Landgericht Landau in der Pfalz Beschluss, 09. März 2009 - 4 T 13/09

ECLI:ECLI:DE:LGLANPF:2009:0309.4T13.09.0A
bei uns veröffentlicht am09.03.2009

1. Die zulässige sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - Landau in der Pfalz vom 03.02.2009, Az.: 3 IK 279/08, wird kostenfällig zurückgewiesen.

2. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Schuldner wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - Landau in der Pfalz vom 03.02.2009, mit dem die Anträge des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, der Restschuldbefreiung sowie der Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens vom 10.12.2008 als unzulässig zurückgewiesen wurden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Rechtsbehelf vom 17.02.2009 (Bl. 52 ff ) sowie auf den Akteninhalt und hierbei auf den angefochtenen Beschluss (Bl. 48 ff d.A.) Bezug genommen.

2

Die zulässige sofortige Beschwerde des Schuldners bleibt ohne Erfolg.

3

Insofern kann zunächst auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden.

4

Soweit mit der Beschwerde vorgebracht wird, der Erstrichter habe verkannt, dass zwei neue Forderungen entstanden seien - nämlich Unterhaltsrückstände für die Zeit 2005 bis 2008 sowie die Gebührenforderung des Verfahrensbevollmächtigten aus der Vertretung des Antragstellers im Rahmen des damaligen sofortigen Beschwerdeverfahrens, die nicht in der vorgestellten Höhe dem alten Insolvenzverfahren unterfallen würden und dort auch nicht nachträglich hätten angemeldet werden können, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Denn zutreffend hätten die Unterhaltsforderungen wegen der Jahre 2005 und 2006 bereits ins Gläubiger- und Forderungsverzeichnis des Altverfahrens aufgenommen werden müssen. Denn bei noch nicht fälligen Forderungen ist dort anzugeben, wann sie fällig werden (vergl. MüKo zur InsO Band 3, 2. Auflage, § 305 Rdn. 44). Die Unterhaltsforderungen bestanden aber bereits, nur ihre Fälligkeit lag in der Zukunft.

5

Darüber hinaus ist - selbst wenn man dem nicht folgen wollte, sowohl die Unterhaltsforderung als auch die Gebührenforderung des Verfahrensbevollmächtigten als eine geringfügige Forderung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof anzusehen, wenn man diese ins Verhältnis setzt zum Volumen der sich aus dem Gläubiger- und Forderungsverzeichnis ergebenden Gesamtforderung. Denn ein rechtlich schützenswertes Interesse für einen abermaligen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Verbindung mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung nach rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung besteht auch dann nicht (vergl. BGH 9. Zivilsenat, Beschluss vom 11.10.2007, IX ZB 270/05, sowie Landgericht Landau in der Pfalz Beschluss vom 17.11.2008, Az. 4 T 86/08). Wäre dem Schuldner die Möglichkeit eröffnet, durch schuldig bleiben einer geringen Forderung erneut ein aufwendiges Insolvenzverfahren in Gang zu setzen, würde die Rechtskraft der die Restschuldbefreiung versagenden Entscheidung zur Disposition des Schuldners gestellt und ein unredlicher Schuldner würde dadurch in den Stand gesetzt, im Anschluss an eine zu Recht ergangene Versagung der Restschuldbefreiung durch Anpassung der tatsächlichen Grundlagen nachträglich eine Restschuldbefreiung zu erwirken. Mit Hilfe einer erneuten Antragstellung könnte der Schuldner die an zeitliche Fristen geknüpften Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 Nr. 2 - 4 InsO zudem umgehen (vergl. BGH a.a.O.). Diese Erwägungen gelten - entgegen der Auffassung der sofortigen Beschwerde - ohne weiteres bei Beachtung des Umgehungsverbotes auch für das Hinzutreten weiterer Gläubiger (vergl. LG Landau a.a.O.). Im Hinblick auf die geltend gemachte Gebührenforderung des Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners aus dem früheren sofortigen Beschwerdeverfahren spricht zudem schon der Sinn und Zweck der Versagungsvorschriften gegen die Zulassung eines abermaligen Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Verbindung mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung nach rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung auf Grund einer solchen Forderung, aber auch das oben genannte Umgehungsverbot. Denn ansonsten könnte der Schuldner immer und ohne weiteres auf einfachem Wege durch Beauftragung eines Rechtsanwalts als Verfahrensbevollmächtigten im Beschwerdeverfahren trotz einer in der Sache begründeten Zurückweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Verbindung mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung gerade mit der dadurch "erworbenen" Verbindlichkeit einen neuerlichen Antrag auf Restschuldbefreiung anstreben. Es liegt auf der Hand, dass dadurch ebenfalls nicht nur die Rechtskraft der die Restschuldbefreiung versagenden Entscheidung zur Disposition des Schuldners gestellt würde, sondern hierdurch zudem ein unredlicher Schuldner dadurch in den Stand gesetzt werden würde, im Anschluss an eine zu Recht ergangene Versagung der Restschuldbefreiung durch eine Anpassung der tatsächlichen Grundlagen nachträglich eine Restschuldbefreiung zu erwirken, unter Umgehung der an zeitliche Fristen geknüpften Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 Nr. 2-4 InsO. Mithin hat es bei der angefochtenen Entscheidung zu verbleiben.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 4 InsO.

Urteilsbesprechung zu Landgericht Landau in der Pfalz Beschluss, 09. März 2009 - 4 T 13/09

Urteilsbesprechungen zu Landgericht Landau in der Pfalz Beschluss, 09. März 2009 - 4 T 13/09

Referenzen - Gesetze

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Insolvenzordnung - InsO | § 4 Anwendbarkeit der Zivilprozeßordnung


Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen

Insolvenzordnung - InsO | § 290 Versagung der Restschuldbefreiung


(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn 1. der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolv
Landgericht Landau in der Pfalz Beschluss, 09. März 2009 - 4 T 13/09 zitiert 5 §§.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn 1. der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolv

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Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Okt. 2007 - IX ZB 270/05

bei uns veröffentlicht am 11.10.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 270/05 vom 11. Oktober 2007 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 287 Wird dem Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Restschuldbefreiung re

Referenzen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 270/05
vom
11. Oktober 2007
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Wird dem Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Restschuldbefreiung
rechtskräftig versagt, fehlt jedenfalls dann, wenn kein neuer Gläubiger hinzugetreten
ist, einem erneuten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, der allein
dem Ziel der Restschuldbefreiung dient, ein schützenswertes rechtliches Interesse.
BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2007 - IX ZB 270/05 - LG Heilbronn
AG Heilbronn
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Prof. Dr. Gehrlein und Vill und die
Richterin Lohmann
am 11. Oktober 2007

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 15. Oktober 2005 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerdeinstanz wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Am 7. Juni 2002 beantragte der Schuldner, der selbständig eine Zahnarztpraxis betreibt, die Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens über sein Vermögen und stellte am 19. August 2002 Antrag auf Gewährung von Restschuldbefreiung. Mit Beschluss vom 3. September 2002 eröffnete das Amtsgericht Heilbronn das Insolvenzverfahren. Am 14. Januar 2004 zeigte die Insolvenzverwalterin Masseunzulänglichkeit an. Der Schlusstermin wurde am 14. Februar 2005 durchgeführt.
2
Durch Beschluss vom 9. November 2004 wies das Amtsgericht den Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung zurück. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg. Mit Beschluss der Rechtspflegerin vom 7. Juli 2005 hat das Insolvenzgericht das Verfahren gemäß § 211 InsO eingestellt. Die hiergegen eingelegten Rechtsmittel des Schuldners wurden als unzulässig verworfen (vgl. BGH, Beschl. v. 25. Januar 2007 - IX ZB 234/05, ZVI 2007, 320).
3
Mit Schreiben vom 17. Mai 2005 an das Amtsgericht stellte der Schuldner wiederum einen Antrag auf Gewährung der Restschuldbefreiung und durch Schreiben vom 30. Mai 2005 "fürsorglich erneut“ Antrag auf Regelinsolvenz mit Restschuldbefreiung, der unter einem neuen Aktenzeichen geführt wird.
4
Durch Beschluss vom 22. Juli 2005 hat das Amtsgericht den Antrag mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig zurückgewiesen. Diese Entscheidung hat das Landgericht bestätigt. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner sein Begehren weiter.

II.


5
Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, 34 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.
6
1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, Hintergrund des von dem Schuldner ausdrücklich erneut gestellten Antrags auf Regelinsolvenz mit Restschuldbefreiung sei es, durch Einleitung eines neuen Verfahrens die Restschuldbefreiung zu erlangen. Mit dieser Begründung sei jedoch ein neuer Insolvenzantrag nicht einmal dann zulässig, wenn in dem ersten Verfahren kein Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt worden sei.
7
Die 2. von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob ein Schuldner nach Versagung der Restschuldbefreiung und Einstellung des Verfahrens einen erneuten Antrag auf Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens mit dem Ziel der Restschuldbefreiung stellen kann, ist in Einklang mit dem angefochtenen Beschluß im ablehnenden Sinne zu entscheiden.
8
a) Der von dem Schuldner am 30. Mai 2005 gestellte Antrag auf Regelinsolvenz mit Restschuldbefreiung ist nicht wegen der Verknüpfung mit einer Bedingung unzulässig.
9
Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist bedingungsfeindlich (HK-InsO/Kirchhof, InsO 4. Aufl. § 13 Rn. 4). Ein verfahrenseinleitender Hauptantrag und damit auch ein Insolvenzantrag kann, weil er die Voraussetzung daran gestaffelter Hilfsanträge bildet, nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen (vgl. BGH, Urt. v. 14. November 1994 - II ZR 160/93, NJW 1995, 1353; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht 16. Aufl. § 65 Rn. 25) nicht mit einer Bedingung verbunden werden. Wird ein Antrag "fürsorglich" gestellt , ist durch Auslegung zu ermitteln, ob er an eine Bedingung gekoppelt ist (HK-InsO/Kirchhof aaO). Im Schriftsatz vom 30. Mai 2005 hat der Schuldner ausdrücklich erklärt, den Antrag "unabhängig" von der zuvor geäußerten Rechtsauffassung, dass das auf seinen Antrag eröffnete frühere Insolvenzverfahren noch nicht abgeschlossen sei, zu verfolgen. Mithin liegt keine Bedingung vor.
10
b) Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden (Beschl. v. 6. Juli 2006 - IX ZB 263/05, ZInsO 2006, 821 f), dass ein Schuldner, der es in dem auf seinen eigenen oder den Antrag eines Gläubigers eröffneten Insolvenzverfahren versäumt hat, fristgerecht einen Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen, nicht berechtigt ist, in Verbindung mit einem erneuten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Antrag auf Gewährung von Restschuldbefreiung zu stellen. Danach führt die Präklusion des früheren Antrags zur Unzulässigkeit eines erneuten Antrags, wenn kein neuer Gläubiger hinzugetreten ist. In Anlehnung an diese Erwägungen, an denen der Senat auch unter Würdigung vereinzelt geäußerter Kritik (vgl. AG Leipzig ZVI 2007, 280; Büttner ZVI 2007, 229) festhält, kann einem Schuldner, dessen Antrag auf Restschuldbefreiung in dem früheren Verfahren rechtskräftig abgewiesen wurde, ein rechtlich schützenswertes Interesse für einen abermaligen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Verbindung mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung nicht zugebilligt werden, falls - wie im Streitfall - sämtliche Gläubiger des Schuldners in dem früheren Insolvenzverfahren erfasst wurden.
11
aa) Der Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung wurde bereits in dem auf seinen Antrag vom 7. Juni 2002 eröffneten Insolvenzverfahren rechtskräftig abgewiesen. Die Wirkungen der Rechtskraft konnte der Schuldner, wie der Bundesgerichtshof auf dessen frühere Rechtsbeschwerde erkannt hat (BGH, Beschl. v. 25. Januar 2007 - IX ZB 234/05, ZVI 2007, 320 Tz 9), nicht dadurch unterlaufen, dass er in jenem Verfahren einen neuen Restschuldbefreiungsantrag stellte. Die Rechtskraft der Entscheidung kann ebenso nicht beseitigt werden, indem ein abermaliger Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nebst Restschuldbefreiung gestellt wird. Nach rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung entbehrt ein weiterer Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, der allein dem Ziel der Restschuldbefreiung dient, eines rechtlich schützenswerten Interesses. Würde man anders entscheiden, hätte dies zur Folge, dass aus allein in der Person des Schuldners liegenden Gründen ein aufwändiges Insolvenzverfahren ein zweites Mal durchgeführt werden müsste (BGH, Beschl. v. 6. Juli 2006 aaO Tz 10). Auch das billigenswerte Interesse des Schuldners, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien (§ 1 Satz 2 InsO), erfordert, weil es in dem ersten Insolvenzverfahren verwirklicht werden konnte, nicht die Möglichkeit der Durchführung eines weiteren Insolvenzverfahrens (BGH, Beschl. v. 6. Juli 2006 aaO Tz 13).
12
bb) Durch die Befugnis einer Antragswiederholung würde nicht nur die Rechtskraft einer die Restschuldbefreiung versagenden Entscheidung zur Disposition des Schuldners, der nach Belieben immer neue Verfahren einleiten könnte, gestellt. Weitergehend würde ein unredlicher Schuldner dadurch in den Stand gesetzt, im Anschluss an eine zu Recht ergangene Versagung der Restschuldbefreiung durch eine Anpassung der tatsächlichen Grundlagen nachträglich eine Restschuldbefreiung zu erwirken. Mit Hilfe einer erneuten Antragstellung könnte der Schuldner die an zeitliche Fristen geknüpften Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 InsO umgehen. Selbst ein Schuldner, dem - wie im Streitfall - wegen Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten die Restschuldbefreiung versagt wurde (§ 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 InsO), könnte durch Wohlverhalten in einem neuen Insolvenzverfahren die Restschuldbefreiung erlangen. Es bedarf keiner näheren Darlegung, dass die Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 InsO ihrer verfahrensfördernden Funktion beraubt würden, wenn Verstöße des Schuldners wegen der Befugnis zur Einleitung eines weiteren Insolvenzverfahrens nicht dauerhaft sanktioniert würden. Vielmehr bestünde geradezu ein Anreiz, Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nicht allzu genau zu nehmen, weil stets aufs Neue die Möglichkeit eines weiteren Antrags eröffnet wäre. Damit wäre der Zweck der Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 InsO, nur einem redlichen Schuldner die Vergünstigung einer Restschuldbefreiung zuteil werden zu lassen, verfehlt.
Fischer Ganter Gehrlein
Lohmann Vill
Vorinstanzen:
AG Heilbronn, Entscheidung vom 22.07.2005 - 3 IN 386/05 -
LG Heilbronn, Entscheidung vom 15.10.2005 - 1 T 318/05 -

(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn

1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,
2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3.
(weggefallen)
4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,
7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.

(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.