Landgericht Stuttgart Urteil, 29. Juni 2018 - 12 O 94/18

bei uns veröffentlicht am29.06.2018

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Der Streitwert wird auf 12.157,86 EUR festgesetzt.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt von der Beklagten Feststellung.
Die Parteien schlossen am 28.04.2016 einen Verbraucherdarlehensvertrag über insgesamt 16.961,00 EUR mit der Darlehensvertragsnummer X zu einem für die gesamte Vertragslaufzeit von 60 Monaten festgeschriebenen Sollzinssatz von 3,92 % p.a., inkl. einem Garantie-Paket für die Dauer von 36 Monaten i.H.v. 1.071,00 EUR ab. Die Rückzahlung sollte durch 60 monatlich nachschüssig zu erbringende Raten in Höhe von 311,74 EUR erfolgen. Als Sicherheit für die Ansprüche der Beklagten vereinbarten die Parteien die Sicherheitsübereignung des zu erwerbenden Fahrzeugs sowie die Abtretung von Ansprüchen aus dem Arbeitsentgelt und Versorgungsbezügen. Dieses Darlehen finanzierte den Kauf eines privat genutzten Mercedes Benz B 180 CDI (FIN: Y). Verkäuferin war die J GmbH, derer sich die Beklagtenpartei bei der Vorbereitung und dem Abschluss des Darlehensvertrages bediente.
Die Darlehensmittel wurden am 10.05.2016 zur teilweisen Finanzierung des Kaufpreises des vom Kläger erworbenen vorbezeichneten Fahrzeugs an den Verkäufer ausgezahlt, wobei die Klägerpartei eine Anzahlung an das Autohaus in Höhe von 9.500,00 EUR leistete. Seit dem 15.06.2016 zahlte die Klägerpartei eine monatliche Rate an die Beklagtenpartei in Höhe von 311,74 EUR.
Der Darlehensvertrag enthält folgende Widerrufsinformation:
Widerrufsinformation
Widerrufsrecht
Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen.
Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensgeber alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat. Der Darlehensnehmer hat alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrags oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für den Darlehensnehmer bestimmten Abschrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Darlehensnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben kann der Darlehensnehmer nachträglich auf einem dauerhaften Datenträger informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat. Der Darlehensnehmer ist mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs, wenn die Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Brief, Telefax, E-Mail) erfolgt. Der Widerruf ist zu richten an:
M Bank AG, (Anschrift)
oder per Fax an: (Faxnummer),
oder per E-Mail an: (E-mail-Adresse)
10 
Besonderheiten bei weiteren Verträgen
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- Widerruft der Darlehensnehmer diesen Darlehensvertrag, so ist er auch an den Fahrzeug- Kaufvertrag nicht mehr gebunden.
12 
- Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf den Fahrzeug-Kaufvertrag ein Widerrufsrecht zu, so ist er mit wirksamem Widerruf des Fahrzeug-Kaufvertrags auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden. Für die Rechtsfolgen des Widerrufs sind die in dem Fahrzeug-Kaufvertrag getroffenen Regelungen und die hierfür erteilte Widerrufsbelehrung maßgeblich.
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Widerrufsfolgen
14 
Soweit das Darlehen bereits ausbezahlt wurde, hat es der Darlehensnehmer spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 1,85 Euro zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde.
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Besonderheiten bei weiteren Verträgen
16 
- Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf den Fahrzeug-Kaufvertrag ein Widerrufsrecht zu, sind im Falle des wirksamen Widerrufs des Fahrzeug-Kaufvertrags Ansprüche des Darlehensgebers auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Darlehensnehmer ausgeschlossen.
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- Ist der Darlehensnehmer aufgrund des Widerrufs dieses Darlehensvertrags an den Fahrzeug-Kaufvertrag nicht mehr gebunden, sind insoweit die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren.
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- Der Darlehensnehmer ist nicht verpflichtet, die Sache zurückzusenden, wenn der an dem Fahrzeug-Kaufvertrag beteiligte Unternehmer angeboten hat, die Sache abzuholen. Grundsätzlich trägt der Darlehensnehmer die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Dies gilt nicht, wenn der an dem Fahrzeug-Kaufvertrag beteiligte Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen oder er es unterlassen hat, den Verbraucher über die Pflicht, die unmittelbaren Kosten der Rücksendung zu tragen, zu unterrichten. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers geliefert worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können. Wenn der Darlehensnehmer die aufgrund des Fahrzeug-Kaufvertrags überlassene Sache nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechterten Zustand zurückgewähren kann, hat er insoweit Wertersatz zu leisten. Dies kommt allerdings nur in Betracht, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der waren nicht notwendig war.
19 
- Wenn der Darlehensnehmer infolge des Widerrufs des Darlehensvertrags nicht mehr an den weiteren Vertrag gebunden ist oder infolge des Widerrufs des weiteren Vertrags nicht mehr an den Darlehensvertrag gebunden ist, gilt ergänzend Folgendes: Ist das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs dem Vertragspartner des Darlehensnehmers aus dem Fahrzeug-Kaufvertrag bereits zugeflossen, tritt der Darlehensgeber im Verhältnis zum Darlehensnehmer hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Vertragspartners aus dem weiteren Vertrag ein.
20 
Einwendungen bei verbundenen Verträgen
21 
Der Darlehensnehmer kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit ihn Einwendungen berechtigen würden, seine Leistung gegenüber dem Vertragspartner aus dem verbundenen Vertrag zu verweigern. Dies gilt nicht, wenn das finanzierte Entgelt weniger als 200 Euro beträgt oder wenn der Rechtsgrund für die Einwendung auf einer Vereinbarung beruht, die zwischen dem Darlehensnehmer und dem anderen Vertragspartner nach dem Abschluss des Darlehensvertrags getroffen wurde. Kann der Darlehensnehmer von dem anderen Vertragspartner Nacherfüllung verlangen, so kann er die Rückzahlung des Darlehens erst verweigern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.
22 
Weiterhin enthält der Darlehensantrag in den Darlehensbedingungen unter Ziffer IX Nr. 5 folgende Klausel:
23 
5. Widerruft der Darlehensnehmer seine Vertragserklärung innerhalb der Widerrufsfrist, so hat er für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens keine Sollzinsen zu entrichten.
24 
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Darlehensvertrags wird auf Anlage K1 der Klageschrift vom 15.02.2018 verwiesen.
25 
Die Klägerpartei widerrief ihre auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung mit Schreiben vom 08.08.2017. Die Beklagtenpartei wies den Widerruf als unwirksam zurück.
26 
Hierauf ließ die Klägerpartei die Beklagtenpartei mit Anwaltsschreiben vom 28.11.2017 erneut auffordern, den Widerruf als wirksam anzuerkennen und der Rückabwicklung zuzustimmen. Bezüglich weiterer Leistungen wurde der Vorbehalt erklärt. Die Klägerpartei ließ der Beklagten hierbei auch anbieten, das Fahrzeug an die J GmbH oder einen ihr nahen, von der Beklagtenpartei zu bestimmenden Händler zu versenden bzw. es direkt an die Beklagtenpartei zu versenden. Auch diese Aufforderung wies die Beklagtenpartei mit Schreiben vom 01.12.2017 zurück.
27 
Der Kläger ist der Auffassung, die Widerrufsinformation habe die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt. Die Widerrufsinformation unterfalle nicht der Gesetzlichkeitsfiktion. Die Information über die Pflicht, zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens einen Zinsbetrag pro Tag u zahlen, sei fehlerhaft. Zudem sei die Information über die Verpflichtung des Darlehnsnehmers, ein bereits ausgezahltes Darlehen zurückzuzahlen, fehlerhaft. Des Weiteren sei die Information bezüglich der Pflicht, Ersatz für den Wertverlust zu leisten, der durch den Umgang mit der Sache entstehe, fehlerhaft, da kein Anspruch auf Wertersatz im Gesetz vorgesehen sei. Auch sei keine ausreichende Aufklärung über das Verfahren bei Kündigung des Darlehensvertrages, Art. 247 § 6 Abs.1 Nr.5 EGBGB, erfolgt. Zudem sei kein klarer und verständlicher Hinweis auf den Anspruch des Darlehensnehmers auf einen kostenlosen Tilgungsplan erteilt worden.
28 
Der Kläger beantragt:
29 
1. Es wird festgestellt, dass die Klägerpartei infolge ihrer Widerrufserklärung vom 08.08.2017 aus dem mit der Beklagtenpartei zwecks Finanzierung des Mercedes Benz B 180 CDI, FIN: Y abgeschlossenen Darlehensvertrags Nr. X weder Zins- noch Tilgungsleistungen gemäß § 488 Abs. 1 S. 2 BGB schuldet.
30 
2. Es wird festgestellt, dass die Klägerpartei der Beklagtenpartei keinen Wertersatz schuldet für den Wertverlust, der an dem im Klageantrag Ziffer 1 genannten Fahrzeug seit der Übergabe an die Klägerpartei eintritt.
31 
3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagtenpartei mit der Übernahme des im Klageantrag Ziffer 1. genannten PKW im Annahmeverzug befindet.
32 
4. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, die Klägerpartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerpartei entstandenen vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 2.077,74 freizustellen.
33 
Die Beklagte beantragt,
34 
die Klage abzuweisen.
35 
Hilfsweise für den Fall der Wirksamkeit des Widerrufs beantragt die Beklagte widerklagend:
36 
festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, an die Beklagte Wertersatz in Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert des Fahrzeugs Mercedes-Benz B 180 CDI BE mit der Fahrzeugidentifizierungs-Nr. Y, zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger und dem Verkehrswert des vorbezeichneten Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Herausgabe an die Beklagte im Rahmen der Rückabwicklung (Wertverlust) zu zahlen.
37 
Der Kläger und Widerbeklagte beantragt,
38 
die Widerklage abzuweisen.
39 
Die Beklagte ist der Auffassung, die Widerrufsinformation sei ordnungsgemäß erteilt, sodass die Widerrufsfrist ordnungsgemäß in Gang gesetzt worden sei. Die Widerrufsinformation genieße die Schutzwirkung der Gesetzlichkeitsfiktion. Im Übrigen sei das Widerrufsrecht verwirkt. Die Ausübung des Widerrufsrechts sei zudem treuwidrig. Des Weiteren schulde der Kläger Wertersatz für den aus der Nutzung des Fahrzeugs resultierenden Wertverlusts.
40 
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.06.20218 verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
41 
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
42 
Der Klageantrag Ziffer 1 ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass die Klägerpartei infolge des Widerrufs weder Zins- noch Tilgungsleistung schuldet, weil die Widerrufsfrist im Zeitpunkt des Widerrufs bereits abgelaufen war. Die Widerrufsinformation hat die zweiwöchige Widerrufsfrist wirksam in Gang gesetzt, weil die Widerrufsinformation den Kläger ordnungsgemäß belehrt hat.
43 
Auf den vom April 2016 datierenden Darlehensvertrag finden das BGB und das Einführungsgesetz zum BGB in der ab dem 21.03.2016 geltenden Fassung Anwendung (vgl. WohnimmobKrRL-UG v. 11.03.2016).
1.
44 
Die erforderlichen Pflichtangaben nach §§ 356b Abs.2 BGB a.F., 492 Abs.2 BGB a.F. iVm Art. 247 §§ 6-13 EGBGB sind vorliegend ordnungsgemäß erteilt worden.
a.
45 
Die Angabe im Textfeld „Angabe zu den Teilzahlungen“, Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB, wonach der Kläger von dem Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan verlangen kann, ist auch ohne Bezugnahme auf die zu Grunde liegende Vorschriften der § 492 Abs. 3 S. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 14 EGBGB hinreichend deutlich. Dass die Beklagte die gesetzliche Vorschrift nicht benennt, steht in Einklang mit Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB und verbessert angesichts der komplizierten Verweisungskette auch die Verständlichkeit der Widerrufsinformation. Diesbezüglich bedurfte es auch keines Hinweises darauf, dass der Tilgungsplan unentgeltlich erteilt wird.
b.
46 
Entgegen der Auffassung des Klägers enthalten die dem Vertrag unstreitig beigefügten Allgemeinen Darlehensbedingungen der Beklagten unter VI. 2. gem. Art. 247 § 6 Abs.1 Nr.5 EGBGB auch einen Hinweis auch auf das außerordentliche Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach § 314 BGB. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 04.07.2017 - XI ZR 741/16) ist es zulässig, Pflichtangaben wie die vorliegende auch im Rahmen Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu erteilen, wobei es eines gesonderten Hinweises im Vertragsformular auf den Standort der Informationen daneben nicht bedarf. Der Einbeziehung der Allgemeinen Darlehensbedingungen steht § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht entgegen. Zwar sind diese in äußerst kleiner Schrift abgedruckt. Dass sie jedoch nur mit der Lupe und selbst dann nicht ohne Mühe zu lesen sind (BGH, Urteil vom 03.02.1986 - II ZR 201/85), ist bei Zugrundelegung einer durchschnittlichen Sehstärke nicht festzustellen. Dass die gesetzliche Vorschrift des § 314 BGB unter VI. 2. nicht zitiert wird, ist auch hier irrelevant. Es kann daher dahinstehen, ob ein Hinweis auf das außerordentliche Kündigungsrecht überhaupt zwingend erfolgen musste (dafür: LG München I, Urteil vom 09.02.2018 - 29 O 14138/17; LG Heilbronn, Urteil vom 30.01.2018 - 6 O 358/17; LG Ellwangen, Urteil vom 25.01.2018 - 4 O 232/17; dagegen: LG Köln, Urteil vom 10.10.2017 - 21 O 23/17; LG Stuttgart, Urteil vom 17.08.2017 - 12 O 256/16). Das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrages wird dort auch im Übrigen hinreichend deutlich beschrieben. Da ein ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nicht besteht, erübrigen sich Informationen hierzu. Dass die Beklagte ferner auch auf die Vorschrift des § 492 Abs. 5 BGB nicht hinweist, wonach Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen müssen, ist ebenfalls unschädlich. Der deutsche Gesetzgeber hatte diese Formvorschrift bei der Formulierung von Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB offensichtlich nicht im Sinn (vgl. BT-Drs. 16/11643, S. 128). Ihre Anwendung auf das Kündigungsrecht des Darlehensgebers wäre auch mit europarechtlichen Vorgaben nicht vereinbar (ausführlich LG Heilbronn, Urteil vom 30.01.2018 - 6 O 358/17, Rz. 61).
c.
47 
Die Widerrufsinformation ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil die Information über die Pflicht, dass zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens ein Zinsbetrag pro Tag zu zahlen ist, und über die Verpflichtung des Darlehnsnehmers, ein bereits ausgezahltes Darlehen zurückzuzahlen, belehrt. Diese Information ist vielmehr gem. Art. 247 § 6 Abs.2 S.1 und S.2 EGBGB erforderlich, wonach im Vertrag Angaben zur Frist und zu anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs sowie ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers enthalten sein muss, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten und der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag anzugeben ist. Die Erteilung der Information entspricht auch der Regelung in § 357a Abs.3 S.1 BGB. Dies gilt auch dann, wenn es sich – wie vorliegend – um einen verbundenen Vertrag handelt. Zwar wird das Darlehen beim verbundenen Geschäft grundsätzlich an den Verkäufer des Fahrzeugs ausbezahlt. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, dass die Bank das Darlehen an den Verbraucher auszahlt, welcher sodann mit der Darlehensvaluta den Fahrzeugkaufpreis beim Verkäufer erfüllt. Gerade für diesen Ausnahmefall wäre die Widerrufsinformation jedoch fehlerhaft, wenn sie diesen Hinweis nicht enthalten würde. Die Widerrufsinformation muss abstrakt ordnungsgemäß sein, was sie im vorliegenden Fall nach Auffassung der Einzelrichterin auch ist, selbst wenn der Verbraucher im konkreten Fall keinen Zins zu zahlen hat oder auch das Darlehen mangels Auszahlung an ihn nicht zurückzahlen muss. Diese Pflicht wird gerade nicht für den Fall relativiert, dass verbundene Verträge vorliegen. Vielmehr hat der (Muster-)Gesetzgeber für den Fall verbundener Verträge die spätere „Richtigstellung“ unter der Überschrift „Widerrufsfolgen“, dort Unterüberschrift „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“, dort vierter Spiegelstrich, für ausreichend erachtet. Dass eine Pflicht zur Zahlung des Tageszinses bei Zufluss der Summe direkt an den Vertragspartner im verbundenen Vertrag nicht besteht, bringt die dortige Formulierung, die auch der hier streitgegenständlichen Widerrufsinformation zu entnehmen ist, bereits hinreichend deutlich zum Ausdruck (LG Rottweil, Urteil vom 20.12.2017 - 2 O 226/17; LG Köln, Urteil vom 10.10.2017 - 21 O 23/17; LG Stuttgart, Urteil vom 17.08.2017 - 12 O 256/16).
2.
48 
Schließlich ist die von der Beklagten erteilte Widerrufsinformation ordnungsgemäß.
a.
49 
Ob eine ordnungsgemäße Information des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht vorliegt, ist nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Regelungen unter Zugrundelegung des gesetzlichen Musters als Auslegungshilfe für die Frage der Deutlichkeit der Belehrung zu beurteilen. Das Muster der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3, § 12 Abs. 1 S. 3 EGBGB spiegelt dabei die Auffassung des Gesetzgebers darüber wieder, welchen Inhalt eine ordnungsgemäße Belehrung haben soll (OLG Stuttgart, Urteil vom 06.12.2016 - 6 U 170/16). Soweit der Darlehensgeber Formulierungen aus diesem Muster benutzt, ist davon auszugehen, dass diese Formulierungen nach Auffassung des Gesetzgebers für eine deutliche Widerrufsbelehrung geeignet sind. Lediglich soweit einzelne Textpassagen fehlen oder hinzugefügt werden, ist zu prüfen, ob dies die Widerrufsbelehrung insgesamt undeutlich und verwirrend macht.
b.
50 
Gemessen an diesem Anspruch vermag sich die Beklagte bereits auf die Gesetzlichkeitsfiktion zu berufen, da die von ihr erteilte Widerrufsinformation mit dem Belehrungsmuster nach Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3, § 12 Abs. 1 S. 3 EGBGB i.V.m. Anlage 7 EGBGB in der seit dem 21.03.2016 geltenden Fassung identisch ist.
51 
Eine inhaltliche Bearbeitung des Musters vermag die Einzelrichterin nicht zu erkennen. Zudem ist die äußere Form der streitgegenständlichen Widerrufsinformation hervorgehoben und deutlich gestaltet. Die Belehrungstext erscheint dick umrahmt, damit ausreichend erkennbar, und befindet sich an exponierter Stelle im Vertrag, nämlich großräumig auf Seite 2 des Darlehensvertrages, er springt daher sofort ins Auge. Überdies ist der Text übersichtlich aufgebaut und gegliedert (LG Stuttgart, Urteil vom 22.02.2018 - 25 O 245/17).
c.
52 
Die Widerrufsinformation verliert ihre Verständlichkeit und Klarheit auch nicht dadurch, dass durch die Regelung in Ziffer 9 Nr.5 der Darlehensbedingungen die Pflicht des Klägers zur Zahlung eines Sollzinses abbedungen wird. Denn für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, der Leitbild der streitgegenständlichen Regelungen ist (vgl. BGH, Urt. vom 23.02.2016, Az. XI ZR 101/15, Rn.32 ff., juris), ist ohne Weiteres erkennbar, dass ihm an dieser Stelle nicht eine Information erteilt werden soll, sondern dass eine Modifikation der Rechtslage vereinbart werden soll (so auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.06.2018, Az. 6 U 245/17). Der Verbraucher kann damit nicht den Eindruck gewinnen, es gelte infolge der Ziffer 9 Nr.5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nunmehr in Bezug auf die Widerrufsfolgen etwas Anderes, als in der Widerrufsinformation mitgeteilt. Vielmehr bleibt die Widerrufsinformation über die Widerrufsfolgen klar und verständlich. Denn das Wissen des Verbrauchers, eine vertragliche Regelung zu treffen, schließt die (Fehl-) Vorstellung aus, eine Information zu erhalten.
53 
Zudem wird durch Ziffer 9 Nr.5 die abstrakte Richtigkeit des Hinweises in der Widerrufsinformation, auf welche es ankommt, nicht beeinträchtigt. Denn die abstrakte Richtigkeit der Belehrung wäre selbst dann zu bejahen, wenn die Vertragsunterlagen an anderer Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthielten (BGH, Urteil vom 10.10.2017 - XI ZR 443/16; LG Heilbronn, Urteil vom 30.01.2018 - 6 O 358/17, Rz. 65).
d.
54 
Der klägerische Einwand, die Widerrufsinformation sei bezüglich der Pflicht, Ersatz für den Wertverlust zu leisten, der durch den Umgang mit der Sache entstehe, fehlerhaft, da kein Anspruch auf Wertersatz im Gesetz vorgesehen sei, verfängt nicht. Unabhängig davon, dass der Verbraucher zur Zahlung von Wertersatz für die vom Unternehmer bis zum Widerruf erbrachte Dienstleistung gem. §§ 358 Abs.4, 355 Abs.3, 357a Abs. 3 S.4 iVm § 357a Abs.2 BGB verpflichtet ist, sieht auch das Muster der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3, § 12 Abs. 1 S. 3 EGBGB unter Gestaltungshinweis Nr. 5c diese Information vor. Insoweit spiegelt die Musterbelehrung nach Anlage 7 die Auffassung des Gesetzgebers darüber wider, welchen Inhalt eine ordnungsgemäße Belehrung haben soll (OLG Stuttgart, Urteil vom 06.12.2016 - 6 U 170/16). Der Kläger wurde entsprechend der §§ 358 Abs.4, 355 Abs.3, 357a Abs. 3 S.4 iVm § 357a Abs.2 BGB über die Pflicht zu Leistung von Wertersatz belehrt, da anstelle der Unterrichtung über das Widerrufsrecht die Pflichtangaben nach Art. 247 § 12 Abs. 1 iVm § 6 Abs. 2 EGBGB treten. Die Pflichtangaben nach Art. 247 § 12 Abs. 1 iVm § 6 Abs. 2 EGBGB wurden ebenso ordnungsgemäß erteilt.
II.
55 
Auch die mit Klageantrag Ziffer 2 verfolgte Feststellung, dass die Klägerpartei der Beklagtenpartei keinen Wertersatz für den Wertverlust schulde, konnte nicht getroffen werden. Denn der Verbraucher ist zur Zahlung von Wertersatz für die vom Unternehmer bis zum Widerruf erbrachte Dienstleistung gem. §§ 358 Abs.4, 355 Abs.3, 357a Abs. 3 S.4 iVm § 357a Abs.2 BGB verpflichtet.
III.
56 
Mangels Begründetheit des Klageantrags Ziffer 1 konnte auch die mit dem Klageantrag Ziffer 3 verfolgte Feststellung mangels Annahmeverzug nicht getroffen werden.
IV.
57 
Mangels Begründetheit des Klageantrags Ziffer 1 hat der Kläger auch keinen mit Klageantrag Ziffer 4 verfolgten Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.077,74 EUR.
V.
58 
Mangels wirksamen Widerrufs war über die Hilfswiderklage der Beklagten nicht mehr zu entscheiden.
VI.
59 
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 91 Abs. 1 ZPO und §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

 
41 
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
42 
Der Klageantrag Ziffer 1 ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass die Klägerpartei infolge des Widerrufs weder Zins- noch Tilgungsleistung schuldet, weil die Widerrufsfrist im Zeitpunkt des Widerrufs bereits abgelaufen war. Die Widerrufsinformation hat die zweiwöchige Widerrufsfrist wirksam in Gang gesetzt, weil die Widerrufsinformation den Kläger ordnungsgemäß belehrt hat.
43 
Auf den vom April 2016 datierenden Darlehensvertrag finden das BGB und das Einführungsgesetz zum BGB in der ab dem 21.03.2016 geltenden Fassung Anwendung (vgl. WohnimmobKrRL-UG v. 11.03.2016).
1.
44 
Die erforderlichen Pflichtangaben nach §§ 356b Abs.2 BGB a.F., 492 Abs.2 BGB a.F. iVm Art. 247 §§ 6-13 EGBGB sind vorliegend ordnungsgemäß erteilt worden.
a.
45 
Die Angabe im Textfeld „Angabe zu den Teilzahlungen“, Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB, wonach der Kläger von dem Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan verlangen kann, ist auch ohne Bezugnahme auf die zu Grunde liegende Vorschriften der § 492 Abs. 3 S. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 14 EGBGB hinreichend deutlich. Dass die Beklagte die gesetzliche Vorschrift nicht benennt, steht in Einklang mit Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB und verbessert angesichts der komplizierten Verweisungskette auch die Verständlichkeit der Widerrufsinformation. Diesbezüglich bedurfte es auch keines Hinweises darauf, dass der Tilgungsplan unentgeltlich erteilt wird.
b.
46 
Entgegen der Auffassung des Klägers enthalten die dem Vertrag unstreitig beigefügten Allgemeinen Darlehensbedingungen der Beklagten unter VI. 2. gem. Art. 247 § 6 Abs.1 Nr.5 EGBGB auch einen Hinweis auch auf das außerordentliche Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach § 314 BGB. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 04.07.2017 - XI ZR 741/16) ist es zulässig, Pflichtangaben wie die vorliegende auch im Rahmen Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu erteilen, wobei es eines gesonderten Hinweises im Vertragsformular auf den Standort der Informationen daneben nicht bedarf. Der Einbeziehung der Allgemeinen Darlehensbedingungen steht § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht entgegen. Zwar sind diese in äußerst kleiner Schrift abgedruckt. Dass sie jedoch nur mit der Lupe und selbst dann nicht ohne Mühe zu lesen sind (BGH, Urteil vom 03.02.1986 - II ZR 201/85), ist bei Zugrundelegung einer durchschnittlichen Sehstärke nicht festzustellen. Dass die gesetzliche Vorschrift des § 314 BGB unter VI. 2. nicht zitiert wird, ist auch hier irrelevant. Es kann daher dahinstehen, ob ein Hinweis auf das außerordentliche Kündigungsrecht überhaupt zwingend erfolgen musste (dafür: LG München I, Urteil vom 09.02.2018 - 29 O 14138/17; LG Heilbronn, Urteil vom 30.01.2018 - 6 O 358/17; LG Ellwangen, Urteil vom 25.01.2018 - 4 O 232/17; dagegen: LG Köln, Urteil vom 10.10.2017 - 21 O 23/17; LG Stuttgart, Urteil vom 17.08.2017 - 12 O 256/16). Das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrages wird dort auch im Übrigen hinreichend deutlich beschrieben. Da ein ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nicht besteht, erübrigen sich Informationen hierzu. Dass die Beklagte ferner auch auf die Vorschrift des § 492 Abs. 5 BGB nicht hinweist, wonach Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen müssen, ist ebenfalls unschädlich. Der deutsche Gesetzgeber hatte diese Formvorschrift bei der Formulierung von Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB offensichtlich nicht im Sinn (vgl. BT-Drs. 16/11643, S. 128). Ihre Anwendung auf das Kündigungsrecht des Darlehensgebers wäre auch mit europarechtlichen Vorgaben nicht vereinbar (ausführlich LG Heilbronn, Urteil vom 30.01.2018 - 6 O 358/17, Rz. 61).
c.
47 
Die Widerrufsinformation ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil die Information über die Pflicht, dass zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens ein Zinsbetrag pro Tag zu zahlen ist, und über die Verpflichtung des Darlehnsnehmers, ein bereits ausgezahltes Darlehen zurückzuzahlen, belehrt. Diese Information ist vielmehr gem. Art. 247 § 6 Abs.2 S.1 und S.2 EGBGB erforderlich, wonach im Vertrag Angaben zur Frist und zu anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs sowie ein Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers enthalten sein muss, ein bereits ausbezahltes Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten und der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag anzugeben ist. Die Erteilung der Information entspricht auch der Regelung in § 357a Abs.3 S.1 BGB. Dies gilt auch dann, wenn es sich – wie vorliegend – um einen verbundenen Vertrag handelt. Zwar wird das Darlehen beim verbundenen Geschäft grundsätzlich an den Verkäufer des Fahrzeugs ausbezahlt. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, dass die Bank das Darlehen an den Verbraucher auszahlt, welcher sodann mit der Darlehensvaluta den Fahrzeugkaufpreis beim Verkäufer erfüllt. Gerade für diesen Ausnahmefall wäre die Widerrufsinformation jedoch fehlerhaft, wenn sie diesen Hinweis nicht enthalten würde. Die Widerrufsinformation muss abstrakt ordnungsgemäß sein, was sie im vorliegenden Fall nach Auffassung der Einzelrichterin auch ist, selbst wenn der Verbraucher im konkreten Fall keinen Zins zu zahlen hat oder auch das Darlehen mangels Auszahlung an ihn nicht zurückzahlen muss. Diese Pflicht wird gerade nicht für den Fall relativiert, dass verbundene Verträge vorliegen. Vielmehr hat der (Muster-)Gesetzgeber für den Fall verbundener Verträge die spätere „Richtigstellung“ unter der Überschrift „Widerrufsfolgen“, dort Unterüberschrift „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“, dort vierter Spiegelstrich, für ausreichend erachtet. Dass eine Pflicht zur Zahlung des Tageszinses bei Zufluss der Summe direkt an den Vertragspartner im verbundenen Vertrag nicht besteht, bringt die dortige Formulierung, die auch der hier streitgegenständlichen Widerrufsinformation zu entnehmen ist, bereits hinreichend deutlich zum Ausdruck (LG Rottweil, Urteil vom 20.12.2017 - 2 O 226/17; LG Köln, Urteil vom 10.10.2017 - 21 O 23/17; LG Stuttgart, Urteil vom 17.08.2017 - 12 O 256/16).
2.
48 
Schließlich ist die von der Beklagten erteilte Widerrufsinformation ordnungsgemäß.
a.
49 
Ob eine ordnungsgemäße Information des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht vorliegt, ist nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Regelungen unter Zugrundelegung des gesetzlichen Musters als Auslegungshilfe für die Frage der Deutlichkeit der Belehrung zu beurteilen. Das Muster der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3, § 12 Abs. 1 S. 3 EGBGB spiegelt dabei die Auffassung des Gesetzgebers darüber wieder, welchen Inhalt eine ordnungsgemäße Belehrung haben soll (OLG Stuttgart, Urteil vom 06.12.2016 - 6 U 170/16). Soweit der Darlehensgeber Formulierungen aus diesem Muster benutzt, ist davon auszugehen, dass diese Formulierungen nach Auffassung des Gesetzgebers für eine deutliche Widerrufsbelehrung geeignet sind. Lediglich soweit einzelne Textpassagen fehlen oder hinzugefügt werden, ist zu prüfen, ob dies die Widerrufsbelehrung insgesamt undeutlich und verwirrend macht.
b.
50 
Gemessen an diesem Anspruch vermag sich die Beklagte bereits auf die Gesetzlichkeitsfiktion zu berufen, da die von ihr erteilte Widerrufsinformation mit dem Belehrungsmuster nach Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3, § 12 Abs. 1 S. 3 EGBGB i.V.m. Anlage 7 EGBGB in der seit dem 21.03.2016 geltenden Fassung identisch ist.
51 
Eine inhaltliche Bearbeitung des Musters vermag die Einzelrichterin nicht zu erkennen. Zudem ist die äußere Form der streitgegenständlichen Widerrufsinformation hervorgehoben und deutlich gestaltet. Die Belehrungstext erscheint dick umrahmt, damit ausreichend erkennbar, und befindet sich an exponierter Stelle im Vertrag, nämlich großräumig auf Seite 2 des Darlehensvertrages, er springt daher sofort ins Auge. Überdies ist der Text übersichtlich aufgebaut und gegliedert (LG Stuttgart, Urteil vom 22.02.2018 - 25 O 245/17).
c.
52 
Die Widerrufsinformation verliert ihre Verständlichkeit und Klarheit auch nicht dadurch, dass durch die Regelung in Ziffer 9 Nr.5 der Darlehensbedingungen die Pflicht des Klägers zur Zahlung eines Sollzinses abbedungen wird. Denn für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, der Leitbild der streitgegenständlichen Regelungen ist (vgl. BGH, Urt. vom 23.02.2016, Az. XI ZR 101/15, Rn.32 ff., juris), ist ohne Weiteres erkennbar, dass ihm an dieser Stelle nicht eine Information erteilt werden soll, sondern dass eine Modifikation der Rechtslage vereinbart werden soll (so auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.06.2018, Az. 6 U 245/17). Der Verbraucher kann damit nicht den Eindruck gewinnen, es gelte infolge der Ziffer 9 Nr.5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nunmehr in Bezug auf die Widerrufsfolgen etwas Anderes, als in der Widerrufsinformation mitgeteilt. Vielmehr bleibt die Widerrufsinformation über die Widerrufsfolgen klar und verständlich. Denn das Wissen des Verbrauchers, eine vertragliche Regelung zu treffen, schließt die (Fehl-) Vorstellung aus, eine Information zu erhalten.
53 
Zudem wird durch Ziffer 9 Nr.5 die abstrakte Richtigkeit des Hinweises in der Widerrufsinformation, auf welche es ankommt, nicht beeinträchtigt. Denn die abstrakte Richtigkeit der Belehrung wäre selbst dann zu bejahen, wenn die Vertragsunterlagen an anderer Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthielten (BGH, Urteil vom 10.10.2017 - XI ZR 443/16; LG Heilbronn, Urteil vom 30.01.2018 - 6 O 358/17, Rz. 65).
d.
54 
Der klägerische Einwand, die Widerrufsinformation sei bezüglich der Pflicht, Ersatz für den Wertverlust zu leisten, der durch den Umgang mit der Sache entstehe, fehlerhaft, da kein Anspruch auf Wertersatz im Gesetz vorgesehen sei, verfängt nicht. Unabhängig davon, dass der Verbraucher zur Zahlung von Wertersatz für die vom Unternehmer bis zum Widerruf erbrachte Dienstleistung gem. §§ 358 Abs.4, 355 Abs.3, 357a Abs. 3 S.4 iVm § 357a Abs.2 BGB verpflichtet ist, sieht auch das Muster der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3, § 12 Abs. 1 S. 3 EGBGB unter Gestaltungshinweis Nr. 5c diese Information vor. Insoweit spiegelt die Musterbelehrung nach Anlage 7 die Auffassung des Gesetzgebers darüber wider, welchen Inhalt eine ordnungsgemäße Belehrung haben soll (OLG Stuttgart, Urteil vom 06.12.2016 - 6 U 170/16). Der Kläger wurde entsprechend der §§ 358 Abs.4, 355 Abs.3, 357a Abs. 3 S.4 iVm § 357a Abs.2 BGB über die Pflicht zu Leistung von Wertersatz belehrt, da anstelle der Unterrichtung über das Widerrufsrecht die Pflichtangaben nach Art. 247 § 12 Abs. 1 iVm § 6 Abs. 2 EGBGB treten. Die Pflichtangaben nach Art. 247 § 12 Abs. 1 iVm § 6 Abs. 2 EGBGB wurden ebenso ordnungsgemäß erteilt.
II.
55 
Auch die mit Klageantrag Ziffer 2 verfolgte Feststellung, dass die Klägerpartei der Beklagtenpartei keinen Wertersatz für den Wertverlust schulde, konnte nicht getroffen werden. Denn der Verbraucher ist zur Zahlung von Wertersatz für die vom Unternehmer bis zum Widerruf erbrachte Dienstleistung gem. §§ 358 Abs.4, 355 Abs.3, 357a Abs. 3 S.4 iVm § 357a Abs.2 BGB verpflichtet.
III.
56 
Mangels Begründetheit des Klageantrags Ziffer 1 konnte auch die mit dem Klageantrag Ziffer 3 verfolgte Feststellung mangels Annahmeverzug nicht getroffen werden.
IV.
57 
Mangels Begründetheit des Klageantrags Ziffer 1 hat der Kläger auch keinen mit Klageantrag Ziffer 4 verfolgten Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.077,74 EUR.
V.
58 
Mangels wirksamen Widerrufs war über die Hilfswiderklage der Beklagten nicht mehr zu entscheiden.
VI.
59 
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 91 Abs. 1 ZPO und §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Urteilsbesprechung zu Landgericht Stuttgart Urteil, 29. Juni 2018 - 12 O 94/18

Urteilsbesprechungen zu Landgericht Stuttgart Urteil, 29. Juni 2018 - 12 O 94/18

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen


(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag


(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmung
Landgericht Stuttgart Urteil, 29. Juni 2018 - 12 O 94/18 zitiert 11 §§.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 488 Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag


(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit da

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 314 Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund


(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 358 Mit dem widerrufenen Vertrag verbundener Vertrag


(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 492 Schriftform, Vertragsinhalt


(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erk

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 357a Wertersatz als Rechtsfolge des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen


(1) Der Verbraucher hat Wertersatz für einen Wertverlust der Ware zu leisten, wenn1.der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 356b Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen


(1) Die Widerrufsfrist beginnt auch nicht, bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine für diesen bestimmte Vertragsurkunde, den schriftlichen Antrag des Darlehensnehmers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrags zur Verfügung

Referenzen - Urteile

Landgericht Stuttgart Urteil, 29. Juni 2018 - 12 O 94/18 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Landgericht Stuttgart Urteil, 29. Juni 2018 - 12 O 94/18 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Landgericht Ellwangen Urteil, 25. Jan. 2018 - 4 O 232/17

bei uns veröffentlicht am 25.01.2018

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nr. … über nominal 26.974,30 EUR ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 22. April 2017 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht.

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Okt. 2017 - XI ZR 443/16

bei uns veröffentlicht am 10.10.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 443/16 Verkündet am: 10. Oktober 2017 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 495 Abs.

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Juli 2017 - XI ZR 741/16

bei uns veröffentlicht am 04.07.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 741/16 Verkündet am: 4. Juli 2017 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 492 Abs. 2

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Feb. 2016 - XI ZR 101/15

bei uns veröffentlicht am 23.02.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil XI ZR 101/15 Verkündet am: 23. Februar 2016 Mayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Referenzen

(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.

(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.

(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.

(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.

(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.

(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

(1) Die Widerrufsfrist beginnt auch nicht, bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine für diesen bestimmte Vertragsurkunde, den schriftlichen Antrag des Darlehensnehmers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrags zur Verfügung gestellt hat.

(2) Enthält bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag die dem Darlehensnehmer nach Absatz 1 zur Verfügung gestellte Urkunde die Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 nicht, beginnt die Frist erst mit Nachholung dieser Angaben gemäß § 492 Absatz 6. Enthält bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag die dem Darlehensnehmer nach Absatz 1 zur Verfügung gestellte Urkunde die Pflichtangaben zum Widerrufsrecht nach § 492 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 247 § 6 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche nicht, beginnt die Frist erst mit Nachholung dieser Angaben gemäß § 492 Absatz 6. In den Fällen der Sätze 1 und 2 beträgt die Widerrufsfrist einen Monat. Das Widerrufsrecht bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss oder nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt, wenn dieser nach dem Vertragsschluss liegt.

(3) Die Widerrufsfrist beginnt im Falle des § 494 Absatz 7 bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag erst, wenn der Darlehensnehmer die dort bezeichnete Abschrift des Vertrags erhalten hat.

(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.

(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.

(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.

(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.

(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.

(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.

(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.

(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 741/16
Verkündet am:
4. Juli 2017
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Aufnahme zusätzlich vertraglich vereinbarter "Pflichtangaben" in Allgemeine Geschäftsbedingungen
des Darlehensgebers (Fortführung von BGH, Urteil vom
22. November 2016 - XI ZR 434/15, WM 2017, 427, zur Veröffentlichung bestimmt in
BGHZ).
Zur Zulässigkeit einer Feststellungsklage im Falle des Widerrufs der auf Abschluss
des Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers.
BGH, Urteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16 - OLG Frankfurt am Main
LG Gießen
ECLI:DE:BGH:2017:040717UXIZR741.16.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. November 2016 in der Fassung des Beschlusses vom 19. Dezember 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Kläger nehmen die Beklagte nach Widerruf ihrer auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung auf Feststellung in Anspruch.
2
Die Parteien schlossen am 11. Oktober 2010 einen grundpfandrechtlich besicherten Verbraucherdarlehensvertrag über 100.000 € mit einem auf zehn Jahre festgeschriebenen Sollzinssatz von 4,2% p.a. und einem effektiven Jahreszins von 4,32% p.a.
3
Unter Nr. 11 des Darlehensvertrags war folgende Widerrufsinformation abgedruckt:
4
Die Beklagte verwendet "Allgemeine Bedingungen für Kredite und Darlehen". Dort finden sich auf zwei Seiten verteilt zur Kündigung folgende Klauseln:
5
Auf der vierten Seite in der Mitte ist weiter folgende Klausel abgedruckt:
6
Über der Unterschrift der Kläger auf dem Vertragsformular ist vermerkt: "Die beigehefteten Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen sind Bestandteil dieses Vertrags".
7
Die Kläger nahmen das Darlehen in Anspruch. Sie erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen. Unter dem 7. April 2015 widerriefen sie ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen.
8
Ihre Klage festzustellen, dass der Darlehensvertrag vom 11. Oktober 2010 "unwirksam" sei, hat das Landgericht abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung, mit der die Kläger ihren Antrag dahin präzisiert haben festzustellen, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Darlehensvertrag vom 11. Oktober 2010 durch den von den Klägern erklärten Widerruf der Vertragserklärungen nicht mehr bestehe, hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kläger.

Entscheidungsgründe:

9
Die Revision der Kläger hat Erfolg.

I.

10
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit im Revisionsverfahren von Interesse - ausgeführt:
11
Der Feststellungsantrag der Kläger sei zulässig. Er beschränke sich nicht nur auf die Klärung einer bloßen Vorfrage. Eine Leistungsklage sei nicht vorrangig. Das Darlehen valutiere gegenwärtig noch in erheblicher Höhe. Den Klägern stehe mithin "per Saldo" kein Zahlungsanspruch zu. Mithin könne ihnen nicht zugemutet werden, die Last der weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht gänzlich unproblematischen Berechnung eigener Ansprüche zu übernehmen und einen Rechtsstreit zu beginnen, an dessen Ende mit allergrößter Wahrscheinlichkeit nicht die beantragte Verurteilung der Beklagten zu einer Leistung stehe. Im Übrigen könne von der Beklagten als Bank erwartet werden, dass sie sich an ein Feststellungsurteil halten werde.
12
Das Begehren der Kläger habe aber in der Sache keinen Erfolg. Die Beklagte habe die Kläger hinreichend klar und verständlich über ihr Widerrufsrecht informiert. Die vierzehntägige Widerrufsfrist sei daher bei Erklärung des Widerrufs bereits abgelaufen gewesen.

II.

13
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
14
1. Zu Unrecht ist das Berufungsgericht von der Zulässigkeit der Feststellungsklage ausgegangen.
15
a) Der Feststellungsantrag der Kläger, den sie zuletzt klarstellend dahin gefasst haben, sie erstrebten die Feststellung des "Nichtmehrbestehen[s] des Darlehensverhältnisses in Folge des Widerrufs", zielt auf die positive Feststellung , dass sich der Darlehensvertrag aufgrund des Widerrufs der Kläger vom 7. April 2015 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat (vgl. Senatsurteil vom 24. Januar 2017 - XI ZR 183/15, WM 2017, 766 Rn. 1, 11; Senatsbeschlüsse vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 5 und vom 4. März 2016 - XI ZR 39/15, BKR 2016, 204 Rn. 1 f.). Eine Auslegung des Feststellungsantrags dahin, die Kläger begehrten die negative Feststellung, die Beklagte habe gegen die Kläger seit dem Zugang der Widerrufserklärung keinen Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung, kommt mangels eines in diesem Sinne auslegungsfähigen anspruchsleugnenden Zusatzes nicht in Betracht (einen anderen Fall betrifft daher Senatsurteil vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15, WM 2017, 1258 Rn. 10 ff., 16).
16
b) Als positive Feststellungsklage ist der Feststellungsantrag der Kläger unzulässig. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils näher ausgeführt hat (Senatsurteile vom 24. Januar 2017 - XI ZR 183/15, WM 2017, 766 Rn. 11 ff., vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 13 ff., vom 14. März 2017 - XI ZR 442/16, WM 2017, 849 Rn. 19 und vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15, WM 2017, 1258 Rn. 16), muss ein Kläger, der die Umwandlung eines Verbraucherdarlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis geltend macht, vorrangig mit der Leistungsklage auf der Grundlage der § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung (künftig: aF) in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB gegen die Beklagte vorgehen. Ist dem Kläger eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar und erschöpft sie das Rechtsschutzziel , fehlt ihm, was auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist, das Feststellungsinteresse, weil er im Sinne einer besseren Rechtsschutzmöglichkeit den Streitstoff in einem Prozess klären kann.
17
Im konkreten Fall steht nicht fest, dass der Rechtsstreit die Meinungsverschiedenheiten der Parteien endgültig bereinigt. Die Feststellungsklage ist damit auch nicht nach den Maßgaben des Senatsurteils vom 24. Januar 2017 (XI ZR 183/15, WM 2017, 766 Rn. 16) abweichend von der Regel ausnahmsweise zulässig.
18
2. Rechtsfehlerhaft ist überdies die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe den Klägern sämtliche Pflichtangaben erteilt, so dass die vierzehntägige Widerrufsfrist im Oktober 2010 angelaufen und bei Erklärung des Widerrufs bereits abgelaufen gewesen sei.
19
a) Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, der Vertrag habe die nach Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 3 EGBGB in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 20. März 2016 geltenden Fassung (künftig: aF) in Verbindung mit Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB in der zwischen dem 30. Juli 2010 und dem 3. August 2011 geltenden Fassung (künftig: aF) erforderlichen Angaben zum Widerrufsrecht enthalten.
20
aa) Die Parteien haben, was der Senat selbst feststellen kann (Senatsurteile vom 19. Januar 2016 - XI ZR 103/15, BGHZ 208, 278 Rn. 17, vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15, WM 2017, 427 Rn. 24, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ, und vom 25. April 2017 - XI ZR 573/15, WM 2017, 1004 Rn. 14), einen Immobiliardarlehensvertrag im Sinne des § 503 Abs. 1 BGB in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 20. März 2016 geltenden Fassung geschlossen. Die Zurverfügungstellung des Darlehens war von der Sicherung unter anderem durch eine Grundschuld abhängig. Laut MFI-Zinsstatistik für das Neugeschäft der deutschen Banken - Wohnungsbaukredite an private Haushalte (siehe unter www.bundesbank.de) betrug der durchschnittliche effektive Jahreszins für festverzinsliche Hypothekarkredite bei Vertragsschluss auf Wohn- grundstücke mit einer Laufzeit von über fünf bis zehn Jahren 3,52% p.a. Der zwischen den Parteien vereinbarte effektive Jahreszins lag weniger als ein Prozentpunkt über dem Vergleichswert der MFI-Zinsstatistik, so dass die Beklagte den Klägern ein Darlehen zu Bedingungen gewährt hat, die für grundpfandrechtlich abgesicherte Verträge üblich waren.
21
bb) Die für Immobiliardarlehensverträge aus Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 3 EGBGB aF in Verbindung mit Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB aF resultierende Verpflichtung , Angaben zum Widerrufsrecht zu machen, hat die Beklagte klar und verständlich erfüllt (Senatsurteil vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15, WM 2017, 427 Rn. 16 ff., 21 f., 23 ff.).
22
Soweit die Beklagte nach der Angabe "§ 492 Abs. 2 BGB" in einem Klammerzusatz "Pflichtangaben" aufgeführt hat, bei denen es sich tatsächlich nicht um Pflichtangaben bei Immobiliardarlehensverträgen handelte, machten die Parteien wirksam die bei Immobiliardarlehensverträgen entbehrlichen Angaben nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 5 EGBGB in der vom 11. Juni 2010 bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung (künftig: aF) in der für gesetzliche Pflichtangaben vorgeschriebenen Form zur zusätzlichen Voraussetzung für das Anlaufen der Widerrufsfrist (Senatsurteil vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15, WM 2017, 427 Rn. 29 f.).
23
Auch im Übrigen genügten die Angaben der Beklagten den gesetzlichen Anforderungen. Das gilt auch, soweit die Beklagte den gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 2 EGBGB in Verbindung mit Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 3 EGBGB aF pro Tag anzugebenden Zinsbetrag auf der Grundlage einer Tageszählmethode angegeben hat, die jeden Monat unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Kalendertage mit 30 Tagen zählt. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 2 EGBGB macht für die Umrechnung von Jahreszinsen keine Vorgaben. Die Beklagte durfte daher diese in der Bundesrepublik Deutschland für Bankkredite übliche (vgl. Nagel in Derleder/Knops/Bamberger, Deutsches und europäisches Bank- und Kapitalmarktrecht , 3. Aufl., § 14 Rn. 20) Methode anwenden.
24
b) Dagegen fehlen tragfähige Feststellungen des Berufungsgerichts zur Erteilung der Angaben nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 5 EGBGB aF.
25
aa) Zwar konnte die Beklagte die vertraglichen "Pflichtangaben" zu der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB aF und zu dem einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB aF in ihren "Allgemeine[n] Bedingungen für Kredite und Darlehen" erteilen.
26
Von der Revision angeführte Gründe der Gesetzessystematik stehen dem nicht entgegen. Freilich zählt der Gesetzgeber Allgemeine Geschäftsbedingungen des Darlehensgebers zu den "weiteren Vertragsbedingungen" im Sinne des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 6 BGB aF (BT-Drucks. 16/11643, S. 128). Daraus folgt anders als von der Revision vertreten im Gegenschluss aber nicht, die Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 5 EGBGB aF dürften nur außerhalb der "weiteren Vertragsbedingungen" erteilt werden. Aus der Auflistung in verschiedenen Nummern des Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB aF lässt sich das Gebot einer räumlichen Trennung im Verbraucherdarlehensvertrag nicht herleiten. Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB aF beschränkt sich vielmehr auf eine Benennung der Angaben mit der Vorgabe, sie müssten sämtlich "klar und verständlich" erteilt werden. Ist diesem Erfordernis genügt, können die Angaben nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 5 und Nr. 6 EGBGB aF zusammengefasst werden.
27
Die Angaben zu der für die Beklagte zuständigen Aufsichtsbehörde und zu dem einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags in den "All- gemeine[n] Bedingungen für Kredite und Darlehen" waren klar und verständlich. Ihre Gestaltung ermöglichte es einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher (Senatsurteile vom 23. Februar 2016 - XI ZR 101/15, BGHZ 209, 86 Rn. 32 ff. und vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15, WM 2017, 427 Rn. 14), die jeweils einschlägigen Angaben aufzufinden. Sie waren übersichtlich gegliedert. Die wesentlichen Punkte waren in Fettdruck hervorgehoben. Eines gesonderten Hinweises im Vertragsformular auf den Standort der Informationen bedurfte es daneben nicht (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 14. März 2017 - 17 U 204/15, juris Rn. 40; a.A. Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearb. 2012, § 492 Rn. 47).
28
bb) Es kann dahinstehen, ob es Bedingung einer für das Anlaufen der Widerrufsfrist nach § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b BGB in der zwischen dem 30. Juli 2010 und dem 12. Juni 2014 geltenden Fassung (künftig: aF) erforderlichen vertragsgemäßen Information ist, dass die "Allgemeine[n] Bedingungen für Kredite und Darlehen" zumindest an das Vertragsformular angeheftet werden, oder ob die vom XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Bereich des Mietrechts entwickelten Grundsätze (BGH, Urteile vom 24. September 1997 - XII ZR 234/95, BGHZ 136, 357, 359 ff. und vom 18. Dezember 2002 - XII ZR 253/01, NJW 2003, 1248 f. mwN; vgl. außerdem BGH, Urteil vom 21. Januar 1999 - VII ZR 93/97, WM 1999, 595, 596), wonach für die Wahrung der Schriftform die zweifelsfreie Bezugnahme der Haupturkunde auf die Anlage genügt, auf § 492 BGB übertragbar sind (dafür MünchKommBGB/Schürnbrand, 7. Aufl., § 492 Rn. 19; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearb. 2012, § 492 Rn. 13 f.; Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 9. Aufl., § 492 BGB Rn. 39; Erman/Saenger, BGB, 14. Aufl., § 492 Rn. 6; PWW/Nobbe, BGB, 12. Aufl., § 492 Rn. 5; offen OLG Karlsruhe, Urteil vom 14. März 2017 - 17 U 204/15, juris Rn. 38; a.A. Soergel/Seifert, BGB, 13. Aufl., § 492 Rn. 8). Denn die Beklagte hat mittels der Wendung über der Unterschriftszeile der Kläger, die "beigehefte- ten Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen" seien "Bestandteil dieses Vertrags", eine Anheftung selbst zur Bedingung für eine ordnungsgemäße Unterrichtung der Kläger gemacht. An dieser Vorgabe muss sie sich messen lassen.
29
cc) Feststellungen zum Einbezug der "Allgemeine[n] Bedingungen für Kredite und Darlehen", die die Beklagte erst mit der Berufungserwiderung vorgelegt hat, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Wegen des Inhalts des Darlehensvertrags hat es auf eine mit der Klageschrift vorgelegte "Anlage A" Bezug genommen, der die "Allgemeine[n] Bedingungen für Kredite und Darlehen" nicht beigefügt waren. Vortrag der Beklagten dazu, die "den Klägern ausgehändigten Vertragsunterlagen, insbesondere der Darlehensvertrag selbst nebst den Allgemeinen Bedingungen für Kredit und Darlehen" hätten alle Pflichtangaben enthalten, hat es mit Tatbestandswirkung als streitig festgestellt, ohne sich in den Urteilsgründen über den Hinweis auf den "Abschluss des Vertrages" und die "Aushändigung der in diesem Zusammenhang beigefügten Unterlagen" hinaus damit zu befassen, ob und in welcher Form die "Allgemeine[n] Bedingungen für Kredite und Darlehen" dem Vertragsformular hinzugefügt waren.

III.

30
Das Berufungsurteil ist mithin aufzuheben (§ 562 ZPO), da es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO).
31
Denn zwar ist das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO nur für ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung. Ein Feststellungsbegehren , das das Berufungsgericht für zulässig erachtet hat, kann bei tatsächlich fehlendem Feststellungsinteresse in der Revisionsinstanz aus sachlichen Gründen abgewiesen werden (Senatsurteile vom 1. Juli 2014 - XI ZR 247/12, WM 2014, 1621 Rn. 18, vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 41 und vom 14. März 2017 - XI ZR 442/16, WM 2017, 849 Rn. 33).
32
Hier kann der Senat indessen nicht aus anderen Gründen auf die sachliche Unbegründetheit des Klageantrags erkennen, weil die Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist nach § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b BGB aF nicht geklärt sind.

IV.

33
Da die Sache auch nicht sonst zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO), verweist sie der Senat zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
34
Das Berufungsgericht wird den Klägern zunächst Gelegenheit zu geben haben, zu einem zulässigen Klageantrag überzugehen. Sodann wird es zu prüfen haben, ob die Beklagte sämtliche hier erforderlichen Pflichtangaben erteilt hat.
35
Sollte das Berufungsgericht dahin gelangen, die Widerrufsfrist sei nach § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b BGB aF nicht angelaufen, wird es sich nach Maßgabe der nach Erlass des Berufungsurteils durch den Senatausgeführten Grundsätze (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, BGHZ 211, 105 Rn. 18 ff., 39 ff. und - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 34 ff. sowie vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, WM 2016, 2295 Rn. 30), die für Fälle einer unzureichenden Erteilung von Pflichtangaben bei ordnungsgemäßer Widerrufsinformation entsprechend gelten (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 28. März 2017 - 17 U 58/16, juris Rn. 43, 49 f.), mit dem Einwand auseinanderzusetzen haben, der Ausübung des Widerrufsrechts habe § 242 BGB entgegen gestanden.
Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt
Vorinstanzen:
LG Gießen, Entscheidung vom 28.02.2016 - 4 O 171/15 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 16.11.2016 - 17 U 80/16 -

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.

(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nr. … über nominal 26.974,30 EUR ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 22. April 2017 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.114,38 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 24. Oktober 2017 zu zahlen Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs X mit der Fahrzeugidentifikationsnummer nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren.

3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer 2 genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.

4. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten der Rechtsanwälte Y. in Höhe von 1.474,89 EUR freizustellen.

5. Auf die Widerklage wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des PKW X zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war.

6. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 25 % und die Beklagte 75 %.

7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Streitwert: bis 35.000,00 EUR

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er aufgrund des Widerrufs seines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines Kraftfahrzeugs keine Zins- und Tilgungsraten mehr schuldet, und macht gegen die Beklagte die Rückzahlung bereits geleisteter Raten Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten geltend.
Die Beklagte begehrt hilfsweise für den Fall der Wirksamkeit des Widerrufs widerklagend die Feststellung, dass der Kläger Wertersatz für die Wertminderung infolge des Gebrauchs des Fahrzeugs schuldet.
Im November 2014 erwarb der Kläger bei der Autohaus R. GmbH einen gebrauchten Pkw X mit der Fahrzeugidentifikationsnummer zur Nutzung für private Zwecke zu einem Kaufpreis von 31.974,30 EUR. Auf diesen Kaufpreis leistete der Kläger eine Anzahlung von 5.000,00 EUR an die Autohaus R. GmbH. Den restlichen Teil des Kaufpreises ließ der Kläger durch die Beklagte finanzieren. Zu diesem Zwecke schlossen die Parteien - vermittelt durch die Autohaus R. GmbH - am 6. November 2014 einen Darlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von 26.974,30 EUR, mit einem Zinssatz von 1,88 % p.a., einer Laufzeit von 48 Monaten und monatlichen Darlehensraten von 268,01 EUR zuzüglich einen Schlussrate von 15.729,87 EUR. Hinsichtlich der Einzelheiten der Vertragskonditionen wird auf den Darlehensantrag Anlage K1a (unter GA 48) Bezug genommen.
Der Darlehensantrag, der mit Schreiben vom 6. November 2014 von der Beklagten angenommen wurde, enthält folgende Widerrufsbelehrung:
In den einbezogenen Darlehensbedingungen der Beklagten finden sich u.a. folgende Regelungen:
„(...)
2. Vorzeitige Rückzahlung und Vorfälligkeitsentschädigung:
a) Der Darlehensnehmer kann seine Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen. Bei vorzeitiger Rückzahlung vergütet die Bank für die Zeit, um die sich die Laufzeit verkürzt, die nicht verbrauchten, staffelmäßig errechneten Zinsen zum zuletzt vereinbarten Gebührensatz.
(...)
c) Für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden kann die Bank eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung verlangen.
(...)
6. Widerruf:
10 
a) Wertverlust
11 
Der Darlehensnehmer hat im Fall des Widerrufs des Darlehensvertrages eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme des Fahrzeuges entsprechende Wertminderung (z.B. Wertverlust aufgrund der Zulassung eines Pkw) zu ersetzen. Diese Verpflichtung kann dadurch vermieden werden, dass die Zulassung des Fahrzeuges erst erfolgt, wenn der Darlehensnehmer sich entschlossen hat, von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch zu machen.
(...)
12 
7. Kündigung durch die Bank
13 
Die Bank kann das Darlehen aus wichtigem Grund zur vorzeitigen Rückzahlung kündigen, insbesondere wenn:
(...)“
14 
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Darlehensbedingungen in dem Darlehensantrag Anlage K1a (unter GA 48) Bezug genommen.
15 
Mit Schreiben vom 22. April 2017 widerrief der Kläger seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung (Anlage K3 unter GA 48). Die Beklagte wies den Widerruf mit Schreiben vom 26. April 2017 als unwirksam zurück (Anlage K4). Mit Anwaltsschreiben vom 29. Mai 2017 forderte der Kläger die Beklagte erneut auf, den Widerruf als wirksam anzuerkennen und der Rückabwicklung zuzustimmen und bot die Rückgabe des finanzierten Fahrzeugs an (Anlage K5). Auch dies wies die Beklagte zurück (Anlage K6).
16 
Seit dem 5. Februar 2014 werden - auch nach dem erklärten Widerruf - die monatlichen Darlehensraten im Lastschriftverfahren von der Beklagen eingezogen. Der Kläger nutzt das Fahrzeug nach wie vor.
17 
Der Kläger meint,
sein Widerruf sei rechtzeitig erfolgt, da die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe. Der Darlehensvertrag enthalte nicht alle gemäß § 492 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Artikel 247 §§ 6 bis 13 EGBGB für den Fristbeginn erforderlichen Pflichtangaben.
18 
Der Kläger beantragt nach Klageerhöhung um weiter gezahlte Darlehensraten zuletzt:
19 
1. Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nr. … über nominal 26.974,30 EUR ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 22.04.2017 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht.
20 
Unter der Bedingung, dass der Antrag zu 1. begründet ist, beantragt der Kläger weiter:
21 
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 14.114,38 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen Zug-um-Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs X mit der Fahrzeugidentifikationsnummer nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren.
22 
3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer 2 genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.
23 
4. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.474,89 EUR freizustellen.
24 
Die Beklagte beantragt,
25 
die Klage abzuweisen.
26 
Die Beklage meint,
der Widerruf sei verspätet, da die Widerrufsfrist abgelaufen sei. Der Darlehensvertrag enthalte alle erforderlichen Pflichtangaben, insbesondere sei ausreichend über das Verfahren der Kündigung aufgeklärt worden. Als Darlehensgeberin sei die Beklagte nur verpflichtet gewesen, auf die sich aus dem regulären Vertragsverlauf resultierenden gegenseitigen Lösungsrechte hinzuweisen, was sie getan habe.
27 
Für den Fall eines wirksamen Widerrufs stehe der Beklagten jedenfalls ein Wertersatzanspruch zu.
28 
Für den Fall, dass das Gericht von einem wirksamen Widerruf des Klägers ausgeht, beantragt die Beklagte im Wege der Hilfswiderklage nach Umstellung dieser Klage zuletzt:
29 
Es wird festgestellt, dass die Klagepartei im Falle des wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des PKW X. mit der Fahrgestellnummer zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war.
30 
Der Kläger beantragt,
31 
die Hilfswiderklage abzuweisen.
32 
Der Kläger ist der Ansicht,
der Beklagten stehe kein Nutzungs- oder Wertersatz zu, da die §§ 355 ff. BGB nicht (mehr) auf die Rücktrittsregelungen der §§ 346 ff. BGB verweisen. Für einen Wertersatzanspruch nach § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 357 Abs. 7 BGB fehle es an der erforderlichen Unterrichtung im Sinne des § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB.
33 
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf sämtliche Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschrift vom 18. Dezember 2017 (GA 111 bis 113) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
A.
34 
Die Klage ist zulässig und begründet.
I.
1.
35 
Der Klageantrag Ziffer 1 ist als negative Feststellungsklage zulässig.
a)
36 
Der Kläger hat ein rechtliches Interesse nach § 256 Abs. 1 ZPO an der alsbaldigen Feststellung des Nichtbestehens von Ansprüchen der Beklagten aus dem Darlehensvertrag, nachdem die Beklagte die Wirksamkeit seines Widerrufs bestreitet und sich gegenüber dem Kläger eines vertraglichen Erfüllungsanspruchs aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB weiter berühmt (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15, juris Rn. 15).
b)
37 
Ein Vorrang der Leistungsklage besteht in dieser Konstellation nicht, da sich das mit der negativen Feststellungsklage begehrte Interesse nicht durch eine Leistungsklage abbilden lässt (vgl. BGH, aaO, Rn. 16).
2.
38 
Die unter der Bedingung der Begründetheit des Klageantrags Ziffer 1 gestellten Klageanträge Ziffer 2 bis 4 sind, da sie unter eine innerprozessualen Bedingung stehen, ebenfalls zulässig (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 31. Auflage, § 253 Rn. 1).
II.
39 
Die Klage hat Erfolg.
1.
40 
Der Klageantrag Ziffer 1 ist begründet. Die Beklagte hat infolge des Widerrufs des Klägers gegen diesen keinen Anspruch mehr auf Zahlung des Vertragszinses und auf vertragsgemäße Tilgung. Denn der Kläger hat seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung fristgerecht widerrufen mit der Folge, dass die Parteien an ihre auf Abschluss des Vertrages gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden sind, § 355 Abs. 1 Satz 1 BGB (in der ab dem 13. Juni 2014 geltenden Fassung).
a)
41 
Dem Kläger steht nach den §§ 495 Abs. 1, 355 BGB ein Widerrufsrecht zu. Unstreitig liegt zwischen den Parteien ein Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne von § 491 Abs. 1 BGB vor.
b)
42 
Mit Schreiben vom 22. April 2017 hat der Kläger seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung widerrufen.
c)
43 
Diese Widerrufserklärung erfolgte fristgerecht, weil die Widerrufsfrist wegen Fehlens einer Pflichtangabe noch nicht angelaufen ist.
aa)
44 
Gemäß § 355 Abs. 2 BGB beträgt die Widerrufsfrist 14 Tage und beginnt mit dem Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist. Nach § 356b Abs. 2 BGB setzt der Beginn der Widerrufsfrist bei einem Verbraucherdarlehensvertrag zusätzlich voraus, dass die gemäß § 492 Abs. 2 BGB erforderlichen Pflichtangaben in der dem Verbraucher zur Verfügung gestellten Vertragsurkunde enthalten sind. Ist dies nicht der Fall, beginnt die Frist erst mit Nachholung dieser Angaben.
bb)
45 
Der Darlehensvertrag enthält die gemäß § 492 Abs. 2 BGB erforderlichen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 EGBGB in der vom 11. Juni 2010 bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) jedenfalls deshalb nicht, weil der Kläger nicht hinreichend auf sein Kündigungsrecht hingewiesen wurde.
46 
Nach Artikel 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB a.F. muss der Verbraucherdarlehensvertrag klar und verständlich Angaben über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrages enthalten. Daran fehlt es vorliegend.
47 
Was unter dem „einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages“ zu verstehen ist, ist umstritten.
(1)
48 
Nach einer Meinung ist der Belehrende lediglich verpflichtet, auf den regulären Vertragsverlauf und die daraus resultierenden gegenseitigen (ordentlichen vertraglichen und ordentlichen gesetzlichen) Kündigungsrechte hinzuweisen (LG Köln, Urteil vom 10. Oktober 2017 - 21 O 23/17, juris Rn. 57 ff.; LG Stuttgart, Urteil vom 17. August 2017 - 12 O 256/16, S. 11, Anlage B8 unter GA 88; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Bearb. 2012, § 492 Rn. 46).
(2)
49 
Nach einer anderen Meinung fällt auch das außerordentliche Kündigungsrecht des Verbrauchers unter die Regelung des Artikel 247 § 6 Nr. 5 EGBGB a.F., so dass bei befristeten Verträgen auf das Kündigungsrecht des § 314 BGB hinzuweisen ist (LG Arnsberg, Urteil vom 17. November 2017 - 2 O 45/17, juris Rn. 26 ff.; MüKo/Schürnbrand, BGB, 7. Auflage, § 492 Rn. 27; Erman/Nietsch, BGB, 15. Auflage, § 492 Rn. 14; juris-PK/Schwintowski, BGB 8. Auflage, § 492 Rn. 20; OLG Frankfurt, Urteil vom 11. April 2017 - 25 U 110/16, S. 14, Anlage K12 unter GA 48).
(3)
50 
Das Gericht schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Eine Auslegung der Gesetzesvorgabe „Angaben über das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung des Vertrages“ ergibt, dass hierzu sämtliche Kündigungsrechte (auch außerordentliche) gehören.
51 
Nach den Vorgaben des Gesetzgebers soll die Regelung in Artikel 247 § 6 Nr. 5 EGBGB a.F. „dem Darlehensnehmer verdeutlichen, wann die Kündigung des Darlehensgebers wirksam ist und wie der Darlehensnehmer selbst den Vertrag kündigen kann. Bei befristeten Darlehensverträgen muss zumindest darauf hingewiesen werden, dass eine Kündigung nach § 314 BGB möglich ist.“ (BT-Drucksache 16/11643, S. 128). Für dieses Verständnis von der Norm spricht neben dem Willen des Gesetzgebers sowohl der Wortlaut als auch eine europarechtskonforme Auslegung. Nach Art. 10 Abs. 2 lit. s der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge (im Folgenden: Verbraucherkreditrichtlinie) sind die „einzuhaltenden Modalitäten bei der Ausübung des Rechts auf Kündigung“ des Darlehensvertrages in klarer und prägnanter Form anzugeben. Zu diesen Modalitäten zählt jedenfalls die Benennung des Kündigungsgrundes, was sich anhand der Auslegung des Wortes „Modalitäten“ aus einer vergleichenden Betrachtung des Art. 10 Abs. 2 lit. p Verbraucherkreditrichtlinie ergibt. Danach ist zu informieren über „das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Frist und die anderen Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts“. Dabei spricht gerade der Zweck der Norm für die Annahme, dass der Verbraucher über alle in Betracht kommenden Kündigungsgründe informiert wird (LG Arnsberg, aaO, Rn. 28).
52 
Eine dahingehende Auslegung der Regelung führt auch nicht zu einer überschießenden Umsetzung der Richtlinie. Aus dem Erwägungsgrund 33 der Verbraucherkreditlinie ergibt sich keine Einschränkung der Informationspflicht auf ordentliche Kündigungsrechte. Dort wird lediglich klargestellt, dass die Vertragsparteien und damit auch der Verbraucher das Recht haben sollen, einen Kreditvertrag mit unbefristeter Laufzeit ordentlich zu kündigen. Eine Einschränkung dahingehend, dass der Verbraucher gemäß Artikel 10 Abs. 2 lit. s Verbraucherkreditrichtlinie nur über diese ordentlichen Kündigungsrechte informiert werden soll, ist den Erwägungen nicht zu entnehmen. Gegen ein solches Verständnis spricht insbesondere auch, dass eine beschränkte Angabe von Kündigungsgründen zu einem erschwerten Verständnis beitragen würde (LG Arnsberg, aaO, Rn. 29).
53 
So verhält es sich insbesondere im vorliegenden Fall. Unter Ziffer 7 der Darlehensbedingungen wird in der Vertragsurkunde auf das außerordentliche Kündigungsrecht der Bank hingewiesen. Hinweise auf ein außerordentliches Kündigungsrecht des Verbrauchers fehlen dagegen. Dies erweckt bei dem Verbraucher den Eindruck, dass zwar die Bank ein außerordentliches Kündigungsrecht hat, nicht aber er selbst, und ist deshalb irreführend. Für den Verbraucher ist nämlich nicht ohne weiteres erkennbar, ob es sich bei den erteilten Hinweisen auf die Kündigungsrechte um eine abschließende Benennung der Kündigungsrechte handelt oder nicht. Ein klarer und verständlicher Hinweis auf die Modalitäten der Kündigung setzt damit zwingend voraus, dass über Kündigungsrechte beider Vertragspartner aufzuklären ist.
54 
Ziffer 2 der Darlehensbedingungen ersetzt entgegen der Ansicht der Beklagten nicht einen Hinweis auf das außerordentliche Kündigungsrecht des Verbrauchers. Nach dieser Regelung kann der Darlehensnehmer seine Verbindlichkeiten aus dem Vertrag jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen, was einer jederzeitigen Ablösungsmöglichkeit entspricht. Diese erfolgt jedoch im Gegensatz zu einer Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314 BGB nur gegen Vorfälligkeitsentschädigung seitens des Darlehensnehmers und steht damit seinem außerordentlichen Kündigungsrecht nicht gleich.
55 
Schließlich spricht gegen die Hinweispflicht auf das außerordentliche gesetzliche Kündigungsrecht des Verbrauchers nach § 314 BGB nicht, dass andere gesetzliche Rechte zur vorzeitigen Vertragsauflösung, wie zum Beispiel wegen arglistiger Täuschung oder vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB unerwähnt bleiben (so LG Köln, aaO, Rn. 59). Denn Artikel 247 § 6 Nr. 5 EGBGB a.F. spricht von Modalitäten der Kündigung, nicht allgemein von vertragsauslösenden Rechten.
cc)
56 
Eine Nachholung des erforderlichen Hinweises auf das außerordentliche Kündigungsrecht des Darlehensnehmers im Sinne des § 492 Abs. 6 BGB ist durch die Beklagte nicht erfolgt.
d)
57 
Anhaltspunkte dafür dass das Recht des Klägers zum Widerruf zum Zeitpunkt seiner Ausübung verwirkt war, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
e)
58 
Die Beklagte hat ab dem Zugang der Widerrufserklärung des Klägers vom 22. April 2017 keinen Anspruch mehr auf den Vertragszins und auf die vertragsgemäße Tilgung. Denn der wirksame Widerruf führt ex nunc zum Wegfall der primären Leistungspflichten aus dem Darlehensvertrag (MüKo/Fritsche, BGB, 7. Auflage, § 355 Rn. 50).
f)
59 
§ 242 BGB steht der Durchsetzung der Rechte des Klägers nach dem wirksam erfolgten Widerruf entgegen der erstmals in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung der Beklagten nicht entgegen. Die Durchsetzung dieser Ansprüche ist weder verwirkt noch wegen widersprüchlichen Verhaltens rechtsmissbräuchlich.
aa)
60 
Für die Annahme einer Verwirkung, die ein Zeit- und ein Umstandsmoment voraussetzt (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, juris Rn. 40), fehlt es bereits am Zeitmoment. Ein Zeitraum von etwas mehr als fünf Monaten zwischen Erklärung des Widerrufs und Einreichung der Klage reicht insoweit nicht aus.
61 
Entscheidend für die Verwirkung der Durchsetzung der Rechte aus einem Widerruf ist der Zeitpunkt des Widerrufs. Der Kläger hat den Darlehensvertrag mit Schreiben vom 22. April 2017 widerrufen, seine Prozessbevollmächtigte haben, nach Zurückweisung des Begehrens des Klägers auf Rückabwicklung des Vertrages durch die Beklagte, die Wirksamkeit des Widerrufs mit Schreiben vom 29. Mai 2017 näher begründet und, nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 1. Juni 2017 an ihrer Rechtsmeinung festgehalten hat, am 28. September 2017 Klage beim Landgericht eingereicht. Dieser Zeitraum von etwas mehr als fünf Monaten ist zur Geltendmachung der Rechte aus dem Widerruf und zur Vorbereitung einer Klage nicht unangemessen.
bb)
62 
Auch schließt die Tatsache, dass der Kläger nach erfolgtem Widerruf die Darlehensraten im Lastschriftverfahren weiter hat abbuchen lassen und er das Fahrzeug weiter genutzt hat, die Durchsetzung seiner Rechte nach erfolgtem Widerruf nicht wegen widersprüchlichen Verhaltens aus. Zwar können auch Umstände bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 242 BGB zu berücksichtigen sein, die erst nach Erklärung des Widerrufs eingetreten sind (BGH, Urteil vom 7. November 2017 - XI ZR 369/16, juris Rn. 17). Für die Annahme rechtsmissbräuchlichen Verhaltens nach Widerruf reicht die Weiterzahlung der Raten und das Weiternutzen des herauszugebende Fahrzeugs jedoch nicht aus. Hinsichtlich der Darlehensraten fehlt es bereits an einer vorbehaltslosen Weiterzahlung. Nachdem der Kläger den Darlehensvertrag widerrufen hat, drückt schon dieser Widerruf einen Vorbehalt hinsichtlich der danach bezahlten Raten aus, zumal zwischen den Parteien streitig ist, ob der Widerruf wirksam ist. Nicht anders verhält es sich mit der Weiternutzung des Fahrzeugs, für die der Kläger der Beklagten zudem Wertersatz schuldet (s. unter B.II.).
2.
63 
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 14.114,38 EUR nebst Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs X.
64 
Durch den wirksamen Widerruf hat sich der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag gemäß § 355 Abs. 3 BGB in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt.
a)
65 
Der Anspruch auf Zahlung von 9.114,38 EUR folgt aus § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB. Nach § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB sind im Falle des Widerrufs die empfangenen Leistungen zurückzugewähren.
66 
Danach schuldet die Beklagte dem Kläger die Rückgewähr der von ihm erbrachten Zins- und Tilgungsraten. Der Kläger hat bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 18. Dezember 2017 34 Raten zu je 268,07 EUR an die Beklagte gezahlt. Dies ergibt eine Gesamtsumme von 9.114,38 EUR.
b)
67 
Darüber hinaus hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung der für das Fahrzeug geleisteten Anzahlung in Höhe von 5.000,00 EUR aus den §§ 358 Abs. 4 Satz 1, Satz 5, 355 Abs. 3 BGB.
aa)
68 
Der Kläger hat für das Fahrzeug eine Anzahlung von 5.000,00 EUR an den Verkäufer, die Autohaus R. GmbH, geleistet.
bb)
69 
Diesen Betrag kann der Kläger von der Beklagten zurückverlangen. Denn es handelt sich bei dem Darlehensvertrag und dem Kaufvertrag über das Fahrzeug um ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 358 BGB, was zur Folge hat, dass der Kläger aufgrund des Widerrufs der Darlehensvertragserklärung gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 BGB auch nicht mehr an den finanzierten Vertrag, hier also den Kaufvertrag, gebunden ist und die Beklagte nach § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem Kaufvertrag über das Fahrzeug tritt.
(1)
70 
Nach § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB sind ein Vertrag über die Lieferung einer Ware und ein Darlehensvertrag verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrages dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Letzteres ist nach Satz 2 insbesondere anzunehmen, wenn im Falle der Finanzierung durch einen Dritten sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung des Unternehmers bedient.
71 
Diese Voraussetzungen sind für den Darlehensvertrag der Parteien, der auf Vermittlung der Autohaus R. GmbH zustande kam und der Finanzierung des Kaufpreises aus dem Kaufvertrag über das Fahrzeug diente, gegeben.
(2)
72 
Der Kaufvertrag mit der Autohaus R. GmbH ist durch den Widerruf ebenfalls gemäß § 355 Abs. 3 BGB rückabzuwickeln, § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB. Der wirksame Widerruf der Darlehensvertragserklärung hat nach § 358 Abs. 2 BGB zur Folge, dass der Kläger auch an seine auf Abschluss des Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden ist.
(3)
73 
Den Anspruch auf Rückzahlung der angezahlten 5.000,00 EUR kann der Kläger als Rückabwicklungsanspruch infolge der Erstreckung der Widerrufsfolgen auf den finanzierten Kaufvertrag gemäß § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB gegen die finanzierenden Bank, hier also gegen die Beklagte, geltend machen. Sofern - wie hier - das auszuzahlende Darlehen bereits dem Unternehmer zugeflossen ist, sieht § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB eine bilaterale Rückabwicklung allein im Verhältnis zwischen Darlehensgeber und Verbraucher vor. Der Darlehensgeber tritt in diesem Fall anstelle des Unternehmers in dessen Rechte und Pflichten aus dem verbundenen Vertrag ein und wird an dessen Stelle Gläubiger und Schuldner des Verbrauchers im Abwicklungsverhältnis (BGH, Urteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, juris Rn. 26 f.).
c)
74 
Einer Verurteilung der Beklagten zur Zahlung steht entgegen der Auffassung der Beklagten nicht § 357 Abs. 4 BGB entgegen.
75 
Nach § 357 Abs. 4 BGB, der über § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB Anwendung findet, kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat.
76 
Auf diese Vorleistungspflicht kann sich die Beklagte, die nach § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers eintritt, trotz fehlender Rückgabe des Fahrzeugs nicht berufen. Denn die Vorleistungspflicht des Klägers ist bereits deshalb entfallen, weil die Beklagte die Rückabwicklung der Verträge infolge des Widerrufs von Anfang an abgelehnt hat.
77 
Die Vorleistungspflicht der einen Partei entfällt, wenn die andere Partei ernsthaft und endgültig eine Erfüllungsverweigerung erklärt (BGH, Urteil vom 20. Dezember 1996 - V ZR 227/95, juris Rn. 14).
78 
So verhält es sich hier. Der Kläger hat mit Schreiben vom 22. April 2017 den Widerruf des Darlehensvertrages erklärt und die Beklagte zur Bestätigung der Rückabwicklung des Vertrages und des finanzierten Kaufvertrages aufgefordert (Anlage K3 unter GA 48). Die Beklagte hat dem Widerruf wegen Fristablaufs mit Schreiben vom 26. April 2017 ausdrücklich widersprochen (Anlage K 4 unter GA 48). Damit hat sie eine Rückabwicklung beider Verträge und auch die Entgegennahme des infolge des Widerrufs vom Kläger herauszugebenden Fahrzeugs an sie verweigert. Unabhängig davon, dass sich die Beklagte mit dem Angebot der Prozessbevollmächtigten des Klägers im Schreiben vom 29. Mai 2017 (Anlage K5 unter GA 48) auf Rückgabe des finanzierten Fahrzeugs und dem erneuten Widerspruch der Beklagten gegen den Widerruf mit Schreiben vom 1. Juni 2017 (Anlage K6 unter GA 48) mit der Annahme des Fahrzeugs im Annahmeverzug befindet, entfällt die Vorleistungspflicht des Klägers gemäß § 357 Abs. 4 BGB allein schon wegen der ernsthaften und endgültigen Zurückweisung seiner Rechte durch die Beklagte.
d)
79 
Der Kläger hat ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten hinsichtlich des herauszugebenden Fahrzeugs gemäß § 273 BGB bereits im Klageantrag Ziffer 2 berücksichtigt mit der Folge, dass die Zahlungspflicht der Beklagten nur Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs besteht (§ 274 BGB).
e)
80 
Dem Zahlungsanspruch kann die Beklagte hinsichtlich des vom Kläger zu zahlenden Wertersatzes (s. unten B.II.) kein Zurückbehaltungsrecht entgegenhalten.
81 
Nach § 273 Abs. 1 BGB kann der Schuldner, wenn er aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seiner Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger hat, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird. Dieses Zurückbehaltungsrecht bewirkt nach § 274 Abs. 1 BGB, dass der Schuldner zur Leistung nur Zug um Zug gegen Empfang der ihm gebührenden Leistung zu verurteilen ist.
82 
Auch wenn die Beklagte gegen den Kläger dem Grunde nach einen Anspruch auf Wertersatz für den Wertverlust des Fahrzeugs im unten genannten Rahmen hat (vgl. unter B.II.), fehlt es an einer - zumindest derzeit - bestimmbaren Leistung.
83 
Die Leistung, die Gegenstand einer Zug- um-Zug-Verurteilung sein soll, muss so bestimmt sein, dass die ihrerseits zum Gegenstand einer Leistungsklage gemacht werden könnte (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), denn eine unbestimmte Bezeichnung der Zug-um-Zug zu erbringenden Leistung würde die Vollstreckung des Urteils insgesamt hindern. Demnach muss ein Zahlungsanspruch nach Art und Umfang bestimmt bezeichnet sein, also auch die Höhe des zu zahlenden Betrages unzweideutig angeben sein (BGH, Urteil vom 10. Juli 2017 - I ZR 102/84, juris Rn. 43). Davon abgesehen, dass ein bestimmter Zahlungsanspruch der Beklagten nicht zu einer Zug-um-Zug-Verurteilung, sondern zu einer Saldierung mit dem Zahlungsanspruch des Klägers führen würde (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2008 - VIII ZR 334/06, juris Rn. 23), fehlt es an einem derartigen Zahlungsanspruch. Die Beklagte hat hinsichtlich des Wertersatzes bislang lediglich Feststellungsklage erhoben, die auch mangels derzeitiger Möglichkeit der Bezifferung zulässig ist (vgl. unter B.I.). Ein Gegenanspruch, der zwar nicht zu einer Zug-um-Zug-Verurteilung, sondern zu einer Saldierung führen würde, besteht damit erst nach Bezifferung dieses Anspruchs.
f)
84 
Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Die Klage wurde der Beklagten am 23. Oktober 2017 zugestellt (GA 52).
3.
85 
Der Klageantrag Ziffer 3 ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.
86 
Nach § 293 BGB kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Nach § 295 Satz 1 BGB genügt ein wörtliches Angebot des Schuldners, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde.
87 
So verhält es sich hier. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die obigen Ausführungen unter 2.c) Bezug genommen.
4.
88 
Auch der Klageantrag Ziffer 4 hat Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten aus den §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 257 BGB.
89 
Nachdem die Beklagte den vom Kläger persönlich erklärten Widerruf als unbegründet zurückgewiesen hat, befand sie sich mit der Rückabwicklung des Darlehensvertrages in Verzug, § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 BGB. Die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers nach Verzugseintritt stellt damit einen Verzugsschaden dar, den der Kläger nach § 280 Abs. 1 und 2 BGB ersetzt verlangen kann.
90 
Unter Berücksichtigung einer 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert in Höhe von 31.974,30 EUR (zur Begründung s. unter C.II.) zuzüglich der Post - und Telekommunikations-pauschale nebst Umsatzsteuer ergibt dies einen Betrag von 1.474,89 EUR, von dem die Beklagte den Kläger freizustellen hat, § 257 BGB.
B.
91 
Die zulässige Hilfswiderklage ist begründet.
I.
1.
92 
Die für den Fall der Begründetheit der Klage erhobene Widerklage ist, da sie unter einer innerprozessualen Bedingung steht, zulässig (Zöller/Greger, aaO, § 253 Rn. 1).
2.
93 
Die mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2017 erfolgte Klageumstellung ist nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässig.
3.
94 
Das erforderliche Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO ist gegeben. Eine Bezifferung des Wertersatzes ist der Beklagten derzeit nicht möglich.
II.
95 
Die Widerklage hat Erfolg. Die Beklagte hat gegen den Kläger dem Grunde nach einen Anspruch auf den begehrten Wertersatz aus den §§ 358 Abs. 4 Satz 1, 355 Abs. 3, 357 Abs. 7 BGB.
1.
96 
Für den Anspruch auf Wertersatz aus der Rückabwicklung des mit dem Darlehensvertrag verbundenen Kaufvertrags findet § 357 Abs. 7 BGB entsprechende Anwendung.
97 
Nach § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB sind auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrages unabhängig von der Vertriebsform § 355 Abs. 3 BGB und, je nach Art des verbundenen Vertrages, die §§ 357 bis 357b BGB entsprechend anzuwenden.
98 
Für die Rückabwicklung maßgebend ist danach allein der Gegenstand des verbundenen Vertrages. Handelt es sich um einen Vertrag über Warenlieferungen - so wie hier -, findet neben § 355 Abs. 3 BGB § 357 BGB entsprechende Anwendung (MüKo/Habersack, aaO, § 358 Rn. 78a).
2.
99 
Nach § 357 Abs. 7 BGB hat der Verbraucher Wertersatz für einen Wertverlust der Ware zu leisten, wenn erstens der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war, und zweitens der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB über sein Widerrufsrechts unterrichtet hat.
a)
100 
Gegenstand der Widerklage ist der in § 357 Abs. 7 Nr. 1 BGB näher bezeichnete Wertverlust. Hiervon erfasst ist auch der Wertersatz für eine Verschlechterung des empfangenen Gegenstands durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme, wenn die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht, was eine Verschärfung der Verbraucherhaftung im Vergleich zum allgemeinen Recht des gesetzlichen Rücktritts darstellt (MüKo/Fritsche, aaO, § 357 Rn. 26).
b)
101 
Der Kläger ist über sein Widerrufsrecht nach § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB ausreichend unterrichtet worden.
102 
Nach Artikel 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB in der ab dem 13. Juni 2014 geltenden Fassung muss der Unternehmer den Verbraucher über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Abs. 1 BGB sowie das Muster-Widerrufsformular in Anlage 2 informieren.
aa)
103 
Mit der dem Darlehensvertrag beigefügten Widerrufsbelehrung ist der Kläger über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren richtig und ausreichend informiert worden. Eine Belehrung über die Widerrufsfolgen sieht Artikel 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 dagegen nicht vor.
(1)
104 
Die Widerrufsbelehrung muss danach einen Hinweis auf das Recht zum Widerruf, einen Hinweis darauf, dass der Widerruf durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer erfolgt und keiner Begründung bedarf, den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen, gegenüber der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf Dauer und Beginn der Widerrufsfrist sowie darauf, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung genügt, enthalten (vgl. § 355 Abs. 1 und 2 BGB). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
(2)
105 
Eine Belehrung über die Rechtsfolgen, insbesondere über den Wertersatz besteht dagegen nicht.
106 
Eine solche Belehrungspflicht ergibt sich weder aus § 357 Abs. 7 BGB noch geben Artikel 6 Abs. 1 und 2 und Artikel 14 Abs. 2 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 dies vor (MüKo/Fritsche, aaO, § 357 Rn. 31). In Artikel 6 Abs. 1 lit. i und j dieser Richtlinie ist ausdrücklich nur die Pflicht des Verbrauchers zur Tragung der Rücksendekosten und zum Ersatz des Wertes der Dienstleistung sowie bei (leitungsgebundenen) Energielieferungen als Inhalt der Informationspflicht erwähnt, und der Verlust des Unternehmeranspruchs ist insoweit an das Unterbleiben des Hinweises geknüpft (vgl. § 357 Abs. 6 Satz 1, Abs. 8 Satz 2 BGB). Artikel 14 Abs. 2 dieser Richtlinie spricht nur von der Belehrung über das Widerrufsrecht.
107 
Nachdem der Gesetzgeber in § 357 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 8 Satz 2 BGB in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 EGBGB eine Verpflichtung des Unternehmers zur Information über die Folgen des Widerrufs ausdrücklich geregelt hat (entsprechend Artikel 6 Abs. 1 lit. j, Artikel 14 Abs. 4 lit. a der oben genannten Richtlinie), deren Missachtung zu einem Verlust des Anspruchs des Unternehmers führt, eine solche Regelung für den Wertersatzanspruch aber gerade nicht getroffen hat, spricht bereits dies im Rahmen einer systematischen Auslegung gegen eine konkrete Belehrungspflicht über den Wertersatz (MüKo/Fritsche, aaO; so auch BeckOK/Müller-Christmann, BGB, 43. Edition, § 357 Rn. 23; a.A. Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Auflage, § 357 Rn. 10). Es hätte der Regelung in Artikel 246a § 1 Satz 1 Nr. 3 EGBGB nicht bedurft, wenn ein Hinweis auf die Wertersatzpflicht bereits Teil der in Artikel 246a § 1 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB genannten Bedingungen des Widerrufs wäre (Nordholtz/Bleckwenn, NJW 2017, 2497, 2498).
108 
Auch die Wortwahl und die Reihenfolge der aufgezählten Wörter in Artikel 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB („Bedingungen, Fristen und Verfahren“) spricht für dieses Ergebnis. Unter einer „Bedingung“ versteht man etwas, was gefordert und von dessen Erfüllung etwas anderes abhängig gemacht wird oder etwas, was zur Verwirklichung von etwas anderem als Voraussetzung vorhanden sein muss oder eine Gegebenheit, die für jemanden/etwas bestimmend ist (vgl. „Bedingung“ unter www.duden.de). Demnach sind Rechtsfolgen des Widerrufs nicht Bedingungen des Widerrufs.
109 
Dieses Verständnis hatte auch der Gesetzgeber, wie sich aus der Regelung in Artikel 246b § 1 Abs. 1 Nr. 12 EGBGB ergibt. In dieser zeitgleich vom Gesetzgeber geschaffenen Norm wird ausdrücklich zwischen der Pflicht zur Unterrichtung über die Bedingungen sowie über die Rechtsfolgen des Widerrufs unterschieden (Nordholtz/Bleckwenn, aaO).
110 
Gegen die Subsumtion der Widerrufsfolgen unter „Bedingungen“ spricht zudem, dass es keine erkennbare Logik ergibt, warum die Rechtsfolgen vor den Fristen und dem Verfahren genannt werden sollen (Buchmann, K&R 2014, 221, 223).
111 
Schließlich lässt sich auch aus der Gesetzesbegründung zu § 357 Abs. 7 BGB das Erfordernis einer Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs nicht entnehmen. So heißt es dort lediglich: „Voraussetzung des Anspruchs auf Wertersatz ist, dass der Unternehmer den Verbraucher ordnungsgemäß gemäß Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EGBGB-E über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat.“ (BT-Drucksache 17/12637 S. 63).
(3)
112 
Soweit die Widerrufsbelehrung tatsächlich einen Hinweis auf die Wertersatzpflicht des Verbrauchers enthält, entspricht dieser Hinweis wortwörtlich dem Gestaltungshinweis 6c des Mustertextes der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB in der vom 13. Juni 2014 bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung. Die Belehrung entspricht damit der Vorstellung des Gesetzgebers zum Inhalt einer ordnungsgemäße Belehrung. Dass die Beklagte in Nr. 6 ihrer Darlehensbedingungen mit einer abweichenden Formulierung über den Wertersatz formuliert, ist unschädlich. Auch diese Formulierung entspricht der gesetzlichen Regelung. Die Zulassung eines Fahrzeugs ist nicht als Untersuchung oder Testen der Ware einzuordnen, weshalb richtigerweise darauf hingewiesen wird, dass schon die Zulassung des Fahrzeugs zu einem ersatzpflichtigen Wertverlust führen kann (so zu Recht LG Düsseldorf, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 11 O 31/17, Anlage B13 unter GA 105, ebenso LG Köln, Urteil vom 10. Oktober 2017 - 21 O 23/17, juris Rn. 53; LG Stuttgart, Urteil vom 17. August 2017 - 12 O 256/16, Anlage B8 unter GA 88). Auch besteht kein Risiko, dass der Verbraucher durch den Hinweis in den Darlehensbedingungen verwirrt wird. Im Gegenteil wird ihm die Bedeutung der mit der Widerrufsbelehrung erteilten Hinweise eher noch verdeutlicht (LG Köln, aaO).
bb)
113 
Soweit die Widerrufsbelehrung keinen Hinweis auf das Muster-Widerrufsformular in Anlage 2 zu Artikel 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB enthält bzw. der Widerrufsbelehrung ein solches Muster nicht beigefügt war, ist dies unschädlich. Insoweit ist Artikel 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB einschränkend anzuwenden.
114 
Nach § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB findet u.a. § 357 BGB nur entsprechende Anwendung. Eine direkte Anwendbarkeit scheitert bereits daran, dass es sich vorliegend nicht um ein Fernabsatzgeschäft oder um ein Geschäft außerhalb von Geschäftsräumen gehandelt hat. Die entsprechende Anwendung gilt auch für dessen Abs. 7, soweit er sich auf Artikel 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB bezieht. Das Muster-Widerrufsformular bezieht sich auf den Widerruf eines Vertrages über den Kauf von Waren bzw. der Erbringung von Dienstleistungen. Hier geht es jedoch um den Widerruf eines Darlehensvertrages. Deshalb passt das Formular nicht, zumal der mit dem Darlehensvertrag verbundene Kaufvertrag als Präsenzgeschäft nicht widerruflich ist. Würde eine Verpflichtung bestehen, dieses Musterformular im Falle eines widerruflichen Darlehensvertrages, aber eines nicht widerruflichen verbunden Kaufvertrages zu übergeben bzw. auf dieses Formular hinzuweisen, würde dies den Verbraucher verwirren (so auch Nordholtz/Bleckwenn, aaO, Seite 2500), was der Intention einer klaren verständlichen Widerrufsbelehrung ersichtlich widersprechen würde.
115 
Eine Verpflichtung des Unternehmers, das Muster-Widerrufsformular entsprechend abzuändern, ist weder aus den zugrunde liegenden Vorschriften noch aus der Gesetzesbegründung zu entnehmen. Im Gegenteil hat der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 357 Abs. 7 BGB auch die Anlage zu Artikel 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB a.F. neu gefasst und als Anlage 7 den Darlehensgebern vorgegeben. Bei Abfassung des Musters gemäß Anlage 7 ging der Gesetzgeber mangels Erwähnung eines solchen ersichtlich davon aus, dass bei Darlehensverträgen kein Muster-Widerrufsformular notwendig ist (LG Düsseldorf, aaO).
C.
I.
116 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
117 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt für den Kläger aus § 709 ZPO, für die Beklagte aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
II.
118 
Der Streitwert beläuft sich unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf 31.974,30 EUR bis zur Klageerweiterung (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 2015 - XI ZR 335/13 m.w.N.). Er setzt sich aus dem Nettodarlehensbetrag in Höhe von 26.974,30 EUR und der geleisteten Anzahlung in Höhe von 5.000,00 EUR zusammen. Nach Klageerweiterung um 804,21 EUR beläuft er sich auf 32.778,51 EUR.
119 
Die (Hilfs-)Widerklage wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus, da die geltend gemachten Ansprüche denselben Gegenstand betreffen, § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG. Der Kläger begehrt, so gestellt zu werden, wie wenn er den Darlehensvertrag und den Kaufvertrag nicht abgeschlossen hätte. Wäre der Wertersatz beziffert, wäre er als Abzugsposten von der Klageforderung abzuziehen. Zu einer Streitwerterhöhung kommt es dabei nicht (vgl. für die Aufrechnung BGH, Beschluss vom 26. September 1991 - VII ZR 125/99). Für die Feststellung des Bestehens einer Wertersatzpflicht kann deshalb nichts anderes gelten.
III.
120 
Der nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 8. Januar 2018 und der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 4. Januar 2018 geben nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§§ 283, 296a, 156 ZPO).

Gründe

 
A.
34 
Die Klage ist zulässig und begründet.
I.
1.
35 
Der Klageantrag Ziffer 1 ist als negative Feststellungsklage zulässig.
a)
36 
Der Kläger hat ein rechtliches Interesse nach § 256 Abs. 1 ZPO an der alsbaldigen Feststellung des Nichtbestehens von Ansprüchen der Beklagten aus dem Darlehensvertrag, nachdem die Beklagte die Wirksamkeit seines Widerrufs bestreitet und sich gegenüber dem Kläger eines vertraglichen Erfüllungsanspruchs aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB weiter berühmt (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15, juris Rn. 15).
b)
37 
Ein Vorrang der Leistungsklage besteht in dieser Konstellation nicht, da sich das mit der negativen Feststellungsklage begehrte Interesse nicht durch eine Leistungsklage abbilden lässt (vgl. BGH, aaO, Rn. 16).
2.
38 
Die unter der Bedingung der Begründetheit des Klageantrags Ziffer 1 gestellten Klageanträge Ziffer 2 bis 4 sind, da sie unter eine innerprozessualen Bedingung stehen, ebenfalls zulässig (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 31. Auflage, § 253 Rn. 1).
II.
39 
Die Klage hat Erfolg.
1.
40 
Der Klageantrag Ziffer 1 ist begründet. Die Beklagte hat infolge des Widerrufs des Klägers gegen diesen keinen Anspruch mehr auf Zahlung des Vertragszinses und auf vertragsgemäße Tilgung. Denn der Kläger hat seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung fristgerecht widerrufen mit der Folge, dass die Parteien an ihre auf Abschluss des Vertrages gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden sind, § 355 Abs. 1 Satz 1 BGB (in der ab dem 13. Juni 2014 geltenden Fassung).
a)
41 
Dem Kläger steht nach den §§ 495 Abs. 1, 355 BGB ein Widerrufsrecht zu. Unstreitig liegt zwischen den Parteien ein Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne von § 491 Abs. 1 BGB vor.
b)
42 
Mit Schreiben vom 22. April 2017 hat der Kläger seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung widerrufen.
c)
43 
Diese Widerrufserklärung erfolgte fristgerecht, weil die Widerrufsfrist wegen Fehlens einer Pflichtangabe noch nicht angelaufen ist.
aa)
44 
Gemäß § 355 Abs. 2 BGB beträgt die Widerrufsfrist 14 Tage und beginnt mit dem Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist. Nach § 356b Abs. 2 BGB setzt der Beginn der Widerrufsfrist bei einem Verbraucherdarlehensvertrag zusätzlich voraus, dass die gemäß § 492 Abs. 2 BGB erforderlichen Pflichtangaben in der dem Verbraucher zur Verfügung gestellten Vertragsurkunde enthalten sind. Ist dies nicht der Fall, beginnt die Frist erst mit Nachholung dieser Angaben.
bb)
45 
Der Darlehensvertrag enthält die gemäß § 492 Abs. 2 BGB erforderlichen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 EGBGB in der vom 11. Juni 2010 bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) jedenfalls deshalb nicht, weil der Kläger nicht hinreichend auf sein Kündigungsrecht hingewiesen wurde.
46 
Nach Artikel 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB a.F. muss der Verbraucherdarlehensvertrag klar und verständlich Angaben über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrages enthalten. Daran fehlt es vorliegend.
47 
Was unter dem „einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages“ zu verstehen ist, ist umstritten.
(1)
48 
Nach einer Meinung ist der Belehrende lediglich verpflichtet, auf den regulären Vertragsverlauf und die daraus resultierenden gegenseitigen (ordentlichen vertraglichen und ordentlichen gesetzlichen) Kündigungsrechte hinzuweisen (LG Köln, Urteil vom 10. Oktober 2017 - 21 O 23/17, juris Rn. 57 ff.; LG Stuttgart, Urteil vom 17. August 2017 - 12 O 256/16, S. 11, Anlage B8 unter GA 88; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Bearb. 2012, § 492 Rn. 46).
(2)
49 
Nach einer anderen Meinung fällt auch das außerordentliche Kündigungsrecht des Verbrauchers unter die Regelung des Artikel 247 § 6 Nr. 5 EGBGB a.F., so dass bei befristeten Verträgen auf das Kündigungsrecht des § 314 BGB hinzuweisen ist (LG Arnsberg, Urteil vom 17. November 2017 - 2 O 45/17, juris Rn. 26 ff.; MüKo/Schürnbrand, BGB, 7. Auflage, § 492 Rn. 27; Erman/Nietsch, BGB, 15. Auflage, § 492 Rn. 14; juris-PK/Schwintowski, BGB 8. Auflage, § 492 Rn. 20; OLG Frankfurt, Urteil vom 11. April 2017 - 25 U 110/16, S. 14, Anlage K12 unter GA 48).
(3)
50 
Das Gericht schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Eine Auslegung der Gesetzesvorgabe „Angaben über das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung des Vertrages“ ergibt, dass hierzu sämtliche Kündigungsrechte (auch außerordentliche) gehören.
51 
Nach den Vorgaben des Gesetzgebers soll die Regelung in Artikel 247 § 6 Nr. 5 EGBGB a.F. „dem Darlehensnehmer verdeutlichen, wann die Kündigung des Darlehensgebers wirksam ist und wie der Darlehensnehmer selbst den Vertrag kündigen kann. Bei befristeten Darlehensverträgen muss zumindest darauf hingewiesen werden, dass eine Kündigung nach § 314 BGB möglich ist.“ (BT-Drucksache 16/11643, S. 128). Für dieses Verständnis von der Norm spricht neben dem Willen des Gesetzgebers sowohl der Wortlaut als auch eine europarechtskonforme Auslegung. Nach Art. 10 Abs. 2 lit. s der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge (im Folgenden: Verbraucherkreditrichtlinie) sind die „einzuhaltenden Modalitäten bei der Ausübung des Rechts auf Kündigung“ des Darlehensvertrages in klarer und prägnanter Form anzugeben. Zu diesen Modalitäten zählt jedenfalls die Benennung des Kündigungsgrundes, was sich anhand der Auslegung des Wortes „Modalitäten“ aus einer vergleichenden Betrachtung des Art. 10 Abs. 2 lit. p Verbraucherkreditrichtlinie ergibt. Danach ist zu informieren über „das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Frist und die anderen Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts“. Dabei spricht gerade der Zweck der Norm für die Annahme, dass der Verbraucher über alle in Betracht kommenden Kündigungsgründe informiert wird (LG Arnsberg, aaO, Rn. 28).
52 
Eine dahingehende Auslegung der Regelung führt auch nicht zu einer überschießenden Umsetzung der Richtlinie. Aus dem Erwägungsgrund 33 der Verbraucherkreditlinie ergibt sich keine Einschränkung der Informationspflicht auf ordentliche Kündigungsrechte. Dort wird lediglich klargestellt, dass die Vertragsparteien und damit auch der Verbraucher das Recht haben sollen, einen Kreditvertrag mit unbefristeter Laufzeit ordentlich zu kündigen. Eine Einschränkung dahingehend, dass der Verbraucher gemäß Artikel 10 Abs. 2 lit. s Verbraucherkreditrichtlinie nur über diese ordentlichen Kündigungsrechte informiert werden soll, ist den Erwägungen nicht zu entnehmen. Gegen ein solches Verständnis spricht insbesondere auch, dass eine beschränkte Angabe von Kündigungsgründen zu einem erschwerten Verständnis beitragen würde (LG Arnsberg, aaO, Rn. 29).
53 
So verhält es sich insbesondere im vorliegenden Fall. Unter Ziffer 7 der Darlehensbedingungen wird in der Vertragsurkunde auf das außerordentliche Kündigungsrecht der Bank hingewiesen. Hinweise auf ein außerordentliches Kündigungsrecht des Verbrauchers fehlen dagegen. Dies erweckt bei dem Verbraucher den Eindruck, dass zwar die Bank ein außerordentliches Kündigungsrecht hat, nicht aber er selbst, und ist deshalb irreführend. Für den Verbraucher ist nämlich nicht ohne weiteres erkennbar, ob es sich bei den erteilten Hinweisen auf die Kündigungsrechte um eine abschließende Benennung der Kündigungsrechte handelt oder nicht. Ein klarer und verständlicher Hinweis auf die Modalitäten der Kündigung setzt damit zwingend voraus, dass über Kündigungsrechte beider Vertragspartner aufzuklären ist.
54 
Ziffer 2 der Darlehensbedingungen ersetzt entgegen der Ansicht der Beklagten nicht einen Hinweis auf das außerordentliche Kündigungsrecht des Verbrauchers. Nach dieser Regelung kann der Darlehensnehmer seine Verbindlichkeiten aus dem Vertrag jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen, was einer jederzeitigen Ablösungsmöglichkeit entspricht. Diese erfolgt jedoch im Gegensatz zu einer Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314 BGB nur gegen Vorfälligkeitsentschädigung seitens des Darlehensnehmers und steht damit seinem außerordentlichen Kündigungsrecht nicht gleich.
55 
Schließlich spricht gegen die Hinweispflicht auf das außerordentliche gesetzliche Kündigungsrecht des Verbrauchers nach § 314 BGB nicht, dass andere gesetzliche Rechte zur vorzeitigen Vertragsauflösung, wie zum Beispiel wegen arglistiger Täuschung oder vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB unerwähnt bleiben (so LG Köln, aaO, Rn. 59). Denn Artikel 247 § 6 Nr. 5 EGBGB a.F. spricht von Modalitäten der Kündigung, nicht allgemein von vertragsauslösenden Rechten.
cc)
56 
Eine Nachholung des erforderlichen Hinweises auf das außerordentliche Kündigungsrecht des Darlehensnehmers im Sinne des § 492 Abs. 6 BGB ist durch die Beklagte nicht erfolgt.
d)
57 
Anhaltspunkte dafür dass das Recht des Klägers zum Widerruf zum Zeitpunkt seiner Ausübung verwirkt war, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
e)
58 
Die Beklagte hat ab dem Zugang der Widerrufserklärung des Klägers vom 22. April 2017 keinen Anspruch mehr auf den Vertragszins und auf die vertragsgemäße Tilgung. Denn der wirksame Widerruf führt ex nunc zum Wegfall der primären Leistungspflichten aus dem Darlehensvertrag (MüKo/Fritsche, BGB, 7. Auflage, § 355 Rn. 50).
f)
59 
§ 242 BGB steht der Durchsetzung der Rechte des Klägers nach dem wirksam erfolgten Widerruf entgegen der erstmals in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung der Beklagten nicht entgegen. Die Durchsetzung dieser Ansprüche ist weder verwirkt noch wegen widersprüchlichen Verhaltens rechtsmissbräuchlich.
aa)
60 
Für die Annahme einer Verwirkung, die ein Zeit- und ein Umstandsmoment voraussetzt (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, juris Rn. 40), fehlt es bereits am Zeitmoment. Ein Zeitraum von etwas mehr als fünf Monaten zwischen Erklärung des Widerrufs und Einreichung der Klage reicht insoweit nicht aus.
61 
Entscheidend für die Verwirkung der Durchsetzung der Rechte aus einem Widerruf ist der Zeitpunkt des Widerrufs. Der Kläger hat den Darlehensvertrag mit Schreiben vom 22. April 2017 widerrufen, seine Prozessbevollmächtigte haben, nach Zurückweisung des Begehrens des Klägers auf Rückabwicklung des Vertrages durch die Beklagte, die Wirksamkeit des Widerrufs mit Schreiben vom 29. Mai 2017 näher begründet und, nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 1. Juni 2017 an ihrer Rechtsmeinung festgehalten hat, am 28. September 2017 Klage beim Landgericht eingereicht. Dieser Zeitraum von etwas mehr als fünf Monaten ist zur Geltendmachung der Rechte aus dem Widerruf und zur Vorbereitung einer Klage nicht unangemessen.
bb)
62 
Auch schließt die Tatsache, dass der Kläger nach erfolgtem Widerruf die Darlehensraten im Lastschriftverfahren weiter hat abbuchen lassen und er das Fahrzeug weiter genutzt hat, die Durchsetzung seiner Rechte nach erfolgtem Widerruf nicht wegen widersprüchlichen Verhaltens aus. Zwar können auch Umstände bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 242 BGB zu berücksichtigen sein, die erst nach Erklärung des Widerrufs eingetreten sind (BGH, Urteil vom 7. November 2017 - XI ZR 369/16, juris Rn. 17). Für die Annahme rechtsmissbräuchlichen Verhaltens nach Widerruf reicht die Weiterzahlung der Raten und das Weiternutzen des herauszugebende Fahrzeugs jedoch nicht aus. Hinsichtlich der Darlehensraten fehlt es bereits an einer vorbehaltslosen Weiterzahlung. Nachdem der Kläger den Darlehensvertrag widerrufen hat, drückt schon dieser Widerruf einen Vorbehalt hinsichtlich der danach bezahlten Raten aus, zumal zwischen den Parteien streitig ist, ob der Widerruf wirksam ist. Nicht anders verhält es sich mit der Weiternutzung des Fahrzeugs, für die der Kläger der Beklagten zudem Wertersatz schuldet (s. unter B.II.).
2.
63 
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 14.114,38 EUR nebst Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs X.
64 
Durch den wirksamen Widerruf hat sich der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag gemäß § 355 Abs. 3 BGB in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt.
a)
65 
Der Anspruch auf Zahlung von 9.114,38 EUR folgt aus § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB. Nach § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB sind im Falle des Widerrufs die empfangenen Leistungen zurückzugewähren.
66 
Danach schuldet die Beklagte dem Kläger die Rückgewähr der von ihm erbrachten Zins- und Tilgungsraten. Der Kläger hat bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 18. Dezember 2017 34 Raten zu je 268,07 EUR an die Beklagte gezahlt. Dies ergibt eine Gesamtsumme von 9.114,38 EUR.
b)
67 
Darüber hinaus hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung der für das Fahrzeug geleisteten Anzahlung in Höhe von 5.000,00 EUR aus den §§ 358 Abs. 4 Satz 1, Satz 5, 355 Abs. 3 BGB.
aa)
68 
Der Kläger hat für das Fahrzeug eine Anzahlung von 5.000,00 EUR an den Verkäufer, die Autohaus R. GmbH, geleistet.
bb)
69 
Diesen Betrag kann der Kläger von der Beklagten zurückverlangen. Denn es handelt sich bei dem Darlehensvertrag und dem Kaufvertrag über das Fahrzeug um ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 358 BGB, was zur Folge hat, dass der Kläger aufgrund des Widerrufs der Darlehensvertragserklärung gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 BGB auch nicht mehr an den finanzierten Vertrag, hier also den Kaufvertrag, gebunden ist und die Beklagte nach § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem Kaufvertrag über das Fahrzeug tritt.
(1)
70 
Nach § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB sind ein Vertrag über die Lieferung einer Ware und ein Darlehensvertrag verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrages dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Letzteres ist nach Satz 2 insbesondere anzunehmen, wenn im Falle der Finanzierung durch einen Dritten sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung des Unternehmers bedient.
71 
Diese Voraussetzungen sind für den Darlehensvertrag der Parteien, der auf Vermittlung der Autohaus R. GmbH zustande kam und der Finanzierung des Kaufpreises aus dem Kaufvertrag über das Fahrzeug diente, gegeben.
(2)
72 
Der Kaufvertrag mit der Autohaus R. GmbH ist durch den Widerruf ebenfalls gemäß § 355 Abs. 3 BGB rückabzuwickeln, § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB. Der wirksame Widerruf der Darlehensvertragserklärung hat nach § 358 Abs. 2 BGB zur Folge, dass der Kläger auch an seine auf Abschluss des Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden ist.
(3)
73 
Den Anspruch auf Rückzahlung der angezahlten 5.000,00 EUR kann der Kläger als Rückabwicklungsanspruch infolge der Erstreckung der Widerrufsfolgen auf den finanzierten Kaufvertrag gemäß § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB gegen die finanzierenden Bank, hier also gegen die Beklagte, geltend machen. Sofern - wie hier - das auszuzahlende Darlehen bereits dem Unternehmer zugeflossen ist, sieht § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB eine bilaterale Rückabwicklung allein im Verhältnis zwischen Darlehensgeber und Verbraucher vor. Der Darlehensgeber tritt in diesem Fall anstelle des Unternehmers in dessen Rechte und Pflichten aus dem verbundenen Vertrag ein und wird an dessen Stelle Gläubiger und Schuldner des Verbrauchers im Abwicklungsverhältnis (BGH, Urteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, juris Rn. 26 f.).
c)
74 
Einer Verurteilung der Beklagten zur Zahlung steht entgegen der Auffassung der Beklagten nicht § 357 Abs. 4 BGB entgegen.
75 
Nach § 357 Abs. 4 BGB, der über § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB Anwendung findet, kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat.
76 
Auf diese Vorleistungspflicht kann sich die Beklagte, die nach § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers eintritt, trotz fehlender Rückgabe des Fahrzeugs nicht berufen. Denn die Vorleistungspflicht des Klägers ist bereits deshalb entfallen, weil die Beklagte die Rückabwicklung der Verträge infolge des Widerrufs von Anfang an abgelehnt hat.
77 
Die Vorleistungspflicht der einen Partei entfällt, wenn die andere Partei ernsthaft und endgültig eine Erfüllungsverweigerung erklärt (BGH, Urteil vom 20. Dezember 1996 - V ZR 227/95, juris Rn. 14).
78 
So verhält es sich hier. Der Kläger hat mit Schreiben vom 22. April 2017 den Widerruf des Darlehensvertrages erklärt und die Beklagte zur Bestätigung der Rückabwicklung des Vertrages und des finanzierten Kaufvertrages aufgefordert (Anlage K3 unter GA 48). Die Beklagte hat dem Widerruf wegen Fristablaufs mit Schreiben vom 26. April 2017 ausdrücklich widersprochen (Anlage K 4 unter GA 48). Damit hat sie eine Rückabwicklung beider Verträge und auch die Entgegennahme des infolge des Widerrufs vom Kläger herauszugebenden Fahrzeugs an sie verweigert. Unabhängig davon, dass sich die Beklagte mit dem Angebot der Prozessbevollmächtigten des Klägers im Schreiben vom 29. Mai 2017 (Anlage K5 unter GA 48) auf Rückgabe des finanzierten Fahrzeugs und dem erneuten Widerspruch der Beklagten gegen den Widerruf mit Schreiben vom 1. Juni 2017 (Anlage K6 unter GA 48) mit der Annahme des Fahrzeugs im Annahmeverzug befindet, entfällt die Vorleistungspflicht des Klägers gemäß § 357 Abs. 4 BGB allein schon wegen der ernsthaften und endgültigen Zurückweisung seiner Rechte durch die Beklagte.
d)
79 
Der Kläger hat ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten hinsichtlich des herauszugebenden Fahrzeugs gemäß § 273 BGB bereits im Klageantrag Ziffer 2 berücksichtigt mit der Folge, dass die Zahlungspflicht der Beklagten nur Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs besteht (§ 274 BGB).
e)
80 
Dem Zahlungsanspruch kann die Beklagte hinsichtlich des vom Kläger zu zahlenden Wertersatzes (s. unten B.II.) kein Zurückbehaltungsrecht entgegenhalten.
81 
Nach § 273 Abs. 1 BGB kann der Schuldner, wenn er aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seiner Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger hat, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird. Dieses Zurückbehaltungsrecht bewirkt nach § 274 Abs. 1 BGB, dass der Schuldner zur Leistung nur Zug um Zug gegen Empfang der ihm gebührenden Leistung zu verurteilen ist.
82 
Auch wenn die Beklagte gegen den Kläger dem Grunde nach einen Anspruch auf Wertersatz für den Wertverlust des Fahrzeugs im unten genannten Rahmen hat (vgl. unter B.II.), fehlt es an einer - zumindest derzeit - bestimmbaren Leistung.
83 
Die Leistung, die Gegenstand einer Zug- um-Zug-Verurteilung sein soll, muss so bestimmt sein, dass die ihrerseits zum Gegenstand einer Leistungsklage gemacht werden könnte (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), denn eine unbestimmte Bezeichnung der Zug-um-Zug zu erbringenden Leistung würde die Vollstreckung des Urteils insgesamt hindern. Demnach muss ein Zahlungsanspruch nach Art und Umfang bestimmt bezeichnet sein, also auch die Höhe des zu zahlenden Betrages unzweideutig angeben sein (BGH, Urteil vom 10. Juli 2017 - I ZR 102/84, juris Rn. 43). Davon abgesehen, dass ein bestimmter Zahlungsanspruch der Beklagten nicht zu einer Zug-um-Zug-Verurteilung, sondern zu einer Saldierung mit dem Zahlungsanspruch des Klägers führen würde (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2008 - VIII ZR 334/06, juris Rn. 23), fehlt es an einem derartigen Zahlungsanspruch. Die Beklagte hat hinsichtlich des Wertersatzes bislang lediglich Feststellungsklage erhoben, die auch mangels derzeitiger Möglichkeit der Bezifferung zulässig ist (vgl. unter B.I.). Ein Gegenanspruch, der zwar nicht zu einer Zug-um-Zug-Verurteilung, sondern zu einer Saldierung führen würde, besteht damit erst nach Bezifferung dieses Anspruchs.
f)
84 
Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Die Klage wurde der Beklagten am 23. Oktober 2017 zugestellt (GA 52).
3.
85 
Der Klageantrag Ziffer 3 ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.
86 
Nach § 293 BGB kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Nach § 295 Satz 1 BGB genügt ein wörtliches Angebot des Schuldners, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde.
87 
So verhält es sich hier. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die obigen Ausführungen unter 2.c) Bezug genommen.
4.
88 
Auch der Klageantrag Ziffer 4 hat Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten aus den §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 257 BGB.
89 
Nachdem die Beklagte den vom Kläger persönlich erklärten Widerruf als unbegründet zurückgewiesen hat, befand sie sich mit der Rückabwicklung des Darlehensvertrages in Verzug, § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 BGB. Die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers nach Verzugseintritt stellt damit einen Verzugsschaden dar, den der Kläger nach § 280 Abs. 1 und 2 BGB ersetzt verlangen kann.
90 
Unter Berücksichtigung einer 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert in Höhe von 31.974,30 EUR (zur Begründung s. unter C.II.) zuzüglich der Post - und Telekommunikations-pauschale nebst Umsatzsteuer ergibt dies einen Betrag von 1.474,89 EUR, von dem die Beklagte den Kläger freizustellen hat, § 257 BGB.
B.
91 
Die zulässige Hilfswiderklage ist begründet.
I.
1.
92 
Die für den Fall der Begründetheit der Klage erhobene Widerklage ist, da sie unter einer innerprozessualen Bedingung steht, zulässig (Zöller/Greger, aaO, § 253 Rn. 1).
2.
93 
Die mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2017 erfolgte Klageumstellung ist nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässig.
3.
94 
Das erforderliche Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO ist gegeben. Eine Bezifferung des Wertersatzes ist der Beklagten derzeit nicht möglich.
II.
95 
Die Widerklage hat Erfolg. Die Beklagte hat gegen den Kläger dem Grunde nach einen Anspruch auf den begehrten Wertersatz aus den §§ 358 Abs. 4 Satz 1, 355 Abs. 3, 357 Abs. 7 BGB.
1.
96 
Für den Anspruch auf Wertersatz aus der Rückabwicklung des mit dem Darlehensvertrag verbundenen Kaufvertrags findet § 357 Abs. 7 BGB entsprechende Anwendung.
97 
Nach § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB sind auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrages unabhängig von der Vertriebsform § 355 Abs. 3 BGB und, je nach Art des verbundenen Vertrages, die §§ 357 bis 357b BGB entsprechend anzuwenden.
98 
Für die Rückabwicklung maßgebend ist danach allein der Gegenstand des verbundenen Vertrages. Handelt es sich um einen Vertrag über Warenlieferungen - so wie hier -, findet neben § 355 Abs. 3 BGB § 357 BGB entsprechende Anwendung (MüKo/Habersack, aaO, § 358 Rn. 78a).
2.
99 
Nach § 357 Abs. 7 BGB hat der Verbraucher Wertersatz für einen Wertverlust der Ware zu leisten, wenn erstens der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war, und zweitens der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB über sein Widerrufsrechts unterrichtet hat.
a)
100 
Gegenstand der Widerklage ist der in § 357 Abs. 7 Nr. 1 BGB näher bezeichnete Wertverlust. Hiervon erfasst ist auch der Wertersatz für eine Verschlechterung des empfangenen Gegenstands durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme, wenn die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht, was eine Verschärfung der Verbraucherhaftung im Vergleich zum allgemeinen Recht des gesetzlichen Rücktritts darstellt (MüKo/Fritsche, aaO, § 357 Rn. 26).
b)
101 
Der Kläger ist über sein Widerrufsrecht nach § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB ausreichend unterrichtet worden.
102 
Nach Artikel 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB in der ab dem 13. Juni 2014 geltenden Fassung muss der Unternehmer den Verbraucher über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Abs. 1 BGB sowie das Muster-Widerrufsformular in Anlage 2 informieren.
aa)
103 
Mit der dem Darlehensvertrag beigefügten Widerrufsbelehrung ist der Kläger über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren richtig und ausreichend informiert worden. Eine Belehrung über die Widerrufsfolgen sieht Artikel 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 dagegen nicht vor.
(1)
104 
Die Widerrufsbelehrung muss danach einen Hinweis auf das Recht zum Widerruf, einen Hinweis darauf, dass der Widerruf durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer erfolgt und keiner Begründung bedarf, den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen, gegenüber der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf Dauer und Beginn der Widerrufsfrist sowie darauf, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung genügt, enthalten (vgl. § 355 Abs. 1 und 2 BGB). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
(2)
105 
Eine Belehrung über die Rechtsfolgen, insbesondere über den Wertersatz besteht dagegen nicht.
106 
Eine solche Belehrungspflicht ergibt sich weder aus § 357 Abs. 7 BGB noch geben Artikel 6 Abs. 1 und 2 und Artikel 14 Abs. 2 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 dies vor (MüKo/Fritsche, aaO, § 357 Rn. 31). In Artikel 6 Abs. 1 lit. i und j dieser Richtlinie ist ausdrücklich nur die Pflicht des Verbrauchers zur Tragung der Rücksendekosten und zum Ersatz des Wertes der Dienstleistung sowie bei (leitungsgebundenen) Energielieferungen als Inhalt der Informationspflicht erwähnt, und der Verlust des Unternehmeranspruchs ist insoweit an das Unterbleiben des Hinweises geknüpft (vgl. § 357 Abs. 6 Satz 1, Abs. 8 Satz 2 BGB). Artikel 14 Abs. 2 dieser Richtlinie spricht nur von der Belehrung über das Widerrufsrecht.
107 
Nachdem der Gesetzgeber in § 357 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 8 Satz 2 BGB in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 EGBGB eine Verpflichtung des Unternehmers zur Information über die Folgen des Widerrufs ausdrücklich geregelt hat (entsprechend Artikel 6 Abs. 1 lit. j, Artikel 14 Abs. 4 lit. a der oben genannten Richtlinie), deren Missachtung zu einem Verlust des Anspruchs des Unternehmers führt, eine solche Regelung für den Wertersatzanspruch aber gerade nicht getroffen hat, spricht bereits dies im Rahmen einer systematischen Auslegung gegen eine konkrete Belehrungspflicht über den Wertersatz (MüKo/Fritsche, aaO; so auch BeckOK/Müller-Christmann, BGB, 43. Edition, § 357 Rn. 23; a.A. Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Auflage, § 357 Rn. 10). Es hätte der Regelung in Artikel 246a § 1 Satz 1 Nr. 3 EGBGB nicht bedurft, wenn ein Hinweis auf die Wertersatzpflicht bereits Teil der in Artikel 246a § 1 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB genannten Bedingungen des Widerrufs wäre (Nordholtz/Bleckwenn, NJW 2017, 2497, 2498).
108 
Auch die Wortwahl und die Reihenfolge der aufgezählten Wörter in Artikel 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB („Bedingungen, Fristen und Verfahren“) spricht für dieses Ergebnis. Unter einer „Bedingung“ versteht man etwas, was gefordert und von dessen Erfüllung etwas anderes abhängig gemacht wird oder etwas, was zur Verwirklichung von etwas anderem als Voraussetzung vorhanden sein muss oder eine Gegebenheit, die für jemanden/etwas bestimmend ist (vgl. „Bedingung“ unter www.duden.de). Demnach sind Rechtsfolgen des Widerrufs nicht Bedingungen des Widerrufs.
109 
Dieses Verständnis hatte auch der Gesetzgeber, wie sich aus der Regelung in Artikel 246b § 1 Abs. 1 Nr. 12 EGBGB ergibt. In dieser zeitgleich vom Gesetzgeber geschaffenen Norm wird ausdrücklich zwischen der Pflicht zur Unterrichtung über die Bedingungen sowie über die Rechtsfolgen des Widerrufs unterschieden (Nordholtz/Bleckwenn, aaO).
110 
Gegen die Subsumtion der Widerrufsfolgen unter „Bedingungen“ spricht zudem, dass es keine erkennbare Logik ergibt, warum die Rechtsfolgen vor den Fristen und dem Verfahren genannt werden sollen (Buchmann, K&R 2014, 221, 223).
111 
Schließlich lässt sich auch aus der Gesetzesbegründung zu § 357 Abs. 7 BGB das Erfordernis einer Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs nicht entnehmen. So heißt es dort lediglich: „Voraussetzung des Anspruchs auf Wertersatz ist, dass der Unternehmer den Verbraucher ordnungsgemäß gemäß Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EGBGB-E über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat.“ (BT-Drucksache 17/12637 S. 63).
(3)
112 
Soweit die Widerrufsbelehrung tatsächlich einen Hinweis auf die Wertersatzpflicht des Verbrauchers enthält, entspricht dieser Hinweis wortwörtlich dem Gestaltungshinweis 6c des Mustertextes der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB in der vom 13. Juni 2014 bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung. Die Belehrung entspricht damit der Vorstellung des Gesetzgebers zum Inhalt einer ordnungsgemäße Belehrung. Dass die Beklagte in Nr. 6 ihrer Darlehensbedingungen mit einer abweichenden Formulierung über den Wertersatz formuliert, ist unschädlich. Auch diese Formulierung entspricht der gesetzlichen Regelung. Die Zulassung eines Fahrzeugs ist nicht als Untersuchung oder Testen der Ware einzuordnen, weshalb richtigerweise darauf hingewiesen wird, dass schon die Zulassung des Fahrzeugs zu einem ersatzpflichtigen Wertverlust führen kann (so zu Recht LG Düsseldorf, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 11 O 31/17, Anlage B13 unter GA 105, ebenso LG Köln, Urteil vom 10. Oktober 2017 - 21 O 23/17, juris Rn. 53; LG Stuttgart, Urteil vom 17. August 2017 - 12 O 256/16, Anlage B8 unter GA 88). Auch besteht kein Risiko, dass der Verbraucher durch den Hinweis in den Darlehensbedingungen verwirrt wird. Im Gegenteil wird ihm die Bedeutung der mit der Widerrufsbelehrung erteilten Hinweise eher noch verdeutlicht (LG Köln, aaO).
bb)
113 
Soweit die Widerrufsbelehrung keinen Hinweis auf das Muster-Widerrufsformular in Anlage 2 zu Artikel 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB enthält bzw. der Widerrufsbelehrung ein solches Muster nicht beigefügt war, ist dies unschädlich. Insoweit ist Artikel 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB einschränkend anzuwenden.
114 
Nach § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB findet u.a. § 357 BGB nur entsprechende Anwendung. Eine direkte Anwendbarkeit scheitert bereits daran, dass es sich vorliegend nicht um ein Fernabsatzgeschäft oder um ein Geschäft außerhalb von Geschäftsräumen gehandelt hat. Die entsprechende Anwendung gilt auch für dessen Abs. 7, soweit er sich auf Artikel 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB bezieht. Das Muster-Widerrufsformular bezieht sich auf den Widerruf eines Vertrages über den Kauf von Waren bzw. der Erbringung von Dienstleistungen. Hier geht es jedoch um den Widerruf eines Darlehensvertrages. Deshalb passt das Formular nicht, zumal der mit dem Darlehensvertrag verbundene Kaufvertrag als Präsenzgeschäft nicht widerruflich ist. Würde eine Verpflichtung bestehen, dieses Musterformular im Falle eines widerruflichen Darlehensvertrages, aber eines nicht widerruflichen verbunden Kaufvertrages zu übergeben bzw. auf dieses Formular hinzuweisen, würde dies den Verbraucher verwirren (so auch Nordholtz/Bleckwenn, aaO, Seite 2500), was der Intention einer klaren verständlichen Widerrufsbelehrung ersichtlich widersprechen würde.
115 
Eine Verpflichtung des Unternehmers, das Muster-Widerrufsformular entsprechend abzuändern, ist weder aus den zugrunde liegenden Vorschriften noch aus der Gesetzesbegründung zu entnehmen. Im Gegenteil hat der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 357 Abs. 7 BGB auch die Anlage zu Artikel 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB a.F. neu gefasst und als Anlage 7 den Darlehensgebern vorgegeben. Bei Abfassung des Musters gemäß Anlage 7 ging der Gesetzgeber mangels Erwähnung eines solchen ersichtlich davon aus, dass bei Darlehensverträgen kein Muster-Widerrufsformular notwendig ist (LG Düsseldorf, aaO).
C.
I.
116 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
117 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt für den Kläger aus § 709 ZPO, für die Beklagte aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
II.
118 
Der Streitwert beläuft sich unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf 31.974,30 EUR bis zur Klageerweiterung (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 2015 - XI ZR 335/13 m.w.N.). Er setzt sich aus dem Nettodarlehensbetrag in Höhe von 26.974,30 EUR und der geleisteten Anzahlung in Höhe von 5.000,00 EUR zusammen. Nach Klageerweiterung um 804,21 EUR beläuft er sich auf 32.778,51 EUR.
119 
Die (Hilfs-)Widerklage wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus, da die geltend gemachten Ansprüche denselben Gegenstand betreffen, § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG. Der Kläger begehrt, so gestellt zu werden, wie wenn er den Darlehensvertrag und den Kaufvertrag nicht abgeschlossen hätte. Wäre der Wertersatz beziffert, wäre er als Abzugsposten von der Klageforderung abzuziehen. Zu einer Streitwerterhöhung kommt es dabei nicht (vgl. für die Aufrechnung BGH, Beschluss vom 26. September 1991 - VII ZR 125/99). Für die Feststellung des Bestehens einer Wertersatzpflicht kann deshalb nichts anderes gelten.
III.
120 
Der nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 8. Januar 2018 und der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 4. Januar 2018 geben nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§§ 283, 296a, 156 ZPO).

(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.

(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.

(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.

(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.

(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.

(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.

(1) Der Verbraucher hat Wertersatz für einen Wertverlust der Ware zu leisten, wenn

1.
der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war, und
2.
der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über dessen Widerrufsrecht unterrichtet hat.

(2) Der Verbraucher hat Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Dienstleistungen, für die der Vertrag die Zahlung eines Preises vorsieht, oder die bis zum Widerruf erfolgte Lieferung von Wasser, Gas oder Strom in nicht bestimmten Mengen oder nicht begrenztem Volumen oder von Fernwärme zu leisten, wenn

1.
der Verbraucher von dem Unternehmer ausdrücklich verlangt hat, dass mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen werden soll,
2.
bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag der Verbraucher das Verlangen nach Nummer 1 auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt hat und
3.
der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ordnungsgemäß informiert hat.
Bei der Berechnung des Wertersatzes ist der vereinbarte Gesamtpreis zu Grunde zu legen. Ist der vereinbarte Gesamtpreis unverhältnismäßig hoch, so ist der Wertersatz auf der Grundlage des Marktwerts der erbrachten Leistung zu berechnen.

(3) Widerruft der Verbraucher einen Vertrag über die Bereitstellung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, so hat er keinen Wertersatz zu leisten.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
XI ZR 101/15 Verkündet am:
23. Februar 2016
Mayer,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
EGBGB Art. 247 § 6

a) Die gemäß Artikel 247 § 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB in einen Verbraucherdarlehensvertrag
aufzunehmenden Pflichtangaben zum Widerrufsrecht
bedürfen keiner Hervorhebung.

b) Der Verwendung von Ankreuzoptionen in der formularmäßigen Widerrufsinformation
eines Verbraucherdarlehensvertrages steht Artikel 247 § 6 Abs. 1
und Abs. 2 Satz 1 EGBGB nicht entgegen.
BGH, Urteil vom 23. Februar 2016 - XI ZR 101/15 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
ECLI:DE:BGH:2016:230216UXIZR101.15.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5. Februar 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverband, der als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen ist. Er nimmt die beklagte Sparkasse auf Unterlassung im Zusammenhang mit einer von der Sparkasse bei Verbraucherdarlehen erteilten Widerrufsinformation in Anspruch.
2
Die Beklagte schließt mit Verbrauchern Immobiliendarlehensverträge nach einem Musterformular ab, welches nachfolgend auszugsweise wiedergegeben wird. Das Formular enthält unter Ziffer 14 eine Widerrufsinformation, die mit den Ziffern 12 und 13 gemeinsam schwarz umrandet ist. Zudem enthält die Widerrufsinformation Elemente, denen jeweils ein Optionsfeld vorangestellt ist, das bei Bedarf angekreuzt werden soll.


ECLI:DE:BGH:2016:230216UXIZR101.15.0

ECLI:DE:BGH:2016:230216UXIZR101.15.0
3
Der Kläger hat geltend gemacht, dass die Widerrufsinformation in Ziffer 14 des Vertragsformulars der Beklagten nicht deutlich genug hervorgehoben sei. Sie müsse dem Adressaten quasi unübersehbar ins Auge springen, was vorliegend nicht der Fall sei. Der fett gedruckte Rahmen schließe auch die Vertragselemente der Ziffern 12 und 13 mit ein. Auch durch ihre Schriftgröße hebe sich die Widerrufsinformation nicht aus dem übrigen Text heraus.
4
Außerdem hat der Kläger beanstandet, dass die Beklagte durch die Gestaltung ihrer Widerrufsinformation den Verbraucher von deren Inhalt ablenke, da die Information mit Ankreuzoptionen versehene Belehrungshinweise unabhängig davon enthalte, ob diese für den konkreten Einzelfall eine Rolle spielten. Soweit diese Ankreuzoptionen nicht einschlägig seien, werde der Text der Widerrufsinformation sinnlos aufgebläht, während die einschlägigen Belehrungselemente in der Fülle des Textes untergingen und vom Verbraucher wie in einem Puzzle zusammengefügt werden müssten. "Überfliege" der Verbraucher, um ein Versehen auszuschließen, sämtliche Optionen, bestehe die Gefahr der Ablenkung. Dass unzutreffende Varianten enthalten seien, werde dem Verbraucher nicht mitgeteilt.
5
Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der hinsichtlich der Frage der Hervorhebung und deutlichen Gestaltung der Widerrufsinformation vom Berufungsgericht und im Übrigen vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

6
Die Revision ist unbegründet.


ECLI:DE:BGH:2016:230216UXIZR101.15.0

I.

7
Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse , im Wesentlichen ausgeführt (WM 2016, 263 ff.):
8
Der auf den Vorwurf einer nicht ausreichenden Hervorhebung der Widerrufsinformation gestützte Unterlassungsanspruch stehe dem Kläger nicht zu. Grundsätzlich sei wegen des eindeutigen Wortlauts des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB in der zum Zeitpunkt der Verwendung des Musters und der Klageerhebung geltenden Fassung vom 4. August 2011 die Widerrufsinformation grafisch hervorgehoben darzustellen. Dieser Auslegung nach dem Wortsinn stünden die Ergebnisse der Auslegung nach den übrigen Auslegungsmethoden nicht entgegen, wozu zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Urteil des Berufungsgerichts vom 24. April 2014 (2 U 98/13, WM 2014, 995 ff.) verwiesen werde. Dort hatte das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt:
9
Nach der Gesetzessystematik seien die Ausgestaltungsvorgaben zu den in § 495 BGB statuierten Informationspflichten in Art. 247 EGBGB geregelt. Daraus , dass in § 495 BGB nicht auf § 360 BGB verwiesen werde, könne nichts anderes hergeleitet werden. Ebenso wenig könne damit argumentiert werden, dass Art. 247 § 6 EGBGB an § 495 BGB anknüpfe. Auch § 491a Abs. 1 und § 492 Abs. 2 BGB sei nichts anderes zu entnehmen, da diese Regelungen nur einen Verweis auf Art. 247 § 6 EGBGB und die dort vorgegebene Form der Verbraucherinformation enthielten.
10
Die Vorschrift in Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB, wonach eine Informationsgestaltung "klar und verständlich" sein müsse, und die Maßgaben in Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB hätten unterschiedliche, einander nicht überlappende Regelungsbereiche. Auch der Umstand, dass der Gesetzgeber die Fälle eines Widerrufsrechts nach § 495 BGB in einem eigenen Absatz des Art. 247 § 6 EGBGB geregelt habe, stehe einem Gleichlauf der Regelungen in den beiden Absätzen dieser Vorschrift entgegen. Das in Art. 247 § 6 EGBGB in Bezug genommene Muster wiederum solle Unternehmern lediglich die risikolose Erfüllung ihrer Informationspflichten erleichtern. Dabei werde den Unternehmern zwar das Format und die Schriftgröße, nicht aber der Inhalt ihrer Informationen freigestellt, ohne dass durch diese formale Offenheit die in Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB geregelten Gestaltungsvorgaben unterlaufen werden dürften.
11
Weiter hat das Berufungsgericht ausgeführt, die streitgegenständliche Formulargestaltung genüge diesen gesetzlichen Vorgaben. Zweck der in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB geforderten Hervorhebung sei es, sicherzustellen , dass der Verbraucher die Informationen über sein Widerrufsrecht bei der gebotenen Lektüre des Vertrages wahrnehme und nicht über sie hinweglese. Dieser Gesetzeszweck erfordere es jedoch nicht, dass die Hervorhebung in einer Form erfolge, die sich im Vertrag in gleicher Weise für keine andere Belehrung oder Information finde. Dass der Gesetzgeber dies nicht habe anordnen wollen, lege Art. 247 § 2 Abs. 2 Satz 3 EGBGB nahe, wo gleichartige Hervorhebungen als gesetzeskonform angegeben würden. Zwar erfasse das in Art. 247 § 2 Abs. 2 Satz 3 EGBGB geregelte Gleichgestaltungsgebot Art. 247 § 6 EGBGB nicht. Dies lege aber nicht den Umkehrschluss nahe, der Gesetzgeber habe die aus Art. 247 § 6 EGBGB folgenden Informationspflichten besonders gestaltet sehen wollen. Dass der Gesetzgeber dieses Problem erkannt und in Art. 247 § 6 EGBGB anders als in Art. 247 § 2 EGBGB keine Gestaltungvorgabe geregelt habe, spreche vielmehr dafür, dass er die Gestaltung der Informationen nach Maßgabe des Art. 247 § 6 EGBGB dem Informationspflichtigen habe überlassen wollen. Hätte der Gesetzgeber eine Hervorhebung der Widerrufsinformation in einzigartiger Weise gewollt, so hätte es nahegelegen, dies auszusprechen. Auch komme dem Widerrufsrecht gegenüber anderen, von Art. 247 § 2 Abs. 2 EGBGB erfassten Verbraucherrechten keine so wesent- lich höhere Bedeutung zu, dass ein Alleinstellungserfordernis selbstverständlich sei.
12
Einer rechtlichen Überprüfung der Hervorhebung einer Widerrufsinformation im Hinblick auf deren Gesetzeszweck sei zudem der gesamte Vertragstext und nicht lediglich eine aus dessen Zusammenhang gerissene Seite zugrunde zu legen. Ebenso, wie zur Ermittlung des Verständnisses eines Verbrauchers von einer Werbeaussage regelmäßig von einer Gesamtschau der Werbung auszugehen sei, könne auch die Frage, ob der Verbraucher hinreichend klar über sein Widerrufsrecht unterrichtet werde, nur aufgrund einer Betrachtung des gesamten Vertrages beantwortet werden. Dieser Bezugsrahmen entspreche auch dem Sinngehalt des Wortes "hervorheben".
13
Sowohl die aus den §§ 5 und 5a UWG resultierenden Informations- und Aufklärungsobliegenheiten gegenüber Verbrauchern als auch die Informationspflichten nach § 495 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 EGBGB seien an einem neuen Verbraucherleitbild orientiert, dessen Maßstab nicht mehr der schwächste, sondern ein durchschnittlich informierter und durchschnittlich verständiger Verbraucher sei, der einer Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringe.
14
Die von der Beklagten gewählten Abgrenzungszeichen seien ausreichend , um den Gesetzeszweck zu erfüllen. Die Belehrung hebe sich in dem angegriffenen Formular augenfällig von dem keine Belehrungen oder Pflichthinweise enthaltenden Vertragstext ab. Die grafisch aus dem Fließtext hervorgehobene und deutlich abgesetzte, inhaltlich zutreffende und klare Überschrift führe dazu, dass ein Verbraucher, der das Formular mit der von ihm angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung eines Darlehensvertrages zu erwartenden gesteigerten Aufmerksamkeit lese, auf den Passus zum Widerrufsrecht besonders aufmerksam werde. Wegen der wirtschaftlichen Bedeutung eines Darlehensvertrages , der - wie hier - über einen aus Sicht des Verbrauchers hohen Betrag abgeschlossen werde, sei davon auszugehen, dass sich der Verbraucher nicht nur oberflächlich mit dem Text befasse.
15
Auch der auf den Vorwurf der Verwendung von Ankreuzoptionen in der Widerrufsinformation gestützte Unterlassungsanspruch stehe dem Kläger nicht zu.
16
Die angegriffene Formulargestaltung stelle keinen Verstoß gegen die Vorgaben des Verbraucherkreditrechts in Verbindung mit Art. 247 EGBGB dar. Das Widerrufsrecht bezwecke beim Verbraucherdarlehen ebenso wie beim Fernabsatzgeschäft den Schutz des Verbrauchers vor Überrumpelung. Der Verbraucher solle durch die Belehrung nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, es auszuüben. Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen, dürfe die Widerrufsbelehrung grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten. Auch inhaltliche Zusätze zur Widerrufsbelehrung seien schädlich, wenn sie die Erklärung in ihrer Deutlichkeit beeinträchtigten.
17
Jedoch seien dem Zweck der Belehrung entsprechende Ergänzungen zulässig, die keinen eigenen Inhalt aufweisen und den Inhalt der Widerrufsbelehrung verdeutlichen. So habe die höchstrichterliche Rechtsprechung den Zusatz , der Verbraucher habe von der Widerrufsbelehrung Kenntnis genommen, als die Belehrung nicht verändernd unbeanstandet gelassen, Überschriften für unbedenklich erklärt, weil diese nicht Teil der Widerrufsbelehrung selbst seien, und einen Hinweis auf den persönlichen Geltungsbereich des Widerrufsrechts für zulässig erklärt, weil für einen solchen Hinweis das Klarheits- und Verständlichkeitsgebot nicht gelte.
18
Ausgehend von diesen Leitlinien sei ein Formular, in dem Widerrufsbelehrungen für verschiedene Vertragstypen enthalten sind, dann nicht unlauter oder in sonstiger Weise unzulässig, wenn die einzelnen Belehrungen klar und deutlich voneinander getrennt seien, für den Verbraucher leicht zu erkennen sei, welche Erklärung sich auf den von ihm abgeschlossenen Vertrag beziehe und diese Belehrung für sich genommen den gesetzlichen Anforderungen genüge. Bei übersichtlicher grafischer Gestaltung sei ein derartiges "Baukastenformular" zwar umfangreicher als ein Formular, das nur den einschlägigen Belehrungstext enthalte. Eine Kennzeichnung des einschlägigen Textes durch Ankreuzoptionen sei dem Verbraucher aber seit Jahrzehnten aus verschiedensten Vertragstypen, wie z.B. aus Mietverträgen, Darlehensverträgen und Dauerschuldverhältnissen unterschiedlichster Art, bei denen eine Vertragslaufzeit auszuwählen sei, bekannt. Solchen inhaltlich unterschiedlichen Vertragsformularen sei gemeinsam, dass der Verbraucher - eine klare grafische Gestaltung vorausgesetzt - wisse, dass nur die angekreuzte Variante für ihn von Bedeutung sei.
19
Nicht zu folgen sei dem Kläger darin, dass der Verbraucher durch die im konkreten Fall nicht einschlägigen Textteile irritiert und die Widerrufsbelehrung durch nicht angekreuzte Optionen in ihrer Klarheit beeinträchtigt werden könne. Aufgrund seiner Erfahrung mit Formularen, die Ankreuzvarianten enthalten, werde der Verbraucher regelmäßig nicht gekennzeichnete Varianten nicht oder nur in der Erkenntnis in Betracht ziehen, dass sie für ihn unerheblich seien. Auch im Bereich der Widerrufsbelehrung entnehme der Verbraucher einer Ankreuzoption , dass er unterschiedliche Vertragsgestaltungen vor sich habe, von denen für ihn nur die angekreuzte Variante von Belang sei. Eines vom Kläger geforderten Hinweises bedürfe es dazu nicht. Das Formular der Beklagten genüge auch den grafischen Anforderungen, um diese Klarheit zu gewährleisten, da die einzelnen Belehrungen so deutlich voneinander getrennt seien, dass der maßgebende Durchschnittsverbraucher sie nicht miteinander vermenge.

II.

20
Die Revision des Klägers ist unbegründet.
21
Der Senat muss sich nicht mit der Frage der inhaltlichen Richtigkeit der Widerrufsinformation befassen, denn diese ist nicht Streitgegenstand der vorliegenden Klage. Es geht im hiesigen Rechtsstreit lediglich um den Vorwurf einer nicht ausreichend hervorgehobenen Darstellung der Widerrufsinformation (1.) und den Vorwurf der Verwendung von Ankreuzoptionen in einer Widerrufsinformation (2.).
22
1. Der auf den Vorwurf einer nicht ausreichend hervorgehobenen Darstellung der Widerrufsinformation gestützte Unterlassungsanspruch steht dem Kläger nach dem derzeit geltenden Recht nicht zu, da ein Verstoß der Beklagten gegen §§ 3, 3a UWG in Verbindung mit § 492 Abs. 2 BGB, Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB nicht vorliegt.
23
a) Soweit das Unterlassungsbegehren des Klägers in die Zukunft gerichtet ist, sind Unterlassungsansprüche, deren Rechtsgrundlage im Laufe des Rechtsstreits Änderungen erfahren hat, nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteile vom 13. Juli 2004 - KZR 10/03, GRUR 2005, 62, 64 und vom 13. Dezember 2006 - VIII ZR 25/06, WM 2007, 796 Rn. 35, jeweils mwN) vom Revisionsgericht unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtslage zu prüfen, auch wenn die Rechtsänderung erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz oder im Laufe des Revisionsverfahrens in Kraft getreten ist. Lediglich in Fällen, in denen - anders als hier - mit der Klage eine Unterlassung der Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen auch insoweit begehrt wird, als sich der Verwender in Altfällen auf eine Klausel beruft, selbst wenn er diese für den Abschluss neuer Verträge nicht mehr verwendet, bleibt für die Inhaltskontrolle auch die frühere Rechtslage maßgeblich (BGH, Urteile vom 13. Juli 2004 - KZR 10/03, aaO und vom 13. Dezember 2006 - VIII ZR 25/06, aaO Rn. 36). Im vorliegenden Rechtsstreit sind deshalb die durch Artikel 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie , des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2009, 2355 ff.; nachfolgend: VerbrKrRL-UG) ab dem 11. Juni 2010 geltenden § 492 Abs. 2 BGB [ab 30. Juli 2010 nur redaktionell geändert - vgl. BT-Drucks. 17/1394, S. 14], Art. 247 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB maßgebend.
24
b) Dem danach maßgeblichen Wortlaut des Artikels 247 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB kann dabei, wie die Revisionserwiderung zu Recht annimmt, kein Erfordernis einer besonderen Hervorhebung entnommen werden (LG Frankenthal, Urteil vom 25. September 2014 - 7 O 57/14, juris Rn. 17 ff.; LG Heidelberg, BKR 2015, 154 Rn. 14; Bülow in Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht , 8. Aufl., § 495 Rn. 93 und 96 ff.; jurisPK-BGB/Schwintowski, 7. Aufl., § 492 Rn. 12.1; Mairose, RNotZ 2012, 467, 480; aA OLG Karlsruhe, WM 2015, 1712, 1713). Vielmehr wird dort lediglich gefordert, dass bestimmte Pflichtangaben "klar und verständlich" sein müssen, ohne dass damit auch deren Hervorhebung angeordnet wird. Eine Information kann ohne weiteres auch dann "klar und verständlich" sein, wenn sie nicht grafisch hervorgehoben wird.
25
c) Aus der Gesetzesbegründung zu Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB (BT-Drucks. 16/11643, S. 127) ergibt sich ebenfalls nicht, dass mit den Begriffen "klar und verständlich" eine optische Hervorhebung verlangt werden soll.
Auch dort heißt es lediglich, dass in "formeller Hinsicht … die Vorschrift in Übereinstimmung mit Artikel 10 der Verbraucherkreditrichtlinie klare und prägnante Angaben" verlange und die "Angaben aus sich heraus auch für den Darlehensnehmer verständlich sein" sollen. Mit der Verwendung der Begriffe "klar und verständlich" hat der Gesetzgeber demnach nur die Erwartung verbunden, dass die in Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB geregelten Pflichtangaben aus sich heraus für den Darlehensnehmer eindeutig und leicht verständlich sein müssen.
26
d) Hinzu kommt, dass gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (nachfolgend : VerbrKrRL) zwar in einer Werbung bestimmte Standardinformationen "in klarer, prägnanter und auffallender Art und Weise" zu nennen sind und dort gemäß Art. 4 Abs. 3 VerbrKrRL unter bestimmten Umständen auch auf die Verpflichtung zum Abschluss eines Vertrags über die Inanspruchnahme einer Nebenleistung "in klarer, prägnanter Form an optisch hervorgehobener Stelle" hingewiesen werden muss. Hinsichtlich der Angaben zum Widerrufsrecht in Verbraucherdarlehensverträgen verlangt die Verbraucherkreditrichtlinie eine solche Hervorhebung jedoch nicht. Dies gilt insbesondere für Art. 10Abs. 2 Buchst. p VerbrKrRL, wo hinsichtlich der Form der Pflichtangaben lediglich die Anforderungen "klar" und "prägnant" vorgegeben werden. Diese Unterscheidung entspricht auch den Begrifflichkeiten in der englischen und französischen Fassung der Art. 4 VerbrKrRL ("de façon claire, concise et visible" bzw. "in a clear, concise and prominent way") bzw. Art. 10 VerbrKrRL ("de façon claire et concise" bzw. "in a clear and concise manner"). Dass der deutsche Gesetzgeber diese Differenzierung mitvollziehen wollte, ergibt sich daraus, dass er entsprechend Art. 10 Abs. 2 VerbrKrRL in Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB lediglich das Erfordernis aufgestellt hat, dass die dort genannten Angaben klar und verständlich sein müssen (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30. Juli 2015 - 6 O 214/15, juris Rn. 25). Demgegenüber hat der deutsche Gesetzgeber Artikel 4 Abs. 2 und 3 VerbrKrRL zwar ebenfalls mit dem VerbrKrRL-UG vom 29. Juli 2009 umgesetzt, dabei jedoch in § 6a Abs. 1 und 4 PAngV den ausdrücklichen Hinweis aufgenommen , dass die jeweils erforderlichen Angaben "in klarer, verständlicher und auffallender Weise" bzw. "klar und verständlich an gestalterisch hervorgehobener Stelle" gemacht werden müssen.
27
e) Dafür, dass mit den Begriffen "klar und verständlich" kein Erfordernis einer Hervorhebung verbunden ist, spricht außerdem, dass gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 6 EGBGB auch "sämtliche weiteren Vertragsbedingungen" klar und verständlich sein müssen. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist, dass den Begriffen "klar und verständlich" in Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB das Erfordernis einer Hervorhebung einzelner Vertragsbedingungen, wie etwa einer Widerrufsinformation, nicht entnommen werden kann, denn "sämtliche weiteren Vertragsbedingungen" wären dann in gleicher Weise hervorzuheben.
28
f) Demgegenüber ist der Umstand, dass die Regelungen zum Widerrufsrecht auf zwei Absätze des Art. 247 § 6 EGBGB verteilt und nicht in einem Absatz zusammengefasst worden sind, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ohne Bedeutung. Diese Aufteilung hat nicht zur Folge, dass die Angaben zum Widerrufsrecht anderen Gestaltungsvorgaben unterliegen als die sonst in Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB genannten Angaben. Die Aufteilung erklärt sich damit, dass nicht bei allen Arten von Verbraucherdarlehensverträgen ein Widerrufsrecht besteht.
29
g) Gegen eine besondere Hervorhebung spricht auch, dass nach § 492 Abs. 2 BGB die Information zum Widerrufsrecht in die Vertragsurkunde aufzunehmen ist (Ein-Urkunden-Modell).
30
Durch die Begriffe "Angaben" in § 492 Abs. 2 BGB und Art. 247 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 EGBGB sowie "Hinweis" in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB ist der Gesetzgeber von dem Erfordernis einer gesonderten Widerrufsbelehrung bewusst abgerückt. So heißt es in der Begründung zum VerbrKrRLUG , dass "an die Stelle der nach § 355 Abs. 2 [BGB] erforderlichen Belehrung die von der Verbraucherkreditrichtlinie vorgegebene Pflichtangabe zum Widerrufsrecht im Vertrag tritt, vgl. Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe p der Verbraucherkreditrichtlinie und die Umsetzungsvorschrift in Artikel 247 § 6 Abs. 2 EGBGB-E. Die nach § 355 Abs. 2 [BGB] erforderliche Belehrung ist in der Verbraucherkreditrichtlinie nicht vorgesehen und kann wegen der Vollharmonisierung auch nicht zusätzlich verlangt werden" (BT-Drucks. 16/11643, S. 83).
31
h) Anders als die Revision meint, erfordern auch Sinn und Zweck des Widerrufsrechts keine Hervorhebung der dazu vom Darlehensgeber zu machenden Angaben (aA OLG Karlsruhe, WM 2015, 1712, 1713; LG Münster, Urteil vom 1. April 2014 - 14 O 206/13, juris Rn. 72 f.; LG Bonn, Urteil vom 12. November 2014 - 2 O 46/14, juris Rn. 29 f.).
32
aa) Sinn und Zweck des Widerrufsrechts ist es, den Verbraucher vor einer übereilten Bindung an seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung zu schützen. Ihm soll deshalb bei Entscheidungen mit erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung und Tragweite wie dem Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags Gelegenheit gegeben werden, den Vertragsabschluss noch einmal zu überdenken (Senatsurteil vom 28. Mai 2013 - XI ZR 6/12, WM 2013, 1314 Rn. 24; BT-Drucks. 11/5462, S. 21; MünchKommBGB/ Schürnbrand, 7. Aufl., § 495 Rn. 1; jurisPK-BGB/Schwintowski, 7. Aufl., § 495 Rn. 1). Widerrufsangaben müssen deshalb umfassend, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sein. Der Verbraucher soll durch sie nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben.
33
bb) Die Angaben zum Widerrufsrecht in einem Verbraucherdarlehensvertrag müssen nicht hervorgehoben werden, da von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher erwartet werden kann, dass er den Text eines Darlehensvertrags sorgfältig durchliest. Zum Unionsrecht hat der Gerichtshof der Europäischen Union seit Mitte der 1990er Jahre auf das Leitbild eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers abgestellt (EuGH, Slg. 1995, I-1923 Rn. 24; NJW 2014, 2335 Rn. 74; VersR 2015, 605 Rn. 47; WM 2016, 14 Rn. 75; Urteil vom 9. Juli 2015 - C-348/14, juris Leitsatz 3; vgl. auch BGH, Urteile vom 14. Januar 2010 - I ZR 82/08, juris Rn. 20, vom 30. Juni 2011 - I ZR 157/10, NJW 2012, 1449 Rn. 19 und vom 8. März 2012 - I ZR 202/10, MDR 2012, 1238 Rn. 19, jeweils mwN; BT-Drucks. 14/5441, S. 7). Das gilt auch hier, weil es vorliegend um Vorschriften geht, die vollharmonisiertes Unionsrecht umsetzen (vgl. Piekenbrock/Ludwig, WM 2012, 1409, 1414 f.).
34
Mit diesem Leitbild eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers wäre ein nur flüchtiges Hinweglesen über einen Darlehensvertragstext schon aufgrund der mit einem solchen Vertrag regelmäßig verbundenen längerfristigen Festlegungswirkung nicht vereinbar (vgl. LG Heidelberg, BKR 2015, 154 Rn. 19; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30. Juli 2015 - 6 O 214/15, juris Rn. 31; Pfeiffer, NJW 2011, 1, 4). Angemessen aufmerksam ist deshalb nur ein Verbraucher, der den Darlehensvertragstext sorgfältig durchliest. Tut er dies, erlangt der Darlehensnehmer von der Widerrufsinformation Kenntnis, auch wenn diese nicht hervorgehoben ist.
35
i) An der fehlenden Pflicht zur Hervorhebung einer Widerrufsinformation hat sich auch durch die Einfügung einer Musterwiderrufsinformation durch die Sätze 3 und 5 (damals noch Sätze 3 und 4) in Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB durch Art. 2 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts vom 24. Juli 2010 (BGBl. I 2010, 977; nachfolgend: MWidInfoEG) nichts geändert.
36
aa) So ist dem Wortlaut des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB lediglich zu entnehmen, dass die Verwendung des Musters in Anlage 7 nur dann zu einer Gesetzlichkeitsfiktion zugunsten des Darlehensgebers führt, wenn die entsprechende Vertragsklausel hervorgehoben und deutlich gestaltet ist. Zu der Frage, welche Formerfordernisse gelten, wenn das Muster nicht verwendet wird, kann der Vorschrift - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nichts entnommen werden (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30. Juli 2015 - 6 O 214/15, juris Rn. 27; Henning, CRP 2015, 80, 83). Dabei ergibt sich aus der Verwendung des Begriffes "genügt" in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB, dass der Darlehensgeber das Muster nicht verwenden muss (LG Heidelberg, BKR 2015, 154 Rn. 14). Dass der Darlehensgeber gegen eine gesetzliche Verpflichtung verstößt, wenn er seine Widerrufsklausel nicht hervorhebt und deutlich gestaltet , lässt sich dem Wortlaut der Vorschrift folglich nicht entnehmen.
37
bb) Eine generelle Pflicht zur Hervorhebung einer Widerrufsinformation ergibt sich auch nicht aus Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 5 EGBGB. Danach kann der Darlehensgeber unter Beachtung von Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB in Format und Schriftgröße jeweils von dem Muster in Anlage 7 abweichen. Die Sätze 4 und 5 des Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB beziehen sich folglich ebenso wie dessen Satz 3 nur auf diejenigen Fälle, in denen das Muster in der Anlage 7 verwendet wird, um die Gesetzlichkeitsfiktion zu erlangen, nicht jedoch auf Fälle , in denen - wie vorliegend - diese Fiktion nicht in Rede steht.
38
cc) Auch sonst gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der Einfügung der Sätze 3 und 5 des Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB Formanforderungen auch für solche Fälle regeln wollte, in denen es - wie vorliegend - nicht um eine durch die Verwendung des Musters in der Anlage 7 begründete Gesetzlichkeitsfiktion geht.
39
(1) So heißt es in der Begründung zum MWidInfoEG (BT-Drucks. 17/1394, S. 21) zwar, dass das Erfordernis der hervorgehobenen und deutlichen Gestaltung "zum einen" auf den Vorgaben des Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB - neu - beruhe, der "klar und verständlich" zu erteilende Angaben voraussetze. In der Gesetzesbegründung heißt es jedoch weiter, dass "zum anderen" die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters nur dann gerechtfertigt erscheine, wenn dessen Formulierungen hervorgehoben und deutlich gestaltet in den Vertrag einbezogen werden (BT-Drucks. 17/1394, aaO). Maßgeblicher Grund für die in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB geforderte Hervorhebung ist damit die durch die Verwendung des Musters in Anlage 7 zugunsten des Darlehensgebers eintretende Gesetzlichkeitsfiktion.
40
(2) Hinzu kommt, dass laut der Gesetzesbegründung zum MWidInfoEG die Vorgaben im Zusammenhang mit der Verwendung des Musters in der Anlage 7 deshalb nicht mit dem von der Verbraucherkreditrichtlinie verfolgten Vollharmonisierungsgrundsatz (vgl. deren Erwägungsgründe 9 und 10 und Art. 22 Abs. 1) kollidieren, weil die Verwendung des Musters freigestellt wird (BT-Drucks. 17/1394, S. 21). Dies zeigt, dass der deutsche Gesetzgeber sich jenseits der Fälle der Verwendung des Musters an der Verbraucherkreditrichtlinie orientieren wollte, die über die Anforderungen "klar" und "prägnant" (Art. 10 Abs. 2 Buchst. p VerbrKrRL) hinaus keine weiteren formalen Anforderungen an die Angaben zum Widerrufsrecht aufstellt.
41
2. Auch der auf den Vorwurf der Verwendung von Ankreuzoptionen in der Widerrufsinformation gestützte Unterlassungsanspruch steht dem Kläger nicht zu. Ein Verstoß der Beklagten gegen §§ 3, 3a UWG in Verbindung mit § 492 Abs. 2 BGB, Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB liegt insoweit nicht vor. Die Widerrufsinformation der Beklagten hält auch hinsichtlich der Verwendung von Ankreuzoptionen dem bereits unter 1. erörterten Maßstab des Art. 247 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 EGBGB stand, wonach die Widerrufsinformation klar und verständlich sein muss.
42
a) Eine Widerrufsinformation darf zwar grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten, womit die durch die Vorgaben ihrer Klarheit und Verständlichkeit bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf sichergestellt werden soll (vgl. dazu BGH, Urteile vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1991 und vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 18; Senatsbeschluss vom 15. Februar 2011 - XI ZR 148/10, WM 2011, 655 Rn. 10, jeweils zu § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF sowie Urteil vom 9. November 2011 - I ZR 123/10, WM 2012, 913 Rn. 24 zu Art. 246 § 1 EGBGB in der Fassung vom 29. Juli 2009). Bei Ankreuzoptionen in einer formularmäßigen Widerrufsinformation handelt es sich jedoch, wie sich bereits aus deren optionalem Charakter ergibt, um die Widerrufsinformation selbst, soweit sie vom Verwender tatsächlich angekreuzt wurde. Nicht vom Verwender markierte Optionen hingegen stellen keine Zusätze zur Information dar, sondern werden schlicht nicht Vertragsbestandteil.
43
Der Empfänger eines Vertragsformulars braucht nur den ihn betreffenden Vertragstext zu lesen, der ihm vom Verwender durch das Markieren von Text- varianten kenntlich gemacht wird. Die Gefahr, dass sich ein Verbraucher auch mit nicht angekreuzten Textvarianten befasst und dadurch abgelenkt oder irritiert wird, ist demgegenüber gering. Vielmehr wird sich auch ein flüchtiger und erst Recht ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher regelmäßig nur mit denjenigen Textvarianten beschäftigen, die markiert sind.
44
b) Vorliegend sind die von der Beklagten verwendeten Ankreuzoptionen so gestaltet, dass sich einem Verbraucher auf den ersten Blick erschließt, dass eine Textvariante für ihn nur dann von Belang ist, wenn das vor der Variante gesetzte Optionsfeld markiert wurde. Gegen die Verwendung eines Formulars mit Ankreuzoptionen ("Baukastenformular") bestehen daher im Zusammenhang mit der Widerrufsinformation bei Verbraucherdarlehensverträgen jedenfalls dann keine Bedenken, soweit das Formular wie vorliegend gestaltet ist (vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Juni 2015 - I-16 U 151/14, 16 U 1516 U 151/14, juris Rn. 7 f.; LG Bonn, Urteil vom 12. November 2014 - 2 O 46/14, juris Rn. 40; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 15. Oktober 2015 - 6 O 2628/15, juris Rn. 49 ff.; LG Wuppertal, Urteil vom 10. Juli 2014 - 4 O 129/14, juris Rn. 24).
45
c) Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich auch aus der englischen Fassung des dem Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB zugrunde liegenden Art. 10 Abs. 2 VerbrKrRL nichts anderes, wonach die Angaben (auch diejenigen gemäß Buchstabe p des Art. 10 Abs. 2 VerbrKrRL) "in a clear and concise manner" zu erfolgen haben.
46
Soweit die Revision meint, die englische Fassung lasse deutlicher erkennen , dass eine kurze und präzise Vertragsgestaltung verlangt werde, die mit einer Widerrufsinformation über mehrere, eng bedruckte Formularseiten und zahlreichen Ankreuzoptionen nicht zu vereinbaren sei, kann dem nicht gefolgt werden. Vielmehr ist für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher offensichtlich, dass vom Verwender nicht gewählte Ankreuzoptionen nicht Teil seiner Widerrufsinformation sind und folglich ignoriert werden können. Die Unterscheidung zwischen vom Verwender ausgewählten und also zur Kenntnis zu nehmenden Textfeldern und nicht ausgewählten , mithin für den konkreten Vertragsabschluss irrelevanten Textvarianten vermag ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher binnen kürzester Zeit vorzunehmen. Daran ändert sich auch nichts, wenn sich die Textvarianten einer formularmäßigen Widerrufsinformation - wie hier - über mehrere Druckseiten erstrecken (vgl. auch LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 15. Oktober 2015 - 6 O 2628/15, juris Rn. 53; LG Köln, Urteil vom 26. März 2015 - 30 O 156/14, juris Rn. 16).
47
d) Entgegen der Ansicht der Revision ist eine Vorlage der Frage, ob die Gestaltung eines Formulars mit einer Vielzahl von Ankreuzoptionen mit der Vorgabe aus Art. 10 Abs. 2 Buchstabe p VerbrKrRL vereinbar ist, an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht geboten. Eine Vorlage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV kommt nicht in Betracht, da die Auslegung des Unionsrechts - wie oben dargelegt - derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum mehr bleibt ("acte clair", EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 16; Slg. 2005, I-8151 Rn. 33; BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2015 - 1 BvR 499/12, WM 2015, 525, 526 mwN).
Ellenberger Maihold Matthias Derstadt Dauber
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 26.05.2014 - 44 O 7/14 KfH -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 05.02.2015 - 2 U 81/14 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 443/16
Verkündet am:
10. Oktober 2017
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 495 Abs. 1, § 355 Abs. 2 Satz 1 (Fassung bis zum 10. Juni 2010)
Eine formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen genügende Widerrufsbelehrung
wird nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer
, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen
Zusatz enthalten (Anschluss an BGH, Urteil vom 16. Dezember
2015 - IV ZR 71/14, juris Rn. 11).
BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 443/16 - OLG Koblenz
LG Mainz
ECLI:DE:BGH:2017:101017UXIZR443.16.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. August 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 7. September 2015 wird auch insoweit zurückgewiesen, als auf sein Rechtsmittel die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger 1.835,95 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Februar 2014 zu zahlen. Im übrigen Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Klägers.
2
Die Parteien schlossen am 22. März 2007 zwecks Finanzierung einer Immobilie einen (später in Teilbeträgen unter zwei Nummern geführten) Darlehensvertrag über 73.000 € zu einem für fünfzehn Jahre festen jährlichen Nominalzinssatz von 4,65% p.a. Zur Sicherung der Ansprüche der Beklagten diente ein Grundpfandrecht. In dem Darlehensformular war folgender, drucktechnisch nicht besonders hervorgehobener "Wichtiger Hinweis" mitabgedruckt: "Dieser Darlehensvertrag wird zunächst nur vom Darlehensnehmer unterzeichnet und stellt lediglich ein verbindliches Darlehensangebot seitens des Darlehensneh- mers an die […] [Beklagte] dar. Der Darlehensvertrag kommt erst durch Unter- zeichnung durch die […] [Beklagte] zustande; erst dann besteht der Anspruch auf Auszahlung des Darlehens". Die Beklagte belehrte den Kläger wie folgt über sein Widerrufsrecht:
3
Mit Spaltungs- und Übernahmevertrag vom 24. April 2010 übernahm die E. (künftig: EAA) die vertraglichen Rechte und Pflichten aus bestimmten von der Beklagten geschlossenen Darlehensverträgen, zu denen nach dem Vortrag der Beklagten auch der mit dem Klägergeschlossene Darlehensvertrag gehörte. Im Mai 2010 teilten mit gesonderten Schreiben sowohl die Beklagte als auch die EAA dem Kläger sinngemäß mit, die vertraglichen Rechte und Pflichten der Beklagten aus dem Darlehensvertrag mit dem Kläger seien von der EAA übernommen worden. Die Beklagte führte weiter aus, für den Kläger ändere sich "[n]icht viel": Sein Vertrag werde "zu gleichen Bedingungen mit der gleichen Darlehensnummer fortgeführt und die Bearbeitung" erfolge "weiterhin" durch die Beklagte. Das Darlehenskonto betreffende Auszüge erhielt der Kläger anschließend jeweils von der Beklagten mit dem Zusatz "im Auftrag der E. (EAA)".
4
Im Dezember 2013 erfragte der Kläger bei der Beklagten die Konditionen einer vorzeitigen Rückführung des Darlehens für den Fall der Veräußerung der Immobilie. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2013 teilte die Beklagte dem Kläger unter dem Briefkopf "W. Im Auftrag der EAA" mit, sie sei "[m]it der vorzeitigen Rückzahlung des o.g. Darlehens […] bei Zahlung einer Vorfällig- keitsentschädigung einverstanden, wenn das Finanzierungsobjekt verkauft" werde. Außerdem kündigte sie die Berechnung einer "Bearbeitungsgebühr" an. Wiederum unter dem Briefkopf "W. Im Auftrag der EAA" errechnete die Beklagte mit Schreiben vom 3. April 2014 eine "Vorfälligkeitsentschädigung" in Höhe von 7.827,75 €, die der Kläger mit dem Bearbeitungsentgelt in Höhe von 150 € an die Beklagte leistete.
5
Mit Schreiben vom 5. Juni 2014 widerrief der Kläger gegenüber der Beklagten seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung und setzte der Beklagten "[f]ür die Abrechnung des Darlehens" eine Frist bis zum 19. Juni 2014. Mit einem Schreiben vom 1. Juli 2014 wies die Beklagte den Widerruf zurück. Mit Schreiben seines vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vom 12. August 2014 forderte der Kläger die Beklagte zu einer "Neuabrechnung bzw. -saldierung der Darlehen" bis zum 2. September 2014 auf. Hierzu nahm die Beklagte unter dem 1. Oktober 2014 ohne Verweis auf eine Beauftragung durch die EAA abschlägig Stellung, wobei sie anführte, das Schreiben vom 12. August 2014 sei ihr "zur direkten Beantwortung zugeleitet worden".
6
Die am 5. Februar 2015 zugestellte Klage auf Neuabrechnung der "Darlehensverträge" , Zahlung des sich aus der Neuabrechnung zugunsten des Klägers ergebenden Differenzbetrags, Rückzahlung des Bearbeitungsentgelts sowie Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten, hilfsweise Freistellung , weiter hilfsweise auf Zahlung von 11.246,76 € nebst Zinsen und "äußerst hilfsweise" auf Feststellung, dass "die Darlehensverträge […] in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden" seien, hat das Landgericht unter Verweis auf die Grundsätze von Treu und Glauben abgewiesen. Auf die dagegen gerichtete Berufung des Klägers, mit der er zuletzt noch Zahlung von 11.246,76 €, Rückzahlung des Bearbeitungsentgelts, Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten nebst Rechtshängigkeitszinsen, hilfsweise Freistellung , und "äußerst hilfsweise" die Feststellung des Zustandekommens eines Rückgewährschuldverhältnisses beansprucht hat, hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert. Es hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 11.246,76 € und weitere 150 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. September 2014 sowie "für die außergerichtliche Rechtsverfolgung an den Kläger 1.835,95 €" nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem "5. Februar 2014" zu zahlen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten , mit der sie ihren Antrag auf vollständige Zurückweisung der Berufung des Klägers weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:

7
Die Revision der Beklagten hat Erfolg.

I.

8
Das Berufungsgericht (OLG Koblenz, Urteil vom 5. August 2016 - 8 U 1091/15, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, im Wesentlichen ausgeführt:
9
Die Beklagte sei richtige Adressatin des Widerrufs vom 5. Juni 2014 und richtige Gegnerin der Ansprüche des Klägers aus dem Rückgewährschuldverhältnis. Dabei bedürfe keiner weiteren Aufklärung, ob auf der Grundlage des "Spaltungs- und Übernahmevertrags" vom 24. April 2010 der Darlehensvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten auf die EAA übertragen worden sei. Jedenfalls habe die Beklagte nicht hinreichend dazu vorgetragen, bei der EAA habe es sich, was Voraussetzung des Ausschlusses der Mithaftung der Beklagten gewesen sei, um eine "nach dem Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz […] errichtete Abwicklungsanstalt" gehandelt.Im Übrigen müsse sich die Be- klagte jedenfalls nach Rechtsscheingrundsätzen als richtige Adressatin des Widerrufs und Anspruchsgegnerin behandeln lassen. Der Kläger habe aufgrund der Schreiben der Beklagten vom 23. Dezember 2013 und 3. April 2014 davon ausgehen dürfen, "sich mit seinem Rückzahlungsbegehren an seinen auch für die weitere Abwicklung nach wie vor zuständigen Vertragspartner gewandt zu haben". Der kleingedruckte Zusatz "Im Auftrag der EAA" im Briefkopf der Beklagten habe an diesem Befund nichts geändert. Erst recht sei der Eindruck, die Beklagte sei weiterhin Vertragspartnerin, durch ihr Schreiben vom 1. Oktober 2014 bestärkt worden.
10
Die Beklagte habe den Kläger unzureichend deutlich über die Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist belehrt. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters für die Widerrufsbelehrung nach der maßgeblichen Fassung der BGB-Informationspflichten-Verordnung könne sich die Beklagte nicht berufen, weil die Widerrufsbelehrung der Beklagten dem Muster nicht vollständig entsprochen habe. Mangels ordnungsgemäßer Belehrung sei die Widerrufsfrist nicht angelaufen, so dass der Kläger den Widerruf noch 2014 habe erklären können. Dass die Parteien vor Ausübung des Widerrufsrechts einen Aufhe- bungsvertrag geschlossen hätten, stehe weder dem Widerruf der auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen noch einem Anspruch auf Rückgewähr der erbrachten Leistungen entgegen.
11
Der Kläger habe das Widerrufsrecht nicht verwirkt. Zwar sei eine Verwirkung auch ohne Rücksicht auf die Kenntnis und Willensrichtung des Berechtigten möglich, wenn der Verpflichtete bei objektiver Beurteilung aus dem Verhalten des Berechtigten habe schließen dürfen, dass der Berechtigte sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, so dass der Verpflichtete mit einer Rechtsausübung durch den Berechtigten nicht mehr habe zu rechnen brauchen und sich entsprechend darauf habe einrichten dürfen. Diese Voraussetzungen seien indessen nicht gegeben. Der Umstand, dass dem Berechtigten das ihm zustehende Recht unbekannt gewesen sei, stehe einer Verwirkung jedenfalls dann entgegen, wenn die Unkenntnis des Berechtigten in den Verantwortungsbereich des Verpflichteten falle. Der Unternehmer, der gegen seine Pflicht verstoßen habe, dem Verbraucher eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zu erteilen, dürfe nicht darauf vertrauen, er habe durch seine Belehrung die Widerrufsfrist in Lauf gesetzt. Gegen die Schutzwürdigkeit des Unternehmers spreche zudem, dass er den Schwebezustand durch eine Nachbelehrung beenden könne. Vom Vorliegen des Umstandsmoments sei auch nicht deshalb auszugehen, weil die Parteien eine Aufhebungsvereinbarung geschlossen hätten. Die beiderseitige vollständige Vertragserfüllung führe nicht zum Verlust des Widerrufsrechts und könne allein auch nicht ausreichen, um die Annahme der Verwirkung zu rechtfertigen. Der Kläger habe das Widerrufsrecht überdies nicht rechtsmissbräuchlich ausgeübt. Auf die Motive, die ihn zur Ausübung des Widerrufsrechts bewogen hätten, komme es nicht an.
12
Auf der Grundlage des durch den Widerruf entstandenen Rückgewährschuldverhältnisses könne der Kläger seine Leistungen zurückverlangen. Verzugszinsen stünden dem Kläger zu, weil die Beklagte aufgrund der Fristsetzung mit Schreiben vom 12. August 2014 ab dem 3. September 2014 in Verzug geraten sei. Entsprechend sei die Beklagte - wenn auch in reduziertem Umfang - zur Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten verpflichtet.

II.

13
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
14
1. Im Ausgangspunkt richtig ist das Berufungsgericht freilich davon ausgegangen , der Kläger habe seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung gegenüber der Beklagten als richtiger Erklärungsgegnerin widerrufen. Aus dem von der Beklagten vorgelegten eigenen Schreiben vom Mai 2010 ergibt sich, dass die Beklagte auch nach einem Übergang des Darlehensverhältnisses auf die EAA weiter jedenfalls als deren Erklärungsempfängerin fungieren wollte und sollte. Damit war sie richtige Adressatin des vom Kläger erklärten Widerrufs.
15
2. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht im Falle der wirksamen Ausübung des Widerrufsrechts die Beklagte für die Schuldnerin der aus dem Rückabwicklungsverhältnis resultierenden Ansprüche gehalten hat, weisen indessen Rechtsfehler auf.
16
a) Eine Mithaftung der Beklagten gemäß § 133 Abs. 3 UmwG, die auch für Verpflichtungen aufgrund eines nach Wirksamwerden der Spaltung erklärten Widerrufs gälte (vgl. Hörtnagl in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG, 7. Aufl., § 133 Rn. 13; Seulen in Semler/Stengel, UmwG, 4. Aufl., § 133 Rn. 13), hat das Berufungsgericht , was die Revision zu Recht rügt, verfahrensfehlerhaft angenommen.
17
Die Beklagte hat vom Kläger bestritten im Rechtsstreit eingewandt, sie hafte nicht neben der EAA für aus dem Rückgewährschuldverhältnis folgende Ansprüche des Klägers, weil ihre Mithaftung nach § 8a Abs. 8 Nr. 5 FMStFG in der Fassung vom 17. Juli 2009 (künftig: aF) ausgeschlossen sei (vgl. auch Adolff/Eschwey, ZHR 177 [2013], 902, 927 ff.). Diesen Einwand durfte das Berufungsgericht anders als geschehen nicht als unsubstantiiert zurückweisen, ohne der Beklagten zuvor Gelegenheit zur weiteren Vertiefung ihres Vortrags zu geben.
18
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf eine in erster Instanz siegreiche Partei grundsätzlich darauf vertrauen, dass das Berufungsgericht ihr rechtzeitig einen Hinweis erteilt, wenn es der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will. Das Berufungsgericht ist dann auch verpflichtet, der betroffenen Partei Gelegenheit zu geben, auf den Hinweis zu reagieren und ihren Tatsachenvortrag zu ergänzen sowie gegebenenfalls Beweis anzutreten (Senatsurteil vom 21. Dezember 2004 - XI ZR 17/03, juris Rn. 11; Senatsbeschlüsse vom 15. Februar 2005 - XI ZR 144/03, juris Rn. 12 und vom 15. Juni 2010 - XI ZR 318/09, WM 2010, 1448 Rn. 20). Ein rechtlicher Hinweis ist nur dann entbehrlich, wenn eine Partei in erster Instanz obsiegt hat, die dem ihr günstigen Urteil zugrundeliegende Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts als zentraler Streitpunkt zur Überprüfung durch das Berufungsgericht gestellt wird und das Berufungsgericht sich sodann der Auffassung des Berufungsklägers anschließt. In diesem Fall muss die in erster Instanz erfolgreiche Partei von vornherein damit rechnen, dass das Berufungsgericht anderer Auffassung ist (Senatsbeschluss vom 10. Januar 2017 - XI ZR 365/14, BKR 2017, 164 Rn. 27).
19
So liegt der Fall hier aber nicht. Die Frage, ob die Beklagte passivlegitimiert sei, spielte für die Entscheidung des Landgerichts keine Rolle. Das Berufungsgericht hätte mithin der Beklagten Gelegenheit geben müssen, zu den Voraussetzungen eines gesetzlichen Ausschlusses ihrer Mithaftung weiter vorzutragen.
20
b) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht auch eine Haftung der Beklagten wegen eines zurechenbar gesetzten Rechtsscheins - so von der Revision zu Recht beanstandet - angenommen. Denn das Berufungsgericht hat dabei wesentlichen Prozessstoff außer Acht gelassen.
21
Allerdings kann eine Haftung nach § 242 BGB unter bestimmten Umständen in Betracht kommen, wenn sich der in Anspruch Genommene zunächst auf den geltend gemachten Anspruch einlässt und sich erst später zum Nachteil des Anspruchstellers auf das Fehlen seiner Passivlegitimation beruft (BGH, Ur- teile vom 23. Oktober 1986 - VII ZR 195/85, WM 1987, 110 f. und vom 11. Juni 1996 - VI ZR 256/95, NJW 1996, 2724 f. mwN). Es handelt sich hierbei um Fälle der Rechtsscheinhaftung als Unterfall widersprüchlichen Verhaltens, in denen der in Anspruch Genommene zurechenbar den Rechtsschein gesetzt hat, Schuldner der behaupteten Forderung zu sein, und der vermeintliche Gläubiger gutgläubig darauf vertraut (vgl. BGH, Urteile vom 12. Juni 2012 - II ZR 256/11, WM 2012, 1629 Rn. 27 und vom 5. Juli 2012 - III ZR 116/11, WM 2012, 1482 Rn. 22; Beschluss vom 21. Dezember 2010 - IX ZR 199/10, ZIP 2011, 484 Rn. 7).
22
Die Voraussetzungen einer Rechtsscheinhaftung hat das Berufungsgericht indessen nicht rechtsfehlerfrei hergeleitet. Zwar kann die Würdigung der konkreten Umstände anhand des § 242 BGB durch das Berufungsgericht vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob sie auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht, alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder von einem falschen Wertungsmaßstab ausgeht (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, BGHZ 211, 105 Rn. 18 und - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 43 mwN). Auch danach erweist sich die Folgerung des Berufungsgerichts indessen als rechtsfehlerhaft. Denn das Berufungsgericht hat, worauf die Revision zu Recht hinweist, isoliert einzelne Aspekte des in den Jahren 2013 und 2014 geführten Schriftverkehrs gewürdigt, ohne die Schreiben aus dem Mai 2010 und die Gestaltung des Briefkopfs der Beklagten in den Folgeschreiben bei seiner Bewertung miteinzubeziehen. Darauf, ob die vom Berufungsgericht für maßgeblich erachteten Rechtshandlungen der Beklagten im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung des Darlehensvertrags vom Kläger als auf einer treuhänderischen Verwaltung der Beklagten für die EAA beruhend verstanden werden mussten, ist das Berufungsgericht nicht eingegangen.
23
3. Die Folgerung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe den Kläger unzureichend über das ihm zukommende Widerrufsrecht belehrt, so dass die Widerrufsfrist bei Erklärung des Widerrufs noch nicht abgelaufen gewesen sei, hält revisionsrechtlicher Überprüfung ebenfalls nicht stand.
24
Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag - wie von der Beklagten behauptet - im Wege des Fernabsatzes zustande gekommen ist. Davon hängt aber, was der Senat nach Erlass des Berufungsurteils klargestellt hat, ab, ob die Widerrufsbelehrung der Beklagten fehlerfrei war oder nicht (vgl. einerseits Senatsurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 46 ff., andererseits Senatsurteile vom 24. März 2009 - XI ZR 456/07, WM 2009, 1028 Rn. 14 und vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15, WM 2017, 1258 Rn. 22 ff.). Mangels hinreichender Feststellungen des Berufungsgerichts ist im Revisionsverfahren zugunsten der Beklagten zu unterstellen, dass die Parteien ein Fernabsatzgeschäft geschlossen haben. Unter diesen Umständen entsprach die Widerrufsbelehrung anders als vom Berufungsgericht angenommen den gesetzlichen Anforderungen (Senatsurteil vom 21. Februar 2017, aaO).
25
Entgegen dem Vorbringen der Revisionserwiderung war die Widerrufsbelehrung - den Abschluss des Darlehensvertrags als Fernabsatzgeschäft unterstellt - auch nicht in einer Zusammenschau mit dem "Wichtige[n] Hinweis" undeutlich. Der vorformulierte Hinweis war aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Kunden (Senatsurteile vom 28. Mai 2013 - XI ZR 6/12, WM 2013, 1314 Rn. 34 sowie vom 6. Dezember 2011 - XI ZR 401/10, WM 2012, 262 Rn. 24 und - XI ZR 442/10, juris Rn. 31) verständlich. Darüber hinaus wird eine formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen genügende Widerrufsbelehrung nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer, wie hier drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2015 - IV ZR 71/14, juris Rn. 11).
26
4. Anhand der neueren Senatsrechtsprechung (Senatsurteile vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, BGHZ 211, 105 Rn. 40 und - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 37, vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, WM 2016, 2295 Rn. 30 f. und vom 14. März 2017 - XI ZR 442/16, WM 2017, 849 Rn. 27 f.) als rechtsfehlerhaft erweisen sich außerdem die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht eine Verwirkung des Widerrufsrechts verneint hat. Dass die Be- klagte davon ausging oder ausgehen musste, der Kläger habe von seinem Widerrufsrecht keine Kenntnis, schloss entgegen der Rechtsmeinung des Berufungsgerichts eine Verwirkung nicht aus (vgl. BGH, Urteile vom 27. Juni 1957 - II ZR 15/56, BGHZ 25, 47, 53 und vom 16. März 2007 - V ZR 190/06, WM 2007, 1940 Rn. 8). Gleiches gilt für den Umstand, dass die Beklagte "die Situation selbst herbeigeführt hat", weil sie eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nicht erteilt hat. Gerade bei beendeten Verbraucherdarlehensverträgen - wie hier - kann das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs schutzwürdig sein, auch wenn die von ihm erteilte Widerrufsbelehrung ursprünglich den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprach und er es in der Folgezeit versäumt hat, den Verbraucher nachzubelehren (Senatsurteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, aaO, Rn. 41). Das gilt in besonderem Maße, wenn die Beendigung des Darlehensvertrags auf einen Wunsch des Verbrauchers zurückgeht (Senatsurteil vom 11. Oktober 2016, aaO, Rn. 30; Senatsbeschluss vom 12. September 2017 - XI ZR 365/16, n.n.v., Rn. 8).
27
5. Das Berufungsgericht, das dem Kläger Verzugszinsen wie beantragt ab dem 3. September 2014 zugesprochen hat, hat schließlich übersehen, dass sich die Beklagte jedenfalls zu diesem Zeitpunkt nach Maßgabe der mit Senatsurteil vom 21. Februar 2017 (XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 23 ff.) aufgestellten Grundsätze mit der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB nicht in Schuldnerverzug befand, so dass die Beklagte auch nicht zur Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten verpflichtet war. In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht - bei der Datierung "5. Februar 2014" handelt es sich ersichtlich um einen Schreibfehler, gemeint ist der "5. Februar 2015" - dem Kläger unzutreffend aus § 291 BGB bereits ab dem Tage der Zustellung der Klageschrift Prozesszinsen zugesprochen. Die Pflicht zur Zinszahlung besteht in entsprechender Anwendung von § 187 Abs. 1 BGB indessen erst ab dem auf die Rechtshängigkeit folgenden Tag (Senatsurteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 562/15, WM 2017, 1643 Rn. 103, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ).

III.

28
Das Berufungsurteil unterliegt, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten entschieden hat, der Aufhebung (§ 562 Abs. 1 ZPO). Insoweit stellt es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
29
Soweit das Berufungsgericht auf die Berufung des Klägers die Beklagte zur Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten verurteilt hat, ist die Sache zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO), weil dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein entsprechender Anspruch zusteht (Senatsurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 34 f.).
30
Im Übrigen ist die Sache, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten erkannt hat, nicht zur Endentscheidung reif. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Ellenberger Grüneberg Maihold
Menges Derstadt
Vorinstanzen:
LG Mainz, Entscheidung vom 07.09.2015 - 5 O 237/14 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 05.08.2016 - 8 U 1091/15 -

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Der Verbraucher hat Wertersatz für einen Wertverlust der Ware zu leisten, wenn

1.
der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war, und
2.
der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über dessen Widerrufsrecht unterrichtet hat.

(2) Der Verbraucher hat Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Dienstleistungen, für die der Vertrag die Zahlung eines Preises vorsieht, oder die bis zum Widerruf erfolgte Lieferung von Wasser, Gas oder Strom in nicht bestimmten Mengen oder nicht begrenztem Volumen oder von Fernwärme zu leisten, wenn

1.
der Verbraucher von dem Unternehmer ausdrücklich verlangt hat, dass mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen werden soll,
2.
bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag der Verbraucher das Verlangen nach Nummer 1 auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt hat und
3.
der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ordnungsgemäß informiert hat.
Bei der Berechnung des Wertersatzes ist der vereinbarte Gesamtpreis zu Grunde zu legen. Ist der vereinbarte Gesamtpreis unverhältnismäßig hoch, so ist der Wertersatz auf der Grundlage des Marktwerts der erbrachten Leistung zu berechnen.

(3) Widerruft der Verbraucher einen Vertrag über die Bereitstellung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, so hat er keinen Wertersatz zu leisten.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Der Verbraucher hat Wertersatz für einen Wertverlust der Ware zu leisten, wenn

1.
der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war, und
2.
der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über dessen Widerrufsrecht unterrichtet hat.

(2) Der Verbraucher hat Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Dienstleistungen, für die der Vertrag die Zahlung eines Preises vorsieht, oder die bis zum Widerruf erfolgte Lieferung von Wasser, Gas oder Strom in nicht bestimmten Mengen oder nicht begrenztem Volumen oder von Fernwärme zu leisten, wenn

1.
der Verbraucher von dem Unternehmer ausdrücklich verlangt hat, dass mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen werden soll,
2.
bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag der Verbraucher das Verlangen nach Nummer 1 auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt hat und
3.
der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ordnungsgemäß informiert hat.
Bei der Berechnung des Wertersatzes ist der vereinbarte Gesamtpreis zu Grunde zu legen. Ist der vereinbarte Gesamtpreis unverhältnismäßig hoch, so ist der Wertersatz auf der Grundlage des Marktwerts der erbrachten Leistung zu berechnen.

(3) Widerruft der Verbraucher einen Vertrag über die Bereitstellung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, so hat er keinen Wertersatz zu leisten.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Der Verbraucher hat Wertersatz für einen Wertverlust der Ware zu leisten, wenn

1.
der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war, und
2.
der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über dessen Widerrufsrecht unterrichtet hat.

(2) Der Verbraucher hat Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Dienstleistungen, für die der Vertrag die Zahlung eines Preises vorsieht, oder die bis zum Widerruf erfolgte Lieferung von Wasser, Gas oder Strom in nicht bestimmten Mengen oder nicht begrenztem Volumen oder von Fernwärme zu leisten, wenn

1.
der Verbraucher von dem Unternehmer ausdrücklich verlangt hat, dass mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen werden soll,
2.
bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag der Verbraucher das Verlangen nach Nummer 1 auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt hat und
3.
der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ordnungsgemäß informiert hat.
Bei der Berechnung des Wertersatzes ist der vereinbarte Gesamtpreis zu Grunde zu legen. Ist der vereinbarte Gesamtpreis unverhältnismäßig hoch, so ist der Wertersatz auf der Grundlage des Marktwerts der erbrachten Leistung zu berechnen.

(3) Widerruft der Verbraucher einen Vertrag über die Bereitstellung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, so hat er keinen Wertersatz zu leisten.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Widerrufsfrist beginnt auch nicht, bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine für diesen bestimmte Vertragsurkunde, den schriftlichen Antrag des Darlehensnehmers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrags zur Verfügung gestellt hat.

(2) Enthält bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag die dem Darlehensnehmer nach Absatz 1 zur Verfügung gestellte Urkunde die Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 nicht, beginnt die Frist erst mit Nachholung dieser Angaben gemäß § 492 Absatz 6. Enthält bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag die dem Darlehensnehmer nach Absatz 1 zur Verfügung gestellte Urkunde die Pflichtangaben zum Widerrufsrecht nach § 492 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 247 § 6 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche nicht, beginnt die Frist erst mit Nachholung dieser Angaben gemäß § 492 Absatz 6. In den Fällen der Sätze 1 und 2 beträgt die Widerrufsfrist einen Monat. Das Widerrufsrecht bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss oder nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt, wenn dieser nach dem Vertragsschluss liegt.

(3) Die Widerrufsfrist beginnt im Falle des § 494 Absatz 7 bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag erst, wenn der Darlehensnehmer die dort bezeichnete Abschrift des Vertrags erhalten hat.

(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.

(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.

(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.

(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.

(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.

(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.

(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.

(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 741/16
Verkündet am:
4. Juli 2017
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Aufnahme zusätzlich vertraglich vereinbarter "Pflichtangaben" in Allgemeine Geschäftsbedingungen
des Darlehensgebers (Fortführung von BGH, Urteil vom
22. November 2016 - XI ZR 434/15, WM 2017, 427, zur Veröffentlichung bestimmt in
BGHZ).
Zur Zulässigkeit einer Feststellungsklage im Falle des Widerrufs der auf Abschluss
des Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers.
BGH, Urteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16 - OLG Frankfurt am Main
LG Gießen
ECLI:DE:BGH:2017:040717UXIZR741.16.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. November 2016 in der Fassung des Beschlusses vom 19. Dezember 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Kläger nehmen die Beklagte nach Widerruf ihrer auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung auf Feststellung in Anspruch.
2
Die Parteien schlossen am 11. Oktober 2010 einen grundpfandrechtlich besicherten Verbraucherdarlehensvertrag über 100.000 € mit einem auf zehn Jahre festgeschriebenen Sollzinssatz von 4,2% p.a. und einem effektiven Jahreszins von 4,32% p.a.
3
Unter Nr. 11 des Darlehensvertrags war folgende Widerrufsinformation abgedruckt:
4
Die Beklagte verwendet "Allgemeine Bedingungen für Kredite und Darlehen". Dort finden sich auf zwei Seiten verteilt zur Kündigung folgende Klauseln:
5
Auf der vierten Seite in der Mitte ist weiter folgende Klausel abgedruckt:
6
Über der Unterschrift der Kläger auf dem Vertragsformular ist vermerkt: "Die beigehefteten Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen sind Bestandteil dieses Vertrags".
7
Die Kläger nahmen das Darlehen in Anspruch. Sie erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen. Unter dem 7. April 2015 widerriefen sie ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen.
8
Ihre Klage festzustellen, dass der Darlehensvertrag vom 11. Oktober 2010 "unwirksam" sei, hat das Landgericht abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung, mit der die Kläger ihren Antrag dahin präzisiert haben festzustellen, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Darlehensvertrag vom 11. Oktober 2010 durch den von den Klägern erklärten Widerruf der Vertragserklärungen nicht mehr bestehe, hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kläger.

Entscheidungsgründe:

9
Die Revision der Kläger hat Erfolg.

I.

10
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit im Revisionsverfahren von Interesse - ausgeführt:
11
Der Feststellungsantrag der Kläger sei zulässig. Er beschränke sich nicht nur auf die Klärung einer bloßen Vorfrage. Eine Leistungsklage sei nicht vorrangig. Das Darlehen valutiere gegenwärtig noch in erheblicher Höhe. Den Klägern stehe mithin "per Saldo" kein Zahlungsanspruch zu. Mithin könne ihnen nicht zugemutet werden, die Last der weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht gänzlich unproblematischen Berechnung eigener Ansprüche zu übernehmen und einen Rechtsstreit zu beginnen, an dessen Ende mit allergrößter Wahrscheinlichkeit nicht die beantragte Verurteilung der Beklagten zu einer Leistung stehe. Im Übrigen könne von der Beklagten als Bank erwartet werden, dass sie sich an ein Feststellungsurteil halten werde.
12
Das Begehren der Kläger habe aber in der Sache keinen Erfolg. Die Beklagte habe die Kläger hinreichend klar und verständlich über ihr Widerrufsrecht informiert. Die vierzehntägige Widerrufsfrist sei daher bei Erklärung des Widerrufs bereits abgelaufen gewesen.

II.

13
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
14
1. Zu Unrecht ist das Berufungsgericht von der Zulässigkeit der Feststellungsklage ausgegangen.
15
a) Der Feststellungsantrag der Kläger, den sie zuletzt klarstellend dahin gefasst haben, sie erstrebten die Feststellung des "Nichtmehrbestehen[s] des Darlehensverhältnisses in Folge des Widerrufs", zielt auf die positive Feststellung , dass sich der Darlehensvertrag aufgrund des Widerrufs der Kläger vom 7. April 2015 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat (vgl. Senatsurteil vom 24. Januar 2017 - XI ZR 183/15, WM 2017, 766 Rn. 1, 11; Senatsbeschlüsse vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 5 und vom 4. März 2016 - XI ZR 39/15, BKR 2016, 204 Rn. 1 f.). Eine Auslegung des Feststellungsantrags dahin, die Kläger begehrten die negative Feststellung, die Beklagte habe gegen die Kläger seit dem Zugang der Widerrufserklärung keinen Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung, kommt mangels eines in diesem Sinne auslegungsfähigen anspruchsleugnenden Zusatzes nicht in Betracht (einen anderen Fall betrifft daher Senatsurteil vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15, WM 2017, 1258 Rn. 10 ff., 16).
16
b) Als positive Feststellungsklage ist der Feststellungsantrag der Kläger unzulässig. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils näher ausgeführt hat (Senatsurteile vom 24. Januar 2017 - XI ZR 183/15, WM 2017, 766 Rn. 11 ff., vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 13 ff., vom 14. März 2017 - XI ZR 442/16, WM 2017, 849 Rn. 19 und vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15, WM 2017, 1258 Rn. 16), muss ein Kläger, der die Umwandlung eines Verbraucherdarlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis geltend macht, vorrangig mit der Leistungsklage auf der Grundlage der § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung (künftig: aF) in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB gegen die Beklagte vorgehen. Ist dem Kläger eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar und erschöpft sie das Rechtsschutzziel , fehlt ihm, was auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist, das Feststellungsinteresse, weil er im Sinne einer besseren Rechtsschutzmöglichkeit den Streitstoff in einem Prozess klären kann.
17
Im konkreten Fall steht nicht fest, dass der Rechtsstreit die Meinungsverschiedenheiten der Parteien endgültig bereinigt. Die Feststellungsklage ist damit auch nicht nach den Maßgaben des Senatsurteils vom 24. Januar 2017 (XI ZR 183/15, WM 2017, 766 Rn. 16) abweichend von der Regel ausnahmsweise zulässig.
18
2. Rechtsfehlerhaft ist überdies die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe den Klägern sämtliche Pflichtangaben erteilt, so dass die vierzehntägige Widerrufsfrist im Oktober 2010 angelaufen und bei Erklärung des Widerrufs bereits abgelaufen gewesen sei.
19
a) Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, der Vertrag habe die nach Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 3 EGBGB in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 20. März 2016 geltenden Fassung (künftig: aF) in Verbindung mit Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB in der zwischen dem 30. Juli 2010 und dem 3. August 2011 geltenden Fassung (künftig: aF) erforderlichen Angaben zum Widerrufsrecht enthalten.
20
aa) Die Parteien haben, was der Senat selbst feststellen kann (Senatsurteile vom 19. Januar 2016 - XI ZR 103/15, BGHZ 208, 278 Rn. 17, vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15, WM 2017, 427 Rn. 24, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ, und vom 25. April 2017 - XI ZR 573/15, WM 2017, 1004 Rn. 14), einen Immobiliardarlehensvertrag im Sinne des § 503 Abs. 1 BGB in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 20. März 2016 geltenden Fassung geschlossen. Die Zurverfügungstellung des Darlehens war von der Sicherung unter anderem durch eine Grundschuld abhängig. Laut MFI-Zinsstatistik für das Neugeschäft der deutschen Banken - Wohnungsbaukredite an private Haushalte (siehe unter www.bundesbank.de) betrug der durchschnittliche effektive Jahreszins für festverzinsliche Hypothekarkredite bei Vertragsschluss auf Wohn- grundstücke mit einer Laufzeit von über fünf bis zehn Jahren 3,52% p.a. Der zwischen den Parteien vereinbarte effektive Jahreszins lag weniger als ein Prozentpunkt über dem Vergleichswert der MFI-Zinsstatistik, so dass die Beklagte den Klägern ein Darlehen zu Bedingungen gewährt hat, die für grundpfandrechtlich abgesicherte Verträge üblich waren.
21
bb) Die für Immobiliardarlehensverträge aus Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 3 EGBGB aF in Verbindung mit Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB aF resultierende Verpflichtung , Angaben zum Widerrufsrecht zu machen, hat die Beklagte klar und verständlich erfüllt (Senatsurteil vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15, WM 2017, 427 Rn. 16 ff., 21 f., 23 ff.).
22
Soweit die Beklagte nach der Angabe "§ 492 Abs. 2 BGB" in einem Klammerzusatz "Pflichtangaben" aufgeführt hat, bei denen es sich tatsächlich nicht um Pflichtangaben bei Immobiliardarlehensverträgen handelte, machten die Parteien wirksam die bei Immobiliardarlehensverträgen entbehrlichen Angaben nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 5 EGBGB in der vom 11. Juni 2010 bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung (künftig: aF) in der für gesetzliche Pflichtangaben vorgeschriebenen Form zur zusätzlichen Voraussetzung für das Anlaufen der Widerrufsfrist (Senatsurteil vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15, WM 2017, 427 Rn. 29 f.).
23
Auch im Übrigen genügten die Angaben der Beklagten den gesetzlichen Anforderungen. Das gilt auch, soweit die Beklagte den gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 2 EGBGB in Verbindung mit Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 3 EGBGB aF pro Tag anzugebenden Zinsbetrag auf der Grundlage einer Tageszählmethode angegeben hat, die jeden Monat unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Kalendertage mit 30 Tagen zählt. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 2 EGBGB macht für die Umrechnung von Jahreszinsen keine Vorgaben. Die Beklagte durfte daher diese in der Bundesrepublik Deutschland für Bankkredite übliche (vgl. Nagel in Derleder/Knops/Bamberger, Deutsches und europäisches Bank- und Kapitalmarktrecht , 3. Aufl., § 14 Rn. 20) Methode anwenden.
24
b) Dagegen fehlen tragfähige Feststellungen des Berufungsgerichts zur Erteilung der Angaben nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 5 EGBGB aF.
25
aa) Zwar konnte die Beklagte die vertraglichen "Pflichtangaben" zu der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB aF und zu dem einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB aF in ihren "Allgemeine[n] Bedingungen für Kredite und Darlehen" erteilen.
26
Von der Revision angeführte Gründe der Gesetzessystematik stehen dem nicht entgegen. Freilich zählt der Gesetzgeber Allgemeine Geschäftsbedingungen des Darlehensgebers zu den "weiteren Vertragsbedingungen" im Sinne des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 6 BGB aF (BT-Drucks. 16/11643, S. 128). Daraus folgt anders als von der Revision vertreten im Gegenschluss aber nicht, die Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 5 EGBGB aF dürften nur außerhalb der "weiteren Vertragsbedingungen" erteilt werden. Aus der Auflistung in verschiedenen Nummern des Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB aF lässt sich das Gebot einer räumlichen Trennung im Verbraucherdarlehensvertrag nicht herleiten. Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB aF beschränkt sich vielmehr auf eine Benennung der Angaben mit der Vorgabe, sie müssten sämtlich "klar und verständlich" erteilt werden. Ist diesem Erfordernis genügt, können die Angaben nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 5 und Nr. 6 EGBGB aF zusammengefasst werden.
27
Die Angaben zu der für die Beklagte zuständigen Aufsichtsbehörde und zu dem einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags in den "All- gemeine[n] Bedingungen für Kredite und Darlehen" waren klar und verständlich. Ihre Gestaltung ermöglichte es einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher (Senatsurteile vom 23. Februar 2016 - XI ZR 101/15, BGHZ 209, 86 Rn. 32 ff. und vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15, WM 2017, 427 Rn. 14), die jeweils einschlägigen Angaben aufzufinden. Sie waren übersichtlich gegliedert. Die wesentlichen Punkte waren in Fettdruck hervorgehoben. Eines gesonderten Hinweises im Vertragsformular auf den Standort der Informationen bedurfte es daneben nicht (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 14. März 2017 - 17 U 204/15, juris Rn. 40; a.A. Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearb. 2012, § 492 Rn. 47).
28
bb) Es kann dahinstehen, ob es Bedingung einer für das Anlaufen der Widerrufsfrist nach § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b BGB in der zwischen dem 30. Juli 2010 und dem 12. Juni 2014 geltenden Fassung (künftig: aF) erforderlichen vertragsgemäßen Information ist, dass die "Allgemeine[n] Bedingungen für Kredite und Darlehen" zumindest an das Vertragsformular angeheftet werden, oder ob die vom XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Bereich des Mietrechts entwickelten Grundsätze (BGH, Urteile vom 24. September 1997 - XII ZR 234/95, BGHZ 136, 357, 359 ff. und vom 18. Dezember 2002 - XII ZR 253/01, NJW 2003, 1248 f. mwN; vgl. außerdem BGH, Urteil vom 21. Januar 1999 - VII ZR 93/97, WM 1999, 595, 596), wonach für die Wahrung der Schriftform die zweifelsfreie Bezugnahme der Haupturkunde auf die Anlage genügt, auf § 492 BGB übertragbar sind (dafür MünchKommBGB/Schürnbrand, 7. Aufl., § 492 Rn. 19; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearb. 2012, § 492 Rn. 13 f.; Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 9. Aufl., § 492 BGB Rn. 39; Erman/Saenger, BGB, 14. Aufl., § 492 Rn. 6; PWW/Nobbe, BGB, 12. Aufl., § 492 Rn. 5; offen OLG Karlsruhe, Urteil vom 14. März 2017 - 17 U 204/15, juris Rn. 38; a.A. Soergel/Seifert, BGB, 13. Aufl., § 492 Rn. 8). Denn die Beklagte hat mittels der Wendung über der Unterschriftszeile der Kläger, die "beigehefte- ten Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen" seien "Bestandteil dieses Vertrags", eine Anheftung selbst zur Bedingung für eine ordnungsgemäße Unterrichtung der Kläger gemacht. An dieser Vorgabe muss sie sich messen lassen.
29
cc) Feststellungen zum Einbezug der "Allgemeine[n] Bedingungen für Kredite und Darlehen", die die Beklagte erst mit der Berufungserwiderung vorgelegt hat, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Wegen des Inhalts des Darlehensvertrags hat es auf eine mit der Klageschrift vorgelegte "Anlage A" Bezug genommen, der die "Allgemeine[n] Bedingungen für Kredite und Darlehen" nicht beigefügt waren. Vortrag der Beklagten dazu, die "den Klägern ausgehändigten Vertragsunterlagen, insbesondere der Darlehensvertrag selbst nebst den Allgemeinen Bedingungen für Kredit und Darlehen" hätten alle Pflichtangaben enthalten, hat es mit Tatbestandswirkung als streitig festgestellt, ohne sich in den Urteilsgründen über den Hinweis auf den "Abschluss des Vertrages" und die "Aushändigung der in diesem Zusammenhang beigefügten Unterlagen" hinaus damit zu befassen, ob und in welcher Form die "Allgemeine[n] Bedingungen für Kredite und Darlehen" dem Vertragsformular hinzugefügt waren.

III.

30
Das Berufungsurteil ist mithin aufzuheben (§ 562 ZPO), da es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO).
31
Denn zwar ist das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO nur für ein stattgebendes Urteil echte Prozessvoraussetzung. Ein Feststellungsbegehren , das das Berufungsgericht für zulässig erachtet hat, kann bei tatsächlich fehlendem Feststellungsinteresse in der Revisionsinstanz aus sachlichen Gründen abgewiesen werden (Senatsurteile vom 1. Juli 2014 - XI ZR 247/12, WM 2014, 1621 Rn. 18, vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 41 und vom 14. März 2017 - XI ZR 442/16, WM 2017, 849 Rn. 33).
32
Hier kann der Senat indessen nicht aus anderen Gründen auf die sachliche Unbegründetheit des Klageantrags erkennen, weil die Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist nach § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b BGB aF nicht geklärt sind.

IV.

33
Da die Sache auch nicht sonst zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO), verweist sie der Senat zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
34
Das Berufungsgericht wird den Klägern zunächst Gelegenheit zu geben haben, zu einem zulässigen Klageantrag überzugehen. Sodann wird es zu prüfen haben, ob die Beklagte sämtliche hier erforderlichen Pflichtangaben erteilt hat.
35
Sollte das Berufungsgericht dahin gelangen, die Widerrufsfrist sei nach § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b BGB aF nicht angelaufen, wird es sich nach Maßgabe der nach Erlass des Berufungsurteils durch den Senatausgeführten Grundsätze (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, BGHZ 211, 105 Rn. 18 ff., 39 ff. und - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 34 ff. sowie vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, WM 2016, 2295 Rn. 30), die für Fälle einer unzureichenden Erteilung von Pflichtangaben bei ordnungsgemäßer Widerrufsinformation entsprechend gelten (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 28. März 2017 - 17 U 58/16, juris Rn. 43, 49 f.), mit dem Einwand auseinanderzusetzen haben, der Ausübung des Widerrufsrechts habe § 242 BGB entgegen gestanden.
Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt
Vorinstanzen:
LG Gießen, Entscheidung vom 28.02.2016 - 4 O 171/15 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 16.11.2016 - 17 U 80/16 -

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.

(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nr. … über nominal 26.974,30 EUR ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 22. April 2017 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.114,38 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 24. Oktober 2017 zu zahlen Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs X mit der Fahrzeugidentifikationsnummer nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren.

3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer 2 genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.

4. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten der Rechtsanwälte Y. in Höhe von 1.474,89 EUR freizustellen.

5. Auf die Widerklage wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des PKW X zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war.

6. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 25 % und die Beklagte 75 %.

7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Streitwert: bis 35.000,00 EUR

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er aufgrund des Widerrufs seines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines Kraftfahrzeugs keine Zins- und Tilgungsraten mehr schuldet, und macht gegen die Beklagte die Rückzahlung bereits geleisteter Raten Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten geltend.
Die Beklagte begehrt hilfsweise für den Fall der Wirksamkeit des Widerrufs widerklagend die Feststellung, dass der Kläger Wertersatz für die Wertminderung infolge des Gebrauchs des Fahrzeugs schuldet.
Im November 2014 erwarb der Kläger bei der Autohaus R. GmbH einen gebrauchten Pkw X mit der Fahrzeugidentifikationsnummer zur Nutzung für private Zwecke zu einem Kaufpreis von 31.974,30 EUR. Auf diesen Kaufpreis leistete der Kläger eine Anzahlung von 5.000,00 EUR an die Autohaus R. GmbH. Den restlichen Teil des Kaufpreises ließ der Kläger durch die Beklagte finanzieren. Zu diesem Zwecke schlossen die Parteien - vermittelt durch die Autohaus R. GmbH - am 6. November 2014 einen Darlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von 26.974,30 EUR, mit einem Zinssatz von 1,88 % p.a., einer Laufzeit von 48 Monaten und monatlichen Darlehensraten von 268,01 EUR zuzüglich einen Schlussrate von 15.729,87 EUR. Hinsichtlich der Einzelheiten der Vertragskonditionen wird auf den Darlehensantrag Anlage K1a (unter GA 48) Bezug genommen.
Der Darlehensantrag, der mit Schreiben vom 6. November 2014 von der Beklagten angenommen wurde, enthält folgende Widerrufsbelehrung:
In den einbezogenen Darlehensbedingungen der Beklagten finden sich u.a. folgende Regelungen:
„(...)
2. Vorzeitige Rückzahlung und Vorfälligkeitsentschädigung:
a) Der Darlehensnehmer kann seine Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen. Bei vorzeitiger Rückzahlung vergütet die Bank für die Zeit, um die sich die Laufzeit verkürzt, die nicht verbrauchten, staffelmäßig errechneten Zinsen zum zuletzt vereinbarten Gebührensatz.
(...)
c) Für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden kann die Bank eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung verlangen.
(...)
6. Widerruf:
10 
a) Wertverlust
11 
Der Darlehensnehmer hat im Fall des Widerrufs des Darlehensvertrages eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme des Fahrzeuges entsprechende Wertminderung (z.B. Wertverlust aufgrund der Zulassung eines Pkw) zu ersetzen. Diese Verpflichtung kann dadurch vermieden werden, dass die Zulassung des Fahrzeuges erst erfolgt, wenn der Darlehensnehmer sich entschlossen hat, von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch zu machen.
(...)
12 
7. Kündigung durch die Bank
13 
Die Bank kann das Darlehen aus wichtigem Grund zur vorzeitigen Rückzahlung kündigen, insbesondere wenn:
(...)“
14 
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Darlehensbedingungen in dem Darlehensantrag Anlage K1a (unter GA 48) Bezug genommen.
15 
Mit Schreiben vom 22. April 2017 widerrief der Kläger seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung (Anlage K3 unter GA 48). Die Beklagte wies den Widerruf mit Schreiben vom 26. April 2017 als unwirksam zurück (Anlage K4). Mit Anwaltsschreiben vom 29. Mai 2017 forderte der Kläger die Beklagte erneut auf, den Widerruf als wirksam anzuerkennen und der Rückabwicklung zuzustimmen und bot die Rückgabe des finanzierten Fahrzeugs an (Anlage K5). Auch dies wies die Beklagte zurück (Anlage K6).
16 
Seit dem 5. Februar 2014 werden - auch nach dem erklärten Widerruf - die monatlichen Darlehensraten im Lastschriftverfahren von der Beklagen eingezogen. Der Kläger nutzt das Fahrzeug nach wie vor.
17 
Der Kläger meint,
sein Widerruf sei rechtzeitig erfolgt, da die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen habe. Der Darlehensvertrag enthalte nicht alle gemäß § 492 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Artikel 247 §§ 6 bis 13 EGBGB für den Fristbeginn erforderlichen Pflichtangaben.
18 
Der Kläger beantragt nach Klageerhöhung um weiter gezahlte Darlehensraten zuletzt:
19 
1. Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nr. … über nominal 26.974,30 EUR ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 22.04.2017 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht.
20 
Unter der Bedingung, dass der Antrag zu 1. begründet ist, beantragt der Kläger weiter:
21 
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 14.114,38 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen Zug-um-Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs X mit der Fahrzeugidentifikationsnummer nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren.
22 
3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer 2 genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.
23 
4. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.474,89 EUR freizustellen.
24 
Die Beklagte beantragt,
25 
die Klage abzuweisen.
26 
Die Beklage meint,
der Widerruf sei verspätet, da die Widerrufsfrist abgelaufen sei. Der Darlehensvertrag enthalte alle erforderlichen Pflichtangaben, insbesondere sei ausreichend über das Verfahren der Kündigung aufgeklärt worden. Als Darlehensgeberin sei die Beklagte nur verpflichtet gewesen, auf die sich aus dem regulären Vertragsverlauf resultierenden gegenseitigen Lösungsrechte hinzuweisen, was sie getan habe.
27 
Für den Fall eines wirksamen Widerrufs stehe der Beklagten jedenfalls ein Wertersatzanspruch zu.
28 
Für den Fall, dass das Gericht von einem wirksamen Widerruf des Klägers ausgeht, beantragt die Beklagte im Wege der Hilfswiderklage nach Umstellung dieser Klage zuletzt:
29 
Es wird festgestellt, dass die Klagepartei im Falle des wirksamen Widerrufs verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des PKW X. mit der Fahrgestellnummer zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war.
30 
Der Kläger beantragt,
31 
die Hilfswiderklage abzuweisen.
32 
Der Kläger ist der Ansicht,
der Beklagten stehe kein Nutzungs- oder Wertersatz zu, da die §§ 355 ff. BGB nicht (mehr) auf die Rücktrittsregelungen der §§ 346 ff. BGB verweisen. Für einen Wertersatzanspruch nach § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 357 Abs. 7 BGB fehle es an der erforderlichen Unterrichtung im Sinne des § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB.
33 
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf sämtliche Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschrift vom 18. Dezember 2017 (GA 111 bis 113) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
A.
34 
Die Klage ist zulässig und begründet.
I.
1.
35 
Der Klageantrag Ziffer 1 ist als negative Feststellungsklage zulässig.
a)
36 
Der Kläger hat ein rechtliches Interesse nach § 256 Abs. 1 ZPO an der alsbaldigen Feststellung des Nichtbestehens von Ansprüchen der Beklagten aus dem Darlehensvertrag, nachdem die Beklagte die Wirksamkeit seines Widerrufs bestreitet und sich gegenüber dem Kläger eines vertraglichen Erfüllungsanspruchs aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB weiter berühmt (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15, juris Rn. 15).
b)
37 
Ein Vorrang der Leistungsklage besteht in dieser Konstellation nicht, da sich das mit der negativen Feststellungsklage begehrte Interesse nicht durch eine Leistungsklage abbilden lässt (vgl. BGH, aaO, Rn. 16).
2.
38 
Die unter der Bedingung der Begründetheit des Klageantrags Ziffer 1 gestellten Klageanträge Ziffer 2 bis 4 sind, da sie unter eine innerprozessualen Bedingung stehen, ebenfalls zulässig (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 31. Auflage, § 253 Rn. 1).
II.
39 
Die Klage hat Erfolg.
1.
40 
Der Klageantrag Ziffer 1 ist begründet. Die Beklagte hat infolge des Widerrufs des Klägers gegen diesen keinen Anspruch mehr auf Zahlung des Vertragszinses und auf vertragsgemäße Tilgung. Denn der Kläger hat seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung fristgerecht widerrufen mit der Folge, dass die Parteien an ihre auf Abschluss des Vertrages gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden sind, § 355 Abs. 1 Satz 1 BGB (in der ab dem 13. Juni 2014 geltenden Fassung).
a)
41 
Dem Kläger steht nach den §§ 495 Abs. 1, 355 BGB ein Widerrufsrecht zu. Unstreitig liegt zwischen den Parteien ein Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne von § 491 Abs. 1 BGB vor.
b)
42 
Mit Schreiben vom 22. April 2017 hat der Kläger seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung widerrufen.
c)
43 
Diese Widerrufserklärung erfolgte fristgerecht, weil die Widerrufsfrist wegen Fehlens einer Pflichtangabe noch nicht angelaufen ist.
aa)
44 
Gemäß § 355 Abs. 2 BGB beträgt die Widerrufsfrist 14 Tage und beginnt mit dem Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist. Nach § 356b Abs. 2 BGB setzt der Beginn der Widerrufsfrist bei einem Verbraucherdarlehensvertrag zusätzlich voraus, dass die gemäß § 492 Abs. 2 BGB erforderlichen Pflichtangaben in der dem Verbraucher zur Verfügung gestellten Vertragsurkunde enthalten sind. Ist dies nicht der Fall, beginnt die Frist erst mit Nachholung dieser Angaben.
bb)
45 
Der Darlehensvertrag enthält die gemäß § 492 Abs. 2 BGB erforderlichen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 EGBGB in der vom 11. Juni 2010 bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) jedenfalls deshalb nicht, weil der Kläger nicht hinreichend auf sein Kündigungsrecht hingewiesen wurde.
46 
Nach Artikel 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB a.F. muss der Verbraucherdarlehensvertrag klar und verständlich Angaben über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrages enthalten. Daran fehlt es vorliegend.
47 
Was unter dem „einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages“ zu verstehen ist, ist umstritten.
(1)
48 
Nach einer Meinung ist der Belehrende lediglich verpflichtet, auf den regulären Vertragsverlauf und die daraus resultierenden gegenseitigen (ordentlichen vertraglichen und ordentlichen gesetzlichen) Kündigungsrechte hinzuweisen (LG Köln, Urteil vom 10. Oktober 2017 - 21 O 23/17, juris Rn. 57 ff.; LG Stuttgart, Urteil vom 17. August 2017 - 12 O 256/16, S. 11, Anlage B8 unter GA 88; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Bearb. 2012, § 492 Rn. 46).
(2)
49 
Nach einer anderen Meinung fällt auch das außerordentliche Kündigungsrecht des Verbrauchers unter die Regelung des Artikel 247 § 6 Nr. 5 EGBGB a.F., so dass bei befristeten Verträgen auf das Kündigungsrecht des § 314 BGB hinzuweisen ist (LG Arnsberg, Urteil vom 17. November 2017 - 2 O 45/17, juris Rn. 26 ff.; MüKo/Schürnbrand, BGB, 7. Auflage, § 492 Rn. 27; Erman/Nietsch, BGB, 15. Auflage, § 492 Rn. 14; juris-PK/Schwintowski, BGB 8. Auflage, § 492 Rn. 20; OLG Frankfurt, Urteil vom 11. April 2017 - 25 U 110/16, S. 14, Anlage K12 unter GA 48).
(3)
50 
Das Gericht schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Eine Auslegung der Gesetzesvorgabe „Angaben über das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung des Vertrages“ ergibt, dass hierzu sämtliche Kündigungsrechte (auch außerordentliche) gehören.
51 
Nach den Vorgaben des Gesetzgebers soll die Regelung in Artikel 247 § 6 Nr. 5 EGBGB a.F. „dem Darlehensnehmer verdeutlichen, wann die Kündigung des Darlehensgebers wirksam ist und wie der Darlehensnehmer selbst den Vertrag kündigen kann. Bei befristeten Darlehensverträgen muss zumindest darauf hingewiesen werden, dass eine Kündigung nach § 314 BGB möglich ist.“ (BT-Drucksache 16/11643, S. 128). Für dieses Verständnis von der Norm spricht neben dem Willen des Gesetzgebers sowohl der Wortlaut als auch eine europarechtskonforme Auslegung. Nach Art. 10 Abs. 2 lit. s der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge (im Folgenden: Verbraucherkreditrichtlinie) sind die „einzuhaltenden Modalitäten bei der Ausübung des Rechts auf Kündigung“ des Darlehensvertrages in klarer und prägnanter Form anzugeben. Zu diesen Modalitäten zählt jedenfalls die Benennung des Kündigungsgrundes, was sich anhand der Auslegung des Wortes „Modalitäten“ aus einer vergleichenden Betrachtung des Art. 10 Abs. 2 lit. p Verbraucherkreditrichtlinie ergibt. Danach ist zu informieren über „das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Frist und die anderen Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts“. Dabei spricht gerade der Zweck der Norm für die Annahme, dass der Verbraucher über alle in Betracht kommenden Kündigungsgründe informiert wird (LG Arnsberg, aaO, Rn. 28).
52 
Eine dahingehende Auslegung der Regelung führt auch nicht zu einer überschießenden Umsetzung der Richtlinie. Aus dem Erwägungsgrund 33 der Verbraucherkreditlinie ergibt sich keine Einschränkung der Informationspflicht auf ordentliche Kündigungsrechte. Dort wird lediglich klargestellt, dass die Vertragsparteien und damit auch der Verbraucher das Recht haben sollen, einen Kreditvertrag mit unbefristeter Laufzeit ordentlich zu kündigen. Eine Einschränkung dahingehend, dass der Verbraucher gemäß Artikel 10 Abs. 2 lit. s Verbraucherkreditrichtlinie nur über diese ordentlichen Kündigungsrechte informiert werden soll, ist den Erwägungen nicht zu entnehmen. Gegen ein solches Verständnis spricht insbesondere auch, dass eine beschränkte Angabe von Kündigungsgründen zu einem erschwerten Verständnis beitragen würde (LG Arnsberg, aaO, Rn. 29).
53 
So verhält es sich insbesondere im vorliegenden Fall. Unter Ziffer 7 der Darlehensbedingungen wird in der Vertragsurkunde auf das außerordentliche Kündigungsrecht der Bank hingewiesen. Hinweise auf ein außerordentliches Kündigungsrecht des Verbrauchers fehlen dagegen. Dies erweckt bei dem Verbraucher den Eindruck, dass zwar die Bank ein außerordentliches Kündigungsrecht hat, nicht aber er selbst, und ist deshalb irreführend. Für den Verbraucher ist nämlich nicht ohne weiteres erkennbar, ob es sich bei den erteilten Hinweisen auf die Kündigungsrechte um eine abschließende Benennung der Kündigungsrechte handelt oder nicht. Ein klarer und verständlicher Hinweis auf die Modalitäten der Kündigung setzt damit zwingend voraus, dass über Kündigungsrechte beider Vertragspartner aufzuklären ist.
54 
Ziffer 2 der Darlehensbedingungen ersetzt entgegen der Ansicht der Beklagten nicht einen Hinweis auf das außerordentliche Kündigungsrecht des Verbrauchers. Nach dieser Regelung kann der Darlehensnehmer seine Verbindlichkeiten aus dem Vertrag jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen, was einer jederzeitigen Ablösungsmöglichkeit entspricht. Diese erfolgt jedoch im Gegensatz zu einer Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314 BGB nur gegen Vorfälligkeitsentschädigung seitens des Darlehensnehmers und steht damit seinem außerordentlichen Kündigungsrecht nicht gleich.
55 
Schließlich spricht gegen die Hinweispflicht auf das außerordentliche gesetzliche Kündigungsrecht des Verbrauchers nach § 314 BGB nicht, dass andere gesetzliche Rechte zur vorzeitigen Vertragsauflösung, wie zum Beispiel wegen arglistiger Täuschung oder vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB unerwähnt bleiben (so LG Köln, aaO, Rn. 59). Denn Artikel 247 § 6 Nr. 5 EGBGB a.F. spricht von Modalitäten der Kündigung, nicht allgemein von vertragsauslösenden Rechten.
cc)
56 
Eine Nachholung des erforderlichen Hinweises auf das außerordentliche Kündigungsrecht des Darlehensnehmers im Sinne des § 492 Abs. 6 BGB ist durch die Beklagte nicht erfolgt.
d)
57 
Anhaltspunkte dafür dass das Recht des Klägers zum Widerruf zum Zeitpunkt seiner Ausübung verwirkt war, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
e)
58 
Die Beklagte hat ab dem Zugang der Widerrufserklärung des Klägers vom 22. April 2017 keinen Anspruch mehr auf den Vertragszins und auf die vertragsgemäße Tilgung. Denn der wirksame Widerruf führt ex nunc zum Wegfall der primären Leistungspflichten aus dem Darlehensvertrag (MüKo/Fritsche, BGB, 7. Auflage, § 355 Rn. 50).
f)
59 
§ 242 BGB steht der Durchsetzung der Rechte des Klägers nach dem wirksam erfolgten Widerruf entgegen der erstmals in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung der Beklagten nicht entgegen. Die Durchsetzung dieser Ansprüche ist weder verwirkt noch wegen widersprüchlichen Verhaltens rechtsmissbräuchlich.
aa)
60 
Für die Annahme einer Verwirkung, die ein Zeit- und ein Umstandsmoment voraussetzt (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, juris Rn. 40), fehlt es bereits am Zeitmoment. Ein Zeitraum von etwas mehr als fünf Monaten zwischen Erklärung des Widerrufs und Einreichung der Klage reicht insoweit nicht aus.
61 
Entscheidend für die Verwirkung der Durchsetzung der Rechte aus einem Widerruf ist der Zeitpunkt des Widerrufs. Der Kläger hat den Darlehensvertrag mit Schreiben vom 22. April 2017 widerrufen, seine Prozessbevollmächtigte haben, nach Zurückweisung des Begehrens des Klägers auf Rückabwicklung des Vertrages durch die Beklagte, die Wirksamkeit des Widerrufs mit Schreiben vom 29. Mai 2017 näher begründet und, nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 1. Juni 2017 an ihrer Rechtsmeinung festgehalten hat, am 28. September 2017 Klage beim Landgericht eingereicht. Dieser Zeitraum von etwas mehr als fünf Monaten ist zur Geltendmachung der Rechte aus dem Widerruf und zur Vorbereitung einer Klage nicht unangemessen.
bb)
62 
Auch schließt die Tatsache, dass der Kläger nach erfolgtem Widerruf die Darlehensraten im Lastschriftverfahren weiter hat abbuchen lassen und er das Fahrzeug weiter genutzt hat, die Durchsetzung seiner Rechte nach erfolgtem Widerruf nicht wegen widersprüchlichen Verhaltens aus. Zwar können auch Umstände bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 242 BGB zu berücksichtigen sein, die erst nach Erklärung des Widerrufs eingetreten sind (BGH, Urteil vom 7. November 2017 - XI ZR 369/16, juris Rn. 17). Für die Annahme rechtsmissbräuchlichen Verhaltens nach Widerruf reicht die Weiterzahlung der Raten und das Weiternutzen des herauszugebende Fahrzeugs jedoch nicht aus. Hinsichtlich der Darlehensraten fehlt es bereits an einer vorbehaltslosen Weiterzahlung. Nachdem der Kläger den Darlehensvertrag widerrufen hat, drückt schon dieser Widerruf einen Vorbehalt hinsichtlich der danach bezahlten Raten aus, zumal zwischen den Parteien streitig ist, ob der Widerruf wirksam ist. Nicht anders verhält es sich mit der Weiternutzung des Fahrzeugs, für die der Kläger der Beklagten zudem Wertersatz schuldet (s. unter B.II.).
2.
63 
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 14.114,38 EUR nebst Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs X.
64 
Durch den wirksamen Widerruf hat sich der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag gemäß § 355 Abs. 3 BGB in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt.
a)
65 
Der Anspruch auf Zahlung von 9.114,38 EUR folgt aus § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB. Nach § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB sind im Falle des Widerrufs die empfangenen Leistungen zurückzugewähren.
66 
Danach schuldet die Beklagte dem Kläger die Rückgewähr der von ihm erbrachten Zins- und Tilgungsraten. Der Kläger hat bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 18. Dezember 2017 34 Raten zu je 268,07 EUR an die Beklagte gezahlt. Dies ergibt eine Gesamtsumme von 9.114,38 EUR.
b)
67 
Darüber hinaus hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung der für das Fahrzeug geleisteten Anzahlung in Höhe von 5.000,00 EUR aus den §§ 358 Abs. 4 Satz 1, Satz 5, 355 Abs. 3 BGB.
aa)
68 
Der Kläger hat für das Fahrzeug eine Anzahlung von 5.000,00 EUR an den Verkäufer, die Autohaus R. GmbH, geleistet.
bb)
69 
Diesen Betrag kann der Kläger von der Beklagten zurückverlangen. Denn es handelt sich bei dem Darlehensvertrag und dem Kaufvertrag über das Fahrzeug um ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 358 BGB, was zur Folge hat, dass der Kläger aufgrund des Widerrufs der Darlehensvertragserklärung gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 BGB auch nicht mehr an den finanzierten Vertrag, hier also den Kaufvertrag, gebunden ist und die Beklagte nach § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem Kaufvertrag über das Fahrzeug tritt.
(1)
70 
Nach § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB sind ein Vertrag über die Lieferung einer Ware und ein Darlehensvertrag verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrages dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Letzteres ist nach Satz 2 insbesondere anzunehmen, wenn im Falle der Finanzierung durch einen Dritten sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung des Unternehmers bedient.
71 
Diese Voraussetzungen sind für den Darlehensvertrag der Parteien, der auf Vermittlung der Autohaus R. GmbH zustande kam und der Finanzierung des Kaufpreises aus dem Kaufvertrag über das Fahrzeug diente, gegeben.
(2)
72 
Der Kaufvertrag mit der Autohaus R. GmbH ist durch den Widerruf ebenfalls gemäß § 355 Abs. 3 BGB rückabzuwickeln, § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB. Der wirksame Widerruf der Darlehensvertragserklärung hat nach § 358 Abs. 2 BGB zur Folge, dass der Kläger auch an seine auf Abschluss des Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden ist.
(3)
73 
Den Anspruch auf Rückzahlung der angezahlten 5.000,00 EUR kann der Kläger als Rückabwicklungsanspruch infolge der Erstreckung der Widerrufsfolgen auf den finanzierten Kaufvertrag gemäß § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB gegen die finanzierenden Bank, hier also gegen die Beklagte, geltend machen. Sofern - wie hier - das auszuzahlende Darlehen bereits dem Unternehmer zugeflossen ist, sieht § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB eine bilaterale Rückabwicklung allein im Verhältnis zwischen Darlehensgeber und Verbraucher vor. Der Darlehensgeber tritt in diesem Fall anstelle des Unternehmers in dessen Rechte und Pflichten aus dem verbundenen Vertrag ein und wird an dessen Stelle Gläubiger und Schuldner des Verbrauchers im Abwicklungsverhältnis (BGH, Urteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, juris Rn. 26 f.).
c)
74 
Einer Verurteilung der Beklagten zur Zahlung steht entgegen der Auffassung der Beklagten nicht § 357 Abs. 4 BGB entgegen.
75 
Nach § 357 Abs. 4 BGB, der über § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB Anwendung findet, kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat.
76 
Auf diese Vorleistungspflicht kann sich die Beklagte, die nach § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers eintritt, trotz fehlender Rückgabe des Fahrzeugs nicht berufen. Denn die Vorleistungspflicht des Klägers ist bereits deshalb entfallen, weil die Beklagte die Rückabwicklung der Verträge infolge des Widerrufs von Anfang an abgelehnt hat.
77 
Die Vorleistungspflicht der einen Partei entfällt, wenn die andere Partei ernsthaft und endgültig eine Erfüllungsverweigerung erklärt (BGH, Urteil vom 20. Dezember 1996 - V ZR 227/95, juris Rn. 14).
78 
So verhält es sich hier. Der Kläger hat mit Schreiben vom 22. April 2017 den Widerruf des Darlehensvertrages erklärt und die Beklagte zur Bestätigung der Rückabwicklung des Vertrages und des finanzierten Kaufvertrages aufgefordert (Anlage K3 unter GA 48). Die Beklagte hat dem Widerruf wegen Fristablaufs mit Schreiben vom 26. April 2017 ausdrücklich widersprochen (Anlage K 4 unter GA 48). Damit hat sie eine Rückabwicklung beider Verträge und auch die Entgegennahme des infolge des Widerrufs vom Kläger herauszugebenden Fahrzeugs an sie verweigert. Unabhängig davon, dass sich die Beklagte mit dem Angebot der Prozessbevollmächtigten des Klägers im Schreiben vom 29. Mai 2017 (Anlage K5 unter GA 48) auf Rückgabe des finanzierten Fahrzeugs und dem erneuten Widerspruch der Beklagten gegen den Widerruf mit Schreiben vom 1. Juni 2017 (Anlage K6 unter GA 48) mit der Annahme des Fahrzeugs im Annahmeverzug befindet, entfällt die Vorleistungspflicht des Klägers gemäß § 357 Abs. 4 BGB allein schon wegen der ernsthaften und endgültigen Zurückweisung seiner Rechte durch die Beklagte.
d)
79 
Der Kläger hat ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten hinsichtlich des herauszugebenden Fahrzeugs gemäß § 273 BGB bereits im Klageantrag Ziffer 2 berücksichtigt mit der Folge, dass die Zahlungspflicht der Beklagten nur Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs besteht (§ 274 BGB).
e)
80 
Dem Zahlungsanspruch kann die Beklagte hinsichtlich des vom Kläger zu zahlenden Wertersatzes (s. unten B.II.) kein Zurückbehaltungsrecht entgegenhalten.
81 
Nach § 273 Abs. 1 BGB kann der Schuldner, wenn er aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seiner Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger hat, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird. Dieses Zurückbehaltungsrecht bewirkt nach § 274 Abs. 1 BGB, dass der Schuldner zur Leistung nur Zug um Zug gegen Empfang der ihm gebührenden Leistung zu verurteilen ist.
82 
Auch wenn die Beklagte gegen den Kläger dem Grunde nach einen Anspruch auf Wertersatz für den Wertverlust des Fahrzeugs im unten genannten Rahmen hat (vgl. unter B.II.), fehlt es an einer - zumindest derzeit - bestimmbaren Leistung.
83 
Die Leistung, die Gegenstand einer Zug- um-Zug-Verurteilung sein soll, muss so bestimmt sein, dass die ihrerseits zum Gegenstand einer Leistungsklage gemacht werden könnte (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), denn eine unbestimmte Bezeichnung der Zug-um-Zug zu erbringenden Leistung würde die Vollstreckung des Urteils insgesamt hindern. Demnach muss ein Zahlungsanspruch nach Art und Umfang bestimmt bezeichnet sein, also auch die Höhe des zu zahlenden Betrages unzweideutig angeben sein (BGH, Urteil vom 10. Juli 2017 - I ZR 102/84, juris Rn. 43). Davon abgesehen, dass ein bestimmter Zahlungsanspruch der Beklagten nicht zu einer Zug-um-Zug-Verurteilung, sondern zu einer Saldierung mit dem Zahlungsanspruch des Klägers führen würde (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2008 - VIII ZR 334/06, juris Rn. 23), fehlt es an einem derartigen Zahlungsanspruch. Die Beklagte hat hinsichtlich des Wertersatzes bislang lediglich Feststellungsklage erhoben, die auch mangels derzeitiger Möglichkeit der Bezifferung zulässig ist (vgl. unter B.I.). Ein Gegenanspruch, der zwar nicht zu einer Zug-um-Zug-Verurteilung, sondern zu einer Saldierung führen würde, besteht damit erst nach Bezifferung dieses Anspruchs.
f)
84 
Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Die Klage wurde der Beklagten am 23. Oktober 2017 zugestellt (GA 52).
3.
85 
Der Klageantrag Ziffer 3 ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.
86 
Nach § 293 BGB kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Nach § 295 Satz 1 BGB genügt ein wörtliches Angebot des Schuldners, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde.
87 
So verhält es sich hier. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die obigen Ausführungen unter 2.c) Bezug genommen.
4.
88 
Auch der Klageantrag Ziffer 4 hat Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten aus den §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 257 BGB.
89 
Nachdem die Beklagte den vom Kläger persönlich erklärten Widerruf als unbegründet zurückgewiesen hat, befand sie sich mit der Rückabwicklung des Darlehensvertrages in Verzug, § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 BGB. Die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers nach Verzugseintritt stellt damit einen Verzugsschaden dar, den der Kläger nach § 280 Abs. 1 und 2 BGB ersetzt verlangen kann.
90 
Unter Berücksichtigung einer 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert in Höhe von 31.974,30 EUR (zur Begründung s. unter C.II.) zuzüglich der Post - und Telekommunikations-pauschale nebst Umsatzsteuer ergibt dies einen Betrag von 1.474,89 EUR, von dem die Beklagte den Kläger freizustellen hat, § 257 BGB.
B.
91 
Die zulässige Hilfswiderklage ist begründet.
I.
1.
92 
Die für den Fall der Begründetheit der Klage erhobene Widerklage ist, da sie unter einer innerprozessualen Bedingung steht, zulässig (Zöller/Greger, aaO, § 253 Rn. 1).
2.
93 
Die mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2017 erfolgte Klageumstellung ist nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässig.
3.
94 
Das erforderliche Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO ist gegeben. Eine Bezifferung des Wertersatzes ist der Beklagten derzeit nicht möglich.
II.
95 
Die Widerklage hat Erfolg. Die Beklagte hat gegen den Kläger dem Grunde nach einen Anspruch auf den begehrten Wertersatz aus den §§ 358 Abs. 4 Satz 1, 355 Abs. 3, 357 Abs. 7 BGB.
1.
96 
Für den Anspruch auf Wertersatz aus der Rückabwicklung des mit dem Darlehensvertrag verbundenen Kaufvertrags findet § 357 Abs. 7 BGB entsprechende Anwendung.
97 
Nach § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB sind auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrages unabhängig von der Vertriebsform § 355 Abs. 3 BGB und, je nach Art des verbundenen Vertrages, die §§ 357 bis 357b BGB entsprechend anzuwenden.
98 
Für die Rückabwicklung maßgebend ist danach allein der Gegenstand des verbundenen Vertrages. Handelt es sich um einen Vertrag über Warenlieferungen - so wie hier -, findet neben § 355 Abs. 3 BGB § 357 BGB entsprechende Anwendung (MüKo/Habersack, aaO, § 358 Rn. 78a).
2.
99 
Nach § 357 Abs. 7 BGB hat der Verbraucher Wertersatz für einen Wertverlust der Ware zu leisten, wenn erstens der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war, und zweitens der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB über sein Widerrufsrechts unterrichtet hat.
a)
100 
Gegenstand der Widerklage ist der in § 357 Abs. 7 Nr. 1 BGB näher bezeichnete Wertverlust. Hiervon erfasst ist auch der Wertersatz für eine Verschlechterung des empfangenen Gegenstands durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme, wenn die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht, was eine Verschärfung der Verbraucherhaftung im Vergleich zum allgemeinen Recht des gesetzlichen Rücktritts darstellt (MüKo/Fritsche, aaO, § 357 Rn. 26).
b)
101 
Der Kläger ist über sein Widerrufsrecht nach § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB ausreichend unterrichtet worden.
102 
Nach Artikel 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB in der ab dem 13. Juni 2014 geltenden Fassung muss der Unternehmer den Verbraucher über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Abs. 1 BGB sowie das Muster-Widerrufsformular in Anlage 2 informieren.
aa)
103 
Mit der dem Darlehensvertrag beigefügten Widerrufsbelehrung ist der Kläger über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren richtig und ausreichend informiert worden. Eine Belehrung über die Widerrufsfolgen sieht Artikel 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 dagegen nicht vor.
(1)
104 
Die Widerrufsbelehrung muss danach einen Hinweis auf das Recht zum Widerruf, einen Hinweis darauf, dass der Widerruf durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer erfolgt und keiner Begründung bedarf, den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen, gegenüber der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf Dauer und Beginn der Widerrufsfrist sowie darauf, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung genügt, enthalten (vgl. § 355 Abs. 1 und 2 BGB). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
(2)
105 
Eine Belehrung über die Rechtsfolgen, insbesondere über den Wertersatz besteht dagegen nicht.
106 
Eine solche Belehrungspflicht ergibt sich weder aus § 357 Abs. 7 BGB noch geben Artikel 6 Abs. 1 und 2 und Artikel 14 Abs. 2 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 dies vor (MüKo/Fritsche, aaO, § 357 Rn. 31). In Artikel 6 Abs. 1 lit. i und j dieser Richtlinie ist ausdrücklich nur die Pflicht des Verbrauchers zur Tragung der Rücksendekosten und zum Ersatz des Wertes der Dienstleistung sowie bei (leitungsgebundenen) Energielieferungen als Inhalt der Informationspflicht erwähnt, und der Verlust des Unternehmeranspruchs ist insoweit an das Unterbleiben des Hinweises geknüpft (vgl. § 357 Abs. 6 Satz 1, Abs. 8 Satz 2 BGB). Artikel 14 Abs. 2 dieser Richtlinie spricht nur von der Belehrung über das Widerrufsrecht.
107 
Nachdem der Gesetzgeber in § 357 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 8 Satz 2 BGB in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 EGBGB eine Verpflichtung des Unternehmers zur Information über die Folgen des Widerrufs ausdrücklich geregelt hat (entsprechend Artikel 6 Abs. 1 lit. j, Artikel 14 Abs. 4 lit. a der oben genannten Richtlinie), deren Missachtung zu einem Verlust des Anspruchs des Unternehmers führt, eine solche Regelung für den Wertersatzanspruch aber gerade nicht getroffen hat, spricht bereits dies im Rahmen einer systematischen Auslegung gegen eine konkrete Belehrungspflicht über den Wertersatz (MüKo/Fritsche, aaO; so auch BeckOK/Müller-Christmann, BGB, 43. Edition, § 357 Rn. 23; a.A. Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Auflage, § 357 Rn. 10). Es hätte der Regelung in Artikel 246a § 1 Satz 1 Nr. 3 EGBGB nicht bedurft, wenn ein Hinweis auf die Wertersatzpflicht bereits Teil der in Artikel 246a § 1 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB genannten Bedingungen des Widerrufs wäre (Nordholtz/Bleckwenn, NJW 2017, 2497, 2498).
108 
Auch die Wortwahl und die Reihenfolge der aufgezählten Wörter in Artikel 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB („Bedingungen, Fristen und Verfahren“) spricht für dieses Ergebnis. Unter einer „Bedingung“ versteht man etwas, was gefordert und von dessen Erfüllung etwas anderes abhängig gemacht wird oder etwas, was zur Verwirklichung von etwas anderem als Voraussetzung vorhanden sein muss oder eine Gegebenheit, die für jemanden/etwas bestimmend ist (vgl. „Bedingung“ unter www.duden.de). Demnach sind Rechtsfolgen des Widerrufs nicht Bedingungen des Widerrufs.
109 
Dieses Verständnis hatte auch der Gesetzgeber, wie sich aus der Regelung in Artikel 246b § 1 Abs. 1 Nr. 12 EGBGB ergibt. In dieser zeitgleich vom Gesetzgeber geschaffenen Norm wird ausdrücklich zwischen der Pflicht zur Unterrichtung über die Bedingungen sowie über die Rechtsfolgen des Widerrufs unterschieden (Nordholtz/Bleckwenn, aaO).
110 
Gegen die Subsumtion der Widerrufsfolgen unter „Bedingungen“ spricht zudem, dass es keine erkennbare Logik ergibt, warum die Rechtsfolgen vor den Fristen und dem Verfahren genannt werden sollen (Buchmann, K&R 2014, 221, 223).
111 
Schließlich lässt sich auch aus der Gesetzesbegründung zu § 357 Abs. 7 BGB das Erfordernis einer Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs nicht entnehmen. So heißt es dort lediglich: „Voraussetzung des Anspruchs auf Wertersatz ist, dass der Unternehmer den Verbraucher ordnungsgemäß gemäß Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EGBGB-E über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat.“ (BT-Drucksache 17/12637 S. 63).
(3)
112 
Soweit die Widerrufsbelehrung tatsächlich einen Hinweis auf die Wertersatzpflicht des Verbrauchers enthält, entspricht dieser Hinweis wortwörtlich dem Gestaltungshinweis 6c des Mustertextes der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB in der vom 13. Juni 2014 bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung. Die Belehrung entspricht damit der Vorstellung des Gesetzgebers zum Inhalt einer ordnungsgemäße Belehrung. Dass die Beklagte in Nr. 6 ihrer Darlehensbedingungen mit einer abweichenden Formulierung über den Wertersatz formuliert, ist unschädlich. Auch diese Formulierung entspricht der gesetzlichen Regelung. Die Zulassung eines Fahrzeugs ist nicht als Untersuchung oder Testen der Ware einzuordnen, weshalb richtigerweise darauf hingewiesen wird, dass schon die Zulassung des Fahrzeugs zu einem ersatzpflichtigen Wertverlust führen kann (so zu Recht LG Düsseldorf, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 11 O 31/17, Anlage B13 unter GA 105, ebenso LG Köln, Urteil vom 10. Oktober 2017 - 21 O 23/17, juris Rn. 53; LG Stuttgart, Urteil vom 17. August 2017 - 12 O 256/16, Anlage B8 unter GA 88). Auch besteht kein Risiko, dass der Verbraucher durch den Hinweis in den Darlehensbedingungen verwirrt wird. Im Gegenteil wird ihm die Bedeutung der mit der Widerrufsbelehrung erteilten Hinweise eher noch verdeutlicht (LG Köln, aaO).
bb)
113 
Soweit die Widerrufsbelehrung keinen Hinweis auf das Muster-Widerrufsformular in Anlage 2 zu Artikel 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB enthält bzw. der Widerrufsbelehrung ein solches Muster nicht beigefügt war, ist dies unschädlich. Insoweit ist Artikel 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB einschränkend anzuwenden.
114 
Nach § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB findet u.a. § 357 BGB nur entsprechende Anwendung. Eine direkte Anwendbarkeit scheitert bereits daran, dass es sich vorliegend nicht um ein Fernabsatzgeschäft oder um ein Geschäft außerhalb von Geschäftsräumen gehandelt hat. Die entsprechende Anwendung gilt auch für dessen Abs. 7, soweit er sich auf Artikel 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB bezieht. Das Muster-Widerrufsformular bezieht sich auf den Widerruf eines Vertrages über den Kauf von Waren bzw. der Erbringung von Dienstleistungen. Hier geht es jedoch um den Widerruf eines Darlehensvertrages. Deshalb passt das Formular nicht, zumal der mit dem Darlehensvertrag verbundene Kaufvertrag als Präsenzgeschäft nicht widerruflich ist. Würde eine Verpflichtung bestehen, dieses Musterformular im Falle eines widerruflichen Darlehensvertrages, aber eines nicht widerruflichen verbunden Kaufvertrages zu übergeben bzw. auf dieses Formular hinzuweisen, würde dies den Verbraucher verwirren (so auch Nordholtz/Bleckwenn, aaO, Seite 2500), was der Intention einer klaren verständlichen Widerrufsbelehrung ersichtlich widersprechen würde.
115 
Eine Verpflichtung des Unternehmers, das Muster-Widerrufsformular entsprechend abzuändern, ist weder aus den zugrunde liegenden Vorschriften noch aus der Gesetzesbegründung zu entnehmen. Im Gegenteil hat der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 357 Abs. 7 BGB auch die Anlage zu Artikel 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB a.F. neu gefasst und als Anlage 7 den Darlehensgebern vorgegeben. Bei Abfassung des Musters gemäß Anlage 7 ging der Gesetzgeber mangels Erwähnung eines solchen ersichtlich davon aus, dass bei Darlehensverträgen kein Muster-Widerrufsformular notwendig ist (LG Düsseldorf, aaO).
C.
I.
116 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
117 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt für den Kläger aus § 709 ZPO, für die Beklagte aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
II.
118 
Der Streitwert beläuft sich unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf 31.974,30 EUR bis zur Klageerweiterung (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 2015 - XI ZR 335/13 m.w.N.). Er setzt sich aus dem Nettodarlehensbetrag in Höhe von 26.974,30 EUR und der geleisteten Anzahlung in Höhe von 5.000,00 EUR zusammen. Nach Klageerweiterung um 804,21 EUR beläuft er sich auf 32.778,51 EUR.
119 
Die (Hilfs-)Widerklage wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus, da die geltend gemachten Ansprüche denselben Gegenstand betreffen, § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG. Der Kläger begehrt, so gestellt zu werden, wie wenn er den Darlehensvertrag und den Kaufvertrag nicht abgeschlossen hätte. Wäre der Wertersatz beziffert, wäre er als Abzugsposten von der Klageforderung abzuziehen. Zu einer Streitwerterhöhung kommt es dabei nicht (vgl. für die Aufrechnung BGH, Beschluss vom 26. September 1991 - VII ZR 125/99). Für die Feststellung des Bestehens einer Wertersatzpflicht kann deshalb nichts anderes gelten.
III.
120 
Der nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 8. Januar 2018 und der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 4. Januar 2018 geben nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§§ 283, 296a, 156 ZPO).

Gründe

 
A.
34 
Die Klage ist zulässig und begründet.
I.
1.
35 
Der Klageantrag Ziffer 1 ist als negative Feststellungsklage zulässig.
a)
36 
Der Kläger hat ein rechtliches Interesse nach § 256 Abs. 1 ZPO an der alsbaldigen Feststellung des Nichtbestehens von Ansprüchen der Beklagten aus dem Darlehensvertrag, nachdem die Beklagte die Wirksamkeit seines Widerrufs bestreitet und sich gegenüber dem Kläger eines vertraglichen Erfüllungsanspruchs aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB weiter berühmt (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15, juris Rn. 15).
b)
37 
Ein Vorrang der Leistungsklage besteht in dieser Konstellation nicht, da sich das mit der negativen Feststellungsklage begehrte Interesse nicht durch eine Leistungsklage abbilden lässt (vgl. BGH, aaO, Rn. 16).
2.
38 
Die unter der Bedingung der Begründetheit des Klageantrags Ziffer 1 gestellten Klageanträge Ziffer 2 bis 4 sind, da sie unter eine innerprozessualen Bedingung stehen, ebenfalls zulässig (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 31. Auflage, § 253 Rn. 1).
II.
39 
Die Klage hat Erfolg.
1.
40 
Der Klageantrag Ziffer 1 ist begründet. Die Beklagte hat infolge des Widerrufs des Klägers gegen diesen keinen Anspruch mehr auf Zahlung des Vertragszinses und auf vertragsgemäße Tilgung. Denn der Kläger hat seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung fristgerecht widerrufen mit der Folge, dass die Parteien an ihre auf Abschluss des Vertrages gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden sind, § 355 Abs. 1 Satz 1 BGB (in der ab dem 13. Juni 2014 geltenden Fassung).
a)
41 
Dem Kläger steht nach den §§ 495 Abs. 1, 355 BGB ein Widerrufsrecht zu. Unstreitig liegt zwischen den Parteien ein Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne von § 491 Abs. 1 BGB vor.
b)
42 
Mit Schreiben vom 22. April 2017 hat der Kläger seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung widerrufen.
c)
43 
Diese Widerrufserklärung erfolgte fristgerecht, weil die Widerrufsfrist wegen Fehlens einer Pflichtangabe noch nicht angelaufen ist.
aa)
44 
Gemäß § 355 Abs. 2 BGB beträgt die Widerrufsfrist 14 Tage und beginnt mit dem Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist. Nach § 356b Abs. 2 BGB setzt der Beginn der Widerrufsfrist bei einem Verbraucherdarlehensvertrag zusätzlich voraus, dass die gemäß § 492 Abs. 2 BGB erforderlichen Pflichtangaben in der dem Verbraucher zur Verfügung gestellten Vertragsurkunde enthalten sind. Ist dies nicht der Fall, beginnt die Frist erst mit Nachholung dieser Angaben.
bb)
45 
Der Darlehensvertrag enthält die gemäß § 492 Abs. 2 BGB erforderlichen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 EGBGB in der vom 11. Juni 2010 bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) jedenfalls deshalb nicht, weil der Kläger nicht hinreichend auf sein Kündigungsrecht hingewiesen wurde.
46 
Nach Artikel 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB a.F. muss der Verbraucherdarlehensvertrag klar und verständlich Angaben über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrages enthalten. Daran fehlt es vorliegend.
47 
Was unter dem „einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages“ zu verstehen ist, ist umstritten.
(1)
48 
Nach einer Meinung ist der Belehrende lediglich verpflichtet, auf den regulären Vertragsverlauf und die daraus resultierenden gegenseitigen (ordentlichen vertraglichen und ordentlichen gesetzlichen) Kündigungsrechte hinzuweisen (LG Köln, Urteil vom 10. Oktober 2017 - 21 O 23/17, juris Rn. 57 ff.; LG Stuttgart, Urteil vom 17. August 2017 - 12 O 256/16, S. 11, Anlage B8 unter GA 88; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Bearb. 2012, § 492 Rn. 46).
(2)
49 
Nach einer anderen Meinung fällt auch das außerordentliche Kündigungsrecht des Verbrauchers unter die Regelung des Artikel 247 § 6 Nr. 5 EGBGB a.F., so dass bei befristeten Verträgen auf das Kündigungsrecht des § 314 BGB hinzuweisen ist (LG Arnsberg, Urteil vom 17. November 2017 - 2 O 45/17, juris Rn. 26 ff.; MüKo/Schürnbrand, BGB, 7. Auflage, § 492 Rn. 27; Erman/Nietsch, BGB, 15. Auflage, § 492 Rn. 14; juris-PK/Schwintowski, BGB 8. Auflage, § 492 Rn. 20; OLG Frankfurt, Urteil vom 11. April 2017 - 25 U 110/16, S. 14, Anlage K12 unter GA 48).
(3)
50 
Das Gericht schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Eine Auslegung der Gesetzesvorgabe „Angaben über das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung des Vertrages“ ergibt, dass hierzu sämtliche Kündigungsrechte (auch außerordentliche) gehören.
51 
Nach den Vorgaben des Gesetzgebers soll die Regelung in Artikel 247 § 6 Nr. 5 EGBGB a.F. „dem Darlehensnehmer verdeutlichen, wann die Kündigung des Darlehensgebers wirksam ist und wie der Darlehensnehmer selbst den Vertrag kündigen kann. Bei befristeten Darlehensverträgen muss zumindest darauf hingewiesen werden, dass eine Kündigung nach § 314 BGB möglich ist.“ (BT-Drucksache 16/11643, S. 128). Für dieses Verständnis von der Norm spricht neben dem Willen des Gesetzgebers sowohl der Wortlaut als auch eine europarechtskonforme Auslegung. Nach Art. 10 Abs. 2 lit. s der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge (im Folgenden: Verbraucherkreditrichtlinie) sind die „einzuhaltenden Modalitäten bei der Ausübung des Rechts auf Kündigung“ des Darlehensvertrages in klarer und prägnanter Form anzugeben. Zu diesen Modalitäten zählt jedenfalls die Benennung des Kündigungsgrundes, was sich anhand der Auslegung des Wortes „Modalitäten“ aus einer vergleichenden Betrachtung des Art. 10 Abs. 2 lit. p Verbraucherkreditrichtlinie ergibt. Danach ist zu informieren über „das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Frist und die anderen Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts“. Dabei spricht gerade der Zweck der Norm für die Annahme, dass der Verbraucher über alle in Betracht kommenden Kündigungsgründe informiert wird (LG Arnsberg, aaO, Rn. 28).
52 
Eine dahingehende Auslegung der Regelung führt auch nicht zu einer überschießenden Umsetzung der Richtlinie. Aus dem Erwägungsgrund 33 der Verbraucherkreditlinie ergibt sich keine Einschränkung der Informationspflicht auf ordentliche Kündigungsrechte. Dort wird lediglich klargestellt, dass die Vertragsparteien und damit auch der Verbraucher das Recht haben sollen, einen Kreditvertrag mit unbefristeter Laufzeit ordentlich zu kündigen. Eine Einschränkung dahingehend, dass der Verbraucher gemäß Artikel 10 Abs. 2 lit. s Verbraucherkreditrichtlinie nur über diese ordentlichen Kündigungsrechte informiert werden soll, ist den Erwägungen nicht zu entnehmen. Gegen ein solches Verständnis spricht insbesondere auch, dass eine beschränkte Angabe von Kündigungsgründen zu einem erschwerten Verständnis beitragen würde (LG Arnsberg, aaO, Rn. 29).
53 
So verhält es sich insbesondere im vorliegenden Fall. Unter Ziffer 7 der Darlehensbedingungen wird in der Vertragsurkunde auf das außerordentliche Kündigungsrecht der Bank hingewiesen. Hinweise auf ein außerordentliches Kündigungsrecht des Verbrauchers fehlen dagegen. Dies erweckt bei dem Verbraucher den Eindruck, dass zwar die Bank ein außerordentliches Kündigungsrecht hat, nicht aber er selbst, und ist deshalb irreführend. Für den Verbraucher ist nämlich nicht ohne weiteres erkennbar, ob es sich bei den erteilten Hinweisen auf die Kündigungsrechte um eine abschließende Benennung der Kündigungsrechte handelt oder nicht. Ein klarer und verständlicher Hinweis auf die Modalitäten der Kündigung setzt damit zwingend voraus, dass über Kündigungsrechte beider Vertragspartner aufzuklären ist.
54 
Ziffer 2 der Darlehensbedingungen ersetzt entgegen der Ansicht der Beklagten nicht einen Hinweis auf das außerordentliche Kündigungsrecht des Verbrauchers. Nach dieser Regelung kann der Darlehensnehmer seine Verbindlichkeiten aus dem Vertrag jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen, was einer jederzeitigen Ablösungsmöglichkeit entspricht. Diese erfolgt jedoch im Gegensatz zu einer Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314 BGB nur gegen Vorfälligkeitsentschädigung seitens des Darlehensnehmers und steht damit seinem außerordentlichen Kündigungsrecht nicht gleich.
55 
Schließlich spricht gegen die Hinweispflicht auf das außerordentliche gesetzliche Kündigungsrecht des Verbrauchers nach § 314 BGB nicht, dass andere gesetzliche Rechte zur vorzeitigen Vertragsauflösung, wie zum Beispiel wegen arglistiger Täuschung oder vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB unerwähnt bleiben (so LG Köln, aaO, Rn. 59). Denn Artikel 247 § 6 Nr. 5 EGBGB a.F. spricht von Modalitäten der Kündigung, nicht allgemein von vertragsauslösenden Rechten.
cc)
56 
Eine Nachholung des erforderlichen Hinweises auf das außerordentliche Kündigungsrecht des Darlehensnehmers im Sinne des § 492 Abs. 6 BGB ist durch die Beklagte nicht erfolgt.
d)
57 
Anhaltspunkte dafür dass das Recht des Klägers zum Widerruf zum Zeitpunkt seiner Ausübung verwirkt war, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
e)
58 
Die Beklagte hat ab dem Zugang der Widerrufserklärung des Klägers vom 22. April 2017 keinen Anspruch mehr auf den Vertragszins und auf die vertragsgemäße Tilgung. Denn der wirksame Widerruf führt ex nunc zum Wegfall der primären Leistungspflichten aus dem Darlehensvertrag (MüKo/Fritsche, BGB, 7. Auflage, § 355 Rn. 50).
f)
59 
§ 242 BGB steht der Durchsetzung der Rechte des Klägers nach dem wirksam erfolgten Widerruf entgegen der erstmals in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung der Beklagten nicht entgegen. Die Durchsetzung dieser Ansprüche ist weder verwirkt noch wegen widersprüchlichen Verhaltens rechtsmissbräuchlich.
aa)
60 
Für die Annahme einer Verwirkung, die ein Zeit- und ein Umstandsmoment voraussetzt (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, juris Rn. 40), fehlt es bereits am Zeitmoment. Ein Zeitraum von etwas mehr als fünf Monaten zwischen Erklärung des Widerrufs und Einreichung der Klage reicht insoweit nicht aus.
61 
Entscheidend für die Verwirkung der Durchsetzung der Rechte aus einem Widerruf ist der Zeitpunkt des Widerrufs. Der Kläger hat den Darlehensvertrag mit Schreiben vom 22. April 2017 widerrufen, seine Prozessbevollmächtigte haben, nach Zurückweisung des Begehrens des Klägers auf Rückabwicklung des Vertrages durch die Beklagte, die Wirksamkeit des Widerrufs mit Schreiben vom 29. Mai 2017 näher begründet und, nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 1. Juni 2017 an ihrer Rechtsmeinung festgehalten hat, am 28. September 2017 Klage beim Landgericht eingereicht. Dieser Zeitraum von etwas mehr als fünf Monaten ist zur Geltendmachung der Rechte aus dem Widerruf und zur Vorbereitung einer Klage nicht unangemessen.
bb)
62 
Auch schließt die Tatsache, dass der Kläger nach erfolgtem Widerruf die Darlehensraten im Lastschriftverfahren weiter hat abbuchen lassen und er das Fahrzeug weiter genutzt hat, die Durchsetzung seiner Rechte nach erfolgtem Widerruf nicht wegen widersprüchlichen Verhaltens aus. Zwar können auch Umstände bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 242 BGB zu berücksichtigen sein, die erst nach Erklärung des Widerrufs eingetreten sind (BGH, Urteil vom 7. November 2017 - XI ZR 369/16, juris Rn. 17). Für die Annahme rechtsmissbräuchlichen Verhaltens nach Widerruf reicht die Weiterzahlung der Raten und das Weiternutzen des herauszugebende Fahrzeugs jedoch nicht aus. Hinsichtlich der Darlehensraten fehlt es bereits an einer vorbehaltslosen Weiterzahlung. Nachdem der Kläger den Darlehensvertrag widerrufen hat, drückt schon dieser Widerruf einen Vorbehalt hinsichtlich der danach bezahlten Raten aus, zumal zwischen den Parteien streitig ist, ob der Widerruf wirksam ist. Nicht anders verhält es sich mit der Weiternutzung des Fahrzeugs, für die der Kläger der Beklagten zudem Wertersatz schuldet (s. unter B.II.).
2.
63 
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 14.114,38 EUR nebst Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs X.
64 
Durch den wirksamen Widerruf hat sich der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag gemäß § 355 Abs. 3 BGB in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt.
a)
65 
Der Anspruch auf Zahlung von 9.114,38 EUR folgt aus § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB. Nach § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB sind im Falle des Widerrufs die empfangenen Leistungen zurückzugewähren.
66 
Danach schuldet die Beklagte dem Kläger die Rückgewähr der von ihm erbrachten Zins- und Tilgungsraten. Der Kläger hat bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 18. Dezember 2017 34 Raten zu je 268,07 EUR an die Beklagte gezahlt. Dies ergibt eine Gesamtsumme von 9.114,38 EUR.
b)
67 
Darüber hinaus hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung der für das Fahrzeug geleisteten Anzahlung in Höhe von 5.000,00 EUR aus den §§ 358 Abs. 4 Satz 1, Satz 5, 355 Abs. 3 BGB.
aa)
68 
Der Kläger hat für das Fahrzeug eine Anzahlung von 5.000,00 EUR an den Verkäufer, die Autohaus R. GmbH, geleistet.
bb)
69 
Diesen Betrag kann der Kläger von der Beklagten zurückverlangen. Denn es handelt sich bei dem Darlehensvertrag und dem Kaufvertrag über das Fahrzeug um ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 358 BGB, was zur Folge hat, dass der Kläger aufgrund des Widerrufs der Darlehensvertragserklärung gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 BGB auch nicht mehr an den finanzierten Vertrag, hier also den Kaufvertrag, gebunden ist und die Beklagte nach § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem Kaufvertrag über das Fahrzeug tritt.
(1)
70 
Nach § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB sind ein Vertrag über die Lieferung einer Ware und ein Darlehensvertrag verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrages dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Letzteres ist nach Satz 2 insbesondere anzunehmen, wenn im Falle der Finanzierung durch einen Dritten sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung des Unternehmers bedient.
71 
Diese Voraussetzungen sind für den Darlehensvertrag der Parteien, der auf Vermittlung der Autohaus R. GmbH zustande kam und der Finanzierung des Kaufpreises aus dem Kaufvertrag über das Fahrzeug diente, gegeben.
(2)
72 
Der Kaufvertrag mit der Autohaus R. GmbH ist durch den Widerruf ebenfalls gemäß § 355 Abs. 3 BGB rückabzuwickeln, § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB. Der wirksame Widerruf der Darlehensvertragserklärung hat nach § 358 Abs. 2 BGB zur Folge, dass der Kläger auch an seine auf Abschluss des Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden ist.
(3)
73 
Den Anspruch auf Rückzahlung der angezahlten 5.000,00 EUR kann der Kläger als Rückabwicklungsanspruch infolge der Erstreckung der Widerrufsfolgen auf den finanzierten Kaufvertrag gemäß § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB gegen die finanzierenden Bank, hier also gegen die Beklagte, geltend machen. Sofern - wie hier - das auszuzahlende Darlehen bereits dem Unternehmer zugeflossen ist, sieht § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB eine bilaterale Rückabwicklung allein im Verhältnis zwischen Darlehensgeber und Verbraucher vor. Der Darlehensgeber tritt in diesem Fall anstelle des Unternehmers in dessen Rechte und Pflichten aus dem verbundenen Vertrag ein und wird an dessen Stelle Gläubiger und Schuldner des Verbrauchers im Abwicklungsverhältnis (BGH, Urteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, juris Rn. 26 f.).
c)
74 
Einer Verurteilung der Beklagten zur Zahlung steht entgegen der Auffassung der Beklagten nicht § 357 Abs. 4 BGB entgegen.
75 
Nach § 357 Abs. 4 BGB, der über § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB Anwendung findet, kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat.
76 
Auf diese Vorleistungspflicht kann sich die Beklagte, die nach § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers eintritt, trotz fehlender Rückgabe des Fahrzeugs nicht berufen. Denn die Vorleistungspflicht des Klägers ist bereits deshalb entfallen, weil die Beklagte die Rückabwicklung der Verträge infolge des Widerrufs von Anfang an abgelehnt hat.
77 
Die Vorleistungspflicht der einen Partei entfällt, wenn die andere Partei ernsthaft und endgültig eine Erfüllungsverweigerung erklärt (BGH, Urteil vom 20. Dezember 1996 - V ZR 227/95, juris Rn. 14).
78 
So verhält es sich hier. Der Kläger hat mit Schreiben vom 22. April 2017 den Widerruf des Darlehensvertrages erklärt und die Beklagte zur Bestätigung der Rückabwicklung des Vertrages und des finanzierten Kaufvertrages aufgefordert (Anlage K3 unter GA 48). Die Beklagte hat dem Widerruf wegen Fristablaufs mit Schreiben vom 26. April 2017 ausdrücklich widersprochen (Anlage K 4 unter GA 48). Damit hat sie eine Rückabwicklung beider Verträge und auch die Entgegennahme des infolge des Widerrufs vom Kläger herauszugebenden Fahrzeugs an sie verweigert. Unabhängig davon, dass sich die Beklagte mit dem Angebot der Prozessbevollmächtigten des Klägers im Schreiben vom 29. Mai 2017 (Anlage K5 unter GA 48) auf Rückgabe des finanzierten Fahrzeugs und dem erneuten Widerspruch der Beklagten gegen den Widerruf mit Schreiben vom 1. Juni 2017 (Anlage K6 unter GA 48) mit der Annahme des Fahrzeugs im Annahmeverzug befindet, entfällt die Vorleistungspflicht des Klägers gemäß § 357 Abs. 4 BGB allein schon wegen der ernsthaften und endgültigen Zurückweisung seiner Rechte durch die Beklagte.
d)
79 
Der Kläger hat ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten hinsichtlich des herauszugebenden Fahrzeugs gemäß § 273 BGB bereits im Klageantrag Ziffer 2 berücksichtigt mit der Folge, dass die Zahlungspflicht der Beklagten nur Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs besteht (§ 274 BGB).
e)
80 
Dem Zahlungsanspruch kann die Beklagte hinsichtlich des vom Kläger zu zahlenden Wertersatzes (s. unten B.II.) kein Zurückbehaltungsrecht entgegenhalten.
81 
Nach § 273 Abs. 1 BGB kann der Schuldner, wenn er aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seiner Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger hat, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird. Dieses Zurückbehaltungsrecht bewirkt nach § 274 Abs. 1 BGB, dass der Schuldner zur Leistung nur Zug um Zug gegen Empfang der ihm gebührenden Leistung zu verurteilen ist.
82 
Auch wenn die Beklagte gegen den Kläger dem Grunde nach einen Anspruch auf Wertersatz für den Wertverlust des Fahrzeugs im unten genannten Rahmen hat (vgl. unter B.II.), fehlt es an einer - zumindest derzeit - bestimmbaren Leistung.
83 
Die Leistung, die Gegenstand einer Zug- um-Zug-Verurteilung sein soll, muss so bestimmt sein, dass die ihrerseits zum Gegenstand einer Leistungsklage gemacht werden könnte (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), denn eine unbestimmte Bezeichnung der Zug-um-Zug zu erbringenden Leistung würde die Vollstreckung des Urteils insgesamt hindern. Demnach muss ein Zahlungsanspruch nach Art und Umfang bestimmt bezeichnet sein, also auch die Höhe des zu zahlenden Betrages unzweideutig angeben sein (BGH, Urteil vom 10. Juli 2017 - I ZR 102/84, juris Rn. 43). Davon abgesehen, dass ein bestimmter Zahlungsanspruch der Beklagten nicht zu einer Zug-um-Zug-Verurteilung, sondern zu einer Saldierung mit dem Zahlungsanspruch des Klägers führen würde (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2008 - VIII ZR 334/06, juris Rn. 23), fehlt es an einem derartigen Zahlungsanspruch. Die Beklagte hat hinsichtlich des Wertersatzes bislang lediglich Feststellungsklage erhoben, die auch mangels derzeitiger Möglichkeit der Bezifferung zulässig ist (vgl. unter B.I.). Ein Gegenanspruch, der zwar nicht zu einer Zug-um-Zug-Verurteilung, sondern zu einer Saldierung führen würde, besteht damit erst nach Bezifferung dieses Anspruchs.
f)
84 
Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Die Klage wurde der Beklagten am 23. Oktober 2017 zugestellt (GA 52).
3.
85 
Der Klageantrag Ziffer 3 ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.
86 
Nach § 293 BGB kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Nach § 295 Satz 1 BGB genügt ein wörtliches Angebot des Schuldners, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde.
87 
So verhält es sich hier. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die obigen Ausführungen unter 2.c) Bezug genommen.
4.
88 
Auch der Klageantrag Ziffer 4 hat Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten aus den §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 257 BGB.
89 
Nachdem die Beklagte den vom Kläger persönlich erklärten Widerruf als unbegründet zurückgewiesen hat, befand sie sich mit der Rückabwicklung des Darlehensvertrages in Verzug, § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 BGB. Die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers nach Verzugseintritt stellt damit einen Verzugsschaden dar, den der Kläger nach § 280 Abs. 1 und 2 BGB ersetzt verlangen kann.
90 
Unter Berücksichtigung einer 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert in Höhe von 31.974,30 EUR (zur Begründung s. unter C.II.) zuzüglich der Post - und Telekommunikations-pauschale nebst Umsatzsteuer ergibt dies einen Betrag von 1.474,89 EUR, von dem die Beklagte den Kläger freizustellen hat, § 257 BGB.
B.
91 
Die zulässige Hilfswiderklage ist begründet.
I.
1.
92 
Die für den Fall der Begründetheit der Klage erhobene Widerklage ist, da sie unter einer innerprozessualen Bedingung steht, zulässig (Zöller/Greger, aaO, § 253 Rn. 1).
2.
93 
Die mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2017 erfolgte Klageumstellung ist nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässig.
3.
94 
Das erforderliche Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO ist gegeben. Eine Bezifferung des Wertersatzes ist der Beklagten derzeit nicht möglich.
II.
95 
Die Widerklage hat Erfolg. Die Beklagte hat gegen den Kläger dem Grunde nach einen Anspruch auf den begehrten Wertersatz aus den §§ 358 Abs. 4 Satz 1, 355 Abs. 3, 357 Abs. 7 BGB.
1.
96 
Für den Anspruch auf Wertersatz aus der Rückabwicklung des mit dem Darlehensvertrag verbundenen Kaufvertrags findet § 357 Abs. 7 BGB entsprechende Anwendung.
97 
Nach § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB sind auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrages unabhängig von der Vertriebsform § 355 Abs. 3 BGB und, je nach Art des verbundenen Vertrages, die §§ 357 bis 357b BGB entsprechend anzuwenden.
98 
Für die Rückabwicklung maßgebend ist danach allein der Gegenstand des verbundenen Vertrages. Handelt es sich um einen Vertrag über Warenlieferungen - so wie hier -, findet neben § 355 Abs. 3 BGB § 357 BGB entsprechende Anwendung (MüKo/Habersack, aaO, § 358 Rn. 78a).
2.
99 
Nach § 357 Abs. 7 BGB hat der Verbraucher Wertersatz für einen Wertverlust der Ware zu leisten, wenn erstens der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war, und zweitens der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB über sein Widerrufsrechts unterrichtet hat.
a)
100 
Gegenstand der Widerklage ist der in § 357 Abs. 7 Nr. 1 BGB näher bezeichnete Wertverlust. Hiervon erfasst ist auch der Wertersatz für eine Verschlechterung des empfangenen Gegenstands durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme, wenn die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht, was eine Verschärfung der Verbraucherhaftung im Vergleich zum allgemeinen Recht des gesetzlichen Rücktritts darstellt (MüKo/Fritsche, aaO, § 357 Rn. 26).
b)
101 
Der Kläger ist über sein Widerrufsrecht nach § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB ausreichend unterrichtet worden.
102 
Nach Artikel 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB in der ab dem 13. Juni 2014 geltenden Fassung muss der Unternehmer den Verbraucher über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Abs. 1 BGB sowie das Muster-Widerrufsformular in Anlage 2 informieren.
aa)
103 
Mit der dem Darlehensvertrag beigefügten Widerrufsbelehrung ist der Kläger über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren richtig und ausreichend informiert worden. Eine Belehrung über die Widerrufsfolgen sieht Artikel 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 dagegen nicht vor.
(1)
104 
Die Widerrufsbelehrung muss danach einen Hinweis auf das Recht zum Widerruf, einen Hinweis darauf, dass der Widerruf durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer erfolgt und keiner Begründung bedarf, den Namen und die ladungsfähige Anschrift desjenigen, gegenüber der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf Dauer und Beginn der Widerrufsfrist sowie darauf, dass zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung genügt, enthalten (vgl. § 355 Abs. 1 und 2 BGB). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
(2)
105 
Eine Belehrung über die Rechtsfolgen, insbesondere über den Wertersatz besteht dagegen nicht.
106 
Eine solche Belehrungspflicht ergibt sich weder aus § 357 Abs. 7 BGB noch geben Artikel 6 Abs. 1 und 2 und Artikel 14 Abs. 2 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 dies vor (MüKo/Fritsche, aaO, § 357 Rn. 31). In Artikel 6 Abs. 1 lit. i und j dieser Richtlinie ist ausdrücklich nur die Pflicht des Verbrauchers zur Tragung der Rücksendekosten und zum Ersatz des Wertes der Dienstleistung sowie bei (leitungsgebundenen) Energielieferungen als Inhalt der Informationspflicht erwähnt, und der Verlust des Unternehmeranspruchs ist insoweit an das Unterbleiben des Hinweises geknüpft (vgl. § 357 Abs. 6 Satz 1, Abs. 8 Satz 2 BGB). Artikel 14 Abs. 2 dieser Richtlinie spricht nur von der Belehrung über das Widerrufsrecht.
107 
Nachdem der Gesetzgeber in § 357 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 8 Satz 2 BGB in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 EGBGB eine Verpflichtung des Unternehmers zur Information über die Folgen des Widerrufs ausdrücklich geregelt hat (entsprechend Artikel 6 Abs. 1 lit. j, Artikel 14 Abs. 4 lit. a der oben genannten Richtlinie), deren Missachtung zu einem Verlust des Anspruchs des Unternehmers führt, eine solche Regelung für den Wertersatzanspruch aber gerade nicht getroffen hat, spricht bereits dies im Rahmen einer systematischen Auslegung gegen eine konkrete Belehrungspflicht über den Wertersatz (MüKo/Fritsche, aaO; so auch BeckOK/Müller-Christmann, BGB, 43. Edition, § 357 Rn. 23; a.A. Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Auflage, § 357 Rn. 10). Es hätte der Regelung in Artikel 246a § 1 Satz 1 Nr. 3 EGBGB nicht bedurft, wenn ein Hinweis auf die Wertersatzpflicht bereits Teil der in Artikel 246a § 1 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB genannten Bedingungen des Widerrufs wäre (Nordholtz/Bleckwenn, NJW 2017, 2497, 2498).
108 
Auch die Wortwahl und die Reihenfolge der aufgezählten Wörter in Artikel 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB („Bedingungen, Fristen und Verfahren“) spricht für dieses Ergebnis. Unter einer „Bedingung“ versteht man etwas, was gefordert und von dessen Erfüllung etwas anderes abhängig gemacht wird oder etwas, was zur Verwirklichung von etwas anderem als Voraussetzung vorhanden sein muss oder eine Gegebenheit, die für jemanden/etwas bestimmend ist (vgl. „Bedingung“ unter www.duden.de). Demnach sind Rechtsfolgen des Widerrufs nicht Bedingungen des Widerrufs.
109 
Dieses Verständnis hatte auch der Gesetzgeber, wie sich aus der Regelung in Artikel 246b § 1 Abs. 1 Nr. 12 EGBGB ergibt. In dieser zeitgleich vom Gesetzgeber geschaffenen Norm wird ausdrücklich zwischen der Pflicht zur Unterrichtung über die Bedingungen sowie über die Rechtsfolgen des Widerrufs unterschieden (Nordholtz/Bleckwenn, aaO).
110 
Gegen die Subsumtion der Widerrufsfolgen unter „Bedingungen“ spricht zudem, dass es keine erkennbare Logik ergibt, warum die Rechtsfolgen vor den Fristen und dem Verfahren genannt werden sollen (Buchmann, K&R 2014, 221, 223).
111 
Schließlich lässt sich auch aus der Gesetzesbegründung zu § 357 Abs. 7 BGB das Erfordernis einer Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs nicht entnehmen. So heißt es dort lediglich: „Voraussetzung des Anspruchs auf Wertersatz ist, dass der Unternehmer den Verbraucher ordnungsgemäß gemäß Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EGBGB-E über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat.“ (BT-Drucksache 17/12637 S. 63).
(3)
112 
Soweit die Widerrufsbelehrung tatsächlich einen Hinweis auf die Wertersatzpflicht des Verbrauchers enthält, entspricht dieser Hinweis wortwörtlich dem Gestaltungshinweis 6c des Mustertextes der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB in der vom 13. Juni 2014 bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung. Die Belehrung entspricht damit der Vorstellung des Gesetzgebers zum Inhalt einer ordnungsgemäße Belehrung. Dass die Beklagte in Nr. 6 ihrer Darlehensbedingungen mit einer abweichenden Formulierung über den Wertersatz formuliert, ist unschädlich. Auch diese Formulierung entspricht der gesetzlichen Regelung. Die Zulassung eines Fahrzeugs ist nicht als Untersuchung oder Testen der Ware einzuordnen, weshalb richtigerweise darauf hingewiesen wird, dass schon die Zulassung des Fahrzeugs zu einem ersatzpflichtigen Wertverlust führen kann (so zu Recht LG Düsseldorf, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 11 O 31/17, Anlage B13 unter GA 105, ebenso LG Köln, Urteil vom 10. Oktober 2017 - 21 O 23/17, juris Rn. 53; LG Stuttgart, Urteil vom 17. August 2017 - 12 O 256/16, Anlage B8 unter GA 88). Auch besteht kein Risiko, dass der Verbraucher durch den Hinweis in den Darlehensbedingungen verwirrt wird. Im Gegenteil wird ihm die Bedeutung der mit der Widerrufsbelehrung erteilten Hinweise eher noch verdeutlicht (LG Köln, aaO).
bb)
113 
Soweit die Widerrufsbelehrung keinen Hinweis auf das Muster-Widerrufsformular in Anlage 2 zu Artikel 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB enthält bzw. der Widerrufsbelehrung ein solches Muster nicht beigefügt war, ist dies unschädlich. Insoweit ist Artikel 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB einschränkend anzuwenden.
114 
Nach § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB findet u.a. § 357 BGB nur entsprechende Anwendung. Eine direkte Anwendbarkeit scheitert bereits daran, dass es sich vorliegend nicht um ein Fernabsatzgeschäft oder um ein Geschäft außerhalb von Geschäftsräumen gehandelt hat. Die entsprechende Anwendung gilt auch für dessen Abs. 7, soweit er sich auf Artikel 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB bezieht. Das Muster-Widerrufsformular bezieht sich auf den Widerruf eines Vertrages über den Kauf von Waren bzw. der Erbringung von Dienstleistungen. Hier geht es jedoch um den Widerruf eines Darlehensvertrages. Deshalb passt das Formular nicht, zumal der mit dem Darlehensvertrag verbundene Kaufvertrag als Präsenzgeschäft nicht widerruflich ist. Würde eine Verpflichtung bestehen, dieses Musterformular im Falle eines widerruflichen Darlehensvertrages, aber eines nicht widerruflichen verbunden Kaufvertrages zu übergeben bzw. auf dieses Formular hinzuweisen, würde dies den Verbraucher verwirren (so auch Nordholtz/Bleckwenn, aaO, Seite 2500), was der Intention einer klaren verständlichen Widerrufsbelehrung ersichtlich widersprechen würde.
115 
Eine Verpflichtung des Unternehmers, das Muster-Widerrufsformular entsprechend abzuändern, ist weder aus den zugrunde liegenden Vorschriften noch aus der Gesetzesbegründung zu entnehmen. Im Gegenteil hat der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 357 Abs. 7 BGB auch die Anlage zu Artikel 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB a.F. neu gefasst und als Anlage 7 den Darlehensgebern vorgegeben. Bei Abfassung des Musters gemäß Anlage 7 ging der Gesetzgeber mangels Erwähnung eines solchen ersichtlich davon aus, dass bei Darlehensverträgen kein Muster-Widerrufsformular notwendig ist (LG Düsseldorf, aaO).
C.
I.
116 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
117 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt für den Kläger aus § 709 ZPO, für die Beklagte aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
II.
118 
Der Streitwert beläuft sich unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf 31.974,30 EUR bis zur Klageerweiterung (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 2015 - XI ZR 335/13 m.w.N.). Er setzt sich aus dem Nettodarlehensbetrag in Höhe von 26.974,30 EUR und der geleisteten Anzahlung in Höhe von 5.000,00 EUR zusammen. Nach Klageerweiterung um 804,21 EUR beläuft er sich auf 32.778,51 EUR.
119 
Die (Hilfs-)Widerklage wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus, da die geltend gemachten Ansprüche denselben Gegenstand betreffen, § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG. Der Kläger begehrt, so gestellt zu werden, wie wenn er den Darlehensvertrag und den Kaufvertrag nicht abgeschlossen hätte. Wäre der Wertersatz beziffert, wäre er als Abzugsposten von der Klageforderung abzuziehen. Zu einer Streitwerterhöhung kommt es dabei nicht (vgl. für die Aufrechnung BGH, Beschluss vom 26. September 1991 - VII ZR 125/99). Für die Feststellung des Bestehens einer Wertersatzpflicht kann deshalb nichts anderes gelten.
III.
120 
Der nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 8. Januar 2018 und der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 4. Januar 2018 geben nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§§ 283, 296a, 156 ZPO).

(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.

(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.

(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.

(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.

(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.

(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.

(1) Der Verbraucher hat Wertersatz für einen Wertverlust der Ware zu leisten, wenn

1.
der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war, und
2.
der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über dessen Widerrufsrecht unterrichtet hat.

(2) Der Verbraucher hat Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Dienstleistungen, für die der Vertrag die Zahlung eines Preises vorsieht, oder die bis zum Widerruf erfolgte Lieferung von Wasser, Gas oder Strom in nicht bestimmten Mengen oder nicht begrenztem Volumen oder von Fernwärme zu leisten, wenn

1.
der Verbraucher von dem Unternehmer ausdrücklich verlangt hat, dass mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen werden soll,
2.
bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag der Verbraucher das Verlangen nach Nummer 1 auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt hat und
3.
der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ordnungsgemäß informiert hat.
Bei der Berechnung des Wertersatzes ist der vereinbarte Gesamtpreis zu Grunde zu legen. Ist der vereinbarte Gesamtpreis unverhältnismäßig hoch, so ist der Wertersatz auf der Grundlage des Marktwerts der erbrachten Leistung zu berechnen.

(3) Widerruft der Verbraucher einen Vertrag über die Bereitstellung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, so hat er keinen Wertersatz zu leisten.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
XI ZR 101/15 Verkündet am:
23. Februar 2016
Mayer,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
EGBGB Art. 247 § 6

a) Die gemäß Artikel 247 § 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB in einen Verbraucherdarlehensvertrag
aufzunehmenden Pflichtangaben zum Widerrufsrecht
bedürfen keiner Hervorhebung.

b) Der Verwendung von Ankreuzoptionen in der formularmäßigen Widerrufsinformation
eines Verbraucherdarlehensvertrages steht Artikel 247 § 6 Abs. 1
und Abs. 2 Satz 1 EGBGB nicht entgegen.
BGH, Urteil vom 23. Februar 2016 - XI ZR 101/15 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
ECLI:DE:BGH:2016:230216UXIZR101.15.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5. Februar 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverband, der als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen ist. Er nimmt die beklagte Sparkasse auf Unterlassung im Zusammenhang mit einer von der Sparkasse bei Verbraucherdarlehen erteilten Widerrufsinformation in Anspruch.
2
Die Beklagte schließt mit Verbrauchern Immobiliendarlehensverträge nach einem Musterformular ab, welches nachfolgend auszugsweise wiedergegeben wird. Das Formular enthält unter Ziffer 14 eine Widerrufsinformation, die mit den Ziffern 12 und 13 gemeinsam schwarz umrandet ist. Zudem enthält die Widerrufsinformation Elemente, denen jeweils ein Optionsfeld vorangestellt ist, das bei Bedarf angekreuzt werden soll.


ECLI:DE:BGH:2016:230216UXIZR101.15.0

ECLI:DE:BGH:2016:230216UXIZR101.15.0
3
Der Kläger hat geltend gemacht, dass die Widerrufsinformation in Ziffer 14 des Vertragsformulars der Beklagten nicht deutlich genug hervorgehoben sei. Sie müsse dem Adressaten quasi unübersehbar ins Auge springen, was vorliegend nicht der Fall sei. Der fett gedruckte Rahmen schließe auch die Vertragselemente der Ziffern 12 und 13 mit ein. Auch durch ihre Schriftgröße hebe sich die Widerrufsinformation nicht aus dem übrigen Text heraus.
4
Außerdem hat der Kläger beanstandet, dass die Beklagte durch die Gestaltung ihrer Widerrufsinformation den Verbraucher von deren Inhalt ablenke, da die Information mit Ankreuzoptionen versehene Belehrungshinweise unabhängig davon enthalte, ob diese für den konkreten Einzelfall eine Rolle spielten. Soweit diese Ankreuzoptionen nicht einschlägig seien, werde der Text der Widerrufsinformation sinnlos aufgebläht, während die einschlägigen Belehrungselemente in der Fülle des Textes untergingen und vom Verbraucher wie in einem Puzzle zusammengefügt werden müssten. "Überfliege" der Verbraucher, um ein Versehen auszuschließen, sämtliche Optionen, bestehe die Gefahr der Ablenkung. Dass unzutreffende Varianten enthalten seien, werde dem Verbraucher nicht mitgeteilt.
5
Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der hinsichtlich der Frage der Hervorhebung und deutlichen Gestaltung der Widerrufsinformation vom Berufungsgericht und im Übrigen vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

6
Die Revision ist unbegründet.


ECLI:DE:BGH:2016:230216UXIZR101.15.0

I.

7
Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse , im Wesentlichen ausgeführt (WM 2016, 263 ff.):
8
Der auf den Vorwurf einer nicht ausreichenden Hervorhebung der Widerrufsinformation gestützte Unterlassungsanspruch stehe dem Kläger nicht zu. Grundsätzlich sei wegen des eindeutigen Wortlauts des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB in der zum Zeitpunkt der Verwendung des Musters und der Klageerhebung geltenden Fassung vom 4. August 2011 die Widerrufsinformation grafisch hervorgehoben darzustellen. Dieser Auslegung nach dem Wortsinn stünden die Ergebnisse der Auslegung nach den übrigen Auslegungsmethoden nicht entgegen, wozu zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Urteil des Berufungsgerichts vom 24. April 2014 (2 U 98/13, WM 2014, 995 ff.) verwiesen werde. Dort hatte das Berufungsgericht im Wesentlichen ausgeführt:
9
Nach der Gesetzessystematik seien die Ausgestaltungsvorgaben zu den in § 495 BGB statuierten Informationspflichten in Art. 247 EGBGB geregelt. Daraus , dass in § 495 BGB nicht auf § 360 BGB verwiesen werde, könne nichts anderes hergeleitet werden. Ebenso wenig könne damit argumentiert werden, dass Art. 247 § 6 EGBGB an § 495 BGB anknüpfe. Auch § 491a Abs. 1 und § 492 Abs. 2 BGB sei nichts anderes zu entnehmen, da diese Regelungen nur einen Verweis auf Art. 247 § 6 EGBGB und die dort vorgegebene Form der Verbraucherinformation enthielten.
10
Die Vorschrift in Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB, wonach eine Informationsgestaltung "klar und verständlich" sein müsse, und die Maßgaben in Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB hätten unterschiedliche, einander nicht überlappende Regelungsbereiche. Auch der Umstand, dass der Gesetzgeber die Fälle eines Widerrufsrechts nach § 495 BGB in einem eigenen Absatz des Art. 247 § 6 EGBGB geregelt habe, stehe einem Gleichlauf der Regelungen in den beiden Absätzen dieser Vorschrift entgegen. Das in Art. 247 § 6 EGBGB in Bezug genommene Muster wiederum solle Unternehmern lediglich die risikolose Erfüllung ihrer Informationspflichten erleichtern. Dabei werde den Unternehmern zwar das Format und die Schriftgröße, nicht aber der Inhalt ihrer Informationen freigestellt, ohne dass durch diese formale Offenheit die in Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB geregelten Gestaltungsvorgaben unterlaufen werden dürften.
11
Weiter hat das Berufungsgericht ausgeführt, die streitgegenständliche Formulargestaltung genüge diesen gesetzlichen Vorgaben. Zweck der in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB geforderten Hervorhebung sei es, sicherzustellen , dass der Verbraucher die Informationen über sein Widerrufsrecht bei der gebotenen Lektüre des Vertrages wahrnehme und nicht über sie hinweglese. Dieser Gesetzeszweck erfordere es jedoch nicht, dass die Hervorhebung in einer Form erfolge, die sich im Vertrag in gleicher Weise für keine andere Belehrung oder Information finde. Dass der Gesetzgeber dies nicht habe anordnen wollen, lege Art. 247 § 2 Abs. 2 Satz 3 EGBGB nahe, wo gleichartige Hervorhebungen als gesetzeskonform angegeben würden. Zwar erfasse das in Art. 247 § 2 Abs. 2 Satz 3 EGBGB geregelte Gleichgestaltungsgebot Art. 247 § 6 EGBGB nicht. Dies lege aber nicht den Umkehrschluss nahe, der Gesetzgeber habe die aus Art. 247 § 6 EGBGB folgenden Informationspflichten besonders gestaltet sehen wollen. Dass der Gesetzgeber dieses Problem erkannt und in Art. 247 § 6 EGBGB anders als in Art. 247 § 2 EGBGB keine Gestaltungvorgabe geregelt habe, spreche vielmehr dafür, dass er die Gestaltung der Informationen nach Maßgabe des Art. 247 § 6 EGBGB dem Informationspflichtigen habe überlassen wollen. Hätte der Gesetzgeber eine Hervorhebung der Widerrufsinformation in einzigartiger Weise gewollt, so hätte es nahegelegen, dies auszusprechen. Auch komme dem Widerrufsrecht gegenüber anderen, von Art. 247 § 2 Abs. 2 EGBGB erfassten Verbraucherrechten keine so wesent- lich höhere Bedeutung zu, dass ein Alleinstellungserfordernis selbstverständlich sei.
12
Einer rechtlichen Überprüfung der Hervorhebung einer Widerrufsinformation im Hinblick auf deren Gesetzeszweck sei zudem der gesamte Vertragstext und nicht lediglich eine aus dessen Zusammenhang gerissene Seite zugrunde zu legen. Ebenso, wie zur Ermittlung des Verständnisses eines Verbrauchers von einer Werbeaussage regelmäßig von einer Gesamtschau der Werbung auszugehen sei, könne auch die Frage, ob der Verbraucher hinreichend klar über sein Widerrufsrecht unterrichtet werde, nur aufgrund einer Betrachtung des gesamten Vertrages beantwortet werden. Dieser Bezugsrahmen entspreche auch dem Sinngehalt des Wortes "hervorheben".
13
Sowohl die aus den §§ 5 und 5a UWG resultierenden Informations- und Aufklärungsobliegenheiten gegenüber Verbrauchern als auch die Informationspflichten nach § 495 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 EGBGB seien an einem neuen Verbraucherleitbild orientiert, dessen Maßstab nicht mehr der schwächste, sondern ein durchschnittlich informierter und durchschnittlich verständiger Verbraucher sei, der einer Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringe.
14
Die von der Beklagten gewählten Abgrenzungszeichen seien ausreichend , um den Gesetzeszweck zu erfüllen. Die Belehrung hebe sich in dem angegriffenen Formular augenfällig von dem keine Belehrungen oder Pflichthinweise enthaltenden Vertragstext ab. Die grafisch aus dem Fließtext hervorgehobene und deutlich abgesetzte, inhaltlich zutreffende und klare Überschrift führe dazu, dass ein Verbraucher, der das Formular mit der von ihm angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung eines Darlehensvertrages zu erwartenden gesteigerten Aufmerksamkeit lese, auf den Passus zum Widerrufsrecht besonders aufmerksam werde. Wegen der wirtschaftlichen Bedeutung eines Darlehensvertrages , der - wie hier - über einen aus Sicht des Verbrauchers hohen Betrag abgeschlossen werde, sei davon auszugehen, dass sich der Verbraucher nicht nur oberflächlich mit dem Text befasse.
15
Auch der auf den Vorwurf der Verwendung von Ankreuzoptionen in der Widerrufsinformation gestützte Unterlassungsanspruch stehe dem Kläger nicht zu.
16
Die angegriffene Formulargestaltung stelle keinen Verstoß gegen die Vorgaben des Verbraucherkreditrechts in Verbindung mit Art. 247 EGBGB dar. Das Widerrufsrecht bezwecke beim Verbraucherdarlehen ebenso wie beim Fernabsatzgeschäft den Schutz des Verbrauchers vor Überrumpelung. Der Verbraucher solle durch die Belehrung nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, es auszuüben. Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen, dürfe die Widerrufsbelehrung grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten. Auch inhaltliche Zusätze zur Widerrufsbelehrung seien schädlich, wenn sie die Erklärung in ihrer Deutlichkeit beeinträchtigten.
17
Jedoch seien dem Zweck der Belehrung entsprechende Ergänzungen zulässig, die keinen eigenen Inhalt aufweisen und den Inhalt der Widerrufsbelehrung verdeutlichen. So habe die höchstrichterliche Rechtsprechung den Zusatz , der Verbraucher habe von der Widerrufsbelehrung Kenntnis genommen, als die Belehrung nicht verändernd unbeanstandet gelassen, Überschriften für unbedenklich erklärt, weil diese nicht Teil der Widerrufsbelehrung selbst seien, und einen Hinweis auf den persönlichen Geltungsbereich des Widerrufsrechts für zulässig erklärt, weil für einen solchen Hinweis das Klarheits- und Verständlichkeitsgebot nicht gelte.
18
Ausgehend von diesen Leitlinien sei ein Formular, in dem Widerrufsbelehrungen für verschiedene Vertragstypen enthalten sind, dann nicht unlauter oder in sonstiger Weise unzulässig, wenn die einzelnen Belehrungen klar und deutlich voneinander getrennt seien, für den Verbraucher leicht zu erkennen sei, welche Erklärung sich auf den von ihm abgeschlossenen Vertrag beziehe und diese Belehrung für sich genommen den gesetzlichen Anforderungen genüge. Bei übersichtlicher grafischer Gestaltung sei ein derartiges "Baukastenformular" zwar umfangreicher als ein Formular, das nur den einschlägigen Belehrungstext enthalte. Eine Kennzeichnung des einschlägigen Textes durch Ankreuzoptionen sei dem Verbraucher aber seit Jahrzehnten aus verschiedensten Vertragstypen, wie z.B. aus Mietverträgen, Darlehensverträgen und Dauerschuldverhältnissen unterschiedlichster Art, bei denen eine Vertragslaufzeit auszuwählen sei, bekannt. Solchen inhaltlich unterschiedlichen Vertragsformularen sei gemeinsam, dass der Verbraucher - eine klare grafische Gestaltung vorausgesetzt - wisse, dass nur die angekreuzte Variante für ihn von Bedeutung sei.
19
Nicht zu folgen sei dem Kläger darin, dass der Verbraucher durch die im konkreten Fall nicht einschlägigen Textteile irritiert und die Widerrufsbelehrung durch nicht angekreuzte Optionen in ihrer Klarheit beeinträchtigt werden könne. Aufgrund seiner Erfahrung mit Formularen, die Ankreuzvarianten enthalten, werde der Verbraucher regelmäßig nicht gekennzeichnete Varianten nicht oder nur in der Erkenntnis in Betracht ziehen, dass sie für ihn unerheblich seien. Auch im Bereich der Widerrufsbelehrung entnehme der Verbraucher einer Ankreuzoption , dass er unterschiedliche Vertragsgestaltungen vor sich habe, von denen für ihn nur die angekreuzte Variante von Belang sei. Eines vom Kläger geforderten Hinweises bedürfe es dazu nicht. Das Formular der Beklagten genüge auch den grafischen Anforderungen, um diese Klarheit zu gewährleisten, da die einzelnen Belehrungen so deutlich voneinander getrennt seien, dass der maßgebende Durchschnittsverbraucher sie nicht miteinander vermenge.

II.

20
Die Revision des Klägers ist unbegründet.
21
Der Senat muss sich nicht mit der Frage der inhaltlichen Richtigkeit der Widerrufsinformation befassen, denn diese ist nicht Streitgegenstand der vorliegenden Klage. Es geht im hiesigen Rechtsstreit lediglich um den Vorwurf einer nicht ausreichend hervorgehobenen Darstellung der Widerrufsinformation (1.) und den Vorwurf der Verwendung von Ankreuzoptionen in einer Widerrufsinformation (2.).
22
1. Der auf den Vorwurf einer nicht ausreichend hervorgehobenen Darstellung der Widerrufsinformation gestützte Unterlassungsanspruch steht dem Kläger nach dem derzeit geltenden Recht nicht zu, da ein Verstoß der Beklagten gegen §§ 3, 3a UWG in Verbindung mit § 492 Abs. 2 BGB, Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB nicht vorliegt.
23
a) Soweit das Unterlassungsbegehren des Klägers in die Zukunft gerichtet ist, sind Unterlassungsansprüche, deren Rechtsgrundlage im Laufe des Rechtsstreits Änderungen erfahren hat, nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteile vom 13. Juli 2004 - KZR 10/03, GRUR 2005, 62, 64 und vom 13. Dezember 2006 - VIII ZR 25/06, WM 2007, 796 Rn. 35, jeweils mwN) vom Revisionsgericht unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtslage zu prüfen, auch wenn die Rechtsänderung erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz oder im Laufe des Revisionsverfahrens in Kraft getreten ist. Lediglich in Fällen, in denen - anders als hier - mit der Klage eine Unterlassung der Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen auch insoweit begehrt wird, als sich der Verwender in Altfällen auf eine Klausel beruft, selbst wenn er diese für den Abschluss neuer Verträge nicht mehr verwendet, bleibt für die Inhaltskontrolle auch die frühere Rechtslage maßgeblich (BGH, Urteile vom 13. Juli 2004 - KZR 10/03, aaO und vom 13. Dezember 2006 - VIII ZR 25/06, aaO Rn. 36). Im vorliegenden Rechtsstreit sind deshalb die durch Artikel 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie , des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2009, 2355 ff.; nachfolgend: VerbrKrRL-UG) ab dem 11. Juni 2010 geltenden § 492 Abs. 2 BGB [ab 30. Juli 2010 nur redaktionell geändert - vgl. BT-Drucks. 17/1394, S. 14], Art. 247 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB maßgebend.
24
b) Dem danach maßgeblichen Wortlaut des Artikels 247 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB kann dabei, wie die Revisionserwiderung zu Recht annimmt, kein Erfordernis einer besonderen Hervorhebung entnommen werden (LG Frankenthal, Urteil vom 25. September 2014 - 7 O 57/14, juris Rn. 17 ff.; LG Heidelberg, BKR 2015, 154 Rn. 14; Bülow in Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht , 8. Aufl., § 495 Rn. 93 und 96 ff.; jurisPK-BGB/Schwintowski, 7. Aufl., § 492 Rn. 12.1; Mairose, RNotZ 2012, 467, 480; aA OLG Karlsruhe, WM 2015, 1712, 1713). Vielmehr wird dort lediglich gefordert, dass bestimmte Pflichtangaben "klar und verständlich" sein müssen, ohne dass damit auch deren Hervorhebung angeordnet wird. Eine Information kann ohne weiteres auch dann "klar und verständlich" sein, wenn sie nicht grafisch hervorgehoben wird.
25
c) Aus der Gesetzesbegründung zu Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB (BT-Drucks. 16/11643, S. 127) ergibt sich ebenfalls nicht, dass mit den Begriffen "klar und verständlich" eine optische Hervorhebung verlangt werden soll.
Auch dort heißt es lediglich, dass in "formeller Hinsicht … die Vorschrift in Übereinstimmung mit Artikel 10 der Verbraucherkreditrichtlinie klare und prägnante Angaben" verlange und die "Angaben aus sich heraus auch für den Darlehensnehmer verständlich sein" sollen. Mit der Verwendung der Begriffe "klar und verständlich" hat der Gesetzgeber demnach nur die Erwartung verbunden, dass die in Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB geregelten Pflichtangaben aus sich heraus für den Darlehensnehmer eindeutig und leicht verständlich sein müssen.
26
d) Hinzu kommt, dass gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (nachfolgend : VerbrKrRL) zwar in einer Werbung bestimmte Standardinformationen "in klarer, prägnanter und auffallender Art und Weise" zu nennen sind und dort gemäß Art. 4 Abs. 3 VerbrKrRL unter bestimmten Umständen auch auf die Verpflichtung zum Abschluss eines Vertrags über die Inanspruchnahme einer Nebenleistung "in klarer, prägnanter Form an optisch hervorgehobener Stelle" hingewiesen werden muss. Hinsichtlich der Angaben zum Widerrufsrecht in Verbraucherdarlehensverträgen verlangt die Verbraucherkreditrichtlinie eine solche Hervorhebung jedoch nicht. Dies gilt insbesondere für Art. 10Abs. 2 Buchst. p VerbrKrRL, wo hinsichtlich der Form der Pflichtangaben lediglich die Anforderungen "klar" und "prägnant" vorgegeben werden. Diese Unterscheidung entspricht auch den Begrifflichkeiten in der englischen und französischen Fassung der Art. 4 VerbrKrRL ("de façon claire, concise et visible" bzw. "in a clear, concise and prominent way") bzw. Art. 10 VerbrKrRL ("de façon claire et concise" bzw. "in a clear and concise manner"). Dass der deutsche Gesetzgeber diese Differenzierung mitvollziehen wollte, ergibt sich daraus, dass er entsprechend Art. 10 Abs. 2 VerbrKrRL in Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB lediglich das Erfordernis aufgestellt hat, dass die dort genannten Angaben klar und verständlich sein müssen (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30. Juli 2015 - 6 O 214/15, juris Rn. 25). Demgegenüber hat der deutsche Gesetzgeber Artikel 4 Abs. 2 und 3 VerbrKrRL zwar ebenfalls mit dem VerbrKrRL-UG vom 29. Juli 2009 umgesetzt, dabei jedoch in § 6a Abs. 1 und 4 PAngV den ausdrücklichen Hinweis aufgenommen , dass die jeweils erforderlichen Angaben "in klarer, verständlicher und auffallender Weise" bzw. "klar und verständlich an gestalterisch hervorgehobener Stelle" gemacht werden müssen.
27
e) Dafür, dass mit den Begriffen "klar und verständlich" kein Erfordernis einer Hervorhebung verbunden ist, spricht außerdem, dass gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 6 EGBGB auch "sämtliche weiteren Vertragsbedingungen" klar und verständlich sein müssen. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist, dass den Begriffen "klar und verständlich" in Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB das Erfordernis einer Hervorhebung einzelner Vertragsbedingungen, wie etwa einer Widerrufsinformation, nicht entnommen werden kann, denn "sämtliche weiteren Vertragsbedingungen" wären dann in gleicher Weise hervorzuheben.
28
f) Demgegenüber ist der Umstand, dass die Regelungen zum Widerrufsrecht auf zwei Absätze des Art. 247 § 6 EGBGB verteilt und nicht in einem Absatz zusammengefasst worden sind, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ohne Bedeutung. Diese Aufteilung hat nicht zur Folge, dass die Angaben zum Widerrufsrecht anderen Gestaltungsvorgaben unterliegen als die sonst in Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB genannten Angaben. Die Aufteilung erklärt sich damit, dass nicht bei allen Arten von Verbraucherdarlehensverträgen ein Widerrufsrecht besteht.
29
g) Gegen eine besondere Hervorhebung spricht auch, dass nach § 492 Abs. 2 BGB die Information zum Widerrufsrecht in die Vertragsurkunde aufzunehmen ist (Ein-Urkunden-Modell).
30
Durch die Begriffe "Angaben" in § 492 Abs. 2 BGB und Art. 247 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 EGBGB sowie "Hinweis" in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB ist der Gesetzgeber von dem Erfordernis einer gesonderten Widerrufsbelehrung bewusst abgerückt. So heißt es in der Begründung zum VerbrKrRLUG , dass "an die Stelle der nach § 355 Abs. 2 [BGB] erforderlichen Belehrung die von der Verbraucherkreditrichtlinie vorgegebene Pflichtangabe zum Widerrufsrecht im Vertrag tritt, vgl. Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe p der Verbraucherkreditrichtlinie und die Umsetzungsvorschrift in Artikel 247 § 6 Abs. 2 EGBGB-E. Die nach § 355 Abs. 2 [BGB] erforderliche Belehrung ist in der Verbraucherkreditrichtlinie nicht vorgesehen und kann wegen der Vollharmonisierung auch nicht zusätzlich verlangt werden" (BT-Drucks. 16/11643, S. 83).
31
h) Anders als die Revision meint, erfordern auch Sinn und Zweck des Widerrufsrechts keine Hervorhebung der dazu vom Darlehensgeber zu machenden Angaben (aA OLG Karlsruhe, WM 2015, 1712, 1713; LG Münster, Urteil vom 1. April 2014 - 14 O 206/13, juris Rn. 72 f.; LG Bonn, Urteil vom 12. November 2014 - 2 O 46/14, juris Rn. 29 f.).
32
aa) Sinn und Zweck des Widerrufsrechts ist es, den Verbraucher vor einer übereilten Bindung an seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung zu schützen. Ihm soll deshalb bei Entscheidungen mit erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung und Tragweite wie dem Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags Gelegenheit gegeben werden, den Vertragsabschluss noch einmal zu überdenken (Senatsurteil vom 28. Mai 2013 - XI ZR 6/12, WM 2013, 1314 Rn. 24; BT-Drucks. 11/5462, S. 21; MünchKommBGB/ Schürnbrand, 7. Aufl., § 495 Rn. 1; jurisPK-BGB/Schwintowski, 7. Aufl., § 495 Rn. 1). Widerrufsangaben müssen deshalb umfassend, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sein. Der Verbraucher soll durch sie nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben.
33
bb) Die Angaben zum Widerrufsrecht in einem Verbraucherdarlehensvertrag müssen nicht hervorgehoben werden, da von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher erwartet werden kann, dass er den Text eines Darlehensvertrags sorgfältig durchliest. Zum Unionsrecht hat der Gerichtshof der Europäischen Union seit Mitte der 1990er Jahre auf das Leitbild eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers abgestellt (EuGH, Slg. 1995, I-1923 Rn. 24; NJW 2014, 2335 Rn. 74; VersR 2015, 605 Rn. 47; WM 2016, 14 Rn. 75; Urteil vom 9. Juli 2015 - C-348/14, juris Leitsatz 3; vgl. auch BGH, Urteile vom 14. Januar 2010 - I ZR 82/08, juris Rn. 20, vom 30. Juni 2011 - I ZR 157/10, NJW 2012, 1449 Rn. 19 und vom 8. März 2012 - I ZR 202/10, MDR 2012, 1238 Rn. 19, jeweils mwN; BT-Drucks. 14/5441, S. 7). Das gilt auch hier, weil es vorliegend um Vorschriften geht, die vollharmonisiertes Unionsrecht umsetzen (vgl. Piekenbrock/Ludwig, WM 2012, 1409, 1414 f.).
34
Mit diesem Leitbild eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers wäre ein nur flüchtiges Hinweglesen über einen Darlehensvertragstext schon aufgrund der mit einem solchen Vertrag regelmäßig verbundenen längerfristigen Festlegungswirkung nicht vereinbar (vgl. LG Heidelberg, BKR 2015, 154 Rn. 19; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30. Juli 2015 - 6 O 214/15, juris Rn. 31; Pfeiffer, NJW 2011, 1, 4). Angemessen aufmerksam ist deshalb nur ein Verbraucher, der den Darlehensvertragstext sorgfältig durchliest. Tut er dies, erlangt der Darlehensnehmer von der Widerrufsinformation Kenntnis, auch wenn diese nicht hervorgehoben ist.
35
i) An der fehlenden Pflicht zur Hervorhebung einer Widerrufsinformation hat sich auch durch die Einfügung einer Musterwiderrufsinformation durch die Sätze 3 und 5 (damals noch Sätze 3 und 4) in Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB durch Art. 2 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts vom 24. Juli 2010 (BGBl. I 2010, 977; nachfolgend: MWidInfoEG) nichts geändert.
36
aa) So ist dem Wortlaut des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB lediglich zu entnehmen, dass die Verwendung des Musters in Anlage 7 nur dann zu einer Gesetzlichkeitsfiktion zugunsten des Darlehensgebers führt, wenn die entsprechende Vertragsklausel hervorgehoben und deutlich gestaltet ist. Zu der Frage, welche Formerfordernisse gelten, wenn das Muster nicht verwendet wird, kann der Vorschrift - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nichts entnommen werden (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30. Juli 2015 - 6 O 214/15, juris Rn. 27; Henning, CRP 2015, 80, 83). Dabei ergibt sich aus der Verwendung des Begriffes "genügt" in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB, dass der Darlehensgeber das Muster nicht verwenden muss (LG Heidelberg, BKR 2015, 154 Rn. 14). Dass der Darlehensgeber gegen eine gesetzliche Verpflichtung verstößt, wenn er seine Widerrufsklausel nicht hervorhebt und deutlich gestaltet , lässt sich dem Wortlaut der Vorschrift folglich nicht entnehmen.
37
bb) Eine generelle Pflicht zur Hervorhebung einer Widerrufsinformation ergibt sich auch nicht aus Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 5 EGBGB. Danach kann der Darlehensgeber unter Beachtung von Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB in Format und Schriftgröße jeweils von dem Muster in Anlage 7 abweichen. Die Sätze 4 und 5 des Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB beziehen sich folglich ebenso wie dessen Satz 3 nur auf diejenigen Fälle, in denen das Muster in der Anlage 7 verwendet wird, um die Gesetzlichkeitsfiktion zu erlangen, nicht jedoch auf Fälle , in denen - wie vorliegend - diese Fiktion nicht in Rede steht.
38
cc) Auch sonst gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der Einfügung der Sätze 3 und 5 des Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB Formanforderungen auch für solche Fälle regeln wollte, in denen es - wie vorliegend - nicht um eine durch die Verwendung des Musters in der Anlage 7 begründete Gesetzlichkeitsfiktion geht.
39
(1) So heißt es in der Begründung zum MWidInfoEG (BT-Drucks. 17/1394, S. 21) zwar, dass das Erfordernis der hervorgehobenen und deutlichen Gestaltung "zum einen" auf den Vorgaben des Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB - neu - beruhe, der "klar und verständlich" zu erteilende Angaben voraussetze. In der Gesetzesbegründung heißt es jedoch weiter, dass "zum anderen" die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters nur dann gerechtfertigt erscheine, wenn dessen Formulierungen hervorgehoben und deutlich gestaltet in den Vertrag einbezogen werden (BT-Drucks. 17/1394, aaO). Maßgeblicher Grund für die in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB geforderte Hervorhebung ist damit die durch die Verwendung des Musters in Anlage 7 zugunsten des Darlehensgebers eintretende Gesetzlichkeitsfiktion.
40
(2) Hinzu kommt, dass laut der Gesetzesbegründung zum MWidInfoEG die Vorgaben im Zusammenhang mit der Verwendung des Musters in der Anlage 7 deshalb nicht mit dem von der Verbraucherkreditrichtlinie verfolgten Vollharmonisierungsgrundsatz (vgl. deren Erwägungsgründe 9 und 10 und Art. 22 Abs. 1) kollidieren, weil die Verwendung des Musters freigestellt wird (BT-Drucks. 17/1394, S. 21). Dies zeigt, dass der deutsche Gesetzgeber sich jenseits der Fälle der Verwendung des Musters an der Verbraucherkreditrichtlinie orientieren wollte, die über die Anforderungen "klar" und "prägnant" (Art. 10 Abs. 2 Buchst. p VerbrKrRL) hinaus keine weiteren formalen Anforderungen an die Angaben zum Widerrufsrecht aufstellt.
41
2. Auch der auf den Vorwurf der Verwendung von Ankreuzoptionen in der Widerrufsinformation gestützte Unterlassungsanspruch steht dem Kläger nicht zu. Ein Verstoß der Beklagten gegen §§ 3, 3a UWG in Verbindung mit § 492 Abs. 2 BGB, Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB liegt insoweit nicht vor. Die Widerrufsinformation der Beklagten hält auch hinsichtlich der Verwendung von Ankreuzoptionen dem bereits unter 1. erörterten Maßstab des Art. 247 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 EGBGB stand, wonach die Widerrufsinformation klar und verständlich sein muss.
42
a) Eine Widerrufsinformation darf zwar grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten, womit die durch die Vorgaben ihrer Klarheit und Verständlichkeit bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf sichergestellt werden soll (vgl. dazu BGH, Urteile vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1991 und vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123 Rn. 18; Senatsbeschluss vom 15. Februar 2011 - XI ZR 148/10, WM 2011, 655 Rn. 10, jeweils zu § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF sowie Urteil vom 9. November 2011 - I ZR 123/10, WM 2012, 913 Rn. 24 zu Art. 246 § 1 EGBGB in der Fassung vom 29. Juli 2009). Bei Ankreuzoptionen in einer formularmäßigen Widerrufsinformation handelt es sich jedoch, wie sich bereits aus deren optionalem Charakter ergibt, um die Widerrufsinformation selbst, soweit sie vom Verwender tatsächlich angekreuzt wurde. Nicht vom Verwender markierte Optionen hingegen stellen keine Zusätze zur Information dar, sondern werden schlicht nicht Vertragsbestandteil.
43
Der Empfänger eines Vertragsformulars braucht nur den ihn betreffenden Vertragstext zu lesen, der ihm vom Verwender durch das Markieren von Text- varianten kenntlich gemacht wird. Die Gefahr, dass sich ein Verbraucher auch mit nicht angekreuzten Textvarianten befasst und dadurch abgelenkt oder irritiert wird, ist demgegenüber gering. Vielmehr wird sich auch ein flüchtiger und erst Recht ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher regelmäßig nur mit denjenigen Textvarianten beschäftigen, die markiert sind.
44
b) Vorliegend sind die von der Beklagten verwendeten Ankreuzoptionen so gestaltet, dass sich einem Verbraucher auf den ersten Blick erschließt, dass eine Textvariante für ihn nur dann von Belang ist, wenn das vor der Variante gesetzte Optionsfeld markiert wurde. Gegen die Verwendung eines Formulars mit Ankreuzoptionen ("Baukastenformular") bestehen daher im Zusammenhang mit der Widerrufsinformation bei Verbraucherdarlehensverträgen jedenfalls dann keine Bedenken, soweit das Formular wie vorliegend gestaltet ist (vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Juni 2015 - I-16 U 151/14, 16 U 1516 U 151/14, juris Rn. 7 f.; LG Bonn, Urteil vom 12. November 2014 - 2 O 46/14, juris Rn. 40; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 15. Oktober 2015 - 6 O 2628/15, juris Rn. 49 ff.; LG Wuppertal, Urteil vom 10. Juli 2014 - 4 O 129/14, juris Rn. 24).
45
c) Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich auch aus der englischen Fassung des dem Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB zugrunde liegenden Art. 10 Abs. 2 VerbrKrRL nichts anderes, wonach die Angaben (auch diejenigen gemäß Buchstabe p des Art. 10 Abs. 2 VerbrKrRL) "in a clear and concise manner" zu erfolgen haben.
46
Soweit die Revision meint, die englische Fassung lasse deutlicher erkennen , dass eine kurze und präzise Vertragsgestaltung verlangt werde, die mit einer Widerrufsinformation über mehrere, eng bedruckte Formularseiten und zahlreichen Ankreuzoptionen nicht zu vereinbaren sei, kann dem nicht gefolgt werden. Vielmehr ist für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher offensichtlich, dass vom Verwender nicht gewählte Ankreuzoptionen nicht Teil seiner Widerrufsinformation sind und folglich ignoriert werden können. Die Unterscheidung zwischen vom Verwender ausgewählten und also zur Kenntnis zu nehmenden Textfeldern und nicht ausgewählten , mithin für den konkreten Vertragsabschluss irrelevanten Textvarianten vermag ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher binnen kürzester Zeit vorzunehmen. Daran ändert sich auch nichts, wenn sich die Textvarianten einer formularmäßigen Widerrufsinformation - wie hier - über mehrere Druckseiten erstrecken (vgl. auch LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 15. Oktober 2015 - 6 O 2628/15, juris Rn. 53; LG Köln, Urteil vom 26. März 2015 - 30 O 156/14, juris Rn. 16).
47
d) Entgegen der Ansicht der Revision ist eine Vorlage der Frage, ob die Gestaltung eines Formulars mit einer Vielzahl von Ankreuzoptionen mit der Vorgabe aus Art. 10 Abs. 2 Buchstabe p VerbrKrRL vereinbar ist, an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht geboten. Eine Vorlage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV kommt nicht in Betracht, da die Auslegung des Unionsrechts - wie oben dargelegt - derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum mehr bleibt ("acte clair", EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 16; Slg. 2005, I-8151 Rn. 33; BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2015 - 1 BvR 499/12, WM 2015, 525, 526 mwN).
Ellenberger Maihold Matthias Derstadt Dauber
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 26.05.2014 - 44 O 7/14 KfH -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 05.02.2015 - 2 U 81/14 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 443/16
Verkündet am:
10. Oktober 2017
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 495 Abs. 1, § 355 Abs. 2 Satz 1 (Fassung bis zum 10. Juni 2010)
Eine formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen genügende Widerrufsbelehrung
wird nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer
, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen
Zusatz enthalten (Anschluss an BGH, Urteil vom 16. Dezember
2015 - IV ZR 71/14, juris Rn. 11).
BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 443/16 - OLG Koblenz
LG Mainz
ECLI:DE:BGH:2017:101017UXIZR443.16.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. August 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 7. September 2015 wird auch insoweit zurückgewiesen, als auf sein Rechtsmittel die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger 1.835,95 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Februar 2014 zu zahlen. Im übrigen Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Klägers.
2
Die Parteien schlossen am 22. März 2007 zwecks Finanzierung einer Immobilie einen (später in Teilbeträgen unter zwei Nummern geführten) Darlehensvertrag über 73.000 € zu einem für fünfzehn Jahre festen jährlichen Nominalzinssatz von 4,65% p.a. Zur Sicherung der Ansprüche der Beklagten diente ein Grundpfandrecht. In dem Darlehensformular war folgender, drucktechnisch nicht besonders hervorgehobener "Wichtiger Hinweis" mitabgedruckt: "Dieser Darlehensvertrag wird zunächst nur vom Darlehensnehmer unterzeichnet und stellt lediglich ein verbindliches Darlehensangebot seitens des Darlehensneh- mers an die […] [Beklagte] dar. Der Darlehensvertrag kommt erst durch Unter- zeichnung durch die […] [Beklagte] zustande; erst dann besteht der Anspruch auf Auszahlung des Darlehens". Die Beklagte belehrte den Kläger wie folgt über sein Widerrufsrecht:
3
Mit Spaltungs- und Übernahmevertrag vom 24. April 2010 übernahm die E. (künftig: EAA) die vertraglichen Rechte und Pflichten aus bestimmten von der Beklagten geschlossenen Darlehensverträgen, zu denen nach dem Vortrag der Beklagten auch der mit dem Klägergeschlossene Darlehensvertrag gehörte. Im Mai 2010 teilten mit gesonderten Schreiben sowohl die Beklagte als auch die EAA dem Kläger sinngemäß mit, die vertraglichen Rechte und Pflichten der Beklagten aus dem Darlehensvertrag mit dem Kläger seien von der EAA übernommen worden. Die Beklagte führte weiter aus, für den Kläger ändere sich "[n]icht viel": Sein Vertrag werde "zu gleichen Bedingungen mit der gleichen Darlehensnummer fortgeführt und die Bearbeitung" erfolge "weiterhin" durch die Beklagte. Das Darlehenskonto betreffende Auszüge erhielt der Kläger anschließend jeweils von der Beklagten mit dem Zusatz "im Auftrag der E. (EAA)".
4
Im Dezember 2013 erfragte der Kläger bei der Beklagten die Konditionen einer vorzeitigen Rückführung des Darlehens für den Fall der Veräußerung der Immobilie. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2013 teilte die Beklagte dem Kläger unter dem Briefkopf "W. Im Auftrag der EAA" mit, sie sei "[m]it der vorzeitigen Rückzahlung des o.g. Darlehens […] bei Zahlung einer Vorfällig- keitsentschädigung einverstanden, wenn das Finanzierungsobjekt verkauft" werde. Außerdem kündigte sie die Berechnung einer "Bearbeitungsgebühr" an. Wiederum unter dem Briefkopf "W. Im Auftrag der EAA" errechnete die Beklagte mit Schreiben vom 3. April 2014 eine "Vorfälligkeitsentschädigung" in Höhe von 7.827,75 €, die der Kläger mit dem Bearbeitungsentgelt in Höhe von 150 € an die Beklagte leistete.
5
Mit Schreiben vom 5. Juni 2014 widerrief der Kläger gegenüber der Beklagten seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung und setzte der Beklagten "[f]ür die Abrechnung des Darlehens" eine Frist bis zum 19. Juni 2014. Mit einem Schreiben vom 1. Juli 2014 wies die Beklagte den Widerruf zurück. Mit Schreiben seines vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vom 12. August 2014 forderte der Kläger die Beklagte zu einer "Neuabrechnung bzw. -saldierung der Darlehen" bis zum 2. September 2014 auf. Hierzu nahm die Beklagte unter dem 1. Oktober 2014 ohne Verweis auf eine Beauftragung durch die EAA abschlägig Stellung, wobei sie anführte, das Schreiben vom 12. August 2014 sei ihr "zur direkten Beantwortung zugeleitet worden".
6
Die am 5. Februar 2015 zugestellte Klage auf Neuabrechnung der "Darlehensverträge" , Zahlung des sich aus der Neuabrechnung zugunsten des Klägers ergebenden Differenzbetrags, Rückzahlung des Bearbeitungsentgelts sowie Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten, hilfsweise Freistellung , weiter hilfsweise auf Zahlung von 11.246,76 € nebst Zinsen und "äußerst hilfsweise" auf Feststellung, dass "die Darlehensverträge […] in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden" seien, hat das Landgericht unter Verweis auf die Grundsätze von Treu und Glauben abgewiesen. Auf die dagegen gerichtete Berufung des Klägers, mit der er zuletzt noch Zahlung von 11.246,76 €, Rückzahlung des Bearbeitungsentgelts, Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten nebst Rechtshängigkeitszinsen, hilfsweise Freistellung , und "äußerst hilfsweise" die Feststellung des Zustandekommens eines Rückgewährschuldverhältnisses beansprucht hat, hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert. Es hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 11.246,76 € und weitere 150 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. September 2014 sowie "für die außergerichtliche Rechtsverfolgung an den Kläger 1.835,95 €" nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem "5. Februar 2014" zu zahlen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten , mit der sie ihren Antrag auf vollständige Zurückweisung der Berufung des Klägers weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:

7
Die Revision der Beklagten hat Erfolg.

I.

8
Das Berufungsgericht (OLG Koblenz, Urteil vom 5. August 2016 - 8 U 1091/15, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, im Wesentlichen ausgeführt:
9
Die Beklagte sei richtige Adressatin des Widerrufs vom 5. Juni 2014 und richtige Gegnerin der Ansprüche des Klägers aus dem Rückgewährschuldverhältnis. Dabei bedürfe keiner weiteren Aufklärung, ob auf der Grundlage des "Spaltungs- und Übernahmevertrags" vom 24. April 2010 der Darlehensvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten auf die EAA übertragen worden sei. Jedenfalls habe die Beklagte nicht hinreichend dazu vorgetragen, bei der EAA habe es sich, was Voraussetzung des Ausschlusses der Mithaftung der Beklagten gewesen sei, um eine "nach dem Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz […] errichtete Abwicklungsanstalt" gehandelt.Im Übrigen müsse sich die Be- klagte jedenfalls nach Rechtsscheingrundsätzen als richtige Adressatin des Widerrufs und Anspruchsgegnerin behandeln lassen. Der Kläger habe aufgrund der Schreiben der Beklagten vom 23. Dezember 2013 und 3. April 2014 davon ausgehen dürfen, "sich mit seinem Rückzahlungsbegehren an seinen auch für die weitere Abwicklung nach wie vor zuständigen Vertragspartner gewandt zu haben". Der kleingedruckte Zusatz "Im Auftrag der EAA" im Briefkopf der Beklagten habe an diesem Befund nichts geändert. Erst recht sei der Eindruck, die Beklagte sei weiterhin Vertragspartnerin, durch ihr Schreiben vom 1. Oktober 2014 bestärkt worden.
10
Die Beklagte habe den Kläger unzureichend deutlich über die Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist belehrt. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters für die Widerrufsbelehrung nach der maßgeblichen Fassung der BGB-Informationspflichten-Verordnung könne sich die Beklagte nicht berufen, weil die Widerrufsbelehrung der Beklagten dem Muster nicht vollständig entsprochen habe. Mangels ordnungsgemäßer Belehrung sei die Widerrufsfrist nicht angelaufen, so dass der Kläger den Widerruf noch 2014 habe erklären können. Dass die Parteien vor Ausübung des Widerrufsrechts einen Aufhe- bungsvertrag geschlossen hätten, stehe weder dem Widerruf der auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen noch einem Anspruch auf Rückgewähr der erbrachten Leistungen entgegen.
11
Der Kläger habe das Widerrufsrecht nicht verwirkt. Zwar sei eine Verwirkung auch ohne Rücksicht auf die Kenntnis und Willensrichtung des Berechtigten möglich, wenn der Verpflichtete bei objektiver Beurteilung aus dem Verhalten des Berechtigten habe schließen dürfen, dass der Berechtigte sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, so dass der Verpflichtete mit einer Rechtsausübung durch den Berechtigten nicht mehr habe zu rechnen brauchen und sich entsprechend darauf habe einrichten dürfen. Diese Voraussetzungen seien indessen nicht gegeben. Der Umstand, dass dem Berechtigten das ihm zustehende Recht unbekannt gewesen sei, stehe einer Verwirkung jedenfalls dann entgegen, wenn die Unkenntnis des Berechtigten in den Verantwortungsbereich des Verpflichteten falle. Der Unternehmer, der gegen seine Pflicht verstoßen habe, dem Verbraucher eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zu erteilen, dürfe nicht darauf vertrauen, er habe durch seine Belehrung die Widerrufsfrist in Lauf gesetzt. Gegen die Schutzwürdigkeit des Unternehmers spreche zudem, dass er den Schwebezustand durch eine Nachbelehrung beenden könne. Vom Vorliegen des Umstandsmoments sei auch nicht deshalb auszugehen, weil die Parteien eine Aufhebungsvereinbarung geschlossen hätten. Die beiderseitige vollständige Vertragserfüllung führe nicht zum Verlust des Widerrufsrechts und könne allein auch nicht ausreichen, um die Annahme der Verwirkung zu rechtfertigen. Der Kläger habe das Widerrufsrecht überdies nicht rechtsmissbräuchlich ausgeübt. Auf die Motive, die ihn zur Ausübung des Widerrufsrechts bewogen hätten, komme es nicht an.
12
Auf der Grundlage des durch den Widerruf entstandenen Rückgewährschuldverhältnisses könne der Kläger seine Leistungen zurückverlangen. Verzugszinsen stünden dem Kläger zu, weil die Beklagte aufgrund der Fristsetzung mit Schreiben vom 12. August 2014 ab dem 3. September 2014 in Verzug geraten sei. Entsprechend sei die Beklagte - wenn auch in reduziertem Umfang - zur Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten verpflichtet.

II.

13
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
14
1. Im Ausgangspunkt richtig ist das Berufungsgericht freilich davon ausgegangen , der Kläger habe seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung gegenüber der Beklagten als richtiger Erklärungsgegnerin widerrufen. Aus dem von der Beklagten vorgelegten eigenen Schreiben vom Mai 2010 ergibt sich, dass die Beklagte auch nach einem Übergang des Darlehensverhältnisses auf die EAA weiter jedenfalls als deren Erklärungsempfängerin fungieren wollte und sollte. Damit war sie richtige Adressatin des vom Kläger erklärten Widerrufs.
15
2. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht im Falle der wirksamen Ausübung des Widerrufsrechts die Beklagte für die Schuldnerin der aus dem Rückabwicklungsverhältnis resultierenden Ansprüche gehalten hat, weisen indessen Rechtsfehler auf.
16
a) Eine Mithaftung der Beklagten gemäß § 133 Abs. 3 UmwG, die auch für Verpflichtungen aufgrund eines nach Wirksamwerden der Spaltung erklärten Widerrufs gälte (vgl. Hörtnagl in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG, 7. Aufl., § 133 Rn. 13; Seulen in Semler/Stengel, UmwG, 4. Aufl., § 133 Rn. 13), hat das Berufungsgericht , was die Revision zu Recht rügt, verfahrensfehlerhaft angenommen.
17
Die Beklagte hat vom Kläger bestritten im Rechtsstreit eingewandt, sie hafte nicht neben der EAA für aus dem Rückgewährschuldverhältnis folgende Ansprüche des Klägers, weil ihre Mithaftung nach § 8a Abs. 8 Nr. 5 FMStFG in der Fassung vom 17. Juli 2009 (künftig: aF) ausgeschlossen sei (vgl. auch Adolff/Eschwey, ZHR 177 [2013], 902, 927 ff.). Diesen Einwand durfte das Berufungsgericht anders als geschehen nicht als unsubstantiiert zurückweisen, ohne der Beklagten zuvor Gelegenheit zur weiteren Vertiefung ihres Vortrags zu geben.
18
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf eine in erster Instanz siegreiche Partei grundsätzlich darauf vertrauen, dass das Berufungsgericht ihr rechtzeitig einen Hinweis erteilt, wenn es der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will. Das Berufungsgericht ist dann auch verpflichtet, der betroffenen Partei Gelegenheit zu geben, auf den Hinweis zu reagieren und ihren Tatsachenvortrag zu ergänzen sowie gegebenenfalls Beweis anzutreten (Senatsurteil vom 21. Dezember 2004 - XI ZR 17/03, juris Rn. 11; Senatsbeschlüsse vom 15. Februar 2005 - XI ZR 144/03, juris Rn. 12 und vom 15. Juni 2010 - XI ZR 318/09, WM 2010, 1448 Rn. 20). Ein rechtlicher Hinweis ist nur dann entbehrlich, wenn eine Partei in erster Instanz obsiegt hat, die dem ihr günstigen Urteil zugrundeliegende Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts als zentraler Streitpunkt zur Überprüfung durch das Berufungsgericht gestellt wird und das Berufungsgericht sich sodann der Auffassung des Berufungsklägers anschließt. In diesem Fall muss die in erster Instanz erfolgreiche Partei von vornherein damit rechnen, dass das Berufungsgericht anderer Auffassung ist (Senatsbeschluss vom 10. Januar 2017 - XI ZR 365/14, BKR 2017, 164 Rn. 27).
19
So liegt der Fall hier aber nicht. Die Frage, ob die Beklagte passivlegitimiert sei, spielte für die Entscheidung des Landgerichts keine Rolle. Das Berufungsgericht hätte mithin der Beklagten Gelegenheit geben müssen, zu den Voraussetzungen eines gesetzlichen Ausschlusses ihrer Mithaftung weiter vorzutragen.
20
b) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht auch eine Haftung der Beklagten wegen eines zurechenbar gesetzten Rechtsscheins - so von der Revision zu Recht beanstandet - angenommen. Denn das Berufungsgericht hat dabei wesentlichen Prozessstoff außer Acht gelassen.
21
Allerdings kann eine Haftung nach § 242 BGB unter bestimmten Umständen in Betracht kommen, wenn sich der in Anspruch Genommene zunächst auf den geltend gemachten Anspruch einlässt und sich erst später zum Nachteil des Anspruchstellers auf das Fehlen seiner Passivlegitimation beruft (BGH, Ur- teile vom 23. Oktober 1986 - VII ZR 195/85, WM 1987, 110 f. und vom 11. Juni 1996 - VI ZR 256/95, NJW 1996, 2724 f. mwN). Es handelt sich hierbei um Fälle der Rechtsscheinhaftung als Unterfall widersprüchlichen Verhaltens, in denen der in Anspruch Genommene zurechenbar den Rechtsschein gesetzt hat, Schuldner der behaupteten Forderung zu sein, und der vermeintliche Gläubiger gutgläubig darauf vertraut (vgl. BGH, Urteile vom 12. Juni 2012 - II ZR 256/11, WM 2012, 1629 Rn. 27 und vom 5. Juli 2012 - III ZR 116/11, WM 2012, 1482 Rn. 22; Beschluss vom 21. Dezember 2010 - IX ZR 199/10, ZIP 2011, 484 Rn. 7).
22
Die Voraussetzungen einer Rechtsscheinhaftung hat das Berufungsgericht indessen nicht rechtsfehlerfrei hergeleitet. Zwar kann die Würdigung der konkreten Umstände anhand des § 242 BGB durch das Berufungsgericht vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob sie auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht, alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder von einem falschen Wertungsmaßstab ausgeht (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, BGHZ 211, 105 Rn. 18 und - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 43 mwN). Auch danach erweist sich die Folgerung des Berufungsgerichts indessen als rechtsfehlerhaft. Denn das Berufungsgericht hat, worauf die Revision zu Recht hinweist, isoliert einzelne Aspekte des in den Jahren 2013 und 2014 geführten Schriftverkehrs gewürdigt, ohne die Schreiben aus dem Mai 2010 und die Gestaltung des Briefkopfs der Beklagten in den Folgeschreiben bei seiner Bewertung miteinzubeziehen. Darauf, ob die vom Berufungsgericht für maßgeblich erachteten Rechtshandlungen der Beklagten im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung des Darlehensvertrags vom Kläger als auf einer treuhänderischen Verwaltung der Beklagten für die EAA beruhend verstanden werden mussten, ist das Berufungsgericht nicht eingegangen.
23
3. Die Folgerung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe den Kläger unzureichend über das ihm zukommende Widerrufsrecht belehrt, so dass die Widerrufsfrist bei Erklärung des Widerrufs noch nicht abgelaufen gewesen sei, hält revisionsrechtlicher Überprüfung ebenfalls nicht stand.
24
Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag - wie von der Beklagten behauptet - im Wege des Fernabsatzes zustande gekommen ist. Davon hängt aber, was der Senat nach Erlass des Berufungsurteils klargestellt hat, ab, ob die Widerrufsbelehrung der Beklagten fehlerfrei war oder nicht (vgl. einerseits Senatsurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 46 ff., andererseits Senatsurteile vom 24. März 2009 - XI ZR 456/07, WM 2009, 1028 Rn. 14 und vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15, WM 2017, 1258 Rn. 22 ff.). Mangels hinreichender Feststellungen des Berufungsgerichts ist im Revisionsverfahren zugunsten der Beklagten zu unterstellen, dass die Parteien ein Fernabsatzgeschäft geschlossen haben. Unter diesen Umständen entsprach die Widerrufsbelehrung anders als vom Berufungsgericht angenommen den gesetzlichen Anforderungen (Senatsurteil vom 21. Februar 2017, aaO).
25
Entgegen dem Vorbringen der Revisionserwiderung war die Widerrufsbelehrung - den Abschluss des Darlehensvertrags als Fernabsatzgeschäft unterstellt - auch nicht in einer Zusammenschau mit dem "Wichtige[n] Hinweis" undeutlich. Der vorformulierte Hinweis war aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Kunden (Senatsurteile vom 28. Mai 2013 - XI ZR 6/12, WM 2013, 1314 Rn. 34 sowie vom 6. Dezember 2011 - XI ZR 401/10, WM 2012, 262 Rn. 24 und - XI ZR 442/10, juris Rn. 31) verständlich. Darüber hinaus wird eine formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen genügende Widerrufsbelehrung nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer, wie hier drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2015 - IV ZR 71/14, juris Rn. 11).
26
4. Anhand der neueren Senatsrechtsprechung (Senatsurteile vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, BGHZ 211, 105 Rn. 40 und - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 37, vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, WM 2016, 2295 Rn. 30 f. und vom 14. März 2017 - XI ZR 442/16, WM 2017, 849 Rn. 27 f.) als rechtsfehlerhaft erweisen sich außerdem die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht eine Verwirkung des Widerrufsrechts verneint hat. Dass die Be- klagte davon ausging oder ausgehen musste, der Kläger habe von seinem Widerrufsrecht keine Kenntnis, schloss entgegen der Rechtsmeinung des Berufungsgerichts eine Verwirkung nicht aus (vgl. BGH, Urteile vom 27. Juni 1957 - II ZR 15/56, BGHZ 25, 47, 53 und vom 16. März 2007 - V ZR 190/06, WM 2007, 1940 Rn. 8). Gleiches gilt für den Umstand, dass die Beklagte "die Situation selbst herbeigeführt hat", weil sie eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nicht erteilt hat. Gerade bei beendeten Verbraucherdarlehensverträgen - wie hier - kann das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs schutzwürdig sein, auch wenn die von ihm erteilte Widerrufsbelehrung ursprünglich den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprach und er es in der Folgezeit versäumt hat, den Verbraucher nachzubelehren (Senatsurteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, aaO, Rn. 41). Das gilt in besonderem Maße, wenn die Beendigung des Darlehensvertrags auf einen Wunsch des Verbrauchers zurückgeht (Senatsurteil vom 11. Oktober 2016, aaO, Rn. 30; Senatsbeschluss vom 12. September 2017 - XI ZR 365/16, n.n.v., Rn. 8).
27
5. Das Berufungsgericht, das dem Kläger Verzugszinsen wie beantragt ab dem 3. September 2014 zugesprochen hat, hat schließlich übersehen, dass sich die Beklagte jedenfalls zu diesem Zeitpunkt nach Maßgabe der mit Senatsurteil vom 21. Februar 2017 (XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 23 ff.) aufgestellten Grundsätze mit der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB nicht in Schuldnerverzug befand, so dass die Beklagte auch nicht zur Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten verpflichtet war. In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht - bei der Datierung "5. Februar 2014" handelt es sich ersichtlich um einen Schreibfehler, gemeint ist der "5. Februar 2015" - dem Kläger unzutreffend aus § 291 BGB bereits ab dem Tage der Zustellung der Klageschrift Prozesszinsen zugesprochen. Die Pflicht zur Zinszahlung besteht in entsprechender Anwendung von § 187 Abs. 1 BGB indessen erst ab dem auf die Rechtshängigkeit folgenden Tag (Senatsurteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 562/15, WM 2017, 1643 Rn. 103, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ).

III.

28
Das Berufungsurteil unterliegt, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten entschieden hat, der Aufhebung (§ 562 Abs. 1 ZPO). Insoweit stellt es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
29
Soweit das Berufungsgericht auf die Berufung des Klägers die Beklagte zur Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten verurteilt hat, ist die Sache zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO), weil dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein entsprechender Anspruch zusteht (Senatsurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 34 f.).
30
Im Übrigen ist die Sache, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten erkannt hat, nicht zur Endentscheidung reif. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Ellenberger Grüneberg Maihold
Menges Derstadt
Vorinstanzen:
LG Mainz, Entscheidung vom 07.09.2015 - 5 O 237/14 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 05.08.2016 - 8 U 1091/15 -

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Der Verbraucher hat Wertersatz für einen Wertverlust der Ware zu leisten, wenn

1.
der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war, und
2.
der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über dessen Widerrufsrecht unterrichtet hat.

(2) Der Verbraucher hat Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Dienstleistungen, für die der Vertrag die Zahlung eines Preises vorsieht, oder die bis zum Widerruf erfolgte Lieferung von Wasser, Gas oder Strom in nicht bestimmten Mengen oder nicht begrenztem Volumen oder von Fernwärme zu leisten, wenn

1.
der Verbraucher von dem Unternehmer ausdrücklich verlangt hat, dass mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen werden soll,
2.
bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag der Verbraucher das Verlangen nach Nummer 1 auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt hat und
3.
der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ordnungsgemäß informiert hat.
Bei der Berechnung des Wertersatzes ist der vereinbarte Gesamtpreis zu Grunde zu legen. Ist der vereinbarte Gesamtpreis unverhältnismäßig hoch, so ist der Wertersatz auf der Grundlage des Marktwerts der erbrachten Leistung zu berechnen.

(3) Widerruft der Verbraucher einen Vertrag über die Bereitstellung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, so hat er keinen Wertersatz zu leisten.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Der Verbraucher hat Wertersatz für einen Wertverlust der Ware zu leisten, wenn

1.
der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war, und
2.
der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über dessen Widerrufsrecht unterrichtet hat.

(2) Der Verbraucher hat Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Dienstleistungen, für die der Vertrag die Zahlung eines Preises vorsieht, oder die bis zum Widerruf erfolgte Lieferung von Wasser, Gas oder Strom in nicht bestimmten Mengen oder nicht begrenztem Volumen oder von Fernwärme zu leisten, wenn

1.
der Verbraucher von dem Unternehmer ausdrücklich verlangt hat, dass mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen werden soll,
2.
bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag der Verbraucher das Verlangen nach Nummer 1 auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt hat und
3.
der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ordnungsgemäß informiert hat.
Bei der Berechnung des Wertersatzes ist der vereinbarte Gesamtpreis zu Grunde zu legen. Ist der vereinbarte Gesamtpreis unverhältnismäßig hoch, so ist der Wertersatz auf der Grundlage des Marktwerts der erbrachten Leistung zu berechnen.

(3) Widerruft der Verbraucher einen Vertrag über die Bereitstellung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, so hat er keinen Wertersatz zu leisten.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Der Verbraucher hat Wertersatz für einen Wertverlust der Ware zu leisten, wenn

1.
der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war, und
2.
der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über dessen Widerrufsrecht unterrichtet hat.

(2) Der Verbraucher hat Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Dienstleistungen, für die der Vertrag die Zahlung eines Preises vorsieht, oder die bis zum Widerruf erfolgte Lieferung von Wasser, Gas oder Strom in nicht bestimmten Mengen oder nicht begrenztem Volumen oder von Fernwärme zu leisten, wenn

1.
der Verbraucher von dem Unternehmer ausdrücklich verlangt hat, dass mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen werden soll,
2.
bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag der Verbraucher das Verlangen nach Nummer 1 auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt hat und
3.
der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ordnungsgemäß informiert hat.
Bei der Berechnung des Wertersatzes ist der vereinbarte Gesamtpreis zu Grunde zu legen. Ist der vereinbarte Gesamtpreis unverhältnismäßig hoch, so ist der Wertersatz auf der Grundlage des Marktwerts der erbrachten Leistung zu berechnen.

(3) Widerruft der Verbraucher einen Vertrag über die Bereitstellung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, so hat er keinen Wertersatz zu leisten.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.