Landgericht Landshut Endurteil, 22. Sept. 2016 - 81 O 2823/13

bei uns veröffentlicht am22.09.2016

Gericht

Landgericht Landshut

Tenor

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 585,12 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 04.12.2012 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 24.10.2013 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Klägerin/Widerbeklagte sowie die Drittwiderbeklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Beklagten zu 1/Widerkläger/Drittwiderkläger 31.112,08 € nebst Zinsen aus 30.343,08 € seit 28.11.2013 und aus 769,00 € seit 08.10.2015 zu bezahlen.

3. Die Klägerin/Widerbeklagte und die Drittwiderbeklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Beklagten zu 1)/Widerkläger/Drittwiderkläger ab 01.01.2017 eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 180,00 €, zahlbar jeweils vierteljährlich im Voraus (in Höhe von 540,00 €) zum 01. Januar, 01. März, 01. Juni und 01. September des jeweiligen Jahres zu bezahlen.

4. Es wird festgestellt, dass die Klägerin/Widerbeklagte und die Drittwiderbeklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Beklagten zu 1/Widerkläger/Drittwiderkläger 90% sämtlicher weiteren materiellen Schäden zu ersetzen, die aus dem Unfallereignis vom 06.11.2012 in der A-Straße in A. künftig entstehen sowie verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche weiteren immateriellen Schäden aus diesem Unfall zu ersetzen unter Berücksichtigung einer Mitverursachungs von 10%, mit Ausnahme der Ansprüche, die auf Dritte, vor allem Versicherungen oder Sozialversicherungsträger, übergegangen sind bzw. übergehen.

5. Im Übrigen werden die Widerklage und die Drittwiderklage abgewiesen.

6. Die Klägerin trägt von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 83%. Die Drittwiderbeklagten haften samtverbindlich in Höhe von 74% mit.

Die Klägerin trägt von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 90%.

Die Klägerin trägt von den Gerichtskosten 83%, wobei die Drittwiderbeklagten samtverbindlich in Höhe von 74% mithaften.

Der Beklagte zu 1 trägt von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin 17%.

Von den außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten trägt der Beklagte zu 1 18%. Von den Gerichtskosten trägt der Beklagte zu 1 17%.

Im Übrigen tragen alle Parteien ihre Auslagen selbst.

7. Das Urteil ist für die Klägerin und die beiden Drittwiderbeklagten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte zu 1 kann die Vollstreckung der Klägerin und der Drittwiderbeklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin bzw. die Drittwiderbeklagten jeweils vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Das Urteil ist für den Beklagten zu 1 vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages.

Für die Beklagte zu 2 ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten zu 2 durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 2 vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird bis zur Erweiterung der Widerklage/Drittwiderklage auf 39.526,86 € (Klage 5.898,55 €, Widerklage/Drittwiderklage 33.628,31 €) und seither auf 58.695,86 € (Klage 5.898,55 €, Widerklage/Drittwiderklage 52.797,31 €) festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin und der Beklagte zu 1 machen Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend.

Am 06.11.2012 gegen 18.10 Uhr kam es auf der A-Straße in A. zum Zusammenstoß des vom Drittwiderbeklagten zu 2 gesteuerten Pkw, amtliches Kennzeichen -, mit dem vom Beklagten zu 1 gesteuerten Leichtkraftrad, amtliches Kennzeichen -. Halterin des bei der Drittwiderbeklagten zu 3 versicherten Pkw ist die Klägerin und Widerbeklagte.

Das Leichtkraftrad ist bei der Beklagten zu 2 versichert.

Zum Zusammenstoß kam es, als der Drittwiderbeklagte zu 2 mit dem Pkw aus einem Anwesen von der B-Straße kommend schiefwinklig in die bevorrechtigte A-Straße einfuhr. Der Beklagte zu 1 fuhr zur selben Zeit mit seinem Leichtkraftrad von der H-Straße kommend und kollidierte mit dem Pkw.

Bei dem Unfall wurde der Pkw beschädigt. Der Klägerin entstanden für die Begutachtung des Schadens Sachverständigenkosten in Höhe von 822,89 € und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 546,69 €. Mit Anwaltsschreiben vom 16.11.2012 wurden die Beklagten unter Fristsetzung bis zum 03.12.2012 zur Zahlung aufgefordert.

Der Beklagte zu 1 wurde bei dem Unfall schwer verletzt. Er erlitt eine komplexe offene Vorfußverletzung und musste sich insgesamt zwölf operativen Eingriffen unterziehen. Er befand sich vom 06.11.2012 bis 11.01.2013 und vom 03.03.2013 bis 11.03.2013 in stationärer Behandlung. Der Beklagte zu 1 trug zum Unfallzeitpunkt Turnschuhe.

Dem Beklagten zu 1 entstanden materielle Schäden in Form von allgemeinen Sachschäden, Fahrtkosten und Heilungskosten in Höhe von insgesamt 3.457,87 €. Wegen der Einzelheiten wird auf die Seiten 4 und 5 des Schriftsatzes des Beklagtenvertreters zu 1 vom 07.11.2013 und auf den Schriftsatz des Beklagtenvertreters zu 1 vom 27.07.2016 sowie den Schriftsatz der Klägervertreterin vom 08.08.2016 verwiesen.

Die Klägerin und die Drittwiderbeklagten behaupten, dass der Drittwiderbeklagte zu 2 bei dem Abbiegevorgang äußerst rechts und langsam gefahren sei und bereits ca. 20 m auf der A-Straße zurückgelegt habe, als der Beklagte zu 1 mit seinem Leichtkraftrad von der H-Straße kommend in die A-Straße einbog und mit überhöhter Geschwindigkeit nicht die eigene Fahrbahnseite einhielt und mit dem Pkw der Klägerin kollidierte. Der Unfall sei für den Drittwiderbeklagten zu 2 unvermeidbar gewesen.

Die Klägerin behauptet, dass die Reparaturkosten für ihren beschädigten Pkw netto 4.899,66 € betragen und eine merkantile Wertminderung in Höhe von 150,00 € vorliege. Ferner verlangt sie die Erstattung einer Unkostenpauschale in Höhe von 26,00 €.

Die Klägerin beantragt,

Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an die Klägerin 5.898,55 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 04.12.2012 sowie außergerichtliche Gebühren in Höhe von 546,69 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte zu 1 erhob mit Schriftsatz vom 07.11.2013 - erweitert mit Schriftsatz vom 28.09.2015 - Widerklage und Drittwiderklage und beantragt,

  • 1.Die Widerbeklagte und die Drittwiderbeklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Widerkläger 4.397,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 3.628,31 € ab Rechtshängigkeit und aus 769,00 € ab Rechtshängigkeit der Klageerweiterung zu bezahlen nebst Rechtsanwaltskosten in Höhe von 691,33 € zu bezahlen.

  • 2.Die Widerbeklagte und die Drittwiderbeklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Widerkläger ein angemessenes Schmerzensgeld von mindestens 35.000,00 € für die Zeit vom 06.11.2012 bis 05.05.2014 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.

  • 3.Die Widerbeklagte und die Drittwiderbeklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Widerkläger ab 01.06.2014 eine angemessene monatliche Schmerzensgeldrente von mindestens 200,00 €, zahlbar jeweils vierteljährlich im Voraus in Höhe von 600,00 € zum 01. Januar, 01. März, 01. Juni und 01. September des jeweiligen Jahres zu bezahlen.

  • 4.Es wird festgestellt, dass die Widerbeklagte und die Drittwiderbeklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Widerkläger sämtliche weitere materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die aus dem Unfall vom 06.11.2012 in der A-Straße in A. künftig entstehen, mit Ausnahme der Ansprüche, die auf Dritte, vor allem Versicherungen oder Sozialversicherungsträger, übergehen.

Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 1 sei kurz hinter dem an der Unfallörtlichkeit gelegenen Gasthaus gefahren, als für ihn unvorhersehbar der Pkw ohne anzuhalten und ohne Beobachtung des Verkehrs in die verhältnismäßig enge A-Straße eingebogen sei. Der Pkw sei dabei derartig weit auf die Fahrbahn des Beklagten zu 1 ausgeschert, dass der Beklagte zu 1 nicht mehr ausweichen konnte und dadurch die Kollision verursacht wurde. Der Unfall sei für den Beklagten zu 1 unvermeidbar gewesen.

Der Beklagte zu 1 behauptet, dass sein linker Fuß durch den Unfall derart irreparabel beschädigt sei, dass ein normaler Stand und Lauf nicht mehr möglich sei und er deshalb dauerhaft an Beeinträchtigungen und Schmerzen leide. Er meint, dass er daher Anspruch auf das begehrte Schmerzensgeld nebst Rente habe. Außerdem seien ihm vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten entstanden.

Die Widerbeklagte und die Drittwiderbeklagten beantragen,

die Widerklage und die Drittwiderklage abzuweisen.

Sie meinen, dass keine Haftung dem Grunde nach bestehe. Ferner meinen sie, dass sich der Beklagte zu 1 wegen des Tragens ungeeigneten Schuhwerks ein erhebliches Mitverschulden zurechnen lassen müsse, weil es beim Tragen von Motorradstiefeln nicht zu der schweren Fußverletzung gekommen wäre. Im Übrigen sei die Schmerzensgeldforderung übersetzt und keine Rente geschuldet.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen M.D. und M.S.. Wegen des Inhalts ihrer Angaben wird auf das Protokoll vom 18.03.2014 Bezug genommen. Ferner wurden Gutachten des Sachverständigen H. zum Unfallhergang und zur Höhe der Kfz-Schäden erholt. Wegen des Inhalts seiner Ausführungen wird auf das Gutachten vom 21.10.2014 nebst Ergänzung vom 10.02.2015 sowie auf das Gutachten vom 29.04.2016 verwiesen.

Ferner wurde ein unfallchirurgisches Gutachten des Sachverständigen Dr. med. B. erholt. Wegen des Inhalts seiner Ausführungen wird auf das schriftliche Gutachten vom 15.03.2016 verwiesen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Gründe

Klage und Widerklage/Drittwiderklage erweisen sich als zulässig und jeweils teilweise begründet.

I.

Klage

1. Die Klägerin hat gemäß §§ 823 Abs. 1 BGB, 7 Abs. 1, 17, 18 StVG, § 115 Abs. 1 S. 1 VVG i.V.m. § 3 S. 1 PflVG Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 585,12 € nebst Verzugszinsen und Erstattung der entsprechenden außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hält das Gericht eine Regulierung der jeweiligen Schäden auf Basis einer Haftungsverteilung 90% auf Seiten der Klägerin und 10% auf Seiten des Beklagten zu 1 für sachgerecht.

Der Sachverständige H. führte aus, dass die Endstellung des Pkw, wie vom Zeugen M.D. angegeben, ausscheide im Hinblick auf die zweifelsfrei vorhandenen Kratzspuren des Motorrades und auch nach Kollisionsposition. Aus sachverständiger Sicht lässt sich der Unfallhergang nicht zweifelsfrei feststellen. Wenn man die Aussage des Zeugen D. ausblende, so stünden sich zwei Unfallversionen, die grundsätzlich aus unfallanalytischer Sicht gleich plausibel oder wahrscheinlich sind, gegenüber. Bei der Unfallversion zu Gunsten der Beklagtenpartei wäre der Pkw deutlich über die Mittellinie gekommen und ein Vorbeifahren rechts wäre für den Motorradfahrer eher nicht mehr möglich gewesen. Bei der Unfallversion zu Gunsten der Klagepartei wäre der Pkw nur leicht über die Mittellinie gekommen. Bei dieser Version wäre der klägerische Pkw nur ca. 0,4 m über die Mittellinie gefahren und es wäre ein Raum zwischen Pkw und rechten Straßenrand aus Sicht des Motorradfahrers von 2,2 m verblieben. Ein bewusstes eng rechts Vorbeifahren wäre bei dieser Variante möglich gewesen. Da dort ein Hauseck ist, führe dies natürlich dazu, dass man als Fahrer nicht zwingend äußerst rechts fahre.

Aus Sicht des Sachverständigen wäre der Unfall für den Motorradfahrer bei der für ihn günstigen Version unvermeidbar, zumindest jedoch nicht ohne große Gefährdung ein Vorbeifahren möglich gewesen. Zu den Geschwindigkeiten habe er keine Feststellungen treffen können, sodass er hierzu keine weiteren Angaben machen könne.

Das Gericht folgt den sehr gut nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen, dessen Sachkunde dem Gericht seit Jahren bekannt ist.

Nachdem nach den Ausführungen des Sachverständigen die Angaben des Zeugen D. zum Teil wiederlegt sind, ist dessen Aussage für die Aufklärung des Unfallhergangs zur Überzeugung des Gerichts insgesamt untauglich. Letztlich kann die Haftungsverteilung nur auf Basis der Feststellungen des Sachverständigen getroffen werden, da weitere gesicherte Erkenntnisse zur Überzeugung des Gerichts nicht vorliegen.

Das Gericht geht daher von folgenden Erwägungen aus: Es gibt grundsätzlich zwei gleich wahrscheinliche Unfallvarianten. Eine für den Beklagten günstige und eine für die Klagepartei günstige Version, wie sie auch von dem Privatsachverständigen der Klägerin letztlich in Übereinstimmung mit dem Gerichtssachverständigen geschildert wurde. Bei der für den Beklagten günstigen Version ist von einer 100%igen Haftung der Klagepartei auszugehen. Da jedoch auch die Version in Betracht zu ziehen ist, wonach der vorfahrtsberechtigte Beklagte zu 1 noch ausweichen und knapp hätte vorbeifahren können und unklar ist, ob er ggf. mit überhöhter Geschwindigkeit fuhr, hält das Gericht eine Mithaftung der Beklagtenpartei in Höhe von 10% für angemessen.

2. Schadenshöhe

Die Klägerin konnte nachweisen, dass ihr Reparaturkosten in Höhe von netto 4.853,31 € sowie eine Wertminderung in Höhe von 150,00 € entstanden sind.

Der Sachverständige H. machte entsprechende Ausführungen in seinem schriftlichen Gutachten vom 29.04.2016, gegen das die Parteien keine Einwendungen erhoben. Das Gericht folgt auch hier den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen.

Eine Kostenpauschale kann gem. ständiger Rechtsprechung im hiesigen Bezirk in der Regel in Höhe von 25,00 € verlangt werden. Umstände, die eine Abweichung hiervon rechtfertigen, sind weder dargetan noch ersichtlich.

Somit errechnet sich der materielle Schaden der Klägerin wie folgt:

„Reparaturkosten netto 4.853,31 €

Wertminderung 150,00 €

Sachverständigenkosten (unstreitig) 822,89 €

Unkostenpauschale 25,00 €

Gesamtsumme 5.851,20 €.“

Mithin errechnet sich unter Berücksichtigung einer Mithaftung von 90% ein Schadensersatzanspruch der Klägerin in Höhe von 585,12 €.

Ferner entstanden der Klägerin unstreitig Auslagen für die vorgerichtliche Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts. Die erstattungsfähigen Kosten errechnen sich wie folgt:

„Geschäftsgebühr 1,3 aus 585,12 € 104,00 €

Auslagenpauschale 20,00 €

Summe netto 124,00 €

Summe brutto inkl. 19% USt. 147,56 €

Gemäß §§ 286, 288, 291 BGB kann die Klägerin zusätzlich Verzugszinsen bzw. Prozesszinsen beanspruchen.“

Im Übrigen war die Klage abzuweisen.

II.

Widerklage/Drittwiderklage

Der Beklagte zu 1 kann von der Klägerin und den Drittwiderbeklagten gemäß §§ 823 Abs. 1 BGB, 7 Abs. 1, 17, 18 StVG, § 115 Abs. 1 S. 1 VVG i.V.m. § 3 S. 1 PflVG Schadensersatz verlangen unter Beachtung einer Mithaftung von 10%.

1. Materieller Schaden

Unstreitig entstanden dem Beklagten zu 1 bisher materielle Schäden in Höhe von insgesamt 3.457,87 €.

Gemäß obiger Ausführungen kann der Beklagte zu 1 hiervon 90% mithin 3.112,08 € erstattet verlangen.

2. Schmerzensgeld

Die Höhe des zuzubilligenden Schmerzensgeldes hängt entscheidend vom Maß der durch das haftungsbegründende Ereignis verursachten körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen des Geschädigten ab, soweit diese bei Schluss der mündlichen Verhandlung bereits eingetreten sind oder zu diesem Zeitpunkt mit ihnen als künftiger Verletzungsfolge ernstlich gerechnet werden muss (BGH VersR 1976, 440, OLG München in st. Rspr. u.a. Urteil vom 29.10.2010 Az.: 10 U 3249/10).

Unstreitig erlitt der Beklagte zu 1 bei dem Unfall eine schwere Verletzung am Fuß. Im Einzelnen handelt es sich um eine drittgradig offene komplexe Vorfußverletzung links mit Lisfranc-Luxation Quenú B Metatarsale III bis Metatarsale V Mehrfragment-Fraktur und großem Hautdefekt am Fußrücken. Der Beklagte zu 1 wurde zwölf Mal operiert und befand sich insgesamt ca. 2,5 Monate in stationärer Behandlung.

Der Sachverständige Dr. B. führt in seinem schriftlichen Gutachten folgendes aus:

Als Unfallfolgen ergeben sich zwanglos aus den beigelegten Foto- und Röntgendokumenten folgende Einschränkungen:

– Belastungsminderung des linken Beines

– Muskelminderung am linken Ober- und Unterschenkel

– geringgradige Einschränkung der Beweglichkeit des linken oberen Sprunggelenks

– mittelgradige Einschränkung der Gesamtbeweglichkeit der unteren Sprunggelenke links

– mittelgradige Einschränkung der Zehenbeweglichkeit links

– Fehlbelastung des linken Fußes bei unfallbedingtem Absinken des Fußquergewölbes mit schmerzhafter Spreizfußschwiele

– Hautgefühlsverlust am Fußrücken und an der Vorderseite des Sprunggelenks nach Lappenplastik

– Plausibler Brennschmerz der Fußsohle durch Verletzungen von Hautnerven

– Geringgradige Einschränkung der Geh- und Stehfähigkeit

– Das Narbenbild am linken Fuß, am linken Brustkorb und am linken Oberschenkel.

Insbesondere erstrecke sich von der linken Achselfalte nach abwärts über eine Länge von 30 cm und einer Breite bis 2 cm eine Operationsnarbe nach Hebung des Muskelhautlappens an der linken hinteren Brustkorbseite.

Die vom Beklagten zu 1 geschilderten Schmerzen seien auf Grund der unfallbedingt eingetretenen Deformierung der äußeren Fußsäule plausibel. Darüber hinaus bestehe bei Herrn F. ein Brennschmerz an der Fußsohle. Es handle sich hierbei um eine neuropathische Schmerzkomponente auf Grund einer Läsion von Hautnerven, die bei der ausgeprägten Weichteilverletzung eingetreten seien. Die schmerzhafte Abrollstörung und das Unvermögen vollständig in die Hocke zu gehen seien durch die unfallbedingt eingetretene ausgeprägte Spreizfußschwiele unterhalb des Köpfchens der zweiten Zehe erklärbar. Die Schmerzintensität sei geringgradig, wenn man die Schmerzintensität in drei Schweregrade (geringgradig, mittelgradig, stark) einteile. Eine Einschränkung der Fähigkeit einen Haushalt zu führen liege derzeit nicht vor.

Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in dem Beruf eines Feinwerkmechaniker-Azubi und Feinwerkmechanikergesellen gibt der Sachverständige abgestuft wie folgt an:

100% von 06.11.2012 bis 11.01.2013 (stationärer Aufenthalt)

80% vom 12.01.2013 bis 02.03.2013 (Belastungsunfähigkeit des Fußes)

100% vom 03.03.2013 bis 11.03.2013 (stationärer Aufenthalt)

70% vom 12.03.2013 bis 30.04.2013

40% vom 01.05.2013 bis 31.07.2013

30% vom 01.08.2013 bis zur Gutachtenserstattung

Die Minderung der Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt werde fast genauso eingeschätzt wie in dem Beruf eines Feinwerkmechanikergesellen. Berücksichtigung finde hierbei, dass der Verletzte einen ausschließlich gehenden und stehenden und Fuß-Bein-belastenden Beruf ausübe.

Die Einschränkungen im Privatleben, die der Verletzte geschildert habe (Eishockeyspielen eingestellt, traut sich wegen Entstellung nicht ins Schwimmbad), seien auf Grund der beschriebenen Unfallfolgen plausibel.

Der Sachverständige führt weiter aus, dass die medizinische Rehabilitation noch nicht beendet sei. Herr F. benötige orthopädische Arbeitssicherheitsschuhe und maßgefertigte Einlagen für das Konfektionsschuhwerk. Aufgrund der Schwellneigung benötige er einen maßgefertigen Unterschenkelkompressionsstrumpf. Durch Maßnahmen der Krankengymnastik und der physikalischen Therapie sei eine weitere wesentliche Verbesserung der Funktion nicht zu erreichen. Zur Prognose könne allenfalls die Feststellung getroffen werden, dass der jetzt bestehende Zustand auf Dauer verbleiben werde. Zu möglichen funktionellen Verschlechterungen könne keine verbindliche Aussage getroffen werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das schriftliche Gutachten verwiesen.

Das Gericht folgt den Ausführungen des Sachverständigen, die im Übrigen von keiner der Parteien beanstandet wurden.

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist neben den verletzungsbedingten Unfallfolgen und dem jugendlichen Alter des Geschädigten auch ein Mitverursachungsbeitrag in Höhe von 10%, wie oben geschildert, zu berücksichtigen. Außerdem musste der Geschädigte sein 2. Lehrjahr ab September 2013 - also fast vollständig - wiederholen, was auch ein psychische Belastung darstellte.

Die durch das Nichttragen von Motorradstiefeln ggf. begründete objektive Mitverursachung hinsichtlich des Ausmaßes der vom Beklagten zu 1 erlittenen Verletzungen führt entgegen der Auffassung der Klagepartei jedoch nicht zu einer Anspruchskürzung gemäß § 254 Abs. 1 BGB, so dass eine Beweisaufnahme hierzu nicht veranlasst war.

Der Vorschrift des § 254 BGB liegt der allgemeine Rechtsgedanke zu Grunde, dass der Geschädigte für jeden Schaden mitverantwortlich ist, bei dessen Entstehung er in zurechenbarer Weise mitgewirkt hat. Da die Rechtsordnung jedoch eine Selbstgefährdung und Selbstbeschädigung nicht verbietet, geht es im Rahmen von § 254 BGB nicht um eine rechtswidrige Verletzung einer gegenüber einem anderem oder gegenüber der Allgemeinheit bestehenden Rechtspflicht, sondern nur um einen Verstoß gegen Gebote der eigenen Interessenwahrnehmung, also um die Verletzung einer sich selbst gegenüber bestehenden Obliegenheit. Die vom Gesetz vorgesehene Möglichkeit der Anspruchsminderung des Geschädigten beruht auf der Überlegung, dass jemand, der diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die nach Lage der Sache erforderlich erscheint, um sich selbst vor Schaden zu bewahren auch den Verlust oder die Kürzung seiner Ansprüche hinnehmen muss, weil es im Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem unbillig erscheint, dass jemand für den von ihm erlittenen Schaden trotz eigener Mitverantwortung vollen Ersatz fordert. Ein Mitverschulden des Verletzten im Sinne von § 254 Abs. 1 BGB ist bereits dann anzunehmen, wenn dieser diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt. Danach würde es für eine Mithaftung des Beklagten zu 1 ausreichen, wenn für Fahrer von Leichtkrafträdern innerorts das Tragen von Motorradstiefeln zur Unfallzeit nach allgemeinem Verkehrsbewusstsein zum eigenen Schutz erforderlich war (vgl. BGH, Urteil vom 17.06.2014, Az.: VI ZR 281/13, dort zum Tragen von Fahrradhelmen).

Zur Überzeugung des Gerichts ist es bei Fahrern von Leichtkrafträdern insbesondere innerorts bis heute eher wenig verbreitet mit stabilen Motorradstiefeln zu fahren. Vielmehr wird überwiegend, mit leichtem Schuhwerk, wie z.B. Turnschuhen, zu fahren.

Eine Kürzung der Ansprüche des Beklagten zu 1 wegen des Tragens von Turnschuhen kommt daher nicht in Betracht.

Unter Berücksichtigung aller Umstände und der schweren Beeinträchtigungen des Beklagten zu 1 hält das Gericht ein Schmerzengeld in Höhe von insgesamt 28.000,00 € für angemessen.

3. Schmerzensgeldrente

Neben der Einmalzahlung kann der Kläger auch eine Schmerzensgeldrente für die Zukunft in Höhe von 180,00 € monatlich ab 01.01.2017 verlangen.

Der Zweck des Schmerzensgeldes, dem Geschädigten zu ermöglichen, sich Annehmlichkeiten und Erleichterungen zu verschaffen zum Ausgleich der Lebensfreude und Entfaltungsmöglichkeiten, die ihm durch die Verletzung genommen worden sind, gebietet es im vorliegenden Fall neben einem festen Betrag eine Rente festzusetzen.

Die Vorschrift des § 253 BGB trifft keine Bestimmung darüber, in welcher Form - Kapital oder Rente - die Geldentschädigung wegen nicht vermögensrechtlichen Schadens zu gewähren ist. Das Schmerzensgeld kann auch so festgesetzt werden, dass für einen Zeitabschnitt Kapital und für einen weiteren eine Rente zugesprochen wird. Dies hält das Gericht im vorliegenden Fall für geboten.

Der Beklagte zu 1 wurde zwölf Mal operiert und musste die mit jeder Operation verbundenen zusätzlichen Schmerzen ertragen. Sein linker Fuß ist schwer und dauerhaft entstellt. Ferner leidet der Beklagte zu 1 dauerhaft beim Gehen unter Schmerzen. Er muss ständig auf seine körperlichen Gebrechen Rücksicht nehmen, insbesondere auch besonderes Schuhwerk und einen Unterschenkelkompressionsstrumpf tragen, was besonders in der warmen Jahreszeit unangenehm ist. Der Beklagte zu 1 war zum Unfallzeitpunkt erst 16 Jahre alt. Es ist nachvollziehbar und plausibel, dass ihm durch seine Entstellung und Beeinträchtigungen zahlreiche bei jungen Leuten seines Alters beliebte Freizeitbeschäftigungen verwehrt sind und es auch im sozialen Kontakt zu außergewöhnlichen Hemmungen und Schwierigkeiten kommen kann. Insbesondere die dauernden Schmerzen und die dauernde erhebliche Entstellung sind für alle Zukunft fortwirkende erhebliche Verminderungen seiner Leistungsfähigkeit und Lebensfreude. All dies rechtfertigt - unter Berücksichtigung einer 10%igen Mithaftung - die zusätzliche Festsetzung einer Schmerzensgeldrente in der ausgeurteilten Höhe (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 21.02.1991, Az.: 12 U 42/90).

4. Feststellungsantrag

Der Beklagte zu 1 hat nachgewiesen, dass er unter dauernden Beeinträchtigungen leidet und der weitere Verlauf noch nicht endgültig abgesehen werden kann, sodass das notwendige Feststellungsinteresse zu bejahen ist, allerdings mit der durch die Mithaftung bedingten Einschränkung.

5. Nebenforderungen

Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten kann der Beklagte zu 1 nicht erstattet verlangen.

Die Klagepartei hat bestritten, dass dem Beklagten zu 1 derartige Kosten tatsächlich entstanden sind und von diesem bezahlt wurden. Da der Beklagte zu 1 insofern keinen Beweis anbot, ist er beweisfällig geblieben. (Im Übrigen führte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 1 mit Schriftsatz vom 22.12.2015 aus, dass es zu Verzögerungen der Sachbearbeitung seitens der Rechtsschutzversicherung des Beklagten zu 1 kam, was den Schluss nahelegt, dass die Rechtsanwaltskosten von der Rechtsschutzversicherung und nicht vom Beklagten zu 1 bezahlt wurden.) Gemäß § 291 BGB hat der Beklagte zu 1 Anspruch auf die geltend gemachten Prozesszinsen.

Im Übrigen war die Widerklage/Drittwiderklage abzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 100 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erging gemäß §§ 708, 709, 711 ZPO.

Der Streitwert war jeweils in Höhe der geltend gemachten Hauptforderung gemäß § 3 ZPO bzgl. der Zahlungsansprüche festzusetzen. Die geltend gemachte Rente war gemäß § 9 S. 1 ZPO in Höhe des 3,5-fachen Jahresbetrages zu berücksichtigen. Das Feststellungsinteresse wurde mit 5.000,- € bewertet.

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#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 254 Mitverschulden


(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 291 Prozesszinsen


Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 253 Immaterieller Schaden


(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden. (2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbs

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 115 Direktanspruch


(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen, 1. wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder2.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 9 Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen


Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere

Pflichtversicherungsgesetz - PflVG | § 3


Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahr

Referenzen - Urteile

Landgericht Landshut Endurteil, 22. Sept. 2016 - 81 O 2823/13 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Landgericht Landshut Endurteil, 22. Sept. 2016 - 81 O 2823/13 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Juni 2014 - VI ZR 281/13

bei uns veröffentlicht am 17.06.2014

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 5. Juni 2013 aufgehoben, soweit zu ihrem Nachteil erkannt wor
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Landgericht Landshut Endurteil, 22. Sept. 2016 - 81 O 2823/13.

Oberlandesgericht München Endurteil, 19. Mai 2017 - 10 U 4256/16

bei uns veröffentlicht am 19.05.2017

Tenor I. Auf die Berufung der Berufungskläger vom 27.10.2016 wird das Endurteil des Landgerichts Landshut vom 22.09.2016 in Nr. 2., 3., 4., und 6. abgeändert und wie folgt neu gefasst: 2. Die Widerbeklagte und die Drittwiderbekla

Referenzen

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde, kann der Versicherer den Dritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Soweit der Dritte jedoch von einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens erlangen kann, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde, kann der Versicherer den Dritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Soweit der Dritte jedoch von einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens erlangen kann, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 5. Juni 2013 aufgehoben, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 12. Januar 2012 wird insgesamt zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, der sich am 7. April 2011 ereignete. Sie befuhr gegen 15:45 Uhr mit ihrem Fahrrad die C.-Straße in G. in Richtung Zentrum auf dem Weg zu ihrer dort gelegen Arbeitsstelle. Am rechten Fahrbahnrand parkte die Beklagte zu 1 mit ihrem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw. Die Beklagte zu 1 öffnete unmittelbar vor der sich nähernden Klägerin die Fahrertür. Die Klägerin konnte nicht mehr ausweichen, prallte gegen die Tür, stürzte zu Boden und fiel auf den Hinterkopf. Dabei zog sich die Klägerin, die keinen Fahrradhelm trug, schwere Schädel-Hirnverletzungen zu. Es steht außer Streit, dass die Beklagte zu 1 den Unfall allein verursacht hat. Die Beklagten lasten der Klägerin jedoch ein Mitverschulden von 50 % an, weil sie keinen Helm getragen hat. Die Beklagte zu 2 hat ihre hälftige Eintrittspflicht außergerichtlich anerkannt.

2

Das Landgericht hat der Feststellungsklage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und - unter Abweisung der Klage im Übrigen - dem Feststellungsbegehren mit einer Haftungsquote von (nur) 80 % entsprochen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

I.

3

Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung u.a. in r+s 2013, 353 veröffentlicht ist, lastet der Klägerin ein Mitverschulden von 20 % an, weil sie als Radfahrerin keinen Helm getragen und damit Schutzmaßnahmen zu ihrer eigenen Sicherheit unterlassen habe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass das Nichttragen eines Schutzhelms für das Ausmaß der erlittenen Kopfverletzungen ursächlich sei. Der Sachverständige Prof. Dr. G. habe dargelegt, dass die eingetretenen Verletzungsfolgen auf eine massive Gewalteinwirkung auf den Kopf der Klägerin hindeuteten. Das Verletzungsmuster spreche für eine überwiegend lineare Akzeleration und Krafteinwirkung in Längsrichtung des Kopfes. Gerade bei linearen Krafteinwirkungen mit entsprechenden Hirnquetschungen an den Grenzen des Schädels und bei Schädelbrüchen böten Fahrradhelme (im Gegensatz zu Verletzungen durch Rotationsbeschleunigungen des Kopfes oder durch penetrierende Gewalteinwirkung) den größten Schutz. Die Helme hätten die Funktion einer Knautschzone, welche die stumpf einwirkenden Energien absorbiere. Die Kraft des Aufpralls werde auf eine größere Fläche verteilt und dadurch abgemildert. Damit würden die Wahrscheinlichkeit eines Schädelbruchs verringert und die Bewegung des Gehirns, das auf der gegenüberliegenden Seite eine weniger starke Quetschung erfahre (sogenannte Contre-coup-Verletzung), gebremst. Da ein Fahrradhelm naturgemäß seine größte Schutzwirkung bei einem leichten bis mittelgradigen Trauma entfalte und beim Fahrradsturz der Klägerin nach Art und Schwere eine starke Krafteinwirkung auf den Kopf stattgefunden habe, hätte ein Helm das Trauma zwar nicht verhindern, aber zumindest in einem gewissen Umfang verringern können.

4

Entgegen der bisher herrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung begründe das Radfahren ohne Schutzhelm bei einer Kopfverletzung durch Fahrradsturz auch den Vorwurf des Mitverschuldens, wenn der Radfahrer am öffentlichen Straßenverkehr teilnehme. Auch ohne einen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften sei ein Mitverschulden anzunehmen, wenn der Geschädigte diejenige Sorgfalt außer Acht lasse, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflege; er müsse sich insoweit verkehrsrichtig verhalten. Dies bestimme sich nicht nur nach den geschriebenen Regeln der Straßenverkehrsordnung, sondern auch nach den konkreten Umständen und Gefahren im Verkehr sowie nach dem, was den Verkehrsteilnehmern zumutbar sei, um diese Gefahr möglichst gering zu halten. Das allgemeine Verkehrsbewusstsein in Bezug auf das Tragen von Schutzhelmen beim Fahrradfahren habe sich in den letzten Jahren stark gewandelt. Nach dem heutigen Erkenntnisstand könne grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens beim Radfahren einen Helm trage, wenn er sich in den öffentlichen Straßenverkehr begebe.

II.

5

Die Revision hat Erfolg. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Ansprüche der Klägerin auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens gemäß §§ 7, 18 StVG - bezüglich der Beklagten zu 2 in Verbindung mit § 115 VVG - seien wegen Mitverschuldens gemäß § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB gemindert, weil die Klägerin keinen Fahrradhelm getragen habe, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

6

1. Die Entscheidung über eine Haftungsverteilung im Rahmen des § 254 BGB ist allerdings grundsätzlich Sache des Tatrichters und im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob dieser alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 1988 - VI ZR 283/87, VersR 1988, 1238, 1239; vom 5. März 2002 - VI ZR 398/00, VersR 2002, 613, 615 f.; vom 25. März 2003 - VI ZR 161/02, VersR 2003, 783, 785 f., und vom 28. Februar 2012 - VI ZR 10/11, VersR 2012, 772, Rn. 6, jeweils mwN; BGH, Urteile vom 20. Juli 1999 - X ZR 139/96, NJW 2000, 217, 219, und vom 14. September 1999 - X ZR 89/97, NJW 2000, 280, 281 f.). In erster Linie ist hierbei nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben (Senatsurteil vom 20. September 2011 - VI ZR 282/10, VersR 2011, 1540 Rn. 14 mwN). Nach den vom Berufungsgericht getroffenen und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen war das Nichttragen eines Fahrradhelms ursächlich für das Ausmaß der von der Klägerin erlittenen Kopfverletzungen. Ein Helm hätte das bei dem Sturz erlittene Schädel-Hirn-Trauma zwar nicht verhindern können. Ein Helm habe aber die Funktion einer Knautschzone, welche die stumpf einwirkenden Energien absorbiere. Die Kraft des Aufpralls werde auf eine größere Fläche verteilt und dadurch abgemildert. Im vorliegenden Fall hätte ein Fahrradhelm die Verletzungsfolgen deshalb zumindest in einem gewissen Umfang verringern können.

7

2. Die durch das Nichttragen eines Fahrradhelms begründete objektive Mitverursachung hinsichtlich des Ausmaßes der von der Klägerin erlittenen Verletzungen führt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts jedoch nicht zu einer Anspruchskürzung gemäß § 254 Abs. 1 BGB.

8

a) Der Vorschrift des § 254 BGB liegt der allgemeine Rechtsgedanke zugrunde, dass der Geschädigte für jeden Schaden mitverantwortlich ist, bei dessen Entstehung er in zurechenbarer Weise mitgewirkt hat (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 1997 - V ZR 28/96, BGHZ 135, 235, 240 mwN). § 254 BGB ist eine Ausprägung des in § 242 BGB festgelegten Grundsatzes von Treu und Glauben (Senatsurteile vom 14. März 1961 - VI ZR 189/59, BGHZ 34, 355, 363 f., und vom 22. September 1981 - VI ZR 144/79, VersR 1981, 1178, 1179 mwN). Da die Rechtsordnung eine Selbstgefährdung und Selbstbeschädigung nicht verbietet, geht es im Rahmen von § 254 BGB nicht um eine rechtswidrige Verletzung einer gegenüber einem anderen oder gegenüber der Allgemeinheit bestehenden Rechtspflicht, sondern nur um einen Verstoß gegen Gebote der eigenen Interessenwahrnehmung, also um die Verletzung einer sich selbst gegenüber bestehenden Obliegenheit (vgl. Senatsurteil vom 17. November 2009 - VI ZR 58/08, VersR 2010, 270 Rn. 16 mwN; BGH, Urteile vom 14. Oktober 1971 - VII ZR 313/69, BGHZ 57, 137, 145; vom 18. April 1997 - V ZR 28/96, aaO, und vom 29. April 1999 - I ZR 70/97, VersR 2000, 474). Die vom Gesetz vorgesehene Möglichkeit der Anspruchsminderung des Geschädigten beruht auf der Überlegung, dass jemand, der diejenige Sorgfalt außer acht lässt, die nach Lage der Sache erforderlich erscheint, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, auch den Verlust oder die Kürzung seiner Ansprüche hinnehmen muss (vgl. Senatsurteil vom 29. April 1953 - VI ZR 63/52, BGHZ 9, 316, 318 f.), weil es im Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem unbillig erscheint, dass jemand für den von ihm erlittenen Schaden trotz eigener Mitverantwortung vollen Ersatz fordert (vgl. Senatsurteile vom 14. März 1961 - VI ZR 189/59, aaO, und vom 22. September 1981 - VI ZR 144/79, aaO; BGH, Urteil vom 14. Mai 1998 - I ZR 95/96, VersR 1998, 1443, 1445). Eine Anspruchskürzung gemäß § 254 Abs. 1 BGB hängt nicht davon ab, dass der Geschädigte eine Rechtspflicht verletzt hat (vgl. MünchKommBGB/Oetker, 6. Aufl., § 254 Rn. 3 mwN). Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass er gegen eine gesetzliche Vorschrift (vgl. Senatsurteil vom 30. Januar 1979 - VI ZR 144/77, VersR 1979, 369 f. mwN) oder eine andere Verhaltensanweisung wie etwa eine Unfallverhütungsvorschrift verstoßen hat (vgl. Senatsurteile vom 10. März 1970 - VI ZR 218/68, - VI ZR 86/69, VersR 1970, 469, 470; vom 25. Januar 1983 - VI ZR 92/81, VersR 1983, 440 und vom 10. März 1987 - VI ZR 123/86, VersR 1987, 781).

9

b) Ein Mitverschulden des Verletzten im Sinne von § 254 Abs. 1 BGB ist bereits dann anzunehmen, wenn dieser diejenige Sorgfalt außer acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt (st. Rspr., vgl. etwa Senatsurteile vom 29. April 1953 - VI ZR 63/52, aaO, S. 318; vom 27. Juni 1961 - VI ZR 205/60, BGHZ 35, 317, 321; vom 18. April 1961 - VI ZR 166/60, VersR 1961, 561, 562; vom 22. Juni 1965 - VI ZR 53/64, VersR 1965, 816, 817 und vom 9. Mai 1978 - VI ZR 212/76, VersR 1978, 923, 924). Er muss sich "verkehrsrichtig" verhalten, was sich nicht nur durch die geschriebenen Regeln der Straßenverkehrsordnung bestimmt, sondern durch die konkreten Umstände und Gefahren im Verkehr sowie nach dem, was den Verkehrsteilnehmern zumutbar ist, um diese Gefahr möglichst gering zu halten (Senatsurteile vom 30. Januar 1979 - VI ZR 144/77, VersR 1979, 369, 370 und vom 10. April 1979 - VI ZR 83/78, VersR 1979, 532). Danach würde es für eine Mithaftung der Klägerin ausreichen, wenn für Radfahrer das Tragen von Schutzhelmen zur Unfallzeit im Jahr 2011 nach allgemeinem Verkehrsbewusstsein zum eigenen Schutz erforderlich war.

10

c) Das Berufungsgericht nimmt an, dass dies der Fall gewesen sei. Es meint, das allgemeine Verkehrsbewusstsein in Bezug auf das Tragen von Schutzhelmen beim Fahrradfahren habe sich in den letzten Jahren stark gewandelt, weshalb nach dem heutigen Erkenntnisstand grundsätzlich davon ausgegangen werden könne, dass ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens beim Radfahren einen Helm trage, wenn er sich in den öffentlichen Straßenverkehr begebe. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision mit Erfolg.

11

aa) Das Berufungsgericht stützt seine Beurteilung im Wesentlichen auf Überlegungen hinsichtlich des besonderen Verletzungsrisikos, dem Radfahrer im Straßenverkehr heute ausgesetzt seien. Allein mit dem Verletzungsrisiko und der Kenntnis davon lässt sich ein verkehrsgerechtes Verhalten jedoch nicht begründen. Auch der heutige Erkenntnisstand hinsichtlich der Möglichkeiten, dem Verletzungsrisiko durch Schutzmaßnahmen zu begegnen, rechtfertigt noch nicht den Schluss, dass ein Radfahrer sich nur dann verkehrsgerecht verhält, wenn er einen Helm trägt. Insoweit mag der Fortschritt der Sicherheitstechnik zwar in gewissem Maße Berücksichtigung finden (vgl. Staudinger/Schiemann, BGB, Neubearb. 2005, § 254 Rn. 51 mwN). Die technische Entwicklung hat aber nur bedingte Aussagekraft für die Beurteilung der Frage, welches Verhalten tatsächlich dem heutigen allgemeinen Verkehrsbewusstsein entspricht.

12

bb) Der erkennende Senat hat in einer Entscheidung, in der es um die Frage des Mitverschuldens eines Mopedfahrers ging, der bei einem Verkehrsunfall im Jahr 1974 eine Kopfverletzung erlitt, weil er keinen Helm trug, zu den Voraussetzungen für die Annahme eines verkehrsgerechten Verhaltens näher Stellung genommen (Senatsurteil vom 30. Januar 1979 - VI ZR 144/77, aaO). Er hat dazu ausgeführt, dass weder die Gefährlichkeit noch das gegenüber früher - nicht zuletzt wegen der zunehmenden Dichte des Verkehrs - bei Mopedfahrern möglicherweise gesteigerte Bewusstsein für solche Gefährdungen ausreichten, um das Fahren ohne Helm als nicht verkehrsgerecht zu bewerten. Zur Beurteilung einer allgemeinen Überzeugung könnten Umfrageergebnisse, Statistiken und amtliche oder nichtamtliche Erhebungen herangezogen werden, die jedoch nicht vorhanden seien. Ohne solche zureichend verlässlichen Unterlagen könne von einer allgemeinen Überzeugung, dass es für einen ordentlichen und gewissenhaften Mopedfahrer zum eigenen Schutz in jedem Falle erforderlich sei, auf seinen Fahrten einen Schutzhelm zu tragen, so lange nicht gesprochen werden, als selbst der Verordnungsgesetzgeber, von dem zu dieser Frage gewissenhafte Überlegungen und Nachforschungen erwartet werden könnten, noch Ende 1975 die einschlägigen Gefahren relativiert und die Anordnung entsprechender Anschaffungen der Mopedfahrer im Hinblick darauf noch als unzumutbar angesehen habe. Bei dieser Sachlage habe sich dem verunglückten Mopedfahrer zu damaliger Zeit nicht aufdrängen müssen, dass er zu seinem Schutz einen Helm aufsetzen müsse. Davon abgesehen sei nicht festgestellt, ob gerade in der Umgebung, in der er gewohnt habe, bei Mopedfahrern schon eine entsprechende Übung bestanden habe.

13

cc) Diese Erwägungen können auch vorliegend zur Beurteilung verkehrsgerechten Verhaltens herangezogen werden. Anders als damals gibt es, worauf die Revision zutreffend hinweist, amtliche Statistiken über die tatsächliche Akzeptanz von Fahrradhelmen. Die Bundesanstalt für Straßenwesen führt seit Mitte der 70er Jahre regelmäßig repräsentative Verkehrsbeobachtungen im gesamten Bundesgebiet durch, bei denen jährlich u.a. das Tragen von Schutzhelmen und Schutzkleidung bei Zweiradbenutzern erfasst wird. Danach trugen im Jahr 2011 über alle Altersgruppen hinweg innerorts elf Prozent der Fahrradfahrer einen Schutzhelm (Bundesanstalt für Straßenwesen, Forschung kompakt 06/12, veröffentlicht auf www.bast.de). Damit sei, so die seinerzeitige Beurteilung seitens der Bundesanstalt für Straßenwesen, die Helmtragequote gegenüber dem Vorjahr (neun Prozent) leicht gestiegen, sie befinde sich aber weiterhin auf niedrigem Niveau. Bei dieser Sachlage ist die Annahme, die Erforderlichkeit des Tragens von Fahrradhelmen habe im Jahr 2011 dem allgemeinen Verkehrsbewusstsein entsprochen, nicht gerechtfertigt.

14

Allerdings hat der Arbeitskreis IV des 47. Verkehrsgerichtstages 2009 eine Empfehlung beschlossen, in der es unter Nr. 6 heißt: "Teilnehmern am Radfahrverkehr wird das Tragen eines Helmes sowie dringend der Abschluss einer Haftpflichtversicherung empfohlen" (47. VGT 2009, 8). Der Verordnungsgesetzgeber hat aus verkehrspolitischen Erwägungen bislang jedoch bewusst davon abgesehen, eine Helmpflicht für Radfahrer einzuführen. Die Bundesregierung hat im Jahr 2012 auf eine kleine Anfrage von Abgeordneten und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur Verkehrssicherheit im Radverkehr erklärt, dass die Freiwilligkeit des Tragens eines Fahrradhelmes der Ansatz des gerade verabschiedeten Verkehrssicherheitsprogramms 2011 sei (BT-Drucks. 17/8560, S. 13). Die Einführung einer Helmpflicht wird auch von der derzeitigen Bundesregierung bislang nicht verfolgt. So heißt es im Koalitionsvertrag "Deutschlands Zukunft gestalten" zwischen CDU, CSU und SPD, 18. Legislaturperiode (abrufbar unter http://www.bundesregierung.de/Content/DE/_Anlagen/2013/2013-12-17-koalitionsvertrag.pdf?__blob=publicationFile&v=2, S. 45) zum Thema Fahrradverkehr vielmehr, man wolle darauf hinwirken, dass deutlich mehr Fahrradfahrer Helm tragen. Solche Aussagen und Empfehlungen mögen langfristig dazu beitragen, die Akzeptanz des Tragens von Fahrradhelmen zu erhöhen. Einen Beleg für ein entsprechendes allgemeines Verkehrsbewusstsein im Jahr 2011 vermögen sie nicht zu liefern.

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d) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist daher mit der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung und der überwiegenden Auffassung der Literatur daran festzuhalten, dass Schadensersatzansprüche eines Radfahrers, der im Straßenverkehr bei einem Verkehrsunfall Kopfverletzungen erlitten hat, die durch das Tragen eines Schutzhelms zwar nicht verhindert, wohl aber hätten gemildert werden können, jedenfalls bei Unfallereignissen bis zum Jahr 2011 grundsätzlich nicht wegen Mitverschuldens gemäß § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB gemindert sind (vgl. OLG Stuttgart, VRS 97, 15, 18 f.; OLG Hamm, VersR 2001, 1257, 1259; OLG Düsseldorf, NZV 2007, 38, 39 mit Anm. Kettler; OLG Düsseldorf, NZV 2007, 614, 618 f.; OLG Saarbrücken, NZV 2008, 202, 203 f. mit Anm. Jahnke, jurisPR-VerkR 1/2008 Anm. 3; OLG Celle, VD 2014, 101, 102 ff. mit Anm. Wenker, jurisPR-VerkR 5/2014 Anm. 3; Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Aufl., § 22 Rn. 62; Jahnke in FS Gerda Müller, 2009, S. 396 mwN; Kettler, Recht für Radfahrer, 3. Aufl., S. 174 ff.; Hufnagel, DAR 2007, 289, 292; Kettler, NZV 2007, 603 f.; Prelinger, juris-PR-VerK 21/2013 Anm. 2 [Anm. zum Urteil des Berufungsgerichts]; Türpe, VRR 2013, 404, 405 f. [Anm. zum Urteil des Berufungsgerichts]; aA: Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl. Kap. 2 Rn. 58; Staudinger/Schiemann, aaO; vgl. dazu auch Stöhr, zfS 2010, 62, 66 sowie Scholten, SVR 2012, 161 ff.). Inwieweit in Fällen sportlicher Betätigung des Radfahrers das Nichtragen eines Schutzhelms ein Mitverschulden begründen kann (vgl. dazu OLG Düsseldorf, NZV 2007, 614, 618; OLG Düsseldorf, NZV 2007, 619, 622; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2008, 266, 267 f.; OLG München, Urteil vom 3. März 2011 - 24 U 384/10, juris Rn. 32; OLG Celle, aaO; MünchKommBGB/Oetker, aaO Rn. 42; Kettler, NZV 2007, 603 ff.), bedarf vorliegend keiner Entscheidung.

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3. Nach alledem kann das angefochtene Urteil, soweit zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist, keinen Bestand haben. Da es keiner weiteren Feststellungen mehr bedarf, kann der erkennende Senat gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden. Die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil ist insgesamt zurückzuweisen, denn das Feststellungsbegehren der Klägerin erweist sich in vollem Umfang als begründet.

Galke                    Wellner                          Pauge

             Stöhr                       Offenloch

(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.

(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen wird nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezuges berechnet. Bei bestimmter Dauer des Bezugsrechts ist der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge maßgebend, wenn er der geringere ist.