Bundesgerichtshof Urteil, 06. Sept. 2005 - X ZR 51/03

bei uns veröffentlicht am06.09.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 51/03 Verkündet am:
6. September 2005
Groß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Einrede nach § 529 Abs. 2 BGB steht nicht dem Rückforderungsanspruch
an sich, sondern nur dessen gegenwärtiger Durchsetzung entgegen.
BGH, Urt. v. 6. September 2005 - X ZR 51/03 - OLG Celle
LG Lüneburg
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis,
den Richter Keukenschrijver, die Richterin Ambrosius und die Richter Prof.
Dr. Meier-Beck und Asendorf

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das am 13. März 2003 verkündete Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand:


Die 1923 geborene Klägerin, die seit 1990 Sozialhilfe bezieht, übergab der Beklagten, einer Verwandten in der Seitenlinie, im Jahr 1992 einen aus dem Verkauf von Bildern ihres Vaters stammenden Betrag von 40.000 DM, auf den die Beklagte in der Folgezeit Zinsen leistete; der Schenkungscharakter der Zuwendung ist in der Revisionsinstanz nicht mehr im Streit. Im Jahr 2000 forderte die Klägerin den Betrag zurück, worauf die Beklagte erklärte, zur Rückzahlung nicht in der Lage zu sein, weil das Geld u.a. für eine Haussanierung
aufgebraucht worden sei. Das Landgericht hat der auf Rückzahlung des Betrags nebst Zinsen gerichteten Klage gegenüber der Beklagten unter Klageabweisung gegenüber deren zunächst mitverklagtem Ehemann in der Hauptsache stattgegeben, während das Berufungsgericht auf die Berufung der Beklagten unter Zugrundelegung einer Schenkung die Klage auch insoweit wegen Verarmung der Beklagten abgewiesen hat. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Antrag weiter, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe:


Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Klägerin stehe ein Anspruch auf Rückzahlung aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB, §§ 812 ff. BGB nicht zu. Der Anspruch sei zwar dem Grunde nach gegeben. Die Klägerin habe der Beklagten die 40.000 DM geschenkt. Auch sei Notbedarf bei der Klägerin eingetreten. Die Rückforderung sei jedoch nach § 529 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, weil der standesgemäße Unterhalt des Beschenkten bei Herausgabe des Geschenks gefährdet würde. Die Beklagte verfüge lediglich über ein monatliches Einkommen von 130 EUR, während ihr ein Selbstbehalt von mindestens 1.250 EUR zustehe. Ihr Einkommen müsse die Beklagte daher nicht einsetzen. Die Veräußerung des Familienheims könne nicht verlangt werden, da diese nicht zumutbar sei. Zudem sei die Beklagte noch gemeinsam mit dem Ehemann verpflichtet, ein Ende 2002 mit ca. 175.000 DM valutierendes Darlehen
zurückzuführen. Weiter sei das Hausgrundstück als Schonvermögen zu behandeln. Auch einen Realkredit könne die Beklagte nicht aufnehmen.
II. Die Revision greift die Wertung der Geldleistung an die Beklagte als Schenkung nicht an. Sie macht jedoch geltend, § 529 Abs. 2 BGB gebe dem Beschenkten lediglich eine Einrede, die, soweit sie durchgreife, zur Abweisung der Klage als zur Zeit unbegründet führe, wie dies für die Bestimmung des § 519 Abs. 2 BGB anerkannt sei. Zudem habe das Berufungsgericht nicht ausreichend beachtet, dass der Beschenkte für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 529 Abs. 2 BGB darlegungs- und beweispflichtig sei. Bei der Feststellung , die Beklagte sei nicht in der Lage, einen Realkredit aufzunehmen, habe das Berufungsgericht nicht beachtet, dass hierzu Vortrag der Beklagten fehle. Zudem müsse die Beklagte ihre Arbeitskraft in bestmöglicher Weise einsetzen. Dass die Beklagte zwei Kinder habe, habe sie nicht von weiteren Darlegungen befreit. Weiter seien Erwägungen zu fiktiven Einkünften aus Haushaltsführungstätigkeit nicht angestellt worden.
III. Die Beklagte meint, eines Vorbehalts bei der Klageabweisung als "zur Zeit unbegründet" im Tenor habe es nicht bedurft. Die Einrede wirke wie bei § 519 Abs. 1 BGB nur so lange, wie Bedürftigkeit bestehe. Die Klageabweisung bedeute deshalb nur, dass die Klage zur Zeit unbegründet sei. Bei Entfallen der Bedürftigkeit könne erneut Klage erhoben werden. Das Gericht müsse nur in den Gründen sagen, dass es den Anspruch als zur Zeit unbegründet abweise. Eine erheblich gesteigerte Verpflichtung zur Ausnutzung der eigenen Arbeitskraft bestehe nur gegenüber Kindern, nicht auch gegenüber der klagenden Verwandten.
IV. 1. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Revision schon deshalb zum Erfolg führen muss, weil die Klage bei Durchgreifen der Einrede aus § 529
Abs. 2 BGB nur als derzeit unbegründet abgewiesen werden durfte. Allerdings gibt diese Bestimmung dem Beschenkten das Recht, die an sich nach § 528 BGB bei Bedürftigkeit des Schenkers geschuldete Herausgabe des Geschenks zu verweigern, soweit er bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein "standesgemäßer" , d.h. nach der Rechtsprechung des Senats sein angemessener Unterhalt (Sen.Urt. v. 11.07.2000 - X ZR 126/98, NJW 2000, 3488) oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflicht gefährdet wird. Sie begründet nach allgemeiner Auffassung wie § 519 BGB eine Einrede (vgl. Kollhosser in MünchKomm.BGB, 3. Aufl., § 529 Rdn. 6 m.w.N.; beiläufig auch Sen.Urt. v. 19.12.2000 - X ZR 146/99, NJW 2001, 1207, 1208 f.). Wie nach § 519 BGB (vgl. Kollhosser, aaO, § 519 BGB Rdn. 4) besteht die Einrede aber nur, solange und soweit die Voraussetzungen des § 529 Abs. 2 BGB vorliegen. Damit handelt es sich nur um eine anspruchshemmende Einrede, die nicht dem Rückforderungsanspruch an sich, sondern nur dessen gegenwärtiger Durchsetzung entgegensteht. Diese Rechtslage ist mit dem Fall vergleichbar, dass eine Forderung besteht, aber nicht fällig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Tenorierung bei nicht fälligen Forderungen darf die Klage in diesem Fall nicht als endgültig unbegründet abgewiesen werden (BGHZ 127, 254, 259; BGHZ 140, 365); allerdings reicht es - worauf die Beklagte an sich zutreffend hinweist - aus, wenn sich diese Einschränkung aus den Gründen ergibt (BGHZ 143, 79, 88 f.), die hierfür ausgelegt werden müssen (BGH, Urt. v. 28.09.2000 - VII ZR 57/00, NJW-RR 2001, 310 = BGHR ZPO § 322 Abs. 1 Rechtskraftwirkung 13 m.w.N.). Für die Geltendmachung der Einreden aus § 519 BGB und § 529 Abs. 2 BGB gilt im Grundsatz nichts anderes. Ob das Berufungsurteil dem mit seinen Ausführungen, der Anspruch sei ausgeschlossen , denn er bestehe nicht, wenn der Beschenkte außerstande sei, das Geschenk herauszugeben, ohne seinen standesgemäßen Unterhalt zu
gefährden (BU 9), noch gerecht wird, kann allerdings offen bleiben, weil das Berufungsurteil aus anderen Gründen keinen Bestand haben kann.
2. Die Rüge, das Berufungsgericht habe mangels Vortrags der Beklagten nicht zu dem Ergebnis kommen dürfen, die Beklagte habe einen zusätzlichen Kredit nicht bedienen können, ist allerdings nicht gerechtfertigt. Die Beklagte hat die Höhe der noch bestehenden Belastung vorgetragen; das Berufungsgericht hat außerdem das Einkommen der Beklagten und ihres Ehemanns festgestellt. Daraus konnte das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei den Schluss ziehen, dass ein Realkredit nicht mehr aufgenommen werden konnte.
3. Das Berufungsgericht hat aber nicht geprüft, ob die Beklagte zu einer Erwerbstätigkeit über die erzielten 130 Euro (und über den Selbstbehalt) hinaus in der Lage war. Zu einer solchen Erwerbstätigkeit war die Beklagte im Rahmen der unterhaltsrechtlichen Bestimmungen, die auch im Schenkungsrecht und auch bei wie hier fehlender gesetzlicher Unterhaltspflicht anzuwenden sind (Sen.Urt. v. 11.07.2000 - X ZR 126/98, NJW 2000, 3488), grundsätzlich, wenn auch jedenfalls nicht uferlos, im Sinn einer sie treffenden Obliegenheit verpflichtet (vgl. BGH, Urt. v. 15.12.1993 - XII ZR 172/92, NJW 1994, 1002 = BGHR BGB § 1603 Abs. 2 Satz 1 - Erwerbsobliegenheit 1). Das ist entgegen der Auffassung der Beklagten keine Frage einer erheblich gesteigerten Unterhaltspflicht , sondern betrifft lediglich die - den zur Herausgabe Verpflichteten treffenden - gesetzlichen Anforderungen. Das Berufungsgericht hat sich hiermit nicht auseinandergesetzt. Damit hat es, wie die Revision jedenfalls im Ergebnis zutreffend rügt, die Frage des Außerstandeseins zur Herausgabe (die Leistungsfähigkeit ) der Beklagten nach § 529 Abs. 2 BGB nicht umfassend geprüft. Diese bisher unterlassene Prüfung nötigt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, das bei seiner erneuten Befassung zunächst zu bedenken haben wird, ob der Erhalt und die Verwendung der 40.000 DM bei der Be-
klagten zu einer Änderung der Lebenssituation geführt hat, auf die sich zu berufen ihr verwehrt ist (vgl. Sen.Urt. v. 11.07.2000 - X ZR 126/98, NJW 2000, 3488). Soweit dies zu verneinen ist, wird das Berufungsgericht weiter zu prüfen haben, ob die Beklagte leistungsfähig ist. Wenn es dies weiter verneint, wird es zu berücksichtigen haben, dass grundsätzlich lediglich eine Abweisung der Klage als derzeit unbegründet in Betracht kommt.
Melullis Keukenschrijver Ambrosius
Meier-Beck Asendorf

Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 06. Sept. 2005 - X ZR 51/03

Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 06. Sept. 2005 - X ZR 51/03

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 322 Materielle Rechtskraft


(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist. (2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, da

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1603 Leistungsfähigkeit


(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. (2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren min

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 528 Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers


(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber
Bundesgerichtshof Urteil, 06. Sept. 2005 - X ZR 51/03 zitiert 7 §§.

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(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist. (2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, da

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 529 Ausschluss des Rückforderungsanspruchs


(1) Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ist ausgeschlossen, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder wenn zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der Leistung des geschen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 519 Einrede des Notbedarfs


(1) Der Schenker ist berechtigt, die Erfüllung eines schenkweise erteilten Versprechens zu verweigern, soweit er bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Versprechen zu erfüllen, ohne dass sein angemessener Unterhalt

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Bundesgerichtshof Urteil, 06. Sept. 2005 - X ZR 51/03 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 146/99 Verkündet am: 19. Dezember 2000 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 529
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Referenzen

(1) Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ist ausgeschlossen, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder wenn zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind.

(2) Das Gleiche gilt, soweit der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein standesmäßiger Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird.

(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Auf die Verpflichtung des Beschenkten findet die Vorschrift des § 760 sowie die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des § 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschrift des § 1615 entsprechende Anwendung.

(2) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.

(1) Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ist ausgeschlossen, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder wenn zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind.

(2) Das Gleiche gilt, soweit der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein standesmäßiger Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird.

(1) Der Schenker ist berechtigt, die Erfüllung eines schenkweise erteilten Versprechens zu verweigern, soweit er bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Versprechen zu erfüllen, ohne dass sein angemessener Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird.

(2) Treffen die Ansprüche mehrerer Beschenkten zusammen, so geht der früher entstandene Anspruch vor.

(1) Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ist ausgeschlossen, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder wenn zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind.

(2) Das Gleiche gilt, soweit der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein standesmäßiger Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird.

(1) Der Schenker ist berechtigt, die Erfüllung eines schenkweise erteilten Versprechens zu verweigern, soweit er bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Versprechen zu erfüllen, ohne dass sein angemessener Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird.

(2) Treffen die Ansprüche mehrerer Beschenkten zusammen, so geht der früher entstandene Anspruch vor.

(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Auf die Verpflichtung des Beschenkten findet die Vorschrift des § 760 sowie die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des § 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschrift des § 1615 entsprechende Anwendung.

(2) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 126/98 Verkündet am:
11. Juli 2000
Fritz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Im Rahmen der Regelung des § 529 Abs. 2 BGB sind zur Bemessung des dem
Beschenkten verbleibenden angemessenen ("standesgemäßen") Unterhalts
grundsätzlich die jeweils einschlägigen familienrechtlichen Bestimmungen und
die von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze heranzuziehen.
BGH, Urteil vom 11. Juli 2000 - X ZR 126-98 - OLG Düsseldorf
LG Duisburg
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter
Dr. Melullis, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. MeierBeck

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das am 9. Juni 1998 verkündete Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht auf Rückzahlung eines Betrags von 68.903,60 DM in Anspruch, den der Beklagte von seiner Tante, Frau C. J., erhalten hat.
Am 18. Juni 1990 überwies Frau J. diesem von ihrem Konto 68.903,60 DM. Danach verfügte sie über kein wesentliches Vermögen mehr. Mitte November 1990 wurde Frau J., die inzwischen pflegebedürftig gewor-
den war, in ein Altersheim aufgenommen. Zuvor hatte sie etwa zwölf Jahre in einer Wohnung im Haus des Beklagten gewohnt. Da die Renteneinkünfte von Frau J. zur Bestreitung der Heimkosten nicht ausreichten, übernahm der Kläger die Kostenträgerschaft hinsichtlich der nicht gedeckten Heimkosten aus Mitteln der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Für den Zeitraum vom 13. November 1990 bis zum Tod von Frau J. am 6. Januar 1996 wandte der Kläger unter Berücksichtigung der Renteneinkünfte insoweit insgesamt Kosten in Höhe von 186.984,24 DM auf. Mit Bescheid vom 14. September 1994 leitete der Kläger einen Rückzahlungsanspruch nach § 528 BGB gegen den Beklagten im Hinblick auf die erfolgte Überweisung gemäß § 27 h BVG auf sich über.
Der Beklagte ist Busfahrer und bezieht aus dieser Tätigkeit Einkünfte, wobei zwischen den Parteien umstritten ist, welches monatliche Nettoeinkommen insoweit zugrunde zu legen ist. Er ist Eigentümer eines Wohnhauses, das er zusammen mit seiner Ehefrau bewohnt, die nicht mehr berufstätig ist und über keine weiteren Einkünfte verfügt. Die in dem Haus befindliche weitere Wohnung, die zuvor die verstorbene Tante des Beklagten bewohnt hatte, hat der Beklagte für eine monatliche Miete von 850,-- DM an die Tochter seiner Ehefrau vermietet, die dort mit ihrem Sohn lebt. Der Beklagte hat Verbindlichkeiten bei einer Bank und einer Bausparkasse in einer Gesamthöhe von über 100.000,-- DM, auf die er monatlich Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 1.380,-- DM erbringt. Einen Teilbetrag dieser Kreditverbindlichkeiten von 21.700,-- DM nahm der Beklagte am 21. Oktober 1997 auf, wobei der Verwendungszweck dieses Kredits nicht geklärt ist. Die restlichen Kreditverbindlichkeiten wurden für das vom Beklagten bewohnte Haus aufgenommen.
Der Beklagte hat sich gegenüber dem geltend gemachten Rückzahlungsanspruch auf die Notbedarfseinrede des § 529 Abs. 2 BGB berufen und außerdem die Auffassung vertreten, daß er nicht mehr bereichert sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger das Zahlungsbegehren weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:


Die zulässige Revision bleibt ohne Erfolg.
I. Das Berufungsgericht würdigt die Zuwendung des Geldbetrages als Schenkung und führt hierzu aus, es sei nunmehr unter den Parteien unstreitig, daß der Beklagte die Überweisung als belohnende Schenkung von der Tante erhalten habe. Das Berufungsgericht geht auch von einer wirksamen Überleitungsanzeige aus.
Die Revision nimmt diese Ausführungen des Berufungsgerichts als ihr günstig hin. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich. Eine die Rückforderung ausschließende sittliche Verpflichtung im Sinne von § 534 BGB zur Belohnung von Pflegeleistungen kann im allgemeinen nur angenommen werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Ausbleiben einer solchen Belohnung als sittlich anstößig erscheinen lassen (BGH, Urt. v. 9.4.1986 - IVa ZR 125/84, NJW 1986, 1926, 1927). Solche besonderen Umstände sind vorliegend nicht festgestellt und vom Beklagten nicht geltend gemacht.

II. 1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß sich der Beklagte auf eine nicht ausreichende Leistungsfähigkeit aus regelmäßigem Einkommen gemäß § 529 Abs. 2 BGB berufen könne. Hierzu führt es aus, daß unter "standesgemäßem Unterhalt" wie bei § 519 BGB der angemessene Bedarf im Sinne der §§ 1603, 1610 Abs. 1 BGB zu verstehen sei. Der angemessene Selbstbehalt sei in Analogie zu dem Selbstbehalt der Eltern bei Unterhaltsansprüchen volljähriger Kinder als Ausgangspunkt mit mindestens 1.800,-- DM zu bemessen , wobei bezogen auf den Zeitpunkt der Überleitung ein Selbstbehalt von jedenfalls 1.500,-- DM angemessen sei. Mit Rücksicht auf die grundsätzlich andere Lebenslage unterhaltspflichtiger Kinder gegenüber Eltern habe der Bundesgerichtshof einen für Kinder angemessenen Zuschlag beim Selbstbehalt für gerechtfertigt gehalten, den die Familiengerichte in tatrichterlicher Würdigung mit 30 % bis 50 % veranschlagt hätten. Dieser Selbstbehalt sei auch im Rahmen des § 529 Abs. 2 BGB anzusetzen. Der vom Landgericht berücksichtigte angemessene Selbstbehalt von 2.000,-- DM sei nicht unangemessen. Die nicht erwerbstätige 63jährige Ehefrau habe Anspruch auf angemessenen Unterhalt in Höhe von 3/4 bezogen auf den angemessenen Unterhalt des Beklagten, was 1.500,-- DM ausmache, oder doch mindestens 3/7 des festgestellten Arbeitseinkommens des Beklagten, was ca. 1.200,-- DM ausmache.
Das Berufungsgericht nimmt eine Berechnung des zur Bedarfsdeckung zur Verfügung stehenden Einkommens wie folgt vor:
- Arbeitseinkommen des Beklagten unwidersprochen ohne Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld - netto - 2.760,-- DM
- Mieteinnahmen 850,-- DM
- Mietfreies Wohnen unter Berücksichtigung von Abgaben, Hausversicherungen und Instandhaltungsbedarf (25 % bis 30 % des Arbeitseinkommens ) 800,-- DM 4.410,-- DM
./. Aufwand für das Eigenheim (Kredit) 1.380,-- DM
Das Berufungsgericht geht von einem zur Bedarfsdeckung zur Verfügung stehenden anrechenbaren Einkommen von 3.030,-- DM aus, wobei es hierzu ausführt, daß sonstige Verpflichtungen in dem angemessenen Bedarf untergebracht seien; eine Pauschale für berufsbedingten Aufwand sei noch nicht berücksichtigt.
2. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts beanstandet die Revision ohne Erfolg.

a) Der vom Berufungsgericht bei der Prüfung der Einrede des § 529 Abs. 2 BGB zugrunde gelegte rechtliche Ausgangspunkt, wonach es darauf ankomme, ob dem Inanspruchgenommenen der angemessene Bedarf im Sinne der §§ 1603, 1610 Abs. 1 BGB verbleibe, ist rechtsfehlerfrei gewählt, nachdem
es sich bei der Schenkerin um eine Tante des Beklagten und damit um eine Verwandte handelte, bei der mangels Verwandtschaft in gerader Linie wechselseitig keine Unterhaltsverpflichtung bestand.
Der in der Vorschrift verwendete Begriff des "standesmäßigen Unterhalts" ist mit dem des angemessenen Unterhalts gleichzusetzen; eine Anpassung im Wortlaut ist lediglich infolge eines Redaktionsversehens unterblieben (vgl. nur Staudinger/Cremer, BGB, 13. Bearb. 1995, § 529 Rdn. 1). Als Voraussetzung der Einrede reicht bereits die bloße Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts oder der Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflichten des Beschenkten aus, so, wenn für die Zukunft die begründete Besorgnis besteht , daß der Beschenkte bei Erfüllung des Rückforderungsanspruchs nicht mehr genügend Mittel für seinen angemessenen Unterhalt (im Sinne des § 1610 Abs. 1 BGB) und die Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten haben wird (vgl. Kollhosser in MünchKomm. z. BGB, 3. Aufl., § 529 Rdn. 4 u. § 519 Rdn. 2).
Das Gesetz knüpft mit der in § 529 Abs. 2 BGB enthaltenen Bezugnahme auf den Unterhalt des Beschenkten bzw. die ihm obliegenden Unterhaltspflichten an die Begrifflichkeiten des Unterhaltsrechts an. Es besteht kein Anlaß , etwa für das Schenkungsrecht eigenständige Grundsätze zu Voraussetzungen und Bemessung des Unterhalts zu entwickeln. Vielmehr sind die jeweils einschlägigen familienrechtlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Maßstäbe auch im Rahmen des § 529 Abs. 2 BGB heranzuziehen.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Schenkung durch eine Verwandte, für die mangels Abstammung in gerader Linie (§ 1601 BGB) keine Unterhaltsverpflichtung besteht. Für solche Fälle ist es sachgerecht, hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Beschenkten die §§ 1603 Abs. 1, 1610 Abs. 1 BGB heranzuziehen und auf die Maßstäbe abzustellen, die die Rechtsprechung zum Erwachsenenunterhalt bei der Unterhaltspflicht gegenüber den eigenen Eltern entwickelt hat. Besteht zwischen dem Schenker und dem Beschenkten keine rechtliche Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt, ist dem Beschenkten bei der Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit im Rahmen des § 529 Abs. 2 BGB grundsätzlich soviel zu belassen, wie er auch gegenüber seinen eigenen Eltern beanspruchen könnte. Für die Heranziehung dieser Maßstäbe spricht im übrigen auch, daß sich der Beschenkte regelmäßig in einer ähnlichen Lebenssituation befindet wie das erwachsene Kind, das allenfalls wegen einer unerwarteten Hilfsbedürftigkeit einer oder beider Elternteile mit einer Belastung durch die hierdurch entstehenden zusätzlichen Kosten rechnen muß.
Die vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Selbstbehalte für den Beklagten in Höhe von 2.000,-- DM und für seine nicht erwerbstätige Ehefrau in Höhe von 1.200,-- DM sind der Höhe nach nicht zu beanstanden. Sie werden von der Revision auch nicht in Zweifel gezogen.
§ 1603 Abs. 1 BGB, der danach bei der Prüfung der Einrede des § 529 Abs. 2 BGB heranzuziehen ist, gewährleistet jedem Unterhaltspflichtigen vorrangig die Sicherung seines eigenen angemessenen Unterhalts; ihm sollen grundsätzlich die Mittel belassen bleiben, die er zur Deckung eines seiner Lebensstellung entsprechenden allgemeinen Bedarfs benötigt, wobei es der
tatrichterlichen Beurteilung des Einzelfalls überlassen bleibt, wie hoch der angemessene Unterhalt zu bemessen ist (BGH, Urt. v. 26.2.1992 - XII ZR 93/91, NJW 1992, 1393, 1394). Zum hier maßgeblichen Zeitpunkt hatte sich für den Verwandtenunterhalt eine einheitliche Gerichtspraxis noch nicht herausgebildet. Erst mit Wirkung vom 1. Juli 1998 sieht etwa die Düsseldorfer Tabelle einen entsprechenden Selbstbehalt gegenüber Unterhaltsansprüchen der Eltern vor, der sich für den Unterhaltspflichtigen auf mindestens 2.250,-- DM monatlich (einschließlich 800,-- DM Warmmiete) beläuft. Für den mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten wird der angemessene Unterhalt von der Düsseldorfer Tabelle mit mindestens 1.750,-- DM (einschließlich 600,-- DM Warmmiete) angesetzt. Zur Berechnung der Selbstbehalte des Unterhaltspflichtigen beim Erwachsenenunterhalt wurden deshalb unterschiedliche Berechnungsweisen angewandt (vgl. dazu etwa die Übersicht von Menter, FamRZ 1997, 919 f.), wobei sich die Mehrzahl der Gerichte entsprechend den Vorgaben des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 26. Februar 1992, aaO, mit einer Erhöhung des Selbstbehalts des gegenüber volljährigen Kindern geltenden angemessenen Selbstbehalts um 30 % bis 50 % behalf (vgl. z.B. LG Münster FamRZ 1992, 714; LG Bochum FamRZ 1994, 841; LG Düsseldorf FamRZ 1998, 50 f.).
Die vom Berufungsgericht vorgenommene Erhöhung des Selbstbehalts für den Beklagten von 1.500,-- DM auf 2.000,-- DM hält sich in diesem Rahmen und ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
Soweit das Berufungsgericht für die nicht erwerbstätige Ehefrau des Beklagten einen Betrag für deren angemessenen Unterhalt von 1.200,-- DM monatlich zugrunde gelegt hat, ist dies der Höhe nach im Ergebnis nicht zu bean-
standen. Jedenfalls erscheint es sachgerecht, den Bedarf des Ehegatten vom Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen abzuleiten und ihn unter Berücksichtigung der Ersparnisse, die das Zusammenleben mit dem Unterhaltsschuldner gegenüber einem Einzelhaushalt mit sich bringt, festzusetzen. Eine solche Betrachtungsweise liegt auch den Leitlinien der seit dem 1. Juli 1998 für den Verwandtenunterhalt geltenden Düsseldorfer Tabelle zugrunde. Nachdem diese - allerdings einschließlich eines Warmmietanteils von 600,-- DM - ab dem 1. Juli 1998 den angemessenen Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten mit mindestens 1.750,-- DM ansetzt, sind die vom Berufungsgericht bei seiner Berechnung eingestellten 1.200,-- DM auch unter Berücksichtigung der allgemeinen Preisentwicklung der Höhe nach nicht zu beanstanden.

b) Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsgericht zu Recht von einem monatlichen Nettoeinkommen des Beklagten in Höhe von 2.760,-- DM ausgegangen. Dies beruht auf den mit Unterlagen belegten Angaben des Beklagten im Prozeßkostenhilfeverfahren. Die vorgelegten Verdienstbescheinigungen für Juni bis August 1997 weisen monatliche Nettoeinkünfte in Höhe von 2.760,87 DM aus. Vorliegend wurden die an sich nicht dem Gegner zugängliche (vgl. § 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO) Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und die dem Prozeßkostenhilfegesuch beigefügten Belege wirksam als Parteivortrag eingeführt. In der Berufungsverhandlung hat der Beklagtenvertreter erklärt, daß die zur Begründung seines Prozeßkostenhilfegesuchs vorgelegten Unterlagen hinsichtlich der Bedürftigkeit auch Gegenstand des Verfahrens zur Hauptsache sein sollen und dem Kläger bekannt gegeben werden könnten. Hierin liegt eine wirksame Bezugnahme auf die Prozeßkostenhilfeunterlagen gemäß § 137 Abs. 3 ZPO. Die
Unterlagen sind mit dem Prozeßkostenhilfeheft zu den Gerichtsakten genommen worden und auch zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Der Kläger hat der Einbeziehung des Vortrags aus dem Prozeßkostenhilfeverfahren nicht widersprochen. Durch seine Erklärung hat der Beklagtenvertreter hinreichend deutlich gemacht, daß die zum Prozeßkostenhilfegesuch gemachten Angaben zu den Einkünften und zum Vermögen ergänzend vorgetragen werden sollen und als Parteivortrag behandelt werden sollen. Dementsprechend hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers ein Schriftsatzrecht zu den ihm erst in der Berufungsverhandlung zugänglich gemachten Unterlagen beantragt und auch erhalten, von dem er jedoch keinen Gebrauch gemacht hat. Demgemäß ist davon auszugehen, daß der Kläger die vorgetragenen Monatseinkünfte in Höhe von 2.760,-- DM nicht bestritten hat, weshalb die Höhe dieser Einkünfte als unstreitig vom Berufungsgericht zugrunde gelegt werden konnte.

c) Als Einkommen des Beklagten hat das Berufungsgericht weiter Mieteinnahmen in Höhe von monatlich 850,-- DM und den wirtschaftlichen Vorteil mietfreien Wohnens mit einem Betrag von monatlich 800,-- DM berücksichtigt. Das wird nicht angegriffen und ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.

d) Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe bei Ermittlung des Eigenbedarfs nicht ohne weiteres Kreditkosten von monatlich 1.380,-- DM berücksichtigen dürfen. Das betreffe offenbar einen Kredit von 21.700,-- DM, der bei den genannten Zahlungen in absehbarer Zeit getilgt sei.
Die Revision übersieht bei dieser Rüge die zum Gegenstand der Berufungsverhandlung gemachten Unterlagen aus dem Verfahren über Prozeßkostenhilfe. Aus der dort vorgelegten Bankbescheinigung ergab sich, daß die monatliche Gesamtsumme von 1.380,-- DM zur Bedienung einer Gesamtverbindlichkeit von ca. 119.000,-- DM einschließlich des Teilkredits von 21.700,-- DM (mit einer anteiligen Ratenzahlung von 260,-- DM) aufgebracht werden mußte. Die Revision hat nicht dargetan, daß diese Zahlen vom Kläger in der Vorinstanz bestritten worden sind. Von einer Schuldtilgung in absehbarer Zeit kann danach keine Rede sein.
III. Der Kläger rügt mit der Revision weiter ohne Erfolg, die Verwendung des Kredits von 21.700,-- DM sei unklar und möglicherweise stehe dem Beklagten die Kreditsumme noch zur Verfügung. Insoweit handelt es sich um eine bloße Spekulation. Das Berufungsgericht hatte diesen Punkt schon in seinem Beschluß vom 9. April 1998 angeschnitten. Es ist jedoch nicht ersichtlich, daß nach den Erörterungen in der anschließenden mündlichen Verhandlung noch Anlaß zu solchen Mutmaßungen bestanden hätte und daß der Kläger entsprechende Behauptungen aufgestellt hätte, auf die das Berufungsgericht hätte eingehen müssen.
IV. Die Rüge der Revision, daß es das Berufungsgericht zu Unrecht unterlassen habe, dem Beklagten aufzugeben, zwei in den Nachweisen zum Prozeßkostenhilfeantrag erwähnte Lebensversicherungsverträge vorzulegen sowie ihre Verwertung durch Rekapitalisierung zu erörtern, hat keinen Erfolg.
Das Berufungsgericht hat sich zu Recht mit der Frage der Verwertung von Lebensversicherungen nicht befaßt. Richtig ist, daß in dem Prozeßkosten-
hilfebeschluß vom 9. April 1998 erwähnt wird, daß der Beklagte monatlich ca. 170,-- DM für zwei Lebensversicherungen aufbringt. In der vorgelegten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Beklagte demgegenüber die Frage nach Vermögenswerten, die nach dem Formular auch ausdrücklich Lebensversicherungen umfaßt, verneint. Vorliegend wurde gemäß § 137 Abs. 3 ZPO wirksam auf diese Erklärung Bezug genommen. Damit hat der Beklagte vorgetragen, keine Kapitallebensversicherung als Vermögenswert zu haben. Dieser Vortrag wurde vom Kläger, der von dem ihm eingeräumten Schriftsatzrecht keinen Gebrauch gemacht hat, nicht bestritten. Er war deshalb vom Berufungsgericht als unstreitig zugrunde zu legen. Anlaß für das Berufungsgericht - wie die Revision meint - vom Beklagten die Vorlage der Lebensversicherungsverträge zu verlangen, bestand aber nur, wenn insoweit von einem streitigen Sachverhalt auszugehen war. Voraussetzung einer nach § 142 Abs. 1 ZPO vorzunehmenden Beweiserhebung von Amts wegen ist, daß sie Grundlage im streitigen Parteivortrag findet und nicht in die Ausforschung eines weitergehenden, also anderen Sachverhalts ausufert (vgl. Zöller /Greger, ZPO, 21. Aufl., § 142 Rdn. 1 m.w.N.).
V. Ohne Erfolg macht die Revision auch geltend, daß es dem Beklagten zuzumuten sei, seinen für 22.320,-- DM gekauften Neuwagen und einen für 1.000,-- DM gekauften Berberteppich zu verkaufen bzw. zu verwerten.
Sind sonst keine Mittel vorhanden, hat der Unterhaltspflichtige grundsätzlich auch den Stamm seines Vermögens zur Bestreitung des Unterhalts einzusetzen. Eine allgemeine Billigkeitsgrenze, wie sie etwa für den Unterhalt zwischen geschiedenen Ehegatten gilt (§ 1581 Satz 2 BGB), sieht das Gesetz beim Verwandtenunterhalt nicht vor (vgl. BGHZ 75, 272, 278). Der Unterhalts-
schuldner braucht den Stamm seines Vermögens aber jedenfalls dann nicht zu verwerten, wenn dies für ihn mit einem wirtschaftlich nicht mehr vertretbaren Nachteil verbunden wäre (BGH, Urt. v. 23.10.1985, - IVb ZR 52/84, FamRZ 1986, 48, 50; BGHZ 75, 272, 278; Staudinger/Kappe/Engler, BGB, 13. Bearb. 1997, § 1603 Rdn. 149).
Der PKW ... wurde am 31. Mai 1991 für 22.320,-- DM gekauft. Zum Zeitpunkt der Überleitung des Rückforderungsanspruchs im September 1994 war der Pkw demnach fast dreieinhalb Jahre alt. Angesichts des bekanntermaßen besonders in den ersten Jahren hohen Wertverlusts von Neufahrzeugen konnte der Beklagte nicht mit einem Verkaufserlös rechnen, der ihm sowohl die Bezahlung eines nennenswerten Teils der Forderung als auch den Kauf eines fahrtüchtigen Gebrauchtwagens ermöglicht hätte. Dem Beklagten kann der Verkauf seines Kraftfahrzeugs deshalb unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten nicht angesonnen werden.
Ebensowenig kann vom Beklagten die Verwertung des von ihm gekauften Berberteppichs verlangt werden. Nach mehreren Jahren des Gebrauchs (Kaufdatum: August 1990) ist für einen solchen Wohnungseinrichtungsgegenstand kein wesentlicher Erlös mehr zu erzielen. Dementsprechend sieht auch das Sozialhilferecht davon ab, von dem Hilfsbedürftigen die Verwertung von angemessenen Hausratsgegenständen zu verlangen (vgl. § 88 Abs. 2 Nr. 3 BSHG).
VI. 1. Zur Frage der Zumutbarkeit der Veräußerung des Grundbesitzes des Beklagten führt das Berufungsgericht aus, daß durchaus Raum sei, aus Billigkeitserwägungen eine Verwertung des Hauses zur Erfüllung des Rück-
zahlungsanspruchs auszuschließen. Im übrigen gelte der Maßstab aus § 88 Abs. 2 Ziffer 7 BSHG i.V.m. § 25 Abs. 3 BVG entsprechend. Zwar werde der Beklagte hier nicht wegen einer Unterhaltspflicht, sondern wegen einer Schenkung in Anspruch genommen. Im Rahmen des § 529 Abs. 2 BGB sei aber eine entsprechende Anwendung der für Unterhaltspflichtige geltenden Maßstäbe gerechtfertigt. Ein angemessenes Hausgrundstück sei - bezogen auf einen Vier-Personen-Haushalt - ein Haus bis 130 m2 und ein Grundstück bis 500 m2. Das Haus des Beklagten sei daran gemessen zu groß, das Grundstück jedoch noch angemessen. Der Größe des Hauses sei dadurch Rechnung getragen, daß der Beklagte ca. 70 m2 als Einliegerwohnung vermietet habe und die Mieteinnahme bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit berücksichtigt sei. Die Verwertung des Hauses sei ihm daher nicht zuzumuten.
Das Berufungsgericht führt weiter aus, daß der Beklagte bei einem Verkauf des Hauses Zinsleistungen lediglich teilweise erfüllen könne und sich lebenslang einer wachsenden Rückzahlungsschuld gegenüber sehe. Bei der von ihm vorgenommenen Berechnung geht das Berufungsgericht von einem erzielbaren Kaufpreis von ca. 200.000,-- DM aus. Es meint, daß auch mit diesen Erwägungen bestätigt werde, daß dem Beklagten die Verwertung des Grundbesitzes nicht zuzumuten sei.
2. Entgegen der Auffassung der Revision ist der Beklagte nicht verpflichtet , seinen Grundbesitz zu verkaufen, um den Rückzahlungsanspruch des Klägers zu erfüllen.
Die Veräußerung eines nach den übrigen Verhältnissen der Familie angemessenen Familienheims kann beim Verwandtenunterhalt im allgemeinen
nicht verlangt werden, da es der Befriedigung des Unterhaltsbedarfs des Schuldners und gegebenenfalls weiterer Familienangehöriger dient und zugleich Mietaufwendungen erspart (BGH, Urt. v. 23.10.1985, aaO; Wendl/ Pauling, Das Unterhaltsrecht in der familiengerichtlichen Praxis, 5. Aufl., § 2 Rdn. 624). Umstände, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung erforderlich machten, sind vorliegend nicht ersichtlich. Daß die Grenzen des für das Sozialhilferecht maßgeblichen § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG in Verbindung mit den einschlägigen Vorschriften des Zweiten Wohnungsbaugesetzes geringfügig überschritten sind, rechtfertigt sie nicht. Der genannten Bestimmung lassen sich zwar Anhaltspunkte dafür entnehmen, unter welchen Voraussetzungen von einem angemessenen Familienheim ausgegangen werden kann. Der Tatrichter hat aber insoweit eine vom Sozialhilferecht unabhängige eigenständige unterhaltsrechtliche Beurteilung vorzunehmen, bei der er hinsichtlich der Einordnung als Schonvermögen nicht an die vom Sozialhilferecht vorgegebenen Grenzwerte gebunden ist. Im übrigen ist auch die Erwägung des Berufungsgerichts , daß der Beklagte die im Haus befindliche Einliegerwohnung vermietet habe und die Mieteinnahmen bei der Ermittlung seiner Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden, nachvollziehbar und geeignet, seine Wertung, daß es sich bei dem Haus des Beklagten noch um ein angemessenes Familienheim handelt , zu unterstützen.
Den Angriffen der Revision auf die vom Berufungsgericht angestellten Berechnungen braucht nicht weiter nachgegangen zu werden. Zwar ist der Revision darin beizutreten, daß der Wert des Hauses streitig ist, so daß das Berufungsgericht nicht ohne weiteres von dem vom Beklagten angegebenen Schätzwert hätte ausgehen dürfen. Bei den Ausführungen des Berufungsgerichts handelt es sich aber ersichtlich um eine bloße Hilfserwägung. Das von
ihm gefundene Ergebnis wird schon allein durch dessen rechtsfehlerfreie Wertung gestützt, daß vom Beklagten die Veräußerung seines Familienheims unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten nicht verlangt werden kann.
3. Auch die Rüge der Revision, dem Beklagten sei die dingliche Belastung seines Grundbesitzes zum Zweck der Kreditaufnahme zuzumuten, bleibt ohne Erfolg.

a) Das Berufungsgericht führt hierzu aus, daß eine weitere Belastung des Grundbesitzes nicht in Betracht komme, weil der Beklagte die sich daraus ergebende Zahlungsverpflichtung nicht erfüllen könne, ohne seinen angemessenen Bedarf zu gefährden. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht vorgenommenen , nicht zu beanstandenden Berechnung des Einkommens handelt es sich um eine zutreffende Bewertung.
Soweit die Veräußerung von Vermögensgegenständen - wie hier des selbst bewohnten Familienheims - nicht zumutbar ist, kann der Unterhaltsschuldner dennoch verpflichtet sein, durch Aufnahme eines Realkredits Mittel für den Unterhalt zu beschaffen und einzusetzen (vgl. BGH, Urt. v. 7.4.1982 - IVb ZR 681/80, NJW 1982, 1641; Urt. v. 9.12.1987 - IVb ZR 97/86, FamRZ 1988, 259, 263; Göppinger/Wax/Strohal, Unterhaltsrecht, 7. Aufl. Rdn. 630-633; Wendl/Haußleiter, aaO, § 1 Rdn. 323). Bei der Beurteilung dieser Frage kommt allerdings dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Zumutbarkeit gesteigerte Bedeutung zu. Die Obliegenheit zur Kreditaufnahme ist begrenzt durch die Möglichkeit, Zins- und Tilgungszahlungen für das neue Darlehen aufzubringen (vgl. Staudinger/Kappe/Engler, aaO, § 1603 Rdn. 154). Die Erhöhung einer Verschuldung, deren Amortisation die finanziellen Möglichkei-
ten des Unterhaltspflichtigen übersteigt, zur Aufbringung zusätzlicher für Unterhaltszwecke einzusetzender Mittel ist grundsätzlich nicht zumutbar (BGH, Urt. v. 7.4.1982, aaO).

b) Der Revision kann nicht darin gefolgt werden, daß der Beklagte in entsprechender Anwendung des § 89 BSHG verpflichtet sei, auf den Vorschlag des Klägers einzugehen, eine Ratenzahlung zu vereinbaren und die Eintragung einer zinslosen Grundschuld auf seinem Grundstück zu bewilligen.
In der Rechtsprechung und im Schrifttum ist die Auffassung vertreten worden, daß der Unterhaltspflichtige in entsprechender Anwendung des § 89 BSHG verpflichtet sein könne, ein vom Sozialhilfeträger angebotenes, erst nach dem Tod des Unterhaltspflichtigen zur Rückzahlung fälliges, zinsloses Darlehen aufzunehmen und ein vorhandenes Grundstück bzw. einen Grundstücksanteil so einzusetzen, daß er die Eintragung einer Grundschuld in Höhe des Darlehens bewilligt (vgl. LG Duisburg NJW 1997, 590; Wendl/Pauling, aaO, § 2 Rdn. 642). Ob dem beigetreten werden kann, kann hier aber dahingestellt bleiben, da es schon an einem entsprechenden Klageantrag fehlt.
Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, daß das Berufungsgericht auf die Möglichkeit einer solchen Vereinbarung hätte hinweisen müssen. Die dem Gericht nach § 139 ZPO obliegende Hinweispflicht geht in Fällen der vorliegenden Art nicht so weit, daß von ihm verlangt werden kann, daß es auf die Partei einwirkt, um diese zu veranlassen, im Rahmen einer Klageänderung einen neuen Klageantrag zu stellen. Im übrigen wird von der Revision auch nicht dargelegt, daß auf einen solchen Hinweis des Gerichts hin ein entsprechender Klageantrag gestellt worden wäre.
VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Rogge Melullis Keukenschrijver
Mühlens Meier-Beck

(1) Der Schenker ist berechtigt, die Erfüllung eines schenkweise erteilten Versprechens zu verweigern, soweit er bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Versprechen zu erfüllen, ohne dass sein angemessener Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird.

(2) Treffen die Ansprüche mehrerer Beschenkten zusammen, so geht der früher entstandene Anspruch vor.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 146/99 Verkündet am:
19. Dezember 2000
Fritz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein

a) Für die Berechtigung der Einrede nach § 529 Abs. 2 BGB ist es grundsätzlich
unerheblich, wann und wodurch die eigene Bedürftigkeit des Beschenkten
bzw. seines Erben entstanden ist.

b) Die Berufung auf die eigene Bedürftigkeit stellt allerdings eine unzulässige
Rechtsausübung dar, wenn der Beschenkte bzw. sein Erbe Kenntnis von
dem Notbedarf des Schenkers gehabt und gleichwohl die eigene Bedürftigkeit
mutwillig herbeigeführt hat.
BGH, Urt. v. 19. Dezember 2000 - X ZR 146/99 - OLG Köln
LG Aachen
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Dezember 2000 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die
Richter Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter
Dr. Meier-Beck

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das am 14. Juli 1999 verkündete Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagte ist die Erbin ihres Ehemanns, des am 14. März 1993 verstorbenen L. M.. Dessen Mutter M. M. ist seit dem 10. März 1994 pflegebedürftig und in einem Pflegeheim untergebracht. Da ihre Renteneinkünfte zur Bestreitung der Heimkosten nicht ausreichen, übernahm der Kläger die Kostenträgerschaft hinsichtlich der nicht gedeckten Heimkosten aus Mitteln der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz.

Nachdem die Beklagte und L. M. geheiratet hatten, übertrug Frau M. M. ihrem Sohn 1990 ein damals ihr gehörendes Hausgrundstück in E.. Zwischen den Parteien ist streitig, ob L. M. von seiner Mutter damals auch einen Geldbetrag als Schenkung erhalten hat. 1991 veräußerte L. M. das Hausgrundstück zu einem Kaufpreis von ca. 348.000,-- DM; für ca. 265.000,-- DM erwarb er für sich und die Beklagte zu je hälftigem Miteigentumsanteil ein Hausgrundstück in W.. Nachdem die Eheleute die Absicht gefaßt hatten, sich zu trennen, kaufte die Beklagte im Januar 1993 für sich eine Eigentumswohnung. Das Hausgrundstück in W. veräußerte sie im März 1993 nach dem Tode des Ehemanns.
Mit Bescheid vom 2. August 1994 leitete der Kläger den sich seiner Meinung nach aus § 528 Abs. 1 BGB ergebenden Rückforderungsanspruch der Frau M. M. gegen die Beklagte auf sich über. Da die Beklagte Zahlungen nicht leistete, hat er mittels Klage, die der Beklagten am 24. August 1995 zugestellt worden ist, Wertersatz für die Geschenke verlangt. Am 21. Mai 1996 veräußerte die Beklagte die Anfang 1993 erworbene Eigentumswohnung zu einem Kaufpreis von 90.000,-- DM und zog in eine Mietwohnung.
Zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht erhielt die Beklagte eine Witwenrente in Höhe von 890,53 DM monatlich. Durch eine Aushilfstätigkeit in einer Gaststätte verdiente sie monatlich 240,-- DM netto hinzu. Außerdem erhielt sie einen monatlichen Mietkostenzuschuß in Höhe von 100,-- DM. Für ihre Wohnung zahlte sie monatlich 500,-- DM Miete. Hinzu kamen Aufwendungen in Höhe von etwa 80,-- DM monatlich für Heizkosten. Für eine Lebensversicherung wendete die Beklagte mo-
natlich 17,33 DM auf. Abgesehen von einem Guthaben in Höhe von ca. 400,-- DM auf ihrem Girokonto verfügte sie über kein Vermögen.
Das Landgericht hat unter Abweisung der Klage im übrigen die Beklagte verurteilt, an den Kläger 54.977,36 DM nebst Zinsen zu zahlen. Außerdem hat es die Verpflichtung der Beklagten festgestellt, dem Kläger seit dem 1. September 1995 alle Aufwendungen bis zur Höhe eines Betrages von 66.000,-- DM zu ersetzen, die diesem aus der Heimunterbringung von Frau M. M. künftig entstehen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungs- und Feststellungsbegehren weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:


Das zulässige Rechtsmittel des Klägers hat im Ergebnis keinen Erfolg.
I. Bezugnehmend auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß Frau M. M. ihrem Sohn das Hausgrundstück in E. mit einem Wert von 86.000,-- DM geschenkt hat; lediglich hinsichtlich der weiteren Feststellung des Landgerichts, L. M. habe von seiner Mutter ferner 35.000,-- DM schenkweise erhalten, hat das Berufungsgericht Bedenken gehabt. Da es zu der behaupteten schenkweisen Hingabe des Geldbetrages eigene abschließende Feststellungen nicht getroffen hat, ist deshalb jedoch für die revisionsrechtliche Überprüfung des angefochtenen Ur-
teils davon auszugehen, daß Frau M. M. ihrem Sohn, den die Beklagte beerbt hat, 1990 Gegenstände im Gesamtwert von 121.000,-- DM geschenkt hat.
II. Das Berufungsgericht hat ferner unter Bezugnahme auf die landgerichtliche Entscheidung angenommen, daß der für den der Klage zugrundeliegenden Rückforderungsanspruch nach § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB außerdem noch notwendige Notbedarf der Schenkerin ebenfalls gegeben ist. Auch das ist der revisionsrechtlichen Überprüfung zugrunde zu legen; die Revision hat die ihr günstige Feststellung nicht angegriffen; Rechtsfehler sind nicht ersichtlich.
III. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil dem geltend gemachten Anspruch die Einrede des § 529 Abs. 2 BGB entgegenstehe. Nach den Unterhaltsrichtsätzen der Düsseldorfer Tabelle Stand 1. Juli 1998 und auch Stand 1. Juli 1999 betrage der angemessene Eigenbedarf in der Regel mindestens monatlich 1.800,-- DM bei einer darin enthaltenen Warmmiete von 800,-- DM. Der Beklagten verblieben indessen nach Abzug der realen Miet-, Neben- und Heizkosten sowie des Beitrages für die Lebensversicherung monatlich lediglich 633,20 DM, tatsächlich also ohnehin schon weniger, als sie für ihren angemessenen Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle für sich beanspruchen dürfe. Demgegenüber sei ohne Belang, daß die Beklagte nach der Klagezustellung den beim Verkauf der Eigentumswohnung erlangten Erlös von 90.000,-- DM verbraucht habe. Nach Wortlaut und Schutzzweck des § 529 Abs. 2 BGB sei es unerheblich, wann und wodurch - ob verschuldet oder unverschuldet - der "Notbedarf" entstanden sei. Die Vorschrift des § 529 Abs. 2 BGB beruhe von ihrer Entstehung her auf der Erwägung des Gesetzgebers, daß die Rechtsordnung kein Interesse daran haben könne, den einen in die Notlage zu stürzen, nur um den anderen der Notlage zu entreißen. Nur der Be-
schenkte habe nach § 529 Abs. 1 BGB das Privileg, gegenüber dem Herausgabeanspruch nach § 528 BGB einzuwenden, der andere habe seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt.
Diese Ausführungen tragen der gesetzlichen Regelung nicht hinreichend Rechnung.
1. Ohne Erfolg macht die Revision allerdings geltend, daß § 819 Abs. 1 BGB hier dazu führen müsse, daß sich die Beklagte gegenüber dem Anspruch nach § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht auf § 529 Abs. 2 BGB berufen könne.
Die Revision verkennt den rechtssystematischen Zusammenhang zwischen § 529 Abs. 2 BGB und den §§ 812 ff. BGB, auf die § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB verweist. Bei dieser Verweisung handelt es sich um eine Rechtsfolgenverweisung (allgemeine Meinung, vgl. etwa MünchKomm./Kollhosser, BGB, 3. Aufl., § 528 Rdn. 5; Staudinger/Cremer, BGB, 13. Bearb., 1995, § 528 Rdn. 6; Soergel/Mühl/Teichmann, BGB, 12. Aufl., § 528 Rdn. 4); die bereicherungsrechtlichen Voraussetzungen bestimmen Art und Umfang des schenkungsrechtlichen Rückforderungsanspruchs. § 529 Abs. 2 BGB gibt hingegen nach allgemeiner Meinung (vgl. z.B. Staudinger/Cremer, aaO, § 529 Rdn. 2; Soergel/Mühl/Teichmann, aaO, § 529 Rdn. 5; MünchKomm./Kollhosser, aaO, § 529 Rdn. 6), eine Einrede, die dem Beschenkten und nach dessen Tod seinem Erben zusteht, wenn dann in seiner Person die gesetzlichen Voraussetzungen bestehen. Zu diesen Voraussetzungen gehört, daß überhaupt ein Anspruch auf Herausgabe des Geschenks nach § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit den §§ 812 ff. BGB besteht. Die Anwendung der §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB mag deshalb zwar dazu führen, daß der nach Kenntnis der
Beklagten von der Überleitungsanzeige und nach Klageerhebung vorgenommene Verbrauch des Erlöses aus dem Verkauf der Eigentumswohnung dem Kläger nicht als Entreicherungseinwand gemäß § 818 Abs. 3 BGB entgegengehalten werden kann. Der Tatbestand des § 529 Abs. 2 BGB bleibt davon jedoch unberührt, weil er erst eingreift, wenn unter Heranziehung der §§ 812 ff. BGB vom Bestehen eines Rückforderungsanspruchs nach § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB auszugehen ist.
2. Rechtlichen Bedenken begegnet es aber, daß das Berufungsgericht gemeint hat, für die Anwendung des § 529 Abs. 2 BGB könne es schlechthin keine Rolle spielen, ob es selbst verschuldet sei, daß das Geschenk oder sein Wert ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts nicht herausgegeben werden könne.

a) Dem Berufungsgericht kann allerdings darin gefolgt werden, daß es wie bei der Notbedarfseinrede des § 519 Abs. 1 BGB auch bei § 529 Abs. 2 BGB nach Wortlaut und Schutzzweck grundsätzlich unerheblich ist, wann und wodurch der Notbedarf entstanden ist (zu § 519 BGB: vgl. MünchKomm./Kollhosser, aaO, § 519 Rdn. 3; Staudinger/Cremer, aaO, § 519 Rdn. 3). Wie die Regelung des § 529 Abs. 1 BGB zeigt, hat der Gesetzgeber den Fall, daß nach vollzogener Schenkung die eigene Bedürftigkeit selbst herbeigeführt wird, durchaus bedacht, jedoch für den Anwendungsbereich des § 529 Abs. 2 BGB darauf verzichtet, eine entsprechende Regelung zu treffen. Dies steht im Einklang damit, daß Übermaß und Verschwendung - obwohl ein solches Verhalten in früheren deutschen Rechtsordnungen sanktioniert werden konnte - nach dem BGB einen eigenen Grund für den Widerruf der Schenkung nicht bilden (vgl. Motive II, S. 305). Für die grundsätzliche Geltung des § 529
Abs. 2 BGB auch in Fällen selbstverschuldeter Bedürftigkeit spricht ferner, daß für die erst durch die Reichstagskommission eingefügte Norm maßgebend die Erwägung gewesen ist, daß die Rechtsordnung kein Interesse daran haben könne, den einen in die Notlage zu stürzen, nur um den anderen ihr zu entreißen (so Oertmann, Recht der Schuldverhältnisse, 5. Aufl., Anm. 2 zu § 529 BGB).
Der Grundsatz, daß die eigene Bedürftigkeit auch dann zur Einrede nach § 529 Abs. 2 BGB berechtigen kann, wenn sie selbst - auch schuldhaft - herbeigeführt ist, wird entgegen der Auffassung der Revision auch nicht durch das seit Einführung des BGB geschaffene Sozialstaatssystem in Frage gestellt. Die von Teilen des Schrifttums vertretene Ansicht, daß das Interesse der Allgemeinheit im Zweifel für eine anspruchsgünstige Auslegung der §§ 528 f. BGB spreche (vgl. nur MünchKomm./Kollhosser, aaO, § 528 Rdn. 3 m.w.N.), verkennt, daß es in Fällen wie den vorliegenden auch zu Lasten der Allgemeinheit geht, wenn die Anwendung des § 529 Abs. 2 BGB ausgeschlossen wird; dann nämlich hat der verarmte Beschenkte bzw. sein verarmter Erbe statt des verarmten Schenkers dem Grunde nach einen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen.

b) Das Berufungsgericht hat aber zu Unrecht nicht in Betracht gezogen, daß gerade die Geltendmachung einer Einrede eine unzulässige Rechtsausübung darstellen kann (vgl. BGHZ 121, 179) und daß die insoweit zu berücksichtigenden Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gebieten, bei besonderen, schwerwiegenden Gründen dem Beschenkten bzw. seinem Erben im Einzelfall die Berufung auf seine eigene Bedürftigkeit zu verwehren.
Unter Hinweis auf die Voraussetzungen, unter denen ein Unterhaltsberechtigter nach § 1579 Nr. 3 BGB oder § 1611 Abs. 1 BGB bei selbstverschuldeter Herbeiführung seiner Bedürftigkeit seinen Unterhaltsanspruch verliert, hat die höchstrichterliche Rechtsprechung auf dem Gebiet des Unterhaltsrechts dem Verpflichteten die Berufung auf seine Leistungsunfähigkeit versagt, wenn ihm ein verantwortungsloses Verhalten vorzuwerfen ist (BGH, Urt. v. 12.05.1993 - XII ZR 24/92, NJW 1993, 1974, 1975). Dem Unterhaltsschuldner ist die Berufung auf die eigene Leistungsunfähigkeit dann verwehrt, wenn er diese durch unterhaltsbezogene Mutwilligkeit herbeigeführt hat, die nicht nur vorsätzliches oder absichtliches, sondern auch leichtfertiges Handeln umfaßt (BGH, Urt. v. 12.04.2000 - XII ZR 79/98, FamRZ 2000, 815, 817). Die Interessenlage , der diese Rechtsprechung gerecht werden will, ist derjenigen vergleichbar , die bei Verarmung von Schenker und Beschenktem bzw. seinem Erben besteht. Die zum Unterhaltsrecht entwickelten Grundsätze sind deshalb unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Schenkungsrechts auch bei der Einrede des § 529 Abs. 2 BGB anzuwenden. Dem Beschenkten bzw. seinem Erben ist danach die Berufung auf seine eigene Bedürftigkeit zu versagen, wenn er diese, nachdem er Kenntnis davon hat, daß der Schenker bedürftig ist und deshalb ein Rückforderungsanspruch gemäß § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB gegen ihn geltend gemacht wird, durch Mutwilligkeit herbeigeführt hat.
Da der Beschenkte bzw. sein Erbe die das Geschenk betreffende Rechtsposition aus einer verbindlichen vertraglichen Zusage des Schenkers herleitet, wird im Rahmen des § 529 Abs. 2 BGB die danach erforderliche hinreichende Kenntnis von der Bedürftigkeit des Schenkers regelmäßig erst ab dem Zeitpunkt angenommen werden können, zu dem der Beschenkte bzw. sein Erbe von Umständen erfahren hat, aus denen er die Bedürftigkeit des Schen-
kers erkennen kann, und er durch eindeutige Leistungsaufforderung auf die ihm deshalb drohende Inanspruchnahme auf Rückgabe des Geschenks oder Wertersatz hingewiesen bzw. ihm eine entsprechende Klage zugestellt ist. Die ferner erforderliche Mutwilligkeit hingegen ist gegeben, wenn der Beschenkte bzw. sein Erbe die Möglichkeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit als Folge des eigenen Verhaltens erkennt, im Bewußtsein dieser Möglichkeit, wenn auch im Vertrauen auf den Nichteintritt jener Folge gleichwohl handelt und sich dabei unter grober Mißachtung dessen, was jedem einleuchten muß, oder in Verantwortungs - und Rücksichtslosigkeit gegen den Schenker über die erkannte Möglichkeit nachteiliger Folgen für seine Fähigkeit, seinen eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten, hinwegsetzt (vgl. BGH, Urt. v. 12.04.2000, aaO).
Die Feststellung dieser Voraussetzungen erfordert vom Tatrichter eine genaue Bewertung und Abwägung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls. Nicht jede Verwertung des Vermögens im Rahmen der Lebensführung, die nach dem Zeitpunkt geschieht, zu dem der Beschenkte bzw. sein Erbe von seiner drohenden Inanspruchnahme hinreichende Kenntnis hat, rechtfertigt es unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben, diesem die Berufung auf die eigene Bedürftigkeit zu verwehren. Von grober Mißachtung dessen, was jedem einleuchtet, oder von Verantwortungs- und Rücksichtslosigkeit kann erst dann gesprochen werden, wenn wesentlich mehr ausgegeben wird, als die im Einzelfall vorliegenden Verhältnisse unter Beachtung auch eines alters- oder krankheitsbedingten Mehrbedarfs angemessen erscheinen lassen (vgl. BGH, Urt. v. 14.12.1983 - IVb ZR 38/82, FamRZ 1984, 364, 368 zu § 1579 Abs. 1 Nr. 3 a.F.). Wer sein Vermögen verbraucht, weil er über kein ausreichendes Einkommen verfügt und deshalb auch aus der Vermögenssubstanz seinen Lebensunterhalt bestreiten muß, handelt nicht mutwillig. Darüber hinaus wird es
aber auch zu billigen sein, wenn aus dem Vermögen Ausgaben bestritten werden , die unterhaltsrechtlich als Sonderbedarf (§ 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB) anzusehen sind und die nicht aus den laufenden Einkünften beglichen werden können. Dagegen wird ein mutwilliges Herbeiführen der eigenen Bedürftigkeit naheliegen , wenn das Vermögen zur Bestreitung von Luxusausgaben, z.B. für teuere Hobbies, Reisen, Kleidung usw. (vgl. dazu Wendl/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5. Aufl., § 4 Rdn. 686), verbraucht wird. Das gleiche gilt, wenn das Vermögen angegriffen wird, obwohl der Lebensunterhalt einschließlich eines etwaigen Mehr- oder Sonderbedarfs ohne weiteres aus den laufenden Einkünften hätte bestritten werden können und die Bedürftigkeit des Beschenkten eintritt, weil gleichwohl das ursprünglich vorhandene Vermögen verbraucht wird und deshalb Einkünfte aus dem Vermögen ausbleiben. Insoweit wird der Tatrichter in solchen Fällen regelmäßig im einzelnen bewerten müssen, ob es sich um eine anerkennenswerte Verwertung des Vermögens handelt oder nicht.
Im zu entscheidenden Fall hat es das Berufungsgericht zu Unrecht unterlassen , das Verhalten der Beklagten (Verkauf der Eigentumswohnung nach Klageerhebung und anschließender Verbrauch des erlösten Geldes) unter Heranziehung dieser Maßstäbe zu würdigen. Insbesondere hätte das Berufungsgericht die in der von der Beklagten vorgelegten Aufstellung im Schriftsatz vom 30. Oktober 1997 enthaltenen Ausgaben unter Beachtung dieser Grundsätze im Hinblick auf ihre Berücksichtigungswürdigkeit einer eingehenden Prüfung unterziehen müssen. Bei den dort angeführten Beträgen von 3.000,-- DM für "Lotto, Glücksspiele", 5.000,-- DM für "Urlaub (Taschengeld)" oder 5.000,-- DM für "Freizeit", aber auch bei anderen Positionen, kommt in Betracht, daß es
sich um unter den ansonsten gegebenen Umständen nicht zu billigende Luxusausgaben handelte.
IV. Gleichwohl stellt sich die angefochtene Entscheidung als richtig dar. Sie wird getragen von den hilfsweisen Erwägungen des Berufungsgerichts, daß die Beklagte auch dann, wenn man ihr - in Anbetracht der vorstehend erörterten , sich möglicherweise aus § 242 BGB ergebenden Einrede - als noch vorhandenen Vermögenswert den Erlös von 90.000,-- DM zurechnete, zu Recht die Einrede nach § 529 Abs. 2 BGB geltend gemacht habe.
Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt: Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 529 Abs. 2 BGB entsprächen völlig denjenigen des § 519 Abs. 1 BGB. Danach gelte auch hier, daß die bloße Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts ausreiche; eine Beeinträchtigung müsse nicht bereits eingetreten sein. Es reiche die begründete Besorgnis, daß die Mittel des Beschenkten künftig nicht ausreichen werden. Diese Besorgnis sei hier gegeben angesichts eines bereits bestehenden Fehlbetrages von monatlich 366,80 DM. Selbst wenn die Beklagte bis zur Vollendung ihres 60. Lebensjahres noch monatlich 240,-- DM zu ihrer Witwenrente werde hinzuverdienen können, errechne sich bis zu diesem Zeitpunkt bei zugrunde gelegten 36 Monaten ein Gesamtfehlbetrag von 13.204,80 DM. Bei Wegfall des zusätzlichen Einkommens aus der Aushilfstätigkeit erhöhe sich der Fehlbetrag zum angemessenen Eigenbedarf auf 606,80 DM. Ausgehend von einer durchschnittlichen Lebenserwartung der Beklagten von dann noch ca. 20 Jahren errechne sich ein Mindestfehlbetrag von 145.632,-- DM. Das zeige, daß der Beklagten zur Sicherung ihres angemessenen Unterhalts für die zu erwartende Dauer ihres restlichen Lebens ein Mindestbetrag von insgesamt rund
159.000,-- DM zusätzlich zu ihrem laufenden Einkommen in ihrem Vermögen verbleiben müßte. Ein Ausgleich der streitgegenständlichen Klageforderung würde somit selbst unter der Prämisse eines bei der Beklagten noch vorhandenen Vermögenswertes von 90.000,-- DM eine aktuelle Gefährdung ihres zukünftigen angemessenen Lebensunterhalts herbeiführen.
Das ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
1. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die Einrede des § 529 Abs. 2 BGB nicht zur Voraussetzung hat, daß der Berechtigte bei ihrer Geltendmachung schon außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten oder ihm obliegende Unterhaltspflichten zu erfüllen. Das Gesetz stellt auf eine Gefährdung ab. Die Einrede besteht deshalb bereits dann, wenn zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz ernstlich damit zu rechnen ist, daß der Beschenkte bei Erfüllung des Rückforderungsanspruchs in Zukunft nicht mehr genügend Mittel für seinen angemessenen Unterhalt und die Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten hat (MünchKomm./Kollhosser, aaO, § 529 Rdn. 4, § 519 Rdn. 2).
2. Das Berufungsgericht hat bei der Bestimmung des danach maßgeblichen zukünftigen Unterhaltsbedarfs sich auch zu Recht an den Unterhaltsrichtsätzen der Düsseldorfer Tabelle orientiert. Denn das Gesetz knüpft mit der in § 529 Abs. 2 BGB enthaltenen Bezugnahme auf den Unterhalt des Beschenkten bzw. die ihm obliegenden Unterhaltspflichten an die Begrifflichkeiten des Unterhaltsrechts an, weshalb die jeweils einschlägigen familienrechtlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Maßstäbe
auch im Rahmen des § 529 Abs. 2 BGB heranzuziehen sind (Sen.Urt. v. 11.07.2000 - X ZR 126/98, NJW 2000, 3488 ff.).
Bei der Anwendung der Unterhaltsrichtsätze der Düsseldorfer Tabelle hat das Berufungsgericht den Selbstbehalt, den es mit mindestens 1.800,-- DM angenommen hat, auch keinesfalls zu hoch angesetzt. Da die Beklagte sich wegen ihrer Bedürftigkeit auf § 529 Abs. 2 BGB beruft und zwischen ihr und Frau M. M. mangels Abstammung in gerader Linie keine Unterhaltsverpflichtung besteht, ist ihr jedenfalls so viel zu belassen, wie sie auch gegenüber ihren eigenen Eltern beanspruchen könnte (vgl. Sen.Urt. v. 11.07.2000, aaO). Das sind einschließlich 800,-- DM Warmmiete monatlich 2.250,-- DM. Unter Zugrundelegung der sonstigen Berechnung des Berufungsgerichts, nach welcher der Beklagten zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts Nettoeinkünfte in Höhe von 633,20 DM monatlich verbleiben, bestand daher zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz sogar ein Fehlbetrag in Höhe von monatlich 816,80 DM. Angesichts dieser Höhe ist es unschädlich, daß das Berufungsgericht es unterlassen hat, in seine Berechnung des Bedarfs der Beklagten einzubeziehen, daß die Beklagte aus den erlösten 90.000,-- DM bzw. - bei Verbrauch von Teilbeträgen - aus dem noch unverbrauchten Rest Zinserträge hätte erzielen können.
3. Die aus dem zutreffenden Ausgangspunkt und dem mithin gegebenen Unterhaltsbedarf der Beklagten abgeleitete Folgerung des Berufungsgerichts, auch bei Annahme der Existenz eines Vermögenswertes von 90.000,-- DM seien die Voraussetzungen des § 529 Abs. 2 BGB gegeben, begegnet schließlich ebenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Vermögen dient, zusammen mit Einkünften, der lebenslangen Unterhaltssicherung. Muß der Unterhalt ganz oder - wie hier angesichts des bereits bestehenden monatlichen Fehlbetrages - teilweise aus dem Vermögen bestritten werden, muß auf dieses zurückgegriffen werden. Die Verwertung hat so zu erfolgen, daß bei Berücksichtigung der überschaubaren wirtschaftlichen Entwicklung der Unterhaltsbedarf während der voraussichtlichen Lebensdauer gedeckt werden kann (Wendl/Haußleiter, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5. Aufl., § 1 Rdn. 322; vgl. auch BGH, Urt. v. 27.06.1984 - IVb ZR 20/83, FamRZ 1985, 354, 356). Bei der Bestimmung des Vermögens, das zur Sicherung des eigenen Unterhaltsbedarfs zu schonen ist, ist deshalb die voraussichtliche Lebensdauer des Verpflichteten zu berücksichtigen (BGH, Urt. v. 02.11.1988 - IVb ZR 7/88, NJW 1989, 524, 525). Da sie im vorhinein nicht festgestellt werden kann, bietet die durchschnittliche Lebenserwartung des sich auf § 529 Abs. 2 BGB Berufenden eine verläßliche Entscheidungsgrundlage. Die durchschnittliche Lebenserwartung wiederum kann unter Heranziehung gebräuchlicher Sterbetafeln ermittelt werden.
All diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht Rechnung getragen. Auch die Revision zeigt nicht auf, daß sie verkannt oder bei ihrer Anwendung entscheidungserhebliche Rechtsfehler gemacht worden seien. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte einen 90.000,-- DM übersteigenden Betrag benötigt, um nach der bereits zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz bestehenden Einkommenslage ihren künftigen Lebensunterhalt bestreiten zu können, rechtfertigt nach allem die Klageabweisung. Anders als in Fällen, in denen Vermögenswerte allein für die künftige Altersversorgung dienen sollen (vgl. hierzu OLG Düsseldorf FamRZ 1984, 887, 888), bestand hier bereits eine aktuelle wirtschaftliche Notlage der
Beklagten. Nur bei einem Rückgriff auf den Verkaufserlös hätte die Beklagte sicherstellen können, daß ihr ausreichende Geldmittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung stehen.
4. An diesem Ergebnis würde sich auch dann nichts ändern, wenn man zusätzlich das vom Kläger behauptete Geldgeschenk berücksichtigen wollte. Nach den insoweit nicht angefochtenen Feststellungen des Berufungsurteils könnte es sich dabei höchstens um einen Betrag von 35.000,-- DM handeln. Zusammen mit dem bereits erörterten Betrag würde sich dann eine Summe von 125.000,-- DM ergeben, die immer noch unter dem liegt, was zur Sicherung des Unterhaltsbedarfs der Beklagten erforderlich ist.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Rogge Jestaedt Scharen
Mühlens Meier-Beck

(1) Der Schenker ist berechtigt, die Erfüllung eines schenkweise erteilten Versprechens zu verweigern, soweit er bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Versprechen zu erfüllen, ohne dass sein angemessener Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird.

(2) Treffen die Ansprüche mehrerer Beschenkten zusammen, so geht der früher entstandene Anspruch vor.

(1) Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ist ausgeschlossen, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder wenn zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind.

(2) Das Gleiche gilt, soweit der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein standesmäßiger Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 57/00 Verkündet am:
28. September 2000
Heinzelmann,
Justizangestellte
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Hat der Architekt seine Honorarklage im Vorprozeß auf eine wegen fehlender
Schriftform unwirksame Pauschalpreisvereinbarung gestützt und verlangt er im Folgeprozeß
das nach der HOAI zulässige Mindesthonorar, handelt es sich um denselben
Streitgegenstand.
Hat das Gericht im Vorprozeß die Honorarklage abgewiesen, weil die Pauschalpreisvereinbarung
unwirksam und der Anspruch auf Honorar nach Mindestsätzen
wegen fehlender Darlegung der anrechenbaren Kosten nicht "schlüssig" sei, ergibt
die Auslegung der Urteilsgründe regelmäßig, daß die Klage als derzeit unbegründet
abgewiesen worden ist.
BGH, Urteil vom 28. September 2000 - VII ZR 57/00 - OLG Frankfurt am Main
LG Limburg
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. September 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
und die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Dr. Kniffka

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Januar 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von den Beklagten Architektenhonorar. Er erbrachte Architektenleistungen für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses. Die Beklagten sollten dafür nach mündlicher Verhandlung einen Pauschalpreis von 83.000 DM bezahlen, den der Kläger in einem von den Beklagten "akzeptierten" Auftragsschreiben bestätigt hatte. Der Kläger verlangte in einem Vorprozeß eine auf der Basis dieser Pauschalpreisabrede und unter Berücksichtigung erfolgter Teilzahlungen berechnete Restforderung von
54.720 DM. Diese Klage wurde durch Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Mai 1995 rechtskräftig abgewiesen. Die Klageabweisung war damit begründet worden, daß die Pauschalpreisvereinbarung wegen fehlender Schriftform unwirksam sei, so daß der Kläger nur die Mindestsätze der HOAI verlangen könne. Deren Ermittlung sei mangels Kenntnis der hierfür maßgebenden Kosten nicht möglich. Der Klageanspruch sei damit "in vollem Umfang nicht schlüssig". Der Kläger erstellte danach eine Honorarschlußrechnung nach Mindestsätzen über netto 93.208,90 DM und verlangt als Teilbetrag 54.720 DM. Nach Abzug von Gegenforderungen aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen begehrt er von den Beklagten noch 47.357,39 DM zuzüglich Zinsen. Die Beklagten haben sich in erster Linie damit verteidigt, daß über die Klageforderung bereits rechtskräftig entschieden sei. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat, soweit die Forderung Gegenstand des Berufungsverfahrens war, die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zu der Frage der Rechtskraft der Vorentscheidung zugelassene Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist, und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Honorarforderung des Klägers in Höhe des im Vorprozeß rechtshängig gewesenen Betrages von 54.720 DM sei rechtskräftig abgewiesen. Es handle sich nicht um einen anderen Streitgegenstand , weil der Kläger aus demselben Vertragsverhältnis für die nämlichen, von ihm erbrachten Architektenleistungen Vergütung verlange. Die Auslegung des Urteils im Vorprozeß, dessen Rechtskraft unabhängig von der materiellen Richtigkeit der Entscheidung zu bestimmen sei, ergebe, daß die Honorarforderung des Klägers in Höhe von 54.720 DM endgültig abgewiesen worden sei. Der Klageanspruch sei als "in vollem Umfang unschlüssig" angesehen worden. Dem Urteil lasse sich nicht entnehmen, daß die Klage wegen fehlender prüffähiger Schlußrechnung als derzeit unbegründet abgewiesen worden sei.

II.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung teilweise nicht stand. Das Berufungsgericht durfte die Klage nicht wegen des Einwandes der Rechtskraft der Vorentscheidung abweisen.
Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Klage des Vorprozesses und die Klage im anhängigen Prozeß denselben Streitgegenstand betreffen (1). Unrichtig ist indes seine Auslegung, die frühere Klage sei nicht als derzeit, sondern als endgültig unbegründet abgewiesen worden (2). 1. Gegenstand eines Rechtsstreits ist der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgenbehauptung aufgefaßte eigenständige prozessuale Anspruch. Dieser wird bestimmt durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt , aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet. Der Klagegrund geht über die Tatsachen hinaus, welche die Tatbestandsmerkmale einer Rechtsgrundlage ausfüllen. Zu ihm sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag des Klägers zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht zu unterbreiten hat (BGH, Urteile vom 11. Juli 1996 - III ZR 133/95, NJW 1996, 3151 = BGHR ZPO § 322 Abs. 1, Streitgegenstand 1; vom 19. Dezember 1991 - IX ZR 96/91, BGHZ 117, 1). Danach betreffen die beiden Honorarklagen denselben Streitgegenstand. Der Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger seinen Anspruch herleitet, ist der Architektenvertrag über die Errichtung eines Mehrfamilienhauses. Der Honoraranspruch ergibt sich gemäß § 631 Abs. 1 BGB aus der Vergütungsvereinbarung. Dadurch, daß die HOAI bei einer gemäß § 4 Abs. 4 unwirksamen Vergütungsvereinbarung dem Architekten einen Anspruch auf Honorar nach den Mindestsätzen einräumt, ändert sich der Lebenssachverhalt nicht. 2. Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht den Umfang der Rechtskraft der Vorentscheidung verkannt hat.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 27. Oktober 1994 - VII ZR 217/93, BGHZ 127, 254, 259 m.w.N.) ist die Honorarklage eines Architekten als zur Zeit unbegründet abzuweisen, wenn die Klageabweisung auf das Fehlen einer prüffähigen Schlußrechnung und damit auf fehlende Fälligkeit gestützt wird. Unschädlich ist, wenn dies nicht im Tenor zum Ausdruck gebracht wird, sondern sich erst in Auslegung der Urteilsgründe erschließt. Der Senat hat dementsprechend klargestellt, daß eine Klage als derzeit unbegründet abgewiesen worden ist, nachdem er durch Auslegung der Urteilsgründe zu dem Ergebnis gelangt war, daß die Klage vom Berufungsgericht wegen Fehlens einer prüfbaren Schlußrechnung abgewiesen worden war (Urteil vom 28. Oktober 1999 - VII ZR 326/98, BauR 2000, 430 = ZfBR 2000, 118 = NJW 2000, 653).
b) Die Entscheidungsgründe des Ersturteils, aus denen sich Tragweite und Gegenstand des klageabweisenden Urteils ergeben (vgl. BGH, Urteile vom 2. Dezember 1981 - IV b ZR 638/80, BGHZ 82, 246, 254; vom 18. November 1993 - IX ZR 244, 92, BGHZ 124, 164, 166; Zöller/Vollkommer, ZPO, 21. Aufl. vor § 322 Rdn. 31 m.w.N.), sind dahingehend zu verstehen, daß die Klage im Vorprozeß nicht als unbegründet, sondern als derzeit unbegründet abgewiesen worden ist. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in seiner Entscheidung vom 12. Mai 1995 die Klage deswegen abgewiesen, weil es für die Abrechnung nach den Mindestsätzen an der Darstellung der maßgeblichen anrechenbaren Kosten fehle und der Klageanspruch "in vollem Umfang unschlüssig" sei. Damit ist über die Prüfbarkeit der Honorarrechnung und folglich über die Fälligkeit der Honorarforderung entschieden worden. Die Prüfung der Fälligkeit ist nur ein Teil der Schlüssigkeitsprüfung. Der Kläger war nicht gehindert, die Fälligkeit
durch nachträgliche Erstellung einer prüffähigen Schlußrechnung herbeizuführen.
Ullmann Hausmann Wiebel Kuffer Kniffka

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.

(1) Der Schenker ist berechtigt, die Erfüllung eines schenkweise erteilten Versprechens zu verweigern, soweit er bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Versprechen zu erfüllen, ohne dass sein angemessener Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird.

(2) Treffen die Ansprüche mehrerer Beschenkten zusammen, so geht der früher entstandene Anspruch vor.

(1) Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ist ausgeschlossen, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder wenn zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind.

(2) Das Gleiche gilt, soweit der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein standesmäßiger Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 126/98 Verkündet am:
11. Juli 2000
Fritz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Im Rahmen der Regelung des § 529 Abs. 2 BGB sind zur Bemessung des dem
Beschenkten verbleibenden angemessenen ("standesgemäßen") Unterhalts
grundsätzlich die jeweils einschlägigen familienrechtlichen Bestimmungen und
die von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze heranzuziehen.
BGH, Urteil vom 11. Juli 2000 - X ZR 126-98 - OLG Düsseldorf
LG Duisburg
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter
Dr. Melullis, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. MeierBeck

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das am 9. Juni 1998 verkündete Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht auf Rückzahlung eines Betrags von 68.903,60 DM in Anspruch, den der Beklagte von seiner Tante, Frau C. J., erhalten hat.
Am 18. Juni 1990 überwies Frau J. diesem von ihrem Konto 68.903,60 DM. Danach verfügte sie über kein wesentliches Vermögen mehr. Mitte November 1990 wurde Frau J., die inzwischen pflegebedürftig gewor-
den war, in ein Altersheim aufgenommen. Zuvor hatte sie etwa zwölf Jahre in einer Wohnung im Haus des Beklagten gewohnt. Da die Renteneinkünfte von Frau J. zur Bestreitung der Heimkosten nicht ausreichten, übernahm der Kläger die Kostenträgerschaft hinsichtlich der nicht gedeckten Heimkosten aus Mitteln der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Für den Zeitraum vom 13. November 1990 bis zum Tod von Frau J. am 6. Januar 1996 wandte der Kläger unter Berücksichtigung der Renteneinkünfte insoweit insgesamt Kosten in Höhe von 186.984,24 DM auf. Mit Bescheid vom 14. September 1994 leitete der Kläger einen Rückzahlungsanspruch nach § 528 BGB gegen den Beklagten im Hinblick auf die erfolgte Überweisung gemäß § 27 h BVG auf sich über.
Der Beklagte ist Busfahrer und bezieht aus dieser Tätigkeit Einkünfte, wobei zwischen den Parteien umstritten ist, welches monatliche Nettoeinkommen insoweit zugrunde zu legen ist. Er ist Eigentümer eines Wohnhauses, das er zusammen mit seiner Ehefrau bewohnt, die nicht mehr berufstätig ist und über keine weiteren Einkünfte verfügt. Die in dem Haus befindliche weitere Wohnung, die zuvor die verstorbene Tante des Beklagten bewohnt hatte, hat der Beklagte für eine monatliche Miete von 850,-- DM an die Tochter seiner Ehefrau vermietet, die dort mit ihrem Sohn lebt. Der Beklagte hat Verbindlichkeiten bei einer Bank und einer Bausparkasse in einer Gesamthöhe von über 100.000,-- DM, auf die er monatlich Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 1.380,-- DM erbringt. Einen Teilbetrag dieser Kreditverbindlichkeiten von 21.700,-- DM nahm der Beklagte am 21. Oktober 1997 auf, wobei der Verwendungszweck dieses Kredits nicht geklärt ist. Die restlichen Kreditverbindlichkeiten wurden für das vom Beklagten bewohnte Haus aufgenommen.
Der Beklagte hat sich gegenüber dem geltend gemachten Rückzahlungsanspruch auf die Notbedarfseinrede des § 529 Abs. 2 BGB berufen und außerdem die Auffassung vertreten, daß er nicht mehr bereichert sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger das Zahlungsbegehren weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:


Die zulässige Revision bleibt ohne Erfolg.
I. Das Berufungsgericht würdigt die Zuwendung des Geldbetrages als Schenkung und führt hierzu aus, es sei nunmehr unter den Parteien unstreitig, daß der Beklagte die Überweisung als belohnende Schenkung von der Tante erhalten habe. Das Berufungsgericht geht auch von einer wirksamen Überleitungsanzeige aus.
Die Revision nimmt diese Ausführungen des Berufungsgerichts als ihr günstig hin. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich. Eine die Rückforderung ausschließende sittliche Verpflichtung im Sinne von § 534 BGB zur Belohnung von Pflegeleistungen kann im allgemeinen nur angenommen werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Ausbleiben einer solchen Belohnung als sittlich anstößig erscheinen lassen (BGH, Urt. v. 9.4.1986 - IVa ZR 125/84, NJW 1986, 1926, 1927). Solche besonderen Umstände sind vorliegend nicht festgestellt und vom Beklagten nicht geltend gemacht.

II. 1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß sich der Beklagte auf eine nicht ausreichende Leistungsfähigkeit aus regelmäßigem Einkommen gemäß § 529 Abs. 2 BGB berufen könne. Hierzu führt es aus, daß unter "standesgemäßem Unterhalt" wie bei § 519 BGB der angemessene Bedarf im Sinne der §§ 1603, 1610 Abs. 1 BGB zu verstehen sei. Der angemessene Selbstbehalt sei in Analogie zu dem Selbstbehalt der Eltern bei Unterhaltsansprüchen volljähriger Kinder als Ausgangspunkt mit mindestens 1.800,-- DM zu bemessen , wobei bezogen auf den Zeitpunkt der Überleitung ein Selbstbehalt von jedenfalls 1.500,-- DM angemessen sei. Mit Rücksicht auf die grundsätzlich andere Lebenslage unterhaltspflichtiger Kinder gegenüber Eltern habe der Bundesgerichtshof einen für Kinder angemessenen Zuschlag beim Selbstbehalt für gerechtfertigt gehalten, den die Familiengerichte in tatrichterlicher Würdigung mit 30 % bis 50 % veranschlagt hätten. Dieser Selbstbehalt sei auch im Rahmen des § 529 Abs. 2 BGB anzusetzen. Der vom Landgericht berücksichtigte angemessene Selbstbehalt von 2.000,-- DM sei nicht unangemessen. Die nicht erwerbstätige 63jährige Ehefrau habe Anspruch auf angemessenen Unterhalt in Höhe von 3/4 bezogen auf den angemessenen Unterhalt des Beklagten, was 1.500,-- DM ausmache, oder doch mindestens 3/7 des festgestellten Arbeitseinkommens des Beklagten, was ca. 1.200,-- DM ausmache.
Das Berufungsgericht nimmt eine Berechnung des zur Bedarfsdeckung zur Verfügung stehenden Einkommens wie folgt vor:
- Arbeitseinkommen des Beklagten unwidersprochen ohne Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld - netto - 2.760,-- DM
- Mieteinnahmen 850,-- DM
- Mietfreies Wohnen unter Berücksichtigung von Abgaben, Hausversicherungen und Instandhaltungsbedarf (25 % bis 30 % des Arbeitseinkommens ) 800,-- DM 4.410,-- DM
./. Aufwand für das Eigenheim (Kredit) 1.380,-- DM
Das Berufungsgericht geht von einem zur Bedarfsdeckung zur Verfügung stehenden anrechenbaren Einkommen von 3.030,-- DM aus, wobei es hierzu ausführt, daß sonstige Verpflichtungen in dem angemessenen Bedarf untergebracht seien; eine Pauschale für berufsbedingten Aufwand sei noch nicht berücksichtigt.
2. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts beanstandet die Revision ohne Erfolg.

a) Der vom Berufungsgericht bei der Prüfung der Einrede des § 529 Abs. 2 BGB zugrunde gelegte rechtliche Ausgangspunkt, wonach es darauf ankomme, ob dem Inanspruchgenommenen der angemessene Bedarf im Sinne der §§ 1603, 1610 Abs. 1 BGB verbleibe, ist rechtsfehlerfrei gewählt, nachdem
es sich bei der Schenkerin um eine Tante des Beklagten und damit um eine Verwandte handelte, bei der mangels Verwandtschaft in gerader Linie wechselseitig keine Unterhaltsverpflichtung bestand.
Der in der Vorschrift verwendete Begriff des "standesmäßigen Unterhalts" ist mit dem des angemessenen Unterhalts gleichzusetzen; eine Anpassung im Wortlaut ist lediglich infolge eines Redaktionsversehens unterblieben (vgl. nur Staudinger/Cremer, BGB, 13. Bearb. 1995, § 529 Rdn. 1). Als Voraussetzung der Einrede reicht bereits die bloße Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts oder der Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflichten des Beschenkten aus, so, wenn für die Zukunft die begründete Besorgnis besteht , daß der Beschenkte bei Erfüllung des Rückforderungsanspruchs nicht mehr genügend Mittel für seinen angemessenen Unterhalt (im Sinne des § 1610 Abs. 1 BGB) und die Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten haben wird (vgl. Kollhosser in MünchKomm. z. BGB, 3. Aufl., § 529 Rdn. 4 u. § 519 Rdn. 2).
Das Gesetz knüpft mit der in § 529 Abs. 2 BGB enthaltenen Bezugnahme auf den Unterhalt des Beschenkten bzw. die ihm obliegenden Unterhaltspflichten an die Begrifflichkeiten des Unterhaltsrechts an. Es besteht kein Anlaß , etwa für das Schenkungsrecht eigenständige Grundsätze zu Voraussetzungen und Bemessung des Unterhalts zu entwickeln. Vielmehr sind die jeweils einschlägigen familienrechtlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Maßstäbe auch im Rahmen des § 529 Abs. 2 BGB heranzuziehen.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Schenkung durch eine Verwandte, für die mangels Abstammung in gerader Linie (§ 1601 BGB) keine Unterhaltsverpflichtung besteht. Für solche Fälle ist es sachgerecht, hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Beschenkten die §§ 1603 Abs. 1, 1610 Abs. 1 BGB heranzuziehen und auf die Maßstäbe abzustellen, die die Rechtsprechung zum Erwachsenenunterhalt bei der Unterhaltspflicht gegenüber den eigenen Eltern entwickelt hat. Besteht zwischen dem Schenker und dem Beschenkten keine rechtliche Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt, ist dem Beschenkten bei der Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit im Rahmen des § 529 Abs. 2 BGB grundsätzlich soviel zu belassen, wie er auch gegenüber seinen eigenen Eltern beanspruchen könnte. Für die Heranziehung dieser Maßstäbe spricht im übrigen auch, daß sich der Beschenkte regelmäßig in einer ähnlichen Lebenssituation befindet wie das erwachsene Kind, das allenfalls wegen einer unerwarteten Hilfsbedürftigkeit einer oder beider Elternteile mit einer Belastung durch die hierdurch entstehenden zusätzlichen Kosten rechnen muß.
Die vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Selbstbehalte für den Beklagten in Höhe von 2.000,-- DM und für seine nicht erwerbstätige Ehefrau in Höhe von 1.200,-- DM sind der Höhe nach nicht zu beanstanden. Sie werden von der Revision auch nicht in Zweifel gezogen.
§ 1603 Abs. 1 BGB, der danach bei der Prüfung der Einrede des § 529 Abs. 2 BGB heranzuziehen ist, gewährleistet jedem Unterhaltspflichtigen vorrangig die Sicherung seines eigenen angemessenen Unterhalts; ihm sollen grundsätzlich die Mittel belassen bleiben, die er zur Deckung eines seiner Lebensstellung entsprechenden allgemeinen Bedarfs benötigt, wobei es der
tatrichterlichen Beurteilung des Einzelfalls überlassen bleibt, wie hoch der angemessene Unterhalt zu bemessen ist (BGH, Urt. v. 26.2.1992 - XII ZR 93/91, NJW 1992, 1393, 1394). Zum hier maßgeblichen Zeitpunkt hatte sich für den Verwandtenunterhalt eine einheitliche Gerichtspraxis noch nicht herausgebildet. Erst mit Wirkung vom 1. Juli 1998 sieht etwa die Düsseldorfer Tabelle einen entsprechenden Selbstbehalt gegenüber Unterhaltsansprüchen der Eltern vor, der sich für den Unterhaltspflichtigen auf mindestens 2.250,-- DM monatlich (einschließlich 800,-- DM Warmmiete) beläuft. Für den mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten wird der angemessene Unterhalt von der Düsseldorfer Tabelle mit mindestens 1.750,-- DM (einschließlich 600,-- DM Warmmiete) angesetzt. Zur Berechnung der Selbstbehalte des Unterhaltspflichtigen beim Erwachsenenunterhalt wurden deshalb unterschiedliche Berechnungsweisen angewandt (vgl. dazu etwa die Übersicht von Menter, FamRZ 1997, 919 f.), wobei sich die Mehrzahl der Gerichte entsprechend den Vorgaben des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 26. Februar 1992, aaO, mit einer Erhöhung des Selbstbehalts des gegenüber volljährigen Kindern geltenden angemessenen Selbstbehalts um 30 % bis 50 % behalf (vgl. z.B. LG Münster FamRZ 1992, 714; LG Bochum FamRZ 1994, 841; LG Düsseldorf FamRZ 1998, 50 f.).
Die vom Berufungsgericht vorgenommene Erhöhung des Selbstbehalts für den Beklagten von 1.500,-- DM auf 2.000,-- DM hält sich in diesem Rahmen und ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
Soweit das Berufungsgericht für die nicht erwerbstätige Ehefrau des Beklagten einen Betrag für deren angemessenen Unterhalt von 1.200,-- DM monatlich zugrunde gelegt hat, ist dies der Höhe nach im Ergebnis nicht zu bean-
standen. Jedenfalls erscheint es sachgerecht, den Bedarf des Ehegatten vom Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen abzuleiten und ihn unter Berücksichtigung der Ersparnisse, die das Zusammenleben mit dem Unterhaltsschuldner gegenüber einem Einzelhaushalt mit sich bringt, festzusetzen. Eine solche Betrachtungsweise liegt auch den Leitlinien der seit dem 1. Juli 1998 für den Verwandtenunterhalt geltenden Düsseldorfer Tabelle zugrunde. Nachdem diese - allerdings einschließlich eines Warmmietanteils von 600,-- DM - ab dem 1. Juli 1998 den angemessenen Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten mit mindestens 1.750,-- DM ansetzt, sind die vom Berufungsgericht bei seiner Berechnung eingestellten 1.200,-- DM auch unter Berücksichtigung der allgemeinen Preisentwicklung der Höhe nach nicht zu beanstanden.

b) Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsgericht zu Recht von einem monatlichen Nettoeinkommen des Beklagten in Höhe von 2.760,-- DM ausgegangen. Dies beruht auf den mit Unterlagen belegten Angaben des Beklagten im Prozeßkostenhilfeverfahren. Die vorgelegten Verdienstbescheinigungen für Juni bis August 1997 weisen monatliche Nettoeinkünfte in Höhe von 2.760,87 DM aus. Vorliegend wurden die an sich nicht dem Gegner zugängliche (vgl. § 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO) Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und die dem Prozeßkostenhilfegesuch beigefügten Belege wirksam als Parteivortrag eingeführt. In der Berufungsverhandlung hat der Beklagtenvertreter erklärt, daß die zur Begründung seines Prozeßkostenhilfegesuchs vorgelegten Unterlagen hinsichtlich der Bedürftigkeit auch Gegenstand des Verfahrens zur Hauptsache sein sollen und dem Kläger bekannt gegeben werden könnten. Hierin liegt eine wirksame Bezugnahme auf die Prozeßkostenhilfeunterlagen gemäß § 137 Abs. 3 ZPO. Die
Unterlagen sind mit dem Prozeßkostenhilfeheft zu den Gerichtsakten genommen worden und auch zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Der Kläger hat der Einbeziehung des Vortrags aus dem Prozeßkostenhilfeverfahren nicht widersprochen. Durch seine Erklärung hat der Beklagtenvertreter hinreichend deutlich gemacht, daß die zum Prozeßkostenhilfegesuch gemachten Angaben zu den Einkünften und zum Vermögen ergänzend vorgetragen werden sollen und als Parteivortrag behandelt werden sollen. Dementsprechend hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers ein Schriftsatzrecht zu den ihm erst in der Berufungsverhandlung zugänglich gemachten Unterlagen beantragt und auch erhalten, von dem er jedoch keinen Gebrauch gemacht hat. Demgemäß ist davon auszugehen, daß der Kläger die vorgetragenen Monatseinkünfte in Höhe von 2.760,-- DM nicht bestritten hat, weshalb die Höhe dieser Einkünfte als unstreitig vom Berufungsgericht zugrunde gelegt werden konnte.

c) Als Einkommen des Beklagten hat das Berufungsgericht weiter Mieteinnahmen in Höhe von monatlich 850,-- DM und den wirtschaftlichen Vorteil mietfreien Wohnens mit einem Betrag von monatlich 800,-- DM berücksichtigt. Das wird nicht angegriffen und ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.

d) Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe bei Ermittlung des Eigenbedarfs nicht ohne weiteres Kreditkosten von monatlich 1.380,-- DM berücksichtigen dürfen. Das betreffe offenbar einen Kredit von 21.700,-- DM, der bei den genannten Zahlungen in absehbarer Zeit getilgt sei.
Die Revision übersieht bei dieser Rüge die zum Gegenstand der Berufungsverhandlung gemachten Unterlagen aus dem Verfahren über Prozeßkostenhilfe. Aus der dort vorgelegten Bankbescheinigung ergab sich, daß die monatliche Gesamtsumme von 1.380,-- DM zur Bedienung einer Gesamtverbindlichkeit von ca. 119.000,-- DM einschließlich des Teilkredits von 21.700,-- DM (mit einer anteiligen Ratenzahlung von 260,-- DM) aufgebracht werden mußte. Die Revision hat nicht dargetan, daß diese Zahlen vom Kläger in der Vorinstanz bestritten worden sind. Von einer Schuldtilgung in absehbarer Zeit kann danach keine Rede sein.
III. Der Kläger rügt mit der Revision weiter ohne Erfolg, die Verwendung des Kredits von 21.700,-- DM sei unklar und möglicherweise stehe dem Beklagten die Kreditsumme noch zur Verfügung. Insoweit handelt es sich um eine bloße Spekulation. Das Berufungsgericht hatte diesen Punkt schon in seinem Beschluß vom 9. April 1998 angeschnitten. Es ist jedoch nicht ersichtlich, daß nach den Erörterungen in der anschließenden mündlichen Verhandlung noch Anlaß zu solchen Mutmaßungen bestanden hätte und daß der Kläger entsprechende Behauptungen aufgestellt hätte, auf die das Berufungsgericht hätte eingehen müssen.
IV. Die Rüge der Revision, daß es das Berufungsgericht zu Unrecht unterlassen habe, dem Beklagten aufzugeben, zwei in den Nachweisen zum Prozeßkostenhilfeantrag erwähnte Lebensversicherungsverträge vorzulegen sowie ihre Verwertung durch Rekapitalisierung zu erörtern, hat keinen Erfolg.
Das Berufungsgericht hat sich zu Recht mit der Frage der Verwertung von Lebensversicherungen nicht befaßt. Richtig ist, daß in dem Prozeßkosten-
hilfebeschluß vom 9. April 1998 erwähnt wird, daß der Beklagte monatlich ca. 170,-- DM für zwei Lebensversicherungen aufbringt. In der vorgelegten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Beklagte demgegenüber die Frage nach Vermögenswerten, die nach dem Formular auch ausdrücklich Lebensversicherungen umfaßt, verneint. Vorliegend wurde gemäß § 137 Abs. 3 ZPO wirksam auf diese Erklärung Bezug genommen. Damit hat der Beklagte vorgetragen, keine Kapitallebensversicherung als Vermögenswert zu haben. Dieser Vortrag wurde vom Kläger, der von dem ihm eingeräumten Schriftsatzrecht keinen Gebrauch gemacht hat, nicht bestritten. Er war deshalb vom Berufungsgericht als unstreitig zugrunde zu legen. Anlaß für das Berufungsgericht - wie die Revision meint - vom Beklagten die Vorlage der Lebensversicherungsverträge zu verlangen, bestand aber nur, wenn insoweit von einem streitigen Sachverhalt auszugehen war. Voraussetzung einer nach § 142 Abs. 1 ZPO vorzunehmenden Beweiserhebung von Amts wegen ist, daß sie Grundlage im streitigen Parteivortrag findet und nicht in die Ausforschung eines weitergehenden, also anderen Sachverhalts ausufert (vgl. Zöller /Greger, ZPO, 21. Aufl., § 142 Rdn. 1 m.w.N.).
V. Ohne Erfolg macht die Revision auch geltend, daß es dem Beklagten zuzumuten sei, seinen für 22.320,-- DM gekauften Neuwagen und einen für 1.000,-- DM gekauften Berberteppich zu verkaufen bzw. zu verwerten.
Sind sonst keine Mittel vorhanden, hat der Unterhaltspflichtige grundsätzlich auch den Stamm seines Vermögens zur Bestreitung des Unterhalts einzusetzen. Eine allgemeine Billigkeitsgrenze, wie sie etwa für den Unterhalt zwischen geschiedenen Ehegatten gilt (§ 1581 Satz 2 BGB), sieht das Gesetz beim Verwandtenunterhalt nicht vor (vgl. BGHZ 75, 272, 278). Der Unterhalts-
schuldner braucht den Stamm seines Vermögens aber jedenfalls dann nicht zu verwerten, wenn dies für ihn mit einem wirtschaftlich nicht mehr vertretbaren Nachteil verbunden wäre (BGH, Urt. v. 23.10.1985, - IVb ZR 52/84, FamRZ 1986, 48, 50; BGHZ 75, 272, 278; Staudinger/Kappe/Engler, BGB, 13. Bearb. 1997, § 1603 Rdn. 149).
Der PKW ... wurde am 31. Mai 1991 für 22.320,-- DM gekauft. Zum Zeitpunkt der Überleitung des Rückforderungsanspruchs im September 1994 war der Pkw demnach fast dreieinhalb Jahre alt. Angesichts des bekanntermaßen besonders in den ersten Jahren hohen Wertverlusts von Neufahrzeugen konnte der Beklagte nicht mit einem Verkaufserlös rechnen, der ihm sowohl die Bezahlung eines nennenswerten Teils der Forderung als auch den Kauf eines fahrtüchtigen Gebrauchtwagens ermöglicht hätte. Dem Beklagten kann der Verkauf seines Kraftfahrzeugs deshalb unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten nicht angesonnen werden.
Ebensowenig kann vom Beklagten die Verwertung des von ihm gekauften Berberteppichs verlangt werden. Nach mehreren Jahren des Gebrauchs (Kaufdatum: August 1990) ist für einen solchen Wohnungseinrichtungsgegenstand kein wesentlicher Erlös mehr zu erzielen. Dementsprechend sieht auch das Sozialhilferecht davon ab, von dem Hilfsbedürftigen die Verwertung von angemessenen Hausratsgegenständen zu verlangen (vgl. § 88 Abs. 2 Nr. 3 BSHG).
VI. 1. Zur Frage der Zumutbarkeit der Veräußerung des Grundbesitzes des Beklagten führt das Berufungsgericht aus, daß durchaus Raum sei, aus Billigkeitserwägungen eine Verwertung des Hauses zur Erfüllung des Rück-
zahlungsanspruchs auszuschließen. Im übrigen gelte der Maßstab aus § 88 Abs. 2 Ziffer 7 BSHG i.V.m. § 25 Abs. 3 BVG entsprechend. Zwar werde der Beklagte hier nicht wegen einer Unterhaltspflicht, sondern wegen einer Schenkung in Anspruch genommen. Im Rahmen des § 529 Abs. 2 BGB sei aber eine entsprechende Anwendung der für Unterhaltspflichtige geltenden Maßstäbe gerechtfertigt. Ein angemessenes Hausgrundstück sei - bezogen auf einen Vier-Personen-Haushalt - ein Haus bis 130 m2 und ein Grundstück bis 500 m2. Das Haus des Beklagten sei daran gemessen zu groß, das Grundstück jedoch noch angemessen. Der Größe des Hauses sei dadurch Rechnung getragen, daß der Beklagte ca. 70 m2 als Einliegerwohnung vermietet habe und die Mieteinnahme bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit berücksichtigt sei. Die Verwertung des Hauses sei ihm daher nicht zuzumuten.
Das Berufungsgericht führt weiter aus, daß der Beklagte bei einem Verkauf des Hauses Zinsleistungen lediglich teilweise erfüllen könne und sich lebenslang einer wachsenden Rückzahlungsschuld gegenüber sehe. Bei der von ihm vorgenommenen Berechnung geht das Berufungsgericht von einem erzielbaren Kaufpreis von ca. 200.000,-- DM aus. Es meint, daß auch mit diesen Erwägungen bestätigt werde, daß dem Beklagten die Verwertung des Grundbesitzes nicht zuzumuten sei.
2. Entgegen der Auffassung der Revision ist der Beklagte nicht verpflichtet , seinen Grundbesitz zu verkaufen, um den Rückzahlungsanspruch des Klägers zu erfüllen.
Die Veräußerung eines nach den übrigen Verhältnissen der Familie angemessenen Familienheims kann beim Verwandtenunterhalt im allgemeinen
nicht verlangt werden, da es der Befriedigung des Unterhaltsbedarfs des Schuldners und gegebenenfalls weiterer Familienangehöriger dient und zugleich Mietaufwendungen erspart (BGH, Urt. v. 23.10.1985, aaO; Wendl/ Pauling, Das Unterhaltsrecht in der familiengerichtlichen Praxis, 5. Aufl., § 2 Rdn. 624). Umstände, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung erforderlich machten, sind vorliegend nicht ersichtlich. Daß die Grenzen des für das Sozialhilferecht maßgeblichen § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG in Verbindung mit den einschlägigen Vorschriften des Zweiten Wohnungsbaugesetzes geringfügig überschritten sind, rechtfertigt sie nicht. Der genannten Bestimmung lassen sich zwar Anhaltspunkte dafür entnehmen, unter welchen Voraussetzungen von einem angemessenen Familienheim ausgegangen werden kann. Der Tatrichter hat aber insoweit eine vom Sozialhilferecht unabhängige eigenständige unterhaltsrechtliche Beurteilung vorzunehmen, bei der er hinsichtlich der Einordnung als Schonvermögen nicht an die vom Sozialhilferecht vorgegebenen Grenzwerte gebunden ist. Im übrigen ist auch die Erwägung des Berufungsgerichts , daß der Beklagte die im Haus befindliche Einliegerwohnung vermietet habe und die Mieteinnahmen bei der Ermittlung seiner Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden, nachvollziehbar und geeignet, seine Wertung, daß es sich bei dem Haus des Beklagten noch um ein angemessenes Familienheim handelt , zu unterstützen.
Den Angriffen der Revision auf die vom Berufungsgericht angestellten Berechnungen braucht nicht weiter nachgegangen zu werden. Zwar ist der Revision darin beizutreten, daß der Wert des Hauses streitig ist, so daß das Berufungsgericht nicht ohne weiteres von dem vom Beklagten angegebenen Schätzwert hätte ausgehen dürfen. Bei den Ausführungen des Berufungsgerichts handelt es sich aber ersichtlich um eine bloße Hilfserwägung. Das von
ihm gefundene Ergebnis wird schon allein durch dessen rechtsfehlerfreie Wertung gestützt, daß vom Beklagten die Veräußerung seines Familienheims unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten nicht verlangt werden kann.
3. Auch die Rüge der Revision, dem Beklagten sei die dingliche Belastung seines Grundbesitzes zum Zweck der Kreditaufnahme zuzumuten, bleibt ohne Erfolg.

a) Das Berufungsgericht führt hierzu aus, daß eine weitere Belastung des Grundbesitzes nicht in Betracht komme, weil der Beklagte die sich daraus ergebende Zahlungsverpflichtung nicht erfüllen könne, ohne seinen angemessenen Bedarf zu gefährden. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht vorgenommenen , nicht zu beanstandenden Berechnung des Einkommens handelt es sich um eine zutreffende Bewertung.
Soweit die Veräußerung von Vermögensgegenständen - wie hier des selbst bewohnten Familienheims - nicht zumutbar ist, kann der Unterhaltsschuldner dennoch verpflichtet sein, durch Aufnahme eines Realkredits Mittel für den Unterhalt zu beschaffen und einzusetzen (vgl. BGH, Urt. v. 7.4.1982 - IVb ZR 681/80, NJW 1982, 1641; Urt. v. 9.12.1987 - IVb ZR 97/86, FamRZ 1988, 259, 263; Göppinger/Wax/Strohal, Unterhaltsrecht, 7. Aufl. Rdn. 630-633; Wendl/Haußleiter, aaO, § 1 Rdn. 323). Bei der Beurteilung dieser Frage kommt allerdings dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Zumutbarkeit gesteigerte Bedeutung zu. Die Obliegenheit zur Kreditaufnahme ist begrenzt durch die Möglichkeit, Zins- und Tilgungszahlungen für das neue Darlehen aufzubringen (vgl. Staudinger/Kappe/Engler, aaO, § 1603 Rdn. 154). Die Erhöhung einer Verschuldung, deren Amortisation die finanziellen Möglichkei-
ten des Unterhaltspflichtigen übersteigt, zur Aufbringung zusätzlicher für Unterhaltszwecke einzusetzender Mittel ist grundsätzlich nicht zumutbar (BGH, Urt. v. 7.4.1982, aaO).

b) Der Revision kann nicht darin gefolgt werden, daß der Beklagte in entsprechender Anwendung des § 89 BSHG verpflichtet sei, auf den Vorschlag des Klägers einzugehen, eine Ratenzahlung zu vereinbaren und die Eintragung einer zinslosen Grundschuld auf seinem Grundstück zu bewilligen.
In der Rechtsprechung und im Schrifttum ist die Auffassung vertreten worden, daß der Unterhaltspflichtige in entsprechender Anwendung des § 89 BSHG verpflichtet sein könne, ein vom Sozialhilfeträger angebotenes, erst nach dem Tod des Unterhaltspflichtigen zur Rückzahlung fälliges, zinsloses Darlehen aufzunehmen und ein vorhandenes Grundstück bzw. einen Grundstücksanteil so einzusetzen, daß er die Eintragung einer Grundschuld in Höhe des Darlehens bewilligt (vgl. LG Duisburg NJW 1997, 590; Wendl/Pauling, aaO, § 2 Rdn. 642). Ob dem beigetreten werden kann, kann hier aber dahingestellt bleiben, da es schon an einem entsprechenden Klageantrag fehlt.
Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, daß das Berufungsgericht auf die Möglichkeit einer solchen Vereinbarung hätte hinweisen müssen. Die dem Gericht nach § 139 ZPO obliegende Hinweispflicht geht in Fällen der vorliegenden Art nicht so weit, daß von ihm verlangt werden kann, daß es auf die Partei einwirkt, um diese zu veranlassen, im Rahmen einer Klageänderung einen neuen Klageantrag zu stellen. Im übrigen wird von der Revision auch nicht dargelegt, daß auf einen solchen Hinweis des Gerichts hin ein entsprechender Klageantrag gestellt worden wäre.
VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Rogge Melullis Keukenschrijver
Mühlens Meier-Beck

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

(1) Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ist ausgeschlossen, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder wenn zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind.

(2) Das Gleiche gilt, soweit der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein standesmäßiger Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 126/98 Verkündet am:
11. Juli 2000
Fritz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Im Rahmen der Regelung des § 529 Abs. 2 BGB sind zur Bemessung des dem
Beschenkten verbleibenden angemessenen ("standesgemäßen") Unterhalts
grundsätzlich die jeweils einschlägigen familienrechtlichen Bestimmungen und
die von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze heranzuziehen.
BGH, Urteil vom 11. Juli 2000 - X ZR 126-98 - OLG Düsseldorf
LG Duisburg
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter
Dr. Melullis, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. MeierBeck

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das am 9. Juni 1998 verkündete Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht auf Rückzahlung eines Betrags von 68.903,60 DM in Anspruch, den der Beklagte von seiner Tante, Frau C. J., erhalten hat.
Am 18. Juni 1990 überwies Frau J. diesem von ihrem Konto 68.903,60 DM. Danach verfügte sie über kein wesentliches Vermögen mehr. Mitte November 1990 wurde Frau J., die inzwischen pflegebedürftig gewor-
den war, in ein Altersheim aufgenommen. Zuvor hatte sie etwa zwölf Jahre in einer Wohnung im Haus des Beklagten gewohnt. Da die Renteneinkünfte von Frau J. zur Bestreitung der Heimkosten nicht ausreichten, übernahm der Kläger die Kostenträgerschaft hinsichtlich der nicht gedeckten Heimkosten aus Mitteln der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Für den Zeitraum vom 13. November 1990 bis zum Tod von Frau J. am 6. Januar 1996 wandte der Kläger unter Berücksichtigung der Renteneinkünfte insoweit insgesamt Kosten in Höhe von 186.984,24 DM auf. Mit Bescheid vom 14. September 1994 leitete der Kläger einen Rückzahlungsanspruch nach § 528 BGB gegen den Beklagten im Hinblick auf die erfolgte Überweisung gemäß § 27 h BVG auf sich über.
Der Beklagte ist Busfahrer und bezieht aus dieser Tätigkeit Einkünfte, wobei zwischen den Parteien umstritten ist, welches monatliche Nettoeinkommen insoweit zugrunde zu legen ist. Er ist Eigentümer eines Wohnhauses, das er zusammen mit seiner Ehefrau bewohnt, die nicht mehr berufstätig ist und über keine weiteren Einkünfte verfügt. Die in dem Haus befindliche weitere Wohnung, die zuvor die verstorbene Tante des Beklagten bewohnt hatte, hat der Beklagte für eine monatliche Miete von 850,-- DM an die Tochter seiner Ehefrau vermietet, die dort mit ihrem Sohn lebt. Der Beklagte hat Verbindlichkeiten bei einer Bank und einer Bausparkasse in einer Gesamthöhe von über 100.000,-- DM, auf die er monatlich Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 1.380,-- DM erbringt. Einen Teilbetrag dieser Kreditverbindlichkeiten von 21.700,-- DM nahm der Beklagte am 21. Oktober 1997 auf, wobei der Verwendungszweck dieses Kredits nicht geklärt ist. Die restlichen Kreditverbindlichkeiten wurden für das vom Beklagten bewohnte Haus aufgenommen.
Der Beklagte hat sich gegenüber dem geltend gemachten Rückzahlungsanspruch auf die Notbedarfseinrede des § 529 Abs. 2 BGB berufen und außerdem die Auffassung vertreten, daß er nicht mehr bereichert sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger das Zahlungsbegehren weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:


Die zulässige Revision bleibt ohne Erfolg.
I. Das Berufungsgericht würdigt die Zuwendung des Geldbetrages als Schenkung und führt hierzu aus, es sei nunmehr unter den Parteien unstreitig, daß der Beklagte die Überweisung als belohnende Schenkung von der Tante erhalten habe. Das Berufungsgericht geht auch von einer wirksamen Überleitungsanzeige aus.
Die Revision nimmt diese Ausführungen des Berufungsgerichts als ihr günstig hin. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich. Eine die Rückforderung ausschließende sittliche Verpflichtung im Sinne von § 534 BGB zur Belohnung von Pflegeleistungen kann im allgemeinen nur angenommen werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Ausbleiben einer solchen Belohnung als sittlich anstößig erscheinen lassen (BGH, Urt. v. 9.4.1986 - IVa ZR 125/84, NJW 1986, 1926, 1927). Solche besonderen Umstände sind vorliegend nicht festgestellt und vom Beklagten nicht geltend gemacht.

II. 1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß sich der Beklagte auf eine nicht ausreichende Leistungsfähigkeit aus regelmäßigem Einkommen gemäß § 529 Abs. 2 BGB berufen könne. Hierzu führt es aus, daß unter "standesgemäßem Unterhalt" wie bei § 519 BGB der angemessene Bedarf im Sinne der §§ 1603, 1610 Abs. 1 BGB zu verstehen sei. Der angemessene Selbstbehalt sei in Analogie zu dem Selbstbehalt der Eltern bei Unterhaltsansprüchen volljähriger Kinder als Ausgangspunkt mit mindestens 1.800,-- DM zu bemessen , wobei bezogen auf den Zeitpunkt der Überleitung ein Selbstbehalt von jedenfalls 1.500,-- DM angemessen sei. Mit Rücksicht auf die grundsätzlich andere Lebenslage unterhaltspflichtiger Kinder gegenüber Eltern habe der Bundesgerichtshof einen für Kinder angemessenen Zuschlag beim Selbstbehalt für gerechtfertigt gehalten, den die Familiengerichte in tatrichterlicher Würdigung mit 30 % bis 50 % veranschlagt hätten. Dieser Selbstbehalt sei auch im Rahmen des § 529 Abs. 2 BGB anzusetzen. Der vom Landgericht berücksichtigte angemessene Selbstbehalt von 2.000,-- DM sei nicht unangemessen. Die nicht erwerbstätige 63jährige Ehefrau habe Anspruch auf angemessenen Unterhalt in Höhe von 3/4 bezogen auf den angemessenen Unterhalt des Beklagten, was 1.500,-- DM ausmache, oder doch mindestens 3/7 des festgestellten Arbeitseinkommens des Beklagten, was ca. 1.200,-- DM ausmache.
Das Berufungsgericht nimmt eine Berechnung des zur Bedarfsdeckung zur Verfügung stehenden Einkommens wie folgt vor:
- Arbeitseinkommen des Beklagten unwidersprochen ohne Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld - netto - 2.760,-- DM
- Mieteinnahmen 850,-- DM
- Mietfreies Wohnen unter Berücksichtigung von Abgaben, Hausversicherungen und Instandhaltungsbedarf (25 % bis 30 % des Arbeitseinkommens ) 800,-- DM 4.410,-- DM
./. Aufwand für das Eigenheim (Kredit) 1.380,-- DM
Das Berufungsgericht geht von einem zur Bedarfsdeckung zur Verfügung stehenden anrechenbaren Einkommen von 3.030,-- DM aus, wobei es hierzu ausführt, daß sonstige Verpflichtungen in dem angemessenen Bedarf untergebracht seien; eine Pauschale für berufsbedingten Aufwand sei noch nicht berücksichtigt.
2. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts beanstandet die Revision ohne Erfolg.

a) Der vom Berufungsgericht bei der Prüfung der Einrede des § 529 Abs. 2 BGB zugrunde gelegte rechtliche Ausgangspunkt, wonach es darauf ankomme, ob dem Inanspruchgenommenen der angemessene Bedarf im Sinne der §§ 1603, 1610 Abs. 1 BGB verbleibe, ist rechtsfehlerfrei gewählt, nachdem
es sich bei der Schenkerin um eine Tante des Beklagten und damit um eine Verwandte handelte, bei der mangels Verwandtschaft in gerader Linie wechselseitig keine Unterhaltsverpflichtung bestand.
Der in der Vorschrift verwendete Begriff des "standesmäßigen Unterhalts" ist mit dem des angemessenen Unterhalts gleichzusetzen; eine Anpassung im Wortlaut ist lediglich infolge eines Redaktionsversehens unterblieben (vgl. nur Staudinger/Cremer, BGB, 13. Bearb. 1995, § 529 Rdn. 1). Als Voraussetzung der Einrede reicht bereits die bloße Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts oder der Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflichten des Beschenkten aus, so, wenn für die Zukunft die begründete Besorgnis besteht , daß der Beschenkte bei Erfüllung des Rückforderungsanspruchs nicht mehr genügend Mittel für seinen angemessenen Unterhalt (im Sinne des § 1610 Abs. 1 BGB) und die Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten haben wird (vgl. Kollhosser in MünchKomm. z. BGB, 3. Aufl., § 529 Rdn. 4 u. § 519 Rdn. 2).
Das Gesetz knüpft mit der in § 529 Abs. 2 BGB enthaltenen Bezugnahme auf den Unterhalt des Beschenkten bzw. die ihm obliegenden Unterhaltspflichten an die Begrifflichkeiten des Unterhaltsrechts an. Es besteht kein Anlaß , etwa für das Schenkungsrecht eigenständige Grundsätze zu Voraussetzungen und Bemessung des Unterhalts zu entwickeln. Vielmehr sind die jeweils einschlägigen familienrechtlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Maßstäbe auch im Rahmen des § 529 Abs. 2 BGB heranzuziehen.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Schenkung durch eine Verwandte, für die mangels Abstammung in gerader Linie (§ 1601 BGB) keine Unterhaltsverpflichtung besteht. Für solche Fälle ist es sachgerecht, hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des Beschenkten die §§ 1603 Abs. 1, 1610 Abs. 1 BGB heranzuziehen und auf die Maßstäbe abzustellen, die die Rechtsprechung zum Erwachsenenunterhalt bei der Unterhaltspflicht gegenüber den eigenen Eltern entwickelt hat. Besteht zwischen dem Schenker und dem Beschenkten keine rechtliche Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt, ist dem Beschenkten bei der Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit im Rahmen des § 529 Abs. 2 BGB grundsätzlich soviel zu belassen, wie er auch gegenüber seinen eigenen Eltern beanspruchen könnte. Für die Heranziehung dieser Maßstäbe spricht im übrigen auch, daß sich der Beschenkte regelmäßig in einer ähnlichen Lebenssituation befindet wie das erwachsene Kind, das allenfalls wegen einer unerwarteten Hilfsbedürftigkeit einer oder beider Elternteile mit einer Belastung durch die hierdurch entstehenden zusätzlichen Kosten rechnen muß.
Die vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Selbstbehalte für den Beklagten in Höhe von 2.000,-- DM und für seine nicht erwerbstätige Ehefrau in Höhe von 1.200,-- DM sind der Höhe nach nicht zu beanstanden. Sie werden von der Revision auch nicht in Zweifel gezogen.
§ 1603 Abs. 1 BGB, der danach bei der Prüfung der Einrede des § 529 Abs. 2 BGB heranzuziehen ist, gewährleistet jedem Unterhaltspflichtigen vorrangig die Sicherung seines eigenen angemessenen Unterhalts; ihm sollen grundsätzlich die Mittel belassen bleiben, die er zur Deckung eines seiner Lebensstellung entsprechenden allgemeinen Bedarfs benötigt, wobei es der
tatrichterlichen Beurteilung des Einzelfalls überlassen bleibt, wie hoch der angemessene Unterhalt zu bemessen ist (BGH, Urt. v. 26.2.1992 - XII ZR 93/91, NJW 1992, 1393, 1394). Zum hier maßgeblichen Zeitpunkt hatte sich für den Verwandtenunterhalt eine einheitliche Gerichtspraxis noch nicht herausgebildet. Erst mit Wirkung vom 1. Juli 1998 sieht etwa die Düsseldorfer Tabelle einen entsprechenden Selbstbehalt gegenüber Unterhaltsansprüchen der Eltern vor, der sich für den Unterhaltspflichtigen auf mindestens 2.250,-- DM monatlich (einschließlich 800,-- DM Warmmiete) beläuft. Für den mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten wird der angemessene Unterhalt von der Düsseldorfer Tabelle mit mindestens 1.750,-- DM (einschließlich 600,-- DM Warmmiete) angesetzt. Zur Berechnung der Selbstbehalte des Unterhaltspflichtigen beim Erwachsenenunterhalt wurden deshalb unterschiedliche Berechnungsweisen angewandt (vgl. dazu etwa die Übersicht von Menter, FamRZ 1997, 919 f.), wobei sich die Mehrzahl der Gerichte entsprechend den Vorgaben des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 26. Februar 1992, aaO, mit einer Erhöhung des Selbstbehalts des gegenüber volljährigen Kindern geltenden angemessenen Selbstbehalts um 30 % bis 50 % behalf (vgl. z.B. LG Münster FamRZ 1992, 714; LG Bochum FamRZ 1994, 841; LG Düsseldorf FamRZ 1998, 50 f.).
Die vom Berufungsgericht vorgenommene Erhöhung des Selbstbehalts für den Beklagten von 1.500,-- DM auf 2.000,-- DM hält sich in diesem Rahmen und ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
Soweit das Berufungsgericht für die nicht erwerbstätige Ehefrau des Beklagten einen Betrag für deren angemessenen Unterhalt von 1.200,-- DM monatlich zugrunde gelegt hat, ist dies der Höhe nach im Ergebnis nicht zu bean-
standen. Jedenfalls erscheint es sachgerecht, den Bedarf des Ehegatten vom Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen abzuleiten und ihn unter Berücksichtigung der Ersparnisse, die das Zusammenleben mit dem Unterhaltsschuldner gegenüber einem Einzelhaushalt mit sich bringt, festzusetzen. Eine solche Betrachtungsweise liegt auch den Leitlinien der seit dem 1. Juli 1998 für den Verwandtenunterhalt geltenden Düsseldorfer Tabelle zugrunde. Nachdem diese - allerdings einschließlich eines Warmmietanteils von 600,-- DM - ab dem 1. Juli 1998 den angemessenen Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten mit mindestens 1.750,-- DM ansetzt, sind die vom Berufungsgericht bei seiner Berechnung eingestellten 1.200,-- DM auch unter Berücksichtigung der allgemeinen Preisentwicklung der Höhe nach nicht zu beanstanden.

b) Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsgericht zu Recht von einem monatlichen Nettoeinkommen des Beklagten in Höhe von 2.760,-- DM ausgegangen. Dies beruht auf den mit Unterlagen belegten Angaben des Beklagten im Prozeßkostenhilfeverfahren. Die vorgelegten Verdienstbescheinigungen für Juni bis August 1997 weisen monatliche Nettoeinkünfte in Höhe von 2.760,87 DM aus. Vorliegend wurden die an sich nicht dem Gegner zugängliche (vgl. § 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO) Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und die dem Prozeßkostenhilfegesuch beigefügten Belege wirksam als Parteivortrag eingeführt. In der Berufungsverhandlung hat der Beklagtenvertreter erklärt, daß die zur Begründung seines Prozeßkostenhilfegesuchs vorgelegten Unterlagen hinsichtlich der Bedürftigkeit auch Gegenstand des Verfahrens zur Hauptsache sein sollen und dem Kläger bekannt gegeben werden könnten. Hierin liegt eine wirksame Bezugnahme auf die Prozeßkostenhilfeunterlagen gemäß § 137 Abs. 3 ZPO. Die
Unterlagen sind mit dem Prozeßkostenhilfeheft zu den Gerichtsakten genommen worden und auch zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Der Kläger hat der Einbeziehung des Vortrags aus dem Prozeßkostenhilfeverfahren nicht widersprochen. Durch seine Erklärung hat der Beklagtenvertreter hinreichend deutlich gemacht, daß die zum Prozeßkostenhilfegesuch gemachten Angaben zu den Einkünften und zum Vermögen ergänzend vorgetragen werden sollen und als Parteivortrag behandelt werden sollen. Dementsprechend hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers ein Schriftsatzrecht zu den ihm erst in der Berufungsverhandlung zugänglich gemachten Unterlagen beantragt und auch erhalten, von dem er jedoch keinen Gebrauch gemacht hat. Demgemäß ist davon auszugehen, daß der Kläger die vorgetragenen Monatseinkünfte in Höhe von 2.760,-- DM nicht bestritten hat, weshalb die Höhe dieser Einkünfte als unstreitig vom Berufungsgericht zugrunde gelegt werden konnte.

c) Als Einkommen des Beklagten hat das Berufungsgericht weiter Mieteinnahmen in Höhe von monatlich 850,-- DM und den wirtschaftlichen Vorteil mietfreien Wohnens mit einem Betrag von monatlich 800,-- DM berücksichtigt. Das wird nicht angegriffen und ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.

d) Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe bei Ermittlung des Eigenbedarfs nicht ohne weiteres Kreditkosten von monatlich 1.380,-- DM berücksichtigen dürfen. Das betreffe offenbar einen Kredit von 21.700,-- DM, der bei den genannten Zahlungen in absehbarer Zeit getilgt sei.
Die Revision übersieht bei dieser Rüge die zum Gegenstand der Berufungsverhandlung gemachten Unterlagen aus dem Verfahren über Prozeßkostenhilfe. Aus der dort vorgelegten Bankbescheinigung ergab sich, daß die monatliche Gesamtsumme von 1.380,-- DM zur Bedienung einer Gesamtverbindlichkeit von ca. 119.000,-- DM einschließlich des Teilkredits von 21.700,-- DM (mit einer anteiligen Ratenzahlung von 260,-- DM) aufgebracht werden mußte. Die Revision hat nicht dargetan, daß diese Zahlen vom Kläger in der Vorinstanz bestritten worden sind. Von einer Schuldtilgung in absehbarer Zeit kann danach keine Rede sein.
III. Der Kläger rügt mit der Revision weiter ohne Erfolg, die Verwendung des Kredits von 21.700,-- DM sei unklar und möglicherweise stehe dem Beklagten die Kreditsumme noch zur Verfügung. Insoweit handelt es sich um eine bloße Spekulation. Das Berufungsgericht hatte diesen Punkt schon in seinem Beschluß vom 9. April 1998 angeschnitten. Es ist jedoch nicht ersichtlich, daß nach den Erörterungen in der anschließenden mündlichen Verhandlung noch Anlaß zu solchen Mutmaßungen bestanden hätte und daß der Kläger entsprechende Behauptungen aufgestellt hätte, auf die das Berufungsgericht hätte eingehen müssen.
IV. Die Rüge der Revision, daß es das Berufungsgericht zu Unrecht unterlassen habe, dem Beklagten aufzugeben, zwei in den Nachweisen zum Prozeßkostenhilfeantrag erwähnte Lebensversicherungsverträge vorzulegen sowie ihre Verwertung durch Rekapitalisierung zu erörtern, hat keinen Erfolg.
Das Berufungsgericht hat sich zu Recht mit der Frage der Verwertung von Lebensversicherungen nicht befaßt. Richtig ist, daß in dem Prozeßkosten-
hilfebeschluß vom 9. April 1998 erwähnt wird, daß der Beklagte monatlich ca. 170,-- DM für zwei Lebensversicherungen aufbringt. In der vorgelegten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Beklagte demgegenüber die Frage nach Vermögenswerten, die nach dem Formular auch ausdrücklich Lebensversicherungen umfaßt, verneint. Vorliegend wurde gemäß § 137 Abs. 3 ZPO wirksam auf diese Erklärung Bezug genommen. Damit hat der Beklagte vorgetragen, keine Kapitallebensversicherung als Vermögenswert zu haben. Dieser Vortrag wurde vom Kläger, der von dem ihm eingeräumten Schriftsatzrecht keinen Gebrauch gemacht hat, nicht bestritten. Er war deshalb vom Berufungsgericht als unstreitig zugrunde zu legen. Anlaß für das Berufungsgericht - wie die Revision meint - vom Beklagten die Vorlage der Lebensversicherungsverträge zu verlangen, bestand aber nur, wenn insoweit von einem streitigen Sachverhalt auszugehen war. Voraussetzung einer nach § 142 Abs. 1 ZPO vorzunehmenden Beweiserhebung von Amts wegen ist, daß sie Grundlage im streitigen Parteivortrag findet und nicht in die Ausforschung eines weitergehenden, also anderen Sachverhalts ausufert (vgl. Zöller /Greger, ZPO, 21. Aufl., § 142 Rdn. 1 m.w.N.).
V. Ohne Erfolg macht die Revision auch geltend, daß es dem Beklagten zuzumuten sei, seinen für 22.320,-- DM gekauften Neuwagen und einen für 1.000,-- DM gekauften Berberteppich zu verkaufen bzw. zu verwerten.
Sind sonst keine Mittel vorhanden, hat der Unterhaltspflichtige grundsätzlich auch den Stamm seines Vermögens zur Bestreitung des Unterhalts einzusetzen. Eine allgemeine Billigkeitsgrenze, wie sie etwa für den Unterhalt zwischen geschiedenen Ehegatten gilt (§ 1581 Satz 2 BGB), sieht das Gesetz beim Verwandtenunterhalt nicht vor (vgl. BGHZ 75, 272, 278). Der Unterhalts-
schuldner braucht den Stamm seines Vermögens aber jedenfalls dann nicht zu verwerten, wenn dies für ihn mit einem wirtschaftlich nicht mehr vertretbaren Nachteil verbunden wäre (BGH, Urt. v. 23.10.1985, - IVb ZR 52/84, FamRZ 1986, 48, 50; BGHZ 75, 272, 278; Staudinger/Kappe/Engler, BGB, 13. Bearb. 1997, § 1603 Rdn. 149).
Der PKW ... wurde am 31. Mai 1991 für 22.320,-- DM gekauft. Zum Zeitpunkt der Überleitung des Rückforderungsanspruchs im September 1994 war der Pkw demnach fast dreieinhalb Jahre alt. Angesichts des bekanntermaßen besonders in den ersten Jahren hohen Wertverlusts von Neufahrzeugen konnte der Beklagte nicht mit einem Verkaufserlös rechnen, der ihm sowohl die Bezahlung eines nennenswerten Teils der Forderung als auch den Kauf eines fahrtüchtigen Gebrauchtwagens ermöglicht hätte. Dem Beklagten kann der Verkauf seines Kraftfahrzeugs deshalb unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten nicht angesonnen werden.
Ebensowenig kann vom Beklagten die Verwertung des von ihm gekauften Berberteppichs verlangt werden. Nach mehreren Jahren des Gebrauchs (Kaufdatum: August 1990) ist für einen solchen Wohnungseinrichtungsgegenstand kein wesentlicher Erlös mehr zu erzielen. Dementsprechend sieht auch das Sozialhilferecht davon ab, von dem Hilfsbedürftigen die Verwertung von angemessenen Hausratsgegenständen zu verlangen (vgl. § 88 Abs. 2 Nr. 3 BSHG).
VI. 1. Zur Frage der Zumutbarkeit der Veräußerung des Grundbesitzes des Beklagten führt das Berufungsgericht aus, daß durchaus Raum sei, aus Billigkeitserwägungen eine Verwertung des Hauses zur Erfüllung des Rück-
zahlungsanspruchs auszuschließen. Im übrigen gelte der Maßstab aus § 88 Abs. 2 Ziffer 7 BSHG i.V.m. § 25 Abs. 3 BVG entsprechend. Zwar werde der Beklagte hier nicht wegen einer Unterhaltspflicht, sondern wegen einer Schenkung in Anspruch genommen. Im Rahmen des § 529 Abs. 2 BGB sei aber eine entsprechende Anwendung der für Unterhaltspflichtige geltenden Maßstäbe gerechtfertigt. Ein angemessenes Hausgrundstück sei - bezogen auf einen Vier-Personen-Haushalt - ein Haus bis 130 m2 und ein Grundstück bis 500 m2. Das Haus des Beklagten sei daran gemessen zu groß, das Grundstück jedoch noch angemessen. Der Größe des Hauses sei dadurch Rechnung getragen, daß der Beklagte ca. 70 m2 als Einliegerwohnung vermietet habe und die Mieteinnahme bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit berücksichtigt sei. Die Verwertung des Hauses sei ihm daher nicht zuzumuten.
Das Berufungsgericht führt weiter aus, daß der Beklagte bei einem Verkauf des Hauses Zinsleistungen lediglich teilweise erfüllen könne und sich lebenslang einer wachsenden Rückzahlungsschuld gegenüber sehe. Bei der von ihm vorgenommenen Berechnung geht das Berufungsgericht von einem erzielbaren Kaufpreis von ca. 200.000,-- DM aus. Es meint, daß auch mit diesen Erwägungen bestätigt werde, daß dem Beklagten die Verwertung des Grundbesitzes nicht zuzumuten sei.
2. Entgegen der Auffassung der Revision ist der Beklagte nicht verpflichtet , seinen Grundbesitz zu verkaufen, um den Rückzahlungsanspruch des Klägers zu erfüllen.
Die Veräußerung eines nach den übrigen Verhältnissen der Familie angemessenen Familienheims kann beim Verwandtenunterhalt im allgemeinen
nicht verlangt werden, da es der Befriedigung des Unterhaltsbedarfs des Schuldners und gegebenenfalls weiterer Familienangehöriger dient und zugleich Mietaufwendungen erspart (BGH, Urt. v. 23.10.1985, aaO; Wendl/ Pauling, Das Unterhaltsrecht in der familiengerichtlichen Praxis, 5. Aufl., § 2 Rdn. 624). Umstände, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung erforderlich machten, sind vorliegend nicht ersichtlich. Daß die Grenzen des für das Sozialhilferecht maßgeblichen § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG in Verbindung mit den einschlägigen Vorschriften des Zweiten Wohnungsbaugesetzes geringfügig überschritten sind, rechtfertigt sie nicht. Der genannten Bestimmung lassen sich zwar Anhaltspunkte dafür entnehmen, unter welchen Voraussetzungen von einem angemessenen Familienheim ausgegangen werden kann. Der Tatrichter hat aber insoweit eine vom Sozialhilferecht unabhängige eigenständige unterhaltsrechtliche Beurteilung vorzunehmen, bei der er hinsichtlich der Einordnung als Schonvermögen nicht an die vom Sozialhilferecht vorgegebenen Grenzwerte gebunden ist. Im übrigen ist auch die Erwägung des Berufungsgerichts , daß der Beklagte die im Haus befindliche Einliegerwohnung vermietet habe und die Mieteinnahmen bei der Ermittlung seiner Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden, nachvollziehbar und geeignet, seine Wertung, daß es sich bei dem Haus des Beklagten noch um ein angemessenes Familienheim handelt , zu unterstützen.
Den Angriffen der Revision auf die vom Berufungsgericht angestellten Berechnungen braucht nicht weiter nachgegangen zu werden. Zwar ist der Revision darin beizutreten, daß der Wert des Hauses streitig ist, so daß das Berufungsgericht nicht ohne weiteres von dem vom Beklagten angegebenen Schätzwert hätte ausgehen dürfen. Bei den Ausführungen des Berufungsgerichts handelt es sich aber ersichtlich um eine bloße Hilfserwägung. Das von
ihm gefundene Ergebnis wird schon allein durch dessen rechtsfehlerfreie Wertung gestützt, daß vom Beklagten die Veräußerung seines Familienheims unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten nicht verlangt werden kann.
3. Auch die Rüge der Revision, dem Beklagten sei die dingliche Belastung seines Grundbesitzes zum Zweck der Kreditaufnahme zuzumuten, bleibt ohne Erfolg.

a) Das Berufungsgericht führt hierzu aus, daß eine weitere Belastung des Grundbesitzes nicht in Betracht komme, weil der Beklagte die sich daraus ergebende Zahlungsverpflichtung nicht erfüllen könne, ohne seinen angemessenen Bedarf zu gefährden. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht vorgenommenen , nicht zu beanstandenden Berechnung des Einkommens handelt es sich um eine zutreffende Bewertung.
Soweit die Veräußerung von Vermögensgegenständen - wie hier des selbst bewohnten Familienheims - nicht zumutbar ist, kann der Unterhaltsschuldner dennoch verpflichtet sein, durch Aufnahme eines Realkredits Mittel für den Unterhalt zu beschaffen und einzusetzen (vgl. BGH, Urt. v. 7.4.1982 - IVb ZR 681/80, NJW 1982, 1641; Urt. v. 9.12.1987 - IVb ZR 97/86, FamRZ 1988, 259, 263; Göppinger/Wax/Strohal, Unterhaltsrecht, 7. Aufl. Rdn. 630-633; Wendl/Haußleiter, aaO, § 1 Rdn. 323). Bei der Beurteilung dieser Frage kommt allerdings dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Zumutbarkeit gesteigerte Bedeutung zu. Die Obliegenheit zur Kreditaufnahme ist begrenzt durch die Möglichkeit, Zins- und Tilgungszahlungen für das neue Darlehen aufzubringen (vgl. Staudinger/Kappe/Engler, aaO, § 1603 Rdn. 154). Die Erhöhung einer Verschuldung, deren Amortisation die finanziellen Möglichkei-
ten des Unterhaltspflichtigen übersteigt, zur Aufbringung zusätzlicher für Unterhaltszwecke einzusetzender Mittel ist grundsätzlich nicht zumutbar (BGH, Urt. v. 7.4.1982, aaO).

b) Der Revision kann nicht darin gefolgt werden, daß der Beklagte in entsprechender Anwendung des § 89 BSHG verpflichtet sei, auf den Vorschlag des Klägers einzugehen, eine Ratenzahlung zu vereinbaren und die Eintragung einer zinslosen Grundschuld auf seinem Grundstück zu bewilligen.
In der Rechtsprechung und im Schrifttum ist die Auffassung vertreten worden, daß der Unterhaltspflichtige in entsprechender Anwendung des § 89 BSHG verpflichtet sein könne, ein vom Sozialhilfeträger angebotenes, erst nach dem Tod des Unterhaltspflichtigen zur Rückzahlung fälliges, zinsloses Darlehen aufzunehmen und ein vorhandenes Grundstück bzw. einen Grundstücksanteil so einzusetzen, daß er die Eintragung einer Grundschuld in Höhe des Darlehens bewilligt (vgl. LG Duisburg NJW 1997, 590; Wendl/Pauling, aaO, § 2 Rdn. 642). Ob dem beigetreten werden kann, kann hier aber dahingestellt bleiben, da es schon an einem entsprechenden Klageantrag fehlt.
Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, daß das Berufungsgericht auf die Möglichkeit einer solchen Vereinbarung hätte hinweisen müssen. Die dem Gericht nach § 139 ZPO obliegende Hinweispflicht geht in Fällen der vorliegenden Art nicht so weit, daß von ihm verlangt werden kann, daß es auf die Partei einwirkt, um diese zu veranlassen, im Rahmen einer Klageänderung einen neuen Klageantrag zu stellen. Im übrigen wird von der Revision auch nicht dargelegt, daß auf einen solchen Hinweis des Gerichts hin ein entsprechender Klageantrag gestellt worden wäre.
VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Rogge Melullis Keukenschrijver
Mühlens Meier-Beck