Landgericht Saarbrücken Urteil, 22. Feb. 2013 - 13 S 202/12

bei uns veröffentlicht am22.02.2013

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 15. November 2012 – 120 C 257/12 (05) – wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am ... in ... ereignete.

Das Fahrzeug der Zweitbeklagten, für das der erstbeklagte Verein in Deutschland eintrittspflichtig ist, parkte neben der Straße. Das mit einem Anhänger versehene Fahrzeug der Klägerin stand in zweiter Reihe, halb auf der Fahrbahn und halb auf dem Fahrradstreifen. Der Geschäftsführer der Klägerin und die Zweitbeklagte verließen ein an der Unfallstelle befindliches Geschäft etwa gleichzeitig, um wegzufahren. Als der Geschäftsführer der Klägerin losfuhr, kollidierte der klägerische Anhänger mit der Fahrertür des Beklagtenfahrzeugs.

Erstinstanzlich hat die Klägerin behauptet, als das Klägerfahrzeug angefahren sei, habe die Zweitbeklagte die Fahrertür geöffnet und gegen den Anhänger geschlagen. Mit der Klage hat sie Reparaturkosten zzgl. einer Unkostenpauschale, insgesamt 941,00 EUR sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten und Zinsen geltend gemacht.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben behauptet, die Zweitbeklagte habe die Fahrertür zum Einsteigen geöffnet. Danach sei der Kläger losgefahren und habe die Tür des Beklagtenfahrzeugs gerammt.

Das Erstgericht, auf dessen Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat den Geschäftsführer der Klägerin und die Zweitbeklagte informatorisch angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen .... Daraufhin hat es die Beklagten unter Annahme einer Haftung von 1/3 zur Zahlung von 313,67 EUR nebst anteiligen Rechtsverfolgungskosten und Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es sei nicht feststellbar, dass die Zweitbeklagte die Tür geöffnet habe, als das klägerische Fahrzeug anfuhr. Es sei ebenso möglich, dass die Zweitbeklagte bereits in ihrem Fahrzeug gesessen habe und die Türe habe schließen wollen, als der Zusammenstoß geschah. Es sei auch nicht feststellbar, dass die Zweitbeklagte den Anhänger überhaupt bemerkt habe und als gefahrdrohend wahrgenommen habe. Die Zweitbeklagte habe den Unfall unter Verstoß gegen § 14 StVO mitverursacht, weil sie den Anhänger hätte erkennen müssen. Die Klägerin hafte jedoch aufgrund eines Verstoßes gegen § 14 StVO überwiegend. Der Geschäftsführer der Klägerin habe verbotswidrig geparkt und habe unter den gegebenen Umständen besonders vorsichtig anfahren müssen.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Klagebegehren in vollem Umfang weiter. Sie rügt, das Erstgericht habe zu Unrecht einen Verstoß des Geschäftsführers der Klägerin gegen § 10 StVO angenommen. Die Beklagten halten die angegriffene Entscheidung im Ergebnis für richtig.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Die angegriffene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

1. Das Erstgericht ist zunächst davon ausgegangen, dass sowohl die Klägerin als auch die Beklagten für die Folgen des streitgegenständlichen Unfallgeschehens gemäß § 7 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 115 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) einzustehen haben, weil die Unfallschäden bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstanden sind, der Unfall nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist und für keinen der Unfallbeteiligten ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG darstellt. Dies ist zutreffend und wird von der Berufung auch nicht in Zweifel gezogen. Insbesondere ist es auch der Klägerin nicht gelungen, den Unabwendbarkeitsnachweis zu führen. Denn es steht nicht fest, dass sich der Unfall gleichermaßen ereignet hätte, wenn das klägerische Fahrzeug nicht verbotswidrig (vgl. § 14 Abs. 4 Satz 2, § 41 Abs. 2 Nr. 5 (Zeichen 237) Straßenverkehrsordnung, StVO) teilweise auf dem Radweg und in zweiter Reihe gehalten hätte.

2. Im Rahmen der danach gemäß § 17 Abs. 1, 2 StVG gebotenen Abwägung der beiderseitigen Mitverursachungs- und -verschuldensanteile hat das Erstgericht eine überwiegende Mithaftung der Klägerin von 2/3 angenommen. Hiergegen wendet sich die Berufung im Ergebnis ohne Erfolg.

a) Entgegen der angefochtenen Entscheidung ist zu Lasten der Beklagten allerdings kein Verstoß der Zweitbeklagten gegen § 14 StVO in die Haftungsabwägung einzustellen. Diese Vorschrift, die ein Höchstmaß an Sorgfalt von demjenigen verlangt, der ein- oder aussteigt, schützt den fließenden Verkehr (vgl. OLG Frankfurt OLGR 2009, 850 ff.; AG Erkelenz, Urteil vom 10. August 2010 – 14 C 131/10, zitiert nach juris; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 14 Rdn. 5; in der Sache auch OLG Karlsruhe VersR 2012, 875; a.A. Siegel SVR 2012, 321,326). Dabei kann offen bleiben, ob dies bereits aus dem systematischen Zusammenhang des § 14 Abs. 1 StVO mit § 14 Abs. 2 Satz 1 StVO folgt (so OLG Frankfurt aaO; kritisch hierzu Siegel aaO; Hüpers DAR 2010, 268). Es ergibt sich jedenfalls daraus, dass die StVO das Höchstmaß der äußersten Sorgfalt, wonach eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sein muss, in anderem Zusammenhang immer dort zur Anwendung bringt, wo es um den Schutz des fließenden Verkehrs geht. Das gilt etwa für § 5 Abs. 2, 4 Satz 1 StVO, für § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO, für § 20 Abs. 2, 3 Satz 1 StVO, für § 37 Abs. 2 Nr. 1 S. 9 StVO, für Z 215 zu § 41 Abs. 1 StVO; nach ganz überwiegender Auffassung für § 9 Abs. 5 StVO (vgl. OLG Dresden, NZV 2007, 152; OLG Jena, VRS 108, 294; OLG Stuttgart aaO; OLG Koblenz aaO; Kammerurteile vom 10. Dezember 2010 – 13 S 80/10 und vom 19. Oktober 2012 – 13 S 122/12; Hentschel/König/Dauer aaO § 9 StVO Rdn.51; Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl. § 9 StVO Rdn. 67; Elsner, jurisPR-VerkR 7/2010 Anm. 3) und – mit gewissen Ausdehnungen – auch für § 10 StVO (vgl. OLG Hamm, VRS 45, 461; KG VRS 107, 96; Urteil der Kammer vom 14. November 2008 – 13 S 180/08; Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl. § 10 StVO Rdn. 7 f.; s. hierzu aber auch Hentschel/König/Dauer aaO, 41. Aufl., § 10 Rdn. 4; Burmann/Heß/Jahnke/Janker aaO § 10 StVO Rdn. 2). Dem entspricht es, dass die Sorgfaltspflichten der Verkehrsteilnehmer im ruhenden Verkehr – anders als im fließenden Verkehr – nach ganz herrschender Meinung einander angenähert sind (vgl. OLG Koblenz, VersR 2001, 349 f.; KG, KGR 2000, 401 ff.; VRS 104, 24; OLG Köln VersR 1995, 719 f.; OLG Hamm, VRS 99, 70 ff.; Kammerurteile vom 10. Februar 2012 – 13 S 181/11; 12. Februar 2010 aaO mwN. und vom 19. Oktober 2012 – 13 S 122/12; Hentschel/König/Dauer aaO, § 8 StVO Rdn. 31a; § 9 Rdn. 51).

b) Ob die Zweitbeklagte den Unfall durch einen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO mitverursacht hat, indem sie die Tür offen stehen ließ, als der Geschäftsführer der Klägerin anfuhr, ist offen, kann aber im Ergebnis dahinstehen.

Zwar findet der Rechtsgedanke des § 14 Abs. 1 StVO im Rahmen des allgemeinen Rücksichtnahmegebots des § 1 Abs. 2 StVO entsprechende Anwendung (vgl. OLG Frankfurt OLGR 2009, 850 ff.; Kammerurteil vom 29. Mai 2009 – 13 S 181/08; Hentschel/König/Dauer aaO Rdn. 5 mwN), so dass der Ein- und Aussteigende auch gegenüber dem ruhenden Verkehr besondere Vorsicht und Achtsamkeit walten zu lassen hat. Ob die Zweitbeklagte hiergegen verstoßen hat, ist indes nicht geklärt.

Das Erstgericht hat es zunächst nicht als erwiesen angesehen, dass die Zweitbeklagte die Fahrertür von innen erst öffnete und gegen den Anhänger schlug, als das klägerische Fahrzeug bereits angefahren war. Dies ist zutreffend und wird von der Berufung auch nicht angegriffen. Dass die Fahrertür jedenfalls (noch) offen war, als der klägerische Anhänger mit ihr kollidierte, ist ferner unstreitig. Ob die Zweitbeklagte unter den gegebenen Umständen jedoch hätte erkennen müssen, dass die offen stehende Tür die Durchfahrt des klägerischen Anhängers behindern würde, steht nicht sicher fest.

Letztlich bedarf dies hier keiner abschließenden Entscheidung. Denn ein solcher Verkehrsverstoß fiele gegenüber der Mithaftung der Klägerin jedenfalls nicht stärker als von dem Erstgericht angenommen ins Gewicht.

c) Zu Recht beanstandet die Klägerin, dass das Erstgericht zu ihren Lasten einen Verstoß gegen § 10 StVO zugrunde gelegt hat. Nach wohl herrschendem Verständnis schützt § 10 StVO nur den fließenden Verkehr (vgl. OLG Hamm, VRS 45, 461; KG VRS 107, 96; Urteil der Kammer vom 14. November 2008 – 13 S 180/08; Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl. § 10 StVO Rdn. 7 f.). Teilweise werden darüber hinausgehend zwar auch alle Nutzer der öffentlichen Fahrbahn einschließlich Rad- und Fußgängerwegen als geschützt angesehen (vgl. Burmann/Heß/Jahnke/Janker aaO § 10 StVO Rdn. 2; nun auch Hentschel/König/Dauer aaO § 10 StVO Rdn. 4, jew. mwN.). Dies gilt jedoch nicht für das neben dem anfahrenden Fahrzeug parkende Fahrzeug (vgl. LG Berlin, Urteil vom 10. Oktober 2002 – 17 O 471/01, zitiert nach juris). Hier realisiert sich gerade nicht die besondere Gefährlichkeit, die ein vom Fahrbahnrand anfahrendes Fahrzeug für den fließenden und regelmäßig schnelleren Verkehr darstellt.

d) Zu Lasten der Klägerin kann auch kein Verstoß gegen das Verbot des Parkens auf Radwegen (vgl. § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO) und in zweiter Reihe (§ 12 Abs. 4 Satz 1 StVO, vgl. BGHSt 28, 143) in die Haftungsabwägung eingestellt werden. Denn hier steht schon nicht fest, dass das klägerische Fahrzeug geparkt war. Gemäß § 12 Abs. 2 StVO parkt nur derjenige, der sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält. Nach den unwiderlegten Angaben des Geschäftsführers der Klägerin hatte dieser nur kurz etwas in einem Geschäft in unmittelbarer Nähe zum Unfallort zu erledigen. Dass das Fahrzeug länger als drei Minuten hielt, steht danach nicht fest. Auch ein „Verlassen“ des Fahrzeugs liegt in der Regel nicht vor, wenn der Fahrzeugführer das Fahrzeug nach dem Aussteigen so im Auge behält, dass er nötigenfalls sofort damit wegfahren kann (OLG Düsseldorf VM 1979, 7; OLG Celle VRS 72, 80, OLG Oldenburg NZV 1993, 491; Hentschel/König/Dauer aaO § 12 StVO, Rdn. 42). Unter den gegebenen Umständen kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Geschäftsführer der Klägerin diesen Anforderungen noch genügte.

e) Der Geschäftsführer der Klägerin hat den Unfall indes durch einen Verstoß gegen § 12 Abs. 4 Satz 2 StVO, jedenfalls aber gegen § 1 Abs. 2 StVO mitverursacht.

aa) Nach § 12 Abs. 4 Satz 2 StVO darf in der Regel nicht in zweiter Reihe gehalten werden (vgl. OLG Düsseldorf VM 1988, 43; BayObLGSt 1972, 94; Hentschel/König/Dauer aaO Rdn. 40). Hiergegen hat der Geschäftsführer der Klägerin verstoßen.

Dieser Verstoß erscheint der Kammer auch für den Unfall mitursächlich. Insbesondere dürfte die Unfallursächlichkeit nicht daran scheitern, dass ein Unfall der vorliegenden Art nicht von dem Schutzbereich der Norm erfasst wird. Soweit § 12 Abs. 4 Satz 2 StVO bestimmt, dass jedenfalls auf der rechten Fahrbahnseite rechts zu halten ist, deutet dies zwar zunächst darauf hin, dass die Vorschrift primär der Leichtigkeit des fließenden Verkehrs dienen soll, der ggf. links von dem haltenden Fahrzeug vorbeifahren kann. Allerdings geht schon die Begründung zu Absatz 4 davon aus, dass mit der Vorschrift in der beabsichtigten Weise auch ein Halten „in zweiter Reihe“ untersagt werden sollte. Damit bezweckt sie auch die Vermeidung von Belästigungen und Gefährdungen des zugeparkten Verkehrsteilnehmers. Wie der vorliegende Fall zeigt, würde es den dabei typischerweise entstehenden Gefahren nicht gerecht, den Schutzzweck lediglich darauf zu beschränken, dass der ganz rechts parkende Verkehrsteilnehmer durch das Halten in zweiter Reihe nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen ausparken kann. Vielmehr führt das Parken in zweiter Reihe auch dazu, dass der andere Verkehrsteilnehmer hierdurch schon beim Ein- und Aussteigen in sein Fahrzeug typischerweise behindert wird. Ferner entsteht dadurch die spezifische Gefahr, dass das Anfahrverhalten des Haltenden für den daneben Parkenden nur schwer abgeschätzt werden kann.

bb) Letztlich bedarf die Frage keiner abschließenden Entscheidung. Denn die Klägerin hat den Unfall jedenfalls durch einen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO mitverursacht. Danach hat sich jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Das gilt auch gegenüber dem ruhenden Verkehr. In besonderem Maße gesteigert sind diese Anforderungen, wenn ein Verkehrsteilnehmer – wie hier – verkehrswidrig in zweiter Reihe halb auf der Fahrbahn und halb auf einem Radweg gehalten hat und nun anfährt. Denn schon dadurch erhöht er das Risiko einer Kollision mit einem in erster Reihe stehenden Fahrzeug infolge eines Ein- oder Aussteigevorgangs erheblich. Hinzu kommt, dass der Anhänger breiter war als das Zugfahrzeug und dadurch eine besondere Gefährlichkeit begründete. Unter den hier gegebenen Umständen war die von dem Geschäftsführer der Klägerin geforderte Sorgfalt noch gesteigert, weil dieser wusste, dass die Zweitbeklagte ihr in erster Reihe stehendes Fahrzeug in etwa zeitgleich wegfahren wollte. Er musste deshalb die Möglichkeit in Betracht ziehen, dass die Zweitbeklagte in diesem Zusammenhang die Tür öffnen würde, und hätte deshalb den Bereich der Fahrertür beim Losfahren besonders sorgfältig beobachten müssen, wenn er nicht – etwa durch eine Absprache mit der Zweitbeklagten – anderweitig sicherstellen wollte, dass es nicht zu einer Kollision kommen würde. Diesen Anforderungen hat der Geschäftsführer der Klägerin jedoch nicht genügt. Denn nach seinen eigenen Angaben kontrollierte er diesen Bereich zwar, als er anfuhr. Er legte vor der Kollision jedoch noch etwa zwei bis drei Meter zurück, bis es plötzlich zur Kollision kam.

f) Die gebotene Abwägung beider Mitverursachungs- und -verschuldensanteile führt hier unabhängig von einem etwaigen Verstoß der Zweitbeklagten gegen § 1 Abs. 2 StVO zu keiner geringeren als der von dem Erstgericht angenommenen Mithaftung der Klägerin. Unter den gegebenen Umständen wiegt der Verkehrsverstoß auf Klägerseite angesichts der beschriebenen gefahrerhöhenden Umstände deutlich schwerer als der der Zweitbeklagten und rechtfertigt zusammen mit der durch den Anhänger gesteigerten Betriebsgefahr jedenfalls eine Mithaftung von 2/3.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Urteilsbesprechung zu Landgericht Saarbrücken Urteil, 22. Feb. 2013 - 13 S 202/12

Urteilsbesprechungen zu Landgericht Saarbrücken Urteil, 22. Feb. 2013 - 13 S 202/12

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts


(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung
Landgericht Saarbrücken Urteil, 22. Feb. 2013 - 13 S 202/12 zitiert 20 §§.

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(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen. (2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeich

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(1) Das Halten ist unzulässig 1. an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,2. im Bereich von scharfen Kurven,3. auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen,4. auf Bahnübergängen,5. vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.

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(1) Es ist links zu überholen. (2) Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als de

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(1) Wer ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist. (2) Wer ein Fahrzeug führt, muss die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden, wenn das F

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(1) Wer ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist.

(2) Wer ein Fahrzeug führt, muss die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden, wenn das Fahrzeug verlassen wird. Kraftfahrzeuge sind auch gegen unbefugte Benutzung zu sichern.

Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. Die Absicht einzufahren oder anzufahren ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) Wer ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist.

(2) Wer ein Fahrzeug führt, muss die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden, wenn das Fahrzeug verlassen wird. Kraftfahrzeuge sind auch gegen unbefugte Benutzung zu sichern.

(1) Es ist links zu überholen.

(2) Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.

(3) Das Überholen ist unzulässig:

1.
bei unklarer Verkehrslage oder
2.
wenn es durch ein angeordnetes Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) untersagt ist.

(3a) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t führt, darf unbeschadet sonstiger Überholverbote nicht überholen, wenn die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m beträgt.

(4) Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden. Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m. An Kreuzungen und Einmündungen kommt Satz 3 nicht zur Anwendung, sofern Rad Fahrende dort wartende Kraftfahrzeuge nach Absatz 8 rechts überholt haben oder neben ihnen zum Stillstand gekommen sind. Wer überholt, muss sich so bald wie möglich wieder nach rechts einordnen. Wer überholt, darf dabei denjenigen, der überholt wird, nicht behindern.

(4a) Das Ausscheren zum Überholen und das Wiedereinordnen sind rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

(5) Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden. Wird mit Fernlicht geblinkt, dürfen entgegenkommende Fahrzeugführende nicht geblendet werden.

(6) Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen. Wer ein langsameres Fahrzeug führt, muss die Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist. Hierzu können auch geeignete Seitenstreifen in Anspruch genommen werden; das gilt nicht auf Autobahnen.

(7) Wer seine Absicht, nach links abzubiegen, ankündigt und sich eingeordnet hat, ist rechts zu überholen. Schienenfahrzeuge sind rechts zu überholen. Nur wer das nicht kann, weil die Schienen zu weit rechts liegen, darf links überholen. Auf Fahrbahnen für eine Richtung dürfen Schienenfahrzeuge auch links überholt werden.

(8) Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Rad Fahrende und Mofa Fahrende die Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen.

(1) Auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung dürfen Kraftfahrzeuge von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren (§ 2 Absatz 2) abweichen, wenn die Verkehrsdichte das rechtfertigt. Fahrstreifen ist der Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt.

(2) Ist der Verkehr so dicht, dass sich auf den Fahrstreifen für eine Richtung Fahrzeugschlangen gebildet haben, darf rechts schneller als links gefahren werden.

(2a) Wenn auf der Fahrbahn für eine Richtung eine Fahrzeugschlange auf dem jeweils linken Fahrstreifen steht oder langsam fährt, dürfen Fahrzeuge diese mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und mit äußerster Vorsicht rechts überholen.

(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften – ausgenommen auf Autobahnen (Zeichen 330.1) – dürfen Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung (Zeichen 296 oder 340) den Fahrstreifen frei wählen, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen. Dann darf rechts schneller als links gefahren werden.

(3a) Sind auf einer Fahrbahn für beide Richtungen insgesamt drei Fahrstreifen durch Leitlinien (Zeichen 340) markiert, dann dürfen der linke, dem Gegenverkehr vorbehaltene, und der mittlere Fahrstreifen nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt für Fahrbahnen, wenn insgesamt fünf Fahrstreifen für beide Richtungen durch Leitlinien (Zeichen 340) markiert sind, für die zwei linken, dem Gegenverkehr vorbehaltenen, und den mittleren Fahrstreifen. Wer nach links abbiegen will, darf sich bei insgesamt drei oder fünf Fahrstreifen für beide Richtungen auf dem jeweils mittleren Fahrstreifen in Fahrtrichtung einordnen.

(3b) Auf Fahrbahnen für beide Richtungen mit vier durch Leitlinien (Zeichen 340) markierten Fahrstreifen sind die beiden in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen ausschließlich dem Gegenverkehr vorbehalten; sie dürfen nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt auf sechsstreifigen Fahrbahnen für die drei in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen.

(3c) Sind außerhalb geschlossener Ortschaften für eine Richtung drei Fahrstreifen mit Zeichen 340 gekennzeichnet, dürfen Kraftfahrzeuge, abweichend von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren, den mittleren Fahrstreifen dort durchgängig befahren, wo – auch nur hin und wieder – rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt. Dasselbe gilt auf Fahrbahnen mit mehr als drei so markierten Fahrstreifen für eine Richtung für den zweiten Fahrstreifen von rechts. Den linken Fahrstreifen dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t sowie alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger nur benutzen, wenn sie sich dort zum Zwecke des Linksabbiegens einordnen.

(4) Ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder endet ein Fahrstreifen, ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können (Reißverschlussverfahren).

(5) In allen Fällen darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

(1) An Omnibussen des Linienverkehrs, an Straßenbahnen und an gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten, darf, auch im Gegenverkehr, nur vorsichtig vorbeigefahren werden.

(2) Wenn Fahrgäste ein- oder aussteigen, darf rechts nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, dass eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Sie dürfen auch nicht behindert werden. Wenn nötig, muss, wer ein Fahrzeug führt, warten.

(3) Omnibusse des Linienverkehrs und gekennzeichnete Schulbusse, die sich einer Haltestelle (Zeichen 224) nähern und Warnblinklicht eingeschaltet haben, dürfen nicht überholt werden.

(4) An Omnibussen des Linienverkehrs und an gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten und Warnblinklicht eingeschaltet haben, darf nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, dass eine Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Die Schrittgeschwindigkeit gilt auch für den Gegenverkehr auf derselben Fahrbahn. Die Fahrgäste dürfen auch nicht behindert werden. Wenn nötig, muss, wer ein Fahrzeug führt, warten.

(5) Omnibussen des Linienverkehrs und Schulbussen ist das Abfahren von gekennzeichneten Haltestellen zu ermöglichen. Wenn nötig, müssen andere Fahrzeuge warten.

(6) Personen, die öffentliche Verkehrsmittel benutzen wollen, müssen sie auf den Gehwegen, den Seitenstreifen oder einer Haltestelleninsel, sonst am Rand der Fahrbahn erwarten.

(1) Lichtzeichen gehen Vorrangregeln und Vorrang regelnden Verkehrszeichen vor. Wer ein Fahrzeug führt, darf bis zu 10 m vor einem Lichtzeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird.

(2) Wechsellichtzeichen haben die Farbfolge Grün – Gelb – Rot – Rot und Gelb (gleichzeitig) – Grün. Rot ist oben, Gelb in der Mitte und Grün unten.

1.
An Kreuzungen bedeuten:

Grün: „Der Verkehr ist freigegeben“.

Er kann nach den Regeln des § 9 abbiegen, nach links jedoch nur, wenn er Schienenfahrzeuge dadurch nicht behindert.

Grüner Pfeil: „Nur in Richtung des Pfeils ist der Verkehr freigegeben“.

Ein grüner Pfeil links hinter der Kreuzung zeigt an, dass der Gegenverkehr durch Rotlicht angehalten ist und dass, wer links abbiegt, die Kreuzung in Richtung des grünen Pfeils ungehindert befahren und räumen kann.

Gelb ordnet an: „Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten“.

Keines dieser Zeichen entbindet von der Sorgfaltspflicht.

Rot ordnet an: „Halt vor der Kreuzung“.

Nach dem Anhalten ist das Abbiegen nach rechts auch bei Rot erlaubt, wenn rechts neben dem Lichtzeichen Rot ein Schild mit grünem Pfeil auf schwarzem Grund (Grünpfeil) angebracht ist. Durch das Zeichen
wird der Grünpfeil auf den Radverkehr beschränkt.
Wer ein Fahrzeug führt, darf nur aus dem rechten Fahrstreifen abbiegen. Soweit der Radverkehr die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten hat, dürfen Rad Fahrende auch aus einem am rechten Fahrbahnrand befindlichen Radfahrstreifen oder aus straßenbegleitenden, nicht abgesetzten, baulich angelegten Radwegen abbiegen. Dabei muss man sich so verhalten, dass eine Behinderung oder Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs der freigegebenen Verkehrsrichtung, ausgeschlossen ist.
Schwarzer Pfeil auf Rot ordnet das Halten, schwarzer Pfeil auf Gelb das Warten nur für die angegebene Richtung an.

Ein einfeldiger Signalgeber mit Grünpfeil zeigt an, dass bei Rot für die Geradeaus-Richtung nach rechts abgebogen werden darf.
2.
An anderen Straßenstellen, wie an Einmündungen und an Markierungen für den Fußgängerverkehr, haben die Lichtzeichen entsprechende Bedeutung.
3.
Lichtzeichenanlagen können auf die Farbfolge Gelb-Rot beschränkt sein.
4.
Für jeden von mehreren markierten Fahrstreifen (Zeichen 295, 296 oder 340) kann ein eigenes Lichtzeichen gegeben werden. Für Schienenbahnen können besondere Zeichen, auch in abweichenden Phasen, gegeben werden; das gilt auch für Omnibusse des Linienverkehrs und nach dem Personenbeförderungsrecht mit dem Schulbus-Zeichen zu kennzeichnende Fahrzeuge des Schüler- und Behindertenverkehrs, wenn diese einen vom übrigen Verkehr freigehaltenen Verkehrsraum benutzen; dies gilt zudem für Krankenfahrzeuge, Fahrräder, Taxen und Busse im Gelegenheitsverkehr, soweit diese durch Zusatzzeichen dort ebenfalls zugelassen sind.
5.
Gelten die Lichtzeichen nur für zu Fuß Gehende oder nur für Rad Fahrende, wird das durch das Sinnbild „Fußgänger“ oder „Radverkehr“ angezeigt. Für zu Fuß Gehende ist die Farbfolge Grün-Rot-Grün; für Rad Fahrende kann sie so sein. Wechselt Grün auf Rot, während zu Fuß Gehende die Fahrbahn überschreiten, haben sie ihren Weg zügig fortzusetzen.
6.
Wer ein Rad fährt, hat die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten. Davon abweichend sind auf Radverkehrsführungen die besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr zu beachten. An Lichtzeichenanlagen mit Radverkehrsführungen ohne besondere Lichtzeichen für Rad Fahrende müssen Rad Fahrende bis zum 31. Dezember 2016 weiterhin die Lichtzeichen für zu Fuß Gehende beachten, soweit eine Radfahrerfurt an eine Fußgängerfurt grenzt.

(3) Dauerlichtzeichen über einem Fahrstreifen sperren ihn oder geben ihn zum Befahren frei.

Rote gekreuzte Schrägbalken ordnen an:

„Der Fahrstreifen darf nicht benutzt werden“.

Ein grüner, nach unten gerichteter Pfeil bedeutet:

„Der Verkehr auf dem Fahrstreifen ist freigegeben“.

Ein gelb blinkender, schräg nach unten gerichteter Pfeil ordnet an:

„Fahrstreifen in Pfeilrichtung wechseln“.

(4) Wo Lichtzeichen den Verkehr regeln, darf nebeneinander gefahren werden, auch wenn die Verkehrsdichte das nicht rechtfertigt.

(5) Wer ein Fahrzeug führt, darf auf Fahrstreifen mit Dauerlichtzeichen nicht halten.

(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

(2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern.

(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.

(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.

(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.

(4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.

(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.

(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seiner Berufung im Übrigen das Urteil des Amtsgerichts St. Wendel vom 27.5.2010 – Az. 14 C 591/09 – abgeändert und die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 315,64 EUR nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.4.2009 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 80% und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 20%. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 60% und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 40%.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger verlangt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am ... in ... in der ... ereignet hat. Zu dem Unfall kam es, als die Zeugin ... mit dem Fahrzeug des Klägers (...) aus einer seitlich an der ... gelegenen Parklücke rückwärts in die Fahrbahn einfuhr und hierbei mit dem Fahrzeug der Beklagten zu 1) kollidierte, das bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist und aus einer bei dem Landratsamt gelegenen Grundstücksausfahrt auf die ... einfuhr. Erstinstanzlich hat der Kläger behauptet, die Zeugin ... habe gestanden, als das Beklagtenfahrzeug in ihr Fahrzeug hinein gefahren sei. Er beziffert seinen Schaden mit (1.200 EUR Restwert + 353,19 EUR Sachverständigenkosten + 25 EUR Unkostenpauschale =) 1.578,19 EUR, den er zusammen mit vorgerichtlichen Anwaltskosten von 229,55 nebst gesetzlichen Zinsen geltend gemach hat. Die Beklagtenseite hat vorgetragen, die Erstbeklagte sei erst eingefahren, nachdem sie sich vergewissert hatte, dass die ... frei ist. Als sie bereits eingebogen war, sei die Zeugin ... unerwartet rückwärts in die Straße eingebogen.

Das Erstgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Zeugin ... sei zum Unfallzeitpunkt – ebenso wie die Erstbeklagte – in Bewegung gewesen und habe gegen ihre Sorgfaltspflicht beim Rückwärtsfahren gem. § 9 Abs. 5 StVO verstoßen. Da die Erstbeklagte im Zeitpunkt der Kollision bereits im fließenden Verkehr gefahren sei, habe der Kläger die Unfallfolgen allein zu tragen.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seinen Ersatzanspruch in hälftiger Höhe weiter. Er meint, das Erstgericht habe verkannt, dass auch die Erstbeklagte ein Sorgfaltsverstoß treffe, weil sie entgegen § 10 StVO nicht mit der gebotenen Sorgfalt in die... eingefahren sei. Es sei daher eine Haftungsteilung geboten.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht insoweit auf einer Rechtsverletzung zum Nachteil des Klägers (§ 513 ZPO).

1. Mit Recht ist das Erstgericht zunächst davon ausgegangen, dass die Parteien grundsätzlich jeweils für die Folgen des streitgegenständlichen Unfallgeschehens gem. §§ 7, 17 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 115 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) einzustehen haben, weil die Unfallschäden jeweils bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstanden sind, der Unfall nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist und er für keinen der beteiligten Fahrer ein unabwendbares Ereignis i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG darstellte. Das wird in der Berufung auch nicht ernsthaft in Zweifel gezogen.

2. Soweit das Erstgericht angenommen hat, der Unfall sei durch einen Verstoß der Fahrerin des Klägerfahrzeuges gegen § 9 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung (StVO) verursacht worden, vermag die Kammer dem zwar nicht zu folgen. Im Verhältnis der hiesigen Parteien untereinander kommt diese Vorschrift nämlich ebenso wenig wie die Vorschrift des § 10 StVO, wonach auch der – wie hier die Unfallbeteiligten – aus einem Grundstück in die Fahrbahn Ausfahrende zur höchstmöglichen Sorgfalt verpflichtet ist, unmittelbar zur Anwendung. Dies führt indessen im Ergebnis zu keiner abweichenden Beurteilung des Verursachungsbeitrages der Zeugin Hoffmann.

a) Ungeachtet der Frage, ob – wie bisher überwiegend angenommen – § 10 Satz 1 StVO ausschließlich den fließenden Verkehr schützt (vgl. OLG Hamm, VRS 45, 461; KG VRS 107, 96; Urteil der Kammer vom 14. November 2008 – 13 S 180/08; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl. § 10 StVO Rdn. 7 f.) oder ob, wie der Wortlaut und die Entstehungsgeschichte der Vorschrift nahelegen, alle Nutzer der öffentlichen Fahrbahn einschließlich Rad- und Fußgängerwegen von dem Schutzbereich der Vorschrift erfasst werden (so Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 20. Aufl. § 10 StVO Rdn. 2; nun auch Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. § 10 StVO Rdn. 4, jew. m.w.N.), ist es einhellige Ansicht, dass § 10 StVO im Verhältnis zweier einander gegenüber in die Straße Einfahrenden keine (unmittelbare) Anwendung findet (vgl. unter Verweis auf die Entscheidung des OLG Hamm aaO etwa Jagow/Burmann/Heß aaO; Hentschel/König/Dauer aaO; vgl. auch Urteil der Kammer vom 7.5.2010 – 13 S 14/10 jew. m.w.N.). Dies erscheint sachlich schon deshalb gerechtfertigt, weil das Einfahren aus einem Grundstück für den sich auf der Straße befindlichen, insbesondere den fließenden Verkehr, der sich typischerweise dadurch auszeichnet, dass in ihm auch mit höheren Geschwindigkeiten gefahren wird, eine besondere Gefahrensituation begründet. Das Einfahren aus einem Grundstück kann nämlich ein plötzliches Hindernis begründen, mit dem der fließende Verkehr nicht rechnet und auf das er gegebenenfalls nicht mehr rechtzeitig reagieren kann. Gleiches kann zum Beispiel für Fußgänger auf Gehwegen gelten, die zwar nicht Teil des fließenden Verkehrs sind, dennoch ebenso wie dieser mit plötzlichen Hindernissen durch einfahrende Fahrzeuge nicht rechnen müssen. Demgegenüber hat der in die Fahrbahn einfahrende Kraftfahrer seinerseits mit Blick auf die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer die höchstmögliche Sorgfalt einzuhalten. Er muss daher auch mit plötzlichen Hindernissen rechnen und sich so verhalten, dass er notfalls sofort anhalten kann und dabei jede Gefährdung anderer ausgeschlossen ist. Sein Vertrauen ist von vorneherein so eingeschränkt, dass er gerade nicht des besonderen Schutzes des § 10 StVO bedarf. Im Verhältnis zu einem ebenfalls gerade in die Fahrbahn einfahrenden Verkehrsteilnehmer sind die Sorgfaltspflichten der beiden Einfahrenden angenähert, so dass sie sich insoweit am Maßstab des § 1 Abs. 2 StVO und des darin enthaltenen Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme zu orientieren haben (Kammerurteil vom 7.5.2010 aaO).

b) Nichts anderes kann für den vorliegenden Fall gelten, in dem das Beklagtenfahrzeug nicht aus einer gegenüberliegenden Parklücke, sondern aus einer benachbarten Grundstücksausfahrt in die Fahrbahn einfährt. Auch hier sind die Sorgfaltspflichten der beiden Einfahrenden einander angenähert solange der Einfahrvorgang nicht abgeschlossen ist und der Einfahrende daher nicht Teil des fließenden Verkehrs geworden ist. Dass vorliegend der Einfahrvorgang der Erstbeklagten im Zeitpunkt der Kollision nicht abgeschlossen war, ist – entgegen der Einschätzung des Erstgerichts – nicht zweifelhaft. Der Einfahrvorgang endet nämlich erst, wenn sich das Fahrzeug endgültig in den fließenden Verkehr eingeordnet hat; dabei muss jede Einflussnahme des Ein- oder Anfahrvorgangs auf das weitere Verkehrsgeschehen ausgeschlossen sein (vgl. KG NZV 2008, 413; OLG Köln DAR 2006, 27; OLG Düsseldorf VersR 1981, 754; vgl. auch Hentschel/König/Dauer aaO § 10 StVO Rdn. 4). Dies war vorliegend schon deshalb nicht der Fall, weil die Erstbeklagte ausweislich der Rekonstruktion des Unfallgeschehens durch den gerichtlichen Sachverständigen im Kollisionszeitpunkt nicht einmal vollständig in die Fahrbahn eingefahren war.

c) Gleiches muss im Verhältnis der Parteien untereinander im Übrigen für die Vorschrift des § 9 Abs. 5 StVO gelten, die ein Höchstmaß an Vorsicht von dem Rückwärtsfahrenden verlangt. Auch diese Regelung dient primär dem Schutz des fließenden, regelmäßig schnelleren Verkehrs (vgl. OLG Koblenz DAR 2000, 84; OLG Stuttgart NJW 2004, 2255; Hentschel/König/Dauer aaO, § 9 StVO Rdn. 44; Jagow/Burmann/Heß aaO, § 9 StVO Rdn. 52; vgl. auch Urteil der Kammer vom 12. Februar 2010 – 13 S 239/09; Urteil vom 7.5.2010 – 13 S 14/10), nicht aber dem gerade in die Fahrbahn einfahrenden Verkehrsteilnehmer, der seinerseits – anders als der bereits auf der Fahrbahn befindliche Verkehr – wegen der Gefährlichkeit des Fahrmanövers seinerseits ein Höchstmaß an Sorgfalt einzuhalten hat (Kammerurteil vom 7.5.2010 aaO).

d) Im Ergebnis ist das Erstgericht indes zu Recht von einem Verkehrsverstoß der Zeugin ... ausgegangen, weil diese jedenfalls gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot nach § 1 Abs. 2 StVO verstoßen hat. Nach dieser Vorschrift muss sich ein Verkehrsteilnehmer so verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Ohne dass es insofern einer abschließenden Beschreibung der hiernach gebotenen Sorgfaltsanforderungen bedürfte, oblag es der Fahrerin des Klägerfahrzeuges hiernach jedenfalls, beim Ausparken den rückwärtigen Verkehrsraum zu überblicken und den Rangiervorgang nur einzuleiten bzw. fortzusetzen, soweit sie dies tun konnte, ohne mit dem Beklagtenfahrzeug zu kollidieren. Dabei ist allerdings – ebenso wie im ruhenden Verkehr auf Parkplätzen – die besondere Gefährlichkeit des Rückwärtsfahrens, die allein durch das eingeschränkte Sichtfeld des Rückwärtsfahrenden für den rückwärtigen Verkehr besteht, mit einzubeziehen mit der Folge, dass die Wertung des § 9 Abs. 5 StVO sinngemäß Anwendung findet. Der Rückwärtsfahrende muss sich daher so verhalten, dass er bei Erkennbarkeit der Gefahr sein Fahrzeug notfalls sofort anhalten kann. Kollidiert er dagegen beim rückwärtigen Ausparken mit einem anderen Fahrzeug, spricht ein Anscheinsbeweis für sein Verschulden, wenn ihm – wie hier – der Nachweis nicht gelingt, dass er vorkollisionär angehalten hatte (vgl. Kammerurteil vom 7.5.2010 aaO).

3. Im Ergebnis zu Recht ist das Erstgericht ferner davon ausgegangen, dass ein Sorgfaltspflichtverstoß der Erstbeklagten nicht festgestellt werden kann. Auch für diese kommen im Verhältnis zur Klägerseite § 9 Abs. 5 und § 10 StVO als Sorgfaltsmaßstab nicht zur Anwendung. Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO kann nicht angenommen werden, weil nicht feststeht, dass die Erstbeklagte bei Einhaltung der ihr obliegenden Sorgfalt das anfahrende Klägerfahrzeug hätte rechtzeitig erkennen und ihren Ausfahrvorgang rechtzeitig abbrechen können.

a) Die gesteigerte Sorgfaltspflicht gebietet im ruhenden Verkehr unabhängig von den spezifischen Pflichten des Rückwärtsfahrens auch, dass der Kraftfahrer so vorsichtig fährt, dass er kein plötzliches Hindernis für andere Verkehrsteilnehmer bildet. Das gilt insbesondere beim Ausparken aus einer Parktasche, und zwar auch gegenüber einem Verkehrsteilnehmer, der aus einer gegenüberliegenden Parktasche ausparken will. Wollen zwei Verkehrsteilnehmer ausparken und genügt der zur Verfügung stehende Raum nicht für ein gleichzeitiges Ausparken, haben sie sich miteinander zu verständigen (vgl. Hentschel/König/Dauer aaO, § 8 Rdn. 31a).

b) Ungeachtet der Frage, ob diese Grundsätze auch für den Fall gelten, dass die beiden Ausfahrenden in einen dem fließenden Verkehr gewidmeten Verkehrsraum einfahren, ist für eine solche Verständigungspflicht jedenfalls nur dann Raum, wenn der Ausparkende vor oder während seines Ausparkens erkennen kann, dass der andere Verkehrsteilnehmer ebenfalls ausparken will – etwa weil sich dieser gleichfalls in Bewegung setzt. Die Erkennbarkeit kann hier weder aufgrund der Vernehmung der beiden Unfallbeteiligten noch anhand der Sachverständigenfeststellungen sicher festgestellt werden. Bei Zugrundelegung der insoweit nicht widerlegten Unfalldarstellung der Beklagten hätte sich die Erstbeklagte bereits auf der Fahrbahn der ... befunden als das Klägerfahrzeug aus der Parklücke ausfuhr. Weil zudem die Geschwindigkeit des herausfahrenden Klägerfahrzeugs und die für die Erstbeklagte zur Verfügung stehende Reaktionszeit nicht mehr feststellbar ist, kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass die Erstbeklagte auch bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt nicht mehr rechtzeitig auf denn Ausfahrvorgang reagieren konnte. Da die Erstbeklagte zudem nicht der gesteigerten Sorgfaltspflicht des rückwärts Ausparkenden unterlag, kann insoweit auch kein Anscheinsbeweis für ihr Verschulden zugrunde gelegt werden.

4. Im Rahmen der danach gemäß §§ 17 Abs. 1, 2, 18 StVG gebotenen Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile der Unfallbeteiligten, bei der zu Lasten einer Partei nur erwiesene oder sonst feststehende Tatsachen berücksichtigt werden können (vgl. BGH VersR 2000, 1294; VersR 1995, 357), kann zu Lasten der Beklagtenseite daher kein Sorgfaltsverstoß angenommen werden. Jedoch führt die mitwirkende Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeuges zu einer Haftungsminderung von 20 %, da der Unfall für die Erstbeklagte nicht unabwendbar war und Fahrerin des Klägerfahrzeuges nicht der Vorwurf eines grob verkehrswidrigen Verhaltens trifft, hinter dem die mitwirkende Betriebsgefahr ganz zurücktreten müsste (vgl. auch Kammerurteil vom 7.5.2010 aaO).

5. Danach kann der Kläger seinen unstreitig vorgetragenen Schaden von 1.578,19 EUR in Höhe von 20 %, entsprechend 315,64 EUR erstattet verlangen. Ferner stehen ihm gemäß § 288 ZPO aus der ihm zustehenden Hauptforderung Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.4.2009 zu. Erstattungsfähig sind ferner vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten aus 315,64 EUR nach § §§ 2, 13 RVG, Nrn. 2300, 7002, 7008 VVRVG in Höhe von 58,80 EUR (1,3 Gebühr) + 11,70 EUR (Auslagenersatz) + 13,34 EUR (USt.) = 83,54 EUR.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 ZPO und die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und sie keine Veranlassung gibt, eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung herbeizuführen (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 13. Juni 2012 – 4 C 199/11 (04) – teilweise abgeändert, und die Beklagten werden unter Klageabweisung im Übrigen als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 557,46 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 6. April 2011 sowie 65,57 EUR vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin zu 38 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 62 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 35 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 65 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird in dem in den Entscheidungsgründen dargelegten Umfang zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin macht Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 29. Dezember 2010 auf dem Parkplatz des ... in ... ereignete.

Sowohl die Klägerin als auch der Erstbeklagte, dessen Kraftfahrzeug bei der Zweitbeklagten haftpflichtversichert war, parkten mit ihren Fahrzeugen rückwärts aus einander gegenüberliegenden, schräg zur Fahrgasse angeordneten Parktaschen aus. Dabei kam es zum Unfall.

Die Klägerin hat ihren im Jahr 1998 zugelassenen Pkw durchgehend in einer BMW-Werkstatt pflegen und warten lassen. Sie macht auf der Grundlage des Kostenvoranschlags einer BMW-Werkstatt fiktive Reparaturkosten von netto 1.687,47 EUR abzüglich hierauf vorprozessual gezahlter 800,02 EUR sowie eine Unkostenpauschale von 25,00 EUR abzüglich hierauf gezahlter 12,50 EUR geltend.

Erstinstanzlich hat sie behauptet, sie habe nach dem Ausparken bereits in gerader Ausrichtung auf dem Fahrweg zwischen den Parktaschen gestanden, als der Erstbeklagte in ihr stehendes Auto gefahren sei.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, 899,95 EUR nebst gesetzlicher Verzugszinsen ab 6. April 2011 und vorgerichtliche Kosten in Höhe von 108,88 EUR an sie zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben behauptet, beide Fahrzeuge seien zeitgleich losgefahren. Im Unfallzeitpunkt hätten sich beide Fahrzeug in Rückwärtsfahrt befunden. Das klägerische Fahrzeug habe die Parktasche vorkollisionär noch nicht vollständig verlassen. Die Beklagten meinen, die Klägerin müsse sich auf eine günstigere, gleichwertige Reparaturmöglichkeit bei der ... oder dem ... verweisen lassen, wo der Schaden – insoweit unstreitig – für 1.600,04 EUR repariert werden könne.

Das Erstgericht, auf dessen Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen ... und ... sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Daraufhin hat es die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 43,72 EUR (versehentlich tenoriert mit 73,72 EUR) nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagten seien zum Ersatz des hälftigen Schadens verpflichtet. Keine der Parteien habe den Nachweis der Unabwendbarkeit des Unfalls geführt. Zu Lasten beider Seiten sei ein Verstoß gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot (§ 1 Abs. 2 StVO) in die Haftungsabwägung einzustellen. Zwar habe die Klägerin im Unfallzeitpunkt gestanden. Es sei jedoch nicht erwiesen, dass sie länger als einen Sekundenbruchteil gestanden habe. Eine Verweisung auf eine Reparaturmöglichkeit in einer freien Werkstatt sei der Klägerin unzumutbar.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Klagebegehren in der Sache in vollem Umfang weiter. Sie rügt, das Erstgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sie ihren Ausparkvorgang noch nicht abgeschlossen habe. Sie meint, da ihr Fahrzeug vorkollisionär gestanden habe, treffe sie keine Mithaftung.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagten unter Abänderung des am 13. Juni 2012 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Saarbrücken, Az. 4 C 199/11 (04), zu verurteilen, an sie 826,23 EUR nebst gesetzlicher Verzugszinsen ab dem 6. April 2011, des weiteren vorgerichtliche Kosten in Höhe von 62,47 EUR zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen die angegriffene Entscheidung.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. In der Sache hat sie einen Teilerfolg. Die Klägerin kann 80 % ihres Schadens, entsprechend 557,46 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten, ersetzt verlangen.

1. Das Erstgericht ist zunächst davon ausgegangen, dass sowohl die Klägerin wie auch die Beklagten grundsätzlich für die Folgen des streitgegenständlichen Unfallgeschehens gem. § 7 Abs. 1 bzw. § 18 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 115 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) einzustehen haben, weil die Unfallschäden jeweils bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstanden sind, der Unfall nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist und für keinen der beteiligten Fahrer ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG darstellte. Dies ist zutreffend und wird von der Berufung auch nicht angegriffen.

Insbesondere hat die Klägerin hier nicht schon allein dadurch den Anforderungen an einen „Idealfahrer“ (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 13. Dezember 1990 – III ZR 14/90, BGHZ 113, 164 ff.; Saarländisches Oberlandesgericht, zfs 2003, 118; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. § 17 StVG Rn. 22 mwN.) genügt, dass sie vorkollisionär zum Stehen kam. Ein Idealfahrer an der Stelle der Klägerin hätte die Möglichkeit eines Ausparkens auch des Erstbeklagten in Betracht gezogen und den eigenen Ausparkvorgang früher unterbrochen oder notfalls ganz zurückgestellt, wenn er eine Kollision bis zum vollständigem Abschluss des Ausparkvorgangs nicht ausschließen konnte. Hier kam es jedoch noch vor dem Abschluss des Ausparkens zur Kollision. Denn nach den plausiblen und insoweit unangegriffenen Ausführungen des von dem Erstgericht eingeholten und zugrunde gelegten Gutachtens des Sachverständigen ... befand sich das klägerische Fahrzeug im Unfallzeitpunkt noch schräg zur Fahrgasse.

2. Im Rahmen der hiernach gemäß § 17 Abs. 1, 2 StVG gebotenen Abwägung der beiderseitigen Mitverursachungs- und –verschuldensanteile hat das Erstgericht zu Recht angenommen, dass der Erstbeklagte den Unfall durch einen schuldhaften Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO verursacht hat.

a) Zu Recht hat das Erstgericht angenommen, dass sich die Verhaltenspflichten des Erstbeklagten nach § 1 Abs. 2 StVO und nicht nach § 9 Abs. 5 StVO bestimmten. Nach der Rechtsprechung der Kammer findet § 9 Abs. 5 StVO auf Parkplätzen, denen – wie hier – der eindeutige Straßencharakter fehlt, und die daher allein dem ruhenden Verkehr dienen, keine unmittelbare Anwendung (vgl. Kammerurteile vom 10. Februar 2012 – 13 S 181/11, NJW-RR 2012, 476 ff.; 9. Juli 2010 – 13 S 61/10; zfs 2011, 494; 7. Mai 2010 – 13 S 14/10; 12. Februar 2010 – 13 S 239/09 – und 14. November 2008 – 13 S 126/08, jew. mwN; ebenso OLG Koblenz, zfs 2000, 80 f.; OLG Hamburg, VRS 98, 223; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. § 9 StVO Rdn. 51, mwN.; ähnlich OLG Stuttgart, NJW 2004, 2255; tendenziell a.A. OLG Hamm, Urteil vom 11. September 2012 – I-9 U32/12, zit. nach juris, mwN.). § 9 Abs. 5 StVO dient primär dem Schutz des fließenden und deshalb typischerweise schnelleren Verkehrs (vgl. OLG Dresden, NZV 2007, 152; OLG Jena, VRS 108, 294; OLG Stuttgart aaO; OLG Koblenz aaO; Kammerurteil vom 10. Dezember 2010 – 13 S 80/10; Hentschel/König/Dauer aaO § 9 StVO Rdn.51; Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl. § 9 StVO Rdn. 67; Elsner, jurisPR-VerkR 7/2010 Anm. 3). Auf Parkplätzen ohne eindeutigen Straßencharakter muss jedoch anders als im fließenden Verkehr jederzeit mit rangierenden und damit auch rückwärts fahrenden Fahrzeugen gerechnet werden. Anstelle des § 9 Abs. 5 StVO ist deshalb hier das Gebot der allgemeinen Rücksichtnahme (§ 1 Abs. 2 StVO) zu beachten.

b) Danach muss sich ein Verkehrsteilnehmer so verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Im ruhenden Verkehr sind die hiernach einzuhaltenden Sorgfaltspflichten der Kraftfahrer einander angenähert. Da auf Parkplätzen stets mit ausparkenden und rückwärts fahrenden Fahrzeugen zu rechnen ist, müssen Kraftfahrer hier so vorsichtig fahren, dass sie jederzeit anhalten können (vgl. OLG Koblenz, VersR 2001, 349 f.; KG, KGR 2000, 401 ff.; VRS 104, 24; OLG Köln VersR 1995, 719 f.; OLG Hamm, VRS 99, 70 ff.; Kammerurteile vom 10. Februar 2012 – 13 S 181/11; 12. Februar 2010 aaO mwN.; Hentschel/König/Dauer aaO, § 8 StVO Rdn. 31a; § 9 Rdn. 51). Das gilt in besonderem Maße für den rückwärts fahrenden Verkehrsteilnehmer. Bei ihm ist die besondere Gefährlichkeit des Rückwärtsfahrens, die wegen des eingeschränkten Sichtfeldes des Rückwärtsfahrenden für den rückwärtigen Verkehr besteht, mit einzubeziehen. Entsprechend der Wertung des § 9 Abs. 5 StVO muss er sich deshalb so verhalten, dass er sein Fahrzeug notfalls sofort anhalten kann (vgl. Kammerurteile vom 10. Februar 2012 aaO; 27. Mai 2011 - 13 S 25/11 – und 10. Dezember 2010 aaO).

c) Diesen Anforderungen hat der Erstbeklagte nicht genügt. Wie unstreitig ist und von dem Gutachten des Sachverständigen ... überdies bestätigt wird, befand sich der Erstbeklagte im Kollisionszeitpunkt noch in Rückwärtsfahrt.

3. Entgegen der angegriffenen Entscheidung kann der Klägerin allerdings kein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO zur Last gelegt werden.

a) In tatsächlicher Hinsicht hat das Erstgericht es – anders als die Klägerin meint –ausdrücklich (Seite 5) als erwiesen angesehen, dass das klägerische Fahrzeug im Zeitpunkt der Kollision stand. Soweit das Erstgericht ausführt, der Ausparkvorgang sei noch nicht abgeschlossen gewesen, soll damit ersichtlich nur zum Ausdruck gebracht werden, dass die Klägerin noch eine weitere Fahr- und Lenkbewegung hätte ausführen müssen, um vollständig auszuparken. Dass die Klägerin bereits über einen längeren Zeitraum gestanden hätte, hat das Erstgericht hingegen nicht als erwiesen angesehen.

b) Diese Feststellungen sind – entgegen dem Angriff der Beklagten – zutreffend. Das Erstgericht hat sich in seiner Beweiswürdigung entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt, ohne gegen Denk- oder Erfahrungsgesetze zu verstoßen. Dabei ist es in der Sache zunächst von den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigengutachtens ausgegangen, wonach anhand der punktuellen Schadenscharakteristik und mangels horizontaler Streifberührungsspuren von einem Stillstand des klägerischen Pkw im Unfallzeitpunkt auszugehen ist, die Dauer des Stillstandes jedoch nicht mehr genau festzustellen ist. Weiter hat das Erstgericht die Bekundungen der Zeugen zutreffend gewürdigt. Aus ihnen ergaben sich keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte, aufgrund derer das Erstgericht die Dauer des Stillstands des klägerischen Fahrzeugs verlässlich hätte abschätzen können.

c) Unter diesen Umständen ist es den Beklagten nicht gelungen nachzuweisen, dass die Klägerin den Unfall durch einen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO verursacht hat.

aa) Zu § 9 Abs. 5 StVO entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass der Anscheinsbeweis gegen den Rückwärtsfahrer spricht, wenn es in einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Rückwärtsfahren zu einem Zusammenstoß kommt (statt vieler: OLG München, Urteil vom 27. Mai 2010 – 10 U 4431/09, zit. nach juris; OLG Dresden, Schaden-Praxis 2010, 174; KG, VRS 108, 190; OLG Celle, OLGR Celle 2007, 585 f.; OLG Köln, DAR 2006, 27; Burmann/Heß/Jahnke/Janker aaO § 9 Rdn. 69; Hentschel/König/Dauer aaO § 9 Rdn. 55). Etwas anderes gilt nicht schon dann, wenn der rückwärts Fahrende zum Unfallzeitpunkt steht. Vielmehr entfällt der Anscheinsbeweis erst, wenn der rückwärts Fahrende zum Unfallzeitpunkt bereits längere Zeit zum Stehen gekommen war (vgl. KG, MDR 2010, 503; VRS 108, 190; OLG Köln, DAR 2006, 27; LG Bochum, VRR 2009, 304; LG Kleve, Urteil vom 11. November 2009 – 5 S 88/09, zit. nach juris; LG Berlin, Urteil vom 19. Oktober 2000 – 58 S 112/00, zit. nach juris; AG Hamburg, Schaden-Praxis 2006, 416; Nugel, jurisPR-VerkR 1/2010, Anm. 3). Dies wird von der Kammer nicht in Zweifel gezogen.

bb) Teilweise werden diese Grundsätze auf Parkplätze übertragen, auf denen sich die Sorgfaltspflichten nach § 1 Abs. 2 StVO richten (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 11. September 2012 aaO; LG Bad Kreuznach, zfs 2007, 559; LG Arnsburg, Urteil vom 27.9.2005 – 5 S 58/05, zit. nach juris; AG Herne, Urteil vom 17. Februar 2010 – 20 C 389/00, zit. nach juris; wohl auch KG, VRS 118, 354 ff.; LG Braunschweig, Urteil vom 29. Juni 2010 – 7 S 490/09, zit. nach juris). Dem folgt die Kammer nicht (vgl. Kammerurteile vom 10. Februar 2012 aaO; 9. Juli 2010 aaO und 7. Mai 2010 aaO). Kommt es auf einem Parkplatz ohne eindeutigen Straßencharakter in einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Rückwärtsfahren zu einem Unfall, steht aber fest, dass der rückwärts Fahrende vorkollisionär zum Stehen gekommen ist, so greift der Anscheinsbeweis bereits nicht ein oder ist jedenfalls erfolgreich erschüttert.

cc) Der Beweis des ersten Anscheins stellt kein besonderes Beweismittel dar, sondern ist lediglich der konsequente Einsatz von Sätzen der allgemeinen Lebenserfahrung im Rahmen der freien Beweiswürdigung (BGH, Urteil vom 17. Juni 1997 – X ZR 119/94, NJW 1998, 79; Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl. Kap 37 Rdn. 43). Steht zur richterlichen Überzeugung ein Sachverhalt fest, der nach den Regeln des Lebens und nach der Erfahrung vom Üblichen und Gewöhnlichen typisch für einen bestimmten Geschehensablauf ist, so vermittelt diese Typizität die richterliche Überzeugung auch im zu entscheidenden Einzelfall (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 1996 – VI ZR 343/95, VersR 1997, 205; Urteil vom 19. März 1996 – VI ZR 380/94, NJW 1996, 1828; Urteil der Kammer vom 30. Oktober 2010 – 13 S 161/09; Geigel/Knerr, aaO Kap 37 Rdn. 43). Voraussetzung ist danach das Bestehen eines allgemeinen Erfahrungssatzes, nach dem sich der Schluss auf eine bestimmte Ursache oder Wirkung aufdrängt.

Bei der Prüfung, ob ein typischer Geschehensablauf in diesem Sinn vorliegt, sind sämtliche bekannten Umstände des Falles in die Bewertung einzubeziehen (BGH, Urteil vom 4. Dezember 2000 – II ZR 293/99, VersR 2001, 457; Urteil vom 19. März 1996 – VI ZR 380/94, VersR 1996, 772; Urteil vom 19. November 1985 – VI ZR 176/84, VersR 1986, 343 f.). Denn ob ein Sachverhalt im Einzelfall wirklich typisch ist, kann nur aufgrund einer umfassenden Betrachtung aller tatsächlichen Elemente des Gesamtgeschehens beurteilt werden, die sich aus dem unstreitigen Parteivortrag und den getroffenen Feststellungen ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2011 – VI ZR 177/10, BGHZ 192, 84 ff.; Urteil vom 19. März 1996 aaO).

dd) Definiert man den Sachverhalt, auf den hin die Anwendungsvoraussetzungen des Anscheinsbeweises zu prüfen sind, hier unter Einbeziehung des Stillstandes des klägerischen Fahrzeugs, so lässt sich für einen solchen Sachverhalt bereits keine typische Lebenserfahrung begründen, wonach der Rückwärtsfahrer, der vorkollisionär gestanden hat, den Unfall verschuldet hat. Ließe man hingegen für die Anwendung des Anscheinsbeweises schon eine Kollision im zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Rückwärtsfahren genügen, so wäre ein sich dann ergebender Anscheinsbeweis bei Nachweis eines Stillstandes im Kollisionszeitpunkt jedenfalls erfolgreich erschüttert. Denn in einem Fall der hier vorliegenden Art besteht jedenfalls keine typische Lebenserfahrung für einen Verkehrsverstoß auf Seiten des stehenden Verkehrsteilnehmers. Eine solche Typizität wird von der Gegenauffassung auch nicht näher begründet. Es besteht vielmehr die ernsthafte Möglichkeit, dass der Rückwärtsfahrer in Erfüllung all seiner Verkehrspflichten rechtzeitig angehalten hat und nur der im Fahren befindliche Unfallgegner den Unfall verschuldet hat. Anders als im fließenden Verkehr genügt der Rückwärtsfahrer im ruhenden Verkehr nämlich regelmäßig, d.h. wenn er nicht gegen eine sonstige Sorgfaltspflicht verstoßen hat, den ihn treffenden Pflichten, wenn er so bremsbereit fährt, dass er jederzeit vorkollisionär anhalten kann.

Das Höchstmaß an Sorgfalt, das § 9 Abs. 5 StVO im fließenden Verkehr verlangt, findet seine Rechtfertigung in der Gefährlichkeit des Fahrmanövers für den fließenden Verkehr, der sich durch seine typischerweise höhere Geschwindigkeit auszeichnet. Für den fließenden, typischerweise rascheren Verkehr stellt sich ein rückwärts fahrendes Fahrzeug stets als potentielle Gefährdung dar, weil es ein Hindernis bildet, den Anhalteweg des fließenden Verkehrs verkürzt oder jedenfalls Ungewissheit über das weitere Fahrverhalten begründen kann (vgl. OLG Jena aaO; OLG Koblenz aaO). Der fließende Verkehr wird vor dieser Gefahr durch den Vertrauensgrundsatz geschützt. Danach muss sich der fließende Verkehr auf eine solche Störung nicht einstellen (vgl. OLG Hamm aaO; OLG Frankfurt, VersR 1982, 1079).

Im ruhenden Verkehr besteht eine solche rechtlich geschützte Verkehrserwartung jedoch nicht. Denn im ruhenden Verkehr und insbesondere auf Parkplätzen, auf denen die Pflichten der Kraftfahrzeugführer einander angenähert sind, muss sich jeder Kraftfahrer – wie dargelegt – auf mögliche Hindernisse und Störungen, die von einem Rangieren anderer Fahrzeuge ausgehen, einstellen und so vorsichtig fahren, dass er notfalls jederzeit anhalten kann. Die Schaffung solcher mit dem Rangieren verbundener Hindernisse oder Störungen, auf die sich der ruhende Verkehr einstellen muss, kann dann keine besondere Gefährlichkeit des Rückwärtsfahrens im ruhenden Verkehr begründen. Die spezifische Gefährlichkeit des Rückwärtsfahrens beschränkt sich im ruhenden Verkehr vielmehr darauf, dass der rückwärts Fahrende wegen seines eingeschränkten Gesichtsfeldes nach hinten andere Verkehrsteilnehmer schlechter erkennen und auf drohende Gefahren deshalb schlechter reagieren kann. Diese Gefahr hat sich jedoch nicht typischerweise realisiert, wenn der rückwärts Fahrende vorkollisionär zum Stehen kommt. Denn es ist möglich, dass er in Erfüllung der ihn treffenden Pflichten jederzeit bremsbereit gefahren ist und rechtzeitig angehalten hat. Die bloße Möglichkeit, dass der rückwärts Fahrende auch rein zufällig zum Stehen gekommen sein könnte, vermag eine Typizität für eine verkehrswidrige Unfallverursachung dann nicht begründen. Denn für sie spricht keine höhere Wahrscheinlichkeit als für ein regelgerechtes Verhalten.

dd) Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist der Nachweis eines Verstoßes gegen die Pflichten beim Rückwärtsfahren hier nicht geführt.

Einen sonstigen Verkehrsverstoß der Klägerin haben die Beklagten nicht nachgewiesen.

a) Zwar gebietet die gesteigerte Sorgfaltspflicht im ruhenden Verkehr (§ 1 Abs. 2 StVO) unabhängig von den spezifischen Pflichten des Rückwärtsfahrens auch, dass der Kraftfahrer so vorsichtig fährt, dass er kein plötzliches Hindernis für andere Verkehrsteilnehmer bildet. Das gilt insbesondere beim Ausparken aus einer Parktasche, und zwar auch gegenüber einem Verkehrsteilnehmer, der aus einer gegenüberliegenden Parktasche ausparken will. Genügt der zur Verfügung stehende Raum nicht für ein gleichzeitiges, gefahrloses Ausparken beider Fahrzeuge, muss der eigene Ausparkvorgang zurückgestellt werden, wenn der andere Verkehrsteilnehmer bereits mit dem Ausparken begonnen hat. Wollen beide Verkehrsteilnehmer gleichzeitig ausparken, haben sie sich miteinander zu verständigen (vgl. Urteil der Kammer vom 7. Mai 2010 – 13 S 14/10; Hentschel/König/Dauer aaO, § 8 Rdn. 31a). Für eine solche Verständigungspflicht ist allerdings nur dann Raum, wenn der Ausparkende vor oder während des Ausparkens erkennen kann, dass der andere Verkehrsteilnehmer ebenfalls ausparken will.

b) Die Voraussetzungen für eine solche Verständigungspflicht der Klägerin stehen hier jedoch nicht fest. Dass der Erstbeklagte vor der Klägerin mit dem Ausparken begonnen hätte, behaupten die Beklagten nicht. Es steht aber auch nicht fest, dass beide Fahrzeuge gleichzeitig mit dem Ausparken begonnen hätten oder die Klägerin jedenfalls die Ausparkabsicht des Erstbeklagten wenigstens so frühzeitig hätte erkennen müssen, dass sie ihren eigenen Fahrvorgang zurückstellen oder vorzeitig hätte abbrechen müssen. Zwar haben die Beklagten vorgetragen, an dem klägerischen Fahrzeug sei noch kein Zeichen eines beabsichtigten Rückwärtsfahrens erkennbar gewesen sei, als der Erstbeklagte in den Außenspiegel geschaut habe. Daraus kann jedoch nicht umgekehrt gefolgert werden, dass die Klägerin den beabsichtigten Ausparkvorgang des Erstbeklagten hätte erkennen müssen. Selbst wenn der Beklagtenvortrag insoweit als wahr unterstellt werden könnte, stünde damit nämlich nicht fest, wie viel Zeit zwischen dem Blick des Erstbeklagten in den Außenspiegel und dem Fahrbeginn vergangen ist. Dass die Klägerin in dieser Zeit mit dem Ausfahren begonnen haben kann, konnte auch nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme nicht ausgeschlossen werden. Die Zeugin ... vermochte zu dem – auch sachverständigerseits nicht aufklärbaren – Zeitpunkt des Losfahrens der Klägerin keine Angaben zu tätigen. Der Zeuge ... widersprach zu diesem Punkt sogar der Unfalldarstellung der Beklagten.

5. Im Rahmen der gemäß § 17 Abs. 1, 2 StVG gebotenen Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile, bei der nur feststehende Tatsachen zu berücksichtigen sind (vgl. BGH Urteil vom 27. Juni 2000 – VI ZR 126/99, VersR 2000, 1294; Urteil vom 10. Januar 1995 – VI ZR 247/94, VersR 1995, 357), ist danach lediglich auf Seiten der Beklagten ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO zu berücksichtigen. Jedoch führt die mitwirkende Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeuges unter den hier gegebenen Umständen zu einer Mithaftung von 20 %. Denn der Verkehrsverstoß des Erstbeklagten wiegt nicht so schwer, dass die mitwirkende Betriebsgefahr auf Klägerseite ganz dahinter zurücktreten müsste (vgl. zur Haftungsverteilung auch die Kammerurteile vom 7. Mai 2010 aaO, vom 10. Dezember 2010 aaO – und vom 27. Mai 2011 aaO).

6. Zu Recht hat das Erstgericht angenommen, dass sich die Reparaturkosten, deren anteiligen Ersatz die Klägerin verlangen kann, auf netto 1.687,47 EUR belaufen.

a) Die Klägerin rechnet ihren – dem Umfang nach unstreitigen – Sachschaden auf der Grundlage eines Kostenvoranschlags ab, dem unstreitig die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde liegen. Damit leistet sie dem Wirtschaftlichkeitsgebot genüge und bewegt sich entsprechend den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGHZ 183, 21 ff.; BGH, Urteile vom 22. Juni 2010 – VI ZR 337/09, VersR 2010, 1097 f. und VI ZR 302/08, VersR 1096 f.; Urteil vom 13. Juli 2010 – VI ZR 259/09, VersR 2010, 1380 f.) in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen.

b) Die Beklagten können die Klägerin hier auch nicht auf eine mühelos und ohne weiteres zugängliche günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen. Auch bei einem Kraftfahrzeug, das – wie hier das klägerische Fahrzeug – älter als drei Jahre alt ist, kann es für den Geschädigten unzumutbar sein, sich auf eine technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen, wenn der Geschädigte sein Kraftfahrzeug bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen (BGH, Urteile vom 20. Oktober 2009 – VI ZR 53/09, BGHZ 183, 21-28, vom 22. Juni 2010 – VI ZR 302/08, VersR 2010, 1096 f., und vom 13. Juli 2010 – VI ZR 259/09, MDR 2010, 1181 f.). So liegt der Fall hier. Unabhängig von dem hohen Alter des klägerischen Fahrzeugs verdient die tatsächliche Disposition der Klägerin über ihr Eigentum, die unstreitig sämtliche Inspektionen in einer Markenwerkstatt hat durchführen lassen, unter den gegebenen Umständen Schutz.

7. Danach kann die Klägerin ihren Schaden wie folgt ersetzt verlangen:

Reparaturkosten (netto)

1.687,47 EUR

Unkostenpauschale

     25,00 EUR

Zwischensumme

1.712,47 EUR

hiervon 80 %

1.369,98 EUR

hierauf gezahlt

- 812,52 EUR

noch zu ersetzender Schaden        

557,46 EUR

8. Gemäß §§ 288 Abs. 1, 286 BGB kann die Klägerin Verzugszinsen seit Ablauf der mit Schreiben vom 22. März 2011 gesetzten Frist verlangen. Ihre vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten kann sie gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB aus einem erstattungsfähigen Gesamtschaden in Höhe eines Gegenstandswertes von bis zu 1.500,00 EUR gemäß §§ 2, 13 RVG, Nrn. 2300, 7002, 7008 VVRVG in Höhe von 1,3 x 105,00 EUR (Geschäftsgebühr) + 20,00 EUR (Pauschale) + 29,74 EUR (MwSt.) = 186,24 EUR abzüglich hierauf gezahlter 120,67 EUR, entsprechend insgesamt 65,57 EUR geltend machen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO in beschränktem Umfang (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2010 – VI ZR 237/09, NJW 2011, 155; Urteil vom 25. März 1980 – VI ZR 61/79, BGHZ 76, 397 ff.) zugelassen, und zwar hinsichtlich der Frage, ob der Anspruch der Klägerin dem Grunde nach durch ein mitwirkendes Verschulden bei der Unfallverursachung gemindert ist. Die Rechtssache hat insoweit grundsätzliche Bedeutung. In einer unbestimmten Vielzahl von Fällen wird die Frage entscheidungserheblich, ob bei einem Unfall auf einem Parkplatz ohne Straßencharakter der Beweis des ersten Anscheins auch dann für eine schuldhafte Unfallverursachung durch den Rückwärtsfahrer spricht, wenn es dem Kraftfahrer gelingt, vorkollisionär zum Stillstand zu kommen. Die Zulassung ist auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten, da die Entscheidung in vorstehender, entscheidungserheblicher Frage von der Rechtsprechung anderer Gerichte abweicht.

(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.

(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.

(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.

(4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.

(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.

(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.

Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. Die Absicht einzufahren oder anzufahren ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen.

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 13. Juni 2012 – 4 C 199/11 (04) – teilweise abgeändert, und die Beklagten werden unter Klageabweisung im Übrigen als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 557,46 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 6. April 2011 sowie 65,57 EUR vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin zu 38 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 62 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 35 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 65 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird in dem in den Entscheidungsgründen dargelegten Umfang zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin macht Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 29. Dezember 2010 auf dem Parkplatz des ... in ... ereignete.

Sowohl die Klägerin als auch der Erstbeklagte, dessen Kraftfahrzeug bei der Zweitbeklagten haftpflichtversichert war, parkten mit ihren Fahrzeugen rückwärts aus einander gegenüberliegenden, schräg zur Fahrgasse angeordneten Parktaschen aus. Dabei kam es zum Unfall.

Die Klägerin hat ihren im Jahr 1998 zugelassenen Pkw durchgehend in einer BMW-Werkstatt pflegen und warten lassen. Sie macht auf der Grundlage des Kostenvoranschlags einer BMW-Werkstatt fiktive Reparaturkosten von netto 1.687,47 EUR abzüglich hierauf vorprozessual gezahlter 800,02 EUR sowie eine Unkostenpauschale von 25,00 EUR abzüglich hierauf gezahlter 12,50 EUR geltend.

Erstinstanzlich hat sie behauptet, sie habe nach dem Ausparken bereits in gerader Ausrichtung auf dem Fahrweg zwischen den Parktaschen gestanden, als der Erstbeklagte in ihr stehendes Auto gefahren sei.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, 899,95 EUR nebst gesetzlicher Verzugszinsen ab 6. April 2011 und vorgerichtliche Kosten in Höhe von 108,88 EUR an sie zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben behauptet, beide Fahrzeuge seien zeitgleich losgefahren. Im Unfallzeitpunkt hätten sich beide Fahrzeug in Rückwärtsfahrt befunden. Das klägerische Fahrzeug habe die Parktasche vorkollisionär noch nicht vollständig verlassen. Die Beklagten meinen, die Klägerin müsse sich auf eine günstigere, gleichwertige Reparaturmöglichkeit bei der ... oder dem ... verweisen lassen, wo der Schaden – insoweit unstreitig – für 1.600,04 EUR repariert werden könne.

Das Erstgericht, auf dessen Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen ... und ... sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Daraufhin hat es die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 43,72 EUR (versehentlich tenoriert mit 73,72 EUR) nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagten seien zum Ersatz des hälftigen Schadens verpflichtet. Keine der Parteien habe den Nachweis der Unabwendbarkeit des Unfalls geführt. Zu Lasten beider Seiten sei ein Verstoß gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot (§ 1 Abs. 2 StVO) in die Haftungsabwägung einzustellen. Zwar habe die Klägerin im Unfallzeitpunkt gestanden. Es sei jedoch nicht erwiesen, dass sie länger als einen Sekundenbruchteil gestanden habe. Eine Verweisung auf eine Reparaturmöglichkeit in einer freien Werkstatt sei der Klägerin unzumutbar.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Klagebegehren in der Sache in vollem Umfang weiter. Sie rügt, das Erstgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sie ihren Ausparkvorgang noch nicht abgeschlossen habe. Sie meint, da ihr Fahrzeug vorkollisionär gestanden habe, treffe sie keine Mithaftung.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagten unter Abänderung des am 13. Juni 2012 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Saarbrücken, Az. 4 C 199/11 (04), zu verurteilen, an sie 826,23 EUR nebst gesetzlicher Verzugszinsen ab dem 6. April 2011, des weiteren vorgerichtliche Kosten in Höhe von 62,47 EUR zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen die angegriffene Entscheidung.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. In der Sache hat sie einen Teilerfolg. Die Klägerin kann 80 % ihres Schadens, entsprechend 557,46 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten, ersetzt verlangen.

1. Das Erstgericht ist zunächst davon ausgegangen, dass sowohl die Klägerin wie auch die Beklagten grundsätzlich für die Folgen des streitgegenständlichen Unfallgeschehens gem. § 7 Abs. 1 bzw. § 18 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 115 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) einzustehen haben, weil die Unfallschäden jeweils bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstanden sind, der Unfall nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist und für keinen der beteiligten Fahrer ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG darstellte. Dies ist zutreffend und wird von der Berufung auch nicht angegriffen.

Insbesondere hat die Klägerin hier nicht schon allein dadurch den Anforderungen an einen „Idealfahrer“ (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 13. Dezember 1990 – III ZR 14/90, BGHZ 113, 164 ff.; Saarländisches Oberlandesgericht, zfs 2003, 118; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. § 17 StVG Rn. 22 mwN.) genügt, dass sie vorkollisionär zum Stehen kam. Ein Idealfahrer an der Stelle der Klägerin hätte die Möglichkeit eines Ausparkens auch des Erstbeklagten in Betracht gezogen und den eigenen Ausparkvorgang früher unterbrochen oder notfalls ganz zurückgestellt, wenn er eine Kollision bis zum vollständigem Abschluss des Ausparkvorgangs nicht ausschließen konnte. Hier kam es jedoch noch vor dem Abschluss des Ausparkens zur Kollision. Denn nach den plausiblen und insoweit unangegriffenen Ausführungen des von dem Erstgericht eingeholten und zugrunde gelegten Gutachtens des Sachverständigen ... befand sich das klägerische Fahrzeug im Unfallzeitpunkt noch schräg zur Fahrgasse.

2. Im Rahmen der hiernach gemäß § 17 Abs. 1, 2 StVG gebotenen Abwägung der beiderseitigen Mitverursachungs- und –verschuldensanteile hat das Erstgericht zu Recht angenommen, dass der Erstbeklagte den Unfall durch einen schuldhaften Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO verursacht hat.

a) Zu Recht hat das Erstgericht angenommen, dass sich die Verhaltenspflichten des Erstbeklagten nach § 1 Abs. 2 StVO und nicht nach § 9 Abs. 5 StVO bestimmten. Nach der Rechtsprechung der Kammer findet § 9 Abs. 5 StVO auf Parkplätzen, denen – wie hier – der eindeutige Straßencharakter fehlt, und die daher allein dem ruhenden Verkehr dienen, keine unmittelbare Anwendung (vgl. Kammerurteile vom 10. Februar 2012 – 13 S 181/11, NJW-RR 2012, 476 ff.; 9. Juli 2010 – 13 S 61/10; zfs 2011, 494; 7. Mai 2010 – 13 S 14/10; 12. Februar 2010 – 13 S 239/09 – und 14. November 2008 – 13 S 126/08, jew. mwN; ebenso OLG Koblenz, zfs 2000, 80 f.; OLG Hamburg, VRS 98, 223; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. § 9 StVO Rdn. 51, mwN.; ähnlich OLG Stuttgart, NJW 2004, 2255; tendenziell a.A. OLG Hamm, Urteil vom 11. September 2012 – I-9 U32/12, zit. nach juris, mwN.). § 9 Abs. 5 StVO dient primär dem Schutz des fließenden und deshalb typischerweise schnelleren Verkehrs (vgl. OLG Dresden, NZV 2007, 152; OLG Jena, VRS 108, 294; OLG Stuttgart aaO; OLG Koblenz aaO; Kammerurteil vom 10. Dezember 2010 – 13 S 80/10; Hentschel/König/Dauer aaO § 9 StVO Rdn.51; Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl. § 9 StVO Rdn. 67; Elsner, jurisPR-VerkR 7/2010 Anm. 3). Auf Parkplätzen ohne eindeutigen Straßencharakter muss jedoch anders als im fließenden Verkehr jederzeit mit rangierenden und damit auch rückwärts fahrenden Fahrzeugen gerechnet werden. Anstelle des § 9 Abs. 5 StVO ist deshalb hier das Gebot der allgemeinen Rücksichtnahme (§ 1 Abs. 2 StVO) zu beachten.

b) Danach muss sich ein Verkehrsteilnehmer so verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Im ruhenden Verkehr sind die hiernach einzuhaltenden Sorgfaltspflichten der Kraftfahrer einander angenähert. Da auf Parkplätzen stets mit ausparkenden und rückwärts fahrenden Fahrzeugen zu rechnen ist, müssen Kraftfahrer hier so vorsichtig fahren, dass sie jederzeit anhalten können (vgl. OLG Koblenz, VersR 2001, 349 f.; KG, KGR 2000, 401 ff.; VRS 104, 24; OLG Köln VersR 1995, 719 f.; OLG Hamm, VRS 99, 70 ff.; Kammerurteile vom 10. Februar 2012 – 13 S 181/11; 12. Februar 2010 aaO mwN.; Hentschel/König/Dauer aaO, § 8 StVO Rdn. 31a; § 9 Rdn. 51). Das gilt in besonderem Maße für den rückwärts fahrenden Verkehrsteilnehmer. Bei ihm ist die besondere Gefährlichkeit des Rückwärtsfahrens, die wegen des eingeschränkten Sichtfeldes des Rückwärtsfahrenden für den rückwärtigen Verkehr besteht, mit einzubeziehen. Entsprechend der Wertung des § 9 Abs. 5 StVO muss er sich deshalb so verhalten, dass er sein Fahrzeug notfalls sofort anhalten kann (vgl. Kammerurteile vom 10. Februar 2012 aaO; 27. Mai 2011 - 13 S 25/11 – und 10. Dezember 2010 aaO).

c) Diesen Anforderungen hat der Erstbeklagte nicht genügt. Wie unstreitig ist und von dem Gutachten des Sachverständigen ... überdies bestätigt wird, befand sich der Erstbeklagte im Kollisionszeitpunkt noch in Rückwärtsfahrt.

3. Entgegen der angegriffenen Entscheidung kann der Klägerin allerdings kein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO zur Last gelegt werden.

a) In tatsächlicher Hinsicht hat das Erstgericht es – anders als die Klägerin meint –ausdrücklich (Seite 5) als erwiesen angesehen, dass das klägerische Fahrzeug im Zeitpunkt der Kollision stand. Soweit das Erstgericht ausführt, der Ausparkvorgang sei noch nicht abgeschlossen gewesen, soll damit ersichtlich nur zum Ausdruck gebracht werden, dass die Klägerin noch eine weitere Fahr- und Lenkbewegung hätte ausführen müssen, um vollständig auszuparken. Dass die Klägerin bereits über einen längeren Zeitraum gestanden hätte, hat das Erstgericht hingegen nicht als erwiesen angesehen.

b) Diese Feststellungen sind – entgegen dem Angriff der Beklagten – zutreffend. Das Erstgericht hat sich in seiner Beweiswürdigung entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt, ohne gegen Denk- oder Erfahrungsgesetze zu verstoßen. Dabei ist es in der Sache zunächst von den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigengutachtens ausgegangen, wonach anhand der punktuellen Schadenscharakteristik und mangels horizontaler Streifberührungsspuren von einem Stillstand des klägerischen Pkw im Unfallzeitpunkt auszugehen ist, die Dauer des Stillstandes jedoch nicht mehr genau festzustellen ist. Weiter hat das Erstgericht die Bekundungen der Zeugen zutreffend gewürdigt. Aus ihnen ergaben sich keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte, aufgrund derer das Erstgericht die Dauer des Stillstands des klägerischen Fahrzeugs verlässlich hätte abschätzen können.

c) Unter diesen Umständen ist es den Beklagten nicht gelungen nachzuweisen, dass die Klägerin den Unfall durch einen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO verursacht hat.

aa) Zu § 9 Abs. 5 StVO entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass der Anscheinsbeweis gegen den Rückwärtsfahrer spricht, wenn es in einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Rückwärtsfahren zu einem Zusammenstoß kommt (statt vieler: OLG München, Urteil vom 27. Mai 2010 – 10 U 4431/09, zit. nach juris; OLG Dresden, Schaden-Praxis 2010, 174; KG, VRS 108, 190; OLG Celle, OLGR Celle 2007, 585 f.; OLG Köln, DAR 2006, 27; Burmann/Heß/Jahnke/Janker aaO § 9 Rdn. 69; Hentschel/König/Dauer aaO § 9 Rdn. 55). Etwas anderes gilt nicht schon dann, wenn der rückwärts Fahrende zum Unfallzeitpunkt steht. Vielmehr entfällt der Anscheinsbeweis erst, wenn der rückwärts Fahrende zum Unfallzeitpunkt bereits längere Zeit zum Stehen gekommen war (vgl. KG, MDR 2010, 503; VRS 108, 190; OLG Köln, DAR 2006, 27; LG Bochum, VRR 2009, 304; LG Kleve, Urteil vom 11. November 2009 – 5 S 88/09, zit. nach juris; LG Berlin, Urteil vom 19. Oktober 2000 – 58 S 112/00, zit. nach juris; AG Hamburg, Schaden-Praxis 2006, 416; Nugel, jurisPR-VerkR 1/2010, Anm. 3). Dies wird von der Kammer nicht in Zweifel gezogen.

bb) Teilweise werden diese Grundsätze auf Parkplätze übertragen, auf denen sich die Sorgfaltspflichten nach § 1 Abs. 2 StVO richten (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 11. September 2012 aaO; LG Bad Kreuznach, zfs 2007, 559; LG Arnsburg, Urteil vom 27.9.2005 – 5 S 58/05, zit. nach juris; AG Herne, Urteil vom 17. Februar 2010 – 20 C 389/00, zit. nach juris; wohl auch KG, VRS 118, 354 ff.; LG Braunschweig, Urteil vom 29. Juni 2010 – 7 S 490/09, zit. nach juris). Dem folgt die Kammer nicht (vgl. Kammerurteile vom 10. Februar 2012 aaO; 9. Juli 2010 aaO und 7. Mai 2010 aaO). Kommt es auf einem Parkplatz ohne eindeutigen Straßencharakter in einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Rückwärtsfahren zu einem Unfall, steht aber fest, dass der rückwärts Fahrende vorkollisionär zum Stehen gekommen ist, so greift der Anscheinsbeweis bereits nicht ein oder ist jedenfalls erfolgreich erschüttert.

cc) Der Beweis des ersten Anscheins stellt kein besonderes Beweismittel dar, sondern ist lediglich der konsequente Einsatz von Sätzen der allgemeinen Lebenserfahrung im Rahmen der freien Beweiswürdigung (BGH, Urteil vom 17. Juni 1997 – X ZR 119/94, NJW 1998, 79; Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl. Kap 37 Rdn. 43). Steht zur richterlichen Überzeugung ein Sachverhalt fest, der nach den Regeln des Lebens und nach der Erfahrung vom Üblichen und Gewöhnlichen typisch für einen bestimmten Geschehensablauf ist, so vermittelt diese Typizität die richterliche Überzeugung auch im zu entscheidenden Einzelfall (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 1996 – VI ZR 343/95, VersR 1997, 205; Urteil vom 19. März 1996 – VI ZR 380/94, NJW 1996, 1828; Urteil der Kammer vom 30. Oktober 2010 – 13 S 161/09; Geigel/Knerr, aaO Kap 37 Rdn. 43). Voraussetzung ist danach das Bestehen eines allgemeinen Erfahrungssatzes, nach dem sich der Schluss auf eine bestimmte Ursache oder Wirkung aufdrängt.

Bei der Prüfung, ob ein typischer Geschehensablauf in diesem Sinn vorliegt, sind sämtliche bekannten Umstände des Falles in die Bewertung einzubeziehen (BGH, Urteil vom 4. Dezember 2000 – II ZR 293/99, VersR 2001, 457; Urteil vom 19. März 1996 – VI ZR 380/94, VersR 1996, 772; Urteil vom 19. November 1985 – VI ZR 176/84, VersR 1986, 343 f.). Denn ob ein Sachverhalt im Einzelfall wirklich typisch ist, kann nur aufgrund einer umfassenden Betrachtung aller tatsächlichen Elemente des Gesamtgeschehens beurteilt werden, die sich aus dem unstreitigen Parteivortrag und den getroffenen Feststellungen ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2011 – VI ZR 177/10, BGHZ 192, 84 ff.; Urteil vom 19. März 1996 aaO).

dd) Definiert man den Sachverhalt, auf den hin die Anwendungsvoraussetzungen des Anscheinsbeweises zu prüfen sind, hier unter Einbeziehung des Stillstandes des klägerischen Fahrzeugs, so lässt sich für einen solchen Sachverhalt bereits keine typische Lebenserfahrung begründen, wonach der Rückwärtsfahrer, der vorkollisionär gestanden hat, den Unfall verschuldet hat. Ließe man hingegen für die Anwendung des Anscheinsbeweises schon eine Kollision im zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Rückwärtsfahren genügen, so wäre ein sich dann ergebender Anscheinsbeweis bei Nachweis eines Stillstandes im Kollisionszeitpunkt jedenfalls erfolgreich erschüttert. Denn in einem Fall der hier vorliegenden Art besteht jedenfalls keine typische Lebenserfahrung für einen Verkehrsverstoß auf Seiten des stehenden Verkehrsteilnehmers. Eine solche Typizität wird von der Gegenauffassung auch nicht näher begründet. Es besteht vielmehr die ernsthafte Möglichkeit, dass der Rückwärtsfahrer in Erfüllung all seiner Verkehrspflichten rechtzeitig angehalten hat und nur der im Fahren befindliche Unfallgegner den Unfall verschuldet hat. Anders als im fließenden Verkehr genügt der Rückwärtsfahrer im ruhenden Verkehr nämlich regelmäßig, d.h. wenn er nicht gegen eine sonstige Sorgfaltspflicht verstoßen hat, den ihn treffenden Pflichten, wenn er so bremsbereit fährt, dass er jederzeit vorkollisionär anhalten kann.

Das Höchstmaß an Sorgfalt, das § 9 Abs. 5 StVO im fließenden Verkehr verlangt, findet seine Rechtfertigung in der Gefährlichkeit des Fahrmanövers für den fließenden Verkehr, der sich durch seine typischerweise höhere Geschwindigkeit auszeichnet. Für den fließenden, typischerweise rascheren Verkehr stellt sich ein rückwärts fahrendes Fahrzeug stets als potentielle Gefährdung dar, weil es ein Hindernis bildet, den Anhalteweg des fließenden Verkehrs verkürzt oder jedenfalls Ungewissheit über das weitere Fahrverhalten begründen kann (vgl. OLG Jena aaO; OLG Koblenz aaO). Der fließende Verkehr wird vor dieser Gefahr durch den Vertrauensgrundsatz geschützt. Danach muss sich der fließende Verkehr auf eine solche Störung nicht einstellen (vgl. OLG Hamm aaO; OLG Frankfurt, VersR 1982, 1079).

Im ruhenden Verkehr besteht eine solche rechtlich geschützte Verkehrserwartung jedoch nicht. Denn im ruhenden Verkehr und insbesondere auf Parkplätzen, auf denen die Pflichten der Kraftfahrzeugführer einander angenähert sind, muss sich jeder Kraftfahrer – wie dargelegt – auf mögliche Hindernisse und Störungen, die von einem Rangieren anderer Fahrzeuge ausgehen, einstellen und so vorsichtig fahren, dass er notfalls jederzeit anhalten kann. Die Schaffung solcher mit dem Rangieren verbundener Hindernisse oder Störungen, auf die sich der ruhende Verkehr einstellen muss, kann dann keine besondere Gefährlichkeit des Rückwärtsfahrens im ruhenden Verkehr begründen. Die spezifische Gefährlichkeit des Rückwärtsfahrens beschränkt sich im ruhenden Verkehr vielmehr darauf, dass der rückwärts Fahrende wegen seines eingeschränkten Gesichtsfeldes nach hinten andere Verkehrsteilnehmer schlechter erkennen und auf drohende Gefahren deshalb schlechter reagieren kann. Diese Gefahr hat sich jedoch nicht typischerweise realisiert, wenn der rückwärts Fahrende vorkollisionär zum Stehen kommt. Denn es ist möglich, dass er in Erfüllung der ihn treffenden Pflichten jederzeit bremsbereit gefahren ist und rechtzeitig angehalten hat. Die bloße Möglichkeit, dass der rückwärts Fahrende auch rein zufällig zum Stehen gekommen sein könnte, vermag eine Typizität für eine verkehrswidrige Unfallverursachung dann nicht begründen. Denn für sie spricht keine höhere Wahrscheinlichkeit als für ein regelgerechtes Verhalten.

dd) Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist der Nachweis eines Verstoßes gegen die Pflichten beim Rückwärtsfahren hier nicht geführt.

Einen sonstigen Verkehrsverstoß der Klägerin haben die Beklagten nicht nachgewiesen.

a) Zwar gebietet die gesteigerte Sorgfaltspflicht im ruhenden Verkehr (§ 1 Abs. 2 StVO) unabhängig von den spezifischen Pflichten des Rückwärtsfahrens auch, dass der Kraftfahrer so vorsichtig fährt, dass er kein plötzliches Hindernis für andere Verkehrsteilnehmer bildet. Das gilt insbesondere beim Ausparken aus einer Parktasche, und zwar auch gegenüber einem Verkehrsteilnehmer, der aus einer gegenüberliegenden Parktasche ausparken will. Genügt der zur Verfügung stehende Raum nicht für ein gleichzeitiges, gefahrloses Ausparken beider Fahrzeuge, muss der eigene Ausparkvorgang zurückgestellt werden, wenn der andere Verkehrsteilnehmer bereits mit dem Ausparken begonnen hat. Wollen beide Verkehrsteilnehmer gleichzeitig ausparken, haben sie sich miteinander zu verständigen (vgl. Urteil der Kammer vom 7. Mai 2010 – 13 S 14/10; Hentschel/König/Dauer aaO, § 8 Rdn. 31a). Für eine solche Verständigungspflicht ist allerdings nur dann Raum, wenn der Ausparkende vor oder während des Ausparkens erkennen kann, dass der andere Verkehrsteilnehmer ebenfalls ausparken will.

b) Die Voraussetzungen für eine solche Verständigungspflicht der Klägerin stehen hier jedoch nicht fest. Dass der Erstbeklagte vor der Klägerin mit dem Ausparken begonnen hätte, behaupten die Beklagten nicht. Es steht aber auch nicht fest, dass beide Fahrzeuge gleichzeitig mit dem Ausparken begonnen hätten oder die Klägerin jedenfalls die Ausparkabsicht des Erstbeklagten wenigstens so frühzeitig hätte erkennen müssen, dass sie ihren eigenen Fahrvorgang zurückstellen oder vorzeitig hätte abbrechen müssen. Zwar haben die Beklagten vorgetragen, an dem klägerischen Fahrzeug sei noch kein Zeichen eines beabsichtigten Rückwärtsfahrens erkennbar gewesen sei, als der Erstbeklagte in den Außenspiegel geschaut habe. Daraus kann jedoch nicht umgekehrt gefolgert werden, dass die Klägerin den beabsichtigten Ausparkvorgang des Erstbeklagten hätte erkennen müssen. Selbst wenn der Beklagtenvortrag insoweit als wahr unterstellt werden könnte, stünde damit nämlich nicht fest, wie viel Zeit zwischen dem Blick des Erstbeklagten in den Außenspiegel und dem Fahrbeginn vergangen ist. Dass die Klägerin in dieser Zeit mit dem Ausfahren begonnen haben kann, konnte auch nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme nicht ausgeschlossen werden. Die Zeugin ... vermochte zu dem – auch sachverständigerseits nicht aufklärbaren – Zeitpunkt des Losfahrens der Klägerin keine Angaben zu tätigen. Der Zeuge ... widersprach zu diesem Punkt sogar der Unfalldarstellung der Beklagten.

5. Im Rahmen der gemäß § 17 Abs. 1, 2 StVG gebotenen Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile, bei der nur feststehende Tatsachen zu berücksichtigen sind (vgl. BGH Urteil vom 27. Juni 2000 – VI ZR 126/99, VersR 2000, 1294; Urteil vom 10. Januar 1995 – VI ZR 247/94, VersR 1995, 357), ist danach lediglich auf Seiten der Beklagten ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO zu berücksichtigen. Jedoch führt die mitwirkende Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeuges unter den hier gegebenen Umständen zu einer Mithaftung von 20 %. Denn der Verkehrsverstoß des Erstbeklagten wiegt nicht so schwer, dass die mitwirkende Betriebsgefahr auf Klägerseite ganz dahinter zurücktreten müsste (vgl. zur Haftungsverteilung auch die Kammerurteile vom 7. Mai 2010 aaO, vom 10. Dezember 2010 aaO – und vom 27. Mai 2011 aaO).

6. Zu Recht hat das Erstgericht angenommen, dass sich die Reparaturkosten, deren anteiligen Ersatz die Klägerin verlangen kann, auf netto 1.687,47 EUR belaufen.

a) Die Klägerin rechnet ihren – dem Umfang nach unstreitigen – Sachschaden auf der Grundlage eines Kostenvoranschlags ab, dem unstreitig die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde liegen. Damit leistet sie dem Wirtschaftlichkeitsgebot genüge und bewegt sich entsprechend den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGHZ 183, 21 ff.; BGH, Urteile vom 22. Juni 2010 – VI ZR 337/09, VersR 2010, 1097 f. und VI ZR 302/08, VersR 1096 f.; Urteil vom 13. Juli 2010 – VI ZR 259/09, VersR 2010, 1380 f.) in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen.

b) Die Beklagten können die Klägerin hier auch nicht auf eine mühelos und ohne weiteres zugängliche günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen. Auch bei einem Kraftfahrzeug, das – wie hier das klägerische Fahrzeug – älter als drei Jahre alt ist, kann es für den Geschädigten unzumutbar sein, sich auf eine technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen, wenn der Geschädigte sein Kraftfahrzeug bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen (BGH, Urteile vom 20. Oktober 2009 – VI ZR 53/09, BGHZ 183, 21-28, vom 22. Juni 2010 – VI ZR 302/08, VersR 2010, 1096 f., und vom 13. Juli 2010 – VI ZR 259/09, MDR 2010, 1181 f.). So liegt der Fall hier. Unabhängig von dem hohen Alter des klägerischen Fahrzeugs verdient die tatsächliche Disposition der Klägerin über ihr Eigentum, die unstreitig sämtliche Inspektionen in einer Markenwerkstatt hat durchführen lassen, unter den gegebenen Umständen Schutz.

7. Danach kann die Klägerin ihren Schaden wie folgt ersetzt verlangen:

Reparaturkosten (netto)

1.687,47 EUR

Unkostenpauschale

     25,00 EUR

Zwischensumme

1.712,47 EUR

hiervon 80 %

1.369,98 EUR

hierauf gezahlt

- 812,52 EUR

noch zu ersetzender Schaden        

557,46 EUR

8. Gemäß §§ 288 Abs. 1, 286 BGB kann die Klägerin Verzugszinsen seit Ablauf der mit Schreiben vom 22. März 2011 gesetzten Frist verlangen. Ihre vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten kann sie gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB aus einem erstattungsfähigen Gesamtschaden in Höhe eines Gegenstandswertes von bis zu 1.500,00 EUR gemäß §§ 2, 13 RVG, Nrn. 2300, 7002, 7008 VVRVG in Höhe von 1,3 x 105,00 EUR (Geschäftsgebühr) + 20,00 EUR (Pauschale) + 29,74 EUR (MwSt.) = 186,24 EUR abzüglich hierauf gezahlter 120,67 EUR, entsprechend insgesamt 65,57 EUR geltend machen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO in beschränktem Umfang (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2010 – VI ZR 237/09, NJW 2011, 155; Urteil vom 25. März 1980 – VI ZR 61/79, BGHZ 76, 397 ff.) zugelassen, und zwar hinsichtlich der Frage, ob der Anspruch der Klägerin dem Grunde nach durch ein mitwirkendes Verschulden bei der Unfallverursachung gemindert ist. Die Rechtssache hat insoweit grundsätzliche Bedeutung. In einer unbestimmten Vielzahl von Fällen wird die Frage entscheidungserheblich, ob bei einem Unfall auf einem Parkplatz ohne Straßencharakter der Beweis des ersten Anscheins auch dann für eine schuldhafte Unfallverursachung durch den Rückwärtsfahrer spricht, wenn es dem Kraftfahrer gelingt, vorkollisionär zum Stillstand zu kommen. Die Zulassung ist auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten, da die Entscheidung in vorstehender, entscheidungserheblicher Frage von der Rechtsprechung anderer Gerichte abweicht.

(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht,

1.
wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder
2.
für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen.

(1a) Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig.

(2) Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, dass gewartet wird. Es darf nur weitergefahren werden, wenn übersehen werden kann, dass wer die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert wird. Kann das nicht übersehen werden, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineingetastet werden, bis die Übersicht gegeben ist. Wer die Vorfahrt hat, darf auch beim Abbiegen in die andere Straße nicht wesentlich durch den Wartepflichtigen behindert werden.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(1) Wer ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist.

(2) Wer ein Fahrzeug führt, muss die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden, wenn das Fahrzeug verlassen wird. Kraftfahrzeuge sind auch gegen unbefugte Benutzung zu sichern.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Amtsgerichts Völklingen vom 19.11.2008 – 5C C 46/08 – teilweise abgeändert und die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 581,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.11.2007 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten von 83,54 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die erstinstanzlichen Kosten werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) tragen der Kläger allein zu 36 %, der Kläger und die ehemaligen Widerbeklagten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner zu 28 % und die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu 36 %. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu 36 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt der Kläger zu 50 %. Im Übrigen findet eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der ersten Instanz nicht statt.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

I.

Der Kläger begehrt Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, der sich am 13.9.2007 auf dem Parkplatz eines Einkaufsmarktes in … ereignete. Die Ehefrau des Klägers, die erstinstanzlich noch Widerbeklagte zu 2), fuhr mit dessen PKW in eine freie Parktasche ein und öffnete zum Aussteigen die Fahrertür, als der Beklagte zu 1) mit seinem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten PKW in die links daneben liegende, freie Parktasche einfahren wollte und dabei mit der Fahrzeugfront gegen die 40 bis 50 cm weit geöffnete Fahrertür stieß. Dem Kläger entstand hierdurch ein Sachschaden von 1.744,93 EUR. Den am Fahrzeug des Beklagten zu 1) entstandenen Schaden (820,56 EUR) hat die erstinstanzlich noch Widerbeklagte zu 3) in Höhe von 396,02 EUR ausgeglichen.

Mit seiner Klage verfolgt der Kläger die Erstattung von 2/3 seines Schadens (1.163,29 EUR) nebst Verzugszinszinsen in gesetzlicher Höhe sowie den Ersatz vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten (155,30 EUR). Der Beklagte zu 1) hat Widerklage erhoben und die Erstattung seines Restschadens (450,10 EUR) nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten begehrt.

Das Amtsgericht hat über den Hergang des Unfalls ein Sachverständigengutachten eingeholt und Zeugen vernommen. Danach hat es die Klage abgewiesen und der Widerklage in vollem Umfang entsprochen. Zur Begründung hat der Erstrichter ausgeführt, dass eine Haftung der Beklagten für den Unfall nicht gegeben sei. Die Ehefrau des Klägers habe gegen die besonderen Sorgfaltsanforderungen des § 14 StVO verstoßen, wohingegen dem Beklagten zu 1) allenfalls ein geringes Mitverschulden angelastet werden könne, wenn unterstellt werde, dass er die Ehefrau des Klägers hätte wahrnehmen können. Dieses Mitverschulden trete aber gänzlich hinter den Verursachungsanteil der Ehefrau des Klägers zurück.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, soweit er mit der Klage abgewiesen worden ist. Der Beklagte zu 1) hätte die geöffnete Tür des klägerischen Fahrzeuges rechtzeitig erkennen können und sein Fahrverhalten durch Ausweichen oder Abbremsen hierauf einstellen müssen. Außerdem sei er in einer Bogenfahrt in seine Parktasche eingefahren und habe dabei die Parktasche der Ehefrau des Klägers mitbenutzt.

Entscheidungsgründe

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und teilweise begründet. Die erstinstanzliche Entscheidung beruht auf einem Rechtsfehler zu Lasten des Klägers (§ 513 ZPO). Dem Kläger steht gemäß §§ 7, 18 StVG i.v.m § 3 Nr. 1 PflVG a.F. ein Anspruch auf Ersatz von 1/3 seines Unfallschadens nebst Verzugszinsen und anteiliger vorgerichtlicher Anwaltskosten zu.

1. Da der Unfall nicht durch höhere Gewalt verursacht wurde (§ 7 Abs. 2 StVG), ist für den Umfang der Haftung nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG eine Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr geboten, sofern sich das Geschehen nicht für einen der Unfallbeteiligten als unabwendbares Ereignis i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG darstellte. Unabwendbar in diesem Sinne ist ein Ereignis nur dann, wenn es auch durch äußerste Sorgfalt – gemessen an den Anforderungen eines Idealfahrers – nicht abgewendet werden kann (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Auflage, § 17 StVG Rn. 22 m.w.N.). Den Anforderungen an einen Idealfahrer haben weder die Ehefrau des Klägers noch der Beklagte zu 1) genügt. Vielmehr haben beide Fahrer den Unfall durch eigenes schuldhaftes Verhalten mit verursacht.

a. Zu Lasten der Ehefrau des Klägers steht unstreitig fest, dass sie zum Aussteigen die Fahrertür um 40-50 cm geöffnet hatte, als der Beklagte zu 1) mit seinem PKW in die daneben liegende freie Parktasche einfahren wollte. Dies begründet einen schuldhaften Verkehrsverstoß, da sie beim Aussteigen eine gesteigerte Sorgfaltspflicht zu erfüllen und den rückwärtigen Verkehr aufmerksam zu beobachten hatte, um dessen Gefährdung auszuschließen.

aa. Diese Pflicht findet in der Vorschrift des § 14 Abs. 1 StVO ihren Niederschlag gegenüber dem fließenden Verkehr, dessen Vorrecht der Ein- und Aussteiger zu beachten hat (vgl. Geigel/Zieres, Der Haftpflichtprozess, 25. Auflage, Kap. 27 Rn. 381). Auf – wie hier – öffentlichen Parkplätzen, auf denen sog. Suchverkehr nach freien Stellflächen, nicht aber „fließender Verkehr“ stattfindet (vgl. Hentschel/König, a.a.O., § 8 StVO Rn. 31a), sind zwar die gegenseitigen Rücksichtspflichten aneinander angenähert; allerdings können auch hier die strengen Sorgfaltsmaßstäbe, die im fließenden Verkehr gelten, jedenfalls sinngemäß herangezogen werden, sofern sich in einem bestimmten Verkehrsverhalten die besondere Gefährlichkeit gegenüber den übrigen Verkehrsteilnehmern niederschlagen kann, wie dies etwa beim Rückwärtsfahren wegen der eingeschränkten Sicht nach hinten der Fall ist (vgl. Urteil der Kammer vom 13.3.2009, 13 S 171/08; Hentschel/König, a.a.O., § 9 StVO Rn. 51). Aus diesem Grund hat auch der Ein- und Aussteigende auf öffentlichen Parkplätzen - anders als auf privaten Parkflächen, auf denen kein besonderer Fahrverkehr zu erwarten ist (vgl. Urteil der Kammer vom 23.1.2009, 13 S 165/08) – besondere Vorsicht und Achtsamkeit walten zu lassen. Nicht anders als im fließenden Verkehr schafft auch hier etwa das Öffnen der Tür ein plötzliches Hindernis im zuvor freien Verkehrsraum und erweist sich damit als gleichermaßen gefährlich für die übrigen Verkehrsteilnehmer.

bb. Da sich der Unfall im unmittelbaren Zusammenhang mit der Türöffnung ereignet hatte, spricht gegen die Ehefrau der Beweis des ersten Anscheins, dass sie diesen besonderen Sorgfaltspflichten nicht genügt hatte. Dass sie dem entgegen auch bei hinreichender Beobachtung des rückwärtigen Verkehrs den Unfall nicht hätte verhindern können, ist weder dargetan noch ersichtlich. Besonderes Gewicht gewinnt ihr Verschulden zudem dadurch, dass die neben ihr befindliche Parktasche unbesetzt war und sie daher mit dem jederzeitigen Einfahren eines Parkplatzsuchenden rechnen musste.

b. Aber auch dem Beklagten zu 1) ist ein Verschulden am Unfall vorzuwerfen.

aa. Sein Verschulden liegt entgegen der Berufung allerdings nicht darin, dass er über die Begrenzungslinie seiner Parktasche und damit ohne ausreichenden Seitenabstand zum Klägerfahrzeug gefahren sein könnte. Dahin gehend hat das Amtsgericht keine Feststellungen getroffen. Dies ist auch für das Berufungsverfahren maßgebend. In tatsächlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht an die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen gebunden, soweit diese – wie hier – rechtsfehlerfrei erfasst sind und nicht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinne ist jeder objektivierbare rechtliche und tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte wollte der Gesetzgeber ausschließen (vgl. BGHZ 164, 330, 332 m.w.N.). Konkrete Anhaltspunkte, die solche Zweifel begründen und eine erneute Feststellung gebieten könnten, liegen nicht vor. In seiner Beweiswürdigung hat sich der Erstrichter vielmehr entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt ohne gegen Denk- oder Erfahrungssätze zu verstoßen. Nach den Feststellungen des Gerichtssachverständigen ist das vorkollisionäre Fahrverhalten nicht weiter aufklärbar und auch die Aussagen der vom Amtsgericht vernommen Zeugen … und … bieten dafür keinen ausreichenden Anhalt. Der Zeuge … hat zwar angegeben, dass nach seiner Einschätzung die Tür des von ihm in der Unfallendstellung vorgefundenen Fahrzeuges bei der Kollision nicht über die Parktaschenbegrenzung hinausgeragt habe. Indes beruht die Vermutung des Zeugen auf der Annahme, dass die Ehefrau des Klägers die Tür nur ca. 20 cm weit geöffnet habe und nicht – wie nunmehr vom Kläger zugestanden – 40 bis 50 cm weit. Auch die Aussage der Zeugin …, Beifahrerin des Beklagten zu 1), bietet keine weitere Aufklärung. Die Zeugin konnte sich nicht daran erinnern, ob der Beklagte zu 1) über die Parktaschenlinie gefahren ist. Soweit der Gerichtssachverständige dargelegt hat, dass ein Überfahren der Linie stattgefunden haben kann, wenn der Beklagte zu 1) aus der Mitte der Fahrstraße in die Parktasche eingefahren sein sollte, lässt sich ein solcher Einfahrvorgang nicht verlässlich feststellen. Hierzu reicht auch die Aussage der Zeugin … nicht. Deren Angabe, wonach der Beklagte zu 1) in einem Bogen in die Parktasche eingefahren sei, lässt nämlich nicht erkennen, wo genau diese Bogenfahrt ihren Ausgangspunkt nahm, insbesondere nicht, ob sie von der Mitte oder aber vom Rand der Fahrstraße begonnen worden ist. Im letzten Fall aber wäre nach sachverständiger Rekonstruktion ein Überfahren der Begrenzungslinie gerade nicht erforderlich gewesen.

bb. Das Verschulden des Beklagten zu 1) ist aber dadurch begründet, dass er nicht mit der auf Parkplätzen geboten Achtsamkeit in die Parktasche eingefahren ist. Auf Parkplätzen gilt im Besonderen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Dort findet vermehrt Fußgängerverkehr statt und der PKW-Verkehr ist maßgeblich durch die Suche nach freien Parkmöglichkeiten, durch ständiges Ein- und Ausparken aber auch durch Ein- und Aussteigen der Fahrzeuginsassen geprägt, so dass der Fahrverkehr einer Vielzahl von Ablenkungen und Gefahren für sich und andere ausgesetzt ist. Mit Rücksicht hierauf muss entsprechend dem Gebot des § 1 StVO jeder Verkehrsteilnehmer stets bremsbereit sein, darf nur mit besonderer Vorsicht und angepasster, mäßiger Geschwindigkeit fahren und hat sich mit den übrigen Verkehrsteilnehmern hinreichend zu verständigen (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Auflage, § 8 StVG Rn. 31a m.w.N.). Diesem Gebot ist der Beklagte zu 1) jedoch nicht hinreichend nachgekommen. Der Umstand, dass er womöglich nicht hat erkennen können, dass die Ehefrau des Klägers noch in dem Fahrzeug saß, entlastet ihn nicht, da er jedenfalls damit rechnen musste, dass das Fahrzeug noch mit Insassen besetzt war, solange er sich nicht hinreichend vom Gegenteil überzeugen konnte. Der Beklagte zu 1) hätte sich daher auf ein Türöffnen des Nachbarfahrzeuges einstellen müssen und durfte sich gerade nicht darauf vertrauen, dass sich dessen Insassen verkehrsgerecht verhalten würden. Er hätte die Parktasche daher nur unter erheblich gesteigerter Sorgfalt und Achtsamkeit befahren dürfen. Dass der Unfall auch in diesem Fall eingetreten wäre, ist nicht anzunehmen. Das wäre etwa denkbar gewesen, wenn die Ehefrau des Klägers die Fahrertür gegen die Seitenwand des bereits eingefahrenen Beklagtenfahrzeuges gestoßen hätte, so dass dem Beklagten zu 1) keine Ausweichmöglichkeit mehr geblieben wäre. Vorliegend ist der Beklagte zu 1) indessen mit der Front seines Fahrzeuges gegen die bereits 40-50 cm geöffnete Tür des Klägerfahrzeuges gestoßen, so dass er das Öffnen der Tür vor dem Anstoß hätte erkennen und durch sofortiges Anhalten den Unfall abwenden können.

2. Im Rahmen der hiernach gebotenen Abwägung überwiegt der Verursachungsanteil des Klägers den der Beklagten um das Doppelte, so dass eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Klägers geboten ist. Hierbei ist insbesondere zu beachten, dass die Ehefrau des Klägers gegen das besondere Sorgfaltsgebot des § 14 StVO verstoßen hat. Auch hätte die Ehefrau des Klägers im Besonderen Anlass für die Beachtung eines herannahenden PKW gehabt, da der Parkplatz neben ihr frei war und sie jederzeit mit einem einparkenden Fahrzeug hätte rechnen müssen. Überdies wäre das Fahrzeug des Erstbeklagten für sie bei hinreichender Sorgfalt ohne weiteres zu erkennen gewesen und sie hat mit dem Öffnen der Tür den entscheidenden Anlass für das Unfallereignis gesetzt. Dagegen tritt der Verkehrsverstoß des Beklagten zu 1) nicht gänzlich zurück. Wenngleich ihm nur einfaches Verschulden anzulasten ist, hätte auch er, weil er die Insassensituation im Nachbarfahrzeug nicht verlässlich abschätzen konnte, besonderen Anlass gehabt, hinreichend auf das Nachbarfahrzeug zu achten, so dass auch sein Verursachungsanteil für das Unfallgeschehen weiter maßgeblich bleibt.

3. Von dem Gesamtschaden in Höhe von 1.744,93 EUR steht dem Kläger damit der Ersatz von 581,64 EUR zu. Der Zinsanspruch beruht auf dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzuges (§§ 286, 288 BGB). Der Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten steht dem Kläger als Kosten der notwendigen Rechtsverfolgung als weiterer Schadensersatzanspruch aus dem Unfallereignis zu. Er bemisst sich aus einem Gegenstandswert von 581,64 EUR und beläuft sich damit gemäß § 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 2300, 7002 und 7008 VVRVG auf 83,54 EUR.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Gründe

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und teilweise begründet. Die erstinstanzliche Entscheidung beruht auf einem Rechtsfehler zu Lasten des Klägers (§ 513 ZPO). Dem Kläger steht gemäß §§ 7, 18 StVG i.v.m § 3 Nr. 1 PflVG a.F. ein Anspruch auf Ersatz von 1/3 seines Unfallschadens nebst Verzugszinsen und anteiliger vorgerichtlicher Anwaltskosten zu.

1. Da der Unfall nicht durch höhere Gewalt verursacht wurde (§ 7 Abs. 2 StVG), ist für den Umfang der Haftung nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG eine Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr geboten, sofern sich das Geschehen nicht für einen der Unfallbeteiligten als unabwendbares Ereignis i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG darstellte. Unabwendbar in diesem Sinne ist ein Ereignis nur dann, wenn es auch durch äußerste Sorgfalt – gemessen an den Anforderungen eines Idealfahrers – nicht abgewendet werden kann (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Auflage, § 17 StVG Rn. 22 m.w.N.). Den Anforderungen an einen Idealfahrer haben weder die Ehefrau des Klägers noch der Beklagte zu 1) genügt. Vielmehr haben beide Fahrer den Unfall durch eigenes schuldhaftes Verhalten mit verursacht.

a. Zu Lasten der Ehefrau des Klägers steht unstreitig fest, dass sie zum Aussteigen die Fahrertür um 40-50 cm geöffnet hatte, als der Beklagte zu 1) mit seinem PKW in die daneben liegende freie Parktasche einfahren wollte. Dies begründet einen schuldhaften Verkehrsverstoß, da sie beim Aussteigen eine gesteigerte Sorgfaltspflicht zu erfüllen und den rückwärtigen Verkehr aufmerksam zu beobachten hatte, um dessen Gefährdung auszuschließen.

aa. Diese Pflicht findet in der Vorschrift des § 14 Abs. 1 StVO ihren Niederschlag gegenüber dem fließenden Verkehr, dessen Vorrecht der Ein- und Aussteiger zu beachten hat (vgl. Geigel/Zieres, Der Haftpflichtprozess, 25. Auflage, Kap. 27 Rn. 381). Auf – wie hier – öffentlichen Parkplätzen, auf denen sog. Suchverkehr nach freien Stellflächen, nicht aber „fließender Verkehr“ stattfindet (vgl. Hentschel/König, a.a.O., § 8 StVO Rn. 31a), sind zwar die gegenseitigen Rücksichtspflichten aneinander angenähert; allerdings können auch hier die strengen Sorgfaltsmaßstäbe, die im fließenden Verkehr gelten, jedenfalls sinngemäß herangezogen werden, sofern sich in einem bestimmten Verkehrsverhalten die besondere Gefährlichkeit gegenüber den übrigen Verkehrsteilnehmern niederschlagen kann, wie dies etwa beim Rückwärtsfahren wegen der eingeschränkten Sicht nach hinten der Fall ist (vgl. Urteil der Kammer vom 13.3.2009, 13 S 171/08; Hentschel/König, a.a.O., § 9 StVO Rn. 51). Aus diesem Grund hat auch der Ein- und Aussteigende auf öffentlichen Parkplätzen - anders als auf privaten Parkflächen, auf denen kein besonderer Fahrverkehr zu erwarten ist (vgl. Urteil der Kammer vom 23.1.2009, 13 S 165/08) – besondere Vorsicht und Achtsamkeit walten zu lassen. Nicht anders als im fließenden Verkehr schafft auch hier etwa das Öffnen der Tür ein plötzliches Hindernis im zuvor freien Verkehrsraum und erweist sich damit als gleichermaßen gefährlich für die übrigen Verkehrsteilnehmer.

bb. Da sich der Unfall im unmittelbaren Zusammenhang mit der Türöffnung ereignet hatte, spricht gegen die Ehefrau der Beweis des ersten Anscheins, dass sie diesen besonderen Sorgfaltspflichten nicht genügt hatte. Dass sie dem entgegen auch bei hinreichender Beobachtung des rückwärtigen Verkehrs den Unfall nicht hätte verhindern können, ist weder dargetan noch ersichtlich. Besonderes Gewicht gewinnt ihr Verschulden zudem dadurch, dass die neben ihr befindliche Parktasche unbesetzt war und sie daher mit dem jederzeitigen Einfahren eines Parkplatzsuchenden rechnen musste.

b. Aber auch dem Beklagten zu 1) ist ein Verschulden am Unfall vorzuwerfen.

aa. Sein Verschulden liegt entgegen der Berufung allerdings nicht darin, dass er über die Begrenzungslinie seiner Parktasche und damit ohne ausreichenden Seitenabstand zum Klägerfahrzeug gefahren sein könnte. Dahin gehend hat das Amtsgericht keine Feststellungen getroffen. Dies ist auch für das Berufungsverfahren maßgebend. In tatsächlicher Hinsicht ist das Berufungsgericht an die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen gebunden, soweit diese – wie hier – rechtsfehlerfrei erfasst sind und nicht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinne ist jeder objektivierbare rechtliche und tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte wollte der Gesetzgeber ausschließen (vgl. BGHZ 164, 330, 332 m.w.N.). Konkrete Anhaltspunkte, die solche Zweifel begründen und eine erneute Feststellung gebieten könnten, liegen nicht vor. In seiner Beweiswürdigung hat sich der Erstrichter vielmehr entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt ohne gegen Denk- oder Erfahrungssätze zu verstoßen. Nach den Feststellungen des Gerichtssachverständigen ist das vorkollisionäre Fahrverhalten nicht weiter aufklärbar und auch die Aussagen der vom Amtsgericht vernommen Zeugen … und … bieten dafür keinen ausreichenden Anhalt. Der Zeuge … hat zwar angegeben, dass nach seiner Einschätzung die Tür des von ihm in der Unfallendstellung vorgefundenen Fahrzeuges bei der Kollision nicht über die Parktaschenbegrenzung hinausgeragt habe. Indes beruht die Vermutung des Zeugen auf der Annahme, dass die Ehefrau des Klägers die Tür nur ca. 20 cm weit geöffnet habe und nicht – wie nunmehr vom Kläger zugestanden – 40 bis 50 cm weit. Auch die Aussage der Zeugin …, Beifahrerin des Beklagten zu 1), bietet keine weitere Aufklärung. Die Zeugin konnte sich nicht daran erinnern, ob der Beklagte zu 1) über die Parktaschenlinie gefahren ist. Soweit der Gerichtssachverständige dargelegt hat, dass ein Überfahren der Linie stattgefunden haben kann, wenn der Beklagte zu 1) aus der Mitte der Fahrstraße in die Parktasche eingefahren sein sollte, lässt sich ein solcher Einfahrvorgang nicht verlässlich feststellen. Hierzu reicht auch die Aussage der Zeugin … nicht. Deren Angabe, wonach der Beklagte zu 1) in einem Bogen in die Parktasche eingefahren sei, lässt nämlich nicht erkennen, wo genau diese Bogenfahrt ihren Ausgangspunkt nahm, insbesondere nicht, ob sie von der Mitte oder aber vom Rand der Fahrstraße begonnen worden ist. Im letzten Fall aber wäre nach sachverständiger Rekonstruktion ein Überfahren der Begrenzungslinie gerade nicht erforderlich gewesen.

bb. Das Verschulden des Beklagten zu 1) ist aber dadurch begründet, dass er nicht mit der auf Parkplätzen geboten Achtsamkeit in die Parktasche eingefahren ist. Auf Parkplätzen gilt im Besonderen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Dort findet vermehrt Fußgängerverkehr statt und der PKW-Verkehr ist maßgeblich durch die Suche nach freien Parkmöglichkeiten, durch ständiges Ein- und Ausparken aber auch durch Ein- und Aussteigen der Fahrzeuginsassen geprägt, so dass der Fahrverkehr einer Vielzahl von Ablenkungen und Gefahren für sich und andere ausgesetzt ist. Mit Rücksicht hierauf muss entsprechend dem Gebot des § 1 StVO jeder Verkehrsteilnehmer stets bremsbereit sein, darf nur mit besonderer Vorsicht und angepasster, mäßiger Geschwindigkeit fahren und hat sich mit den übrigen Verkehrsteilnehmern hinreichend zu verständigen (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Auflage, § 8 StVG Rn. 31a m.w.N.). Diesem Gebot ist der Beklagte zu 1) jedoch nicht hinreichend nachgekommen. Der Umstand, dass er womöglich nicht hat erkennen können, dass die Ehefrau des Klägers noch in dem Fahrzeug saß, entlastet ihn nicht, da er jedenfalls damit rechnen musste, dass das Fahrzeug noch mit Insassen besetzt war, solange er sich nicht hinreichend vom Gegenteil überzeugen konnte. Der Beklagte zu 1) hätte sich daher auf ein Türöffnen des Nachbarfahrzeuges einstellen müssen und durfte sich gerade nicht darauf vertrauen, dass sich dessen Insassen verkehrsgerecht verhalten würden. Er hätte die Parktasche daher nur unter erheblich gesteigerter Sorgfalt und Achtsamkeit befahren dürfen. Dass der Unfall auch in diesem Fall eingetreten wäre, ist nicht anzunehmen. Das wäre etwa denkbar gewesen, wenn die Ehefrau des Klägers die Fahrertür gegen die Seitenwand des bereits eingefahrenen Beklagtenfahrzeuges gestoßen hätte, so dass dem Beklagten zu 1) keine Ausweichmöglichkeit mehr geblieben wäre. Vorliegend ist der Beklagte zu 1) indessen mit der Front seines Fahrzeuges gegen die bereits 40-50 cm geöffnete Tür des Klägerfahrzeuges gestoßen, so dass er das Öffnen der Tür vor dem Anstoß hätte erkennen und durch sofortiges Anhalten den Unfall abwenden können.

2. Im Rahmen der hiernach gebotenen Abwägung überwiegt der Verursachungsanteil des Klägers den der Beklagten um das Doppelte, so dass eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Klägers geboten ist. Hierbei ist insbesondere zu beachten, dass die Ehefrau des Klägers gegen das besondere Sorgfaltsgebot des § 14 StVO verstoßen hat. Auch hätte die Ehefrau des Klägers im Besonderen Anlass für die Beachtung eines herannahenden PKW gehabt, da der Parkplatz neben ihr frei war und sie jederzeit mit einem einparkenden Fahrzeug hätte rechnen müssen. Überdies wäre das Fahrzeug des Erstbeklagten für sie bei hinreichender Sorgfalt ohne weiteres zu erkennen gewesen und sie hat mit dem Öffnen der Tür den entscheidenden Anlass für das Unfallereignis gesetzt. Dagegen tritt der Verkehrsverstoß des Beklagten zu 1) nicht gänzlich zurück. Wenngleich ihm nur einfaches Verschulden anzulasten ist, hätte auch er, weil er die Insassensituation im Nachbarfahrzeug nicht verlässlich abschätzen konnte, besonderen Anlass gehabt, hinreichend auf das Nachbarfahrzeug zu achten, so dass auch sein Verursachungsanteil für das Unfallgeschehen weiter maßgeblich bleibt.

3. Von dem Gesamtschaden in Höhe von 1.744,93 EUR steht dem Kläger damit der Ersatz von 581,64 EUR zu. Der Zinsanspruch beruht auf dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzuges (§§ 286, 288 BGB). Der Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten steht dem Kläger als Kosten der notwendigen Rechtsverfolgung als weiterer Schadensersatzanspruch aus dem Unfallereignis zu. Er bemisst sich aus einem Gegenstandswert von 581,64 EUR und beläuft sich damit gemäß § 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 2300, 7002 und 7008 VVRVG auf 83,54 EUR.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. Die Absicht einzufahren oder anzufahren ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen.

(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

(2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern.

(1) Das Halten ist unzulässig

1.
an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
2.
im Bereich von scharfen Kurven,
3.
auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen,
4.
auf Bahnübergängen,
5.
vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.

(2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.

(3) Das Parken ist unzulässig

1.
vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
2.
wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
3.
vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
4.
über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
5.
vor Bordsteinabsenkungen.

(3a) Mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiger Gesamtmasse ist innerhalb geschlossener Ortschaften

1.
in reinen und allgemeinen Wohngebieten,
2.
in Sondergebieten, die der Erholung dienen,
3.
in Kurgebieten und
4.
in Klinikgebieten
das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen sowie für das Parken von Linienomnibussen an Endhaltestellen.

(3b) Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.

(4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch, wenn man nur halten will; jedenfalls muss man auch dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zulässt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220) darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.

(4a) Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg, zu benutzen.

(5) An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausgeführt werden, um in die Parklücke einzufahren. Satz 1 gilt entsprechend, wenn an einer frei werdenden Parklücke gewartet wird.

(6) Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(1) Das Halten ist unzulässig

1.
an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
2.
im Bereich von scharfen Kurven,
3.
auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen,
4.
auf Bahnübergängen,
5.
vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.

(2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.

(3) Das Parken ist unzulässig

1.
vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
2.
wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
3.
vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
4.
über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
5.
vor Bordsteinabsenkungen.

(3a) Mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiger Gesamtmasse ist innerhalb geschlossener Ortschaften

1.
in reinen und allgemeinen Wohngebieten,
2.
in Sondergebieten, die der Erholung dienen,
3.
in Kurgebieten und
4.
in Klinikgebieten
das regelmäßige Parken in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen sowie für das Parken von Linienomnibussen an Endhaltestellen.

(3b) Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen.

(4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch, wenn man nur halten will; jedenfalls muss man auch dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zulässt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220) darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.

(4a) Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg, zu benutzen.

(5) An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausgeführt werden, um in die Parklücke einzufahren. Satz 1 gilt entsprechend, wenn an einer frei werdenden Parklücke gewartet wird.

(6) Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für das Halten.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.