Landgericht München I Endurteil, 06. Nov. 2015 - 25 O 8999/14

bei uns veröffentlicht am06.11.2015
nachgehend
Oberlandesgericht München, 25 U 4486/15, 26.02.2016

Gericht

Landgericht München I

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 20.001,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger fordert von der Beklagten die Erstattung von Kosten, die zur Beseitigung eines am 01.06.2013 entstandenen Wasser Schadens in seinem Anwesen ... in ... erforderlich waren.

Der Kläger ist Eigentümer des Anwesens ... in .... Der Kläger hat sein Anwesen bei der Beklagten seit dem Jahr 2002 versichert und insbesondere eine Immobilienversicherung mit der Versicherungsnummer ... abgeschlossen. Mit dieser Versicherung war das streitgegenständliche Gebäude u.a. gegen Elementarschäden und Leitungswasserschäden versichert (vgl. Nachtrag vom 12.04.2012 zur streitgegenständlichen Immobilienversicherung, Anlage K 1). Dem Versicherungsvertrag lagen hierbei die Bedingungen für die Firmen Immobilienversicherung (...) zugrunde (vgl. Anlagen K 17 und K 18), in denen unter anderem Folgendes geregelt ist:

㤠2 Leitungswasserversicherung

1. Nässeschäden

a) der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die doch bestimmungswidrig ausgetreten das Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.

b) Leitungswasser ist Wasser, dass aus

aa) Rohren oder Schläuchen der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen)

bb) sonstigen mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtungen,

(...)

bestimmungswidrig austritt.

(...)

§ 4 Elementarversicherungen (ohne Sturm und Hagel)

1. Der Versicherter leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch

(...)

b) witterungsbedingten Rückstau,

(...)

zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.

(...)

3. witterungsbedingter Rückstau liegt vor, wenn Wasser infolge von Witterungsniederschlägen oder infolge Ausuferungen von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern aus Rohren der öffentlichen und/oder privaten Abwasserkanalisation oder den damit verbundenen Einrichtungen in das versicherte Gebäude hinein rückgestaut wird.

(...)

10. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch

a) Sturmflut;

(...)

e) Grundwasser.“

In dem Nachtrag vom 12.04.2012 zur streitgegenständlichen Versicherung wurde zwischen den Parteien ein Öko-Paket-Auf-Erstes-Risiko vereinbart (vgl. Anlage K 21). In diesem Nachtrag heißt es insbesondere wie folgt:

„(...) Mitversichert sind

(...)

in Erweiterung von § 2 Nr. 1 BFIMO auch Nässeschäden durch Wasser, dass aus Regenableitungsrohren, die innerhalb versicherte Gebäude verlegt sind, bestimmungswidrig austritt (...)“

In den letzten Tagen des Mai und Anfang Juni 2013 kam es in ... zu sintflutartigen Regenfällen. Die über viele Tage andauernden sintflutartigen Regenfälle hatten zu einer Jahrhundertflut geführt und insbesondere in ganz Bayern viele Städte, Dörfer und Landstriche massiv unter Wasser gesetzt. Am 01.06.2013 drang über die Dachterrasse des streitgegenständlichen Anwesens eine große Menge Wasser in das bei der Beklagten versicherte Rückgebäude des streitgegenständlichen Anwesens ein. Am 01.06.2013 ergab sich folgendes Schadensbild:

Die Dachterrasse des Rückgebäudes, die in Form einer Sonnenkuhle ausgebildet ist, stand unter Wasser. Das Wasser lief von der Dachterrasse durch die Geschoßdecke in die darunter befindlichen Geschosse über das dritte OG in das zweite OG und von dort in das erste OG bis in die Decke des Erdgeschoßes. Aufgrund des Wassereintritts es musste am 01.06.2013 die Feuerwehr gerufen werden. Diese pumpte das auf der Dachterrasse befindliche Wasser ab. Diese Arbeiten waren dadurch erschwert, dass es an diesem Tag ständig weiter stark regnete. Da die Feuerwehrleute aufgrund des starken Wassereintritts in das Gebäude Bedenken bezüglich der Standfestigkeit des Gebäudes hatten, verständigten sie das Technische Hilfswerk und die Lokalbaukommission der Stadt .... Der zuständige Mitarbeiter der Lokalbaukommission verfügte noch am 01.06.2013 eine Betretenssperre für die unter der Dachterrasse befindlichen Zimmer des Gebäudes bis zur Klärung der Standsicherheit. Das Technische Hilfswerk stützte den unter der Dachterrasse befindlichen Gebäudeteil durch alle Geschoße bis in den Keller hinein ab.

Die ermittelte Ursache für den Wassereintritt war wie folgt:

Der Hauptabfluss von der Dachterrasse erfolgt durch ein Abflussrohr, das von der Dachterrasse durch die Außenmauer nach außen mit einer Länge von ca. 150 cm führt und an der Außenwand des streitgegenständlichen Gebäudes in einem außenliegenden Wasserkessel endet. Von diesem Wasserkessel aus führt ein weiteres Abflussrohr in das Fallrohr, das wiederum zur Kanalisation führt. Der Abfluss des Wasserkessels war am 01.06.2013 verstopft. Diese Verstopfung hatte zur Folge, dass das Wasser aus dem Wasserkessel nicht abfließen konnte. Das Wasser stand auf der Dachterrasse und drang von dieser in das Gebäude hinein.

Für die Behebung des streitgegenständlichen Schadens sind dem Kläger Kosten in Höhe von € 41.184,63 entstanden. Von diesen Kosten macht der Kläger mit dieser Klage nur einen Teilbetrag in Höhe von € 20.001,– geltend.

Der Kläger meldete den Schaden gegenüber der Beklagten unverzüglich. Bereits mit Schreiben vom 11.06.2013 (Anlage K 13) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass ihrer Ansicht nach kein Versicherungsschutz bestünde. Im Anschluss gab es einen Schriftwechsel der Parteien. Die Beklagte blieb jedoch bei ihrem Standpunkt und lehnte eine Regulierung des streitgegenständlichen Schadens ab.

Der Kläger ist der Ansicht, dass der streitgegenständliche Schaden bei der Beklagten versichert gewesen sei. Ihm sei es stets wichtig gewesen, umfassend versichert zu sein. Deswegen habe er auch umfassende Versicherungsleistungen bei der Beklagten vereinbart, darunter insbesondere die hier einschlägige Elementarversicherung. Hier sei die Regelung des § 4 Nr. 3 BFIMO einschlägig. Diese Regelung sei aus der Sicht eines durchschnittlichen, des Lesens kundigen Menschen zu verstehen. Demzufolge läge er ein witterungsbedingter Rückstau im Sinne dieser Versicherungsbedingungen vor. Aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers sei ein Rückstau ein Stau, der durch ein Zurückfließen bewirkt werde. Hierbei sei zu beachten, dass der verstopfte Wasserkessel nicht ursächlich für den Rückstau gewesen sei. Ursächlich seien die sintflutartigen Regenmengen gewesen, da bei normalen Regenfällen kein Rückstand entstanden sei, sondern das Wasser über die Leitungen des Hauses problemlos habe entsorgt werden können. Hierbei könne die Frage dahingestellt bleiben, inwieweit die Verstopfung des Wasserkessels eventuell mitursächlich für den Rückstau gewesen sei.

Weiter ist der Kläger der Ansicht, dass hinsichtlich des streitgegenständlichen Schadens auch die Regelung § 2 Nr. 1 BFIMO greife, da ein entsprechender Leitungswasserschaden gegeben sei. Es sei Wasser aus einem Rohr der Abwasserversorgung (Abwasserleitung) infolge des Rückstaus bestimmungswidrig ausgetreten. Ein Abwasserrohr sei hierbei ein Rohr, das Wasser ableitet.

Weiter ist der Kläger der Ansicht, dass der streitgegenständliche Schadensfall auch aufgrund des mit Nachtrages vom 12.04.2014 vereinbarten Öko-Paket-Auf-Erstes-Risiko ein versichertes Ereignis sei. Denn mit diesem Öko-Paket sei die Regelung des § 2 Nr. 1 BFIMO dahingehend erweitert worden, dass auch Nässeschäden doch Wasser, dass aus Regenableitungsrohren bestimmungswidrig austrete bis zu einem Betrag in Höhe von € 25.000,– versichert seien. Hier sei der Fall eines bestimmungswidrigen Austrittes von Wasser aus einem Regenableitungsrohren und damit ein Versicherungsfall gegeben.

Außerdem ist der Kläger der Ansicht, dass weder aufgrund von § 2 Nr. 3 oder Nr. 4, noch aufgrund von § 4 Nr. 10, noch aufgrund von § 9 BFIMO vorläge. Auch sei zwischen den Parteien kein Selbstbehalt im Schadenfall in Höhe von € 1.000,– vereinbart gewesen.

Der Kläger beantragte,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 20.0001,– nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.9.2013 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, sie bestreite, dass erst der außenliegende Wasserkessel verstopft gewesen sei und dass das Wasser erst von dort aus nicht habe weiter ablaufen können. Vielmehr sei wahrscheinlich bereits der Ablauf der Dachterrasse verstopft gewesen, so dass das Wasser schon von dort aus nicht von der Dachterrasse habe ablaufen können.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass ein versichertes Ereignis im Sinne der vereinbarten BFIMO nicht eingetreten sei.

Zum einen läge kein Rückstau „in das versicherte Gebäude“ nach § 4 Nr. 3 BFIMO vor, da hier Wasser schlicht von der Dachterrasse nicht habe abfließen können. Das Wässer sei allenfalls auf die Dachterrasse zurückgestaut worden. Ein „Rückstau“ setze jedoch voraus, das Wasser aus dem Rohr heraus gedrückt werde, in der Regel, weil die Kanalisation die großen Wassermengen nicht mehr aufnehmen können, das Wasser in die Rohre zurückgedrückt werde und schließlich in dem versicherten Gebäude wieder aus den Rohren heraustrete. Vorliegend habe das Niederschlagswasser schon gar nicht in das Rohr eindringen können, weil der Ablauf verstopft gewesen sei.

Zum anderen läge auch kein Leitungswasserschaden nach § 2 Ziff. 1 BFIMO vor, da es sich bei dem Wasser, welches die Schäden verursacht habe, nicht um Leitungswasser, sondern um Niederschlagswasser gehandelt haben, welches nicht über die vorgesehene Entwässerung der Dachterrasse abgeleitet worden sei und infolgedessen in das Gebäude eingedrungen sei. Niederschlagswasser sei jedoch kein Leitungswasser. Es sei auch kein Wasser aus einem Rohr der Wasserversorgung oder aus einer sonstigen mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtung bestimmungswidrig ausgetreten.

Auch könne sich der Kläger nicht auf das Öko-Paket berufen, da mit diesem nur solche Schäden versichert seien, die durch Wasser entstehen, welches doch Regenableitungsrohren austrete, welche „innerhalb versicherter Gebäude“ verlegt seien. Diese Konstellation läge hier jedoch nicht vor.

Außerdem trägt die Beklagte vor, dass zwischen den Parteien ein Selbstbehalt in Höhe von € 1.000,– vereinbart gewesen sei.

Es wurde Beweis erhoben in der mündlichen Verhandlung vom 06.10.2015 doch Einvernahme der Zeugen ... und .... Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.10.2015 (Bl. 53–57) Bezug genommen.

Ergänzend wird weiter auf sämtliche Schriftsätze der Parteien mitsamt aller Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlungen vom 3.2.2015 (Bl. 31–35) Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet, da es sich bei dem streitgegenständlichen Schadensereignis weder um einen Leitungswasserschaden, noch um einen Rückstauschaden im Sinne der zwischen den Parteien vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen BFIMO, noch um einen Versicherungsfall entsprechend dem mit Nachtrag vom 12.04.2012 vereinbarten Öko-Paket-Auf-Erstes-Risiko handelte.

I. zugrunde zu legender Schadensablauf

Entsprechend dem unstreitigen Sachverhalt sowie den Angaben insbesondere des Zeugen ... geht das Gericht im Hinblick auf das streitgegenständliche Schadensereignis von folgendem Schadensablauf aus:

Unstreitig erfolgt der normal vorgesehene Wasserablauf (Hauptabfluss) von der Dachterrasse durch ein Abflussrohr, das von der Dachterrasse durch die Außenmauer nach außen mit einer Länge von ca. 150 cm führt und an der Außenwand des streitgegenständlichen Gebäudes in einem außenliegenden Wasserkessel endet. Unstreitig führt von diesem Wasserkessel aus ein weiteres Abflussrohr in das Fallrohr, das wiederum zur Kanalisation führt.

Unstreitig kam es in den letzten Tagen des Mai und Anfang Juni 2013 in ... zu sintflutartigen Regenfällen und die Dachterrasse des Rückgebäudes des bei der Beklagten versicherten Gebäudes stand am 01.06.2013 unter Wasser. Große Mengen dieses Wasser drangen sodann unstreitig am 01.06.2013 von der Dachterrasse aus durch die Geschoßdecke in das Rückgebäude ein, liefen in die darunter befindlichen Geschoße über das dritte OG in das zweite OG und von dort in das erste OG bis in die Decke des Erdgeschoßes. Aufgrund der nachvollziehbaren Angaben des Zeugen ... geht das Gericht hierbei davon aus, dass das auf der Dachterrasse gestaute Wasser unter die Abdichtung der Dachterrasse gelaufen und anschließend von dort aus in das Gebäude eingedrungen ist.

Weiter war der Abfluss des Wasserkessels am 01.06.2013 unstreitig verstopft, so dass das Wasser aus dem Wasserkessel nicht weiter abfließen konnte. Aufgrund der nachvollziehbaren Angaben des Zeugen ... geht das Gericht hinsichtlich dieser Verstopfung des Wasserkessels weiter davon aus, dass der Wasserkessel mit einem Pfropfen bestehend aus einem Tennisball, Laub, Dreck und Taubenscheiße verstopft war, so dass aufgrund dieses Pfropfen die am 01.06.2013 in dem Wasserkessel geleiteten Wassermengen nicht zügig durch den Wasserkessel hin zu dem Fallrohr fließen konnten. Aufgrund der nachvollziehbaren Angaben des Zeugen ... geht das Gericht außerdem davon aus, dass es von dem Wasserkessel zu einem Rückstau des Wassers auf die Dachterrasse gekommen war und dass sich infolge dessen die Dachterrasse mit Wasser gefüllt hatte, weil das Wasser nicht richtig abfließen konnte.

Weiter geht das Gericht aufgrund der nachvollziehbaren Angaben des Zeugen ... nicht davon aus, dass bereits das Abflussrohr der Dachterrasse weg hin zu dem Wasserkessels verstopft war. Insofern konnte der Zeuge ... auf entsprechende Nachfrage des Klägervertreters keine sicheren Angaben machen.

Die Angaben des Zeugen ... waren hierbei glaubhaft, da diese nachvollziehbar und in sich stimmig und darüber hinaus im Einklang mit dem unstreitigen Sachverhalt der Parteien waren. Der Zeuge ... machte des Weiteren auf das Gericht einen glaubwürdigen Eindruck, da er seine Angaben sachlich und neutral machte. Es war erkennbar, dass der Zeuge Zauner seine Angaben weder im Interesse des Klägers, noch im Interesse der Beklagten machte.

II. kein versichertes Ereignis

Bei dem vorstehend unter I. dargestellten Schadensereignis handelt es sich um kein versichertes Ereignis. Es handelt sich weder um einen Leitungswasserschaden, noch um einen Rückstau im Sinne der zwischen den Parteien vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen BFIMO, noch um einen Versicherungsfall entsprechend dem mit Nachtrag vom 12.04.2012 vereinbarten Öko-Paket-Auf-Erstes-Risiko. Hierbei sind die zwischen den Parteien vereinbarten allgemeinen Versicherungsbedingungen (BFIMO) entsprechend der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss (vgl. beispielsweise Urteil des BGH vom 11.07.2012, Az. IV ZR 122/11). Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an.

1. kein Leitungswasserschaden gemäß § 2 Nr. 1 BFIMO

Bei dem streitgegenständlichen Schadensereignis handelt es sich entsprechend dem zugrunde zulegenden Schadensablauf (vgl. oben unter I.) nicht um einen Leitungswasserschaden gemäß § 2 Nr. 1 BFIMO. Denn bei dem Wasser, das sich hier auf der Dachterrasse gestaut hat und sodann in das Gebäude eingedrungen ist, hat es sich auch aus der Sicht eines durchschnittlichen verständigen Versicherungsnehmers nicht um Leitungswasser gemäß § 2 Nr. 1 b) BFIMO gehandelt, dass Bestimmungswidrig ausgetreten ist.

Zwar darf hierbei nicht außer Acht gelassen werden, dass es sich um Leitungswasser entsprechend dieser Regelung auch dann handelt, wenn Wasser aus sonstigen mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtungen bestimmungswidrig austritt (§ 2 Nr. 1 b) bb) BFIMO). Angesicht desse wäre hier der Versicherungsfall auch dann eingetreten, sobald auch nur ein Teil des auf der Dachfläche niedergegangenen Wassers in das Regenfallrohr gelangt und von dort aus in das Dach und die Wände eindringt. Ein Versicherungsfalles liegt dem gegenüber dann nicht vor, wenn dass das Wasser nicht auf diesem weg in das Dach und die Wände eingedrungen ist, sondern an dem Ablaufrohr außen vorbei in die Dachabdichtung und in die Innenwände eingedrungen ist (vgl. hierzu Urteil des OLG Koblenz vom 28.01.2011, Az. 10 U 238/10).

Allerdings ist hier entsprechend dem unstreitigen Sachverhalt sowie den hiermit übereinstimmenden überzeugenden Angaben des Zeugen ... das Wasser gerade nicht von dem Ablaufrohr aus, sondern von der Dachterrasse selbst aus unter die Abdichtung geflossen und von dort aus in das Gebäude eingedrungen. Hieran ändert auch der Gesichtspunkt nichts, dass das (sintflutartige) Niederschlagswasser von dem verstopften Wasserkessels aus nach oben durch das Ablaufrohr auf die Dachterrasse zurückgestaut wurde, da dieses Ablaufrohr aufgrund der Verstopfung des Wasserkessels die sintflutartigen Regenfällen letztlich nicht mehr aufnehmen konnte.

2. Kein Rückstauschaden gemäß § 4 Nr. 3 BFIMO

Bei dem streitgegenständlichen Schadensereignis handelt es sich entsprechend dem zugrunde zulegenden Schadensablauf (vgl. oben unter I.) auch nicht um einen Rückstau Schaden gemäß § 4 Nr. 3 BFIMO.

Auch aus der Sicht eines durchschnittlichen und verständigen Versicherungsnehmers wurden hier kein Wasser in das versicherte Gebäude zurückgestaut. Denn hier wurden die sintflutartigen Regenfälle von dem außen liegenden Wasserkessel aus nach oben doch das Ablauf Rohr auf die Dachterrasse zurückgestaut. Von dort aus habe das Wasser nicht ordnungsgemäß abfließen können, da der Wasserkessels verstopft gewesen ist. Demzufolge ist das Wasser sodann von der Dachterrasse selbst aus unter die Abdichtung geflossen und von dort aus in das Gebäude eingedrungen. Da folglich das Wasser nicht aus dem Gebäude eigenen Ableitungsrohren in das Gebäude eingedrungen ist, handelt es sich nicht um einen Rückstau entsprechend dieser Regelung (vgl. Beschluss des OLG Hamburg vom 14.04.2014, Az. 9 U 201/13). Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht entscheidend, ob der unstreitig verstopfte Wasserkessels „normale Regenfälle“ hätte aufnehmen und über das Fallrohr hin zur Kanalisation hätte abfließen lassen können.

3. Kein Versicherungsfall gemäß dem Öko-Paket-Auf-Erstes-Risiko

Bei dem streitgegenständlichen Schadensereignis handelt es sich entsprechend dem zugrunde zulegenden Schadensablauf (vgl. oben unter I.) auch nicht um einen Versicherungsfall entsprechend dem mit Nachtrag vom 12.04.2012 vereinbarten Öko-Paket-Auf-Erstes-Risiko, da kein Wasser aus einem innerhalb dem versicherten Gebäude verlegten Rohr bestimmungswidrig ausgetreten ist.

III. Entscheidung über die Kosten sowie über die vorläufige Vollstreckbarkeit

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

IV. Streitwertbeschluss

Der Streitwert war mittels eines Beschlusses festzusetzen, der jedoch räumlich mit in den Tenor aufgenommen werden darf. Insofern war die klägerische Hauptforderung maßgebend.

Urteilsbesprechung zu Landgericht München I Endurteil, 06. Nov. 2015 - 25 O 8999/14

Urteilsbesprechungen zu Landgericht München I Endurteil, 06. Nov. 2015 - 25 O 8999/14

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur
Landgericht München I Endurteil, 06. Nov. 2015 - 25 O 8999/14 zitiert 3 §§.

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Referenzen

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 122/11 Verkündet am:
11. Juli 2012
Bott
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin
Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom11. Juli 2012

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Mai 2011 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger verlangt von der Beklagten, einem englischen Lebensversicherer , die Leistung von im Versicherungsschein vorgesehenen regelmäßigen Auszahlungen.
2
Die Beklagte bietet eine Kapitallebensversicherung "Wealthmaster Noble" an, bei der mit einer Einmalzahlung Anteile an einem "Pool mit garantiertem Wertzuwachs" erworben werden. Die Beklagte "garantiert" den Anlegern, dass der Wert des einzelnen Poolanteils nicht fallen kann. Der Vertragswert des Anlegers ist das Produkt aus der Anzahl der ihm zugewiesenen Poolanteile und dem Anteilswert. Das den verschiedenen Pools der Beklagten zugrunde liegende Gesamtvermögen wird von der Beklagten als Teil ihres Lebensversicherungsfonds am Aktienmarkt investiert.
3
Diese Lebensversicherung war im Streitfall Bestandteil des Anlagemodells "Europlan", das als weitere Bestandteile die Darlehensfinanzierung der Einmalzahlung und die Investition in einen Investmentfonds beinhaltete. In Deutschland wurde der "Europlan" unter anderem über die inzwischen insolvente E. AG als sogenannte "Masterdistributorin" und von dieser beauftragte Untervermittler, hier der inzwischen ebenfalls insolventen R. GmbH, deren Insolvenzverwalter dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten ist, vertrieben.
4
Geworben durch einen Untervermittler der vorgenannten Firma schloss auch der Kläger bei der Beklagten einen Lebensversicherungsvertrag "Wealthmaster Noble" mit Versicherungsbeginn zum 31. Oktober 2001 und einer Vertragslaufzeit von 69 Jahren ab und zahlte einen Einmalbetrag in Höhe von 100.000 €, mit dem er Anteile am "Euro-Pool 2000EINS", einem "Pool mit garantiertem Wertzuwachs" erwarb. Zur Finanzierung des Einmalbetrags nahm der Kläger ein Bankdarlehen auf und trat seine Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag zur Sicherheit an die Kreditgeberin ab. Die Darlehenszinsen sollten durch regelmäßige Auszahlungen aus der Lebensversicherung gedeckt werden. Daneben investierte der Kläger im Rahmen des "Europlan" in ein Wertpapierdepot , das bei Endfälligkeit zur Tilgung des Darlehens verwendet werden sollte.
5
Im Versicherungsschein waren vierteljährliche Auszahlungen für die Dauer von insgesamt 40 Jahren festgelegt und zwar in Höhe von 1.760 € vom 20. März 2002 bis zum 20. September 2011, in Höhe von 1.960 € vom 20. Dezember 2011 bis zum 20. September 2016 und in Höhe von 2.300 € vom 20. Dezember 2016 bis zum 20. März 2041.
6
Der Versicherungsschein enthält den folgenden Hinweis:
7
"Dieser Versicherungsschein besteht aus 3 Seiten, die in Verbindung mit C. M. Wealthmaster Noble Poli- cenbedingungen, Betr…., zu lesen sind."
8
Unter der Überschrift "Auszahlung" heißt es in Nr. 3 der Policenbedingungen unter anderem: "3.1 Auf schriftlichen Antrag des Versicherungsnehmers werden einige oder alle dem Vertrag zugeteilte Einheiten /Anteile von C. M. eingelöst und unter nachstehenden Bedingungen ein Betrag in Höhe des Rücknahmewerts der eingelösten Einheiten /Anteile (vorbehaltlich der Bestimmungen von Abschnitt 3.2) gezahlt: 3.1.1 C. M. behält sich das Recht vor, das Auszahlungsgesuch zu verweigern, wenn der Rücknahmewert der Einheiten/Anteile, die eingelöst werden oder in einem Fonds/Pool verbleiben sollen, nach dieser Einlösung geringer wäre als das von C. M. gestattete und dem Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mitgeteilte Minimum. 3.1.2 Der Rücknahmepreis, auf den in diesem Abschnitt Bezug genommen wird, ist der Rücknahmepreis am Bewertungstermin unmittelbar im Anschluss an den Eingang des vorstehend genannten Gesuchs des Versicherungsnehmers, es sei denn, es wurden regelmäßige Auszahlungen erbeten. In diesem Fall ist es der Rücknahmepreis am Bewertungstermin unmittelbar vor dem/den vom Versicherungsnehmer ge- wählten Auszahlungsdatum/daten; … 3.1.5 Werden alle einem Vertrag zugeteilten Einheiten/ Anteile eingelöst, wird der Vertrag ebenfalls aufgeho- ben. …"
9
Die Beklagte nahm die Auszahlungen gemäß Versicherungsschein an die Bank vor, reduzierte jedoch zur Deckung dieser Auszahlungen die Anzahl der dem Kläger zugewiesenen Poolanteile, so dass der Vertragswert der Versicherung sank. Sie übersandte dem Kläger jährlich Kontoauszüge, aus denen sich unter anderem der deklarierte Wertzuwachs und der jeweils aktuelle Vertragswert ergaben.
10
Der Kläger wurde später von der Kreditgeberin zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im eigenen Namen ermächtigt.
11
Er hat beanstandet, dass er unter anderem über die zu erwartenden Renditen falsch informiert worden sei, und hat zunächst Ersatz der ihm durch die Beteiligung am "Europlan" entstandenen Schäden, insbesondere Freistellung von der Darlehensverbindlichkeit, gefordert. Nach rechtlichen Hinweisen des Berufungsgerichts hat er mit dem Hauptantrag Leistung der im Versicherungsschein festgelegten regelmäßigen Auszahlungen an sich verlangt und den Schadensersatzanspruch nur noch hilfsweise geltend gemacht.
12
Die Beklagte macht geltend, die regelmäßigen Auszahlungen stünden nach den Policenbedingungen und der Verbraucherinformation unter dem Vorbehalt einer ausreichenden Kapitaldeckung durch die Poolanteile. Gegenüber dem Schadensersatzanspruch hat sie sich unter anderem auf die Einrede der Verjährung berufen.

13
Das Landgericht hat den in erster Instanz ausschließlich geltend gemachten Schadensersatzanspruch als verjährt angesehen und die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung des Klägers den erstmals in zweiter Instanz gestellten Zahlungsantrag auf Leistung der regelmäßigen Auszahlungen abgewiesen, aber einem nach seiner Auffassung darin enthaltenen Feststellungsbegehren stattgegeben und festgestellt, dass die Beklagte zur Erfüllung des Auszahlungsplans verpflichtet ist. Hiergegen wendet sich die Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe:


14
I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der geänderte Hauptantrag zwar mangels Aktivlegitimation unbegründet, soweit er auf Leistung der Auszahlungen an den Kläger gerichtet ist, da dieser seine Rechte aus dem Lebensversicherungsvertrag an die kreditgewährende Bank abgetreten hat. In diesem Leistungsantrag sei jedoch als Minus ein Antrag auf Feststellung der Zahlungspflicht der Beklagten enthalten. Die Sicherungsabtretung stehe dem berechtigten Interesse des Klägers an der Feststellung nicht entgegen, da er Vertragspartner der Beklagten geblieben sei.
15
Die Beklagte sei zur Erfüllung des im Versicherungsschein vorgesehenen Auszahlungsplans verpflichtet. Die im Versicherungsschein enthaltenen Erklärungen zu den "regelmäßigen Auszahlungen" stellten Individualvereinbarungen dar und hätten als solche Vorrang gegenüber etwaigen abweichenden Regelungen in den Policenbedingungen. Die Einschränkung der Leistungspflicht in den Policenbedingungen sei im Übrigen überraschend, § 305c Abs. 1 BGB; jedenfalls verstoße die Regelung gegen das Transparenzgebot, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die "Verbraucherinformationen" seien bereits nicht wirksam in den Vertrag einbezogen. Die Leistungspflicht der Beklagten stehe daher nicht unter dem Vorbehalt einer ausreichenden Kapitaldeckung; vielmehr sei die Beklagte zu den Auszahlungen ohne Rücknahme von Poolanteilen verpflichtet.
16
II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand. Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache, da das Berufungsgericht zu der Frage, ob eine Verpflichtung zur Erfüllung der in den Versicherungsscheinen festgelegten Auszahlungspläne besteht, weitere Feststellungen treffen muss.
17
1. Die Klage ist zulässig.
18
a) Insbesondere ist die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte - die in jeder Lage des Verfahrens, auch noch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfen ist (BGH, Urteile vom 1. März 2011 - XI ZR 48/10, BGHZ 188, 373 Rn. 9; vom 9. März 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 17; vom 28. November 2002 - III ZR 102/02, BGHZ 153, 82, 85) - gegeben. Sie folgt sowohl aus Art. 9 Abs. 1 Buchst. b als auch aus Art. 16 Abs. 1 i.V.m. Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO.
19
b) Das Berufungsgericht hat durch die Annahme, dass in dem Antrag auf Leistung der Auszahlungen an den Kläger als "weniger" der Antrag auf Feststellung der Zahlungspflicht enthalten ist, und die entspre- chende Umdeutung des Hauptantrags nicht gegen seine Bindung an den Klageantrag (§ 308 Abs. 1 ZPO) verstoßen. Die Bewertung von Klageanträgen durch den Tatrichter ist in der Revisionsinstanz uneingeschränkt nachprüfbar, da es hierbei um die Auslegung von Prozesserklärungen geht (BGH, Urteil vom 7. Mai 1998 - I ZR 85/96, NJW 1998, 3350 unter II 2 a m.w.N.). Die vom Berufungsgericht unter Beachtung des Klageziels vorgenommene Auslegung des Hauptantrags ist nicht zu beanstanden. In einem unzulässigen oder unbegründeten Zahlungsantrag kann unter Berücksichtigung von Inhalt und Ziel der Klage ein Feststellungsantrag als ein Minus enthalten sein (vgl. BGH, Urteile vom 18. März 2002 - II ZR 103/01 unter 2 m.w.N.; vom 1. Juli 1987 - VIII ZR 194/86, MDR 1988, 46; Senatsurteil vom 4. März 1992 - IV ZR 309/90, NJW-RR 1992, 771 unter

2).


20
So liegt der Fall hier. Der Leistungsantrag war unbegründet, da er trotz der Abtretung aller Rechte aus der Lebensversicherung an die Kreditgeberin auf Zahlung an den Kläger gerichtet war. Das mit dem neuen Hauptantrag verfolgte Ziel des Klägers war aber, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, nicht nur darauf gerichtet, einen Zahlungstitel zu erlangen, sondern auch auf die Klärung der Frage, ob die Beklagte zur Leistung der regelmäßigen Auszahlungen ohne Rücknahme von Poolanteilen verpflichtet ist. Würde die diesbezügliche Ungewissheit nicht beseitigt, müsste der Kläger weiterhin die von der Beklagten vorgenommene Minderung des Vertragswerts in Kauf nehmen oder die Darlehenszinsen aus Eigenmitteln aufbringen. Dieses Klageziel ergibt sich auch daraus, dass die Umstellung des Hauptantrags in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht als Reaktion auf den gerichtlichen Hinweis erfolgte, die Beklagte habe die Einschränkungen ihrer Zahlungspflicht gegebenenfalls nicht hinreichend klar zum Ausdruck ge- bracht. Der Kläger erstrebt also tatsächlich nicht nur Leistung der Beklagten an sich, sondern will in erster Linie die Ungewissheit über die Leistungspflicht beseitigt wissen (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 1987 aaO). Hierzu ist der Feststellungsantrag geeignet.
21
c) Gegenstand des Antrags ist entgegen der Auffassung der Revision ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Zwar hat das Berufungsgericht im Tenor nur die Zahlungspflicht festgestellt und offen gelassen, an wen die Zahlungen zu leisten sind. Gegen die Zulässigkeit des entsprechenden Antrags des Klägers bestehen aber - entgegen der Auffassung der Beklagten - keine Bedenken. Durch die Bezugnahme auf den jeweiligen Versicherungsschein und durch Konkretisierung nach Betrag und Zahlungsdatum ist der Rechtsgrund der Zahlungspflicht klargestellt. Als Gläubigerin kommt gegenwärtig aufgrund der Sicherungsabtretung nur die Kreditgeberin in Betracht. Der Antrag ist daher auf die Feststellung eines konkreten Rechtsverhältnisses und nicht auf die - unzulässige (BGH, Urteil vom 4. Oktober 2000 - VIII ZR 289/99, NJW 2001, 445 unter II 2 m.w.N.) - Klärung einer abstrakten Rechtsfrage gerichtet.
22
d) Der Kläger hat auch ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung, § 256 Abs. 1 ZPO.
23
aa) Zwar besteht das festzustellende Rechtsverhältnis nicht zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits, sondern zwischen der Beklagten und der kreditgewährenden Bank, an die der Kläger seine Rechte aus dem Lebensversicherungsvertrag abgetreten hat. Dass die Ermächtigung der Kreditgeberin nur die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen erfasst, steht der Zulässigkeit des auf Feststellung der Erfüllungsansprüche gerichteten Antrags aber nicht entgegen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Feststellungsantrag auch auf Feststellung eines Rechtsverhältnisses zwischen der beklagten Partei und einem Dritten gerichtet sein, wenn dieses zugleich für die Rechtsbeziehungen der Parteien untereinander von Bedeutung ist und der Kläger an der alsbaldigen Klärung ein rechtliches Interesse hat (BGH, Urteile vom 25. Februar 1982 - II ZR 174/80, BGHZ 83, 122, 125 f.; vom 16. Juni 1993 - VIII ZR 222/92, NJW 1993, 2539, 2540 unter II 1; vom 2. Juli 2007 - II ZR 111/05, NJW 2008, 69, 71 Rn. 22, jeweils m.w.N.). Ausreichend ist, dass der Kläger vom Bestehen oder Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses in seinem Rechtsbereich wenigstens mittelbar betroffen wird (BGH, Urteil vom 16. Juni 1993 aaO). Der Kläger ist von dem streitgegenständlichen Rechtsverhältnis aufgrund seiner Stellung als Versicherungsnehmer und seiner Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag nicht nur mittelbar, sondern sogar unmittelbar betroffen. Da sich die Beklagte auf den Standpunkt stellt, die regelmäßigen Auszahlungen nur unter Rücknahme einer die Auszahlungen deckenden Anzahl von Poolanteilen vornehmen zu müssen, steht der Kläger vor der Wahl, entweder die Darlehenszinsen aus eigenen Mitteln zu decken oder eine Reduzierung der Anzahl der ihm zugewiesenen Poolanteile in Kauf zu nehmen.
24
bb) Einem Feststellungsinteresse des Klägers steht weiter nicht entgegen, dass die Beklagte bisher alle beantragten Auszahlungen geleistet hat und bereit ist, diese auch weiterhin zu leisten, solange einlösbare Anteile vorhanden sind. Das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung setzt voraus, dass dem Recht oder der Rechtslage eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und das Feststellungsurteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BGH, Urteil vom 16. September 2008 - VI ZR 244/07, NJW 2009, 751, 752 unter III 1 b m.w.N.). Eine Ge- fährdung besteht, wenn der Beklagte ein Recht des Klägers ernstlich bestreitet (BGH, Urteil vom 7. Februar 1986 - V ZR 201/84, NJW 1986, 2507 unter II 1).
25
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Beklagte bestreitet, zur Vornahme der regelmäßigen Auszahlungen ohne Reduzierung von Anteilen verpflichtet zu sein, und stellt sich stattdessen auf den Standpunkt , nur so lange Auszahlungen vornehmen zu müssen, wie auch ausreichende Anteile des Klägers im Pool vorhanden sind. Dementsprechend hat sie eine die regelmäßigen Auszahlungen deckende Anzahl von Poolanteilen zurückgenommen und dem Kläger mit den jährlichen Informationen die reduzierten Vertragswerte mitgeteilt. Da die Beklagte bereits aktuell ihre Verpflichtung zu regelmäßigen Auszahlungen ohne Reduzierung von Anteilen bestreitet, hat der Kläger an der alsbaldigen Feststellung einer vorbehaltlosen Zahlungspflicht ein rechtliches Interesse.
26
2. Die Begründetheit des Feststellungsantrags kann der Senat nicht abschließend prüfen. Zur Klärung der Frage, ob die Beklagte aus dem Lebensversicherungsvertrag zur Leistung der im Versicherungsschein vorgesehenen "regelmäßigen Auszahlungen" verpflichtet ist, bedarf es weiterer Feststellungen des Berufungsgerichts.
27
a) Nach dem objektiven Erklärungsgehalt von Angebot und Annahme ist die Beklagte allerdings zur Vornahme der regelmäßigen Auszahlungen als Teil ihres Hauptleistungsversprechens verpflichtet. Der Kläger hat die vierteljährlichen Auszahlungen in der Anlage zu seinem Versicherungsantrag vom 1. August 2001 beantragt. Dieses Angebot hat die Beklagte durch Zusendung des dem Antrag inhaltlich entsprechenden Versicherungsscheins angenommen. Sowohl im Versicherungsantrag als auch im Versicherungsschein sind die Auszahlungen hinsichtlich Betrag und Auszahlungsdatum aufgeführt, ohne dass sie dort an weitere Voraussetzungen , insbesondere das Bestehen eines genügenden Versicherungswerts im Zeitpunkt der vorgesehenen Auszahlung, geknüpft sind. Ein über diese Auszahlungen hinaus gehender eventueller Mehrertrag aus der Lebensversicherung sollte den zusätzlichen Gewinn des Klägers darstellen. Nur dieser war betragsmäßig noch nicht festgelegt.
28
Die dem Versicherungsantrag entsprechende Wiedergabe der Auszahlungsbeträge auf Seite 2 des Versicherungsscheins kann daher aus objektiver Empfängersicht (§§ 133, 157 BGB) nicht anders verstanden werden, als dass diese Beträge zu den angegebenen Zahlungsterminen geleistet werden sollen und es sich damit um einen Bestandteil der vom Versicherer zugesagten Versicherungsleistung handelt.
29
Das ergibt sich auch daraus, dass die Aufteilung in der Höhe nach garantierte Zahlungen sowie der Höhe nach ungewisse Zusatzzahlungen aus einer Überschussbeteiligung der üblichen Praxis bei traditionell auf dem deutschen Versicherungsmarkt angebotenen Rentenversicherungen gegen Einmalzahlung entspricht. Die Angabe von festen Zahlbeträgen zu bestimmten Terminen ohne eine an dieser Stelle vorgenommene Einschränkung lässt die genannten Zahlungen als eine garantierte Versicherungsleistung erscheinen. Zusätzlich gestützt wird dieses Verständnis dadurch, dass in der "Erklärung des Antragstellers" in den Antragsformularen unter Buchstabe H. auf die "beantragten Versicherungsleistungen" Bezug genommen wird; unter Buchstabe "J. Wichtige Hinweise" wird darauf verwiesen, dass "ein Teil oder alle der Versicherungsleistungen" hinfällig werden können, wenn die Angaben des Antragstellers nicht zu- treffend sind. Beide Formulierungen lassen sich auf die unter F. in Verbindung mit der Anlage beantragten regelmäßigen Auszahlungen beziehen.
30
b) Diese Verpflichtung der Beklagten ist weder durch die "Policenbedingungen" , auf die im Versicherungsschein verwiesen wird, noch durch die "Verbraucherinformation" wirksam beschränkt oder an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft worden.
31
aa) Die "Verbraucherinformation" ist - wovon auch das Berufungsgericht ausgeht - bereits nicht Vertragsbestandteil geworden, da sich weder im Antrag noch im Versicherungsschein noch in den Policenbedingungen ein Hinweis darauf findet, dass diese Informationen als Allgemeine Geschäftsbedingungen den Vertragsinhalt mitbestimmen sollen; ein Einbeziehungshinweis i.S. von § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB fehlt. Grundlage für die Erteilung einer Verbraucherinformation war § 10a VAG in der vom 28. Dezember 2000 bis 30. April 2002 gültigen Fassung. Danach dient die Verbraucherinformation allein der Unterrichtung des Versicherungsnehmers über die - anderweitig geregelten - für das Versicherungsverhältnis maßgeblichen Tatsachen und Rechte, dagegen nicht einer abändernden Ausgestaltung jener Regelungen. Es handelt sich folglich nur um eine allgemeine Information, die allenfalls ergänzend zur Interpretation der Vertragsbedingungen herangezogen werden kann, insbesondere soweit diese erläuterungsbedürftig sein sollten. Die Qualität Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist ihr nicht beizumessen.
32
bb) Dagegen sind die Policenbedingungen wirksam in den Vertrag einbezogen. Hierfür kann es dahinstehen, ob die vom Kläger unter Buchstabe H. des Antragsformulars abgegebene Erklärung über den Erhalt der Policenbedingungen, die sich ihrem Wortlaut nach eher als reine Empfangsbestätigung darstellt, für eine Einbeziehung gemäß § 305 BGB genügt. Denn eine Einbeziehung ist zumindest aufgrund des Hinweises im Versicherungsschein erfolgt.
33
cc) Jedoch lässt sich diesen Policenbedingungen, insbesondere deren Nr. 3, nicht entnehmen, dass die beantragten und im Versicherungsschein wiedergegebenen Auszahlungen davon abhängig sein sollen , dass genügend Anteile mit einem ausreichenden Rücknahmewert zum vorgesehenen Auszahlungszeitpunkt vorhanden sind.
34
Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach gefestigter Rechtsprechung des Senats so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer diese bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an (Senatsurteil vom 23. Juni 1993 - IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85 und ständig).
35
Danach ist nicht anzunehmen, dass die Regelungen unter Nr. 3.1 der Policenbedingungen auch auf solche Auszahlungen Anwendung finden sollen, die dem Versicherungsnehmer auf seinen Versicherungsantrag hin bereits im Versicherungsschein vorbehaltlos als zu erbringende Versicherungsleistung zugesagt sind. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer muss nicht damit rechnen, dass diese Leistung an weitere, im Versicherungsschein nicht genannte Voraussetzungen geknüpft sein soll. Er wird die Formulierung "Auf schriftlichen Antrag des Versicherungsnehmers" am Satzanfang der Klausel deshalb so verstehen, dass sie nur solche Anträge erfasst, die erst nach Vertragsschluss von ihm gestellt werden und über die der Versicherer nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen neu zu entscheiden hat. Dagegen wird er die im Versicherungsantrag gestellten Auszahlungsanträge als durch die Aufnahme der entsprechenden Auszahlungen in den Versicherungsschein positiv beschieden ansehen.
36
Diesem Verständnis stehen auch die weiteren Bestimmungen unter Nr. 3.1.2 und Nr. 3.1.5 der Policenbedingungen nicht entgegen. Zwar wird in Abschnitt Nr. 3.1.2 hinsichtlich des Bewertungstermins zwischen einmaligen und regelmäßigen Auszahlungen differenziert; jedoch lässt sich auch daraus nicht der Schluss ziehen, dass bereits bei Vertragsanbahnung erbetene und mit dem Vertragsschluss vereinbarte Auszahlungen der Klausel unterliegen sollen. Zum einen müssen regelmäßige Auszahlungen nicht zwingend bei Vertragsschluss beantragt werden. Zum anderen wäre es wenig einleuchtend, dass auch für eine unter Buchstabe F. des Antragsformulars beantragte, im Versicherungsschein enthaltene , aber erst erheblich später fällig werdende unregelmäßige Auszahlung der "Bewertungstermin unmittelbar im Anschluss an den Eingang des vorstehend genannten Gesuchs des Versicherungsnehmers" maßgeblich sein soll. Diese Regelung spricht daher ebenfalls dafür, dass sie nur für nach Vertragsschluss beantragte, sofort fällige Auszahlungen Geltung beanspruchen will. Unter diesen Umständen kann auch der Nr. 3.1.5 der Policenbedingungen nur entnommen werden, dass sie die Rechtsfolgen einer Einlösung aller zugeteilten Anteile aufgrund nachträglicher Auszahlungsgesuche des Versicherungsnehmers regeln will.

37
dd) Bei einem anderen Verständnis verstößt die das Leistungsversprechen einschränkende Regelung gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
38
Dieses verlangt vom Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen , dass die Rechte und Pflichten des Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar dargestellt sind und die Klauseln darüber hinaus die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (Senatsurteile vom 26. September 2007 - IV ZR 252/06, VersR 2007, 1690 Rn. 16; vom 23. Februar 2005 - IV ZR 273/03, BGHZ 162, 210, 213 f.; vom 8. Oktober 1997 - IV ZR 220/96, BGHZ 136, 394, 401). Eine Regelung hält deshalb einer Inhaltskontrolle nach dem Transparenzgebot auch dann nicht stand, wenn sie an verschiedenen Stellen in den Bedingungen niedergelegt ist, die nur schwer miteinander in Zusammenhang zu bringen sind, oder wenn der Regelungsgehalt auf andere Weise durch die Verteilung auf mehrere Stellen verdunkelt wird (Senatsurteil vom 23. Februar 2005 aaO S. 214).
39
Diesen Anforderungen genügt die Regelung in den Policenbedingungen , sofern sie auch im Versicherungsantrag beantragte und in den Versicherungsschein aufgenommene Auszahlungen erfassen sollte, nicht. Die Klauseln verdeutlichen dem Versicherungsnehmer nicht hinreichend , dass auch gemäß Versicherungsschein versprochene Zahlungen dann nicht bis zum Schluss in voller Höhe erbracht werden können, wenn die verbleibenden Anteile nicht einen ausreichenden Wertzuwachs erreichen. Selbst wenn es als noch hinnehmbar angesehen wird, dass bei der Nennung der Auszahlungsbeträge auf Seite 2 des Versiche- rungsscheins jeglicher Vorbehalt im Hinblick auf die Wertentwicklung der Anteile fehlt, weil auf Seite 1 des Versicherungsscheins pauschal auf die Policenbedingungen verwiesen ist, so hätte dann jedenfalls in diesen Bedingungen ein klarer Hinweis auf die zusätzlichen Voraussetzungen für die Auszahlung enthalten sein müssen.
40
Eine klare und durchschaubare Darstellung in diesem Sinne hätte es erfordert, den Versicherungsnehmer unmissverständlich darauf hinzuweisen , dass es sich auch insoweit um den einschränkenden Bedingungen unterliegende Auszahlungsgesuche "auf schriftlichen Antrag des Versicherungsnehmers" sowie um eine Einlösung von Anteilen i.S. von Nr. 3.1 der Bedingungen handelt. Dies erschließt sich dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht, sondern kann allenfalls einer ihn überfordernden Gesamtschau der Regelungen entnommen werden. Dabei wäre ein eindeutiger Hinweis problemlos und somit "den Umständen nach" möglich gewesen.
41
Ferner fehlt in den Bedingungen ein ausreichend deutlicher Hinweis auf die wirtschaftlichen Nachteile vorzeitiger Auszahlungen, die insbesondere darin liegen, dass das Kapital aufgezehrt werden kann und dass weitere scheinbar vorbehaltlos festgelegte Auszahlungen nicht gesichert sind.
42
Die mangelnde Transparenz der Regelung wird auch durch die zusätzlichen Erläuterungen in der Verbraucherinformation nicht beseitigt. In deren Nr. 5.2.1 fehlt jeglicher Bezug der Aussage zu vorzeitigen Auszahlungen und Nr. 5.2.2 enthält lediglich den allgemeinen Hinweis auf eine verringerte Rendite aufgrund vorzeitiger Auszahlungen, macht aber nicht deutlich, dass dies die zugesagten Auszahlungen selbst in Frage stellen kann. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer kann dieser Aussage ebenfalls nur entnehmen, dass die von ihm erhoffte Gesamtrendite geringer ausfallen wird als wenn er auf vorzeitige Auszahlungen verzichtet. Er wird dies jedoch vornehmlich auf den zusätzlich zu bereits festgelegten Auszahlungsbeträgen erhofften Überschuss beziehen, dagegen nicht annehmen, dass von diesem Hinweis auch betragsmäßig festgelegte Auszahlungen betroffen sein sollen. Hierdurch wird die Gefahr, dass die als Versicherungsleistung aufgeführten Zahlungen summenmäßig am Ende nicht erbracht werden, eher verschleiert als aufgezeigt. Auch in Nr. 10 der Verbraucherinformation findet sich unter der Überschrift "Auszahlungen" kein deutlicher Hinweis darauf, dass in den Versicherungsschein betragsmäßig aufgenommene Auszahlungen vom Eintritt einer bestimmten Wertentwicklung abhängig sein sollen.
43
Der Hinweis auf das Risiko des Totalverlusts des eingesetzten Kapitals im Prospekt zum Europlan ist für die Frage der Transparenz der Regelungen in den Policenbedingungen unerheblich. Im "Beratungsprotokoll" wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beklagte für den Prospekt nicht verantwortlich ist, sowie darauf, dass für die Wealthmaster -Police das Antragsformular und die Versicherungsbedingungen allein verbindlich sind. Der Kläger hatte daher keinen Anlass, den Inhalt des Prospekts zur Beurteilung seiner Rechte und Pflichten aus dem Lebensversicherungsvertrag heranzuziehen.
44
c) Allerdings hätte das Berufungsgericht der unter Beweis gestellten Behauptung nachgehen müssen, der Vermittler habe dem Kläger mit der erforderlichen Klarheit erläutert, dass die im Versicherungsschein vorgesehenen regelmäßigen Auszahlungen nur gegen Rücknahme von Anteilen geleistet werden, und der Kläger habe diese Erläuterung verstanden und als Vertragsinhalt akzeptiert.
45
Zwar hat die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen und damit auch der hier in Rede stehenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen nach einem objektiv-generalisierenden Maßstab zu erfolgen, der am Willen und Interesse der beteiligten Verkehrskreise ausgerichtet sein muss, so dass es grundsätzlich auf das Verständnis der Versicherten in ihrer Gesamtheit und nicht nur auf das Verständnis der am vorliegenden Verfahren beteiligten Parteien ankommt. Jedoch erfährt dieser Grundsatz eine Einschränkung dann, wenn sich Verwender und Kunde oder Versicherter im Einzelfall über ein von dem Ergebnis objektiver Auslegung abweichendes Verständnis des Sinngehalts der Regelung - auch durch schlüssiges Handeln - einigen; dann geht diese übereinstimmende Vorstellung wie eine Individualvereinbarung dem Ergebnis der objektiven Auslegung vor (Senatsurteil vom 14. Juni 2006 - IV ZR 54/05, VersR 2006, 1246 unter II 3).
46
d) Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung greift gegenüber den Erfüllungsansprüchen nicht. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VVG a.F. verjährt der Erfüllungsanspruch in fünf Jahren, wobei der Lauf der Verjährung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 VVG a.F. erst mit Schluss des Jahres beginnt, in dem die Leistung verlangt werden kann. Das setzt die Fälligkeit des Anspruchs voraus (Senatsurteil vom 13. März 2002 - IV ZR 40/01, VersR 2002, 698 unter 2; st. Rspr.). Auch der Lauf der nunmehr geltenden Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB i.V.m. § 199 Abs. 1 BGB beginnt frühestens mit Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden, d.h. fällig geworden ist (BGH, Urteil vom 8. Juli 2008 - XI ZR 230/07, NJW-RR 2009, 378 m.w.N.; st. Rspr.). Der Feststellungsantrag bezieht sich auf Zahlungen, die ab dem 20. März 2011 fällig werden. Der den Feststellungsantrag beinhaltende geänderte Hauptantrag wurde bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 3. März 2011 gestellt, so dass eine Verjährung nicht in Betracht kommt.
47
III. Die Sache ist nicht entscheidungsreif, da das Berufungsgericht die erforderlichen Feststellungen zum Vertragsgespräch treffen muss.
Mayen Wendt Felsch
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, Entscheidung vom 08.07.2010- 4 O 280/09 Ko -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 12.05.2011- 7 U 144/10 -

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 3. Februar 2010 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern für das Schadensereignis vom 3.6.2008 am Objekt A. bedingungsgemäß Deckung aus dem Wohngebäudeversicherungsvertrag Nr.- 09.366.395498 zu gewähren.

Die Beklagte hat die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Kläger begehren von der Beklagten Leistungen aus einem Vertrag über eine Wohngebäudeversicherung.

2

Die Kläger sind Eigentümer des Hausanwesens A., für das sie einen Wohngebäudeversicherungsvertrag bei der Beklagten unterhalten, dem die VGB 94 zu Grunde liegen. Ferner besteht eine Elementarversicherung, der die BEW 94 zu Grunde liegen. Im Versicherungsschein ist ferner vereinbart, dass abweichend von § 9 Nr. 4 lit. b VGB 94 im Rahmen der Leitungswasserdeckung sowie § 3 Nr. 2 lit. b BEW 94 im Rahmen der Überschwemmungsdeckung der Risikoausschluss gegen Rückstauschäden abbedungen ist.

3

Am 3. Juni 2008 kam es aufgrund starker Regenfälle zu Schäden an dem Gebäude, das mit einem Flachdach ausgestattet ist, welches durch einen Dachablauf entwässert wird. Der Dachablauf besteht mit einem Ober- und Unterteil aus zwei Teilen. Die Dachhaut ist an den Dachablauf herangeführt und wird mit einem Klemmflansch an den Topfrand des Dachablaufs fixiert. Dieser Klemmflansch war jedoch lose, so dass die Dachhaut unbefestigt auf dem Dachablauf lag und das Dach somit nicht mehr gegen Regen abdichten konnte. Bei den Regenfällen am 3.6.2008 gelangte Niederschlagswasser in die Folienfläche der Dachabdichtung und in die Innenwände des Anwesens. Die Beklagte ließ den Schaden vorgerichtlich durch den von ihr beauftragten Privatsachverständigen Dipl. Ing. B. untersuchen und lehnte am 9. Juli 2008 ihre Einstandspflicht ab.

4

Die Kläger haben vorgetragen:

5

Der Schaden sei aufgrund von Rückstau von Niederschlagswasser eingetreten. Der Dachablauf habe die starken Niederschlagsmengen nicht abhalten können. Erschwerend sei hinzugekommen, dass die beiden Aufsätze des Dachablaufs nicht mehr fest miteinander verbunden gewesen seien. Niederschlagswasser habe somit in die Trennschichten und anschließend in das Gebäude fließen können. Für eine neue Bedachung liege ein Kostenvoranschlag über 10.656,99 € vor. Hierbei handele es sich um notwendige Reparaturen, da aufgrund des eingedrungenen Wassers die zuvor intakte Wärmeisolierung beschädigt worden sei. Der Kostenvoranschlag für die Innenräume belaufe sich auf insgesamt 8.750,44 €. Es liege keine Doppelberechnung vor, da es sich einerseits um Arbeiten an Decken und Böden und andererseits um Arbeiten an Wänden handele.

6

Nachdem die Kläger zunächst einen Leistungsantrag in Höhe von 19.407,43 € angekündigt hatten, haben sie schließlich beantragt,

7

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Kläger, 5.000 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 3. September 2008 sowie 1.253,78 € außergerichtliche Anwaltskosten zu zahlen,

8

2. die Beklagte weiter zu verurteilen, ihnen für das Schadensereignis vom 3. Juni 2008 am Objekt A. bedingungsgemäß Deckung aus dem Wohngebäudeversicherungsvertrag Nr. 09.366.395498 zu gewähren.

9

Die Beklagte hat beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Sie hat vorgetragen:

12

Aufgrund einer Sanierung vor sieben Jahren sei es zu baulichen Mängeln im Ablaufsystem des Hauses gekommen, wodurch das Wasser in das Gebäude habe eindringen können. Die unzureichende Abdichtfunktion sei der Auslöser dafür, dass sich auf dem Dach habe Wasser ansammeln und somit eine große Pfütze habe bilden können. Das Wasser sei am Ablauf vorbei in die Dachhaut eingedrungen. Ein Rückstau habe nicht vorgelegen.

13

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung.

14

Die Kläger tragen vor:

15

Der Dachablauf habe am 3.6.2008 wegen der außergewöhnlich großen Niederschlagsmengen keine sofortige Ableitung der Wassermassen gewährleisten können, so dass es zu einem Rückstau und nur in dessen Folge zum Eintritt des Wassers unterhalb der Abdichtungsebene gekommen sei. Weiterhin sei es weder vor dem 3.6.2008 noch danach zu einem vergleichbaren Schaden gekommen. Diese Umstände seien bereits erstinstanzlich vorgetragen und unter Beweis gestellt worden. Diesen Beweisanerbieten hätte das Landgericht nachgehen müssen. Im Übrigen führe auch eine mangelhafte Abdichtung des Dachablaufs nicht zur Leistungsfreiheit der Beklagten, da sie den Versicherungsvertrag nicht gekündigt habe.

16

Nachdem die Kläger die Klage bezüglich des angekündigten, erstinstanzlich noch gestellten Zahlungsantrages über 5.000 € sowie vorgerichtliche Anwaltskosten zurückgenommen haben, beantragen sie:

17

die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, den Klägern für das Schadensereignis vom 3.6.2008 am Objekt A. bedingungsgemäß Deckung aus dem Wohngebäudeversicherungsvertrag Nr. 09.366.395498 zu gewähren.

18

Die Beklagte beantragt,

19

die Berufung zurückzuweisen.

20

Die Beklagte trägt vor:

21

Ein versichertes Schadensereignis sei nicht nachgewiesen. Die Gefahr eines Rohrbruchs habe sich nicht realisiert. Es habe lediglich ein nicht ordnungsgemäß schließender Klemmflansch vorgelegen. Auch liege der Versicherungsfall Leitungswasser nicht vor. Leitungswasser sei Wasser, das aus den in § 6 Nr. 1 lit. a) bis f) VGB 94 benannten Quellen bestimmungswidrig ausgetreten sei. Dies sei nicht der Fall gewesen. Das Landgericht weise zutreffend darauf hin, dass das Regenwasser an dem undichten Klemmflansch vorbei geflossen und deshalb in das Gebäudeinnere eingetreten sei. Das Regenwasser sei gerade nicht in den Einlaufbereich des Niederschlagswassers, das dortige Fallrohr, eingeleitet worden, sondern vorbei geflossen. Die Gefahr eines Rückstaus sei nicht vom Versicherungsschutz umfasst. Zutreffend sei lediglich, dass im Rahmen der Grunddeckung im Rahmen der Leitungswasserversicherung der Risikoausschluss Rückstau abbedungen sei. Hierdurch sei jedoch keine neue eigenständige Gefahr des Rückstaus mitversichert. Im Übrigen habe auch ein Rückstau nicht vorgelegen. Weiterhin gehöre die Schadensstelle nicht zu den versicherten Teilen des Gebäudes nach § 6 Nr. 1 lit. a) und b) der Versicherungsbedingungen, weil insoweit eine Ableitung von Niederschlagswasser stattgefunden habe und auch nicht klar sei, ob das Abfallrohr insoweit eine verbundene Einrichtung mit entsprechenden Teilen des Rohrsystems im Sinne von § 6 Nr. 1 lit. a) und b) darstelle.

22

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Wegen der Begründung der landgerichtlichen Entscheidung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

II.

23

Die zulässige Berufung ist begründet.

24

Die Kläger können von der Beklagten aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrages über eine Wohngebäudeversicherung in Verbindung mit § 1 VGB 94, deren Geltung zwischen den Parteien vereinbart war, Ersatz für die ihnen durch das Ereignis vom 3. Juni 2008 entstandenen Schäden verlangen.

25

Vom tatsächlichen Geschehensablauf her ist davon auszugehen, dass bei den sintflutartigen Regenfällen das auf dem Dach auftreffende Wasser dort eine Pfütze bildete, dass es nur teilweise in den Einlauf des Regenfallrohres gelangte und dass es einerseits aufgrund eines Rückstaus im Regenfallrohr, andererseits aber auch am Einlass außen vorbei durch den undichten Dacheinlauf in die Folienfläche und infolgedessen auch in die Innenwände des Hauses eingedrungen ist. Es lässt sich nicht feststellen, in welchem Ausmaß das Niederschlagswasser durch das Regenfallrohr und in welchem an dem Einlauf vorbei in das Dach eingedrungen ist.

26

Das Eindringen des Wassers in die Folienflächen der Dachabdichtung und in die Innenwände des Anwesens der Kläger stellt bei diesem Geschehensablauf die Verwirklichung eines versicherten Risikos gemäß § 6 Nr. 1 lit. b der VGB 94 der Beklagten dar. Es handelt sich um einen versicherten Leitungswasserschaden mit Rückstau, wobei der Ausschluss von durch Rückstau verursachten Schäden gemäß § 9 Nr. 4 lit. b VGB 94 durch die ausdrückliche vertragliche Vereinbarung der Parteien abbedungen ist.

27

Zwar handelt es sich in der Regel nach den Vertragsbedingungen bei Wasser, das aus einem Regenfallrohr austritt, nicht um Leitungswasser im Sinne der Versicherungsbedingungen, da dieses in den VGB – so auch vorliegend in § 6 Nr. 1 lit. a VGB 94 der Beklagten – als Wasser, das aus Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung oder damit verbundenen Schläuchen ausgetreten ist, definiert wird. Regenfallrohre dienen nicht der Wasserversorgung und damit ist ein durch den Wasseraustritt verursachter Schaden nicht versichert.

28

Vorliegend besteht jedoch in den Versicherungsbedingungen der Beklagten ein entscheidungserheblicher Unterschied zu anderen Bedingungen, insbesondere zu den VGB 88. Während in § 6 Nr. 1 lit. a der VGB 94 der Beklagten Leitungswasser in herkömmlicher Weise als Wasser, das aus Rohren der Wasserversorgung bestimmungswidrig ausgetreten ist, definiert wird, wird in § 6 Nr. 1 lit. b als Leitungswasser auch das Wasser bestimmt, das aus mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtungen oder aus deren wasserführenden Teilen bestimmungswidrig austritt. Hier wird – anders als in den VGB 88 in § 6 Nr. 1 lit. b nicht die Einschränkung gemacht, dass es sich um mit dem Rohrsystem verbundene sonstige Einrichtungen oder Schläuche der Wasserversorgung handeln muss. Damit fällt unter die Bestimmung in § 6 Nr. 1 lit. b der VGB 94 der Beklagten jegliche mit dem Rohrsystem der Wasserversorgung verbundene Einrichtung. Dazu gehört auch das der Dachentwässerung dienende Regenfallrohr nebst Einlauf, so dass auch Schäden, die durch bestimmungswidrigen Austritt aus dem Regenfallrohr entstehen, vom Versicherungsschutz erfasst sind. Nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag, in welchem abweichend von § 9 Nr. 4 lit. b VGB 94 auch der Ersatz der Schäden durch Rückstau zugesagt wird, besteht damit auch eine Ersatzpflicht der Beklagten, soweit das Regenwasser deshalb in das Dach und die Wände eingedrungen ist, weil es sich im Regenfallrohr zurück gestaut hat.

29

Der Versicherungsfall ist eingetreten, sobald auch nur ein Teil des auf der Dachfläche niedergegangenen Wassers in das Regenfallrohr gelangt und von dort in das Dach und die Wände eindringt. Das Vorliegen eines Versicherungsfalles kann nur dann verneint werden, wenn ausgeschlossen werden kann, dass das Wasser auf diesem Weg in das Dach und die Wände eingedrungen ist. Es müsste also, um das Vorliegen eines Versicherungsfalls abzulehnen, festgestellt werden, dass das Wasser ausschließlich an dem Einlaufstutzen außen vorbei in die Dachabdichtung und in die Innenwände eingedrungen ist. Eine derartige Feststellung ist jedoch nicht mehr möglich. Bei einem derart starken Niederschlag, bei dem das Wasser auf dem Dach steht, spricht angesichts der Natur des Wassers bereits der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass das Niederschlagswasser auch über den Einlaufstutzen in das Regenfallrohr gelangt ist. Es handelt sich hier um einen typischen Geschehensablauf, da Wasser nach unten fließt und Dachentwässerungen üblicherweise so konstruiert sind, dass auf dem Dach auftreffendes Niederschlagswasser über den Einlauf in das Regenfallrohr gelangt. Soweit die Beklagte sich darauf beruft, dass der Klemmflansch des Dachablaufs gegen die Dachhaut erhaben gewesen sei, was zu einem Wasserstau auf der Dachhaut geführt habe, so ergibt sich aus dem Vortrag der Beklagten verbunden mit den Bildern aus dem von ihr eingeholten Gutachten ihres Sachverständigen B. nicht, dass dieses Hindernis eine Höhe aufwies, die verhinderte, dass Wasser zumindest teilweise in das Regenfallrohr gelangt ist. Zu dem typischerweise zu erwartenden Geschehensablauf gehört es auch, dass bei einem richtigen Starkregen das Regenabflussrohr die Wassermengen nicht mehr fasst und es zu einem Rückstau kommt.

30

Bei dieser Sachlage ist es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht Sache der Kläger, den Vollbeweis dafür zu erbringen, dass die Ursache des Durchnässungsschadens im Dachbereich bestimmungswidrig ausgetretenes Leitungswasser war, da hierfür zugunsten der Kläger der Beweis des ersten Anscheins spricht. Es ist vielmehr Sache der Beklagten nachzuweisen, dass entgegen dem typischen Geschehensablauf kein Wasser in das Regenfallrohr und von dort in den Dachaufbau gelangt ist. Da nach dem eigenen Vortrag der Beklagten nach der Auskunft ihres Privatsachverständigen B. nicht mehr aufzuklären ist, welchen Weg das Wasser konkret genommen hat, kommt die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht in Betracht. Soweit es als möglich oder gar wahrscheinlich erscheint, dass Wasser sowohl zwischen Einlaufstutzen und Abfallrohr als auch neben dem Einlaufstutzen eingedrungen ist, steht dies der Annahme des Versicherungsfalls nicht entgegen.

31

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der erstinstanzlich gestellte Zahlungsantrag bezüglich eines Teilbetrages hat neben dem umfassenden Antrag auf Gewährung von Deckungsschutz keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung, soweit es um die Kostenverteilung geht. Gleiches gilt für den zweit-instanzlich zunächst angekündigten Zahlungsantrag.

32

Die Revision wird zugelassen, weil den Parteien die Möglichkeit eröffnet werden soll, die Frage, ob die Abweichung in der Formulierung der Nr. 6 lit. b zwischen den VGB 88 und den VGB 94 den entscheidungserheblichen Unterschied rechtfertigt, den der Senat hier sieht, und auch die Fragen der Beweislastverteilung und Beweisführung in einem Fall wie dem vorliegenden einer höchstrichterlichen Entscheidung zuzuführen.

33

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 19.407,43 € festgesetzt, wobei der Senat unter Berücksichtigung der zeitweise gestellten Zahlungsanträge und der offenen Möglichkeit eines höheren von der Feststellung umfassten Regulierungsumfangs einen Ansatz von 100 % der zunächst geltend gemachten Beträge ohne Feststellungsabschlag für angemessen erachtet.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29.11.2013, Aktenzeichen 332 O 35/13, wird gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dies Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Der Streitwert wird auf € 81.717,33 festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Ansprüche aus einer Elementarschadenversicherung geltend.

2

Die Klägerin schloss im April 2011 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der ... AG, eine gebündelte Sachversicherung zur Versicherungsschein-Nr. ... (Anlage K 1) ab. In dieser Versicherung war u.a. eine Sturm- / Elementarversicherung enthalten, der die Allgemeinen Bedingungen für die Sturmversicherung (AStB 2008) und die Besonderen Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden (BWE 2008) zugrunde lagen (Anlage K 4). In § 2 a) BWE 2008 ist geregelt, dass der Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen leistet, die durch Überschwemmung, Rückstau zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen. In § 3 b) BWE ist der Begriff "Rückstau" wie folgt definiert: "Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt".

3

Zu den versicherten Gebäuden gehört unter anderem das Büro- und Lagergebäude der Klägerin im ... in Hamburg. Der zwischen 1986 und 1987 errichtete Gebäudekomplex besteht aus einer Lagerhalle und einem eingeschossigen Gebäudevorbau mit einem Flachdach, das mit einer Grassubstratschicht eingedeckt war und über mehrere Abflüsse mit angeschlossenen Ableitungsrohren entwässert wurde. Am 06. Juni 2011 kam es durch Risse in der Dichtungsebene des Flachdaches zum Wassereintritt in das Gebäude, wobei die Ursache für die Rissbildung streitig ist zwischen den Parteien. Die Klägerin meldete den Schaden am 08. Juni 2011 (Anlage BLD 1) bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, die daraufhin den Sachverständigen ... mit der Begutachtung und Schadensfeststellung beauftragte. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 6 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 29.07.2011 (Anlage K 7) lehnte die Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Schadensregulierung mit der Begründung ab, dass die Schäden nicht durch einen Rückstau entstanden seien. Mit Anwaltschreiben vom 19.07.2012 (Anlage K 10) bezifferte die Klägerin ihren Schaden auf insgesamt 85.759,81 € und forderte die Rechtsvorgängerin der Beklagten zur Zahlung bis zum 01.08.2012 auf.

4

Die Klägerin hat behauptet, am 06.Juni 2011 habe es sintflutartige Regenfälle in Hamburg gegeben, die dazu geführt hätten, dass die Niederschlagsmengen nicht schnell genug über die Rohrleitungen des Gründaches hätten abgeführt werden können, so dass es aufgrund des Gewichts des Wassers zu Rissen in der Dachhautfolie und anschließend zum Wassereintritt in das Gebäude gekommen sei. Der bestimmungswidrige Eintritt des Regenwassers sei auch nicht auf bauliche Mängel zurückzuführen. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass der Schaden durch einen Rückstau gemäß § 2 a BWE 2008 entstanden sei. Der Begriff "Rückstau" in § 3 b) BWE 2008 setze nicht voraus, dass das Wasser unmittelbar aus dem Ableitungsrohr in das Gebäude eindringe. Ein bestimmungswidriger Austritt des Wassers aus gebäudeeigenen Ableitungsrohren liege auch vor, wenn das Niederschlagswasser aufgrund eines Rückstaus nicht mehr aufgenommen werden könne und sich dann staue. Ferner seien die Voraussetzungen des Rückstaus im Sinne der Versicherungsbedingungen auch deshalb erfüllt, weil es sich bei dem Gründach um eine mit den gebäudeeigenen Ableitungsrohren verbundene Einrichtung gehandelt habe.

5

Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt,

6

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 81.717,33 nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Juli 2011 zu zahlen;

7

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von EUR 1.999,32 nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Juli 2012 zu zahlen.

8

Die Beklagte hat beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Die Beklagte hat bestritten, dass es am 06.06.2011 in Hamburg zu sintflutartigen Regenfällen gekommen sei. Sie hat behauptet, dass der Schaden über einen Zeitraum von mehreren Jahren entstanden sei und auf einem Planungs- bzw. Bauausführungsfehler des Daches beruhen würde, u.a. weil die Entwässerungsrohre nicht am tiefsten Punkt angebracht gewesen seien. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass auch kein bedingungsgemäßer Rückstauschaden vorgelegen habe, da das Wasser nicht aus den gebäudeeigenen Abflussrohren in das Gebäude eingedrungen sei.

11

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass kein versicherter "Rückstau" im Sinne der Versicherungsbedingungen vorgelegen habe, denn das Wasser sei unstreitig nicht durch die Ableitungsrohre in das Gebäude eingedrungen. Bei dem Gründach handele es sich auch nicht um eine mit den Ableitungsrohren verbundene Einrichtung, sondern um einen Bestandteil des Gebäudes. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

12

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung.

13

Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und behauptet, dass die Kanalisation aufgrund des Starkregens am 06.06.2011 kein Wasser mehr habe aufnehmen können und dass diese vollgelaufene Kanalisation der Grund dafür gewesen sei, dass der Niederschlag nicht vom Dach habe abfließen können. Aufgrund des Rückstaus in der Kanalisation habe sich das Wasser auf dem Gründach gesammelt und ein Teil des Wassers sei aus den vollgelaufenen Abflussrohren wieder auf das Gründach gedrückt worden (Beweis: Sachverständigengutachten). Aufgrund des Gewichts des sich ansammelnden Niederschlagswassers hätten sich Risse in der Folie des Gründachs gebildet. Die Klägerin ist der Ansicht, dass nach dem Wortlaut von § 3 b) BWE 2008 kein unmittelbares Austreten von Wasser aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren verlangt werde, sondern es ausreichend sei, wenn der bestimmungswidrige Wassereintritt mittelbar auf einen Rückstau zurückzuführen sei. Außerdem sei das Gründach eine mit den gebäudeeigenen Ableitungsrohren verbundene Einrichtung, weil es als Wanne ausgestaltet gewesen sei, die bestimmungsgemäß Wasser gespeichert habe und mit den Ableitungsrohren fest verbunden gewesen sei.

14

Die Klägerin beantragt,

15

1. Unter Aufhebung des am 29. November 2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Hamburg - 332 O 35/13 - die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 81.717,33 nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Juli 2011 zu zahlen sowie

16

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von EUR 1.999,32 nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Juli 2012 zu zahlen.

17

Die Beklagte beantragt,

18

die Berufung zurückzuweisen.

19

Die Beklagte bestreitet, dass die Kanalisation am 06.06.2011 aufgrund der Regenmengen vollgelaufen sei, sich das Wasser in den Regenfallrohren des klägerischen Gebäudes gestaut habe und aus den Rohren nach oben auf das Dach ausgetreten sei. Die Beklagte ist der Ansicht, dass es sich hierbei um neues Vorbringen handele, dass in der Berufungsinstanz nicht mehr zu berücksichtigen sei. Im Übrigen wiederholt und vertieft die Beklagte ihren erstinstanzlichen Vortrag.

20

Der Senat hat mit Beschluss vom 17.02.2014 angekündigt, dass er beabsichtige, die Berufung der Klägerin durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 ZPO zurückzuweisen.

II.

21

Die Zurückweisung der Berufung erfolgt gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss.

22

Das Rechtsmittel der Klägerin hat nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Wegen der Begründung wird zunächst auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 17.03.2014 verwiesen. Der Schriftsatz der Klägerin vom 02.04.2014 gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Mit den Argumenten der Klägerin hat sich der Senat bereits in seinem Hinweisbeschluss eingehend auseinandergesetzt. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil der am Gebäude der Klägerin eingetretene Sachschaden nicht auf einen versicherten Rückstau gemäß § 3 b) BWE 2008 zurückzuführen ist. Soweit sich die Klägerin zur Begründung eines hier vorliegenden Rückstaus erneut auf die Entscheidung des OLG Stuttgart vom 04.03.2004 (Az. 7 U 183/03) bezieht, hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass die vom OLG Stuttgart vorgenommene Auslegung des Begriffs "Rückstau" auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, weil es hier nicht um den Ausschlusstatbestand des Rückstaus in § 3 Nr. 2 b) BEG 95, sondern um einen "Rückstau" als Anspruchsvoraussetzung gehe. Denn anders als in der Entscheidung des OLG Stuttgart ist der "Rückstau" vorliegend gemäß § 2 a) BWE 2008 versichert und die Definition, was nach dem Bedingungswerk unter einem "Rückstau" zu verstehen ist, findet sich in § 3 b) BWE 2008. Auszulegen wäre bei Unklarheiten allenfalls der Begriff "Rückstau" des § 3 b) BWE 2008, wobei sich eine mögliche Auslegung vorrangig am Wortlaut zu orientieren hätte und dieser setzt nun einmal voraus, dass Wasser "bestimmungswidrig aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt". Ausgehend vom Wortlaut der Klausel reicht für einen bedingungsgemäßen Rückstauschaden im Sinne des § 3 b) BWE 2008 gerade nicht aus, dass Oberflächenwasser nicht abfließen kann, weil das Kanalisationsnetz weitere Wassermengen nicht aufnehmen kann. Von einem versicherten "Rückstau" ist erst auszugehen, wenn sich die nicht mehr abfließenden Wassermassen in den gebäudeeigenen Ableitungsrohren zurückstauen und dann in das Gebäude eindringen. Dass der Versicherungsfall "Rückstau" in § 3 b) BWE 2008 klar und eindeutig definiert ist, führt auch nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Versicherungsnehmers. Denn entgegen der Auffassung der Klägerin kann die vom Landgericht vorgenommene und vom Senat geteilte Auslegung des Begriffs "Rückstau" auch dann zu einem versicherten Rückstauschaden führen, wenn das öffentliche Kanalisationsnetz die Wassermengen nach starken Regenfällen nicht mehr aufnehmen kann, und zwar in den Fällen, in denen das Regenwasser in die Hausanschlüsse zurückgedrückt wird und auf diese Weise durch die Ableitungsrohre in das Gebäude eindringt. Sinn und Zweck der in § 3 b) BWE 2008 vorgenommenen Definition des Begriffs "Rückstau" ist gerade die Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer muss angesichts des klaren Wortlautes der Regelung auch nicht zwischen außen und innen liegenden Ableitungsrohren differenzieren, sondern es kommt nur darauf an, ob das Wasser aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren in das Gebäude eindringt. Das gilt natürlich auch, wenn Regenwasser aus einem außen liegenden Regenfallrohr nicht mehr abgeleitet werden kann und dann in das Gebäude eindringt. Die Behauptung der Klägerin, dass nach der vom Senat vorgenommenen Auslegung ein Rückstau bei außen liegenden Abflussrohren nicht möglich sei, ist nicht nachvollziehbar.

23

Dieser typische Fall eines Rückstauschadens, nämlich der Wassereintritt aus einem gebäudeeigenen Ableitungsrohr, ist hier nicht eingetreten, denn nach dem insoweit unstreitigen Vorbringen der Klägerin ist davon auszugehen, dass sich Regenwasser auf dem Dach angesammelt hat und unmittelbar durch Risse in der Dachfolie in das Gebäude eingedrungen ist. Die Behauptung der Klägerin, dass sich das Regenwasser auf dem Dach gesammelt habe, weil die Rohrleitungen die Niederschlagsmengen nicht schnell genug abführen konnten, ändert nichts daran, dass der Wassereintritt in das Gebäude durch das Dach und nicht aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren erfolgt ist. Das Vorbringen der Klägerin in der Berufungsinstanz, dass das Wasser im Ableitungsrohr bestimmungswidrig wieder nach oben gedrückt und anschließend teilweise aus den Abflussrohren auf das Dach gedrückt worden sei, ist demgegenüber nicht nur eine Konkretisierung des erstinstanzlichen Vorbringens, sondern vollständig neuer Sachvortrag, den die Beklagte ausdrücklich bestritten hat und der gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen ist.

24

Bereits in seinem Beschluss vom 17.03.2014 hat der Senat darauf hingewiesen, dass das Landgericht zutreffend davon ausgegangen ist, dass das Gründach keine mit den gebäudeeigenen Ableitungsrohren verbundene Einrichtung ist. Unter einer mit den Ableitungsrohren verbundenen Einrichtung im Sinne der Versicherungsbedingungen wird der durchschnittliche, um Verständnis bemühte Versicherungsnehmer Behältnisse verstehen, die entweder Wasser durchlassen oder zum Gebrauch aufnehmen sollen. Anders als ein Waschbecken oder eine Badewanne soll die sogenannte Dachwanne nicht Wasser aufnehmen, sondern sie dient als Behältnis für das Substrat der Dachbegrünung. Sie ist eher einem Blumenkübel als einem Waschbecken oder einer Badewanne vergleichbar. Im Übrigen soll das in ihr aufgenommene Regenwasser gerade nicht unmittelbar in ein gebäudeeigenes Ableitungsrohr abgeführt werden; darum sind die Dachabflüsse auch nicht mittig, sondern außerhalb des eigentlichen Wannenbereichs angebracht. Selbst wenn man die Dachwanne als wasseraufnehmende oder wasserleitende Einrichtung ansehen wollte - was nach dem oben Ausgeführten nicht richtig ist - wäre sie keine Einrichtung, die mit den gebäudeeigenen Ableitungsrohren verbunden ist.

III.

25

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

IV.

26

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.