Landgericht Saarbrücken Urteil, 07. Mai 2010 - 13 S 14/10

bei uns veröffentlicht am07.05.2010

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Homburg vom 2. Dezember 2009 – 7 C 238/07 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert, und die Beklagten werden unter Klageabweisung im Übrigen gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 730,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.747,62 EUR vom 6. Juni 2007 bis zum 25. Oktober 2007 und aus 730,35 EUR seit dem 26. Oktober 2007 sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten von 229,55 EUR zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger zu 25 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 75 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 34 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 66 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger macht Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am ... gegen 12.40 Uhr in ..., ... – auf dem ... – ereignete.

Die ... wird auf beiden Seiten von einem Bürgersteig und quer zur Fahrbahn verlaufenden Parktaschen gesäumt. Der Kläger und der Erstbeklagte fuhren mit ihren Pkws jeweils rückwärts aus gegenüberliegenden, schräg zueinander versetzten Parktaschen heraus. Zwischen beiden Fahrzeugen kam es zur Kollision, deren Hergang zwischen den Parteien im Einzelnen streitig ist.

Der Kläger hat behauptet, er habe gestanden, als der Erstbeklagte gegen sein Fahrzeug gestoßen sei. Die Wertminderung des Fahrzeuges belaufe sich auf 350,00 EUR.

Erstinstanzlich hat der Kläger Reparaturkosten (1.442,49 EUR netto), Wertminderung (350,00 EUR), Gutachterkosten (376,04 EUR) sowie eine Unkostenpauschale (25,00 EUR), insgesamt 2.193,53 EUR nebst vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten und Zinsen abzüglich am 25.10.2007 gezahlter 1.017,27 Euro geltend gemacht.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behaupten, im Zeitpunkt der Kollision hätten sich beide Fahrzeuge in einer Rückwärtsbewegung befunden. Die Wertminderung belaufe sich lediglich auf 200,00 EUR.

Das Erstgericht, auf dessen Feststellung Bezug genommen wird, hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen ..., durch Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie durch Inaugenscheinnahme der Unfallörtlichkeit. Daraufhin hat es die Beklagten auf der Annahme einer hälftigen Schadensteilung zur Zahlung weiterer 75,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 06.06.2007 sowie zur Zahlung außergerichtlicher Kosten in Höhe von 155,30 Euro verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das Erstgericht im Wesentlichen ausgeführt, beide Seiten hätten gegen die ihnen obliegenden Sorgfaltspflichten nach §§ 1 Abs. 2, 9 Abs. 5 und 10 StVO verstoßen. Der Umstand, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Kollision bereits gestanden habe, rechtfertige keine andere Haftungsquotelung. Beide Parteien müssten ungefähr zur gleichen Zeit ihre Rückfahrmanöver begonnen haben. Eine Ausnahme vom Grundsatz der hälftigen Schadensteilung könne bei Kollision zweier rückwärts fahrender Fahrzeuge nur dann gelten, wenn ein Fahrzeug bereits längere Zeit gestanden hat, bevor es zur Kollision kam. Das Halten für ein bis zwei Sekunden stelle in jedem Fall keinen ausreichenden Zeitraum dar, der eine andere Haftungsverteilung rechtfertige.

Mit der hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klagebegehren in vollem Umfang weiter. Er macht geltend, eine etwaige Verletzung seiner Sorgfaltspflichten sei nicht unfallursächlich geworden, da er im Unfallzeitpunkt gestanden habe. Er beantragt,

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn weitere 1.101,26 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.6.2007 sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von weiteren 117,57 EUR zu zahlen.

Die Beklagten verteidigen die angefochtene Entscheidung und beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, jedoch nur in dem tenorierten Umfang begründet. Der Kläger hat 20% seines Schadens selbst zu tragen.

1. Zu Recht ist das Erstgericht zunächst davon ausgegangen, dass sowohl die Beklagten als auch der Kläger grundsätzlich für die Folgen des streitgegenständlichen Unfallgeschehens gem. §§ 7, 18 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 3 Pflichtversicherungsgesetz a.F. einzustehen haben, weil die Unfallschäden jeweils bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstanden sind, der Unfall nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist und für keinen der beteiligten Fahrer ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG darstellte. Soweit der Berufungskläger meint, der Unfall sei für ihn unabwendbar gewesen, vermag dies nicht zu überzeugen. Ein unabwendbares Ereignis setzt nämlich voraus, dass der Unfall auch bei Einhaltung der äußersten möglichen Sorgfalt durch einen Idealfahrer nicht abgewendet werden kann. Hierzu gehört ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln erheblich über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt im Sinne von § 276 BGB hinaus (vgl. zu § 7 Abs. 2 StVG a.F.: BGHZ 117, 337; Urteil vom 23. September 1986 – VI ZR 136/85 – VersR 1987, 158, 159 m.w.N.; BGHZ 113, 164, 165). Dass der Kläger derart sorgfältig gehandelt hätte, kann nicht zugrunde gelegt werden. Insbesondere ist nicht auszuschließen, dass ein Idealfahrer an seiner Stelle erkannt hätte, dass der im Beklagtenfahrzeug sitzende Erstbeklagte möglicherweise gleichfalls ausparken wollte und im Hinblick darauf abgewartet hätte, wie sich der Erstbeklagte weiter verhielt.

2. Das Erstgericht hat ferner einen Verkehrsverstoß des Erstbeklagten angenommen. Dies ist im Ergebnis zutreffend.

a) Zu Recht ist die Erstrichterin zunächst von einer zumindest entsprechenden Anwendbarkeit der Regeln der Straßenverkehrsordnung (StVO) ausgegangen. Zwar unterliegen Verkehrsflächen den Regeln der StVO unmittelbar nur dann, wenn sie dem öffentlichen Verkehr dienen, wenn also die Fläche auch für Dritte allgemein zugänglich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 2004 – 4 StR 160/04 – DAR 2004, 529; BGH, Urteil vom 9. Oktober 1962 – VI ZR 249/61, NJW 1963, 152; Urteile der Kammer vom 18. Dezember 2008 – 13 S 178/08 und vom 9. April 2010 – 13 S 248/09). Ob das Gelände der ... – wie das Erstgericht unangegriffen angenommen hat – diese Voraussetzung nicht erfüllt, bedarf vorliegend indes keiner abschließenden Entscheidung. Die Bestimmungen der StVO sind nämlich auch außerhalb des öffentlichen Verkehrsgrundes für die Beurteilung der zivilrechtlichen Haftung entsprechend anzuwenden, soweit dies bei den gegebenen örtlichen Verhältnissen möglich ist und der Verfügungsberechtigte keine andere Anordnung getroffen hat (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 14. Mai 1981 – 9 U 81/80 – VersR 1982, 556; Geigel/Zieres, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., Kap. 27 Rdn. 32; Kammer, Urteil vom 9.4.2010 – 13 S 248/09). So liegt es hier. Ausweislich der von dem Sachverständigen ... gefertigten Lichtbilder ereignete sich der Unfall im Bereich einer als Fahrstraße mit beiderseitigem Bürgersteig und angrenzenden Parkbuchten ausgestalteten Fläche. Diese entsprach baulich einer öffentlichen Straße und war überdies mit einer der StVO entsprechenden Beschilderung (z.B. Fußgängerüberweg, Tempo-30-Zone) versehen, so dass die StVO zumindest entsprechend anwendbar ist.

b) Soweit das Erstgericht angenommen hat, der Unfall sei durch einen Verstoß des Erstbeklagten gegen §§ 9 Abs. 5, 10 StVO verursacht worden, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Im Verhältnis der hiesigen Parteien untereinander kommen diese Vorschriften nicht zur Anwendung, weil die Parteien vom Schutzbereich dieser Normen nicht erfasst werden.

aa) Ungeachtet der Frage, ob – wie bisher überwiegend angenommen – § 10 Satz 1 StVO ausschließlich den fließenden Verkehr schützt (vgl. OLG Hamm, VRS 45, 461; KG VRS 107, 96; Urteil der Kammer vom 14. November 2008 – 13 S 180/08; Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl. § 10 StVO Rdn. 7 f.) oder ob, wie der Wortlaut und die Entstehungsgeschichte der Vorschrift nahelegen, alle Nutzer der öffentlichen Fahrbahn einschließlich Rad- und Fußgängerwegen von dem Schutzbereich der Vorschrift erfasst werden (so Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 20. Aufl. § 10 StVO Rdn. 2; nun auch Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. § 10 StVO Rdn. 4, jew. m.w.N.), ist es einhellige Ansicht, dass § 10 StVO im Verhältnis zweier einander gegenüber in die Straße Einfahrenden keine Anwendung findet (vgl. unter Verweis auf die Entscheidung des OLG Hamm aaO etwa Jagow/Burmann/Heß aaO; Hentschel/König/Dauer aaO jew. m.w.N,). Dies erscheint sachlich schon deshalb gerechtfertigt, weil das Einfahren aus einem Grundstück für den sich auf der Straße befindlichen, insbesondere den fließenden Verkehr, der sich typischerweise dadurch auszeichnet, dass in ihm auch mit höheren Geschwindigkeiten gefahren wird, eine besondere Gefahrensituation begründet. Das Einfahren aus einem Grundstück kann nämlich ein plötzliches Hindernis begründen, mit dem der fließende Verkehr nicht rechnet und auf das er gegebenenfalls nicht mehr rechtzeitig reagieren kann. Gleiches kann zum Beispiel für Fußgänger auf Gehwegen gelten, die zwar nicht Teil des fließenden Verkehr sind, dennoch ebenso wie dieser mit plötzlichen Hindernissen durch einfahrende Fahrzeuge nicht rechnen müssen. Demgegenüber hat der in die Fahrbahn einfahrende Kraftfahrer seinerseits mit Blick auf die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer die höchstmögliche Sorgfalt einzuhalten. Er muss daher auch mit plötzlichen Hindernissen rechnen und sich so verhalten, dass er notfalls sofort anhalten kann und dabei jede Gefährdung anderer ausgeschlossen ist. Sein Vertrauen ist von vorneherein so eingeschränkt, dass er gerade nicht des besonderen Schutzes des § 10 StVO bedarf. Im Verhältnis zu einem ebenfalls gerade in die Fahrbahn einfahrenden Verkehrsteilnehmer sind die Sorgfaltspflichten der beiden Einfahrenden angenähert, so dass sie sich insoweit am Maßstab des § 1 Abs. 2 StVO und des darin enthaltenen Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme zu orientieren haben.

bb) Gleiches muss im Verhältnis der Parteien untereinander für die Vorschrift des § 9 Abs. 5 StVO gelten, der ein Höchstmaß an Vorsicht von dem Rückwärtsfahrenden verlangt. Auch diese Regelung dient primär dem Schutz des fließenden, regelmäßig schnelleren Verkehrs (vgl. OLG Koblenz DAR 2000, 84; OLG Stuttgart NJW 2004, 2255; Hentschel/König/Dauer aaO, § 9 StVO Rdn. 44; Jagow/Burmann/Heß aaO, § 9 StVO Rdn. 52; vgl. auch Urteil der Kammer vom 12. Februar 2010 – 13 S 239/09), nicht aber dem gerade in die Fahrbahn einfahrenden Verkehrsteilnehmer, der seinerseits – anders als der bereits auf der Fahrbahn befindliche Verkehr – wegen der Gefährlichkeit des Fahrmanövers ein Höchstmaß an Sorgfalt einzuhalten hat.

c) Soweit das Erstgericht daneben angenommen hat, der Erstbeklagte habe gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot nach § 1 Abs. 2 StVO verstoßen, ist dies dagegen zutreffend. Nach dieser Vorschrift muss sich ein Verkehrsteilnehmer so verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Ohne dass es insofern einer abschließenden Beschreibung der hiernach gebotenen Sorgfaltsanforderungen bedürfte, oblag es dem Beklagten hiernach jedenfalls, beim Ausparken den rückwärtigen Verkehrsraum zu überblicken und den Rangiervorgang nur einzuleiten bzw. fortzusetzen, soweit er dies tun konnte, ohne mit dem Kläger zu kollidieren. Indem der Erstbeklagte in das stehende Fahrzeug des Klägers fuhr, verstieß er gegen diese Sorgfaltspflicht.

3. Entgegen der Auffassung des Erstgerichts kann demgegenüber ein Sorgfaltspflichtverstoß des Klägers nicht festgestellt werden. Auch für diesen kommen im Verhältnis zum Erstbeklagten § 9 Abs. 5 und § 10 StVO als Sorgfaltsmaßstab nicht zur Anwendung. Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO scheitert daran, dass der Kläger sein Fahrzeug – wie geboten – vorkollisionär zum Stehen gebracht hat und ihm auch im Übrigen kein nachweislicher Sorgfaltsverstoß zur Last gelegt werden kann.

a) Soweit die Erstrichterin in tatsächlicher Hinsicht festgestellt hat, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Kollision seit ca. ein bis zwei Sekunden gestanden habe, begegnet dies keinen Bedenken. In tatsächlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinne ist jeder objektivierbare, rechtliche und tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Bloße subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte wollte der Gesetzgeber ausschließen (vgl. BGHZ 164, 330, 332 m.w.N.). Konkrete Anhaltspunkte, die solche Zweifel begründen und eine erneute Feststellung gebieten könnten, liegen nicht vor. In ihrer Beweiswürdigung hat sich die Erstrichterin vielmehr entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt ohne gegen Denk- oder Erfahrungsgesetze zu verstoßen und dabei insbesondere auch die Glaubhaftigkeit der Bekundungen des Zeugen... nachvollziehbar gewürdigt.

b) Das Erstgericht hat hieraus gleichwohl eine Sorgfaltspflichtverletzung des Klägers mit der Begründung abgeleitet, es spreche ein Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Zurücksetzenden, wenn die Kollision in engem zeitlichem und räumlichem Zusammenhang mit dem Zurücksetzen erfolgt ist und nicht nachgewiesen werden kann, dass der Zurücksetzende zum Kollisionszeitpunkt bereits längere Zeit zum Stehen gekommen war. Diese Auffassung, die in Übereinstimmung mit einer gefestigten Rechtsprechung steht (vgl. KG VRS 108, 190; OLG Köln DAR 2006, 27; LG Bochum VRR 2009, 304; LG Bonn, Urteil vom 21. Januar 2009 – 10 S 107/08, zitiert nach juris; LG Bad Kreuznach ZfSch 2007, 559; LG Arnsburg, Urteil vom 27.9.2005 – 5 S 58/05, zitiert nach juris; LG Kleve, Urteil vom 11. November 2009 – 5 S 88/09, zitiert nach juris; AG Hamburg Schaden-Praxis 2006, 416; Nugel jurisPR-VerkR 1/2010, Anm. 3), kann nach Auffassung der Kammer – wie hier – außerhalb des unmittelbaren Anwendungsbereichs von § 9 Abs. 5 StVO keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen.

aa) Für den fließenden Verkehr stellt sich ein rückwärts fahrendes Fahrzeug stets als potentielles Hindernis dar, mit dem nicht gerechnet werden muss. Bei einem Unfall, der sich im unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit der Rückwärtsbewegung eines Fahrzeuges erfolgt, kann daher typischerweise davon ausgegangen werden, dass sich die Gefahr des Rückwärtsfahrens realisiert hat und deshalb ein Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Rückwärtsfahrenden spricht, auch wenn dieser kurz vor der Kollision noch angehalten hatte.

bb) Im ruhenden Verkehr und insbesondere auf Parkplätzen sind diese Voraussetzungen nach Auffassung der Kammer indes nicht gegeben. Vielmehr sind die Sorgfaltspflichten der Kraftfahrer im ruhenden Verkehr angenähert. So müssen die auf Parkplätzen befindlichen Kraftfahrer stets mit ausparkenden und rückwärts fahrenden Fahrzeugen rechnen. Sie müssen daher mit Blick auf das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme im Sinne des § 1 Abs. 2 StVO so vorsichtig fahren, dass sie jederzeit anhalten können (vgl. KG VRS 104, 24; OLG Hamm VRS 99, 70 ff.; Kammerurteile vom 14. November 2008 – 13 S 126/08 –, vom 13. März 2009 – 13 S 171/08 und vom 12. Februar 2010 – 13 S 239/09; Hentschel/König/Dauer aaO, § 8 StVO Rdn. 31a; § 9 Rdn. 51). Unter diesen Umständen müssen sich Verkehrsteilnehmer im ruhenden Verkehr stets auf mögliche Hindernisse, die vom Rangieren anderer Fahrzeuge ausgehen, einstellen. Die besondere Gefährdung des Rückwärtsfahrens besteht damit im ruhenden Verkehr nicht in der Schaffung eines potentiellen Hindernisses für den regelmäßig deutlich schnelleren fließenden Verkehr, sondern darin, dass der rückwärts Fahrende wegen seines eingeschränkten Gesichtsfeldes nach hinten typischerweise andere Verkehrsteilnehmer schlechter erkennen und auf drohende Gefahren deshalb schlechter reagieren kann. Diese spezifische Gefahr realisiert sich jedoch nicht, wenn der rückwärts Fahrende vor der Kollision zum Stehen kommt und dadurch der ihm obliegenden Pflicht zum jederzeitigen Anhalten gerecht wird (vgl. hierzu bereits Kammer, Urteil vom 12. Februar 2010 – 13 S 239/09). Die bloße Schaffung eines Hindernisses für den anderen Verkehrsteilnehmer hat angesichts der gesteigerten Sorgfaltspflichten im ruhenden Verkehr keinen spezifischen Bezug zum Rückwärtsfahren, sondern wäre nicht anders zu beurteilen, wenn der Kläger vorwärts anstatt rückwärts gefahren wäre. Diese Auffassung steht im Übrigen auch in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der Kammer, wonach der Kraftfahrer auch beim Einparken in eine Parklücke seinen Pflichten zur besonderen Vorsicht und jederzeitigen Anhalten genügt, wenn er zum Stehen kommt, ehe die Tür des auf der benachbarten Parktasche stehenden Fahrzeugs geöffnet wird (Kammer, Urteile vom 29. Mai 2009 – 13 S 181/08 – und vom 27. November 2009 – 13 S 174/09).

cc) Auch wenn sich der Unfall vorliegend nicht auf einem Parkplatz ereignet hat, auf dem – anders als am Kollisionsort – kein fließender Verkehr stattfindet, sind die Sorgfaltsanforderungen der beiden am Unfall beteiligten Kraftfahrer im Verhältnis untereinander hier nicht abweichend zu beurteilen. Beide hatten sich im Kollisionszeitpunkt noch nicht in den fließenden Verkehr eingeordnet und unterlagen daher gegenüber dem fließenden Verkehr den besonderen Sorgfaltspflichten der §§ 9 Abs. 5, 10 StVO. Im Verhältnis zueinander oblagen ihnen jedoch andere Reaktionspflichten als dem fließenden Verkehr, von dem ein jederzeitiges Anhalten gerade nicht erwartet werden kann. Ebenso wie auf einem Parkplatz waren sie beide zu besonderer Achtsamkeit verpflichtet; die wechselseitigen Sorgfaltspflichten waren mithin einander angenähert, das wechselseitige Vertrauen in die Sorgfalt des jeweils anderen ausbalanciert. Hier einen strengeren Maßstab als auf einem Parkplatz anzulegen, widerspräche der Wertung, dass sich der Verkehr gerade auf einem Parkplatz in besonderem Maße auf die vom Rangieren des Parkverkehrs ausgehenden Gefahren einstellen muss. Dann genügt es, wenn der Zurücksetzende in Beachtung seiner Verpflichtung zur besonderen Achtsamkeit rechtzeitig vor der Kollision zum Stehen kommt. Hielten nämlich beide Fahrzeugführer diese Sorgfaltspflicht ein, würde durch ein sofortiges vorkollisionäres Anhalten eine Kollision ausgeschlossen, ohne dass es darauf ankommt, wie lange der Zurücksetzende bereits angehalten hatte. Ein Anscheinsbeweis für sein Verschulden wird damit durch den Nachweis erschüttert, dass er zumindest im Zeitpunkt der Kollision gestanden hatte.

c) Auch einen sonstigen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO kann dem Kläger von Seiten des Beklagten, der insoweit darlegungs- und beweisbelastet ist, nicht nachgewiesen werden.

aa) Zwar gebietet die gesteigerte Sorgfaltspflicht im ruhenden Verkehr unabhängig von den spezifischen Pflichten des Rückwärtsfahrens auch, dass der Kraftfahrer so vorsichtig fährt, dass er kein plötzliches Hindernis für andere Verkehrsteilnehmer bildet. Das gilt insbesondere beim Ausparken aus einer Parktasche, und zwar auch gegenüber einem Verkehrsteilnehmer, der aus einer gegenüberliegenden Parktasche ausparken will. Wollen zwei Verkehrsteilnehmer ausparken und genügt der zur Verfügung stehende Raum nicht für ein gleichzeitiges Ausparken, haben sie sich miteinander zu verständigen (vgl. Hentschel/König/Dauer aaO, § 8 Rdn. 31a).

bb) Für eine solche Verständigungspflicht ist allerdings nur dann Raum, wenn der Ausparkende vor oder während seines Ausparkens erkennen kann, dass der andere Verkehrsteilnehmer ebenfalls ausparken will – etwa weil sich dieser gleichfalls in Bewegung setzt. Dass der Erstbeklagte bis zum Stillstand des Klägers bereits mit dem Ausparken begonnen hätte, ist jedoch nicht erwiesen. Soweit das Erstgericht annimmt, innerhalb der Standzeit des Klägers von ca. 1-2 Sekunden habe der Erstbeklagte die Kollisionsstelle nicht von seiner Parktasche aus erreichen können, trägt das Ergebnis der Beweisaufnahme diese Feststellung nicht. Da das Fahrzeug des Erstbeklagten nach den Angaben des Klägers wie auch nach den vom Erstgericht als glaubhaft angesehenen Bekundungen des Zeugen ... nur leicht versetzt in einer Parktasche stand, ist es möglich, dass der Erstbeklagte nur einen vergleichsweise geringen Weg über die Gegenfahrbahn zurücklegen musste, um das klägerische Fahrzeug zu erreichen. Dass er bereits zuvor durch Einlegen des Rückwärtsgangs oder Setzen des Fahrtrichtungsanzeigers seine Absicht auszuparken signalisiert hätte, ist nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen lässt sich nicht verlässlich ausschließen, dass der Erstbeklagte innerhalb von bis zu zwei Sekunden bis zu dem bereits ausgeparkten Fahrzeug des Klägers gelangen konnte und der Kläger vor dem Abschluss seines Rangiermanövers nicht erkennen konnte, dass der Erstbeklagte gleichfalls ausparken wollte.

4. Im Rahmen der danach gemäß § 17 Abs. 1, 2 StVG gebotenen Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile der Unfallbeteiligten, bei der zu Lasten einer Partei nur erwiesene oder sonst feststehende Tatsachen berücksichtigt werden können (vgl. BGH VersR 2000, 1294; VersR 1995, 357) kann zu Lasten des Klägers daher kein Sorgfaltsverstoß angenommen werden. Jedoch führt die mitwirkende Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeuges zu einer Haftungsminderung von 20 %, da der Unfall für den Kläger nicht unabwendbar war und den Erstbeklagten nicht der Vorwurf eines grob verkehrswidrigen Verhaltens trifft, hinter dem die mitwirkende Betriebsgefahr ganz zurücktreten müsste.

5. Danach kann der Kläger seinen Schaden in Höhe von erstinstanzlich unangegriffen ermittelten 1.442,49 EUR (Reparaturkosten) + Sachverständigenkosten (367,04 EUR) + Wertminderung (350,00 EUR) + 25,00 EUR (Unkostenpauschale) = 2.184,53 EUR in Höhe von 80 %, entsprechend 1.747,62 EUR erstattet verlangen. Abzüglich hierauf bereits gezahlter 1.017,27 EUR stehen dem Kläger noch 730,35 EUR zu. Ferner kann der Kläger gemäß § 288 ZPO aus der ihm zustehenden Hauptforderung Verzugszinsen seit dem 6. Juni 2007 beanspruchen, soweit die Beklagten gezahlt haben, jedoch nur bis zum Zeitpunkt der Zahlung. Erstattungsfähig sind ferner vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten aus 1.747,62 EUR nach § §§ 2, 13 RVG, Nrn. 2300, 7002, 7008 VVRVG in Höhe von 1,3 x 133,00 EUR + 20,00 EUR (Pauschale) + 36,65 (USt.) = 229,55 EUR.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 91a ZPO, wobei erstinstanzlich die Kosten hinsichtlich des teilweise übereinstimmend für erledigt erklärten Betrages zu Lasten der Beklagten gehen, da die insoweit ursprünglich begründete Klage durch Zahlung nach Rechtshängigkeit unbegründet wurde.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Frage, nach welchen Maßstäben sich die Sorgfaltspflichten zweier beim Ausparken kollidierender Fahrzeuge richten, insbesondere ob ein Unfallbeteiligter seinen Pflichten genügt hat, wenn er vor der Kollision zum Stillstand kommt, wird in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen relevant. Die Zulassung ist auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten, da die Entscheidung in vorstehender, entscheidungserheblicher Frage von einer gefestigten Rechtsprechung abweicht.

Urteilsbesprechung zu Landgericht Saarbrücken Urteil, 07. Mai 2010 - 13 S 14/10

Urteilsbesprechungen zu Landgericht Saarbrücken Urteil, 07. Mai 2010 - 13 S 14/10

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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

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(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.
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Landgericht Saarbrücken Urteil, 12. Feb. 2010 - 13 S 239/09

bei uns veröffentlicht am 12.02.2010

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Merzig – Zweigstelle Wadern vom 14.10.2009 (13 C 85/08) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 3. Die Revision wird nicht zuge

Landgericht Saarbrücken Urteil, 29. Mai 2009 - 13 S 181/08

bei uns veröffentlicht am 29.05.2009

Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Amtsgerichts Völklingen vom 19.11.2008 – 5C C 46/08 – teilweise abgeändert und die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, a
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Landgericht Saarbrücken Urteil, 07. Mai 2010 - 13 S 14/10.

Landgericht Saarbrücken Urteil, 19. Okt. 2012 - 13 S 122/12

bei uns veröffentlicht am 19.10.2012

Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 13. Juni 2012 – 4 C 199/11 (04) – teilweise abgeändert, und die Beklagten werden unter Klageabweisung im Übrigen als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin

Landgericht Saarbrücken Urteil, 10. Dez. 2010 - 13 S 80/10

bei uns veröffentlicht am 10.12.2010

Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seiner Berufung im Übrigen das Urteil des Amtsgerichts St. Wendel vom 27.5.2010 – Az. 14 C 591/09 – abgeändert und die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 315,

Referenzen

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.

(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.

(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.

(4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.

(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.

(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.

Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. Die Absicht einzufahren oder anzufahren ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.

(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.

(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.

(4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.

(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.

(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Merzig – Zweigstelle Wadern vom 14.10.2009 (13 C 85/08) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt von den Beklagten restliche 50% ihres Schadens in Höhe von (1.895,04 EUR x 50% =) 947,52 EUR sowie vorgerichtliche Anwaltskosten von 74,25 EUR jeweils nebst gesetzlichen Zinsen aus einem Verkehrsunfall verlangt, der sich am 21.1.2008 auf der gemeinsamen Zufahrt zu ihren beiden Hausanwesen ereignet hat. Bei der gemeinsamen Zufahrt handelt es sich um einen Privatweg, der nur zu dem vorderen, seitlich neben dem Weg liegenden Grundstück der Klägerin und dem am Ende des Weges liegenden Grundstück der Beklagten führt. Zu dem Unfall kam es, als die Klägerin mit ihrem PKW (...) aus der Hofeinfahrt ihres Anwesens rückwärts auf den Privatweg fuhr und hierbei mit dem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKW der Erstbeklagten (...), die ebenfalls von ihrem Anwesen aus rückwärts auf dem Weg fuhr, kollidierte.

Die Klägerin hat vorgetragen, sie sei langsam aus ihrer Einfahrt ausgefahren und habe sich rückwärtig vergewissert, dass die Ausfahrt frei war. Beim Rückwärtsfahren habe sie die ebenfalls rückwärts fahrende Erstbeklagte kommen sehen, ihr Fahrzeug sofort angehalten und gehupt, um die Erstbeklagte auf ihr Fahrzeug aufmerksam zu machen. Diese sei dennoch weiter rückwärts gefahren und auf das stehende Fahrzeug der Klägerin aufgefahren.

Die Beklagten, die vorgerichtlich den Schaden auf der Grundlage einer hälftigen Haftung reguliert hatten, haben behauptet, die Erstbeklagte sei unter ständiger Beobachtung des hinter ihr liegenden Verkehrsraumes mit Hilfe der Spiegel zurückgefahren, als die Klägerin von links rückwärts aus spitzem Winkel in den Privatweg eingefahren sei.

Das Erstgericht, auf dessen Feststellungen im Übrigen Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen. Die Beklagten hafteten lediglich in hälftiger Höhe, weil beide Fahrzeugführer verkehrswidrig gehandelt hätten. Zwar habe die Erstbeklagte gegen § 9 Abs. 5 StVO verstoßen, indem sie rückwärts gegen das stehende Fahrzeug der Klägerin gefahren sei. Aber auch die Klägerin sei gem. § 9 Abs. 5 StVO zu höchstmöglicher Sorgfalt verpflichtet gewesen und hätte sich mit Blick auf die nur eingeschränkte Sicht in den Privatweg einweisen lassen müssen, was sie unterlassen hätte.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Sie meint, der Privatweg sei kein öffentlicher Verkehrsraum, so dass die StVO schon nicht zur Anwendung komme. Im Übrigen sei ein Verschulden der Klägerin nicht festzustellen, da diese im Anstoßzeitpunkt gestanden habe.

II.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig aber nicht begründet. Die erstinstanzliche Entscheidung ist jedenfalls im Ergebnis zutreffend.

1. Mit Recht ist das Erstgericht zunächst davon ausgegangen, dass die Parteien grundsätzlich für die Folgen des streitgegenständlichen Unfallgeschehens gem. §§ 7, 17 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 115 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) einzustehen haben, weil die Unfallschäden jeweils bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstanden sind, der Unfall nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist und er für keinen der beteiligten Fahrer ein unabwendbares Ereignis i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG darstellte. Soweit die Klägerin demgegenüber meint, für sie sei der Unfall unabwendbar gewesen, kann dem nicht gefolgt werden. Ein solches unabwendbares Ereignis setzt voraus, dass der Unfall auch bei Einhaltung der äußersten möglichen Sorgfalt durch einen Idealfahrer nicht abgewendet werden kann. Hierzu gehört ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln erheblich über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt im Sinne von § 276 BGB hinaus (vgl. zu § 7 Abs. 2 StVG a.F.: BGHZ 117, 337, VersR 1987, 158, 159 m.w.N.; BGHZ 113, 164, 165). Dass die Klägerin indes derart sorgfältig gehandelt hätte, ist nicht erwiesen. Insbesondere hat die Klägerin nicht dargelegt, zumindest aber nicht beweisen können, dass sie sich in die unübersichtliche Ausfahrt äußerst sorgfältig und unter Hinzuziehung eines Einweisers hineingetastet oder bei Erkennen des Beklagtenfahrzeuges Warnzeichen gegeben hätte. Da sie für das Vorliegen eines für sie unabwendbaren Ereignisses darlegungs- und beweispflichtig ist, geht dies zu ihren Lasten.

2. Im Rahmen der daher gem. § 17 Abs. 1, 2 StVG gebotenen Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile der Unfallbeteiligten hat das Erstgericht auf Beklagtenseite ein Verschulden bejaht, weil diese die beim Rückwärtsfahren gebotene Sorgfalt nicht eingehalten hat. Dies begegnet im Ergebnis keinen Bedenken.

a) Allerdings ist zweifelhaft, ob ein solcher Verstoß vorliegend unmittelbar auf § 9 Abs. 5 StVO gestützt werden kann. Zunächst ist schon fraglich, ob der Privatweg, der letztlich eine Grundstückseinfahrt für zwei verschiedene Grundstücke darstellt, überhaupt öffentlicher Verkehrsraum ist, was aber Voraussetzung für Anwendung der Straßenverkehrordnung ist (vgl. hierzu BayObLG VRS 64, 375, wonach die Zufahrt zu mehr als einem Wohnhaus immer öffentlichen Verkehrsgrund darstellen soll; vgl. hierzu aber auch BGH DAR 2004, 529 und die Nachweise bei Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 1 StVO Rdn. 15/16). Zum anderen dient der zu Beginn geschotterte, später in Rasen und einzelne Platten übergehende Privatweg nach seiner gesamten Ausgestaltung allein den Bewohnern der beiden Wohnanwesen und deren Gästen, mithin nicht dem fließenden Verkehr. Ähnlich wie auf einem Parkplatz (vgl. hierzu die Nachweise bei Hentschel aaO § 8 Rdn. 31a) dient der Privatweg daher allein dem Zugang zum ruhenden Verkehr, so dass die Sorgfaltspflichten der diesen Weg benutzenden Kraftfahrer ähnlich wie auf einem Parkplatz einander angenähert sind. Demgegenüber regelt die Vorschrift des § 9 Abs. 5 StVO die besondere Sorgfaltspflicht des Rückwärtsfahrenden gegenüber dem fließenden und deshalb in der Regel rascheren Verkehr. Auf einem Parkplatz oder einem sonstigen Gelände muss jedoch anders als im fließenden Verkehr jederzeit mit rangierenden und damit auch rückwärts fahrenden Fahrzeugen gerechnet werden, so dass § 9 Abs. 5 StVO und der dem Rückwarts Fahrenden auferlegte Gefährdungsausschluss nur eingeschränkt anwendbar ist (vgl. Geigel/Zieres, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., 27. Kap. Rdn. 302; Hentschel aaO § 9 StVO Rdn. 51 und § 8 Rdn. 31a jew. m.w.N.).

b) Letztlich kommt es auf die Frage, ob § 9 Abs. 5 StVO unmittelbar Anwendung findet, im Streitfall nicht an. Sowohl außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums (vgl. OLG Hamm VersR 1981, 842; Hentschel aaO § 9 StVO Rdn. 51) als auch im Bereich von vorrangig dem ruhenden Verkehr dienenden Gelände (vgl. Urteil der Kammer vom 14.11.2008 - 13 S 126/08; Hentschel aaO § 8 StVO Rdn. 31a) ist der Rückwärtsfahrende verpflichtet, besondere Sorgfalt walten zu lassen. Da beim Rückwärtsfahren die Sichtverhältnisse gegenüber dem Vorwärtsfahren nicht unerheblich eingeschränkt sind, wohnt diesem Fahrmanöver eine höhere Gefahr als dem vorwärts fahrenden Fahrzeug inne; den Rückwärtsfahrenden trifft daher eine vergleichsweise höhere Sorgfaltspflicht. Hiergegen hat die Erstbeklagte verstoßen, indem sie nicht mit der gebotenen Aufmerksamkeit gefahren ist. Vielmehr hat die Erstbeklagte das Klägerfahrzeug erst bemerkt, als es zum Anstoß kam. Damit trifft sie ein gewichtiges Verschulden an dem Unfallgeschehen.

3. Aber auch die Klägerin trifft – wie das Erstgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat – ein nicht weniger gravierender Sorgfaltsverstoß.

a) Allerdings ist zweifelhaft, ob der Klägerin ein Verstoß gegen ihre Sorgfaltspflicht beim Rückwärtsfahren angelastet werden kann. Das Erstgericht ist auf der Grundlage der Sachverständigenfeststellungen davon ausgegangen, dass die Klägerin ihr Fahrzeug vor der Kollision noch angehalten hatte, mithin noch rechtzeitig reagiert hatte. Im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 9 Abs. 5 StVO, also bei einer Gefährdung des fließenden Verkehrs, ist dies regelmäßig ohne Belang. Für den fließenden Verkehr stellt sich ein rückwärts fahrendes Fahrzeug stets als potentielles Hindernis dar, mit dem nicht gerechnet werden muss. Bei einem Unfall, der sich im unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit der Rückwärtsbewegung eines Fahrzeuges erfolgt, kann daher typischerweise davon ausgegangen werden, dass sich die Gefahr des Rückwärtsfahrens realisiert hat und deshalb ein Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Rückwärtsfahrenden spricht, auch wenn dieser kurz vor der Kollision noch angehalten hatte (vgl. KG VRS 108, 190; LG Bonn, Urteil vom 21.1.2009 – 10 S 107/08, JURIS; Hentschel aaO § 9 StVO Rdn. 55 a.E., jew. m.w.N.). Ob dies indes auch gilt, wenn ein Zusammenstoß von Fahrzeugen beim Rückwärtsfahren auf einem Parkplatz oder – wie hier – auf einem anderen, vorrangig dem ruhenden Verkehr dienenden Gelände erfolgt (so LG Bad Kreuznach ZfS 2007, 559 m. zust. Anmerkung Nugel in jurisPR-VerkR 1/2010 Anm. 3; so auch LG Kleve, Urteil vom 11.11.2009 – 5 S 88/09; Urteil vom 25.7.2007, JURIS), ist zweifelhaft. Anders als bei der Gefährdung des fließenden Verkehrs durch ein rückwärts fahrendes Fahrzeug ist nämlich die Sorgfaltspflicht der Kraftfahrer auf Geländen, die dem ruhenden Verkehr dienen, angenähert. Gerade auf Parkplätzen müssen die dort befindlichen Kraftfahrer stets mit ausparkenden und rückwärts fahrenden Fahrzeugen rechnen. Sie müssen daher mit Blick auf das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme i.S.d. § 1 StVO so vorsichtig fahren, dass sie jederzeit anhalten können. Die besondere Gefährdung des Rückwärtsfahrens besteht damit vorrangig in dem eingeschränkten Gesichtsfeld nach hinten, nicht aber – wie beim fließenden Verkehr – darin, dass der fließende und damit raschere Verkehr weniger schnell auf ein rückwärts fahrendes Fahrzeug reagieren kann. Gelingt es dem Kraftfahrer, der auf einem vorwiegend dem ruhenden Verkehr dienenden Gelände rückwärts fährt, sein Fahrzeug rechtzeitig vor einer Kollision zum Stehen zu bringen, wird er seiner Verpflichtung zum jederzeitigen Anhalten gerecht. Deshalb erscheint es nach Auffassung der Kammer naheliegend, dass die besondere Gefährdung des Rückwärtsfahrens entfällt, wenn dem Rücksichtnahmegebot entsprechend vor der Kollision angehalten wird.

b) Die Frage bedarf hier indes keiner abschließenden Entscheidung. Denn aufgrund der Örtlichkeit – die Grundstückseinfahrt der Klägerin stößt in spitzem Winkel auf den Zufahrtsweg – bestand vorliegend eine besondere Rücksichtspflicht der Klägerin aus dem Rechtsgedanken des § 10 StVO. Nach dieser Vorschrift, die unmittelbar ebenfalls nur im Verhältnis zum fließenden Verkehr gilt, muss derjenige, der aus einem Grundstück oder anderen, nicht dem fließenden Verkehr dienenden Verkehrsflächen auf die Fahrbahn einfahren will, ein Höchstmaß an Sorgfalt einhalten, nötigenfalls sich einweisen lassen. Hier bestand die Besonderheit, dass die Sicht der Klägerin bei Einfahren in den Zufahrtsweg aufgrund einer Hecke und eines Zaunes, aber auch aufgrund des spitzen Einfahrwinkels stark eingeschränkt war, so dass sie – auch wenn sie vorwärts gefahren wäre – ein vom hinteren Grundstück herannahendes Fahrzeug erst im letzten Augenblick erkennen konnte. Deshalb genügte sie ihrer Sorgfaltspflicht nicht dadurch, dass sie – wie sich aus der vom Sachverständigen rekonstruierten Kollisionsstellung (S. 30 des Gutachtens) ergibt – bereits weit in die Zufahrt und damit in den Fahrweg der Erstbeklagten einfuhr und dann anhielt. Ungeachtet der Frage, ob sie sich – wie das Erstgericht annimmt – hätte einweisen lassen müssen, hätte sie im Rahmen der gegenseitigen Rücksichtnahmepflicht i.S.d. § 1 Abs. 2 StVO jedenfalls sicherstellen müssen, dass sie in den Fahrweg nur dann einfuhr, wenn eine Gefährdung eines etwaig herannahenden Fahrzeuges damit ausgeschlossen war. Indem sie dies unterlassen hat, trifft sie ein Sorgfaltspflichtverstoß. Weil der Verkehrsverstoß bereits darin liegt, dass sie unvorsichtig in den Fahrweg eingefahren ist und damit für das herannahende Fahrzeug der Erstbeklagten ein plötzliches Hindernis geschaffen hatte, kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, dass sie ihr Fahrzeug vorkollisionär zum Stillstand bringen konnte. Die Klägerin trifft daher ein ebenfalls nicht unerheblicher Anteil an der Verursachung des Unfallgeschehens.

4. Die Annahme des Erstgerichts, letztlich von einer Schadensteilung auszugehen, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Zwar wiegt das unachtsame Rückwärtsfahren der Erstbeklagten schwer. Dadurch dass die Klägerin jedoch unachtsam in den Privatweg einfuhr und hierdurch ein plötzliches Hindernis für die Erstbeklagte schuf, ist ihr Verursachungsanteil letztlich gleichwertig, so dass sie mehr als die vorgerichtlich regulierten 50% ihres Schadens nicht von der Beklagtenseite ersetzt verlangen kann und die Klageabweisung daher zu Recht erfolgt ist.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und sie keine Veranlassung gibt, eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung herbeizuführen (§ 543 Abs. 2 ZPO).

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.

(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.

(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.

(4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.

(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.

(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.

Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. Die Absicht einzufahren oder anzufahren ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.

(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.

(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.

(4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.

(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.

(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Merzig – Zweigstelle Wadern vom 14.10.2009 (13 C 85/08) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt von den Beklagten restliche 50% ihres Schadens in Höhe von (1.895,04 EUR x 50% =) 947,52 EUR sowie vorgerichtliche Anwaltskosten von 74,25 EUR jeweils nebst gesetzlichen Zinsen aus einem Verkehrsunfall verlangt, der sich am 21.1.2008 auf der gemeinsamen Zufahrt zu ihren beiden Hausanwesen ereignet hat. Bei der gemeinsamen Zufahrt handelt es sich um einen Privatweg, der nur zu dem vorderen, seitlich neben dem Weg liegenden Grundstück der Klägerin und dem am Ende des Weges liegenden Grundstück der Beklagten führt. Zu dem Unfall kam es, als die Klägerin mit ihrem PKW (...) aus der Hofeinfahrt ihres Anwesens rückwärts auf den Privatweg fuhr und hierbei mit dem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKW der Erstbeklagten (...), die ebenfalls von ihrem Anwesen aus rückwärts auf dem Weg fuhr, kollidierte.

Die Klägerin hat vorgetragen, sie sei langsam aus ihrer Einfahrt ausgefahren und habe sich rückwärtig vergewissert, dass die Ausfahrt frei war. Beim Rückwärtsfahren habe sie die ebenfalls rückwärts fahrende Erstbeklagte kommen sehen, ihr Fahrzeug sofort angehalten und gehupt, um die Erstbeklagte auf ihr Fahrzeug aufmerksam zu machen. Diese sei dennoch weiter rückwärts gefahren und auf das stehende Fahrzeug der Klägerin aufgefahren.

Die Beklagten, die vorgerichtlich den Schaden auf der Grundlage einer hälftigen Haftung reguliert hatten, haben behauptet, die Erstbeklagte sei unter ständiger Beobachtung des hinter ihr liegenden Verkehrsraumes mit Hilfe der Spiegel zurückgefahren, als die Klägerin von links rückwärts aus spitzem Winkel in den Privatweg eingefahren sei.

Das Erstgericht, auf dessen Feststellungen im Übrigen Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen. Die Beklagten hafteten lediglich in hälftiger Höhe, weil beide Fahrzeugführer verkehrswidrig gehandelt hätten. Zwar habe die Erstbeklagte gegen § 9 Abs. 5 StVO verstoßen, indem sie rückwärts gegen das stehende Fahrzeug der Klägerin gefahren sei. Aber auch die Klägerin sei gem. § 9 Abs. 5 StVO zu höchstmöglicher Sorgfalt verpflichtet gewesen und hätte sich mit Blick auf die nur eingeschränkte Sicht in den Privatweg einweisen lassen müssen, was sie unterlassen hätte.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Sie meint, der Privatweg sei kein öffentlicher Verkehrsraum, so dass die StVO schon nicht zur Anwendung komme. Im Übrigen sei ein Verschulden der Klägerin nicht festzustellen, da diese im Anstoßzeitpunkt gestanden habe.

II.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig aber nicht begründet. Die erstinstanzliche Entscheidung ist jedenfalls im Ergebnis zutreffend.

1. Mit Recht ist das Erstgericht zunächst davon ausgegangen, dass die Parteien grundsätzlich für die Folgen des streitgegenständlichen Unfallgeschehens gem. §§ 7, 17 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 115 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) einzustehen haben, weil die Unfallschäden jeweils bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstanden sind, der Unfall nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist und er für keinen der beteiligten Fahrer ein unabwendbares Ereignis i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG darstellte. Soweit die Klägerin demgegenüber meint, für sie sei der Unfall unabwendbar gewesen, kann dem nicht gefolgt werden. Ein solches unabwendbares Ereignis setzt voraus, dass der Unfall auch bei Einhaltung der äußersten möglichen Sorgfalt durch einen Idealfahrer nicht abgewendet werden kann. Hierzu gehört ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln erheblich über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt im Sinne von § 276 BGB hinaus (vgl. zu § 7 Abs. 2 StVG a.F.: BGHZ 117, 337, VersR 1987, 158, 159 m.w.N.; BGHZ 113, 164, 165). Dass die Klägerin indes derart sorgfältig gehandelt hätte, ist nicht erwiesen. Insbesondere hat die Klägerin nicht dargelegt, zumindest aber nicht beweisen können, dass sie sich in die unübersichtliche Ausfahrt äußerst sorgfältig und unter Hinzuziehung eines Einweisers hineingetastet oder bei Erkennen des Beklagtenfahrzeuges Warnzeichen gegeben hätte. Da sie für das Vorliegen eines für sie unabwendbaren Ereignisses darlegungs- und beweispflichtig ist, geht dies zu ihren Lasten.

2. Im Rahmen der daher gem. § 17 Abs. 1, 2 StVG gebotenen Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile der Unfallbeteiligten hat das Erstgericht auf Beklagtenseite ein Verschulden bejaht, weil diese die beim Rückwärtsfahren gebotene Sorgfalt nicht eingehalten hat. Dies begegnet im Ergebnis keinen Bedenken.

a) Allerdings ist zweifelhaft, ob ein solcher Verstoß vorliegend unmittelbar auf § 9 Abs. 5 StVO gestützt werden kann. Zunächst ist schon fraglich, ob der Privatweg, der letztlich eine Grundstückseinfahrt für zwei verschiedene Grundstücke darstellt, überhaupt öffentlicher Verkehrsraum ist, was aber Voraussetzung für Anwendung der Straßenverkehrordnung ist (vgl. hierzu BayObLG VRS 64, 375, wonach die Zufahrt zu mehr als einem Wohnhaus immer öffentlichen Verkehrsgrund darstellen soll; vgl. hierzu aber auch BGH DAR 2004, 529 und die Nachweise bei Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 1 StVO Rdn. 15/16). Zum anderen dient der zu Beginn geschotterte, später in Rasen und einzelne Platten übergehende Privatweg nach seiner gesamten Ausgestaltung allein den Bewohnern der beiden Wohnanwesen und deren Gästen, mithin nicht dem fließenden Verkehr. Ähnlich wie auf einem Parkplatz (vgl. hierzu die Nachweise bei Hentschel aaO § 8 Rdn. 31a) dient der Privatweg daher allein dem Zugang zum ruhenden Verkehr, so dass die Sorgfaltspflichten der diesen Weg benutzenden Kraftfahrer ähnlich wie auf einem Parkplatz einander angenähert sind. Demgegenüber regelt die Vorschrift des § 9 Abs. 5 StVO die besondere Sorgfaltspflicht des Rückwärtsfahrenden gegenüber dem fließenden und deshalb in der Regel rascheren Verkehr. Auf einem Parkplatz oder einem sonstigen Gelände muss jedoch anders als im fließenden Verkehr jederzeit mit rangierenden und damit auch rückwärts fahrenden Fahrzeugen gerechnet werden, so dass § 9 Abs. 5 StVO und der dem Rückwarts Fahrenden auferlegte Gefährdungsausschluss nur eingeschränkt anwendbar ist (vgl. Geigel/Zieres, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., 27. Kap. Rdn. 302; Hentschel aaO § 9 StVO Rdn. 51 und § 8 Rdn. 31a jew. m.w.N.).

b) Letztlich kommt es auf die Frage, ob § 9 Abs. 5 StVO unmittelbar Anwendung findet, im Streitfall nicht an. Sowohl außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums (vgl. OLG Hamm VersR 1981, 842; Hentschel aaO § 9 StVO Rdn. 51) als auch im Bereich von vorrangig dem ruhenden Verkehr dienenden Gelände (vgl. Urteil der Kammer vom 14.11.2008 - 13 S 126/08; Hentschel aaO § 8 StVO Rdn. 31a) ist der Rückwärtsfahrende verpflichtet, besondere Sorgfalt walten zu lassen. Da beim Rückwärtsfahren die Sichtverhältnisse gegenüber dem Vorwärtsfahren nicht unerheblich eingeschränkt sind, wohnt diesem Fahrmanöver eine höhere Gefahr als dem vorwärts fahrenden Fahrzeug inne; den Rückwärtsfahrenden trifft daher eine vergleichsweise höhere Sorgfaltspflicht. Hiergegen hat die Erstbeklagte verstoßen, indem sie nicht mit der gebotenen Aufmerksamkeit gefahren ist. Vielmehr hat die Erstbeklagte das Klägerfahrzeug erst bemerkt, als es zum Anstoß kam. Damit trifft sie ein gewichtiges Verschulden an dem Unfallgeschehen.

3. Aber auch die Klägerin trifft – wie das Erstgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat – ein nicht weniger gravierender Sorgfaltsverstoß.

a) Allerdings ist zweifelhaft, ob der Klägerin ein Verstoß gegen ihre Sorgfaltspflicht beim Rückwärtsfahren angelastet werden kann. Das Erstgericht ist auf der Grundlage der Sachverständigenfeststellungen davon ausgegangen, dass die Klägerin ihr Fahrzeug vor der Kollision noch angehalten hatte, mithin noch rechtzeitig reagiert hatte. Im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 9 Abs. 5 StVO, also bei einer Gefährdung des fließenden Verkehrs, ist dies regelmäßig ohne Belang. Für den fließenden Verkehr stellt sich ein rückwärts fahrendes Fahrzeug stets als potentielles Hindernis dar, mit dem nicht gerechnet werden muss. Bei einem Unfall, der sich im unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit der Rückwärtsbewegung eines Fahrzeuges erfolgt, kann daher typischerweise davon ausgegangen werden, dass sich die Gefahr des Rückwärtsfahrens realisiert hat und deshalb ein Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Rückwärtsfahrenden spricht, auch wenn dieser kurz vor der Kollision noch angehalten hatte (vgl. KG VRS 108, 190; LG Bonn, Urteil vom 21.1.2009 – 10 S 107/08, JURIS; Hentschel aaO § 9 StVO Rdn. 55 a.E., jew. m.w.N.). Ob dies indes auch gilt, wenn ein Zusammenstoß von Fahrzeugen beim Rückwärtsfahren auf einem Parkplatz oder – wie hier – auf einem anderen, vorrangig dem ruhenden Verkehr dienenden Gelände erfolgt (so LG Bad Kreuznach ZfS 2007, 559 m. zust. Anmerkung Nugel in jurisPR-VerkR 1/2010 Anm. 3; so auch LG Kleve, Urteil vom 11.11.2009 – 5 S 88/09; Urteil vom 25.7.2007, JURIS), ist zweifelhaft. Anders als bei der Gefährdung des fließenden Verkehrs durch ein rückwärts fahrendes Fahrzeug ist nämlich die Sorgfaltspflicht der Kraftfahrer auf Geländen, die dem ruhenden Verkehr dienen, angenähert. Gerade auf Parkplätzen müssen die dort befindlichen Kraftfahrer stets mit ausparkenden und rückwärts fahrenden Fahrzeugen rechnen. Sie müssen daher mit Blick auf das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme i.S.d. § 1 StVO so vorsichtig fahren, dass sie jederzeit anhalten können. Die besondere Gefährdung des Rückwärtsfahrens besteht damit vorrangig in dem eingeschränkten Gesichtsfeld nach hinten, nicht aber – wie beim fließenden Verkehr – darin, dass der fließende und damit raschere Verkehr weniger schnell auf ein rückwärts fahrendes Fahrzeug reagieren kann. Gelingt es dem Kraftfahrer, der auf einem vorwiegend dem ruhenden Verkehr dienenden Gelände rückwärts fährt, sein Fahrzeug rechtzeitig vor einer Kollision zum Stehen zu bringen, wird er seiner Verpflichtung zum jederzeitigen Anhalten gerecht. Deshalb erscheint es nach Auffassung der Kammer naheliegend, dass die besondere Gefährdung des Rückwärtsfahrens entfällt, wenn dem Rücksichtnahmegebot entsprechend vor der Kollision angehalten wird.

b) Die Frage bedarf hier indes keiner abschließenden Entscheidung. Denn aufgrund der Örtlichkeit – die Grundstückseinfahrt der Klägerin stößt in spitzem Winkel auf den Zufahrtsweg – bestand vorliegend eine besondere Rücksichtspflicht der Klägerin aus dem Rechtsgedanken des § 10 StVO. Nach dieser Vorschrift, die unmittelbar ebenfalls nur im Verhältnis zum fließenden Verkehr gilt, muss derjenige, der aus einem Grundstück oder anderen, nicht dem fließenden Verkehr dienenden Verkehrsflächen auf die Fahrbahn einfahren will, ein Höchstmaß an Sorgfalt einhalten, nötigenfalls sich einweisen lassen. Hier bestand die Besonderheit, dass die Sicht der Klägerin bei Einfahren in den Zufahrtsweg aufgrund einer Hecke und eines Zaunes, aber auch aufgrund des spitzen Einfahrwinkels stark eingeschränkt war, so dass sie – auch wenn sie vorwärts gefahren wäre – ein vom hinteren Grundstück herannahendes Fahrzeug erst im letzten Augenblick erkennen konnte. Deshalb genügte sie ihrer Sorgfaltspflicht nicht dadurch, dass sie – wie sich aus der vom Sachverständigen rekonstruierten Kollisionsstellung (S. 30 des Gutachtens) ergibt – bereits weit in die Zufahrt und damit in den Fahrweg der Erstbeklagten einfuhr und dann anhielt. Ungeachtet der Frage, ob sie sich – wie das Erstgericht annimmt – hätte einweisen lassen müssen, hätte sie im Rahmen der gegenseitigen Rücksichtnahmepflicht i.S.d. § 1 Abs. 2 StVO jedenfalls sicherstellen müssen, dass sie in den Fahrweg nur dann einfuhr, wenn eine Gefährdung eines etwaig herannahenden Fahrzeuges damit ausgeschlossen war. Indem sie dies unterlassen hat, trifft sie ein Sorgfaltspflichtverstoß. Weil der Verkehrsverstoß bereits darin liegt, dass sie unvorsichtig in den Fahrweg eingefahren ist und damit für das herannahende Fahrzeug der Erstbeklagten ein plötzliches Hindernis geschaffen hatte, kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, dass sie ihr Fahrzeug vorkollisionär zum Stillstand bringen konnte. Die Klägerin trifft daher ein ebenfalls nicht unerheblicher Anteil an der Verursachung des Unfallgeschehens.

4. Die Annahme des Erstgerichts, letztlich von einer Schadensteilung auszugehen, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Zwar wiegt das unachtsame Rückwärtsfahren der Erstbeklagten schwer. Dadurch dass die Klägerin jedoch unachtsam in den Privatweg einfuhr und hierdurch ein plötzliches Hindernis für die Erstbeklagte schuf, ist ihr Verursachungsanteil letztlich gleichwertig, so dass sie mehr als die vorgerichtlich regulierten 50% ihres Schadens nicht von der Beklagtenseite ersetzt verlangen kann und die Klageabweisung daher zu Recht erfolgt ist.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und sie keine Veranlassung gibt, eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung herbeizuführen (§ 543 Abs. 2 ZPO).

(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht,

1.
wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder
2.
für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen.

(1a) Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig.

(2) Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, dass gewartet wird. Es darf nur weitergefahren werden, wenn übersehen werden kann, dass wer die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert wird. Kann das nicht übersehen werden, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineingetastet werden, bis die Übersicht gegeben ist. Wer die Vorfahrt hat, darf auch beim Abbiegen in die andere Straße nicht wesentlich durch den Wartepflichtigen behindert werden.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Merzig – Zweigstelle Wadern vom 14.10.2009 (13 C 85/08) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt von den Beklagten restliche 50% ihres Schadens in Höhe von (1.895,04 EUR x 50% =) 947,52 EUR sowie vorgerichtliche Anwaltskosten von 74,25 EUR jeweils nebst gesetzlichen Zinsen aus einem Verkehrsunfall verlangt, der sich am 21.1.2008 auf der gemeinsamen Zufahrt zu ihren beiden Hausanwesen ereignet hat. Bei der gemeinsamen Zufahrt handelt es sich um einen Privatweg, der nur zu dem vorderen, seitlich neben dem Weg liegenden Grundstück der Klägerin und dem am Ende des Weges liegenden Grundstück der Beklagten führt. Zu dem Unfall kam es, als die Klägerin mit ihrem PKW (...) aus der Hofeinfahrt ihres Anwesens rückwärts auf den Privatweg fuhr und hierbei mit dem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKW der Erstbeklagten (...), die ebenfalls von ihrem Anwesen aus rückwärts auf dem Weg fuhr, kollidierte.

Die Klägerin hat vorgetragen, sie sei langsam aus ihrer Einfahrt ausgefahren und habe sich rückwärtig vergewissert, dass die Ausfahrt frei war. Beim Rückwärtsfahren habe sie die ebenfalls rückwärts fahrende Erstbeklagte kommen sehen, ihr Fahrzeug sofort angehalten und gehupt, um die Erstbeklagte auf ihr Fahrzeug aufmerksam zu machen. Diese sei dennoch weiter rückwärts gefahren und auf das stehende Fahrzeug der Klägerin aufgefahren.

Die Beklagten, die vorgerichtlich den Schaden auf der Grundlage einer hälftigen Haftung reguliert hatten, haben behauptet, die Erstbeklagte sei unter ständiger Beobachtung des hinter ihr liegenden Verkehrsraumes mit Hilfe der Spiegel zurückgefahren, als die Klägerin von links rückwärts aus spitzem Winkel in den Privatweg eingefahren sei.

Das Erstgericht, auf dessen Feststellungen im Übrigen Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen. Die Beklagten hafteten lediglich in hälftiger Höhe, weil beide Fahrzeugführer verkehrswidrig gehandelt hätten. Zwar habe die Erstbeklagte gegen § 9 Abs. 5 StVO verstoßen, indem sie rückwärts gegen das stehende Fahrzeug der Klägerin gefahren sei. Aber auch die Klägerin sei gem. § 9 Abs. 5 StVO zu höchstmöglicher Sorgfalt verpflichtet gewesen und hätte sich mit Blick auf die nur eingeschränkte Sicht in den Privatweg einweisen lassen müssen, was sie unterlassen hätte.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Sie meint, der Privatweg sei kein öffentlicher Verkehrsraum, so dass die StVO schon nicht zur Anwendung komme. Im Übrigen sei ein Verschulden der Klägerin nicht festzustellen, da diese im Anstoßzeitpunkt gestanden habe.

II.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig aber nicht begründet. Die erstinstanzliche Entscheidung ist jedenfalls im Ergebnis zutreffend.

1. Mit Recht ist das Erstgericht zunächst davon ausgegangen, dass die Parteien grundsätzlich für die Folgen des streitgegenständlichen Unfallgeschehens gem. §§ 7, 17 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 115 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) einzustehen haben, weil die Unfallschäden jeweils bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstanden sind, der Unfall nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist und er für keinen der beteiligten Fahrer ein unabwendbares Ereignis i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG darstellte. Soweit die Klägerin demgegenüber meint, für sie sei der Unfall unabwendbar gewesen, kann dem nicht gefolgt werden. Ein solches unabwendbares Ereignis setzt voraus, dass der Unfall auch bei Einhaltung der äußersten möglichen Sorgfalt durch einen Idealfahrer nicht abgewendet werden kann. Hierzu gehört ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln erheblich über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt im Sinne von § 276 BGB hinaus (vgl. zu § 7 Abs. 2 StVG a.F.: BGHZ 117, 337, VersR 1987, 158, 159 m.w.N.; BGHZ 113, 164, 165). Dass die Klägerin indes derart sorgfältig gehandelt hätte, ist nicht erwiesen. Insbesondere hat die Klägerin nicht dargelegt, zumindest aber nicht beweisen können, dass sie sich in die unübersichtliche Ausfahrt äußerst sorgfältig und unter Hinzuziehung eines Einweisers hineingetastet oder bei Erkennen des Beklagtenfahrzeuges Warnzeichen gegeben hätte. Da sie für das Vorliegen eines für sie unabwendbaren Ereignisses darlegungs- und beweispflichtig ist, geht dies zu ihren Lasten.

2. Im Rahmen der daher gem. § 17 Abs. 1, 2 StVG gebotenen Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile der Unfallbeteiligten hat das Erstgericht auf Beklagtenseite ein Verschulden bejaht, weil diese die beim Rückwärtsfahren gebotene Sorgfalt nicht eingehalten hat. Dies begegnet im Ergebnis keinen Bedenken.

a) Allerdings ist zweifelhaft, ob ein solcher Verstoß vorliegend unmittelbar auf § 9 Abs. 5 StVO gestützt werden kann. Zunächst ist schon fraglich, ob der Privatweg, der letztlich eine Grundstückseinfahrt für zwei verschiedene Grundstücke darstellt, überhaupt öffentlicher Verkehrsraum ist, was aber Voraussetzung für Anwendung der Straßenverkehrordnung ist (vgl. hierzu BayObLG VRS 64, 375, wonach die Zufahrt zu mehr als einem Wohnhaus immer öffentlichen Verkehrsgrund darstellen soll; vgl. hierzu aber auch BGH DAR 2004, 529 und die Nachweise bei Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 1 StVO Rdn. 15/16). Zum anderen dient der zu Beginn geschotterte, später in Rasen und einzelne Platten übergehende Privatweg nach seiner gesamten Ausgestaltung allein den Bewohnern der beiden Wohnanwesen und deren Gästen, mithin nicht dem fließenden Verkehr. Ähnlich wie auf einem Parkplatz (vgl. hierzu die Nachweise bei Hentschel aaO § 8 Rdn. 31a) dient der Privatweg daher allein dem Zugang zum ruhenden Verkehr, so dass die Sorgfaltspflichten der diesen Weg benutzenden Kraftfahrer ähnlich wie auf einem Parkplatz einander angenähert sind. Demgegenüber regelt die Vorschrift des § 9 Abs. 5 StVO die besondere Sorgfaltspflicht des Rückwärtsfahrenden gegenüber dem fließenden und deshalb in der Regel rascheren Verkehr. Auf einem Parkplatz oder einem sonstigen Gelände muss jedoch anders als im fließenden Verkehr jederzeit mit rangierenden und damit auch rückwärts fahrenden Fahrzeugen gerechnet werden, so dass § 9 Abs. 5 StVO und der dem Rückwarts Fahrenden auferlegte Gefährdungsausschluss nur eingeschränkt anwendbar ist (vgl. Geigel/Zieres, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., 27. Kap. Rdn. 302; Hentschel aaO § 9 StVO Rdn. 51 und § 8 Rdn. 31a jew. m.w.N.).

b) Letztlich kommt es auf die Frage, ob § 9 Abs. 5 StVO unmittelbar Anwendung findet, im Streitfall nicht an. Sowohl außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums (vgl. OLG Hamm VersR 1981, 842; Hentschel aaO § 9 StVO Rdn. 51) als auch im Bereich von vorrangig dem ruhenden Verkehr dienenden Gelände (vgl. Urteil der Kammer vom 14.11.2008 - 13 S 126/08; Hentschel aaO § 8 StVO Rdn. 31a) ist der Rückwärtsfahrende verpflichtet, besondere Sorgfalt walten zu lassen. Da beim Rückwärtsfahren die Sichtverhältnisse gegenüber dem Vorwärtsfahren nicht unerheblich eingeschränkt sind, wohnt diesem Fahrmanöver eine höhere Gefahr als dem vorwärts fahrenden Fahrzeug inne; den Rückwärtsfahrenden trifft daher eine vergleichsweise höhere Sorgfaltspflicht. Hiergegen hat die Erstbeklagte verstoßen, indem sie nicht mit der gebotenen Aufmerksamkeit gefahren ist. Vielmehr hat die Erstbeklagte das Klägerfahrzeug erst bemerkt, als es zum Anstoß kam. Damit trifft sie ein gewichtiges Verschulden an dem Unfallgeschehen.

3. Aber auch die Klägerin trifft – wie das Erstgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat – ein nicht weniger gravierender Sorgfaltsverstoß.

a) Allerdings ist zweifelhaft, ob der Klägerin ein Verstoß gegen ihre Sorgfaltspflicht beim Rückwärtsfahren angelastet werden kann. Das Erstgericht ist auf der Grundlage der Sachverständigenfeststellungen davon ausgegangen, dass die Klägerin ihr Fahrzeug vor der Kollision noch angehalten hatte, mithin noch rechtzeitig reagiert hatte. Im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 9 Abs. 5 StVO, also bei einer Gefährdung des fließenden Verkehrs, ist dies regelmäßig ohne Belang. Für den fließenden Verkehr stellt sich ein rückwärts fahrendes Fahrzeug stets als potentielles Hindernis dar, mit dem nicht gerechnet werden muss. Bei einem Unfall, der sich im unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit der Rückwärtsbewegung eines Fahrzeuges erfolgt, kann daher typischerweise davon ausgegangen werden, dass sich die Gefahr des Rückwärtsfahrens realisiert hat und deshalb ein Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Rückwärtsfahrenden spricht, auch wenn dieser kurz vor der Kollision noch angehalten hatte (vgl. KG VRS 108, 190; LG Bonn, Urteil vom 21.1.2009 – 10 S 107/08, JURIS; Hentschel aaO § 9 StVO Rdn. 55 a.E., jew. m.w.N.). Ob dies indes auch gilt, wenn ein Zusammenstoß von Fahrzeugen beim Rückwärtsfahren auf einem Parkplatz oder – wie hier – auf einem anderen, vorrangig dem ruhenden Verkehr dienenden Gelände erfolgt (so LG Bad Kreuznach ZfS 2007, 559 m. zust. Anmerkung Nugel in jurisPR-VerkR 1/2010 Anm. 3; so auch LG Kleve, Urteil vom 11.11.2009 – 5 S 88/09; Urteil vom 25.7.2007, JURIS), ist zweifelhaft. Anders als bei der Gefährdung des fließenden Verkehrs durch ein rückwärts fahrendes Fahrzeug ist nämlich die Sorgfaltspflicht der Kraftfahrer auf Geländen, die dem ruhenden Verkehr dienen, angenähert. Gerade auf Parkplätzen müssen die dort befindlichen Kraftfahrer stets mit ausparkenden und rückwärts fahrenden Fahrzeugen rechnen. Sie müssen daher mit Blick auf das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme i.S.d. § 1 StVO so vorsichtig fahren, dass sie jederzeit anhalten können. Die besondere Gefährdung des Rückwärtsfahrens besteht damit vorrangig in dem eingeschränkten Gesichtsfeld nach hinten, nicht aber – wie beim fließenden Verkehr – darin, dass der fließende und damit raschere Verkehr weniger schnell auf ein rückwärts fahrendes Fahrzeug reagieren kann. Gelingt es dem Kraftfahrer, der auf einem vorwiegend dem ruhenden Verkehr dienenden Gelände rückwärts fährt, sein Fahrzeug rechtzeitig vor einer Kollision zum Stehen zu bringen, wird er seiner Verpflichtung zum jederzeitigen Anhalten gerecht. Deshalb erscheint es nach Auffassung der Kammer naheliegend, dass die besondere Gefährdung des Rückwärtsfahrens entfällt, wenn dem Rücksichtnahmegebot entsprechend vor der Kollision angehalten wird.

b) Die Frage bedarf hier indes keiner abschließenden Entscheidung. Denn aufgrund der Örtlichkeit – die Grundstückseinfahrt der Klägerin stößt in spitzem Winkel auf den Zufahrtsweg – bestand vorliegend eine besondere Rücksichtspflicht der Klägerin aus dem Rechtsgedanken des § 10 StVO. Nach dieser Vorschrift, die unmittelbar ebenfalls nur im Verhältnis zum fließenden Verkehr gilt, muss derjenige, der aus einem Grundstück oder anderen, nicht dem fließenden Verkehr dienenden Verkehrsflächen auf die Fahrbahn einfahren will, ein Höchstmaß an Sorgfalt einhalten, nötigenfalls sich einweisen lassen. Hier bestand die Besonderheit, dass die Sicht der Klägerin bei Einfahren in den Zufahrtsweg aufgrund einer Hecke und eines Zaunes, aber auch aufgrund des spitzen Einfahrwinkels stark eingeschränkt war, so dass sie – auch wenn sie vorwärts gefahren wäre – ein vom hinteren Grundstück herannahendes Fahrzeug erst im letzten Augenblick erkennen konnte. Deshalb genügte sie ihrer Sorgfaltspflicht nicht dadurch, dass sie – wie sich aus der vom Sachverständigen rekonstruierten Kollisionsstellung (S. 30 des Gutachtens) ergibt – bereits weit in die Zufahrt und damit in den Fahrweg der Erstbeklagten einfuhr und dann anhielt. Ungeachtet der Frage, ob sie sich – wie das Erstgericht annimmt – hätte einweisen lassen müssen, hätte sie im Rahmen der gegenseitigen Rücksichtnahmepflicht i.S.d. § 1 Abs. 2 StVO jedenfalls sicherstellen müssen, dass sie in den Fahrweg nur dann einfuhr, wenn eine Gefährdung eines etwaig herannahenden Fahrzeuges damit ausgeschlossen war. Indem sie dies unterlassen hat, trifft sie ein Sorgfaltspflichtverstoß. Weil der Verkehrsverstoß bereits darin liegt, dass sie unvorsichtig in den Fahrweg eingefahren ist und damit für das herannahende Fahrzeug der Erstbeklagten ein plötzliches Hindernis geschaffen hatte, kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, dass sie ihr Fahrzeug vorkollisionär zum Stillstand bringen konnte. Die Klägerin trifft daher ein ebenfalls nicht unerheblicher Anteil an der Verursachung des Unfallgeschehens.

4. Die Annahme des Erstgerichts, letztlich von einer Schadensteilung auszugehen, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Zwar wiegt das unachtsame Rückwärtsfahren der Erstbeklagten schwer. Dadurch dass die Klägerin jedoch unachtsam in den Privatweg einfuhr und hierdurch ein plötzliches Hindernis für die Erstbeklagte schuf, ist ihr Verursachungsanteil letztlich gleichwertig, so dass sie mehr als die vorgerichtlich regulierten 50% ihres Schadens nicht von der Beklagtenseite ersetzt verlangen kann und die Klageabweisung daher zu Recht erfolgt ist.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und sie keine Veranlassung gibt, eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung herbeizuführen (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Amtsgerichts Völklingen vom 19.11.2008 – 5C C 46/08 – teilweise abgeändert und die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 581,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.11.2007 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten von 83,54 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die erstinstanzlichen Kosten werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) tragen der Kläger allein zu 36 %, der Kläger und die ehemaligen Widerbeklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner zu 28 % und die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu 36 %. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu 36 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt der Kläger zu 50 %. Im Übrigen findet eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der ersten Instanz nicht statt.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

I.

Der Kläger begehrt Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, der sich am 13.9.2007 auf dem Parkplatz eines Einkaufsmarktes in … ereignete. Die Ehefrau des Klägers, die erstinstanzlich noch Widerbeklagte zu 2), fuhr mit dessen PKW in eine freie Parktasche ein und öffnete zum Aussteigen die Fahrertür, als der Beklagte zu 1) mit seinem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten PKW in die links daneben liegende, freie Parktasche einfahren wollte und dabei mit der Fahrzeugfront gegen die 40 bis 50 cm weit geöffnete Fahrertür stieß. Dem Kläger entstand hierdurch ein Sachschaden von 1.744,93 EUR. Den am Fahrzeug des Beklagten zu 1) entstandenen Schaden (820,56 EUR) hat die erstinstanzlich noch Widerbeklagte zu 3) in Höhe von 396,02 EUR ausgeglichen.

Mit seiner Klage verfolgt der Kläger die Erstattung von 2/3 seines Schadens (1.163,29 EUR) nebst Verzugszinszinsen in gesetzlicher Höhe sowie den Ersatz vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten (155,30 EUR). Der Beklagte zu 1) hat Widerklage erhoben und die Erstattung seines Restschadens (450,10 EUR) nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten begehrt.

Das Amtsgericht hat über den Hergang des Unfalls ein Sachverständigengutachten eingeholt und Zeugen vernommen. Danach hat es die Klage abgewiesen und der Widerklage in vollem Umfang entsprochen. Zur Begründung hat der Erstrichter ausgeführt, dass eine Haftung der Beklagten für den Unfall nicht gegeben sei. Die Ehefrau des Klägers habe gegen die besonderen Sorgfaltsanforderungen des § 14 StVO verstoßen, wohingegen dem Beklagten zu 1) allenfalls ein geringes Mitverschulden angelastet werden könne, wenn unterstellt werde, dass er die Ehefrau des Klägers hätte wahrnehmen können. Dieses Mitverschulden trete aber gänzlich hinter den Verursachungsanteil der Ehefrau des Klägers zurück.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, soweit er mit der Klage abgewiesen worden ist. Der Beklagte zu 1) hätte die geöffnete Tür des klägerischen Fahrzeuges rechtzeitig erkennen können und sein Fahrverhalten durch Ausweichen oder Abbremsen hierauf einstellen müssen. Außerdem sei er in einer Bogenfahrt in seine Parktasche eingefahren und habe dabei die Parktasche der Ehefrau des Klägers mitbenutzt.

Entscheidungsgründe

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und teilweise begründet. Die erstinstanzliche Entscheidung beruht auf einem Rechtsfehler zu Lasten des Klägers (§ 513 ZPO). Dem Kläger steht gemäß §§ 7, 18 StVG i.v.m § 3 Nr. 1 PflVG a.F. ein Anspruch auf Ersatz von 1/3 seines Unfallschadens nebst Verzugszinsen und anteiliger vorgerichtlicher Anwaltskosten zu.

1. Da der Unfall nicht durch höhere Gewalt verursacht wurde (§ 7 Abs. 2 StVG), ist für den Umfang der Haftung nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG eine Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr geboten, sofern sich das Geschehen nicht für einen der Unfallbeteiligten als unabwendbares Ereignis i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG darstellte. Unabwendbar in diesem Sinne ist ein Ereignis nur dann, wenn es auch durch äußerste Sorgfalt – gemessen an den Anforderungen eines Idealfahrers – nicht abgewendet werden kann (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Auflage, § 17 StVG Rn. 22 m.w.N.). Den Anforderungen an einen Idealfahrer haben weder die Ehefrau des Klägers noch der Beklagte zu 1) genügt. Vielmehr haben beide Fahrer den Unfall durch eigenes schuldhaftes Verhalten mit verursacht.

a. Zu Lasten der Ehefrau des Klägers steht unstreitig fest, dass sie zum Aussteigen die Fahrertür um 40-50 cm geöffnet hatte, als der Beklagte zu 1) mit seinem PKW in die daneben liegende freie Parktasche einfahren wollte. Dies begründet einen schuldhaften Verkehrsverstoß, da sie beim Aussteigen eine gesteigerte Sorgfaltspflicht zu erfüllen und den rückwärtigen Verkehr aufmerksam zu beobachten hatte, um dessen Gefährdung auszuschließen.

aa. Diese Pflicht findet in der Vorschrift des § 14 Abs. 1 StVO ihren Niederschlag gegenüber dem fließenden Verkehr, dessen Vorrecht der Ein- und Aussteiger zu beachten hat (vgl. Geigel/Zieres, Der Haftpflichtprozess, 25. Auflage, Kap. 27 Rn. 381). Auf – wie hier – öffentlichen Parkplätzen, auf denen sog. Suchverkehr nach freien Stellflächen, nicht aber „fließender Verkehr“ stattfindet (vgl. Hentschel/König, a.a.O., § 8 StVO Rn. 31a), sind zwar die gegenseitigen Rücksichtspflichten aneinander angenähert; allerdings können auch hier die strengen Sorgfaltsmaßstäbe, die im fließenden Verkehr gelten, jedenfalls sinngemäß herangezogen werden, sofern sich in einem bestimmten Verkehrsverhalten die besondere Gefährlichkeit gegenüber den übrigen Verkehrsteilnehmern niederschlagen kann, wie dies etwa beim Rückwärtsfahren wegen der eingeschränkten Sicht nach hinten der Fall ist (vgl. Urteil der Kammer vom 13.3.2009, 13 S 171/08; Hentschel/König, a.a.O., § 9 StVO Rn. 51). Aus diesem Grund hat auch der Ein- und Aussteigende auf öffentlichen Parkplätzen - anders als auf privaten Parkflächen, auf denen kein besonderer Fahrverkehr zu erwarten ist (vgl. Urteil der Kammer vom 23.1.2009, 13 S 165/08) – besondere Vorsicht und Achtsamkeit walten zu lassen. Nicht anders als im fließenden Verkehr schafft auch hier etwa das Öffnen der Tür ein plötzliches Hindernis im zuvor freien Verkehrsraum und erweist sich damit als gleichermaßen gefährlich für die übrigen Verkehrsteilnehmer.

bb. Da sich der Unfall im unmittelbaren Zusammenhang mit der Türöffnung ereignet hatte, spricht gegen die Ehefrau der Beweis des ersten Anscheins, dass sie diesen besonderen Sorgfaltspflichten nicht genügt hatte. Dass sie dem entgegen auch bei hinreichender Beobachtung des rückwärtigen Verkehrs den Unfall nicht hätte verhindern können, ist weder dargetan noch ersichtlich. Besonderes Gewicht gewinnt ihr Verschulden zudem dadurch, dass die neben ihr befindliche Parktasche unbesetzt war und sie daher mit dem jederzeitigen Einfahren eines Parkplatzsuchenden rechnen musste.

b. Aber auch dem Beklagten zu 1) ist ein Verschulden am Unfall vorzuwerfen.

aa. Sein Verschulden liegt entgegen der Berufung allerdings nicht darin, dass er über die Begrenzungslinie seiner Parktasche und damit ohne ausreichenden Seitenabstand zum Klägerfahrzeug gefahren sein könnte. Dahin gehend hat das Amtsgericht keine Feststellungen getroffen. Dies ist auch für das Berufungsverfahren maßgebend. In tatsächlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht an die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen gebunden, soweit diese – wie hier – rechtsfehlerfrei erfasst sind und nicht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinne ist jeder objektivierbare rechtliche und tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte wollte der Gesetzgeber ausschließen (vgl. BGHZ 164, 330, 332 m.w.N.). Konkrete Anhaltspunkte, die solche Zweifel begründen und eine erneute Feststellung gebieten könnten, liegen nicht vor. In seiner Beweiswürdigung hat sich der Erstrichter vielmehr entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt ohne gegen Denk- oder Erfahrungssätze zu verstoßen. Nach den Feststellungen des Gerichtssachverständigen ist das vorkollisionäre Fahrverhalten nicht weiter aufklärbar und auch die Aussagen der vom Amtsgericht vernommen Zeugen … und … bieten dafür keinen ausreichenden Anhalt. Der Zeuge … hat zwar angegeben, dass nach seiner Einschätzung die Tür des von ihm in der Unfallendstellung vorgefundenen Fahrzeuges bei der Kollision nicht über die Parktaschenbegrenzung hinausgeragt habe. Indes beruht die Vermutung des Zeugen auf der Annahme, dass die Ehefrau des Klägers die Tür nur ca. 20 cm weit geöffnet habe und nicht – wie nunmehr vom Kläger zugestanden – 40 bis 50 cm weit. Auch die Aussage der Zeugin …, Beifahrerin des Beklagten zu 1), bietet keine weitere Aufklärung. Die Zeugin konnte sich nicht daran erinnern, ob der Beklagte zu 1) über die Parktaschenlinie gefahren ist. Soweit der Gerichtssachverständige dargelegt hat, dass ein Überfahren der Linie stattgefunden haben kann, wenn der Beklagte zu 1) aus der Mitte der Fahrstraße in die Parktasche eingefahren sein sollte, lässt sich ein solcher Einfahrvorgang nicht verlässlich feststellen. Hierzu reicht auch die Aussage der Zeugin … nicht. Deren Angabe, wonach der Beklagte zu 1) in einem Bogen in die Parktasche eingefahren sei, lässt nämlich nicht erkennen, wo genau diese Bogenfahrt ihren Ausgangspunkt nahm, insbesondere nicht, ob sie von der Mitte oder aber vom Rand der Fahrstraße begonnen worden ist. Im letzten Fall aber wäre nach sachverständiger Rekonstruktion ein Überfahren der Begrenzungslinie gerade nicht erforderlich gewesen.

bb. Das Verschulden des Beklagten zu 1) ist aber dadurch begründet, dass er nicht mit der auf Parkplätzen geboten Achtsamkeit in die Parktasche eingefahren ist. Auf Parkplätzen gilt im Besonderen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Dort findet vermehrt Fußgängerverkehr statt und der PKW-Verkehr ist maßgeblich durch die Suche nach freien Parkmöglichkeiten, durch ständiges Ein- und Ausparken aber auch durch Ein- und Aussteigen der Fahrzeuginsassen geprägt, so dass der Fahrverkehr einer Vielzahl von Ablenkungen und Gefahren für sich und andere ausgesetzt ist. Mit Rücksicht hierauf muss entsprechend dem Gebot des § 1 StVO jeder Verkehrsteilnehmer stets bremsbereit sein, darf nur mit besonderer Vorsicht und angepasster, mäßiger Geschwindigkeit fahren und hat sich mit den übrigen Verkehrsteilnehmern hinreichend zu verständigen (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Auflage, § 8 StVG Rn. 31a m.w.N.). Diesem Gebot ist der Beklagte zu 1) jedoch nicht hinreichend nachgekommen. Der Umstand, dass er womöglich nicht hat erkennen können, dass die Ehefrau des Klägers noch in dem Fahrzeug saß, entlastet ihn nicht, da er jedenfalls damit rechnen musste, dass das Fahrzeug noch mit Insassen besetzt war, solange er sich nicht hinreichend vom Gegenteil überzeugen konnte. Der Beklagte zu 1) hätte sich daher auf ein Türöffnen des Nachbarfahrzeuges einstellen müssen und durfte sich gerade nicht darauf vertrauen, dass sich dessen Insassen verkehrsgerecht verhalten würden. Er hätte die Parktasche daher nur unter erheblich gesteigerter Sorgfalt und Achtsamkeit befahren dürfen. Dass der Unfall auch in diesem Fall eingetreten wäre, ist nicht anzunehmen. Das wäre etwa denkbar gewesen, wenn die Ehefrau des Klägers die Fahrertür gegen die Seitenwand des bereits eingefahrenen Beklagtenfahrzeuges gestoßen hätte, so dass dem Beklagten zu 1) keine Ausweichmöglichkeit mehr geblieben wäre. Vorliegend ist der Beklagte zu 1) indessen mit der Front seines Fahrzeuges gegen die bereits 40-50 cm geöffnete Tür des Klägerfahrzeuges gestoßen, so dass er das Öffnen der Tür vor dem Anstoß hätte erkennen und durch sofortiges Anhalten den Unfall abwenden können.

2. Im Rahmen der hiernach gebotenen Abwägung überwiegt der Verursachungsanteil des Klägers den der Beklagten um das Doppelte, so dass eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Klägers geboten ist. Hierbei ist insbesondere zu beachten, dass die Ehefrau des Klägers gegen das besondere Sorgfaltsgebot des § 14 StVO verstoßen hat. Auch hätte die Ehefrau des Klägers im Besonderen Anlass für die Beachtung eines herannahenden PKW gehabt, da der Parkplatz neben ihr frei war und sie jederzeit mit einem einparkenden Fahrzeug hätte rechnen müssen. Überdies wäre das Fahrzeug des Erstbeklagten für sie bei hinreichender Sorgfalt ohne weiteres zu erkennen gewesen und sie hat mit dem Öffnen der Tür den entscheidenden Anlass für das Unfallereignis gesetzt. Dagegen tritt der Verkehrsverstoß des Beklagten zu 1) nicht gänzlich zurück. Wenngleich ihm nur einfaches Verschulden anzulasten ist, hätte auch er, weil er die Insassensituation im Nachbarfahrzeug nicht verlässlich abschätzen konnte, besonderen Anlass gehabt, hinreichend auf das Nachbarfahrzeug zu achten, so dass auch sein Verursachungsanteil für das Unfallgeschehen weiter maßgeblich bleibt.

3. Von dem Gesamtschaden in Höhe von 1.744,93 EUR steht dem Kläger damit der Ersatz von 581,64 EUR zu. Der Zinsanspruch beruht auf dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzuges (§§ 286, 288 BGB). Der Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten steht dem Kläger als Kosten der notwendigen Rechtsverfolgung als weiterer Schadensersatzanspruch aus dem Unfallereignis zu. Er bemisst sich aus einem Gegenstandswert von 581,64 EUR und beläuft sich damit gemäß § 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 2300, 7002 und 7008 VVRVG auf 83,54 EUR.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Gründe

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und teilweise begründet. Die erstinstanzliche Entscheidung beruht auf einem Rechtsfehler zu Lasten des Klägers (§ 513 ZPO). Dem Kläger steht gemäß §§ 7, 18 StVG i.v.m § 3 Nr. 1 PflVG a.F. ein Anspruch auf Ersatz von 1/3 seines Unfallschadens nebst Verzugszinsen und anteiliger vorgerichtlicher Anwaltskosten zu.

1. Da der Unfall nicht durch höhere Gewalt verursacht wurde (§ 7 Abs. 2 StVG), ist für den Umfang der Haftung nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG eine Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr geboten, sofern sich das Geschehen nicht für einen der Unfallbeteiligten als unabwendbares Ereignis i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG darstellte. Unabwendbar in diesem Sinne ist ein Ereignis nur dann, wenn es auch durch äußerste Sorgfalt – gemessen an den Anforderungen eines Idealfahrers – nicht abgewendet werden kann (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Auflage, § 17 StVG Rn. 22 m.w.N.). Den Anforderungen an einen Idealfahrer haben weder die Ehefrau des Klägers noch der Beklagte zu 1) genügt. Vielmehr haben beide Fahrer den Unfall durch eigenes schuldhaftes Verhalten mit verursacht.

a. Zu Lasten der Ehefrau des Klägers steht unstreitig fest, dass sie zum Aussteigen die Fahrertür um 40-50 cm geöffnet hatte, als der Beklagte zu 1) mit seinem PKW in die daneben liegende freie Parktasche einfahren wollte. Dies begründet einen schuldhaften Verkehrsverstoß, da sie beim Aussteigen eine gesteigerte Sorgfaltspflicht zu erfüllen und den rückwärtigen Verkehr aufmerksam zu beobachten hatte, um dessen Gefährdung auszuschließen.

aa. Diese Pflicht findet in der Vorschrift des § 14 Abs. 1 StVO ihren Niederschlag gegenüber dem fließenden Verkehr, dessen Vorrecht der Ein- und Aussteiger zu beachten hat (vgl. Geigel/Zieres, Der Haftpflichtprozess, 25. Auflage, Kap. 27 Rn. 381). Auf – wie hier – öffentlichen Parkplätzen, auf denen sog. Suchverkehr nach freien Stellflächen, nicht aber „fließender Verkehr“ stattfindet (vgl. Hentschel/König, a.a.O., § 8 StVO Rn. 31a), sind zwar die gegenseitigen Rücksichtspflichten aneinander angenähert; allerdings können auch hier die strengen Sorgfaltsmaßstäbe, die im fließenden Verkehr gelten, jedenfalls sinngemäß herangezogen werden, sofern sich in einem bestimmten Verkehrsverhalten die besondere Gefährlichkeit gegenüber den übrigen Verkehrsteilnehmern niederschlagen kann, wie dies etwa beim Rückwärtsfahren wegen der eingeschränkten Sicht nach hinten der Fall ist (vgl. Urteil der Kammer vom 13.3.2009, 13 S 171/08; Hentschel/König, a.a.O., § 9 StVO Rn. 51). Aus diesem Grund hat auch der Ein- und Aussteigende auf öffentlichen Parkplätzen - anders als auf privaten Parkflächen, auf denen kein besonderer Fahrverkehr zu erwarten ist (vgl. Urteil der Kammer vom 23.1.2009, 13 S 165/08) – besondere Vorsicht und Achtsamkeit walten zu lassen. Nicht anders als im fließenden Verkehr schafft auch hier etwa das Öffnen der Tür ein plötzliches Hindernis im zuvor freien Verkehrsraum und erweist sich damit als gleichermaßen gefährlich für die übrigen Verkehrsteilnehmer.

bb. Da sich der Unfall im unmittelbaren Zusammenhang mit der Türöffnung ereignet hatte, spricht gegen die Ehefrau der Beweis des ersten Anscheins, dass sie diesen besonderen Sorgfaltspflichten nicht genügt hatte. Dass sie dem entgegen auch bei hinreichender Beobachtung des rückwärtigen Verkehrs den Unfall nicht hätte verhindern können, ist weder dargetan noch ersichtlich. Besonderes Gewicht gewinnt ihr Verschulden zudem dadurch, dass die neben ihr befindliche Parktasche unbesetzt war und sie daher mit dem jederzeitigen Einfahren eines Parkplatzsuchenden rechnen musste.

b. Aber auch dem Beklagten zu 1) ist ein Verschulden am Unfall vorzuwerfen.

aa. Sein Verschulden liegt entgegen der Berufung allerdings nicht darin, dass er über die Begrenzungslinie seiner Parktasche und damit ohne ausreichenden Seitenabstand zum Klägerfahrzeug gefahren sein könnte. Dahin gehend hat das Amtsgericht keine Feststellungen getroffen. Dies ist auch für das Berufungsverfahren maßgebend. In tatsächlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht an die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen gebunden, soweit diese – wie hier – rechtsfehlerfrei erfasst sind und nicht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinne ist jeder objektivierbare rechtliche und tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte wollte der Gesetzgeber ausschließen (vgl. BGHZ 164, 330, 332 m.w.N.). Konkrete Anhaltspunkte, die solche Zweifel begründen und eine erneute Feststellung gebieten könnten, liegen nicht vor. In seiner Beweiswürdigung hat sich der Erstrichter vielmehr entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt ohne gegen Denk- oder Erfahrungssätze zu verstoßen. Nach den Feststellungen des Gerichtssachverständigen ist das vorkollisionäre Fahrverhalten nicht weiter aufklärbar und auch die Aussagen der vom Amtsgericht vernommen Zeugen … und … bieten dafür keinen ausreichenden Anhalt. Der Zeuge … hat zwar angegeben, dass nach seiner Einschätzung die Tür des von ihm in der Unfallendstellung vorgefundenen Fahrzeuges bei der Kollision nicht über die Parktaschenbegrenzung hinausgeragt habe. Indes beruht die Vermutung des Zeugen auf der Annahme, dass die Ehefrau des Klägers die Tür nur ca. 20 cm weit geöffnet habe und nicht – wie nunmehr vom Kläger zugestanden – 40 bis 50 cm weit. Auch die Aussage der Zeugin …, Beifahrerin des Beklagten zu 1), bietet keine weitere Aufklärung. Die Zeugin konnte sich nicht daran erinnern, ob der Beklagte zu 1) über die Parktaschenlinie gefahren ist. Soweit der Gerichtssachverständige dargelegt hat, dass ein Überfahren der Linie stattgefunden haben kann, wenn der Beklagte zu 1) aus der Mitte der Fahrstraße in die Parktasche eingefahren sein sollte, lässt sich ein solcher Einfahrvorgang nicht verlässlich feststellen. Hierzu reicht auch die Aussage der Zeugin … nicht. Deren Angabe, wonach der Beklagte zu 1) in einem Bogen in die Parktasche eingefahren sei, lässt nämlich nicht erkennen, wo genau diese Bogenfahrt ihren Ausgangspunkt nahm, insbesondere nicht, ob sie von der Mitte oder aber vom Rand der Fahrstraße begonnen worden ist. Im letzten Fall aber wäre nach sachverständiger Rekonstruktion ein Überfahren der Begrenzungslinie gerade nicht erforderlich gewesen.

bb. Das Verschulden des Beklagten zu 1) ist aber dadurch begründet, dass er nicht mit der auf Parkplätzen geboten Achtsamkeit in die Parktasche eingefahren ist. Auf Parkplätzen gilt im Besonderen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Dort findet vermehrt Fußgängerverkehr statt und der PKW-Verkehr ist maßgeblich durch die Suche nach freien Parkmöglichkeiten, durch ständiges Ein- und Ausparken aber auch durch Ein- und Aussteigen der Fahrzeuginsassen geprägt, so dass der Fahrverkehr einer Vielzahl von Ablenkungen und Gefahren für sich und andere ausgesetzt ist. Mit Rücksicht hierauf muss entsprechend dem Gebot des § 1 StVO jeder Verkehrsteilnehmer stets bremsbereit sein, darf nur mit besonderer Vorsicht und angepasster, mäßiger Geschwindigkeit fahren und hat sich mit den übrigen Verkehrsteilnehmern hinreichend zu verständigen (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Auflage, § 8 StVG Rn. 31a m.w.N.). Diesem Gebot ist der Beklagte zu 1) jedoch nicht hinreichend nachgekommen. Der Umstand, dass er womöglich nicht hat erkennen können, dass die Ehefrau des Klägers noch in dem Fahrzeug saß, entlastet ihn nicht, da er jedenfalls damit rechnen musste, dass das Fahrzeug noch mit Insassen besetzt war, solange er sich nicht hinreichend vom Gegenteil überzeugen konnte. Der Beklagte zu 1) hätte sich daher auf ein Türöffnen des Nachbarfahrzeuges einstellen müssen und durfte sich gerade nicht darauf vertrauen, dass sich dessen Insassen verkehrsgerecht verhalten würden. Er hätte die Parktasche daher nur unter erheblich gesteigerter Sorgfalt und Achtsamkeit befahren dürfen. Dass der Unfall auch in diesem Fall eingetreten wäre, ist nicht anzunehmen. Das wäre etwa denkbar gewesen, wenn die Ehefrau des Klägers die Fahrertür gegen die Seitenwand des bereits eingefahrenen Beklagtenfahrzeuges gestoßen hätte, so dass dem Beklagten zu 1) keine Ausweichmöglichkeit mehr geblieben wäre. Vorliegend ist der Beklagte zu 1) indessen mit der Front seines Fahrzeuges gegen die bereits 40-50 cm geöffnete Tür des Klägerfahrzeuges gestoßen, so dass er das Öffnen der Tür vor dem Anstoß hätte erkennen und durch sofortiges Anhalten den Unfall abwenden können.

2. Im Rahmen der hiernach gebotenen Abwägung überwiegt der Verursachungsanteil des Klägers den der Beklagten um das Doppelte, so dass eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Klägers geboten ist. Hierbei ist insbesondere zu beachten, dass die Ehefrau des Klägers gegen das besondere Sorgfaltsgebot des § 14 StVO verstoßen hat. Auch hätte die Ehefrau des Klägers im Besonderen Anlass für die Beachtung eines herannahenden PKW gehabt, da der Parkplatz neben ihr frei war und sie jederzeit mit einem einparkenden Fahrzeug hätte rechnen müssen. Überdies wäre das Fahrzeug des Erstbeklagten für sie bei hinreichender Sorgfalt ohne weiteres zu erkennen gewesen und sie hat mit dem Öffnen der Tür den entscheidenden Anlass für das Unfallereignis gesetzt. Dagegen tritt der Verkehrsverstoß des Beklagten zu 1) nicht gänzlich zurück. Wenngleich ihm nur einfaches Verschulden anzulasten ist, hätte auch er, weil er die Insassensituation im Nachbarfahrzeug nicht verlässlich abschätzen konnte, besonderen Anlass gehabt, hinreichend auf das Nachbarfahrzeug zu achten, so dass auch sein Verursachungsanteil für das Unfallgeschehen weiter maßgeblich bleibt.

3. Von dem Gesamtschaden in Höhe von 1.744,93 EUR steht dem Kläger damit der Ersatz von 581,64 EUR zu. Der Zinsanspruch beruht auf dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzuges (§§ 286, 288 BGB). Der Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten steht dem Kläger als Kosten der notwendigen Rechtsverfolgung als weiterer Schadensersatzanspruch aus dem Unfallereignis zu. Er bemisst sich aus einem Gegenstandswert von 581,64 EUR und beläuft sich damit gemäß § 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 2300, 7002 und 7008 VVRVG auf 83,54 EUR.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.

(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.

(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.

(4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.

(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.

(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedürfen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind.

(2) Zur Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses ist dessen Annahme nicht erforderlich.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
2 00050039
10 0001 00056
25 0003 00052
50 0005 00081
200 00015 00094
500 00030 000132
über
500 000

50 000

165


Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.