Bundesgerichtshof Urteil, 07. Nov. 2006 - X ZR 149/04

bei uns veröffentlicht am07.11.2006
vorgehend
Landgericht Stade, 2 O 20/98, 16.02.2000
Oberlandesgericht Celle, 22 U 88/00, 08.04.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 149/04 Verkündet am:
7. November 2006
Potsch
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ist das Verfahren durch den Tod einer Partei unterbrochen oder ist deswegen
die Aussetzung des Verfahrens angeordnet, so kann trotz der Gefahr einander
widersprechender Entscheidungen ein Teilurteil ergehen, wenn deswegen nur
die von einem oder gegen einen Streitgenossen geltend gemachten Klageansprüche
entscheidungsreif sind und keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind,
dass das Verfahren auch insoweit alsbald fortgesetzt werden kann, als die Klageansprüche
dem Erben der verstorbenen Partei zustehen oder sich gegen ihn
richten.
BGH, Urt. v. 7. November 2006 - X ZR 149/04 - OLG Celle
LG Stade
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 26. September 2006 durch den Richter Scharen, die
Richterinnen Ambrosius und Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und
Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Teilurteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 8. April 2004 wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussrevision der Klägerin wird das vorbezeichnete Urteil unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels aufgehoben , soweit das Berufungsgericht den Feststellungsantrag der Klägerin in Höhe von 2.698,79 € (5.278,37 DM) abgewiesen hat.
Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in Höhe eines weiteren Betrages von 2.698,79 € in der Hauptsache erledigt ist.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die klagende Stadt hat der während des Berufungsverfahrens verstorbenen ursprünglichen Klägerin und Mutter der Beklagten (im Folgenden: Erblasserin ) Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt. Sie macht einen Anspruch auf Schenkungsrückgewähr wegen Notbedarfs geltend, den sie auf sich übergeleitet hat.
2
Die Erblasserin erlöste 1994 aus der Veräußerung eines Hausgrundstücks 230.000,- DM und schenkte hiervon der Beklagten im Juni 1995 und in der Folgezeit insgesamt 77.200,- DM. Im Mai 1996 zog sie, inzwischen vermögenslos , in ein von der Klägerin betriebenes Altenpflegeheim. Die Klägerin behauptet , der Erblasserin Leistungen in Höhe von 40.064,57 DM gewährt zu haben. Die Beklagte beruft sich auf Entreicherung sowie auf eine Gefährdung ihres eigenen angemessenen Unterhalts.
3
Der Anspruch ist ursprünglich von der Erblasserin selbst verfolgt worden, die teilweise Leistung an die (jetzige) Klägerin, teilweise Leistung an sich selbst verlangt hat. Mit Ausnahme des letzteren Anspruchs(teils) hat die Klägerin das wegen des Todes der Erblasserin ausgesetzte Verfahren aufgenommen. Das Berufungsgericht hat die Aufnahme durch Zwischenurteil zugelassen, das rechtskräftig geworden ist, nachdem der Senat der Beklagten die nachgesuchte Prozesskostenhilfe für die zugelassene Revision mangels Erfolgsaussicht versagt hat.
4
Durch das angefochtene Teilurteil hat das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende erstinstanzlicheUrteil im Umfang der (jetzt) von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche im Wesentlichen zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Beklagten, der sich die Klägerin wegen des abgewiesenen Teils der Klageforderung angeschlossen hat.

Entscheidungsgründe:


5
Die Revision der Beklagten und, soweit sie sich gegen die Teilabweisung ihres Zahlungsantrags wendet, auch die Anschlussrevision bleiben ohne Erfolg. Im Umfang der Abweisung des Feststellungsantrags führt die Anschlussrevision zur Aufhebung des angefochtenen Teilurteils und zur antragsgemäßen Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache.
6
I. Das Berufungsgericht hat der Klägerin einen Rückgewähranspruch in Höhe von 17.186,39 € zugebilligt und unter Abweisung der Zahlungsklage in Höhe von 227,04 € und des weitergehenden Feststellungsantrags festgestellt , dass der Rechtsstreit in Höhe von 1.764,77 € (3.451,59 DM) in der Hauptsache erledigt sei.
7
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
8
Die Erblasserin sei nach der Schenkung unfähig geworden, ihren angemessenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Zur Sicherung ihres Unterhalts habe die Klägerin Leistungen in Höhe von 21.649,94 € (42.343,61 DM) erbracht, von denen die Beklagte 17.186,39 € (33.613,65 DM) zurückzugewähren habe. Der von ihr erhobene Entreicherungseinwand sei jedenfalls in Höhe von 22.783,83 € (44.561,30 DM) unbegründet. Die behaupteten Aufwendungen für ihre Hochzeit seien nur teilweise hinreichend konkret und vollständig dargetan; die Kosten für die Ausbildung des Stiefsohnes der Beklagten seien ganz überwiegend aus dem Vermögen ihres Ehemannes erfolgt. Die Beklagte sei auch nicht wegen Gefährdung ihres eigenen angemessenen Unterhalts zur Rückgewähr außerstande. Zu den gegenwärtigen Einkommensverhältnissen der Beklagten sei nichts vorgetragen. Mit der von ihr betriebenen Hüttenwirtschaft habe die Beklagte im Jahre 2000 7.631,56 € (105.012,62 ÖS) und im Jahre 2001 12.328,44 € (169.643 ÖS) Gewinn erwirtschaftet. Aus dem im Prozesskostenhilfeverfahren vorgelegten Schreiben ihres Steuerberaters vom 27. Februar 2003 ergebe sich für 2002 ein Bruttojahreseinkommen von etwa 17.386,- €. In Anbetracht der erheblichen Steigerung des Einkommens gegenüber den Vorjahren sei nicht dargetan, dass die Beklagte (im März 2004) weiterhin nicht leistungsfähig sei.
9
In Höhe von 1.764,77 € (3.451,59 DM) habe sich das Klagebegehren in der Hauptsache durch nachträglichen Eintritt der Pflegeversicherung der Erblasserin erledigt. In Höhe von 2.698,79 € (5.278,37 DM) sei hingegen der ursprüngliche Klageantrag zwar ebenfalls begründet gewesen, sei jedoch keine Erledigung eingetreten. Denn die Zahlung dieses Betrages aus dem Nachlass durch den Betreuer der Erblasserin habe keine Erfüllung des Anspruchs der Klägerin bewirkt. Weder habe die Zahlung eine berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag dargestellt, noch würde dies etwas an der fehlenden Erfüllung des Anspruchs ändern. Die Klägerin erwerbe einen Anspruch gegen die Erben erst, wenn ein bestandskräftiger Heranziehungsbescheid vorliege.
10
Der jetzt von der Klägerin geltend gemachte Teil des Klageanspruchs sei zur Endentscheidung reif und könne durch Teilurteil beschieden werden. Die damit verbundene Gefahr, dass über den verbleibenden, den unbekannten Klägern als Erben der Mutter der Beklagten zustehenden Teil der Klageforderung (in Höhe von 906,84 € [1.773,63 DM]) in einer der getroffenen Entscheidung widersprechenden Weise entschieden werden könne, sei hinzunehmen. Denn anders als in den der Rechtsprechung zum unzulässigen Teilurteil zugrunde liegenden Fällen beschwöre es - das Berufungsgericht - diese Gefahr nicht selbst durch eine willkürliche Verfahrensweise hinauf, sondern sei diese Gefahr durch die Willkür des Parteiverhaltens veranlasst, dass die Erblasserin als ursprüngliche Klägerin ihr Begehren in ein solches auf Leistung an die (jetzige) Klägerin und an sich selbst aufgespalten habe. Wäre in dieser Situation kein Teilurteil möglich, wäre der Klägerin voraussichtlich der geltend gemachte Teil des Klageanspruchs faktisch auf Dauer entzogen.
11
II. Die - hilfsweise auch von der Anschlussrevision erhobene - Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe ein unzulässiges Teilurteil erlassen, hat keinen Erfolg.
12
1. Allerdings rügt die Revision zu Recht, dass sich das Berufungsgericht mit der von ihm gegebenen Begründung in Widerspruch zur gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gesetzt hat. Auch bei subjektiver oder objektiver Klagehäufung oder grundsätzlicher Teilbarkeit des Streitgegenstandes darf ein Teilurteil nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen - auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - ausgeschlossen ist (vgl. BGHZ 107, 236, 242; BGH, Urt. v. 20.7.2001 - V ZR 170/00, NJW 2002, 302; Urt. v. 5.6.2002 - XII ZR 194/00, BGHRep. 2002, 829; Urt. v. 25.11.2003 - VI ZR 8/03, NJW 2004, 1452). Zwar setzt eine solche Gefahr bei einer Mehrheit selbständiger prozessualer Ansprüche voraus, dass zwischen den prozessual selbständigen Ansprüchen eine materiell-rechtliche Verzahnung besteht oder die Ansprüche prozessual in ein Abhängigkeitsverhältnis gestellt sind (BGHZ 157, 133, 142 f.). Diese Voraussetzung ist hier indes ohne weiteres gegeben, da die geltend gemachten Rückgewähransprüche zwar prozessual selbständig sind, weil sie verschiedenen Gläubigern zustehen, materiellrechtlich jedoch denselben Rechtsgrund haben.
13
Dagegen kommt es nach der Rechtsprechung nicht darauf an, wer für die Gefahr widersprechender Entscheidungen "verantwortlich" ist. Dies wäre schon deshalb kein sinnvolles Kriterium, weil die Verantwortung notwendigerweise beim Gericht liegt, das ein Teilurteil erlässt, von dem nach § 301 Abs. 2 ZPO auch abgesehen werden kann. Ebenso wenig ist maßgebend, ob das Gericht beim Erlass des Teilurteils willkürlich gehandelt hat, und es kann auch nicht auf die "Willkür des Parteiverhaltens" oder gar noch allgemeiner auf die "Verfahrensweise der Parteien" (Leitsatz des Berufungsgerichts) ankommen. Die "Verfahrensweise der Parteien" vermag nicht zum Teilurteil zu führen, sondern nur zu unterschiedlicher Entscheidungsreife von Teilen des Streitgegenstandes. Dafür, dass ein Teil des Rechtsstreits zur Endentscheidung reif ist und ein anderer nicht, werden die Parteien allerdings regelmäßig verantwortlich sein, beispielsweise weil bestimmte Behauptungen bestritten sind. Das rechtfertigt es aber nicht, deswegen die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen hinzunehmen. Auch "Willkür" der Parteien kann daran - abgesehen davon , dass nicht ersichtlich ist, worin diese im Streitfall liegen sollte - nichts ändern.
14
2. Die Revisionserwiderung weist jedoch zutreffend darauf hin, dass das Berufungsgericht im Streitfall deswegen ein Teilurteil erlassen durfte, weil nach § 246 Abs. 1 ZPO die Aussetzung des Verfahrens angeordnet war und der Zeitpunkt einer etwaigen Aufnahme des Verfahrens - auch - durch die unbekannten Erben der Mutter der Beklagten ungewiss war.
15
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass das dargestellte Teilurteilsverbot nicht gilt, wenn über das Vermögen eines einfachen Streitgenossen ein Konkurs- oder Insolvenzverfahren eröffnet und deshalb gemäß § 240 ZPO das Verfahren insoweit unterbrochen worden ist. Das Verfahren gegen die übrigen Streitgenossen wird durch die Unterbrechung des Verfahrens gegen einen einfachen Streitgenossen nicht berührt. In diesen Fällen hat der Bundesgerichtshof trotz der Gefahr, dass bei Aufnahme des durch den Konkurs bzw. die Insolvenz unterbrochenen Verfahrens eine abweichende Entscheidung ergehen könnte, stets die Möglichkeit bejaht, gemäß § 301 ZPO ein Teilurteil zu erlassen (BGHZ 148, 214, 216; BGH, Urt. v. 19.12.2002 - VII ZR 176/02, BGHRep. 2003, 832; Urt. v. 10.3.1988 - IX ZR 194/87, NJW 1988, 2113; Urt. v. 1.4.1987 - VIII ZR 15/86, NJW 1987, 2367, 2368). Diese Ausnahme von dem Grundsatz, dass ein Teilurteil dann nicht ergehen darf, wenn die Gefahr widerstreitender Erkenntnisse besteht, ist im Falle der Unterbrechung des Verfahrens durch Konkurs oder Insolvenz eines einfachen Streitgenossen regelmäßig gerechtfertigt, weil die Unterbrechung zu einer faktischen Trennung der Verfahren führt. Die Dauer der Unterbrechung ist in der Regel ungewiss. Sie endet, wenn das Verfahren nicht nach den für das Konkurs- oder Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen wird, erst dann, wenn das Konkurs- oder Insolvenzverfahren beendet ist. Die übrigen Streitgenossen haben keine prozessuale Möglichkeit, die Aufnahme des Verfahrens und damit auch den Fortgang des Prozesses insgesamt zu bewirken. Es wäre mit dem Anspruch der übrigen Prozessbeteiligten auf einen effektiven Rechtsschutz nicht vereinbar, wenn die Unterbrechung des Verfahrens eine Entscheidung nur deshalb nachhaltig verzögern würde, weil die Gefahr einer widersprüchlichen Entscheidung nach einer eventuellen Aufnahme des Verfahrens besteht. Anders kann es zu beurteilen sein, wenn Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass das unterbrochene Verfahren alsbald fortgesetzt werden kann (BGH, Urt. v. 19.12.2002 - VII ZR 176/02, BGHRep. 2003, 832).
16
Nach diesen Grundsätzen, die gleichermaßen für eine Verfahrensunterbrechung durch den Tode einer Partei gelten, durfte das Berufungsgericht auch im Streitfall ein Teilurteil erlassen. Die Alternative, eine Prozesstrennung nach § 145 Abs. 1 ZPO anzuordnen, stand ihm nicht zu Gebote, da hierzu die unbekannten Kläger hätten gehört werden müssen.
17
III. Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch dagegen, dass das Berufungsgericht einen auf die Klägerin übergegangenen Rückgewähranspruch der Erblasserin nach § 528 Abs. 1 BGB in Höhe von 17.186,39 € bejaht hat. Die insoweit erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, jedoch für nicht durchgreifend erachtet; von einer Begründung wird abgesehen (§ 564 ZPO).
18
IV. Schließlich dringt die Revision auch nicht mit der Rüge durch, das Berufungsgericht habe der Beklagten zu Unrecht die anspruchshemmende (Sen.Urt. v. 6.9.2005 - X ZR 51/03, NJW 2005, 3638) Einrede versagt, sie sei derzeit ohne Gefährdung des eigenen Unterhalts zur Rückgewähr nicht in der Lage.
19
Das Berufungsurteil wird insoweit durch die rechtsfehlerfreie Feststellung getragen, die Beklagte habe zu ihren Einkommensverhältnissen zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht im März 2004 nichts vorgetragen, sondern - durch Bezugnahme auf ihr Vorbringen in dem Prozesskostenhilfeverfahren - lediglich Angaben zu ihren Einkünften im Jahre 2002 gemacht. Da es darauf ankam, ob die Beklagte im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung leistungsfähig war, bedurfte es zur Beurteilung der Frage, ob die Rückgewähr den angemessenen Unterhalt der Beklagten gefährdete jedenfalls der Darlegung der unterhaltsrechtlich erheblichen Verhältnisse der Beklagten im zurückliegenden Jahr 2003. Auf die weitere Erwägung des Berufungsgerichts, aus den Angaben der Beklagten zu ihren Einkünften als Gastwirtin in den Jahren 2000 bis 2002 ergebe sich eine erhebliche Steigerung des Einkommens gegenüber den Vorjahren, kommt es daher nicht an. Da das Berufungsgericht die von ihm für die Jahre 2000 bis 2002 als Einkommen der Beklagten genannten Beträge unterhaltsrechtlich nicht bewertet hat, stellt diese Erwägung im übrigen nur ein zusätzliches Argument des Berufungsgerichts dafür dar, warum es der Darlegung des aktuellen Einkommens der Beklagten bedurfte.
20
Soweit der Revisionsbegründung die Rüge zu entnehmen sein sollte, das Berufungsgericht habe keinen Hinweis gegeben, dass es ihm auf das Betriebsergebnis des Jahres 2003 ankomme, das der Beklagten zu diesem Zeitpunkt erst seit kurzem vorliegen konnte, kann diese Rüge schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Revisionsbegründung nicht darlegt, was auf einen solchen Hinweis vorgetragen worden wäre. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, weil der Senat nur dann hätte prüfen können, ob mit diesem Vorbringen die tatbestandlichen Voraussetzungen der Einrede schlüssig dargetan gewesen wären.
21
V. Auch die Anschlussrevision bleibt ohne Erfolg, soweit sie sich gegen die Abweisung der Zahlungsklage in Höhe von 227,04 € wendet. Diese Teilabweisung, die die Anschlussrevision auch nur im Anschluss an den Angriff der Beklagten gegen die Zulässigkeit des Teilurteils angegriffen hat, lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
22
VI. Hingegen rügt die Anschlussrevision zu Recht, dass das Berufungsgericht den Antrag der Klägerin abgewiesen hat, in Höhe von 2.698,79 € (5.278,37 DM) die Erledigung des Klagebegehrens in der Hauptsache festzustellen.
23
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Klägerin auch in dieser Höhe ein Rückgewähranspruch zustand. Entgegen seiner Auffassung ist die Klage jedoch insoweit dadurch nachträglich unbegründet geworden , dass der Betreuer der Erblasserin den betreffenden Betrag an die Klägerin gezahlt hat. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Zahlung aus dem Nachlass als teilweise Erstattung der Sozialhilfe erbracht worden. Daraus ist zu schließen, dass die Zahlung auf den Anspruch der Klägerin gegen die Erben erfolgt ist, die nach § 92c Abs. 1 BSHG (i.d.F. v. 23.3.1994) zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet waren, die innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und das Zweifache des Grundbetrages nach § 81 Abs. 1 BSHG übersteigen. Damit ist der Anspruch nach § 92c BSHG und damit gleichzeitig auch der Rückgewähranspruch der Klägerin insoweit erloschen. Ob der Betreuer zu der Zahlung berechtigt war, ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ebenso unerheblich wie der Umstand, dass kein (bestandskräftiger) Heranziehungsbescheid gegen die Erben ergangen war. Denn der materiell-rechtliche Anspruch des Sozialhilfeträgers ist hiervon nicht abhängig (vgl. BGH, Urt. v. 14.6.1995 - IV ZR 212/94, NJW 1995, 2287, 2288). Der Senat kann daher insoweit in der Sache selbst entscheiden und die Erledigung des Rechtsstreits feststellen.
24
VII. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Scharen Ambrosius Mühlens
Meier-Beck Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG Stade, Entscheidung vom 16.02.2000 - 2 O 20/98 -
OLG Celle, Entscheidung vom 08.04.2004 - 22 U 88/00 -

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(1) Im Falle des Todes einer Partei tritt eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein.

(2) Wird die Aufnahme verzögert, so sind auf Antrag des Gegners die Rechtsnachfolger zur Aufnahme und zugleich zur Verhandlung der Hauptsache zu laden.

(3) Die Ladung ist mit dem den Antrag enthaltenden Schriftsatz den Rechtsnachfolgern selbst zuzustellen. Die Ladungsfrist wird von dem Vorsitzenden bestimmt.

(4) Erscheinen die Rechtsnachfolger in dem Termin nicht, so ist auf Antrag die behauptete Rechtsnachfolge als zugestanden anzunehmen und zur Hauptsache zu verhandeln.

(5) Der Erbe ist vor der Annahme der Erbschaft zur Fortsetzung des Rechtsstreits nicht verpflichtet.

(1) Fand in den Fällen des Todes, des Verlustes der Prozessfähigkeit, des Wegfalls des gesetzlichen Vertreters, der Anordnung einer Nachlassverwaltung oder des Eintritts der Nacherbfolge (§§ 239, 241, 242) eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten statt, so tritt eine Unterbrechung des Verfahrens nicht ein; das Prozessgericht hat jedoch auf Antrag des Bevollmächtigten, in den Fällen des Todes und der Nacherbfolge auch auf Antrag des Gegners die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen.

(2) Die Dauer der Aussetzung und die Aufnahme des Verfahrens richten sich nach den Vorschriften der §§ 239, 241 bis 243; in den Fällen des Todes und der Nacherbfolge ist die Ladung mit dem Schriftsatz, in dem sie beantragt ist, auch dem Bevollmächtigten zuzustellen.

(1) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen. Über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe streitig ist, kann durch Teilurteil nur entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht.

(2) Der Erlass eines Teilurteils kann unterbleiben, wenn es das Gericht nach Lage der Sache nicht für angemessen erachtet.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 170/00 Verkündet am:
20. Juli 2001
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Bei Verbindung einer Zahlungs- mit einer Feststellungsklage kann eine Zurückverweisung
nach § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht auf die Feststellungsklage erstreckt
werden (Anschluß an BGH, Urt. v. 21. November 1961, VI ZR 87/61, VersR 1962,
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LG Köln
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter
Schneider, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Gaier

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 31. März 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Mit notariellem Vertrag vom 23. Januar 1997 verkaufte die Zeugin K. an die Klägerin zum Preis von 1.400.000 DM, zahlbar in zwei Raten, ein Grundstück in B. G. Die Klägerin zahlte die erste Kaufpreisrate von 700.000 DM; die Zahlung der zweiten Rate unterblieb. Daraufhin ging die Beklagte, an die die Verkäuferin ihre Ansprüche abgetreten hatte, aus einer Bürgschaft auf erstes Anfordern, die von der Klägerin für die Restkaufpreisschuld vereinbarungsgemäß gestellt worden war, vor und forderte die Bürgin mit Schreiben vom 23. April 1998 zur Zahlung auf. Am 4. Mai 1998 erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch in Höhe von 200.000 DM. Zwei Tage später zahlte die Bürgin an die Beklagte
700.000 DM sowie weitere 26.950 DM für Zinsen. Mit der Summe belastete die Bürgin das bei ihr geführte Konto der Klägerin.
Zur Begründung des zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzanspruchs hat die Klägerin behauptet, unter der Erdoberfläche des verkauften Grundstücks seien massive Fundamente sowie Reste von Mauern, Brennöfen, Kaminen und anderen Baukörpern vorhanden gewesen. Für deren Beseitigung sei mit Kosten in Höhe von 191.000 DM zu rechnen. Die Verkäuferin habe die aus einer früheren Bebauung mit Fabrikanlagen herrührenden Bauwerksreste arglistig verschwiegen.
Die Klägerin verlangt - in zweiter Instanz auch aus abgetretenem Recht der Bürgin - von der Beklagten Zahlung von zuletzt 191.000 DM nebst Zinsen sowie die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr einen weiteren Schaden wegen der Entsorgung der Bauwerksreste bis zu höchstens 9.000 DM nebst Zinsen zu erstatten.
In erster Instanz ist die Klage ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über den Betrag des Anspruchs und über die Feststellungsklage an das Landgericht zurückverwiesen (OLG Köln, NJWRR 2000, 1264 mit Anm. Simon, EWiR 2000, 765). Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie das Ziel der Klageabweisung weiterverfolgt. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Klägerin stehe ein Rückforderungsanspruch zu, soweit die Beklagte die Bürgin zu Unrecht in Anspruch genommen habe. Dieser ergebe sich aus der Sicherungsabrede, die der Bürgschaft zugrunde liege, und aus dem von der Bürgin abgetretenen Bereicherungsanspruch. Die Beklagte habe aus der Bürgschaft nicht vorgehen dürfen, soweit die Klägerin gegenüber der Kaufpreisforderung mit einem Schadensersatzanspruch wegen des von der Verkäuferin arglistig verschwiegenen Grundstücksmangels mit Erfolg aufgerechnet habe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, daß sich im Boden des verkauften Grundstücks Fundament -, Mauer-, Brennofen- und Kaminreste befunden hätten. Erwiesen sei auch, daß diese baulichen Altlasten jedenfalls dem Ehemann der Verkäuferin bei Abschluß des Kaufvertrags bekannt gewesen seien. Da er für sie die Vertragsverhandlungen mit der Klägerin geführt habe, müsse sich die Verkäuferin seine Kenntnis zurechnen lassen. Die schwerwiegende und kostenträchtige Belastung des Erdreichs hätte der Klägerin mitgeteilt werden müssen. Dies sei nicht geschehen; denn der Ehemann der Verkäuferin habe auf Fragen nach der zu erwartenden Bodenbeschaffenheit lediglich von Bauschutt, nicht aber von den tatsächlich vorhandenen massiven Überresten alter Fabrikbauten gesprochen. Der Leistungsantrag sei allerdings noch nicht entscheidungsreif, weil der Aufwand der Klägerin für die Beseitigung der Fundamente noch durch Beweisaufnahme geklärt werden müsse. Deshalb sei der Rechtsstreit nach § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen. Aus Gründen der Prozeßökonomie und wegen des Interesses der Parteien an dem Erhalt
zweier Tatsacheninstanzen sei eine Zurückverweisung auch hinsichtlich des Feststellungsantrags zulässig und sachgerecht.
Dies hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.

II.


Das angefochtene Urteil hat wegen der von der Revision erhobenen Verfahrensrügen keinen Bestand.
1. Mit Erfolg rügt die Revision als Verfahrensfehler, daß das Berufungsgericht den Rechtsstreit nach § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO auch hinsichtlich des Feststellungsantrags an das erstinstanzliche Gericht zurückverweist.

a) Die Zurückverweisung des Feststellungsantrags an das erstinstanzliche Gericht kann weder auf eine unmittelbare noch auf eine analoge Anwendung des vom Berufungsgericht herangezogenen § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gestützt werden. Der Bundesgerichtshof hat schon wiederholt entschieden, daß nach Abweisung einer mit einer Zahlungsklage verbundenen Feststellungsklage in erster Instanz auch dann keine Zurückverweisung des Feststellungsantrags in Betracht kommt, wenn hinsichtlich des Zahlungsantrags der Erlaß eines Grundurteils nach § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO möglich ist (BGH, Urt. v. 21. November 1961, VI ZR 87/61, VersR 1962, 252, 253 f; Urt. v. 24. November 1987, VI ZR 42/87, NJW 1988, 1984 f). Diese Auffassung ist in der Literatur auf Zustimmung (vgl. Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 538 Rdn. 19;
MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, 2. Aufl., § 538 Rdn. 20; Wieczorek/Rössler , ZPO, 2. Aufl., § 538 Anm. D I; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 23. Aufl., § 538 Rdn. 13; Grunsky, EWiR 1988, 413, 414; wohl auch Musielak/Ball, ZPO, 2. Aufl., § 538 Rdn. 10), aber auch - wie in der Rechtsprechung von Oberlandesgerichten (vgl. OLG Düsseldorf, MDR 1986, 61; OLG Hamm, OLGR 1995, 249, 250) - auf Ablehnung (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 22. Aufl., § 538 Rdn. 20; Schneider, MDR 1977, 624, 626 f; wohl auch Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, ZPO, 59. Aufl., § 538 Rdn. 13) gestoßen.

b) Der Senat schließt sich der zuerst genannten Auffassung an.
aa) Schon der Wortlaut des § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO schließt die Möglichkeit der Zurückverweisung eines Feststellungsantrags an das Gericht der ersten Instanz aus. Das Gesetz verlangt einen nach Grund und Betrag streitigen Anspruch, der aber mit einem lediglich auf Feststellung gerichteten Antrag im Regelfall nicht geltend gemacht wird (vgl. BGH, Urt. v. 24. November 1987, aaO; Grunsky, aaO). Deshalb ist anerkannt, daß auch ein Grundurteil nach § 304 ZPO bei einer Feststellungsklage im allgemeinen nicht ergehen kann (vgl. BGHZ 7, 331, 333; Senat, Urt. v. 22. Januar 1993, V ZR 165/91, NJW 1993, 1641, 1642; Urt. v. 28. Januar 2000, V ZR 402/98, NJW 2000, 1405, 1406; BGH, Urt. v. 9. November 1982, VI ZR 23/81, insoweit in NJW 1983, 332 nicht abgedruckt; Urt. v. 19. Februar 1991, X ZR 90/89, NJW 1991, 1896; Urt. v. 7. November 1991, III ZR 118/90, NJW-RR 1992, 531; Urt. v. 13. Mai 1997, VI ZR 145/96, NJW 1997, 3176, 3177; Urt. v. 4. Oktober 2000, VIII ZR 109/99, NJW 2001, 155). Eine Ausnahme mag dann gelten, wenn der Feststellungsantrag auch zu einem Ausspruch über die Höhe des Anspruchs führen soll (vgl. BGH, Urt. v. 9. Juni 1994, IX ZR 125/93, NJW 1994, 3295,
3296, insoweit in BGHZ 126, 217 nicht abgedruckt). Hier ist das jedoch nicht der Fall; denn die Klägerin hat ihren Antrag lediglich der Höhe nach begrenzt, erstrebt aber nicht die Feststellung eines bestimmten Betrages.
bb) Auch mit dem von § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO verfolgten Zweck läßt sich eine Zurückverweisung des Feststellungsantrags grundsätzlich nicht vereinbaren. Da erreicht werden soll, daß über den gesamten Prozeßstoff zunächst in erster Instanz entschieden wird (vgl. Musielak/Ball, aaO, § 538 Rdn. 1), kann die Vorschrift nicht eingreifen, wenn das mit der Berufung angefochtene Urteil diesen bereits umfaßt, wie das bei der Abweisung eines Feststellungsantrags als unbegründet der Fall ist (vgl. BGH, Urt. v. 24. November 1987, aaO; Grunsky , aaO). Zwar erlangt dieser Gesichtspunkt im vorliegenden Fall keine Bedeutung , weil der Feststellungsantrag in erster Instanz als unzulässig abgewiesen worden ist. Zu beachten ist aber auch hier, daß § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO als Ausnahme vom Regelfall der eigenen Sachentscheidung des Berufungsgerichts (§ 537 ZPO; vgl. dazu BGH, Urt. v. 7. Juni 1993, II ZR 141/92, NJW 1993, 2318, 2319) eng auszulegen ist. Rein kassatorische Entscheidungen des Berufungsgerichts sind nicht schon dann zulässig, wenn die Zurückverweisung lediglich zweckmäßig erscheint (vgl. RG HRR 1931, Nr. 1255; BGH, Urt. v. 21. November 1961 und v. 24. November 1987, beide aaO; Urt. v. 21. Februar 1991, III ZR 169/88, NJW 1991, 1893; Stein/Jonas/Grunsky, aaO, § 538 Rdn. 1; MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, aaO, § 538 Rdn. 3).
cc) Gründe der Prozeßökonomie stehen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht entgegen. Hierzu führt die Gegenmeinung aus, bei einer unterlassenen Zurückverweisung des Feststellungsantrags dürfe einer der Prozesse zeitweilig nicht betrieben werden, damit eine Zersplitterung der Be-
weisaufnahme vermieden werde. Ein solches Vorgehen widerspreche aber dem Interesse der Parteien an einer Beschleunigung des Verfahrens und an der Erhaltung zweier Tatsacheninstanzen (vgl. OLG Hamm aaO; Schneider aaO). Dies überzeugt nicht. Ein allgemeines Recht der Parteien darauf, daß über jeden sachlichen Streitpunkt in zwei Tatsacheninstanzen entschieden wird, ist dem Zivilprozeßrecht fremd (BGH, Urt. v. 21. Februar 1991, aaO). Eine Zersplitterung der Beweisaufnahme ist daher ohne weiteres auszuschließen , wenn das Berufungsgericht von der Möglichkeit Gebrauch macht, nach § 540 ZPO eine umfassende eigene Sachentscheidung zu treffen (vgl. BGH, Urt. v. 24. November 1987, aaO). Seit Einfügung dieser Bestimmung im Jahre 1950 ist die Zurückverweisung nach § 538 ZPO keine notwendige mehr. Das Berufungsgericht muß deshalb ohnehin auch im Anwendungsbereich des § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO erwägen, ob nicht eine eigene Entscheidung sachdienlich erscheint, weil das Interesse an einer schnelleren Erledigung des Rechtsstreits gegenüber dem Verlust einer Tatsacheninstanz überwiegt (vgl. Senat, Urt. v. 30. März 2001, V ZR 461/99, WM 2001, 1155, 1156).

c) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung handelt es sich beim Antrag zu 2 um eine Feststellungs- und nicht um eine Leistungsklage. Der Wortlaut des Antrags ist eindeutig darauf gerichtet, die Verpflichtung der Beklagten zu weiterem Schadensersatz lediglich festzustellen. Danach ist die Erklärung gemäß den entsprechend anwendbaren Regeln des materiellen Rechts (vgl. MünchKomm-ZPO/Lüke, aaO, Einl. Rdn. 280) schon nicht auslegungsbedürftig (vgl. BGHZ 25, 318, 319). Im übrigen wäre der Antrag als Leistungsklage auch nicht zulässig. Ein unbezifferter Zahlungsantrag wird als Ausnahme vom Bestimmtheitserfordernis (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) insbesondere dann zugelassen, wenn das Gericht den Betrag durch Leistungsbestim-
mung, durch Schätzung nach § 287 ZPO (vgl. BGHZ 4, 138, 142) oder nach billigem Ermessen nach § 847 BGB (vgl. BGHZ 132, 341, 350) zu ermitteln hat. So liegt der Fall hier nicht. Die Klägerin hat sich lediglich mangels Rechnungsstellung der von ihr beauftragten Unternehmen außer Stande gesehen, einen Schadensersatzanspruch über 191.000 DM hinaus zu beziffern.
2. Ob die Zurückverweisung des Feststellungsantrags auf den - vom Berufungsgericht nicht herangezogenen - § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO hätte gestützt werden können, bedarf bereits deshalb keiner Entscheidung, weil auch in diesem Fall das Berufungsurteil keinen Bestand haben könnte. Die Revision rügt nämlich zu Recht, daß das Berufungsgericht wegen der Gefahr widersprechender Entscheidungen über den Leistungsantrag nicht gemäß § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO befinden konnte.
Soweit das Berufungsgericht ein Grundurteil erlassen hat, liegt ein Teilurteil vor. Dieses ist wegen der Gefahr widersprechender Entscheidungen unzulässig (vgl. BGHZ 107, 236, 242; 120, 376, 380; Senat, Urt. v. 13. Oktober 2000, V ZR 356/99, NJW 2001, 78, 79; vgl. auch § 301 Abs. 1 ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30. März 2000, BGBl. I S. 330). Widersprechende Entscheidungen sind insbesondere zu befürchten, wenn - wie hier - in einem Fall objektiver Klagehäufung von Leistungs - und Feststellungsansprüchen, die aus demselben tatsächlichen Geschehen hergeleitet werden, durch Teilurteil nur über einen der Ansprüche entschieden wird (vgl. Senat, Urt. v. 28. Januar 2000, aaO; Urt. v. 30. März 2001, aaO; BGH, Urt. v. 27. Mai 1992, IV ZR 42/91, NJW-RR 1992, 1053; Urt. v. 4. Februar 1997, VI ZR 69/96, NJW 1997, 1709, 1710; Urt. v. 13. Mai 1997, VI ZR 181/96, NJW 1997, 3447, 3448; Urt. v. 11. März 1999, VII ZR 465/97,
NJW-RR 1999, 893, 894; Urt. v. 4. Oktober 2000, aaO; Urt. v. 5. Dezember 2000, VI ZR 275/99, NJW 2001, 760). Das Grundurteil bindet nach § 318 ZPO nämlich nur hinsichtlich des Zahlungsantrags, über den es ergangen ist. Das erstinstanzliche Gericht und - falls eine Zurückverweisung unterblieben wäre - das Berufungsgericht sind daher nicht gehindert, auf Grund neuen Vortrags oder auf Grund geänderter Rechtsauffassung hinsichtlich des Feststellungsantrags zu einer anderen Einschätzung als hinsichtlich des durch Teilurteil bereits entschiedenen Leistungsantrags zu gelangen (vgl. Senat, Urt. v. 28. Januar 2000, aaO). Hieraus folgt ferner, daß nach Aufhebung des (Teil )Grundurteils die angefochtene Entscheidung auch hinsichtlich der Zurückverweisung des Feststellungsantrags nicht bestehen bleiben kann (vgl. Senat, Urt. v. 13. Oktober 2000, aaO).

III.


1. Wegen der festgestellten prozessualen Mängel kann das angefochtene Urteil insgesamt keinen Bestand haben (§ 564 Abs. 1 ZPO), ohne daß es auf die weiteren Revisionsrügen ankommt.
Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif und daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 ZPO). Dies gilt auch hinsichtlich des Feststellungsantrags. Da er auf die Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich eines Schadens gerichtet ist, der über die zum Gegenstand der Leistungsklage gemachten 191.000 DM hinausgeht, kann über seine Begründetheit nicht ohne Feststellungen zur Schadenshöhe entschieden werden. Bedenken gegen die Zulässigkeit des Feststellungsantrags bestehen nach dem für den
Senat gemäß § 561 Abs. 1 ZPO maßgeblichen Parteivorbringen nicht. Der im Schriftsatz vom 7. Oktober 1999 angekündigte Vortrag, mit dem die Klägerin nach Abschluß der Beseitigungsarbeiten die ihr entstandenen Kosten "umfassend und abschließend" mit 189.105,63 DM beziffert, hat im Tatbestand des Berufungsurteils keine Berücksichtigung gefunden. Hiernach könnten allerdings künftige - und seien es auch nur entfernte - Schadensfolgen über das Leistungsbegehren hinaus ausgeschlossen und damit das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse entfallen sein (vgl. BGH, Urt. v. 23. April 1991, X ZR 77/89, NJW 1991, 2707, 2708). In diesem Fall hätte das Berufungsgericht die Abweisung der Feststellungsklage durch Teilendurteil bestätigen können.
2. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß gegen das Berufungsurteil, soweit es sich mit der Prüfung des materiellen Rechts befaßt, aufgrund der bisherigen Feststellungen rechtliche Bedenken nicht bestehen.

a) Soweit die Beklagte die Bürgschaft zu Unrecht in Anspruch genommen hat, kann die Klägerin die Leistungen jedenfalls aus abgetretenem Recht der Bürgin herausverlangen. Der Bürgin steht im gegebenen Fall einer Bürgschaft auf erstes Anfordern im Hinblick auf § 767 Abs. 1 Satz 1 BGB ein Bereicherungsanspruch (§ 812 BGB) gegen den Gläubiger, hier also die Beklagte, insbesondere dann zu, wenn die gesicherte Hauptforderung nicht (mehr) besteht (vgl. BGHZ 74, 244, 248; BGH, Urt. v. 9. März 1989, IX ZR 64/88, NJW 1989, 1606, 1607; Urt. v. 23. Januar 1997, IX ZR 297/95, NJW 1997, 1435, 1437). Die Restkaufpreisforderung ist erloschen, wenn und soweit die Klägerin am 4. Mai 1998 gegenüber der Beklagten erfolgreich mit einer Gegenforderung aufgerechnet hat (§ 389 BGB). Die Abtretung des gesicherten Restkauf-
preisanspruchs von der Verkäuferin an die Beklagte, steht nach § 406 BGB der Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch gegen die Zedentin nicht entgegen.

b) Den zur Aufrechnung gestellten Anspruch hat das Berufungsgericht zutreffend aus § 463 Satz 2 BGB bejaht. Die Verkäuferin hat einen Fehler des an die Klägerin veräußerten Grundstücks arglistig verschwiegen.
aa) Da das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, welche Beschaffenheit des Grundstücks die Vertragsparteien vorausgesetzt haben, kann der Senat die unterlassene Auslegung des Kaufvertrags nachholen (BGHZ 65, 107, 112; 124, 39, 45; Senat, Urt. v. 18. Februar 2000, V ZR 334/98, NJW-RR 2000, 894, 895). Diese ergibt, daß die Parteien des Kaufvertrags übereinstimmend davon ausgegangen sind, die Klägerin erwerbe das Grundstück, um es zu bebauen. Das folgt aus den Regelungen unter III. 3. bis 6. der notariellen Urkunde, die die Erschließung des Anwesens betreffen, wobei - unter III. 4. - auch ausdrücklich auf eine "geplante Neubaumaßnahme" der Klägerin hingewiesen wird. Bei einem Grundstück, das zum Zwecke der Bebauung erworben wird, stellen aber die Bebauung störende Bauwerksreste einen Sachmangel dar (RG SeuffA 83, 300).
bb) Diesen hatte die Verkäuferin der Klägerin zu offenbaren. Auch bei Vertragsverhandlungen, bei denen die Parteien entgegengesetzte Interessen verfolgen, besteht für jeden Vertragspartner die Pflicht, den anderen über solche Umstände aufzuklären, die den von der anderen Seite verfolgten Vertragszweck vereiteln können und daher für seinen Entschluß von wesentlicher Bedeutung sind, sofern er die Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwar-
ten konnte (Senat, BGHZ 132, 30, 34; Senat, Urt. v. 2. März 1979, V ZR 157/77, NJW 1979, 2243; Urt. v. 10. Juni 1988, V ZR 125/87, NJW-RR 1988, 1290). Bei Kauf eines Hausgrundstücks besteht danach regelmäßig eine Offenbarungspflicht wegen verborgener, nicht unerheblicher Mängel (Senat, Urt. v. 8. April 1994, V ZR 178/92, NJW-RR 1994, 907). Daß der Klägerin die Bauwerksreste unterhalb der Erdoberfläche nicht bekannt waren, während zumindest der Ehemann der Verkäuferin von diesen wußte, hat das Berufungsgericht aufgrund rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Beweiswürdigung festgestellt. Frei von Rechtsfehlern ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, die Verkäuferin müsse sich die Kenntnis ihres Ehemannes, der für sie die Verhandlungen führte, entsprechend § 166 Abs. 1 BGB nach den Regeln der Wissensvertretung zurechnen lassen (vgl. Senat, BGHZ 117, 104, 106 f m.w.N.).
cc) Mit dem "kleinen" Schadensersatzanspruch aus § 463 Satz 2 BGB kann die Klägerin verlangen, so gestellt zu werden, als habe sie ein fehlerfreies Grundstück erworben. Ihr steht daher ein Anspruch auf Erstattung der Kosten zu, die sie für die Beseitigung der Bauwerksreste aufwenden mußte (vgl. Senat, Urt. v. 12. Juli 1991, V ZR 121/90, NJW 1991, 2900, 2901). Zu bejahen ist
auch die hohe Wahrscheinlichkeit, daß der Klägerin ein solcher Schaden in irgendeiner Höhe entstand (vgl. Senat, BGHZ 79, 45, 46).
Wenzel Schneider Klein Lemke Gaier

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 194/00 Verkündet am:
5. Juni 2002
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
FGB-DDR § 40; BGB § 1378; ZPO § 301

a) Zur Verjährung des Ausgleichsanspruchs nach § 40 FGB-DDR bei Scheidung der
Ehe nach dem Beitritt (im Anschluß an die Senatsurteile vom 5. Mai 1993 - XII ZR
38/92 - FamRZ 1993, 1048 ff. und vom 5. Mai 1999 - XII ZR 184/97 - FamRZ
1999, 1197 ff.).

b) Zur Unzulässigkeit eines Teilurteils, wenn neben dem Zugewinnausgleich auch ein
Ausgleichsanspruch nach § 40 FGB-DDR geltend gemacht wird.
BGH, Urteil vom 5. Juni 2002 - XII ZR 194/00 - OLG Dresden
AG Leipzig
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Juni 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dr. Vézina

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Parteien werden das Urteil des 10. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Dresden vom 28. April 2000 und das Teilurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Leipzig vom 19. August 1999 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Amtsgericht - Familiengericht - Leipzig zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die seit dem 9. Mai 1984 miteinander verheirateten Parteien lebten bis zum Beitritt im gesetzlichen Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft der DDR. Eine Erklärung zur Fortgeltung dieses Güterstandes nach dem Beitritt gemäß Art. 234 § 4 Abs. 2 EGBGB hat keine der Parteien abgegeben. Ihre Ehe wurde durch seit dem 11. Februar 1997 rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Leipzig geschieden; das Verfahren über den Zugewinnausgleich wurde abgetrennt. In diesem Verfahren forderte der Antragsteller zuletzt mit Schriftsatz vom 9. August 1999 einen Zugewinnausgleich in Höhe von 115.528 DM. Zugleich machte er erstmals mit diesem Schriftsatz einen in das Ermessen des Gerichts
gestellten Ausgleichsanspruch nach § 40 FGB hinsichtlich eines Gebäudes geltend, das die Antragsgegnerin am 1. Juli 1980 gemeinsam mit ihrem damaligen Ehemann Dr. P. erworben hatte und das im November 1981 im Wege der Vermögensteilung nebst dem darauf lastenden Kredit von 11.900 Mark/DDR in ihr Alleineigentum überging. In der Folgezeit wurde der Kredit in monatlichen Raten zurückgeführt und im Februar 1990 durch eine Restzahlung, die der Antragsteller aus eigenen Mitteln erbracht haben will, vollständig getilgt. Mit notariellem Kaufvertrag vom 10. Juni 1990 erwarb die Antragsgegnerin auch das zugehörige Grundstück, wurde am 22. August 1991 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen und veräußerte das Hausgrundstück mit notariellem Kaufvertrag vom 22. Juni 1993 an einen Dritten. Durch Teilurteil verurteilte das Amtsgericht die Antragsgegnerin, an den Antragsteller einen Ausgleichsbetrag nach § 40 FGB in Höhe von 63.000 DM zu zahlen. Auf die Berufung der Antragsgegnerin änderte das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2001, 761 ff. veröffentlicht ist, das Teilurteil des Amtsgerichts ab, verurteilte die Antragsgegnerin zur Zahlung eines Ausgleichsbetrages in Höhe von 15.872,75 DM und wies die Klage im übrigen, soweit ein Ausgleichsanspruch nach § 40 FGB geltend gemacht wird, ab. Dagegen richten sich die Revisionen der Parteien, mit denen der Antragsteller Wiederherstellung des erstinstanzlichen Teilurteils und die Antragsgegnerin Abweisung des Ausgleichsanspruchs insgesamt begehrt.

Entscheidungsgründe:

Die Rechtsmittel führen zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht. 1. Die Revisionen beider Parteien sind zulässig. Das Berufungsgericht, das die Revision im Tenor der angefochtenen Entscheidung uneingeschränkt zugelassen hat, führt in den Gründen zwar aus, die Zulassung erfolge wegen der höchstrichterlich noch nicht entschiedenen Fragen der für einen Ausgleichsanspruch nach § 40 FGB maßgeblichen Verjährungsfrist und der Zulässigkeit eines Teilurteils über diesen Anspruch bei gleichzeitiger Geltendmachung eines Anspruchs auf Ausgleich des Zugewinns. Eine zulässige und für das Revisionsgericht bindende Beschränkung der Zulassung liegt aber ungeachtet dieser Ausführungen schon deshalb nicht vor, weil eine Beschränkung auf einzelne Rechtsfragen grundsätzlich unwirksam ist (vgl. BGHZ 101, 276, 278) und jedenfalls die Frage der Verjährung keinen abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffes darstellt, über den durch Zwischen- oder Teilurteil entschieden werden könnte (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 23. Aufl. § 303 Rdn. 6). 2. Wie die Revision der Antragsgegnerin zutreffend rügt, durfte das Amtsgericht nicht durch Teilurteil entscheiden und das Berufungsgericht deshalb das angefochtene Teilurteil auch nicht teilweise bestätigen.
a) Zutreffend ist zwar der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß mit der vorliegenden Klage auf Ausgleich nach § 40 FGB und auf Ausgleich des Zugewinns gemäß § 1378 BGB zwei selbständige Ansprüche geltend gemacht werden (§ 301 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative ZPO): Einem Ehegatten, der im gesetzlichen Güterstand der DDR gelebt und nach dem Beitritt keine Fortgeltungserklärung abgegeben hat, kann bei der
späteren Scheidung der Ehe wegen seines Beitrags zur Erhaltung oder Wertsteigerung des dem anderen Ehegatten allein gehörenden Vermögens ein - auch gesondert einklagbarer - Ausgleichsanspruch gemäû § 40 FGB zustehen. Dieser Anspruch folgt aus der Abwicklung des mit dem Beitritt beendeten Güterstandes der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft zum Stichtag 3. Oktober 1990 (vgl. Senatsurteil vom 5. Mai 1999 - XII ZR 184/97 - FamRZ 1999, 1197, 1198). Soweit der Antragsteller darüber hinaus Ausgleich des Zugewinns nach § 1378 BGB verlangt, richtet sich dieser Anspruch auf die Abwicklung des durch die Scheidung beendeten neuen gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft , der mangels Rückwirkung der Änderung des Güterstandes auf den Ehebeginn erst am 3. Oktober 1990 eintrat und allein den von diesem Stichtag an erzielten Zugewinn der Parteien betrifft; demgegenüber ist der Ausgleichsanspruch aus § 40 FGB wertmäûig auf diesen Stichtag zu begrenzen, um eine Überschneidung mit der Teilhabe an Wertsteigerungen des Vermögens des anderen Ehegatten im Zugewinnausgleich zu vermeiden (vgl. Senatsurteil vom 5. Mai 1999 aaO S. 1199).
b) Auch bei objektiver Klagehäufung oder grundsätzlicher Teilbarkeit des Streitgegenstandes (vgl. dazu BGH, Urteil vom 27. Oktober 1999 - VIII ZR 184/98 - NJW 2000, 958, 960) darf ein Teilurteil jedoch nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen - auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - ausgeschlossen ist (vgl. Senat BGHZ 107, 236, 242; BGH, Urteil vom 13. Oktober 2000 - V ZR 356/99 - NJW 2001, 78, 79 m.w.N.). Die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen zu Vorfragen besteht im Fall objektiver Klagehäufung (§ 260 ZPO) auch dann, wenn durch Teilurteil über eine Frage entschieden wird, die sich im weiteren Verfahren über die anderen Ansprüche noch einmal stellt (vgl. BGH, Urteile
vom 13. April 2000 - I ZR 220/97 - NJW 2000, 3716, 3717 und vom 27. Mai 1992 - IV ZR 42/91 - NJW-RR 1992, 1053). Das ist hier - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - der Fall. aa) Dies ergibt sich zum einen aus dem vom Berufungsgericht selbst angeführten Umstand, daû der Ausgleichsanspruch nach § 40 FGB auch die Entscheidung über den Zugewinnausgleich beeinfluût, weil er mit der Überleitung in den Güterstand des Bürgerlichen Gesetzbuches zum Anfangsvermögen des Antragstellers zählt und das Anfangsvermögen der Antragsgegnerin mindert (vgl. Senatsurteil vom 5. Mai 1999 aaO S. 1198). Als Trugschluû erweist sich jedenfalls die auf den ersten Blick naheliegende Überlegung, für die spätere Entscheidung über den Zugewinnausgleich sei die Höhe des Ausgleichsanspruchs nach § 40 FGB im Ergebnis ohne Bedeutung , weil dieser in Fällen der vorliegenden Art notwendigerweise auch (zum nach § 1384 BGB maûgeblichen Stichtag) dem Endvermögen des nach § 40 FGB Ausgleichsberechtigten zuzurechnen sei und das Endvermögen des Ausgleichspflichtigen mindere, so daû die jeweiligen Beträge sich letztlich kompensieren würden. Denn bei der Berechnung des Zugewinns ist dem jeweiligen Endvermögen das um die Steigerung des Lebenshaltungskostenindexes erhöhte jeweilige Anfangsvermögen gegenüberzustellen (vgl. Johannsen/Henrich/ Jaeger, Eherecht 3. Aufl. § 1376 BGB Rdn. 21 und 23a), so daû sich für den nach § 40 FGB Ausgleichsberechtigten ein von der Höhe dieses Anspruchs abhängiger scheinbarer Zugewinn ergeben kann. Zudem versagt die rechnerische Kompensation in Fällen, in denen der nach § 40 FGB Ausgleichsberechtigte ein im übrigen negatives Anfangsvermögen oder der Ausgleichspflichtige kein Endvermögen hatte.
Somit besteht die Gefahr, daû das erstinstanzliche Gericht im Anschluû an das Teilurteil ein Schluûurteil über den Zugewinnausgleich erläût, dem es bei der Berechnung des Anfangsvermögens den vorab durch Teilurteil zugesprochenen Betrag nach § 40 FGB zugrunde legt, während das Berufungsgericht - wie im vorliegenden Fall geschehen - die Höhe dieses Ausgleichsanspruchs auf Rechtsmittel gegen das Teilurteil anders bemiût. Dem steht die Erwägung , daû das erstinstanzliche Gericht in solchen Fällen regelmäûig erst den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens abwarten wird, ehe es durch Schluûurteil entscheidet, nicht entgegen, weil es für die Frage der Zulässigkeit eines Teilurteils auf den Zeitpunkt seines Erlasses ankommt. bb) Die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen zu Vorfragen ergibt sich hier - entsprechend den zutreffenden Ausführungen der Revision der Antragsgegnerin - auch daraus, daû der dem Teilurteil zugrunde gelegte Gebäudewert zum 3. Oktober 1990, der den Ausgangspunkt für die Bemessung des Ausgleichsanspruchs nach § 40 FGB bildet und zugleich nach § 40 Abs. 2 Satz 1 FGB dessen Höchstgrenze bestimmt, bei der Entscheidung über den Zugewinnausgleich erneut - nämlich beim Anfangsvermögen der Antragsgegnerin - zu berücksichtigen ist (vgl. Senatsurteil vom 5. Mai 1999 aaO S. 1198), ohne daû insoweit eine Bindung an die Feststellung dieses Wertes im Teilurteil gegeben wäre (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2000 aaO). 3. Da der Erlaû eines unzulässigen Teilurteils einen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des § 539 ZPO a.F. darstellt und das Berufungsgericht die an sich gebotene Zurückverweisung an die erste Instanz unterlassen hat, ist diese Entscheidung in der Revisionsinstanz nachzuholen. Der Senat sieht davon ab, den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Zwar können Gründe der Prozeûwirtschaftlichkeit im Einzelfall dafür sprechen, daû der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen wird und dieses
ausnahmsweise den noch im ersten Rechtszug anhängigen Teil des Verfahrens an sich zieht; solche Gründe sind hier indes nicht gegeben. 4. Für die weitere Behandlung der Sache sieht der Senat sich zu folgenden Hinweisen veranlaût:
a) Die Auffassung des Berufungsgerichts, der geltend gemachte Ausgleichsanspruch nach § 40 FGB sei nicht verjährt, begegnet im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken. Die Übergangsregelung des Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, derzufolge die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Verjährung auf am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende und noch nicht verjährte Ansprüche Anwendung finden, ist zumindest entsprechend auch auf solche nach dem Recht der DDR zu beurteilende Ansprüche anzuwenden, die erst nach dem Beitritt entstanden sind (vgl. BGHZ 129, 282, 287). Das ist hier der Fall, da der Anspruch aus § 40 FGB kraft Gesetzes erst mit der Scheidung der Ehe (hier: im Jahre 1997) entstanden ist (vgl. Senatsurteil vom 5. Mai 1993 - XII ZR 38/92 - FamRZ 1993, 1048, 1049 für den Fall einer Scheidung vor dem Beitritt). Insoweit kann dahinstehen, ob diese Übergangsvorschrift ausnahmsweise dann nicht eingreift, wenn der nach DDR-Recht zu beurteilende Anspruch dem bundesdeutschen Recht so wesensfremd ist, daû sich im Bürgerlichen Gesetzbuch keine Verjährungsregelung findet, deren Anwendungsbereich dem nach DDR-Recht zu beurteilenden Anspruch nahekommt. Ein solcher Fall ist nämlich - entgegen der Auffassung der Revision der Antragsgegnerin - nicht gegeben. Zwar folgen die Bestimmungen über die Abwicklung der ehelichen Eigentums- und Vermögensgemeinschaft der DDR anderen Regeln als der Zugewinnausgleich ; ihnen gemeinsam ist aber, daû es sich um einen güterrechtli-
chen Ausgleich nach Beendigung des Güterstandes handelt, der darauf gerichtet ist, einen Ehegatten an der ehezeitlichen Entwicklung des Vermögens des anderen teilhaben zu lassen. Dies rechtfertigt die Anwendung der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1378 Abs. 4 BGB, die für Ansprüche aus §§ 39, 40 FGB am ehesten in Betracht kommt. Der mit Rechtskraft der Scheidung am 11. Februar 1997 entstandene Anspruch aus § 40 FGB war somit im Zeitpunkt seiner gerichtlichen Geltendmachung mit Schriftsatz vom 9. August 1999 noch nicht verjährt, ohne daû es darauf ankommt, ob der Auffassung des Berufungsgerichts zu folgen ist, daû sich der Beginn der Verjährung nach § 40 Abs. 2 FGB bestimmt. Denn auch nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches konnte die Verjährung nach dem allgemeinen Grundsatz des § 198 Satz 1 BGB a.F. nicht vor der Entstehung des Anspruchs am 11. Februar 1997 beginnen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daû § 1378 Abs. 4 BGB die Verjährung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich abweichend von § 198 Abs. 1 BGB a.F. (erst) mit Kenntnis des Berechtigten von der Beendigung des Güterstandes beginnen läût. Denn darin liegt keine Durchbrechung des Grundsatzes, daû die Verjährung eines Anspruchs nicht vor seiner Entstehung beginnen kann, weil der Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns mit Beendigung des Güterstandes entsteht. Bei entsprechender Anwendung des § 1378 Abs. 4 Satz 1 BGB auf einen Anspruch aus § 40 FGB ist daher ebenfalls auf die Kenntnis von den Voraussetzungen seiner Entstehung abzustellen, mithin nicht etwa auf die Kenntnis von der Beendigung des DDR-Güterstandes, sondern auf die Kenntnis von der Scheidung der Ehe. Aber selbst wenn man dem nicht folgen wollte, wäre die Verjährung des Anspruchs aus § 40 FGB jedenfalls nach § 204 Satz 1 BGB a.F. gehemmt gewesen, solange die Ehe der Parteien bestand.

b) Die Bemessung des Ausgleichsanspruchs nach § 40 FGB obliegt weitgehend (von der Höchstgrenze des § 40 Abs. 2 Satz 1 FGB abgesehen) tatrichterlichem Ermessen, das vom Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüft werden kann (vgl. Senatsurteil vom 5. Mai 1993 aaO). Die Revision des Antragstellers rügt indes zu Recht, das Berufungsgericht habe nicht alle in Betracht kommenden Umstände berücksichtigt. So stellt das Berufungsgericht allein darauf ab, die monatliche Tilgung des auf dem Gebäude lastenden Kredits von ursprünglich 11.900 Mark/DDR sei ausschlieûlich mit Mitteln der Antragsgegnerin bewirkt worden, ohne auf den unter Beweis gestellten Vortrag des Antragstellers einzugehen, den am 20. Februar 1990 noch offenstehenden Kreditrest von 9.025,04 Mark/DDR aus seinem persönlichen Sparguthaben beglichen zu haben. Soweit das Berufungsgericht davon ausgeht, daû das Gebäude ohne die seit 1984 maûgeblich vom Antragsteller vorgenommene Sanierung einen weit geringeren, gegen Null tendierenden Wert gehabt hätte, bezweifelt die Revision des Antragstellers zudem zu Recht, ob die Bemessung des Ausgleichsanspruchs mit einem Achtel des zugrunde gelegten Gebäudewerts auf der Grundlage dieser Erwägung noch im Rahmen tatrichterlichen Ermessens liegt. Auch dies wird bei der erneuten Entscheidung zu berücksichtigen sein.
c) In der erneuten Verhandlung wird der Antragsteller Gelegenheit haben , die Ausführungen in seiner Revisionsbegründung zu einem weiteren Anspruch aus § 39 FGB vorzutragen und seine Sachanträge gegebenenfalls klarzustellen; insoweit wird das Gericht voraussichtlich auch aufzuklären haben, ob
der Antragsgegnerin am Stichtag 3. Oktober 1990 bereits eine gesicherte Anwartschaft an dem später auf sie umgeschriebenen Grundstück zustand.
Hahne Sprick Wagenitz Ahlt Vézina

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 8/03 Verkündet am:
25. November 2003
Blum,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Besteht die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen, ist der Erlaß
eines Teilurteils gegen einen von mehreren einfachen Streitgenossen (hier:
Belegarzt und Träger des Belegkrankenhauses) unzulässig.

b) Kommt es im Arzthaftungsprozeß auf den Inhalt der Mutterschafts-Richtlinien
an, so hat das Gericht in geeigneter Weise zu klären, welche Fassung in
dem für die Haftungsfrage maßgeblichen Zeitraum gegolten hat.

c) Zu der Frage, ob im Jahr 1990 eine werdende Mutter bei einem möglicherweise
makrosomen Kind vom Arzt über die Möglichkeit einer Schnittentbindung
aufzuklären war.
BGH, Urteil vom 25. November 2003 - VI ZR 8/03 - OLG Frankfurt
LG Darmstadt
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. November 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten zu 2 wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Dezember 2002 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Mutter des Klägers begab sich am 21. Januar 1990 nach Mitternacht in der 41. Schwangerschaftswoche mit einem vorzeitigen Blasensprung in die Geburtshilfeabteilung des Belegkrankenhauses des Beklagten zu 2. Die Geburt des Klägers, die von dem Beklagten zu 1, einem Belegarzt, betreut wurde, erfolgte gegen 5 Uhr. Dabei erlitt der Kläger, der bei der Geburt 4.230 g wog, eine Schulterdystokie und nachfolgend eine Clavikulafraktur und eine Erb'sche Läh-
mung. Infolge der Armplexuslähmung ist der Kläger zu 80% behindert. Er wirft dem Erstbeklagten ärztliche Behandlungsfehler und dem Zweitbeklagten Organisationsmängel vor, die den Gesundheitsschaden verursacht hätten. Er nimmt deshalb beide Beklagte auf Zahlung von Schmerzensgeld und Feststellung ihrer Ersatzpflicht in Anspruch. Das Landgericht hat den Beklagten zu 2 durch Teilurteil verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 60.000,00 DM zu zahlen; ferner hat es die Ersatzpflicht des Zweitbeklagten für die materiellen und immateriellen Schäden festgestellt, die dem Kläger aufgrund der bei seiner Geburt eingetretenen Gesundheitsbeeinträchtigungen noch entstehen. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten zu 2 zurückgewiesen und ihn auf die Berufung des Klägers zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von insgesamt ! #" %$& (')" $* + , , - /.- ,- 0 " 51.129,19 Revision verfolgt der Beklagte zu 2 das Ziel einer Abweisung der gegen ihn gerichteten Klage weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht führt in dem angefochtenen Urteil (veröffentlicht in OLG-Report Frankfurt 2003, 55) aus: Das Landgericht habe zulässigerweise durch Teilurteil entschieden, weil sich die Entscheidung abschließend gegen einen der verklagten Streitgenossen richte.
Es habe auch im Ergebnis zutreffend ein zum Schadensersatz verpflichtendes Organisationsverschulden bejaht. Es habe schon 1990 zum allgemeinen Krankenhausstandard gehört, daß eine vor der Entbindung stehende Patientin einer fachärztlichen Eingangsuntersuchung zu unterziehen sei. Dies hätte auch in dem Belegkrankenhaus des Beklagten zu 2 durch organisatorische Anweisungen sichergestellt werden müssen. Eine ärztliche Eingangsuntersuchung sei vorliegend um so mehr angezeigt gewesen, als die Mutter des Klägers einen vorzeitigen Blasensprung gehabt habe. Auch schon die 1990 geltenden Mutterschafts -Richtlinien hätten in einem vorzeitigen Blasensprung eine Indikation für eine Ultraschalluntersuchung gesehen. Dies habe der von dem Senat bestellte Sachverständige auf gerichtliches Befragen ausdrücklich erklärt. An der erforderlichen Organisationsanweisung habe es vorliegend gefehlt. Der Organisationsmangel sei schlechterdings nicht nachvollziehbar und deshalb als grob zu bewerten. Auch in einem Belegkrankenhaus habe der Träger dafür Sorge zu tragen, daß jederzeit ein ausreichend qualifizierter Arzt für die indizierte Behandlung zur Verfügung stehe. Wäre die gebotene (fach-)ärztliche Aufnahmeuntersuchung durchgeführt worden, so wäre die Patientin auch sonographiert worden. Aufgrund der bei vorzeitigem Blasensprung von den Mutterschafts-Richtlinien verlangten Ultraschalluntersuchung , die im übrigen auch wegen der seit der letzten derartigen Untersuchung verstrichenen Zeit und der verstärkten Gewichtszunahme der Kindesmutter erforderlich gewesen sei, hätte sich der Arzt einen Eindruck über Lage und Stellung des Fötus verschaffen können. Zwar seien 1990 die technischen und diagnostischen Möglichkeiten, ein makrosomes Kind eindeutig zu erkennen, gegenüber heute eingeschränkt gewesen. Deshalb wäre die Makrosomie des Klägers möglicherweise selbst bei der gebotenen Ultraschalluntersuchung nicht erkannt worden. Insoweit kämen
dem Kläger wegen des groben Organisationsverschuldens des Beklagten zu 2 aber Beweiserleichterungen zugute. Es müsse von einer Umkehr der Beweislast ausgegangen werden. Den Beweis, daß auch bei Durchführung aller gebotenen Untersuchungen das Übergewicht des Klägers nicht erkannt worden wäre, habe der Beklagte zu 2 nicht angetreten. Die Kausalität zwischen dem Unterlassen der Eingangsuntersuchung und dem geltend gemachten Schaden sei zu bejahen. Wären die gebotenen Untersuchungen ordnungsgemäß durchgeführt worden, so wäre die Mutter des Klägers über das Schulterdystokierisiko aufzuklären gewesen. Der Senat sei aufgrund ihrer Anhörung davon überzeugt, daß sie sich dann - auch entgegen möglicher ärztlicher Empfehlung - für einen Kaiserschnitt entschieden hätte. Insofern müsse deutlich unterschieden werden zwischen der Risikoaufklärung einerseits und der Schnittentbindungsindikation andererseits.

II.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. 1. Das angefochtene Urteil ist auf die Rüge der Revision bereits deshalb aufzuheben, weil es unzutreffend annimmt, das Landgericht habe über den gegen den Beklagten zu 2 gerichteten Anspruch durch Teilurteil entscheiden dürfen. Die dafür gegebene Begründung, das Teilurteil sei zulässig, weil es nur einen der beiden verklagten Streitgenossen betreffe, entspricht nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
a) Danach darf ein Teilurteil nur dann ergehen, wenn es von der Entscheidung über den Rest des geltend gemachten prozessualen Anspruchs unabhängig ist, so daß die Gefahr einander widerstreitender Erkenntnisse, auch
durch das Rechtsmittelgericht, nicht besteht (vgl. Senatsurteile BGHZ 120, 376, 380; vom 23. Januar 1996 - VI ZR 387/94 - VersR 1996, 779, 780 und vom 12. Januar 1999 - VI ZR 77/98 - VersR 1999, 734 f. jew. m.w.N.; BGHZ 107, 236, 242; BGH, Urteil vom 5. Juni 2002 - XII ZR 194/00 - FamRZ 2002, 1097). Das gilt auch bei Klagen gegen mehrere einfache Streitgenossen (Senatsurteil vom 12. Januar 1999 - VI ZR 77/98 - aaO; BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 176/02 - ZIP 2003, 594; vgl. auch OLG München, NJW-RR 1994, 1278 f.; LG Köln, MDR 2001, 232 mit Anm. von E. Schneider; Stein/Jonas/Leipold, 21. Aufl., § 301 Rn. 8; Zöller/ Vollkommer, 24. Aufl., § 301 Rn. 4, 7). Ein Teilurteil ist schon dann unzulässig, wenn die bloße Möglichkeit besteht, daß es in demselben Rechtsstreit, auch im Instanzenzug, zu einander widersprechenden Entscheidungen kommt (vgl. Senatsurteil vom 12. Januar 1999 - VI ZR 77/98 - aaO, m.w.N.). Das vorliegende Verfahren gibt keinen Anlaß, diese Rechtsprechung in Frage zu stellen.
b) Dem vom Berufungsgericht für seine Entscheidung angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Juli 1983 (III ZR 119/82, NJW 1984, 615, insoweit in BGHZ 88, 85 nicht abgedruckt) ist nichts Abweichendes zu entnehmen. Dort geht es nicht um die Zulässigkeit eines Teilurteils, sondern darum, unter welchen Umständen eine Beschränkung der Revisionszulassung möglich ist. Soweit den dortigen Ausführungen entnommen werden kann, daß bei einer Klage gegen einfache Streitgenossen der Erlaß eines Teilurteils grundsätzlich denkbar ist, ist dies zweifellos richtig. Dies besagt aber nichts darüber, ob ein Teilurteil bei subjektiver Klagehäufung erlassen werden darf, obwohl dem Gebot der Widerspruchsfreiheit nicht genügt ist.
c) Im vorliegenden Fall ist die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen nicht auszuschließen. Nach dem Vortrag des Klägers stehen die behauptete unzureichende Organisation des Krankenhauses der Zweitbeklagten und die
ebenfalls behauptete fehlerhafte Betreuung der Geburt durch den Erstbeklagten in einem unmittelbaren Zusammenhang. Es handelt sich um einen komplexen einheitlichen Lebenssachverhalt, der auch dadurch geprägt ist, daß die Tätigkeit der anwesenden Hebamme je nach Zeitabschnitt und rechtlicher Sicht dem Beklagten zu 1 oder dem Beklagten zu 2 zugeordnet werden kann. Da das Berufungsgericht ein - durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellendes - ärztliches Tätigwerden im Vorfeld des Geburtsvorgangs für erforderlich hält, kann es für die Haftung beider Beklagter darauf ankommen, welche ärztlichen Maßnahmen situationsbedingt erforderlich waren. Daß hier eine ausreichend deutliche zeitliche oder sachbedingte Zäsur vorliegt, die eine widerspruchsfreie, völlig getrennte Beurteilung beider Verantwortungsbereiche ermöglicht, läßt sich auf Grund der bisher getroffenen Feststellungen nicht ausreichend sicher sagen.
d) Das Berufungsgericht hätte die Unzulässigkeit des Teilurteils von Amts wegen (vgl. Senatsurteil vom 12. Januar 1999 - VI ZR 77/98 - aaO), aber auch deshalb berücksichtigen müssen, weil sie in der Berufungsbegründung des Beklagten zu 2 gerügt war. Schon dieser Fehler führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht (dazu unten

III).

2. Unabhängig davon sind wesentliche Feststellungen, die das Berufungsgericht seiner rechtlichen Beurteilung zu Grunde legt, nicht in verfahrensrechtlich einwandfreier Weise getroffen worden. Der für die Entscheidung des Berufungsgerichts wesentlichen Annahme, bei der Aufnahme der Mutter des Klägers wäre eine Ultraschalluntersuchung (Sonographie) durchzuführen gewesen , fehlt eine ausreichende tatsächliche Grundlage.

a) Das Berufungsgericht meint, daß im Rahmen der für erforderlich erachteten Eingangsuntersuchung eine Ultraschalluntersuchung durchgeführt und dabei möglicherweise die Übergewichtigkeit (Makrosomie) des Klägers entdeckt worden wäre und daß sodann die Mutter des Klägers über die bestehenden Risiken, insbesondere einer Schulterdystokie, und die Möglichkeit einer Schnittentbindung hätte aufgeklärt werden müssen, für die sie sich nach der Überzeugung des Berufungsgerichts entschieden hätte.
b) Das Berufungsgericht stützt seine Auffassung, bei der Eingangsuntersuchung wäre eine Sonographie durchzuführen gewesen, auf die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen. Dieser hat in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt, "laut Mutterschaftsrichtlinien" stelle der vorzeitige Blasensprung eine Indikation für eine Ultraschalluntersuchung dar; diese sei auch wegen der verstärkten Gewichtszunahme der Mutter und deshalb zu fordern gewesen, weil die letzte derartige Untersuchung acht Wochen zurückgelegen habe. Die Revision zeigt jedoch einen Widerspruch zwischen den Äußerungen des Sachverständigen und den für den Zeitpunkt der Geburt des Klägers geltenden Mutterschafts -Richtlinien auf, dem das Berufungsgericht hätte nachgehen müssen. Ersichtlich hat der Sachverständige seinem schriftlichen Gutachten die Mutterschafts-Richtlinien nach dem Stand von 1999 zugrunde gelegt. Bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat der Sachverständige sodann auf Fragen des Gerichts erklärt, die Mutterschaftsrichtlinien hätten auch schon zum Zeitpunkt der Geburt des Klägers bei einem vorzeitigen Blasensprung eine Indikation für eine Ultraschalluntersuchung vorgesehen. Das hat der Zweitbeklagte mit nachgelassenem Schriftsatz in Abrede gestellt. Diesem Widerspruch hätte das Berufungsgericht in geeigneter Weise nachgehen müssen.
Die Mutterschafts-Richtlinien werden vom Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V) i.V.m. § 196 der Reichsversicherungsordnung (RVO) bzw. § 23 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1972) beschlossen. Sie dienen der Sicherung einer nach den Regeln der ärztlichen Kunst und unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen ärztlichen Betreuung der Versicherten während der Schwangerschaft und nach der Entbindung (§§ 2 Abs. 1, 12 Abs. 1, 28 Abs. 1, 70 Abs. 1 und 73 Abs. 2 SGB V). Die jeweiligen Fassungen sind im Bundesanzeiger bzw. im Bundesarbeitsblatt veröffentlicht und lassen sich bis zu der für den Eingriff maßgeblichen Fassung zurückverfolgen. Im Hinblick darauf erscheint es als bedenklich, wenn das Gericht, sofern es auf die zu einem bestimmten Zeitpunkt geltende Fassung der Richtlinien ankommt , hierfür lediglich in der mündlichen Verhandlung den Sachverständigen befragt, der sich auf diese Frage erkennbar nicht hat vorbereiten können.
c) Die Revision zeigt auf, daß hier ein Widerspruch zwischen den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen und den für den Behandlungszeitpunkt maßgeblichen Mutterschafts-Richtlinien vorliegt. Sie beruft sich mit Recht darauf, daß die Mutterschafts-Richtlinien in der 1990 geltenden Fassung sonographische Untersuchungen lediglich in der 16. bis 20. und in der 32. bis 36. Schwangerschaftswoche vorsahen (Abschnitt A Nr. 5) und daß darüber hinausgehende Ultraschalluntersuchungen nur nach Maßgabe des Indikationskataloges nach Anlage 1 der Richtlinien angezeigt waren (Abschnitt B Nr. 4a), dessen Voraussetzungen hier nicht vorlagen. Daraus folgert die Revision zutreffend, daß sich eine Verpflichtung des Zweitbeklagten, bei stationärer Aufnahme von Schwangeren in die gynäkologische Abteilung eine Ultraschall-
untersuchung sicherzustellen, aus den 1990 geltenden MutterschaftsRichtlinien nicht herleiten läßt.
d) Bei dieser Sachlage beruhen die tatsächlichen Feststellungen, aus denen das Berufungsgericht einen für den Schaden des Klägers möglicherweise ursächlichen Organisationsfehler herleiten will, auf einem durchgreifenden Verfahrensfehler. Das angefochtene Urteil ist demnach auch wegen fehlerhafter Feststellungen aufzuheben. 3. Da das Berufungsurteil schon aus den oben (zu 1 und 2) erörterten Gründen keinen Bestand haben kann, bedarf es keiner abschließenden Erörterung der Revisionsrügen, nach denen das Berufungsgericht zu Unrecht einen groben Organisationsfehler mit der Folge einer Beweislastumkehr bejaht hat. Für das weitere Verfahren weist der erkennende Senat lediglich auf Folgendes hin:
a) Das Berufungsgericht geht ersichtlich davon aus, daß die Makrosomie des Klägers nur hätte entdeckt werden können, wenn im Rahmen der von ihm für erforderlich gehaltenen Eingangsuntersuchung eine Ultraschalluntersuchung durchgeführt worden wäre. Sollte die Ergänzung der Beweisaufnahme - wofür derzeit nichts spricht - ergeben, daß eine solche Untersuchung auch unter Berücksichtigung der bereits 1990 geltenden Mutterschafts-Richtlinien durchzuführen war, wird es darauf ankommen, ob die Durchführung einer Eingangsuntersuchung zu den Organisationspflichten des Beklagten zu 2 als Träger des Belegkrankenhauses gehörte. Dafür kann sprechen, daß nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ein Belegkrankenhaus ungeachtet der Tatsache , daß es grundsätzlich keine ärztlichen Leistungen schuldet, für schuldhafte Versäumnisse innerhalb seines Verantwortungsbereichs, die zu einem Schaden des Patienten führen, einzustehen hat (Senatsurteile BGHZ 129, 6, 13 f. und
vom 16. April 1996 - VI ZR 190/95 - VersR 1996, 976, 977). Auf die in den ge- nannten Entscheidungen entwickelten Grundsätze wird gegebenenfalls zurückzugreifen sein.
b) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der von ihm bejahte Organisationsfehler sei als grob zu bewerten. Insoweit verweist die Revision mit Recht darauf, daß das Berufungsgericht ausreichende tatsächliche Feststellungen, die diese Wertung tragen, nicht getroffen hat. Inwieweit sich das Organisationsversäumnis auch unter Berücksichtigung dessen als besonders schwerwiegend darstellt, daß die Mutter des Klägers von der anwesenden Hebamme betreut wurde und ärztliche Hilfe, wie die Hinzuziehung des Beklagten zu 1 zu der Geburt zeigt, zur Verfügung stand, legt das Berufungsgericht nicht dar. Es ist auch nicht ersichtlich, daß diese Frage Gegenstand der Befragung des Sachverständigen war. Der Senat hat aber bereits mehrfach darauf hingewiesen, daß der Tatrichter einen groben Behandlungsfehler nicht ohne ausreichende Grundlage in den medizinischen Darlegungen des Sachverständigen bejahen darf (zuletzt Senatsurteile vom 3. Juli 2001 - VI ZR 418/99 - VersR 2001, 1116, 117 und vom 28. Mai 2002 - VI ZR 42/01 - VersR 2002, 1026, 1027 f., jeweils m.w.N.). Entsprechendes kann auch für einen Organisationsfehler des Krankenhausträgers gelten, soweit es um die Anforderungen an die Organisation aus medizinischer Sicht geht.
c) Erheblichen Bedenken begegnet die Auffassung des Berufungsgerichts , die aus dem von ihm bejahten groben Organisationsverschulden hergeleitete Beweiserleichterung reiche so weit, daß zugunsten des Klägers davon ausgegangen werden könne, die Makrosomie wäre entdeckt worden. Mit Recht macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe nicht ausreichend beachtet , daß ein Verstoß gegen die bei der Eingangsuntersuchung aus medizinischer Sicht gebotene Befunderhebung im Wege der Beweiserleichterung auf
ein reaktionspflichtiges positives Befundergebnis nur schließen läßt, wenn dies hinreichend wahrscheinlich ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 132, 47, 50 ff. und vom 6. Juli 1999 - VI ZR 290/98 - VersR 1999, 1282, 1283). Beweiserleichterungen sind jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn ein haftungsbegründender Ursachenzusammenhang "äußerst unwahrscheinlich" ist (Senatsurteile BGHZ 85, 212, 216 f.; 129, 6, 12; 138, 1, 8; vom 1. Oktober 1996 - VI ZR 10/96 - VersR 1997, 362, 363 f. m.w.N.). Das Berufungsgericht erkennt selbst, daß eine Makrosomie des Klägers angesichts der eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten im Jahr 1990 möglicherweise nicht entdeckt worden wäre. Aufgrund welcher Erwägungen die gegenteilige Feststellung im Streitfall gleichwohl als gerechtfertigt erscheint, ist den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil nicht ausreichend deutlich zu entnehmen.
d) Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen auch nicht hinreichend klar erkennen, ob es sich bei der Annahme, dem Kläger komme eine mehrstufige Beweiserleichterung zugute, der Voraussetzungen bewußt gewesen ist, die nach der Rechtsprechung des erkennenden Senat insoweit zu beachten sind (vgl. Senatsurteile BGHZ 132, 47, 50 ff.; 138, 1, 4 ff.; vom 4. Oktober 1994 - VI ZR 205/93 - VersR 1995, 46 f.; vom 21. November 1995 - VI ZR 341/94 - VersR 1996, 330 ff.; vom 6. Juli 1999 - VI ZR 290/98 – aaO). Dem muß indes im Hinblick auf die verschiedenen vorrangig zu prüfenden, bisher nicht zu beantwortenden Fragen nicht weiter nachgegangen werden.
e) Der erkennende Senat muß angesichts der zahlreichen ungeklärten Vorfragen auch nicht abschließend zu der vom Berufungsgericht aufgeworfenen Zulassungsfrage Stellung nehmen, ob die Mutter des Klägers über die Möglichkeit einer Schnittentbindung hätte aufgeklärt werden müssen.
aa) Das Berufungsgericht erkennt selbst, daß seine Ansicht, diese Frage sei zu bejahen, im Widerspruch zur Mehrheit der dazu publizierten Entscheidungen steht (vgl. OLG Frankfurt, AHRS 2500, 159; OLG Hamm, VersR 1990, 52; AHRS 2500, 169; OLG München, AHRS 2500/110; OLG Schleswig, VersR 2000, 1544; OLG Stuttgart, VersR 1989, 519; OLG Zweibrücken, VersR 1997, 1103). Ob es sich mit Recht auf die von ihm als abweichend bezeichneten Urteile (OLG Hamm, VersR 1997, 1403; OLG Koblenz, NJW-RR 2002, 310; OLG Köln, OLGR 1997, 296) berufen kann oder ob diese Entscheidungen, wie die Revision meint, durch besondere Sachverhaltsgestaltungen veranlaßt waren, kann hier dahinstehen. Festzuhalten ist aber, daß die Ausführungen des Berufungsgerichts schwerlich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats stehen. Nach dieser muß über die Möglichkeit einer Schnittentbindung nur aufgeklärt werden, wenn sie aus medizinischer Sicht indiziert ist, weil für den Fall, daß die Geburt vaginal erfolgt, ernstzunehmende Gefahren für das Kind drohen und daher im Interesse des Kindes gewichtige Gründe für eine Schnittentbindung sprechen, wobei diese auch unter Berücksichtigung der Konstitution und Befindlichkeit der Mutter in der konkreten Situation eine medizinisch verantwortbare Alternative darstellen muß (Senatsurteile BGHZ 106, 153, 157; vom 12. November 1991 - VI ZR 369/90 - VersR 1992, 237; vom 19. Januar 1993 - VI ZR 60/92 - VersR 1993, 835; vom 16. Februar 1993 - VI ZR 300/91 - VersR 1993, 703). Der vorliegende Fall gibt keinen Anlaß, von diesen Grundsätzen abzuweichen. bb) Mit Recht weist die Revision auch darauf hin, daß sich das Berufungsgericht für seine Auffassung nicht auf die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen berufen kann. Dieser hat in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt, nach dem ärztlichen Standard von 1990 sei ein Hinweis auf die Schulterdystokie und auf die Alternative einer Sectio angesichts der Unsicherheiten bei der ultrasonographischen Gewichtsschätzung "höchstens als erwä-
genswert zu bewerten" gewesen, zumal zum damaligen Zeitpunkt der Umstand, daß ein "großes" Kind zu erwarten sei, keine Indikation zu einer Schnittentbindung dargestellt habe. In diesem Sinne hat sich der Sachverständige auch zunächst bei seiner mündlichen Anhörung durch das Berufungsgericht geäußert. Seine im späteren Verlauf der Anhörung vorgebrachte scheinbar abweichende Äußerung beruht auf einem zumindest mißverständlichen Vorhalt des Berufungsgerichts zur Rechtslage und ist deshalb nicht aussagekräftig.

III.

Auf die Revision ist das angefochtene Urteil danach aufzuheben. Der erkennende Senat verweist die Sache an das Berufungsgericht zurück. Zwar ist das Teilurteil des Landgerichts unzulässig, so daß eine Zurückverweisung der Sache an das Landgericht in Betracht kommt. Das Berufungsgericht kann den beim Landgericht verbliebenen Teil des Rechtsstreits jedoch an sich ziehen (Senatsurteil vom 12. Januar 1999 - VI ZR 77/98 - aaO). Inwieweit diese Möglichkeit auf Grund der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Vorschriften über das Berufungsverfahren möglicherweise eingeschränkt ist, kann dahinstehen. Im vorliegenden Fall sind für das Berufungsverfahren nach Zurückverweisung der Sache noch die am 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften weiterhin anzuwenden , weil die mündliche Verhandlung vor dem Landgericht am 16. Juli 1998 geschlossen worden ist (vgl. § 26 Nr. 5 EGZPO). Eine abschließende Entscheidung der Sache durch das Berufungsgericht erscheint als sachdienlich (§ 540 ZPO a.F.). Zur Verantwortlichkeit des Beklagten zu 1 ist in erster Instanz bereits verhandelt und Beweis erhoben worden. Der Gesamtablauf des Behandlungsgeschehens bedarf möglicherweise, zumindest in Teilaspekten, einer einheitlichen Betrachtung. Nicht zuletzt fällt auch ins Gewicht, daß der Rechtsstreit seit
mehr als neun Jahren anhängig ist, so daß das Interesse an einer alsbaldigen abschließenden Entscheidung hinsichtlich sämtlicher Streitgegenstände das Interesse, den Verlust einer Instanz zu vermeiden, deutlich überwiegt.
Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll

(1) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen. Über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe streitig ist, kann durch Teilurteil nur entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht.

(2) Der Erlass eines Teilurteils kann unterbleiben, wenn es das Gericht nach Lage der Sache nicht für angemessen erachtet.

(1) Fand in den Fällen des Todes, des Verlustes der Prozessfähigkeit, des Wegfalls des gesetzlichen Vertreters, der Anordnung einer Nachlassverwaltung oder des Eintritts der Nacherbfolge (§§ 239, 241, 242) eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten statt, so tritt eine Unterbrechung des Verfahrens nicht ein; das Prozessgericht hat jedoch auf Antrag des Bevollmächtigten, in den Fällen des Todes und der Nacherbfolge auch auf Antrag des Gegners die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen.

(2) Die Dauer der Aussetzung und die Aufnahme des Verfahrens richten sich nach den Vorschriften der §§ 239, 241 bis 243; in den Fällen des Todes und der Nacherbfolge ist die Ladung mit dem Schriftsatz, in dem sie beantragt ist, auch dem Bevollmächtigten zuzustellen.

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

(1) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen. Über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe streitig ist, kann durch Teilurteil nur entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht.

(2) Der Erlass eines Teilurteils kann unterbleiben, wenn es das Gericht nach Lage der Sache nicht für angemessen erachtet.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 176/02 Verkündet am:
19. Dezember 2002
Heinzelmann,
Justizangestellte
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die Unterbrechung eines Verfahrens gegen einen einfachen Streitgenossen wegen
der Eröffnung des Konkurs- oder Insolvenzverfahrens gemäß § 240 ZPO berührt
das Verfahren der übrigen Streitgenossen nicht.

b) Dieses Verfahren kann regelmäßig durch Teilurteil abgeschlossen werden.
BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 176/02 - OLG Dresden
LG Leipzig
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die
Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Teilurteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 10. April 2002 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von den Beklagten zu 1 bis 3 als Gesamtschuldner Zahlung von Restwerklohn aus einem Bauvertrag. Die Beklagte zu 1 sowie die in der Objektgesellschaft Auepark GbR zusammengeschlossenen Beklagten zu 2 und 3 beauftragten die Klägerin mit Erschließungsleistungen. Die Klägerin hat die nach ihrer Auffassung vertraglich geschuldete Vergütung für die Bereitstellung von Containern verlangt. Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 158.527,50 DM nebst Zinsen verurteilt. Während des Berufungsverfahrens ist über das Vermögen der Beklagten zu 2 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Das Berufungsgericht hat nach Vernehmung von Zeugen und der Anhö-
rung des Geschäftsführers der Klägerin die gegen die Beklagten zu 1 und 3 gerichtete Klage durch Teilurteil abgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist unbegründet.

I.


Das Berufungsgericht kommt aufgrund der Beweisaufnahme zu der Überzeugung, die Geschäftsführer der Klägerin und der Beklagten zu 2 hätten sich während der Baumaßnahmen dahin geeinigt, daß die Klägerin aus der Position für die Bereitstellung des Baucontainers ungeachtet einer längeren Nutzungsdauer lediglich eine Vergütung für 4 Wochen verlangen könne. Das ergebe sich aus der Aussage des Zeugen G. und dem damit in Übereinstimmung zu bringenden Akteninhalt. Die Angaben des als Partei gehörten Geschäftsführers der Klägerin seien dagegen nicht glaubhaft. Für eine von der Klägerin angeregte Parteivernehmung ihres Geschäftsführers lägen die Voraussetzungen des § 448 ZPO nicht vor. Gegen die Richtigkeit der Sachdarstellung der Klägerin sprächen in Würdigung der Gesamtumstände weitaus überwiegende und letztlich überzeugende Gesichtspunkte. Die Parteivernehmung zum Zwecke des Gegenbeweises sei nicht zulässig. Der Gesichtspunkt der prozessualen Waffengleichheit rechtfertige keine andere Beurteilung. Dieser sei
durch den Grundsatz der freien Beweiswürdigung gewährleistet. Die Vernehmung des nicht gehörten Geschäftsführers der Beklagten zu 2 sei ebenfalls entbehrlich, wie sich bereits aus dem in § 445 Abs. 2 ZPO normierten Rechtsgedanken ergebe. Die Klägerin habe keine Ansprüche mehr, weil die sich aus der nachträglichen Einigung ergebende Vergütung bezahlt sei. Die Klage gegen die Beklagten zu 1 und 3 könne durch Teilurteil abgewiesen werden. Der Grundsatz, dass ein Teilurteil nur ergehen dürfe, wenn es von der Entscheidung über den Rest des geltend gemachten Anspruchs unabhängig sei, gelte bei einer subjektiven Klagehäufung nur eingeschränkt. Den Beklagten zu 1 und 3 sei es nicht zumutbar, nach der Beweisaufnahme die Verfahrensverzögerung bis zur Beendigung der Unterbrechung hinsichtlich der Beklagten zu 2 hinzunehmen. Ohne diese Unterbrechung hätte der Senat die Verfahren gemäß § 145 ZPO trennen können.

II.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Verfahrensfehlerfrei hat das Berufungsgericht durch Teilurteil entschieden (1.) und von einer Vernehmung der Geschäftsführer der Klägerin und der Beklagten zu 2 abgesehen (2.). 1. Das Berufungsurteil hat die Klage gegen die Beklagten zu 1 und 3 ohne Verfahrensfehler durch Teilurteil abgewiesen.
a) Zutreffend weist die Revision allerdings darauf hin, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich ein Teilurteil nur dann ergehen darf, wenn es von der Entscheidung über den Rest des geltend gemachten prozessualen Anspruchs unabhängig ist, so daß die Gefahr einander
widerstreitender Erkenntnisse, auch durch das Rechtsmittelgericht, nicht besteht (BGH, Urteil vom 5. Juni 2002 - XII ZR 194/00, MDR 2002, 1068 m.w.N.). Das gilt auch dann, wenn die Klage über einen Anspruch gegen mehrere Personen erhoben wird (BGH, Urteil vom 12. Januar 1999 - VI ZR 77/98, NJW 1999, 1035). In diesem Fall darf sich jedenfalls dann, wenn eine Beweisaufnahme stattzufinden hat, ein Gericht grundsätzlich nicht auf ein Prozeßrechtsverhältnis beschränken und gleichzeitig über das andere vorab durch Teilurteil entscheiden. Denn die Beweise sind wegen der Einheitlichkeit des Verfahrens nur einmal zu erheben und einheitlich frei zu würdigen, so daß unterschiedliche Ergebnisse gegen einzelne Streitgenossen ausgeschlossen sind (BGH, Urteil vom 11. Oktober 1991 - V ZR 341/89, WM 1992, 242, 243).
b) Diese Grundsätze gelten jedoch nicht, wenn über das Vermögen eines einfachen Streitgenossen das Konkurs- oder Insolvenzverfahren eröffnet und deshalb gemäß § 240 ZPO das Verfahren insoweit unterbrochen worden ist. Das Verfahren gegen die übrigen Streitgenossen wird durch die Unterbrechung des Verfahrens gegen einen einfachen Streitgenossen nicht berührt. In diesen Fällen hat der Bundesgerichtshof trotz der jeweils offen liegenden Gefahr, daß bei Aufnahme des durch den Konkurs bzw. die Insolvenz unterbrochenen Verfahrens eine abweichende Entscheidung ergehen könnte, stets die Möglichkeit bejaht, gemäß § 301 ZPO ein Teilurteil zu erlassen (BGH, Urteil vom 3. Juli 2001 - VI ZR 284/00, BGHZ 148, 214, 216; Urteil vom 10. März 1988 - IX ZR 194/87, NJW 1988, 2113; Urteil vom 1. April 1987 - VIII ZR 15/86, NJW 1987, 2367, 2368). Diese Ausnahme von dem Grundsatz, daß ein Teilurteil dann nicht ergehen soll, wenn die Gefahr widerstreitender Erkenntnisse besteht, ist im Falle der Unterbrechung des Verfahrens durch Konkurs oder Insolvenz eines einfachen Streitgenossen regelmäßig gerechtfertigt, weil die Unterbrechung zu einer faktischen Trennung der Verfahren führt. Die Dauer der Unterbrechung ist in der Regel ungewiß. Sie endet, wenn das Verfahren nicht nach den für das
Konkurs- oder Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen wird, erst dann, wenn das Konkurs- oder Insolvenzverfahren beendet ist. Dieses Verfahren kann sich in Einzelfällen viele Jahre lang hinziehen. Ob und gegebenenfalls wann eine Aufnahme des Verfahrens erfolgt, ist in aller Regel nicht voraussehbar. Die übrigen Streitgenossen haben keine prozessuale Möglichkeit , die Aufnahme des Verfahrens und damit auch den Fortgang des Prozesses insgesamt zu bewirken. Es wäre mit dem Anspruch der übrigen Prozeßbeteiligten auf einen effektiven Rechtsschutz nicht vereinbar, wenn die Unterbrechung des Verfahrens eine Entscheidung nur deshalb nachhaltig verzögern würde, weil die abstrakte Gefahr einer widersprüchlichen Entscheidung nach einer eventuellen Aufnahme des Verfahrens besteht. Anders kann es zu beurteilen sein, wenn Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß das unterbrochene Verfahren alsbald fortgesetzt werden kann. Solche Anhaltspunkte lagen nicht vor. 2. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht hätte aus Gründen der prozessualen Waffengleichheit die Geschäftsführer der Klägerin und der Beklagten zu 2 von Amts wegen als Partei vernehmen müssen.
a) Die Entscheidung über die Vernehmung einer Partei nach § 448 ZPO liegt im Ermessen des Tatrichters und ist im Revisionsverfahren nur daraufhin nachprüfbar, ob die rechtlichen Voraussetzungen verkannt sind oder das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt worden ist. Die Parteivernehmung von Amts wegen darf nur angeordnet werden, wenn aufgrund einer vorausgegangenen Beweisaufnahme oder des sonstigen Verhandlungsinhalts bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die zu beweisende Tatsache spricht (BGH, Urteil vom 16. Juli 1998 - I ZR 32/96, NJW 1999, 363, 364 m.w.N.). Das Berufungsgericht hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die in § 448 ZPO geregelten
Voraussetzungen für eine Parteivernehmung der Geschäftsführer der Klägerin und der Beklagten zu 2 verneint. Es ist zu der Überzeugung gekommen, daß die im einzelnen festgestellten Ergebnisse der Beweisaufnahme überzeugend gegen die Richtigkeit der Darstellung der Klägerin sprächen. Damit hat es zum Ausdruck gebracht, daß die Behauptung der Klägerin unwahrscheinlich ist. Die von der Revision angeführten Gründe, die für eine gewisse Wahrscheinlichkeit der Behauptung der Klägerin sprechen sollen, hat das Berufungsgericht umfassend berücksichtigt.
b) Durch die Ablehnung der Vernehmung der Geschäftsführer der Klägerin und, soweit zulässig, der Beklagten zu 2 hat das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision nicht gegen den Grundsatz der Waffengleichheit verstoßen, wie er aus dem Gleichheitssatz, dem Rechtsstaatsgebot und Art. 6 Abs. 1 EMRK abgeleitet werden kann (vgl. die Entscheidung des EGMR, NJW 1995, 1413, 1414 - Dombo Beheer B.V.; BVerfG, Beschluß vom 25. Juli 1979 - 2 BvR 878/74, BVerfGE 52, 131, 156; Beschluß vom 21. Februar 2001 - 2 BvR 140/00, NJW 2001, 2531, 2532). aa) Erfordert der Grundsatz der Waffengleichheit, daß der Partei, die für ein Gespräch keinen Zeugen hat, Gelegenheit gegeben wird, ihre Darstellung des Gesprächs in den Prozeß persönlich einzubringen, so ist dem grundsätzlich Genüge getan, wenn die Partei nach § 141 ZPO angehört wird. Die dagegen von der Revision und teilweise auch von der Literatur erhobenen Bedenken (Kluth/Böckelmann, MDR 2002, 476, 480; Messer, Festschrift 50 Jahre Bundesgerichtshof , S. 67, 81 f.) sind unbegründet. Sie tragen nicht dem Umstand Rechnung, daß der Bundesgerichtshof einerseits den Anwendungsbereich und den Beweiswert einer Parteianhörung gesteigert und andererseits die Anforderungen an die Zulässigkeit der Vernehmung einer Partei, die sich in Beweisnot befindet, abgesenkt hat (vgl. BVerfG, Beschluß vom 21. Februar 2001 - 2 BvR
140/00, aaO; BGH, Urteil vom 9. März 1990 - V ZR 244/88, BGHZ 110, 363, 365 f.). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gewährleistet, daß das Ergebnis der Anhörung ausreichend Gewicht hat (BGH, Urteil vom 16. Juli 1998, aaO). Durch die Anhörung der Partei wird das Gericht freilich nicht von der Prüfung der Frage entbunden, ob nach § 448 ZPO eine förmliche Parteivernehmung stattzufinden hat. Bei dieser Prüfung kann es jedoch unter Heranziehung aller Umstände wie auch der Anhörung der Partei nach § 141 ZPO zu dem Ergebnis kommen, daß keine Wahrscheinlichkeit für die unter Beweis gestellte Behauptung besteht (vgl. Lange, NJW 2002, 476, 482). Das Berufungsgericht hat den Geschäftsführer der Klägerin nach § 141 ZPO angehört. Es hat seine Angaben bei der persönlichen Anhörung in der Beweiswürdigung ausführlich berücksichtigt. bb) Der Grundsatz der Waffengleichheit wird nicht verletzt, wenn das Gericht nach Vernehmung eines Zeugen davon absieht, die Gegenpartei gemäß § 448 ZPO von Amts wegen zu vernehmen, weil es keine Wahrscheinlichkeit für die Parteibehauptung erkennt (BGH, Urteil vom 19. April 2002 - V ZR 90/01, NJW 2002, 2247).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 101 ZPO. Dressler Hausmann Kuffer Kniffka Bauner

(1) Das Gericht kann anordnen, dass mehrere in einer Klage erhobene Ansprüche in getrennten Prozessen verhandelt werden, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss und ist zu begründen.

(2) Das Gleiche gilt, wenn der Beklagte eine Widerklage erhoben hat und der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch nicht in rechtlichem Zusammenhang steht.

(3) Macht der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend, die mit der in der Klage geltend gemachten Forderung nicht in rechtlichem Zusammenhang steht, so kann das Gericht anordnen, dass über die Klage und über die Aufrechnung getrennt verhandelt werde; die Vorschriften des § 302 sind anzuwenden.

(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Auf die Verpflichtung des Beschenkten findet die Vorschrift des § 760 sowie die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des § 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschrift des § 1615 entsprechende Anwendung.

(2) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.

Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 51/03 Verkündet am:
6. September 2005
Groß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Einrede nach § 529 Abs. 2 BGB steht nicht dem Rückforderungsanspruch
an sich, sondern nur dessen gegenwärtiger Durchsetzung entgegen.
BGH, Urt. v. 6. September 2005 - X ZR 51/03 - OLG Celle
LG Lüneburg
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis,
den Richter Keukenschrijver, die Richterin Ambrosius und die Richter Prof.
Dr. Meier-Beck und Asendorf

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das am 13. März 2003 verkündete Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand:


Die 1923 geborene Klägerin, die seit 1990 Sozialhilfe bezieht, übergab der Beklagten, einer Verwandten in der Seitenlinie, im Jahr 1992 einen aus dem Verkauf von Bildern ihres Vaters stammenden Betrag von 40.000 DM, auf den die Beklagte in der Folgezeit Zinsen leistete; der Schenkungscharakter der Zuwendung ist in der Revisionsinstanz nicht mehr im Streit. Im Jahr 2000 forderte die Klägerin den Betrag zurück, worauf die Beklagte erklärte, zur Rückzahlung nicht in der Lage zu sein, weil das Geld u.a. für eine Haussanierung
aufgebraucht worden sei. Das Landgericht hat der auf Rückzahlung des Betrags nebst Zinsen gerichteten Klage gegenüber der Beklagten unter Klageabweisung gegenüber deren zunächst mitverklagtem Ehemann in der Hauptsache stattgegeben, während das Berufungsgericht auf die Berufung der Beklagten unter Zugrundelegung einer Schenkung die Klage auch insoweit wegen Verarmung der Beklagten abgewiesen hat. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Antrag weiter, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe:


Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Klägerin stehe ein Anspruch auf Rückzahlung aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB, §§ 812 ff. BGB nicht zu. Der Anspruch sei zwar dem Grunde nach gegeben. Die Klägerin habe der Beklagten die 40.000 DM geschenkt. Auch sei Notbedarf bei der Klägerin eingetreten. Die Rückforderung sei jedoch nach § 529 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, weil der standesgemäße Unterhalt des Beschenkten bei Herausgabe des Geschenks gefährdet würde. Die Beklagte verfüge lediglich über ein monatliches Einkommen von 130 EUR, während ihr ein Selbstbehalt von mindestens 1.250 EUR zustehe. Ihr Einkommen müsse die Beklagte daher nicht einsetzen. Die Veräußerung des Familienheims könne nicht verlangt werden, da diese nicht zumutbar sei. Zudem sei die Beklagte noch gemeinsam mit dem Ehemann verpflichtet, ein Ende 2002 mit ca. 175.000 DM valutierendes Darlehen
zurückzuführen. Weiter sei das Hausgrundstück als Schonvermögen zu behandeln. Auch einen Realkredit könne die Beklagte nicht aufnehmen.
II. Die Revision greift die Wertung der Geldleistung an die Beklagte als Schenkung nicht an. Sie macht jedoch geltend, § 529 Abs. 2 BGB gebe dem Beschenkten lediglich eine Einrede, die, soweit sie durchgreife, zur Abweisung der Klage als zur Zeit unbegründet führe, wie dies für die Bestimmung des § 519 Abs. 2 BGB anerkannt sei. Zudem habe das Berufungsgericht nicht ausreichend beachtet, dass der Beschenkte für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 529 Abs. 2 BGB darlegungs- und beweispflichtig sei. Bei der Feststellung , die Beklagte sei nicht in der Lage, einen Realkredit aufzunehmen, habe das Berufungsgericht nicht beachtet, dass hierzu Vortrag der Beklagten fehle. Zudem müsse die Beklagte ihre Arbeitskraft in bestmöglicher Weise einsetzen. Dass die Beklagte zwei Kinder habe, habe sie nicht von weiteren Darlegungen befreit. Weiter seien Erwägungen zu fiktiven Einkünften aus Haushaltsführungstätigkeit nicht angestellt worden.
III. Die Beklagte meint, eines Vorbehalts bei der Klageabweisung als "zur Zeit unbegründet" im Tenor habe es nicht bedurft. Die Einrede wirke wie bei § 519 Abs. 1 BGB nur so lange, wie Bedürftigkeit bestehe. Die Klageabweisung bedeute deshalb nur, dass die Klage zur Zeit unbegründet sei. Bei Entfallen der Bedürftigkeit könne erneut Klage erhoben werden. Das Gericht müsse nur in den Gründen sagen, dass es den Anspruch als zur Zeit unbegründet abweise. Eine erheblich gesteigerte Verpflichtung zur Ausnutzung der eigenen Arbeitskraft bestehe nur gegenüber Kindern, nicht auch gegenüber der klagenden Verwandten.
IV. 1. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Revision schon deshalb zum Erfolg führen muss, weil die Klage bei Durchgreifen der Einrede aus § 529
Abs. 2 BGB nur als derzeit unbegründet abgewiesen werden durfte. Allerdings gibt diese Bestimmung dem Beschenkten das Recht, die an sich nach § 528 BGB bei Bedürftigkeit des Schenkers geschuldete Herausgabe des Geschenks zu verweigern, soweit er bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein "standesgemäßer" , d.h. nach der Rechtsprechung des Senats sein angemessener Unterhalt (Sen.Urt. v. 11.07.2000 - X ZR 126/98, NJW 2000, 3488) oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflicht gefährdet wird. Sie begründet nach allgemeiner Auffassung wie § 519 BGB eine Einrede (vgl. Kollhosser in MünchKomm.BGB, 3. Aufl., § 529 Rdn. 6 m.w.N.; beiläufig auch Sen.Urt. v. 19.12.2000 - X ZR 146/99, NJW 2001, 1207, 1208 f.). Wie nach § 519 BGB (vgl. Kollhosser, aaO, § 519 BGB Rdn. 4) besteht die Einrede aber nur, solange und soweit die Voraussetzungen des § 529 Abs. 2 BGB vorliegen. Damit handelt es sich nur um eine anspruchshemmende Einrede, die nicht dem Rückforderungsanspruch an sich, sondern nur dessen gegenwärtiger Durchsetzung entgegensteht. Diese Rechtslage ist mit dem Fall vergleichbar, dass eine Forderung besteht, aber nicht fällig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Tenorierung bei nicht fälligen Forderungen darf die Klage in diesem Fall nicht als endgültig unbegründet abgewiesen werden (BGHZ 127, 254, 259; BGHZ 140, 365); allerdings reicht es - worauf die Beklagte an sich zutreffend hinweist - aus, wenn sich diese Einschränkung aus den Gründen ergibt (BGHZ 143, 79, 88 f.), die hierfür ausgelegt werden müssen (BGH, Urt. v. 28.09.2000 - VII ZR 57/00, NJW-RR 2001, 310 = BGHR ZPO § 322 Abs. 1 Rechtskraftwirkung 13 m.w.N.). Für die Geltendmachung der Einreden aus § 519 BGB und § 529 Abs. 2 BGB gilt im Grundsatz nichts anderes. Ob das Berufungsurteil dem mit seinen Ausführungen, der Anspruch sei ausgeschlossen , denn er bestehe nicht, wenn der Beschenkte außerstande sei, das Geschenk herauszugeben, ohne seinen standesgemäßen Unterhalt zu
gefährden (BU 9), noch gerecht wird, kann allerdings offen bleiben, weil das Berufungsurteil aus anderen Gründen keinen Bestand haben kann.
2. Die Rüge, das Berufungsgericht habe mangels Vortrags der Beklagten nicht zu dem Ergebnis kommen dürfen, die Beklagte habe einen zusätzlichen Kredit nicht bedienen können, ist allerdings nicht gerechtfertigt. Die Beklagte hat die Höhe der noch bestehenden Belastung vorgetragen; das Berufungsgericht hat außerdem das Einkommen der Beklagten und ihres Ehemanns festgestellt. Daraus konnte das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei den Schluss ziehen, dass ein Realkredit nicht mehr aufgenommen werden konnte.
3. Das Berufungsgericht hat aber nicht geprüft, ob die Beklagte zu einer Erwerbstätigkeit über die erzielten 130 Euro (und über den Selbstbehalt) hinaus in der Lage war. Zu einer solchen Erwerbstätigkeit war die Beklagte im Rahmen der unterhaltsrechtlichen Bestimmungen, die auch im Schenkungsrecht und auch bei wie hier fehlender gesetzlicher Unterhaltspflicht anzuwenden sind (Sen.Urt. v. 11.07.2000 - X ZR 126/98, NJW 2000, 3488), grundsätzlich, wenn auch jedenfalls nicht uferlos, im Sinn einer sie treffenden Obliegenheit verpflichtet (vgl. BGH, Urt. v. 15.12.1993 - XII ZR 172/92, NJW 1994, 1002 = BGHR BGB § 1603 Abs. 2 Satz 1 - Erwerbsobliegenheit 1). Das ist entgegen der Auffassung der Beklagten keine Frage einer erheblich gesteigerten Unterhaltspflicht , sondern betrifft lediglich die - den zur Herausgabe Verpflichteten treffenden - gesetzlichen Anforderungen. Das Berufungsgericht hat sich hiermit nicht auseinandergesetzt. Damit hat es, wie die Revision jedenfalls im Ergebnis zutreffend rügt, die Frage des Außerstandeseins zur Herausgabe (die Leistungsfähigkeit ) der Beklagten nach § 529 Abs. 2 BGB nicht umfassend geprüft. Diese bisher unterlassene Prüfung nötigt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, das bei seiner erneuten Befassung zunächst zu bedenken haben wird, ob der Erhalt und die Verwendung der 40.000 DM bei der Be-
klagten zu einer Änderung der Lebenssituation geführt hat, auf die sich zu berufen ihr verwehrt ist (vgl. Sen.Urt. v. 11.07.2000 - X ZR 126/98, NJW 2000, 3488). Soweit dies zu verneinen ist, wird das Berufungsgericht weiter zu prüfen haben, ob die Beklagte leistungsfähig ist. Wenn es dies weiter verneint, wird es zu berücksichtigen haben, dass grundsätzlich lediglich eine Abweisung der Klage als derzeit unbegründet in Betracht kommt.
Melullis Keukenschrijver Ambrosius
Meier-Beck Asendorf

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)