Landgericht Kleve Beschluss, 01. Juli 2014 - 4 T 392/14
Gericht
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
1
Gründe
I.
2Der Betroffene wurde am 03.10.2013 gegen 22:55 Uhr als Reisender im Personennachtzug nach erfolgter Einreise aus den Niederlanden kommend im Bahnhof Emmerich angetroffen und durch Mitarbeiter der Antragstellerin kontrolliert. Die Feststellungen zur Person erfolgten hierbei im Waggon, welcher für Kopenhagen (Dänemark) vorgesehen war. Der Betroffene war zusammen mit zwei weiteren Personen unterwegs, diese drei Personen hielten sich in zwei unterschiedlichen, aneinander angrenzenden Abteilen auf. Alle beteiligten Personen konnten kein gültiges Reisedokument vorlegen und waren zum Zeitpunkt der Kontrolle auch nicht im Besitz solcher Dokumente. Die Personen wurden zur Klärung des Sachverhalts der Dienststelle in Kleve zugeführt.
3Der Betroffene gab bei der Befragung an, ihm seien die Reisedokumente von Schleusern in Libyen abgenommen worden. Er habe kein gültiges Visum oder gültigen Aufenthaltstitel. Er sei über Jordanien und Ägypten nach Libyen gereist und von dort mit dem Boot nach Italien. Über Frankreich und die Niederlande sei er nach Deutschland gereist. Die zwei Mitreisenden habe er erst in Libyen kennen gelernt. Als Reisegrund gab er an, in Norwegen einen Asylantrag stellen zu wollen. In Italien habe er keinen Asylantrag gestellt und er wolle auch nicht nach Italien zurückgeschoben werden, da er dort geschlagen worden sei. Ermittlungen ergaben, dass seine Fingerabdrücke in Italien am 27.09.2013 genommen worden waren, und er dort einen Asylantrag gestellt hat. Der Betroffene gab hierzu an, nicht gewusst zu haben, was er in Italien unterschrieben habe. Einen Asylantrag habe er dort nicht gestellt.
4Das Amtsgericht Kleve hat mit Beschluss im Verfahren 22 XIV 36/13 die vorläufige Freiheitsentziehung bis zum 08.11.2013 angeordnet. Der Betroffene ist anschließend ins Haupthaus nach xxxx gebracht worden.
5Mit Antrag vom 25.10.2013 hat die Antragstellerin den Antrag gestellt, gegen den Betroffenen die Haft zur Sicherung der Zurückschiebung für die Dauer vom 06.11.2013 bis 02.01.2014 anzuordnen. Als Begründung hat die Antragstellerin angeführt, dass der Betroffene nach § 57 AufenthG nach Italien zurückgeschoben werden solle. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Dortmund habe den Betroffenen insoweit dem Mitgliedstaat Italien zur Übernahme angeboten. Die Voraussetzungen für die Zurückschiebung lägen vor, weil der Betroffene in Italien einen Asylantrag gestellt habe, die Entscheidung hierüber aber nicht abgewartet habe, sondern vielmehr unerlaubt ins Bundesgebiet eingereist und damit zur Ausreise verpflichtet sei. Es bestehe auch der begründete Verdacht, dass sich der Betroffene der Zurückschiebung entziehen wolle. Er setze sich bewusst über das geltende europäische Regelwerk hinweg, sei mittellos und verfüge über keinerlei Barmittel. Da der Betroffene angegeben habe, nach Norwegen zu wollen und keineswegs zurück nach Italien, sei die freiwillige Ausreise nach Italien nicht gesichert.
6Der Betroffene habe mittlerweile einen Asylantrag in Deutschland gestellt, über den aber noch nicht entschieden worden sei.
7Die Vorbereitungen für die Zurückschiebung nähmen voraussichtlich bis acht Wochen in Anspruch. Es seien keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass dieser Zeitraum nicht ausreichend sei und die Zurückschiebung in der maximalen gesetzlichen Festhaltefrist nicht möglich sein werde. Die Staatsanwaltschaft Kleve habe der Einleitung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zugestimmt.
8Das Amtsgericht hat den Betroffenen am 06.11.2013 angehört. Er machte keine Angaben. Durch Beschluss vom selben Tag hatte das Amtsgericht sodann den Betroffenen längstens bis 02.01.2014 in Zurückschiebungshaft genommen und die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses „mit der erfolgten Bekanntgabe des Beschlusses an den Betroffenen und die Verwaltungsbehörde“ angeordnet. Der Betroffene hat gegen diesen ihm am 06.11.2013 übergebenen Beschluss zunächst kein Rechtsmittel eingelegt. Mit Schriftsatz vom 10.12.2013 hat sich die Verfahrensbevollmächtigte für ihn bestellt und den Antrag gestellt, die Haft nach § 64 Abs. 2, § 424 FamFG auszusetzen. Zur Begründung hat der Betroffene ausgeführt, die Vollziehung der Abschiebehaft werde in einer nicht geeigneten Anstalt vorgenommen. Die Bundesrepublik Deutschland habe insoweit die Richtlinie #####/####/EG nicht umgesetzt, wonach Betroffene nur in speziellen Hafteinrichtungen untergebracht werden dürften, wenn in einem Staat solche gesonderte Abschiebehaftanstalten eingerichtet seien. Dies sei in der Bundesrepublik Deutschland z.B. in Berlin, Rendsburg oder Ingelheim der Fall. Die JVA xxx verfüge aber lediglich über ein gesondertes Hafthaus. Auch verfüge sie über einen viel zu geringen Personalschlüssel.
9Mit Schriftsatz vom 13.12.2013 beantragte der Betroffene, die Haft nach § 426 FamFG aufzuheben und festzustellen, dass der Beschluss des Amtsgerichts ihn in seinen Rechten verletzt habe. Der Betroffene wurde am 19.12.2013 aus der Haft entlassen. Mit Schriftsatz vom 17.03.2014 hat er mitgeteilt, dass er den Feststellungsantrag vom 13.12.2013 aufrechterhalte. Diesen Antrag hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 28.03.2014 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Unterbringung in der Haftanstalt xxxx nicht gegen die europäischen Vorgaben verstoße.
10Mit Schriftsatz vom 03.04.2014, eingegangen am selben Tag, hat der Betroffene gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er ergänzend ausgeführt, dass die Behörden gegen das Beschleunigungsgebot verstoßen hätten, da beispielsweise in der Zeit zwischen dem 03.10. und 07.10.2013 die Behörden vollkommen untätig gewesen seien. Es habe zudem vom Stellen des Asylantrages am 07.10.2013 bis zum 23.10.2013 gedauert, bis er angehört worden sei. Der Bescheid sei erst am 28.11.2013 ergangen und nicht dargelegt worden, aufgrund welcher Umstände sich dies derart lange verzögert habe. Die Anordnung der Haft von einer Gesamtlänge von drei Monaten verstoße gegen die Verordnungen Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 (Dublin-III-Verordnung).
11Zudem müsse der Haftantrag begründet werden, ein Verstoß gegen den Begründungszwang führe zur Unzulässigkeit des Antrages. Hieran fehle es, weil der Haftantrag das erforderliche Einvernehmen der Staatsanwaltschaft nur mitgeteilt habe. Diese allgemeine Aussage genüge nicht, da sie für ihn nicht prüffähig sei.
12Der Haftantrag müsse ihm auch spätestens zu Beginn der Anhörung in Kopie ausgehändigt und erforderlichenfalls übersetzt werden. Dass dies erfolgt sei, lasse sich dem Anhörungsprotokoll nicht entnehmen. Fehlt es hieran, könne nicht ausgeschlossen werden, dass er nicht in der Lage gewesen sei, sich zu den Angaben der beteiligten Behörde zu äußern. Insoweit reiche es nicht aus, nur den wesentlichen Inhalt der Antragsschrift zu übersetzen.
13Der Haftgrund des §§ 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 AufenthG sei unzulässig. Ein Drittstaatenangehöriger dürfe nur in Haft genommen werden, wenn erhebliche Fluchtgefahr bestehe. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ein solcher begründeter Verdacht nach § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 AufenthG vorliege, seien dem Antrag nicht zu entnehmen.
14Da die Verordnung 604/2013/EU zum 01.01.2014 in Kraft getreten sei, hätte die Haft daher nur bis zum 31.12.2013 angeordnet werden dürfen.
15Die Durchführung der Haft in der Haftanstalt xxxx sei nach den europäischen Richtlinien unzulässig.
16Der Beschluss sei auch nicht wirksam, weil der Beschluss erst durch Übergabe an die Geschäftsstelle oder durch Verlesen der Beschlussformel gültig werde; Letzteres sei auf dem Beschluss zu vermerken, was im vorliegenden Fall nicht erfolgt sei.
17Schließlich habe auch das Gericht gegen das Beschleunigungsgebot verstoßen, weil auf den Antrag auf Akteneinsicht der letzte Teil der Akte erst am 21.03.2014 übersandt worden sei.
18Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 11.04.2014 nicht abgeholfen und dies ausführlich begründet.
II.
19Die Beschwerde des Betroffenen ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
1.)
20Nach § 62 Abs. 1 FamFG steht dem Betroffenen zwar grundsätzlich das Recht zu, die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Gerichts im ersten Rechtszug zu beantragen, wenn sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt hat. Ein solcher Fall ist aber vorliegend nicht gegeben.
21Voraussetzung für diesen Feststellungsantrag ist nämlich immer, dass der Betroffene gegen die Entscheidung des Gerichts im ersten Rechtszug ein Rechtsmittel eingelegt hat, das aufgrund der Erledigung in der Hauptsache unzulässig geworden ist. Bei Vorliegen eines berechtigten Interesses an der Feststellung der Rechtswidrigkeit kann daher das Beschwerdeverfahren mit dem Antrag fortgesetzt werden, diese Rechtswidrigkeit festzustellen. Es fehlt jedoch im vorliegenden Fall an einer Anfechtung der erstinstanzlichen Entscheidung. Denn der Beschluss vom 06.11.2013 ist dem Betroffenen ausweislich des Protokolls seiner Anhörung am selben Tag ausgehändigt und damit zugestellt worden. Ein Rechtsmittel hiergegen wäre innerhalb eines Monats einzulegen gewesen. Eine Beschwerde gegen diese Entscheidung hat der Betroffene aber nicht eingelegt. Vielmehr hat er mit Anwaltsschriftsatz vom 10.12.2013, eingegangen am 11.12.2013, die Aussetzung der Haft beantragt und in der Folgezeit mit Schriftsatz vom 13.12.2013 beantragt, die Haft nach § 426 FamFG aufzuheben und festzustellen, dass der Beschluss des Amtsgerichts (gemeint ist wohl der Beschluss vom 06.11.2013) ihn in seinen Rechten verletzte. Nach seiner Haftentlassung am 19.12.2013 hat er seinen Antrag auf diesen Feststellungsantrag beschränkt.
22Diesen Antrag auf Feststellung hat das Amtsgericht zu Recht durch den angegriffenen Beschluss zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen des § 62 FamFG nicht vorliegen. Denn die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Entscheidung kann nur im Verfahren über die Anfechtung der Entscheidung durch das Beschwerdegericht erfolgen. Ein solches Beschwerdeverfahren über eine Entscheidung, deren Rechtswidrigkeit festgestellt werden soll, liegt aber nicht vor. Gegen diese Auffassung könnte der Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 29.11.2012 (AZ. V ZB 170/12, zitiert nach Juris) sprechen, in dem der Bundesgerichtshof eine Entscheidung zur Sache getroffen hat, obwohl auch in diesem Fall der Antrag auf Haftaufhebung unmittelbar vor der Haftentlassung und damit der Erledigung gestellt worden war, so dass das Amtsgericht über diesen Antrag nicht mehr entscheiden konnte. Es kann aber letztlich dahinstehen, ob die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 62 Abs. 1 FamFG vorliegen.
2.)
23Denn der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft ist auch in der Sache unbegründet, so dass auch dann, wenn die formalen Voraussetzungen für den Feststellungsantrag vorliegen würden, der Antrag zurückzuweisen ist. Denn die Voraussetzungen für die Anordnung von Zurückschiebungshaft (Sicherungshaft) lagen bis zur Haftentlassung des Betroffenen vor (§§ 57, 62 Abs. 3 AufenthG).
24Ein Ausländer soll nach § 57 Abs. 1 AufenthG zurückgeschoben werden, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Die Ausreisepflicht ist nach § 57 Abs. 3, 62 AufenthG vollziehbar, wenn der Ausländer unerlaubt eingereist ist. Die Überwachung der Ausreisepflicht ist nach § 62 Abs. 3 AufenthG insbesondere dann erforderlich, wenn der begründete Verdacht besteht, dass er sich der Abschiebung entziehen will.
25Der Ausländer ist zur Sicherung der Abschiebung nach § 62 Abs.3 AufenthG in Haft zu nehmen, wenn er auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist (Abs. 3 Nr. 1) oder der begründete Verdacht besteht, dass er sich der Abschiebung entziehen will (Abs. 3 Nr. 5).
26Die Abschiebehaft wird nach § 62 a AufenthG grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen vollzogen und – soweit diese im Land nicht vorhanden sind – in einer sonstigen Haftanstalt, wobei in diesem Fall die Abschiebegefangenen von den Strafgefangenen getrennt unterzubringen sind.
27Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.
28Der Betroffene ist ausreisepflichtiger Ausländer (§ 50 Abs. 1 AufenthG), denn er besaß bei seiner Einreise in das Bundesgebiet keinen gültigen Pass oder Passersatz (§ 3 AufenthG) und keinen Aufenthaltstitel (§ 4 Abs. 2 AufenthG). Da er unerlaubt eingereist war, sollte er gemäß § 57 Abs. 1 AufenthG innerhalb der nächsten drei Monate, bis zum 02.01.2014, nach Italien zurückgeschoben werden. Die Ausreisepflicht war wegen der unerlaubten Einreise gemäß § 62 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG auch vollziehbar. Es kam ein Absehen von der Anordnung der Sicherungshaft nach § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG nicht in Betracht. Denn hierfür hätte der Betroffene glaubhaft machen müssen, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen will, dies hat er nicht getan. Denn es besteht aus den bereits vom Amtsgericht angeführten Gründen der Verdacht, dass sich der Betroffene der Abschiebung entziehen wird, so dass auch der Haftgrund nach § 62 Abs. 3 Nr. 5 AufenthG zu bejahen ist. Die Zustimmung der Staatsanwaltschaft liegt vor. Den Ausführungen des Amtsgerichts im angegriffenen Beschluss, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, schließt sich die Kammer nach kritischer Prüfung an.
29Die Feststellung eines begründeten Verdachts, der Ausländer wolle sich der Abschiebung entziehen, ist eine auf der Grundlage relevanter Anknüpfungstatsachen getroffene tatrichterliche Feststellung. Die Annahme der Entziehungsabsicht setzt hierbei konkrete Umstände voraus, insbesondere Äußerungen oder Verhaltensweisen des Ausländers, die mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit darauf hindeuten oder es nahelegen, dass der Ausländer beabsichtigt, unterzutauchen oder die Abschiebung in einer Weise zu behindern, die nicht durch einfachen, keine Freiheitsentziehung bildenden Zwang überwunden werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 30.06.2011, Az.: V ZB 40/11, Rdn. 6, zitiert nach Juris). Hier hat der Betroffene nach den Ermittlungen der Antragstellerin bereits in Italien einen Asylantrag gestellt, auch wenn er dies in Abrede stellt. Er beabsichtigte nach seinen eigenen Angaben nicht, sich nach Italien zurück zu begeben. Damit setzte er sich über die europäischen Regeln hinweg. Außerdem war er mittellos, so dass auch insoweit seine freiwillige Rückreise nach Italien nicht gesichert war.
30Die Anordnung der Sicherungshaft ist ebenfalls verhältnismäßig. Hinsichtlich des Prüfungsmaßstabes ist zu berücksichtigen, dass die Kammer grundsätzlich an die der Abschiebung zugrundeliegenden Verwaltungsakte gebunden ist, es sei denn, es lägen – anders als hier – Anhaltspunkte für deren Nichtigkeit vor. Zu überprüfen sind nur der Zweck, eine mögliche Zweckverfehlung oder die Unmöglichkeit der Zweckerreichung durch die Sicherungshaft. Ob die Zurückschiebung des Betroffenen zu Recht betrieben wird, haben ausschließlich die Verwaltungsbehörden und die Verwaltungsgerichte zu prüfen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 02.12.2004, Az.: 15 W 435/04 m.w.N. zitiert nach Juris). Es handelt sich insoweit um die Folgen der vom Gesetzgeber gewollten Rechtswegspaltung.
31Der Zweck der Anordnung der Abschiebungshaft besteht vorliegend ausschließlich darin, die in Zukunft mögliche Zurückschiebung des Betroffenen nach Italien zu sichern, wobei die voraussichtliche Haftdauer die nach § 62 Abs. 3 Satz 4 AufenthG zulässige Länge von drei Monaten nicht überschreiten wird. Die Anordnung der Sicherungshaft ist zudem notwendig, da aus den vorstehend bereits erörterten Gründen ein Untertauchen des Betroffenen bei einer Haftentlassung zu erwarten ist. Es ist auch konkret dargelegt, in welchem Zeitraum die Abschiebung nach Italien im vorliegenden Fall erfolgen kann. Anhaltspunkte dafür, dass dies vorliegend nicht möglich sein wird, sind nicht ersichtlich.
32Der Betroffene kann sich insoweit auch nicht darauf berufen, dass das Bundesamt hinsichtlich seines Asylantrages in der Zeit vom 03.10. bis 07.10.2013 und in der Folge vom 07.10. bis 23.10.2013 (Anhörung) und bis zur Entscheidung am 28.11.2013 nicht beschleunigt tätig geworden sei. Denn dies hat keine Relevanz hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen für die Zurückschiebung nach Italien innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten geschaffen werden können.
33Die Haft ist auch nicht unzulässig. Zwar wird in der Haftanstalt xxxx nicht nur Sicherungshaft, sondern auch Strafhaft vollstreckt. Die Haftanstalt xxxxx erfüllt aber die Anforderungen von § 62 a AufenthG. Danach soll die Haft in speziellen Hafteinrichtungen vollzogen werden, kann aber, soweit diese im Land (Nordrhein-Westfalen) nicht vorhanden sind, in sonstigen Haftanstalten vollzogen werden, wobei in Haft genommene Drittstaatsangehörige gesondert von den gewöhnlichen Strafgefangenen untergebracht werden müssen. Dieser letztgenannten Unterbringung entspricht die Unterbringung in xxxxx. In Nordrhein-Westfalen sind spezielle Hafteinrichtungen nicht geschaffen, so dass diese Art der Unterbringung auch zulässig ist.
34Die Kammer teilt insoweit die Auffassung des Betroffenen nicht, dass diese Art der Unterbringung schon deshalb unzulässig sei, weil es spezielle Haftanstalten in anderen Bundesländern gibt. Denn die Anordnung und Durchführung der Abschiebungshaft richtet sich nach dem AufenthG. Dieses normiert in § 62 a AufenthG, in welchen Einrichtungen jene zu erfolgen hat. Soweit dort angeführt wird, dass sie in Haftanstalten – getrennt von Strafgefangenen – vollzogen werden kann, wenn in einem „Land“ keine speziellen Einrichtungen vorhanden sind, ist mit „Land“ das Bundesland, also vorliegend Nordrhein-Westfalen, gemeint.
35Selbst wenn man eine Europarechtswidrigkeit von § 62 a AufenthG annehmen würde, weil nach dem Wortlaut von Art. 16 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 nur dann eine Unterbringung wie in Büren zulässig wäre, wenn im gesamten Mitgliedsstaat keine spezielle Einrichtung zur Vollziehung der Abschiebehaft eingerichtet wäre (vgl. insoweit BGH, Vorlage-Beschluss vom 11.07.2013, AZ. V ZB 40/11, Rdn. 15 ff., zitiert nach Juris), so würde dies nicht zu einer Unzulässigkeit der Haft führen. Denn nach dem Gebot der richtlinienkonformen Auslegung nationalen Rechts, das sich aus dem in Art. 288 UnterAbs. 3 AEUV enthaltenen Umsetzungsbefehl i.V.m. dem Loyalitätsgebot gem. Art. 4 Abs. 3 EUV ergibt (grdlgd. zum Ganzen EuGH, Urt. v. 10. 4. 1984, Rs. 14/83 [von Colson und Kamann], NJW 1984, 2021; EuGH, Urt. v. 10. 4. 1984, Rs. 79/83 (Harz), Slg 1984, 1921; EuGH, Urt. v. 13. 11. 1990, Rs. C-106/89 [Marleasing], Slg. 1990 I, 4135), sind die mitgliedsstaatlichen Gerichte verpflichtet, „unter Berücksichtigung des gesamten nationalen Rechts und unter Anwendung ihrer Auslegungsmethoden alles zu tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit der fraglichen Richtlinie zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel übereinstimmt“ (OLG München, Urteil vom 20.06.2013, AZ. 14 U 103/13, Rdn. 32, zitiert nach Juris).
36Der EuGH hat jedoch klargestellt, dass sich die Grenzen des insoweit methodisch Zulässigen aus dem nationalen Recht ergeben, die mitgliedsstaatlichen Gerichte also lediglich die nach nationalem Recht eröffneten Interpretationsspielräume nutzen können und müssen, das Gebot der richtlinienkonformen Auslegung hingegen nicht zu einer Entscheidung „contra legem des nationalen Rechts“ zwingt (a.a.O., Rdn. 33). Auch das Bundesverfassungsgericht teilt diese Einschätzung, dass die richtlinienkonforme Auslegung und Rechtsfortbildung ihre Grenze am Verbot des contra legem-Judizierens findet (s. BVerfG NJW 2012, 669, 670 f. Rdn. 47). Es herrscht weitgehend Einigkeit darüber, dass im deutschen Recht Grenze der Auslegung im engeren Sinne ein entgegenstehender eindeutiger Wortlaut einer Norm ist (vgl. BGH NJW 2012, 1073, 1075 f. Rdn. 25 ff., 28).
37Danach scheidet im vorliegenden Fall eine richtlinienkonforme Auslegung der Vorschrift des § 62 a AufenthG in dem Sinne aus, dass mit „Land“ nicht das Bundesland –also hier Nordrhein-Westfalen – gemeint ist, sondern die Bundesrepublik Deutschland. Denn nach deutschem Recht ist die Verwendung des Begriffs „Land“ gleichzusetzen mit Bundesland, weil das Grundgesetz ausschließlich unterscheidet zwischen Bund und Ländern, so dass die Verwendung des Begriffs „Land“ ausschließlich ein Bundesland meinen kann. Eine abweichende Auslegung dieses Begriffs aus § 62 a AufenthG könnte nur contra legem erfolgen. Denn der Begriff „Land“ ist auch in dieser Vorschrift in diesem Sinne gemeint und daher einer richtlinienkonformen Auslegung, wie sie der Betroffene mit der Beschwerde fordert, nicht zugänglich.
38Denn es liegt kein Versehen des Gesetzgebers vor, das eine andere Auslegung der Vorschrift rechtfertigen könnte. Der Gesetzgeber hat bei der Einführung des § 62 a AufenthG (durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex vom 22.11.2011) nicht übersehen, dass die Richtlinie insoweit mit Mitgliedsstaat die Bundesrepublik gemeint haben dürfte, während in § 62 a AufenthG mit dem Begriff des Landes ein Bundesland gemeint ist. Dies ergibt sich ausdrücklich aus der Beschlussempfehlung vom 06.07.2011 (BT-Drucksache 17/6497, S. 10 ff.), mit der die Ergänzung des § 62 a AufenthG in der Weise ausdrücklich empfohlen wurde, dass diese Art der Unterbringung nur übergangsweise bis zum 30.06.2012 zulässig sei. Aus der Begründung zu dieser Empfehlung ergibt sich, dass nach Auffassung des Innenausschusses, der die Empfehlung abgegeben hat, ein Unterschied zwischen dem Begriff des Mitgliedsstaates aus der Richtlinie und dem Begriff des Landes/Bundeslandes aus dem Gesetzesentwurf besteht, der demnach bei der nachfolgenden Verabschiedung des Gesetzes nicht übersehen wurde.
39Damit wird jedoch im vorliegenden Fall die Haft in xxxx zulässigerweise in einer Einrichtung vollzogen, die Abschiebehäftlinge und Strafgefangene trennt, weil eine spezielle Einrichtung für Abschiebehäftlinge im Land Nordrhein-Westfalen nicht eingerichtet ist und vorgehalten wird.
40Dieser Auslegung steht auch der Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs vom 11.07.2013 (AZ. V ZB 40/11) nicht entgegen. Denn in dem Fall, der den Bundesgerichtshof zur Vorlage veranlasste, war über eine Haftanordnung zu entscheiden, für die die Vorschrift des § 62 a AufenthG noch nicht galt, die Richtlinie 2008/115/EG aber bereits hätte umgesetzt sein müssen. In diesem Fall hat der Bundesgerichtshof angenommen, dass der Betroffene sich unmittelbar auf Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie berufen dürfe. Der vorliegende Fall betrifft aber eine Haftanordnung, auf die § 62 a AufenthG unmittelbar anwendbar ist, so dass hinsichtlich der Auslegung der Norm nur das zuvor Ausgeführte gilt.
41Hinsichtlich der weiteren Einwendungen des Betroffenen – im Wesentlichen die fehlende Übersetzung des vollständigen Antrages und die fehlende Wirksamkeit des Beschlusses kann auf die Ausführungen des Amtsgerichts im Beschluss vom 11.04.2014 verwiesen werden, denen sich die Kammer anschließt.
42Von der persönlichen Anhörung des Betroffenen wird abgesehen, weil von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Zwar ist eine Anhörung in aller Regel unverzichtbar, wenn es auf die Glaubwürdigkeit des Betroffenen ankommt (vgl. BGH, Beschluss vom 30.06.2011, Az.: V ZB 40/11, Rdn. 8, zitiert nach Juris). Das ist hier aber nicht der Fall. Der Betroffene hat im Beschwerdeverfahren keine entscheidungserheblichen Gesichtspunkte vorgetragen, zu denen er vom Amtsgericht nicht bereits angehört worden ist.
III.
43Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.
44Gegenstandswert: 5.000 Euro (§§ 36 Abs. 3, 61 GNotKG)
45Rechtsmittelbelehrung:
46Gegen diesen Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt (§ 70 Abs. 3 Nr. 3 FamFG). Diese ist durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt binnen einer Frist von 1 Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichung der Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof einzulegen (§§ 71 Abs. 1, 10 Abs. 4 FamFG).
47Gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes ist die Beschwerde an das Landgericht Kleve statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.
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Annotations
(1) Ein Ausländer, der in Verbindung mit der unerlaubten Einreise über eine Grenze im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/399 (Außengrenze) aufgegriffen wird, soll zurückgeschoben werden.
(2) Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, der durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, Norwegen oder die Schweiz auf Grund einer am 13. Januar 2009 geltenden zwischenstaatlichen Übernahmevereinbarung wieder aufgenommen wird, soll in diesen Staat zurückgeschoben werden; Gleiches gilt, wenn der Ausländer von der Grenzbehörde im grenznahen Raum in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise angetroffen wird und Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und ein Auf- oder Wiederaufnahmeverfahren eingeleitet wird.
(3) § 58 Absatz 1b, § 59 Absatz 8, § 60 Absatz 1 bis 5 und 7 bis 9, die §§ 62 und 62a sind entsprechend anzuwenden.
(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll.
(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist in Ehesachen und in Familienstreitsachen ausgeschlossen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist.
(1) Das Gericht kann die Vollziehung der Freiheitsentziehung aussetzen. Es hat die Verwaltungsbehörde und den Leiter der Einrichtung vorher anzuhören. Für Aussetzungen bis zu einer Woche bedarf es keiner Entscheidung des Gerichts. Die Aussetzung kann mit Auflagen versehen werden.
(2) Das Gericht kann die Aussetzung widerrufen, wenn der Betroffene eine Auflage nicht erfüllt oder sein Zustand dies erfordert.
(1) Der Beschluss, durch den eine Freiheitsentziehung angeordnet wird, ist vor Ablauf der nach § 425 Abs. 1 festgesetzten Frist von Amts wegen aufzuheben, wenn der Grund für die Freiheitsentziehung weggefallen ist. Vor der Aufhebung hat das Gericht die zuständige Verwaltungsbehörde anzuhören.
(2) Die Beteiligten können die Aufhebung der Freiheitsentziehung beantragen. Das Gericht entscheidet über den Antrag durch Beschluss.
(1) Die Abschiebungshaft ist unzulässig, wenn der Zweck der Haft durch ein milderes Mittel erreicht werden kann. Die Inhaftnahme ist auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken. Minderjährige und Familien mit Minderjährigen dürfen nur in besonderen Ausnahmefällen und nur so lange in Abschiebungshaft genommen werden, wie es unter Berücksichtigung des Kindeswohls angemessen ist.
(2) Ein Ausländer ist zur Vorbereitung der Ausweisung oder der Abschiebungsanordnung nach § 58a auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn über die Ausweisung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a nicht sofort entschieden werden kann und die Abschiebung ohne die Inhaftnahme wesentlich erschwert oder vereitelt würde (Vorbereitungshaft). Die Dauer der Vorbereitungshaft soll sechs Wochen nicht überschreiten. Im Falle der Ausweisung bedarf es für die Fortdauer der Haft bis zum Ablauf der angeordneten Haftdauer keiner erneuten richterlichen Anordnung.
(3) Ein Ausländer ist zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen (Sicherungshaft), wenn
- 1.
Fluchtgefahr besteht, - 2.
der Ausländer auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist oder - 3.
eine Abschiebungsanordnung nach § 58a ergangen ist, diese aber nicht unmittelbar vollzogen werden kann.
(3a) Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird widerleglich vermutet, wenn
- 1.
der Ausländer gegenüber den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden über seine Identität täuscht oder in einer für ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise und in zeitlichem Zusammenhang mit der Abschiebung getäuscht hat und die Angabe nicht selbst berichtigt hat, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität, - 2.
der Ausländer unentschuldigt zur Durchführung einer Anhörung oder ärztlichen Untersuchung nach § 82 Absatz 4 Satz 1 nicht an dem von der Ausländerbehörde angegebenen Ort angetroffen wurde, sofern der Ausländer bei der Ankündigung des Termins auf die Möglichkeit seiner Inhaftnahme im Falle des Nichtantreffens hingewiesen wurde, - 3.
die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort trotz Hinweises auf die Anzeigepflicht gewechselt hat, ohne der zuständigen Behörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist, - 4.
der Ausländer sich entgegen § 11 Absatz 1 Satz 2 im Bundesgebiet aufhält und er keine Betretenserlaubnis nach § 11 Absatz 8 besitzt, - 5.
der Ausländer sich bereits in der Vergangenheit der Abschiebung entzogen hat oder - 6.
der Ausländer ausdrücklich erklärt hat, dass er sich der Abschiebung entziehen will.
(3b) Konkrete Anhaltspunkte für Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 können sein:
- 1.
der Ausländer hat gegenüber den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden über seine Identität in einer für ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise getäuscht und hat die Angabe nicht selbst berichtigt, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität, - 2.
der Ausländer hat zu seiner unerlaubten Einreise erhebliche Geldbeträge, insbesondere an einen Dritten für dessen Handlung nach § 96, aufgewandt, die nach den Umständen derart maßgeblich sind, dass daraus geschlossen werden kann, dass er die Abschiebung verhindern wird, damit die Aufwendungen nicht vergeblich waren, - 3.
von dem Ausländer geht eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit aus, - 4.
der Ausländer ist wiederholt wegen vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu mindestens einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, - 5.
der Ausländer hat die Passbeschaffungspflicht nach § 60b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 nicht erfüllt oder der Ausländer hat andere als die in Absatz 3a Nummer 2 genannten gesetzlichen Mitwirkungshandlungen zur Feststellung der Identität, insbesondere die ihm nach § 48 Absatz 3 Satz 1 obliegenden Mitwirkungshandlungen, verweigert oder unterlassen und wurde vorher auf die Möglichkeit seiner Inhaftnahme im Falle der Nichterfüllung der Passersatzbeschaffungspflicht nach § 60b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 oder der Verweigerung oder Unterlassung der Mitwirkungshandlung hingewiesen, - 6.
der Ausländer hat nach Ablauf der Ausreisefrist wiederholt gegen eine Pflicht nach § 61 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a, 1c Satz 1 Nummer 3 oder Satz 2 verstoßen oder eine zur Sicherung und Durchsetzung der Ausreisepflicht verhängte Auflage nach § 61 Absatz 1e nicht erfüllt, - 7.
der Ausländer, der erlaubt eingereist und vollziehbar ausreisepflichtig geworden ist, ist dem behördlichen Zugriff entzogen, weil er keinen Aufenthaltsort hat, an dem er sich überwiegend aufhält.
(4) Die Sicherungshaft kann bis zu sechs Monaten angeordnet werden. Sie kann in Fällen, in denen die Abschiebung aus von dem Ausländer zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden kann, um höchstens zwölf Monate verlängert werden. Eine Verlängerung um höchstens zwölf Monate ist auch möglich, soweit die Haft auf der Grundlage des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 3 angeordnet worden ist und sich die Übermittlung der für die Abschiebung erforderlichen Unterlagen oder Dokumente durch den zur Aufnahme verpflichteten oder bereiten Drittstaat verzögert. Die Gesamtdauer der Sicherungshaft darf 18 Monate nicht überschreiten. Eine Vorbereitungshaft ist auf die Gesamtdauer der Sicherungshaft anzurechnen.
(4a) Ist die Abschiebung gescheitert, bleibt die Anordnung bis zum Ablauf der Anordnungsfrist unberührt, sofern die Voraussetzungen für die Haftanordnung unverändert fortbestehen.
(5) Die für den Haftantrag zuständige Behörde kann einen Ausländer ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn
- 1.
der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 besteht, - 2.
die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Sicherungshaft nicht vorher eingeholt werden kann und - 3.
der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der Sicherungshaft entziehen will.
(6) Ein Ausländer kann auf richterliche Anordnung zum Zwecke der Abschiebung für die Dauer von längstens 14 Tagen zur Durchführung einer Anordnung nach § 82 Absatz 4 Satz 1, bei den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich zu erscheinen, oder eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung seiner Reisefähigkeit durchführen zu lassen, in Haft genommen werden, wenn er
- 1.
einer solchen erstmaligen Anordnung oder - 2.
einer Anordnung nach § 82 Absatz 4 Satz 1, zu einem Termin bei der zuständigen Behörde persönlich zu erscheinen,
(1) Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat.
(2) Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel vor, wenn
(3) Hat der Verfahrensbeistand oder der Verfahrenspfleger die Beschwerde eingelegt, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(1) Der Beschluss, durch den eine Freiheitsentziehung angeordnet wird, ist vor Ablauf der nach § 425 Abs. 1 festgesetzten Frist von Amts wegen aufzuheben, wenn der Grund für die Freiheitsentziehung weggefallen ist. Vor der Aufhebung hat das Gericht die zuständige Verwaltungsbehörde anzuhören.
(2) Die Beteiligten können die Aufhebung der Freiheitsentziehung beantragen. Das Gericht entscheidet über den Antrag durch Beschluss.
(1) Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat.
(2) Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel vor, wenn
(3) Hat der Verfahrensbeistand oder der Verfahrenspfleger die Beschwerde eingelegt, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(1) Ein Ausländer, der in Verbindung mit der unerlaubten Einreise über eine Grenze im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/399 (Außengrenze) aufgegriffen wird, soll zurückgeschoben werden.
(2) Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, der durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, Norwegen oder die Schweiz auf Grund einer am 13. Januar 2009 geltenden zwischenstaatlichen Übernahmevereinbarung wieder aufgenommen wird, soll in diesen Staat zurückgeschoben werden; Gleiches gilt, wenn der Ausländer von der Grenzbehörde im grenznahen Raum in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise angetroffen wird und Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und ein Auf- oder Wiederaufnahmeverfahren eingeleitet wird.
(3) § 58 Absatz 1b, § 59 Absatz 8, § 60 Absatz 1 bis 5 und 7 bis 9, die §§ 62 und 62a sind entsprechend anzuwenden.
(1) Die Abschiebungshaft ist unzulässig, wenn der Zweck der Haft durch ein milderes Mittel erreicht werden kann. Die Inhaftnahme ist auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken. Minderjährige und Familien mit Minderjährigen dürfen nur in besonderen Ausnahmefällen und nur so lange in Abschiebungshaft genommen werden, wie es unter Berücksichtigung des Kindeswohls angemessen ist.
(2) Ein Ausländer ist zur Vorbereitung der Ausweisung oder der Abschiebungsanordnung nach § 58a auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn über die Ausweisung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a nicht sofort entschieden werden kann und die Abschiebung ohne die Inhaftnahme wesentlich erschwert oder vereitelt würde (Vorbereitungshaft). Die Dauer der Vorbereitungshaft soll sechs Wochen nicht überschreiten. Im Falle der Ausweisung bedarf es für die Fortdauer der Haft bis zum Ablauf der angeordneten Haftdauer keiner erneuten richterlichen Anordnung.
(3) Ein Ausländer ist zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen (Sicherungshaft), wenn
- 1.
Fluchtgefahr besteht, - 2.
der Ausländer auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist oder - 3.
eine Abschiebungsanordnung nach § 58a ergangen ist, diese aber nicht unmittelbar vollzogen werden kann.
(3a) Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird widerleglich vermutet, wenn
- 1.
der Ausländer gegenüber den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden über seine Identität täuscht oder in einer für ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise und in zeitlichem Zusammenhang mit der Abschiebung getäuscht hat und die Angabe nicht selbst berichtigt hat, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität, - 2.
der Ausländer unentschuldigt zur Durchführung einer Anhörung oder ärztlichen Untersuchung nach § 82 Absatz 4 Satz 1 nicht an dem von der Ausländerbehörde angegebenen Ort angetroffen wurde, sofern der Ausländer bei der Ankündigung des Termins auf die Möglichkeit seiner Inhaftnahme im Falle des Nichtantreffens hingewiesen wurde, - 3.
die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort trotz Hinweises auf die Anzeigepflicht gewechselt hat, ohne der zuständigen Behörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist, - 4.
der Ausländer sich entgegen § 11 Absatz 1 Satz 2 im Bundesgebiet aufhält und er keine Betretenserlaubnis nach § 11 Absatz 8 besitzt, - 5.
der Ausländer sich bereits in der Vergangenheit der Abschiebung entzogen hat oder - 6.
der Ausländer ausdrücklich erklärt hat, dass er sich der Abschiebung entziehen will.
(3b) Konkrete Anhaltspunkte für Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 können sein:
- 1.
der Ausländer hat gegenüber den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden über seine Identität in einer für ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise getäuscht und hat die Angabe nicht selbst berichtigt, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität, - 2.
der Ausländer hat zu seiner unerlaubten Einreise erhebliche Geldbeträge, insbesondere an einen Dritten für dessen Handlung nach § 96, aufgewandt, die nach den Umständen derart maßgeblich sind, dass daraus geschlossen werden kann, dass er die Abschiebung verhindern wird, damit die Aufwendungen nicht vergeblich waren, - 3.
von dem Ausländer geht eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit aus, - 4.
der Ausländer ist wiederholt wegen vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu mindestens einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, - 5.
der Ausländer hat die Passbeschaffungspflicht nach § 60b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 nicht erfüllt oder der Ausländer hat andere als die in Absatz 3a Nummer 2 genannten gesetzlichen Mitwirkungshandlungen zur Feststellung der Identität, insbesondere die ihm nach § 48 Absatz 3 Satz 1 obliegenden Mitwirkungshandlungen, verweigert oder unterlassen und wurde vorher auf die Möglichkeit seiner Inhaftnahme im Falle der Nichterfüllung der Passersatzbeschaffungspflicht nach § 60b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 oder der Verweigerung oder Unterlassung der Mitwirkungshandlung hingewiesen, - 6.
der Ausländer hat nach Ablauf der Ausreisefrist wiederholt gegen eine Pflicht nach § 61 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a, 1c Satz 1 Nummer 3 oder Satz 2 verstoßen oder eine zur Sicherung und Durchsetzung der Ausreisepflicht verhängte Auflage nach § 61 Absatz 1e nicht erfüllt, - 7.
der Ausländer, der erlaubt eingereist und vollziehbar ausreisepflichtig geworden ist, ist dem behördlichen Zugriff entzogen, weil er keinen Aufenthaltsort hat, an dem er sich überwiegend aufhält.
(4) Die Sicherungshaft kann bis zu sechs Monaten angeordnet werden. Sie kann in Fällen, in denen die Abschiebung aus von dem Ausländer zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden kann, um höchstens zwölf Monate verlängert werden. Eine Verlängerung um höchstens zwölf Monate ist auch möglich, soweit die Haft auf der Grundlage des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 3 angeordnet worden ist und sich die Übermittlung der für die Abschiebung erforderlichen Unterlagen oder Dokumente durch den zur Aufnahme verpflichteten oder bereiten Drittstaat verzögert. Die Gesamtdauer der Sicherungshaft darf 18 Monate nicht überschreiten. Eine Vorbereitungshaft ist auf die Gesamtdauer der Sicherungshaft anzurechnen.
(4a) Ist die Abschiebung gescheitert, bleibt die Anordnung bis zum Ablauf der Anordnungsfrist unberührt, sofern die Voraussetzungen für die Haftanordnung unverändert fortbestehen.
(5) Die für den Haftantrag zuständige Behörde kann einen Ausländer ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn
- 1.
der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 besteht, - 2.
die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Sicherungshaft nicht vorher eingeholt werden kann und - 3.
der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der Sicherungshaft entziehen will.
(6) Ein Ausländer kann auf richterliche Anordnung zum Zwecke der Abschiebung für die Dauer von längstens 14 Tagen zur Durchführung einer Anordnung nach § 82 Absatz 4 Satz 1, bei den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich zu erscheinen, oder eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung seiner Reisefähigkeit durchführen zu lassen, in Haft genommen werden, wenn er
- 1.
einer solchen erstmaligen Anordnung oder - 2.
einer Anordnung nach § 82 Absatz 4 Satz 1, zu einem Termin bei der zuständigen Behörde persönlich zu erscheinen,
(1) Ein Ausländer, der in Verbindung mit der unerlaubten Einreise über eine Grenze im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/399 (Außengrenze) aufgegriffen wird, soll zurückgeschoben werden.
(2) Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, der durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, Norwegen oder die Schweiz auf Grund einer am 13. Januar 2009 geltenden zwischenstaatlichen Übernahmevereinbarung wieder aufgenommen wird, soll in diesen Staat zurückgeschoben werden; Gleiches gilt, wenn der Ausländer von der Grenzbehörde im grenznahen Raum in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise angetroffen wird und Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und ein Auf- oder Wiederaufnahmeverfahren eingeleitet wird.
(3) § 58 Absatz 1b, § 59 Absatz 8, § 60 Absatz 1 bis 5 und 7 bis 9, die §§ 62 und 62a sind entsprechend anzuwenden.
(1) Die Abschiebungshaft ist unzulässig, wenn der Zweck der Haft durch ein milderes Mittel erreicht werden kann. Die Inhaftnahme ist auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken. Minderjährige und Familien mit Minderjährigen dürfen nur in besonderen Ausnahmefällen und nur so lange in Abschiebungshaft genommen werden, wie es unter Berücksichtigung des Kindeswohls angemessen ist.
(2) Ein Ausländer ist zur Vorbereitung der Ausweisung oder der Abschiebungsanordnung nach § 58a auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn über die Ausweisung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a nicht sofort entschieden werden kann und die Abschiebung ohne die Inhaftnahme wesentlich erschwert oder vereitelt würde (Vorbereitungshaft). Die Dauer der Vorbereitungshaft soll sechs Wochen nicht überschreiten. Im Falle der Ausweisung bedarf es für die Fortdauer der Haft bis zum Ablauf der angeordneten Haftdauer keiner erneuten richterlichen Anordnung.
(3) Ein Ausländer ist zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen (Sicherungshaft), wenn
- 1.
Fluchtgefahr besteht, - 2.
der Ausländer auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist oder - 3.
eine Abschiebungsanordnung nach § 58a ergangen ist, diese aber nicht unmittelbar vollzogen werden kann.
(3a) Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird widerleglich vermutet, wenn
- 1.
der Ausländer gegenüber den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden über seine Identität täuscht oder in einer für ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise und in zeitlichem Zusammenhang mit der Abschiebung getäuscht hat und die Angabe nicht selbst berichtigt hat, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität, - 2.
der Ausländer unentschuldigt zur Durchführung einer Anhörung oder ärztlichen Untersuchung nach § 82 Absatz 4 Satz 1 nicht an dem von der Ausländerbehörde angegebenen Ort angetroffen wurde, sofern der Ausländer bei der Ankündigung des Termins auf die Möglichkeit seiner Inhaftnahme im Falle des Nichtantreffens hingewiesen wurde, - 3.
die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort trotz Hinweises auf die Anzeigepflicht gewechselt hat, ohne der zuständigen Behörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist, - 4.
der Ausländer sich entgegen § 11 Absatz 1 Satz 2 im Bundesgebiet aufhält und er keine Betretenserlaubnis nach § 11 Absatz 8 besitzt, - 5.
der Ausländer sich bereits in der Vergangenheit der Abschiebung entzogen hat oder - 6.
der Ausländer ausdrücklich erklärt hat, dass er sich der Abschiebung entziehen will.
(3b) Konkrete Anhaltspunkte für Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 können sein:
- 1.
der Ausländer hat gegenüber den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden über seine Identität in einer für ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise getäuscht und hat die Angabe nicht selbst berichtigt, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität, - 2.
der Ausländer hat zu seiner unerlaubten Einreise erhebliche Geldbeträge, insbesondere an einen Dritten für dessen Handlung nach § 96, aufgewandt, die nach den Umständen derart maßgeblich sind, dass daraus geschlossen werden kann, dass er die Abschiebung verhindern wird, damit die Aufwendungen nicht vergeblich waren, - 3.
von dem Ausländer geht eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit aus, - 4.
der Ausländer ist wiederholt wegen vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu mindestens einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, - 5.
der Ausländer hat die Passbeschaffungspflicht nach § 60b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 nicht erfüllt oder der Ausländer hat andere als die in Absatz 3a Nummer 2 genannten gesetzlichen Mitwirkungshandlungen zur Feststellung der Identität, insbesondere die ihm nach § 48 Absatz 3 Satz 1 obliegenden Mitwirkungshandlungen, verweigert oder unterlassen und wurde vorher auf die Möglichkeit seiner Inhaftnahme im Falle der Nichterfüllung der Passersatzbeschaffungspflicht nach § 60b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 oder der Verweigerung oder Unterlassung der Mitwirkungshandlung hingewiesen, - 6.
der Ausländer hat nach Ablauf der Ausreisefrist wiederholt gegen eine Pflicht nach § 61 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a, 1c Satz 1 Nummer 3 oder Satz 2 verstoßen oder eine zur Sicherung und Durchsetzung der Ausreisepflicht verhängte Auflage nach § 61 Absatz 1e nicht erfüllt, - 7.
der Ausländer, der erlaubt eingereist und vollziehbar ausreisepflichtig geworden ist, ist dem behördlichen Zugriff entzogen, weil er keinen Aufenthaltsort hat, an dem er sich überwiegend aufhält.
(4) Die Sicherungshaft kann bis zu sechs Monaten angeordnet werden. Sie kann in Fällen, in denen die Abschiebung aus von dem Ausländer zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden kann, um höchstens zwölf Monate verlängert werden. Eine Verlängerung um höchstens zwölf Monate ist auch möglich, soweit die Haft auf der Grundlage des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 3 angeordnet worden ist und sich die Übermittlung der für die Abschiebung erforderlichen Unterlagen oder Dokumente durch den zur Aufnahme verpflichteten oder bereiten Drittstaat verzögert. Die Gesamtdauer der Sicherungshaft darf 18 Monate nicht überschreiten. Eine Vorbereitungshaft ist auf die Gesamtdauer der Sicherungshaft anzurechnen.
(4a) Ist die Abschiebung gescheitert, bleibt die Anordnung bis zum Ablauf der Anordnungsfrist unberührt, sofern die Voraussetzungen für die Haftanordnung unverändert fortbestehen.
(5) Die für den Haftantrag zuständige Behörde kann einen Ausländer ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn
- 1.
der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 besteht, - 2.
die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Sicherungshaft nicht vorher eingeholt werden kann und - 3.
der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der Sicherungshaft entziehen will.
(6) Ein Ausländer kann auf richterliche Anordnung zum Zwecke der Abschiebung für die Dauer von längstens 14 Tagen zur Durchführung einer Anordnung nach § 82 Absatz 4 Satz 1, bei den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich zu erscheinen, oder eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung seiner Reisefähigkeit durchführen zu lassen, in Haft genommen werden, wenn er
- 1.
einer solchen erstmaligen Anordnung oder - 2.
einer Anordnung nach § 82 Absatz 4 Satz 1, zu einem Termin bei der zuständigen Behörde persönlich zu erscheinen,
(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.
(2) Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen.
(2a) (weggefallen)
(3) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Schengen-Staat genügt der Ausländer seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der ausreisepflichtige Ausländer aufzufordern, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben.
(4) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen.
(5) Der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen Ausländers soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden.
(6) Ein Ausländer kann zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Ein Ausländer, gegen den ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 besteht, kann zum Zweck der Einreiseverweigerung zur Zurückweisung und für den Fall des Antreffens im Bundesgebiet zur Festnahme ausgeschrieben werden. Für Ausländer, die gemäß § 15a verteilt worden sind, gilt § 66 des Asylgesetzes entsprechend.
(1) Ausländer dürfen nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen, sofern sie von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit sind. Für den Aufenthalt im Bundesgebiet erfüllen sie die Passpflicht auch durch den Besitz eines Ausweisersatzes (§ 48 Abs. 2).
(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle kann in begründeten Einzelfällen vor der Einreise des Ausländers für den Grenzübertritt und einen anschließenden Aufenthalt von bis zu sechs Monaten Ausnahmen von der Passpflicht zulassen.
(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als
- 1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3, - 2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7), - 2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2), - 2b.
ICT-Karte (§ 19), - 2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b), - 3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder - 4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.
(1) Ein Ausländer, der in Verbindung mit der unerlaubten Einreise über eine Grenze im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2016/399 (Außengrenze) aufgegriffen wird, soll zurückgeschoben werden.
(2) Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, der durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, Norwegen oder die Schweiz auf Grund einer am 13. Januar 2009 geltenden zwischenstaatlichen Übernahmevereinbarung wieder aufgenommen wird, soll in diesen Staat zurückgeschoben werden; Gleiches gilt, wenn der Ausländer von der Grenzbehörde im grenznahen Raum in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise angetroffen wird und Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und ein Auf- oder Wiederaufnahmeverfahren eingeleitet wird.
(3) § 58 Absatz 1b, § 59 Absatz 8, § 60 Absatz 1 bis 5 und 7 bis 9, die §§ 62 und 62a sind entsprechend anzuwenden.
(1) Die Abschiebungshaft ist unzulässig, wenn der Zweck der Haft durch ein milderes Mittel erreicht werden kann. Die Inhaftnahme ist auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken. Minderjährige und Familien mit Minderjährigen dürfen nur in besonderen Ausnahmefällen und nur so lange in Abschiebungshaft genommen werden, wie es unter Berücksichtigung des Kindeswohls angemessen ist.
(2) Ein Ausländer ist zur Vorbereitung der Ausweisung oder der Abschiebungsanordnung nach § 58a auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn über die Ausweisung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a nicht sofort entschieden werden kann und die Abschiebung ohne die Inhaftnahme wesentlich erschwert oder vereitelt würde (Vorbereitungshaft). Die Dauer der Vorbereitungshaft soll sechs Wochen nicht überschreiten. Im Falle der Ausweisung bedarf es für die Fortdauer der Haft bis zum Ablauf der angeordneten Haftdauer keiner erneuten richterlichen Anordnung.
(3) Ein Ausländer ist zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen (Sicherungshaft), wenn
- 1.
Fluchtgefahr besteht, - 2.
der Ausländer auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist oder - 3.
eine Abschiebungsanordnung nach § 58a ergangen ist, diese aber nicht unmittelbar vollzogen werden kann.
(3a) Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird widerleglich vermutet, wenn
- 1.
der Ausländer gegenüber den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden über seine Identität täuscht oder in einer für ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise und in zeitlichem Zusammenhang mit der Abschiebung getäuscht hat und die Angabe nicht selbst berichtigt hat, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität, - 2.
der Ausländer unentschuldigt zur Durchführung einer Anhörung oder ärztlichen Untersuchung nach § 82 Absatz 4 Satz 1 nicht an dem von der Ausländerbehörde angegebenen Ort angetroffen wurde, sofern der Ausländer bei der Ankündigung des Termins auf die Möglichkeit seiner Inhaftnahme im Falle des Nichtantreffens hingewiesen wurde, - 3.
die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort trotz Hinweises auf die Anzeigepflicht gewechselt hat, ohne der zuständigen Behörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist, - 4.
der Ausländer sich entgegen § 11 Absatz 1 Satz 2 im Bundesgebiet aufhält und er keine Betretenserlaubnis nach § 11 Absatz 8 besitzt, - 5.
der Ausländer sich bereits in der Vergangenheit der Abschiebung entzogen hat oder - 6.
der Ausländer ausdrücklich erklärt hat, dass er sich der Abschiebung entziehen will.
(3b) Konkrete Anhaltspunkte für Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 können sein:
- 1.
der Ausländer hat gegenüber den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden über seine Identität in einer für ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise getäuscht und hat die Angabe nicht selbst berichtigt, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität, - 2.
der Ausländer hat zu seiner unerlaubten Einreise erhebliche Geldbeträge, insbesondere an einen Dritten für dessen Handlung nach § 96, aufgewandt, die nach den Umständen derart maßgeblich sind, dass daraus geschlossen werden kann, dass er die Abschiebung verhindern wird, damit die Aufwendungen nicht vergeblich waren, - 3.
von dem Ausländer geht eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit aus, - 4.
der Ausländer ist wiederholt wegen vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu mindestens einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, - 5.
der Ausländer hat die Passbeschaffungspflicht nach § 60b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 nicht erfüllt oder der Ausländer hat andere als die in Absatz 3a Nummer 2 genannten gesetzlichen Mitwirkungshandlungen zur Feststellung der Identität, insbesondere die ihm nach § 48 Absatz 3 Satz 1 obliegenden Mitwirkungshandlungen, verweigert oder unterlassen und wurde vorher auf die Möglichkeit seiner Inhaftnahme im Falle der Nichterfüllung der Passersatzbeschaffungspflicht nach § 60b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 oder der Verweigerung oder Unterlassung der Mitwirkungshandlung hingewiesen, - 6.
der Ausländer hat nach Ablauf der Ausreisefrist wiederholt gegen eine Pflicht nach § 61 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a, 1c Satz 1 Nummer 3 oder Satz 2 verstoßen oder eine zur Sicherung und Durchsetzung der Ausreisepflicht verhängte Auflage nach § 61 Absatz 1e nicht erfüllt, - 7.
der Ausländer, der erlaubt eingereist und vollziehbar ausreisepflichtig geworden ist, ist dem behördlichen Zugriff entzogen, weil er keinen Aufenthaltsort hat, an dem er sich überwiegend aufhält.
(4) Die Sicherungshaft kann bis zu sechs Monaten angeordnet werden. Sie kann in Fällen, in denen die Abschiebung aus von dem Ausländer zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden kann, um höchstens zwölf Monate verlängert werden. Eine Verlängerung um höchstens zwölf Monate ist auch möglich, soweit die Haft auf der Grundlage des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 3 angeordnet worden ist und sich die Übermittlung der für die Abschiebung erforderlichen Unterlagen oder Dokumente durch den zur Aufnahme verpflichteten oder bereiten Drittstaat verzögert. Die Gesamtdauer der Sicherungshaft darf 18 Monate nicht überschreiten. Eine Vorbereitungshaft ist auf die Gesamtdauer der Sicherungshaft anzurechnen.
(4a) Ist die Abschiebung gescheitert, bleibt die Anordnung bis zum Ablauf der Anordnungsfrist unberührt, sofern die Voraussetzungen für die Haftanordnung unverändert fortbestehen.
(5) Die für den Haftantrag zuständige Behörde kann einen Ausländer ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn
- 1.
der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 besteht, - 2.
die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Sicherungshaft nicht vorher eingeholt werden kann und - 3.
der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der Sicherungshaft entziehen will.
(6) Ein Ausländer kann auf richterliche Anordnung zum Zwecke der Abschiebung für die Dauer von längstens 14 Tagen zur Durchführung einer Anordnung nach § 82 Absatz 4 Satz 1, bei den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich zu erscheinen, oder eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung seiner Reisefähigkeit durchführen zu lassen, in Haft genommen werden, wenn er
- 1.
einer solchen erstmaligen Anordnung oder - 2.
einer Anordnung nach § 82 Absatz 4 Satz 1, zu einem Termin bei der zuständigen Behörde persönlich zu erscheinen,
Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.
(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.
(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.
(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.
(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in
- 1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie - 3.
Freiheitsentziehungssachen.
(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und - 2.
die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge); - 2.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
(4) Die Rechtsbeschwerde- und die Begründungsschrift sind den anderen Beteiligten bekannt zu geben.
