Landgericht München I Beschluss, 31. Juli 2015 - 5 HKO 16371/13

bei uns veröffentlicht am31.07.2015
nachgehend
Landgericht München I, 5 HK O 16371/13, 24.11.2015

Gericht

Landgericht München I

Tenor

I.

Die Anträge der Antragsteller zu 94) und zu 95) auf Festsetzung eines angemessenen Ausgleichs und einer angemessenen Abfindung werden verworfen.

II.

Die von der Antragsgegnerin gemäß Ziffer 5.1 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der TR. GmbH und der M. SE zu zahlende Barabfindung wird auf € 90,29 festgesetzt. Der Betrag ist ab dem 18.7.2013 mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz unter Berücksichtigung geleisteter Zahlungen zu verzinsen.

III.

Die weiteren Anträge auf Festsetzung eines angemessenen Ausgleichs werden zurückgewiesen.

IV.

Von den ausschließlich nach dem GNotKG berechneten Gerichtskosten tragen die Antragstellerin zu 94) und 95) je 1/162, die Antragsgegnerin 80/81; die weiteren Gerichtskosten trägt die Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin trägt ihre eigenen außergerichtlichen Kosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller - ausgenommen die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 94), zu 95), zu 122) und zu 125), die ihre außergerichtlichen Kosten ebenso wie die Antragsgegnerin selbst tragen.

V.

Der Geschäftswert für das Verfahren sowie der Wert für die von der Antragsgegnerin an die Gemeinsame Vertreterin der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten Aktionäre werden auf € 7,5 Millionen festgesetzt.

Gründe

A.

I.

1. Die Antragsgegnerin - eine 100%-ige Tochtergesellschaft der V. AG - und die M. SE (im Folgenden auch: die Gesellschaft) schlossen am 26.4.2013 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, aufgrund dessen Ziffer 1.1 die M. SE die Leitung ihrer Gesellschaft der Antragsgegnerin unterstellte, die demgemäß berechtigt sein sollte, dem Vorstand der M. SE hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen und zu deren Befolgung der Vorstand verpflichtet wurde. Die Gesellschaft verpflichtete sich in Ziffer 2.1 zur Abführung ihres gesamten nach Maßgabe der handelsrechtlichen Vorschriften - vorbehaltlich einer Bildung oder Auflösung von Rückstellungen nach näherer Bestimmung im Vertrag - ermittelten Gewinns. In Ziffer 3.1 verpflichtete sich die Antragsgegnerin zur Verlustübernahme unter Verweis auf die Vorschriften des § 302 AktG.

In Ziffer 4.2 des Vertrages verpflichtete sich die Antragsgegnerin, den außenstehenden Aktionären der Gesellschaft ab dem Geschäftsjahr der M. SE, für das der Anspruch auf Gewinnabführung der Antragsgegnerin gemäß Ziffer 2 des Vertrages wirksam wird, für die Dauer des Vertrages als angemessenen Ausgleich eine ehrliche Barausgleichszahlung („Ausgleich“) zu zahlen. Als Höhe des Ausgleichs legte der Vertrag einen Betrag von € 3,30 brutto für jede Stammaktie und jede Vorzugsaktie abzüglich des Betrages etwaiger Körperschaftssteuer sowie Solidaritätszuschlag nach dem jeweils für diese Steuern für das betreffende Geschäftsjahr geltenden Steuersatz fest, wobei der Abzug nur auf den Teilbetrag des Bruttoausgleichsbetrages in Höhe von € 1,43 je M.-Aktie vorzunehmen ist, der sich auf die mit deutscher Körperschaftssteuer belasteten Gewinne der M. SE bezieht.

Alternativ zu dieser Ausgleichszahlung nach Ziffer 4 des Vertrages verpflichtete sich die Antragsgegnerin in Ziffer 5.1 des Vertrages auf Verlangen eines jeden außenstehenden Aktionärs der Gesellschaft deren M.-Aktien gegen eine Barabfindung in Höhe von jeweils € 80,89 je M.-Stammaktie und Vorzugsaktie zu erwerben. Zudem enthielt der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag in Ziffer 5.6 folgende Regelungen:

„Endet dieser Vertrag aufgrund einer Kündigung der TR. GmbH oder der MAN [SE] zu einem Zeitpunkt, in dem die in Ziffer 5.2 bestimmte Frist zur Annahme der Abfindung nach Ziffer 5.1 bereits abgelaufen ist, ist jeder zu diesem Zeitpunkt außenstehende Aktionär der MAN berechtigt, seine zum Zeitpunkt der Beendigung dieses Vertrages von ihm gehaltenen M.-Aktien gegen Zahlung der in Ziffer 5.1 bestimmten Abfindung je M.-Stammaktien bzw. je M.-Vorzugsaktie an die TR. GmbH zu veräußern und die TR. GmbH ist verpflichtet, die Aktien jedes außenstehenden Aktionärs auf dessen Verlangen zu erwerben. Wird die in Ziffer 5.1 bestimmte Abfindung je M.-Stammaktie bzw. je M.-Vorzugsaktie durch rechtskräftige Entscheidung in einem Spruchverfahren oder durch einen Vergleich zur Abwendung oder Beendigung eines Spruchverfahrens erhöht, wird die TR. GmbH die Aktien der außenstehenden Aktionäre unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen gegen Zahlung des im Spruchverfahren oder dem Vergleich je M.-Stammaktie oder je M.-Vorzugsaktie festgesetzten Betrags erwerben. Dieses Veräußerungsrecht ist befristet. Die Frist endet zwei Monate nach dem Tag, an dem die Eintragung der Beendigung dieses Vertrags im Handelsregister der MAN [SE] nach § 10 HGB bekannt gemacht worden ist. Ziffer 5.3 und Ziffer 5.4 gelten entsprechend.“

Die Hauptversammlung der über 140.974.350 Stamm- und 6.065.650 Vorzugsaktien ohne Stimmrecht eingeteiltes Grundkapital von € 376.422.400,-- verfügenden M. SE, deren satzungsgemäßer Unternehmensgegenstand in der Beteiligung an Unternehmen aller Art, insbesondere des Maschinen-, Anlagen-, Fahrzeug- und Motorenbaus sowie des Handels und der Herstellung solcher Erzeugnisse sowie der Bearbeitung von Werkstoffen aller Art, stimmte dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag am 6.6.2013 zu. Am 25.4.2013 hatte bereits die Gesellschafterversammlung der Antragsgegnerin ihre Zustimmung zu diesem Vertrag erteilt.

Die Bekanntgabe der Absicht zum Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages an die Kapitalmärkte erfolgte mittels Ad hoc-Mitteilung am 9.1.2013. In einem Zeitraum zwischen dem 9.10.2012 und dem 8.1.2013 betrug der von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht veröffentlichte gewichtete Durchschnittskurs € 79,03 je Stamm- und € 73,39 je Vorzugsaktie der M. SE.

2. Im Vorfeld der Hauptversammlung erstatteten die von der Geschäftsführung der Antragsgegnerin und dem Vorstand der M. SE beauftragten PricewaterhouseCoopers AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (im Folgenden: P.) und K. AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (im Folgenden: K.) eine gemeinsame gutachterliche Stellungnahme zum Unternehmenswert der M. SE (Anlage LL 2), den sie mit € 11,894 Mrd. veranschlagten. In Anwendung der Ertragswertmethode gingen die beiden Bewertungsgutachter P. und K. von einer die Jahre 2013 bis 2017 umfassenden Detailplanungsphase aus, wobei sie neben den Planannahmen für die M.-Gruppe vor allem Planungsunterlagen für MTB, LM, MDT, R. sowie Zentrale/Konsolidierung heranzogen. Im Anschluss daran wurde ab den Jahren 2018 ff. das Ergebnis der Ewigen Rente abgeleitet. Bei der Kapitalisierung der Überschüsse legten die beiden Bewertungsgutachter einen Basiszinssatz von 2,5% vor Steuern zugrunde; der Basiszinssatz, der dem Hauptversammlungsbeschluss zugrunde lag, betrug entsprechend einer Stichtagserklärung 2,25% vor Steuern. In Anwendung des (Tax-)CAPM gingen die Bewertungsgutachter von einer Marktrisikoprämie von 5,5% nach Steuern aus und leiteten dann einen Risikozuschlag von 5,82%, 6,06%, 5,95%, 5,7% und 5,67% in den Jahren der Detailplanungsphase sowie von 5,4% in der Ewigen Rente aus verschuldeten Beta-Faktoren von 1,06, 1,1, 1,08, 1,04 und 1,03 sowie von 0,98 im Terminal Value, der aus einer Peer Group ermittelt wurde, ab. Im Zeitraum der Ewigen Rente setzten P. und K. einen Wachstumsabschlag von 1% an. Zudem berücksichtigten sie nicht betriebsnotwendige Immobilien mit einem Wert von € 57 Mio. und ein Körperschaftssteuerguthaben, das auf den Tag der Beschluss fassenden Hauptversammlung diskontiert € 7 Mio. betrug.

Die vom Landgericht München I mit Beschluss vom 17.01.2013, Az. 5HK O 1167/13 zur Vertragsprüferin bestellte Rö... RP AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gelangte in ihrem Prüfungsbericht vom 26.4.2013 (Anlage LL 3) zu dem Ergebnis, der im Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vorgesehene Ausgleich in Höhe von jeweils € 3,07 netto je M.-Stamm- und Vorzugsaktie sei ebenso angemessen wie die Abfindung von einheitlich € 80,89 je Stamm- und Vorzugsaktie der Gesellschaft.

Nach der Vorlage des Bewertungsgutachtens und des Prüfungsberichts der Vertragsprüfer kam es zu Plananpassungen gegenüber den ursprünglich geplanten Ertragsprognosen, die der Vorstand der M. SE in einer Stichtagserklärung gegenüber K. und P. darstellte. Diese Anpassungen betrafen das Service-Geschäft des Bereichs MDT, zusätzlich entstandenen Rückstellungsbedarf im Zusammenhang mit einem Großauftrag zur Errichtung schlüsselfertiger Dieselkraftwerke sowie im Rahmen einer Betriebsprüfung aufgetretener erheblicher steuerrechtlicher Risiken für die Veranlagungszeiträume 2004 bis 2006. Da zudem der Basiszinssatz zum Bewertungsstichtag auf 2,25% vor Steuern gesunken war, errechneten die Bewertungsgutachter einen aktualisierten Unternehmenswert der M. SE einen Wert von € 80,56 je Stamm- und Vorzugsaktie sowie eine Ausgleichszahlung von € 3,07 je Stamm- und Vorzugsaktie abzüglich eines von der Gesellschaft zu entrichtenden Betrages für die Körperschaftssteuer inklusive Solidaritätszuschlag. Diese reduzierte Abfindung wurde von der Hauptversammlung am 6.6.2013 nicht zugrunde gelegt, sondern es verblieb bei den ursprünglich im Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag festgelegten Werten von € 80,89 für die Abfindung und € 3,30 brutto für den Ausgleich.

Hinsichtlich der näheren Einzelheiten des Bewertungsgutachtens und des Prüfungsberichts wird in vollem Umfang auf die Anlagen LL 2 und LL 3 Bezug genommen.

3. Der Beschluss über den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wurde am 16.7.2013 in das Handelsregister eingetragen und anschließend am 17.7.2013 durch das Amtsgericht - Registergericht - München gemäß § 10 HGB bekannt gemacht.

II.

Zur Begründung ihrer spätestens am 17.10.2013 zumindest per Telefax beim Landgericht München I eingegangenen Anträge machen die Antragsteller im Wesentlichen geltend, aufgrund ihrer zulässig gestellten Anträge müsse die Barabfindung ebenso wie der Ausgleich erhöht werden, weil deren Festsetzung unangemessen niedrig erfolgt sei.

1. Dies ergebe sich bereits aus den unplausiblen und demzufolge korrekturbedürftigen Planannahmen.

a. Bereits allgemeine Planansätze seien unzureichend gewürdigt worden. So zeige sich mangelnde Planungstreue in der Vergangenheit; gerade das Ausmaß der Abweichungen der Ist- zu den Planergebnissen belege die Ungeeignetheit der Planannahmen. Auch seien in der Vergangenheit Marktstudien zu stark vernachlässigt worden. Ebenso bestehe die Gefahr der Vornahme einer anlassbezogenen Planung.

Angesichts vorgenommener Plananpassungen im Service-Geschäft des Bereichs Diesel & Turbo, bei einem Großauftrag für schlüsselfertige Dieselkraftwerke und der Planungskorrektur der Steuerrückstellungen müsse von deren Erkennbarkeit schon im Zeitpunkt der Prüfung ausgegangen werden. Auch müsse die Dauerhaftigkeit der Plankorrekturen in Phase I hinterfragt werden, zumal gerade Steuerrückstellungen ein einmaliges Ereignis seien. Ebenso hätte es aber dann auch zu positiven Anpassungen kommen müssen, weil beispielsweise eine Presseerklärung vom 30.9.2013 über die Lieferung von 5.200 Fahrzeugen an den brasilianischen Staat diese Notwendigkeit ebenso belege wie ein Militärauftrag aus einem Joint Venture mit Rh.... Die Berücksichtigung schlechterer Erwartungen im After-Sales-Geschäft führe zu einer unzulässigen Doppelerfassung des Risikos. Aufgrund der vorgenommenen Plankorrekturen müsse es auch zu einer Überarbeitung der Personal- und Investitionsplanung kommen.

b. Die fehlende Plausibilität der Planung resultiere weiterhin aus unzutreffenden Annahmen in den einzelnen Geschäftsfeldern der M. SE.

(1) Dies zeige sich bereits im Bereich MTB sowohl in der Detailplanungsphase wie auch in der Ewigen Rente.

(a) Der Anpassungsbedarf in Phase I ergebe sich bereits daraus, dass die tatsächlichen Betriebsergebnisse der Jahre 2010 und 2011 erst wieder im dritten Jahr der Detailplanungsphase erreicht werden sollten. Zudem spiegele die Planung nur vorgenommene Erweiterungsinvestitionen wieder, nicht aber die allgemeine Marktentwicklung. Gerade der Neubau eines Werks in St. Petersburg diene dem Halten der Position auf dem zweitstärksten Absatzmarkt und umgehe die bestehenden Einfuhrzölle. Gerade mit Blick auf die Weiterentwicklung der Russischen Föderation könne der Ansatz eines nur geringen langfristigen Wachstums angesichts der Olympischen Winterspiele in 2014 und der Fußball-Weltmeisterschaft im Jahr 2018 nicht plausibel sein; auch aus Marktstudien ergebe sich eine Fortentwicklung des Premiumsektors auf diesem Markt. Der Ansatz zunächst rückläufiger Ergebnisse rechtfertige sich auch nicht aus der Lage in den Krisenländern Südeuropas mit nur 15% Anteil am gesamten Europäischen Markt für mittelschwere und schwere Nutzfahrzeuge, weshalb sich vor allem die Staatskrise in Griechenland nicht auswirken könne.

Die Planung berücksichtige nicht hinreichend den weltweiten Anstieg der Transportleistungen. Auch blende die Planung Vorzieheffekte aus der Einführung der EURO-VI-Abgasnorm aus. Die mangelnde Plausibilität ergebe sich zudem aus der Erwägung heraus, dass MAN im Kernmarkt Europa ohne Deutschland für 2012 bis 2017 angesichts einer Marktprognose von + 6,3% p.a. bei einer geplanten Wachstumsrate von 3% p.a. bei Stagnation von 2015 bis 2017 auf einen Marktanteil von 16,5% absinken werde und andererseits in der Planung vom Gewinnen von Marktanteilen die Rede sei.

Weiterhin müsse die Planung stärker die Umsatzpotenziale aus den BRIC-Staaten, insbesondere in Indien berücksichtigen. Ebenso verkenne die Planung die Nachfrage nach hochwertigen schweren Lkw’s vor allem in Russland und China, aber gegebenenfalls auch in Indien. Beim Fehlen des Zugewinns von technischer Expertise der indischen Regionalanbieter stelle sich die Planung für Indien als zu pessimistisch dar.

In Deutschland müsse es zu einem stärkeren Einfließen der sich aus der Liberalisierung des Fernbusverkehrs und dem Einsatz von Gigalinern ergebenden Potentiale kommen. Auch übersehe die Planung das Joint Venture mit Rh....

Die Ansätze zum After-Sales-Geschäft hätten positiver und nicht unterproportional geplant werden müssen. Ebenso zeige sich der zu konservative Ansatz angesichts der Möglichkeit der Rückgewinnung von Marktanteilen insbesondere von D... durch die sehr gute Annahme des Truck Concepts S.

Ein Rückgang der EBIT-Marge auf 3,5% im Jahr 2013 und 5,4% im Jahr 2014 lasse sich nicht rechtfertigen. In der Detailplanungsphase hätte eine margenbasierte Planung, ergänzt um eine Diskussion künftiger Preisentwicklungen, erfolgen müssen. Unklar bleibe, inwieweit in Brasilien und Asien überhaupt neue Anbieter in den Markt drängen würden. Die Ergebnisse von MTB und MFI hätten getrennt ausgewiesen werden müssen.

(b) Nicht hinnehmbar seien die Ansätze für den Terminal Value. Bereits wegen der Dauer von Konjunkturzyklen und der Lebensdauer der Erzeugnisse wäre die Zwischenschaltung einer Grobplanungsphase zwingend erforderlich gewesen. Aus der IHS-Studie ergebe sich gerade auch, dass das Jahr 2017 die Mitte eines Konjunkturzyklus für den Nutzfahrzeugmarkt darstelle. Zudem zeige sich dies schon an internen Hochrechnungen bis in das Jahr 2022. Die Annahme eines grundsätzlich zyklischen Verlaufs der Umsätze stelle sich als fehlerhaft dar.

(2) Bei den Planannahmen für LM fehle es bereits an einer hinreichenden Berücksichtigung quantitativer Studien zum brasilianischen Bus-Absatzmarkt. Ebenso hätte die Entwicklung der Exportmärkte in Lateinamerika und Afrika die Umsatzerlöse positiver beeinflussen müssen. Die fehlende Plausibilität beruhe auch auf der Erwägung, die brasilianische Verkehrsinfrastruktur müsse höhere Wachstumsraten nach sich ziehen. Weiterhin fehle die Berücksichtigung der Einführung neuer Abgasnormen in Brasilien, die zu einem nicht hinreichend in die Planung eingeflossenen Absatzstau führe. Zudem komme es in Brasilien zu einer Verschiebung der Lkw-Flotte vom Niedrig- hin zum Premiumsegment, das MAN vor allem bediene.

In der Ewigen Rente werde das Preiswachstum in Lateinamerika zu Unrecht außer Betracht gelassen.

(3) Die Planung von MDT mit sinkenden Umsätzen in der Detailplanungsphase vernachlässige den vorläufigen Tiefpunkt der Krise am Schiffsmarkt bezogen auf die Zahl der bestellten Schiffe bereits im Jahr 2012. Zu Unrecht setze die Planung für Asien eine Stagnation an. Ebenso hätte im Schiffsbau verstärkt ein Aufwärtszyklus berücksichtigt werden müssen. In die Planung eingeflossene Marktstudien seien überholt. Angesichts des Alleinstellungsmerkmals der Gesellschaft für Dieseltechnologie müsse die Planung als zu konservativ bezeichnet werden. Unangemessen hoch erfolge der Ansatz der Reduzierung der Umsatzrückgänge in Phase I angesichts eines hohen Umsatzrückgangs bereits im ersten Halbjahr 2013 mit einem Wert von 7% unter dem Vorjahresniveau. Dem After-Sales-Bereich müsse dieselbe EBIT-Marge zugeordnet werden wie dem gesamten Bereich MDT.

(4) Im Bereich R. müsse es bereits deshalb zu einer Anpassung der Planansätze kommen, weil ein Widerspruch zwischen der Planung des Mitarbeiteraufbaus und dem Verlauf der Umsatzerlösplanung bestehe. Auch sei es unplausibel, wenn angesichts des Vorliegens eines vergleichsweise hohen Auftragseingangs im Jahr 2012 und eines für 2013 erwarteten Großauftrags dies erst ab 2014 sukzessive umsatzwirksam werde. Nicht nachvollzogen werden könne das praktisch nicht vorhandene Umsatzwachstum bei der Planung von R.

(5) Einer Reihe von Einzelpunkten der Planannahmen sowohl auf Umsatz- wie auf Aufwandsseite fehle die Plausibilität ebenso wie die entsprechende Grundlage für diese Annahmen.

(a) So stelle sich die sachgerechte Planung der Zinsergebnisse als fraglich dar. Ebenso hätte die Beteiligung der Gesellschaft an S. zum nicht betriebsnotwendigen Vermögen genommen werden müssen. Zudem hätte zur Bewertung der Beteiligungen auf die zum Stichtag vorhandenen aktuellen Analystenreports zurückgegriffen werden müssen. Weiterhin wäre es notwendig gewesen, bei S. und dem chinesischen Unternehmen Si. auf Wachstumsraten entsprechend globaler Realwachstumsprognosen und auf Inflationsentwicklungen abzustellen. Das Fortschreiben der Dividenden blende strukturelle Verbesserungen der Aussichten für künftige Konjunkturzyklen infolge bestehender Synergien der V. AG und der M. SE sowie die Verbesserung des Umfelds ab 2014 aus, zumal S. selbst eine Verdoppelung der Produktion erwarte und langfristig gutes Absatzpotenzial entsprechend der Aussagen der Verantwortlichen von S. sehe.

Unplausibel sei das Absinken der sonstigen betrieblichen Erträge mit einem Anteil am Umsatz von 3,4% in 2012 bis auf 2,5% im Terminal Value bei gleichzeitigem Anstieg der sonstigen betrieblichen Aufwendungen in derselben Periode von 5,6% in 2012 bis auf 6,8% in der Ewigen Rente. Unklar sei, worauf sich der Wert des Guthabenzinses von 1% im Finanzergebnis beruhe. Ebenso wenig könne die Entwicklung der Umsatzerlöse im Bereich Zentrale/Konsolidierung von € -176 Mio. im Jahr 2012 auf € - 443 Mio. im Jahr 2017 nachvollzogen werden.

(b) Der Investitionsplanung mit Investitionen von € 793 Mio. und Abschreibungen von € 494 Mio. fehle die Plausibilität, nachdem der Konzernabschluss 2013 Investitionen von € 558 Mio. vorsehe. Ebenso wenig stelle sich der Anstieg der Abschreibungen bei MTB um 8,2% p.a. als plausibel dar angesichts im Zeitablauf abnehmender Investitionen. Der Anstieg der sonstigen betrieblichen Aufwendungen könne angesichts der Verzahnung mit dem VW-Konzern und sehr hoher Entwicklungskosten bei einem nur marginalen, unterhalb des Wachstums im Gesamtkonzern verbleibenden Umsatzwachstums von 5,2% p.a. bei MTB nicht sachgerecht sein. Ebenso unplausibel seien der Anstieg der Verwaltungsaufwendungen und die Verschlechterung des EBIT im Bereich Zentrale/Konsolidierung.

(c) Unklar bliebe die Planung der Wechselkurse, die Auswirkungen von Abweichungen in Relation im Gesamtumfang des Umsatzes sowie die Existenz von Sicherungsgeschäften. Ebenso unklar bleibe die angemessene und zutreffende Berücksichtigung steuerlicher Verlustvorträge.

(d) Der Ansatz eines Rückgangs der EBIT-Marge auf 3,5% trotz eines leichten Anstiegs der Bruttoergebnismarge von 20,8% auf 21,1% sei inkonsistent. Beim After-Sales-Geschäft müsse man die Margen und deren Branchenüblichkeit hinterfragen. Unklar sei der Umsatzanteil, der bis 2017 auf das After-Sales-Geschäft entfallen solle.

(e) Hinsichtlich der anzusetzenden Synergien bleibe der Umfang in den einzelnen Planjahren auch bei Angabe des Wertes von € 125 Mio. unklar. Dies gelte auch für zu berücksichtigende Verbundeffekte aus der Finanzierung. Angesichts des Innovationsvorsprungs von S. und dem 17,8%-Anteil der Gesellschaft an S. hätten Synergien mit diesem Unternehmen, von denen die Gesellschaft profitieren könne, in die Planung einfließen müssen. Ebenso hätte die Planung Synergien im Bereich Forschung & Entwicklung ausweisen müssen.

(f) Der Ansatz einer 50%-igen Ausschüttungsquote müsse angesichts der dips/DSW-Dividendenstatistik als unrealistisch angesehen werden. Zudem stelle es sich als widersprüchlich dar, wenn das Zinsergebnis nicht im Umfang der Thesaurierung sinke. Die Besteuerung der Thesaurierung im Terminal Value mit einem Ansatz von 12,5% zuzüglich des Solidaritätszuschlags erfolge nicht sachgerecht. Weiterhin stelle es einen systematischen Fehler dar, einen Betrag von € 80 Mio. für organisches Wachstum in der Ewigen Rente in Ansatz zu bringen. Ausschüttungen hätten aus dem steuerlichen Einlagenkonto erfolgen müssen.

2. Der Ansatz des Kapitalisierungszinssatzes erfolge unzutreffend und benachteilige die Minderheitsaktionäre.

a. Dies gelte bereits für den mit 2,5% vor Steuern zu hoch angesetzten Basiszinssatz. Dabei dürfe nicht auf Bundesanleihen als risikolose Alternativanlage abgestellt werden. Zudem müsse wegen der Existenz von Credit Default Swaps ein Abschlag auf den Basiszinssatz vorgenommen werden.

b. Der Risikozuschlag falle in der Detailplanungsphase ebenso wie im Terminal Value zu hoch aus. Bereits das herangezogene (Tax-)CAPM stelle sich als ungeeignet dar. In keinem Fall dürfe dabei das arithmetische Mittel mit einem einjährigen Wiederanlagehorizont herangezogen werden. Die Ermittlung des individuellen Risikos auf der Basis einer ohnehin unzutreffend zusammengesetzten Peer Group verkenne die Notwendigkeit des Ansatzes des unternehmenseigenen Beta-Faktors der M. SE. Es verbiete sich weiterhin ein Zuschlag auf den unverschuldeten Beta-Faktor. Zudem müsse entscheidend auf die Bonität der V. AG abgestellt werden angesichts der Einordnung von M. SE in diese Gesellschaft. Eine Erhöhung der Marktrisikoprämie insbesondere auch wegen des als Folge der Staatsschuldenkrise niedrigen Basiszinssatzes dürfe nicht erfolgen.

c. Im Terminal Value müsse der Wachstumsabschlag höher angesetzt werden. Dies resultiere bereits aus der guten Wachstumsperspektive der Gesellschaft und der unzureichenden Berücksichtigung ihrer Präsenz auf Wachstumsmärkten mit der Folge der Möglichkeit, Preiserhöhungen in stärkerem Umfang auf die Kunden überwälzen zu können. Auch stehe der niedrige Wachstumsabschlag in Widerspruch zu den langfristig positiven Marktentwicklungen, wie dies beispielsweise in der Studie von LMS zum Ausdruck komme. Ebenso hätte die höhere Inflation in den Schwellenländern einfließen müssen. Der Umstand der zeitlich versetzten, aber gleichförmigen Entwicklung von Steigerung des Bruttoinlandsproduktes und der Inflationsrate führe dazu, dass die Inflationsrate auch den Wachstumsabschlag bestimme. Aus einer Studie der Europäischen Zentralbank aus dem Jahr 2007 über einen Zusammenhang zwischen Unternehmensverträgen und dem Bruttoinlandsprodukt lasse sich ein höherer Wachstumsabschlag ableiten. Zudem sei es widersprüchlich, wenn die V. AG bei der Bewertung zu Rechnungslegungszwecken im Jahresabschluss 2012 von einer langfristigen Wachstumsrate von 2% ausgehe.

3. Das angesetzte nicht betriebsnotwendige Vermögen müsse gleichfalls hinterfragt werden, wobei auch die Art und Weise der Ermittlung der Werte für die nicht betriebsnotwendigen Grundstücke und die Notwendigkeit eines Besteuerungsansatzes unklar bleibe. Zudem sei offen, ob es nicht weiteres nicht betriebsnotwendiges Vermögen bei der Gesellschaft gebe. Als Sonderwert müsse die vorhandene Liquidität ebenso wie das steuerliche Einlagenkonto in die Unternehmensbewertung einfließen. Weiterhin sei zu prüfen, ob es konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen von Schadensersatzansprüchen gegen Dritte - also handelnde Personen, Berater, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder eine D&O-Versicherung - im Zusammenhang mit den (Korruptions-)Vorfällen bei F. gebe, es sei denn, diese seien hinreichend deutlich bei den sonstigen betrieblichen Erträgen abgebildet.

4. Die Unangemessenheit der Abfindung resultiere weiterhin aus einem fehlerhaften Ansatz des Börsenkurses; seit der Übernahme durch die V. AG müsse sich der Börsenkurs der M. SE ähnlich wie der Kurs der herrschenden Gesellschaft entwickeln. Auch werde der Aktienkurs von in Mehrheitsbesitz befindlichen Gesellschaften systematisch nach unten verzerrt und mit einem Optionsabschlag gehandelt. Fehlerhaft erfolgt sei die Ermittlung des als Untergrenze anzusetzenden Börsenkurses unter Zugrundelegung eines Referenzzeitraums von 9.10.2012 bis einschließlich 8.1.2013.

Unzutreffend sei zudem auch der Ansatz eines einheitlichen Abfindungsbetrages für die Stamm- und die Vorzugsaktien.

5. Die angesetzte Ausgleichszahlung von € 3,30 brutto sei unangemessen. Neben dem zu niedrig ermittelten Ertragswert ergebe sich die Notwendigkeit einer Erhöhung des Ausgleichs aus der fehlerhaften Bildung des Verrentungszinssatzes. Dieser müsse aus dem vollen Kapitalisierungszinssatz, jedenfalls aber aus einem risikoadjustierten Mittelwert aus Basiszinssatz und dem Kapitalisierungszinssatz der M. SE entsprechend dem in der obergerichtlich Rechtsprechung vorherrschenden Ansatz errechnet werden.

III.

Die Antragsgegnerin beantragt demgegenüber die Zurückweisung der Anträge, wobei dies zum Teil infolge ihrer Unzulässigkeit, in jedem Fall aber wegen der Angemessenheit der festgesetzten Kompensationsleistungen in Form der Abfindung und des Ausgleich erfolgen müsse.

Die Unzulässigkeit des Antrages betreffe zunächst den Antragsteller zu 27), dessen Antrag nicht die erforderliche Begründungstiefe aufweise. Bei den Antragstellern zu 58), 64) und 65) resultiere die Unzulässigkeit zum einen aus der fehlenden Wirksamkeit der Verfahrensvollmacht für ihren sie anwaltlich vertretenden Vater, weil ein Ergänzungspfleger für die minderjährigen Antragsteller hätte bestellt werden müssen; zum anderen fehle den Anträgen angesichts ihrer Rechtsmissbräuchlichkeit das Rechtsschutzbedürfnis, nachdem die Antragstellung ausschließlich dem Gebühreninteresse des Vaters - selbst Antragsteller - diene. Bei den Anträgen der Antragsteller zu 94) und 95) resultiere die Unzulässigkeit aus der fehlenden Darlegung der Aktionärseigenschaft am Tag des Eingangs bei Gericht.

Die fehlende Begründetheit aller übrigen Anträge resultiere aus der zutreffenden Ermittlung der Abfindung entsprechend der Ertragswertmethode und darauf aufbauend beim Ausgleich aus dem sachgerecht gewählten Verrentungszinssatz.

1. Die Planannahmen der Gesellschaft seien plausibel und daher nicht korrekturbedürftig.

a. Sachgerecht erfolge die Darstellung der allgemeinen Planannahmen, die der Vorstand der Gesellschaft ohne Beeinflussung durch die V. AG erstellt habe, nachdem er erst durch die Ad hoc-Mitteilung vom 9.1.2013 über den geplanten Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag informiert worden sei. Die Effekte zwischen dem Zeitpunkt des Abschlusses der Bewertungsgutachten und dem Bewertungsstichtag seien zutreffend in die Bewertung einbezogen worden, was zunächst für den nicht erwarteten Einbruch der Umsätze und Auftragseingänge im Service-Geschäft des Bereich MDT in den ersten vier Monaten des Jahres 2013 ebenso gelte wie für den sich als zunehmend defizitär erweisenden Großauftrag schlüsselfertiger Dieselkraftwerke in Guadeloupe, La Réunion und Martinique. Sachgerecht erfolgt sei auch die Planungskorrektur hinsichtlich der Steuerrückstellungen wegen neuer Erkenntnisse im Zusammenhang mit einer Wertpapierleihe durch die F... GmbH. Positive Anpassungen seien dagegen entbehrlich gewesen, weil namentlich die Lieferung von rund 5.200 Fahrzeugen an den brasilianischen Staat bereits in der Planung von LM enthalten gewesen sei. Ebenso wenig lasse sich aus den reduzierten Ergebniserwartungen im After-Sales-Geschäft von MDT eine Doppelberücksichtigung von Risiken ableiten.

b. Die Planannahmen in der gesamten Gruppe seien ebenso wie bei den einzelnen Segmenten plausibel.

(1) Die Umsatzentwicklung im Bereich MTB sei nicht zu konservativ, sondern ambitioniert geplant, was sich bereits an der Annahme des Rückgewinns von Marktanteilen von Wettbewerbern und dem im Durchschnitt über den Wachstumsraten der Wettbewerber liegenden Umsatzwachstum zeige. Das unterproportionale Wachstum des Bus-, Motoren- und Komponenten- sowie After-Sales-Geschäfts gründe in intensivem und zunehmendem Wettbewerbe gerade auch durch den verstärkten Eintritt unlizenzierter Werkstätten. Der Berücksichtigung des möglichen Verkaufs von Gigalinern stehe die Rechtslage entgegen; zudem seien im Falle der Zulassung die Effekte noch nicht analysiert, weil negative Auswirkungen durch sogenannte Kannibalisierung zu berücksichtigen seien.

Die auf Basis der LMC-Daten getroffenen Wachstumsannahmen in dem Privatgutachten von I. seien mit hoher Unsicherheit verbunden; die jüngeren LMC-Daten hätten deutlich schlechtere Werte ausgewiesen. Die Entwicklung der Zulassungszahlen der MTB bestätige die Einschätzung der Planung dieses Teilbereichs als ambitioniert. Auch habe der Vorstand der M. SE ungeachtet des negativen wirtschaftlichen Umfelds vor allem in den südeuropäischen Krisenländern eine erhebliche Steigerung der Absatzzahlen in der Planung angesetzt. Diese bilde die erwarteten Transportvolumina ebenso sachgerecht ab wie die Wachstumsraten in den BRIC-Staaten, wobei das Wachstum in Brasilien wie in Lateinamerika auf Basis einer detaillierten und sachgerechten Grundlage im Bereich LM erfasst werde.

Der Protektionismus in Russland zugunsten heimischer Produzenten betreffe MTB als großen ausländischen Wettbewerber besonders. Zum Bewertungsstichtag sei die Entwicklung der Rechtslage in Bezug auf die „Utilization Fee“ noch in Bewegung gewesen. In Russland erwarte die Gesellschaft nur ein geringes langfristiges Wachstum. Das neue Werk in St. Petersburg solle nur die Produktion außerhalb Russlands gelegener Standorte übernehmen, um die „Utilization Fee“ zu vermeiden. Der Umsatzanteil in Indien sei verschwindend gering und die EBIT-Marge gegenwärtig sogar negativ; deren Verminderung beruhe auf Effizienzsteigerungsmaßnahmen.

Die Liberalisierung des Fernbusmarktes führe nur zu einer Verlagerung der Geschäftsfelder bestehender Kunden, in Deutschland vor allem der regionalen Busbetreiber. Zudem erwarte die Gesellschaft einen Einsatz preisgünstigerer Busse durch die Betreiber der Fernbuslinien bzw. der regionalen Busunternehmer, weshalb aus dieser Entwicklung keine vermehrten Absatzchancen zu erwarten seien angesichts der starken Positionierung der M. SE im Premium Segment.

Aus den strengeren Abgasnormen ergebe sich kein Wettbewerbsvorteil, weil deren Erfüllung Markteintrittsvoraussetzung sei und daher keinem Wettbewerber Vorteile verschaffe. Vorzieheffekte berücksichtige die Planung angemessen, die zudem einen entsprechenden Minderabsatz im Folgejahr nach sich zögen.

Die geringe erwartete Preissteigerung in Phase I sei dem sich verschärfenden Wettbewerb geschuldet, der Preiserhöhungen kaum zulasse. Eine unmittelbare Umsetzung der Kosten für Forschung & Entwicklung in Umsatz- und Ergebniswachstum könne nicht angenommen werden.

Bei der Entwicklung von Investitionen und Abschreibungen in Phase I gebe es angesichts des Anstiegs der Investitionen mit 11,4% p.a. und der Abschreibungen mit 6,9% p.a. keinen Widerspruch.

(2) Die Planungsrechnung für LM beruhe für den Busmarkt in Brasilien insbesondere auf internen Studien aus dem eigenen Vertriebsnetz ebenso wie auf externen Marktstudien, wobei die eigene Marktplanung mit einer jährlichen Wachstumsrate im brasilianischen Busmarkt von 8,9% deutlich optimistischer sei. Trotz der anstehenden Großereignisse der Fußball-Weltmeisterschaft im Jahr 2014 und der Olympischen Spiele in Rio de Janeiro im Jahr 2016 könne nicht von einer Wachstumsprognose von deutlich mehr als 20% über fünf Jahre hinweg ausgegangen werden. Zudem müsse in Brasilien mit dem Eintritt neuer Marktteilnehmer gerechnet werden. Ab dem Jahr 2014 erwarte Brasilien in erster Linie punktuelle Investitionen in die Infrastruktur des Landes ohne maßgeblichen Einfluss auf die Langstreckeninfrastruktur des Landes, weshalb die unterentwickelte Infrastruktur mit nur 12% asphaltierten Straßen weiterhin ein stärkeres Wachstum des Lkw-Marktes behindere.

(3) Keiner Korrektur bedürfe es hinsichtlich der Planannahmen bei MDT.

Im Neubaubereich des Geschäftsbereichs E. & M. bestehe ein Zeitversatz von mindestens 12 Monaten zwischen Auftragseingang und dem Generieren von Umsatzerlösen, weshalb die Verringerung der Umsatzerlöse in 2013 konsistent zum Tiefpunkt des Auftragseingangs im Jahr 2012 sei. Von 2013 bis 2017 werde ausgehend von dem niedrigen Niveau des Jahres 2013 eine deutliche Steigerung der Umsatzerlöse um durchschnittlich 8,8% p.a. in der Planung angesetzt. Auch erwarte die Gesellschaft in Asien gerade keine Stagnation, sondern gute Wachstumsperspektiven. Allerdings erwarte die Gesellschaft im Bereich der Schiffsneubestellungen keine rasche Erholung.

(4) Die angenommene Umsatzentwicklung im Geschäftsbereich R. mit einer Wachstumsrate von 4,5% p.a. müsse als plausibel bezeichnet werden. Einem deutlichen Überschreiten der Schwelle von € 600 Mio. stünden kapazitive Restriktionen entgegen. Das geplante Wachstum der Belegschaft bei R. stehe vor dem Hintergrund der in Zukunft geplanten hohen Kapazitätsauslastungen mit den Erwartungen in Einklang.

(5) Die Planungsrechnung im Bereich Zentrale/Konsolidierung stelle sich als nachvollziehbar dar. Der Rückgang der Umsatzerlöse beruhe auf einer Ausweitung der internen Lieferbeziehungen für die Baureihe M. T. zwischen MTB und LM. Die sich aus einer Verstärkung interner Liefer- und Leistungsbeziehungen ergebenen Effekte seien konsolidierungsbedingt und ohne Auswirkungen auf den Unternehmenswert. Negative EBIT-Effekte hätten ihre Ursache aus einem Anstieg der Verwaltungskosten der M. SE um rund € 30 Mio. und aus nicht im Einzelnen planbaren Belastungen auf der Ebene der M. SE.

(6) Die Ableitung der Ewigen Rente erfolge sachgerecht - ohne die Notwendigkeit der Zwischenschaltung einer Grobplanungsphase - auf der Analyse der langfristigen wirtschaftlichen Erwartungen. Die Ewige Rente bilde einen durchschnittlichen Zustand über sämtliche Phasen eines Konjunkturzyklus ab, wobei die nachhaltig angesetzten EBITs um mehr als 17% oberhalb des Durchschnitts der im Detailplanungszeitraum geplanten EBITs vor Aktualisierungsanpassungen lägen. Bei deren Berücksichtigung ergebe sich ein nachhaltiges EBIT von mehr als 34% über dem durchschnittlichen EBIT der Jahre 2013 bis 2017. Der ausschließliche Vergleich der Werte des letzten Detailplanungsjahres mit den nachhaltigen Werten könne angesichts des zyklischen Charakters des Geschäfts der M. SE nicht sachgerecht sein.

Gerade im Bereich MTB liege die nachhaltig angesetzte EBIT-Marge oberhalb der Durchschnittsmarge der Peer Group aus den Jahren 2004 bis 2012 und von MTB selbst. Auch bei LM dürfe im Terminal Value nicht der Wert des Rekordjahres 2017 herangezogen werden, was in gleicher Weise für MDT gelte, wo es gegenläufige Effekte aus den unterschiedlichen Zyklen der Geschäftsbereiche gebe. Bei R. entspreche die angesetzte EBIT-Marge in Höhe von 13,3% der durchschnittlichen Marge des achtjährigen Zyklus von 2010 bis 2017 und stelle somit eine angemessene Trendentwicklung dar.

Im Bereich Zentrale/Konsolidierung sei die Ertragskonsolidierung auf Konzernebene nicht zahlungswirksam und somit als erfolgsneutral anzusehen. Eine Anpassung nach oben ziehe aufgrund der in konsistenter Art und Weise anzupassenden Aufwandskonsolidierung keine Veränderungen des EBIT nach sich.

(7) Hinsichtlich der Beteiligungsergebnisse verfüge die Gesellschaft aus rechtlichen Gründen über keine Erkenntnisse zu den Planungsunterlagen und -annahmen von S. und Si., weshalb die M. SE auf der Basis verfügbarer Consumerschätzungen von Analysten eine Abschätzung der zu erwartenden Dividendenzahlungen seitens S. und der At equity-Ergebnisse für Si... vorgenommen habe. Im Terminal Value komme es zu einer Fortschreibung auf der Basis des Mittelwerts, der in Phase I geplanten Jahresüberschüsse bei S. und der Fortschreibung des erwarteten Jahresüberschusses aus 2017 bei Si. jeweils mit der Wachstumsrate von 1%.

(8) Das Zinsergebnis auf der Basis eines Guthabenzinses von 1% stehe in keinem Widerspruch zu den Thesaurierungsüberlegungen, weil die Thesaurierungsbeträge vor allem zur Refinanzierung des Nettoumlaufvermögens und zur Finanzierung von Investitionen herangezogen würden. Zudem ergebe sich aus der Thesaurierung eine deutliche nachhaltige Entlastung der Zinsaufwendungen um € 116 Mio. p.a., während es bei einer Vollausschüttung zu einem deutlichen Anstieg des Zinsaufwandes käme. Beim Ansatz der Unternehmenssteuern rechne die Gesellschaft mit den ab 1.1.2013 gültigen gesetzlichen Steuersätzen von 20% in Russland sowie von 31% bis 32% in Indien in Abhängigkeit von der jeweiligen Rechtsform.

(9) Die Ausschüttungsquote von 50% im Terminal Value entspreche üblichen Gepflogenheiten und werde von der Rechtsprechung anerkannt. Ebenso sachgerecht vorgenommen sei der Ansatz der typisierten Einkommensteuerbelastung bezüglich der Veräußerungsgewinnbesteuerung in Höhe von rund 13,19% inklusive Solidaritätszuschlag. Eine Ausschüttung aus dem steuerlichen Einlagenkonto dürfe nicht vorgenommen werden.

2. Der Kapitalisierungszinssatz müsse angesichts seiner zutreffenden Herleitung nicht verändert werden.

a. Hinsichtlich des Basiszinssatzes werde vielfach übersehen, dass dem Hauptversammlungsbeschluss bereits ein niedrigerer Basiszinssatz von 2,25% zugrunde liege. Die Ableitung des Basiszinssatzes anhand der Zinsstrukturkurve entsprechend dem Modell von Nelson/Siegel/Svensson stelle sich als sachgerecht dar und erfolge unter Berücksichtigung der zeitlich unbegrenzten Lebensdauer des Bewertungsobjekts. Ein Ausfallrisiko bei Bundesanleihen könne ungeachtet der Preise für Credit Default Swaps nicht angenommen werden.

b. Der in Anwendung des (Tax-)CAPM entsprechend den Empfehlungen des FAUB des IDW ermittelte Risikozuschlag bedürfe keiner Korrektur. Dies zeige bereits die Schätzung impliziter Kapitalkosten, die im Durchschnitt der Peer Group-Unternehmen einen Wert von 5,62% im Durchschnitt und von 5,69% im Median ergäben. Angesichts der Staatsschuldenkrise und des niedrigen Basiszinssatzes entspreche die Empfehlung des FAUB des IDW, die Marktrisikoprämie in einer Bandbreite von 5% bis 6% anzusiedeln, den Erwartungen des Kapitalmarktes. Die seit Beginn der Finanzkrise zu beobachtende Risikoaversion halte an, was sich aus dem andauernden niedrigen Niveau der Rendite deutscher Bundesanleihen ableiten lasse, das die anhaltende Flucht in „sichere Häfen“ reflektiere. Die vorgenommen arithmetische Mittelwertbildung stelle sich bei der Bestimmung von Abzinsungsfaktoren als sachgerecht dar. Der unverschuldete Beta-Faktor von 0,9 liege gerade auch im Vergleich zum unternehmenseigenen Beta-Faktor der M. SE am unteren Rand der sich ergebenden Bandbreite und beruhe auf einer sachgerechten Auswahl von Peer Group-Unternehmen. Angesichts des verpflichtenden Übernahmeangebots gemäß § 35 ff. WpÜG und der Ad hoc-Mitteilung über den beabsichtigten Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages könne eine Beeinflussung und Verzerrung des originären Beta-Faktors der Gesellschaft nicht ausgeschlossen werden.

c. Der Wachstumsabschlag von 1% müsse nicht nach oben angepasst werden. Dieser müsse sowohl Steigerungen der Gewinne in Phasen starken Wachstums als auch rückläufige Entwicklungen oder gar einen Einbruch berücksichtigen und in einen angemessenen Ausgleich bringen. Die Prognose des Wachstumsabschlages für die Ewige Rente müsse von Boomjahren und Rezessionen abstrahiert werden. Der Wachstumsabschlag könne nicht anhand der Inflationsrate der Absatzländer ermittelt werden, weil anderenfalls angesichts der Abbildung der der Bewertung zugrunde gelegten Erträge der M.-Gruppe in Euro das Prinzip der Währungsäquivalenz verletzt werde. Ein reales Schrumpfen des Unternehmens resultiere aus dem Ansatz eines Wachstumsabschlags von 1% nicht, weil bereits das thesaurierungsbedingte Wachstum für ein signifikant höheres Wachstum sorge. Ebenso wenig gebe es einen Widerspruch zur angesetzten Marktrisikoprämie von 5,5%.

3. Die als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien mit einem Zeitwert von € 64 Mio. sowie ein Grundstück in Südamerika mit einem Zeitwert von € 7 Mio. seien ordnungsgemäß zu Marktwerten als Sonderwert in die Ermittlung des Unternehmenswertes eingeflossen, wobei die fiktiv angenommene Veräußerung der Immobilien zu einer Besteuerung des Veräußerungsgewinns auf Unternehmensebene führe. Die Beteiligung an S. könne neben ihrer separaten Erfassung nicht nochmals im nicht betriebsnotwendigen Vermögen als Sonderwert erfasst werden. Die liquiden Mittel seien angesichts der Summe langfristiger und kurzfristiger Finanzverbindlichkeiten der Gesellschaft zutreffenderweise nicht als Sonderwert erfasst worden. Eine gesonderte Bewertung der Marke „M.“ und weiterer zur M.-Gruppe gehörenden Marken müsse ebenso unterbleiben wie der Kundenbeziehungen, weil es sich dabei um betriebsnotwendigen Vermögensgegenstände handele. Kunstgegenstände seien allenfalls in geringem Umfang vorhanden und daher nicht zu berücksichtigen. Eine steuerfreie Ausschüttung von dem steuerlichen Einlagenkonto komme auch hier als berücksichtigungsfähig nicht in Betracht. Zum Stichtag bestehende Realisierungschancen in Bezug auf Schadensersatzansprüche seien bereits durch die Höhe der eingeplanten sonstigen betrieblichen Erträge gedeckt.

4. Eine Berücksichtigung des Börsenkurses der V. AG und dessen Entwicklung verbiete sich ebenso wie die Berücksichtigung einer Optionsprämie, nachdem gerade die Überlegung, Börsenkurse von im Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen seien um eine Prämie zu erhöhen, reine Spekulation bedeute. Der Börsenkurs der Gesellschaft sei anhand des maßgeblichen Referenzzeitraums ermittelt worden und liege unterhalb des nach der Ertragswertmethode ermittelten Unternehmenswertes. Die Annahme eines längeren Zeitraums scheide vorliegend angesichts der Zeitabläufe aus.

5. Die Ermittlung der Ausgleichszahlung auf der Grundlage des risikolosen Basiszinssatzes und eines angemessenen Risikozuschlags für das Ausfallrisiko der V. AG beruhe auf der Erwägung, dass der Empfänger der Ausgleichszahlung lediglich das Ausfallrisiko des Schuldners tragen müsse, das angesichts der von der V. AG übernommenen Patronatserklärung letztlich durch die Bonität der V. AG bestimmt werde. Daher müsse auf den Zinssatz von Anleihen der V. AG abgestellt werden. Das unternehmerische Risiko der Entwertung der Aktien aufgrund nachhaltiger Weisungen im Falle der Beendigung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages entfalle angesichts des Wiederauflebens des Abfindungsanspruches bei Kündigung des Unternehmensvertrages.

IV.

1. Das Gericht hat mit Beschluss vom 20.12.2013 (Bl. 279 d. A.) Frau Rechtsanwältin ... B. zur gemeinsamen Vertreterin der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten Aktionäre der M. SE bestellt. Mit Verfügung vom selben Tag (Bl. 280 d. A.) hat der Vorsitzende die Bekanntmachung der Bestellung der Gemeinsamen Vertreterin im Bundesanzeiger veranlasst.

Die Gemeinsame Vertreterin rügt in erster Linie den Widerspruch zwischen der Ablehnung eines von der Antragsgegnerin im Mai 2011 gemachten Abfindungsangebots in Höhe von € 95,-- je Stammaktie auf der Basis von Bewertungsgutachten durch G. S. und B. C. durch den damaligen Vorstand und Aufsichtsrat als zu niedrig, weshalb auch die dem damaligen Gutachten zugrunde liegenden Planungen vorzulegen seien. Ebenso sei der Kapitalisierungszinssatz vor allem in der Ewigen Rente zu hoch angesetzt. Die Berechnung des Risikozuschlages unter Rückgriff auf das (Tax-)CAPM mit einer Marktrisikoprämie von 5,5% nach Steuern müsse kritisch gesehen werden. Der mit 0,98 angesetzte Beta-Faktor könne angesichts des niedrigen Verschuldungsgrades der M. SE kaum nachvollzogen werden. Der Wachstumsabschlag müsse auf mindestens 2% erhöht werden.

2. In der mündlichen Verhandlung vom 12.6.2014, 1.10.2014 und 16.12.2014 hat das Gericht die gerichtlich bestellten Vertragsprüfer der R. RP AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Herrn ... W., Herrn Wirtschaftsprüfer ... B. sowie Frau Wirtschaftsprüferin ... Fi. und Herrn Dr. L., mündlich angehört. Ferner hat das Gericht die Vertragsprüfer mit Beschlüssen vom 3.7.2014 (Bl. 950/953 d. A.) vom 1.10.2014 (Bl. 1267 d. A.) und vom 16.12.2014 (Bl. 1427 d. A.) beauftragt, zu weiteren Einwendungen und Einzelfragen schriftlich Stellung zu nehmen. Ebenso haben die gerichtlich bestellten Vertragsprüfer entsprechend einer im Termin vom 1.10.2014 geäußerten Bitte Alternativberechnungen mit geänderten Marktrisikoprämien angestellt und entsprechend ihrer Zusage aus dem Termin vom 12.6.2014 ergänzende Ausführungen gemacht. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörungen und der ergänzenden Stellungnahmen wird in vollem Umfang Bezug genommen auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 12.6.2014 (Bl. 884/917 d. A.), vom 1.10.2014 (Bl. 1216/1268 d. A.) und vom 16.12.2014 (Bl. 1376/1427 d. A.) sowie die ergänzenden Stellungnahmen der Vertragsprüfer ... W. und ... B. vom 1.9.2014 (Bl. 997/1002 und 1003/1045 d. A.), vom 17.11.2014 (Bl. 1280/1347 d. A.) sowie vom 12.3.2015 (Bl. 1437/1489 d. A.), die den Verfahrensbeteiligten jeweils zugestellt worden sind.

3. Die Antragstellerin zu 24), der Antragsteller zu 25) sowie der Antragsteller zu 26) haben mit jeweils im Wesentlichen identischen Schriftsätzen vom 30.7.2013, 2.8.2013 und 6.8.2013 an das Landgericht München I ebenfalls beantragt, eine angemessene Barabfindung festzusetzen. Die 38. Zivilkammer des Landgerichts München I hat sich jeweils mit Beschlüssen vom 6.9.2013 in den Verfahren 38 O 17135/13, 38 O 17521/13 und 38 O 17701/13 für funktionell unzuständig erklärt und das Verfahren an die zuständige 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I verwiesen (jeweils Bl. 7/10 d. A. in den Verfahren 38 O 17135/13 und 38 O 17701/13 und Bl. 6/9 d. A. im Verfahren 38 O 17521/13). Diese hat diese drei Verfahren mit Beschlüssen jeweils vom 30.9.2013 - wie alle anderen unmittelbar bei dieser Kammer eingegangenen Verfahren auch - zu diesem führenden Verfahren vor dem Landgericht München I, Az. 5 HK O 16371/13 hinzuverbunden.

Soweit die Antragstellerin zu 162) ihren Antrag zunächst an das Landgericht München I adressiert hat, hat sich die 38. Zivilkammer des Landgerichts München I mit Beschluss vom 29.10.2013, Az. 38 O 22828/13 (Bl. 5/8 d. A. des Verfahrens 38 O 22828/13) für funktionell unzuständig erklärt und das Verfahren an die funktionell und nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts München I zuständige 5. Kammer für Handelssachen verwiesen. Diese hat das Verfahren mit Beschluss vom 30.10.2013, Az. 5 HK O 22828/13 (Bl. 9 d. A. des Verfahrens 5 HK O 22828/13) ebenfalls zu diesem führenden Verfahren vor dem Landgericht München I, Az. 5 HK O 16371/13 hinzuverbunden.

4. Die Antragsteller zu 125) und zu 122) haben mit Schriftsätzen ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 15.7.2014 (Bl. 963 d. A.) und vom 8.7.2015 (Bl. 1813 d. A.) ihre Anträge zurückgenommen, wobei der Antragsteller zu 125) auf eine zwischenzeitlich erfolgte Veräußerung der Aktien hingewiesen hat.

V.

Zur Ergänzung des wechselseitigen Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 12.6.2014 (Bl. 884/917 d. A.), vom 1.10.2014 (Bl. 1216/1268 d. A.) und vom 16.12.2014 (Bl. 1376/1427 d. A.).

B.

Soweit die Anträge auf Festsetzung einer angemessenen (Bar-)Abfindung zulässig sind, sind sie auch begründet, weil die angemessene Abfindung auf € 90,29 je Stamm- und Vorzugsaktie der M. SE festzusetzen war.

I.

1. Die Anträge der Antragsteller zu 94) und zu 95) sind unzulässig.

Sie entsprechen nicht den Anforderungen aus § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SpruchG wonach die Antragsbegründung die Darlegung der Antragsberechtigung nach § 3 SpruchG enthalten muss. Aufgrund von § 3 Satz 2 SpruchG ist in den Fällen eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages die Antragsberechtigung eines außenstehenden Aktionärs nur gegeben, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung Anteilsinhaber ist. Dies wurde von den Antragsteller zu 94) und zu 95) in ihrer Antragsbegründung nicht hinreichend dargelegt, als sie ausführten, am Tag der Eintragung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages in das Handelsregister Aktien in näher bezeichnetem Umfang gehalten zu haben. Der Tag der Eintragung dieser Strukturmaßnahme in das Handelsregister ist indes für die Antragsberechtigung - anders als beim Squeeze out - ohne Bedeutung. Eine Auslegung der Anträge gemäß § 133 BGB analog entgegen dem klaren Wortlaut des Antrags kommt vorliegend nicht in Betracht. Es ist zwar allgemein anerkannt, dass auch Verfahrenshandlungen der Auslegung zugänglich sind und die Auslegungsregeln des materiellen Rechts und dabei namentlich des § 133 BGB grundsätzlich entsprechende Anwendung finden. Dabei kann zwar im Zweifel davon ausgegangen werden, dass ein Beteiligter das anstrebt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage des Beteiligten entspricht. Im Zusammenhang mit der Auslegung verfahrensrechtlicher Erklärungen müssen indes auch die schutzwürdigen Belange des Erklärungsadressaten berücksichtigt werden. Die aus Art. 2 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Forderung an die Gerichte zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation (vgl. BVerfG NJW 1991, 3140) schließt indes keine Anleitung in sich, die Interessen des nachlässigen Antragstellers zulasten des Gegners zu wahren. Die Antragsgegnerin hat ein Interesse daran, sich nur mit solchen Anträgen auch materielle befassen zu müssen, die den Zulässigkeitsanforderungen des SpruchG entsprechen. Gerade das Erfordernis der Berücksichtigung auch der Interessen des Gegners in einem kontradiktorischen Verfahren verbietet es, eindeutigen Erklärungen nachträglich einen Sinn zu geben, der den Interessen des Erklärenden am besten dient (vgl. BGH MDR 2003, 1434 = NJW 2003, 3203, 3204; BAG NJW 2010, 956, 957; Zöller-Greger, ZPO, 30. Aufl., Vor § 121 Rdn. 29). Zwischen dem Tag der Eintragung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages und dem Eingang des Antrags bei Gericht lag indes eine Zeitspanne von drei Monaten. In dieser Situation kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, es sei nicht zum Verlust der Aktionärsstellung gekommen, nachdem auch der Nachweis der beiden Kreditinstitute, die diese Antragsteller vorgelegt haben, sich ausschließlich auf den 16.7.2013 bezog.

Insoweit unterscheidet sich die hier vorliegende Situation auch grundlegend von der Konstellation, wie sie dem Beschluss des Landgerichts München I vom 28.5.2014, Az. 5 HK O 22657/12 zugrunde lag, wo die Darlegung der Antragsberechtigung das Zusammenspiel der formellen und materiellen Regelungen über die Besonderheit des verschmelzungsrechtlichen Squeeze out aus § 62 UmwG zu berücksichtigen hatte. Vorliegend indes ist die Gesetzeslage eindeutig und unmittelbar aus der Vorschrift des § 3 Satz 2 SpruchG abzuleiten.

Angesichts dessen waren die Anträge der Antragstellerinnen zu 94) und zu 95) wegen ihrer Unzulässigkeit zu verwerfen.

2. Die Anträge aller anderen Antragsteller sind zulässig, soweit über sie noch zu entscheiden war.

a. Die Antragsteller zu 1) bis 93), zu 96) bis 121), zu 123) bis 124) sowie zu 126) bis 162) sind antragsbefugt, weil sie nicht nur dargelegt, sondern - soweit dies nicht von der Antragsgegnerin unstreitig gestellt war - den entsprechenden Aktienbesitz durch Vorlage entsprechender Bankbescheinigungen auch nachgewiesen haben.

(1) Der Antragsteller zu 143) hat seine Antragsberechtigung in seiner Antragsschrift hinreichend dargelegt, die sich auf den 17.10.2013 beziehen muss und auch bezieht. Daran vermag nichts zu ändern, dass er zunächst einen Nachweis seiner Aktionärseigenschaft zum 16.9.2013 vorgelegt hat. Hier ergibt die Auslegung der Antragsschrift des anwaltlich nicht vertretenen Antragstellers zu 143) gemäß § 133 BGB analog, dass er auch am Tag des Eingangs bei Gericht Aktionär der M. SE war. Dabei ist bei Anwendung der oben genannten Grundsätze zur Auslegung von Verfahrenserklärungen vorliegend insbesondere zu berücksichtigen, dass der Antragsteller zu 143) - im Gegensatz zu den Antragstellerinnen zu 94) und 95) - seinen Antrag im Zusammenhang mit der Antragsberechtigung im Präsens und nicht im Imperfekt formuliert hat. Dann aber ist dem Antrag - auch unter Berücksichtigung der Interessen der Antragsgegnerin - ein Sinngehalt zu geben, der zu seiner Zulässigkeit führt. Den Aktienbesitz zum 17.10.2013 des Antragstellers zu 143) hat die Antragsgegnerin zuletzt auch nicht mehr bestritten, weshalb der entsprechende Vortrag gemäß §§ 8 Abs. 3 SpruchG, 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt.

(2) Die Antragstellerin zu 39) hat mit Schriftsätzen ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 25.6.2014 (Bl. 945 d. A.) und nochmals mit Schriftsatz vom 28.10.2014 (Bl. 1260/1261 d. A.) eine Bescheinigung ihres Kreditinstitutes vorgelegt, wonach sie am 25.9.2013 - dem Tag des Eingangs ihres Antrags beim Landgericht München I - Aktionärin der M. SE war. An der Richtigkeit dieser Bankbescheinigung bestehen keinerlei Zweifel.

(3) Hinsichtlich des Antragstellers zu 98) hat die Antragsgegnerin den Vortrag seiner Aktionärsstellung mit Schriftsatz vom 3.3.2014 (Bl. 405/406 d. A.) und nochmals mit Schriftsatz vom 3.7.2015 (Bl. 1776/1812 d. A.) unstreitig gestellt.

b. Alle Anträge wurden jeweils innerhalb der Frist des § 4 Abs. 1 Nr. 1 SpruchG eingereicht, also innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Bekanntmachung der Eintragung des Bestehens des Unternehmensvertrages im Handelsregister auf der Basis von § 10 HGB, die vorliegend am 17.7.2013 erfolgte, weshalb die Frist am 17.10.2013 endete. Spätestens an diesem Tag gingen die Anträge aller Antragsteller zumindest per Telefax und damit fristwahrend beim Landgericht München I ein. Dies gilt auch für den am 17.10.2013 bei einer aufgrund der gesetzlichen Regelung in §§ 95 Abs. 2 Nr. 2, 71 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. e) GVG funktionell zuständigen Zivilkammer des Landgerichts München I eingegangen Antrag der Antragstellerin zu 162). Daher kann diesbezüglich kein Zweifel an der Fristwahrung bestehen, auch wenn der auf Antrag der Antragsgegnerin erlassene Verweisungsbeschluss der 38. Zivilkammer an die 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I erst nach dem Ende der Antragsfrist erfolgte.

c. Die Antragsteller zu 1) bis 92) zu 96) bis 121), zu 123), zu 124) sowie zu 126) bis 162) haben innerhalb der Frist des § 4 Abs. 1 SpruchG konkrete Einwendungen gegen die Angemessenheit der Kompensation erhoben, weshalb die Voraussetzungen von § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Satz 1 SpruchG erfüllt sind.

(1) Aufgrund dieser Vorschrift sind konkrete Einwendungen gegen die Angemessenheit nach § 1 SpruchG oder gegebenenfalls gegen den als Grundlage für die Kompensation ermittelten Unternehmenswert in die Antragsbegründung aufzunehmen. Die Anforderungen an die Konkretisierungslast dürfen nicht überspannt werden.

Für die Konkretisierung der Mindestanforderungen ist zunächst auf die vom Gesetzgeber beabsichtigte Funktion der Vorschrift abzustellen, die Überprüfung der Angemessenheit der Kompensation und der hierfür maßgeblichen Unternehmensbewertung im Wesentlichen auf die von den einzelnen Antragstellern vorzubringenden Rügen zu beschränken (vgl. nur Büchel NZG 2003, 793, 795). Allerdings darf hierbei nicht vernachlässigt werden, dass der Gesetzgeber es bewusst unterlassen hat, das Spruchverfahren vollständig aus der amtswegigen Prüfung zu lösen und in das Verfahren der ZPO zu überführen (kritisch hierzu Puszkajler ZIP 2003, 518, 520). Durch die Begründungspflicht sollen bloße pauschale und schemenhafte Bewertungsrügen ausgeschlossen werden (vgl. Wasmann WM 2004, 819, 823; Lamb/Schluck-Amend DB 2003, 1259, 1262). Allerdings darf dies nicht zu überzogenen Anforderungen führen, da zugleich berücksichtigt werden muss, dass der Hauptaktionär bzw. die betroffene Gesellschaft im Unterschied zum einzelnen Aktionär über eine Vielzahl von Detailkenntnissen verfügt und die jeweiligen Unternehmens- und Prüfungsberichte erhebliche Unterschiede bezüglich ihrer Ausführlichkeit und Detailliertheit aufweisen können sowie teilweise ebenfalls recht allgemein gehaltene Ausführungen enthalten (vgl. Puszkajler ZIP 2003, 518, 520 f.; Bungert/Mennicke BB 2003, 2021, 2026; Emmerich in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 7. Aufl., § 4 SpruchG Rdn. 7 f.). Aus dem Gesetzeszweck sowie dem Erfordernis der Konkretheit der Einwendungen ist somit zu schließen, dass bloß pauschale Behauptungen oder formelhafte Wendungen ohne konkreten und nachvollziehbaren Bezug zu der zur gerichtlichen Überprüfung gestellten Kompensation und der ihr zugrunde liegenden Unternehmensbewertung nicht als ausreichend angesehen werden können (vgl. BGH NZG 2012, 191, 194 = ZIP 2012, 266, 269 = WM 2012, 280, 283 = DB 2012, 281, 284; Hüffer, AktG, 11. Aufl., Anh. § 305 § 4 SpruchG Rdn. 8). Zu fordern ist, dass die vorgebrachten Einwendungen sich auf solche Umstände oder Bewertungsparameter beziehen, die für die Bestimmung der angemessenen Kompensation für die im Streit stehende Strukturmaßnahme rechtlich von Relevanz sein können (vgl. OLG Frankfurt NZG 2006, 674 f.;2007, 873 f.; LG München I Der Konzern 2010, 251, 252 f. = ZIP 2010, 1995, 1996; ZIP 2013, 1664, 1665; Beschluss vom 9.8.2013, Az. 5HK O 1275/12; Beschluss vom 28.3.2014, Az. 5 HK O 18925/08, S. 22 f.). Die Gegenansicht (vgl. KG NZG 2008, 469, 470 = AG 2008, 451 f.; AG 2012, 795, 796; Wittgens NZG 2007, 853, 855), wonach die Anforderungen an die Substantiiertheit einer Bewertungsrüge generell hoch seien, wird dem Wesen des Spruchverfahrens gerade auch mit Blick auf das Informationsgefälle zwischen dem von dem Squeeze out betroffenen Minderheitsaktionären und der Aktiengesellschaft bzw. deren Hauptaktionärin nicht gerecht.

Soweit sich die Antragsgegnerin auf die gegenteilige Rechtsprechung des Kammergerichts nach einer Erhöhung der Abfindung im Vergleichswege beruft, überspannt auch dies die Anforderungen an die Antragsteller, nachdem vielfach auch in den - einander ähnlichen - Bewertungsgutachten die näheren Daten zur Ermittlung der Marktrisikoprämie nicht offen gelegt werden und zur Begründung häufig im Wesentlichen auf die Erkenntnisse des Fachausschusses Unternehmensbewertung (FAUB), wie sie im aktuellen IDW S 1 und anschließenden Verlautbarungen des IDW niedergelegt wurden, verwiesen wird. Dann aber von den Antragstellern fast schon wissenschaftlich fundierte Widerlegungen und Berechnungen zu fordern, übersteigert die Anforderungen an eine zulässige Bewertungsrüge und wäre namentlich auch mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten und damit verfassungsrechtlich abgesicherten Justizgewährleistungsanspruch des Grundgesetzes nicht vereinbar. Es genügt, wenn einzelne Parameter mit einer nachvollziehbaren Begründung in Frage gestellt werden. Dies ist hier von allen Antragstellern zumindest in Bezug auf einen Bewertungsfehler in den jeweiligen Antragsschriften geschehen.

(2) Diesen Anforderungen werden alle Antragsschriften gerecht, wobei dies auch für den Antrag des Antragstellers zu 27) gilt. Die Rüge der Antragsgegnerin, dieser Antragsteller habe praktisch mit einem Satz ein aufwendiges und kostenträchtiges Überprüfungsverfahren in Gang setzen wollen, trifft nicht zu. Dieser Antragsteller verweist zunächst auf einen zu hoch angesetzten Basiszinssatz, der zugunsten der Aktionäre abgesenkt werden müsse. Vor allem aber sieht er die angesetzte Marktrisikoprämie auf der Basis der Empfehlungen des FAUB des IDW als unangemessen an. Dabei verweist er insbesondere darauf, einem zu beobachtenden geänderten Risikoprofil müsse widersprochen werden. Auch wenn in dem Prüfungsbericht wie auch im Bewertungsgutachten der von der Antragsgegnerin beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften K. und P. Ausführungen zur Begründung des Ansatzes der einzelnen Elemente des Kapitalisierungszinssatzes gemacht werden, kann von einem Antragsteller in einem Spruchverfahren nicht verlangt werden, er müsse diese Erkenntnisse - quasi mittels eines nahezu wissenschaftlich formulierten Gegengutachtens - als fehlerhaft widerlegen.

d. Die Anträge der minderjährigen Antragsteller zu 58), zu 64) und zu 65) wurden wirksam gestellt.

(1) Die Unwirksamkeit resultiert nicht aus dem Fehlen einer wirksam erteilten Verfahrensvollmacht für ihren Verfahrensbevollmächtigten, auch wenn dieser ihr Vater ist. Zwar wird davon auszugehen sein, dass die Erteilung einer Vollmacht und damit auch einer Prozessvollmacht als rechtlich nachteiliges Geschäft unter §§ 107, 111 BGB fällt (vgl. allgemein zur Vollmachtserteilung Schmitt in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., § 111 Rdn. 10 zu § 111; ErM.-H. F. Müller, BGB, 14. Aufl., § 111 Rdn. 3; Staudinger-Knothe, BGB, Neubearb. August 2011, § 111 Rdn. 3). Für eine wirksam erteilte Genehmigung durch beide Eltern fehlt es daran, dass §§ 1629 Abs. 2 Satz 1, 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB eingreifen, wonach die minderjährigen Antragsteller insoweit nicht von Vater und Mutter vertreten werden können, als nach § 1795 ein Vormund von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen ist. Dies muss vorliegend bejaht werden, weil der Vormund den Mündel bei einem Rechtsgeschäft zwischen einem der Verwandten des Mündels in gerade Linie einerseits und dem Mündel andererseits nicht vertreten kann, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht, wovon nicht ausgegangen werden kann. Die Ausnahme, wonach der Ausschluss der Vertretung nicht für Rechtsgeschäfte gilt, die dem Mündel bzw. dem Minderjährigen lediglich rechtliche Vorteile bringen (vgl. BGH FamRZ 1975, 480 f.; Palandt-Götz, BGB, 74. Aufl., § 1795 Rdn. 4) greift bei der Erteilung einer Vollmacht und damit auch einer Verfahrensvollmacht aus den oben bereits genannten Gründen nicht ein.

Allerdings haben die Eltern jedenfalls unmittelbar einen Antrag im Namen der Antragsteller zu 58), zu 64) und zu 65) gestellt, der auch wirksam ist. Dabei muss nämlich davon ausgegangen werden, dass die Mutter der drei minderjährigen Antragsteller den Vater konkludent bevollmächtigt hat, den Antrag auch in ihrem Namen für die drei Kinder zu stellen.

(2) Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten kann nicht angenommen werden. Allein aus dem Umstand, dass auch der Vater der minderjährigen Antragsteller selbst einen entsprechenden Antrag gestellt hat und sie nur über einen vergleichsweise geringen Aktienbesitz verfügen, kann kein Rückschluss auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten gezogen werden. Aus einem gegebenenfalls anzunehmenden wirtschaftlichen Interesse des als Rechtsanwalt tätigen Vaters kann nicht auf einen Rechtsmissbrauch hinsichtlich der Kinder geschlossen werden. Auch den Antragstellern zu 58), zu 64) und zu 65) steht das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG zu; dann aber müssen sie auch die Möglichkeit haben, die Kompensation als Ausgleich für den Eingriff in ihr Eigentumsgrundrecht im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens wie dem Spruchverfahren zur Überprüfung durch das Gericht zu stellen.

II.

Die Anträge auf Festsetzung einer angemessenen Barabfindung sind im zulässigen Umfang auch begründet, weil die angemessene Barabfindung € 90,22 je Stamm- und Vorzugsaktie der M. SE beträgt.

Ein Gewinnabführungsvertrag hat gemäß § 305 Abs. 1 AktG die Verpflichtung des anderen Vertragsteils zu erhalten, auf Verlangen eines außenstehenden Aktionärs dessen Aktien gegen eine im Vertrag bestimmte angemessene Abfindung zu erwerben. Die angemessene Barabfindung muss dabei aufgrund von § 305 Abs. 3 Satz 2 AktG die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über den Vertrag berücksichtigen. Aufgrund von § 305 Abs. 2 Nr. 3 AktG muss in all den Fällen, in denen der andere Vertragsteil, mithin die herrschende Gesellschaft keine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien ist, der Vertrag eine Barabfindung vorsehen.

Die (Bar-)Abfindung ist dann angemessen, wenn sie dem ausscheidenden Aktionär eine volle Entschädigung dafür verschafft, was seine Beteiligung an dem arbeitenden Unternehmen wert ist, die also den vollen Wert seiner Beteiligung entspricht. Zu ermitteln ist also der Grenzpreis, zu dem der außenstehende Aktionär ohne Nachteil aus der Gesellschaft ausscheiden kann (vgl. nur OLG München WM 2009, 1848 f. = ZIP 2009, 2339, 2340; ZIP 2007, 375, 376; Beschluss vom 5.5.2015, Az. 31 Wx 366/13; OLG Frankfurt AG 2012, 513, 514 = ZIP 2012, 124, 126; NZG 2013, 69 f. = AG 2013, 647, 648; OLG Stuttgart ZIP 2010, 274, 276 = WM 2010, 654, 646; LG München I ZIP 2013, 1664, 1665 f.; Beschluss vom 10.12.2010, Az. 5HK O 11403/09, S. 18; Beschluss vom 24.5.2013, Az. 5HK O 17096/11, S. 21; Beschluss vom 28.3.2014, Az. 5 HK O 18925/08, S. 24; Beschluss vom 23.6.2015, Az. 5 HK O 2194/09).

1. Der Unternehmenswert wurde im Ausgangspunkt zutreffend unter Anwendung der Ertragswertmethode ermittelt. Danach bestimmt sich der Unternehmenswert primär nach dem Ertragswert des betriebsnotwendigen Vermögens; er wird ergänzt durch eine gesonderte Bewertung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens, das regelmäßig mit dem Liquidationswert angesetzt wird.

Der Ertragswert eines Unternehmens wird dabei durch Diskontierung der den Unternehmenseignern künftig zufließenden finanziellen Überschüsse gewonnen, die aus den künftigen handelsrechtlichen Erfolgen abgeleitet werden. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass es einen exakten oder „wahren“ Unternehmenswert zum Stichtag nicht geben kann. Vielmehr kommt dem Gericht die Aufgabe zu, unter Anwendung anerkannter betriebswirtschaftlicher Methoden den Unternehmenswert als Grundlage der Abfindung im Wege der Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO zu bestimmen (vgl. nur OLG München WM 2009, 1848, 1849 = ZIP 2009, 2339, 2340; AG 2007, 287, 288; AG 2015, 508, 510 = ZIP 2015, 1166, 1169; Beschluss vom 11.9.2014, Az. 31 Wx 278/13; OLG Stuttgart AG 2007, 128, 130; OLG Düsseldorf WM 2009, 2220, 2224; OLG Frankfurt AG 2012, 513, 514 = ZIP 2012, 124, 126; LG München I Der Konzern 2010, 188, 189; Beschluss vom 28.6.2013, Az. 5HK O 18685/11; Beschluss vom 26.11.2014, Az. 5HK O 6680/10; Beschluss vom 19.12.2014. Az. 5HK O 20316/09).

a. Grundlage für die Ermittlung der künftigen Erträge ist die Planung für die Gesellschaft, die auf der Basis einer Vergangenheitsanalyse vorzunehmen ist und vorliegend auch vorgenommen wurde. Bei Anwendung des Ertragswertverfahrens sind die in die Zukunft gerichteten Planungen der Unternehmen und die darauf aufbauenden Prognosen ihrer Erträge allerdings nur eingeschränkt überprüfbar. Sie sind in erster Linie ein Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen. Diese Entscheidungen haben auf zutreffenden Informationen und daran orientierten, realistischen Annahmen aufzubauen; sie dürfen zudem nicht in sich widersprüchlich sein. Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts oder anderer Verfahrensbeteiligter ersetzt werden (vgl. BVerfG NJW 2012, 3020, 3022 = NZG 2012, 1035, 1037 = AG 2012, 674, 676 = ZIP 2012, 1656, 1658 = WM 2012, 1683, 1685 f.; OLG München BB 2007, 2395, 2397; ZIP 2009, 2339, 2340 = WM 2009, 1848, 1849; Beschluss vom 11.9.2014, Az. 31 Wx 278/13; OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 114; AG 2006, 420, 425; 2007, 705, 706). Demzufolge kann eine Korrektur der Planung nur dann erfolgen, wenn diese nicht plausibel und unrealistisch ist (vgl. OLG München WM 2009, 1148, 1849 = ZIP 2009, 2339, 2340; OLG Frankfurt ZIP 2010, 729, 731; OLG Karlsruhe AG 2013, 353, 354; OLG Stuttgart AG 2014, 291, 296 f.; LG München I Der Konzern 2010, 188, 189 f.; Beschluss vom 24.5.2013, Az. 5HK O 17095/11; Beschluss vom 28.6.2013, Az. 5HK O 18684/11; Beschluss vom 6.3.2015, Az. 5HK O 662/13).

Unter Zugrundelegung dieses Prüfungsmaßstabes bedürfen die Planannahmen der Organe der M. SE keiner Korrektur.

(1) Dies gilt zunächst für die allgemeinen Erwägungen, die der Planung zugrunde gelegen haben und die von den Vertragsprüfern entsprechend ihrem gesetzlichen Auftrag untersucht wurden.

(a) Die Vertragsprüfer W. und B. führten eine ordnungsgemäße Vergangenheitsanalyse durch. Diese Vergangenheitsanalyse einschließlich der dabei zu beobachtenden Planungstreue bedeutet den ersten Schritt zur Plausibilisierung der Planannahmen. Die von den Vertragsprüfern dabei gewonnenen Erkenntnisse lassen keinen Rückschluss auf eine unzureichende Planungssystematik zu, selbst wenn es im Jahr 2010 zu einer Unterzeichnung der Planungsrechnung und im Jahr 2012 zu einer Überzeichnung kam. Gerade aus dem Jahr 2010, in dem die Ist- Ergebnisse deutlich besser ausfielen, lässt sich kein Rückschluss auf untaugliche Planungsverfahren ziehen. Das Jahr 2010 war nämlich geprägt von einer Aufholbewegung nach der durch den Zusammenbruch der US-amerikanischen Investmentbank Lehman Brothers Inc. ausgelösten Finanzmarkt- und Wirtschaftskrise, mit der in diesem Ausmaß niemand gerechnet hat und die sich entsprechend den Erläuterungen der Vertragsprüfer unter Hinweis auf das Bewertungsgutachten vor allem in einer weltweit steigenden Nachfrage nach Nutzfahrzeugen bemerkbar machte. Zudem war beim EBIT im Geschäftsjahr 2010 eine nicht geplante Wertaufholung bei der Beteiligung an S. zu beobachten - eine Entwicklung, die angesichts des Geschäftsfeldes dieses Unternehmens ihre Ursache ebenfalls in der gestiegenen Nachfrage nach Nutzfahrzeugen haben musste, die eben nicht vorhergesehen wurde.

Die Abweichung des Ist-Ergebnisses zu den Planannahmen bei den Umsatzzahlen des Jahres 2011 betrug knapp 10%, was Herr Wirtschaftsprüfer B. nachvollziehbar angesichts der einer jeden Planung innewohnenden prognostischen Elemente als innerhalb einer regulären Bandbreite liegend bezeichnet. Die deutlich stärkere Abweichung beim EBIT mit 31,1% beruht auf der Tatsache, dass eine Gesellschaft bei den Kosten auf geänderte Marktbedingungen eben nicht so flexibel reagieren kann.

Die zu optimistische Planung für das Jahr 2012 beruhte auf der in diesem Jahr eingetretenen Eintrübung der Konjunktur, die ihre Ursache in der andauernden Staatsschuldenkrise hatte. Die Auswirkungen dieser Ursache machten sich nach den Ausführungen der Bewertungsgutachter vor allem im Bereich MTB bemerkbar, wo es wegen niedrigerer Absatzmengen in Europa zu einer negativen Umsatzentwicklung von ca. 13% kam. Auch LM verzeichnete angesichts der Einführung neuer Abgasnormen mit Vorzieheffekten eine negative Abweichung von 8%, während bei MDT die Umsatzzahlen nahezu den Planannahmen entsprachen. Die Vertragsprüfer bestätigten diese Zahlen.

Geringere Abweichungen der Plan-/Ist-Ergebnisse in den drei Jahren der Vergangenheitsanalyse insbesondere im Geschäftsbereich R. haben ihre Ursachen in der leichteren Planbarkeit dieses Marktes.

Der Bereich MDT stellt sich dagegen wiederum als zyklisches Geschäft dar, bei dem es allerdings wegen der Einteilung in unterschiedliche Geschäftsbereiche zu gegenläufigen Effekten kommen kann. Angesichts der Folgen der Überlagerung dieser gegenläufigen Effekte hat dies weniger große Abweichungen des Ist-Ergebnisses von den Planannahmen zur Folge.

Die im Rahmen der Vergangenheitsanalyse erfolgte Auflösung von Rückstellungen im Jahr 2012 im Geschäftsbereich MDT in Höhe von rund € 88 Mio. beruhte auf der Tatsache, dass zum 31.12.2011 gebildete, erfolgswirksame Rückstellungen für Kulanzleistungen zur Vermeidung von Reputationsschäden angesichts der tatsächlichen Entwicklung im Jahr 2012 aufgelöst werden konnte, weil der Vorstand keine Belastungen aus diesem Sachverhalt mehr erwartete. Die Auflösung weiterer Rückstellungen in Höhe von € 49 Mio. hatte ihre Ursache in der Anpassung der Systematik der Ermittlung von Rückstellungen für ausstehende, nachlaufende Kosten für abgeschlossene Aufträge an die Methodik des restlichen Teilkonzerns MDT bei einer ausländischen Tochtergesellschaft. Es ist einsichtig, dass es sich dabei um einmalige Vorgänge handelt, die daher bereinigt werden mussten, um eine taugliche Basis für die Plausibilisierung der künftigen Planannahmen aus der Vergangenheit zu erhalten.

(b) Die im Jahr 2011 im Zusammenhang mit dem Erwerbsangebot aufgestellte Fairness Opinion musste von den Vertragsprüfern nicht in ihre Erwägungen zu ihrer Vergangenheitsanalyse und zur Plausibilisierung der Planzahlen für die Phase I aufgenommen werden. Die Fairness Opinion dient der Überprüfung des angebotenen Übernahmepreises im Rahmen des Übernahmeangebots von Juni 2011, während der Stichtag der Hauptversammlung rund zwei Jahre später lag. Folglich können Annahmen aus einer zwei Jahre alten Fairness Opinion nicht zur Basis der Prüfung der Plausibilität der Planungen und der Angemessenheit gemacht werden. Dies gilt vor allem auch deshalb, weil sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und damit auch die Ergebnisse der M. SE im Geschäftsjahr 2012 im Vergleich zum Vorjahr deutlich verschlechtert hatten, was sich neben dem erheblichen Rückgang des EBIT wie auch des EBT auch an einer rückläufigen Entwicklung des Aktienkurses der Gesellschaft zeigte. Zum anderen können eine Fairness Opinion und eine nach dem Ertragswertverfahren erfolgende Ermittlung des Unternehmenswerts angesichts erheblicher Unterschiede zwischen diesen beiden Bewertungsmethoden nicht ohne Weiteres miteinander verglichen werden. Die hier im Rahmen der Ermittlung der Angemessenheit der Kompensation einer anlässlich einer aktienrechtlichen Strukturmaßnahme durchgeführte Ertragswertberechnung dient der Ermittlung eines Grenzpreises bzw. eines objektivierten Wertes. Demgegenüber dienen die Ergebnisse im Rahmen der Erstellung einer Fairness Opinion als Indikator für einen hypothetischen Marktpreis des Transaktionsobjekts; eine Fairness Opinion dient ausschließlich der Beurteilung der finanziellen Angemessenheit eines vielfach bereits ausgehandelten Preises, wobei angesichts der Methodenvielfalt der anzuwendenden Verfahren eine Ergebnisbandbreite besteht. Weiterhin ist auch die Zielsetzung der Fairness Opinion gänzlich unterschiedlich zu der einer Unternehmensbewertung mit der Festlegung der Angemessenheit der Kompensationsleistung bei einer Strukturmaßnahme, nachdem einer der wesentlichen Zwecke der Fairness Opinion in der Absicherung der verantwortlichen Organmitglieder der beauftragenden Gesellschaft gegen etwaige Schadensersatzansprüche liegt (vgl. Grün/Salcher/Fecher/Witzleben in: Peemöller, Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, 6. Aufl., S. 926 f.; auch Franken/Schulte, Fairness Opinion nach IDW S. 8, 2014, S. 7 f. und 37).

Gerade die Planzahlen des Jahres 2011 zeigen, dass das Umfeld zu diesem Zeitpunkt von einer völlig anderen Markteinschätzung ausging, wenn der Umsatz von 2011 bis 2015 von € 6,84 Mrd. auf € 11,26 Mrd. steigen sollte.

(c) Die nach dem Abschluss der Prüfungstätigkeit vorgenommenen Aktualisierungen, die zu einer Korrektur nach unten führen, erfolgten sachgerecht und waren zum Zeitpunkt der Prüfungstätigkeit durch die Vertragsprüfer von Rö. nicht erkennbar. Diese Anpassungen können auch im vorliegenden Spruchverfahren einfließen, selbst wenn die Hauptversammlung den Abfindungspreis auf der Basis des ursprünglichen Bewertungsgutachtens beschlossen hat. Das Verbot der reformatio in peius steht dem nicht entgegen. Eine unzulässige reformatio in peius kann in der Berücksichtigung der Korrektur von Planwerten nach unten nämlich nicht gesehen werden. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das Gericht die angebotene Barabfindung nach unten korrigieren würde. Dies ist indes nicht der Fall. Ein schutzwürdiges Interesse der Aktionäre im Rahmen eines Bewertungsparameters bei einzelnen Elementen, die den Ertragswert ermitteln sollen, nicht schlechter gestellt zu werden, kann nicht anerkannt werden. Der Schutz der Antragsteller sowie der übrigen Aktionäre wird hinreichend dadurch gewährleistet, dass eine Herabsetzung der festgesetzten Abfindungssumme im Spruchverfahren ausgeschlossen ist.

(aa) Die Steueranpassungen wurden den Vertragsprüfern nach Abschluss ihrer Prüfungstätigkeit durch die Mitteilung der Betriebsprüfer bekannt. Weitergehende Rückstellungen für die Dieselkraftwerke wurden erforderlich aufgrund einer Sonderprüfung und des damit im Zusammenhang stehenden Statusberichts. Zwar war in der Planung dieser Aspekt bei der Risikovorsorge als Erwartungswert abgebildet; es stellte sich jedoch heraus, dass die angesetzten Werte nicht ausreichen würden.

Im Bereich des After-Sales-Geschäfts bei MDT hatte der Vorstand trotz ambitionierter Planansätze keine Notwendigkeit einer Plananpassung gesehen. Die Zahlen für Februar 2013 zeigten dann indes einen erheblichen Auftragseinbruch in diesem Bereich, weshalb der Vertrieb gebeten wurde mitzuteilen, welche mittelfristigen Vorhersagen aus dem Rückgang abzuleiten seien. Die Ergebnisse dieser Befragungen wurden erst nach der Fertigstellung dieses Prüfungsberichts am 26.4.2013 und der Vornahme der Aktualitätsprüfung ausgewertet und konnten folglich entsprechend den Erläuterungen von Herrn Wirtschaftsprüfer B. im Termin vom 12.6.2014 nicht in den Prüfungsbericht aufgenommen werden. Die kritischen Ausführungen in den Privatgutachten von F. C. vom 16.10.2013 und vom 17.4.2014 zum Umfang der Anpassungen der Prognosen des Umsatzes für das Geschäftsjahr 2013 im Bereich MDT können die entsprechenden Einschätzungen der Gesellschaft nicht als unplausibel erscheinen lassen. Die Einschätzungen von F. C. beruhen auf Analystenschätzungen zur Anpassung der Umsatzprognosen bei den Wettbewerbern, ohne die konkrete Lage bei der Gesellschaft im gebotenen Umfang berücksichtigen zu können. Die erforderliche Umsatzanpassung im Bereich MDT bezog sich auf das After-Sales-Geschäft, wo die Marge über der Durchschnittsmarge des Gesamtbereichs MDT liegt. Zudem ist zu bemerken, dass die Entwicklung bei Vergleichsunternehmen allenfalls ein erster Anhaltspunkt sein kann. Doch können diese nicht die unternehmensspezifische Lage erklären, die - wie ausgeführt - zur Überzeugung der Kammer plausibel ist. Selbst wenn die Ansätze von F. C. plausibel sein sollten, kann es nicht Aufgabe des Gerichts in einem Spruchverfahren sein, eine plausible Annahme durch eine möglicherweise andere ebenfalls plausible Annahme zu ersetzen.

(bb) Diese Korrekturen wirkten sich ausweislich der Erkenntnisse der Vertragsprüfer nachhaltig allerdings gerade nicht aus. Dies gilt insbesondere für das After-Sales-Geschäft - ausgenommen ein Folgeeffekt aus den Zinsberechnungen, wo in der Ewigen Rente ein negatives Zinsergebnis von € 80 Mio. anstelle von € minus 56 Mio. anzusetzen war.

Die Anpassungen belaufen sich im After-Sales-Geschäft im Jahr 2013 auf rund € 70 Mio. bis € 80 Mio.; in den Folgejahren betragen sie entsprechend den Angaben in der Stichtagserklärungen samt Anlagen (Anlage LL 8) € 141 Mio. im Geschäftsjahr 2014, € 165 Mio. in 2015, € 157 Mio. in 2016 und € 102 Mio. in 2017. Bei der Aktualisierung der Planannahmen zum After-Sales-Geschäft kam es auch zu Anpassungen beim Personal, wobei im Vergleich zur ursprünglichen Planung von weniger Personal ausgegangen wurde, wie die Vertragsprüfer in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 1.9.2014 erläutert haben. Diese Anpassungen lassen sich indes nicht mehr quantifizieren, weil es unabhängig und im Vorfeld der erforderlichen Anpassungen von Umsatz und EBIT zu einer Zuordnung der Mitarbeiter der globalen Organisation auf die einzelnen Business Units und die sogenannten Gruppenfunktionen kam. Angesichts dieser geänderten Zuordnung scheidet eine Vergleichsmöglichkeit aus.

Eine Offenlegung der Umsatzanpassungen im Einzelnen musste dabei nicht erfolgen. Zum einen ist dies zur Plausibilisierung der Planannahmen nicht zwingend erforderlich; zum anderen würden Geschäftsgeheimnisse einer detaillierten Darstellung entgegenstehen. Aus den Umsatzerlösen und Umsatzanpassungen im Bereich des After-Sales-Geschäfts vom MDT ließen sich aus dem Zusammenspiel mit dem EBIT Profitabilitätsaussagen zu diesem Bereich quantifizieren. Diese Profitabilitätskennziffern müssen als Geschäftsgeheimnis eingestuft werden, weshalb auch aus diesem Grund eine Offenlegung unterbleiben konnte. In gleicher Weise mussten die Prüfer dann auch nicht erläutern, welche EBIT-Margen marktüblich sind, nachdem dies auch von den Wettbewerbern nicht offengelegt wird und Aussagen zur Marktüblichkeit folglich nicht möglich sind.

Die Steuerrückstellungen für das Jahr 2013 als erstem Jahr der Phase I wurden aufwandswirksam nur in diesem Jahr berücksichtigt. Auch die Rückstellungen für das Dieselkraftwerk wurden nicht dauerhaft in der Planung abgebildet, weil das entsprechende Projekt in 2014 oder 2015 beendet sein sollte. Für die Annahme eines Worst-Case-Szenarios bei den schlüsselfertigen Dieselkraftwerken anstelle der Planung gibt es nach den Aussagen der Vertragsprüfer keine Anhaltspunkte.

Auch die der Stichtagserklärung beigefügten Berechnungen der Bewertungsgutachten erhellen, dass für den Terminal Value ein Anpassungsbedarf nach unten nicht angenommen wurde.

(cc) Positive Plananpassungen mussten dagegen nicht vorgenommen werden, auch wenn es innerhalb der Bereiche gegenläufige Effekte gab. Im Bereich LM war das Schulbusprogramm, auf das die Presseerklärung abzielte, nämlich bereits in den Planannahmen enthalten, nachdem es Planprämisse war und nur über dieses Programm die entsprechenden Planwerte für den Busabsatz in Brasilien im Geschäftsjahr erreichbar waren. Die Abweichungen des Ist-Ergebnisses für das Jahr 2013 sind namentlich in den Bereichen MTB sowie LM marginal mit Werten im unteren einstelligen Prozentbereich. Daraus lässt sich bereits der Schluss ziehen, dass die Anpassungen insgesamt sachgerecht erfolgten. Bei MDT fiel das Ist-Ergebnis beim Umsatz trotz der Anpassungen schlechter aus, woraus ebenfalls ein Rückschluss auf das nicht gegebene Erfordernis von Plananpassungen nach oben gezogen werden kann.

Das Joint-Venture mit Rh. floss beim Beteiligungsergebnis in die Planung ein und begründet folglich auch keinen (nochmaligen) positiven Anpassungsbedarf.

(d) Aufgrund der Anhörung der Vertragsprüfer hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass der Vorstand der M. SE die Planung eigenverantwortlich erstellt hat und sie nicht anlassbezogen erfolgte. Herr Wirtschaftsprüfer B. erläuterte, keinen Ansatzpunkt für eine anlassbezogene Planung gefunden zu haben. Zur Begründung verwies er auf die bereits vor der Ad hoc-Mitteilung vom 9.1.2013 erfolgte Verabschiedung der Planung, die dann zur Grundlage der Ertragswertermittlung gemacht wurde. Zudem enthielt die Planung auch die üblichen Planungsbestandteile, wie sie regelmäßig erstellt werden. So wurde die Budgetplanung für die Jahre 2013 bis 2015 im Aufsichtsrat bereits am 27.11.2012 vorgestellt; die strategische Planung war schon am 4.9.2012 vorgelegt worden. Hinsichtlich des Konzernplanungsprozesses gab es keine inhaltlichen Vorgaben seitens der herrschenden Gesellschaft, wie Herr Wirtschaftsprüfer B. anlässlich seiner Anhörung betont hat. Dabei muss vor allem auch berücksichtigt werden, dass derartige inhaltliche Vorgaben in einem faktischen Konzern ohnehin keinerlei Bindungswirkung gehabt hätten, weil die Vorschrift des § 308 AktG über die Verbindlichkeit von Weisungen der herrschenden Gesellschaft in einem faktischen Konzern keine Anwendung finden kann und der Vorstand der faktisch beherrschten Gesellschaft diese eigenverantwortlich führen muss. Abgesehen davon kann selbst bei einer Einflussnahme der herrschenden Gesellschaft die Plausibilität der Planannahmen des Vorstandes nicht von vornherein infrage gestellt werden.

Ebenso wenig vermag die Kammer zu erkennen, es könnte eine Vielzahl von Planungen gegeben haben. Soweit der Antragsteller zu 49) auf die Ausführungen auf Seite 26 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 1.10.2014 mit Ausführungen zu einer Stagnation auf dem Kernmarkt Europa als Beleg für seine These verweist, übersieht er, dass die Formulierung „Stagnation von 2015 bis 2017 für Europa (ohne Deutschland und Russland)“ einer Frage des Gerichts auf eine entsprechende Rüge aus dem Kreis der Antragsteller entstammt, nicht aber eine Aussage der Vertragsprüfer darstellt. Zu diesem Problemkreis äußerten sich die Herren Wirtschaftsprüfer W. und B. dezidiert erst in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 17.11.2014, indem sie auf einen Anstieg des Marktanteils um 1 Prozentpunkt bis 2017 auf der Basis der Marktplanung von Februar 2013 hinwiesen.

(2) Die sich auf die fünf Jahre der Detailplanungsphase beziehenden Annahmen für den Bereich MTB müssen als plausibel bezeichnet werden, wie die Anhörung der Vertragsprüfer zur Überzeugung des Gerichts ergeben hat.

(a) Eine fehlende Plausibilität lässt sich nicht daraus ableiten, dass die tatsächlichen Betriebsergebnisse der Jahre 2011 und 2012 erst wieder im dritten Jahr der Detailplanungsphase erreicht werden sollen. Der Vergleich mit einzelnen Jahren der Detailplanungsphase lässt einen Rückschluss darauf, ob die Planung ambitioniert ist oder nicht, nicht zu. Gerade auch wegen der bestehenden Zyklizität des Lkw-Marktes, der in besonderem Maße von der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung in den Ländern abhängt, in denen MTB am Markt auftritt, muss ein Vergleich über längere Zeiträume angestellt werden. Angesichts dieses Umstandes machten die Vertragsprüfer verschiedene Analysen über verschiedene Jahre, die zu dem Ergebnis führten, in der Mehrzahl der Jahre liege die Gesellschaft über dem Durchschnitt.

(b) Korrekturbedarf resultiert nicht aus den Auswirkungen des Baus eines neuen Werks in St. Petersburg sowie bei den Planannahmen für die Russische Föderation insgesamt.

(aa) Aus dem Bau des neuen Werks in St. Petersburg, dessen Kapazität bei etwa 6.000 Lkw liegen sollte, kann nicht darauf geschlossen werden, es komme zu einem zusätzlichen Absatz von 6.000 Lkw in Russland. Die Ursache für den Bau lag in protektionistischen Maßnahmen des russischen Gesetzgebers, weil Einfuhrzölle und eine Abwrackprämie, die sogenannte „Utilization Fee“, für solche Lkws erhoben werden sollten, die außerhalb Russlands produziert werden. Diese Gebühren entfallen bei einer Produktion innerhalb des Territoriums der Russischen Föderation, weshalb die „Utilization Fee“ durch den Bau eines Werks in St. Petersburg umgangen werden sollte. Angesichts dieses Zwecks kann ausgeschlossen werden, dass an anderen Standorten ebenfalls in diesem Umfang für den russischen Markt produziert werden wird. Wenn nur für das Jahr 2017 in Russland ein Absatz von 6.800 Lkw erwartet und dann auch die Vollauslastung des Werks in St. Petersburg erreicht sein wird, hat dies zur Folge, dass 800 Lkw unter Inkaufnahme der Einfuhrzölle und der Abwrackprämie importiert werden müssen. Dieser Zusatzaufwand stärkt nicht die Wettbewerbsfähigkeit am Markt gegenüber den russischen Herstellern und auch ausländischen Wettbewerbern mit Produktionsstätten innerhalb der Russischen Föderation, weshalb aus Sicht der Kammer Preisnachlässe nicht ausgeschlossen werden können.

Die Plausibilität der Planannahmen für die Russische Föderation kann nicht unter Hinweis auf die Expertise der GTAI vom 21.2.2013 (Anlage ASt 11 zum Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers zu 2 vom 20.1.2014, Bl. 306/348 d. A.) infrage gestellt werden, wonach Russlands Automobilhersteller ihre Kapazitäten ausbauen. Die Analyse von G. bestätigt zum einen die Dominanz russischer Produzenten, wobei allein der Lkw-Hersteller K. im Jahr 2012 nahezu 40% der Lkw produzierte und weiter in erheblichem Umfang investieren will. Zum anderen setzt sich die Analyse überhaupt nicht mit MTB auseinander, sondern nennt von außerhalb Russlands beheimateten Herstellern nur S., das zudem nur sein Händlernetz ausbauen will, und V. Trucks, wobei letztgenannter Hersteller bereits über Kapazitäten zur Montage von 15.000 Lkws im russischen Ka. verfügt.

Auf das Problem, inwieweit die Aussagen Verantwortlicher von S., der Lkw-Bestand in Russland sei überaltert und der Ausbau eines Servicenetzes verlange keine solchen Investitionen, die nicht ohne Weiteres getätigt werden könnten, sachlich zutreffend sind oder nicht, kommt es nicht entscheidungserheblich an, wenn - wie hier - die Verantwortlichen von MTB oder M. SE die unternehmerische Entscheidung treffen, derartige Investitionen in ein Service-Netz nicht zu tätigen. Anderenfalls hätten die Vertragsprüfer in der Investitionsplanung Hinweise darauf vorfinden müssen, was sie indes nicht taten. Eine solche unternehmerische Entscheidung der verantwortlichen Organe einer Aktiengesellschaft kann das Gericht nicht mit der Begründung ersetzen, eine andere Gesellschaft hätte eine - möglicherweise ebenso plausible - gegenläufige unternehmerische Entscheidung gefällt.

(bb) Die geplante Absatzentwicklung für Russland bedarf keiner Korrektur, wobei auch der im Jahr 2013 angenommene Rückgang plausibel ist. Der Grund hierfür lag in den Unsicherheiten in Bezug auf die „Utilization Fee“. Das Wachstum der Absatzzahlen bis in das Jahr 2017 auf 6.700 bis 6.800 Einheiten kann nicht als zu pessimistisch eingestuft werden. Herr Wirtschaftsprüfer B. erläuterte, dass diese Annahme eines Wachstum von 2,1% p.a. innerhalb der Bandbreite mehrerer Studien lag. Die Plausibilität dieser Wachstumsannahmen ist ungeachtet der Größe des Absatzmarktes zu bejahen. Es ist nämlich bei der Angemessenheit der Wachstumsannahmen zu beachten, dass ein Hersteller, der hochwertige Nutzfahrzeuge im Premiumsegment anbietet, auch über ein entsprechendes Servicenetz verfügen muss. Hierzu bedürfte es weiterer Investitionen in einem nicht völlig zu vernachlässigenden Umfang, die die Vertragsprüfer entsprechend ihrer Aussage in der Investitionsplanung so nicht vorgefunden haben. In der Detailplanungsphase sind lediglich zwei Servicestandorte vorgesehen, was dazu führt, dass von einem deutlich höheren Wachstum in diesem Markt nicht ausgegangen werden kann.

Etwas anderes lässt sich auch nicht aus der Veranstaltung zweier sportlicher Großereignisse in Russland in den Jahren 2014 und 2018 ableiten. Das Geschäftsjahr 2013 brachte ausweislich des Geschäftsberichts für dieses Jahr - ungeachtet der Olympischen Winterspiele des Jahres 2014 in Sotchi - in Russland einen Rückgang der Auftragseingänge. Dies stimmt mit der Tendenz der Planung überein, die für 2013 rückläufige Umsätze prognostizierte. Die Fußballweltmeisterschaft im Jahr 2018 findet in einem nicht mehr zur Phase I gehörenden Jahr statt, weshalb dieses Jahr und die mit dem Großereignis verbundenen Auswirkungen nicht mehr detailliert geplant wurden. Der im Vorfeld stattfindende Aus- oder Neubau von WM-tauglichen Fußballstadien kann zwar sehr wohl auch gestiegene Transportkapazitäten mit sich bringen. Doch wurde für Russland in den Jahren nach 2013 bis 2017 mit einem Anstieg der Wachstumszahlen gerechnet, weshalb die Auswirkungen der Fußballweltmeisterschaft in der Planung angemessen berücksichtigt wurden.

Selbst wenn durch den Bau des Werks in St. Petersburg Lkws nach den Bedürfnissen des russischen Marktes produziert werden, darf nicht übersehen werden, dass der russische Lkw-Markt - wie schon angedeutet - von lokalen Herstellern dominiert wird. In Russland sind zudem protektionistische Tendenzen bereits zum Stichtag der Hauptversammlung nicht von der Hand zu weisen gewesen. Die Probleme des Absatzes schwerer Nutzfahrzeuge, vor allem von Lkws in Russland im Jahr 2013 wird letztlich auch durch den Geschäftsbericht dieses Jahres eines der wesentlichen Wettbewerber der M. SE, nämlich der D. AG, bestätigt, in dem ausgeführt wird, das Marktvolumen in Russland im Jahr 2013 sei sogar deutlich unter dem Vorjahresniveau geblieben. Diese tatsächliche Entwicklung und Einschätzung durch einen zentralen Wettbewerber erhellt, dass gerade der angesetzte Rückgang für 2013 keiner Korrektur bedarf.

(c) Die Planannahmen einer zunächst rückläufigen Entwicklung können auch unter Berücksichtigung des Marktanteils der Krisenstaaten Südeuropas von insgesamt „nur“ 15% nicht als unangemessen und zu pessimistisch angesehen werden.

Die Vertragsprüfer verwiesen in diesem Zusammenhang darauf, dass MTB tatsächlich für Europa mit geringeren Wachstumsraten plante als dies in externen Studien angenommen wurde. Als Gründe hierfür nannten die Vertragsprüfer im Termin vom 12.6.2014 vor allem die schleppende Erholung im südeuropäischen Raum und die schwierige Einschätzbarkeit der Frage, inwieweit und gegebenenfalls wann es in Südeuropa überhaupt zu einer Erholung kommen werde. Die Schwierigkeiten einer Prognose über den Zeitpunkt des Einsetzens einer Erholung in den südeuropäischen Ländern bezeichneten die Vertragsprüfer auch im Zeitpunkt ihrer Anhörung Mitte Juni 2014 als unverändert schwierig, wie auch die Maßnahmen der Europäischen Zentralbank von Juni 2014 zeigen, weshalb selbst zum Zeitpunkt ihrer ersten Anhörung erhebliches Krisenpotenzial bestand. Wenn die Organe der M. SE bzw. von MTB - im Gegensatz zu externen Studien - von einer Erholung erst im Zeitraum 2014/2015 und damit etwa ein Jahr später als die externen Studien ausgehen, rechtfertigt dies angesichts der Ungewissheit der Entwicklung in den südeuropäischen Krisenstaaten nicht die mangelnde Plausibilität von Planannahmen. Zudem ist gerade Griechenland angesichts von 47 im Jahr 2012 verkauften Lkws für den Gesamtumsatz von MTB gering.

(d) Der weltweite Anstieg der Transportleistung sowie die weltweite demographische Entwicklung flossen hinreichend in die Planung ein. Dabei beruhte die Planung auf einer Markteinschätzung, die auf der Grundlage dieser Faktoren im Rahmen eines eigenen Marktmodells vorgenommen wurde, in das die Planung eingebettet ist. Mit diesem Marktmodell haben sich die Prüfer während ihrer Prüfungstätigkeit eingehend auseinandergesetzt. Die Ergebnisse dieses Marktmodells für einzelne Länder unterscheiden sich von den Studien, die von den Bewertungsgutachtern und den Prüfern herangezogen wurden - also insbesondere die IHS-Studie von November 2012, die A & P Studie von August 2012, die von P. herangezogene LMC-Studie für das IV. Quartal 2012 sowie im Busbereich die D. J.-Studie von Juni 2012.

Das Marktmodell, das seitens M. herangezogen wurde, ist geeignet, eine Basis für die Entwicklung der Absatz- und Umsatzzahlen zu bilden. Es enthält Eignungsfaktoren, die makroökonomische Größen darstellen wie das Bruttoinlandsprodukt, die Transportleistungen und Inflationserwartungen. Darauf aufbauend wurde eine Regression angenommen, aus der ein erstes Marktvolumen abgebildet wurde, das dann wiederum gespiegelt wird mit den lokalen Absatzerwartungen.

Im Rahmen ihrer Prüfungstätigkeit kam es zu einer Auswertung durch Automotive-Experten der Vertragsprüferin, die dieses Modell gegen ihre eigenen Markterwartungen spiegelten. In einem nächsten Schritt glichen die Spezialisten der Vertragsprüferin die Markterwartungen von MTB mit den Studien ab, bevor es zur Vorstellung des eigenen Marktmodells der Gesellschaft für die Märkte der MTB kam. Dabei waren - wie bei den externen Studien - Lkw und Busse getrennt geplant; ebenso gab es länderspezifische Planungen, und es kam zu einer Untersuchung und Prognostizierung künftiger Marktvolumina. In einem nächsten Folgeschritt kam das makroökonomische Modell der Gesellschaft mit den Erwartungen zur Entwicklung der Transportkapazitäten, der Inflation und des Bruttoinlandsproduktes hinzu. Auf diesen Faktoren aufbauend wurde eine erste Marktindikation abgeleitet. In einem weiteren Analyseschritt kam es dann zur Spiegelung der bis dahin entwickelten Daten gegen länderspezifische Vertriebserwartungen bezüglich der Marktvolumina, bevor die Ergebnisse gegen die externen Studien gespiegelt wurden und eine Abweichungsanalyse erfolgte. Anschließend gab es die Entscheidung der Gesellschaft über eigene Markterwartungen, wobei in erster Linie die Adressierbarkeit der Typen im Sinne einer Prüfung erfolgte, welche Lkws vom Markt nachgefragt werden und wie innerhalb der Gewichtsklassen und nach Ländern differenziert wird.

Dieses von den Vertragsprüfern im Termin vom 1.10.2014 beschriebene Marktmodell bildete die Basis der Umsatzplanung, die dann in die bis ins Jahr 2017 reichende Planungsrechnung eingeflossen ist.

Diese Vorgehensweise zur Ableitung der Absatzplanung, die vor allem auch auf die Erkenntnisse der Business Intelligence Unit abstellt, ist methodisch nicht zu beanstanden. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Gesellschaft dabei jedenfalls nicht primär auf die ihr bekannten Studien von LMC, IHS sowie A & P abgestellt hat. Die Vertragsprüfer untersuchten die Abweichungen der Business Intelligence Unit zum Ist-Ergebnis in Jahresscheiben für den Zeitraum 2007 bis 2011 ebenso wie die Langfristabweichungen. Bei einer Langfristbetrachtung jeweils für das nächste prognostizierte Jahr zeigen die Gesamtmarktprognosen mit einer Ausnahme Abweichungen von plus 20,5% bis minus 17,25'% im Lkw-Bereich sowie von plus 11,7% bis minus 6,1% für den Bus-Bereich. Für den Lkw-Bereich ergab sich für das Krisenjahr 2009 eine deutliche Überschätzung des prognostizierten Absatzes von plus 72,7% - diese Abweichung, die in ähnlichem Ausmaß auch bei den externen Studien von IHS und A & P festzustellen war, vermag das Planungsmodell oder -system der Gesellschaft allerdings nicht infrage zu stellen, weil angesichts der Heftigkeit und des Ausmaßes der Krise nach dem Zusammenbruch von Lehman Brothers Inc. dies von kaum einem Unternehmen gerade auch in der Investitionsgüterindustrie vorhergesehen werden konnte. Bei einer Langzeitbetrachtung kann bei MAN eine tendenzielle Überschätzung angenommen werden, deren Ausmaß von 26,9% im Lkw-Bereich und von 4,4% im Bus-Bereich vor allem auf die Prognose für die Jahre 2009 und 2010 zurückzuführen ist. Für die übrigen Jahre lag die durchschnittliche Prognoseabweichung der gesellschaftsinternen Ansätze bei plus 3,8%.

Vergleicht man die Prognosegenauigkeit der Studien von MAN mit den externen Studien, so zeigt sich, dass im Lkw-Bereich für die analysierten 23 Länder der Europäischen Union in acht von 15 Fällen die Prognose der Business Intelligence Unit von MAN den besten Schätzer gab. In fünf der übrigen sieben Fälle wich die M.-Prognose entweder lediglich marginal ab, oder der Markt wurde überschätzt. In lediglich zwei dieser fünf Fälle unterschätzte die Gesellschaft die Ist-Zahlen; und wenigstens eine der beiden externen Marktstudien enthielt eine bessere Schätzung. Im Bus-Bereich war in neun von zwölf Fällen die M.-interne Prognose unter den betrachteten Marktprognosen der beste Schätzer, oder hat die Gesellschaft den Markt überschätzt. In den anderen drei Fällen lagen die Prognoseunterschiede von MAN gegenüber der besten Marktstudie zwischen rund 1% und rund 3%.

Diese internen Studien konnten im Rahmen der Planung herangezogen werden. Dabei zeigt sich gerade auch aus dem Vergleich mit den externen Studien von Prognoseinstituten, dass die Abweichungen der Erkenntnisse der M.-internen Studie von den tatsächlich erzielten Ergebnissen im Lkw-Bereich in mehr als 50% der Fälle die geringsten Abweichungen hatte und dass die zugrunde gelegten Studien zumeist zu optimistischeren Planannahmen führten als in der Realität. Die Studien aus dem eigenen Unternehmen beruhen auf Erkenntnissen der Vertriebsmitarbeiter in den einzelnen Ländern, die die dortigen Gepflogenheiten besser kennen auch als Experten aus den Marktforschungsinstituten wie I., A & P oder D. J. im Bus-Bereich. Da die externen Studien durchaus auch mit den eigenen Studien verglichen und gespiegelt wurden, ist es dann nicht zu beanstanden, wenn die Erkenntnisse der Business Intelligence Unit und deren Ansätze zur Grundlage der Planung gemacht wurden.

Planungen und Prognosen sind in erster Linie das Ergebnis einer unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung einer Gesellschaft verantwortlichen Personen. Diese Entscheidungen haben auf zutreffenden Informationen zu basieren und sich daran zu orientieren, realistische Annahmen in die Planung aufzunehmen. Wenn dies - wie hier auf der Basis entsprechenden Datenmaterials, das auch die Abfindungsprüfer auf seinen Realitätsbezug hin untersucht haben - der Fall ist, dürfen diese nicht durch andere ebenfalls vertretbare Annahmen des Gerichts ersetzt werden, nachdem sich dieses bei plausiblen Planannahmen nicht in die Rolle eines für die Planung verantwortlichen „Ersatzorgans“ begeben darf und andere Studien, die auch ähnlich aufgebaut sind, aber zu anderen Ergebnissen führen, zur Grundlage einer Entscheidung machen (vgl. OLG München, Beschluss vom 7.11.2012, Az.: 31 Wx 163/12; LG München I, Beschluss vom 21.6.2013, Az. 5HK O 19183/09).

(e) Das Absinken des Marktanteils im Kernmarkt Europa ohne Deutschland auf 16,5% angesichts einer Marktprognose mit einem Wachstum von 6,3% p.a. bei einer geplanten Wachstumsrate von 3% p.a. bei Stagnation in Europa ohne Deutschland und Russland rechtfertigt keinen Rückschluss auf die fehlende Plausibilität der Planung. Im Jahr 2012 lag der Marktanteil von MTB im Kernmarkt Europa ohne Deutschland und Russland bei rund 13%. Auf der Grundlage der Marktplanung vom Februar 2013 durch MTB sollte der Marktanteil bis zum Jahr 2017 auf rund 14% ansteigen. Diese Planansätze stehen insbesondere auch nicht im Widerspruch zu den Ausführungen im Prüfungsbericht mit einer angenommenen Steigerung des Marktanteils von MTB in Europa auf rund 18% bis zum Jahr 2015, weil sich dieser Wert auf Europa inklusive Deutschland, jedoch ohne die Türkei und Russland bezieht. Das Marktwachstum von 6,3% wird in der Marktprognose von LMC für den Kernmarkt inklusive Deutschland genannt. Dieser unterschiedliche Ansatz rechtfertigt nicht die fehlende Plausibilität. Zum einen weichen die unterschiedlichen Marktprognosen voneinander ab, ohne dass der Ansatz von LMC zwingend hätte zugrunde gelegt werden müssen. Zum anderen sind stets unterschiedliche Märkte Vergleichsgegenstand weshalb die einzelnen Wachstumsprognosen nicht ohne weiteres miteinander verglichen werden können.

Aber auch aus anderen Gesichtspunkten zur Planung der Marktanteile der Gesellschaft können die Ansätze für MTB nicht als unvertretbar angesehen werden. Die Gesellschaft ging in ihrer Planung davon aus, den Marktanteil in diesem Segment bis 2015 leicht zu erhöhen und sodann konstant zu halten. Dabei sollte in Europa ein Wert von 18% erzielt werden. Der zur Überprüfung der Plausibilität mögliche und zulässige Vergleich mit den Ist-Werten für 2013 und wohl auch für das erste Halbjahr 2014 belegt indes tatsächlich rückläufige Marktanteile in Europa, wenn die Ist-Zahlen bei rund 16% liegen. Das M. Truck Concept S stellt eine Machbarkeitsstudie dar, die 2010 vorgestellt wurde. Einen fahrbaren Prototypen gab es jedenfalls zum Stichtag der Hauptversammlung noch nicht, weshalb aus dieser Entwicklungschance eines neuen, durchaus zukunftsweisenden Modells aber noch keine konkreten Planungen für die Rückgewinnung von Marktanteilen von Mitbewerbern getroffen werden konnten.

(f) Auch in dem zu den BRIC-Staaten zählenden Indien kam es nicht zu einer unzulässigen Vernachlässigung von Wachstumspotenzialen, auch wenn dort mit einem Marktwachstum von 7% gerechnet wird. Daran wird MTB allerdings keinen so hohen Anteil haben können, weil das Produktprogramm von M. F. I. für den Markt in diesem Land zu hochklassig ist. Zudem befindet sich die Gesellschaft nach den Erläuterungen der Vertragsprüfer in einer Phase des Umbaus des Produktprogramms weg von Transportfahrzeugen hin zu bergbaulastigen Fahrzeugen, um den spezifischen Anforderungen in Indien gerecht zu werden. Insgesamt wurde für Indien ein Anstieg geplant, wobei allerdings die absoluten Zahlen nicht außer Betracht bleiben können, wonach der Anteil von MTB am indischen Markt - ebenso wie in China - unter 1% liegt, weil in beiden Staaten der Markt von lokalen Anbietern dominiert wird. Ebenso muss gesehen werden, dass in Indien nach den Erkenntnissen der Vertragsprüfer dem negativen operativen Ergebnis in 2013 durch eine Modelländerung zwar entgegen gesteuert werden sollte. Mit dieser Umstellung soll mittelfristig in Indien auch eine Perspektive geschaffen werden, durch die das operativ negative Ergebnis auf eine „schwarze Null“ oder leicht positive operative Ergebnisse gebracht werden soll. Angesichts dieser Darstellung der Ergebnisse der Zahlen in Indien und der Zielvorstellungen der Gesellschaft kann die vom Antragsteller zu 49) zitierte Aussage des Vorstandsvorsitzenden der M. SE auf der Hauptversammlung über die Wachstumsaussichten in Indien nur als auf mittel- und langfristige Perspektiven bezogen verstanden werden.

Aus ihren Arbeitspapieren konnten die Vertragsprüfer auch nicht die vom Antragsteller zu 49) genannten Absatzzahlen für das Jahr 2012 von knapp 4.000 Lkw bestätigen; die Gesellschaft setzte danach im Jahr 2012 nach den den Vertragsprüfern vorgelegten Unterlagen nur gut 1.000 Lkw auf diesem Markt ab. Gerade die Restrukturierungsüberlegungen in Richtung auf den Bergbautransport lassen zudem eine Verneunzehnfachung der Absatzzahlen als gänzlich unrealistisch erscheinen, zumal - wie bereits ausgeführt - der Markt von lokalen Anbietern beherrscht wird und MTB hochpreisige Nutzfahrzeuge herstellt, für die in einem Schwellenland wie Indien in überschaubarer Zukunft ein derart hoher Bedarf von dann nahezu 20.000 Fahrzeugen im Jahr nicht als realistisch angesehen werden kann. Gerade der Absatz hochwertiger Lkw’s wie beispielsweise des T. bedarf zudem eines Service-Netzes, für dessen Aus- oder Aufbau keine Investitionen in dem Unternehmenskonzept vorgesehen waren. Auch kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass in einer globalisierten Welt und miteinander verflochtenen Volkswirtschaften die lokalen Hersteller in der Lage sind, moderne Technik zu erlangen. Da es zudem keinerlei Anhaltspunkte dafür gab, die Gesellschaft oder MTB würden lokale billigere Anbieter aufkaufen, können die Planannahmen in Bezug auf Indien als nicht zu pessimistisch eingestuft werden.

(g) Die Planannahmen für die Volksrepublik China müssen gleichfalls als plausibel angesehen werden. In China setzte die Planung insgesamt ein Wachstum an, wobei der Marktzugang im Wesentlichen über Si... erfolgt, aber auch über in Indien produzierte Modelle. Indes muss in China die Dominanz lokaler Produzenten in gleicher Weise gesehen werden wie in Indien, wobei auch dort gerade angesichts der Hochklassigkeit und Hochpreisigkeit der Modelle von MTB sich das Problem des Service-Netzes in gleicher Weise stellt.

(h) Die Fehlerhaftigkeit der Planung lässt sich nicht aus der Erwägung heraus ableiten, sie blende im Jahr 2013 Vorzieheffekte aus der Einführung der Euro-VI-Abgasnorm aus. Die Vertragsprüfer erläuterten, dass dieser Umstand sehr wohl berücksichtigt worden sei. Zum einen seien mit der Einführung dieser neuen Technologie Preiserhöhungen möglich; andererseits komme es aber auch zu Kostenveränderungen, weshalb daraus insgesamt keine signifikanten Margenveränderungen abgeleitet werden können. Ebenso musste die Planung die Folgen der Einführung der strengen Abgasnormen im Sinne von Vorzieheffekten beachten, die dann auch Nachfragelücken im Folgejahr nach sich ziehen. Wenn ein Lkw eine Geschäftsperiode früher gekauft wird, so besteht in der sich unmittelbar anschließenden Periode kein Bedarf mehr, diesen zu erwerben. Im Termin vom 1.10.2014 wiesen die Vertragsprüfer darauf hin, dass sich aus den Ist-Zahlen für das erste Halbjahr 2014 deutlich schlechtere Absatzzahlen ergeben, was nachvollziehbar zumindest auch auf den dann unterschätzten Umfang der Vorzieheffekte zurückgeführt werden kann.

(i) Aus einem technologischen Vorsprung gegenüber den asiatischen Herstellern wird die Gesellschaft auf den Märkten gerade in China und Indien dennoch kein höheres Wachstum ableiten können, auch wenn insbesondere ...Truck & Bus durch seine technologischen Möglichkeiten im Gegensatz zu den einheimischen Herstellern in der Lage wäre neue, strengere Abgasnormen zu erfüllen. Allerdings werden derartige neue, verschärfte Abgasnormen erfahrungsgemäß nicht kurzfristig eingeführt. Zudem haben die in Asien beheimateten Hersteller vielfach bereits Kooperationen mit europäischen Lkw-Herstellern oder unabhängigen Motorenproduzenten wie Cu. Inc., worauf die Vertragsprüfer in ihrer zweiten ergänzenden Stellungnahme aufmerksam machten. Fo. gründete bereits im Jahr 2012 ein Joint Venture mit der D. AG, was Fo. den Zugang zu hochwertigen Motoren eröffnet. Zudem hat dieses Unternehmen ebenso wie Ta. und Do. ein Joint Venture mit Cu. Inc.; zudem ist die V.-Gruppe wesentlich am Lkw-Bereich von Do. beteiligt. Angesichts dieser Situation ist nicht zu erwarten, dass durch strengere Abgasnormen auf Märkten, in denen MAN nur unwesentliche Marktanteile hat, ein signifikanter Vorteil erzielt werden kann. Zudem muss die Überlegung berücksichtigt werden, dass in China und Indien nicht zu erwarten sein wird, dass Abgasnormen eingeführt werden, die wesentliche einheimische Lkw-Hersteller nicht erfüllen können und somit Gefahr laufen, aus dem Markt hinausgedrängt zu werden. Nicht gänzlich außer Betracht bleiben kann auch die Überlegung, dass strengere Abgasnormen in den Heimatmärkten der asiatischen Hersteller für MTB ein Risiko darstellen könnten, wenn diese die europäischen und brasilianischen Abgasnormen erfüllen und dann als Konkurrenten auf wesentlichen Absatzmärkten der M. SE auftreten. Dieses Risiko ist gerade angesichts der Situation in Brasilien nicht von der Hand zu weisen, wo spätestens im Jahr 2016 nach den Erkenntnissen der Prüfer der chinesische Hersteller Ph. ein Werk errichten will.

(j) Sich aus der Liberalisierung des Fernbusverkehrs und der Abschaffung des Postmonopols ergebende Potenziale flossen in angemessenem und ausreichendem Umfang in die Planung ein. Die Gesellschaft ging von einem Wachstum von 1,4% p.a. bis 2017 aus, nachdem der Busmarkt seit 1992 rückläufig war. Dies zeigt bereits, dass gerade die Liberalisierung des Fernbusverkehrs bei der Planung berücksichtigt wurde. Die innerhalb der Gesellschaft erstellten Studien gingen von einem Wachstum zwischen 0,5% und 1,3% aus. Zudem zogen die Vertragsprüfer - ebenso wie die Gesellschaft - vor allem auch die externe Studie von D. J. heran, wobei im Vergleich der internen zu der externen Studie besonders für den Busmarkt die internen Studien bei MTB in 75% den besten Schätzer abgaben und in den anderen Fällen die Abweichung von den besseren externen Studien gering war. Wenn dann ein sogar leicht über den internen Studien liegendes Wachstum angesetzt wird, bedarf dieser Ansatz keiner Korrektur.

(k) Die Möglichkeiten aus den Gigalinern berücksichtigt die Planung in angemessener Art und Weise. Eine stärkere Berücksichtigung scheitert an tatsächlichen ebenso wie an rechtlichen Fragestellungen. Zum einen muss berücksichtigt werden, dass Gigaliner mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 60 t zu Effizienzsteigerungen bei Transportkosten führen, weil mit einem Gigaliner sehr viel mehr transportiert werden kann als mit einem Lkw, der bislang mit einer Höchstgrenze von 40 t zugelassen war. Diese höhere Transportkapazität der Gigaliner führt zu einer Reduktion des Bedarfs an Lkw’s - das zulässige Höchstgewicht von drei herkömmlichen Schwerlastkraftwagen könnte in Zukunft von lediglich zwei Gigalinern transportiert werden. Dieser Effekt wird plastisch und nachvollziehbar als „Kannibalisierung“ beschrieben. Zum anderen aber war zum Stichtag der Hauptversammlung das Ergebnis des Modellversuchs in einigen Ländern der Bundesrepublik nicht so weit fortgeschritten, dass eine gesetzliche Regelung über die Zulässigkeit des Einsatzes von Gigalinern absehbar gewesen wäre. Ein sinnvoller Einsatz dieses Transportmittels müsste zudem erhebliche Investitionen der öffentlichen Hand in die Verkehrsinfrastruktur in Deutschland nach sich ziehen, damit die Gigaliner auf den Straßen tatsächlich einsetzbar sind.

(l) Korrekturbedarf lässt sich auch nicht im After-Sales-Geschäft begründen, was nicht positiver statt unterproportional zu planen war. Der Schwerpunkt des After-Sales-Geschäfts liegt bei MTB in Westeuropa, also in vergleichsweise gesättigten Märkten, in denen insgesamt niedrigere Wachstumsraten zu erwarten sind. Da das After-Sales-Geschäft gerade nicht auf Neugeschäft beruht, kann selbst von einem überproportionalen Anstieg desselben nicht auf einen vergleichbaren Anstieg im After-Sales-Geschäft geschlossen werden. Die Aussage des Vorstandsvorsitzenden auf der Hauptversammlung über zunehmende Investitionen in diesem Bereich rechtfertigen nicht den Rückschluss auf eine unangemessene Planung, weil eine Vielzahl von Maßnahmen in diesem Bereich auf die Kostensenkung abzielen, nicht auf die Steigerung der Umsatzerlöse - durch sinkende Kosten kommt es in diesem Bereich aber zu Margenverbesserungen. Zudem muss für die Beurteilung der Angemessenheit der Planannahmen entscheidend beachtet werden, dass die Investitionen zum Erhalt des bestehenden Werkstattnetzes erforderlich sind und daher gerade nicht unmittelbar umsatzsteigernd wirken. Die ergänzende Stellungnahme der Herren Wirtschaftsprüfer W. und B. führt zudem erläuternd aus, dass dieser Geschäftsbereich zwar mit 2,7% unterproportional zum Umsatzwachstum von 5,2% in Phase I beiträgt, aber hierdurch Umsatzerlöse oberhalb der historischen Höchstwerte angenommen werden; zudem werden die Umsatzerlöse im After-Sales-Geschäft eben überwiegend auf dem gleichfalls unterproportional steigenden europäischen Markt erzielt werden.

(m) Korrekturen der Planannahmen für MTB gründen nicht auf der Möglichkeit des Markteintritts neuer Wettbewerber auf dem asiatischen Markt, insbesondere in Indien. Diese Möglichkeit berücksichtigten die Planannahmen, wobei davon ausgegangen wurde, in der schweren Reihe Marktanteile zu verlieren, während - wie bereits angesprochen - in Europa entsprechend Anteile gewonnen werden sollten. Die Planung erfolgt dabei differenziert nach Ländern und Gewichtsklassen unter Berücksichtigung der Erwartungen des Vertriebs nach dem Eintritt neuer Wettbewerber, wobei der Wettbewerb vor allem über die Preise ausgetragen wird. Wenn dann auch in Indien ein allgemeiner Trend des Eintritts neuer Wettbewerber in die Planannahmen einfließt, so beruht dies auf einer nicht zu beanstandenden Einschätzung der Planverantwortlichen.

(n) Ein gesonderter Ausweis der Ergebnisse von MTB und M. F. musste nicht erfolgen, nachdem es sich bei M. F. um eine Finanzierungsgesellschaft für Produkte handelt, die in erster Linie im Europäischen Raum vertrieben werden.

(3) Im Segment LM gehen die Planungen von realistischen und folglich nicht korrekturbedürftigen, plausiblen Annahmen aus.

(a) Die Planannahmen beruhen auf einer hinreichend detaillierten Informationsgrundlage, weshalb es nicht notwendig war, weitergehende quantitative Studien insbesondere zum brasilianischen Busmarkt durchzuführen und heranzuziehen. Die Planverantwortlichen gingen von einem Anstieg des Marktvolumens am brasilianischen Busmarkt von 28.809 Fahrzeugen im Jahr 2012 auf 42.000 Fahrzeuge zum Ende der Detailplanungsphase aus, was einem jährlichen Anstieg von rund 7,8% entspricht. Demgegenüber erwarteten die Marktanalysten ein deutlich geringeres Wachstum von lediglich 1,6% jährlich. Zudem verglichen die Prüfer die Markterwartungen von D. J. und E1 G. aus dem Jahr 2012 mit den Erwartungen von LM, wobei auch diese Studien mit einem durchschnittlichen jährlichen Wachstum von 1,6% deutlich niedrigere Wachstumsraten aufwiesen. Gerade auch mit Blick auf die bereits beschriebene hohe Prognosegenauigkeit der internen Studien hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass die entsprechenden Planzahlen für den brasilianischen Busmarkt nicht als zu pessimistisch und damit nicht mehr plausibel bezeichnet werden können.

(b) Die Entwicklung der Exportmärkte in Lateinamerika und Afrika floss sachgerecht in die Planung ein. Dabei muss zunächst bereits berücksichtigt werden, dass im Jahr 2012 der Schwerpunkt des Absatzes von LM auf dem „Heimatmarkt“ Brasilien lag, auf dem mit einem Anteil an Lkw von 86% und bei Bussen von 76% erzielt wurde, weshalb der Anteil am Export vor allem in die mittel- und südamerikanischen Länder Argentinien, Chile, Mexiko, Peru und Uruguay gemeinsam lediglich rund 11% des Lkw-Absatzes und rund 13% des Bus-Gesamtabsatzes ausmachten, wobei sich das Exportvolumen vor allem in den Jahren 2001 bis 2005 signifikant erhöhte, im Jahr 2007 mit 10.801 Fahrzeugen einen Höchststand erreichte, der bei einer volatilen Entwicklung in den Jahren bis 2012 nie mehr erreicht wurde. Bis zum Ende der Detailplanungsphase gegen die Planannahmen von einem durchschnittlichen jährlichen Umsatzwachstum von rund 14% und einem Absatzwachstum von rund 11% aus. Das Exportvolumen soll dabei von 8.980 Fahrzeugen im Jahr 2012 auf 17.000 Fahrzeuge im Jahr 2017 ansteigen, womit ein jährliches Absatzwachstum von durchschnittlich 13,66% unterstellt wird. Dieses geplante Wachstum gründet neben dem Marktwachstum in Lateinamerika namentlich auf der für das Jahr 2016 geplanten Markteinführung der Baureihe Phevos sowie der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit von LM auf den Exportmärkten einschließlich des Eintritts in neue Segmente und dem Markteintritt in Nordafrika und dem Mittleren Osten. Der Abgleich mit der Marktstudie von IHS für die fünf wesentlichen lateinamerikanischen Exportländer zeigt, dass LM von einem Wachstum bis zum Ende der Detailplanungsphase ausgeht, welches über den Erwartungen der Marktstudien von IHS hinausgeht, die eine jährliche Steigerung von 3% prognostizierten.

(c) Aus der brasilianischen Verkehrsinfrastruktur und deren Ausbau kann nicht auf die fehlende Plausibilität der Planung geschlossen werden, auch wenn die Regierung Brasiliens ein sich auch auf die Infrastruktur beziehendes Konjunkturprogramm gestartet hat, das bis 2014 laufen sollte. Da das Straßennetz ausgebaut werden und eine damit bezweckte Verbesserung der Straßenbedingungen einhergehen sollte, wirkt sich dieser Umstand auch auf die Nachfrage nach Lkw’s und Bussen aus. Allerdings betreffen diese Strukturprojekte auch den Ausbau von Eisenbahnstrecken, Häfen sowie von Flughäfen. Zwar handelt es sich dabei um konkurrierende Transportmittel; indes besteht Transportbedarf mit Lkw’s, wenn es um die Umsetzung der mit den Investitionen verbundenen Maßnahmen geht. Deshalb kommen diese Maßnahmen außerhalb des Straßenbaus mittelbar auch der Nachfrage nach Nutzfahrzeugen zugute. Seit Beginn der Konjunkturprogramme im Jahr 2007 stieg ausweislich der ergänzenden Stellungnahme der Vertragsprüfer die Zahl der neu zugelassenen Lkw mit einem Gesamtgewicht von mehr als 5 t von 95.000 im Jahr 2007 auf rund 137.000 im Jahr 2012. Bei der Prognose der weiteren Entwicklung fällt zum einen ist Gewicht, dass nach den Erkenntnissen zum Stichtag dieses Konjunkturprogramm 2014 auslaufen sollte. Zum anderen muss aber vor allem auch bei der Bejahung der Plausibilität gesehen werden, dass für den brasilianischen Lkw-Markt LM von einem jährlichen Marktabsatzwachstum von rund 9% ausging und der eigene Lkw-Absatz von 45.829 Einheiten im Jahr 2012 auf 77.704 Einheiten gesteigert werden soll. Das von LM erwartete Marktwachstum berücksichtigt dabei neben den Investitionen in die Infrastruktur vor allem auch die Effekte aufgrund der Fußball-Weltmeisterschaft 2014 und der Olympischen Spiele in Rio de Janeiro 2016. Da das Infrastrukturprogramm bereits über fünf Jahre zum Stichtag der Hauptversammlung lief, vermag die Kammer keine Anhaltspunkte dafür zu finden, die Planung sei zu pessimistisch, zumal die Prognose des Marktabsatzwachstum von rund 9% Wachstum jährlich nicht nur deutlich über den Prognosen der externen Marktstudien lag, sondern auch deutlich über dem für Brasilien vom Internationalen Währungsfonds erwarteten Wachstum des Bruttoinlandsproduktes von rund 4%.

(d) Die Auswirkungen der Einführung neuer Abgasnormen in Brasilien führen nicht zur Notwendigkeit der Anpassung der Planzahlen. Die Vertragsprüfer erläuterten in dem Prüfungsbericht wie auch in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 1.9.2014 die Folgen der Einführung des neuen Emissionsstandards Proconve P7, der gerade keinen Absatzstau, sondern zu vorgezogenen Käufen von Proconve P5-Fahrzeugen im Jahr 2011 und im ersten Quartal des Jahres 2012 führte, nachdem seit dem zweiten Quartal des Jahres 2012 ein Auslieferungsverbot von Fahrzeugen mit dem älteren P5-Standard bestand. Dieses Auslieferungsverbot bezog sich indes nur auf den Hersteller, nicht aber auf Händler, so dass diese die preisgünstigeren Fahrzeuge mit P5 noch verkaufen konnten. Da das Absatzvolumen der Hersteller und damit auch von LM im Jahr 2012 durch diese vorgezogenen Käufe aus dem Jahr 2011 negativ beeinflusst war, bestehen keine Hinweise auf einen vernachlässigten Nachholeffekt.

(e) Eine unzureichende Berücksichtigung der Verschiebung der Lkw-Flotten in Brasilien weg vom Niedrigpreissegment hin zum Premiumsegment kann nicht angenommen werden, weshalb auch keine Plankorrekturen veranlasst sind. LM erwartet einen Anstieg oberhalb der Erwartungen der B. C... Group in dem in Brasilien stärker wachsenden Premiumsegment. Auch liegt das erwartete Wachstum erheblich oberhalb der Erwartungen in den von den Vertragsprüfern analysierten Marktstudien zum brasilianischen Lkw-Markt. Die Gesellschaft ging für das stark wachsende Premiumsegment von einem Lkw-Absatz in Brasilien mit einem Wachstum von rund 39.000 im Jahr 2012 auf rund 65.000 im Jahr 2017 und damit von durchschnittlich 10,6% Wachstum pro Jahr aus. Demgegenüber unterstellt die Boston Consulting Group ein Absatzwachstum für das Premiumsegment von 6%, wobei die Gesellschaft seit 2011/2012 mit der T...-Baureihe auch das Marktsegment der extra schweren Lkw’s bedient. Der Anstieg des Absatzwachstums oberhalb der sonstigen Markterwartungen, wie sie in externen Studien zum Ausdruck kommen, zeigt, dass hier keine weiteren Plankorrekturen nach oben wegen mangelnder Plausibilität veranlasst sind.

(f) Die Planung berücksichtigt auch angemessen das Auftreten neuer Wettbewerber am Markt. Die Vertragsprüfer legten bei ihrer Anhörung dar, dass namentlich in Brasilien neue Wettbewerber in den Markt drängen. Zum Stichtag der Hauptversammlung hatte bereits der Hersteller DA... Investitionen in ein Werk in Brasilien getätigt, um auf diesem Markt Fuß fassen zu können. Ebenso drängt ein chinesischer Hersteller auf den Markt, bei dem lediglich unklar ist, ob dies kurzfristig oder erst 2016 erfolgen soll. In jedem Fall gerät durch einen derartigen Neueintritt auch der Marktführer unter Druck, Marktanteile halten zu können, was dann regelmäßig nur über Preise möglich sein wird; mithin sind rückläufige Margen die denkbare Konsequenz aus dieser Konstellation.

(4) Im Geschäftsbereich MDT müssen keine Änderungen der Planannahmen vorgenommen werden, weil insoweit die Anhörung samt der ergänzenden Stellungnahmen dazu geführt hat, dass die Kammer keine Zweifel an der Plausibilität der Planung in diesem Geschäftsbereich hat. Der Bereich MDT setzt sich aus den Bereichen Power Plant, E... & M. Systems und Turbomaschinen zusammen, so dass hier unterschiedliche Entwicklungen zu beachten sind.

(a) Der Annahme des Rückgangs der Umsätze im Geschäftsjahr 2013 steht nicht entgegen, dass der vorläufige Tiefpunkt der Krise im Schiffsmarkt - gemessen an der Zahl der bestellten Schiffe - bereits im Jahr 2012 vorgelegen haben soll; daraus kann allerdings kein Rückschluss darauf gezogen werden, die Umsätze müssten bereits im Folgejahr 2013 wieder steigen. Im Schiffsbau, der Zweitakt-Dieselmotoren für Antriebssysteme in großen Schiffen entwickelt und Viertakt-Dieselmotoren als Antrieb in kleinen Schiffen und als Hilfsmotoren entwickelt und produziert, lag der Tiefpunkt der Bestellungen tatsächlich im Jahr 2012. Allerdings muss ein erheblicher zeitlicher Versatz zwischen dem Auftragseingang und dem Generieren von Umsatzerlösen berücksichtigt werden; dieser zeitliche Abstand hängt ab von der Art und Weise der Produktion und liegt in der Eigenproduktion bei einem Jahr, im Lizenzbau bei rund zwei Jahren. Angesichts dessen ist es nicht unplausibel, wenn es im Geschäftsjahr 2013 noch zu Umsatzrückgängen kam. Bei der Entwicklung der Umsatzzahlen ist nach dem Rückgang noch im ersten Halbjahr 2013 mit 7% unter dem Vorjahresniveau zu beachten, dass danach in der Zeit bis 2017 von einem durchschnittlichen Wachstum von 8,8% p.a. ausgegangen wird. Diese Entwicklungen stehen in Einklang mit den Besonderheiten im Schiffsbau.

(b) Die weitere Entwicklung in diesen Bereichen kann gleichfalls nicht als unplausibel eingestuft werden; ein Aufwärtszyklus im Schiffsbau floss hinreichend in die Planung ein, wie gerade auch das Umsatzwachstum ab 2014 erhellt. Zudem wiesen die Vertragsprüfer darauf hin, dass die Eigenproduktion tatsächlich auf einen stärkeren Wachstumspfad gesehen wird, während bei der Lizenzproduktion erheblicher Druck bestand, der seine Ursache in Problemen mit chinesischen Lizenznehmern hatte. Insgesamt erwartete die Gesellschaft aber auch in diesem Bereich auf längere Sicht positivere Entwicklungen.

(c) Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, für die Absatzmärkte in Asien sei im Bereich MDT von einer Stagnation ausgegangen worden. Die Vertragsprüfer wiesen während ihrer Anhörung auf die Planung von Wachstum auch in Asien hin.

(d) Die Planannahmen in diesem Bereich stehen nicht in Widerspruch zu Marktprognosen, die zur Plausibilisierung herangezogen wurden und denen auch die Aktualität nicht abgesprochen werden kann.

Dies gilt zunächst für die herangezogene Studie von Clarkson von September 2012, die in der Planung auch zugrunde gelegt wurde und bei der sich die Prüfer nach ihren Erläuterungen im Termin vom 1.10.2014 insbesondere auch mit deren Aktualisierung vom März 2013 befassten, wonach die Schiffsbestellungen tatsächlich ansteigen sollten. Auch wenn es bis zum Jahr 2022 Prognosen mit einem deutlichen Rückgang der Schiffsbestellungen gibt, veranlasste dies die Gesellschaft nicht zu einer Anpassung der Planung nach unten. Sie ging im Bereich MDT vielmehr davon aus, dass der Wachstumspfad durch von der Gesellschaft getroffene und zutreffende Maßnahmen beibehalten werden könne. Dabei weist bereits der Prüfungsbericht auf die Einführung neuer Produkte in dem Bereich E... & M. Systems hin, die zum Gewinnen weiterer Marktanteile führen sollen.

Die Planung im Bereich des Schiffbaus ist auch nicht wegen eines Alleinstellungsmerkmals der Gesellschaft in der Dieseltechnologie zu pessimistisch. Auch wenn MDT mitführend in dieser Technologie ist, lässt sich ein Alleinstellungsmerkmal tatsächlich nicht bejahen, nachdem beispielsweise der Hersteller Wä. ebenfalls hochwertige Dieseltechnologieprodukte herstellt.

(e) Kein Korrekturbedarf an den EBIT-Margen ergibt sich aus der Erwägung heraus, dem After-Sales-Geschäft müsse dieselbe EBIT-Marge wie dem gesamten Geschäftsbereich von MDT zugeordnet werden. Dies wäre mit der detaillierten, nach Teilbereichen getrennt erfolgenden Planung nicht vereinbar. Da der After-Sales-Bereich separat geplant wurde, konnte und musste eine auf diesen Bereich bezogene EBIT-Marge angesetzt werden.

(5) Die für den Geschäftsbereich R. getroffenen Planungen müssen nicht angepasst werden, weil sie plausibel zu bezeichnen sind.

(a) Dabei besteht kein Widerspruch zwischen der Planung eines Mitarbeiteraufbaus und dem Verlauf der Umsatzerlösplanung. Die Anzahl der Mitarbeiter bei R. soll von 2.245 im Jahr 2012 auf 2.501 im Geschäftsjahr 2017 ansteigen, was einem durchschnittlichen jährlichen Wachstum von ca. 2,2% entspricht. Dieses Wachstum ist allerdings geringer als der geplante durchschnittliche Anstieg des Umsatzwachstums, der bei rund 4,5% p.a. liegen soll. Der Anstieg der Mitarbeiter reflektiert dabei vor allem die zunehmend erhöhten Anforderungen bei der Abwicklung komplexer Kundenaufträge - die zunehmende Komplexität auch von Abläufen ist ein in einer vielfach vernetzten, globalisierten Weltwirtschaft zu beobachtendes Phänomen, weshalb auch der Anstieg der Mitarbeiterzahl nachvollziehbar ist.

(b) Die Kapazitätsauslastung sollte bei R. in den Jahren der Detailplanungsphase kontinuierlich ansteigen von rund 79% auf eine nahezu Vollauslastung von 99% im Jahr 2017 - bei einem einmaligen leichten Rückgang um 1 Prozentpunkt im Jahr 2015. Bei dieser Entwicklung kann eine mangelnde Plausibilität nicht bejaht werden.

(c) Die Umsatzentwicklung in Relation zum Auftragseingang bedarf keiner Korrektur. Die Vergangenheitsanalyse zeigt, dass es unterschiedliche Abwicklungszeiten gab - gerade bei Großaufträgen können die Laufzeiten der Auftragsabarbeitung bis zu zehn Jahren betragen, was dann auch den Umsatzverlauf beeinflusst. Den Vertragsprüfern lagen die Unterlagen zur Auftragsrealisierung vor, woraus sie dann auch den Schluss auf eine plausible Planung ziehen konnten.

In ihrer Planung nahm die Gesellschaft für den Bereich R. an, alle akquirierten Großprojekte würden bis zum Ende der Detailplanungsphase abgearbeitet. Dabei kann insbesondere nicht davon ausgegangen werden, bei R. lege die Planung kein Wachstum zugrunde. Die Umsatzerlöse sollen nämlich von € 476 Mio. im Geschäftsjahr 2012 bis auf € 593 Mio. am Ende der Detailplanungsphase wachsen; die durchschnittliche jährliche Wachstumsrate liegt dabei bei 4,5%.

Angesichts der schwierigen Lage am weltweiten Schiffsbaumarkt kann dieses Wachstum nicht als zu pessimistisch bezeichnet werden, auch wenn R. von staatlichen Beschaffungsprogrammen für Marine und Küstenwache beispielsweise in den Vereinigten Staaten von Amerika, Algerien und Korea profitiert, wobei sich aber gegen Ende der Phase I eine Abschwächung der Nachfrage abzeichnet. Andererseits sollte es bei Projekten der Offshore Windenergie bis 2017 trotz der aktuell schwierigen Rahmenbedingungen zu einem deutlichen Wachstum kommen, wobei Asien als Absatzmarkt mittelfristig Bedeutung gewinnen sollte.

Unter Berücksichtigung dieser Entwicklungen kann an der Plausibilität der entsprechenden Planannahmen nicht gezweifelt werden.

(6) Im Bereich Zentrale/Konsolidierung müssen keine Anpassungen vorgenommen werden.

(a) Der Rückgang der Umsatzerlöse von € minus 176 Mio. auf € minus 443 Mio. beruht auf der geplanten Ausweitung der Lieferungs- und Leistungsbeziehungen innerhalb des Konzerns zwischen MTB und LM. Die Einführung der Baureihe T. in Brasilien im Jahr 2012 sowie die geplante Absatzausweitung führt auch zu einem Anstieg der Lieferbeziehungen zwischen diesen beiden Unternehmensteilen. Andererseits wird erwartet, dass LM den Phevos nach dessen Markteinstieg in Brasilien auch an MTB liefern wird, weshalb ein interner zu konsolidierender Lieferverkehr zwischen den beiden Unternehmensteilen entstehen wird. Angesichts dessen ist die geplante Entwicklung gerechtfertigt.

(b) Neben dem Anstieg der zu konsolidierenden Umsätze kommt es aber auch zu einem Anstieg der zu konsolidierenden Umsatzkosten. Der Anstieg der (negativen) Umsatzerlöse im Bereich Zentrale/Konsolidierung führt dementsprechend aber nicht zu einer entsprechenden negativen Beeinflussung des Unternehmenswertes.

Der Anstieg der Verwaltungsaufwendungen im Bereich Zentrale/Konsolidierung muss nicht als unplausibel korrigiert werden. Neben der Konzernholding umfasst er elf Gesellschaften, die im Wesentlichen Serviceleistungen für den Konzern erbringen. Da das gesamte Geschäftsvolumen der M. SE in Phase I steigt, kann ein Anstieg der Verwaltungsaufwendungen der Zentrale auch nicht ausbleiben. Allerdings steigen diese bereits weniger stark an als der Umsatz des Konzerns insgesamt. Hauptposten der Verwaltungsaufwendungen sind dabei die Personalaufwendungen, bei denen von einem relativ konstanten Bestand der Belegschaft ausgegangen wird und die erwarteten Tarifsteigerungen angesetzt werden. Da zudem auch externe Beratungsaufwendungen, Aufwendungen für Werbekampagnen und Sponsoring unter die Verwaltungsaufwendungen fallen, kann deren Entwicklung nicht als unplausibel bezeichnet werden.

(c) Darauf aufbauend muss dann aber auch die Entwicklung des EBIT als tragfähige Grundlage angesehen werden. Wenn die einzelnen Positionen, die in das EBIT einfließen, plausibel geplant sind, muss zwingend auch das EBIT plausibel sein.

(7) Hinsichtlich sonstiger Einzelposten im Rahmen der Ertrags- und Aufwandsplanung bedarf es keiner Anpassungen der entsprechenden Planannahmen.

(a) Dies gilt zunächst hinsichtlich des Ergebnisses der Beteiligungen der Gesellschaft, bei denen mangelnde Plausibilität gerügt wurde.

(aa) Die Minderheitsbeteiligung der Gesellschaft an der S. AB floss sachgerecht in den Ertragswert ein, wobei diese Erträge gerade nicht als nicht betriebsnotwendiges Vermögen eingestuft werden dürften. Nicht betriebsnotwendig sind nämlich nur solche Aktivitäten, die entsprechend den individuellen Gegebenheiten des zu bewertenden Unternehmens zur Erreichung des Betriebszwecks nicht erforderlich sind und denen folglich kein besonderes wirtschaftliches Gewicht für die Betriebsführung zukommt; sie können zum Stichtag veräußert werden, ohne dass dies Einfluss auf den Unternehmenszweck und die Fortführung der Gesellschaft hätte. Demgegenüber gehören zum betriebsnotwendigen Vermögen all die Vermögens- und Schuldpositionen, die ein Unternehmen zur Erzielung finanzieller Überschüsse benötigt (vgl. BayObLG AG 2006, 41, 44 = NZG 2006, 156, 159; OLG München AG 2007, 411, 414; OLG Frankfurt AG 2012, 330, 334 = ZIP 2012, 371, 372 (Ls.); Paulsen in: Münchener Kommentar zum AktG, 3. Aufl., § 305 Rdn. 139; Hüttemann/Meinert in: Fleischer/Hüttemann, Rechtshandbuch Unternehmensbewertung, 2015, § 7 Rdn. 24; Popp in: Peemöller, Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, a. a. O., S. 188 f.). Unter Berücksichtigung dieser Ausgangslage war es sachgerecht, die Erträge aus der Beteiligung an S. AB dem betriebsnotwendigen Vermögen zuzuordnen. Hierfür spricht bereits der satzungsmäßige Unternehmensgegenstand der M. SE, der vor allem auch in der Beteiligung an Unternehmen des Fahrzeugs- und Motorenbaus liegt. S. ist als Nutzfahrzeughersteller im selben Geschäftsfeld tätig wie die M. SE. Der bereits vor dem Stichtag der Hauptversammlung veröffentlichte Geschäftsbericht des Jahres 2012 weist auf S. 101 auf die Kooperation der M. SE mit der V. AG und S. AB hin. M. bildet demnach gemeinsam mit diesen beiden anderen Herstellern eine starke Nutzfahrzeug-Allianz, um ein führender Akteur auf dem weltweiten Markt für Lkw und Busse zu werden. Auch ermöglicht die Allianz die Hebung umfangreicher Synergiepotenziale, die der Geschäftsbericht aber nicht näher umreißt. Gerade diese Nutzfahrzeug-Allianz, an der auch S. AB beteiligt ist, macht deutlich, dass die Beteiligung an dieser Gesellschaft von strategischer Bedeutung für die Erzielung von Überschüssen ist und folglich dem betriebsnotwendigen Vermögen zugeordnet werden muss. Dies gilt umso mehr als angesichts dieser Bedeutung auch keinerlei Anhaltspunkte für eine baldige Veräußerungsabsicht bestehen werden.

Der Wert der Beteiligung an der S. AB auf der Basis zu erwartender Erträge aus dieser Aktiengesellschaft floss sachgerecht in den Ertragswert ein. Dabei verglichen die Vertragsprüfer die geplanten Ergebnisse aus der Beteiligung an S. AB nicht nur zeitnah zum Ende ihrer Prüfungshandlungen, sondern auch zum Bewertungsstichtag anhand von Datenbankabfragen bei Bloomberg und anhand von Analystenschätzungen. Aus der Analyse dieser Abfrage resultierten für die Jahre 2013 bis 2015 niedrigere prognostizierte Ergebnisbeiträge als im Rahmen der Bewertung berücksichtigt wurden. Für die Jahre 2016 und 2017 erhielten die Bewertungsgutachter lediglich zwei bzw. eine Analystenschätzung aus ihrer Abfrage. Daher verzichteten sie auf das Abstellen auf diese einzelnen Einschätzungen und entwickelten die Beteiligungserträge ausgehend von 2015 mit dem Wachstumsfaktor von 1% p.a. fort. Die Vertragsprüfer erhielten für die Jahre 2016 und 2017 höhere Konsensschätzungen aus Bloomberg. Allerdings lagen diese mit € 167 Mio. und € 169 Mio. im Vergleich zu den im Rahmen der Unternehmensbewertung herangezogenen Werte von € 161 Mio. bzw. € 162 Mio. um knapp 3,75% bzw. rund 4,32% höher. Angesichts einer auch hier nur möglichen Schätzung auf der Grundlage von Prognosen eines oder mehrerer Analysten können diese Abweichungen in einer Größenordnung von weniger als 5% die angenommenen Beteiligungserträge nicht in Frage stellen. Wenn die Konsensschätzung des Jahres 2015 fortgeschrieben wurde, ist dies angesichts der zu beobachtenden Bandbreite von Analystenschätzungen und deren Ungewissheit in Bezug auf die Richtigkeit der Vorhersage künftiger Entwicklungen kein systematischer Planungsfehler.

Die Vertragsprüfer W. und B. verwiesen in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 1.9.2014 auf den zur Plausibilisierung vorgenommenen Vergleich der Marktkapitalisierung der S. AB und mit den zum Bewertungsstichtag vorliegenden 12-Monats-Kursprognosen der Analysten für S. AB sowie auf den durchschnittlichen Börsenkurs der S. AB für die letzten drei, sechs, zwölf und 24 Monate vor dem 26.4.2013; dabei ergab sich nie ein höherer Wertbeitrag als nach der Bewertungssystematik, wie sie von den Bewertungsgutachtern von K. und P. angewandt wurde.

Eine Einbeziehung von Erkenntnissen, die die V. AG über S. hatte, konnte nicht erfolgen. Die Vertragsprüfer fragten diesbezüglich ausdrücklich bei der V. AG nach und erhielten die Auskunft, es lägen keine weitergehenden bewertungsrelevanten Informationen zu S. AB vor. Dabei muss zum einen berücksichtigt werden, dass vertiefte Erkenntnisse, die über öffentlich verfügbare Informationen hinausgehen, aufgrund des schwedischen Aktienrechts nicht erlangt werden können. Zudem besteht auch für die M. SE außerhalb einer Hauptversammlung der V. AG keine Möglichkeiten, auf rechtlich gesicherter Basis im Sinne eines bestehenden Anspruches Informationen der V. AG zu erhalten. Ein Anspruch besteht nur im Rahmen der Hauptversammlung gemäß § 131 Abs. 1 AktG.

Globale Realwachstumsprognosen und Inflationserwartungen mussten nicht in die Bewertung einfließen, weil mit deren Berücksichtigung kein Erkenntnisgewinn zu erwarten war. Das Ertragswachstum eines Unternehmens kann gerade nicht aus diesen Parametern abgebildet werden, sondern basiert auf den Planungsunterlagen und -analysen, die bei S. - ebenso wie bei Si. für die M. SE nicht in Erfahrung zu bringen waren. Wenn dann wie hier auf die Prognosen von Marktteilnehmern abgestellt wird, ist am besten sichergestellt, dass wenigstens die extern verfügbaren wertbildenden Faktoren hinreichend berücksichtigt werden; in den Abgleich auch mit der Marktkapitalisierung, der hier eben zu keinen höheren Werten führte, sind dann mittelbar auch die globale Realwachstumsprognose ebenso abgebildet wie Inflationserwartungen.

Das Fortschreiben der Dividenden blendet auch nicht strukturelle Verbesserungen mit positiven Aussichten für künftige konjunkturelle Zyklen unzulässigerweise aus. Dabei wurden erhebliche Synergieeffekte für S. beachtet, weil sich diese öffentlich verfügbaren Informationen bereits in den Aktienkursen von S. AB abgebildet haben. Dennoch ergab eine Analyse, dass sowohl zum Stichtag als auch in Bezug auf die 12-Monats-Prognose der Kursentwicklung die Marktkapitalisierung niedriger lag als die Annahmen der M. SE für ihr Beteiligungsergebnis. Dies zeigt auch ein Vergleich mit der Ist-Entwicklung des Aktienkurses der S. AB nach dem Bewertungsstichtag, die insbesondere nach dem 20.9.2013 einen rückläufigen Trend aufzeigte. Die Äußerungen des Vorstandsvorsitzenden der S. AB erfolgten rund 3 ½ Monate nach dem Stichtag der Hauptversammlung der M. SE und können daher schon wegen der Stichtagsbezogenheit der Unternehmensbewertung keine abweichende Beurteilung rechtfertigen. Die Entwicklung der Börsenkurse von S. nach dieser Äußerung mit einem rückläufigen Trend rechtfertigt zudem nicht den Rückschluss auf die Notwendigkeit einer Änderung der Planansätze für die Beteiligung an S. AB.

(bb) Keine Änderung muss hinsichtlich des At equity-Ansatzes der Beteiligung an Si... erfolgen.

Die Beteiligung an Si. ist als betriebsnotwendig einzustufen. Hierfür spricht neben dem Unternehmensgegenstand der M. SE insbesondere die Überlegung, dass über die Beteiligung an Si. auch der chinesische Markt bedient werden kann.

Die Schätzung des erwarteten Beteiligungsergebnisses an Si. geschah auf der Grundlage und unter Hinzuziehung der Jahresüberschuss-Konsensschätzungen von Analysten. Die für Si... angesetzten Beteiligungserträge lagen dabei durchgängig oberhalb der Erkenntnisse aus Abfragen bei Bloomberg. Den Bewertungsgutachtern lagen für die beiden ersten Planjahre sieben bzw. vier Vorhersagen von Analysten vor; die Vertragsprüfer zogen für 2015 noch zwei weitere Analystenprognosen heran, die indes wiederum unterhalb des für 2015 angenommenen Jahresüberschusses lagen. Der Abgleich zur Marktkapitalisierung führte wie bei der S. AB zu dem Ergebnis, dass alle Vergleichswerte unterhalb der angesetzten Beteiligungsergebnisse lagen. Ein Abstellen auf das globale Realwachstum und Inflationserwartungen musste für Si. aus denselben Gründen wie bei der S. AB nicht erfolgen. Hinzu kommt, dass gerade Si. regionale Schwerpunkte hat und nicht global agiert.

(cc) Diese Planansätze zu S. AB und Si. werden insbesondere auch nicht durch die Ausführungen im Privatgutachten von F. C. (Anlage BR-9) infrage gestellt, die die Antragstellerin zu 142) hat vorlegen lassen. In diesem Privatgutachten bleibt vor allem unklar, warum dort von einem Wachstum in 2016 und 2017 ausgegangen wird, das aus dem Ergebnis aus weltweitem Wachstum der Verkaufszahlen für mittelgroße und Schwerlastkraftwagen sowie die Inflation in der Eurozone abgeleitet wird und die Grundlage einer steigenden Dividende sein soll; das Ergebnis in den Jahren 2016 und 2017 mit € 30 Mio. bzw. € 31 Mio. bleibt indes deutlich hinter den Wertansätzen der M. SE mit € 41 Mio. in den Jahren 2015 bis 2017 zurückbleibt. Dieses Privatgutachten nennt für S. AB zudem keine hinreichende Begründung, die den von M. SE gewählten Ansatz der Dividendenzahlungen als unplausibel erscheinen lässt.

(b) Die Investitionsplanung mit Investitionen von € 763 Mio. und Abschreibungen von € 494 Mio. bedarf keiner Korrektur, auch wenn der Konzernabschluss 2013 Investitionen von € 558 Mio. vorsieht. Die Investitionsplanung innerhalb der M. SE erfolgt zunächst bottom up, wobei die einzelnen Standorte, Business Units etc. die Investitionsabsichten melden, dies dann auf Ebene der Teilkonzerne aggregiert und anschließend nach Überprüfung der Finanzierungsmöglichkeiten angepasst und freigegeben wird. Den Vertragsprüfern lagen Übersichten mit den wesentlichen geplanten Investitionsprojekten vor, die nach den einzelnen Bereichen getrennt waren. Demgemäß nahm der Prüfungsbericht auch jeweils separat zur Investitionsplanung Stellung. Aus dem Konzernabschluss zum 31.12.2013 mit einem geringeren Investitionsvolumen kann kein Rückschluss auf die Fehlerhaftigkeit der Planung gezogen werden. Dabei muss nämlich gesehen werden, dass der Stichtag für die Bewertung nicht einmal das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2013 umfasste und es im Laufe eines Jahres zu auch unerwarteten Verschiebungen bei der Investitionsplanung kommen kann. Die Planverantwortlichen hielten insgesamt an dem Investitionsvolumen für das Jahr 2013 fest, auch wenn es in den ersten vier Monaten ein rückläufiges Volumen gab, was die Vertragsprüfer bei ihren Prüfungshandlungen im Zusammenhang mit der Aktualisierung der Planung auch hinterfragten. Ein Bedarf für Anpassungen wurde auch in den Folgejahren nicht gesehen. Dies muss gerade auch angesichts der Größe der Investitionen als jedenfalls noch plausibel eingeschätzt werden. Es ist für die Kammer nachvollziehbar, dass angesichts der Komplexität von Großprojekten und entsprechenden Investitionsvorhaben Verschiebungen nach hinten auftreten können, weil beispielsweise laufende Vertragsverhandlungen, erforderliche Freigaben und Genehmigungserfordernisse zusammen mit technischen Detailplanungen und sich verändernden Funktionsanforderungen zu zeitlichen Abweichungen im Sinne auch von Verzögerungen führen können.

Geplante Investitionen wirken sich naturgemäß auch auf die Entwicklung des jährlichen Abschreibungsvolumens aus, wobei das Investitionsvolumen in den Jahren der Detailplanungsphase oberhalb des Abschreibungsvolumens liegen soll.

Die Kammer hat keinen Anlass, an der Investitionsplanung und deren ordnungsgemäßer Überprüfung durch die Vertragsprüfer zu zweifeln.

(c) Der Anstieg der Abschreibungen im Bereich MTB um 8,2% p.a. ist nicht unplausibel, auch wenn die Investitionen im Zeitablauf abnehmen. Das durchschnittliche jährliche Wachstum der Investitionen liegt im Zeitraum von 2012 bis 2017 bei minus 0,5%, während die Abschreibungen durchschnittlich um 8,2% p.a. ansteigen. Die Investitionen des Jahres 2012 beinhalteten allerdings den Erwerb der Anteile an der indischen Gesellschaft M.. F... T... Private Limited, wobei aus diesem Erwerb keine Abschreibungen erwuchsen und daher für einen Vergleich der Entwicklung seit 2012 aus diesem Jahr zu eliminieren sind. Angesichts dessen betragen die relevanten Investitionen in Sachanlagevermögen und immaterielle Vermögensgegenstände von MTB im Jahr 2012 „nur“ € 492 Mio., die auf € 625 Mio. im letzten Jahr der Detailplanungsphase ansteigen, woraus sich ein jährliches durchschnittliches Wachstum von 4,9% errechnet. Die Investitionen liegen in allen Planjahren über den Abschreibungen, weshalb ein fortlaufender Anstieg der Abschreibungen als nachvollziehbar bezeichnet werden muss. Angesichts wachsender Umsätze und Investitionen in den Jahren 2013 bis 2017 ist der leichte Anstieg der Abschreibungsquote auf knapp 3% der Umsatzerlöse nicht zu beanstanden.

(d) Die Planung der Wechselkurse bedarf keiner Veränderungen durch das Gericht. Dabei erfolgte die Konzernplanung, die der Bewertung zugrunde liegt, in Euro; selbst wenn einzelne länderspezifische Planungen originär in Fremdwährung erstellt wurden, erfolgte eine Umrechnung in Euro. Dabei werden die Wechselkurse zentral vom Controlling der M. SE vorgegeben, wobei diese Einheit grundsätzlich von den Spot Rates zum Zeitpunkt der jeweiligen Planungserstellung ausging. Diese Annahmen können der Planung der Wechselkurse zugrunde gelegt werden. Die Auswirkungen von Wechselkursschwankungen bei der M. SE sind dabei gering. Bei ausländischen Standorten oder Gesellschaften fallen Erträge und Aufwendungen häufig in gleicher Währung an, weshalb ein sogenannter „natural hedge“ vorliegt. Wechselkurseffekte sind insofern nur bei einem verbleibenden Fremdwährungsüberhang relevant. Allerdings wurden innerhalb des M.-Konzerns zur Reduzierung der Auswirkungen von Wechselkursschwankungen die wesentlichen Wechselkursrisiken durch Währungsderivate wie Devisentermingeschäfte und Devisenoptionen abgesichert. Dabei wiesen die Vertragsprüfer in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 1.9.2014 darauf hin, dass die Gesellschaft insbesondere fest kontrahierende Kundenaufträge, Bestellungen sowie Forderungen und Verbindlichkeiten in Fremdwährungen absichern, soweit die Währungen keine hohe Korrelation zum Euro aufweisen. Derartige Fremdwährungsrelationen sind US-Dollar zum brasilianischen Real, brasilianischer Real zum Euro und Britisches Pfund zum Euro.

Zur Plausibilisierung der Planannahmen nahmen die Vertragsprüfer eine Gegenüberstellung der geplanten Wechselkurse mit den entsprechenden Forward Rates im Vorfeld der Hauptversammlung vom 6.6.2013 vor. Die geplanten Wechselkurse lagen dabei - von wenigen Ausnahmen abgesehen nämlich dem US-Dollar für 2013 und 2016 sowie dem Britischen Pfund für 2013 - regelmäßig unterhalb der Forward Rates zum Bewertungsstichtag. Die Ausnahmen betrugen für den US-Dollar im Jahr 2013 rund 2,5% und für die übrigen zwei Währungspaare jeweils weniger als 1%. Die niedrigeren Planwechselkurse führen zu höheren Euro-Umsatzerlösen im Vergleich mit den von den Vertragsprüfern herangezogenen Forward Rates. Insoweit haben die geplanten Wechselkurse keinen wertmindernden Effekt.

Eine weitere Prüfung, um wieviel Prozent sich die Gesamtumsatzerlöse erhöhen oder vermindern, wenn sich der Wechselkurs gegenüber den geplanten Kursen ändert, musste nicht erfolgen. Dies resultiert aus der untergeordneten Bedeutung von Wechselkurseffekten auf die Rentabilität der M. SE, weil eine 10%-ige Auf- oder Abwertung des Wechselkurses Euro/US-Dollar nahezu keine Veränderung des Periodenergebnisses mit sich bringt. Beim Wechselkurs Euro/Brasilianischer Real kommt es zu einer Veränderung des Periodenergebnisses von plus/minus € 15 Mio. und beim Wechselkurs Euro/Britisches Pfund von plus/minus € 4 Mio., was im Jahr 2013 mit dem niedrigsten prognostizierten Jahresüberschuss lediglich eine Veränderung von rund 2,9% und im Jahr 2017 von nicht einmal mehr 1,2% ausmachen würde. Beim Wechselkurs Euro/Britisches Pfund sind die Veränderungen nochmals deutlich geringer. Sie lagen jedenfalls innerhalb einer Bandbreite prognostizierter Werte, die in jedem Fall als plausible Planannahmen bezeichnet werden müssen.

(e) Keiner Korrektur bedürfen die Annahmen zum Finanzergebnis.

(aa) Der Ansatz eines pauschal mit 1% angesetzten Guthabenzinssatzes ist plausibel. Die Vertragsprüfer verwiesen zur Begründung zutreffend auf die zum Bewertungsstichtag bestehenden Konditionen für die kurzfristige Anlage liquider Mittel etwa als Tagesgeld und als niedrigen 3-Monats-Euribor von weniger als 1%. Im integrierten Planungsmodell der Gesellschaft trat eine Guthabenverzinsung nur im ersten Planjahr auf. In den folgenden Jahren kommt es aufgrund der Saldierung der verzinslichen liquiden Mittel mit den verzinslichen Schulden zu einem Nettoschuldüberhang. Da dieser höher verzinst ist als die liquiden Mittel, wirkt die Saldierung zugunsten der Höhe des Unternehmenswertes.

(bb) Das Zinsergebnis wurde sachgerecht ermittelt und besteuert. Die Ermittlung erfolgte ausgehend von den verzinslichen Fremdkapitalbeständen unter Berücksichtigung der bestehenden Kreditverträge und Schuldverschreibungen, Anleihen und Pensionsverbindlichkeiten im Rahmen einer integrierten Bilanz- und Finanzplanung unter Berücksichtigung der geplanten Thesaurierung bzw. Ausschüttungen. Dabei wurden entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen durchschnittliche jährliche Zinssätze zwischen 3% und 4% angesetzt.

(f) Die Unternehmenssteuern wurden sachgerecht dadurch ermittelt, dass das Ergebnis vor Steuern angesichts unterschiedlicher Steuersätze und unter zutreffender Berücksichtigung steuerlicher Verlustvorträge in fünf Steuercluster aufgeteilt wurde; diese betreffen den deutschen ertragssteuerlichen Organkreis, R., die E. L., LM sowie den Rest der Welt. Für die deutschen Steuercluster wurden sowohl für Gewerbesteuer- als auch für Körperschaftsteuerzwecke die Regelungen zur Mindestbesteuerung in § 8 KStG in Verbindung mit § 10 d EStG und § 10 a GewStG berücksichtigt und verbleibende steuerliche Verlustvorträge in das Folgejahr vorgetragen. Zudem kam es in einzelnen Steuerclustern zu Hinzurechnungen zur steuerlichen Bemessungsgrundlage mit dem Ziel der Korrektur steuerlich nicht abzugsfähiger Aufwendungen. In Deutschland wurde dabei eine gesetzliche Körperschaftsteuerbelastung von 15% zuzüglich 5,5% Solidaritätszuschlag sowie Gewerbesteuer unter Berücksichtigung des jeweils maßgeblichen Gewerbesteuerhebesatzes angesetzt. Für den Bereich LM - also Steuercluster 4 - stellte die Planung ebenso zutreffend wie für die deutschen Steuercluster auf den im jeweiligen Land gültigen Steuersatz ab; in Brasilien beträgt die Unternehmenssteuerbelastung nominal 34%. Für die übrigen Länder setzte die Gesellschaft die jeweiligen länderspezifischen Steuersätze an, die dann mit einer Abschätzung der in den einzelnen Ländern erzielten Ergebnisanteile gewichtet wurden.

Die zunehmende Steuerquote im Laufe der Detailplanungsphase steht der Plausibilität nicht entgegen, weil der Anstieg angesichts des sukzessiven Verbrauchs vorhandener steuerlicher Verlustvorträge im Verlauf von Phase I als zwingend anzusehen ist.

(g) Der Anstieg der sonstigen betrieblichen Aufwendungen vermag auch in Relation zum Umsatzwachstum keinen Änderungsbedarf bei den Planannahmen auszulösen, auch wenn die sich vor allem aus den Kosten aus Forschung & Entwicklung, Wertberichtigungen auf Vorräte und Forderungen, Aufwendungen aus Finanzdienstleistungen, Sondervorgängen, Rechts-, Prüfungs- und Beratungskosten, Aufwendungen aus Finanzinstrumenten und übrigen Aufwendungen zusammensetzenden Positionen absolut von € 877 Mio. im Geschäftsjahr 2012 auf € 1,5 Mrd. in 2017 ansteigen, was in Relation zu den Umsatzerlösen einer von 5,6% auf 6,8% steigenden Quote entspricht. Dieser quotale Anstieg beruht vor allem auf dem Ansatz der Kosten für Forschung & Entwicklung mit Schwerpunkten bei MTB sowie MDT. Aus den gesamten betrieblichen Aufwendungen soll der Anteil für Forschung & Entwicklung von rund 49% im Geschäftsjahr 2012 auf etwa 57% im letzten Planjahr ansteigen. Innerhalb des Gesamtkonzerns wird ein Anstieg der Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen in Relation zu den Umsatzerlösen von ca. 2,7% in 2012 auf 3,8% im Planjahr 2017 erstrebt. Zur Begründung dieser Entwicklung verwiesen die Vertragsprüfer in ihrer ergänzenden Stellungnahme auf die Notwendigkeit ständiger Produktoptimierungen und Innovationen, die getrieben werden durch den Trend zur Reduktion von Emissionen und der Betriebskosten eines Lkw. Dabei hat die Kundentreue nachgelassen; im Fokus für die Kaufentscheidung stehen vor allem die Betriebskosten. Staatliche Regulierungen führen zur Notwendigkeit der Reduzierung von Emissionswerten, was nur über innovative Produkte erreicht werden kann; dies wiederum zieht erhebliche Kosten für Forschung & Entwicklung nach sich. Die Analyse der Vergangenheit, aber auch von Wettbewerbern wie S. AB zeigt, dass die Kosten für Forschung & Entwicklung sukzessive gesteigert wurden, ohne dass sich dies in einem gleichlaufenden Anstieg der Umsatzerlöse niedergeschlagen hätte. Bereits dies zeigt, dass die Planannahmen nicht korrigiert werden müssen. Im Schwerpunktbereich bei MTB ist daneben insbesondere noch zu sehen, dass diese einhergehen mit einem durchschnittlichen jährlichen Umsatzwachstum von etwa 5,2%, was angesichts der Märkte in denen MTB seine Schwerpunkte hat, nicht zwingend als „marginal“ eingestuft werden kann.

Bei MDT erwartet die Gesellschaft, dass es bereits durch einen leichten Anstieg der Aufwendungen für Forschung & Entwicklung gelingen wird, die führende Stellung in der Entwicklung effizienter Motoren sowie die Turbomaschinen zu halten, wobei die Rahmenbedingungen hinsichtlich Emissionen, Effizienz und Betriebskosten hier genauso Gültigkeit beanspruchen wie bei MTB.

(h) Die Ansätze der sonstigen betrieblichen Erträge müssen ungeachtet ihrer rückläufigen Entwicklung in Relation zum Anteil an den Umsatzerlösen als plausibel angesehen werden. Die mangelnde Plausibilität lässt sich dabei namentlich nicht mit dem Vergleich zu den sonstigen betrieblichen Aufwendungen gegenläufigen Entwicklungen begründen. Ein korrespondierender Zusammenhang zu den sonstigen betrieblichen Aufwendungen besteht lediglich bei den Erträgen aus den Finanzdienstleistungen, bei denen ein Wachstum von durchschnittlich 4,3% p.a. angenommen wird. Dieser Teilbereich enthält vor allem die Erträge aus den Geschäften der M. F., die der Vertriebsunterstützung von MTB dient, aber auf deutlich weniger regionalen Märkten aktiv ist als MTB. Die von M. F. angebotene Form der Finanzierung findet nämlich vor allem auf mit Deutschland vergleichbaren Märkten statt. Angesichts der Unterschiedlichkeit der Regionen, in denen M. F. und MTB tätig sind, kann aus dem niedrigen Wachstum nicht auf die Fehlerhaftigkeit der Planung geschlossen werden. Es muss dabei zudem beachtet werden, dass gerade die Märkte Westeuropas relativ gesättigt sind. So geht beispielsweise das Bewertungsgutachten von K. und P. von einem durchschnittlichen Wachstum des Lkw-Marktes von 3,3% p.a. von 2012 bis 2017 aus, während in den Schwellenländern insgesamt höhere Zuwachsraten prognostiziert werden, wo M. F. indes nicht vertreten ist.

(i) Der Rückgang der EBIT-Marge im Jahr 2013 auf 3,5% trotz eines Anstiegs der Bruttoergebnismarge von 20,8% auf 21,1% bei unveränderten Vertriebs- und Verwaltungskosten ist nicht geeignet, die Plausibilität der Planannahmen infrage zu stellen. Die EBIT-Marge ergibt sich letztlich aus der rechnerischen Ableitung der dabei zu berücksichtigenden Positionen aus der Ertrags- wie der Aufwandsrechnung. Die Verschlechterung beruht vor allem auf der Veränderung der betrieblichen Erträge und Aufwendungen. Da deren Ansätze plausibel sind, kann für die Marge nichts anderes gelten.

(8) Mögliche Synergieeffekte wurden im Rahmen der Planung und der Bewertung angemessen berücksichtigt.

Bei der Ermittlung des Ertragswerts im Zusammenhang mit aktienrechtlichen Strukturmaßnahmen finden angesichts des grundlegenden Stand-alone-Prinzips nur solche Synergien oder Verbundeffekte Berücksichtigung, die auch ohne die geplante Strukturmaßnahme durch Geschäfte mit anderen Unternehmen hätten realisiert werden können (vgl. OLG Stuttgart NZG 2000, 744, 745 f. = AG 2000, 428, 429; AG 2011, 420; BayOblG AG 1996, 127, 128; LG München I, Beschluss vom 28.5.2014, Az. 5 HK O 22657/12; Zeidler in: Semler/Stengel, UmwG, 3. Aufl., § 9 Rdn. 47).

(a) Die berücksichtigungsfähigen unechten Synergien wurden in den Planjahren ansteigend bis hin zu einem Wert von € 125 Mio. im letzten Jahr der Detailplanungsphase angesetzt. Finanzierungsvorteile aus dem Verbund mit der V. AG ergeben sich bereits aus der Vergangenheit, wobei dabei auf den jeweiligen bestehenden Finanzierungsmitteln aufgesetzt wurde unter Fortentwicklung mit den jeweiligen Zinssätzen. Die Refinanzierung im Terminal Value setzt auf diesem Zinssatz und einem entsprechenden Spread auf, der aus einem Vergleich mit einer Anleihe von VW abgeleitet wurde, wobei die Abweichungen zur V. AG minimal nach oben oder unten waren. Eine weitere Berücksichtigung musste deshalb nicht erfolgen.

(b) Demgegenüber waren Synergien mit S. angesichts des Innovationsvorsprungs dieses Herstellers nicht zu berücksichtigen mit der Folge, dass die Kosten für Forschung & Entwicklung auch nicht herabgesetzt werden müssen. Bei der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen im Bereich „Forschung & Entwicklung“ handelt es sich regelmäßig um solche Synergien, die nicht zu berücksichtigen sind. Zudem wiesen die Verantwortlichen des Geschäftsbereichs MTB die Vertragsprüfer darauf hin, dass diesbezüglich Ideen mit Informationszuarbeiten an S. scheitern würden. Daher musste die Planung keine Synergien aus Forschung & Entwicklung ableiten. Diesen Ansatz erachtet die Kammer für nachvollziehbar und plausibel, weil Synergien aus dem Bereich „Forschung & Entwicklung“ das technische Kernkonzept eines Unternehmens berühren, die ohne vertragliche Vereinbarung regelmäßig nicht erfolgen werden. Zudem kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der avisierte Vertrag im Einzelfall auch scheitern kann; hat - worauf Herr Wirtschaftsprüfer W... zutreffend hinwies - ein Vorstand derartiges Know how ohne vertragliche Grundlage herausgegeben, besteht ein hoher Rechtfertigungsgrund gegenüber den eigenen Aktionären. Zudem kann er sich Schadensersatzansprüchen ausgesetzt sehen. Daher bestehen gegen die Einordnung der Synergien aus Forschung & Entwicklung als echte Synergien keine Bedenken.

Diesem Ansatz kann namentlich nicht entgegen gehalten werden, bei anderen Herstellern wie beispielsweise zwischen VW und Po. oder V. und M.-B. erfolge eine Kooperation auch außerhalb eines Vertragskonzerns. Das Unternehmenskonzept der M. SE sah nämlich nicht vor, über vertragliche Vereinbarungen mit S. könnten unechte Synergien gehoben werden. Eine hinreichende Konkretisierung der Wurzeltheorie lässt sich nicht bejahen. Danach sind nämlich bei der Ermittlung des Unternehmenswertes entsprechend den Grundsätzen der Wurzeltheorie nur solche Faktoren zu berücksichtigen, die zu den am Stichtag herrschenden Verhältnissen bereits angelegt waren (vgl. nur BGHZ 138, 136, 140; 140, 35, 38; OLG Düsseldorf WM 2009, 2220, 2224; OLG Stuttgart NZG 2007, 478, 479; AG 2008, 510, 514; LG München I, Urteil vom 18.1.2013, Az. 5HK O 23928/09; Beschluss vom 24.5.2013; Beschluss vom 28.3.2014, Az. 5HK O 18925/08; Beschluss vom 28.5.2014, Az. 5 HK O 22657/12, S. 74; Beschluss vom 6.3.2015, Az. 5HK O 662/13; Riegger in: Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl., Anh § 11 SpruchG Rdn. 10; Riegger/Wasmann in: Festschrift für Goette, 2011, S. 433, 435; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 7. Aufl., Rdn. 315). Eine derartige Konkretisierung, die vor allem auch über bloße Ideen hinausging und bereits in konkrete Verhandlungen gemündet wäre, konnte Herr Wirtschaftsprüfer B. nicht bestätigen. Es gab danach keine Verträge mit S.; aber auch in den von ihm ausgewerteten Sitzungsprotokollen der Organe fanden sich keinerlei Hinweise auf Verhandlungen über solche Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit dem Lkw-Hersteller S.. Auch die Frage nach Verhandlungen stellten die Vertragsprüfer bereits zu Beginn ihrer Prüfungen, erhielten aber eine verneinende Antwort.

Soweit es um Beträge ging, die in Zusammenhang mit echten Synergien geplant waren, kommt eine Berücksichtigung bei der Planung bereits aus der Grundüberlegung heraus nicht in Betracht, nach der echte Synergien bei der Unternehmenswertermittlung nicht einbezogen werden können. Abgesehen davon fehlte es auch hier an einer Konkretisierung dergestalt, dass Buchungen ihrer Auswirkungen möglich gewesen wären. Herr Wirtschaftsprüfer B. wies in diesem Zusammenhang im Termin vom 1.10.2014 darauf hin, es habe keine Informationen seitens S. AB für diese echten Synergien gegeben.

Soweit in dem von der Antragstellerin zu 142) vorgelegten Privatgutachten von R. & Partner vom 25.4.2014 (Anlage BR-12) darauf verwiesen wird, bei der Höhe der Synergien blieben die sich aus gesteigerter Verhandlungsmacht für künftige Verträge ergebenden Einkaufssynergien zu Unrecht außer Betracht, muss dem entgegen gehalten werden, dass gesteigerte Verhandlungsmacht den Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages voraussetzt und es sich folglich um unechte Synergien handeln muss. Die Höhe der Einkaufssynergien wurde daher zutreffend auf der Grundlage bestehender Verträge ermittelt. Aus dem Übernahmeangebot für Aktien der S. AG seitens der V. AG können angesichts des Zeitpunktes vom 14.3.2014 - etwas mehr als neun Monaten nach der Hauptversammlung der M. SE vom 6.6.2013 - keine Rückschlüsse dergestalt gezogen werden, es seien Synergien zu niedrig angesetzt werden.

Der allgemeine Hinweis auf die Nutzung von Synergien mit dem V.-Konzern im Geschäftsbericht 2012 kann die obigen Überlegungen nicht infrage stellen. Zum einen verwiesen die Vertragsprüfer bei ihrer Anhörung darauf, dass ihre Überlegungen zur Existenz von Synergien und zur Abgrenzung in echte und unechte Synergien in gleicher Weise für die V. AG gelten. Vor allem aber kann aus diesem Hinweis im Geschäftsbericht der M. SE für das Jahr 2012 eine Differenzierung des Umfangs von echten und unechten Synergien nicht abgeleitet werden, wie dies für eine Ertragswertermittlung indes von zentraler Bedeutung ist. Die Hinweise zu Synergien im Geschäftsbericht für das Jahr 2012 nehmen gerade keine Differenzierung zwischen echten und unechten Synergien vor, weshalb daraus kein Rückschluss auf unplausible Planansätze gezogen werden können.

(9) Die Planansätze für die Ewige Rente ab 2018 ff. müssen nicht verändert werden.

(a) Das Ende der Detailplanungsphase nach fünf Jahren im Jahr 2017 bedarf keiner Korrektur. Weder ist die angesetzte Detailplanungsphase zu kurz noch muss eine Grobplanungsphase zwischen dem Ende der Phase I und dem Beginn des Terminal Value eingeschoben werden.

(aa) Die Zeitspanne von fünf Jahren entspricht einer üblichen Dauer und ist dabei - wie der Kammer aus einer Vielzahl von Spruchverfahren bekannt ist - am oberen Rand des üblichen Zeitrahmens von drei bis fünf Jahren angesiedelt. Die Frage, für welchen Zeitraum eine Unternehmensplanung erstellt wird, stellt sich als eine unternehmerische Entscheidung des Vorstandes dar, die insbesondere auch nicht dem Einfluss des Vertragsprüfers unterliegt und auch vom Gericht nur eingeschränkt überprüft werden kann. Bei der Länge der Detailplanungsphase, die der Vorstand festlegt, ist zu berücksichtigen, dass die Prognosegenauigkeit im Zeitablauf naturgemäß immer weiter abnimmt und folglich mit einer längeren Detailplanungsphase kein Erkenntnisgewinn erwartet werden könnte.

(bb) Entgegen der Auffassung einer Reihe von Antragstellern musste keine Grobplanungsphase vor der Ableitung der Ewigen Rente eingeschoben werden; vielmehr kann am Ende der Detailplanungsphase von einem eingeschwungenen Zustand ausgegangen werden. Dies ist dann der Fall, wenn sich Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Bewertungsobjektes am Ende von Phase I im sogenannten Gleichgewichts- oder Beharrungszustand befinden und sich die zu kapitalisierenden Ergebnisses annahmegemäß nicht mehr wesentlich verändern bzw. mit einer konstanten Rate, der mit dem Wachstumsabschlag im Kapitalisierungszinssatz Rechnung getragen wird, verändern. Dabei zeichnet sich die Ewige Rente durch die Berücksichtigung langfristiger Entwicklungstendenzen bei der Projektion der in der Detailplanungsphase gewonnenen Erkenntnisse aus (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.9.2011, Az. 20 W 7/08 - zit. nach juris; Simon/Leverkus in: Simon, SpruchG, 1. Aufl., Anh. § 11 Rdn. 72; Paulsen in: Münchener Kommentar zum AktG, 3. Aufl., § 305 Rdn. 97).

Das Erfordernis der Einschaltung einer Grobplanungsphase wird regelmäßig bei Unternehmen angenommen, die in innovationsgetriebenen Wachstumsmärkten tätig sind. Dies kann bei der M. SE nicht angenommen werden, weil sie in ihren Geschäftsfeldern seit langem etabliert ist und sie ausgereifte Produkte anbietet, die preis- und kostensensitiv reagieren und bei denen eine Abhängigkeit von Konjunkturzyklen besteht. Dem lässt sich nicht der Ansatz von über dem Abschreibungsniveau liegenden Investitionen und die laufend steigenden Aufwendungen für Forschung & Entwicklung entgegenhalten, weil diese im Zusammenhang mit den Ergebnisverbesserungen gesehen werden müssen, wie sie in Phase I geplant waren. Der Umstand, dass die Investitionen über den Abschreibungen liegen, beruht darauf, dass es sich nicht um Erweiterungsinvestitionen, sondern um den Ersatz vorhandener Produkte handelt. Dabei wiesen die Vertragsprüfer darauf hin, dass der Wert von 5% für Forschung & Entwicklung bei MTB als Zielquote angesehen wird, um sich auf den Märkten behaupten zu können. Auch bei der Beurteilung des Gleichgewichtszustandes und dem Umfang für Kosten bei Forschung & Entwicklung müssen die zunehmenden Anforderungen bezüglich der Betriebskosten und der Emissionswerte beachtet werden, die aber nicht die Annahme entkräften können, es liege ein eingeschwungener Zustand vor.

Auch die Zahlen zur Kapazitätsauslastung bei MTB rechtfertigen nicht den Rückschluss auf das Erfordernis einer Grobplanungsphase. Am Ende von Phase I ist dabei von einer bei 70,8% liegenden Auslastung entsprechend der Erkenntnisse aus der dritten ergänzenden Stellungnahme auszugehen. Im Jahr 2017 war ein Absatz von 92.737 Lkw-Einheiten geplant, während die technische Kapazität bei rund 131.000 Lkw liegt. Dabei kann nicht von der Normkapazität der Standorte Mü., Sa., St. und Kr. mit rund 154.000 Lkw ausgegangen werden, weil an den hierfür vorgesehenen Standorten und München nur 131.000 Fahrerhäuser hergestellt werden können. Es ist jedenfalls für die Kammer unmittelbar einleuchtend, dass ein Lkw ohne Fahrerkabine nicht im Straßenverkehr eingesetzt werden kann. Das Vorhandensein von rechnerischen Überkapazitäten schließt die Annahme eines eingeschwungenen Zustandes indes nicht aus, weil dieser eine Vollauslastung nicht zwingend voraussetzt. Wesentlich ist vielmehr die Nachfrage nach den Fahrzeugen am Markt. Auch kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Kapazitätsauslastung bei MTB mit einem Zwei-Schicht-Betrieb bei fünf Arbeitstagen pro Woche erreicht wird, weshalb eine erhöhte Nachfrage sehr wohl auch über die „Personalschiene“ abgefangen werden kann und gerade keine zusätzlichen Investitionen für die Fertigung neuer Produktionsstraßen getätigt werden müssen.

Gegen die Notwendigkeit, eine Grobplanungsphase zu modellieren, spricht auch die weitere Erwägung, dass im gesamten Bereich „Commercial Vehicles“ - mithin bei MTB sowie LM - keine Erweiterungsinvestitionen geplant waren, wie die Vertragsprüfer erläutert haben. Wenn im Bereich LM am Rande der Kapazitätsgrenze gearbeitet wird, während diese bei MTB nicht erreicht sein sollte, so besteht gegebenenfalls auch die Möglichkeit des Einsatzes von Kapazitäten bei MTB für den lateinamerikanischen Markt, nachdem die in Europa eingesetzte Baureihe schwerer Lkw T. ausweislich des Geschäftsberichts 2012 in diesem Jahr in Brasilien eingeführt und lediglich speziell für die Bedürfnisse des dortigen Marktes angepasst wurde.

Die Situation der Gesellschaft in Indien rechtfertigt gleichfalls nicht das Erfordernis der Modellierung einer Grobplanungsphase. Zum einen weist MAN dort einen Fahrzeug- und Umsatzanteil von weniger als 1% aus. Zum anderen werden angesichts der geänderten Modellpalette in Phase I dort auch keine Überschüsse erwirtschaftet.

Die von den Vertragsprüfern vorgenommenen Prüfungshandlungen zur Analyse der Möglichkeit des unmittelbaren Übergangs in die Ewige Rente ab 2018 ff. müssen als ausreichend angesehen werden. Sie analysierten die Entwicklung von Umsatz, EBIT und EBIT-Marge und nahmen auch einen Vergleich mit Peer Group-Unternehmen vor. Ebenso lag den Vertragsprüfern eine längerfristige Datenvorhersage der Business Intelligence Unit vor, die für Deutschland negative Trends aufwies. Auch die Entwicklung in Frankreich ist als tendenziell rückläufig zu bezeichnen, während im Vereinigten Königreich allenfalls ein leichter Aufwärtstrend zu verzeichnen ist, was auch für die Russische Föderation und die Türkei gilt. Diese Markteinschätzung steht der Annahme eines Gleichgewichtszustandes nicht entgegen, weil kein überproportionales Wachstum der Gesamtabsatzzahlen in diesen Märkten zu erkennen ist. Im Jahr 2017 sollen danach am gesamten Markt in diesen fünf Ländern 381.200 Lkw abgesetzt werden, während dies im Jahr 2022 387.200 sein sollen. Die Entwicklung auf diesen Märkten, die etwa 70% des Absatzvolumens in Europa ausmachen, weist eine durchschnittliche jährliche Wachstumsrate von 0,3% aus, wobei ein Höhepunkt im Jahr 2019 liegen soll. Dies zeigt indes, dass die Annahme eines Gleichgewichtszustandes nach dem Ende der Detailplanungsphase als angemessen und plausibel bezeichnet werden muss.

Die Prognosen externer Studien vor allem von IHS für die Jahre 2018 bis 2025 oder von LMC mit langfristigen Prognosen bis in das Jahr 2028 sind nicht geeignet, diese Überzeugung der Kammer infrage zu stellen. MTB ist in der Investitionsgüterindustrie tätig, die - wie bereits erwähnt - stark abhängig ist von der Entwicklung der Gesamtkonjunktur. In dieser Situation ist eine einzig zutreffend Prognose, die dann zwingend einer Unternehmensbewertung zugrunde gelegt werden könnte, ausgeschlossen. Dabei fällt insbesondere auch ins Gewicht, dass die Vorhersagegenauigkeit mit zunehmenden Zeitverlauf zwangsläufig deutlich abnehmen muss, weil der Konjunkturverlauf über längere Zeiträume angesichts der vielfältigen, auch geopolitischen Entwicklungen, von denen er abhängt, nicht präzise vorhergesagt werden kann. Demgemäß weisen nur wenige Monate später aufgestellte Aktualisierungen derartiger Prognosen bereits deutliche Veränderungen auf. Verlässliche Vorhersagen über einen Zeitraum von 10 bis hin zu 15 Jahren sind daher kaum möglich. Wenn diese externen Prognosen dann nach Abgleichung und Vergleich mit den unternehmenseigenen Einschätzungen der Business Intelligence Unit nicht zur Grundlage einer Ableitung der in der Ewigen Rente maßgeblichen Zahlen herangezogen werden, steht dies der Plausibilität der geplanten Annahmen nicht von vornherein entgegen. Die Unmöglichkeit sicherer Vorhersagen zeigen auch die Geschäftsberichte der wesentlichen Wettbewerber, die auch in die Peer Group der Vertragsprüfer aufgenommen wurde. In den jeweiligen Lageberichten der Geschäftsberichte für das Jahr 2012 finden sich Einschätzungen über den Gesamtabsatzmarkt der Marktvolumina über das Jahr 2017 hinaus nur in zwei Einzelfällen der D. AG und von S. AB. Der Lagebericht der D. AG verwies auf die Expansion auf ein Absatzvolumen von mehr als 700.000 Einheiten bis zum Ende des Jahrzehnts, ohne dass daraus unmittelbar Schlussfolgerungen zur Marktentwicklung gezogen werden könnten. Aus der Aussage im Lagebericht der S. AB zu wirtschaftlichen Vorhersagen über das Wachstum der Transportkapazitäten bis 2030 um 60% können keine Folgerungen zur Angemessenheit oder Unangemessenheit der Ewigen Rente für die M. SE abgeleitet werden, nachdem diese Aussage sehr pauschal gehalten ist. Die große Mehrzahl der Wettbewerber gab indes in ihren Lageberichten Prognosen der Markteinschätzungen üblicherweise nur bis zu zwei Jahren im Voraus ab. Auch dies bestätigt, dass Vorhersagen über zehn oder noch mehr Jahre verlässlich nicht möglich sind.

Eine Grobplanungsphase musste ebenfalls nicht bei MDT modelliert werden. MDT ist seit Jahren am Markt etabliert, wobei die relevanten Märkte konjunkturellen Zyklen unterliegen wie sich allerdings aufgrund der Zusammenfassung der drei strategischen Geschäftsbereiche E. & M. Systems, Powerplans und Turbomaschinen sich gegenseitig überlagernde Effekte ergeben. Gerade wegen dieser Effekte bei dem differenzierten Produktportfolio kann nicht von langfristigen Investitions- oder Produktlebenszyklen sowie mittel- bis langfristigen überdurchschnittlichen Wachstums- oder Renditeaussichten gesprochen werden, die üblicherweise die Notwendigkeit einer Grobplanungsphase nach sich ziehen. Verbleibende steuerliche Verlustvorträge wurden annuisiert und in der Ewigen Rente steuermindernd berücksichtigt. Angesichts dieser Vorgehensweise erfordert auch das Bestehen dieser Verlustvorträge keine Einschaltung einer Grobplanungsphase, was zudem für den gesamten Geschäftsbereich der M. SE und nicht nur, aber auch für MDT gilt.

Der Ansatz einer Detailplanungsphase von fünf Jahren muss auch bei MDT als ausreichend angesehen werden. Nachdem es dort drei Bereiche mit sehr unterschiedlichen Wachstumsraten und gegenläufigen Effekten gibt, musste keine Grobplanungsphase modelliert werden. Gerade bei MDT mit seinen drei unterschiedlichen Geschäftsbereichen kommen unterschiedliche Auslastungsgrade der einzelnen Produktionsfaktoren zum Tragen. Bei den in Lizenz verkauften Zweitaktmotoren, die Lizenzerläse erzielen, spielt eine technische oder personelle Kapazitätsauslastung keine Rolle, während die Viertaktmotoren zum Teil in Lizenz verkauft, aber auch selbst hergestellt werden; im Jahr 2013 wir eine Kapazitätsauslastung von 80 bis 85% erwartet. Wenn es zu Engpässen kommt, kann die Kapazität mittels Investitionen auch erweitert werden. Bei dem Geschäftsbereich „Power Plants“ ist bis 2014 die wesentliche personelle Kapazität durch einen Großauftrag bis Ende 2014 voll ausgelastet. Im Bereich „Turbomachinery“ operiert die Gesellschaft bereits in 2013 an bzw. über der technischen Kapazitätsgrenze, was indes im Detailplanungszeitraum durch das Hochfahren eines Werks in China kompensiert werden kann. Folglich muss davon ausgegangen werden, dass zwar in allen drei strategischen Bereichen unterschiedlich mögliche Engpässe auftreten können, die aber neben dem Hochfahren des Werks in China durch die Verlagerung von Wertschöpfung auf Zulieferer oder durch den vermehrten Einsatz von Leiharbeitern ausgeglichen werden können. Dabei spielt gerade im Kraftwerksbau das Personal eine erhebliche Rolle, wo an Leiharbeiter gedacht wird, wenn deren Einstellung erforderlich werden sollte.

Die vom Antragsteller zu 49) zitierten Äußerungen des Vorstandsvorsitzenden der M. SE, Herr Dr. Pa., rechtfertigen gleichfalls keine andere Beurteilung, wobei dies namentlich für die Ansätze im Terminal Value gilt. Zum einen erfolgten die Annahmen zur Ewigen Rente seitens der Bewertungsgutachten durchaus im Zusammenwirken mit den Einschätzungen des Vorstandes über die künftige Geschäftsentwicklung. Zum anderen vermag die Kammer hierin auch keinen grundlegenden Widerspruch zu erkennen, wenn Herr Dr. Pa... auf der Hauptversammlung auf mittelfristig und langfristig bestehende Chancen für ein profitables, internationales Wachstum hinwies. Dies steht namentlich nicht der Annahme eines eingeschwungenen Zustandes entgegen. Das Wachstum ist gerade nicht nur mengen- und strukturbedingt getrieben, sondern es muss vor allem auch - entsprechend den Ausführungen zum Wachstumsabschlag - auch das thesaurierungsbedingte Wachstum gesehen werden. Das Bevölkerungswachstum wird sich bis zum Jahr 2050 nach der Aussage des Vorstandsvorsitzenden von 7 Mrd. Menschen im Jahr 2013 auf etwa 9 Mrd. Menschen erhöhen, wobei aber ein erheblicher Teil auf die Länder der sogenannten dritten oder gar vierten Welt entfällt, in denen M. SE nicht stark auf den Märkten vertreten ist. In den Schwellenländern Südamerikas ging die Planung von einem deutlichen Wachstum aus, weshalb auch die dortige Bevölkerungsentwicklung sich durchaus in den Planansätzen widerspiegelt. Abgesehen davon müssen gerade in diesen Ländern die Infrastrukturbedingungen gesehen werden, die auch für den Schwerlastverkehr stets mit dem Bevölkerungswachstum Schritt halten.

(b) Bei der Ableitung der Werte für den Terminal Value müssen keine Veränderungen vorgenommen werden, auch wenn diese nicht auf der Grundlage der Werte des letzten Jahres der Detailplanungsphase vorgenommen wurden.

(aa) Dabei kann es keinen Fehler bedeuten, wenn hier nicht von einer konkreten Planung des Vorstandes für die Ewige Rente ausgegangen wurde. Für die Jahre ab 2018 ff. gab es angesichts des Endes der Detailplanungsphase gerade keine Planzahlen mehr, weshalb die Plausibilität auf der Grundlage der aus der Detailplanungsphase gewonnenen Zahlen zu überprüfen und zu bejahen ist. Die angesetzten Werte wurden allerdings mit dem Vorstand der Gesellschaft besprochen, wobei insbesondere auch nach dessen Einschätzung gefragt wurde.

(bb) Das Jahr 2017 bildete keine geeignete Grundlage für die Ansätze zur Ermittlung des Terminal Value, weil dieses nicht hinreichend den zyklischen Charakter des Lkw- Geschäfts insbesondere von MTB widerspiegelt. In einer zyklischen Branche kann nicht von einer fortlaufend positiven Entwicklung ab dem Höchstniveau ausgegangen werden, sondern es ist eine die Zyklizität der Ergebnisse beachtende Durchschnittsbetrachtung für das zu bewertende Unternehmen anzustellen (so ausdrücklich OLG München, Beschluss vom 9.6.2015, Az. 31 Wx 246/14). Die Auswertung der Ergebnisse der Vergangenheit durch die Vertragsprüfer reicht bis zurück in das Jahr 2001; bei den Konjunkturzyklen erfolgte eine Auswertung der entsprechenden Zahlen für eine Reihe von Ländern, wenn auch nicht für alle, zurück bis in das Jahr 1996. Gerade die Auswertung dieser Zahlenreihen macht indes deutlich, dass die Märkte, auf denen vor allem auch MTB seine Produkte absetzt, schwanken und zusammenhängende Aufschwungphasen mit steigenden Marktvolumina in Folge nicht länger als sechs Jahre andauerten.

Weiterhin führten die Vertragsprüfer zur Plausibilisierung der Annahmen für den Terminal Value auch einen Vergleich zwischen den EBIT und den EBIT-Margen der Peer Group-Unternehmen durch, wobei sie neben der M. SE auch MTB sowie MDT einbezogen haben. In den Jahren von 2001 bis 2012 waren mit Ausnahme von maximal drei Jahren die EBIT-Margen der Peer Group-Unternehmen oberhalb der für die M. SE erwirtschafteten Werte, wobei auch dies namentlich sowohl für die Konzernobergesellschaft als auch für MTB und damit für den umsatzstärksten Teilkonzern innerhalb der M.-Gruppe galt. In den Jahren der Detailplanungsphase bleibt es für 2013 bis 2015 bei einem Margenabstand von etwa 2,4, 2,6 und 2,4 Prozentpunkten. Dann aber ist angesichts der Konstanz dieses Abstandes zum Nachteil von MAN im Terminal Value nicht zu erwarten, dass dieser Abstand dauerhaft verringert oder gar gedreht werden könnte, wenn in 15 Jahren die Gesellschaft nahezu durchweg schlechtere Zahlen aufwies als die Peer Group-Unternehmen.

Auf Konzernebene legte die Berechnung für die Ewige Rente einen Umsatz von € 20,6 Mrd. zugrunde - mithin einen Wert, der um rund 25% über den Umsatzzahlen des Jahres 2011 liegt, wobei sich dieses Jahr als sehr gutes Jahr darstellte. Der Umsatz in der Ewigen Rente liegt auch um 7% über dem Durchschnitt des Umsatzes aus der Detailplanungsphase der Jahre 2013 bis 2017. Dies zeigt sich auch aufgrund einer Analyse der erwarteten EBIT-Marge auf Konzernebene Diese liegt unter Berücksichtigung der Aktualisierungen im Jahr 2017 bei 9,1%. Die Return on Sales-Marge im Sinne des Verhältnisses von Gewinn zu Umsatz lag mit über 10% oberhalb des langfristig erstrebten Ziel des Vorstandes.

Die in den von mehreren Antragstellern vorgelegten Privatgutachten insbesondere von I... und F... C... prognostizierten Entwicklungen vermögen die Ansätze für die Ewige Rente zur Überzeugung der Kammer nicht zu erschüttern; die Annahmen aus dem Bewertungsgutachten und insbesondere auch dem Prüfungsbericht werden dadurch nicht in Frage gestellt. Gerade das Gutachten von I... stützt sich in erster Linie auf die Prognosen der externen Studien insbesondere von LMC. Diese gehen im Wesentlichen von einem stetigen Wachstum der Absatz- und Umsatzzahlen aus; lediglich der prozentuale Anstieg im Vergleich zum Vorjahr ist bei dieser Studie zum Teil rückläufig. Diesen Ansatz erachtet die Kammer jedenfalls nicht als eindeutig überlegen, weil er konjunkturelle Wellenbewegungen nicht im gebotenen Umfang einfließen lässt. Gerade der zentrale Bereich von „Commercial Vehicles“, auf den sich die LMC-Studie, aber auch die IHS-Studie stützt, ist in erheblichem Ausmaß von konjunkturellen Wellenbewegungen abhängig. Der Bereich der Investitionsgüterindustrie und damit auch von Nutzfahrzeugen durchläuft immer wieder Wellentäler, wie vor allem auch die Entwicklung von MTB deutlich macht. In der Vergangenheit kam es eben nicht nur während der Finanzmarktkrise zu rückläufigen Entwicklungen, auch wenn diese nie so stark ausgeprägt waren wie nach dem Zusammenbruch der US-amerikanischen Investmentbank Lehman Brothers Inc. im Jahr 2008. Die Gesamtzahl der Neuzulassungen von Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 6 t ging beispielsweise in Deutschland im Zeitraum von 1998 bis 2000 ebenfalls in einem erheblichen Umfang zurück. Aber auch in anderen Märkten, in denen MTB tätig ist, kann nicht von einem nahezu ungebrochenen Anstieg ausgegangen werden, wie auch die zur Plausibilisierung von Planannahmen zulässigerweise heranzuziehende weitere Entwicklung nach dem Stichtag der Hauptversammlung zeigt. So kam es 2014 zu einem deutlichen Einbruch der Ergebnisse, der in Widerspruch zu den Planannahmen steht. Die Planansätze für 2014 wurden in allen vier operativen Bereichen von M. SE deutlich verfehlt, nachdem bereits das erste Jahr der Detailplanungsphase bei MTB und MAN Turbo & Diesel schlechtere Ist-Ergebnisse im Vergleich zur Planung erbrachte. Diese Entwicklung erhellt den zyklischen Verlauf der Geschäftsbereiche der M. SE vor allem bei den Nutzfahrzeugen in allen Ländern.

Auch kann bei der Würdigung der Zahlen von LMC wie auch von IHS nicht verkannt werden, dass die Zahlen der Business Intelligence Unit von ... in der Vergangenheit keinesfalls schlechtere Ergebnisse lieferte als die Zahlen aus den externen Studien dieser beiden Marktforschungsinstitute. Dies ist für die Kammer auch nachvollziehbar, weil die aus der Gesellschaft unmittelbar kommenden Erfahrungswerte in die M.-Prognose eingeflossen sind. Die Verfasser externer Studien haben einen derartigen Informationsvorsprung nicht, weshalb es durchaus nachvollziehbar ist, wenn sie weniger zielgenaue Erkenntnisse liefern.

(cc) Diese Erwägungen können auch für ... LM mit seinem Schwerpunkt in Brasilien Gültigkeit beanspruchen. Dort wurden sogar Erwartungen zugrunde gelegt, die oberhalb der Marktprognose der externen Studienlagen und die ihre Grundlage in den Erkenntnissen der gesellschaftsinternen Analysen hatten. Allerdings traten auch in Brasilien in der Vergangenheit längerfristige Aufschwungphasen über einen Zeitraum von mehr als sechs Jahren nicht auf. Dann aber muss es auch in diesem Geschäftssegment als plausibel bezeichnet werden, wenn in der Ewigen Rente, die gerade langfristige Trends mit konjunkturellen Auf- und Abschwungphasen widerspiegeln soll, nicht von den Umsatzzahlen ausgegangen wird, die gegen oder am Ende eines Wachstumszyklus auftreten sollen. Die tatsächliche Entwicklung namentlich des Jahres 2014 belegt, dass in diesem Jahr ein deutlicher Rückgang des EBIT von € 219,5 Mio. auf € 65 Mio. zu verzeichnen war. In Lateinamerika wurde das Buswachstum nicht zu Unrecht außer Betracht gelassen. Die Vertragsprüfer wiesen darauf hin, die Ewige Rente müsse einheitlich mit einem einheitlichen Wachstum zu betrachten sein. Um preisbedingtes Wachstum zu erzielen, muss eine hohe Überwälzbarkeit der Kosten angesetzt werden. Dabei mussten über 90% der Kostensteigerung weitergegeben werden. Dies war indes nach der Analyse der Vertragsprüfer weder in Lateinamerika noch in Europa vollumfänglich möglich. Aus den Aufsichtsratsprotokollen konnten sie vielmehr ableiten, dass es in Lateinamerika einen massiven Preisdruck und -wettbewerb gab, der vor allem durch die Wettbewerber D. und V. ausgelöst wurde. Demgemäß gab es Klagen der Händler in Lateinamerika über die im Vergleich zur Konkurrenz höheren Preise der Fahrzeuge von MAN.

Der Rückgang bei den „Commercial Vehicles“ mag seine Ursache auch in den Folgen der Annexion der Krim durch Russland und die im Anschluss ebenso wie wegen der Situation in der Ost-Ukraine erfolgenden Sanktionen gegen Russland haben. Angesichts des Stichtagsprinzips konnten und wurden diese Entwicklungen in der Planung jedoch nicht berücksichtigt. Allerdings zeigen diese Zahlen deutlich, wie sehr sich Veränderungen auch des politischen und geostrategischen Umfelds auf konjunktursensible Branchen auswirken. Selbst wenn sie nicht vorhergesehen werden können, belegt die historische Erfahrung ihr Auftreten, weshalb bei der Ermittlung des Terminal Value nicht auf das Jahr 2017 aufgesetzt werden konnte.

Letztlich kann auch beim Ansatz in der Ewigen Rente der Prüfungsmaßstab von Prognoseentscheidungen nicht außer Betracht bleiben. Selbst wenn den Zahlen externer Studien nicht von Vornherein jede Plausibilität abzusprechen sein sollte, kann es nicht Aufgabe des Spruchverfahrens sein, getroffene plausible Annahmen durch andere, gegebenenfalls ebenfalls plausible Annahmen zu ersetzen.

(dd) Ebenso muss der Ansatz eines eingeschwungenen Zustands bei R. bejaht werden. Frau Wirtschaftsprüferin Fi. wies bei der Anhörung darauf hin, dass auch in diesem Geschäftsbereich - ebenso wie bei MDT - Auftragseingänge nicht sofort und unmittelbar zu Umsätzen führen. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, im Folgejahr müsse es automatisch zu gleich hohen Auftragseingängen kommen. Ein einfacher mathematischer Zusammenhang zwischen Auftragseingang und Umsatzrealisierung lässt sich angesichts der Besonderheiten der Sparten, in denen R. tätig ist, nicht herstellen. Diese Unsicherheiten in der Entwicklung lassen sich auch nicht über eine Grobplanungsphase auffangen.

Die Annahme eines im Terminal Value erzielbaren Umsatzes von € 550 Mio., der sich eindeutig aus dem Bewertungsgutachten und dem Prüfungsbericht ergibt und der gerade nicht nur € 500 Mio. betragen soll, muss nicht infrage gestellt werden. Herr Wirtschaftsprüfer W... wies darauf hin, dass bei R. Umsatzkapazitäten für € 600 Mio. vorhanden seien. Die im Prüfungsbericht beschriebenen aktuellen Probleme für Offshore-Windparks angesichts der allgemeinen Rahmenbedingungen rechtfertigen auch hier einen Abschlag im Vergleich zum letzten Planjahr, nachdem auch in den Märkten, in denen R. engagiert ist, von einer Konjunkturabhängigkeit auszugehen ist und daher nicht auf den Wert des Jahres 2017 aufgesetzt werden kann, in dem die Kapazitäten weitgehend ausgelastet sein werden.

(c) Diese Erwägungen gelten auch für die angesetzten EBIT-Margen für die wesentlichen Bereiche der Gesellschaft.

(aa) Bei MTB muss die EBIT-Marge für die Ewige Rente nicht korrigiert werden. Der Vergleich mit den Zahlen der Vergangenheit sowie der Detailplanungsphase macht deutlich, dass dieser Ansatz zulässig ist. Die Marge von 6% liegt oberhalb der in der Vergangenheit von MTB erzielten EBIT-Marge bzw. jedenfalls leicht oberhalb der für die Phase I erwarteten EBIT-Marge. Dabei wurden auch die erwarteten unechten Synergiepotenziale aus der Einbindung in den Konzern der V. AG berücksichtigt. Die EBIT-Marge von 6% lässt nämlich in angemessenem Umfang die Auswirkungen von Synergien einfließen. Im Termin vom 16.10.2015 erläuterten die Prüfer, diese Marge sei nur unter Einbeziehung der Synergien erreichbar. Ohne Berücksichtigung der Synergien hätte die EBIT-Marge in den Jahren 2013 bis 2017 im Durchschnitt bei 4,6% statt bei 5,6% gelegen. Wenn dann im Terminal Value von einem Wert von 6% ausgegangen wird, muss daraus die Schlussfolgerung der Berücksichtigung der Synergien auch bei der Ableitung des Terminal Value gezogen werden.

(bb) Die Zahlen der Ewigen Rente einschließlich der EBIT-Marge für den Bereich MDT können der Ermittlung des Ertragswerts ebenfalls unverändert zugrunde gelegt werden. Die Fehlerhaftigkeit der Ansätze resultiert namentlich nicht aus der Erwägung heraus, dass in Phase I die Investitionen stets oberhalb der Abschreibungen gelegen hätten. Die Umsatzerlöse als eines der zentralen Elemente zur Ableitung der Erfolgsgröße EBIT beruhen auf einer Einschätzung des nachhaltig erzielbaren Umsatzniveaus, was ausgehend von dem im Jahr 2017 erzielten Umsatzerlösen mit dem Wachstumsfaktor von 1% fortgeschrieben wurde, so dass die Erlöse im Terminal Value mit € 5,05 Mrd. angesetzt wurden.

Die angesetzte EBIT-Marge von 11,75% liegt zwar niedriger als im letzten Jahr der Detailplanungsphase; dies beruht allerdings nachvollziehbar und plausibel auf dem Umstand, dass sich langfristig die Abschreibungsquote der Investitionsquote angleichen wird. Demgemäß wurde die Differenz zur Abschreibungs- und Investitionsquote von rund 1% im langfristigen EBIT berücksichtigt und folglich die nachhaltige EBIT-Marge nur mehr mit 11,75% angesetzt, ohne dass deshalb eine Grobplanungsphase hätte zwischengeschaltet werden müssen. Insgesamt liegt aber die EBIT-Marge für die Ermittlung des Terminal Value oberhalb der durchschnittlichen EBIT-Marge der Jahre 2013 bis 2017 von rund 11% vor den Stichtagsanpassungen wie auch über den längerfristigen Durchschnittsbetrachtungen im Zeitraum von 2001 bis 2012 als eine EBIT-Marge von rund 9,2% im Durchschnitt erzielt wurde.

Vom Grundsatz her wird im Terminal Value durch den Ansatz einer Reinvestitionsquote der Notwendigkeit der Substanzerhaltung Rechnung getragen. Dabei kommt es in dieser Phase II nur noch zu Ersatzinvestitionen nicht zu Erweiterungsinvestitionen, nachdem sich das Unternehmen in einem Gleichgewichtszustand befindet (vgl. LG München I, Beschluss vom 28.05.2014, Az. 5HK O 22657/12; Beschluss vom 29.08.2014, Az. 5HK O 7455/13; Peemöller/Kunowski in: Peemöller, Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, a. a. O., S. 336). Da die Investitionen im Zeitraum der Vergangenheitsanalyse wie auch in Phase I immer noch über den Abschreibungen lagen, stiegen diese stärker als die Investitionen, wobei am Ende der Detailplanungsphase noch keine Parität erreicht war. Daher musste davon ausgegangen werden, dass die Abschreibungen in der Ewigen Rente tendenziell steigen müssten, weshalb die EBIT-Marge ab 2018 ff. gegenüber Phase I tendenziell belastet ist und folglich niedriger ausfallen musste. Die Investitionen in Phase I beinhalten aktivierungsfähige Entwicklungsaufwendungen sowie immaterielle Vermögensgegenstände und Sachanlagevermögen. Geplant sind neben Investitionen zur Effizienzsteigerung in der Produktion vor allem notwendige Ersatz- und Erhaltungsinvestitionen, weshalb im Rahmen der Analyse keine Bereinigung der Investitionsquote notwendig war. Die durchschnittliche Investitionsquote beträgt in Phase I 3,7%, im Zeitraum von 2010 bis 2017 3,4% und im Zeitraum von 2012 bis 2017 3,8%. Bei einer Fortschreibung ergeben sich somit nachhaltige Investitionen in einer Bandbreite von € 173 bis € 192 Mio. Die Differenz zu den geplanten Abschreibungen des Jahres 2017 betrug rund 1% in Relation zur EBIT-Marge, um in der Ewigen Rente die nachhaltige Reinvestitionsquote abzubilden. Angesichts dessen ist eine EBIT-Marge von 11,75% als sachgerecht zu bezeichnen.

(cc) Eine Analyse der Zahlen auf Konzernebene belegt letztlich gleichfalls, dass die Zahlen für den Terminal Value keiner Korrektur bedürfen, auch wenn bei den aggregierten Zahlen ein Abschlag in den einzelnen Bereichen von Herrn Wirtschaftsprüfer B. als sinnvoll und notwendig bezeichnet wurde. Unter Fortschreibung der Ergebniszahlen mit nachhaltig € 1,57 Mrd. ermittelt sich darauf aufbauend eine EBIT-Marge von 7,6% in der Ewigen Rente. Diese liegt prozentual oberhalb des Referenzzeitraums. Das EBIT auf Konzernebene liegt ebenfalls oberhalb des durchschnittlichen EBIT der Phase I. Die Return on Sales-Marge in der Ewigen Rente - abgeleitet aus der EBIT-Marge von 7,6% - entspricht dem kommunizierten Zielwert der Gesellschaft.

(dd) Auch andere wesentliche betriebswirtschaftliche Kennzahlen lassen keinen Rückschluss auf unangemessene Annahmen für die Ermittlung des Terminal Value zu.

Der angenommene Return of Equity von 19,4% steht in keinem Widerspruch zu den Ansätzen der Ewigen Rente. Dieser Koeffizient aus Eigenkapital und Ergebnis vor Steuern liegt bei der Ewigen Rente beispielsweise deutlich höher als die Eigenkapitalrendite des sehr guten Geschäftsjahres 2011, in dem dieser Wert 11,3% und im Jahr 2010 bei 19,4% lag. Die Verschlechterung zwischen diesen beiden Jahren beruhte vor allem auf Sondervorgängen und negativen Ergebnissen mittlerweile aufgegebener Geschäftsbereiche. Wenn dann aber in der Ewigen Rente eine Eigenkapitalrendite angesetzt wird, die dem Wert eines ebenfalls sehr guten Geschäftsjahres entspricht, kann nicht davon ausgegangen werden, dieser Wert müsse unangemessen sein.

Die im Terminal Value angesetzte Umsatzrendite entspricht mit einem Wert von 8,7% in etwa der im Geschäftsbericht des Jahres 2012 genannten Zielmarge von 8,5%, wobei allerdings auch die Erkenntnisse im Prüfungsbericht zu berücksichtigen sind, dass im Geschäftsbericht 2012 die anteiligen Dividenden von S. einbezogen werden, nicht die anteiligen Jahresüberschüsse, wie das in der Unternehmensbewertung vorgenommen wurde. Aber auch bei der Berücksichtigung dieses Effekts ergibt sich eine mit der Vergangenheit vergleichbare ROS-Marge in Höhe von rund 8,3% für die Ewige Rente, die immer noch klar in der kommunizierten Bandbreite von plus/minus 2 Prozentpunkten liegt.

(d) Für die Anwendung des bilanziellen Vorsichtsprinzips, das in der Ertragswertmethode zur Ermittlung eines objektivierten Unternehmenswertes kein Raum ist, sieht die Kammer angesichts dieser Ausgangslage keinen Anhaltspunkt.

(10) Die in die Bewertung der M. SE eingeflossenen Thesaurierungsannahmen müssen nicht korrigiert werden, wobei dies sowohl für den Zeitraum der Detailplanungsphase wie auch für den der Ewigen Rente gilt.

(a) Die Ansätze zur Thesaurierung und Ausschüttung der Jahresüberschüsse entspricht dem Unternehmenskonzept der Gesellschaft und kann daher nicht in Frage gestellt werden. Es wird nämlich regelmäßig davon ausgegangen, dass sich der Umfang der Ausschüttungen bzw. Thesaurierung in der Planungsphase I an den konkreten Planungen der Gesellschaft zu orientieren hat (vgl. nur LG München I, Beschluss vom 24.5.2013, Az. 5 HK O 17095/11, S. 37; Beschluss vom 6.11.2013, Az. 5 HK O 2665/12; Beschluss vom 28.5.2014, Az. 5 HK O 22657/12).

Die nachvollziehbaren Annahmen der Gesellschaft sahen dabei Ausschüttungen vor, die durchschnittlich rund 31% des Jahresüberschusses der Gesellschaft entsprachen. Dieser Ansatz bedarf vor allem auch deshalb keiner Korrektur, weil die entsprechende Verwendung der thesaurierten Mittel konsistent zu den weiteren Planansätzen der M. SE ist. Die nicht ausgeschütteten Mittel wurden dabei gerade nicht nur zur Rückführung von Fremdkapital herangezogen, sondern auch zur Innenfinanzierung im Unternehmen verwandt. Der entsprechende Innenfinanzierungsbedarf resultiert aus der mit der Ausweitung des Geschäfts einhergehenden Notwendigkeit der Finanzierung des Working Capital wie aus den geplanten Investitionen. Damit besteht aber auch kein Widerspruch dazu, dass das Zinsergebnis nicht im Umfang der Thesaurierung sinkt. Dabei ist zum einen zu bedenken, dass ein direkt umgekehrt proportionaler Zusammenhang ohnehin nicht darstellbar wäre. Zum anderen muss gesehen werden, dass zur Ermittlung des Zinsergebnisses mit periodenspezifisch unterschiedlichen Zinssätzen gerechnet wurde, weshalb eine derartige Wirkungskette zwischen Thesaurierung und Zinsergebnis auch aus diesem Grund nicht dargestellt werden kann.

Dennoch zeigen die Planzahlen einen entsprechenden Wirkungszusammenhang auf, nachdem der Zinsaufwand vom ersten Jahr der Detailplanungsphase bis in die Ewige Rente von € 135 Mio. auf € 80 Mio. absinkt, was seinen Grund vor allem in den abnehmenden Beständen verzinslichen Fremdkapitals hat. Dieser Effekt tritt trotz des mit dem Umsatzwachstum einhergehenden Anstiegs des Working Capital und der damit verbundenen Finanzierungsnotwendigkeiten ein und wirkt sich zudem über einen sinkenden Risikozuschlag zugunsten der Minderheitsaktionäre aus.

Die thesaurierten Beträge über die Jahre der Detailplanungsphase hinweg von insgesamt € 3,209 Mrd. führen zu einer Erhöhung des bilanziellen Eigenkapitals in den Planbilanzen von € 5,619 Mrd. zum 31.12.2012 auf € 8,828 Mrd. zum 31.12.2017. Allein aus dem Umstand, dass keine Kapitalflussrechnung mitgeteilt wurde, kann kein Rückschluss auf fehlerhafte Planansätze gezogen werden, zumal dies in der Praxis der Berichterstattung für aktienrechtliche Strukturmaßnahmen ohnehin nur vergleichsweise selten vorkommt (vgl. Creutzmann/Spies BewP 2014, 98, 99). Der Hinweis auf eine rückläufige Entwicklung der aktiven latenten Steuern durch einige Antragsteller übersieht - worauf die Antragsgegnerin zu Recht hingewiesen hat - dass steuerliche Verlustvorträge direkt bei der Ermittlung des Steueraufwands in der G+V-Rechnung werterhöhend in den Ertragswert der M. SE eingeflossen sind. Eine nochmalige Berücksichtigung einer Veränderung der entsprechenden Bilanzposition durch die Abbildung künftiger Steuervorteile aus aktiven latenten Steuern würde zu einer doppelten Berücksichtigung führen, was nicht sachgerecht sein kann.

Soweit es um Rückschlüsse aus der Bilanz zum 31.12.2013 auf den Stichtag zum 16.6.2013 geht, ist wiederum zu bemerken, dass dies mit der Stichtagsbezogenheit der Unternehmensbewertung nicht in Einklang steht und ein nicht so starker Rückgang der Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen wie geplant - € 1,992 Mrd. gegen € 1,747 Mrd. - keine Schlussfolgerungen hinsichtlich unzutreffender Planannahmen und Planbilanzen rechtfertigt, auch wenn das Volumen des Rückgangs im Vergleich zum Stichtag 31.12.2012 bei etwa 13% lag, die Bilanz zum 31.12.2013 indes einen Rückgang um etwas mehr als 4% ausweist.

Eine fiktive Zurechnung der im Detailplanungszeitraum thesaurierten Mittel an die Eigenkapitalgeber kann eine höhere Abfindung nicht rechtfertigen. Diese Maßnahme hätte zur Folge, dass das bilanzielle Eigenkapital konstant auf dem Niveau zum 31.12.2012 mit € 5,619 Mrd. verharren würde, weil dann ab dem Geschäftsjahr 2013 keine Verwendung der thesaurierten Mittel entsprechend den Planannahmen erfolgen könnte. Dieser Ansatz stünde aber schon im Widerspruch zur Bedeutung der Planannahmen als Basis der Ermittlung des Ertragswertes. Zum anderen aber müssten vor allem die konkret verwandten thesaurierten Mittel im Falle einer fiktiven Zurechnung mit allen negativen Auswirkungen auf das Zinsergebnis und den verschuldeten Beta-Faktor fremdfinanziert werden. Das Zinsergebnis würde ab dem Jahr 2014 jedes Jahr deutlich schlechter ausfallen - beginnend mit einer Differenz von € 10 Mio. im Jahr 2014 bis hin zu einer Differenz von € 97 Mio. am Ende der Phase I und von € 116 Mio. zulasten der Minderheitsaktionäre im Zeitraum der Ewigen Rente. Angesichts der Auswirkungen auf den Verschuldungsgrad käme es zu einem Anstieg des verschuldeten Beta-Faktors auf 1,24 im Terminal Value. Demgemäß würde auch der Ertragswert sinken, wie die Vertragsprüfer in ihrer dritten ergänzenden Stellungnahme herausgearbeitet haben. Die von den Antragstellern zu 85) und 86) favorisierte fiktive Zurechnung der Thesaurierung würde sich somit zum Nachteil der Minderheitsaktionäre auswirken.

(b) Die Höhe der Thesaurierung mit 50% in der Ewigen Rente und demgemäß einer Ausschüttungsquote von 50% bedarf keiner Korrektur. Sie liegt innerhalb der Bandbreite der ermittelten Thesaurierungsquoten von anderen Unternehmen. Da für den Terminal Value eine konkrete Unternehmensplanung gerade nicht mehr vorliegt, ist es sachgerecht, auf den Durchschnitt der Marktteilnehmer abzustellen (vgl. OLG München AG 2015, 508, 511 = ZIP 2015, 1166, 1170; OLG Stuttgart AG 2011, 560, 563; LG München I, Beschluss vom 28.5.2014, Az. 5 HK O 22657/12; Beschluss vom 29.8.2014, Az. 5HK O 7455/13). Die durchschnittliche Ausschüttungsquote bei den Aktiengesellschaften liegt zwischen 40 und 60%. Die vorliegend vorgesehene Ausschüttungsquote von 50% liegt innerhalb der Bandbreite, wie sie aus einer Vielzahl von Spruchverfahren gerichtsbekannt angenommen wird. Angesichts dessen konnte im Terminal Value keine vollständige Thesaurierung der Überschüsse angenommen werden. Anders als in der Detailplanungsphase, in der auf die konkreten Planungen abzustellen ist, die hier von einer vollständigen Thesaurierung ausgegangen sind, ist dieser Ansatz in der Ewigen Rente nicht möglich, weil es keine Planansätze des Unternehmens mehr gibt.

Dem Ansatz einer Ausschüttungs- bzw. Thesaurierungsquote von 50% im Terminal Value lässt sich nicht die dips/DSW-Dividendenstatistik entgegenhalten. Dabei muss nämlich berücksichtigt werden, dass der Ansatz in der Ewigen Rente auch innerhalb der Bandbreite des in Phase I erstrebten Ausschüttungsverhaltens liegt, wo Ausschüttungsquoten mit 30% bis 70% des Ergebnisses nach Steuern angesetzt wurden.

(c) Die Steuerbelastung thesaurierter Gewinne in Höhe von 13,1875% - mithin des hälftigen Steuersatzes von 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag - muss nicht korrigiert werden. Die Festlegung eines Steuersatzes bedarf typisierender Annahmen. Aus empirischen Studien, die es wenigstens in den Vereinigten Staaten von Amerika, wenn auch nicht für Deutschland gibt, erkennt man eine Haltedauer zwischen 25 und 30 Jahren. Auch wenn diese lange Dauer entsprechend den Erkenntnissen der Kammer aus anderen Spruchverfahren mit der Existenz von sehr langfristig engagierten Pensionsfonds zusammenhängt und dies für Deutschland nicht zwingend sein mag, kann es beim angesetzten Steuersatz bleiben. Dem lässt sich insbesondere auch nicht die Regelung aus § 52 a Abs. 10 EStG entgegenhalten. Ohne eine typisierende Betrachtung ließe sich nämlich ein einheitlicher Unternehmenswert nicht festlegen. Die Verwendung typisierter Steuersätze ist die notwendige Folge der Ermittlung eines objektivierten Unternehmenswerts und folglich unvermeidbar. Es ist deshalb auch nicht zu beanstanden, wenn eine inländische unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person als Anteilseigner angenommen wird. Wenn für Stichtage nach dem 1.1.2009 im Rahmen der Ermittlung der Zuflüsse an die Anteilseigner von der Besteuerung der Veräußerungsgewinne auszugehen ist, im Einzelfall aber ein Anteilsinhaber einen steuerfreien Veräußerungsgewinn haben kann, so muss dies bei der notwendigen Typisierung außer Betracht bleiben (vgl. OLG München NJW-RR 2014, 473, 474; AG 2015, 508, 511f. = ZIP 2015, 1166, 1170; Beschluss vom 18.6.2014, Az. 31 Wx 390/13, S. 5; OLG Stuttgart AG 2013, 724, 728; AG 2014, 208, 211; Beschluss vom 18.12.2009, Az. 20 W 2/08; LG München I, Beschluss vom 21.6.2013, Az. 5HK O 19183/09, S. 131; Beschluss vom 28.6.2013, Az. 5HK O 18685/11, S. 39 f.; Beschluss vom 7.5.2014, Az. 5HK O 21386/12, S. 40 f.; Kunowski/Popp in: Peemöller, Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, a. a. O., S. 1060 f.; in diese Richtung auch Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, a. a. O., Rdn. 488 ff., insbesondere 491).

Ein Abstellen auf die individuelle Haltedauer und die individuellen Steuersätze eines jeden einzelnen Aktionärs - gegebenenfalls auch mit Sitz im Ausland - würde eine Unternehmensbewertung unmöglich machen, zumal die Gesellschaft über Inhaberaktien verfügt und folglich die Aktionäre nicht einmal namentlich bekannt sind. Angesichts dessen ist die hier vorgenommene typisierende Betrachtung unausweichlich.

(d) Eine Ausschüttung aus dem steuerlichen Einlagenkonto kann nicht erfolgen. Im gesamten Planungszeitraum sollen in einer Periode die Mehrbeträge ausgeschüttet als angenommen werden. Daher kommt es nicht zu einer steuerlichen Einlagenrückgewähr. Zudem handelt es sich bei der Art und Weise, wie mit dem steuerlichen Einlagenkonto verfahren wird, um eine unternehmerische Entscheidung, die im Rahmen eines Spruchverfahrens allenfalls eingeschränkt überprüfbar ist (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.2.2012, Az. 21 W 17/11, zit. nach juris; LG München I, Beschluss vom 6.11.2013, Az. 5 HK O 2665/12; Beschluss vom 28.5.2014, Az. 5 HK O 22657/12).

(e) Nicht zu beanstanden ist der Umstand, dass vor der Ermittlung der zu kapitalisierenden Nettoausschüttung ein Betrag von € 73 Mio. als wachstumsbedingte Thesaurierung in Abzug gebracht wurde. Die im nachhaltigen Ergebnis angesetzte Thesaurierung

berücksichtigt, dass das mit dem langfristig erwarteten Wachstum der G+V-Rechnung bzw. der Überschüsse einhergehende Wachstum der Bilanz entsprechend finanziert werden muss. Demgemäß bedingt das nachhaltige Wachstum der finanziellen Überschüsse auch ein entsprechendes Wachstum der Bilanz, was entweder über Eigenkapital erfolgen kann oder aber durch Fremdkapital aufgebracht werden muss. Für die Finanzierung über das Eigenkapital müssen zu dessen Stärkung Erträge thesauriert werden. Die Alternative der Finanzierung über Fremdkapital würde zwangsläufig das Zinsergebnis (negativ) beeinflussen. Ein Wachstum ohne den Einsatz zusätzlicher Mittel ist folglich nicht möglich; nachhaltiges Gewinnwachstum kommt ohne Finanzierung nicht in Betracht (so ausdrücklich: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.11.2012, Az. 12 W 66/06; auch Dörschell/Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, 2. Aufl., S. 326 f.). Zudem ist zu berücksichtigen, dass bei einer sich im eingeschwungenen Zustand befindlichen Gesellschaft die Kapitalstruktur in der Ewigen Rente konstant bleiben soll. Auch dies spricht für die Notwendigkeit des Ansatzes eines entsprechenden thesaurierungsbedingten Wachstums.

Dem kann nicht entgegengehalten werden, dadurch werde der Effekt des Wachstumsabschlags storniert. Es ist nämlich eine differenzierende Betrachtungsweise erforderlich. Die Erfassung von thesaurierungsbedingtem Wachstum erfolgt in der Phase des Terminal Value zum einen zur Abbildung des preisbedingten Wachstums in Form des Wachstumsabschlages und zum anderen zur Berücksichtigung des durch die Thesaurierung generierten Mengenwachstums durch eine nominale Zurechnung des über die Finanzierung des preisbedingten Wachstums hinausgehenden Thesaurierungsbeitrages (vgl. Schieszl/Bach- mann/Amann in: Peemöller, Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, a. a. O., S. 706). Damit aber hat der Wachstumsabschlag eine andere Funktion als der Ansatz des thesaurierungsbedingten Wachstums. Bei der Höhe der wachstumsbedingten Thesaurierung wurde vorliegend zudem gerade nicht pauschal der Wachstumsabschlag angesetzt, sondern es kam zu einer individuellen Ermittlung. Dabei wurde insbesondere kein inflationsbedingtes Wachstum auf immaterielle Vermögenswerte, auf bestimmte Finanzanlagen sowie Steuerforderungen und Steuerverbindlichkeiten unterstellt, während das Sachanlagevermögen in den Planbilanzen steigend geplant wurde. Dieser Anstieg insbesondere auch des Sachanlagevermögens wie auch der immateriellen Vermögensgegenstände sollen vom 31.12.2012 auf den 31.12.2017 um rund 830% ansteigen, was nahezu dem Niveau zum geplanten Umsatzwachstum entspricht. Gerade diese Relation ist für die Kammer durchaus nachvollziehbar.

Angesichts dessen berechnen die sich zu kapitalisierenden Überschüsse folgendermaßen:

M.-Gruppe

Ewige Rente

Zu diskontierende Nettoausschüttungen

2013

2014

2015

2016

2017

2018 ff.

Mio. €

Mio. €

Mio. €

Mio. €

Mio. €

Mio. €

Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT)

256

834

1.202

1.577

1.963

1.572

Beteiligungsergebnis

137

174

218

225

231

221

Zinsergebnis

-135

-101

-106

-115

-89

-80

Ergebnis vor Steuern (EBT)

259

908

1.314

1.687

2.105

1.713

Unternehmensteuern

-23

-101

-264

-366

-481

-442

Jahresüberschuss

236

807

1.049

1.321

1.624

1.271

auf Minderheiten entfallender Jahresüberschuss

9

12

11

12

12

11

auf M.-Aktionäre entfallender Jahresüberschuss

226

796

1.038

1.309

1.612

1.260

Thesaurierung

-39

-572

-637

-863

-1.096

-630

Ausschüttung

187

224

401

446

515

630

Persönliche Ertragsteuer auf Ausschüttung

-49

-59

-106

-118

-136

-166

Ausschüttung nach persönlichen Ertragsteuern

138

165

295

328

379

464

Fiktive Zurechnung von Thesaurierung

0

0

0

0

0

630

Persönliche Ertragsteuer auf fiktive Zurechnung

0

0

0

0

0

-83

Wachstumsbedingte Thesaurierung

0

0

0

0

0

-73

Zu diskontierende Nettoausschüttungen

138

165

295

328

379

938

b. Der Wert der so ermittelten Überschüsse muss nach der Ertragswertmethode auf den Stichtag der Hauptversammlung abgezinst werden. Der Kapitalisierungszinssatz soll die Beziehung zwischen dem bewerteten Unternehmen und den anderen Kapitalanlagemöglichkeiten herstellen. Allerdings kann selbst bei einer Reduzierung des Risikozuschlages nicht davon ausgegangen werden, dass damit ein Wert erreicht wird, der den Wert der Marktkapitalisierung übersteigen würde.

Zutreffend ist der Ausgangspunkt bei der Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes unter Berücksichtigung persönlicher Ertragsteuern in der Bewertung durch die Antragsgegnerin. Da die finanziellen Überschüsse aus der alternativ am Kapitalmarkt zu tätigenden Anlage der persönlichen Ertragsbesteuerung der Unternehmenseigner unterliegen, ist der Kapitalisierungszinssatz unter Berücksichtigung der persönlichen Steuerbelastung zu ermitteln (vgl. OLG München NJW-RR 2014, 473, 474; AG 2007, 287, 290; ZIP 2006, 1722, 1725; OLG Stuttgart AG 2007, 128, 134: OLG Karlsruhe AG 2013, 353, 355). Dabei ist im Rahmen der Unternehmensbewertung nach dem im Zeitpunkt der Hauptversammlung maßgeblichen Steuerregime der Abgeltungssteuer von einem Steuersatz von 25% entsprechend der gesetzlichen Regelungen in §§ 43, 43 a Abs. 1 Nr. 1, 32 d Abs. 1 Satz 1 EStG auszugehen, der auch angesetzt wurde. Zudem ist der Solidaritätszuschlag zu beachten, woraus sich dann ein Steuersatz von 26,375% errechnet.

(1) Der Ansatz eines Basiszinssatzes von 2,25% vor Steuern muss nicht korrigiert werden, auch wenn von einem dreimonatigen Referenzzeitraum vor dem Zeitpunkt der Hauptversammlung ausgegangen werden muss.

(a) Der Basiszinssatz war in Anwendung der Zinsstrukturkurve der Deutschen Bundesbank als sachgerechte Methode zu seiner Ermittlung auf 2,25% vor Steuern bzw. 1,66% nach Steuern festzusetzen.

Der Basiszinssatz bildet eine gegenüber der Investition in das zu bewertende Unternehmen risikolose und laufzeitadäquate Anlagemöglichkeit ab. Die Ermittlung des Basiszinssatzes anhand der Zinsstrukturkurve von Zerobonds quasi ohne Kreditausfallrisiko kann methodisch nicht beanstandet werden. Es ist nämlich betriebswirtschaftlich gefordert, dass der Kapitalisierungszinssatz für den zu kapitalisierenden Zahlungsstrom hinsichtlich Fristigkeit, Risiko und Besteuerung äquivalent sein muss. Die Zinsstrukturkurve stellt den Zusammenhang zwischen der Verzinsung und den Laufzeiten von dem Markt gehandelten Anleihen dar und gibt den Zusammenhang zwischen Verzinsung bzw. Rendite einer Anleihe und deren Laufzeit wider. Die nach der sogenannten Svensson-Methode ermittelte Zinsstrukturkurve bildet den laufzeitspezifischen Basiszinssatz - den sogenannten Zerobond-Zinssatz - ab. Sie ist in der Rechtsprechung zu Recht weithin anerkannt (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.11.2012, Az. 12 W 66/06; OLG Frankfurt NZG 2012, 1382, 1383; 2013, 69, 70; OLG München AG 2012, 749, 752 = Der Konzern 2012, 561, 564; ZIP 2009, 2339, 2341 = WM 2009, 1848, 1850; Peemöller/Kunowski in Peemöller, Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, a. a. O., S. 323 f.). Nur dadurch kann der Grundsatz der Laufzeitäquivalenz verwirklicht werden. Die Annahme, es müsse auf den zum Bewertungsstichtag aktuellen Zinssatz für langläufige Bundesanleihen abgestellt werden, übersieht, dass die Unternehmensbewertung auf die Ewigkeit ausgelegt ist.

Zur Glättung kurzfristiger Marktschwankungen kann dabei allerdings nicht auf den stichtagsgenauen Basiszinssatz abgestellt werden; vielmehr errechnet sich der Basiszinssatz aus einem Drei-Monats-Durchschnitt, wobei der maßgebliche Zeitraum hier von der Hauptversammlung auszugehen hat. Dies ergibt sich aus dem Grundgedanken, dass die Barabfindung gemäß § 327 b Abs. 1 Satz 1 AktG die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung berücksichtigen muss.

Dabei ist es auch nicht geboten, den Basiszinssatz in Phase I jeweils für ein konkretes Planjahr gesondert auszuweisen, die einheitliche Festlegung des Basiszinssatzes für den gesamten Beurteilungszeitraum stellt eine allgemein übliche und nicht zu beanstandende Vorgehensweise dar (so ausdrücklich OLG München NJW-RR 2014, 423, 474). Dies ergibt sich letztlich auch aus der Überlegung, dass Erträge zwar jährlich erzielt und ausgeschüttet werden sollen, die Dauer des Unternehmens und damit die Ermittlung des Ertragswertes in die Ewigkeit angelegt ist und demzufolge auch nicht von einer jährlich neu stattfindenden Alternativanlage ausgegangen werden kann, wenn Bewertungsanlass das Ausscheiden eines Aktionärs aus der Gesellschaft ist (vgl. LG München I, Beschluss vom 30.3.2012, Az. 5 HK O 11296/06).

(b) Eine Reduktion wegen der Existenz von Credit Default Swaps muss nicht erfolgen. Allein der Umstand, dass am Markt auch Credit Default Swaps in Bezug auf staatliche Anleihen der Bundesrepublik Deutschland zu beobachten sind, rechtfertigt nicht den Ansatz einer Kürzung des Basiszinssatzes. Zum einen ist die Bundesrepublik Deutschland - ungeachtet einer möglichen, aber keinesfalls sicheren Verwirklichung von Haftungsrisiken als Folge der Staatsschuldenkrise innerhalb des Euro-Raums - unverändert ein sicherer Schuldner. Auf ein theoretisches Restausfallrisiko kommt es nicht entscheidend an, weil völlig risikofreie Anlagen ohnehin nicht verfügbar sind. Zudem ist aus anderen Spruchverfahren gerichtsbekannt, dass es zwar Spekulationen gegen die Bundesrepublik Deutschland gibt; diese sind indes zahlenmäßig so gering, dass eine Berücksichtigung beim Basiszinssatz nicht gerechtfertigt sein kann. Weiterhin kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Staatsschulden der Bundesrepublik Deutschland aufgrund der Neuregelungen in Art. 109 Abs. 3 und Art. 115 Abs. 2 GG zumindest nicht in dem Ausmaß ansteigen dürfen, wie dies in der Vergangenheit immer wieder zu beobachten war (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.11.2011, Az. 21 W 7/11; LG München I, Beschluss vom 7.5.2014, Az. 21386/12; Beschluss vom 28.5.2014, Az. 5HK O 22657/12; Beschluss vom 29.8.2014, Az. 5HK O 7455/14; Beschluss vom 6.3.2015, Az. 5HK O 662/13).

(2) Für die Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes muss der Basiszinssatz um einen Risikozuschlag erhöht werden, der nach § 287 Abs. 2 ZPO zu schätzen ist. Der Grund für den Ansatz eines Risikozuschlages liegt darin, dass Investitionen in Unternehmen im Vergleich zur Anlage in sichere oder zumindest quasi-sichere öffentlichen Anleihen einem höheren Risiko ausgesetzt sind. Dieses Risiko wird bei einem risikoaversen Anleger durch höhere Renditechancen und damit einen erhöhten Zinssatz ausgeglichen, weshalb der Ansatz eines Risikozuschlages unumgänglich ist, zumal der Verzicht auf diesen die ohnehin nicht durch die Planung abgegoltenen Risiken wie politische Krisen, Naturkatastrophen oder weitere nicht in die Planungsrechnung einzubeziehenden allgemeinen wirtschaftlichen Risiken vernachlässigen würde. Ebenso kann die Gefahr des Verfehlens der Planungsziele nicht völlig unberücksichtigt bleiben. Angesichts dessen geht die heute nahezu einhellig vertretene obergerichtliche Rechtsprechung vom Erfordernis des Ansatzes eines Risikozuschlages aus (vgl. nur OLG München ZIP 2009, 2339, 2341 = WM 2009, 1848, 1850; KG NZG 2011, 1302, 1304 = AG 2011, 627, 628 f. = ZIP 2011, 2012, 2013 = WM 2011, 1705, 1706 f.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.10.2011, Az. 20 W 7/11; AG 2014, 208, 211; OLG Frankfurt NZG 2012, 549, 550 = Der Konzern 2012, 199, 205 f.; ebenso Peemöller/Kunowski in: Peemöller, Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, a. a. O., S. 325).

Vorliegend war dieser Risikozuschlag nach persönlichen Ertragssteuern in den Jahren der Detailplanungsphase auf 5,11% im Jahr 2013, auf 5,45% in 2014, auf 5,39% in 2015, auf 5,21% in 2016, auf 5,23% in 2017 sowie auf 5,02% im Zeitraum der Ewigen Rente festzusetzen.

(a) Die Frage, wie der Risikozuschlag im Einzelnen zu ermitteln ist, wird in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beurteilt.

(aa) Mehrheitlich wird davon ausgegangen, der Risikozuschlag könne mittels des (Tax-)CAPM (Capital Asset Pricing Model) ermittelt werden. Danach wird die durchschnittliche Marktrisikoprämie, die anhand empirischer Daten aus der langfristigen Differenz zwischen der Rendite von Aktien und risikolosen staatlichen Anleihen errechnet wird, mit einem spezifischen Beta-Faktor multipliziert, der sich aus der Volatilität der Aktie des zu bewertenden Unternehmens ergibt. Zur Begründung der Maßgeblichkeit dieses kapitalmarkttheoretischen Modells wird vor allem ausgeführt, dass bei der Feststellung des Unternehmenswertes intersubjektiv nachvollziehbare Grundsätze unter Zugrundelegung von Kapitalmarktdaten Anwendung fänden und dass es kein anderes Modell gebe, das wie das CAPM die Bewertung risikobehafteter Anlagenmöglichkeiten erläutere. Demgegenüber verfüge die herkömmliche Multiplikatormethode über kein festes theoretisches, sondern eher ein empirisches Fundament und werde zudem nicht durch die theoretische Forschung unterstützt. Mit dem CAPM werde gegenüber der Risikozuschlagsmethode eine ungleich höhere Qualität infolge der größeren Nachprüfbarkeit erreicht (vgl. OLG Düsseldorf WM 2009, 2220, 2226; OLG Stuttgart AG 2010, 510, 512; AG 2008, 510, 514 f.; NZG 2007, 112, 117 = AG 2007, 128, 133 f.; Paulsen in: Münchener Kommentar zum AktG, 3. Aufl., § 305 Rdn. 126; Simon/Leverkus in: Simon, SpruchG1. Aufl., Anh § 11 Rdn. 126 f.).

(bb) Die Kammer vermag der vielfach vertretenen alleinigen Maßgeblichkeit des (Tax-)CAPM in dieser Allgemeinheit nicht zu folgen. Es ist nämlich nicht erkennbar, dass das (Tax-)CAPM den anderen Methoden zur Ermittlung des Risikozuschlages eindeutig überlegen wäre. Auch bei ihm hängt das Ergebnis in hohem Maße von der subjektiven Einschätzung des Bewerters ab, die nur nicht unmittelbar durch die Schätzung des Risikozuschlages selbst ausgeübt wird, sondern mittelbar durch die Auswahl der Parameter für die Berechnung der Marktrisikoprämie sowie des Beta-Faktors. Die rechnerische Herleitung des Risikozuschlages täuscht darüber hinweg, dass aufgrund der Vielzahl von Annahmen, die für die Berechnung getroffen werden müssen, nur eine scheinbare Genauigkeit erreicht wird und nicht etwa eine exakte Bemessung des für die Investition in das konkrete Unternehmen angemessenen Risikozuschlages. Schon die zu treffende Aussage, inwieweit die Daten aus der Vergangenheit auch für die zukünftige Entwicklung aussagekräftig sind, unterliegt subjektiver Wertung. Dies zeigt sich bereits am Auswertungszeitraum, für den die Überrendite ermittelt wird. Aus einer Vielzahl anderer Spruchverfahren ist gerichtsbekannt, dass es eine Reihe von Studien gibt, die für unterschiedliche Zeiträume Werte für die Marktrisikoprämie vor Steuern in Anwendung des arithmetischen Mittels zwischen 4,90% und 10,43% ermittelten; hinsichtlich des geometrischen Mittels werden Studien aufgezeigt, die vor Steuern Werte zwischen 1,7% und 6,80% ergaben. Ebenso ist die Auswahl der Unternehmen, die in eine Peer Group vergleichbarer Unternehmen einbezogen werden, stark von der subjektiven Einschätzung desjenigen abhängig, der über die Vergleichbarkeit der Unternehmen im Einzelnen entscheidet (vgl. OLG München WM 2009, 1848, 1850 f. = ZIP 2009, 2339, 2341; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, a. a. O., Rdn. 694 f.; auch Reuter AG 2007, 1, 5; sehr kritisch zum CAPM auch Emmerich in: Festschrift für Uwe H. Schneider, 2011, S. 323, 328 f., 331).

Auch sieht die Kammer in der Anwendung des arithmetischen Mittels mit einer jährlichen Wiederanlage des vollständigen Aktienportfolios, wie es in den einzelnen IDW-Standards empfohlen wird, kein hinreichend taugliches Kriterium. Insoweit liegt nämlich ein Widerspruch zu der Annahme einer auf Ewigkeit angelegten Unternehmenstätigkeit vor. Für das aktuelle steuerliche Regime der Abgeltungssteuer unter Einschluss der Versteuerung von Veräußerungsgewinnen gehen empirische Untersuchungen nämlich von einer sehr viel längeren Haltedauer aus. Wenn der Wert des Unternehmens in die Ewigkeit ermittelt werden soll und vor allem auch die Alternativanlage in Aktien anderer Unternehmen vergleichbar sein soll, steht die Annahme eines jährlich stattfindenden vollständigen Aktienaustausches hierzu in Widerspruch. Weiterhin ist gegen das arithmetische Mittel als alleiniger Maßstab zur Ermittlung des Risikozuschlages zu berücksichtigen, dass in all den Fällen, in denen die Anlageperiode nicht 1 ist, es zu Verzerrungen kommt (vgl. Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel WPg 2006, 1005, 1017 f.).

Die Alternative zum arithmetischen Mittel liegt im geometrischen Mittel, bei dem die Wertpapiere zu Beginn des Untersuchungszeitraumes gekauft und an dessen Ende verkauft werden; die jeweiligen Erträge werden dabei jährlich wieder angelegt. Dabei wird allerdings auch zu berücksichtigen sein, dass das geometrische Mittel ebenso wie das arithmetische Mittel zu Verzerrungen des Unternehmenswertes führt, wenn die Anlageperiode nicht gleich 1 ist (vgl. Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel WPg 2006, 1005, 1017 f.).

Insoweit geht die Kammer in ständiger Rechtsprechung davon aus, zwischen diesen beiden Extremen liegende Werte anzusetzen (vgl. nur LG München I, Beschluss vom 6.11.2013, Az. 5HK O 2665/12; Beschluss vom 28.3.2014, Az. 5HK O 18925/08; Beschluss vom 7.5.2014, Az. 5HK O 21386/12; Beschluss vom 29.8.2014, Az. 5HK O 7455/13).

(cc) Vielmehr ist der Risikozuschlag mittels einer empirischen Schätzung zu gewinnen, die im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Gesichtspunkte der konkreten Situation des zu bewertenden Unternehmens Rechnung trägt. Dabei können auch die unter Anwendung des CAPM gewonnenen Daten als eines der Elemente für die Schätzung des Risikozuschlages herangezogen werden.

(b) Beim (Tax-)CAPM als einem der maßgeblichen Elemente zur Ermittlung des anzusetzenden Risikozuschlags ergibt sich dieser aus dem Produkt von Marktrisikoprämie und dem Beta-Faktor.

(aa) Das (Tax-)CAPM geht von einer Marktrisikoprämie aus, die sich aus der Differenz zwischen der erwarteten Rendite des Marktportfolios und dem risikolosen Zinssatz ergibt. Dabei vermag die Kammer indes den Ansatz einer Marktrisikoprämie von 5,5% nach Steuern nicht zu teilen, die entsprechend einer Verlautbarung des FAUB des IDW vom 19.9.2012 und einer aufgrund von aktuellen Marktbeobachtungen und Kapitalmarktstudien von Ratingagenturen basierende implizit ermittelten Marktrisikoprämie von den Bewertungsgutachtern angesetzt und von den Vertragsprüfern nicht beanstandet wurde.

Der Ansatz einer implizit aus Prognosen von Finanzanalysten und Ratingagenturen ermittelten Marktrisikoprämie ist nicht geeignet, diese Überrendite abzuleiten. Gerade die Schätzung von Finanzanalysten und Ratingagenturen ist in hohem Maße abhängig von deren subjektiver Einschätzung. Angesichts dessen täuscht die rechnerische Herleitung des Risikozuschlages darüber hinweg, dass aufgrund der Vielzahl der zu treffenden Annahmen nur eine scheinbare Genauigkeit erzielt werden kann und nicht etwa eine exakte Bemessung des für die Investition in das konkrete Unternehmen angemessenen Risikozuschlages. Ebenso wie die zu treffende Aussage, inwieweit Daten aus der Vergangenheit auch für die zukünftige Entwicklung aussagekräftig sind, unterliegen die Überlegungen und Einschätzungen von Ratingagenturen, Finanzanalysten oder auch von Kapitalmarktstudien subjektiven Einschlägen, weshalb es mehr als problematisch ist, aus ihnen die künftige Marktrisikoprämie unter Einfluss der Folgewirkungen der Finanzmarkt- und Staatsschuldenkrise abzuschätzen. Gegen diesen Ansatz spricht insbesondere auch die Überlegung, dass die Marktkapitalisierung als Input-Parameter, für die Bemessung der Marktrisikoprämie herangezogen wird (zu diesem Erfordernis ausdrücklich Wagner/Mackenstedt/Schieszl/Lenckner/Willershausen WPg. 2013, 947, 957). Das Modell zur Ermittlung impliziter Kapitalkosten muss konsistent zum Bewertungsmodell - vorliegend also zum Ertragswertverfahren - sein. Ein in alle Verfahren einfließender Parameter ist der Unternehmenswert bzw. der Marktwert des Eigenkapitals. Dabei wird üblicherweise auf den Aktienkurs bzw. die Marktkapitalisierung zurückgegriffen. Würden aber die übrigen zur Ermittlung der impliziten Eigenkapitalkosten und damit der impliziten Marktrisikoprämie erforderlichen Parameter mit Ausnahme des gesuchten Risikozuschlags entsprechend den Annahmen im Bewertungsmodell angenommen, ist die Ermittlung der impliziten Eigenkapitalkosten nicht erforderlich, weil die Verwendung eines so ermittelten Eigenkapitalkostenansatzes exakt zum Börsenkurs führen und dann unmittelbar auf diesen abgestellt werden könnte (vgl. LG München I, Beschluss vom 14.2.2014, Az. 5HK O 16505/08; Beschluss vom 28.3.2014, Az. 5HK O 18925/08; auch Zeidler/Tschöpe/Bertram CF 2014, 70, 72 f.).

Gegen den Ansatz einer mit den Besonderheiten der Auswirkungen der Finanzmarkt- und Staatsschuldenkrise begründeten höheren Marktrisikoprämie spricht weiterhin der Umstand, dass die Vergangenheitszahlen, die zu der vom IDW bislang zugrunde gelegten ursprünglichen Marktrisikoprämie nach Steuern unter Geltung der Abgeltungssteuer mit Werten zwischen 4,0% und 5,0% führte, bereits mehrere konjunkturelle Zyklen mit Phasen des Auf- wie auch des Abschwungs umfasste. Wenn davon auszugehen ist, dass es nach der Finanzmarktkrise zu einem - wenn auch überraschend raschen - erneuten Aufschwung kam, erscheint bereits fraglich, ob es sich dabei um eine schwere und lange Wirtschaftskrise handelt (vgl. hierzu LG Frankfurt, Beschluss vom 8.6.2015, Az. 3-05 O 198/13). Die These einer konstant realen Aktienrendite, die angesichts eines historisch niedrigen Basiszinssatzes vertreten wird, lässt sich empirisch nur schwer untermauern. In der Bewertungsliteratur wird zwar wiederholt auf Marktanalysen verwiesen, wonach die Gesamtrenditeerwartung der Anteilsnehmer nicht gesunken, sondern konstant geblieben sei (vgl. Wagner/Mackenstedt/Schieszl/Willershausen WPg 2013, 948, 950 ff.; Zeidler/Tschöpe/Bertram CF 2014, 70, 77 ff.; Baetge/Niemeyer/Kümmel/Schulz in: Peemöller, Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, a. a. O., S. 396 f.).

Diese These ist allerdings - wie die Kammer aus anderen Spruchverfahren weiß - nicht unumstritten, sondern ebenso vertreten wird, die Kapitalmarktteilnehmer würden infolge des Verharrens des Renditeniveaus quasi-risikoloser Bundesanleihen auf dem aktuell niedrigen Stand auch ihre Renditeerwartungen für risikobehaftete Investitionen reduzieren. Bei dieser Ausgangslage mit dem Fehlen eindeutiger empirischer Studien, die konstant reale Renditeforderungen bestätigen oder ausschließen, ist ein Ansatz einer Marktrisikoprämie, die sich im Schnittbereich der ursprünglichen Empfehlung des Fachausschusses Unternehmensbewertung des IDW mit den angepassten neueren Empfehlungen ansiedelt, sachgerecht.

Für den Ansatz einer Marktrisikoprämie in Höhe von 5% nach Steuern sprechen auch die Wertungen des Gesetzgebers, auf die zurückgegriffen werden kann. In § 203 Abs. 1 BewG legte der Gesetzgeber für das vereinfachte Ertragswertverfahren einen Risikozuschlag von 4,5% fest, wobei diesem Ansatz ein durchschnittliches Marktrisiko zugrunde liegt. Auch wenn diese Vorschrift nur im vereinfachten Ertragswertverfahren zur Anwendung gelangt, kann die darin zum Ausdruck gekommene Grundentscheidung und Wertung des Gesetzgebers nicht gänzlich außer Acht gelassen werden (vgl. OLG München WM 2009, 1848, 1851 = ZIP 2009, 2339, 2342; AG 2014, 453, 455 = Der Konzern 2014, 172, 174 = NJW-RR 2014, 473, 474 f.; AG 2015, 508, 512 = ZIP 2015, 1166. 1170). Zwar lag zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung in § 203 Abs. 1 BewG der Basiszinssatz deutlich höher. Doch wird die Wertung des Gesetzgebers bei einer Erhöhung der Marktrisikoprämie um einen Prozentpunkt zu stark in den Hintergrund gedrängt. Die Kammer erachtet den Ansatz, ein Investor berücksichtige bei seiner Renditeerwartung auch den Rückgang des Basiszinssatzes, weshalb die Überrendite in ihrer Höhe keiner Veränderung bedürfe, als jedenfalls nicht weniger gut geeignet, um die Marktrisikoprämie festzulegen.

Angesichts dieser Überlegungen, denen es ungeachtet der unterschiedlichen - auch vor dieser Kammer vorgenommenen - Erklärungsversuche zur Rechtfertigung der Empfehlung des FAUB des EDW - an einer verlässlichen empirischen Grundlage fehlt, sieht die Kammer im Wege einer Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO die „Schnittmenge“ von 5,0% als sachgerecht an. Die Berechnungen der Vertragsprüfer in ihrer dritten ergänzenden Stellungnahme rechtfertigen auch kein anderes Ergebnis, weil auch hier der grundlegende Kritikpunkt gilt, dass dieses Ergebnis stets abhängig ist von der Auswahl der Zeitdauer und den Anfangs- und Endpunkten der gewählten Zeitreihen.

(bb) Vorliegend bestehen keine grundlegenden Bedenken, dass individuelle Risiko im Rahmen der Anwendung des (Tax-)CAPM als einem der Elemente zur Ermittlung des Risikozuschlages über eine Peer Group abzuleiten, zumal diese zu einem geringfügig niedrigeren Risikozuschlag führt als der Ansatz über den originären Beta-Faktor der M. SE.

Die Zusammensetzung der Peer Group, aus der sich ein unverschuldeter Beta-Faktor von 0,90 ergibt, begegnet keinen grundlegenden Bedenken. Allein aus dem Umstand, dass die M. SE in vier Bereichen operativ tätig ist, kann die sachgerechte Bewertung mit einem Beta-Faktor und über eine Peer Group nicht infrage gestellt werden.

Dabei muss nämlich gesehen werden, dass gerade auch Vergleichsunternehmen wie die D. AG, V., I. M. Ltd., S. AB nicht nur schwere Lkw und Busse vertreiben, sondern zum Teil auch im Bau von Schiffsmotoren engagiert sind. C. Inc. produziert Bau- und Bergbaumaschinen sowie -fahrzeuge, Diesel- und Gasmotoren sowie Industriegasturbinen, weshalb ein erheblicher Teil des Geschäftsbereichs große Überschneidungen mit MDT aufweist.

Dies gilt in gleicher Weise für Wä. Corporation, einem internationalen Hersteller und Anbieter von Kraftwerksanlagen und Anteilslösungen für Schiffe. Dabei spricht der oberhalb des Gesamtmarkts liegende Beta-Faktor dieser Gesellschaft, der je nach Betrachtungszeitraum und Renditeintervall entsprechend den Ausführungen in der ergänzenden Stellungnahme vom 12.3.2015 zwischen 1,16 und 1,72 verschuldet und zwischen 1,13 und 1,61 unverschuldet lag, nicht gegen die Unzulässigkeit der Einbeziehung dieses Schiffsbauunternehmens in die Peer Group. Die konstanten Ergebnisbeiträge alleine lassen nämlich keinen Rückschluss darauf zu, es könne kein im Vergleich zum Gesamtmarkt überdurchschnittliches Risiko vorliegen. Erzielte Ergebnisse einer Gesellschaft stellen zwar durchaus eine kursbeeinflussende Größe dar; allerdings handelt es sich dabei nur um eine von mehreren Einflussgrößen. Während der Finanzkrise gingen die Umsatzerlöse zwar nur geringfügig zurück; allerdings war ein wesentlicher Einbruch beim Auftragseingang zu verzeichnen - der Auftragsbestand ging nämlich von € 6,883 Mrd. im Jahr 2008 auf € 3,795 Mrd. im Jahr 2010 und mithin um rund 45% zurück. Auch das operative Ergebnis sank um über 30% im Vergleich zum Vorjahr. Für das Ergebnis je Aktie zwischen € 1,37 und € 1,97 in den Jahren 2007 bis 2012 waren ausweislich der Geschäftsberichte dieser Gesellschaft zum Teil auch Sondereffekte wie ein Aktienrückkauf im Jahr 2010 oder außerplanmäßige Abschreibungen im Jahr 2009 verantwortlich. Gerade der Rückgang der Auftragseingänge in den Jahren der Finanzmarktkrise zeigt deutlich die Konjunkturabhängigkeit von Wä... als unter anderem in der Fertigung von Kraftwerksanlagen und Antriebslösungen für Schiffe tätigem Unternehmen, was sich letztlich in einem über 1 liegenden und damit überdurchschnittlichen Beta-Faktor widerspiegelt.

Ebenso wenig muss die Einbeziehung der anderen Unternehmen korrigiert werden. Eine vollständige Identität und damit Vergleichbarkeit kann nie angenommen werden, weshalb für die Frage der Vergleichbarkeit das Gesamtbild der einzelnen Unternehmen entscheidend ist; dabei spielen die angebotenen Produkte, ähnliche Techniken oder das Tätigwerden auf vergleichbaren Märkten eine wesentliche Rolle. In Anwendung dieser Kriterien konnte Isuzu in die Gruppe der Vergleichsunternehmen aufgenommen werden. Bei diesem Unternehmen gibt es den Schwerpunkt „Vehicle“, der aus den Bereichen Lkw, Busse und Pick up besteht und knapp 2/3 des Umsatzes im Fahrzeugbereich ausmacht. Der Schwerpunkt der Umsatzerzielung liegt mit 70% in Asien; der Rest verteilt sich auf die übrige Welt einschließlich der Vereinigten Staaten von Amerika. Da der Schwerpunkt der Absatzmärkte in entwickelten Ländern liegt und vor allem auch die Geschäftstätigkeit weitgehend mit der der M. SE vergleichbar ist, konnte dieses Unternehmen in die Peer Group aufgenommen werden. Ähnliches gilt für N., das 61% seiner Umsätze mit Lkw und 37% mit Motoren und Komponenten erzielt. Wenn die regionale Verteilung auch einen deutlichen Schwerpunkt mit 78% in den USA aufweist, steht dies der Aufnahme in die Peer Group nicht entgegen, selbst wenn sich die regionale Aufteilung von der der M. SE unterscheidet. Wesentlich ist auch hier die Überlegung, dass N. einen erheblichen Teil seiner Umsätze in entwickelten Märkten erwirtschaftet.

C. konnte ebenfalls in die Gruppe der Vergleichsunternehmen aufgenommen werden, weil die von diesem Unternehmen hergestellten großmotorigen Maschinen vor allem für den Baubereich durchaus mit MAN vergleichbar sind.

Soweit von Seiten der Antragsteller gerügt wurde M. H. I., Cu. Inc. und A. seien nicht in die Peer Group aufgenommen worden, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Vertragsprüfer eine eigene Peer Group auf der Basis einer Abfrage bei Bloomberg aufgestellt haben, in die dann zwölf Unternehmen aufgenommen wurden, nachdem zunächst ein erweiterter Kreis von 190 Unternehmen als potenziell vergleichbar aus der Datenbank von Bloomberg herausgesucht worden war. Dabei wurde Cu. Inc. von den Vertragsprüfern mit einem oberhalb des durchschnittlichen Beta-Faktors der Peer Group liegenden Risiko in ihrer Peer Group berücksichtigt.

Eine Einbeziehung weiterer Unternehmen, insbesondere von M. H. I. und A. musste nicht erfolgen. Bei M. H. I. resultiert dies aus der Erwägung heraus, dass dieses Unternehmen einen Großteil seiner Umsatzerlöse in mit der M. SE nicht oder allenfalls bedingt vergleichbaren Geschäftsfeldern erzielt. Dies gilt vor allem für die Aktivitäten in den Bereichen der Luftfahrt, der Raumfahrtsysteme und des Schiffbaus. Ebenso wenig musste das französische Industrieunternehmen A. aufgenommen werden, wie die Vertragsprüfer in ihrer zweiten ergänzenden Stellungnahme herausgearbeitet haben. Zur Begründung verwiesen sie insbesondere darauf, dass lediglich der Kraftwerksbau mit M. SE vergleichbar sei, während ein signifikanter Anteil an Umsatzerlösen auf Märkten erzielt werde, auf denen M. SE nicht aktiv ist wie beispielsweise bei intelligenten Stromsystemen. Abgesehen davon würde eine Einbeziehung dieser beiden Unternehmen keine Veränderungen der Feststellungen zum Beta-Faktor nach sich ziehen, der unverschuldet bei M. H. I. bei 0,7 und bei A. zwischen 0,95 und 1,17 lag.

Der Ansatz des unternehmenseigenen Beta-Faktors der M. SE würde zu keinen günstigeren Werten für die Minderheitsaktionäre führen. Die Vertragsprüfer ermittelten in ihrem Prüfungsbericht verschuldete Beta-Faktoren der M. SE, die bei wöchentlichen Renditeintervallen im Zeitraum bis zum 8.1.2013 bei Werten zwischen 1,09 bis 1,62 und zwischen 1,06 und 1,3 für Zeiträume vor dem 8.5.2011 - also für Zeiträume vor der Bekanntgabe der Verpflichtung zur Abgabe eines Übernahmeangebots durch die V. AG - lagen. Bei monatlichen Renditeintervallen lagen die verschuldeten Beta-Faktoren zwischen 1,45 und 1,86 bzw. 1,48 und 1,88.

Im Zeitraum vom 27.2.2007 bis zum 9.5.2011 gab es keine wesentliche Beeinflussung durch Zukäufe; der unverschuldete Beta-Faktor in einem Zweijahreszeitraum vor dem 9.5.2011 lag unter Heranziehung unterschiedlicher Referenzindizes in einer Bandbreite von 0,88 bis 0,96. Auch diese Werte sind mit denen der Peer Group vergleichbar, aus der ein unverschuldeter Beta-Faktor von 0,9 abgeleitet wurde.

(c) Die auf diese Art und Weise ermittelten Risikozuschläge für die einzelnen Geschäftsjahre stehen in Einklang mit den sich aus der speziellen Situation der Gesellschaft am Markt ergebenden Risiken, die gerade auch unter Berücksichtigung der Verschuldungssituation der M. SE leicht über dem Marktdurchschnitt liegen und in der Ewigen Rente angesichts rückläufiger Verschuldung nahezu exakt dem Marktdurchschnitt entsprechen. Dabei bedeutet es ein erhebliches Risiko, dass MAN in der Investitionsgüterindustrie tätig ist und folglich in nicht unerheblichem Ausmaß unmittelbar den konjunkturellen Schwankungen der Volkswirtschaften unterliegt. Bei einer Verschlechterung der gesamtwirtschaftlichen Lage ist die Gesellschaft unmittelbar davon betroffen, selbst wenn infolge der Diversifikation auf mehrere Geschäftsbereiche und der Phasenverschiebungen beim Schiffsbau sich die Auswirkungen einer Veränderung der Konjunktur in den einzelnen Geschäftsfeldern unterschiedlich auswirken werden. In bestimmten Märkten können bei der Risikoeinschätzung auch die geostrategischen Nachteile nicht unberücksichtigt bleiben. Zudem muss der in der Zukunft zunehmende Wettbewerbsdruck gesehen werden, der gerade die erstrebten Margen belasten kann. Dieser Wettbewerbsdruck kann ebenso wie allgemeine Risiken der politischen Lage in den Märkten der M. SE zum Verfehlen der Planzahlen führen.

Andererseits kann die starke Stellung der M. SE in wichtigen Absatzmärkten nicht übersehen werden, die sich auch in der Planung mit dem Gewinnen weiterer Marktanteile widerspiegelt.

Das Finanzstrukturrisiko, das sich ebenfalls auf die Risikostruktur einer Gesellschaft auswirkt, stellt sich so dar, dass die M. SE nur in den Jahren 2013 und 2014 im Vergleich zum jeweiligen Vorjahr von einem höheren Verschuldungsgrad ausgeht und es daran anschließend jeweils zu einem Rückgang des Nettobetrags der Verbindlichkeiten kommt. In ihrer dritten ergänzenden Stellungnahme legten die Vertragsprüfer noch detaillierter die Entwicklung des jeweiligen Verschuldungsgrades dar, der 2013 bei 25,2% und im Jahr 2014 bei 27,3% liegen sollte, bevor er auf Werte von 25,9% im Jahr 2015, 22,9% in 2016 und 20,5% zum Ende der Detailplanungsphase in 2017 absinken soll. Für den Terminal Value wird von einem Verschuldungsgrad von nur 15,7% ausgegangen. Daher ist es konsequent, wenn bei sinkendem Finanzstrukturrisiko auch der Risikozuschlag ab 2015 sinkt und auch im Terminal Value nochmals zurückgeht.

(d) Die im Zähler des Bewertungskalküls ansetzende Sicherheitsäquivalenzmethode stellt keine vorzugswürdige alternative Möglichkeit zur Berechnung des Risikozuschlages dar. Bei ihr erfolgt keinerlei Ableitung aus am Kapitalmarkt zu beobachtenden Daten; vielmehr sind die Risikoabschläge im Zähler lediglich auf der Basis einer Risikonutzenfunktion der Anteilseigner unmittelbar ableitbar. Allerdings gibt es keine quantifizierbaren Informationen zum Grad der Risikoaversion der Anteilseigner bzw. deren Risikonutzenfunktion. Deren Ermittlung wird indes kaum möglich sein und weist insbesondere in den Fällen, in denen mehrere Personen am Bewertungsprozess beteiligt sind, nahezu unlösbare Probleme auf. Zudem muss gesehen werden, dass derartige Bewertungen, die vielfach nur für einen speziellen Investor gelten, nicht intersubjektiv nachprüfbar wären und damit nicht geeignet sein werden, einen objektivierten Unternehmenswert zu ermitteln (vgl. LG München I, Beschluss vom 28.3.2014, Az. 5HK O 18925/08; Beschluss vom 27.6.2014, Az. 5HK O 7819/09).

(3) Eine Erhöhung des mit 1% angesetzten Wachstumsabschlags für den Zeitraum der Ewigen Rente ist nicht veranlasst.

(a) Mit dem Wachstumsabschlag wird zugunsten des Aktionärs berücksichtigt, dass sich die Geldentwertung bei festverzinslichen Anleihen stärker auswirkt als bei einer Unternehmensbeteiligung. Das Unternehmen hat in der Regel die Möglichkeit, die Geldentwertung zumindest zu einem Teil durch Preiserhöhungen aufzufangen, während die Anleihe ohne Inflationsausgleich zum Nominalwert zurückgezahlt wird. Die Höhe des festzusetzenden Abschlages ist dabei abhängig von den Umständen des Einzelfalles. Maßgeblich ist vor allem, ob und in welcher Weise Unternehmen die erwarteten Preissteigerungen an die Kunden weitergeben können; daneben sind aber auch sonstige prognostizierte Margen und Strukturänderungen zu berücksichtigen (vgl. OLG Stuttgart AG 2007, 596, 599; NZG 2007, 302, 307; AG 2008, 783, 788 f.; OLG München WM 2009, 1848, 1851 = ZIP 2009, 2339, 2342; AG 2015, 508, 512 = ZIP 2015, 1166, 1171; OLG Düsseldorf WM 2009, 2220, 2227). Ausschlaggebend ist dabei primär die individuelle Situation des Unternehmens, nicht die allgemeine Entwicklung zum Bewertungsstichtag. Dabei kann nicht auf Umsätze und deren Entwicklung in Relation zur Inflationsrate abgestellt werden; entscheidend ist vielmehr das Wachstum der Ergebnisse. Indes kann die erwartete durchschnittliche Inflationsrate nur einen ersten Ansatzpunkt für die Höhe des Wachstumsabschlages bilden. Es ist nämlich zu beachten, dass - wie auch aus anderen Verfahren gerichtsbekannt ist - Unternehmensergebnisse anderen Preiseinflüssen als der Verbraucherpreisindex unterliegen, weil Chancen und Risiken nominaler Ergebnisveränderungen sowohl von der Marktlage und Wettbewerbssituation als auch der Struktur jedes einzelnen Unternehmens abhängen. Gerade bei den Möglichkeiten, Kostensteigerungen auf die Abnehmer umzulegen, muss die strukturelle Lage des Marktes gesehen werden, in dem ein starker Wettbewerb gerade auch im Lkw-Bereich herrscht, der sich auch auf die M. SE auswirkt und dann aber gerade nicht zu höheren Ertragssteigerungen führen kann. Abgesehen davon kann auch hier nicht außer Betracht bleiben, dass die Gesellschaft in einem sehr konjunkturabhängigen, zyklischen Wirtschaftszweig tätig ist, bei dem es nicht nur zu Gewinnsteigerungen kommt, sondern dass in der Ewigen Rente auch Einbrüche oder zumindest konjunkturelle Abschwungphasen zu berücksichtigen sind, die zu niedrigeren Wachstumsraten der Überschüsse oder auch zu Jahresfehlbeträgen führen können.

Eine höhere Überwälzbarkeit kann nicht angenommen werden. Die Vertragsprüfer wiesen bei ihrer Anhörung im Termin vom 16.12.2014 überzeugend darauf hin, dass auch die Problematik der Überwälzbarkeit der Kostensteigerungen auf die Abnehmer berücksichtigt und entsprechend plausibilisiert werden muss. Bei einer 5%-igen Inflationsrate muss eine sehr hohe Überwälzbarkeit angenommen werden, um auf ein 1%-iges Wachstum zu kommen. Für den zentralen Bereich der „Commercial Vehicles“ ergibt sich aus der G+V-Rechnung, die den Prüfern vorlag, implizit, wie in der Vergangenheit Kosten- und Preissteigerungen vorlagen. Um ein Preiswachstum von 1% erzielen zu können, müssen über 95%, in Europa sogar über 97% überwälzt werden können. Da aus den Erfahrungen der Vergangenheit bereits 90% als utopisch angesehen werden mussten, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, im zentralen Bereich „Commercial Vehicles“, aber auch bei der M. SE insgesamt könne ein höheres Wachstum als 1% erzielt werden, auch wenn Kostensteigerungen ohne Preissteigerung durch Effizienzsteigerungen ausgleichbar sind. Auch wenn die EBIT-Marge im Terminal Value oberhalb des Wertes der Vergangenheit und vor allem auch der Detailplanungsphase angesiedelt wurde, müssen Effizienzsteigerungen im Zeitverlauf an Kunden weitergegeben werden, weil auch der Kunde an diesen eingetretenen Verbesserungen teilhaben möchte.

Auch die Preisentwicklung mit den Berechnungen eines durchschnittlichen Umsatzerlöses je Lkw spricht gegen eine höhere Überwälzbarkeit. Dabei haben die Vertragsprüfer im Rahmen ihrer Prüfung die Kostenentwicklung über die gesamte Lkw-Flotte betrachtet und die für Phase I angesetzten Werte in ihre Erwägungen zum Wachstumsabschlag einfließen lassen. Sie erläuterten zudem anhand eines konkreten Beispiels der Einführung neuer Abgasnormen, dass durch diese strengeren Anforderungen entstehende Kostensteigerungen bei einem - mit Ausnahme der Motorteile, die der Erfüllung dieser strengeren Normen dienen sollen - unveränderten Lkw nicht in vollem Umfang an die Kunden weitergegeben werden können, wobei gerade in diesem Fall die Kostensteigerungen nicht ganz niedrig waren. Angesichts der Planung in Euro musste nach dem Grundsatz der Währungsparität auch nicht auf länderspezifische Inflationsraten abgestellt werden.

Ein denkbarer technologischer Vorsprung gerade auch bei der Einführung strengerer Abgasnormen rechtfertigt aus den bereits genannten Gründen auch keinen höheren Wachstumsabschlag.

(b) Dem Ansatz eines Wachstumsabschlages von 1% kann nicht entgegen gehalten werden, dadurch komme es zu einem dauerhaften Schrumpfen des Unternehmens, selbst wenn das inflationsbedingte Wachstum unterhalb der erwarteten allgemeinen Preissteigerungsrate liegen sollte. Der Wachstumsabschlag bildet im Terminal Value nur das preisbedingte Wachstum ab. Zusätzlich müssen aber auch die Folgen der Thesaurierung in die Betrachtung des künftigen Wachstums eines Unternehmens einfließen. Der Ansatz thesaurierungsbedingten Wachstums ist angesichts der Aufgabe der Vollausschüttungshypothese notwendig. Durch die Berücksichtigung der Thesaurierung in der Ewigen Rente kann reales Wachstum begründet werden. Dabei muss insbesondere gesehen werden, dass die früher der Unternehmensbewertung zugrunde gelegte Vollausschüttungshypothese den Realitäten nicht entsprochen hat, so dass der Ansatz von Thesaurierung und demgemäß auch von thesaurierungsbedingten Wachstum in der Ewigen Rente als sachgerecht und zutreffend bezeichnet werden muss (vgl. auch OLG München, Beschluss vom 9.6.2015, Az. 31 Wx 246/14; LG München I, Beschluss vom 28.3.2014, Az. 5 HK O 18925/08, S. 55 f.; Beschluss vom 7.5.2014, Az. 5HK O 21386/12, S. 56).

Über den Ansatz dieses thesaurierungsbedingten Wachstums im Terminal Value kommt es zu einer deutlich höheren Wachstumsrate von deutlich über 4% unter Berücksichtigung auch einer Kursgewinnbesteuerung in Höhe von 13,1875%. Angesichts des eingeschwungenen Zustands in der Ewigen Rente lässt sich ein weiteres mengenbedingtes Wachstum allerdings nicht rechtfertigen, weil gerade davon ausgegangen wird, es komme zu keinen Erweiterungsinvestitionen, weshalb auch die Abschreibungen aus einer Reinvestitionsrate gebildet werden. Erwirtschaftete Ergebnisse bleiben über die Thesaurierung im Unternehmen und erwirtschaften dort eine Rendite, die der Vor-Steuer-Unternehmensrendite entspricht. Selbst wenn der Ansatz einer fiktiven Ausschüttung eine Vereinfachung beinhaltet, kann er nicht verworfen werden. Dabei handelt es sich gerade nicht um ein rein theoretisches Modell, weil - wie bereits ausgeführt - in der Realität deutscher Aktiengesellschaften eine Vollausschüttung der Gewinne gerade nicht stattfindet. Der thesaurierte Teil bleibt im Unternehmen und erwirtschaftet dort dann auch entsprechende Renditen, die dann wiederum eine im nächsten Jahr zumindest leicht angestiegene Dividende bringen sollen. Eine fiktive Vollausschüttung neben einer Thesaurierung zu unterstellen würde aber zu einer zusätzlichen Ausschüttung dessen führen, was ein Aktionär letztlich bereits erhalten hat.

(c) Aus der Studie der Europäischen Zentralbank zum Gewinnwachstum börsennotierter Aktiengesellschaften lässt sich ein anderes Ergebnis im Sinne eines höheren Wachstumsabschlages nicht rechtfertigen. In dieser Studie sind nämlich auch die im Unternehmen verbleibenden thesaurierten Gewinne enthalten. Deren Berücksichtigung führt - wie bereits erläutert - zu deutlich höheren Wachstumsraten als das rein preisgetriebene Wachstum, das im Wachstumsabschlag berücksichtigt wird.

Ebenso wenig ergibt sich aus der Studie von Creutzmann BewP 2011, 24 ff. eine andere Beurteilung, auch wenn er die Kerngrößen zur Ermittlung des Wachstumsabschlags - Bruttoinlandsprodukt, Inflationsrate und Gewinnwachstum der Unternehmen - zusammenfasst. Danach lag das Gewinnwachstum der Unternehmen in Deutschland von 1992 bis 2009 bei 2,4% und damit oberhalb der allgemeinen Preissteigerungsrate von 1,9%. Der Wachstumsabschlag von 1% spiegelt dabei allerdings nicht das Gesamtwachstum der erzielbaren Überschüsse wider. Dieses ist vielmehr unter Einbeziehung des (impliziten) thesaurierungsbedingten Wachstums zu ermitteln, das - wie bereits erläutert - deutlich höher liegt.

Zudem lassen Studien, die auf die von der Europäischen Zentralbank angepeilte Inflationsrate von 2% abstellen, außer Betracht, dass für den Wachstumsabschlag wesentlich die Inflation auf den Beschaffungsmärkten für das bewertete Unternehmen ist. Demgemäß rechtfertigt namentlich eine Untersuchung von Schüler/Lampenius, die in Auswertung von 134 Bewertungsgutachten aus dem Zeitraum von 1985 bis 2003 zu dem Ergebnis gelangte, für zwei von drei denkbaren Inflationsschätzern sei ein negatives Realwachstum festgestellt worden, kein anderes Ergebnis ableiten, nachdem die Datengrundlage mit dem Ansatz des Verbraucherpreisindex in Deutschland bzw. den Schätzungen der Deutschen Bundesbank insofern nicht zu überzeugen vermag, weil sie nicht die unternehmensspezifische Inflation auf den jeweiligen Beschaffungsmärkten des zu bewertenden Unternehmens hinreichend beachtet.

(d) Die Problematik, inwieweit mit weiteren Investitionen eine höhere Rendite als die des Kapitalisierungszinssatzes zu verdienen sein könnte, kann im Rahmen dieses Verfahrens keine Rolle spielen. Die Vertragsprüfer wiesen nämlich zu Recht darauf hin, dass das Unternehmenskonzept der M. SE mit seinen einzelnen Einheiten keine Erweiterungen im Sinne von Erweiterungsinvestitionen für neue Werke oder eine Erweiterung der Modellpalette auf grundlegend neue Modelle wie beispielsweise Motorräder vorgesehen hat. Dabei handelt es sich um eine unternehmerische Entscheidung des Vorstandes - gegebenenfalls unter Einschaltung des Aufsichtsrates -, die indes von den (Minderheits-) Aktionären nicht beeinflusst werden kann und auch für das Spruchverfahren hingenommen werden muss. In der Vergangenheit eingetretene Optimierungseffekte, die Preissteigerungen auf Beschaffungsseite ausgleichen konnten, können in der Ewigen Rente angesichts des vorhandenen Gleichgewichtszustandes nicht einfließen und damit auch den Wachstumsabschlag nicht beeinflussen.

(e) Ein Zusammenhang zwischen der Marktrisikoprämie und dem Wachstumsabschlag besteht nicht in der Art und Weise, wie er zum Teil von den Antragstellern geltend gemacht wird. Der Umstand, dass ein Anleger von risikobehafteten Investitionen in Aktien gegenüber der Anlage in quasi-risikofreie deutsche Staatsanleihen einen Aufschlag verlangt, steht mit der Frage, inwieweit es den entsprechenden Aktiengesellschaften gelingt, die Kostensteigerungen langfristig in vollem Umfang auf ihre Kunden abwälzen zu können, in keinem Zusammenhang. Auch ist nicht erkennbar, warum die Renditeanforderungen mit der Inflation steigen sollten. Es handelt sich hierbei um grundlegend verschiedene Bewertungsparameter, die in keinem zwingenden Größenverhältnis zueinander stehen (vgl. OLG Frankfurt Der Konzern 2012, 199, 208; OLG München AG 2014, 453, 456; LG München I, Beschluss vom 27.6.2014, Az. 5HK O 7819/09).

(f) Ein höherer Wachstumsabschlag lässt sich auch nicht aus der Überlegung heraus ableiten, dass nach dem Vortrag eines Antragstellers bei Volvo und S. für die Bewertung der Anteile an der Gesellschaft ein Wachstumsabschlag von 2% angesetzt werde. Dies bedeutet indes keinen Widerspruch zu dem ermittelten Wachstumsabschlag. Die Gesamtwachstumsrate bei M. SE liegt nämlich über diesem Wert von 2%. Abgesehen davon unterscheiden sich auch die Aufgaben eines Impairment-Tests von den der Ermittlung des Ertragswerts eines Unternehmens im Rahmen einer aktienrechtlichen Strukturmaßnahme, weil der Impairment-Test in erster Linie Bezug zur Bilanzierung hat und nicht der Ermittlung eines objektivierten Unternehmenswertes dient (vgl. LG München I, Beschluss vom 21.6.2013, Az. 5HK O 19183/09).

(g) Auch aus Aussagen von Vorstandsmitgliedern anderer Lkw-Hersteller, die zudem zeitlich nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Stichtag der Hauptversammlung stehen, kann kein anderer Wachstumsabschlag begründet werden. Dies resultiert bereits aus der Erwägung heraus, dass die Organe anderer Aktiengesellschaften andere Vorstellungen hinsichtlich des eigenen Tätigwerdens auf bestimmten Märkten haben und deren Entwicklung gegebenenfalls auch unterschiedlich einschätzen können.

Angesichts dessen ergibt sich aus den kapitalisierten Überschüssen errechneter Ertragswert unter Berücksichtigung einer Aufzinsung vom bewertungstechnischen Stichtag 31.12.2012 auf den Tag der Hauptversammlung am 6.6.2013 in Höhe von € 13,212 Mrd. wie folgt:

M.-Gruppe

PLAN

Ewige Rente

Ertragswert

2013

2014

2015

2016

2017

2018 ff.

Mio. €

Mio. €

Mio. €

Mio. €

Mio. €

Mio. €

Jahresüberschuss

236

807

1.049

1.321

1.624

1.271

auf Minderheiten entfallender Jahresüberschuss

9

12

11

12

12

11

auf M.-Aktionäre entfallender Jahresüberschuss

226

796

1.038

1.309

1.612

1.260

Thesaurierung

-39

-572

-637

-863

-1.096

-630

Ausschüttung

187

224

401

446

515

630

Persönliche Ertragsteuer auf Ausschüttung

-49

-59

-106

-118

-136

-166

Ausschüttung nach persönlichen Ertragsteuern

138

165

295

328

379

464

Fiktive Zurechnung von Thesaurierung

0

0

0

0

0

630

Persönliche Ertragsteuer auf fiktive Zurechnung

0

0

0

0

0

-83

Wachstumsbedingte Thesaurierung

0

0

0

0

0

-73

zu kapitalisierende Nettoausschüttungen

138

165

295

328

379

938

Kapitalisierungszinssatz

6,76%

7,11%

7,04%

6,87%

6,88%

5,68%

Barwert zum 1. Januar

129

144

241

251

271

11.810

Ertragswert zum 31. Dezember 2012

12.847

Aufzinsungsfaktor

1,028

Ertragswert zum 6. Juni 2013

13.212

c. Das nicht betriebsnotwendige Vermögen der Gesellschaft wurde zutreffend mit einem Wert von € 64 Mio. angesetzt und bedarf folglich keiner Korrektur.

(1) Dies gilt zunächst für die als Finanzanlagen gehaltenen Immobilien sowie ein Grundstück in Brasilien, die mit einem Wert von insgesamt € 57 Mio. in den Unternehmenswert eingeflossen sind. Dabei wurde der von den Vertragsprüfern hinreichend analysierte Marktwert von € 71 Mio. zum Stichtag zugrunde gelegt. Ausgangspunkt waren einerseits die Buchwerte der Immobilien; andererseits enthielt die den Prüfern vorgelegte Liste auch die Angaben, die zur Ermittlung des Marktwertes der einzelnen Immobilien notwendig waren wie beispielsweise Angebote, Bodenrichtwerte, Erbbauzinsen sowie vorhandene Gutachten. Zur Analyse erörterten die Vertragsprüfer die Werte mit den Verantwortlichen, nahmen aber insbesondere auch Stichproben vor hinsichtlich der Bewertungen bzw. des Nachweises des Marktpreises.

Da beim nicht betriebsnotwendigen Vermögen zum Stichtag eine Veräußerung unterstellt wird, müssen die steuerlichen Folgen aus der Aufdeckung stiller Reserven in die Unternehmensbewertung einfließen, weshalb von dem Veräußerungserlös die anfallenden Unternehmenssteuern in Höhe von € 14 Mio. abgezogen werden mussten, wozu namentlich die Körperschaftsteuer samt Solidaritätszuschlag auf den Veräußerungsgewinn sowie die Gewerbesteuer gehören (vgl. LG München I, Beschluss vom 28.4.2015, Az. 5HK O 13475/01).

(2) Zutreffend bewertet wurde auch das zum 31.12.2012 vorhandene Körperschaftsteuerguthaben, in dem es über den Zeitraum der voraussichtlichen Auszahlung auf den Zeitpunkt der Hauptversammlung diskontiert wurde, woraus sich ein Sonderwert von € 7 Mio. ergab.

(3) Weitere Positionen konnten dem nicht betriebsnotwendigen Vermögen dagegen nicht zugeordnet werden.

(a) Bei der M. SE existierte kein über die Darstellung in dem Bewertungsgutachten und dem Prüfungsbericht hinausgehendes nicht betriebsnotwendiges Vermögen. Hierfür fanden sich ausweislich der Auskunft der Vertragsprüfer in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 1.9.2014 keinerlei Anhaltspunkte. Sie erörterten dieses Thema mit den Vorstandsmitgliedern insbesondere auch anhand der zu Beginn der Prüfung erbetenen Anforderungsliste. Dem Konzernabschluss sowie den Teilkonzernabschlüssen konnten die Vertragsprüfer keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein wertrelevanten nicht betriebsnotwendigen Vermögens entnehmen. Gerade die (testierten) Abschlüsse bieten eine gute Basis für die vorzunehmende Analyse, weil deren Inhalt auch im Spruchverfahren verwertet werden kann. Es gibt nämlich keine Hinweise auf die Ungültigkeit dieser Abschlüsse, weshalb die Vertragsprüfer darauf auch aufbauen konnten (vgl. OLG München, Beschluss vom 7.12.2012, Az. 31 Wx 163/12; LG München I, Beschluss vom 21.6.2013, Az. 5HK O 19183/09).

Diese Erwägung führt dann aber auch dazu, dass - auch wenn es sich bei der M. SE um ein Unternehmen mit einer langen Tradition handelt - nicht vom Vorhandensein auch nur ansatzweise wertrelevanter Kunstgegenstände ausgegangen werden kann, nachdem diese dann auch entsprechend bilanziert werden müssten. Allein um eine Erhöhung der Barabfindung um 1 Cent zu erreichen, müssten Kunstgegenstände im Wert von fast € 1,5 Mio. unberücksichtigt geblieben sein. Da der Konzernabschluss testiert wurde, kann auch hier nicht angenommen werden, Kunstgegenstände seien zu Unrecht unberücksichtigt geblieben.

(b) Die vorhandenen liquiden Mittel konnten nicht als Sonderwert angesetzt werden, weil sie als betriebsnotwendig einzustufen waren. In Phase I besteht ein Nettofinanzschuldenunterhang, der - wie schon dargestellt - zu einem negativen Zinsergebnis führt. Infolge der bewertungstechnischen Verrechnung der liquiden Mittel in diesem Zeitraum wird sichergestellt, dass nicht niedrig verzinsliche liquide Mittel und gleichzeitig höher verzinsliche Schulden vorgehalten werden und damit Unternehmenswerte planungstechnisch „vernichtet“ würden. Diese Planungsprämisse mit ihrer Unterstellung der Schaffung eines erfolgreichen konzernweiten Pooling geht folglich nicht zulasten der Minderheitsaktionäre.

(c) Ein steuerliches Einlagenkonto im Sinne des § 27 KStG musste nicht als Sonderwert einfließen. Im gesamten Zeitraum der Detailplanungsphase wie auch im Terminal Value wird nicht davon ausgegangen, dass es zu Ausschüttungen kommen werden, die den Umfang der erwirtschafteten Jahresüberschüsse übersteigen könnten. Folglich kommt es nicht zu einer als Kapitalrückzahlung zu qualifizierenden Ausschüttung. Angesichts dessen wäre der Ansatz eines Sonderwerts für das steuerliche Einlagenkonto nicht sachgerecht.

(d) Für realisierbare Schadensersatzansprüche gegen Dritte fanden die Vertragsprüfer keine hinreichend belastbaren Anhaltspunkte. Dabei muss in diesem Verfahren nicht abschließend entschieden werden, ob derartige Ansprüche nur dann zu berücksichtigen sind, wenn sie vom Schuldner nicht bestritten oder durch ein Gericht rechtskräftig festgestellt sind (so OLG Celle AG 2007, 865, 866 = ZIP 2007, 2025, 2026; OLG Stuttgart NZG 2000, 744, 746 = AG 2000, 428, 430). Ein derartiger Ersatzanspruch kann als Sonderwert indes nur dann berücksichtigt werden, wenn aus der Sicht des Stichtags ein Zufluss mit hinreichender Sicherheit zu erwarten war. Dies lässt sich vorliegend allerdings nicht bejahen, weil nicht erkennbar ist, dass derartige Ansprüche seitens der hierfür zuständigen Organe der M. SE gerichtlich oder außergerichtlich geltend gemacht worden wären (vgl. OLG München AG 2015, 508, 512 = ZIP 2015, 1166, 1171).

(e) Der Wert der Marke „M.“ oder weiterer der Gesellschaft zustehenden Markenrechte musste ebenso wenig wie der Wert von Kundenbeziehungen als Sonderwert im Rahmen der Ermittlung des Werts des nicht betriebsnotwendigen Vermögens berücksichtigt werden.

(aa) Die Marke dient nämlich unmittelbar dem Erzielen der Erlöse, weshalb ihr Wert über die Ertragsplanung in die Unternehmensbewertung einfließt und demzufolge nicht im Rahmen des nicht betriebsnotwendigen Vermögens Berücksichtigung finden kann (vgl. LG München I, Beschluss vom 21.11.2011, Az. 5HK O 14093/09; Beschluss vom 24.5.2013, Az. 5HK O 17095/11; Beschluss vom 21.6.2013, Az. 5HK O 19183/09; Beschluss vom 7.5.2014, Az. 5 HK O 21386/12; Beschluss vom 28.5.2014, Az. 5HK O 22657/12; Beschluss vom 31.10.2014, Az. 5HK O 16022/07; LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 9.8.2010, Az. 3-5 O 73/04).

(bb) Diese Überlegungen gelten in der gleichen Art und Weise für die Kundenbeziehungen, weil auch diese dem Erzielen der Überschüsse dienen und folglich vollumfänglich beim Ertragswert Berücksichtigung fanden (vgl. LG München I, Beschluss vom 29.08.2014, Az. 5HK O 7455/13).

Daraus ergibt sich dann ein Unternehmenswert von € 13,276 Mrd. oder € 90,29 je Aktie.

d. Die Anhörung der Vertragsprüfer von Rö... Partner hat zu diesem für die Kammer überzeugenden Ergebnis geführt. Die Durchführung einer gesonderten Beweisaufnahme durch Einholung eines gerichtlich bestellten Sachverständigen ist auch unter Berücksichtigung des in § 17 Abs. 1 SpruchG in Verbindung mit § 26 FamFG normierten Amtsermittlungsgrundsatzes nicht geboten. Ein gerichtliches Sachverständigengutachten muss nur dann eingeholt werden, wenn nach der Anhörung des Prüfers, die sachlich auf § 8 Abs. 2 Satz 1 SpruchG gestützt wurde, weiterer Aufklärungsbedarf besteht (vgl. OLG München Der Konzern 2014, 172, 173; AG 2015, 508, 512 = ZIP 2015, 1166, 1172; Klöcker in: Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 8 Rdn.4 Fn.7; Winter in: Simon, SpruchG, a. a. O., § 8 Rdn. 21; im Grundsatz auch Drescher in: Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 8 SpruchG Rdn. 8). Aufgrund des Vertragsprüfungsberichts, der ausführlichen Erläuterungen in mehreren Anhörungsterminen und den aufgrund von § 7 Abs. 6 SpruchG eingeholten ergänzenden Stellungnahmen der Vertragsprüfer hat die Kammer keinen Zweifel an der Plausibilität der Planannahmen sowie den Feststellungen zur Ewigen Rente einschließlich der Grundfragen des Kapitalisierungszinssatzes sowie zum nicht betriebsnotwendigen Vermögen.

Soweit von Seiten einer Reihe von Antragstellern die Auffassung vertreten wird, die Anhörung der gemäß § 293 c Abs. 1 AktG bestellten Vertragsprüfer diene nur der Aufklärung über ihre anlässlich der Prüfung getroffenen Feststellungen, nicht jedoch der Überprüfung der inhaltlichen Angemessenheit der Planung und sonstiger Bewertungsparameter (in diese Richtung auch Puszkajler in: Kölner Kommentar zum AktG, a. a. O., Vorb. §§ 7 bis 11 Rdn. 29 und § 8 Rdn. 32 f.) vermag dem die Kammer nicht zu folgen. Diese Auffassung ist mit dem vom Gesetzgeber befolgten Zweck des § 8 Abs. 2 SpruchG nicht vereinbar. Mit der Anhörung des sachverständigen Prüfers soll nach dem Willen des Gesetzgebers die Erkenntnisbasis schon zu Beginn des Verfahrens verbreitert und eine eventuell zusätzlich notwendig werdende Beauftragung eines gerichtlichen Sachverständigen zur Begutachtung bestimmter Fragen erleichtert werden. Damit allerdings erschöpft sich nicht die Zielsetzung dieser Vorschrift. Bereits aus der Formulierung in der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 8 SpruchG, die sich der Deutsche Bundestag erkennbar zu eigen gemacht hat, ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, es könne auch aufgrund der Anhörung des Prüfers eine abschließende Entscheidung des Gerichts getroffen werden. Hierfür spricht insbesondere auch der Gedanken in den Gesetzesmaterialien, die Prüfungsberichte sollten künftig verstärkt als Grundlage zur Entscheidungsfindung der Gerichte beitragen; der Beschleunigungseffekt soll sich dann gerade auch daraus ergeben, dass ein gerichtliches Sachverständigengutachten als Folge der Bestellung und letztlich auch der Anhörung ganz vermieden werden kann (vgl. BT-Drucksache 15/371 S. 14 f. und 18; auch Riegger/Gayk in: Kölner Kommentar zum AktG, a. a. O., Einl SpruchG Rdn. 50). Dann aber muss es dem Gericht möglich sein, auch Aussagen des gerichtlich bestellten Sachverständigen zu Bewertungsfragen im Rahmen seiner Entscheidung zu verwerten. Dem steht letztlich auch nicht die Formulierung in § 8 Abs. 2 Satz 1 SpruchG entgegen, wenn dort die Anhörung des Prüfers als „sachverständiger Zeuge“ beschrieben wird. Auch wenn dies suggeriert, er solle dem Gericht nur Tatsachen bekunden, die er aufgrund seiner besonderen Sachkunde wahrgenommen hat (vgl. § 414 ZPO), kann seine Rolle nicht auf die eines sachverständigen Zeugen beschränkt werden, weil anderenfalls der vom Gesetzgeber bezweckte Effekt der Beschleunigung des Verfahrens konterkariert würde. Dies gilt umso mehr, als das Problem der rechtlichen Einordnung des gerichtlich bestellten Prüfers in den Gesetzesmaterialien nicht weiter problematisiert wurde.

(1) Die weitere Einschaltung eines gerichtlich bestellten Sachverständigen wird namentlich auch nicht vom Schutz der Minderheitsaktionäre gefordert. Die Einschaltung eines vom Gericht bestellten sachverständigen Prüfers im Vorfeld der Strukturmaßnahmen soll dem präventiven Schutz der Anteilseigner im Spruchverfahren dienen; deshalb kann sein Prüfungsbericht zusammen mit dem Ergebnis einer auf § 8 Abs. 2 SpruchG gestützten Anhörung zusammen mit der aufgrund von § 8 Abs. 2 Satz 3 SpruchG eingeholten ergänzenden Stellungnahme im gerichtlichen Verfahren berücksichtigt werden. Im Übrigen haftet der sachverständige Prüfer nach §§ 293 d Abs. 2 AktG, 323 HGB auch gegenüber den Anteilsinhabern. Gerade durch die Verweisung auf die für Abschlussprüfer geltenden Bestimmungen der §§ 319 Abs. 1 bis Abs. 3, 323 HGB ist die Unabhängigkeit des Prüfers sichergestellt. Der Umstand der Parallelprüfung, also der Prüfung zeitgleich mit dem Erstellen des Berichts des Hauptaktionärs, vermag an der Unabhängigkeit der Prüfung nichts zu ändern und begründet für sich genommen keine Zweifel an der Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit des vom Gericht bestellten Prüfers (vgl. OLG München ZIP 2007, 375, 377 f.; AG 2014, 453, 454; OLG Stuttgart AG 2007, 128, 129 f.; LG München I, Beschluss vom 29.6.2012, Az. 5HK O 6138/11, S. 38 f.; Beschluss vom 28.6.2013, Az. 5HK O 18685/11; Winter in: Simon, SpruchG, a. a. O., § 8 Rdn. 21; Emmerich in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, a. a. O., § 8 SpruchG Rdn. 6).

(2) Die Kammer hat vor allem aber keine Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen der gerichtlich bestellten Vertragsprüfer. Bei der Würdigung ihrer Erkenntnisse muss auch gesehen werden, dass sie die Annahmen aus dem Bewertungsgutachten von K. und P. gerade nicht kritiklos übernommen haben, sondern beispielsweise auch die Zusammensetzung gerade der Peer Group durch eigenständige Überprüfungen und die Aufnahme zweier weiterer Unternehmen - Cu. Inc. sowie die in Deutschland ansässige De. AG - kritisch gewürdigt haben.

(a) Allein der Umstand, dass eine Reihe von Antragstellern Privatgutachten zu ausgewählten Fragen der Unternehmensbewertung mit Schwerpunkt in erster Linie in der Ewigen Rente vorgelegt haben, rechtfertigt nicht die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens. Der Hauptkritikpunkt dieser Gutachten - nämlich die unterbliebene Zwischenschaltung einer Grobplanungsphase und der Vorwurf fehlerhafte Ansätze zum Umsatz und zur EBIT-Marge für den Terminal Value - ist zur Überzeugung der Kammer widerlegt, wie bereits bei den einzelnen Fragestellungen dargelegt wurde. Der Ansatz im Wesentlichen dauerhaft steigender Absatzzahlen in einer konjunkturabhängigen Branche - wie die Privatgutachten dies auf der Basis von externen Studien von LMC und IHS annehmen -, steht zur Überzeugung der Kammer im Widerspruch zur konjunkturellen Wirklichkeit. Gerade ein mit aus dem Wirtschaftsleben stammenden ehrenamtlichen Richtern besetzter Spruchkörper kennt die Schwankungen in einzelnen Branchen und die konjunkturellen Entwicklungen so weit, dass beurteilt werden kann, ob Annahmen zu Absatz- und Umsatzzahlen für sich genommen plausibel sind oder nicht, selbst wenn die ehrenamtlichen Handelsrichter nicht der Nutzfahrzeugbranche entstammen. Die Erwägungen aus den Studien vor allem von LMC, aber auch von IHS tragen daher zur Überzeugung der Kammer nicht, um die Ansätze zum Umsatz und zur EBIT-Marge in der Ewigen Rente zu erschüttern. Zudem sieht das Gericht auch einen gewissen Widerspruch, wenn einerseits über 10 oder gar 15 Jahre ein mehr oder minder starkes Wachstum angenommen wird, andererseits dann aber eine Grobplanungsphase gefordert wird obwohl nach den Marktstudien ein weitgehend kontinuierliches Absatzwachstum auftreten soll.

Soweit in den Privatgutachten die Inhalte der Schriftsätze der Antragsgegnervertreter kritisiert werden, diese hätten darauf verwiesen, die IHS-Prognosen sollten nicht berücksichtigt werden, ist dem entgegenzuhalten, dass die Vertragsprüfer entsprechend ihrer Aufgabe die Prognosen der Business Intelligence Unit von MAN auch mit den Erwartungen insbesondere von IHC verglichen und dabei die Abweichungen analysiert haben. Auch in diesem Zusammenhang muss gesehen werden, dass die Prognosegenauigkeit der Business Intelligence Unit in der Vergangenheit besser war als die der externen Studien. Dieser Umstand ist für die Kammer auch nachvollziehbar, weil aus einem Unternehmen stammende Mitarbeiter die Märkte und die Besonderheiten des eigenen Unternehmens besser kennen als außenstehende Marktforscher, auch wenn deren Erkenntnisse durchaus in die Würdigung von Prognosen eingeflossen sind. Gerade bei den Absatzzahlen für LM sind die von der Gesellschaft zugrunde gelegten Zahlen deutlich besser als die Erkenntnisse der Marktstudien, ohne dass dann aber hinreichend erkennbar geworden wäre, dass die Privatgutachter diesem Geschäftssegment der M. SE die ungünstigeren Marktprognosen zugrunde gelegt hätten, die namentlich LMC angesetzt hat. Dies ist zwar aus Sicht der Antragsteller nachvollziehbar - doch macht dies deutlich, dass einerseits die Analysen der Privatgutachten nicht restlos stringent sind und andererseits nicht davon ausgegangen werden kann, die Gesellschaft habe stets nur „ihre“ ungünstigen eigenen Prognosen als Datenmaterial herangezogen.

Ebenso wenig sind die Erwägungen in den Privatgutachten zur EBITDA-Marge geeignet, die Erkenntnisse der Vertragsprüfer zu erschüttern. In den Jahren der Vergangenheitsanalyse war die EBITDA-Marge stets schlechter als die vergleichbarer Unternehmen aus der Peer Group. Letztlich machen auch die im Privatgutachten von F. C. gezeigten Graphen deutlich, dass sich die Umsätze im Wesentlichen parallel zu denen der Vergleichsunternehmen entwickelten, was gerade auch für MDT gilt. Die EBITDA-Marge selbst war nur im Jahr 2013 schlechter; dies kann aber nach den Planannahmen rasch aufgeholt werden, weshalb insbesondere M. H. I. sowie die nach Einschätzung der Privatgutachter vergleichbare A. überholt werden sollen. Angesichts dessen vermag die Kammer aus den Erwägungen der Privatgutachten heraus keine mangelnde Plausibilität der Planannahmen ableiten.

Hinsichtlich der Zusammensetzung der Peer Group, die namentlich von F.-C. kritisiert wurde, übersieht dies, dass die Vertragsprüfer gerade auch Cu. Inc. - im Gegensatz zu den Bewertungsgutachtern von K. und P. - einbezogen haben. Auch haben sie überprüft, inwieweit sich eine Einbeziehung von M. H. I. und A. auf den Beta-Faktor auswirken würde.

Die Kritikpunkte am Wachstumsabschlag, die in den Privatgutachten vorgetragen wurden, vermögen die Kammer nicht zu überzeugen. Bei ihren Anhörungen und in der dritten ergänzenden Stellungnahme gingen die Vertragsprüfer überzeugend darauf ein, warum eine vollständige Überwälzung der unternehmensspezifischen Inflation auf die Abnehmer nicht möglich ist und ein höheres preisbedingtes Wachstum folglich nicht angesetzt werden kann.

Auch aufgrund der Ausführungen in Stellungnahmen des Antragstellers zu 49) vermag die Kammer auch sonst keine Gründe zu erkennen, die dazu führen, die Planannahmen als nicht plausibel zu bewerten, folglich muss kein Sachverständigengutachten eingeholt werden. Dies gilt vor allem, aber nicht nur für den Bereich MTB. Dort erwartet die Gesellschaft im Zeitraum der Detailplanungsphase einen Anstieg der Umsätze vom Ist-Zustand 2012 mit € 8,822 Mrd. auf € 11,360 Mrd., was einer durchschnittlichen jährlichen Wachstumsrate von 5,2% entspricht. Der Umsatz soll vom Ist-Zustand in 2012 bis zum Ende der Phase I um ca. 28,75% ansteigen. Auch wenn diese Zahlen von MTB mehr Ländern umfassen als die vom Antragsteller zu 49) genannten Absatzzahlen für Europa ohne Deutschland und Russland, so liegt die Steigerungsrate deutlich über den genannten Prozentzahlen aus der Aufstellung des Antragstellers zu 49).

(b) Die Erkenntnisse der Vertragsprüfer sind in vollem Umfang verwertbar. Der Verwertbarkeit ihrer Ausführungen steht nicht der Umstand entgegen, dass Rö. Partner in der Vergangenheit in Einzelfällen in geschäftlichen Beziehungen zum V.-Konzern stand. Die für Sachverständige geltenden Vorschriften der §§ 17 Abs. 1 SpruchG, 30 Abs. 1 FamFG, 406 ZPO finden auf die gerichtlich bestellten Vertragsprüfer keine Anwendung, weil sie nicht während eines kontradiktorischen Verfahrens im Rahmen einer förmlichen Beweisaufnahme bestellt wurden und sie auch nicht gegenüber dem Gericht verantwortlich sind, weshalb sie auch nicht als Gehilfen des Gerichts wie ein Sachverständiger tätig werden. Vielmehr sind die gerichtlich bestellten sachverständigen Prüfer als Beweis- oder Erkenntnismittel sui generis zu verstehen (vgl. Kubis in: Münchener Kommentar zum AktG, 3. Aufl., § 8 SpruchG Rdn. 2; Krieger/Mennicke in: Lutter, UmwG, 4. Aufl., § 8 SpruchG Rdn. 6; Puszkajler in: Kölner Kommentar zum AktG, a. a. O., § 8 SpruchG Rdn. 14 und 16; Winter in: Simon, SpruchG, a. a. O., § 8 Rdn. 12; Hüffer, AktG, a. a. O., Anh § 305 § 8 SpruchG Rdn. 4).

Die Gründe für das Bestehen eines Bestellungsverbotes ergeben sich vielmehr aus §§ 293 b Abs. 1 Satz 1 AktG, 319 Abs. 1 bis Abs. 4 HGB, deren Voraussetzungen indes nicht erfüllt sind. Angesichts dessen kann ein Verwertungsverbot nicht bestehen, ohne dass die Kammer abschließend entscheiden müsste, ob ein derartiges Bestellungsverbot auch diese Rechtsfolge eines Verwertungsverbotes nach sich ziehen würde.

Ein Bestellungsverbot in Bezug auf Rö. Partner aus § 319 Abs. 4 Satz 1 HGB liegt erkennbar nicht vor. Angesichts der Beteiligungsverhältnisse bei der M. SE. Aus dem Zusammenhang zwischen § 319 Abs. 4 Satz 1 letzter Halbsatz HGB und § 319 Abs. 2 HGB muss weiterhin die Schlussfolgerung gezogen werden, dass die Tätigkeit anderer als der für den Prüfungsbericht verantwortlich zeichnenden Wirtschaftsprüfer nicht zu einem Ausschluss und einem Bestellungsverbot führen kann. Der Prüfungsbericht wurde unterzeichnet und damit verantwortet von Herrn Wirtschaftsprüfer W. und Herrn Wirtschaftsprüfer B., nicht jedoch von den Mitgliedern des Automotive-Teams einschließlich deren Verantwortlichen A. S. und B. H.. Eine frühere Tätigkeit der den Bericht vor der Kammer erläuternden Wirtschaftsprüfer W., B. und Fi. sowie von Herrn Dr. L. wurde von keiner Seite behauptet. Sie haben lediglich die in dem Bereich Automotive übermittelten Informationen verwertet und sich darauf aufbauend ein eigenverantwortliches Urteil gebildet.

Abgesehen davon konnte Herr Wirtschaftsprüfer W. während seiner Anhörung nur nicht ausschließen, dass die Leiter des Automotive-Teams in der Vergangenheit im Einzelfall für den VW-Konzern tätig waren. Dieser Umstand begründet - selbst wenn diese Tätigkeit tatsächlich erfolgt sein sollte - keine Besorgnis der Befangenheit im Sinne der §§ 293 d Abs. 1 AktG, 319 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 2 HGB. Selbst wenn noch eine Eignung zur Beeinflussung des Ergebnisses durch die Mitglieder des Automotive-Teams bejaht werden sollte, kann nicht von einer Besorgnis der Befangenheit ausgegangen werden. Dies ist nämlich nur dann der Fall, wenn ein wirtschaftliches oder sonstiges Eigeninteresse von nicht nur untergeordneter Bedeutung am Ergebnis der Prüfung besteht, nahe Beziehungen zu der zu prüfenden Gesellschaft bestehen oder besondere Einflussnahmen durch die zu prüfende Gesellschaft bestehen. Letzteres kann indes nur dann angenommen werden, wenn geschäftliche Beziehungen in ungewöhnlichem Ausmaß bestehen (vgl. Hopt/Merkt in: Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., § 319 Rdn. 9; für den gerichtlich bestellten Sachverständigen ebenso OLG München MDR 1998, 858; Zöller-Greger, ZPO, a. a. O., § 406 Rdn. 8). Davon kann bei einer Tätigkeit in Einzelfällen nicht die Rede sein. Ein Befangenheitsgrund ergibt sich insbesondere auch nicht aus der Person des bereits ca. zwei Jahre vor dem Termin am 1.10.2014 bei der Rö. Partner AG ausgeschiedenen Partner, Herrn W. B., der für den VW-Konzern Prozessberatung im Sinne von Ingenieursleistungen erbracht hat. Angesichts dieser Art der Tätigkeit sowie des Ausscheidens bereits vor dem Beginn der Prüfung ist vor allem auch eine Einflussnahme auf das Prüfungsergebnis durch Herrn B. nicht erkennbar. Herr Dr. A. D., der an der Transaktion zwischen der V. AG und Porsche SE beteiligt war, war in die Prüfung der M. SE nicht involviert.

Da kein Bestellungsverbot bestand, kann ein Verwertungsverbot folglich nicht angenommen werden. Angesichts dessen waren Herr Wirtschaftsprüfer W. und seine Kollegen von Rö. Partner auch nicht verpflichtet, eine Aufstellung von Projekten zwischen dieser Wirtschaftsprüfungsgesellschaft einschließlich ihrer Tochtergesellschaften und dem VW-Konzern aus den letzten fünf Jahren vorzulegen.

(c) Der Verwertbarkeit der Ausführungen der Vertragsprüfer lässt sich namentlich auch nicht der von einigen Antragstellern vorgebrachte Ansatz entgegenhalten, der Prüfungsbericht entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen. Dieser ohnehin nicht näher begründete Vortrag ist nämlich nicht zutreffend. Der Prüfungsbericht entspricht den Anforderungen, die § 293 e Abs. 1 AktG an ihn stellt. Durch ihn soll jeder Minderheitsaktionär in die Lage versetzt werden, die der Festlegung der Barabfindung zugrunde liegenden Überlegungen nachzuvollziehen (vgl. BT-Drucks. 14/7034, S. 73; BGH NZG 2006, 905, 906 f. = AG 2006, 887, 889 = ZIP 2006, 2080, 2083 = DB 2005, 2506, 2508 = DB 2543, 2545 = NJW-RR 2007, 99, 100; LG München I AG 2009, 632, 634 = Der Konzern 2009, 364, 369). Gemessen an diesen Grundsätzen enthält der Prüfungsbericht eine Vielzahl von Darlegungen, aus denen die Aktionäre Rückschlüsse ziehen können, ob die der Ermittlung des Ertragswerts zugrunde gelegte Planung plausibel ist oder nicht. Zudem haben die Antragsteller als Aktionäre eine Vielzahl von Rügen erheben können, die auf Ausführungen in dem Prüfungsbericht abgeleitet waren - auch dies zeigt, dass er den an seine Tiefe zu stellenden Anforderungen gerecht wurde. Der Prüfungsbericht muss demgemäß auch nicht jedes Detail der vorgenommenen Prüfungshandlungen enthalten, die sie dann in der Anhörung von den beteiligten Wirtschaftsprüfern erläutert wurden. Die Anforderungen an einen verwertbaren Prüfungsbericht würden übersteigert, wenn darin jeder einzelne Analyseschritt detailgetreu dargestellt werden müsste.

e. Weitere Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts sind nicht geboten.

(1) Es besteht namentlich kein Anspruch auf Vorlage der Planungsunterlagen der Gesellschaft und der Arbeitspapiere der beteiligten Wirtschaftsprüfer, weil die Voraussetzungen des § 7 Abs. 7 Satz 1 SpruchG nicht erfüllt sind. Nach dieser sehr weit gefassten Vorschrift sind sonstige Unterlagen, die für die Entscheidung des Gerichts erheblich sind, auf Verlangen der Antragsteller oder des Vorsitzenden des Gerichts und gegebenenfalls eines vom Gericht bestellten gemeinsamen Vertreters unverzüglich vorzulegen. Zwar gehören auch Planungsunterlagen einer Gesellschaft zu den sonstigen Unterlagen im Sinne dieser Vorschrift (vgl. nur Winter in: Simon, SpruchG, a. a. O., § 7 Rdn. 55). Allerdings haben die Antragsteller die Entscheidungserheblichkeit der Vorlage der vollständigen Planungsunterlagen nicht plausibel dargelegt, was indes zwingende Voraussetzung für eine entsprechende Anordnung wäre (so OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.10.2010, Az. 20 W 17/06; Puszkajler in: Kölner Kommentar zum AktG, a. a. O., § 7 SpruchG Rdn. 57; LG München I, Beschluss vom 7.5.2014, Az. 5HK O 21386/12). Eine derartige Entscheidungserheblichkeit vermag die Kammer nicht zu erkennen. In diesem Zusammenhang ist entscheidend zu berücksichtigen, dass wesentliche Grundlagen der Planung im Prüfungsbericht der gerichtlich bestellten Vertragsprüfer dargestellt wurden, weshalb dieser eine ausreichende Basis für die Erhebung hinreichend substantiierter Einwendungen bildet.

Die Antragsgegnerin ist weiterhin nicht verpflichtet, die Arbeitspapiere der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften P. und K. sowie der Vertragsprüfer vorzulegen. Einem derartigen Verlangen steht nach h.M. bereits die Regelung in § 51 b Abs. 4 WPO entgegen, weil es keinen durchsetzbaren Anspruch des Auftraggebers - hier also der Antragsgegnerin - gegen den Wirtschaftsprüfer auf Herausgabe der Arbeitspapiere gibt (vgl. nur Bungert/Mennicke BB 2003, 2021, 2029; Wasmann/Roßkopf ZIP 2003, 1776, 1780; Winter in: Simon, SpruchG, a. a. O., § 7 Rdn. 58; Emmerich in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, a. a. O., § 7 SpruchG Rdn. 8). Ob dem mit Blick auf § 17 Abs. 1 SpruchG i. V. m. § 26 FamFG in jedem Fall zu folgenden sein wird (kritisch zur h.M. Drescher in: Spindler/Stilz, a. a. O., § 7 SpruchG Rdn. 9), kann vorliegend aber dahinstehen. Es fehlt nämlich jedenfalls an der Entscheidungserheblichkeit. Zwar sind die Arbeitspapiere in der Begründung zum Regierungsentwurf des Spruchverfahrensgesetzes (vgl. BT-Drucks. 15/371 S. 15) beispielhaft aufgeführt. Dies bedeutet indes nicht, dass die Antragsteller verlangen können, ihnen müssten sämtliche Unterlagen in jedem Fall zugänglich gemacht werden, die die Wirtschaftsprüfer verwendet und in ihren Arbeitspapieren festgehalten haben. Der Bericht des Hauptaktionärs wie auch der Bericht des gerichtlich bestellten Prüfers sollen - wie oben unter B. II. 1. d. (1) ausgeführt - neben den allgemein zugänglichen Erkenntnisquellen nur eine Plausibilitätskontrolle ermöglichen. Diese ist durch die Vorlage des Berichts des Hauptaktionärs sowie des Prüfungsberichts des gerichtlich bestellten Vertragsprüfers gewährleistet. Zudem fehlt es vorliegend an einem begründeten Vorlageverlangen der Antragsteller, die sich auf einen Anspruch nach § 7 Abs. 7 Satz 1 SpruchG hinsichtlich der Arbeitspapiere berufen. Sie haben nicht hinreichend begründet, warum ihnen nur mit Hilfe der Vorlage der Arbeitspapiere eine hinreichend substantiierte Rüge namentlich in Bezug auf die Planung möglich sein sollen; dies wäre indes erforderlich gewesen (vgl. OLG Karlsruhe AG 2006, 463, 464 = NZG 2006, 670, 671 f.; Puszkajler in: Kölner Kommentar zum AktG, a. a. O., § 7 SpruchG Rdn. 57; Drescher in: Spindler/Stilz, AktG, a. a. O., § 7 SpruchG Rdn. 9; Klöcker in: Schmidt/Lutter, AktG, a. a. O., § 7 SpruchG Rdn. 13). Gerade auch unter diesem Gesichtspunkt können - wie oben ausgeführt - keine überspannten Anforderungen an die Substantiierungslast bezüglich einzelner Rügen gestellt werden.

(2) Eine Verpflichtung zur Vorlage der prognostizierten Gesamtabsatzzahlen der Business Intelligence Unit für die Gesamtmärkte bis 2022 kann nicht bejaht werden, weil sich aus § 7 Abs. 7 SpruchG nicht ableiten lässt. Die Antragsgegnerin hat namentlich die Prognosen für die Märkte von fünf Ländern vorgelegt, in denen rund 70% des Absatzes von MTB erfolgen - Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Russland und Türkei. Angesichts dieses Volumens von 70% konnten daraus bereits hinreichende Schlussfolgerungen gezogen werden. Abgesehen davon wurden diese internen Absatzzahlen ab 2018 ff. der Ermittlung des Ertragswerts nicht zugrunde gelegt. Aus ihnen kann daher nicht abgeleitet werden, inwieweit die Annahmen zur Ewigen Rente zutreffend sind oder nicht. Demgemäß fehlt es bereits an der erforderlichen Entscheidungserheblichkeit, nachdem die Ableitung der Zahlen für den Terminal Value auf anderen Kriterien beruhte. Abgesehen davon ist die Annahme einer Rezession, die nach Auffassung einiger Antragsteller anhand dieser Zahlen widerlegt werden soll, nach dem Ende der Detailplanungsphase so nicht zutreffend. Im Terminal Value wird ausgehend von der Existenz konjunktureller Schwankungen nicht auf den Werten des Jahres 2017 aufgesetzt. Bei einem jährlichen preisbedingten Wachstum von 1% wird entsprechend den obigen Ausführungen lediglich unterstellt, dass es konjunkturelle Aufschwung- ebenso wie Abschwungphasen gibt. Damit aber fehlt es auch aus diesem Grund an der Entscheidungserheblichkeit, weshalb eine weitergehende Vorlage ausscheiden muss.

2. Über andere Ansätze lässt sich eine höhere Abfindung als € 90,29 je Aktie nicht begründen.

a. Dies gilt zunächst für den Börsenkurs, der im maßgeblichen Referenzzeitraum von drei Monaten vor der Bekanntgabe des beabsichtigten Abschlusses eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags mit einem Wert von € 79,08 je Stammaktie sowie € 73,39 je Vorzugsaktie ermittelt wurde.

(1) Nach der Rechtsprechung insbesondere auch des Bundesverfassungsgerichts ist bei der Bemessung der Barabfindung nicht nur der nach betriebswirtschaftlichen Methoden zu ermittelnde Wert der quotalen Unternehmensbeteiligung, sondern als Untergrenze der Abfindung wegen der Wertung des Eigentumsschutzes aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG der Börsenwert zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 100, 289, 305 ff. = NJW 1999, 3769, 3771 ff. = NZG 1999, 931, 932 f. = AG 1999, 566, 568 f. =ZIP 1999, 1436, 1441 ff. = WM 1999, 1666, 1669 ff. = DB 1999, 1693, 1695 ff. = BB 1999, 1778, 1781 f. - DAT/Altana; BVerfG WM 2007, 73 = ZIP 2007, 175, 176 = AG 2007, 119 f.; BGH NJW 2010, 2657, 2658 = WM 2010, 1471, 1473 = ZIP 2010, 1487, 1488 f. = AG 2010, 629, 630 = NZG 2010, 939, 940 f. = DB 2010, 1693, 1694 f. = BB 2010, 1941, 1942 = Der Konzern 2010, 499, 501 - Stollwerck; OLG München AG 2007, 246, 247; OLG Frankfurt AG 2012, 513, 514; Hüffer, AktG, a. a. O., § 327 b Rdn. 5 und § 305 Rdn. 24 c; Schnorbus in: Schmidt/Lutter, AktG, a. a. O., § 327 b Rdn. 3; Habersack in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, a. a. O., § 327 b Rdn. 9; Simon/Leverkus in: Simon, SpruchG, 1. Aufl., Anh § 11 Rdn. 197 f.; Meilicke/Kleinertz in: Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl., § 305 AktG Rdn. 36).

Der BGH geht nunmehr in Übereinstimmung mit der überwiegend vertretenen Ansicht in Rechtsprechung und Literatur und unter teilweiser Aufgabe seiner früher vertretenen Auffassung mit Beschluss vom 19.7.2010, Az. II ZB 18/09 (vgl. BGH NJW 2010, 2657, 2658 ff. = WM 2010, 1471, 1472 ff. = ZIP 2010, 1487, 1488 f. = AG 2010, 629, 630 ff. = NZG 2010, 939, 941 ff. = DB 2010, 1693, 1694 f. = BB 2010, 1941, 1942 ff. = Der Konzern 2010, 499, 501 ff. - Stollwerck; bestätigt durch BGH AG 2011, 590 f. = ZIP 2011, 1708 f.; ebenso OLG Stuttgart ZIP 2007, 530, 532 ff. = AG 2007, 209, 210 ff. = NZG 2007, 302, 304 ff. - D...Chrysler; ZIP 2010, 274, 277 ff.; OLG Düsseldorf ZIP 2009, 2055, 2056 ff. = WM 2009, 2271, 2272 ff.; Der Konzern 2010, 519, 522; OLG München AG 2015, 508, 510 = ZIP 2015, 1166, 1167 f.; OLG Frankfurt NZG 2010, 664; AG 2012, 513, 514; Paulsen in: Münchener Kommentar zum AktG, 3. Aufl., § 305 Rdn. 88 f.; Hüffer, AktG, a. a. O., § 305 Rdn. 24 e; Emmerich in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, a. a. O., § 305 Rdn. 45, 46 und 46 a; Tonner in: Festschrift Karsten Schmidt, 2009, S. 1581, 1597 ff.) davon aus, der einer angemessenen Abfindung zugrunde zu legende Börsenwert der Aktie müsse grundsätzlich aufgrund eines nach Umsatz gewichteten Durchschnittskurses innerhalb einer dreimonatigen Referenzperiode vor der Bekanntmachung einer Strukturmaßnahme ermittelt werden.

Diese Drei-Monatsfrist endete vorliegend am 8.1.2013, nachdem die Gesellschaft die Ad hoc-Mitteilung über den Abschluss des Unternehmensvertrages mit der Antragsgegnerin am 9.1.2013 an die Kapitalmärkte publizierte.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist hier nicht gerechtfertigt. Da die Hauptversammlung am 6.6.2013 stattfand, also knapp fünf Monate nach der Bekanntgabe an die Kapitalmärkte, lässt sich ein längerer Zeitraum, der eine Hochrechnung erforderlich machen würde, nicht annehmen (vgl. vgl. BGH NJW 2010, 2657, 2660 = WM 2010, 1471, 1475 = ZIP 2010, 1487, 1491 = AG 2010, 629, 632 = NZG 2010, 939, 942 = DB 2010, 1693, 1697 = BB 2010, 1941, 1944 = Der Konzern 2010, 499, 503 - Stollwerck). Angesichts des Erfordernisses der Ermittlung der Höhe des Unternehmenswertes einschließlich der Prüfung der Angemessenheit der ermittelten Kompensationsleistungen sowie des Erfordernisses der Einhaltung der Einberufungsfristen aus § 123 AktG für eine börsennotierte Aktiengesellschaft muss der hier gegebene Zeitraum von nicht einmal fünf Monaten angesichts der Größe der zu bewertenden Gesellschaft als im Rahmen des Üblichen angesehen werden. Soweit in einer jüngeren Studie für den vom Grundgedanken her vergleichbaren Squeeze out die Ansicht vertreten wird, angesichts eines Durchschnitts von vier Monaten und drei Tagen im Median müsse bei einem längeren Zeitraum eine Anpassung erfolgen (vgl. Weimann, Spruchverfahren nach Squeeze out, 2015, S. 409) kann dem nicht gefolgt werden. Auch wenn dieser Zeitraum der Durchschnitt sein mag, führt nicht jeder um wenige Tage - hier nicht einmal 25 - längere Zeitraum zur Annahme, es müsse eine Anpassung erfolgen. Dieser Ansatz über einen Durchschnitt berücksichtigt nicht hinreichend die Besonderheiten des Einzelfalles wie insbesondere die Größe des zu bewertenden Unternehmens. Angesichts dessen muss mit der Rechtsprechung davon ausgegangen werden, dass jedenfalls ein Zeitraum bis zu sechs Monaten keinesfalls eine Hochrechnung erforderlich macht. Anderenfalls gingen auch die praktischen Vorteile, die mit der auf den Bekanntmachungszeitpunkt abstellenden Referenzperiode verbunden sind, wieder verloren (vgl. OLG Frankfurt AG 2011, 832, 833 = Der Konzern 2011, 427, 429; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, Az. 20 W 3/09 - zit. nach juris; Bungert BB 2010, 2227, 2229; Bücker NZG 2010, 967, 970).

(2) Der Kurs der V. AG spielt für den hier anzusetzenden Börsenkurs keine Rolle, selbst wenn ein beherrschender Einfluss auf die M. SE seit dem Übernahmeangebot bestanden haben sollte. Im maßgeblichen Referenzzeitraum von drei Monaten vor der Bekanntgabe der Absicht, einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abzuschließen, waren die Mehrheitsverhältnisse auf den Kapitalmärkten längst bekannt. Dann aber konnte ein Aktionär bei seiner Deinvestitionsentscheidung nur einen Kurs erzielen, der von diesem Umstand des Vorhandenseins eines Großaktionärs wie der V. AG beeinflusst ist.

(3) Ebenso wenig können Analystenschätzungen „namhafter Bankhäuser“ eine abweichende Beurteilung des Börsenkurses rechtfertigen. Hier ist wiederum auf den Grundgedanken des Ansatzes des Börsenkurses als Mindestwert hinzuweisen. Die Abfindung muss so bemessen sein, dass die Minderheitsaktionäre jedenfalls nicht weniger erhalten, als sie bei einer freien Deinvestitionsentscheidung zum Zeitpunkt des Unternehmensvertrages erlangt hätten. Die börsennotierten Aktien werden an der Börse gehalten und erfahren dort durch das Zusammenspiel von Angebot und Nachfrage eine Wertbestimmung, an der sich die Aktionäre bei ihrer Investitionsentscheidung orientieren. Namentlich Kleinaktionäre, die regelmäßig nicht über alle wertrelevanten Informationen verfügen, steht kein anderer Maßstab zur Verfügung, an dem sie den Wert dieses spezifischen Eigentumsobjekts „Aktie“ messen könnten. Der Vermögensverlust, den ein Minderaktionär durch den Unternehmensvertrag erleidet, stellt sich für ihn als Verlust des Verkehrswerts dar, der mit dem Börsenkurs der Aktie regelmäßig identisch ist und die Untergrenze der vollen wirtschaftlichen Entschädigung bedeutet (vgl. grundlegend BVerfGE 100, 289, 307 f. = NJW 1999, 3769, 3771 = NZG 1999, 931, 932 = AG 1999, 566, 568 = ZIP 1999, 1436, 1441 = BB 1999, 1778, 1781 = DB 1999, 1693, 1695 f. = JZ 1999, 942, 944 f. = DNotZ 1999, 831, 834 - DAT/Altana). Demgegenüber vermitteln Analystenschätzungen, auch wenn sie von renommierten Bankhäusern stammen, allenfalls Hoffnungen auf eine bestimmte Kursentwicklung, die sich realisieren können oder auch nicht. Eine durch Art. 14 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich abgesicherte Rechtsposition lässt sich aus derartigen Schätzungen jedenfalls nicht ableiten; Chancen und Hoffnungen sind nicht durch das Eigentumsgrundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG geschützt. Deshalb können sie auch keinen Anhaltspunkt für die Angemessenheit der Höhe der Entschädigung zum vollen Verkehrswert bieten.

b. Die Höhe der Abfindung muss weder Vorerwerbspreise noch das öffentliche Erwerbsangebot aus dem Jahr 2011 berücksichtigen.

(1) Soweit teilweise in Rechtsprechung und Literatur die Ansicht vertreten wird, Vorerwerbspreise seien zu berücksichtigen, weil auch eine sogenannte „Kontrollprämie“ Teil des Unternehmenswertes sei (vgl. LG Köln AG 2009, 835, 838 = Der Konzern 2009, 494, 496 f.; Schüppen/Tretter in: Frankfurter Kommentar zum WpÜG, 3. Aufl., § 327 b AktG Rdn. 16; Behnke NZG 1999, 934; in diese Richtung auch Emmerich in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, a. a. O., § 305 Rdn. 50), vermag dem die Kammer nicht zu folgen. Erwerbspreise, die ein Hauptaktionär in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einer aktienrechtlichen Strukturmaßnahme zahlt, spielen für die Bemessung der angemessenen Barabfindung keine Rolle. Der Preis, den ein Mehrheitsaktionär an die Minderheitsaktionäre zu zahlen bereit ist, hat zu dem „wahren“ Wert des Anteilseigentums in der Hand der Mindestaktionäre regelmäßig keine Beziehung. In ihm kommt nämlich der Grenznutzen zum Ausdruck, den der Mehrheitsaktionär an den erworbenen Aktien ziehen kann. Dieser ist wesentlich dadurch bestimmt, dass der Mehrheitsaktionär mit den so erworbenen Aktien ein Stimmenquorum erreicht, das aktien- oder umwandlungsrechtlich Voraussetzung für bestimmte gesellschaftsrechtliche Maßnahmen ist. Daher ist der Mehrheitsaktionär vielfach bereit, einen „Paketzuschlag“ zu zahlen. Aus der Sicht des Minderheitsaktionärs ist der vom Mehrheitsaktionär außerbörslich bezahlte (erhöhte) Preis nur erzielbar, wenn es ihm gelingt, gerade seine Aktien an den Mehrheitsaktionär zu veräußern. Darauf aber hat der Minderheitsaktionär weder verfassungsrechtlich aus Art. 14 Abs. 1 GG noch einfachrechtlich angesichts des Grundsatzes der Vertragsfreiheit einen Anspruch (vgl. BVerfGE 100, 289, 306 f. = NJW 1999, 3769, 3771 = NZG 1999, 931, 932 = WM 1999, 1666, 1669 = AG 1999, 566, 568 = ZIP 1999, 1436, 1441 = DB 1999, 1693, 1695 = BB 1999, 1778, 1780 = JZ 1999, 942, 944 - DAT/Altana; BGHZ 186, 229, 241 = NJW 2010, 2657, 2660 = NZG 2010, 939, 943 = ZIP 2010, 1487, 1491 = AG 2010, 629, 632 = DB 2010, 1693, 1697 = WM 2010, 1471, 1475 = Der Konzern 2010, 499, 503 - Stollwerck; LG München I, Beschluss vom 10.12.2010, Az. 5HK O 11403/09; Beschluss vom 21.6.2013, Az. 5HK O 19183/09; Vetter AG 1999, 569, 572; OLG Frankfurt AG 2012, 513, 514).

(2) Das Erwerbsangebot aus dem Jahr 2011 seitens der V. AG lag zeitlich deutlich vor dem hier allein relevanten Stichtag der Hauptversammlung am 6.6.2013 und kann schon deshalb keine Rolle spielen (vgl. LG München I ZIP 2010, 1995, 1997 = Der Konzern 2010, 251, 253; Beschluss vom 21.6.2013, Az. 5HK O 19183/09).

c. Die Planungen zu einem Stichtag Mitte 2010 sind für die Ermittlung des Ertragswerts zum Tag der Hauptversammlung am 6.6.2013 daher auch aus diesem Grund ohne Bedeutung und müssen folglich mangels Entscheidungserheblichkeit auch nicht aufgrund von § 7 Abs. 7 SpruchG vorgelegt werden. Dies gilt selbst dann, wenn sich aus ihnen ergeben sollte, dass die Stammaktie zum Zeitpunkt des Pflichtangebots tatsächlich mehr als € 95 Wert gewesen sein sollte und deshalb die Organe der M. SE die Ablehnung des Erwerbsangebotes empfohlen haben.

d. Ebenso wenig ergibt sich die Unangemessenheit der Barabfindung aus dem Vortrag einiger Antragsteller, die so ermittelte Barabfindung bedeute einen Verstoß gegen von der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossene Investitionsschutzabkommen, wonach bei Enteignungen, Verstaatlichungen oder anderen Maßnahmen, die einer Enteignung oder Verstaatlichung gleichkommen, dem Investor eine den üblichen Marktwert der Kapitalanlage entsprechende Entschädigung zu leisten ist und sich die Höhe nach den Faktoren zu dem Zeitpunkt richte, zu dem der Beschluss zur Enteignung angekündigt oder öffentlich bekannt gemacht wurde. Dieser Grundgedanke aus den Investitionsschutzabkommen kann schon deshalb keine Anwendung finden, weil es sich bei einem Beschluss über die Zustimmung zu einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag nicht um eine Enteignung handelt (vgl. allgemein BVerfGE 14, 363 ff. - Feldmühle). Zum anderen aber liegt keine Enteignung oder einer Enteignung gleichstehende Maßnahme durch den Vertragsstaat vor; vielmehr geht es um den Beschluss der Hauptversammlung einer privatrechtlich organisierten Aktiengesellschaft. Diese ist nicht Adressat der Regelung, weil sie nicht der andere Vertragsstaat ist (vgl. bereits LG München I, Beschluss vom 24.5.2013, Az. 5HK O 17095/11, S. 59; Beschluss vom 7.5.2014, Az. 5HK O 21386/12, S. 64 f.; Beschluss vom 29.8.2014, Az. 5HK O 7455/13).

e. Eine unterschiedliche Festsetzung der Abfindung je nach Aktiengattung ist aus Rechtsgründen nicht angezeigt.

Auszugehen ist dabei vom Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre, wie er in § 53 a AktG normiert ist. Eine Schlechterstellung der Vorzugsaktionäre im Vergleich zu den Stammaktien lässt sich nicht rechtfertigen. Dabei kann sich die Minderbewertung der Vorzugsaktie nicht schon aus dem fehlenden Stimmrecht ergeben und trotz der Gewährung von Mehr- oder Vorzugsdividenden an der Börse niedriger notieren. Gerade der Börsenkurs erhellt indes, dass dem Stimmrechtsverlust keine zentrale Bedeutung zugemessen wird, wenn der Kurs der stimmrechtslosen Vorzugsaktien im maßgeblichen Referenzzeitraum um weniger als 10% über dem Kurs der Stammaktien lag (vgl. OLG Karlsruhe NZG 2006, 670 f. = AG 2006, 463 f.; LG München I, Beschluss vom 28.3.2014, Az. 5HK O 18925/08; auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6.4.2011, Az. 26 W 2/06 (AktG); a.A. OLG Düsseldorf WM 2009, 2220, 2227; Hachmeister/Ruthardt BB 2014, 427 ff.).

3. Die Entscheidung über die Zinsen hat ihre Grundlage in § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG.

a. Die Verzinsung beginnt dabei mit der Bekanntmachung der Eintragung in das Handelsregister, die hier am 17.7.2013 erfolgte. Da die Zinspflicht mit Ablauf des Tages beginnt, an dem die Bekanntmachung vorgenommen wurde (vgl. Singhof in: Spindler/Stilz, AktG, a. a. O., Rdn. 11 zu § 320 b), war die Verzinsung ab dem 18.7.2013 auszusprechen. Eine bereits mit dem Tag der Hauptversammlung beginnende Verzinsung kann nicht angenommen werden. Die an die Bekanntmachung der Eintragung anknüpfende gesetzliche Regelung entspricht verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfG NJW 2007, 3268, 3271 = NZG 2007, 587, 589 f. = AG 2007, 544, 546 = ZIP 2007, 1261, 1263 = WM 2007, 1329, 1331 = DB 2007, 1577, 1579 = BB 2007, 1515, 1517; OLG Stuttgart ZIP 2006, 27, 30 = AG 2006, 340, 343 = WM 2006, 292, 296; LG München I, Beschluss vom 30.3.2013, Az. 5HK O 11296/06, S. 56; Beschluss vom 24.5.2013, Az. 5HK O 17095/11, S. 59 f.; Hüffer, AktG, a. a. O., § 305 Rdn. 26). Dabei durfte insbesondere berücksichtigt werden, dass die Aktionärsstellung und damit der Verlust des durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Aktieneigentums erst mit der Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister eintritt, nicht aber bereits im Zeitpunkt des Beschlusses der Hauptversammlung.

b. Die Höhe des Zinssatzes ergibt sich unmittelbar aus § 327 b Abs. 2 1. Hs. AktG.

C.

Die zulässigen Anträge auf Festsetzung eines angemessenen Ausgleichs sind jedoch nicht begründet. Unter Berücksichtigung der geänderten Marktrisikoprämie ergibt sich ein Ausgleich von € 3,44 brutto, was indes eine Erhöhung des Ausgleichs noch nicht nach sich ziehen kann.

1. Nach § 304 Abs. 1 Satz 1 AktG muss ein Gewinnabführungsvertrag einen angemessenen Ausgleich für die außenstehende Aktionäre durch eine auf die Anteile am Grundkapital bezogene wiederkehrende Geldleistung (Ausgleichszahlung) vorsehen. Aufgrund von § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG muss die Ausgleichszahlung mindestens die jährliche Zahlung des Betrages zusichern, der nach der bisherigen Ertragslage und ihren künftigen Ertragsaussichten unter Berücksichtigung angenommener Abschreibungen und Wertberichtigungen, jedoch ohne Bildung anderer Gewinnrücklagen, voraussichtlich als durchschnittlicher Gewinnabteil auf die einzelne Aktie verteilt werden kann.

a. Anders als die Abfindung ersetzt der Ausgleich aber nicht den Wert der Beteiligung insgesamt, sondern nur die Dividende. Maßgeblich ist für seine Berechnung der sich nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten je Aktionär zur Verteilung ergebende Gewinn, den die Gesellschaft als unabhängiges, durch eine Ergebnisabführungsvertrag nicht gebundenes Unternehmen hätte (vgl. BGHZ 156, 57, 60 f. = NJW 2003, 3272, 3273 = NZG 2003, 1017, 1019 = AG 2003, 627, 628 = ZIP 2003, 1745, 1746 = WM 2003, 1859, 1861 = BB 2003, 2083, 2084 = DB 2003, 2168, 2169 = DNotZ 2004, 71, 72 - Ytong; Veil in: Spindler/Stilz, AktG, a. a. O., § 304 Rdn. 54; ). Als wirtschaftlicher Gewinn ist auch betriebswirtschaftlich der Gewinn vor Körperschaftsteuer anzusetzen, weil die Höhe der Körperschaftsteuer von der Gesellschaft selbst nicht beeinflusst werden kann. Demzufolge ist den Minderheitsaktionären der voraussichtlich verteilungsfähige, durchschnittliche Bruttogewinnanteil als feste Größe zu gewähren, von dem die jeweilige Körperschaftsteuerbelastung zuzüglich Solidaritätszuschlag in der jeweils gesetzlich vorgegebenen Höhe abzusetzen ist. Diese Auslegung des Begriffs des zuzurechnenden durchschnittlichen Gewinnanteils wird den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht, wonach der Minderheitsaktionär für die Beeinträchtigung seiner vermögensrechtlichen Stellung durch den Ausgleich wirtschaftlich voll entschädigt werden muss (vgl. nur grundsätzlich BVerfGE 100, 289, 304 f. = NJW 1999, 3769, 3770 f. = NZG 1999, 931, 932 = AG 1999, 566, 567 = ZIP 1999, 1436, 1440 = WM 1999, 1666, 1668 = BB 1999, 1778, 1780 = DB 1999, 1693, 1694 f. = JZ 1999, 942, 943 = DNotZ 1999, 831, 833 - DAT/Altana; Meilicke in: Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, a. a. O., Rdn. 32 zu § 304). Dieses Verständnis trägt dem Wesen des Ausgleich als Substitution der ordentlichen Dividende am besten Rechnung, weil der Aktionär stets den zur Ausschüttung bereit gestellten Bruttogewinn abzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Steuerbelastung des Unternehmens erhält (vgl. BGHZ 151, 57, 61 f. = NJW 2003, 3272, 3273 = NZG 2003, 1017, 1019 = AG 2003, 627, 628 = ZIP 2003, 1745, 1746 f. = WM 2003, 1859, 1861 = BB 2003, 2083, 2084 f. = DB 2003, 2168, 2169 f. = DNotZ 2004, 71, 72 f. - Ytong; OLG München AG 2008, 28, 32; OLG Stuttgart AG 2013, 724, 731).

Ebenso wie die Abfindung kann indes auch der Ausgleich nur durch gerichtliche Schätzung im Sinne des § 287 ZPO ermittelt werden, weil auch hier Prognosen über die künftige Entwicklung anzustellen sind, die naturgemäß noch nicht feststehen und folglich mit Unsicherheiten behaftet sind. Angesichts der theoretischen Ableitung aus den künftigen Ertragserwartungen der Gesellschaft bestehen keine Bedenken, wenn die Ausgleichsforderung durch Verrentung des ermittelten Unternehmenswertes errechnet wird (vgl. BGHZ 156, 57, 63 = NJW 2003, 3272, 3274 = NZG 2003, 1017, 1019 = AG 2003, 627, 629 = ZIP 2003, 1745, 1747 = WM 2003, 1859, 1862 = BB 2003, 2083, 2085 = DB 2003, 2168, 2169 - Ytong; OLG München AG 2007, 287, 291; 2008, 28, 32; OLG Stuttgart AG 2013, 724, 731).

Auszugehen ist dabei von dem Wert zum insoweit von keinem der Beteiligten in Frage gestellten Stichtag der Hauptversammlung am 6.6.2013.

b. Der Verrentungszinssatz von 3,8% vor persönlichen Ertragsteuern bzw. 2,798% nach Steuern bedarf keiner Korrektur.

(1) Dabei kann nicht der volle Zinssatz wie bei der Ermittlung der Abfindung angesetzt werden; vielmehr musste ein Mischzinssatz aus risikofreiem Basiszinssatz und risikoadjustierten Kapitalisierungszinssatz herangezogen werden. Mit diesem Ansatz wird der für den garantierten Ausgleichsbetrag abnehmenden Risikostruktur Rechnung getragen. Das Risiko des garantierten Ausgleichs liegt unter dem normalen Risiko einer unternehmerischen Beteiligung, weshalb ein risikoangepasster Verrentungszinssatz herangezogen werden muss. Angesichts einer im Vergleich zum Bewertungsstichtag geänderten Risikostruktur ist es sachgerecht, einen über dem quasi risikolosen Basiszinssatz, aber unter dem risikobehafteten vollen Kapitalisierungszinssatz liegenden Verrentungszinssatz anzuwenden. Auch wenn der Ausgleich die Dividendenzahlung substituiert, liegt eine andere Risikostruktur vor, weil die Zahlung einer Dividende - anders als der feste Ausgleich - unsicher ist, bei der die Minderheitsaktionäre im Wesentlichen während der Laufzeit des Vertrages dem Insolvenzrisiko der Antragsgegnerin als Schuldnerin des Angebots ausgesetzt sind. Die Verrentung mit dem vollen Kapitalisierungszinssatz ist demgemäß nicht geboten und ergibt sich auch nicht aus dem Zweck des Ausgleichs. Dieser verfolgt nämlich das Ziel, dass die Anteilseigner insgesamt Zahlungen in Höhe der ohne den Ergebnisabführungsvertrag voraussichtlich anfallenden Dividende erhalten. Die Höhe der Dividende ist von der Entwicklung der Erträge abhängig und demzufolge risikobehaftet, was sich bei der Unternehmensbewertung im Kapitalisierungszinssatz darstellt. Demgegenüber ist der Ausgleichsbetrag vertraglich garantiert und durch eine Verlustübernahmeverpflichtung nach § 302 AktG sogar abgesichert. Daher besteht tatsächlich ein geringeres Risiko für den Minderheitsaktionär, das sich dann auch entsprechend allgemein anerkannte betriebswirtschaftlicher Grundsätze in einem niedrigeren Zinssatz niederschlagen muss. Anderenfalls würde die Verrentung mit dem vollen Kapitalisierungszinssatz auf längere Sicht bei dem risikoärmeren Ausgleich zu einem voraussichtlich höheren Ergebnis führen als die Minderheitsaktionäre bei Erhalt der Dividende ohne den Ergebnisabführungsvertrages erhalten hätten. Dieser Überlegung trägt die Verwendung eines Mischzinssatzes Rechnung (vgl. OLG München AG 2008, 28, 32; OLG Stuttgart AG 2013, 724, 731 f.; OLG Frankfurt AG 2013, 647, 651; Stephan in Schmidt/Lutter, a. a. O., § 304 Rdn. 85; Emmerich in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, a. a. O., § 304 Rdn. 39; Maul DB 2002, 1423, 1425; im Ansatz auch Lauber, Das Verhältnis des Ausgleichs gemäß § 304 AktG zu den Abfindungen gemäß den §§ 305, 327 a AktG, a. a. O., S. 207 ff.).

(2) Vorliegend kann dieser Mischzinssatz allerdings nicht aus dem risikolosen Basiszinssatz zuzüglich des hälftigen Risikozuschlages angesetzt werden, wie dies üblicherweise geschieht (vgl. OLG Frankfurt AG 2015, 504, 507; LG München I, Beschluss vom 27.6.2014, Az. 5HK O 7819/09), weil dies den Besonderheiten der Vereinbarungen im Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der M. SE und der Antragsgegnerin nicht gerecht würde.

(a) Der auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Unternehmensvertrag sieht in seiner Ziffer 5.6 nämlich vor, dass im Falle einer Beendigung des Vertrages durch Kündigung nach Ablauf der Annahmefrist jeder zu diesem Zeitpunkt außenstehende Aktionär berechtigt ist, seine zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages gehaltenen M.-Aktien zu dem Preis, der gegebenenfalls nach rechtskräftigem Abschluss eines Spruchverfahrens als angemessen festgesetzt wurde, zu veräußern, wobei eine Erwerbsverpflichtung der Antragsgegnerin besteht.

In dieser Situation aber ist - im Gegensatz zu den regelmäßig zu beobachtenden Vertragsgestaltungen, die eine derartige Regelung nicht aufweisen - das Risiko der Vertragsbeendigung angesichts des Wiederauflebens des Abfindungsanspruches begrenzt. Wenn es zu einer Kündigung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages kommen sollte, haben die außenstehenden Aktionäre dieses befristete Veräußerungsrecht, wodurch sich ihr Risiko im Wesentlichen auf das Insolvenzrisiko der Antragsgegnerin reduziert. Angesichts dieses Rechts werden sie - anders als im Regelfall - nicht gezwungen, Aktionär der Gesellschaft zu bleiben und auf Dividenden einer Societas Europaea angewiesen zu sein, die nach aufgrund von § 308 AktG zu befolgenden Weisungen nicht mehr die Ertragskraft hat wie im Zeitpunkt der Zustimmung der Hauptversammlung zu dem Unternehmensvertrag. Somit sind die Aktionäre vor den Folgen einer „Ausplünderung“ der Gesellschaft in hohem Maße geschützt, weil sie im Falle einer Kündigung dann die Abfindung so verlangen können, als hätten sie nie den Ausgleich bezogen. Folglich tragen die den Ausgleich wählenden Aktionäre im Wesentlichen nur das Insolvenzrisiko der Antragsgegnerin. Dieses ist indes angesichts der Patronatserklärung die von der V. AG abgegeben wurde, im Wesentlichen mit dem der V. AG identisch. Angesichts dessen bestehen keine grundlegenden Bedenken, wenn dieses Zahlungsausfallrisiko für die Aktionäre aus dem Ausfallrisiko der V. AG abgeleitet wird. Selbst bei einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, in dem der Abfindungsanspruch nicht wieder aufleben soll, wird in der Literatur darauf hingewiesen, das Risiko der Ausgleichszahlung gleiche eher dem einer Industrieanleihe, bei der aber nicht einmal die Verlustübernahmepflicht der herrschenden Gesellschaft bestehe. Der Unterschied der dann möglichen anderen Risikostruktur nach dem Ende eines Unternehmensvertrages wird dabei gesehen, weshalb ein Zinssatz zwischen dem Zinssatz für risikolose Anlagen und dem risikobehafteten Kapitalisierungszinssatz gewählt werden muss (vgl. Maul DB 2002, 1423, 1425).

(b) Wenn sich ein Aktionär für den Verbleib im Unternehmen entscheidet, kann dann aber zur Bewertung des Risikos der Ausgleichszahlung auf die am Markt zu beobachtenden Spreads von Unternehmensanleihen der V. AG abgestellt werden, weil diese in erster Linie das verbleibende Insolvenzrisiko abbilden und das Auszehrungsrisiko durch die nachträgliche Wahl der Abfindung kompensiert wird (vgl. OLG Frankfurt AG 2012, 513, 517 = ZIP 2012, 124, 132 f.; LG Berlin, Beschluss vom 23.4.2013, Az. 102 O 134/06 AktG).

(aa) Nicht zu beanstanden ist der Ansatz über die von einer 100%igen Tochtergesellschaft der V. AG emittierten Anleihe mit langen Laufzeiten, nachdem der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag hier nicht befristet abgeschlossen wurde und eine Kündigung erstmals zum Ende des Geschäftsjahres möglich ist, dass mindestens fünf Jahre nach dem Beginn des Geschäftsjahres der M. SE endet, für das der Ausgleich der Antragsgegnerin nach den vertraglichen Vereinbarungen wirksam wird. Ansonsten kann es nur zu einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund kommen. Bei einer im März 2013 ausgegebenen Anleihe der V. I. F. N.V., Amsterdam mit einer Laufzeit von 20 Jahren bis zum 20.3.2033 betrug der Spread dieser Anleihe zu Laufzeitgleichen sicheren Bundesanleihen bis zu 130 Basispunkten. Dann aber ist es sachgerecht, wenn dieser Wert angesetzt wird. Dieser spiegelt nämlich das vergleichsweise geringe Insolvenzrisiko der V. AG wider, deren Ausblick von Ratingagenturen mit „stabil“ eingestuft wird. Zudem kann nicht verkannt werden, dass mit dem Land Niedersachsen ein wesentlicher Aktionär dieser Gesellschaft über eine Sperrminorität verfügt, wobei dieser Aktionär ein massives Interesse daran hat, Arbeitsplätze zu erhalten und demgemäß eine Insolvenz des größten Arbeitgebers der Region tunlichst zu vermeiden gedenkt.

(bb) Die hiergegen vorgebrachten Einwände überzeugen nicht. Diesem Ansatz kann vor allem nicht der höhere Risikozuschlag der M. SE entgegengehalten werden, weil es gerade nicht um das operative Geschäft und Risiko dieser Gesellschaft geht, deren Risiko über den angesetzten Risikozuschlag beim Ertragswert zu bewerten ist.

Das Risiko der Aufhebung des Unternehmensvertrages nach § 296 AktG muss als denkbar gering eingeschätzt werden, da dieses ohnehin nicht einseitig erfolgen kann, sondern nur durch eine vertraglicher Vereinbarung. Eine derartige Aufhebung des Unternehmensvertrages setzt indes aufgrund der ausdrücklichen Regelung in § 296 Abs. 2 Satz 1 AktG einen Sonderbeschluss der außenstehenden Aktionäre voraus. Von der Teilnahme an diesem Sonderbeschluss sind allerdings von der Obergesellschaft abhängige Aktionäre ebenso ausgeschlossen wie Aktionäre, die die Obergesellschaft beherrschen oder als Treuhänder Aktien für diese halten (vgl. OLG Nürnberg AG 1996, 228, 229; LG Essen AG 1995, 189, 190 f.; Altmeppen in: Münchener Kommentar zum AktG, 3. Aufl., § 295 Rdn. 45 f.; Langenbucher in: Schmidt/Lutter, AktG, a. a. O., § 295 Rdn. 23 ff.; Hüffer, AktG, a. a. O., § 295 Rdn. 12; Veil in: Spindler/Stilz, AktG, a. a. O., § 295 Rdn. 24; Emmerich in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, a. a. O., § 295 Rdn. 30; im Ergebnis auch Pentz AG 1996, 97, 109, wobei dieser von einem Stimmrechtsverbot ausgeht).

Der Fall der Auflösung der Gesellschaft nach § 262 Abs. 1 Nr. 2 AktG ist angesichts der Aktionärsstruktur mit dem Land Niedersachsen als über eine Sperrminorität verfügendem Aktionär der V. AG und dem Interesse am Fortbestand des größten Arbeitgebers der Region gleichfalls eher theoretischer Natur.

Zwar ist die Gefahr eines Squeeze out nicht auszuschließen. Andererseits rechtfertigt dieses Risiko nicht die Annahme, es müsse ein deutlich höherer Zinssatz angesetzt werden, zumal im Zeitpunkt einer Bewertung bei einem Squeeze out dann die angestrebten Synergien aus dem integrierten V.konzern in die Berechnung des Ertragswertes einfließen könnten.

(c) Angesichts der Feststellungen im Bewertungsgutachten wie auch im Prüfungsbericht hat die Kammer keinen Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit des Spreads der Industrieanleihe aus dem V.-Konzern im Vergleich zu ebenso langlaufenden Bundesanleihen. Das Erfordernis der Beobachtung der Geschehnisse bei einer Gesellschaft, deren Aktionär man ist, um die Frist von 2 Monaten nach der Eintragung der Beendigung des Unternehmensvertrages in das Handelsregister zu wahren, überfordert einen durchschnittlich interessierten Aktionär nicht, zumal sich diese Frist an den gesetzlichen Vorgaben aus § 305 Abs. 4 AktG orientiert.

(d) Soweit eine Reihe von Antragstellern auf im Monat Mai 2015 publizierte Medienberichte hinweist, denen Absichten der V. AG zu entnehmen sein sollen, bei der M. SE bereits Verlagerungen ihrer Assets auf die Antragsgegnerin oder andere Gesellschaften des V.-Konzerns zu veranlassen, kann dies im Rahmen dieses Spruchverfahrens keine Bedeutung gewinnen. Abgesehen davon, dass die Antragsgegnerin den Inhalt dieser Zeitungsberichte als jedenfalls so nicht zutreffend bestritten hat, besteht ein Schutz der Minderheitsaktionäre vor der Auszehrung bereits durch den aktuelle geschuldeten Ausgleich mit seiner Funktion als Ersatz für die Dividende, während der gesamten Laufzeit des Vertrages. Im Falle einer Kündigung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages stehen die außenstehenden Aktionäre der M. SE eben gerade nicht schutzlos da, weil sie dann die Veräußerung ihrer Aktien an die Antragsgegnerin gegen die festgelegte Barabfindung verlangen können. Das Verfolgen entsprechender Veröffentlichungen stellt sich nicht als unzumutbar dar.

c. Auf der Basis eines Wertes von € 90,29 je Aktie ergibt sich ein Ausgleichsanspruch von € 3,44 brutto.

(1) Die Art und Weise, wie der Ausgleich in dem Vertragsbericht ermittelt wurde, kann vom Grundsatz her nicht beanstandet werden; abzuändern ist lediglich der geänderte Unternehmenswert. Die Berechnung berücksichtigt zutreffend den Ansatz, wonach ein Bruttobetrag als Ausgleich geschuldet wird. Dem kann nicht entgegengehalten werden, bei der Berechnung werde von dem Wert ausgegangen, der bereits von einer Berücksichtigung persönlicher Ertragsteuern wie auch von Unternehmenssteuern ausgeht. Vorliegend wurde nämlich zur Ermittlung des festzusetzenden Bruttoausgleichsbetrages die Steuerbelastung mit der persönlichen Einkommensteuer aufgeschlagen, wobei entsprechend der zum Bewertungsstichtag maßgeblichen Steuergesetzgebung in §§ 43, 43 a Abs. 1 Nr. 1, 32 a EStG ein Steuersatz von 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag angesetzt wurde. Zu dem so ermittelten Zwischenwert wurden sodann die anfallende Körperschaftsteuer sowie der auf diese entfallende Solidaritätszuschlag in Höhe von insgesamt 15,825% aufgeschlagen, woraus sich dann die jährliche Bruttoausgleichszahlung von € 3,44 je Stammaktie und Vorzugsaktie errechnet. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden und ermöglicht es vor allem, eine vollständige Neuberechnung des Unternehmenswertes zu vermeiden und stattdessen auf das Ergebnis der oben ermittelten und dargestellten Nachsteuerwertermittlung zurückzugreifen (so ausdrücklich OLG München AG 2008, 28, 32; OLG Stuttgart AG 2013, 724, 731).

(2) Angesichts dessen berechnet sich der Ausgleich in Höhe von € 3,44 brutto folgendermaßen:

Ableitung der Bruttoausgleichszahlung

mit KSt, SolZ

nicht mit KSt,

belastet

SolZ belastet

Gesamt

Unternehmenswert zum 6. Juni 2013 (in Mio. €)

5.141

8.135

13.276

Anzahl Aktien (Stämme und Vorzüge)

147.040.000

147.040.000

147.040.000

Unternehmenswert pro Aktie (in €)

34,96

55,32

90,29

Jährliche Ausgleichszahlung pro Aktie nach persönlicher

Einkommensteuer und nach KSt, SolZ (in €), verrentet mit 2,614%

0,91

1,45

2,36

zuzüglich persönlicher Einkommensteuer 26,375%

0,33

0,52

0,85

Jährliche Nettoausgleichszahlung pro Aktie vor persönlicher

Einkommensteuer und nach KSt, SolZ (in €)

1,24

1,96

3,21

zuzüglich KSt und SolZ 15,825%

0,23

-

0,23

Jährliche Bruttoausgleichszahlung pro Aktie vor persönlicher

Einkommensteuer und vor KSt, SolZ (in €)

1,47

1,96

3,44

2. Allerdings rechtfertigt dies nicht eine Erhöhung der auf € 3,30 brutto festgesetzten Ausgleichszahlung. Der Wert von € 3,44 brutto liegt um 4,24% höher als der im Vertrag festgesetzte Wert von € 3,30 brutto; bei den Nettobeträgen würde sich die Erhöhung auf 4,56% belaufen. Dies befindet sich noch im Rahmen zulässiger Bandbreiten.

Die Ermittlung eines Unternehmenswerts beruht gemäß § 287 Abs. 2 ZPO auf einer Schätzung. Dabei ist es nicht möglich, einen mathematisch exakten oder „wahren“ Unternehmenswert zum Stichtag zu ermitteln, da dieser angesichts der Zukunftsorientiertheit und der damit zwangsläufig verbundenen Ungenauigkeiten vom Gericht nur geschätzt werden kann und somit eine Bandbreite von Werten angemessen sein muss (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6.4.2011, Az. 26 W 2/06 (AktG); OLG Karlsruhe NZG 2008, 791 Ls; BayObLG NZG 2006, 156, 157 = AG 2006, 41, 42 - Pilkington; LG München I, Beschluss vom 27.6.2014, Az. 5HK O 7819/09). Die Grenze innerhalb derer Werte noch als angemessen anzusehen sind, wird bei nicht unter 5% angesiedelt (in diese Richtung: OLG Frankfurt ZIP 2012, 371, 376; auch Puszkajler BB 2003, 1692, 1694 für den Fall einer Verschmelzungswertrelation; die Grenze sogar erst bei 10% ziehend Paschos ZIP 2003, 1017, 1024; Simon/Leverkus in: Simon, SpruchG, a. a. O., Anh. § 11 Rdn. 11). Bei der vorliegend gegebenen Abweichung kann folglich nicht als unangemessen angesehen werden; eine Erhöhung des von der Hauptversammlung beschlossenen Ausgleichs kann folglich nicht stattfinden.

D.

1. a. Die Entscheidung über die Gerichtskosten beruht auf § 15 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 SpruchG a. F., nachdem diese Regelungen aufgrund der Überleitungsvorschrift in § 136 Abs. 5 Nr. 2 GNotKG noch anwendbar sind. Der erste Antrag ging am 24.7.2013 und damit noch vor dem Inkrafttreten des GNotKG am 1.8.2013 beim Landgericht München I ein.

(1) Hinsichtlich der Gerichtskosten musste bezüglich der Antragsteller zu 94) und zu 95) § 15 Abs. 2 Satz 2 SpruchG zur Anwendung gelangen. Insoweit entspricht des der Billigkeit, diesen beiden Antragstellern die Gerichtskosten anteilig aufzuerlegen, soweit sich diese nach der KostO bemessen. Ihr Antrag war von Anfang an offensichtlich unzulässig gewesen; in diesen Fällen können die Gerichtskosten dem betreffenden Antragsteller auferlegt werden (vgl. LG München I, Beschluss vom 26.4.2014, Az. 5 HK O 6680/10; Klöcker in: Schmidt/Lutter, AktG, a. a. O., § 15 Rdn. 11; Emmerich in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, a. a. O., § 15 SpruchG Rdn. 21).

(2) Hinsichtlich aller anderen Antragsteller muss es bei der Grundregel des § 15 Abs. 2 Satz 1 AktG verbleiben, wonach die Antragsgegnerin die Gerichtskosten zu tragen hat. Vorliegend kam es zu einer Erhöhung der Abfindung; eine Erhöhung des Ausgleichs blieb nur mit Blick auf die Bandbreite angemessener Werte nach einer umfangreichen Anhörung aus. In Bezug auf den Antragsteller zu 125) war trotz der Rücknahme keine Kostentragungspflicht auszusprechen, weil sein zurückgenommener Antrag zunächst zweifelsohne zulässig war und er wegen der erfolgten Veräußerung selbst das Verfahren nicht fortführen wollte. Hinsichtlich des zurückgenommenen Antrags des Antragstellers zu 122) hat die Antragsgegnerin zugesichert, keinen Kostenantrag zu stellen, weshalb eine Auferlegung der Gerichtskosten auf den Antragsteller zu 122) unbillig wäre.

b. Bezüglich der außergerichtlichen Kosten findet die Entscheidung ihre Rechtsgrundlage in § 15 Abs. 4 SpruchG. Danach ordnet das Gericht an, dass die Kosten der Antragsteller, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, ganz oder zum Teil vom Antragsgegner zu erstatten sind, wenn dies unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens der Billigkeit entspricht.

(1) Wenn es - wie hier - zu einer Erhöhung einer der beiden maßgeblichen Kompensationsleistungen kommt, ist eine Kostenaufteilung keinesfalls gerechtfertigt. Da Informationsmängel hinsichtlich der Angemessenheit der Kompensation ebenso wenig wie die Rüge der fehlenden Angemessenheit ein erfolgreiche Anfechtungsklage begründen können, was sich bezüglich Informationsmängeln nunmehr aus § 243 Abs. 4 Satz 2 AktG ergibt, stellt sich die Kostenbelastung der Antragsteller bei Anträgen, die sogar zu einer Erhöhung des Ausgleichs führen - unabhängig von prozentualen Werten im Einzelnen -, als dazu angetan dar, Aktionäre von ihrem Rechtsschutz abzuhalten, wenn sie selbst bei einem erfolgreichen Ausgang des Spruchverfahrens einen Teil ihrer außergerichtlichen Kosten selbst tragen müssten (so ausdrücklich Emmerich in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, a. a. O., § 15 SpruchG Rdn. 20 f.). Wenn es wie hier jedenfalls bei einer der beiden Kompensationsleistungen eines Ergebnisabführungsvertrages zu einer Erhöhung um ca. 11,5% kommt, ist eine Kostenaufteilung keinesfalls gerechtfertigt. Dies gilt auch, wenn der Ausgleichsbetrag nicht verändert wurde, weil die Antragsteller erfolgreich Rügen in Richtung auf die Abfindung erhoben haben; auch wenn diese nicht zu einer Erhöhung des Ausgleichs führen, kann dies angesichts des strukturellen Informationsgefälles, wie es sich in einem Spruchverfahren zwischen den Minderheitsaktionären und der Antragsgegnerin als nunmehr herrschender Gesellschaft darstellt, eine Kostenaufteilung nicht rechtfertigen.

(3) Infolge der Unzulässigkeit der Anträge der Antragsteller zu 94) und zu 95) sowie der Antragsrücknahme der Antragsteller zu 122) und zu 125) kann sich der Kostenerstattungsanspruch gegen die Antragsgegnerin jedoch nicht auf diese Antragsteller beziehen. Andererseits sind diese Antragsteller auch nicht anteilig zur Kostenerstattung an die Antragsgegnerin verpflichtet. Für eine Auferlegung eines Teils der außergerichtlichen Kosten auf die Antragsteller, die ihre Anträge zurückgenommen haben, besteht trotz der Antragsrücknahme keine Rechtsgrundlage, weil § 15 Abs. 4 SpruchG eine abschließende Regelung enthält und dort eine Erstattungspflicht hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners durch die Antragsteller nicht vorgesehen ist (so ausdrücklich BGH NZG 2012, 191, 193 f. = AG 2012, 173, 174 f. = ZIP 2012, 266, 268 f.= WM 2012, 280, 282 f. = DB 2012, 281, 282 f. = MDR 2012, 293 f.; LG München I, Beschluss vom 27.6.2014, Az. 5HK O 7819/09).

2. Die Entscheidung über den Geschäftswert beruht auf § 15 Abs. 1 Satz 2 2. Hs. SpruchG a. F., der aufgrund der Überleitungsvorschrift des § 136 Abs. 5 Nr. 2, Abs. 1 GNotKG ebenfalls noch Anwendung findet. Der Erhöhungsbetrag der Abfindung beläuft sich auf € 9,30. Da nach Mitteilung der Antragsgegnerin etwa 38 Mio. außenstehende Aktien betroffen sind, greift die Deckelung des Geschäftswerts auf € 7,5 Mio. ein. Dieser Wert bildet auch die Grundlage für die gesondert zu erfolgende Festsetzung der von der Antragsgegnerin geschuldeten Vergütung des Gemeinsamen Vertreters.

Urteilsbesprechung zu Landgericht München I Beschluss, 31. Juli 2015 - 5 HKO 16371/13

Urteilsbesprechungen zu Landgericht München I Beschluss, 31. Juli 2015 - 5 HKO 16371/13

Referenzen - Gesetze

Landgericht München I Beschluss, 31. Juli 2015 - 5 HKO 16371/13 zitiert 51 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Einkommensteuergesetz - EStG | § 10


(1) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden:1.(weggefallen)1a.(weggefallen)1b.(weggefallen)2.a)Beiträge zu den gesetzliche

Körperschaftsteuergesetz - KStG 1977 | § 8 Ermittlung des Einkommens


(1) 1Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und dieses Gesetzes. 2Bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne des § 4 sind die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Be

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 26 Ermittlung von Amts wegen


Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

Körperschaftsteuergesetz - KStG 1977 | § 27 Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen


(1)1Die unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft hat die nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen am Schluss jedes Wirtschaftsjahrs auf einem besonderen Konto (steuerliches Einlagekonto) auszuweisen.2Das steuerliche Einlagekonto ist aus

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1629 Vertretung des Kindes


(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind alle

Spruchverfahrensgesetz - SpruchG | § 15 Kosten


(1) Die Gerichtskosten können ganz oder zum Teil den Antragstellern auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. (2) Das Gericht ordnet an, dass die Kosten der Antragsteller, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notw

Aktiengesetz - AktG | § 243 Anfechtungsgründe


(1) Ein Beschluß der Hauptversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden. (2) Die Anfechtung kann auch darauf gestützt werden, daß ein Aktionär mit der Ausübung des Stimmrechts für sich oder einen D

Handelsgesetzbuch - HGB | § 319 Auswahl der Abschlussprüfer und Ausschlussgründe


(1) Abschlussprüfer können Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein. Abschlussprüfer von Jahresabschlüssen und Lageberichten mittelgroßer Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 267 Abs. 2) oder von mittelgroßen Personenhandels

Aktiengesetz - AktG | § 15 Verbundene Unternehmen


Verbundene Unternehmen sind rechtlich selbständige Unternehmen, die im Verhältnis zueinander in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen (§ 16), abhängige und herrschende Unternehmen (§ 17), Konzernunternehmen (§ 1

Aktiengesetz - AktG | § 305 Abfindung


(1) Außer der Verpflichtung zum Ausgleich nach § 304 muß ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabführungsvertrag die Verpflichtung des anderen Vertragsteils enthalten, auf Verlangen eines außenstehenden Aktionärs dessen Aktien gegen eine im Vertrag besti

Aktiengesetz - AktG | § 131 Auskunftsrecht des Aktionärs


(1) Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreck

Aktiengesetz - AktG | § 304 Angemessener Ausgleich


(1) Ein Gewinnabführungsvertrag muß einen angemessenen Ausgleich für die außenstehenden Aktionäre durch eine auf die Anteile am Grundkapital bezogene wiederkehrende Geldleistung (Ausgleichszahlung) vorsehen. Ein Beherrschungsvertrag muß, wenn die Ges

Spruchverfahrensgesetz - SpruchG | § 4 Antragsfrist und Antragsbegründung


(1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren nach § 1 kann nur binnen drei Monaten seit dem Tag gestellt werden, an dem in den Fällen1.der Nummer 1 der Unternehmensvertrag oder seine Änderung;2.der Nummer 2 die Eingliederung;3.der

Spruchverfahrensgesetz - SpruchG | § 17 Allgemeine Bestimmungen; Übergangsvorschrift


(1) Sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden auf das Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwendung. (2) Für Verfahren, in dene

Aktiengesetz - AktG | § 302 Verlustübernahme


(1) Besteht ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabführungsvertrag, so hat der andere Vertragsteil jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, daß den anderen Gewinnrü

Handelsgesetzbuch - HGB | § 10 Bekanntmachung der Eintragungen; Registerbekanntmachungen


(1) Die Eintragungen in das Handelsregister sowie Registerbekanntmachungen nach Absatz 3 werden durch ihre erstmalige Abrufbarkeit über das nach § 9 Absatz 1 bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationssystem bekannt gemacht. § 9 Absatz 1

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 109


(1) Bund und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinander unabhängig. (2) Bund und Länder erfüllen gemeinsam die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf Grund des Artik

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 136 Übergangsvorschrift zum 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz


(1) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1800) geändert worden ist, und Verweisungen hierauf sind

Spruchverfahrensgesetz - SpruchG | § 7 Vorbereitung der mündlichen Verhandlung


(1) Das Gericht stellt dem Antragsgegner und dem gemeinsamen Vertreter die Anträge der Antragsteller unverzüglich zu. (2) Das Gericht fordert den Antragsgegner zugleich zu einer schriftlichen Erwiderung auf. Darin hat der Antragsgegner insbesonde

Aktiengesetz - AktG | § 123 Frist, Anmeldung zur Hauptversammlung, Nachweis


(1) Die Hauptversammlung ist mindestens dreißig Tage vor dem Tage der Versammlung einzuberufen. Der Tag der Einberufung ist nicht mitzurechnen. (2) Die Satzung kann die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts davon abh

Spruchverfahrensgesetz - SpruchG | § 8 Mündliche Verhandlung


(1) Das Gericht soll aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden. Sie soll so früh wie möglich stattfinden. (2) In den Fällen des § 7 Abs. 3 Satz 2 soll das Gericht das persönliche Erscheinen der sachverständigen Prüfer anordnen, wenn nicht nach

Zivilprozessordnung - ZPO | § 414 Sachverständige Zeugen


Insoweit zum Beweis vergangener Tatsachen oder Zustände, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war, sachkundige Personen zu vernehmen sind, kommen die Vorschriften über den Zeugenbeweis zur Anwendung.

Spruchverfahrensgesetz - SpruchG | § 1 Anwendungsbereich


Dieses Gesetz ist anzuwenden auf das gerichtliche Verfahren für die Bestimmung1.des Ausgleichs für außenstehende Aktionäre und der Abfindung solcher Aktionäre bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen (§§ 304 und 305 des Aktiengesetzes);2.der

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 107 Einwilligung des gesetzlichen Vertreters


Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.

Spruchverfahrensgesetz - SpruchG | § 3 Antragsberechtigung


Antragsberechtigt für Verfahren nach § 1 ist in den Fällen1.der Nummer 1 jeder außenstehende Aktionär;2.der Nummern 2 und 3 jeder ausgeschiedene Aktionär;3.der Nummer 4 jeder in den dort angeführten Vorschriften des Umwandlungsgesetzes bezeichnete An

Aktiengesetz - AktG | § 262 Auflösungsgründe


(1) Die Aktiengesellschaft wird aufgelöst 1. durch Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeit;2. durch Beschluß der Hauptversammlung; dieser bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaß

Aktiengesetz - AktG | § 308 Leitungsmacht


(1) Besteht ein Beherrschungsvertrag, so ist das herrschende Unternehmen berechtigt, dem Vorstand der Gesellschaft hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. Bestimmt der Vertrag nichts anderes, so können auch Weisungen erteilt

Aktiengesetz - AktG | § 296 Aufhebung


(1) Ein Unternehmensvertrag kann nur zum Ende des Geschäftsjahrs oder des sonst vertraglich bestimmten Abrechnungszeitraums aufgehoben werden. Eine rückwirkende Aufhebung ist unzulässig. Die Aufhebung bedarf der schriftlichen Form. (2) Ein Vertra

Bewertungsgesetz - BewG | § 203 Kapitalisierungsfaktor


(1) Der in diesem Verfahren anzuwendende Kapitalisierungsfaktor beträgt 13,75. (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Kapitalisierungsfaktor an die Entwicklung der Zinsstrukt

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 115


(1) Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Rechnungsjahren führen können, bedürfen einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durch Bu

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 111 Einseitige Rechtsgeschäfte


Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der Minderjährige ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vornimmt, ist unwirksam. Nimmt der Minderjährige mit dieser Einwilligung ein solches Rechtsgeschäft einem anderen gegenüber vor, so

Referenzen - Urteile

Landgericht München I Beschluss, 31. Juli 2015 - 5 HKO 16371/13 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Landgericht München I Beschluss, 31. Juli 2015 - 5 HKO 16371/13 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Aug. 2010 - II ZB 18/09

bei uns veröffentlicht am 05.08.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 18/09 vom 5. August 2010 in dem Spruchverfahren, an dem beteiligt sind: Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. August 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Reichart,

Oberlandesgericht München Beschluss, 05. Mai 2015 - 31 Wx 366/13

bei uns veröffentlicht am 05.05.2015

Tenor I. Die Beschwerden gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 21.6.2013 werden zurückgewiesen. II. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie Vergütung und Auslagen des gemeinsam

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 17. Okt. 2011 - 20 W 7/11

bei uns veröffentlicht am 17.10.2011

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerden der Antragsgegnerin und der Antragsteller Ziffer 3) bis 6), 12), 13), 44), 55), 63) und 64) wird der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 06.03.2008, Az. 31 O 32/07 KfH AktG, in den Ziffern 1), 2), 5), 6) u
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Landgericht München I Beschluss, 31. Juli 2015 - 5 HKO 16371/13.

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 10. März 2016 - I-26 W 14/13 [AktE]

bei uns veröffentlicht am 10.03.2016

Tenor Unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 5) und 12) vom 25.09.2013, der Antragstellerin zu 19) vom 27.09.2013 sowie der Antragstellerin zu 4) vom 02.10.2013 und der weitergehenden sofortigen Beschwerde der Antragstel

Referenzen

(1) Besteht ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabführungsvertrag, so hat der andere Vertragsteil jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, daß den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind.

(2) Hat eine abhängige Gesellschaft den Betrieb ihres Unternehmens dem herrschenden Unternehmen verpachtet oder sonst überlassen, so hat das herrschende Unternehmen jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit die vereinbarte Gegenleistung das angemessene Entgelt nicht erreicht.

(3) Die Gesellschaft kann auf den Anspruch auf Ausgleich erst drei Jahre nach dem Tag, an dem die Eintragung der Beendigung des Vertrags in das Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekannt gemacht worden ist, verzichten oder sich über ihn vergleichen. Dies gilt nicht, wenn der Ausgleichspflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan oder Restrukturierungsplan geregelt wird. Der Verzicht oder Vergleich wird nur wirksam, wenn die außenstehenden Aktionäre durch Sonderbeschluß zustimmen und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt.

(4) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren in zehn Jahren seit dem Tag, an dem die Eintragung der Beendigung des Vertrags in das Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekannt gemacht worden ist.

(1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren nach § 1 kann nur binnen drei Monaten seit dem Tag gestellt werden, an dem in den Fällen

1.
der Nummer 1 der Unternehmensvertrag oder seine Änderung;
2.
der Nummer 2 die Eingliederung;
3.
der Nummer 3 der Übergang aller Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär;
4.
der Nummer 4 die Umwandlung;
5.
der Nummer 5 die Gründung oder Sitzverlegung der SE oder
6.
der Nummer 6 die Gründung der Europäischen Genossenschaft
wirksam geworden ist. Die Frist wird in den Fällen des § 2 Absatz 2 durch Einreichung bei jedem zunächst zuständigen Gericht gewahrt. Die Frist wird auch dann gewahrt, wenn der Antrag bei einem sachlich oder örtlich unzuständigen Gericht eingereicht wird.

(2) Der Antragsteller muss den Antrag innerhalb der Frist nach Absatz 1 begründen. Die Antragsbegründung hat zu enthalten:

1.
die Bezeichnung des Antragsgegners;
2.
die Darlegung der Antragsberechtigung nach § 3;
3.
Angaben zur Art der Strukturmaßnahme und der vom Gericht zu bestimmenden Kompensation nach § 1;
4.
Konkrete Einwendungen gegen die Angemessenheit der Kompensation nach § 1 oder gegebenenfalls gegen den als Grundlage für die Kompensation ermittelten Unternehmenswert, soweit hierzu Angaben in den in § 7 Abs. 3 genannten Unterlagen enthalten sind. Macht der Antragsteller glaubhaft, dass er im Zeitpunkt der Antragstellung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, über diese Unterlagen nicht verfügt, so kann auf Antrag die Frist zur Begründung angemessen verlängert werden, wenn er gleichzeitig Abschrifterteilung gemäß § 7 Abs. 3 verlangt.
Aus der Antragsbegründung soll sich außerdem die Zahl der von dem Antragsteller gehaltenen Anteile ergeben.

Antragsberechtigt für Verfahren nach § 1 ist in den Fällen

1.
der Nummer 1 jeder außenstehende Aktionär;
2.
der Nummern 2 und 3 jeder ausgeschiedene Aktionär;
3.
der Nummer 4 jeder in den dort angeführten Vorschriften des Umwandlungsgesetzes bezeichnete Anteilsinhaber;
4.
der Nummer 5 jeder in den dort angeführten Vorschriften des SE-Ausführungsgesetzes bezeichnete Anteilsinhaber;
5.
der Nummer 6 jedes in der dort angeführten Vorschrift des SCE-Ausführungsgesetzes bezeichnete Mitglied.
In den Fällen der Nummern 1, 3, 4 und 5 ist die Antragsberechtigung nur gegeben, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung Anteilsinhaber ist; dies gilt nicht für die Bestimmung der Barabfindung bei grenzüberschreitenden Umwandlungen (§§ 313, 327 und 340 des Umwandlungsgesetzes) gemäß § 1 Nummer 4. Die Stellung als Aktionär ist dem Gericht ausschließlich durch Urkunden nachzuweisen.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Antragsberechtigt für Verfahren nach § 1 ist in den Fällen

1.
der Nummer 1 jeder außenstehende Aktionär;
2.
der Nummern 2 und 3 jeder ausgeschiedene Aktionär;
3.
der Nummer 4 jeder in den dort angeführten Vorschriften des Umwandlungsgesetzes bezeichnete Anteilsinhaber;
4.
der Nummer 5 jeder in den dort angeführten Vorschriften des SE-Ausführungsgesetzes bezeichnete Anteilsinhaber;
5.
der Nummer 6 jedes in der dort angeführten Vorschrift des SCE-Ausführungsgesetzes bezeichnete Mitglied.
In den Fällen der Nummern 1, 3, 4 und 5 ist die Antragsberechtigung nur gegeben, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung Anteilsinhaber ist; dies gilt nicht für die Bestimmung der Barabfindung bei grenzüberschreitenden Umwandlungen (§§ 313, 327 und 340 des Umwandlungsgesetzes) gemäß § 1 Nummer 4. Die Stellung als Aktionär ist dem Gericht ausschließlich durch Urkunden nachzuweisen.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Das Gericht soll aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden. Sie soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) In den Fällen des § 7 Abs. 3 Satz 2 soll das Gericht das persönliche Erscheinen der sachverständigen Prüfer anordnen, wenn nicht nach seiner freien Überzeugung deren Anhörung als sachverständige Zeugen zur Aufklärung des Sachverhalts entbehrlich erscheint. Den sachverständigen Prüfern sind mit der Ladung die Anträge der Antragsteller, die Erwiderung des Antragsgegners sowie das weitere schriftliche Vorbringen der Beteiligten mitzuteilen. In geeigneten Fällen kann das Gericht die mündliche oder schriftliche Beantwortung von einzelnen Fragen durch den sachverständigen Prüfer anordnen.

(3) Die §§ 138 und 139 sowie für die Durchführung der mündlichen Verhandlung § 279 Abs. 2 und 3 und § 283 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren nach § 1 kann nur binnen drei Monaten seit dem Tag gestellt werden, an dem in den Fällen

1.
der Nummer 1 der Unternehmensvertrag oder seine Änderung;
2.
der Nummer 2 die Eingliederung;
3.
der Nummer 3 der Übergang aller Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär;
4.
der Nummer 4 die Umwandlung;
5.
der Nummer 5 die Gründung oder Sitzverlegung der SE oder
6.
der Nummer 6 die Gründung der Europäischen Genossenschaft
wirksam geworden ist. Die Frist wird in den Fällen des § 2 Absatz 2 durch Einreichung bei jedem zunächst zuständigen Gericht gewahrt. Die Frist wird auch dann gewahrt, wenn der Antrag bei einem sachlich oder örtlich unzuständigen Gericht eingereicht wird.

(2) Der Antragsteller muss den Antrag innerhalb der Frist nach Absatz 1 begründen. Die Antragsbegründung hat zu enthalten:

1.
die Bezeichnung des Antragsgegners;
2.
die Darlegung der Antragsberechtigung nach § 3;
3.
Angaben zur Art der Strukturmaßnahme und der vom Gericht zu bestimmenden Kompensation nach § 1;
4.
Konkrete Einwendungen gegen die Angemessenheit der Kompensation nach § 1 oder gegebenenfalls gegen den als Grundlage für die Kompensation ermittelten Unternehmenswert, soweit hierzu Angaben in den in § 7 Abs. 3 genannten Unterlagen enthalten sind. Macht der Antragsteller glaubhaft, dass er im Zeitpunkt der Antragstellung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, über diese Unterlagen nicht verfügt, so kann auf Antrag die Frist zur Begründung angemessen verlängert werden, wenn er gleichzeitig Abschrifterteilung gemäß § 7 Abs. 3 verlangt.
Aus der Antragsbegründung soll sich außerdem die Zahl der von dem Antragsteller gehaltenen Anteile ergeben.

Dieses Gesetz ist anzuwenden auf das gerichtliche Verfahren für die Bestimmung

1.
des Ausgleichs für außenstehende Aktionäre und der Abfindung solcher Aktionäre bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen (§§ 304 und 305 des Aktiengesetzes);
2.
der Abfindung von ausgeschiedenen Aktionären bei der Eingliederung von Aktiengesellschaften (§ 320b des Aktiengesetzes);
3.
der Barabfindung von Minderheitsaktionären, deren Aktien durch Beschluss der Hauptversammlung auf den Hauptaktionär übertragen worden sind (§§ 327a bis 327f des Aktiengesetzes);
4.
der Zuzahlung oder der zusätzlich zu gewährenden Aktien an Anteilsinhaber oder der Barabfindung von Anteilsinhabern (§§ 15, 34, 72a, 125 Absatz 1 Satz 1, §§ 176 bis 181, 184, 186, 196, 212, 305 Absatz 2, §§ 313, 320 Absatz 2, §§ 327 und 340 des Umwandlungsgesetzes);
5.
der Zuzahlung oder der zusätzlich zu gewährenden Aktien an Anteilsinhaber oder der Barabfindung von Anteilsinhabern bei der Gründung oder Sitzverlegung einer SE (§§ 6, 7, 9, 11 und 12 des SE-Ausführungsgesetzes);
6.
der Zuzahlung an Mitglieder bei der Gründung einer Europäischen Genossenschaft (§ 7 des SCE-Ausführungsgesetzes).

Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der Minderjährige ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vornimmt, ist unwirksam. Nimmt der Minderjährige mit dieser Einwilligung ein solches Rechtsgeschäft einem anderen gegenüber vor, so ist das Rechtsgeschäft unwirksam, wenn der Minderjährige die Einwilligung nicht in schriftlicher Form vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vertreter den anderen von der Einwilligung in Kenntnis gesetzt hatte.

(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist. Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.

(2) Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1824 ein Betreuer von der Vertretung des Betreuten ausgeschlossen ist. Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. Das Familiengericht kann dem Vater und der Mutter nach § 1789 Absatz 2 Satz 3 und 4 die Vertretung entziehen; dies gilt nicht für die Feststellung der Vaterschaft.

(2a) Der Vater und die Mutter können das Kind in einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs. 2 nicht vertreten.

(3) Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet oder besteht zwischen ihnen eine Lebenspartnerschaft, so kann ein Elternteil Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen, solange

1.
die Eltern getrennt leben oder
2.
eine Ehesache oder eine Lebenspartnerschaftssache im Sinne von § 269 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zwischen ihnen anhängig ist.
Eine von einem Elternteil erwirkte gerichtliche Entscheidung und ein zwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher Vergleich wirken auch für und gegen das Kind.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Außer der Verpflichtung zum Ausgleich nach § 304 muß ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabführungsvertrag die Verpflichtung des anderen Vertragsteils enthalten, auf Verlangen eines außenstehenden Aktionärs dessen Aktien gegen eine im Vertrag bestimmte angemessene Abfindung zu erwerben.

(2) Als Abfindung muß der Vertrag,

1.
wenn der andere Vertragsteil eine nicht abhängige und nicht in Mehrheitsbesitz stehende Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, die Gewährung eigener Aktien dieser Gesellschaft,
2.
wenn der andere Vertragsteil eine abhängige oder in Mehrheitsbesitz stehende Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien und das herrschende Unternehmen eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, entweder die Gewährung von Aktien der herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft oder eine Barabfindung,
3.
in allen anderen Fällen eine Barabfindung
vorsehen.

(3) Werden als Abfindung Aktien einer anderen Gesellschaft gewährt, so ist die Abfindung als angemessen anzusehen, wenn die Aktien in dem Verhältnis gewährt werden, in dem bei einer Verschmelzung auf eine Aktie der Gesellschaft Aktien der anderen Gesellschaft zu gewähren wären, wobei Spitzenbeträge durch bare Zuzahlungen ausgeglichen werden können. Die angemessene Barabfindung muß die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlußfassung ihrer Hauptversammlung über den Vertrag berücksichtigen. Sie ist nach Ablauf des Tages, an dem der Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag wirksam geworden ist, mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(4) Die Verpflichtung zum Erwerb der Aktien kann befristet werden. Die Frist endet frühestens zwei Monate nach dem Tag, an dem die Eintragung des Bestehens des Vertrags im Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekannt gemacht worden ist. Ist ein Antrag auf Bestimmung des Ausgleichs oder der Abfindung durch das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht gestellt worden, so endet die Frist frühestens zwei Monate nach dem Tag, an dem die Entscheidung über den zuletzt beschiedenen Antrag im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist.

(5) Die Anfechtung des Beschlusses, durch den die Hauptversammlung der Gesellschaft dem Vertrag oder einer unter § 295 Abs. 2 fallenden Änderung des Vertrags zugestimmt hat, kann nicht darauf gestützt werden, daß der Vertrag keine angemessene Abfindung vorsieht. Sieht der Vertrag überhaupt keine oder eine den Absätzen 1 bis 3 nicht entsprechende Abfindung vor, so hat das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht auf Antrag die vertraglich zu gewährende Abfindung zu bestimmen. Dabei hat es in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, wenn der Vertrag die Gewährung von Aktien der herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft vorsieht, das Verhältnis, in dem diese Aktien zu gewähren sind, wenn der Vertrag nicht die Gewährung von Aktien der herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft vorsieht, die angemessene Barabfindung zu bestimmen. § 304 Abs. 4 gilt sinngemäß.

Tenor

I.

Die Beschwerden gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 21.6.2013 werden zurückgewiesen.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie Vergütung und Auslagen des gemeinsamen Vertreters.

III.

Außergerichtliche Kosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erstattet.

IV.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 200.000 € festgesetzt.

V.

Vergütung und Auslagen des gemeinsamen Vertreters für das Beschwerdeverfahren werden auf 1.104,32 € festgesetzt.

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens ist die Barabfindung nach Ausschluss der Minderheitsaktionäre der ... Holding AG.

Die außerordentliche Hauptversammlung der ... Holding AG fasste am 5.10.2009 den Beschluss, die Aktien der Minderheitsaktionäre gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von 1,30 € je auf den Inhaber lautender Stückaktie auf die Antragsgegnerin zu übertragen. Die angebotene Barabfindung ist aus dem durchschnittlichen gewichteten Börsenkurs im Zeitraum von drei Monaten vor dem 8.6.2009 abgeleitet; sie entspricht einem Börsenwert der Gesellschaft von 1,58 Mrd. €.

Unter Anwendung des Ertragswertverfahrens ermittelte die Bewerterin einen rechnerischen Unternehmenswert von minus 824 Mio. €. Dabei ging sie von einem Basiszinssatz von 4,5% aus. Für Risikozuschlag setzte sie die Marktrisikoprämie mit 4,5% an und den Beta-Faktor mit 1,5 für die Planjahre 2009-2014 bzw. 1,0 für die Planjahre 2015-2019 und die ewige Rente. Die Abfindungsprüferin gelangte in ihrem Prüfungsbericht vom 25.8.2009 zu dem Ergebnis, dass die angebotene Barabfindung angemessen sei. Auch alternative Szenarien, bei denen einseitig nur der werterhöhende Aspekt berücksichtigt worden sei, und die Annahme eines Beta-Faktors von durchgehend 0,9 führten bei kumulativer Betrachtung nur zu einem Unternehmenswert von rd. 800-950 Mio. € und folglich zu einem Wert je Aktie, der unter der angebotenen Abfindung liege.

272 Antragsteller haben geltend gemacht, dass die festgesetzte Barabfindung unangemessen niedrig sei. Das Landgericht hat nach Anhörung der Abfindungsprüferin in den Terminen vom 17.11.2011, 26.4.2012, 8.8.2012 und 18.12.2012 sowie ergänzenden Stellungnahmen der Prüferin vom 16.3.2012, 13.7.2012, 24.9.2012 und 15.11.2012 die Anträge zurückgewiesen.

Dagegen wenden sich die Beschwerdeführer. Sie tragen insbesondere vor, der Referenzzeitraum für die Ermittlung des Börsenkurses habe deutlich eher geendet, nämlich zum

29.9.2008(Äußerung des Bundesfinanzministers zur geordneten Abwicklung) bzw. zum

18.2.2008(Vorlage der Gesetzentwürfe des Finanzmarktstabilisierungsergänzungsgesetzes -FMStERgG - sowie des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes - FMStBG - und

18.2.2008deren Verabschiedung im Bundeskabinett) bzw. zur Jahreswende 2008/2009 (Belastung des Börsenkurses aufgrund der Enteignungsdiskussion). Die Verlagerung von Vermögenswerten in die Abwicklungsanstalt sei zum Stichtag in der Wurzel angelegt gewesen. Die Ausgliederung von Risikopositionen sei im Lenkungsausschuss bereits am 21.9.2009 beschlossen worden. Bei der gebotenen Einbeziehung der Abwicklungsanstalt sei die bisherige Planung Makulatur und eine vollständige Neubewertung durch einen gerichtlichen Sachverständigen erforderlich.

Es sei eine umfassende Überprüfung der vom Vorstand vorgelegten Planung nötig. Die Risikovorsorge sei weit überzogen. Die Risikokosten aus der GuV könnten nicht übernommen werden, sie seien nach Angaben des sachverständigen Prüfers ungewöhnlich und beispiellos. Es bestehe ein Missverhältnis zwischen der Risikovorsorge und dem tatsächlichen Ausfall in den Jahren 2009 bis 2011. Die Ausfallrate von 9% liege fern der Realität, tatsächlich habe sie 2010 3,2% betragen, 2011 3%. Bei der Risikovorsorge zum Immobiliengeschäft seien Krisensymptome in alle Ewigkeit fortgeschrieben worden. Die Risikovorsorge sei aufgrund eines Stresstests ermittelt worden, das sei keine realistische Ergebnisplanung. Das Szenario des Staatsbankrottes von Griechenland habe es zum Stichtag noch nicht gegeben, Gerüchte dazu seien erst im März 2010 aufgekommen.

Bei Zinsergebnis und -planung seien die fundamentalen Veränderungen bei den Refinanzierungskosten vor dem Stichtag nicht berücksichtigt. Wegen der gebotenen Berücksichtigung der Abwicklungsanstalt seien andere Parameter heranzuziehen. Für den Wert des Bestandsgeschäfts sei die Zinsentwicklung von entscheidender Bedeutung, denn die Absenkung der Leitzinsen führe zu einer Verbesserung der Zinsmargen, die diesbezüglichen Planannahmen seien deshalb falsch. Die Gewinnmargen des Neugeschäftes stünden nicht im Verhältnis von 1 : 1 zum Ausfallrisiko, denn die Hinwendung zu weniger Risiko führe nicht zu weniger Marge. Das Provisionsergebnis sei von exorbitant hohen Aufwendungen für Garantiegebühren bestimmt. Die Refinanzierungskosten seien zu hoch, denn Refinanzierungsmöglichkeiten über die amerikanische Notenbank FED seien ab Anfang Oktober 2008 erreichbar gewesen. Daraus ergebe sich ein vermeidbarer Aufwand von 2,1 Mrd. €. Die Kernkapitalquote von 10% mache keinen Sinn, die Risikoaktiva seien falsch berechnet.

Die Annahme eines Wachstums von nur einem Prozent in der ewigen Rente sei zu wenig. Es berücksichtige nicht die Refinanzierung über Jumbo-Pfandbriefe und die hohe Eigenkapitalquote nach der Auslagerung. Die Thesaurierungsquote müsse wesentlich höher sein als 50% wegen der steuerlichen Privilegierung. Die Veräußerungsgewinnbesteuerung gelte nur für Aktien, die nach dem 1.1.2009 erworben worden seien, der pauschale Steuersatz könne hier allenfalls 0,25% betragen. Der Kapitalisierungszinssatz sei zu hoch. Die Reduzierung des Basiszinssatzes auf 4,25% ergebe eine Erhöhung von 0,16 € je Aktie. Die Herabsetzung des Beta-Faktors auf 0,9 sei nicht ausreichend, da sich die Bank zu 90% im Bundesbesitz befinde. Der Wachstumsabschlag liege unter der Geldentwertungsrate und werde noch dazu über die Wachstumsthesaurierung aufgehoben.

Das nicht betriebsnotwendige Vermögen sei nicht ausreichend berücksichtigt. Die Ansprüche aus einem Urteil über 105 Mio. € seien nicht eingeflossen, und zwar weder der bereits bilanzierte Betrag von 31,3 Mio. € noch der Vergleichsbetrag von 46,5 Mio. €. Hinsichtlich der Schadensersatzansprüche übergehe die Begründung des Landgerichts den Kern der Ansprüche. Anspruchsgrundlage seien Pflichtverletzungen aus möglichen Einflussnahmen Dritter, aber auch aus eigenem Handeln der Organe zum Nachteil der Gesellschaft im Hinblick auf die etwa ab Mitte Oktober 2008 möglichen Vorgehensweisen in der Refinanzierung, im Einsatz von Sicherheiten und im Hinblick auf kostenträchtige Liquiditätsaufnahmen und vermeidbare Garantiekosten. Auch hinsichtlich der dem Sonderprüfer aufgegebenen Untersuchung zur Prüfung von Schadensersatzansprüchen gegen Organe und/oder Dritte habe das Landgericht den wirklichen Sachverhalt übergangen oder zumindest missverstanden. Bei den Ansprüchen gegenüber früheren Organen oder Dritten bzw. Beratern aus der Übernahme der DEPFA Bank plc im Jahr 2007 habe das Landgericht unzulässig darauf abgehoben, ob sich aus diesen Ansprüchen ein Mehrwert von rund 500 Mio. € generieren ließe. Die Separatbetrachtung der Auswirkung einer jeden einzelnen Korrektur liege jedoch neben der Sache. Schon bei einem Betrag von 150 Mio. € ergebe sich eine Erhöhung der Abfindung, weil die Verwässerung aufgrund der Kapitalerhöhung im Juni 2009 zu neutralisieren sei. Die Höchstgrenze der D & O - Versicherung gelte wohl nicht bei grob fahrlässigem bzw. vorsätzlichem Handeln und nicht für mehrere Versicherungsfälle. Es bestehe ein Anspruch auf Differenzhaftung, denn die DEPFA sei von der Gesellschaft zu einem überhöhten Preis erworben worden, als die Finanzkrise bereits erkennbar gewesen sei; der Interbankenmarkt sei bereits im August 2007 kollabiert gewesen. Die Ansprüche seien deshalb dem Grunde und der Höhe nach durch einen Sachverständigen zu ermitteln. Es bestünden Amtshaftungsansprüche aus dem Handeln und den Aussagen der verantwortlichen Personen des zuständigen Ministeriums der Finanzen ab dem 29.9.2008, die eine eklatante Rufschädigung mit der Zerstörung der Liquiditäts- und Refinanzierungsbasis verursacht hätten.

Die Antragsgegnerin sei mit ihrem Vorbringen zu den Einwänden gegen den Ertragswert präkludiert. Das Landgericht habe zu Unrecht verschiedene durch die Antragsteller eingeführte Bewertungsfragen nicht zugelassen. Es hätte den Sonderprüfer vernehmen bzw. die Akten aus der Sonderprüfung beiziehen müssen. Gegenstand der Sonderprüfung sei nicht nur der Erwerb der ... Bank plc., die Erkenntnisse der Sonderprüfung könnten auch die Ansprüche aus §§ 93, 116, 117 AktG unterstützen und belegen. Der Abfindungsprüfer sei nicht objektiv und orientiere sich am Gutachten der Bewerterin. Eine tatsächliche Klärung habe durch die Anhörung der Prüfer nicht erreicht werden können. Zur Sachverhaltsaufklärung sei die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens unerlässlich.

Die Antragsgegnerin hält die Entscheidung des Landgerichts für richtig. Sie rügt die Unzulässigkeit der Beschwerden, soweit die Beschwer der einzelnen Antragsteller 600 € nicht überschreitet.

II.

Die Beschwerden sind zulässig. Auch im Spruchverfahren beträgt der Beschwerdewert 600 € (§ 12 Abs. 1, § 17 Abs. 1 SpruchG i. V. m. § 61 Abs. 1 FamFG). Dieser ist hier erreicht. Da die Beschwerden gleichgerichtet sind, ist der Gesamtwert maßgeblich. Mehrere Beschwerdeführer haben nachgewiesen, dass sie Aktien in sechs- bzw. siebenstelliger Anzahl besitzen, so dass die angestrebte Erhöhung der Barabfindung den Betrag von 600 € deutlich überschreitet.

1. Die Vorschrift des § 61 FamFG ist auch auf Spruchverfahren anwendbar (vgl. Widmann/Mayer/Wältzholz Umwandlungsrecht, § 12 SpruchG Rn. 3.4; Spindler/Stilz/Drescher AktG 2. Auflage 2010, § 12 SpruchG Rn. 7; Lutter/Mennicke Umwandlungsgesetz 5. Auflage 2014, § 12 SpruchG Rn. 9; Hüffer/Koch AktG 11. Auflage 2014, Anhang § 305, § 12 SpruchG Rn. 2; ebenso zu § 39a ff. WpÜG OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.5.2012, ZIP 2012, 1602; Beschluss vom 28.1.2014, ZIP 2014, 617). § 12 SpruchG enthält keine Regelung zum Beschwerdewert oder über einen wertfreien Zugang zum Beschwerdeverfahren. § 17 Abs. 1 SpruchG legt fest, dass auf das Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwendung finden, sofern im Spruchverfahrensgesetz nichts anderes bestimmt ist. Folglich sind die Regelungen des FamFG auch hinsichtlich der mit diesem Gesetz eingeführten Wertgrenze anwendbar. Der Gesetzgeber hat mit Einführung des FamFG und der in § 61 Abs. 1 FamFG bestimmten Wertgrenze für Beschwerden in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes dahin geändert, dass gegen die Entscheidung des Landgerichts nun die Beschwerde statthaft ist (§ 12 Abs. 1 S. 1 SpruchG) und § 17 SpruchG auf das FamFG statt auf das FGG verweist. Eine Ausnahme von der allgemeinen Wertgrenze für Beschwerden in Spruchverfahren wurde nicht eingeführt. Es besteht kein Anlass, in Spruchverfahren entgegen der gesetzlichen Regelung eine wertfreie Beschwerde zuzulassen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb Minderheitsaktionäre, deren Beschwer im Spruchverfahren die Wertschwelle nicht erreicht, anders behandelt werden sollen als die Beteiligten in anderen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, für die bei Nichterreichung des Beschwerdewerts ebenfalls keine zweite Instanz eröffnet ist.

2. Spruchverfahren sind vermögensrechtliche Angelegenheiten im Sinne des § 61 Abs. 1 FamFG. Darunter sind solche Angelegenheiten zu verstehen, die entweder ein vermögensrechtliches Rechtsverhältnis betreffen oder zwar auf einem nicht vermögensrechtlichen Verhältnis beruhen, jedoch selbst eine vermögenswerte Leistung zum Gegenstand haben. Maßgeblich ist, ob nach der Interessenlage des Beschwerdeführers dessen Rechtsschutzbegehren in wesentlicher Weise auch der Wahrung wirtschaftlicher Belange dienen soll (Keidel/Meyer-Holz, FamFG 18. Aufl. 2014, § 61 Rn. 2). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die gerichtliche Entscheidung einen Vollstreckungstitel darstellen kann.

3. Der Beschwerdewert im Sinne des § 61 Abs. 1 FamFG bemisst sich nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes, nämlich nach dem vermögenswerten Interesse des Beschwerdeführers an einer Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das für den Beschwerdewert maßgebliche Abänderungsinteresse ist, soweit es nicht um einen bestimmten Geldbetrag geht, aufgrund der Umstände des Einzelfalles festzustellen und nach freiem Ermessen zu schätzen (Keidel/Meyer-Holz, § 61 Rn. 7, Rn. 11). Der Beschwerdewert erhöht sich nicht dadurch, dass die Entscheidung auch für andere Beteiligte bindend ist ohne Rücksicht darauf, ob sie aktiv am Verfahren teilgenommen haben (vgl. BGHZ 119, 216/219; BayObLGZ 1990, 141/142 jeweils zu § 45 Abs. 1, Abs. 2 WEG a. F.; OLG Frankfurt ZIP 2012, 1602; ZIP 2014, 617 jeweils zu § 39a ff. WpÜG). Das gilt auch für § 13 Satz 2 SpruchG (a.A. Widmann/Mayer/Wälzholz a. a. O. Rn. 3.5).

Vom Beschwerdewert ist der Geschäftswert (Gebührenwert) zu unterscheiden. Der Beschwerdewert kann zwar nicht höher, wohl aber niedriger sein als der Geschäftswert des vorinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens (BGHZ 119, 216/219). Für den Beschwerdewert in einem Spruchverfahren ist deshalb der Mindestgeschäftswert von 200.000 € (seit 1.8.2013 § 74 GNotKG, bis 31.7.2013 § 15 Abs. 1 S. 2 SpruchG) nicht maßgeblich, ebenso wenig der Mindestgegenstandswert für die anwaltliche Vergütung in Höhe von 5.000 € (§ 31 Abs. 1 S. 4 RVG).

Für eine entsprechende Anwendung von § 247 AktG ist kein Raum. Nach dieser Vorschrift bestimmt in gesellschaftsrechtlichen Nichtigkeits- und Anfechtungsverfahren das Prozessgericht den Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des einzelnen Falles, insbesondere der Bedeutung der Sache für die Parteien, nach billigem Ermessen. Neben dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers ist dabei auch die Bedeutung der Sache für die Gesellschaft und die anderen Aktionäre zu berücksichtigen; das gilt auch für den Rechtsmittelstreitwert (vgl. BGH ZIP 1981, 1335; NZG 2009, 1438; NZG 2011, 997). Die Vorschrift bezweckt zum einen, angemessene Regelstreitwerte sicherzustellen, zum anderen den Schutz der wirtschaftlich schwächeren Prozesspartei (Hüffer/Koch § 247 Rn. 1). Für das Spruchverfahren hat der Gesetzgeber hierzu eigene Regelungen geschaffen, sowohl für den Gegenstandswert (§ 74 GNotKG, § 15 Abs. 1 S. 2 SpruchG a. F.) als auch für die Begrenzung des Kostenrisikos für die Minderheitsaktionäre (§ 23 Nr. 14 GNotKG, § 15 Abs. 1, Abs. 2 SpruchG; § 15 Abs. 2, Abs. 4 SpruchG a. F.). Es besteht auch kein Anlass, die Rechtsprechung zur Beschwer in Nichtigkeits- und Anfechtungsverfahren, die die Überprüfung der Willensbildung der Gesellschafter betreffen, auf Spruchverfahren zu übertragen, in denen es nicht um die Willensbildung in der Gesellschaft, sondern um die Höhe der Abfindung bzw. des Ausgleichs bei Strukturmaßnahmen geht.

4. Liegen mehrere Beschwerden gegen dieselbe Entscheidung vor, ist der Beschwerdewert grundsätzlich für jedes Rechtsmittel gesondert zu berechnen. Bei gleichgerichteten, d. h. das gleiche Rechtsschutzziel verfolgenden Rechtsmitteln mehrerer Beschwerdeführer sind die Einzelwerte zu addieren (Spindler/Stilz/Drescher a. a. O. § 12 SpruchG Rn. 7; Lutter/Mennicke a. a. O. § 12 SpruchG Rn. 9; Hüffer/Koch a. a. O. § 12 SpruchG Rn. 2; Keidel/Meyer-Holz § 61 Rn. 14 m. w. N.; BayObLG, Beschluss vom 6.8.1993, ZMR 1994, 34; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.3.1998, ZMR 1998, 450 jeweils zu § 45 Abs. 1 WEG a. F.; BGHZ 23, 333/339; BGH NJW 1965, 761 jeweils zu §§ 5, 546 ZPO a. F.; BGH WM 1989, 324/325f. zur entsprechenden Anwendung von §§ 5, 546 ZPO a. F. im Baulandverfahren; BGH NJW 2013, 2361 Rn. 20).

III.

Die Beschwerden sind nicht begründet. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die angebotene Barabfindung angemessen ist (§ 12 Abs. 4 S. 5 FMStBG i. V. m. §§ 327a ff AktG). Sie muss die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung berücksichtigen, die die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre beschließt (§§ 12 Abs. 4 S. 1 FMStBG, 327b Abs. 1 S. 1 AktG). Angemessen ist eine Abfindung, die dem ausscheidenden Aktionär eine volle Entschädigung dafür verschafft, was seine Beteiligung an dem arbeitenden Unternehmen wert ist, die also dem vollen Wert seiner Beteiligung entspricht. Zu ermitteln ist der Grenzpreis, zu dem der außenstehende Aktionär ohne Nachteil aus der Gesellschaft ausscheiden kann. Der Börsenwert bildet regelmäßig die Untergrenze der Abfindung, es sei denn, dass mangels Liquidität der Aktie der Börsenkurs nicht aussagekräftig ist (vgl. Senat, Beschluss vom 14.7.2009, 31 Wx 121/06, ZIP 2009, 2339/2340 = BeckRS 2009, 21658 m. w. N.). Hier ist der Börsenkurs maßgeblich, weil der Ertragswert niedriger ist.

A) Börsenwert

Der Börsenwert als Untergrenze der Abfindung ist zutreffend ermittelt aus dem umsatzgewichteten durchschnittlichen Börsenkurs in dem Zeitraum von drei Monaten vor dem 8.6.2009, an dem der Ausschluss der Minderheitsaktionäre angekündigt worden ist.

1. Die von Art. 14 Abs. 1 GG geforderte „volle“ Entschädigung für den Verlust der Rechtsposition der Minderheitsaktionäre darf nicht unter dem Verkehrswert liegen. Dieser kann bei börsennotierten Unternehmen nicht ohne Rücksicht auf den Börsenkurs festgesetzt werden.

a) Die Abfindung muss so bemessen sein, dass die Minderheitsaktionäre jedenfalls nicht weniger erhalten, als sie bei einer freien Deinvestitionsentscheidung zum Zeitpunkt des Ausschlusses erlangt hätten. Ein existierender Börsenkurs kann bei der Ermittlung des Wertes der Unternehmensbeteiligung deshalb nicht unberücksichtigt bleiben. Das Aktieneigentum ist - in Vergleich zu einer Beteiligung an einer Personenhandelsgesellschaft oder an einer GmbH -nicht zuletzt durch seine Verkehrsfähigkeit geprägt. Das gilt vor allem für die börsennotierte Aktie. Sie wird an der Börse gehandelt und erfährt dort aus dem Zusammenspiel von Angebot und Nachfrage eine Wertbestimmung, an der sich die Aktionäre bei ihren Investitionsentscheidungen orientieren. Der Vermögensverlust, den der Minderheitsaktionär durch eine Strukturmaßnahme erleidet, stellt sich für ihn als Verlust des Verkehrswerts der Aktie dar. Dieser ist mit dem Börsenkurs der Aktie regelmäßig identisch (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.4.1999, „DAT-Altana“, NJW 1999, 3769/3771).

b) Art. 14 Abs. 1 GG verlangt jedoch nicht, dass gerade der Börsenkurs zum Bewertungsstichtag zur Untergrenze der Barabfindung gemacht wird. Zwar muss die angemessene Barabfindung die Verhältnisse der Gesellschaft „im Zeitpunkt der

a) Beschlussfassung ihrer Hauptversammlung“ berücksichtigen. Zu den im Berücksichtigungszeitraum maßgeblichen Verhältnissen gehört aber nicht nur der Tageskurs, sondern auch ein auf diesen Tag bezogener Durchschnittswert. Dabei ist allein entscheidend, dass die Zivilgerichte durch die Wahl eines entsprechenden Referenzzeitraums einem Missbrauch beider Seiten begegnen (BVerfG, Beschluss vom 29.11.2006 - „Siemens/SNI“, AG 2007, 119/120; BVerfG Beschluss vom 27.4.1999 - „DAT Altana“, NJW 1999, 3769/3772). Als Referenzzeitraum kann daher ein anderer Zeitraum als gerade der Zeitraum vor der Hauptversammlung gewählt werden, wenn dieser besser geeignet ist, den Börsenwert der Aktie bei einer fiktiven freien Deinvestitionsentscheidung abzubilden.

c) Der Zeitraum der letzten drei Monate vor der Bekanntmachung der Maßnahme ist regelmäßig besser geeignet, den Verkehrswert der Aktie zu ermitteln, als ein mit dem Tag der Hauptversammlung endender Referenzzeitraum. Der Tag der Hauptversammlung liegt zwar besonders nahe an dem nach § 327b AktG für die Bewertung maßgebenden Tag, ist aber als Stichtag des Referenzzeitraums nicht geeignet, weil der Börsenkurs in dem Zeitraum davor regelmäßig von den erwarteten Abfindungswerten wesentlich bestimmt wird, und weil mit einer Bemessung nach dieser Referenzperiode nicht mehr der Verkehrswert der Aktie entgolten wird. Den Minderheitsaktionären ist das zu ersetzen, was sie ohne die zur Entschädigung verpflichtende Intervention des Hauptaktionärs oder die Strukturmaßnahme bei einem Verkauf des Papiers erlöst hätten. Abfindungswertspekulationen mögen zwar bei einem Börsenkurs unter dem Ertragswert in einem gewissen Umfang noch ein Abbild von Angebot und Nachfrage darstellen, soweit sie die Erwartung wiederspiegeln, dass in einem Spruchverfahren eine höhere Bewertung des Unternehmens erreicht wird. Sie beruhen aber auch auf der Erwartung, dass der Zahlungspflichtige sich die Strukturmaßnahme und ihre Durchführung etwas kosten lässt. Der Referenzzeitraum vor Bekanntwerden der Maßnahme ist deshalb besser geeignet zur Ermittlung des Verkehrswerts der Aktie. Auch der Verordnungsgeber ist in § 5 Abs. 1 WpÜG -Angebotsverordnung davon ausgegangen, dass ein Referenzzeitraum vor Bekanntgabe des zur Abfindung führenden Vorgangs den Börsenkurs richtig abbildet (vgl. BGH, Beschluss vom 19.07.2010 - „Stollwerck“, AG 2010, 629/631).

d) Die Vorverlagerung des Referenzzeitraums für die Ermittlung des Börsenkurses, zu dem eine fiktive freie Deinvestition hätte erfolgen können, dient somit dazu, die im Hinblick auf die konkrete Strukturmaßnahme ausgelöste Entwicklung des Börsenkurses auszublenden. Aus diesem Grund wird in Kauf genommen, dass sich der Stichtag für die Ermittlung des Börsenkurses vom Bewertungsstichtag entfernt. Bloße Gerüchte oder vage Absichtserklärungen können deshalb nicht ausreichend sein, um das Ende der dreimonatigen Referenzperiode festzulegen. Die Vorverlagerung des Zeitraums für die Wertermittlung ist nur dann gerechtfertigt, wenn davon ausgegangen werden kann, dass nach dem gewählten Zeitpunkt der Kurs vornehmlich von Abfindungsspekulationen und weniger vom Wert des Unternehmens geprägt wird. Erforderlich ist deshalb jedenfalls, dass die bekannt gegebene Information die unbedingte Ankündigung enthält, die Strukturmaßnahme durchführen zu wollen, und zusätzlich offenlegt, dass die Grundlagen geschaffen sind, diese Ankündigung in absehbarer Zeit umsetzen zu können (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.12.2010, zitiert nach Juris, Rz. 39f.).

2. Entgegen der Auffassung der Antragsteller kann eine Bekanntgabe des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre weder in den Äußerung des Bundesfinanzministers vom 29.09.2008 gesehen werden, noch in der Verabschiedung der Gesetzentwürfe, mit denen die Grundlagen für den Ausschluss der Minderheitsaktionäre geschaffen wurden. Dasselbe gilt für die Diskussion um eine Enteignung um die Jahreswende 2008/2009. Eine konkrete Ankündigung der später tatsächlich durchgeführten Strukturmaßnahme, nämlich des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre, ist zu keinem dieser Zeitpunkte erfolgt. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Kursentwicklung zu diesen Zeitpunkten von Spekulationen über einen bevorstehenden Squeeze-Out bestimmt gewesen wäre und nicht durch die Einschätzungen der Marktteilnehmer hinsichtlich des Wertes des Unternehmens.

a) Bekanntgabezeitpunkt im genannten Sinne war deshalb nicht der 29.9.2008, an dem der damalige Bundesfinanzminister laut dem als Anlage AS 34 vorliegenden Artikel aus dem Manager-Magazin vom 29.9.2008 erklärte, es ginge um die geordnete Abwicklung der HRE und die Vermarktung von Vermögenswerten und Tochtergesellschaften der Gruppe über eine Zweckgesellschaft. Ausweislich desselben Artikels wies er gleichzeitig Forderungen aus dem Bankensektor nach einer raschen Verstaatlichung zurück, es ginge um die von verschiedenen Beteiligten zu erbringende Bürgschaften. Weder aus diesem Artikel noch aus der Pressemitteilung der FDP-Fraktion vom 1.10.2008 (Anlage Ast-B1 zum Schriftsatz vom 20.11.2013 ) ergibt sich die konkrete Ankündigung des bevorstehenden Squeeze out. Soweit in der Pressemitteilung vom 1.10.2008 davon die Rede ist, der Minister habe seine Erklärung, dass die Milliardenbürgschaften eine geordnete Abwicklung der ..., eine Entlassung des kompletten Managements und einen Übergang sämtlicher Aktien zur Folge haben würden, dementieren müssen, folgt daraus lediglich, dass zunächst getätigte Äußerungen zurückgenommen wurden. Die konkrete Ankündigung eines Squeeze-Out ist darin nicht enthalten.

b) Auch die Vorlage und Verabschiedung des Entwurfes des Finanzmarktstabilisierungsergänzungsgesetzes im Bundeskabinett am 18.2.2009 kann nicht als Ankündigung des Squeeze out betrachtet werden. Dazu meldete das Handelsblatt ausweislich des als Anlage Ast 1 zum Schriftsatz vom 20.11.2013 des Beschwerdeführers zu 11) und 218) (h. Bl. 2735 d. A.) vorgelegten Artikels, dass vorgesehen sei, dass die Bundesregierung alle rechtlich möglichen Schritte auf dem Weg zu einer Mehrheit unternehmen müsse. Ziel seien mindestens 75 Prozent plus eine Aktie. Da dann immer noch juristisches Störfeuer verbleibender Minderheitsaktionäre möglich sei, werde eine größere Mehrheit angestrebt. Ziel sei es, innerhalb von 4-10 Wochen eine Mehrheit an der HRE zu erhalten. Aus dieser Darstellung ergibt sich nicht, dass tatsächlich ein Squeeze out geplant gewesen wäre, zu dessen Durchführung man im Übrigen nach § 12 Abs. 4 S. 1 FMStBG a. F. Aktien im Wert von 90% des Grundkapitals der Gesellschaft benötigt hätte.

c) Die im Schriftsatz der Antragsteller zu 192) und 196) vom 19.11.2013 (S.11 ) wiedergegebene Erklärung von Zuck in der FAZ vom 8.3.2009, die für die Aktien notwendige Entschädigung in Höhe des Verkehrswerts müsse auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Enteignungspläne rückdatiert werden, hebt nicht auf die konkrete Planung oder gar Ankündigung eines Squeeze-Out ab, sondern auf nicht näher spezifizierte Enteignungsmaßnahmen, die nach Meinung des Interviewten Auswirkungen auf die Bemessung des Verkehrswerts erst noch zu enteignender Aktien hätten haben sollen. Ähnliche Ansichten äußerte der Investor Flowers lt. FAZ vom 19.2.2009. Das führt im vorliegenden Verfahren ebenso wenig weiter, wie das von der Financial Times Deutschland unter Berufung auf die Nachrichtenagentur Reuters kolportierte Gerücht, es werde sogar über eine Komplettübernahme diskutiert. Auch die lt. Stern und Süddeutsche Zeitung vom 14.1.2009 im Grundsatz feststehende Teilverstaatlichung der Bank kann nicht mit der Ankündigung eines Squeeze-Out gleichgesetzt werden. Entsprechendes gilt für die Wiedergabe des Gerüchtes am 23.1.2009 im Manager-Magazin, dass kein Zweifel daran bestehe, dass es einen Einstieg des Staates bei der HRE geben werde. Insoweit fehlt auch den Meldungen vom 27.1.2009 des Spiegels bzw. vom 28.1.2009 der Financial Times Deutschland über die Planung eines Enteignungsgesetzes, dass dem Staat die vollständige Übernahme der HRE ermögliche, die erforderliche Substanz. Den Meldungen der FAZ vom 30.1.2009 bzw. der Süddeutschen Zeitung vom 31.1.2009 zur Vorbereitung der Verstaatlichung von Privatbanken fehlt schon der konkrete Bezug zur Gesellschaft. Dementsprechend meldete der Spiegel am 2.2.2009, die Aktionäre sollten durch die angekündigten Gesetze verhandlungsbereit gestimmt werden. Auch die weiteren im Schriftsatz der Antragsteller zu 192) und 196) vom 19.11.2013 (S.11-13 ) zitierten Presseartikel befassen sich nicht mit der Umsetzung einer konkret geplanten Strukturmaßnahme, sondern damit, dass über den Erlass von Gesetzen, die entsprechende Maßnahmen vorbereiten sollten, spekuliert wurde. Irrelevant sind auch die vom Vertreter der Antragsteller zu 1), 68-72), 165) sowie 175) und 176) im Schriftsatz vom 15.11.2013 (S. 2/3 ) zitierten Auszüge aus dem Geschäftsbericht der Deutschen Bundesbank, die sich mit staatlichen Hilfen bzw. Sanierungsinstrumenten und der geplanten staatlichen Beteiligung an privaten Banken auseinandersetzen. Der mit dem zitierten Schriftsatz als Anlage ASt I B (1) vorgelegte Artikel aus der Mitteldeutschen Zeitung (h. Bl. 2531) befasst sich mit den „möglichen Stufen“ des Einstiegs des SoFFin bei der Gesellschaft und nicht mit einer konkret bevorstehenden Strukturmaßnahme.

Es mag sein, dass die zahllosen Artikel über geplante Rettungsmaßnahmen auch bei der Gesellschaft geeignet waren, den Kurs der Aktie zu beeinflussen. Bei der Festlegung des Referenzzeitraums für den Börsenwert geht es aber nicht darum, einen von öffentlichen Diskussionen über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft und über mögliche Maßnahmen unbeeinflussten Börsenkurs zu finden. Die Vorverlagerung des Zeitraums für die Wertermittlung ist nur insoweit veranlasst, als der Börsenkurs typischerweise von Spekulationen über die konkrete Strukturmaßnahme geprägt ist, hier also den Ausschluss der Minderheitsaktionäre. Dafür lässt sich aus den von den Antragstellern angeführten Medienberichten nichts entnehmen.

3. Die Gesellschaft hat mit Ad-hoc-Mitteilung vom 8.6.2009 das Übertragungsverlangen der Antragsgegnerin bekannt gegeben. Der durchschnittliche umsatzgewichtete Börsenkurs in den drei Monaten vor diesem Zeitpunkt beträgt 1,30 €. Ob bereits in der Mitteilung vom 24.4.2009 über die Erhöhung des Stammkapitals und die angestrebte Stammkapital- und Stimmenmehrheit von 90% die unbedingte Ankündigung enthalten war, die Strukturmaßnahme durchführen zu wollen, kann hier dahinstehen, denn in den drei Monaten vor diesem Zeitpunkt lag der Börsenkurs bei nur 1,25 €.

B) Ertragswert

Das Landgericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass sich nach der Ertragswertmethode kein Unternehmenswert ergibt, der über dem Börsenwert liegt. Bei 1,30 € je Aktie beträgt der Börsenwert 1,58 Mrd. €. Dieser Betrag wird vom Ertragswert bei weitem nicht erreicht. Der von der Bewerterin ermittelte Wert beträgt minus 824 Mio. €; das entspricht rechnerisch einem Betrag von minus 0,69 € je Aktie. Werden sämtliche ausschließlich werterhöhenden alternativen Annahmen der sachverständigen Prüferin zu Risikovorsorge, Handelsergebnis, Finanzanlageergebnis und Beta-Faktor berücksichtigt, ergibt sich ein Ertragswert von höchstens 950 Mio. €.

Es kommt im Beschwerdeverfahren nicht mehr darauf an, ob die Antragsteller in erster Instanz das Vorbringen der Antragsgegnerin zur Ermittlung des Ertragswerts zu Recht zurückgewiesen haben. Das Landgericht hat sich entgegen der von Antragstellern erhobenen Einwendungen damit befasst. Selbst die fehlerhafte Berücksichtigung von neuem Tatsachenvortrag, der bei richtigem Vorgehen als verspätet hätte zurückgewiesen werden müssen, kann mit Rechtsmitteln nicht mehr geltend gemacht werden. Denn die Beschleunigungswirkungen, welche die genannten Verfahrensvorschriften sichern sollen, sind nicht mehr herzustellen, nachdem das Erstgericht dem Vorbringen nachgegangen ist (vgl. BGH NJW 2003, 581 <582> unter II.3.a m. w. N.). Im Übrigen hatte die Antragsgegnerin in der Antragserwiderung (Schriftsatz vom 21.7.2010, S. V ) ausdrücklich um einen richterlichen Hinweis gebeten für den Fall, dass das Landgericht ihrer Auffassung nicht folge, wonach die Ertragswertermittlung nicht näher zu überprüfen sei. Diesen Hinweis hat das Landgericht am 23.12.2010 - ohne Fristsetzung -erteilt (Bl. 225 d. A.). Daraufhin hat die Antragsgegnerin ihren Vortrag mit Schriftsatz vom 20.4.2011 ergänzt und zu den Einwänden gegen die Ermittlung des Ertragswerts Stellung genommen.

Die Wertermittlung ist mit zahlreichen prognostischen Schätzungen und methodischen Prämissen verbunden, so dass es keinen mathematisch exakten, einzig richtigen Unternehmenswert geben kann. Dem Gericht kommt die Aufgabe zu, unter Anwendung anerkannter betriebswirtschaftlicher Methoden den Unternehmenswert, der Grundlage für die Abfindung ist, im Wege der Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO zu bestimmen (vgl. BGH ZIP 2001, 734/736; BayObLG AG 2006, 41/43; OLG München ZIP 2009, 2339; OLG Stuttgart AG 2012, 49).

Das Landgericht konnte sich bei seiner ausführlich begründeten Entscheidung auf den Bericht der Bewerterin und die Stellungnahme der sachverständigen Prüferin stützen sowie auf die umfangreichen Ausführungen der sachverständigen Prüferin in vier Anhörungsterminen und vier ergänzenden schriftlichen Stellungnahmen.

Der Senat macht sich die Schätzung des Landgerichts nach eigener Prüfung zu eigen. Zum Beschwerdevorbringen sind folgende Ausführungen veranlasst:

1. Ausgliederung

Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass die erst Ende September 2010 erfolgte Ausgliederung besonders risikobehafteter Assets auf die 2010 gegründete Abwicklungsanstalt nicht zu berücksichtigen ist.

a) Die Bewertung ist unter dem Blickwinkel der Verhältnisse des Stichtags vorzunehmen. Zukünftig nachweisbare Erfolgschancen können bei der Bewertung der Ertragskraft nur berücksichtigt werden, wenn die Voraussetzungen der Nutzung dieser Chancen bereits am Stichtag im Ansatz geschaffen sind. Als Ausgangspunkt für die Ermittlung des Ertragswerts des Unternehmens kommen nur Organisationsverhältnisse und Strukturen in Betracht, die am Stichtag vorhanden waren. Jedoch können Entwicklungen, die erst später eintreten, aber schon in den am Stichtag bestehenden Verhältnissen angelegt sind, berücksichtigt werden (vgl. OLG München, Beschluss vom 17.7.2007, AG 2008, 28/32 m. w. N.). Dabei muss der wesentliche Inhalt des erst nach dem Stichtag verwirklichten Sachverhalts bereits zum Bewertungsstichtag hinreichend konkretisiert sein (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.3.2008, zitiert nach juris Rz. 99). Das ist nicht der Fall, wenn nur grundsätzliche Überlegungen angestellt werden.

b) Nach diesen Grundsätzen war die Gründung der Abwicklungsanstalt und die Ausgliederung zum Stichtag nicht in der Wurzel angelegt. Wie das Landgericht zutreffend hervorgehoben hat, ist es nicht ausreichend, dass die Rechtsgrundlage für die Gründung einer Abwicklungsanstalt im Zeitpunkt der Hauptversammlung bereits geschaffen war. Nach § 8a Abs. 3 FMStFG war für die Gründung der Abwicklungsanstalt ein Antrag der Gesellschaft notwendig. Ein solcher war zum Stichtag noch nicht gestellt. Es waren auch noch keine Entscheidungen von Gremien der Gesellschaft zu einem solchen Antrag herbeigeführt. Zudem war die Genehmigung durch die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung notwendig, die die näheren Bedingungen zur Errichtung der Abwicklungsanstalt festzulegen hatte. Darüber hinaus war die Zustimmung der EU-Kommission erforderlich, die (vorläufig) erst am 24.9.2010 erteilt wurde. Schließlich waren zum Stichtag die auszugliedernden Vermögenswerte noch nicht identifiziert, wie die sachverständige Prüferin in der Stellungnahme vom 24.9.2012 (Seite 18 bis 27) ausführlich dargelegt hat. Die Entscheidung des Lenkungsausschuss des SoFFin vom 21.9.2009 war folglich nicht geeignet, eine Anlage der Ausgliederung „in der Wurzel“ zu begründen, zumal die Frage der Refinanzierung offen gelassen wurde.

c) Hinzu kommt, dass im vorliegenden Fall ohne die Übernahme aller Aktien der Gesellschaft durch die Antragsgegnerin die Ausgliederung schlechter Risiken auf die sog. „Bad Bank“ nicht in Betracht gekommen wäre. Wie bereits im Bericht über die Angemessenheit der Barabfindung vom 25.08.2009 (S. 21) ausgeführt, sollte eine Ausgliederung erst bei einer 100%-igen Beteiligung des SoFFin an der Gesellschaft umgesetzt werden. Schon nach dem „Stand alone“-Grundsatz kann somit die Ausgliederung nicht berücksichtigt werden, denn der Wert des Unternehmens ist unter der Prämisse zu ermitteln, dass es nicht zu der Strukturmaßnahme kommt (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 5.12.2013, 21 W 36/12, BeckRS 2014, 01047 unter II. 2. b. bb. ccc., OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.7.2013, 20 W 2/12, BeckRS 2013, 13694 unter II. 1. a. aa.). Wenn eine Vereinbarung nur unter der Bedingung durchgeführt werden soll, dass zuvor ein Squeeze-Out erfolgt, ist die spätere Entwicklung nicht bereits am Stichtag in der Wurzel angelegt, um im Fall eines folgerichtigen Verlaufs zu der später realisierten, in ihrem Kern allerdings bereits vorbereiteten Werterhöhung zu führen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.8.2009, zitiert nach juris, Rz. 52).

d) Aus der Entscheidung des Senats vom 17.7.2007 (AG 2008, 28/31f.) ergibt sich nichts anderes. Dort ging es nur um die Frage, ob zum Stichtag bereits eine Entscheidung der Organe der Gesellschaft über den Verkauf der Anteile der zu bewertenden Gesellschaft an einem Gemeinschaftsunternehmen vorgelegen hatte und dieser folglich in der Wurzel angelegt war, was der Senat nach Beweisaufnahme verneint hat. In dem 2007 entschiedenen Fall war der vor dem Stichtag in Erwägung gezogene Verkauf der Anteile jedoch nicht davon abhängig, ob die verfahrensgegenständlichen Strukturmaßnahme - der Abschluss eines Beherrschungsvertrages – zustande kommen würde oder nicht. Im Unterschied dazu war hier die Durchführung der Strukturmaßnahme - der Ausschluss der Minderheitsaktionäre - eine unabdingbare Voraussetzung für die Gründung der Abwicklungsanstalt und die Ausgliederung der besonders risikobehafteten Assets.

e) Entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 1), 68-72), 165) sowie 175) und 176) (Schriftsatz vom 15.11.2013, S. 14 ) war es deshalb nicht geboten, die Ausgliederung der Risikoaktiva sachverständig zu erfassen, aufbereiten und auszuwerten. Ebenso wenig war anzuordnen, dass im Zusammenhang mit der Ausgliederung angefallene Unterlagen vorzulegen seien, wie von den Antragstellern zu 192) und 196) im Schriftsatz vom 19.11.2013 (S. 23 , unter Verweis auf den Schriftsatz vom 21.11.2012 ) gefordert. Unerheblich ist auch, mit welcher Wahrscheinlichkeit die Ausgliederung zu erwarten war (Schriftsatz vom 4.12.2013, S. 11-15 ; Schriftsatz vom 20.11.2013, S. 3638

f) Unzutreffend ist der Vorwurf, das Landgericht habe eine Überraschungsentscheidung getroffen. Das Landgericht hat bereits unter dem 11.6.2012 darauf hingewiesen, dass an der zunächst geäußerten gegenteiligen Rechtsauffassung (Sitzungsniederschrift vom 17.11.2011, S. 25 ) mit Blick auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, mit dem die „Bad Bank“ errichtet worden sei, unter Berücksichtigung der Wurzeltheorie und des Stand-alone-Grundsatzes möglicherweise (nicht „unglücklicherweise“, wie in der Leseabschrift wiedergegeben) nicht festzuhalten sei (vgl. Bl. 1432 d. A. Rs.). Einige Antragsteller haben darauf mit Schriftsatz vom 14.6.2012 hervorgehoben, dass § 8a FMStFG, der die gesetzliche Grundlage für die Bildung der Abwicklungsanstalt bilde, bereits am 23.7.2009 in Kraft getreten sei. Das Landgericht hat es trotz dieses Einwands bei dem erteilten Hinweis belassen. Im Übrigen ergibt sich aus dem als Anlage zum Schriftsatz vom 14.6.2012 vorgelegten Statut der FMS Wertmanagement vom 7.7.2010 i. d. F. vom 10.5.2011, dass die Gründung der Abwicklungsanstalt mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Statuts, also am 7.7.2010, erfolgt ist, und Grundlage hierfür der zuletzt durch Art. 4 des Restrukturierungsgesetzes vom 9.12.2010 (BGBl. I, 1900) geänderte Art. 8a FMStFG war.

2. Risikovorsorge

a) Die Planung der Risikovorsorge ist in erster Instanz eingehend erörtert worden, nämlich im Termin vom 17.11.2011 (Protokoll S. 29-34, Bl. 1133/1138 d. A.), in der Stellungnahme vom 16.3.2012 (S. 26-30 ), im Termin vom 8.8.2012 (Protokoll Seite 33 ff. ), in der Stellungnahme vom 24.9.2012 (Seite 1-9 , S. 36-39 ), in der Stellungnahme vom 15.11.2012 (Seite 4-11 ) und im Termin vom 18.12.2012 (Protokoll Seite 24-38 ).

Der Einwand der Beschwerdeführer, die Risikovorsorge sei insgesamt überhöht, greift nicht durch. Das lässt sich insbesondere nicht aus der wiederholt - verkürzt - zitierten Äußerung des Prüfers herleiten, die Risikovorsorge der Gesellschaft im Bereich der Immobilienfinanzierung sei „beispiellos“ gewesen. Er hat darüber hinaus erläutert, das bedeute nicht „völlig unglaubwürdig“. Zu berücksichtigen sei auch, dass auch die damals herrschende Finanzkrise beispiellos gewesen sei. Eine beispiellose Situation führe zu beispiellosen Zahlen. Die konkrete Unterlegung sei ordnungsgemäß erfolgt gewesen, es sei von höheren Risikoerwartungen ausgegangen worden (Protokoll vom 8.8.2012, Seite 34 f., ). Die HRE habe ein besonders auf die eingebrochenen und kriselnden Marktbereiche ausgerichtetes Geschäftsmodell gehabt (Stellungnahme vom 15.11.2012, S. 10 ). Die angemessene Risikovorsorge sei laufend besprochen worden mit unterschiedlichen Szenarien, wobei im Prüfbericht eine optimistischere Sicht als Alternativszenario zugrunde gelegt worden sei. Der Prüfbericht mit dem geringeren Risiko sei aber „auf einem Auge blind“, denn die Risikovorsorge im Bereich Staatsfinanzierung, die in der Planung zu optimistisch gewesen sei, sei ausgeblendet worden (Protokoll 17.11.2011, S. 27 ).

b) Die Prüfer haben nachvollziehbar dargestellt, dass die Risikovorsorge im Bereich Immobilienfinanzierung der Gesellschaft insgesamt zwar konservativ, aber nicht unplausibel sei. Die Prüfer haben zudem Alternativberechnungen mit weniger konservativen Annahmen durchgeführt. Dabei haben sie die Annahme eines Marktwertrückgangs beim Immobilienmarkt Deutschland um 5% zurückgenommen (werterhöhender Effekt rund 198 Mio. €) und planmäßige Portfolioabläufe einbezogen (werterhöhender Effekt rund 329 Mio. €). Insgesamt ergibt sich ein werterhöhender Effekt von 526 Mio. € (vgl. Protokoll 17.11.2011, S. 30 f. ). Eine Korrektur der Planung der Gesellschaft über diese Ansätze hinaus ist auch nach Auffassung des Senats nicht veranlasst. Die Prüfer haben dargelegt, dass die Planung der Risikovorsorge insofern ambitioniert gewesen sei, als sie davon ausgegangen sei, dass sich stille Lasten nicht realisieren würden und nur ein sehr geringer Risikoaufwand im Bereich Staatsfinanzierung zu erwarten sei. Diese Planung habe sich nicht bestätigt, denn allein die Verluste der HRE aus dem Schuldenschnitt Griechenlands seien höher gewesen als die damals von HRE insgesamt geplante Risikovorsorge (Stellungnahme vom 24.9.2012 S. 8 f. ). Ex post betrachtet seien die Gefahren aus der überhöhten Staatsverschuldung insbesondere Griechenlands nicht in ihrem Umfang und in ihrer Dauer erkannt worden.

c) Eine mangelnde Plausibilität der Planung lässt sich nicht daraus herleiten, dass nach Darlegung einiger Antragsteller der tatsächliche Ausfall weit geringer gewesen sein soll als in der Planung angenommen. Bei dem von Antragstellern angestellten Soll-Ist-Vergleich wird ausgeblendet, dass Ende September 2010 in erheblichem Umfang Risikopositionen auf die Abwicklungsanstalt übertragen worden sind. Die Tatsache, dass die Abwicklungsanstalt Anfang 2014 ein im Jahr 2005 durch die HRE mit 1,07 Mrd. € finanziertes Immobilienpaket zum Preis von rund 1 Mrd. € verkaufen konnte, lässt entgegen der Auffassung einiger Antragsteller (Schriftsatz vom 30.9.2014, S. 5 ff. ) nicht den Schluss zu, dass die Risikovorsorge überhöht war. Weitere Ermittlungen zu diesem Sachverhalt sind deshalb nicht veranlasst. Dasselbe gilt für die Veräußerung von US-Immobilienkrediten Mitte 2014.

Was die zur Plausibilisierung herangezogene Studie zum US-amerikanischen Markt anbelangt, ist bereits im Termin vom 8.8.2012 darauf hingewiesen worden, dass sich aus einer Studie der hessischen Landesbank aus dem Jahr 2010 für Deutschland ähnliche Zahlungsverzugsquoten ergeben haben (Protokoll vom 8.8.2012, S. 36 ). Unzutreffend ist der Einwand des Antragstellers zu 197), die Risikovorsorge sei aufgrund eines Stresstests ermittelt worden und stelle deshalb keine realistische Ergebnisplanung dar. Im Termin vom 8.8.2012 (S. 34 ) wurde erörtert, dass die Gesellschaft für die Planung vier Szenarien erstellt hatte, nämlich Base Case 1 und 2 sowie Stress Case 1 und 2, und für die Planung der Risikovorsorge im Bereich Commercial Real Estate (CRE) das Szenario Stress Case 1 gewählt worden war.

c) Fehl geht auch der Einwand, die Risikovorsorge verstoße gegen Bilanzierungsregeln. Hierzu hat der Prüfer nachvollziehbar erläutert, dass bewertungstechnisch angenommen wird, dass die Forderungen tatsächlich in Höhe der gebildeten Risikovorsorge ausfallen werden, aber auch nur in Höhe der gebildeten Risikovorsorge (Stellungnahme vom 15.11.2012, S. 5, , und S. 7 ). Den Unterschied zwischen der bereits bestehenden Risikovorsorge und der geplanten Risikovorsorge haben die Prüfer in den Stellungnahmen vom 24.9.2012 (S. 36 ff. ) und vom 15.11.2012 (S. 6 ff. ) erläutert. Sie haben ausgeführt, dass sich die gebuchte Altvorsorge nur auf Engagements beziehe, die bereits im „default“ seien, d. h. bei denen es bereits in der Vergangenheit zu Leistungsstörungen gekommen sei, während sich die geplante Neuvorsorge auf die Erwartung beziehe, dass bisher nicht wertberichtigte Engagements zukünftig ausfallen würden. Die Risikovorsorgeplanung habe sich im Wesentlich auf zusätzlich zu bildende Risikovorsorge für bisher nicht leistungsgestörte Engagements („performing loans“, Kredite der Ratingklassen 1-27) bezogen. Hinsichtlich der für die bereits leistungsgestörten Darlehen (Ratingklassen 27-32) gebildeten Risikovorsorge sei man davon ausgegangen, dass diese ausreiche, um die zukünftigen Ausfälle zu decken. Nur für 2009 sei eine zusätzliche Risikovorsorge für bereits im „default“ befindliche Engagements geplant worden. Soweit Antragsteller behaupten, Risiken seien doppelt berücksichtigt worden, haben sich die Prüfer bereits in der Stellungnahme vom 15.11.2012 eingehend damit auseinandergesetzt und erläutert, dass das ausgeschlossen werden kann (S. 7 f. ). Es besteht deshalb kein Anlass, die Entwicklung der Leistungsstörungen bei der Altvorsorge zu prüfen und das Thema Risikovorsorge neu anzugehen, wie von den Antragstellern zu 192) und 196) gefordert. In der Stellungnahme vom 15.11.2012 (S. 7 ), ist auch erläutert, wie die Bildung der Risikovorsorge erfolgt, nämlich als Differenz des Buchwerts zum Barwert der künftig erwarteten Cashflows bei der Einzelwertberichtigung, und bei der portfoliobasierten Wertberichtigung durch Skalierung des Verlusts, der aufgrund von Risikoparametern wie Ausfallwahrscheinlichkeit und Verlustquote ermittelt wird, auf denjenigen Zeitraum, der im Mittel zur Identifizierung des Wertminderungsereignisses benötigt wird.

d) Zum Bereich Staats- und Infrastrukturfinanzierung hat die sachverständige Prüferin in der Stellungnahme vom 24.9.2012 (S. 5f ) erläutert, dass spätestens ab Sommer 2008 die Renditen der Staatsanleihen einiger EU-Staaten - Griechenland, Portugal und Irland -gegenüber der Rendite deutscher Staatsanleihen signifikant angestiegen seien. Das sei ein Hinweis darauf, dass der Markt ein nicht vernachlässigbares Risiko hinsichtlich der Bedienung dieser Staatsanleihen gesehen habe. Der Einwand des Antragstellers zu 197), Gerüchte zur Pleite Griechenlands seien erst im März 2010 aufgekommen, greift deshalb nicht.

Zu Unrecht bemängelt der Antragsteller zu 197), das Landgericht habe die Aussage des Prüfers missverstanden. Dieser hat im Termin vom 18.12.2012 erklärt, für das Anleihevolumen von 133 Mrd. € habe es keinen Käufer gegeben. Dass die Griechenland-Anleihen mit einem Volumen von 9 Mrd. € (vgl. Protokoll vom 17.11.2011 S. 32

e) Was die US-Students Loans betrifft, hat die sachverständige Prüferin bereits in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 24.9.2012 (Seite 6 f. ) ausgeführt, dass diese Papiere in vier Risikoklassen eingeteilt gewesen seien. Die 97% garantieren Papiere seien den Risikoklassen 1 bis 3 zugeordnet worden. Kritisch und im Fokus der geplanten Risikovorsorge seien die der Kategorie 4 zugeordneten Papiere gewesen. Diese seien durch einen hohen Anteil an Papieren gekennzeichnet, die im Wesentlichen über Auktionen vermarktet worden seien. Im Rahmen der Finanzmarktkrise habe die Häufigkeit fehlgeschlagener Auktionen zugenommen, was dazu geführt habe, dass letztlich die Sicherungen des Trust ausgezehrt worden seien. Für die Planung der Risikovorsorge seien sämtliche Trusts der Kategorie 4 auf Rückzahlungsfähigkeit der angedienten Darlehen überprüft worden. Bei einer nachhaltigen Minderung sei ein Risiko ausgewiesen worden. Insgesamt habe die Gesellschaft in Höhe von 150 bis 225 Mio. € Risiken gesehen, davon seien in der Planung der Risikovorsorge 150 Mio. € berücksichtigt worden. Des weiteren haben die Prüfer im Termin vom 18.12.2012 (vgl. S. 38 des Protokolls

e) 3. Zinsergebnis

a) Soweit der Beschwerdeführer zu 220) (Schriftsatz vom 20.11.2013, S. 24 ) auf die positiven makroökonomischen Daten verweist, ist bereits im Termin vom 17.11.2011 (Protokoll S. 27 f. ) und in der Stellungnahme vom 24.9.2012 (S. 5 ) erläutert worden, dass das Neugeschäft nicht an das Wachstum des Bruttoinlandsprodukts gekoppelt sei, das für eine Hypothekenbank keine Rolle spiele. Es sei mit einer normalisierten Marge und einem normalisierten Volumen geplant worden, das nachhaltig einem Marktanteil der HRE in Deutschland von 15% entspreche; die gesamtwirtschaftliche Entwicklung sei in den dahinter liegenden Studien reflektiert. In der Stellungnahme vom 15.11.2012 (S. 1f ) hat die sachverständige Prüferin dargelegt, dass sich demgegenüber für 2009 auch aus den vom Antragsteller zu 220) vorgelegten Unterlagen nicht der Schluss einer Stabilisierung oder Normalisierung der Konjunktur ableiten lässt. Verfehlt ist auch der Einwand, es seien „Krisensymptome in alle Ewigkeit fortgeschrieben“ worden. Die sachverständige Prüferin hat überzeugend dargestellt, dass bei der Planung des Neugeschäfts von einer baldigen Normalisierung, insbesondere einer Markterholung ab 2010, ausgegangen worden sei (Protokoll vom 17.11.2011, S. 27 ; Stellungnahme 16.3.2012, S. 6 ; Protokoll 26.4.2012, S. 32 < Bl. 1420 d. A.>). Die Prüfer sind auch davon ausgegangen, dass zum Zeitpunkt des Stichtags die Planung leicht überschritten war, dies allerdings in unauffälligem Umfang, nicht in der Größenordnung von mehreren hundert Millionen Euro (Sitzungsniederschrift vom 26.4.2012, S. 27 ). Die 9-Monats-Ergebnisse 2009 bieten deshalb keinen Anlass, die Planung für 2009 als unplausibel zu betrachten. Es wurde auch wiederholt darauf hingewiesen, dass mit Netto-Margen geplant wurde (Stellungnahme vom 16.3.2012, S. 2 ff ; Protokoll vom 26.4.2012, S. 29 ; Stellungnahme vom 15.11.2012, S. 3 ), weshalb entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 192) und 196) (Schriftsatz vom 19.11.2013, S. 31 ) in diesem Zusammenhang den Refinanzierungskosten nicht nachzugehen war.

b) Zu den Jumbo-Pfandbriefen vom 8.9.2009 und 15.10.2009 haben die Prüfer bei der Anhörung vom 26.4.2012 ausgeführt, dass diese Emissionen die Planungsannahmen bestätigt hätten (Protokoll vom 26.4.2012, Seite 26 ). Die Akzeptanz des Jumbo-Pfandbriefes vom 8.9.2009 habe die Planungsannahme gestützt, dass das Vertrauen der Märkte wiedergewonnen werde könne. Auch die Emission des Jumbo-Pfandbriefes vom 15.10.2009 habe die Volumenplanung der Gesellschaft bestätigt. Im Jahr 2009 seien 2,4 Mrd. € geplant gewesen, der Ist-Wert habe bei 2,1 Mrd. € an Emissionen gelegen.

c) Im Termin vom 26.4.2012 ist ausführlich erörtert worden, unter welchen Gesichtspunkten die künftige Marge für das risikoärmere Neugeschäft ermittelt wurde. Hierzu ist erläutert worden, dass in den letzten Jahren vor der Finanzkrise risikoärmere Finanzierungen bei Margen von unter einem Prozent gelegen hätten, risikoreichere zwischen 1% und 2%, ambitionierte Finanzierungen vor allem in den USA auch über 2%. In den Jahren 2007 und 2008 habe die durchschnittliche Nettomarge für Immobiliengeschäft in Europa und Deutschland bei der Gesellschaft bei 100 Basispunkten = 1 Prozent gelegen. Die Absenkung über 95 auf 90 Basispunkte bei Risikokosten von 20 Basispunkten sei angesichts der Erfahrungen aus der Vergangenheit für das künftig dezidiert risikoärmere Geschäft plausibel (vgl. Protokoll S. 30

d) Zur Absenkung der Leitzinsen hat bereits die Bewerterin in der gutachtlichen Stellungnahme vom 18.8.2009 (Rz. 141) dargestellt, dass die Europäische Zentralbank ihren Hauptrefinanzierungzinssatz auf 1,0% gesenkt hatte, der Leitzins der amerikanischen Notenbank bei 0,25% lag und die Europäische Zentralbank mit günstigen Repo- und Refinanzierungsgeschäften zur Entspannung am Interbankenmarkt beigetragen hatte. Der Vorwurf mehrerer Antragsteller im Schriftsatz vom 20.11.2013 (S. 47 f. ), das Landgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass die Leitzinsen der EZB und der US-amerikanischen Notenbank zwischen dem „Rettungswochenende“ am 29.9.2008 und dem Stichtag am 5.10.2009 dramatisch gefallen seien, nämlich von 4,25% auf 1% bzw. von 3,75% auf 0,25%, geht deshalb ins Leere. Zur Planung des Zinsüberschusses aus dem Bestandsgeschäft hat die sachverständige Prüferin in ihrem Bericht ausgeführt, dass diese aufgrund der jeweiligen Konditionen erfolgt sei und den fälligkeitsbedingten Bestandsabbau berücksichtigt habe (Bericht über die Angemessenheit der Barabfindung vom 25.8.2009, S. 28/29 ff.).

e) Im Termin vom 26.4.2012 haben die Prüfer erläutert, dass das Zinsergebnis für September 2009 kumuliert um 37 Mio. €, das gesamte kumulierte Ergebnis September 2009 um 127 Mio. über dem Plan lag, wobei letzteres insbesondere darauf zurückzuführen war, weniger Veräußerungen als geplant getätigt wurden und deshalb weniger Abschreibungen anfielen (Protokoll 26.4.2012, S. 28 ).

4. Provisions- und Finanzanlageergebnis

a) Die in der Planung angesetzten Aufwendungen für die Liquiditätshilfen, die in den ersten Planjahren maßgeblich das Provisionsergebnis beeinflussen, sind eingehend erörtert worden (Stellungnahme vom 16.3.2012, S. 11 ; Protokoll vom 26.4.2012, S. 33-37 ; Stellungnahme vom 24.9.2012, S. 27-33 ; Protokoll vom 18.12.2012 S. 39 f. ). Die Prüfer haben erläutert, dass die Garantiegebühren den bestehenden vertraglichen Vereinbarungen entsprachen und im Rahmen dessen lagen, was auch bei anderen Banken üblich war. Die Höhe der Aufwendungen für das Bankenkonsortium und den SoFFin ist in der Stellungnahme vom 16.3.2012 (S. 11 ) mit dem Gesamtbetrag von 2,1 Mrd. €, im Termin vom 26.4.2012 (Protokoll vom 26.4.2012, S. 36 ) aufgeschlüsselt nach den einzelnen Jahre dargestellt worden. Danach betragen die geplanten Aufwendungen in den Jahren 2009 bis 2014 für das Bankenkonsortium 204 Mio. €, 97 Mio €, 78 Mio. €, 55 Mio. €, 28 Mio. € und 7 Mio. €, für den SoFFin 330 Mio. €, 503 Mio. €, 377 Mio. €, 240 Mio. €, 146 Mio. € und 56 Mio. €. Im Beschluss des Landgerichts (S. 104) ist bei den Aufwendungen für den SoFFin die erste Zahl <330 Mio. €> zweimal angegeben, während die letzte <56 Mio. €> fehlt. Die Kosten für die Liquiditätshilfen sind in der Stellungnahme der sachverständigen Prüferin vom 24.9.2012 (S. 27-33 ) im einzelnen dargestellt, einschließlich der Kosten für das Jahr 2009. Letztere betragen für den SoFFin 330 Mio. €, für das Bankenkonsortium 204 Mio. €, insgesamt also 534 Mio. € (nicht 534 Mio. € für das Bankenkonsortium, wie im Beschluss des Landgerichts S. 106 angegeben). Dort ist auch erläutert, dass die Planung aufgrund der Stand-alone Prämisse davon ausging, dass die bis dahin kurzfristig ausgestalteten Garantien künftig mit einer längeren Laufzeit von mehr als einem Jahr hätten ausgestattet werden müssen, so dass die nach dem Squeeze-Out tatsächlich vereinbarten Laufzeiten und Konditionen von der Planung abwichen (Stellungnahme vom 24.9.2012, S. 28 ). Der von den Antragstellern zu 192) und 196) erhobene Vorwurf „manipulativer Planungsprämissen“ (Schriftsatz vom 19.11.2013, S. 35 ) ist deshalb verfehlt.

b) Soweit die Antragsteller behaupten, es hätten über die amerikanische Notenbank FED günstigere Kredite erlangt werden können, sind das hypothetische Erwägungen, die keine Korrektur der Planung veranlassen können. Die Antragsteller tragen selbst vor, dass die Gesellschaft im Zeitraum von 20.12.2007 bis 25.9.2008 am Term-Auction-Facility(TAF)-Programm teilgenommen und vom 25.9.2008 bis 8.10.2008 einen Kredit über 12,3 Mio. USD in Anspruch genommen hat, danach jedoch nicht mehr (Schriftsatz der Antragsteller zu 6), 22)-40), 43-44), 198)-210) vom 30.9.2014, S. 9 ff ). Die Organe der Gesellschaft haben im Herbst 2008 entschieden, die Liquiditätshilfen des Bankenkonsortiums und des SoFFin in Anspruch zu nehmen, entsprechende Vereinbarungen bestanden auch zum Stichtag Anfang Oktober 2009. Es geht nicht an, die unternehmerische Entscheidung für die Inanspruchnahme der Liquiditätshilfen bei der Planung deshalb außer acht zu lassen, weil die Antragsteller rückblickend meinen, die erforderliche Liquidität hätte zu günstigeren Konditionen über die amerikanische Notenbank erlangt werden können. Unerheblich ist deshalb, ob dem Vorstand das TAF-Programm der FED - als mögliche Alternative zu den Liquiditätshilfen - bekannt war und ob die Gesellschaft überhaupt ab Oktober 2008 noch die Voraussetzungen für die Teilnahme an dem Programm erfüllt hätte. Wie die Antragsteller zu 6), 22)-40), 43-44), 198)-210) selbst ausführen (Schriftsatz vom 30.9.2012, S. 12 ), forderte die amerikanische Notenbank für die Teilnahme an diesen Auktionen, dass die Institute „nach dem Urteil ihrer örtlichen Zentralbank in einer generell soliden Verfassung sind und dies voraussichtlich über die Laufzeit der TAF-Kredite auch bleiben“, und dass die Kredite in voller Höhe mit Sicherheiten unterlegt werden. Dass die HRE-Group zum 30.6.2008 laut Zwischenbericht über eine Liquiditätsreserve von 37,1 Mrd. € verfügt hat, wie Antragsteller hervorheben, besagt nichts darüber, ob sie ab Oktober 2008 in der Lage gewesen wäre, die von der FED aufgestellten Anforderungen zu erfüllen.

c) Die in der Planung angenommene Realisierung stiller Lasten bei den CDO- und MBS-Beständen haben die Prüfer in der Stellungnahme vom 16.3.2012 (S. 13-15 ) und im Termin vom 26.4.2012 (S. 38-42 ) eingehend erläutert. Sie haben dargelegt, dass die Gesellschaft davon ausgegangen sei, dass sich in Höhe von 900 Mio. € die stillen Lasten (Volumen insgesamt 1,4 Mio. €) realisieren würden. Zur Absicherung des Prüfungsergebnisses sei ein alternativer Ansatz gegenübergestellt worden, der von einer Realisierung der stillen Lasten zur Hälfte, mithin in Höhe von 700 Mio. €, ausgegangen sei; daraus ergebe sich ein um 150-200 Mio. höherer Ertragswert (Prüfungsbericht S. 53 f.). Letztlich seien die 1,4 Mrd. € bei stillen Lasten von insgesamt 22,5 Mrd. €, ein Randthema.

d) Im Termin vom 26.04.2012 wurde erläutert, dass der geplante Effekt aus der Freigabe des ursprünglich gewährten Sicherheitsportfolios „0“ betrage (Protokoll S. 36 ). Darauf beziehen sich ersichtlich die Ausführungen des Landgerichts zu dieser Frage, die den Antragstellern zu 6), 22 - 40), 43 - 44), 198 - 210) nicht nachvollziehbar erscheinen (Schriftsatz vom 22.11.2013, S. 50 ).

5. Kapital- und Liquiditätsbedarf

a) Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass die angesetzte Zielkernkapitalquote von 10% für 2009 bis 2014 und 8% ab 2015 keiner Korrektur bedarf. Die Prüfer haben im Termin vom 8.8.2012 (Protokoll S. 28-32 ) überzeugend erläutert, dass diese Werte den ökonomischen Rahmenbedingungen entsprachen, wonach bei großen Banken eine Kernkapitalquote von über 10% erwartet wurde und alle Wettbewerber mit ähnlichen Quoten arbeiteten.

b) Unzutreffend sind die Einwände der Antragsteller zu 192) und 196) (Schriftsatz vom 19.11.2013, S. 38f. ), der Beschluss des Landgerichts sei hinsichtlich der fiktiven Kapitalzufuhr falsch, die Risikoaktiva seien falsch und überhöht berechnet und die angesetzte Kapitalrückführung fehlerhaft.

Es ist nicht zu beanstanden, dass in der Planung eine fiktive Kapitalzufuhr von 3,1 Mrd. € angenommen wurde. Deren Notwendigkeit haben die Prüfer bereits im Termin vom 17.11.2011 (Protokoll S. 36 ) nachvollziehbar erläutert. Sie haben auch dargelegt, dass das mit dem geplanten Abbau von Volumen freiwerdende Kernkapital über die Jahre verteilt ausgeschüttet wird. In der Stellungnahme vom 13.7.2012 (S. 1-13 ) haben sie sich mit den vom Antragsteller zu 196) aufgestellten Alternativszenarien befasst und erläutert, dass ohne die unterstellte Eigenkapitalzuführung die Kernkapitalquote unter Berücksichtigung des geplanten Ergebnisses 2009 zum 31.12.2009 unter die gesetzliche Mindestquote gesunken wäre. Sie haben außerdem nochmals dargestellt, dass für die unterstellte Kapitalzuführung eine Verzinsung mit 4,5% entsprechend dem Basiszinssatz angenommen und im Zinsüberschuss ausgewiesen worden ist (S. 3 ). Außerdem haben sie erneut die geplanten Kapitalrückführungen mit Höhe und Zeitpunkt im einzelnen aufgelistet (S. 5 , Prüfbericht S. 43, Gutachtliche Stellungnahme Rz. 436). Diese erfolgen in den Planjahren bis einschließlich 2019, während für die Phase der ewigen Rente keine Kapitalrückführung angesetzt ist. Das erscheint entgegen den Einwänden des Antragstellers zu 196) plausibel, weil für die ewige Rente von einem eingeschwungenen Zustand auszugehen ist. Die geplanten Risikoaktiva sind in der Stellungnahme vom 24.9.2012 (S. 34 f. ) im Einzelnen dargestellt.

6. Ausschüttungsannahmen

a) Die Ausschüttungsquote von 50% in der Phase der ewigen Rente liegt im Rahmen der üblicherweise angesetzten Ausschüttungsquoten (zwischen 40% und 60%). Sie entspricht auch der Dividendenpolitik der Gesellschaft, die in der Vergangenheit auf eine Ausschüttungsquote in einer Bandbreite von 40-50% abgezielt hat, und den tatsächlich erreichten Ausschüttungsquoten, die 2006 rund 43% und 2007 rund 47% betragen haben (vgl. Stellungnahme der sachverständigen Prüferin vom 16.3.2012, S. 22 ). Es kann nicht - abweichend von der üblichen Bandbreite und der Dividendenpolitik der Gesellschaft -eine höhere Thesaurierungsquote allein deshalb angenommen werden, weil das für die Antragsteller günstiger wäre, wie die Antragsteller zu 192) und 196) hervorheben.

b) Bei den Wertbeiträgen aus Thesaurierung ist zutreffend der halbe nominelle Steuersatz in Höhe von 13,1875% in Ansatz gebracht worden. Die Nachsteuerbetrachtung, wonach die Auswirkungen persönlicher Ertragssteuern der Anteilseigener zum einen auf der Ebene der künftigen Zuflüsse und zum anderen beim Kapitalisierungszinssatz berücksichtigt werden, ist allgemein anerkannt. Hierzu ist eine Typisierung der steuerlichen Verhältnisse erforderlich. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob Antragsteller im konkreten Einzelfall nicht der Veräußerungsgewinnbesteuerung unterliegen, etwa, weil sie ihre Aktien bereits vor dem 1.1.2009 erworben haben und die damals geltende Spekulationsfrist von einem Jahr bereits abgelaufen war. Eine zulässige Typisierung liegt auch darin, für alle Bewertungsstichtage nach dem 1.1.2009 den halben nominellen Steuersatz heranzuziehen, unabhängig davon, wieviel Zeit zwischen der Einführung der Abgeltungssteuer und dem Bewertungsstichtag vergangen ist (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.10.2013, AG 2014, 208/211 m. w. N.). Es ist deshalb entgegen der Auffassung mehrerer Antragsteller (Schriftsatz vom 20.11.2013, S. 50 ff. ) nicht geboten, zusätzlich auch die Haltedauer und die Anzahl der Tage zwischen dem 1.1.2009 und dem Bewertungsstichtag mathematisch in Relation zu setzen.

c) Entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 192) und 196) war das Landgericht nicht gehalten, einen Berechnungsmodus für die Verlustvorträge vorlegen zu lassen. Die Bewerterin hat in der gutachtlichen Stellungnahme vom 18.8.2009 (Rz. 423-430) dargestellt, welche Verlustvorträge vorhanden waren und in welcher Weise diese in die Bewertung eingeflossen sind. Die sachverständige Prüferin hat in ihrem Bericht (S. 42) den Ansatz der Verlustvorträge erläutert und festgestellt, dass die Steuerberechnung rechnerisch und inhaltlich richtig sei. In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 16.3.2012 (S. 25 ) hat sie die Verlustvorträge nochmals dargestellt und insbesondere darauf hingewiesen, dass trotz Ungewissheiten bei den ausländischen Verlustvorträgen und denjenigen der HRE-Bank die ursprünglichen Verlustvorträge unter Beachtung der Mindestbesteuerungsregeln vom Bewertungsgutachter vollständig berücksichtigt worden seien.

7. Kapitalisierungszinssatz

a) Als Basiszinssatz ist der aus der Sicht des Stichtags auf Dauer zu erzielende, von kurzfristigen Einflüssen bereinigte Nominalzinssatz für (quasi-)risikofreie Anlagen heranzuziehen. Die Herleitung aus Zinsstrukturdaten ist eine anerkannte und auch vom Senat für geeignet erachtete Methode zur Ermittlung des Basiszinssatzes (vgl. Senat, Beschluss vom 18.2.2014, AG 2014, 473/474). Die Zinssätze der zum Stichtag begebenen Anleihen mit begrenzter Laufzeit sind deshalb nicht maßgeblich.

Zum Stichtag betrug der Basiszinssatz 4,25%, während er bei Abschluss der Bewertungsarbeiten noch 4,5% betragen hatte. Die Absenkung des Basiszinssatzes von 4,5% auf 4,25% vor Steuern wirkt sich jedoch nur marginal auf den Anteilswert aus, denn die Bewertung geht von der Annahme aus, dass die Verzinsung der Eigenmittel mit dem Basiszinssatz erfolgt (Bewertungsgutachten Rn. 417). Die Antragsgegnerin hat schlüssig dargelegt, dass bei sonst gleichbleibenden Annahmen bei einem Basiszinssatz von 4,25% der Wert je Aktie nur um 0,02 € steigt (von rechnerisch minus 0,69 € auf rechnerisch minus 0,67 €), während die abweichende Berechnung der Antragsteller zu 181)-186) im Schriftsatz vom 13.1.2010 (S. 10-12 Beiakten 5 HK O 654/10) den gegenläufigen Effekt durch die Verminderung der Zuflüsse aus der Verzinsung des Eigenkapitals vernachlässigt. Das hat die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 20.4.2011 (S. 132 f. ) dargestellt und im Schriftsatz vom 30.11.2011 (S. 128

Die von den Antragstellern zu 181)-186) errechnete Erhöhung von 0,16 €/Aktie bezieht sich im Übrigen nicht auf das Angebot von 1,30 € je Aktie, sondern auf die rechnerische Wertsteigerung einer Aktie von rechnerisch minus 0,69 € auf rechnerisch minus 0,53 €. Unzutreffend ist deshalb die Behauptung der Antragsteller zu 192) und 196) im Schriftsatz vom 19.11.2013 (S. 47 ), es ergebe sich nach der Berechnung der Antragsteller zu 181)-186) eine Differenz von „+12,5% zum bisherigen Angebot“, was im Beschluss des Landgerichts „vollends unterschlagen“ werde.

b) Ein Risikozuschlag von weniger als 4,05%, wie von der sachverständigen Prüferin aus einer Marktrisikoprämie von 4,5% nach Steuern und einem Beta-Faktor von 0,9 ermittelt, kommt nicht in Betracht.

Der Fachausschuss für Unternehmensbewertung (FAUB) hat nach Einführung der Abgeltungssteuer für Bewertungsstichtage nach dem 1.1.2009 zunächst den Ansatz einer Marktrisikoprämie nach persönlicher Ertragssteuer von 4% bis 5% empfohlen, in der Folge wegen der niedrigen Basiszinssätze eine Marktrisikoprämie von 5% bis 6% nach Steuern (bzw. 5,5% bis 7% vor Steuern). Der in § 203 BewG festgelegte Zusatz zum Basiszinssatz beträgt 4,5%. In der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung wird die Marktrisikoprämie ebenfalls mit mindestens 4% nach Steuern angenommen (vgl. Senat, Beschluss vom 18.2.2012, AG 2014, 473/475: 4% - Stichtag April 2010; OLG Stuttgart 15.10.2013, AG 2014, 208/212: 4,5% -Stichtag Dezember 2009; OLG Stuttgart Beschluss vom 5.6.2012, AG 2013, 724/729: 4,5% -Stichtag Februar 2008; OLG Frankfurt Beschluss vom 29.4.2011 AG 2011, 832/836: 4,5% -Stichtag Juli 2008; OLG Frankfurt Beschluss vom 5.3.2012, AG 2012, 417/420: 5,5% Stichtag November 2007).

Der Senat teilt die Einschätzung des Landgerichts, dass das Risiko der Gesellschaft nur leicht unter dem des Gesamtmarktes liegt und deshalb in einem Beta-Faktor von 0,9 zutreffend abgebildet ist. Maßgeblich ist das unternehmerische Risiko des Unternehmens, nicht die Aktionärsstruktur. Für die Bemessung des Risikozuschlags ist es deshalb ohne Belang, ob die Gesellschaft „zu 90% im Bundesbesitz“ war. Das Beta des Gesamtmarktes ist mit „1“ definiert (vgl. Meitner/Streitferdt in Peemöller, Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, 6. Aufl. 2015, S. 528) und beträgt nicht nur 0,62, auch wenn sich aus dem Durchschnitt verschiedener Branchen-Betas ein solcher Wert errechnet lässt, wie von Antragstellern vorgetragen (Schriftsatz vom 20.11.2013, S. 57f ). Der Beta-Faktor von 0,9 spiegelt somit ein leicht unterdurchschnittliches Risiko wider.

Auch die Herabsetzung des Risikozuschlages auf durchgehend 4,05% (statt - wie von der Bewerterin angenommen - 6,75% für die Planjahre 2009-2014 und 4,5% für die Planjahre 2015-2019 und die ewige Rente) führt nicht zu einem Unternehmenswert, der über dem Börsenwert liegt.

c) Zu Recht hat das Landgericht einen Wachstumsabschlag von 1% als geeignet erachtet. Mit dem Wachstumsabschlag soll das nachhaltige Wachstum in der Phase der Ewigen Rente berücksichtigt werden, das - anders als in der Detailplanungsphase - nicht bereits bei der Prognose der finanziellen Überschüsse erfasst ist (vgl. Dörschell/Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, 2. Aufl. 2012 S. 313 ff.; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung 7. Aufl. 2012, Rn. 1054 ff.). Die Höhe des Abschlags hängt davon ab, ob und in welcher Weise das Unternehmen aufgrund der Unternehmensplanung, der Erwartungen an die Marktentwicklung und der Inflationserwartung in der Lage sein wird, nachhaltige Wachstumserwartungen zu erfüllen (MünchKommAktG/Paulsen 3. Aufl. 2010 § 305 Rn. 132 ff.). Zu berücksichtigen ist, dass eine Geldentwertung bei der Anlage in einem Unternehmen nicht in gleichem Umfang eintritt wie bei Kapitalanlagen in festverzinslichen Wertpapieren, weil Unternehmen die laufende Geldentwertung auffangen und ggfs. an Kunden weitergeben können. Dabei kann jedoch nicht unterstellt werden, dass die mit der Geldentwertung einhergehenden Preissteigerungen in vollem Umfang auf die Kunden übergewälzt werden können. Die Geldentwertungsrate kann als erster Anhaltspunkt für preisbedingtes Wachstum dienen. Als weitere Faktoren können etwa auch Mengen- und Strukturveränderungen (technischer Fortschritt, Umsatzausweitung, Einsparung von Kosten, neue Wettbewerber) in Betracht kommen (vgl. Dörschell/Franken/Schulte a. a. O. S. 315 m. w. N.; Großfeld a. a. O. Rn. 1059 f.).

Die Prüfer haben im Termin vom 8.8.2012 (S. 32 f. ) überzeugend dargelegt, dass das nachhaltige Geschäftsmodell der Gesellschaft konservativ sei und keine Dynamik aufweise, die zu einem durchschnittlichen oder sogar überdurchschnittlichen Wachstum führe. Das gelte auch im Hinblick auf einen Investitionsstau in der Europäischen Union und Tendenzen zur Rekommunalisierung. Es komme entscheidend auf das Geschäftsmodell in Relation zu den Wettbewerbern an. Nur wenn ein Anbieter besser sei als der Wettbewerber, werde er überdurchschnittlich wachsen. Ein derartiger Wettbewerbsvorteil sei nicht zu erkennen.

d) Die Einwände gegen die angewandte Kapitalisierungsmethode greifen nicht durch. Die Prüfer haben erläutert, dass die von der Bewerterin durchgeführte Diskontierung finanzmathematisch korrekt abgeleitet worden ist (Stellungnahme vom 13.7.2012, S. 13 ). Außerdem ergibt sich bei Anwendung der von verschiedenen Antragstellern bevorzugten Berechnungsmethode nach deren eigenen Angaben vor allem dann eine signifikante Auswirkung, wenn man - wie die Bewerterin - keinen konstanten Kapitalisierungszinssatz annimmt (vgl. Schriftsatz vom 15.12.2010, S. 23 ). Dabei ist der vom Antragsteller zu 196) errechnete Betrag von rund 601 Mio. € bereits überhöht, weil er in unzulässiger Weise auch für die Detailplanungsphase einen Wachstumsabschlag ansetzt. Nach der Berechnung der sachverständigen Prüferin beträgt der Effekt nur 394 Mio. € (Stellungnahme vom 24.9.2012, S. 22 f ). Das Landgericht ist jedoch ohnehin dem Ansatz der sachverständigen Prüferin gefolgt, die einen einheitlichen Kapitalisierungszinssatz für die gesamte Detailplanungsphase herangezogen hat. Wie sich der auf durchgehend 4,05% verminderte Risikozuschlag auswirkt, ist bereits im Bericht der sachverständigen Prüferin vom 25.8.2009 (S. 54) dargestellt; der Ertragswert erhöht sich um rund 850 Mio. €.

7. Sonderwerte

a) Für die Forderung in Höhe von 105 Mio. € wegen Überzahlung von Gewerbesteuerumlagen war neben der bilanziellen Erfassung kein Sonderwert zu berücksichtigen. Diese Forderung war der Gesellschaft in erster Instanz durch Urteil des Landgerichts München I vom 29.04.2008 zugesprochen worden, die Beklagte hatte jedoch Berufung eingelegt. Bilanziell erfasst war der Anspruch mit 31,3 Mio. €. Im Berufungsverfahren wurde am 16.12.2009 ein Vergleich geschlossen, wonach die Gesellschaft 46,5 Mio. € erhalten sollte. Zum Stichtag am 5.10.2009 lag somit keine rechtskräftige Entscheidung über den Anspruch vor. Es war deshalb nicht veranlasst, bei der Bewertung den vollen Betrag von 105 Mio. € als Vermögenswert der Gesellschaft zu berücksichtigen. Der Ansatz von rund 30% des in erster Instanz zugesprochenen Betrages erscheint vertretbar, denn der Ausgang des Berufungsverfahrens war noch offen, und es stand auch nicht fest, ob sich nach einer Entscheidung des Berufungsgerichts ein Revisionsverfahren anschließen würde. Der Umstand, dass wenige Monate nach dem Stichtag das Verfahren durch Vergleich beendet wurde und die Vergleichssumme um 15,2 Mio. € über dem bilanziell erfassten Betrag lag, gibt keinen Anlass dazu, die zum Stichtag vorgenommene Einschätzung zu korrigieren.

b) Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass kein Sonderwert für etwaige Haftungs- und Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegen Organmitglieder oder Dritte anzusetzen ist. Es kann offen bleiben, ob etwaige Schadensersatzansprüche eines zu bewertenden Unternehmens nur dann zu berücksichtigen sind, wenn sie vom Schuldner nicht bestritten oder durch ein Gericht rechtskräftig festgestellt (so OLG Celle, ZIP 2007, 2025/2026, OLG Stuttgart NZG 2000, 744/746 jeweils zu Ansprüchen nach § 317 AktG) und darüber hinaus durchsetzbar sind (vgl. Schröder/Happe, NZG 2011, 845/846). Ein Sonderwert kann jedenfalls nur dann berücksichtigt werden, wenn aus der Sicht des Stichtages ein Zufluss mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist. Die von den Antragstellern behaupteten Schadensersatzansprüche waren zum Stichtag von Seiten der Gesellschaft weder gerichtlich noch außergerichtlich geltend gemacht. Wie das Landgericht eingehend dargelegt hat, ist schon aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen fraglich, ob derartige Ansprüche überhaupt bestehen bzw. durchgesetzt werden könnten. Insoweit wird auf die ausführlichen Erläuterungen des Landgerichts (Seite 146 bis 156 des Beschlusses) Bezug genommen. Demgegenüber waren gegen die Gesellschaft zum Abschluss der Bewertungsarbeiten bereits Schadensersatzklagen von Anlegern in Höhe von über 300 Mio. € erhoben worden.

c) Was den Erwerb der DEPFA Bank plc. betrifft, hat das Landgericht zutreffend hervorgehoben, dass für die Einschätzung der Durchsetzbarkeit etwaiger Ansprüche bei einer Haftung des Vorstands der Höchstbetrag der D & O Versicherung in Höhe von 150 Mio. € bzw. die Haftungshöchstgrenzen der Berater von jeweils 10 Mio. € nicht außer Acht gelassen werden können. Dabei kann dahinstehen, ob bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eine unbegrenzte Haftung der Versicherung besteht, wie vom Antragsteller zu 220) behauptet, denn es kann aus der Sicht des Stichtages nicht unterstellt werden, dass der Nachweis grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handelns erbracht werden kann. Die Tatsache, dass die Gesellschaft in einem vom Antragsteller zu 220) eingeleiteten Klageverfahren Beratern den Streit verkündet hat, belegt keinen Vermögenswert der Gesellschaft zum Stichtag, sondern bestätigt die Annahme, dass etwaige Ansprüche der Gesellschaft gegenüber Organen oder Dritten nur „durchlaufende Posten“ sind, da sie von Ansprüchen gegen die Gesellschaft aufgezehrt, wenn nicht übertroffen werden. Nichts anderes gilt für die erst 2012 erhobene Klage der Gesellschaft gegen frühere Vorstände. Es besteht auch kein Anlass, bei der Ermittlung des Anteilswerts die bei der Kapitalerhöhung im Juni 2009 ausgegebenen Aktien nicht zu berücksichtigen.

d) Das Landgericht konnte unter Hinweis auf den Bericht von Ernst & Young vom 24.9.2007 davon absehen, den behaupteten Anspruch gegen den Einleger der Anteile an der DEPFA Bank plc. nach den Grundsätzen der Differenzhaftung zu berücksichtigen. Der Bericht wurde im Zuge der Sachkapitalerhöhung auf Anforderung des Registergerichts erstellt; er bejahte die Werthaltigkeit der Sacheinlage - der Anteile an der Depfa Bank plc - zum Zeitpunkt der für den 4.10.2007 vorgesehenen Anmeldung zum Handelsregister. Die Antragsgegnerin hat bereits in ihrem Schriftsatz vom 20.4.2011 (S. 226 ) Gegenstand und Ergebnis dieses Berichts dargestellt und ihn als Anlage AG 107 vorgelegt, wie im Text des Schriftsatzes mehrfach erwähnt. Der Antragsteller zu 220) hat mit zwei Schriftsätzen seiner Verfahrensbevollmächtigen jeweils vom 22.8.2011 zu den „langatmigen Ausführungen“ der Antragsgegnerin Stellung genommen und abschließend bemerkt, weitere Ausführungen erübrigten sich, sie seien gegebenenfalls von anderen Antragstellern bereits gemacht oder die Darstellung der Antragsgegnerin bedürfe keiner Einlassung (2. Schriftsatz vom 22.8.2011, S. 6 ). Ohne Erfolg moniert deshalb der Antragsteller zu 220) in der Beschwerdebegründung vom 20.11.2013 S. 39 ), er habe sich mit dem Bericht von Ernst & Young nicht auseinandersetzen können, weil er ihm nicht vorliege. Demgegenüber tragen die Darlegungen des Antragstellers zu 220) zu Illiquidität und daraus folgender Wertlosigkeit der DEPFA Bank plc bereits im Sommer 2007 nicht den Schluss, aus der Sicht des Stichtag sei die Durchsetzung eines Anspruchs auf Differenzhaftung gegen den Inferenten zu erwarten gewesen, zumal der Bericht des Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages vom 18.9.2009 zu dem Ergebnis gelangt ist, der DEPFA Bank plc. sei es trotz der seit Herbst 2007 angespannten Lage des Finanzmarktes vor der Lehman-Insolvenz möglich gewesen, sich ohne größere Probleme zu refinanzieren (BT-Drs. 16/16400, S. 51-61 <57 ff.>).

e) Auf das Ergebnis der von der Hauptversammlung am 13.8.2009 beschlossenen Sonderprüfung wegen möglicher Bilanzmanipulationen und falscher Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft im Zeitraum vom 31.12.2006 bis 31.12.2008 kommt es für die im Spruchverfahren allein maßgebliche Einschätzung, ob aus Sicht des Stichtages ein Vermögenszufluss zu erwarten war, nicht an. Es besteht deshalb kein Anlass, den (vorläufigen) Bericht über die Sonderprüfung anzufordern oder den Sonderprüfer als Zeugen zu hören. Das Landgericht war auch nicht gehalten, etwaige Schadensersatzansprüche der Gesellschaft „dem Grunde und der Höhe nach von einem Sachverständigen“ ermitteln zu lassen. Die Beschwerdeführer verkennen, dass das Spruchverfahren nicht dazu dient, das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen des zu bewertenden Unternehmens festzustellen.

f) Die Rüge, das Landgericht habe den Kern der behaupteten Schadensersatzansprüche verkannt, geht an der Sache vorbei. Gegenstand des Spruchverfahren ist nicht die Prüfung von etwaigen Schadensersatzansprüchen der zu bewertenden Gesellschaft. Es ist deshalb nicht veranlasst, im Spruchverfahren den Sachverhalten nachzugehen, aus denen nach Einschätzung von Antragstellern Schadensersatzansprüche der Gesellschaft hergeleitet werden könnten. Soweit einige Beschwerdeführer auf die Urteilsgründe im Verfahren der Kirch Media Gruppe gegen die Deutsche Bank verweisen und den Sachverhalt im Zusammenhang mit dem „Rettungswochenende“ im Herbst 2008 für vergleichbar halten, ist das im vorliegenden Verfahren ohne Belang, denn es ist im Spruchverfahren nicht in der Sache über Schadensersatzansprüche zu entscheiden. Vielmehr ist der Unternehmenswert zum Stichtag zu schätzen. Dabei können Schadensersatzansprüche einfließen, soweit aus der Sicht des Stichtags ein Zufluss konkret zu erwarten ist. Daran fehlt es hier. Das gilt insbesondere auch hinsichtlich der angeblichen Versäumnisse des Vorstands im Zusammenhang mit der Refinanzierung durch das Finanzkonsortium und der Frage, ob kostengünstigere alternative Finanzierungsmöglichkeiten der US-amerikanischen Notenbank hätten genutzt werden können, und hinsichtlich der Behauptung, die Schieflage der Gesellschaft sei durch den Vorstandsvorsitzenden der Deutschen Bank und den Bundesminister der Finanzen bzw. dessen Mitarbeiter im Herbst 2008 erst herbeigeredet worden.

8. Verfahrensfragen

a) Das Landgericht war nicht gehalten, einen gerichtlich bestellten Sachverständigen mit der Ermittlung des Unternehmenswerts zu beauftragen. Nach der gesetzlichen Konzeption des Spruchverfahrens ist vorrangig auf eine ergänzende Stellungnahme des Prüfers nach § 7 Abs. 6 SpruchG und auf dessen etwaige mündliche Anhörung zurückzugreifen. Ein gerichtliches Sachverständigengutachten ist nur dann einzuholen, wenn gleichwohl weiterer Aufklärungsbedarf besteht (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.8.2012, zitiert nach juris, Rn. 37 m. w. N.). Letzteres ist hier entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht der Fall. Der Übertragungsbericht, der Bericht der sachverständigen Prüferin, die Erläuterungen in den vier ganztägigen Anhörungsterminen vor dem Landgericht sowie die eingehenden ergänzenden Stellungnahmen der Prüferin zu umfangreichen Fragenkatalogen insbesondere im Nachgang zu den Anhörungen und schriftsätzlichen Darlegungen zu Bewertungsfragen bieten eine ausreichende Grundlage für die gerichtliche Schätzung des Unternehmenswerts gemäß § 287 Abs. 2 ZPO. Weder die Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) noch das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 20 Abs. 2 GG) gebieten es, dass in Spruchverfahren stets ein gerichtlicher Sachverständiger hinzugezogen wird. Auf die Frage, ob der sachverständiger Prüfer als Sachverständiger bestellt werden kann (ablehnend KKAktG/Puszkajler, 3. Aufl. 2013, § 8 SpruchG Rn. 19ff. m. w. N.), kommt es hier nicht an, weil eine solche Bestellung nicht erfolgt ist.

Die fachliche Kompetenz der Mitarbeiter der Prüferin steht außer Zweifel. Dass ihnen eine Erwartungshaltung von Seiten des SoFFin entgegengebracht wurde, wie in der Anhörung vom 18.12.2012 thematisiert (Protokoll vom 18.12.2012, S. 41 ), mindert nicht die fachliche Qualität des Prüfungsberichts und der im gerichtlichen Verfahren abgegebenen mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen. Das Landgericht hat zu Recht hervorgehoben, dass die Prüferin Korrekturen an der Wertermittlung der Bewerterin vorgenommen hat. Diese sind entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 177) - 179) nicht etwa deshalb „belanglos“, weil sie nicht zu einer Erhöhung der Abfindung führen. Neben der Sache liegt der Vorwurf, die mangelnde Kompetenz der Prüferin zeige sich darin, dass sie den vom Antragsteller zu 196) im Schriftsatz vom 3.8.2012 (Bl. 1540 d. A.) aufgedeckten Rechenfehler der Bewerterin bei der Ableitung des Ertragswerts nicht bemerkt habe. Dass sich beim Zusammenzählen der Einzelwerte „Diskontierte Nettoausschüttungen“ (S. 127 der Gutachtlichen Stellungnahme vom 18.8.2009) ein Gesamtbetrag von 1.994 (€ in Millionen; laut Schriftsatz ... vom 15.12.2010, S. 21 : 1.993 Mio. €) und nicht von 1.992 (€ in Millionen) ergibt, belegt wegen der Rundung der Einzelwerte schon nicht, dass der Bewerterin ein Additionsfehler unterlaufen ist.

b) Der in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltende Amtsermittlungsgrundsatz gebietet es nicht, alle von den Beteiligten angebotenen Beweise zu erheben und allen denkbaren Möglichkeiten nachzugehen. Vielmehr sind die Ermittlungen abzuschließen, wenn von weiteren Ermittlungen ein sachdienliches, die Entscheidung beeinflussendes Ergebnis nicht mehr zu erwarten ist (Keidel/Sternal FamFG 18. Aufl. 2014 § 26 Rn. 16 f.). Das Landgericht war deshalb nicht gehalten, die Beantwortung aller von den Antragstellern aufgeworfenen Fragen durch die sachverständige Prüferin zu veranlassen. Ebenso wenig bestand Anlass, nach vier ganztägigen Terminen mit Anhörung der Prüfer einen weiteren Termin anzusetzen, um den Beteiligten nochmals Gelegenheit zu bieten, Bewertungsfragen mündlich zu erörtern und Anträge und Beweisangebote zu unterbreiten. Die Antragsteller hatten hinreichend Gelegenheit, ihre Standpunkte, Anträge und Beweisangebote schriftlich vorzutragen.

IV.

Nach Art. 50 des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes i. V. m. § 134 Abs. 1 S. 1 GNotKG ist im vorliegenden Fall § 15 SpruchG in der bis zum 31.7.2013 gültigen Fassung anzuwenden.

Die Antragsgegnerin hat kraft Gesetzes die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 SpruchG aF). Der Senat hält es nicht für veranlasst, die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführer durch die Antragsgegnerin anzuordnen (§ 15 Abs. 4 SpruchG aF). Das Beschwerdeverfahren hat zu keiner Erhöhung der Barabfindung geführt. Für das Verfahren erster Instanz hat es bei der durch das Landgericht getroffenen Kostenentscheidung sein Bewenden.

Die Festsetzung des (Mindest-)Geschäftswerts beruht auf § 15 Abs. 1 Satz 2 SpruchG aF.

Die Festsetzung der Vergütung des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre beruht auf § 6 Abs. 2 Satz 2 SpruchG, RVG VV Nr. 3500, 702, 708. Anzuwenden ist gem. § 60 Abs. 1 S. 1 u. 2 RVG die bis 31.7.2013 gültige Gebührentabelle, weil die Bestellung zum gemeinsamen Vertreter am 7.9.2010 (Bl. 152 d. A.) erfolgte und die Beschwerden der Antragsteller zu 192) und 196) vor dem 1.8.2013 eingelegt worden sind.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 FamFG) liegen nicht vor. Die Angelegenheit hat keine Grundsatzbedeutung, weil nicht ersichtlich ist, dass sich die hier beantworteten Fragen über den vorliegenden Einzelfall hinaus in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen könnten und deshalb für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind. Von der vorliegenden Entscheidung sind zwar die Vermögensinteressen der Minderheitsaktionäre betroffen, das berührt aber gesamtwirtschaftliche Interessen nicht.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Besteht ein Beherrschungsvertrag, so ist das herrschende Unternehmen berechtigt, dem Vorstand der Gesellschaft hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. Bestimmt der Vertrag nichts anderes, so können auch Weisungen erteilt werden, die für die Gesellschaft nachteilig sind, wenn sie den Belangen des herrschenden Unternehmens oder der mit ihm und der Gesellschaft konzernverbundenen Unternehmen dienen.

(2) Der Vorstand ist verpflichtet, die Weisungen des herrschenden Unternehmens zu befolgen. Er ist nicht berechtigt, die Befolgung einer Weisung zu verweigern, weil sie nach seiner Ansicht nicht den Belangen des herrschenden Unternehmens oder der mit ihm und der Gesellschaft konzernverbundenen Unternehmen dient, es sei denn, daß sie offensichtlich nicht diesen Belangen dient.

(3) Wird der Vorstand angewiesen, ein Geschäft vorzunehmen, das nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft vorgenommen werden darf, und wird diese Zustimmung nicht innerhalb einer angemessenen Frist erteilt, so hat der Vorstand dies dem herrschenden Unternehmen mitzuteilen. Wiederholt das herrschende Unternehmen nach dieser Mitteilung die Weisung, so ist die Zustimmung des Aufsichtsrats nicht mehr erforderlich; die Weisung darf, wenn das herrschende Unternehmen einen Aufsichtsrat hat, nur mit dessen Zustimmung wiederholt werden.

(1) Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Macht eine Gesellschaft von den Erleichterungen nach § 266 Absatz 1 Satz 3, § 276 oder § 288 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch, so kann jeder Aktionär verlangen, dass ihm in der Hauptversammlung über den Jahresabschluss der Jahresabschluss in der Form vorgelegt wird, die er ohne diese Erleichterungen hätte. Die Auskunftspflicht des Vorstands eines Mutterunternehmens (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) in der Hauptversammlung, der der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt werden, erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

(1a) Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Vorstand vorgeben kann, dass Fragen der Aktionäre bis spätestens drei Tage vor der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation einzureichen sind. Für die Berechnung der Frist gilt § 121 Absatz 7. Nicht fristgerecht eingereichte Fragen müssen nicht berücksichtigt werden.

(1b) Der Umfang der Einreichung von Fragen kann in der Einberufung angemessen beschränkt werden. Das Recht zur Einreichung von Fragen kann auf ordnungsgemäß zu der Versammlung angemeldete Aktionäre beschränkt werden.

(1c) Die Gesellschaft hat ordnungsgemäß eingereichte Fragen vor der Versammlung allen Aktionären zugänglich zu machen und bis spätestens einen Tag vor der Versammlung zu beantworten; für die Berechnung der Frist gilt § 121 Absatz 7. Bei börsennotierten Gesellschaften haben das Zugänglichmachen der Fragen und deren Beantwortung über die Internetseite der Gesellschaft zu erfolgen. § 126 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 3 und 6 gilt für das Zugänglichmachen der Fragen entsprechend. Sind die Antworten einen Tag vor Beginn und in der Versammlung durchgängig zugänglich, darf der Vorstand in der Versammlung die Auskunft zu diesen Fragen verweigern.

(1d) Jedem elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionär ist in der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation ein Nachfragerecht zu allen vor und in der Versammlung gegebenen Antworten des Vorstands einzuräumen. Absatz 2 Satz 2 gilt auch für das Nachfragerecht.

(1e) Zudem ist jedem elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionär in der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation das Recht einzuräumen, Fragen zu Sachverhalten zu stellen, die sich erst nach Ablauf der Frist nach Absatz 1a Satz 1 ergeben haben. Absatz 2 Satz 2 gilt auch für dieses Fragerecht.

(1f) Der Versammlungsleiter kann festlegen, dass das Auskunftsrecht nach Absatz 1, das Nachfragerecht nach Absatz 1d und das Fragerecht nach Absatz 1e in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation ausgeübt werden dürfen.

(2) Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Die Satzung oder die Geschäftsordnung gemäß § 129 kann den Versammlungsleiter ermächtigen, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken, und Näheres dazu bestimmen.

(3) Der Vorstand darf die Auskunft verweigern,

1.
soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;
2.
soweit sie sich auf steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern bezieht;
3.
über den Unterschied zwischen dem Wert, mit dem Gegenstände in der Jahresbilanz angesetzt worden sind, und einem höheren Wert dieser Gegenstände, es sei denn, daß die Hauptversammlung den Jahresabschluß feststellt;
4.
über die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, soweit die Angabe dieser Methoden im Anhang ausreicht, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft im Sinne des § 264 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs zu vermitteln; dies gilt nicht, wenn die Hauptversammlung den Jahresabschluß feststellt;
5.
soweit sich der Vorstand durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen würde;
6.
soweit bei einem Kreditinstitut, einem Finanzdienstleistungsinstitut oder einem Wertpapierinstitut Angaben über angewandte Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie vorgenommene Verrechnungen im Jahresabschluß, Lagebericht, Konzernabschluß oder Konzernlagebericht nicht gemacht zu werden brauchen;
7.
soweit die Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist.
Aus anderen Gründen darf die Auskunft nicht verweigert werden.

(4) Ist einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden, so ist sie jedem anderen Aktionär auf dessen Verlangen in der Hauptversammlung zu geben, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich ist. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist zu gewährleisten, dass jeder elektronisch zu der Versammlung zugeschaltete Aktionär sein Verlangen nach Satz 1 im Wege der elektronischen Kommunikation übermitteln kann. Der Vorstand darf die Auskunft nicht nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 verweigern. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn ein Tochterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs), ein Gemeinschaftsunternehmen (§ 310 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) oder ein assoziiertes Unternehmen (§ 311 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) die Auskunft einem Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) zum Zwecke der Einbeziehung der Gesellschaft in den Konzernabschluß des Mutterunternehmens erteilt und die Auskunft für diesen Zweck benötigt wird.

(5) Wird einem Aktionär eine Auskunft verweigert, so kann er verlangen, daß seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist zu gewährleisten, dass jeder elektronisch zu der Versammlung zugeschaltete Aktionär sein Verlangen nach Satz 1 im Wege der elektronischen Kommunikation übermitteln kann.

(1)1Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und dieses Gesetzes.2Bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne des § 4 sind die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht erforderlich.3Bei den inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten beträgt das Einkommen aus dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen 16 Prozent der Entgelte (§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) aus Werbesendungen.4Bei Körperschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 mit Sitz im Ausland, deren Ort der Geschäftsleitung im Inland belegen ist und die nach inländischem Gesellschaftsrecht mangels Rechtsfähigkeit nicht als juristische Person zu behandeln sind, sind Leistungen und Leistungsversprechen zwischen der Körperschaft und Personen, die aus dieser Körperschaft Einkünfte im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 9 des Einkommensteuergesetzes erzielen, für Zwecke der Durchführung der Besteuerung mit Ertragsteuern wie Leistungen und Leistungsversprechen zwischen einer rechtsfähigen Körperschaft und deren Anteilseignern zu behandeln.

(2) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sind alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln.

(3)1Für die Ermittlung des Einkommens ist es ohne Bedeutung, ob das Einkommen verteilt wird.2Auch verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Ausschüttungen jeder Art auf Genussrechte, mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös der Kapitalgesellschaft verbunden ist, mindern das Einkommen nicht.3Verdeckte Einlagen erhöhen das Einkommen nicht.4Das Einkommen erhöht sich, soweit eine verdeckte Einlage das Einkommen des Gesellschafters gemindert hat.5Satz 4 gilt auch für eine verdeckte Einlage, die auf einer verdeckten Gewinnausschüttung einer dem Gesellschafter nahe stehenden Person beruht und bei der Besteuerung des Gesellschafters nicht berücksichtigt wurde, es sei denn, die verdeckte Gewinnausschüttung hat bei der leistenden Körperschaft das Einkommen nicht gemindert.6In den Fällen des Satzes 5 erhöht die verdeckte Einlage nicht die Anschaffungskosten der Beteiligung.

(4) (weggefallen)

(5) Bei Personenvereinigungen bleiben für die Ermittlung des Einkommens Beiträge, die auf Grund der Satzung von den Mitgliedern lediglich in ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhoben werden, außer Ansatz.

(6) Besteht das Einkommen nur aus Einkünften, von denen lediglich ein Steuerabzug vorzunehmen ist, so ist ein Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten nicht zulässig.

(7)1Die Rechtsfolgen einer verdeckten Gewinnausschüttung im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 sind

1.
bei Betrieben gewerblicher Art im Sinne des § 4 nicht bereits deshalb zu ziehen, weil sie ein Dauerverlustgeschäft ausüben;
2.
bei Kapitalgesellschaften nicht bereits deshalb zu ziehen, weil sie ein Dauerverlustgeschäft ausüben.2Satz 1 gilt nur bei Kapitalgesellschaften, bei denen die Mehrheit der Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar auf juristische Personen des öffentlichen Rechts entfällt und nachweislich ausschließlich diese Gesellschafter die Verluste aus Dauerverlustgeschäften tragen.
2Ein Dauerverlustgeschäft liegt vor, soweit aus verkehrs-, umwelt-, sozial-, kultur-, bildungs- oder gesundheitspolitischen Gründen eine wirtschaftliche Betätigung ohne kostendeckendes Entgelt unterhalten wird oder in den Fällen von Satz 1 Nr. 2 das Geschäft Ausfluss einer Tätigkeit ist, die bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu einem Hoheitsbetrieb gehört.

(8)1Werden Betriebe gewerblicher Art zusammengefasst, ist § 10d des Einkommensteuergesetzes auf den Betrieb gewerblicher Art anzuwenden, der sich durch die Zusammenfassung ergibt.2Nicht ausgeglichene negative Einkünfte der einzelnen Betriebe gewerblicher Art aus der Zeit vor der Zusammenfassung können nicht beim zusammengefassten Betrieb gewerblicher Art abgezogen werden.3Ein Rücktrag von Verlusten des zusammengefassten Betriebs gewerblicher Art auf die einzelnen Betriebe gewerblicher Art vor Zusammenfassung ist unzulässig.4Ein bei einem Betrieb gewerblicher Art vor der Zusammenfassung festgestellter Verlustvortrag kann nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, den dieser Betrieb gewerblicher Art nach Beendigung der Zusammenfassung erzielt.5Die Einschränkungen der Sätze 2 bis 4 gelten nicht, wenn gleichartige Betriebe gewerblicher Art zusammengefasst oder getrennt werden.6Kommt es bei einem Betrieb gewerblicher Art, der sich durch eine Zusammenfassung ergeben hat, innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach der Zusammenfassung zur Anwendung des § 3a des Einkommensteuergesetzes, ist § 3a Absatz 3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes entsprechend auf die in Satz 4 genannten Verlustvorträge anzuwenden.

(9)1Wenn für Kapitalgesellschaften Absatz 7 Satz 1 Nr. 2 zur Anwendung kommt, sind die einzelnen Tätigkeiten der Gesellschaft nach folgender Maßgabe Sparten zuzuordnen:

1.
Tätigkeiten, die als Dauerverlustgeschäfte Ausfluss einer Tätigkeit sind, die bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu einem Hoheitsbetrieb gehören, sind jeweils gesonderten Sparten zuzuordnen;
2.
Tätigkeiten, die nach § 4 Abs. 6 Satz 1 zusammenfassbar sind oder aus den übrigen, nicht in Nummer 1 bezeichneten Dauerverlustgeschäften stammen, sind jeweils gesonderten Sparten zuzuordnen, wobei zusammenfassbare Tätigkeiten jeweils eine einheitliche Sparte bilden;
3.
alle übrigen Tätigkeiten sind einer einheitlichen Sparte zuzuordnen.
2Für jede sich hiernach ergebende Sparte ist der Gesamtbetrag der Einkünfte getrennt zu ermitteln.3Die Aufnahme einer weiteren, nicht gleichartigen Tätigkeit führt zu einer neuen, gesonderten Sparte; Entsprechendes gilt für die Aufgabe einer solchen Tätigkeit.4Ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte einer Sparte darf nicht mit einem positiven Gesamtbetrag der Einkünfte einer anderen Sparte ausgeglichen oder nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes abgezogen werden.5Er mindert jedoch nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes die positiven Gesamtbeträge der Einkünfte, die sich in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Veranlagungszeiträumen für dieselbe Sparte ergeben.6Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 ab einem Zeitpunkt innerhalb eines Veranlagungszeitraums nicht mehr vor, sind die Sätze 1 bis 5 ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anzuwenden; hiernach nicht ausgeglichene oder abgezogene negative Beträge sowie verbleibende Verlustvorträge aus den Sparten, in denen Dauerverlusttätigkeiten ausgeübt werden, entfallen.7Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 7 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 erst ab einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb eines Veranlagungszeitraums vor, sind die Sätze 1 bis 5 ab diesem Zeitpunkt anzuwenden; ein bis zum Eintritt der Voraussetzungen entstandener Verlust kann nach Maßgabe des § 10d des Einkommensteuergesetzes abgezogen werden; ein danach verbleibender Verlust ist der Sparte zuzuordnen, in denen keine Dauerverlustgeschäfte ausgeübt werden.8Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende negative Gesamtbetrag der Einkünfte einer Sparte ist gesondert festzustellen; § 10d Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.9Die §§ 3a und 3c Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes sind entsprechend anzuwenden; § 3a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes ist für die Kapitalgesellschaft anzuwenden.

(10)1Bei Einkünften aus Kapitalvermögen ist § 2 Absatz 5b des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden.2§ 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 3 Satz 1 und Satz 3 bis 6 des Einkommensteuergesetzes ist entsprechend anzuwenden; in diesen Fällen ist § 20 Abs. 6 und 9 des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden.

(1) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden:

1.
(weggefallen)
1a.
(weggefallen)
1b.
(weggefallen)
2.
a)
Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen oder zur landwirtschaftlichen Alterskasse sowie zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen;
b)
Beiträge des Steuerpflichtigen
aa)
zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung, wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder zusätzlich die ergänzende Absicherung des Eintritts der Berufsunfähigkeit (Berufsunfähigkeitsrente), der verminderten Erwerbsfähigkeit (Erwerbsminderungsrente) oder von Hinterbliebenen (Hinterbliebenenrente) vorsieht.2Hinterbliebene in diesem Sinne sind der Ehegatte des Steuerpflichtigen und die Kinder, für die er Anspruch auf Kindergeld oder auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 hat.3Der Anspruch auf Waisenrente darf längstens für den Zeitraum bestehen, in dem der Rentenberechtigte die Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Kind im Sinne des § 32 erfüllt;
bb)
für seine Absicherung gegen den Eintritt der Berufsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit (Versicherungsfall), wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen, auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente für einen Versicherungsfall vorsieht, der bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres eingetreten ist.2Der Vertrag kann die Beendigung der Rentenzahlung wegen eines medizinisch begründeten Wegfalls der Berufsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit vorsehen.3Die Höhe der zugesagten Rente kann vom Alter des Steuerpflichtigen bei Eintritt des Versicherungsfalls abhängig gemacht werden, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat.
2Die Ansprüche nach Buchstabe b dürfen nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein.3Anbieter und Steuerpflichtiger können vereinbaren, dass bis zu zwölf Monatsleistungen in einer Auszahlung zusammengefasst werden oder eine Kleinbetragsrente im Sinne von § 93 Absatz 3 Satz 2 abgefunden wird.4Bei der Berechnung der Kleinbetragsrente sind alle bei einem Anbieter bestehenden Verträge des Steuerpflichtigen jeweils nach Buchstabe b Doppelbuchstabe aa oder Doppelbuchstabe bb zusammenzurechnen.5Neben den genannten Auszahlungsformen darf kein weiterer Anspruch auf Auszahlungen bestehen.6Zu den Beiträgen nach den Buchstaben a und b ist der nach § 3 Nummer 62 steuerfreie Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und ein diesem gleichgestellter steuerfreier Zuschuss des Arbeitgebers hinzuzurechnen.7Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c oder nach § 172 Absatz 3 oder 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch werden abweichend von Satz 6 nur auf Antrag des Steuerpflichtigen hinzugerechnet;
3.
Beiträge zu
a)
Krankenversicherungen, soweit diese zur Erlangung eines durch das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch bestimmten sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich sind und sofern auf die Leistungen ein Anspruch besteht.2Für Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sind dies die nach dem Dritten Titel des Ersten Abschnitts des Achten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder die nach dem Sechsten Abschnitt des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte festgesetzten Beiträge.3Für Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung sind dies die Beitragsanteile, die auf Vertragsleistungen entfallen, die, mit Ausnahme der auf das Krankengeld entfallenden Beitragsanteile, in Art, Umfang und Höhe den Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergleichbar sind; § 158 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gilt entsprechend.4Wenn sich aus den Krankenversicherungsbeiträgen nach Satz 2 ein Anspruch auf Krankengeld oder ein Anspruch auf eine Leistung, die anstelle von Krankengeld gewährt wird, ergeben kann, ist der jeweilige Beitrag um 4 Prozent zu vermindern;
b)
gesetzlichen Pflegeversicherungen (soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung).
2Als eigene Beiträge des Steuerpflichtigen können auch eigene Beiträge im Sinne der Buchstaben a oder b eines Kindes behandelt werden, wenn der Steuerpflichtige die Beiträge des Kindes, für das ein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld besteht, durch Leistungen in Form von Bar- oder Sachunterhalt wirtschaftlich getragen hat, unabhängig von Einkünften oder Bezügen des Kindes; Voraussetzung für die Berücksichtigung beim Steuerpflichtigen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Kindes in der Einkommensteuererklärung des Steuerpflichtigen.3Satz 2 gilt entsprechend, wenn der Steuerpflichtige die Beiträge für ein unterhaltsberechtigtes Kind trägt, welches nicht selbst Versicherungsnehmer ist, sondern der andere Elternteil.4Hat der Steuerpflichtige in den Fällen des Absatzes 1a Nummer 1 eigene Beiträge im Sinne des Buchstaben a oder des Buchstaben b zum Erwerb einer Krankenversicherung oder gesetzlichen Pflegeversicherung für einen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten geleistet, dann werden diese abweichend von Satz 1 als eigene Beiträge des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten behandelt.5Beiträge, die für nach Ablauf des Veranlagungszeitraums beginnende Beitragsjahre geleistet werden und in der Summe das Dreifache der auf den Veranlagungszeitraum entfallenden Beiträge überschreiten, sind in dem Veranlagungszeitraum anzusetzen, für den sie geleistet wurden;
3a.
Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen, soweit diese nicht nach Nummer 3 zu berücksichtigen sind; Beiträge zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit, zu Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, die nicht unter Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b fallen, zu Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie zu Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen; Beiträge zu Versicherungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bis dd in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, wenn die Laufzeit dieser Versicherungen vor dem 1. Januar 2005 begonnen hat und ein Versicherungsbeitrag bis zum 31. Dezember 2004 entrichtet wurde; § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 bis 6 und Absatz 2 Satz 2 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ist in diesen Fällen weiter anzuwenden;
4.
gezahlte Kirchensteuer; dies gilt nicht, soweit die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer oder als Zuschlag auf die nach dem gesonderten Tarif des § 32d Absatz 1 ermittelte Einkommensteuer gezahlt wurde;
5.
zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4 000 Euro je Kind, für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes im Sinne des § 32 Absatz 1, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.2Dies gilt nicht für Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen.3Ist das zu betreuende Kind nicht nach § 1 Absatz 1 oder Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, ist der in Satz 1 genannte Betrag zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes notwendig und angemessen ist.4Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen nach Satz 1 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist;
6.
(weggefallen)
7.
Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung bis zu 6 000 Euro im Kalenderjahr.2Bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllen, gilt Satz 1 für jeden Ehegatten.3Zu den Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Aufwendungen für eine auswärtige Unterbringung.4§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b und 6c sowie § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5, Absatz 2, 4 Satz 8 und Absatz 4a sind bei der Ermittlung der Aufwendungen anzuwenden.
8.
(weggefallen)
9.
30 Prozent des Entgelts, höchstens 5 000 Euro, das der Steuerpflichtige für ein Kind, für das er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat, für dessen Besuch einer Schule in freier Trägerschaft oder einer überwiegend privat finanzierten Schule entrichtet, mit Ausnahme des Entgelts für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung.2Voraussetzung ist, dass die Schule in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und die Schule zu einem von dem zuständigen inländischen Ministerium eines Landes, von der Kultusministerkonferenz der Länder oder von einer inländischen Zeugnisanerkennungsstelle anerkannten oder einem inländischen Abschluss an einer öffentlichen Schule als gleichwertig anerkannten allgemein bildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führt.3Der Besuch einer anderen Einrichtung, die auf einen Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss im Sinne des Satzes 2 ordnungsgemäß vorbereitet, steht einem Schulbesuch im Sinne des Satzes 1 gleich.4Der Besuch einer Deutschen Schule im Ausland steht dem Besuch einer solchen Schule gleich, unabhängig von ihrer Belegenheit.5Der Höchstbetrag nach Satz 1 wird für jedes Kind, bei dem die Voraussetzungen vorliegen, je Elternpaar nur einmal gewährt.

(1a)1Sonderausgaben sind auch die folgenden Aufwendungen:

1.
Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt, bis zu 13 805 Euro im Kalenderjahr.2Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach Absatz 1 Nummer 3 für die Absicherung des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten aufgewandten Beiträge.3Der Antrag kann jeweils nur für ein Kalenderjahr gestellt und nicht zurückgenommen werden.4Die Zustimmung ist mit Ausnahme der nach § 894 der Zivilprozessordnung als erteilt geltenden bis auf Widerruf wirksam.5Der Widerruf ist vor Beginn des Kalenderjahres, für das die Zustimmung erstmals nicht gelten soll, gegenüber dem Finanzamt zu erklären.6Die Sätze 1 bis 5 gelten für Fälle der Nichtigkeit oder der Aufhebung der Ehe entsprechend.7Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) der unterhaltenen Person in der Steuererklärung des Unterhaltsleistenden, wenn die unterhaltene Person der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht unterliegt.8Die unterhaltene Person ist für diese Zwecke verpflichtet, dem Unterhaltsleistenden ihre erteilte Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen.9Kommt die unterhaltene Person dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Unterhaltsleistende berechtigt, bei der für ihn zuständigen Finanzbehörde die Identifikationsnummer der unterhaltenen Person zu erfragen;
2.
auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende, lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben, wenn der Empfänger unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.2Dies gilt nur für
a)
Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft, die eine Tätigkeit im Sinne der §§ 13, 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder des § 18 Absatz 1 ausübt,
b)
Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Betriebs oder Teilbetriebs, sowie
c)
Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines mindestens 50 Prozent betragenden Anteils an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt.
3Satz 2 gilt auch für den Teil der Versorgungsleistungen, der auf den Wohnteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft entfällt.4Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Empfängers in der Steuererklärung des Leistenden; Nummer 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend;
3.
Ausgleichsleistungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und § 23 des Versorgungsausgleichsgesetzes sowie § 1408 Absatz 2 und § 1587 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit der Verpflichtete dies mit Zustimmung des Berechtigten beantragt und der Berechtigte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.2Nummer 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.3Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Berechtigten in der Steuererklärung des Verpflichteten; Nummer 1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend;
4.
Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs nach den §§ 20 bis 22 und 26 des Versorgungsausgleichsgesetzes und nach den §§ 1587f, 1587g und 1587i des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung sowie nach § 3a des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, soweit die ihnen zu Grunde liegenden Einnahmen bei der ausgleichspflichtigen Person der Besteuerung unterliegen, wenn die ausgleichsberechtigte Person unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.2Nummer 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(2)1Voraussetzung für den Abzug der in Absatz 1 Nummer 2, 3 und 3a bezeichneten Beträge (Vorsorgeaufwendungen) ist, dass sie

1.
nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen; ungeachtet dessen sind Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2, 3 und 3a zu berücksichtigen, soweit
a)
sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erzielten Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit stehen,
b)
diese Einnahmen nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Inland steuerfrei sind und
c)
der Beschäftigungsstaat keinerlei steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung dieser Einnahmen zulässt;
steuerfreie Zuschüsse zu einer Kranken- oder Pflegeversicherung stehen insgesamt in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3,
2.
geleistet werden an
a)
1Versicherungsunternehmen,
aa)
die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben und das Versicherungsgeschäft im Inland betreiben dürfen, oder
bb)
denen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist.
2Darüber hinaus werden Beiträge nur berücksichtigt, wenn es sich um Beträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a an eine Einrichtung handelt, die eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder eine der Beihilfe oder freien Heilfürsorge vergleichbare Absicherung im Sinne des § 193 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 des Versicherungsvertragsgesetzes gewährt.3Dies gilt entsprechend, wenn ein Steuerpflichtiger, der weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, mit den Beiträgen einen Versicherungsschutz im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 Satz 1 erwirbt,
b)
berufsständische Versorgungseinrichtungen,
c)
einen Sozialversicherungsträger oder
d)
einen Anbieter im Sinne des § 80.
2Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b werden nur berücksichtigt, wenn die Beiträge zugunsten eines Vertrags geleistet wurden, der nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist, wobei die Zertifizierung Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Absatz 10 der Abgabenordnung ist.

(2a)1Bei Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b hat der Anbieter als mitteilungspflichtige Stelle nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung und unter Angabe der Vertrags- oder der Versicherungsdaten die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten Beiträge und die Zertifizierungsnummer an die zentrale Stelle (§ 81) zu übermitteln.2§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend.3§ 72a Absatz 4 und § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung finden keine Anwendung.

(2b)1Bei Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 3 hat das Versicherungsunternehmen, der Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, die Künstlersozialkasse oder eine Einrichtung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a Satz 2 als mitteilungspflichtige Stelle nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung und unter Angabe der Vertrags- oder der Versicherungsdaten die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten und erstatteten Beiträge sowie die in § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c der Abgabenordnung genannten Daten mit der Maßgabe, dass insoweit als Steuerpflichtiger die versicherte Person gilt, an die zentrale Stelle (§ 81) zu übermitteln; sind Versicherungsnehmer und versicherte Person nicht identisch, sind zusätzlich die Identifikationsnummer und der Tag der Geburt des Versicherungsnehmers anzugeben.2Satz 1 gilt nicht, soweit diese Daten mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1 Satz 2) oder der Rentenbezugsmitteilung (§ 22a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4) zu übermitteln sind.3§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend.4Zuständige Finanzbehörde im Sinne des § 72a Absatz 4 und des § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung ist das Bundeszentralamt für Steuern.5Wird in den Fällen des § 72a Absatz 4 der Abgabenordnung eine unzutreffende Höhe der Beiträge übermittelt, ist die entgangene Steuer mit 30 Prozent des zu hoch ausgewiesenen Betrags anzusetzen.

(3)1Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 sind bis zu dem Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung, aufgerundet auf einen vollen Betrag in Euro, zu berücksichtigen.2Bei zusammenveranlagten Ehegatten verdoppelt sich der Höchstbetrag.3Der Höchstbetrag nach Satz 1 oder 2 ist bei Steuerpflichtigen, die

1.
Arbeitnehmer sind und die während des ganzen oder eines Teils des Kalenderjahres
a)
in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder auf Antrag des Arbeitgebers von der Versicherungspflicht befreit waren und denen für den Fall ihres Ausscheidens aus der Beschäftigung auf Grund des Beschäftigungsverhältnisses eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zusteht oder die in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern sind oder
b)
nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen, eine Berufstätigkeit ausgeübt und im Zusammenhang damit auf Grund vertraglicher Vereinbarungen Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung erworben haben, oder
2.
Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 4 erzielen und die ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung einen Anspruch auf Altersversorgung erwerben,
um den Betrag zu kürzen, der, bezogen auf die Einnahmen aus der Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zum genannten Personenkreis begründen, dem Gesamtbeitrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) zur allgemeinen Rentenversicherung entspricht.4Im Kalenderjahr 2013 sind 76 Prozent der nach den Sätzen 1 bis 3 ermittelten Vorsorgeaufwendungen anzusetzen.5Der sich danach ergebende Betrag, vermindert um den nach § 3 Nummer 62 steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und einen diesem gleichgestellten steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers, ist als Sonderausgabe abziehbar.6Der Prozentsatz in Satz 4 erhöht sich in den folgenden Kalenderjahren bis zum Kalenderjahr 2022 um je 2 Prozentpunkte je Kalenderjahr; ab dem Kalenderjahr 2023 beträgt er 100 Prozent.7Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c oder nach § 172 Absatz 3 oder 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vermindern den abziehbaren Betrag nach Satz 5 nur, wenn der Steuerpflichtige die Hinzurechnung dieser Beiträge zu den Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Satz 7 beantragt hat.

(4)1Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 und 3a können je Kalenderjahr insgesamt bis 2 800 Euro abgezogen werden.2Der Höchstbetrag beträgt 1 900 Euro bei Steuerpflichtigen, die ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten haben oder für deren Krankenversicherung Leistungen im Sinne des § 3 Nummer 9, 14, 57 oder 62 erbracht werden.3Bei zusammen veranlagten Ehegatten bestimmt sich der gemeinsame Höchstbetrag aus der Summe der jedem Ehegatten unter den Voraussetzungen von Satz 1 und 2 zustehenden Höchstbeträge.4Übersteigen die Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 die nach den Sätzen 1 bis 3 zu berücksichtigenden Vorsorgeaufwendungen, sind diese abzuziehen und ein Abzug von Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3a scheidet aus.

(4a)1Ist in den Kalenderjahren 2013 bis 2019 der Abzug der Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Absatz 1 Nummer 3 und Nummer 3a in der für das Kalenderjahr 2004 geltenden Fassung des § 10 Absatz 3 mit folgenden Höchstbeträgen für den Vorwegabzug

KalenderjahrVorwegabzug für
den Steuerpflichtigen
Vorwegabzug im
Fall der Zusammen-
veranlagung von
Ehegatten
20132 1004 200
20141 8003 600
20151 5003 000
20161 2002 400
20179001 800
20186001 200
2019300600


zuzüglich des Erhöhungsbetrags nach Satz 3 günstiger, ist der sich danach ergebende Betrag anstelle des Abzugs nach Absatz 3 und 4 anzusetzen.2Mindestens ist bei Anwendung des Satzes 1 der Betrag anzusetzen, der sich ergeben würde, wenn zusätzlich noch die Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b in die Günstigerprüfung einbezogen werden würden; der Erhöhungsbetrag nach Satz 3 ist nicht hinzuzurechnen.3Erhöhungsbetrag sind die Beiträge nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, soweit sie nicht den um die Beiträge nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und den nach § 3 Nummer 62 steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und einen diesem gleichgestellten steuerfreien Zuschuss verminderten Höchstbetrag nach Absatz 3 Satz 1 bis 3 überschreiten; Absatz 3 Satz 4 und 6 gilt entsprechend.

(4b)1Erhält der Steuerpflichtige für die von ihm für einen anderen Veranlagungszeitraum geleisteten Aufwendungen im Sinne des Satzes 2 einen steuerfreien Zuschuss, ist dieser den erstatteten Aufwendungen gleichzustellen.2Übersteigen bei den Sonderausgaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 3a die im Veranlagungszeitraum erstatteten Aufwendungen die geleisteten Aufwendungen (Erstattungsüberhang), ist der Erstattungsüberhang mit anderen im Rahmen der jeweiligen Nummer anzusetzenden Aufwendungen zu verrechnen.3Ein verbleibender Betrag des sich bei den Aufwendungen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 ergebenden Erstattungsüberhangs ist dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen.4Nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung haben Behörden im Sinne des § 6 Absatz 1 der Abgabenordnung und andere öffentliche Stellen, die einem Steuerpflichtigen für die von ihm geleisteten Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2, 3 und 3a steuerfreie Zuschüsse gewähren oder Vorsorgeaufwendungen im Sinne dieser Vorschrift erstatten als mitteilungspflichtige Stellen, neben den nach § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung erforderlichen Angaben, die zur Gewährung und Prüfung des Sonderausgabenabzugs nach § 10 erforderlichen Daten an die zentrale Stelle zu übermitteln.5§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend.6§ 72a Absatz 4 und § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung finden keine Anwendung.

(5) Durch Rechtsverordnung wird bezogen auf den Versicherungstarif bestimmt, wie der nicht abziehbare Teil der Beiträge zum Erwerb eines Krankenversicherungsschutzes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe a Satz 3 durch einheitliche prozentuale Abschläge auf die zugunsten des jeweiligen Tarifs gezahlte Prämie zu ermitteln ist, soweit der nicht abziehbare Beitragsteil nicht bereits als gesonderter Tarif oder Tarifbaustein ausgewiesen wird.

(6) Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa ist für Vertragsabschlüsse vor dem 1. Januar 2012 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Vertrag die Zahlung der Leibrente nicht vor der Vollendung des 60. Lebensjahres vorsehen darf.

(1) Bund und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinander unabhängig.

(2) Bund und Länder erfüllen gemeinsam die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf Grund des Artikels 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin und tragen in diesem Rahmen den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung.

(3) Die Haushalte von Bund und Ländern sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Bund und Länder können Regelungen zur im Auf- und Abschwung symmetrischen Berücksichtigung der Auswirkungen einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung sowie eine Ausnahmeregelung für Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, vorsehen. Für die Ausnahmeregelung ist eine entsprechende Tilgungsregelung vorzusehen. Die nähere Ausgestaltung regelt für den Haushalt des Bundes Artikel 115 mit der Maßgabe, dass Satz 1 entsprochen ist, wenn die Einnahmen aus Krediten 0,35 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten. Die nähere Ausgestaltung für die Haushalte der Länder regeln diese im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Kompetenzen mit der Maßgabe, dass Satz 1 nur dann entsprochen ist, wenn keine Einnahmen aus Krediten zugelassen werden.

(4) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für Bund und Länder gemeinsam geltende Grundsätze für das Haushaltsrecht, für eine konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft und für eine mehrjährige Finanzplanung aufgestellt werden.

(5) Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft im Zusammenhang mit den Bestimmungen in Artikel 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin tragen Bund und Länder im Verhältnis 65 zu 35. Die Ländergesamtheit trägt solidarisch 35 vom Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten entsprechend ihrer Einwohnerzahl; 65 vom Hundert der auf die Länder entfallenden Lasten tragen die Länder entsprechend ihrem Verursachungsbeitrag. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(1) Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Rechnungsjahren führen können, bedürfen einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durch Bundesgesetz.

(2) Einnahmen und Ausgaben sind grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Diesem Grundsatz ist entsprochen, wenn die Einnahmen aus Krediten 0,35 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten. Zusätzlich sind bei einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung die Auswirkungen auf den Haushalt im Auf- und Abschwung symmetrisch zu berücksichtigen. Abweichungen der tatsächlichen Kreditaufnahme von der nach den Sätzen 1 bis 3 zulässigen Kreditobergrenze werden auf einem Kontrollkonto erfasst; Belastungen, die den Schwellenwert von 1,5 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt überschreiten, sind konjunkturgerecht zurückzuführen. Näheres, insbesondere die Bereinigung der Einnahmen und Ausgaben um finanzielle Transaktionen und das Verfahren zur Berechnung der Obergrenze der jährlichen Nettokreditaufnahme unter Berücksichtigung der konjunkturellen Entwicklung auf der Grundlage eines Konjunkturbereinigungsverfahrens sowie die Kontrolle und den Ausgleich von Abweichungen der tatsächlichen Kreditaufnahme von der Regelgrenze, regelt ein Bundesgesetz. Im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, können diese Kreditobergrenzen auf Grund eines Beschlusses der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages überschritten werden. Der Beschluss ist mit einem Tilgungsplan zu verbinden. Die Rückführung der nach Satz 6 aufgenommenen Kredite hat binnen eines angemessenen Zeitraumes zu erfolgen.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerden der Antragsgegnerin und der Antragsteller Ziffer 3) bis 6), 12), 13), 44), 55), 63) und 64) wird der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 06.03.2008, Az. 31 O 32/07 KfH AktG, in den Ziffern 1), 2), 5), 6) und 7) abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:

a) Die Anträge auf Bestimmung einer angemessen Barabfindung, eines angemessenen Ausgleichs und angemessenen Erwerbspreises werden zurückgewiesen.

b) Dies gilt für die Anträge der Antragsteller Ziffer 3), 4) und 44), soweit sie das Delisting betreffen, sowie für die Anträge der Antragsteller Ziffer 5), 6), 12), 13), 55), 63) und 64) insgesamt mit der Maßgabe, dass sie nicht als unzulässig, sondern als unbegründet zurückgewiesen werden.

2. Im Übrigen werden die sofortigen Beschwerden der Antragsteller Ziffer 3), 4), 12), 13), 16), 24) bis 28), 34), 35), 40), 42), 44), 47) bis 49), 55), 62), 63) bis 64), 71) und 74) gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 06.03.2008, Az. 31 O 32/07 KfH AktG, zurückgewiesen.

3. Die Anschlussbeschwerden der Antragsteller Ziffer 5), 12), 13), 41), 43), 45), 46), 52), bis 54), 57) bis 59), 61), 72) und 73) gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 06.03.2008, Az. 31 O 32/07 KfH AktG, werden zurückgewiesen.

4. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten beider Rechtszüge; eine Erstattung der in beiden Rechtszügen entstandenen außergerichtlichen Kosten findet nicht statt.

5. Der Geschäftswert wird für beide Instanzen auf jeweils 200.000 Euro festgesetzt.

Gründe

 
A.
Gegenstand dieses Spruchverfahrens ist die Bestimmung eines angemessenen Ausgleichs und einer angemessenen Abfindung bzw. eines angemessenen Erwerbspreises für die außenstehenden Aktionäre der K. AG (K).
I.
1.
Das Grundkapital der K. beträgt 13.050.752 Euro. Es ist eingeteilt in 5.019.520 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Die Aktien der K. waren am Amtlichen Markt an der Wertpapierbörse in F. (General Standard) zugelassen und wurden im Freiverkehr der Börsen in B.-B., D., H. und S. gehandelt (vgl. gemeinsamer Bericht [im Folgenden „GB“, vorgeheftet in Hauptakte VIII], S. 10).
Gegenstand des Unternehmens ist die Entwicklung und Produktion im Bereich Fahrzeugtechnik, insbesondere die Herstellung und der Vertrieb von Fahrzeugen und Zusatzgeräten für Umweltpflege, Natur und Freizeit unter der Marke K. und anderen Marken. Die Geschäftstätigkeit des Unternehmens gliedert sich in die Bereiche „P“ (kettengetriebene Geländefahrzeuge zur Präparierung von Skipisten und Loipen) und „B T“ (Strandreinigungsfahrzeuge). Der Umsatzanteil des Geschäftsbereichs P beträgt mehr als 90%, der Umsatzanteil des Geschäftsbereichs B T dagegen nur rund 2%. In beiden Produktbereichen ist die K. Weltmarktführer (vgl. Gemeinsamer Bericht des Vorstands der K. und der Geschäftsführung der M. GmbH gemäß § 293a AktG vom 03.01.2007 [im Folgenden „GB“], S. 11 und 44). Im Bereich der Pistenfahrzeuge beträgt ihr Marktanteil über 60% (GB S. 46). Die K. hält unter anderem 100% der Anteile an der R GmbH mit Sitz in L.. Die im Geschäftsjahr 2004/2005 erworbene Tochtergesellschaft R GmbH dient ausschließlich der Vermögensverwaltung durch Anlage von Wertpapieren (GB S. 45).
2.
Die M. GmbH (M) erwarb am 21.07.2006 1.884.479 Aktien der K., entsprechend etwa einem Anteil von 37,54% des Grundkapitals. Damit erlangte sie die Kontrolle im Sinne von § 29 Abs. 2 WpÜG über die K.. Am 10.08.2006 bot sie deshalb allen Aktionären der K. an, ihre Aktien zum Preis von 23,76 Euro je Stückaktie zu erwerben. Durch die Annahme dieses Angebots erhöhte sich die Anzahl der von der M. gehaltenen Aktien der K. auf 4.472.341 Stückaktien, entsprechend etwa 89,1% des Grundkapitals der K. (GB S. 9). Die übrigen 547.179 Aktien der K. befinden sich in Streubesitz.
Durch Verschmelzungsvertrag vom 21.06.2007 wurde die M. auf die Antragsgegnerin verschmolzen. Die Verschmelzung wurde am 24.07.2007 im Handelsregister der Antragsgegnerin eingetragen (Bl. V 35; AG1).
3.
Die K. und die M. schlossen am 03.01.2007 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (AG2, im Folgenden „BGV“), ergänzt durch Vereinbarung vom 15.02.2007, durch den die K. die Leitung ihrer Gesellschaft der M. unterstellt und sich verpflichtete, ihren ganzen Gewinn entsprechend den Vorschriften des § 301 AktG an die M. abzuführen. Der bevorstehende Abschluss des BGV war bereits mit Ad-hoc-Mitteilung vom 15.12.2006 bekannt gemacht worden (GB S. 83, vgl. AG15). Am selben Tag waren die Kennzahlen des Jahresabschlusses 2005/2006 veröffentlicht worden, die über den ursprünglichen Erwartungen lagen.
In § 4 Abs. 1 BGV garantierte die M. den außenstehenden Aktionären der K. als angemessenen Ausgleich die Zahlung einer wiederkehrenden Geldleistung (Ausgleichszahlung) in Höhe von brutto 2,23 Euro je Stückaktie für jedes volle Geschäftsjahr abzüglich Körperschaftssteuer sowie Solidaritätszuschlag. In § 5 Abs. 1 BGV verpflichtete sich die M., auf Verlangen eines außenstehenden Aktionärs der K. dessen Aktien gegen eine Barabfindung von 27,77 Euro je Stückaktie zu erwerben. Dieses Abfindungsangebot wurde im Zuge der Vorlegung des GB durch Vorstand der K. und Geschäftsführung der M. am 03.01.2007 veröffentlicht.
Zur Entwicklung des Kurses der K.-Aktie und ihres Handelsvolumens im Jahr 2006/2007, insbesondere nach dem 15.12.2006 und nach dem 03.01.2007, wird auf die Schaubilder Bl. V 147 Bezug genommen.
4.
Im Zuge des Abschlusses des BGV strebten die Verwaltung der K. und die M. einen Widerruf der Zulassung der Aktien der K. am Amtlichen Markt der Wertpapierbörse in F. an (Delisting) (GB S. 83, AG 15).
10 
Wegen des geplanten Widerrufs der Börsenzulassung der Aktien der K. hat die M. den übrigen Aktionären der K. ein Angebot auf Erwerb der von ihnen gehaltenen Aktien zum Preis von 27,77 Euro je Stückaktie unterbreitet, das im Anhang der Einladung zur Hauptversammlung der K. am 05.01.2007 im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht wurde (Bl. V 40; AG5).
5.
11 
Der am 03.01.2007 vorgelegte GB enthält in Abschnitt G (GB S. 39 ff.) die von der IVA AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (im Folgenden „IVA“) im Auftrag des Vorstands der K. erstellte gutachterliche Stellungnahme zum Unternehmenswert der K. zum Bewertungsstichtag 16.02.2007 (im Folgenden „Unternehmenswertgutachten IVA“). Das Unternehmenswertgutachten IVA - auf das wegen der Einzelheiten der Bewertung verwiesen wird - wurde auf der Grundlage der Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen des IDW (IDW) in der Fassung vom 18.10.2005 (IDW S1 Stand 18.10.2005) anhand des Ertragswertverfahrens erstellt.
12 
Bei der Analyse der Vergangenheitsergebnisse der K. stellte die IVA erhebliche Ergebnisschwankungen fest (GB S. 67, vgl. auch die Entwicklung des Ergebnisses nach Steuern 1995/1996 bis 2005/2006, GB Anlage 1). Die Planung des Unternehmens hielt die IVA für plausibel. Dabei betonte sie die Abhängigkeit der künftigen Ergebnisse von wetterbedingten Schwankungen und den Auswirkungen des globalen Klimawandels (GB S. 69); wegen der prognostizierten Entwicklung der Gesamtleistungen und der Abschreibungen wird auf GB S. 66 Bezug genommen.Für die Detailplanungsphase (2006/2007 bis 2009/2010) wurde eine Ausschüttungsquote entsprechend 2005/2006 und im Folgenden ein Anstieg der Ausschüttungsquote auf 40% des Konzernjahresergebnisses unterstellt (GB S. 78). Im Übrigen wurde angenommen, dass das Jahresergebnis in der Detailplanungsphase zur Tilgung des Fremdkapitals und im Jahr 2011/2012 zum Erwerb des bislang geleasten Betriebsgrundstücks in L. genutzt wird (GB S. 63, 70). Die in der Phase der ewigen Rente erwarteten Erträge wurden - unter Berücksichtigung eines wegen des geplanten Erwerbs des Betriebsgrundstücks erweiterten Prognosemodells - aus den für die Detailplanungsphase prognostizierten Ergebnissen abgeleitet (GB S. 63). Im Einzelnen ergaben sich unter Berücksichtigung der typisierten persönlichen Ertragsteuer auf die ausgeschütteten Ergebnisse nach dem Halbeinkünfteverfahren für die Detailplanungsphase und für die Phase der ewigen Rente die auf GB S. 79 wieder gegebenen Ertragsprognosen.
13 
Die zur Abzinsung der künftig erwarteten Erträge zu verwendenden Kapitalisierungszinssätze wurden periodenspezifisch anhand des Capital Asset Pricing Modells (CAPM) ermittelt; wegen der einzelnen Zinssätze wird auf GB S. 78 verwiesen. Bei der Bemessung des Risikozuschlags wurde eine Marktrisikoprämie nach persönlichen Ertragsteuern von 5,5% angenommen (GB S. 73 f.). Zur Ermittlung des das unternehmensspezifische Risiko der K. abbildenden Betafaktors wurden von der IVA historische Betafaktoren der Gesellschaft ermittelt. Der historische Betafaktor der K. sei allerdings zur Schätzung ihres künftigen Betafaktors nicht geeignet (GB S. 74). Für Unternehmen einer Vergleichsgruppe (peer group), die Spezialfahrzeuge bzw. Spezialmaschinen herstellen, ermittelte IVA im Mittelwert einen unverschuldeten Betafaktor von 1,16 (vgl. GB S. 75 f.). Die Betafaktoren der peer group hielt die IVA zwar im Ergebnis nicht für geeignet, den Betafaktor der K. zu schätzen, weil die Vergleichsunternehmen nicht in gleicher Weise von der Wetterentwicklung und dem Klimawandel betroffen seien. Unter Würdigung ihrer sämtlichen Analyseergebnisse einschließlich der Schwankungsbreiten der historischen Ergebnisse des Unternehmens schätzte sie das künftige unverschuldete Beta der K. aber auf 1,1, da das operative Risiko der K. über dem allgemeinen Marktrisiko liege (GB S. 76). Zur Berücksichtigung der sich im Planungszeitraum durch die Tilgung des Fremdkapitals verändernden Finanzierungsstruktur der K. wurde der Betafaktor des unverschuldeten Unternehmens an den in Marktwerten gemessenen Verschuldungsrad der K. angepasst und auf diese Weise für jede Periode ein Betafaktor des verschuldeten Unternehmens ermittelt (GB S. 76).
14 
Nach Abzinsung der prognostizierten Nettozuflüsse errechnete die IVA einen Barwert zum 30.09.2006 in Höhe von 122.814.000 Euro, den sie zum Bewertungsstichtag 16.02.2007 auf 127.334.000 Euro aufzinste (GB S. 79). Diesem Ertragswert zum 16.02.2007 wurde der - um fiktive Veräußerungssteuern auf Unternehmensebene verminderte - Wert der von der R GmbH gehaltenen Aktien der H AG in Höhe von 6.6.210.853 Euro hinzugerechnet, der auf der Grundlage des Börsenkurses zum 20.12.2006 ermittelt wurde, da die Aktien kein betriebsnotwendiges Vermögen darstellen (GB S. 80). Insgesamt errechnete die IVA damit einen Unternehmenswert der K. zum 16.02.2007 von 133.545.000 Euro; dies entspricht 26,61 Euro je Stückaktie (GB S. 81).
15 
Für den Zeitraum von drei Monaten vor der Bekanntgabe der Absicht des Abschlusses des BGV am 15.12.2006 ermittelte die IVA einen nach Umsätzen gewichteten durchschnittlichen Börsenkurs der Aktie der K. von 27,77 Euro je Stückaktie (GB S. 83 f., 86). Eine im Sinne von § 5 Abs. 4 WpÜG-AngebotsVO fehlende Marktliquidität vermochte die IVA für diesen Zeitraum nicht festzustellen (GB S. 86). Wegen des geringen Anteils frei handelbarer Aktien sei davon auszugehen, dass die Börsenkurse nach dem 15.12.2006 wesentlich durch die Ankündigung des Abschlusses des BGV beeinflusst seien (GB S. 84).
16 
Den angemessenen Ausgleich ermittelte die IVA durch eine Verrentung des vollen Unternehmenswerts der K. einschließlich des nicht betriebsnotwendigen Vermögens. Dabei verwendete sie nicht den vollen Kapitalisierungszinssatz, sondern einen Mittelwert zwischen diesem und dem Basiszinssatz (Mischzinssatz) von 5,69% nach typisierten persönlichen Ertragsteuern der Anteilseigner (GB S. 88). Dem so gefundenen Ergebnis rechnete sie die auf den Gewinnanteil je Aktie entfallende Körperschaftsteuerbelastung und die typisierten persönlichen Ertragsteuern der Anteilseigner hinzu (GB S. 88). Im Ergebnis errechnete die IVA einen angemessenen Ausgleich in Höhe von brutto 2,23 Euro je Stückaktie bzw. netto 1,83 Euro je Stückaktie (GB S. 89).
6.
17 
Auf Antrag der M. und der K. hat das Landgericht Stuttgart - Az. 31 O 160/06 KfH AktG - durch Beschlüsse vom 24.11.2006 und 03.01.2007 die ESP GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft, S. (im Folgenden „ESP“) zum sachverständigen Prüfer gemäß § 293c AktG zur Prüfung des BGV, insbesondere der Angemessenheit der anzubietenden Abfindung und des anzubietenden Ausgleichs, sowie zur Prüfung der Angemessenheit des aus Anlass des Delisting abzugebenden Erwerbsangebots bestellt. Der Antrag enthielt neben ESP zwei weitere Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die zur Prüferbestellung vorgeschlagen wurden (Bl. V 42). ESP führte seine Prüfungen vom 08.12.2006 bis zum 05.01.2007 durch (vgl. Prüfungsbericht [im Folgenden „PB“ vorgeheftet in Hauptakte VIII], S. 2).
18 
ESP erachtete die Ermittlung des Unternehmenswerts durch IVA (PB S. 11, 13) sowie die daraus abgeleiteten Beträge für Abfindung und Ausgleich (PB S. 15, 31) für zutreffend. Die Ertragsprognosen seien nachvollziehbar aus den spezifischen Marktgegebenheiten sowie den unternehmerischen Zielen abgeleitet und plausibel (PB S. 19). Die angesetzte Marktrisikoprämie sei angemessen (PB S. 21). Die Schätzung des unverschuldeten Betafaktors der K. durch IVA auf 1,1 werde durch eigene Berechnungen auf der Basis einer eigenen Vergleichsgruppe aus Spezialfahrzeugbauern bestätigt (PB S. 22). Insgesamt sei ein Risikozuschlag von 6,05% und dessen Anpassung an die periodenspezifische Entwicklung der Finanzstruktur der K. angemessen (PB S. 23).
19 
Die Ermittlung des Börsenkurses durch IVA erachtete ESP ebenfalls für sachgerecht (PB S. 29). Im Zeitraum von drei Monaten vor dem 15.12.2006 hätten keine Anhaltspunkte für eine Marktenge vorgelegen, da an rund 97% aller Börsentage mit Aktien der K. gehandelt worden sei. Der nach Umsätzen gewichtete durchschnittliche Börsenkurs der K. habe in diesem Zeitraum bei 27,69 Euro (PB S. 28), nach den Berechnungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bei 27,77 Euro gelegen (PB S. 29).
7.
20 
Die Hauptversammlung der K. am 16.02.2007 hat unter TOP 10 dem BGV sowie unter TOP 11 dem Delisting zugestimmt (Bl. V 39 f.).
21 
Der BGV wurde am 12.03.2007 im Handelsregister der K. eingetragen (AG3). Die Eintragung wurde am 13.03.2007 im gemeinsamen Registerportal der Länder bekannt gemacht (Bl. V 39, AG4).
22 
Die F. Wertpapierbörse hat dem Antrag des Vorstands der K. auf Widerruf der Börsenzulassung der Aktien der K. am 05.04.2007 stattgegeben und diesen Widerruf am selben Tag in der Börsenzeitung veröffentlicht (Bl. V 41, AG6).
II.
23 
Die Antragsteller begehren mit Anträgen im Spruchverfahren die Festsetzung einer höheren Kompensation, einerseits im Hinblick auf das Delisting (Antragsteller Ziffer 73), 74), 75)), andererseits im Hinblick auf den BGV (Antragsteller Ziffer 5), 6), 7), 8), 9), 11), 12), 13), 16), 17), 18), 19), 20), 21), 22), 23), 24), 34), 35), 36), 37), 40), 41), 43), 45), 46), 55), 56), 57), 58), 59), 60), 62)) und im Übrigen in Bezug auf beide Maßnahmen. Sie wandten sich im Verfahren vor dem Landgericht sowohl gegen die im Unternehmenswertgutachten IVA angenommen Ertragsprognosen als auch gegen die dort verwendeten Kapitalisierungszinssätze. Sie halten den Börsenkurs von 32,61 Euro als Untergrenze der angemessenen Entschädigung für maßgeblich und kritisieren die Berechnung des Ausgleichs durch das Unternehmenswertgutachten IVA.
24 
Mit Beschluss vom 06.03.2008 (Bl. VI 371 ff.) hat das Landgericht
25 
- die Anträge der Antragsteller Ziffer 5), 6), 12), 13), 17) bis 21), 31), 39), 55), 56), 63), 64) und 70) insgesamt sowie
- die Anträge der Antragsteller Ziffer 3), 4), 38) und 44) soweit sie das Delisting betreffen und
- den Antrag der Antragstellerin Ziffer 71) soweit er den BGV betrifft
26 
zurückgewiesen. Zugleich hat das Landgericht festgestellt, dass die Anträge der Antragstellerinnen Ziffer 22) und 23) zurück genommen wurden.
27 
Zur Begründung führte das Landgericht unter anderem aus, dass der den BGV betreffende Antrag der Antragstellerin Ziffer 71) verspätet sei, da die Antragsfrist drei Monate nach der Internetbekanntmachung am 13.03.2007 geendet habe (Bl. VI 383). Die Anträge der Antragsteller Ziffer 3) und 4) betreffend das Delisting, die Anträge der Antragsteller Ziffer 5) und 6), 12) und 13), der Antrag des Antragstellers Ziffer 44) betreffend das Delisting, die Anträge der Antragsteller Ziffer 55) und 56) sowie die Anträge der Antragsteller Ziffer 63) und 64) betreffend BGV und Delisting seien unzulässig, weil die Antragsteller ihre Aktionärseigenschaft nicht hinreichend nachgewiesen hätten.
28 
Schließlich hat das Landgericht die angemessene Abfindung im Zusammenhang mit dem BGV sowie den angemessenen Erwerbspreis in Bezug auf das Delisting auf 31,25 Euro je Aktie und den angemessenen Ausgleich aufgrund des BGV auf 2,36 Euro je Aktie abzüglich Körperschaftssteuerbelastung einschließlich Solidaritätszuschlag in Höhe des jeweiligen gesetzlichen Tarifs festgesetzt.
29 
Dabei übernahm es zwar grundsätzlich die Bewertung der IVA, änderte aber die Parameter des Kapitalisierungszinssatzes in Bezug auf die Marktrisikoprämie und den Betafaktor ab und gelangte so zu einem höheren Ertragswert. Die Marktrisikoprämie entnahm das Landgericht entgegen dem Unternehmenswertgutachten IVA nicht dem Mittelwert der Bandbreite der Empfehlung des IDW für Bewertungen nach IDW S1 Stand 18.10.2005 (5,0 bis 6,0%), sondern der unteren Grenze dieser Empfehlung (Bl. VI 393). Den (unverschuldeten) Betafaktor setzte es mangels gesicherter Erkenntnisse mit 1,0 an (Bl. VI 393).
30 
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszugs hat das Landgericht der Antragsgegnerin auferlegt. Davon ausgenommen wurden die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller, deren Anträge insgesamt als unzulässig zurückgewiesen oder zurückgenommen wurden und die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller, deren Anträge entweder in Bezug auf das Delisting oder in Bezug auf den BGV als unzulässig zurückgewiesen wurden.
III.
1.
31 
Gegen die ihnen zu den nachfolgend genannten Zeitpunkten zugestellte Entscheidung des Landgerichts haben folgende Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt:
32 
 Antragsteller 
Ziffer
Zustellung
 Beschluss Landgericht 
Eingang
 Beschwerde 
 Fundstelle 
 Akten VII 
3)
12.03.2008
26.03.2008
434 ff.
4)
12.03.2008
26.03.2008
434 ff.
12)
11.03.2008
19.03.2008
401
13)
12.03.2008
26.03.2008
413
16)
11.03.2008
19.03.2008
415, 519 ff.
24)
11.03.2008
18.03.2008
414, 643 f.
25)
12.03.2008
26.03.2008
402 ff.
26)
11.03.2008
25.03.2008
459 ff.
27)
11.03.2008
17.03.2008
420, 542 ff.
28)
11.03.2008
17.03.2008
420, 542 ff.
34)
25.03.2008
08.04.2008
476, 466 ff.
35)
25.03.2008
08.04.2008
476, 466 ff.
40)
11.03.2008
25.03.2008
440 ff.
42)
11.03.2008
25.03.2008
407, 632 ff.
44)
10.03.2008
20.03.2008
409 ff.
47)
11.03.2008
20.03.2008
409 ff.
48)
        
18.03.2008
421, 555 ff.
49)
11.03.2008
18.03.2008
416 ff.
55)
12.03.2008
17.03.2008
428 ff.
62)
10.03.2008
20.03.2008
424 ff.
63)
10.03.2008
20.03.2008
423, 666 ff.
64)
10.03.2008
18.03.2008
422, 670 ff.
71)
10.03.2008
25.03.2008
457, 560
74)
10.03.2008
25.03.2008
457, 586 ff.
33 
Die Antragsgegnerin hat gegen die ihr am 11.03.2008 zugestellte Entscheidung des Landgerichts am 25.03.2008 sofortige Beschwerde eingelegt (Bl. VII 498 ff.). Sie beantragt, die Anträge sämtlicher Antragsteller - soweit sie nicht als unzulässig zurückgewiesen wurden oder ihre Rücknahme festgestellt wurde - zurückzuweisen (Bl. VII 508).
34 
Folgende Antragsteller haben auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hin gegen die ihnen zu den nachfolgend genannten Zeitpunkten zugestellte Entscheidung des Landgerichts Anschlussbeschwerde eingelegt:
35 
 Antragsteller 
Ziffer
Zustellung
 Beschluss Landgericht 
Eingang
 Anschlussbeschwerde 
 Fundstelle 
Akten
5)
14.05.2008
20.06.2008
VII 638 ff.
12)
11.03.2008
19.05.2008
VII 526 ff.
13)
12.03.2008
20.05.2008
VII 531 f.
41)
11.03.2008
01.12.2009
VIII 832
43)
10.03.2008
18.04.2008
VII 477 ff.
45)
10.03.2008
21.04.2008
VII 487 ff.
46)
10.03.2008
23.04.2008
VII 512 ff.
52)
11.03.2008
06.11.2009
VIII 823
53)
11.03.2008
12.11.2009
VIII 827 f.
54)
11.03.2008
09.11.2009
VIII 821 f.
57)
10.03.2008
01.12.2009
VIII 832
58)
10.03.2008
01.12.2009
VIII 832
59)
10.03.2008
01.12.2009
VIII 832
61)
10.03.2008
04.01.2009
VII 678 ff.
72)
10.03.2008
18.04.2008
VII 482 ff.
73)
10.03.2008
21.04.2008
VII 492 ff.
36 
Der Antragstellerin Ziffer 5) war der Beschluss durch Einschreiben mit internationalem Rückschein zugestellt worden. Ausweislich des Einlieferungsbelegs war das Einschreiben am 09.05.2008 der Post übergegeben worden (Bl. VI vor 235). Nach dem Poststempel des Rückscheins war die Sendung spätestens am 14.05.2008 zugegangen.
37 
Mit Schriftsatz vom 05.06.2008, eingegangen am selben Tag, hat sich schließlich der gemeinsame Vertreter gegen den ihm am 11.03.2008 zugestellten Beschluss gewandt. Er beantragt dessen Abänderung zugunsten der außenstehenden Aktionäre (Bl. VII 547 ff.).
38 
Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerden der Antragsteller Ziffer 12), 13) und 26) sowie des gemeinsamen Vertreters zu verwerfen und die Beschwerden im Übrigen zurückzuweisen (Bl. VII 684).
39 
Der Antragsteller Ziffer 45) ist am 14.03.2009 verstorben (Bl. VII 734 f.). Die im Rubrum genannten Erben sind an seine Stelle getreten (Bl. VIII 825). Der Antragsteller Ziffer 19) ist ebenfalls verstorben; er wurde durch die im Rubrum Genannten beerbt (Bl. XI 1725).
2.
40 
Die Antragsteller Ziffer 3) und 4) rügen die Zurückweisung ihres Antrags bezüglich des Delistings als unzulässig. Sie haben Bankbescheinigungen vom 13.03.2008 vorgelegt, die bestätigten, dass der Antragsteller Ziffer 3) seit dem 01.03.2007 und die Antragstellerin Ziffer 4) seit dem 12.06.2007 Aktionäre der K. waren (Bl. VI 438, 439). Die Antragstellerin Ziffer 5) kritisiert die Zurückweisung ihres Antrags durch das Landgericht als unzulässig. Sie hat eine Bankbescheinigung vom 19.06.2008 vorgelegt, die bestätigt, dass sie am 04.04.2007 Aktionärin der K. war (Bl. VII 640, 642).
41 
Die Antragsteller Ziffer 12) und 13) haben ihre oben genannten Beschwerden jeweils durch persönliches Schreiben, ihre Anschlussbeschwerden dagegen durch Anwaltsschriftsatz eingelegt. Sie wenden sich gegen die Zurückweisung ihrer Anträge als unzulässig. Mit seiner sofortigen Beschwerde und seiner Anschlussbeschwerde hat der Antragsteller Ziffer 12) jeweils Bankbescheinigungen vorgelegt, die den Besitz von Aktien der K. vom 03.02.2006 bis zum Jahr 2008 bestätigen (Bl. VII 401 f., 528 f.). Der Antragsteller Ziffer 13) hat die Kopie einer Bankbescheinigung vom 19.10.2007 übermittelt, in der bestätigt wird, dass er vom 15.03.2007 bis zum 18.10.2007 Aktionär der K. war (Bl. VII 413 f. und VIII 532).
42 
Auch die Antragstellerin Ziffer 44) rügt die Zurückweisung ihres Antrags bezüglich des Delistings, allerdings ohne ihre Beschwerde insoweit zu begründen (Bl. VII 409 ff., 734 ff.). Auf den Hinweis des Senats vom 12.10.2009 (Bl. VIII 762) hat sie ihren Aktienbesitz am 28.06.2007 durch Bankbescheinigung nachgewiesen (Bl. VIII 826).
43 
Die Antragstellerin Ziffer 55) hält die Zurückweisung ihres Antrags als unzulässig mangels hinreichendem Nachweis ihrer Antragsberechtigung für fehlerhaft (Bl. VII 428 ff.). Ergänzend hat sie eine Bankbescheinigung vom 13.03.2008 vorgelegt, in der bestätigt wird, dass sie am 12.06.2007 Aktien der K. hielt.
44 
Die Antragstellerin Ziffer 63) und der Antragsteller Ziffer 64) meinen, sie seien nicht verpflichtet gewesen, ihren Aktienbesitz am Tag des Eingangs ihres Antrags bei Gericht nachzuweisen (Bl. VII 667, 671). Im Übrigen hat die Antragstellerin Ziffer 63) eine Erklärung ihres Geschäftsführers, des Antragstellers Ziffer 64), vom 08.07.2008 vorgelegt, in welcher dieser an Eides Statt versicherte, dass die Antragstellerin Ziffer 63) seit dem 13.06.2007 Aktionärin der K. gewesen sei. Der Antragsteller Ziffer 64) hat auch für sich selbst an Eides statt erklärt, dass er seit dem 13.06.2007 Aktionär der K. sei (Bl. VII 673). Auf den Hinweis des Senats vom 12.10.2009 (Bl. VIII 762) haben die Antragstellerin Ziffer 63) und der Antragsteller Ziffer 64) ihren Aktienbesitz zum 13.06.2007 bzw. 18.06.2007 durch Bankbescheinigung nachgewiesen (Bl. VIII 817 ff., 850 ff.).
45 
Die Antragstellerin Ziffer 71) stellt den Beschluss des Landgerichts umfassend zur Überprüfung durch den Senat; sie hat ihre Beschwerde allerdings hinsichtlich der Zurückweisung ihres Antrags in Bezug auf den BGV als unzulässig nicht begründet (Bl. VII 560).
46 
Der Vertreter des Antragstellers Ziffer 45) meint, das Verfahren sei durch den Tod seines Mandaten entsprechend § 239 ZPO unterbrochen (Bl. VII 734).
3.
47 
Die Antragsteller, die Beschwerde bzw. Anschlussbeschwerde eingelegt haben, begehren eine höhere Festsetzung der Kompensation. Dazu haben sie in dem zunächst unter 20 W 2/08 vor dem Senat geführten Beschwerdeverfahren unter anderem vorgetragen:
48 
Die Planungsrechnung des Unternehmens könne nicht übernommen werden, da schon keine gesetzeskonforme Prüfung erfolgt sei (Bl. VII 735). Im Übrigen habe die aktuelle Ertragslage zum 17.02.2007 keinen Eingang in die Planung gefunden (Bl. VII 736). Dass die Planung des Unternehmens zu pessimistisch gewesen sei, belege der Umstand, dass die aktuelle Ertragslage des Geschäftsjahres 2008/2009 besser sei als die Planungen (Bl. VIII 824, 828, 830 f.). Das Landgericht gehe weder auf die fehlende Plausibilität der Aufwendungen für Forschung und Entwicklung sowie Abschreibung ein, noch ordne es eine Neubegutachtung an (Bl. VII 410, 445, 520). Eine Stagnation trotz eines nachhaltigen Abschreibungsaufwands von 5 Mio. Euro sei nicht plausibel (Bl. VII 737). Die Klimaerwärmung werde sich auf den Skisport erst langfristig, d.h. in 50 bis 100 Jahren auswirken (Bl. VII 431). Der Vorstand der K. habe in seinem Konzernlagebericht 2004/2005 (vgl. Geschäftsbericht 2004/2005, dort Seite 23) den Ausbau der marktführenden Stellung der K. trotz verändertem Wettbewerbsumfeld selbst als Unternehmensziel definiert; im Jahr 2005/2006 sei der K. trotz rückläufigen Marktvolumens ein Anstieg ihres Absatzes gelungen (Bl. VII 445). Schließlich sei eine Kompensation etwaiger Umsatzrückgänge durch die hohen Wachstumsraten im geografischen Segment „Rest der Welt“ von 142% im Jahr 2005/2005 und im Segment B T von 21% im Jahr 2006/2007 nicht ausgeschlossen (Bl. VII 446). Die Ertragsprognosen berücksichtigen überdies nicht die alternativen Einsatzmöglichkeiten der P.-Technologie (Bl. VII 681). Allein schon wegen der Inflation müssten die künftigen Erträge der K. höher geplant werden (Bl. VII 545). Die Ausschüttungsquote dürfe nicht fiktiv auf 40% erhöht werden, maßgeblich sei auch in der Phase der ewigen Rente die bisherige unternehmensindividuelle Ausschüttungsquote (Bl. VII 406). Das Landgericht habe verkannt, dass sich die Abkehr von der historischen Ausschüttungsquote der K. in der Phase der ewigen Rente nicht zum Vorteil, sondern zum Nachteil der außenstehenden Aktionäre auswirke (Bl. VII 417). In den Jahren 2006/2007 und 2007/2008 seien keine Wertbeiträge aus Thesaurierung zugunsten der Anteilseigner angesetzt worden (Bl. VII 473). Richtigerweise sei zugunsten der außenstehenden Aktionäre zu unterstellen, dass die Erträge zum Erwerb eigener Aktien der K. verwendet würden, da auf diese Weise Steuerbelastungen vermieden würden (Bl. V 558).
49 
Mehrere Antragsteller übten grundlegende Kritik an der Anwendung des CAPM (vgl. Bl. VII 447, 561 ff., 744 ff.). Der Antragsteller Ziffer 24) hat dazu ein von einem Wirtschaftsprüfer erstelltes Gutachten vorgelegt, das belege, dass das (Tax-)CAPM wegen seiner vielen Unsicherheiten keine geeignete Schätzgrundlage darstelle und regelmäßig zu überhöhten Risikozuschlägen gelange (Bl. VII 744, 746). Das Landgericht habe die Marktrisikoprämie noch zu hoch angesetzt (Bl. VII 404, 411, 418, 449, 521, 840 ff.). Dabei habe es sich nicht ausreichend mit der Frage auseinandergesetzt, ob das geometrische oder das arithmetische Mittel zugrunde zu legen ist (Bl. VII 405). Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei der künftige Betafaktor der K. nicht zu schätzen, sondern der eigene, vom Antragsteller Ziffer 49) ermittelte, historische Betafaktor der K. zugrunde zu legen (Bl. VII 405). Dabei sei zu bedenken, dass Betafaktoren beherrschter Gesellschaften regelmäßig gering ausfielen (Bl. VII 449); im Übrigen wurde auf das Stichtagprinzip verwiesen (Bl. VII 449, 513). Das Vorgehen des Landgerichts, mangels gesicherter Erkenntnisse einen Betafaktor von 1,0 anzunehmen, sei methodisch unzulässig (Bl. VII 418). Zum einen müsse das Landgericht vor einer solchen Schätzung jedenfalls die gesicherten Erkenntnisse berücksichtigen, wozu gehöre, dass der Betafaktor eines faktisch konzernierten Unternehmens geringer sei als der Durchschnittswert (Bl. VII 418 f., 740). Zum anderen habe das Landgericht verkannt, dass der Durchschnitt aller Unternehmen höher verschuldet sei als die K. (Bl. VII 418, 435, 513). Die unternehmensspezifischen Risiken der Klimaerwärmung sowie des verschärften Wettbewerbs seien bereits bei den Ertragsprognosen berücksichtigt und deshalb nicht erneut im Betafaktor zu berücksichtigen (Bl. VII 450, 634). Bei der Annahme eines Wachstumsabschlags von 1% habe das Landgericht übersehen, dass der Abschlag dem langfristigen qualitativen und quantitativen Wachstum Rechnung trage, das im Fall der K. durch den dauerhaft geplanten Aufwand für Forderung und Entwicklung bzw. Abschreibung sichergestellt sei (Bl. VII 412). Angesichts der Bedeutung börsennotierter Aktiengesellschaften für die Volkswirtschaft müssten diese Unternehmen auf lange Sicht parallel zur Gesamtwirtschaft wachsen (Bl. VII 741).
50 
Schließlich wurde gerügt, dass die Auswirkungen der Unternehmenssteuerreform außer Acht gelassen worden seien (Bl. VII 451).
51 
In jedem Fall betrage die angemessene Abfindung mindestens 32,61 Euro je Aktie, da die Untergrenze der Abfindung durch den Durchschnittskurs der K.-Aktie in dem Dreimonatszeitraum vor der Hauptversammlung am 16.02.2007 bestimmt werde (Bl. VII 410, 431). Einzelne Antragsteller vertraten die Auffassung, der Referenzzeitraums dürfe erst ab dem Tag der Hauptversammlung beginnen, da die Marktteilnehmer erst zu diesem Zeitpunkt über die zur Bewertung des Unternehmens nötigen Informationen verfügten (Bl. VII 596, VIII 839). Mehrere Antragsteller wenden sich gegen einen Referenzzeitraum vor Bekanntmachung der beabsichtigen Strukturmaßnahme sei; sie verweisen dazu unter anderem auf die Feststellung des Bundesverfassungsgerichts, die Abfindung müsse die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung berücksichtigen (Bl. VII 622 ff.). Der höhere Durchschnittskurs im Vergleich zum Dreimonatszeitraum vor dem 15.12.2006 beruhe jedenfalls nicht auf der Erwartung des Abschlusses des BGV (bzw. des Delistings), sondern auf dem Umstand, dass die K. am 15.12.2006 zugleich ihre Kennzahlen für das abgeschlossene Geschäftsjahr 2005/2006 bekannt gegeben habe, die mit einem Konzernumsatz von 190,6 Mio. Euro und einem Konzernergebnis nach Steuern von 15,2 Mio. Euro die bislang erzielten Kennzahlen weit übertrafen (Bl. VII 410, 442, VIII 833 f.).
52 
Bei der Ableitung des Ausgleichs dürften Thesaurierungen nach § 304 Abs. 2 AktG nicht berücksichtigt werden (Bl. VII 452). Der vom Landgericht zur Ermittlung der Ausgleichszahlung verwendete Verrentungszinssatz von 5,151 % sei willkürlich gegriffen und unangemessen; stattdessen sei ein höherer Kapitalisierungszinssatz anzusetzen (Bl. VII 406, 419, 635). Zudem habe das Landgericht bei der Ermittlung des Verrentungszinssatzes nicht berücksichtigt, dass der Risikozuschlag im Tax-CAPM nicht und der Basiszinssatz voll versteuert, Ausschüttungen dagegen nach dem Halbeinkünfteverfahren nur zur Hälfte steuerbar seien (Bl. VII 419, ähnlich 452).
4.
53 
Die Antragsgegnerin vertrat die Auffassung, die sofortigen Beschwerden der Antragsteller Ziffer 12) und 13) seien unzulässig, da sie nicht von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sind. Die deshalb gebotene Verwerfung ihrer Beschwerden könne durch die Einlegung ihrer Anschlussbeschwerden nicht verhindert werden (Bl. VII 686). Die Antragsgegnerin behauptete zudem ursprünglich, die sofortige Beschwerde des Antragstellers Ziffer 26) sei verfristet (Bl. VII 686); auf den Hinweis des Senats vom 12.10.2009 (Bl. VIII 762) hat die Antragsgegnerin allerdings den Eingang der Beschwerde am 25.03.2008 unstreitig gestellt (Bl. VIII 820). Schließlich meinte die Antragsgegnerin, dass der Schriftsatz des gemeinsamen Vertreters vom 05.06.2008 zwar als sofortige Beschwerde zu behandeln, diese aber mangels Beschwerdebefugnis und wegen Verfristung unzulässig sei (Bl. VII 686). Im Übrigen verteidigte die Antragsgegnerin die Entscheidung des Landgerichts, soweit Anträge als unzulässig zurückgewiesen wurden.
54 
Die Zurückweisung des Antrags der Antragstellerin Ziffer 5) sei rechtskräftig, da diese keine sofortige Beschwerde eingelegt habe; die von ihr eingelegte Anschlussbeschwerde und die nachgereichte Bankbestätigung änderten daran nichts (Bl. VII 687). Die Antragsberechtigung sei von Amts wegen zu prüfen. Im Übrigen habe sie die Antragsberechtigung aller Antragsteller bestritten, die ihre Aktionärsstellung nicht bezogen auf das Datum ihres Eingangs bei Gericht urkundlich nachgewiesen hätten (Bl. VII 687). Eine Nachreichung von Urkunden sei im Beschwerdeverfahren nur möglich, wenn die Missachtung der vom Landgericht in der mündlichen Verhandlung am 12.02.2008 gesetzten Frist von zehn Tagen genügend entschuldigt sei (Bl. VII 688). Die von den Antragstellern Ziffer 63) und 64) vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen stellten keine Urkunden im Sinne von § 3 Satz 3 SpruchG dar (Bl. VII 688).
55 
Die Antragsgegnerin trat den Beschwerden bzw. Anschlussbeschwerden auch in der Sache entgegen.Die Klimaerwärmung wirke sich auf den Skisport in den Alpen nicht erst in 50 oder 100 Jahren aus. Zwar kämen alternative Verwendungen des P in Betracht; diese Fälle seien nach Zahlen aber verschwindend gering und beträfen in der Regel Gebrauchtfahrzeuge (Bl. VII 692). Nach den Ergebnissen des Jahres 2006/2007 lägen jetzt auch die Ergebnisse des Jahres 2007/2008 unter den Planannahmen; die Zahlen des Jahres 2007/2008 seien im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass der Weltmarkt im Vergleich zur Vorsaison um 20% geschrumpft sei (Bl. VII 693). Das bei der Bewertung zu berücksichtigende unternehmensindividuelle Konzept der K. habe eine Tilgung von Fremdkapital und den Erwerb des Betriebsgrundstücks vorgesehen; der entsprechende Vorstandsbeschluss sei bereits am 12.12.2006 gefasst worden (Bl. VII 697, AG 28). Die Beibehaltung des bisherigen Leasingaufwands bzw. der Erwerb des Betriebsgrundstücks mit Fremdmitteln hätte wegen höherer Aufwendungen bzw. einem höheren Betafaktor zu einem geringeren Unternehmenswert geführt (Bl. VII 698). Zu Recht habe das Landgericht festgestellt, dass aus den historischen Kapitalmarktdaten der K. kein aussagekräftiger eigener Betafaktor abgeleitet werden könne. Unabhängig davon, welche Intervalllängen, Berechnungszeiträume und Indizes man zugrunde lege, seien keine aussagekräftigen Betafaktoren zu ermitteln; dies gelte auch in der Rückschau auf einen längeren Zeitraum in der Vergangenheit (Bl. VII 703 ff.). Die in der Phase der ewigen Rente angesetzten Aufwendungen für Forschung und Entwicklung führten zwar zu Wachstum, aber zu keinem Wachstum oberhalb der Inflationsrate. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Hauptwettbewerber der K. diversifiziert aufgestellt sei und den Preiskampf in einer Sparte deshalb mit Erträgen aus einer anderen quersubventionieren könne (Bl. VII 710). Zur Ausräumung von Zweifeln an der Veräußerung der Aktien der V. AG bzw. der A. AG legte die Antragsgegnerin die entsprechenden Verkaufsabrechnungen vom 03.11.2006 vor (Bl. VII 711, AG 30). Der für die Untergrenze der Abfindung maßgebliche Börsenkurs sei dem Dreimonatszeitraum vor der Bekanntmachung zu entnehmen. Der Dreimonatszeitraum vor der Hauptversammlung sei hier nicht deshalb maßgeblich, weil die K. am 15.12.2006 zugleich Ergebniszahlen veröffentlicht hatte. Die Entwicklung des Kurses der K.-Aktie in der Vergangenheit belege, dass die Bekanntgabe von normalerweise kursrelevanten Entwicklungen des Geschäfts des Unternehmens durch Ad-hoc-Mitteilungen keinen besonderen Einfluss auf den Kurs der Aktie hatte (Bl. VII 718, V 147 f.).
56 
Mit ihrer sofortigen Beschwerde wandte sich die Antragsgegnerin gegen die Reduzierung der Marktrisikoprämie und des Betafaktors durch das Landgericht gegenüber der Unternehmenswertberechnung der IVA. Die von IVA angesetzte Marktrisikoprämie sei schon deshalb angemessen, weil es sich um den Mittelwert der vom IDW empfohlenen Bandbreite von 5,0 bis 6,0% handele. Dies entspreche der Linie der Rechtsprechung des Senats, der bei Zugrundelegung von IDW S1 Stand 28.06.2000 eine Marktrisikoprämie von 4,5 angesetzt habe (Bl. VII 509). Bei Zugrundelegung der Berechnungsmethode des Senats sei hier eine Marktrisikoprämie von 5,79% anzusetzen (Bl. VII 702, VI 342). Der Ansatz eines unverschuldeten Betafaktors von 1,0 durch das Landgericht werde den Besonderheiten des Falls nicht gerecht. Das Geschäft der K. sei durch besondere Umstände geprägt, die bereits jeder für sich und erst recht in ihrem Zusammentreffen zu einem deutlich über dem Durchschnitt liegenden Risiko führten (Bl. VII 509). Zu diesen Risiken gehörten insbesondere, dass die K. ein Ein-Produkt-Unternehmen sei, dass es sich um einen Luxusguthersteller handele und vor allen Dingen, dass ihr Geschäft extrem wetterabhängig sei (Bl. VII 509). Jedenfalls sei trotz der vom Landgericht vorgenommene Änderung einzelner Parameter beim Kapitalisierungszinssatz keine höhere Festsetzung von Abfindung bzw. Ausgleich geboten, da Abweichungen in einer Größenordnung von bis zu 10% als noch vertretbare Bandbreite anzusehen seien, die keine Korrektur der festgelegten Kompensationen verlangten (Bl. VII 510). Demnach sei zumindest die Erhöhung des Ausgleichs von 2,23 Euro brutto auf 2,36 Euro brutto nicht gerechtfertigt, zumal der festgelegte Ausgleich zugunsten der außenstehenden Aktionäre das nicht betriebsnotwendige Vermögen berücksichtige.
5.
57 
Der gemeinsame Vertreter und die Antragstellerin Ziffer 71) traten der Auffassung der Antragsgegnerin zur Zulässigkeit der Beschwerde des gemeinsamen Vertreters entgegen. Der gemeinsame Vertreter war der Auffassung, er sei auch ohne die Erhebung einer eigenen zulässigen Beschwerde Beteiligter des Beschwerdeverfahrens und könne das Verfahren nach § 6 Abs. 3 SpruchG fortführen sowie eigene Anträge stellen, wenn sämtliche Antragsteller ihre Beschwerden zurücknähmen (Bl. VII 757). Darüber hinaus stehe ihm ein eigenständiges Beschwerderecht zu (Bl. VII 758). Auf eine Beschwer des gemeinsamen Vertreters komme es nicht an, da dieser ohnehin keine eigenen Rechte geltend mache (Bl. VII 754). Angesichts seiner von der Erhebung einer Beschwerde unabhängigen Beteiligung im Beschwerdeverfahren meint der gemeinsame Vertreter, er könne eine sofortige Beschwerde auch nach Ablauf der Beschwerdefrist einlegen; jedenfalls sei seine Beschwerde aber als Anschlussbeschwerde zulässig (Bl. VII 759).
58 
Der gemeinsame Vertreter stellte die Richtigkeit der Ertragsprognosen mit dem Hinweis in Frage, dass die Antragsgegnerin nicht wirtschaftlich vernünftig handele, wenn sie die außenstehenden Aktionäre trotz schlechter Ertragsaussichten abfinde (Bl. VII 549). Mit den von ihm in erster Instanz angeführten Studien habe sich das Landgericht bei der Festsetzung der Marktrisikoprämie nicht auseinandergesetzt (Bl. VII 550). Der Renditevorsprung von Aktien gegenüber risikolosen Wertpapieren betrage höchstens 2% (Bl. VII 551). Der vom Landgericht angenommene Betafaktor sei zu hoch. Die historische Betrachtung der K.-Aktie im Vergleich zum S-DAX belege ein im Vergleich zum Marktdurchschnitt niedrigeres Risiko. Das niedrigere Risiko der K. folge insbesondere aus ihrer hohen Eigenkapitalquote und ihrer guten Entwicklung in der jüngeren Vergangenheit (Bl. VII 551). Der Wachstumsabschlag sei mindestens mit 2% anzusetzen (Bl. VII 552); der Referenzzeitraum für die Ermittlung des Börsenkurses sei nicht vor dem 15.12.2006, sondern vor dem 17.02.2007 anzusetzen (Bl. VII 552 ff.).
6.
59 
Nach mündlicher Verhandlung vom 09.12.2009, zu deren Inhalt auf die Sitzungsniederschrift (Bl. VIII 866 ff.) verwiesen wird, hat der Senat unter 20 W 2/08 durch Beschluss vom 18.012.2009 (VIII Bl. 896 ff.; OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274)
60 
- die gegen die Zurückweisung ihres Antrags betreffend den BGV durch den Beschluss des Landgerichts vom 06.03.2008, Az. 31 O 32/07 KfH AktG, gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin Ziffer 71) zurückgewiesen und
61 
- die sofortigen Beschwerden und Anschlussbeschwerden gegen den Beschluss des Landgerichts vom 06.03.2008, Az. 31 O 32/07 KfH AktG, im Übrigen dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
62 
Zur Begründung führte der Senat aus, dass eine Vorlage nach § 12 Abs. 2 Satz 2 SpruchG i.V.m. § 28 Abs. 2 und 3 FGG erforderlich sei, weil der Senat von der damaligen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweichen und zur Bestimmung der Referenzperiode für die Ermittlung des Börsenkurses im Rahmen der Überprüfung der Angemessenheit der im Hinblick auf den BGV angebotenen Abfindung und des im Hinblick auf das Delisting angebotenen Erwerbspreises nicht auf einen Zeitraum unmittelbar vor der über die Maßnahmen Beschluss fassenden Hauptversammlung, sondern auf einen Zeitraum vor Bekanntgabe der beabsichtigten Maßnahmen abstellen wolle (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 101 ff.]). Die Frage der Bestimmung der Referenzperiode sei in diesem Verfahren entscheidungserheblich, weil der Wert der Aktien der K. nur bei einer Ermittlung des Börsenwerts nach Maßgabe der damaligen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über dem angebotenen Betrag liege; im Fall der Ermittlung des Börsenwerts nach der Methode des Senats und bei einer fundamentalanalytischen Wertermittlung mithilfe des Ertragswertverfahrens jedoch darunter (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 130 und Rn. 132 ff.]).
IV.
63 
Der Bundesgerichtshof hat die Sache mit Beschluss vom 28.06.2011 (BGH, GWR 2011, 332) zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben. Die Voraussetzungen für die Vorlage an den Bundesgerichtshof seien zwischenzeitlich entfallen, da die Rechtsfrage, die der Vorlage zugrunde lag, vom Bundesgerichtshof nach dem Vorlageschluss vom 18.12.2009 unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung im Sinne des Senats entschieden habe (BGH, GWR 2011, 332 [juris Rn. 5 und 8]). Das Verfahren wird seither unter 20 W 7/11 vor dem Senat geführt.
1.
64 
Während der Anhängigkeit des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesgerichtshof und nach der Rückgabe des Verfahrens an den Senat haben die Antragsteller auch jenseits der Rechtsfrage, die Anlass der Vorlage war, weiter vorgetragen.
65 
a) Dieser Vortrag richtete sich zunächst grundsätzlich gegen das Vorgehen des Senats im Bereich der fundamentalanalytischen Ermittlung des Unternehmenswerts.
66 
aa) Zu beanstanden sei, dass der Senat die Planungen der K. nur eingeschränkt geprüft habe (Bl. IX 1226, Bl. XII 2090). Zu Unrecht nehme der Senat an, dass lediglich die Plausibilität der Unternehmensbewertung der IVA im Lichte der Unternehmensplanung zu überprüfen sei (Bl. IX 1227).
67 
(1) Mit der bloßen Prüfung der Vertretbarkeit „degeneriere“ die gerichtliche Überprüfung von Kompensationsleistungen „zu einer Farce“ (Bl. XI 1765).
68 
(1.1) Im Spruchverfahren sei der „wahre Wert“ des Aktieneigentums zu ermitteln (Bl. XI 1793). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof sei dabei nicht nur die Vertretbarkeit, sondern die Richtigkeit der Wertermittlung zu überprüfen (Bl. XI 1796, Bl. XII 2097).
69 
(1.2) Zwar seien die zur Ermittlung des Unternehmenswerts verfügbaren Methoden in ihrer Präzision nicht messbar, sondern „lediglich Überzeugungen von Experten mit zudem erfahrungsgemäß geringer Halbwertszeit“, wobei in Expertenkreisen „nicht einmal eine übereinstimmende Überzeugung hinsichtlich der richtigen Methode“ existiere (Bl. XI 1797). Das mit den Unsicherheiten der Unternehmensbewertung verbundene Risiko sei aber durch eine Meistbegünstigung der Minderheitsaktionäre zu lösen (Bl. XI 1788, 1807). Im Verhältnis zwischen Börsenwert und „wahrem Wert“ sei die Meistbegünstigung der Minderheitsaktionäre anerkannt (Bl. XI 1801). Die Zugrundelegung von Mittelwerten sei dagegen nicht vertretbar, weil dies auf einen Kompromiss zwischen den Interessen von Minderheitsaktionären und Mehrheitsaktionär hinauslaufe, um den es im Spruchverfahren gerade nicht gehe (Bl. XI 1808).
70 
(1.3) Der Senat wolle dies aufweichen, indem er bei der Ermittlung des „wahren Werts“ keine Richtigkeitsprüfung, sondern lediglich eine eingeschränkte Plausibilitäts- bzw. Vertretbarkeitsprüfung durchführe (Bl. XI 1802). Dabei verkenne er sowohl seine Amtsermittlungspflicht als auch den Umstand, dass es sich beim Unternehmenswertgutachten IVA nur um ein Parteigutachten handele (Bl. XI 1803) und die Möglichkeit der Einflussnahme von Mehrheitsaktionären auf die Unternehmensplanung (Bl. XI 1813).
71 
(2) Da das Spruchverfahren gewährleisten solle, dass die Minderheitsaktionäre den „wahren“ bzw. „inneren“ Wert ihrer Beteiligung erhielten, dürfe dieser Wert nicht nur durch eine überschlägige grobe Schätzung ermittelt werden (Bl. X 1622, Bl. XII 2096).
72 
(2.1) Insoweit seien strengere Anforderungen aufzustellen als bei der Feststellung des Schadens in einem Zivilprozess (Bl. X 1622). Anders als dort dürfe hier die Möglichkeit der Fehlerhaftigkeit der Schätzung nicht in Kauf genommen werden (Bl. XI 1806). Jedenfalls dürften weder Sachverständigengutachten noch Fachveröffentlichungen ungeprüft als Grundlage der richterlichen Entscheidung übernommen werden, da sie keine Vermutung der Richtigkeit in sich trügen (Bl. XI 1924, 1927).
73 
(2.2) Das Unternehmenswertgutachten IVA könne schon deshalb nicht Grundlage einer Schätzung des Unternehmenswerts durch den Senat sein, weil dieser nicht geprüft habe, ob die Planungen der Gesellschaft dort vollständig und richtig wiedergegeben seien (Bl. XI 1928).
74 
(2.3) Im Übrigen müssten die Antragsteller zur Überprüfung des Unternehmenswertgutachtens IVA Kenntnis von den Grundlagen dieses Gutachtens erhalten (Bl. XI 1928). Entgegen seiner aus § 7 Abs. 7 SpruchG resultierenden Pflicht habe der Senat jedoch die Unternehmensplanung, die Arbeitspapiere von IVA und ESP sowie die tatsächlichen Geschäftszahlen des laufenden Geschäftsjahres nicht angefordert (Bl. IX 1226).
75 
bb) Richtigerweise müsse das Gericht im Spruchverfahren eine eigene Ertragswertberechnung durchführen (Bl. IX 1227). Die Gründung der Ertragswertberechnung auf den Ertragsprognosen der Geschäftsführung der K. begegne jedenfalls in mehrfacher Hinsicht bedenken.
76 
(1) Zum einen sei die Geschäftsführung der K. vom Mehrheitsaktionär abhängig, zum anderen datiere die Planungsrechnung vom Dezember 2006, also kurz vor der Bekanntgabe der Maßnahme (Bl. IX 1057). Zudem sei die Unternehmensplanung noch während der Vertragsprüfung geändert worden (Bl. XI 1709).
77 
(2) Schließlich sei zu bedenken, dass bei Verwendung der unternehmensinternen Planungsrechnung per se zu geringe Werte angesetzt würden, weil dort nicht auf den Erwartungswert, sondern - trotz Berücksichtigung eines Risikozuschlags bei den Kapitalisierungszinssätzen - auf den Modalwert abgestellt werde, der sich nach Einschätzung des Planers mit der höchsten Wahrscheinlichkeit realisieren werde (Bl. IX 1058).
78 
cc) Für den Fall, dass der Senat dennoch wie in seinem Beschluss vom 18.12.2009 von einer reduzierten gerichtlichen Prüfungsdichte ausgehen sollte, sei er zur (erneuten) Vorlage des Verfahrens verpflichtet (Bl. XII 2055 ff.).
79 
(1) Zunächst sei der Senat verpflichtet, nach Artikel 100 Abs. 1 Satz 1 GG eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, da in diesem Fall die Regelungen der §§ 291 ff. AktG keine volle Entschädigung der außenstehenden Aktionäre mehr gewährleisteten und damit ihre Verfassungsmäßigkeit in Frage gestellt würde (Bl. XII 2055 f.)
80 
(2) Jedenfalls sei der Senat zu einer erneuten Vorlage des Beschwerdeverfahrens an den Bundesgerichtshof nach § 28 Abs. 2 und 3 FGG verpflichtet (Bl. XII 2056 ff.). Die Auffassung des Senats zur eingeschränkten gerichtlichen Prüfungsdichte weiche von den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Sachen „DAT/Altana“ (BGHZ 147, 188 ff.) und „Macrotron“ (BGHZ 153, 47 ff.) ab. Jedenfalls weiche der Senat von einer Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts aus dem Jahr 1995 ab, das festgestellt habe, dass das Gericht sich nicht darauf beschränken dürfe, vorliegende Sachverständigengutachten nur daraufhin zu prüfen, ob die angewandte Bewertungsmethode sachgerecht sowie widerspruchsfrei sei und Anlass bestehe, die an Wirtschaftsprüfergrundsätzen orientierte Vertretbarkeit der einzelnen Wertansätze in Zweifel zu ziehen (Bl. XII 2057). Dies entspreche der Auffassung der Oberlandesgerichte Frankfurt (Bl. XII 2058 unter Berufung auf AG 2007, 449 ff.) und München (Bl. XII 2058 unter Berufung auf 7 U 3326/07 [juris Rn. 20]).
81 
b) Die Beschwerdeführer richteten sich in erster Linie gegen die Bemessung des Risikozuschlags bei den Kapitalisierungszinssätzen.
82 
aa) Einzelne Beschwerdeführer hielten die Berücksichtigung eines Risikozuschlags in der Detailplanungsphase generell für unzulässig, da sich eine etwaige Überrendite von Aktien im kurzen Zeitraum der Detailplanungsphase nicht erzielen lasse und unternehmensspezifische Risiken bereits in der Ertragsplanung berücksichtigt seien (Bl. X 1435 f.).
83 
bb) Zu Unrecht habe der Senat die Anwendbarkeit der Empfehlungen des IDW S1 Stand 18.10.2005 einschließlich des Tax-CAPM als Rechtsfrage eingestuft (Bl. XI 1818 f.). Tatsächlich umgehe der Senat damit die Einholung eines Sachverständigengutachtens (Bl. XI 1819). Jedenfalls fehle ihm die Sachkunde zur Beurteilung der verschiedenen Bewertungsmethoden (Bl. XI 1821).
84 
cc) Der Senat habe sich in seinem Beschluss vom 18.12.2009 nicht hinreichend mit dem Privatgutachten (Bl. VII 746) zur mangelnden Eignung des Tax-CAPM und der damit verbundenen systematischen Benachteiligung der Minderheitsaktionäre wegen der Errechnung von durchschnittlich 20-25% geringeren Unternehmenswerten auseinandergesetzt (Bl. IX 1142, Bl. XI 1738, Bl. XI 1766, Bl. XI 1798). Dabei würden die Minderheitsaktionäre hier erheblich beeinträchtigt, weil sich bei Anwendung des CAPM anstelle des Tax-CAPM ein um 50% höherer Unternehmenswert ergäbe (Bl. IX 1143, AV5, IX 1162 f.). Die Nachsteuerbetrachtung stelle generell einen deutschen Sonderweg dar (Bl. XI 1738). Das Tax-CAPM führe zu keinem Erkenntnisgewinn (Bl. XI 1798).
85 
c) Der Senat habe die Marktrisikoprämie in seinem Beschluss vom 18.12.2009 jedenfalls unzutreffend geschätzt.
86 
aa) Zu Unrecht habe der Senat kein Sachverständigengutachten zur Marktrisikoprämie eingeholt, obwohl es an geeigneten Grundlagen für eine Schätzung der Marktrisikoprämie nach § 287 Abs. 2 ZPO fehle (Bl. X 1621, 1623, Bl. X 1659, Bl. XII 2099).
87 
bb) Zur Begründung seiner eigenen Schätzung der Marktrisikoprämie führe der Senat insbesondere die Empfehlung des IDW sowie die dafür maßgebliche Studie von Prof. Stehle an, ohne die Kritik an letzterer gelten zu lassen (Bl. IX 1072).
88 
(1) Zunächst habe das Unternehmenswertgutachten IVA die Ergebnisse der Studie von Prof. Stehle auch unter Beachtung der Empfehlungen des IDW nicht ungeprüft übernehmen dürfen, weil darzustellen sei, auf welchen Annahmen der ermittelte Wert beruhe und auch die Nachvollziehbarkeit anderer Arbeiten zu überprüfen sei (Bl. XII 2060 ff.). Bedenken begegne die Studie von Prof. Stehle schon deshalb, weil ohne Einsicht in die verwendeten Rohdaten nicht beurteilt werden könne, ob die empirisch erhobene Rohdaten ordnungsgemäß verarbeitet worden seien (Bl. XI 1930, MHP 5). Vor diesem Hintergrund wurde beantragt, durch Sachverständigengutachten zu klären, ob die Studie von Prof. Stehle auf korrekt erhobenen Rohdaten beruhe, unter welchen Annahmen diese Rohdaten zu den mitgeteilten Ergebnissen führten und ob die der Verarbeitung der Rohdaten zugrunde liegenden Annahmen und Vorgaben konsistent umgesetzt worden seien (Bl. XI 1959, Bl. XII 2098).
89 
(2) Dies gelte zunächst für die Untersuchungszeiträume; bei Verwendung historischer Kapitalmarktdaten lasse sich richtigerweise kein Risiko für langfristige Aktienanlagen feststellen, welches die Vertretbarkeit einer Marktrisikoprämie in Höhe von 4,5% oder 5,5% rechtfertigen könne (Bl. XI 1779).
90 
(2.1) Das Landgericht habe zu Recht die 1950er-Jahre bei der Ermittlung der Marktrisikoprämie ausblenden wollen (Bl. IX 1137). Die Untersuchung Prof. Stehles beginne schon 1955. Ein Rückgriff auf Daten vor 1960 sei indessen zur Vermeidung von Strukturbrüchen zu vermeiden. Die 1950er Jahre seien im Übrigen insgesamt noch durch das - in der Zukunft nicht wiederholbare - Aufholen der Kriegsverluste und die Durchlässigkeit der innerdeutschen Grenze geprägt gewesen (Bl. XI 1779 f., Bl. XI 1964 ff.). Jedenfalls sei erst Ende 1959 eine als sichere Anlage zu betrachtende Bundesanleihe mit einer „für die Unternehmensbewertung halbwegs akzeptablen Laufzeit“ emittiert worden (Bl. XI 1780).
91 
(2.2) Dem könne der Senat nicht mit einer - im Übrigen auf einer Falschmessung beruhenden (Bl. XI 1967) bzw. im Fall der geometrischen Mittelung nur zu einer Marktrisikoprämie von 3,2% führenden (Bl. IX 1137) - weiteren Untersuchung Prof. Stehles entgegen halten, dass sich nach 1959 in irgendeinem langjährigen Zeitraum eine höhere Marktrisikoprämie finden lasse als im Zeitraum von 1955 bis 2003 (Bl. XI 1964). Durch Herausgreifen eines - wenn auch umfangreichen - Teilzeitraums aus einem größeren Gesamtzeitraum werde man immer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf eine Vielzahl von Teilzeiträumen stoßen, deren annualisierte Marktrisikoprämie deutlich höher liege als die des Gesamtzeitraums (Bl. XI 1964).
92 
(2.3) Vor diesem Hintergrund wurde beantragt, durch Sachverständigengutachten Beweis zu erheben zu der Frage, ob die Untersuchungen Prof. Stehles deshalb zu einer überhöhten Schätzung der Marktrisikoprämie führten, weil in diesen ein falsch gewählter Beobachtungszeitraum herangezogen werde (Bl. XI 1959, Bl. XII 2098).
93 
(3) Des Weiteren verstoße Prof. Stehle bei seiner Ermittlung der Überrendite von Aktien gegen das Gebot der Laufzeitkongruenz, indem er der unbegrenzten Laufzeit von Aktien den REXP gegenüberstelle, der durchschnittlich Papiere mit einer Restlaufzeit von sechs Jahren enthalte (Bl. XI. 1774 f.). Außerdem sei die Ermittlung der Überrendite durch Heranziehung des REXP deshalb nicht zulässig, weil der mithilfe der Marktrisikoprämie ermittelte Risikozuschlag auf den Basiszinssatz aufgeschlagen werde, der seinerseits die rechnerische Verzinsung einer fiktiven Anleihe mit unendlich langer Laufzeit repräsentiere (Bl. Bl. XI 1961). Vor diesem Hintergrund wurde beantragt, durch Sachverständigengutachten Beweis zu erheben zu der Frage, ob die Untersuchungen von Prof. Stehle deshalb zu einer überhöhten Schätzung der Marktrisikoprämie führten, weil dort die Performance deutscher Aktien nicht mit langfristigen Anleihen verglichen werde, sondern mit kurz- oder mittelfristigen Rentenanlagen oder dem REXP (Bl. XI 1958, Bl. XII 2098).
94 
(4) Hinzu kämen steuerliche Aspekte. Zu bedenken sei dabei, dass bei einem steuerlichen Systemwechsel wie dem Übergang vom Anrechnungs- auf das Halbeinkünfteverfahren eine Marktrisikoprämie eine auf der Grundlage des alten Steuersystems ermittelte Marktrisikoprämie nicht ohne Korrekturen übernommen werden könne.
95 
(4.1) Steuern habe Prof. Stehle indessen in seinen Studien nicht einrechnen können, weil es in der Vergangenheit sehr oft steuerrechtliche Änderungen gegeben habe. Beispielsweise seien Zinsen aus den meisten öffentlichen Anleihen, die bis einschließlich 1954 emittiert wurden, komplett steuerfrei gewesen (Bl. XI 1973). Daneben hätten in den 1950er Jahren weitere steuerliche Vergünstigungen bei Wertpapieren bestanden (Bl. XI 1974). Bis zur Einführung der Abgeltungssteuer hätten zudem steuerliche Belastungen durch Zero-Bond-Anleihen reduziert werden können (Bl. XI 1976). Die gestiegene Zahl steuerlicher Selbstanzeigen belege im Übrigen, dass sich Anleger häufig der Besteuerung ihrer Erträge entzögen (Bl. XI 1975).
96 
(4.2) Vor diesem Hintergrund wurde beantragt, durch Sachverständigengutachten Beweis zu erheben zu der Frage, ob die Untersuchungen Prof. Stehles deshalb zu einer überhöhten Schätzung der Marktrisikoprämie führten, weil die tatsächliche steuerliche Situation des repräsentativen Anlegers in dem herangezogenen Beobachtungszeitraum fehlerhaft spezifiziert werde (Bl. XI 1959, Bl. XII 2098).
97 
(5) Die Untersuchung von Prof. Stehle wende bei der Mittelung falsche Methoden an.
98 
(5.1) Die arithmetische Mittelwertbildung führe zu Verzerrungen, weil die Prozentberechnung bei positiver Wertentwicklung von einer viel niedrigeren Basis aus erfolge als bei negativen Wertentwicklungen (Bl. X 1437, 1440). Bei der Ermittlung der Marktrisikoprämie im Zuge von Unternehmensbewertungen führe deshalb allein eine geometrische Mittelung zu sachgerechten Ergebnissen (Bl. IX 1144, VII 746 S. 12 ff., Bl. XI 1780, Bl. XI 1830). Jedenfalls dürfe kein Mittelwert zwischen geometrischem und arithmetischem Mittel gebildet werden (Bl. XI 1830, Bl. XI 1968).
99 
(5.2) Der Ansatz des arithmetischen Mittels von Ein-Jahres-Intervallen sei bei der Unternehmensbewertung unzulässig (Bl. XI 1968, Bl. X 1625, vgl. auch Bl. XI 1776).
100 
Die Mittelwertbildung müsse das Investitionskalkül des repräsentativen Anlegers berücksichtigen, der nicht nur bei ein oder zwei Jahren, sondern grundsätzlich unendlich lang sei (Bl. XI 1968 f.). Eine einperiodische arithmetische Mittelung sei demnach fehlerhaft, weil sie nicht dem empirisch feststellbaren Verhalten eines typisierten privaten Kapitalanlegers entspreche und mit den steuerrechtlichen Grundannahmen des Tax-CAPM unvereinbar sei (Bl. X 1438, Bl. XI 1830).
101 
Die arithmetische Mittelwertbildung gehe davon aus, dass die gesamte alternative Kapitalanlage jährlich komplett verkauft und sogleich wieder neu gekauft werde; sie unterstelle auf Dauer einen nur einjährigen Anlagehorizont (Bl. X 1438, 1440). Den Aktionär interessierten jedoch Erträge und Risiken nur über längere Zeiträume (Bl. XI 1775).
102 
Die Unterstellung eines einjährigen Anlagehorizonts widerspreche auch der Annahme der Diskontierung für einen unendlichen Zeitraum in der Phase der ewigen Rente (Bl. X 1438, Bl. XI 1773). Nach dem Äquivalenzprinzip sei zu unterstellen, dass der Anleger seine Anteile durchgehend halte (Bl. X 1624).
103 
Ein nur einjähriger Anlagehorizont sei im Übrigen für den privaten Kapitalanleger wegen der Transaktionskosten sowie aus steuerlichen Gründen wirtschaftlich unsinnig (Bl. X 1438 f., Bl. X 1625); jedenfalls seien Aktienanlagen bei einer Haltedauer von weniger als einem Jahr steuerlich nicht privilegiert (Bl. X 1439, 1440, Bl. XI 1830 f.).
104 
Auch das IDW gehe von längeren Anlagehorizonten aus. Dies belege der Umstand, dass die im Zusammenhang mit der Unternehmenssteuerreform 2008 empfohlenen Änderungen für die Bestimmung der effektiven Kursgewinnsteuer eine lange durchschnittliche Haltedauer abgeleitet worden sei (Bl. X 1443).
105 
(5.3) Verwende man anstelle der einperiodigen arithmetischen Mittelung das arithmetische Mittel annualisierter Renditen langfristiger Anlagen, errechne sich eine erheblich geringere Überrendite von Aktien (Bl. XI 1775 ff.). Bei hinreichend langem Anlagehorizont stimmten das Ergebnis der geometrischen Mittelung und einer annualisierten arithmetischen Mittelung über den gesamten Anlagehorizont hinweg nahezu überein (Bl. XI 1969). Vor diesem Hintergrund wurde beantragt, durch Sachverständigengutachten Beweis zu erheben zu der Frage, ob die Untersuchungen Prof. Stehles deshalb zu einer überhöhten Schätzung der Marktrisikoprämie führten, weil in diesen das arithmetische Mittel einperiodischer Anlagezeiträume in die Bestimmung der Marktrisikoprämie einfließe (Bl. XI 1959), bzw. dass die arithmetische Mittelung fehlerhaft sei (Bl. X 1140, Bl. XII 2098).
106 
(6) Prof. Stehles Studie aus dem Jahr 2004 stelle eine veraltete und interessengebundene Auftragsarbeit dar (Bl. IX 1133 ff.). Dazu wurde auf die Begleitumstände der Auftragserteilung sowie die Auftragsbestimmungen (AV2, Bl. IX 1153 f., Bl. XI 1828) hingewiesen. Schließlich wurde auf neuere Äußerungen Prof. Stehles verwiesen.
107 
(6.1) Neuere Studien Prof. Stehles, die den Zeitraum 1995 bis 2006 untersuchten, gelangten zu einer deutlich niedrigeren Marktrisikoprämie von gut 3% (Bl. IX 1136 i.V.m. Bl. VII 449, 455, BS2). Dazu wurde auf das Gutachten Prof. Stehles vom 20.07.2010 für die Navigator Equity Solutions („Navigatorgutachten“) verwiesen (Bl. X 1621, V6, Bl. X 1629 ff., Bl. XI 1829, Bl. XI 1969).
108 
(6.2) Dass die Studien Prof. Stehles zielorientiert zum Beleg einer möglichst hohen Marktrisikoprämie erstellt worden seien, belege seine Äußerung im Rahmen einer Veranstaltung am 01.06.2011 (Bl. XI 1931, Bl. XI 1978, Bl. XII 2092), er „habe vor, noch im Altersheim Zeitreihen zu errechnen. Jede Zeitreihe, die [er] errechne, wird nachher eine höhere Endrendite haben als andere Studien.“
109 
(6.3) Auch vor diesem Hintergrund wurde beantragt, durch Sachverständigengutachten Beweis zu erheben zu der Frage, ob die Untersuchungen Prof. Stehles auf korrekt erhobenen Rohdaten beruhten, unter welchen Annahmen diese Rohdaten zu den mitgeteilten Untersuchungsergebnissen führten und ob die der Verarbeitung dieser Rohdaten zugrunde liegenden Annahmen und Vorgaben konsistent umgesetzt worden seien (Bl. XI 1959, Bl. XII 2098).
110 
cc) Zudem begegne die Auffassung des Senats zu anderen Studien Bedenken.
111 
(1) Die Auffassung des Senats, der Studie von Dimson/Marsh/Staunton ließen sich keine wesentlichen zusätzlichen Erkenntnissen entnehmen, weil die dort für Deutschland ausgewiesenen Werte jedenfalls für den Zeitraum 1955 bis 1994 den Untersuchungen Prof. Stehles entsprächen, verkenne, dass Dimson/Marsh/ Staunton einen systematisch bedingten Rückgang der Marktrisikoprämie für die Zukunft nahe legten (Bl. IX 1065).
112 
(2) Jedenfalls seien die übrigen vom Senat angeführten Studien seien wegen ihrer Heterogenität und mangels eines Bezugs zum Unternehmen der K. für die Bestimmung der Marktrisikoprämie ungeeignet (Bl. XI 1824 ff.) bzw. „hoffnungslos veraltet“ (Bl. XII 2092).
113 
(2.1) Der Senat habe die Studien im Übrigen nicht im Einzelnen daraufhin überprüft, ob sie Rechenfehler enthielten oder auf falschen Grundannahmen beruhten (Bl. XII 2100).
114 
(2.2) Die Bildung eines Mittelwerts sei schon deshalb willkürlich (Bl. XI 1827). Ohnehin sei die Bildung eines Mittelwerts aus Ergebnissen, die auf grundsätzlich unterschiedlichen Berechnungsmethoden beruhten, methodisch kaum vertretbar (Bl. XII 2100 unter Verweis auf Stilz in Festschrift Goette, 2011, 529, 534).
115 
(3) Wolle der Senat eine taugliche Schätzungsgrundlage herstellen, müsse er die Bewerter der IVA im Rahmen einer mündlichen Verhandlung dazu hören, ob und in welcher Weise sie die verwendeten empirischen Studien auf ihre Richtigkeit hin überprüft hätten; dies sei am 09.12.2009 nicht geschehen (Bl. XII 2101). Gegebenenfalls müsse der Senat der Antragsgegnerin aufgeben, die für eine Überprüfung der Studien, auf die er sich stützen wolle, nötigen Daten in das Verfahren einzuführen und einen Sachverständigen bestellen, um die Studien auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen (Bl. XII 2102). Die zu den Untersuchungen Prof. Stehles beantragten Sachverständigengutachten seien auch zu anderen vom Senat in seinem Beschluss vom 18.12.2009 bzw. vom IDW herangezogenen Kapitalmarktuntersuchungen einzuholen (Bl. XII 2093).
116 
dd) Wenn eine empirische Festlegung der Marktrisikoprämie nach dem aktuellen Stand der Wirtschaftswissenschaften nicht möglich sei, müssten jedenfalls systematische Schätzfehler zu Lasten der Minderheitsaktionäre verhindert werden (Bl. IX 1065). Mit den im Verfahren vorgelegten Privatgutachten bzw. Stellungnahmen zur Marktrisikoprämie habe sich der Senat nicht hinreichend auseinandergesetzt, was ein Übergehen von Vortrag und damit eine Gehörsverletzung darstelle (Bl. IX 1125, 1129).
117 
(1) Die nach der vom Senat angenommenen Marktrisikoprämie bestehenden großen Renditedifferenzen zwischen Aktien und Renten ließen sich mit den vom Senat angesprochenen pauschalen Risikoaspekten nicht begründen. Dies belege eine Untersuchung des schweizerischen Aktienmarkts, der in der Vergangenheit im Gegensatz zum deutschen weder durch Krieg noch durch Hyperinflation beeinträchtigt worden sei; dort liege die annualisierte Renditedifferenz zwischen dem durchschnittlichen und dem niedrigsten erzielten Endvermögen bei rund 3,5% (Bl. IX 1068).
118 
(2) Ein Performancevergleich von DAX zu REXP von 1967 bis 2009 ergebe eine Überrendite von Aktien von weniger als 0,1% (Bl. XI 1768). Anhand der Stellungnahme des Bankhauses R. & Co. (Bl. VIII 882 ff., 890 ff.) sei dargelegt worden, dass in den letzten 40 Jahren keine Marktrisikoprämie erzielt worden sei (Bl. IX 1129). Der Einwand des Senats, die dort zugrunde gelegte Referenzperiode ende inmitten einer Finanz- und Wirtschaftskrise, gehe fehl (Bl. IX 1130). Selbst wenn man den Referenzzeitraum im Jahr 2007 enden lasse, ergebe sich nur eine Marktrisikoprämie zwischen 0,6% und 1,94%. Dies belege die Stellungnahme der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft G. ..., M., vom 09.03.2010 (Bl. IX 1130, AV1, Bl. IX 1148 ff., 1151). Diese Stellungnahme rechnet im Übrigen vor, dass bei einem aus einem Basiszinssatz von 4,0% und einer Vorsteuermarktrisikoprämie von 4,5% errechneten Kapitalisierungszinssatz von 8,5% im Jahr 2040 ein DAX-Stand von über 100.000 Punkten zu erwarten wäre, was nicht plausibel sei (Bl. IX 1131, 1148). Auch ein Performance-Vergleich (REXP gegen DAX) belege für den Zeitraum ab 1967 nur eine geringe Überrendite von Aktien (Bl. X 1391, 1394; Bl. XI 1767). Auf die Studie von Knoll/Wenger/Tartler, ZSteu 2011, 47 ff. (Bl. XI 1769), den Aufsatz von Knoll/Wenger, BewP 2011, 18 ff. und aktuelle Zeitungsveröffentlichungen (FTD vom 23.09.2011, S. 24, Bl. XII 2112) sowie diesen zugrunde liegende Studien (Bl. XII 2113, MHP15, Bl. XII 2116 ff.) wurde verwiesen.
119 
(3) In den letzten 50 Jahren habe die realisierte Marktrisikoprämie vor Steuern näher bei 0 als bei 1% gelegen (Bl. XI 1960).
120 
ee) Da es sich beim Risikozuschlag um einen Aufschlag auf den Basiszinssatz handele, dürfe jedenfalls nicht - wie es das CAPM fälschlich tue - ein Risikozuschlag durch Addition des Risikozuschlags in Prozentpunkten angesetzt werden; stattdessen sei der Risikozuschlag stets relativ zum aktuellen Basiszinssatz zu bestimmen (Bl. X 1441, Bl. XI 1771).
121 
d) Kritik erfuhren auch die Ausführungen im Beschluss vom 18.12.2009 zum Betafaktor.
122 
aa) Soweit der Senat die Berechnung des Betafaktors durch den Antragsteller Ziffer 49) wegen Bedenken ob der Eignung der bis zum Bewertungsstichtag reichenden Referenzperiode kritisiere, müsse er statt dessen eine Berechnung mit einem am 15.12.2006 endenden Referenzzeitraum durchführen (Bl. IX 1076, IX 1139). Dabei ergebe sich ein hoch signifikanter Betafaktor von 0,613 (Bl. IX 1077). Die Kritik des Senats an der zweifelhaften statistischen Signifikanz des vom Antragsteller Ziffer 49) zunächst errechneten Betafaktors sei deshalb schon überholt. Sie verkenne zudem, dass bei einer mangelnden statistischen Signifikanz der geringen Abweichung des Betafaktors von null die Verwendung eines höheren Werts ebenso wenig hinzunehmen sei (Bl. IX 1078). Jedenfalls sehe der Senat - entsprechend einer unter Wirtschaftsprüfern weit verbreiteten, aber in fachlich statistischer Hinsicht unzutreffenden These - zu Unrecht in der statistischen Signifikanz oder der Einhaltung kritischer Mindestwerte für das Bestimmtheitsmaß eine Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Betafaktors in der Unternehmensbewertung (Bl. XI 1978). Vor diesem Hintergrund wurde beantragt, durch Sachverständigengutachten eines Hochschullehrers der Statistik und/oder Ökonometrie Beweis zu erheben zu der Frage, ob die Erwägungen des Senats, wonach ein Betafaktor wegen eines zu geringen Bestimmtheitsmaßes oder eines zu geringen t-Wertes in der Unternehmensbewertung nicht heranzuziehen seien, auf einem groben Unverständnis elementarer statistischer Zusammenhänge beruhe und zu der Frage, ob dem Senat bei seinen Überlegungen zum Betafaktor grobe methodische Fehler unterlaufen seien (Bl. XI 1959, Bl. XII 2098)
123 
bb) Der Senat verweise zu Unrecht auf eine geringe Liquidität der Aktie der K. (Bl. IX 1079). Selbst wenn eine solche vorläge, sei die hinzunehmen, weil der Mehrheitsaktionär durch seine Beteiligung den Streubesitz reduziert habe und die verbliebenen Minderheitsaktionäre zu den nachgefragten Kursen nicht verkaufen wollten (Bl. IX 1079). Zudem seien beim Betafaktor an die Liquidität geringere Anforderungen zu stellen als bei der Ermittlung des Anteils- oder Unternehmenswerts unmittelbar anhand von Börsenkursen (Bl. IX 1080). Zu Unrecht kritisiere der Senat die Studie von Brüchle, ZfB 2008, 455. Der dortige empirische Befund sei statistisch stabil und derzeit nicht durch vergleichbare andere Arbeiten in Frage gestellt (Bl. IX 1080). Jedenfalls stehe die Argumentation des Senats nicht damit in Einklang, dass jede Aktie einen vom Umfang des Aktienpakets ihres Inhabers unabhängigen einheitlichen „wahren Wert“ habe (Bl. XI 1832).
124 
cc) Der Rückgriff auf eine Peer Group sei allenfalls bei nicht börsennotierten Unternehmen zulässig; bei börsennotierten Unternehmen widerspreche er der Prämisse einer Bewertung des Unternehmens, wie es stehe und liege (Bl. IX 1078, Bl. IX 1144, VII 746 S. 32 ff., Bl. X 1486, 1488 ff.).
125 
dd) Wenn weder der „eigene“ Betafaktor der K. noch der einer Peer Group geeignet sei, könne das CAPM-Modell hier insgesamt nicht angewandt werden (Bl. XI 1739).
126 
(1) Selbst IVA habe eingeräumt, dass mangels einer nennenswerten Zahl börsennotierter Pistenraupenhersteller keine vergleichbaren Unternehmen existierten; die Schlussfolgerung, das unternehmensspezifische Risiko der K. liege jedenfalls nicht unter dem Risiko der Peer Group, sei daher ohne Substanz (Bl. IX 1083, Bl. IX 1139). Die fehlende Vergleichbarkeit der Peer Group-Unternehmen folge vor allen Dingen aus deren ausländischem Sitz und Börsennotierung sowie aus deren schlechterer Kapitalstruktur (Bl. IX 1140, Bl. XII 2095).
127 
(2) Die vom gemeinsamen Vertreter alternativ zusammengestellte Peer Group verschiedener deutscher Unternehmen habe der Senat willkürlich abgelehnt (Bl. IX 1141, Bl. XII 2096). Der Senat habe sich jedenfalls nur auf den Einwand beschränken können, die unverschuldeten Betafaktoren dieser Unternehmen seien nicht dargetan, sondern hätte diese gegebenenfalls durch Beauftragung eines Sachverständigen ermitteln müssen (Bl. IX 1141, Bl. XII 2096).
128 
ee) Angegriffen wurden schließlich die übrigen Überlegungen zum Betafaktor.
129 
(1) Die fundamentalanalytische Betrachtung des Senats zeichne sich dadurch aus, dass nur ein singuläres Risiko und nicht das im CAPM allein maßgebliche Kovarianzrisiko thematisiert werde (Bl. IX 1081); der Senat verkenne, dass Risiken im Rahmen des CAPM bedeutungslos seien, wenn sie nicht mit dem Marktrisiko korreliert seien (Bl. XI 1979). Zur fundamentalen Schätzung von Betafaktoren fänden sich kaum deutsche Arbeiten; für deutsche Unternehmen existierten keine Schätzungen von fundamentalen Betafaktoren (Bl. XI 1740 f.). Für deutsche Werte sei eine fundamentale Schätzung von Betafaktoren nicht möglich (Bl. XI 1742). Das Wertgutachten der IVA habe den Betafaktor im Ergebnis aus den Schwankungsbreiten der historischen Ergebnisse der K. ermittelt; die verwendeten Ergebniszahlen - auf den Jahresüberschuss könne es nicht ankommen - seien aber nicht bekannt (Bl. XI 1743). Nach IDW S1 Stand 18.10.2005 könne allenfalls der Risikozuschlag insgesamt direkt geschätzt werden (Bl. XI 1744).
130 
(2) Die Analyse des Senats berücksichtige einseitig nur Risiken und keine Chancen (Bl. XI 1739, Bl. XII 2095). Auf die mangelnde Diversifikation der K. komme es nicht an, weil selbst ein Ein-Produkt-Unternehmen geringe Betafaktoren aufweisen könne (Bl. IX 1081). Der Umstand, dass die K. in den letzten Jahren ihren ohnehin hohen Marktanteil bei Pistenraupen tendenziell weiter erhöht habe, stelle die Annahme, dass ein reifer Markt ein besonderes Risiko darstelle, in Frage (Bl. IX 1082). Schließlich verkenne der Senat, dass keine Studie der empirischen Kapitalmarktforschung eine hohe positive Korrelation zwischen schneereichen Wintern und der Entwicklung großer Börsenindizes ausweise und somit einen hohen Betafaktor rechtfertigen könnte (Bl. IX 1082). Die gute Kapitalstruktur, die kontinuierlich positivere Entwicklung und die Marktführerschaft der K. habe der Senat dagegen nicht berücksichtigt (Bl. IX 1140). Die von ihm herausgearbeiteten Risiken seien dagegen schon bei den Ertragsprognosen und damit doppelt berücksichtigt worden (Bl. IX 1140, Bl. 2095 f.). Schließlich sei zu bedenken, dass das Kapitalstrukturrisiko durch die geplante Verwendung von Erträgen zur Reduzierung des Fremdkapitals sinke (Bl. IX 1084).
131 
e) Beim Wachstumsabschlag habe der Senat im Vorlagebeschluss vom 18.12.2009 zu Unrecht ein durchschnittliches Gewinnwachstum unterhalb der Inflationsrate unterstellt.
132 
aa) Die einzige Studie, die dies belege, stamme von Widmann (FB 2003, 800). Unklar bleibe demgegenüber, warum der Senat die Studie von Knoll (BewP 2009, 12), die dieses Ergebnis in Frage stelle, für ungeeignet halte (Bl. IX 1085, Bl. XI 1834). Jedenfalls verkenne der Senat, dass die Frage, ob das Gewinnwachstum deutscher Unternehmen dauerhaft hinter der Inflationsrate zurückbleibe, allein eine Frage der tatsächlichen Entwicklung sei (Bl. XI 1703). Ob andere Auffassungen als die des Senats bislang als die herrschende angesehen werden könnten, sei unerheblich; entscheidend sei, welche These richtig sei (Bl. XI 1834).
133 
bb) Der Senat habe sich bislang nicht mit dem Hinweis auf die Studie der Europäischen Zentralbank (EZB) „Beziehung zwischen dem Gewinnwachstum der börsennotierten Unternehmen und dem Wachstum der Gesamtwirtschaft“ (Monatsberichte der EZB 09/2007 S. 47 ff.) auseinandergesetzt, wonach die Erträge börsennotierter Unternehmen im Euro-Währungsgebiet und in den USA in seit Jahrzehnten in etwa mit dem Brutto-Sozialprodukt gewachsen seien (Bl. XI 1701, A XLIII (1), Bl. XI 1711 ff., Bl. XI 1747).
134 
cc) Die Auffassung des Senats sei unplausibel (Bl. XI 1703). Dies gelte nicht zuletzt vor dem Hintergrund, weil die Annahme einer Überrendite von Aktien in Höhe von 5,5% zu einem Wachstumsabschlag unterhalb der allgemeinen Geldentwertungsrate in Widerspruch stehe (Bl. XI 1705). Die Annahme des Senats verstoße zudem gegen das Gebot, für die Phase der ewigen Rente von einem eingeschwungenen Zustand auszugehen (Bl. XI 1748).
135 
dd) Im Übrigen habe der Senat verkannt, dass die Zuwachsraten des Unternehmens der K. in erster Linie durch ihrer Marktstellung und Innovationskraft bestimmt würden (Bl. XI 1702). Jedenfalls habe der Senat zu Unrecht für die Begründung seiner Annahmen beim Wachstumsabschlag zu Unrecht dieselben Risiken erneut verwendet, die er bereits bei der Ermittlung des Risikozuschlags und der Überprüfung der Ertragsprognosen angesetzt habe (Bl. XI 1747).
136 
ee) Jedenfalls habe der Senat den Wachstumsabschlag zu Unrecht gegenüber den Annahmen des Landgerichts verringert, indem er den Verzinsungssatz für die letzte Periode der Detailplanungsphase in der Phase der ewigen Rente nur um 0,33 Prozentpunkte gekürzt habe (Bl. XI 1700).
137 
f) Der volle Ansatz fiktiver Steuern bei der Bewertung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens verkenne, dass diese Steuern allenfalls in der Zukunft anfielen und die Steuerbelastung deshalb zu diskontieren sei (Bl. IX 1086)
138 
g) Der im Beschluss vom 18.12.2009 zur Bestimmung des Ausgleichs gewählte Verrentungszinssatz verstoße gegen die Vorgaben der „Ytong-Rechtsprechung“ des Bundegerichtshofs (Bl. IX 1081). Jedenfalls berücksichtige der vom Senat gewählte Mischzinssatz nicht das Risiko einer Auszehrung der Gesellschaft (Bl. XI 1748).
139 
h) Auch im Lichte der „Stollwerck-Entscheidung“ des Bundesgerichtshofs dürfe hier der Referenzzeitraum für die Bestimmung des Börsenkurses nicht bereits mit der Bekanntgabe der beabsichtigen Strukturmaßnahme am 15.12.2006 enden, weil die Aktionäre von zwei wesentlichen positiven Entwicklungen abgeschnitten worden seien. Zum einen sei das Ergebnis des Geschäftsjahres 2005/2006 erst am 15.12.2006 veröffentlicht worden (BGH Sonderband Ablehnungsgesuch Bl. 126; Bl. X 1050, Bl. XI 1708, Bl. XII 2089) und zum anderen seien die Kurse deutscher Aktien zwischen dem 15.02.2006 und dem 16.02.2007 erheblich angestiegen (BGH Sonderband Ablehnungsgesuch Bl. 126, Bl. XI 1708). Der Senat möge im Übrigen einen Sachverständigen damit beauftragen, zu ermitteln, ob die Antragsgegnerin auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe der positiven Unternehmenskennzahlen genommen, daran ihre Bekanntgabe zu der beabsichtigten Strukturmaßnahme ausgerichtet und Einfluss auf die neue Zukunftsplanung genommen habe (Bl. XII 2090).
2.
140 
Die Antragsgegnerin trat den Ausführungen des Senats zur Ermittlung des Ertragswerts im Beschluss vom 18.12.2009 nicht entgegen (Bl. X 1378 ff.).
141 
a) Soweit einzelne Antragsteller bei der Schätzung der künftigen Unternehmenserträge auf einen Grundsatz bestmöglicher Verwertung abstellen wollten beriefen sie sich auf Vorgaben, die nicht die Ermittlung des Ertrags-, sondern des Liquidationswerts beträfen (Bl. X 1384). Im Rahmen der Ertragswertermittlung sei auf der Planung des Vorstands aufzusetzen, da dieser nach § 76 AktG die Gesellschaft leite (Bl. X 1384). Tatsächliche Geschäftszahlen, die nach dem Bewertungsstichtag lägen, seien wegen des Stichtagprinzips nicht unmittelbar relevant und bestätigten in diesem Fall im Übrigen, dass die Planung nicht zu pessimistisch gewesen sei (Bl. X 1384).
142 
b) Zu Unrecht rügten einzelne Antragsteller eine Missachtung von § 7 Abs. 7 SpruchG. Der Senat habe nach dieser Bestimmung nur entscheidungserhebliche Unterlagen anzufordern; diese lägen ihm indessen bereits vor (Bl. X 1388).
143 
c) Zur Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes werde zwischenzeitlich von fast allen Oberlandesgerichten die Anwendung des CAPM gebilligt; auch das OLG München gelange in neueren Entscheidungen zu Risikozuschlägen, die deutlich über 2% lägen (Bl. X 1385 f.).
144 
d) Im Beschluss vom 18.12.2009 habe der Senat die Marktrisikoprämie zutreffend auf der Grundlage des Tax-CAPM mit 5,5% angesetzt (Bl. X 1386).
145 
e) Der Senat habe den von IVA ermittelten Betafaktor schon deshalb zu Recht bestätigt, weil dieser fundamentalanalytisch ermittelt worden sei; die Peer-Group-Betrachtung diene nur zur Absicherung des so ermittelten Ergebnisses (Bl. X 1387).
146 
f) Der Abzug der persönlichen Steuern bei der Ermittlung des (Liquidations-)Werts des nicht betriebsnotwendigen Vermögens sei von der Rechtsprechung auch des Bundesgerichtshofs anerkannt (Bl. X 1387).
147 
g) Bei der Ermittlung des Ausgleichs habe der Senat zu Recht einen Zinssatz gewählt, der nur den hälftigen Risikozuschlag enthielt (Bl. X 1387).
3.
148 
Der gemeinsame Vertreter hat nach dem Beschluss vom 18.12.2009 nicht weiter Stellung genommen.
4.
149 
Durch Verfügung vom 10.08.2011 hat der Senat die Verfahrensbeteiligten darauf hingewiesen, dass er im Hinblick auf die am 09.12.2009 im Beschwerdeverfahren bereits durchgeführte mündliche Verhandlung beabsichtige, in dieser Sache unter Berücksichtigung der seit dem 18.12.2009 beim Bundesgerichtshof und beim Senat eingereichten weiteren Schriftsätze ohne erneute mündliche Verhandlung zu entscheiden.
B.
150 
Die sofortigen Beschwerden bzw. Anschlussbeschwerden der Antragsteller sowie des gemeinsamen Vertreters sind zwar zulässig, aber nur insoweit begründet, als sie sich gegen die Zurückweisung ihrer Anträge als unzulässig wegen formaler Mängel richten, die im Beschwerdeverfahren nachgebessert wurden.
151 
Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist dagegen begründet, soweit sie sich gegen die Festsetzung des Ausgleichs durch das Landgericht wendet; insoweit sind die sofortigen Beschwerden bzw. Anschlussbeschwerden der Antragsteller unbegründet. Entsprechendes gilt für die sofortigen Beschwerden bzw. Anschlussbeschwerden der Antragsteller, soweit sich diese gegen eine zu niedrige Festsetzung der angemessenen Abfindung in Bezug auf den BGV bzw. des angemessenen Erwerbspreises in Bezug auf das Delisting durch das Landgericht wenden, bzw. soweit sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Festsetzung höherer als die von der M. angebotenen Beträge durch das Landgericht wendet.
152 
Eine weitere Vorlage des Beschwerdeverfahrens an den Bundesgerichtshof oder gar das Bundesverfassungsgericht ist ebenso wenig geboten wie die Einholung eines Sachverständigengutachtens.
AA.
153 
Die sofortigen Beschwerden bzw. Anschlussbeschwerden der Antragsteller und die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin sind zulässig.
I.
154 
Gegen die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde der Antragsgegnerin sowie der sofortigen Beschwerden der Antragsteller Ziffer 3) und 4), 16), 24), 25), 27), 28), 34) und 35), 40), 42), 44), 47), 48), 49), 55), 62), 63), 64), 71) und 74) bestehen keine Bedenken; sie wurden insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 64 f.]).
II.
155 
Die von den Antragstellern Ziffer 41), 43), 45), 46), 52), 53), 54), 57), 58), 59), 61), 72) und 73) eingelegten Anschlussbeschwerden sind ebenfalls zulässig. Da das Spruchverfahren ein echtes Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit darstellt, ist eine Anschlussbeschwerde entsprechend § 567 Abs. 3 ZPO statthaft (OLG Stuttgart, ZIP 2007, 250 [juris Rn. 4]). Zwar ist auch hier ein Anschlussrechtsmittel nur als Anschließung des Rechtsmittelgegners an ein vom Verfahrensgegner eingelegtes Rechtsmittel möglich, um die Waffengleichheit in Verfahren herzustellen, in denen wegen des Verbots der reformatio in peius sonst keine Korrektur zugunsten des Rechtsmittelgegners möglich wäre (OLG Stuttgart, ZIP 2007, 250 [juris Rn. 5]). Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin stellt jedenfalls für diejenigen Antragsteller ein anschlussfähiges Rechtsmittel dar, deren Anträge vom Landgericht nicht als unzulässig zurückgewiesen wurden, also für die Antragsteller Ziffer 41), 43), 45), 46), 52), 53), 54), 57), 58), 59), 61), 72) und 73).
III.
156 
Im Ergebnis zulässig sind auch die Rechtsmittel der Antragsteller Ziffer 5), 12) und 13), obwohl das Landgericht ihre Anträge als unzulässig zurückgewiesen hat.
157 
1. Zwar sind die sofortigen Beschwerden der Antragsteller Ziffer 12) vom 19.03.2008 sowie Ziffer 13) vom 26.03.2008 bei isolierter Betrachtung unzulässig; die Antragstellerin Ziffer 5) hat innerhalb der Beschwerdefrist keine sofortige Beschwerde eingelegt (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 69 f.]).
158 
2. Die Antragsteller Ziffer 12) und 13) haben aber - ebenso wie die Antragstellerin Ziffer 5) - dennoch in zulässiger Weise Rechtsmittel eingelegt, weil sie als Gegner der Beschwerde der Antragsgegnerin formelle Beteiligte des Beschwerdeverfahrens sind und als solche Anschlussbeschwerde erheben können (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 72 f.]).
159 
3. Die bei isolierter Betrachtung unzulässigen sofortigen Beschwerden der Antragsteller Ziffer 12) und 13) sind nicht zu verwerfen, da sie gemeinsam mit ihren zulässigen Anschlussbeschwerden als einheitliche Rechtsmittel anzusehen sind. Wenn dies schon für eine verfristete Berufung gilt, die in eine Anschlussberufung umzudeuten ist (vgl. BGH, FamRZ 1987, 154 [juris Rn. 3]; zustimmend Heßler in Zöller, 28. Aufl., § 522 Rn. 5), muss dies erst recht für eine ausdrücklich eingelegte Abschlussberufung und dementsprechend für eine Anschlussbeschwerde gelten.
IV.
160 
Nicht zu entscheiden ist die zwischen der Antragsgegnerin und dem gemeinsamen Vertreter sowie der Antragstellerin Ziffer 71) umstrittene Frage der Beschwerdebefugnis des gemeinsamen Vertreters. Der Schriftsatz des gemeinsamen Vertreters vom 05.06.2008 ist schon nicht als eigene Beschwerde des gemeinsamen Vertreters anzusehen. Zwar hat der gemeinsame Vertreter in seinem Schriftsatz nicht nur zu den Beschwerden der Antragsgegnerin und der Antragsteller Stellung genommen, sondern selbst eine Erhöhung der vom Landgericht festgesetzten Kompensation zugunsten der Antragsteller beantragt. Der Schriftsatz ist aber weder als Beschwerde bezeichnet, noch setzt seine Berücksichtigung im Beschwerdeverfahren voraus, dass er als Beschwerde behandelt wird. Der gemeinsame Vertreter ist ohne Einlegung einer eigenen Beschwerde im Beschwerdeverfahren jedenfalls dann formell beteiligt, wenn die Antragsgegnerin eine sofortige Beschwerde eingelegt hat (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2007, 250 [juris Rn. 10]).
V.
161 
Entgegen der Auffassung seines Prozessbevollmächtigten hat der Tod des Antragstellers Ziffer 45) das Beschwerdeverfahren - auch beschränkt auf seine Anschlussbeschwerde - nicht unterbrochen. Die §§ 239 ff. ZPO sind in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich nicht anzuwenden (vgl. OLG Stuttgart, AG 2011, 560 [juris Rn. 62]; Meyer-Holz in Keidel, FGG, 15. Aufl., Vorb §§ 8-18 Rn. 4). Selbst wenn man die Anwendbarkeit der §§ 239 ff. ZPO unterstellte, träte im Fall des Todes eines anwaltlich vertretenen Beteiligten keine Unterbrechung entsprechend § 239 Abs. 1 ZPO ein; allenfalls wäre das Verfahren auf Antrag des Verfahrensbevollmächtigten entsprechend § 246 Abs. 1 ZPO auszusetzen.
BB.
162 
Die Beschwerden der Antragsteller Ziffer 3) und 4), 5), 12), 13), 44), 55), 63) und 64) sind insoweit begründet, als sie sich gegen die Zurückweisung ihrer Anträge durch das Landgericht als unzulässig richten; die betreffenden Antragsteller haben ihre Anträge jedenfalls im Beschwerdeverfahren in zulässiger Weise nachgebessert.
I.
163 
1. Da der Nachweis nach § 3 Satz 3 SpruchG nicht innerhalb der Antragsfrist geführt werden muss (vgl. BGHZ 177, 131 [juris Rn. 13]; OLG Stuttgart, ZIP 2004, 1907 [juris Rn. 8]; OLG Düsseldorf, ZIP 2005, 1369 [juris Rn. 13]), ist eine Nachholung im Beschwerdeverfahren nicht von vornherein ausgeschlossen; einer Nachholung steht hier auch § 10 SpruchG nicht entgegen (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 79]).
164 
2. Zwischenzeitlich liegt von allen betroffenen Antragstellern ein ordnungsgemäßer Nachweis vor.Bereits mit ihren Beschwerden haben die Antragsteller Ziffer 3), 4), 5), 12, 13) und 55) ihren Aktienbesitz zum maßgeblichen Datum ordnungsgemäß nachgewiesen. Die Antragssteller Ziffer 44) sowie Ziffer 63) und 64) haben entsprechende Nachweise auf die Hinweise des Senats nachgereicht.
II.
165 
Nicht mehr zu entscheiden ist über die Beschwerde der Antragstellerin Ziffer 71), soweit sie sich gegen die Zurückweisung ihres Antrags betreffend den BGV durch das Landgericht bezog. Diese Beschwerde hat der Senat bereits durch Ziffer 1) des Tenors des Beschlusses vom 18.12.2009 zurückgewiesen (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274).
CC.
166 
Die sofortigen Beschwerden bzw. Anschlussbeschwerden der Antragsteller sind jedoch unbegründet, soweit sie im Hinblick auf den BGV (dazu OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 89]) bzw. im Hinblick auf das Delisting (dazu OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 90]) die Festsetzung einer angemessenen Abfindung bzw. eines angemessenen Erwerbspreises (im Folgenden einheitlich als „Abfindung“ bezeichnet) begehren; umgekehrt ist die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin begründet, soweit sie sich gegen die Bestimmung einer 27,77 Euro je Stückaktie übersteigenden Barabfindung sowie eines 27,77 Euro je Stückaktie übersteigenden Erwerbspreises durch das Landgericht wendet (dazu unten I.).
167 
Entsprechendes gilt für den im Hinblick auf den BGV zu gewährenden Ausgleich (dazu OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 88]). Hier sind die sofortigen Beschwerden bzw. Anschlussbeschwerden der Antragsteller unbegründet, soweit sie die Bestimmung eines angemessenen Ausgleichs begehren; umgekehrt ist die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin begründet, soweit sie sich gegen die Bestimmung eines 2,23 Euro je Stückaktie für jedes volle Geschäftsjahr abzüglich Körperschaftsteuer sowie Solidaritätszuschlag nach dem jeweils für diese Steuern für das betreffende Geschäftsjahr geltenden Satz übersteigenden Ausgleichs durch das Landgericht wendet (dazu unten II.).
I.
168 
Das Landgericht hat zu Unrecht eine höhere als die angebotene Abfindung bestimmt. Im Hinblick auf den BGV hat das Gericht nach § 305 Abs. 5 Satz 2 AktG nur dann eine Abfindung zu bestimmen, wenn die angebotene Abfindung nicht den Anforderungen des § 305 Abs. 1 bis 3 AktG entspricht, insbesondere wenn sie nicht im Sinne von § 305 Abs. 1 AktG angemessen ist. Unangemessen ist die angebotene Abfindung nur, wenn sie den außenstehenden Aktionären keine volle Entschädigung für den Verlust ihres Aktieneigentums bietet (BVerfGE 14, 263 [juris Rn. 65 und 68] „Feldmühle“). Entsprechendes gilt im Hinblick auf das Delisting; soweit der Bundesgerichtshof gefordert hat, der im Rahmen des zum Schutz der Minderheitsaktionäre erforderlichen Pflichtangebot über den Kauf ihrer Aktien durch die Gesellschaft oder durch den Mehrheitsaktionär angebotene Erwerbspreis müsse dem vollen Anteilswert entsprechen (BGHZ 153, 47 [juris Rn. 31] „Macrotron“), ist wiederum auf den Verkehrswert abzustellen. Die angebotene Abfindung ist daher angemessen, wenn sie dem Verkehrswert entspricht (BVerfGE 100, 289 [juris Rn. 53] „DAT/Altana“). Dies ist hier - wie der Senat schon in seinem Beschluss vom 18.12.2009 festgestellt hat - der Fall; aus dem weiteren Vortrag seit dem 18.12.2009 ergibt sich nichts Anderes.
169 
1. Entgegen der Auffassung des Antragstellers Ziffer 24) kann über die Beschwerden ohne eine weitere Vorlage an den Bundesgerichtshof oder gar an das Bundesverfassungsgericht entschieden werden.
170 
a) Zunächst ist keine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 100 Abs. 1 GG geboten.
171 
aa) Dies gilt schon deshalb, weil die Voraussetzungen für eine solche Vorlage nicht erfüllt sind.
172 
(1) Zum einen ist eine Vorlage nach Artikel 100 Abs. 1 GG nur zulässig, wenn das vorlegende Gericht von der Verfassungswidrigkeit eines formellen Gesetzes überzeugt ist (Müller-Terpitz in Schmidt-Bleibtreu, GG, 11. Aufl., Art. 100 Rn. 16). Der Senat hat indessen keinen Anlass, anzunehmen, dass die „§§ 291 ff. AktG“ verfassungswidrig seien.
173 
(2) Zum anderen ist eine Vorlage nach Artikel 100 Abs. 1 GG unzulässig, wenn die angenommene Verfassungswidrigkeit - wie hier vom Antragsteller Ziffer 24) behauptet - im Ergebnis auf einer bestimmten, aus seiner Sicht verfassungswidrigen Rechtsanwendung beruht (Bl. XII 2056), da eine verfassungskonforme Auslegung der Rechtsvorschriften vorrangig ist (Müller-Terpitz in Schmidt-Bleibtreu, GG, 11. Aufl., Art. 100 Rn. 19).
174 
bb) Unabhängig davon steht die Anwendung der Bestimmungen der §§ 291 ff AktG und des SpruchG durch den Senat mit den verfassungsrechtlichen - aber auch mit den einfachgesetzlichen - Vorgaben in Einklang.
175 
(1) Zu Unrecht wird dem Senat vorgeworfen, er würde lediglich eine „eingeschränkte Plausibilitäts- bzw. Vertretbarkeitsprüfung“ durchführen anstatt den „wahren Wert“ des Aktieneigentums der Minderheitsaktionäre zu ermitteln (Bl. XI 1802).
176 
(1.1) Nach der Rechtsprechung des Senats dient das Spruchverfahren nicht lediglich einer Plausibilitätsbetrachtung. Stattdessen ist zu überprüfen, ob die angebotene Abfindung dem Verkehrswert entspricht.
177 
(1.1.1) Fehl geht allerdings die Auffassung, es existiere ein „wahrer Wert“ des Aktieneigentums, der im Rahmen einer an den Kriterien „richtig“ oder „falsch“ orientierten Prüfung ermittelt werden könnte. Einen „wahren“ Unternehmenswert gibt es nicht (Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 20). Jedenfalls erweckt diese auf das Reichsgericht zurückgehende Terminologie zu Unrecht den Eindruck, es gebe einen objektiven, dem Unternehmen oder dem Anteil wie eine Eigenschaft anhaftenden, für jedermann gleichen Wert (Adolff, Unternehmensbewertung im Recht der börsennotierten Aktiengesellschaft, S. 362).
178 
(1.1.2) Das Gericht hat den Verkehrswert des Aktieneigentums im Wege der Schätzung entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO zu ermitteln (BGHZ 147, 108 [juris Rn. 21] „DAT/Altana“; OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.07.2011 zu 20 W 14/08 [juris Rn. 118]). Als Grundlage für diese Schätzung stehen dem Gericht fundamentalanalytische Wertermittlungsmethoden wie das Ertragswertverfahren ebenso zur Verfügung wie marktorientierte Methoden, etwa eine Orientierung an Börsenkursen. Die mit den unterschiedlichen Methoden ermittelten rechnerischen Ergebnisse geben indessen nicht unmittelbar den Verkehrswert des Unternehmens bzw. den auf die einzelne Aktie bezogenen Wert der Beteiligung daran wieder, sondern bieten lediglich einen Anhaltspunkt für die Schätzung des Verkehrswerts entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO.
179 
(1.1.3) Mehr als ein Anhaltspunkt kann sich daraus schon deshalb nicht ergeben, weil die Wertermittlung nach den einzelnen Methoden mit zahlreichen prognostischen Schätzungen und methodischen Einzelentscheidungen verbunden ist, die jeweils nicht einem Richtigkeits-, sondern nur einem Vertretbarkeitsurteil zugänglich sind (OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.07.2011 zu 20 W 14/08 [juris Rn. 118]; OLG Stuttgart, AG 2011, 204 [juris Rn. 256]).
180 
Sind beispielsweise im Rahmen einer fundamentalanalytischen Wertermittlung nach dem Ertragswertverfahren die künftigen Erträge des Unternehmens zu bestimmen, bedarf es einer Prognose über die künftige Entwicklung, die notwendig mit erheblichen Unsicherheiten behaftet und in erster Linie ein Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen ist. Diese Entscheidungen haben auf zutreffenden Informationen und daran orientierten, realistischen Annahmen aufzubauen; sie dürfen zudem nicht in sich widersprüchlich sein. Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts ersetzt werden (OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883 [juris Rn. 65]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 28]). Eine Bewertung der Prognose nach den Kategorien „richtig“ oder „falsch“ ist dagegen nicht möglich. Dies folgt schon aus der fehlenden Gewissheit über die künftige Entwicklung. Zwar könnte man angesichts der regelmäßig langen Dauer von Spruchverfahren auf den Gedanken kommen, die „Richtigkeit“ der Prognose ex post danach zu beurteilen, ob sie tatsächlich eingetreten ist. Damit verstieße man aber angesichts der Vielzahl der denkbaren Ursachen für die später eingetretene Entwicklung gegen das Stichtagprinzip. Danach ist der Unternehmenswert nach den Verhältnissen der Gesellschaft zum Bewertungsstichtag zu ermitteln, so dass spätere Entwicklungen grundsätzlich nur berücksichtigt werden können, wenn sie zum Bewertungsstichtag im Kern bereits angelegt waren (vgl. OLG Stuttgart, AG 2007, 596 [juris Rn. 31] m.w.N.).
181 
Auch methodische Einzelfragen können regelmäßig nicht anhand der Kategorien von „richtig“ oder „falsch“ entschieden werden. Dies belegt beispielsweise die Auseinandersetzung über die Untersuchungszeiträume für die empirische Ermittlung der Überrendite von Aktien gegenüber Renten (Marktrisikoprämie, dazu im Einzelnen unten c) bb) (2) (2.1) (2.1.2) (2.1.2.3)). Der Antragsteller Ziffer 53) rügt hier anschaulich in Auseinandersetzung mit der Argumentation des Senats im Beschluss vom 18.12.2009, dass man durch Herausgreifen eines - wenn auch umfangreichen - Teilzeitraums aus einem größeren Gesamtzeitraum immer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf eine Vielzahl von Teilzeiträumen stoßen werde, deren annualisierte Marktrisikoprämie deutlich höher liege als die des Gesamtzeitraums (Bl. XI 1964).
182 
(1.2) Diese Auffassung ist mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts vereinbar.
183 
(1.2.1) Das Verfassungsrecht gibt für die Ermittlung des Verkehrswerts keine bestimmte Wertermittlungsmethode vor (BVerfGE 100, 289 [juris Rn. 61] „DAT/Altana“; OLG Stuttgart, ZIP 2009, 1059 [juris Rn. 215]).
184 
Ist keine bestimmte Wertermittlungsmethode verfassungsrechtlich vorgegeben, können grundsätzlich auch die methodischen Einzelentscheidungen, die innerhalb einer Wertermittlungsmethode wie etwa dem Ertragswertverfahren zu treffen sind, nicht verfassungsrechtlich zwingend bestimmt sein.
185 
Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist jedenfalls die Verwendung von Methoden, die im Rahmen der Unternehmensbewertung gebräuchlich und anerkannt sind; dass eine Methode in der Fachwissenschaft diskutiert wird, schließt ihre Anwendbarkeit unter verfassungsrechtlichen Aspekten nicht aus (BVerfG, AG 2007, 697 [juris Rn. 23]).
186 
(1.2.2) Fehl geht demgegenüber der Einwand, aus verfassungsrechtlicher Sicht sei jeweils die Zugrundelegung derjenigen Methode oder Prognose geboten, die den Minderheitsaktionären günstiger ist.
187 
Ein verfassungsrechtliches Gebot der Meistbegünstigung der Minderheitsaktionäre besteht entgegen der Auffassung des Antragstellers Ziffer 24) schon nicht in Bezug auf das Verhältnis von fundamentalanalytischer Wertmittlung, etwa im Ertragswertverfahren, zu marktorientierter Wertermittlung, etwa anhand von Börsenwerten (ausführlich dazu OLG Stuttgart, ZIP 2009, 1059 [juris Rn. 214 f.]). Erst recht kann kein Meistbegünstigungsgebot für die prognostischen oder methodischen Einzelfragen innerhalb einer Wertermittlungsmethode angenommen werden.
188 
Ein solches Meistbegünstigungsgebot führte im Übrigen zu völlig unangemessenen Ergebnissen. Würde man beispielsweise an jeder Stelle innerhalb einer fundamentalanalytischen Unternehmensbewertung nach dem Ertragswertverfahren, an der eine Bandbreite von vertretbaren Entscheidungen in Betracht kommt, die den Minderheitsaktionären jeweils günstigste Variante wählen, käme es angesichts der Vielzahl solcher Bandbreiten zu einer Kumulation von „Günstigkeitsentscheidungen“, an deren Ende Wert stünde, der mit dem zur Beurteilung der Angemessenheit der angebotenen Abfindung gesuchten Verkehrswert nichts mehr gemein hat.
189 
Zu Unrecht wird der Ansatz mittlerer Werte von einigen Beschwerdeführern generell abgelehnt. Nachdem bei der Unternehmensbewertung weder zugunsten der Minderheitsaktionäre das Meistbegünstigungsprinzip noch zu ihren Lasten das bilanzielle Vorsichtsprinzip anzuwenden ist, erscheint es zwar nicht notwendig geboten, aber auch nicht unangemessen, von mittleren Werten auszugehen. Jedenfalls im Rahmen der fundamentalanalytischen Wertermittlung anhand des Ertragswertverfahrens ist es anerkannt, bei der Prognose der künftigen Erträge weder von den bestmöglichen Aussichten noch von den schlimmsten Befürchtungen, sondern von den mittleren Erwartungen auszugehen (vgl. Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 298 f.). Dementsprechend sind die Ertragsprognosen grundsätzlich nicht auf außerordentliche, sondern auf normale Werte aufzusetzen.
190 
(1.2.3) Dem können weder das Argument der strukturellen Unterlegenheit der Minderheitsaktionäre noch der Amtsermittlungsgrundsatz entgegen gehalten werden. In verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ist die volle Entschädigung des Minderheitsaktionärs grundsätzlich bereits dadurch sichergestellt, dass die Angemessenheit der Abfindung vorab durch einen gerichtlich ausgewählten und bestellten Sachverständigen überprüft wird (BVerfG, AG 2007, 544 [juris Rn. 24] für den gleich zu achtenden Fall des Squeeze-Out). Die im Spruchverfahren nach § 17 Abs. 1 SpruchG, § 12 FGG grundsätzlich gebotene Amtsermittlung gebietet nicht, vertretbare Annahmen der Unternehmensplanung durch eigene Annahmen des Gerichts zu ersetzen.
191 
(1.3) Schließlich begegnet es weder im Allgemeinen noch in diesem konkreten Fall Bedenken, dass die Ermittlung des Unternehmenswerts auf der eigenen Planung des Unternehmens aufsetzt.
192 
(1.3.1) Entscheidende Bedeutung für die fundamentalanalytische Ermittlung des Unternehmenswerts im Ertragswertverfahren kommt der Prognose der künftigen Erträge zu.
193 
Da es sich dabei in erster Linie um ein Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen handelt, ist die Ertragswertermittlung regelmäßig auf der eigenen Planung des Unternehmens aufzusetzen.
194 
Demgegenüber können die Antragsteller nicht pauschal einwenden, die Unternehmensplanung könne vom Mehrheitsaktionär beeinflusst werden. Abgesehen davon, dass die Einflussmöglichkeiten des Mehrheitsaktionärs zu den Umständen gehören, die ein tatsächlich beherrschtes Unternehmen prägen, sind die Minderheitsaktionäre jedenfalls dadurch hinreichend geschützt, dass die Unternehmensplanung nicht in jedem Fall maßgeblich ist, sondern nur, soweit sie vertretbar ist.
195 
(1.3.2) Dem wurde im Unternehmenswertgutachten der IVA Rechnung getragen.
196 
Die konsolidierten Prognoserechnungen für den Detailplanungszeitraum wurden vom Vorstand der K. unter Anwendung der International Financial Reporting Standards (IFRS) im Dezember 2006 aufgestellt. Sie basieren auf einer vom Aufsichtsrat der K. am 13.07.2006 genehmigten Budgetplanung für das Geschäftsjahr 2006/2007, die grundsätzlich in einem bottom-up Planungsprozess erstellt wurde (vgl. GB S. 62).
197 
Zwar war zum Zeitpunkt der Unternehmensbewertung durch IVA - anders als am 13.07.2006 - das Geschäftsjahr 2005/2006 bereits abgeschlossen worden mit der Folge, dass sich aus dem Jahresabschluss neue Erkenntnismöglichkeiten ergaben. Entgegen der Auffassung einiger Antragsteller bedeutet dies aber nicht, dass das positive Ergebnis des Geschäftsjahres 2005/2006 bei der Unternehmensbewertung nicht berücksichtigt worden wäre. Der vom Aufsichtsrat genehmigte Budgetplan wurde nämlich im Dezember 2006 aktualisiert. Auf dieser Grundlage erfolgte die Mittelfristplanung für die weiteren Jahre der Detailplanungsphase (GB S. 62). Da die Planungsanpassungen angesichts der Berücksichtigung des positiven Ergebnisses des Geschäftsjahres 2005/2006 zugunsten der Anteilseigner wirkten, können die Antragsteller hiergegen nicht umgekehrt einwenden, die Planungsrechnung datiere kurz vor Bekanntgabe der Bekanntgabe der beabsichtigen Strukturmaßnahmen bzw. sei noch während der Vertragsprüfung geändert worden.
198 
Dahinstehen kann, ob die Antragsgegnerin „auf die neue Zukunftsplanung“ des Unternehmens Einfluss genommen hat. Maßgeblich für die Bewertung ist nicht die fiktive Planung eines unbeherrschten Unternehmens, sondern die tatsächliche Unternehmensplanung (vgl. OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 95 ff.]). Dass diese von der Mehrheitsgesellschafterin beeinflusst wird, liegt in der Natur der Sache.
199 
Ob die Unternehmensplanung der K. im Unternehmenswertgutachten IVA zutreffend und vollständig berücksichtigt wurde, hat der Senat auf die pauschale Rüge einzelner Antragsteller hin nicht zu prüfen. Die Feststellungen der gerichtlich bestellten Prüferin ESP (PB S. 18 f.) geben jedenfalls keinen Anlass, hieran zu zweifeln.
200 
(2) Aus § 287 ZPO ergibt sich nichts Anderes.
201 
(2.1) Der für die Angemessenheit der Abfindung maßgebliche Verkehrswert ist im Wege der Schätzung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO zu ermitteln (BGHZ 147, 108 [juris Rn. 1]; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 21; Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn. 8).
202 
(2.1.1) Dabei enthält § 287 ZPO eine gewisse Herabsetzung des Beweismaßes (Leipold in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 287 Rn. 43).
203 
(2.1.2) Zu Unrecht wird demgegenüber eingewandt, im Spruchverfahren würden strengere Anforderungen gelten, weil dort die Möglichkeit der Fehlerhaftigkeit der Schätzung nicht in Kauf genommen werden dürfe. Dieser Einwand verkennt, dass „der richtige“ Unternehmenswert gar nicht existiert (dazu oben (1) (1.1) (1.1.1)).
204 
(2.2) Grundsätzlich zutreffend - wenn auch angesichts der umfassenden Auseinandersetzung des Senats mit den entscheidungserheblichen Bewertungsfragen im konkreten Fall unbegründet - ist dagegen der Hinweis, dass der Unternehmenswert nicht nur durch eine „überschlägige grobe Schätzung ermittelt“ und weder Sachverständigengutachten noch Fachveröffentlichungen ungeprüft als Grundlage der richterlichen Entscheidung übernommen werden dürfen.
205 
(2.2.1) Dabei handelt es sich indessen um keine Besonderheit des Spruchverfahrens. Allgemein ist bei der Anwendung des § 287 ZPO zu beachten, dass für die Schätzung des Gerichts hinreichend Grundlagen vorhanden sein müssen (Leipold in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 287 Rn. 41). Diese Grundlagen müssen im Spruchverfahren zwar methodisch korrekt, aber mit verfahrensökonomisch vertretbarem Aufwand geschaffen werden (Stilz in Festschrift Goette, 2011, 529, 540).
206 
(2.2.2) Das bedeutet jedoch nicht, dass im Spruchverfahren stets ein gerichtlich bestellter Sachverständiger mit der Ermittlung des Unternehmenswerts zu beauftragen wäre.
207 
Dies gilt hier jedenfalls vor dem Hintergrund, dass in der mündlichen Verhandlung am 12.02.2008 die für die gerichtlich bestellte Vertragsprüferin ESP tätigen Wirtschaftsprüfer als sachverständige Prüfer angehört wurden. Der Schutz der Minderheitsaktionäre gebietet nicht, stets im Spruchverfahren neben dem sachverständigen Prüfer einen gerichtlichen Sachverständigen hinzuzuziehen (OLG Stuttgart, BB 2011, 1522 [juris Rn. 82] m.w.N.).
208 
Ausweislich der Regelungen der §§ 293a ff. AktG, §§ 7 Abs. 3 Satz 2, 8 Abs. 2 SpruchG hat der Gesetzgeber das Spruchverfahren zur Überprüfung der Angemessenheit der Abfindung aus Anlass eines Unternehmensvertrages in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise (dazu oben (1) (1.2) (1.2.3)) dahin konzipiert, dass die volle Entschädigung der Minderheitsaktionäre zunächst dadurch sichergestellt wird, dass der Unternehmensvertrag von einem vom Gericht ausgewählten und bestellten Vertragsprüfer geprüft wird, der sich insbesondere dazu zu erklären hat, ob die vorgeschlagene Kompensation angemessen ist. Die Vertragsprüfung soll ein nachfolgendes Spruchverfahren entlasten (Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 6. Aufl., § 293c Rn. 2 und § 8 SpruchG Rn. 1 je m.w.N.).
209 
Soweit die Antragsteller das Unternehmenswertgutachten IVA als „Parteigutachten“ bezeichnen (Bl. XI 1803), verkennen sie, dass die gerichtlich bestellte Vertragsprüferin die aufgrund des Unternehmenswertgutachtens IVA angebotenen Kompensationsleistungen ausdrücklich als angemessen bezeichnet hat (PB S. 36).
210 
(2.3) Zu beachten ist im Übrigen, dass sich im Fall der Hinzuziehung eines Sachverständigen an der Reduzierung der gerichtlichen Prüfungsdichte (dazu oben (1)) nichts ändern würde.
211 
(2.3.1) Soweit die Planungen und Prognosen des Unternehmens vertretbar sind, muss der Sachverständige sie seinem Gutachten zugrunde legen und darf sie nicht durch eigene, ebenfalls nur vertretbare Annahmen ersetzen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.07.2011 zu 20 W 14/08 [juris Rn. 171]).
212 
(2.3.2) Dementsprechend kann der Sachverständige nicht eine im Unternehmenswertgutachten zulässigerweise angewandte anerkannte Methode durch eine andere ersetzen. Existieren für die Ermittlung eines Parameters der fundamentalanalytischen Bewertung eines Unternehmens mehrere anerkannte Methoden, bedarf es daher nicht der Bestellung eines Sachverständigen, um unter mehreren „richtigen“ Methoden die „richtigere“ zu ermitteln.
213 
(3) Zu Unrecht rügen einzelne Antragsteller schließlich, dass Ihnen Unterlagen nicht zugänglich gemacht worden seien.
214 
(3.1) Nicht nachzugehen ist den Anregungen einzelner Antragsteller, die Vorlage der Unternehmensplanung sowie der Arbeitspapiere von IVA und ESP anzuordnen, um eine Überprüfung der Unternehmensbewertung zu ermöglichen. Zwar verpflichtet § 7 Abs. 7 SpruchG die Antragsgegnerin, Unterlagen, die für die Entscheidung des Gerichts erheblich sind, auf Verlangen dem Gericht vorzulegen. Die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung liegen aber nicht vor. Die für die ESP als Vertragsprüfer tätigen Wirtschaftsprüfer P. und W. haben das Ergebnis ihrer Prüfungen im Prüfungsbericht nachvollziehbar dargestellt und bei ihrer Vernehmung durch das Landgericht im Termin am 12.02.2008 als sachverständige Prüfer ergänzend erläutert. Die Unternehmensplanung ist jedenfalls ihren wesentlichen Inhalten nach bereits im gemeinsamen Bericht wiedergegeben. Inwieweit die Arbeitspapiere der IVA oder der ESP weitere, für die Entscheidung des Senats erhebliche Informationen enthalten sollen, ist - wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 18.12.2009 festgestellt hat (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 141]) - nicht ersichtlich und wurde von den Antragstellern auch in ihrem weiteren Vortrag nach dem 18.12.2009 nicht erläutert.
215 
(3.2) Anlass, die Antragsgegnerin zur Vorlage der „tatsächlichen Geschäftszahlen“ aufzufordern, besteht ebenfalls nicht. Die tatsächliche Entwicklung der K. nach dem Bewertungsstichtag ist angesichts des Stichtagprinzips für die fundamentalanalytische Ermittlung des Unternehmenswerts grundsätzlich nicht relevant (OLG Stuttgart, AG 2007, 596 [juris Rn. 31] m.w.N.). Im Übrigen können die wesentlichen Ist-Kennzahlen der K. vor und nach dem Bewertungsstichtag den veröffentlichten Geschäftsberichten entnommen werden.
216 
b) Der Senat ist auch nicht gehalten, die Beschwerden erneut gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 SpruchG i.V.m. § 28 Abs. 2 und 3 FGG in der bis zum 31.08.2009 geltenden Fassung dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen. Eine solche Vorlage wäre allenfalls dann in Betracht zu ziehen, wenn die Auffassung des Senats in einer für dieses Verfahren entscheidungserheblichen Frage von der Auffassung des Bundesgerichtshofs oder eines anderen Oberlandesgerichts abweichen würde, die auf das Ergebnis der Entscheidung des anderen Gerichts von Einfluss war (vgl. Briesemeister in Jansen, FGG, § 28 Rn. 32). Dies ist entgegen der Auffassung des Antragstellers Ziffer 24) nicht der Fall.
217 
aa) Die Auffassung des Senats weicht zunächst nicht in entscheidungserheblicher Weise von den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Sachen „DAT/Altana“ (BGHZ 147, 108 ff.) und „Macrotron“ (BGHZ 153, 47 ff.) ab.
218 
(1) Soweit der Bundesgerichtshof in der erstgenannten Entscheidung eine andere Auffassung zu Bestimmung des Börsenkurses vertreten hatte, hat er diese ausdrücklich aufgegeben (BGH, GWR 2011, 332 [Rn. 8]; BGH, AG 2010, 629 [juris Rn. 20 ff.] „Stollwerck“).
219 
(2) Im Übrigen ist eine die Vorlagepflicht begründende Abweichung von den vorgenannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nicht festzustellen. Die Auffassung des Senats zur Überprüfung der Angemessenheit der angebotenen Abfindung anhand fundamentalanalytischer Methoden wie dem Ertragswertverfahren (dazu oben a) bb) (1)) kann eine solche Abweichung schon deshalb nicht begründen, weil sich der Bundesgerichtshof in den fraglichen Entscheidungen damit nicht befasst hat. Der Bundesgerichtshof hat zwar in seiner „Macrotron“-Entscheidung vorausgesetzt, dass im Spruchverfahren die Überprüfung der Angemessenheit der angebotenen Abfindung gewährleistet ist (BGHZ 153, 47 [juris Rn. 34 f.]); dies wird durch die Auffassung des Senats aber nicht in Frage gestellt. In seiner „DAT/Altana“-Entscheidung hat der Bundesgerichtshof zwar angenommen, dass der Minderheitsaktionär bei einer Abweichung des Börsenwerts vom fundamentalanalytisch ermittelten Wert den höheren der beiden Werte beanspruchen kann (BGHZ 146, 108 [juris Rn. 21]). Darauf kommt es hier aber nicht an, weil sich die angebotene Abfindung am höheren der beiden Werte orientiert. Ein Meistbegünstigungsgrundsatz in Bezug auf einzelne Parameter der fundamentalanalytischen Wertermittlung lässt sich der „DAT/Altana“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs indessen nicht entnehmen.
220 
bb) Von der vom Antragsteller Ziffer 24) angeführten Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BB 1996, 687 ff.) weicht der Senat nicht ab. Der Antragsteller verkennt, dass der Senat das Unternehmenswertgutachten IVA nicht wie ein Schiedsgutachten behandelt oder nur grob auf seine Plausibilität hin untersucht, sondern einer umfassenden Prüfung unterzieht. Im Übrigen ist zu beachten, dass die angeführte Entscheidung vor dem Inkrafttreten des SpruchG erging und ihr ein Sachverhalt aus dem Jahr 1982 zugrunde liegt, also vor der Einführung der Vorschriften über die Vertragsprüfung nach §§ 293a ff. AktG.
221 
cc) Schließlich ist auch keine Abweichung von den Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte ersichtlich, die eine Vorlagepflicht begründen könnte.
222 
(1) Soweit das Oberlandesgericht München wegen der „Richtigkeit“ der Unternehmensbewertung auf die Durchführung eines Spruchverfahrens verwiesen hat, hat es damit nicht zu der unter a) bb) (1) dargestellten Auffassung des Senats in Widerspruch gesetzt, weil es durch den Begriff der „Richtigkeit“ ersichtlich nicht die Möglichkeit einer Reduzierung der gerichtlichen Prüfungsdichte in bestimmten Bereichen ausschließen wollte.
223 
(2) Auch eine Abweichung von der angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt (AG 2007, 449 ff.) ist nicht festzustellen. Die dortige Auffassung, der von einem Sachverständigen errechnete Unternehmenswert dürfe nicht nach bloßer Plausibilitätsprüfung übernommen werden und die Rechte der Anteilseigner auf eine volle Entschädigung müssten angemessen berücksichtigt werden, steht mit der oben dargestellten Auffassung des Senats im Einklang. Im Übrigen wird die Auffassung des Senats zur Beschränkung der gerichtlichen Prüfungsdichte bei Planungen und Prognosen vom Oberlandesgericht Frankfurt (ZIP 2010, 729 [juris Rn. 29]) ebenso wie vom Oberlandesgericht Düsseldorf (AG 2008, 498 [juris Rn. 26]) ausdrücklich geteilt.
224 
(3) Eine etwaige Abweichung der Auffassung des Senats von landgerichtlichen Entscheidungen - wie von Antragstellerseite aufgezeigt - vermag eine Vorlagepflicht nicht zu begründen.
225 
2. Der im Ertragswertverfahren ermittelte anteilige Unternehmenswert der K. je Aktie beträgt entsprechend dem Unternehmenswertgutachten IVA und entgegen der Auffassung des Landgerichts nur 26,61 Euro.
226 
a) Die hier von der IVA zur Ermittlung des Unternehmenswerts der K. durchgeführte, von der gerichtlich bestellten Vertragsprüferin ESP nicht beanstandete, fundamentalanalytische Bewertung nach dem Ertragswertverfahren begegnet keinen methodischen Bedenken; eine Neubegutachtung ist nicht erforderlich.
227 
aa) Die Ertragswertmethode ist als eine geeignete Methode der Unternehmensbewertung anerkannt (BGH, NJW 2003, 3272, 3273; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 30]; BayObLG, NJW-RR 1996, 1125, 1126; BayObLG, NZG 2006, 156; Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 305 Rn. 19), verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG, NJW 1999, 3769, 3771) und wurde von den Antragstellern als geeignete Methode auch nicht in Frage gestellt.
228 
(1) Nach der Ertragswertmethode sind die den Aktionären zukünftig zufließenden Erträge der K. zu schätzen (dazu im Einzelnen unten b)) und jeweils mit dem Kapitalisierungszinssatz (dazu im Einzelnen unten c)) abzuzinsen; der Wert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens ist hinzuzurechnen (vgl. dazu unten d)).
229 
(2) Dabei ist zur Wertermittlung nach § 305 Abs. 3 Satz 2 AktG auf die Verhältnisse der Gesellschaft am Tag der Hauptversammlung am 16.02.2007 abzustellen (Bewertungsstichtag). Der Bewertungsstichtag für die Überprüfung der Angemessenheit des Pflichtangebots beim Delisting ist zwar gesetzlich nicht geregelt. Vor dem Hintergrund, dass der Widerruf der Börsenzulassung hier bereits kurze Zeit nach dem Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung am 05.04.2007 veröffentlicht und mit Ablauf des 05.07.2007 wirksam wurde, hat das Landgericht aber zu Recht angenommen, dass auch im Zusammenhang mit dem Delisting auf den Tag der Hauptversammlung abzustellen ist. Hierfür spricht einerseits, dass das Abfindungsangebot bereits mit dem Beschlussantrag im Vorfeld der Hauptversammlung vorzulegen ist (vgl. BGHZ 153, 47 [juris Rn. 31] „Macrotron“), und andererseits, dass auch bei anderen Maßnahmen, die Abfindungsansprüche der Minderheitsaktionäre auslösen, auf die Beschlussfassung durch die Hauptversammlung abgestellt wird (vgl. §§ 327b Abs. 1 Satz 1, 320b Abs. 1 Satz 5, 305 Abs. 3 Satz 2 AktG).
230 
bb) Die von ESP durchgeführte Prüfung ist nicht zu beanstanden.
231 
(1) Die Unternehmenswertermittlung der IVA wurde von der gemäß § 293c Abs. 1 Satz 1 AktG durch das Landgericht zum Vertragsprüfer bestellten ESP ordnungsgemäß geprüft. Dabei bezog sich der Prüfungsauftrag ausdrücklich nicht nur auf die Überprüfung der Angemessenheit der Kompensationsleistungen nach §§ 304, 305 AktG, sondern auch auf die gesetzlich nicht geregelte Überprüfung der Angemessenheit des Erwerbsangebots im Zuge des Delisting. Die Unabhängigkeit der ESP wurde durch den Umstand, dass sie - neben anderen - vom Vorstand der K. vorgeschlagen wurde, nicht beeinträchtigt. Zwar bestimmt § 293c Abs. 1 Satz 1 AktG, dass der Prüfer vom Gericht nicht nur zu bestellen, sondern auch auszuwählen ist. Auch soll die gerichtliche Prüfung dem Eindruck der Nähe von Prüfer und Geprüftem entgegen wirken (so die Begründung zu des § 293 Abs. 1 Satz 1 AktG, BT-Drs. 15/371, S. 18). Durch Vorschläge der Vorstände der am BGV beteiligten Gesellschaften wird die Unabhängigkeit der allein dem Gericht obliegenden Auswahl- bzw. Bestellungsentscheidung aber nicht tangiert (BGH, ZIP 2006, 2080 [juris Rn. 13]).
232 
(2) Der Umstand, dass der Prüfungsbericht der ESP und das Unternehmenswertgutachten der IVA zeitlich teilweise parallel erstellt wurden, schadet nicht (vgl. OLG Stuttgart, NZG 2004, 146 [juris Rn. 21 ff.]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 114 [juris Rn. 26]; BGH ZIP 2006, 2080 [juris Rn. 14]). Auch inhaltlich lässt der Prüfungsbericht der ESP keine Mängel erkennen. Zwar hat der Vertragsprüfer auch die Angemessenheit der vorgeschlagenen Kompensation zu prüfen (vgl. § 293e Abs. 1 Satz 2 AktG). Das bedeutet aber nicht, dass er das Unternehmen nochmals vollständig neu zu bewerten hätte. Vielmehr hat er zu beurteilen, ob die angewendeten Methoden der Unternehmensbewertung sowie die getroffenen Prognose- und Wertungsentscheidungen vertretbar waren und den Regeln einer ordnungsgemäßen Unternehmensbewertung entsprachen (vgl. zum parallel zu behandelnden Fall des Verschmelzungsprüfungsberichts Lutter/Drygala in Lutter, UmwG, 4. Aufl., § 9 Rn. 11; Müller in Kallmeyer, UmwG, 3. Aufl., § 9 Rn. 19; Mayer in Widmann/Mayer, UmwG, § 9 Rn. 33).
233 
b) Bei der Prognose der den Aktionären der K. zukünftig zufließenden Beträge ist das Landgericht im Ergebnis zu Recht dem von der Vertragsprüferin ESP nicht beanstandeten Unternehmenswertgutachten IVA gefolgt.
234 
aa) Die für die Detailplanungsphase von 2006/2007 bis 2009/2010 und für die Phase der ewigen Rente geplanten Erträge der K. sind danach nicht zu beanstanden.
235 
(1) Dies gilt zunächst für die prognostizierten Umsatzerlöse.
236 
Die Unternehmensplanung geht davon aus, dass sich die im Wesentlichen durch die Umsatzerlöse gebildete Gesamtleistung der K. vom Jahr 2005/2006 von 196.320.000 Euro zum ersten Jahr der Detailplanungsphase 2006/2007 auf 189.116.000 Euro reduziert und nach einer weiteren leichten Reduzierung im Jahr 2007/2008 auf 187.519.000 Euro sowie im Jahr 2009/2010 auf 184.934.000 Euro im letzten Jahr der Detailplanungsphase 2009/2010 auf 192.040.000 Euro bzw. anschließend in der Phase der ewigen Rente auf 193.961.000 Euro ansteigt (GB S. 66).
237 
In Relation zur jeweiligen Vorperiode bedeutet dies zwar eine Reduzierung der Gesamtleistung im ersten Jahr der Detailplanungsphase um 3,7% und eine Stagnation in den beiden Folgejahren (-0,8% bzw. -1,4%), aber einen erneuten Anstieg im letzten Jahr der Detailplanungsphase um 3,8%, der sich mit einem weiteren Anstieg um 1,0% in der Phase der ewigen Rente fortsetzt. Die für die Phase der ewigen Rente prognostizierte Gesamtleistung liegt mit 193.961.000 Euro nur knapp unter derjenigen des Jahres 2005/2006 (196.320.000 Euro). Betrachtet man innerhalb der Gesamtleistung als deren wesentlichen Bestandteil die Umsatzerlöse, so liegen diese in der Phase der ewigen Rente mit 192.951.000 Euro sogar über denen des Jahres 2005/2006 mit 190.627.000 Euro. Auf der Ebene der Umsatzerlöse fällt die Reduzierung im ersten Jahr der Detailplanungsphase mit nur 1,3% zudem deutlich geringer aus als auf der Ebene der Gesamtleistung (GB S. 66). Hintergrund dieses Unterschieds ist, dass sich die Gesamtleistung im Jahr 2005/2006 durch Bestandsveränderungen um knapp 5 Mio. Euro erhöhte.
238 
Entgegen der Darstellung einiger Antragsteller ist demnach kein Umsatzrückgang oder gar Umsatzeinbruch geplant, sondern allenfalls eine Stagnation. Die Umsatzerlöse stagnieren allerdings auf dem hohen Niveau des bislang erfolgreichsten Geschäftsjahres der K.. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Marktes, in dem die K. tätig ist, ist diese Planung der Umsatzerlöse vertretbar und damit nicht zu korrigieren.
239 
(1.1) Der Verzicht auf die Fortschreibung des Anstiegs der Umsatzerlöse im Jahr 2005/2006 im Vergleich zum Vorjahr ist vertretbar, weil entsprechende Steigerungsraten in der Zukunft nicht zu erwarten sind. Stattdessen erscheint jedenfalls in der Detailplanungsphase sogar die Annahme eines leichten Rückgangs der Umsatzerlöse vertretbar.
240 
(1.1.1) Dabei ist zunächst zu bedenken, dass im Jahr 2005/2006 die bislang höchsten Umsatzerlöse und das bislang höchste Betriebsergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) erzielt wurde. Zwar war in der Vergangenheit in einzelnen Jahren ein zweistelliger Anstieg der Gesamtleistung gegenüber dem Vorjahr festzustellen (z.B. 1996/1997, 2000/2001, 2003/2004, vgl. GB Anhang 1), in anderen Jahren war aber eine Stagnation oder sogar ein leichter Rückgang zu verzeichnen (z.B. 2001/2002, 2002/2003, vgl. GB Anhang 1). Deutlicher fielen die Veränderungen im EBIT aus. Zweistelligen Steigerungsraten (z.B. 2000/2001, 2003/2004, 2005/2006, vgl. GB Anhang 1) standen hier Jahre der Stagnation oder mit Einbrüchen um die 20% gegenüber (z.B. 2001/2002, 2002/2003, vgl. GB Anhang 1).
241 
(1.1.2) Zwar ist die Gesamtleistung in den letzten fünf Jahren durchschnittlich um etwa 9% jährlich gestiegen; die letzten drei Jahre waren aber von einer im Vergleich zur Vergangenheit besonders lang anhaltenden und auf einen besonders starken Einbruch folgenden Hochphase geprägt. Der besonders starke Anstieg der Umsatzerlöse im Jahr 2003/2004 nach zwei Jahren der Stagnation und die Fortsetzung der hohen Umsatzerlöse bis zum Jahr 2005/2006 sprechen für die Annahme des Vorstands, der Umsatzanstieg beruhe auf Sondereffekten, die durch den Abbau eines zuvor eingetretenen Investitionsstaus auf Abnehmerseite verursacht wurden. Dass sich diese Sondereffekte nicht unendlich fortsetzen werden, liegt in der Natur der Sache. Vor dem Hintergrund des vom Vorstand der K. zusätzlich angenommenen Auslaufens von in den Vorjahren geflossenen Subventionseinnahmen der Kunden ist es vertretbar, dass bereits im Jahr 2006/2007 ein leichter Rückgang der Umsatzerlöse unterstellt wird. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass das Jahr 2005/2006 durch einen besonders schneereichen Winter in den Hauptabsatzgebieten der K. geprägt war, wovon zunächst das Ersatzteilgeschäft und - wegen der erhöhten Einnahmen der Betreiber der Schneegebiete - im Folgejahr auch der Absatz von Neufahrzeugen der K. profitierte. Zwar ist davon auszugehen, dass sich damit verbundene Umsätze erst im Geschäftsjahr 2006/2007 niederschlagen. Nach den Angaben des für die gerichtlich bestellte Prüferin ESP tätigen Wirtschaftsprüfers P. bei seiner Anhörung als sachverständiger Prüfer im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht (Bl. VI 313) wurde dieser Effekt aber bei der Planung der Umsatzerlöse für das erste Jahr der Detailplanungsphase berücksichtigt; ohne ihn wäre aufgrund der auslaufenden Subventionen und des Abbaus des Investitionsstaus ein stärkerer Umsatzrückgang zu prognostizieren gewesen.
242 
(1.1.3) Auf die zwischenzeitliche Entwicklung des Konzernumsatzes bzw. des EBIT kommt es hier nicht an. Der Unternehmenswert ist nach den Verhältnissen der Gesellschaft zum Bewertungsstichtag 16.02.2007 zu ermitteln, so dass spätere Entwicklungen grundsätzlich nur berücksichtigt werden können, wenn sie zum Bewertungsstichtag im Kern bereits angelegt waren (vgl. OLG Stuttgart, AG 2007, 596 [juris Rn. 31] m.w.N.). Zwar können spätere Entwicklungen Anlass geben, die der Unternehmensbewertung zugrunde liegenden Prognosen zu überprüfen (OLG Stuttgart, AG 2007, 596 [juris Rn. 31]; ähnlich Bilda in Münchener Kommentar, AktG, 3. Aufl., § 305 Rn. 69; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung im, 5. Aufl., Rn. 247). Liegen die tatsächlichen Umsätze und Ergebnisse aber - wie hier in den Jahren 2006/2007 und 2007/2008 (Bl. VII 693) - nicht über, sondern unter den geplanten, vermögen sie jedenfalls die Unvertretbarkeit der Prognosen zu Lasten der Antragsteller nicht zu belegen. Selbst wenn sich Umsätze und Ergebnisse demgegenüber im dritten Jahr plötzlich dergestalt verbessert hätten, dass die ursprüngliche Planung nunmehr übertroffen würde, stellte dies die Vertretbarkeit der ursprünglichen Prognosen nicht in Frage. Ob etwas anderes gelten könnte, wenn die ursprüngliche Planung alsbald kontinuierlich und in erheblichem Umfang übertroffen würde, kann hier offen bleiben.
243 
(1.2) Vertretbar erscheint auch, dass die Unternehmensplanung von keinem nachhaltigen Wachstum der K. ausgeht, sondern annimmt, dass die Umsatzerlöse in der Phase der ewigen Rente nur leicht über denen des Jahres 2005/2006 liegen. Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass die K. als „hidden champion“ zwar auf einem kleinen Markt tätig ist, dort aber die Marktführerschaft innehat.
244 
(1.2.1) Entgegen der Auffassung des Landgerichts sind in diesem Zusammenhang die Auswirkungen des Klimawandels bzw. der globalen Erwärmung nicht von entscheidender Bedeutung.
245 
Zwar ist die Gefahr eines Klimawandels inzwischen allgemein anerkannt. Ihre möglichen Auswirkungen auf den Wintertourismus in den europäischen Alpen wurden bereits vor dem Bewertungsstichtag in einer Anfang 2007 auf der Grundlage eines Workshops im Oktober 2006 von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) veröffentlichten Studie (Agrawala, Klimawandel in den Alpen) beschrieben. Danach war aufgrund der in den Jahren 1994, 2000, 2002 und 2003 beobachteten Erwärmung in der Zukunft mit einer Abnahme der Schneedecke in niedrigeren Lagen, einem Abschmelzen der Gletscher und Permafrostgebiete in höheren Lagen sowie Veränderungen der Temperatur- und Niederschlagsextremwerte zu rechnen (zu weiteren Details Agrawala, Klimawandel in den Alpen, S. 19 ff.). Weder die vorgenannte OECD Studie noch andere Untersuchungen vermögen aber genau vorherzusagen, bis zu welchem Zeitpunkt mit welcher Erwärmung zu rechnen ist. Die Studie der OECD geht sogar ausdrücklich davon aus, dass der Wintertourismus keinen plötzlichen radikalen Umbruch erfahren wird (Agrawala, Klimawandel in den Alpen, S. 60).
246 
Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Klimawandel bei der Prognose der künftigen Umsatzerlöse der K. - zumal in der die langfristige Entwicklung abbildenden Phase der ewigen Rente - keine Rolle spielen würde. Dies gilt jedenfalls insoweit, als die Betreiber von Wintersportgebieten und damit die Kunden in dem mit Abstand wichtigsten Geschäftssegment der K. ihr Nachfrageverhalten bereits jetzt in Erwartung der Auswirkungen des Klimawandels verändern. Dass sich die Skigebietsbetreiber durch individuelle Anpassungsstrategien auf die künftige Entwicklung einstellen, liegt angesichts des hohen Investitionsaufwands sowie des durch mittel- bis langfristige Auswirkungen des Klimawandels erhöhten Amortisationsrisikos nahe und wird durch die OECD Studie belegt (vgl. Agrawala, Klimawandel in den Alpen, Übersicht Anhang 4). Zu diesen Anpassungsstrategien zählen schon jetzt in gewissem Umfang die Aufgabe von Skigebieten (Agrawala, Klimawandel in den Alpen, S. 59), aber auch der Zusammenschluss benachbarter Skigebiete, nicht zuletzt zur Reduzierung der Kosten durch die Erzielung günstigerer Einkaufsbedingungen bei Pistenraupen oder deren gemeinsame Nutzung mit der Folge einer Reduzierung des Neuanschaffungsbedarfs (Agrawala, Klimawandel in den Alpen, S. 54).
247 
(1.2.2) Entscheidend für die Vertretbarkeit der Verneinung eines nachhaltigen Wachstums ist indessen entsprechend den des vom Landgericht im Termin zur mündlichen Verhandlung am 12.02.2008 als sachverständigen Prüfer gehörten, für die Vertragsprüferin ESP tätigen Wirtschaftsprüfers P. der Umstand, dass die K. in einem reifen Markt mit aggressiven Wettbewerbern tätig ist (Bl. VI 313).
248 
In den bisherigen Hauptabsatzgebieten der K. ist nach dem Abbau des nach der Jahrtausendwende entstandenen Investitionsstaus von einer Marktsättigung auszugehen. Dies bedeutet zwar nicht, dass der vorhandene Bestand an Pistenfahrzeugen nicht unter Einsatz von Ersatzteilen der K. gewartet oder nach Ende der Produktlebensdauer durch Neufahrzeuge ersetzt werden müsste. Die Marktsättigung spricht aber gegen einen weiteren Ausbau des Marktvolumens. Berücksichtigt man darüber hinaus die bereits eingetretenen Änderungen des Nachfrageverhaltens im Vorgriff auf etwaige Auswirkungen des Klimawandels, erscheint sogar eher ein Rückgang des Marktvolumens in den bisherigen Hauptabsatzgebieten wahrscheinlich. Dass die Unternehmensplanung dennoch von einem langfristig in etwa auf Höhe des Niveaus des Spitzenjahres 2005/2006 stabilen Marktvolumen ausgeht, zeigt, dass Kompensationseffekte durch absatzfördernde Entwicklungen wie den weiteren Ausbau von Märkten in Osteuropa und Asien, alternative Verwendungen des P oder Zuwächse im Segment B T berücksichtigt wurden. Dabei ist zu bedenken, dass sich alternative Verwendungen des P bislang auf kleine Stückzahlen und Gebrauchtfahrzeuge beschränkten und das Segment B T selbst bei außerordentlichen Wachstumsraten angesichts seiner geringen Ausgangsgröße (Umsatzanteil 2005/2006 1,6%, vgl. GB S. 44) nennenswerte Umsatzrückgänge im Geschäftsfeld P nicht in ein Umsatzwachstum umkehren kann. Bei den Wachstumsraten in Osteuropa und Asien ist zudem zu berücksichtigen, dass die dortigen Wintersportgebiete für die westeuropäischen und nordamerikanischen Wintersporttouristen nur schwer zu erreichen und damit wesentlich auf lokale Touristen angewiesen sind, deren Zahl aber von der nicht gesicherten künftigen Entwicklung der Kaufkraft in diesen Ländern abhängen dürfte.
249 
Die Annahme, dass innerhalb eines stagnierenden Gesamtmarktes langfristig nicht mit einem Ausbau der Marktanteile der K. zu rechnen ist, ist ebenfalls vertretbar. In ihrem Hauptsegment Pistenfahrzeuge ist die K. schon jetzt Marktführer. Ein weiterer Ausbau ihres Marktanteils ist wenig wahrscheinlich. Aus der geringen Zahl der Anbieter von Pistenfahrzeugen lassen sich keine besonderen Chancen auf einen Ausbau der Marktstellung ableiten. Im Gegenteil spricht die Stärkung des durch eine Fusion unter Wettbewerbern der K. entstandenen Hauptwettbewerbers P./L. durch eine Zusammenarbeit mit dem weiteren Wettbewerber C. (GB S. 51) eher für eine Gefährdung der Marktstellung der K.. Ein Wettbewerbsvorsprung der K. durch eine überlegene Technologie kann nicht festgestellt werden, zumal der Markt angesichts der Preisgestaltung des Hauptwettbewerbers der K. nicht von einem Qualitäts-, sondern von einem Preiswettbewerb bestimmt zu werden scheint. Dem lässt sich nicht entgegen halten, dass der Vorstand der K. in seinem im Geschäftsbericht 2004/2005 auf S. 23 abgedruckten Konzernlagebericht (vgl. Anlagenordner) ausdrücklich trotz eines sich verändernden Marktumfeldes das Ziel des Ausbaus der Marktstellung formulierte. Im weiteren Text betonte der Vorstand, dass wegen der erheblichen Schwankungen des weltweiten Marktvolumens und des bereits hohen Marktanteils zuverlässige Umsatz- und Ergebnisprognosen allenfalls für das Folgejahr möglich seien; der Ausbau der Marktstellung war daher erkennbar nicht als Ziel der Jahre ab 2006/2007 geplant.
250 
(2) Nicht zu beanstanden sind auch die prognostizierten Ergebnisse.
251 
(2.1) Das EBIT wurde bei einem Ausgangswert von 23.612.000 Euro im Jahr 2005/2006 auf in etwa gleiche Höhe im ersten Jahr der Detailplanungsphase 2006/2007 (23.045.000 Euro), jedoch anschließend fallend auf 17.720.000 im Jahr 2007/2008 bzw. 16.128.000 Euro im Jahr 2008/2009 geplant. Auch hier ist zwar im letzten Jahr der Detailplanungsphase 2009/2010 ein Wiederanstieg auf 19.029.000 Euro vorgesehen. Anders als bei den Umsatzerlösen werden die Werte des Jahres 2005/2006 in der Phase der ewigen Rente aber nicht erreicht; das nachhaltige EBIT ist nur auf 20.626.000 Euro geplant (vgl. GB S. 66). Die Reduzierung des EBIT in der Phase der ewigen Rente gegenüber dem Jahr 2005/2006 trotz in etwa gleicher Umsatzerlöse zeugt von einer Reduzierung der Margen der K.. Die geplante Margenreduzierung ist indessen angesichts der oben beschriebenen Marktverhältnisse, insbesondere angesichts des vom Hauptwettbewerber betriebenen Preiswettbewerbs, nicht zu beanstanden.
252 
(2.2) Demgegenüber vermögen die Antragsteller mit ihren Einwendungen zur Planung des Aufwands nicht durchzudringen.
253 
(2.2.1) Der für die ESP als Vertragsprüfer tätige Wirtschaftsprüfer P. hat als sachverständiger Prüfer im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 12.02.2008 die Nachvollziehbarkeit der Planung des Aufwands für Material und Personal bestätigt (Bl. VI 315).
254 
(2.2.2) Die Planung erscheint entgegen der Auffassung einiger Antragsteller auch im Bereich des Abschreibungsaufwands und der Investitionen nicht widersprüchlich.
255 
Zwar trifft es zu, dass die für die Phase der ewigen Rente geplanten Abschreibungen mit 3,752 Mio. Euro über dem Abschreibungsaufwand im Jahr 2005/2006 in Höhe von 2,396 Mio. Euro liegen; der Anteil des Abschreibungsaufwands an der Gesamtleistung steigt von 1,2% auf 1,9% (vgl. GB S. 66). Der dem zugrunde liegende Anstieg von Investitionen erscheint aber nicht per se ausgeschlossen, zumal seit der Bilanzierung nach IFRS auch Entwicklungsaufwendungen zu aktivieren und abzuschreiben sind. Dies gilt auch dann, wenn man berücksichtigt, dass zugleich kein nennenswerter Anstieg der Umsatzerlöse geplant ist.
256 
Ausweislich der Geschäftsberichte 2005/2006 (S. 19, vgl. Anlagenordner) wurden im Geschäftsjahr 2005/2006 6,7 Mio. Euro für Forschung und Entwicklung aufgewandt, was die Antragsgegnerin durch die Überschneidung mehrerer Entwicklungsprojekte erklärte; nach dem Geschäftsbericht 2004/2005 (S. 22, vgl. Anlagenordner) betrugen die Aufwendungen in den Vorjahren nur 5,7 bzw. 5,0 Mio. Euro. Nach den Angaben der Antragsgegnerin beträgt ihr durchschnittlicher jährlicher Aufwand für Forschung und Entwicklung etwa 5,0 Mio. Euro.
257 
Selbst wenn man annähme, dass die Ausgaben für Forschung und Entwicklung seit dem Jahr 2003/2004 steigen würden und weitere Steigerungen geplant sind, folgte daraus kein Widerspruch zu den geplanten Umsatzerlösen. Aufwendungen für Forschung und Entwicklung haben nicht notwendig eine Ausweitung der Umsatzerlöse zur Folge. Abgesehen davon, dass Forschungs- und Entwicklungsaufwand nicht zwingend zur Entstehung marktgängiger und erfolgreicher neuer Produkte führen muss, bedarf es angesichts des durch zwei Hauptwettbewerber geprägten Marktumfeldes nennenswerter Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen schon, um die Marktstellung der K. zu halten.
258 
(3) Die von den Antragstellern eingewandten Kontrollüberlegungen stellen die Vertretbarkeit der Umsatz- und Ergebnisprognosen nicht in Frage.
259 
(3.1) Dies gilt zunächst für den Hinweis einiger Antragsteller, dass das Ergebnis nach Zinsen und Steuern 2006/2007 durch die Reduzierung in den ersten drei Jahren der Detailplanungsphase trotz des Wiederanstiegs ab 2009/2010 erst im Jahr 2022/2023 wieder eingestellt werde (Bl. IV Nr. 49-54 S. 5). Angesichts der oben festgestellten Plausibilität der Margenreduzierung bei langfristig stagnierenden Umsatzerlösen erscheint dieses Ergebnis folgerichtig.
260 
(3.2) Fehl geht auch der Einwand eines Antragstellers, die Ertragsprognosen müssten allein wegen der Inflation über den Ist-Werten des Jahres 2005/2006 liegen. Zwar liegt dem Unternehmenswertgutachten der IVA entsprechend IDW S1 Stand 18.10.2005 (Rn. 103) eine Nominalrechnung zugrunde, bei der zu erwartende Preissteigerungen grundsätzlich berücksichtigt werden (vgl. zum Unterschied zwischen Nominal- und Realrechnung Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 331). Für die Schätzung des künftigen nominellen Wachstums kann die erwartete Inflationsrate aber nur ein erster Anhaltspunkt sein. Die Preissteigerungen, denen sich das Unternehmen auf der Beschaffungsseite gegenübersieht, können mehr oder weniger stark von der Inflationsrate abweichen; zudem kann nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass alle Preissteigerungen vollständig durch Preiserhöhungen an die Kunden weitergereicht werden können (vgl. IDW S1 Stand 18.10.2005 Rn. 105). Jedenfalls kann angesichts des Marktumfelds der K. gerade nicht unterstellt werden, dass sie nachhaltig in der Lage sein wird, nicht nur Kostensteigerungen auf Beschaffungsseite durch Preiserhöhungen gegenüber ihren Kunden oder Effizienzsteigerungen zu kompensieren, sondern darüber hinaus ein nachhaltiges Gewinnwachstum zu erzielen, das die allgemeine Geldentwertung ausgleicht.
261 
(3.3) Schließlich wird die Vertretbarkeit der Unternehmensplanung auch nicht durch die Überlegung des gemeinsamen Vertreters in Frage gestellt, die Antragsgegnerin handle wirtschaftlich unvernünftig, wenn sie trotz schlechter Ertragsprognosen die außenstehenden Aktionäre abfinde. Der Abfindungsanspruch der außenstehenden Aktionäre ist lediglich die Folge der von der Antragsgegnerin aufgrund ihres Mehrheitsbesitzes eingeleiteten Maßnahmen, nämlich des Abschlusses des BGV bzw. des regulären Delisting. Diese Maßnahmen lassen sich allerdings auch bei verhaltenen oder schlechten Ertragsaussichten rechtfertigen, da sie dazu dienen, den Aufwand der Gesellschaft zu reduzieren. Durch das Delisting entfällt der kosten- und verwaltungstechnische Aufwand zur Aufrechterhaltung der Börsennotierung (z.B. Berichtsaufwand, Rechtsberatungskosten, vgl. dazu im Einzelnen Schanz / Richard / Schalast, Unternehmen im Prime Standard „Staying Public“ oder „Going Private“?, HfB Business School of Finance & Management, S. 7 f.). Durch den Abschluss des BGV werden die Voraussetzungen der steuerrechtlichen Organschaft erfüllt, die eine den Steueraufwand des Gesamtkonzerns der Antragsgegnerin tendenziell reduzierende Verrechnung von Gewinnen und Verlusten der Konzerngesellschaften ermöglicht (vgl. GB S. 19).
262 
bb) Bei der Planung der Unternehmenssteuern wurde entgegen der Auffassung einiger Antragsteller die Unternehmensteuerreform zu Recht nicht berücksichtigt.
263 
(1) Wie dargestellt, ist bei der Ermittlung des Unternehmenswerts auf die Verhältnisse der Gesellschaft am Tag der Hauptversammlung am 16.02.2007 abzustellen (Bewertungsstichtag). Entwicklungen, die erst später eintreten, dürfen nur berücksichtigt werde, soweit sie zum Bewertungsstichtag im Kern bereits angelegt waren. Dies trifft auf die Unternehmensteuerreform 2008 nicht zu.
264 
(2) Zwar hatten sich die Koalitionsparteien auf Bundesebene bereits in ihrem Koalitionsvertrag 2005 auf eine Reform der Unternehmensbesteuerung und deren Eckpunkte verständigt (vgl. AG21, S. 18 f.). Diese Eckpunkte waren aber nicht derart konkret, dass sich die später beschlossenen Regelungen schon im Einzelnen abzeichneten; weder war der künftige Körperschaftsteuersatz genannt noch waren die Änderungen bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage näher dargelegt.
265 
(3) Der Gesetzentwurf der Bundesregierung (BR-Drs. 220/07) wurde dem Bundesrat erst nach dem Bewertungsstichtag am 30.03.2007 zur Stellungnahme gemäß Artikel 76 Abs. 1 Grundgesetz zugeleitet. Selbst zu diesem Zeitpunkt waren für die Bemessung der Steuerlast der Unternehmen grundlegende Fragen innerhalb der Koalitionsparteien noch umstritten, wie der Plenarantrag des Landes Baden-Württemberg beim ersten Durchgang im Bundesrat am 10.05.2007 belegt (BR-Drs. 220/2/07). Die Einzelheiten der Gegenfinanzierung der Absenkung des Körperschaftsteuersatzes, namentlich die Zinsschranke und die Beschränkung der Verlustverrechnungsmöglichkeiten, wurden während der Behandlung des Gesetzentwurfs im Finanzausschuss des Bundestages noch in erheblichem Umfang geändert (vgl. BT-Drs. 16/5491; vgl. bereits OLG Stuttgart, AG 2011, 560 [juris Rn. 148]). Zum Bewertungsstichtag war daher nicht absehbar, ob und in welcher Form eine Reduzierung der Steuersätze durch Änderungen bei der Bemessungsgrundlage kompensiert würden.
266 
cc) Wie das Landgericht im Ergebnis zu Recht festgestellt hat, sind auch die in der Detailplanungsphase und in der Phase der ewigen Rente geplanten Thesaurierungen nicht zu beanstanden.
267 
(1) Dies gilt zunächst für die geplanten Ausschüttungsquoten.
268 
(1.1) Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass die Beschränkung der Ausschüttungsquote in der Detailplanungsphase auf das Niveau der vergangenen Ausschüttungen den Unternehmenswert entgegen den Befürchtungen einzelner Antragsteller nicht senkt, sondern erhöht. Da die persönlichen Ertragsteuern der Anteilseigner im Unternehmenswertgutachten IVA in Übereinstimmung mit IDW S1 Stand 18.10.2005 (Rn. 54) nur in Bezug auf die geplanten Ausschüttungen, nicht aber auf die geplanten Thesaurierungen berücksichtigt wurden, erhöhen sich die zu diskontierenden Nettoeinnahmen der Anteilseigner in der Detailplanungsphase.
269 
(1.2) Zu Unrecht fordern allerdings andere Antragsteller, diesen Effekt zu ihren Gunsten auch in die Phase der ewigen Rente zu übertragen.
270 
(1.2.1) In der Phase der ewigen Rente ist ein schrittweiser Anstieg der Ausschüttungsquote während der Grobplanungsphase von 2010/2011 bis 2016/2017 geplant. Anstelle der bislang unter 20% liegenden Ausschüttungsquote ist ab 2016/2017 eine Ausschüttungsquote von 40% vorgesehen. Zwar würde eine Beibehaltung der bisherigen Ausschüttungsquote die Nettoeinnahmen der Anteilseigner in der Phase der ewigen Rente, die für den Ertragswert eine wesentliche Rolle spielt, erhöhen, weil die Abzüge für die persönlichen Ertragsteuern der Anteilseigner sinken würden. Eine Änderung der Ausschüttungsplanung in diesem Sinne mag indessen für die Antragsteller wünschenswert sein, ist aber aus rechtlicher Sicht nicht geboten, weil die dem Unternehmenswertgutachten IVA zugrunde gelegten Ausschüttungsannahmen jedenfalls vertretbar sind.
271 
(1.2.2) Nach IDW S1 sind die Ausschüttungen in der Detailplanungsphase nach dem individuellen Unternehmenskonzept unter Berücksichtigung der bisherigen und geplanten Ausschüttungspolitik zu bestimmen (vgl. IDW S1 Stand 18.10.2005 Rn. 46), in diesem Fall also an der bisherigen Ausschüttungsquote von unter 20% zu orientieren. In der Phase der ewigen Rente ist dagegen grundsätzlich typisierend anzunehmen, dass das Ausschüttungsverhalten des zu bewertenden Unternehmens demjenigen einer Alternativanlage entspricht, sofern nicht Besonderheiten der Branche, der Kapitalstruktur oder der rechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten sind (vgl. IDW S1 Stand 18.10.2005 Rn. 47). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Unternehmensplanung regelmäßig nur die Detailplanungsphase abdeckt und nicht mehrere Jahrzehnte in die Zukunft reicht, so dass eine bisherige Ausschüttungspolitik grundsätzlich nicht auf Dauer perpetuiert werden kann.
272 
Dem wurde hier durch die Annahme einer nachhaltigen Ausschüttungsquote von 40% entsprochen. Da am Kapitalmarkt Ausschüttungsquoten von 40 bis 70% beobachtet werden (vgl. Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Wpg 2004, 889, 894), liegt die getroffene Annahme am unteren Rand der Ausschüttungsquote, die sich bei einer Alternativanlage in Aktien eines anderen Unternehmens ergeben würde. Angesichts der guten Eigenkapitalausstattung der K. sind Besonderheiten, die eine nachhaltig geringere Ausschüttung gebieten würden, nicht ersichtlich.
273 
Dabei wird nicht verkannt, dass die Vorgaben des IDW S1 keinen Rechtsnormcharakter haben, da es sich beim IDW um eine private Institution ohne Rechtssetzungsbefugnisse handelt. Es kommt indessen nicht darauf an, ob die Empfehlungen des IDW für das Gericht verbindlich sind. Vielmehr ist umgekehrt zu fragen, ob eine Planung unvertretbar ist, die sich an diesen Empfehlungen orientiert. Diese Frage ist zu verneinen, da es sich bei den Empfehlungen des IDW - trotz aller dagegen im Allgemeinen oder in Einzelfragen vorgebrachten Kritik - um Standards handelt, die vom Berufsstand der Wirtschaftsprüfer anerkannt sind und bei Unternehmensbewertungen in der Praxis ganz überwiegend beachtet werden (vgl. Stilz in Festschrift Mailänder, 2006, 423, 436). Im Übrigen erscheint die Orientierung der Ausschüttungsquote in der Phase der ewigen Rente an derjenigen einer Alternativanlage folgerichtig, da die Unternehmensbewertung nach dem Ertragswertverfahren insgesamt auf einem Vergleich des für den Anteilseigner aus dem Unternehmen zu erwartenden Nutzens mit dem Nutzen einer Alternativanlage beruht (vgl. Mandl/Rabel in Peemöller, Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, 4. Aufl., S. 54).
274 
(1.2.3) Unabhängig davon wäre die Unterstellung einer ohne unternehmensspezifische Notwendigkeiten dauerhaft wesentlich vom Durchschnitt anderer Unternehmen abweichenden Ausschüttungsquote fragwürdig. Wollte man zugunsten der Anteilseigner einen möglichst hohen Unternehmenswert erzielen, müsste man unterstellen, dass die Gewinne dauerhaft vollständig thesauriert werden. Eine solche Annahme wäre jedoch nicht nur realitätsfern, sondern könnte wegen des durch § 254 Abs. 1 AktG geschützten Dividendenanspruchs der Aktionäre auch rechtlich unzulässig sein. Im Übrigen würde sich regelmäßig die Frage stellen, was mit den thesaurierten Gewinnen geschehen sollte. Bestehen für das Unternehmen - wie hier - keine wesentlichen Wachstumschancen und kein damit verbundener Investitionsbedarf, müsste zur Planung der künftigen Ergebnisse eine Investition der thesaurierten Gewinne in Beteiligungen oder Finanzanlagen unterstellt werden, was neue Bewertungsunsicherheiten mit sich brächte. Eine den Aktionären grundsätzlich günstige Nutzung thesaurierter Gewinne zum Erwerb eigener Aktien kann angesichts der Erwerbsbeschränkungen des § 71 Abs. 1 AktG nur in eng beschränktem Umfang unterstellt werden, zumal der Erwerb eigener Aktien durch die Gesellschaft eine entsprechende Veräußerungsbereitschaft der außenstehenden Aktionäre voraussetzt.
275 
(2) Auch die Verwendung der thesaurierten Beträge ist nicht zu beanstanden.
276 
(2.1) Entgegen den Befürchtungen einzelner Antragsteller wurden die thesaurierten Gewinne der Jahre 2006/2007 bis 2008/2009 bei der Unternehmensbewertung durch IVA nicht „unterschlagen“. Zwar ist bei der Ermittlung der Nettoeinnahmen der Anteilseigner in diesen Jahren kein Wertbeitrag aus Thesaurierung angesetzt (vgl. GB S. 79). Dies beruht aber auf dem Umstand, dass die thesaurierten Gewinne dieser Jahre zunächst zur Tilgung der Verbindlichkeiten benötigt werden, wie sich an der Reduzierung des Verschuldungsgrads der K. von 22% im Jahr 2006/2007 auf 2% im Jahr 2007/2008 und 0% im Jahr 2008/2009 zeigt (vgl. GB S. 78). Anschließend werden sie zur Ansparung der Eigenmittel für den im Jahr 2011 geplanten Erwerb des Betriebsgrundstücks verwendet, wie der Umstand belegt, dass trotz dieser Anschaffung die Verschuldungsquote in der Phase der ewigen Rente nur mit 3% angesetzt ist (vgl. GB S. 78).
277 
(2.2) Die Planung der Verwendung thesaurierter Gewinne zur Reduzierung des Fremdkapitals und zum Erwerb des Betriebsgrundstücks ist rechtlich nicht zu beanstanden.
278 
(2.2.1) Die Verwendung der thesaurierten Gewinne ist Bestandteil der Unternehmensplanung, die der Unternehmensbewertung durch IVA zugrunde gelegt wurde. Dabei handelt es sich um unternehmerische Entscheidungen, die vom Vorstand der K. bereits am 12.12.2006 getroffen wurden (vgl. AG28), also noch vor der Verabschiedung der aktualisierten Unternehmensplanung am 15.12.2006, auf der die Unternehmensbewertung beruht. Bei der Ermittlung des Ertragswerts sind die am Stichtag vorgefundenen Verhältnisse grundsätzlich zu beachten (vgl. BGHZ 140, 35 [juris Rn. 12]); dazu gehören auch die bis dahin bereits getroffenen unternehmerischen Entscheidungen des Vorstand der K.. Diese dürfen, wenn sie auf zutreffenden Informationen und daran orientierten realistischen Annahmen aufbauen und nicht widersprüchlich sind, ohnehin nicht durch andere Annahmen des Gerichts ersetzt werden (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883 [juris Rn. 65]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 28]).
279 
(2.2.2) Die unternehmerischen Entscheidungen zur Reduzierung des Fremdkapitals und zum Erwerb des Betriebsgrundstücks führen die bisherige, auf eine hohe Eigenkapitalausstattung ausgelegte Unternehmenspolitik konsequent fort. Sie führen zudem nicht zu einer Reduzierung des Unternehmenswerts zu Lasten der Antragsteller.
280 
(2.2.3) Hinsichtlich des Erwerbs des Betriebsgrundstücks sind nicht nur die Notwendigkeit von Aus- und Umbauten der Betriebsstätte, sondern auch die damit verbundene Reduzierung des Aufwands durch den Wegfall der bisherigen Leasingaufwendungen bzw. der Mehraufwand im Fall eines Erwerbs mit Fremdmitteln zu bedenken. Schließlich kann der Unternehmensplanung nicht entgegen gehalten werden, dass stets eine Wiederanlage thesaurierter Beträge zum Kapitalisierungszinssatz zu unterstellen sei. IDW S1 Stand 18.10.2005 (Rn. 46) enthält zwar eine entsprechende Vorgabe, dies gilt aber nur, soweit keine konkreten Planungen zur Verwendung der thesaurierten Beträge existieren; im Übrigen kann anstelle der Wiederanlageannahme - wie hier ab dem Jahr 2009/2010 geschehen - eine unmittelbare Zurechnung der thesaurierten Beträge an die Anteilseigner unterstellt werden.
281 
c) Die Kapitalisierungszinssätze für die einzelnen Perioden sind entsprechend dem von der gerichtlich bestellten Vertragsprüferin ESP gebilligten Unternehmenswertgutachten der IVA festzusetzen; das Landgericht ist hiervon zwar nur geringfügig, aber zu Unrecht abgewichen.
282 
Die den Anteilseignern zukünftig zufließenden Erträge sind mit dem Kapitalisierungszinssatz zu diskontieren, um ihren Barwert zu erhalten. Der Kapitalisierungszinssatz setzt sich dabei aus einem risikolosen Basiszinssatz (dazu unten aa)) sowie einem Risikozuschlag zusammen (dazu unten bb)); da der Unternehmensbewertung eine Nominalrechnung zugrunde liegt, ist in der Phase der ewigen Rente ein Wachstumsabschlag zu berücksichtigen (dazu unten cc)).
283 
aa) Der Basiszinssatz ist entsprechend der Unternehmensbewertung durch IVA mit 4,0% vor Steuern bzw. 2,6% nach Steuern anzusetzen (zur Nachsteuerbetrachtung vgl. unten bb) (2) (2.1)).
284 
(1) Der Basiszinssatz entspricht dem landesüblichen Zinssatz für eine quasi risikofreie Anlage (vgl. Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 565). Er wird aus dem durchschnittlichen Zinssatz für öffentliche Anleihen abgeleitet (vgl. OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 38]).
285 
(2) Der von der IVA angesetzte Basiszinssatz wurde nur von wenigen Antragstellern in Frage gestellt, die pauschal auf die aktuellen Zinssätze zum Zeitpunkt des Bewertungsstichtags verwiesen. Dabei verkennen sie, dass für den Basiszinssatz nicht die am Bewertungsstichtag zu beobachtenden Zinssätze entscheidend sind, sondern die aus Sicht des Bewertungsstichtags auf Dauer zu erzielende Verzinsung (vgl. Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 574). Die hier getroffene Zinsprognose ist nicht zu beanstanden. Der angesetzte Basiszinssatz wurde entsprechend den Vorgaben von IDW S1 Stand 18.10.2005 (Rn. 127) aus den von der Deutschen Bundesbank für den Zeitraum vom 01.10.2006 bis zum 31.10.2006 veröffentlichten Zinsstrukturdaten ermittelt (vgl. GB S. 72).
286 
bb) Bei der Bemessung des Risikozuschlags hat das Landgericht die im Unternehmenswertgutachten IVA im Rahmen der Anwendung des Capital Asset Pricing Model (CAPM) getroffenen Annahmen - wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 18.12.2009 (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 201 ff.]) ausführlich dargelegt hat - zwar nur geringfügig, aber zu Unrecht nach unten korrigiert; umgekehrt ist entgegen der Auffassung der Antragsteller und des gemeinsamen Vertreters der Risikozuschlag gegenüber den Annahmen des Landgerichts nicht noch weiter zu reduzieren. Der weitere Vortrag seit dem Vorlagebeschluss vom 18.12.2009 gibt keinen Anlass, die Auffassung des Senats zu ändern.
287 
(1) Da bei der Investition in ein Unternehmen im Gegensatz zur Anlage in öffentlichen Anleihen die Risiken der unternehmerischen Tätigkeit zu berücksichtigen sind, ist der Basiszinssatz um einen Risikozuschlag zu erhöhen. Der Risikozuschlag beruht auf dem Gedanken der Risikoaversion der Marktteilnehmer, wonach das Unternehmerrisiko durch entsprechend höhere Renditechancen abgegolten wird (vgl. OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 47]; Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn. 123).
288 
(1.1) Entgegen der Auffassung einzelner Antragsteller ist der Ansatz eines Risikozuschlags nicht nur bei dem Kapitalisierungszinssatz für die Phase der ewigen Rente, sondern bei den Kapitalisierungszinssätzen aller Perioden einschließlich derjenigen der Detailplanungsphase geboten.
289 
(1.1.1) Zwar beruhen die Ertragsprognosen der Detailplanungsphase aus der Sicht des Bewertungsstichtags auf einem kürzeren Planungshorizont. Dies bedeutet aber nicht, man könne aus Sicht des Bewertungsstichtags sicher annehmen, dass das Unternehmen in den Geschäftsjahren 2006/2007 bis 2009/2010 jeweils das geplante Ergebnis erzielen würde. Die Unternehmensplanung geht nicht vom bilanziellen Vorsichtsprinzip, sondern von mittleren Erwartungen aus (vgl. dazu oben 1. a) bb) (1) (1.2) (1.2.2)). Damit besteht auch für die Detailplanungsphase ein Risiko, dass geplante Werte tatsächlich nicht erreicht werden, welches über den Risikozuschlag in den Kapitalisierungszinssatz Eingang finden kann.
290 
(1.1.2) Dahinstehen kann demgegenüber, ob eine den angenommenen Kapitalisierungszinssätzen entsprechende Verzinsung bei einer konkreten Aktienanlage im vergleichsweise kurzen Zeitraum von 2006/2007 bis 2009/2010 tatsächlich zu erzielen war. Zum einen wäre bei einer solchen Betrachtung nicht auf das Marktportfolio, sondern auf die Aktien eines Unternehmens mit vergleichbaren unternehmensspezifischen Risiken abzustellen. Zum anderen belegt die spätere tatsächliche Entwicklung - die hier zudem wesentlich durch die Auswirkungen der Wirtschafts- und Finanzkrise 2008/2009 gekennzeichnet sein dürfte - nicht die Fehlerhaftigkeit des angesetzten Risikozuschlags.
291 
(1.2) Fehl gehen auch die grundlegenden Einwendungen gegen das Vorgehen des Senats bei der Überprüfung des im Unternehmenswertgutachten angesetzten Risikozuschlags.
292 
(1.2.1) Zwar kann der Risikozuschlag auf verschiedene Weise ermittelt werden. Beispielsweise kann dem erhöhten Risiko der Investition in ein Unternehmen durch einen Risikoabschlag auf die geplanten künftigen Zuflüsse an die Anteilseigner Rechnung getragen werden. Der Ansatz eines Risikozuschlags im Rahmen des Kapitalisierungszinssatzes ist aber angesichts der Planung anhand mittlerer Erwartungen in diesem Fall folgerichtig.
293 
(1.2.2) Entscheidet man sich - wie hier - für einen Risikozuschlag im Rahmen der Kapitalisierungszinssätze, stehen zwar wiederum mehrere anerkannte Methoden zu dessen Bemessung zur Verfügung, die im Unternehmensgutachten IVA gewählte Methode des CAPM ist aber nicht zu beanstanden.
294 
Nach dem CAPM wird der Risikozuschlag kapitalmarktorientiert ermittelt. Dabei wird die allgemeine Überrendite von Aktien gegenüber Renten (Marktrisikoprämie, dazu unten (2)) mit einem die unternehmensspezifischen Risiken repräsentierenden Faktor (Betafaktor, dazu unten (3)) multipliziert. Zwar wird das CAPM in der Fachwissenschaft immer noch diskutiert, insbesondere im Lichte der Schwierigkeiten bei der Bestimmung von Marktrisikoprämie und Betafaktor. Dies schließt seine Anwendung im Rahmen der Überprüfung der Angemessenheit der angebotenen Abfindung aber nicht aus (vgl. BVerfG, AG 2007, 697 [juris Rn. 23]). Spätestens seit der Empfehlung des IDW aus dem Jahr 2000 (IDW S1 Stand 28.06.2000, Rn. 98 und 135) ist die Anwendung des CAPM in Deutschland grundsätzlich anerkannt (vgl. OLG Düsseldorf, ZIP 2009, 2003 [juris Rn. 122]; OLG Düsseldorf, AG 2006, 287 [juris Rn. 36]; KG, AG 2009, 199 [juris Rn. 46]; zustimmend Paulsen, Wpg 2008 Sonderheft, 109, 113; Reuter, AG 2007, 1, 5).
295 
Zwar hat die Finanzwissenschaft Alternativmodelle zum CAPM entwickelt, etwa die Arbitrage Pricing Theory (APT, vgl. dazu Peemöller, BB 2005, 90, 92). Dieses Modell reduziert die Unsicherheiten bei der Bestimmung der erforderlichen Parameter aber nicht, sondern erhöht sie noch, da das unternehmensspezifische Risiko dort nicht nur anhand eines die Volatilität der Aktie im Verhältnis zum Marktportfolio abbildenden Betafaktors, sondern anhand einer Vielzahl von Einzelfaktoren berücksichtigt wird, deren Bemessung jeweils besondere Spezialkenntnisse erfordert (vgl. Peemöller, BB 2005, 90, 92) und die jeweils im Einzelfall zu modellieren sind (vgl. Zimmermann, Schätzung und Prognose von Betawerten, S. 37).
296 
Zwar kann der Risikozuschlag auch pauschal ermittelt werden (dazu Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn. 125; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 633 ff.). Gegenüber einer pauschalen Risikobetrachtung verdient das CAPM aber schon deshalb den Vorzug, weil es durch die Aufgliederung der Risikobetrachtung in das allgemeine Risiko von Anlagen in Aktien einerseits und das spezifische Risiko des zu bewertenden Unternehmens andererseits methodisch transparenter ist (vgl. OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 48]; Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn. 127; Paulsen in Münchener Kommentar, AktG, 3. Aufl., § 305 Rn. 117).
297 
(1.3) Schließlich ist nicht zu beanstanden, dass im Unternehmenswertgutachten nicht die Grundform des CAPM, sondern die modifizierte Form des Tax-CAPM angewandt wurde.
298 
(1.3.1) Das Tax-CAPM unterscheidet sich von der Grundform des CAPM im Wesentlichen durch die Berücksichtigung der persönlichen Steuern der Anteilseigner (vgl. Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn. 126; Kruschwitz/Löffler, Unternehmensbewertung für die Praxis S. 41 f.; Dörschell/Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, S. 1).
299 
Dabei ist zu beachten, dass die Berücksichtigung der persönlichen Steuern der Anteilseigner im Rahmen einer so genannten Nachsteuerbetrachtung bereits seit der Empfehlung IDW S1 Stand 28.06.2000 anerkannt ist. Dahinstehen kann, ob es sich dabei um einen deutschen Sonderweg handelt und ob Nachsteuerwerte am Kapitalmarkt beobachtet werden können. Die Nachsteuerbetrachtung ist jedenfalls methodisch überzeugender, weil sich der Unternehmenswert als Barwert der künftigen Überschüsse darstellt, die dem Unternehmenseigner in der Zukunft netto - also nach Abzug seiner persönlichen Ertragsteuern - aus der Beteiligung zufließen (vgl. OLG Stuttgart, AG 2011, 420 [juris Rn. 258]).
300 
Gegenüber der reinen Vorsteuerbetrachtung führte die Nachsteuerbetrachtung anhand der Grundform des CAPM zunächst zu einer wesentlichen Erhöhung des Unternehmenswerts zugunsten der Minderheitsaktionäre (vgl. dazu die anschaulichen Rechenbeispiele von Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn. 151 [hier Spalte 2 im Vergleich zu Spalte 1]). In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass die persönlichen Ertragsteuern der Anteilseigner einerseits auf der Ebene der künftigen Zuflüsse und andererseits beim Kapitalisierungszinssatz berücksichtigt werden. Wird der Besteuerung der Anteilseigner - wie bei Bewertungsstichtagen nach dem 01.01.2001 und vor dem Inkrafttreten der Abgeltungssteuer zum 01.01.2009 geboten - auf Seiten der Ausschüttungen nur der halbe typisierte Steuersatz von 35%, also 17,5% zugrunde gelegt, auf der Ebene des Kapitalisierungszinssatzes dagegen entsprechend den Empfehlungen des IDW S1 Stand 28.06.2000 der volle Steuersatz angewendet, wirkt sich die Nachsteuerbetrachtung tendenziell erheblich zugunsten der Minderheitsaktionäre aus. Die Berechnung des Kapitalisierungszinssatzes anhand des Tax-CAPM mindert diesen Vorteil zulasten der Minderheitsaktionäre. Während die typisierte persönliche Ertragsteuer nach IDW S1 Stand 28.06.2000 von der Summe aus Basiszinssatz und Risikozuschlag abzuziehen ist, empfiehlt IDW S1 Stand 18.10.2005 den Steuerabzug nur vom Basiszinssatz, dem ein - den Vorsteuerwert übersteigender - Nachsteuerrisikozuschlag hinzuaddiert wird.
301 
Dieser Effekt wird nicht entscheidend von der Höhe des bei der Nachsteuerrechnung verwendeten typisierten Steuersatzes beeinflusst. Die Einwendungen der Antragsteller gegen dessen Höhe können schon deshalb dahinstehen. Sie dringen aber auch in der Sache nicht durch. Zwar dürfte der typisierte volle Steuersatz von 35% vom persönlichen Grenzsteuersatz vieler Anteilseigner abweichen, zumal dann, wenn es sich dabei um Kapitalgesellschaften oder um Ausländer handelt. Die Verwendung eines typisierten Steuersatzes ist aber die notwendige Folge einer objektiven Bewertung des Unternehmens, die sich nicht auf die Betrachtung der subjektiven Verhältnisse eines Anteilseigners beschränken darf (vgl. Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn. 141). Im Übrigen dürfte die Unterstellung eines Steuersatzes von Null noch mehr von der Realität abweichen.
302 
(1.3.2) Jedenfalls für Bewertungen, zu deren Stichtag - wie hier - das steuerrechtliche Halbeinkünfteverfahren galt, ist die Anwendung des Tax-CAPM im Rahmen einer Gesamtanwendung der Empfehlungen von IDW S1 Stand 18.10.2005 nicht zu beanstanden (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 213 ff.]; OLG Stuttgart, AG 2011, 420 [juris Rn. 260 ff.]; OLG Stuttgart, AG 2011, 205 [juris Rn. 197 ff.]; OLG Stuttgart, BB 2011, 2011, 1522 [juris Rn. 186 ff.]).
303 
Fehl geht der Einwand, das Tax-CAPM führe zu keinem Erkenntnisgewinn. Für die Anwendung des Tax-CAPM lässt sich anführen, dass die Grundform des CAPM die steuerliche Realität ausblendet, wohingegen das Tax-CAPM der unterschiedlichen Besteuerung von Zinseinkünften, Dividenden und Kursgewinnen Rechnung zu tragen versucht (vgl. IDW S1 Stand 18.10.2005 Rn. 129; zustimmend Riegger in Kölner Kommentar, SpruchG, Anh § 11 Rn. 31; Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Wpg 2006, 1005, 1014; ausführlich Hower, Unternehmensbewertung mit dem Tax-CAPM: Fortschritt oder nicht pragmatische Komplexitätssteigerung?, S. 102 ff., 129; Kruschwitz/Löffler, Unternehmensbewertung für die Praxis, S. 41). Bei der nach (1.3.1) gebotenen Nachsteuerbetrachtung ist - jedenfalls für das in Deutschland zum Bewertungsstichtag geltende Halbeinkünfteverfahren - zu bedenken, dass Zinsen grundsätzlich voll steuerbar sind, Dividenden zwar steuerbar sind, aber im Halbeinkünfteverfahren auf der Ebene des Anteilseigners nur dem halben Steuersatz unterliegen und Kursgewinne - jedenfalls bei einer Haltedauer von mindestens einem Jahr und einer nur unwesentlichen Beteiligung - grundsätzlich nicht steuerbar sind (vgl. Hower, Unternehmensbewertung mit dem Tax-CAPM: Fortschritt oder nicht pragmatische Komplexitätssteigerung?, S. 119; Jonas/Löffler/Wiese, Wpg 2004, 889, 904). Zieht man zur Berücksichtigung der persönlichen Ertragsteuern entsprechend IDW S1 Stand 28.06.2000 den typisierten vollen Einkommensteuersatz von 35% von der Summe aus Basiszinssatz und Risikozuschlag ab, wird entgegen der steuerrechtlichen Realität eine einheitliche Besteuerung unterstellt.
304 
Zwar muss auch das Tax-CAPM wie jedes andere Bewertungsmodell mit vereinfachenden Annahmen arbeiten (vgl. dazu Kruschwitz/Löffler/Essler, Unternehmensbewertung für die Praxis, S. 41). Das IDW hat seine Anwendung aber trotz dieses Umstands im Rahmen der Vorgaben von IDW S1 Stand 18.10.2005 ausdrücklich empfohlen. Der Senat verkennt nicht, dass einer solchen Empfehlung kein Rechtsnormcharakter zukommt. Die Empfehlung stellt aber eine anerkannte Expertenauffassung dar (vgl. Stephan in Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 305 Rn. 57; Riegger in Kölner Kommentar, SpruchG, Anh § 11 Rn. 31; Kruschwitz/Löffler/Essler, Unternehmensbewertung für die Praxis, S. 40 f.; Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn. 126; Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 6. Aufl., § 305 Rn. 69). Dass die Anwendung des Tax-CAPM anhaltend in der Fachwissenschaft diskutiert wird, schließt seine Anerkennung nicht aus (vgl. oben (1.2) (1.2.2)).
305 
Das Tax-CAPM bildet im Verhältnis zur Grundform des CAPM - jedenfalls bei Geltung des steuerrechtlichen Halbeinkünfteverfahrens - die aktuellere Erkenntnismethode (OLG Stuttgart, AG 2011, 420 [juris Rn. 260]). Dagegen kann nicht eingewandt werden, dass die Empfehlungen von IDW S1 mit Stand vom 02.04.2008 weiter überarbeitet wurden. Diese Überarbeitung beruht im Wesentlichen auf der Änderung der steuerrechtlichen Rahmenbedingungen im Zuge der Unternehmenssteuerreform, deren Inhalt zu dem hier maßgeblichen Bewertungsstichtag noch nicht absehbar waren (dazu oben b) bb)), weshalb sie hier grundsätzlich nicht anzuwenden ist (vgl. dazu ausführlich OLG Stuttgart, AG 2011, 420 [juris Rn. 263 und 273]).
306 
Über die Frage der Zulässigkeit der Anwendung des Tax-CAPM kann der Senat grundsätzlich ohne die Einholung eines Sachverständigengutachtens entscheiden, da es sich bei der Frage, welche Methoden zur Ermittlung des Unternehmenswerts zulässig sind, um eine Rechtsfrage handelt. Der pauschale Einwand, dem Senat fehle die Sachkunde zur Beurteilung der verschiedenen Bewertungsmethoden, greift demgegenüber nicht durch. Dem Senat obliegt es nicht, die bislang im Rahmen der Wirtschaftswissenschaften noch ungeklärte Frage zu lösen, welche der verschiedenen anerkannten Methoden für die Ermittlung des Unternehmenswerts „die richtige“ ist. Die Einwendungen, die in diesem Verfahren gegen die Anwendung des Tax-CAPM im Allgemeinen erhoben wurden (zu den Einwendungen betreffend die einzelnen Parameter Marktrisikoprämie und Betafaktor vgl. nachfolgend (2) und (3)) beschränken sich im Wesentlichen auf Argumente, die in der Fachöffentlichkeit bereits seit längerem diskutiert werden und die zu den Kernfragen zählen, die im Rahmen der Überprüfung der Angemessenheit von Kompensationsleistungen im gerichtlichen Spruchverfahren gehören. Daran ändert der Umstand nichts, dass sie vom Antragsteller Ziffer 24) in der Form eines Privatgutachtens (Bl. VII 746) vorgelegt wurden.
307 
Die Auffassung des Senats zur Anwendbarkeit des Tax-CAPM auf Bewertungsstichtage, zu denen das steuerrechtliche Halbeinkünfteverfahren galt, steht schließlich nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte (ausführlich dazu OLG Stuttgart, AG 2011, 420 [juris Rn. 281]). In der von einzelnen Antragstellern zum Beleg für die Fehlerhaftigkeit der Auffassung des Senats angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts München (OLGReport München, 2008, 450) kam es demgegenüber auf die Anwendbarkeit des Tax-CAPM nicht entscheidend an, da dem dortigen Unternehmenswertgutachten die Grundform des CAPM zugrunde lag (OLGReport München, 2008, 450 [juris Rn. 7]), deren Anwendung das Gericht indessen - seinerseits in Abweichung von der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte (dazu oben (1.2)) - ablehnte (OLGReport München, 2008, 450 [juris Rn. 31]). Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in einer ebenfalls angeführten Entscheidung (Der Konzern 2011, 47 [juris Rn. 51]) lediglich die isolierte Anwendung des Tax-CAPM im Rahmen einer im Übrigen anhand der Vorgaben des IDW S1 Stand 28.06.2000 durchgeführten Bewertung abgelehnt; dies steht mit der hier vertretenen Auffassung des Senats grundsätzlich im Einklang.
308 
(1.3.3) Die in diesem Verfahren gegen die Anwendung des Tax-CAPM konkret erhobenen Einwendungen dringen nicht durch.
309 
Soweit die Einwendungen - auch im Rahmen des unter Bl. VII 746 (S. 8 bis 37) vorgelegten Privatgutachtens - die Bestimmung einzelner Parameter des Tax-CAPM betreffen, ist auf die nachfolgenden Ausführungen zu diesen Parametern zu verweisen (dazu unten (2) und (3)).
310 
In diesem Zusammenhang ist jedenfalls festzustellen, dass das CAPM nicht deshalb methodisch fehlerhaft sein kann, weil die Ermittlung der entscheidenden Parameter Marktrisikoprämie und Betafaktor typischer Weise mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist (Bl. VII 746 S. 8, 31 und 45). Diese Schwierigkeiten bestehen bei anderen anerkannten Methoden zur Ermittlung des Risikozuschlags in gleicher Weise (dazu oben (1.2)). Deshalb hatte der Senat bereits in seinem Beschluss vom 18.12.2009 die Frage aufgeworfen, wie es ohne Gegenüberstellung eines geeigneteren Modells möglich sein solle, festzustellen, ob die Anwendung des (Tax-)CAPM zu Kapitalisierungszinssätzen führt, die im Verhältnis zum „richtigen“ Wert überhöht sind (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 207]).
311 
Die Kritik an den Grundannahmen des (Tax-)CAPM lässt seine Anwendung zur Ermittlung des Risikozuschlags nicht als fehlerhaft erscheinen. Dies gilt sowohl für den Einwand, das CAPM stelle ein Einperiodenmodell dar (Bl. VII 746 S. 5), als auch für den Einwand, das CAPM gehe von der unzutreffenden Annahme aus, Anlageentscheidungen würden auf einem vollkommenen und vollständigen Kapitalmarkt unter effizienter Verarbeitung aller Informationen und ohne Transaktionskosten oder - so jedenfalls in der Grundform - Steuern getroffen (Bl. VII 746 S. 6). Dabei handelt es sich um keine neuen, erstmals im Rahmen des hier vorgelegten Privatgutachten aufgebrachten Einwände, sondern um eine bereits seit einiger Zeit bekannte Überlegungen (vgl. dazu Dörschell/Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, S. 20 f.; Adolff, Unternehmensbewertung im Recht der börsennotierten Aktiengesellschaft, S. 60). Zwar ist im Lichte dieser Einwände die Frage aufzuwerfen, ob das CAPM die Realität zutreffend abbildet. Dabei darf aber nicht außer Acht bleiben, dass alle ökonomischen Theorien auf einer Vielzahl von Annahmen basieren, die jeweils eine starke Vereinfachung der Realität enthalten (vgl. Kruschwitz/Löffler, Unternehmensbewertung in der Praxis, S. 26 f.). Allein der Einwand der „Realitätsferne“ vermag daher die Fehlerhaftigkeit des CAPM deshalb jedenfalls nicht zu begründen; das CAPM ist trotz der vorgenannten Abweichungen von der ökonomischen Realität als geeignetes Modell anerkannt.
312 
Schließlich kann gegen die Anwendung des Tax-CAPM nicht eingewandt werden, sie führe zu niedrigeren Unternehmenswerten. Zwar spricht Einiges dafür, dass die Anwendung des Tax-CAPM zu Unternehmenswerten führt, die unter denen liegen, die sich bei einer Anwendung der Grundform des CAPM ergäben bzw. dass sich umgekehrt im Fall der Anwendung des CAPM anstelle des Tax-CAPM ein höherer Unternehmenswert errechnete (vgl. dazu Bl. VII 746 S. 24 ff.). Die Antragsteller können aber nicht für sich in Anspruch nehmen, dass im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der Angemessenheit der angebotenen Abfindung im Spruchverfahren jeweils diejenige Methode anzuwenden wäre, die zu ihren Gunsten die höchsten Werte ergibt (dazu oben 1. a) bb) (1) (1.2) (1.2.2)). Im Übrigen ist zu bedenken, dass die bei Ermittlung des Unternehmenswerts anhand des Tax-CAPM und der übrigen Empfehlungen von IDW S1 Stand 18.10.2005 beobachtete Reduzierung des Unternehmenswerts gegenüber seiner Ermittlung anhand der Vorgaben des IDW S1 Stand 28.06.2000 - und damit anhand der Grundform des CAPM - in etwa der Größenordnung der Erhöhung entspricht, die sich aufgrund der von IDW S1 Stand 28.06.2000 empfohlenen Nachsteuerbetrachtung gegenüber der zuvor praktizierten reinen Vorsteuerbetrachtung ergeben hatte (vgl. die Beispielsrechnungen bei Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn. 151). Dies belegt, dass sich die Funktion des Tax-CAPM jedenfalls nicht in einer gezielten Reduzierung der Unternehmenswerte zulasten der Minderheitsaktionäre erschöpft.
313 
(2) Die im Rahmen des Unternehmenswertgutachtens der IVA angesetzte Nachsteuermarktrisikoprämie von 5,5% ist entgegen der Auffassung des Landgerichts und der Antragsteller sowie des gemeinsamen Vertreters nicht zu reduzieren. Aus Sicht des Senats ist nach richterlicher Schätzung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO der Ansatz einer Nachsteuermarktrisikoprämie in Höhe von 5,5% nicht zu beanstanden (So schon der Vorlagebeschluss OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 232]; OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.07.2011 zu 20 W 14/08 [juris Rn. 247 ff.]; OLG Stuttgart, BB 2011, 1522 [juris Rn. 175 ff.]; OLG Stuttgart, AG 2011, 420 [juris Rn. 284]; OLG Stuttgart, AG 2011, 205 [juris Rn. 192]). Die in diesem Verfahren - auch nach dem Vorlagebeschluss vom 18.12.2009 - vorgebrachten Argumente geben dem Senat weder Anlass, seine Auffassung zu ändern, noch gebieten sie die Einholung der in diesem Zusammenhang beantragten Sachverständigengutachten oder die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung vor dem Senat.
314 
(2.1) Eine Abkehr von der bisherigen Auffassung des Senats ist insbesondere nicht durch die allgemeinen Angriffe auf die Studien von Prof. Stehle und andere empirische Untersuchungen zur Marktrisikoprämie veranlasst.
315 
(2.1.1) Die Schätzung des Senats beruht zwar letztlich auch auf empirischen Studien, trägt aber der in den Wirtschaftswissenschaften noch nicht abgeschlossenen Diskussion um die empirische Ermittlung der Marktrisikoprämie Rechnung.
316 
(2.1.1.1) Die empirische Ermittlung der Marktrisikoprämie ist grundsätzlich anerkannt. Zwar handelt es sich bei der im (Tax-)CAPM anzusetzenden Marktrisikoprämie um einen durch Schätzung zu ermittelnden Zukunftswert (OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.05.2011 zu 21 W 3/11 [juris Rn. 57]; Kruschwitz/Löffler/Essler, Unternehmensbewertung für die Praxis, S. 114 und 116); Grundlage der Schätzung kann aber eine Betrachtung der Vergangenheit sein.
317 
Wie der Senat bereits in seinem Vorlagebeschluss vom 18.12.2009 betont hat, ist die wirtschaftswissenschaftliche Diskussion zur Bestimmung der Marktrisikoprämie noch nicht abgeschlossen (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 222]). Daran hat sich zwischenzeitlich nichts geändert (Kruschwitz/Löffler/Essler, Unternehmensbewertung für die Praxis, S. 123 f.; Dörschell/Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, S. 109 ff.; Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 6. Aufl., § 305 Rn. 69; Ballwieser, Unternehmensbewertung, 3. Aufl., S. 100; Drukarczyk/Schüler, Unternehmensbewertung, 6. Aufl., S. 219 ff.).
318 
Die Schätzung der im Tax-CAPM anzusetzenden Nachsteuermarktrisikoprämie durch den Senat beruht vor diesem Hintergrund - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer - nicht auf der Übernahme der Ergebnisse einer bestimmten empirischen Untersuchung, namentlich derjenigen von Prof. Stehle aus dem Jahr 2004 (dazu Stehle, Wpg 2004, 906 ff.), sondern auf einer Gesamtbetrachtung der zur Überrendite von Aktien gegenüber Renten vertretenen Auffassungen (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 227]).
319 
(2.1.1.2) Die Bestimmung der Marktrisikoprämie durch den Senat im Wege richterlicher Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO orientiert sich maßgeblich an der Mitte einer Bandbreite von 5,0% bis 6,0% (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.07.2011 zu 20 W 14/08 [juris Rn. 253]; OLG Stuttgart, BB 2011, 1522 [juris Rn. 188]; OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 231 f.]). Diese Bandbreite wurde vom Vorgängergremium des Fachausschusses für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) des Instituts der deutschen Wirtschaftsprüfer (IDW), dem Arbeitskreis Unternehmensbewertung des IDW (AKU), als Nachsteuerwert für die Anwendung des Tax-CAPM im Rahmen des - hier anzuwendenden (dazu oben (1) (1.3) (1.3.2)) - IDW S1 Stand 18.10.2005 empfohlen (vgl. IDW Fachnachrichten 2005, 70, 71). Ihr korrespondiert eine Bandbreite von Vorsteuerwerten zwischen 4,0 bis 5,0% (Wagner/Jonas/Ballwieser/ Tschöpel, Wpg 2006, 1005, 1019).
320 
Die Empfehlung des IDW zur Bestimmung der Nachsteuermarktrisikoprämie bei Anwendung des IDW S1 Stand 18.10.2005 stellt zwar keine Rechtsnorm dar. Sie ist aber eine wenn auch nicht unbestrittene, so doch anerkannte Expertenauffassung (Dörschell/Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, S. 113 f.; Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn. 128; Paulsen in Münchener Kommentar, AktG, 3. Aufl., § 305 Rn. 118). Sie wird in der Bewertungspraxis und in der Rechtsprechung beachtet (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.05.2011 zu 21 W 3/11 [juris Rn. 57]; OLG Stuttgart, BB 2011, 1522 [juris Rn. 197]; OLG Stuttgart, Beschluss vom 01.08.2011 zu 20 W 14/08 S. 21). Dem lässt sich nicht pauschal entgegen halten, dass in Unternehmenswertgutachten aus Anlass abfindungspflichtiger Strukturmaßnahmen generell überhöhte Marktrisikoprämien angesetzt würden; nach einer Studie aus dem Jahr 2006 sollen mehr als die Hälfte aller untersuchten Unternehmen für ihre interne Kapitalkostenrechnung Marktrisikoprämien zwischen 5,0 und 6,0% verwenden (vgl. Geginat/Morath/Wittmann/Knüsel in Roland Berger, Kapitalkosten als strategisches Entscheidungskriterium, S. 15).
321 
Die Empfehlung des IDW übernimmt dabei nicht lediglich die Ergebnisse der empirischen Untersuchungen Prof. Stehles. Dies belegt schon der Umstand, dass Prof. Stehle für die Bemessung der Marktrisikoprämie zu viel größeren Bandbreiten gelangt (vgl. OLG Stuttgart, BB 2011, 1522 [juris Rn. 196]). Prof. Stehle hat bei einem Abstellen auf den CDAX Nachsteuerwerte zwischen 3,83% (geometrisches Mittel) und 6,66% (arithmetisches Mittel) sowie bei einem Abstellen auf den DAX Nachsteuerwerte zwischen 3,83% (geometrisches Mittel) und 6,66% (arithmetisches Mittel) ermittelt. Grundlage der Empfehlung des IDW ist vielmehr eine eigenständige Auswertung des Meinungsstandes zur Bestimmung der Marktrisikoprämie. Dies zeigt die Veröffentlichung von Hinweisen zur Neufassung des IDW S1 Stand 18.10.2005 durch Mitglieder des AKU, die neben Prof. Stehle auch andere Kapitalmarktuntersuchungen berücksichtigt (Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Wpg 2006, 1005, 1017 f. [Fußnoten 96 ff.]) und angesichts der zur empirischen Ermittlung der Marktrisikoprämie diskutierten Fragen - unter ausdrücklicher Herausstellung anderer Argumente als Prof. Stehle - zu einer eigenständigen Bestimmung der empfohlenen Bandbreite gelangt (Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Wpg 2006, 1005, 1019)
322 
(2.1.1.3) Für die Übernahme der vom IDW empfohlenen Bandbreite spricht angesichts der noch nicht abgeschlossenen wirtschaftswissenschaftlichen Diskussion jedenfalls der Umstand, dass sie sich nicht an einer extremen Auffassung orientiert, sondern in etwa im Mittelfeld der Ergebnisse verschiedener für den deutschen Kapitalmarkt veröffentlichter empirischen Studien rangiert, deren Ergebnisse von negativen Werten bzw. Werten nahe null bis zu Werten über 10% reichen.
323 
Bereits im Vorlagebeschluss vom 18.12.2009 hatte der Senat zum Beleg der großen Bandbreite empirischer Studien zur Marktrisikoprämie beispielhaft auf die Auswahl von Drukarczyk/Schüler Bezug genommen (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 222]). Dort sind in Tabellenform sieben Studien zur Ermittlung der nominalen Überrendite von Aktien gegenüber Renten unter Angabe der Untersuchungszeiträume, der Datenquellen (z.B. DAX, CDAX, REXP, Schatzanweisungen) sowie der Ergebnisse (getrennt nach arithmetischer und geometrischer Mittelung) genannt. Danach wurden allein in der dortigen Auswahl Überrenditen zwischen 2,66% (Stehle 2004, Untersuchungszeitraum 1955-2003, Vergleich CDAX gegenüber REXP bei geometrischer Mittelung) und 8,2% (Bimberg 1991, Untersuchungszeitraum 1954-1984, Vergleich von Portefeuilles aus Stammaktien und Bundesanleihen bei arithmetischer Mittelung) ermittelt. Innerhalb dieser Bandbreite sind Untersuchungen von Uhlir/Steiner (1991) bzw. Stehle (1999 und 2004) genannt, die bei arithmetischer Mittelung zu Überrenditen von 5,46%, 6,02%, 6,5% bzw. 6,65% gelangen, aber auch Untersuchungen von Stehle/Hartmond (1991), Bimberg (1991), Morawietz (1994) und Stehle (1999, 2004), die bei geometrischer Mittelung zu Werten von 2,76%, 3,1%, 3,2%, 4,6% oder 5,3% gelangen (vgl. Drukarczyk/Schüler, Unternehmensbewertung, 6. Aufl., S. 222).
324 
Diese Übersicht ist indessen nicht abschließend. Eine Übersicht bei Ballwieser verweist neben den Untersuchungen Prof. Stehles (Untersuchungszeiträume 1955 bis 2003, 2006 bzw. 2009) und anderer bereits bei Drukarczyk/Schüler genannten Studien auf Untersuchungen von Dimson/Marsch/Staunton, Conen/Väth, Baetge/Krause und Gielen (Ballwieser, Unternehmensbewertung, 3. Aufl., S. 100; hierauf beruft sich auch Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 725). Dabei ist die Bandbreite der dort angeführten Studien größer als diejenige der Auswahl von Drukarczyk/Schüler. Sie reicht von 1,2% (Gielen 1993, Untersuchungszeitraum 1960-1993 bei geometrischer Mittelung) bis 10,4% (Conen/Väth 1993, Untersuchungszeitraum 1949-1992 bei arithmetischer Mittelung). Eine noch größere Bandbreite ergibt sich aus der bei Dörschell/Frank/Schulte dargestellten Übersicht empirischer Studien zur nominalen Marktrisikoprämie für Deutschland (Dörschell/Frank/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, S. 110). Die ermittelten Werte reichen hier von -4,80% (Baetge/Krause, Untersuchungszeitraum 1987-1991 bei geometrischer Mittelung) bis +11,10% (SMH, Untersuchungszeitraum 1980-1990 bei arithmetischer Mittelung). Selbst innerhalb der Studienergebnisse, die auf einer geometrischen Mitteilung beruhen, reicht die Bandbreite von -4,80% (Baetge/Krause, Untersuchungszeitraum 1987-1991 bei geometrischer Mittelung) bis zu +7,70% (Baetge/Krause, Untersuchungszeitraum 1982-1991 bei geometrischer Mittelung).
325 
Aus den seitens der Beschwerdeführer angeführten weiteren Studien ergibt sich nichts Anderes. Das vom Antragsteller Ziffer 24) bereits vor dem Vorlagebeschluss des Senats vorgelegte Privatgutachten (Bl. VII 746, S. 18) bestätigt mit dem Verweis auf die Reichweite empirisch ermittelter Marktrisikoprämien von -1,8% bis +12,7% die vorgenannten Bandbreiten. Zu großen Bandbreiten gelangt auch die von mehreren Beschwerdeführern angeführte Veröffentlichung des Deutschen Aktieninstituts „Aktie versus Rente“ aus dem Jahr 2004. Dort sind für Deutschland mehrere Untersuchungen angeführt, die Differenzen zwischen den nominalen Renditen von -2,9% (Dichtl/Schlenger, Untersuchungszeitraum 1972-2002) bis +6,78% (Stehle, Untersuchungszeitraum 1947-2003) vor Steuern und von +7,53% (Stehle, Untersuchungszeitraum 1947-2003) bis +2% (Feri Trust, Untersuchungszeitraum 1977-2002) nach Steuern aufweisen. Sieht man einmal davon ab, dass sich aus der Studie von Dimson/Marsh/Staunton (The Worldwide Equity Premium: A Smaller Puzzle) entgegen der Auffassung einzelner Beschwerdeführer für Deutschland keine wesentlichen zusätzlichen empirischen Erkenntnisse ergeben können, weil die dortigen Feststellungen für Deutschland nicht auf eigenen empirischen Untersuchungen, sondern auf der Auswertung deutscher Studien, darunter insbesondere der Studie Prof. Stehles beruhen (vgl. Dimson/Marsh/Staunton, The Worldwide Equity Premium: A Smaller Puzzle, S. 33; so schon OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 223]), gelangt diese Studie wiederum zu einer erheblichen Bandbreite zwischen 9,07% (bei arithmetischer Mittelung) und 3,83% (bei geometrischer Mittelung, vgl. Dimson/Marsh/Staunton, The Worldwide Equity Premium: A Smaller Puzzle, S. 18). Dahinstehen kann, ob die Studie von Dimson/Marsh/Staunton einen systematisch bedingten Rückgang der Marktrisikoprämie in der Zukunft nahe legt; jedenfalls gelangt sie zu der Erkenntnis, dass Anleger weltweit zur Zeit der Fertigstellung der Studie im Jahr 2006 eine Überrendite von Aktien im Bereich von 3,0 bis 3,5% bei einer geometrischen Mittelung und 4,5 bis 5,0% bei einer arithmetischen Mittelung erwarteten (Dimson/Marsh/Staunton, The Worldwide Equity Premium: A Smaller Puzzle, S. 29).
326 
Eine jüngere Veröffentlichung der Antragsteller Ziffer 49) und 53) stellt ebenfalls eine Bandbreite von einstellig negativen bis zweistellig positiven Prozentpunkten fest (Knoll/Wenger, BewP 2011, 18,19). Die Untersuchungen, an denen die Antragsteller Ziffer 49) und 53) mitgewirkt haben, behaupten zwar Überrenditen unterhalb der vom IDW empfohlenen Bandbreite; diese Studien sind aber bei der zur Bestätigung der IDW-Empfehlung durchgeführten Gesamtbetrachtung des Senats grundsätzlich bereits berücksichtigt; jedenfalls geben sie angesichts der beschriebenen Bandbreite der Auffassungen zur Marktrisikoprämie keinen Anlass, die Schätzung des Senats nach unten zu korrigieren.
327 
Dies gilt zunächst für die in erster Linie als Auseinandersetzung mit den Studien Prof. Stehles angelegte Veröffentlichung des Antragstellers Ziffer 53), die - allerdings bei ausschließlich geometrischer Mittelung - für unterschiedliche Untersuchungszeiträume zu Risikoprämien zwischen -0,44% und +2,90% gelangt (Wenger, AG 2005, Sonderheft „fair valuations“ S. 17; die Veröffentlichung wird ausdrücklich erwähnt von Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Wpg 2006, 1005, 1018 in Fußnoten 110 und 115). Entsprechendes ist zu der Untersuchung der Marktrisikoprämie für den schweizerischen Kapitalmarkt durch die Antragsteller Ziffer 49) und 53) festzustellen, die den Ansatz einer Marktrisikoprämie von weniger als 2% für die Schweiz befürwortet (Knoll/Wenger, Der Schweizer Treuhänder 2008, 654, 660). Selbst wenn man aus den unterschiedlichen Währungs- und Unternehmensstrukturen folgende Bedenken ob der Vergleichbarkeit des schweizerischen mit dem deutschen Kapitalmarkt ausblenden wollte, ist hier im Übrigen zu bedenken, dass die Untersuchungsergebnisse auf der Annahme eines besonders langen Anlagehorizonts beruhen (Knoll/Wenger, Der Schweizer Treuhänder 2008, 654, 656; zur Bedeutung des Anlagehorizonts unten (2.2)) und nach eigener Darstellung vom Ergebnis anderer Untersuchungen für den schweizerischen Kapitalmarkt abweichen (Knoll/Wenger, Der Schweizer Treuhänder 2008, 654, 660). Ähnliches gilt für die nach dem Senatsbeschluss vom 18.12.2009 veröffentlichten Auseinandersetzung der Antragsteller Ziffer 49) und 53) mit den Empfehlungen des IDW zur Marktrisikoprämie (Knoll/Wenger/Tartler, ZSteu 2011, 47). Soweit dort die Existenz einer positiven Marktrisikoprämie generell in Frage gestellt wird (Knoll/Wenger/Tartler, ZSteu 2011, 47, 52), besteht zwar eine Übereinstimmung mit anderen Untersuchungen, die zu einer negativen Überrendite von Aktien gegenüber Renten gelangen. Angesichts der Vielzahl anderer Untersuchungsergebnisse kann aber nicht festgestellt werden, dass die Existenz einer Überrendite von Aktien hierdurch empirisch widerlegt sei (OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.07.2011 zu 20 W 14/08 [juris Rn. 253]). Die Untersuchung räumt selbst ein, dass gegenüber den dort angestellten Performance-Vergleichen „im Detail“ auch „Vorbehalte“ geltend gemacht werden könnten (Knoll/Wenger/Tartler, ZSteu 2011, 47, 52; vgl. OLG Stuttgart, BB 2011, 1522 [juris Rn. 176]). In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu bedenken, dass im Rahmen der Untersuchung nur Anlagezeiträume zwischen 1987-2001 und 2010 berücksichtigt wurden; abgesehen von der Ausblendung früherer Zeiträume mit hohen Aktienrenditen zeichnet sich der Untersuchungszeitraum demnach durch einen Abbruch unmittelbar nach dem (vorläufigen) Ende einer schweren Finanz- und Wirtschaftskrise aus. Eine andere jüngere Untersuchung des Antragstellers Ziffer 49) räumt schließlich ein, nur „Tendenzaussagen“ zu formulieren und „besonders prägnante Beispiele“ zu präsentieren (Knoll/Wala/Ziemer, Bewertungspraktiker 2011, 2, 6; vgl. dazu OLG Stuttgart, BB 2011, 1522 [juris Rn. 176]).
328 
(2.1.2) Die gegen die empirischen Untersuchungen Prof. Stehles und andere Studien erhobenen Einwendungen dringen - vorbehaltlich der gesondert zu erörternden Frage der Zulässigkeit der arithmetischen Mittelung (dazu unten (2.2)) - nicht durch.
329 
(2.1.2.1) Da die Schätzung der Marktrisikoprämie nicht auf der Übernahme der empirischen Untersuchungen Prof. Stehles, sondern im Ergebnis auf einer Orientierung im Mittelfeld verschiedener empirischer Untersuchungen beruht, sind diejenigen Einwendungen grundsätzlich unerheblich, welche allein die ordnungsgemäße Erstellung bzw. Fortgeltung der Studie Prof. Stehles aus dem Jahr 2004 in Frage stellen.
330 
Dies gilt zunächst für die Begleitumstände von Prof. Stehles bisherigen Arbeiten, namentlich die Umstände der Auftragserteilung und die Auftragsbestimmungen sowie die Behauptungen zu Äußerungen Prof. Stehles im Juni 2011 auf einer Fachtagung. Selbst wenn diese Äußerungen zuträfen, beschränkten sie sich im Übrigen aus der Sicht eines objektiven Empfängers auf eine Mutmaßung über das Ergebnis künftiger Folgeuntersuchungen und ließen keinen Schluss auf die nicht ordnungsgemäße Durchführung bisheriger Arbeiten zu.
331 
Erst recht kommt es hier nicht darauf an, ob Prof. Stehle seine Auffassung zur Höhe der historischen Marktrisikoprämie zwischenzeitlich geändert hat. Hiergegen spricht im Übrigen neben der behaupteten Äußerung im Juni 2011 eine nähere Befassung mit dem zum Beleg für eine angebliche Meinungsänderung vorgelegten Navigatorgutachten (V6 Bl. X 1629 ff.). Durch das Navigatorgutachten sollte nicht die allgemeine Überrendite von Aktien gegenüber Renten ermittelt werden. Vielmehr beschränkte sich die Aufgabenstellung auf den besonderen Fall der langfristigen Investition eines Kapitalbetrages über einen Anlagehorizont von etwa 30 Jahren ohne größere Umschichtungen. Diese Aufgabenstellung ist von der hier zu beurteilenden Frage zu unterscheiden (vgl. OLG Stuttgart, BB 2011, 1522 [juris Rn. 245]; zur Bedeutung des Anlagehorizonts bei der Bestimmung der Überrendite von Aktien vgl. unten (2.2) (2.2.2)).
332 
Der Senat ist mangels Übernahme der Untersuchungen Prof. Stehles als Schätzungsgrundlage auch nicht gehalten, zu prüfen, ob Prof. Stehle die von ihm erhobenen Rohdaten im Rahmen seiner Untersuchungen „korrekt“ erhoben hat, unter welchen Annahmen diese zu den später veröffentlichten Untersuchungsergebnissen führten oder ob diese Annahmen „konsistent“ umgesetzt wurden.
333 
(2.1.2.2) Unabhängig davon ist zu bedenken, dass für die empirische Ermittlung der Marktrisikoprämie nicht nur ein richtiger Weg in Betracht kommt; die Festlegung einer bestimmten Marktrisikoprämie durch Differenzierung der empirischen Studien anhand der Kategorien von „richtig“ und „falsch“ ist grundsätzlich nicht möglich.
334 
Die Bestimmung der Marktrisikoprämie im Modell des (Tax-)CAPM erfordert eine Vielzahl von Annahmen von der Festlegung des Untersuchungszeitraums über die Bestimmung der Datenquellen für die Ermittlung der unterschiedlichen Renditen bis hin zur Art und Weise der Mittelwertbildung (vgl. Wagner/Jonas/Ballwieser/ Tschöpel, Wpg 2006, 1005, 1017; Stilz in Festschrift Goette, 2011, 529, 533).
335 
Bei der Festlegung dieser Annahmen zwingen - wie allgemein bei der Erstellung von Bewertungsmodellen (dazu oben (1) (1.3) (1.3.3)) - praktische Notwendigkeiten zu Vereinfachungen gegenüber dem theoretischen Anspruch. Eine solche Vereinfachung enthält bereits das Abstellen auf einen bestimmten Aktienindex anstelle aller am Kapitalmarkt gehandelten risikobehafteten Titel (vgl. Kruschwitz/Löffler/ Essler, Unternehmensbewertung für die Praxis, S. 25 f. und 114) oder die Auswahl eines bestimmten Untersuchungszeitraums. Allein eine Divergenz zwischen dem theoretischen Anspruch und der - den praktischen Notwendigkeiten geschuldeten -vereinfachenden Annahme vermag aber noch nicht deren Unrichtigkeit zu begründen; vielmehr kommen für die Parameter der empirischen Ermittlung der Marktrisikoprämie jeweils eine Vielzahl „richtiger“ Annahmen in Betracht.
336 
(2.1.2.3) Die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Umstände begründen jedenfalls nicht die Unrichtigkeit der empirischen Untersuchungen, die der Empfehlung des IDW zugrunde liegen bzw. die diese Empfehlung aus Sicht des Senats bestätigen.
337 
Dies gilt vor allen Dingen für den jeweiligen Untersuchungszeitraum. Gerade die Wahl des Untersuchungszeitraums kann regelmäßig nicht anhand der Kategorien „richtig“ oder „falsch“ beurteilt werden. Darauf hat der Senat beispielhaft in Auseinandersetzung mit der - vom Landgericht zu Unrecht zum Anlass für eine Korrektur gegenüber dem Unternehmenswertgutachten genommenen - Kritik am Untersuchungszeitraum der Studien Prof. Stehles bereits in seinem Vorlagebeschluss vom 18.12.2009 hingewiesen (vgl. OLG Stuttgart, 2010, 274 [juris Rn. 228]). Dahinstehen kann, ob die Kritik am Untersuchungszeitraum der Studie Prof. Stehles aus dem Jahr 2004 (1955-2003) entgegen der Auffassung einzelner Beschwerdeführer schon durch die Ergebnisse seiner Studie aus dem Jahr 1999 (1969-1998) widerlegt ist. Jedenfalls trägt die Wahl des Untersuchungszeitraums der Studie Prof. Stehles aus dem Jahr 2004 (1955-2003) durchaus dem Umstand Rechnung, dass die 1950er Jahre in Deutschland wesentlich von der Sondersituation des Wiederaufbaus nach dem Zweiten Weltkrieg geprägt waren. Auch unter Berücksichtigung des umfangreichen Vortrags zu dieser Frage, namentlich durch den Antragsteller Ziffer 53) (Bl. XI 1779 ff., 1964 ff.), erscheint die Wahl des Untersuchungszeitraums durch Prof. Stehle weder „unrichtig“ noch lässt sich umgekehrt feststellen, es sei zwingend, den Untersuchungszeitrum später, etwa erst ab 1960, beginnen zu lassen. Weder erschließt sich, warum der durch den Mauerbau eingeschränkte innerdeutsche Handel bis 1961 notwendig von zentraler Bedeutung für die Aktienrenditen in Deutschland gewesen sein soll, noch erscheint es zwingend, das Ende der kriegsbedingten Sondersituation in einem bestimmten Jahr zu verorten. Der Antragsteller Ziffer 53) bestätigt diese Einschätzung letztlich selbst, indem er feststellt (Bl. XI 1964), dass innerhalb eines bestimmten Gesamtzeitraums beliebige Teilzeiträume mit beliebigen Ergebnissen gebildet werden können. Entsprechendes gilt für das vom Antragsteller Ziffer 24) vorgelegte Privatgutachten, das feststellt, es existierten „keine eindeutigen Vorgaben“ zum Untersuchungszeitraum (Bl. VII 746, S. 13). Dies entspricht der Erkenntnis der wirtschaftswissenschaftlichen Literatur, bei Festlegungen zum Untersuchungszeitraum für die Marktrisikoprämie könne es sich allenfalls um „Konventionen“ handeln (Kruschwitz/Löffler/Essler, Unternehmensbewertung für die Praxis, S. 123). Der zum Nachweis „falsch“ gewählter Untersuchungszeiträume in den empirischen Studien Prof. Stehles und anderen Untersuchungen zur Marktrisikoprämie angebotene Sachverständigenbeweis ist daher nicht zu erheben.
338 
Ähnliches gilt für die Berücksichtigung steuerrechtlicher Änderungen. Je länger der gewählte Untersuchungszeitraum in die Vergangenheit zurück reicht, desto größer ist naturgemäß die Wahrscheinlichkeit, dass im Untersuchungszeitraum andere steuerrechtliche Rahmenbedingungen galten, die sich auf die Höhe der damals erzielten Renditen ausgewirkt haben können. Der Umfang, in dem diese Umstände zur Ermittlung einer als Grundlage für die Schätzung der künftigen Marktrisikoprämie geeigneten empirischen Untersuchung bereinigt werden, hängt zum einen von dem Grad der Vereinfachung ab, der im Rahmen einer Untersuchung gewählt wird, und zum anderen von der steuerrechtlichen Situation, die im Rahmen der notwendigen Typisierung als Regelfall unterstellt wird. Eine Beurteilung dieser Annahmen in den Kategorien von „richtig“ oder „falsch“ ist - ähnlich wie bei der Wahl des Untersuchungszeitraums - grundsätzlich nicht möglich. Vor diesem Hintergrund ist der angebotene Sachverständigenbeweis zur „fehlerhaften Spezifizierung“ der „tatsächliche[n] steuerrechtliche[n] Situation des repräsentativen Anlegers“ in den vom Senat herangezogenen Studien nicht zu erheben. In der Untersuchung Prof. Stehles aus dem Jahr 2004 wurde die Änderung der steuerrechtlichen Rahmenbedingungen während des Untersuchungszeitraums jedenfalls durch eine Bereinigung der DAX-Originalwerte mithilfe des DAX-Kursindex berücksichtigt (dazu Stehle, Wpg 2004, 906, 920). Inwieweit diese grundsätzlich nachvollziehbare Bereinigung (OLG Stuttgart, BB 2011, 1522 [juris Rn. 192]) die tatsächlichen Verhältnisse eines repräsentativen Anlegers „fehlerhaft spezifizieren“ soll, ist weder dargetan noch ersichtlich. Vorfrage für die Beurteilung einer solchen „Fehlerhaftigkeit“ wäre jedenfalls, welche steuerrechtlichen Annahmen in Bezug auf den „repräsentativen Anleger“ zu treffen sind. Hier lässt sich indessen wiederum nicht feststellen, dass die von Prof. Stehle bei seiner Bereinigung typisierend gewählten Steuersätze von 0% bzw. 35% „falsch“ sind. Erst recht kann angesichts der notwendigen Vereinfachung nicht festgestellt werden, dass empirischen Untersuchungen „falsch“ seien, die einzelne steuerrechtliche Besonderheiten bei Aktien und Renten in der Vergangenheit nicht besonders berücksichtigen, etwa Zero-Bond-Anleihen, historische steuerrechtliche Privilegien der öffentlichen Hand oder schwer messbare tatsächliche Umstände wie das Auftreten von Steuerhinterziehung.
339 
Nicht zu erheben ist vor diesem Hintergrund auch der sowohl in Bezug auf die Untersuchungen Prof. Stehles, aber auch andere Studien angebotene Sachverständigenbeweis zu der Frage, ob der Vergleich der Performance deutscher Aktien mit kurz- bzw. mittelfristigen Rentenanlagen bzw. dem REXP anstelle von langfristigen Anleihen zu einer „überhöhten“ Marktrisikoprämie führt. Dabei ist zunächst zu bedenken, dass nur einzelne der vorgenannten Studien die Daten von Rentenpapieren dem REXP bzw. kurz- oder mittelfristigen Anlagen entnehmen; so stellt etwa die Untersuchung Prof. Stehles aus dem Jahr 2004 auf den REXP ab, seine Untersuchung aus dem Jahr 1999 dagegen auf langfristige, festverzinsliche Wertpapiere (vgl. Drukarczyk/Schüler, Unternehmensbewertung, 6. Aufl., S. 222). Wollte man die Überrendite von Aktien nur durch einen Vergleich mit langfristigen Rentenanlagen ermitteln, ist daher nicht ersichtlich, dass sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung grundlegend andere Bandbreiten ergäben. Im Übrigen handelt es sich auch bei dem Abstellen auf den REXP anstelle einzelner langfristiger Rentenpapiere um eine Vereinfachung im Rahmen der Modellbildung, die nicht aufgrund theoretischer Erwägungen zur Vergleichbarkeit von Aktien- und Rentenwerten als „richtig“ oder „falsch“ eingeordnet werden kann; insbesondere ist nicht notwendig von einem besonders langfristig orientierten Anleger auszugehen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.07.2011 zu 20 W 14/08 [juris Rn. 254]; dazu näher unten (2.2) (2.2.3)). Zudem ist zu bedenken, dass sich für eine Heranziehung des REXP die Absicherung der Untersuchungsergebnisse infolge geringerer Ausschläge anführen lässt (OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.07.2011 zu 20 W 14/08 [juris Rn. 254]).
340 
Schließlich dringt die allgemeine Einwendung nicht durch, die Marktrisikoprämie sei nur relativ in Relation zum jeweils angesetzten Basiszinssatz zu bestimmen. Zwar trifft es im Ausgangspunkt zu, dass die Marktrisikoprämie als Überrendite von Aktien gegenüber Renten den Risikozuschlag zum Ausdruck bringen soll, der für eine Investition in Aktien im Verhältnis zu einer Investition in (quasi) risikolose Wertpapiere gefordert wird. Dies zwingt aber nicht dazu, die Marktrisikoprämie stets nur in Relation zum jeweils angesetzten Basiszinssatz zu betrachten. Zum einen wäre damit im Einzelfall nicht notwendig eine Änderung im Ergebnis verbunden wäre. Zum anderen stellt die vom jeweiligen Basiszinssatz unabhängige Schätzung der Marktrisikoprämie als Nominalwert eine zulässige Vereinfachung dar; sie ist jedenfalls im Rahmen der Anwendung des CAPM allgemein anerkannt. Sowohl die Empfehlung des IDW als auch die vorgenannten Studien drücken die Marktrisikoprämie jeweils unabhängig von dem konkret verwendeten Basiszinssatz als Nominalwert aus; dies entspricht dem Vorgehen der Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.05.2008 zu 26 W 16/06 [juris Rn. 19]; OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.05.2011 zu 21 W 3/11 [juris Rn. 57]; KG, AG 2011, 627 [juris Rn. 28]).
341 
(2.1.3) Die Eignung der Empfehlung des IDW als Grundlage für eine richterliche Schätzung der Nachsteuermarktrisikoprämie wird durch die in diesem Verfahren von einzelnen Beschwerdeführern vorgelegten Plausibilitätsrechnungen nicht widerlegt.
342 
(2.1.3.1)Dies gilt zunächst für die im Beschwerdeverfahren mehrfach, allerdings mit unterschiedlichen Beobachtungszeiträumen vorgelegten unmittelbaren Gegenüberstellungen der Werte des DAX und des REXP (Bl. VIII 841; Bl. VIII 882 ff., BS3, Bl. VIII 890 ff.; AV1, Bl. IX 1194 f.; Bl. X 1394; Bl. XI 1967 f.).
343 
Zu der im Dezember 2009 vorgelegten Gegenüberstellung von DAX und REXP durch das Kreditinstitut R. & Co. vom 31.12.1967 bis zum 14.12.2009 (Bl. VIII 882 ff.; BS3, Bl. VIII 890 fff.) sowie zu der Gegenüberstellung von DAX, CDAX und REXP vom 16.02.2007 bis zum 04.12.2009 (Bl. VIII 841) hatte der Senat bereits in seinem Vorlagebeschluss Stellung genommen. Die Eignung dieser Gegenüberstellungen als Grundlage für die Schätzung der künftig zur erzielenden Überrendite von Aktien gegenüber Renten erscheint schon deshalb fraglich, weil die Gegenüberstellungen entweder nur den Zeitraum unmittelbar vor bis unmittelbar nach einer schweren Wirtschafts- und Finanzkrise enthalten (Bl. VIII 841) oder unmittelbar nach einer solchen enden (Bl. VIII 882 ff.; BS3, Bl. VIII 890 ff.). Es verwundert vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht, dass beide Gegenüberstellungen zu einer Überrendite von Renten gegenüber Aktien, also gleichsam zu einer negativen Marktrisikoprämie gelangen (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 225]).
344 
Zwar hat der Antragsteller Ziffer 24) im weiteren Verfahren einen von den Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern G. Partners - offenbar anhand der im Internet auf der Homepage der Deutschen Bundesbank abrufbaren Zeitreihen zu DAX und REXP erstellten - Chart-Vergleich vorgelegt, der von 1967 bis zu den Höchstständen des DAX am 07.03.2000 bzw. am 13.07.2007 reicht (AV1, Bl. IX 1194 f.) und eine Marktrisikoprämie von 1,94% im ersten bzw. 0,60% im zweiten Fall errechnet. Dies belegt aber letztlich nur die Auffassung des Senats, dass es keine „richtige“ Verfahrensweise zur Ermittlung der Marktrisikoprämie gibt und der Auswahl des Untersuchungszeitraums ein erheblicher Einfluss auf das Ergebnis zukommt (dazu oben (2.1.2) (2.1.2.3)).
345 
Unabhängig vom Untersuchungszeitraum begegnen die Gegenüberstellungen der bei der Deutschen Bundesbank abrufbaren reinen Indexdaten Bedenken in Bezug auf ihre Eignung als Grundlage für die Schätzung der künftigen Marktrisikoprämie; dies gilt auch für die von anderen Beschwerdeführern vorgelegten DAX-REXP-Vergleiche (Bl. X 1394; Bl. XI 1967 f.; vgl. dazu auch den Hinweis Bl. XII 20115 auf einen entsprechenden Vortrag des Antragstellers Ziffer 49) im April 2011), die nahe legen (Bl. X 1394) bzw. ausdrücklich behaupten (Bl. XI 1968), es existiere keine Überrendite von Aktien gegenüber Renten. Zwar handelt es sich beim DAX (im Gegensatz zum DAXK) ebenso wie beim REXP (anders als beim REX) um einen so genannten Performance-Index, der nicht nur Kursänderungen berücksichtigt, sondern auch Zins- und Dividendenerträge, weil unterstellt wird, dass diese jeweils reinvestiert werden. Dabei ist aber zum einen zu berücksichtigen, dass der DAX erst seit 1987 als Performance-Index berechnet wird (Deutsche Börse AG, Juni 2011, Leitfaden zu den Aktienindizes der Deutschen Börse, S. 18). Zum anderen ist zu bedenken, dass der DAX über weite Zeiträume bis zur Einführung des steuerrechtlichen Halbeinkünfteverfahrens am 01.01.2001 nur einen Teil der den Aktionären effektiv zukommenden Dividende erfasst, nämlich die Bardividende, nicht jedoch die Körperschaftsteuergutschrift der Privatanleger. Während dieser Umstand beispielsweise in der empirischen Studie von Prof. Stehle in nachvollziehbarer Weise bereinigt wurde (Stehle, Wpg 2004, 906, 919 f.), bleibt bei einem Vergleich der reinen Index-Daten ein nicht unerheblicher Teil der Performance von Aktien unberücksichtigt.
346 
(2.1.3.2)Wenig überzeugend erscheint auch die Argumentation, die vom Senat angenommene Überrendite könne jedenfalls deshalb nicht richtig sein, weil sich bei einer Hochrechnung des DAX-Standes vom 16.02.2007 mit dem vom Senat angenommenen Vorsteuerbasiszinssatz von 4,0% zuzüglich der von ihm angenommenen Vorsteuermarktrisikoprämie von 4,5% im Jahr 2040 ein DAX-Endstand von mehr als 100.000 Punkten ergeben müsste (AV1, Bl. IX 1193). Abgesehen davon, dass eine solche Entwicklung des erst seit weniger als 25 Jahren existierenden Index (vgl. dazu Deutsche Börse AG, Juni 2011, Leitfaden zu den Aktienindizes der Deutschen Börse, S. 18) nicht von vornherein völlig ausgeschlossen scheint, ist zu bedenken, dass eine solche Hochrechnung auch bei der Unterstellung, die Marktrisikoprämie betrage 0%, zu „schwindelerregenden“ Werten führen würde. Würde man den DAX Stand 16.02.2007 ausschließlich mit dem vom Senat angenommenen Vorsteuerbasiszinssatz hochrechnen, läge er im Jahr 2040 bei über 25.000 Punkten. Entsprechendes gilt für den vorgelegten hypothetischen Performance-Vergleich eines Aktien- und eines Anleihedepots über 30 Jahre (Bl. VIII 843).
347 
(2.1.3.3)Selbst wenn man die vorgenannten Bedenken gegen die Gegenüberstellung oder Hochrechnung von Indizes bzw. hypothetischen Wertpapierdepots ausblenden wollte, vermögen diese jedenfalls die Eignung der Empfehlung des IDW als Grundlage für eine richterliche Schätzung der Nachsteuermarktrisikoprämie nicht zu widerlegen.
348 
Dies gilt schon deshalb, weil sie bei einer Gesamtbetrachtung verschiedener zur Ermittlung der historischen Marktrisikoprämie erstellter Studien die Empfehlung des IDW oder die empirische Studie Prof. Stehles aus dem Jahr 2004 keinesfalls als „Ausreißer“ nach oben erscheinen lassen. Die von G. dargestellte Marktrisikoprämie von 1,94% (AV1, Bl. IX 1194) befindet sich durchaus in derselben Größenordnung, wie die von Prof. Stehle auf der Basis des DAX im Untersuchungszeitraum 1955 bis 2003 bei geometrischer Mittelung (dazu unten (2.2)) ermittelte Marktrisikoprämie von 2,76% vor Steuern (Stehle, Wpg 2004, 906, 921). Auch soweit die vorgelegten DAX-REXP-Gegenüberstellungen zu Marktrisikoprämien nahe null oder gar zu einer Überrendite von Renten gegenüber Aktien gelangen, ergeben sich aus ihnen keine entscheidungserheblichen neuen Erkenntnisse. Entsprechende Untersuchungen hat der Senat in seine Gesamtbetrachtung zur Bestätigung der vom IDW empfohlenen Bandbreite bereits einbezogen (dazu oben (2.1.1) (2.1.1.3)).
349 
Angesichts dessen kann auch der vom Antragsteller Ziffer 24) vorgelegte Artikel in der Financial Times Deutschland (FTD) vom 23.09.2011 (Bl. XII 2113) dahinstehen. Die dort in Bezug genommene und unter MHP15 (Bl. XII 2116 ff. dort S. 31 f.) vorgelegte Studie der Deutsche Bank AG (LT Asset Return Study, A Roadmap for the Grey Age) vom 12.09.2011 errechnet zwar für den Zeitraum 1962-2011 für Deutschland eine Überrendite von Aktien gegenüber Anleihen von -0,82% (real) bzw. -0,83% (nominal); damit handelt es sich aber nur um eine weitere empirische Studie, die sich innerhalb der bereits bekannten Bandbreiten hält.
350 
Schließlich kann die Frage aufgeworfen werden, ob die von Seiten der Beschwerdeführer angestellten Plausibilitätsüberlegungen zur Marktrisikoprämie ihrerseits plausibel sind. Geht man davon aus, dass eine Investition in Aktien riskanter ist als eine Investition in Renten, ist bei Unterstellung einer Risikoaversion der Anleger zu erwarten, dass für die Anlage in Aktien eine Risikoprämie eingefordert und entsprechend auch bezahlt wird. Daraus lässt sich zumindest schließen, dass die Marktrisikoprämie größer als null sein sollte. Diese Plausibilitätsüberlegung darf bei allen Auseinandersetzungen über die Ermittlung der historischen Marktrisikoprämie bei der hier gebotenen Schätzung der künftigen Marktrisikoprämie nicht außen vor bleiben (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.05.2011 zu 21 W 3/11 [juris Rn. 57]). Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass der vom Antragsteller Ziffer 24) vorgelegte Artikel aus der FTD vom 23.09.2011 trotz der Feststellung einer Underperformance von Aktien gegenüber Renten in den vergangenen 50 Jahren mit dem Aufruf an die Anleger endet, als Reaktion auf die Ergebnisse der Untersuchung der Deutschen Bank - nach einer längeren Hausse bei Staatspapieren und einer rund elf Jahre andauernden Baisse bei Aktien - in Aktien zu investieren (Bl. XII 2112).
351 
(2.2) Zwar dürfte die Empfehlung des IDW zur Marktrisikoprämie keine geeignete Grundlage für eine richterliche Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO sein, wenn bei der empirischen Ermittlung der Marktrisikoprämie nur eine geometrische, nicht jedoch eine arithmetische Mittelung zulässig wäre. Dies trifft aber jedenfalls im hier einschlägigen Fall einer Bewertung nach den Vorgaben von IDW S1 Stand 18.10.2005 nicht zu.
352 
(2.2.1) Die Zulässigkeit der arithmetischen Mittelung kommt erhebliche Bedeutung für die Bandbreite zu, in der die Marktrisikoprämie im Rahmen einer richterlichen Schätzung angesiedelt werden kann.
353 
Spezifisch für die Ableitung der historischen Marktrisikoprämie ist die Notwendigkeit, die für die einzelnen Abschnitte (Haltedauern) des Untersuchungszeitraums ermittelten Renditen zu einer „Durchschnittsrendite“ zusammenzufassen (Dörschell/Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, S. 94). Dies kann entweder durch eine arithmetische oder durch eine geometrische Mittelung geschehen. Während das arithmetische Mittel als Quotient aus der Summe aller beobachteten Werte und der Anzahl dieser Werte (n) definiert ist, errechnet sich das geometrische Mittel aus der n-ten Wurzel des Produkts der beobachteten Werte (vgl. dazu Ballwieser, Unternehmensbewertung, 3. Aufl., S. 101; Dörschell/Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, S. 94 f).
354 
Das obere Ende der Bandbreite der Empfehlung des IDW orientiert sich an empirischen Studien, welche die Marktrisikoprämie mithilfe arithmetischer Mittelung errechnen, das untere Ende dagegen an solchen, die geometrisch mitteln (vgl. Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Wpg 2006, 1005, 1019). Ähnliches zeigt sich bei einer Gesamtbetrachtung verschiedener Studien zur empirischen Ermittlung der Marktrisikoprämie (dazu oben (2.1) (2.1.1) (2.1.1.3)). In der Regel ist der obere Bereich der Bandbreiten dieser Studien mit Risikoprämien besetzt, die durch eine arithmetische Mittelung errechnet wurden (vgl. Drukarczyk/Schüler, Unternehmensbewertung, 6. Aufl., S. 222; Ballwieser, Unternehmensbewertung, 3. Aufl., S. 100; (Dimson/Marsh/Staunton, The Worldwide Equity Premium: A Smaller Puzzle, S. 18; Dörschell/Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, S. 110).
355 
Wäre die arithmetische Mittelung zur Ermittlung der historischen Marktrisikoprämie unzulässig, müsste das obere Ende der Bandbreitenbetrachtungen nach unten korrigiert werden, weil dann empirische Studien, die auf einer arithmetischen Mittelung beruhten, nicht mehr einbezogen werden dürften. Dem müsste der Senat im Rahmen seiner Schätzung durch einen niedrigeren Ansatz der Marktrisikoprämie Rechnung tragen.
356 
(2.2.2) Ob bei der empirischen Ermittlung (auch) arithmetisch oder (nur) geometrisch zu mitteln ist, war bislang umstritten (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 231]; Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Wpg 2006, 1005, 1017 f.; Dörschell/Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, S. 107; Ballwieser, Unternehmensbewertung, 3. Aufl., S. 101; Drukarczyk/Schüler, Unternehmensbewertung, 6. Aufl., S. 218 f.). Dieser Befund gilt unverändert. Entgegen der Auffassung einiger Beschwerdeführer ist nicht festzustellen, dass sich insoweit inzwischen eine einhellige oder zumindest überwiegende Auffassung gebildet hätte, wonach ausschließlich geometrisch zu mitteln wäre; der Rückgriff auf historische Risikoprämien, die durch arithmetische Mittelung errechnet werden, ist im Rahmen der richterlichen Schätzung der Marktrisikoprämie nach § 287 Abs. 2 ZPO weiterhin zulässig, solange nicht ausschließlich von einem langfristigen Anlagehorizont auszugehen ist.
357 
Entscheidende Bedeutung für die Frage, ob nur geometrisch oder auch arithmetisch zu mitteln ist, kommt der Haltedauer zu, die bei der Berechnung der Renditen unterstellt wird.
358 
Den empirischen Studien, welche die Marktrisikoprämie durch arithmetische Mittelung errechnen, liegen grundsätzlich einjährige Kursintervalle (Halteperioden) zugrunde (vgl. Dörschell/Frank/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, S. 110). Bei einer arithmetischen Mittelung unter Verwendung einjähriger Kursintervalle (einperiodische arithmetische Mittelung) können Kursschwankungen zu tendenziell höheren Renditen führen. Der Antragsteller Ziffer 53) hat dies anschaulich am Beispiel eines im Folgejahr wieder ausgeglichenen Kursrückgangs dargestellt: Berechnete man das arithmetische Mittel in diesem Beispiel aus einem zweijährigen Kursintervall, ergäbe sich eine Rendite von Null; das arithmetische Mittel der beiden Ein-Jahres-Intervalle ergäbe dagegen einen höheren Wert (Bl. XI 1968).
359 
Dies steht der Eignung der einperiodischen Mittelung jedoch nicht per se entgegen. Anderes würde nur gelten, wenn die Annahme kurzer Halteperioden unzulässig wäre. Der Antragsteller Ziffer 53) hat dargelegt, dass die arithmetische Mittelung nahezu zum selben Ergebnis führe wie die geometrische Mittelung, wenn sie nicht anhand einjähriger, sondern langfristiger Kursintervalle durchgeführt wird. Eben dies hält er für geboten, weil von einem Anleger mit einem langfristigen Anlagehorizont auszugehen sei, aus dessen Sicht kurzfristige Kursschwankungen keine Rolle spielten (Bl. XI 1968 f.).
360 
Zutreffend ist, dass empirisch ermittelte Marktrisikoprämien umso geringer ausfallen, je länger die unterstellten Haltedauern sind (Kruschwitz/Löffler/Essler, Unternehmensbewertung für die Praxis, S. 127 m.w.N.). Prof. Stehle hat sich vor diesem Hintergrund in dem hier unter V6 (Bl. X 1629 ff.) vorgelegten Navigatorgutachten - anders als in seiner Studie aus dem Jahr 2004 zur empirischen Ermittlung der Marktrisikoprämie zum Zweck der Unternehmensbewertung (dazu Stehle, Wpg 2004, 906, 921: arithmetische Mittelung) - für eine geometrische Mittelung (bzw. für eine arithmetische Mittelung über einen Zeitraum von 30 Jahren) ausgesprochen (V6, Bl. X 1631 und 1635), weshalb er für den Zeitraum 1955 bis 2009 eine Überrendite von Aktien gegenüber Anleihen (Risikoprämie) in Höhe von nur 3,07% errechnet hat (vgl. OLG Stuttgart, BB 2011, 1522 [juris Rn. 245]). Entscheidend für dieses Vorgehen war allerdings die besondere Aufgabenstellung des Gutachtens: Prof. Stehle sollte prüfen, ob aus historischer Sicht bei der Anlage eines Kapitalbetrages über 20 oder 30 Jahre ohne größere Umschichtungen am Ende ein höheres Ergebnis zu erwarten sei, wenn in deutsche Aktien oder in sehr lang laufende Bundesanleihen investiert wird (V6, Bl. X 1631; OLG Stuttgart, BB 2011, 1522 [juris Rn. 245]). Angesichts dieser Aufgabenstellung war also nicht von einer kurzen Haltedauer - etwa infolge regelmäßiger Verkäufe und Reinvestitionen in Ein- oder Zweijahreszeiträumen -, sondern nur von einem langfristigen Anlagehorizont auszugehen.
361 
Dies bestätigt, dass es für die Frage, welche Mittelung zur Bestimmung der Marktrisikoprämie im hier anzuwendenden Bewertungsmodell des IDW S1 Stand 18.10.2005 zulässig ist, wesentlich darauf ankommt, welche Annahmen für die Alternativinvestition zu treffen sind, an der sich die Kapitalisierungszinssätze orientieren sollen (vgl. dazu IDW S1 Stand 18.10.2005 Rn. 124 f.). Wäre ausschließlich von einer Investition mit langfristigem Anlagehorizont auszugehen, könnte man argumentieren, dass die historische Marktrisikoprämie nur im Wege der geometrischen Mittelung oder einer vergleichbaren arithmetischen Mittelung über einen entsprechend langen Anlagehorizont errechnet werden dürfte. Sind dagegen auch Investitionen mit kürzeren Anlagehorizonten, etwa in ein regelmäßig in kürzeren Intervallen umgeschichtetes Aktiendepot zu berücksichtigen, lässt sich eine solche Beschränkung nicht rechtfertigen.
362 
(2.2.3) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist im Rahmen der Alternativinvestition - jedenfalls bei der hier einschlägigen Anwendung der Empfehlungen des IDW S1 Stand 18.10.2005 - nicht zwingend nur von einem langfristigen Anlagehorizont auszugehen.
363 
(2.2.3.1)Die Vorgaben des IDW S1 Stand 18.10.2005 gebieten nicht die ausschließliche Unterstellung eines langfristigen Anlagehorizonts für die Alternativinvestition.
364 
Eine solche Vorgabe lässt sich jedenfalls nicht dem „Äquivalenzprinzip“ entnehmen. Eine jüngere Veröffentlichung der Antragsteller Ziffer 49) und 53) spricht sich zwar dafür aus, bei der Messung der Marktrisiko ebenso wie bei der Festlegung des Basiszinssatzes von Wertpapieren mit langen Laufzeiten auszugehen, beschränkt sich zur Begründung hierfür - trotz der Feststellung, dass dies bislang von keiner in der Praxis der Unternehmensbewertung herangezogenen Studien beachtet werde - auf die pauschale Behauptung, dass ansonsten Marktrisiko- und Laufzeiteffekte miteinander vermischt würden (Knoll/Wenger, BewP 2011, 18, 19).
365 
Soweit IDW S1 Stand 18.10.2005 in Rn. 127 Satz 1 das Gebot der Laufzeitäquivalenz aufstellt, ist indessen lediglich der den landesüblichen Zinssatz für eine (quasi) risikofreie Kapitalmarktanlage repräsentierende Basiszinssatz angesprochen; wird ein Unternehmen mit zeitlich unbegrenzter Lebensdauer bewertet, soll insoweit grundsätzlich die Rendite einer zeitlich ebenfalls nicht begrenzten Anleihe der öffentlichen Hand herangezogen werden. Daraus ist jedoch nicht zwingend abzuleiten, dass bei der Bemessung der Prämie für das höhere Risiko einer Investition in eine Unternehmensbeteiligung ebenfalls ein langfristiger Anlagehorizont zu unterstellen wäre. Die Alternativinvestition in einer Unternehmensbeteiligung wird in Form der Anlage in einem Aktienportfolio dargestellt (IDW S1 Stand 18.10.2005 Rn. 125). Eine langfristige Investition in ein Aktienportfolio setzt aber nicht notwendig voraus, dass die einmal erworbenen Aktien für lange Zeit gehalten werden. Langfristig in Aktien investiert auch, wer zwar sein Kapital auf lange Zeit in Aktien anlegt, die in seinem Portfolio gehaltenen Aktien aber regelmäßig umschichtet.
366 
Vor diesem Hintergrund vermag auch die Überlegung nicht zu überzeugen, ein langfristiger Anlagehorizont sei geboten, weil die im Phasenmodell entscheidende Phase der ewigen Rente auf Dauer angelegt sei. Der Versuch einer Ableitung aus der zeitlichen Perspektive dieser Phase erscheint schon deshalb verfehlt, weil er die Verwendung unterschiedlicher Marktrisikoprämien in der Phase der ewigen Rente und in der Detailplanungsphase nahe legt; herkömmlich wird indessen in beiden Phasen mit einer einheitlichen Marktrisikoprämie gerechnet.
367 
(2.2.3.2)Auch im Übrigen ist die Unterstellung eines langfristigen Anlagehorizonts für die Alternativanlage keineswegs zwingend.
368 
Lässt sich aus den Vorgaben des IDW S1 Stand 18.10.2005 nicht unmittelbar die Notwendigkeit der Unterstellung eines nur langfristigen Anlagehorizonts ableiten, ist zu überlegen, ob eine solche Annahme im Rahmen der Typisierung geboten ist. Dies ist jedoch im Ergebnis ebenfalls zu verneinen. Zwar ist bei der Bemessung der Rendite der Alternativanlage in gleicher Weise wie bei der Berücksichtigung persönlicher Ertragsteuern (dazu Paulsen in Münchener Kommentar, AktG, 3. Aufl., § 305 Rn. 101 f.; Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn. 147) auf einen typisierten inländischen Privatanleger abzustellen (vgl. IDW S1 Stand 18.10.2005 Rn. 41). Dies zwingt aber nicht zur ausschließlichen Unterstellung eines langfristigen Anlagehorizonts.
369 
Entgegen der pauschalen Behauptung einzelner Beschwerdeführer ist nicht ersichtlich, dass ein notwendig langfristiger Anlagehorizont bei Privatanlegern empirisch nachgewiesen wäre; zur Schätzung einer typisierten Haltedauer fehlen für den deutschen Kapitalmarkt derzeit hinreichende empirische Erkenntnisse (vgl. Wagner/Saur/Willershausen, Wpg 2008, 731, 736).
370 
Für ihre Behauptung führen die Beschwerdeführer dementsprechend im Wesentlichen Erfahrungssätze an, die weder belegt sind noch sonst als gesichert gelten können. Dies gilt insbesondere für die Behauptung, Privatanleger interessierten sich typischer Weise nur für Risiken und Erträge über längere Zeiträume hinweg. Dies mag - insbesondere in Zeiten volatiler Kurse - für Privatanleger eine sinnvolle Anlagestrategie sein, kann aber nicht als einzig vernünftige oder den Typus des Privatanlegers prägende Anlagestrategie angesehen werden. Privatanleger investieren in Aktien nicht nur mit einer buy-and-hold-Strategie zum Zweck der Altersvorsorge. Gerade bei volatilen Kursen mögen risikofreudigere Privatanleger steigende Kurse zu kurzfristigen Umschichtungen ihres Aktienportfolios nutzen, um Kursgewinne zu realisieren. Zu kurzfristigen Umschichtungen kann es bei Privatanlegern zudem durch stop-loss-Mechanismen kommen, die gerade bei volatilen Kursen in kurzer Folge zu Desinvestitionen und Reinvestitionen führen. Dem stehen die mit Umschichtungen verbundenen Transaktionskosten nicht entscheidend entgegen. Zum einen können diese je nach Händler unterschiedlich ausgestaltet oder bei den Gewinnerwartungen des Anlegers bereits eingerechnet sein; zum anderen ist zu bedenken, dass das CAPM im Rahmen der notwendigen Vereinfachungen im Zuge der Modellbildung die Existenz von Transaktionskosten insgesamt ausblendet (vgl. dazu oben (1) (1.3) (1.3.3)).
371 
Auch die an den steuerrechtlichen Rahmenbedingungen anknüpfenden Einwendungen der Beschwerdeführer dringen nicht durch.
372 
Zunächst lässt sich nicht einwenden, dass ein kurzfristiger Anlagehorizont im Widerspruch zu den Grundannahmen des Tax-CAPM stünde, weil die Realisierung von Kursgewinnen bei kurzen Haltedauern nach dem im Bewertungsstichtag geltenden Steuerrecht steuerbar war. Nach §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG in der Fassung bis 17.08.2007 steuerbar waren nur Kursgewinne aus der Veräußerung von Aktien, deren Haltedauer weniger als ein Jahr betrug. Im Übrigen schließt die vormals ausnahmsweise Steuerbarkeit kurzfristig realisierter Kursgewinne die Sinnhaftigkeit der grundsätzlichen Differenzierung der steuerrechtlichen Behandlung von Zinseinkünften, Dividenden und Kursgewinnen im Halbeinkünfteverfahren nicht aus (dazu oben (1) (1.3) (1.3.2)).
373 
Des Weiteren lässt sich die Annahme, Privatanleger investierten typischer Weise nur mit einem langfristigen Anlagehorizont, nicht mit den Überlegungen des FAUB im Zusammenhang mit der Fortschreibung des IDW S1 Stand 02.04.2008 aus Anlass der Einführung der Abgeltungssteuer begründen. Maßgeblich für die Ermittlung des Unternehmenswerts sind hier die Empfehlungen des IDW S1 Stand 18.10.2005 (dazu oben (1) (1.3) (1.3.2)). Zwar hat der FAUB im Zusammenhang mit der Erarbeitung der Empfehlungen des IDW S1 Stand 02.04.2008 angenommen, es „spreche vieles für die typisierende Annahme langer Haltedauern“; diese Annahme beruht aber ersichtlich vor allen Dingen auf einer Prognose der Änderung des Anlegerverhaltens infolge der Einführung der allgemeinen Veräußerungsgewinnbesteuerung durch die Unternehmenssteuerreform 2008 für Anteilserwerbe ab dem 01.01.2009 (vgl. Wagner/Saur/Willershausen, Wpg 2008, 731, 736).
374 
(2.2.3.3)Vor diesem Hintergrund ist der Senat nicht gehalten, ein Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob die Untersuchungen Prof. Stehles oder andere empirische Studien deshalb zur einer überhöhten Schätzung der Marktrisikoprämie führten, weil in diesen das arithmetische Mittel einperiodischer Anlagezeiträume in die Bestimmung der Marktrisikoprämie einfließe bzw. dass die arithmetische Mittelung „fehlerhaft“ sei. Bei der Frage, ob im Rahmen der richterlichen Schätzung der Marktrisikoprämie im Zuge der fundamentalanalytischen Ermittlung des Verkehrswerts einer Aktie im Spruchverfahren empirische Studien berücksichtigt werden dürfen, welche die historische Marktrisikoprämie durch eine (einperiodische) arithmetische Mittelung errechnen, handelt es sich um eine Rechtsfrage. Dies gilt jedenfalls im Hinblick darauf, dass diese Frage wesentlich danach zu entscheiden ist, welche Vorgaben im Rahmen der notwendigen Typisierung geboten sind.
375 
(2.3) Fehl gehen schließlich die methodischen und verfahrensrechtlichen Angriffe auf die Schätzung der Marktrisikoprämie durch den Senat.
376 
(2.3.1) Zwar beruht die Schätzung des Senats im Ergebnis auf einer Mittelung innerhalb von Bandbreiten, weil sie auf den Mittelwert der Empfehlung des IDW abstellt und diese Empfehlung durch ihre Orientierung im Mittelfeld verschiedener Studien zur Marktrisikoprämie bestätigt sieht (dazu oben (2.1) (2.1.1)). Dieses Vorgehen ist aber methodisch nicht zu beanstanden.
377 
Zu Unrecht rügen einzelne Beschwerdeführer zunächst den fehlenden Bezug der vorgenannten empirischen Studien zum Unternehmen der K. bzw. deren Alter oder ihre Heterogenität. Da die Marktrisikoprämie die Überrendite einer Anlage in Aktien gegenüber einer Anlage in Renten im Allgemeinen zum Ausdruck bringen soll, stellt sie im Modell des CAPM einen vom individuellen Bewertungsobjekt grundsätzlich unabhängigen Parameter dar; die Besonderheiten des Bewertungsobjekts werden im Rahmen des Betafaktors (dazu unten (3)) berücksichtigt. Dass eine Gesamtbetrachtung der wirtschaftswissenschaftlichen Auseinandersetzung auch ältere empirische Untersuchungen einbezieht, erklärt sich aus der vergleichsweise geringen Zahl von Studien; wer sich in dieser Situation auf neuere Studien beschränken würde, liefe Gefahr, den wirtschaftswissenschaftlichen Meinungsstand nur unzureichend zu erfassen. Das Alter der Studien wirkt sich im Übrigen im Wesentlichen auf den jeweils zugrunde liegenden Untersuchungszeitraum aus; hier ist eine Unterscheidung von „richtigen“ und „falschen“ Annahmen indessen grundsätzlich nicht möglich (dazu oben (2.1) (2.1.2) (2.1.2.3)). Schließlich vermag vor diesem Hintergrund auch die Kritik an der Heterogenität der Studien nicht zu überzeugen. Zwar verkennt der Senat nicht, dass sich die unterschiedlichen Annahmen der in die Gesamtbetrachtung einbezogenen Studien zum Untersuchungszeitraum oder hinsichtlich der Quelle für die Ermittlung der Renditen (z.B. DAX oder CDAX) auf die Untersuchungsergebnisse auswirken können. Die Berücksichtigung von Studien mit unterschiedlichen Annahmen ist aber die notwendige Konsequenz des Umstandes, dass sich die Annahmen für eine empirische Ermittlung der Marktrisikoprämie regelmäßig nicht anhand der Kategorien „richtig“ oder „falsch“ beurteilen lassen.
378 
Soweit Beschwerdeführer (vgl. dazu auch die jüngste Veröffentlichung des Vertreters des Antragstellers Ziffer 24): Lochner, AG 2011, 692, 696) darauf verweisen, dass im Schrifttum (Stilz in Festschrift Goette, 2011, 529, 534) Bedenken gegen die Verwendung von Mittelwerten geäußert werden, verkennen sie die eigentliche Aussage der zitierten Fundstelle. Danach lässt sich das Problem, dass bei methodisch korrekter Anwendung und unter Einsatz vertretbarer Prognosen im Ertragswertverfahren unterschiedliche Unternehmenswerte errechnet werden können, nicht durch eine Mittelung lösen, weil deren Ergebnis wiederum von der Bestimmung der zulässigen Bandbreite abhängt. Damit ist lediglich die Selbstverständlichkeit festgestellt, dass sich der Verkehrswert einer Aktie nicht durch die schlichte Mittelung der im konkreten Fall denkbaren Extremwerte errechnen lässt. Soweit darüber hinaus in der zitierten Fundstelle eine Mittelung von Ergebnissen, die auf grundsätzlich verschiedenen Berechnungsmodellen beruhen, als „kaum vertretbar“ bezeichnet wird, wird die Mittelung innerhalb einer Bandbreite ebenfalls nicht per se verworfen. Stattdessen wird damit nur zum Ausdruck gebracht, dass allein das Abstellen auf die rechnerische Mitte zweier Werte kein „richtiges“ Ergebnis garantiert. Entscheidend ist vielmehr die zwar methodensaubere, aber den Verfahrensaufwand nicht über ein vertretbares Maß hinaus steigernde richterliche Schätzung auf der Grundlage von § 287 ZPO; dabei darf das Gericht zwar nicht ohne greifbare Anhaltspunkte frei in der Luft hängende Spekulationen anstellen, aber auf alle anerkannten Methoden als Grundlage für seine Schätzung zurück greifen (Stilz in Festschrift Goette, 2011, 529, 540 mit Verweis auf BVerfGE 100, 289 [juris Rn. 61]). Für die Bestimmung der Marktrisikoprämie im Spruchverfahren folgt daraus, dass angesichts eines in der Wirtschaftswissenschaft bislang unentschiedenen Meinungsstreits über die empirische Ermittlung der Marktrisikoprämie jedenfalls die Orientierung an der vom IDW empfohlenen Bandbreite als anerkannten Expertenauffassung (dazu oben (2.1.1) (2.1.1.2)) zulässig ist.
379 
(2.3.2) Zu Unrecht meinen einzelne Beschwerdeführer, der Senat dürfe die Marktrisikoprämie nur schätzen, wenn er zuvor alle empirischen Studien, auf die er sich dabei stütze, in das Verfahren eingeführt und auf ihre Richtigkeit hin überprüft bzw. die für die IVA tätigen Wirtschaftsprüfer in einem Termin zur mündlichen Verhandlung dazu angehört oder gar einen Sachverständigen bestellt habe (vgl. dazu die Veröffentlichung des Vertreters des Antragstellers Ziffer 24): Lochner, AG 2011, 692).
380 
Die Beschwerdeführer verkennen, dass der Senat seine Schätzung der Marktrisikoprämie nicht auf einzelne empirische Studien stützt, sondern auf eine anerkannte Expertenauffassung (vgl. hierzu bereits oben unter (1.3.2)) in Gestalt der Empfehlung des IDW. Demgegenüber können die Beschwerdeführer nicht geltend machen, dem Senat obliege die Ermittlung der Umstände, die zur Bildung dieser Expertenauffassung geführt haben. Auf die Umstände der Entstehung einer anerkannten Expertenauffassung kommt es grundsätzlich nicht an. Zwar darf der Senat seiner Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO keine offenbar falsche Auffassung zugrunde legen; die Richtigkeit der Empfehlung des IDW ist hier aber nur zu prüfen, soweit anhand konkreter Tatsachen Fehler aufgezeigt werden, die sich auf die Entscheidung auswirken können (vgl. BGH, NJW 2011, 1947 [juris Rn. 17]). Soweit die Beschwerdeführer konkrete Einwendungen gegen die Empfehlung des IDW zur Marktrisikoprämie erhoben haben, hat sich der Senat indessen mit diesen auseinandergesetzt und sie im Ergebnis aus rechtlichen Erwägungen verworfen (dazu oben (2.1) und (2.2)).
381 
Aus dem Umstand, dass sich der Senat im Rahmen seiner Schätzung der Marktrisikoprämie auch auf empirische Studien beruft, ergibt sich nichts Anderes. Der Senat zieht empirische Studien lediglich zur Bestätigung der Empfehlung des IDW heran. Dabei ist im Übrigen zu berücksichtigen, dass der Senat nicht auf die Ergebnisse einer einzelnen empirischen Studie abstellt, was unter Umständen einer näheren Begründung bedürfte, sondern eine Gesamtbetrachtung verschiedener Auffassungen vornimmt, wobei er insbesondere auch die von Seiten der Beschwerdeführer angeführten Studien mit einbezieht.
382 
Erst recht besteht kein Anlass, die Richtigkeit der Empfehlung des IDW bzw. der ihr zugrunde liegenden oder zu ihrer Bestätigung herangezogenen empirischen Untersuchungen durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen. Dies gilt auch insoweit, als der Senat von Seiten der Beschwerdeführer konkret vorgebrachte Einwendungen gegen die Empfehlung des IDW bzw. gegen bestimmte empirische Studien verworfen hat (dazu oben (2.1) und (2.2)). Die Verwerfung der Einwendungen durch den Senat beruht nicht auf tatsächlichen, sondern auf rechtlichen Überlegungen, die im Übrigen seit längerem Gegenstand von Diskussionen in der Fachöffentlichkeit und regelmäßig Gegenstand von Spruchverfahren sind. Zudem ist zu bedenken, dass die im Unternehmenswertgutachten IVA angesetzte Marktrisikoprämie von der gerichtlich bestellten Prüferin ESP ausdrücklich für sachgerecht und angemessen befunden wurde (PB S. 21).
383 
Die Forderung der Beschwerdeführer, im Rahmen der Bestimmung der Marktrisikoprämie einen Sachverständigen zu bestellen, verkennt schließlich, dass ein im Rahmen dieses Verfahrens bestellter Sachverständiger nicht in der Lage sein wird, diejenigen Fragen abschließend und zweifelsfrei zu klären, die seit Jahren Gegenstand einer bislang nicht abgeschlossenen intensiven Auseinandersetzung innerhalb der Wirtschaftswissenschaften sind. Solange die wirtschaftswissenschaftliche Diskussion nicht abgeschlossen ist, kann die Marktrisikoprämie nur durch eine stets mit Zweifeln behaftete Schätzung ermittelt, ihre Höhe aber nicht abschließend bestimmt werden (vgl. OLG Frankfurt, NZG 2011, 990 [juris Rn. 40]); dies belegt ein Blick auf Verfahren, in denen gerichtlich bestellte Sachverständige unter anderem mit der Bestimmung der Marktrisikoprämie befasst waren (vgl. KG, AG 2011, 627 [juris Rn. 28]). Nicht zuletzt ist zu bedenken, dass Aufgabe dieses Spruchverfahrens nicht die abstrakte Überprüfung der Tauglichkeit wirtschaftswissenschaftlicher Modelle ist, sondern zeitnah über die Angemessenheit der Abfindung zu bestimmen (vgl. OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 49] m.w.N.).
384 
(2.3.3) Der Senat ist nicht gehalten, dieses Verfahren zur Bestimmung der Höhe der Marktrisikoprämie nach § 12 Abs. 2 Satz 2 SpruchG i.V.m. § 28 Abs. 2 und 3 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen. Die Auslegung bundesrechtlicher Vorschriften durch den Senat im Zusammenhang mit der Bestimmung der Marktrisikoprämie weicht nicht in entscheidungserheblicher Weise von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder eines anderen Oberlandesgerichts ab; im Gegenteil steht die Auffassung des Senats in diesem Zusammenhang im Einklang mit der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte, die unter der Geltung des Halbeinkünfteverfahrens Marktrisikoprämien bis zu 6,0% annehmen (vgl. Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 02.05.2011 zu 21 W 3/11 [juris Rn. 57]; Kammergericht, AG 2009, 199 [juris Rn. 46]; OLG Celle, AG 2007, 865 [juris Rn. 31]; OLG Düsseldorf, AG 2006, 287 [juris Rn. 36]; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.05.2008 zu 26 W 16/06 [juris Rn. 19]; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.03.2006 zu 26 W 5/06 [juris Rn. 49]; Paulsen in Münchener Kommentar, AktG, 3. Aufl., § 305 Rn. 131).
385 
(3) Der Betafaktor ist entgegen der Auffassung des Landgerichts ebenfalls entsprechend dem Unternehmenswertgutachten der IVA anzusetzen. Der - an die für die einzelnen Perioden geplanten Verschuldungsgrade jeweils anzupassende - Betafaktor des unverschuldeten Unternehmens beträgt demnach 1,1.
386 
(3.1) Während die Marktrisikoprämie die dem höheren Risiko einer Investition in ein Unternehmen allgemein Rechnung tragende Überrendite von Aktien gegenüber Renten abbildet, dient der Betafaktor im Rahmen der Bemessung des Risikozuschlags der Berücksichtigung des individuellen Risikos des zu bewertenden Unternehmens (vgl. Riegger in Kölner Kommentar, SpruchG, Anh § 11 Rn. 21; Simon/Leverkus in SpruchG, Anh § 11 Rn. 129; Spremann, Valuation, S. 133; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 728). Geht man davon aus, dass am Kapitalmarkt Kursschwankungen die Existenz von Risiken indizieren, kann auf das unternehmensindividuelle Risiko im Verhältnis zum allgemeinen Risiko der Investition in Unternehmen aus der relativen Kursschwankung einer Aktie im Vergleich zur Gesamtheit des Marktportfolios geschlossen werden (Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 729).
387 
(3.2) Die Betrachtung der historischen Kursschwankungen der eigenen Aktie der K. im Vergleich zur Entwicklung des Marktportfolios ist hier jedoch zur Bestimmung des unternehmensindividuellen Risikos der K. im Zuge der Ermittlung des Risikozuschlags ungeeignet.
388 
(3.2.1) Dahinstehen kann, ob die vom Antragsteller Ziffer 49) aufgrund der historischen Renditen der Aktie der K. in einem Einjahreszeitraum errechneten Betafaktoren statistisch hinreichend signifikant sind.
389 
Dies gilt für den von ihm bereits im ersten Rechtszug auf der Grundlage eine einjährigen Messperiode vor dem Bewertungsstichtag schon deshalb, weil wesentlicher Bestandteil dieser Messperiode der Zeitraum zwischen der Bekanntgabe der beabsichtigen Maßnahmen am 15.12.2006 und dem Bewertungsstichtag ist, der nach der vom Bundesgerichtshof bestätigten (BGH, AG 2010, 629 [juris Rn. 23] „Stollwerck“) Auffassung des Senats im Wesentlichen durch Abfindungserwartungen beeinflusst wird (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 238 ff.]).
390 
Nichts Anderes gilt im Ergebnis - aus nachfolgend noch auszuführenden Gründen - für den von ihm nach dem Beschluss des Senats vom 18.12.2009 auf der Grundlage einer einjährigen Messperiode vor dem 15.12.2006 ermittelten Betafaktor. Dahinstehen kann vor diesem Hintergrund, aus welchen - im Verfahren nicht im Einzelnen mitgeteilten - Umständen der Antragsteller Ziffer 49) die von ihm behauptete „hohe Signifikanz“ ableitet.
391 
Zwar räumen die Antragsteller, welche sich gegen die Auffassung des Senats wenden, historisch ermittelte Betafaktoren mit geringer statistischen Signifikanz seien für die Prognose zukünftiger Betafaktoren in Zweifel ziehen, ein, dass diese Auffassung „einer unter Wirtschaftsprüfern weit verbreiteten […] These“ entspreche. Damit gestehen sie zu, dass es sich um eine anerkannte Auffassung handeln dürfte. Sie halten diese Auffassung aber für unzutreffend. Da es auf die Richtigkeit dieser Auffassung hier im Ergebnis nicht ankommt, ist der Senat indessen jedenfalls nicht gehalten, die pauschal zum Beweis der Fehlerhaftigkeit seiner Interpretation grundlegender statistischer Zusammenhänge und ihm unterlaufener methodischer Fehler beantragten Sachverständigengutachten einzuholen.
392 
(3.2.2) Der aus den eigenen historischen Renditen der K.-Aktie errechnete Betafaktor erweist sich schon aus anderen Gründen für die Schätzung des Betafaktors als ungeeignet.
393 
(3.2.2.1) Bereits im Unternehmenswertgutachten IVA ist ausgeführt, dass die Errechnung von Betafaktoren für unterschiedliche Intervalllängen (monatlich, wöchentlich, täglich) und Berechnungszeiträume (1 Jahr, 3 Jahre und 5 Jahre) sowie mit unterschiedlichen Indizes zur Abbildung des Marktportfolios (CDAX, DAX und MSCI-World) zu keinen brauchbaren Erkenntnissen geführt habe (GB S. 74). Die gerichtlich bestellte Vertragsprüferin ESP hat dies grundsätzlich bestätigt (PB S. 22). Die Antragsgegnerin hat dies im Verfahren näher erläutert und dargestellt (Bl. VI 289 ff.), dass der eigene historisch ermittelte Betafaktor der K. erst nach dem 27.10.2006 einen positiven Wert annimmt, zuvor aber negativ ist (Bl. VI 291). Ein negativer Betafaktor mag zwar statistisch erklärbar sein; ein Betafaktor von -1,0 lässt sich etwa dahin interpretieren, dass sich die Aktie genau gegenläufig zum Marktportfolio verhält. Er belegt aber, dass die historischen Renditen der Aktie bei der gerichtlichen Überprüfung der Angemessenheit der angebotenen Abfindung nicht zur Schätzung des künftigen individuellen Risikos des Unternehmens im Verhältnis zum Marktportfolio geeignet ist. Dass sich eine Aktie gegenläufig zum Marktportfolio verhält, bedeutet nämlich nicht, dass das Risiko der Investition in dieses Unternehmen geringer wäre als eine vollständig diversifizierte Investition in das Marktportfolio oder gar als eine Anlage in quasi risikofreien (deutschen) Staatsanleihen. Zu eben diesem Ergebnis käme man indessen, wenn man den Risikozuschlag anhand eines negativen Betafaktors errechnete; der Risikozuschlag wandelte sich dann in einen Risikoabschlag.
394 
(3.2.2.2) Im Übrigen erscheint die Aussagekraft des anhand historischer Renditen der Aktie der K. errechneten Betafaktors auch angesichts der geringen Liquidität der Aktie der K. ungeeignet.
395 
Eine geringe Liquidität der Aktie beeinträchtigt die Aussagekraft historisch ermittelter Betafaktoren (vgl. Dörschell/Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, S. 138; Zimmermann, Schätzung und Prognose von Betawerten: Eine Untersuchung am deutschen Aktienmarkt, S. 115 ff.; Wollny, Der objektivierte Unternehmenswert, S. 325; ähnlich Stock, Zur Relevanz von CAPM-Anomalien für den deutschen Aktienmarkt, S. 66). Entgegen der Auffassung einzelner Antragsteller ist nicht ersichtlich, warum dies bei der Abfindung von Minderheitsaktionären unbeachtlich sein sollte. Allein der Umstand, dass der Mehrheitsaktionär durch seine Aktienankäufe den Streubesitz reduziert hat und die verbleibenden Minderheitsaktionäre an ihrer Investition offenbar - vorerst - festhalten wollen, vermag Zweifel an der Aussagekraft der Kursentwicklung auf einem nicht liquiden Markt nicht zu beseitigen. Nach der von Antragstellerseite im Tatsächlichen nicht in Frage gestellten Darstellung im Unternehmenswertgutachten IVA wurden im Zeitraum vom 21.07.2005 bis zum 20.07.2006 an der Mehrzahl der Handelstage weniger als 800 der 4.472.341 Aktien der K. gehandelt (GB S. 83). Dies entspricht nur rund 0,018% des Gesamtaktienbestandes; selbst in Relation zu dem bis dahin - jenseits des Aktienpakets der Kreissparkasse B. von 1.884.479 Aktien - noch vergleichsweise großen Streubesitz entspricht dies nur 0,031%; in Fällen mit vergleichbar geringen Handelsumsätzen im Vergleich zum Streubesitz hat der Senat die Aussagekraft historischer Renditen zur Schätzung des künftigen Betafaktors bereits verneint (vgl. OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 167]). Lediglich um die Hauptversammlung 2006 war ein stärkerer Handel zu verzeichnen (GB S. 82 f.). Vom 21.07.2006 bis zur Veröffentlichung des Pflichtangebots am 10.08.2006 stieg das Handelsvolumen zwar vorübergehend auf durchschnittlich 5.300 Aktien pro Tag an, anschließend ging der Handel aber wieder deutlich zurück (GB S. 83).
396 
Dahinstehen kann demgegenüber, ob der empirische Befund in der Studie von Brüchle/Erhardt/Nowak, ZfB 2008, 455, 470 ff. statistisch stabil und derzeit nicht durch andere empirische Untersuchungen widerlegt ist. Auf die Kritik an der vorgenannten Studie (beispielsweise Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn. 130) hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 18.12.2009 (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 255]) hingewiesen. Die auf rein statistischen Feststellungen beruhende Untersuchung vermag jedenfalls nicht zu erklären, warum die Investition in ein beherrschtes Unternehmen geringere Risiken aufweisen sollte (vgl. dazu OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 255] m.w.N.; zustimmend OLG Frankfurt, Der Konzern 2011, 47 [juris Rn. 51]).
397 
Erst recht kann den Bedenken des Senats ob der geringen Liquidität der Aktie der K. nicht entgegen gehalten werden, dass jede Aktie einen vom Umfang des Aktienpakets ihres Inhabers unabhängigen, einheitlichen „wahren Wert“ habe (dazu oben 1. a) bb) (1) (1.1) (1.1.1)).
398 
(3.2.3) In jedem Fall vermag ein Betafaktor von 0,613 oder weniger das unternehmensspezifische Risiko der K. nicht angemessen widerzuspiegeln; bei Ansatz eines Betafaktors von 0,613 und einer Marktrisikoprämie von 5,5% nach Steuern errechnete sich lediglich ein Risikozuschlag von 3,375%. Ein solcher Risikozuschlag trüge den spezifischen Risikofaktoren des Unternehmens der K. im Verhältnis zum Marktportfolio nicht hinreichend Rechnung.
399 
(3.2.3.1) Entsprechend der von der gerichtlich bestellten Vertragsprüferin ESP gebilligten (PB S. 22) Feststellung im Unternehmenswertgutachten IVA (GB S. 76) ist vielmehr anzunehmen, dass das operative Risiko der K. bei Ausblendung des Kapitalstrukturrisikos - also trotz ihres vergleichsweise geringen Verschuldungsgrades - über dem Durchschnitt des Markportfolios zu verorten ist.
400 
Das Unternehmen der K. ist vor allen Dingen nicht hinreichend diversifiziert. Das Risiko des Unternehmens wird im Wesentlichen vom Geschäftsfeld P bestimmt, dessen Umsatzanteil derzeit mehr als 90% beträgt. Das weitere Segment B T vermag angesichts seiner geringen Ausgangsgröße trotz hoher Zuwachsraten auf absehbare Zeit keine auch nur annähernd gleichwertige Bedeutung zu erlangen (dazu oben b) aa) (1) (1.2) (1.2.2)). Zwar handelt es sich bei dem Segment P nicht um ein einzelnes Produkt, sondern um eine Produktgruppe. Zu bedenken ist aber, dass Chancen und Risiken der Einzelprodukte innerhalb dieses Segments angesichts der Identität der Nachfrager (Skigebiete) und der Risiken (Schneesicherheit, Investitionsneigung der Skigebietsbetreiber) im Wesentlichen identisch sind. Zwar trifft es zu, dass auch Großunternehmen vergleichbare Abhängigkeiten von einem Produkt bzw. einer Produktgruppe aufweisen, etwa nicht diversifiziert tätige Automobilhersteller wie ... oder .... Bei der Betrachtung des unternehmensspezifischen Risikos ist aber zu bedenken, dass die Absatzmärkte für Sportwagen und andere Automobile grundsätzlich größer sind als diejenigen für Pistenfahrzeuge. Demgegenüber kann nicht eingewandt werden, dass auch Ein-Produkt-Unternehmen geringe Betafaktoren aufweisen könnten; allein statistisch korrekt errechnete Betafaktoren gewährleisten noch nicht notwendig eine angemessene Bildung des Risikozuschlags (dazu oben (3.2.2)). Im Ausgangspunkt zu Recht weist die Antragsgegnerin außerdem darauf hin, dass die K. „Luxusgüter“ herstellt. Daran trifft zu, dass der Wintersport, dessen Umsätze die Erträge der Skigebietsbetreiber und damit die Investitionsneigung der Abnehmer der Produkte der K. bestimmen, einen Luxusbedarf befriedigt. Eine Reduzierung der Mittel, die für den Konsum zur Verfügung stehen, wird sich deshalb auf den künftigen Absatzerfolg der K. grundsätzlich stärker auswirken als auf solche Unternehmen des Marktportfolios, deren Produkte einen Grundbedarf abdecken.
401 
Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang auch das Marktumfeld der K., das der für ESP als Vertragsprüfer tätige, vom Landgericht im Termin zur mündlichen Verhandlung am 12.02.2008 als sachverständiger Prüfer gehörte Wirtschaftsprüfer P. überzeugend als reifen Markt eingeschätzt hat, der durch aggressive, auf Preiswettbewerb setzende Wettbewerber gekennzeichnet ist (Bl. VI 313). Dieser Umstand beschränkt angesichts der ohnehin schon bestehenden Marktführerschaft nicht nur die Wachstumsmöglichkeiten des Unternehmens, sondern erhöht auch das Risiko, dass die geplanten Umsätze und Erträge tatsächlich realisiert werden können. Dem lässt sich nicht entgegen halten, dass es der K. in den letzten Jahren tendenziell gelungen sein soll, ihren ohnehin hohen Marktanteil bei Pistenraupen noch auszuweiten. Zum einen spricht das Stichtagprinzip grundsätzlich gegen eine Berücksichtigung der Entwicklung nach dem Bewertungsstichtag, zum anderen lagen jedenfalls die Umsätze und Ergebnisse in den Jahren 2006/2007 und 2007/2008 unter den Prognosen der Unternehmensplanung (dazu oben b) aa) (1) (1.1) (1.1.3)). Fehl geht vor diesem Hintergrund auch der Einwand, der Senat habe die „kontinuierlich positivere Entwicklung“ und die Marktführerschaft der K. bei seiner Risikoanalyse im Beschluss vom 18.12.2009 (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 260 ff.]) nicht berücksichtigt.
402 
Entscheidend für ein erhöhtes operatives Risiko der K. spricht schließlich die Wetterabhängigkeit ihrer unternehmerischen Tätigkeit. Der Investitionsbedarf und die Investitionsmöglichkeiten der Betreiber von Skigebieten bestimmen sich wesentlich danach, ob die Winter schneereich oder schneearm ausfallen (dazu näher oben b) aa) (1) (1.1)). Dass die Ertragsprognosen des Unternehmens tatsächlich eintreffen, hängt vor diesem Hintergrund wesentlich davon ab, dass in den einzelnen Jahren zumindest die den Prognosen zugrunde gelegte Schneesicherheit gewährleistet ist. Eine gewisse Wetterabhängigkeit zeichnet zwar auch andere Unternehmen aus, die Bestandteil des Marktportfolios sind, etwa Bauunternehmen, die Landwirtschaft oder den Tourismusbereich; sie kann aber für den Durchschnitt des Marktportfolios nicht festgestellt werden. In diesem Zusammenhang ist auch die Gefahr eines Klimawandels bzw. einer globalen Erwärmung zu berücksichtigen. Wenngleich weder zum Bewertungsstichtag noch heute mit hinreichender Sicherheit vorhergesagt werden kann, bis wann ein Temperaturanstieg um durchschnittlich 1°, 2° oder 4°C eintreten wird (dazu oben b) aa) (1) (1.2)), liegt dennoch gerade in dieser Unsicherheit ein Risiko, das den künftigen Unternehmenserfolg der K. im Unterschied zum Durchschnitt des Marktportfolios wesentlich bestimmt. Dementsprechend haben die für die ESP als Vertragsprüfer tätigen Wirtschaftsprüfer bei ihrer Vernehmung durch das Landgericht klargestellt, dass der Klimawandel zwar nicht durch Annahme eines künftigen Umsatzeinbruchs („worst-case-Szenario“), aber auf angemessene Weise bei der Bewertung berücksichtigt werden müsse (Bl. VI 316). Fehl geht demgegenüber der Einwand, dass keine Studie der empirischen Kapitalmarktforschung eine hohe positive Korrelation zwischen schneereichen Wintern und der Entwicklung großer Börsenindizes ausweise. Dies belegt gerade die Feststellung des Senats, dass es sich dabei um ein außergewöhnliches, das individuelle Unternehmen der K. charakterisierendes Risiko handelt.
403 
(3.2.3.2) Der Berücksichtigung der vorgenannten Risikofaktoren kann an dieser Stelle nicht entgegen gehalten werden, ihnen sei bereits bei der Prognose der künftigen Erträge Rechnung getragen worden. Zwar schiene es nicht vertretbar, dasselbe Risiko sowohl durch einen Abschlag bei der Prognose der künftigen Erträge als auch durch einen Zuschlag beim Kapitalisierungszinssatz zu berücksichtigen (vgl. OLG Stuttgart, DB 2003, 2429 [juris Rn. 38]). Die Unternehmensplanung, die den Ertragsprognosen zugrunde liegt, wurde aber nicht um Abschläge für die vorgenannten Risikofaktoren gekürzt. Sie vermied lediglich, die Ertragsprognosen auf Extremwerte der Vergangenheit aufzusetzen und entschied sich stattdessen für darunter liegende Ausgangswerte. Dementsprechend wurde bei der Planung der künftigen Umsatzerlöse beispielsweise nicht das besonders schneereiche Jahr 2005/2006 zugrunde gelegt, sondern auf einem etwas geringeren Niveau aufgesetzt, um von normalen Umsatzerlösen auszugehen. Dies ist indessen nicht zu beanstanden. Zwar ist nicht unter Beachtung des Vorsichtsprinzips zu planen, man darf aber von mittleren Erwartungen ausgehen (vgl. Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 299; vgl. dazu auch oben 1. a) bb) (1) (1.2) (1.2.2))); das Risiko, dass der danach geplante Wert tatsächlich erreicht wird, kann dann allerdings in den Kapitalisierungszinssatz Eingang finden.
404 
(3.2.3.3) Ebenso wenig dringt der Einwand durch, der Senat berücksichtige lediglich Risiken und verkenne die spezifischen Chancen des Unternehmens der K.. Mit den besonderen Chancen der Marktführerschaft hat sich der Senat im Rahmen der Bewertung der Risiken des Marktumfelds auseinandergesetzt. Die Chance der durch die geringe Verschuldung guten Kapitalstruktur ist bei der Bewertung der operativen Risiken nicht zu berücksichtigen. Das bedeutet allerdings nicht, dass dieser Umstand zulasten der Minderheitsaktionäre ignoriert würde; ihm wurde im Unternehmenswertgutachten IVA in methodisch zulässiger Weise durch ein sogenanntes Relevern des nur das operative Risiko zum Ausdruck bringenden unverschuldeten Betafaktors entsprechend den künftig geplanten Verschuldungsgraden Rechnung getragen (GB S. 78; dazu unten (3.5)).
405 
(3.3) Entgegen der Auffassung der Antragsteller lässt sich das unternehmensspezifische Risiko der K. anhand einer peer group von Vergleichsunternehmen ermitteln.
406 
(3.3.1) Die im Unternehmenswertgutachten IVA (GB S. 75 f.) gebildete peer group ist grundsätzlich nicht zu beanstanden.
407 
Zwar kann die peer group nicht aus den unmittelbaren Wettbewerbern der K. gebildet werden, da diese nicht börsennotiert sind. Im Unternehmenswertgutachten IVA wurden aber die Betafaktoren börsennotierter Hersteller von Nutzfahrzeugen und Spezialmaschinen untersucht (GB S. 75 f.). Zu den fünf untersuchten Vergleichsunternehmen zählen der Hersteller von Kränen, Bergbau- und Straßenbaumaschinen sowie sonstigen Nutzfahrzeugen T. C.. (USA), die Schneemobile (Umsatzanteil 14-16%) sowie andere Geländefahrzeuge und Motorräder herstellende P. I. Inc. (USA), der weltweit führende Hersteller von Landtechnikprodukten D. & Company (USA) sowie die japanischen Unternehmen K. W. Co Ltd. (Hersteller von mobilen Kränen und Baggern, Bohrmaschinen, Schneepflügen und Straßenreinigungsmaschinen) und K. K. K. Co. (Hersteller von Zementmischmaschinen, Müllwagen, Tanklastwagen und anderen Spezial-Lkw).
408 
Dabei wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass die Vergleichsunternehmen einen höheren Verschuldungsgrad aufweisen als die K., indem die Vergleichsbetrachtung auf das operative Risiko beschränkt wurde. Dazu wurden die historisch ermittelten Betafaktoren der Vergleichsunternehmen um das Kapitalstrukturrisiko (vgl. dazu OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 272]) bereinigt und jeweils der Betafaktor des unverschuldeten Unternehmens (unverschuldeter Betafaktor) errechnet.
409 
(3.3.2) Die Einwendungen der Antragsteller und des gemeinsamen Vertreters gegenüber der Bildung der peer group im Unternehmenswertgutachten IVA greifen nicht durch.
410 
Entgegen der pauschalen Behauptung einiger Antragsteller ist die Zusammenstellung der Vergleichsunternehmen durch IVA nicht als willkürlich zu beanstanden. Vielmehr repräsentieren die Vergleichsunternehmen als spezialisierte Nutzfahrzeug- und Maschinenhersteller Unternehmen, die mit einer im Vergleich zu K. zwar größeren, aber im Vergleich zu anderen Unternehmen ebenfalls nur geringen Diversifizierung auf engen Märkten tätig sind. Dass der Markt für Pistenpräparierfahrzeuge noch enger ist als der Markt für Spezial-Lkw bzw. Bergbau- oder Straßenbaumaschinen, kann der Auswahl von Antragstellerseite ebenso wenig entgegen gehalten werden wie der Umstand, dass der Absatz von Bergbau- oder Straßenbaumaschinen in geringerem Umfang wetterabhängig ist als der Absatz von Pistenfahrzeugen (dazu näher unten (3.3.3)). Vor diesem Hintergrund spielt es auch keine Rolle, dass der in Bezug auf die Wetterabhängigkeit grundsätzlich vergleichbare Bereich der Schneemobile nur rund 15% der Umsätze des Vergleichsunternehmens P. I. Inc. ausmacht. Der unterschiedliche Verschuldungsgrad der Vergleichsunternehmen ist angesichts der Bereinigung des Kapitalstrukturrisikos durch Errechnung jeweils unverschuldeter Betafaktoren (GB S. 75) unerheblich. Fehl geht schließlich der Einwand, die Vergleichsunternehmen der Peer Group seien im Ausland ansässig bzw. ihre Aktien seien im Ausland notiert. Die Bildung einer peer group mit ausländischen Unternehmen ist in der Rechtsprechung anerkannt (vl. OLG Celle, ZIP 2007, 2025 [juris Rn. 32]; OLG Düsseldorf, WM 2009, 2220 [juris Rn. 120]). Der ausländische Sitz erscheint angesichts der grundsätzlich weltweiten Tätigkeit der K. und der Vergleichsunternehmen unerheblich. Entsprechendes gilt im Ergebnis für die ausländische Börsennotierung jedenfalls deshalb, weil die Betafaktoren der Vergleichsunternehmen folgerichtig im Verhältnis zu entsprechenden ausländischen Indizes ermittelt wurden (Bl. V 119).
411 
Durch die von einzelnen Antragstellern vorgelegten Berechnungen aus der Datenbank Bloomberg, die von den seitens IVA errechneten Betafaktoren der Vergleichsunternehmen abweichen, wird die Richtigkeit der im Unternehmenswertgutachten der IVA verwendeten verschuldeten Betafaktoren der Vergleichsunternehmen nicht in Frage gestellt. Die Antragsgegnerin hat Berechnungen aus der Bloomberg Datenbank vorgelegt, welche die von IVA verwendeten Werte bestätigen (vgl. AG 14). Die abweichenden Berechnungen auf Antragstellerseite dürften neben der Auswahl einer Messperiode von fünf anstelle von zwei Jahren auf die Auswahl eines anderen Bezugsindex zurückzuführen sein (Standard & Poor’s 500 anstelle von Russell 2000, vgl. Bl. V 119). Gegen eine fünf- anstelle einer zweijährigen Messperiode spricht indessen, dass die Annahme, die der Messperiode zugrunde liegenden Umstände ließen sich in die Zukunft hinein fortschreiben, umso fragwürdiger wird, je weiter die Messperiode in die Vergangenheit reicht (vgl. Zimmermann, Schätzung und Prognose von Betawerten: Eine Untersuchung am deutschen Aktienmarkt, S. 251). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass der zwar die 2.000 kleinsten US-amerikanischen Aktiengesellschaften, aber nur 10% der Marktkapitalisierung der US-Aktienmärkte repräsentierende Russell 2000 als das Marktportfolio abbildender Bezugsindex geeigneter wäre als der Standard & Poor’s 500, der rund 75% der US-amerikanischen Börsenkapitalisierung repräsentiert.
412 
Nicht zu folgen ist schließlich dem Einwand des gemeinsamen Vertreters und des Antragstellers Ziffer 2), bei der Bestimmung des mittleren unverschuldeten Betafaktors der peer group seien auch die H. AG (Bl. VI 244) und andere Gesellschaften (D. AG, J. AG, W. AG, vgl. Bl. V 191 und Anlage V3 nach Bl. V 179 ff.) zu berücksichtigen. Aus dem Umstand, dass die Datenbank onvista die vorgenannten Unternehmen als Vergleichsunternehmen zur K. einstuft, ist nicht zu schließen, dass die von IVA gewählte peer group nicht oder schlechter geeignet wäre. Zunächst können die Vorgaben, die der Datenbankabfrage zugrunde lagen, nicht nachvollzogen werden. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass der Wohnmobilhersteller H. AG als Hersteller von Konsumgütern besser mit der K. vergleichbar sein soll als die von IVA angeführten Investitionsgüterhersteller. Auch stimmt der Geschäftsgegenstand der angeführten Unternehmen mit demjenigen der K. nicht besser überein als derjenige der von IVA ausgewählten Vergleichsunternehmen. Bei der D. AG handelt es sich im einen Reifenhändler; die W. AG stellt Fahrzeugwaschanlagen her, die J. AG Lagertechnik. Selbst wenn man die W. AG oder die J. AG als Spezialmaschinenhersteller ebenfalls für geeignete Vergleichsunternehmen hielte, ist nicht dargetan, dass sich bei ihrer Berücksichtigung im Mittelwert der peer group ein geringerer unverschuldeter Betafaktor ergäbe. Dies kann indessen offen bleiben, weil schon nicht ersichtlich ist, dass diese Unternehmen besser für die Bildung einer peer group geeignet wären als die im Unternehmenswertgutachten IVA ausgewählten.
413 
(3.3.3) Fehl gehen schließlich die an die besonderen Risiken der K. anknüpfenden Einwendungen gegen die Vergleichbarkeit der im Unternehmenswertgutachten IVA gebildeten peer group.
414 
Zu Recht weisen die Antragsteller zwar darauf hin, dass das Unternehmenswertgutachten der IVA selbst angenommen hat, die von ihr zusammengestellte peer group und die darin vertretenen Unternehmen seien mit der K. nicht vergleichbar. Dies bedeutet aber nicht, dass daraus der künftige Betafaktor der K. nicht abgeleitet werden könnte. Maßgeblich für die Feststellung der fehlenden Vergleichbarkeit ist ausschließlich, dass die die oben dargestellten (dazu oben (3.2) (3.2.3)) besonderen unternehmensspezifischen Risiken der K. bei den peer group Unternehmen nicht in gleicher Weise festzustellen sind (GB S. 75, vorletzter Absatz). Die gerichtlich bestellte Vertragsprüferin ESP hat bestätigt, dass die Vergleichbarkeit der peer group insbesondere durch die dort fehlende „Saisonabhängigkeit“ eingeschränkt werde (PB S. 22).
415 
Für die hier entscheidungserhebliche Frage, ob der unverschuldete Betafaktor der K. niedriger anzusetzen ist als mit dem im Unternehmenswertgutachten zugrunde gelegten Wert von 1,1, kommt es jedoch nicht darauf an, ob das Unternehmen der K. in dem Sinne mit den peer group Unternehmen vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, ihr Betafaktor entspreche dem durchschnittlichen Betafaktor der peer group von 1,16. Von Bedeutung ist hier allein, ob davon auszugehen ist, dass der Betafaktor der K. geringer ist als derjenige einer Gruppe von Vergleichsunternehmen, die der K. nur deshalb nicht entsprechen, weil sie die spezifischen Risikofaktoren des Unternehmens der K. (fehlende Diversifikation, reifer Markt, Wetter- und Klimaabhängigkeit) nicht aufweisen.
416 
Dies ist zu verneinen. Weist die K. bei einer im Übrigen (dazu oben (3.3.1) und (3.3.2)) gegebenen Vergleichbarkeit spezifische zusätzliche Risiken auf, ist jedenfalls davon auszugehen, dass ihr unternehmensspezifisches Risiko nicht geringer ist als dasjenige der Vergleichsunternehmen. Der das unternehmensspezifische Risiko im Vergleich zum Marktrisiko zum Ausdruck bringende Betafaktor der K. darf demnach grundsätzlich nicht geringer angesetzt werden als der durchschnittliche Betafaktor der peer group. Durch den Ansatz von 1,1 hat das Unternehmenswertgutachten IVA den Betafaktor damit sogar zugunsten der Minderheitsaktionäre geringfügig abgerundet (GB S. 76). Dagegen kann wiederum nicht eingewandt werden, dass die Unternehmen der peer group über eine schlechtere Kapitalstruktur verfügten als die K., da sich die peer group Ableitung auf den Vergleich der operativen Risiken nach Ausblendung des Kapitalstrukturrisikos beschränkt (dazu oben (3.3.1)).
417 
(3.4) Die Vertragsprüferin ESP hat die Ableitung des Betafaktors durch IVA vor diesem Hintergrund zu Recht bestätigt (PB S. 22). Die methodischen Einwendungen der Antragsteller gegen diese Ableitung des Betafaktors dringen nicht durch.
418 
(3.4.1) Fehl geht zunächst der allgemeine Einwand gegen die Ableitung des Betafaktors aus einer peer group.
419 
Dieses Vorgehen ist methodisch anerkannt (ausdrücklich IDW S1 Stand 18.10.2005 Rn. 121 „des zu bewertenden oder vergleichbarer Unternehmen“). Dies gilt nicht nur für nicht börsennotierte Unternehmen, sondern auch in den Fällen, in denen der aus eigenen historischen Renditen ermittelte Betafaktor zur Bemessung des unternehmensspezifischen Risikos - wie hier (dazu oben (3.2)) - ungeeignet ist (Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn. 129; OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.12.2010 zu 5 W 51/09 [juris Rn. 59]).
420 
Demgegenüber kann nicht eingewandt werden, die Ableitung des Betafaktors aus einer peer group verstoße bei börsennotierten Unternehmen gegen das Gebot, das Unternehmen so zu bewerten, „wie es steht und liegt“. Wollte man ein solches Gebot aufstellen, könnte man daraus möglicherweise das Verbot der Berücksichtigung von Verbundeffekten oder von Entwicklungen nach dem Bewertungsstichtag ableiten. Ein Ausschluss des Rückgriffs auf eine peer group zur Schätzung des künftigen Betafaktors des Unternehmens im Fall der mangelnden Eignung des eigenen historischen Betafaktors ist daraus aber nicht zu folgern. Jedenfalls steht dem Abstellen auf eine peer group nicht das Gebot der Orientierung an den Verhältnissen der Gesellschaft entgegen; diese werden gerade dadurch berücksichtigt, dass das unternehmensindividuelle Risiko aus einer Gruppe vergleichbarer Unternehmen abgeleitet wird (OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.12.2010 zu 5 W 51/09 [juris Rn. 59]).
421 
(3.4.2) Fehl gehen auch die auf die Besonderheit der Ableitung des Betafaktors in diesem Fall bezogenen Einwände.
422 
Dahinstehen kann, ob eine rein fundamentalanalytische Schätzung von Betafaktoren möglich und methodisch zulässig ist. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, ob für deutsche Unternehmen solche Schätzungen bereits existieren. Ebenso wenig ist von Belang, dass in einer von Antragstellerseite vorgelegten Diplomarbeit fundamentale Betafaktoren nicht aufgrund einer Risikoanalyse, sondern aus Optionspreisen abgeleitet werden. In seinem Beschluss vom 18.12.2009 (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 258]) hat der Senat - wie hier (dazu oben (3.3) (3.3.3)) - den Betafaktor der K. nicht aus Fundamentaldaten abgeleitet, sondern den durch Regressionsrechnungen aus den Kursdaten der Vergleichsunternehmen einer peer group ermittelten Betafaktor zugrunde gelegt.
423 
Der Senat hat lediglich zur Feststellung einer die Ableitung des Betafaktors des Unternehmens der K. aus dem Mittelwert der peer group rechtfertigenden hinreichenden Vergleichbarkeit die fundamentalanalytisch ermittelten unternehmensspezifischen Risiken berücksichtigt (dazu oben (3.3) und (3.2) (3.2.3)). Dieses Vorgehen ist methodisch unbedenklich. IDW S1 Stand 18.10.2005 Rn. 99 empfiehlt, bei der Bemessung des Risikozuschlags unter anderem, die durch Umwelteinflüsse, Kapitalstruktur, Kundenabhängigkeit und Produktprogramm bestimmte spezifische Risikostruktur des Unternehmens zu untersuchen. Damit wird zwar nicht die unmittelbare Ableitung eines Betafaktors aus der Risikostruktur nahe gelegt. Die Empfehlung trägt aber die Berücksichtigung der unternehmensspezifischen Risikostruktur bei der Frage, ob der Betafaktor einer peer group als Grundlage für die Schätzung des Betafaktors des Bewertungsobjekts geeignet ist. Dieses Vorgehen steht schließlich im Einklang mit der Funktion des Betafaktors, im Rahmen der Bemessung des Risikozuschlags das individuelle Risiko des zu bewertenden Unternehmens abzubilden (dazu oben (3.1)).
424 
Im Lichte der Risikoanalyse des Senats (dazu oben (3.2) (3.2.3)) dürfte sich im Übrigen im Ergebnis kein nennenswert geringerer Risikozuschlag ergeben, wenn man diesen nicht anhand des (Tax-)CAPM zerlegt in Marktrisikoprämie (allgemeines Risiko der Investition in Unternehmen) und Betafaktor (spezifisches Risiko des Bewertungsobjekts) ermitteln, sondern pauschal bestimmen würde (vgl. zu einem solchen Vorgehen OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.03.2006 zu I-26 W 5/06 AktE [juris Rn. 41]).
425 
(3.4.3) Ein unverschuldeter Betafaktor, der mit 1,1 geringfügig über dem Durchschnittsrisiko des Marktportfolios liegt, erscheint schließlich angesichts der im Unternehmenswertgutachten IVA ergänzend durchgeführten (GB S. 76) Gesamtanalyse der Schwankungsbreite der Ergebnisse der K. in den letzten zehn Jahren angemessen.
426 
Eine solche Plausibilisierung anhand von Vergangenheitsdaten widerspricht dem Gebot der Prognose des künftigen unternehmensspezifischen Risikos nicht; Prognosen gründen regelmäßig auf der Analyse der Vergangenheit.
427 
Zwar drückt ein höherer Betafaktor grundsätzlich nicht die Volatilität der finanziellen Überschüsse eines Unternehmens aus, sondern die Volatilität einer Aktie im Verhältnis zum Bezugsindex. Zutreffend weist die Antragsgegnerin aber darauf hin, dass hohe Schwankungsbreiten bei den finanziellen Überschüssen der Vergangenheit grundsätzlich auf ein hohes Risiko schließen lassen, dass sich die für die Zukunft geplanten finanziellen Überschüsse tatsächlich in der geplanten Höhe einstellen (Bl. V 122). Dem entspricht die Annahme, dass Unternehmensrisiken am Kapitalmarkt durch Kursschwankungen widergespiegelt werden (vgl. dazu Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 729).
428 
Gegen diese Plausibilisierung kann nicht eingewandt werden, die verwendeten Ergebniszahlen der K. seien nicht bekannt. Die im Unternehmenswertgutachten IVA erwähnte Vergangenheitsanalyse bezieht sich ersichtlich auf die Entwicklung des Ergebnisses in den Geschäftsjahren 1995/1996 bis 2005/2006, die - wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 18.12.2009 festgestellt hatte (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 279]) - am Ende des gemeinsamen Berichts als Anlage 1 abgedruckt ist und nicht nur die handelsrechtlichen Jahresüberschüsse, sondern insbesondere auch das Betriebsergebnis und das Ergebnis vor Steuern ausweist.
429 
(3.5) Da der Betafaktor der K. unter Ausblendung des Kapitalstrukturrisikos auf der Grundlage des Vergleichs unverschuldeter Unternehmen ermittelt wurde, ihr Verschuldungsgrad des Unternehmens aber im Planungszeitraum stark schwankt, sind aus dem unverschuldeten Betafaktor von 1,1 unter Berücksichtigung des Verschuldungsgrades für die jeweilige Planungsperiode verschuldete Betafaktoren abzuleiten. Die entsprechenden Ableitungen im Unternehmenswertgutachten IVA (GB S. 78), die von der gerichtlich bestellten Prüferin ESP nachvollzogen wurden (PB S. 23), sind nicht zu beanstanden.
430 
cc) Schließlich ist auch der in der Phase der ewigen Rente angesetzte Wachstumsabschlag nicht zu beanstanden.
431 
(1) Zu Unrecht rügen einzelne Antragsteller, der Senat habe in seinem Beschluss vom 18.12.2009 einen Wachstumsanschlag von weniger als 1% angesetzt (Bl. XI 1700). Diese Berechnung beruht offensichtlich auf der rechnerischen Ermittlung der Differenz zwischen dem Kapitalisierungszinssatz der letzten Periode der Detailplanungsphase und demjenigen der Phase der ewigen Rente. Dabei wurde jedoch verkannt, dass sich die Differenzen zwischen diesen beiden Zinssätzen nicht nur durch den Wachstumsabschlag bestimmen, sondern wesentlich auch durch den infolge der Berücksichtigung des jeweiligen Kapitalstrukturrisikos periodenspezifisch bestimmten Betafaktor.
432 
(2) Die Einwendungen gegen den Ansatz eines Wachstumsabschlags, der mit 1% unterhalb der erwarteten Inflationsrate liegt, dringen nicht durch.
433 
(2.1) Der Wachstumsabschlag dient zwar dazu, im hier einschlägigen Fall einer Nominalplanung die durch die Inflation bedingten Steigerungen der Nettozuflüsse zugunsten der Anteilseigner in der Phase der ewigen Rente abzubilden (vgl. Wollny, Der objektivierte Unternehmenswert, S. 343). Dies bedeutet aber nicht, dass der Wachstumsabschlag notwendig der erwarteten Inflationsrate entsprechen müsste. Stattdessen richtet sich der Wachstumsabschlag danach, inwieweit das Unternehmen nachhaltig in der Lage sein wird, die in seinem Fall erwarteten, nicht notwendig mit der Inflationsrate identischen Preissteigerungen auf der Beschaffungsseite (z.B. Materialkosten und Personalkosten) durch entsprechende eigene Preissteigerungen an seine Kunden weiter zu geben oder durch Effizienzsteigerungen zu kompensieren (OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.07.2001 zu 20 W 14/08 [juris Rn. 241]).
434 
(2.2) Die Unternehmensplanung geht hier zwar davon aus, dass es der K. in der Phase der ewigen Rente gelingen wird, Preissteigerungen auf Beschaffungsseite vollständig durch Preiserhöhungen an die Kunden weiterzugeben oder durch Effizienzsteigerungen zu kompensieren, und darüber hinaus ein Gewinnwachstum zu erreichen, das aber mit 1% unterhalb der allgemeinen Geldentwertungsrate bleibt.
435 
(2.3) Dies erscheint angesichts der Prognosen zur künftigen Entwicklung der Umsatzerlöse sowie der prognostizierten Reduzierung der Margen (vgl. dazu oben b) cc) (2) (2.1)) und im Hinblick auf die Feststellung, dass die K. auf einem reifen Markt mit aggressiven Wettbewerbern tätig ist (vgl. oben b) cc) (1) (1.2)) folgerichtig.
436 
(2.3.1) Dabei verkennt der Senat nicht die Marktstellung und Innovationskraft der K..
437 
Die vorhandene Marktstellung gewährleistet in einem reifen Markt indessen für sich genommen noch keine Zuwachsraten. Der Forschungs- und Entwicklungsaufwand hat nicht notwendig Umsatz- und erst recht nicht zwingend Ertragssteigerungen zur Folge, sondern sichert in erster Linie die bestehende Marktstellung der K. (vgl. oben b) cc) (2) (2.2)). Schließlich ist zu bedenken, dass der Hauptwettbewerber der K. einen Preiswettbewerb betreibt, der die Spielräume für Preiserhöhungen begrenzt.
438 
Zu Unrecht wird dagegen eingewandt, der Senat habe diese Risiken schon andernorts berücksichtigt. Zutreffend ist, dass die vorgenannten Umstände bereits für die Bejahung der Vertretbarkeit der Umsatz- und Ergebnisplanung in der Phase der ewigen Rente maßgeblich sind (Bl. XI 1747). Dies ist jedoch folgerichtig, weil die Ertragsentwicklung in der Phase der ewigen Rente wesentlich auch von den konkreten Wachstumserwartungen des Unternehmens in dieser Phase bestimmt wird.
439 
(2.3.2) Die methodischen Einwände gegen die Auffassung des Senats gehen fehl.
440 
Insbesondere kann kein Verstoß gegen das Gebot festgestellt werden, in der Phase der ewigen Rente von einem eingeschwungenen Zustand auszugehen (Bl. XI 1748). Daran fehlt es nicht schon dann, wenn das nachhaltige Gewinnwachstum unterhalb der erwarteten Inflationsrate bleibt. Dass Kostensteigerungen auf Beschaffungsseite kompensiert werden können, stellt der gewählte Wachstumsabschlag nicht in Frage.
441 
Ein Widerspruch zur Annahme einer Überrendite von Aktien gegenüber Renten in Höhe von 5,5% bei der Bestimmung der Marktrisikoprämie ist nicht ersichtlich (Bl. XI 1705). Insbesondere folgt ein solcher Widerspruch nicht aus dem Umstand, dass der mithilfe der Marktrisikoprämie ermittelte Risikozuschlag auf den Basiszinssatz aufgeschlagen wird, der die künftig zu erwartende, auch zum Ausgleich der Geldentwertung gewährte Verzinsung risikoloser Anleihen widerspiegelt. Dieses Vorgehen trägt im Rahmen der Betrachtung einer Alternativinvestition dem Umstand des erhöhten Risikos der Investition in ein Unternehmen Rechnung; daraus kann aber nicht abgeleitet werden, jedes Unternehmen - einschließlich des Bewertungsobjekts - müsse nachhaltig ein mindestens die allgemeine Geldentwertungsrate übersteigendes Gewinnwachstum aufweisen.
442 
(2.3.3) Dem thesaurierungsbedingten Wachstum ist durch den Ansatz eines Wertbeitrags aus Thesaurierung in der Phase der ewigen Rente Rechnung getragen.
443 
(3) Angesichts der unter (2) (2.3) angeführten besonderen Umstände des Einzelfalls wird der Ansatz eines Wachstumsabschlags unterhalb der erwarteten Inflationsrate nicht durch das allgemeine Gewinnwachstum der Unternehmen in Frage gestellt.
444 
(3.1) Dabei ist zunächst zu bedenken, dass bei der Bemessung des Wachstumsabschlags nicht auf das erwartete Wachstum der Gesamtwirtschaft abgestellt werden kann. Das gesamtwirtschaftliche Wachstum speist sich aus der Summe des Wachstums aller gegenwärtig und künftig tätigen Unternehmen; dabei können Einbrüche einzelner Unternehmen durch Zuwächse bei ihren Wettbewerbern oder durch den Markteintritt neuer Unternehmen kompensiert werden.
445 
(3.2) Die Annahme eines Wachstumsabschlags unterhalb der erwarteten Inflationsrate ist auch nicht deshalb per se unplausibel, weil das Unternehmen damit in der Phase der ewigen Rente „schrumpft“. Dies trifft schon deshalb nicht zu, weil ein Wachstumsabschlag von 1% keine sinkenden, sondern nachhaltig steigende Erträge repräsentiert (dazu oben (2) (2.2)).
446 
(3.3) Selbst wenn man die besonderen Umstände des Einzelfalls der K. ausblenden wollte, erforderten empirische Erkenntnisse zum vergangenen Gewinnwachstum der Unternehmen keine andere Beurteilung.
447 
(3.2.1) Nach den Ausführungen des im Termin am 12.02.2008 als sachverständiger Prüfer gehörten, für die ESP als Vertragsprüfer tätigen Wirtschaftsprüfers P. (Bl. VI 318) ist in der wirtschaftswissenschaftlichen Literatur belegt, dass das Gewinnwachstum der Unternehmen im Durchschnitt die Inflationsrate nicht erreicht.
448 
(3.2.2) Dahinstehen kann, dass einzelne wirtschaftswissenschaftliche Untersuchungen des historischen Gewinnwachstums deutscher Unternehmen jüngst zu dem Ergebnis kommen, dass die Unternehmensgewinne in der Vergangenheit stärker gestiegen sein sollen als die Inflation (Bl. IX 1085, Bl. XI 1834); eine gefestigte Auffassung dazu ist in der wirtschaftswissenschaftlichen Literatur derzeit nicht ersichtlich (ausführlich dazu OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.07.2011 zu 20 W 14/08 [juris Rn. 729] m.w.N.). Für den Senat besteht vor diesem Hintergrund kein Anlass, von den Annahmen des sachverständigen Prüfers (dazu oben (3.2.1)) abzuweichen. Dem kann nicht entgegen gehalten werden, es handele sich hier um eine tatsächliche Frage, die durch eine Verifizierung der vorhandenen Studien aufzuklären sei (Bl. XI 1703, 1834). Angesichts der Vielzahl der zur Ermittlung des vergangenen Gewinnwachstums der Unternehmen zu treffenden Annahmen, etwa zur Auswahl der Untersuchungszeiträume, zur Bereinigung von Friktionen infolge der Berücksichtigung nicht abgeschlossener Konjunkturzyklen, Kapitalveränderungen und steuerlichen Effekten, die nicht generell mit „richtig“ oder „falsch“ zu bewerten sind, kann selbst bei Durchführung einer empirischen Untersuchung eigens in diesem Verfahren durch Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens nicht festgestellt werden, ob die Annahme, das vergangene Gewinnwachstum deutscher Unternehmen habe die Inflationsrate nicht erreicht, zutreffend ist. Ein allgemein bekanntes Wissen, dass die Steigerung der Unternehmergewinne regelmäßig die Inflation mindestens ausgleiche, vermag der Senat im Gegensatz zu einzelnen Beschwerdeführern (Bl. XI 1703) nicht festzustellen.
449 
(3.2.3) Die Berücksichtigung der von mehreren Antragstellern angeführten (Bl. XI 1701, 1711 ff., 1747) Studie der EZB (Monatsbericht September 2007, S. 47 ff.) ergibt nichts Anderes. Zwar findet sich dort für den Euroraum die Feststellung, dass von 1974 bis 2004 die Unternehmensgewinne stärker gestiegen seien als das Bruttoinlandsprodukt. Dieses Ergebnis wird von der Studie aber selbst relativiert. Neben dem Umstand, dass große Teile der Unternehmensgewinne durch Tätigkeiten in anderen Volkswirtschaften erzielt wurden, wird insbesondere darauf hingewiesen, dass die Zusammensetzung der Gruppe der Unternehmen im Untersuchungszeitraum mit der Änderung der Zusammensetzung der Aktienindizes gewechselt hat, so dass Rückschlüsse auf die langfristige Gewinnentwicklung allenfalls sehr bedingt möglich sind (vgl. OLG Stuttgart, AG 2011, 205 [juris Rn. 234]).
450 
dd) Demnach sind die Kapitalisierungszinssätze im Ergebnis entsprechend dem Unternehmenswertgutachten der IVA anzusetzen.
451 
(1) Die Marktrisikoprämie beträgt entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht 5,0%, sondern entsprechend der Bewertung von IVA 5,5%; der Betafaktor des unverschuldeten Unternehmens ist - als Ausgangswert für die Bestimmung des Betafaktors des entsprechend der Planung für die einzelnen Perioden verschuldeten Unternehmens - entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht mit 1,0, sondern mit 1,1 anzusetzen.
452 
(2) Daraus errechnet sich nach Diskontierung der prognostizierten Nettozuflüsse der einzelnen Perioden zum 30.09.2006 ein Barwert von 122.816.294 Euro. Zinst man diesen mit dem Kapitalisierungszinssatz für die erste Periode zum 16.02.2007 auf, ergibt sich ein Barwert von 127.337.022 Euro.
453 
d) Dem zum 16.02.2007 aufgezinsten Barwert der künftigen Nettozuflüsse an die Anteilseigner ist der Wert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens hinzuzurechnen.Dieser beläuft sich entsprechend dem vom Landgericht insoweit gebilligten Unternehmenswertgutachten IVA auf 6.210.853 Euro.
454 
aa) Als nicht betriebsnotwendiges Vermögen sind die von der Tochtergesellschaft der K. gehaltenen Aktien der H AG anzusehen.
455 
(1) Die 55.500 Aktien der H AG wurden zu Recht mit einem Wert von 6.210.853 Euro nach Abzug von Veräußerungssteuern angesetzt.
456 
(1.1) Dabei wurde der Kurs der Aktie am 20.12.2006 (112,85 Euro) berücksichtigt (Bl. V 136). Damit ist kein Verstoß gegen das Stichtagprinzip zu Lasten der Antragsteller verbunden, da die Aktie am Tag der Hauptversammlung mit 112,50 Euro einen geringeren Börsenkurs aufwies.
457 
(1.2) Die Differenz zwischen dem Ansatz der Aktien im Unternehmenswertgutachten IVA und ihrem Börsenwert zum 20.12.2006 (55.500 x 112,85 Euro = 6.263.175 Euro) erklärt sich aus der - entgegen der Auffassung einzelner Beschwerdeführer (Bl. IX 1086) - nicht zu beanstandenden Berücksichtigung fiktiver Veräußerungssteuern. Wird das nicht betriebsnotwendige Vermögen - wie hier durch Ermittlung des möglichen Verkaufserlöses - zu Liquidationswerten angesetzt, sind auch die mit einer Liquidation verbundenen steuerlichen Folgen, insbesondere die im Fall einer Veräußerung entstehende Steuerbelastung zu berücksichtigen (vgl. OLG München, AG 2007, 287 [juris Rn. 37] m.w.N.). Dem lässt sich nicht entgegen halten, dass solche Steuern allenfalls in der Zukunft anfielen und die Steuerbelastung deshalb jedenfalls zu diskontieren sei. Da der Zufluss des aktuellen Liquidationswerts unterstellt wurde, wären - im unterstellten Fall der Veräußerung - auch die Steuern aktuell und nicht erst mit einem durch Abzinsung zu berücksichtigenden zeitlichen Verzug angefallen.
458 
(2) Bei der Bewertung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens wurden die vormals gehaltenen Aktien der V. AG und der A. AG zu Recht nicht berücksichtigt. Ausweislich der vorgelegten Verkaufsabrechnungen waren diese Aktien bereits Anfang November 2006 veräußert worden (vgl. Bl. VII 711, AG30). Der dabei erzielte Erlös wurde im Rahmen der Unternehmensbewertung bei den liquiden Mitteln der K. berücksichtigt. Nach den Ausführungen des für die ESP als Vertragsprüfer tätigen Wirtschaftsprüfers P., der in der mündlichen Verhandlung am 12.02.2008 als sachverständiger Prüfer gehört wurde (Bl. VI 318), wurde dadurch der Unternehmenswert nicht vermindert, sondern erhöht.
459 
bb) Weiteres nicht betriebsnotwendiges Vermögen ist nicht zu berücksichtigen. Der pauschale Einwand einzelner Antragsteller, die flüssigen Mittel der K. seien zumindest teilweise als nicht betriebsnotwendiges Vermögen zu behandeln, vermag nicht durchzudringen. Allein der Umstand, dass die K. einen geringen Verschuldungsgrad aufweist, kann nicht dazu führen, dass Eigenkapitalreserven als nicht betriebsnotwendige Liquidität angesehen werden, die dem Unternehmen entnommen werden kann (vgl. BayObLG, AG 2006, 41 [juris Rn. 42]). Konkrete Umstände, die hier eine andere Beurteilung rechtfertigten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
460 
3. Auch unter Berücksichtigung weiterer Anhaltspunkte für die Bestimmung des Verkehrswerts der Aktien der K. kann im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht festgestellt werden, dass die angebotene Abfindung von 27,77 Euro unangemessen wäre.
461 
a) Die Ermittlung des Börsenwerts bestätigt im Gegenteil die aus der fundamentalanalytischen Ertragswertermittlung (dazu oben 2.) gewonnene Erkenntnis, dass der Verkehrswert der Aktien der K. im Bewertungsstichtag nicht über 27,77 Euro lag.
462 
aa) Die angebotene Abfindung von 27,77 Euro entspricht dem maßgeblichen Börsenwert.
463 
(1) Maßgeblich ist nach der vom Bundesgerichtshof unter ausdrücklicher Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung übernommenen Auffassung des Senats grundsätzlich der nach Handelsumsätzen gewichtete Durchschnittskurs einer dreimonatigen Referenzperiode vor der Bekanntmachung der Strukturmaßnahme, die den Abfindungsanspruch auslöst (BGH, AG 2010, 629 [juris Rn. 10] „Stollwerck“; OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 97 und 101]). Bereits ab der Ankündigung einer Strukturmaßnahme tritt an die Stelle der Markterwartung hinsichtlich der Entwicklung des Unternehmenswertes und des damit der Aktie innewohnenden Verkehrswertes die Markterwartung an die Abfindungshöhe (BGH, AG 2010, 629 [juris Rn. 12, 20 und 25] „Stollwerck“; OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 103 ff.]). Die Referenzperiode darf deshalb grundsätzlich nur bis zu der Ad-hoc-Mitteilung vom 15.12.2006 (AG 15) reichen. Der Durchschnittskurs im Dreimonatszeitraum vor dem 15.12.2006 betrug 27,77 Euro (GB S.84).
464 
(2) Da der Kurs der K.-Aktie jedenfalls seit Jahresbeginn 2006 deutlich unter 27,00 Euro lag (Bl. V 147), kann dahinstehen, ob die Referenzperiode in diesem Fall sogar bereits auf die Bekanntgabe des Kontrollerwerbs der Antragsgegnerin am 21.07.2006 oder auf die Abgabe ihres Pflichtangebots am 09.08.2006 vorzuverlagern wäre.
465 
(3) Zwar hat der Bundesgerichtshof im Zuge der Änderung seiner Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass es im Einzelfall geboten sein könne, den aus einer dreimonatigen Referenzperiode vor Ankündigung der Strukturmaßnahme ermittelten Börsenwert anhand der allgemeinen oder branchentypischen Wertentwicklung hochzurechnen, wenn zwischen der Ankündigung und dem Bewertungsstichtag ein längerer Zeitraum verstreicht und die vorgenannte Entwicklung eine Anpassung geboten erscheinen lässt (BGH, AG 2010, 629 [juris Rn. 29] „Stollwerck“). Diese Voraussetzungen sind hier aber nicht erfüllt.
466 
(3.1) Zwischen der Ankündigung vom 15.12.2006 und dem Bewertungsstichtag ist schon kein längerer Zeitraum verstrichen.
467 
(3.1.1) Das Erfordernis der Berücksichtigung der Entwicklung über die Bekanntgabe der Strukturmaßnahme hinaus im Wege der Hochrechnung soll lediglich vor Missbrauch der mit der Bekanntgabe verbundenen Gestaltungsmöglichkeiten durch den Mehrheitsaktionär schützen. Dieser soll insbesondere nicht in der Lage sein, durch ein frühzeitiges Ankündigen der Maßnahme und anschließendes Zuwarten mit ihrer Umsetzung die Minderheitsaktionäre von einer positiven Börsenentwicklung auszuschließen (BGH, AG 2010, 629 [juris Rn. 29] „Stollwerck“).
468 
(3.1.2) Demnach muss die Berücksichtigung von Entwicklungen über die Bekanntgabe der Strukturmaßnahme hinaus auf Ausnahmefälle beschränkt sein, in denen die Durchführung der angekündigten Maßnahmen ohne sachlichen Grund verzögert wurde. Nicht geboten ist die Berücksichtigung nachträglicher Entwicklungen dagegen in den Fällen, in denen die Maßnahme innerhalb eines normalen oder üblichen Fahrplans durchgeführt wurde. Als normal oder üblich wird man angesichts des Aufwands für Bewertung, Prüfung und Vorbereitung der Hauptversammlung jedenfalls noch einen Zeitraum bis zu sechs Monaten ansehen müssen (OLG Stuttgart, AG 2011, 420 [juris Rn. 143]; Bungert, BB 2010, 2227, 2229; Bücker, NZG 2010, 967, 970).Der Bundesgerichtshof hat einen „längeren Zeitraum“ erst ab einer Dauer von siebeneinhalb Monaten angenommen(BGH, AG 2010, 629 [juris Rn. 30] „Stollwerck“). Zwischen der Ad-hoc-Mitteilung vom 15.12.2006 und der Hauptversammlung am 16.02.2007 liegen hier indessen nur zwei Monate.
469 
(3.2) Die Einwendungen der Antragsteller greifen demgegenüber nicht durch.
470 
(3.2.1) Soweit sie sich auf einen „erheblichen Anstieg“ deutscher Aktien sowie der Aktien „der angeblichen Vergleichsunternehmen“ im Zeitraum vom 15.12.2006 bis zum 16.02.2007 berufen (BGH Sonderband Ablehnungsgesuch Bl. 126, Bl. XI 1708) verkennen sie, dass der Bundesgerichtshof eine Teilhabe der Minderheitsaktionäre an einer positiven Börsenentwicklung ausdrücklich nur für den Fall als erforderlich angesehen hat, in denen die angekündigte Maßnahme nicht rechtzeitig umgesetzt wird (BGH, AG 2010, 629 [juris Rn. 29]). Dies trifft hier nicht zu (dazu oben (3.1)).
471 
(3.2.2) Der Einwand, der Zeitpunkt der Bekanntgabe der beabsichtigten Strukturmaßnahmen sei hier durch die bewusste Verzögerung der Ergebnisse des Geschäftsjahres 2005/2006 zulasten der Minderheitsaktionäre „manipuliert“ worden (Bl. X 1050, BGH Sonderband Ablehnungsgesuch Bl. 126, Bl. XI 1708), greift ebenfalls nicht durch.
472 
Der Bundesgerichtshof hat in der „Stollwerck-Entscheidung“ lediglich bei Verzögerungen zwischen Bekanntgabe und Umsetzung der Strukturmaßnahme Korrekturen zugunsten der Minderheitsaktionäre für geboten erachtet. Auf die Frage, ob die Antragsgegnerin auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Ergebnisse des Geschäftsjahres 2005/2006 Einfluss genommen und die Bekanntgabe der beabsichtigten Strukturmaßnahme daran ausgerichtet hat, kommt es schon deshalb nicht an; eine Aufklärung dieser Fragen durch einen Sachverständigen ist nicht geboten.
473 
Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, dass die Bildung der Börsenkurse zwischen dem 17.11.2006 und dem 15.12.2006 durch die Antragsgegnerin oder durch die K. manipuliert worden sei. Der Umstand, dass der Jahresabschluss der K. für das Geschäftsjahr 2005/2006 bereits am 17.11.2006 testiert wurde, belegt angesichts des Aufwands für die Erstellung und Drucklegung des Geschäftsberichts nicht, dass die Bekanntgabe des Ergebnisses des am 30.09.2006 beendeten Geschäftsjahres hinausgezögert wurde, um einen Anstieg des für die Bemessung der Abfindung relevanten Börsenkurses zu verhindern. Bei Unterstellung einer entsprechenden Absicht hätte es im Übrigen näher gelegen, die Ankündigung des Abschlusses eines BGV auf Mitte November 2006 vorzuziehen.
474 
bb) Dahinstehen kann, dass das Handelsvolumen der K.-Aktie zwischen dem Pflichtangebot vom 09.08.2006 und der Ad-hoc-Mitteilung vom 15.12.2006 nur vergleichsweise gering war (GB S. 82 f.). Die Antragsgegnerin hat ihr Angebot dennoch nach dem Börsenkurs von 27,77 Euro bemessen. Die Antragsteller sind dadurch nicht beschwert, da der nach aa) ermittelte Börsenwert über dem fundamentalanalytisch ermittelten Ertragswert (dazu oben 2.) liegt.
475 
b) Auch die Berücksichtigung des Liquidationswerts führt zu keinem anderen Ergebnis. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass weder im gemeinsamen Bericht noch im Prüfungsbericht der Liquidationswert der K. beziffert wurde. Trotz der guten Eigenkapitalausstattung und dem angenommenen Ausbleiben eines nachhaltigen Wachstums ist nicht anzunehmen, dass die Veräußerung des betriebsnotwendigen Vermögens nach Abzug der Kosten zugunsten der Antragsteller einen höheren Wert ergäbe als den Barwert der künftigen Nettozuflüsse an die Anteilseigner im Fall der Unternehmensfortführung. Dabei ist zu bedenken, dass das Betriebsgrundstück der K. zum Bewertungsstichtag geleast war und deshalb keine stillen Reserven in Immobilienvermögen zu vermuten sind.
II.
476 
Die Festsetzung eines angemessenen Ausgleichs ist ebenfalls nicht geboten. Der in Bezug auf den BGV neben der Abfindung angebotene Ausgleich ist entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht zu erhöhen; das auf den Berechnungen der IVA beruhende Angebot von 2,23 Euro brutto je Aktie ist angemessen.
477 
Da die M. bzw. nunmehr die Antragsgegnerin eine GmbH ist, kommt nur ein fester Ausgleich nach § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG in Betracht. Danach ist als Ausgleichszahlung mindestens die jährliche Zahlung des Betrags zuzusichern, der nach der bisherigen Ertragslage der K. und ihren künftigen Ertragsaussichten unter Berücksichtigung angemessener Abschreibungen und Wertberichtigungen - jedoch ohne Bildung anderer Gewinnrücklagen - voraussichtlich als durchschnittlicher Gewinnanteil auf die einzelne Aktie verteilt werden könnte.
478 
Der Ausgleichsbetrag wurde im Rahmen der vom Landgericht insoweit übernommenen Berechnungen der IVA durch Verrentung (dazu unten 2.) eines Ausgangswertes (dazu unten 1.) ermittelt. Die Ermittlung des Ausgleichsbetrages im Wertgutachten der IVA ist nicht zu beanstanden.
479 
1. Der Ausgangswert für die Ermittlung des Ausgleichsbetrages wurde von IVA und Landgericht methodisch zu Recht aus dem im Ertragswertverfahren ermittelten Unternehmenswert der K. abgeleitet (dazu oben I. 2.).
480 
a) Der Ausgleich ersetzt im Gegensatz zur Abfindung nicht den Wert der Beteiligung insgesamt, sondern nur die Dividende (vgl. BGHZ 166, 195 [juris Rn. 11]). Maßgeblich für seine Berechnung ist der sich nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten je Aktionär zur Verteilung ergebende Gewinn, den die Gesellschaft ohne den BGV als nicht gebundenes Unternehmen hätte (vgl. BGHZ 156, 57 [juris Rn. 12] „Ytong“). Angesichts seiner theoretischen Ableitung aus den künftigen Ertragserwartungen der Gesellschaft kann der Ausgleichsbetrag praktisch durch Verrentung des im Ertragswertverfahren ermittelten Unternehmenswertes errechnet werden (vgl. BGHZ 156, 57 [juris Rn. 14] „Ytong“; OLG München, AG 2008, 28 [juris Rn. 49]; OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883 [juris Rn. 116]).
481 
b) Dabei ist der Ertragswert selbst dann der maßgebliche Ausgangswert für die Verrentung zur Ermittlung des angemessenen Ausgleichs, wenn dieser unter dem Börsenwert liegt. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet die Beachtung des Börsenkurses als Untergrenze für die Kompensation der außenstenden Aktionäre nur bei der Abfindung und beim variablen Ausgleich, nicht aber beim festen Ausgleich (BGHZ 166, 195 [juris Rn. 13]; zustimmend Popp, Wpg 2008, 23, 25).
482 
c) Zu beachten ist allerdings, dass der Ertragswert des Unternehmens nicht ohne Weiteres als Ausgangsbasis für die Ermittlung des Ausgleichsbetrages herangezogen werden kann, sondern Unterschiede bei der Bestimmung der angemessenen Abfindung einerseits und des angemessenen Ausgleichs andererseits zu berücksichtigen sind. Dies betrifft zum einen die Behandlung von Steuern (dazu unten aa)) und zum anderen die Behandlung von Gewinnthesaurierungen (dazu unten bb)). Auch insoweit ist die Ermittlung des Ausgleichsbetrags durch IVA bzw. Landgericht aber - vorbehaltlich der vom Landgericht abweichenden Auffassung des Senats zur Bemessung des Risikozuschlags im Ertragswertverfahren (dazu oben I. 2. c) bb)) - nicht zu beanstanden.
483 
aa) Dies gilt zunächst für den Umstand, dass der Ertragswert entsprechend IDW S1 Stand 18.10.2005 im Rahmen einer Nachsteuerbetrachtung ermittelt wurde.
484 
(1) Bei den künftigen Zuflüssen an die Anteilseigner und beim Kapitalisierungszinssatz wurden die persönlichen Ertragsteuern der Anteilseigner in typisierter Form berücksichtigt; bei der Ermittlung der künftigen Erträge wurde zudem die das Unternehmen treffende Körperschaftssteuer abgesetzt (vgl. oben I. 2. b) bb), I. 2. b) cc) (1) und I. 2. c) bb) (2) (2.1)).
485 
Da der Ausgleich nach § 304 AktG an die Stelle der Dividende tritt, unterliegt er - anders als der Barwert der künftigen Unternehmenserträge - beim Anteilseigner nach seinen individuellen Verhältnissen jährlich der Einkommensteuer. Persönliche Ertragssteuern sind deshalb bei der Berechnung des Ausgleichsbetrages anders als bei der Ermittlung der Abfindung nicht abzuziehen (ebenso im Ergebnis unter Berufung auf die Berechnungen des dortigen Sachverständigen OLG München, AG 2007, 411 [juris Rn. 49]; bestätigt durch OLG München, AG 2008, 23 [juris Rn. 50]). Zu beachten ist außerdem, dass der feste Ausgleich nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Bruttogewinnanteil je Aktie abzüglich der von der Gesellschaft hierauf zu entrichtenden Körperschaftsteuer in Höhe des jeweils gültigen Steuertarifs festzusetzen ist, um trotz künftiger Änderungen bei der Besteuerung von Körperschaften stets eine wirtschaftlich volle Entschädigung zu gewährleisten (BGHZ 156, 57 [juris Rn. 12] „Ytong“).
486 
(2) Die von IVA bzw. vom Landgericht durchgeführte Verrentung des Ertragswertes gelangt entgegen der Auffassung einzelner Antragsteller (vgl. Bl. VII 419, 451 f.) dennoch zu einem zutreffenden Ergebnis. Zwar wurde der Ausgleichsbetrag aus dem Ertragswert abgeleitet, der unter Berücksichtigung der Körperschaftsteuerbelastung des Unternehmens und der typisierten persönlichen Ertragsteuern der Anteilseigner als Nachsteuerwert ermittelt wurde. Nach der Verrentung dieses Nachsteuerwertes wurden zur Ermittlung des festzusetzenden Bruttoausgleichsbetrages aber die Steuerbelastung (Körperschaftsteuer und typisierte persönliche Ertragsteuer der Anteilseigner) aufgeschlagen (GB S. 88 f.; Bl. VI 398). Auf diese Weise wurde der Nachsteuerwert in einen Vorsteuerwert umgerechnet. Dieses Vorgehen ermöglicht es, eine vollständige Neuberechnung des Unternehmenswerts zu vermeiden und stattdessen auf das Ergebnis einer Nachsteuerwertermittlung gemäß IDW S1 Stand 18.10.2005 zurückzugreifen. Da die außenstehenden Aktionäre dadurch nicht benachteiligt werden, ist dieses Vorgehen nicht zu beanstanden (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883 [juris Rn. 117]).
487 
bb) Gleiches gilt im Ergebnis für die im Rahmen der Ertragswertberechnung angenommenen Gewinnthesaurierungen.
488 
(1) Bei der Ermittlung des Ertragswerts wurde für die Detailplanungsphase eine umfangreiche Thesaurierung von Gewinnen zur Reduzierung von Fremdkapital bzw. zur Sammlung von Eigenmitteln für den Erwerb des Betriebsgrundstücks angenommen; in der Phase der ewigen Rente wurde die Ausschüttungsquote zwar auf 40% erhöht, aber ebenfalls keine Vollausschüttung unterstellt (dazu oben I. 2. b) cc) (1) (1.2)). Aus dem in § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG enthaltenen Verbot der Berücksichtigung „anderer Gewinnrücklagen“ schließt die herrschende Meinung allerdings, dass bei der Ermittlung des zu verrentenden Unternehmenswerts von einer Vollausschüttung auszugehen sei; dies sei zum Schutz der außenstehenden Aktionäre geboten, weil die in freie Rücklagen eingestellten Gewinnanteile in die Gewinnabführung eingehen (vgl. § 301 Satz 2 AktG) und deshalb dem herrschenden Unternehmen zugutekommen (vgl. Hüffer, AktG, 9. Aufl., § 304 Rn. 11; im Ergebnis ebenso OLG Stuttgart, AG 2000, 428 [juris Rn. 53]; Schenk in Bürgers/Körber, AktG, § 304 Rn. 27; Veil in Spindler/Stilz, 2. Auflage, § 304 Rn. 56; Bilda in Münchener Kommentar, AktG, 3. Aufl., § 304 Rn. 85; Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 6. Aufl., § 304 Rn. 32; inzwischen auch Stephan in Schmidt/Lutter, AktG, 2. Auflage, § 304 Rn. 84). Andere Auffassungen in der Literatur finden sich nur vereinzelt. So ist nach Meilicke in Heidel, Aktienrecht, 2. Aufl., § 304 Rn. 28 zwar von einer Vollausschüttung der Gewinne auszugehen; hierdurch verursachter Finanzierungsaufwand sei aber zu berücksichtigen. Der Hinweis des Landgerichts auf Jonas, Wpg 2007, 835 ff. vermag die dortige Auffassung, Thesaurierungsannahmen seien zulässig, nicht zu stützen. Zwar wird dort die Auffassung vertreten, der Ausgleich sei aus dem Ertragswert abzuleiten (vgl. Jonas, Wpg 2007, 835, 837); die Frage der Berücksichtigung von Thesaurierungen wird aber nicht näher erörtert.
489 
(2) Im Ergebnis kann die Frage, ob bei der Berechnung des Ausgangswerts für die Berechnung des Ausgleichs von einem unter Annahme von Gewinnthesaurierungen ermittelten Ertragswert ausgegangen werden darf, hier indessen offen bleiben.
490 
(2.1) Die bei der Ertragswertberechnung unterstellten Thesaurierungen mindern den Unternehmenswert als Ausgangsbasis der Verrentung jedenfalls nicht und vermögen deshalb auch keine Reduzierung des Ausgleichsbetrages zu Lasten der außenstehenden Aktionäre zu bewirken; zur Vermeidung einer eigenständigen Ertragswertermittlung zum Zweck der Ausgleichsberechnung kann daher trotz der dortigen Thesaurierungsannahmen auf den oben (dazu I. 2.) dargestellten Ertragswert zurückgegriffen werden (in diesem Sinne auch Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn 246). In der Phase der ewigen Rente werden zwar vom Ergebnis nach Zinsen und Steuern in Höhe von 13.408.000 Euro nur 4.761.000 Euro ausgeschüttet; weitere 8.084.000 Euro werden den Anteilseignern aber - ohne Abzug typisierter persönlicher Ertragsteuern - als Wertbeitrag aus Thesaurierung zugerechnet und sind damit Bestandteil der zu diskontierenden Nettoeinnahmen; entsprechendes gilt für das letzte Jahr der Detailplanungsphase (vgl. GB S. 79).
491 
(2.2) Zu bedenken ist dabei, dass die typisierten persönlichen Ertragsteuern zur Ermittlung eines Bruttoausgleichs auf den gesamten Betrag aufgeschlagen werden, der sich nach der Verrentung des Ertragswerts ergibt, obwohl im Rahmen der Ertragswertberechnung bei den Wertbeiträgen aus Thesaurierung keine persönlichen Ertragsteuern abgezogen wurden. In den ersten drei Jahren der Detailplanungsphase werden die thesaurierten Beträge zwar den Aktionären nicht unmittelbar zugerechnet; die Thesaurierungen bewirken hier aber eine Reduzierung des Fremdkapitals bzw. ermöglichen den Erwerb des Betriebsgrundstücks mit Eigenmitteln, so dass der Verschuldungsgrad der K. nachhaltig auf nahezu null reduziert wird (vgl. GB S. 78). Dies bewirkt (dazu oben I. 2. c) bb) (3)) eine Reduzierung des Risikozuschlags im Kapitalisierungszinssatz und damit eine Erhöhung des Unternehmensbarwerts, der Ausgangsbasis der Verrentung ist.
492 
2. Die Einwände der Antragsteller gegen die Höhe des Verrentungszinssatzes greifen im Ergebnis ebenfalls nicht durch.
493 
a) Dies gilt zunächst für die Verwendung eines Zinsfußes, der unter dem bei der Ertragswertberechnung benutzen Kapitalisierungszinssatz (dazu oben I. 2. c)) liegt.
494 
aa) Die IVA und - dieser methodisch folgend - das Landgericht haben für die Verrentung einen Mischzinssatz aus dem bei der Ertragswertberechnung herangezogenen Basiszinssatz für (quasi) risikofreie Anlagen einerseits und dem um einen Risikozuschlag erhöhten Basiszinssatz andererseits benutzt. Der Mischzinssatz entspricht dabei dem Mittelwert beider Größen unter Beachtung der unterschiedlichen Risikozuschläge in den einzelnen Perioden (GB S. 88).
495 
bb) Die Antragsteller fordern demgegenüber unter Berufung auf die „Ytong“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs zumindest die Anwendung des vollen Kapitalisierungszinssatzes. Auf diese Weise ergäbe sich ein deutlich höherer Ausgleichsbetrag.
496 
(1) In der „Ytong“-Entscheidung hat der Bundesgerichtshof zur Verrentung des Ertragswerts den vollen - inflationsbereinigten - Kapitalisierungszinssatz herangezogen (vgl. BGHZ 156, 57 [juris Rn. 14] „Ytong“). Dabei ist allerdings zu bedenken, dass sich die Gründe der vorgenannten Entscheidung mit der Ermittlung des Zinssatzes nicht näher auseinandersetzen, sondern auf die Ableitung des Ausgleichsbetrages aus dem Ertragswert durch den dortigen Sachverständigen Bezug nehmen. Zudem ist zu beachten, dass der Risikozuschlag (gemittelt 2%) im Verhältnis zum Basiszinssatz (7,5%) im dortigen Fall keine besonders große Rolle spielte (vgl. BGHZ 156, 57 [juris Rn. 8] „Ytong“).
497 
(2) Nach einer in der Bewertungspraxis vertretenen Auffassung ist indessen die Verrentung mit einem unter dem Kapitalisierungszinssatz liegenden Mischzinssatz geboten, um den Besonderheiten der Ausgleichszahlung nach § 304 AktG Rechnung zu tragen (vgl. Maul, DB 2002, 1423, 1425; zur Verbreitung dieser Auffassung in der Bewertungspraxis Knoll, ZSteu 2007, 166, 168). Danach sei zu bedenken, dass der Ausgleichsbetrag nach § 304 AktG eine völlig andere Risikostruktur aufweise als die Dividende, die er substituiere. Da ein BGV regelmäßig keine kurzfristige Maßnahme darstelle, sondern zumindest mittelfristig bestehen bleibe, sei das Risiko der Ausgleichszahlung nicht mit dem vollen Risiko einer unternehmerischen Betätigung, sondern lediglich mit dem Risiko einer Industrieanleihe vergleichbar. Es liege deshalb unter dem vollen Kapitalisierungszinssatz. Da das normale Risiko nach Beendigung des BGV allerdings wieder aufleben könne, sei ein über dem Basiszinssatz liegender Zinsfuß zu wählen (Maul, DB 2002, 1423, 1425; kritisch dazu Knoll, ZSteu 2007, 166, 168 f.).
498 
(3) Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat sich die oben dargestellte Auffassung der Bewertungspraxis zu Eigen gemacht. Da der feste Ausgleich gegenüber der Alternativanlage über die unendlich gedachte Lebensdauer des Unternehmens von gleichbleibenden Zahlungen ohne Gewinnschwankungen ausgehe, sei es vertretbar, das geringe Risiko bei der Verzinsung durch einen adäquaten Abschlag zu berücksichtigen (OLG Düsseldorf, I-26 W 8/06 AktE [juris Rn. 63]). Das OLG München hat ausdrücklich die Verrentung des Ertragswerts zur Ermittlung des festen Ausgleichs mit einem unter dem Kapitalisierungszinssatz liegenden Mischzinssatz gebilligt und sich dazu auf das geringere Risiko für die Leistung des Ausgleichs berufen (vgl. OLG München AG 2007, 411 Rn. 50; fortgeführt von OLG München, AG 2008, 28 [juris Rn. 52]).
499 
cc) Der Senat hat die Frage, ob bei der Verrentung des Unternehmenswerts zur Ermittlung des Ausgleichsbetrages der volle Kapitalisierungszinssatz zu verwenden ist oder ein darunter liegender Mischsatz aus risikofreiem Basiszinssatz und risikoadjustiertem Zinssatz, bis zum Vorlagebeschluss vom 18.12.2009 offen gelassen (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883 [juris Rn. 118]); hier ist indessen - wie bereits im Vorlagebeschluss festgestellt (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 325 ff.]) - die Anwendung eines Mischsatzes nicht zu beanstanden.
500 
(1) Die Antragsgegnerin verweist in diesem Zusammenhang zu Unrecht auf eine Entscheidung des 4. Zivilsenats, in der als Verrentungszinssatz lediglich der Basiszinssatz verwendet wurde (OLG Stuttgart, DB 2003, 2429 [juris Rn. 60]). Zu beachten ist, dass dem Risiko der Anlage in dem Bewertungsobjekt dort nicht durch einen Risikozuschlag zum Kapitalisierungszinssatz (Nenner) Rechnung getragen wurde, sondern durch die Berücksichtigung von Bandbreiten bzw. Eintrittswahrscheinlichkeiten auf der Ebene der Prognose der künftigen Zuflüsse an die Anteilseigner (Zähler); der Kapitalisierungszinssatz entsprach deshalb dort - anders als hier - dem Basiszinssatz (vgl. OLG Stuttgart, DB 2003, 2429 [juris Rn. 38]).
501 
(2) Hier kann die Höhe des Verrentungszinssatzes auch nicht schon deshalb offen bleiben, weil das Unternehmenswertgutachten IVA bei der Ermittlung des Ausgleichsbetrages zugunsten der außenstehenden Aktionäre über den Barwert der künftigen Erträge hinaus auch den Wert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens verrentet hat, obwohl das nicht betriebsnotwendige Vermögen mangels Bedeutung für die künftigen Unternehmenserträge grundsätzlich bei der Verrentung nicht zu berücksichtigen ist (vgl. BGHZ 156, 57 [juris Rn. 14]; anders nur, wenn seine Veräußerung unmittelbar bevorsteht, vgl. OLG München, AG 2008, 28 [juris Rn. 51]). Selbst wenn man den Wert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens hier von der Verrentung ausnähme, ergäbe sich bei Ansatz des vollen Kapitalisierungszinssatzes (bzw. eines Durchschnittswerts der Zinssätze der einzelnen Perioden) ein Bruttoausgleich je Aktie, der deutlich über dem Wert läge, der sich bei Verwendung eines Mischzinssatzes aus Basiszinssatz und Kapitalisierungszinssatz ergibt.
502 
(3) Vor dem Hintergrund der überzeugenden Ausführungen der Literatur (vgl. Maul, DB 2002, 1423, 1425) zur unterschiedlichen Risikostruktur von Ausgleich und Dividende führt die Ermittlung des Verrentungszinssatzes als Mittelwert zwischen Basiszinssatz und vollem Kapitalisierungszinssatz indessen hier zu einem richtigen und angemessenen Ergebnis.
503 
(3.1) Dem kann nicht das Risiko der Insolvenz der Antragsgegnerin entgegen gehalten werden. Zwar kann eine Insolvenz der Antragsgegnerin nicht ausgeschlossen werden; der Mischzinssatz entspricht aber gerade nicht dem Basiszinssatz für (quasi) risikofreie Anlagen, sondern geht über diesen hinaus und entspricht damit in etwa einer ebenfalls grundsätzlich mit dem Risiko der Insolvenz des Unternehmens belasteten Industrieanleihe (vgl. Maul, DB 2002, 1423, 1425).
504 
(3.2) Fehl geht auch der Einwand, der Mischzinssatz ignoriere das Risiko der Auszehrung der Gesellschaft während des Bestehens des BGV (Bl. XI 1748). Der Ausgleichsanspruch schützt nicht vor einer „Auszehrung“ der Gesellschaft durch nachteilige Maßnahmen des herrschenden Unternehmens; nach Beendigung des Unternehmensvertrages kann der außenstehende Aktionär auf die geringeren Erträge des „ausgezehrten“ Unternehmens verwiesen werden (OLG Stuttgart, AG 2010, 510 [juris Rn. 41] m.w.N.).
505 
dd) Trotz der Abweichung vom Vorgehen des Bundesgerichtshofs in der „Ytong“-Entscheidung besteht entgegen der Auffassung einzelner Beschwerdeführer (Bl. IX 1081) insoweit keine Vorlagepflicht nach § 12 Abs. 2 Satz 2 SpruchG i.V.m. § 28 Abs. 2 und 3 FGG, da sich der Bundesgerichtshof in der „Ytong“-Entscheidung nicht mit der Frage der Höhe des Verrentungszinssatzes auseinandergesetzt, sondern lediglich den im dortigen Fall vom Sachverständigen bei der Unternehmensbewertung angesetzten Zinssatz übernommen hat; insoweit wird also nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs abgewichen (vgl. zu den Anforderungen insoweit Meyer-Holz in Keidel, FGG, 15. Aufl., § 28 Rn. 18).
506 
b) Gegen die Ermittlung des Verrentungszinssatzes kann auch nicht eingewandt werden, dass es sich bei den Kapitalisierungszinssätzen der einzelnen Perioden und dem Basiszinssatz, aus denen der Mischzinssatz gebildet wurde, um Nachsteuerwerte handelte (vgl. Bl. VII 419, 452, 720). Wie bereits dargelegt wurde (dazu 1. c) aa)), wird dem Umstand, dass der Ausgleichsbetrag als Bruttowert festzusetzen ist, im Unternehmenswertgutachten IVA und in der dieser methodisch folgenden Berechnung des Landgerichts dadurch Rechnung getragen, dass bei der Verrentung zwar Nachsteuerwerte - sowohl für den Ertragswert als auch für den Zinssatz - eingesetzt werden. Dem daraus ermittelten jährlichen Ausgleichsbetrag nach Steuern wird aber die auf jede Aktie entfallende Körperschaftsteuerbelastung sowie die typisierte persönliche Ertragsteuer hinzugerechnet, mit der im Ertragswertverfahren gerechnet wurde (vgl. GB S. 89, Bl. VI 398). Diese Berechnungsweise macht eine zweite Ertragswertermittlung mit einer Vorsteuerbetrachtung entbehrlich. Sie beeinträchtigt die außenstehenden Aktionäre dennoch nicht, weil sich durch das Hinzurechnen der Steuerbelastung trotz Verrentung mit Nachsteuerzinssätzen dieselben Werte ergeben wie bei einer reinen Vorsteuerrechnung (vgl. Popp, Wpg 2008, 23, 24 f.).
DD.
I.
507 
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens ist gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 SpruchG auf 200.000 Euro festzusetzen, da keine höhere als die angebotene Kompensation gefordert werden kann.
II.
508 
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
509 
1. Eine Billigkeitsentscheidung zulasten der Antragsteller nach § 15 Abs. 2 Satz 2 SpruchG ist nicht veranlasst, da die sofortigen Beschwerden und Anschlussbeschwerden der Antragsteller jedenfalls bis zur Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Ermittlung des Börsenkurses nicht offensichtlich unbegründet waren.
510 
2. Einer gesonderten Entscheidung über die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshofs bedarf es nicht, da diesem das Beschwerdeverfahren insgesamt zur Entscheidung vorgelegt worden war, ohne dass ein neuer Rechtszug eröffnet wurde.
III.
511 
Die Anordnung einer vollständigen oder teilweisen Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nach § 15 Abs. 4 SpruchG ist nicht veranlasst, da dies nicht der Billigkeit entspricht. Zwar waren einige Beschwerden der Antragsteller insoweit begründet, als ihre Anträge nur als unbegründet zurückzuweisen waren. Dies ändert aber nichts daran, dass ihre Rechtsmittel im Ergebnis ohne Erfolg blieben.
IV.
512 
Entsprechend der Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung in der Sache ist auch eine Abänderung der Nebenentscheidungen des Landgerichts geboten.
513 
1. Der Geschäftswert des ersten Rechtszugs ist auf 200.000 Euro zu reduzieren.
514 
2. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist auch im ersten Rechtszug auszuschließen.
515 
a) Zwar wurde die Entscheidung des Landgerichts zugunsten der Antragsteller Ziffer 3) bis 6), 12), 13), 44), 55), 63) und 64) mit der Maßgabe abgeändert, dass ihre Anträge nicht unzulässig, sondern (nur) unbegründet sind. Dabei ist aber zu bedenken, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen erst im zweiten Rechtszug erfüllt wurden.
516 
b) Auch im Übrigen entspricht angesichts der Zurückweisung der Anträge als unbegründet die Anordnung der Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller nicht der Billigkeit.

(1) Der in diesem Verfahren anzuwendende Kapitalisierungsfaktor beträgt 13,75.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Kapitalisierungsfaktor an die Entwicklung der Zinsstrukturdaten anzupassen.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1)1Die unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft hat die nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen am Schluss jedes Wirtschaftsjahrs auf einem besonderen Konto (steuerliches Einlagekonto) auszuweisen.2Das steuerliche Einlagekonto ist ausgehend von dem Bestand am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs um die jeweiligen Zu- und Abgänge des Wirtschaftsjahrs fortzuschreiben.3Leistungen der Kapitalgesellschaft mit Ausnahme der Rückzahlung von Nennkapital im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 2 und 3 und der Mehrabführungen im Sinne des Absatzes 6 mindern das steuerliche Einlagekonto unabhängig von ihrer handelsrechtlichen Einordnung nur, soweit sie den auf den Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs ermittelten ausschüttbaren Gewinn übersteigen (Einlagenrückgewähr).4Der Bestand des steuerlichen Einlagekontos kann durch Leistungen nicht negativ werden; Absatz 6 bleibt unberührt.5Als ausschüttbarer Gewinn gilt das um das gezeichnete Kapital geminderte in der Steuerbilanz ausgewiesene Eigenkapital abzüglich des Bestands des steuerlichen Einlagekontos.

(2)1Der unter Berücksichtigung der Zu- und Abgänge des Wirtschaftsjahrs ermittelte Bestand des steuerlichen Einlagekontos wird gesondert festgestellt.2Der Bescheid über die gesonderte Feststellung ist Grundlagenbescheid für den Bescheid über die gesonderte Feststellung zum folgenden Feststellungszeitpunkt.3Bei Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht ist der zum Zeitpunkt des Eintritts in die Steuerpflicht vorhandene Bestand der nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen gesondert festzustellen; der gesondert festgestellte Bestand gilt als Bestand des steuerlichen Einlagekontos am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs.4Kapitalgesellschaften haben auf den Schluss jedes Wirtschaftsjahrs Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen abzugeben.5Die Erklärungen sind von den in § 34 der Abgabenordnung bezeichneten Personen eigenhändig zu unterschreiben.

(3)1Erbringt eine Kapitalgesellschaft für eigene Rechnung Leistungen, die nach Absatz 1 Satz 3 als Abgang auf dem steuerlichen Einlagekonto zu berücksichtigen sind, so ist sie verpflichtet, ihren Anteilseignern die folgenden Angaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu bescheinigen:

1.
den Namen und die Anschrift des Anteilseigners,
2.
die Höhe der Leistungen, soweit das steuerliche Einlagekonto gemindert wurde,
3.
den Zahlungstag.
2Die Bescheinigung braucht nicht unterschrieben zu werden, wenn sie in einem maschinellen Verfahren ausgedruckt worden ist und den Aussteller erkennen lässt.

(4)1Ist die in Absatz 1 bezeichnete Leistung einer Kapitalgesellschaft von der Vorlage eines Dividendenscheins abhängig und wird sie für Rechnung der Kapitalgesellschaft durch ein inländisches Kreditinstitut erbracht, so hat das Institut dem Anteilseigner eine Bescheinigung mit den in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Angaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu erteilen.2Aus der Bescheinigung muss ferner hervorgehen, für welche Kapitalgesellschaft die Leistung erbracht wird.3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn anstelle eines inländischen Kreditinstituts eine inländische Zweigniederlassung eines der in § 53b Absatz 1 oder 7 des Kreditwesengesetzes genannten Unternehmen die Leistung erbringt.

(5)1Ist für eine Leistung der Kapitalgesellschaft die Minderung des Einlagekontos zu niedrig bescheinigt worden, bleibt die der Bescheinigung zugrunde gelegte Verwendung unverändert.2Ist für eine Leistung bis zum Tag der Bekanntgabe der erstmaligen Feststellung im Sinne des Absatzes 2 zum Schluss des Wirtschaftsjahrs der Leistung eine Steuerbescheinigung im Sinne des Absatzes 3 nicht erteilt worden, gilt der Betrag der Einlagenrückgewähr als mit 0 Euro bescheinigt.3In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist eine Berichtigung oder erstmalige Erteilung von Steuerbescheinigungen im Sinne des Absatzes 3 nicht zulässig.4In anderen Fällen ist die auf den überhöht ausgewiesenen Betrag der Einlagenrückgewähr entfallende Kapitalertragsteuer durch Haftungsbescheid geltend zu machen; § 44 Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz des Einkommensteuergesetzes gilt insoweit nicht.5Die Steuerbescheinigungen können berichtigt werden.6Die Feststellung im Sinne des Absatzes 2 für das Wirtschaftsjahr, in dem die entsprechende Leistung erfolgt ist, ist an die der Kapitalertragsteuerhaftung nach Satz 4 zugrunde gelegte Einlagenrückgewähr anzupassen.

(6) Minderabführungen erhöhen und Mehrabführungen mindern das Einlagekonto einer Organgesellschaft, wenn sie ihre Ursache in organschaftlicher Zeit haben. Mehrabführungen im Sinne des Satzes 1 mindern das steuerliche Einlagekonto der Organgesellschaft vor anderen Leistungen.

(7) Die vorstehenden Absätze gelten sinngemäß für andere unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften und Personenvereinigungen, die Leistungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 9 oder Nr. 10 des Einkommensteuergesetzes gewähren können.

(8)1Eine Einlagenrückgewähr können auch Körperschaften oder Personenvereinigungen erbringen, die nicht der unbeschränkten Steuerpflicht im Inland unterliegen, wenn sie Leistungen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 9 des Einkommensteuergesetzes gewähren können.2Die Einlagenrückgewähr ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 6 und der §§ 28 und 29 zu ermitteln.3Der als Einlagenrückgewähr zu berücksichtigende Betrag wird auf Antrag der Körperschaft oder Personenvereinigung für das jeweilige Wirtschaftsjahr gesondert festgestellt.4Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis zum Ende des zwölften Monats zu stellen, der auf das Ende des Wirtschaftsjahres folgt, in dem die Leistung erfolgt ist.5Zuständig für die gesonderte Feststellung ist die Finanzbehörde, die im Zeitpunkt der Abgabe des Antrags nach § 20 der Abgabenordnung für die Besteuerung nach dem Einkommen örtlich zuständig ist.6Bei Körperschaften oder Personenvereinigungen, für die im Zeitpunkt der Antragstellung nach § 20 der Abgabenordnung keine Finanzbehörde zuständig ist, ist abweichend von Satz 5 das Bundeszentralamt für Steuern zuständig.7Im Antrag sind die für die Berechnung der Einlagenrückgewähr erforderlichen Umstände darzulegen.8In die Bescheinigung nach Absatz 3 ist das Aktenzeichen der nach Satz 5 oder 6 zuständigen Behörde aufzunehmen.9Soweit für Leistungen nach Satz 1 oder Nennkapitalrückzahlungen eine Einlagenrückgewähr nicht gesondert festgestellt worden ist, gelten sie als Gewinnausschüttung, die beim Anteilseigner zu Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 9 des Einkommensteuergesetzes führen.

(1) Sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden auf das Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwendung.

(2) Für Verfahren, in denen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor dem 1. September 2003 gestellt worden ist, sind weiter die entsprechenden bis zu diesem Tag geltenden Vorschriften des Aktiengesetzes und des Umwandlungsgesetzes anzuwenden. Auf Beschwerdeverfahren, in denen die Beschwerde nach dem 1. September 2003 eingelegt wird, sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.

(3) Die Änderungen der §§ 1 bis 6c, 10a bis 13, 16 und 17 durch das Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51) sind erstmals auf Spruchverfahren anzuwenden, in denen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung ab dem 31. Januar 2023 gestellt wurde.

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

(1) Das Gericht soll aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden. Sie soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) In den Fällen des § 7 Abs. 3 Satz 2 soll das Gericht das persönliche Erscheinen der sachverständigen Prüfer anordnen, wenn nicht nach seiner freien Überzeugung deren Anhörung als sachverständige Zeugen zur Aufklärung des Sachverhalts entbehrlich erscheint. Den sachverständigen Prüfern sind mit der Ladung die Anträge der Antragsteller, die Erwiderung des Antragsgegners sowie das weitere schriftliche Vorbringen der Beteiligten mitzuteilen. In geeigneten Fällen kann das Gericht die mündliche oder schriftliche Beantwortung von einzelnen Fragen durch den sachverständigen Prüfer anordnen.

(3) Die §§ 138 und 139 sowie für die Durchführung der mündlichen Verhandlung § 279 Abs. 2 und 3 und § 283 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(1) Das Gericht stellt dem Antragsgegner und dem gemeinsamen Vertreter die Anträge der Antragsteller unverzüglich zu.

(2) Das Gericht fordert den Antragsgegner zugleich zu einer schriftlichen Erwiderung auf. Darin hat der Antragsgegner insbesondere zur Höhe des Ausgleichs, der Zuzahlung oder der Barabfindung oder sonstigen Abfindung Stellung zu nehmen. Für die Stellungnahme setzt das Gericht eine Frist, die mindestens einen Monat beträgt und drei Monate nicht überschreiten soll.

(3) Außerdem hat der Antragsgegner den Bericht über den Unternehmensvertrag, den Eingliederungsbericht, den Bericht über die Übertragung der Aktien auf den Hauptaktionär oder den Umwandlungsbericht nach Zustellung der Anträge bei Gericht einzureichen. In den Fällen, in denen der Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag, die Eingliederung, die Übertragung der Aktien auf den Hauptaktionär oder die Umwandlung durch sachverständige Prüfer geprüft worden ist, ist auch der jeweilige Prüfungsbericht einzureichen. Auf Verlangen des Antragstellers oder des gemeinsamen Vertreters gibt das Gericht dem Antragsgegner auf, dem Antragsteller oder dem gemeinsamen Vertreter unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der genannten Unterlagen zu erteilen.

(4) Die Stellungnahme nach Absatz 2 wird dem Antragsteller und dem gemeinsamen Vertreter zugeleitet. Sie haben Einwendungen gegen die Erwiderung und die in Absatz 3 genannten Unterlagen binnen einer vom Gericht gesetzten Frist, die mindestens einen Monat beträgt und drei Monate nicht überschreiten soll, schriftlich vorzubringen.

(5) Das Gericht kann weitere vorbereitende Maßnahmen erlassen. Es kann den Beteiligten die Ergänzung oder Erläuterung ihres schriftlichen Vorbringens sowie die Vorlage von Aufzeichnungen aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen. In jeder Lage des Verfahrens ist darauf hinzuwirken, dass sich die Beteiligten rechtzeitig und vollständig erklären. Die Beteiligten sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen.

(6) Das Gericht kann bereits vor dem ersten Termin eine Beweisaufnahme durch Sachverständige zur Klärung von Vorfragen, insbesondere zu Art und Umfang einer folgenden Beweisaufnahme, für die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung anordnen oder dazu eine schriftliche Stellungnahme des sachverständigen Prüfers einholen.

(7) Sonstige Unterlagen, die für die Entscheidung des Gerichts erheblich sind, hat der Antragsgegner auf Verlangen des Antragstellers oder des Vorsitzenden dem Gericht und gegebenenfalls einem vom Gericht bestellten Sachverständigen unverzüglich vorzulegen. Der Vorsitzende kann auf Antrag des Antragsgegners anordnen, dass solche Unterlagen den Antragstellern nicht zugänglich gemacht werden dürfen, wenn die Geheimhaltung aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, nach Abwägung mit den Interessen der Antragsteller, sich zu den Unterlagen äußern zu können, geboten ist. Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden kann das Gericht angerufen werden; dessen Entscheidung ist nicht anfechtbar.

(8) Für die Durchsetzung der Verpflichtung des Antragsgegners nach Absatz 3 und 7 ist § 35 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht soll aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden. Sie soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) In den Fällen des § 7 Abs. 3 Satz 2 soll das Gericht das persönliche Erscheinen der sachverständigen Prüfer anordnen, wenn nicht nach seiner freien Überzeugung deren Anhörung als sachverständige Zeugen zur Aufklärung des Sachverhalts entbehrlich erscheint. Den sachverständigen Prüfern sind mit der Ladung die Anträge der Antragsteller, die Erwiderung des Antragsgegners sowie das weitere schriftliche Vorbringen der Beteiligten mitzuteilen. In geeigneten Fällen kann das Gericht die mündliche oder schriftliche Beantwortung von einzelnen Fragen durch den sachverständigen Prüfer anordnen.

(3) Die §§ 138 und 139 sowie für die Durchführung der mündlichen Verhandlung § 279 Abs. 2 und 3 und § 283 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

Insoweit zum Beweis vergangener Tatsachen oder Zustände, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war, sachkundige Personen zu vernehmen sind, kommen die Vorschriften über den Zeugenbeweis zur Anwendung.

(1) Das Gericht soll aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden. Sie soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) In den Fällen des § 7 Abs. 3 Satz 2 soll das Gericht das persönliche Erscheinen der sachverständigen Prüfer anordnen, wenn nicht nach seiner freien Überzeugung deren Anhörung als sachverständige Zeugen zur Aufklärung des Sachverhalts entbehrlich erscheint. Den sachverständigen Prüfern sind mit der Ladung die Anträge der Antragsteller, die Erwiderung des Antragsgegners sowie das weitere schriftliche Vorbringen der Beteiligten mitzuteilen. In geeigneten Fällen kann das Gericht die mündliche oder schriftliche Beantwortung von einzelnen Fragen durch den sachverständigen Prüfer anordnen.

(3) Die §§ 138 und 139 sowie für die Durchführung der mündlichen Verhandlung § 279 Abs. 2 und 3 und § 283 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(1) Abschlussprüfer können Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein. Abschlussprüfer von Jahresabschlüssen und Lageberichten mittelgroßer Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 267 Abs. 2) oder von mittelgroßen Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a Abs. 1 können auch vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften sein. Die Abschlussprüfer nach den Sätzen 1 und 2 müssen über einen Auszug aus dem Berufsregister verfügen, aus dem sich ergibt, dass die Eintragung nach § 38 Nummer 1 Buchstabe h oder Nummer 2 Buchstabe f der Wirtschaftsprüferordnung vorgenommen worden ist; Abschlussprüfer, die erstmalig eine gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfung nach § 316 des Handelsgesetzbuchs durchführen, müssen spätestens sechs Wochen nach Annahme eines Prüfungsauftrages über den Auszug aus dem Berufsregister verfügen. Die Abschlussprüfer sind während einer laufenden Abschlussprüfung verpflichtet, eine Löschung der Eintragung unverzüglich gegenüber der Gesellschaft anzuzeigen.

(2) Ein Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer ist als Abschlussprüfer ausgeschlossen, wenn während des Geschäftsjahres, für dessen Schluss der zu prüfende Jahresabschluss aufgestellt wird, oder während der Abschlussprüfung Gründe, insbesondere Beziehungen geschäftlicher, finanzieller oder persönlicher Art, vorliegen, nach denen die Besorgnis der Befangenheit besteht.

(3) Ein Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer ist insbesondere von der Abschlussprüfung ausgeschlossen, wenn er oder eine Person, mit der er seinen Beruf gemeinsam ausübt,

1.
Anteile oder andere nicht nur unwesentliche finanzielle Interessen an der zu prüfenden Kapitalgesellschaft oder eine Beteiligung an einem Unternehmen besitzt, das mit der zu prüfenden Kapitalgesellschaft verbunden ist oder von dieser mehr als zwanzig vom Hundert der Anteile besitzt;
2.
gesetzlicher Vertreter, Mitglied des Aufsichtsrats oder Arbeitnehmer der zu prüfenden Kapitalgesellschaft oder eines Unternehmens ist, das mit der zu prüfenden Kapitalgesellschaft verbunden ist oder von dieser mehr als zwanzig vom Hundert der Anteile besitzt;
3.
über die Prüfungstätigkeit hinaus bei der zu prüfenden oder für die zu prüfende Kapitalgesellschaft in dem zu prüfenden Geschäftsjahr oder bis zur Erteilung des Bestätigungsvermerks
a)
bei der Führung der Bücher oder der Aufstellung des zu prüfenden Jahresabschlusses mitgewirkt hat,
b)
bei der Durchführung der internen Revision in verantwortlicher Position mitgewirkt hat,
c)
Unternehmensleitungs- oder Finanzdienstleistungen erbracht hat oder
d)
eigenständige versicherungsmathematische oder Bewertungsleistungen erbracht hat, die sich auf den zu prüfenden Jahresabschluss nicht nur unwesentlich auswirken,
sofern diese Tätigkeiten nicht von untergeordneter Bedeutung sind; dies gilt auch, wenn eine dieser Tätigkeiten von einem Unternehmen für die zu prüfende Kapitalgesellschaft ausgeübt wird, bei dem der Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer gesetzlicher Vertreter, Arbeitnehmer, Mitglied des Aufsichtsrats oder Gesellschafter, der mehr als zwanzig vom Hundert der den Gesellschaftern zustehenden Stimmrechte besitzt, ist;
4.
bei der Prüfung eine Person beschäftigt, die nach den Nummern 1 bis 3 nicht Abschlussprüfer sein darf;
5.
in den letzten fünf Jahren jeweils mehr als dreißig vom Hundert der Gesamteinnahmen aus seiner beruflichen Tätigkeit von der zu prüfenden Kapitalgesellschaft und von Unternehmen, an denen die zu prüfende Kapitalgesellschaft mehr als zwanzig vom Hundert der Anteile besitzt, bezogen hat und dies auch im laufenden Geschäftsjahr zu erwarten ist; zur Vermeidung von Härtefällen kann die Wirtschaftsprüferkammer befristete Ausnahmegenehmigungen erteilen.
Dies gilt auch, wenn der Ehegatte oder der Lebenspartner einen Ausschlussgrund nach Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 erfüllt.

(4) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sind von der Abschlussprüfung ausgeschlossen, wenn sie selbst, einer ihrer gesetzlichen Vertreter, ein Gesellschafter, der mehr als zwanzig vom Hundert der den Gesellschaftern zustehenden Stimmrechte besitzt, ein verbundenes Unternehmen, ein bei der Prüfung in verantwortlicher Position beschäftigter Gesellschafter oder eine andere von ihr beschäftigte Person, die das Ergebnis der Prüfung beeinflussen kann, nach Absatz 2 oder Absatz 3 ausgeschlossen sind. Satz 1 gilt auch, wenn ein Mitglied des Aufsichtsrats nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 ausgeschlossen ist oder wenn mehrere Gesellschafter, die zusammen mehr als zwanzig vom Hundert der den Gesellschaftern zustehenden Stimmrechte besitzen, jeweils einzeln oder zusammen nach Absatz 2 oder Absatz 3 ausgeschlossen sind.

(5) Absatz 1 Satz 3 sowie die Absätze 2 bis 4 sind auf den Abschlussprüfer des Konzernabschlusses entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht soll aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden. Sie soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) In den Fällen des § 7 Abs. 3 Satz 2 soll das Gericht das persönliche Erscheinen der sachverständigen Prüfer anordnen, wenn nicht nach seiner freien Überzeugung deren Anhörung als sachverständige Zeugen zur Aufklärung des Sachverhalts entbehrlich erscheint. Den sachverständigen Prüfern sind mit der Ladung die Anträge der Antragsteller, die Erwiderung des Antragsgegners sowie das weitere schriftliche Vorbringen der Beteiligten mitzuteilen. In geeigneten Fällen kann das Gericht die mündliche oder schriftliche Beantwortung von einzelnen Fragen durch den sachverständigen Prüfer anordnen.

(3) Die §§ 138 und 139 sowie für die Durchführung der mündlichen Verhandlung § 279 Abs. 2 und 3 und § 283 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(1) Sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden auf das Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwendung.

(2) Für Verfahren, in denen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor dem 1. September 2003 gestellt worden ist, sind weiter die entsprechenden bis zu diesem Tag geltenden Vorschriften des Aktiengesetzes und des Umwandlungsgesetzes anzuwenden. Auf Beschwerdeverfahren, in denen die Beschwerde nach dem 1. September 2003 eingelegt wird, sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.

(3) Die Änderungen der §§ 1 bis 6c, 10a bis 13, 16 und 17 durch das Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51) sind erstmals auf Spruchverfahren anzuwenden, in denen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung ab dem 31. Januar 2023 gestellt wurde.

(1) Das Gericht soll aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden. Sie soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) In den Fällen des § 7 Abs. 3 Satz 2 soll das Gericht das persönliche Erscheinen der sachverständigen Prüfer anordnen, wenn nicht nach seiner freien Überzeugung deren Anhörung als sachverständige Zeugen zur Aufklärung des Sachverhalts entbehrlich erscheint. Den sachverständigen Prüfern sind mit der Ladung die Anträge der Antragsteller, die Erwiderung des Antragsgegners sowie das weitere schriftliche Vorbringen der Beteiligten mitzuteilen. In geeigneten Fällen kann das Gericht die mündliche oder schriftliche Beantwortung von einzelnen Fragen durch den sachverständigen Prüfer anordnen.

(3) Die §§ 138 und 139 sowie für die Durchführung der mündlichen Verhandlung § 279 Abs. 2 und 3 und § 283 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(1) Abschlussprüfer können Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein. Abschlussprüfer von Jahresabschlüssen und Lageberichten mittelgroßer Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 267 Abs. 2) oder von mittelgroßen Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a Abs. 1 können auch vereidigte Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften sein. Die Abschlussprüfer nach den Sätzen 1 und 2 müssen über einen Auszug aus dem Berufsregister verfügen, aus dem sich ergibt, dass die Eintragung nach § 38 Nummer 1 Buchstabe h oder Nummer 2 Buchstabe f der Wirtschaftsprüferordnung vorgenommen worden ist; Abschlussprüfer, die erstmalig eine gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfung nach § 316 des Handelsgesetzbuchs durchführen, müssen spätestens sechs Wochen nach Annahme eines Prüfungsauftrages über den Auszug aus dem Berufsregister verfügen. Die Abschlussprüfer sind während einer laufenden Abschlussprüfung verpflichtet, eine Löschung der Eintragung unverzüglich gegenüber der Gesellschaft anzuzeigen.

(2) Ein Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer ist als Abschlussprüfer ausgeschlossen, wenn während des Geschäftsjahres, für dessen Schluss der zu prüfende Jahresabschluss aufgestellt wird, oder während der Abschlussprüfung Gründe, insbesondere Beziehungen geschäftlicher, finanzieller oder persönlicher Art, vorliegen, nach denen die Besorgnis der Befangenheit besteht.

(3) Ein Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer ist insbesondere von der Abschlussprüfung ausgeschlossen, wenn er oder eine Person, mit der er seinen Beruf gemeinsam ausübt,

1.
Anteile oder andere nicht nur unwesentliche finanzielle Interessen an der zu prüfenden Kapitalgesellschaft oder eine Beteiligung an einem Unternehmen besitzt, das mit der zu prüfenden Kapitalgesellschaft verbunden ist oder von dieser mehr als zwanzig vom Hundert der Anteile besitzt;
2.
gesetzlicher Vertreter, Mitglied des Aufsichtsrats oder Arbeitnehmer der zu prüfenden Kapitalgesellschaft oder eines Unternehmens ist, das mit der zu prüfenden Kapitalgesellschaft verbunden ist oder von dieser mehr als zwanzig vom Hundert der Anteile besitzt;
3.
über die Prüfungstätigkeit hinaus bei der zu prüfenden oder für die zu prüfende Kapitalgesellschaft in dem zu prüfenden Geschäftsjahr oder bis zur Erteilung des Bestätigungsvermerks
a)
bei der Führung der Bücher oder der Aufstellung des zu prüfenden Jahresabschlusses mitgewirkt hat,
b)
bei der Durchführung der internen Revision in verantwortlicher Position mitgewirkt hat,
c)
Unternehmensleitungs- oder Finanzdienstleistungen erbracht hat oder
d)
eigenständige versicherungsmathematische oder Bewertungsleistungen erbracht hat, die sich auf den zu prüfenden Jahresabschluss nicht nur unwesentlich auswirken,
sofern diese Tätigkeiten nicht von untergeordneter Bedeutung sind; dies gilt auch, wenn eine dieser Tätigkeiten von einem Unternehmen für die zu prüfende Kapitalgesellschaft ausgeübt wird, bei dem der Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer gesetzlicher Vertreter, Arbeitnehmer, Mitglied des Aufsichtsrats oder Gesellschafter, der mehr als zwanzig vom Hundert der den Gesellschaftern zustehenden Stimmrechte besitzt, ist;
4.
bei der Prüfung eine Person beschäftigt, die nach den Nummern 1 bis 3 nicht Abschlussprüfer sein darf;
5.
in den letzten fünf Jahren jeweils mehr als dreißig vom Hundert der Gesamteinnahmen aus seiner beruflichen Tätigkeit von der zu prüfenden Kapitalgesellschaft und von Unternehmen, an denen die zu prüfende Kapitalgesellschaft mehr als zwanzig vom Hundert der Anteile besitzt, bezogen hat und dies auch im laufenden Geschäftsjahr zu erwarten ist; zur Vermeidung von Härtefällen kann die Wirtschaftsprüferkammer befristete Ausnahmegenehmigungen erteilen.
Dies gilt auch, wenn der Ehegatte oder der Lebenspartner einen Ausschlussgrund nach Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 erfüllt.

(4) Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sind von der Abschlussprüfung ausgeschlossen, wenn sie selbst, einer ihrer gesetzlichen Vertreter, ein Gesellschafter, der mehr als zwanzig vom Hundert der den Gesellschaftern zustehenden Stimmrechte besitzt, ein verbundenes Unternehmen, ein bei der Prüfung in verantwortlicher Position beschäftigter Gesellschafter oder eine andere von ihr beschäftigte Person, die das Ergebnis der Prüfung beeinflussen kann, nach Absatz 2 oder Absatz 3 ausgeschlossen sind. Satz 1 gilt auch, wenn ein Mitglied des Aufsichtsrats nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 ausgeschlossen ist oder wenn mehrere Gesellschafter, die zusammen mehr als zwanzig vom Hundert der den Gesellschaftern zustehenden Stimmrechte besitzen, jeweils einzeln oder zusammen nach Absatz 2 oder Absatz 3 ausgeschlossen sind.

(5) Absatz 1 Satz 3 sowie die Absätze 2 bis 4 sind auf den Abschlussprüfer des Konzernabschlusses entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht stellt dem Antragsgegner und dem gemeinsamen Vertreter die Anträge der Antragsteller unverzüglich zu.

(2) Das Gericht fordert den Antragsgegner zugleich zu einer schriftlichen Erwiderung auf. Darin hat der Antragsgegner insbesondere zur Höhe des Ausgleichs, der Zuzahlung oder der Barabfindung oder sonstigen Abfindung Stellung zu nehmen. Für die Stellungnahme setzt das Gericht eine Frist, die mindestens einen Monat beträgt und drei Monate nicht überschreiten soll.

(3) Außerdem hat der Antragsgegner den Bericht über den Unternehmensvertrag, den Eingliederungsbericht, den Bericht über die Übertragung der Aktien auf den Hauptaktionär oder den Umwandlungsbericht nach Zustellung der Anträge bei Gericht einzureichen. In den Fällen, in denen der Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag, die Eingliederung, die Übertragung der Aktien auf den Hauptaktionär oder die Umwandlung durch sachverständige Prüfer geprüft worden ist, ist auch der jeweilige Prüfungsbericht einzureichen. Auf Verlangen des Antragstellers oder des gemeinsamen Vertreters gibt das Gericht dem Antragsgegner auf, dem Antragsteller oder dem gemeinsamen Vertreter unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der genannten Unterlagen zu erteilen.

(4) Die Stellungnahme nach Absatz 2 wird dem Antragsteller und dem gemeinsamen Vertreter zugeleitet. Sie haben Einwendungen gegen die Erwiderung und die in Absatz 3 genannten Unterlagen binnen einer vom Gericht gesetzten Frist, die mindestens einen Monat beträgt und drei Monate nicht überschreiten soll, schriftlich vorzubringen.

(5) Das Gericht kann weitere vorbereitende Maßnahmen erlassen. Es kann den Beteiligten die Ergänzung oder Erläuterung ihres schriftlichen Vorbringens sowie die Vorlage von Aufzeichnungen aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen. In jeder Lage des Verfahrens ist darauf hinzuwirken, dass sich die Beteiligten rechtzeitig und vollständig erklären. Die Beteiligten sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen.

(6) Das Gericht kann bereits vor dem ersten Termin eine Beweisaufnahme durch Sachverständige zur Klärung von Vorfragen, insbesondere zu Art und Umfang einer folgenden Beweisaufnahme, für die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung anordnen oder dazu eine schriftliche Stellungnahme des sachverständigen Prüfers einholen.

(7) Sonstige Unterlagen, die für die Entscheidung des Gerichts erheblich sind, hat der Antragsgegner auf Verlangen des Antragstellers oder des Vorsitzenden dem Gericht und gegebenenfalls einem vom Gericht bestellten Sachverständigen unverzüglich vorzulegen. Der Vorsitzende kann auf Antrag des Antragsgegners anordnen, dass solche Unterlagen den Antragstellern nicht zugänglich gemacht werden dürfen, wenn die Geheimhaltung aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, nach Abwägung mit den Interessen der Antragsteller, sich zu den Unterlagen äußern zu können, geboten ist. Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden kann das Gericht angerufen werden; dessen Entscheidung ist nicht anfechtbar.

(8) Für die Durchsetzung der Verpflichtung des Antragsgegners nach Absatz 3 und 7 ist § 35 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden.

(1) Sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden auf das Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwendung.

(2) Für Verfahren, in denen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor dem 1. September 2003 gestellt worden ist, sind weiter die entsprechenden bis zu diesem Tag geltenden Vorschriften des Aktiengesetzes und des Umwandlungsgesetzes anzuwenden. Auf Beschwerdeverfahren, in denen die Beschwerde nach dem 1. September 2003 eingelegt wird, sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.

(3) Die Änderungen der §§ 1 bis 6c, 10a bis 13, 16 und 17 durch das Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51) sind erstmals auf Spruchverfahren anzuwenden, in denen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung ab dem 31. Januar 2023 gestellt wurde.

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

(1) Das Gericht stellt dem Antragsgegner und dem gemeinsamen Vertreter die Anträge der Antragsteller unverzüglich zu.

(2) Das Gericht fordert den Antragsgegner zugleich zu einer schriftlichen Erwiderung auf. Darin hat der Antragsgegner insbesondere zur Höhe des Ausgleichs, der Zuzahlung oder der Barabfindung oder sonstigen Abfindung Stellung zu nehmen. Für die Stellungnahme setzt das Gericht eine Frist, die mindestens einen Monat beträgt und drei Monate nicht überschreiten soll.

(3) Außerdem hat der Antragsgegner den Bericht über den Unternehmensvertrag, den Eingliederungsbericht, den Bericht über die Übertragung der Aktien auf den Hauptaktionär oder den Umwandlungsbericht nach Zustellung der Anträge bei Gericht einzureichen. In den Fällen, in denen der Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag, die Eingliederung, die Übertragung der Aktien auf den Hauptaktionär oder die Umwandlung durch sachverständige Prüfer geprüft worden ist, ist auch der jeweilige Prüfungsbericht einzureichen. Auf Verlangen des Antragstellers oder des gemeinsamen Vertreters gibt das Gericht dem Antragsgegner auf, dem Antragsteller oder dem gemeinsamen Vertreter unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der genannten Unterlagen zu erteilen.

(4) Die Stellungnahme nach Absatz 2 wird dem Antragsteller und dem gemeinsamen Vertreter zugeleitet. Sie haben Einwendungen gegen die Erwiderung und die in Absatz 3 genannten Unterlagen binnen einer vom Gericht gesetzten Frist, die mindestens einen Monat beträgt und drei Monate nicht überschreiten soll, schriftlich vorzubringen.

(5) Das Gericht kann weitere vorbereitende Maßnahmen erlassen. Es kann den Beteiligten die Ergänzung oder Erläuterung ihres schriftlichen Vorbringens sowie die Vorlage von Aufzeichnungen aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen. In jeder Lage des Verfahrens ist darauf hinzuwirken, dass sich die Beteiligten rechtzeitig und vollständig erklären. Die Beteiligten sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen.

(6) Das Gericht kann bereits vor dem ersten Termin eine Beweisaufnahme durch Sachverständige zur Klärung von Vorfragen, insbesondere zu Art und Umfang einer folgenden Beweisaufnahme, für die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung anordnen oder dazu eine schriftliche Stellungnahme des sachverständigen Prüfers einholen.

(7) Sonstige Unterlagen, die für die Entscheidung des Gerichts erheblich sind, hat der Antragsgegner auf Verlangen des Antragstellers oder des Vorsitzenden dem Gericht und gegebenenfalls einem vom Gericht bestellten Sachverständigen unverzüglich vorzulegen. Der Vorsitzende kann auf Antrag des Antragsgegners anordnen, dass solche Unterlagen den Antragstellern nicht zugänglich gemacht werden dürfen, wenn die Geheimhaltung aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, nach Abwägung mit den Interessen der Antragsteller, sich zu den Unterlagen äußern zu können, geboten ist. Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden kann das Gericht angerufen werden; dessen Entscheidung ist nicht anfechtbar.

(8) Für die Durchsetzung der Verpflichtung des Antragsgegners nach Absatz 3 und 7 ist § 35 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 18/09
vom
5. August 2010
in dem Spruchverfahren, an dem beteiligt sind:
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. August 2010 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Reichart,
Dr. Drescher, Dr. Löffler und Born

beschlossen:
Der Beschluss des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 19. Juli 2010 wird entsprechend § 319 Abs. 1 ZPO dahin berichtigt, dass es in III 3. c) (Rn. 30) Zeile 11 heißen muss: "… und dem Tag der Hauptversammlung mit siebeneinhalb Monaten bereits …" Goette Reichart Drescher Löffler Born
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 10.03.2006 - 82 O 126/05 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.09.2009 - I-26 W 13/06 AktE -

(1) Die Hauptversammlung ist mindestens dreißig Tage vor dem Tage der Versammlung einzuberufen. Der Tag der Einberufung ist nicht mitzurechnen.

(2) Die Satzung kann die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts davon abhängig machen, dass die Aktionäre sich vor der Versammlung anmelden. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen. In der Satzung oder in der Einberufung auf Grund einer Ermächtigung durch die Satzung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. Die Mindestfrist des Absatzes 1 verlängert sich um die Tage der Anmeldefrist.

(3) Die Satzung kann bestimmen, wie die Berechtigung zur Teilnahme an der Versammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen ist; Absatz 2 Satz 5 gilt in diesem Fall entsprechend.

(4) Bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften reicht ein Nachweis gemäß § 67c Absatz 3 aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes nach § 67c Absatz 3 hat sich bei börsennotierten Gesellschaften auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen. In der Satzung oder in der Einberufung auf Grund einer Ermächtigung durch die Satzung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder für die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat.

(5) Bei Namensaktien börsennotierter Gesellschaften folgt die Berechtigung zur Teilnahme an der Versammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts gemäß § 67 Absatz 2 Satz 1 aus der Eintragung im Aktienregister.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Das Gericht stellt dem Antragsgegner und dem gemeinsamen Vertreter die Anträge der Antragsteller unverzüglich zu.

(2) Das Gericht fordert den Antragsgegner zugleich zu einer schriftlichen Erwiderung auf. Darin hat der Antragsgegner insbesondere zur Höhe des Ausgleichs, der Zuzahlung oder der Barabfindung oder sonstigen Abfindung Stellung zu nehmen. Für die Stellungnahme setzt das Gericht eine Frist, die mindestens einen Monat beträgt und drei Monate nicht überschreiten soll.

(3) Außerdem hat der Antragsgegner den Bericht über den Unternehmensvertrag, den Eingliederungsbericht, den Bericht über die Übertragung der Aktien auf den Hauptaktionär oder den Umwandlungsbericht nach Zustellung der Anträge bei Gericht einzureichen. In den Fällen, in denen der Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag, die Eingliederung, die Übertragung der Aktien auf den Hauptaktionär oder die Umwandlung durch sachverständige Prüfer geprüft worden ist, ist auch der jeweilige Prüfungsbericht einzureichen. Auf Verlangen des Antragstellers oder des gemeinsamen Vertreters gibt das Gericht dem Antragsgegner auf, dem Antragsteller oder dem gemeinsamen Vertreter unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der genannten Unterlagen zu erteilen.

(4) Die Stellungnahme nach Absatz 2 wird dem Antragsteller und dem gemeinsamen Vertreter zugeleitet. Sie haben Einwendungen gegen die Erwiderung und die in Absatz 3 genannten Unterlagen binnen einer vom Gericht gesetzten Frist, die mindestens einen Monat beträgt und drei Monate nicht überschreiten soll, schriftlich vorzubringen.

(5) Das Gericht kann weitere vorbereitende Maßnahmen erlassen. Es kann den Beteiligten die Ergänzung oder Erläuterung ihres schriftlichen Vorbringens sowie die Vorlage von Aufzeichnungen aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen. In jeder Lage des Verfahrens ist darauf hinzuwirken, dass sich die Beteiligten rechtzeitig und vollständig erklären. Die Beteiligten sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen.

(6) Das Gericht kann bereits vor dem ersten Termin eine Beweisaufnahme durch Sachverständige zur Klärung von Vorfragen, insbesondere zu Art und Umfang einer folgenden Beweisaufnahme, für die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung anordnen oder dazu eine schriftliche Stellungnahme des sachverständigen Prüfers einholen.

(7) Sonstige Unterlagen, die für die Entscheidung des Gerichts erheblich sind, hat der Antragsgegner auf Verlangen des Antragstellers oder des Vorsitzenden dem Gericht und gegebenenfalls einem vom Gericht bestellten Sachverständigen unverzüglich vorzulegen. Der Vorsitzende kann auf Antrag des Antragsgegners anordnen, dass solche Unterlagen den Antragstellern nicht zugänglich gemacht werden dürfen, wenn die Geheimhaltung aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von Fabrikations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, nach Abwägung mit den Interessen der Antragsteller, sich zu den Unterlagen äußern zu können, geboten ist. Gegen die Entscheidung des Vorsitzenden kann das Gericht angerufen werden; dessen Entscheidung ist nicht anfechtbar.

(8) Für die Durchsetzung der Verpflichtung des Antragsgegners nach Absatz 3 und 7 ist § 35 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden.

(1) Außer der Verpflichtung zum Ausgleich nach § 304 muß ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabführungsvertrag die Verpflichtung des anderen Vertragsteils enthalten, auf Verlangen eines außenstehenden Aktionärs dessen Aktien gegen eine im Vertrag bestimmte angemessene Abfindung zu erwerben.

(2) Als Abfindung muß der Vertrag,

1.
wenn der andere Vertragsteil eine nicht abhängige und nicht in Mehrheitsbesitz stehende Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, die Gewährung eigener Aktien dieser Gesellschaft,
2.
wenn der andere Vertragsteil eine abhängige oder in Mehrheitsbesitz stehende Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien und das herrschende Unternehmen eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, entweder die Gewährung von Aktien der herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft oder eine Barabfindung,
3.
in allen anderen Fällen eine Barabfindung
vorsehen.

(3) Werden als Abfindung Aktien einer anderen Gesellschaft gewährt, so ist die Abfindung als angemessen anzusehen, wenn die Aktien in dem Verhältnis gewährt werden, in dem bei einer Verschmelzung auf eine Aktie der Gesellschaft Aktien der anderen Gesellschaft zu gewähren wären, wobei Spitzenbeträge durch bare Zuzahlungen ausgeglichen werden können. Die angemessene Barabfindung muß die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlußfassung ihrer Hauptversammlung über den Vertrag berücksichtigen. Sie ist nach Ablauf des Tages, an dem der Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag wirksam geworden ist, mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(4) Die Verpflichtung zum Erwerb der Aktien kann befristet werden. Die Frist endet frühestens zwei Monate nach dem Tag, an dem die Eintragung des Bestehens des Vertrags im Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekannt gemacht worden ist. Ist ein Antrag auf Bestimmung des Ausgleichs oder der Abfindung durch das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht gestellt worden, so endet die Frist frühestens zwei Monate nach dem Tag, an dem die Entscheidung über den zuletzt beschiedenen Antrag im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist.

(5) Die Anfechtung des Beschlusses, durch den die Hauptversammlung der Gesellschaft dem Vertrag oder einer unter § 295 Abs. 2 fallenden Änderung des Vertrags zugestimmt hat, kann nicht darauf gestützt werden, daß der Vertrag keine angemessene Abfindung vorsieht. Sieht der Vertrag überhaupt keine oder eine den Absätzen 1 bis 3 nicht entsprechende Abfindung vor, so hat das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht auf Antrag die vertraglich zu gewährende Abfindung zu bestimmen. Dabei hat es in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, wenn der Vertrag die Gewährung von Aktien der herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft vorsieht, das Verhältnis, in dem diese Aktien zu gewähren sind, wenn der Vertrag nicht die Gewährung von Aktien der herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft vorsieht, die angemessene Barabfindung zu bestimmen. § 304 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Ein Gewinnabführungsvertrag muß einen angemessenen Ausgleich für die außenstehenden Aktionäre durch eine auf die Anteile am Grundkapital bezogene wiederkehrende Geldleistung (Ausgleichszahlung) vorsehen. Ein Beherrschungsvertrag muß, wenn die Gesellschaft nicht auch zur Abführung ihres ganzen Gewinns verpflichtet ist, den außenstehenden Aktionären als angemessenen Ausgleich einen bestimmten jährlichen Gewinnanteil nach der für die Ausgleichszahlung bestimmten Höhe garantieren. Von der Bestimmung eines angemessenen Ausgleichs kann nur abgesehen werden, wenn die Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlußfassung ihrer Hauptversammlung über den Vertrag keinen außenstehenden Aktionär hat.

(2) Als Ausgleichszahlung ist mindestens die jährliche Zahlung des Betrags zuzusichern, der nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten unter Berücksichtigung angemessener Abschreibungen und Wertberichtigungen, jedoch ohne Bildung anderer Gewinnrücklagen, voraussichtlich als durchschnittlicher Gewinnanteil auf die einzelne Aktie verteilt werden könnte. Ist der andere Vertragsteil eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien, so kann als Ausgleichszahlung auch die Zahlung des Betrags zugesichert werden, der unter Herstellung eines angemessenen Umrechnungsverhältnisses auf Aktien der anderen Gesellschaft jeweils als Gewinnanteil entfällt. Die Angemessenheit der Umrechnung bestimmt sich nach dem Verhältnis, in dem bei einer Verschmelzung auf eine Aktie der Gesellschaft Aktien der anderen Gesellschaft zu gewähren wären.

(3) Ein Vertrag, der entgegen Absatz 1 überhaupt keinen Ausgleich vorsieht, ist nichtig. Die Anfechtung des Beschlusses, durch den die Hauptversammlung der Gesellschaft dem Vertrag oder einer unter § 295 Abs. 2 fallenden Änderung des Vertrags zugestimmt hat, kann nicht auf § 243 Abs. 2 oder darauf gestützt werden, daß der im Vertrag bestimmte Ausgleich nicht angemessen ist. Ist der im Vertrag bestimmte Ausgleich nicht angemessen, so hat das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht auf Antrag den vertraglich geschuldeten Ausgleich zu bestimmen, wobei es, wenn der Vertrag einen nach Absatz 2 Satz 2 berechneten Ausgleich vorsieht, den Ausgleich nach dieser Vorschrift zu bestimmen hat.

(4) Bestimmt das Gericht den Ausgleich, so kann der andere Vertragsteil den Vertrag binnen zwei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Besteht ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabführungsvertrag, so hat der andere Vertragsteil jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, daß den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind.

(2) Hat eine abhängige Gesellschaft den Betrieb ihres Unternehmens dem herrschenden Unternehmen verpachtet oder sonst überlassen, so hat das herrschende Unternehmen jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit die vereinbarte Gegenleistung das angemessene Entgelt nicht erreicht.

(3) Die Gesellschaft kann auf den Anspruch auf Ausgleich erst drei Jahre nach dem Tag, an dem die Eintragung der Beendigung des Vertrags in das Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekannt gemacht worden ist, verzichten oder sich über ihn vergleichen. Dies gilt nicht, wenn der Ausgleichspflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan oder Restrukturierungsplan geregelt wird. Der Verzicht oder Vergleich wird nur wirksam, wenn die außenstehenden Aktionäre durch Sonderbeschluß zustimmen und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt.

(4) Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren in zehn Jahren seit dem Tag, an dem die Eintragung der Beendigung des Vertrags in das Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekannt gemacht worden ist.

(1) Ein Gewinnabführungsvertrag muß einen angemessenen Ausgleich für die außenstehenden Aktionäre durch eine auf die Anteile am Grundkapital bezogene wiederkehrende Geldleistung (Ausgleichszahlung) vorsehen. Ein Beherrschungsvertrag muß, wenn die Gesellschaft nicht auch zur Abführung ihres ganzen Gewinns verpflichtet ist, den außenstehenden Aktionären als angemessenen Ausgleich einen bestimmten jährlichen Gewinnanteil nach der für die Ausgleichszahlung bestimmten Höhe garantieren. Von der Bestimmung eines angemessenen Ausgleichs kann nur abgesehen werden, wenn die Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlußfassung ihrer Hauptversammlung über den Vertrag keinen außenstehenden Aktionär hat.

(2) Als Ausgleichszahlung ist mindestens die jährliche Zahlung des Betrags zuzusichern, der nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten unter Berücksichtigung angemessener Abschreibungen und Wertberichtigungen, jedoch ohne Bildung anderer Gewinnrücklagen, voraussichtlich als durchschnittlicher Gewinnanteil auf die einzelne Aktie verteilt werden könnte. Ist der andere Vertragsteil eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien, so kann als Ausgleichszahlung auch die Zahlung des Betrags zugesichert werden, der unter Herstellung eines angemessenen Umrechnungsverhältnisses auf Aktien der anderen Gesellschaft jeweils als Gewinnanteil entfällt. Die Angemessenheit der Umrechnung bestimmt sich nach dem Verhältnis, in dem bei einer Verschmelzung auf eine Aktie der Gesellschaft Aktien der anderen Gesellschaft zu gewähren wären.

(3) Ein Vertrag, der entgegen Absatz 1 überhaupt keinen Ausgleich vorsieht, ist nichtig. Die Anfechtung des Beschlusses, durch den die Hauptversammlung der Gesellschaft dem Vertrag oder einer unter § 295 Abs. 2 fallenden Änderung des Vertrags zugestimmt hat, kann nicht auf § 243 Abs. 2 oder darauf gestützt werden, daß der im Vertrag bestimmte Ausgleich nicht angemessen ist. Ist der im Vertrag bestimmte Ausgleich nicht angemessen, so hat das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht auf Antrag den vertraglich geschuldeten Ausgleich zu bestimmen, wobei es, wenn der Vertrag einen nach Absatz 2 Satz 2 berechneten Ausgleich vorsieht, den Ausgleich nach dieser Vorschrift zu bestimmen hat.

(4) Bestimmt das Gericht den Ausgleich, so kann der andere Vertragsteil den Vertrag binnen zwei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.

(1) Besteht ein Beherrschungsvertrag, so ist das herrschende Unternehmen berechtigt, dem Vorstand der Gesellschaft hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. Bestimmt der Vertrag nichts anderes, so können auch Weisungen erteilt werden, die für die Gesellschaft nachteilig sind, wenn sie den Belangen des herrschenden Unternehmens oder der mit ihm und der Gesellschaft konzernverbundenen Unternehmen dienen.

(2) Der Vorstand ist verpflichtet, die Weisungen des herrschenden Unternehmens zu befolgen. Er ist nicht berechtigt, die Befolgung einer Weisung zu verweigern, weil sie nach seiner Ansicht nicht den Belangen des herrschenden Unternehmens oder der mit ihm und der Gesellschaft konzernverbundenen Unternehmen dient, es sei denn, daß sie offensichtlich nicht diesen Belangen dient.

(3) Wird der Vorstand angewiesen, ein Geschäft vorzunehmen, das nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft vorgenommen werden darf, und wird diese Zustimmung nicht innerhalb einer angemessenen Frist erteilt, so hat der Vorstand dies dem herrschenden Unternehmen mitzuteilen. Wiederholt das herrschende Unternehmen nach dieser Mitteilung die Weisung, so ist die Zustimmung des Aufsichtsrats nicht mehr erforderlich; die Weisung darf, wenn das herrschende Unternehmen einen Aufsichtsrat hat, nur mit dessen Zustimmung wiederholt werden.

(1) Ein Unternehmensvertrag kann nur zum Ende des Geschäftsjahrs oder des sonst vertraglich bestimmten Abrechnungszeitraums aufgehoben werden. Eine rückwirkende Aufhebung ist unzulässig. Die Aufhebung bedarf der schriftlichen Form.

(2) Ein Vertrag, der zur Leistung eines Ausgleichs an die außenstehenden Aktionäre oder zum Erwerb ihrer Aktien verpflichtet, kann nur aufgehoben werden, wenn die außenstehenden Aktionäre durch Sonderbeschluß zustimmen. Für den Sonderbeschluß gilt § 293 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 295 Abs. 2 Satz 3 sinngemäß.

(1) Die Aktiengesellschaft wird aufgelöst

1.
durch Ablauf der in der Satzung bestimmten Zeit;
2.
durch Beschluß der Hauptversammlung; dieser bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt; die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen;
3.
durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft;
4.
mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird;
5.
mit der Rechtskraft einer Verfügung des Registergerichts, durch welche nach § 399 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Mangel der Satzung festgestellt worden ist;
6.
durch Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(2) Dieser Abschnitt gilt auch, wenn die Aktiengesellschaft aus anderen Gründen aufgelöst wird.

(1) Außer der Verpflichtung zum Ausgleich nach § 304 muß ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabführungsvertrag die Verpflichtung des anderen Vertragsteils enthalten, auf Verlangen eines außenstehenden Aktionärs dessen Aktien gegen eine im Vertrag bestimmte angemessene Abfindung zu erwerben.

(2) Als Abfindung muß der Vertrag,

1.
wenn der andere Vertragsteil eine nicht abhängige und nicht in Mehrheitsbesitz stehende Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, die Gewährung eigener Aktien dieser Gesellschaft,
2.
wenn der andere Vertragsteil eine abhängige oder in Mehrheitsbesitz stehende Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien und das herrschende Unternehmen eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, entweder die Gewährung von Aktien der herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft oder eine Barabfindung,
3.
in allen anderen Fällen eine Barabfindung
vorsehen.

(3) Werden als Abfindung Aktien einer anderen Gesellschaft gewährt, so ist die Abfindung als angemessen anzusehen, wenn die Aktien in dem Verhältnis gewährt werden, in dem bei einer Verschmelzung auf eine Aktie der Gesellschaft Aktien der anderen Gesellschaft zu gewähren wären, wobei Spitzenbeträge durch bare Zuzahlungen ausgeglichen werden können. Die angemessene Barabfindung muß die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlußfassung ihrer Hauptversammlung über den Vertrag berücksichtigen. Sie ist nach Ablauf des Tages, an dem der Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag wirksam geworden ist, mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(4) Die Verpflichtung zum Erwerb der Aktien kann befristet werden. Die Frist endet frühestens zwei Monate nach dem Tag, an dem die Eintragung des Bestehens des Vertrags im Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekannt gemacht worden ist. Ist ein Antrag auf Bestimmung des Ausgleichs oder der Abfindung durch das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht gestellt worden, so endet die Frist frühestens zwei Monate nach dem Tag, an dem die Entscheidung über den zuletzt beschiedenen Antrag im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist.

(5) Die Anfechtung des Beschlusses, durch den die Hauptversammlung der Gesellschaft dem Vertrag oder einer unter § 295 Abs. 2 fallenden Änderung des Vertrags zugestimmt hat, kann nicht darauf gestützt werden, daß der Vertrag keine angemessene Abfindung vorsieht. Sieht der Vertrag überhaupt keine oder eine den Absätzen 1 bis 3 nicht entsprechende Abfindung vor, so hat das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht auf Antrag die vertraglich zu gewährende Abfindung zu bestimmen. Dabei hat es in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, wenn der Vertrag die Gewährung von Aktien der herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft vorsieht, das Verhältnis, in dem diese Aktien zu gewähren sind, wenn der Vertrag nicht die Gewährung von Aktien der herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft vorsieht, die angemessene Barabfindung zu bestimmen. § 304 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Die Gerichtskosten können ganz oder zum Teil den Antragstellern auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.

(2) Das Gericht ordnet an, dass die Kosten der Antragsteller, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, ganz oder zum Teil vom Antragsgegner zu erstatten sind, wenn dies unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens der Billigkeit entspricht.

(1) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1800) geändert worden ist, und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden

1.
in gerichtlichen Verfahren, die vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) anhängig geworden oder eingeleitet worden sind; die Jahresgebühr 12311 wird in diesen Verfahren nicht erhoben;
2.
in gerichtlichen Verfahren über ein Rechtsmittel, das vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) eingelegt worden ist;
3.
hinsichtlich der Jahresgebühren in Verfahren vor dem Betreuungsgericht, die vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) fällig geworden sind;
4.
in notariellen Verfahren oder bei notariellen Geschäften, für die ein Auftrag vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) erteilt worden ist;
5.
in allen übrigen Fällen, wenn die Kosten vor dem Tag vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) fällig geworden sind.

(2) Soweit Gebühren nach diesem Gesetz anzurechnen sind, sind auch nach der Kostenordnung für entsprechende Tätigkeiten entstandene Gebühren anzurechnen.

(3) Soweit für ein notarielles Hauptgeschäft die Kostenordnung nach Absatz 1 weiter anzuwenden ist, gilt dies auch für die damit zusammenhängenden Vollzugs- und Betreuungstätigkeiten sowie für zu Vollzugszwecken gefertigte Entwürfe.

(4) Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften über die Höhe des Haftkostenbeitrags, der von einem Gefangenen zu erheben ist, ist anstelle der Nummern 31010 und 31011 des Kostenverzeichnisses § 137 Absatz 1 Nummer 12 der Kostenordnung in der bis zum 27. Dezember 2010 geltenden Fassung anzuwenden.

(5) Absatz 1 ist auf die folgenden Vorschriften in ihrer bis zum Tag vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geltenden Fassung entsprechend anzuwenden:

1.
§ 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz,
2.
§ 15 des Spruchverfahrensgesetzes,
3.
§ 12 Absatz 3, die §§ 33 bis 43, 44 Absatz 2 sowie die §§ 45 und 47 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen,
4.
§ 102 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen,
5.
§ 100 Absatz 1 und 3 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes,
6.
§ 39b Absatz 1 und 6 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,
7.
§ 99 Absatz 6, § 132 Absatz 5 und § 260 Absatz 4 des Aktiengesetzes,
8.
§ 51b des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
9.
§ 62 Absatz 5 und 6 des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds,
10.
§ 138 Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes,
11.
die §§ 18 bis 24 der Verfahrensordnung für Höfesachen,
12.
§ 18 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie und
13.
§ 65 Absatz 3 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes.
An die Stelle der Kostenordnung treten dabei die in Satz 1 genannten Vorschriften.

(1) Die Gerichtskosten können ganz oder zum Teil den Antragstellern auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.

(2) Das Gericht ordnet an, dass die Kosten der Antragsteller, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, ganz oder zum Teil vom Antragsgegner zu erstatten sind, wenn dies unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens der Billigkeit entspricht.

Verbundene Unternehmen sind rechtlich selbständige Unternehmen, die im Verhältnis zueinander in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen (§ 16), abhängige und herrschende Unternehmen (§ 17), Konzernunternehmen (§ 18), wechselseitig beteiligte Unternehmen (§ 19) oder Vertragsteile eines Unternehmensvertrags (§§ 291, 292) sind.

(1) Die Gerichtskosten können ganz oder zum Teil den Antragstellern auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.

(2) Das Gericht ordnet an, dass die Kosten der Antragsteller, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, ganz oder zum Teil vom Antragsgegner zu erstatten sind, wenn dies unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens der Billigkeit entspricht.

(1) Ein Beschluß der Hauptversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden.

(2) Die Anfechtung kann auch darauf gestützt werden, daß ein Aktionär mit der Ausübung des Stimmrechts für sich oder einen Dritten Sondervorteile zum Schaden der Gesellschaft oder der anderen Aktionäre zu erlangen suchte und der Beschluß geeignet ist, diesem Zweck zu dienen. Dies gilt nicht, wenn der Beschluß den anderen Aktionären einen angemessenen Ausgleich für ihren Schaden gewährt.

(3) Die Anfechtung kann nicht gestützt werden

1.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 sowie § 134 Absatz 3 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind,
2.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3, 4 in Verbindung mit § 131, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 130a Absatz 1 bis 4, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 130a Absatz 5 und 6 sowie nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind,
3.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 sowie Absatz 6,
4.
auf eine Verletzung der §§ 67a, 67b, 118 Absatz 1 Satz 3 bis 5 und Absatz 2 Satz 2, von § 118a Absatz 1 Satz 4, § 121 Absatz 4a oder des § 124a,
5.
auf Gründe, die ein Verfahren nach § 318 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs rechtfertigen.
Eine Anfechtung kann auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten aus Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Vorschriften aus Satz 1 Nummer 3 nur gestützt werden, wenn der Gesellschaft grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen ist; in der Satzung kann ein strengerer Verschuldensmaßstab bestimmt werden.

(4) Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Aktionär die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen hätte. Auf unrichtige, unvollständige oder unzureichende Informationen in der Hauptversammlung über die Ermittlung, Höhe oder Angemessenheit von Ausgleich, Abfindung, Zuzahlung oder über sonstige Kompensationen kann eine Anfechtungsklage nicht gestützt werden, wenn das Gesetz für Bewertungsrügen ein Spruchverfahren vorsieht.

(1) Die Gerichtskosten können ganz oder zum Teil den Antragstellern auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.

(2) Das Gericht ordnet an, dass die Kosten der Antragsteller, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, ganz oder zum Teil vom Antragsgegner zu erstatten sind, wenn dies unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens der Billigkeit entspricht.

(1) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1800) geändert worden ist, und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden

1.
in gerichtlichen Verfahren, die vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) anhängig geworden oder eingeleitet worden sind; die Jahresgebühr 12311 wird in diesen Verfahren nicht erhoben;
2.
in gerichtlichen Verfahren über ein Rechtsmittel, das vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) eingelegt worden ist;
3.
hinsichtlich der Jahresgebühren in Verfahren vor dem Betreuungsgericht, die vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) fällig geworden sind;
4.
in notariellen Verfahren oder bei notariellen Geschäften, für die ein Auftrag vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) erteilt worden ist;
5.
in allen übrigen Fällen, wenn die Kosten vor dem Tag vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) fällig geworden sind.

(2) Soweit Gebühren nach diesem Gesetz anzurechnen sind, sind auch nach der Kostenordnung für entsprechende Tätigkeiten entstandene Gebühren anzurechnen.

(3) Soweit für ein notarielles Hauptgeschäft die Kostenordnung nach Absatz 1 weiter anzuwenden ist, gilt dies auch für die damit zusammenhängenden Vollzugs- und Betreuungstätigkeiten sowie für zu Vollzugszwecken gefertigte Entwürfe.

(4) Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften über die Höhe des Haftkostenbeitrags, der von einem Gefangenen zu erheben ist, ist anstelle der Nummern 31010 und 31011 des Kostenverzeichnisses § 137 Absatz 1 Nummer 12 der Kostenordnung in der bis zum 27. Dezember 2010 geltenden Fassung anzuwenden.

(5) Absatz 1 ist auf die folgenden Vorschriften in ihrer bis zum Tag vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geltenden Fassung entsprechend anzuwenden:

1.
§ 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz,
2.
§ 15 des Spruchverfahrensgesetzes,
3.
§ 12 Absatz 3, die §§ 33 bis 43, 44 Absatz 2 sowie die §§ 45 und 47 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen,
4.
§ 102 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen,
5.
§ 100 Absatz 1 und 3 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes,
6.
§ 39b Absatz 1 und 6 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,
7.
§ 99 Absatz 6, § 132 Absatz 5 und § 260 Absatz 4 des Aktiengesetzes,
8.
§ 51b des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
9.
§ 62 Absatz 5 und 6 des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds,
10.
§ 138 Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes,
11.
die §§ 18 bis 24 der Verfahrensordnung für Höfesachen,
12.
§ 18 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie und
13.
§ 65 Absatz 3 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes.
An die Stelle der Kostenordnung treten dabei die in Satz 1 genannten Vorschriften.