Landgericht Köln Urteil, 26. Jan. 2016 - 11 S 229/14


Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 07.04.2014 – Az. 131 C 81/13 – abgeändert, das Versäumnisurteil vom 02.09.2013 – Az. 131 C 81/13 – aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen die Klägerinnen je zu 1/2, mit Ausnahme der Säumniskosten, die der Beklagten zur Last fallen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
- Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen, §§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 ZPO –
1
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache Erfolg. Die Beklagte kann sich vorliegend erfolgreich auf das Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung berufen, aufgrund derer sie sich wegen der eingetretenen Verspätung von mehr als drei Stunden exkulpieren kann.
3Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer davon überzeugt, dass es aufgrund von Regulierungsmaßnahmen der Flugsicherung, vorliegend der Eurocontrol in Brüssel, zu einer Verspätung von 1 Stunde und 51 Minuten kam, die auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht.
4Der Begriff der außergewöhnlichen Umstände, der weder in Art. 2 noch in sonstigen Vorschriften der Verordnung definiert ist, bedeutet nach seinem Wortlaut, dass die gegebenenfalls zu einem Wegfall der Ausgleichspflicht führenden Umstände außergewöhnlich sind, d.h. nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entsprechen, sondern außerhalb dessen liegen, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann. Es sollen Ereignisse erfasst werden, die nicht zum Betrieb des Luftverkehrsunternehmens gehören, sondern als - jedenfalls in der Regel von außen kommende – besondere Umstände dessen ordnungs- und plangemäße Durchführung beeinträchtigen oder unmöglich machen können. Dementsprechend führen außergewöhnliche Ereignisse nicht per se zum Wegfall der Ausgleichspflicht. Dies ist vielmehr nur dann der Fall, wenn sich ihre Folgen für die planmäßige Durchführung des Flugplans des Luftverkehrsunternehmens auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn von diesem alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Dies macht zugleich deutlich, dass ein bestimmtes außergewöhnliches Ereignis wie beispielsweise ein Erdbeben oder ein Orkan nicht schon für sich genommen zur Entlastung des Luftverkehrsunternehmens führt, sondern nur dann, wenn die hierdurch hervorgerufenen Bedingungen für die Durchführung eines geplanten Flugs auch bei Aufbietung aller möglichen und zumutbaren Mittel nicht in der Weise verändert oder sonst beeinflusst werden können, dass ein hiervon betroffener Flug planmäßig durchgeführt werden kann (BGH, Urteil vom 13.11.2013, Az. X ZR 115/12, zit. nach juris).
5Die von der Beklagten behaupteten und im Rahmen der Beweisaufnahme nachgewiesenen Luftraumbeschränkungen stellen grundsätzlich einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung dar. Der Zeuge C, der Leiter der Verkehrszentrale der Beklagten, hat in seiner Vernehmung überzeugend ausgeführt, dass es nach seinen Unterlagen zu Regulierungsmaßnahmen durch Eurocontrol in Brüssel gekommen sei, die eine Flugverspätung eines Vorfluges von 1 Stunde und 51 Minuten verursachten. Aus welchem Grund an dem besagten Tag die Regulierungsmaßnahmen von Eurocontrol angeordnet worden seien, konnte der Zeuge anhand der ihm vorliegenden Unterlagen nicht mehr nachvollziehen. Allerdings würden solche Regulierungsmaßnahmen grundsätzlich angeordnet, wenn der Luftraum zu eng werde und deshalb die Anzahl von Flugbewegungen eingeschränkt werden müsse. Die einzelnen Flugsicherungen der Länder, wie z.B. die Deutsche Flugsicherung, meldeten den Durchfluss der Flugzeuge in den Ländern sowie die Kapazitäten der einzelnen Flughäfen an die Eurocontrol, die den verschiedenen nationalen Flugsicherungen übergeordnet sei und die einzelnen Flugbewegungen und den Flugverkehr steuere. Sofern der Flugraum zu eng werde, ordne Eurocontrol solche Regulierungsmaßnahmen, wie vorliegend geschehen an, die bewirkten, dass Flugzeuge so lange am Boden bleiben müssten, bis sichergestellt sei, dass sie ohne „Holding“ von Flughafen „A“ nach „B“ fliegen könnten. Die Regulierungsmaßnahmen traten auf einem Vorflug des hier streitgegenständlichen Fluges ein, nämlich auf dem Flug von Pristina nach Hamburg. Insgesamt waren die Angaben des Zeugen C nachvollziehbar und glaubhaft, Anhaltspunkte, dass der Zeuge zugunsten seines Arbeitgebers falsch bekundete, waren nicht gegeben. Die Kammer folgt den glaubhaften Angaben des Zeugen und hält damit Luftraumbeschränkungen beim streitgegenständlichen Umlauf, welcher auch den später stattfindenden Flug der Klägerinnen betraf, für bewiesen.
6Das Vorliegen der von Eurocontrol angeordneten Luftraumbeschränkungen stellt auch ein von außen wirkendes Ereignis dar, auf das die Beklagte keinen Einfluss hat. Welcher Umstand den Luftraumbeschränkungen zugrunde lag, ob es tatsächlich die von der Beklagten angeführten „major system problems“, also Computerprobleme oder Computerausfälle bei der Deutschen Flugsicherung waren oder andere Gründe hatte, kann im Ergebnis offen bleiben, da solche Luftraumbeschränkungen außerhalb der Einflusssphäre der Beklagten liegen.
7Auch der Umstand, dass die Luftraumbeschränkungen bei einem Vorflug zu dem hier streitgegenständlichen Flug gegeben waren, ändert nichts daran, dass ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung geben war. Der Flug von Hamburg nach Pristina, der planmäßig um 13.10 Uhr in Hamburg hätte starten sollen, stellte den dritten Umlauf des Flugzeuges an diesem Tag dar, der streitgegenständliche Flug war der letzte Flug des Umlaufs von insgesamt sechs Umläufen. Nach neuerer BGH-Rechtsprechung können auch außergewöhnliche Umstände, die bei einem Vorflug eingetreten sind, eine Exkulpation des Luftfahrtunternehmens herbeiführen. Der BGH hat hierzu ausgeführt:
8„Weder Wortlaut noch Sinn und Zweck der Vorschrift rechtfertigen die Annahme, außergewöhnliche Umstände wie ein Streik müssten unmittelbar (auch) denjenigen Flug betreffen, bei dem sich die außergewöhnlichen Umstände in Gestalt einer notwendig werdenden Annullierung oder einer großen Verspätung auswirken. Denn bei Flugzeugen, die auf Kurz- und Mittelstrecken eingesetzt werden, sind mehrere Umläufe an demselben Tag üblich, um eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung des Flugzeugs zu ermöglichen. Die Fluggastrechteverordnung setzt diese wie andere übliche wirtschaftliche und technische Gegebenheiten des Luftverkehrs voraus und will sie weder unterbinden noch steuern. Wenn daher auch bei Aufbietung aller zumutbaren Maßnahmen nicht verhindert werden kann, dass außergewöhnliche Umstände eine Annullierung erforderlich machen oder die erhebliche Verspätung von Flügen verursachen, kann es nicht darauf ankommen, ob die betreffenden Umstände unmittelbar auf den betroffenen Flug einwirken oder sich als Auswirkung einer Beeinträchtigung bei einem der vorangegangenen Umläufe darstellen.
9Dieses Normverständnis wird durch Erwägungsgrund 15 der Verordnung gestützt. Danach soll von außergewöhnlichen Umständen ausgegangen werden, wenn eine Entscheidung des "Flugverkehrsmanagements" zu einem einzelnen Flugzeug an einem bestimmten Tag zur Folge hat, dass es bei einem oder mehreren Flügen des betreffenden Flugzeugs zu einer großen Verspätung, einer Verspätung bis zum nächsten Tag oder zu einer Annullierung kommt. Danach legt auch der Verordnungsgeber zugrunde, dass ein Flugzeug üblicherweise an einem Tag bei mehreren Flügen eingesetzt wird und dass sich außergewöhnliche Umstände in einem solchen Fall auch auf Folgeflüge auswirken können.“ (BGH, Urteil vom 12.06.2014, Az. X ZR 121/13, juris).
10Mithin können auch Verspätungen auf Vorflügen des jeweiligen Umlaufs, die auf Gründen beruhen, von denen sich die Beklagte exkulpieren kann, dazu führen, dass auch Verspätungen nachfolgender Flüge desselben Umlaufs aufgrund desselben außergewöhnlichen Umstandes exkulpiert sind, wenn diese Verspätung fortwirkt. Ein solches Fortwirken ist im vorliegenden Fall gegeben. Wäre die Verspätung von 1 Stunde und 51 Minuten nicht entstanden, wäre sie bei dem streitgegenständlichen Flug unterhalb der 3-Stunden-Grenze geblieben, da die Beklagte während des Umlaufs diese Verspätung nicht mehr einholen konnte.
11Es ergibt sich auch keine andere Bewertung aufgrund des Umstandes, dass zu der Verspätung durch die Steuerungsmaßnahmen der Flugsicherung noch eine Verspätung von etwa einer halben Stunde durch ein verspätetes Eintreffen eines Tankfahrzeugs hinzukam, welches für die zentrale Versorgung des Flughafens Hannover mit Kerosin verantwortlich und in einen unfallbedingten Verkehrsstau geraten war, so dass die Betankung sämtlicher Flugzeuge am Hannoveraner Flughafen ab 5.50 Uhr für etwa eine halbe Stunde ausgesetzt werden musste, wodurch es zu einem Stau wartender Flugzeuge gekommen war, sowie, wie der Zeuge C ausführte, eine weitere Verspätung von 1 Stunde 20 Minuten durch eine verspätete Crewaktivierung, die ebenfalls in einen Verkehrsstau geriet. Denn ohne die Verspätung durch die Regulierungsmaßnahmen wäre die drei-Stunden-Grenze einer „großen Verspätung“ nach der EuGH-Rechtsprechung nicht überschritten worden.
12Nach Auffassung der Kammer hat die Beklagte auch alle erforderlichen und ihr zumutbaren Maßnahmen getroffen, um eine Verspätung der nachfolgenden Flüge abzuwenden. Welche Maßnahmen einem ausführenden Luftfahrtunternehmen zuzumuten sind, um zu vermeiden, dass außergewöhnliche Umstände zu einer erheblichen Verspätung eines Flugs führen oder Anlass zu seiner Annullierung geben, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Das Luftfahrtunternehmen hat darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass sich die Annullierung oder erhebliche Verspätung jedenfalls nicht durch der Situation angepasste Maßnahmen hätte vermeiden lassen, d.h. solche, die zu dem Zeitpunkt, zu dem die außergewöhnlichen Umstände auftreten, für das betroffene Luftfahrtunternehmen insbesondere in persönlicher, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht tragbar sind (BGH, Urteil vom 24.9.2013, Az. X ZR 160/12). Danach hat das Luftfahrtunternehmen darzutun, dass es auf Störungen seines Flugplans, die als Folge eines außergewöhnlichen Ereignisses oder aus anderen Gründen, insbesondere wegen auftretender technischer Defekte, eintreten können, angemessen vorbereitet ist und die im Personenluftverkehr üblichen Vorkehrungen getroffen hat, um auf solche Störungen reagieren und die Annullierung oder erhebliche Verspätung eines hiervon betroffenen Flugs wenn möglich vermeiden zu können (BGH, Urteil vom 24.9.2013, Aktenzeichen X ZR 160/12).
13Die Beklagte hat vorgetragen, dass ein eigenes freies Flugzeug nicht zur Verfügung gestanden und sie versucht habe, bei den nachfolgenden Flügen einen Teil der Verspätung aufzuholen, dies sei jedoch wegen längerer Turnaround-Zeiten nicht möglich gewesen. Dieser Vortrag ist nachvollziehbar, da verspätete Flüge aus dem normalen Umlauf herausfallen und längere Standzeiten haben, bis sie wieder einsatzbereit sind und Startfreigaben erhalten. Die Beschaffung einer Ersatzmaschine war ebenfalls von der Beklagten nicht zu verlangen. Zwar wäre unter zeitlichen Gesichtspunkten die Anmietung einer Ersatzmaschine ggf. erfolgversprechend gewesen, da nach den Angaben der Beklagten eine Anmietung zwei bis vier Stunden dauere. Bis zum planmäßigen Abflug des streitgegenständlichen Fluges hätte, auch ausgehend von einer vierstündigen Beschaffungszeit, genügend Zeit bestanden, ein solches Flugzeug zu chartern, denn beim Start des verspäteten Hamburg-Pristina-Fluges um 16.20 Uhr vergingen noch fast acht Stunden bis zum planmäßigen Start des streitgegenständlichen Fluges.
14Allerdings hält die Kammer unter Rückgriff auf die neue BGH-Rechtsprechung die Entscheidung der Beklagten, kein Flugzeug zu chartern, für vertretbar, da dies hohe Mehrkosten, nach Angaben der Beklagten in einem Umfang von ca. 19.500 € verursacht hätte, obwohl die eingetretene Verspätung nur geringfügig die Drei-Stunden-Grenze überschritten hat und der BGH den Einsatz von Flugzeugen im Umlaufverfahren in seinen jüngsten Urteilen (vgl. BGH, Urteil vom 12.06.2014, Az. X ZR 121/13, juris) ausdrücklich, auch unter Rückgriff auf betriebswirtschaftliche Erwägungen, gebilligt hat.
15Im Ergebnis konnte die Beklagte sich wegen eines Teils der eingetretenen Verspätung aufgrund des Vorliegens außergewöhnlicher Umstände exkulpieren, die übrigen, auf anderen Gründen beruhende Verspätung lag unter der Grenze von drei Stunden, so dass diesbezüglich Ausgleichansprüche ausgeschlossen sind.
16Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 100 Abs. 1, 344 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
17Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, § 543 Abs. 2 ZPO.
18Berufungsstreitwert: 800 €.

moreResultsText

Annotations
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.
(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.
(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.