Landgericht Karlsruhe Urteil, 20. Mai 2014 - 9 S 30/14

bei uns veröffentlicht am20.05.2014

Tenor

1. Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 27.12.2013 - 6 C 332/13 - wird zurückgewiesen.

2. Die Berufungsklägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Gründe

 
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Räumung der von ihr in der ... angemieteten Wohnung in Anspruch. Die Klägerin hat das Mietverhältnis am 19.07.2013 fristlos, hilfsweise ordentlich zum 30.04.2014, nach Klageerhebung erneut mit Schriftsatz vom 03.09.2013 fristlos, hilfsweise ordentlich zum 30.06.2014, gekündigt. Als Kündigungsgrund macht die Klägerin zum einen geltend, dass die Beklagte am 16.03.2013 ihrer Nachbarin eine Ohrfeige versetzt hatte, zum anderen, dass die Beklagte der Klägerin insgesamt 1.017,40 EUR schuldet. Grund für diese Forderung ist, dass die Beklagte durch ihr Verhalten eine begründete Mietminderung ihrer Nachbarin ... verursacht hat und deshalb erfolgreich von der Klägerin in Regress genommen wurde. Die Forderung setzt sich zusammen aus 374,20 EUR als Ersatz für den Mietausfall, im Übrigen aus den Kosten für den Ursprungs- und den Rückgriffsprozess. Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, § 540 Abs. 1 ZPO.
Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 27.12.2013 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Zahlungsrückstände nicht unmittelbar aus dem Mietverhältnis stammten, allenfalls in Höhe von 374,20 EUR berücksichtigungsfähig seien und somit nicht die Schwelle einer Monatsmiete erreichten. Auch die Ohrfeige vom 16.03.2013 rechtfertige weder eine fristlose, noch eine ordentliche Kündigung, da bei einer Interessensabwägung eine vorherige Abmahnung erforderlich gewesen sei. Wegen der Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.
Gegen dieses Urteil, das ihr am 08.01.2014 zugestellt wurde, richtet sich die am 04.02.2014 eingegangene Berufung der Klägerin, mit welcher sie ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Sie macht geltend, Gewalttätigkeiten eines Mieters gegenüber einem anderen Mieter rechtfertigten grundsätzlich eine fristlose, jedenfalls aber eine ordentliche Kündigung. Die ordentliche Kündigung setze auch eine Abmahnung nicht voraus. Jedenfalls sei die Kündigung in Zusammenschau der Pflichtverletzungen der Beklagten gerechtfertigt. Zudem stelle es eine weitere Pflichtverletzung durch die Beklagte dar, dass diese den Vorfall vom 16.03.2013 weiterhin abstreite. Mit der Berufungsbegründung vom 21.03.2014 hat die Klägerin erneut eine fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung erklärt.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des am 27.12.2013 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Karlsruhe, Az. 6 C 332/13 sowie Aufhebung selbigen Urteils im Kostenpunkt die Beklagte zu verurteilen, die im Hause ..., im Erdgeschoss rechts gelegene Wohnung, bestehend aus zwei Zimmern, einer Küche, einem Bad mit WC, Flur, Balkon, Dachbodenanteil und Kellerraum, zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben;
hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, die im Hause ..., im Erdgeschoss rechts gelegene Wohnung, bestehend aus zwei Zimmern, einer Küche, einem Bad mit WC, Flur, Balkon, Dachbodenanteil und Kellerraum am 30.04.2014 zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben;
hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, die im Hause ..., im Erdgeschoss rechts gelegene Wohnung, bestehend aus zwei Zimmern, einer Küche, einem Bad mit WC, Flur, Balkon, Dachbodenanteil und Kellerraum am 30.06.2014 zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
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und beruft sich auf das Urteil vom 27.12.2013 und den erstinstanzlichen Vortrag, den sie in zweiter Instanz vertieft.
11 
Wegen der Einzelheiten wird auf die zweitinstanzlichen Schriftsätze Bezug genommen.
II.
12 
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da die von der Klägerin ausgesprochenen Kündigungen unwirksam waren.
13 
1. Das Berufungsgericht hat bei der Entscheidung die vom Amtsgericht festgestellten Tatsachen zugrundezulegen, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Die Zahlungsansprüche sind - unstreitig - rechtskräftig tituliert und die Beklagte hat diese Ansprüche - ebenfalls unstreitig - nicht beglichen. Zu dem Vorfall am 16.03.2013 hat das Amtsgericht Folgendes festgestellt (Seite 5f. des Urteils): Das Verhältnis zwischen der Zeugin ... und der Beklagten sei schon länger zerrüttet gewesen. Am 18.03. habe die Zeugin ... das Treppenhaus gereinigt, die Fußmatte der Beklagten aber nicht wie die der übrigen Mitbewohner ausgeschüttelt und auf die Treppe gelegt. Hierüber habe sich die hinzugetretene Beklagte geärgert und es habe sich ein Streit entwickelt, in dessen Verlauf die Beklagte der Zeugin ... eine Ohrfeige versetzt habe. Die Ohrfeige sei schmerzhaft gewesen, bei der Strafanzeige durch die Zeugin ... eine Stunde später seien aber keine äußerlichen Verletzungsfolgen mehr erkennbar gewesen. Zu diesen Feststellungen ist das Amtsgericht aufgrund einer umfassenden Beweiserhebung und unter fehlerfreier Beweiswürdigung gelangt. Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellungen sind auch unter Berücksichtigung beider Parteivorbringen im Berufungsverfahren nicht begründet und eine erneute Feststellung nicht geboten.
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2. Die Klägerin konnte das Mietverhältnis nicht durch eine fristlose Kündigung beenden, da weder die Tätlichkeit vom 16.03.2013 (a) noch die Nichtzahlung der offenen Forderung (b) noch das Abstreiten des Vorfalls vom 16.03.2013 (c) für sich genommen hinreichende Gründe für eine fristlose Kündigung sind. Auch in der Zusammenschau ist eine fristlose Kündigung nicht gerechtfertigt (d).
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a) Die Tätlichkeit vom 16.03.2013 rechtfertigte keine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung (§ 543 Abs. 3 BGB). Dabei verkennt das Gericht nicht, dass Tätlichkeiten eines Mieters gegen einen anderen grundsätzlich nicht zu tolerieren sind und regelmäßig eine fristlose Kündigung, im Regelfall auch ohne Abmahnung rechtfertigen (LG Karlsruhe, Urt. v. 31.07.2013, 9 S 57/13; Blank, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 11. Aufl. 2013, § 543, Rn. 191). Dies gilt allerdings nicht ausnahmslos. Vielmehr ist auch bei Tätlichkeiten nach § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB eine Interessenabwägung vorzunehmen, in die sämtliche Umstände des Einzelfalls einzustellen ist. Zu beachten ist insbesondere, wie sich aus § 543 Abs. 1 Satz 2 und § 569 Abs. 2 BGB ergibt, die Schwere des Fehlverhaltens einschließlich des Anlasses und des Verschuldens, sowie die Nachhaltigkeit des Fehlverhaltens. Nicht jede kleine Rangelei - insbesondere wenn Anlass und Hergang ungeklärt sind - rechtfertigt eine fristlose Kündigung, ebenso wenig kann der Vermieter bei wechselseitigen Beleidigungen von Mieterin im selben Haus kündigen (Sternel, Mietrecht aktuell, 4. Aufl., Rn. XII, 36, 38 m.Nachw.). Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist eine fristlose Kündigung im vorliegenden Fall jedenfalls nicht ohne Abmahnung zulässig. Zwar ist die Ohrfeige nach den maßgeblichen Feststellungen als nicht gerechtfertigte Körperverletzung i.S.v. § 223 Abs. 1 StGB zu werten. Diese hat aber lediglich ein geringes Gewicht. Zwischen der Beklagten und der Zeugin ... bestand schon seit längerem ein persönliches Zerwürfnis. Zu dem Vorfall am 16.03.2013 hat die Zeugin ... mit beigetragen, indem sie die Fußmatte der Beklagten nicht ausgeschüttelt und sich dann auf ein Streitgespräch mit ihr eingelassen hat. Die Ohrfeige war nur vorübergehend schmerzhaft und äußere Folgen schon eine Stunde nach dem Vorfall nicht mehr zu erkennen. Unter dem Gesichtspunkt der Nachhaltigkeit der Störung (§ 569 Abs. 2 BGB) ist auch zu berücksichtigen, dass es in den vier Monaten zwischen dem Vorfall am 16.03.2013 und der Kündigung am 19.07.2013 zu keinen weiteren Vorfällen gekommen ist.
16 
b) Auch die unterbliebenen Zahlungen auf die titulierten offenen Forderungen der Klägerin rechtfertigt keine fristlose Kündigung. Eine Kündigung gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 3, 569 Abs. 3 BGB scheidet aus, da nicht der Rückstand mit der Mietzahlung selbst infrage steht. Eine Vertragsverletzung, die gemäß § 543 Abs. 1 BGB zur Kündigung berechtigt, kann zwar auch darin liegen, dass der Mieter andere Zahlungspflichten, die ihren Grund im Mietverhältnis haben, nicht erfüllt. Dabei ist aber größere Zurückhaltung als bei Mietrückständen geboten; im Übrigen sind der Grund und die Höhe der Zahlungsforderung entscheidend. Für die erforderliche Höhe der Forderung kann in Anlehnung an die Wertung des § 569 BGB auf die doppelte Monatsmiete (§ 569 Abs. 2 Buchst. a BGB zur Kautionsleistung; hierzu Blank, in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 11. Aufl. 2013, § 543, Rn. 184), zumindest aber auf die einfache Monatsmiete (§ 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB, hierzu Blank, a.a.O., Rn. 185) abgestellt werden. Die Weigerung zur Zahlung von Prozesskosten aus einer vorangegangenen Mietstreitigkeit ist zwar als Pflichtverletzung i.S.d. § 543 Abs. 1 BGB zu bewerten, kann aber nicht zur Begründung der außerordentlichen Kündigung herangezogen werden, da sonst die gesetzliche Wertentscheidung des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB unterlaufen würde (vgl. BGH, NJW 2010, 3020 - juris, Rn. 21f.; Blank, in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 11. Aufl. 2013, § 543, Rn. 186). Somit ist lediglich der von der Beklagten geltend gemachte Mietausfall in Höhe von 374,20 EUR berücksichtigungsfähig - ein Betrag unterhalb der einfachen Monatsmiete -, überwies ist zu berücksichtigen, dass es sich nicht um einen unmittelbaren Mietausfall handelt, sondern um einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung von Nebenpflichten aus dem Mietverhältnis, die zur Mietminderung bei anderen Mietern geführt haben. Der Zahlungsverzug durch die Beklagte wiegt bei dieser Sachlage nicht schwer genug, um eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen.
17 
c) Dass die Beklagte den Vorfall vom 16.03.2013 abstreitet, stellt - zumindest während des darüber anhängigen vorliegenden Rechtsstreits noch - keinen Kündigungsgrund dar. Der genaue Ablauf des Vorfalls ist zwischen den Parteien noch nicht rechtskräftig festgestellt und das Bestreiten der Klägerin im anhängigen Rechtsstreit ein prozessual erlaubtes Verhalten.
18 
d) Auch in Zusammenschau reichen der Vorfall vom 16.03.2013 und der Zahlungsverzug nicht aus, um eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Bei der nach § 543 Abs. 1 BGB gebotenen Interessenabwägung ist insoweit zwar erschwerend zu berücksichtigen, dass beide von der Klägerin geltend gemachte Kündigungsgründe ihre Ursache in Nebenpflichtverletzungen der Beklagten haben, und dass beide Pflichtverletzungen gegen die Nachbarin... gerichtet waren. Andererseits hat die Klägerin die erste dieser Pflichtverletzungen nicht zum Anlass genommen, die Beklagte abzumahnen oder sonstige mietrechtliche Konsequenzen gezogen, sondern hat sich auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen beschränkt. Somit war die Beklagte nicht in einer der Abmahnung vergleichbaren Weise vorgewarnt, als es am 16.03.2013 erneut zu einem Vorfall zwischen ihr und der Nachbarin ... kam. Die Klägerin stützt die Kündigung auch nicht unmittelbar auf die erste Nebenpflichtverletzung, sondern auf die Nichtzahlung der daraus folgenden Zahlungsansprüche. Somit werden im Ergebnis nicht zwei gleichartige, sondern zwei in ihrer Rechtsnatur verschiedene Pflichtverletzungen geltend gemacht. Das zusätzliche Gewicht bei einer Zusammenschau ist daher gering und führt nicht dazu, dass die Fortsetzung des Mietverhältnisses für die Vermieterin nach § 543 Abs. 1 S. 2 BGB unzumutbar wäre.
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3. Auch für eine ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB reichen die von der Klägerin geltend gemachten Gründe nicht hin.
20 
a) Dabei ist hinsichtlich des Vorfalls vom 16.03.2013 davon auszugehen, dass zwischen den Tatbeständen des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB und der §§ 569 Abs. 2, 543 Abs. 1 BGB ein Stufenverhältnis besteht. Eine ordentliche Kündigung ist nicht nur dann möglich, wenn Gründe vorliegen, die den Vermieter zur fristlosen Kündigung berechtigen, sondern auch bei schuldhaften Vertragsverletzungen geringeren Gewichts (Blank, in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 11. Aufl. 2013, § 573, Rn. 13, 39). Schwelle für eine ordentliche Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist lediglich die Erheblichkeit der Pflichtverletzung. Dabei ist im Rahmen des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB eine vorherige Abmahnung grundsätzlich nicht erforderlich; die Abmahnung kann aber bewirken, dass eine zuvor unerhebliche Pflichtverletzung bei Wiederholung oder Fortsetzung nach der Abmahnung die Erheblichkeitsschwelle überschreitet (BGH, NJW 2008, 508; a.A. Blank, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 11. Aufl. 2013, § 573 Rz. 13). Entsprechend den Erwägungen zur fristlosen Kündigung ist somit davon auszugehen, dass Tätlichkeiten eines Mieters gegenüber einem anderen Mieter grundsätzlich - erst Recht - die Erheblichkeitsschwelle überschreiten und eine ordentliche Kündigung rechtfertigen. Gleichwohl bleibt auch hier im Einzelfall zu prüfen, ob die Pflichtverletzung ausnahmsweise unerheblich ist. Dass die Tätlichkeit strafbar ist, steht der Unerheblichkeit nicht ausnahmslos entgegen, denn auch strafbares Verhalten kann im Einzelfall ein geringes Gewicht haben.
21 
So liegt der vorliegende Fall, in dem auch die Staatsanwaltschaft ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung verneint hat. Wegen der maßgeblichen Erwägungen kann auf die Ausführungen zur fristlosen Kündigung verwiesen werden. Der zuletzt mit Schriftsatz vom 15.05.2014 wiederholte Vortrag der Klägerin, dass eine Kündigung jedenfalls dann berechtigt gewesen wäre, wenn die Klägerin einen schweren Ring getragen und das Auge der Nachbarin ... verletzt hätte, ändert an dieser Einschätzung ebenso wenig wie der Vergleich mit Fällen, in denen es „lediglich“ zum Versuch gekommen ist. Hypothetische Vergleichsfälle haben außer Betracht zu bleiben; die Beklagte hat - glücklicherweise - weder einen schweren Ring getragen noch ihre Nachbarin am Auge getroffen. Die Schwere einer Pflichtverletzung lässt sich nicht deren formaler rechtlicher Kategorisierung in vorsätzliche oder fahrlässige, versuchte oder vollendete Taten bemessen, sondern richtet sich nach den Gesamtumständen, insbesondere nach dem Handlungs- und dem Erfolgsunwert und den weiteren Tatumständen einschließlich der Veranlassung der Tat. Daher können gefährliche Versuchshandlungen ohne weiteres erheblich schwerer wiegen als vorsätzliche und vollendete, aber leichte Verletzungen. Fälle aus der Rechtsprechung, in denen wegen einer in der Schwere vergleichbaren Tätlichkeit eine Kündigung für gerechtfertigt erachtet wurde, hat die Klägerin nicht angeführt und waren auch vom Gericht nicht zu finden.
22 
Damit wird auch kein Präjudiz dafür geschaffen, dass Mieter „eine Gewalttätigkeit frei haben“. Es bleibt dabei, dass - auch erstmalige - Tätlichkeiten die Erheblichkeitsschwelle des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB regelmäßig überschreiten und dass auch bei erstmaligen Tätlichkeiten die Fortsetzung des Mietverhältnisses dem Vermieter regelmäßig nicht zuzumuten ist (§ 543 Abs. 1 BGB). Es bleibt aber auch dabei, dass es Ausnahmefälle gibt, in denen es sich nach den Gesamtumständen um unerhebliche Pflichtverletzungen handelt.
23 
b) Auch die Nichtzahlung der titulierten offenen Forderungen rechtfertigt keine ordentliche Kündigung. Dabei sind auch im Rahmen der ordentlichen Kündigung die Prozesskosten zumindest dann nicht berücksichtigungsfähig, wenn - wie hier - der Mieter auf die Unterstützung der Sozialleistungsbehörden angewiesen ist. Die Nichtzahlung ist dann zwar eine Pflichtverletzung, überschreitet aber selbst bei höheren Forderungsbeträgen aus normativen Gründen nicht die Erheblichkeitsschwelle, da auch insofern die Wertung des § 569 Abs. 3 Nr. 2 S. 2 BGB zu berücksichtigen ist (BGH NJW 2010, 3020 - juris Rz. 14-24). Das gilt erst Recht, wenn in dem Vorprozess nicht das Bestehen des Mietverhältnisses und ein Räumungsanspruch, sondern Schadensersatzansprüche wegen Nebenpflichtverletzungen in Frage standen. Als relevante Pflichtverletzung bleibt somit lediglich die Nichtzahlung auf die Hauptforderung von 374,20 EUR. Bei der Gewichtung der in der Nichtzahlung liegenden Pflichtverletzung kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Die Forderung liegt unterhalb des Betrages der Monatsmiete, die - in Anlehnung an § 569 Abs. 2 Buchst. a BGB und § 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB - auch bei der Bewertung einer ordentlichen Kündigung herangezogen werden kann. Zu berücksichtigen ist auch hier die finanzielle Situation der Mieterin und der Umstand, dass der Rückstand nicht die Miete, sondern einen zwar aus dem Mietverhältnis entstandenen, aber zusätzlichen Schadensersatzanspruch betrifft. Die Nichtzahlung mag in einen Kündigungsgrund erwachsen, wenn die Beklagte sich dauerhaft weigern sollte, die Forderung wenigstens teilweise und ggf. in kleinen Raten zu begleichen. Derzeit ist die Erheblichkeitsschwelle aber noch nicht erreicht.
24 
c) Auch in der Zusammenschau rechtfertigen der Vorfall vom 16.03.2013 und der Zahlungsrückstand keine ordentliche Kündigung. Insofern kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Es handelt sich letztendlich um zwei verschiedenartige Pflichtverletzungen und insbesondere der Zahlungsrückstand hat - noch - ein sehr geringes Gewicht.
25 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
26 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.

Urteilsbesprechung zu Landgericht Karlsruhe Urteil, 20. Mai 2014 - 9 S 30/14

Urteilsbesprechungen zu Landgericht Karlsruhe Urteil, 20. Mai 2014 - 9 S 30/14

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

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(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung
Landgericht Karlsruhe Urteil, 20. Mai 2014 - 9 S 30/14 zitiert 9 §§.

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Landgericht Karlsruhe Urteil, 20. Mai 2014 - 9 S 30/14 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Amtsgericht Krefeld Urteil, 07. März 2014 - 6 C 332/13

bei uns veröffentlicht am 07.03.2014

Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 872,13 nebst Jahreszinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.07.2013 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vor

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 872,13 nebst Jahreszinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.07.2013 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung


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(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird,
2.
der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder
3.
der Mieter
a)
für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder
b)
in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn sich der Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung erklärt.

(3) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn

1.
eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht,
2.
die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder
3.
der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 in Verzug ist.

(4) Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr. 1 zustehende Kündigungsrecht sind die §§ 536b und 536d entsprechend anzuwenden. Ist streitig, ob der Vermieter den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig gewährt oder die Abhilfe vor Ablauf der hierzu bestimmten Frist bewirkt hat, so trifft ihn die Beweislast.

(1) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt für den Mieter auch vor, wenn der gemietete Wohnraum so beschaffen ist, dass seine Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist. Dies gilt auch, wenn der Mieter die Gefahr bringende Beschaffenheit bei Vertragsschluss gekannt oder darauf verzichtet hat, die ihm wegen dieser Beschaffenheit zustehenden Rechte geltend zu machen.

(2) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt ferner vor, wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden nachhaltig stört, so dass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2a) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Absatz 1 liegt ferner vor, wenn der Mieter mit einer Sicherheitsleistung nach § 551 in Höhe eines Betrages im Verzug ist, der der zweifachen Monatsmiete entspricht. Die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten sind bei der Berechnung der Monatsmiete nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen. Einer Abhilfefrist oder einer Abmahnung nach § 543 Absatz 3 Satz 1 bedarf es nicht. Absatz 3 Nummer 2 Satz 1 sowie § 543 Absatz 2 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Ergänzend zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gilt:

1.
Im Falle des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a ist der rückständige Teil der Miete nur dann als nicht unerheblich anzusehen, wenn er die Miete für einen Monat übersteigt. Dies gilt nicht, wenn der Wohnraum nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist.
2.
Die Kündigung wird auch dann unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Kündigung vor nicht länger als zwei Jahren bereits eine nach Satz 1 unwirksam gewordene Kündigung vorausgegangen ist.
3.
Ist der Mieter rechtskräftig zur Zahlung einer erhöhten Miete nach den §§ 558 bis 560 verurteilt worden, so kann der Vermieter das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs des Mieters nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach rechtskräftiger Verurteilung kündigen, wenn nicht die Voraussetzungen der außerordentlichen fristlosen Kündigung schon wegen der bisher geschuldeten Miete erfüllt sind.

(4) Der zur Kündigung führende wichtige Grund ist in dem Kündigungsschreiben anzugeben.

(5) Eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Mieters von den Absätzen 1 bis 3 dieser Vorschrift oder von § 543 abweicht, ist unwirksam. Ferner ist eine Vereinbarung unwirksam, nach der der Vermieter berechtigt sein soll, aus anderen als den im Gesetz zugelassenen Gründen außerordentlich fristlos zu kündigen.

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt für den Mieter auch vor, wenn der gemietete Wohnraum so beschaffen ist, dass seine Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist. Dies gilt auch, wenn der Mieter die Gefahr bringende Beschaffenheit bei Vertragsschluss gekannt oder darauf verzichtet hat, die ihm wegen dieser Beschaffenheit zustehenden Rechte geltend zu machen.

(2) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt ferner vor, wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden nachhaltig stört, so dass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2a) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Absatz 1 liegt ferner vor, wenn der Mieter mit einer Sicherheitsleistung nach § 551 in Höhe eines Betrages im Verzug ist, der der zweifachen Monatsmiete entspricht. Die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten sind bei der Berechnung der Monatsmiete nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen. Einer Abhilfefrist oder einer Abmahnung nach § 543 Absatz 3 Satz 1 bedarf es nicht. Absatz 3 Nummer 2 Satz 1 sowie § 543 Absatz 2 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Ergänzend zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gilt:

1.
Im Falle des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a ist der rückständige Teil der Miete nur dann als nicht unerheblich anzusehen, wenn er die Miete für einen Monat übersteigt. Dies gilt nicht, wenn der Wohnraum nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist.
2.
Die Kündigung wird auch dann unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Kündigung vor nicht länger als zwei Jahren bereits eine nach Satz 1 unwirksam gewordene Kündigung vorausgegangen ist.
3.
Ist der Mieter rechtskräftig zur Zahlung einer erhöhten Miete nach den §§ 558 bis 560 verurteilt worden, so kann der Vermieter das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs des Mieters nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach rechtskräftiger Verurteilung kündigen, wenn nicht die Voraussetzungen der außerordentlichen fristlosen Kündigung schon wegen der bisher geschuldeten Miete erfüllt sind.

(4) Der zur Kündigung führende wichtige Grund ist in dem Kündigungsschreiben anzugeben.

(5) Eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Mieters von den Absätzen 1 bis 3 dieser Vorschrift oder von § 543 abweicht, ist unwirksam. Ferner ist eine Vereinbarung unwirksam, nach der der Vermieter berechtigt sein soll, aus anderen als den im Gesetz zugelassenen Gründen außerordentlich fristlos zu kündigen.

(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird,
2.
der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder
3.
der Mieter
a)
für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder
b)
in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn sich der Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung erklärt.

(3) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn

1.
eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht,
2.
die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder
3.
der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 in Verzug ist.

(4) Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr. 1 zustehende Kündigungsrecht sind die §§ 536b und 536d entsprechend anzuwenden. Ist streitig, ob der Vermieter den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig gewährt oder die Abhilfe vor Ablauf der hierzu bestimmten Frist bewirkt hat, so trifft ihn die Beweislast.

(1) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt für den Mieter auch vor, wenn der gemietete Wohnraum so beschaffen ist, dass seine Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist. Dies gilt auch, wenn der Mieter die Gefahr bringende Beschaffenheit bei Vertragsschluss gekannt oder darauf verzichtet hat, die ihm wegen dieser Beschaffenheit zustehenden Rechte geltend zu machen.

(2) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt ferner vor, wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden nachhaltig stört, so dass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2a) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Absatz 1 liegt ferner vor, wenn der Mieter mit einer Sicherheitsleistung nach § 551 in Höhe eines Betrages im Verzug ist, der der zweifachen Monatsmiete entspricht. Die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten sind bei der Berechnung der Monatsmiete nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen. Einer Abhilfefrist oder einer Abmahnung nach § 543 Absatz 3 Satz 1 bedarf es nicht. Absatz 3 Nummer 2 Satz 1 sowie § 543 Absatz 2 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Ergänzend zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gilt:

1.
Im Falle des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a ist der rückständige Teil der Miete nur dann als nicht unerheblich anzusehen, wenn er die Miete für einen Monat übersteigt. Dies gilt nicht, wenn der Wohnraum nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist.
2.
Die Kündigung wird auch dann unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Kündigung vor nicht länger als zwei Jahren bereits eine nach Satz 1 unwirksam gewordene Kündigung vorausgegangen ist.
3.
Ist der Mieter rechtskräftig zur Zahlung einer erhöhten Miete nach den §§ 558 bis 560 verurteilt worden, so kann der Vermieter das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs des Mieters nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach rechtskräftiger Verurteilung kündigen, wenn nicht die Voraussetzungen der außerordentlichen fristlosen Kündigung schon wegen der bisher geschuldeten Miete erfüllt sind.

(4) Der zur Kündigung führende wichtige Grund ist in dem Kündigungsschreiben anzugeben.

(5) Eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Mieters von den Absätzen 1 bis 3 dieser Vorschrift oder von § 543 abweicht, ist unwirksam. Ferner ist eine Vereinbarung unwirksam, nach der der Vermieter berechtigt sein soll, aus anderen als den im Gesetz zugelassenen Gründen außerordentlich fristlos zu kündigen.

(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird,
2.
der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder
3.
der Mieter
a)
für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder
b)
in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn sich der Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung erklärt.

(3) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn

1.
eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht,
2.
die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder
3.
der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 in Verzug ist.

(4) Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr. 1 zustehende Kündigungsrecht sind die §§ 536b und 536d entsprechend anzuwenden. Ist streitig, ob der Vermieter den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig gewährt oder die Abhilfe vor Ablauf der hierzu bestimmten Frist bewirkt hat, so trifft ihn die Beweislast.

(1) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt für den Mieter auch vor, wenn der gemietete Wohnraum so beschaffen ist, dass seine Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist. Dies gilt auch, wenn der Mieter die Gefahr bringende Beschaffenheit bei Vertragsschluss gekannt oder darauf verzichtet hat, die ihm wegen dieser Beschaffenheit zustehenden Rechte geltend zu machen.

(2) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt ferner vor, wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden nachhaltig stört, so dass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2a) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Absatz 1 liegt ferner vor, wenn der Mieter mit einer Sicherheitsleistung nach § 551 in Höhe eines Betrages im Verzug ist, der der zweifachen Monatsmiete entspricht. Die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten sind bei der Berechnung der Monatsmiete nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen. Einer Abhilfefrist oder einer Abmahnung nach § 543 Absatz 3 Satz 1 bedarf es nicht. Absatz 3 Nummer 2 Satz 1 sowie § 543 Absatz 2 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Ergänzend zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gilt:

1.
Im Falle des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a ist der rückständige Teil der Miete nur dann als nicht unerheblich anzusehen, wenn er die Miete für einen Monat übersteigt. Dies gilt nicht, wenn der Wohnraum nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist.
2.
Die Kündigung wird auch dann unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Kündigung vor nicht länger als zwei Jahren bereits eine nach Satz 1 unwirksam gewordene Kündigung vorausgegangen ist.
3.
Ist der Mieter rechtskräftig zur Zahlung einer erhöhten Miete nach den §§ 558 bis 560 verurteilt worden, so kann der Vermieter das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs des Mieters nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach rechtskräftiger Verurteilung kündigen, wenn nicht die Voraussetzungen der außerordentlichen fristlosen Kündigung schon wegen der bisher geschuldeten Miete erfüllt sind.

(4) Der zur Kündigung führende wichtige Grund ist in dem Kündigungsschreiben anzugeben.

(5) Eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Mieters von den Absätzen 1 bis 3 dieser Vorschrift oder von § 543 abweicht, ist unwirksam. Ferner ist eine Vereinbarung unwirksam, nach der der Vermieter berechtigt sein soll, aus anderen als den im Gesetz zugelassenen Gründen außerordentlich fristlos zu kündigen.

(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird,
2.
der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder
3.
der Mieter
a)
für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder
b)
in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn sich der Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung erklärt.

(3) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn

1.
eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht,
2.
die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder
3.
der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 in Verzug ist.

(4) Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr. 1 zustehende Kündigungsrecht sind die §§ 536b und 536d entsprechend anzuwenden. Ist streitig, ob der Vermieter den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig gewährt oder die Abhilfe vor Ablauf der hierzu bestimmten Frist bewirkt hat, so trifft ihn die Beweislast.

(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.

(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn

1.
der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat,
2.
der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder
3.
der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.

(3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt für den Mieter auch vor, wenn der gemietete Wohnraum so beschaffen ist, dass seine Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist. Dies gilt auch, wenn der Mieter die Gefahr bringende Beschaffenheit bei Vertragsschluss gekannt oder darauf verzichtet hat, die ihm wegen dieser Beschaffenheit zustehenden Rechte geltend zu machen.

(2) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt ferner vor, wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden nachhaltig stört, so dass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2a) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Absatz 1 liegt ferner vor, wenn der Mieter mit einer Sicherheitsleistung nach § 551 in Höhe eines Betrages im Verzug ist, der der zweifachen Monatsmiete entspricht. Die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten sind bei der Berechnung der Monatsmiete nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen. Einer Abhilfefrist oder einer Abmahnung nach § 543 Absatz 3 Satz 1 bedarf es nicht. Absatz 3 Nummer 2 Satz 1 sowie § 543 Absatz 2 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Ergänzend zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gilt:

1.
Im Falle des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a ist der rückständige Teil der Miete nur dann als nicht unerheblich anzusehen, wenn er die Miete für einen Monat übersteigt. Dies gilt nicht, wenn der Wohnraum nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist.
2.
Die Kündigung wird auch dann unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Kündigung vor nicht länger als zwei Jahren bereits eine nach Satz 1 unwirksam gewordene Kündigung vorausgegangen ist.
3.
Ist der Mieter rechtskräftig zur Zahlung einer erhöhten Miete nach den §§ 558 bis 560 verurteilt worden, so kann der Vermieter das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs des Mieters nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach rechtskräftiger Verurteilung kündigen, wenn nicht die Voraussetzungen der außerordentlichen fristlosen Kündigung schon wegen der bisher geschuldeten Miete erfüllt sind.

(4) Der zur Kündigung führende wichtige Grund ist in dem Kündigungsschreiben anzugeben.

(5) Eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Mieters von den Absätzen 1 bis 3 dieser Vorschrift oder von § 543 abweicht, ist unwirksam. Ferner ist eine Vereinbarung unwirksam, nach der der Vermieter berechtigt sein soll, aus anderen als den im Gesetz zugelassenen Gründen außerordentlich fristlos zu kündigen.

(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.

(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn

1.
der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat,
2.
der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder
3.
der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.

(3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird,
2.
der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder
3.
der Mieter
a)
für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder
b)
in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn sich der Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung erklärt.

(3) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn

1.
eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht,
2.
die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist oder
3.
der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 in Verzug ist.

(4) Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr. 1 zustehende Kündigungsrecht sind die §§ 536b und 536d entsprechend anzuwenden. Ist streitig, ob der Vermieter den Gebrauch der Mietsache rechtzeitig gewährt oder die Abhilfe vor Ablauf der hierzu bestimmten Frist bewirkt hat, so trifft ihn die Beweislast.

(1) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt für den Mieter auch vor, wenn der gemietete Wohnraum so beschaffen ist, dass seine Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist. Dies gilt auch, wenn der Mieter die Gefahr bringende Beschaffenheit bei Vertragsschluss gekannt oder darauf verzichtet hat, die ihm wegen dieser Beschaffenheit zustehenden Rechte geltend zu machen.

(2) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt ferner vor, wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden nachhaltig stört, so dass dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2a) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Absatz 1 liegt ferner vor, wenn der Mieter mit einer Sicherheitsleistung nach § 551 in Höhe eines Betrages im Verzug ist, der der zweifachen Monatsmiete entspricht. Die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten sind bei der Berechnung der Monatsmiete nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen. Einer Abhilfefrist oder einer Abmahnung nach § 543 Absatz 3 Satz 1 bedarf es nicht. Absatz 3 Nummer 2 Satz 1 sowie § 543 Absatz 2 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Ergänzend zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gilt:

1.
Im Falle des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a ist der rückständige Teil der Miete nur dann als nicht unerheblich anzusehen, wenn er die Miete für einen Monat übersteigt. Dies gilt nicht, wenn der Wohnraum nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist.
2.
Die Kündigung wird auch dann unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Kündigung vor nicht länger als zwei Jahren bereits eine nach Satz 1 unwirksam gewordene Kündigung vorausgegangen ist.
3.
Ist der Mieter rechtskräftig zur Zahlung einer erhöhten Miete nach den §§ 558 bis 560 verurteilt worden, so kann der Vermieter das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs des Mieters nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach rechtskräftiger Verurteilung kündigen, wenn nicht die Voraussetzungen der außerordentlichen fristlosen Kündigung schon wegen der bisher geschuldeten Miete erfüllt sind.

(4) Der zur Kündigung führende wichtige Grund ist in dem Kündigungsschreiben anzugeben.

(5) Eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Mieters von den Absätzen 1 bis 3 dieser Vorschrift oder von § 543 abweicht, ist unwirksam. Ferner ist eine Vereinbarung unwirksam, nach der der Vermieter berechtigt sein soll, aus anderen als den im Gesetz zugelassenen Gründen außerordentlich fristlos zu kündigen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.