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| | Die zulässige Klage ist in der Hauptsache auch begründet. |
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| | Die Entscheidung ist im Urkundenprozess statthaft, da auf die Durchsetzung von Ansprüchen auf Leistung von Geld geklagt wird (§ 592 ZPO). Dabei muss im Urkundenprozess der geltend gemachte Anspruch nicht in einer Urkunde verbrieft sein. Die Voraussetzung des § 592 ZPO sind vielmehr bereits dann erfüllt, wenn der Inhalt der vorgelegten Urkunden für das Gericht ausreicht, um im Wege der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO den von der Klagepartei behaupteten Sachverhalt feststellen zu können (vgl. BGH, Urteil v. 13.02.2006, II ZR 62/04, NJW-RR 2006, 760, 761). |
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| | So liegt der Fall hier. Soweit vorliegend Vertragsauslegungen und Indizienschlüsse notwendig waren, konnten diese allein unter Berücksichtigung der vorgelegten Urkunden erfolgen. |
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| | Die Klägerin kann von dem beklagten Verein aus dem zentralen Verwertungsvertrag den in der Hauptsache geforderten Betrag in Höhe von EUR ... verlangen. |
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| | 1. Die Klägerin ist Inhaberin von Ansprüchen aufgrund im Rahmen des Partnervertrages vom ... vereinbarter Beteiligung an den Erträgen aus der zentralen Vermarktung von TV - Rechten (Aktivlegitimation). Diese Aktivlegitimation ergibt sich zumindest aus einer Abtretung der hier geltend gemachten Ansprüche, zunächst von der Z. an G. und sodann von G. an die Klägerin. Die dortigen Vertragsparteien sprechen in den vorgelegten Urkunden selbst jeweils von Abtretungen; auch bestand angesichts der außerdem vereinbarten Darlehensgeschäfte in jenen Personenverhältnissen Anlass für eine Sicherungsabtretung. Den hier einschlägigen Regelungen ist demnach der Wille der dortigen Vertragsparteien zu entnehmen, dass zunächst G. und sodann die Klägerin jedenfalls insoweit in die Rechtsstellung der Z. eintreten sollten, als dies ohne die Zustimmung des Beklagten möglich war. Dies traf zumindest für eine Übertragung der hier geltend gemachten Ansprüche zu, sodass zumindest von einer Abtretung dieser Ansprüche auszugehen ist (vgl. dazu BGH, Urteil v. 11.07.1996, IX ZR 226/94, ZIP 1996, 1516 - 1522, Randziffer 31; Palandt, BGB, 67. Auflage, 2008, § 398, Rnr. 38a). |
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| | Die insoweit relevanten rechtsgeschäftlichen Vorgänge können - worauf es im Ergebnis allerdings nicht ankommt - auch als wirksame Vertragsübernahmen, d.h. als rechtsgeschäftliche Übertragungen von Schuldverhältnissen im Ganzen, eingestuft werden. Eine solche Vertragsübernahme bedarf der Zustimmung aller Beteiligter (vgl. BGH NJW - RR 2005, 958; NJW 1986, 918). Möglich ist ein Vertrag zwischen der ausscheidenden und der eintretenden Partei unter Zustimmung des anderen Teils (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 67. Auflage, 2008, Rn 38 a zu § 398). |
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| | Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Formulierung im Schreiben der Beklagten vom ... eindeutig, dass der Beklagte Kenntnis darüber hatte, dass die Klägerin „seit ... Vertragspartner“ des Beklagten ist. Die Vielzahl der weiteren, im Tatbestand dieser Entscheidung aufgeführten Vereinbarungen zwischen den Parteien im Verlaufe der weiteren Jahre kann nur so verstanden werden, dass der Beklagte zumindest nachträglich die Genehmigung zum Übergang der Aktivlegitimation im Wege der Vertragsübernahme erteilt hat. Der beklagte Verein war mit diesem Übergang der Aktivlegitimation einverstanden und es war ihm, wie sich aus der Dokumentenlage ergibt, offensichtlich gleichgültig, wie es zu diesem Übergang im Einzelnen kam. Deshalb spielt es auch keine Rolle, ob dem Beklagten bewusst war, dass die Vertragsübernahme hier in zwei Stufen erfolgt ist. |
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| | So haben insbesondere am ... die Parteien des hiesigen Rechtsstreits einen „Nachtrag zur Vereinbarung über Verzicht und Besserungsschein“ geschlossen und in einem weiteren Nachtrag vom selben Datum heißt es in § 2 zu zukünftigen Einnahmen aus TV - Geldern: |
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| | „Im Verwertungsvertrag (zentral vermarktete Rechte) vom ... zwischen [der Klägerin] und dem [Beklagten] ist vereinbart, dass die [Klägerin] vom [Beklagten] 15 % der TV Einnahmen erhält. Es wird nunmehr neu vereinbart, dass die [Klägerin] ab der Saison ... /... zusätzlich 5 % der TV - Einnahmen erhält, und zwar solange, bis insgesamt dadurch ein zusätzlicher Betrag von EUR ... zuzüglich MwSt. erreicht ist“. |
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| | Nachdem im ursprünglichen Vertrag vom ... über die hier maßgeblichen zentral verwerteten Rechte die Klägerin nicht Vertragspartnerin war, kann zumindest in der Vereinbarung vom ... eine nachträgliche Genehmigung gesehen werden. Aber auch die seit dem ... bis zum ... getroffenen Stundungsvereinbarungen in Form von sog. „Darlehensverträgen“ lassen keinen anderen Schluss zu. |
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| | Zur Wirksamkeit der Vertragsübernahme bedurfte es jeweils nicht der Zustimmung der Firma Y.. Aus § 1 Ziffer 1 des Partnervertrages und Ziffer 1 des Verwertungsvertrages ergibt sich, dass die Vermarktung zentral vermarkteter Rechte von der Z. direkt, d.h. ohne die Y. durchgeführt werden soll. Nachdem der hier fragliche zentrale Verwertungsvertrag ebenso wie die anderen im ... geschlossenen Verträge Kreditfunktion hat (siehe unten 2.), kann nicht davon ausgegangen werden, dass die einzelnen in dem Partnervertrag formal zusammengefassten Verträge voneinander abhängig sein und miteinander „stehen und fallen“ sollten. |
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| | 2. Vermarktungsleistungen der Klägerin sind keine Anspruchsvoraussetzung und ihr Fehlen begründet kein Leistungsverweigerungsrecht des Beklagten. Mit dem zentralen Verwertungsvertrag schlossen die Vertragspartner einen Vertrag, dem aus wirtschaftlicher Sicht Kreditfunktion zuzusprechen und der in rechtlicher Sicht einem Gelddarlehensvertrag zumindest angenähert ist (sub. a). Die im zentralen Verwertungsvertrag an mehreren Stellen angesprochene „Vermarktung durch die Z.“ betrifft keine Hauptpflicht der Z. bzw. ihrer Rechtsnachfolger, die die Klägerin vor der Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Verwertungsvertrag hätte erbringen bzw. in der Klage darlegen müssen (sub. b). |
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| | a) In wirtschaftlicher Hinsicht handelt es sich tatsächlich um ein Kreditgeschäft. Es ist nicht zu übersehen, dass der hier streitgegenständliche zentrale Verwertungsvertrag, aber auch die sonstigen im ... geschlossenen und im Partnervertrag zusammengefassten Vereinbarungen vor allem die Funktion hatten, dem beklagten Verein Kaufkraft zur Ermöglichung der weiteren Teilnahme am Wirtschaftsverkehr zur Verfügung zu stellen (zum wirtschaftlichen Kreditbegriff: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage, 2008, vor § 488 BGB, Rnr. 38). |
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| | Der Partnervertrag und die dort in Bezug genommenen weiteren Verträge brachten dem Beklagten in einer wirtschaftlich und sportlich schwierigen Situation einen zumindest vorübergehenden Liquiditätszuwachs von fast ... Millionen DM. Diesem erheblichen Liquiditätszuwachs stand nach dem Wortlaut der damaligen Vereinbarungen die sich über viele Jahre erstreckende und im Einzelnen noch nicht absehbare Möglichkeit des künftigen Liquiditätsabflusses in Form von Teilen der TV-Entgelte gegenüber. Für den Kapitalgeber ist ein derartiges Geschäft im Falle der Besserung der wirtschaftlichen Situation des Kapitalnehmers - hier: insbesondere durch den Wiederaufstieg in die 2. bzw. 1. Bundesliga - zwar mit erheblichen Renditechancen verbunden. Bei einem Verbleib in der Regionalliga oder gar weiterem Abstieg in untere Fußballklassen bestand aber auch das Risiko eines Totalverlustes. Mit einer solchen Vertragsgestaltung sind demnach derartige Risiken verbunden, dass es unwahrscheinlich erscheint, dass ein Kreditinstitut vergleichbare Vereinbarungen getroffen hätte. |
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| | Für die Bestimmung des Vertragstyps und der vertraglichen (Haupt-) Pflichten kommt es nicht auf den Wortlaut des Vertrages an, sondern auf den Sinn der Parteivereinbarung, ihren Geschäftszweck und die Umstände des Vertragsschlusses (§§ 133, 157 BGB). Der wirkliche Wille der Parteien ist daher auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung unter umfassender Berücksichtigung des Vertragswortlauts, des Vertragszwecks und der wirtschaftlichen Ziele der Vertragsparteien zu ermitteln (Münchener Kommentar, 5. Auflage, 2008, vor § 488 BGB, Rnr. 13 und 22). |
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| | Ein typischer Darlehensvertrag liegt nicht vor. In einem solchen Darlehensvertrag stehen der Anspruch des Darlehensgebers auf Zahlung der vereinbarten Zinsen und der Anspruch des Darlehensnehmers auf die Zur-Verfügung-Stellung des Geldbetrages im Gegenseitigkeitsverhältnis (§ 488 BGB). Eine solche Vereinbarung von Darlehenszinsen im ursprünglichen zentralen Verwertungsvertrag vom ... liegt nicht vor. Vom gewöhnlichen Darlehensvertrag weicht der zentrale Verwertungsvertrag auch dadurch ab, dass Regeln über die Rückforderung des Kapitals nicht aufgestellt sind. Als Besonderheit des Vertrages ist außerdem zu erwähnen, dass er auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden ist (vgl. § 6 des Vertrages). Dies hindert jedoch nicht die hier vorgenommene Einstufung zu einer dem Darlehensvertrag zumindest ähnlichen Vereinbarung (vgl. Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage, 2004, Vorbemerkung § 705 BGB, Rnr. 110). |
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| | Auch ein sog. partiarisches Darlehen liegt hier nicht vor, da anders als beim partiarischen Darlehen hier keine Gewinnbeteiligung vereinbart wurde, sondern die Teilhabe an bestimmten Umsatzerlösen (vgl. zum partiarischen Darlehen: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage, 2008, vor § 488 BGB, Rnr. 10). |
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| | Der zentrale Verwertungsvertrag ist daher als atypischer Geldgebrauchsüberlassungsvertrag einzustufen (vgl. Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage, 2008, vor § 488 BGB, Rnr. 1). |
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| | Zwar mögen die zahlreichen zwischen den Parteien nachträglich geschlossenen und als „Darlehensverträge“ bezeichneten Vereinbarungen tatsächlich Stundungscharakter haben. Dies steht jedoch nicht der Annahme entgegen, dass bereits der ursprüngliche zentrale Verwertungsvertrag zumindest als atypischer Geldgebrauchsüberlassungsvertrag einzustufen ist. Der Beklagte selbst ging offensichtlich über Jahre hinweg davon aus, dass es sich bei den Forderung der Klägerin um Ansprüche im Zusammenhang mit einem Darlehensvertrag handelt. Insoweit sei auf die im Tatbestand dieser Entscheidung zitierten Passagen in der Bilanz des Beklagten, in Stellungnahmen im Lizenzvergabeverfahren und auf die Wortwahl in zahlreichen weiteren Vereinbarungen zwischen den Parteien, beispielsweise auf die sogenannte Rangrücktrittsvereinbarung verwiesen. |
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| | Diese Rangrücktrittsvereinbarung, die zu einer individualvertraglichen Gleichstellung von Fremdmitteln mit haftendem Kapital führt und daher eine Überschuldung abwenden kann (vgl. hierzu Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht 4. Auflage, 2002, § 18 III. 2., S. 527-528), und die zwischen den Parteien bestehende Besserungsabrede (vgl. hierzu Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch, 3. Auflage, 2006, § 3, Rnr. 85) sind typische Elemente außergerichtlicher Sanierungsversuche und verdeutlichen, dass Sinn und Zweck der komplexen vertraglichen Vereinbarungen die Abwendung der Zahlungsunfähigkeit und die Abwendung der Überschuldung des Beklagten waren und die Unterstützung bei der notfalls auch von der Ligaorganisation bzw. von der Ligabetreuungsgesellschaft alleine zu bewerkstelligenden Vermarktung der TV-Rechte allenfalls ein Nebenaspekt der Vereinbarungen gewesen sein kann. |
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| | b) Das Fehlen irgendwelcher Vermarktungsleistungen, das auch vom Geschäftsführer der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingeräumt wurde steht der Geltendmachung der eingeklagten Forderungen nicht entgegen. |
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| | Den Vertragspartnern war schon bei Abschluss des zentralen Verwertungsvertrages klar, dass in diesem Bereich eine Vermarktung nur insoweit möglich wäre, „soweit diese im Rahmen der zentralen Vermarktung beim Fußballverein liegt“ (siehe 1. Absatz der „Grundlagen und Präambel“ des zentralen Verwertungsvertrages). Da indes die Ligaorganisation bzw. die Ligabetreuungsgesellschaft die Vermarktung dieser Rechte in die Hand genommen hat, verblieb insoweit kein substantielles Tätigkeitsfeld mehr für einen weiteren Vermarkter. Dass sich die Vertragspartner an die Regeln der Ligaorganisation halten wollten, haben sie auch nochmals ausdrücklich in § 8 des Partnervertrages niedergelegt. Im übrigen wird auf die Ausführungen oben unter II 2 a) verwiesen. |
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| | Dass der Beklagte die Forderungen der Klägerin weder dem Grunde noch der Höhe nach über Jahre hinweg trotz auch juristischer Beratung in Abrede gestellt hat, erklärt die Kammer damit, dass auch seitens des Beklagten nicht erwartet wurde, dass die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgänger Vermarktungsleistungen erbringen. |
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| | Dass der beklagte Verein diese Vertragspraxis über Jahre hinweg so, wie von der Kammer verstanden, „gelebt“ hat, ist also keineswegs mit einem Irrtum oder einer Verkennung der Sach- und Rechtslage zu erklären. Immerhin hat der Verein über Jahre hinweg erhebliche Zahlungsverpflichtungen bestätigt: In einem an den beklagten Verein gerichteten Schreiben vom ... im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beklagten wurde - nach vorangegangener Information durch den Beklagten - das „Darlehen von [der Klägerin] über TEUR ... als nicht vor dem ... fällig“ beurteilt, in einer Zwischenbilanz des Beklagten zum ... ist als sonstige Verbindlichkeit ein „Darlehen [Klägerin] “ mit EUR ... aufgeführt und in einer internen Aufstellung vom ... spricht der beklagte Verein eine Position „[Klägerin] 15 % TV-Gelder“ hinsichtlich der Saisonen .../... und .../ ... an. Sowohl im Zusammenhang mit Erklärungen gegenüber der Ligaorganisation bzw. der Ligabetreuungsgesellschaft, der Erstellung von Bilanzen oder internen Erklärungen gegenüber den Vereinsmitgliedern kann das Gericht von einer vorherigen Prüfung der Grundlagen solcher Erklärungen durch den jeweils Handelnden ausgehen. |
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| | 3. Die Forderung der Klägerin ist auch in Höhe des eingeklagten Betrages von EUR ... berechtigt. |
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| | Der Klägerin stehen „15 % der TV-Einnahmen“ zu. So interpretierten die Parteien in einer Vereinbarung vom ... den Vertrag selbst und dies entspricht auch den wirtschaftlichen und rechtlichen Gegebenheiten. Insbesondere hat die Klägerin auch Anspruch auf Beteiligung an jenen TV-Einnahmen, die auf reinen Vermarktungsleistungen der Ligaorganisation bzw. der Ligabetreuungsgesellschaft beruhen. Nur auf diese Weise kommt überhaupt ein wirtschaftlich relevanter Betrag zusammen, der eine Rückführung des ursprünglichen Kapitals zumindest in den Bereich des Möglichen - wenn auch erst in vielen Jahren - rücken lässt. Im übrigen wird auf die Ausführungen oben unter II 2 b) verwiesen. |
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| | Anders wäre auch nicht zu erklären, warum der beklagte Verein in der Rangrücktrittsvereinbarung durch seine Vertreter ein Dokument unterschreiben lassen konnte, wonach der Beklagte für die Saisonen ... bis ... einen Betrag in Höhe von EUR ... der Klägerin „schuldet“. Falls es nur auf die eigenen Vermarktungsleistungen der Klägerin angekommen wäre, hätte auch dem Beklagten klar sein müssen, dass dieser Betrag erheblich niedriger hätte sein müssen oder gar bei Null hätte liegen müssen. Dieses Dokument kann im übrigen ohne Weiteres als faktische Bestätigung zur Beweiserleichterung mit der regelmäßigen Folge der Umkehr der Beweislast eingestuft werden (vgl. BGH, Urteil v. 05.05.2003, II ZR 50/01, WM 2003, 1421-1423, Rz. 13). |
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| | Hinsichtlich der Saison .../... ist der beklagte Verein bei Zahlung der bloßen Umsatzsteuerbeträge in Höhe von EUR ... für die für diesen Zeitraum geltend gemachten Beträge aus der zentralen Vermarktung offensichtlich von der Richtigkeit der klägerischen Berechnungsmethode ausgegangen. Dass die Zahlung in Höhe der Umsatzsteuer laut Anwaltsschreiben des Beklagten vom ... „ohne jegliche Vorbehalte“ erfolgte, nachdem im vorangegangenen klägerischen Anwaltsschriftsatz vom ... die nunmehr streitige Berechnungsmethode dargelegt worden war, spricht ebenfalls gegen die nunmehrige Interpretation durch den Beklagten. Wer auf einen konkreten Betrag den Umsatzsteuerbetrag leistet, gibt zu erkennen, dass er auch gegen die Berechnung des Nettobetrages keine Einwände erhebt. |
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| | Schließlich ist zu erwähnen, dass durch den beklagten Verein an die Klägerin auf die Forderung aus der fünfprozentigen Beteiligung für die Saison .../... ein Betrag in Höhe von EUR ... und auf die nicht streitgegenständlichen, aber gleichartigen Forderungen aus der Saison / sogar EUR ... gezahlt wurden. Auch dies spricht dafür, dass die Beklagte von einer Berechnungsmethode ausging, aufgrund derer solcher Größenordnungen überhaupt möglich sind. |
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| | Aus oben dargelegten Gründen ist die Klage daher begründet und der beklagte Verein zur Zahlung von EUR ... an die Klägerin verpflichtet. |
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| | Gemäß § 2 der als Anlage... vorgelegten Vereinbarung konnte die Klägerin aus einer Hauptforderung in Höhe von EUR ... für die Zeit vom ... bis zum ... Vertragszinsen in Höhe von 3 % pro Jahr verlangen. Der von der Klägerin errechnete Zinsbetrag in Höhe von EUR ... übersteigt die ihr zustehende Vertragszinsforderung nicht. Wegen der Hauptforderung in Höhe von EUR ... kann die Klägerin, wie zuletzt - nach wirksamer Teil-Klagerücknahme hinsichtlich der Zinsen (§ 269 Abs. 2 S. 4 ZPO) - geltend gemacht, Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit verlangen (§ 291 BGB). Aus dem weiteren Betrag von EUR ... können wegen des Zinseszinsverbots keine Zinsen durchgesetzt werden (§§ 291 S. 2, 289 S. 1 BGB). |
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| | Hinsichtlich des weiteren Hauptforderungsbetrages von EUR ... für die Saison .../..., der mit Abrechnungen vom ... erstmals geltend gemacht worden ist ., war - anders als offensichtlich klägerseits angenommen - keine Zahlungsfrist von 14 Tagen gesetzt worden. Diese Zahlungsfrist bezog sich nur auf den von dem beklagten Verein beglichenen Umsatzsteuerbetrag. § 286 Abs. 3 BGB ist mangels Entgeltforderung und im Übrigen mangels jeglichen Vortrags zum Zugang der Zahlungsaufforderung nicht einschlägig. Auch insoweit können demnach nur Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit verlangt werden. |
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| | Zinsen auf die Hauptsumme stehen der Klägerin erst ab dem auf die Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruchs folgenden Tag (§ 187 Abs. 1 BGB entsprechend), also dem... als Prozesszinsen zu (vgl. BGH, Urt. vom 24.1.1990, VIII ZR 296/88 in NJW - RR 1990, 519; Palandt/Heinrichs, BGB, Kommentar, 67. Auflage, 2008, Rn 1 zu § 187). |
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| | 4. Gemäß § 599 Abs. 1 ZPO war dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren vorzubehalten, da er dem geltend gemachten Anspruch widersprochen hat. |
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