Landgericht München II Beschluss, 28. Nov. 2018 - 14 T 12593/18

bei uns veröffentlicht am28.11.2018

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer zu 1) bis 154) vom 28.08.2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München, Insolvenzgericht vom 14.08.2018 (Az. 1511 IN 2637/17) wird im Rahmen des Freigabeverfahrens gem. § 253 Abs. 4 S. 1 InsO zurückgewiesen.

2. Der Beweisbeschluss vom 29.10.2018 wird aufgehoben.

3. Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens gesamtschuldnerisch.

Gründe

I.

Mit Beschluss des Amtsgerichts, Insolvenzgericht, vom 1. Dezember 2017 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ... Stahl-Metallurgie Holding AG eröffnet, die Eigenverwaltung angeordnet und Dr. Ch. Ge. als Sachwalter bestellt. Der Eröffnungsbeschluss ist rechtskräftig.

Der von der ... Stahl-Metallurgie Holding AG vorgelegte Insolvenzplan wurde im Erörterungs- und Abstimmungstermin am 23.07.2018 von allen Gruppen mit Ausnahme der Gruppe der Aktionäre mit der erforderlichen Mehrheit angenommen.

Durch den Insolvenzplan soll eine weitgehende Entschuldung der ... Stahl-Metallurgie Holding AG erreicht werden. Hierzu sollen laut Insolvenzplan alle Aktien an der Gesellschaft auf die ... S.a.r.l. übertragen werden und das im Wege einer vereinfachten Kapitalherabsetzung auf 0 € herabgesetzte Grundkapital durch eine kombinierte Bar- und Sachkapitalerhöhung auf 1 Million € erhöht werden.

Zu diesem Zweck verpflichtete sich die ... S.a.r.l. in der Verpflichtungserklärung (Anlage 6 des Insolvenzplans) vom 23.07.2018, im Fall der rechtskräftigen Bestätigung des Insolvenzplans bestimmte Maßnahmen vorzunehmen. Insofern wird auf Ziffer II der Verpflichtungserklärung verwiesen. In Ziffer III der Verpflichtungserklärung erklärte die ... S.a.r.l. für den Fall der rechtskräftigen Bestätigung des Insolvenzplans die Annahme der Abtretung aller alten Aktien sowie aller Ansprüche betreffend dieser. Sämtliche Verpflichtungen sowie die Annahmeerklärung wären nach dieser Vereinbarung ursprünglich zum 30.09.2018 entfallen.

Mit Beschluss vom 14.08.2018 bestätigte das Amtsgericht den Insolvenzplan in der Fassung vom 23.07.2018. Die fehlende Zustimmung der Gruppe der Aktionäre ersetzte das Amtsgericht über das Obstruktionsverbot gem. § 245 InsO im Rahmen der Planbestätigung. Insofern wird inhaltlich vollumfänglich auf den Beschluss des Amtsgerichts vom 14.08.2018 verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 28.08.2018 legten die Beschwerdeführer zu 1) bis 154) sofortige Beschwerde ein, Die Beschwerdeführer wenden u.a. ein, dass bis heute keine tatsächlichen Insolvenzgründe vorliegen würden. Der gleichwohl niedergelegte Insolvenzplan sehe zwar theoretisch eine 100 %ige Befriedigung der Gläubiger vor. Die Aktionäre würden jedoch durch den Plan gem. § 225 a Abs. 3 InsO durch eine kompensationslose Übertragung ihrer Anteile auf den... Industrial Europe Luxemburg S.a.r.l und eine Kapitalherabsetzung auf Null enteignet. Das Amtsgericht habe bei seiner Beurteilung die Feststellungen eines Gutachtens zum Unternehmenswert zugrunde gelegt, welches von der Schuldnerin in Auftrag gegeben worden sei. Die Ersetzung der Zustimmung der Aktionäre sei rechtswidrig gewesen. Es liege ein Verstoß gegen das Schlechterstellungsverbot (§ 253 Abs. 2 Nr. 3 InsO) und den Grundsatz, dass kein Gläubiger wirtschaftliche Werte erhalten soll, die den vollen Betrag seines Anspruchs übersteigen (§ 245 Abs. 3 Nr. 1 InsO) vor.

Im Übrigen wird bezüglich der Begründung der sofortigen Beschwerde inhaltlich vollumfänglich Bezug genommen auf den Schriftsatz vom 28.08.2018.

Mit Schriftsatz vom 07.09.2018 und 11.09.2018 beantragte die Insolvenzschuldnerin, die sofortige Beschwerde gem. § 253 Abs. 4 S. 1 InsO unverzüglich zurückzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 22.10.2018 nahmen die Beschwerdeführer nochmals Stellung.

Mit Beweisschluss vom 29.10.2018 beauftragte der Einzelrichter der Kammer den Sachverständigen Dipl.-Kfm. WP StB Ch. Wo., B.straße 101, 1. B. mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens. Der Beweisbeschluss lautete im Wesentlichen:

„Es wird ein schriftliches Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt, ob

  • 1.die Aktionäre der Schuldnerin durch den Insolvenzplan in der Fassung vom 23.07.2018 voraussichtlich nicht schlechter gestellt werden, als sie ohne einen Plan stünden. Hierbei ist auf den Bewertungsstichtag zum 31.03.2018 abzustellen. Eine etwaige seit dem Stichtag eingetretene wesentliche Entwicklung ist jedoch zu berücksichtigen und gegebenenfalls gesondert darzustellen.

    1.Der vorzunehmenden Vergleichsrechnung sind mangels Vorliegens konkrete Anhaltspunkte für die Möglichkeit einer Veräußerung en bloc („going-concern“) die Zerschlagungswerte für die einzelnen Gegenstände des schuldnerischen Vermögens zugrunde zu legen.

  • 2.die Gläubigerin ... S.a.r.l. aufgrund des Plans wirtschaftliche Werte erhält, die den vollen Betrag ihres Anspruchs übersteigen. Für den Bewertungsstichtag sowie eine etwaige Entwicklung gilt das zu Ziffer I. 1. Gesagte.“

Zuletzt hat die ...S.a.r.t. am 30.10.2018 gegenüber dem Sachwalter und der Insolvenzschuldnerin die Erklärung abgegeben, dass sämtliche Verpflichtungen aus der Verpflichtungserklärung nicht am 31.10.2018, sondern am 30.11.2018 entfallen, sofern zu diesem Datum der Beschluss über die Bestätigung des Insolvenzplans noch nicht rechtskräftig ist.

Mit Antrag des Sachwalters vom 16.11.2018, bei der Kammer eingegangen am 26.11.2018, beantragte dieser u.a., die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer zu 1) bis 154) vom 28.08.2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München, Insolvenzgericht vom 14.08.2018 im Rahmen des Freigabeverfahrens gem. § 253 Abs. 4 S. 1 InsO zurückzuweisen.

Mit Schriftsatz der ... Stahl-Metallurgie Holding AG vom 23.11.2018 beantragte diese erneut, unverzüglich über den Freigabeantrag der Schuldnerin vom 07.09.2018 zu entscheiden und die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Insolvenzplan gem. § 253 Abs. 4 S. 1 InsO unverzüglich zurückzuweisen.

Bezüglich der Einzelheiten wird inhaltlich vollumfänglich Bezug auf sämtliche genannte Schriftsätze genommen.

II.

Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer zu 1) bis 154) vom 28.08.2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München, Insolvenzgericht vom 14.08.2018 war im Rahmen des Freigabeverfahrens gem. § 253 Abs. 4 S. 1 InsO zurückzuweisen.

Bei der Prüfung der Begründetheit des Freigabeantrags nach § 253 Abs. 4 S. 1 InsO ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Abzuwägen ist, ob das alsbaldige Wirksamwerden des Insolvenzplans gegenüber der Suspensivwirkung der sofortigen Beschwerde vorrangig erscheint, da Nachteile einer Verzögerung des Planvollzugs die Nachteile des Planvollzugs für den Beschwerdeführer überwiegen (BGH, Beschl. V 17.09.2014, IX ZB 26/14, NZI 2014, 904, Rn. 9). Demgegenüber wird grundsätzlich nicht über die Begründetheit der gegen den Plan vorgebrachten Einwendungen entschieden, welche mit der sofortigen Beschwerde geltend gemacht wurden (LG Berlin, Beschl. v. 20.10.2014, 51 T 696/14, ZIP 2014, 2197, 2199).

Der Maßstab, welcher bei der Prüfung des Freigabeantrags nach § 253 Abs. 4 insO Anwendung findet, unterscheidet sich von dem Maßstab, der im Rahmen der Beschwerde gegen den Planbestätigungsbeschiuss anzulegen ist. Die in § 253 Abs. 4 S. 3 InsO normierte Schadensersatzpflicht setzt voraus, dass ein Antrag auf Zurückweisung der Beschwerde im Freigabeverfahren erfolgreich sein kann, obwohl die Beschwerde zulässig und begründet war (Fischer, NZI 2013, 513 (517)).

Die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde kann hier dahinstehen. Kommt das Beschwerdegericht - wie vorliegend - zu dem Ergebnis, dass der Freigabeantrag jedenfalls begründet ist, weil das Interesse am Planvollzug überwiegt, so weist es die Beschwerde unverzüglich als unbegründet zurück. Über die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde muss in diesen Fällen nicht vorab entschieden werden, wenn ihre Klärung (insb. zu § 253 Abs. 2 Nr. 3 InsO) mit einem unverhältnismäßigen Zeitaufwand verbunden wäre (MüKolnsO/Sinz Inso § 253 Rn. 66).

Ein besonders schwerer Rechtsverstoß ist nicht erkennbar. Das alsbaldige Wirksamwerden des Insolvenzplans erscheint vorliegend vorrangig, da die Nachteile einer Verzögerung des Planvollzugs nach freier Überzeugung des Gerichts die Nachteile für die Beschwerdeführer überwiegen.

1. Antragsrecht der Schuldnerin und des Sachwalters

Im hier vorliegenden Fall der Eigenverwaltung waren sowohl der Schuldner als auch der Sachwalter antragsberechtigt, den Freigabeantrag zu stellen (LB Berlin v. 20.10.2014, 51 T 696/14, NZI 2015, 66,67 m MüKo-InsO/Sinz, § 253 Rn 60). Dieses Antragsrecht wird - soweit ersichtlich - von den Beschwerdeführern auch nicht in Abrede gestellt.

2. Kein Vorliegen eines besonders schweren Rechtsverstoßes

Bei den in den Schriftsätzen vom 28.08.2018 und 22.10.2018 von den Beschwerdeführern dargestellten Rechtsverstößen handelt es sich nicht um einen schweren Rechtsverstoß i.S.v. § 253 Abs. 4 S. 2 InsO, der einer unverzüglichen Zurückweisung der Beschwerde entgegenstünde.

Die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde ist nicht von vornherein gem. § 253 Abs. 4 S. 2 InsO ausgeschlossen, da kein besonders schwerer Rechtsverstoß vorliegt. Die Beschwerdeführer trifft für das Vorliegen eines besonders schweren Rechtsverstoß die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast (MüKolnsO/Sinz Inso § 253 Rn. 66). Der unbestimmte Rechtsbegriff des besonders schweren Rechtsverstoßes ist wie bei § 246 a AktG eng auszulegen (K. Schmidt/Spliedt § 253 Rn 18). Erforderlich ist ein besonders schwerer Rechtsverstoß, wie er sich bei § 246 a AktG entweder aus der Art oder dem Ausmaß der Rechtsverletzung ergeben kann (Burmeister/Schmidt-Hern in Kübler, HRI, § 43 Rn. 174). Die Rechtsverletzung muss ohne vertiefte Prüfung sofort als unerträglich erkennbar sein (MüKolnsO/Sinz Inso § 253 Rn. 66).

Vorliegend konnte die Kammer keinen besonders schweren Rechtsverstoß erkennen. Insbesondere weder die Ersetzung der Zustimmung der Gruppe der Aktionäre gem. § 245 InsO im Rahmen der Planbestätigung noch die Zugrundelegung der Unternehmensbewertungen von PwC und von E. St. lassen einen solche erkennen. Die von der Beschwerde im Rahmen ihres Schriftsatzes vom 22.10.2018 hierzu vorgebrachten Gründe greifen nicht durch:

a) Ob der Börsenwert der Aktien die Untergrenze der Bewertung darstellt, ist eine Rechtsfrage, die von zwei Gutachtern, denen das Amtsgericht gefolgt ist, verneint wurde. Zu dieser Frage der Unternehmensbewertung gibt es umfangreiche Gutachten des Sachwalters, der Schuldnerin und der Beschwerdeführer. Jedenfalls von zwei Gutachtern wurde der Aktienwert im Ergebnis mir 0,- bewertet. Dass das Amtsgericht dem gefolgt ist, ist nicht schon auf den ersten Blick grob rechtsfehlerhaft, wie es das Gesetz voraussetzen würde.

b) Zu Recht hat das Amtsgericht im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit im Insolvenzplanverfahren von der Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens abgesehen, sich mit der sachlichen Richtigkeit der Gutachten auseinandergesetzt und ausführlich dargelegt, weshalb es in seiner Entscheidung den gutachterlichen Ausführungen von ... und E. St. folgt. Soweit die Beschwerdeführer die Auffassung vertreten, der behauptete Verstoß gegen das Schlechterstellungsverbot (§ 245 Abs. 3 Nr. 1 InsO) und den Grundsatz, dass kein Gläubiger wirtschaftliche Werte erhalte, die den vollen Betrag seines Anspruchs übersteigen (§ 253 Abs. 3 Nr. 3 InsO), würde einen besonders schweren Rechtsverstoß i.S.d. § 253 Abs. 4 S. 2 InsO darstellen, dringen sie hiermit nicht durch. Es existierten hierzu ausführliche Gutachten des Sachwalters und der Schuldnerin. Die Rechtsverletzung ist insoweit ohne vertiefte Prüfung gerade nicht sofort als unerträglich erkennbar. Das Amtsgericht hat indes schlüssig dargelegt, weshalb die Angehörigen der Gruppe 5 der Aktionäre durch den Insolvenzplan voraussichtlich nicht schlechter gestellt werden als ohne Plan, § 245 Abs. 1 Nr. 1 insO und dass die Gruppe 5 am wirtschaftlichen Wert angemessen beteiligt wird. Zutreffend hat das Amtsgericht festgestellt, dass die Mehrheit der abstimmenden Gruppen dem Plan mit den erforderlichen Mehrheiten zugestimmt hat, § 245 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Ebenso hat es zu Recht den Antrag des Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt Prof. Dr. Sch. auf Versagung der Planbestätigung zurückgewiesen, da nach der Überzeugung des Amtsgerichts eine Glaubhaftmachung der voraussichtlichen Schlechterstellung durch den Insolvenzplan nicht vorlag. Durch zwei Gutachten hat sich ergeben, dass der Aktienwert der Beschwerdeführer gleich Null ist. Insbesondere bei dem Gutachten von E. St. handelt es sich um ein vom Sachwalter beauftragtes unabhängiges Gutachten.

Aufgrund der Eilbedürftigkeit des Beschwerdeverfahrens waren die Gutachten vom Beschwerdegericht nicht ausführlich zu prüfen. Die Gutachten von ... und E. St. gelangen übereinstimmend auf einen wirtschaftlichen Wert je Aktie in Höhe von 0,- EUR. Laut den gutachterlichen Ausführungen von Prof. Dr. Ha. verbleibe ein Wert je Aktie von 18,69 EUR.

Ob die gutachterlichen Ausführungen von Prof. Dr. Ha. zutreffend sind oder nicht, kann von der Kammer daher nicht abschließend beurteilt werden. Jedenfalls wird durch zwei ausführliche Gutachten dargelegt, der sich der Aktienwert auf Null beläuft. In dem Umstand, dass das Amtsgericht nach eigener Prüfung den Gutachten ... und von E. St. folgt, ist kein offensichtlicher besonders schwerer Rechtsverstoß zu erkennen. Insbesondere hat das Amtsgericht sich mit der sachlichen Richtigkeit der Gutachten auseinandergesetzt und ausführlich dargelegt, weshalb es seiner Entscheidung die gutachterlichen Ausführungen von ... und E. St. folge. Dieser Bewertung schließt sich die Kammer im Rahmen ihrer freien Überzeugung an. Ein gerichtliches Gutachten war auch deshalb nicht zu erholen, weil es dem Zweck des Freigabeverfahrens nach § 253 Abs. 3 InsO als Eilverfahren zuwider laufen würde. Die Beschwerdeführer hätten es ansonsten stets in der Hand, mit einem von ihnen beauftragen Parteigutachten eine Schlechterstellung und einen besonders schweren Rechtsverstoß zu behaupten und hierdurch einen sofortigen Vollzug des Insolvenzplans zu vereiteln. Zur Vermeidung einer „Sachverständigenschlacht“ dürfen die Voraussetzungen des § 245 InsO daher im Rahmen des Freigabeverfahrens nicht durch langwierige Sachverständigengutachten geprüft werden (Nerlich/Römermann § 245 InsO Rn 36).

c) Auch der Einwand, es hätten zu keinem Zeitpunkt Insolvenzgründe vorgelegen, geht im Hinblick auf den rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts über die Eröffnung des insolvenzverfahrens ins Leere. Die unter Ziffer II. des Schriftsatzes vom 22.10.2018 zum wiederholten Male vorgebrachten Behauptungen wurden schon im Insolvenzeröffnungsverfahren abschließend geprüft.

d) Auch die - nach dem Vortrag der Beschwerdeführer rechtswidrig - unterbliebene Vorlage an den EuGH stellt ersichtlich keinen schweren Rechtsverstoß nach § 253 Abs. 4 S. 2 InsO dar. Die Beschwerdeführer haben hierzu in ihrer Beschwerdeschrift vom 28.08.2018 selbst vorgetragen, dass „ein Teil“ der Fachliteratur die Rechtsansicht der Beschwerdeführer teilt (Beschwerde Seite 12 oben) und in der Fachliteratur „verbreitet die Auffassung vertreten“ wird, dass die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2017/1132 für das Insolvenzplanverfahren keine Geltung beanspruchen könne (Beschwerde Seite 38 unten). Weshalb eine Entscheidung wegen eines Verstoßes gegen zwingendes Europarecht greifbar rechtswidrig sein soll, wenn das Amtsgericht einer überwiegend vertretenen Rechtsauffassung folgt, ist für die Kammer schon nicht im Ansatz ersichtlich.

e) Das Amtsgericht hat den Vortrag der Beschwerdeführer in seiner Entscheidung ersichtlich berücksichtigt, weshalb ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht offensichtlich auf der Hand liegt. Der Insolvenzplan wurde vom Amtsgericht nach Anhörung der Schuldnerin, des Gläubigerausschusses und des Sachwalters bestätigt. Aus dem Umstand, dass den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist, folgt noch keine Parteiöffentlichkeit im Rahmen jeder einzelnen Ermittlung insbesondere bei der Befragung von Privatgutachtern. Dies wäre in Anbetracht der Zahl von Gläubigern und Aktionären auch faktisch kaum durchführbar.

f) Die im Schriftsatz vom 22. Oktober 2018 unter V. 2.- 7 gerügten Verstöße stellen im Wesentlichen - behauptete - Verfahrensverstöße dar, die möglicherweise zu einer Begründetheit der Beschwerde führen können, aber im Rahmen des beschleunigten Freigabeverfahrens nicht geprüft werden. Insoweit sind die Beschwerdeführer auf ihren Schadensersatzanspruch nach § 253 Abs. 4 S. 3 InsO zu verweisen. Verstöße denen der Makel der Rechtswidrigkeit auf den ersten Blick anhaftet, werden hier ersichtlich nicht gerügt.

Ein schwerer Regelverstoß i.S.v. § 253 Abs. 4 S. 2 InsO, der einer unverzüglichen Zurückweisung der Beschwerde entgegenstünde, ist damit im Ergebnis nicht erkennbar.

3. Vorrangigkeit des alsbaldigen Wirksamwerdens des Insolvenzplans

Das alsbaldige Wirksamwerden des Insolvenzplans erscheint vorliegend vorrangig, da die Kammer es für überwiegend wahrscheinlich hält, dass die Nachteile einer Verzögerung des Planvollzugs nach freier Überzeugung des Gerichts die Nachteile für die Beschwerdeführer überwiegen. Das Beschwerdegericht hat hierbei auf Antrag nach § 253 Abs. 4 insO die gegen den Bestätigungsbeschluss gerichtete sofortige Beschwerde selbst dann unverzüglich zurückzuweisen, wenn die Beschwerde zulässig und begründet ist (MüKolnsO/Sinz Inso § 253 Rn. 66 m.w.N.). Verfahrensfehler, die keinen besonders schweren Rechtsverstoß begründen, haben für die Abwägung der beiderseitigen keine Bedeutung, da diese ausschließlich nach wirtschaftlichen Kriterien zu erfolgen hat (MüKoInsO/Sinz Inso § 253 Rn. 70)

Bei dem Freigabeverfahren nach § 253 Abs. 3 InsO handelt es sich um ein Eilverfahren (MüKoInsO/Sinz Inso § 253 Rn, 66, Fischer, NZI 2013, 520). Bei der Prüfung des Antrags nach § 253 Abs. 4 insO ist im Wege einer summarischen Prüfung eine Abwägung der wechselseitigen wirtschaftlichen Interessen vorzunehmen (BGH, Beschluss v. 17.09.2014, Az.: IX ZB 26/14). Nach der Gesetzesbegründung muss das Gericht das Aufschubinteresse der Beschwerdeführer gegen das in der Regel überwiegende Vollzugsinteresse der übrigen Beteiligten abwägen (Beschlussempfehlung RA, BT/Drucks. 17/7511, 36).

Auf Seiten der Beschwerdeführer sind alle Nachteile zu berücksichtigen, die ihnen entstehen, wenn der Plan vollzogen wird, sich später aber herausstellt, dass er nicht hätte vollzogen werden dürfen. Aus § 253 Abs. 2 Nr. 3 InsO ergibt sich, dass bei der Abwägung allein wirtschaftliche Nachteile der Beschwerdeführer maßgeblich sind. Bei der Interessenabwägung nach § 253 Absatz 4 S. 1 InsO ist im Übrigen zu Gunsten der Schuldnerin zu berücksichtigen, dass den Beschwerdeführern ein Schadensersatzanspruch gem. § 253 Absatz 4 S. 3 InsO zusteht, falls sich die Durchführung des Insolvenzplans als für sie wirtschaftlich nachteilig erweist (LG Berlin, Beschluss vom 20.10.2014, 51 T 696/14, NZI 2015, 66).

Bezüglich der Nachteile einer Verzögerung des Planvollzugs sind die Interessen aller Beteiligten in die Abwägung einzubeziehen, die durch einen Aufschub des Planvollzugs benachteiligt werden. Neben einer geringeren Planquote für die Insolvenzgläubiger und einem schlechteren Verwertungserlös für die Absonderungsberechtigten ist auch eine Verringerung des Fortführungswertes für den Schuldner als potentieller Nachteil zu berücksichtigen (K. Schmidt/Spliedt § 253 Rn, 17). So lange die im Plan vorgesehenen finanz- und leistungswirtschaftlichen Sanierungsmaßnahmen nicht umgesetzt werden können, besteht die Gefahr eines gänzlichen Scheiterns der Sanierung, wodurch auch die bei Vollzug des Plans möglicherweise gesicherten Arbeitsplätze gefährdet sind. In der Abwägung fällt besonders ins Gewicht, wenn es sich um irreversible Nachteile handelt (Burmeister/Schmidt-Hern in Kübler, HRI, § 43 Rn. 176).

Hierbei erfolgt die Interessenabwägung nach freier Überzeugung des Gerichts. Es genügt eine Glaubhaftmachung der entscheidungserheblichen Tatsachen gem. § 294 ZPO, ein Vollbeweis ist nicht notwendig (MüKo InsO/Sinz Inso § 253 Rn. 66). Der Antrag nach § 253 Abs. 4 S. 1 ist begründet, wenn das Gericht es für überwiegend wahrscheinlich hält, dass die Nachteile einer Verzögerung des Planvollzugs für die vom Insolvenzplan Betroffenen größer sind als die wirtschaftlichen Nachteile für die Beschwerdeführer im Falle einer Aufrechterhaltung des Bestätigungsbeschlusses (MüKolnsO/Sinz Inso § 253 Rn. 66).

Der vorliegende Insolvenzplan sieht eine Sanierung vor, bei welcher eine 100 %-ige Befriedigung der Gläubiger erfolgen soll. Für den Fall eines weiteren Zuwartens über die Entscheidung der sofortigen Beschwerde ist zu erwarten, dass die Hauptgläubigerin ... S.a.r.l. das Insolvenzplanverfahren nicht mehr abwartend begleiten wird. Sämtliche Verpflichtungen aus der Verpflichtungserklärung sowie die Annahmeerklärung der ... S.a.r.l. werden gemäß der 2. Verpflichtungserklärung der ... S.a.r.l. am 30.11.2018 entfallen, sofern der Beschluss des Amtsgerichts über die Bestätigung des Insolvenzplans noch nicht rechtskräftig ist. Es steht seitens der Schuldnerin und der Gläubiger zu befürchten, dass die Hauptgläubigerin ihre an den wesentlichen operativen Tochter- und Enkelgesellschaften bestellten Pfandrechte selbstständig verwerten bzw. Ansprüche aus Garantieerklärungen der Tochter- und Enkelgesellschaften geltend machen wird. Im Fall einer derartigen Pfandrechtsverwertung durch die absonderungsberechtigte Hauptgläubigerin ... S.a.r.l. wäre kein Massezufluss möglich, da Gesellschaftsanteile keine beweglichen Sachen noch Forderungen im Sinne der §§ 166 ff InsO darstellen. Sofern es zur Geltendmachung der Haftung der Tochtergesellschaften aus den Garantieerklärungen kommen sollte, besteht die Gefahr der Insolvenz der Tochtergesellschaften. Die im Insolvenzplan vorgesehene Befriedigung der Gläubiger zu 100 % wäre im Falle des Regelinsolvenzverfahrens gefährdet.

Soweit im Schriftsatz der Beschwerdeführer vom 22.10.2018 ausgeführt wird, der Planvollzug wäre mit irreversiblen Nachteilen für die Anteilseigner verbunden (Schriftsatz Seite 36 ff,), beruht dies alleine auf der Annahme des Privatgutachtens Ha. Das Gericht ist diesem Gutachten aber gerade nicht gefolgt. Eine abschließende Bewertung ist im Rahmen des Eilverfahrens nicht möglich und auch nicht zulässig. Im Falle des Scheiterns des Insolvenzplans durch die drohende Verfahrensverzögerung wäre die zu erwartende Insolvenzquote aber vermutlich deutlich geringer als im Falle einer umgehenden Umsetzung mit einer Vollbefriedigung aller Gläubiger. Würde der absonderungsberechtige Gläubiger ... die Pfandverwertung an den operativen Gesellschaften der Insolvenzschuldnerin betreiben, würden die Aktionäre mit hoher Wahrscheinlichkeit ebenfalls keine Zahlungen auf ihre Anteile erhalten und diese gleichfalls vollständig verlieren.

Die Kammer berücksichtigt im Rahmen der Nachteilsabwägung auch, dass die Nachteile durch den Planvollzug auf Seiten der Beschwerdeführer über § 253 Abs. 4 S. 3 InsO ausgeglichen werden können, während die Nachteile im Falle des Aufschubs der Planumsetzung für die übrigen Beteiligten nicht mehr revisibel sein dürften.

Unter Abwägung der widerstreitenden Interessen hält es die Kammer vorliegend für überwiegend wahrscheinlich, dass die Nachteile einer Verzögerung des Planvollzugs für die vom Insolvenzplan Betroffenen größer sind als die wirtschaftlichen Nachteile für die Beschwerdeführer im Falle einer Aufrechterhaltung des Bestätigungsbeschlusses. Im Wege der summarischen Prüfung der Abwägung der wechselseitigen wirtschaftlichen Interessen hatte sich die Kammer auch - jenseits eines besonders schweren Rechtsverstoßes - nicht mit der Richtigkeit der im Verfahren eingereichten Gutachten zu beschäftigen. Die sofortige Beschwerde der Gläubiger war daher im Ergebnis nach § 253 Abs. 4 S. 1 InsO unverzüglich zurückzuweisen.

4. Eilbedürftigkeit

Ein weiteres Zuwarten über die Entscheidung der sofortigen Beschwerde war in Anbetracht der besonderen Eilbedürftigkeit nicht hinnehmbar. Die Beschwerdeführer haben in der Beschwerdebegründung vom 28.08.2018 und im Schriftsatz vom 22.10.2018 ausführlich zum beantragten Freigabeverfahren Stellung genommen. Im Hinblick auf den Ablauf der Verpflichtungserklärung zum 30.11.2018 und den damit verbundenen drohenden irreversiblen Nachteilen für die Gläubiger und Schuldnerin war eine weitere Anhörung vor Erlass dieser Entscheidung nicht geboten, zumal mit dem Erlass eines Beweisbeschlusses durch den Einzelrichter vom 29.10.2018 eine Verbescheidung des Antrags nach § 253 Abs. 4 S. 1 InsO offensichtlich nicht erfolgt war und dies auch für die Beschwerdeführer erkennbar sein musste. Ein Vertrauensschutz auf den Bestand der Entscheidung vom 29.10.2018 besteht daher nicht. Aus den gleichen Gründen war der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzulehnen.

5. Aufhebung des Beweisbeschlusses vom 29.10.2018

Der Beweisbeschluss vom 29.10.2018 war aufzuheben. Wegen des Eilcharakters des Freigabeverfahrens ist eine Beweiserhebung mittels nicht präsenter Beweismittel nicht statthaft. Zulässig wäre sie nur, wenn die Kammer den Antrag nach § 253 IV S. 1 InsO zurückgewiesen hätte.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 InsO in Verbindung mit § 97 ZPO.

Urteilsbesprechung zu Landgericht München II Beschluss, 28. Nov. 2018 - 14 T 12593/18

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(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden. (2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.
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Der durch die Schuldnerin vorgelegte Insolvenzplan vom 23.07.2018, der von den Beteiligten angenommen wurde, wird nach Anhörung der Schuldnerin, des Gläubigerausschusses und des Sachwalters gemäß § 248 InsO gerichtlich bestätigt.

Gründe

Der vorgelegte Insolvenzplan vom 23.07.2018 war gerichtlich zu bestätigen.

I. Eingreifen des Obstruktionsverbotes, § 245 InsO

Der Plan wurde zwar nur von vier der fünf Gruppen angenommen. Die fehlende Zustimmung der Gruppe 5 verstößt jedoch gegen das Obstruktionsverbot gemäß § 245 InsO, so dass die Zustimmung der Gruppe 5 als erteilt gilt.

1. Zugrunde zu legender Bewertungsmaßstab

Für die Beurteilung der Obstruktion kommt es allein auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise an, vgl. Spliedt, in: Schmidt, Insolvenzordnung 19. Aufl. 2016, § 245 Rn. 5. Zur wirtschaftlichen Betrachtung wurden im Insolvenzplanverfahren verschiedene gutachtliche Stellungnahmen eingereicht, die jeweils unterschiedliche Unternehmenswerte für die Schuldnerin ausweisen.

Mit dem Insolvenzplan wurde von der Schuldnerin als Anlage 11 ein Gutachten zum Unternehmenswert der Schuldnerin, Bewertungsstichtag 19.03.2018, der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft P vorgelegt (nachfolgend P Gutachten), welches in Rn. 267 ff. von einem Unternehmensgesamtwert der Schuldnerin von 86,7 Mio. € und von einem rechnerischen Wert des Eigenkapitals der Schuldnerin in Höhe von Minus 14,3 Mio. € ausgeht.

Ebenso wurde vom Sachwalter mit seiner Stellungnahme am 16.07.2018 eine Stellungnahme der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft E (nachfolgend E Stellungnahme) zur „Plausibilisierung der indikativen Insolvenzquotenermittlung im Regelverfahren sowie der gutachtlichen Stellungnahme zum Unternehmenswert jeweils zum 19.03.2018“ eingereicht. Darin kommen die gutachtlichen Prüfer auf S. 32 zu einem Unternehmensgesamtwert der Schuldnerin von 94,44 Mio. € und einem rechnerischen Eigenkapitalwert der Schuldnerin in Höhe von Minus 6,57 Mio. €.

Nach beiden Unternehmenswertberechnungen wäre der wirtschaftliche Wert je Aktie 0,- €.

Durch Rechtsanwalt Prof. Dr. S, Prozessbevollmächtigter einer Vielzahl von Aktionären und Gläubigern, unter anderem des Herrn Dr. M und der M GmbH, wurde im Abstimmungs- und Erörterungstermin eine „Stellungnahme zum Unternehmenswert des Konzerns S Holding AG, München, im Rahmen des Insolvenzplanverfahrens im P-Gutachten vom 19. März 2018“ von Prof. Dr. H, Universität H1, vom 19.07.2018 vorgelegt (nachfolgend H Stellungnahme). Mit Schriftsatz vom 30.07.2018, eingegangen bei Gericht am 31.07.2018, wurde sodann eine „Ergänzende Stellungnahme zum P-Gutachten vom 26. Februar 2018 und der E Durchsicht vom 2. März 2018 zum Unternehmenswert des Konzerns S AG“ von Prof. Dr. H, Universität H1, vom 27.07.2018 sowie eine „Stellungnahme zur Nachhaltigkeit des Geschäftsmodells sowie der Auswirkungen der Rohstoffkosten auf das langfristige Ergebnisniveau der S Holding AG“ von Dr. ... vom 30.07.2018 vorgelegt (nachfolgend Ha Stellungnahme). Die H Stellungnahme kommt zu einem operativen Unternehmensgesamtwert der Schuldnerin in Höhe von 222,9 Mio. €, in der ergänzenden Stellungnahme vom 27.07.2018 wird weiter differenziert und es werden unter Zugrundelegung verschiedener Annahmen von PH überschlägige Unternehmensgesamtwerte von 147,4 Mio. € und 142,5 Mio. € berechnet. Die H Stellungnahme geht auf S. 7 und S. 77 ff. von einem rechnerischen Eigenkapitalwert der Schuldnerin in Höhe von 122,3 Mio. € aus, so dass danach ein Wert je Aktie von 18,69 € verbleiben würde.

Herr Dr. Ha. benennt in seiner Stellungnahme keinen Unternehmensgesamtwert, sondern nimmt zu den Einflussparametern Rohstahlproduktion sowie Materialeinsatzstoffkosten auf das Geschäftsmodell der Schuldnerin sowie zu den Einschätzungen des Managements der Schuldnerin Stellung.

Darüber hinaus wurde seitens des Rechtsanwalts Prof. Dr. S mit Schriftsatz vom 30.07.2018 die Erholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens angeregt.

a) Erholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens Eine weitere Amtsermittlungspflicht des Gerichts zur Einholung eines Sachverständigengutachtens besteht nicht. Im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes des § 5 InsO muss das Gericht Sachverständigengutachten nur dann einholen, wenn die damit verbundene Verzögerung und die Kosten verhältnismäßig sind, vgl. Ganther/Lohmann in: Münchner Kommentar zur InsO, 3. Aufl. 2013, § 5 Rn. 21 und Spliedt, in: Schmidt, Insolvenzordnung 19. Aufl. 2016, § 245 Rn. 39 f. m. w. N.

Selbst im Spruchverfahren wäre ein gerichtliches Sachverständigengutachten zur Ermittlung des Unternehmenswertes nur dann zu beauftragen, wenn weiterer Aufklärungsbedarf besteht. Weder die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG noch das Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 20 Abs. 2 GG, gebieten es, dass in Spruchverfahren stets ein gerichtlicher Sachverständiger hinzugezogen wird, vgl. dazu OLG München, Beschluss vom 05.05.2015 - 31 Wx 366/13, Rn. 100 f. und OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.05.2016 - I - 26 W 2/15 [AktE], BeckRS 2016, 21367, Ls.

Dies gilt angesichts der Eilbedürftigkeit erst recht im Insolvenzplanverfahren. Verfahrensverzögerungen durch Einzelne sollen nach dem Zweck des ESUG verhindert werden, vgl. BT-Drucksache 12/72443, S. 212. Weiterer Aufklärungsbedarf ist vorliegend nicht gegeben. Die jeweils vorgelegten gutachtlichen Stellungnahmen bieten zusammen mit dem Insolvenzgutachten des Sachwalters eine ausreichende Grundlage für die Beurteilung der voraussichtlichen Schlechterstellung der Gruppe der Anteilsinhaber durch den Insolvenzplan. Der Amtsermittlungsgrundsatz gebietet es nicht, alle von den Beteiligten angebotenen Beweise zu erheben und allen denkbaren Möglichkeiten nachzugehen. Vielmehr sind die Ermittlungen abzuschließen, wenn von weiteren Ermittlungen ein sachdienliches, die Entscheidung beeinflussendes Ergebnis nicht mehr zu erwarten ist. Sämtliche Beteiligten hatten im Erörterungstermin am 23.07.2018 mündlich sowie im gesamten Insolvenzverfahren auch schriftlich hinreichend Gelegenheit, ihre Anträge, Standpunkte und Beweisangebote vorzutragen. Sämtliche gutachtlichen Prüfer wurden nach dem Erörterungs- und Abstimmungstermin auch nochmals einzeln durch das Gericht angehört.

Die fachliche Kompetenz der jeweiligen Prüfer steht dabei außer Zweifel und wurde im Übrigen auch nicht angegriffen. Da den Bewertungen immer subjektive Bewertungsannahmen zu Grunde liegen, ist die weitere Aufklärungsmöglichkeit durch die Beauftragung eines gerichtlichen Sachverständigen gegenüber den damit verbundenen erheblichen weiteren Kosten sowie der weiteren massiven Verfahrensverzögerung ins Verhältnis zu setzen.

Nach Mitteilung des Sachwalters geraten die Tochterunternehmen der Schuldnerin unter anderem in China aufgrund Kürzung der Kreditlinien der Warenkreditversicherer um 50% in eine wirtschaftliche Schieflage. Sämtliche Streichungen führen zu einer Vorfinanzierungsnotwendigkeit auf Ebene der S-Töchter verbunden mit einer Liquiditätsbindung bei den Töchtern der Schuldnerin. Dies wirkt sich über die dann nicht vorhandene oder nur eingeschränkte Möglichkeit der Dividendenausschüttung in der Folge auf die Schuldnerin aus. Zudem ergeben sich in den Ländern USA, Brasilien und Frankreich Probleme mit den örtlichen Kreditfinanzierern, da dort jeweils die Erneuerung oder Fortschreibung von Kreditlinien anstehen. Bei diesen Verhandlungen machen sich das Insolvenzverfahren und dessen Dauer zwischenzeitlich stark negativ bemerkbar.

Die Einholung eines weiteren langwierigen Sachverständigengutachtens ist demgemäß aufgrund der damit verbundenen Gefährdung der im Insolvenzplan vorgesehenen 100%-igen Gläubigerbefriedigung nicht mehr verhältnismäßig.

b) Bewertungsmaßstab

Die Unternehmensbewertungen von P und von E sind sachgerecht. Deren Ausgangspunkt ist die Planungsrechnung der S-Gruppe (Management Case). Die Bewertung wurde auf Grundlage der von der Schuldnerin zur Verfügung gestellten Planungsdokumentation, den erteilten Auskünften sowie unter Heranziehung externer Branchen- und Marktdaten plausibilisiert, vgl. PH Gutachten Rn. 132 f. und E Stellungnahme S. 4 f.

Jedem Bewerter steht eine Fülle unterschiedlicher Daten zur Unternehmensbewertung zur Verfügung, aus denen eine Auswahl getroffen wird. Diese Vorauswahl bewirkt bereits signifikante Unterschiede im Bewertungsergebnis. Die Berechnung des Unternehmenswertes hängt damit in einem hohen Maß von der jeweiligen subjektiven Einschätzung des Bewerters ab, die nicht nur unmittelbar durch die Schätzung eines Risikozuschlags ausgeübt wird, sondern mittelbar auch durch die Auswahl der Parameter für die Berechnung von Marktrisikoprämie und Beta-Faktor. Insofern sind sämtliche Stellungnahmen von Wirtschaftsprüfern zum Unternehmenswert maßgeblich von subjektiven Annahmen geprägt, eine mathematisch exakte Bemessung des Unternehmenswertes kann nicht erreicht werden, vgl. dazu auch OLG München, Beschluss vom 14.07.2009 - 31 Wx 121/06, BeckRS 2009, 21568, S. 5.

Vor diesem Hintergrund ist zu berücksichtigen, dass Herr Prof. Dr. H in einem besonderen Näheverhältnis zur Gruppe der Anteilsinhaber steht. Denn diese haben im Hinblick auf mögliche Entschädigungsansprüche ein Interesse an einem höchstmöglichen Unternehmenswert der Schuldnerin. Nach eigener Angabe auf S. 5 seiner Stellungnahme publiziert Herr Prof. Dr. H gemeinsam mit dem Rechtsbeistand der ihn beauftragenden M GmbH, Herrn Prof. Dr. S Darüber hinaus hat Herr Prof. Dr. H dem Gericht in seiner persönlichen Anhörung am 09.08.2018 mitgeteilt, dass er Herrn Rechtsanwalt Prof. Dr. SB der Universität Hohenheim als Honorarprofessor vorgeschlagen und durch das Ernennungsverfahren begleitet hat. Nach Ansicht des Gerichts liegt daher ein berufliches Interesse des Herrn Prof. Dr. H an einer weiteren gemeinsamen Zusammenarbeit mit dem Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt Prof. Dr. S nahe.

Auch hatten weder der sachverständige Bewerter Herr Prof. Dr. H noch Herr Dr. Ha Einsicht in die Planungsdokumentation der Schuldnerin und keiner der beiden hat jeweils Gespräche mit dem Management der Schuldnerin geführt, so dass schon fraglich ist, ob den Stellungnahmen eine valide Planungsanalyse zugrunde liegt.

Darüber hinaus erschließt sich dem Gericht nicht, warum die Empfehlungen des Fachausschusses für Unternehmensbewertung (FAUB) im Rahmen der Bewertung der Schuldnerin nicht zur Anwendung kommen sollen, wie von Herrn Prof. Dr. H vertreten. Die Empfehlungen des FAUB sind in der Rechtsprechung als allgemeine Erfahrungssätze anerkannt, vgl. dazu auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.06.2013 - 20 W 6/10.

Demgegenüber sind die von Herrn Prof. Dr. H auf S. 44 ff. seiner Stellungnahme verwendeten DMS-Daten nach aktueller Rechtsprechung nicht sachgerecht, vgl. dazu OLG Düsseldorf Beschluss vom 22.3.2018 - 3 Kart 466/16, BeckRS 2018, 6921, Tz. 120 f. Denn dabei bleibt unberücksichtigt, dass in Zukunft die Zinsen nicht weiter sinken und somit die Anleihekurse nicht mehr steigen können. Die Phase hoher Renditen auf nahezu risikofreie Staatsanleihen wird sich mittelfristig nicht wiederholen, so dass der Prognose der Bundesnetzagentur im Hinblick auf die zukünftige Marktrisikoprämie nicht die Annahme hoher Anleiherenditen bei niedrigen Zinsen zugrunde gelegt werden darf. Die historischen Marktrisikoprämien von DMS sind in der gegenwärtigen Situation nur bedingt und jedenfalls nicht ohne Berücksichtigung dieses Effekts bzw. entsprechende Bereinigung zur Schätzung zukünftiger Marktrisikoprämien geeignet. Eine Marktrisikoprämie in Höhe von 6,5% vor persönlichen Steuern - wie von PH zugrunde gelegt - wurde dagegen vom FAUB allgemein anerkannt, vgl. WPg 2018, 806 und entspricht der gegenwärtigen Rechtsprechung; vgl. statt vieler OLG Düsseldorf für die entsprechend niedrigere Marktrisikoprämie i. H. v. 5,5% nach persönlichen Steuern, Beschluss vom 25.05.2016 - I - 26 W 2/15 [AktE], BeckRS 2016, 21367, Rn. 59. Eine Marktrisikoprämie in Höhe von 6,5% vor persönlichen Steuern wird vom Gericht daher als gegenwärtig sachgerecht angesehen.

Darüber hinaus liegt Herr Prof. Dr. H bei seiner Berechnung des Unternehmenswertes für die Jahre ab 2018 im Mittel 1,6% über der von der Schuldnerin erreichten tatsächlichen EBITDA Marge für die Jahre 2014-2017 und auch über der von PH für die Jahre 2018-2020 geplanten EBITDA Marge, vgl. S. 16 der ergänzenden Stellungnahme vom 30.07.2018 und S. 17 der H Stellungnahme sowie P Gutachten Rn. 106 und Rn. 219. Ebenso postuliert Herr Dr. H auf S. 5, dass das EBITDA der Schuldnerin für das Geschäftsjahr 2020 um 2,7% und entsprechend für die Folgejahre höher ausfallen müsste als von PH zugrunde gelegt.

Jedoch fehlt in den Stellungnahmen des Herrn Prof. Dr. H und des Herrn Dr. Ha jegliche Begründung dafür, warum eine vorsichtsgeprägte Planungsrechnung für die Zukunft der Schuldnerin nicht angemessen sei. Es wird lediglich eine extrem positive weitere Entwicklung der Schuldnerin und der Märkte postuliert. Die von Herrn Prof. Dr. H zugrunde gelegte EBITDA Marge liegt sogar deutlich über den ambitionierten Planannahmen der Schuldnerin für die Jahre 2014-2017 und selbst diese Planung konnte von der Schuldnerin mit großen Abweichungen nicht eingehalten werden. Die mit der Zyklizität des Stahlmarktes auch für die Zukunft einhergehenden Risiken und die Plan-Ist Abweichungen der Jahre 2014-2017 sowie deren Ursachen wurden in den gutachtlichen Stellungnahmen nicht berücksichtigt. Der massive Abschwung der Stahlbranche im Jahr 2015 und in den Folgejahren ist aber zumindest mitursächlich für die Insolvenz der Schuldnerin. Damit zeigt sich gerade am Beispiel der Schuldnerin, dass Konjunktureinbrüche im Stahlmarkt nicht immer zeitversetzt durch die Unternehmen kompensiert werden können, wie in der Ha Stellungnahme auf S. 4 behauptet wird. An der Plan-Ist Analyse der Schuldnerin für die Jahre 2014-2017 wird zudem deutlich, dass die Planabweichungen zu einem erheblichen Teil aufgrund von für die Beteiligten nicht vorhersehbaren Marktänderungen auf den globalen Stahlmärkten zustande gekommen sind.

Auch die von Herrn Prof. Dr. H auf S. 11 f. und Herrn Dr. HaH auf S. 5 mit ca. 68% angenommene niedrigere Materialaufwandsquote entbehrt jeglicher tatsächlichen Grundlage. Der Halbjahresbericht 2018 der Schuldnerin weist auf S. 8 eine Rohertragsmarge von 28,3% für das erste Halbjahr 2018 aus, so dass die tatsächliche Materialaufwandsquote im ersten Halbjahr 2018 mit ca. 71,7% sogar noch höher ist als die vom Management der Schuldnerin und von PH für 2018 geschätzte Materialaufwandsquote. Es ist aufgrund des weiter bestehenden Wettbewerbsdrucks der Schuldnerin somit ohne weitergehende Begründung nicht nachvollziehbar, warum in Zukunft deutlich niedrigere Materialaufwandsquoten bei der Schuldnerin erzielt werden sollten.

Die gutachtlichen Stellungnahmen des Herrn Prof. Dr. H sind nach alledem nicht sachgerecht. Denn unterschiedliche Parameter dürfen bei einer soliden Unternehmensbewertung nicht einzeln verändert werden, vielmehr sind sämtliche Parameter und ihre Änderungen in den jeweiligen Kontext zu setzen, um ein angemessenes Gesamtbild zu erhalten. In der H Stellungnahme werden einzelne Parameter im Hinblick auf die Erzielung eines möglichst hohen Unternehmenswertes verändert, ohne diese Veränderung jeweils konsistent innerhalb der Planung zu berücksichtigen. Darüber hinaus werden die jeweils günstigsten Annahmen postuliert ohne eine entsprechende Begründung dafür zu liefern. Ein Grundsatz der Meistbegünstigung zugunsten der Anteilseigner, der verlangt, dass eine ihnen günstigere Planung zugrunde zu legen ist, besteht jedoch nicht, vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.06.2013 - 20 W 6/10, NZG 2013, 897. Nach alledem wird deutlich, dass die H Stellungnahme nicht plausibel ist. Es fehlt an der Konsistenz der Annahmen zwischen Zähler und Nenner sowie an der Nachvollziehbarkeit der Planung mit den Ist-Entwicklungen der Vergangenheit und den Unternehmenspotenzialen zum Stichtag.

Auch die von Herrn Dr. H abgegebene gutachtliche Stellungnahme ist in sich widersprüchlich. So sind steigende Gewinne betriebswirtschaftlich entweder bei sinkenden Rohstoffpreisen oder bei steigenden Rohstoffpreisen zu erwarten. Steigende Gewinne der Schuldnerin sowohl bei sinkenden Materialeinsatzstoffkosten als sogenannte „Windfallprofits“ als auch bei steigenden Materialkosten anzunehmen - wie in der H Stellungnahme auf S. 8 und 11 dargestellt -, ist betriebswirtschaftlich nicht plausibel. Des Weiteren reflektiert die Annahme pauschaler Wachstumszahlen nicht die Marktposition der Schuldnerin und insbesondere nicht das niedrige Marktwachstum in den Hauptmärkten der Schuldnerin USA, Deutschland und übriges Europa sowie Brasilien. Insofern ist die Ha Stellungnahme ebenfalls inkonsistent.

Die Ausführungen von P und E sind demgegenüber nachvollziehbar und überzeugend. Ein Interesse an einem bestimmten Unternehmensgesamtwert oder ein Näheverhältnis zu einem der Beteiligten wie bei Herrn Prof. Dr. H ist für die gutachtlichen Bewerter von PH und von E nicht zu erkennen.

P ist eine der renommiertesten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften weltweit und gehört zu den sogenannten „Big Four“, die eine große Anzahl international tätiger Unternehmen, insbesondere auch aus der Stahlindustrie, bewerten und die über Kenntnisse einer Vielzahl von Märkten und Branchen, insbesondere auch über den Stahlmarkt verfügt.

E ist ebenfalls eine der renommiertesten unabhängigen mittelständischen Prüfungsund Beratungsgesellschaften in Deutschland und zusätzlich auf Sanierungsfälle spezialisiert, wobei überwiegend mittelständische Industrie-, Handels- und Dienstleistungsunternehmen aller Branchen betreut werden.

Nach eigener Auskunft der jeweiligen Unternehmensberater - Herr M und Herr Dr. K von PH sowie Herr S von E - in ihrer jeweiligen Anhörung durch das Gericht wurde die Unternehmensbewertung der Schuldnerin anhand eines objektivierten Maßstabes, also unabhängig von den Preis- und Wertvorstellungen der Beteiligten, ermittelt. Dies war jeweils Grundlage des Beratungsvertrages.

Die gutachtlichen Prüfer von PH haben die Planungen der Schuldnerin der Jahre 2014 -2017 anhand der erreichten Werte überprüft und entsprechende Abweichungen im Plan-Ist Vergleich festgestellt und analysiert. Dabei wurden die Planungsprozesse der Schuldnerin als ambitioniert mit optimistischer Ausrichtung, aber als eine geeignete Basis für die DCF Wertermittlung und damit für vertretbar erachtet. Ebenso wurden die in der Rechtsprechung anerkannten allgemeinen Erfahrungssätze, die vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) in dem Standard IDW S. 1 sowie in sonstigen Verlautbarungen des Fachausschusses für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) vertreten werden, verwendet, vgl. dazu auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.06.2013 - 20 W 6/10. Gemäß Angabe der Unternehmensbewerter von PH gegenüber dem Gericht wurde der Bewertung das Pflichtenheft des IDW S. 1 bezüglich aller Parameter sowohl bei den Zählern als auch bei den Nennern zugrunde gelegt. Ebenso wurde der den Standard IDW S. 1 im Sanierungsfall konkretisierende IDW Praxishinweis 02/2017 zur Beurteilung einer Unternehmensplanung bei Bewertung, Restrukturierungen, Due Diligence und Fairness Opinion als Maßstab für die Unternehmensbewertung der Schuldnerin verwendet. Dieser stellt in Nr. 3 Plausibilitätsmaßstäbe hinsichtlich der rechnerischen und formellen sowie der materiellen, internen und externen Plausibilität auf. Danach sind unter anderem Erläuterungen des Managements sowie eine Unternehmensanalyse einschließlich der Vergangenheit Teil der internen Plausibilität einer Unternehmensbewertung. Ebenso ist eine rechnerische Konsistenz und eine Annahmenkonsistenz der Unternehmensbewertung erforderlich. Diese Plausibilitätsmaßstäbe des IDW wurden in der gutachtlichen Stellungnahme von PH durchgängig beachtet und von E …B nach diesen Maßstäben entsprechend plausibilisiert.

Die Stellungnahmen von PH und E sowie die dortige Unternehmensbewertung beruhen daher auf in der Wirtschaftswissenschaft und in der Rechtsprechung anerkannten und in der Bewertungspraxis gebräuchlichen Methoden. Nach den genannten Gesichtspunkten werden daher die auf Plausibilität überprüften Unternehmensbewertungen von PH und E …B als sachgerecht erachtet und als maßgeblicher Bewertungsmaßstab durch das Gericht zugrunde gelegt.

Nach der gutachtlichen Stellungnahme von PH wird in Rn. 272 zum Bewertungsstichtag 19.03.2018 ein rechnerisch abgeleiteter Unternehmenswert der Schuldnerin (Marktwert des Eigenkapitals) von Minus 14,3 Mio. € ermittelt. Da aus Sicht der Aktionäre infolge der gesetzlich vorgesehenen Haftungsbeschränkung auf das Aktienkapital tatsächlich kein negativer Marktwert des Eigenkapitals existieren kann, ergibt sich demnach ein Unternehmenswert (Wert des Eigenkapitals) der Schuldnerin zum 19.03.2018 von 0,- € und somit ein Wert je SKW Aktie von 0,- €, vgl. Rn. 274 des PH Gutachtens. Die Stellungnahme von E kommt auf S. 32 ebenfalls zu dem Ergebnis, dass die Ermittlung eines negativen rechnerischen Wertes des Eigenkapitals plausibel ist. Dies deckt sich auch mit dem Insolvenzgrund der Überschuldung, der vom Gericht im nunmehr rechtskräftigen Eröffnungsbeschluss vom 01.12.2017 festgestellt wurde. Ein negativer rechnerischer Wert des Eigenkapitals der Schuldnerin steht daher zur Überzeugung des Gerichts fest.

Die Abweichungen in der Bewertung des Unternehmensgesamtwertes zwischen P und E sind aufgrund des jeweils ermittelten negativen Eigenkapitals im Hinblick auf den wirtschaftlichen Wert der Aktien nicht erheblich. Sowohl PH als auch E kommen zu einem tatsächlichen wirtschaftlichen Wert je Aktie von 0,- €. Eine Entscheidung, welcher der beiden Unternehmensgesamtwerte vorliegend als richtig anzusehen ist, muss das Gericht folglich nicht treffen.

Im Folgenden geht das Gericht daher von einem wirtschaftlichen Wert je Aktie von 0,- € zum Bewertungsstichtag 19.03.2018 aus.

2. Die Angehörigen der Gruppe 5 werden durch den Plan voraussichtlich nicht schlechter gestellt als ohne Plan, § 245 Abs. 1 Nr. 1 InsO Die Gruppe 5 der Aktionäre wird durch den Plan voraussichtlich nicht schlechter gestellt, als sie ohne den Plan stünde.

Das Ergebnis des vorgelegten Plans ist mit dem Ergebnis einer Regelabwicklung der Schuldnerin zu vergleichen, wobei im Rahmen des Vergleichs eine prognostische Schlechterstellung, also eine überwiegende Wahrscheinlichkeit geprüft wird.

a) Wert der Aktien im Regelverfahren

Im Regelverfahren würde die Schuldnerin voraussichtlich nicht fortgeführt werden können.

Durch den während des Eröffnungsverfahrens durchgeführten M& A Prozess im Rahmen eines „Dual-Track-Prozesses“ konnte kein anderer Investor als S S.a.r.l. gefunden werden, mit dem eine Fortführung der Schuldnerin und gleichzeitig eine 100% Befriedigung der Gläubiger möglich wäre. Es wurde bis heute kein konkretes Übernahmeangebot zu einem entsprechenden Preis vorgelegt. Damit liegt ein starkes Indiz dafür vor, dass die Schuldnerin jedenfalls zu einem Preis, der eine 100%ige Gläubigerbefriedigung wie im Insolvenzplan ermöglicht, unveräußerlich ist.

Auch die Aktionäre der Schuldnerin haben bis jetzt kein valides Fortführungskonzept für die Schuldnerin vorgelegt. Die von der Aktionärsgruppe angestrebte Sanierung ist darüber hinaus noch nicht hinreichend bestimmt. Am 01.08.2018 wurde zu einer Hauptversammlung der Schuldnerin für den 11.09.2018 geladen, auf der erst die entsprechenden Beschlüsse über eine Erhöhung des Grundkapitals gegen Bareinlagen auf bis zu 19.634.790,- € durch Ausgabe von neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien (die „neuen Aktien“), jeweils mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von 1,00 € je Stückaktie mit Bezugsrecht der Aktionäre gefasst werden sollen. Unabhängig von der Frage, ob diese Kapitalerhöhung für eine Sanierung der Schuldnerin ausreicht, geht das Gericht infolge der für die Neuausgabe der Aktien zu fertigenden Prospekte, des damit verbundenen Zeitaufwands und der erheblichen Kosten nicht davon aus, dass die angestrebte Kapitalerhöhung zeitnah erfolgen kann. Das von den Aktionären angestrebte Sanierungskonzept durch Ausgabe neuer Aktien dürfte frühestens Ende des Jahres 2018 oder erst zu Beginn des Jahres 2019 umsetzbar sein.

Im Falle des Scheiterns des Insolvenzplanverfahrens ist angesichts der zunehmenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Tochterunternehmen somit eine Zerschlagung der Schuldnerin im Regelverfahren das überwiegend wahrscheinliche Alternativszenario, so dass vorliegend der Zerschlagungswert der Schuldnerin als Vergleichswert anzusetzen ist.

In einem Regelinsolvenzverfahren würde ohne Insolvenzplan ausweislich S. 7 f. des als Anlage 10 zum Plan beigefügten Gutachtens „Indikative Insolvenzquotenermittlung im Regelverfahren“, welches am 26.02.2018 ebenfalls von PH erstellt wurde, im Fall einer Zerschlagung eine Gläubigerbefriedigungsquote von max. 61,2% erreicht werden. Damit würden im Regelinsolvenzverfahren aufgrund der nicht vollständigen Befriedigung der Insolvenzgläubiger mangels Überschusses nach § 199 InsO keine Verwertungserlöse an die Aktionäre der Schuldnerin ausgekehrt werden. Auch die Anteilsinhaberschaft der Aktionäre würde infolge des Eröffnungsbeschlusses vom 01.12.2017 nicht fortbestehen. Denn die Schuldnerin würde gemäß § 262 Abs. 1 Nr. 3 AktG aufgelöst, abgewickelt und nach Durchführung des Insolvenzverfahrens im Fall der Vermögenslosigkeit gemäß § 394 Abs. 1 S. 2 FamFG von Amts wegen gelöscht werden. Die Aktien würden im Regelverfahren kompensationslos untergehen. Der wirtschaftliche Wert der Aktien im Regelverfahren beträgt folglich 0,- € je Aktie.

b) Wert der Aktien im Insolvenzplanverfahren

Der Insolvenzplan sieht demgegenüber eine entschädigungslose zwangsweise Übertragung der Aktien im Wege des Effektengiroverkehrs auf den Investor S S.a.r.l. und einen Ausschluss des Bezugsrechts der Altaktionäre an den neu auszugebenden Aktien der Schuldnerin vor.

Dies entspricht auch dem tatsächlichen Wert der Aktien im Insolvenzplanverfahren.

Eine wirtschaftliche Besserstellung der Schuldnerin seit dem Bewertungsstichtag 19.03.2018, den P und E in ihren gutachtlichen Stellungnahmen zugrunde gelegt haben, ist nicht erfolgt, vielmehr droht die Insolvenz der Holding die Tochtergesellschaften zu infizieren, was zu einem weiteren Verfall des Unternehmenswertes führen würde. Die Aktien der bisherigen Anteilsinhaber sind demnach im Insolvenzplanverfahren als wirtschaftlich wertlos anzusehen und mit 0,- € je Aktie zu bewerten.

Die Aktionäre werden daher durch die kompensationslose Übertragung ihrer aus der Anteilsinhaberschaft resultierenden Rechte und Ansprüche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht schlechter gestellt als sie ohne den Plan stünden. In beiden Verfahren (Insolvenzplanverfahren und Regelverfahren) sind keine Zahlungen an die Aktionäre möglich und nach dem Gesetz auch nicht vorgesehen.

3. Angemessene Beteiligung der Gruppe 5 am wirtschaftlichen Wert, § 245 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 InsO Eine angemessene Beteiligung im Sinne des § 245 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 InsO liegt für die Gruppe der Anteilsinhaber vor.

a) Kein Gläubiger erhält wirtschaftliche Werte, die den vollen Betrag seines Anspruchs übersteigen, § 245 Abs. 3 Nr. 1 InsO

Ausweislich Rn. 275 des PH Gutachtens ergibt sich im Fall des im Insolvenzplan vorgesehenen Debtto-Equity Swap ein Wert des Eigenkapitals der Schuldnerin nach Debtto-Equity Swap von 20,7 Mio. €. Damit beträgt der Wert des Eigenkapitals nach dem Debtto-Equity Swap 14,3 Mio. € weniger als S. im Rahmen der Sachkapitalerhöhung durch Einlage ihrer Darlehensforderung gegen die Schuldnerin aus dem übergegangenen Konsortialkreditvertrag mit einem Nominalvolumen von 35 Mio. € erbringt. Dies entspricht einer rechnerischen Werthaltigkeitsquote von 59%. S. erhält durch den Plan mithin keine wirtschaftlichen Werte, die den vollen Betrag ihres Anspruchs in Höhe von 35 Mio. € übersteigen.

Auch die für die übrigen Gläubiger im Insolvenzplan vorgesehene 100%-ige Befriedigung verbunden mit der Stundung übersteigt nicht den vollen Betrag ihrer jeweiligen Ansprüche.

b) Kein Anteilsinhaber, der ohne einen Plan den Anteilsinhabern der Gruppe gleichgestellt wäre, wird bessergestellt als diese, § 244 Abs. 3 Nr. 2 InsO

Darüber hinaus wird auch kein Anteilsinhaber, der ohne einen Plan der Gruppe 5 gleichgestellt wäre, bessergestellt als die Aktionäre. Alle Mitglieder der Gruppe 5 werden gleich behandelt; andere Anteilsinhaber gibt es nicht.

4. Die Mehrheit der abstimmenden Gruppen hat dem Plan mit den erforderlichen Mehrheiten zugestimmt, § 245 Abs. 1 Nr. 3 InsO ,

Da vorliegend die Gruppen 1, 2, 3 und 4 dem Plan mit den jeweils nach § 244 Abs. 1 InsO erforderlichen Kopf- und Summenmehrheiten ausweislich des Protokolls des besonderen Prüf-, Erörterungs- und Abstimmungstermins vom 23.07.2018 ausdrücklich dem Insolvenzplan zugestimmt haben, ist auch § 245 Abs. 1 Nr. 3 InsO erfüllt.

Die Zustimmung der Abstimmungsgruppe der Anteilsinhaber der Gruppe 5 gilt mithin als erteilt.

II. Versagungsantrag § 251 InsO (Minderheitenschutzantrag)

Der vom Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt Prof. Dr. S. für die von ihm vertretenen Aktionäre und für die von ihm vertretenen Gläubiger Dr. M und M GmbH in der Sitzung vom 23.07.2018 durch Einreichung eines Schriftsatzes vom 20.07.2018 (Bl. 957 ff. d. A.) gestellte Antrag auf Versagung der Planbestätigung hat mangels Zulässigkeit keinen Erfolg.

1. Glaubhaftmachung der voraussichtlichen Schlechterstellung durch den Plan, § 251 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 InsO

Es fehlt an der erforderlichen Glaubhaftmachung der voraussichtlichen Schlechterstellung durch den Plan. Maßgeblich ist auch hier eine wirtschaftliche Betrachtungsweise des Vergleichs zwischen dem Planergebnis und dem Ergebnis der Regelabwicklung, wobei die optimale Verwertung entscheidend ist.

Zur Darlegung der Schlechterstellung bedarf es einer konkreten und detaillierten Vergleichsrechnung zwischen den wirtschaftlichen Ergebnissen einer Insolvenzabwicklung mit und ohne Plan. Alternative Planszenarien bleiben dabei außer Betracht. Ausgangspunkt der Bewertung ist regelmäßig die Vergleichsrechnung des Planverfassers. Die Ergebnisse der Vergleichsrechnung müssen regelmäßig in konkreten Zahlen ausgedrückt werden, vgl. zum Ganzen vgl. Thies in: Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 6. Aufl. 2017, § 251 Rn. 9. Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung mit der Konsequenz, dass etwaige Ungewissheiten der vorzubringenden alternativen Berechnung zu Lasten desjenigen gehen, der sie vorträgt, vgl. Thies in: Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 6. Aufl. 2017, § 251 Rn. 11.

Dabei ist vorliegend zu differenzieren:

a) Insolvenzgläubiger Dr. M und M GmbH, lfd. Nrn. 50, 52, 53 der Tabelle

Hinsichtlich der Insolvenzgläubiger Dr. M und M GmbH wurde die überwiegende Wahrscheinlichkeit der Schlechterstellung der Gläubiger durch den Plan nicht substantiiert dargelegt gemäß § 251 Abs. 2 i. V. m. § 4 InsO i. V. m. § 294 ZPO; vgl. zu den Voraussetzungen Sinz, in: Münchner Kommentar InsO, Band 3, 3. Auflage 2014, § 251 Rn. 24 ff. m. w. N.

Die Forderung der Gläubigerin M GmbH, lfd. Nr. 52 der Tabelle, wurde bislang nicht glaubhaft gemacht, vgl. Stimmrechtsfestsetzungsbeschluss durch das Gericht vom 22.02.2018 (Bl. 503 f. d.A.). Auch durch das erneute Vorbringen im Erörterungstermin vom 23.07.2018 wurden die faktischen Grundlagen der Forderung lfd. Nr. 52 der Tabelle nicht glaubhaft gemacht, so dass es auf die Glaubhaftmachung einer Schlechterstellung diesbezüglich schon nicht mehr ankommt, vgl. dazu auch BGH, ZInsO 2010, 1448, 1450.

Hinsichtlich der Forderungen der Gläubiger Dr. M und MGmbH, lfd. Nr. 50 und lfd. Nr. 53 der Tabelle, wäre im Regelverfahren ausweislich des PH Gutachtens, Anlage 10 zum Plan, lediglich eine Gläubigerbefriedigungsquote von maximal 61% möglich. Insofern werden die genannten Gläubiger durch den Plan mit einer 100%igen Befriedigungsquote verbunden mit einer dreimonatigen Stundung sogar erheblich besser gestellt als sie im Regelverfahren stehen würden. Die Gläubiger wären in einem alternativen Sanierungszenario darüber hinaus allenfalls besser gestellt, wenn sie eine 100% Quote ohne Stundung erhalten würden. Dazu wurde vom Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt Prof. Dr. S der antragstellenden Gläubiger jedoch weder in seinen umfangreichen Schriftsätzen jeweils vom 20.07.2018 und vom 30.07.2018, noch in den dazu eingereichten Stellungnahmen der sachverständigen Prüfer etwas vorgetragen.

Eine Schlechterstellung der Gläubigerin M GmbH und des Gläubigers Dr. MH durch den Plan im Verhältnis zum Regelverfahren wurde mithin nicht glaubhaft gemacht.

b) Aktionäre

Auch hinsichtlich der Anteilsinhaber, soweit für sie ein Versagungsantrag von ihrem Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt Prof. Dr. S gestellt wurde, fehlt es an der Glaubhaftmachung der voraussichtlichen Schlechterstellung anhand konkreter Tatsachen gemäß § 251 Abs. 2 i. V. m. § 4 InsO i. V. m. § 294 ZPO.

Soweit die künftige Entwicklung von bestimmten Schlüsselereignissen abhängt, sind die möglichen Szenarien in einer mehrwertigen Prognose darzustellen und deren Ergebnisse mit Eintrittswahrscheinlichkeiten zu gewichten, um daraus eine Voraussichtlichkeit abzuleiten. Verbleiben hinsichtlich der durch Tatsachen unterlegten Vergleichsrechnung Restzweifel, gehen diese zu Lasten des Antragstellers, vgl. zum Ganzen Sinz, in: Münchner Kommentar InsO, Band 3, 3. Auflage 2014, § 251 Rn. 24 ff. m. w. N. Dabei ist der Börsenwert der Aktien weder bei der Regelabwicklung realisierbar noch bildet er verfassungsrechtlich den Mindestwert, vielmehr ist der wirkliche Wert der Aktien unter Einschluss stiller Reserven und des inneren Geschäftswertes zu ermitteln, vgl. OLG Köln, Beschluss vom 13.01.2014 - 18 U 175/13, ZIP 2014, S. 263, 266. Nur wenn nach der Regelabwicklung noch ein fortbestehender restlicher Vermögenswert des Mitgliedschaftsrechts verbleiben sollte, ist dem durch einen finanziellen Ausgleich Rechnung zu tragen, vgl. Sinz, in: Münchner Kommentar InsO § 251 Rn. 34.

Ein Vergleich zur Regelabwicklung wurde für die Aktionäre nicht nachvollziehbar dargestellt. Die gutachtliche Stellungnahme des Herrn Prof. Dr. H. vom 19.07.2018, insbesondere auch die Ausführungen auf S. 69 ff., in der infolge einer Zugrundelegung anderer Bewertungskriterien von einer Solvabilität der S-Gruppe ausgegangen wird, so dass ein entsprechender Wert auf die Aktien der Schuldnerin entfallen würde, ist nicht sachgerecht. Zur Vermeidung weitere Wiederholungen wird auf obige Ausführungen unter I. 1. b) Bezug genommen. Das Gericht sieht es infolge des zwischenzeitlich rechtskräftig bestätigten Eröffnungsbeschlusses vom 01.12.2017 als erwiesen an, dass die Insolvenzgründe der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung vorliegen und insofern nicht von einer Solvenz der Schuldnerin auszugehen ist. Die sachgerechten und plausiblen Stellungnahmen von PH und E. kommen auch im Insolvenzplanverfahren trotz der angestrebten Sanierung der Schuldnerin mittels Debtto-Equity-Swap auf einen wirtschaftlichen Wert je Aktie in Höhe von 0,- €. Für das Regelverfahren ist - wie bereits dargestellt - ebenfalls von einem wirtschaftlichen Wert je Aktie von 0,- € auszugehen. Die gutachtlichen Stellungnahmen der sachverständigen Prüfer, Herr Prof. Dr. H. und Herr Dr. Ha, sind demgegenüber - wie bereits ausgeführt - nicht belastbar. Eine detaillierte Vergleichsrechnung zu einem alternativen Sanierungsszenario wurde ebenfalls nicht vorgenommen.

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung gehen Zweifel zu Lasten des Antragstellers, vgl. Thies in: Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 6. Aufl. 2017, § 251 Rn. 11. Die antragstellenden Aktionäre haben damit keine Tatsachen glaubhaft gemacht, wonach ein höherer Verwertungserlös für die Aktionäre im Regelverfahren oder bei einem anderen Sanierungsweg als durch den Insolvenzplan überwiegend wahrscheinlich ist. Im Ergebnis ist festzustellen, dass die voraussichtliche Schlechterstellung der Aktionäre i. S. d. § 251 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 InsO nicht glaubhaft gemacht wurde.

2. Zwischenergebnis

Der Versagungsantrag war mangels Glaubhaftmachung des Versagungsgrunds gemäß § 251 Abs. 2 InsO als unzulässig abzulehnen.

III. Eintritt der Planbedingungen

Der Eintritt der Planbedingungen wurde dem Gericht durch den Sachwalter ausweislich des Protokolls im Abstimmungstermin am 23.07.2018 angezeigt. Der Gläubigerausschuss und der Finanzinvestor S S.ä.r.l. wurden zum Bedingungseintritt angehört. Die Bedingungen gelten gemäß der im Plan unter C. V. 3. enthaltenen Regelung zum Eintritt der Planbedingungen im Ergebnis als eingetreten.

IV. Werthaltigkeit der Sacheinlage

Von der Werthaltigkeit der Sacheinlageforderung zum Zeitpunkt des Bestätigungsbeschlusses wird nach Plausibilitätsprüfung durch das Gericht aufgrund der im Abstimmungstermin am 23.07.2018 durch die Schuldnervertreterin vorgelegten und zur Akte genommenen „Stichtagserklärung zur Bescheinigung über die Prüfung der Werthaltigkeit von Sacheinlagen im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung zur Vorlage bei der Gläubigerversammlung am 23. Juli 2018 der S Holding AG München“ der BH AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Fall der Umsetzung des Insolvenzplans ausgegangen.

V. Verfahrensvorschriften, § 250 InsO

Ausweislich der Insolvenzakte und des Protokolls des besonderen Prüfungs-, Erörterungs- und Abstimmungstermins vom 23.07.2018 sind zudem die Vorschriften über den Inhalt und die verfahrensmäßige Behandlung des Plans sowie über die Herbeiführung der Entscheidung der Beteiligten in allen wesentlichen Punkten beachtet worden. Die Schuldnerin, der Sachwalter und der Gläubigerausschuss sind zum Abstimmungsergebnis angehört worden, vgl. § 248 Abs. 2 InsO. Ein Anhaltspunkt dafür, dass die Annahme des Plans aufgrund unlauterer Begünstigungen einzelner Gläubiger herbeigeführt wurde, liegt ebenfalls nicht vor, vgl. § 250 InsO.

Der Plan war zu bestätigen.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Insolvenzplan bestätigt oder durch den die Bestätigung versagt wird, steht den Gläubigern, dem Schuldner und, wenn dieser keine natürliche Person ist, den am Schuldner beteiligten Personen die sofortige Beschwerde zu.

(2) Die sofortige Beschwerde gegen die Bestätigung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer

1.
dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat,
2.
gegen den Plan gestimmt hat und
3.
glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich schlechtergestellt wird, als er ohne einen Plan stünde, und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den in § 251 Absatz 3 genannten Mitteln ausgeglichen werden kann; ist der Schuldner eine natürliche Person, gilt § 245a entsprechend.

(3) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur, wenn in der öffentlichen Bekanntmachung des Termins (§ 235 Absatz 2) und in den Ladungen zum Termin (§ 235 Absatz 3) auf die Notwendigkeit des Widerspruchs und der Ablehnung des Plans besonders hingewiesen wurde.

(4) Auf Antrag des Insolvenzverwalters weist das Landgericht die Beschwerde unverzüglich zurück, wenn das alsbaldige Wirksamwerden des Insolvenzplans vorrangig erscheint, weil die Nachteile einer Verzögerung des Planvollzugs nach freier Überzeugung des Gerichts die Nachteile für den Beschwerdeführer überwiegen; ein Abhilfeverfahren nach § 572 Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung findet nicht statt. Dies gilt nicht, wenn ein besonders schwerer Rechtsverstoß vorliegt. Weist das Gericht die Beschwerde nach Satz 1 zurück, ist dem Beschwerdeführer aus der Masse der Schaden zu ersetzen, der ihm durch den Planvollzug entsteht; die Rückgängigmachung der Wirkungen des Insolvenzplans kann nicht als Schadensersatz verlangt werden. Für Klagen, mit denen Schadensersatzansprüche nach Satz 3 geltend gemacht werden, ist das Landgericht ausschließlich zuständig, das die sofortige Beschwerde zurückgewiesen hat.

(1) Auch wenn die erforderlichen Mehrheiten nicht erreicht worden sind, gilt die Zustimmung einer Abstimmungsgruppe als erteilt, wenn

1.
die Angehörigen dieser Gruppe durch den Insolvenzplan voraussichtlich nicht schlechter gestellt werden, als sie ohne einen Plan stünden,
2.
die Angehörigen dieser Gruppe angemessen an dem wirtschaftlichen Wert beteiligt werden, der auf der Grundlage des Plans den Beteiligten zufließen soll, und
3.
die Mehrheit der abstimmenden Gruppen dem Plan mit den erforderlichen Mehrheiten zugestimmt hat.

(2) Für eine Gruppe der Gläubiger liegt eine angemessene Beteiligung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 vor, wenn nach dem Plan

1.
kein anderer Gläubiger wirtschaftliche Werte erhält, die den vollen Betrag seines Anspruchs übersteigen,
2.
weder ein Gläubiger, der ohne einen Plan mit Nachrang gegenüber den Gläubigern der Gruppe zu befriedigen wäre, noch der Schuldner oder eine an ihm beteiligte Person einen durch Leistung in das Vermögen des Schuldners nicht vollständig ausgeglichenen wirtschaftlichen Wert erhält und
3.
kein Gläubiger, der ohne einen Plan gleichrangig mit den Gläubigern der Gruppe zu befriedigen wäre, bessergestellt wird als diese Gläubiger.
Handelt es sich bei dem Schuldner um eine natürliche Person, deren Mitwirkung bei der Fortführung des Unternehmens infolge besonderer, in der Person des Schuldners liegender Umstände unerlässlich ist, um den Planmehrwert zu verwirklichen, und hat sich der Schuldner im Plan zur Fortführung des Unternehmens sowie dazu verpflichtet, die wirtschaftlichen Werte, die er erhält oder behält, zu übertragen, wenn seine Mitwirkung aus von ihm zu vertretenden Gründen vor Ablauf von fünf Jahren oder einer kürzeren, für den Planvollzug vorgesehenen Frist endet, kann eine angemessene Beteiligung der Gläubigergruppe auch dann vorliegen, wenn der Schuldner in Abweichung von Satz 1 Nummer 2 wirtschaftliche Werte erhält. Satz 2 gilt entsprechend für an der Geschäftsführung beteiligte Inhaber von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten.

(2a) Wird die erforderliche Mehrheit in der nach § 222 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 zu bildenden Gruppe nicht erreicht, gelten die Absätze 1 und 2 für diese Gruppe nur, wenn die für den Eingriff vorgesehene Entschädigung die Inhaber der Rechte aus der gruppeninternen Drittsicherheit für den zu erleidenden Rechtsverlust angemessen entschädigt.

(3) Für eine Gruppe der Anteilsinhaber liegt eine angemessene Beteiligung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 vor, wenn nach dem Plan

1.
kein Gläubiger wirtschaftliche Werte erhält, die den vollen Betrag seines Anspruchs übersteigen, und
2.
kein Anteilsinhaber, der ohne einen Plan den Anteilsinhabern der Gruppe gleichgestellt wäre, bessergestellt wird als diese.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Insolvenzplan bestätigt oder durch den die Bestätigung versagt wird, steht den Gläubigern, dem Schuldner und, wenn dieser keine natürliche Person ist, den am Schuldner beteiligten Personen die sofortige Beschwerde zu.

(2) Die sofortige Beschwerde gegen die Bestätigung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer

1.
dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat,
2.
gegen den Plan gestimmt hat und
3.
glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich schlechtergestellt wird, als er ohne einen Plan stünde, und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den in § 251 Absatz 3 genannten Mitteln ausgeglichen werden kann; ist der Schuldner eine natürliche Person, gilt § 245a entsprechend.

(3) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur, wenn in der öffentlichen Bekanntmachung des Termins (§ 235 Absatz 2) und in den Ladungen zum Termin (§ 235 Absatz 3) auf die Notwendigkeit des Widerspruchs und der Ablehnung des Plans besonders hingewiesen wurde.

(4) Auf Antrag des Insolvenzverwalters weist das Landgericht die Beschwerde unverzüglich zurück, wenn das alsbaldige Wirksamwerden des Insolvenzplans vorrangig erscheint, weil die Nachteile einer Verzögerung des Planvollzugs nach freier Überzeugung des Gerichts die Nachteile für den Beschwerdeführer überwiegen; ein Abhilfeverfahren nach § 572 Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung findet nicht statt. Dies gilt nicht, wenn ein besonders schwerer Rechtsverstoß vorliegt. Weist das Gericht die Beschwerde nach Satz 1 zurück, ist dem Beschwerdeführer aus der Masse der Schaden zu ersetzen, der ihm durch den Planvollzug entsteht; die Rückgängigmachung der Wirkungen des Insolvenzplans kann nicht als Schadensersatz verlangt werden. Für Klagen, mit denen Schadensersatzansprüche nach Satz 3 geltend gemacht werden, ist das Landgericht ausschließlich zuständig, das die sofortige Beschwerde zurückgewiesen hat.

(1) Auch wenn die erforderlichen Mehrheiten nicht erreicht worden sind, gilt die Zustimmung einer Abstimmungsgruppe als erteilt, wenn

1.
die Angehörigen dieser Gruppe durch den Insolvenzplan voraussichtlich nicht schlechter gestellt werden, als sie ohne einen Plan stünden,
2.
die Angehörigen dieser Gruppe angemessen an dem wirtschaftlichen Wert beteiligt werden, der auf der Grundlage des Plans den Beteiligten zufließen soll, und
3.
die Mehrheit der abstimmenden Gruppen dem Plan mit den erforderlichen Mehrheiten zugestimmt hat.

(2) Für eine Gruppe der Gläubiger liegt eine angemessene Beteiligung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 vor, wenn nach dem Plan

1.
kein anderer Gläubiger wirtschaftliche Werte erhält, die den vollen Betrag seines Anspruchs übersteigen,
2.
weder ein Gläubiger, der ohne einen Plan mit Nachrang gegenüber den Gläubigern der Gruppe zu befriedigen wäre, noch der Schuldner oder eine an ihm beteiligte Person einen durch Leistung in das Vermögen des Schuldners nicht vollständig ausgeglichenen wirtschaftlichen Wert erhält und
3.
kein Gläubiger, der ohne einen Plan gleichrangig mit den Gläubigern der Gruppe zu befriedigen wäre, bessergestellt wird als diese Gläubiger.
Handelt es sich bei dem Schuldner um eine natürliche Person, deren Mitwirkung bei der Fortführung des Unternehmens infolge besonderer, in der Person des Schuldners liegender Umstände unerlässlich ist, um den Planmehrwert zu verwirklichen, und hat sich der Schuldner im Plan zur Fortführung des Unternehmens sowie dazu verpflichtet, die wirtschaftlichen Werte, die er erhält oder behält, zu übertragen, wenn seine Mitwirkung aus von ihm zu vertretenden Gründen vor Ablauf von fünf Jahren oder einer kürzeren, für den Planvollzug vorgesehenen Frist endet, kann eine angemessene Beteiligung der Gläubigergruppe auch dann vorliegen, wenn der Schuldner in Abweichung von Satz 1 Nummer 2 wirtschaftliche Werte erhält. Satz 2 gilt entsprechend für an der Geschäftsführung beteiligte Inhaber von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten.

(2a) Wird die erforderliche Mehrheit in der nach § 222 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 zu bildenden Gruppe nicht erreicht, gelten die Absätze 1 und 2 für diese Gruppe nur, wenn die für den Eingriff vorgesehene Entschädigung die Inhaber der Rechte aus der gruppeninternen Drittsicherheit für den zu erleidenden Rechtsverlust angemessen entschädigt.

(3) Für eine Gruppe der Anteilsinhaber liegt eine angemessene Beteiligung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 vor, wenn nach dem Plan

1.
kein Gläubiger wirtschaftliche Werte erhält, die den vollen Betrag seines Anspruchs übersteigen, und
2.
kein Anteilsinhaber, der ohne einen Plan den Anteilsinhabern der Gruppe gleichgestellt wäre, bessergestellt wird als diese.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Insolvenzplan bestätigt oder durch den die Bestätigung versagt wird, steht den Gläubigern, dem Schuldner und, wenn dieser keine natürliche Person ist, den am Schuldner beteiligten Personen die sofortige Beschwerde zu.

(2) Die sofortige Beschwerde gegen die Bestätigung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer

1.
dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat,
2.
gegen den Plan gestimmt hat und
3.
glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich schlechtergestellt wird, als er ohne einen Plan stünde, und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den in § 251 Absatz 3 genannten Mitteln ausgeglichen werden kann; ist der Schuldner eine natürliche Person, gilt § 245a entsprechend.

(3) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur, wenn in der öffentlichen Bekanntmachung des Termins (§ 235 Absatz 2) und in den Ladungen zum Termin (§ 235 Absatz 3) auf die Notwendigkeit des Widerspruchs und der Ablehnung des Plans besonders hingewiesen wurde.

(4) Auf Antrag des Insolvenzverwalters weist das Landgericht die Beschwerde unverzüglich zurück, wenn das alsbaldige Wirksamwerden des Insolvenzplans vorrangig erscheint, weil die Nachteile einer Verzögerung des Planvollzugs nach freier Überzeugung des Gerichts die Nachteile für den Beschwerdeführer überwiegen; ein Abhilfeverfahren nach § 572 Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung findet nicht statt. Dies gilt nicht, wenn ein besonders schwerer Rechtsverstoß vorliegt. Weist das Gericht die Beschwerde nach Satz 1 zurück, ist dem Beschwerdeführer aus der Masse der Schaden zu ersetzen, der ihm durch den Planvollzug entsteht; die Rückgängigmachung der Wirkungen des Insolvenzplans kann nicht als Schadensersatz verlangt werden. Für Klagen, mit denen Schadensersatzansprüche nach Satz 3 geltend gemacht werden, ist das Landgericht ausschließlich zuständig, das die sofortige Beschwerde zurückgewiesen hat.

9
bb) Im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens hat sich die Erkenntnis durchgesetzt, dass die vorgesehenen Beschränkungen der Rechtsmittelbefugnis alleine nicht geeignet sind, missbräuchlichen Rechtsschutzbegehren wirksam zu begegnen. Entfaltet der gestaltende Teil des Insolvenzplans aufgrund des Suspensiveffekts erst mit der Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses Rechtskraft, kann der Vollzug des Insolvenzplans und damit auch die Umsetzung des dem Plan zugrunde liegenden Sanierungskonzepts durch die Einlegung von Rechtsmitteln gegen den Bestätigungsbeschluss verzögert und mitunter auch gefährdet werden. Deshalb hat der Gesetzgeber das Bedürfnis anerkannt , das Rechtsschutzinteresse der Rechtsmittelführer gegen das Vollzugsinteresse der übrigen Beteiligten in einen Ausgleich zu bringen (BT-Drucks. 17/7511 S. 36). Aus diesem Grund wurde zum Zwecke eines beschleunigten Planvollzugs mit der Einführung von § 253 Abs. 4 InsO die Möglichkeit geschaffen , dass das Landgericht die Beschwerde auf Antrag des Insolvenzverwalters zurückweist, sofern das Vollzugsinteresse der Beteiligten das Aufschubinteresse des Beschwerdeführers überwiegt. Eine weitere Beschleunigung wird dadurch erreicht, dass die Abhilfebefugnis des Insolvenzgerichts nach § 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO ausgeschlossen wird (BT-Drucks. 17/7511, aaO). Die Regelung folgt dem Vorbild des aktienrechtlichen Freigabeverfahrens (§ 246a AktG), in dessen Rahmen ausgesprochen werden kann, dass angefochtene Beschlüsse ungeachtet der Anhängigkeit von Anfechtungsklagen in das Handelsregister eingetragen und damit vollzogen werden können (BT-Drucks. 17/7511, aaO).

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Insolvenzplan bestätigt oder durch den die Bestätigung versagt wird, steht den Gläubigern, dem Schuldner und, wenn dieser keine natürliche Person ist, den am Schuldner beteiligten Personen die sofortige Beschwerde zu.

(2) Die sofortige Beschwerde gegen die Bestätigung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer

1.
dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat,
2.
gegen den Plan gestimmt hat und
3.
glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich schlechtergestellt wird, als er ohne einen Plan stünde, und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den in § 251 Absatz 3 genannten Mitteln ausgeglichen werden kann; ist der Schuldner eine natürliche Person, gilt § 245a entsprechend.

(3) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur, wenn in der öffentlichen Bekanntmachung des Termins (§ 235 Absatz 2) und in den Ladungen zum Termin (§ 235 Absatz 3) auf die Notwendigkeit des Widerspruchs und der Ablehnung des Plans besonders hingewiesen wurde.

(4) Auf Antrag des Insolvenzverwalters weist das Landgericht die Beschwerde unverzüglich zurück, wenn das alsbaldige Wirksamwerden des Insolvenzplans vorrangig erscheint, weil die Nachteile einer Verzögerung des Planvollzugs nach freier Überzeugung des Gerichts die Nachteile für den Beschwerdeführer überwiegen; ein Abhilfeverfahren nach § 572 Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung findet nicht statt. Dies gilt nicht, wenn ein besonders schwerer Rechtsverstoß vorliegt. Weist das Gericht die Beschwerde nach Satz 1 zurück, ist dem Beschwerdeführer aus der Masse der Schaden zu ersetzen, der ihm durch den Planvollzug entsteht; die Rückgängigmachung der Wirkungen des Insolvenzplans kann nicht als Schadensersatz verlangt werden. Für Klagen, mit denen Schadensersatzansprüche nach Satz 3 geltend gemacht werden, ist das Landgericht ausschließlich zuständig, das die sofortige Beschwerde zurückgewiesen hat.

(1) Auch wenn die erforderlichen Mehrheiten nicht erreicht worden sind, gilt die Zustimmung einer Abstimmungsgruppe als erteilt, wenn

1.
die Angehörigen dieser Gruppe durch den Insolvenzplan voraussichtlich nicht schlechter gestellt werden, als sie ohne einen Plan stünden,
2.
die Angehörigen dieser Gruppe angemessen an dem wirtschaftlichen Wert beteiligt werden, der auf der Grundlage des Plans den Beteiligten zufließen soll, und
3.
die Mehrheit der abstimmenden Gruppen dem Plan mit den erforderlichen Mehrheiten zugestimmt hat.

(2) Für eine Gruppe der Gläubiger liegt eine angemessene Beteiligung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 vor, wenn nach dem Plan

1.
kein anderer Gläubiger wirtschaftliche Werte erhält, die den vollen Betrag seines Anspruchs übersteigen,
2.
weder ein Gläubiger, der ohne einen Plan mit Nachrang gegenüber den Gläubigern der Gruppe zu befriedigen wäre, noch der Schuldner oder eine an ihm beteiligte Person einen durch Leistung in das Vermögen des Schuldners nicht vollständig ausgeglichenen wirtschaftlichen Wert erhält und
3.
kein Gläubiger, der ohne einen Plan gleichrangig mit den Gläubigern der Gruppe zu befriedigen wäre, bessergestellt wird als diese Gläubiger.
Handelt es sich bei dem Schuldner um eine natürliche Person, deren Mitwirkung bei der Fortführung des Unternehmens infolge besonderer, in der Person des Schuldners liegender Umstände unerlässlich ist, um den Planmehrwert zu verwirklichen, und hat sich der Schuldner im Plan zur Fortführung des Unternehmens sowie dazu verpflichtet, die wirtschaftlichen Werte, die er erhält oder behält, zu übertragen, wenn seine Mitwirkung aus von ihm zu vertretenden Gründen vor Ablauf von fünf Jahren oder einer kürzeren, für den Planvollzug vorgesehenen Frist endet, kann eine angemessene Beteiligung der Gläubigergruppe auch dann vorliegen, wenn der Schuldner in Abweichung von Satz 1 Nummer 2 wirtschaftliche Werte erhält. Satz 2 gilt entsprechend für an der Geschäftsführung beteiligte Inhaber von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten.

(2a) Wird die erforderliche Mehrheit in der nach § 222 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 zu bildenden Gruppe nicht erreicht, gelten die Absätze 1 und 2 für diese Gruppe nur, wenn die für den Eingriff vorgesehene Entschädigung die Inhaber der Rechte aus der gruppeninternen Drittsicherheit für den zu erleidenden Rechtsverlust angemessen entschädigt.

(3) Für eine Gruppe der Anteilsinhaber liegt eine angemessene Beteiligung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 vor, wenn nach dem Plan

1.
kein Gläubiger wirtschaftliche Werte erhält, die den vollen Betrag seines Anspruchs übersteigen, und
2.
kein Anteilsinhaber, der ohne einen Plan den Anteilsinhabern der Gruppe gleichgestellt wäre, bessergestellt wird als diese.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Insolvenzplan bestätigt oder durch den die Bestätigung versagt wird, steht den Gläubigern, dem Schuldner und, wenn dieser keine natürliche Person ist, den am Schuldner beteiligten Personen die sofortige Beschwerde zu.

(2) Die sofortige Beschwerde gegen die Bestätigung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer

1.
dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat,
2.
gegen den Plan gestimmt hat und
3.
glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich schlechtergestellt wird, als er ohne einen Plan stünde, und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den in § 251 Absatz 3 genannten Mitteln ausgeglichen werden kann; ist der Schuldner eine natürliche Person, gilt § 245a entsprechend.

(3) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur, wenn in der öffentlichen Bekanntmachung des Termins (§ 235 Absatz 2) und in den Ladungen zum Termin (§ 235 Absatz 3) auf die Notwendigkeit des Widerspruchs und der Ablehnung des Plans besonders hingewiesen wurde.

(4) Auf Antrag des Insolvenzverwalters weist das Landgericht die Beschwerde unverzüglich zurück, wenn das alsbaldige Wirksamwerden des Insolvenzplans vorrangig erscheint, weil die Nachteile einer Verzögerung des Planvollzugs nach freier Überzeugung des Gerichts die Nachteile für den Beschwerdeführer überwiegen; ein Abhilfeverfahren nach § 572 Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung findet nicht statt. Dies gilt nicht, wenn ein besonders schwerer Rechtsverstoß vorliegt. Weist das Gericht die Beschwerde nach Satz 1 zurück, ist dem Beschwerdeführer aus der Masse der Schaden zu ersetzen, der ihm durch den Planvollzug entsteht; die Rückgängigmachung der Wirkungen des Insolvenzplans kann nicht als Schadensersatz verlangt werden. Für Klagen, mit denen Schadensersatzansprüche nach Satz 3 geltend gemacht werden, ist das Landgericht ausschließlich zuständig, das die sofortige Beschwerde zurückgewiesen hat.

(1) Auch wenn die erforderlichen Mehrheiten nicht erreicht worden sind, gilt die Zustimmung einer Abstimmungsgruppe als erteilt, wenn

1.
die Angehörigen dieser Gruppe durch den Insolvenzplan voraussichtlich nicht schlechter gestellt werden, als sie ohne einen Plan stünden,
2.
die Angehörigen dieser Gruppe angemessen an dem wirtschaftlichen Wert beteiligt werden, der auf der Grundlage des Plans den Beteiligten zufließen soll, und
3.
die Mehrheit der abstimmenden Gruppen dem Plan mit den erforderlichen Mehrheiten zugestimmt hat.

(2) Für eine Gruppe der Gläubiger liegt eine angemessene Beteiligung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 vor, wenn nach dem Plan

1.
kein anderer Gläubiger wirtschaftliche Werte erhält, die den vollen Betrag seines Anspruchs übersteigen,
2.
weder ein Gläubiger, der ohne einen Plan mit Nachrang gegenüber den Gläubigern der Gruppe zu befriedigen wäre, noch der Schuldner oder eine an ihm beteiligte Person einen durch Leistung in das Vermögen des Schuldners nicht vollständig ausgeglichenen wirtschaftlichen Wert erhält und
3.
kein Gläubiger, der ohne einen Plan gleichrangig mit den Gläubigern der Gruppe zu befriedigen wäre, bessergestellt wird als diese Gläubiger.
Handelt es sich bei dem Schuldner um eine natürliche Person, deren Mitwirkung bei der Fortführung des Unternehmens infolge besonderer, in der Person des Schuldners liegender Umstände unerlässlich ist, um den Planmehrwert zu verwirklichen, und hat sich der Schuldner im Plan zur Fortführung des Unternehmens sowie dazu verpflichtet, die wirtschaftlichen Werte, die er erhält oder behält, zu übertragen, wenn seine Mitwirkung aus von ihm zu vertretenden Gründen vor Ablauf von fünf Jahren oder einer kürzeren, für den Planvollzug vorgesehenen Frist endet, kann eine angemessene Beteiligung der Gläubigergruppe auch dann vorliegen, wenn der Schuldner in Abweichung von Satz 1 Nummer 2 wirtschaftliche Werte erhält. Satz 2 gilt entsprechend für an der Geschäftsführung beteiligte Inhaber von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten.

(2a) Wird die erforderliche Mehrheit in der nach § 222 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 zu bildenden Gruppe nicht erreicht, gelten die Absätze 1 und 2 für diese Gruppe nur, wenn die für den Eingriff vorgesehene Entschädigung die Inhaber der Rechte aus der gruppeninternen Drittsicherheit für den zu erleidenden Rechtsverlust angemessen entschädigt.

(3) Für eine Gruppe der Anteilsinhaber liegt eine angemessene Beteiligung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 vor, wenn nach dem Plan

1.
kein Gläubiger wirtschaftliche Werte erhält, die den vollen Betrag seines Anspruchs übersteigen, und
2.
kein Anteilsinhaber, der ohne einen Plan den Anteilsinhabern der Gruppe gleichgestellt wäre, bessergestellt wird als diese.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Insolvenzplan bestätigt oder durch den die Bestätigung versagt wird, steht den Gläubigern, dem Schuldner und, wenn dieser keine natürliche Person ist, den am Schuldner beteiligten Personen die sofortige Beschwerde zu.

(2) Die sofortige Beschwerde gegen die Bestätigung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer

1.
dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat,
2.
gegen den Plan gestimmt hat und
3.
glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich schlechtergestellt wird, als er ohne einen Plan stünde, und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den in § 251 Absatz 3 genannten Mitteln ausgeglichen werden kann; ist der Schuldner eine natürliche Person, gilt § 245a entsprechend.

(3) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur, wenn in der öffentlichen Bekanntmachung des Termins (§ 235 Absatz 2) und in den Ladungen zum Termin (§ 235 Absatz 3) auf die Notwendigkeit des Widerspruchs und der Ablehnung des Plans besonders hingewiesen wurde.

(4) Auf Antrag des Insolvenzverwalters weist das Landgericht die Beschwerde unverzüglich zurück, wenn das alsbaldige Wirksamwerden des Insolvenzplans vorrangig erscheint, weil die Nachteile einer Verzögerung des Planvollzugs nach freier Überzeugung des Gerichts die Nachteile für den Beschwerdeführer überwiegen; ein Abhilfeverfahren nach § 572 Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung findet nicht statt. Dies gilt nicht, wenn ein besonders schwerer Rechtsverstoß vorliegt. Weist das Gericht die Beschwerde nach Satz 1 zurück, ist dem Beschwerdeführer aus der Masse der Schaden zu ersetzen, der ihm durch den Planvollzug entsteht; die Rückgängigmachung der Wirkungen des Insolvenzplans kann nicht als Schadensersatz verlangt werden. Für Klagen, mit denen Schadensersatzansprüche nach Satz 3 geltend gemacht werden, ist das Landgericht ausschließlich zuständig, das die sofortige Beschwerde zurückgewiesen hat.

(1) Auch wenn die erforderlichen Mehrheiten nicht erreicht worden sind, gilt die Zustimmung einer Abstimmungsgruppe als erteilt, wenn

1.
die Angehörigen dieser Gruppe durch den Insolvenzplan voraussichtlich nicht schlechter gestellt werden, als sie ohne einen Plan stünden,
2.
die Angehörigen dieser Gruppe angemessen an dem wirtschaftlichen Wert beteiligt werden, der auf der Grundlage des Plans den Beteiligten zufließen soll, und
3.
die Mehrheit der abstimmenden Gruppen dem Plan mit den erforderlichen Mehrheiten zugestimmt hat.

(2) Für eine Gruppe der Gläubiger liegt eine angemessene Beteiligung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 vor, wenn nach dem Plan

1.
kein anderer Gläubiger wirtschaftliche Werte erhält, die den vollen Betrag seines Anspruchs übersteigen,
2.
weder ein Gläubiger, der ohne einen Plan mit Nachrang gegenüber den Gläubigern der Gruppe zu befriedigen wäre, noch der Schuldner oder eine an ihm beteiligte Person einen durch Leistung in das Vermögen des Schuldners nicht vollständig ausgeglichenen wirtschaftlichen Wert erhält und
3.
kein Gläubiger, der ohne einen Plan gleichrangig mit den Gläubigern der Gruppe zu befriedigen wäre, bessergestellt wird als diese Gläubiger.
Handelt es sich bei dem Schuldner um eine natürliche Person, deren Mitwirkung bei der Fortführung des Unternehmens infolge besonderer, in der Person des Schuldners liegender Umstände unerlässlich ist, um den Planmehrwert zu verwirklichen, und hat sich der Schuldner im Plan zur Fortführung des Unternehmens sowie dazu verpflichtet, die wirtschaftlichen Werte, die er erhält oder behält, zu übertragen, wenn seine Mitwirkung aus von ihm zu vertretenden Gründen vor Ablauf von fünf Jahren oder einer kürzeren, für den Planvollzug vorgesehenen Frist endet, kann eine angemessene Beteiligung der Gläubigergruppe auch dann vorliegen, wenn der Schuldner in Abweichung von Satz 1 Nummer 2 wirtschaftliche Werte erhält. Satz 2 gilt entsprechend für an der Geschäftsführung beteiligte Inhaber von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten.

(2a) Wird die erforderliche Mehrheit in der nach § 222 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 zu bildenden Gruppe nicht erreicht, gelten die Absätze 1 und 2 für diese Gruppe nur, wenn die für den Eingriff vorgesehene Entschädigung die Inhaber der Rechte aus der gruppeninternen Drittsicherheit für den zu erleidenden Rechtsverlust angemessen entschädigt.

(3) Für eine Gruppe der Anteilsinhaber liegt eine angemessene Beteiligung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 vor, wenn nach dem Plan

1.
kein Gläubiger wirtschaftliche Werte erhält, die den vollen Betrag seines Anspruchs übersteigen, und
2.
kein Anteilsinhaber, der ohne einen Plan den Anteilsinhabern der Gruppe gleichgestellt wäre, bessergestellt wird als diese.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Insolvenzplan bestätigt oder durch den die Bestätigung versagt wird, steht den Gläubigern, dem Schuldner und, wenn dieser keine natürliche Person ist, den am Schuldner beteiligten Personen die sofortige Beschwerde zu.

(2) Die sofortige Beschwerde gegen die Bestätigung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer

1.
dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat,
2.
gegen den Plan gestimmt hat und
3.
glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich schlechtergestellt wird, als er ohne einen Plan stünde, und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den in § 251 Absatz 3 genannten Mitteln ausgeglichen werden kann; ist der Schuldner eine natürliche Person, gilt § 245a entsprechend.

(3) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur, wenn in der öffentlichen Bekanntmachung des Termins (§ 235 Absatz 2) und in den Ladungen zum Termin (§ 235 Absatz 3) auf die Notwendigkeit des Widerspruchs und der Ablehnung des Plans besonders hingewiesen wurde.

(4) Auf Antrag des Insolvenzverwalters weist das Landgericht die Beschwerde unverzüglich zurück, wenn das alsbaldige Wirksamwerden des Insolvenzplans vorrangig erscheint, weil die Nachteile einer Verzögerung des Planvollzugs nach freier Überzeugung des Gerichts die Nachteile für den Beschwerdeführer überwiegen; ein Abhilfeverfahren nach § 572 Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung findet nicht statt. Dies gilt nicht, wenn ein besonders schwerer Rechtsverstoß vorliegt. Weist das Gericht die Beschwerde nach Satz 1 zurück, ist dem Beschwerdeführer aus der Masse der Schaden zu ersetzen, der ihm durch den Planvollzug entsteht; die Rückgängigmachung der Wirkungen des Insolvenzplans kann nicht als Schadensersatz verlangt werden. Für Klagen, mit denen Schadensersatzansprüche nach Satz 3 geltend gemacht werden, ist das Landgericht ausschließlich zuständig, das die sofortige Beschwerde zurückgewiesen hat.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Insolvenzplan bestätigt oder durch den die Bestätigung versagt wird, steht den Gläubigern, dem Schuldner und, wenn dieser keine natürliche Person ist, den am Schuldner beteiligten Personen die sofortige Beschwerde zu.

(2) Die sofortige Beschwerde gegen die Bestätigung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer

1.
dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat,
2.
gegen den Plan gestimmt hat und
3.
glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich schlechtergestellt wird, als er ohne einen Plan stünde, und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den in § 251 Absatz 3 genannten Mitteln ausgeglichen werden kann; ist der Schuldner eine natürliche Person, gilt § 245a entsprechend.

(3) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur, wenn in der öffentlichen Bekanntmachung des Termins (§ 235 Absatz 2) und in den Ladungen zum Termin (§ 235 Absatz 3) auf die Notwendigkeit des Widerspruchs und der Ablehnung des Plans besonders hingewiesen wurde.

(4) Auf Antrag des Insolvenzverwalters weist das Landgericht die Beschwerde unverzüglich zurück, wenn das alsbaldige Wirksamwerden des Insolvenzplans vorrangig erscheint, weil die Nachteile einer Verzögerung des Planvollzugs nach freier Überzeugung des Gerichts die Nachteile für den Beschwerdeführer überwiegen; ein Abhilfeverfahren nach § 572 Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung findet nicht statt. Dies gilt nicht, wenn ein besonders schwerer Rechtsverstoß vorliegt. Weist das Gericht die Beschwerde nach Satz 1 zurück, ist dem Beschwerdeführer aus der Masse der Schaden zu ersetzen, der ihm durch den Planvollzug entsteht; die Rückgängigmachung der Wirkungen des Insolvenzplans kann nicht als Schadensersatz verlangt werden. Für Klagen, mit denen Schadensersatzansprüche nach Satz 3 geltend gemacht werden, ist das Landgericht ausschließlich zuständig, das die sofortige Beschwerde zurückgewiesen hat.

9
bb) Im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens hat sich die Erkenntnis durchgesetzt, dass die vorgesehenen Beschränkungen der Rechtsmittelbefugnis alleine nicht geeignet sind, missbräuchlichen Rechtsschutzbegehren wirksam zu begegnen. Entfaltet der gestaltende Teil des Insolvenzplans aufgrund des Suspensiveffekts erst mit der Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses Rechtskraft, kann der Vollzug des Insolvenzplans und damit auch die Umsetzung des dem Plan zugrunde liegenden Sanierungskonzepts durch die Einlegung von Rechtsmitteln gegen den Bestätigungsbeschluss verzögert und mitunter auch gefährdet werden. Deshalb hat der Gesetzgeber das Bedürfnis anerkannt , das Rechtsschutzinteresse der Rechtsmittelführer gegen das Vollzugsinteresse der übrigen Beteiligten in einen Ausgleich zu bringen (BT-Drucks. 17/7511 S. 36). Aus diesem Grund wurde zum Zwecke eines beschleunigten Planvollzugs mit der Einführung von § 253 Abs. 4 InsO die Möglichkeit geschaffen , dass das Landgericht die Beschwerde auf Antrag des Insolvenzverwalters zurückweist, sofern das Vollzugsinteresse der Beteiligten das Aufschubinteresse des Beschwerdeführers überwiegt. Eine weitere Beschleunigung wird dadurch erreicht, dass die Abhilfebefugnis des Insolvenzgerichts nach § 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO ausgeschlossen wird (BT-Drucks. 17/7511, aaO). Die Regelung folgt dem Vorbild des aktienrechtlichen Freigabeverfahrens (§ 246a AktG), in dessen Rahmen ausgesprochen werden kann, dass angefochtene Beschlüsse ungeachtet der Anhängigkeit von Anfechtungsklagen in das Handelsregister eingetragen und damit vollzogen werden können (BT-Drucks. 17/7511, aaO).

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Insolvenzplan bestätigt oder durch den die Bestätigung versagt wird, steht den Gläubigern, dem Schuldner und, wenn dieser keine natürliche Person ist, den am Schuldner beteiligten Personen die sofortige Beschwerde zu.

(2) Die sofortige Beschwerde gegen die Bestätigung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer

1.
dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat,
2.
gegen den Plan gestimmt hat und
3.
glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich schlechtergestellt wird, als er ohne einen Plan stünde, und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den in § 251 Absatz 3 genannten Mitteln ausgeglichen werden kann; ist der Schuldner eine natürliche Person, gilt § 245a entsprechend.

(3) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur, wenn in der öffentlichen Bekanntmachung des Termins (§ 235 Absatz 2) und in den Ladungen zum Termin (§ 235 Absatz 3) auf die Notwendigkeit des Widerspruchs und der Ablehnung des Plans besonders hingewiesen wurde.

(4) Auf Antrag des Insolvenzverwalters weist das Landgericht die Beschwerde unverzüglich zurück, wenn das alsbaldige Wirksamwerden des Insolvenzplans vorrangig erscheint, weil die Nachteile einer Verzögerung des Planvollzugs nach freier Überzeugung des Gerichts die Nachteile für den Beschwerdeführer überwiegen; ein Abhilfeverfahren nach § 572 Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung findet nicht statt. Dies gilt nicht, wenn ein besonders schwerer Rechtsverstoß vorliegt. Weist das Gericht die Beschwerde nach Satz 1 zurück, ist dem Beschwerdeführer aus der Masse der Schaden zu ersetzen, der ihm durch den Planvollzug entsteht; die Rückgängigmachung der Wirkungen des Insolvenzplans kann nicht als Schadensersatz verlangt werden. Für Klagen, mit denen Schadensersatzansprüche nach Satz 3 geltend gemacht werden, ist das Landgericht ausschließlich zuständig, das die sofortige Beschwerde zurückgewiesen hat.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Insolvenzplan bestätigt oder durch den die Bestätigung versagt wird, steht den Gläubigern, dem Schuldner und, wenn dieser keine natürliche Person ist, den am Schuldner beteiligten Personen die sofortige Beschwerde zu.

(2) Die sofortige Beschwerde gegen die Bestätigung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer

1.
dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat,
2.
gegen den Plan gestimmt hat und
3.
glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich schlechtergestellt wird, als er ohne einen Plan stünde, und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den in § 251 Absatz 3 genannten Mitteln ausgeglichen werden kann; ist der Schuldner eine natürliche Person, gilt § 245a entsprechend.

(3) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur, wenn in der öffentlichen Bekanntmachung des Termins (§ 235 Absatz 2) und in den Ladungen zum Termin (§ 235 Absatz 3) auf die Notwendigkeit des Widerspruchs und der Ablehnung des Plans besonders hingewiesen wurde.

(4) Auf Antrag des Insolvenzverwalters weist das Landgericht die Beschwerde unverzüglich zurück, wenn das alsbaldige Wirksamwerden des Insolvenzplans vorrangig erscheint, weil die Nachteile einer Verzögerung des Planvollzugs nach freier Überzeugung des Gerichts die Nachteile für den Beschwerdeführer überwiegen; ein Abhilfeverfahren nach § 572 Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung findet nicht statt. Dies gilt nicht, wenn ein besonders schwerer Rechtsverstoß vorliegt. Weist das Gericht die Beschwerde nach Satz 1 zurück, ist dem Beschwerdeführer aus der Masse der Schaden zu ersetzen, der ihm durch den Planvollzug entsteht; die Rückgängigmachung der Wirkungen des Insolvenzplans kann nicht als Schadensersatz verlangt werden. Für Klagen, mit denen Schadensersatzansprüche nach Satz 3 geltend gemacht werden, ist das Landgericht ausschließlich zuständig, das die sofortige Beschwerde zurückgewiesen hat.

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)