Landgericht Stuttgart Urteil, 29. Okt. 2012 - 26 O 178/12

bei uns veröffentlicht am29.10.2012

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 16.000,00 Euro nebst 8,5 % Zinsen p.a. aus 6.000,00 Euro ab dem 01.08.2008 und 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz - höchstens jedoch 8,5 % Zinsen - p.a. aus 10.000,00 Euro - ab dem 28.12.2010 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 26.112,92 Euro festgesetzt.

Tatbestand

 
Die Kläger machen gegen den Beklagten die Rückzahlung von mehreren Darlehen geltend.
Die Parteien waren untereinander eng befreundet. Das freundschaftliche Band wurde zunächst zwischen dem Kläger Ziff. 2 und dem Beklagten geknüpft. Der Kläger Ziff. 2 war auch der Steuerberater des Beklagten.
Mit Beschluss vom 15.11.2005 wurde über das Vermögen des Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet, was den Klägern bekannt war. Beim Beklagten bestand ein Grad der Behinderung von 50 %. Die Ehefrau des Beklagten, die Zeugin Angelika O., betrieb eine …-Vertretung mit mehr als fünf Mitarbeitern. Der Beklagte arbeitete im Betrieb mit, wobei dessen Rolle und der Umfang der Tätigkeit zwischen den Parteien streitig sind. Ausbezahlt wurden dem Beklagten maximal 400,00 Euro pro Monat. Im November 2005 erwarb die Ehefrau des Beklagten eine Immobilie, um darauf fremdfinanziert ein Wohnhaus zu errichten. Der Beklagte und seine Ehefrau leben im Güterstand der Gütertrennung.
Im Jahr 2007 verspürte der Beklagte mit seiner Ehefrau einen finanziellen Engpass. Deshalb sprach er zunächst mit dem Kläger Ziff. 2 über die Aufnahme eines Darlehens. Da sich der Kläger Ziff. 2 nicht dazu in der Lage sah, ein Darlehen zu gewähren, wurde die Klägerin Ziff. 1 in die Gespräche einbezogen. Sie war bereit, ihren Kontokorrent-Kredit bei der Bank entsprechend zu erweitern.
Mit schriftlichem Vertrag vom 19.01.2007 gaben die Kläger dem Beklagten und dessen Ehefrau ein Darlehen über 8.000,00 Euro zu einem Zinssatz von 8,5 % Jahreszinsen. Das Darlehen wurde ausbezahlt. In dem Darlehensvertrag wurde vereinbart, dass das Darlehen zunächst bis zum 31.12.2008 gewährt wird und die Kündigung beidseitig mit einer Frist von vier Wochen zum jeweiligen darauf folgenden Monatsende erfolgen kann (Anlage K1).
Von Mai bis Juli 2007 erfolgten Zahlungen in Höhe von insgesamt 5.000,00 Euro. Im August 2007 wurde ein weiterer Darlehensbetrag in Höhe von 3.000,00 Euro ausbezahlt. Unter Verrechnung dieser Beträge valutierte das Darlehen noch in Höhe von 6.000,00 Euro. Hierüber haben die Parteien am 19.08.2007 einen ersten schriftlichen Nachtrag verfasst (Anlage K 2). Weitere Zahlungen wurden darauf nicht entrichtet.
Im Jahr 2009 übernahmen die Kläger gegenüber der V-Bank eine selbstschuldnerische Bürgschaft in Höhe von 10.000,00 Euro zur Sicherung eines Darlehens, welches der Ehefrau des Beklagten - nach Vermittlung durch den Kläger Ziff. 2 - gewährt wurde. Bezüglich dieses Vorgangs wurde in einem weiteren - dem zweiten - Nachtrag vom 19.10.2009 zum Darlehensvertrag vom 19.01.2007 (Anlage K3) vereinbart:
„Zum 19.10.2009 wurde ein weiteres Darlehen i.F. einer Bürgschaft gegenüber der V-Bank gewährt. Die Darlehensbedingungen ergeben sich aus o.g. Darlehensvertrag. Solange keine Inanspruchnahme aus o.g. Bürgschaft erfolgt, ist insoweit keine Verzinsung anzusetzen. Des weiteren verringert sich das Darlehen um den Bürgschaftsbetrag bei Rückgewähr der Bürgschaft durch die V-Bank. Der Bürgschaftsbetrag beläuft sich auf EUR 10.000,-.“
Der Darlehensvertrag und die beiden Nachträge wurden jeweils von den Klägern, dem Beklagten und dessen Ehefrau unterzeichnet.
10 
Die Kläger wurden aus dem Bürgschaftsvertrag von der V-Bank in Höhe von 10.000,00 Euro in Anspruch genommen. Die Zahlung erfolgte zum 28.12.2010 (Anlage K4). Auf die geltend gemachten Regressansprüche erfolgte keine Leistung.
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Die Kläger beantragen,
12 
den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger 16.000,00 Euro nebst 8,5 % Zinsen p.a. aus 6.000,00 Euro ab dem 01.08.2008 und 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. aus 10.000,00 Euro - ab dem 28.12.2010 zu bezahlen.
13 
Der Beklagte beantragt,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Der Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, die abgeschlossenen Verträge seien wegen Sittenwidrigkeit nichtig und behauptet,
16 
die Darlehen seien ausschließlich für den finanziellen Bedarf seiner Ehefrau gewährt worden. Sie hätten dazu gedient, ihre Steuerschulden auszugleichen und einen Betriebsmittelkredit abzusichern. Den Klägern seien die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten bei Abschluss des Darlehensvertrages bekannt gewesen. Daher sei ihnen bewusst gewesen, dass er auf absehbare Zeit nicht in der Lage sein werde, die Darlehen zurückzahlen zu können. Auf die Frage, warum er mitunterzeichnen solle, habe der Beklagte vom Kläger Ziff. 2 bei Abschluss der Darlehensverträge zur Antwort erhalten, er solle mitunterschreiben, damit er sich nicht deplatziert vorkomme.
17 
Weiter rechnet der Beklagte hilfsweise mit einer Gegenforderung auf, die sich daraus ergebe, dass seine Ehefrau dem Kläger Ziff. 2 im Jahr 1998 einen Betrag in Höhe von 10.000,00 DM und im Jahre 2006 einen weiteren Geldbetrag in Höhe von 5.000,00 Euro für eine Geldanlage in Marokko übergeben habe. Das Geld sei ordnungsgemäß weitergeleitet worden, aber die Ehefrau des Beklagten habe trotzdem keine Gegenleistung zu erhalten. Die Geldanlage sei durch den Kläger Ziff. 2 vermittelt worden, dieser habe dort ebenfalls Geld angelegt. Das Geld sei nur wegen des starken Vertrauensverhältnisses investiert worden. Die Forderung auf Rückzahlung des Geldes habe die Zeugin O. an den Beklagten abgetreten.
18 
Die Kläger behaupten,
19 
das erste Darlehen sei gewährt worden, um die Finanzierung des Hausbaus zu ermöglichen. Die Schwerbehinderung des Beklagten sei den Klägern nicht bekannt gewesen. Die Geschäfte der …-Vertretung seien faktisch vom Beklagten geführt worden. Wegen des Insolvenzverfahrens sei die Konstruktion so gewählt worden, dass die Ehefrau des Beklagten als Inhaberin auftrat. Ferner bestreiten die Kläger, von der Zeugin O. Geld für eine Geldanlage in Marokko entgegengenommen zu haben.
20 
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin Angelika O.. Die Parteien wurden, soweit sie erschienen waren, in der mündlichen Verhandlung formlos zur Sache angehört.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die zulässige Klage ist begründet.
22 
I. Anspruch auf Zahlung aus dem Nachtrag 1 in Verbindung mit dem Darlehensvertrag vom 19. Januar 2007
23 
1. Die Kläger haben einen Anspruch auf Zahlung von 6.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8,5 % ab dem 01.08.2008 gegen den Beklagten aus § 488 Absatz 1 Satz 2 BGB. Der Darlehensvertrag wurde zwischen den Parteien durch den Nachtrag 1 vom 19.08.2007 (Anlage K 2) in Verbindung mit dem Vertrag vom 19.01.2007 geschlossen.
24 
Der Beklagte ist durch Unterzeichnung des Vertrages „echter Mitdarlehensnehmer“ geworden und nicht bloß Mithaftender (unter 2.). Als Darlehensschuldner kann er nicht den Einwand der Sittenwidrigkeit erheben, der im Übrigen auch nicht durchgreifen würde (unter 3.).
25 
2. Die Qualifizierung der Verpflichtung als Darlehensschuld oder aber als Beitrittsschuld ist davon abhängig, ob der Beklagte als gleichberechtigter Vertragspartner neben seiner Ehefrau einen Anspruch auf Auszahlung der Darlehensvaluta haben und deshalb gleichgründig zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet sein sollte, oder aber ob er aus dem Darlehensvertrag keine Rechte haben, sondern den Klägern nur zu Sicherungszwecken in Höhe des offenen Darlehensbetrages haften sollte. Maßgebend für die Abgrenzung zwischen der Verpflichtung als Mitdarlehensnehmer und der Haftung als Beitretender ist die von den Vertragsparteien tatsächlich gewollte Rechtsfolge (BGH, Urteil vom 23.03.2004, Az. XI ZR 114/03). Der Wille der Vertragsparteien bei Abschluss des Vertrages ist durch Auslegung nach §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Ausgangspunkt ist der Vertragswortlaut sowie die Berücksichtigung der Interessenlage der Vertragspartner (BGH, Urteil vom 23.03.2004, Az. XI ZR 114/03).
26 
Der Wortlaut des Vertrages indiziert den Beklagten als Darlehensnehmer. Für die Stellung des Beklagten als Darlehensnehmer spricht auch sein persönliches Interesse an der Darlehensaufnahme: Dieses hat sich hat sich in seinem Einsatz ausgedrückt, der zur Aufnahme und zum erfolgreichen Abschluss der Gespräche über den Darlehensvertrag führte. Sein Mitwirken war für das Rechtsgeschäft kausal. Wie die Klägerin Ziff. 2 in ihrer persönlichen Anhörung glaubhaft versicherte, hätte sie das Darlehen nicht alleine an die Ehefrau des Beklagten gegeben. Der Beklagte hat somit bei der Darlehensaufnahme eine entscheidende Rolle eingenommen und den Abschluss des Vertrags ermöglicht. Seine Freundschaft zum Kläger Ziff. 2 war für die Kläger ausschlaggebendes Motiv für das Darlehen.
27 
Unter diesen Umständen ist nicht erheblich, ob seine streitige Behauptung zutrifft, dass das Darlehen für die Zwecke seiner Ehefrau dienen sollte. Zwar kann für die Frage, ob der Beklagte ein echter Mitdarlehensnehmer ist, auch ein Gesichtspunkt sein, inwieweit er als im Wesentlichen gleichberechtigter Partner über die Auszahlung sowie die Verwendung der Darlehensvaluta mitentscheiden durfte. Ob diese Voraussetzungen im konkreten Einzelfall erfüllt sind, beurteilt sich ausschließlich nach den Verhältnissen aufseiten der Mitdarlehensnehmer (BGH, Urteil vom 04.12.2001, Az. XI ZR 56/01). Diese Umstände müssen allerdings dem Vertragspartner erkennbar gewesen sein (§§ 133, 157 BGB). Durch seine prägende Rolle in der Vertragsanbahnung, durch sein persönliches Interesse an dem Darlehen und durch den freundschaftlichen Zweck des Darlehens war demgegenüber dem Beklagten selbst erkennbar, dass die Kläger ihn als gleichwertigen Vertragspartner ansehen würden. Hinzu kommt, dass die Kläger den Beklagten und seine Ehefrau offenbar als wirtschaftliche Einheit betrachtet haben, auch wenn die Vermögen juristisch getrennt waren. Demzufolge blieb die Frage, ob das Darlehen ausschließlich dem Vermögen der Ehefrau diente, in den Vertragsverhandlungen von untergeordneter Bedeutung.
28 
3. a) Der Beklagte kann gegen die Forderung nicht einwenden, dass der Darlehensvertrag nichtig sei, weil er gegen die guten Sitten verstoße.
29 
Ausgehend von der Qualifizierung des Beklagten als Mitdarlehensnehmer kommt ein Verstoß des Darlehensvertrages gegen die guten Sitten wegen krasser finanzieller Überforderung von vornherein nicht in Betracht. Aufgrund der Vertragsfreiheit ist es grundsätzlich jedem Volljährigen unbenommen, in eigener Verantwortung Geschäfte abzuschließen und sich zu Leistungen zu verpflichten, die ihn finanziell überfordern und von ihm notfalls nur unter dauernder Inanspruchnahme auch des pfändungsfreien Einkommens erbracht werden können (BGH, Urteil vom 23.03.2004, Az. XI ZR 114/03).
30 
b) Das Rechtsgeschäft wäre aber selbst dann nicht sittenwidrig nichtig, wenn der Beklagte nicht als echter Darlehensnehmer, sondern als Mithaftender anzusehen wäre.
31 
c) Ein Rechtsgeschäft ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist. Die Norm schützt den Schwächeren davor, unter dem Zwang der Verhältnisse rechtliche Bindungen einzugehen, die er unter normalen Umständen nicht eingegangen wäre (Nassall in: jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 138 BGB Rn. 7). Bei der Würdigung der Umstände sind nicht nur der objektive Inhalt des Geschäfts, sondern auch die Umstände, die zu seiner Vornahme geführt haben, und die von den Parteien verfolgten Absichten und Beweggründe zusammenfassend zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 10.10.1997, Az. V ZR 74/96). Das Bewusstsein der Sittenwidrigkeit und eine Schädigungsabsicht sind nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Handelnde die Tatsachen kennt, aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergibt (BGH, Urteil vom 27.01.1988, Az. VIII ZR 155/87).
32 
d) Jedoch macht der Umstand allein, dass der Ehepartner eine Mithaftung eingegangen ist, die ihn finanziell überfordert, das Rechtsgeschäft nicht sittenwidrig. Vielmehr müssen Umstände hinzukommen, durch die ein unerträgliches Ungleichgewicht zwischen den Vertragspartnern hervorgerufen wird, welches die Verpflichtung des Mithaftenden auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Gläubigers rechtlich nicht mehr hinnehmbar erscheinen lässt. Entsprechende Voraussetzungen sind insbesondere dann gegeben, wenn die Entscheidungsfreiheit des Mithaftenden in rechtlich anstößiger Weise beeinträchtigt wurde und der Gläubiger sich dies zurechnen lassen muss (BGH, Urteil vom 18.09.1997, Az. IX ZR 283/96). Eine sittenwidrig krasse Überforderung ist zu vermuten, wenn der Mithaftende voraussichtlich nicht einmal die von den Darlehensvertragsparteien festgelegte Zinslast aus dem pfändbaren Teil seines Einkommens und Vermögens bei Eintritt des Sicherungsfalls dauerhaft tragen kann. In einem solchen Falle krasser finanzieller Überforderung ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung ohne Hinzutreten weiterer Umstände widerleglich zu vermuten, dass der dem Hauptschuldner persönlich nahestehende Mithaftende die für ihn ruinöse Personalsicherheit allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner übernommen und der Kreditgeber dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat (BGH, Urteil vom 28.05.2002, Az. XI ZR 205/01). Eine Sittenwidrigkeit kann auch dadurch begründet sein, dass das Haftungsrisiko des Ehegatten verharmlost wird (BGH, Urteil vom 28.05.2002, Az. XI ZR 199/01).
33 
e) Der Beklagte trägt vor, er sei bekanntermaßen in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt gewesen und wegen seines Geringverdienstes von 400,00 Euro im Monat auf unabsehbare Zeit nicht in der Lage, wenigstens die Zinsen des Darlehens zu bezahlen. Zudem sei er zur Mitunterzeichnung aufgefordert worden, damit er sich nicht deplatziert vorkomme. Ob dieser - bestrittene - Vortrag zutrifft, kann dahinstehen.
34 
f) Denn auch wenn unter bestimmten Voraussetzungen zu vermuten wäre, dass der Ehegatte sich auf die Verpflichtung nur aufgrund emotionaler Bindung an den Hauptschuldner eingelassen und der Gläubiger das in verwerflicher Weise ausgenutzt hat, so betrifft dies jedenfalls nicht die Fälle, in denen das Mithaftungsbegehren auf einer die Interessen beider Vertragsteile hinreichend berücksichtigenden Abwägung beruht (BGH, Urteil vom 06.10.1998, Az. XI ZR 244/97). So liegt der Fall hier:
35 
aa) Die Kläger haben nicht im gewerblichen Bereich gehandelt, sondern das Darlehen aus freundschaftlicher Verbundenheit gewährt. Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall von den Fällen, die in der Rechtsprechung zur Entwicklung der Grundsätze zur Sittenwidrigkeit der Mithaftung von Ehegatten geführt haben. In jenen Fällen wurden die Darlehen durch Kreditinstitute ausgegeben, die rein geschäftliche Interessen verfolgen.
36 
bb) Das Darlehen wurde insbesondere auf Grund der Freundschaft des Klägers Ziff. 1 zum Beklagten gewährt. Der Beklagte hat den Abschluss des Darlehensvertrages entscheidend unterstützt, indem er zunächst mit dem Kläger Ziff. 2 und anschließend mit der Klägerin Ziff. 1 Gespräche geführt hat. Dies ergaben die übereinstimmenden Angaben der Parteien in ihrer persönlichen Anhörung sowie die Angaben der Zeugin O..
37 
Im vorliegenden Fall musste die Klägerin Ziff. 2 die erforderlichen Mittel erst durch eine Erweiterung ihres Bankkredits beschaffen. Bei einer Fremdfinanzierung sind die Folgen eines Zahlungsausfalls besonders schwerwiegend. Wie die Anhörung der Klägerin Ziff. 2 in der mündlichen Verhandlung ergab, sollte die Hilfe gewährt werden, weil die Kläger den Beklagten in Not sahen. Sie hatten Kenntnis von dem über sein Vermögen eröffneten Insolvenzverfahren. Zudem haben sie offenbar den Beklagten und dessen Ehefrau als wirtschaftliche Einheit betrachtet, auch wenn die Vermögen juristisch getrennt waren. Denn die Klägerin Ziff. 2 versicherte glaubhaft, dass sie das Darlehen der Zeugin O. alleine nicht gewährt hätte.
38 
Durch diese Umstände hat der Beklagte die Kläger bewegt, das Darlehen zu gewähren. Unter diesen Gesichtspunkten ist es aber auch nicht verwerflich, wenn die Kläger den Beklagten zur Mitunterzeichnung des Darlehensvertrages auffordern.
39 
Sittenwidriges Handeln ist schon begrifflich ausgeschlossen, wenn - wie hier - ein Darlehen an ein befreundetes Ehepaar gewährt wird, um diesem Ehepaar in einer von beiden als bedrückend empfundenen finanziellen Notlage zu helfen. Jede andere Wertung würde dazu führen, dass Darlehensgeber selbst bei größter freundschaftlicher Verbundenheit von einer finanziellen Hilfe in Form eines Darlehens Abstand nehmen würden, da eine Rückzahlung des Darlehens wegen des Einwands der Sittenwidrigkeit nicht durchgesetzt werden könnte.
40 
4. Das Darlehen wurde auch ausbezahlt. Aus Ziffer 2 des Darlehensvertrags vom 19.01.2007 ergibt sich die Pflicht zur Verzinsung des Darlehens in Höhe von 8,5 %. Aus Ziffer 5 folgt die bereits eingetretene Fälligkeit der Rückzahlung seit 31.12.2008.
41 
II. Anspruch auf Zahlung von 10.000,00 Euro aus dem Nachtrag 2 zum Darlehensvertrag
42 
Die Kläger haben gegen den Beklagten einen weiteren Anspruch in Höhe von 10.000,00 Euro aus § 675 BGB in Verbindung mit § 670 BGB und dem zweiten Nachtrag vom 19.10.2009 (Anlage K 3) zum Darlehensvertrag vom 19.01.2007.
43 
Der Beklagte hat gemeinsam mit seiner Ehefrau den Klägern den unentgeltlichen Auftrag gegeben, gegenüber der V-Bank eine Bürgschaftserklärung zur Absicherung eines Kredits seiner Ehefrau über 10.000,00 Euro abzugeben. Dieses Vertragsverhältnis ist als entgeltliche Geschäftsbesorgung im Sinne von § 675 BGB zu qualifizieren. Die Sicherung des Darlehens durch eine Bürgschaft stellt eine Geschäftsbesorgung dar. Als Entgelt wurde zwischen den Parteien eine Verzinsung ab dem Zeitpunkt der Leistung auf die Bürgschaft vereinbart. An der Qualifizierung als entgeltliche Geschäftsbesorgung ändert sich nichts durch die Bezeichnung der Parteien als „Darlehen“ in der Anlage K3. Hier wurde kein Darlehen im Sinne von § 488 BGB gewährt, da dies vorausgesetzt hätte, dass dem Darlehensnehmer unmittelbar der Geldbetrag zur Verfügung gestellt wird.
44 
Ungeachtet dessen, dass die Bürgschaft nicht zur Absicherung eines eigenen Kredits diente, ist der Beklagte als Auftraggeber anzusehen. Dies dokumentiert seine prägende Rolle beim Zustandekommen des Auftrags sowie seine Unterschrift unter den Nachtrag 2 zum Darlehensvertrag. Für die Annahme einer sittenwidrigen Mithaftung des Beklagten ist kein Raum. Auf die Ausführungen unter I. 2 und I. 3 wird verwiesen.
45 
Gemäß § 670 BGB, auf den § 675 BGB verweist, ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet, wenn der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen macht, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf. Nachdem der Kredit notleidend wurde, zahlten die Kläger aufgrund ihrer Bürgschaftsverpflichtung am 28.12.2010 einen Betrag von 10.000,00 Euro an die V-Bank als Gläubigerin der Hauptforderung. Dies stellt eine Aufwendung dar, die nach § 670 BGB ersatzfähig ist.
46 
Der zugesprochene Zinsanspruch folgt aus dem zweiten Nachtrag vom 19.10.2009 (Anlage K 3). Danach sollte bis zur Zahlung auf die Bürgschaft kein Zins bezahlt werden und ab der Zahlung - dem 28.12.2010 - der in dem Darlehensvertrag vom 19.01.2007 benannte Zinssatz, also 8,5 % (Anlage K 1, Ziffer 2). Die Kläger haben einen Zins in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz beantragt. Der Basiszinssatz lag, dies ist eine offenkundige Tatsache, seit dem 28.12.2010 zwischen 0,12 % und 0,37 %. Das Gericht ist gemäß § 308 Absatz 1 Satz 2 ZPO an den Antrag gebunden ist, andererseits - für den Fall, dass der Basiszinssatz über 3,5 % ansteigt - war der zugesprochene Zins im Höchstwert auf die vertragliche Vereinbarung zu begrenzen.
47 
III. Hilfsaufrechnung
48 
Der Beklagte hat einen Anspruch gegen den Kläger Ziff. 2 auf Rückzahlung von 10.000,00 DM (5.112,92 Euro) und weiteren 5.000,00 Euro hilfsweise zur Aufrechnung gestellt, wobei die Erfüllungswirkung gemäß §§ 428, 429 Absatz 3, § 422 Absatz 1 Satz 2 BGB auch im Verhältnis zur Klägerin Ziff. 1 eintreten würde.
49 
1. Dabei kann offenbleiben, ob die streitigen Behauptungen des Beklagten zutreffen, die die angeblich an ihn abgetretenen Ansprüche seiner Ehefrau begründen sollen. Diese Ansprüche sind nicht schlüssig.
50 
2. Ein Anspruch gegen den Kläger Ziff. 2 könnte sich allenfalls als Haftung aus § 311 Absatz 3 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 280 Absatz 1 BGB und § 241 Absatz 2 BGB ergeben.
51 
§ 311 Absatz 3 Satz 2 BGB setzt für ein Schuldverhältnis zu einem Dritten voraus, dass dieser in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst. Das Vertrauen muss über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgehen, das bei Anbahnung von Geschäftsbeziehungen immer gegeben ist oder gegeben sein sollte. Nur dann, wenn der Vertreter dem Verhandlungspartner eine zusätzliche, von ihm persönlich ausgehende Gewähr für den Bestand und die Erfüllung des in Aussicht genommenen Rechtsgeschäfts geboten hat, die für die Willensentscheidung des anderen Teils bedeutsam war, ist es gerechtfertigt, eine persönliche Vertrauenshaftung des Vertreters anzunehmen (BGH, Urteil vom 11.10.1988, Az. X ZR 57/87). Die von der Rechtsprechung herausgebildeten Fallgruppen verbindet, dass der Vertreter für den Verhandlungspartner in besonderem Maße Sachkunde und Zuverlässigkeit verkörpert, und der Verhandlungspartner auf das Vertrauen darauf angewiesen ist, weil er nicht über ausreichende eigene Sachkunde verfügt und den eigentlichen Geschäftsherrn nicht kennt oder jedenfalls nicht mit ihm in Berührung kommt (BGH a.a.O.). Setzt der Vertretene bei der Anbahnung von Verträgen einen Erfüllungsgehilfen ein, gilt folgendes: Die Annahme, der Erfüllungsgehilfe habe Vertrauen für sich und nicht für seinen Geschäftsherrn in Anspruch genommen, lässt sich grundsätzlich nur rechtfertigen, wenn jener nicht nur auf seine besondere Sachkunde verweist, sondern dem Kunden zusätzlich in zurechenbarer Weise den Eindruck vermittelt, er werde persönlich mit seiner Sachkunde die ordnungsgemäße Abwicklung des Geschäfts selbst dann gewährleisten, wenn der Kunde dem Geschäftsherrn nicht oder nur wenig vertraut oder sein Verhandlungsvertrauen sich als nicht gerechtfertigt erweist (BGH, Urteil vom 03.10.1989, Az. XI ZR 157/88).
52 
3. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass zwischen der Ehefrau des Beklagten, der Zeugin O., und dem Kläger Ziff. 2 eine enge persönliche Vertrauensbeziehung - auch in Bezug auf finanzielle Angelegenheiten - bestand. So sie tatsächlich im Jahr 1998 einen Betrag von 10.000 DM und im Jahr 2006 einen weiteren Betrag von 5.000 Euro angelegt haben sollte - was dahingestellt bleiben kann - wäre dies auf Empfehlung und Vermittlung durch den Kläger Ziff. 2 erfolgt. Zudem gab die Zeugin O. an, dass der Kläger Ziff. 2 selbst in die Hotelanlage investiert hat, die von einem Dritten, Herrn H., erstellt werden sollte. Diesem habe der Kläger Ziff. 2 abredegemäß das Geld weitergeleitet. Die Hotelanlage sei aber bis heute noch nicht im Bau.
53 
4. Die von der Zeugin bekundeten Umstände begründen keine Haftung gemäß § 311 Absatz 3 Satz 2 BGB in Verbindung mit §§ 280 Absatz 1, § 241 Absatz 2 BGB.
54 
Zum einen ist nicht erkennbar, dass der Kläger Ziff. 2 den Eindruck vermittelt haben könnte, er werde mit seiner Sachkunde die ordnungsgemäße Abwicklung des Geschäfts selbst dann gewährleisten, wenn das Vertrauen in den Geschäftspartner - Herrn H. - enttäuscht würde. Ein solches Vertrauen könnte nicht schon dadurch begründet werden, dass die Geldanlage empfohlen, der Kontakt vermittelt und Geld weitergeleitet wird. Daran ändert auch nichts, wenn der Kläger Ziff. 2 selbst Geld bei Herrn H. angelegt haben sollte. Es ist nämlich nicht ersichtlich, weshalb der Kläger Ziff. 2 eine bessere Kenntnis über die Erfolgsaussichten der Geldanlage gehabt haben soll als die Zeugin O. selbst. Wie sie selbst bekundete, sind sowohl der Beklagte als auch sie selbst nach Marokko gefahren, um Bekanntschaft mit Herrn H. zu schließen und sich näher über die Geldanlage zu informieren.
55 
IV. Nebenentscheidungen
56 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO in Verbindung mit § 92 Absatz 2 Nummer 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und Satz 2. Der Streitwert wird gemäß § 3 ZPO festgesetzt, dabei wirkt die zur Aufrechnung gestellte Forderung, insgesamt 10.112,92 Euro, streitwerterhöhend (§ 45 Absatz 1 Satz 2 GKG).

Gründe

 
21 
Die zulässige Klage ist begründet.
22 
I. Anspruch auf Zahlung aus dem Nachtrag 1 in Verbindung mit dem Darlehensvertrag vom 19. Januar 2007
23 
1. Die Kläger haben einen Anspruch auf Zahlung von 6.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8,5 % ab dem 01.08.2008 gegen den Beklagten aus § 488 Absatz 1 Satz 2 BGB. Der Darlehensvertrag wurde zwischen den Parteien durch den Nachtrag 1 vom 19.08.2007 (Anlage K 2) in Verbindung mit dem Vertrag vom 19.01.2007 geschlossen.
24 
Der Beklagte ist durch Unterzeichnung des Vertrages „echter Mitdarlehensnehmer“ geworden und nicht bloß Mithaftender (unter 2.). Als Darlehensschuldner kann er nicht den Einwand der Sittenwidrigkeit erheben, der im Übrigen auch nicht durchgreifen würde (unter 3.).
25 
2. Die Qualifizierung der Verpflichtung als Darlehensschuld oder aber als Beitrittsschuld ist davon abhängig, ob der Beklagte als gleichberechtigter Vertragspartner neben seiner Ehefrau einen Anspruch auf Auszahlung der Darlehensvaluta haben und deshalb gleichgründig zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet sein sollte, oder aber ob er aus dem Darlehensvertrag keine Rechte haben, sondern den Klägern nur zu Sicherungszwecken in Höhe des offenen Darlehensbetrages haften sollte. Maßgebend für die Abgrenzung zwischen der Verpflichtung als Mitdarlehensnehmer und der Haftung als Beitretender ist die von den Vertragsparteien tatsächlich gewollte Rechtsfolge (BGH, Urteil vom 23.03.2004, Az. XI ZR 114/03). Der Wille der Vertragsparteien bei Abschluss des Vertrages ist durch Auslegung nach §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Ausgangspunkt ist der Vertragswortlaut sowie die Berücksichtigung der Interessenlage der Vertragspartner (BGH, Urteil vom 23.03.2004, Az. XI ZR 114/03).
26 
Der Wortlaut des Vertrages indiziert den Beklagten als Darlehensnehmer. Für die Stellung des Beklagten als Darlehensnehmer spricht auch sein persönliches Interesse an der Darlehensaufnahme: Dieses hat sich hat sich in seinem Einsatz ausgedrückt, der zur Aufnahme und zum erfolgreichen Abschluss der Gespräche über den Darlehensvertrag führte. Sein Mitwirken war für das Rechtsgeschäft kausal. Wie die Klägerin Ziff. 2 in ihrer persönlichen Anhörung glaubhaft versicherte, hätte sie das Darlehen nicht alleine an die Ehefrau des Beklagten gegeben. Der Beklagte hat somit bei der Darlehensaufnahme eine entscheidende Rolle eingenommen und den Abschluss des Vertrags ermöglicht. Seine Freundschaft zum Kläger Ziff. 2 war für die Kläger ausschlaggebendes Motiv für das Darlehen.
27 
Unter diesen Umständen ist nicht erheblich, ob seine streitige Behauptung zutrifft, dass das Darlehen für die Zwecke seiner Ehefrau dienen sollte. Zwar kann für die Frage, ob der Beklagte ein echter Mitdarlehensnehmer ist, auch ein Gesichtspunkt sein, inwieweit er als im Wesentlichen gleichberechtigter Partner über die Auszahlung sowie die Verwendung der Darlehensvaluta mitentscheiden durfte. Ob diese Voraussetzungen im konkreten Einzelfall erfüllt sind, beurteilt sich ausschließlich nach den Verhältnissen aufseiten der Mitdarlehensnehmer (BGH, Urteil vom 04.12.2001, Az. XI ZR 56/01). Diese Umstände müssen allerdings dem Vertragspartner erkennbar gewesen sein (§§ 133, 157 BGB). Durch seine prägende Rolle in der Vertragsanbahnung, durch sein persönliches Interesse an dem Darlehen und durch den freundschaftlichen Zweck des Darlehens war demgegenüber dem Beklagten selbst erkennbar, dass die Kläger ihn als gleichwertigen Vertragspartner ansehen würden. Hinzu kommt, dass die Kläger den Beklagten und seine Ehefrau offenbar als wirtschaftliche Einheit betrachtet haben, auch wenn die Vermögen juristisch getrennt waren. Demzufolge blieb die Frage, ob das Darlehen ausschließlich dem Vermögen der Ehefrau diente, in den Vertragsverhandlungen von untergeordneter Bedeutung.
28 
3. a) Der Beklagte kann gegen die Forderung nicht einwenden, dass der Darlehensvertrag nichtig sei, weil er gegen die guten Sitten verstoße.
29 
Ausgehend von der Qualifizierung des Beklagten als Mitdarlehensnehmer kommt ein Verstoß des Darlehensvertrages gegen die guten Sitten wegen krasser finanzieller Überforderung von vornherein nicht in Betracht. Aufgrund der Vertragsfreiheit ist es grundsätzlich jedem Volljährigen unbenommen, in eigener Verantwortung Geschäfte abzuschließen und sich zu Leistungen zu verpflichten, die ihn finanziell überfordern und von ihm notfalls nur unter dauernder Inanspruchnahme auch des pfändungsfreien Einkommens erbracht werden können (BGH, Urteil vom 23.03.2004, Az. XI ZR 114/03).
30 
b) Das Rechtsgeschäft wäre aber selbst dann nicht sittenwidrig nichtig, wenn der Beklagte nicht als echter Darlehensnehmer, sondern als Mithaftender anzusehen wäre.
31 
c) Ein Rechtsgeschäft ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist. Die Norm schützt den Schwächeren davor, unter dem Zwang der Verhältnisse rechtliche Bindungen einzugehen, die er unter normalen Umständen nicht eingegangen wäre (Nassall in: jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 138 BGB Rn. 7). Bei der Würdigung der Umstände sind nicht nur der objektive Inhalt des Geschäfts, sondern auch die Umstände, die zu seiner Vornahme geführt haben, und die von den Parteien verfolgten Absichten und Beweggründe zusammenfassend zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 10.10.1997, Az. V ZR 74/96). Das Bewusstsein der Sittenwidrigkeit und eine Schädigungsabsicht sind nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Handelnde die Tatsachen kennt, aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergibt (BGH, Urteil vom 27.01.1988, Az. VIII ZR 155/87).
32 
d) Jedoch macht der Umstand allein, dass der Ehepartner eine Mithaftung eingegangen ist, die ihn finanziell überfordert, das Rechtsgeschäft nicht sittenwidrig. Vielmehr müssen Umstände hinzukommen, durch die ein unerträgliches Ungleichgewicht zwischen den Vertragspartnern hervorgerufen wird, welches die Verpflichtung des Mithaftenden auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Gläubigers rechtlich nicht mehr hinnehmbar erscheinen lässt. Entsprechende Voraussetzungen sind insbesondere dann gegeben, wenn die Entscheidungsfreiheit des Mithaftenden in rechtlich anstößiger Weise beeinträchtigt wurde und der Gläubiger sich dies zurechnen lassen muss (BGH, Urteil vom 18.09.1997, Az. IX ZR 283/96). Eine sittenwidrig krasse Überforderung ist zu vermuten, wenn der Mithaftende voraussichtlich nicht einmal die von den Darlehensvertragsparteien festgelegte Zinslast aus dem pfändbaren Teil seines Einkommens und Vermögens bei Eintritt des Sicherungsfalls dauerhaft tragen kann. In einem solchen Falle krasser finanzieller Überforderung ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung ohne Hinzutreten weiterer Umstände widerleglich zu vermuten, dass der dem Hauptschuldner persönlich nahestehende Mithaftende die für ihn ruinöse Personalsicherheit allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner übernommen und der Kreditgeber dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat (BGH, Urteil vom 28.05.2002, Az. XI ZR 205/01). Eine Sittenwidrigkeit kann auch dadurch begründet sein, dass das Haftungsrisiko des Ehegatten verharmlost wird (BGH, Urteil vom 28.05.2002, Az. XI ZR 199/01).
33 
e) Der Beklagte trägt vor, er sei bekanntermaßen in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt gewesen und wegen seines Geringverdienstes von 400,00 Euro im Monat auf unabsehbare Zeit nicht in der Lage, wenigstens die Zinsen des Darlehens zu bezahlen. Zudem sei er zur Mitunterzeichnung aufgefordert worden, damit er sich nicht deplatziert vorkomme. Ob dieser - bestrittene - Vortrag zutrifft, kann dahinstehen.
34 
f) Denn auch wenn unter bestimmten Voraussetzungen zu vermuten wäre, dass der Ehegatte sich auf die Verpflichtung nur aufgrund emotionaler Bindung an den Hauptschuldner eingelassen und der Gläubiger das in verwerflicher Weise ausgenutzt hat, so betrifft dies jedenfalls nicht die Fälle, in denen das Mithaftungsbegehren auf einer die Interessen beider Vertragsteile hinreichend berücksichtigenden Abwägung beruht (BGH, Urteil vom 06.10.1998, Az. XI ZR 244/97). So liegt der Fall hier:
35 
aa) Die Kläger haben nicht im gewerblichen Bereich gehandelt, sondern das Darlehen aus freundschaftlicher Verbundenheit gewährt. Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall von den Fällen, die in der Rechtsprechung zur Entwicklung der Grundsätze zur Sittenwidrigkeit der Mithaftung von Ehegatten geführt haben. In jenen Fällen wurden die Darlehen durch Kreditinstitute ausgegeben, die rein geschäftliche Interessen verfolgen.
36 
bb) Das Darlehen wurde insbesondere auf Grund der Freundschaft des Klägers Ziff. 1 zum Beklagten gewährt. Der Beklagte hat den Abschluss des Darlehensvertrages entscheidend unterstützt, indem er zunächst mit dem Kläger Ziff. 2 und anschließend mit der Klägerin Ziff. 1 Gespräche geführt hat. Dies ergaben die übereinstimmenden Angaben der Parteien in ihrer persönlichen Anhörung sowie die Angaben der Zeugin O..
37 
Im vorliegenden Fall musste die Klägerin Ziff. 2 die erforderlichen Mittel erst durch eine Erweiterung ihres Bankkredits beschaffen. Bei einer Fremdfinanzierung sind die Folgen eines Zahlungsausfalls besonders schwerwiegend. Wie die Anhörung der Klägerin Ziff. 2 in der mündlichen Verhandlung ergab, sollte die Hilfe gewährt werden, weil die Kläger den Beklagten in Not sahen. Sie hatten Kenntnis von dem über sein Vermögen eröffneten Insolvenzverfahren. Zudem haben sie offenbar den Beklagten und dessen Ehefrau als wirtschaftliche Einheit betrachtet, auch wenn die Vermögen juristisch getrennt waren. Denn die Klägerin Ziff. 2 versicherte glaubhaft, dass sie das Darlehen der Zeugin O. alleine nicht gewährt hätte.
38 
Durch diese Umstände hat der Beklagte die Kläger bewegt, das Darlehen zu gewähren. Unter diesen Gesichtspunkten ist es aber auch nicht verwerflich, wenn die Kläger den Beklagten zur Mitunterzeichnung des Darlehensvertrages auffordern.
39 
Sittenwidriges Handeln ist schon begrifflich ausgeschlossen, wenn - wie hier - ein Darlehen an ein befreundetes Ehepaar gewährt wird, um diesem Ehepaar in einer von beiden als bedrückend empfundenen finanziellen Notlage zu helfen. Jede andere Wertung würde dazu führen, dass Darlehensgeber selbst bei größter freundschaftlicher Verbundenheit von einer finanziellen Hilfe in Form eines Darlehens Abstand nehmen würden, da eine Rückzahlung des Darlehens wegen des Einwands der Sittenwidrigkeit nicht durchgesetzt werden könnte.
40 
4. Das Darlehen wurde auch ausbezahlt. Aus Ziffer 2 des Darlehensvertrags vom 19.01.2007 ergibt sich die Pflicht zur Verzinsung des Darlehens in Höhe von 8,5 %. Aus Ziffer 5 folgt die bereits eingetretene Fälligkeit der Rückzahlung seit 31.12.2008.
41 
II. Anspruch auf Zahlung von 10.000,00 Euro aus dem Nachtrag 2 zum Darlehensvertrag
42 
Die Kläger haben gegen den Beklagten einen weiteren Anspruch in Höhe von 10.000,00 Euro aus § 675 BGB in Verbindung mit § 670 BGB und dem zweiten Nachtrag vom 19.10.2009 (Anlage K 3) zum Darlehensvertrag vom 19.01.2007.
43 
Der Beklagte hat gemeinsam mit seiner Ehefrau den Klägern den unentgeltlichen Auftrag gegeben, gegenüber der V-Bank eine Bürgschaftserklärung zur Absicherung eines Kredits seiner Ehefrau über 10.000,00 Euro abzugeben. Dieses Vertragsverhältnis ist als entgeltliche Geschäftsbesorgung im Sinne von § 675 BGB zu qualifizieren. Die Sicherung des Darlehens durch eine Bürgschaft stellt eine Geschäftsbesorgung dar. Als Entgelt wurde zwischen den Parteien eine Verzinsung ab dem Zeitpunkt der Leistung auf die Bürgschaft vereinbart. An der Qualifizierung als entgeltliche Geschäftsbesorgung ändert sich nichts durch die Bezeichnung der Parteien als „Darlehen“ in der Anlage K3. Hier wurde kein Darlehen im Sinne von § 488 BGB gewährt, da dies vorausgesetzt hätte, dass dem Darlehensnehmer unmittelbar der Geldbetrag zur Verfügung gestellt wird.
44 
Ungeachtet dessen, dass die Bürgschaft nicht zur Absicherung eines eigenen Kredits diente, ist der Beklagte als Auftraggeber anzusehen. Dies dokumentiert seine prägende Rolle beim Zustandekommen des Auftrags sowie seine Unterschrift unter den Nachtrag 2 zum Darlehensvertrag. Für die Annahme einer sittenwidrigen Mithaftung des Beklagten ist kein Raum. Auf die Ausführungen unter I. 2 und I. 3 wird verwiesen.
45 
Gemäß § 670 BGB, auf den § 675 BGB verweist, ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet, wenn der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen macht, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf. Nachdem der Kredit notleidend wurde, zahlten die Kläger aufgrund ihrer Bürgschaftsverpflichtung am 28.12.2010 einen Betrag von 10.000,00 Euro an die V-Bank als Gläubigerin der Hauptforderung. Dies stellt eine Aufwendung dar, die nach § 670 BGB ersatzfähig ist.
46 
Der zugesprochene Zinsanspruch folgt aus dem zweiten Nachtrag vom 19.10.2009 (Anlage K 3). Danach sollte bis zur Zahlung auf die Bürgschaft kein Zins bezahlt werden und ab der Zahlung - dem 28.12.2010 - der in dem Darlehensvertrag vom 19.01.2007 benannte Zinssatz, also 8,5 % (Anlage K 1, Ziffer 2). Die Kläger haben einen Zins in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz beantragt. Der Basiszinssatz lag, dies ist eine offenkundige Tatsache, seit dem 28.12.2010 zwischen 0,12 % und 0,37 %. Das Gericht ist gemäß § 308 Absatz 1 Satz 2 ZPO an den Antrag gebunden ist, andererseits - für den Fall, dass der Basiszinssatz über 3,5 % ansteigt - war der zugesprochene Zins im Höchstwert auf die vertragliche Vereinbarung zu begrenzen.
47 
III. Hilfsaufrechnung
48 
Der Beklagte hat einen Anspruch gegen den Kläger Ziff. 2 auf Rückzahlung von 10.000,00 DM (5.112,92 Euro) und weiteren 5.000,00 Euro hilfsweise zur Aufrechnung gestellt, wobei die Erfüllungswirkung gemäß §§ 428, 429 Absatz 3, § 422 Absatz 1 Satz 2 BGB auch im Verhältnis zur Klägerin Ziff. 1 eintreten würde.
49 
1. Dabei kann offenbleiben, ob die streitigen Behauptungen des Beklagten zutreffen, die die angeblich an ihn abgetretenen Ansprüche seiner Ehefrau begründen sollen. Diese Ansprüche sind nicht schlüssig.
50 
2. Ein Anspruch gegen den Kläger Ziff. 2 könnte sich allenfalls als Haftung aus § 311 Absatz 3 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 280 Absatz 1 BGB und § 241 Absatz 2 BGB ergeben.
51 
§ 311 Absatz 3 Satz 2 BGB setzt für ein Schuldverhältnis zu einem Dritten voraus, dass dieser in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst. Das Vertrauen muss über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgehen, das bei Anbahnung von Geschäftsbeziehungen immer gegeben ist oder gegeben sein sollte. Nur dann, wenn der Vertreter dem Verhandlungspartner eine zusätzliche, von ihm persönlich ausgehende Gewähr für den Bestand und die Erfüllung des in Aussicht genommenen Rechtsgeschäfts geboten hat, die für die Willensentscheidung des anderen Teils bedeutsam war, ist es gerechtfertigt, eine persönliche Vertrauenshaftung des Vertreters anzunehmen (BGH, Urteil vom 11.10.1988, Az. X ZR 57/87). Die von der Rechtsprechung herausgebildeten Fallgruppen verbindet, dass der Vertreter für den Verhandlungspartner in besonderem Maße Sachkunde und Zuverlässigkeit verkörpert, und der Verhandlungspartner auf das Vertrauen darauf angewiesen ist, weil er nicht über ausreichende eigene Sachkunde verfügt und den eigentlichen Geschäftsherrn nicht kennt oder jedenfalls nicht mit ihm in Berührung kommt (BGH a.a.O.). Setzt der Vertretene bei der Anbahnung von Verträgen einen Erfüllungsgehilfen ein, gilt folgendes: Die Annahme, der Erfüllungsgehilfe habe Vertrauen für sich und nicht für seinen Geschäftsherrn in Anspruch genommen, lässt sich grundsätzlich nur rechtfertigen, wenn jener nicht nur auf seine besondere Sachkunde verweist, sondern dem Kunden zusätzlich in zurechenbarer Weise den Eindruck vermittelt, er werde persönlich mit seiner Sachkunde die ordnungsgemäße Abwicklung des Geschäfts selbst dann gewährleisten, wenn der Kunde dem Geschäftsherrn nicht oder nur wenig vertraut oder sein Verhandlungsvertrauen sich als nicht gerechtfertigt erweist (BGH, Urteil vom 03.10.1989, Az. XI ZR 157/88).
52 
3. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass zwischen der Ehefrau des Beklagten, der Zeugin O., und dem Kläger Ziff. 2 eine enge persönliche Vertrauensbeziehung - auch in Bezug auf finanzielle Angelegenheiten - bestand. So sie tatsächlich im Jahr 1998 einen Betrag von 10.000 DM und im Jahr 2006 einen weiteren Betrag von 5.000 Euro angelegt haben sollte - was dahingestellt bleiben kann - wäre dies auf Empfehlung und Vermittlung durch den Kläger Ziff. 2 erfolgt. Zudem gab die Zeugin O. an, dass der Kläger Ziff. 2 selbst in die Hotelanlage investiert hat, die von einem Dritten, Herrn H., erstellt werden sollte. Diesem habe der Kläger Ziff. 2 abredegemäß das Geld weitergeleitet. Die Hotelanlage sei aber bis heute noch nicht im Bau.
53 
4. Die von der Zeugin bekundeten Umstände begründen keine Haftung gemäß § 311 Absatz 3 Satz 2 BGB in Verbindung mit §§ 280 Absatz 1, § 241 Absatz 2 BGB.
54 
Zum einen ist nicht erkennbar, dass der Kläger Ziff. 2 den Eindruck vermittelt haben könnte, er werde mit seiner Sachkunde die ordnungsgemäße Abwicklung des Geschäfts selbst dann gewährleisten, wenn das Vertrauen in den Geschäftspartner - Herrn H. - enttäuscht würde. Ein solches Vertrauen könnte nicht schon dadurch begründet werden, dass die Geldanlage empfohlen, der Kontakt vermittelt und Geld weitergeleitet wird. Daran ändert auch nichts, wenn der Kläger Ziff. 2 selbst Geld bei Herrn H. angelegt haben sollte. Es ist nämlich nicht ersichtlich, weshalb der Kläger Ziff. 2 eine bessere Kenntnis über die Erfolgsaussichten der Geldanlage gehabt haben soll als die Zeugin O. selbst. Wie sie selbst bekundete, sind sowohl der Beklagte als auch sie selbst nach Marokko gefahren, um Bekanntschaft mit Herrn H. zu schließen und sich näher über die Geldanlage zu informieren.
55 
IV. Nebenentscheidungen
56 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO in Verbindung mit § 92 Absatz 2 Nummer 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und Satz 2. Der Streitwert wird gemäß § 3 ZPO festgesetzt, dabei wirkt die zur Aufrechnung gestellte Forderung, insgesamt 10.112,92 Euro, streitwerterhöhend (§ 45 Absatz 1 Satz 2 GKG).

Urteilsbesprechung zu Landgericht Stuttgart Urteil, 29. Okt. 2012 - 26 O 178/12

Urteilsbesprechungen zu Landgericht Stuttgart Urteil, 29. Okt. 2012 - 26 O 178/12

Referenzen - Gesetze

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg
Landgericht Stuttgart Urteil, 29. Okt. 2012 - 26 O 178/12 zitiert 19 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

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(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher


(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen W

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis


(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen. (2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Re

Zivilprozessordnung - ZPO | § 308 Bindung an die Parteianträge


(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen. (2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch oh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 311 Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse


(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. (2) Ein Schuldverhä

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 670 Ersatz von Aufwendungen


Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 675 Entgeltliche Geschäftsbesorgung


(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 45 Klage und Widerklage, Hilfsanspruch, wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung


(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 488 Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag


(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit da

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 428 Gesamtgläubiger


Sind mehrere eine Leistung in der Weise zu fordern berechtigt, dass jeder die ganze Leistung fordern kann, der Schuldner aber die Leistung nur einmal zu bewirken verpflichtet ist (Gesamtgläubiger), so kann der Schuldner nach seinem Belieben an jeden

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 422 Wirkung der Erfüllung


(1) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt von der Leistung an Erfüllungs statt, der Hinterlegung und der Aufrechnung. (2) Eine Forderung, die einem Gesamtschuldner zusteht, kann nicht von

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 429 Wirkung von Veränderungen


(1) Der Verzug eines Gesamtgläubigers wirkt auch gegen die übrigen Gläubiger. (2) Vereinigen sich Forderung und Schuld in der Person eines Gesamtgläubigers, so erlöschen die Rechte der übrigen Gläubiger gegen den Schuldner. (3) Im Übrigen fin

Referenzen - Urteile

Landgericht Stuttgart Urteil, 29. Okt. 2012 - 26 O 178/12 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Landgericht Stuttgart Urteil, 29. Okt. 2012 - 26 O 178/12 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Mai 2002 - XI ZR 205/01

bei uns veröffentlicht am 28.05.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 205/01 Verkündet am: 28. Mai 2002 Weber Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Mai 2002 - XI ZR 199/01

bei uns veröffentlicht am 28.05.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 199/01 Verkündet am: 28. Mai 2002 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Dez. 2001 - XI ZR 56/01

bei uns veröffentlicht am 04.12.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 56/01 Verkündet am: 4. Dezember 2001 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 23. März 2004 - XI ZR 114/03

bei uns veröffentlicht am 23.03.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 114/03 Verkündet am: 23. März 2004 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ______________

Referenzen

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 114/03 Verkündet am:
23. März 2004
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
BGB §§ 138 (Bb), 607
Unterzeichnen Eheleute einen Kreditvertrag zur Finanzierung des Kaufs eines
ihren finanziellen Verhältnissen entsprechenden Pkw, der zur Gestaltung
und Bewältigung des täglichen Lebens benutzt werden soll, als "Kreditnehmer"
und weisen die kreditgebende Bank gemeinsam zur Überweisung
der Darlehensvaluta an den Fahrzeughändler an, so ist die Ehefrau
als Mitdarlehensnehmerin und nicht als bloße Mithaftende anzusehen, auch
wenn der Kaufvertrag über den Pkw vom Ehemann allein abgeschlossen
worden ist.
BGH, Urteil vom 23. März 2004 - XI ZR 114/03 - OLG Naumburg
LG Dessau
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 23. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und
die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Wassermann und Dr. Appl

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 27. Februar 2003 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückzahlung eines wegen Zahlungsverzuges gekündigten Ratenkredites in Anspruch.
Am 9. März 1999 unterzeichneten die damals 46-jährige Beklagte und ihr Ehemann, nachdem sie sich im Jahre 1998 getrennt hatten, in einer Phase der Wiederannäherung gemeinsam als "Kreditnehmer" einen Ratenkreditvertrag mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin (im folgenden : Klägerin). Der Kreditbetrag von 37.172,72 DM einschließlich Zinsen diente der Anschaffung eines Pkw für 26.990 DM. Der Ehemann bezifferte sein monatliches Nettoeinkommen mit 3.000 DM, die arbeitslose Beklagte gab an, monatlich 1.000 DM vom Arbeitsamt zu erhalten.
Mit Schreiben vom 1. April 1999 teilte die Beklagte der Klägerin mit, daß die monatlichen Raten nicht - wie vertraglich vereinbart - von dem Konto ihres Ehemannes, sondern von ihrem eigenen Konto abgebucht werden sollten, was in der Folgezeit auch geschah. Während der Zeit des Zusammenlebens wurde der Pkw - es handelte sich um das einzige Familienauto - unter anderem für gemeinsame Einkaufsfahrten genutzt , wobei der Ehemann das Fahrzeug führte, da die Beklagte über keine Fahrerlaubnis verfügte.
Nachdem sich die Eheleute im Juni 2000 erneut getrennt hatten und der Ehemann das Auto in alleinigen Besitz genommen hatte, stellte die Beklagte die Ratenzahlungen ein. Die Klägerin kündigte daraufhin den Darlehensvertrag und nahm die Beklagte auf Zahlung von insgesamt !" # $ % &' ( ) $* + , -. % 11.352,72 nspruchnahme wegen krasser wirtschaftlicher Überforderung für sittenwidrig.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Beklagte zur Zahlung von / 0 1 2 43 5 6 7 $8 11.304,49 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist unbegründet.

I.


Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt:
Die Klägerin habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Darlehensrückzahlung aus §§ 607 ff. BGB i.V. mit §§ 11, 12 VerbrKrG sowie auf Zahlung von Verzugszinsen aus § 11 Abs. 1 VerbrKrG.
1. Die Beklagte sei lediglich Mithaftende, nicht Darlehensnehmerin, geworden, weil sie kein eigenes Interesse an der zur Anschaffung des Pkw bestimmten Kreditaufnahme gehabt habe. Nur der Ehemann sei zur selbständigen Nutzung des Autos in der Lage gewesen, da nur er eine Fahrerlaubnis besessen habe. Die gelegentliche Mitnahme der Beklagten sowie der Umstand, daß diese einige Monate nach Vertragsschluß darum gebeten habe, die Darlehensraten nunmehr von ihrem Konto abzubuchen , seien lediglich Anhaltspunkte von geringer Bedeutung. Ebenso komme es auf die im Darlehensvertrag gewählte Bezeichnung der Beklagten als Kreditnehmerin nicht an.
2. Die Mithaftung der Beklagten überfordere diese in krasser Weise , weil sie nicht einmal in der Lage sei, die laufenden Zinsen der Hauptschuld in Höhe von 104 DM monatlich aufzubringen. Ihr monatliches Einkommen von 1.000 DM habe unterhalb der bei Vertragsschluß maßgeblichen Pfändungsfreigrenze von ca. 1.200 DM gelegen. Die Mithaftungsübernahme beruhe hier aber nicht auf einem sittlich anstößigen Ausnutzen der emotionalen Verbundenheit zwischen Hauptschuldner und Mit-
haftender durch den Kreditgeber. Der Kredit sei nämlich zur Finanzierung eines Hausratsgegenstandes aufgenommen worden und die Kredithöhe habe sich im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute gehalten. Der finanzierte Pkw habe nicht nur den individuellen Zwecken des Hauptschuldners, sondern dem Zusammenleben beider Ehegatten insgesamt gedient. Es habe sich um das einzige Familienfahrzeug gehandelt, das auch für die Gestaltung und Bewältigung des täglichen Lebens der Eheleute eingesetzt worden sei. Die Mithaftungserklärung der Beklagten sei deshalb nicht nur wegen ihrer emotionalen Verbundenheit zum Hauptschuldner, sondern aus rationalen Erwägungen erfolgt.

II.


Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im Ergebnis, nicht aber in allen Teilen der Begründung stand.
1. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht nicht als Mitdarlehensnehmerin , sondern als bloß Mithaftende angesehen.

a) Die Qualifizierung der von der Beklagten mit Vertrag vom 9. März 1999 übernommenen Verpflichtung als Darlehensschuld oder aber als Beitrittsschuld ist davon abhängig, ob die Beklagte als gleichberechtigte Vertragspartnerin neben ihrem Ehemann einen Anspruch auf Auszahlung der Darlehensvaluta haben und deshalb gleichgründig zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet sein sollte, oder aber ob sie aus dem Darlehensvertrag keine Rechte haben, sondern der Klägerin nur zu
Sicherungszwecken in Höhe des offenen Darlehensbetrages haften sollte. Maßgebend für die Abgrenzung zwischen der Verpflichtung als Mitdarlehensnehmer und der Haftung als Beitretender ist die von den Vertragsparteien tatsächlich gewollte Rechtsfolge (Madaus WM 2003, 1705, 1706 f.). Die Privatautonomie schließt - in den Grenzen der §§ 134 und 138 BGB - die Freiheit der Wahl der Rechtsfolgen und damit des vereinbarten Vertragstyps ein, umfaßt allerdings nicht die Freiheit zu dessen beliebiger rechtlicher Qualifikation (Senatsurteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 479/02, WM 2004, 426, 429 f.). Die kreditgebende Bank hat es deshalb nicht in der Hand, durch eine im Darlehensvertrag gewählte Formulierung wie "Mitdarlehensnehmer", "Mitantragsteller", "Mitschuldner" oder dergleichen einen bloß Mithaftenden zu einem gleichberechtigten Mitdarlehensnehmer zu machen und dadurch den Nichtigkeitsfolgen des § 138 Abs. 1 BGB zu entgehen (Senatsurteile vom 4. Dezember 2001 - XI ZR 56/01, WM 2002, 223, 224 und vom 28. Mai 2002 - XI ZR 205/01, WM 2002, 1649, 1650). Maßgebend ist vielmehr der wirkliche Parteiwille bei Abschluß des Vertrages.
Dieser ist im Wege der Auslegung nach §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Zu den vom Bundesgerichtshof anerkannten Auslegungsgrundsätzen gehören insbesondere die Maßgeblichkeit des Vertragswortlauts als Ausgangspunkt jeder Auslegung (st.Rspr., vgl. BGHZ 121, 13, 16; BGH, Urteil vom 11. September 2000 - II ZR 34/99, WM 2000, 2371, 2372) sowie die Berücksichtigung der Interessenlage der Vertragspartner (st.Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1999 - V ZR 360/96, WM 1998, 1883, 1886; BGH, Urteil vom 27. Juni 2001 - VIII ZR 235/00, WM 2001, 1863, 1864). Dem trägt das Berufungsurteil nicht ausreichend Rechnung.

b) Das Berufungsgericht hat dem Wortlaut des Darlehensvertrages unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 4. Dezember 2001 (XI ZR 56/01, WM 2002, 223, 224) keinerlei Bedeutung beigemessen. Der Hinweis geht fehl. Mit dem Satz, die kreditgebende Bank habe es nicht in der Hand, einen bloß Mithaftenden durch die Bezeichnung als "Mitdarlehensnehmer" im Darlehensvertrag zum gleichberechtigten Kreditnehmer zu machen , sollte in jener Entscheidung zum Ausdruck gebracht werden, daß die rechtliche Einordnung des Vertrages nicht Sache der kreditgebenden Bank ist. Dies bedeutet indes nicht, daß es auf den Wortlaut nicht ankommt. Er ist vielmehr, was das Berufungsgericht nicht beachtet hat, Ausgangspunkt der Auslegung.
Der Wortlaut des Darlehensvertrages vom 9. März 1999 spricht für eine echte Mitvertragspartnerschaft der Beklagten. Sie ist in dem Vertrag ebenso wie ihr Ehemann als "Kreditnehmer" bezeichnet, hat darin im Zusammenwirken mit ihrem Ehemann die Klägerin angewiesen, die Kreditvaluta an den Fahrzeughändler auszuzahlen, und war nach den Vertragsbedingungen gegenüber der Klägerin verpflichtet, die für den Pkw erforderlichen Versicherungen zu unterhalten. Daß die Beklagte abweichend vom Vertragswortlaut nach dem Vertragswillen der Parteien gleichwohl nicht gleichberechtigte Mitdarlehensnehmerin, sondern bloß Mithaftende sein sollte, ist nicht ersichtlich.

c) Dagegen und für eine Qualifizierung der Beklagten als echte Mitdarlehensnehmerin spricht, daß sie, wie nach der Rechtsprechung des Senats erforderlich (BGHZ 146, 37, 41; Senatsurteile vom 4. Dezember 2001 - XI ZR 56/01, WM 2002, 223, 224 und vom 28. Mai 2002 - XI ZR 205/01, WM 2002, 1649, 1650), ein eigenes Interesse an
der Kreditaufnahme hatte. Der Kredit diente der Anschaffung eines Pkw der unteren Mittelklasse, der den finanziellen Verhältnissen der Eheleute entsprach. Es handelte sich um das einzige Fahrzeug der Eheleute, das zur Gestaltung und Bewältigung des täglichen Lebens, z.B. für gemeinsame Einkaufsfahrten, benutzt wurde. Daß der Pkw dabei nur vom Ehemann gesteuert wurde, weil die Beklagte seinerzeit nicht über eine Fahrerlaubnis verfügte, ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ohne Belang. Gleiches gilt für den Umstand, daß der Kaufvertrag über den Pkw nur vom Ehemann abgeschlossen worden ist. Auch bei der kreditfinanzierten Anschaffung größerer Hausratsgegenstände wird der Kaufvertrag - vor allem wegen besonderer Kenntnisse oder Erfahrungen eines Ehepartners auf einem bestimmten Gebiet - vielfach nur von einem der Ehegatten abgeschlossen, ohne daß das Interesse auch des anderen Ehepartners am Erwerb des Einrichtungsgegenstands und der Kreditaufnahme zweifelhaft sein kann.

d) Auch nachvertraglich hat sich die Beklagte wie eine echte Darlehensnehmerin verhalten, was Rückschlüsse auf ihren Vertragswillen bei Abschluß des Kreditvertrages zuläßt (vgl. BGHZ 150, 32, 39; BGH, Urteil vom 24. Mai 2000 - VIII ZR 329/98, WM 2000, 1648, 1652). Beginnend mit der ersten am 15. April 1999 fälligen Kreditrate wurden die Raten auf Veranlassung der Beklagten von ihrem eigenen Konto abgebucht. Zwar enthält der Kreditvertrag vom 9. März 1999 nur eine Einzugsermächtigung des Ehemannes zugunsten der Klägerin. Die Beklagte, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts über Erfahrungen aus einer früheren Kreditaufnahme verfügte, hat die Klägerin jedoch bereits am 1. April 1999 - nicht, wie vom Berufungsgericht fälschlich ausgeführt, erst einige Monate nach Abschluß des Kreditvertrages - gebeten, die fäl-
ligen Raten von ihrem Konto und nicht demjenigen ihres Ehemannes ab- zubuchen. So verhält sich nur eine echte Mitdarlehensnehmerin, der an der Erfüllung einer eigenen Darlehensschuld gelegen ist, nicht aber eine bloß Mithaftende, die ihre Verpflichtung allein zur Absicherung des Darlehensgebers übernommen hat und dementsprechend hofft, der alleinige Darlehensnehmer werde seinen Verpflichtungen nachkommen und sie nicht in Anspruch genommen werden. Eine bloß Mithaftende wird Zahlungen an den Kreditgeber daher grundsätzlich erst nach Eintritt des Sicherungsfalles leisten. Dies hat das Berufungsgericht bei der Ermittlung des Vertragswillens der Parteien nicht berücksichtigt und die Beklagte deshalb zu Unrecht nicht als Mitdarlehensnehmerin, sondern nur als Mithaftende angesehen.
2. Ausgehend von der Qualifizierung der Beklagten als Mitdarlehensnehmerin kommt ein Verstoß des Darlehensvertrages gegen die guten Sitten (§ 138 Abs. 1 BGB) wegen krasser finanzieller Überforderung der Beklagten von vornherein nicht in Betracht. Aufgrund der Vertragsfreiheit ist es grundsätzlich jedem Volljährigen unbenommen, in eigener Verantwortung Geschäfte abzuschließen und sich zu Leistungen zu verpflichten, die ihn finanziell überfordern und von ihm notfalls nur unter dauernder Inanspruchnahme auch des pfändungsfreien Einkommens erbracht werden können (BGHZ 106, 269, 272; 120, 272, 274; 137, 329, 335). Abgesehen davon liegt bei Darlehensnehmern, die ein gemeinsames Interesse an der Kreditgewährung haben und sich als Gesamtschuldner verpflichten, eine krasse finanzielle Überforderung nur vor, wenn die pfändbaren Einkommen aller Mitdarlehensnehmer zusammen nicht ausreichen, die laufenden Zinsen des Kredits zu tragen (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 1998 - XI ZR 244/97, WM 1998, 2366 f.).
Dazu waren die Beklagte und ihr Ehemann indes angesichts ihres monatlichen Nettoeinkommens von insgesamt 4.000 DM ohne weiteres in der Lage.

III.


Die Revision der Beklagten war daher zurückzuweisen.
Nobbe Bungeroth Müller
Wassermann Appl

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 114/03 Verkündet am:
23. März 2004
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
BGB §§ 138 (Bb), 607
Unterzeichnen Eheleute einen Kreditvertrag zur Finanzierung des Kaufs eines
ihren finanziellen Verhältnissen entsprechenden Pkw, der zur Gestaltung
und Bewältigung des täglichen Lebens benutzt werden soll, als "Kreditnehmer"
und weisen die kreditgebende Bank gemeinsam zur Überweisung
der Darlehensvaluta an den Fahrzeughändler an, so ist die Ehefrau
als Mitdarlehensnehmerin und nicht als bloße Mithaftende anzusehen, auch
wenn der Kaufvertrag über den Pkw vom Ehemann allein abgeschlossen
worden ist.
BGH, Urteil vom 23. März 2004 - XI ZR 114/03 - OLG Naumburg
LG Dessau
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 23. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und
die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Wassermann und Dr. Appl

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 27. Februar 2003 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückzahlung eines wegen Zahlungsverzuges gekündigten Ratenkredites in Anspruch.
Am 9. März 1999 unterzeichneten die damals 46-jährige Beklagte und ihr Ehemann, nachdem sie sich im Jahre 1998 getrennt hatten, in einer Phase der Wiederannäherung gemeinsam als "Kreditnehmer" einen Ratenkreditvertrag mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin (im folgenden : Klägerin). Der Kreditbetrag von 37.172,72 DM einschließlich Zinsen diente der Anschaffung eines Pkw für 26.990 DM. Der Ehemann bezifferte sein monatliches Nettoeinkommen mit 3.000 DM, die arbeitslose Beklagte gab an, monatlich 1.000 DM vom Arbeitsamt zu erhalten.
Mit Schreiben vom 1. April 1999 teilte die Beklagte der Klägerin mit, daß die monatlichen Raten nicht - wie vertraglich vereinbart - von dem Konto ihres Ehemannes, sondern von ihrem eigenen Konto abgebucht werden sollten, was in der Folgezeit auch geschah. Während der Zeit des Zusammenlebens wurde der Pkw - es handelte sich um das einzige Familienauto - unter anderem für gemeinsame Einkaufsfahrten genutzt , wobei der Ehemann das Fahrzeug führte, da die Beklagte über keine Fahrerlaubnis verfügte.
Nachdem sich die Eheleute im Juni 2000 erneut getrennt hatten und der Ehemann das Auto in alleinigen Besitz genommen hatte, stellte die Beklagte die Ratenzahlungen ein. Die Klägerin kündigte daraufhin den Darlehensvertrag und nahm die Beklagte auf Zahlung von insgesamt !" # $ % &' ( ) $* + , -. % 11.352,72 nspruchnahme wegen krasser wirtschaftlicher Überforderung für sittenwidrig.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Beklagte zur Zahlung von / 0 1 2 43 5 6 7 $8 11.304,49 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist unbegründet.

I.


Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt:
Die Klägerin habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Darlehensrückzahlung aus §§ 607 ff. BGB i.V. mit §§ 11, 12 VerbrKrG sowie auf Zahlung von Verzugszinsen aus § 11 Abs. 1 VerbrKrG.
1. Die Beklagte sei lediglich Mithaftende, nicht Darlehensnehmerin, geworden, weil sie kein eigenes Interesse an der zur Anschaffung des Pkw bestimmten Kreditaufnahme gehabt habe. Nur der Ehemann sei zur selbständigen Nutzung des Autos in der Lage gewesen, da nur er eine Fahrerlaubnis besessen habe. Die gelegentliche Mitnahme der Beklagten sowie der Umstand, daß diese einige Monate nach Vertragsschluß darum gebeten habe, die Darlehensraten nunmehr von ihrem Konto abzubuchen , seien lediglich Anhaltspunkte von geringer Bedeutung. Ebenso komme es auf die im Darlehensvertrag gewählte Bezeichnung der Beklagten als Kreditnehmerin nicht an.
2. Die Mithaftung der Beklagten überfordere diese in krasser Weise , weil sie nicht einmal in der Lage sei, die laufenden Zinsen der Hauptschuld in Höhe von 104 DM monatlich aufzubringen. Ihr monatliches Einkommen von 1.000 DM habe unterhalb der bei Vertragsschluß maßgeblichen Pfändungsfreigrenze von ca. 1.200 DM gelegen. Die Mithaftungsübernahme beruhe hier aber nicht auf einem sittlich anstößigen Ausnutzen der emotionalen Verbundenheit zwischen Hauptschuldner und Mit-
haftender durch den Kreditgeber. Der Kredit sei nämlich zur Finanzierung eines Hausratsgegenstandes aufgenommen worden und die Kredithöhe habe sich im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute gehalten. Der finanzierte Pkw habe nicht nur den individuellen Zwecken des Hauptschuldners, sondern dem Zusammenleben beider Ehegatten insgesamt gedient. Es habe sich um das einzige Familienfahrzeug gehandelt, das auch für die Gestaltung und Bewältigung des täglichen Lebens der Eheleute eingesetzt worden sei. Die Mithaftungserklärung der Beklagten sei deshalb nicht nur wegen ihrer emotionalen Verbundenheit zum Hauptschuldner, sondern aus rationalen Erwägungen erfolgt.

II.


Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im Ergebnis, nicht aber in allen Teilen der Begründung stand.
1. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht nicht als Mitdarlehensnehmerin , sondern als bloß Mithaftende angesehen.

a) Die Qualifizierung der von der Beklagten mit Vertrag vom 9. März 1999 übernommenen Verpflichtung als Darlehensschuld oder aber als Beitrittsschuld ist davon abhängig, ob die Beklagte als gleichberechtigte Vertragspartnerin neben ihrem Ehemann einen Anspruch auf Auszahlung der Darlehensvaluta haben und deshalb gleichgründig zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet sein sollte, oder aber ob sie aus dem Darlehensvertrag keine Rechte haben, sondern der Klägerin nur zu
Sicherungszwecken in Höhe des offenen Darlehensbetrages haften sollte. Maßgebend für die Abgrenzung zwischen der Verpflichtung als Mitdarlehensnehmer und der Haftung als Beitretender ist die von den Vertragsparteien tatsächlich gewollte Rechtsfolge (Madaus WM 2003, 1705, 1706 f.). Die Privatautonomie schließt - in den Grenzen der §§ 134 und 138 BGB - die Freiheit der Wahl der Rechtsfolgen und damit des vereinbarten Vertragstyps ein, umfaßt allerdings nicht die Freiheit zu dessen beliebiger rechtlicher Qualifikation (Senatsurteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 479/02, WM 2004, 426, 429 f.). Die kreditgebende Bank hat es deshalb nicht in der Hand, durch eine im Darlehensvertrag gewählte Formulierung wie "Mitdarlehensnehmer", "Mitantragsteller", "Mitschuldner" oder dergleichen einen bloß Mithaftenden zu einem gleichberechtigten Mitdarlehensnehmer zu machen und dadurch den Nichtigkeitsfolgen des § 138 Abs. 1 BGB zu entgehen (Senatsurteile vom 4. Dezember 2001 - XI ZR 56/01, WM 2002, 223, 224 und vom 28. Mai 2002 - XI ZR 205/01, WM 2002, 1649, 1650). Maßgebend ist vielmehr der wirkliche Parteiwille bei Abschluß des Vertrages.
Dieser ist im Wege der Auslegung nach §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Zu den vom Bundesgerichtshof anerkannten Auslegungsgrundsätzen gehören insbesondere die Maßgeblichkeit des Vertragswortlauts als Ausgangspunkt jeder Auslegung (st.Rspr., vgl. BGHZ 121, 13, 16; BGH, Urteil vom 11. September 2000 - II ZR 34/99, WM 2000, 2371, 2372) sowie die Berücksichtigung der Interessenlage der Vertragspartner (st.Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1999 - V ZR 360/96, WM 1998, 1883, 1886; BGH, Urteil vom 27. Juni 2001 - VIII ZR 235/00, WM 2001, 1863, 1864). Dem trägt das Berufungsurteil nicht ausreichend Rechnung.

b) Das Berufungsgericht hat dem Wortlaut des Darlehensvertrages unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 4. Dezember 2001 (XI ZR 56/01, WM 2002, 223, 224) keinerlei Bedeutung beigemessen. Der Hinweis geht fehl. Mit dem Satz, die kreditgebende Bank habe es nicht in der Hand, einen bloß Mithaftenden durch die Bezeichnung als "Mitdarlehensnehmer" im Darlehensvertrag zum gleichberechtigten Kreditnehmer zu machen , sollte in jener Entscheidung zum Ausdruck gebracht werden, daß die rechtliche Einordnung des Vertrages nicht Sache der kreditgebenden Bank ist. Dies bedeutet indes nicht, daß es auf den Wortlaut nicht ankommt. Er ist vielmehr, was das Berufungsgericht nicht beachtet hat, Ausgangspunkt der Auslegung.
Der Wortlaut des Darlehensvertrages vom 9. März 1999 spricht für eine echte Mitvertragspartnerschaft der Beklagten. Sie ist in dem Vertrag ebenso wie ihr Ehemann als "Kreditnehmer" bezeichnet, hat darin im Zusammenwirken mit ihrem Ehemann die Klägerin angewiesen, die Kreditvaluta an den Fahrzeughändler auszuzahlen, und war nach den Vertragsbedingungen gegenüber der Klägerin verpflichtet, die für den Pkw erforderlichen Versicherungen zu unterhalten. Daß die Beklagte abweichend vom Vertragswortlaut nach dem Vertragswillen der Parteien gleichwohl nicht gleichberechtigte Mitdarlehensnehmerin, sondern bloß Mithaftende sein sollte, ist nicht ersichtlich.

c) Dagegen und für eine Qualifizierung der Beklagten als echte Mitdarlehensnehmerin spricht, daß sie, wie nach der Rechtsprechung des Senats erforderlich (BGHZ 146, 37, 41; Senatsurteile vom 4. Dezember 2001 - XI ZR 56/01, WM 2002, 223, 224 und vom 28. Mai 2002 - XI ZR 205/01, WM 2002, 1649, 1650), ein eigenes Interesse an
der Kreditaufnahme hatte. Der Kredit diente der Anschaffung eines Pkw der unteren Mittelklasse, der den finanziellen Verhältnissen der Eheleute entsprach. Es handelte sich um das einzige Fahrzeug der Eheleute, das zur Gestaltung und Bewältigung des täglichen Lebens, z.B. für gemeinsame Einkaufsfahrten, benutzt wurde. Daß der Pkw dabei nur vom Ehemann gesteuert wurde, weil die Beklagte seinerzeit nicht über eine Fahrerlaubnis verfügte, ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ohne Belang. Gleiches gilt für den Umstand, daß der Kaufvertrag über den Pkw nur vom Ehemann abgeschlossen worden ist. Auch bei der kreditfinanzierten Anschaffung größerer Hausratsgegenstände wird der Kaufvertrag - vor allem wegen besonderer Kenntnisse oder Erfahrungen eines Ehepartners auf einem bestimmten Gebiet - vielfach nur von einem der Ehegatten abgeschlossen, ohne daß das Interesse auch des anderen Ehepartners am Erwerb des Einrichtungsgegenstands und der Kreditaufnahme zweifelhaft sein kann.

d) Auch nachvertraglich hat sich die Beklagte wie eine echte Darlehensnehmerin verhalten, was Rückschlüsse auf ihren Vertragswillen bei Abschluß des Kreditvertrages zuläßt (vgl. BGHZ 150, 32, 39; BGH, Urteil vom 24. Mai 2000 - VIII ZR 329/98, WM 2000, 1648, 1652). Beginnend mit der ersten am 15. April 1999 fälligen Kreditrate wurden die Raten auf Veranlassung der Beklagten von ihrem eigenen Konto abgebucht. Zwar enthält der Kreditvertrag vom 9. März 1999 nur eine Einzugsermächtigung des Ehemannes zugunsten der Klägerin. Die Beklagte, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts über Erfahrungen aus einer früheren Kreditaufnahme verfügte, hat die Klägerin jedoch bereits am 1. April 1999 - nicht, wie vom Berufungsgericht fälschlich ausgeführt, erst einige Monate nach Abschluß des Kreditvertrages - gebeten, die fäl-
ligen Raten von ihrem Konto und nicht demjenigen ihres Ehemannes ab- zubuchen. So verhält sich nur eine echte Mitdarlehensnehmerin, der an der Erfüllung einer eigenen Darlehensschuld gelegen ist, nicht aber eine bloß Mithaftende, die ihre Verpflichtung allein zur Absicherung des Darlehensgebers übernommen hat und dementsprechend hofft, der alleinige Darlehensnehmer werde seinen Verpflichtungen nachkommen und sie nicht in Anspruch genommen werden. Eine bloß Mithaftende wird Zahlungen an den Kreditgeber daher grundsätzlich erst nach Eintritt des Sicherungsfalles leisten. Dies hat das Berufungsgericht bei der Ermittlung des Vertragswillens der Parteien nicht berücksichtigt und die Beklagte deshalb zu Unrecht nicht als Mitdarlehensnehmerin, sondern nur als Mithaftende angesehen.
2. Ausgehend von der Qualifizierung der Beklagten als Mitdarlehensnehmerin kommt ein Verstoß des Darlehensvertrages gegen die guten Sitten (§ 138 Abs. 1 BGB) wegen krasser finanzieller Überforderung der Beklagten von vornherein nicht in Betracht. Aufgrund der Vertragsfreiheit ist es grundsätzlich jedem Volljährigen unbenommen, in eigener Verantwortung Geschäfte abzuschließen und sich zu Leistungen zu verpflichten, die ihn finanziell überfordern und von ihm notfalls nur unter dauernder Inanspruchnahme auch des pfändungsfreien Einkommens erbracht werden können (BGHZ 106, 269, 272; 120, 272, 274; 137, 329, 335). Abgesehen davon liegt bei Darlehensnehmern, die ein gemeinsames Interesse an der Kreditgewährung haben und sich als Gesamtschuldner verpflichten, eine krasse finanzielle Überforderung nur vor, wenn die pfändbaren Einkommen aller Mitdarlehensnehmer zusammen nicht ausreichen, die laufenden Zinsen des Kredits zu tragen (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 1998 - XI ZR 244/97, WM 1998, 2366 f.).
Dazu waren die Beklagte und ihr Ehemann indes angesichts ihres monatlichen Nettoeinkommens von insgesamt 4.000 DM ohne weiteres in der Lage.

III.


Die Revision der Beklagten war daher zurückzuweisen.
Nobbe Bungeroth Müller
Wassermann Appl

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 56/01 Verkündet am:
4. Dezember 2001
Weber,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
Ob der finanziell überforderte Ehepartner oder Lebensgefährte durch
die Mitunterzeichnung des Darlehensvertrages nach dem Willen der
Vertragsschließenden echter Darlehensnehmer oder lediglich Mithaftender
wird, richtet sich ausschließlich nach den Verhältnissen auf
seiten der Vertragsgegner des Kreditgebers.
BGH, Urteil vom 4. Dezember 2001 - XI ZR 56/01 - OLG Dresden
LG Leipzig
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 4. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter
Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Müller, Dr. Joeres und
Dr. Wassermann

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 19. Juni 2000 aufgehoben und das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 2. Februar 2000 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Mitverpflichtung der Beklagten aus einem Darlehensvertrag. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 28. Juli 1997 schloû die klagende Sparkasse mit dem ehemaligen Lebensgefährten der Beklagten, einem Inhaber von Imbiûstuben,
einen Vertrag über ein Allzweckdarlehen mit einem Nettokreditbetrag von 105.000 DM. Der Kredit sollte bei einem Zinssatz von 9,5% p.a. in 72 Monatsraten über jeweils 1.978,20 DM zurückgezahlt werden. Der Vertrag wurde von der damals 36 Jahre alten Beklagten, einer gelernten Textilfachfrau, als "Kreditnehmer" mitunterzeichnet. Von der Darlehenssumme überwies die Klägerin vertragsgemäû 49.372,74 DM auf das Geschäftskonto ihres früheren Lebensgefährten und verrechnete weitere 55.607,26 DM mit einem von ihm allein aufgenommenen Altkredit. Nachdem er in der Folgezeit einige Zins- und Tilgungsraten trotz mehrerer Mahnungen nicht geleistet hatte, kündigte sie das Darlehen fristlos und forderte ihn und die Beklagte zur Rückzahlung auf.
Die Beklagte, die nach ihren Angaben bei Vertragsschluû längere Zeit arbeitslos war und neben der Betreuung ihres minderjährigen Kindes in den Imbiûstuben des vormaligen Lebensgefährten stundenweise gegen Bezahlung aushalf, hält die von ihr übernommene Verpflichtung für einen sittenwidrigen und daher nichtigen Schuldbeitritt. Die Klägerin ist in erster Linie der Auffassung, die Beklagte sei dem klaren Vertragswortlaut entsprechend gleichberechtigte Mitdarlehensnehmerin.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäû als Gesamtschuldnerin neben ihrem früheren Lebensgefährten zur Zahlung von 105.515,09 DM zuzüglich Zinsen verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt sie ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision der Beklagten ist begründet; sie führt zur Abweisung der Klage.

I.


Das Berufungsgericht hat zur Begründung seines stattgebenden Urteils im wesentlichen ausgeführt:
Der von der Beklagten geschlossene Darlehensvertrag sei nicht wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Grundsätzlich sei es jedem Volljährigen aufgrund der Vertragsfreiheit als Teil der Privatautonomie unbenommen , auch risikoreiche Geschäfte abzuschlieûen und sich zu Leistungen zu verpflichten, die ihn finanziell schlechthin überforderten oder die von ihm nur unter ganz besonders günstigen Bedingungen, notfalls sogar unter dauernder Inanspruchnahme des pfändungsfreien Einkommens , erbracht werden könnten. Die Sittenwidrigkeit eines Darlehensvertrages wegen finanzieller Überforderung des Darlehensnehmers komme anders als die einer Bürgschaft oder Mithaftungsübernahme, bei der die Gefahr einer Inanspruchnahme in den Hintergrund trete, die Unterschriftsleistung leicht als bloûe Formalität erscheine und das Schutzbedürfnis naher Angehöriger höher sei als bei Mitunterzeichnung eines Darlehensvertrages, in aller Regel nicht in Betracht.
Die Beklagte sei als Mitdarlehensnehmerin anzusehen. Sie habe zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses über ein, wenn auch nur geringes Einkommen verfügt, das zusammen mit den Einnahmen aus dem Gewerbebetrieb ihres ehemaligen Lebensgefährten zur gemeinsamen Lebensführung verwendet worden sei und das im Rahmen der Gesamtschuldnerschaft für das zurückzuzahlende Darlehen habe eingesetzt
werden sollen. Ihr Kind habe bei Abschluû des Vertrages ein Alter und einen Entwicklungsgrad gehabt, welcher zu einer wirtschaftlichen Selbständigkeit seit dem 1. Januar 1999, also rund 1,5 Jahre nach der Kreditaufnahme , geführt habe. Ausgehend hiervon habe sich das Einkommen der Beklagten vergröûert und sich auch eine für eine Arbeitsaufnahme förderliche Unabhängigkeit eingestellt, so daû damals mit einer Steigerung ihrer Einnahmen zu rechnen gewesen sei. Besondere Umstände , insbesondere eine Überrumpelung oder eine Verharmlosung der Unterzeichnung des Vertrages als Formsache durch Mitarbeiter der Klägerin, seien nicht vorgetragen.

II.


Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Dem Berufungsgericht kann nicht gefolgt werden, soweit es meint, die Beklagte sei nach dem Vertragsinhalt echte Mitdarlehensnehmerin. Vielmehr hat sie bei Würdigung der objektiven Umstände zur Absicherung des neuen Kredits ihres damaligen Lebensgefährten im Wege des Schuldbeitritts lediglich die Mithaftung übernommen.
Echter Mitdarlehensnehmer ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur, wer ein eigenes – sachliches und/oder persönliches Interesse – an der Kreditaufnahme hat und als im wesentlichen gleichberechtigter Partner über die Auszahlung sowie die Verwendung der Darlehensvaluta mitentscheiden darf (BGHZ 146, 37, 41; siehe auch Senatsurteil vom 6. Oktober 1998 – XI ZR 244/97, WM 1998, 2366 f.). Ob diese Voraussetzungen im konkreten Einzelfall erfüllt sind, beurteilt sich ausschlieûlich nach den Verhältnissen auf seiten der Mit-
darlehensnehmer. Die kreditgebende Bank hat es daher nicht in der Hand, etwa durch eine im Darlehensvertrag gewählte Formulierung wie z.B. "Mitdarlehensnehmer", "Mitantragsteller", "Mitschuldner" oder dergleichen einen bloû Mithaftenden zu einem gleichberechtigten Mitdarlehensnehmer zu machen und dadurch den Nichtigkeitsfolgen des § 138 Abs. 1 BGB zu entgehen (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 1998 - XI ZR 244/97, aaO S. 2366; Nobbe/Kirchhof BKR 2001, 5, 6). Danach durfte das Berufungsgericht die Beklagte ± wie die Revision zu Recht geltend macht ± nicht für eine echte Kreditnehmerin halten. Da es die vorgenannten Auslegungsregeln nicht einmal ansatzweise beachtet hat und weitere tatsächliche Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der erkennende Senat die Vertragsauslegung selbst vornehmen (vgl. etwa BGHZ 124, 39, 45).
Nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsschlieûenden war der ausgereichte Kredit ausschlieûlich für den damaligen Lebensgefährten der Beklagten bestimmt, und zwar für dessen Gewerbebetrieb sowie zur Ablösung eines nur von ihm aufgenommenen Altkredits. Dafür , daû die Beklagte gleichwohl über die Auszahlung und Verwendung der Darlehensvaluta als gleichberechtigte Vertragspartei mitbestimmen durfte und von einem solchen Recht ganz oder teilweise Gebrauch gemacht hat, ist nichts vorgetragen. Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin ist die Valutierung des Darlehens vielmehr durch Aufrechnung mit ihrer Altkreditforderung gegen den damaligen Lebensgefährten der Beklagten und durch Gutschrift von 49.392,74 DM auf dessen Geschäftskonto erfolgt. Über dieses konnte die Beklagte nicht verfügen. Da sie an den Imbiûbetrieben ihres früheren Lebensgefährten nicht beteiligt war, deutet bei objektiver Betrachtung auch nichts auf ein eigenes ± sachliches und/oder persönliches ± Interesse an der Kreditaufnahme und Mittelverwendung hin. Der Umstand, daû beide auf die
Geschäftseinnahmen angewiesen waren und das neue Darlehen für den Fortbestand des Gewerbetriebes dringend notwendig gewesen sein soll, spricht ebenfalls nicht dafür, die Beklagte als echte Mitdarlehensnehmerin anzusehen, sondern lenkt nur den Blick auf die wirtschaftliche Abhängigkeit der Beklagten bei Abgabe der Mithaftungserklärung.

III.


Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO). Die Mithaftungsübernahme überforderte die Beklagte finanziell in krasser Weise, ohne daû sich für die Klägerin entlastende Umstände anführen lassen.
1. Nach der inzwischen übereinstimmenden Rechtsprechung sowohl des IX. als auch des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs hängt die Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB bei Bürgschafts- und Mithaftungsverträgen zwischen Kreditinstituten und privaten Sicherungsgebern regelmäûig entscheidend vom Grad des Miûverhältnisses zwischen dem Verpflichtungsumfang und der finanziellen Leistungsfähigkeit des Bürgen oder Mitverpflichteten ab (BGHZ 125, 206, 211; 136, 347, 351; 137, 329, 333 f.; 146, 37, 42; BGH, Urteil vom 26. April 2001 - IX ZR 337/98, WM 2001, 1330, 1331; Senatsurteil vom 13. November 2001 ± XI ZR 82/01, Urt.Umdr. S. 6). Zwar reicht selbst der Umstand, daû der Betroffene voraussichtlich nicht einmal die vertragliche Zinslast aus dem pfändbaren Teil seines Einkommens oder Vermögens tragen kann, regelmäûig nicht aus, um das Unwerturteil der Sittenwidrigkeit zu begründen. In einem solchen Falle krasser finanzieller Überforderung wird aber widerleglich vermutet, daû die ruinöse Bürgschaft oder Mithaftung allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner
übernommen wurde und der Kreditgeber dies in sittlich anstöûiger Weise ausgenutzt hat (BGH, Urteil vom 26. April 2001 ± IX ZR 337/98, aaO S. 1331 m.w.Nachw.; Senatsurteil vom 13. November 2001 - XI ZR 82/01, Urt.Umdr. S. 6 f.).
2. Die in der Literatur geäuûerte Kritik, diese Betrachtungsweise betone zu sehr die krasse finanzielle Überforderung und das persönliche Näheverhältnis zwischen Bürgen oder Mithaftenden und Hauptschuldner und vernachlässige das vom Bundesverfassungsgericht angesprochene Erfordernis einer strukturellen Unterlegenheit des Bürgen oder Mithaftenden sowie die Umstände bei der Haftungsbegründung, insbesondere eine unzulässige Willensbeeinflussung (Habersack/Giglio WM 2001, 1100, 1103; vgl. auch Roth JZ 2001, 1039 f.), ist nicht berechtigt. Mit dem Kriterium des Handelns aus emotionaler Verbundenheit wird den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 89, 214, 231 f.; BVerfG WM 1994, 1837, 1839) Rechnung getragen , den gegenüber der kreditgebenden Bank weitaus unterlegenen Bürgen oder Mithaftenden mit Hilfe der Generalklauseln des Bürgerlichen Rechts vor der Abgabe fremdbestimmter und ungewöhnlich belastender Willenserklärungen zu schützen. Je stärker dabei das Übergewicht des Kreditgebers ist, je gravierender die Belastungen und je enger die persönlichen Beziehungen zwischen Bürgen oder Mithaftenden sind, desto wahrscheinlicher ist es, daû es an einer nüchtern abwägenden , selbstbestimmten Entschlieûung des Bürgen oder Mithaftenden fehlt. Es trifft daher entgegen einer in der Literatur (Medicus JuS 1999, 833, 835 f.; Zöllner WM 2000, 1, 5, 9 f.; Habersack/Giglio aaO S. 1103) vertretenen Ansicht nicht zu, die krasse finanzielle Überforderung und die Nähebeziehung zwischen Mithaftenden und Hauptschuldner seien für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit der Personalsicherheit indifferent (vgl. Tiedtke JZ 2000, 677; Nobbe/Kirchhof aaO; s. auch Kulke
ZIP 2001, 985, 989). Vielmehr ist es gerechtfertigt, dem Gläubiger in den Fällen einer krassen finanziellen Überforderung die Darlegungsund Beweislast für eine im wesentlichen freie Willensentscheidung des Sicherungsgebers aufzubürden. Bei dieser differenzierenden Beurteilung bleiben die Umstände des Einzelfalles keineswegs auûer acht, sondern spielen bei der Widerlegung der tatsächlichen Vermutung einer unzulässigen Willensbeeinflussung eine entscheidende Rolle (st.Rspr., siehe etwa BGHZ 146, 37, 45).
3. Die zum Zeitpunkt der Kreditaufnahme 36 Jahre alte Beklagte war voraussichtlich nicht in der Lage, die im Darlehensvertrag festgelegte Zinslast von monatlich 831,25 DM bei Eintritt des Sicherungsfalls allein zu tragen. Die von ihr bezogene Arbeitslosenhilfe betrug damals ausweislich des vorgelegten Leistungsnachweises lediglich 1.287,10 DM monatlich. Von diesem Betrag waren, selbst wenn man die damals noch bestehende, aber in absehbarer Zeit endende Unterhaltspflicht der Beklagten gegenüber ihrem Kind auûer acht läût, lediglich 49,70 DM monatlich pfändbar. Das von der Beklagten durch stundenweise Mitarbeit in den Imbiûstuben ihres damaligen Lebensgefährten erzielte Einkommen fällt nach dem eigenen Vortrag der Klägerin nicht ins Gewicht. Eigenes pfändbares Vermögen, das sie zur Schuldentilgung hätte einsetzen können, war nicht vorhanden. An der krassen finanziellen Überforderung der Beklagten bei Abschluû des Vertrages kann danach kein Zweifel bestehen.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war aus der maûgebenden Sicht eines seriösen und vernünftigen Kreditgebers innerhalb der 72-monatigen Laufzeit des Darlehens (zu dieser Voraussetzung siehe BGHZ 146, 37, 43; Senatsurteil vom 26. April 1994 - XI ZR 184/93, WM 1994, 1022, 1024) auch nicht mit einer Beseitigung der fi-
nanziellen Leistungsunfähigkeit der Beklagten zu rechnen. Zwar hatte ihr Kind bei Abgabe der Mithaftungserklärung bereits ein Alter erreicht, das eine Betreuung und finanzielle Unterhaltsleistungen in naher Zukunft entbehrlich machte. Da die Beklagte nach ihrem unwidersprochenen Vortrag über einen längeren Zeitraum arbeitslos war, muûte aber die Möglichkeit einer alsbaldigen Ausübung des von ihr erlernten Berufes einer Textilfachfrau unwahrscheinlich erscheinen. Dafür, daû diese Betrachtungsweise nicht der späteren realen Entwicklung ihrer Einkommensverhältnisse entspricht, bestehen auch unter Berücksichtigung der Revisionserwiderung keine Anhaltspunkte.
4. Auch von einer emotionalen Verbundenheit der Beklagten mit ihrem damaligen Lebenspartner, dem Darlehensnehmer, mit dem sie in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebte, ist ebenso wie bei Ehepartnern auszugehen (BGH, Urteile vom 23. Januar 1997 ± IX ZR 55/96, WM 1997, 465 und vom 27. Januar 2000 ± IX ZR 198/98, WM 2000, 410, 412). Die persönliche enge Beziehung zwischen der Beklagten und ihrem damaligen Lebensgefährten sowie die die krasse finanzielle Überforderung begründenden Umstände waren der Klägerin aus den Darlehensverhandlungen entweder bekannt oder sie hat sich einer Kenntnis bewuût verschlossen. Nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 146, 37, 45) lag es daher bei ihr darzulegen und notfalls zu beweisen, daû die Beklagte sich bei Abgabe der Mithaftungserklärung von einer realistischen Einschätzung des wirtschaftlichen Risikos und nicht von fremdbestimmten Motiven hat leiten lassen. Dafür ist hier jedoch nichts dargetan oder ersichtlich.
5. Anders als die Revisionserwiderung meint, ist mit der seit dem 1. Januar 1999 geltenden Insolvenzordnung die Wertungsbasis für eine Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB nicht entfallen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit grundsätzlich der Zeitpunkt des Vertragsschlusses maûgebend (BGHZ 72, 308, 314; 100, 353, 359; 120, 272, 276; 125, 206, 209; 140, 395, 399). Der Darlehensvertrag wurde indes bereits im Sommer des Jahres 1997, also vor Inkrafttreten der Insolvenzverordnung geschlossen. Schon deshalb ist es nicht möglich , das in ihr normierte Verfahren zur Restschuldbefreiung zu berücksichtigen.

IV.


Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) und die Klage abweisen.
Nobbe Siol Müller
Joeres Wassermann

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 114/03 Verkündet am:
23. März 2004
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
BGB §§ 138 (Bb), 607
Unterzeichnen Eheleute einen Kreditvertrag zur Finanzierung des Kaufs eines
ihren finanziellen Verhältnissen entsprechenden Pkw, der zur Gestaltung
und Bewältigung des täglichen Lebens benutzt werden soll, als "Kreditnehmer"
und weisen die kreditgebende Bank gemeinsam zur Überweisung
der Darlehensvaluta an den Fahrzeughändler an, so ist die Ehefrau
als Mitdarlehensnehmerin und nicht als bloße Mithaftende anzusehen, auch
wenn der Kaufvertrag über den Pkw vom Ehemann allein abgeschlossen
worden ist.
BGH, Urteil vom 23. März 2004 - XI ZR 114/03 - OLG Naumburg
LG Dessau
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 23. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und
die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Wassermann und Dr. Appl

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 27. Februar 2003 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückzahlung eines wegen Zahlungsverzuges gekündigten Ratenkredites in Anspruch.
Am 9. März 1999 unterzeichneten die damals 46-jährige Beklagte und ihr Ehemann, nachdem sie sich im Jahre 1998 getrennt hatten, in einer Phase der Wiederannäherung gemeinsam als "Kreditnehmer" einen Ratenkreditvertrag mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin (im folgenden : Klägerin). Der Kreditbetrag von 37.172,72 DM einschließlich Zinsen diente der Anschaffung eines Pkw für 26.990 DM. Der Ehemann bezifferte sein monatliches Nettoeinkommen mit 3.000 DM, die arbeitslose Beklagte gab an, monatlich 1.000 DM vom Arbeitsamt zu erhalten.
Mit Schreiben vom 1. April 1999 teilte die Beklagte der Klägerin mit, daß die monatlichen Raten nicht - wie vertraglich vereinbart - von dem Konto ihres Ehemannes, sondern von ihrem eigenen Konto abgebucht werden sollten, was in der Folgezeit auch geschah. Während der Zeit des Zusammenlebens wurde der Pkw - es handelte sich um das einzige Familienauto - unter anderem für gemeinsame Einkaufsfahrten genutzt , wobei der Ehemann das Fahrzeug führte, da die Beklagte über keine Fahrerlaubnis verfügte.
Nachdem sich die Eheleute im Juni 2000 erneut getrennt hatten und der Ehemann das Auto in alleinigen Besitz genommen hatte, stellte die Beklagte die Ratenzahlungen ein. Die Klägerin kündigte daraufhin den Darlehensvertrag und nahm die Beklagte auf Zahlung von insgesamt !" # $ % &' ( ) $* + , -. % 11.352,72 nspruchnahme wegen krasser wirtschaftlicher Überforderung für sittenwidrig.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Beklagte zur Zahlung von / 0 1 2 43 5 6 7 $8 11.304,49 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist unbegründet.

I.


Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt:
Die Klägerin habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Darlehensrückzahlung aus §§ 607 ff. BGB i.V. mit §§ 11, 12 VerbrKrG sowie auf Zahlung von Verzugszinsen aus § 11 Abs. 1 VerbrKrG.
1. Die Beklagte sei lediglich Mithaftende, nicht Darlehensnehmerin, geworden, weil sie kein eigenes Interesse an der zur Anschaffung des Pkw bestimmten Kreditaufnahme gehabt habe. Nur der Ehemann sei zur selbständigen Nutzung des Autos in der Lage gewesen, da nur er eine Fahrerlaubnis besessen habe. Die gelegentliche Mitnahme der Beklagten sowie der Umstand, daß diese einige Monate nach Vertragsschluß darum gebeten habe, die Darlehensraten nunmehr von ihrem Konto abzubuchen , seien lediglich Anhaltspunkte von geringer Bedeutung. Ebenso komme es auf die im Darlehensvertrag gewählte Bezeichnung der Beklagten als Kreditnehmerin nicht an.
2. Die Mithaftung der Beklagten überfordere diese in krasser Weise , weil sie nicht einmal in der Lage sei, die laufenden Zinsen der Hauptschuld in Höhe von 104 DM monatlich aufzubringen. Ihr monatliches Einkommen von 1.000 DM habe unterhalb der bei Vertragsschluß maßgeblichen Pfändungsfreigrenze von ca. 1.200 DM gelegen. Die Mithaftungsübernahme beruhe hier aber nicht auf einem sittlich anstößigen Ausnutzen der emotionalen Verbundenheit zwischen Hauptschuldner und Mit-
haftender durch den Kreditgeber. Der Kredit sei nämlich zur Finanzierung eines Hausratsgegenstandes aufgenommen worden und die Kredithöhe habe sich im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute gehalten. Der finanzierte Pkw habe nicht nur den individuellen Zwecken des Hauptschuldners, sondern dem Zusammenleben beider Ehegatten insgesamt gedient. Es habe sich um das einzige Familienfahrzeug gehandelt, das auch für die Gestaltung und Bewältigung des täglichen Lebens der Eheleute eingesetzt worden sei. Die Mithaftungserklärung der Beklagten sei deshalb nicht nur wegen ihrer emotionalen Verbundenheit zum Hauptschuldner, sondern aus rationalen Erwägungen erfolgt.

II.


Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im Ergebnis, nicht aber in allen Teilen der Begründung stand.
1. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht nicht als Mitdarlehensnehmerin , sondern als bloß Mithaftende angesehen.

a) Die Qualifizierung der von der Beklagten mit Vertrag vom 9. März 1999 übernommenen Verpflichtung als Darlehensschuld oder aber als Beitrittsschuld ist davon abhängig, ob die Beklagte als gleichberechtigte Vertragspartnerin neben ihrem Ehemann einen Anspruch auf Auszahlung der Darlehensvaluta haben und deshalb gleichgründig zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet sein sollte, oder aber ob sie aus dem Darlehensvertrag keine Rechte haben, sondern der Klägerin nur zu
Sicherungszwecken in Höhe des offenen Darlehensbetrages haften sollte. Maßgebend für die Abgrenzung zwischen der Verpflichtung als Mitdarlehensnehmer und der Haftung als Beitretender ist die von den Vertragsparteien tatsächlich gewollte Rechtsfolge (Madaus WM 2003, 1705, 1706 f.). Die Privatautonomie schließt - in den Grenzen der §§ 134 und 138 BGB - die Freiheit der Wahl der Rechtsfolgen und damit des vereinbarten Vertragstyps ein, umfaßt allerdings nicht die Freiheit zu dessen beliebiger rechtlicher Qualifikation (Senatsurteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 479/02, WM 2004, 426, 429 f.). Die kreditgebende Bank hat es deshalb nicht in der Hand, durch eine im Darlehensvertrag gewählte Formulierung wie "Mitdarlehensnehmer", "Mitantragsteller", "Mitschuldner" oder dergleichen einen bloß Mithaftenden zu einem gleichberechtigten Mitdarlehensnehmer zu machen und dadurch den Nichtigkeitsfolgen des § 138 Abs. 1 BGB zu entgehen (Senatsurteile vom 4. Dezember 2001 - XI ZR 56/01, WM 2002, 223, 224 und vom 28. Mai 2002 - XI ZR 205/01, WM 2002, 1649, 1650). Maßgebend ist vielmehr der wirkliche Parteiwille bei Abschluß des Vertrages.
Dieser ist im Wege der Auslegung nach §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Zu den vom Bundesgerichtshof anerkannten Auslegungsgrundsätzen gehören insbesondere die Maßgeblichkeit des Vertragswortlauts als Ausgangspunkt jeder Auslegung (st.Rspr., vgl. BGHZ 121, 13, 16; BGH, Urteil vom 11. September 2000 - II ZR 34/99, WM 2000, 2371, 2372) sowie die Berücksichtigung der Interessenlage der Vertragspartner (st.Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1999 - V ZR 360/96, WM 1998, 1883, 1886; BGH, Urteil vom 27. Juni 2001 - VIII ZR 235/00, WM 2001, 1863, 1864). Dem trägt das Berufungsurteil nicht ausreichend Rechnung.

b) Das Berufungsgericht hat dem Wortlaut des Darlehensvertrages unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 4. Dezember 2001 (XI ZR 56/01, WM 2002, 223, 224) keinerlei Bedeutung beigemessen. Der Hinweis geht fehl. Mit dem Satz, die kreditgebende Bank habe es nicht in der Hand, einen bloß Mithaftenden durch die Bezeichnung als "Mitdarlehensnehmer" im Darlehensvertrag zum gleichberechtigten Kreditnehmer zu machen , sollte in jener Entscheidung zum Ausdruck gebracht werden, daß die rechtliche Einordnung des Vertrages nicht Sache der kreditgebenden Bank ist. Dies bedeutet indes nicht, daß es auf den Wortlaut nicht ankommt. Er ist vielmehr, was das Berufungsgericht nicht beachtet hat, Ausgangspunkt der Auslegung.
Der Wortlaut des Darlehensvertrages vom 9. März 1999 spricht für eine echte Mitvertragspartnerschaft der Beklagten. Sie ist in dem Vertrag ebenso wie ihr Ehemann als "Kreditnehmer" bezeichnet, hat darin im Zusammenwirken mit ihrem Ehemann die Klägerin angewiesen, die Kreditvaluta an den Fahrzeughändler auszuzahlen, und war nach den Vertragsbedingungen gegenüber der Klägerin verpflichtet, die für den Pkw erforderlichen Versicherungen zu unterhalten. Daß die Beklagte abweichend vom Vertragswortlaut nach dem Vertragswillen der Parteien gleichwohl nicht gleichberechtigte Mitdarlehensnehmerin, sondern bloß Mithaftende sein sollte, ist nicht ersichtlich.

c) Dagegen und für eine Qualifizierung der Beklagten als echte Mitdarlehensnehmerin spricht, daß sie, wie nach der Rechtsprechung des Senats erforderlich (BGHZ 146, 37, 41; Senatsurteile vom 4. Dezember 2001 - XI ZR 56/01, WM 2002, 223, 224 und vom 28. Mai 2002 - XI ZR 205/01, WM 2002, 1649, 1650), ein eigenes Interesse an
der Kreditaufnahme hatte. Der Kredit diente der Anschaffung eines Pkw der unteren Mittelklasse, der den finanziellen Verhältnissen der Eheleute entsprach. Es handelte sich um das einzige Fahrzeug der Eheleute, das zur Gestaltung und Bewältigung des täglichen Lebens, z.B. für gemeinsame Einkaufsfahrten, benutzt wurde. Daß der Pkw dabei nur vom Ehemann gesteuert wurde, weil die Beklagte seinerzeit nicht über eine Fahrerlaubnis verfügte, ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ohne Belang. Gleiches gilt für den Umstand, daß der Kaufvertrag über den Pkw nur vom Ehemann abgeschlossen worden ist. Auch bei der kreditfinanzierten Anschaffung größerer Hausratsgegenstände wird der Kaufvertrag - vor allem wegen besonderer Kenntnisse oder Erfahrungen eines Ehepartners auf einem bestimmten Gebiet - vielfach nur von einem der Ehegatten abgeschlossen, ohne daß das Interesse auch des anderen Ehepartners am Erwerb des Einrichtungsgegenstands und der Kreditaufnahme zweifelhaft sein kann.

d) Auch nachvertraglich hat sich die Beklagte wie eine echte Darlehensnehmerin verhalten, was Rückschlüsse auf ihren Vertragswillen bei Abschluß des Kreditvertrages zuläßt (vgl. BGHZ 150, 32, 39; BGH, Urteil vom 24. Mai 2000 - VIII ZR 329/98, WM 2000, 1648, 1652). Beginnend mit der ersten am 15. April 1999 fälligen Kreditrate wurden die Raten auf Veranlassung der Beklagten von ihrem eigenen Konto abgebucht. Zwar enthält der Kreditvertrag vom 9. März 1999 nur eine Einzugsermächtigung des Ehemannes zugunsten der Klägerin. Die Beklagte, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts über Erfahrungen aus einer früheren Kreditaufnahme verfügte, hat die Klägerin jedoch bereits am 1. April 1999 - nicht, wie vom Berufungsgericht fälschlich ausgeführt, erst einige Monate nach Abschluß des Kreditvertrages - gebeten, die fäl-
ligen Raten von ihrem Konto und nicht demjenigen ihres Ehemannes ab- zubuchen. So verhält sich nur eine echte Mitdarlehensnehmerin, der an der Erfüllung einer eigenen Darlehensschuld gelegen ist, nicht aber eine bloß Mithaftende, die ihre Verpflichtung allein zur Absicherung des Darlehensgebers übernommen hat und dementsprechend hofft, der alleinige Darlehensnehmer werde seinen Verpflichtungen nachkommen und sie nicht in Anspruch genommen werden. Eine bloß Mithaftende wird Zahlungen an den Kreditgeber daher grundsätzlich erst nach Eintritt des Sicherungsfalles leisten. Dies hat das Berufungsgericht bei der Ermittlung des Vertragswillens der Parteien nicht berücksichtigt und die Beklagte deshalb zu Unrecht nicht als Mitdarlehensnehmerin, sondern nur als Mithaftende angesehen.
2. Ausgehend von der Qualifizierung der Beklagten als Mitdarlehensnehmerin kommt ein Verstoß des Darlehensvertrages gegen die guten Sitten (§ 138 Abs. 1 BGB) wegen krasser finanzieller Überforderung der Beklagten von vornherein nicht in Betracht. Aufgrund der Vertragsfreiheit ist es grundsätzlich jedem Volljährigen unbenommen, in eigener Verantwortung Geschäfte abzuschließen und sich zu Leistungen zu verpflichten, die ihn finanziell überfordern und von ihm notfalls nur unter dauernder Inanspruchnahme auch des pfändungsfreien Einkommens erbracht werden können (BGHZ 106, 269, 272; 120, 272, 274; 137, 329, 335). Abgesehen davon liegt bei Darlehensnehmern, die ein gemeinsames Interesse an der Kreditgewährung haben und sich als Gesamtschuldner verpflichten, eine krasse finanzielle Überforderung nur vor, wenn die pfändbaren Einkommen aller Mitdarlehensnehmer zusammen nicht ausreichen, die laufenden Zinsen des Kredits zu tragen (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 1998 - XI ZR 244/97, WM 1998, 2366 f.).
Dazu waren die Beklagte und ihr Ehemann indes angesichts ihres monatlichen Nettoeinkommens von insgesamt 4.000 DM ohne weiteres in der Lage.

III.


Die Revision der Beklagten war daher zurückzuweisen.
Nobbe Bungeroth Müller
Wassermann Appl

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 205/01 Verkündet am:
28. Mai 2002
Weber
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
Zur Abgrenzung zwischen Mitdarlehensnehmerschaft und einseitig verpflichtender
Mithaftung eines einkommens- und vermögenslosen Ehepartners.
BGH, Urteil vom 28. Mai 2002 - XI ZR 205/01 - OLG Düsseldorf
LG Wuppertal
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die
Richter Dr. Siol, Dr. Müller, Dr. Joeres und die Richterin Mayen

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten zu 1) wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. Mai 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als das Versäumnisurteil vom 8. Dezember 2000 gegen die Beklagte zu 1) aufrechterhalten und ihre Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 28. März 2000 zurückgewiesen worden ist.
Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 28. März 2000 im Kostenpunkt und insoweit abgeändert, als die Beklagte zu 1) zur Zahlung von 597.255,45 DM nebst 6% Zinsen aus 596.370,72 DM seit dem 16. Juni 1999 verurteilt worden ist.
Im Umfang der Abänderung wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten erster Instanz sind wie folgt zu verteilen: Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen sie selbst 60%, die Beklagte zu 1) 1% und der Beklagte zu 2) 39%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) hat die Klägerin zu 99% und diejenigen des Beklagten zu 2) zu 22% zu erstatten. Ihre übrigen außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagten selbst.
Von den Kosten zweiter Instanz haben die Beklagten die durch ihre Säumnis veranlaßten Kosten als Gesamtschuldner vorab zu tragen. Für die übrigen entstandenen Kosten gilt: Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen sie selbst 49%, die Beklagte zu 1) 2% und der Beklagte zu 2) 49%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) hat die Klägerin zu 98% zu erstatten. Ihre übrigen außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagten selbst.
Die im Revisionsverfahren entstandenen Kosten sind wie folgt zu verteilen: Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen sie selbst 72% und der Beklagte zu 2) 28%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) hat die Klägerin zu erstatten. Der Be- klagte zu 2) trägt seine auûergerichtlichen Kosten selbst.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien streiten vor allem noch über die Wirksamkeit einer Mitverpflichtung der Beklagten aus einem Darlehensvertrag. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 15. Juli 1994 gewährte die klagende Sparkasse dem Beklagten zu 2), einem Immobilienmakler, ein variabel verzinsliches Darlehen über 800.000 DM zu einem Zinssatz von zunächst 6,75% p.a., rückzahlbar in monatlichen Zins- und Tilgungsraten von anfänglich 5.170 DM. Der Vertrag wurde von der Beklagten zu 1) (nachfolgend: Beklagte), seiner Ehefrau , mitunterzeichnet. Nach dem Willen der Vertragsparteien sollte mit dem Kredit das von ihrem Ehemann am 19. April 1994 allein erworbene Hausgrundstück finanziert werden. Gesichert wurden das Darlehen sowie alle bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten Forderungen der Klägerin gegen die Darlehensnehmer durch eine Grundschuld über 1,07 Millionen DM an dem vom Ehemann der Beklagten erworbenen Grundstück.
Nachdem mehrere Zins- und Tilgungsraten nicht geleistet worden waren, kündigte die Klägerin den Darlehensvertrag mit Schreiben vom
24. Mai 1996 fristlos. In der Folgezeit betrieb sie die Zwangsversteigerung der belasteten Immobilie und verrechnete den ihr zugeflossenen Erlös von 730.101,86 DM vorrangig mit anderen Forderungen gegen den Ehemann der Beklagten, so daû nur noch ein Betrag von 161.392,68 DM auf das ausgereichte Darlehen entfiel.
Die vermögenslose Beklagte, die nach ihren Angaben zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im sechsten Monat schwanger und deshalb nicht mehr in der Lage war, ihrer mit maximal 1.200 DM brutto monatlich vergüteten Halbtagstätigkeit im Büro ihres Ehemannes nachzugehen, ist der Auffassung: Die Mitunterzeichnung des Darlehensvertrages stelle eine sie finanziell kraû überfordernde und überdies wegen besonders belastender Umstände sittenwidrige Schuldmitübernahme dar.
Das Landgericht hat der Klage zum groûen Teil stattgegeben und die beklagten Eheleute wegen des geltend gemachten Darlehensrückzahlungsanspruchs als Gesamtschuldner zur Zahlung von 597.255,45 DM zuzüglich Zinsen verurteilt. Ihre Berufungen sind erfolglos geblieben. Von den beiden Revisionen ist nur die der Beklagten angenommen worden.

Entscheidungsgründe:


Die Revision der Beklagten ist begründet; sie führt bezüglich des ihr gegenüber geltend gemachten Darlehensrückzahlungsanspruchs zur Abweisung der Klage.

I.


Das Berufungsgericht hat die Mitunterzeichnung des Darlehensvertrages durch die Beklagte für eine wirksame Mithaftungserklärung gehalten und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:
Die von der Beklagten übernommene Mithaftung überfordere sie trotz fehlenden eigenen Einkommens und Vermögens nicht in krasser Weise. Eine andere Betrachtungsweise lasse die Besonderheit auûer acht, daû das Darlehen nicht für lange Zeit habe aufgenommen werden müssen, sondern nur deshalb, weil der Kaufpreis von 3,3 Millionen DM für die von ihrem Ehemann veräuûerte Gesellschaftsbeteiligung noch nicht bezahlt worden sei. Daû die Kaufpreisforderung schon bei der Kreditaufnahme endgültig uneinbringlich gewesen sei, sei von der Beklagten nicht schlüssig vorgetragen. Vor allem stehe der Annahme einer krassen finanziellen Überforderung entgegen, daû sie aufgrund der mit ihrem Ehemann getroffenen Vereinbarungen über die Mithaftungsübernahme im Innenverhältnis einen gleich hohen Aufwendungserstattungs- oder Ausgleichsanspruch erworben habe. Diese Ansprüche seien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses durchaus realisierbar gewesen, weil die Eheleute damals noch die Kaufpreiszahlung für die veräuûerten Geschäftsanteile erwartet hätten. Auûerdem sei nicht schlüssig vorgetragen , daû die Beklagte nicht bereits bei Abgabe der Mithaftungserklärung mit der finanziellen Unterstützung ihrer Schwiegereltern habe rechnen können. Dagegen sprächen zumindest die erheblichen Geldbeträge über rund 800.000 DM, die diese ihr ab Dezember 1995, also schon vor der Inanspruchnahme durch die Klägerin hätten zukommen lassen. Den Be-
weis, daû die Mithaftungsübernahme nach einer verharmlosenden Erklärung der Klägerin nur "pro forma" habe erfolgen sollen oder von ihr erzwungen worden sei, sei die Beklagte schuldig geblieben.

II.


Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.
Die durch die Mitunterzeichnung des Darlehensvertrages über 800.000 DM übernommene Mithaftung der Beklagten verstöût, wie die Revision zutreffend rügt, gemäû § 138 Abs. 1 BGB gegen die guten Sitten und ist damit nichtig. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die einkommens - und vermögenslose Beklagte sei nicht finanziell kraû überfordert , ist unhaltbar.
1. Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts , daû die Beklagte durch die Mitunterzeichnung des Darlehensvertrages nach dem Willen aller Beteiligten keine gleichberechtigte Kreditnehmerin, sondern bloûe Mithaftende werden sollte.

a) Echter Mitdarlehensnehmer ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur, wer ein eigenes - sachliches und/oder persönliches - Interesse an der Kreditaufnahme hat und als im wesentlichen gleichberechtigter Partner über die Auszahlung sowie die Verwendung der Darlehensvaluta mitentscheiden darf (BGHZ 146, 37, 41; Senatsurteile vom 6. Oktober 1998 - XI ZR 244/97, WM 1998, 2366 f.
und vom 4. Dezember 2001 - XI ZR 56/01, WM 2002, 223, 224). Ob diese Voraussetzungen im konkreten Einzelfall erfüllt sind, beurteilt sich ausschlieûlich nach den für die finanzierende Bank erkennbaren Verhältnissen auf seiten der Mitdarlehensnehmer. Die kreditgebende Bank hat es daher nicht in der Hand, etwa durch eine im Darlehensvertrag gewählte Formulierung wie z.B. "Mitdarlehensnehmer", "Mitantragsteller", "Mitschuldner" oder dergleichen einen bloû Mithaftenden zu einem gleichberechtigten Mitdarlehensnehmer zu machen und dadurch den Nichtigkeitsfolgen des § 138 Abs. 1 BGB zu entgehen (st.Rspr., siehe z.B. Senatsurteil vom 4. Dezember 2001 - XI ZR 56/01, aaO S. 224 m.w.Nachw.). Danach durfte das Berufungsgericht die Willenserklärung der Beklagten bei wertender Betrachtung gemäû §§ 133, 157 BGB durchaus als Schuldmitübernahme deuten. Zwar hat es seine Auffassung nicht einmal ansatzweise begründet, sondern eine Mitgläubiger- und gleichgründige Gesamtschuldnerschaft der Eheleute offenbar erst gar nicht in Betracht gezogen. Da in dieser Frage weiterer Sachvortrag der Prozeûparteien nicht zu erwarten ist, kann der erkennende Senat aber die gebotene Vertragsauslegung selbst vornehmen (vgl. etwa BGHZ 124, 39, 45).

b) Nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragschlieûenden diente die Kreditaufnahme über 800.000 DM ausschlieûlich zur Finanzierung des Kaufpreises für das nur vom Ehemann der Beklagten bereits vor Abschluû des Darlehensvertrags erworbene Hausgrundstück. Dafür, daû die Beklagte gleichwohl über die Auszahlung und Verwendung der Darlehensvaluta als im wesentlichen gleichberechtigte Vertragspartei mitbestimmen durfte und von einem solchen Recht ganz oder teilweise Gebrauch gemacht hat, ist nichts ersichtlich. Nach ihrer unwiderlegten
Darstellung ist vielmehr davon auszugehen, daû sie, die mit dem Kauf der "Jugendstilvilla" nicht einverstanden war, aufgrund der mit ihrem Ehemann getroffenen Vereinbarung lediglich die Mithaftung für das Darlehen übernehmen sollte. Der Umstand, daû die zu finanzierende Immobilie bis zur Zwangsversteigerung durch die Klägerin von der ganzen Familie der Beklagten bewohnt wurde, deutet entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung keineswegs darauf hin, daû die Beklagte gleichberechtigte Mitdarlehensnehmerin sein sollte, sondern lenkt nur den Blick auf einen regelmäûig nicht einmal zuverlässig feststellbaren und häufig nur flüchtigen mittelbaren Vorteil der Beklagten aus der Kreditaufnahme.
2. Anders als das Berufungsgericht angenommen hat, überforderte die Mithaftungsübernahme die Beklagte von Anfang an finanziell in krasser Weise, ohne daû sich für die Klägerin entlastende Momente finden lassen.

a) Nach der inzwischen übereinstimmenden Rechtsprechung des IX. und des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs liegt eine solche Überforderung des Bürgen oder Mitverpflichteten bei nicht ganz geringen Bankschulden grundsätzlich vor, wenn er voraussichtlich nicht einmal die von den Darlehensvertragsparteien festgelegte Zinslast aus dem pfändbaren Teil seines Einkommens und Vermögens bei Eintritt des Sicherungsfalls dauerhaft tragen kann. In einem solchen Falle krasser finanzieller Überforderung ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung ohne Hinzutreten weiterer Umstände widerleglich zu vermuten, daû der dem Hauptschuldner persönlich nahestehende Bürge oder Mithaftende die für ihn ruinöse Personalsicherheit allein aus emotionaler Verbundenheit mit
dem Hauptschuldner übernommen und der Kreditgeber dies in sittlich anstöûiger Weise ausgenutzt hat (BGHZ 136, 346, 351; 146, 37, 47; BGH, Urteil vom 27. Januar 2000 - IX ZR 198/98, WM 2000, 410, 411; Senatsurteile vom 13. November 2001 - XI ZR 82/01, WM 2002, 125, 126, vom 4. Dezember 2001 - XI ZR 56/01, WM 2002, 223, 224 und vom 14. Mai 2002 - XI ZR 50/01, Umdruck S. 6 und - XI ZR 81/01, Umdruck S. 6, beide zur Veröffentlichung vorgesehen).

b) So ist es hier. Nach dem unwidersprochenen Sachvortrag der Beklagten war sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im sechsten Monat schwanger, nicht mehr halbtags in dem Betrieb ihres Ehemannes als Bürokraft tätig und infolgedessen ohne eigenes Einkommen. Da eine ganztätige Berufsausübung mit einem erheblich höheren Monatsgehalt als die vorher bezogenen 1.200 DM brutto in absehbarer Zeit nicht realistisch erschien und ein eigenes nennenswertes Vermögen nicht vorhanden war, konnte sie aus der maûgebenden Sicht eines rational handelnden Kreditgebers voraussichtlich auch zukünftig nicht einmal die im Darlehensvertrag vereinbarten Zinsen von mehr als 4.000 DM monatlich allein aufbringen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegen auch keine besonderen Umstände vor, die es rechtfertigen, eine krasse finanzielle Überforderung der Beklagten zu verneinen.
aa) Darauf, ob der gesamte Kredit nach dem Willen der Vertragsschlieûenden schon nach kurzer Zeit mit dem Erlös aus dem Verkauf der Gesellschaftsbeteiligung des Ehemannes der Beklagten wieder zurückgezahlt werden sollte, kommt es - wie die Revision zu Recht geltend macht - nicht entscheidend an. Wenn das Berufungsgericht von der Beklagten den Nachweis verlangt, daû die Kaufpreisforderung über
3,3 Millionen DM bereits bei Abgabe der sonst ruinösen Mithaftung endgültig uneinbringlich gewesen sei, verkennt es, daû bei der Beurteilung der finanziellen Überforderung allein auf die Leistungsfähigkeit des Mithaftenden abzustellen ist (BGHZ 146, 37, 43; BGH, Urteil vom 27. Januar 2000 - IX ZR 198/98, WM 2000, 410, 412) und die Mithaftungserklärung gerade dann zum Tragen kommen soll, wenn der Hauptschuldner (unvorhergesehen) seiner Verpflichtung nicht nachkommt. Im übrigen enthält der Darlehensvertrag, der die Zinsanpassung für einen Zeitraum von 10 Jahren regelt, keinerlei Hinweis darauf, daû es sich nach dem ursprünglichen Willen der Vertragsparteien nur um eine kurzfristige Zwischenfinanzierung handeln sollte.
bb) Auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagten habe als bloûe Mithaftende jedenfalls zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Innenverhältnis ein die krasse finanzielle Überforderung voll ausgleichender Aufwendungsersatz- oder Ausgleichsanspruch gegen ihren primär haftenden Ehemann zugestanden, trägt die getroffene Entscheidung nicht. Eine Bürgschaft oder Mithaftung wird, wie dargelegt , von dem Betroffenen regelmäûig für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners oder anderer vergleichbarer Leistungshindernisse übernommen. Nach gefestigter Rechtsprechung sowohl des IX. als auch des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (siehe z.B. Senat BGHZ 146, 37, 43 m.w. Nachw.) ist bei der Beurteilung der Wirksamkeit der Personalsicherheit daher die bei Vertragsabschluû vielleicht noch vorhandene Finanzkraft des Darlehensnehmers grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, sondern nur das pfändbare Einkommen und Vermögen des Sicherungsgebers. Davon ausgehend ist von vornherein ausgeschlossen , daû schuldrechtliche Befreiungs- oder Regreûansprüche des
Bürgen oder Mithaftenden gegen den Hauptschuldner, zumal wenn sie - wie hier - völlig ungesichert sind, bei der Prüfung der Wirksamkeit der Bürgschaft oder Mithaftung eine Rolle spielen.
cc) Rechtsfehlerhaft ist auch die Berücksichtigung von Zuwendungen der Schwiegereltern bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Beklagten. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestand keine hinreichend gesicherte Aussicht der Beklagten auf eine gegenüber der Darlehenssumme ins Gewicht fallende finanzielle Unterstützung durch ihre Schwiegereltern. Denn abgesehen davon, daû die Gelder nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vortrag erst ab Dezember 1995, also nach der bereits im Sommer 1994 abgegebenen Mithaftungserklärung geflossen sind, handelt es sich durchweg um Leistungen, auf die sie keinen Anspruch hatte und die auch nicht, wie es grundsätzlich erforderlich gewesen wäre (vgl. BGHZ 132, 328, 336), zum Gegenstand von Verhandlungen über ihre künftig zu erwartende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gemacht worden sind.
dd) An der krassen finanziellen Überforderung der Beklagten ändert schlieûlich auch die von ihrem Ehemann bestellte Grundschuld über 1,07 Millionen DM nichts. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind anderweitige Sicherheitsleistungen des Kreditnehmers - vor allem dingliche Sicherheiten - grundsätzlich nur dann zu berücksichtigen , wenn sie das Mithaftungsrisiko des Betroffenen in rechtlich gesicherter Weise auf ein vertretbares Maû beschränken (vgl. etwa BGHZ 136, 347, 352 f.; Senat BGHZ 146, 37, 44 m.w.Nachw.). Diese engen Voraussetzungen erfüllt die Grundschuld, die - insoweit rechtlich unbedenklich - nicht nur das Darlehen über 800.000 DM, sondern auch
alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen der Klägerin gegen den Ehemann der Beklagten sichern sollte, nicht (vgl. Nobbe/Kirchhof BKR 2001, 5, 10).

c) Nach der zitierten ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe z.B. Senat BGHZ 146, 37, 45; Urteil vom 4. Dezember 2001 - XI ZR 56/01, aaO S. 225) lag es demnach bei der Klägerin, im einzelnen darzulegen und notfalls zu beweisen, daû die Beklagte die ruinöse Mithaftung entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung nicht aus emotionaler Bindung an ihren Ehemann, sondern aufgrund eines im wesentlichen autonomen und eigenverantwortlichen Entschlusses übernommen hat. Dafür ist jedoch nichts vorgetragen oder den Umständen zu entnehmen.

III.


Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.) und die Klage gegen die Beklagte abweisen, soweit sie sich auf Rückzahlung des restlichen Darlehens richtet.
Nobbe Siol Müller
Joeres Mayen

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 199/01 Verkündet am:
28. Mai 2002
Weber,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
Die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zur Sittenwidrigkeit
von Mithaftung und Bürgschaft finanziell überforderter Angehöriger gelten
grundsätzlich nicht für Kommanditisten einer KG, die für Verbindlichkeiten
der KG die Mithaftung oder Bürgschaft übernehmen. Etwas anderes gilt,
wenn der Kommanditist ausschließlich Strohmannfunktion hat, die Mithaftung
oder Bürgschaft nur aus emotionaler Verbundenheit mit der hinter ihm
stehenden Person übernimmt und beides für die kreditgebende Bank evident
ist.
BGH, Urteil vom 28. Mai 2002 - XI ZR 199/01 - OLG Naumburg
LG Magdeburg
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die
Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Joeres und die Richterin Mayen

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 26. April 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die klagende Bank nimmt die Beklagte im Wege der Teilklage aus einer Bürgschaft für Verbindlichkeiten einer Kommanditgesellschaft in Anspruch.
Die Mutter der Beklagten entschloß sich im Jahr 1996 zur Fortführung eines in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft betriebenen Unternehmens, dessen Betriebsleiterin sie früher gewesen war. Zu die-
sem Zweck trat sie als Komplementärin in die KG ein. Die Beklagte übernahm eine Kommanditeinlage von 810.000 DM.
Mit Kontokorrentkredit- bzw. Darlehensverträgen vom 16. März und 30. Oktober 1996 gewährte die Klägerin der KG Kredite in Höhe von insgesamt 2.506.000 DM zu einem jährlichen Zinssatz von 8,25%. Für diese übernahm die Beklagte im Januar 1997 eine selbstschuldnerische Bürgschaft bis zu einem Höchstbetrag von 1 Million DM.
Die Beklagte, eine damals 30 Jahre alte Diplomjuristin, verheiratet und kinderlos, war seit 1992 als selbständige Finanz- und Versorgungsberaterin tätig. Ausweislich des Einkommenssteuerbescheides für 1996 betrugen ihre jährlichen Einnahmen 18.241 DM. In einer Selbstauskunft vom 18. Juli 1996 hatte sie ihr Jahreseinkommen hingegen auf 64.000 DM und das ihres Ehemannes auf 34.000 DM, zusammen 98.000 DM, beziffert. Ihr Bankguthaben hatte sie dort mit 20.000 DM und den Wert von Grundeigentum, das mit Grundpfandrechten in Höhe von 145.000 DM belastet war, mit 145.000 DM angegeben. In einem Sachbericht der M. Beteiligungsgesellschaft mbH und der B.bank GmbH vom 19. August 1996 an die Klägerin wurde der Verkehrswert des belasteten, der Beklagten nur zu ein halb zustehenden Grundstücks hingegen auf 300.000 DM und das Bankguthaben der Beklagten auf 21.000 DM beziffert.
Nachdem die KG im November 1999 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt hatte, kündigte die Klägerin am 3. Dezember 1999 die in Höhe von 1.768.886,41 DM valutierenden Kredite und nahm die Beklagte aus der Bürgschaft in Anspruch.

Die Beklagte macht die Sittenwidrigkeit der Bürgschaft wegen krasser finanzieller Überforderung geltend. Sie sei nicht in der Lage gewesen , die laufenden Zinsen zu tilgen. Die Gesellschafterstellung habe sie nur als Strohfrau und die Bürgschaft nur aufgrund familiären Drucks übernommen. Sie sei geschäftsunerfahren gewesen. Überdies habe der Mitarbeiter der Klägerin die Übernahme der Bürgschaft als bloße Formsache verharmlost.
Das Landgericht hat der Teilklage auf Zahlung von 100.000 DM nebst Zinsen stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Revision.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:
Die Bürgschaft sei wegen krasser finanzieller Überforderung der Bürgin sittenwidrig. Die Beklagte sei allerdings weder geschäftlich uner-
fahren gewesen noch seien der von ihr behauptete familiäre Druck oder die angebliche Verharmlosung der Bürgschaftsübernahme durch einen Mitarbeiter der Klägerin geeignet, die Sittenwidrigkeit zu begründen. Daß die Kreditgewährung von der Gestellung einer Bürgschaft abhängig gemacht worden sei, entspreche der banküblichen Praxis und rechtfertige die Annahme der Sittenwidrigkeit auch dann nicht, wenn die Beklagte - wie sie behaupte - nur als Strohfrau Gesellschafterin geworden sei. Bürgschaften von Angehörigen des Hauptschuldners oder eines persönlich haftenden Gesellschafters seien jedoch auch bei Fehlen weiterer Umstände als sittenwidrig anzusehen, wenn ein krasses Mißverhältnis zwischen dem Haftungsumfang und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bürgen bestehe. So sei es hier. Die Beklagte sei bei Berücksichtigung ihres pfändbaren Einkommens und Vermögens nicht in der Lage, auch nur die laufende Zinslast zu tragen. Dies gelte auch dann, wenn man zugunsten der Klägerin von dem in der Selbstauskunft vom 18. Juli 1996 angegebenen Jahreseinkommen von 98.000 DM ausgehe sowie die Vermögensverhältnisse aus dem Sachbericht der M. Beteiligungsgesellschaft mbH und der B.bank GmbH vom 19. August 1996 zugrunde lege. Die Klägerin habe auch berücksichtigen müssen, daß die Beklagte für die Übernahme des Kommanditanteils von 810.000 DM noch den Kaufpreis in einer Rate zu 110.000 DM und sieben jährlichen Folgeraten von 100.000 DM habe zahlen müssen. Auf den mit dem Erwerb des Kommanditanteils verbundenen Vermögenszuwachs komme es nicht an, da der Kommanditanteil im Falle der Insolvenz des Hauptschuldners keinen Wert mehr habe. Das Interesse der Klägerin, sich vor Vermögensverschiebungen zu schützen, rechtfertige die Hereinnahme der die Beklagte finanziell kraß überfordernden Bürgschaft hier nicht.

II.


Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht in allen Punkten stand.
1. Im Ergebnis zutreffend ist allerdings die Ansicht des Berufungsgerichts , die Beklagte werde durch die Übernahme der Höchstbetragsbürgschaft von 1 Million DM finanziell kraû überfordert.

a) Nach der inzwischen übereinstimmenden Rechtsprechung des IX. und des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes liegt eine solche Überforderung des Bürgen oder Mitverpflichteten bei nicht ganz geringen Bankschulden grundsätzlich vor, wenn er innerhalb der vertraglich festgelegten Kreditlaufzeit voraussichtlich nicht einmal die laufenden Zinsen aus dem pfändbaren Teil seines Einkommens und Vermögens dauerhaft aufbringen kann (BGHZ 136, 347, 351; 146, 37, 42; BGH, Urteile vom 27. Januar 2000 - IX ZR 198/98, WM 2000, 410, 411; vom 13. November 2001 - XI ZR 82/01, WM 2002, 125, 126; vom 4. Dezember 2001 - XI ZR 56/01, WM 2002, 223, 224 und vom 14. Mai 2002 - XI ZR 50/01 und 81/01, beide zur Veröffentlichung vorgesehen). Bei der Beurteilung der krassen finanziellen Überforderung von Bürgen und Mithaftenden ist pfändbares Vermögen in der Weise zu berücksichtigen, daû der ermittelte Wert von der Bürgschafts- oder mitübernommenen Schuld abgezogen wird. Nur wenn der pfändbare Teil des Einkommens des Bürgen oder Mithaftenden die auf den so ermittelten Schuldbetrag entfallenden laufenden Zinsen voraussichtlich nicht abdeckt, liegt eine krasse finanzielle Überforderung vor (Nobbe/Kirchhof BKR 2001, 5, 10).


b) So ist es hier, ohne daû es auf die vom Berufungsgericht berücksichtigten Ratenzahlungsverpflichtungen der Beklagten aus dem Erwerb des Kommanditanteils ankommt.
aa) Selbst wenn man zugunsten der Klägerin von den bestrittenen Vermögensverhältnissen der Beklagten ausgeht, wie sie sich aus dem Sachbericht der M. Beteiligungsgesellschaft mbH und der B.bank GmbH vom 19. August 1996 ergeben, betrug das pfändbare Vermögen der Beklagten , wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bei Abschluû des Bürgschaftsvertrages nur 98.500 DM. Die Beklagte verfügte danach über ein Bankguthaben von 21.000 DM und war zu ein halb mitbeteiligt an einem Grundstück mit einem Verkehrswert von 300.000 DM, das mit valutierenden Grundpfandrechten von 145.000 DM belastet war. Diese Belastung ist der banküblichen Praxis entsprechend bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Beklagten vermögensmindernd zu berücksichtigen ; denn im Falle der Veräuûerung des Grundstücksanteils der Beklagten stünde nur der um die Belastung geminderte Erlös zur Erfüllung ihrer Bürgschaftsschuld zur Verfügung (vgl. Senatsurteil vom 14. Mai 2002 - XI ZR 50/01, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Dies wären hier 77.500 DM. Diese sowie das Bankguthaben von 21.000 DM sind danach von der Bürgschaftsschuld von 1 Million DM abzuziehen , so daû sich bei dem vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Vertragszinssatz von 8,25% eine monatliche Zinsbelastung in Höhe von 6.197,81 DM ergibt.
bb) Diese laufende Zinslast konnte die Beklagte nicht aus dem pfändbaren Teil ihres Einkommens tragen. Nach der vom Berufungsge-
richt zugrundegelegten Selbstauskunft vom 18. Juli 1996 verfügte die Beklagte selbst über jährliche Einnahmen von 64.000 DM. Das angegebene Jahreseinkommen ihres Ehemannes von 34.000 DM ist, da es auf die Leistungsfähigkeit nur des Bürgen persönlich ankommt, insoweit nicht unmittelbar zu berücksichtigen, sondern führt nur dazu, daû sich der pfändungsfreie Betrag nicht durch Unterhaltspflichten erhöht. Auszugehen ist somit entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht von einem Jahreseinkommen der Beklagten von 98.000 DM, sondern nur von 64.000 DM, d.h. monatlichen Einkünften von 5.333,33 DM. Der 1997 nach § 850 c ZPO monatlich pfändbare Betrag beläuft sich danach auf 3.337,03 DM und bleibt damit weit hinter der monatlichen Zinsbelastung zurück.
2. Nicht rechtsfehlerfrei ist aber die Ansicht des Berufungsgerichts, die krasse finanzielle Überforderung habe ohne weiteres die Sittenwidrigkeit der Bürgschaft der Beklagten zur Folge.
a) Die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Sittenwidrigkeit von Mithaftung und Bürgschaft finanziell überforderter Familienangehöriger entwickelten Grundsätze (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2000 - IX ZR 198/98, WM 2000, 410, 411; Senat BGHZ 146, 37 ff.; Senatsurteil vom 15. Januar 2002 - XI ZR 98/01, WM 2002, 436 f., jeweils m.w.Nachw.) gelten, was das Berufungsgericht verkannt hat, für die Bürgschaft der Beklagten als einziger Kommanditistin der Hauptschuldnerin grundsätzlich nicht.
aa) Ein Kreditinstitut, das einer GmbH ein Darlehen gewährt, hat nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein berechtigtes Interesse an der persönlichen Haftung der maûgeblich beteiligten
Gesellschafter. Die gängige Bankpraxis, bei der Gewährung von Geschäftskrediten für eine GmbH Bürgschaften der Gesellschafter zu verlangen , ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden (BGHZ 137, 329, 336; BGH, Urteile vom 11. Dezember 1997 - IX ZR 274/96, WM 1998, 235, 236, insoweit in BGHZ 137, 292 ff. nicht abgedruckt; vom 16. Dezember 1999 - IX ZR 36/98, WM 2000, 514, 516; vom 18. September 2001 - IX ZR 183/00, WM 2001, 2156, 2157 und Senatsurteil vom 15. Januar 2002 - XI ZR 98/01, WM 2002, 436). Das gilt in gleicher Weise, wenn der Kredit - wie hier - einer Kommanditgesellschaft gewährt und vom Kommanditisten eine entsprechende Sicherheit verlangt wird (Nobbe/Kirchhof BKR 2001, 5, 14). Auch in diesem Fall kann die kreditgebende Bank im allgemeinen davon ausgehen, daû bei einem Gesellschafterbürgen, der einen bedeutsamen Gesellschaftsanteil hält, das eigene wirtschaftliche Interesse im Vordergrund steht und er schon deshalb durch die Haftung kein unzumutbares Risiko auf sich nimmt. Auch hier begründen daher weder die krasse finanzielle Überforderung eines bürgenden Gesellschafters noch seine emotionale Verbundenheit mit einem die Gesellschaft beherrschenden Dritten die Vermutung der Sittenwidrigkeit (vgl. Senatsurteil vom 15. Januar 2002 aaO S. 436 f. m.w.Nachw.).
bb) Dies gilt in der Regel selbst dann, wenn der Gesellschafter - wie die Beklagte dies behauptet - lediglich die Funktion eines Strohmannes hat. Nur wenn für das Kreditinstitut klar ersichtlich ist, daû derjenige , der bürgen soll, finanziell nicht beteiligt ist und die Stellung eines Gesellschafters ohne eigenes wirtschaftliches Interesse nur aus persönlicher Verbundenheit mit einer die Gesellschaft wirtschaftlich beherrschenden Person übernommen hat, gelten die Grundsätze zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaften naher Angehöriger entsprechend (Senatsurteil
vom 15. Januar 2002 aaO S. 437 m.w.Nachw.). Wird die Bank in die wirtschaftlichen Hintergründe der Gesellschaftsgründung so einbezogen, daû für sie die wirklichen Motive des Bürgen klar hervortreten, so darf sie davor nicht die Augen verschlieûen. Erkennt das Kreditinstitut infolge der ihm offenbarten Tatsachen, daû derjenige, der die Haftung übernehmen soll, finanziell nicht beteiligt ist und die Stellung eines Gesellschafters nur aus emotionaler Abhängigkeit übernommen hat, er also keine eigenen wirtschaftlichen Interessen verfolgt, ist der überforderte Bürge in gleicher Weise schutzwürdig wie in den typischen Fällen von Haftungserklärungen für die Verbindlichkeiten von Personen, denen er emotional eng verbunden ist (BGHZ 137, 329, 337; BGH, Urteil vom 18. September 2001 - IX ZR 183/00, WM 2001, 2156, 2157).

b) Das Berufungsgericht hat, wie die Revisionserwiderung zu Recht rügt, bislang weder zu der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob die Beklagte lediglich als Strohfrau ohne eigene wirtschaftliche Interessen Gesellschafterin geworden war, Feststellungen getroffen noch zu der Frage, ob das der Klägerin bekannt war oder sie davor die Augen verschlossen hat.
3. Eine finanziell belastende Bürgschaftsübernahme kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch aufgrund besonderer erschwerender, dem Kreditinstitut zurechenbarer Umstände sittenwidrig sein. Das ist etwa der Fall, wenn das Kreditinstitut die geschäftliche Unerfahrenheit des Bürgen ausnutzt oder die Willensbildung und Entschlieûungsfreiheit durch Irreführung, Schaffung einer seelischen Zwangslage oder die Ausübung unzulässigen Drucks beeinträchtigt hat (vgl. BGHZ 125, 206, 210; 128, 230, 232; 132, 328, 329 f.; 137, 329,
333; BGH, Urteile vom 15. Februar 1996 - IX ZR 245/94, WM 1996, 588, 592; vom 16. Januar 1997 - IX ZR 250/95, WM 1997, 511, 512 und Senatsurteil vom 15. Januar 2002 - XI ZR 98/01, WM 2002, 436, 437). Derartige Umstände hat das Berufungsgericht bislang ebenfalls nicht festgestellt.

a) Dies läût keinen Rechtsfehler erkennen, soweit das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, die Klägerin habe nicht eine bestehende geschäftliche Unerfahrenheit der Beklagten ausgenutzt. Dieser Umstand, der in der Praxis bei einem Kommanditisten ohnedies so gut wie nie zu bejahen sein wird (Nobbe/Kirchhof aaO S. 15), scheidet hier angesichts der Berufsausbildung der Beklagten als Diplomjuristin und ihrer seit 1992 ausgeübten Tätigkeit als Finanz- und Versorgungsberaterin aus.

b) Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Berufungsgericht auch eine zur Sittenwidrigkeit der Bürgschaft führende seelische Zwangslage der Beklagten verneint. Die Beklagte hat sich zwar darauf berufen, sie sei von ihrem Vater am Hochzeitstag ihrer Eltern massiv unter Druck gesetzt worden. Das Berufungsgericht weist aber zutreffend darauf hin, es sei nicht dargetan, daû diese Umstände der Klägerin bekannt geworden sind.

c) Dem Berufungsgericht kann hingegen nicht gefolgt werden, soweit es den unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten als unerheblich ansieht, der Mitarbeiter J. der Klägerin habe auf Nachfrage die Bürgschaft als bloûe Formsache bezeichnet und die Rechtsfolgen verharmlost. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann in einer Verharmlosung der Rechtsfolgen einer Bürgschaft eine Irreführung des Bürgen liegen und damit zugleich ein besonderer Umstand, der die Sittenwidrigkeit der Bürgschaft (mit)begründen kann (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 1997 - IX ZR 271/96, WM 1998, 239, 240, insoweit in BGHZ 137, 329 ff. nicht abgedruckt; Urteil vom 8. November 2001 - IX ZR 46/99, WM 2002, 919, 922; Nobbe/Kirchhof aaO S. 15).
4. Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist schlieûlich die Ansicht des Berufungsgerichts, ein Interesse der Klägerin, sich vor Vermögensverschiebungen unter Verwandten zu schützen, rechtfertige die kraû überfordernde Bürgschaft nicht. Wie der erkennende Senat bereits in seinem Vorlagebeschluû vom 29. Juni 1999 an den Groûen Senat für Zivilsachen (XI ZR 10/98, WM 1999, 1556, 1558) ausgeführt hat, rechtfertigt allein das Ziel, etwaigen Vermögensverschiebungen vorzubeugen, ein unbeschränktes Mithaftungsbegehren nicht. Gleiches gilt für eine kraû überfordernde Bürgschaft. Ohne besondere, vom Kreditgeber darzulegende und notfalls zu beweisende Anhaltspunkte kann grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, daû eine kraû überfordernde Bürgschaft inhaltlich von vornherein nur eine erhebliche Vermögensverlagerung zwischen Hauptschuldner und Sicherungsgeber verhindern soll. Nimmt der Kreditgeber den Bürgen - wie hier - in Anspruch, ohne auch nur ansatzweise zu behaupten, daû und in welchem Umfang eine im Verhältnis zur Kreditsumme erhebliche Vermögensverschiebung statt-
gefunden hat, so zeigt dieses im Rahmen der Vertragsauslegung zu berücksichtigende nachvertragliche Verhalten, daû die Annahme einer stillschweigend getroffenen Haftungsbeschränkung nicht gerechtfertigt ist. Das gilt, wie der erkennende Senat in seinen Urteilen vom 14. Mai 2002 (XI ZR 50/01 und 81/01, beide zur Veröffentlichung vorgesehen) unter Änderung der Rechtsprechung des IX. Zivilsenats (vgl. Urteil vom 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, WM 1998, 2327, 2329 f.) näher ausgeführt hat, auch für Bürgschaftsverträge aus der Zeit vor dem 1. Januar 1999.

III.


Das Berufungsurteil war danach aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.).
Nobbe Siol Bungeroth Richter am Bundesge- Mayen richtshof Dr. Joeres ist wegen Urlaubs gehindert , seine Unterschrift beizufügen. Nobbe

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

Sind mehrere eine Leistung in der Weise zu fordern berechtigt, dass jeder die ganze Leistung fordern kann, der Schuldner aber die Leistung nur einmal zu bewirken verpflichtet ist (Gesamtgläubiger), so kann der Schuldner nach seinem Belieben an jeden der Gläubiger leisten. Dies gilt auch dann, wenn einer der Gläubiger bereits Klage auf die Leistung erhoben hat.

(1) Der Verzug eines Gesamtgläubigers wirkt auch gegen die übrigen Gläubiger.

(2) Vereinigen sich Forderung und Schuld in der Person eines Gesamtgläubigers, so erlöschen die Rechte der übrigen Gläubiger gegen den Schuldner.

(3) Im Übrigen finden die Vorschriften der §§ 422, 423, 425 entsprechende Anwendung. Insbesondere bleiben, wenn ein Gesamtgläubiger seine Forderung auf einen anderen überträgt, die Rechte der übrigen Gläubiger unberührt.

(1) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt von der Leistung an Erfüllungs statt, der Hinterlegung und der Aufrechnung.

(2) Eine Forderung, die einem Gesamtschuldner zusteht, kann nicht von den übrigen Schuldnern aufgerechnet werden.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 114/03 Verkündet am:
23. März 2004
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
BGB §§ 138 (Bb), 607
Unterzeichnen Eheleute einen Kreditvertrag zur Finanzierung des Kaufs eines
ihren finanziellen Verhältnissen entsprechenden Pkw, der zur Gestaltung
und Bewältigung des täglichen Lebens benutzt werden soll, als "Kreditnehmer"
und weisen die kreditgebende Bank gemeinsam zur Überweisung
der Darlehensvaluta an den Fahrzeughändler an, so ist die Ehefrau
als Mitdarlehensnehmerin und nicht als bloße Mithaftende anzusehen, auch
wenn der Kaufvertrag über den Pkw vom Ehemann allein abgeschlossen
worden ist.
BGH, Urteil vom 23. März 2004 - XI ZR 114/03 - OLG Naumburg
LG Dessau
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 23. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und
die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Wassermann und Dr. Appl

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 27. Februar 2003 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückzahlung eines wegen Zahlungsverzuges gekündigten Ratenkredites in Anspruch.
Am 9. März 1999 unterzeichneten die damals 46-jährige Beklagte und ihr Ehemann, nachdem sie sich im Jahre 1998 getrennt hatten, in einer Phase der Wiederannäherung gemeinsam als "Kreditnehmer" einen Ratenkreditvertrag mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin (im folgenden : Klägerin). Der Kreditbetrag von 37.172,72 DM einschließlich Zinsen diente der Anschaffung eines Pkw für 26.990 DM. Der Ehemann bezifferte sein monatliches Nettoeinkommen mit 3.000 DM, die arbeitslose Beklagte gab an, monatlich 1.000 DM vom Arbeitsamt zu erhalten.
Mit Schreiben vom 1. April 1999 teilte die Beklagte der Klägerin mit, daß die monatlichen Raten nicht - wie vertraglich vereinbart - von dem Konto ihres Ehemannes, sondern von ihrem eigenen Konto abgebucht werden sollten, was in der Folgezeit auch geschah. Während der Zeit des Zusammenlebens wurde der Pkw - es handelte sich um das einzige Familienauto - unter anderem für gemeinsame Einkaufsfahrten genutzt , wobei der Ehemann das Fahrzeug führte, da die Beklagte über keine Fahrerlaubnis verfügte.
Nachdem sich die Eheleute im Juni 2000 erneut getrennt hatten und der Ehemann das Auto in alleinigen Besitz genommen hatte, stellte die Beklagte die Ratenzahlungen ein. Die Klägerin kündigte daraufhin den Darlehensvertrag und nahm die Beklagte auf Zahlung von insgesamt !" # $ % &' ( ) $* + , -. % 11.352,72 nspruchnahme wegen krasser wirtschaftlicher Überforderung für sittenwidrig.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Beklagte zur Zahlung von / 0 1 2 43 5 6 7 $8 11.304,49 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist unbegründet.

I.


Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt:
Die Klägerin habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Darlehensrückzahlung aus §§ 607 ff. BGB i.V. mit §§ 11, 12 VerbrKrG sowie auf Zahlung von Verzugszinsen aus § 11 Abs. 1 VerbrKrG.
1. Die Beklagte sei lediglich Mithaftende, nicht Darlehensnehmerin, geworden, weil sie kein eigenes Interesse an der zur Anschaffung des Pkw bestimmten Kreditaufnahme gehabt habe. Nur der Ehemann sei zur selbständigen Nutzung des Autos in der Lage gewesen, da nur er eine Fahrerlaubnis besessen habe. Die gelegentliche Mitnahme der Beklagten sowie der Umstand, daß diese einige Monate nach Vertragsschluß darum gebeten habe, die Darlehensraten nunmehr von ihrem Konto abzubuchen , seien lediglich Anhaltspunkte von geringer Bedeutung. Ebenso komme es auf die im Darlehensvertrag gewählte Bezeichnung der Beklagten als Kreditnehmerin nicht an.
2. Die Mithaftung der Beklagten überfordere diese in krasser Weise , weil sie nicht einmal in der Lage sei, die laufenden Zinsen der Hauptschuld in Höhe von 104 DM monatlich aufzubringen. Ihr monatliches Einkommen von 1.000 DM habe unterhalb der bei Vertragsschluß maßgeblichen Pfändungsfreigrenze von ca. 1.200 DM gelegen. Die Mithaftungsübernahme beruhe hier aber nicht auf einem sittlich anstößigen Ausnutzen der emotionalen Verbundenheit zwischen Hauptschuldner und Mit-
haftender durch den Kreditgeber. Der Kredit sei nämlich zur Finanzierung eines Hausratsgegenstandes aufgenommen worden und die Kredithöhe habe sich im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute gehalten. Der finanzierte Pkw habe nicht nur den individuellen Zwecken des Hauptschuldners, sondern dem Zusammenleben beider Ehegatten insgesamt gedient. Es habe sich um das einzige Familienfahrzeug gehandelt, das auch für die Gestaltung und Bewältigung des täglichen Lebens der Eheleute eingesetzt worden sei. Die Mithaftungserklärung der Beklagten sei deshalb nicht nur wegen ihrer emotionalen Verbundenheit zum Hauptschuldner, sondern aus rationalen Erwägungen erfolgt.

II.


Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im Ergebnis, nicht aber in allen Teilen der Begründung stand.
1. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht nicht als Mitdarlehensnehmerin , sondern als bloß Mithaftende angesehen.

a) Die Qualifizierung der von der Beklagten mit Vertrag vom 9. März 1999 übernommenen Verpflichtung als Darlehensschuld oder aber als Beitrittsschuld ist davon abhängig, ob die Beklagte als gleichberechtigte Vertragspartnerin neben ihrem Ehemann einen Anspruch auf Auszahlung der Darlehensvaluta haben und deshalb gleichgründig zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet sein sollte, oder aber ob sie aus dem Darlehensvertrag keine Rechte haben, sondern der Klägerin nur zu
Sicherungszwecken in Höhe des offenen Darlehensbetrages haften sollte. Maßgebend für die Abgrenzung zwischen der Verpflichtung als Mitdarlehensnehmer und der Haftung als Beitretender ist die von den Vertragsparteien tatsächlich gewollte Rechtsfolge (Madaus WM 2003, 1705, 1706 f.). Die Privatautonomie schließt - in den Grenzen der §§ 134 und 138 BGB - die Freiheit der Wahl der Rechtsfolgen und damit des vereinbarten Vertragstyps ein, umfaßt allerdings nicht die Freiheit zu dessen beliebiger rechtlicher Qualifikation (Senatsurteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 479/02, WM 2004, 426, 429 f.). Die kreditgebende Bank hat es deshalb nicht in der Hand, durch eine im Darlehensvertrag gewählte Formulierung wie "Mitdarlehensnehmer", "Mitantragsteller", "Mitschuldner" oder dergleichen einen bloß Mithaftenden zu einem gleichberechtigten Mitdarlehensnehmer zu machen und dadurch den Nichtigkeitsfolgen des § 138 Abs. 1 BGB zu entgehen (Senatsurteile vom 4. Dezember 2001 - XI ZR 56/01, WM 2002, 223, 224 und vom 28. Mai 2002 - XI ZR 205/01, WM 2002, 1649, 1650). Maßgebend ist vielmehr der wirkliche Parteiwille bei Abschluß des Vertrages.
Dieser ist im Wege der Auslegung nach §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Zu den vom Bundesgerichtshof anerkannten Auslegungsgrundsätzen gehören insbesondere die Maßgeblichkeit des Vertragswortlauts als Ausgangspunkt jeder Auslegung (st.Rspr., vgl. BGHZ 121, 13, 16; BGH, Urteil vom 11. September 2000 - II ZR 34/99, WM 2000, 2371, 2372) sowie die Berücksichtigung der Interessenlage der Vertragspartner (st.Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1999 - V ZR 360/96, WM 1998, 1883, 1886; BGH, Urteil vom 27. Juni 2001 - VIII ZR 235/00, WM 2001, 1863, 1864). Dem trägt das Berufungsurteil nicht ausreichend Rechnung.

b) Das Berufungsgericht hat dem Wortlaut des Darlehensvertrages unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 4. Dezember 2001 (XI ZR 56/01, WM 2002, 223, 224) keinerlei Bedeutung beigemessen. Der Hinweis geht fehl. Mit dem Satz, die kreditgebende Bank habe es nicht in der Hand, einen bloß Mithaftenden durch die Bezeichnung als "Mitdarlehensnehmer" im Darlehensvertrag zum gleichberechtigten Kreditnehmer zu machen , sollte in jener Entscheidung zum Ausdruck gebracht werden, daß die rechtliche Einordnung des Vertrages nicht Sache der kreditgebenden Bank ist. Dies bedeutet indes nicht, daß es auf den Wortlaut nicht ankommt. Er ist vielmehr, was das Berufungsgericht nicht beachtet hat, Ausgangspunkt der Auslegung.
Der Wortlaut des Darlehensvertrages vom 9. März 1999 spricht für eine echte Mitvertragspartnerschaft der Beklagten. Sie ist in dem Vertrag ebenso wie ihr Ehemann als "Kreditnehmer" bezeichnet, hat darin im Zusammenwirken mit ihrem Ehemann die Klägerin angewiesen, die Kreditvaluta an den Fahrzeughändler auszuzahlen, und war nach den Vertragsbedingungen gegenüber der Klägerin verpflichtet, die für den Pkw erforderlichen Versicherungen zu unterhalten. Daß die Beklagte abweichend vom Vertragswortlaut nach dem Vertragswillen der Parteien gleichwohl nicht gleichberechtigte Mitdarlehensnehmerin, sondern bloß Mithaftende sein sollte, ist nicht ersichtlich.

c) Dagegen und für eine Qualifizierung der Beklagten als echte Mitdarlehensnehmerin spricht, daß sie, wie nach der Rechtsprechung des Senats erforderlich (BGHZ 146, 37, 41; Senatsurteile vom 4. Dezember 2001 - XI ZR 56/01, WM 2002, 223, 224 und vom 28. Mai 2002 - XI ZR 205/01, WM 2002, 1649, 1650), ein eigenes Interesse an
der Kreditaufnahme hatte. Der Kredit diente der Anschaffung eines Pkw der unteren Mittelklasse, der den finanziellen Verhältnissen der Eheleute entsprach. Es handelte sich um das einzige Fahrzeug der Eheleute, das zur Gestaltung und Bewältigung des täglichen Lebens, z.B. für gemeinsame Einkaufsfahrten, benutzt wurde. Daß der Pkw dabei nur vom Ehemann gesteuert wurde, weil die Beklagte seinerzeit nicht über eine Fahrerlaubnis verfügte, ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ohne Belang. Gleiches gilt für den Umstand, daß der Kaufvertrag über den Pkw nur vom Ehemann abgeschlossen worden ist. Auch bei der kreditfinanzierten Anschaffung größerer Hausratsgegenstände wird der Kaufvertrag - vor allem wegen besonderer Kenntnisse oder Erfahrungen eines Ehepartners auf einem bestimmten Gebiet - vielfach nur von einem der Ehegatten abgeschlossen, ohne daß das Interesse auch des anderen Ehepartners am Erwerb des Einrichtungsgegenstands und der Kreditaufnahme zweifelhaft sein kann.

d) Auch nachvertraglich hat sich die Beklagte wie eine echte Darlehensnehmerin verhalten, was Rückschlüsse auf ihren Vertragswillen bei Abschluß des Kreditvertrages zuläßt (vgl. BGHZ 150, 32, 39; BGH, Urteil vom 24. Mai 2000 - VIII ZR 329/98, WM 2000, 1648, 1652). Beginnend mit der ersten am 15. April 1999 fälligen Kreditrate wurden die Raten auf Veranlassung der Beklagten von ihrem eigenen Konto abgebucht. Zwar enthält der Kreditvertrag vom 9. März 1999 nur eine Einzugsermächtigung des Ehemannes zugunsten der Klägerin. Die Beklagte, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts über Erfahrungen aus einer früheren Kreditaufnahme verfügte, hat die Klägerin jedoch bereits am 1. April 1999 - nicht, wie vom Berufungsgericht fälschlich ausgeführt, erst einige Monate nach Abschluß des Kreditvertrages - gebeten, die fäl-
ligen Raten von ihrem Konto und nicht demjenigen ihres Ehemannes ab- zubuchen. So verhält sich nur eine echte Mitdarlehensnehmerin, der an der Erfüllung einer eigenen Darlehensschuld gelegen ist, nicht aber eine bloß Mithaftende, die ihre Verpflichtung allein zur Absicherung des Darlehensgebers übernommen hat und dementsprechend hofft, der alleinige Darlehensnehmer werde seinen Verpflichtungen nachkommen und sie nicht in Anspruch genommen werden. Eine bloß Mithaftende wird Zahlungen an den Kreditgeber daher grundsätzlich erst nach Eintritt des Sicherungsfalles leisten. Dies hat das Berufungsgericht bei der Ermittlung des Vertragswillens der Parteien nicht berücksichtigt und die Beklagte deshalb zu Unrecht nicht als Mitdarlehensnehmerin, sondern nur als Mithaftende angesehen.
2. Ausgehend von der Qualifizierung der Beklagten als Mitdarlehensnehmerin kommt ein Verstoß des Darlehensvertrages gegen die guten Sitten (§ 138 Abs. 1 BGB) wegen krasser finanzieller Überforderung der Beklagten von vornherein nicht in Betracht. Aufgrund der Vertragsfreiheit ist es grundsätzlich jedem Volljährigen unbenommen, in eigener Verantwortung Geschäfte abzuschließen und sich zu Leistungen zu verpflichten, die ihn finanziell überfordern und von ihm notfalls nur unter dauernder Inanspruchnahme auch des pfändungsfreien Einkommens erbracht werden können (BGHZ 106, 269, 272; 120, 272, 274; 137, 329, 335). Abgesehen davon liegt bei Darlehensnehmern, die ein gemeinsames Interesse an der Kreditgewährung haben und sich als Gesamtschuldner verpflichten, eine krasse finanzielle Überforderung nur vor, wenn die pfändbaren Einkommen aller Mitdarlehensnehmer zusammen nicht ausreichen, die laufenden Zinsen des Kredits zu tragen (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 1998 - XI ZR 244/97, WM 1998, 2366 f.).
Dazu waren die Beklagte und ihr Ehemann indes angesichts ihres monatlichen Nettoeinkommens von insgesamt 4.000 DM ohne weiteres in der Lage.

III.


Die Revision der Beklagten war daher zurückzuweisen.
Nobbe Bungeroth Müller
Wassermann Appl

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 114/03 Verkündet am:
23. März 2004
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
BGB §§ 138 (Bb), 607
Unterzeichnen Eheleute einen Kreditvertrag zur Finanzierung des Kaufs eines
ihren finanziellen Verhältnissen entsprechenden Pkw, der zur Gestaltung
und Bewältigung des täglichen Lebens benutzt werden soll, als "Kreditnehmer"
und weisen die kreditgebende Bank gemeinsam zur Überweisung
der Darlehensvaluta an den Fahrzeughändler an, so ist die Ehefrau
als Mitdarlehensnehmerin und nicht als bloße Mithaftende anzusehen, auch
wenn der Kaufvertrag über den Pkw vom Ehemann allein abgeschlossen
worden ist.
BGH, Urteil vom 23. März 2004 - XI ZR 114/03 - OLG Naumburg
LG Dessau
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 23. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und
die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Wassermann und Dr. Appl

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 27. Februar 2003 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückzahlung eines wegen Zahlungsverzuges gekündigten Ratenkredites in Anspruch.
Am 9. März 1999 unterzeichneten die damals 46-jährige Beklagte und ihr Ehemann, nachdem sie sich im Jahre 1998 getrennt hatten, in einer Phase der Wiederannäherung gemeinsam als "Kreditnehmer" einen Ratenkreditvertrag mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin (im folgenden : Klägerin). Der Kreditbetrag von 37.172,72 DM einschließlich Zinsen diente der Anschaffung eines Pkw für 26.990 DM. Der Ehemann bezifferte sein monatliches Nettoeinkommen mit 3.000 DM, die arbeitslose Beklagte gab an, monatlich 1.000 DM vom Arbeitsamt zu erhalten.
Mit Schreiben vom 1. April 1999 teilte die Beklagte der Klägerin mit, daß die monatlichen Raten nicht - wie vertraglich vereinbart - von dem Konto ihres Ehemannes, sondern von ihrem eigenen Konto abgebucht werden sollten, was in der Folgezeit auch geschah. Während der Zeit des Zusammenlebens wurde der Pkw - es handelte sich um das einzige Familienauto - unter anderem für gemeinsame Einkaufsfahrten genutzt , wobei der Ehemann das Fahrzeug führte, da die Beklagte über keine Fahrerlaubnis verfügte.
Nachdem sich die Eheleute im Juni 2000 erneut getrennt hatten und der Ehemann das Auto in alleinigen Besitz genommen hatte, stellte die Beklagte die Ratenzahlungen ein. Die Klägerin kündigte daraufhin den Darlehensvertrag und nahm die Beklagte auf Zahlung von insgesamt !" # $ % &' ( ) $* + , -. % 11.352,72 nspruchnahme wegen krasser wirtschaftlicher Überforderung für sittenwidrig.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Beklagte zur Zahlung von / 0 1 2 43 5 6 7 $8 11.304,49 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist unbegründet.

I.


Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt:
Die Klägerin habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Darlehensrückzahlung aus §§ 607 ff. BGB i.V. mit §§ 11, 12 VerbrKrG sowie auf Zahlung von Verzugszinsen aus § 11 Abs. 1 VerbrKrG.
1. Die Beklagte sei lediglich Mithaftende, nicht Darlehensnehmerin, geworden, weil sie kein eigenes Interesse an der zur Anschaffung des Pkw bestimmten Kreditaufnahme gehabt habe. Nur der Ehemann sei zur selbständigen Nutzung des Autos in der Lage gewesen, da nur er eine Fahrerlaubnis besessen habe. Die gelegentliche Mitnahme der Beklagten sowie der Umstand, daß diese einige Monate nach Vertragsschluß darum gebeten habe, die Darlehensraten nunmehr von ihrem Konto abzubuchen , seien lediglich Anhaltspunkte von geringer Bedeutung. Ebenso komme es auf die im Darlehensvertrag gewählte Bezeichnung der Beklagten als Kreditnehmerin nicht an.
2. Die Mithaftung der Beklagten überfordere diese in krasser Weise , weil sie nicht einmal in der Lage sei, die laufenden Zinsen der Hauptschuld in Höhe von 104 DM monatlich aufzubringen. Ihr monatliches Einkommen von 1.000 DM habe unterhalb der bei Vertragsschluß maßgeblichen Pfändungsfreigrenze von ca. 1.200 DM gelegen. Die Mithaftungsübernahme beruhe hier aber nicht auf einem sittlich anstößigen Ausnutzen der emotionalen Verbundenheit zwischen Hauptschuldner und Mit-
haftender durch den Kreditgeber. Der Kredit sei nämlich zur Finanzierung eines Hausratsgegenstandes aufgenommen worden und die Kredithöhe habe sich im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute gehalten. Der finanzierte Pkw habe nicht nur den individuellen Zwecken des Hauptschuldners, sondern dem Zusammenleben beider Ehegatten insgesamt gedient. Es habe sich um das einzige Familienfahrzeug gehandelt, das auch für die Gestaltung und Bewältigung des täglichen Lebens der Eheleute eingesetzt worden sei. Die Mithaftungserklärung der Beklagten sei deshalb nicht nur wegen ihrer emotionalen Verbundenheit zum Hauptschuldner, sondern aus rationalen Erwägungen erfolgt.

II.


Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im Ergebnis, nicht aber in allen Teilen der Begründung stand.
1. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht nicht als Mitdarlehensnehmerin , sondern als bloß Mithaftende angesehen.

a) Die Qualifizierung der von der Beklagten mit Vertrag vom 9. März 1999 übernommenen Verpflichtung als Darlehensschuld oder aber als Beitrittsschuld ist davon abhängig, ob die Beklagte als gleichberechtigte Vertragspartnerin neben ihrem Ehemann einen Anspruch auf Auszahlung der Darlehensvaluta haben und deshalb gleichgründig zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet sein sollte, oder aber ob sie aus dem Darlehensvertrag keine Rechte haben, sondern der Klägerin nur zu
Sicherungszwecken in Höhe des offenen Darlehensbetrages haften sollte. Maßgebend für die Abgrenzung zwischen der Verpflichtung als Mitdarlehensnehmer und der Haftung als Beitretender ist die von den Vertragsparteien tatsächlich gewollte Rechtsfolge (Madaus WM 2003, 1705, 1706 f.). Die Privatautonomie schließt - in den Grenzen der §§ 134 und 138 BGB - die Freiheit der Wahl der Rechtsfolgen und damit des vereinbarten Vertragstyps ein, umfaßt allerdings nicht die Freiheit zu dessen beliebiger rechtlicher Qualifikation (Senatsurteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 479/02, WM 2004, 426, 429 f.). Die kreditgebende Bank hat es deshalb nicht in der Hand, durch eine im Darlehensvertrag gewählte Formulierung wie "Mitdarlehensnehmer", "Mitantragsteller", "Mitschuldner" oder dergleichen einen bloß Mithaftenden zu einem gleichberechtigten Mitdarlehensnehmer zu machen und dadurch den Nichtigkeitsfolgen des § 138 Abs. 1 BGB zu entgehen (Senatsurteile vom 4. Dezember 2001 - XI ZR 56/01, WM 2002, 223, 224 und vom 28. Mai 2002 - XI ZR 205/01, WM 2002, 1649, 1650). Maßgebend ist vielmehr der wirkliche Parteiwille bei Abschluß des Vertrages.
Dieser ist im Wege der Auslegung nach §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Zu den vom Bundesgerichtshof anerkannten Auslegungsgrundsätzen gehören insbesondere die Maßgeblichkeit des Vertragswortlauts als Ausgangspunkt jeder Auslegung (st.Rspr., vgl. BGHZ 121, 13, 16; BGH, Urteil vom 11. September 2000 - II ZR 34/99, WM 2000, 2371, 2372) sowie die Berücksichtigung der Interessenlage der Vertragspartner (st.Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1999 - V ZR 360/96, WM 1998, 1883, 1886; BGH, Urteil vom 27. Juni 2001 - VIII ZR 235/00, WM 2001, 1863, 1864). Dem trägt das Berufungsurteil nicht ausreichend Rechnung.

b) Das Berufungsgericht hat dem Wortlaut des Darlehensvertrages unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 4. Dezember 2001 (XI ZR 56/01, WM 2002, 223, 224) keinerlei Bedeutung beigemessen. Der Hinweis geht fehl. Mit dem Satz, die kreditgebende Bank habe es nicht in der Hand, einen bloß Mithaftenden durch die Bezeichnung als "Mitdarlehensnehmer" im Darlehensvertrag zum gleichberechtigten Kreditnehmer zu machen , sollte in jener Entscheidung zum Ausdruck gebracht werden, daß die rechtliche Einordnung des Vertrages nicht Sache der kreditgebenden Bank ist. Dies bedeutet indes nicht, daß es auf den Wortlaut nicht ankommt. Er ist vielmehr, was das Berufungsgericht nicht beachtet hat, Ausgangspunkt der Auslegung.
Der Wortlaut des Darlehensvertrages vom 9. März 1999 spricht für eine echte Mitvertragspartnerschaft der Beklagten. Sie ist in dem Vertrag ebenso wie ihr Ehemann als "Kreditnehmer" bezeichnet, hat darin im Zusammenwirken mit ihrem Ehemann die Klägerin angewiesen, die Kreditvaluta an den Fahrzeughändler auszuzahlen, und war nach den Vertragsbedingungen gegenüber der Klägerin verpflichtet, die für den Pkw erforderlichen Versicherungen zu unterhalten. Daß die Beklagte abweichend vom Vertragswortlaut nach dem Vertragswillen der Parteien gleichwohl nicht gleichberechtigte Mitdarlehensnehmerin, sondern bloß Mithaftende sein sollte, ist nicht ersichtlich.

c) Dagegen und für eine Qualifizierung der Beklagten als echte Mitdarlehensnehmerin spricht, daß sie, wie nach der Rechtsprechung des Senats erforderlich (BGHZ 146, 37, 41; Senatsurteile vom 4. Dezember 2001 - XI ZR 56/01, WM 2002, 223, 224 und vom 28. Mai 2002 - XI ZR 205/01, WM 2002, 1649, 1650), ein eigenes Interesse an
der Kreditaufnahme hatte. Der Kredit diente der Anschaffung eines Pkw der unteren Mittelklasse, der den finanziellen Verhältnissen der Eheleute entsprach. Es handelte sich um das einzige Fahrzeug der Eheleute, das zur Gestaltung und Bewältigung des täglichen Lebens, z.B. für gemeinsame Einkaufsfahrten, benutzt wurde. Daß der Pkw dabei nur vom Ehemann gesteuert wurde, weil die Beklagte seinerzeit nicht über eine Fahrerlaubnis verfügte, ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ohne Belang. Gleiches gilt für den Umstand, daß der Kaufvertrag über den Pkw nur vom Ehemann abgeschlossen worden ist. Auch bei der kreditfinanzierten Anschaffung größerer Hausratsgegenstände wird der Kaufvertrag - vor allem wegen besonderer Kenntnisse oder Erfahrungen eines Ehepartners auf einem bestimmten Gebiet - vielfach nur von einem der Ehegatten abgeschlossen, ohne daß das Interesse auch des anderen Ehepartners am Erwerb des Einrichtungsgegenstands und der Kreditaufnahme zweifelhaft sein kann.

d) Auch nachvertraglich hat sich die Beklagte wie eine echte Darlehensnehmerin verhalten, was Rückschlüsse auf ihren Vertragswillen bei Abschluß des Kreditvertrages zuläßt (vgl. BGHZ 150, 32, 39; BGH, Urteil vom 24. Mai 2000 - VIII ZR 329/98, WM 2000, 1648, 1652). Beginnend mit der ersten am 15. April 1999 fälligen Kreditrate wurden die Raten auf Veranlassung der Beklagten von ihrem eigenen Konto abgebucht. Zwar enthält der Kreditvertrag vom 9. März 1999 nur eine Einzugsermächtigung des Ehemannes zugunsten der Klägerin. Die Beklagte, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts über Erfahrungen aus einer früheren Kreditaufnahme verfügte, hat die Klägerin jedoch bereits am 1. April 1999 - nicht, wie vom Berufungsgericht fälschlich ausgeführt, erst einige Monate nach Abschluß des Kreditvertrages - gebeten, die fäl-
ligen Raten von ihrem Konto und nicht demjenigen ihres Ehemannes ab- zubuchen. So verhält sich nur eine echte Mitdarlehensnehmerin, der an der Erfüllung einer eigenen Darlehensschuld gelegen ist, nicht aber eine bloß Mithaftende, die ihre Verpflichtung allein zur Absicherung des Darlehensgebers übernommen hat und dementsprechend hofft, der alleinige Darlehensnehmer werde seinen Verpflichtungen nachkommen und sie nicht in Anspruch genommen werden. Eine bloß Mithaftende wird Zahlungen an den Kreditgeber daher grundsätzlich erst nach Eintritt des Sicherungsfalles leisten. Dies hat das Berufungsgericht bei der Ermittlung des Vertragswillens der Parteien nicht berücksichtigt und die Beklagte deshalb zu Unrecht nicht als Mitdarlehensnehmerin, sondern nur als Mithaftende angesehen.
2. Ausgehend von der Qualifizierung der Beklagten als Mitdarlehensnehmerin kommt ein Verstoß des Darlehensvertrages gegen die guten Sitten (§ 138 Abs. 1 BGB) wegen krasser finanzieller Überforderung der Beklagten von vornherein nicht in Betracht. Aufgrund der Vertragsfreiheit ist es grundsätzlich jedem Volljährigen unbenommen, in eigener Verantwortung Geschäfte abzuschließen und sich zu Leistungen zu verpflichten, die ihn finanziell überfordern und von ihm notfalls nur unter dauernder Inanspruchnahme auch des pfändungsfreien Einkommens erbracht werden können (BGHZ 106, 269, 272; 120, 272, 274; 137, 329, 335). Abgesehen davon liegt bei Darlehensnehmern, die ein gemeinsames Interesse an der Kreditgewährung haben und sich als Gesamtschuldner verpflichten, eine krasse finanzielle Überforderung nur vor, wenn die pfändbaren Einkommen aller Mitdarlehensnehmer zusammen nicht ausreichen, die laufenden Zinsen des Kredits zu tragen (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 1998 - XI ZR 244/97, WM 1998, 2366 f.).
Dazu waren die Beklagte und ihr Ehemann indes angesichts ihres monatlichen Nettoeinkommens von insgesamt 4.000 DM ohne weiteres in der Lage.

III.


Die Revision der Beklagten war daher zurückzuweisen.
Nobbe Bungeroth Müller
Wassermann Appl

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 56/01 Verkündet am:
4. Dezember 2001
Weber,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
Ob der finanziell überforderte Ehepartner oder Lebensgefährte durch
die Mitunterzeichnung des Darlehensvertrages nach dem Willen der
Vertragsschließenden echter Darlehensnehmer oder lediglich Mithaftender
wird, richtet sich ausschließlich nach den Verhältnissen auf
seiten der Vertragsgegner des Kreditgebers.
BGH, Urteil vom 4. Dezember 2001 - XI ZR 56/01 - OLG Dresden
LG Leipzig
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 4. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter
Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Müller, Dr. Joeres und
Dr. Wassermann

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 19. Juni 2000 aufgehoben und das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 2. Februar 2000 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Mitverpflichtung der Beklagten aus einem Darlehensvertrag. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 28. Juli 1997 schloû die klagende Sparkasse mit dem ehemaligen Lebensgefährten der Beklagten, einem Inhaber von Imbiûstuben,
einen Vertrag über ein Allzweckdarlehen mit einem Nettokreditbetrag von 105.000 DM. Der Kredit sollte bei einem Zinssatz von 9,5% p.a. in 72 Monatsraten über jeweils 1.978,20 DM zurückgezahlt werden. Der Vertrag wurde von der damals 36 Jahre alten Beklagten, einer gelernten Textilfachfrau, als "Kreditnehmer" mitunterzeichnet. Von der Darlehenssumme überwies die Klägerin vertragsgemäû 49.372,74 DM auf das Geschäftskonto ihres früheren Lebensgefährten und verrechnete weitere 55.607,26 DM mit einem von ihm allein aufgenommenen Altkredit. Nachdem er in der Folgezeit einige Zins- und Tilgungsraten trotz mehrerer Mahnungen nicht geleistet hatte, kündigte sie das Darlehen fristlos und forderte ihn und die Beklagte zur Rückzahlung auf.
Die Beklagte, die nach ihren Angaben bei Vertragsschluû längere Zeit arbeitslos war und neben der Betreuung ihres minderjährigen Kindes in den Imbiûstuben des vormaligen Lebensgefährten stundenweise gegen Bezahlung aushalf, hält die von ihr übernommene Verpflichtung für einen sittenwidrigen und daher nichtigen Schuldbeitritt. Die Klägerin ist in erster Linie der Auffassung, die Beklagte sei dem klaren Vertragswortlaut entsprechend gleichberechtigte Mitdarlehensnehmerin.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäû als Gesamtschuldnerin neben ihrem früheren Lebensgefährten zur Zahlung von 105.515,09 DM zuzüglich Zinsen verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt sie ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision der Beklagten ist begründet; sie führt zur Abweisung der Klage.

I.


Das Berufungsgericht hat zur Begründung seines stattgebenden Urteils im wesentlichen ausgeführt:
Der von der Beklagten geschlossene Darlehensvertrag sei nicht wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Grundsätzlich sei es jedem Volljährigen aufgrund der Vertragsfreiheit als Teil der Privatautonomie unbenommen , auch risikoreiche Geschäfte abzuschlieûen und sich zu Leistungen zu verpflichten, die ihn finanziell schlechthin überforderten oder die von ihm nur unter ganz besonders günstigen Bedingungen, notfalls sogar unter dauernder Inanspruchnahme des pfändungsfreien Einkommens , erbracht werden könnten. Die Sittenwidrigkeit eines Darlehensvertrages wegen finanzieller Überforderung des Darlehensnehmers komme anders als die einer Bürgschaft oder Mithaftungsübernahme, bei der die Gefahr einer Inanspruchnahme in den Hintergrund trete, die Unterschriftsleistung leicht als bloûe Formalität erscheine und das Schutzbedürfnis naher Angehöriger höher sei als bei Mitunterzeichnung eines Darlehensvertrages, in aller Regel nicht in Betracht.
Die Beklagte sei als Mitdarlehensnehmerin anzusehen. Sie habe zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses über ein, wenn auch nur geringes Einkommen verfügt, das zusammen mit den Einnahmen aus dem Gewerbebetrieb ihres ehemaligen Lebensgefährten zur gemeinsamen Lebensführung verwendet worden sei und das im Rahmen der Gesamtschuldnerschaft für das zurückzuzahlende Darlehen habe eingesetzt
werden sollen. Ihr Kind habe bei Abschluû des Vertrages ein Alter und einen Entwicklungsgrad gehabt, welcher zu einer wirtschaftlichen Selbständigkeit seit dem 1. Januar 1999, also rund 1,5 Jahre nach der Kreditaufnahme , geführt habe. Ausgehend hiervon habe sich das Einkommen der Beklagten vergröûert und sich auch eine für eine Arbeitsaufnahme förderliche Unabhängigkeit eingestellt, so daû damals mit einer Steigerung ihrer Einnahmen zu rechnen gewesen sei. Besondere Umstände , insbesondere eine Überrumpelung oder eine Verharmlosung der Unterzeichnung des Vertrages als Formsache durch Mitarbeiter der Klägerin, seien nicht vorgetragen.

II.


Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Dem Berufungsgericht kann nicht gefolgt werden, soweit es meint, die Beklagte sei nach dem Vertragsinhalt echte Mitdarlehensnehmerin. Vielmehr hat sie bei Würdigung der objektiven Umstände zur Absicherung des neuen Kredits ihres damaligen Lebensgefährten im Wege des Schuldbeitritts lediglich die Mithaftung übernommen.
Echter Mitdarlehensnehmer ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur, wer ein eigenes – sachliches und/oder persönliches Interesse – an der Kreditaufnahme hat und als im wesentlichen gleichberechtigter Partner über die Auszahlung sowie die Verwendung der Darlehensvaluta mitentscheiden darf (BGHZ 146, 37, 41; siehe auch Senatsurteil vom 6. Oktober 1998 – XI ZR 244/97, WM 1998, 2366 f.). Ob diese Voraussetzungen im konkreten Einzelfall erfüllt sind, beurteilt sich ausschlieûlich nach den Verhältnissen auf seiten der Mit-
darlehensnehmer. Die kreditgebende Bank hat es daher nicht in der Hand, etwa durch eine im Darlehensvertrag gewählte Formulierung wie z.B. "Mitdarlehensnehmer", "Mitantragsteller", "Mitschuldner" oder dergleichen einen bloû Mithaftenden zu einem gleichberechtigten Mitdarlehensnehmer zu machen und dadurch den Nichtigkeitsfolgen des § 138 Abs. 1 BGB zu entgehen (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 1998 - XI ZR 244/97, aaO S. 2366; Nobbe/Kirchhof BKR 2001, 5, 6). Danach durfte das Berufungsgericht die Beklagte ± wie die Revision zu Recht geltend macht ± nicht für eine echte Kreditnehmerin halten. Da es die vorgenannten Auslegungsregeln nicht einmal ansatzweise beachtet hat und weitere tatsächliche Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der erkennende Senat die Vertragsauslegung selbst vornehmen (vgl. etwa BGHZ 124, 39, 45).
Nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsschlieûenden war der ausgereichte Kredit ausschlieûlich für den damaligen Lebensgefährten der Beklagten bestimmt, und zwar für dessen Gewerbebetrieb sowie zur Ablösung eines nur von ihm aufgenommenen Altkredits. Dafür , daû die Beklagte gleichwohl über die Auszahlung und Verwendung der Darlehensvaluta als gleichberechtigte Vertragspartei mitbestimmen durfte und von einem solchen Recht ganz oder teilweise Gebrauch gemacht hat, ist nichts vorgetragen. Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin ist die Valutierung des Darlehens vielmehr durch Aufrechnung mit ihrer Altkreditforderung gegen den damaligen Lebensgefährten der Beklagten und durch Gutschrift von 49.392,74 DM auf dessen Geschäftskonto erfolgt. Über dieses konnte die Beklagte nicht verfügen. Da sie an den Imbiûbetrieben ihres früheren Lebensgefährten nicht beteiligt war, deutet bei objektiver Betrachtung auch nichts auf ein eigenes ± sachliches und/oder persönliches ± Interesse an der Kreditaufnahme und Mittelverwendung hin. Der Umstand, daû beide auf die
Geschäftseinnahmen angewiesen waren und das neue Darlehen für den Fortbestand des Gewerbetriebes dringend notwendig gewesen sein soll, spricht ebenfalls nicht dafür, die Beklagte als echte Mitdarlehensnehmerin anzusehen, sondern lenkt nur den Blick auf die wirtschaftliche Abhängigkeit der Beklagten bei Abgabe der Mithaftungserklärung.

III.


Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO). Die Mithaftungsübernahme überforderte die Beklagte finanziell in krasser Weise, ohne daû sich für die Klägerin entlastende Umstände anführen lassen.
1. Nach der inzwischen übereinstimmenden Rechtsprechung sowohl des IX. als auch des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs hängt die Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB bei Bürgschafts- und Mithaftungsverträgen zwischen Kreditinstituten und privaten Sicherungsgebern regelmäûig entscheidend vom Grad des Miûverhältnisses zwischen dem Verpflichtungsumfang und der finanziellen Leistungsfähigkeit des Bürgen oder Mitverpflichteten ab (BGHZ 125, 206, 211; 136, 347, 351; 137, 329, 333 f.; 146, 37, 42; BGH, Urteil vom 26. April 2001 - IX ZR 337/98, WM 2001, 1330, 1331; Senatsurteil vom 13. November 2001 ± XI ZR 82/01, Urt.Umdr. S. 6). Zwar reicht selbst der Umstand, daû der Betroffene voraussichtlich nicht einmal die vertragliche Zinslast aus dem pfändbaren Teil seines Einkommens oder Vermögens tragen kann, regelmäûig nicht aus, um das Unwerturteil der Sittenwidrigkeit zu begründen. In einem solchen Falle krasser finanzieller Überforderung wird aber widerleglich vermutet, daû die ruinöse Bürgschaft oder Mithaftung allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner
übernommen wurde und der Kreditgeber dies in sittlich anstöûiger Weise ausgenutzt hat (BGH, Urteil vom 26. April 2001 ± IX ZR 337/98, aaO S. 1331 m.w.Nachw.; Senatsurteil vom 13. November 2001 - XI ZR 82/01, Urt.Umdr. S. 6 f.).
2. Die in der Literatur geäuûerte Kritik, diese Betrachtungsweise betone zu sehr die krasse finanzielle Überforderung und das persönliche Näheverhältnis zwischen Bürgen oder Mithaftenden und Hauptschuldner und vernachlässige das vom Bundesverfassungsgericht angesprochene Erfordernis einer strukturellen Unterlegenheit des Bürgen oder Mithaftenden sowie die Umstände bei der Haftungsbegründung, insbesondere eine unzulässige Willensbeeinflussung (Habersack/Giglio WM 2001, 1100, 1103; vgl. auch Roth JZ 2001, 1039 f.), ist nicht berechtigt. Mit dem Kriterium des Handelns aus emotionaler Verbundenheit wird den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 89, 214, 231 f.; BVerfG WM 1994, 1837, 1839) Rechnung getragen , den gegenüber der kreditgebenden Bank weitaus unterlegenen Bürgen oder Mithaftenden mit Hilfe der Generalklauseln des Bürgerlichen Rechts vor der Abgabe fremdbestimmter und ungewöhnlich belastender Willenserklärungen zu schützen. Je stärker dabei das Übergewicht des Kreditgebers ist, je gravierender die Belastungen und je enger die persönlichen Beziehungen zwischen Bürgen oder Mithaftenden sind, desto wahrscheinlicher ist es, daû es an einer nüchtern abwägenden , selbstbestimmten Entschlieûung des Bürgen oder Mithaftenden fehlt. Es trifft daher entgegen einer in der Literatur (Medicus JuS 1999, 833, 835 f.; Zöllner WM 2000, 1, 5, 9 f.; Habersack/Giglio aaO S. 1103) vertretenen Ansicht nicht zu, die krasse finanzielle Überforderung und die Nähebeziehung zwischen Mithaftenden und Hauptschuldner seien für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit der Personalsicherheit indifferent (vgl. Tiedtke JZ 2000, 677; Nobbe/Kirchhof aaO; s. auch Kulke
ZIP 2001, 985, 989). Vielmehr ist es gerechtfertigt, dem Gläubiger in den Fällen einer krassen finanziellen Überforderung die Darlegungsund Beweislast für eine im wesentlichen freie Willensentscheidung des Sicherungsgebers aufzubürden. Bei dieser differenzierenden Beurteilung bleiben die Umstände des Einzelfalles keineswegs auûer acht, sondern spielen bei der Widerlegung der tatsächlichen Vermutung einer unzulässigen Willensbeeinflussung eine entscheidende Rolle (st.Rspr., siehe etwa BGHZ 146, 37, 45).
3. Die zum Zeitpunkt der Kreditaufnahme 36 Jahre alte Beklagte war voraussichtlich nicht in der Lage, die im Darlehensvertrag festgelegte Zinslast von monatlich 831,25 DM bei Eintritt des Sicherungsfalls allein zu tragen. Die von ihr bezogene Arbeitslosenhilfe betrug damals ausweislich des vorgelegten Leistungsnachweises lediglich 1.287,10 DM monatlich. Von diesem Betrag waren, selbst wenn man die damals noch bestehende, aber in absehbarer Zeit endende Unterhaltspflicht der Beklagten gegenüber ihrem Kind auûer acht läût, lediglich 49,70 DM monatlich pfändbar. Das von der Beklagten durch stundenweise Mitarbeit in den Imbiûstuben ihres damaligen Lebensgefährten erzielte Einkommen fällt nach dem eigenen Vortrag der Klägerin nicht ins Gewicht. Eigenes pfändbares Vermögen, das sie zur Schuldentilgung hätte einsetzen können, war nicht vorhanden. An der krassen finanziellen Überforderung der Beklagten bei Abschluû des Vertrages kann danach kein Zweifel bestehen.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war aus der maûgebenden Sicht eines seriösen und vernünftigen Kreditgebers innerhalb der 72-monatigen Laufzeit des Darlehens (zu dieser Voraussetzung siehe BGHZ 146, 37, 43; Senatsurteil vom 26. April 1994 - XI ZR 184/93, WM 1994, 1022, 1024) auch nicht mit einer Beseitigung der fi-
nanziellen Leistungsunfähigkeit der Beklagten zu rechnen. Zwar hatte ihr Kind bei Abgabe der Mithaftungserklärung bereits ein Alter erreicht, das eine Betreuung und finanzielle Unterhaltsleistungen in naher Zukunft entbehrlich machte. Da die Beklagte nach ihrem unwidersprochenen Vortrag über einen längeren Zeitraum arbeitslos war, muûte aber die Möglichkeit einer alsbaldigen Ausübung des von ihr erlernten Berufes einer Textilfachfrau unwahrscheinlich erscheinen. Dafür, daû diese Betrachtungsweise nicht der späteren realen Entwicklung ihrer Einkommensverhältnisse entspricht, bestehen auch unter Berücksichtigung der Revisionserwiderung keine Anhaltspunkte.
4. Auch von einer emotionalen Verbundenheit der Beklagten mit ihrem damaligen Lebenspartner, dem Darlehensnehmer, mit dem sie in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebte, ist ebenso wie bei Ehepartnern auszugehen (BGH, Urteile vom 23. Januar 1997 ± IX ZR 55/96, WM 1997, 465 und vom 27. Januar 2000 ± IX ZR 198/98, WM 2000, 410, 412). Die persönliche enge Beziehung zwischen der Beklagten und ihrem damaligen Lebensgefährten sowie die die krasse finanzielle Überforderung begründenden Umstände waren der Klägerin aus den Darlehensverhandlungen entweder bekannt oder sie hat sich einer Kenntnis bewuût verschlossen. Nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 146, 37, 45) lag es daher bei ihr darzulegen und notfalls zu beweisen, daû die Beklagte sich bei Abgabe der Mithaftungserklärung von einer realistischen Einschätzung des wirtschaftlichen Risikos und nicht von fremdbestimmten Motiven hat leiten lassen. Dafür ist hier jedoch nichts dargetan oder ersichtlich.
5. Anders als die Revisionserwiderung meint, ist mit der seit dem 1. Januar 1999 geltenden Insolvenzordnung die Wertungsbasis für eine Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB nicht entfallen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit grundsätzlich der Zeitpunkt des Vertragsschlusses maûgebend (BGHZ 72, 308, 314; 100, 353, 359; 120, 272, 276; 125, 206, 209; 140, 395, 399). Der Darlehensvertrag wurde indes bereits im Sommer des Jahres 1997, also vor Inkrafttreten der Insolvenzverordnung geschlossen. Schon deshalb ist es nicht möglich , das in ihr normierte Verfahren zur Restschuldbefreiung zu berücksichtigen.

IV.


Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) und die Klage abweisen.
Nobbe Siol Müller
Joeres Wassermann

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 114/03 Verkündet am:
23. März 2004
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
BGB §§ 138 (Bb), 607
Unterzeichnen Eheleute einen Kreditvertrag zur Finanzierung des Kaufs eines
ihren finanziellen Verhältnissen entsprechenden Pkw, der zur Gestaltung
und Bewältigung des täglichen Lebens benutzt werden soll, als "Kreditnehmer"
und weisen die kreditgebende Bank gemeinsam zur Überweisung
der Darlehensvaluta an den Fahrzeughändler an, so ist die Ehefrau
als Mitdarlehensnehmerin und nicht als bloße Mithaftende anzusehen, auch
wenn der Kaufvertrag über den Pkw vom Ehemann allein abgeschlossen
worden ist.
BGH, Urteil vom 23. März 2004 - XI ZR 114/03 - OLG Naumburg
LG Dessau
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 23. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und
die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Wassermann und Dr. Appl

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 27. Februar 2003 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückzahlung eines wegen Zahlungsverzuges gekündigten Ratenkredites in Anspruch.
Am 9. März 1999 unterzeichneten die damals 46-jährige Beklagte und ihr Ehemann, nachdem sie sich im Jahre 1998 getrennt hatten, in einer Phase der Wiederannäherung gemeinsam als "Kreditnehmer" einen Ratenkreditvertrag mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin (im folgenden : Klägerin). Der Kreditbetrag von 37.172,72 DM einschließlich Zinsen diente der Anschaffung eines Pkw für 26.990 DM. Der Ehemann bezifferte sein monatliches Nettoeinkommen mit 3.000 DM, die arbeitslose Beklagte gab an, monatlich 1.000 DM vom Arbeitsamt zu erhalten.
Mit Schreiben vom 1. April 1999 teilte die Beklagte der Klägerin mit, daß die monatlichen Raten nicht - wie vertraglich vereinbart - von dem Konto ihres Ehemannes, sondern von ihrem eigenen Konto abgebucht werden sollten, was in der Folgezeit auch geschah. Während der Zeit des Zusammenlebens wurde der Pkw - es handelte sich um das einzige Familienauto - unter anderem für gemeinsame Einkaufsfahrten genutzt , wobei der Ehemann das Fahrzeug führte, da die Beklagte über keine Fahrerlaubnis verfügte.
Nachdem sich die Eheleute im Juni 2000 erneut getrennt hatten und der Ehemann das Auto in alleinigen Besitz genommen hatte, stellte die Beklagte die Ratenzahlungen ein. Die Klägerin kündigte daraufhin den Darlehensvertrag und nahm die Beklagte auf Zahlung von insgesamt !" # $ % &' ( ) $* + , -. % 11.352,72 nspruchnahme wegen krasser wirtschaftlicher Überforderung für sittenwidrig.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Beklagte zur Zahlung von / 0 1 2 43 5 6 7 $8 11.304,49 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist unbegründet.

I.


Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt:
Die Klägerin habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Darlehensrückzahlung aus §§ 607 ff. BGB i.V. mit §§ 11, 12 VerbrKrG sowie auf Zahlung von Verzugszinsen aus § 11 Abs. 1 VerbrKrG.
1. Die Beklagte sei lediglich Mithaftende, nicht Darlehensnehmerin, geworden, weil sie kein eigenes Interesse an der zur Anschaffung des Pkw bestimmten Kreditaufnahme gehabt habe. Nur der Ehemann sei zur selbständigen Nutzung des Autos in der Lage gewesen, da nur er eine Fahrerlaubnis besessen habe. Die gelegentliche Mitnahme der Beklagten sowie der Umstand, daß diese einige Monate nach Vertragsschluß darum gebeten habe, die Darlehensraten nunmehr von ihrem Konto abzubuchen , seien lediglich Anhaltspunkte von geringer Bedeutung. Ebenso komme es auf die im Darlehensvertrag gewählte Bezeichnung der Beklagten als Kreditnehmerin nicht an.
2. Die Mithaftung der Beklagten überfordere diese in krasser Weise , weil sie nicht einmal in der Lage sei, die laufenden Zinsen der Hauptschuld in Höhe von 104 DM monatlich aufzubringen. Ihr monatliches Einkommen von 1.000 DM habe unterhalb der bei Vertragsschluß maßgeblichen Pfändungsfreigrenze von ca. 1.200 DM gelegen. Die Mithaftungsübernahme beruhe hier aber nicht auf einem sittlich anstößigen Ausnutzen der emotionalen Verbundenheit zwischen Hauptschuldner und Mit-
haftender durch den Kreditgeber. Der Kredit sei nämlich zur Finanzierung eines Hausratsgegenstandes aufgenommen worden und die Kredithöhe habe sich im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute gehalten. Der finanzierte Pkw habe nicht nur den individuellen Zwecken des Hauptschuldners, sondern dem Zusammenleben beider Ehegatten insgesamt gedient. Es habe sich um das einzige Familienfahrzeug gehandelt, das auch für die Gestaltung und Bewältigung des täglichen Lebens der Eheleute eingesetzt worden sei. Die Mithaftungserklärung der Beklagten sei deshalb nicht nur wegen ihrer emotionalen Verbundenheit zum Hauptschuldner, sondern aus rationalen Erwägungen erfolgt.

II.


Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im Ergebnis, nicht aber in allen Teilen der Begründung stand.
1. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht nicht als Mitdarlehensnehmerin , sondern als bloß Mithaftende angesehen.

a) Die Qualifizierung der von der Beklagten mit Vertrag vom 9. März 1999 übernommenen Verpflichtung als Darlehensschuld oder aber als Beitrittsschuld ist davon abhängig, ob die Beklagte als gleichberechtigte Vertragspartnerin neben ihrem Ehemann einen Anspruch auf Auszahlung der Darlehensvaluta haben und deshalb gleichgründig zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet sein sollte, oder aber ob sie aus dem Darlehensvertrag keine Rechte haben, sondern der Klägerin nur zu
Sicherungszwecken in Höhe des offenen Darlehensbetrages haften sollte. Maßgebend für die Abgrenzung zwischen der Verpflichtung als Mitdarlehensnehmer und der Haftung als Beitretender ist die von den Vertragsparteien tatsächlich gewollte Rechtsfolge (Madaus WM 2003, 1705, 1706 f.). Die Privatautonomie schließt - in den Grenzen der §§ 134 und 138 BGB - die Freiheit der Wahl der Rechtsfolgen und damit des vereinbarten Vertragstyps ein, umfaßt allerdings nicht die Freiheit zu dessen beliebiger rechtlicher Qualifikation (Senatsurteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 479/02, WM 2004, 426, 429 f.). Die kreditgebende Bank hat es deshalb nicht in der Hand, durch eine im Darlehensvertrag gewählte Formulierung wie "Mitdarlehensnehmer", "Mitantragsteller", "Mitschuldner" oder dergleichen einen bloß Mithaftenden zu einem gleichberechtigten Mitdarlehensnehmer zu machen und dadurch den Nichtigkeitsfolgen des § 138 Abs. 1 BGB zu entgehen (Senatsurteile vom 4. Dezember 2001 - XI ZR 56/01, WM 2002, 223, 224 und vom 28. Mai 2002 - XI ZR 205/01, WM 2002, 1649, 1650). Maßgebend ist vielmehr der wirkliche Parteiwille bei Abschluß des Vertrages.
Dieser ist im Wege der Auslegung nach §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Zu den vom Bundesgerichtshof anerkannten Auslegungsgrundsätzen gehören insbesondere die Maßgeblichkeit des Vertragswortlauts als Ausgangspunkt jeder Auslegung (st.Rspr., vgl. BGHZ 121, 13, 16; BGH, Urteil vom 11. September 2000 - II ZR 34/99, WM 2000, 2371, 2372) sowie die Berücksichtigung der Interessenlage der Vertragspartner (st.Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1999 - V ZR 360/96, WM 1998, 1883, 1886; BGH, Urteil vom 27. Juni 2001 - VIII ZR 235/00, WM 2001, 1863, 1864). Dem trägt das Berufungsurteil nicht ausreichend Rechnung.

b) Das Berufungsgericht hat dem Wortlaut des Darlehensvertrages unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 4. Dezember 2001 (XI ZR 56/01, WM 2002, 223, 224) keinerlei Bedeutung beigemessen. Der Hinweis geht fehl. Mit dem Satz, die kreditgebende Bank habe es nicht in der Hand, einen bloß Mithaftenden durch die Bezeichnung als "Mitdarlehensnehmer" im Darlehensvertrag zum gleichberechtigten Kreditnehmer zu machen , sollte in jener Entscheidung zum Ausdruck gebracht werden, daß die rechtliche Einordnung des Vertrages nicht Sache der kreditgebenden Bank ist. Dies bedeutet indes nicht, daß es auf den Wortlaut nicht ankommt. Er ist vielmehr, was das Berufungsgericht nicht beachtet hat, Ausgangspunkt der Auslegung.
Der Wortlaut des Darlehensvertrages vom 9. März 1999 spricht für eine echte Mitvertragspartnerschaft der Beklagten. Sie ist in dem Vertrag ebenso wie ihr Ehemann als "Kreditnehmer" bezeichnet, hat darin im Zusammenwirken mit ihrem Ehemann die Klägerin angewiesen, die Kreditvaluta an den Fahrzeughändler auszuzahlen, und war nach den Vertragsbedingungen gegenüber der Klägerin verpflichtet, die für den Pkw erforderlichen Versicherungen zu unterhalten. Daß die Beklagte abweichend vom Vertragswortlaut nach dem Vertragswillen der Parteien gleichwohl nicht gleichberechtigte Mitdarlehensnehmerin, sondern bloß Mithaftende sein sollte, ist nicht ersichtlich.

c) Dagegen und für eine Qualifizierung der Beklagten als echte Mitdarlehensnehmerin spricht, daß sie, wie nach der Rechtsprechung des Senats erforderlich (BGHZ 146, 37, 41; Senatsurteile vom 4. Dezember 2001 - XI ZR 56/01, WM 2002, 223, 224 und vom 28. Mai 2002 - XI ZR 205/01, WM 2002, 1649, 1650), ein eigenes Interesse an
der Kreditaufnahme hatte. Der Kredit diente der Anschaffung eines Pkw der unteren Mittelklasse, der den finanziellen Verhältnissen der Eheleute entsprach. Es handelte sich um das einzige Fahrzeug der Eheleute, das zur Gestaltung und Bewältigung des täglichen Lebens, z.B. für gemeinsame Einkaufsfahrten, benutzt wurde. Daß der Pkw dabei nur vom Ehemann gesteuert wurde, weil die Beklagte seinerzeit nicht über eine Fahrerlaubnis verfügte, ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ohne Belang. Gleiches gilt für den Umstand, daß der Kaufvertrag über den Pkw nur vom Ehemann abgeschlossen worden ist. Auch bei der kreditfinanzierten Anschaffung größerer Hausratsgegenstände wird der Kaufvertrag - vor allem wegen besonderer Kenntnisse oder Erfahrungen eines Ehepartners auf einem bestimmten Gebiet - vielfach nur von einem der Ehegatten abgeschlossen, ohne daß das Interesse auch des anderen Ehepartners am Erwerb des Einrichtungsgegenstands und der Kreditaufnahme zweifelhaft sein kann.

d) Auch nachvertraglich hat sich die Beklagte wie eine echte Darlehensnehmerin verhalten, was Rückschlüsse auf ihren Vertragswillen bei Abschluß des Kreditvertrages zuläßt (vgl. BGHZ 150, 32, 39; BGH, Urteil vom 24. Mai 2000 - VIII ZR 329/98, WM 2000, 1648, 1652). Beginnend mit der ersten am 15. April 1999 fälligen Kreditrate wurden die Raten auf Veranlassung der Beklagten von ihrem eigenen Konto abgebucht. Zwar enthält der Kreditvertrag vom 9. März 1999 nur eine Einzugsermächtigung des Ehemannes zugunsten der Klägerin. Die Beklagte, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts über Erfahrungen aus einer früheren Kreditaufnahme verfügte, hat die Klägerin jedoch bereits am 1. April 1999 - nicht, wie vom Berufungsgericht fälschlich ausgeführt, erst einige Monate nach Abschluß des Kreditvertrages - gebeten, die fäl-
ligen Raten von ihrem Konto und nicht demjenigen ihres Ehemannes ab- zubuchen. So verhält sich nur eine echte Mitdarlehensnehmerin, der an der Erfüllung einer eigenen Darlehensschuld gelegen ist, nicht aber eine bloß Mithaftende, die ihre Verpflichtung allein zur Absicherung des Darlehensgebers übernommen hat und dementsprechend hofft, der alleinige Darlehensnehmer werde seinen Verpflichtungen nachkommen und sie nicht in Anspruch genommen werden. Eine bloß Mithaftende wird Zahlungen an den Kreditgeber daher grundsätzlich erst nach Eintritt des Sicherungsfalles leisten. Dies hat das Berufungsgericht bei der Ermittlung des Vertragswillens der Parteien nicht berücksichtigt und die Beklagte deshalb zu Unrecht nicht als Mitdarlehensnehmerin, sondern nur als Mithaftende angesehen.
2. Ausgehend von der Qualifizierung der Beklagten als Mitdarlehensnehmerin kommt ein Verstoß des Darlehensvertrages gegen die guten Sitten (§ 138 Abs. 1 BGB) wegen krasser finanzieller Überforderung der Beklagten von vornherein nicht in Betracht. Aufgrund der Vertragsfreiheit ist es grundsätzlich jedem Volljährigen unbenommen, in eigener Verantwortung Geschäfte abzuschließen und sich zu Leistungen zu verpflichten, die ihn finanziell überfordern und von ihm notfalls nur unter dauernder Inanspruchnahme auch des pfändungsfreien Einkommens erbracht werden können (BGHZ 106, 269, 272; 120, 272, 274; 137, 329, 335). Abgesehen davon liegt bei Darlehensnehmern, die ein gemeinsames Interesse an der Kreditgewährung haben und sich als Gesamtschuldner verpflichten, eine krasse finanzielle Überforderung nur vor, wenn die pfändbaren Einkommen aller Mitdarlehensnehmer zusammen nicht ausreichen, die laufenden Zinsen des Kredits zu tragen (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 1998 - XI ZR 244/97, WM 1998, 2366 f.).
Dazu waren die Beklagte und ihr Ehemann indes angesichts ihres monatlichen Nettoeinkommens von insgesamt 4.000 DM ohne weiteres in der Lage.

III.


Die Revision der Beklagten war daher zurückzuweisen.
Nobbe Bungeroth Müller
Wassermann Appl

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 205/01 Verkündet am:
28. Mai 2002
Weber
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
Zur Abgrenzung zwischen Mitdarlehensnehmerschaft und einseitig verpflichtender
Mithaftung eines einkommens- und vermögenslosen Ehepartners.
BGH, Urteil vom 28. Mai 2002 - XI ZR 205/01 - OLG Düsseldorf
LG Wuppertal
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die
Richter Dr. Siol, Dr. Müller, Dr. Joeres und die Richterin Mayen

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten zu 1) wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. Mai 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als das Versäumnisurteil vom 8. Dezember 2000 gegen die Beklagte zu 1) aufrechterhalten und ihre Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 28. März 2000 zurückgewiesen worden ist.
Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 28. März 2000 im Kostenpunkt und insoweit abgeändert, als die Beklagte zu 1) zur Zahlung von 597.255,45 DM nebst 6% Zinsen aus 596.370,72 DM seit dem 16. Juni 1999 verurteilt worden ist.
Im Umfang der Abänderung wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten erster Instanz sind wie folgt zu verteilen: Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen sie selbst 60%, die Beklagte zu 1) 1% und der Beklagte zu 2) 39%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) hat die Klägerin zu 99% und diejenigen des Beklagten zu 2) zu 22% zu erstatten. Ihre übrigen außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagten selbst.
Von den Kosten zweiter Instanz haben die Beklagten die durch ihre Säumnis veranlaßten Kosten als Gesamtschuldner vorab zu tragen. Für die übrigen entstandenen Kosten gilt: Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen sie selbst 49%, die Beklagte zu 1) 2% und der Beklagte zu 2) 49%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) hat die Klägerin zu 98% zu erstatten. Ihre übrigen außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagten selbst.
Die im Revisionsverfahren entstandenen Kosten sind wie folgt zu verteilen: Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen sie selbst 72% und der Beklagte zu 2) 28%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) hat die Klägerin zu erstatten. Der Be- klagte zu 2) trägt seine auûergerichtlichen Kosten selbst.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien streiten vor allem noch über die Wirksamkeit einer Mitverpflichtung der Beklagten aus einem Darlehensvertrag. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 15. Juli 1994 gewährte die klagende Sparkasse dem Beklagten zu 2), einem Immobilienmakler, ein variabel verzinsliches Darlehen über 800.000 DM zu einem Zinssatz von zunächst 6,75% p.a., rückzahlbar in monatlichen Zins- und Tilgungsraten von anfänglich 5.170 DM. Der Vertrag wurde von der Beklagten zu 1) (nachfolgend: Beklagte), seiner Ehefrau , mitunterzeichnet. Nach dem Willen der Vertragsparteien sollte mit dem Kredit das von ihrem Ehemann am 19. April 1994 allein erworbene Hausgrundstück finanziert werden. Gesichert wurden das Darlehen sowie alle bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten Forderungen der Klägerin gegen die Darlehensnehmer durch eine Grundschuld über 1,07 Millionen DM an dem vom Ehemann der Beklagten erworbenen Grundstück.
Nachdem mehrere Zins- und Tilgungsraten nicht geleistet worden waren, kündigte die Klägerin den Darlehensvertrag mit Schreiben vom
24. Mai 1996 fristlos. In der Folgezeit betrieb sie die Zwangsversteigerung der belasteten Immobilie und verrechnete den ihr zugeflossenen Erlös von 730.101,86 DM vorrangig mit anderen Forderungen gegen den Ehemann der Beklagten, so daû nur noch ein Betrag von 161.392,68 DM auf das ausgereichte Darlehen entfiel.
Die vermögenslose Beklagte, die nach ihren Angaben zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im sechsten Monat schwanger und deshalb nicht mehr in der Lage war, ihrer mit maximal 1.200 DM brutto monatlich vergüteten Halbtagstätigkeit im Büro ihres Ehemannes nachzugehen, ist der Auffassung: Die Mitunterzeichnung des Darlehensvertrages stelle eine sie finanziell kraû überfordernde und überdies wegen besonders belastender Umstände sittenwidrige Schuldmitübernahme dar.
Das Landgericht hat der Klage zum groûen Teil stattgegeben und die beklagten Eheleute wegen des geltend gemachten Darlehensrückzahlungsanspruchs als Gesamtschuldner zur Zahlung von 597.255,45 DM zuzüglich Zinsen verurteilt. Ihre Berufungen sind erfolglos geblieben. Von den beiden Revisionen ist nur die der Beklagten angenommen worden.

Entscheidungsgründe:


Die Revision der Beklagten ist begründet; sie führt bezüglich des ihr gegenüber geltend gemachten Darlehensrückzahlungsanspruchs zur Abweisung der Klage.

I.


Das Berufungsgericht hat die Mitunterzeichnung des Darlehensvertrages durch die Beklagte für eine wirksame Mithaftungserklärung gehalten und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:
Die von der Beklagten übernommene Mithaftung überfordere sie trotz fehlenden eigenen Einkommens und Vermögens nicht in krasser Weise. Eine andere Betrachtungsweise lasse die Besonderheit auûer acht, daû das Darlehen nicht für lange Zeit habe aufgenommen werden müssen, sondern nur deshalb, weil der Kaufpreis von 3,3 Millionen DM für die von ihrem Ehemann veräuûerte Gesellschaftsbeteiligung noch nicht bezahlt worden sei. Daû die Kaufpreisforderung schon bei der Kreditaufnahme endgültig uneinbringlich gewesen sei, sei von der Beklagten nicht schlüssig vorgetragen. Vor allem stehe der Annahme einer krassen finanziellen Überforderung entgegen, daû sie aufgrund der mit ihrem Ehemann getroffenen Vereinbarungen über die Mithaftungsübernahme im Innenverhältnis einen gleich hohen Aufwendungserstattungs- oder Ausgleichsanspruch erworben habe. Diese Ansprüche seien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses durchaus realisierbar gewesen, weil die Eheleute damals noch die Kaufpreiszahlung für die veräuûerten Geschäftsanteile erwartet hätten. Auûerdem sei nicht schlüssig vorgetragen , daû die Beklagte nicht bereits bei Abgabe der Mithaftungserklärung mit der finanziellen Unterstützung ihrer Schwiegereltern habe rechnen können. Dagegen sprächen zumindest die erheblichen Geldbeträge über rund 800.000 DM, die diese ihr ab Dezember 1995, also schon vor der Inanspruchnahme durch die Klägerin hätten zukommen lassen. Den Be-
weis, daû die Mithaftungsübernahme nach einer verharmlosenden Erklärung der Klägerin nur "pro forma" habe erfolgen sollen oder von ihr erzwungen worden sei, sei die Beklagte schuldig geblieben.

II.


Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.
Die durch die Mitunterzeichnung des Darlehensvertrages über 800.000 DM übernommene Mithaftung der Beklagten verstöût, wie die Revision zutreffend rügt, gemäû § 138 Abs. 1 BGB gegen die guten Sitten und ist damit nichtig. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die einkommens - und vermögenslose Beklagte sei nicht finanziell kraû überfordert , ist unhaltbar.
1. Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts , daû die Beklagte durch die Mitunterzeichnung des Darlehensvertrages nach dem Willen aller Beteiligten keine gleichberechtigte Kreditnehmerin, sondern bloûe Mithaftende werden sollte.

a) Echter Mitdarlehensnehmer ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur, wer ein eigenes - sachliches und/oder persönliches - Interesse an der Kreditaufnahme hat und als im wesentlichen gleichberechtigter Partner über die Auszahlung sowie die Verwendung der Darlehensvaluta mitentscheiden darf (BGHZ 146, 37, 41; Senatsurteile vom 6. Oktober 1998 - XI ZR 244/97, WM 1998, 2366 f.
und vom 4. Dezember 2001 - XI ZR 56/01, WM 2002, 223, 224). Ob diese Voraussetzungen im konkreten Einzelfall erfüllt sind, beurteilt sich ausschlieûlich nach den für die finanzierende Bank erkennbaren Verhältnissen auf seiten der Mitdarlehensnehmer. Die kreditgebende Bank hat es daher nicht in der Hand, etwa durch eine im Darlehensvertrag gewählte Formulierung wie z.B. "Mitdarlehensnehmer", "Mitantragsteller", "Mitschuldner" oder dergleichen einen bloû Mithaftenden zu einem gleichberechtigten Mitdarlehensnehmer zu machen und dadurch den Nichtigkeitsfolgen des § 138 Abs. 1 BGB zu entgehen (st.Rspr., siehe z.B. Senatsurteil vom 4. Dezember 2001 - XI ZR 56/01, aaO S. 224 m.w.Nachw.). Danach durfte das Berufungsgericht die Willenserklärung der Beklagten bei wertender Betrachtung gemäû §§ 133, 157 BGB durchaus als Schuldmitübernahme deuten. Zwar hat es seine Auffassung nicht einmal ansatzweise begründet, sondern eine Mitgläubiger- und gleichgründige Gesamtschuldnerschaft der Eheleute offenbar erst gar nicht in Betracht gezogen. Da in dieser Frage weiterer Sachvortrag der Prozeûparteien nicht zu erwarten ist, kann der erkennende Senat aber die gebotene Vertragsauslegung selbst vornehmen (vgl. etwa BGHZ 124, 39, 45).

b) Nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragschlieûenden diente die Kreditaufnahme über 800.000 DM ausschlieûlich zur Finanzierung des Kaufpreises für das nur vom Ehemann der Beklagten bereits vor Abschluû des Darlehensvertrags erworbene Hausgrundstück. Dafür, daû die Beklagte gleichwohl über die Auszahlung und Verwendung der Darlehensvaluta als im wesentlichen gleichberechtigte Vertragspartei mitbestimmen durfte und von einem solchen Recht ganz oder teilweise Gebrauch gemacht hat, ist nichts ersichtlich. Nach ihrer unwiderlegten
Darstellung ist vielmehr davon auszugehen, daû sie, die mit dem Kauf der "Jugendstilvilla" nicht einverstanden war, aufgrund der mit ihrem Ehemann getroffenen Vereinbarung lediglich die Mithaftung für das Darlehen übernehmen sollte. Der Umstand, daû die zu finanzierende Immobilie bis zur Zwangsversteigerung durch die Klägerin von der ganzen Familie der Beklagten bewohnt wurde, deutet entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung keineswegs darauf hin, daû die Beklagte gleichberechtigte Mitdarlehensnehmerin sein sollte, sondern lenkt nur den Blick auf einen regelmäûig nicht einmal zuverlässig feststellbaren und häufig nur flüchtigen mittelbaren Vorteil der Beklagten aus der Kreditaufnahme.
2. Anders als das Berufungsgericht angenommen hat, überforderte die Mithaftungsübernahme die Beklagte von Anfang an finanziell in krasser Weise, ohne daû sich für die Klägerin entlastende Momente finden lassen.

a) Nach der inzwischen übereinstimmenden Rechtsprechung des IX. und des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs liegt eine solche Überforderung des Bürgen oder Mitverpflichteten bei nicht ganz geringen Bankschulden grundsätzlich vor, wenn er voraussichtlich nicht einmal die von den Darlehensvertragsparteien festgelegte Zinslast aus dem pfändbaren Teil seines Einkommens und Vermögens bei Eintritt des Sicherungsfalls dauerhaft tragen kann. In einem solchen Falle krasser finanzieller Überforderung ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung ohne Hinzutreten weiterer Umstände widerleglich zu vermuten, daû der dem Hauptschuldner persönlich nahestehende Bürge oder Mithaftende die für ihn ruinöse Personalsicherheit allein aus emotionaler Verbundenheit mit
dem Hauptschuldner übernommen und der Kreditgeber dies in sittlich anstöûiger Weise ausgenutzt hat (BGHZ 136, 346, 351; 146, 37, 47; BGH, Urteil vom 27. Januar 2000 - IX ZR 198/98, WM 2000, 410, 411; Senatsurteile vom 13. November 2001 - XI ZR 82/01, WM 2002, 125, 126, vom 4. Dezember 2001 - XI ZR 56/01, WM 2002, 223, 224 und vom 14. Mai 2002 - XI ZR 50/01, Umdruck S. 6 und - XI ZR 81/01, Umdruck S. 6, beide zur Veröffentlichung vorgesehen).

b) So ist es hier. Nach dem unwidersprochenen Sachvortrag der Beklagten war sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im sechsten Monat schwanger, nicht mehr halbtags in dem Betrieb ihres Ehemannes als Bürokraft tätig und infolgedessen ohne eigenes Einkommen. Da eine ganztätige Berufsausübung mit einem erheblich höheren Monatsgehalt als die vorher bezogenen 1.200 DM brutto in absehbarer Zeit nicht realistisch erschien und ein eigenes nennenswertes Vermögen nicht vorhanden war, konnte sie aus der maûgebenden Sicht eines rational handelnden Kreditgebers voraussichtlich auch zukünftig nicht einmal die im Darlehensvertrag vereinbarten Zinsen von mehr als 4.000 DM monatlich allein aufbringen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegen auch keine besonderen Umstände vor, die es rechtfertigen, eine krasse finanzielle Überforderung der Beklagten zu verneinen.
aa) Darauf, ob der gesamte Kredit nach dem Willen der Vertragsschlieûenden schon nach kurzer Zeit mit dem Erlös aus dem Verkauf der Gesellschaftsbeteiligung des Ehemannes der Beklagten wieder zurückgezahlt werden sollte, kommt es - wie die Revision zu Recht geltend macht - nicht entscheidend an. Wenn das Berufungsgericht von der Beklagten den Nachweis verlangt, daû die Kaufpreisforderung über
3,3 Millionen DM bereits bei Abgabe der sonst ruinösen Mithaftung endgültig uneinbringlich gewesen sei, verkennt es, daû bei der Beurteilung der finanziellen Überforderung allein auf die Leistungsfähigkeit des Mithaftenden abzustellen ist (BGHZ 146, 37, 43; BGH, Urteil vom 27. Januar 2000 - IX ZR 198/98, WM 2000, 410, 412) und die Mithaftungserklärung gerade dann zum Tragen kommen soll, wenn der Hauptschuldner (unvorhergesehen) seiner Verpflichtung nicht nachkommt. Im übrigen enthält der Darlehensvertrag, der die Zinsanpassung für einen Zeitraum von 10 Jahren regelt, keinerlei Hinweis darauf, daû es sich nach dem ursprünglichen Willen der Vertragsparteien nur um eine kurzfristige Zwischenfinanzierung handeln sollte.
bb) Auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagten habe als bloûe Mithaftende jedenfalls zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Innenverhältnis ein die krasse finanzielle Überforderung voll ausgleichender Aufwendungsersatz- oder Ausgleichsanspruch gegen ihren primär haftenden Ehemann zugestanden, trägt die getroffene Entscheidung nicht. Eine Bürgschaft oder Mithaftung wird, wie dargelegt , von dem Betroffenen regelmäûig für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners oder anderer vergleichbarer Leistungshindernisse übernommen. Nach gefestigter Rechtsprechung sowohl des IX. als auch des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (siehe z.B. Senat BGHZ 146, 37, 43 m.w. Nachw.) ist bei der Beurteilung der Wirksamkeit der Personalsicherheit daher die bei Vertragsabschluû vielleicht noch vorhandene Finanzkraft des Darlehensnehmers grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, sondern nur das pfändbare Einkommen und Vermögen des Sicherungsgebers. Davon ausgehend ist von vornherein ausgeschlossen , daû schuldrechtliche Befreiungs- oder Regreûansprüche des
Bürgen oder Mithaftenden gegen den Hauptschuldner, zumal wenn sie - wie hier - völlig ungesichert sind, bei der Prüfung der Wirksamkeit der Bürgschaft oder Mithaftung eine Rolle spielen.
cc) Rechtsfehlerhaft ist auch die Berücksichtigung von Zuwendungen der Schwiegereltern bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Beklagten. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestand keine hinreichend gesicherte Aussicht der Beklagten auf eine gegenüber der Darlehenssumme ins Gewicht fallende finanzielle Unterstützung durch ihre Schwiegereltern. Denn abgesehen davon, daû die Gelder nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vortrag erst ab Dezember 1995, also nach der bereits im Sommer 1994 abgegebenen Mithaftungserklärung geflossen sind, handelt es sich durchweg um Leistungen, auf die sie keinen Anspruch hatte und die auch nicht, wie es grundsätzlich erforderlich gewesen wäre (vgl. BGHZ 132, 328, 336), zum Gegenstand von Verhandlungen über ihre künftig zu erwartende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gemacht worden sind.
dd) An der krassen finanziellen Überforderung der Beklagten ändert schlieûlich auch die von ihrem Ehemann bestellte Grundschuld über 1,07 Millionen DM nichts. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind anderweitige Sicherheitsleistungen des Kreditnehmers - vor allem dingliche Sicherheiten - grundsätzlich nur dann zu berücksichtigen , wenn sie das Mithaftungsrisiko des Betroffenen in rechtlich gesicherter Weise auf ein vertretbares Maû beschränken (vgl. etwa BGHZ 136, 347, 352 f.; Senat BGHZ 146, 37, 44 m.w.Nachw.). Diese engen Voraussetzungen erfüllt die Grundschuld, die - insoweit rechtlich unbedenklich - nicht nur das Darlehen über 800.000 DM, sondern auch
alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen der Klägerin gegen den Ehemann der Beklagten sichern sollte, nicht (vgl. Nobbe/Kirchhof BKR 2001, 5, 10).

c) Nach der zitierten ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe z.B. Senat BGHZ 146, 37, 45; Urteil vom 4. Dezember 2001 - XI ZR 56/01, aaO S. 225) lag es demnach bei der Klägerin, im einzelnen darzulegen und notfalls zu beweisen, daû die Beklagte die ruinöse Mithaftung entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung nicht aus emotionaler Bindung an ihren Ehemann, sondern aufgrund eines im wesentlichen autonomen und eigenverantwortlichen Entschlusses übernommen hat. Dafür ist jedoch nichts vorgetragen oder den Umständen zu entnehmen.

III.


Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.) und die Klage gegen die Beklagte abweisen, soweit sie sich auf Rückzahlung des restlichen Darlehens richtet.
Nobbe Siol Müller
Joeres Mayen

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 199/01 Verkündet am:
28. Mai 2002
Weber,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
Die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zur Sittenwidrigkeit
von Mithaftung und Bürgschaft finanziell überforderter Angehöriger gelten
grundsätzlich nicht für Kommanditisten einer KG, die für Verbindlichkeiten
der KG die Mithaftung oder Bürgschaft übernehmen. Etwas anderes gilt,
wenn der Kommanditist ausschließlich Strohmannfunktion hat, die Mithaftung
oder Bürgschaft nur aus emotionaler Verbundenheit mit der hinter ihm
stehenden Person übernimmt und beides für die kreditgebende Bank evident
ist.
BGH, Urteil vom 28. Mai 2002 - XI ZR 199/01 - OLG Naumburg
LG Magdeburg
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die
Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Joeres und die Richterin Mayen

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 26. April 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die klagende Bank nimmt die Beklagte im Wege der Teilklage aus einer Bürgschaft für Verbindlichkeiten einer Kommanditgesellschaft in Anspruch.
Die Mutter der Beklagten entschloß sich im Jahr 1996 zur Fortführung eines in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft betriebenen Unternehmens, dessen Betriebsleiterin sie früher gewesen war. Zu die-
sem Zweck trat sie als Komplementärin in die KG ein. Die Beklagte übernahm eine Kommanditeinlage von 810.000 DM.
Mit Kontokorrentkredit- bzw. Darlehensverträgen vom 16. März und 30. Oktober 1996 gewährte die Klägerin der KG Kredite in Höhe von insgesamt 2.506.000 DM zu einem jährlichen Zinssatz von 8,25%. Für diese übernahm die Beklagte im Januar 1997 eine selbstschuldnerische Bürgschaft bis zu einem Höchstbetrag von 1 Million DM.
Die Beklagte, eine damals 30 Jahre alte Diplomjuristin, verheiratet und kinderlos, war seit 1992 als selbständige Finanz- und Versorgungsberaterin tätig. Ausweislich des Einkommenssteuerbescheides für 1996 betrugen ihre jährlichen Einnahmen 18.241 DM. In einer Selbstauskunft vom 18. Juli 1996 hatte sie ihr Jahreseinkommen hingegen auf 64.000 DM und das ihres Ehemannes auf 34.000 DM, zusammen 98.000 DM, beziffert. Ihr Bankguthaben hatte sie dort mit 20.000 DM und den Wert von Grundeigentum, das mit Grundpfandrechten in Höhe von 145.000 DM belastet war, mit 145.000 DM angegeben. In einem Sachbericht der M. Beteiligungsgesellschaft mbH und der B.bank GmbH vom 19. August 1996 an die Klägerin wurde der Verkehrswert des belasteten, der Beklagten nur zu ein halb zustehenden Grundstücks hingegen auf 300.000 DM und das Bankguthaben der Beklagten auf 21.000 DM beziffert.
Nachdem die KG im November 1999 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt hatte, kündigte die Klägerin am 3. Dezember 1999 die in Höhe von 1.768.886,41 DM valutierenden Kredite und nahm die Beklagte aus der Bürgschaft in Anspruch.

Die Beklagte macht die Sittenwidrigkeit der Bürgschaft wegen krasser finanzieller Überforderung geltend. Sie sei nicht in der Lage gewesen , die laufenden Zinsen zu tilgen. Die Gesellschafterstellung habe sie nur als Strohfrau und die Bürgschaft nur aufgrund familiären Drucks übernommen. Sie sei geschäftsunerfahren gewesen. Überdies habe der Mitarbeiter der Klägerin die Übernahme der Bürgschaft als bloße Formsache verharmlost.
Das Landgericht hat der Teilklage auf Zahlung von 100.000 DM nebst Zinsen stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Revision.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:
Die Bürgschaft sei wegen krasser finanzieller Überforderung der Bürgin sittenwidrig. Die Beklagte sei allerdings weder geschäftlich uner-
fahren gewesen noch seien der von ihr behauptete familiäre Druck oder die angebliche Verharmlosung der Bürgschaftsübernahme durch einen Mitarbeiter der Klägerin geeignet, die Sittenwidrigkeit zu begründen. Daß die Kreditgewährung von der Gestellung einer Bürgschaft abhängig gemacht worden sei, entspreche der banküblichen Praxis und rechtfertige die Annahme der Sittenwidrigkeit auch dann nicht, wenn die Beklagte - wie sie behaupte - nur als Strohfrau Gesellschafterin geworden sei. Bürgschaften von Angehörigen des Hauptschuldners oder eines persönlich haftenden Gesellschafters seien jedoch auch bei Fehlen weiterer Umstände als sittenwidrig anzusehen, wenn ein krasses Mißverhältnis zwischen dem Haftungsumfang und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bürgen bestehe. So sei es hier. Die Beklagte sei bei Berücksichtigung ihres pfändbaren Einkommens und Vermögens nicht in der Lage, auch nur die laufende Zinslast zu tragen. Dies gelte auch dann, wenn man zugunsten der Klägerin von dem in der Selbstauskunft vom 18. Juli 1996 angegebenen Jahreseinkommen von 98.000 DM ausgehe sowie die Vermögensverhältnisse aus dem Sachbericht der M. Beteiligungsgesellschaft mbH und der B.bank GmbH vom 19. August 1996 zugrunde lege. Die Klägerin habe auch berücksichtigen müssen, daß die Beklagte für die Übernahme des Kommanditanteils von 810.000 DM noch den Kaufpreis in einer Rate zu 110.000 DM und sieben jährlichen Folgeraten von 100.000 DM habe zahlen müssen. Auf den mit dem Erwerb des Kommanditanteils verbundenen Vermögenszuwachs komme es nicht an, da der Kommanditanteil im Falle der Insolvenz des Hauptschuldners keinen Wert mehr habe. Das Interesse der Klägerin, sich vor Vermögensverschiebungen zu schützen, rechtfertige die Hereinnahme der die Beklagte finanziell kraß überfordernden Bürgschaft hier nicht.

II.


Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht in allen Punkten stand.
1. Im Ergebnis zutreffend ist allerdings die Ansicht des Berufungsgerichts , die Beklagte werde durch die Übernahme der Höchstbetragsbürgschaft von 1 Million DM finanziell kraû überfordert.

a) Nach der inzwischen übereinstimmenden Rechtsprechung des IX. und des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes liegt eine solche Überforderung des Bürgen oder Mitverpflichteten bei nicht ganz geringen Bankschulden grundsätzlich vor, wenn er innerhalb der vertraglich festgelegten Kreditlaufzeit voraussichtlich nicht einmal die laufenden Zinsen aus dem pfändbaren Teil seines Einkommens und Vermögens dauerhaft aufbringen kann (BGHZ 136, 347, 351; 146, 37, 42; BGH, Urteile vom 27. Januar 2000 - IX ZR 198/98, WM 2000, 410, 411; vom 13. November 2001 - XI ZR 82/01, WM 2002, 125, 126; vom 4. Dezember 2001 - XI ZR 56/01, WM 2002, 223, 224 und vom 14. Mai 2002 - XI ZR 50/01 und 81/01, beide zur Veröffentlichung vorgesehen). Bei der Beurteilung der krassen finanziellen Überforderung von Bürgen und Mithaftenden ist pfändbares Vermögen in der Weise zu berücksichtigen, daû der ermittelte Wert von der Bürgschafts- oder mitübernommenen Schuld abgezogen wird. Nur wenn der pfändbare Teil des Einkommens des Bürgen oder Mithaftenden die auf den so ermittelten Schuldbetrag entfallenden laufenden Zinsen voraussichtlich nicht abdeckt, liegt eine krasse finanzielle Überforderung vor (Nobbe/Kirchhof BKR 2001, 5, 10).


b) So ist es hier, ohne daû es auf die vom Berufungsgericht berücksichtigten Ratenzahlungsverpflichtungen der Beklagten aus dem Erwerb des Kommanditanteils ankommt.
aa) Selbst wenn man zugunsten der Klägerin von den bestrittenen Vermögensverhältnissen der Beklagten ausgeht, wie sie sich aus dem Sachbericht der M. Beteiligungsgesellschaft mbH und der B.bank GmbH vom 19. August 1996 ergeben, betrug das pfändbare Vermögen der Beklagten , wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bei Abschluû des Bürgschaftsvertrages nur 98.500 DM. Die Beklagte verfügte danach über ein Bankguthaben von 21.000 DM und war zu ein halb mitbeteiligt an einem Grundstück mit einem Verkehrswert von 300.000 DM, das mit valutierenden Grundpfandrechten von 145.000 DM belastet war. Diese Belastung ist der banküblichen Praxis entsprechend bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Beklagten vermögensmindernd zu berücksichtigen ; denn im Falle der Veräuûerung des Grundstücksanteils der Beklagten stünde nur der um die Belastung geminderte Erlös zur Erfüllung ihrer Bürgschaftsschuld zur Verfügung (vgl. Senatsurteil vom 14. Mai 2002 - XI ZR 50/01, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Dies wären hier 77.500 DM. Diese sowie das Bankguthaben von 21.000 DM sind danach von der Bürgschaftsschuld von 1 Million DM abzuziehen , so daû sich bei dem vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Vertragszinssatz von 8,25% eine monatliche Zinsbelastung in Höhe von 6.197,81 DM ergibt.
bb) Diese laufende Zinslast konnte die Beklagte nicht aus dem pfändbaren Teil ihres Einkommens tragen. Nach der vom Berufungsge-
richt zugrundegelegten Selbstauskunft vom 18. Juli 1996 verfügte die Beklagte selbst über jährliche Einnahmen von 64.000 DM. Das angegebene Jahreseinkommen ihres Ehemannes von 34.000 DM ist, da es auf die Leistungsfähigkeit nur des Bürgen persönlich ankommt, insoweit nicht unmittelbar zu berücksichtigen, sondern führt nur dazu, daû sich der pfändungsfreie Betrag nicht durch Unterhaltspflichten erhöht. Auszugehen ist somit entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht von einem Jahreseinkommen der Beklagten von 98.000 DM, sondern nur von 64.000 DM, d.h. monatlichen Einkünften von 5.333,33 DM. Der 1997 nach § 850 c ZPO monatlich pfändbare Betrag beläuft sich danach auf 3.337,03 DM und bleibt damit weit hinter der monatlichen Zinsbelastung zurück.
2. Nicht rechtsfehlerfrei ist aber die Ansicht des Berufungsgerichts, die krasse finanzielle Überforderung habe ohne weiteres die Sittenwidrigkeit der Bürgschaft der Beklagten zur Folge.
a) Die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Sittenwidrigkeit von Mithaftung und Bürgschaft finanziell überforderter Familienangehöriger entwickelten Grundsätze (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 2000 - IX ZR 198/98, WM 2000, 410, 411; Senat BGHZ 146, 37 ff.; Senatsurteil vom 15. Januar 2002 - XI ZR 98/01, WM 2002, 436 f., jeweils m.w.Nachw.) gelten, was das Berufungsgericht verkannt hat, für die Bürgschaft der Beklagten als einziger Kommanditistin der Hauptschuldnerin grundsätzlich nicht.
aa) Ein Kreditinstitut, das einer GmbH ein Darlehen gewährt, hat nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein berechtigtes Interesse an der persönlichen Haftung der maûgeblich beteiligten
Gesellschafter. Die gängige Bankpraxis, bei der Gewährung von Geschäftskrediten für eine GmbH Bürgschaften der Gesellschafter zu verlangen , ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden (BGHZ 137, 329, 336; BGH, Urteile vom 11. Dezember 1997 - IX ZR 274/96, WM 1998, 235, 236, insoweit in BGHZ 137, 292 ff. nicht abgedruckt; vom 16. Dezember 1999 - IX ZR 36/98, WM 2000, 514, 516; vom 18. September 2001 - IX ZR 183/00, WM 2001, 2156, 2157 und Senatsurteil vom 15. Januar 2002 - XI ZR 98/01, WM 2002, 436). Das gilt in gleicher Weise, wenn der Kredit - wie hier - einer Kommanditgesellschaft gewährt und vom Kommanditisten eine entsprechende Sicherheit verlangt wird (Nobbe/Kirchhof BKR 2001, 5, 14). Auch in diesem Fall kann die kreditgebende Bank im allgemeinen davon ausgehen, daû bei einem Gesellschafterbürgen, der einen bedeutsamen Gesellschaftsanteil hält, das eigene wirtschaftliche Interesse im Vordergrund steht und er schon deshalb durch die Haftung kein unzumutbares Risiko auf sich nimmt. Auch hier begründen daher weder die krasse finanzielle Überforderung eines bürgenden Gesellschafters noch seine emotionale Verbundenheit mit einem die Gesellschaft beherrschenden Dritten die Vermutung der Sittenwidrigkeit (vgl. Senatsurteil vom 15. Januar 2002 aaO S. 436 f. m.w.Nachw.).
bb) Dies gilt in der Regel selbst dann, wenn der Gesellschafter - wie die Beklagte dies behauptet - lediglich die Funktion eines Strohmannes hat. Nur wenn für das Kreditinstitut klar ersichtlich ist, daû derjenige , der bürgen soll, finanziell nicht beteiligt ist und die Stellung eines Gesellschafters ohne eigenes wirtschaftliches Interesse nur aus persönlicher Verbundenheit mit einer die Gesellschaft wirtschaftlich beherrschenden Person übernommen hat, gelten die Grundsätze zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaften naher Angehöriger entsprechend (Senatsurteil
vom 15. Januar 2002 aaO S. 437 m.w.Nachw.). Wird die Bank in die wirtschaftlichen Hintergründe der Gesellschaftsgründung so einbezogen, daû für sie die wirklichen Motive des Bürgen klar hervortreten, so darf sie davor nicht die Augen verschlieûen. Erkennt das Kreditinstitut infolge der ihm offenbarten Tatsachen, daû derjenige, der die Haftung übernehmen soll, finanziell nicht beteiligt ist und die Stellung eines Gesellschafters nur aus emotionaler Abhängigkeit übernommen hat, er also keine eigenen wirtschaftlichen Interessen verfolgt, ist der überforderte Bürge in gleicher Weise schutzwürdig wie in den typischen Fällen von Haftungserklärungen für die Verbindlichkeiten von Personen, denen er emotional eng verbunden ist (BGHZ 137, 329, 337; BGH, Urteil vom 18. September 2001 - IX ZR 183/00, WM 2001, 2156, 2157).

b) Das Berufungsgericht hat, wie die Revisionserwiderung zu Recht rügt, bislang weder zu der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob die Beklagte lediglich als Strohfrau ohne eigene wirtschaftliche Interessen Gesellschafterin geworden war, Feststellungen getroffen noch zu der Frage, ob das der Klägerin bekannt war oder sie davor die Augen verschlossen hat.
3. Eine finanziell belastende Bürgschaftsübernahme kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch aufgrund besonderer erschwerender, dem Kreditinstitut zurechenbarer Umstände sittenwidrig sein. Das ist etwa der Fall, wenn das Kreditinstitut die geschäftliche Unerfahrenheit des Bürgen ausnutzt oder die Willensbildung und Entschlieûungsfreiheit durch Irreführung, Schaffung einer seelischen Zwangslage oder die Ausübung unzulässigen Drucks beeinträchtigt hat (vgl. BGHZ 125, 206, 210; 128, 230, 232; 132, 328, 329 f.; 137, 329,
333; BGH, Urteile vom 15. Februar 1996 - IX ZR 245/94, WM 1996, 588, 592; vom 16. Januar 1997 - IX ZR 250/95, WM 1997, 511, 512 und Senatsurteil vom 15. Januar 2002 - XI ZR 98/01, WM 2002, 436, 437). Derartige Umstände hat das Berufungsgericht bislang ebenfalls nicht festgestellt.

a) Dies läût keinen Rechtsfehler erkennen, soweit das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, die Klägerin habe nicht eine bestehende geschäftliche Unerfahrenheit der Beklagten ausgenutzt. Dieser Umstand, der in der Praxis bei einem Kommanditisten ohnedies so gut wie nie zu bejahen sein wird (Nobbe/Kirchhof aaO S. 15), scheidet hier angesichts der Berufsausbildung der Beklagten als Diplomjuristin und ihrer seit 1992 ausgeübten Tätigkeit als Finanz- und Versorgungsberaterin aus.

b) Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Berufungsgericht auch eine zur Sittenwidrigkeit der Bürgschaft führende seelische Zwangslage der Beklagten verneint. Die Beklagte hat sich zwar darauf berufen, sie sei von ihrem Vater am Hochzeitstag ihrer Eltern massiv unter Druck gesetzt worden. Das Berufungsgericht weist aber zutreffend darauf hin, es sei nicht dargetan, daû diese Umstände der Klägerin bekannt geworden sind.

c) Dem Berufungsgericht kann hingegen nicht gefolgt werden, soweit es den unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten als unerheblich ansieht, der Mitarbeiter J. der Klägerin habe auf Nachfrage die Bürgschaft als bloûe Formsache bezeichnet und die Rechtsfolgen verharmlost. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann in einer Verharmlosung der Rechtsfolgen einer Bürgschaft eine Irreführung des Bürgen liegen und damit zugleich ein besonderer Umstand, der die Sittenwidrigkeit der Bürgschaft (mit)begründen kann (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 1997 - IX ZR 271/96, WM 1998, 239, 240, insoweit in BGHZ 137, 329 ff. nicht abgedruckt; Urteil vom 8. November 2001 - IX ZR 46/99, WM 2002, 919, 922; Nobbe/Kirchhof aaO S. 15).
4. Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist schlieûlich die Ansicht des Berufungsgerichts, ein Interesse der Klägerin, sich vor Vermögensverschiebungen unter Verwandten zu schützen, rechtfertige die kraû überfordernde Bürgschaft nicht. Wie der erkennende Senat bereits in seinem Vorlagebeschluû vom 29. Juni 1999 an den Groûen Senat für Zivilsachen (XI ZR 10/98, WM 1999, 1556, 1558) ausgeführt hat, rechtfertigt allein das Ziel, etwaigen Vermögensverschiebungen vorzubeugen, ein unbeschränktes Mithaftungsbegehren nicht. Gleiches gilt für eine kraû überfordernde Bürgschaft. Ohne besondere, vom Kreditgeber darzulegende und notfalls zu beweisende Anhaltspunkte kann grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, daû eine kraû überfordernde Bürgschaft inhaltlich von vornherein nur eine erhebliche Vermögensverlagerung zwischen Hauptschuldner und Sicherungsgeber verhindern soll. Nimmt der Kreditgeber den Bürgen - wie hier - in Anspruch, ohne auch nur ansatzweise zu behaupten, daû und in welchem Umfang eine im Verhältnis zur Kreditsumme erhebliche Vermögensverschiebung statt-
gefunden hat, so zeigt dieses im Rahmen der Vertragsauslegung zu berücksichtigende nachvertragliche Verhalten, daû die Annahme einer stillschweigend getroffenen Haftungsbeschränkung nicht gerechtfertigt ist. Das gilt, wie der erkennende Senat in seinen Urteilen vom 14. Mai 2002 (XI ZR 50/01 und 81/01, beide zur Veröffentlichung vorgesehen) unter Änderung der Rechtsprechung des IX. Zivilsenats (vgl. Urteil vom 8. Oktober 1998 - IX ZR 257/97, WM 1998, 2327, 2329 f.) näher ausgeführt hat, auch für Bürgschaftsverträge aus der Zeit vor dem 1. Januar 1999.

III.


Das Berufungsurteil war danach aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.).
Nobbe Siol Bungeroth Richter am Bundesge- Mayen richtshof Dr. Joeres ist wegen Urlaubs gehindert , seine Unterschrift beizufügen. Nobbe

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

Sind mehrere eine Leistung in der Weise zu fordern berechtigt, dass jeder die ganze Leistung fordern kann, der Schuldner aber die Leistung nur einmal zu bewirken verpflichtet ist (Gesamtgläubiger), so kann der Schuldner nach seinem Belieben an jeden der Gläubiger leisten. Dies gilt auch dann, wenn einer der Gläubiger bereits Klage auf die Leistung erhoben hat.

(1) Der Verzug eines Gesamtgläubigers wirkt auch gegen die übrigen Gläubiger.

(2) Vereinigen sich Forderung und Schuld in der Person eines Gesamtgläubigers, so erlöschen die Rechte der übrigen Gläubiger gegen den Schuldner.

(3) Im Übrigen finden die Vorschriften der §§ 422, 423, 425 entsprechende Anwendung. Insbesondere bleiben, wenn ein Gesamtgläubiger seine Forderung auf einen anderen überträgt, die Rechte der übrigen Gläubiger unberührt.

(1) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt von der Leistung an Erfüllungs statt, der Hinterlegung und der Aufrechnung.

(2) Eine Forderung, die einem Gesamtschuldner zusteht, kann nicht von den übrigen Schuldnern aufgerechnet werden.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.