Landgericht Köln Urteil, 22. März 2016 - 22 O 396/10
Tenor
Das Versäumnisurteil der Kammer vom 25.03.2014 wird aufgehoben.
Der Klageantrag zu 1) wird als derzeit unbegründet abgewiesen, der Klageantrag zu 2) wird abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten ihrer Säumnis. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
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T a t b e s t a n d
2Der Kläger als Träger der Sozialhilfe nimmt die Beklagte aus übergeleitetem Recht auf Rückgewähr einer Schenkung wegen der dem Vater der Beklagten, Herrn G, gewährten ergänzenden Sozialhilfe in Anspruch.
3Herr G übertrug mit notariellem Erbauseinandersetzungsvertrag des Notars Z in F (UR-Nr.: 2197 für 2002) vom 20.12.20102 (Anlage 2, Bl. 12 ff. d.A.) der Beklagten und deren Bruder Klaus seinen hälftigen Miteigentumsanteil an dem im Grundbuch des Amtsgerichts Gummersbach von V, Blätter ####, #### und #### verzeichneten Grundbesitz (P-Straße in V) jeweils zur Hälfte; ferner setzte sich die Erbengemeinschaft dergestalt auseinander, dass der hälftige Miteigentumsanteil der am 15.10.2002 verstorbenen Mutter, die von dem Vater einerseits und der Beklagte und ihren Bruder andererseits jeweils zu ½ beerbt worden war, an vorgenannten Grundstücken jeweils zur Hälfte auf die Beklagte und ihren Bruder übertragen wurde. Die Grundstücke mit einer Gesamtgröße von 902 m² sind mit einem Gebäude bebaut, das aus einem im Jahr 1912 errichteten Altbau und einem aus den siebziger Jahren stammenden angebauten Gebäudeteil besteht. Nach der mit „Miteigentümervereinbarung“ überschriebenen Ziffer IV des Vertrags wurden die Benutzung des Altbaus der Beklagten und die Benutzung des Neubaus ihrem Bruder allein und ausschließlich zugewiesen. Ausweislich Ziffer VI des Vertrags („Wohnungsrecht und Ausgleichszahlung“) behielt sich der Vater an den übertragenen Hausgrundstücken eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit in Gestalt eines Wohnungsrecht an den Räumen im Erdgeschoss des der Beklagten zugewiesenen Altbaus vor; das Wohnungsrecht sollte bei dauerhaftem Wegzug erlöschen. Der Jahreswert des Wohnungsrechts wurde „zu Kostenberechnungszwecken“ mit 3.500,- € angegeben. Der Bruder der Beklagten hatte gemäß Ziffer IV Nr. 2 des Vertrags an den Vater einen Betrag i.H.v. 51.120,- € zu zahlen.
4Mit weiterer notariell beurkundeter Erklärung vom 20.12.2002 des Notars Z in F (UR-Nr.: 2196 für 2002, Anlage 3, Bl. 18 f. d.A.) beantragten die Beklagte, ihr Bruder und ihr Vater die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins und eine Berichtigung des Grundbuchs nach der Mutter. Den Wert des Grundbesitzes gaben die Erklärenden zum Zwecke der Kostenberechnung mit „ca. 200.000,- €“ an.
5Mit notariell beurkundeter Teilungserklärung vom 11.03.2003 (Anlage zur Klageerwiderung, Bl. 64 ff. d. A.) erklärten die Beklagte und ihr Bruder die Teilung des Eigentums gemäß § 3 WEG, entsprechend der Zuweisung im Erbauseinandersetzungsvertrags. Weiter vereinbarten die Vertragsparteien, dass das dem Vater eingeräumte Nutzungsrecht zu Lasten der im Sondereigentum der Beklagten stehenden Einheit im Grundbuch eingetragen werden sollte.
6Der Vater der Beklagten wurde am 27.08.2006 mit Pflegestufe 2 in die Seniorenresidenz „Q“ in L aufgenommen. Mit Bescheid vom 24.11.2006 (Anlage 4, Bl. 20 ff. d.A.) bewilligte der Kläger Herrn G antragsgemäß Sozialhilfe in Form der Übernahme der ungedeckten Heimpflegekosten. Mit an die Beklagte gerichtete Überleitungsanzeige vom 06.11.2009 (Anlage 5, Bl. 23 ff. d.A.) leitete der Kläger die Ansprüche des Vaters gegen sie auf Herausgabe des Geschenkes nach § 528 Abs. 1 S. 1 BGB bis maximal zur Höhe der ungedeckten Heimkosten auf sich über. Der Bescheid ist bestandskräftig. Mit Schreiben vom 15.12.2008 (Anlage 6, Bl. 26 d.A.) forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung zum 31.01.2010 auf, von ihm erbrachte Sozialaufwendungen für die Zeit vom 01.09.2006 bis 30.11.2009 i.H.v. 16.459,35 € zu erstatten. Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.01.2010 legte die Beklagte Widerspruch ein (Anlage 7, Bl. 27 d.A.). Mit Schreiben vom 22.02.2010 (Anlage 8, Bl. 28 f. d.A.) und 23.03.2010 (Anlage 9, Bl. 30 ff. d.A.) forderte der Kläger die Beklagte erneut vergeblich zur Zahlung auf und erklärte sich bereit, die Zahlungsfrist bis zum Eingang eines von ihm in Auftrag gegebenen Wertgutachtens zu verlängern. Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.03.2010 (Anlage zur Klageerwiderung, Bl. 55 d. A.) bat die Beklagte um die Benennung von drei Terminvorschlägen für die Hausbesichtigung, die sie aber im Hinblick auf die grundrechtliche geschützte Privatsphäre auf eine Außenbesichtigung beschränkt wissen wollte. In der Folge kam es nicht zur Einholung eines Gutachtens.
7Der Kläger erbrachte in der Zeit vom 01.09.2006 bis zum Tod des Vaters am 23.02.2013 ausweislich der als Anlage zum Schriftsatz vom 12.03.2013 zur Akte gereichten Aufstellung (Bl. 456 ff. d.A.) Sozialhilfeaufwendungen für die Pflegekosten i.H.v. 34.932,61 €.
8Der Kläger ist der Ansicht, ihm stünde aus übergeleiteten Recht gemäß §§ 528 Abs. 1 S. 1, 812 BGB i.V.m. § 93 SGB XII ein Anspruch auf Zahlung in Höhe der erbrachten Sozialhilfe für die Kosten der Heimunterbringung zu. Er behauptet, der Wert des der Beklagten übertragenen hälftigen Miteigentumsanteils betrage 62.900,- €. Dieser Wert errechne sich aus dem Wert des auf die Beklagte und ihren Bruder übertragenen Miteigentumsanteils, der – ausgehend von einem Wert der gesamten Immobilie i.H.v. 200.000,- € - 150.000,- € betrage (3/4 von 200.000,- €) abzüglich des Wert des Wohnrechts für die Zeit vom 01.01.2003 bis 31.08.2006 (550,- € Grundmiete x 44 Monate = 24.200,- €). Das Grundstück sei 2002 lastenfrei gewesen, die eingetragenen Lasten seien nach der Übertragung an die Beklagte und ihren Bruder gelöscht worden. Der Wert des Grundstücks von nur 200.000,- € sei aufgrund der schlechten Gebäudesubstanz angemessen. Für die Annahme, der Grundbesitz habe einen entsprechenden Wert, spreche auch, dass zwischenzeitlich auf dem Wohnungseigentum der Beklagten Grundschulden i.H.v. 110.000,- € eingetragen seien. Der Kläger rügt den Vortrag der Beklagten zur Renovierung als unsubstantiiert. Die von ihm in Ansatz gebrachte Grundmiete für die Berechnung des Wohnungsrechts orientiere sich an der Grundmiete, die die Beklagte für die Räume, an denen das Wohnrecht des Vaters bestand, selbst aufgrund Mietvertrags (Anlage 5 zur Replik, Bl. 109 f. d.A.) erhebe.
9Der Kläger bestreitet die Pflegebedürftigkeit des Vaters und die Erbringung von Pflegeleistungen vor Abschluss des Erbauseinandersetzungsvertrags; er behauptet, die Beklagte habe diese Leistungen freiwillig im Rahmen des Angehörigenverhältnisses erbracht; sie seien ihr bereits anderweitig vergütet worden. Schließlich sei die Beklagte als Kind zur Leistung von Unterhalt verpflichtet gewesen. Er meint, selbst wenn die Schenkung aus Dankbarkeit für erbrachte Pflegeleistungen erfolgt sei, hindere dies die Bewertung als unentgeltliche Leistung nicht.
10Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 11.03.2016 vertritt der Kläger die Ansicht, der Beschenkte sei gegenüber dem Sozialamt mit der Notbedarfseinrede ausgeschlossen. Weiter behauptet er, die Beklagte sei schon deshalb zur Zahlung verpflichtet, weil sie selbst keine Sozialhilfe beziehe. Er rügt, die Angaben der Beklagten zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen, wie sie sich aus den Prozesskostenhilfeunterlagen ergäben, seien unvollständig und widersprüchlich. Insbesondere schöpfe die Beklagte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 28 Stunden ihre Arbeitskraft nicht vollständig aus. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags wird auf den Schriftsatz Bezug genommen (Bl. 881 ff. d. A.).
11Mit der am 23.09.2010 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 08.10.2010 zugestellten Klage, hat der Kläger zunächst beantragt, die Beklagte für die Zeit vom 01.09.2006 bis 30.09.2010 zur Zahlung von insgesamt 20.724,11 € nebst Zinsen zu verurteilen und die Feststellung begehrt, dass die Beklagte ab dem 01.10.2010 verpflichtet ist, die ungedeckten monatlichen Heimkosten des Herrn G, sofern diese von ihm, dem Kläger, verauslagt werden, jeweils bis zum 10. eines jeden Monats an ihn zu erstatten, und zwar so lange, bis alle ihre geleisteten Zahlungen die Höhe des Schenkungsbetrages von 62.900,00 € erreicht haben.
12Mit Schriftsätzen vom 23.05.2011 (Bl. 185 f. d.A.), der Beklagten zugestellt am 03.06.2001 (Bl. 397 d.A.), 19.06.2012 (Bl. 286 d.A.), der Beklagten zugestellt am 27.06.2012 (Bl. 396 d.A.) und 08.11.2012 (Bl. 428 ff. d.A.), der Beklagten zugestellt am 14.11.2012 (Bl. 438 d.A.), hat der Kläger den Klageantrag zu 1) im Hinblick auf weitere zwischenzeitlich erbrachte Leistungen erhöht und den Klageantrag zu 2) geändert. Nachdem der Vater der Beklagten am 21.02.2013 verstorben ist, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 12.03.2013 (Bl. 452 ff. d.A.) den Klageantrag zu 1) geändert und den Klageantrag zu 2) für erledigt erklärt. Die Beklagte, der der Schriftsatz vom 12.03.2013 am 23.03.2013 (Bl. 464 d.A.) zugestellt worden ist, hat sich der Erledigung nicht angeschlossen.
13Auf Antrag des Klägers hat das Landgericht auf die mündliche Verhandlung vom 14.01.2014 (Bl. 535 f. d.A.), zu der der Prozessbevollmächtigte der Beklagten nicht erschienen ist, am 25.03.2014 ein Versäumnisurteil (Bl. 571 ff. d.A.), mit folgendem Hauptsachetenor erlassen:
14Die Beklagte wird verurteilt, für den Zeitraum vom 01.09.2006 bis zum 30.11.2009 an den Kläger 16.459,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2010 und für den Zeitraum vom 01.12.2009 bis zum 31.03.2010 an den Kläger weitere 1.571,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2010 und für den Zeitraum vom 01.04.2010 bis zum 30.09.2010 an den Kläger weitere 2.693,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.06.2011
15und für den Zeitraum
16vom 01.10.2010 bis zum 31.10.2010 an den Kläger weitere 530,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2010 und für den Zeitraum vom
17vom 01.11.2010 bis zum 30.11.2010 an den Kläger weitere 296,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2010 und für den Zeitraum vom
18vom 01.12.2010 bis zum 31.12.2010 an den Kläger weitere 530,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2010 und für den Zeitraum vom
19vom 01.01.2011 bis zum 31.01.2011 an den Kläger weitere 533,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2011 und für den Zeitraum vom
20vom 01.02.2011 bis zum 28.02.2011 an den Kläger weitere 231,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2011 und für den Zeitraum vom
21vom 01.03.2011 bis zum 31.03.2011 an den Kläger weitere 534,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2011 und für den Zeitraum vom
22vom 01.04.2011 bis zum 30.04.2011 an den Kläger weitere 432,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2011 und für den Zeitraum vom
23vom 01.05.2011 bis zum 31.05.2011 an den Kläger weitere 534,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2011 und für den Zeitraum vom
24vom 01.06.2011 bis zum 30.06.2011 an den Kläger weitere 432,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2011 und für den Zeitraum vom
25vom 01.07.2011 bis zum 31.07.2011 an den Kläger weitere 513,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2011 und für den Zeitraum vom
26vom 01.08.2011 bis zum 31.08.2011 an den Kläger weitere 527,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2011 und für den Zeitraum vom
27vom 01.09.2011 bis zum 30.09.2011 an den Kläger weitere 427,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2011 und für den Zeitraum vom
28vom 01.10.2011 bis zum 31.10.2011 an den Kläger weitere 527,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2011 und für den Zeitraum vom
29vom 01.11.2011 bis zum 30.11.2011 an den Kläger weitere 426,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2011 und für den Zeitraum vom
30vom 01.12.2011 bis zum 31.12.2011 an den Kläger weitere 527,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2011 und für den Zeitraum vom
31vom 01.01.2012 bis zum 31.01.2012 an den Kläger weitere 530,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2012 und für den Zeitraum vom
32vom 01.02.2012 bis zum 29.02.2012 an den Kläger weitere 328,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2012 und für den Zeitraum vom
33vom 01.03.2012 bis zum 31.03.2012 an den Kläger weitere 530,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.03.2012 und für den Zeitraum vom
34vom 01.04.2012 bis zum 30.04.2012 an den Kläger weitere 516,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2012 und für den Zeitraum vom
35vom 01.05.2012 bis zum 31.05.2012 an den Kläger weitere 620,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2012 und für den Zeitraum vom
36vom 01.06.2012 bis zum 30.06.2012 an den Kläger weitere 516,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2012 und für den Zeitraum vom
37vom 01.07.2012 bis zum 31.07.2012 an den Kläger weitere 622,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2012 und für den Zeitraum vom
38vom 01.08.2012 bis zum 31.08.2012 an den Kläger weitere 622,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2012 und für den Zeitraum vom
39vom 01.09.2012 bis zum 30.09.2012 an den Kläger weitere 518,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2012 und für den Zeitraum vom
40vom 01.10.2012 bis zum 31.10.2012 an den Kläger weitere 622,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2012 und für den Zeitraum vom
41vom 01.11.2012 bis zum 30.11.2012 an den Kläger weitere 518,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2012 und für den Zeitraum vom
42vom 01.12.2012 bis zum 31.12.2012 an den Kläger weitere 622,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2012 und für den Zeitraum vom
43vom 01.01.2013 bis zum 31.01.2013 an den Kläger weitere 631,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2013
44zu zahlen.
45Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich des in der Klageschrift vom 21.09.2010 unter Nr. 2 formulierten und mit Schriftsätzen vom 23.05.2011, 19.06.2012 und 08.11.2012 abgeänderten Feststellungsantrags erledigt ist.
46Gegen dieses Versäumnisurteil, das ihrem Prozessbevollmächtigten am 26.03.2014 (Bl. 573 d.A.) zugestellt worden ist, hat die Beklagte mit anwaltlichem Schriftsatz, der am 09.04.2014 bei Gericht eingegangen ist (Bl. 576 ff. d.A.), Einspruch eingelegt und diesen begründet.
47Der Kläger beantragt nunmehr,
48das Versäumnisurteil vom 25.03.2014 aufrecht zu erhalten.
49Die Beklagte beantragt,
50das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
51Die Beklagte behauptet, der Wert des Grundbesitzes habe 2002 allenfalls 30.000,- € betragen. Der Kläger habe unberechtigterweise die Einholung eines Wertgutachtens abgelehnt, für dieses sei eine Besichtigung des Hausinneren nicht erforderlich und wegen der zwischenzeitlich von ihr durchgeführten Sanierungen auch nicht aussagekräftig bezüglich des Zustandes im Jahr 2002. Die Wertangabe von 200.000,- € in der notariellen Erklärung vom 20.12.2002 beruhe auf einem Vorschlag des Notars, ohne dass der Wert konkret ermittelt worden sei. Dementsprechend habe der Notar der Rechnung für die Teilungsvereinbarung vom 01.09.2003 nur noch einen Wert von 125.000,- € zugrunde gelegt (Anlage zur Klageerwiderung, Bl. 53 d.A.). Der ihr zugewiesene Altbau habe aufgrund des schlechten Zustandes der Gebäudesubstanz (Dach, Gesimse, Fenster, Treppenhaus Eingangsbereich) einen geringeren Wert als der Neubau. Es bestehe weiterhin hoher Investitionsbedarf. Sie habe den Altbau in den Jahren 2003 bis 2009 saniert, insbesondere die Elektronik und Heizung, sämtliche Böden und Wände, die Badezimmer und Sanitäreinrichtungen erneuern lassen; zudem habe sie das Dachgeschoss zu Wohnraum ausbauen lassen; die Arbeiten hätten 80.000,- € gekostet; zur Finanzierung der Arbeiten habe sie am 30.07.2008 ein Darlehen zum Nennbetrag von 81.000,- € aufgenommen (Anlage zum Schriftsatz vom 18.01.2011, Bl. 116 d.A.). Dieses sei mit einer Grundschuld auf ihren Eigentumsanteil gesichert. Nach der Sanierung habe ihr Wohnungseigentum - wie sich aus einer Beleihungswertermittlung der Sparkasse vom 28.11.2011 ergebe (Bl. 437 d.A.) bzw. einer Stellungnahme des Privatgutachters Dipl.-Ing. T vom 15.10.2014 (Bl. 644 d.A.) ergebe – einen Marktwert von 117.000,- € bzw. 118.000,- €. Weiter werde der Wert des ihr zugewiesenen Teil der Immobilie durch ein Wegerecht gemindert. Der Wert des Wohnungseigentums werde auch durch den Umstand gemindert, dass es separat nicht verkäuflich sei.
52Die Beklagte behauptet weiter, das Grundstück sei im Zeitpunkt der Übertragung nicht lastenfrei gewesen; vielmehr seien zwei Grundschulden eingetragen gewesen. Ihr Eigentumsanteil sei mit 100.000,- € belastet.
53Die Beklagte behauptet, das Wohnrecht ihres Vater sei mit einer monatlichen Grundmiete von 630,- € zu berücksichtigen; die Wohnfläche, an der ein Wohnrecht des Vaters bestanden habe, betrage 120 m², das Haus befinde sich in guter Wohnlage, nach dem Mietspiegel rechtfertige dies eine monatliche Grundmiete von 630,- €. Zudem sei der Betrag insgesamt vom Wert des ihr zugewiesenen Anbaus abzuziehen. Die von ihr erhobene Miete sei als Vergleichsmaßstab nicht heranzuziehen, weil sie ihren Mieter im Hinblick auf von diesen erbrachte Hilfeleistungen bei der Renovierung des Hauses eine reduzierte Miete berechne.
54Die Beklagte bestreitet die Wirksamkeit der Überleitungsanzeige. Ferner behauptet sie, es lägen besondere Gründe i.S.d. § 534 BGB vor, die einen Rückforderungsanspruch ausschlössen. Ihr Vater habe ihr seine Eigentumsanteile übertragen, weil sie umfangreiche Pflegeleistungen für ihn erbracht habe. Sie sei – unstreitig – ausgebildete Krankenschwester und habe nach dem Tod der Mutter in den Jahren 2002 bis 2006 den Vater regelmäßig intensiv betreut, gepflegt und seinen Haushalt geführt und die in diesem Zusammenhang angefallenen zusätzlichen Versorgungskosten allein getragen. Ihr Vater sei seit ihrem 19. Lebensjahr pflege- und betreuungsbedürftig gewesen, seit dieser Zeit habe sie ihre Mutter bei der Pflege und Betreuung des Vaters unterstützt bzw. diese teilweise alleine übernommen. Sie habe in der Zeit zwischen 1985 bis 2006 Pflegeleistungen im Wert von 755.132,22 € erbracht. Dementsprechend habe ihr Vater ihr den Eigentumsanteil nicht schenken, sondern als Gegenleistung für die erbrachten und noch zu erbringenden Pflegeleistungen übertragen wollen. Schon aus dem Umstand, dass ihr Bruder ausweislich des Erbauseinandersetzungsvertrags eine Gegenleistung für die Übertragung des Miteigentumsanteils habe zahlen müssen, ergebe sich, dass auch ihr das Miteigentum nicht unentgeltlich übertragen worden sei.
55Die Beklagte ist der Ansicht, ein Rückforderungsanspruch sei nach § 529 Abs. 2 BGB ausgeschlossen. Dazu behauptet sie, sie drohe bei einer Rückübertragung des von ihr selbst bewohnten Hauses zu verarmen. Für die Sanierung des Hauses habe sie ihre gesamten Ersparnisse aufgewandt und Darlehen aufgenommen. Erst durch die Mieteinnahmen aus der Vermietung eines Teil des Hauses habe sie die Darlehen finanzieren können. Wegen der bereits bestehenden hohen Belastung ihres Eigentumsanteils sei ihr – auch im Hinblick auf ihre sonstigen finanziellen Verhältnisse – die Aufnahme eines Kredits zur Zahlung der klägerischen Forderung nicht möglich; eine Kreditanfrage habe die Sparkasse bereits abschlägig beschieden (Bl. 699 f. d.A.).
56Die Beklagte meint, die Feststellungsklage sei – mangels Anspruchs in der Sache – unzulässig und unbegründet.
57Das Gericht hat mit Beschluss vom 06.01.2015 (Bl. 673 f. d. A.) Hinweise erteilt und die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Wert des übertragenen Grundbesitzes sowie mit Beschluss vom 30.11.2015 (Bl. 856 d.A.) die mündlichen Erläuterung des Gutachtens angeordnet. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. S vom 23.10.2015 (Bl. 762 ff d.A.) und – wegen der Anhörung des Sachverständigen – auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 02.02.2016 Bezug genommen.
58Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 02.02.2016 verwiesen.
59E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
60Die Klage ist zulässig, hat in der Sache jedoch derzeit keinen Erfolg.
61I.
62Aufgrund des Einspruchs der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 25.03.2014 ist der Prozess in die Lage vor ihrer Säumnis zurückversetzt worden, § 342 ZPO. Der Einspruch ist zulässig, er ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden, §§ 339 Abs. 1, 340 Abs. 1, Abs. 2 ZPO.
63II. Klageantrag zu 1)
64Dem Kläger kann derzeit nicht aus übergeleitetem Recht gemäß §§ 528 Abs. 1 S. 1, 812 BGB i.V.m. § 93 SGB XII von der Beklagten die Rückgewähr der Schenkung in Höhe des an Herrn G geleisteten ergänzenden Sozialhilfe i.H.v. 34.932,31 € verlangen. Zwar hat der Kläger den Anspruch auf Rückgewähr der Schenkung wirksam auf sich übergeleitet, allerdings steht der Durchsetzbarkeit des Anspruchs derzeit die von der Beklagten erhobene Einrede des Notbedarfs, § 529 Abs. 2 BGB, entgegen.
65Nach § 528 Abs. 1 S. 1 BGB kann der Schenker soweit er nach Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Lebensunterhalt zu bestreiten, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.
661.
67Das Gericht geht nach Aktenlage davon aus, dass die Beklagte die ihr mit Erbauseinandersetzungsvertrag vom 20.12.2002 vom Vater übertragenen Miteigentumsanteile an den streitgegenständlichen Grundstücken im Wege der Schenkung erhalten hat.
68Soweit die Parteien darum streiten, ob der Vater der Beklagten ihr im Jahr 2002 seinen Eigentumsanteil an den streitgegenständlichen Grundstücken geschenkt oder diese als Gegenleistung für in der Vergangenheit erbrachte und in Zukunft noch zu erbringende Pflegeleistungen übertragen hat, ist zwar der Kläger beweisbelastet für die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 528 BGB (vgl. BGH NJW-RR 2003, 53, 54; MüKo/Koch, BGB, 6. Aufl. 2012, § 528 Rn. 35), also auch die streitige Schenkung. Die Beklagte trifft aber für ihre gegenteilige Behauptung eine sekundäre Darlegungslast, der sie vorliegend nicht genügt hat. Die Beklagte hat zwar vorgetragen, sie habe in den Jahren zwischen 1985 bis 2002 sowie weiter in den Jahren bis zum Umzug ihres Vaters in das Pflegeheim Pflegeleistungen im Wert von rund 750.000,- € erbracht und in diesem Zusammenhang durch die Bezugnahme auf die als Anlage zum Schriftsatz vom 10.12.2013 zur Akte gereichte Stellungnahme und Bewertung der Pflegedienstleiterin Bachmann (Bl. 515 f. d. A.) die einzelnen von ihr erbrachten Tätigkeiten nachvollziehbar dargelegt. Indes fehlt eine konkrete Darlegung, dass - entgegen dem Wortlaut des notariell beurkundeten Erbauseinandersetzungsvertrag, aus dem sich eine Pflegeverpflichtung oder ein Entgeltcharakter der Übertragung gerade nicht ergibt - tatsächlich eine entsprechende Vereinbarung zwischen ihr, ihrem Vater und gegebenenfalls ihrem Bruder getroffen worden ist. Dieser Gesichtspunkt ist in verschiedenen gerichtlichen Entscheidungen, die im Lauf des Rechtsstreits ergangen sind, exemplarisch sei auf den Beschluss des OLG Köln vom 06.11.2011 verwiesen, und zuletzt im Hinweis- und Beweisbeschluss des Landgerichts Köln vom 05.01.2015 thematisiert worden, ohne dass weiterer Vortrag durch die Beklagte erfolgte. Daher mag es sein, dass Herr G der Beklagten seinen Miteigentumsanteil aus Dankbarkeit zugewendet hat, jedenfalls steht dies der Annahme einer – durch den Erbauseinandersetzungsvertrag belegten – Schenkung nicht entgegen.
692.
70Der Eintritt der Bedürftigkeit des Schenker i.S.d. § 528 Abs. 1 BGB nach Vollzug der Schenkung ist zwischen den Parteien nicht streitig. Das Renteneinkommen von Herrn G hat die Kosten der Heimunterbringung nicht gedeckt. Dementsprechend hat Herr G, nachdem er im Jahr 2006 in ein Seniorenheim aufgenommen worden war, bis zu seinem Tod ergänzende Sozialhilfe im eingeklagten Umfang von dem Kläger bezogen.
713.
72Danach hat der Kläger grundsätzlich einen Anspruch auf Herausgabe des Geschenks gemäß §§ 528 Abs. 1 S. 1, 812 BGB i.V.m. § 93 SGB XII in dem Umfang, in welchem der Schenkungsgegenstand zur Deckung des angemessenen Unterhalts des Schenkers erforderlich ist. Dabei entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Anspruch auf Herausgabe des Geschenks nach §§ 528 Abs. 1, 812 BGB bei einem nicht teilbaren Geschenk wie ein Grundstück von vorneherein auf die wiederkehrende Zahlung eines der jeweiligen Bedürftigkeit des Schenkers entsprechenden Wertanteils gerichtet ist, bis der Wert des Geschenks erschöpft ist (BGH, Urteil vom 19.10.2004, X ZR 2/03, zitiert nach juris Rn. 10; BGH NJW-RR 2003, 53, 54).
73a)
74Wirksamkeitsbedenken gegen die Überleitung des Anspruchs auf Rückgewähr der Schenkung bestehen nicht. Die Beklagte hat ihre entsprechende Rüge nicht näher begründet. Auch nach Aktenlage ergeben sich keine Aspekte, die gegen die Wirksamkeit des Überleitungsbescheids sprechen.
75b)
76Der Wert des der Beklagten im Wege der Schenkung zugewandten Wohnungseigentums und Gemeinschaftseigentums beträgt 93.146,- €.
77Der Beklagten und ihrem Bruder sind im Rahmen des notariellen Erbauseinandersetzungsvertrags die Miteigentumsanteil des Vaters übertragen worden, wobei eigentliches Ziel der Vertragsparteien die Übertragung des noch zu bildenden Wohnungseigentums an dem Altbau nebst Gemeinschaftseigentum auf die Beklagte war, wie sich aus Ziffer IV des Vertrags ergibt. Folglich stellt dieses Wohnungseigentum nebst Gemeinschaftseigentum den eigentlichen Schenkungsgegenstand dar.
78Die Beweisaufnahme hat zu der nach Maßgabe des § 286 ZPO hinreichend sicheren Überzeugung des Gerichts ergeben, dass der Wert dieser Schenkung am Stichtag 93.146,- € betrug. Der Sachverständige Dipl.-Ing. S hat im Verkehrswertgutachten vom 23.10.2015, das er in der mündlichen Verhandlung vom 02.02.2016 erläutert hat, den Verkehrswert des Wohnungseigentums der Beklagten sowie des auf sie entfallenden Anteils am Gemeinschaftseigentum i.H.v. 20 % auf 127.000,- € beziffert, wobei diese Berechnung auf der Bildung eines Mittelwertes des nach drei Verfahrensmethoden berechneten Wertes des Eigentums fußt: dem Ertragswertverfahren, dem Sachwertverfahren und dem Vergleichswertverfahren. Das Gericht schließt sich den nachvollziehbaren und gut begründeten Ausführungen des Sachverständigen an und macht sie sich aus eigener Überzeugungsbildung zu eigen. Erhebliche Einwendungen gegen die Richtigkeit des Gutachtens haben die Parteien nicht vorgebracht. Soweit die Beklagte im Schriftsatz vom 19.11.2015 die Ermittlung des auf sie entfallenden Anteils am Gemeinschaftseigentum hinterfragt hat, hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vom 02.02.2016 nachvollziehbar erläutert, dass dieser Prozentsatz das Verhältnis der ausweislich der Abgeschlossenheitsbescheinigung und Teilungserklärung in das Gemeinschaftseigentum fallenden Flächen von 92 m² zu der Gesamtbruttogrundfläche von 462 m² widerspiegelt, wobei er aufgrund des Umstandes, dass das Gemeinschaftseigentum im wesentlichen das Treppenhaus und den Keller betrifft, einen weiteren Abschlag von 5 % vorgenommen hat.
79Von dem so ermittelten Verkehrswert war ein Betrag von 15.875,- € abzuziehen, weil die Beklagte bereits als Miterbin nach ihrer Mutter zu 1/8 Miteigentümerin der streitgegenständlichen Grundstücke geworden war und ihr in dieser Höhe keine Schenkung zuteil geworden ist.
80Weiter war der Wert des Wohnrechts, das dem Vater im notariellen Erbauseinandersetzungsvertrag vom 20.12.2002 an dem Altbau eingeräumt worden war, von dem Verkehrswert des Wohnungseigentums der Beklagten abzuziehen. Dieser Wert betrug, wie der Sachverständige im schriftlichen Gutachten nachvollziehbar dargelegt hat, 17.979,- €. Die Beklagte hat die Berechnungsweise des Sachverständigen nicht angegriffen. Ihre in diesem Zusammenhang erhobenen Einwendungen richten sich lediglich gegen die seitens des Gerichts im Beweisbeschluss vom 05.01.2015 gemachte Vorgabe an den Sachverständigen, bei der Berechnung des Wertes des Wohnungsrechts eine Dauer von 44 Monate zugrunde zu legen. Im Ergebnis kann offen bleiben, ob der Wert des Wohnungsrechts nur für den Zeitraum zu berechnen ist, über den Herr G das Wohnrecht tatsächlich ausgeübt hat, nämlich von Dezember 2002 bis zu seinem Umzug ins Heim Ende August 2006. Hierfür spricht Ziffer VI des notariellen Erbauseinandersetzungsvertrags, wonach das Wohnungsrecht bei einem dauerhaften Wegzug erlischt. Alternativ kommt eine Berechnung des Wertes des Wohnungsrechts im Hinblick auf die Lebenserwartung des Wohnungsrechtsinhabers bei Einräumung des Wohnungsrechts in Betracht. In letzterem Fall wäre das Wohnungsrecht zum Stichtag mit 47.516,88 € zu bewerten gewesen, was angesichts des Wertes der Schenkung von 111.125,- € (nach Abzug des Wertes des 1/8 Miteigentumsanteils) den Anspruch des Klägers indes nicht zu Fall bringt.
814.
82Der Anspruch des Klägers ist derzeit nicht durchsetzbar, weil die Beklagte sich erfolgreich auf die Einrede des Notbedarfs gemäß § 529 Abs. 2 BGB berufen kann.
83Nach dieser Vorschrift ist der Anspruch des Schenkers auf Rückgewähr der Schenkung ausgeschlossen, wenn der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außer Stande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein standesgemäßer Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetz obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird. Die Einrede des Notbedarfs führt im Fall ihrer Begründetheit nicht zu einer dauerhaften Abweisung der Klage als unbegründet, sondern nur als derzeit unbegründet, weil sie nur die Durchsetzbarkeit des Rückforderungsanspruchs für die Zeit ihres Bestehens hindert (BGH, Urteil vom 06.09.2005, X ZR 51/03, zitiert nach juris Rn. 6).
84a)
85Die Beklagte hat durch die Bezugnahme auf die im Prozesskostenhilfeverfahren eingereichten Unterlagen im Hauptverfahren schlüssig dargelegt, dass sie im Falle der Rückgewähr der Schenkung aufgrund ihrer sonstigen wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage wäre, ihren standesgemäßen, d.h. angemessenen Unterhalt i.S.d. § 529 Abs. 2 BGB zu erhalten. Die Bemessung des dem Beschenkten verbleibenden angemessenen Unterhaltes ist im Rahmen des § 529 Abs. 2 BGB unter Heranziehung der einschlägigen familienrechtlichen Bestimmungen und den von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze vorzunehmen (BGH NJW 2001, 1207, 1208; MüKo/Koch, aaO, § 529 Rn. 4; Staudinger/Chiusi, aaO., § 529 Rn. 8), bei Schenkungen durch Verwandte, gegenüber denen eine Unterhaltspflicht besteht, sind dies die von der Rechtsprechung zu §§ 1603, 1610 BGB entwickelten Grundsätze des Selbstbehaltes (BGH, Urteil vom 11.07.2000, X ZR 126/98, abgedr. NJW 2000, 3488, zitiert nach juris Rn. 17 f.; BGH NJW 2001, 1207, 1209; Herrmann in Ermann, aaO., § 529 Rn. 2). Dabei ist es für die Berechtigung der Einrede gemäß § 529 Abs. 2 BGB unerheblich, wann und wodurch die eigene Bedürftigkeit des Beschenkten entstanden ist (BGH NJW 2001, 1207, 1208; MüKo/Koch, aaO., § 529 Rn. 4; Staudinger/Chiusi, aaO., § 529 Rn. 9). Grenzen werden der Berufung des Beschenkten auf die Einrede des Notbedarfs durch die Grundsätze der unzulässigen Rechtsausübung gesetzt (BGH NJW 2001, 1207, 1208).
86Soweit der Kläger im nachgelassenen Schriftsatz einwendet, die Beklagte sei – sogar in Ansehung der aufgrund der in hiesigem Verfahren ergangen Kostenfestsetzungsbeschlüssen ergangenen Pfändungen - in der Lage, aus eigenen Mitteln ihren Lebensunterhalt zu finanzieren, weshalb sie nicht bedürftig sei, verkennt er, dass nach dem Wortlaut des § 529 Abs. 2 BGB nicht erforderlich ist, dass ein Notbedarf des Beschenkten bereits eingetreten ist. Der Gesetzeswortlaut stellt vielmehr auf eine Gefährdung ab, das heißt es muss ernsthaft damit zu rechnen sein, dass der Beschenkte bei Erfüllung des Rückforderungsanspruchs nicht mehr genügend Mittel für seinen eigenen angemessenen Unterhalt zur Verfügung hat (BGH NJW 2001, 1207, 1209; MüKo/Koch, aaO., § 529 Rn. 4). Davon ist jedoch der Fall. Im Einzelnen:
87aa)
88Das Gericht geht aufgrund der – in der mündlichen Verhandlung vom 02.02.2016 in Bezug genommenen - Angaben, die die Beklagte im Prozesskostenhilfeverfahren zu eingereicht, durch Unterlagen glaubhaft gemacht und deren Richtigkeit sie dort an Eides statt versichert hat, davon aus, dass die Beklagte für den Fall, dass sie nach § 528 BGB den Wert der Schenkung in Höhe der vom Kläger erbrachten Sozialhilfe zurückzahlen müsste, ihren angemessenen Unterhalt nicht mehr sicher stellen könnte. Die Beklagte verfügt über ein monatliches Einkommen in Höhe von 2.136,07 €. Dieses setzt sich zusammen aus einem monatlichen Bruttoarbeitseinkommen i.H.v. 1.826,82 € von dem Steuern i.H.v. 159,05 € und Sozialversicherungsbeiträge i.H.v. 347,07 € abzuziehen sind, so dass ein Nettolohn i.H.v. 1.320,07 € verbleibt. Weiter verfügt die Beklagte ausweislich des zur Akte gereichten Mietvertrags (Bl. 109 ff. d.A) über Einnahme aus Vermietung und Verpachtung i.H.v monatlich 550,- €. Als Einkommen ist weiter der Wohnwert des mietfreien Wohnens in der Dachgeschosswohnung des Altbaus anzurechnen, den das Gericht – in Anlehnung an die Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. S auf S. 20 (Bl. 781 d.A.) seine schriftlichen Gutachtens auf 266,- € schätzt.
89Dem stehen als Abzugsposten der nach der Düsseldorfer Tabelle (Stand 01.01.2016) anzusetzende Eigenbedarf gegenüber Eltern i.H.v. 1.800,- € (inklusive einer Warmmiete i.H.v. 480,- €) zuzüglich ½ des darüber hinaus gehenden Einkommens, mithin 1.968,04 € (2.136,07 ./. 1.800,- = 336,07 : 2 = 168,04 €) gegenüber. Weiter die Wohnkosten in Form verbrauchsunabhängiger Nebenkosten, die ausweislich der im Prozesskostenhilfeverfahren und in der mündlichen Verhandlung in Bezug genommenen Unterlagen monatlich 34,31 € (Grundbesitzabgabe) betragen. Ferner Aufwendungen für die Altersvorsorge i.H.v. monatlich 95,- € und Schulden, hier die Kreditbelastungen i.H.v. monatlich 400,- €. Damit sind von dem Einkommen der Beklagten i.H.v. 2.136,07 € Abzüge von 2.497,36 € zu machen. Die Rückführung der Schenkung könnte die Beklagte mithin nur aus dem ihr als Eigenbedarf zustehenden Teil ihres Einkommens leisten, so dass sie ihren angemessenen Unterhalt nicht mehr sicher stellen könnte.
90bb)
91Die vom Kläger im nachgelassenen Schriftsatz erhobenen Einwendungen bleiben erfolglos.
92Der Kläger beruft sich ohne Erfolg darauf, es fehle eine Erläuterung, warum die Beklagten einen Bausparvertrag abgeschlossen habe und die Ansicht vertritt, dass eine Modernisierung des Altbaus, die die Beklagte unter Verwendung des Bauspardarlehens finanziert habe, zu einer Wertsteigerung führe, so dass ihre diese nicht zu Lasten des Sozialhilfeträgers zu gute kommen dürfe. Die Zahlungen auf das Bauspardarlehen i.H.v. monatlich 50,- € sind nicht in die oben angestellte Berechnung geflossen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Beklagte erst durch die durchgeführte Modernisierung des Altbaus eine Vermietbarkeit eines Teils des ihr übertragenen Wohnungseigentums herbeigeführt hat. Die Einnahme hieraus verwendet sie angesichts ihrer schmalen Einkommensverhältnisse zur Rückführung der von ihr aufgenommenen Kredite. Dass die Beklagte die Modernisierung des Wohnungseigentums vorgenommen hat, kann ihr – in Ermangelung einer Darlegung der besonderen Umstände des Rechtsmissbrauchs durch den Kläger – grundsätzlich nicht als rechtsmissbräuchlich vorgeworfen werden und zur Versagung der Berufung auf die Einrede des § 259 Abs. 2 BGB führen.
93Soweit der Kläger rügt, die Beklagte arbeite nur 120 Stunden im Monat, hindert dies die Berufung der Beklagten auf die Einrede des Notbedarfs nicht. Insoweit gilt der Grundsatz, dass der Grund für den Eintritt der Voraussetzungen des Notbedarfs des Beschenkten unerheblich ist, solange nicht die Grenze der unzulässigen Rechtsausübung überschritten wird. Dass dies hier der Fall ist, hat der Kläger aber weder schlüssig dargelegt, noch ist dies aus der Akte ersichtlich. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte erst in Kenntnis der Inanspruchnahme durch den Kläger ihre Wochenstundenarbeitszeit auf 28 reduziert hätte, um ihre eigene Bedürftigkeit herbeizuführen.
94Die von der Beklagten in Ansatz gebrachte Kfz-Steuer und Benzinkosten hat das Gericht bei der Berechnung der Einkommensverhältnisse nicht berücksichtigt.
95Eine Verwertung des Wohnungseigentums ist der Beklagten nicht zumutbar. Sie selbst bewohnt die Dachgeschosswohnung in angemessener Größe (zwei Zimmer) und hat die – von ihr selbst erst sanierten Erdgeschosswohnung – vermietet, was zur Steigerung ihres Einkommens geführt hat und bei der Berechnung i.R.d. § 529 Abs. 2 BGB berücksichtigt worden ist.
96cc)
97Die Aufnahme eines Realkredits ist der Beklagten angesichts ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse weder zumutbar noch – wie das Schreiben der Sparkasse V 06.02.2015 (Bl. 699 f. d.A.) verdeutlicht – überhaupt möglich.
98b)
99Entgegen der Ansicht des Klägers ist einem beschenkten Angehörigen, die Berufung auf die Einrede des Notbedarfs im Fall der Inanspruchnahme durch den Träger der Sozialhilfe nicht grundsätzlich verwehrt. Zwar hat dieses Gericht im Beschluss vom 15.04.2011 (Bl. 143 ff. d.A.) unter Berufung auf ein obiter dictum im Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 20.12.2001 (22 U 7/01, zitiert nach juris Rn. 92) entsprechende Erwägungen angestellt, allerdings begründet dieser Beschluss keine Bindung für die nunmehr erkennende Richterin. Der Wortlaut des § 529 Abs. 2 BGB bietet keinen Anhaltspunkt für einen Ausschluss der Einrede des Notbedarfs des Beschenkten gegenüber dem Sozialamt. Soweit ersichtlich ist die vom OLG Celle in vorzitierter Entscheidung vertretene Auffassung von anderen Obergerichten oder dem Bundesgerichtshof bislang nicht bestätigt worden. Auch in der Kommentarliteratur wird eine solche Ausnahme nicht erwogen. Die Berufung des Beschenkten auf die eigene Bedürftigkeit wird allenfalls dann unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung nach § 242 BGB als ausgeschlossen angesehen, wenn besondere, schwerwiegende Gründe (u.a. Verantwortungs- und Rücksichtslosigkeit oder selbst herbeigeführte Bedürftigkeit in Kenntnis des Notbedarfs des Schenkers) vorliegen (BGH NJW 2001, 1207, 1208 f.; JR 2004, 154, 156; Herrmann in Ermann, BGB, 14. Aufl. 2014, § 529 Rn. 2; Staudinger/Chiusi, BGB, Neubearb. 2013, § 529 Rn. 9; MüKo/Koch, BGB, 7. Aufl. 2016, § 529 Rn. 4). Dass solche schwerwiegende Gründe vorliegen, hat der Kläger nicht dargelegt, noch ist dies aus der Akte ersichtlich.
100III. Klageantrag zu 2)
101Die Klage war auch hinsichtlich des Antrags zu 2), mit dem der Kläger die Feststellung begehrt hat, dass der Rechtsstreit hinsichtlich des in der Klageschrift vom 21.09.2010 unter Nr. 2 formulierten und mit Schriftsätzen vom 23.05.2011, 19.06.2012 und 08.11.2012 abgeänderten Feststellungsantrags erledigt ist. Der Feststellungsantrag war unbegründet, da die Klage mit den ursprünglichen, einseitig für erledigt erklärten Anträgen zwar zulässig, jedoch, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, ergibt, nicht begründet war.
102IV.
103Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 344, 709 S. 1 und 2 ZPO.
104Streitwert: 53.066,70 €
105Klageantrag zu 1: 34. 932,61 €
106Klageantrag zu 2: 18.134,09 €
Urteilsbesprechung zu Landgericht Köln Urteil, 22. März 2016 - 22 O 396/10
Urteilsbesprechungen zu Landgericht Köln Urteil, 22. März 2016 - 22 O 396/10
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Landgericht Köln Urteil, 22. März 2016 - 22 O 396/10 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Das Miteigentum (§ 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) an einem Grundstück kann durch Vertrag der Miteigentümer in der Weise beschränkt werden, dass jedem der Miteigentümer abweichend von § 93 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Eigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude (Sondereigentum) eingeräumt wird. Stellplätze gelten als Räume im Sinne des Satzes 1.
(2) Das Sondereigentum kann auf einen außerhalb des Gebäudes liegenden Teil des Grundstücks erstreckt werden, es sei denn, die Wohnung oder die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume bleiben dadurch wirtschaftlich nicht die Hauptsache.
(3) Sondereigentum soll nur eingeräumt werden, wenn die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind und Stellplätze sowie außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks durch Maßangaben im Aufteilungsplan bestimmt sind.
(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Auf die Verpflichtung des Beschenkten findet die Vorschrift des § 760 sowie die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des § 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschrift des § 1615 entsprechende Anwendung.
(2) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.
(1) Hat eine leistungsberechtigte Person oder haben bei Gewährung von Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel auch ihre Eltern, ihr nicht getrennt lebender Ehegatte oder ihr Lebenspartner für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches ist, kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Er kann den Übergang dieses Anspruchs auch wegen seiner Aufwendungen für diejenigen Leistungen des Dritten und Vierten Kapitels bewirken, die er gleichzeitig mit den Leistungen für die in Satz 1 genannte leistungsberechtigte Person, deren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und deren minderjährigen unverheirateten Kindern erbringt. Der Übergang des Anspruchs darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder die Leistung nicht erbracht worden wäre oder in den Fällen des § 19 Abs. 5 Aufwendungsersatz oder ein Kostenbeitrag zu leisten wäre. Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.
(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des Anspruchs für die Zeit, für die der leistungsberechtigten Person die Leistung ohne Unterbrechung erbracht wird. Als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten.
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt, der den Ãœbergang des Anspruchs bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.
Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird, unterliegen nicht der Rückforderung und dem Widerruf.
(1) Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ist ausgeschlossen, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder wenn zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind.
(2) Das Gleiche gilt, soweit der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein standesmäßiger Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird.
Ist der Einspruch zulässig, so wird der Prozess, soweit der Einspruch reicht, in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand.
(1) Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Versäumnisurteils.
(2) Muss die Zustellung im Ausland erfolgen, so beträgt die Einspruchsfrist einen Monat. Das Gericht kann im Versäumnisurteil auch eine längere Frist bestimmen.
(3) Muss die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, so hat das Gericht die Einspruchsfrist im Versäumnisurteil oder nachträglich durch besonderen Beschluss zu bestimmen.
(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Auf die Verpflichtung des Beschenkten findet die Vorschrift des § 760 sowie die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des § 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschrift des § 1615 entsprechende Anwendung.
(2) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.
(1) Hat eine leistungsberechtigte Person oder haben bei Gewährung von Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel auch ihre Eltern, ihr nicht getrennt lebender Ehegatte oder ihr Lebenspartner für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches ist, kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Er kann den Übergang dieses Anspruchs auch wegen seiner Aufwendungen für diejenigen Leistungen des Dritten und Vierten Kapitels bewirken, die er gleichzeitig mit den Leistungen für die in Satz 1 genannte leistungsberechtigte Person, deren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und deren minderjährigen unverheirateten Kindern erbringt. Der Übergang des Anspruchs darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder die Leistung nicht erbracht worden wäre oder in den Fällen des § 19 Abs. 5 Aufwendungsersatz oder ein Kostenbeitrag zu leisten wäre. Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.
(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des Anspruchs für die Zeit, für die der leistungsberechtigten Person die Leistung ohne Unterbrechung erbracht wird. Als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten.
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt, der den Ãœbergang des Anspruchs bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.
(1) Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ist ausgeschlossen, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder wenn zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind.
(2) Das Gleiche gilt, soweit der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein standesmäßiger Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird.
(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Auf die Verpflichtung des Beschenkten findet die Vorschrift des § 760 sowie die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des § 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschrift des § 1615 entsprechende Anwendung.
(2) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.
(1) Hat eine leistungsberechtigte Person oder haben bei Gewährung von Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel auch ihre Eltern, ihr nicht getrennt lebender Ehegatte oder ihr Lebenspartner für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches ist, kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. Er kann den Übergang dieses Anspruchs auch wegen seiner Aufwendungen für diejenigen Leistungen des Dritten und Vierten Kapitels bewirken, die er gleichzeitig mit den Leistungen für die in Satz 1 genannte leistungsberechtigte Person, deren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und deren minderjährigen unverheirateten Kindern erbringt. Der Übergang des Anspruchs darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder die Leistung nicht erbracht worden wäre oder in den Fällen des § 19 Abs. 5 Aufwendungsersatz oder ein Kostenbeitrag zu leisten wäre. Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.
(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des Anspruchs für die Zeit, für die der leistungsberechtigten Person die Leistung ohne Unterbrechung erbracht wird. Als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten.
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt, der den Ãœbergang des Anspruchs bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.
(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Auf die Verpflichtung des Beschenkten findet die Vorschrift des § 760 sowie die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des § 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschrift des § 1615 entsprechende Anwendung.
(2) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ist ausgeschlossen, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder wenn zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind.
(2) Das Gleiche gilt, soweit der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein standesmäßiger Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand:
Die 1923 geborene Klägerin, die seit 1990 Sozialhilfe bezieht, übergab der Beklagten, einer Verwandten in der Seitenlinie, im Jahr 1992 einen aus dem Verkauf von Bildern ihres Vaters stammenden Betrag von 40.000 DM, auf den die Beklagte in der Folgezeit Zinsen leistete; der Schenkungscharakter der Zuwendung ist in der Revisionsinstanz nicht mehr im Streit. Im Jahr 2000 forderte die Klägerin den Betrag zurück, worauf die Beklagte erklärte, zur Rückzahlung nicht in der Lage zu sein, weil das Geld u.a. für eine Haussanierung
aufgebraucht worden sei. Das Landgericht hat der auf Rückzahlung des Betrags nebst Zinsen gerichteten Klage gegenüber der Beklagten unter Klageabweisung gegenüber deren zunächst mitverklagtem Ehemann in der Hauptsache stattgegeben, während das Berufungsgericht auf die Berufung der Beklagten unter Zugrundelegung einer Schenkung die Klage auch insoweit wegen Verarmung der Beklagten abgewiesen hat. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Antrag weiter, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Entscheidungsgründe:
Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Klägerin stehe ein Anspruch auf Rückzahlung aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB, §§ 812 ff. BGB nicht zu. Der Anspruch sei zwar dem Grunde nach gegeben. Die Klägerin habe der Beklagten die 40.000 DM geschenkt. Auch sei Notbedarf bei der Klägerin eingetreten. Die Rückforderung sei jedoch nach § 529 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, weil der standesgemäße Unterhalt des Beschenkten bei Herausgabe des Geschenks gefährdet würde. Die Beklagte verfüge lediglich über ein monatliches Einkommen von 130 EUR, während ihr ein Selbstbehalt von mindestens 1.250 EUR zustehe. Ihr Einkommen müsse die Beklagte daher nicht einsetzen. Die Veräußerung des Familienheims könne nicht verlangt werden, da diese nicht zumutbar sei. Zudem sei die Beklagte noch gemeinsam mit dem Ehemann verpflichtet, ein Ende 2002 mit ca. 175.000 DM valutierendes Darlehen
zurückzuführen. Weiter sei das Hausgrundstück als Schonvermögen zu behandeln. Auch einen Realkredit könne die Beklagte nicht aufnehmen.
II. Die Revision greift die Wertung der Geldleistung an die Beklagte als Schenkung nicht an. Sie macht jedoch geltend, § 529 Abs. 2 BGB gebe dem Beschenkten lediglich eine Einrede, die, soweit sie durchgreife, zur Abweisung der Klage als zur Zeit unbegründet führe, wie dies für die Bestimmung des § 519 Abs. 2 BGB anerkannt sei. Zudem habe das Berufungsgericht nicht ausreichend beachtet, dass der Beschenkte für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 529 Abs. 2 BGB darlegungs- und beweispflichtig sei. Bei der Feststellung , die Beklagte sei nicht in der Lage, einen Realkredit aufzunehmen, habe das Berufungsgericht nicht beachtet, dass hierzu Vortrag der Beklagten fehle. Zudem müsse die Beklagte ihre Arbeitskraft in bestmöglicher Weise einsetzen. Dass die Beklagte zwei Kinder habe, habe sie nicht von weiteren Darlegungen befreit. Weiter seien Erwägungen zu fiktiven Einkünften aus Haushaltsführungstätigkeit nicht angestellt worden.
III. Die Beklagte meint, eines Vorbehalts bei der Klageabweisung als "zur Zeit unbegründet" im Tenor habe es nicht bedurft. Die Einrede wirke wie bei § 519 Abs. 1 BGB nur so lange, wie Bedürftigkeit bestehe. Die Klageabweisung bedeute deshalb nur, dass die Klage zur Zeit unbegründet sei. Bei Entfallen der Bedürftigkeit könne erneut Klage erhoben werden. Das Gericht müsse nur in den Gründen sagen, dass es den Anspruch als zur Zeit unbegründet abweise. Eine erheblich gesteigerte Verpflichtung zur Ausnutzung der eigenen Arbeitskraft bestehe nur gegenüber Kindern, nicht auch gegenüber der klagenden Verwandten.
IV. 1. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Revision schon deshalb zum Erfolg führen muss, weil die Klage bei Durchgreifen der Einrede aus § 529
Abs. 2 BGB nur als derzeit unbegründet abgewiesen werden durfte. Allerdings gibt diese Bestimmung dem Beschenkten das Recht, die an sich nach § 528 BGB bei Bedürftigkeit des Schenkers geschuldete Herausgabe des Geschenks zu verweigern, soweit er bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein "standesgemäßer" , d.h. nach der Rechtsprechung des Senats sein angemessener Unterhalt (Sen.Urt. v. 11.07.2000 - X ZR 126/98, NJW 2000, 3488) oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflicht gefährdet wird. Sie begründet nach allgemeiner Auffassung wie § 519 BGB eine Einrede (vgl. Kollhosser in MünchKomm.BGB, 3. Aufl., § 529 Rdn. 6 m.w.N.; beiläufig auch Sen.Urt. v. 19.12.2000 - X ZR 146/99, NJW 2001, 1207, 1208 f.). Wie nach § 519 BGB (vgl. Kollhosser, aaO, § 519 BGB Rdn. 4) besteht die Einrede aber nur, solange und soweit die Voraussetzungen des § 529 Abs. 2 BGB vorliegen. Damit handelt es sich nur um eine anspruchshemmende Einrede, die nicht dem Rückforderungsanspruch an sich, sondern nur dessen gegenwärtiger Durchsetzung entgegensteht. Diese Rechtslage ist mit dem Fall vergleichbar, dass eine Forderung besteht, aber nicht fällig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Tenorierung bei nicht fälligen Forderungen darf die Klage in diesem Fall nicht als endgültig unbegründet abgewiesen werden (BGHZ 127, 254, 259; BGHZ 140, 365); allerdings reicht es - worauf die Beklagte an sich zutreffend hinweist - aus, wenn sich diese Einschränkung aus den Gründen ergibt (BGHZ 143, 79, 88 f.), die hierfür ausgelegt werden müssen (BGH, Urt. v. 28.09.2000 - VII ZR 57/00, NJW-RR 2001, 310 = BGHR ZPO § 322 Abs. 1 Rechtskraftwirkung 13 m.w.N.). Für die Geltendmachung der Einreden aus § 519 BGB und § 529 Abs. 2 BGB gilt im Grundsatz nichts anderes. Ob das Berufungsurteil dem mit seinen Ausführungen, der Anspruch sei ausgeschlossen , denn er bestehe nicht, wenn der Beschenkte außerstande sei, das Geschenk herauszugeben, ohne seinen standesgemäßen Unterhalt zu
gefährden (BU 9), noch gerecht wird, kann allerdings offen bleiben, weil das Berufungsurteil aus anderen Gründen keinen Bestand haben kann.
2. Die Rüge, das Berufungsgericht habe mangels Vortrags der Beklagten nicht zu dem Ergebnis kommen dürfen, die Beklagte habe einen zusätzlichen Kredit nicht bedienen können, ist allerdings nicht gerechtfertigt. Die Beklagte hat die Höhe der noch bestehenden Belastung vorgetragen; das Berufungsgericht hat außerdem das Einkommen der Beklagten und ihres Ehemanns festgestellt. Daraus konnte das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei den Schluss ziehen, dass ein Realkredit nicht mehr aufgenommen werden konnte.
3. Das Berufungsgericht hat aber nicht geprüft, ob die Beklagte zu einer Erwerbstätigkeit über die erzielten 130 Euro (und über den Selbstbehalt) hinaus in der Lage war. Zu einer solchen Erwerbstätigkeit war die Beklagte im Rahmen der unterhaltsrechtlichen Bestimmungen, die auch im Schenkungsrecht und auch bei wie hier fehlender gesetzlicher Unterhaltspflicht anzuwenden sind (Sen.Urt. v. 11.07.2000 - X ZR 126/98, NJW 2000, 3488), grundsätzlich, wenn auch jedenfalls nicht uferlos, im Sinn einer sie treffenden Obliegenheit verpflichtet (vgl. BGH, Urt. v. 15.12.1993 - XII ZR 172/92, NJW 1994, 1002 = BGHR BGB § 1603 Abs. 2 Satz 1 - Erwerbsobliegenheit 1). Das ist entgegen der Auffassung der Beklagten keine Frage einer erheblich gesteigerten Unterhaltspflicht , sondern betrifft lediglich die - den zur Herausgabe Verpflichteten treffenden - gesetzlichen Anforderungen. Das Berufungsgericht hat sich hiermit nicht auseinandergesetzt. Damit hat es, wie die Revision jedenfalls im Ergebnis zutreffend rügt, die Frage des Außerstandeseins zur Herausgabe (die Leistungsfähigkeit ) der Beklagten nach § 529 Abs. 2 BGB nicht umfassend geprüft. Diese bisher unterlassene Prüfung nötigt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, das bei seiner erneuten Befassung zunächst zu bedenken haben wird, ob der Erhalt und die Verwendung der 40.000 DM bei der Be-
klagten zu einer Änderung der Lebenssituation geführt hat, auf die sich zu berufen ihr verwehrt ist (vgl. Sen.Urt. v. 11.07.2000 - X ZR 126/98, NJW 2000, 3488). Soweit dies zu verneinen ist, wird das Berufungsgericht weiter zu prüfen haben, ob die Beklagte leistungsfähig ist. Wenn es dies weiter verneint, wird es zu berücksichtigen haben, dass grundsätzlich lediglich eine Abweisung der Klage als derzeit unbegründet in Betracht kommt.
Melullis Keukenschrijver Ambrosius
Meier-Beck Asendorf
(1) Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ist ausgeschlossen, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder wenn zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind.
(2) Das Gleiche gilt, soweit der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein standesmäßiger Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird.
(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.
(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.
(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).
(2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht auf Rückzahlung eines Betrags von 68.903,60 DM in Anspruch, den der Beklagte von seiner Tante, Frau C. J., erhalten hat.
Am 18. Juni 1990 überwies Frau J. diesem von ihrem Konto 68.903,60 DM. Danach verfügte sie über kein wesentliches Vermögen mehr. Mitte November 1990 wurde Frau J., die inzwischen pflegebedürftig gewor-
den war, in ein Altersheim aufgenommen. Zuvor hatte sie etwa zwölf Jahre in einer Wohnung im Haus des Beklagten gewohnt. Da die Renteneinkünfte von Frau J. zur Bestreitung der Heimkosten nicht ausreichten, übernahm der Kläger die Kostenträgerschaft hinsichtlich der nicht gedeckten Heimkosten aus Mitteln der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Für den Zeitraum vom 13. November 1990 bis zum Tod von Frau J. am 6. Januar 1996 wandte der Kläger unter Berücksichtigung der Renteneinkünfte insoweit insgesamt Kosten in Höhe von 186.984,24 DM auf. Mit Bescheid vom 14. September 1994 leitete der Kläger einen Rückzahlungsanspruch nach § 528 BGB gegen den Beklagten im Hinblick auf die erfolgte Überweisung gemäß § 27 h BVG auf sich über.
Der Beklagte ist Busfahrer und bezieht aus dieser Tätigkeit Einkünfte, wobei zwischen den Parteien umstritten ist, welches monatliche Nettoeinkommen insoweit zugrunde zu legen ist. Er ist Eigentümer eines Wohnhauses, das er zusammen mit seiner Ehefrau bewohnt, die nicht mehr berufstätig ist und über keine weiteren Einkünfte verfügt. Die in dem Haus befindliche weitere Wohnung, die zuvor die verstorbene Tante des Beklagten bewohnt hatte, hat der Beklagte für eine monatliche Miete von 850,-- DM an die Tochter seiner Ehefrau vermietet, die dort mit ihrem Sohn lebt. Der Beklagte hat Verbindlichkeiten bei einer Bank und einer Bausparkasse in einer Gesamthöhe von über 100.000,-- DM, auf die er monatlich Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 1.380,-- DM erbringt. Einen Teilbetrag dieser Kreditverbindlichkeiten von 21.700,-- DM nahm der Beklagte am 21. Oktober 1997 auf, wobei der Verwendungszweck dieses Kredits nicht geklärt ist. Die restlichen Kreditverbindlichkeiten wurden für das vom Beklagten bewohnte Haus aufgenommen.
Der Beklagte hat sich gegenüber dem geltend gemachten Rückzahlungsanspruch auf die Notbedarfseinrede des § 529 Abs. 2 BGB berufen und außerdem die Auffassung vertreten, daß er nicht mehr bereichert sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger das Zahlungsbegehren weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Revision bleibt ohne Erfolg.
I. Das Berufungsgericht würdigt die Zuwendung des Geldbetrages als Schenkung und führt hierzu aus, es sei nunmehr unter den Parteien unstreitig, daß der Beklagte die Überweisung als belohnende Schenkung von der Tante erhalten habe. Das Berufungsgericht geht auch von einer wirksamen Überleitungsanzeige aus.
Die Revision nimmt diese Ausführungen des Berufungsgerichts als ihr günstig hin. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich. Eine die Rückforderung ausschließende sittliche Verpflichtung im Sinne von § 534 BGB zur Belohnung von Pflegeleistungen kann im allgemeinen nur angenommen werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Ausbleiben einer solchen Belohnung als sittlich anstößig erscheinen lassen (BGH, Urt. v. 9.4.1986 - IVa ZR 125/84, NJW 1986, 1926, 1927). Solche besonderen Umstände sind vorliegend nicht festgestellt und vom Beklagten nicht geltend gemacht.
II. 1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß sich der Beklagte auf eine nicht ausreichende Leistungsfähigkeit aus regelmäßigem Einkommen gemäß § 529 Abs. 2 BGB berufen könne. Hierzu führt es aus, daß unter "standesgemäßem Unterhalt" wie bei § 519 BGB der angemessene Bedarf im Sinne der §§ 1603, 1610 Abs. 1 BGB zu verstehen sei. Der angemessene Selbstbehalt sei in Analogie zu dem Selbstbehalt der Eltern bei Unterhaltsansprüchen volljähriger Kinder als Ausgangspunkt mit mindestens 1.800,-- DM zu bemessen , wobei bezogen auf den Zeitpunkt der Überleitung ein Selbstbehalt von jedenfalls 1.500,-- DM angemessen sei. Mit Rücksicht auf die grundsätzlich andere Lebenslage unterhaltspflichtiger Kinder gegenüber Eltern habe der Bundesgerichtshof einen für Kinder angemessenen Zuschlag beim Selbstbehalt für gerechtfertigt gehalten, den die Familiengerichte in tatrichterlicher Würdigung mit 30 % bis 50 % veranschlagt hätten. Dieser Selbstbehalt sei auch im Rahmen des § 529 Abs. 2 BGB anzusetzen. Der vom Landgericht berücksichtigte angemessene Selbstbehalt von 2.000,-- DM sei nicht unangemessen. Die nicht erwerbstätige 63jährige Ehefrau habe Anspruch auf angemessenen Unterhalt in Höhe von 3/4 bezogen auf den angemessenen Unterhalt des Beklagten, was 1.500,-- DM ausmache, oder doch mindestens 3/7 des festgestellten Arbeitseinkommens des Beklagten, was ca. 1.200,-- DM ausmache.
Das Berufungsgericht nimmt eine Berechnung des zur Bedarfsdeckung zur Verfügung stehenden Einkommens wie folgt vor:
- Arbeitseinkommen des Beklagten unwidersprochen ohne Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld - netto - 2.760,-- DM
- Mieteinnahmen 850,-- DM
- Mietfreies Wohnen unter Berücksichtigung von Abgaben, Hausversicherungen und Instandhaltungsbedarf (25 % bis 30 % des Arbeitseinkommens ) 800,-- DM 4.410,-- DM
./. Aufwand für das Eigenheim (Kredit) 1.380,-- DM
Das Berufungsgericht geht von einem zur Bedarfsdeckung zur Verfügung stehenden anrechenbaren Einkommen von 3.030,-- DM aus, wobei es hierzu ausführt, daß sonstige Verpflichtungen in dem angemessenen Bedarf untergebracht seien; eine Pauschale für berufsbedingten Aufwand sei noch nicht berücksichtigt.
2. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts beanstandet die Revision ohne Erfolg.
a) Der vom Berufungsgericht bei der Prüfung der Einrede des § 529 Abs. 2 BGB zugrunde gelegte rechtliche Ausgangspunkt, wonach es darauf ankomme, ob dem Inanspruchgenommenen der angemessene Bedarf im Sinne der §§ 1603, 1610 Abs. 1 BGB verbleibe, ist rechtsfehlerfrei gewählt, nachdem
es sich bei der Schenkerin um eine Tante des Beklagten und damit um eine Verwandte handelte, bei der mangels Verwandtschaft in gerader Linie wechselseitig keine Unterhaltsverpflichtung bestand.
Der in der Vorschrift verwendete Begriff des "standesmäßigen Unterhalts" ist mit dem des angemessenen Unterhalts gleichzusetzen; eine Anpassung im Wortlaut ist lediglich infolge eines Redaktionsversehens unterblieben (vgl. nur Staudinger/Cremer, BGB, 13. Bearb. 1995, § 529 Rdn. 1). Als Voraussetzung der Einrede reicht bereits die bloße Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts oder der Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflichten des Beschenkten aus, so, wenn für die Zukunft die begründete Besorgnis besteht , daß der Beschenkte bei Erfüllung des Rückforderungsanspruchs nicht mehr genügend Mittel für seinen angemessenen Unterhalt (im Sinne des § 1610 Abs. 1 BGB) und die Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten haben wird (vgl. Kollhosser in MünchKomm. z. BGB, 3. Aufl., § 529 Rdn. 4 u. § 519 Rdn. 2).
Das Gesetz knüpft mit der in § 529 Abs. 2 BGB enthaltenen Bezugnahme auf den Unterhalt des Beschenkten bzw. die ihm obliegenden Unterhaltspflichten an die Begrifflichkeiten des Unterhaltsrechts an. Es besteht kein Anlaß , etwa für das Schenkungsrecht eigenständige Grundsätze zu Voraussetzungen und Bemessung des Unterhalts zu entwickeln. Vielmehr sind die jeweils einschlägigen familienrechtlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Maßstäbe auch im Rahmen des § 529 Abs. 2 BGB heranzuziehen.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Schenkung durch eine Verwandte, für die mangels Abstammung in gerader Linie (§ 1601 BGB) keine Unterhaltsverpflichtung besteht. Für solche Fälle ist es sachgerecht, hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Beschenkten die §§ 1603 Abs. 1, 1610 Abs. 1 BGB heranzuziehen und auf die Maßstäbe abzustellen, die die Rechtsprechung zum Erwachsenenunterhalt bei der Unterhaltspflicht gegenüber den eigenen Eltern entwickelt hat. Besteht zwischen dem Schenker und dem Beschenkten keine rechtliche Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt, ist dem Beschenkten bei der Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit im Rahmen des § 529 Abs. 2 BGB grundsätzlich soviel zu belassen, wie er auch gegenüber seinen eigenen Eltern beanspruchen könnte. Für die Heranziehung dieser Maßstäbe spricht im übrigen auch, daß sich der Beschenkte regelmäßig in einer ähnlichen Lebenssituation befindet wie das erwachsene Kind, das allenfalls wegen einer unerwarteten Hilfsbedürftigkeit einer oder beider Elternteile mit einer Belastung durch die hierdurch entstehenden zusätzlichen Kosten rechnen muß.
Die vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Selbstbehalte für den Beklagten in Höhe von 2.000,-- DM und für seine nicht erwerbstätige Ehefrau in Höhe von 1.200,-- DM sind der Höhe nach nicht zu beanstanden. Sie werden von der Revision auch nicht in Zweifel gezogen.
§ 1603 Abs. 1 BGB, der danach bei der Prüfung der Einrede des § 529 Abs. 2 BGB heranzuziehen ist, gewährleistet jedem Unterhaltspflichtigen vorrangig die Sicherung seines eigenen angemessenen Unterhalts; ihm sollen grundsätzlich die Mittel belassen bleiben, die er zur Deckung eines seiner Lebensstellung entsprechenden allgemeinen Bedarfs benötigt, wobei es der
tatrichterlichen Beurteilung des Einzelfalls überlassen bleibt, wie hoch der angemessene Unterhalt zu bemessen ist (BGH, Urt. v. 26.2.1992 - XII ZR 93/91, NJW 1992, 1393, 1394). Zum hier maßgeblichen Zeitpunkt hatte sich für den Verwandtenunterhalt eine einheitliche Gerichtspraxis noch nicht herausgebildet. Erst mit Wirkung vom 1. Juli 1998 sieht etwa die Düsseldorfer Tabelle einen entsprechenden Selbstbehalt gegenüber Unterhaltsansprüchen der Eltern vor, der sich für den Unterhaltspflichtigen auf mindestens 2.250,-- DM monatlich (einschließlich 800,-- DM Warmmiete) beläuft. Für den mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten wird der angemessene Unterhalt von der Düsseldorfer Tabelle mit mindestens 1.750,-- DM (einschließlich 600,-- DM Warmmiete) angesetzt. Zur Berechnung der Selbstbehalte des Unterhaltspflichtigen beim Erwachsenenunterhalt wurden deshalb unterschiedliche Berechnungsweisen angewandt (vgl. dazu etwa die Übersicht von Menter, FamRZ 1997, 919 f.), wobei sich die Mehrzahl der Gerichte entsprechend den Vorgaben des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 26. Februar 1992, aaO, mit einer Erhöhung des Selbstbehalts des gegenüber volljährigen Kindern geltenden angemessenen Selbstbehalts um 30 % bis 50 % behalf (vgl. z.B. LG Münster FamRZ 1992, 714; LG Bochum FamRZ 1994, 841; LG Düsseldorf FamRZ 1998, 50 f.).
Die vom Berufungsgericht vorgenommene Erhöhung des Selbstbehalts für den Beklagten von 1.500,-- DM auf 2.000,-- DM hält sich in diesem Rahmen und ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
Soweit das Berufungsgericht für die nicht erwerbstätige Ehefrau des Beklagten einen Betrag für deren angemessenen Unterhalt von 1.200,-- DM monatlich zugrunde gelegt hat, ist dies der Höhe nach im Ergebnis nicht zu bean-
standen. Jedenfalls erscheint es sachgerecht, den Bedarf des Ehegatten vom Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen abzuleiten und ihn unter Berücksichtigung der Ersparnisse, die das Zusammenleben mit dem Unterhaltsschuldner gegenüber einem Einzelhaushalt mit sich bringt, festzusetzen. Eine solche Betrachtungsweise liegt auch den Leitlinien der seit dem 1. Juli 1998 für den Verwandtenunterhalt geltenden Düsseldorfer Tabelle zugrunde. Nachdem diese - allerdings einschließlich eines Warmmietanteils von 600,-- DM - ab dem 1. Juli 1998 den angemessenen Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten mit mindestens 1.750,-- DM ansetzt, sind die vom Berufungsgericht bei seiner Berechnung eingestellten 1.200,-- DM auch unter Berücksichtigung der allgemeinen Preisentwicklung der Höhe nach nicht zu beanstanden.
b) Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsgericht zu Recht von einem monatlichen Nettoeinkommen des Beklagten in Höhe von 2.760,-- DM ausgegangen. Dies beruht auf den mit Unterlagen belegten Angaben des Beklagten im Prozeßkostenhilfeverfahren. Die vorgelegten Verdienstbescheinigungen für Juni bis August 1997 weisen monatliche Nettoeinkünfte in Höhe von 2.760,87 DM aus. Vorliegend wurden die an sich nicht dem Gegner zugängliche (vgl. § 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO) Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und die dem Prozeßkostenhilfegesuch beigefügten Belege wirksam als Parteivortrag eingeführt. In der Berufungsverhandlung hat der Beklagtenvertreter erklärt, daß die zur Begründung seines Prozeßkostenhilfegesuchs vorgelegten Unterlagen hinsichtlich der Bedürftigkeit auch Gegenstand des Verfahrens zur Hauptsache sein sollen und dem Kläger bekannt gegeben werden könnten. Hierin liegt eine wirksame Bezugnahme auf die Prozeßkostenhilfeunterlagen gemäß § 137 Abs. 3 ZPO. Die
Unterlagen sind mit dem Prozeßkostenhilfeheft zu den Gerichtsakten genommen worden und auch zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Der Kläger hat der Einbeziehung des Vortrags aus dem Prozeßkostenhilfeverfahren nicht widersprochen. Durch seine Erklärung hat der Beklagtenvertreter hinreichend deutlich gemacht, daß die zum Prozeßkostenhilfegesuch gemachten Angaben zu den Einkünften und zum Vermögen ergänzend vorgetragen werden sollen und als Parteivortrag behandelt werden sollen. Dementsprechend hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers ein Schriftsatzrecht zu den ihm erst in der Berufungsverhandlung zugänglich gemachten Unterlagen beantragt und auch erhalten, von dem er jedoch keinen Gebrauch gemacht hat. Demgemäß ist davon auszugehen, daß der Kläger die vorgetragenen Monatseinkünfte in Höhe von 2.760,-- DM nicht bestritten hat, weshalb die Höhe dieser Einkünfte als unstreitig vom Berufungsgericht zugrunde gelegt werden konnte.
c) Als Einkommen des Beklagten hat das Berufungsgericht weiter Mieteinnahmen in Höhe von monatlich 850,-- DM und den wirtschaftlichen Vorteil mietfreien Wohnens mit einem Betrag von monatlich 800,-- DM berücksichtigt. Das wird nicht angegriffen und ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
d) Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe bei Ermittlung des Eigenbedarfs nicht ohne weiteres Kreditkosten von monatlich 1.380,-- DM berücksichtigen dürfen. Das betreffe offenbar einen Kredit von 21.700,-- DM, der bei den genannten Zahlungen in absehbarer Zeit getilgt sei.
Die Revision übersieht bei dieser Rüge die zum Gegenstand der Berufungsverhandlung gemachten Unterlagen aus dem Verfahren über Prozeßkostenhilfe. Aus der dort vorgelegten Bankbescheinigung ergab sich, daß die monatliche Gesamtsumme von 1.380,-- DM zur Bedienung einer Gesamtverbindlichkeit von ca. 119.000,-- DM einschließlich des Teilkredits von 21.700,-- DM (mit einer anteiligen Ratenzahlung von 260,-- DM) aufgebracht werden mußte. Die Revision hat nicht dargetan, daß diese Zahlen vom Kläger in der Vorinstanz bestritten worden sind. Von einer Schuldtilgung in absehbarer Zeit kann danach keine Rede sein.
III. Der Kläger rügt mit der Revision weiter ohne Erfolg, die Verwendung des Kredits von 21.700,-- DM sei unklar und möglicherweise stehe dem Beklagten die Kreditsumme noch zur Verfügung. Insoweit handelt es sich um eine bloße Spekulation. Das Berufungsgericht hatte diesen Punkt schon in seinem Beschluß vom 9. April 1998 angeschnitten. Es ist jedoch nicht ersichtlich, daß nach den Erörterungen in der anschließenden mündlichen Verhandlung noch Anlaß zu solchen Mutmaßungen bestanden hätte und daß der Kläger entsprechende Behauptungen aufgestellt hätte, auf die das Berufungsgericht hätte eingehen müssen.
IV. Die Rüge der Revision, daß es das Berufungsgericht zu Unrecht unterlassen habe, dem Beklagten aufzugeben, zwei in den Nachweisen zum Prozeßkostenhilfeantrag erwähnte Lebensversicherungsverträge vorzulegen sowie ihre Verwertung durch Rekapitalisierung zu erörtern, hat keinen Erfolg.
Das Berufungsgericht hat sich zu Recht mit der Frage der Verwertung von Lebensversicherungen nicht befaßt. Richtig ist, daß in dem Prozeßkosten-
hilfebeschluß vom 9. April 1998 erwähnt wird, daß der Beklagte monatlich ca. 170,-- DM für zwei Lebensversicherungen aufbringt. In der vorgelegten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Beklagte demgegenüber die Frage nach Vermögenswerten, die nach dem Formular auch ausdrücklich Lebensversicherungen umfaßt, verneint. Vorliegend wurde gemäß § 137 Abs. 3 ZPO wirksam auf diese Erklärung Bezug genommen. Damit hat der Beklagte vorgetragen, keine Kapitallebensversicherung als Vermögenswert zu haben. Dieser Vortrag wurde vom Kläger, der von dem ihm eingeräumten Schriftsatzrecht keinen Gebrauch gemacht hat, nicht bestritten. Er war deshalb vom Berufungsgericht als unstreitig zugrunde zu legen. Anlaß für das Berufungsgericht - wie die Revision meint - vom Beklagten die Vorlage der Lebensversicherungsverträge zu verlangen, bestand aber nur, wenn insoweit von einem streitigen Sachverhalt auszugehen war. Voraussetzung einer nach § 142 Abs. 1 ZPO vorzunehmenden Beweiserhebung von Amts wegen ist, daß sie Grundlage im streitigen Parteivortrag findet und nicht in die Ausforschung eines weitergehenden, also anderen Sachverhalts ausufert (vgl. Zöller /Greger, ZPO, 21. Aufl., § 142 Rdn. 1 m.w.N.).
V. Ohne Erfolg macht die Revision auch geltend, daß es dem Beklagten zuzumuten sei, seinen für 22.320,-- DM gekauften Neuwagen und einen für 1.000,-- DM gekauften Berberteppich zu verkaufen bzw. zu verwerten.
Sind sonst keine Mittel vorhanden, hat der Unterhaltspflichtige grundsätzlich auch den Stamm seines Vermögens zur Bestreitung des Unterhalts einzusetzen. Eine allgemeine Billigkeitsgrenze, wie sie etwa für den Unterhalt zwischen geschiedenen Ehegatten gilt (§ 1581 Satz 2 BGB), sieht das Gesetz beim Verwandtenunterhalt nicht vor (vgl. BGHZ 75, 272, 278). Der Unterhalts-
schuldner braucht den Stamm seines Vermögens aber jedenfalls dann nicht zu verwerten, wenn dies für ihn mit einem wirtschaftlich nicht mehr vertretbaren Nachteil verbunden wäre (BGH, Urt. v. 23.10.1985, - IVb ZR 52/84, FamRZ 1986, 48, 50; BGHZ 75, 272, 278; Staudinger/Kappe/Engler, BGB, 13. Bearb. 1997, § 1603 Rdn. 149).
Der PKW ... wurde am 31. Mai 1991 für 22.320,-- DM gekauft. Zum Zeitpunkt der Überleitung des Rückforderungsanspruchs im September 1994 war der Pkw demnach fast dreieinhalb Jahre alt. Angesichts des bekanntermaßen besonders in den ersten Jahren hohen Wertverlusts von Neufahrzeugen konnte der Beklagte nicht mit einem Verkaufserlös rechnen, der ihm sowohl die Bezahlung eines nennenswerten Teils der Forderung als auch den Kauf eines fahrtüchtigen Gebrauchtwagens ermöglicht hätte. Dem Beklagten kann der Verkauf seines Kraftfahrzeugs deshalb unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten nicht angesonnen werden.
Ebensowenig kann vom Beklagten die Verwertung des von ihm gekauften Berberteppichs verlangt werden. Nach mehreren Jahren des Gebrauchs (Kaufdatum: August 1990) ist für einen solchen Wohnungseinrichtungsgegenstand kein wesentlicher Erlös mehr zu erzielen. Dementsprechend sieht auch das Sozialhilferecht davon ab, von dem Hilfsbedürftigen die Verwertung von angemessenen Hausratsgegenständen zu verlangen (vgl. § 88 Abs. 2 Nr. 3 BSHG).
VI. 1. Zur Frage der Zumutbarkeit der Veräußerung des Grundbesitzes des Beklagten führt das Berufungsgericht aus, daß durchaus Raum sei, aus Billigkeitserwägungen eine Verwertung des Hauses zur Erfüllung des Rück-
zahlungsanspruchs auszuschließen. Im übrigen gelte der Maßstab aus § 88 Abs. 2 Ziffer 7 BSHG i.V.m. § 25 Abs. 3 BVG entsprechend. Zwar werde der Beklagte hier nicht wegen einer Unterhaltspflicht, sondern wegen einer Schenkung in Anspruch genommen. Im Rahmen des § 529 Abs. 2 BGB sei aber eine entsprechende Anwendung der für Unterhaltspflichtige geltenden Maßstäbe gerechtfertigt. Ein angemessenes Hausgrundstück sei - bezogen auf einen Vier-Personen-Haushalt - ein Haus bis 130 m2 und ein Grundstück bis 500 m2. Das Haus des Beklagten sei daran gemessen zu groß, das Grundstück jedoch noch angemessen. Der Größe des Hauses sei dadurch Rechnung getragen, daß der Beklagte ca. 70 m2 als Einliegerwohnung vermietet habe und die Mieteinnahme bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit berücksichtigt sei. Die Verwertung des Hauses sei ihm daher nicht zuzumuten.
Das Berufungsgericht führt weiter aus, daß der Beklagte bei einem Verkauf des Hauses Zinsleistungen lediglich teilweise erfüllen könne und sich lebenslang einer wachsenden Rückzahlungsschuld gegenüber sehe. Bei der von ihm vorgenommenen Berechnung geht das Berufungsgericht von einem erzielbaren Kaufpreis von ca. 200.000,-- DM aus. Es meint, daß auch mit diesen Erwägungen bestätigt werde, daß dem Beklagten die Verwertung des Grundbesitzes nicht zuzumuten sei.
2. Entgegen der Auffassung der Revision ist der Beklagte nicht verpflichtet , seinen Grundbesitz zu verkaufen, um den Rückzahlungsanspruch des Klägers zu erfüllen.
Die Veräußerung eines nach den übrigen Verhältnissen der Familie angemessenen Familienheims kann beim Verwandtenunterhalt im allgemeinen
nicht verlangt werden, da es der Befriedigung des Unterhaltsbedarfs des Schuldners und gegebenenfalls weiterer Familienangehöriger dient und zugleich Mietaufwendungen erspart (BGH, Urt. v. 23.10.1985, aaO; Wendl/ Pauling, Das Unterhaltsrecht in der familiengerichtlichen Praxis, 5. Aufl., § 2 Rdn. 624). Umstände, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung erforderlich machten, sind vorliegend nicht ersichtlich. Daß die Grenzen des für das Sozialhilferecht maßgeblichen § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG in Verbindung mit den einschlägigen Vorschriften des Zweiten Wohnungsbaugesetzes geringfügig überschritten sind, rechtfertigt sie nicht. Der genannten Bestimmung lassen sich zwar Anhaltspunkte dafür entnehmen, unter welchen Voraussetzungen von einem angemessenen Familienheim ausgegangen werden kann. Der Tatrichter hat aber insoweit eine vom Sozialhilferecht unabhängige eigenständige unterhaltsrechtliche Beurteilung vorzunehmen, bei der er hinsichtlich der Einordnung als Schonvermögen nicht an die vom Sozialhilferecht vorgegebenen Grenzwerte gebunden ist. Im übrigen ist auch die Erwägung des Berufungsgerichts , daß der Beklagte die im Haus befindliche Einliegerwohnung vermietet habe und die Mieteinnahmen bei der Ermittlung seiner Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden, nachvollziehbar und geeignet, seine Wertung, daß es sich bei dem Haus des Beklagten noch um ein angemessenes Familienheim handelt , zu unterstützen.
Den Angriffen der Revision auf die vom Berufungsgericht angestellten Berechnungen braucht nicht weiter nachgegangen zu werden. Zwar ist der Revision darin beizutreten, daß der Wert des Hauses streitig ist, so daß das Berufungsgericht nicht ohne weiteres von dem vom Beklagten angegebenen Schätzwert hätte ausgehen dürfen. Bei den Ausführungen des Berufungsgerichts handelt es sich aber ersichtlich um eine bloße Hilfserwägung. Das von
ihm gefundene Ergebnis wird schon allein durch dessen rechtsfehlerfreie Wertung gestützt, daß vom Beklagten die Veräußerung seines Familienheims unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten nicht verlangt werden kann.
3. Auch die Rüge der Revision, dem Beklagten sei die dingliche Belastung seines Grundbesitzes zum Zweck der Kreditaufnahme zuzumuten, bleibt ohne Erfolg.
a) Das Berufungsgericht führt hierzu aus, daß eine weitere Belastung des Grundbesitzes nicht in Betracht komme, weil der Beklagte die sich daraus ergebende Zahlungsverpflichtung nicht erfüllen könne, ohne seinen angemessenen Bedarf zu gefährden. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht vorgenommenen , nicht zu beanstandenden Berechnung des Einkommens handelt es sich um eine zutreffende Bewertung.
Soweit die Veräußerung von Vermögensgegenständen - wie hier des selbst bewohnten Familienheims - nicht zumutbar ist, kann der Unterhaltsschuldner dennoch verpflichtet sein, durch Aufnahme eines Realkredits Mittel für den Unterhalt zu beschaffen und einzusetzen (vgl. BGH, Urt. v. 7.4.1982 - IVb ZR 681/80, NJW 1982, 1641; Urt. v. 9.12.1987 - IVb ZR 97/86, FamRZ 1988, 259, 263; Göppinger/Wax/Strohal, Unterhaltsrecht, 7. Aufl. Rdn. 630-633; Wendl/Haußleiter, aaO, § 1 Rdn. 323). Bei der Beurteilung dieser Frage kommt allerdings dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Zumutbarkeit gesteigerte Bedeutung zu. Die Obliegenheit zur Kreditaufnahme ist begrenzt durch die Möglichkeit, Zins- und Tilgungszahlungen für das neue Darlehen aufzubringen (vgl. Staudinger/Kappe/Engler, aaO, § 1603 Rdn. 154). Die Erhöhung einer Verschuldung, deren Amortisation die finanziellen Möglichkei-
ten des Unterhaltspflichtigen übersteigt, zur Aufbringung zusätzlicher für Unterhaltszwecke einzusetzender Mittel ist grundsätzlich nicht zumutbar (BGH, Urt. v. 7.4.1982, aaO).
b) Der Revision kann nicht darin gefolgt werden, daß der Beklagte in entsprechender Anwendung des § 89 BSHG verpflichtet sei, auf den Vorschlag des Klägers einzugehen, eine Ratenzahlung zu vereinbaren und die Eintragung einer zinslosen Grundschuld auf seinem Grundstück zu bewilligen.
In der Rechtsprechung und im Schrifttum ist die Auffassung vertreten worden, daß der Unterhaltspflichtige in entsprechender Anwendung des § 89 BSHG verpflichtet sein könne, ein vom Sozialhilfeträger angebotenes, erst nach dem Tod des Unterhaltspflichtigen zur Rückzahlung fälliges, zinsloses Darlehen aufzunehmen und ein vorhandenes Grundstück bzw. einen Grundstücksanteil so einzusetzen, daß er die Eintragung einer Grundschuld in Höhe des Darlehens bewilligt (vgl. LG Duisburg NJW 1997, 590; Wendl/Pauling, aaO, § 2 Rdn. 642). Ob dem beigetreten werden kann, kann hier aber dahingestellt bleiben, da es schon an einem entsprechenden Klageantrag fehlt.
Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, daß das Berufungsgericht auf die Möglichkeit einer solchen Vereinbarung hätte hinweisen müssen. Die dem Gericht nach § 139 ZPO obliegende Hinweispflicht geht in Fällen der vorliegenden Art nicht so weit, daß von ihm verlangt werden kann, daß es auf die Partei einwirkt, um diese zu veranlassen, im Rahmen einer Klageänderung einen neuen Klageantrag zu stellen. Im übrigen wird von der Revision auch nicht dargelegt, daß auf einen solchen Hinweis des Gerichts hin ein entsprechender Klageantrag gestellt worden wäre.
VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Rogge Melullis Keukenschrijver
Mühlens Meier-Beck
(1) Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ist ausgeschlossen, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder wenn zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind.
(2) Das Gleiche gilt, soweit der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein standesmäßiger Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird.
(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Auf die Verpflichtung des Beschenkten findet die Vorschrift des § 760 sowie die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des § 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschrift des § 1615 entsprechende Anwendung.
(2) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.
(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.
(1) Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ist ausgeschlossen, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder wenn zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind.
(2) Das Gleiche gilt, soweit der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein standesmäßiger Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.