Landgericht Karlsruhe Urteil, 13. Juni 2008 - 6 O 254/07

published on 13.06.2008 00:00
Landgericht Karlsruhe Urteil, 13. Juni 2008 - 6 O 254/07
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Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR ... zuzüglich ausgerechneter Zinsen in Höhe von EUR ... sowie Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von EUR ... seit dem ... zu zahlen.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags, sofern nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

5. Dem Beklagten bleibt die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren vorbehalten.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt im Wege des Urkundenprozesses vom Beklagten Zahlung für die zentrale Verwertung von audiovisuellen Rechten aus den Saisonjahren ... in Höhe von EUR ... und aus der Saison ... in Höhe von EUR ....
Der Geschäftsführer der Klägerin befasst sich sowohl in eigener Person (insoweit künftig als „G.“ bezeichnet) als auch durch die von ihm geführten Gesellschaften insbesondere mit der Verwertung und Vermarktung von Fernsehübertragungsrechten an Fußballspielen.
Der Beklagte ist ein Sportverein, dessen erste Fußball-Herrenmannschaft am Ende der Saison ... von der 1. in die 2. Bundesliga und am Ende der Saison ... von der 2. Bundesliga in die Regionalliga abstieg, am Ende der Saison .../... in die 2. Bundesliga wieder aufstieg und seit der Saison .../... wieder in der obersten Liga spielt.
Am ... schlossen der beklagte Verein, die Beteiligungsgesellschaft Y. und die Firma Z. (nachfolgend: „Z. “) einen Partnervertrag über die gemeinsame Vermarktung der audiovisuellen Rechte des beklagten Vereins. Wegen der Einzelheiten wird auf den Partnervertrag nebst seinen Anlagen verwiesen. Dabei soll die Vermarktung der zentral vermarkteten Rechte von der Z. direkt durchgeführt werden.
Zur Durchführung des Partnervertrages gründeten der beklagte Verein und die Z. eine Gesellschaft JV, an welcher der beklagte Verein mit 49 % und die Z. mit 51 % der Anteile beteiligt sind (§ 2 Partnervertrag).
Der Beklagte übertrug der JV im Rahmen des Partnervertrages gegen eine Zahlung von DM ... ein sog. Basisvermarktungsrecht zur Vermarktung seiner audiovisuellen Rechte (dezentrale Vermarktung - § 3 Partnervertrag ) und schloss mit der JV einen weiteren Verwertungsvertrag (dezentrale TV - Verwertung - § 3 Partnervertrag).
(Vom Abdruck des Urteils in der gesamten Länge wurde an dieser Stelle abgesehen.)
Die Z. erwarb aufgrund eines im Rahmen des Partnervertrages geschlossenen Verwertungsvertrages von dem beklagten Verein eine Beteiligung an den Erträgen aus der Vermarktung von TV - Rechten und übernahm für den Verein die Vermarktung und Abwicklung der Vermarktung, soweit diese im Rahmen der zentralen Vermarktung beim Fußballverein liegen (Zentral vermarktete Rechte - § 3 Partnervertrag).
In diesem Verwertungsvertrag ist Folgendes geregelt:
10 
§ 1
1. Gegenstand des Vertrages ist die bestmögliche Vermarktung der TV - Rechte unter Ausnutzung des Vermarktungspotenzials durch Z., soweit dies im Rahmen einer zentralen Vermarktung rechtlich zulässig ist. ...
        
§ 3
2. Für die Vermarktung der TV - Rechte steht Z. ein 15 %iger Anteil des bei der durch die Verwertung der TV-Rechte erzielten Umsatzes zu.
…..
3. Für den Abschluss dieses Vertrages erhält der [Beklagte] eine einmalige Zahlung in Höhe von DM ... (in Worten: ... Millionen Mark) zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, zahlbar mit Unterzeichnung dieses Vertrages“
11 
Schließlich hat der beklagte Verein einen Anteil an der JV an die Y. zu einem Betrag von DM ... veräußert (§ 4 Partnervertrag).
12 
Die Gesamtschau des Partnervertrages und seiner Anlagen ergibt, dass der Beklagte aufgrund dieser im ... geschlossenen Verträge einen Nettobetrag in Höhe von DM ... Mio. und einen weiteren Betrag in Höhe von DM ... Mio. vereinnahmen konnte.
13 
Wenige Tage später, am ..., schlossen G. als Darlehensgeber und die Z. als Darlehensnehmerin einen Darlehensvertrag über DM ... Mio nebst 7 % Zinsen p.a. Zur Sicherung des Darlehens wurde ein weiterer, als „Sicherungsübereignungsvertrag“ bezeichneter Vertrag geschlossen, nach dessen § 1 Abs. 2 die Z. dem Darlehensgeber zur Sicherheit sämtliche Rechte und Pflichten aus dem zentralen Verwertungsvertrag „übereignet“ bzw. diese Rechte an den dies annehmenden „abtritt" (AH 71).
14 
Am .... trafen G., die Z. und die Klägerin unter Bezugnahme auf den Sicherungsübereignungsvertrag und den Darlehensvertrag vom ... eine Vereinbarung, wonach mit Wirkung zum ... die Klägerin die erwähnte Darlehensschuld übernimmt und G. sämtliche Rechte und Pflichten aus dem zentralen Verwertungsvertrag an die Klägerin „übereignet“ bzw. diese Rechte an die dies annehmende Klägerin „abtritt" (AH 69).
15 
Unter dem ... forderte der beklagte Verein in einem Schreiben, das an die Klägerin, zu Händen des G. persönlich, gerichtet war, die Klägerin zur Übersendung der „Abtretungsvereinbarung mit der Z.“ auf und wollte damit den „Nachweis“, dass die Klägerin „seit ... Vertragspartner“ des beklagten Vereins ist.
16 
Am ... schlossen die Parteien des hiesigen Rechtsstreits einen „Nachtrag zur Vereinbarung über Verzicht und Besserungsschein“. In einem weiteren Nachtrag vom selben Datum heißt es in § 2 zu zukünftigen Einnahmen aus TV - Geldern:
17 
„Im Verwertungsvertrag (Zentral vermarktete Rechte) vom ... zwischen [der Klägerin] und dem [Beklagten] ist vereinbart, dass die [Klägerin] vom [Beklagten] 15 % der TV Einnahmen erhält. Es wird nunmehr neu vereinbart, dass die Z. ab der Saison .../... zusätzlich 5 % der TV - Einnahmen erhält, und zwar solange, bis insgesamt dadurch ein zusätzlicher Betrag von EUR ... zuzüglich MwSt. erreicht ist“.
18 
(Vom Abdruck des Urteils in der gesamten Länge wurde an dieser Stelle abgesehen.)
19 
Zuletzt bezifferten die Parteien in einer nicht datierten Vereinbarung, die auf der vorgelegten Kopie eines Telefaxes in der Faxkennung das Datum vom ... trägt, die vom Beklagten gemäß Abrechnung per .... an die Klägerin „zu zahlenden Gebühren aus den im Abrechnungszeitraum vom ... bis ... erzielten TV-Erlösen gemäß Verwertungsvertrag (zentral vermarktete Rechte) vom ...“ auf EUR .... Sie vereinbarten eine Verzinsung mit 3 % und sahen eine Befristung bis zum ... bzw. eine rechtzeitige vorherige Verhandlung über eine Fristverlängerung vor.
20 
Der Betrag in Höhe von EUR ... nebst mit einem Zinssatz von 3 % ausgerechneten Zinsen für die Zeit vom ... bis zum ... in Höhe von EUR ..., zusammen also EUR ..., ist Teil der Klageforderung.
21 
Zwei Angebote der Klägerin auf Abschluss weiterer „Darlehensverträge“ vom ... hat der Beklagte nicht angenommen.
22 
In einem an den Beklagten gerichteten Schreiben vom ... beurteilt die [Ligabetreuungsgesellschaft] im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beklagten das „Darlehen von [der Klägerin] über TEUR ... als nicht vor dem ... fällig“.
23 
In einer Zwischenbilanz des Beklagten zum ... ist als sonstige Verbindlichkeit ein „Darlehen [Klägerin] “ mit EUR ... aufgeführt (AH 147/161).
24 
In einer internen Aufstellung vom ... spricht der Beklagte eine Position „[Klägerin] 15 % TV-Gelder“ hinsichtlich der Saisonen .../... und .../... an.
25 
Eine weitere als „Darlehensvertrag“ bezeichnete Vereinbarung betrifft die hier nicht streitgegenständliche Saison .../.... Nach Reduzierung der „vereinbarten Beteiligung auf 7,5 %“ für die Teilnahme in der 2. Bundesliga betrug der dort bezifferte Gesamtbetrag EUR .... Davon kamen die seitens des Beklagten später tatsächlich in Höhe von EUR ... gezahlten Beträge in Abzug, wobei der Beklagte in einem Anwaltsschreiben vom ... hinsichtlich eines gezahlten Teil-Betrages von EUR ... selbst formulieren ließ, dass „diese Zahlung ohne jegliche Vorbehalte erbracht“ werde.
26 
Auch eine vorgelegte „Rangrücktrittsvereinbarung“ zwischen den Parteien weist ein Faxkennungsdatum vom ... auf. In einer Vorbemerkung zu dieser Vereinbarung heißt es, dass der Beklagte der Klägerin „den Betrag von EUR ... - Darlehensstand ...“ schulde; des weiteren ist für die Saison .../... und .../... der voraussichtliche Darlehensstand beziffert.
27 
Unter dem ... rechnete die Klägerin die für die Saison .../... zu zahlenden Beträge hinsichtlich der 15%igen Beteiligung mit EUR .../netto und hinsichtlich der 5%igen Beteiligung mit EUR .../netto ab. Auf letztgenannten Betrag zahlte der beklagte Verein EUR .... Wegen der auf die genannten Beträge angefallenen Umsatzsteuer in einer Gesamthöhe von EUR ... forderte die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom ... den Beklagten zur Zahlung auf woraufhin in der Beklagte diesen Umsatzsteuerbetrag „ohne jegliche Vorbehalte“ beglich.
28 
Die aus Klägersicht noch offenen Nettobeträge in Höhe von EUR ... und EUR ..., zusammen also EUR ..., sind neben dem bereits erwähnten Betrag von EUR ... weiterer Teil der Klageforderung.
29 
Die Klägerin trägt vor:
30 
Sie sei nach dem materiellen Recht Inhaberin des behaupteten Zahlungsanspruchs (Aktivlegitimation), wie sich aus zwei Vertragsübernahmen, zunächst zwischen der Z. und G. und sodann zwischen G. und der Klägerin, ergebe. Die hierfür erforderliche Zustimmung des Beklagten folge aus dessen schlüssigem (konkludentem) Verhalten. Unzweifelhafte Zeichen dafür seien die Vielzahl der Stundungsvereinbarungen zwischen den Parteien, die erfolgten Teilzahlungen, diverse Erklärungen des Beklagten mit dem Charakter eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses oder zumindest eines zur Beweislastumkehr führenden Zeugnisses gegen sich selbst, sowie die Angaben des Beklagten im Bundesligalizenzvergabeverfahren und die Bilanzierungspraxis des Beklagten.
31 
Zur Höhe der geltend gemachten Forderungen lägen faktische Anerkenntnisse des Beklagten vor. Sämtliche anspruchsbegründende Tatsachen ergäben sich aus dem vorgelegten Urkunden, weshalb von der Statthaftigkeit der Klage im Urkundenprozess auszugehen sei.
32 
Nach Hinweis des Gerichts hat die Klägerin die Klage geringfügig wegen Zinsen zurückgenommen.
33 
Die Klägerin beantragte zuletzt,
34 
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin EUR ... zzgl. Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von EUR ... seit Rechtshängigkeit, sowie aus einem Betrag von EUR ... seit dem ... zu zahlen.
35 
Der Beklagte beantragt,
36 
die Klage abzuweisen.
37 
Der Beklagte trägt vor:
38 
Die Zustimmung des Beklagten zu den Vertragsübernahmen sei auch nicht konkludent erfolgt. Die Zustimmung der Firma Y. sei angesichts des Partnervertrages, der als zusammengesetzter Vertrag zu verstehen sei, erforderlich gewesen, aber noch nicht einmal nach dem Vortrag der Klägerin erteilt worden. Die Umdeutung der unwirksamen Vertragsübertragung in einer Abtretung sei nicht von dem Willen der Parteien gedeckt. Mangels irgendwelcher Vermarktungsleistungen oder der Erzielung irgendwelcher Vermarktungserlöse seien die vertraglichen Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt.
39 
Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom ... Herrn I. als Insolvenzverwalter der ZN. (vormals: Z.) und G. den Streit verkündet; die Streitverkündeten sind dem Rechtsstreit (bislang) nicht beigetreten.
40 
Die Klage wurde dem beklagten Verein am ... zugestellt. Das Gericht hat verhandelt am 04.04.2008 und in diesem Termin Hinweise gegeben.
41 
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.04.2008 verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
42 
Die zulässige Klage ist in der Hauptsache auch begründet.
I.
43 
Die Entscheidung ist im Urkundenprozess statthaft, da auf die Durchsetzung von Ansprüchen auf Leistung von Geld geklagt wird (§ 592 ZPO). Dabei muss im Urkundenprozess der geltend gemachte Anspruch nicht in einer Urkunde verbrieft sein. Die Voraussetzung des § 592 ZPO sind vielmehr bereits dann erfüllt, wenn der Inhalt der vorgelegten Urkunden für das Gericht ausreicht, um im Wege der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO den von der Klagepartei behaupteten Sachverhalt feststellen zu können (vgl. BGH, Urteil v. 13.02.2006, II ZR 62/04, NJW-RR 2006, 760, 761).
44 
So liegt der Fall hier. Soweit vorliegend Vertragsauslegungen und Indizienschlüsse notwendig waren, konnten diese allein unter Berücksichtigung der vorgelegten Urkunden erfolgen.
II.
45 
Die Klägerin kann von dem beklagten Verein aus dem zentralen Verwertungsvertrag den in der Hauptsache geforderten Betrag in Höhe von EUR ... verlangen.
46 
1. Die Klägerin ist Inhaberin von Ansprüchen aufgrund im Rahmen des Partnervertrages vom ... vereinbarter Beteiligung an den Erträgen aus der zentralen Vermarktung von TV - Rechten (Aktivlegitimation). Diese Aktivlegitimation ergibt sich zumindest aus einer Abtretung der hier geltend gemachten Ansprüche, zunächst von der Z. an G. und sodann von G. an die Klägerin. Die dortigen Vertragsparteien sprechen in den vorgelegten Urkunden selbst jeweils von Abtretungen; auch bestand angesichts der außerdem vereinbarten Darlehensgeschäfte in jenen Personenverhältnissen Anlass für eine Sicherungsabtretung. Den hier einschlägigen Regelungen ist demnach der Wille der dortigen Vertragsparteien zu entnehmen, dass zunächst G. und sodann die Klägerin jedenfalls insoweit in die Rechtsstellung der Z. eintreten sollten, als dies ohne die Zustimmung des Beklagten möglich war. Dies traf zumindest für eine Übertragung der hier geltend gemachten Ansprüche zu, sodass zumindest von einer Abtretung dieser Ansprüche auszugehen ist (vgl. dazu BGH, Urteil v. 11.07.1996, IX ZR 226/94, ZIP 1996, 1516 - 1522, Randziffer 31; Palandt, BGB, 67. Auflage, 2008, § 398, Rnr. 38a).
47 
Die insoweit relevanten rechtsgeschäftlichen Vorgänge können - worauf es im Ergebnis allerdings nicht ankommt - auch als wirksame Vertragsübernahmen, d.h. als rechtsgeschäftliche Übertragungen von Schuldverhältnissen im Ganzen, eingestuft werden. Eine solche Vertragsübernahme bedarf der Zustimmung aller Beteiligter (vgl. BGH NJW - RR 2005, 958; NJW 1986, 918). Möglich ist ein Vertrag zwischen der ausscheidenden und der eintretenden Partei unter Zustimmung des anderen Teils (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 67. Auflage, 2008, Rn 38 a zu § 398).
48 
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Formulierung im Schreiben der Beklagten vom ... eindeutig, dass der Beklagte Kenntnis darüber hatte, dass die Klägerin „seit ... Vertragspartner“ des Beklagten ist. Die Vielzahl der weiteren, im Tatbestand dieser Entscheidung aufgeführten Vereinbarungen zwischen den Parteien im Verlaufe der weiteren Jahre kann nur so verstanden werden, dass der Beklagte zumindest nachträglich die Genehmigung zum Übergang der Aktivlegitimation im Wege der Vertragsübernahme erteilt hat. Der beklagte Verein war mit diesem Übergang der Aktivlegitimation einverstanden und es war ihm, wie sich aus der Dokumentenlage ergibt, offensichtlich gleichgültig, wie es zu diesem Übergang im Einzelnen kam. Deshalb spielt es auch keine Rolle, ob dem Beklagten bewusst war, dass die Vertragsübernahme hier in zwei Stufen erfolgt ist.
49 
So haben insbesondere am ... die Parteien des hiesigen Rechtsstreits einen „Nachtrag zur Vereinbarung über Verzicht und Besserungsschein“ geschlossen und in einem weiteren Nachtrag vom selben Datum heißt es in § 2 zu zukünftigen Einnahmen aus TV - Geldern:
50 
„Im Verwertungsvertrag (zentral vermarktete Rechte) vom ... zwischen [der Klägerin] und dem [Beklagten] ist vereinbart, dass die [Klägerin] vom [Beklagten] 15 % der TV Einnahmen erhält. Es wird nunmehr neu vereinbart, dass die [Klägerin] ab der Saison ... /... zusätzlich 5 % der TV - Einnahmen erhält, und zwar solange, bis insgesamt dadurch ein zusätzlicher Betrag von EUR ... zuzüglich MwSt. erreicht ist“.
51 
Nachdem im ursprünglichen Vertrag vom ... über die hier maßgeblichen zentral verwerteten Rechte die Klägerin nicht Vertragspartnerin war, kann zumindest in der Vereinbarung vom ... eine nachträgliche Genehmigung gesehen werden. Aber auch die seit dem ... bis zum ... getroffenen Stundungsvereinbarungen in Form von sog. „Darlehensverträgen“ lassen keinen anderen Schluss zu.
52 
Zur Wirksamkeit der Vertragsübernahme bedurfte es jeweils nicht der Zustimmung der Firma Y.. Aus § 1 Ziffer 1 des Partnervertrages und Ziffer 1 des Verwertungsvertrages ergibt sich, dass die Vermarktung zentral vermarkteter Rechte von der Z. direkt, d.h. ohne die Y. durchgeführt werden soll. Nachdem der hier fragliche zentrale Verwertungsvertrag ebenso wie die anderen im ... geschlossenen Verträge Kreditfunktion hat (siehe unten 2.), kann nicht davon ausgegangen werden, dass die einzelnen in dem Partnervertrag formal zusammengefassten Verträge voneinander abhängig sein und miteinander „stehen und fallen“ sollten.
53 
2. Vermarktungsleistungen der Klägerin sind keine Anspruchsvoraussetzung und ihr Fehlen begründet kein Leistungsverweigerungsrecht des Beklagten. Mit dem zentralen Verwertungsvertrag schlossen die Vertragspartner einen Vertrag, dem aus wirtschaftlicher Sicht Kreditfunktion zuzusprechen und der in rechtlicher Sicht einem Gelddarlehensvertrag zumindest angenähert ist (sub. a). Die im zentralen Verwertungsvertrag an mehreren Stellen angesprochene „Vermarktung durch die Z.“ betrifft keine Hauptpflicht der Z. bzw. ihrer Rechtsnachfolger, die die Klägerin vor der Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Verwertungsvertrag hätte erbringen bzw. in der Klage darlegen müssen (sub. b).
54 
a) In wirtschaftlicher Hinsicht handelt es sich tatsächlich um ein Kreditgeschäft. Es ist nicht zu übersehen, dass der hier streitgegenständliche zentrale Verwertungsvertrag, aber auch die sonstigen im ... geschlossenen und im Partnervertrag zusammengefassten Vereinbarungen vor allem die Funktion hatten, dem beklagten Verein Kaufkraft zur Ermöglichung der weiteren Teilnahme am Wirtschaftsverkehr zur Verfügung zu stellen (zum wirtschaftlichen Kreditbegriff: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage, 2008, vor § 488 BGB, Rnr. 38).
55 
Der Partnervertrag und die dort in Bezug genommenen weiteren Verträge brachten dem Beklagten in einer wirtschaftlich und sportlich schwierigen Situation einen zumindest vorübergehenden Liquiditätszuwachs von fast ... Millionen DM. Diesem erheblichen Liquiditätszuwachs stand nach dem Wortlaut der damaligen Vereinbarungen die sich über viele Jahre erstreckende und im Einzelnen noch nicht absehbare Möglichkeit des künftigen Liquiditätsabflusses in Form von Teilen der TV-Entgelte gegenüber. Für den Kapitalgeber ist ein derartiges Geschäft im Falle der Besserung der wirtschaftlichen Situation des Kapitalnehmers - hier: insbesondere durch den Wiederaufstieg in die 2. bzw. 1. Bundesliga - zwar mit erheblichen Renditechancen verbunden. Bei einem Verbleib in der Regionalliga oder gar weiterem Abstieg in untere Fußballklassen bestand aber auch das Risiko eines Totalverlustes. Mit einer solchen Vertragsgestaltung sind demnach derartige Risiken verbunden, dass es unwahrscheinlich erscheint, dass ein Kreditinstitut vergleichbare Vereinbarungen getroffen hätte.
56 
Für die Bestimmung des Vertragstyps und der vertraglichen (Haupt-) Pflichten kommt es nicht auf den Wortlaut des Vertrages an, sondern auf den Sinn der Parteivereinbarung, ihren Geschäftszweck und die Umstände des Vertragsschlusses (§§ 133, 157 BGB). Der wirkliche Wille der Parteien ist daher auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung unter umfassender Berücksichtigung des Vertragswortlauts, des Vertragszwecks und der wirtschaftlichen Ziele der Vertragsparteien zu ermitteln (Münchener Kommentar, 5. Auflage, 2008, vor § 488 BGB, Rnr. 13 und 22).
57 
Ein typischer Darlehensvertrag liegt nicht vor. In einem solchen Darlehensvertrag stehen der Anspruch des Darlehensgebers auf Zahlung der vereinbarten Zinsen und der Anspruch des Darlehensnehmers auf die Zur-Verfügung-Stellung des Geldbetrages im Gegenseitigkeitsverhältnis (§ 488 BGB). Eine solche Vereinbarung von Darlehenszinsen im ursprünglichen zentralen Verwertungsvertrag vom ... liegt nicht vor. Vom gewöhnlichen Darlehensvertrag weicht der zentrale Verwertungsvertrag auch dadurch ab, dass Regeln über die Rückforderung des Kapitals nicht aufgestellt sind. Als Besonderheit des Vertrages ist außerdem zu erwähnen, dass er auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden ist (vgl. § 6 des Vertrages). Dies hindert jedoch nicht die hier vorgenommene Einstufung zu einer dem Darlehensvertrag zumindest ähnlichen Vereinbarung (vgl. Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage, 2004, Vorbemerkung § 705 BGB, Rnr. 110).
58 
Auch ein sog. partiarisches Darlehen liegt hier nicht vor, da anders als beim partiarischen Darlehen hier keine Gewinnbeteiligung vereinbart wurde, sondern die Teilhabe an bestimmten Umsatzerlösen (vgl. zum partiarischen Darlehen: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage, 2008, vor § 488 BGB, Rnr. 10).
59 
Der zentrale Verwertungsvertrag ist daher als atypischer Geldgebrauchsüberlassungsvertrag einzustufen (vgl. Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage, 2008, vor § 488 BGB, Rnr. 1).
60 
Zwar mögen die zahlreichen zwischen den Parteien nachträglich geschlossenen und als „Darlehensverträge“ bezeichneten Vereinbarungen tatsächlich Stundungscharakter haben. Dies steht jedoch nicht der Annahme entgegen, dass bereits der ursprüngliche zentrale Verwertungsvertrag zumindest als atypischer Geldgebrauchsüberlassungsvertrag einzustufen ist. Der Beklagte selbst ging offensichtlich über Jahre hinweg davon aus, dass es sich bei den Forderung der Klägerin um Ansprüche im Zusammenhang mit einem Darlehensvertrag handelt. Insoweit sei auf die im Tatbestand dieser Entscheidung zitierten Passagen in der Bilanz des Beklagten, in Stellungnahmen im Lizenzvergabeverfahren und auf die Wortwahl in zahlreichen weiteren Vereinbarungen zwischen den Parteien, beispielsweise auf die sogenannte Rangrücktrittsvereinbarung verwiesen.
61 
Diese Rangrücktrittsvereinbarung, die zu einer individualvertraglichen Gleichstellung von Fremdmitteln mit haftendem Kapital führt und daher eine Überschuldung abwenden kann (vgl. hierzu Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht 4. Auflage, 2002, § 18 III. 2., S. 527-528), und die zwischen den Parteien bestehende Besserungsabrede (vgl. hierzu Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch, 3. Auflage, 2006, § 3, Rnr. 85) sind typische Elemente außergerichtlicher Sanierungsversuche und verdeutlichen, dass Sinn und Zweck der komplexen vertraglichen Vereinbarungen die Abwendung der Zahlungsunfähigkeit und die Abwendung der Überschuldung des Beklagten waren und die Unterstützung bei der notfalls auch von der Ligaorganisation bzw. von der Ligabetreuungsgesellschaft alleine zu bewerkstelligenden Vermarktung der TV-Rechte allenfalls ein Nebenaspekt der Vereinbarungen gewesen sein kann.
62 
b) Das Fehlen irgendwelcher Vermarktungsleistungen, das auch vom Geschäftsführer der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingeräumt wurde steht der Geltendmachung der eingeklagten Forderungen nicht entgegen.
63 
Den Vertragspartnern war schon bei Abschluss des zentralen Verwertungsvertrages klar, dass in diesem Bereich eine Vermarktung nur insoweit möglich wäre, „soweit diese im Rahmen der zentralen Vermarktung beim Fußballverein liegt“ (siehe 1. Absatz der „Grundlagen und Präambel“ des zentralen Verwertungsvertrages). Da indes die Ligaorganisation bzw. die Ligabetreuungsgesellschaft die Vermarktung dieser Rechte in die Hand genommen hat, verblieb insoweit kein substantielles Tätigkeitsfeld mehr für einen weiteren Vermarkter. Dass sich die Vertragspartner an die Regeln der Ligaorganisation halten wollten, haben sie auch nochmals ausdrücklich in § 8 des Partnervertrages niedergelegt. Im übrigen wird auf die Ausführungen oben unter II 2 a) verwiesen.
64 
Dass der Beklagte die Forderungen der Klägerin weder dem Grunde noch der Höhe nach über Jahre hinweg trotz auch juristischer Beratung in Abrede gestellt hat, erklärt die Kammer damit, dass auch seitens des Beklagten nicht erwartet wurde, dass die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgänger Vermarktungsleistungen erbringen.
65 
Dass der beklagte Verein diese Vertragspraxis über Jahre hinweg so, wie von der Kammer verstanden, „gelebt“ hat, ist also keineswegs mit einem Irrtum oder einer Verkennung der Sach- und Rechtslage zu erklären. Immerhin hat der Verein über Jahre hinweg erhebliche Zahlungsverpflichtungen bestätigt: In einem an den beklagten Verein gerichteten Schreiben vom ... im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beklagten wurde - nach vorangegangener Information durch den Beklagten - das „Darlehen von [der Klägerin] über TEUR ... als nicht vor dem ... fällig“ beurteilt, in einer Zwischenbilanz des Beklagten zum ... ist als sonstige Verbindlichkeit ein „Darlehen [Klägerin] “ mit EUR ... aufgeführt und in einer internen Aufstellung vom ... spricht der beklagte Verein eine Position „[Klägerin] 15 % TV-Gelder“ hinsichtlich der Saisonen .../... und .../ ... an. Sowohl im Zusammenhang mit Erklärungen gegenüber der Ligaorganisation bzw. der Ligabetreuungsgesellschaft, der Erstellung von Bilanzen oder internen Erklärungen gegenüber den Vereinsmitgliedern kann das Gericht von einer vorherigen Prüfung der Grundlagen solcher Erklärungen durch den jeweils Handelnden ausgehen.
66 
3. Die Forderung der Klägerin ist auch in Höhe des eingeklagten Betrages von EUR ... berechtigt.
67 
Der Klägerin stehen „15 % der TV-Einnahmen“ zu. So interpretierten die Parteien in einer Vereinbarung vom ... den Vertrag selbst und dies entspricht auch den wirtschaftlichen und rechtlichen Gegebenheiten. Insbesondere hat die Klägerin auch Anspruch auf Beteiligung an jenen TV-Einnahmen, die auf reinen Vermarktungsleistungen der Ligaorganisation bzw. der Ligabetreuungsgesellschaft beruhen. Nur auf diese Weise kommt überhaupt ein wirtschaftlich relevanter Betrag zusammen, der eine Rückführung des ursprünglichen Kapitals zumindest in den Bereich des Möglichen - wenn auch erst in vielen Jahren - rücken lässt. Im übrigen wird auf die Ausführungen oben unter II 2 b) verwiesen.
68 
Anders wäre auch nicht zu erklären, warum der beklagte Verein in der Rangrücktrittsvereinbarung durch seine Vertreter ein Dokument unterschreiben lassen konnte, wonach der Beklagte für die Saisonen ... bis ... einen Betrag in Höhe von EUR ... der Klägerin „schuldet“. Falls es nur auf die eigenen Vermarktungsleistungen der Klägerin angekommen wäre, hätte auch dem Beklagten klar sein müssen, dass dieser Betrag erheblich niedriger hätte sein müssen oder gar bei Null hätte liegen müssen. Dieses Dokument kann im übrigen ohne Weiteres als faktische Bestätigung zur Beweiserleichterung mit der regelmäßigen Folge der Umkehr der Beweislast eingestuft werden (vgl. BGH, Urteil v. 05.05.2003, II ZR 50/01, WM 2003, 1421-1423, Rz. 13).
69 
Hinsichtlich der Saison .../... ist der beklagte Verein bei Zahlung der bloßen Umsatzsteuerbeträge in Höhe von EUR ... für die für diesen Zeitraum geltend gemachten Beträge aus der zentralen Vermarktung offensichtlich von der Richtigkeit der klägerischen Berechnungsmethode ausgegangen. Dass die Zahlung in Höhe der Umsatzsteuer laut Anwaltsschreiben des Beklagten vom ... „ohne jegliche Vorbehalte“ erfolgte, nachdem im vorangegangenen klägerischen Anwaltsschriftsatz vom ... die nunmehr streitige Berechnungsmethode dargelegt worden war, spricht ebenfalls gegen die nunmehrige Interpretation durch den Beklagten. Wer auf einen konkreten Betrag den Umsatzsteuerbetrag leistet, gibt zu erkennen, dass er auch gegen die Berechnung des Nettobetrages keine Einwände erhebt.
70 
Schließlich ist zu erwähnen, dass durch den beklagten Verein an die Klägerin auf die Forderung aus der fünfprozentigen Beteiligung für die Saison .../... ein Betrag in Höhe von EUR ... und auf die nicht streitgegenständlichen, aber gleichartigen Forderungen aus der Saison / sogar EUR ... gezahlt wurden. Auch dies spricht dafür, dass die Beklagte von einer Berechnungsmethode ausging, aufgrund derer solcher Größenordnungen überhaupt möglich sind.
71 
Aus oben dargelegten Gründen ist die Klage daher begründet und der beklagte Verein zur Zahlung von EUR ... an die Klägerin verpflichtet.
III.
72 
1. Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus Vertrag und §§ 291, 288 Abs. 2 BGB.
73 
Gemäß § 2 der als Anlage... vorgelegten Vereinbarung konnte die Klägerin aus einer Hauptforderung in Höhe von EUR ... für die Zeit vom ... bis zum ... Vertragszinsen in Höhe von 3 % pro Jahr verlangen. Der von der Klägerin errechnete Zinsbetrag in Höhe von EUR ... übersteigt die ihr zustehende Vertragszinsforderung nicht. Wegen der Hauptforderung in Höhe von EUR ... kann die Klägerin, wie zuletzt - nach wirksamer Teil-Klagerücknahme hinsichtlich der Zinsen (§ 269 Abs. 2 S. 4 ZPO) - geltend gemacht, Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit verlangen (§ 291 BGB). Aus dem weiteren Betrag von EUR ... können wegen des Zinseszinsverbots keine Zinsen durchgesetzt werden (§§ 291 S. 2, 289 S. 1 BGB).
74 
Hinsichtlich des weiteren Hauptforderungsbetrages von EUR ... für die Saison .../..., der mit Abrechnungen vom ... erstmals geltend gemacht worden ist ., war - anders als offensichtlich klägerseits angenommen - keine Zahlungsfrist von 14 Tagen gesetzt worden. Diese Zahlungsfrist bezog sich nur auf den von dem beklagten Verein beglichenen Umsatzsteuerbetrag. § 286 Abs. 3 BGB ist mangels Entgeltforderung und im Übrigen mangels jeglichen Vortrags zum Zugang der Zahlungsaufforderung nicht einschlägig. Auch insoweit können demnach nur Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit verlangt werden.
75 
Zinsen auf die Hauptsumme stehen der Klägerin erst ab dem auf die Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruchs folgenden Tag (§ 187 Abs. 1 BGB entsprechend), also dem... als Prozesszinsen zu (vgl. BGH, Urt. vom 24.1.1990, VIII ZR 296/88 in NJW - RR 1990, 519; Palandt/Heinrichs, BGB, Kommentar, 67. Auflage, 2008, Rn 1 zu § 187).
76 
2. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 ZPO.
77 
3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus §§ 708 Nr. 4, 711 ZPO.
78 
4. Gemäß § 599 Abs. 1 ZPO war dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren vorzubehalten, da er dem geltend gemachten Anspruch widersprochen hat.

Gründe

 
42 
Die zulässige Klage ist in der Hauptsache auch begründet.
I.
43 
Die Entscheidung ist im Urkundenprozess statthaft, da auf die Durchsetzung von Ansprüchen auf Leistung von Geld geklagt wird (§ 592 ZPO). Dabei muss im Urkundenprozess der geltend gemachte Anspruch nicht in einer Urkunde verbrieft sein. Die Voraussetzung des § 592 ZPO sind vielmehr bereits dann erfüllt, wenn der Inhalt der vorgelegten Urkunden für das Gericht ausreicht, um im Wege der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO den von der Klagepartei behaupteten Sachverhalt feststellen zu können (vgl. BGH, Urteil v. 13.02.2006, II ZR 62/04, NJW-RR 2006, 760, 761).
44 
So liegt der Fall hier. Soweit vorliegend Vertragsauslegungen und Indizienschlüsse notwendig waren, konnten diese allein unter Berücksichtigung der vorgelegten Urkunden erfolgen.
II.
45 
Die Klägerin kann von dem beklagten Verein aus dem zentralen Verwertungsvertrag den in der Hauptsache geforderten Betrag in Höhe von EUR ... verlangen.
46 
1. Die Klägerin ist Inhaberin von Ansprüchen aufgrund im Rahmen des Partnervertrages vom ... vereinbarter Beteiligung an den Erträgen aus der zentralen Vermarktung von TV - Rechten (Aktivlegitimation). Diese Aktivlegitimation ergibt sich zumindest aus einer Abtretung der hier geltend gemachten Ansprüche, zunächst von der Z. an G. und sodann von G. an die Klägerin. Die dortigen Vertragsparteien sprechen in den vorgelegten Urkunden selbst jeweils von Abtretungen; auch bestand angesichts der außerdem vereinbarten Darlehensgeschäfte in jenen Personenverhältnissen Anlass für eine Sicherungsabtretung. Den hier einschlägigen Regelungen ist demnach der Wille der dortigen Vertragsparteien zu entnehmen, dass zunächst G. und sodann die Klägerin jedenfalls insoweit in die Rechtsstellung der Z. eintreten sollten, als dies ohne die Zustimmung des Beklagten möglich war. Dies traf zumindest für eine Übertragung der hier geltend gemachten Ansprüche zu, sodass zumindest von einer Abtretung dieser Ansprüche auszugehen ist (vgl. dazu BGH, Urteil v. 11.07.1996, IX ZR 226/94, ZIP 1996, 1516 - 1522, Randziffer 31; Palandt, BGB, 67. Auflage, 2008, § 398, Rnr. 38a).
47 
Die insoweit relevanten rechtsgeschäftlichen Vorgänge können - worauf es im Ergebnis allerdings nicht ankommt - auch als wirksame Vertragsübernahmen, d.h. als rechtsgeschäftliche Übertragungen von Schuldverhältnissen im Ganzen, eingestuft werden. Eine solche Vertragsübernahme bedarf der Zustimmung aller Beteiligter (vgl. BGH NJW - RR 2005, 958; NJW 1986, 918). Möglich ist ein Vertrag zwischen der ausscheidenden und der eintretenden Partei unter Zustimmung des anderen Teils (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 67. Auflage, 2008, Rn 38 a zu § 398).
48 
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Formulierung im Schreiben der Beklagten vom ... eindeutig, dass der Beklagte Kenntnis darüber hatte, dass die Klägerin „seit ... Vertragspartner“ des Beklagten ist. Die Vielzahl der weiteren, im Tatbestand dieser Entscheidung aufgeführten Vereinbarungen zwischen den Parteien im Verlaufe der weiteren Jahre kann nur so verstanden werden, dass der Beklagte zumindest nachträglich die Genehmigung zum Übergang der Aktivlegitimation im Wege der Vertragsübernahme erteilt hat. Der beklagte Verein war mit diesem Übergang der Aktivlegitimation einverstanden und es war ihm, wie sich aus der Dokumentenlage ergibt, offensichtlich gleichgültig, wie es zu diesem Übergang im Einzelnen kam. Deshalb spielt es auch keine Rolle, ob dem Beklagten bewusst war, dass die Vertragsübernahme hier in zwei Stufen erfolgt ist.
49 
So haben insbesondere am ... die Parteien des hiesigen Rechtsstreits einen „Nachtrag zur Vereinbarung über Verzicht und Besserungsschein“ geschlossen und in einem weiteren Nachtrag vom selben Datum heißt es in § 2 zu zukünftigen Einnahmen aus TV - Geldern:
50 
„Im Verwertungsvertrag (zentral vermarktete Rechte) vom ... zwischen [der Klägerin] und dem [Beklagten] ist vereinbart, dass die [Klägerin] vom [Beklagten] 15 % der TV Einnahmen erhält. Es wird nunmehr neu vereinbart, dass die [Klägerin] ab der Saison ... /... zusätzlich 5 % der TV - Einnahmen erhält, und zwar solange, bis insgesamt dadurch ein zusätzlicher Betrag von EUR ... zuzüglich MwSt. erreicht ist“.
51 
Nachdem im ursprünglichen Vertrag vom ... über die hier maßgeblichen zentral verwerteten Rechte die Klägerin nicht Vertragspartnerin war, kann zumindest in der Vereinbarung vom ... eine nachträgliche Genehmigung gesehen werden. Aber auch die seit dem ... bis zum ... getroffenen Stundungsvereinbarungen in Form von sog. „Darlehensverträgen“ lassen keinen anderen Schluss zu.
52 
Zur Wirksamkeit der Vertragsübernahme bedurfte es jeweils nicht der Zustimmung der Firma Y.. Aus § 1 Ziffer 1 des Partnervertrages und Ziffer 1 des Verwertungsvertrages ergibt sich, dass die Vermarktung zentral vermarkteter Rechte von der Z. direkt, d.h. ohne die Y. durchgeführt werden soll. Nachdem der hier fragliche zentrale Verwertungsvertrag ebenso wie die anderen im ... geschlossenen Verträge Kreditfunktion hat (siehe unten 2.), kann nicht davon ausgegangen werden, dass die einzelnen in dem Partnervertrag formal zusammengefassten Verträge voneinander abhängig sein und miteinander „stehen und fallen“ sollten.
53 
2. Vermarktungsleistungen der Klägerin sind keine Anspruchsvoraussetzung und ihr Fehlen begründet kein Leistungsverweigerungsrecht des Beklagten. Mit dem zentralen Verwertungsvertrag schlossen die Vertragspartner einen Vertrag, dem aus wirtschaftlicher Sicht Kreditfunktion zuzusprechen und der in rechtlicher Sicht einem Gelddarlehensvertrag zumindest angenähert ist (sub. a). Die im zentralen Verwertungsvertrag an mehreren Stellen angesprochene „Vermarktung durch die Z.“ betrifft keine Hauptpflicht der Z. bzw. ihrer Rechtsnachfolger, die die Klägerin vor der Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Verwertungsvertrag hätte erbringen bzw. in der Klage darlegen müssen (sub. b).
54 
a) In wirtschaftlicher Hinsicht handelt es sich tatsächlich um ein Kreditgeschäft. Es ist nicht zu übersehen, dass der hier streitgegenständliche zentrale Verwertungsvertrag, aber auch die sonstigen im ... geschlossenen und im Partnervertrag zusammengefassten Vereinbarungen vor allem die Funktion hatten, dem beklagten Verein Kaufkraft zur Ermöglichung der weiteren Teilnahme am Wirtschaftsverkehr zur Verfügung zu stellen (zum wirtschaftlichen Kreditbegriff: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage, 2008, vor § 488 BGB, Rnr. 38).
55 
Der Partnervertrag und die dort in Bezug genommenen weiteren Verträge brachten dem Beklagten in einer wirtschaftlich und sportlich schwierigen Situation einen zumindest vorübergehenden Liquiditätszuwachs von fast ... Millionen DM. Diesem erheblichen Liquiditätszuwachs stand nach dem Wortlaut der damaligen Vereinbarungen die sich über viele Jahre erstreckende und im Einzelnen noch nicht absehbare Möglichkeit des künftigen Liquiditätsabflusses in Form von Teilen der TV-Entgelte gegenüber. Für den Kapitalgeber ist ein derartiges Geschäft im Falle der Besserung der wirtschaftlichen Situation des Kapitalnehmers - hier: insbesondere durch den Wiederaufstieg in die 2. bzw. 1. Bundesliga - zwar mit erheblichen Renditechancen verbunden. Bei einem Verbleib in der Regionalliga oder gar weiterem Abstieg in untere Fußballklassen bestand aber auch das Risiko eines Totalverlustes. Mit einer solchen Vertragsgestaltung sind demnach derartige Risiken verbunden, dass es unwahrscheinlich erscheint, dass ein Kreditinstitut vergleichbare Vereinbarungen getroffen hätte.
56 
Für die Bestimmung des Vertragstyps und der vertraglichen (Haupt-) Pflichten kommt es nicht auf den Wortlaut des Vertrages an, sondern auf den Sinn der Parteivereinbarung, ihren Geschäftszweck und die Umstände des Vertragsschlusses (§§ 133, 157 BGB). Der wirkliche Wille der Parteien ist daher auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung unter umfassender Berücksichtigung des Vertragswortlauts, des Vertragszwecks und der wirtschaftlichen Ziele der Vertragsparteien zu ermitteln (Münchener Kommentar, 5. Auflage, 2008, vor § 488 BGB, Rnr. 13 und 22).
57 
Ein typischer Darlehensvertrag liegt nicht vor. In einem solchen Darlehensvertrag stehen der Anspruch des Darlehensgebers auf Zahlung der vereinbarten Zinsen und der Anspruch des Darlehensnehmers auf die Zur-Verfügung-Stellung des Geldbetrages im Gegenseitigkeitsverhältnis (§ 488 BGB). Eine solche Vereinbarung von Darlehenszinsen im ursprünglichen zentralen Verwertungsvertrag vom ... liegt nicht vor. Vom gewöhnlichen Darlehensvertrag weicht der zentrale Verwertungsvertrag auch dadurch ab, dass Regeln über die Rückforderung des Kapitals nicht aufgestellt sind. Als Besonderheit des Vertrages ist außerdem zu erwähnen, dass er auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden ist (vgl. § 6 des Vertrages). Dies hindert jedoch nicht die hier vorgenommene Einstufung zu einer dem Darlehensvertrag zumindest ähnlichen Vereinbarung (vgl. Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage, 2004, Vorbemerkung § 705 BGB, Rnr. 110).
58 
Auch ein sog. partiarisches Darlehen liegt hier nicht vor, da anders als beim partiarischen Darlehen hier keine Gewinnbeteiligung vereinbart wurde, sondern die Teilhabe an bestimmten Umsatzerlösen (vgl. zum partiarischen Darlehen: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage, 2008, vor § 488 BGB, Rnr. 10).
59 
Der zentrale Verwertungsvertrag ist daher als atypischer Geldgebrauchsüberlassungsvertrag einzustufen (vgl. Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage, 2008, vor § 488 BGB, Rnr. 1).
60 
Zwar mögen die zahlreichen zwischen den Parteien nachträglich geschlossenen und als „Darlehensverträge“ bezeichneten Vereinbarungen tatsächlich Stundungscharakter haben. Dies steht jedoch nicht der Annahme entgegen, dass bereits der ursprüngliche zentrale Verwertungsvertrag zumindest als atypischer Geldgebrauchsüberlassungsvertrag einzustufen ist. Der Beklagte selbst ging offensichtlich über Jahre hinweg davon aus, dass es sich bei den Forderung der Klägerin um Ansprüche im Zusammenhang mit einem Darlehensvertrag handelt. Insoweit sei auf die im Tatbestand dieser Entscheidung zitierten Passagen in der Bilanz des Beklagten, in Stellungnahmen im Lizenzvergabeverfahren und auf die Wortwahl in zahlreichen weiteren Vereinbarungen zwischen den Parteien, beispielsweise auf die sogenannte Rangrücktrittsvereinbarung verwiesen.
61 
Diese Rangrücktrittsvereinbarung, die zu einer individualvertraglichen Gleichstellung von Fremdmitteln mit haftendem Kapital führt und daher eine Überschuldung abwenden kann (vgl. hierzu Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht 4. Auflage, 2002, § 18 III. 2., S. 527-528), und die zwischen den Parteien bestehende Besserungsabrede (vgl. hierzu Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch, 3. Auflage, 2006, § 3, Rnr. 85) sind typische Elemente außergerichtlicher Sanierungsversuche und verdeutlichen, dass Sinn und Zweck der komplexen vertraglichen Vereinbarungen die Abwendung der Zahlungsunfähigkeit und die Abwendung der Überschuldung des Beklagten waren und die Unterstützung bei der notfalls auch von der Ligaorganisation bzw. von der Ligabetreuungsgesellschaft alleine zu bewerkstelligenden Vermarktung der TV-Rechte allenfalls ein Nebenaspekt der Vereinbarungen gewesen sein kann.
62 
b) Das Fehlen irgendwelcher Vermarktungsleistungen, das auch vom Geschäftsführer der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingeräumt wurde steht der Geltendmachung der eingeklagten Forderungen nicht entgegen.
63 
Den Vertragspartnern war schon bei Abschluss des zentralen Verwertungsvertrages klar, dass in diesem Bereich eine Vermarktung nur insoweit möglich wäre, „soweit diese im Rahmen der zentralen Vermarktung beim Fußballverein liegt“ (siehe 1. Absatz der „Grundlagen und Präambel“ des zentralen Verwertungsvertrages). Da indes die Ligaorganisation bzw. die Ligabetreuungsgesellschaft die Vermarktung dieser Rechte in die Hand genommen hat, verblieb insoweit kein substantielles Tätigkeitsfeld mehr für einen weiteren Vermarkter. Dass sich die Vertragspartner an die Regeln der Ligaorganisation halten wollten, haben sie auch nochmals ausdrücklich in § 8 des Partnervertrages niedergelegt. Im übrigen wird auf die Ausführungen oben unter II 2 a) verwiesen.
64 
Dass der Beklagte die Forderungen der Klägerin weder dem Grunde noch der Höhe nach über Jahre hinweg trotz auch juristischer Beratung in Abrede gestellt hat, erklärt die Kammer damit, dass auch seitens des Beklagten nicht erwartet wurde, dass die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgänger Vermarktungsleistungen erbringen.
65 
Dass der beklagte Verein diese Vertragspraxis über Jahre hinweg so, wie von der Kammer verstanden, „gelebt“ hat, ist also keineswegs mit einem Irrtum oder einer Verkennung der Sach- und Rechtslage zu erklären. Immerhin hat der Verein über Jahre hinweg erhebliche Zahlungsverpflichtungen bestätigt: In einem an den beklagten Verein gerichteten Schreiben vom ... im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beklagten wurde - nach vorangegangener Information durch den Beklagten - das „Darlehen von [der Klägerin] über TEUR ... als nicht vor dem ... fällig“ beurteilt, in einer Zwischenbilanz des Beklagten zum ... ist als sonstige Verbindlichkeit ein „Darlehen [Klägerin] “ mit EUR ... aufgeführt und in einer internen Aufstellung vom ... spricht der beklagte Verein eine Position „[Klägerin] 15 % TV-Gelder“ hinsichtlich der Saisonen .../... und .../ ... an. Sowohl im Zusammenhang mit Erklärungen gegenüber der Ligaorganisation bzw. der Ligabetreuungsgesellschaft, der Erstellung von Bilanzen oder internen Erklärungen gegenüber den Vereinsmitgliedern kann das Gericht von einer vorherigen Prüfung der Grundlagen solcher Erklärungen durch den jeweils Handelnden ausgehen.
66 
3. Die Forderung der Klägerin ist auch in Höhe des eingeklagten Betrages von EUR ... berechtigt.
67 
Der Klägerin stehen „15 % der TV-Einnahmen“ zu. So interpretierten die Parteien in einer Vereinbarung vom ... den Vertrag selbst und dies entspricht auch den wirtschaftlichen und rechtlichen Gegebenheiten. Insbesondere hat die Klägerin auch Anspruch auf Beteiligung an jenen TV-Einnahmen, die auf reinen Vermarktungsleistungen der Ligaorganisation bzw. der Ligabetreuungsgesellschaft beruhen. Nur auf diese Weise kommt überhaupt ein wirtschaftlich relevanter Betrag zusammen, der eine Rückführung des ursprünglichen Kapitals zumindest in den Bereich des Möglichen - wenn auch erst in vielen Jahren - rücken lässt. Im übrigen wird auf die Ausführungen oben unter II 2 b) verwiesen.
68 
Anders wäre auch nicht zu erklären, warum der beklagte Verein in der Rangrücktrittsvereinbarung durch seine Vertreter ein Dokument unterschreiben lassen konnte, wonach der Beklagte für die Saisonen ... bis ... einen Betrag in Höhe von EUR ... der Klägerin „schuldet“. Falls es nur auf die eigenen Vermarktungsleistungen der Klägerin angekommen wäre, hätte auch dem Beklagten klar sein müssen, dass dieser Betrag erheblich niedriger hätte sein müssen oder gar bei Null hätte liegen müssen. Dieses Dokument kann im übrigen ohne Weiteres als faktische Bestätigung zur Beweiserleichterung mit der regelmäßigen Folge der Umkehr der Beweislast eingestuft werden (vgl. BGH, Urteil v. 05.05.2003, II ZR 50/01, WM 2003, 1421-1423, Rz. 13).
69 
Hinsichtlich der Saison .../... ist der beklagte Verein bei Zahlung der bloßen Umsatzsteuerbeträge in Höhe von EUR ... für die für diesen Zeitraum geltend gemachten Beträge aus der zentralen Vermarktung offensichtlich von der Richtigkeit der klägerischen Berechnungsmethode ausgegangen. Dass die Zahlung in Höhe der Umsatzsteuer laut Anwaltsschreiben des Beklagten vom ... „ohne jegliche Vorbehalte“ erfolgte, nachdem im vorangegangenen klägerischen Anwaltsschriftsatz vom ... die nunmehr streitige Berechnungsmethode dargelegt worden war, spricht ebenfalls gegen die nunmehrige Interpretation durch den Beklagten. Wer auf einen konkreten Betrag den Umsatzsteuerbetrag leistet, gibt zu erkennen, dass er auch gegen die Berechnung des Nettobetrages keine Einwände erhebt.
70 
Schließlich ist zu erwähnen, dass durch den beklagten Verein an die Klägerin auf die Forderung aus der fünfprozentigen Beteiligung für die Saison .../... ein Betrag in Höhe von EUR ... und auf die nicht streitgegenständlichen, aber gleichartigen Forderungen aus der Saison / sogar EUR ... gezahlt wurden. Auch dies spricht dafür, dass die Beklagte von einer Berechnungsmethode ausging, aufgrund derer solcher Größenordnungen überhaupt möglich sind.
71 
Aus oben dargelegten Gründen ist die Klage daher begründet und der beklagte Verein zur Zahlung von EUR ... an die Klägerin verpflichtet.
III.
72 
1. Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus Vertrag und §§ 291, 288 Abs. 2 BGB.
73 
Gemäß § 2 der als Anlage... vorgelegten Vereinbarung konnte die Klägerin aus einer Hauptforderung in Höhe von EUR ... für die Zeit vom ... bis zum ... Vertragszinsen in Höhe von 3 % pro Jahr verlangen. Der von der Klägerin errechnete Zinsbetrag in Höhe von EUR ... übersteigt die ihr zustehende Vertragszinsforderung nicht. Wegen der Hauptforderung in Höhe von EUR ... kann die Klägerin, wie zuletzt - nach wirksamer Teil-Klagerücknahme hinsichtlich der Zinsen (§ 269 Abs. 2 S. 4 ZPO) - geltend gemacht, Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit verlangen (§ 291 BGB). Aus dem weiteren Betrag von EUR ... können wegen des Zinseszinsverbots keine Zinsen durchgesetzt werden (§§ 291 S. 2, 289 S. 1 BGB).
74 
Hinsichtlich des weiteren Hauptforderungsbetrages von EUR ... für die Saison .../..., der mit Abrechnungen vom ... erstmals geltend gemacht worden ist ., war - anders als offensichtlich klägerseits angenommen - keine Zahlungsfrist von 14 Tagen gesetzt worden. Diese Zahlungsfrist bezog sich nur auf den von dem beklagten Verein beglichenen Umsatzsteuerbetrag. § 286 Abs. 3 BGB ist mangels Entgeltforderung und im Übrigen mangels jeglichen Vortrags zum Zugang der Zahlungsaufforderung nicht einschlägig. Auch insoweit können demnach nur Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit verlangt werden.
75 
Zinsen auf die Hauptsumme stehen der Klägerin erst ab dem auf die Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruchs folgenden Tag (§ 187 Abs. 1 BGB entsprechend), also dem... als Prozesszinsen zu (vgl. BGH, Urt. vom 24.1.1990, VIII ZR 296/88 in NJW - RR 1990, 519; Palandt/Heinrichs, BGB, Kommentar, 67. Auflage, 2008, Rn 1 zu § 187).
76 
2. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 ZPO.
77 
3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus §§ 708 Nr. 4, 711 ZPO.
78 
4. Gemäß § 599 Abs. 1 ZPO war dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren vorzubehalten, da er dem geltend gemachten Anspruch widersprochen hat.
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr
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published on 13.02.2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 62/04 Verkündet am: 13. Februar 2006 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 05.05.2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL II ZR 50/01 Verkündet am: 5. Mai 2003 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei
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Annotations

Ein Anspruch, welcher die Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder die Leistung einer bestimmten Menge anderer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zum Gegenstand hat, kann im Urkundenprozess geltend gemacht werden, wenn die sämtlichen zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen durch Urkunden bewiesen werden können. Als ein Anspruch, welcher die Zahlung einer Geldsumme zum Gegenstand hat, gilt auch der Anspruch aus einer Hypothek, einer Grundschuld, einer Rentenschuld oder einer Schiffshypothek.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Dem Beklagten, welcher dem geltend gemachten Anspruch widersprochen hat, ist in allen Fällen, in denen er verurteilt wird, die Ausführung seiner Rechte vorzubehalten.

(2) Enthält das Urteil keinen Vorbehalt, so kann die Ergänzung des Urteils nach der Vorschrift des § 321 beantragt werden.

(3) Das Urteil, das unter Vorbehalt der Rechte ergeht, ist für die Rechtsmittel und die Zwangsvollstreckung als Endurteil anzusehen.

Ein Anspruch, welcher die Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder die Leistung einer bestimmten Menge anderer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zum Gegenstand hat, kann im Urkundenprozess geltend gemacht werden, wenn die sämtlichen zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen durch Urkunden bewiesen werden können. Als ein Anspruch, welcher die Zahlung einer Geldsumme zum Gegenstand hat, gilt auch der Anspruch aus einer Hypothek, einer Grundschuld, einer Rentenschuld oder einer Schiffshypothek.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

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(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Dem Beklagten, welcher dem geltend gemachten Anspruch widersprochen hat, ist in allen Fällen, in denen er verurteilt wird, die Ausführung seiner Rechte vorzubehalten.

(2) Enthält das Urteil keinen Vorbehalt, so kann die Ergänzung des Urteils nach der Vorschrift des § 321 beantragt werden.

(3) Das Urteil, das unter Vorbehalt der Rechte ergeht, ist für die Rechtsmittel und die Zwangsvollstreckung als Endurteil anzusehen.