Landgericht Stuttgart Beschluss, 30. Sept. 2011 - 31 O 190/08 KfH AktG

bei uns veröffentlicht am30.09.2011

Tenor

1. Die Anträge auf Festsetzung einer baren Zuzahlung werden zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.

3. Der Geschäftswert wird auf 200.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
A.
Die Antragsteller waren Aktionäre der K (K) mit Sitz in L.. Diese und drei weitere Energieversorgungsunternehmen, die A, die W., und die M, wurden im Jahr 2001 auf die Antragsgegnerin verschmolzen. Die Antragsteller begehren die Verbesserung des im Verschmelzungsvertrag festgesetzten Umtauschverhältnisses durch Festsetzung einer baren Zuzahlung.
I.
Hauptaktionärin der K mit einem Aktienanteil von 79,83 % war die R, die auch Alleingesellschafterin der A sowie Mehrheitsgesellschafterin der beiden anderen verschmolzenen Aktiengesellschaften war; weitere Großaktionäre der drei Aktiengesellschaften waren Gesellschaften aus dem kommunalen Bereich. Bei der K befanden sich zudem 5,17 % der Aktien und bei der M 1,78 % der Aktien im Streubesitz (vgl. Unternehmenswertgutachten, Anl. AG 5, S. 6 und 8), die Aktien dieser beiden Gesellschaften waren an der Börse notiert. Die Antragsgegnerin wurde von der R Energie AG im Jahr 2000 als Projektgesellschaft für die Durchführung der Verschmelzung gegründet; sie firmierte zum Zeitpunkt der Verschmelzung als N Energie Aktiengesellschaft.
Im Auftrag der Antragsgegnerin hatten die X und die Y Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bereits zum Stichtag 01.07.2000 ein Gutachten über die Ermittlung der Unternehmenswerte der beteiligten Gesellschaften erstellt, das von den Gutachten vom 18.12.2000 zum Stichtag 23.02.2001 fortgeschrieben wurde (Anl. Ag 5, nachfolgend kurz: BG). Auf seiner Grundlage erstellten die Geschäftsführungen und Vorstände der an der Verschmelzung beteiligten Vorstände einen gemeinsamen Verschmelzungsbericht (Anl. Ag 2, nachfolgend kurz: VB), der die Ausführungen aus dem Gutachten ab Rz. 45 übernimmt (VB ab S. 56). Danach ergab sich ein rechnerisches Umtauschverhältnis für die K-Aktien von 1:35,155013 (VG S. 82, dort auch zu den Umtauschverhältnissen für die Anteile der anderen übertragenden Gesellschaften). Im Entwurf des Verschmelzungsvertrags wurde für die Aktionäre der K ein Umtauschverhältnis von 1:35,16 festgesetzt (Anlage 1 zum Prüfbericht, bei Anl. Ag 4). Die vom Landgericht Frankfurt a.M. mit Beschluss vom 21.12.2000 (Anl. Ag 4) zur Verschmelzungsprüferin bestellte Z. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat dieses wie auch die Umtauschverhältnisse für die übrigen Gesellschaften in ihrem Prüfbericht vom 19.02.2001 als angemessen bezeichnet (Anl. Ag 4, S. 28; nachfolgend kurz: PB).
Die M und die K gaben die Verschmelzungsabsicht jeweils mit Ad-hoc-Mitteilung vom 08.02.2001 bekannt und sie kündigten dabei an, dass die R Plus AG den Aktionären anbieten werde, die umgetauschten Aktien zum Preis von 22,55 EUR zu erwerben, was bei der K einem Aufschlag von 86,3 % auf den durchschnittlichen Börsenkurs der vorausgegangenen drei Monate entspreche (siehe im Einzelnen VB S. 51 ff). Ein entsprechendes Kaufangebot wurde am 27.03.2001 veröffentlicht und am 14.03.2003 wiederholt (vgl. die Ausführungen der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 28.08.2009, S. 9 oben, Bl. 288).
Der Verschmelzungsvertrag wurde entsprechend dem Entwurf am 19.03.2001 notariell beurkundet (Anl. Ag 1). Die Hauptversammlung der K vom 30.03.2001 hat ihm zugestimmt, ebenso die im Februar und März 2001 abgehaltenen Gesellschafter- bzw. Hauptversammlungen der übrigen am Vertrag beteiligten Unternehmen. Die Verschmelzung wurde im Handelsregister am Sitz der Antragsgegnerin am 30.05.2001 eingetragen (Handelsregisterauszug AG A, HRB…, Bl. 7 ff), die Eintragung wurde durch das Amtsgericht A im M Nr. 149 vom 05.06.2001 und im Bundesanzeiger Nr. 116 vom 27.06.2001 veröffentlicht (Mitteilung AG A vom 17.08.2001, Bl. 12). Die zwischenzeitliche Umfirmierung der Antragsgegnerin in S Energie AG und ihre Sitzverlegung nach Frankfurt a.M. wurden am 19.06.2001 im Handelsregister beim AG Frankfurt am Main, HRB … eingetragen (Bl. 13 mit Anlage).
II.
1.
Die Antragstellerin zu 1 hat am 24.07.2001 einen Antrag auf gerichtliche Bestimmung eines Ausgleichs durch bare Zuzahlung gestellt (Faxeingang am selben Tag, Bl. 1 ff), die Antragstellerin zu 2 mit Schriftsatz vom 10.08.2001, eingegangen am 13.08.2001 (Bl. 16 ff), und die Antragstellerin zu 3 mit Schriftsatz vom 08.08.2001, per Telefax eingegangen am selben Tag (Bl. 21 f). Diese Verfahren wurden mit Beschluss vom 14.08.2001 (Bl. 19) und vom 29.08.2001 (Bl. 24) verbunden. Die Anträge wurden am 30.10.2001 im Bundesanzeiger, dem einzigen nach der Satzung der K für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen vorgesehenen Gesellschaftsblatt, mit dem Hinweis bekannt gemacht, dass weitere Antragsberechtigte innerhalb von 2 Monaten eigene Anträge stellen können (Bl. 30). Am 21.12.2001 ging daraufhin ein Folgeantrag der Antragstellerin zu 4 per Telefax ein (Bl. 32), der mit Beschluss vom 11.01.2002 zum Verfahren verbunden wurde (Bl. 33).
Die Antragsteller stützen ihre Antragsberechtigung jeweils darauf, Aktionäre der K gewesen und infolge des Aktienumtausches solche der Antragsgegnerin geworden zu sein.
Die Antragstellerinnen zu 1 hat in der Antragsschrift zur Begründung ihres Antrags lediglich ausgeführt, dass das Umtauschverhältnis nicht angemessen sei (Bl. 2). Die Antragstellerin zu 2 hat sich im Kern darauf gestützt, die Bewertung der einzelnen Gesellschaften sei um so unangemessener ausgefallen, je größer der Anteil freier Aktionäre und je geringer die Beteiligung der öffentlichen Hand an der Gesellschaft sei. Das Ergebnis sei insbesondere für die ehemaligen Aktionäre der K nachteilig. Sie hat dies mit den unterschiedlichen Wachstumserwartungen aufgrund eines Vergleichs der Vorsteuerergebnisse für 2001 mit den für die für das Jahr 2005/2006 angesetzten Werten und unterschiedlich starken Rückgängen des Ergebnisses von 2002/2003 auf 2003/2004 begründet (Bl. 15 ff mit Replik zur Antragserwiderung im Schriftsatz vom 27.09.2002, Bl. 65 ff). Die Antragstellerin zu 3 hat ausgeführt, die für die K im Bewertungsgutachten angesetzten Werte seien zu niedrig, die Bewertung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens werde angezweifelt (Bl. 22). Die Antragstellerin zu 4 hat nichts zur Begründung ihres Antrags ausgeführt (vgl. Bl. 32).
Die Antragsgegnerin hat in ihrer Erwiderung die Anträge teilweise als unzulässig angesehen und im Übrigen die Festsetzung des Umtauschverhältnisses gegen die vorgebrachten Antragsbegründungen als angemessenen verteidigt; im Einzelnen siehe ihren Schriftsatz vom 03.06.2002 (Bl. 48 ff).
10 
Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin zu 2 wurde mit Beschluss vom 26.04.2002 zum gemeinsamen Vertreter der nicht antragstellenden Aktionäre bestellt (Bl. 42).
2.
11 
Beim Landgericht Frankfurt am Main wurde ein weiteres Spruchverfahren anhängig (Az. 3/8 O 901/01), in dem mehrere frühere Aktionäre der M, darunter auch die hiesigen Antragstellerinnen zu 1 und zu 3, ebenfalls eine Verbesserung des Umtauschverhältnisses begehren. Ein Antrag der Antragsgegnerin, nach § 5 FGG (analog) für beide Verfahren einen gemeinsamen Gerichtsstand zu bestimmen (Schriftsatz vom 10.06.2002, Bl. 61 a), dem sich der gemeinsame Vertreter und Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin zu 2 angeschlossen hat (Schriftsatz vom 15.07.2002, Anl. ASt 5-1), hat das Oberlandesgericht Frankfurt mit Beschluss vom 12.08.2002 zurückgewiesen (Bl. 67 ff = NJW-RR 2002, 1611).
3.
12 
Mit Beweisbeschluss vom 07.10.2002 wurde der Wirtschaftsprüfer Dipl.-Kfm. F. beauftragt, ein Sachverständigen-Gutachten „zum Wertverhältnis der Aktien der K zu dem der S (…) am 30.03.2001 und gegebenenfalls über den daraus sich ergebenden angemessenen Ausgleich durch bare Zuzahlung zu erstatten“; wegen des weiteren Wortlauts des Beschlusses wird auf Bl. 82 f Bezug genommen.
13 
Derselbe Sachverständige wurde auch in dem vor dem Landgericht Frankfurt am Main anhängigen Verfahren mit Beschluss vom 23.10.2002 zur Begutachtung des Wertverhältnisses der M-Aktien zu den Aktien der Antragsgegnerin zum Stichtag 29.03.2001 beauftragt (Bl. 95 f).
14 
Der Sachverständige hat für beide Verfahren am 29.12.2008 ein „Gemeinsames Gutachten“ (nachfolgend kurz: GA) erstattet und übersandt (Bl. 153 a). Er kommt dort zum Ergebnis seiner Untersuchungen zum Ertragswert, dass die Planung der künftigen finanziellen Überschüsse in sich schlüssig und plausibel seien und keine Tendenz zu unangemessen niedrigen Ansätzen zu Lasten der Aktionäre erkennen ließen. Der im Bewertungsgutachten angesetzte einheitliche Kapitalisierungszinssatz liege am oberen Rand einer plausiblen Bandbreite, einheitliche Veränderungen hätten aber nur geringe Auswirkungen auf das Umtauschverhältnis. Der Sachverständige hält aber eine Differenzierung des Kapitalisierungszinssatzes für erforderlich, um einer erhöhten Fungibilität der Anteile der börsennotierten K und M Rechnung zu tragen. Er schlägt dazu vor, für diese Gesellschaften einen Wert vom unteren Ende der ermittelten Bandbreite möglicher Kapitalisierungszinssätze anzusetzen, für die A und die W demgegenüber den im Gutachten angesetzten Wert. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten in der Anlage zu Bl. 153 a Bezug genommen.
15 
Die Beteiligten haben das Gutachten mit der Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten, wovon der gemeinsame Vertreter mit Schriftsatz vom 28.04.2009 (Bl. 171 ff) und die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 14.05.2009 (Bl. 179 ff) Gebrauch gemacht haben.
16 
Der Sachverständige wurde in der mündlichen Verhandlung vom 10.07.2009 ergänzend angehört. Auf das Protokoll vom 10.07.2009 (Bl. 222 ff), eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen im Auftrag des Landgerichts Frankfurt vom 29.05.2009 (Anl. zu Bl. 299) und weitere vom Sachverständigen mit Schreiben vom 20.07.2009 (Bl. 231) und vom 24.07.2009 (Bl. 245 ff) zur Verfügung gestellte Daten und Materialien zu Börsenkursen und Handelsaktivitäten der Aktien von K und M sowie zur Frage eines Fungibilitätszuschlags wird verwiesen. Der gemeinsame Vertreter und die Antragsgegnerin haben nach der mündlichen Verhandlung und nach Erhalt der zusätzlichen Informationen des Sachverständigen noch mehrmals Stellung genommen; auf ihre nach dem 10.07.2009 eingegangenen Schriftsätze wird insoweit Bezug genommen.
4.
17 
Das Landgericht Frankfurt am Main hat im dort anhängigen Verfahren 3-8 O 90/01 (oben 2.) mit Beschluss vom 26.11.2011 die Anträge auf Festsetzung einer baren Zuzahlung für die ehemaligen Aktionäre der M zurückgewiesen (Anl. Ag 9 nach Bl. 304).
B.
18 
Die zulässigen Anträge sind unbegründet.
I.
19 
Die Anträge sind zulässig.
1.
20 
Das Verfahren bestimmt sich nach §§ 305 ff UmwG in der bis 31.08.2002 geltenden Fassung, weil die Anträge vor diesem Zeitpunkt anhängig geworden sind, so dass die Regelungen des SpruchG nicht gelten (§ 17 Abs. 1 SpruchG). Nachfolgend bezieht sich die Angabe von Verfahrensvorschriften des UmwG auf diese Gesetzesfassung, sofern nichts anderes ausgeführt ist.
2.
21 
Die Anträge sind fristgerecht eingegangen. Sie waren binnen zwei Monaten ab dem Tag einzureichen, an dem die Eintragung als bekannt gemacht gilt (§ 305 UmwG). Entscheidend kommt es auf die Eintragung an, die für die Verschmelzung konstitutiv ist, also die Eintragung im Handelsregister des übernehmenden Rechtsträgers nach § 20 Abs. 1 UmwG. Nach § 19 Abs. 3 Satz 2 UmwG gilt die Eintragung als mit Ablauf des Erscheinungstags des Blattes der letzten Bekanntmachung als bekannt gemacht. Das war hier die Bekanntmachung der Eintragung im Handelsregister der Antragsgegnerin im Bundesanzeiger vom 27.06.2001. Die Anträge der Antragstellerinnen zu 1 bis 3 sind somit innerhalb der Zweimonatsfrist eingegangen.
22 
Der Folgeantrag der Antragstellerin zu 4 vom 21.12.2001 ist binnen zwei Monaten nach der Bekanntmachung gem. § 307 Abs. 3 UmwG vom 30.10.2001 und somit ebenfalls fristgerecht eingegangen.
3.
23 
Nachdem die Antragsgegnerin die Antragsberechtigung der Antragsteller bestritten hatte, haben diese ihre Antragsberechtigung nachgewiesen.
a)
24 
Antragsberechtigt ist im Grundsatz jeder frühere Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers, der nach Maßgabe § 15 Abs. 1 UmwG einen Ausgleich durch bare Zuzahlung im Falle eines unangemessenen Umtauschverhältnisses verlangen kann. Da die Beeinträchtigung durch ein unangemessenes Umtauschverhältnis eintritt, wenn die Verschmelzung wirksam wird, also bei der Eintragung, kommt es nach dem vor Inkrafttreten des Spruchverfahrensgesetzes maßgeblichen Verfahrensrecht für die Antragsberechtigung in einem Spruchverfahren, das auf eine bare Zuzahlung gerichtet ist, maßgeblich auf diesen Zeitpunkt an (vgl. OLG Düsseldorf Beschluss vom 20.11.2001, 19 W 2/00; DAV-Handelsrechtsausschuss NZG 2003, 316, 317; Klöcker/Frowein, SpruchG, § 3 Rn. 17; vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.10.2010, 20 W 16/06, Juris Rn. 59). Ob der Antragsteller die Aktien bereits bei der Beschlussfassung gehalten oder aber von einem gegebenenfalls zuzahlungsberechtigten Aktionär erworben hat, ist dagegen unerheblich (vgl. dazu Klöcker/Frowein a.a.O.; i.Erg. auch Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG, 3. Aufl., § 15 Rn. 3; Bork; a.A. OLG Stuttgart a.a.O.). Das Recht, eine bare Zuzahlung zu verlangen, entsteht erst mit dem Wirksamwerden der Verschmelzung bei Eintragung (Simon in KölnKomm-UmwG, § 15 Rn. 7; Gehling in Semler/Stengel, UmwG, 2.Aufl., § 15 Rn. 6) und somit im Fall zwischenzeitlicher Veräußerung der Aktie für ihren Erwerber, der dann auch antragsberechtigt ist (vgl. Simon a.a.O. Rn. 30). Dass § 15 Abs. 1 UmwG die bare Zuzahlung für alle Anteilsinhaber vorsieht, deren Klagerecht nach Maßgabe von § 14 Abs. 2 UmwG ausgeschlossen ist, erlaubt keine andere Betrachtung, denn der Regelungsgehalt dieser Bestimmung beschränkt sich auf den Ausschluss der Anfechtungsklage und die Eröffnung des Spruchverfahrens im Falle eines unangemessenen Umtauschverhältnisses (Gehling a.a.O. Rn. 10).
25 
Auch eine nach der Eintragung vorgenommene Veräußerung der Aktien am übernehmenden Rechtsträger, die der Antragsteller im Wege des Aktienumtauschs erhalten hat, ändert nichts an dem Vermögensverlust des Veräußerers, der durch ein etwaiges nachteiliges Umtauschverhältnis eingetreten ist. Sie berührt also nicht seine materielle Berechtigung, die bare Zuzahlung zu verlangen, denn er veräußert dieses Recht im Zweifel nicht mit (Simon a.a.O. Rn. 21). Es ist deshalb nach dem maßgeblichen Recht vor Inkrafttreten des SpruchG nicht erforderlich, dass die Aktien noch bei Antragstellung gehalten werden. § 3 Abs. 1 Satz 2 SpruchG, der für die Antragsberechtigung auf den Zeitpunkt der Antragstellung abstellt, ist nicht anwendbar und insbesondere auch nicht auf die Antragsberechtigung für einen Folgeantrag nach § 307 UmwG a.F. zu übertragen, den das neue Spruchverfahren nicht mehr kennt. Die §§ 305 ff UmwG - anders als wohl § 3 SpruchG - sehen keine Regelung vor, die die Voraussetzungen für die materielle Berechtigung und die verfahrensrechtliche Antragsberechtigung bei der baren Zuzahlung unterschiedlich regelt.
26 
Aus denselben Gründen ist eine Veräußerung der Anteile am übernehmenden Rechtsträger nach Antragstellung unerheblich, die zudem entsprechend § 265 ZPO auf das Verfahren ohnehin keinen Einfluss hätte (vgl. dazu etwa OLG Stuttgart, ZIP 2008, 2020, Beschluss vom 19.03.2008, 20 W 3/06, Juris Rn. 22; Drescher in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 3 SpruchG Rn. 24 m.w.N.).
b)
27 
Ihre Antragsberechtigung hat die Antragstellerin zu 1 mit dem Beleg der Kreissparkasse K über die Einbuchung der umgetauschten Aktien vom 06.06.20012 (Bl. 218) und der weiteren Bestätigung der Kreissparkasse K vom 10.06.2009 (Bl. 217), die Antragstellerin zu 2 mit der Bestätigung der Stadtsparkasse B vom 09.08.2002 (Anl Ast 2-1) und die Antragstellerin zu 3 mit der Bestätigung der Raiffeisenbank G eG vom 08.06.2009 /Bl. 220) nachgewiesen. Danach waren die Antragstellerin jeweils zum Zeitpunkt der maßgeblichen Eintragung der Verschmelzung Aktionärinnen der K und - worauf es nach oben a) gar nicht ankommt - anschließend der Antragsgegnerin bis über den Zeitpunkt der Antragstellung hinaus. Für die Antragstellerin zu 4 ist mit der Umtauschbescheinigung der D Bank AG vom 06.06.2001 (Anl. Ast 4-1) ihre Antragsberechtigung nachgewiesen, für die es, wie ausgeführt, nicht darauf ankommt, dass die umgetauschten Aktien bei Antragstellung nicht mehr gehalten wurden.
4.
28 
Dass die Antragsteller, zumindest teilweise, ihre Anträge nicht näher begründet haben, berührt deren Zulässigkeit nicht, weil vor Inkrafttreten des SpruchG keine Begründungsobliegenheit bestand (OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.06.2010, 20 W 2/09, Juris Rn. 32 ff).
II.
29 
Die Anträge sind unbegründet.
30 
Das im Verschmelzungsvertrag festgesetzte Umtauschverhältnis ist nicht zum Nachteil der ehemaligen Aktionäre der K zu niedrig bemessen i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 UmwG. Das wäre dann der Fall, wenn das Umtauschverhältnis nicht angemessen wäre. Angemessen ist das Umtauschverhältnis dann, wenn es unter Berücksichtigung der Interessen aller Anteilseigner der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger so bemessen ist, dass sich über die Beteiligungsquote aller Anteilseigner am vereinigten Unternehmen die bisherige Investition nach der Verschmelzung im Wesentlichen fortsetzt (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.09.2009, 20 W 20/06, Juris Rn. 51 [vgl. Anl. AG 8]; Beschluss vom 08.03.2006, 20 W 5/05, Juris Rn. 30, m.w.N.). Maßgebend ist dabei die Relation der Unternehmenswerte (OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.03.2006, 20 W 5/05, Juris Rn. 30-33; Beschluss vom 22.09.2009, 20 W 20/06, Juris Rn. 51; Beschluss vom 14.10.2010, 20 W 16/06, Juris Rn. 64-72, je m.w.N.).
31 
Zu Recht wurde im Bewertungsgutachten, im Prüfbericht der sachverständigen Prüfer und auch im Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen auf eine Relation der Unternehmenswerte nach Ertragswertgesichtspunkten bei allen vier übertragenden Gesellschaften abgestellt, wobei sich kein Anhaltspunkt dafür ergibt, dass dabei der Wert der K zulasten ihrer ehemaligen Aktionäre in Relation zu den Werten der drei übrigen Gesellschaften unangemessen niedrig festgesetzt wurde (1.). Auf die Börsenwerte der K und der M kam es schon deshalb nicht an, weil sich auch bei ihrem Ansatz kein für die Aktionäre der K günstigeres Umtauschverhältnis ergeben hätte (2.). Unter dem Gesichtspunkt des Fungibilitätsverlusts infolge der Verschmelzung auf die nicht börsennotierte Antragsgegnerin („kaltes Delisting“) ergibt sich kein Anspruch auf eine bare Zuzahlung (3.).
1.
32 
Die zur Ermittlung der Umtauschverhältnisse durchgeführte Bewertung der vier Unternehmen anhand des Ertragswertverfahrens begegnet keinen methodischen Bedenken. Diese Methode ist als geeignet zur Unternehmensbewertung anerkannt, sowohl in der Betriebswirtschaft als auch in der zivil- und verfassungsrechtlichen Rechtsprechung (OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.09.2009, 20 W 20/06, Juris Rn. 52 m.w.N.), was auch die Antragsteller nicht in Zweifel ziehen. Nach der Ertragswertmethode sind die zukünftigen Erträge der zu bewertenden Unternehmen zu schätzen (a) und jeweils mit dem Kapitalisierungszinssatz abzuzinsen (b und c). Nichtbetriebsnotwendiges Vermögen ist dem Ertragswert hinzuzurechnen (d). Auf der Grundlage der sachverständigen Überprüfung der im Bewertungsgutachten im Einzelnen angesetzten Werte hat die Kammer keine Bedenken, dass das festgesetzte Umtauschverhältnis unangemessen sein könnte. Das gilt auch unter dem vom Sachverständigen zur Diskussion gestellten Gesichtspunkt unterschiedlicher Fungibilität der Anteile der vier Verschmelzungspartner (c).
a)
33 
Die von der Antragstellerin zu 2 - und dann auch dem gemeinsamen Vertreter - vorgebrachten Bedenken, zu Lasten der ehemaligen Aktionäre der K seien unangemessen niedrige Planannahmen getroffen worden, hat sich nach der Beweisaufnahme nicht als begründet erwiesen. Der Sachverständige hat nach sorgfältiger Untersuchung der einzelnen zu den Ertragsprognosen führenden Plannahmen zum Ergebnis aus dem Stromgeschäft unter Betrachtung der maßgeblichen Erlöse und des hierauf bezogenen Aufwands, sowie zu den weiteren Ergebnissen und Aufwendungen keine Anhaltspunkte für diese Annahme gefunden. Auf die umfangreichen Ausführungen unter GA D.II. wird Bezug genommen.
34 
Die vom gemeinsamen Vertreter hiergegen vorgebrachten Bedenken tragen, wie die weitere Erörterung und Befragung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung gezeigt hat, nach Auffassung der Kammer nicht. Dazu im Einzelnen:
35 
aa) Ohne Erfolg wird zunächst beanstandet, dass bei der Bewertung der Unternehmen in Abweichung von der zugrunde gelegten Mittelfristplanung der einzelnen Gesellschaften von den Bewertungsgutachtern in Abstimmung mit den Geschäftsführern ab dem Planjahr 2002/2002 einheitliche Stromabsatzpreise bei den Tarifkunden (im Wesentlichen private Haushalte) angenommen wurden (BG Tz. 68, 70). Wie aus dem Bewertungsgutachten im Detail nicht hervorgeht, der gerichtliche Sachverständige aber ausgeführt hat, hat dies bei der K zu einer Reduzierung der Strompreise für Tarifkunden gegenüber den ursprünglichen Planannahmen geführt, insbesondere auch zur Rückgängigmachung einer für das Jahr 2004/2005, also den Zeitraum der ewigen Rente geplanten erheblichen Preiserhöhung von 10,10 auf 10,35 Cent/kWh (GA S. 29 f). Der Sachverständige hat diese Plananpassung nachvollzogen und - aus Sicht der Kammer überzeugend - für plausibel gehalten, weil aus der Sicht zum Zeitpunkt der Bewertung mit einer weiteren Preisnivellierung infolge der Liberalisierung des Strommarktes zu rechnen war (GA S. 30, Protokoll vom 10.07.2009, S. 2 f), vor deren Hintergrund der erhebliche Preisunterschied zu den Absatzpreisen für die übrigen Gesellschaften nicht mehr plausibel war (GA S. 30, 2. Absatz). Diese von den Bewertungsgutachtern in Abstimmung mit den Unternehmensführungen vorgenommene Plananpassung (BG Tz. 68) mit dem Ziel, eine Vergleichbarkeit der Prämissen herzustellen (BG a.a.O.) und zu Ansätzen zu gelangen, die angesichts der erwarteten Marktentwicklung vertretbar waren, war deshalb zulässig (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 3/09, Juris Rn. 131). Dies war auch deshalb gerechtfertigt, weil der Sachverständige die vom gemeinsamen Vertreter angeführten regionalen Preisunterschiede so nicht feststellen konnte (Protokoll a.a.O. S. 3). Er hat außerdem zu Recht betont, dass es nicht alleine auf die Betrachtung der Erlöse aus den Stromverkäufen - auf die der gemeinsame Vertreter auch in seiner Stellungnahme zur mündlichen Verhandlung wieder alleine abstellt - sondern entscheidend auf einen Vergleich der Rohdeckungsbeiträge ankommt (Protokoll a.a.O. S. 2 und S. 3 Mitte), die bei allen Gesellschaften annähernd gleich sind (GA S. 38 ff) und einer über die ganze Zeit gleichbleibenden Handelsmarge korrespondieren (Protokoll a.a.O. S. 4), wobei die Bewertungsgutachter auch bei den Materialeinsatzpreisen Anpassungen mit der Annahme von Preissenkungen vorgenommen haben, die ebenfalls auf die Marktliberalisierung zurückgeführt wurden (Protokoll a.a.O. S. 4) und tendenziell auf die Absatzpreise durchschlagen (Protokoll a.a.O. S. 3 Mitte zur entsprechenden Nachfrage des gemeinsamen Vertreters, siehe auch GA S. 23 f, 38).
36 
Unter diesen Umständen ist nicht feststellbar, dass die Annahmen zu den Strompreisen bei den Tarifkunden zu einer unangemessenen Benachteiligung der Aktionäre der K bei der Festlegung des Umtauschverhältnisses geführt haben. Dies gilt auch mit Blick auf eine Plausibilisierung durch die IST-Entwicklung der inländischen Strompreise (GA S. 62 f).
37 
bb) Nichts anderes gilt unter diesen Umständen für den Einwand des gemeinsamen Vertreters, dass die Preisentwicklung bei Sondervertragskunden und Weiterverteilern übermäßig negativ geplant worden sei. Indessen ist alleine mit dem Hinweis darauf, dass Preisrückgänge bei der K prozentual höher ausfallen, nicht belegt, dass die Unternehmensbewertung zu Lasten der Aktionäre der K unangemessen ausgefallen ist. Zur Planung der Strompreise für diese beiden Kundenkategorien hat der gerichtliche Sachverständige bereits im Gutachten eingehend erläutert, dass hier Ausmaß und Zeitpunkt von Preisveränderungen bei den Gesellschaften deshalb unterschiedlich ausfallen, weil diese Entwicklungen maßgeblich von der Laufzeit der einzelnen Stromlieferungsverträge abhängen und hier aufgrund der erhöhten Bereitschaft zum Anbieterwechsel bei dieser Art Kunden ein besonderer Marktdruck zu erwarten war (siehe im Einzelnen GA S. 30 - 33). Da diese auch marktbedingte Entwicklung bei den Preisen für beide Kundengruppen schon nach den Mittelfristplanungen der einzelnen Gesellschaften zu einer Annäherung des Preisniveaus geführt hat, haben die Bewertungsgutachter keine Anpassung wie bei den Tarifkunden vorgenommen (GA S. 31 unten, 32 unten; Protokoll a.a.O. S. 3 oben). Der Sachverständige hat auch weiter ausgeführt, dass seine Detail-Untersuchungen der Erlösplanungen zu diesen Kundengruppen keine Anhaltspunkte für eine Fehlplanung zulasten eines Verschmelzungspartners ergeben haben (GA S. 31 und 32). Dies überzeugt die Kammer.
38 
cc) Es begegnet schließlich keinen Bedenken, dass den für die Bewertung herangezogenen Mittelfristplanungen Planungsvorgaben der Mehrheitsgesellschafterin bzw. des Konzerns zugrunde lagen. Insbesondere verstößt dies nicht gegen den Grundsatz der Stand-alone-Bewertung. Vielmehr folgt aus diesem Grundsatz, dass bei der Bewertung eines konzernzugehörigen Unternehmens auch die Einbindung in den Konzern und gegebenenfalls auch eine Einflussnahme auf die Planung durch den Konzern mit zu berücksichtigen ist und etwaige Wertauswirkungen hieraus nicht zu eliminieren sind (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.03.2010, 20 W 9/08, Juris Rn. 101; OLG Stuttgart NZG 2000, 744, Juris Rn. 28).
39 
Es trifft auch nicht zu, dass Planvorgaben im faktischen Konzern von vornherein unzulässig sind. Das gilt besonders dann, wenn sie nicht nachteilig sind. Selbst nachteilige Maßnahmen können unter Umständen von der herrschenden Gesellschaft veranlasst werden, wenn ein Nachteilsausgleich möglich ist und gewährt wird (§ 311 AktG). Bei der Begutachtung haben sich indessen schon keine Anhaltspunkte für ausgleichspflichtige Nachteile ergeben (GA S. 66 oben). Vorgaben gab es bezüglich allgemeiner Rahmenbedingungen zu marktwirtschaftlichen Daten, Preisen, Deckungsbeiträgen, was deshalb nicht nur sinnvoll, sondern geboten ist, um eine Bewertung der einzelnen Unternehmen nach gleichen Maßstäben und damit eine angemessene Verschmelzungswertrelation zu erreichen. Auf diesen Rahmenbedingungen aufbauend haben die einzelnen Unternehmen individuelle Umsatz- und Erlösplanungen als Bottom-Up-Planungen durchgeführt. Die fraglichen vorgegebenen Rahmenbedingungen halten nach den Untersuchungen des Sachverständigen sowohl einer Prüfung anhand von Marktanalysen als auch einem Vergleich mit den entsprechenden Daten stand, wie sie anderen Bewertungsanlässen der Branche zugrunde lagen, mit denen der Sachverständige befasst war (GA S. 22 f, 65 f, Protokoll a.a.O. S. 3 unten).
b)
40 
Der im Bewertungsgutachten angesetzte und vom sachverständigen Prüfer gebilligte Ansatz eines einheitlichen Kapitalisierungszinsfußes bewirkt nach Einschätzung der Kammer kein unangemessenes Umtauschverhältnis und bedarf deshalb keiner Korrektur.
41 
Allerdings sind im Bewertungsgutachten für die einzelnen Faktoren des Kapitalisierungszinssatzes vergleichsweise hohe Werte angesetzt, die bei isolierter Wertermittlung für ein einzelnes Unternehmen kritisch betrachtet werden müssten.
42 
So wurde für den Basiszins ein Wert von 6 % angenommen, während sich nach der Zinsstrukturkurve ein Wert von 5,5 % ergibt (GA S. 80), der richtigerweise anzusetzen wäre. Die Zinsstrukturkurvenmethode ist nach neuerer Rechtsprechung etwa des Oberlandesgerichts Stuttgart auch rückwirkend unabhängig davon heranzuziehen ist, ob diese Methode nach der zum Zeitpunkt der Bewertung aktuellen Fassung des von Wirtschaftsprüfern regelmäßig angewandten IDW Standards S 1 schon vorgesehen war (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 3/09, Juris Rn. 165 ff). Deshalb geht auch der Sachverständige zu Recht davon aus, dass der Wert 6 % außerhalb einer plausiblen Bandbreite liegt (GA S. 75 ff, 94).
43 
Anstelle der Marktrisikoprämie von 5 % - zur Ermittlung des Risikozuschlags nach dem sog. CAPM (vgl. hierzu etwa OLG Stuttgart durch Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 3/09, Juris Rn. 191 ff) - wäre an einen niedrigeren Wert von wenigstens 4,5 % (jeweils vor Steuern) zu denken, wie ihn das OLG Stuttgart in ständiger Rechtsprechung ansetzt (OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.12.2009, 20 W 2/08, Juris Rn. 230 ff; vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.12.2009, 20 W 2/08, Juris Rn. 226 ff).
44 
Auch der Betafaktor zur Berücksichtigung des unternehmensindividuellen Risikos (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011, 20 W 3/09, Juris Rn. 208 m.w.N.), der hier mangels statistischer Signifikanz des eigenen Betas zu Recht aus den Beta-Werten einer Peer-Group abgeleitet wurde (GA S. 83), ist mit dem Wert 0,8 nach den Feststellungen des Sachverständigen eher an der oberen Grenze einer von ihm für vertretbar erachteten Bandbreite angesetzt (GA S. 83).
45 
Schließlich ist fraglich, ob die Annahme sachgerecht war, dass mit einem Wachstum der Erträge im Zeitraum der ewigen Rente nicht zu rechnen war, und ob deshalb zu Recht vom Ansatz jeglichen Wachstumsabschlags abgesehen wurde (vgl. GA S. 91 ff).
46 
Gleichwohl begründen diese Bedenken keine Unangemessenheit des Umtauschverhältnisses zulasten der ehemaligen Aktionäre der K. Anders als in Abfindungsfällen ist das Ziel der Bewertung im Verschmelzungsfall in erster Linie nicht die Ermittlung absoluter Unternehmenswerte, sondern der Relation der Unternehmenswerte als Grundlage der Ableitung des Umtauschverhältnisses. Bei Ansatz eines einheitlichen Kapitalisierungszinssatzes bei der Bewertung aller Verschmelzungspartner kann sich die Relation im Grundsatz nicht ändern, wenn der Zinssatz gleichmäßig geändert wird. Die Änderung wirkt sich nur insoweit aus, als der Anteil des nichtbetriebsnotwendigen Vermögens, das mit Liquidationswerten angesetzt wird, am Gesamtunternehmenswert bei den einzelnen Unternehmen differiert. Das bedeutet, dass sich das Umtauschverhältnis bei einer Verminderung des Kapitalisierungszinssatzes, wie sie nach den Ausführungen oben möglicherweise geboten wäre, zuungunsten der Aktionäre der K verschiebt, weil bei dieser das nichtbetriebsnotwendige Vermögen einen überproportionalen Anteil am Gesamtwert hat (GA S. 67 f mit der Tabelle auf S. 68). Eine bare Zuzahlung wird davon nicht getragen.
c)
47 
Die Kammer hält auch eine Differenzierung zwischen den einzelnen Verschmelzungspartnern beim Ansatz des Kapitalisierungszinssatzes, wie sie der Sachverständige im Hinblick auf Unterschiede in der Größe, der Zusammensetzung des operativen Geschäfts, der Verschuldung und der Fungibilität der Anteile vorgeschlagen hat (GA S. 95 f), nicht für geboten, weil diese Unterschiede nicht festgestellt werden können oder sich nicht zugunsten der Aktionäre der K auswirken können, so dass das Umtauschverhältnis unter diesem Gesichtspunkt nicht zu ihren Lasten festgesetzt worden ist.
48 
aa) Die unterschiedliche Größe der Verschmelzungspartner, gemessen an ihrer Gesamtleistung, vermag keinen Wertaufschlag bzw. Zinsabschlag zugunsten der Aktionäre der K zu begründen. Es bedarf keiner Entscheidung dazu, ob es im Grundsatz richtig ist, dass am Kapitalmarkt bei kleineren Unternehmen Bewertungsabschläge betrachtet werden, wobei auch nach den Ausführungen des Sachverständigen für deren Höhe dann weitere Faktoren mit entscheidend sein können und die Übertragbarkeit einschlägiger US-amerikanischer Studien auf den deutschen Kapitalmarkt nicht gesichert ist (vgl. zu allem GA S. 84 f). Jedenfalls ergibt die Betrachtung der vom Sachverständigen als maßgebende Größe angeführten Werte für die jeweilige Gesamtleistung der vier Unternehmen keinen Anhaltspunkte dafür, dass eine differenzierte Betrachtung entsprechend der unterschiedlichen Gesamtleistung den Aktionären der K zu einem günstigeren Umtauschverhältnis verhelfen könnte. Denn es erweist sich hier, dass in dem vom Sachverständigen herangezogenen Zeitraum 1998/1999 die K und die A mit einer Gesamtleistung von 192,3 bzw. 191,3 Mio. EUR praktisch die gleiche Größe haben, die W mit 89,1 Mio. EUR knapp halb so groß ist, während alleine die M mit 442,3 Mio. EUR mehr als den doppelten Wert der A, aber auch der K aufweist (GA S. 84). Bei diesen Relationen könnte mit der unterschiedlichen Unternehmensgröße jedenfalls zugunsten der Aktionäre der K kein günstigeres Umtauschverhältnis begründet werden, weder bei isolierter Betrachtung dieses Gesichtspunkts noch im Rahmen einer Gesamtwürdigung des Kapitalisierungszinssatzes. Ob das auch schon daraus folgen würde, dass nach der Darstellung der Antragsgegnerin alle vier Unternehmen nach den Klassifizierungen von Ibbotson als sog. Micro-Caps zu qualifizieren wären (Schriftsatz vom 14.05.2009, S. 15, Bl. 193), kann dahingestellt bleiben.
49 
bb) Dass die K ca. 8 % und die M ca. 10 % der Erlöse aus dem Gasgeschäft erzielten (GA S. 84 oben), rechtfertigt keine abweichende Risikobetrachtung gegenüber den am Gasgeschäft nicht beteiligten zwei anderen Unternehmen. Dieser Umstand kann nach den Ausführungen des Sachverständigen infolge der höheren Diversifizierung ein geringeres, aufgrund der Unsicherheiten in diesem Wachstumsmarkt ebenso aber auch ein höheres operatives Risiko mit sich bringen, wobei beide Effekte nicht quantifizierbar sind (GA S. 84). Ist deshalb und aufgrund des geringen Anteils dieses Geschäftsfelds am Gesamtgeschäft von einer Differenzierung abzusehen (GA S. 84), kann sie mit denselben Umständen auch nicht in einer Gesamtschau zur Rechtfertigung unterschiedlicher Kapitalisierungszinssätze beitragen, weil eine Gesamtschau nichts daran ändert, dass es an einer Quantifizierung der gegenläufigen Effekte fehlt.
50 
Auch eine Differenzierung beim Wachstumsabschlag ist selbst dann nicht geboten, wenn man annimmt, dass sich die in der Planungsphase angesetzten Steigerungsraten bei den Erlösen in diesem Geschäftszweig auch nachhaltig erzielen lassen. Daraus würde allenfalls ein jährlicher Anstieg des gesamten Rohertrags von 0,2 bis 0,4 % folgen, bei dem fraglich und kaum zu quantifizieren ist, ob und inwieweit sich dies im Unternehmenswachstum überhaupt niederschlägt (GA S. 93). Eine nennenswerte Auswirkung auf das Umtauschverhältnis ist bei der Sachlage für die Kammer nicht erkennbar.
51 
cc) Der Umstand, dass die A eine geringe Verschuldung aufweist, während die übrigen drei Unternehmen unverschuldet sind, ist ebenfalls kein Aspekt, der zur Unangemessenheit des Umtauschverhältnisses wegen des einheitlich angesetzten Kapitalisierungszinssatzes führt. Eine Anpassung des generell angesetzten Betafaktors 0,8 an den Verschuldungsgrad würde zu einem Wert 0,85 führen, was eine nur geringe Abweichung darstellt, die ohnehin nur marginale Auswirkungen auf den Risikozuschlag und erst recht auf das Umtauschverhältnis unter Einbeziehung aller vier Unternehmen hätte (GA S. 83). Zudem wird diese geringe Abweichung ohnehin überdeckt von den allgemeinen Bewertungsunschärfen, die in der Natur jeglicher auf Schätzungen und Prognosen angewiesenen zukunftsorientierten Bewertung liegen. Sie ist deshalb auch nach Ansicht des Sachverständigen vernachlässigbar (GA S. 83) und selbst im Rahmen einer Gesamtschau ohne nennenswerte Bedeutung (Protokoll vom 10.07.2009, S. 6, Bl. 227).
52 
dd) Schließlich erscheint der Kammer eine Differenzierung auch nicht wegen unterschiedlicher Fungibilität der Anteile an den Verschmelzungspartnern geboten.
53 
(1) Selbst wenn unterstellt würde, dass die Anteile einerseits an der K und der M und andererseits an der W und der A einen Unterschied in Bezug auf ihre Fungibilität aufwiesen und dass dies auf die Unternehmensbewertung und die daraus abgeleitete Relation von Einfluss wäre, wäre es jedenfalls nicht gerechtfertigt, diesen Effekt - in der Gesamtschau mit den weiteren vom Sachverständigen angeführten Umständen - durch eine Ermäßigung des Kapitalisierungszinssatzes für die Bewertung der Unternehmen von K und M auf einen Wert am unteren Ende einer plausiblen Bandbreite zu berücksichtigen, wie GA S. 95 vorgeschlagen.
54 
Denn wenn ein Unternehmen aufgrund geringerer Fungibilität oder anderer Umstände einen Bewertungsabschlag - erzielt durch einen Zuschlag zum Kapitalisierungszinssatz - erfahren soll, dann kann dem im Rahmen der Bestimmung einer Verschmelzungswertrelation mit dem Ziel der Bestimmung einer baren Zuzahlung nicht dadurch Rechnung getragen werden, dass tatsächlich nicht in Umsetzung dieses Gedankens der Wert dieses Unternehmens ermäßigt, sondern der Wert des anderen Verschmelzungspartners, dessen Anteile fungibler sind, erhöht wird. Absolute Werte sind nur für die eigentliche Relationsbewertung unerheblich (s.o.), nicht aber für die Ermittlung einer baren Zuzahlung, für deren konkrete Berechnung es auf die richtige bzw. angemessene Festsetzung der absoluten Unternehmenswerte ankommt.
55 
Der dagegen vom Sachverständigen aufgrund der nicht stimmigen Erhöhung der Unternehmenswerte von K und M ermittelte Zuzahlungsbetrag von 243,81 EUR entspricht einem anteiligen Unternehmenswert pro Aktie von 975,53 EUR (vgl. GA Anl. 6). Dieser erhöhte Wert ist abgesehen von den genannten methodischen Bedenken auch deshalb unplausibel, weil anzunehmen wäre, dass positive Wertauswirkungen einer mit Blick auf die Börsennotierung erhöhten Fungibilität vom Markt honoriert würden und deshalb im Börsenkurs auch eingepreist sein müssten. Tatsächlich hat der Börsenkurs der K-Aktie in einem längeren Zeitraum vor der Verschmelzung einen solchen Wert bei Weitem nicht erreicht: nach den vom Sachverständigen mit Schreiben vom 20.07.2009 und vom 24.07.2009 zur Verfügung gestellten Unterlagen zu den Kursdaten (Bl. 231 ff, 245 ff) hat der Kurs noch Anfang 2000 einen Wert von 650 EUR nicht überschritten, um dann alsbald auf Werte unter 450 EUR abzusacken und diese Grenze auch nicht mehr zu überschreiten. Selbst wenn man diese Kursverluste auf außergewöhnliche Umstände zurückführen und deshalb außer Betracht lassen wollte, wäre zu konstatieren, dass auch im Jahr 1999 der Kurs einen Wert von 700 EUR nie überstiegen hat (Kurschart Anl. 1 zum Schreiben vom 24.07.2009, Bl. 247).
56 
Aus demselben Grund sind auch auf Basis des IDW S 1 2005 mit erhöhten Kapitalisierungszinssätzen für K und M errechnete Werte von 878,65 EUR (GA Anl. 7) oder 949,32 EUR (Alternativberechnung des Sachverständigen für das LG Frankfurt, Anlage zur Verfügung vom 13.07.2009, Bl. 229) nicht plausibel.
57 
Es kommt nicht entscheidend darauf an, dass der im Gutachten bei der Variante der Berechnung nach dem Standard IDW S 1 2000 vorgeschlagene Ansatz eines Kapitalisierungszinssatzes nach dem vom Sachverständigen dargelegten unteren Ende der plausiblen Bandbreite auch dazu führt, dass unterschiedliche Basiszinssätze und Marktrisikoprämien zum Ansatz kommen (vgl. die in GA Anl. 6 angesetzten Kapitalisierungszinssätze vor Steuern von 7,1 % und 10 % und deren Herleitung GA S. 94), wie die Antragsgegnerin nicht zu Unrecht anführt und was kaum überzeugen kann, während bei der Alternativberechnung nach IDW S 1 2005 insoweit zu Recht ein einheitlicher Basiszinssatz und eine einheitliche Marktrisikoprämie angesetzt wurden und die fraglichen Korrekturen nur beim Beta-Faktor und beim Wachstumsabschlag erfolgt sind (vgl. GA Anl. 7, zweiter Kasten).
58 
Indessen kann dahingestellt bleiben, welche Werte und Umtauschverhältnisse sowie Zuzahlungen sich rechnerisch ergeben würden, wenn methodisch konsistent Zuschläge zum Kapitalisierungszinssatz für die Unternehmensbewertung der W und der A vorgenommen würden. Denn die Kammer hält schon dem Grunde nach eine wie auch immer vorgenommene Differenzierung für nicht geboten. Dagegen sprechen methodische und empirische Bedenken (2), jedenfalls aber die tatsächlichen Verhältnisse der Verschmelzungspartner (3).
59 
(2) Nach Ansicht der Kammer lassen sich Untersuchungen zum US-amerikanischen Kapitalmarkt, die nach unterschiedlichen Ansätzen (Pre-IPO-Studien, Restrictet-Stock-Studien für Minderheitsbeteiligungen, transaktionsbezogene Studien für Mehrheitsbeteiligungen) einen Wertabschlag bei weniger liquiden oder fungiblen Titeln von im Schnitt vielleicht 30 % gefunden haben wollen (vgl. etwa die vom Sachverständigen mit Schreiben vom 24.07.2009 übermittelte Übersicht, dort Anl. 5), nicht zweifellos auf deutsche Verhältnisse und jedenfalls nicht auf die vorliegende Situation der vier Verschmelzungspartner übertragen.
60 
Nach neueren Erkenntnissen sind schon die Ergebnisse solcher Studien zweifelhaft, nachdem neuere Untersuchungen Preisabschläge differenzierter bis skeptisch betrachten und nach Eliminierung anderer Faktoren zu einem Fungibilitätsabschlag von nur noch ca. 7 % gelangen (Ballwieser, Unternehmensbewertung, 3. Aufl., S. 107).
61 
Außerdem wird in der betriebswirtschaftlichen Literatur angezweifelt, ob sich solche Ergebnisse aus US-Studien, die zudem in der Regel auf eine Bewertung nach Vergleichs- oder Multiplikatormethoden bezogen sind (vgl. etwa Dodel, Bew.Praktiker 2008, 2 ff; Matschke/Brösel, Unternehmensbewertung, 3. Aufl., S. 638 ff), auf deutsche Verhältnisse übertragen lassen (vgl. etwa Dodel a.a.O. S. 2 f; siehe auch GA S. 85 oben). Jedenfalls hat die auch im Gutachten (S. 84, Fn. 115) angeführte Untersuchung zum deutschen Kapitalmarkt, die im Übrigen auch Bewertungen mittels Multiplikatoren zum Gegenstand hat, Abschläge allenfalls im einstelligen Prozentbereich ergeben (Dodel a.a.O. S. 4 f), wobei diese sich vor allem bei den dort gesondert betrachteten sog. Mittelstandsunternehmen zeigen, während sich bei sog. „anderen Privatunternehmen“, zu denen auch konzernabhängige Unternehmen („Konzerntöchter“) gehören, keine signifikanten Abschläge und bei den Multiplikatoren EV/EBITDA und EV/EBIT sogar signifikante Prämien von ca. 9 % gezeigt haben (Dodel a.a.O. S. 3 ff, insbesondere Tabelle 4 auf S. 5 und dazu S. 6 linke Spalte), so dass der einheitliche Wert für alle Unternehmen ohne Differenzierung nach Mittelstand und sonstigen Unternehmungen als „verzerrt“ zu betrachten ist (Dodel a.a.O. S. 6).
62 
Zudem ist in der juristischen und betriebswirtschaftlichen Literatur umstritten, ob und unter welchen Umständen sich die Fungibilität oder Liquidität von Anteilen und insbesondere eine fehlende Börsennotierung auf den Unternehmenswert auswirken können und ob sie bei der Bewertung zu berücksichtigten sind. Teilweise wird dies im Schrifttum bejaht (Hirte/Hasselbach, GK-AktG, 4. Aufl., § 305 Rn. 213 ff; Piltz, Die Unternehmensbewertung in der Rechtsprechung, 3. Aufl., S. 177; Steck AG 1998, 460 ff; Merz, Der Kapitalisierungszinssatz bei der Unternehmensbewertung, 2006, S. 123 ff mit Übersicht zum Meinungsstand S. 118 ff), wobei es meist um die hier im vorliegenden Kontext nicht berührten Fragen geht, ob im Rahmen einer Verschmelzungswertrelation ein Ausgleich für ein mit der Verschmelzung einhergehendes „kaltes Delisting“ erfolgen muss (Hirte/Hasselbach und Steck a.a.O.; a.A. Kruse, WM 2003, 1843; zu dieser Problematik ausführlich Funke, Minderheitenschutz im Aktienrecht beim „kalten" Delisting, 2005, S. 86 ff; siehe dazu noch unten 3.) oder ob bei der Ermittlung von Abfindungen ein Abschlag auf Minderheitenanteile zu fordern ist. Nach anderer Ansicht soll die Fungibilität eines Anteils generell oder jedenfalls bei den Bewertungsanlässen, bei denen eine sog. objektivierte Unternehmensbewertung erfolgt und die also Gegenstand eines Spruchverfahrens nach Verschmelzungen oder verschiedenen Abfindungsanlässen sein können, keine Rolle spielen (siehe etwa Kruse a.a.O.; Land/Hasselbach, DB 2000, 557, 559; kritisch auch Ballwieser a.a.O.; Ernst/Schneider/Thielen, Unternehmensbewertungen erstellen und verstehen, 4. Aufl., S. 73; Kruschwitz/Löffler/Essler, Unternehmensbewertung für die Praxis, S. 141; Dörschell/Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, S. 258 f; Munkert, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, S. 52 f; Jonas, Wpg. Sonderheft 2008,S. 117, 119 mit dem Hinweis, dass bei objektivierten Unternehmensbewertungen ein eventueller Abschlag auf den Betrag der Kosten eines Börsengangs limitiert sein könnte).
63 
Problematisch ist schon im Ausgangspunkt, dass die Verschmelzungswertrelation mit Blick auf die Unternehmenswerte der zu verschmelzenden Unternehmen zu ermitteln ist. Das Umtauschverhältnis ist angemessen, wenn der Wert der Anteile am untergegangenen übertragenden Rechtsträger dem Wert der neuen Anteile am übernehmenden Rechtsträger entspricht, wobei es jeweils nicht um den Wert des Anteils als verkehrsfähigem Gut, sondern um den Anteil am jeweiligen Unternehmenswert nach Maßgabe der Beteiligungsquote geht (OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.03.2006, 20 W 5/05, Juris Rn. 30-33; Beschluss vom 22.09.2009, 20 W 20/06, Juris Rn. 51; Beschluss vom 14.10.2010, 20 W 16/06, Juris Rn. 64-72, je m.w.N.). Das Fungibilitätsrisiko ist aber ein reines Anlegerrisiko (Metz a.a.O. S. 118 ff) und damit in erster Linie für den individuellen Anteilswert, nicht aber für den Wert des Unternehmens als Ganzes von Bedeutung (vgl. Funke a.a.O. S. 94; gegen die Berücksichtigung von Umständen, die von der Aktionärsstruktur abhängen, auch Adolff, Unternehmensbewertung im Recht der börsennotierten Aktiengesellschaft, S. 379).
64 
Das könnte allenfalls anders gesehen werden, wenn feststellt werden könnte, dass die Fungibilität bei typisierender Betrachtung für die Gesamtheit der Anteilseigner des betroffenen Unternehmens ein wertrelevantes Risiko bedeutet. Ob und in welchem Ausmaß die Fungibilität einen Wertfaktor darstellt, hängt von subjektiven Vorstellungen des jeweiligen Anteilseigners über seine Beteiligung vor allem hinsichtlich der Haltedauer und der Absicht einer Wiederveräußerung ab (vgl. Ballwieser a.a.O. S. 105 f; Moxter, Grundsätze der Unternehmensbewertung, 2. Aufl. S. 160). Diese spielt insbesondere bei Investoren mit langfristigen strategischen Zielen keine nennenswerte Rolle. Reduziert sich der Fungibilitätsaspekt letztlich auf das Risiko, die Beteiligung aus unbekannten Gründen veräußern zu müssen, wäre dies nach allgemeinen Bewertungsgrundsätzen als unkalkulierbares Risiko nicht zu berücksichtigen (vgl. Ballwieser a.a.O. S. 111; ebenso Dörschell/Franken/Schulte a.a.O. S. 258).
65 
Jedenfalls ist aber dieses Risiko als subjektiver Wertfaktor nur schwer typisierbar. Zwar spricht gegen eine Typisierung im Rahmen der sog. objektivierten Unternehmensbewertung nicht schon von vornherein, dass die Fungibilität bei den verschiedenen Anteilseignern oder Gruppen von Anteilseignern einen ganz unterschiedlichen Stellenwert und deshalb auch unterschiedlichen Einfluss auf den Wert haben kann (so aber Funke a.a.O. S. 92 f u.a. unter Hinweis auf den Gleichheitsgrundsatz); eine solche Typisierung ohne Rücksicht auf die tatsächlich differierenden Verhältnisse der verschiedenen Anteilseigner findet sich auch bei anderen Faktoren der Unternehmensbewertung und insbesondere des Kapitalisierungszinssatzes wie etwa dem Ansatz einer typisierten Einkommensteuer der Anteilseigner in Höhe von 35 % (vgl. IDW S 1 2000 Tz. 51, IDW S 1 2005 Tz. 53), der den realen Verhältnissen kaum einmal entsprechen wird. Der Unterschied liegt freilich darin, dass es bei der Frage nach den Wertauswirkungen der Fungibilität um einen Aspekt geht, der als solcher die Stellung der Unternehmensanteile im Gesamtkapitalmarkt betrifft, die wiederum von der Struktur des Aktionariats und seinen subjektiven Absichten abhängt. Damit ließe sich die Frage, ob überhaupt eine Börsennotierung vorliegt und inwieweit gegebenenfalls ein Börsenhandel stattfindet oder möglich ist oder inwiefern für größere Aktienpakete sonst Handelsmöglichkeiten oder -absichten bestehen, nicht pauschal mit Geltung für alle Fälle typisierend beantworten, sondern eine Typisierung könnte allenfalls unter Berücksichtigung der Aktionärsstruktur und einer daraus abgeleiteten, nicht individuell abgefragten, aber differenzierenden Betrachtung dieser Umstände vorgenommen werden.
66 
(3) Letztlich kann offen bleiben, ob und inwieweit eine eingeschränkte Fungibilität aller Anteile oder eines Teils der Anteile grundsätzlich bei der Ermittlung des Unternehmenswerts und der Festlegung eines Umtauschverhältnisses zu berücksichtigen sind.
67 
Jedenfalls ergibt eine typisierende Betrachtung der Beteiligungsstrukturen der Verschmelzungspartner aus Sicht der Kammer keinen ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, dass wertrelevante Fungibilitätsrisiken zu berücksichtigen wären.
68 
Einerseits kann angesichts der Aktionärsstruktur der beiden nicht notierten Gesellschaften W und A nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass das Fehlen einer Veräußerungsmöglichkeit über die Börse eine im Verhältnis niedrigere Bewertung rechtfertigt. Das würde zum einen davon abhängen, dass angenommen werden kann, die Chance einer alsbaldigen Veräußerungsmöglichkeit würde sich für die Aktionäre dieser Gesellschaften bei typisierender Betrachtung als werterhöhend darstellen bzw. eine geringere Chance als risikoerhöhend. Eine solche Annahme ist aber nicht gerechtfertigt, nachdem die R Plus AG Alleingesellschafterin bei der A und Mehrheitsgesellschafterin bei der W war. Weitere Aktionäre bei der W sind im Übrigen als kommunale Gesellschafter nur noch der Landkreis D und eine offensichtlich diesem Landkreis zuzuordnende Wirtschaftsförderungsgesellschaft. Bei diesen Arten langfristig engagierter Gesellschafter ist - genauso wie bei den kommunalen Gesellschaftern von K und M - kann eine konkrete Veräußerungsabsicht nicht typisierend zugrunde gelegt werden. Diese Sichtweise wird aus der Rückschau zumindest bestätigt durch den Umstand, dass die Aktionärsstruktur, wie sie sich aus der Zusammenfassung der Aktionariate der vier Verschmelzungspartner unmittelbar nach der Verschmelzung ergeben hat, bis heute weitgehend erhalten geblieben ist: Vergleicht man die Angaben zur Struktur der jeweiligen Anteilseigner der Verschmelzungspartner im Bewertungsgutachten (Tz. 14, 25, 33, 40) und die Beteiligungsquoten der angegebenen Anteilseigner oder Anteilseignergruppen, die sich daraus mit dem jeweiligen Umrechnungsfaktor für die Zeit nach Vollzug der Verschmelzung errechnen lassen (vgl. auch VB S. 34 f), mit den Angaben zur Anteilseignerstruktur etwa im Geschäftsbericht 2010 der Antragsgegnerin auf S. 14 (Download unter http://www…...pdf), so zeigt sich, dass sich die Struktur kaum verändert und nicht nur die Hauptaktionärin sondern auch die kommunalen Anteilseigner ihre Anteile im Wesentlichen gehalten und allenfalls leicht aufgestockt haben, während der ohnehin geringe Anteil im Streubesitz noch etwas abgenommen hat (insbesondere der Landkreis D und die nämliche Mittelstandsförderungsgesellschaft haben nach dem Umtausch zusammen 3,19 % der Anteile an der Antragsgegnerin gehalten, was auch noch im Jahr 2010 dem Anteil des Landkreises D entspricht; vgl. zur Zusammenrechnung bereits VB S. 34).
69 
Zum anderen wäre selbst bei Unterstellung einer Veräußerungsabsicht zu berücksichtigen, dass den kommunalen Großaktionären oder der Hauptaktionärin für eine Veräußerung ihrer Beteiligungen an W oder A zwar nach derzeitigem Stand kein Handelsplatz an der Börse eröffnet, ihnen aber - abgesehen von einem Börsengang - anders funktionierende Märkte zur Verfügung stehen. Zwar kann der außerbörsliche Handel mit Aktienpaketen, wie sie die genannten Großaktionäre aller vier Gesellschaften gehalten haben, mit dem Risiko höherer Transaktionskosten behaftet sein. Dem steht aber auch die Chance gegenüber, bei der Veräußerung Paketzuschläge zu erzielen (vgl. auch Funke a.a.O. S. 93, 95). Die konkreten Auswirkungen in der Summe sind nicht belastbar zu quantifizieren und sie lassen sich angesichts des oben dargestellten empirischen Befunds zu fehlenden Zuschlägen bei Konzerntöchtern deutscher Unternehmen auch nicht tendenziell typisierend zugunsten eines Fungibilitätsabschlags auf den Wert bzw. -zuschlags auf den Risikofaktor pauschalieren.
70 
Umgekehrt lässt sich den vom Sachverständigen mitgeteilten Daten zum Börsenhandel der K-Aktien oder auch der M-Aktien (siehe Schreiben vom 20.07.2009 mit Anlagen, Bl. 231 ff) nicht entnehmen, dass alleine die Börsennotierung der K und der M ein Faktor ist, der eine - im Verhältnis zu den Aktien der W und den Anteilen der A - nennenswert höhere Fungibilität und damit einen wertrelevanten Umstand begründet. Zwar sind danach in der Tat im Zeitraum von Anfang 2000 bis zum 08.02.2001 (Bekanntgabe der Verschmelzungsabsicht) großteils Geldkurse notiert worden, so dass im Grundsatz Nachfrage nach den K-Aktien bestand. Das alleine belegt aber noch nicht, dass ein durchschnittlicher Aktionär ohne Weiteres in nennenswertem Umfang Aktien hätte verkaufen können. Die Daten zeigen auch, dass nur ein marginaler Handel stattfand: Bei immerhin noch weit über 15.000 im Streubesitz befindlichen Aktien der K fand an nur 61 Tagen im Zeitraum 01.01.2000 bis 08.02.2001 überhaupt ein Handel statt, wobei äußerstenfalls 50 Aktien an einem Tag gehandelt wurden (27.10.2000). Nach der Bekanntgabe stiegen die Kurse erheblich an, der Handel nahm geringfügig zu, es wurden aber auch nur an 2 Tagen Volumina von wenig mehr als 100 Stück gehandelt, wobei sich die Angaben jeweils auf eine Gesamtbetrachtung der Börsenplätze Frankfurt und Stuttgart beziehen. Diese langfristig geringe Handelsaktivität spricht ungeachtet der Notierung von Geldkursen an etlichen weiteren Handelstagen nicht für eine überragende Liquidität, jedenfalls aber nicht dafür, dass eine vielleicht in gewissem Umfang für Kleinaktionäre der K dadurch gegebenen Veräußerungsmöglichkeit einen entscheidenden Wertvorteil gegenüber den nicht notierten, aber in großen Paketen durch strategische Investoren gehaltenen Anteilen darstellt.
71 
Die Kammer hält es aus diesen Gründen nicht für gerechtfertigt, beim Ansatz des Kapitalisierungszinssatzes eine Differenzierung zu Lasten des Unternehmenswerts der konzernabhängigen nicht börsennotierten Unternehmen A und W vorzunehmen.
72 
(4) Es kann angesichts dessen offen bleiben, ob eine Differenzierung auch deshalb nicht geboten ist, weil das Umtauschverhältnis Ergebnis fairer Verhandlungen unter den Verschmelzungspartnern und ihrer kommunalen Anteilseignern war und schon deshalb seine Angemessenheit indiziert ist, wie die Antragsgegnerin meint und auch das Landgericht Frankfurt im Beschluss vom 26.01.2011 angenommen hat.
73 
Der Grundsatz, dass die echte Verhandlungssituation bei der Verschmelzung zuvor voneinander unabhängiger Unternehmen und die Billigung des Verhandlungsergebnisses durch die jeweiligen Hauptversammlungsmehrheiten eine erhöhte Gewähr für die Angemessenheit des Verhandlungsergebnissen bietet und das Umtauschverhältnis deshalb im Gerichtsverfahren einer nur eingeschränkten Prüfung unterliegt (OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.10.2010, 20 W 16/06, Juris Rn. 75 ff; Beschluss vom 08.03.2006, 20 W 5/05, Juris Rn. 43 ff), ist nicht ohne Weiteres auf die Fusion von Unternehmen übertragbar, die demselben Konzern angehören (OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.09.2009, 20 W 20/06. Juris Rn. 59). Das mag sich dann wiederum anders darstellen, wenn positiv festgestellt werden kann, dass es bei der Ermittlung des Umtauschverhältnisses keinerlei Einflussnahmen seitens der Konzernobergesellschaft gegeben hat und die Verhandlungsführer der beteiligten Unternehmen wie Vorstände unabhängiger Unternehmen agiert haben (so etwa LG Frankfurt NZG 2009, 553; offen gelassen von OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.09.2009, 20 W 20/06. Juris Rn. 59). Diese Voraussetzungen hat die Antragsgegnerin mit ihrem Vortrag allerdings dargetan, die Fusionsverhandlungen seien wie unter unabhängigen Partnern geführt worden und dabei seien insbesondere die kommunalen Aktionäre, die auch Sperrminoritäten gehalten haben, einbezogen worden, so dass das Verhandlungsergebnis zu einem echten und angemessenen Interessenausgleich geführt habe. Diesen ausführlichen Tatsachenvortrag zum Ablauf der Verhandlungen - auf die Darlegungen im Schriftsatz vom14.05.2009, S. 28 bis 34 (Bl. 206 ff) kann Bezug genommen werden - haben die Antragsteller oder der gemeinsame Vertreter nicht bestritten. Der gemeinsame Vertreter geht vielmehr auch davon aus, dass das Umtauschverhältnis mit den kommunalen Anteilseignern abgestimmt war (Schriftsatz vom 28.04.2009, S. 5, Bl. 175 unten). Alleine der Umstand, dass die kommunalen Aktionäre bei der K im Gegensatz zu M und W keine Sperrminorität hatten, rechtfertigt kaum die Mutmaßung, auf ihre Interessen sei bei den Verhandlungen oder Festlegungen weniger Rücksicht genommen.
74 
Allerdings wäre auch bei Annahme einer echten Verhandlungssituation fraglich, ob die Festlegung auf die Anwendung eines einheitlichen Kapitalisierungszinssatzes als eine reine Entscheidung zur anzuwendenden Bewertungsmethode zu betrachten wäre oder ob eine - sonst gebotene - Berücksichtigung eines unterschiedlichen Fungibilitätsrisikos auch die tatsächliche Frage des richtigen Wertes für die einzelnen Parameter des Kapitalisierungszinssatzes berührt (vgl. zur unterschiedlichen Reichweite der Prüfung OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.10.2010, 20 W 16/06, Rn. 97 und 100).
75 
Angesichts der Ausführungen oben unter (1) bis (3) können diese Fragestellungen offen bleiben.
d)
76 
Die Ansätze im Bewertungsgutachten zum nicht betriebsnotwendigen Vermögen, die die Antragstellerin zu 3 nur pauschal und ohne konkrete Begründung angezweifelt hat, hat der gerichtliche Sachverständige ausführlich untersucht mit dem Ergebnis, dass Beanstandungen hier nicht gerechtfertigt sind. Auf GA S. 98 bis 116 wird Bezug genommen. Dem folgt die Kammer uneingeschränkt. Auch die Antragsteller haben hiergegen nichts mehr vorgebracht.
e)
77 
Somit kann nicht festgestellt werden, dass das Umtauschverhältnis auf der Grundlage von Unternehmenswerten, die nach Ertragswertgesichtspunkten ermittelt worden sind, unangemessen festgelegt worden ist.
2.
78 
Die Berücksichtigung von Börsenkursen führt zu keinem für die Aktionäre der K günstigeren Umtauschverhältnis. Es kommt nicht darauf an, dass ohnehin fraglich ist, ob aus Börsenkursen abgeleitete Anteilswerte überhaupt herangezogen werden können, wenn nicht alle an der Verschmelzung beteiligten Unternehmen börsennotiert waren (dazu OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.03.2006, 20 W 5/05, Juris Rn. 142). Wie schon ausgeführt (oben 1. c) dd) (1)), hat in der maßgeblichen Zeit vor der Ad-hoc-Mitteilung vom 08.02.2001 der Börsenkurs der K über viele Monate hinweg einen Wert von 400 bis 450 EUR nicht überstiegen, auch längerfristig erreichte er allenfalls ca. 700 EUR. Der nach der Rechtsprechung einschlägige Wert aus einem Referenzzeitraum von 3 Monaten vor dieser Bekanntgabe des Verschmelzungsvorhabens (vgl. BGH NZG 2010, 939 - Stollwerck) und des Erwerbsangebots betrug 427,37 EUR (GA S. 129). Sämtliche genannten Werte liegen weit unter dem anteiligen Ertragswert der K-Aktie von 731,48 EUR, wie er sich aus dem im Bewertungsgutachten ermittelten Unternehmenswert von 221,2 Mio. EUR errechnet (vgl. GA Anl. 5 oben). Demgegenüber lag der Börsenwert der M im maßgeblichen Referenzzeitraum mit 485,44 EUR marginal über dem anteiligen Ertragswert von 478,56 EUR (GA S. 129 und Anl. 6). Würden diese Börsenwerte von K und M anstelle ihrer Ertragswerte bei der Relationsberechnung angesetzt, so könnte sich bei diesen Wertverhältnissen kein günstigeres Umtauschverhältnis für die K-Aktionäre ergeben.
3.
79 
Eine bare Zuzahlung kommt auch nicht deswegen in Betracht, weil die Antragsgegnerin als übernehmender Rechtsträger nicht börsennotiert ist (sog. „kaltes Delisting“). Diese Veränderung in der Handelbarkeit der im Umtausch erlangten Anteile rechtfertigt keine bare Zuzahlung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 UmwG (ausführlich OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.09.2009, 20 W 20/06, Juris Rn. 145 ff, 151 ff). Ihr ist ggf. durch ein Abfindungsangebot Rechnung zu tragen, das hier - ungeachtet der damals noch fehlenden gesetzlichen Regelung nach § 29 Abs. 1 UmwG - der Sache nach mit den Erwerbsangeboten der R Plus AG vom 08.02.2001 und vom 27.03.2002 vorgelegt worden ist. Seine Überprüfung ist nicht Verfahrensgegenstand im Spruchverfahren, das ausschließlich auf die Festsetzung einer baren Zuzahlung gerichtet ist (OLG Stuttgart a.a.O. Rn. 148 ff m.w.N.).
III.
80 
Die Kostenentscheidung beruht bezüglich der Gerichtskosten auf § 312 Abs. 4 Satz 1 UmwG a.F. und bezüglich der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller auf § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG; es entspricht - wie im Regelfall vor Inkrafttreten des SpruchG (vgl. dazu Krieger in Lutter, UmwG, 3. Aufl., § 312 Rn. 6) - der Billigkeit, ungeachtet der erst aufgrund der Begutachtung festzustellenden Erfolglosigkeit der Anträge die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Ihre Verpflichtung, die Vergütung und Auslagen des gemeinsamen Vertreters zu bezahlen, ergibt sich aus § 308 Abs. 2 UmwG a.F. und bedarf keines besonderen Ausspruchs.
81 
Der Geschäftswert für die Gerichtskosten ist mit 200.000 EUR angemessen festgesetzt (§ 312 Abs. 3 UmwG a.F. i.V.m. § 30 KostO; ebenso LG Frankfurt im Beschluss vom 26.01.2011, 3-08 O 90/01, S. 23).

Urteilsbesprechung zu Landgericht Stuttgart Beschluss, 30. Sept. 2011 - 31 O 190/08 KfH AktG

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Antragsberechtigt für Verfahren nach § 1 ist in den Fällen1.der Nummer 1 jeder außenstehende Aktionär;2.der Nummern 2 und 3 jeder ausgeschiedene Aktionär;3.der Nummer 4 jeder in den dort angeführten Vorschriften des Umwandlungsgesetzes bezeichnete An

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Referenzen

(1) Sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden auf das Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwendung.

(2) Für Verfahren, in denen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor dem 1. September 2003 gestellt worden ist, sind weiter die entsprechenden bis zu diesem Tag geltenden Vorschriften des Aktiengesetzes und des Umwandlungsgesetzes anzuwenden. Auf Beschwerdeverfahren, in denen die Beschwerde nach dem 1. September 2003 eingelegt wird, sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.

(3) Die Änderungen der §§ 1 bis 6c, 10a bis 13, 16 und 17 durch das Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51) sind erstmals auf Spruchverfahren anzuwenden, in denen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung ab dem 31. Januar 2023 gestellt wurde.

(1) Die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers hat folgende Wirkungen:

1.
Das Vermögen der übertragenden Rechtsträger geht einschließlich der Verbindlichkeiten auf den übernehmenden Rechtsträger über.
2.
Die übertragenden Rechtsträger erlöschen. Einer besonderen Löschung bedarf es nicht.
3.
Die Anteilsinhaber der übertragenden Rechtsträger werden Anteilsinhaber des übernehmenden Rechtsträgers; dies gilt nicht, soweit der übernehmende Rechtsträger oder ein Dritter, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung dieses Rechtsträgers handelt, Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers ist oder der übertragende Rechtsträger eigene Anteile innehat oder ein Dritter, der im eigenen Namen, jedoch für Rechnung dieses Rechtsträgers handelt, dessen Anteilsinhaber ist. Rechte Dritter an den Anteilen oder Mitgliedschaften der übertragenden Rechtsträger bestehen an den an ihre Stelle tretenden Anteilen oder Mitgliedschaften des übernehmenden Rechtsträgers weiter.
4.
Der Mangel der notariellen Beurkundung des Verschmelzungsvertrags und gegebenenfalls erforderlicher Zustimmungs- oder Verzichtserklärungen einzelner Anteilsinhaber wird geheilt.

(2) Mängel der Verschmelzung lassen die Wirkungen der Eintragung nach Absatz 1 unberührt.

(1) Die Verschmelzung darf in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers erst eingetragen werden, nachdem sie im Register des Sitzes jedes der übertragenden Rechtsträger eingetragen worden ist. Die Eintragung im Register des Sitzes jedes der übertragenden Rechtsträger ist mit dem Vermerk zu versehen, daß die Verschmelzung erst mit der Eintragung im Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers wirksam wird, sofern die Eintragungen in den Registern aller beteiligten Rechtsträger nicht am selben Tag erfolgen.

(2) Das Gericht des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers hat von Amts wegen dem Gericht des Sitzes jedes der übertragenden Rechtsträger den Tag der Eintragung der Verschmelzung mitzuteilen. Nach Eingang der Mitteilung hat das Gericht des Sitzes jedes der übertragenden Rechtsträger von Amts wegen den Tag der Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers im Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers zu vermerken und die bei ihm aufbewahrten Dokumente dem Gericht des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers zur Aufbewahrung zu übermitteln.

(3) Das Gericht des Sitzes jedes der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger hat jeweils die von ihm vorgenommene Eintragung der Verschmelzung von Amts wegen nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekanntzumachen.

(1) Ist das Umtauschverhältnis der Anteile nicht angemessen oder ist die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger kein angemessener Gegenwert für den Anteil oder für die Mitgliedschaft bei einem übertragenden Rechtsträger, so kann jeder Anteilsinhaber, dessen Recht, gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses Klage zu erheben, nach § 14 Absatz 2 ausgeschlossen ist, von dem übernehmenden Rechtsträger einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen; die Zuzahlungen können den zehnten Teil des auf die gewährten Anteile entfallenden Betrags des Grund- oder Stammkapitals übersteigen. Die angemessene Zuzahlung wird auf Antrag durch das Gericht nach den Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes bestimmt.

(2) Die bare Zuzahlung ist nach Ablauf des Tages, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers nach § 19 Abs. 3 bekannt gemacht worden ist, mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der 32. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 04.08.2006 - 32 AktE 3/99 KfH - aufgehoben.

Die Anträge auf Festsetzung einer Zuzahlung werden zurückgewiesen.

2. Die Beschwerden der Antragsteller zu 2, 8, 10 und 12 sowie die Anschlussbeschwerden der Antragsteller zu 4, 5, 7, 9 und 11 werden zurückgewiesen, die Beschwerden der Antragsteller zu 2, 10 und 12 mit der Maßgabe, dass ihre Anträge auf Festsetzung einer Zuzahlung nicht unzulässig, sondern unbegründet sind.

3. Die Antragsgegnerin trägt die in beiden Instanzen entstandenen Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller erster Instanz. Die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.

4. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
A.
Die Antragsteller waren Aktionäre der D. B. AG (im Folgenden: DB), die auf die Antragsgegnerin, die - zwischenzeitlich in D. AG umbenannte vormalige - D.C. AG (im Folgenden: DC), verschmolzen worden ist (vgl. Anl. Ag. 1 [= Bl. 209 d.A.], S. 227). Die Antragsteller sind der Ansicht, das festgelegte Umtauschverhältnis sei zu niedrig bemessen. Sie begehren im Spruchverfahren eine bare Zuzahlung nach § 15 UmwG.
I.
Die Verschmelzung basierte auf dem Business Combination Agreement (im Folgenden: BCA), das am 07.05.1998 zunächst privatschriftlich unterzeichnet und am 04.08.1998 als der „Geänderte und neugefasste Vertrag über den Unternehmenszusammenschluss“ (Anl. Ag. 1, S. 107) zwischen der DB, der C. C. (im Folgenden: C) und der DC notariell beurkundet wurde. Sie war Teil des Zusammenschlussvorhabens zwischen DB und C.
Der Zusammenschluss vollzog sich in zwei Stufen. Auf der ersten Stufe wurden im Wege zweier parallel durchgeführter und in ihrer Wirksamkeit durch wechselseitige Bedingungen miteinander verknüpfter Sachkapitalerhöhungen ca. 98,25 % der DB-Aktien sowie sämtliche C-Aktien in die DC eingebracht. Auf der zweiten Stufe wurde DB auf die DC verschmolzen.
Die DC war aus der „O. Aktiengesellschaft” hervorgegangen und zunächst mit einem Grundkapital von DM 100.000,00 ausgestattet worden. Die „O. Aktiengesellschaft” war am 04.05.1998 von der S. O. jr. & Cie. KGaA als alleiniger Aktionärin errichtet und am 06.05.1998 in das Handelsregister des Amtsgerichts D. eingetragen worden. Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 13.07.1998 wurde die Firma in DC geändert und der Sitz nach S. verlegt.
Die Realisierung des Zusammenschlusses auf erster Stufe wurde einerseits durch das Angebot der DC an die Aktionäre der DB erreicht, die Aktien in solche der DC zu tauschen. Das Angebot wurde im September 1998 unterbreitet und hatte ursprünglich eine Laufzeit vom 24.09.1998 bis zum 23.10.1998 (vgl. Anl. Bf. 15).
Die Gesamtzahl der am 18.09.1998 ausgegebenen DB-Aktien belief sich auf 569.340.329 Stück (vgl. Bl. 710 d.A.); die Anzahl erhöhte sich zum 30.09.1998 auf 573.826.000. Bis zum Ende der - auf den 06.11.1998 verlängerten - Angebotsfrist wurden 563.783.263 (ca. 98,25 %) auf den Inhaber lautende Stückaktien eingereicht, die sodann im Rahmen einer Kapitalerhöhung als Sacheinlage in das Vermögen der DC eingebracht wurden. Das in zwei Varianten vorgelegte öffentliche Umtauschangebot - eine DB-Aktie gegen eine DC-Aktie bei Annahme des Angebots durch weniger als 90 % der Aktionäre, oder eine DB-Aktie gegen 1,005 DC-Anteile bei Annahme durch mindestens 90 % - kam somit in der zweiten Variante zustande. Damit wurden 566.602.180 (563.783.263 x 1,005) auf den Namen lautende Stückaktien der DC ausgegeben.
Gleichlaufend dazu wurde ein sog. „Reverse Triangular Merger“ nach dem Recht des US-Bundesstaates Delaware durchgeführt. Dadurch erwarb die Bank ..., N.Y., als US Exchange Agent über eine Tochtergesellschaft sämtliche Anteile der C mit der Verpflichtung, diese auf die DC zu übertragen. Die Gesamtzahl der am 18.09.1998 ausgegebenen C-Aktien belief sich auf 647.304.195 (Bl. 710 d.A.). Für die eingereichten C-Shares wurden im Rahmen einer weiteren Sachkapitalerhöhung junge Aktien der DC im Verhältnis 1 zu 0,6235 ausgegeben.
Mit Abschluss der ersten Stufe veränderte sich die DC von einer Shell Company mit einem Grundkapital von DM 100.000,00 und der O.-Bank als alleiniger Aktionärin in eine Konzernobergesellschaft, die ca. 98,25 % der Aktien der DB sowie sämtliche Aktien der C hielt und an der ca. 98,25 % der früheren DB-Aktionäre sowie sämtliche ehemaligen C.-Aktionäre beteiligt waren.
Auf der zweiten Stufe des Zusammenschlusses wurde die zur 98%igen Tochter der DC gewordene DB im Wege der Aufnahme nach § 2 Nr. 1 UmwG auf die Muttergesellschaft verschmolzen (sog. upstream merger). Dadurch wurden die Aktien der nach Durchführung des freiwilligen Umtauschangebotes noch in der DB verbliebenen Aktionäre in DC-Aktien umgewandelt. Betroffen davon waren 10,4 Mio. DB-Aktien (Bl. 710/711 d.A.). Das dargestellte alternative Umtauschangebot galt auch für die Verschmelzung (§ 2 des Verschmelzungsvertrags [vgl. Anl. Bf. 30]). Infolge der Annahme durch ca. 98,25 % der DB-Aktionäre wurde das Umtauschverhältnis von 1 zu 1,005 auch für die restlichen, erst mit der Verschmelzung zu DC-Aktionären gewordenen ca. 1,75 % der DB-Aktionäre festgesetzt.
10 
Bereits am 18.09.1998 hatte die außerordentliche Hauptversammlung der DB bei einer Präsenz der Stimmrechte von 61,79 % (Anl. Bf. 10) einerseits dem Gesamtkonzept des Zusammenschlusses (TOP 1) mit 99,895 % (Anl. Bf. 10) sowie anderseits der Verschmelzung der DB auf die DC auf dessen zweiter Stufe (TOP 2) mit einer Mehrheit von 99,900 % zugestimmt (vgl. Bl. 1113, 1186 d.A.). Zur Information der Hauptversammlung hatten die Vorstände von DB und C den „Gemeinsamen Bericht/Verschmelzungsbericht“ vom 05.08.1998 (Anl. Ag. 1 [= Bl. 209 d.A.]) erstellt, in dem die Einzelheiten der Verschmelzung, vor allem das Umtauschverhältnis zwischen DB und DC sowie dessen Herleitung, dargestellt wurden.
11 
Ebenfalls am 18.09.1998 hatte die Hauptversammlung der C dem Zusammenschluss sowie insbesondere dem „Reverse Triangular Merger" zugestimmt.
12 
Dass die Verschmelzung erst nach Durchführung der Sachkapitalerhöhungen in der DC auf der ersten Stufe des Zusammenschlusses wirksam werden würde, war durch die Anweisung an die Vorstände der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften gewährleistet, die Verschmelzung erst nach den Eintragungen der beiden Sachkapitalerhöhungen, die am 12.11.1998 erfolgten, gemäß § 16 UmwG zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
13 
Die Unternehmenswerte und die sich daraus ergebende Verschmelzungsrelation wurden durch zwei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die S. E. & Y. AG, ... (im Folgenden: E&Y), sowie die C&L, ... AG ... (im Folgenden: C&L), ermittelt. Diese wurden auf der Grundlage einer von den beteiligten Gesellschaften im April 1998 erfolgten getrennten Beauftragung (vgl. Anl. Bf. 2 = Bl. 902 d.A. [deutsche Übersetzung: Anl. Bf. 8d] und Anl. Bf. 3 = Bl. 903 d.A.) tätig und sollten zunächst auf der Grundlage aggregierter Plandaten eine Umtauschrelation abschätzen. Die von den Prüfungsgesellschaften erarbeiteten Ergebnisse der ersten Bewertungsstufe sollten bis spätestens zum 05.05.1998 vorgelegt werden. Die Resultate dieser Vorstudie (Anl. Bf. 5 = Bl. 905 d.A.) wurden anlässlich der Bekanntgabe der Absicht des Zusammenschlusses am 07.05.1998 der Öffentlichkeit vorgestellt. Im Anschluss an die vorläufige Bewertung sollte im Rahmen einer zweiten Bewertungsstufe unter Anwendung der Grundsätze der Stellungnahme HFA 2/83 des IdW eine umfassende Begutachtung mit eingehender Ableitung der Unternehmenswerte vorgenommen werden. Diese gutachterliche Stellungnahme wurde unter dem 04.08.1998 erstattet (Anl. Ag. 2 [= Bl. 212 d.A.]; im Folgenden: Bewertungsgutachten) und hat inhaltlich Eingang in den Vorstandsbericht vom 05.08.1998 gefunden (Anl. AG 1).
14 
Im Gutachten wurde der Wert von DC zur Bestimmung der angemessenen Verschmelzungswertrelation für die Zeit nach Durchführung der ersten Zusammenschlussstufe (Einbringung der DB-Aktien und der C.-Shares) im Wesentlichen aus der Addition der im Verfahren HFA 2/83 ermittelten Unternehmenswerte der DB und der C abgeleitet. Für die DB wurde ein Wert von 110.010 Mio. DM und für C - abhängig vom Verkauf der 30 Mio. Stück eigener Anteile (sog. Treasury Stock) - ein Wert von 80.439 Mio. DM (Wert ohne Verkauf) bzw. von 82.272 Mio. DM (Wert mit Verkauf) errechnet (Anl. Ag. 2, S. 34, 40). Dies entsprach einem Wert der DB-Aktie von 188,55 DM und der C-Aktie von 121,97 DM (Wert ohne Verkauf eigener Anteile) bzw. 119,32 DM (Wert mit Verkauf eigener Anteile). Ausgehend davon und unter Zugrundelegung des im (ergänzten) BCA vereinbarten Umtauschverhältnisses zwischen einer Aktie der C in 0,6235 Aktien der DC wurde für die erste Zusammenschlussstufe eine Umtauschrelation von 0,9638 der DB-Aktie zu einer DC-Aktie (ohne Verkauf eigener Anteile der C) bzw. von 0,9852 der DB-Aktie zu einer DC-Aktie (mit Verkauf eigener Anteile der C) errechnet.
15 
Das Umtauschverhältnis zwischen DB- und DC-Aktien in der zweiten Zusammenschlussstufe wurde abhängig von der Quote, mit der in der ersten Zusammenschlussstufe das Umtauschangebot von den DB-Aktionären angenommen wird, errechnet. Danach ergab sich für die zweite Stufe je nach Szenario eine Umtauschrelation von DB-Aktien zu Aktien der DC in einer Bandbreite zwischen 1:0,9827 und 1:0,9966 (vgl. Anl. Ag. 2, S. 45/52).
16 
Das tatsächlich in § 2 des Verschmelzungsvertrags vereinbarte Umtauschverhältnis von 1 (DB) zu 1,005 (DC) war nach diesen Feststellungen für die Aktionäre der DB günstiger als das über die Ertragswerte ermittelte Resultat.
17 
Der gerichtlich bestellte Verschmelzungsprüfer hat in seinem Prüfungsbericht vom 05.08.1998 sowohl die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses von 1 zu 1 als auch von 1 zu 1,005 bestätigt (vgl. Anl. Ag. 1, S. 235 ff., insb. S. 255 f.).
18 
Der Börsenhandel in den (Namens-)Aktien der DC wurde nach dem Wirksamwerden der beiden Sachkapitalerhöhungen am 17.11.1998 aufgenommen.
19 
Die Eintragung der Verschmelzung der DB auf die DC in das Handelsregister erfolgte - nach einer vergleichsweisen Erledigung der anhängig gewordenen Anfechtungsklagen gegen den Verschmelzungsbeschluss - am 21.12.1998.
II.
20 
Die Antragsteller begehren im Spruchverfahren, das am 09.03.1999 im Bundesanzeiger bekanntgegeben wurde (Bl. 38 b/c d.A.), eine bare Zuzahlung nach § 15 UmwG.
21 
Sie halten das Umtauschverhältnis für nicht angemessen, weil der Unternehmenswert für DB zu niedrig und/oder derjenige von C zu hoch angesetzt worden sei.
22 
Die Antragsgegnerin ist dem entgegen getreten.
23 
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 08.12.1999 (Bl. 191 d.A.) einen gemeinsamen Vertreter bestellt, der zu der Bewertung im Verschmelzungsbericht Stellung genommen hat.
24 
Mit Beschluss vom 22.11.2000 (Bl. 394 f. d.A.) hat das Landgericht weiter angeordnet, dass Beweis darüber zu erheben sei, ob das im Verschmelzungsvertrag vorgesehene Umtauschverhältnis der Aktien der DB zu denen der C angemessen sei und wie hoch andernfalls eine Zuzahlung sein müsse, um einen angemessenen Ausgleich der Unternehmenswerte herzustellen. Das Landgericht hat durch Beschluss vom 23.05.2001 (Bl. 517 d.A.) das Beweisthema präzisiert.
25 
Das auftragsgemäß erstattete Gutachten wurde im Dezember 2005 vorgelegt (Bl. 671 d.A.) und kam zum Ergebnis, dass - mit Stichtag zum 18.09.1998 - der Unternehmenswert der DB 138.371.794.667 Mio. DM und derjenige der C 61.658.084.299 Mio. DM betrage (Bl. 784 d.A.). Daraus ergebe sich der Wert einer DB-Aktie mit 238,40 DM und einer DC-Aktie mit 197,46 DM. Weiter folge daraus eine angemessene Umtauschrelation zwischen einer DB-Aktie und einer DC-Aktie von 1 zu 1,2073. Gegenüber dem vereinbarten Umtauschverhältnis sei den von der Verschmelzung betroffenen DB-Aktionären damit ein zusätzlicher Wert von 415.436.507 DM zu gewähren. Bezogen auf die einzelne Aktie sei somit eine Zuzahlung von 43,32 DM (= 22,15 EUR) festzusetzen (Bl. 784 d.A.).
26 
Das Landgericht hat am 13.06.2006 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der Sachverständige das Gutachten erläuterte (Bl. 778 ff. d.A.).
27 
Mit Beschluss vom 04.08.2006 (veröffentlicht in AG 2007, 52) hat das Landgericht die Anträge der Antragsteller Ziff. 2, 10 und 12 zurückgewiesen, weil die Aktionärseigenschaft zum Stichtag nicht nachgewiesen worden sei; im Übrigen wurde - den Berechnungen des gerichtlichen Gutachters vollumfänglich folgend - auf eine bare Zuzahlung von 22,15 EUR pro Aktie der DB erkannt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass es nicht auf die Wertvorstellungen der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen ankommen könne und auch nicht das auf dieser Grundlage vereinbarte Umtauschverhältnis maßgebend sei. Es sei zwar zutreffend, dass man eine Vereinbarung zweier vorher nicht verbundener, selbständiger Unternehmen in aller Regel als richtig ansehen müsse, wenn der Einigung eine freie Entscheidung zugrunde liege. Voraussetzung dafür sei jedoch, dass eine genaue Überprüfung der Werte beider Unternehmen stattgefunden habe. Davon könne hier nicht ausgegangen werden, weil das Umtauschverhältnis bereits am 09.04.1998 verbindlich ausgehandelt worden sei und bis zu diesem Zeitpunkt eine wechselseitige Überprüfung der Unternehmen nicht erfolgt sein könne. Es sei anzunehmen, dass man die Umtauschrelation lediglich auf der Grundlage der Börsenkurse unter Berücksichtigung eines Zuschlags für die Aktionäre der C vereinbart habe. Auch die Tatsache, dass 98,25 % der DB-Aktionäre das Umtauschangebot freiwillig angenommen haben, sei wenig aussagekräftig, da gegenüber den Aktionären der falsche Eindruck erweckt worden sei, man habe das Wertverhältnisses auf der Grundlage von Unternehmensbewertungen ausgehandelt. Entsprechendes gelte, soweit es darum gehe, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass in der außerordentlichen Hauptversammlung der DB eine Mehrheit von über 99 % sowohl dem Gesamtkonzept des Zusammenschlusses als auch konkret der Verschmelzung zugestimmt habe. Demgemäß sei nicht das zwischen den beteiligten Unternehmen vereinbarte Ergebnis, sondern das vom gerichtlichen Sachverständigen auf der Grundlage einer Ertragswertfeststellung ermittelte Umtauschverhältnis maßgebend. Daraus ergebe sich ein Zuzahlungsbetrag von 22,15 EUR für die Aktionäre der DB. Ein Anlass, von diesem Ergebnis wegen der Börsenkurse abzuweichen, bestehe nicht, da die Börsenkapitalisierung der beteiligten Unternehmen unter den vom Sachverständigen ermittelten Ertragswerten liege.
III.
28 
Gegen den Beschluss des Landgerichts haben die Antragsgegnerin und die Antragsteller Ziff. 2, 8, 10 und 12 sofortige Beschwerde eingelegt. Die Antragsteller Ziff. 4, 5, 7, 9 und 11 greifen den Beschluss im Rahmen von Anschlussbeschwerden an.
29 
1. Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, dass keine detaillierte gerichtliche Überprüfung des Umtauschverhältnisses vorgenommen werden dürfe, weil das Ergebnis zwischen den Vorständen unabhängiger Unternehmen auf der Grundlage zweier getrennt in Auftrag gegebener Bewertungsgutachten ausgehandelt worden sei. Die Einschätzung, dass die Umtauschrelation zwischen selbständigen Unternehmen festgelegt worden sei, werde durch die Zerlegung des Zusammenschlusses in zwei Teilakte nicht in Frage gestellt, da die Vereinbarungen der beteiligten Vorstände und die Beschlussfassungen der Hauptversammlungen zu einer Zeit vorgenommen worden seien, als die Antragsgegnerin noch nicht an der DB beteiligt gewesen sei.
30 
Die Vorgehensweise der Vorstände sei nicht zu beanstanden; ein Sorgfaltsverstoß sei nicht zu erkennen. Die Unternehmenswerte seien unter fachkundiger Beratung und unter Heranziehung aller zugänglichen Informationen ermittelt worden. Die gegenseitigen Wertvorstellungen und deren Herleitung seien auf der Basis aussagekräftiger Informationen sorgfältig überprüft worden. Dabei seien die Verhandlungsparteien von einer korrekten Tatsachengrundlage sowie von richtigen Planungen und Prognosen der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen ausgegangen.
31 
Darüber hinaus sei die Wertrelation auch von zwei getrennt beauftragten und unabhängig tätigen Wirtschaftsprüfungsunternehmen ermittelt worden. Das Landgericht sei bei seiner Beurteilung der Rechtslage von falschen Tatsachen ausgegangen. Die Annahme, dass die Wirtschaftsprüfungsunternehmen ein bereits früher ausgehandeltes und verbindlich festgelegtes Umtauschverhältnis nur auf dessen Vertretbarkeit hin überprüft hätten, sei falsch. Die Vorstandsvorsitzenden von DB und C hätten am 09.04.1998 keine verbindlichen Vereinbarungen getroffen. Zu diesem Zeitpunkt sei - nach bereits umfassenden und von Anfang an auch fachkundig betreuten Verhandlungen - lediglich abgeklärt worden, ob noch eine erfolgversprechende Grundlage für die weiteren Gespräche gesehen werde.
32 
Die Richtigkeit des vereinbarten Umtauschverhältnisses werde weiter dadurch bestätigt, dass die Hauptversammlung der DB dem Vorhaben zu über 99 % zugestimmt habe. Dieses Aktionärsverhalten sei keinesfalls auf eine unzulängliche oder falsche Informationsbasis zurückzuführen. Der Hauptversammlung sei der gemeinsame Bericht der Bewertungsunternehmen vorgelegt worden, in dem umfangreiche und ausreichende Informationen enthalten gewesen seien. In der Hauptversammlung seien außerdem sämtliche Fragen beantwortet worden. Die aus dem Aktionärsverhalten ableitbare Richtigkeitsgewähr werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass in der Hauptversammlung nur ca. 61 % der Stimmrechte vertreten gewesen seien, da davon auszugehen sei, dass ein Großteil der Aktionäre an der Hauptversammlung nicht teilnahmen, weil sie mit dem Zusammenschluss einverstanden gewesen seien und unterstellten, dieser werde ohnehin gebilligt, weshalb ihre Anwesenheit entbehrlich sei (BI. 1186 d.A.). Außerdem sei auch auf Grund der Annahme des freiwilligen Umtauschangebots durch ca. 98,25 % der DB-Aktionäre die Angemessenheit der Umtauschrelation bestätigt worden. Nach der Wertung des § 39a Abs. 3 S. 3 WpÜG werde zwischenzeitlich verdeutlicht, dass bereits eine Zustimmung durch 90 % der Aktionäre eine Richtigkeitsvermutung in sich trage.
33 
Abgesehen davon sei das vereinbarte Umtauschverhältnis auch bei einer uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung inhaltlich nicht zu beanstanden. Die E&Y und C&L seien ordnungsgemäß vorgegangen; Fehler seien nicht festzustellen.
34 
Die der Bewertung zugrunde gelegten Umsatz- und Gewinnprognosen beider Unternehmen seien nicht zu beanstanden. Das Landgericht habe zu Unrecht die Planungen und Prognosen der Unternehmen korrigiert.
35 
Entgegen der Annahme des gerichtlichen Sachverständigen seien die Produktzyklen der DB ordnungsgemäß bewertet worden. Die vorhandenen Patente und die Marke „M." seien in vollem Umfang in den Ertragswert eingeflossen. Weiter seien bei DB - soweit erforderlich - alle Zahlungen an X. bereinigt worden. Unrichtigerweise habe das Landgericht bei der Bewertung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens von DB Korrekturen vorgenommen. Stille Reserven des Immobilienvermögens seien bei DB erfasst worden. Wertpapiere des Umlaufvermögens seien betriebsnotwendig, da diese von Rating-Agenturen zur Sicherung der Zahlungsbereitschaft gefordert worden seien. Entsprechend sei auch die Beteiligung an der d. als betriebsnotwendig zu qualifizieren, weil deren Unternehmensgegenstand vom Satzungszweck der DB erfasst sei. Die nach dem Stichtag erfolgte Veräußerung sei irrelevant.
36 
C sei kein Sanierungsfall gewesen. Lediglich in einer - allerdings für die Beurteilung der Rechtslage nicht relevanten - zurückschauenden Betrachtung könne gesagt werden, dass C ohne den Zusammenschluss auf Grund negativer Entwicklungen in der Zeit ab dem Jahr 2000 in die Insolvenz geraten wäre. Dies sei jedoch im Jahr 1998 nicht vorherzusehen gewesen. Umsatz- und Planzahlen der C seien - bezogen auf die Sicht des maßgeblichen Stichtags - als richtig einzustufen. Die Produktpalette sei keinesfalls überaltert gewesen. Die Aufwendungen von C für Forschung und Entwicklung habe ebenfalls keinen Anlass für eine abweichende Einschätzung gegeben. Auch seien für Pensions- und Krankenkassenzahlungen keine unzureichenden Rückstellungen vorgenommen gewesen. Tatsächlich seien Schwierigkeiten bei C erst 2001 auf Grund der eingetretenen ungünstigen Entwicklung des Gesamtmarkts aufgetreten.
37 
Die Planungsstile beider Unternehmen seien bei der Bewertung durch die beauftragten Wirtschaftsprüfungsunternehmen angepasst worden; weitere Angleichungen seien nicht veranlasst.
38 
Weiter seien die Kapitalisierungssätze zur Bewertung beider Unternehmen richtig ermittelt worden. Das Landgericht habe in Bezug auf C zu Unrecht auf amerikanische Kapitalmarktverhältnisse abgestellt. Da die Verschmelzung zwischen DB und DC vollzogen worden sei, nachdem C zur Tochtergesellschaft der DC geworden war, seien die Unternehmen nach den Verhältnissen der Muttergesellschaft und damit nach deutschen Kapitalmarktverhältnissen zu bewerten gewesen. Selbst dann aber, wenn davon abweichend die Verhältnisse des amerikanischen Kapitalmarkts zugrunde gelegt würden, ergäbe sich kein anderes Resultat, da das Landgericht mit falschen Bewertungsparametern gearbeitet habe. Bei korrekter Vorgehensweise bestehe kein Anlass, von der zwischen den Unternehmen vereinbarten Bewertungsrelation abzuweichen. Die Kapitalmärkte seien in beiden Ländern vergleichbar gewesen, so dass dieselben Werte angesetzt werden müssten. Dementsprechend sei der Risikozuschlag zutreffend ermittelt worden. Die Vorgehensweise, die individuellen Zuschläge auf der Grundlage der herkömmlichen Zuschlagsmethode und nicht nach CAPM zu ermitteln, sei für die damalige Zeit nicht zu beanstanden. Abgesehen davon wäre das Resultat unter Berücksichtigung des CAPM nicht anders ausgefallen. Weil von einem einheitlichen weltweiten Markt der Automobilhersteller auszugehen sei, wäre die Marktrisikoprämie identisch. Bei einer Berücksichtigung der empirischen Daten hätte der Beta-Faktor für C (Beta: 0,56) sogar niedriger als für DB (Beta: 1) angesetzt werden müssen, weshalb sich die Berechnung auf dieser Grundlage sogar zum Nachteil der DB-Aktionäre auswirken würde. Außerdem habe sich die C im Zeitpunkt des Stichtags bereits unter dem Dach der DC befunden, weshalb schon deshalb kein erhöhtes Risiko angenommen werden dürfe. Auch sei der Ansatz eines Wachstumsabschlags von 1 % nicht korrekturbedürftig. Die Berücksichtigung einer Steuerbelastung von 35 % sei angemessen.
39 
Schlussendlich habe das Landgericht zu Unrecht die mit dem Zusammenschluss verbundenen Synergien bei der Bewertung von DC nicht in Ansatz gebracht.
40 
Nach allem sei die Umtauschrelation als angemessen zu beurteilen, weshalb eine bare Zuzahlung nicht verlangt werden könne.
41 
2. Die Antragsteller zu Ziff. 2, 8, 10 und 12 haben ebenfalls Beschwerden gegen die landgerichtliche Entscheidung eingereicht.
42 
a) Die Antragsteller zu Ziff. 2, 10, 12 machen geltend, dass das Landgericht ihre Anträge zu Unrecht wegen der fehlenden Vorlage von Nachweisen zur Aktionärsstellung als unzulässig eingestuft habe. Nachweise seien entbehrlich gewesen. Ihre Aktionärsstellung sei unstreitig und gerichtsbekannt. Jedenfalls aber verfüge die Antragsgegnerin über entsprechende Kenntnisse. Lediglich vorsorgliche beziehen sie sich auf erstmals in zweiter Instanz vorgelegte Bankbestätigungen zum Nachweis ihrer Aktionärseigenschaft.
43 
b) In der Sache tragen die Antragsteller zu Ziff. 2, 8, 10 und 12 im Wesentlichen vor, dass die landgerichtlichen Entscheidung von einem zu hohen Wert der C ausgegangen sei. In Wirklichkeit sei dieses Unternehmen bereits im Zeitpunkt des Zusammenschlusses insolvenzreif und damit wertlos gewesen. Es habe sich jedenfalls um einen Sanierungsfall gehandelt und wäre ohne Zusammenschluss in die Insolvenz gegangen. Da bei der Bestimmung des Umtauschverhältnisses eine stand alone Betrachtung angestellt werden müsse, sei der Wert von C mit Null anzusetzen. Zudem habe bei C ein erhöhter Investitionsbedarf bestanden, da die Produktzyklen weitgehend abgelaufen gewesen seien.
44 
Auch sei DB zu niedrig bewertet worden. Dies insbesondere deshalb, weil bei der Berechnung des Kapitalisierungszinssatzes ein zu hoher Risikozuschlag angesetzt worden sei. Bei den Wachstumsabschlägen seien für beide Unternehmen unterschiedliche Beträge anzusetzen, da die Inflationsrate und Wachstumsindikatoren bei C deutlich ungünstiger gewesen seien.
45 
c) Zur Beschwerde der Antragsgegnerin vertreten die Antragsteller die Ansicht, dass es nicht gerechtfertigt sei, bei der Bestimmung des Umtauschverhältnisses den Prüfungsumfang einzuschränken. Dies ergebe sich bereits daraus, dass eine Konzernverschmelzung, somit keine Vereinbarung zwischen selbständigen Unternehmen im Streit stehe. DB habe der DC im Zeitpunkt der Verschmelzung zu 98,25 % gehört. Im Übrigen habe das Landgericht zutreffend darauf abgestellt, dass angesichts des Zeitablaufs keine ernsthaften Verhandlungen auf der Grundlage verlässlicher Informationen stattgefunden haben könnten. Bereits im April 1998, also unabhängig von einer tragfähigen Überprüfung der Unternehmenswerte sei die Umtauschrelation verbindlich festgelegt worden. Die Zustimmung der Hauptversammlung von DB zum Gesamtprojekt sei auf der Grundlage unzureichender Informationen erteilt worden und damit ohne Aussagekraft. Eine verlässliche Unternehmensbewertung dauere mehrere Jahre. Entsprechendes gelte, soweit sich die Antragsgegnerin auf den Umstand berufe, dass ca. 98,25 % der DB-Aktien freiwillig in solche der DC getauscht worden seien.
46 
Das Landgericht habe danach zutreffend die Unternehmenswerte einer umfassenden Prüfung unterzogen. Die von der Antragsgegnerin geltend gemachten Rügen seien unbegründet. Das Landgericht sei im Grundsatz von richtigen Bewertungsparametern ausgegangen. Allerdings sei die C ohnehin als insolvenzreif einzustufen gewesen und habe deshalb keinen Wert gehabt.
47 
Schlussendlich bestünde auch dann keine Veranlassung, die landgerichtliche Entscheidung abzuändern, wenn lediglich eine eingeschränkte Überprüfung der Umtauschrelation vorgenommen werde, da der gerichtliche Gutachter Korrekturen ohnehin nur vorgenommen habe, soweit er die Bewertungsparameter für unvertretbar gehalten habe. Mit dem gerichtlichen Sachverständigen sei es als zwingend anzusehen, die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen auf der Grundlage unterschiedlicher Kalkulationszinssätzen zu bewerten. Die unternehmerischen Ertragsprognosen seien zu korrigieren, weil diese als widersprüchlich und unvertretbar einzustufen seien. Auch sei das nicht betriebsnotwendigen Vermögens entsprechend den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen mit einem geänderten Wert in Ansatz zu bringen.
48 
3. Die Antragsteller zu Ziff. 4, 5, 7, 9 und 11 haben Anschlussbeschwerde eingelegt. Sie machen geltend, dass eine höhere Barabfindung festgesetzt werden müsse. C sei vom Landgericht zu hoch und DB zu niedrig bewertet worden. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass im Rahmen der Kapitalisierungssätze der Risikozuschlag bei DB zu hoch und bei C zu niedrig eingestuft worden sei. Außerdem seien die persönlichen Ertragssteuern bei der Bewertung unberücksichtigt zu lassen.
49 
4. Der Antragsteller Ziff. 10 hat seine Anschlussbeschwerde (Bl. 991 d.A.) im Hinblick auf die vom ihm eingereichte Beschwerde für gegenstandslos erklärt (Bl. 1398 f. d.A.).
50 
5. Der gemeinsame Vertreter tritt der von der Antragsgegnerin eingelegten Beschwerde entgegen und ist der Ansicht, dass die im Rahmen des Zusammenschlusses erzielten Verhandlungsergebnisse für die Bestimmung der Angemessenheit der Umtauschrelation der gerichtlichen Entscheidung nur zugrunde zu legen seien, soweit diese als geeignet und vertretbar eingestuft werden könnten. Diese Voraussetzungen seien jedoch nicht durchgehend erfüllt.
51 
Da der Wert von zwei selbständigen Unternehmen zu ermitteln sei, müsse auf deren jeweilige Verhältnisse abgestellt werden. Dies wirke sich insbesondere bei der Bestimmung der Kapitalisierungszinssätze aus. Die Bewertung von C auf der Grundlage von deutschen Kapitalmarktverhältnissen sei deshalb als unvertretbar einzustufen; relevant seien amerikanische Gegebenheiten. Anders sei im Bereich der Berücksichtigung möglicher Synergieeffekte zu entscheiden. Eine Einbeziehung in die Bewertung habe zu unterbleiben, nachdem man diese auch bei den Verhandlungen über den Zusammenschluss in vertretbarer Weise unberücksichtigt gelassen habe. Abgesehen davon seien etwaige Synergien ohnehin nicht allein zugunsten der DC zu berücksichtigen, sondern müssten wertanteilig auf die DB und C verteilt werden, weshalb daraus keine Folgen für die Umtauschrelation abgeleitet werden könnten.
52 
Weiter sei wesentlich, die Bewertung nach objektiven Maßstäben vorzunehmen. Auf die Frage, ob die an den Verhandlungen beteiligten Vorstände sich sorgfaltsgemäß verhalten haben, könne es nicht entscheidend ankommen. Deshalb sei zu berücksichtigen, dass C im Jahr 1998 unmittelbar vor dem wirtschaftlichen Zusammenbruch gestanden habe. Ob dies für die Verhandlungspartner erkennbar gewesen sei, sei nicht relevant.
53 
Unabhängig davon habe der gerichtliche Gutachter ohnehin allein darauf abgestellt, ob die Entscheidungen der Unternehmensvorstände zur Bewertung der Unternehmen vertretbar seien. Lediglich soweit er dies verneint habe, habe er Korrekturen vorgenommen. Eine Vorgehensweise, die sich allein zugunsten der Antragsgegnerin auswirke, weshalb diese keinen Grund habe, die Ausführungen des gerichtlichen Gutachters zu beanstanden. Das gelte auch für die Tatsache, dass die Unterschiede in den Planungsstilen der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen nicht angepasst worden seien. Dadurch sei der Wert von DB zu niedrig und derjenige von C zu hoch angesetzt worden.
54 
Schlussendlich habe das Landgericht zu Recht angenommen, dass die Entscheidungen auf der Hauptversammlung zu dem Zusammenschlussvorhaben und für die Annahme des freiwilligen Umtauschangebots auf der Grundlage einer unzureichenden Informationsbasis getroffen worden seien und diesen daher keine Aussagekraft zuerkannt werden könne.
B.
55 
Die sofortigen Beschwerden sind zulässig. Sie wurden form- und fristgerecht eingelegt; insbesondere wurde die zweiwöchige Frist des § 22 Abs. 1 S. 1 FGG i.V.m. § 17 Abs. 1 S. 1 SpruchG - jeweils in der bis zum 31.08.2009 gültigen und somit hier maßgeblichen Fassung (Art. 111 S. 1 FGG-ReformG) - von allen Beteiligten gewahrt. Dies gilt auch für den Antragsteller Ziff. 2, dessen sofortige Beschwerde am 18.09.2006 und damit innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses an seinen Prozessvertreter (07.09.2006) eingereicht wurde.
56 
Die Anschlussbeschwerden der Antragsteller zu Ziff. 4, 5, 7, 9 und 11 sind ebenfalls zulässig. Das Spruchverfahren ist ein so genanntes echtes Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, weshalb eine Anschlussbeschwerde entsprechend § 567 Abs. 3 ZPO auch nach Ablauf der Beschwerdefrist eingelegt werden kann (vgl. OLG Stuttgart NZG 2007, 237 f.; BayObLG AG 1996, 127; OLG Hamburg NZG 2002, 189; OLG Düsseldorf BeckRS 2006, 07149; Wilske in KK-SpruchG, 2005, § 12 Rn. 25 m.w.N.; vgl. auch BGHZ 71, 314; 95, 118).
C.
57 
Mit ihren Beschwerden können die Antragsteller - im Ergebnis - keine Änderung der angefochtenen Entscheidung zu ihren Gunsten erreichen; begründet ist dagegen die Beschwerde der Antragsgegnerin. Das Landgericht hat zu Unrecht eine Zuzahlung von 22,15 EUR festgesetzt. Das im Verschmelzungsvertrag vereinbarte Umtauschverhältnis ist angemessen. Eine Korrektur unter dem Aspekt von Börsenkursen ist nicht veranlasst.
D.
58 
Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller Ziff. 2, 10 und 12 haben allerdings teilweise Erfolg; ihre Anträge sind als zulässig anzusehen.
59 
Antragsbefugnis setzt voraus, dass Aktionärseigenschaft bereits im Zeitpunkt des Verschmelzungsbeschlusses gegeben war (Marsch-Barner in Kallmeyer, UmwG, 3. Aufl., § 15 Rn. 3 f.; Bork in Lutter, UmwG, 4. Aufl., § 15 Rn. 2). Außerdem darf der Antragsteller seine Aktien bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verschmelzung nicht freiwillig veräußert oder in solche der übernehmenden Gesellschaft getauscht haben (Bork in Lutter, a.a.O., § 15 Rn. 2). Die Antragsteller haben diese Voraussetzungen nachzuweisen.
60 
Danach ist hier die Antragsbefugnis der genannten Beschwerdeführer zu bejahen.
61 
Das Landgericht hat mit Verfügung vom 02.03.2000 die Parteien unter Fristsetzung aufgefordert, Nachweise über den Aktienbesitz vorzulegen (Bl. 267 d.A.). Der Antragsteller Ziff. 2 wurde außerdem (Bl. 269 d.A.) darauf hingewiesen, dass die im Schriftsatz vom 08.02.1999 erwähnte Anlage nicht beigefügt worden sei. Dieser Hinweise wurde mit gerichtlicher Verfügung vom 01.06.2006 nochmals erteilt (Bl. 771 d.A.). Ungeachtet dessen haben die Antragsteller Ziff. 2, 10 und 12 im Verfahren vor dem Landgericht keinen Nachweis ihrer Aktionärsstellung erbracht. Das Landgericht hatte deshalb davon auszugehen, dass die Antragsbefugnis fehlt. Das gilt auch für den Antragsteller Ziff. 12, der zwar in seinem Antrag vom 05.05.1999 für den Fall des Bestreitens Beweis angekündigt hatte (Bl. 64 d.A.), auf die gerichtlichen Hinweise jedoch nicht reagierte.
62 
Die Antragsteller Ziff. 2, 10 und 12 haben die in erster Instanz vom Gericht ohne Erfolg angeforderten Nachweise allerdings im Beschwerdeverfahren in zulässiger Weise nachgereicht (ASt. Ziff. 2: Bl. 1068/1072 d.A.; ASt. Ziff. 10: Bl. 857 = 1157 d.A.; ASt. Ziff. 12: Bl. 917, 919 d.A.). Dieses neue Vorbringen ist für die Beschwerdeentscheidung zu berücksichtigen, weil seine Zulassung die Erledigung des Verfahrens nicht verzögert (vgl. OLG Hamburg AG 2005, 853; OLG München OLGR 2008, 450 [juris Rn. 12]).
E.
63 
In der Sache hat das Landgericht zu Unrecht eine Zuzahlung zugesprochen. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg; demgegenüber sind die sofortigen Beschwerden der Antragsteller sowie deren Anschlussbeschwerden, die auf eine weitere Erhöhung der Zuzahlung gerichtet sind, unbegründet.
I.
64 
Eine bare Zuzahlung ist nach § 15 UmwG im Spruchverfahren festzusetzen, wenn das im Verschmelzungsvertrag nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UmwG zu vereinbarende Umtauschverhältnis der Anteile zu niedrig bemessen ist, es unter Berücksichtigung der Interessen aller Anteilseigner sowohl des übertragenden als auch des aufnehmenden Rechtsträgers nicht so festgelegt ist, dass sich über die Beteiligungsquote aller Anteilseigner am vereinigten Unternehmen die bisherige Investition nach der Verschmelzung im Wesentlichen fortsetzt (vgl. dazu OLG Stuttgart AG 2006, 421; Bork in Lutter, a.a.O., § 15 Rn. 3).
65 
1. Das Umtauschverhältnis der Anteile, das der Verschmelzungsvertrag nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UmwG regeln muss und dessen Angemessenheit zunächst vom Verschmelzungsprüfer (§ 12 Abs. 2 UmwG) und gegebenenfalls auch im Spruchverfahren (§ 15 Abs. 1 S. 2 UmwG) zu überprüfen ist, ist die Relation der auf das einzelne Mitgliedschaftsrecht entfallenden anteiligen Unternehmenswerte. Die Funktion des Umtauschverhältnisses ist es, für alle Mitgliedschaften die Beteiligungsquote (§§ 1 Abs. 2, 8 AktG) an dem aus der Verschmelzung hervorgegangenen Rechtsträger festzustellen. Bei der Verschmelzung durch Aufnahme wird dabei nur für die Mitgliedschaften des übertragenden Rechtsträgers ein Umtauschverhältnis festgesetzt. Weil davon die Relation aller Anteile zum gesamten Grundkapital der verschmolzenen Gesellschaft und damit die Beteiligungsquote sämtlicher Mitgliedschaften abhängt, sind die Anteilseigner des übernehmenden Rechtsträgers bzw. ihre Mitgliedschaften in gleicher Weise von der Festsetzung des Umtauschverhältnisses betroffen (ausführlich dazu OLG Stuttgart AG 2006, 421; Martens AG 2000, 301, 307 m.w.N.).
66 
Mit der aus §§ 12, 15 UmwG folgenden Anforderung, dass dieses Umtauschverhältnis angemessen sein muss, wird sichergestellt, dass sich der Gehalt aller bisherigen Mitgliedschaften in den Mitgliedschaften an der verschmolzenen Gesellschaft im Wesentlichen und unter Berücksichtigung der Belange aller Anteilseigner fortsetzt. Das betrifft nicht nur die Beteiligung am vereinigten und gegebenenfalls durch Synergien vermehrten Gesellschaftsvermögen nach Maßgabe der sich aus dem Umtauschverhältnis ergebenden Beteiligungsquote, sondern auch weitere von ihr abhängige Mitgliedschaftsrechte (Stimmrecht, Minderheitenrechte u.a.).
67 
Bewertungsgegenstand ist bei der Verschmelzung im Grundsatz nicht der verkehrsfähige Anteil, sondern das jeweilige Unternehmen (OLG Stuttgart AG 2006, 421; OLG München AG 2007, 701, 702; Welf Müller in Festschrift Röhricht, 2005, S. 1029 f.; Hügel, Verschmelzung und Einbringung, 1993, S. 196; vgl. auch Hüffer/Schmidt-Aßmann/Weber, Anteilseigentum, Unternehmenswert und Börsenkurs, 2005, S. 23 ff.).
68 
2. Das Umtauschverhältnis ist dann angemessen, wenn der Wert der Anteile am untergegangenen, übertragenden Rechtsträger dem Wert der neuen Anteile am übernehmenden Rechtsträger im Wesentlichen entspricht, also den Belangen sämtlicher Anteilsinhaber gerecht wird (vgl. nur OLG Stuttgart AG 2006, 421, 422; WM 2010, 173; BayObLGZ 2002, 400, 403; OLG Frankfurt a.M. ZIP 2010, 729, 730; Beschluss vom 03.09.2010 - 5 W 57/09; Bork in Lutter, a.a.O., § 15 Rn. 3; Lutter/Drygala in Lutter, a.a.O., § 5 Rn. 18 ff.; Gehling in Semler/Stengel, UmwG, 2. Aufl., § 15 Rn. 18 ff.; Bungert BB 2000, 1845, 1846; Maier-Reimer ZHR 164 (2000), 563, 564; vgl. auch Lutter in Festschrift Mestmäcker, 1996, S. 949; Nonnenmacher AG 1982, 153, 157).
69 
Das ist zu bejahen, wenn alle Anteilseigner der aus der Verschmelzung hervorgegangenen Gesellschaft im Wesentlichen im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligung am tatsächlichen Unternehmenswert teilhaben, also jeder Gesellschafter an der Summe der Einbringungswerte seinen bisherigen relativen Anteil behält (Mayer in Widmann/Mayer, UmwG, Stand Juni 2007, § 5 Rn. 114; vgl. auch Lutter/Drygala in Lutter, a.a.O., § 5 Rn. 20 ff.).
70 
Als Wert der Anteile ist bei der Verschmelzung nicht der Verkehrswert des Anteils als eigenständiges Wirtschaftsgut, sondern der auf das Mitgliedschaftsrecht nach der jeweiligen Beteiligungsquote entfallende Anteil am Wert des Unternehmens als Ganzes zu verstehen (vgl. etwa OLG Stuttgart AG 2006, 421, 422; 2007, 705; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 03.09.2010 - 5 W 57/09 [juris Rn. 27]). Die den Anteilseignern des übertragenden Rechtsträgers zu gewährenden Anteile am übernehmenden Rechtsträger sind nach der Konzeption des Umwandlungsgesetzes keine Abfindung für einen entzogenen oder entwerteten Anteil, sondern die Gegenleistung dafür, dass der übertragende Rechtsträger sein Vermögen als Ganzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den übernehmenden Rechtsträger überträgt (§§ 2, 5 Abs. 1 Nr. 2 UmwG).
71 
Zur Beurteilung der Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung ist daher eine Ermittlung der Unternehmenswerte der aufnehmenden und der übertragenden Gesellschaft notwendig. Hierzu hat das Gericht den Wert der Unternehmen im Wege der Schätzung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO zu ermitteln (vgl. OLG München OLGR 2008, 446; BayObLG NZG 2006, 156; OLG Stuttgart ZIP 2004, 712, 714; NZG 2007, 112; Hüffer, AktG, 9. Aufl., § 305 Rn. 17a; Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 6. Aufl., § 305 Rn 41) und anschließend unter Berücksichtigung der jeweils ausgegebenen Anteile ins Verhältnis zu setzen (vgl. zur Berechnung Adolff, Unternehmensbewertung im Recht der börsennotierten Aktiengesellschaft, 2007, S. 416 ff.). Weicht das festgesetzte Umtauschverhältnis von der rechtlich zulässigen Relation ab, ist eine entsprechende Korrektur durch eine bare Zuzahlung herbeizuführen (dazu etwa Gehling in Semler/Stengel, a.a.O., § 15 Rn. 18 f.).
72 
Ziel ist nicht die Bestimmung eines exakt richtigen Umtauschverhältnisses, das es als solches nicht gibt. Maßgeblich ist vielmehr, dass die erhaltenen Anteile im Wesentlichen den Wert der hingegeben Anteile erreichen (OLG München AG 2007, 701, 702; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 03.09.2010 - 5 W 57/09 [juris Rn. 26]; Lutter/Drygala in Lutter, a.a.O., § 5 Rn. 20 a.E.).
II.
73 
Die Festsetzung einer angemessenen Zuzahlung im Spruchverfahren setzt somit die Feststellung voraus, dass das im Verschmelzungsvertrag vereinbarte Umtauschverhältnis im dargestellten Sinne unangemessen ist.
74 
Eine derartige Unangemessenheit kann hier nicht bejaht werden.
75 
1. Prüfungsgegenstand ist das Umtauschverhältnis bei einer Verschmelzung, das voneinander unabhängige Unternehmen frei und unbeeinflusst ausgehandelt haben.
76 
Bei dieser Konstellation führt das vom UmwG vorgesehene Verfahren einer Vertragsverhandlung durch die jeweiligen Vertretungsorgane (a), deren Ergebnis nicht nur einer zusätzlichen Prüfung durch den gerichtlich bestellten Verschmelzungsprüfer unterliegt (b), sondern auch von den jeweiligen Anteilseigner der zu verschmelzenden Gesellschaftern mit qualifizierter Mehrheit gebilligt werden muss (c), zu einer erhöhten Gewähr für ein „richtiges“ und damit angemessenes Ergebnis, das einer nur eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung im Spruchverfahren zu unterziehen ist (d). Weder das Gesetz (e) noch die Verfassung (f) fordern eine andere Handhabung.
77 
a) Das Umtauschverhältnis ist im Verschmelzungsvertrag festzusetzen, §§ 4, 5 Abs. 1 Nr. 3 UmwG. Es ist Gegenstand und vor allem Ergebnis der Verhandlungen über die Verschmelzung, die die jeweiligen Vorstände im Rahmen ihrer Geschäftsführungs- und Vertretungskompetenz führen (dazu Kiem ZGR 2007, 542, 545). Dem Gesetz liegt - wie der Senat bereits ausführlich dargelegt hat (AG 2006, 421, 423 f.) - für die Verschmelzung ein Vertrags- oder Verhandlungsmodell zugrunde (vgl. schon Wiedemann ZGR 1978, 477, 490 zum früheren Verschmelzungsrecht; ferner Hügel, a.a.O., S. 160 ff.; Gude, Strukturänderungen und Unternehmensbewertung zum Börsenkurs, 2004, S. 349 ff.; Paschos ZIP 2003, 1017, 1023; Wilsing/Kruse DStR 2001, 991, 992, 993 f.; Mertens AG 1990, 20, 25 f.; Günther AG 1968, 98, 101; Baums in Gedächtnisschrift Schindhelm, 2009, S. 63, 95; vgl. auch J. Vetter ZHR 168 (2004), 8, 26 f.; aus betriebswirtschaftlicher Sicht z.B. Böcking in Festschrift Moxter, 1994, S. 1407, 1427 f.; Nonnenmacher AG 1982, 153). Das Wertverhältnis ist Markt- und Verhandlungsfrage; Geltungsgrund der Angemessenheitsgewähr ist das Vertrauen darauf, dass die Unternehmensorgane aus Sicht ihres Unternehmens den Wert bestmöglich ausgehandelt haben (Reuter AG 2007, 890; Martens in Festschrift Röhricht, a.a.O., S. 987, 990 f.).
78 
Die verhandlungsführenden Vorstände haben pflichtgemäß auf ein Umtauschverhältnis hinzuwirken, das vor allem die Interessen der Anteilseigner des eigenen Unternehmens wahrt und auch zum verständigen Ausgleich mit denjenigen der Gegenseite bringt. Jedes der an der Verhandlung beteiligten Organmitglieder muss versuchen, die Interessen des von ihm vertretenen Unternehmens und seiner Anteilseigner bestmöglich durchzusetzen (Piltz ZGR 2001, 185, 207; Mertens AG 1990, 20, 25 f.; Decher in Festschrift Wiedemann, 2002, S. 789, 803, 804; Paschos ZIP 2003, 1018, 1023; Wiedemann ZGR 1978, 477, 490; Günther AG 1968, 98, 99 ff.), andernfalls liegt ein Pflichtverstoß vor (vgl. dazu Wiedemann a.a.O.; Mertens AG 1990, 20, 25 f.; Decher in Festschrift Wiedemann, a.a.O., S. 803, 804; Veil in Festschrift Raiser, 2005, S. 453, 457; Hoffmann-Becking in Festschrift Fleck, 1988, S. 105, 115; Kiem ZGR 2007, 542, 545; Hüffer ZHG 172 (2008), 572, 579), der eine Haftung nach § 25 UmwG auslösen kann (dazu Schnorbus ZHR 167 (2003), 682; vgl. auch Baums in Gedächtnisschrift Schindhelm, a.a.O., S. 88; Grunewald in Lutter, a.a.O., § 25 Rn. 13 ff.).
79 
Auch weil die Folgen, die mit der Vereinbarung eines unangemessenen Umtauschverhältnisses verbunden sind, auf die verantwortlichen Organmitglieder zurückfallen, müssen diese darauf bedacht sein, ein Umtauschverhältnis zu vereinbaren, das für beide Seiten Bestand hat (vgl. auch Mertens AG 1990, 20, 26) und die Billigung der Anteilseigner in der Hauptversammlung mit der erforderlichen Mehrheit finden kann. Sie dürfen es nicht sehenden Auges auf ein Spruchverfahren ankommen lassen, das schon wegen seiner Dauer und Ungewissheit sowie erst recht im Fall einer festgesetzten Zuzahlung zu einer Belastung für das Unternehmen werden kann (zu den Risiken ausführlich Philipp AG 1998, 264 ff.; vgl. auch J. Vetter ZHR 168 (2004), 8, 26; Seetzen WM 1999, 565, 566).
80 
Die Interessen sämtlicher Aktionäre sind dabei im Regelfall bereits dann ausreichend gewahrt, wenn bei einem Zusammenschluss unabhängige Unternehmensvorstände miteinander verhandeln. Bei pflichtgemäßem Handeln der Verhandlungsführenden wird die Entscheidung für den Zusammenschluss und den ausgehandelten Verschmelzungsvertrag nicht nur von verschiedenen unternehmerischen Erwägungen getragen, sondern vor allem auch von dem Ziel der Festlegung auf ein angemessenes Umtauschverhältnis, das die Vermögens- und Mitgliedschaftsinteressen der Anteilseigner des vertretenen Unternehmens hinreichend berücksichtigt (vgl. schon Immenga BB 1970, 629).
81 
Die Vermögensinteressen sämtlicher Aktionäre - einerseits des übernehmenden und andererseits des übertragenden Rechtsträgers - werden einheitlich geschützt, da es bei der Verschmelzung bislang voneinander unabhängiger Gesellschaften keine „außenstehenden Aktionäre“ gibt (OLG Stuttgart AG 2006, 421, 422; vgl. auch Adolff, a.a.O., S. 442 ff.). Die Verwendung dieses Begriffs erweckt den Eindruck einer Frontenstellung innerhalb der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen, die in dieser Konstellation tatsächlich nicht existiert. Die Belange von Klein- und Großaktionären des übertragenden Rechtsträgers sind gleichgerichtet. Im Falle eines unangemessenen Umtauschverhältnisses sind sie gleichermaßen von dem daraus folgenden Wertverlust betroffen. Beim Zusammenschluss unverbundener Unternehmen mögen die Aktionäre einer der beteiligten Gesellschaften unter sich uneins sein in der Frage nach dem Ob der Verschmelzung. Wenn es um die Bewertung ihrer Anteile, um das richtige Umtauschverhältnis geht, tritt ein Interessenkonflikt zwischen den Mehrheits- und Minderheitsaktionären dagegen nicht auf, vielmehr haben beide Aktionärskreise untereinander gleichlaufende Interessen (OLG Stuttgart AG 2006, 421, 422; BayObLG BB 2003, 275, 277 ff.; Stilz in Festschrift Mailänder, 2006, S. 423, 425; Gude, a.a.O., S. 43 f., 175 ff.; Paschos ZIP 2003, 1017, 1023; Bungert/Eckert BB 2000, 1845, 1846; Hüttemann ZGR 2001, 454, 465; Wilsing/Kruse DStR 2001, 991, 995).
82 
Ihre Interessen sind einheitlich darauf gerichtet, ein möglichst günstiges Umtauschverhältnis zu erzielen, d.h. mit einer Quote am verbundenen Rechtsträger beteiligt zu sein, die relativ zur Beteiligung der Anteilseigner des übernehmenden Rechtsträgers möglichst hoch liegt und deren absoluter Wert einer Beteiligung am verbundenen Vermögen mit dem bisherigen Wert der Beteiligung am Vermögen des übertragenden Rechtsträger wenigstens entspricht (BVerfG AG 2001, 42 ff. - Moto Meter; BayObLG ZIP 2003, 253, 256; Decher in Festschrift Wiedemann, a.a.O., S. 799 ff.; Baums in Gedächtnisschrift Schindhelm, a.a.O., S. 83, 85 ff.; Mayer in Widmann/Mayer, a.a.O., § 5 Rn. 100; Lutter/Drygala in Lutter, a.a.O., § 5 Rn. 27; Bungert/Eckert BB 2000, 1845, 1846; Bungert BB 2003, 699, 703; Hüttemann ZGR 2001, 454, 465; Paschos ZIP 2003, 1017, 1023; Lamla, Grundsätze ordnungsgemäßer Umwandlungsprüfung, 1997, S. 25; Kirchner/Sailer NZG 2002, 305, 311).
83 
Dasselbe gilt umgekehrt für die gesamten Anteilseigner des übernehmenden Rechtsträgers, die an einer möglichst hohen eigenen Beteiligungsquote am vereinigten Unternehmen interessiert sind.
84 
b) Das so gewonnene und im Bericht dokumentierte Verhandlungsergebnis unterliegt zudem der Kontrolle durch den gerichtlich bestellten Verschmelzungsprüfer (§§ 9 ff. UmwG). Auch dies dient dem Präventivschutz der Anteilsinhaber, und zwar der Anteilsinhaber des übertragenden wie des aufnehmenden Rechtsträgers. Der Verschmelzungsbericht und seine Prüfung sind einander ergänzende Maßnahmen zum Schutz der Anteilseigner (vgl. nur Müller in Kallmeyer, a.a.O., § 9 Rn. 2), weil sich die Prüfung auf die Plausibilität der Annahmen und Festsetzungen im Verschmelzungsbericht, dabei insbesondere auch auf die Frage des Umtauschverhältnisses, erstreckt (OLG Stuttgart AG 2006, 421, 424; OLG Düsseldorf NZG 2004, 429, 430; BGH ZIP 1989, 980, 982; vgl. auch Martens in Festschrift Röhricht, a.a.O., S. 1002).
85 
c) Schließlich wird der so zustande gekommene und geprüfte Verschmelzungsvertrag erst wirksam, wenn er von den Anteilseignern gebilligt, ihm also im Falle der Aktiengesellschaft von den Hauptversammlungen mit einer qualifizierten Kapitalmehrheit (75 %) des vertretenen Grundkapitals zugestimmt wird (§§ 13 Abs. 1, 65 Abs. 1 S. 1 UmwG). Diese Mehrheit wird nur erreicht, wenn wenigstens Großaktionäre, die über die Verfolgung eigener Interessen auf Grund der bei der Verschmelzung unabhängiger Partner bestehenden homogenen Interessenstruktur grundsätzlich auch die Belange der übrigen Aktionäre wahren, in ausreichendem Umfang zustimmen.
86 
Ein zusätzliches Indiz für eine angemessene Verschmelzungsrelation ist es, wenn eine Mehrheit zustimmt, die deutlich über dem gesetzlichen Mehrheitserfordernis liegt (vgl. Hüffer/Schmidt-Aßmann/Weber, a.a.O., S. 141; vgl. auch Stumpf NJW 2003, 9, 12, Fn. 42; zur Legitimation durch die Hauptversammlung Martens in Festschrift Röhricht, a.a.O., S. 996; ders. ZHR 147 (1983), 377).
87 
Zwar muss ein Aktionär mit seiner Stimmabgabe für einen Verschmelzungsvertrag und mit einem fehlenden Widerspruch nicht zwingend das dort festgesetzte Umtauschverhältnis billigen. Gleichwohl kann generell davon ausgegangen werden, dass jedenfalls für Großaktionäre das gesamte Vorhaben aus denselben Gründen wie für die verhandelnden Organmitglieder nur dann zustimmungsfähig ist, wenn das festgesetzte Umtauschverhältnis Bestand hat und nicht spätere Zuzahlungen den Erfolg der Fusion gefährden (s.o.).
88 
Unabhängig davon bildet der Gesichtspunkt einer Zustimmung durch eine große Mehrheit der Aktionäre jedenfalls dann eine Gewähr für ein angemessenes Ergebnis, wenn - wie hier - dem eigentlichen Verschmelzungsvorgang ein freiwilliges Umtauschangebot vorgeschaltet wurde.
89 
Die Annahme dieses Angebots muss - anders als die in der Hauptversammlung artikulierte Zustimmung zu einem Verschmelzungsvertrag - zwingend auch den Aspekt der Umtauschrelation einbeziehen, da sich etwaige Fehlbewertungen nicht mehr über eine bare Zuzahlung korrigieren lassen. Die Durchführung eines Spruchverfahrens ist insoweit nicht eröffnet. Die Aktionäre, die ein Umtauschangebot angenommen haben, profitieren nicht von einer baren Zuzahlung, die auf der Grundlage des sich anschließenden Verschmelzungsvorgangs möglicherweise festgesetzt wird (vgl. dazu etwa Reichert in Festschrift Hüffer, 2010, S. 805, 812 f., 822; Decher in Festschrift Lutter, 2000, S. 1209, 1218; ausführlich Stöcker, Rechtsfragen grenzüberschreitender Unternehmenszusammenschlüsse, 2002, S. 144 ff., 159 f.). Sie müssen vielmehr sogar in Rechnung stellen, dass ihr Gesellschaftsanteil durch die spätere Festsetzung einer Zuzahlung zusätzlich belastet werden kann. Für diese Aktionäre wäre eine Zuzahlung nicht nur Ausdruck eines unangemessenen Umtauschverhältnisses und einer damit manifest gewordenen Wertbeeinträchtigung, sondern würde die Beteiligung an dem aufnehmenden Rechtsträger durch die Belastung mit der Pflicht zur Begleichung der zugesprochenen Zuzahlungsforderung weiter entwerten.
90 
d) Auf dieser Grundlage ist es bei der Verschmelzung wirtschaftlich und rechtlich unverbundener Unternehmen ausreichend, die gerichtliche Überprüfung des Umtauschverhältnisses im Spruchverfahren auf eine Kontrolle der tatsächlich geführten Verhandlung unter den Verschmelzungspartnern zu beschränken; das Gericht muss keine eigenständige, umfassende Bewertung vornehmen (OLG Stuttgart AG 2006, 421, 424 f.). Eine ausgehandelte Verschmelzungswertrelation ist grundsätzlich bereits dann als angemessen anzusehen, wenn auf beiden Seiten unabhängige Gesellschaften beteiligt sind und eine ordnungsgemäße Verhandlung stattgefunden hat (BayObLG NZG 2003, 483 ff.; OLG Frankfurt a.M. ZIP 2010, 729, 730; Hüffer, AktG, a.a.O., § 305 Rn. 17a; Simon in KK-UmwG, 2009, § 5 Rn. 35 ff.; Brandi/Wihelm NZG 2009, 1408, 1412; Baums in Gedächtnisschrift Schindhelm, a.a.O., S. 85 ff.; Martens in Festschrift Röhricht, a.a.O., S. 1001 ff.; Reuter AG 2007, 881, 889 ff.; Wilsing/Kruse DStR 2001, 991, 995; Habersack AG 2009, 1, 13; Mülbert in Festschrift Hopt, 2010, S. 1039, 1068 f.). Die Verhandlungssituation ist geprägt durch die Interessenhomogenität auf Seiten der gesamten Anteilseigner eines jeden der beteiligten Rechtsträger und durch den Interessengegensatz zwischen diesen Rechtsträgern bzw. ihren Anteilseignern.
91 
Dies führt zu einem am Markt entstandenen, realen Verkehrswert beider Unternehmen und damit im Grundsatz zu einem angemessenen „Preis“ für den Zusammenschluss (vgl. Immenga BB 1970, 629; Piltz ZGR 2001, 185, 207; Gude a.a.O., S. 349 ff.; Martens in Festschrift Röhricht, a.a.O., S. 990, 1002 f.; Baums in Gedächtnisschrift Schindhelm, a.a.O., S. 88 f.; Mertens AG 1990, 20, 25 f.).
92 
Der in einer marktkonformen Verhandlung gefundene Preis ist in einer freiheitlichen Wettbewerbswirtschaft grundsätzlich als angemessen zu betrachten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Vereinbarung frei und ohne sachfremde Einflüsse zustande gekommen ist (vgl. auch Luttermann ZIP 1999, 45, 47; Westerfelhaus NZG 2001, 673, 676, 677; Gude, a.a.O., S. 352 f., 356). Ein punktueller Eingriff in das komplexe Verhandlungsergebnis durch Anordnung einer Zuzahlung für eine Seite würde das privatautonom austarierte Vertragsgefüge insgesamt in Frage stellen, ohne nachvollziehen zu können, ob auch ein so veränderter Vertrag dem Willen der Vertragspartner entsprochen hätte (vgl. Maier-Reimer ZHR 164 (2000) 563, 573; Seetzen WM 1999, 565, 566). Die mit einer Zuzahlung verbundenen Konsequenzen sind bei einem zwischen unabhängigen Unternehmen ausgehandelten Zusammenschluss für die davon betroffene Seite erheblich einschneidender als in einer Konzernsituation in der zwar formal auch sämtliche Anteilseigner des übertragenden Rechtsträgers zuzahlungsberechtigt sind, im wirtschaftlichen Ergebnis ein Ausgleich aber nur den Minderheitsaktionären zugutekommt (Philipp AG 1998, 264, 269 f.).
93 
Das Gericht darf daher nicht ohne Weiteres sein Angemessenheitsurteil an die Stelle der vertragsautonom ermittelten Bewertung der Unternehmen und der Umtauschrelation seitens der beteiligten Organe und Aktionäre setzen. Im Spruchverfahren ist nicht ohne Rücksicht auf die geprüften unternehmerischen Entscheidungen der verhandelnden Organmitglieder und das Abstimmungsverhalten der (qualifizierten) Aktionärsmehrheit eine eigene neue Bewertung vorzunehmen, die in Bezug auf das Umtauschverhältnis den Vertragsschluss ersetzt und die Art und Weise seines Zustandekommens als Kriterium für die Bewertung der Angemessenheit vernachlässigt. Es ist keine strikte Preis- oder Bewertungskontrolle durchzuführen (vgl. auch Martens in Festschrift Röhricht, a.a.O., S. 990 f., Gude, a.a.O., S. 349 ff.; ähnlich Decher Festschrift Wiedemann, a.a.O., S. 787); den Vorständen ist vielmehr ein Verhandlungs- und Beurteilungsspielraum zuzubilligen, in dessen Rahmen eine Verständigung über die Bewertungsverfahren und -ansätze maßgebend ist (Hügel, a.a.O., S. 157 ff.; Martens in Festschrift Röhricht, a.a.O., S. 1002; Gude, a.a.O., S. 45 ff.; Decher in Festschrift Wiedemann, a.a.O., S. 804 ff.). Gerade in Fällen mit internationalem Bezug ist den Vorständen darüber hinaus zu konzedieren, dass sie sich auf einen Bewertungsstandard einlassen können, der auch im Ausland akzeptiert wird (Kiem ZGR 2007, 566 f.). Andernfalls würden derartige Strukturmaßnahmen häufig auf unüberwindbare Schwierigkeiten stoßen (dazu Schiessl ZGR 2003, 814, 834; vgl. auch Reuter AG 2007, 892).
94 
Die Prüfung des Umtauschverhältnisses ist insoweit eingeschränkt, als sie Wertungen und Entscheidungen, auf denen die Festlegung der vereinbarten Umtauschrelation beruht, weitgehend zu akzeptieren hat. Die einzelnen Faktoren der Berechnung unterliegen nach ihrem Charakter und ihrer Bedeutung für die Wertfestsetzung einer unterschiedlichen Prüfung.
95 
Nach der - in den wesentlichen Aspekten mit den Parteien erörterten - Rechtsprechung des Senats (eingehend AG 2006, 421, 424 f. [juris Rn. 63 ff.]; vgl. auch OLG Frankfurt a.M. ZIP 2010, 729) ist folgende Differenzierung zu Art und Umfang der gerichtlichen Überprüfung vorzunehmen (dazu auch Stilz in Festschrift Mailänder, a.a.O., S. 434 ff.):
96 
aa) Die maßgeblichen rechtlichen Faktoren für die Bewertung, so beispielsweise die generelle Frage nach einer Berücksichtigungsfähigkeit von Synergieeffekten, die Relevanz des Börsenkurses aus einfach- und verfassungsrechtlicher Sicht oder die Frage nach dem geltenden Steuerrecht, muss das Gericht eigenständig bestimmen (vgl. auch BayObLG AG 2002, 390).
97 
bb) Die tatsächlichen Grundlagen der Unternehmensbewertung müssen richtig und nicht nur plausibel sein. Dies bezieht sich auf Daten der Vergangenheit und Gegenwart wie beispielsweise Umsätze oder Jahresergebnisse, Zinssätze und -strukturen oder Börsenkurse; diese dürfen einer unternehmerischen Entscheidung nicht abweichend von den tatsächlichen Werten und Daten zugrunde gelegt worden sein.
98 
cc) Demgegenüber sind die in die Zukunft gerichteten Planungen der Unternehmen und die darauf aufbauenden Prognosen über die künftige Entwicklung der Unternehmen und ihrer Erträge in erster Linie ein Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen.
99 
Die damit zusammenhängenden Planerwartungen müssen auf zutreffenden Informationen sowie daran orientierten, realistischen Annahmen aufbauen und dürfen nicht in sich widersprüchlich sein. Wenn die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen durfte, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere - ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts ersetzt werden.
100 
dd) Außerdem ist den Unternehmensführern dann, wenn die Prognosen die Anwendung betriebswirtschaftlicher Verfahren erfordern, zuzugestehen, dass sie, soweit in Bewertungstheorie und -praxis zum Zeitpunkt der Bewertung und Verhandlung unterschiedliche Verfahren oder Verfahrensvarianten vertreten werden, entscheiden können, welche für den konkreten Zweck geeignete Methode sie wählen wollen. Verschmelzungsprüfer und Gericht sind lediglich befugt, die grundsätzliche Geeignetheit und Vertretbarkeit der gewählten Methode zu prüfen. Das gilt auch für die Festlegung auf eine Methode der Unternehmensbewertung (Baums in Gedächtnisschrift Schindhelm, a.a.O., S. 96; Martens in Festschrift Röhricht, a.a.O., S. 1002; Reuter AG 2007, 881, 889).
101 
Grundlage der Rechtsprechung des Senats ist, dass Verschmelzungsverträge im Spruchverfahren dann nicht zu korrigieren sind, wenn der verhandlungsführende Vorstand des übertragenden Unternehmens die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers hat walten lassen (Stilz in Festschrift Mailänder, a.a.O., S. 433; vgl. auch Martens in Festschrift Röhricht, a.a.O., S. 990 f.; Gude, a.a.O., S. 349 ff.; Decher in Festschrift Wiedemann, a.a.O., S. 787 ff.; Reuter AG 2007, 881, 887, 889, 890; weitergehend Baums in Gedächtnisschrift Schindhelm, a.a.O., S. 92 f.).
102 
Damit finden die Grundsätze der business judgement rule, wie sie in § 93 Abs. 1 S. 2 AktG niedergelegt sind, Anwendung. Die Regelung bezieht sich nicht nur auf die Geschäftspolitik, sondern auch auf Strukturentscheidungen der Hauptversammlung (Kiem ZGR 2007, 549 f.; Martens in Festschrift Röhricht, a.a.O., S. 1003 f. unter Hinweis auf Paefgen AG 2004, 245 ff.; vgl. auch Wittgens/Redeke ZIP 2007, 2015 f.; OLG Frankfurt a.M. ZIP 2010, 731; Reuter AG 2007, 892). Sie stellt einen Überprüfungsmaßstab für die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit des Verwaltungshandelns dar und nicht nur einen Haftungsmaßstab für Verwaltungsmitglieder (dazu etwa Paefgen AG 2004, 250; Fleischer ZIP 2004, 685, 689 f.). Diesem Regelungszweck ist auch hier Rechnung zu tragen.
103 
Der Umstand, dass die Norm erst 2005 zum Bestandteil des geschriebenen Rechts wurde, steht einer Anwendung ihres Rechtsgedankens auf den zu entscheidenden Fall nicht entgegen, da dieser der Sache nach jedenfalls seit der ARAG/Garmenbeck-Entscheidung des BGH vom 21.04.1997 (BGHZ 135, 244; dazu Henze NJW 1998, 3309, 3310 f.; ders. BB 2001, 53, 57 f.) als Bestandteil des deutschen Aktienrechts anerkannt ist (dazu Fleischer in Festschrift Wiedemann, 2002, S. 827, 836 f.; ders. in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 93 Rn. 61; Ulmer ZHR 163 (1999), 290, 297 f.; Lutter ZIP 2007, 841 f.; Jungmann in Festschrift K. Schmidt, 2009, S. 831 f.; Horn in Festschrift Westermann, 2008, S. 1053 ff.; ders. ZIP 1997, 1129, 1133).
104 
Die Voraussetzungen für eine Anwendung dieser Norm sind in Fällen der Verhandlung über den Abschluss eines Verschmelzungsvertrags erfüllt. Die Bewertung der an einem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen stellt eine unternehmerische Entscheidungen dar (Paefgen AG 2004, 245, 251 f.; allg. dazu etwa Fleischer in Spindler/Stilz, a.a.O., § 93 Rn. 67 ff.). Sie wird auf der Grundlage von Prognosen im Rahmen eines Ermessenspielraums vorgenommen (Hüffer ZHR 172 (2008), 572, 574 f.).
105 
Die auf Grund des eingeschränkten Umfangs der gerichtlichen Prüfung dem Vorstandshandeln zuerkannte Relevanz ist im Organisationsgefüge der Aktiengesellschaft keine Besonderheit; vielmehr sind die Anteilseigner im Rahmen der §§ 76, 90 AktG bei praktisch jeder unternehmerischen Entscheidung von dem Verhandlungsgeschick des Vorstandes abhängig (Reuter AG 2007, 891).
106 
e) Der geschilderte eingeschränkte Prüfungsumfang ist gesetzeskonform (vgl. allg. auch Baums in Gedächtnisschrift Schindhelm, a.a.O., S. 102). Weder materiell- noch verfahrensrechtlich ist eine Neubewertung der an der Verschmelzung beteiligten Unternehmen erforderlich.
107 
Die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses als solche kann nicht Gegenstand einer Beweisaufnahme durch eine sachverständige Begutachtung sein. Das Gericht hat die dafür wesentlichen rechtlichen Faktoren zu bestimmen und auf ihrer Grundlage die maßgeblichen Unternehmenswerte festzustellen (OLG Stuttgart AG 2006, 421, 422; BayObLG AG 2001, 138, 139; 2002, 390; OLG Hamburg AG 2002, 406, 408; 2003, 583, 584; Hüffer ZHR 172 (2008), 572, 582). Es muss weder in jedem Fall eine völlige und eigenständige Neubewertung durchführen, noch muss es zwingend einen Sachverständigen hinzuziehen (BayObLGZ 2002, 400, 404); auch muss das Gericht die Beweisaufnahme nicht ohne Weiteres auf sämtliche tatsächlichen Detailfragen der Unternehmensbewertung erstrecken (OLG Stuttgart AG 2006, 421, 423; BayObLG AG 2006, 41).
108 
Das Gesetz gibt grundsätzlich keine bestimmte Methode zur Feststellung der Unternehmenswerte vor (vgl. etwa OLG Frankfurt NZG 2009, 74, 76; Mayer in Widmann/Mayer, a.a.O., § 5 Rn. 96; Kiem ZGR 2007, 550 f.; Martens in Festschrift Röhricht, a.a.O., S. 1003).
109 
Der Wortlaut der gesetzlichen Regelungen determiniert die Bewertungsmethode nicht. In § 12 Abs. 2 S. 1 UmwG bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass die Verpflichtung besteht, ein angemessenes Umtauschverhältnis zu vereinbaren (vgl. bereits Mertens AG 1990, 20, 25 f.). Aus § 12 Abs. 2 Nr. 2 UmwG folgt, dass die gewählte Methode angemessen sein muss (Baums in Gedächtnisschrift Schindhelm, a.a.O., S. 88 f., 91 f.). Weitere Festlegungen sind nicht enthalten (Martens in Festschrift Röhricht, a.a.O., S. 1002 f.).
110 
Aus dem Kontext, in dem die Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 3 UmwG steht, lassen sich ebenfalls keine weiteren Vorgaben zur Methode der Bewertung und gerichtlichen Kontrolldichte entnehmen (vgl. ausführlich Gude, a.a.O., S. 36 ff.).
111 
Allein der Umstand, dass das Gesetz in § 15 Abs. 1 UmwG den Aktionären der übertragenden Gesellschaft eine Nachprüfungsmöglichkeit des Umtauschverhältnisses im Spruchverfahren eröffnet, beinhaltet ebenfalls keine Entscheidung zugunsten einer bestimmten Art und Weise der Wertermittlung (Gude, a.a.O., S. 41 ff.).
112 
Auch der Entstehungsgeschichte lassen sich keine Festlegungen für die Bewertung der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen entnehmen. Dies gilt sowohl für die europarechtlichen Bestimmungen (dazu Riesenhuber NZG 2004, 15; Schwarz in Widmann/Mayer, a.a.O., Einf. UmwG Rn. 7 ff.; ausführlich Gude, a.a.O., S. 48 ff.; Martens in Festschrift Röhricht, a.a.O., S. 1003; Ganske DB 1981, 1551, 1553) wie auch für den Willen des nationalen Gesetzgebers, der zwar bei der „Bereinigung des Umwandlungsgesetzes“ durch das Gesetz vom 28.10.1994 (BGBl. I S. 3210) die Schutzbedürftigkeit der Minderheitsaktionäre besonders im Blick hatte und dem durch zahlreiche Regelungen Rechnung getragen hat (vgl. etwa Schwarz in Widmann/Mayer, a.a.O., Einf. UmwG Rn. 6), dabei aber nicht die Notwendigkeit sah, legislatorische Vorgaben zur Bestimmung der Angemessenheit des Umtauschverhältnisses zu machen (vgl. auch Martens in Festschrift Röhricht, a.a.O., S. 1002 f.; Gude, a.a.O., S. 35 f.).
113 
Demgegenüber gebieten Sinn und Zweck der Regelung, bei der Überprüfung des Umtauschverhältnisses dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Relation zwischen voneinander unabhängigen Unternehmen frei und unbeeinflusst ausgehandelt worden ist (vgl. auch Gude, a.a.O., S. 43 f., 45).
114 
Intensität und Ansatzpunkt der staatlichen Intervention im Wege der gerichtlichen Kontrolle, welche zum Schutz der Vermögensinteressen der beteiligten Aktionäre erforderlich sind, hängen wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab (dazu Gude, a.a.O., S. 347 ff.).
115 
Zurückhaltung in der Kontrolldichte ist insbesondere dann angezeigt, wenn die Findung der Verschmelzungsrelation auf der Grundlage privatautonomer Verhandlungen, die ihre Richtigkeitsgewähr weitgehend in sich tragen, erfolgt, und die Richtigkeitsgewähr der gerichtlichen Überprüfung der Angemessenheit dieses Verhandlungsergebnisses nicht übertrifft (Adolff ZHR 173 (2009), 67, 72 f.; vgl. auch Gude, a.a.O., S. 351 f., 431; Martens in Festschrift Röhricht, a.a.O., S. 1002 ff.; Stilz in Festschrift Mailänder, a.a.O., S. 432; kritisch bereits Hügel, a.a.O., S. 157 ff., 162 f.; 172 ff.).
116 
Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
117 
Einerseits ist als Ergebnis einer echten Verhandlung im Grundsatz ein marktkonformes und damit angemessenes Umtauschverhältnisse zu erwarten.
118 
Andererseits ist eine - an modellhafter, theoretischer Betrachtung orientierte - Unternehmensbewertung durch einen Sachverständigen grundsätzlich nicht geeignet, verlässlichere Ergebnisse als die von den beteiligten Unternehmen in einem Marktprozess gefundene Wertrelation abzuleiten (deutlich Westerfelhaus NZG 2001, 673; vgl. auch Luttermann ZIP 1999, 45, 51; ders. NZG 2007, 611, 617; Welf Müller in Festschrift Bezzenberger, 2000, S. 705, 714 ff.; Tonner in Festschrift K. Schmidt, a.a.O., S. 1581, 1589; Aha AG 1997, 26, 28; Drukarczyk AG 1973, 457; Busse von Colbe AG 1964, 263; ders. in Festschrift Lutter, a.a.O., S. 1053, 1055 ff.).
119 
Es ist nicht möglich, - stichtagsbezogen - einen exakten oder „wahren“ Wert des Unternehmens mathematisch festzustellen. Jede Bewertung kann nur eine mit Unsicherheiten behaftete Schätzung und keine punktgenaue Messung sein. Wie es für jedes einzelne Unternehmen deshalb eine Bandbreite von Werten gibt, kann auch die Relation der Werte von mehreren Unternehmen nicht mathematisch exakt auf einen allein richtigen Wert festgelegt werden.
120 
Mit dem ausgehandelten Verschmelzungsvertrag liegt ein Rechtsgeschäft vor, das die beteiligten Unternehmen in eine Wertrelation stellt. Damit hat der Markt den gesuchten Wert gefunden (vgl. auch Martens in Festschrift Röhricht, a.a.O., S. 1002 f., der davon spricht, dass gleichgewichtige Verhandlungen unabhängiger Parteien als eine geeignete Bewertungsmethode anzusehen ist).
121 
Eine auf theoretischer Grundlage durchgeführte ertragswertbezogene Unternehmensbewertung ist damit grundsätzlich nicht nur entbehrlich, sondern würde dem realen Verhandlungsergebnis auch deshalb widersprechen, weil sie lediglich finanzielle Parameter aufnimmt (dazu etwa Kruschwitz/Löffler/Essler, Unternehmensbewertung in der Praxis, 2009, S. 6), obwohl der rechtsgeschäftliche Austauschvorgang weitere detaillierte - und jedenfalls mittelbar wertrelevante - Regelungen umfasst und umfassen muss. Dem trägt eine allein auf finanzielle Einflussgrößen bezogenen Bewertung nicht ausreichend Rechnung (Stilz in Festschrift Mailänder, a.a.O., S. 427 f., 432; Welf Müller in Festschrift Bezzenberger, a.a.O., S. 713; Drukarczyk AG 1973, 357 ff.; Adolff, a.a.O., S. 450; Westerfelhaus NZG 2001, 673, 676, 677; nachdrücklich Aha AG 1997, 26, 28). Die Beurteilung der Frage, ob das Umtauschverhältnis zu niedrig bemessen ist oder die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger kein ausreichender Gegenwert für den Anteil oder die Mitgliedschaft am übertragenden Rechtsträger darstellt, beinhaltet in der Praxis zulässiger- und richtigerweise Bewertungskomponenten, die über diejenigen hinausgehen, welche in betriebswirtschaftlichen Wertgutachten zum Ausdruck kommen. Die üblicherweise in gerichtlichen Spruchverfahren eingeholten Ertragswertgutachten erfassen über ihre einseitige Orientierung an Unternehmenserträgen bzw. den an die Anteilseigner ausgeschütteten Beträgen die in der Praxis relevanten wertbildenden Faktoren, denen im Rahmen von marktbezogenen Verhandlungen zwischen unabhängigen Parteien Rechnung getragen wird (Westerfelhaus NZG 2001, 673, 677), nur unzureichend. Rechnerisch nicht greifbare oder quantifizierbare, gleichwohl wertrelevante Umstände werden bei marktbezogenen Verhandlungen nicht ausgeblendet, sondern richtigerweise einbezogen (vgl. auch Stilz in Festschrift Mailänder, a.a.O., S. 431 f.).
122 
Außerdem können die - ggfs. durch sachkundige Hilfe unterstützten - verhandlungsführenden Gesellschaftsorgane die zukünftige Entwicklung auf Grund ihrer Kenntnisse vom Unternehmen und Marktgeschehen zum maßgeblichen Stichtag am besten prognostizieren. Ihnen steht typischerweise eine verlässlichere Grundlage für die Bestimmung der Unternehmenswerte zur Verfügung (vgl. auch Wilsing/Kruse DStR 2001, 991, 994).
123 
Demgegenüber ist die Aussagefähigkeit von (gerichtlichen) Ertragswertgutachten deutlich zu relativieren (Hüffer ZHR 172 (2008), 572, 582; Westerfelhaus NZG 2001, 673). Wesentliche Unwägbarkeiten und damit verbundene erhebliche Fehlerquellen ergeben sich bereits aus der Schwierigkeit, den Zukunftserfolg zur Ermittlung des Ertragswerts zu bestimmen. Trotz aller Bemühungen um intelligente Bewertungsgrundsätze und -verfahren kann die zukünftige Ertragslage nicht verlässlich vorhergesagt werden (deutlich Barthel DStR 1995, 343, 348; vgl. auch Aha AG 1997, 26, 27; Westerfelhaus NZG 2001, 673, 677).
124 
Daneben ist die - nahezu beliebig zu erhöhende - Komplexität der Parameter eines Ertragswertgutachtens mit gravierenden Problemen für die Vorhersehbarkeit der Resultate, die deshalb mitunter auch als beliebig empfunden werden, verbunden. Der Aspekt der Detailkomplexität wiegt umso einschneidender, wenn berücksichtigt wird, dass bei den einzelnen Bewertungsparametern lediglich ausnahmsweise eindeutige Daten in Ansatz zu bringen sind, im Regelfall jedoch bestenfalls auf als vertretbar zu bezeichnende Bandbreiten zurückgegriffen werden kann. Die sich daraus ergebenden Bewertungsunterschiede sind immens und werden zum Anlass genommen, dem Ertragswertverfahren eine „Scheinrationalität“ zu attestieren (vgl. dazu etwa Luttermann EWiR 2007, 613 f.; ders. NZG 2007, 611 ff.; ähnlich Lutter/Bezzenberger AG 2000, 433, 436; Stilz ZGR 2001, 875, 883 ff.; Gude, a.a.O., S. 212 ff.; Komp, Zweifelsfragen des aktienrechtlichen Abfindungsanspruchs, 2002, S. 381; Emmerich in Emmerich/Habersack, a.a.O., § 305 Rn. 41 m.w.N.; Hüffer ZHR 172 (2008) 572, 582). Zahlreiche Themenkreise dieser Bewertungsmethode sind nach wie vor als nicht verlässlich gelöst einzustufen (vgl. dazu etwa LG Frankfurt NZG 2009, 553 m.w.N. [juris Rn. 19/28]).
125 
Nicht verwunderlich ist deshalb, dass gutachterlich ermittelte Ertragswerte in der Praxis ständig durch reale Kaufpreise „widerlegt“ werden (vgl. Barthel DStR 1995, 343).
126 
f) Die dargestellte Gesetzesinterpretation verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
127 
Die Frage, welche Vorgaben aus Art. 14 GG bei der Verschmelzung voneinander unabhängiger Gesellschaften abzuleiten sind, hat das BVerfG bisher nicht entschieden. Die Fachgerichte sind daher nicht gem. § 31 Abs. 1 BVerfGG an dessen Rechtsprechung gebunden (Baums in Gedächtnisschrift Schindhelm, a.a.O., S. 101 f.).
128 
Auch bestehen im Übrigen keine verfassungsrechtlichen Vorgaben, die es erforderlich machen würden, in ein vertragsautonom ordnungsgemäß gefundenes Verhandlungsergebnis auf der vagen Grundlage prognostizierter Ertragswerte und angenommener Abzinsungsfaktoren einzugreifen (vgl. schon Hügel, a.a.O., S. 172 f.).
129 
aa) Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG gewährleistet das in der Aktie verkörperte Anteilseigentum, das im Rahmen seiner gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltung durch Privatnützigkeit und Verfügungsbefugnis gekennzeichnet ist (vgl. BVerfGE 25, 371, 407; 50, 290, 339; 100, 289, 301). Der Schutz erstreckt sich auf die vom Aktieneigentum vermittelte mitgliedschaftliche Stellung in einer Aktiengesellschaft. Daraus erwachsen dem Aktionär im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Gesellschaftssatzung sowohl Leitungsbefugnisse als auch vermögensrechtliche Ansprüche (vgl. BVerfGE 14, 263, 276; 100, 289, 301 f.; BVerfG NZG 2007, 587).
130 
Das Anteilseigentum ist in seinem mitgliedschaftsrechtlichen und seinem vermögensrechtlichen Element allerdings gesellschaftsrechtlich vermitteltes Eigentum (BVerfGE 14, 263, 276; 25, 371; 50, 290, 342; Mülbert/Leuschner ZHR 170 (2006), 615, 623 f.; Tonner in Festschrift K. Schmidt, a.a.O., S. 1585; Mülbert in Festschrift Hopt, a.a.O., S. 1053; Hüffer/Schmidt-Aßmann/Weber, a.a.O., S. 48 ff.). Bei der kollektiven Nutzung des Eigentums (vgl. dazu Schön in Festschrift Ulmer, 2003, S. 1359, 1367 f., 1373 f.), wie sie innerhalb der Organisationsform einer Aktiengesellschaft in Rede steht, können Interessenkonflikte nicht nur zwischen den Trägern des Eigentumsgrundrechts und ihrer Umwelt, sondern auch zwischen den Grundrechtsträgern, die sich für die gemeinsame Nutzung ihrer Sach- und Vermögenswerte entschieden haben, entstehen und müssen zum Ausgleich gebracht werden (Rölike/Tonner in Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, 2009, S. 199, 201; Schmidt-Aßmann in Festschrift Badura, 2004, S. 1009, 1013; vgl. auch Thomas, Delisting und Aktienrecht, 2009, S. 202 ff.). Aufgabe des Gesetzgebers ist es, dem Rechnung zu tragen und rechtliche Rahmenbedingungen bereitzustellen, die angemessene und aus der Sicht der Beteiligten effiziente Strategien für die Lösung der jeweils neu entstehenden Konflikte vorsehen. Dieser ist aufgerufen, die Interessen der Beteiligten gerecht auszugleichen und sie in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (BVerfG NZG 2007, 587 m.w.N.). Er hat dabei zu allen Aktionären die gleiche Distanz zu wahren (BVerfG a.a.O.; zum Äquidistanzgebot auch Schmidt-Aßmann in Festschrift Badura, 2004, S. 1009, 1013 f.; Mülbert in Festschrift Hopt, a.a.O., S. 1044; vgl. auch BayObLG AG 2003, 569, 571 f.; Hüffer/Schmidt-Aßmann/Weber, a.a.O., S. 51 ff., 53 ff.). Diese Grundsätze sind auch bei der Gesetzesauslegung zu beachten.
131 
Auszugehen ist vom Prinzip, dass ein Aktionär die sachlichen Grenzen seines Eigentums gegenüber der Entscheidungsmacht der Mehrheit bereits beim Erwerb der Aktie in Kauf genommen hat. Bei der Überprüfung von Mehrheitsentscheidungen hat keine Abwägung zwischen Eigentum einerseits und Gemeinwohl- oder Drittinteressen anderseits stattzufinden, vielmehr ist dem grundsätzlichen Gleichrang beider Berechtigungen im Rahmen von Art. 14 Abs. 1 GG Rechnung zu tragen. Es stehen privatautonome Entscheidungen in Rede, die in der Regel ihre Rechtfertigung in sich tragen und immanente Ausprägung des kollektiven Eigentums sind (vgl. auch Paschos ZIP 2003, 1017, 1020 f.). Die für die Minderheit „nachteiligen“ Entscheidungen der Mehrheit spielen sich nicht in einem hoheitlichen Verhältnis ab und sind nicht mit den Mustern des öffentlichen Rechts zu lösen. Das Mehrheitsprinzip gehört zum Kern kollektiver Eigentumsnutzung; Mehrheitsentscheidungen tangieren im Regelfall nicht das verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsrecht der Minderheit (Wilsing/Kruse DStR 2001, 991, 995; Gude, a.a.O., S. 177 f.).
132 
Die der Mehrheit eingeräumte Machtposition erfordert lediglich in Ausnahmefällen von Verfassungswegen eine Korrektur zum Schutz der Minderheit (vgl. dazu schon BVerfGE 14, 263, 277, 278, 284 - Feldmühle; Gude, a.a.O., S. 178).
133 
Es ist nicht zu beanstanden, wenn sich das Gesetz und dessen Auslegung im Regelfall darauf beschränken, den Aktionären für ihre Willensbildung einen formal-organisatorischen Rahmen zur Verfügung zu stellen, der den Inhalt von Entscheidungen nicht präjudiziert und in dieser „Ambivalenz“ durch den einzelnen Aktionär je nach Beschlussergebnis als günstig oder nachteilig empfunden wird (BVerfGE 14, 263, 275 - Feldmühle; Schön in Festschrift Ulmer, a.a.O., S. 1383 f.; Mülbert/Leuschner ZHR 170 (2006), 615, 623 f.; vgl. auch Gude, a.a.O., S. 178 f.).
134 
bb) Bei den Regelungen im Umwandlungsgesetz über die Verschmelzung zweier Aktiengesellschaften handelt es sich um eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums. Das im Verschmelzungsvertrag bestimmte Umtauschverhältnis kann durch die gerichtliche Anordnung barer Zuzahlungen korrigiert werden. Das gewährleistet, dass die Aktionäre der übertragenden Gesellschaft eine angemessene Gegenleistung und damit Entschädigung im verfassungsrechtlichen Sinne für den Verlust ihrer Aktionärsstellung in der übertragenden Gesellschaft erhalten (dazu BVerfG NZG 2007, 629; vgl. auch BVerfGE 100, 289, 304 zum Spruchstellenverfahren gemäß §§ 306, 320b AktG; BVerfG ZIP 2003, S. 2114, 2115 zum Verschmelzungsverfahren gemäß §§ 339, 352c Abs. 1 S. 2 AktG a.F.).
135 
cc) Auch die lediglich eingeschränkte gerichtliche Überprüfung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
136 
Bei der Auslegung und Anwendung der verfassungsrechtlich zulässigen Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Aktienrecht muss dem durch die zivilrechtlichen Normen ausgestalteten und eingeschränkten Grundrecht Rechnung getragen werden, damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (BVerfGE 100, 289, 304; Rölike/Tonner, a.a.O., S. 211).
137 
Neben der mitgliedschaftlichen, auf Mitwirkung in den Angelegenheiten der Gesellschaft gerichteten Komponente wird, wie ausgeführt, über Art. 14 Abs. 1 GG der in der Aktie verkörperte Vermögenswert geschützt. Deshalb ist etwa bei einer Abfindung eine „volle“ Entschädigung zu leisten (dazu etwa BVerfGE 14, 23, 276 f. - Feldmühle; 100, 289, 301 ff. - DAT/Altana; BVerfG NZG 2000, 1117 - Moto Meter; ZIP 1999, 1804; Vetter ZIP 2000, 561; Stilz in Festschrift Mailänder, a.a.O., S. 423; Gude, a.a.O., S. 156 ff.; kritisch Maul in Festschrift Drukarczyk, 2003, S. 255, 260 f.).
138 
Das Interesse der Minderheit muss bei Strukturmaßnahmen zwar hinter den Belangen der Mehrheit zurücktreten. Das gilt jedoch nur, wenn dies nicht zu einer vermögensmäßigen Einbuße der Minderheitsaktionäre führt. Die Ermöglichung des Strukturwandels durch Mehrheitsentscheid enthält nicht die Berechtigung, damit auch per Saldo eine Vermögensverschiebung durchzuführen. Die finanziellen und vermögensrechtlichen Folgen der verfassungsrechtlich zulässigen Umstrukturierung müssen vollständig ausgeglichen werden.
139 
Neben einem effektiven Rechtsschutz durch Gewährleistung eines formal-organisatorischen Rahmens zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der getroffenen Mehrheitsentscheidungen ist verfassungsrechtlich ein Schutz der Minderheit gegen Maßnahmen der Mehrheit durch Gewährung eines wirtschaftlichen Ausgleichs veranlasst, wenn die Minderheit ihre Rechtsstellung im Interesse und auf Grund einer Entscheidung der Mehrheit verliert oder diese eingeschränkt wird (Rölike/Tonner, a.a.O., S. 209).
140 
Ein effektiver Rechtsschutz und ein wirtschaftlicher Ausgleich dienen als Korrektiv für die Unterlegenheitsposition der Minderheit, die sogar eine unfreiwillige Desinvestition zur Folge haben kann (vgl. BVerfG ZIP 1999, 1804, 1807; ZIP 2000, 1670, 1673). Von Verfassungswegen sind Schutzmechanismen vorzusehen, die sicherstellen, dass die Rechtsstellung des Minderheitsaktionärs nicht seitens der Mehrheit durch den Missbrauch wirtschaftlicher Macht unangemessen beeinträchtigt wird.
141 
Der Umstand, dass es sich bei der Verschmelzung nicht um den Fall eines unfreiwilligen Verlusts der Unternehmensbeteiligung handelt, die Minderheitsaktionäre vielmehr weiterhin an dem - lediglich in veränderter Struktur existierenden - Unternehmen beteiligt sind und deshalb folgerichtig im Spruchverfahren nicht über die Angemessenheit einer Abfindung zu befinden ist, sondern über die angemessene Umtauschrelation, ändert an dieser Einschätzung nichts, weil die Minderheitsaktionäre eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer grundrechtlich geschützten Geschäftsbeteiligung hinnehmen müssen und die eintretende Beeinträchtigung (näher dazu Baums in Gedächtnisschrift für Schindhelm, a.a.O., S. 65 f.) jedenfalls wirtschaftlich einem Verlust gleichkommen kann (vgl. BVerfGE 100, 289, 303 - DAT/Altana; NZG 2007, 629 ; Behnke NZG 1999, 934; Paschos ZIP 2003, 1017, 1020; Adolff, a.a.O., S. 449; Mülbert in Festschrift Hopt, a.a.O., S. 1060; Stilz in Festschrift Mailänder, a.a.O., S. 425; Piltz ZGR 2001, 205; Leinekugel, Die Ausstrahlungswirkungen des Umwandlungsgesetzes, 2000, S. 112 f., 124 f.; kritisch etwa Mayer in Widmann/Mayer, a.a.O., § 5 Rn. 100 a.E.).
142 
Damit ist bei der Nachprüfung des Umtauschverhältnisses gemäß § 15 Abs. 1 S. 2 UmwG zu berücksichtigen, dass der „vollständige“ Ausgleich für die Beeinträchtigung der vermögensrechtlichen Stellung der Aktionäre nicht verfehlt wird (BVerfG ZIP 2007, 1600; BVerfG ZIP 2003, 2114, 2115 zu § 352c Abs. 1 S. 2 AktG a.F.; BayObLG BB 2003, 275, 279; OLG Düsseldorf AG 2003, 329, 334; Riegger DB 1999, 1889, 1890).
143 
Dies zwingt jedoch zu keiner von den vorstehenden Ausführungen abweichenden Gesetzesinterpretation.
144 
In Fällen eines strukturellen Interessenkonflikts zwischen Aktionärsmehrheit und -minderheit besteht die Gefahr, dass die Mehrheitsmacht zu Lasten der Minderheit ausgenutzt wird, weshalb staatliche Schutzpflichten zugunsten der Minderheitsgesellschafter eingreifen (Schön in Festschrift Ulmer, a.a.O., S. 1384; Fleischer DNotZ 2000, 876, 878; Tonner in Festschrift K. Schmidt, a.a.O., S. 1586). Der Schutzbedürftigkeit der Minderheit ist bei der gerichtlichen Überprüfung Rechnung zu tragen.
145 
Existiert demgegenüber der geschilderte strukturelle Interessengegensatz nicht, liegt vielmehr Interessenhomogenität vor, sind besondere Schutzmechanismen auch unter Berücksichtigung der sich aus Art. 14 Abs. 1 GG ergebenden Wertung grundsätzlich nicht erforderlich; deshalb besteht regelmäßig keine Veranlassung, korrigierend in die regulären Marktmechanismen einzugreifen (BVerfG NZG 2000, 1117 - Moto Meter; OLG Frankfurt a.M. NZG 2009, 74, 78; Rölike/Tonner, a.a.O., S. 215; Baums in Gedächtnisschrift Schindhelm, a.a.O., S. 87 f.; vgl. auch Mülbert/Leuschner ZHR 170 (2006), 615, 629 ff.; Maul in Festschrift Drukarczyk, a.a.O., S. 265 f.).
146 
Die vermögensrechtliche Komponente des Eigentumsschutzes bedingt zwar die gerichtliche Überprüfung der Angemessenheit von Abfindung und/oder Ausgleich, schließt aber weder eine bestimmte Methode der Unternehmensbewertung ein noch sind der Eigentumsgarantie spezifische Anforderungen innerhalb einer bestimmten Methode, wie etwa dem Ertragswertverfahren, zu entnehmen (vgl. dazu etwa BVerfGE 100, 289, 307; BVerfG NZG 2007, 629; BVerfG ZIP 1999, 1804, 1807; ZIP 2000, 1670, 1672 f.; OLG Frankfurt a.M. NZG 2009, 74, 78; OLG Düsseldorf AG 2009, 873, 875; Rölike/Tonner, a.a.O., S. 223; Gude, a.a.O., S. 161 ff., 170; Wilsing/Kruse DStR 2001, 991, 994; Mülbert in Festschrift Hopt, a.a.O., S. 1075).
147 
Verfassungsrechtlich besteht kein Anlass, die auf der Grundlage regulärer Marktmechanismen gefundenen - somit als Verkehrswerte zu interpretierenden - Unternehmenswerte und die sich daraus ergebende Verschmelzungsrelation im Rahmen einer Unternehmensbewertung durch eine modellhafte, auf finanzielle Parameter beschränkte Betrachtung zu ändern (vgl. auch Wilsing/Kruse DStR 2001, 991, 994; Mülbert in Festschrift Hopt, a.a.O., S. 1076); die vereinbarte Umtauschrelation ist unter diesen Bedingungen als der von der Verfassung geforderte „vollständige“ Ausgleich zu interpretieren. Die gerichtliche Kontrolle kann sich auch unter verfassungsrechtlichen Aspekten darauf beschränken, zu überprüfen, ob die Belange der Minderheitsgesellschafter - über die geschilderte homogene Interessenstruktur - ausreichend geschützt sind und die Verschmelzungsrelation auf der Basis regulärer Marktmechanismen ausgehandelt worden ist. Art. 14 Abs. 1 GG sichert die Minderheit nicht vor jeglichen Entscheidungen der Mehrheit, sondern nur in Bezug auf solche Maßnahmen, die (potentiell) eine einseitige Belastung der Minderheit zugunsten der Mehrheit in sich tragen (Gude, a.a.O., S. 178).
148 
Auch der Umstand, dass damit dem Verhandlungsergebnis der Vorstände entscheidendes Gewicht zukommen kann (s.o.), verstößt nicht gegen die Eigentumsgarantie. Es entspricht den Grundsätzen der aktienrechtlichen Kompetenzordnung, dass der Vorstand als Leitungsorgan der Gesellschaft die Belange aller Aktionäre wahrt und deren - insbesondere bei anonymen Publikumsgesellschaften - lediglich im Ausnahmefall vollständig gleichlaufenden Interessen im Rahmen seiner Entscheidungskompetenz zum Ausgleich bringt. Grundsätzlich sind aus divergierenden Aktionärsinteressen folgende Konflikte auf Grund des kollektiven Charakters der Nutzung unternehmerischen Vermögens durch handlungsfähige Organe beizulegen. Die Organkompetenzen erweisen sich zwar als Schranke der Individualrechte einzelner Aktionäre, dienen aber den Interessen der Aktionäre in ihrer Gesamtheit. Ein Ausgleich für schlechte Entscheidungen in der Geschäftspolitik der Gesellschaft ist verfassungsrechtlich nicht veranlasst (vgl. BVerfGE 50, 290, 342 f.; Schön in Festschrift Ulmer, a.a.O., S. 1373 f.; Mülbert/Leuschner ZHR 170 (2006), 615, 623; Mülbert in Festschrift Hopt, a.a.O., S. 1076 f.).
149 
2. Die danach zu stellenden Bedingungen für eine Einschränkung der gerichtlichen Überprüfung im Spruchverfahren sind erfüllt. Die Umtauschrelation ist als angemessen zu bewerten, weil sie zwischen unabhängigen, gleichberechtigten Unternehmen in einem ordnungsgemäßen Verfahren vereinbart worden ist, die verhandlungsführenden Organe die erforderliche Sorgfalt beachtet haben und die Interessen zwischen Mehrheits- und Minderheitsaktionären der jeweiligen Unternehmen als gleichgerichtet einzustufen sind.
150 
a) Die verhandelnden Unternehmen waren unabhängig.
151 
Zwar standen sich auf der zweiten Durchführungsstufe des Gesamtvorhabens - dem eigentlichen Verschmelzungsvorgang - bei isolierter Betrachtung keine gleichberechtigten, unabhängigen Partner gegenüber, weil die DC auf Grund der freiwilligen Umtauschaktion bereits 98,25 % der Aktien an der DB hielt (vgl. auch Hüffer/Schmidt-Aßmann/Weber, a.a.O., S. 125).
152 
Das ist jedoch nicht erheblich. Entscheidend ist vielmehr, unter welchen Bedingungen die Verhandlungen, auf deren Grundlage die Umtauschrelation festgelegt worden sind, geführt wurden. Maßgebend ist, ob der Inhalt des Verschmelzungsvertrags auf Verhandlungen unabhängiger Partner basiert, also ohne beherrschenden Einfluss eines beteiligten Rechtsträgers auf den anderen zustande gekommen ist. Es besteht keine Veranlassung, auf den Zeitpunkt des formalen Verschmelzungsvorgangs abzustellen (vgl. auch Hüffer/Schmidt-Aßmann/Weber, a.a.O., S. 124 ff.; Piltz ZGR 2001, 206).
153 
Danach wurden hier die Vereinbarungen zwischen zwei unabhängig Vertragspartnern ausgehandelt.
154 
Der Verschmelzungsvertrag (vgl. Anl. Bf. 30) und das BCA (vgl. Anl. AG 1) wurden am 04.08.1998 notariell beurkundet; damit wurde auch die Umtauschrelation festgelegt. Zu diesem Zeitpunkt bestand noch keine Verbindung zwischen den Verhandlungspartner, also zwischen DB und C, die deren Unabhängigkeit in Frage stellen würde. Das freiwillige Umtauschangebot, welches den Erwerb der Beteiligung von DC an DB in Höhe von ca. 98,25 % herbeiführte, lief erst am 24.09.1998 und somit nach der Vereinbarung der Umtauschrelation an.
155 
b) Ob neben der Unabhängigkeit der Verhandlungspartner vorauszusetzen ist, dass die Umtauschrelation in einem „merger of equals“ vereinbart worden ist, die Regelung also zwischen zwei in etwa gleich starken Partnern ausgehandelt wurde (so etwa Decher in Festschrift Lutter, a.a.O., S. 1209; Kiem ZGR 2007, 545 f.: „gleichberechtigte Partner“; anders Stöcker, a.a.O., S. 65 f.; Reuter AG 2007, 889; ders. AG 2007, 10, hält die „gleichgerichteten Interessen aller Anteilseigner“ für entscheidend; vgl. auch Fleischer ZGR 1997, 368, 393; Horn in Festschrift Lutter, a.a.O., S. 1113 f.; BayObLG ZIP 2003, 253 stellt darauf ab, dass keine von den beteiligten Rechtsträgern beherrschenden Einfluss auf den anderen ausüben kann; so auch Bungert BB 2003, 699, 703; Weiler/Meyer NZG 2003, 669, vgl. auch Hüffer/Schmidt-Aßmann/Weber, a.a.O., S. 123 f.), bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung.
156 
Ein derartiges Erfordernis könnte jedenfalls nicht bedeuten, dass beide Gesellschaften notwendigerweise etwa gleich groß sein müssen, das Umtauschverhältnis also wirtschaftlich nur in geringer Bandbreite von 1:1 abweichen darf (vgl. auch Stöcker, a.a.O., S. 64 f.; Bungert BB 2003, 699, 703). Vielmehr ist entscheidend, ob zwischen den beteiligten Unternehmen eine Verhandlungssituation besteht, die marktkonforme Ergebnisse erwarten lässt.
157 
Dieses Erfordernis wird hier durch das Größenverhältnis der die Verhandlungen führenden Unternehmen nicht in Frage gestellt.
158 
Es besteht kein Zweifel daran, dass beide Verhandlungspartner in ausreichendem Maße in der Lage waren, ihre Position zu vertreten. Insoweit kann auch gesagt werden, dass sich gleichberechtigte Verhandlungspartner gegenüber standen.
159 
Abgesehen davon bestünde bei einem unausgewogenen Größenverhältnis allenfalls die Gefahr, dass sich die größere zu Lasten der kleineren Marktmacht durchsetzt. Hier ist aber darüber zu befinden, ob das Verhandlungsergebnis zu Lasten des „größeren“ Unternehmens als unangemessen bezeichnet werden kann.
160 
c) Der erforderliche Interessengleichlauf zwischen den Mehrheits- und den Minderheitsaktionären der jeweiligen Unternehmen ist gegeben.
161 
In Bezug auf die möglichst vorteilhafte Bewertung von DB bestand kein Interessenwiderspruch - weder zwischen Mehrheits- und Minderheitsaktionären noch zwischen den Aktionären, die das Umtauschangebot freiwillig angenommen haben, und denjenigen, die ihre Anteile an der DB unmittelbar auf Grund der Verschmelzung verloren haben.
162 
Der Umstand, dass die Strukturmaßnahme zweistufig vollzogen wurde, ca. 98,25 % der ehemaligen DB-Aktionäre das Umtauschangebot freiwillig angenommen haben und daher von dem Ausgang des Spruchverfahrens in ihrer Rechtsstellung nicht betroffen sein können (s.o.), ändert an der Tatsache nichts, dass im Verhandlungszeitpunkt die Interessen aller Aktionäre der DB einheitlich darauf gerichtet waren, ein möglichst günstiges Umtauschverhältnis zu erzielen. Das dabei gefundene Verhandlungsergebnis sollte von Anfang an für sämtliche Aktionäre der DB einheitlich maßgebend sein (vgl. § 1.7 des BCA; sowie Ziff. 3.3 des gemeinsamen Berichts der Vorstände [Anl. Ag. 1, S. 39]).
163 
Die Verhandlungsführer von DB mussten nicht nur auf Grund der dargestellten allgemeinen Pflichtenlage auf ein möglichst günstiges Umtauschverhältnis hinwirken, vielmehr war dies auch besonders wichtig, weil es - im Rahmen der gestuft konzipierten Zusammenführung von DB und C - nötig war, dass eine hohe Anzahl von Aktionären von dem freiwilligen Umtauschangebot Gebrauch machen werden. Es war bei Vereinbarung eines unangemessenen Umtauschverhältnisses nicht nur - wie dies generell der Fall ist - zu befürchten, dass im Rahmen eines Spruchverfahrens eine Barabfindung festgesetzt wird. Vielmehr konnte der Vorstand von DB nur dann mit einer - nach seiner Ansicht insbesondere auch wegen der US-amerikanischen Steuerrechtslage (Pooling-of-interests-Methode, dazu etwa Reichert in Festschrift Hüffer, a.a.O., S. 813; Stöcker, a.a.O., S. 42 ff.; ausführlich Fleischmann DB 1998, 1883) erforderlichen - ausreichend hohen Inanspruchnahme des (freiwilligen) Umtauschangebots rechnen, wenn die Aktionäre das erzielte Verhandlungsergebnis als angemessen betrachten. Gerade deshalb musste bei den Verhandlungen über das Umtauschangebot auf die Erzielung eines möglichst guten Ergebnisses besonderer Wert gelegt werden. Dies war den Verhandlungsführern, wie die Beweisaufnahme ergeben hat, bewusst.
164 
d) Die Vertragskonditionen wurden zwischen den am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen frei, unabhängig und in einem ordnungsgemäßen Verfahren festgelegt. Die Vorstände haben sich sorgfaltsgemäß verhalten.
165 
Nach den dargestellten Maßstäben zur Einschränkung der Überprüfung im gerichtlichen Verfahren besteht keine Veranlassung, die Angemessenheit der Umtauschrelation in Zweifel zu ziehen; es ist keine Korrektur der Regelungen im Verschmelzungsvertrag vorzunehmen.
166 
aa) Die Vereinbarungen einschließlich der Festlegung der Umtauschrelation sind erst am 04.08.1998, somit nach intensiven Verhandlungen und Vorlage der Bewertungsgutachten getroffen worden.
167 
(1) Die vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme hat ergeben, dass die Unternehmen Anfang 1998 Gespräche über die Möglichkeit eines Zusammenschlusses aufgenommen haben. Schwerpunkte der sich anschließenden Verhandlungen, die auch unter Einschaltung von Rechtsanwälten und unternehmensfremden Fachleuten zweier Investmentbanken - für DB war G. S. und für C war C. S. F. B. tätig - geführt wurden, waren zunächst insbesondere die Bewertung der Unternehmen, das Umtauschverhältnis, die Struktur des Zusammenschlusses sowie Sitz und Corporate Governance des zusammengeschlossenen Unternehmens.
168 
Weiter steht auf Grund der Beweisaufnahme fest, dass eine verbindliche Vereinbarung, die allerdings noch unter dem Vorbehalt einer Zustimmung der jeweiligen Aktionärsversammlungen stand, erst mit Unterzeichnung und notarieller Beurkundung des BCA am 04.08.1998 geschlossen wurde. Insbesondere wurde das Umtauschverhältnis nicht bereits am 09.04.1998 in L. anlässlich eines Treffens zwischen den Vorstandsvorsitzenden von DB und C bindend festgeschrieben.
169 
Die vom Landgericht - ohne Beweisaufnahme - vertretene abweichende Beurteilung hat keine sachliche Grundlage. Bei dem Treffen sollte vielmehr, wie die vom Senat vernommenen Zeugen glaubhaft bekundeten, die Frage geklärt werden, ob eine gemeinsame Basis für die Fortführung der Gespräche gesehen wird. Erforderlich war das Treffen der Vorstandsvorsitzenden geworden, weil sich vorher ein Scheitern der Verhandlungen abgezeichnet hatte.
170 
Soweit bei dem Treffen über den Aspekt einer möglichen Umtauschrelation gesprochen wurde, erfolgte dies auf der Grundlage verschiedener Studien, in denen die Unternehmen mittels Markt- und Unternehmensanalysen nach betriebswirtschaftlichen Methoden bewertet wurden. Dabei waren die Verhandlungen zunächst - internationalen Gepflogenheiten entsprechend - primär auf Kapitalmarktbetrachtungen bezogen. Auf dieser Grundlage ergab sich aus Sicht der Verhandlungsführer von DB, dass die ermittelten Unternehmenswerte die Bandbreite eines Aufschlags von 25 bis 30 % auf den (damaligen) Aktienkurs von C als vertretbar erscheinen ließen, nicht aber den von C bis dahin geforderten deutlich höheren Betrag. Die Gespräche über einen Aufschlag waren - wie die Zeugen übereinstimmend und glaubhaft aussagten - deshalb veranlasst, weil C im Jahr 1998 deutlich profitabler und das Kurs-Gewinn-Verhältnis der DB-Aktie signifikant schlechter war.
171 
Am 09.04.1998 wurde geklärt, dass man einen Aufschlag von 28 % auf den Kurs der C-Aktie als Orientierungsgröße akzeptieren könne und auf dieser Grundlage die Gespräche zur Umsetzung des Zusammenschlusses fortgesetzt werden sollten. Es wurde damit abgeklärt, dass weiterhin eine Möglichkeit zur verbindlichen Einigung gesehen wird.
172 
(2) Dementsprechend wurde in der Folgezeit vorgegangen.
173 
Die vom Senat vernommenen Mitarbeiter der Wirtschaftsprüfungsunternehmen, die von DB und C zur Bewertung der Unternehmen und zur Ableitung einer Verschmelzungsrelation eingeschaltet worden sind, haben bekundet, ihnen seien keine Zielvorgaben gemacht worden; es sei der Auftrag erteilt worden, den Unternehmenswert zur Bestimmung der Umtauschrelation frei und unabhängig zu ermitteln. Die eingeschalteten Prüfungsgesellschaften sollten als neutrale Sachverständige tätig werden. Der im Treffen vom 09.04.1998 ausgehandelte Orientierungswert sei erst nach Vorlage der erarbeiteten Vorstudie mitgeteilt worden.
174 
Dass bei dem Treffen am 09.04.1998 lediglich eine gemeinsame Grundlage für die Fortführung der Verhandlungen geschaffen und das Umtauschverhältnis noch nicht verbindlich festgelegt werden sollte, ergab sich für die Zeugen auch aus der Annahme, die Verschmelzungsrelation müsse nach sorgfältigen Überprüfungen auf der Grundlage von Unternehmensbewertungen bestimmt werden.
175 
Dieses Verhalten war folgerichtig, weil man - nach anwaltlicher Beratung und auf der Grundlage der damals üblichen Praxis - glaubte, dass das deutsche Verschmelzungsrecht zwingend eine Ermittlung der Unternehmenswerte nach anerkannten deutschen Bewertungsmethoden, konkret nach dem Ertragswertverfahren, erfordere.
176 
Es bestand bei den Gesprächen am 09.04.1998 und auch später zwischen den Verhandlungspartnern stets Einigkeit darüber, dass man eine verbindliche Vereinbarung über das Umtauschverhältnisses erst nach Einholung von Bewertungsgutachten, die ihrerseits einer Kontrolle durch einen gerichtlich bestellten Prüfer standhalten mussten, treffen könne. Gemeinsame Vorstellung war, dass zwar die - auch betriebswirtschaftlich fachkundig beratenen - Parteien ihre wechselseitigen Vorstellungen über eine angemessene Bewertung und über die Wertrelation zum Gegenstand der Gespräche und Verhandlungen machen können, dass aber Wirtschaftprüfungsunternehmen mit der Erstellung von Bewertungsgutachten beauftragt werden müssen, auf deren Grundlage nötigenfalls über eine verbindliche Festlegung des Umtauschverhältnisses erneut zu verhandeln war, falls sich aus den Gutachten eine relevante Abweichung zu den bisherigen Verhandlungsergebnissen ergeben würde.
177 
Die vernommenen Zeugen haben diesen Sachverhalt detailreich und überzeugend geschildert.
178 
Die Richtigkeit der Zeugenaussagen, die der Senat zur Verhandlungssituation am 09.04.1998 sowie zur Beauftragung und Tätigkeit der Wirtschaftprüfungsgesellschaften gehört hat, wird durch die weitere Beweisaufnahme und den Akteninhalt bestätigt.
179 
So wird in dem Memorandum der Kanzlei D. & P. für die Rechtsabteilung der C vom 26.02.1998 (Anl. Bf. 18) ausgeführt, dass innerhalb der deutschen Verschmelzungsprüfung eine umfassende Kontrolle erfolgen werde.
180 
Das weitere Verhalten der Verhandlungspartner nach dem 09.04.1998 gestaltete sich entsprechend. Es wurden zwei selbständige Beratungsunternehmen mit der Erstellung eines Gutachtens zur Bestimmung der Umtauschrelation beauftragt.
181 
Demgemäß wurde, wie die Zeugen weiter bekundeten, in der Folgezeit die Erarbeitung von unabhängigen Gutachten nach dem damaligen Bewertungsstandard (HFA 2/1983 [Die Wirtschaftsprüfung 1983, 468]) bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in Auftrag gegeben. Die eingereichten Urkunden bestätigen diese Zeugenaussagen. Die Schreiben, mit denen die Wirtschaftsprüfungsunternehmen beauftragt worden sind, belegen, dass diese als neutrale Sachverständige gemäß ihren gesetzlichen und berufsständischen Vorgaben tätig werden sollten und die Begutachtung gemäß der Verlautbarung des Instituts der Wirtschaftsprüfer in der Stellungnahme HFA 2/83 vorzunehmen war (vgl. Anl. Bf. 2 und 3).
182 
Aus der Aussage des Zeugen D. ergibt sich nichts Anderes. Er bekundete zwar zunächst, dass man den Wirtschaftsprüfungsunternehmen den Verhandlungsstand mitgeteilt habe (Bl. 1385 d.A.), konkretisierte dies jedoch auf Nachfrage und stellte klar, dass die am 09.04.1998 ausgehandelte Orientierungsgröße (wohl) erst nach Erarbeitung der vorläufigen Bewertung bekannt gegeben worden sei (Bl. 1393 d.A.). Diese Darstellung deckt sich mit den Angaben der Zeugen W. und J., die aussagten, dass man bei Erstellung der Vorstudie keine Kenntnis vom Inhalt der Vorgespräche gehabt habe und erst zu Beginn der zweiten Bewertungsphase, der detaillierten Ableitung der Ertragswertrelation, Kenntnis vom Orientierungswert gehabt habe. Letzteres schon deshalb, weil die Zahlen im Zusammenhang mit der Darstellung des Zusammenschlussvorhabens gegenüber der Öffentlichkeit am 07.05.1998 genannt worden seien (Bl. 1394 f., 1398, 1438 d.A.).
183 
Der Umstand, dass in der gutachterlichen Stellungnahme vom 04.08.1998 (Anl. Ag. 2) ausgeführt wird, man habe die „festgelegten Umtauschverhältnisse“ auf Grund der Bewertungsergebnisse beurteilt (vgl. Anl. Ag. 2, S. 6), spricht ebenfalls nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen. Ein Widerspruch zu den Bekundungen der Zeugen lässt sich daraus nicht ableiten. Aus der Formulierung ergibt sich nicht, dass die Verschmelzungsrelation bereits vor dem 04.08.1998 verbindlich vereinbart gewesen ist. Durchaus möglich ist, dass man damit Bezug nehmen wollte auf die in der Vorstudie vorläufig ermittelte Relation. Außerdem hat der Zeuge K. näher erläutert, dass es sich dabei um eine missverständliche Formulierung in der gutachterlichen Stellungnahme handelt, die nicht so zu verstehen sei, dass man eine bereits verbindlich vereinbarte Umtauschrelation lediglich auf ihre Vertretbarkeit hin überprüft habe (Bl. 1409 d.A.). Auch andere Zeugen machten ähnliche Angaben, so etwa der Zeuge J. (Bl. 1438 f. d.A.).
184 
(3) Nach allem war die schlussendlich vereinbarte und praktizierte Umtauschrelation Ergebnis von Vorverhandlungen, die auf der Grundlage primär kapitalmarktbezogener Bewertungen geführt wurden, und einer sich daran anschließenden von Wirtschaftsprüfungsunternehmen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen durchgeführten Unternehmensbewertung. Die konkrete Vereinbarung basiert auf den Verhandlungen der Unternehmensführer und den umfangreichen Arbeiten der eingeschalteten Fachleute.
185 
Es wurde, wie ausgeführt, davon ausgegangen, dass eine Vereinbarung der Umtauschrelation nur auf Grundlage verlässlicher Bewertungsgutachten erfolgen dürfe.
186 
Die Verhandlungsführer waren aber auch nicht gewillt, die Umtauschrelation unabhängig von den eigenen Erkenntnissen und Vorstellungen allein den Feststellungen der Wirtschaftsprüfungsunternehmen zu überantworten. Dementsprechende Angaben, die der Senat ebenfalls als glaubhaft einstuft, haben u.a. die Zeugen A. (Bl. 1365 d.A.), Dr. B. (Bl. 1428, 1432 d.A.) und Dr. D. (Bl. 1385 d.A.) gemacht.
187 
Man habe sich nicht auf eine uneingeschränkte Verbindlichkeit des in Auftrag gegebenen Ertragswertgutachtens verständigt. Vielmehr sei man sich einig gewesen, dass erneute Verhandlungen geführt werden müssten, wenn eine wesentliche Abweichung zwischen dem Ergebnis des Gutachtens und den - unter sachkundiger Beratung angestellten - eigenen Bewertungsüberlegungen eingetreten wäre.
188 
Dass sich die Verhandlungspartner nicht auf eine bedingungslose Verbindlichkeit des Ertragswertgutachtens verständigt haben, ist nicht zu beanstanden, entspricht vielmehr dem Umstand, dass die Praxis nicht bereit ist, eine allein an Ertragswertaspekten orientierte Unternehmensbewertung zu akzeptieren, das Umtauschverhältnis vielmehr neben sonstigen Aspekten Gegenstand und vor allem Ergebnis der Verhandlungen über die Verschmelzung, die die jeweiligen Vorstände im Rahmen ihrer Geschäftsführungs- und Vertretungskompetenz führen, ist (s.o.).
189 
Auch dies haben die vom Senat angehörten Zeugen bekundet. Es seien neben dem Aspekt der Unternehmensbewertung in die Verhandlungen weitere wesentliche Fragen des Zusammenschlusses einbezogen worden. Die Verhandlungen zwischen den am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen seien umfassend gewesen und hätten sich nicht nur auf die Verschmelzungsrelation bezogen. Insbesondere sei über Fragen der Organisation, der Personalbesetzung, der möglichen Synergieeffekte, der Markterschließung, steuerliche Auswirkungen, vor allem aber auch über die Relation der Kurs-Gewinn-Verhältnisse und der Börsenkurse sowie der sich daraus ergebenden Folgen verhandelt worden. Die Zeugen wiesen darauf hin, dass bei den Verhandlungen über eine derartige Strukturmaßnahme eine isolierte Betrachtung allein der finanziellen Aspekte überhaupt nicht möglich sei, eine sorgfältige Vorgehensweise vielmehr die Untersuchung und Berücksichtigung zahlreicher weiterer Parameter voraussetze.
190 
bb) Der Umstand, dass zur Absicherung der Angemessenheit der im Verhandlungsweg gefundenen Umtauschrelation eine Beauftragung von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften erfolgte, ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
191 
Der Senat (AG 2006, 421, 424 [juris Rn. 51]) hat bereits entschieden, dass es bei einem Zusammenschluss bislang unabhängiger Unternehmen besonders nahe liegend und auch üblich ist, zwei selbständige Beratungsunternehmen in der Weise in den Verhandlungsmechanismus einzubeziehen, dass diese getrennt mit der Erstellung eines gemeinschaftlichen Gutachtens beauftragt werden. Dies gewährleistet die gleichwertige Vertretung der jeweiligen Interessen und führt zu einer Einigung auf ein beidseits angemessenes Ergebnis (Philipp AG 1998, 264, 272; vgl. auch Nonnenmacher AG 1982, 153; Mertens AG 1990, 20, 26). In einer solchen gemeinsamen, durch die gegenläufigen Interessen geprägten Beherrschung des Bewertungsverfahrens liegt ein marktkonformes Regulativ (Günther AG 1968, 98,102).
192 
Auch die konkrete Abwicklung des Auftrags ist nicht zu beanstanden.
193 
Der Umstand, dass die Prüfungsgesellschaften zunächst im Rahmen einer Vorstudie vorläufige Bewertungsergebnisse erarbeiten sollten und erst im Anschluss daran - unter Anwendung der Grundsätze des Bewertungsstandards HFA 2/83 - eine umfassende Begutachtung mit eingehender Ableitung der Unternehmenswerte vorzunehmen war, war sachlich veranlasst und stellt die Bewertungsergebnisse nicht in Frage. Diese Vorgehensweise war erforderlich, weil das Zusammenschlussvorhaben zunächst „höchst vertraulich“ behandelt werden musste (vgl. dazu etwa Anl. Bf. 1, S. 2 = Bl. 902 d.A.), wie dies auch die vom Senat vernommenen Zeugen glaubhaft bekundet haben.
194 
Eine umfassend durchgeführte Unternehmensbewertung war erst nach Bekanntgabe des Zusammenschlussvorhabens am 07.05.1998 möglich, da dafür nicht nur die Einbindung einer Vielzahl von Mitarbeitern der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, sondern auch die Befragung zahlreicher Angestellter von DB und C sowie die Offenlegung unternehmensinterner Unterlagen erforderlich war.
195 
cc) Die verhandlungsführenden Organe agierten auf der Grundlage einer ausreichenden Informationsbasis.
196 
Die Frage, ob für die Vereinbarungen eine angemessene Entscheidungsgrundlage zur Verfügung stand, ist ebenfalls in Anlehnung an die Regelung des § 93 Abs. 1 S. 2 AktG zu beurteilen (vgl. auch BGHZ 135, 244, 291 ff. - ARAG/Garmenbeck; Krieger/Sailer in K. Schmidt/Lutter, AktG, 2008, § 93 Rn. 13 f.; Horn in Festschrift Westermann, 2008, S. 1053, 1057 f.; Liese/Theusinger BB 2007, 71, 72; Hopt in Großkomm., AktG, 4. Aufl., § 93 Rn. 84 f.; Spindler in MünchKomm., AktG, 3. Aufl., § 93 Rn. 47, 86; Lutter ZIP 2007, 844 f.; Fleischer ZIP 2004, 685, 691; Kock/Dinkel NZG 2004, 441, 444).
197 
Danach hängt die Konkretisierung der Informationspflicht zunächst wesentlich davon ab, auf welche Bewertungsmethode sich die Verhandlungspartner geeinigt haben (so auch Reuter AG 2007, 888). Der zu fordernde Informationsstandard folgt dabei dem ermessensfehlerfrei festgelegten Bewertungsverfahren und nicht umgekehrt.
198 
Bei der Einschaltung von Wirtschaftsprüfungsunternehmen zur Absicherung der Angemessenheit des im Verhandlungsweg gefundenen Umtauschverhältnisses ist für die Beurteilung der Frage, ob eine ausreichende Informationsbasis bestanden hat, auf deren Tätigkeit abzustellen. Die Verhandlungsführer mussten nicht schon vorher für eine umfassende Aufbereitung des Sachverhalts sorgen. Dies war aus Gründen der Geheimhaltung des Vorhabens nicht möglich und wegen der (beabsichtigten) Beauftragung von Fachleuten für Bewertungsfragen auch nicht erforderlich.
199 
Zur Konkretisierung der Informationstiefe einer Überprüfung werden verschiedene Ansichten vertreten (vgl. allg. dazu etwa Kiem ZGR 2007, 546 m.w.N. in Fn. 21, Veil in Festschrift Raiser, a.a.O., S. 456; Austmann/Frost ZHR 169 (2005), 431, 433 f.; Clemm/Dürrschmidt in Festschrift Widmann 2000, S. 3, 13).
200 
Teilweise wird eine Due-Diligence-Prüfung für erforderlich gehalten (etwa Kiem ZGR 2007, 547 f.: im Regelfall durchzuführen; Marsch-Barner in Kallmeyer, a.a.O., § 25 Rn. 6 m.w.N. in Fn. 5; vgl. auch Baums in Gedächtnisschrift Schindhelm, a.a.O., S. 88; Grunewald in Lutter, a.a.O., § 25 Rn. 9 f.; vgl. schon Immenga BB 1970, 629, 630; ausführlich auch Schnorbus ZHR 167 (2003), 666, 680 und insb. S. 684 f.). Diese Meinung ist allerdings lediglich bedingt geeignet, eindeutige Ergebnisse herbeizuführen, da der verwendete Begriff keinen feststehenden Inhalt hat. Die Entscheidung, was unter „erforderlicher“ oder „angemessener“ Sorgfalt zu verstehen ist, stellt vielmehr eine Frage des Einzelfalls dar (Kort in Großkomm., AktG, a.a.O., § 76 Rn. 124; Fleischer in Spindler/Stilz, a.a.O., § 93 Rn. 87; Lutter ZIP 2007, 844 f.; Fatemi, Die Obliegenheit zur Due Diligence beim Unternehmenskauf, 2009, S. 23 ff.; allg. zur Due Diligence auch Nägele in Habersack/Mülbert/Schlitt, Unternehmensfinanzierung am Kapitalmarkt, 2008, § 27; Stoffels ZHR 165 (2001), 362). Umfang, Prüfungstiefe und Schwerpunkte der Due Diligence hängen wesentlich von der Art der vorzubereitenden Maßnahme ab, wobei auch gesellschaftsrechtliche Grenzen zu beachten sind. Gerade dann, wenn es darum geht, Unternehmensdaten direkten Wettbewerbern zur Verfügung zu stellen, sind die Vorstände gehalten, den Gefahren eines möglichen Missbrauchs Rechnung zu tragen, weshalb sie regelmäßig nicht verpflichtet sein können, sämtliche Unterlagen zugänglich zu machen (vgl. dazu auch Nägele, a.a.O., § 27 Rn. 52). Dementsprechend kann auch nicht die Verpflichtung bestehen, bei den Verhandlungen über einen Zusammenschluss sämtliche Daten einzufordern und diese umfassend zu überprüfen.
201 
Zur Erstellung von Ertragswertgutachten ist zwar grundsätzlich der Zugang zu den Planungsdaten des Verschmelzungspartners erforderlich (vgl. insb. Austmann/Frost ZHR 169 (2005), 434; insg. dazu auch Kiem ZGR 2007, 548 f.), jedoch kann sich dann, wenn aus Vertraulichkeitsgründen keine vollumfängliche Prüfung durchgeführt werden kann, eine Beschränkung als rechtmäßig darstellen (Kiem ZGR 2007, 549). Bei grenzüberschreitenden Unternehmenszusammenschlüssen ist keine abweichende Handhabung veranlasst (vgl. auch Martens in Festschrift Röhricht, a.a.O., S. 1002; Gude, a.a.O., S. 45 ff.).
202 
Hier wurde den Anforderungen an eine ausreichende Informationsbeschaffung jedenfalls Genüge getan.
203 
Nach der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme erfolgte eine umfassende Überprüfung; den Prüfern standen zum maßgeblichen Zeitpunkt alle benötigten Informationen zur Verfügung.
204 
Die vom Senat angehörten Mitarbeiter der beauftragten Wirtschaftsprüfungsunternehmen sagten glaubhaft aus, dass sie in der Zeit zwischen ihrer Beauftragung im April 1998, insbesondere nach dem Eintritt in die zweite Bewertungsphase, also nach dem 05.05.1998, und der Vorlage der in Auftrag gegebenen Bewertungsgutachten am 04.08.1998 die Unternehmen auf der Grundlage einer detaillierten Sachverhaltsermittlung bewertet hätten. Sämtliche nach ihrer - fachkundigen - Ansicht für eine verlässliche Bewertung erforderlichen Arbeiten seien durchgeführt worden. Alle benötigten Unterlagen und Informationen seien zur Verfügung gestellt worden. Ihre Tätigkeit sei weder aus sachlichen noch zeitlichen Gründen beschränkt worden. Man habe den (knappen) zeitlichen Vorgaben durch eine entsprechend intensive Abwicklung des Bewertungsauftrags Rechnung getragen.
205 
Die weiteren Zeugen bestätigten diese Angaben. Sie erklärten ebenfalls, dass zwar zunächst - bis zur öffentlichen Bekanntgabe des Zusammenschlussvorhabens - lediglich öffentlich zugängliche Informationen zur Verfügung gestanden hätten, dass aber vor der verbindlichen Festlegung des Umtauschverhältnisses die Anweisung gegeben worden sei, den Wirtschaftsprüfungsunternehmen sämtliche benötigten Daten zugänglich zu machen und dass dies auch entsprechend praktiziert worden sei.
206 
Weiter haben die Zeugen geschildert, dass im Vorfeld und unabhängig von den beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften die Unternehmen mit eigenen sachkundigen Mitarbeitern und unter Hinzuziehung von betriebsfremden Fachleuten intensive Analysen des jeweils anderen Unternehmens und seiner Planung vorgenommen haben. Dabei seien auch die Unternehmensplanungen ausgetauscht, überprüft und kritisch hinterfragt worden. Neben Kapitalmarktanalysen habe man auf dieser Grundlage eigene Bewertungen der Unternehmen vorgenommen.
207 
Die eingeschalteten Investmentbanken haben eigene Prüfungen vorgenommen und mit ihren Schreiben vom 06.05. (Anl. Bf. 7) und 08.05.1998 (Anl. Bf. 6) festgestellt, dass das vorgesehene Umtauschverhältnis fair und angemessen ist (zur Funktion derartiger Erklärungen Schiessl ZGR 2003, 814 ff., insb. S. 834 ff.). Die Beweisaufnahme hat den Vortrag der Antragsgegnerin bestätigt.
208 
Nach allem hat der Senat keinen Anlass anzunehmen, dass vor der verbindlichen Vereinbarung des Umtauschverhältnisses der Sachverhalt lediglich unzureichend aufbereitet worden ist.
209 
dd) Die konkrete Vorgehensweise bei der Ermittlung des Wertverhältnisse ist als fehlerfrei einzustufen. Die Verhandlungspartner haben sich auch insoweit sorgfaltsgemäß verhalten; es bestand kein Grund, an der Richtigkeit des von den beauftragten Wirtschaftsprüfungsunternehmen vorgelegten Bewertungsgutachtens zu zweifeln.
210 
(1) Die Wirtschaftsprüfungsunternehmen sind in ihrem Gutachten vom 04.08.1998 zu Recht davon ausgegangen, dass zur Bestimmung der angemessenen Umtauschrelation im Rahmen der zweiten Zusammenschlussstufe, der Verschmelzung von DB auf DC, eine Gegenüberstellung der Werte dieser Unternehmen zu erfolgen hat (Anl. AG 2, S. 45 ff.).
211 
Bei der Verschmelzung sind die Werte des übertragenden mit denjenigen des aufnehmenden Rechtsträgers zu vergleichen.
212 
Eine abweichende Beurteilung ist nicht deshalb veranlasst, weil die Verschmelzung zwischen DB und DC Teil einer umfassenderen Strukturmaßnahme, des Zusammenschlusses von DB und C, war.
213 
Die materiell-rechtliche Bewertung einer Verschmelzung hat grundsätzlich auch dann auf der Grundlage des jeweiligen Einzelvorgangs zu erfolgen, wenn dieser Teil einer weiterreichenden Strukturmaßnahme ist.
214 
Der Auffassung des gemeinsamen Vertreters, es sei allein auf die jeweiligen Verhältnisse von DB und C abzustellen, weil dies dem Vorgehen der Unternehmensleitungen bei den Verhandlungen entspreche, kann nicht gefolgt werden. Dem gemeinsamen Bericht der Vorstände (Anl. Ag. 1) kann vielmehr entnommen werden, dass die Verhandlungsführer bewusst der besonderen Situation in der zweiten Zusammenschlussstufe Rechnung getragen haben. Es wurde erkannt, dass die Verschmelzung zwischen DB und DC erfolgt und deshalb auf deren Bewertung abgestellt werden muss (vgl. etwa Anl. Ag. 1, S. 91 zur Bestimmung der Kapitalisierungszinssätze). Der Umstand, dass im Bericht auch aufgeführt wird, der Wert von DC in der zweiten Zusammenschlussstufe sei auf der Grundlage der Konzernergebnisse von DB und C zu ermitteln (etwa Anl. Ag. 1, S. 87, 89), steht dieser Wertung nicht entgegen, da bei der Ertragswertbestimmung von den Unternehmensprognosen der beteiligten Firmen auszugehen ist. Mit diesem Ansatz ist keine Festlegung in Bezug auf die Bewertungsobjekte verbunden.
215 
Die Ansicht des Landgerichts (LGB S. 9 [= AG 2007, 53]) und des von ihm beauftragten Sachverständigen, für die Bestimmung des Umtauschverhältnisses sei das Gesamtvorhaben als entscheidend anzusehen, weshalb unmittelbar auf die wertbildenden Verhältnisse von DB und C abgestellt werden müsse (vgl. etwa GGA S. 24 f., 26 ff.), widerspricht der bestehenden Rechtslage.
216 
(11) Dass der Unternehmenszusammenschluss über eine neu zu gründende Holding, die DC, durchgeführt wurde, war sachlich veranlasst und ist nicht zu beanstanden.
217 
Zwar hätte es zur Erreichung des Ziels eines Zusammenschlusses zwischen DB und C scheinbar nahe gelegen, entweder eine Verschmelzung der C auf DB, also eine Hineinverschmelzung durch Aufnahme (dazu Fronhöfer in Widmann/Mayer, a.a.O., § 2 Rn. 30 ff.; Stöcker, a.a.O., S. 60), oder eine Verschmelzung zur Neugründung der DC durch C und DB, also eine Hineinverschmelzung durch Neugründung (dazu Fronhöfer in Widmann/Mayer, a.a.O., § 2 Rn. 34 ff.), vorzunehmen (vgl. auch Heckschen in Widmann/Mayer, a.a.O., § 1 Rn. 89 ff., 337 ff.). Die Einschaltung einer deutschen Holding, der neu gegründeten DC, war jedoch zur Erreichung des mit dem Zusammenschluss bezweckten Erfolgs erforderlich, weil nach h.M. alle an dem Umwandlungsvorgang beteiligten Personen ihren Sitz im Inland haben müssen (Kallmeyer in Kallmeyer, a.a.O., § 1 Rn. 10 m.w.N.; Decher in Festschrift Lutter, a.a.O., S. 1212; Hoffmann NZG 1999, 1077; Stöcker, a.a.O., S. 61 f., 67 ff., 326 ff.). Der Gesetzgeber hat die sich aus Umwandlungsvorgängen mit internationalem Bezug ergebenden komplexen Fragen im UmwG 1994 bewusst nicht entschieden, sondern den Anwendungsbereich des Gesetzes auf inländische Verschmelzungen beschränkt (vgl. Kindler in MünchKomm., IntGesR, 4. Aufl. Rn. 868, 872, 874 m.w.N.; Neye ZIP 1994, 917, 919 f.). Transnationale Verschmelzungen sind jedenfalls für den außereuropäischen Bereich nach dem UmwG nicht vorgesehen (vgl. Kindler in MünchKomm., a.a.O., Rn. 872 ff.; Großfeld in Gedächtnisschrift Lüderitz, 2000, S. 233, 234; auch aus völkerrechtlichen Vorgaben folgt nichts anderes [vgl. Kindler in MünchKomm., a.a.O., Rn. 879]; ob bei Verschmelzungen von Unternehmen, die ihren Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten der EU haben, eine andere Handhabung veranlasst ist [dazu etwa Kindler in MünchKomm., a.a.O., Rn. 877 ff.; Horn in Festschrift Lutter, a.a.O., S. 1113, 1116 f.] bedarf keiner Entscheidung; vgl. auch Dorr/Stukenborg DB 2003, 647).
218 
Da weder eine Hineinverschmelzung der C durch Aufnahme noch durch Neugründung auf verlässlicher Grundlage in Betracht kam, war lediglich ein Beteiligungserwerb (vgl. dazu Fronhöfer in Widmann/Mayer, a.a.O., § 2 Rn. 57) als Form der Unternehmensverbindung möglich.
219 
(22) Der Umstand, dass damit der Sache nach Ergebnisse erzielt werden, die einer Hineinverschmelzung vergleichbar sind, ist ebenfalls nicht entscheidend.
220 
Das UmwG steht der gewählten Art des Zusammenschlusses nicht entgegen. Das Gesetz beschränkt seinen Anwendungsbereich auf die von ihm erfassten Umwandlungen; andere Umstrukturierungen werden dadurch nicht ausgeschlossen. Rechtsträger sollen nicht daran gehindert werden, Umstrukturierungswege einzuschlagen, die zu teilweise identischen oder vergleichbaren Ergebnissen führen (Heckschen in Widmann/Mayer, a.a.O., § 1 Rn. 393 ff.).
221 
(33) Die Tatsache, dass die Verschmelzung nicht isoliert durchgeführt wurde, sondern Teil einer weiterreichenden Strukturmaßnahme war, wirkt sich auf die rechtliche Einordnung - grundsätzlich - nicht aus.
222 
Für die Bewertung materiell-rechtlicher Fragen ist auch dann auf den jeweiligen Einzelvorgang abzustellen, wenn dieser als Teil einer einheitlich angelegten Umstrukturierungsmaßnahme anzusehen ist (Mayer in Widmann/Mayer, a.a.O., § 5 Rn. 158, 235.4 ff.; Schröer in Semler/Stengel, a.a.O., § 5 Rn. 117; Simon in Heckschen/Simon, Umwandlungsrecht, 2003, S. 169; Baums in Festschrift Zöllner, 1998, S. 65, 73, 74, 82 ff.; a.A. wohl Stöcker, a.a.O., S. 60; LG Stuttgart in der angefochtenen Entscheidung [LGB S. 9 = AG 2007, 53]).
223 
Das Umtauschverhältnis ist, wie bei der Verschmelzung durch Aufnahme üblich (dazu Mayer in Widmann/Mayer, a.a.O., § 5 Rn. 10), auf der Grundlage des Verhältnisses der Unternehmenswerte der sich verschmelzenden Rechtsträger auch dann zu berechnen, wenn diese Strukturmaßnahme wirtschaftlich in einen Gesamtvorgang eingebunden ist (vgl. etwa Baums in Festschrift Zöllner, a.a.O., S. 73, 74, 76 f.; Decher in Festschrift Lutter, a.a.O., S. 1216 f.; Kiem ZGR 2007, 560; Hüffer/Schmidt-Aßmann/Weber, a.a.O., S. 124; vgl. auch Stöcker, a.a.O., S. 60).
224 
Derartige Sachverhaltskonstellationen sind keinesfalls außergewöhnlich, sondern der Praxis als Mehrfach- oder Kettenumwandlungen geläufig.
225 
Eine Mehrfachumwandlung zeichnet sich dadurch aus, dass mehrere Umwandlungsvorgänge in Bezug auf denselben Rechtsträger zusammentreffen, indem mehrere Umwandlungsmaßnahmen durch einen übertragenden oder übernehmenden Rechtsträger gleichzeitig vorgenommen werden. Demgegenüber ist die Kettenumwandlung dadurch gekennzeichnet, dass mehrere Umwandlungsvorgänge nacheinander geschaltet werden, wobei die zeitliche Abfolge der einzelnen Umwandlungsschritte für den Gesamtvorgang entscheidend ist (vgl. dazu Simon in Heckschen/Simon, a.a.O., S. 143 f.). Unschädlich ist dabei, wenn zwischen den Umwandlungsschritten nur eine „juristische Sekunde“ liegt (Simon in Heckschen/Simon, a.a.O., S. 167).
226 
Hier steht mit dem Zusammenschlussvorhaben zwischen DB und C ein Sachverhalt im Streit, der demjenigen einer Kettenumwandlung vergleichbar ist - die zeitlich gestufte Abfolge der Teilakte war sachlich (zwingend) vorgegeben.
227 
Es entspricht der üblichen Handhabung, dass bei Kettenumwandlungen auf die nachgelagerten Strukturmaßnahmen grundsätzlich das materielle Recht angewendet wird, das für diesen Akt im Zeitpunkt seines Wirksamwerdens maßgeblich ist. Der (nachfolgende) Teilakt muss so geplant werden, als wäre die vorgelagerte Maßnahme bereits umgesetzt worden; es ist auf die zukünftige Situation abzustellen (vgl. Simon in Heckschen/Simon, a.a.O., S. 168). Für Fragen der Unternehmensbewertung ist keine davon abweichende Beurteilung veranlasst.
228 
Diese Auslegung des Gesetzes folgt bereits aus dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen (§§ 14 Abs. 2; 15 Abs. 1 UmwG).
229 
Zudem spricht gegen eine abweichende Handhabung, dass das UmwG grundsätzlich einen abschließenden Anwendungsbereich enthält. Der Gesetzgeber hat dort, wo ein konkreter Regelungsbedarf erkannt wurde, seinerseits die Anwendung einschlägiger Bestimmungen des UmwG angeordnet (Heckschen in Widmann/Mayer, a.a.O., § 1 Rn. 397 ff. unter Hinweis auf Anh. 5 Rn. 896 ff.).
230 
Angesichts des klaren Gesetzeswortlauts könnte danach ein Wertvergleich zwischen DB und C nur dann relevant werden, wenn dies der Gesetzeszweck erfordern würde.
231 
Dies ist jedoch nicht der Fall.
232 
Sinn und Zweck der einschlägigen Bestimmungen gebieten keine auf den Gesamtvorgang ausgerichtete Auslegung des Gesetzes.
233 
(α) Zwar würde einer derartigen Handhabung weder § 1 Abs. 2 UmwG noch der Grundsatz der Gesetzesstrenge des § 1 Abs. 3 UmwG entgegenstehen.
234 
§ 1 Abs. 2 UmwG wäre nicht tangiert. Die Norm soll den umwandlungsrechtlichen numerus clausus sicherstellen, wonach sukzessionsrechtliche Begünstigungen nur dort gewährleistet werden können, wo dies vom Gesetz vorgesehen ist (Lutter/Drygala in Lutter, a.a.O., § 1 Rn. 33 ff.) - eine Problemstellung, die hier nicht einschlägig ist. Auch steht die Regelung einer Erstreckung des Gesetzes auf materiell vergleichbare Sachverhalte nicht a priori entgegen. Das UmwG stellt kein geschlossenes System dar; vielmehr bleibt gerade aus Gründen des Minderheitsschutzes eine sich vom Wortlaut lösende Anwendung des Gesetzes möglich (vgl. etwa Lutter/Drygala in Lutter, a.a.O., § 1 Rn. 35; ausführlich Leinekugel, a.a.O., S. 168 ff., 177 ff.).
235 
Weiter spricht § 1 Abs. 3 UmwG nicht gegen eine auf den Gesamtvorgang abstellende Interpretation der Regelungen in §§ 14 Abs. 2, 15 Abs. 1 UmwG. Die Vorschrift beschränkt die Parteiautonomie und bezieht sich nicht auf die Frage, ob gesetzliche Regelungen - etwa aus Gründen des Minderheitenschutzes - einer erweiternden Anwendung bedürfen (vgl. etwa Heckschen in Widmann/Mayer, a.a.O., § 1 Rn. 421).
236 
(β) Weder der Minderheitenschutz noch sonstige Gründe erfordern allerdings eine auf den Gesamtvorgang ausgerichtete Interpretation des Gesetzes. Für die Bewertung der an der Verschmelzung beteiligten Unternehmen gilt nichts anderes.
237 
Den Anteilsinhabern des übertragenden Unternehmens soll eine angemessene Kompensation für ihren Rechtsverlust geboten werden. Es besteht kein Anlass, auf Grund einer wirtschaftlichen Betrachtung eine vom Verschmelzungsvorgang losgelöste Beurteilung vorzunehmen.
238 
Es ist zu beurteilen, welcher Wert den Aktionären der DB durch ihre Beteiligung an der DC zufließt (vgl. dazu auch Mayer in Widmann/Mayer, a.a.O., § 5 Rn. 95 f.). Ihr Interesse hat sich an diesem Maßstab zu orientieren, weil sie keine Anteile an C, also einem ausländischen Unternehmen, sondern eine Beteiligung an einer deutschen Holding, die über Anteile an einem ausländischen Unternehmen, der C, verfügt, erhalten. Aus ihrer Warte ist die Wertschätzung, die ein US-amerikanischer Anleger mit einer Beteiligung an C verbindet, irrelevant.
239 
Sonstige Gründe, beim Wertvergleich nicht auf die Anteile des übertragenden und des aufnehmenden Rechtsträgers, sondern auf die Bewertung von DB und C abzustellen, sind nicht ersichtlich.
240 
Insbesondere ist eine derartige Handhabung nicht aus Gründen des Minderheitsschutzes geboten. Es kann keinesfalls gesagt werden, dass bei einem Abstellen auf den Gesamtvorgang die Rechte der Minderheitsgesellschafter besser gesichert würden. Es ist vielmehr eine Frage der konkreten Umstände des Einzelfalls, ob sich für die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft ein besseres Umtauschverhältnis ergibt, wenn statt auf den konkreten Verschmelzungsvorgang auf den wirtschaftlichen Gesamtvorgang abgestellt wird.
241 
Entsprechendes gilt auch hier.
242 
Die Frage, ob sich bei einem direkten Vergleich zwischen DB und C zugunsten der Minderheitsaktionäre möglicherweise ein besseres Umtauschverhältnis ergeben hätte, ist nicht relevant. Dies könnte ohnehin nicht pauschal angenommen werden. Die Orientierung am konkreten Verschmelzungsvorgang hat sich (partiell) auch zugunsten der Minderheitsaktionäre ausgewirkt. So hat etwa in die Bewertung von DC die Ausschüttungsbelastung Eingang gefunden, obwohl dies - wie auch der gerichtliche Sachverständige ausgeführt hat (vgl. GGA S. 26 f.) - bei einer Bewertung von C auf der Basis einer stand alone Betrachtung nicht veranlasst gewesen wäre.
243 
Es ist nicht angängig, im Sinne einer (einseitigen) Meistbegünstigung jeweils zu prüfen, welche Betrachtungsweise bei der Bewertung zu einem besseren Umtauschverhältnis für die Minderheitsaktionäre des übertragenden Unternehmens führt. Eine Rechtfertigung für eine derartige Vorgehensweise ist nicht ersichtlich, sie würde vielmehr dem Äquidistanzgebot (s.o.) widersprechen, dem nicht nur der Gesetzgeber, sondern auch der Gesetzesanwender Rechnung zu tragen hat (vgl. auch Hüffer/Schmidt-Aßmann/Weber, a.a.O., S. 95).
244 
Zu berücksichtigen ist außerdem, dass Umstrukturierungsvorgänge eine große Komplexität in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht aufweisen sowie für die betroffenen Gesellschaften zumeist von grundlegender Bedeutung sind. Es ist daher im Interesse aller Beteiligten angezeigt, Rechtsunsicherheiten soweit als möglich zu vermeiden (Leinekugel, a.a.O., S. 180 f.; vgl. auch Vossius in Widmann/Mayer, a.a.O., § 20 Rn. 377). Dies steht einer vom klaren Wortlaut der Vorschriften abweichenden Auslegung des Gesetzes zwar nicht grundsätzlich entgegen, gibt aber Anlass, eine derartige Vorgehensweise restriktiv zu handhaben.
245 
Der Senat verkennt nicht, dass die vom Gesamtgeschehen gelöste, auf Teilakte bezogene Interpretation der Gesetzeslage die Möglichkeit eröffnet, durch eine entsprechende Gestaltung komplexer Unternehmenszusammenschlüsse, Bewertungsparameter zu Lasten einzelner Betroffener, etwa der Minderheit, zu verschieben. Diese Gefahr kann es jedoch nicht rechtfertigen, unabhängig vom Einzelfall eine am Gesamtgeschehen orientierte Gesetzesauslegung zu befürworten.
246 
Zunächst ergibt sich dies bereits daraus, dass die Minderheitsrechte bei einer generell auf den Gesamtvorgang bezogenen Betrachtungsweise keinesfalls besser geschützt werden. Abgesehen davon ist in Konstellationen der hier gegeben Art ein besonderer Schutz der Aktionärsminderheit nicht erforderlich, weil sich etwaige Manipulationen auf Grund der dargestellten Interessenhomogenität zu Lasten aller Aktionäre der übertragenden Gesellschaft auswirken.
247 
Einer etwaigen Manipulation ist daher allenfalls auf Grund besonderer Umstände im Einzelfall zu begegnen (vgl. Baums in Festschrift Zöllner, a.a.O., S. 75, 82 ff.).
248 
(γ) Derartige besondere Einzelfallumstände sind hier nicht ersichtlich.
249 
Weder liegt eine zweckwidrige, missbräuchliche Vorgehensweise vor noch sonstige Einzelfallumstände, die eine vom konkreten Verschmelzungsvorgang gelöste und auf das Gesamtgeschehen bezogene Beurteilung erfordern würden.
250 
Die praktizierte Aufspaltung des Gesamtgeschehens in einzelne Strukturmaßnahmen erfolgte nicht willkürlich. Das Vorgehen war vielmehr sachlich begründet, weil eine transnationale Verschmelzung nicht durchgeführt werden konnte. Die gewählte Struktur der Maßnahme ist rechtlich nicht zu beanstanden.
251 
Auch sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass einzelne Bewertungsparameter zu Lasten der Minderheit beeinflusst worden sein könnten.
252 
(2) Die Methode der Unternehmensbewertung ist nicht korrekturbedürftig; die Absicherung der Angemessenheit des im Verhandlungsweg gefundenen Umtauschverhältnisses anhand der Ertragswertberechnung ist nicht zu beanstanden.
253 
Bei internationalem Bezug ist es wesentlich, das anwendbare Recht zu bestimmen (zum Kollisionsrecht generell vgl. Kindler in MünchKomm., a.a.O., Rn. 840 ff.; Dorr/Stukenborg DB 2003, 647 f.). Dies gilt auch für die Bewertungsmethodik. Sie unterliegt dem Gesellschaftsstatut (Großfeld in Staudinger, IntGesR, 1998, Rn. 369; ders. in Gedächtnisschrift Lüderitz, a.a.O., S. 237).
254 
Der Verschmelzungsvorgang betraf zwei deutsche Unternehmen, weshalb nichts dagegen eingewandt werden kann, dass die Bewertung nach deutschem Recht erfolgen sollte. Damit spricht a priori auch nichts gegen eine Anwendung des Ertragswertverfahrens (vgl. auch Großfeld in Gedächtnisschrift Lüderitz, a.a.O., S.237; Baums in Gedächtnisschrift Schindhelm, a.a.O., S. 92 f.).
255 
(3) Die Ertragswertberechnung wurde grundsätzlich richtig gehandhabt.
256 
Es wurde zutreffend davon ausgegangen, dass der Bewertung deutsche Kapitalmarktverhältnisse zugrunde zu legen sind.
257 
Da das Umtauschverhältnis auf der Grundlage einer Relation zwischen DB und DC zu bestimmen ist, steht eine Verschmelzung zwischen zwei deutschen Gesellschaften im Streit, die demzufolge nach inländischen Kapitalmarktverhältnissen zu bewerten sind.
258 
Der Senat ist nicht an die auf unrichtiger Rechtsgrundlage vom gerichtlichen Sachverständigen getroffenen Feststellungen zur Relevanz US-amerikanischer Kapitalmarktverhältnisse gebunden. Die für die Anknüpfungstatsachen relevanten Rechtsfragen hat das Gericht unabhängig von der Einschätzung des Sachverständigen zu entscheiden (vgl. etwa Leipold in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., vor § 402 Rn. 20 f.; Greger in Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 402 Rn. 1). Es bestand damit auch keine Veranlassung, den Sachverständigen zu seiner abweichenden Ansicht zu hören. Der Senat ist auf Grund seiner Vorbildung und langjährigen Tätigkeit in Spruchverfahren in der Lage, die sich stellenden Fragen zur Bestimmung der Kapitalmarktverhältnisse nach Aktenlage und unter Auswertung des gerichtlichen Sachverständigengutachtens zu entscheiden.
259 
(4) Das auf der Grundlage einer Bewertung von DB und DC zu berechnende Umtauschverhältnis wurde in nicht zu beanstandender Weise bestimmt.
260 
(11) Es kann allerdings nicht gesagt werden, dass bei dem praktizierten Unternehmenszusammenschluss keinerlei Bewertungsprobleme entstehen können.
261 
Der abweichenden Ansicht, die annimmt, dass die DC als neu gegründete Gesellschaft bei der Verschmelzung mit der DB noch keine Anteile an der C gehalten und damit lediglich über ihr Stammkapital verfügt habe, weshalb allein ein Tausch im Verhältnis 1 zu 1 in Betracht komme (so Baums in Festschrift Zöllner, a.a.O., S. 76 f.), kann nicht gefolgt werden.
262 
Es ist zu beachten, dass bereits bei Gründung der Gesellschaft die Übernahme aller Aktien an der C geplant und dieses Vorhaben später auch zeitgleich mit der Vorbereitung der Verschmelzung der DB auf die DC realisiert worden ist. Zwar erfolgt die Bewertung von Unternehmen grundsätzlich stichtagsbezogen. Dies ändert aber nichts daran, dass spätere Entwicklungen bei der Unternehmenswertermittlung zu berücksichtigen sind, wenn sie zum Stichtag zwar noch nicht realisiert, aber bereits angelegt und absehbar waren (sog. Wurzeltheorie, vgl. etwa BayObLG AG 2002, 390, 391; OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 115 f.; 2007, 302; OLGR 2004, 6, 8; OLG Celle NZG 1998, 987, 988; Emmerich in Emmerich/Habersack, a.a.O., § 305 Rn. 56a ff.; Hüffer, AktG, a.a.O., § 305 Rn. 23; Riegger in KK-SpruchG, a.a.O., Anh. § 11 Rn. 11). Entscheidend ist, ob das „in der Wurzel Angelegte“ zum Bewertungsstichtag bereits hinreichend konkretisiert war (zu diesem Erfordernis etwa Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 243 ff.). Daran kann hier kein Zweifel bestehen.
263 
(22) Es wurde zutreffend davon ausgegangen, dass die C als ausländische Tochtergesellschaft eines deutschen Unternehmens zu bewerten ist.
264 
(α) Bei ausländischen Tochtergesellschaften hat sich die Bewertung an deutschem Recht als dem Statut der Muttergesellschaft zu orientieren (s.o.). In derartigen Fällen ist pauschalierend auf den deutschen Anleger abzustellen. Es ist nicht erheblich, ob der Nutzen, den eine Gesellschaft ihren Eignern stiftet, im In- oder Ausland generiert wird (Kengelbach, Unternehmensbewertung bei internationalen Transaktionen, 2000, S. 176). Relevant ist allein, welche Überschüsse der Anteilseigner zu erwarten hat. Auf dessen Sicht und persönlichen Verhältnisse kommt es an.
265 
Dies gilt auch für den Kapitalisierungszins, der in Bezug auf die durch die Tochtergesellschaft generierten Erträge anzuwenden ist (Kengelbach, a.a.O., S. 176; Reuter AG 2007, 10 f.).
266 
Der gerichtliche Sachverständige hat die Richtigkeit dieses Ansatzes aus bewertungstechnischer Sicht bestätigt. Er hat ausgeführt, dass ausländische Tochtergesellschaften als unselbständige Betriebsabteilungen zu qualifizieren seien (vgl. GGA S. 27 f.) und dass dann, wenn man - aus rechtlichen Gründen - bei der Bewertung auf DC abzustellen habe, deutsche Kapitalmarktverhältnisse maßgebend seien (GGA S. 28 f.; vgl. auch Reuter AG 2007, 1, 10 f. m.w.N.).
267 
Diesen Vorgaben wurde bei Erstellung der Bewertungsgutachten im Jahr 1998 Rechnung getragen (vgl. Anl. Ag. 2, S. 23).
268 
(β) Auch ist in dem Bewertungsgutachten vom 04.08.1998 richtig berücksichtigt worden, dass die (voraussichtlichen) Ausschüttungen der C an die DC der deutschen Quellensteuer unterliegen und daher ein Abzug als Ausgabe anzusetzen ist.
269 
(33) Der Bewertungsstichtag wurde richtig bestimmt. Nach überwiegender und richtiger Ansicht ist im Fall der Verschmelzung auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung in der Hauptversammlung des übertragenden Rechtsträgers, hier also auf den 18.09.1998 abzustellen (Komp, a.a.O., S. 141 m.w.N.).
270 
(44) Die mit den Ausschüttungen verbundenen Währungskursrisiken (vgl. dazu Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 1172) wurden angemessen in die Bewertung eingestellt. Insoweit besteht nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen kein durchgreifender Grund, die von den beteiligten Unternehmen ihrer Bewertung zugrunde gelegten Kurse abzuändern (vgl. GGA S. 93 f.).
271 
(55) Auf der Grundlage deutscher Kapitalmarktverhältnisse wurde bei der Ermittlung der Umtauschrelation die Höhe der Kapitalisierungssätze im Bewertungsgutachten in nicht zu beanstandender Weise angesetzt. Es besteht kein Anlass, eine Korrektur durchzuführen.
272 
Wie dargelegt, müssen zwar die tatsächlichen Grundlagen der Unternehmensbewertung richtig und nicht nur plausibel sein. Daten der Vergangenheit und Gegenwart wie Zinssätze oder -strukturen müssen zutreffen; sie dürfen einer unternehmerischen Entscheidung nicht abweichend von den tatsächlichen Werten und Daten zugrunde gelegt werden (dazu Stilz in Festschrift Mailänder, a.a.O., S. 434 f.).
273 
Diesen Anforderungen wurde im Bewertungsgutachten vom 04.08.1998 jedoch entsprochen.
274 
(α) Es wurde ein korrekter Basiszinssatz zugrunde gelegt (vgl. Anl. Ag. 2, S. 25).
275 
Es besteht kein Anlass, den in die Bewertungsgutachten eingestellten, an deutschen Kapitalmarktverhältnissen orientierten (vgl. Anl. Ag. 2, S. 22 f.) Basiszinssatz (6,5 %) zu korrigieren. Dieser Zinssatz ist, wie ausgeführt, auch bei der Ermittlung des Werts der DC anzusetzen.
276 
Der gerichtliche Gutachter hat die im Jahr 1998 in Deutschland bestehenden Kapitalmarktverhältnisse analysiert und diese in seinem schriftlichen Gutachten näher erläutert (GGA S. 36 ff.).
277 
Danach muss zwar nach der - zwischenzeitlich standardmäßig verwendeten und auch von der Rechtsprechung (dazu etwa OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 116; vgl. auch Großfeld, Unternehmens- und Anteilsbewertung, 5. Aufl., Rn. 576 ff.) akzeptierten - Zinsstrukturmethode für das Jahr 1998 von einem langfristig gesicherten Durchschnittszinssatz in Höhe von 5,5 % ausgegangen werden (vgl. GGA S. 40).
278 
Dies ist jedoch deshalb nicht entscheidend, weil im Zeitpunkt der Verschmelzungsverhandlung in Bewertungstheorie und -praxis ein Verfahren vertreten wurde, dass die Verhandlungsführer für den konkreten Zweck als geeignete Methode ansehen und als verbindlich einstufen durften.
279 
Insoweit gilt für den maßgebenden Bewertungszeitpunkt, dass die Anwendung eines bestimmten betriebswirtschaftlichen Verfahrens rechtlich nicht geboten war. Die mit der Bewertung beauftragten Wirtschaftsprüfungsunternehmen sowie - dem folgend - die Verhandlungsführer mussten lediglich eine grundsätzlich geeignete sowie vertretbare Methode auswählen.
280 
Das ist hier geschehen.
281 
Der gerichtliche Sachverständige hat näher dargelegt (GGA S. 36 ff.), dass im Jahr 1998 der Bestimmung des Basiszinses die Effektivverzinsung von Rentenpapieren mit 10-jähriger Laufzeit zugrunde gelegt wurde und man den langfristigen Zins für die Zeit nach Ablauf von 10 Jahren um den Zinssatz ergänzt habe, der sich in der Vergangenheit revolvierend für 10-jährige Titel ergab.
282 
Entsprechend sind die Wirtschaftsprüfungsunternehmen in ihrem Gutachten vom 04.08.1998 vorgegangen. Dies hat der Sachverständige als für den Bewertungsstichtag vertretbar eingestuft (vgl. auch OLG München AG 2007, 288, 290; OLG Düsseldorf Beschluss vom 07.05.2008 - I-26 W 16/06 AktE). Da die im Bewertungsgutachten vom 04.08.1998, das sich die Verhandlungspartner durch Abschluss des Verschmelzungsvertrags zu eigen gemacht haben, eine vertretbare Methode angewendet wurde, besteht - wegen der lediglich eingeschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit des Verhandlungsergebnisses - keine Rechtsfertigung, eine davon abweichende Vorgehensweise zu wählen.
283 
Die konkrete Höhe des Basiszinssatzes (6,5 %) ist für den Bewertungsstichtag am 18.09.1998 ebenfalls nicht zu beanstanden.
284 
Für die Zeit Ende 1997 wurde ein Basiszinssatz von 6,5 % für angemessen erachtet (OLG München AG 2008, 29, 30). Eine entsprechende Handhabung wurde sogar noch für das Jahr 2001 empfohlen (Großfeld, Unternehmens- und Anteilsbewertung, 4. Aufl., S. 118; vgl. auch OLG Stuttgart AG 2007, 705, 706), obwohl - wie auch der gerichtliche Sachverständige ausgeführt hat (vgl. GGA S. 36 ff.) - im Laufe dieser Zeitspanne das Zinsniveau jedenfalls nicht anstieg (Wüstemann BB 2007, 2223, 2224).
285 
Daher kann für den hier maßgebenden Stichtag zum 18.09.1998 ein Basiszinssatz von 6,5 % nicht als korrekturbedürftig bezeichnet werden.
286 
Auch der Arbeitskreis Unternehmensbewertung des IDW hat erst für Bewertungsanlässe in der Zeit ab dem 01.01.1999 einen Basiszinssatz von 6,0 % empfohlen (IDW Fachnachrichten 2003, 26; vgl. dazu auch Dörschel/Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, 2009, S. 313).
287 
Es besteht daher kein Grund, der Ansicht des gerichtlichen Sachverständigen zu folgen, der meint, nach der „Methode Wenger“ sei für den Bewertungsstichtag ein Basiszinssatz von 5 % relevant (vgl. GGA S. 40). Er leitet - wie dargelegt - sein Ergebnis zu Unrecht aus einer anderen methodischen Vorgehensweise ab (vgl. GGA S. 37 f.). Seine Ausführungen zur Ermittlung des Basiszinssatzes widersprechen damit nicht nur der Rechtsprechung des Senats, sondern stehen auch im Widerspruch zu den Empfehlungen des Arbeitskreises Unternehmensbewertung. Außerdem sah sich der gerichtliche Sachverständige - wie ebenfalls bereits ausgeführt - unzutreffend veranlasst, den Bewertungsproblemen Rechnung zu tragen, die sich aus der von ihm angenommenen Notwendigkeit zur Berücksichtigung US-amerikanischer Kapitalmarktverhältnisse ergeben (GGA S. 40). Im Übrigen verfügt der Senat auf Grund seiner langjährigen Befassung mit Spruchverfahren über eine ausreichende Sachkunde, um eigenständig den richtigen Ansatz des Basiszinssatzes beurteilen zu können.
288 
(β) Der im Bewertungsgutachten zugrunde gelegte Risikozuschlag ist nicht zu korrigieren.
289 
Nach der Rechtsprechung des Senats (etwa AG 2007, 596; NZG 2007, 302; 2007, 112) wird der Risikoaversion der Marktteilnehmer grundsätzlich nicht durch einen pauschalen Risikoabschlag auf die nach der Unternehmensplanung angenommenen Ergebnisse oder umgekehrt durch einen pauschalen Risikozuschlag auf den Kalkulationszinsfuß Rechnung getragen; dieser wird vielmehr regelmäßig - dem Standard IDW S1 n.F. folgend - im Rahmen von Risikoprämien nach kapitalmarktorientierten Modellen (CAPM) bewertet. Danach wird eine durchschnittliche Risikoprämie, die man anhand empirischer Daten aus der langjährigen Differenz zwischen der Rendite von Aktien und risikolosen staatlichen Anleihen ableitet, mit einem spezifischen Beta-Faktor multipliziert, der sich aus der Volatilität der Aktie ergibt (OLG Stuttgart AG 2007, 596; Großfeld, Unternehmens- und Anteilsbewertung, 5. Aufl., Rn. 728 ff.).
290 
Hier war jedoch eine derartige methodische Vorgehensweise nicht möglich.
291 
Dies zunächst bereits deshalb, weil der Risikozuschlag nicht unter Anwendung von Beta-Faktoren ermittelt werden konnte. Nach den Ausführungen im Bewertungsgutachten vom 04.08.1998 wiesen die von verschiedenen Instituten festgestellten Werte eine zu große Bandbreite auf (Anl. Ag. 2, S. 25). Dieses Resultat hat der gerichtliche Sachverständige bestätigt. Er hat ebenfalls erläutert, dass die Beta-Faktoren auf Grund erheblicher Schwankungen keine aussagekräftige Beurteilung der unternehmensspezifischen Risikostruktur zulassen (GGA S. 74). Abgesehen davon ist zu beachten, dass die Umtauschrelation durch Bewertung von DB und DC festgestellt werden muss, für die neu gegründete DC aber im Bewertungszeitpunkt ein individueller Beta-Faktor nicht bestimmt werden konnte.
292 
Es ist danach nicht zu beanstanden, dass der Risikozuschlag nicht unter Anwendung des Capital Asset Pricing Modells (CAPM) ermittelt wurde.
293 
Da nach den weiteren Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen keine sonstige Methode zur Erfassung des unternehmensspezifischen Risikos geeignet ist, bleibt - entsprechend der Handhabung im Bewertungsgutachten vom 04.08.1998 (Anl. AG 2, S. 24) - lediglich die Möglichkeit, mit einem pauschalen Zuschlag zu arbeiten (GGA S. 77 ff.).
294 
Der pauschale Zuschlag wurde im Bewertungsgutachten ordnungsgemäß ermittelt (vgl. Anl. Ag. 2, S. 23). Auch insoweit sind zu Recht deutsche Kapitalmarktverhältnisse zugrunde gelegt worden. Der abweichenden Ansicht, die vom gerichtlichen Sachverständigen vertreten wurde (GGA S. 84), kann aus rechtlichen Gründen nicht gefolgt werden.
295 
Auf dieser Grundlage wurde im Bewertungsgutachten vom 04.08.1998 der Risikozuschlag für die an der Verschmelzung beteiligten Unternehmen zu Recht einheitlich bestimmt.
296 
Die einheitliche Bewertung ist gerechtfertigt, weil zum Bewertungsstichtag einerseits bei DB die Neigung, sich durch Größe abzusichern, latent vorhanden war - eine Tatsache, die nach der Wurzeltheorie bewertungsrelevant ist und aus der sich zu Lasten der DB schwer abschätzbare Risiken ergaben, wie der gerichtliche Sachverständige ausgeführt hat (vgl. GGA S. 81 f.). Anderseits hat der Sachverständige die mit einer Beteiligung an C verbundenen Risiken in erster Linie als Konsequenz einer unternehmensindividuellen Leitung interpretiert, die sich - in einer Vergangenheitsbetrachtung - als wenig systematisch und eher intuitiv darstellte. Die Fähigkeit des Unternehmens, auf erkannte Risiken zu reagieren und Gefahren abzuwenden, hat der Sachverständige demgegenüber nicht in Frage gestellt, sondern bestätigt (GGA S. 78). Damit wird aber auch in diesem Zusammenhang relevant, dass die Bestimmung des Umtauschverhältnisses nicht auf der Grundlage einer unmittelbaren Bewertung von C, sondern von DC in Rede steht. Die vom Sachverständigen beschriebenen Risiken sind daher in eine Bewertung von DC nicht einzustellen, da sie zum maßgeblichen Bewertungszeitpunkt gerade nicht mehr unverändert bestanden. Die wesentlichen Gründe, die vom gerichtlichen Sachverständigen zur Rechtfertigung eines unterschiedlichen Risikozuschlags angeführt wurden, sind für den Bewertungszeitpunkt und das relevante Bewertungsobjekt - aus rechtlichen Gründen - nicht tragfähig.
297 
Wegen dieser Ausgangssituation und der Tatsache, dass sich die zu bewertenden Unternehmen - DB und DC - in der gleichen Branche und auf demselben Markt betätigten, ist die Einschätzung im Bewertungsgutachten vom 04.08.1998 (vgl. Anl. AG 2, S. 22 ff.), man müsse von einem einheitlichen Risikozuschlag ausgehen, als vertretbar und damit im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung als verbindlich anzusehen. Die Entscheidung wurde auf der Grundlage einer korrekten Tatsachenbasis getroffen, ist aus methodischen Gründen nicht zu beanstanden und somit zu akzeptieren.
298 
(γ) Entsprechendes gilt für den Wachstumsabschlag.
299 
Der Wachstumsabschlag (vgl. dazu BGH NJW 2003, 3272, 3273; BayObLG NZG 2006, 156, 159; Emmerich in Emmerich/Habersack, a.a.O., § 305 Rn. 67a; Riegger in KK-SpruchG, a.a.O., Anh. § 11 Rn. 23; Großfeld, Unternehmens- und Anteilsbewertung, 5. Aufl., Rn. 926 ff., 930 ff.) hat die Funktion, in der Phase der ewigen Rente die zu erwartenden Veränderungen der Überschüsse abzubilden, die bei der nominalen Betrachtung im Ausgangspunkt gleich bleibend aus dem letzten Planjahr abgeleitet werden. Mit dem Abschlag soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Geldentwertung in einem Unternehmen besser aufgefangen werden kann als bei der Kapitalanlage in festverzinslichen Wertpapieren (etwa OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 118). Eine Vergleichsrechnung zwischen festverzinslicher Geldanlage und Investition in einem Unternehmen muss diese unterschiedliche Ausgangslage bei der Kapitalisierung berücksichtigen. Er bezweckt aber nicht einen Inflationsausgleich an sich. Maßgebend sind vielmehr neben dem Umfang, in dem zu erwartende Preissteigerungen der Einsatzfaktoren an Kunden weitergegeben werden können (vgl. OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 118; AG 2007, 596; OLG Düsseldorf NZG 2003, 588, 595; Riegger in KK-SpruchG, a.a.O., Anh. § 11 Rn. 23), sonstige prognostizierte Mengen- und Strukturänderungen (vgl. OLG Stuttgart NZG 2007, 302; AG 2007, 596; OLG München, Beschluss vom 30. 11. 2006, 31 Wx 59/06 [juris Rn. 35]; Großfeld, Unternehmens- und Anteilsbewertung, 5. Aufl., Rn. 930 im Unterschied zum Inflationsabschlag vgl. dazu S. 146 ff.; Maul in Festschrift Drukarczyk, a.a.O., S. 281).
300 
Von diesen Grundsätzen ist auch der gerichtliche Sachverständige ausgegangen (GGA S. 87). Auf dieser Grundlage hat er keinen Anlass gesehen, die im Bewertungsgutachten angesetzten Wachstumsabschläge (vgl. Anl. Ag. 2, S. 23 f.) zu korrigieren. Auch er hielt den einen Wert von jeweils 1 % für angemessen (GGA S. 87 ff.). Dieser Einschätzung schließt sich der Senat an.
301 
(66) Weiter ist nicht zu beanstanden, dass im Bewertungsgutachten vom 04.08.1998 die jeweiligen Jahresergebnisse vor Steuern nicht nur um die Unternehmenssteuern (etwa Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer), sondern auch um die typisierten persönlichen Ertragsteuern der Anteilseigner gekürzt wurden.
302 
(α) Diesem Aspekt wurde bei der Bewertung durch einen Abzug einerseits bei den Jahresergebnissen und andererseits auch beim Kapitalisierungszinssatz Rechnung getragen.
303 
Eine derartige Nachsteuerbetrachtung herrscht im juristischen und betriebswirtschaftlichen Schrifttum sowie in der Rechtsprechung vor (vgl. etwa OLG Stuttgart NZG 2007, 302, 308 f. m.w.N.; OLG München BB 2007, 2395, 2397 m.w.N.; Reuter AG 2007, 1, 6; Wittgens/Redeke ZIP 2007, 2015, 2016; Ballwieser/Kruschwitz/Löffler WPg 2007, 765). Für eine Nachsteuerbetrachtung spricht die Überlegung, dass eine Abfindung dem Anleger ermöglichen soll, aus der Alternativanlage ebenso viel zu erwirtschaften wie aus seinen bisherigen Aktien; wächst die Nachsteuer-Rendite der Alternativanlage, so benötigt er weniger Geld, um dieses Ziel zu erreichen (vgl. z.B. Reuter/Lenz DB 2006, 1689, 1693; Reuter AG 2007, 1, 6).
304 
Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, ist die Nachsteuerbetrachtung methodisch überzeugender, weil sich der Unternehmenswert als Barwert der künftigen Überschüsse darstellt, die dem Unternehmenseigner in Zukunft aus der Beteiligung zufließen (dazu etwa OLG Stuttgart NZG 2007, 117; AG 2010, 513).
305 
Die Vorgehensweise zur Berücksichtigung der persönlichen Ertragssteuern war darüber hinaus zum Bewertungszeitpunkt anerkannt.
306 
Zwar war die Nachsteuerbetrachtung im HFA 2/83 noch nicht vorgesehen, vielmehr wurde diesem Aspekt vom HFA erst durch die Neufassung der Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen im IDW S 1 mit Stand 28.06.2000 Rechnung getragen. Jedoch entsprach diese Betrachtung - wie dies auch der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat (GGA S. 12 f.) - bereits Mitte 1998 dem methodischen Stand, nachdem Siepe deren Einfluss auf den Unternehmenswert Anfang 1997 überzeugend begründet hatte (vgl. dazu WPg 1997, 1 ff.; 1997, 37 ff.). Auch der Arbeitskreis Unternehmensbewertung des IDW hat mit Zustimmung des Hauptfachausschusses schon im Jahr 1997 eine dementsprechende Empfehlung gegeben (vgl. FN-IDW Nr. 1-2/1997, 33 f.).
307 
Da die beim Unternehmenszusammenschluss praktizierte methodische Bewertungsmethodik diesen Vorgaben entsprach, ist sie nicht zu korrigieren.
308 
(β) Ebenfalls ist es als sachgerecht zu bewerten, dass ein typisierter Steuersatz von 35 % in Ansatz gebracht wurde.
309 
Der Senat hat in seiner Rechtsprechung - außerhalb des Halbeinkünfteverfahrens - eine typisierte Ertragsteuer der Anteilseigner in Höhe von 35 % mit der überwiegenden Rechtsprechung und Literatur für angemessen erachtet (OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 117 f. m.w.N.; vgl. auch OLG Stuttgart AG 2007, 596; OLG München BB 2007, 2395, 2397).
310 
Bei der Umsetzung auf den zu entscheidenden Fall kann nicht auf das Halbeinkünfteverfahren, das im Entwurf der damaligen Bundesregierung bzw. Regierungsfraktionen erst Mitte Februar 2000 vorgestellt wurde (BT-Drucksache 14/2683), abgestellt werden (dazu etwa OLG Stuttgart AG 2006, 421, 426; vgl. auch Baldamus AG 2005, 77; gegen eine rückwirkende Methodenänderung wegen geänderter Steuerrechtslage Dörschell/Franken DB 2005, 2257).
311 
(γ) Eine entsprechende Nachsteuerbetrachtung wurde zutreffend auch bei der Bewertung von DC vorgenommen. Dies folgt ohne weiteres bereits daraus, dass im Rahmen des Verschmelzungsvorgangs allein auf deutsche Kapitalmarktverhältnisse abzustellen ist.
312 
Ob ein entsprechendes Vorgehen auch dann angezeigt wäre, wenn eine unmittelbare Bewertung der C im Streit stünde und damit im Ansatz US-amerikanische Kapitalmarktverhältnisse zugrunde gelegt werden müssten, so wie dies das Landgericht und der gerichtlich bestellte Sachverständige (vgl. GGA S. 22 f.) für richtig erachtet haben (ablehnend etwa Großfeld NZG 2002, 353, 357 f.; Reuter AG 2007, 1, 8, die darauf hinweisen, dass die persönlichen Steuern des jeweiligen Sitzstaates relevant werden), bedarf deshalb keiner Entscheidung (zu grenzüberschreitenden Zusammenschlüssen vgl. Großfeld NZG 2002, 357 f.; Kengelbach, a.a.O., S. 31 ff.).
313 
Auch muss infolgedessen zur Aussage des gerichtlichen Sachverständigen, es könne auch für Amerika von einer 35%igen Steuerbelastung ausgegangen werden, wie eine Sensitivitätsanalyse belege (vgl. GGA S. 86, 89 f.), nicht Stellung genommen werden.
314 
Schlussendlich muss nicht entschieden werden, ob in Verfahren, bei denen internationale Bewertungsprobleme auftreten, persönliche Steuern generell auszublenden sind (so etwa Hennrichs ZHR 164 (2000) 453).
315 
(77) In Bezug auf die dem Bewertungsgutachten vom 04.08.1998 zugrunde gelegten Umsatz- und Gewinnprognosen beider Unternehmen besteht ebenfalls kein Korrekturbedarf.
316 
Die in die Zukunft gerichteten Planungen der Unternehmen und die darauf aufbauenden Prognosen über die künftige Entwicklung der Unternehmen und ihrer Erträge sind, wie ausgeführt, in erster Linie ein Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen. Wenn den Entscheidungen zutreffende Informationen zugrunde liegen, auf daran orientierten, realistischen Annahmen beruhen, zudem nicht in sich widersprüchlich sind und die Geschäftsführung vernünftigerweise annehmen darf, ihre Planung sei realistisch, ist diese Planung als Grundlage der Unternehmensbewertung maßgebend und kann nicht durch andere - ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts ersetzt werden.
317 
(α) Zunächst ist festzuhalten, dass der gerichtliche Sachverständige die ausgesprochen komplexen Unternehmensplanungen ganz überwiegend als nicht änderungsbedürftig oder -würdig eingestuft hat.
318 
Insbesondere hat er die von Antragstellerseite vorgebrachten Einwendungen zu den Unterschieden beim Forschungs- und Entwicklungsaufwand, der angeblich fehlenden Eliminierung einmaliger Aufwendungen in den Jahren 1995 bis 1997, zur fehlenden Berücksichtigung des Werts der Marke M. und der höheren Arbeitsproduktivität von DB als nicht durchgreifend erachtet (zusammenfassend GGA S. 212 ff.).
319 
Es besteht aber auch keine Veranlassung, die vom Sachverständigen für erforderlich gehaltenen Korrekturen in den Ertragsprognosen der DB und der C vorzunehmen.
320 
Dies gilt zunächst in Bezug auf die Prognose von DB.
321 
Zum Bewertungsstichtag war die DB in weit gespannten Geschäftsfeldern tätig. Bedarf zur Berichtigung der Ertragsprognosen sah der gerichtliche Sachverständige lediglich in wenigen Teilbereichen. Er beanstandet dabei im Wesentlichen, dass die Anpassung der Planung an die tatsächliche Entwicklung im Laufe des Jahres 1998 nur für das Jahr 1998, nicht aber in den Folgejahren vorgenommen worden sei.
322 
Die vom gerichtlichen Sachverständigen genannten Aspekte können allerdings aus rechtlichen Gründen eine entsprechende Korrektur der Ertragsprognosen nicht rechtfertigen.
323 
Die Einschätzung der von DB und C beauftragten Wirtschaftsprüfungsunternehmen, dass eine Planfortschreibung für die Zwecke der Unternehmensbewertung nicht veranlasst sei, ist nicht zu beanstanden, sondern zu akzeptieren.
324 
Der Bewertung von DB wurde die Mittelfristplanung des Unternehmens, die Ende 1997 aufgestellt und in der Aufsichtsratssitzung vom 16.02.1998 genehmigt wurde (unternehmensinterne Kurzbezeichnung: OP 98-00), zugrunde gelegt. Sie enthält die Ist-Werte für 1996, die erwarteten Ist-Werte für 1997 und die Planwerte für die Jahre 1998-2000. Allerdings wurde diese Planung für das Jahr 1998 auf Grund der tatsächlichen Entwicklung bis Ende April 1998 aktualisiert (unternehmensinterne Kurzbezeichnung: IE I/98). Die Planzahlen für 1999 und 2000 blieben gegenüber der Planung vom Herbst 1997 unverändert (vgl. GGA S. 95, 202, 212 f.).
325 
Eine dementsprechende Vorgehensweise ist bei Mittelfristplanungen in der Praxis nicht ungewöhnlich, sondern insbesondere bei umfangreichen Planungsprozessen üblich.
326 
Die Mittelfristplanung der DB ist, wie die Zeugen bekundet haben, eine sog. progressive (bottum-up-) Planung, bei der der Planungsprozess von unten nach oben verläuft, d.h., die Planerstellung beginnt auf der untersten Ebene und verdichtet sich nach oben zu letzten strategischen Zielen. Mit dieser Vorgehensweise wird u.a. erreicht, dass die Pläne als sehr realitätsnah eingeschätzt werden können. Allerdings ist der Planungsprozess sehr komplex und langwierig, weshalb kurzfristige Plananpassungen auf (massive) Schwierigkeiten stoßen und nicht im selben Verfahrensablauf verwirklicht werden können (vgl. dazu etwa Staehle/Conrad, Management, 8. Aufl., S. 543, 545 ff.; Wöhe/Döring, Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 23. Aufl., S. 87 ff.). Aktuelle Entwicklungen führen daher im Regelfall nicht zu einer Revidierung der Gesamtplanung; es werden lediglich geschäftsjahrbezogene Veränderungen vorgenommen, die keinesfalls die Planungstiefe des regulären Dreijahresplans erreichen.
327 
Auf diese Art und Weise ist die DB hier vorgegangen.
328 
Die vom Senat gehörten Zeugen haben bekundet, dass man das Problem einer Planfortschreibung an die Anfang des Jahres 1998 eingetretene, unerwartet positive Entwicklung in den Folgejahren erkannt sowie fachkundig diskutiert und überprüft habe. Es sei erwogen worden, ob man von signifikanten Änderungen der Entwicklung gegenüber den Planungen auszugehen habe. Schlussendlich habe man aber die Ansicht gewonnen, dass dies nicht der Fall sei. Man habe von einer Planfortschreibung abgesehen, weil man angenommen habe, die Änderung sei als nicht ausreichend nachhaltig und gewichtig einzuschätzen; dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass in der unternehmensinternen Gesamtplanung ohnehin bereits eine erhebliche Ergebnisverbesserung, die in die ewigen Rente fortgeschrieben wurde, enthalten gewesen sei. Man sei weiter zu der Einschätzung gekommen, dass die Planung für das Geschäftsjahr 2000 hinsichtlich des Gesamtergebnisses als stabil eingestuft werden könne und daher grundsätzlich für eine Fortführung in der ewigen Rente geeignet erscheine. Deshalb sei darauf verzichtet worden, bei einzelnen Produkten Korrekturen vorzunehmen. Es sei unterstellt worden, dass dies auf Grund des repräsentativen, „eingeschwungenen“ Zustandes, bei dem es zum Ausgleich zwischen Ertragsverbesserungen und -verschlechterungen in einzelnen Bereichen komme, nicht erforderlich sei. Die Produktzyklen seien nicht gleichlaufend, sondern „überlappend“ gewesen. Der vorliegende Dreijahresplan, die Mittelfristplanung OP 98-00, habe sich dadurch ausgezeichnet, dass keine starken zyklischen Veränderungen enthalten gewesen seien.
329 
Diese Bewertung kann nicht als widersprüchlich oder unvertretbar eingestuft werden. Die Planung ist damit zu Recht der Unternehmensbewertung zugrunde gelegt worden und kann nicht durch andere - ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts ersetzt werden. Sie ist im Spruchverfahren nicht korrekturbedürftig.
330 
Dass die Ertragsprognosen der DB durchaus als ambitioniert bezeichnet werden können, ergibt sich nicht nur daraus, dass eine laufende, erhebliche Ergebnissteigerung prognostiziert und in die ewige Rente übernommen wurde, sondern auch aus einem Vergleich mit den Prognosen, die externe Fachleute erarbeitet hatten. Der gerichtliche Sachverständige hat näher ausgeführt, dass sämtliche externen Prognosen im Fahrzeuggeschäft für die Jahre 1999 und 2000 ein Ergebnis vor Ertragssteuern für DB vorhergesagt haben, das deutlich unter demjenigen der unternehmensinternen Planung lag (vgl. etwa Prognose Deutsche Morgan Grenfell vom 02.06.1998: 5.750 Mio. DM in 1999 und 5.860 Mio. DM in 2000 sowie M.M. Warburg Investment Research 2/1998: 6.210 Mio. DM in 1999 und 6.780 Mio. DM in 2000 gegenüber der unternehmensinternen Planung mit 7.252 Mio. DM in 1999 und 7.875 Mio. DM in 2000; dazu GGA S. 112 und Anl. F 3 zum GGA). Auch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften stuften im Jahr 1998 die Ertragsprognosen von DB als sehr ambitioniert ein, wie etwa der vom Senat vernommene Zeuge K. glaubhaft bekundet hat (Bl. 1408 d.A.).
331 
Zu beachten ist auch, dass, wie die Zeugen weiter ausführten, man im Jahr 1998 die Planfortschreibung nicht als einfache arithmetische Aufgabenstellung betrachtete, vielmehr eine detaillierte und differenzierende Erfassung der Entwicklung unter Einbeziehung verschiedener Unternehmensbereiche für erforderlich gehalten hat. Diese Einschätzung ist folgerichtig, da man mit der Mittelfristplanung eine aufwändig erstellte sog. progressive Unternehmensplanung vorliegen hatte, die durch den Sach- und Kenntnisstand der verschiedenen Abteilungen des Unternehmens geprägt war. Um die sich auf Grund der kurzfristigen Entwicklung im Jahr 1998 ergebenden Konsequenzen für Aufwand und Ertrag belastbar abschätzen zu können, hätte eine Aufbereitung mit ähnlicher Planungstiefe vorgenommen werden müssen. Eine derartige Neufassung wäre angesichts des Zeitaufwands einer bottum-up-Planung nicht möglich gewesen.
332 
Auch kann nichts dagegen eingewendet werden, dass man die Mittelfristplanung OP 98-00 auf Grund des Fehlens starker zyklischer Veränderungen als stabil und damit zur Fortschreibung in die ewige Rente geeignet eingestuft hat.
333 
Daher ist die Annahme, dass die tatsächliche Entwicklung des Jahres 1998 in Umfang und Nachhaltigkeit eine Fortschreibung der Planung nicht rechtfertigen könne, nicht als unvertretbar einzuschätzen. Die Handhabung bewegte sich vielmehr in dem Beurteilungsspielraum, der den Trägern der Unternehmensplanung zuzugestehen ist.
334 
Aus den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen ergibt sich nichts anderes.
335 
Auch der gerichtliche Sachverständige hat in seinem Gutachten keinesfalls festgestellt, dass die Planung in sich widersprüchlich oder unrealistisch sei. Er hat vielmehr eine Fortschreibung der tatsächlichen Entwicklung des Jahres 1998 in die Folgejahre lediglich für „eher plausibel“ (vgl. etwa GGA S. 123, 128, 131) erachtet.
336 
Darauf hat die Antragsgegnerin zu Recht hingewiesen (etwa Bl. 887 ff., d.A.). Die - etwa vom gemeinsamen Vertreter (vgl. dazu Bl. 765 f., 1102 f. d.A.) - dagegen vorgebrachten Erwägungen überzeugen nicht. Der gerichtliche Sachverständige hat die Planung nur in Bereichen als „nicht plausibel“ bezeichnet, die er selbst als „unwesentlich“ eingestuft und daher eine Änderung der Ertragsprognose für entbehrlich erachtet hat (etwa hinsichtlich der Absatzzahlen für einzelne Geschäftsjahre, vgl. GGA S. 123). Korrekturen in diesem Bereich sind daher nicht veranlasst.
337 
Soweit demgegenüber die nachhaltige Entwicklung, also insbesondere die für die Unternehmenswertermittlung relevante ewige Rente, zur Diskussion steht, hat er lediglich ausgeführt, dass die von ihm gewählten Prognosen „eher plausibel“ seien (etwa GGA S. 123, 128, 131, 156, 158). Diese vom gerichtlichen Sachverständigen vorgenommene Differenzierung in der Einschätzung ist naheliegend, weil die Prognose innerhalb einer nahen, überschaubaren Zukunft von anderen Erwägungen abhängig ist als die Vorhersage eines unbegrenzt andauernden Zustandes. Allein die Feststellung, dass der Sachverständige seine Annahmen zur nachhaltigen und damit wertrelevanten Entwicklung für „eher plausibel“ hält, kann jedoch - wie ausgeführt - bereits aus rechtlichen Gründen einen Eingriff in die ausgehandelte Umtauschrelation nicht rechtfertigen.
338 
Der Senat war nicht gehalten, den Sachverständigen erneut zu seinem Gutachten zu hören. Dies folgt bereits daraus, dass das Gericht die für die Anknüpfungstatsachen relevanten Rechtsfragen, die grundsätzliche Bindung an die mit dem Verschmelzungsvertrag ausgehandelte Umtauschrelation, unabhängig von der Einschätzung des gerichtlichen Sachverständigen zu entscheiden hat. Auch hängen die Feststellungen im angefochtenen Beschluss zur Notwendigkeit einer Korrektur der Ertragsprognosen, wie das Landgericht selbst ausführt (LGB S. 6 ff., insb. S. 8 unter V. [= AG 2007, 53]), unmittelbar mit der abweichenden rechtlichen Bewertung zusammen. Mit der Frage, ob die Ertragsprognosen, die den Verhandlungen über den Verschmelzungsvertrag zugrunde gelegt wurden, vertretbar sind, steht ein Rechtsbegriff im Streit, über den grundsätzlich das Gericht und nicht der Sachverständige zu befinden hat. Die Gerichte sind nicht befugt, die Entscheidung, ob die Voraussetzungen derartiger Tatbestandsmerkmale vorliegen, gerichtlichen Gutachtern zu überlassen. Lediglich für die Erarbeitung der tatsächlichen Grundlage einer Subsumtion ist die Hinzuziehung eines Sachverständigen möglich. Demgegenüber ist die rechtliche Bewertung vom Gericht vorzunehmen (vgl. etwa BAG NJW 1968, 908, 909; Leipold in Stein/Jonas, a.a.O., vor § 402 Rn. 20 f.).
339 
Auf der Grundlage des schriftlichen Sachverständigengutachtens und der in zweiter Instanz durchgeführten Beweisausnahme hält der Senat die Ertragsprognosen der DB in ihren für die Unternehmensbewertung wesentlichen Punkten insgesamt für vertretbar.
340 
In Bezug auf die Ertragsprognosen der C ist eine Korrektur aus vergleichbaren Erwägungen ebenfalls nicht veranlasst.
341 
Für die C, die in zwei Hauptgeschäftsfeldern (Automobilindustrie und Finanzdienstleistungsgeschäft) tätig war, hat der gerichtliche Sachverständige ebenso lediglich in wenigen Teilbereichen Änderungen für erforderlich erachtet. In Rede stehen Berichtigungen der Ertragsprognosen allein im Automobilbereich und dort nur bei den durchschnittlichen Absatzzahlen von C im „internationalen“ Markt (GGA S. 286 ff.) sowie bei den durchschnittlich gewährten Preisnachlässen (GGA S. 294 ff.).
342 
Daraus folgt zunächst, dass nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen die Behauptung der Antragstellerseite, bereits im Jahr 1998 sei C ein Sanierungsfall gewesen, weshalb kein Unternehmenswert angesetzt werden dürfe, widerlegt ist. In keiner der vom Sachverständigen zitierten externen Prognosen ist eine davon abweichende Einschätzung auch nur ansatzweise zu erkennen (GGA S. 263 ff.). Nach der maßgeblichen Sicht zum Bewertungsstichtag waren keine Gründe gegeben, die eine derartige Wertung rechtfertigen könnten (vgl. auch Berg/Rott, Dortmunder Diskussionsbeiträge zur Wirtschaftspolitik Nr. 89, Oktober 1998, S. 2). Insbesondere war auch die Produktpalette von C keinesfalls als veraltet zu bezeichnen (dazu Berg/Rott, a.a.O., S. 7 ff.). Externe Analysten sprachen vielmehr im Jahr 1998 sogar davon, dass C über eine „rundum erneuerte, moderne Produktpalette“ (vgl. GGA S. 266) und über „neue und attraktive Produktangebote“ verfüge (vgl. GGA S. 270). Auch der Zeuge Dr. B. machte eine dementsprechende Aussage (Bl. 1431 d.A.).
343 
Die später auftretenden Schwierigkeiten waren im Jahr 1998 nicht vorhersehbar und können nach dem Stichtagsprinzip nicht in die rechtliche Bewertung eingestellt werden. Auch in dem vom gemeinsamen Vertreter vorgelegten Artikel der Börsenzeitung vom 24.02.2001 (Anl. 4 [= Bl. 1133 d.A.]) wird ausgeführt, dass sich die Lage der amerikanischen Automobilindustrie erst im 2. Halbjahr 2000 erheblich verschlechtert habe, wohin gehend 1999 noch ein Rekordjahr gewesen sei. Darauf wies auch der Zeuge A. hin (Bl. 1375 d.A.).
344 
Nach allem steht bei der Beurteilung der Ertragsprognosen von C jedenfalls keine grundlegende Änderung im Raum.
345 
Auch eine punktuelle Anpassung ist ebenfalls nicht veranlasst. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass für C genauso eine umfangreiche, detaillierte Unternehmensplanung vorlag, die auf Grund der tatsächlichen Entwicklung im Jahr 1998 nicht anzupassen war, weil die Veränderungen nicht als ausreichend gravierend und nachhaltig eingestuft werden mussten. Dieser Wertung stehen die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen nicht entgegen, der auch in diesem Zusammenhang lediglich feststellte, dass er die von ihm vorgeschlagenen Ertragsprognosen für „eher plausibel“ (dazu etwa GGA S. 290, 302) oder „eher realistisch“ (etwa GGA S. 290) halte.
346 
(β) Zudem fällt jedenfalls den Verhandlungsführern kein Sorgfaltsverstoß zur Last; ihre Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden.
347 
Eine Korrektur des Verhandlungsergebnisses bei Abschluss des Verschmelzungsvertrags käme allenfalls in Betracht, wenn die Verhandlungsführer nicht die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers hätten walten lassen (s.o.). Dies kann jedoch nicht angenommen werden.
348 
Bei der richtigen Unternehmensbewertung handelt es sich um einen Pflichtenkreis des Vorstandes, der delegierbar ist. Gegen die praktizierte sog. externe Delegation, also die Übertragung von Aufgaben an unternehmensfremde Dritte, die Wirtschaftsprüfungsunternehmen, ist ebenfalls nichts einzuwenden (dazu Froesch DB 2009, 722, 723, 724; vgl. allg. auch Spindler in MünchKomm., AktG, 3. Aufl., § 76 Rn. 19 ff. m.w.N.; Hüffer, AktG, a.a.O., § 76 Rn. 7 f.). Auch ist kein Sorgfaltsverstoß bei Auswahl, Instruktion oder Überwachung (vgl. zum Pflichtenkreis des Vorstandes bei Delegation etwa Hauschka AG 2004, 461, 466; Turiaux/Knigge DB 2004, 2199, 2205; Kiethe GmbHR 2007, 393, 399; Froesch, a.a.O., S. 725) der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften erkennbar.
349 
Nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen sind die von ihm für erforderlich gehaltenen Korrekturen in den Ertragsprognosen allein dem Bereich der Unternehmensbewertung und damit dem Verantwortungskreis der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zuzuordnen. Es besteht auf Grund des dargestellten eingeschränkten gerichtlichen Prüfungsumfangs keine Rechtfertigung, unter diesem Aspekt die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses in Zweifel zu ziehen.
350 
Die Vorgehensweise von DB zur Anpassung der unternehmensinternen Planung ist als fehlerfrei zu bewerten.
351 
Nach der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme haben die Planungsträger untersucht, ob die Mittelfristplanung OP 98-00 in Anbetracht der tatsächlichen Entwicklung Anfang des Jahres 1998 insgesamt neugefasst werden müsse. Angesichts der als nicht ausreichend nachhaltig und gewichtig eingestuften Veränderungen ist dies auf der Grundlage einer seit Jahren üblichen Vorgehensweise verneint worden.
352 
Der Zeuge A. hat ausgeführt, dass man unterjährig auf Quartalsbasis untersucht habe, wie sich das laufende Geschäftsjahr entwickle. Es habe sich dabei um keine strategische Anpassung der gesamten Planung, sondern nur des laufenden Geschäftsjahrs gehandelt. Die Plananpassung sei zur Information der Öffentlichkeit und der Aktionäre sowie zur Erstellung der Quartalsberichte vorgenommen worden. Üblicherweise habe man die gesamte Planung unternehmensintern erst auf der Grundlage der Erarbeitung einer neuen Mittelfristplanung, die Eingang in einen umfangreichen Planungsband gefunden habe und deren Vorarbeiten über Monate angedauert hätten, revidiert. Ansonsten seien grundlegende Änderungen nur vorgenommen worden, wenn der Eintritt dramatischer Entwicklungen im Raum gestanden habe. Die Vorgehensweise im Jahr 1998 habe diesen Gepflogenheiten entsprochen. Da keine gravierenden Änderungen eingetreten seien, habe man von einer Neufassung der gesamten Mittelfristplanung abgesehen und lediglich eine Anpassung im Geschäftsjahr 1998 vorgenommen.
353 
Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass diese Angaben, die auf eine in der Praxis als gängig zu bezeichnende Handhabung Bezug nehmen, der Wahrheit entsprechen.
354 
Auf dieser Grundlage steht kein Versäumnis in Rede, das der DB angelastet werden könnte.
355 
Der vom gerichtlichen Sachverständigen erhobene Vorwurf, die Unternehmensplanung sei zu Unrecht nur in Bezug auf das Geschäftsjahr 1998 an die sich Anfang des Jahres abzeichnende Entwicklung angepasst worden, betrifft nicht die Sphäre der DB.
356 
Die unternehmensinterne Planung dient nicht der Unternehmensbewertung, sondern (zahlreichen) anderen Zwecken (dazu etwa Wöhe/Döring, a.a.O., S. 81 ff.). Danach bestand aber kein Grund, die gesamte Mittelfristplanung der DB an die Veränderungen im Jahr 1998 anzupassen.
357 
Wenn für die besonderen Zwecke der Unternehmensbewertung eine weitergehende Anpassung erforderlich gewesen sein sollte, betrifft dies nicht den Verantwortungsbereich der DB, vielmehr sind die Änderungen von den beauftragten Wirtschaftsprüfungsunternehmen vorzunehmen. Typischerweise besteht gerade dann Grund, an der Neutralität und Richtigkeit einer Unternehmensplanung zu zweifeln, wenn diese anlassbezogen zur Bewertung des eigenen Unternehmens erarbeiteten wird.
358 
Auch weil die unternehmensinternen Planungen sich grundsätzlich nicht an den Anforderungen, die im Rahmen einer Unternehmensbewertung zu stellen sind, ausrichten und auszurichten haben, obliegt es den die Unternehmensbewertung vornehmenden Fachleuten, diese kritisch zu überprüfen und aus bewertungstechnischer Sicht erforderliche Anpassungen durchzuführen (vgl. etwa Großfeld, Unternehmens- und Anteilsbewertung, 5. Aufl., Rn. 952 ff.). Bereits im Standard HFA 2/83 wurde ausdrücklich auf diese Notwendigkeit hingewiesen (vgl. WPg 1983, 468, 471).
359 
Den hier mit der Unternehmensbewertung beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften waren diese Zusammenhänge bekannt und bewusst, wie die vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme ergeben hat. Die Zeugen sagten aus, dass die Planung kritisch hinterfragt und dabei überprüft worden sei, ob - insbesondere im Hinblick auf die Vorgaben des Bewertungsstandards HFA 2/83 - Plananpassungen veranlasst seien, wie etwa der Zeuge W. ausgeführt hat (Bl. 1398 d.A.). Man habe speziell auch untersucht, ob die im Jahr 1998 vorgenommene Angleichung des Plans an die eingetretene tatsächliche Entwicklung in die Folgejahre und konkret in den Bereich der ewigen Rente fortgeschrieben werden müsse. Danach habe man eine Anpassung nicht für nötig erachtet.
360 
Dass den Wirtschaftsprüfungsunternehmen die Notwendigkeit zur Überprüfung der Pläne bekannt war, ergibt sich auch aus dem von ihnen erarbeiteten Gutachten (Anl. AG 2, S. 20) und dem Umstand, dass sie - soweit dies für erforderlich erachtet wurde - tatsächlich Veränderungen an der Daten der Mittelfristplanung vorgenommen haben, wie der gerichtliche Sachverständige ausgeführt hat (vgl. etwa GGA S. 116 ff.).
361 
Den Planungsträgern der DB kann danach kein Fehlverhalten vorgeworfen werden. Der gerichtliche Sachverständige hat keinen Grund gesehen, die in die Planung eingeflossenen Vergangenheitswerte zu korrigieren. Auch die Plananpassung im Jahr 1998, die im Hause der DB vorgenommen wurde, hat er als vertretbar und nicht korrekturbedürftig eingestuft (vgl. etwa GGA S. 212).
362 
Die vom gerichtlichen Sachverständigen gerügten Punkte betreffen den Bereich der Korrektur der Unternehmensplanung an die spezifischen Erfordernisse der Unternehmensbewertung. Er hat in erster Linie beanstandet, dass die Pläne den veränderten Umständen nur im Jahr 1998, nicht aber in den Folgejahren angepasst worden seien. Dieser Gesichtspunkt habe sich insbesondere bei der Kapitalisierung der ewigen Rente ausgewirkt (vgl. GGA S. 212 f.). Damit sind Fragestellungen tangiert, die als Fehler allenfalls den mit der Unternehmensbewertung beauftragten Fachleuten angelastet werden können. Dies gilt sowohl für die vom gerichtlichen Sachverständigen gerügten Korrekturen im Bereich der nachhaltigen Absatzmengen (vgl. etwa GGA S. 123, 126, 128, 131, 155 f., 156 f., 157 f.; zusammenfassend S. 212 f.), wie auch für die für erforderlich gehaltenen Anpassungen auf Grund der von ihm durchgeführten Preisanalyse (dazu GGA S. 131 ff., insb. S. 133, 136; zusammenfassend S. 212 f.). Auch die von ihm für notwendig erachtete Korrektur im Geschäftsfeld „Dienstleistungen“ (dazu GGA S. 185 ff., 192) beruht nicht auf einer anderen Einschätzung der Ertragsprognosen. Vielmehr ist diese darauf zurückzuführen, dass nach Ansicht des gerichtlichen Sachverständigen die Beteiligung an der d. für Zwecke der Unternehmensbewertung nicht mit dem Ertrags-, sondern mit dem Liquidationswert angesetzt werden müsse.
363 
Daraus kann gegenüber den verhandlungsführenden Organen der DB kein Vorwurf abgeleitet werden. Wie ausgeführt, haben sie im Rahmen eines nicht zu beanstandenden Verfahrens anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften mit der Erstellung unabhängiger Bewertungsgutachten beauftragt und die dazu benötigten Informationen, die dem Standard einer ordnungsgemäßen Unternehmensplanung entsprachen, zur Verfügung gestellt. Auch musste den Verhandlungsführern nicht auffallen, dass die beauftragten Fachleute die Daten aus der Unternehmensplanung an die Erfordernisse einer Unternehmensbewertung möglicherweise lediglich unzulänglich angepasst haben. Die vom gerichtlichen Sachverständigen vereinzelt beanstandeten Punkte wären allenfalls auf Grund einer besonders intensiven Befassung mit den tatsächlichen Gegebenheiten und einer Analyse der von den Wirtschaftsprüfungsunternehmen zur Erstellung ihres Gutachtens gefertigten Unterlagen zu erkennen gewesen. Der gerichtliche Sachverständige musste sich diesen Sachverhalt durch weitere Nachforschungen erarbeiten. Aus dem schriftlichen Bewertungsgutachten vom 04.08.1998 ergab sich dieses Verständnis nicht. Dort ist vielmehr vermerkt, dass die Planungsrechnungen der bewerteten Unternehmen aufgrund aktueller Erkenntnisse angepasst worden seien (Anl. AG 2, S. 20) und man die Ergebnisse der einzelnen Geschäftsfelder unter Berücksichtigung zwischenzeitlich vorliegender neuer Erkenntnisse ermittelt habe (Anl. AG 2, S. 28, 36).
364 
Entsprechendes gilt, soweit der gerichtliche Sachverständige Korrekturen an den Planungen von C für erforderlich erachtet hat. Auch insoweit werden Fehler in der Ertragsprognose beanstandet, die sich aus der Nichtanpassung der Unternehmensplanung 1997 an die reale Entwicklung in der Zeit bis September 1998 ergeben sollen (vgl. GGA S. 288, 289, 290, 294, 297 f., 303, 304, 311, 336 f.). Den Wirtschaftsprüfungsgesellschaften war die Notwendigkeit einer möglichen Anpassung der Unternehmensplanung an die Zwecke der Unternehmensbewertung auch insoweit bekannt. Dies ergibt sich aus dem tatsächlichen Ablauf. Die unternehmensinterne Planung von C wurde zur Unternehmensbewertung durch ein sog. Market Down Szenario modifiziert, um der sich im Laufe des Jahres 1998 abzeichnenden Entwicklung Rechnung zu tragen (vgl. GGA S. 249 f.). Der gerichtliche Sachverständige hat die Meinung vertreten, dass dies die zu erwartenden Veränderungen nicht ausreichend abgebildet habe; ein etwaiges Versäumnis wäre indes allenfalls den Wirtschaftsprüfungsgesellschaften anzulasten.
365 
(88) Im Bewertungsgutachten vom 04.08.1998 wurden die Verbundeffekte (bewusst) nicht berücksichtigt (vgl. Anl. Ag. 2, S. 17). Die Verhandlungspartner haben sich diese Einschätzung zu Eigen gemacht, in dem sie sich auf der Grundlage dieser Bewertung über die Umtauschrelation verbindlich geeinigt haben. Auch insoweit besteht kein Grund, diese Handhabung im Spruchverfahren zu korrigieren.
366 
Ob dies bereits daraus folgt, dass es sich bei der Nichtberücksichtigung von Verbundvorteilen um eine - jedenfalls für den Bewertungsstichtag - vertretbare Vorgehensweise handelte, bedarf keiner Entscheidung.
367 
Dies kann hier deshalb dahin stehen, weil auf den konkreten Verschmelzungsvorgang zwischen DB und DC abzustellen ist. Danach wären Synergien allenfalls zugunsten der DC und damit zu Lasten der Antragsteller zu berücksichtigen, nachdem etwaige Verbundvorteile bereits auf Grund der Beendigung der ersten Zusammenschlussstufe - also des Erwerbs von ca. 98,25 % der Aktien der DB sowie sämtlicher Aktien der C durch die DC - realisiert werden konnten.
368 
Weil das Umtauschverhältnis - wie ausgeführt wurde und im Folgenden noch weiter auszuführen ist - unabhängig von der Berücksichtigung etwaiger Synergieeffekte nicht als unangemessen bewertet werden kann, muss nicht erörtert werden, ob das Landgericht den Vortrag der Antragsgegnerin zu Recht als unsubstantiiert eingestuft hat oder ob der Ansicht der Antragsgegnerin zu folgen ist, dass es erforderlich ist, den gerichtlichen Sachverständigen ergänzend zu den angeblichen Verbundvorteilen anzuhören (Bl. 895 d.A.).
369 
(99) Korrekturen am Bewertungsgutachten vom 04.08.1998 sind auch nicht in Bezug auf das nicht betriebsnotwendige Vermögen vorzunehmen.
370 
(α) Im Bewertungsgutachten wurde hinsichtlich der Beteiligung der DB an d. zu Recht ausschließlich auf die Ertragsprognosen zurückgegriffen. Der Ansatz des (höheren) Liquidationswerts für diese Anteile war nicht geboten.
371 
Allerdings sah der gerichtliche Gutachter im Geschäftsfeld „Dienstleistungen“ deshalb einen Bedarf zur Korrektur der Unternehmensplanung der DB (vgl. GGA S. 185 ff., 192), weil nach seiner Ansicht die Beteiligung an der d. aus rechtlichen Gründen nicht mit dem Ertrags-, sondern mit dem Liquidationswert angesetzt werden müsse. Dazu hat er vermutet, dass die Entscheidung zur Veräußerung der d. im Bewertungszeitpunkt bereits getroffen war, weshalb er es für angebracht erachtet hat, den gegenüber dem Ertragswert höheren Liquidationswert in die Bewertung von DB einzustellen (GGA S. 192/194.).
372 
Dem ist die Antragsgegnerin entgegengetreten. Sie hat substantiiert vorgetragen, dass erste Gespräche zum Börsengang der d. auf Vorstandsebene erst im Oktober 1998 und damit nach dem Bewertungsstichtag geführt worden seien (Bl. 736 f. d.A.).
373 
Auf dieser Grundlage besteht keine Rechtfertigung, in die Ertragswertprognose der DB einzugreifen und zur Berechnung des Unternehmenswerts einen höheren Liquidationswert in Ansatz zu bringen.
374 
Ein über dem Ertragswert liegender Liquidationswert wäre nur dann zu berücksichtigen, wenn zum Bewertungsstichtag entweder die Absicht bestanden hätte, die Anteile zu verkaufen, oder die fehlende Entscheidung, einen Verkauf vorzunehmen, als unvertretbar eingestuft werden müsste. Letzteres wäre der Fall, wenn der Verkauf der Anteile finanziell notwendig gewesen wäre oder sogar eine Verpflichtung zur Veräußerung bestanden hätte (vgl. dazu auch OLG Düsseldorf AG 2004, 324, 327 f.; AG 1990, 397, 399; WM 1988, 1052, 1055). Wenn demgegenüber der Anteilsbesitz langfristig mit einer positive Ertragsprognose verbunden ist, kann im Regelfall die Haltung des Unternehmens, die Anteile nicht zu verkaufen, nicht als unvertretbar angesehen werden. Dem Gericht ist, wie auch sonst, eine Zweckmäßigkeitsüberprüfung des Unternehmerhandelns grundsätzlich nicht gestattet. Nur dann, wenn der Liquidationswert den Ertragswert deutlich übersteigen würde und das Unternehmen die Entscheidung für ein Halten der Anteile nicht rechtfertigen könnte, wäre eine andere Beurteilung veranlasst.
375 
Danach ist hier nicht entscheidend auf den (höheren) Liquidationswert abzustellen.
376 
Die Äußerung des Sachverständigen, dass im Bewertungszeitpunkt die Veräußerung bereits hinreichend konkret angelegt gewesen sei (GGA S. 192), beruht auf spekulativen Erwägungen und ist nicht geeignet, den eindeutigen Vortrag der Antragsgegnerin in Frage zu stellen. Selbst wenn der Börsengang vor dem Bewertungsstichtag vorbereitet worden sein sollte, was ebenfalls nicht ohne Weiteres angenommen werden kann, lässt sich daraus eine Veräußerungsabsicht nicht herleiten. Ein derartiges Vorhaben kann zahlreiche Gründe haben.
377 
Im Übrigen hat der gerichtliche Sachverständige, wie das Landgericht im angefochtenen Beschluss ausgeführt hat, keine Korrekturen in der Bewertung des nicht betriebsnotwendiges Vermögens der DB für erforderlich erachtet (LGB S. 14). Der Senat sieht keinen Grund, diese Einschätzung in Frage zu stellen.
378 
(β) Eine Korrektur des Bewertungsgutachtens vom 04.08.1998 ist auch nicht in Bezug auf das nicht betriebsnotwendige Vermögen der C vorzunehmen.
379 
Soweit der gerichtliche Sachverständige (GGA S. 335 f.) und das Landgericht (LGB S. 15) die Meinung vertretenen haben, die von C gehaltenen eigenen Aktien (sog. Treasury Stock) seien mit einem höheren Wert in Ansatz zu bringen, kann dem aus rechtlichen Gründen nicht gefolgt werden.
380 
Deren Ansicht basiert auf dem Umstand, dass als Bewertungsobjekt allein die C betrachtet wird, wobei zusätzlich der Bewertungsstichtag vorverlagert wurde (GGA S. 335 f.). Demgegenüber ist, wie ausgeführt, die Verschmelzungsrelation durch einen Wertvergleich zwischen DB und DC vorzunehmen. Den vom Gutachter für eine Wertkorrektur angeführten Argumenten kann damit nicht gefolgt werden.
381 
Nach allem wurde das auf der Grundlage einer Bewertung von DB und DC zu berechnende Umtauschverhältnis im Gutachten vom 04.08.1998 in nicht zu beanstandender Weise bestimmt; Korrekturen sind nicht veranlasst.
382 
ee) Die im Rahmen der Verhandlungssituation gefundenen Ergebnisse werden nicht dadurch in Frage gestellt, dass sich die Verhandlungsführer in einer Interessenkollision befanden.
383 
Allerdings entfällt die Richtigkeitsgewähr auch bei einer Verhandlung zwischen unabhängigen Unternehmen dann, wenn die Vorstände - oder sonstige Entscheidungsträger, insbesondere die beauftragten Sachverständigen - einer Interessenkollision ausgesetzt sind. Auch dies entspricht der Handhabung bei § 93 Abs. 1 S. 2 AktG, dessen Entlastungswirkung grundsätzlich nur eingreift, wenn der Vorstand ohne eigenes Interesse handelt (vgl. etwa Schiessl ZGR 2003, 814, 831 f.; Lutter ZIP 2007, 844; Reuter AG 2007, 889 m.w.N.).
384 
Dieser Aspekt steht hier einer Verbindlichkeit des Verhandlungsergebnisses jedoch nicht entgegen.
385 
Dagegen spricht nicht die von Antragstellerseite angestellte Überlegung, dass die an derartigen Vertragsverhandlungen beteiligten Organmitglieder zur Wahrung ihrer eigenen Interessen, insbesondere zur Erhöhung ihrer Vorstandsbezüge, handelten. Es geht zu weit, den Vorstand bei den Gesprächen über den Zusammenschluss typischerweise in einem Interessenkonflikt zu sehen, der regelmäßig einen unternehmerischen Ermessensspielraum ausschließt (Schiessl ZGR 2003, 814, 831 f.). Eine derartige Wertung kommt vielmehr nur dann in Betracht, wenn dies durch besondere Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt ist. Solche Bedenken sind hier allerdings schon nicht konkret vorgebracht; vielmehr werden sie lediglich abstrakt und damit in prozessual nicht relevanter Weise in den Raum gestellt.
386 
Außerdem kann allgemein gesagt werden, dass dann, wenn - wie hier - für die Strukturmaßnahme die Zustimmung von Großaktionären erforderlich ist, das Risiko, dass die Entscheidung der Verhandlungsführer durch persönliche Interessen bestimmt wird, reduziert ist (Gude, a.a.O., S. 354).
387 
Auch in der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme hat sich kein Grund zur Annahme ergeben, dass bei den Verhandlungen ein Eigeninteresse der Organe eine Rolle gespielt haben könnten.
388 
ff) Die gesetzliche vorgesehene Prüfung der Angemessenheit der vereinbarten Verschmelzungsrelation hat ordnungsgemäß stattgefunden (vgl. dazu allg. auch Gude, a.a.O., S. 37 ff.).
389 
Durch Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 10.06.1998 wurde ein Verschmelzungsprüfer für beide an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften, die DB und die DC, bestellt.
390 
Mit dem Prüfungsbericht vom 05.08.1998 (vgl. Anl. AG 1 [= Bl. 209 d.A.], S. 235/278) wurde das im Verschmelzungsvertrag vorgeschlagene Umtauschverhältnis als angemessen bezeichnet. Der Verschmelzungsprüfer hat sich mit dem Verfahren zur Findung der Verschmelzungsrelation befasst und die Vorgehensweise sowie die Wahl der Bewertungsobjekte auf der zweiten Zusammenschlussstufe als korrekt bewertet (vgl. insb. Anl. AG 1, S. 261/262).
391 
gg) Das im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verhandlung vereinbarte Umtauschverhältnis wurde außerdem nicht nur von der erforderlichen qualifizierten Kapitalmehrheit, also von 3/4 des vertretenen Grundkapitals, gebilligt. Vielmehr stimmte die Hauptversammlung der DB am 18.09.1998 einerseits dem Gesamtkonzept des Zusammenschlusses (TOP 1) mit 99,895 % (Anl. Bf. 10) sowie andererseits der Verschmelzung der DB auf die DC (TOP 2) mit einer Mehrheit von 99,900 % zu (vgl. Bl. 1113, 1186 d.A.). Dies stellt ein zusätzliches Indiz dafür dar, dass die Anteilseigner selbst die Bewertung als angemessen eingeschätzt haben (vgl. Hüffer/Schmidt-Aßmann/Weber, a.a.O., S. 141). Die Hauptversammlung war u.a. über den „Gemeinsamen Bericht/Verschmelzungsbericht“ vom 05.08.1998 (Anl. Ag. 1 [= Bl. 209 d.A.]) umfassend und korrekt informiert worden.
392 
Darüber hinaus ist hier, wie bereits erwähnt, zu berücksichtigen, dass die Aktionäre nicht nur über den Verschmelzungsvertrag als solchen abgestimmt haben, sondern die Umtauschrelation insbesondere auch dadurch ihre Zustimmung erfahren hat, dass das Verhandlungsergebnis - über das freiwillige Umtauschangebot - von 98,25 % der DB-Aktionäre angenommen wurde. Dies kann zwar nicht als ein der Börse vergleichbares Marktgeschehen angesehen werden, weil keine echte Preisbildung stattgefunden hat (Hüffer/Schmidt-Aßmann/Weber, a.a.O., S. 131 f.); die hohe Akzeptanz des Umtauschangebots ist jedoch als schätzungsrelevanter Umstand nach § 287 ZPO einzustufen. Sie dokumentiert, dass auch die ganz große Mehrheit der betroffenen Aktionäre von einer angemessenen Bewertung ausgegangen ist (dazu Hüffer/Schmidt-Aßmann/Weber, a.a.O., S. 140 ff.; vgl. auch Stumpf NJW 2003, 9, 12 Fn. 42 a.E.).
393 
Nach allem haben die Vorstände der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen die Vertragskonditionen frei, unabhängig und in einem ordnungsgemäßen Verfahren festgelegt. Die Verhandlungspartner haben sich sorgfaltsgemäß verhalten. Das von ihnen gefundene Verhandlungsergebnis ist daher als angemessen zu bewerten.
394 
3. Die Angemessenheit des Verschmelzungsverhältnisses wird auch nicht unter dem Aspekt einer Berücksichtigung von Börsenkursen oder -werten in Frage gestellt.
395 
Die Beachtung von Börsenkursen ist insbesondere nicht wegen des aus dem verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz folgenden Grundsatzes der „vollen“ Entschädigung geboten. Im Falle einer Verschmelzung, jedenfalls wenn sie unter unabhängigen Partnern vereinbart wird, stellt der Börsenkurs der Aktien eines Verschmelzungspartners nicht zwingend die Untergrenze für den Wert eines Anteils an diesem Rechtsträger als Grundlage einer Bestimmung des angemessenen Umtauschverhältnisses dar. Für die DB oder ihre Aktien folgt aus der Betrachtung ihres Börsenkurses kein Wert, der als Untergrenze des Anteils- oder Unternehmenswerts in die Ermittlung der angemessenen Verschmelzungsrelation einzustellen wäre.
396 
a) Bereits aus grundsätzlichen Überlegungen ist hier eine Einbeziehung von Börsenkursen in die Bestimmung des Umtauschverhältnisses nicht veranlasst.
397 
aa) Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Notwendigkeit einer Berücksichtigung des Börsenkurses ergibt sich nichts Abweichendes.
398 
Das Gericht hat bisher weder ausdrücklich noch implizit entschieden, welche Vorgaben aus Art. 14 GG bei der Verschmelzung voneinander unabhängiger Gesellschaften abzuleiten sind (vgl. etwa BVerfG NZG 2007, 629; vgl. auch Paschos ZIP 2003, 1017; Rölike/Tonner, a.a.O., S. 214). Dies gilt auch in Bezug auf die Frage, ob und ggfs. wie Börsenkurse berücksichtigt werden müssen; eine Bindung gem. § 31 Abs. 1 BVerfGG besteht nicht (s.o. und Baums in Gedächtnisschrift Schindhelm, a.a.O., S. 101 f.).
399 
Das Bundesverfassungsgericht hat aus der Erforderlichkeit eines „vollen“ Ausgleichs für Fälle, in denen nach dem AktG eine Barabfindung zu leisten ist, angenommen, dass der Börsenkurs nicht unberücksichtigt bleiben dürfe und in der Regel, weil und soweit er den „Verkehrswert der Aktie“ darstelle, die Untergrenze der Abfindung bilde (etwa BVerfGE 100, 289, 307 ff.). Die verfassungsrechtlich gebotene Berücksichtigung von Börsenkursen beruht auf der Erwägung, dass die Aktie nicht nur eine mittelbare Beteiligung am Unternehmen der Gesellschaft darstellt, was zu einer Unternehmensbewertung führen muss, sondern dass sie auch ein selbständig verkehrsfähiger, der unmittelbaren Verfügung des Aktionärs unterliegender Vermögenswert ist, weshalb unter diesem Blickwinkel auf den „Verkehrswert der Aktie“, also eine direkte Bewertung des Anteils, abzustellen ist (dazu etwa BVerfGE 100, 289, 305; vgl. zu dieser Doppelnatur und zur Frage, ob daraus eine Meistbegünstigung zugunsten des Minderheitsaktionärs abzuleiten ist, sich jeweils auf den höheren Wert berufen zu können: Schön in Festschrift Ulmer, a.a.O., S. 1368 ff.; eingehend Adolff, a.a.O., S. 297 ff., 324 ff.; Welf Müller in Festschrift Röhricht, a.a.O., S. 1015, 1020 ff.; Koppensteiner in KK-AktG, 3. Aufl., § 305 Rn. 53; Gude, a.a.O., S. 290 f.; Hüttemann ZGR 2001, 454, 459; vgl. auch Maier-Reimer/Kolb in Festschrift Welf Müller, 2001, S. 93, 99 f.; a.A. - Börsenwertbetrachtung als Variante der Unternehmensbewertung - beispielsweise Riegger in KK-SpruchG, a.a.O., Anh. § 11 Rn. 52; Hüffer/Schmidt-Aßmann/Weber, a.a.O., S. 36 ff.; Mülbert in Festschrift Hopt, a.a.O., S. 1068 f.; Hüffer in Festschrift Hadding, 2004, S. 461 ff.; Henze in Festschrift Lutter, a.a.O., S. 1101, 1108 f., je m.w.N.).
400 
Danach soll der Börsenwert der Untergesellschaft im Regelfall die Untergrenze bilden, während der Börsenwert der Obergesellschaft von Verfassungswegen nicht als Obergrenze betrachtet werden müsse (i.E. BVerfGE 100, 289, 307 ff., insb. 310; vgl. für den Fall der Konzernverschmelzung nach vorausgegangenem Unternehmensvertrag etwa BVerfG ZIP 2003, 2114 zu § 352 c Abs. 1 S. 2 AktG a.F.; BVerfG NZG 2007, 629; vgl. auch OLG Düsseldorf AG 2002, 781).
401 
Ob allerdings die zu den Abfindungsfällen entwickelten Grundsätze zur Berücksichtigung von Börsenkursen auf Verschmelzungen aller Art anzuwenden sind, hat das Bundesverfassungsgericht bislang offen gelassen (BVerfG NZG 2007, 629; OLG Stuttgart AG 2007, 705).
402 
Dies ist zu verneinen. Art. 14 Abs. 1 GG gebietet eine derartige Vorgehensweise nicht.
403 
Hinsichtlich der grundrechtlichen Bewertung ist der besonderen Ausgangslage bei der Verschmelzung bislang unabhängiger Unternehmen Rechnung zu tragen. Den grundrechtlichen Schutz des Aktieneigentums können alle Anteilseigner der von der Verschmelzung betroffenen Unternehmen für sich in Anspruch nehmen (vgl. OLG Stuttgart AG 2006, 421, 427; BayObLGZ 2002, 400, 407 f.; Riegger DB 1999, 1889, 1890; Wilm NZG 2000, 234, 235; Piltz ZGR 2001, 185, 205; Paschos ZIP 2003, 1017, 1020; Bungert/Eckert BB 2000, 1845). Dies gilt - im Ergebnis - ebenso für die Verschmelzung durch Neugründung wie durch Aufnahme (Martens AG 2000, 301). Klein- und Großaktionäre sowohl des übertragenden wie des übernehmenden Rechtsträgers haben Anspruch darauf, am neuen Unternehmen in angemessener Relation beteiligt zu sein.
404 
Während bei einem Ausschluss der Minderheit deren Eigentumsrechte mit der unternehmerischen Freiheit konkurrieren, stehen sich bei der Verschmelzung die durch Art. 14 Abs. 1 GG gleichermaßen geschützten Grundrechtspositionen der Anteilseigner gegenüber. Nicht nur die ehemaligen Aktionäre der DB als übertragender Gesellschaft, sondern auch die Aktionäre der übernehmenden Antragsgegnerin können sich darauf berufen, dass ihr Anteilseigentum im dargestellten Sinne durch Art. 14 Abs.1 GG geschützt ist (vgl. OLG Stuttgart AG 2007, 705; BayObLG ZIP 2003, 253, 256; Adolff, a.a.O., S. 462 f.; Bungert/Eckert BB 2000, 1845, 1846 f.; Hüffer/Schmidt-Aßmann/Weber, a.a.O., S. 10, 110 f., 112 f.; Martens AG 2003, 593, 597 f.; Paschos ZIP 2003, 1017, 1020 f.; Piltz ZGR 2001, 185, 205; Riegger DB 1999, 1889, 1890; Vetter DB 2001, 1347, 1352; Wilm NZG 2000, 234, 235 f.; Luttermann JZ 1999, 942, 946; Tonner in Festschrift K. Schmidt, a.a.O., S. 1595 f.; differenzierend Gude, a.a.O., S. 160 f.).
405 
Ihre Mitgliedschaftsrechte sind zumindest hinsichtlich der vermögensrechtlichen Komponente durch die Verschmelzung und die Hingabe von Aktien der Antragsgegnerin an die Minderheitsaktionäre der DB nach Maßgabe des Umtauschverhältnisses ebenfalls berührt. Grundsätzlich sind bei der Verschmelzung die Mitgliedschaftsrechte aller Anteilseigner vom Umtauschverhältnis betroffen, weshalb dieses nur dann angemessen ist, wenn es den Interessen sämtlicher Anteilseigner des verschmolzenen Unternehmens gerecht wird (ausführlich OLG Stuttgart AG 2006, 421 f. m.w.N.; vgl. auch OLG Stuttgart AG 2007, 705). Dies folgt jedenfalls aus einer Verwässerung ihrer Vermögensposition. Entscheidend dafür ist der Umstand, dass der Wert des Gesellschaftsvermögens bei einer zu „billigen“ Hingabe der eigenen Aktien sinkt. Das geht für die künftige Renditeerwartung und damit den Beteiligungswert mit einem Verwässerungseffekt einher (dazu Baums in Gedächtnisschrift für Schindhelm, a.a.O., S. 69 f.; Adolff, a.a.O., S. 425 Fn. 2297; Martens AG 1996, 337, 343; vgl. auch OLG Hamm ZIP 1983, 1332, 1334; Mülbert, Aktiengesellschaft, Unternehmensgruppe und Kapitalmarkt, 1995, S. 192 f.; a.A. Benckendorff, Erwerb eigener Aktien im deutschen und US-amerikanischen Recht, 1998, S. 66). Der Umstand, dass möglicherweise „nur“ der Vermögenswert der Beteiligung tangiert ist, ändert an der Grundrechtsbezogenheit nichts. Der verfassungsrechtliche Schutz des Aktieneigentums erfasst im Kern nicht ausschließlich die formale Rechtsposition des Aktionärs, sondern insbesondere ihren vermögenswerten Gehalt als Beteiligung am Gesellschaftsunternehmen und dessen Ertragserwartungen. Der Grundsatz, dass der Eigentumsschutz nach Art. 14 GG vermögenswerte Rechtspositionen, aber nicht das Vermögen als solches erfasst und deshalb nicht vor Wertveränderungen schützt (Papier in Maunz/Dürig, GG, Stand April 2010, Art. 14 Rn. 160 ff.), gilt vornehmlich für den klassischen Schutz vor staatlichen Eingriffen (und auch hier wohl nicht ausnahmslos), nicht aber bei der Ausgestaltung der aktienrechtlichen Beteiligung im Rahmen der Inhalts- und Schrankenbestimmung durch den Gesetzgeber (Hüffer/Schmidt-Aßmann/Weber, a.a.O., S. 83 ff., 113). Dieser hat dabei zu allen Aktionären die gleiche Distanz zu wahren (s.o.).
406 
Wegen der aufgezeigten Interessenkongruenz unter den jeweiligen Anteilseignern eines jeden Rechtsträgers bedarf es bei der Verschmelzung bislang unabhängiger Unternehmen nicht eines Schutzes, wie er für Minderheitsaktionäre gegen Maßnahmen eines herrschenden, von gegengerichteten Interessen geleiteten Mehrheitsaktionärs zu fordern ist (vgl. BayObLG ZIP 2003, 253, 256; OLG Stuttgart AG 2006, 421, 427; Lutter/Drygala in Lutter, a.a.O., § 5 Rn. 27 ff., 30; Wilsing/Kruse DStR 2001, 991, 995; Hüttemann ZGR 2001, 455, 465; Paschos ZIP 2003, 1017, 1022 ff.; Decher in Festschrift für Wiedemann, a.a.O., S. 804; Bungert BB 2003, 699, 703; Baums in Gedächtnisschrift Schindhelm, a.a.O., S. 87 f.; Hüffer/Schmidt-Aßmann/Weber, a.a.O., S. 58, 106 ff., 126 f., Brandi/Wilhelm NZG 2009, 1412; vgl. auch BVerfG NJW 2001, 279, 280 - Moto Meter; ausführlich Adolff, a.a.O., S. 457 ff. m.w.N.; a.A. Weiler/Meyer NZG 2003, 669; Weiler NZG 2000, 669; Reuter DB 2001, 2483, 2489 f.; Puszkajler BB 2003, 1692). Es gibt - jedenfalls bei Verschmelzungen, bei denen der geschilderte innergesellschaftliche Aktionärskonflikt nicht auftritt - keinen rechtfertigenden Grund für einen unterschiedlichen Schutz der Altaktionäre der übernehmenden Gesellschaft vor einer Wertverwässerung ihrer Beteiligung je nachdem, ob diese mit einer Quotenverschiebung und damit einem unmittelbaren Eingriff auf die Mitgliedschaftsrechte verbunden ist oder ob diese formal unangetastet bleiben, ihr wirtschaftlicher Wert aber in gleicher Weise beeinträchtigt wird. Der Grundsatz des „vollen Ausgleichs“ verlangt sowohl nach einer angemessenen Kompensation für die Anteilseigner des übertragenden Rechtsträgers durch den Aktientausch als auch nach einem Schutz der Anteilseigner des übernehmenden Rechtsträgers vor einer Verwässerung ihrer Anteile durch diesen Vorgang (Hüffer/Schmidt-Aßmann, a.a.O., S. 83 ff.; vgl. auch Adolff, a.a.O., S. 449 f., 468).
407 
Eine Meistbegünstigung ist nicht nur verfassungsrechtlich nicht geboten, sondern würde zu widersprüchlichen Ergebnissen führen. Weil alle Anteilsinhaber sich auf den grundrechtlichen Schutz des Eigentums berufen können, hat das Umtauschverhältnis auch in jeder Richtung angemessen zu sein. Das schließt es aus, dass zugleich der Börsenkursrelation und einem davon abweichenden Unternehmenswertverhältnis Rechnung getragen wird. Eine Meistbegünstigung würde zu einem perplexen Zustand führen, wenn das Umtauschverhältnis sowohl einer Beteiligung des Aktionärs am Ertragswert des Unternehmens als auch zugleich dem mit der Aktie verbundenen Börsenwert Rechnung tragen soll (ausführlich dazu Adolff, a.a.O., S. 450, 468 f.; OLG Stuttgart AG 2007, 705). Führt die Börsenkursrelation für die Minderheitsaktionäre des übertragenden Rechtsträgers zu einem günstigeren Resultat als die Relation der Ertragswerte, so entspricht erstere dem „Grenzumtauschverhältnis“ der Aktionäre des übertragenden Rechtsträgers, letztere demjenigen der Aktionäre des aufnehmenden Rechtsträgers. Die jeweiligen „Grenzumtauschverhältnisse“ lassen sich nicht zur Deckung bringen, wenn man jeder Aktionärsgruppe eine Meistbegünstigung in dem Sinne gewährt, dass sie sich auf das für sie günstigere Umtauschverhältnis berufen kann (Adolff, a.a.O., S. 468 f.). Jedes dazwischen angesetzte Umtauschverhältnis könnte nach diesem Modell von einer oder gar von beiden Seiten mit Recht als unangemessen beanstandet werden (vgl. Adolff, a.a.O., S. 466 ff.). Diese perplexe Situation lässt sich sinnvoll und in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise nur dadurch auflösen, dass es nicht zu einer Anwendung des Grundsatzes der Meistbegünstigung kommen kann, vielmehr lediglich ein einheitlicher Maßstab zur Ermittlung des Umtauschverhältnisses als verbindlich anzusehen ist (OLG Stuttgart AG 2007, 705; insoweit zustimmend auch Tonner in Festschrift K. Schmidt, a.a.O., S. 1595 f.).
408 
Eine andere Beurteilung wäre allenfalls dann zu rechtfertigen, wenn die besondere Schutzwürdigkeit und -bedürftigkeit einer Aktionärsgruppe in Rede stünde, etwa weil den sich für eine Aktionärsminderheit aus einem Interessengegensatz ergebenden Gefahren begegnet werden müsste. Dann wäre zu deren Gunsten die Anwendung eines Meistbegünstigungsgrundsatzes in Erwägung zu ziehen (dafür Rölike/Tonner, a.a.O., S. 215). Von einer derartigen Situation kann hier jedoch nicht ausgegangen werden.
409 
Außerdem ist im Kern nicht über eine erzwungene Desinvestition zu befinden, die sich wie auch beim Ausscheiden eines Gesellschafters in anderen Gesellschaftsformen als partielle Auseinandersetzung begreifen lässt (vgl. Adolff, a.a.O., S. 294; Baums in Gedächtnisschrift Schindhelm, a.a.O., S. 86; siehe auch BVerfGE 14, 263, 278), sondern über eine Fortsetzung eines Mitgliedschaftsverhältnisses in gewandelter Form (vgl. OLG Düsseldorf AG 2009, 873, 875 f.; Adolff, a.a.O., S. 463 ff., 478; Lutter/Drygala in Lutter, a.a.O., § 5 Rn. 30; Hüffer/Schmidt-Aßmann/Weber, a.a.O., S. 111 f.). Die Verschmelzung belässt im Grundsatz den Aktionären die Teilhabe am künftigen Unternehmenserfolg, wenn auch deshalb auf veränderter Grundlage, weil es nun einerseits um den Erfolg des durch die Verschmelzung erweiterten Unternehmens geht, und weil andererseits dieser Erfolg aus dem Gesamtunternehmen mit den Altaktionären der aufnehmenden Gesellschaft geteilt werden muss. Gerade diese Teilhabe am Unternehmenserfolg über die mitgliedschaftlichen Vermögensrechte stellt unabhängig von der formalen Aktionärsstellung den Kern des verfassungsrechtlich geschützten Aktieneigentums dar (vgl. Adolff, a.a.O., S. 473, 476 f.). Ihre Veränderung in der beschriebenen Weise ist ausgleichspflichtig (OLG Stuttgart AG 2007, 705). Die Umtauschrelation, also das Verhältnis der Werte der beiden durch die Verschmelzung zusammengeführten Vermögen (Unternehmen) und nicht das Verhältnis der Werte der Aktien an der übertragenden und der aufnehmenden Gesellschaft, ist maßgebend für die Gegenleistung, die der Gesamtheit der Aktionäre für die Übertragung des Vermögens des übertragenden Rechtsträgers zu gewähren ist; damit bestimmt sie auch die Quote, mit der sich die Investition am vereinigten Unternehmen fortsetzt (deutlich Baums in Gedächtnisschrift für Schindhelm, a.a.O., S. 69 f., 86).
410 
bb) Einer Einbeziehung von Börsenkursen in die Bestimmung der Umtauschrelation steht hier weiter der Grundsatz der Methodengleichheit entgegen (vgl. Reuter AG 2007, 888; Bungert BB 2003, 699, 703; Bungert/Eckert BB 2000, 1845; Müller EWiR 2000, 751, 752; Emmerich in Emmerich/Habersack, a.a.O., § 305 Rn. 48 f.; vgl. auch Martens AG 2003, 593; Gude, a.a.O., S. 173 f., 417 ff.), denn für die Anteile der DC gibt es zum Bewertungsstichtag keinen Börsenkurs (vgl. allg. dazu Decher in Festschrift Wiedemann, a.a.O., S. 804 f.).
411 
Die Heranziehung des Börsenkurses als Untergrenze ist lediglich unter der Voraussetzung zu vertreten, dass beide Unternehmen börsennotiert sind (Lutter/Drygala in Lutter, a.a.O., § 5 Rn. 29 f.; Mayer in Widmann/Mayer, a.a.O., § 5 UmwG Rn. 100.1; Paschos ZIP 2003, 1017), da die Bestimmung der Verschmelzungsrelation im Grundsatz nach einheitlichen Kriterien vorgenommen werden muss. Eine Berücksichtigung des Börsenkurses scheidet folglich regelmäßig aus, wenn - wie hier - an der Verschmelzung auch ein Unternehmen beteiligt ist, dessen Anteile nicht börsennotiert sind (vgl. OLG Stuttgart AG 2006, 421, 427; OLG Karlsruhe AG 2006, 463, 464; OLG Düsseldorf AG 2003, 329, 334; 2009, 873, 875; BayObLGZ 2002, 400, 403; OLG München AG 2007, 701, 705; Piltz ZGR 2001, 185, 203 f., 209 f.; Hüttemann ZGR 2001, 454, 464; Lutter/Drygala in Lutter, a.a.O., § 5 Rn. 29; Wilsing/Kruse DStR 2001, 991, 994; Bungert/Eckert BB 2000, 1845, 1846 f.; Welf Müller in Festschrift Röhricht, a.a.O., S. 1015, 1030; vgl. auch BGHZ 147, 108, 121 f.; a.A. Puszkajler BB 2003, 1692, 1693 f.; Paschos ZIP 2003, 1017, 1021 f.; Weiler/Meyer NZG 2003, 669, 671; für Konzernverschmelzungen auch Martens in Festschrift Röhricht, a.a.O., S. 989 f.).
412 
cc) Weiter greift die Überlegung, die Wertkompensation müsse so bemessen sein, dass die Minderheitsaktionäre jedenfalls nicht weniger erhalten, als sie bei einer freien Entscheidung zum Zeitpunkt der Strukturmaßnahme erlangt hätten, weil andernfalls der Dispositionsfreiheit über den Eigentumsgegenstand nicht hinreichend Rechnung tragen würde (dazu etwa BVerfGE 100, 289), jedenfalls dann nicht durch, wenn - wie hier - über die Verschmelzung auf eine nicht börsennotierte Gesellschaft zu befinden ist. Dem Minderheitsaktionär ist es in diesen Fällen nicht möglich, auf Grund einer freien Anlageentscheidung Anteile an dem übernehmenden Rechtsträger zu erwerben.
413 
b) Zudem würde hier auch die Berücksichtigung der Börsenkurse keine abweichende Entscheidung begründen können.
414 
aa) Von Teilen der Literatur, die sich für die Anwendung der Grundsätze zur Börsenkursberücksichtigung aussprechen, wird die Ansicht vertreten, bei der Bestimmung des Umtauschverhältnisses sei der Börsenkurs auf Seiten des übertragenden Unternehmens als Untergrenze anzusetzen (vgl. dazu etwa Erb DB 2001, 523 f.; Mayer in Widmann/Mayer, a.a.O., § 5 Rn. 100.1; Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG, 5. Aufl., § 5 Rn. 47 f.; wohl auch Weiler/Meyer ZIP 2001, 2153, 2155 und NZG 2003, 669 ff.). Auch die Rechtsprechung hat in Verschmelzungsfällen in erster Linie darauf abgestellt, ob ein Börsenkurs der übertragenden Gesellschaft ihren anteiligen Ertragswert pro Aktie übersteigt und als Untergrenze der Bewertung dieses Unternehmens heranzuziehen sei (OLG Düsseldorf AG 2002, 398; LG München I AG 2001, 99, 100; vgl. auch OLG Frankfurt ZIP 2007, 839). Diese Sichtweise würde hier zu keinem günstigeren Umtauschverhältnis führen.
415 
Der vom Landgericht beauftragte Sachverständige hat die Kursdaten der DB aus dem Zeitraum vom 18.09.1997 bis 18.09.1998 erhoben und dabei festgestellt, dass die Börsenkapitalisierung jeweils unter den nach Ertragswerten ermittelten Unternehmenswerten (vgl. GGA S. 17/19) und auch unter dem von den Verhandlungspartnern bei Vereinbarung der Verschmelzungsrelation angesetzten Wert der DB (GGA S. 16 ff.; vgl. auch Hüffer/Schmidt-Aßmann/Weber, a.a.O., S. 129 f.) liegen. Dies gilt unabhängig vom anzusetzenden Referenzzeitraum (dazu BGH NZG 2010, 939 - Stollwerck = DStR 2010, 1365 mit Anm. Goette; OLG Stuttgart NZG 2007, 302, 304 ff.; Bücker NZG 2010, 967; OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.09.2010 - 5 W 57/09).
416 
bb) Entsprechendes gilt, soweit die Ansicht vertreten wird, bei der Bestimmung der angemessenen Umtauschrelation sei ein Meistbegünstigungsgrundsatz dergestalt zur Anwendung zu bringen, dass sowohl bei der Bewertung der übertragenden Gesellschaft als auch bei der Bewertung der übernehmenden Gesellschaft der jeweils höhere Börsen- oder Ertragswert anzusetzen sei (so etwa Reuter DB 2001, 2483 ff.; Puszkajler BB 2003, 1692, 1694; für Konzernverschmelzungen auch Paschos ZIP 2003, 1017, 1021 ff.; Martens in Festschrift Röhricht, a.a.O., S. 989, ders. AG 2003, 593 ff.; vgl. auch Riegger in KK-SpruchG, a.a.O., Anh. § 11, Rn. 58, 61; Krieger in Münch.Hdb. AG, 3. Aufl., § 70 Rn. 137).
417 
Die Börsenkapitalisierung der DB liegt, wie erwähnt, unter dem nach der Ertragswertmethode ermittelten Unternehmenswert und unter dem von den Verhandlungspartnern angesetzten Wert; für DC wurde im Bewertungszeitpunkt kein Börsenkurs festgestellt (vgl. auch GGA S. 16; Hüffer/Schmidt-Aßmann/Weber, a.a.O., S. 130).
418 
Danach kann hier dahingestellt bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Börsenkurs geeignet ist, den Wert des Unternehmens als Ganzes zu bestimmen (dazu etwa Wilm NZG 2000, 234, 237; Hüttemann ZGR 2001, 454, 467 ff.; kritisch zur Börsenkapitalisierung BGHZ 158, 122, 127).
419 
cc) Im Ergebnis nicht anders zu entscheiden ist auch, wenn einer weiteren Ansicht gefolgt würde, die meint, bei konsequenter Umsetzung des Desinvestitionsgedankens komme es für die Frage einer Heranziehung von Börsenkursen zur Berechnung einer Umtauschrelation nicht auf den Börsenkurs als Untergrenze der Bewertung des übertragenden Unternehmens oder seiner Anteile an, sondern auf die seinen Anteilseignern günstigere Relation der Börsenkurse zum übernehmenden Rechtsträger, denn andernfalls bekomme der Aktionär weniger Anteile der übernehmenden Gesellschaft als er erhalten hätte, wenn er seine Aktien der übertragenden Gesellschaft zum Börsenkurs verkauft und anschließend für den Erlös Aktien der übernehmenden Gesellschaft erworben hätte (Busse von Colbe in Festschrift Lutter, a.a.O., S. 1053, 1066 f.; Gude, a.a.O., S. 170 ff.; Hirte/Hasselbach in GroßKomm., AktG, 4. Aufl., § 305 Rn. 156, Adolff, a.a.O., S. 452 f., 472; Kiem ZGR 2007, 550; Reuter AG 2007, 884; a.A. Bungert/Eckert BB 2000, 1845, 1847; Puszkajler BB 2003, 1692, 1694: Börsenkursrelation ist verfassungsrechtlich nicht „zementiert“; vgl. zu dieser Fragestellung auch Martens AG 2003, 593, 596 f.; vgl. auch OLG Stuttgart AG 2007, 705; KG NZG 2003, 644; BayObLG AG 2003, 569, 572; LG München I AG 2001, 99).
420 
Aus tatsächlichen Gründen erübrigt sich auch eine nähere Auseinandersetzung mit dieser Auffassung. Ein Rückgriff auf die Börsenkursrelation kommt hier nicht in Betracht. Die Umtauschrelation ist nach dieser Ansicht zwischen den zu verschmelzenden Rechtsträgern, also zwischen DB und DC festzustellen. Eine Berechnung ist auf dieser Grundlage hier jedoch nicht möglich, weil für DC zum Bewertungszeitpunkt kein Börsenkurs festgestellt werden kann (s.o.). Ein Rückgriff auf die Relation zwischen den Börsenkursen der DB und der C ist nicht vorzunehmen, da gerade nicht die Verschmelzung dieser Unternehmen im Streit steht. Der von der Strukturmaßnahme betroffene Minderheitsaktionär erhält eine Beteiligung an DC, deren Bewertung somit veranlasst ist.
F.
421 
Das Verfahren ist entscheidungsreif. Die Durchführung einer weiteren Beweisaufnahme ist nicht erforderlich.
I.
422 
Der Senat ist nicht gehalten, der Antragsgegnerin die Vorlage der Akten aus dem „Schadensersatzprozess K.“ oder nicht näher bezeichneter Dokumente aus diesem Verfahren aufzuerlegen.
423 
Den dementsprechenden Vorlageverlangen der Antragstellerseite (vgl. Bl. 912, 1036, 1076, 1135, 1458 d.A.) ist nicht nachzugehen.
424 
1. Die Antragsteller berufen sich zunächst zu Unrecht auf die Regelungen in §§ 142, 143 ZPO.
425 
Einschlägig ist allenfalls der - gem. § 17 Abs. 2 S. 2 SpruchG im Beschwerdeverfahren anzuwendende - § 7 Abs. 7 SpruchG.
426 
Die Norm beinhaltet eine eigenständige und als weitergehend zu bezeichnende Regelung (dazu etwa Puszkajler in KK-SpruchG, a.a.O., § 7 Rn. 54 ff., zur bisherigen Rechtslage nach dem FGG vgl. etwa Wasmann/Roßkopf ZIP 2003, 1776, 1777).
427 
Deren Anwendung gibt dem Senat jedoch keinen Anlass, der Antragsgegnerin die Vorlage der Akten oder Unterlagen des „Schadensersatzprozesses K.“ aufzugeben.
428 
Zwar wurde ein Vorlageverlangen artikuliert, das sich auf Unterlagen der Antragsgegnerin bezieht. Der Begriff der Unterlagen i.S.d. § 7 Abs. 7 SpruchG ist umfassend zu verstehen und erstreckt sich auf alle relevanten, verkörperten Informationen, die bei der Bewertung zu berücksichtigen sind, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsgegner diese selbst in den Händen hat oder nicht (Puszkajler in KK-SpruchG, a.a.O., § 7 Rn. 58, 60).
429 
Dem Verlangen ist gleichwohl nicht nachzugehen, wenn damit eine reine Ausforschung verbunden ist (dazu Fritzsche/Dreier/Verfürth, SpruchG, 2004, § 7 Rn. 87). Dem sich aus der Weite des Tatbestandes ergebenden Missbrauchspotential ist insbesondere bei ausgedehnt gefassten Anträgen dadurch zu begegnen, dass eine sorgfältige Prüfung vor allem der Plausibilität einer Entscheidungsrelevanz durchgeführt wird (Drescher in Spindler/Stilz, a.a.O., SpruchG, § 7 Rn. 9; Puszkajler in KK-SpruchG, a.a.O., § 7 Rn. 65).
430 
2. Danach war der Antragsgegnerin die Aktenvorlage nicht aufzugeben.
431 
a) Unter Beweis gestellt wird zunächst die Behauptung, dass im Lager des Aktionärs K. die Meinung vertreten worden sei, der Zusammenschluss müsse laufen, bevor das „morsche Gebälk zusammenkrache“ (insb. Bl. 915 d.A.; vgl. auch Bl. 1035 f. i.V.m. 687 f.; 1076; 1135 d.A.).
432 
Dieser Behauptung fehlt die Entscheidungsrelevanz.
433 
Es ist aus rechtlichen Gründen nicht relevant, welche Vorstellungen bei einzelnen (Groß-)Aktionären vorhanden waren. Dass Prognosen zur wirtschaftlichen Entwicklung unterschiedlich ausfallen, kann täglich beobachtet werden. Aus dem Vortrag allein kann nicht abgeleitet werden, dass die verhandlungsführenden Organe Anlass hatten, an der Richtigkeit der Unternehmensplanungen zu zweifeln. Auch ist der Antrag nicht geeignet, die Unrichtigkeit der Prognose zu belegen.
434 
b) Weiter wird behauptet, Verantwortliche der C hätten geäußert, ihr Unternehmen wäre ohne den Zusammenschluss in Insolvenz geraten (vgl. etwa Bl. 915 d.A.).
435 
Auch diesem Vortrag fehlt die Entscheidungsrelevanz.
436 
Die Antragsteller zitieren Aussagen, über die in der Presse berichtet wurde, die sich aber nicht auf den Bewertungsstichtag beziehen und lange danach gemacht wurden.
437 
Nicht relevant ist, welche Entwicklung in der Zeit nach dem 18.09.1998 tatsächlich eingetreten ist, sondern welche Prognose auf der Grundlage der Erkenntnisse, wie sie zum Bewertungsstichtag zur Verfügung standen, anzustellen war. Eine retrospektive Plausibilitätsprüfung verbietet sich. Bei einer stichtagsbezogenen Prognose sind nur solche Risiken zu berücksichtigen, die schon zu diesem Zeitpunkt erkennbar waren (sog. Wurzeltheorie, s.o.). Typischerweise sind konjunkturelle Schwankungen, Krisensituationen und unternehmerische Entscheidungen nicht in dem erforderlichen Umfang vorhersehbar (dazu etwa OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.03.2006 - Az. 26 W 5/06).
438 
aa) Damit ist aber nicht entscheidend, ob der Zeuge E. in dem von K. geführten Prozess aussagte, ohne den Zusammenschluss sei C zwischenzeitlich insolvent. Dieser nach einem Pressebericht in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 08.12.2003 (Anl. Ast. 3-13 b [zu Bl. 364 d.A.]) zitierten angeblichen Äußerung fehlt die erforderliche Stichtagsbezogenheit.
439 
Im Übrigen stellte der Zeuge in einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem Senat ausdrücklich klar (Bl. 1555 d.A.), dass C im Jahr 1998 ein sehr profitables Unternehmen gewesen sei und ein Zusammenschluss mit einem anderen Unternehmen nicht als notwendig angesehen wurde. Erst auf Grund der im Jahr 1998 nicht vorhersehbaren Rezession der Jahre 2000/2001 habe sich die Situation geändert. Das habe er mit seiner in der Presse zitierten Aussage zum Ausdruck bringen wollen.
440 
bb) Entsprechendes gilt in Bezug auf die weiteren Presseberichte, die von Antragstellerseite vorgelegt wurden.
441 
So stammt die Äußerung von N. G. wie sie im Handelsblatt vom 21.01.2004 zitiert wird (Anl. Ast 3-137 [zu Bl. 639 d.A.]), wonach C „ohne die Deutschen längst pleite wäre“, aus dem Jahr 2004. Es fehlt jeglicher Bezug zu der für das Jahr 1998 anzustellenden Prognose. Aus dem Kontext des Zitats ergibt sich im Gegenteil, dass die geäußerte Einschätzung als Folge der späteren wirtschaftliche Entwicklung einzustufen ist.
442 
Auch der angeblichen Erklärung von H. L. vom 29.11.2000 (Bl. 441, 915 d.A.) fehlt der erforderliche zeitliche Bezug. Von Antragstellerseite wird dieser noch nicht einmal behauptet. Aus den von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen (Anl. Bf. 22) ergibt sich demgegenüber, dass sich die Äußerungen auf die später eintretenden Ereignisse und nicht auf die Zeit des Bewertungsstichtags bezogen haben.
443 
Die angeführten Erklärungen haben hinsichtlich des entscheidungserheblichen Sachverhalts keine Aussagekraft. Sie sind auch nicht geeignet, plausibel zu machen, dass den Akten oder Unterlagen des „Schadensersatzprozesses K.“ relevante Tatsachen entnommen werden können. Es hätte aufgezeigt werden müssen, dass konkrete Unterlagen, deren Vorlage verlangt wird, - unter Berücksichtigung der Wurzeltheorie - für die Beurteilung des Sachverhalts zum Stichtag (18.09.1998) maßgeblich sein können. Da dies nicht geschehen ist, sind die Vorlageverlangen als reine Ausforschungsanträge anzusehen und zurückzuweisen (vgl. Fritzsche/Dreier/Verfürth, a.a.O., § 7 Rn. 87).
444 
3. Aus dem Amtsermittlungsgrundsatz ergibt sich ebenfalls keine Notwendigkeit, von der Antragsgegnerin eine Vorlage zu verlangen.
445 
Der Grundsatz bedeutet nicht, dass das Gericht allen nur denkbaren Möglichkeiten nachgehen müsste. Eine Aufklärungs- und Ermittlungspflicht besteht vielmehr nur insoweit, als das Vorbringen der Beteiligten und der festgestellte Sachverhalt dazu Anlass geben. Das Gericht ist nicht gehalten, Ermittlungen ins Blaue hinein oder ohne ausreichende Anhaltspunkte im Vortrag der Parteien vorzunehmen (LG Hamburg AG 2005, 822, 823; Puszkajler in KK-SpruchG, a.a.O., vor. §§ 7-11 Rn. 20; Winter in Simon, SpruchG, 2007, vor § 7 Rn. 12).
II.
446 
Der Senat ist ebenfalls nicht aufgefordert, eine weitere Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen E. durchzuführen.
447 
1. Der gemeinsame Vertreter hat zunächst beantragt, den Zeuge zu der Behauptung zu vernehmen, C habe im Jahr 1998 vor dem wirtschaftlichen Zusammenbruch gestanden und es sei kurzfristig die „Anlehnung“ an ein größeres und liquides Unternehmen erforderlich gewesen, weil C nicht über die Möglichkeit verfügt habe, in absehbarer Zeit aus eigener Kraft neue Modelle zu generieren (Bl. 1124 f.; 1542 d.A.).
448 
Nach Vorlage einer schriftlichen Erklärung des benannten Zeugen (Bl. 1555 d.A.) wurde der Beweisantrag jedoch fallen gelassen (Bl. 1566 d.A.), so dass nicht darüber zu befinden ist, ob der Senat dem Antrag hätte nachgehen müssen.
449 
2. Der Senat muss die Zeugeneinvernahme auch nicht im Hinblick auf den Amtsermittlungsgrundsatz durchführen.
450 
Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der Zeuge die unter seiner Verantwortung erstellte Unternehmensplanung von C, die er außerdem bei den Verhandlungen mit DB im Jahr 1998 präsentiert und vertreten hat, im Rahmen einer gerichtlichen Vernehmung als unrichtig darstellen würde. Aus dem vom gemeinsamen Vertreter für seinen abweichenden Vortrag zitierten Pressebericht in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 08.12.2003 (Anl. Ast. 3-13 b [zu Bl. 364 d.A.]) ergibt sich bereits deshalb nichts anderes, weil die darin enthaltenen Äußerungen keinen Bezug zum relevanten Stichtag ausweisen, sondern retrospektiv zu verstehen sind. Sonstige Gründe, die Anlass geben könnten, anzunehmen, der Zeuge könnte die Richtigkeit der Unternehmensplanung von C in Frage stellen, sind weder vortragen noch ersichtlich, weshalb eine Vernehmung nicht veranlasst ist.
III.
451 
Dem auf Vorlage der Stellungnahme von G. S. gerichteten Verlangen (etwa Bl. 1457, 1470 d.A.) fehlt ebenfalls die Entscheidungsrelevanz.
452 
Der Zeuge A. bekundete, dass dem Besprechungstermin vom 09.04.1998 eine kapitalmarktbezogene Studie von G. S. zugrunde gelegen habe, die unter Hinzuziehung von Mitarbeitern der DB erstellt worden sei und in der Analysen zur Umtauschrelation enthalten gewesen seien (vgl. Bl. 1365, 1370, 1371 d.A.).
453 
Die Antragstellerseite trägt vor (Bl. 1457, 1470 d.A.), aus der Studie ergebe sich, dass das Umtauschverhältnis bereits mit diesem Gutachten „festgeschrieben“ worden sei, die Vorgehensweise der Verhandlungsführer unangemessen gewesen sei, die vom Senat vernommenen Zeugen als unglaubwürdig eingeschätzt werden müssten und der Vorstand von DB „nur dann alle entscheidungsrelevanten Grundlagen berücksichtigen konnte, wenn diese ihm vom Vertreter von G. S. oder von den gemeinsamen Gutachtern mitgeteilt worden sind“. Außerdem enthalte die Studie Vorgaben und Annahmen der Antragsgegnerin.
454 
Sämtliche unter Beweis gestellte Behauptungen geben keinen Anlass, dem Antrag nachzugehen.
455 
Dass die Studie eine Bandbreite zur Angemessenheit der Umtauschrelation aufgezeigt hat, entspricht dem Vortrag der Antragsgegnerin und wurde auch von den angehörten Zeugen bestätigt (etwa Bl. 1365, 1384, d.A.). Der Senat geht bei seiner Entscheidung nicht von einem abweichenden Sachverhalt aus und sieht keinen weiteren Beweisbedarf.
456 
Auch hat die Antragsgegnerin nicht in Abrede gestellt, dass die Studie von G. S. unter Mitwirkung der DB erarbeitet worden ist. Auch dies legt der Senat seiner Entscheidung zugrunde. Dieser Umstand ist allerdings ebenfalls nicht entscheidungsrelevant.
457 
Soweit geltend gemacht wird, aus der Studie ergebe sich, dass sich die Verhandlungsführer sorgfaltswidrig verhalten haben, steht kein Beweisantritt im Raum, da der Bezug zu einer konkreten Tatsachenbehauptung fehlt (dazu Huber in Musielak, ZPO, 7. Aufl., § 415 Rn. 1; § 373 Rn. 11; Greger in Zöller, a.a.O., vor § 284 Rn. 4; vgl. auch Damrau in MünchKomm., ZPO, 3. Aufl., § 373 Rn. 3, 18). Der Senat sieht sich auf Grund dieser vagen Behauptung auch nicht veranlasst, dem Verlangen im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes nachzugehen.
458 
Entsprechendes gilt, soweit vorgebracht wird, die Studie belege die Unglaubwürdigkeit der vernommenen Zeugen.
459 
Nicht entscheidungsrelevant ist weiter, wie den verhandlungsführenden Organen von DB die Kenntnis der entscheidungserheblichen Tatsachen vermittelt worden ist. Dass und weshalb sich aber aus der Studie von G. S. ergeben soll, den Verhandlungsführern habe das erforderliche Wissen nicht zur Verfügung gestanden, hat die Antragstellerseite weder aufgezeigt noch mit Tatsachenvortrag unter Beweis gestellt. Abgesehen davon nimmt der Senat, wie ausgeführt, ohnehin an, dass am 09.04.1998 die Angemessenheit der Umtauschrelation noch nicht umfassend überprüft worden ist. Ob die Studie von G. S. eine erschöpfende Aufbereitung des entscheidungserheblichen Sachverhalts enthalten hat, ist ebenfalls nicht entscheidungsrelevant.
IV.
460 
Auch ist dem Verlangen der Antragstellerinnen Ziff. 4 und 5 zur Vorlage des „Monitoring“, d.h. der Überwachungsliste „grey list“ von G. S., nicht nachzugehen (Bl. 1495 d.A.).
461 
Die Vorlagepflicht des § 7 Abs. 7 SpruchG bezieht sich nur auf Unterlagen, die sich in der Hand der Antragsgegnerin befinden oder die diese sich - auf Grund einer freiwilligen Herausgabe durch den Dritten oder eines bestehenden Anspruchs auf Herausgabe - verschaffen kann (dazu etwa Winter in Simon, a.a.O., § 7 Rn. 56). Die verlangten Unterlagen sind nicht im Besitz der Antragsgegnerin. Es ist auch nicht zu erwarten, dass diese sich die Unterlagen verschaffen kann.
462 
Im Übrigen wird der Vortrag der Antragstellerinnen, G. S. habe allein am 07.05.1998 Netto-Leerverkäufe von über 200.000 durchgeführt (Bl. 1077 d.A.), durch die von ihnen in Bezug genommenen Unterlagen (Anl. Bf.6, S. 3, Abs. 1) nicht belegt. Zudem hat die Antragsgegnerin näher aufgezeigt, dass ein derartiges Handelsvolumen völlig ungeeignet gewesen wäre, den Kurs der DB-Aktie in relevanter Weise zu beeinflussen (Bl. 1196 d.A.).
463 
Schlussendlich wurden nach der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme die kapitalmarktbezogenen Verhandlungen bereits am 09.04.1998 geführt. Nicht ersichtlich ist daher, welche Bedeutung eine kursbeeinträchtigende Maßnahme, die im Mai 1998 vorgenommen worden sein soll, haben könnte. Die Antragstellerseite zeigt die Relevanz des behaupteten Sachverhalts nicht auf.
V.
464 
Weiter stellen die Antragstellerinnen Ziff. 4 und 5 ein Verlangen zur Vorlage von sonstigen Unterlagen (u.a. „Stillhalteabkommen vom 07.05.1998“), die belegen sollen, dass bereits vor den „merger of equals-Verhandlungen“ der Kurs der C-Aktie künstlich gesteigert worden sei und kein großer Spielraum mehr für Kurserhöhungen vorgelegen habe (Bl. 1470 d.A.).
465 
Diese Behauptung ist nicht entscheidungserheblich, weil die kapitalmarktbezogenen Verhandlungen bereits am 09.04.1998 geführt wurden, wie die vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme ergeben hat. Nicht ersichtlich ist daher, welche Bedeutung ein am 07.05.1998 geschlossenes Abkommen hätte haben sollen.
VI.
466 
Dem Verlangen des Antragstellers Ziff. 12 auf Vorlage des „revidierten Business-Plans vom Februar 1999“ (Bl. 1529 d.A.) ist ebenfalls nicht nachzugehen.
467 
Dieser Antragssteller bezieht sich auf eine Aussage des Zeugen A. (Bl. 1369 d.A) und leitet daraus ab, dass der „Business-Plan“ bereits im Dezember 1998 dem Aufsichtsrat vorgelegen haben müsse und auf Daten beruhe, die bereits ab August 1998 zusammengetragen worden seien.
468 
Der Antragsteller verkennt dabei, dass sich die Aussage des Zeugen A. auf die Mittelfristplanung der DB bezog, deren Vorarbeiten über Monate andauerten und deren Resultate in einen „dicken Planungsband“ Eingang fanden. Demgegenüber betrifft das Vorlageverlangen einen „Business-Plan“ der Antragsgegnerin. Der Antragsteller Ziff. 12 legt nicht dar, inwieweit beide Pläne auf Grund ihres Umfangs und Detaillierungsgrades vergleichbar sind. Abgesehen davon wird nicht aufgezeigt, dass die auf DB bezogene Aussage des Zeugen A. auf die Handhabung im Unternehmen der Antragsgegnerin übertragbar ist. Im Übrigen ergibt sich die Irrelevanz des Vortrags aus dem Umstand, dass die Bewertung stichtagsbezogen zu sein hat. Selbst wenn die Vorarbeiten für den „Business-Plan“ bereits vor dem 18.09.1998 begonnen hätten, würde dies nicht bedeuten, dass bereits neue Erkenntnisse in dieser Zeit vorgelegen haben. Von einem derartigen Sachverhalt kann nicht ausgegangen werden. Der gerichtliche Sachverständige hat näher ausgeführt, dass DB die Planung im Jahr 1998 aktualisiert hat und deshalb die Prognose weitgehend mit der tatsächlichen Entwicklung übereinstimmte (etwa GGA S. 212). Dies zeigt, dass vorhandene Kenntnisse im Jahr 1998 bereits berücksichtigt und zeitnah umgesetzt worden sind.
VII.
469 
Dem Antrag auf Vernehmung des verantwortlichen Managers der T.-Gruppe, Herrn J. Y. (Bl. 1561 d.A.), war ebenfalls nicht zu entsprechen.
470 
Der Zeuge soll Angaben dazu machen können, wie es 1998 um die Lage von C aus der Sicht des maßgeblichen Aktionärs bestellt gewesen sei.
471 
Dieses Beweisthema ist, wie unter I. 2. a) ausgeführt, nicht entscheidungsrelevant.
VIII.
472 
Dem Antrag des gemeinsamen Vertreters auf Vernehmung der Antragsgegnerin in Person ihres Vorstandsvorsitzenden (Bl. 1478, 1481, 1543 d.A.), war ebenfalls nicht nachzugehen.
473 
Das benannte Beweisthema ist nicht entscheidungserheblich. Mit dem Antrag wird unter Beweis gestellt, dass sich der Vorstand von DB bei den Verhandlungen im Irrtum befunden habe, weil unbekannt gewesen sei, dass die Produktionsfazilität von C eine geringere Flexibilität als diejenige von DB aufgewiesen habe.
474 
Der Beweisantritt ist bereits deshalb nicht relevant, weil der Vorstand - wie auch der gemeinsame Vertreter nicht verkannt hat - die Verhandlungen in erster Linie auf der Grundlage kapitalmarktbezogener Analysen geführt hat. Die Frage, ob im Jahr 1998 die Produktionsflexibilität von DB und C unterschiedlich war, spielte bei diesen Gesprächen keine entscheidende Rolle.
475 
Wie ausgeführt nimmt der Senat an, dass am 09.04.1998 noch nicht alle zur Beurteilung der Angemessenheit der Umtauschrelation erforderlichen Informationen bekannt waren, vielmehr beabsichtigt war, Wirtschaftsprüfungsunternehmen mit der Erstellung eines Ertragswertgutachtens zu beauftragen (s.o.). Ob etwaige Unterschiede in der Produktionsflexibilität den Verhandlungsführern in dieser Verhandlungsstadium bekannt waren, ist damit nicht wesentlich.
476 
Zudem belegt die Tatsache, dass der Zeuge Dr. B. aussagte, er habe nicht bemerkt, dass bei C die Flexibilität der Produktion geringer gewesen sei (Bl. 1433 d.A.), nicht, dass auch den anderen Verhandlungsführern eine etwaige Ungleichheit unbekannt gewesen ist. Der benannte Beteiligte war im Jahr 1998 nicht in die Verhandlungen mit C eingebunden und kann daher zum Kenntnisstand der Verhandlungsführer keine Angaben machen. Auch deshalb fehlt dem Beweisantrag die nötige Relevanz.
IX.
477 
Es war nicht erforderlich, den gerichtlichen Sachverständigen erneut anzuhören. Der Senat folgt dessen Feststellungen zu den tatsächlichen Gegebenheiten und weicht vom Gutachten nur ab, soweit dies aus rechtlichen Gründen veranlasst war. Die zur landgerichtlichen Entscheidung divergierende Bewertung basiert nicht auf einem unterschiedlichen Verständnis der sachverständigen Ausführungen, sondern auf einer anderen Beurteilung der Rechtslage.
478 
G. Nebenentscheidungen
I.
479 
Die Verteilung der Kosten erster Instanz folgt, da das Verfahren vor dem Inkrafttreten des SpruchG anhängig geworden ist, aus § 312 UmwG a.F. i.V.m. § 30 Abs. 1 KostO, § 308 Abs. 2 UmwG a.F. und § 13a Abs. 1 FGG a.F. (§ 17 Abs. 2 S. 1 SpruchG). Danach trägt die Antragsgegnerin nicht nur die Gerichtskosten, sondern auch die außergerichtlichen Kosten der Antragssteller (OLG Stuttgart AG 2006, 421).
480 
Die Entscheidung zur Kostenverteilung zweiter Instanz beruht auf § 15 Abs. 2, Abs. 4 SpruchG (vgl. § 17 Abs. 2 S. 2 SpruchG). Schuldnerin der Gerichtskosten - einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters - ist nach § 15 Abs. 2 S. 1 SpruchG, der auch im Beschwerdeverfahren gilt (vgl. BayObLGZ 2004, 200), nur die Antragsgegnerin. Gründe für eine abweichende Billigkeitsentscheidung nach S. 2 dieser Regelung liegen nicht vor. Für das Beschwerdeverfahren gilt der aus § 15 Abs. 4 SpruchG folgende Grundsatz, dass eine Erstattung außergerichtlicher Kosten grundsätzlich nicht stattfindet, es sei denn, die Billigkeit gebietet eine andere Entscheidung (vgl. Klöcker/Frowein, SpruchG, 2004, § 15 Rn. 15). Das ist hier nicht der Fall, weil nicht auf eine bare Zuzahlung erkannt wurde (vgl. OLG Stuttgart AG 2006, 421; Roßkopf in KK-SpruchG, a.a.O., § 15 Rn. 48).
II.
481 
Der Geschäftswert ist nach § 15 Abs. 1 S. 2 und S. 4 SpruchG auf 200.000 EUR festzusetzen. Auf das Beschwerdeverfahren ist nach § 17 Abs. 2 S. 2 SpruchG das SpruchG anzuwenden, weil die Beschwerde nach dem 01.09.2003 eingelegt worden ist. Maßgebend für die Festsetzung ist nicht der Unterschiedsbetrag zum Ergebnis der ersten Instanz. Der Geschäftswert hängt auch für das Verfahren zweiter Instanz nach § 15 Abs. 1 S. 2 SpruchG vom Ergebnis des Spruchverfahrens ab, also von der festgesetzten Kompensation (OLG Stuttgart AG 2006, 421; Roßkopf in KK-SpruchG, a.a.O., § 15 Rn. 19). Da nicht auf eine bare Zuzahlung zu erkennen war, ist nach § 15 Abs. 1 S. 2 SpruchG der gesetzliche Mindestwert von 200.000,-- EUR in Ansatz zu bringen. Er wird in allen Fällen relevant, in denen es nicht zu einer Erhöhung der Kompensation oder hier der Anordnung einer Zuzahlung kommt (vgl. OLG Stuttgart AG 2006, 421; NZG 2004, 97; 2004, 625).
III.
482 
Eine Pflicht zur Vorlage des Verfahrens an den Bundesgerichtshof nach § 12 Abs. 2 S. 2 SpruchG i.V.m. § 28 Abs. 2 und 3 FGG a.F. besteht nicht.
483 
Insbesondere weicht der Senat nicht von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. im Beschluss vom 03.09.2010 (Az. 5 W 57/09) ab. Dies bereits deshalb, weil im dortigen Verfahren über eine Verschmelzung innerhalb eines Konzerns, also über eine in wesentlichen Aspekten abweichende Sachverhaltskonstellation zu befinden war. Es stehen damit unterschiedliche Rechtsfragen im Streit, weshalb eine Vorlage an den BGH nicht veranlasst ist (vgl. BayObLG FamRZ 1988, 1102, 1104).

(1) Ist das Umtauschverhältnis der Anteile nicht angemessen oder ist die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger kein angemessener Gegenwert für den Anteil oder für die Mitgliedschaft bei einem übertragenden Rechtsträger, so kann jeder Anteilsinhaber, dessen Recht, gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses Klage zu erheben, nach § 14 Absatz 2 ausgeschlossen ist, von dem übernehmenden Rechtsträger einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen; die Zuzahlungen können den zehnten Teil des auf die gewährten Anteile entfallenden Betrags des Grund- oder Stammkapitals übersteigen. Die angemessene Zuzahlung wird auf Antrag durch das Gericht nach den Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes bestimmt.

(2) Die bare Zuzahlung ist nach Ablauf des Tages, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers nach § 19 Abs. 3 bekannt gemacht worden ist, mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(1) Eine Klage gegen die Wirksamkeit eines Verschmelzungsbeschlusses muß binnen eines Monats nach der Beschlußfassung erhoben werden.

(2) Eine Klage gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses kann nicht darauf gestützt werden, dass das Umtauschverhältnis der Anteile nicht angemessen ist oder dass die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger kein angemessener Gegenwert für die Anteile oder die Mitgliedschaft bei dem übertragenden Rechtsträger ist.

Antragsberechtigt für Verfahren nach § 1 ist in den Fällen

1.
der Nummer 1 jeder außenstehende Aktionär;
2.
der Nummern 2 und 3 jeder ausgeschiedene Aktionär;
3.
der Nummer 4 jeder in den dort angeführten Vorschriften des Umwandlungsgesetzes bezeichnete Anteilsinhaber;
4.
der Nummer 5 jeder in den dort angeführten Vorschriften des SE-Ausführungsgesetzes bezeichnete Anteilsinhaber;
5.
der Nummer 6 jedes in der dort angeführten Vorschrift des SCE-Ausführungsgesetzes bezeichnete Mitglied.
In den Fällen der Nummern 1, 3, 4 und 5 ist die Antragsberechtigung nur gegeben, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung Anteilsinhaber ist; dies gilt nicht für die Bestimmung der Barabfindung bei grenzüberschreitenden Umwandlungen (§§ 313, 327 und 340 des Umwandlungsgesetzes) gemäß § 1 Nummer 4. Die Stellung als Aktionär ist dem Gericht ausschließlich durch Urkunden nachzuweisen.

(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.

(2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.

(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.

Tenor

I. Auf die Beschwerden und Anschlussbeschwerden wird der Beschluss der 34. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 19. Dezember 2005 (Az. 34 AktE 4/00 KfH)

teilweise abgeändert und in den Ziff. 1 bis 9 wie folgt neu gefasst:

1. Die Anträge der Antragsteller Ziff. 6 und 16 werden als unzulässig verworfen.

2. Es wird festgestellt, dass sich der Antrag der Antragstellerin Ziff. 14 auf bare Zuzahlung erledigt hat.

3. Im Übrigen werden die Anträge auf bare Zuzahlung zurückgewiesen.

4. Der von der Antragsgegnerin angebotene Abfindungsbetrag je Aktie zu 30,00 EUR wird um 11,50 EUR auf 74,00 EUR erhöht.

5. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller Ziff. 6, 11, 12 und 16 tragen diese selbst. Die Gerichtskosten und die übrigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens erster Instanz trägt die Antragsgegnerin.

6. Der Geschäftswert erster Instanz wird auf 3.900.000,00 EUR festgesetzt.

II. Im Übrigen werden die Beschwerden und Anschlussbeschwerden zurückgewiesen.

III. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller Ziff. 6, 11, 12 und 16.

IV. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.900.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Beteiligten streiten im Spruchverfahren um die Höhe der Barabfindung und über eine bare Zuzahlung an die ehemaligen Aktionäre der X. AG, die aufgrund Beschlusses der Hauptversammlung vom 22.12.1999 in eine GmbH umgewandelt wurde. Die Antragsteller gehören zu diesen ehemaligen Aktionären der 1930 gegründeten Gesellschaft, die sich im Wesentlichen mit Herstellung und Vertrieb von Milch, Milcherzeugnissen und sonstigen Nahrungsmitteln befasst.
Das Grundkapital der Aktiengesellschaft von nominell 129.035.650,00 DM war eingeteilt in 2.579.598 Inhaberstammaktien und - infolge fehlender Dividendenausschüttung in den letzten Jahren mit Stimmrecht ausgestattete - 1.115 Inhabervorzugsaktien, jeweils zum Nennbetrag von 50,00 DM. Die Stammaktien wurden nach Einstellung des Freiverkehrhandels an der Frankfurter Börse im Jahr 1996 zuletzt im Freiverkehr an der Baden-Württembergischen Börse in Stuttgart gehandelt.
Zum 03.10.1999 hielt die Mehrheitsaktionärin X. bv, eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der X. M. bv, 2.133.813 Stammaktien (ca. 82,72 %) und 1.085 Vorzugsaktien (ca. 97,31 %).
Das Umwandlungsvorhaben wurde nach Zustimmung des Aufsichtsrats der X. AG am 08.11.1999 bekannt gemacht. Zur Vorbereitung der Umwandlung wurden in der Hauptversammlung die Vorzugsaktien in Stammaktien umgewandelt und zur Glättung des Grundkapitals sowie der Aktiennennbeträge die Erhöhung des Grundkapitals um 11.446.509,77 EUR auf 77.421.390,00 EUR aus Gesellschaftsmitteln durchgeführt. Damit erhielten die Aktien einen Nennbetrag von 30,00 EUR.
Der Umwandlungsbeschluss ist am 04.04.2000 im Handelsregister eingetragen worden. Die letzte Bekanntmachung erfolgte am 25.05.2000.
Den Aktionären, die in der Hauptversammlung Widerspruch gegen den Umwandlungsbeschluss zur Niederschrift erklärt haben, hat die Gesellschaft eine Barabfindung von 62,50 EUR für jede Aktie im Nennbetrag von 30,00 EUR angeboten. Dem lag ein auf der Grundlage des Bewertungsgutachtens der K. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ermittelter Unternehmenswert von 160.425.000,00 EUR und ein sich daraus ergebender anteiliger Wert je Aktie von 62,16 EUR zugrunde (Bl. 673 d.A.). Die Feststellungen im Bewertungsgutachten waren von den gerichtlich bestellten Vertragsprüfern, der W., bestätigt worden.
Die Antragsteller halten das Angebot nicht für angemessen. Darüber hinaus wird von einigen Antragstellern die Festsetzung einer baren Zuzahlung beansprucht. Sie haben die gerichtliche Nachprüfung beantragt und im Wesentlichen vorgebracht, dass der steuerliche Sonderwert für die Verlustvorträge falsch ermittelt worden sei. Auch sei die der Berechnung der voraussichtlichen Erträge zugrunde gelegte Planung zu vorsichtig und für Abfindungszwecke gesteuert worden. Die Gesellschaft und ihre Mehrheitsaktionäre hätten vor der Strukturmaßnahme für Aktien wesentlich höhere Preise bezahlt. Dabei habe es sich um stimmrechtslose Vorzugsaktien gehandelt, die überhaupt nicht zum Handel an der Börse zugelassen waren und somit einen geringeren Wert gehabt hätten. In der Vergangenheit seien unzulässige Strukturveränderungen zugunsten der Mehrheitsaktionärin durchgeführt worden. Weiter wenden sie sich gegen den in Ansatz gebrachten Kapitalisierungszinssatz - Basiszins, Risikozuschlag, Wachstumsabschlag und typisierte Einkommenssteuer der Anteilseigner seien nicht korrekt bestimmt worden.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten in erster Instanz wird ergänzend auf den angefochtenen Beschluss vom 19.12.2005 (Bl. 434 ff. d.A.) Bezug genommen.
Das Landgericht hat das schriftliche Gutachtens des Sachverständigen Dr. M. vom 16.07.2004 (Bl. 263 d.A.; im Folgenden: GGA), die ergänzenden Stellungnahmen vom 17.05.2005 (Bl. 367/378 d.A.) sowie vom 22.05.2005 (Bl. 381/383 d.A.) eingeholt und nach einer Anhörung des Sachverständigen (Bl. 400/407 d.A.) den angebotenen Barabfindungsbetrag von 62,50 EUR auf 67,46 EUR erhöht. Die Anträge der Antragsteller Ziff. 6 und Ziff. 16 hat das Landgericht als unzulässig zurückgewiesen (insoweit wurde kein Rechtsmittel eingelegt). Auch die Anträge der Beteiligten Ziff. 2 a/b und Ziff. 5 auf bare Zuzahlung wurden als unzulässig abgewiesen; hinsichtlich der baren Zuzahlung wurde die Erledigung der Anträge der Antragsteller Ziff. 4, Ziff. 13 und Ziff. 14 festgestellt. Die übrigen Anträge auf bare Zuzahlung wurden als unbegründet zurückgewiesen. Der Antragsgegnerin wurden die gerichtlichen Kosten des Verfahrens und die Auslagen der gemeinsamen Vertreter sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten auferlegt; die Erstattung von außergerichtlichen Kosten der Antragsteller durch die Antragsgegner wurde nicht angeordnet. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass auch die Antragsteller, die die Abfindung nach Verfahrenseinleitung angenommen haben, deren Angemessenheit weiterhin gerichtlich überprüfen lassen könnten. Allerdings sei bei diesen Antragstellern durch die Annahme der Abfindung eine Erledigung der Anträge auf bare Zuzahlung eingetreten. Dies sei klarstellend festzustellen. Im Übrigen seien jedoch sämtliche Anträge auf bare Zuzahlung unbegründet, weil rechtliche Veränderungen, die alle Anteilsinhaber gleichmäßig träfen, keinen derartigen Anspruch auslösen könnten. Die Umwandlung habe die erforderliche individuelle Benachteiligung einzelner Anteilsinhaber nicht zur Folge gehabt. Demgegenüber führe der Antrag auf gerichtliche Überprüfung zur Festsetzung einer höheren Abfindung. Auf der Grundlage des Bewertungsgutachtens der K. (Bl. 649 ff. d.A.), des Prüfungsberichts der W. (Anl. 1 zum Umwandlungsbericht) und den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen sei der Unternehmenswert der Antragsgegnerin gemäß § 287 Abs. 2 ZPO auf 340.518.000,00 DM zu schätzen. Im Rahmen der anzuwendenden Ertragswertmethode bestehe keine Veranlassung, die Unternehmensplanung zu korrigieren, da diese - wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend ausgeführt habe - als sehr ambitioniert bezeichnet werden könne und nichts dafür spräche, dass die Planung für Abfindungszwecke gesteuert worden sei. Das von der Antragsgegnerin für die Veräußerung des russischen Kundenstamms angesetzte Entgelt müsse ebenfalls nicht geändert werden, weil nach den Umständen und dem Kenntnisstand im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses das vereinbarte Entgelt nicht beanstandet werden könne. Nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen bestehe auch kein Anlass, den Basiszinssatzes von 6 % und den Risikozuschlags von 4 % abzuändern. Allerdings sei der Wachstumsabschlag von 0,5 auf 2,0 % zu erhöhen, da auch unter Berücksichtigung der als Inflationsausgleich notwendigen Thesaurierung bei dem gegebenen Marktumfeld langfristig ein überproportionales Mengen- und Gewinnwachstum zu erwarten sei, dem man durch eine derartige Anpassung Rechnung tragen müsse. Insgesamt sei daher der Ertragswert auf der Basis eines Kapitalisierungszinssatzes in der Detailplanungsphase von 10 % und danach von 8 % zu ermitteln. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass die Schätzung des Unternehmenswerts von vielen Unbekannten abhängig sei, so dass es nicht angehe, bei einzelnen Faktoren zu behaupten, genau dieser und kein anderer Ansatz sei der richtige. Danach sei jedenfalls das festgestellte Resultat nicht zu beanstanden. Ein entsprechendes Ergebnis werde auch dann erzielt, wenn die anzusetzenden Parameter gegenläufig verschoben würden. Bei der Bestimmung der angemessenen Abfindung seien persönliche Ertragssteuern nicht zu berücksichtigen. Durch die veranlassten Änderungen müsse auch der steuerliche Verlustvortrag neu berechnet werden, woraus sich ein korrekter Wertansatz von 102.474.000,00 DM ergebe. Insgesamt betrage danach die anteilige Barabfindung 67.46 EUR, die der Abfindung zugrunde gelegt werden könne, weil der nach Art. 14 GG geschützte Verkehrswert der Aktie an der Börse nicht erreicht worden sei.
10 
Gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart haben die Antragsteller Ziff. 1, 2, 3, 4, 7, 8, 9 10, 13 und 15 form- und fristgerecht sofortige Beschwerde gemäß - dem nach der Übergangsvorschrift in § 17 Abs. 2 S. 2 SpruchG anzuwendenden - § 12 Abs. 1 SpruchG eingelegt. Auch die Antragsgegnerin hat den Beschluss mit der Beschwerde angegriffen. Der Antragsteller Ziff. 5, der Beteiligte Ziff. 18 (gemeinsamer Vertreter hinsichtlich des Ausgleichs durch bare Zuzahlung) und der Beteiligte Ziff. 19 (gemeinsamer Vertreter hinsichtlich der Barabfindung) haben jeweils Anschlussbeschwerde eingereicht.
11 
Von Antragstellerseite wird im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen geltend gemacht, das Landgericht habe für die Veräußerung des russischen Kundenstamms einen unzureichenden Wert angesetzt. Außerdem seien der Basiszinssatz mit 6%, die Marktrisikoprämie mit 5% und der Betafaktor mit 0,8 zu hoch veranschlagt worden. Generell sei das vom Landgericht angewendete Ertragswertverfahren zur Ermittlung eines Unternehmenswerts nicht geeignet. Der erzielbare Verkaufspreis für Unternehmen werde damit viel zu niedrig taxiert. Auch sei es unrichtig, bei der Diskontierungsrechnung auf die Mitte des Folgejahres und nicht auf das jeweilige Jahresende abzustellen. Darüber hinaus habe das Landgericht zu Unrecht die persönlichen Steuern nicht berücksichtigt. Ungerechtfertigt sei es, den Jahresüberschuss 1999 mit Null, und nicht mit 5,472 Mio. DM in die Bewertung einzustellen. Hinsichtlich der beantragten baren Zuzahlung wird eine fehlerhafte Interpretation von § 196 UmwG gerügt. Die Norm sei schon deshalb einschlägig, weil die Mitgliedschaft beim Rechtsträger neuer Form (einer GmbH) keinen ausreichenden Gegenwert für die verlorenen Aktien darstelle, insbesondere weil ihre Fungibilität eingeschränkt sei. Schlussendlich beanstanden die Antragsteller die landgerichtliche Kostenentscheidung als unangemessen.
12 
Die Antragsteller Ziff. 4 und Ziff. 13 rügen, dass das Landgericht zu ihren Lasten ungerechtfertigt eine Erledigung der Hauptsache bejaht habe. Der Verlust ihrer Gesellschafterstellung sei nie behauptet worden (Bl. 473 d.A.).
13 
Von der Antragsgegnerin wird geltend gemacht, dass keine Erhöhung der angebotenen Barabfindung gerechtfertigt sei. Das Landgericht habe seiner Entscheidung zu Unrecht einen Wachstumsabschlag von 2,0 % zugrunde gelegt.
14 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten im Beschwerdeverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
15 
Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller Ziff. 1, 2, 3, 4, 7, 8, 9 10, 13 und 15 sind zulässig (§§ 12 Abs. 1, 17 Abs. 2 S. 2 SpruchG). Gleiches gilt, da es sich um ein echtes Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt, für die Anschlussbeschwerden (OLG Stuttgart NZG 2007, 237; Wilske in Kölner Kommentar, SpruchG, 2005, § 12 Rn. 25 m.w.N.) des Antragstellers Ziff. 5 und der gemeinsamen Vertreter.
16 
III. Zulässigkeit der Anträge
17 
1. Die Antragsteller Ziff. 6 und Ziff. 16 haben die landgerichtliche Entscheidung nicht angegriffen, weshalb über die Zurückweisung ihrer Anträge als unzulässig im Beschwerdeverfahren nicht zu befinden ist. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Antragstellerin Ziff. 14, deren Antrag das Landgericht für erledigt erklärt hat.
18 
2. Demgegenüber haben die Antragsteller Ziff. 2 a/b und Ziff. 5, deren Anträge auf bare Zuzahlung als unzulässig zurückgewiesen wurden (Ziff. 2 des landgerichtlichen Beschlusstenors), und die Antragsteller Ziff. 4 und 13, deren Anträge auf bare Zuzahlung für erledigt erklärt wurden (Ziff. 3 des Tenors), gegen den landgerichtlichen Beschluss Beschwerde bzw. Anschlussbeschwerde (s.o.) eingelegt.
19 
Das Landgericht hat die Zulässigkeit der Anträge unter dem Aspekt der Anteilsveräußerung problematisiert.
20 
a) Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Veräußerung von Anteilen ist eine differenzierende Bewertung veranlasst.
21 
aa) Im Beschwerdeverfahren ist lediglich über Sachverhalte zu befinden, in denen die Anteilsveräußerung nach Antragstellung erfolgte. Es muss deshalb nicht entschieden werden, wie sich nach früherem Recht die Veräußerung vor Antragstellung auf die Antragsberechtigung ausgewirkt hat (vgl. dazu etwa Decher in Lutter, UmwG, 2. Aufl., § 212 Rn. 4; Grunewald in Lutter, a.a.O., § 34 Rn. 3; BayObLG NZG 2002, 877; ZIP 2005, 208; die für einen Verlust der Antragsberechtigung eintreten und deren Ansicht zwischenzeitlich auch durch § 3 S. 2 SpruchG bestätigt wurde [so ausdrücklich Begründung des Regierungsentwurfs BT-Drucks. 15/371 S. 13; dazu Büchel NZG 2003, 793, 795; Wasmann in Kölner Kommentar, SpruchG, a.a.O. § 3 Rn. 5, 16; Hüffer, AktG, 7. Aufl., Anh. § 305, § 3 SpruchG Rn. 5]).
22 
bb) Eine Veräußerung von Anteilen nach Antragstellung führt grundsätzlich nicht zum Wegfall der Antragsberechtigung.
23 
(1) Dies ist aus einer analogen Anwendung des § 265 Abs. 2 ZPO unter Geltung des alten Rechts abzuleiten (OLG Düsseldorf AG 1999, 321; OLG Frankfurt WM 1990, 148; OLG Hamburg NZG 2002, 189; Büchel, a.a.O., S. 795; Klöcker/Frowein, SpruchG, 2004, § 3 Rn. 27; Wasmann, a.a.O., § 3 Rn. 6 f.; jetzt auch Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 5. Aufl., § 3 SpruchG Rn. 8). Der abweichenden Ansicht, die einen Fortbestand der Anteilsinhaberschaft bis zur Beendigung des Spruchverfahrens für erforderlich hält, andernfalls der Antragsteller ersatzlos ausscheidet (so KG WM 1971, 764; OLG Frankfurt NJW 1972, 641, 642; für das neue Recht wohl auch Bilda NZG 2005, 375, 378), ist nicht zu folgen. Ebenfalls überzeugt die Meinung nicht, die einen Übergang der Antragsberechtigung auf den Erwerber, der sodann als Antragsteller in das Verfahren eintritt, annimmt (Emmerich, a.a.O., 3. Aufl., § 304 AktG Rn. 87a; Krieger in Lutter, UmwG, 3. Aufl., Anh. § 3 SpruchG Rn. 4; Hüffer, a.a.O., Anh. § 305 AktG § 3 SpruchG Rn. 5).
24 
Für den Bereich des Spruchverfahrens hat der BGH entschieden, dass die Antragsbefugnis (vgl. § 3 SpruchG) auch dann bestehen bleibt, wenn der Anteilsinhaber während des laufenden Spruchverfahrens unfreiwillig seine Aktionärsstellung durch Beendigung des Unternehmensvertrags (BGHZ 135, 374 - Guano; AG 2006, 543 - Jenoptik; jew. zu § 305 AktG) oder durch Mehrheitseingliederung (BGHZ 147, 108 - DAT/Altana) verliert. Begründet wurde dies damit, dass die Situation des von einem Zwangsausschluss betroffenen Anteilsinhabers im Hinblick auf die Rechtsfolgen derjenigen des Veräußerers bei einem freiwilligen Verkauf entspreche. Dem Aktionär, der seine Rechtsposition freiwillig aufgibt, steht analog § 265 Abs. 2 ZPO das Recht zur Fortsetzung eines laufenden aktienrechtlichen Anfechtungsprozesses für den Fall zu, dass er hieran ein rechtliches Interesse hat; dann muss ihm die entsprechende Berechtigung erst recht im Falle des Squeeze-out zustehen, bei dem der betreffende Aktionär seine Rechtsstellung unfreiwillig, d.h. durch einen Eingriff in seine Aktionärsstellung, verliert (so zutreffend Heise/Dreier BB 2004, 1126, 1127; vgl. auch OLG Stuttgart AG 2006, 340; a.A. Bungert BB 2005, 1345, 1346; Buchta/Ott DB 2005, 990, 993).
25 
Die analoge Anwendung des § 265 Abs. 2 ZPO ist gerade in Spruchverfahren geboten, da diese in der Regel mehrere Jahre andauern und vielfältige Veränderungen in der Anteilsinhaberschaft eintreten können, weshalb eine Vervielfachung der Anzahl beteiligter Antragsteller droht. Außerdem könnte ein Verlust der Antragsbefugnis die Übertragung der Anteile über Jahre hinweg ausschließen und damit berechtigten Interessen widersprechen. Dies sind Gesichtspunkte, denen § 265 Abs. 2 ZPO im Interesse der Prozessökonomie und im Parteiinteresse vorbeugen will (vgl. auch Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 265 Rn. 1). Der Ablauf eines Verfahrens soll nicht durch die Einbeziehung ständig neuer Beteiligter in das Verfahren erschwert werden. Außerdem ist die Anwendbarkeit dieser Norm im Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit allgemein anerkannt (OLG Düsseldorf AG 1999, 321; 2001, 596, 597; LG Köln AG 1998, 538; Drescher in Spindler/Stilz, AktG, 2007, § 3 SpruchG Rn. 22; Leuring in Simon, SpruchG, 2007, § 3 Rn. 22; Büchel, a.a.O. S., 795; Bilda in MünchKomm, AktG, 2. Aufl., § 304 Rn. 221, Fritsche/Dreier/Verfürth, SpruchG, 2004, § 3 Rn. 44; Hörtnagl in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG, 4. Aufl., § 3 SpruchG Rn. 5; Klöcker/Frowein, a.a.O., § 3 Rn. 27; Wasmann WM 2004, 819, 821 f.; ders. in Kölner Kommentar, a.a.O., § 3 Rn. 6; Tomson/Hammerschmitt NJW 2003, 2572, 2573 f.; Koppensteiner in Kölner Kommentar, AktG, 3. Aufl., Anh. § 327 f. Rn. 9). Die Regelung ist mit den für das Spruchverfahren geltenden Grundsätzen vereinbar (OLG Düsseldorf AG 1999, 321; BayOblGZ 1983, 73, 76). Schlussendlich hat diese Ansicht ihre Bestätigung durch die Gesetzesmaterialien zum SpruchG erfahren (Begr. RegE BT-Drucks. 15/371, S. 13).
26 
(2) Die Anwendung des § 265 Abs. 2 ZPO (analog) bedeutet aber nicht, dass eine Antragsumstellung erforderlich wäre. Abweichend von der üblichen Handhabung ist dies im Spruchverfahren nicht notwendig, da nicht die Ausurteilung eines Leistungstitels in Rede steht (OLG Düsseldorf AG 1999, 321; Leuring, a.a.O., § 3 Rn. 22; Fritsche/Dreier/Verfürth, a.a.O., § 3 Rn. 44; ebenso mit anderer Begründung Drescher, a.a.O., § 3 SpruchG, Rn. 22).
27 
(3) Allerdings muss auch im Rahmen des § 265 Abs. 2 ZPO ein rechtliches Interesse (Leuring, a.a.O., § 3 Rn. 22), ein Rechtsschutzbedürfnis (so Wasmann in Kölner Kommentar, a.a.O., § 3 Rn. 7; vgl. auch Wilske, a.a.O., § 13 Rn. 9 zum Abfindungsergänzungsanspruch) die Verfahrensfortsetzung rechtfertigen.
28 
Daher muss zwischen den einzelnen Maßnahmen, die das Spruchverfahren ausgelöst haben, differenziert werden.
29 
Bei dem hier gegebenen Formwechsel stehen den betroffenen Anteilseigner grundsätzlich zwei Ausgleichsinstrumente in Form der Barabfindung (§ 212 UmwG) und der baren Zuzahlung (§ 196 UmwG) zur Verfügung, die sich nach Inhalt und zeitlichem Ablauf unterscheiden.
30 
Zwar können beide Anträge - innerhalb der Antragsfrist von 2 Monaten nach der letzten Bekanntmachung (hier: 25.05.2000) der Umwandlungseintragung (§§ 305, 201 S. 2 UmwG a.F.) - kumulativ gestellt werden (OLG Schleswig ZIP 2004, 2433; Meister/Klöcker in Kallmeyer, UmwG, 3. Aufl., § 196 Rn. 5). Auch wird angenommen, dass der Antragsteller letztlich erst nach Abschluss des Spruchverfahrens entscheiden muss, ob er die Barabfindung annimmt und ausscheidet oder ob er nach dem Formwechsel in der Gesellschaft verbleiben und als Ausgleich für besondere Nachteile eine bare Zuzahlung entgegennehmen will (OLG Schleswig ZIP 2004, 2433 mit Anm. Klöcker/Frowein EWiR 2005, 321, 322; Meister/Klöcker, a.a.O., § 196 Rn. 5). Davon ist allerdings die Frage zu unterscheiden, wie die Rechtslage zu bewerten ist, wenn die Wahl - früher - ausgeübt wird.
31 
Wenn ein Antragsteller, der (auch) einen Antrag auf bare Zuzahlung gestellt hat, sich im Laufe des Verfahren entscheidet, aus der Gesellschaft auszuscheiden und die Barabfindung anzunehmen, so ist ein schutzwürdiges Interesse an der Weiterverfolgung seines Antrags auf bare Zuzahlung nicht ersichtlich (vgl. auch OLG Düsseldorf AG 2001, 596, 597 mit Anm. Luttermann in EWiR 2001, 291; Klöcker/Frowein, SpruchG, a.a.O., § 3 Rn. 20, 24; dies. EWiR 2005, 321, 322). Jedenfalls mit der Annahme der Barabfindung entfällt die Berechtigung, einen Antrag auf bare Zuzahlung zu stellen. Wenn der Antrag nicht für erledigt erklärt wird, ist er als unzulässig abzuweisen.
32 
Demgegenüber ändert sich durch die Annahme der Barabfindung nichts an der Berechtigung, die Angemessenheit der Zahlungshöhe überprüfen zu lassen. Die Berechtigung wirkt im Rahmen eines Abfindungsergänzungsanspruchs fort (vgl. Drescher, a.a.O., § 3 SpruchG, Rn. 22, Leuering, a.a.O., § 3 Rn. 21).
33 
b) Auf dieser Grundlage kann der landgerichtlichen Bewertung nicht in vollem Umfang gefolgt werden.
34 
aa) Die am 06.06.2000 eingegangen Anträge der Antragsteller Ziff. 2 a/b waren ausdrücklich auf Barabfindung und bare Zuzahlung gerichtet.
35 
Die Beschwerden der Antragsteller Ziff. 2 a/b sind hinsichtlich ihrer Anträge auf bare Zuzahlung unbegründet. Das Landgericht hat diese Anträge auf Grund einer Anteilsveräußerung zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Die Antragstellerin Ziff. 2 a hat ihre Anteile am 01.03.2001 und der Antragsteller Ziff. 2 b seine Anteile am 17.08.2000 übertragen (Bl. 223 d.A.).
36 
Die auf die Barabfindung gerichteten Anträge bleiben demgegenüber - wovon im Ergebnis auch das Landgericht ausgegangen ist - zulässig, da ein Abfindungsergänzungsanspruch besteht.
37 
bb) Der Antragssteller Ziff. 5 hat keinen Antrag auf bare Zuzahlung gestellt. Die vom Landgericht ausgesprochene Zurückweisung erfolgte daher zu Unrecht.
38 
Demgegenüber bleibt sein auf die Barabfindung gerichteter Antrag zulässig. Der Antragssteller Ziff. 5 nahm am 12.07.2000 das auf Barabfindung gerichtete Angebot an (Bl. 223 d.A.). Der Antrag war beim LG Heilbronn bereits am 19.06.2000 eingegangen. Da gem. § 281 ZPO (analog) auch die Antragseinreichung beim unzuständigen Gericht genügt (vgl. BGH NZG 2006, 426), ist es unschädlich, dass die Akten beim Landgericht Stuttgart auf Grund der Verweisung erst am 13.07.2000 und damit nach Veräußerung der Anteile eingegangen sind. Das für die Fortführung des Rechtsstreits erforderliche rechtliche Interesse ist ebenfalls zu bejahen. Nach § 3 des notariellen Übertragungsvertrags (Bl. 10 im Verfahren 4 KfH AktE 9/00) hat sich die Antragsgegnerin für den Fall einer höheren Barabfindung im Spruchverfahren verpflichtet, diese unverzüglich nachzuzahlen, weshalb auch zu Gunsten des Antragsstellers Ziff. 5 unter dem Aspekt des Abfindungsergänzungsanspruchs eine Verfahrensfortführung möglich bleibt.
39 
cc) Die Antragsgegnerin hat nicht vorgetragen, dass die Antragsteller Ziff. 4 und Ziff. 13, die mit ihrer Antragstellung bereits erstinstanzlich eine bare Zuzahlung begehrt haben, ihre Anteile veräußert haben. Auch haben diese Antragssteller das Verfahren nicht für erledigt erklärt, weshalb das Landgericht zu Unrecht die Erledigung ihrer Anträge festgestellt hat. Im Beschwerdeverfahren ist damit eine Abänderung der erstinstanzlichen Tenorierung veranlasst. Deren Anträge sind weder unzulässig noch ist eine Erledigung eingetreten.
40 
dd) Im Übrigen hat das Landgericht die Zulässigkeit der Anträge zu Recht bejaht.
41 
IV. Begründetheit der Anträge
42 
A. Bare Zuzahlung:
43 
Die Anträge auf bare Zuzahlung (§ 196 UmwG) sind, soweit nicht bereits unzulässig (s.o.), unbegründet.
44 
1. Eine bare Zuzahlung kann gem. § 196 UmwG nur gewährt werden, wenn einzelnen Anteilsinhabern durch den Formwechsel im Vergleich zu ihrer bisherigen Rechtsposition Nachteile entstehen, während durch einen Formwechsel, der für alle Anteilseigner gleichmäßig eintretende Nachteile herbeiführt, kein Anspruch auf bare Zuzahlung begründet wird. Erforderlich ist, dass einzelnen Anteilsinhabern (im Gegensatz zu allen) oder den Inhabern besonderer Rechte bestimmte Rechte gewährt oder genommen werden (OLG Düsseldorf NZG 2005, 280, 282; LG Dortmund ZIP 2007, 2029, 2034; Bärwaldt in Semler/Stengel, UmwG, 2. Aufl., § 196 Rn. 2, 11 f.; Fronhöfer in Widmann/Mayer, UmwG, Stand 6/07, § 196 Rn. 5; Decher in Lutter, a.a.O., 3. Aufl., § 196 Rn. 10 f.; Meister/Klöcker, a.a.O., § 196 Rn. 9; Meyer-Landrut/Kiem WM 1997, 1413, 1420; Wittgens/Redeke ZIP 2007, 2015, 2019; vgl. auch Kruse WM 2003, 1843, 1848).
45 
Der Umstand, dass ein Anspruch auf bare Zuzahlung nur demjenigen Anteilsinhaber zusteht, der auf Grund des Formwechsels eine individuelle Benachteiligung erleidet, folgt aus einer telelogischen Reduktion der Regelung in § 196 UmwG. Den Veränderungen in der rechtlichen Ausgestaltung der Mitgliedschaft, die sämtliche Anteilsinhaber tangieren, ist durch die Abfindungsregelung in § 207 UmwG und die Möglichkeit, die Höhe der Abfindung überprüfen zu lassen, ausreichend Rechnung getragen. Nach der Gesetzessystematik muss sich ein Anteilseigner entscheiden, ob er entweder die Grundsatzentscheidung über den Formwechsel als solche angreifen oder aber aus der Gesellschaft gegen Gewährung der Barabfindung, die seine Interessen ausreichend sichert, ausscheiden will (OLG Düsseldorf NZG 2005, 280, 282; LG Dortmund ZIP 2007, 2029, 2034; Wittgens/Redeke, a.a.O., S. 2019). Außerdem besteht mangels einer feststehenden Rangfolge und Wertigkeit von Anteilen oder Mitgliedschaften für die einzelnen Rechtsformen kein Maßstab, um die bare Zuzahlung beim Wechsel in eine andere Rechtsform ermitteln zu können (Decher in Lutter, a.a.O., § 196 Rn. 11). Dies wird im konkreten Fall durch die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen belegt, der aufgezeigt hat, dass eine relevante Wertdifferenz nicht festgestellt werden kann (GGA Tz. 69/75).
46 
Auch der BGH legt im Zusammenhang mit § 28 Abs. 2 LwAnpG [n.F.] - wie auch zu § 34 LwAnpG [a.F.] - die Regelung des § 196 UmwG in diesem Sinne aus, wenn er unter Hinweis auf §§ 196, 15 UmwG betont, dass ein Anspruch auf bare Zuzahlung nur dann in Betracht komme, wenn die umgewandelten Anteile einer LPG nicht quotal dem Anteil am Eigenkapital einer Genossenschaft entsprechen (BGH WM 1996, 740, 742 = VIZ 1996, 278; WM 1997, 890, 891 f. = VIZ 1997, 178, 179; NZG 1999, 88; 2000, 212, 213; VIZ 2002, 482 f.; vgl. auch Czub VIZ 2003, 105, 116). Ein Anspruch auf bare Zuzahlung wird nur bei einer Quotendifferenz anerkannt.
47 
Die von verschiedenen Antragstellern herangezogene Macrotron-Entscheidung des BGH (NZG 2003, 280 = NJW 2003, 1032 = ZIP 2003, 387) rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Der BGH hat in dieser Entscheidung lediglich zum Ausdruck gebracht, dass dem Aktionär bei einem Rückzug der Gesellschaft aus dem amtlichen Handel (§ 38 Abs. 4 BörsenG) oder vom geregelten Markt (§ 52 Abs. 2 BörsenG) ein Pflichtangebot über den Kauf seiner Aktien durch die Gesellschaft oder den Großaktionär vorzulegen sei. Dieses Angebot müsse dem Wert der Aktien entsprechen und die Möglichkeit eröffnen, die Richtigkeit der Wertbemessung in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen zu lassen (BGH NJW 2003, 1032, 1034). Für eine bare Zuzahlung nach § 196 UmwG zur Kompensation einer beeinträchtigten Fungibilität der Anteile kann daraus indessen nichts abgeleitet werden. Ein Fungibilitätsausgleich wird nur in der Form verlangt, dass es dem Anteilsinhaber ermöglicht werden muss, sich von der Gesellschaft zu trennen (vgl. auch Kruse, a.a.O., S. 1849). Dieses Recht wird aber im Fall der Umwandlung über § 208 UmwG ohnehin gewährleistet.
48 
2. Eine andere Bewertung ist hier auch nicht deshalb veranlasst, weil einzelne Aktionäre, die lediglich eine Aktie der Gesellschaft gehalten haben, Mitinhaber eines GmbH-Anteils wurden (vgl. UB S. 25, vgl. auch § 18 c) des Entwurfs des Umwandlungsbeschlusses = Anl. 5 [S. 9] zum UB). Auch diese Gesellschafter bleiben unmittelbar am Unternehmen mit einer unveränderten Quote beteiligt. Die erforderliche individuelle Betroffenheit ist zu verneinen, so dass die für einen Anspruch auf bare Zuzahlung erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
49 
B. Barabfindung:
50 
Die Beschwerden, die auf eine Erhöhung der Barabfindung gerichtet sind, sind begründet und führen zur Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet.
51 
Das Landgericht hat den anteiligen Ertragswert je Aktie von 67,46 EUR zu niedrig festgesetzt. Der Senat erachtet gem. §§ 207, 208 UmwG eine Barabfindung von 74,00 EUR für angemessen.
52 
Dieser Abfindungsbetrag ergibt sich nach dem Ertragswertverfahren (dazu OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 114; AG 2006, 420, 425), das auch im Umwandlungsbericht (abgekürzt: UB) für die Bewertung herangezogen worden ist.
53 
Der Senat legt die Feststellungen der Kammer für Handelssachen des Landgerichts zugrunde und nimmt auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss Bezug, soweit nicht das konkrete Beschwerdevorbringen die nachfolgenden Ergänzungen veranlasst.
54 
1. Ertragswertverfahren
55 
a) Den von einigen Beschwerdeführern geltend gemachten grundsätzlichen Einwänden gegen das Ertragswertverfahren kann nicht gefolgt werden. Dieses Verfahren ist als eine mögliche - und verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende (vgl. BVerfGE 100, 289) - Methode zur Unternehmensbewertung anerkannt (BGHZ 156, 57; OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 114; 2000, 744, 745; OLGR 2004, 6, 8 f.; BayObLGZ 2002, 400,403 f.; NZG 2006, 156; NJW-RR 1996, 1125, 1126; OLG Celle, NZG 1998, 987; Emmerich, a.a.O., 5. Aufl., § 305 Rn. 52b m.w.N.; Hüffer, a.a.O, § 305 Rn. 19; Großfeld, Unternehmens- und Anteilsbewertung, 4. Aufl., S. 152). Es hat sich in der obergerichtlichen Rspr. und betriebswirtschaftlichen Praxis zur Unternehmensbewertung durchgesetzt (vgl. OLG Stuttgart OLGR 2004, 6, 8; Krieger in Münch. Hdb. GesR IV, 3. Aufl., § 70 Rn. 108 ff.; Emmerich, a.a.O., 5. Aufl., § 305 Rn. 52b ff.).
56 
Richtig mag sein, dass dieses Verfahren mit zahlreichen Unsicherheiten verbunden ist. Das stellt jedoch die Anwendung der Methode nicht grundsätzlich in Frage. Vielmehr ist zu beachten, dass jede Unternehmens- und Anteilsbewertung naturgemäß nur eine mit Unsicherheiten behaftete Schätzung und keine punktgenaue Messung sein kann (vgl. auch § 738 Abs. 2 BGB, § 260 Abs. 2 Satz 3 AktG). Das folgt vor allem aus dem heute allgemein anerkannten Grundsatz, dass für die Bewertung eines Unternehmens oder einer Unternehmensbeteiligung - unmittelbar oder mittelbar - die künftigen finanziellen Erträge für den Eigner des Unternehmens oder der Beteiligung von maßgeblicher Bedeutung sind, weshalb notwendigerweise Prognosen über künftige Entwicklungen relevant werden, von denen es nicht nur eine Richtige gibt und die im seltensten Fall auch so wie vorhergesagt eintreffen.
57 
Deshalb und weil für Bewertungen, nach denen die gleichmäßige (§ 53 a AktG) Kompensation für eine Vielzahl von Anteilseignern festzulegen ist, nicht auf subjektive Wertvorstellungen eines einzelnen Eigners abgestellt werden kann, sondern in weitem Umfang mit typisierten Annahmen gerechnet werden muss, ist für die Tatsachenfeststellung zur Unternehmens- und Anteilsbewertung in Spruchverfahren § 287 Abs. 2 ZPO anwendbar (OLG Stuttgart AG 2007, 705, 706 m.w.N.).
58 
b) Danach müssen die zukünftigen Erträge (aa) geschätzt und auf den maßgeblichen Stichtag (Beschlussfassung der Hauptversammlung) mit dem Kapitalisierungszinssatz diskontiert (bb) werden (OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 114).
59 
aa) Ertragsprognose
60 
(1) Gegen die vom Landgericht zugrunde gelegten Annahmen zur Planung und Prognose der Zukunftserträge bestehen keine grundsätzlichen Bedenken.
61 
Im Rahmen der Tatsachenfeststellung zur Unternehmensbewertung im Spruchverfahren sind die in die Zukunft gerichteten Planungen der Unternehmen und die darauf aufbauenden Prognosen ihrer Erträge ohnehin nur eingeschränkt überprüfbar. Sie sind in erster Linie ein Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen. Diese Entscheidungen haben auf zutreffenden Informationen und daran orientierten, realistischen Annahmen aufzubauen; sie dürfen zudem nicht in sich widersprüchlich sein. Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts ersetzt werden (OLG Stuttgart AG 2007, 596, 597 f.; AG 2007, 705, 706; NZG 2007, 112, 114; AG 2006, 420, 425).
62 
Der gerichtliche Sachverständige hat die Planungsrechnung der Antragsgegnerin überprüft, einer Beurteilung zugeführt und das dabei erzielte Ergebnis umfangreich dargestellt (vgl. GGA Tz. 88/144). Der Gutachter sieht grundsätzlich keinen Anlass anzunehmen, dass die Planungsrechnung in Bezug auf Gesamtleistung, Material-, Personal- oder sonstigen Aufwand korrekturbedürftig wäre.
63 
Dies gilt auch, soweit die Einbeziehung des Jahresüberschusses 1999 im Streit steht. Von Antragstellerseite wird zu Unrecht gerügt, der Sachverständige habe den Überschuss mit Null und nicht, wie es richtig gewesen wäre, mit 5,472 Mio. DM angesetzt. Diese Einwendung greift nicht durch. Der gerichtliche Gutachter hat auf Grund des bei der Antragsgegnerin vorhandenen Verlustvortrags lediglich angenommen, dass für das Jahr 1999 keine Ausschüttungen vorzunehmen sind. Der Überschuss wurde deshalb in die gesonderte Ermittlung des Werts der Verlustvorträge eingestellt und dadurch in die Ertragswertberechnung einbezogen. Dieses Vorgehen ist korrekt und nicht zu beanstanden.
64 
(2) Vom jeweiligen Jahresergebnis vor Steuern sind nicht nur die Unternehmenssteuern (etwa Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer) abzusetzen, sondern es sind auch die typisierten persönlichen Ertragsteuern der Anteilseigner durch einen Abzug zu berücksichtigen.
65 
(11) Das Landgericht hat in dem angefochtenen Beschluss die persönliche Einkommensteuer der Anteilseigner - den Empfehlungen des gerichtlichen Sachverständigen folgend - gänzlich außer Betracht gelassen. Einerseits wurden damit bei den Jahresergebnissen nur die auf Unternehmensebene anfallenden Steuern, nicht aber die auf die Anteilseigner entfallende persönliche Einkommensteuer abgesetzt, was sich zunächst zu Gunsten der Minderheitsaktionäre auswirkt. Andererseits hat das Landgericht aber auch beim Kapitalisierungszinssatz, mit dem die künftigen Erträge abzuzinsen sind, keinen Abschlag vorgenommen; der damit höhere Kapitalisierungszinssatz wirkt sich zu Lasten der Minderheitsaktionäre aus, und zwar rechnerisch wegen der „Hebelwirkung“ des Kapitalisierungszinssatzes erheblicher zu ihren Lasten, als andererseits eine Berücksichtigung der Ertragszahlen vor Steuern zu ihren Gunsten durchschlägt.
66 
Richtig ist zwar, dass gegen eine Berücksichtigung persönlicher Ertragsteuern, die auch früher nach der Stellungnahme des Hauptfachausschusses des IDW HFA 2/1983 (WPg 1983, 468, 477 f.) in der Regel unüblich war und nur bei der Ermittlung subjektiver Unternehmenswerte einkalkuliert wurden, nach wie vor Bedenken erhoben werden (Barthels DStR 2007, 83, 86 m.w.N.; Emmerich, a.a.O., 5. Aufl., § 305 Rn. 63 ff.; vor der Umstellung durch IDW S 1 v. 28.06.2000 Seetzen WM 1999, 565; Rosenbaum DB 1999, 1613; Hennrichs ZHR 2000, 453). Dabei werden insbesondere die zunehmende Komplexität für die Bewertung (Seetzen, a.a.O., S. 574; Barthels, a.a.O., S. 83; Hennrichs, a.a.O., S. 476), die Objektbezogenheit der Bewertung nach den Verhältnissen der Gesellschaft (etwa §§ 327b Abs. 1 S. 1, 305 Abs. 3 S. 2 AktG) und nicht der Anteilseigner (Hennrichs, a.a.O., S. 470 ff.) sowie der Umstand, dass die steuerrechtliche Betrachtung im internationalen Vergleich einen deutschen Sonderweg bei der Unternehmensbewertung darstelle, der bei internationalen Bewertungsfällen zu Schwierigkeiten führen könnte (vgl. zu diesem Aspekt Großfeld/Stöver/Tönnes BB-Special 7/2005, 1, 10; Reuter, AG 2007, 1, 8 ff.; Jonas/Löffler/Wiese WPg 2004, 898, 899; Großfeld, a.a.O., S. 103), ins Feld geführt.
67 
Der Senat hält trotz dieser Bedenken (dazu ausführlich NZG 2007, 302, 308 f. m.w.N.) bis auf weiteres an der Nachsteuerbetrachtung fest (Beschluss v. 14.02.2008, 20 W 9/06), die im juristischen und betriebswirtschaftlichen Schrifttum sowie in der Rechtsprechung vorherrscht (vgl. etwa OLG München BB 2007, 2395, 2397 m.w.N.; Reuter, a.a.O., S. 6; Wittgens/Redeke, a.a.O., S. 2016; Ballwieser/Kruschwitz/Löffler WPg 2007, 765). Für eine Nachsteuerbetrachtung spricht die Überlegung, dass eine Abfindung dem Anleger ermöglichen soll, aus der Alternativanlage ebenso viel zu erwirtschaften wie aus seinen bisherigen Aktien; wächst die Nachsteuer-Rendite der Alternativanlage, so benötigt er weniger Geld, um dieses Ziel zu erreichen (vgl. z.B. Reuter/Lenz DB 2006, 1689, 1693; Reuter, a.a.O., S. 6). Für den entsprechend kalkulierenden Anleger sind nicht die künftigen Bruttoerträge des Unternehmens, sondern nur die Überschüsse nach Steuern von Relevanz. Ebenso muss er bei der Frage nach der Alternativanlage selbstverständlich auf das abstellen, was er ohne den letztlich abzuführenden Steueranteil behalten darf (vgl. OLG Stuttgart NZG 2007, 302). Die Nachsteuerbetrachtung ist daher im Ausgangspunkt methodisch überzeugender, weil sich der Unternehmenswert als Barwert der künftigen Überschüsse darstellt, die dem Unternehmenseigner in Zukunft aus der Beteiligung zufließen.
68 
Die Steuerberücksichtigung ist auch bewertungsrelevant, weil sich der Steuerabzug bei der gebotenen Annahme von Wachstum und abweichender Besteuerung der Alternativanlage aus dem Ertragswertkalkül nicht herauskürzt (Siegel in Festschrift für Brönner, 2000, S. 391, 399 ff; Hüttemann WPg 2007, 812, 822). Bei der Berechnung einer ewigen Rente unter Annahme unendlichen konstanten Wachstums liegt so der Nachsteuerwert regelmäßig über dem Vorsteuerwert (vgl. bereits OLG Stuttgart NZG 2007, 302, 308 m.w.N.; siehe zum sog. Steuerparadox etwa Ballwieser/Kruschwitz/Löffler, a.a.O., S. 766; Wagner in Festschrift für Brönner, a.a.O., S. 425, 437; Siegel, a.a.O., S. 391, 400 ff. m.w.N.).
69 
Es erscheint außerdem auch künftig sachgerecht, dabei einen typisierten Steuersatz von 35 % des inländischen Anteilseigners anzusetzen (siehe auch OLG München BB 2007, 2395, 2397). Auch der Senat hat bislang in seiner Rechtsprechung eine typisierte Ertragsteuer der Anteilseigner in Höhe von 35% oder bei Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens seit 2001 von 17,5% mit der überwiegenden Rechtsprechung und Literatur für richtig gehalten (OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 117 f. m.w.N.; vgl. auch OLG Stuttgart NZG 2007, 478). An sich wäre auch zu diesem Punkt eine Prognose über die künftige Entwicklung der Steuerbelastung zu treffen, die schon wegen der mangelnden Vorhersehbarkeit der Steuerrechtsentwicklung nicht aufgrund konkreter Erwartungen an die Zukunft möglich ist (vgl. dazu Ballwieser/Kruschwitz/Löffler, a.a.O., S. 766). Deshalb ist hilfsweise auf Vergangenheitswerte zurückzugreifen. So ist der Wert von 35 % aus statistischen Daten des Jahres 1989 abgeleitet worden (Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel WPg 2006, 1005, 1013, Fn. 65) und er erscheint auch für spätere Zeitpunkte als Grenzsteuersatz plausibel (Hüttemann a.a.O.; Heintzen u.a., Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Hannover, Diskussionspapier Nr. 346, August 2006 zum Jahr 2005), so dass er weiterhin zugrunde gelegt werden kann.
70 
(22) Bei der Umsetzung auf den zu entscheidenden Fall kann nicht auf das Halbeinkünfteverfahren abgestellt werden. Maßgebend ist bei die Steuerrechtslage der Zeitpunkt des Umwandlungsbeschlusses (vgl. dazu auch GGA Tz. 246). Der formwechselnde Unternehmensträger hatte im Dezember 1999 keinen Anlass, den Wechsel zum Halbeinkünfteverfahren durch das Steuersenkungsgesetz vom 23.10.2000, das im Entwurf der damaligen Bundesregierung bzw. Regierungsfraktionen Mitte Februar 2000 vorgestellt wurde (BT-Drucksache 14/2683), vorherzusehen oder gar vorwegzunehmen. Es gibt auch keinen Grund, abweichend vom Stichtagsprinzip die Rechtslage zugrunde zu legen, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung oder der Entscheidung gilt. Das folgt insbesondere nicht aus der Rechtsprechung zur Berücksichtigung der jeweiligen Steuerbelastung bei der Festsetzung des festen Ausgleichs nach § 304 Abs. 2 S. 1 AktG, der ratierlich in der Zukunft zu zahlen ist und deshalb eine Berücksichtigung der jeweils bei der Auszahlung geltenden Körperschaftssteuerbelastung fordert (BGHZ 156, 57; OLG Zweibrücken WM 1995, 980). Dieser Gesichtspunkt ist auf die jeweils stichtagsbezogene Ermittlung einer angemessenen Barabfindung nicht übertragbar (OLG Stuttgart DStR 2006, 626; vgl. auch Baldamus AG 2005, 77; gegen eine rückwirkende Methodenänderung wegen geänderter Steuerrechtslage Dörschell/Franken DB 2005, 2257; vgl. ferner IDW S 1 [a.F. und n.F.] Rn. 23 a.E.).
71 
bb) Die geplanten oder prognostizierten Erträge sind mit dem Kapitalisierungszins zu diskontieren (ausführlich OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 114). Der Senat hält für die Berechnung des Ertragswerts einen Kapitalisierungszins nach Steuern von 6,24 % (Planungsphase) bzw. 5,24 % (Prognosephase) für angemessen (§ 287 Abs. 2 ZPO).
72 
(1) Bezogen auf den hier relevanten Bewertungsstichtag (22.12.1999) bewertet der Senat im Rahmen von § 287 Absatz 2 ZPO den Basiszinssatz - mit dem Landgericht - auf 6,00%. Dies entspricht auch dem Ansatz im Umwandlungsbericht der Antragsgegnerin vom 11.11.1999 (S. 44), im Prüfungsbericht vom 10.11.1999 (S. 13) und den Ausführungen im gerichtlichen Sachverständigengutachten vom 16.07.2004 (GGA S. 45, Tz. 194 f.).
73 
Die von einigen Antragstellern geforderte Herabsetzung ist nicht veranlasst.
74 
Nach dem aus §§ 208, 30 UmwG folgenden Stichtagsprinzip ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung (hier: 22.12.1999) abzustellen (BGH NJW 2003, 3272, 3273 = BGHZ 156, 57; BGH NJW 1998, 1866, 1867 = BGHZ 138, 136; BVerfG NZG 2003, 1316; OLG Stuttgart OLGR 2004, 6, 9; BayObLG NJW-RR 1996, 1125, 1126; Emmerich, a.a.O., 5. Aufl., § 305 Rn. 56; Riegger in Kölner Kommentar, SpruchG, a.a.O., Anh. § 11 SpruchG Rn. 11). Wie der Senat im Beschluss vom 26.10.2006 (NZG 2007, 112, 115 f.; vgl. auch OLG Stuttgart NZG 2007, 302) näher dargelegt hat, sind trotz dieser Stichtagsbezogenheit spätere Entwicklungen zu berücksichtigen, die zu diesem Zeitpunkt bereits angelegt und absehbar waren (sog. Wurzeltheorie, vgl. etwa BayObLG AG 2002, 390, 391; OLG Stuttgart OLGR 2004, 6, 8; OLG Celle NZG 1998, 987, 988; Emmerich, a.a.O., 5. Aufl., § 305 Rn. 56a, Rn. 57 f.; Hüffer, a.a.O., § 305 Rn. 23; Riegger, a.a.O., Anh. § 11 Rn. 11; Großfeld, a.a.O., S. 59 f.). Zu ermitteln ist der aus der Sicht des Stichtags von kurzfristigen Einflüssen bereinigte, künftig auf Dauer zu erzielende Nominalzinssatz (Großfeld, a.a.O., S. 119).
75 
Der Senat sieht danach jedenfalls für den hier maßgeblichen Zeitpunkt keine Veranlassung, den Wert zu korrigieren. Der Arbeitskreis Unternehmensbewertung des IDW hat erst für die Zeit ab dem 01.01.2003 empfohlen, statt des bis dahin üblichen Basiszinssatzes von 6,0 % wegen des gesunkenen Zinsniveaus nur noch einen Basiszinssatz von 5,5 % zugrunde zu legen (FN-IDW 2003, 26; vgl. auch GGA Tz. 169). Eine Herabsetzung des Basiszinssatzes ist wegen des größeren zeitlichen Abstands zwischen dem Bewertungsstichtag und der Empfehlung des Arbeitskreises Unternehmensbewertung des IDW zum 01.01.2003 nicht angezeigt. Der Zeitpunkt für die Anwendung der Empfehlung kann nicht pauschal vorverlagert werden (OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 114 f.; 2007, 302).
76 
Ein Wert in der Größenordnung von 6 % ergibt sich zum Stichtag auch aus der Zinsstrukturkurve nach der sog. Svensson-Methode (vgl. OLG München BB 2007, 2395, 2396; Wüstemann BB 2007, 2223, 2224).
77 
(2) Für die Berechnung des Kapitalisierungszinssatzes ist der Basiszinssatz um einen Risikozuschlag zu erhöhen (vgl. OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 117; 2007, 302). Dadurch wird berücksichtigt, dass sich der Basiszins auf für sicher gehaltene festverzinsliche Anleihen ohne Liquidationsrisiko bezieht, der Markt aber demgegenüber für die Investition in unsichere, volatile Unternehmensbeteiligungen einen Zusatznutzen (Prämie, Zuschlag) erwartet, der dieses Risiko ausgleicht. Der Risikozuschlag beruht auf dem Gedanken der Risikoaversion der Marktteilnehmer, die sich das Unternehmerrisiko durch entsprechend höhere Renditechancen über dem Basiszinssatz für risikofreie öffentliche Anleihen abgelten lassen (BGH NJW 1982, 575, 576; BayObLG NJW-RR 1996, 1125, 1129; Großfeld, a.a.O., S. 122 ff.; Riegger, a.a.O., Anh. § 11 Rn. 20 f.).
78 
Nach der Rechtsprechung des Senats (etwa NZG 2007, 478; 2007, 302; 2007, 112) wird diese Risikoaversion der Marktteilnehmer nicht mehr durch einen pauschalen Risikoabschlag auf die nach der Unternehmensplanung angenommenen Ergebnisse oder umgekehrt durch einen pauschalen Risikozuschlag auf den Kalkulationszinsfuß Rechnung getragen, sondern - dem Standard IDW S1 n.F. folgend - im Rahmen von Risikoprämien nach kapitalmarktorientierten Modellen (CAPM - Capital Asset Pricing Model) bewertet. Danach wird die durchschnittliche Risikoprämie (die anhand empirischer Daten aus der langjährigen Differenz zwischen der Rendite von Aktien und risikolosen staatlichen Anleihen errechnet wird) mit einem spezifischen Beta-Faktor multipliziert, der sich aus der Volatilität der Aktie ergibt (OLG Stuttgart NZG 2007, 478; Großfeld, a.a.O., S. 136 f.).
79 
Der Senat hält anstelle des vom LG akzeptierten Risikozuschlags von 4%, der sich aus einer Marktrisikoprämie von 5% und einem Beta-Faktor von 0,8 als Multiplikator zusammensetzt, einen Risikozuschlag von 3,6% (bei einer Marktrisikoprämie von 4,5% und einem Betafaktor von 0,8) für angemessen.
80 
(11) Die Marktrisikoprämie ist mit 4,5 % anzusetzen. Nach derzeitigem Erkenntnisstand lässt sich, wie der Senat im Beschluss vom 26.10.2006 (Bewertungsstichtag: 15.08.2002) ausgeführt hat (NZG 2007, 112, 117), eine höhere Marktrisikoprämie nicht belegen. Er hat dies im Beschluss vom 16.02.2007 (Bewertungsstichtag: 18.12.2002) bekräftigt (NZG 2007, 302, 307). Ein Grund von dieser Rechtssprechung abzuweichen, ist weder von den Parteien aufgezeigt worden noch sonst ersichtlich.
81 
(22) Demgegenüber besteht kein Anlass, den vom Landgericht angesetzten Beta-Faktor zu korrigieren. Bereits im Umwandlungsbericht der Antragsgegnerin wird unter Hinweis auf vergleichbare börsennotierte Unternehmen ein Wert von 0,80 angegeben (S. 43 des Berichts). Auch der Prüfungsbericht ermittelt den Beta-Faktor „anhand von vergleichbaren börsennotierten Gesellschaften mit 0,8“ (S. 12 dieses Berichts). Diese Wertfeststellungen können nach den Ausführungen im schriftlichen Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen nicht beanstandet werden. Er hat für vergleichbare Unternehmen Beta-Faktoren im Rahmen einer Bandbreite von 0,5 bis 0,9 ermittelt (S. 51 des GGA; vgl. auch Bl. 368 d.A.). Bei seiner Anhörung vor dem Landgericht hat er nochmals erläutert, weshalb er einen Ansatz von 0,8 für vertretbar hält (vgl. Bl. 406 d.A.).
82 
Auf dieser Grundlage hat der Senat keine Veranlassung, den vom Landgericht angesetzten Beta-Faktor zu korrigieren. Auch im Beschwerdeverfahren wurden keine Aspekte vorgetragen, die eine andere Bewertung rechtfertigen könnten.
83 
(3) Daraus folgt ein Kapitalisierungszinssatz vor Steuern von 9,6 %, der um die typisierte Ertragsteuer der Anteilseigner von 35 % zu kürzen ist (s.o.), so dass sich ein Wert von 6,24 % errechnet.
84 
(4) Das LG hat für die Phase II ab dem Jahr 2005 einen Wachstumsabschlag von 2% für angemessen erachtet. Es ist insoweit den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen gefolgt. Die Antragsgegnerin hält diesen Ansatz für übersetzt und einen Wachstumsabschlag von 0,5 % für richtig. Demgegenüber meinen einzelne Antragssteller, es müsse auf der Grundlage der Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen von einem noch höheren Wachstumsabschlag ausgegangen werden.
85 
Der Wachstumsabschlag (vgl. dazu BGH, NJW 2003, 3272, 3273; BayObLG NZG 2006, 156, 159; Emmerich, a.a.O., 5. Aufl., § 305 Rn. 68; Riegger, a.a.O., Anh. § 11 Rn. 23; Großfeld, a.a.O., S. 143 f., 149 f.) hat die Funktion, in der Phase der ewigen Rente die zu erwartenden Veränderungen der Überschüsse abzubilden, die bei der nominalen Betrachtung im Ausgangspunkt gleich bleibend aus dem letzten Planjahr abgeleitet werden (vgl. auch GGA Tz. 221). Mit dem Abschlag soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Geldentwertung in einem Unternehmen besser aufgefangen werden kann als bei der Kapitalanlage in festverzinslichen Wertpapieren (OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 118). Eine Vergleichsrechnung zwischen festverzinslicher Geldanlage und Investition in einem Unternehmen muss diese unterschiedliche Ausgangslage bei der Kapitalisierung berücksichtigen. Er bezweckt aber nicht einen unbedingten Inflationsausgleich. Maßgebend sind vielmehr neben dem Umfang, in dem zu erwartende Preissteigerungen der Einsatzfaktoren an Kunden weitergegeben werden können (vgl. OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 118; 2007, 478; OLG Düsseldorf NZG 2003, 588, 595; Riegger, a.a.O., Anh. § 11 Rn. 23.), sonstige prognostizierte Mengen- und Strukturänderungen (vgl. OLG Stuttgart NZG 2007, 302; 2007, 478; OLG München, Beschluss vom 30. 11. 2006, 31 Wx 59/06, Juris Rn. 35; Großfeld, a.a.O., S. 143 f. im Unterschied zum Inflationsabschlag vgl. dazu S. 146 ff.; Maul in Festschrift für Drukarczyk, 2003, S. 281).
86 
Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist der Kapitalisierungszinssatz in der Prognosephase um einen Wachstumsabschlag von 1 % zu kürzen. Der Senat hat in vergleichbaren Fällen einen derartigen Wertansatz für angemessen erachtet (OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 118; 2007, 302, 307 f.; AG 2007, 596). Zwar kann eine Bewertung des Abschlags nicht unabhängig von den Umständen des Einzelfalls erfolgen. Eine Pauschalierung ist nicht möglich, weil auf die Verhältnisse des zu bewertenden Unternehmens abzustellen ist. Gleichwohl besteht kein Grund, hier von einem anderen Wert auszugehen. Die auf die Antragsgegnerin bezogenen Verhältnisse unterscheiden sich nicht wesentlich von den Sachverhaltskonstellationen in den bereits entschiedenen Fällen. Die Feststellungen des gerichtlichen Gutachters stehen einer derartigen Einschätzung nicht entgegen. Bei seiner Anhörung vor dem Senat hat er erklärt, dass auch ein Wertansatz von 1 % vertretbar sei (Bl. 804 d.A.). Auch hat er eingeräumt, dass die von ihm selbst als ambitioniert bezeichnete Prognose der Ertragsentwicklung in der Planungsphase eher für eine niedrigere Festsetzung des Wachstumsabschlags spricht.
87 
(5) Das Landgericht hat bei seiner Berechnung den Diskontierungszeitpunkt auf die Mitte des Folgejahres bezogen. Damit ist es der Ansicht des gerichtlichen Sachverständigen gefolgt, der dargelegt hat, dass die aus der Beteiligung resultierenden Zahlungsströme im Wesentlichen Dividendenzahlungen seien, die erst nach einer Beschlussfassung der Gesellschaft zur Ausschüttung gelangen könnten. Da die Hauptversammlung näherungsweise erst zum 30. Juni eines Jahres stattfinden würde, sei es angezeigt, die Erträge erst zu diesem Zeitpunkt den Anteilseignern zuzurechnen. Dies müsse bei der Kapitalisierung berücksichtigt werden (vgl. Bl. 377 d.A.).
88 
Die Ansicht wird von der Antragstellerseite zu Recht angegriffen.
89 
Zunächst wird damit verkannt, dass die Unternehmensbewertung nicht allein auf tatsächliche Zahlungsflüsse abstellt, vielmehr Beträge den Anteilseignern durch eine rechnerische Fiktion auch dann unmittelbar zugerechnet werden, wenn sie ihnen nicht zufließen (Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, WPg 2004, 889, 895; Reuter/Lenz, a.a.O., S. 1692). Es sind nicht unterstellte Dividendenzahlungen, sondern ausschüttbare Erträge zum Unternehmenswert zu diskontieren. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die verzögerte Dividendenauszahlung die Gesellschaft in der Lage versetzt, in diesem Zeitraum mit den Geldern zu arbeiten. Da aber grundsätzlich angenommen wird, dass das Unternehmen einbehaltene Beträge zum Kapitalisierungszinssatz anlegt (dazu etwa Reuter/Lenz, a.a.O., S. 1692; Kunowski DStR 2005, 569, 570), hätte der Sachverständige auf der Basis seiner Annahme einer Ausschüttung zur Mitte des Folgejahres folgerichtig zunächst eine Aufzinsung des Betrags berechnen müssen, um sodann die Abzinsung vornehmen zu können. Jedenfalls näherungsweise heben sich beide Effekte auf und können daher vernachlässigt werden.
90 
c) Dem Ertragswert ist außerdem der Substanzwert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens hinzuzurechnen. Diese Position ist im Beschwerdeverfahren nicht streitig. Es besteht kein Anlass, von den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen (GGA Tz. 254), die vom Landgericht ohne Beanstandung durch die Verfahrensbeteiligten übernommen wurden, abzuweichen. Damit ist ein Betrag von 7.750.000,00 DM in die Bewertung einzustellen.
91 
d) Weiter sind bei der Berechnung die zum Bewertungsstichtag vorhandenen steuerlichen Verlustvorträge zu berücksichtigen.
92 
aa) Zu den von den Antragstellern vorgebrachten grundsätzlichen Einwänden gegen die Berechnung der Verlustsvorträge hat der gerichtlichen Sachverständige bereits in erster Instanz überzeugend Stellung genommen. Danach ist methodisch der Wert eines Verlustvortrags aus der Differenz zwischen den Ertragswerten des Unternehmens mit und ohne Berücksichtigung der steuerlichen Verlustverrechnung zu ermitteln. Bei dieser Vorgehensweise wird der Ertragswert zunächst so ermittelt, als wäre kein steuerlicher Verlustvortrag vorhanden. In einem zweiten Schritt wird der Ertragswert unter Berücksichtigung der steuerlichen Verlustvorträge berechnet (vgl. GGA Tz. 84). Die Wertermittlung im Bewertungsgutachten der K. (Bl. 649 ff. d.A.) weicht davon nicht ab. In der Hauptversammlung der Antragsgegnerin wurde lediglich eine abweichende Darstellungsform gewählt, die ebenfalls nicht beanstandet werden kann, wie der gerichtliche Sachverständige dargelegt hat (vgl. GGA Tz. 84).
93 
bb) Der Sachverständige kommt allerdings auf Grund seiner Einschätzung zur Relevanz der persönlichen Steuern, seiner Berechnung des Diskontierungszeitpunkt auf die Mitte des Folgejahres und der von ihm gewählten Höhe der Wachstumsrate (s.o.) bei der Bewertung des Verlustvortrags zu einem Ergebnis, das mit demjenigen im Umwandlungsbericht nicht übereinstimmt (vgl. GGA Tz. 87, 276). Konkret errechnet er - statt des vom Bewertungsgutachter ermittelten Betrags von 85.227.000,00 DM (so Gutachten der K., S. 21 = Bl. 672 d.A.) - einen Wert des Verlustvortrags von 102.474.000,00 DM. Der Senat war demgegenüber wegen der abweichenden Beurteilung der genannten wertrelevanten Parameter gehalten, auf der Grundlage des gerichtlichen Sachverständigengutachtens eine eigenständige Bewertung des Verlustvortrags vorzunehmen. Danach beläuft sich der Wert des steuerlichen Verlustvortrags auf 99.217.000,00 DM.
94 
e) Das Ertragsergebnis ist um den Wert zu erhöhen, der als Entgelt für die Nutzung der Marke Y. in Russland anzusetzen ist.
95 
Die vom Landgericht vertretene Ansicht, wonach lediglich die zwischen der Antragsgegnerin und der X. O. vereinbarte Vergütung zu berücksichtigen sei, kann nicht gefolgt werden. Damit wird außer Acht gelassen, dass der Vertrag lediglich über eine Laufzeit bis zum 08.05.2007 verfügt. Vielmehr ist eine Bewertung in zwei Zeitabschnitten veranlasst.
96 
aa) Für die Vertragslaufzeit, also für die Zeit bis zum 08.05.2007, ist der landgerichtlichen Einschätzung zu folgen.
97 
(1) Der Vertragsinhalt ist - bezogen auf den Bewertungsstichtag - als hinreichend konkret zu bezeichnen, so dass dessen Inhalt bei der Unternehmensbewertung zu Grunde gelegt werden muss.
98 
Zwar ist nach dem Parteivortrag unklar, wann der Vertrag abgeschlossen worden ist. Es kann zunächst nur gesagt werden, dass - entgegen der Vermutung des gerichtlichen Sachverständigen - der Vertrag nicht aus dem Jahr 1997 stammt. Die Marke wurde erst am 08.05.1997 angemeldet und am 30.06.1998 registriert. Vielmehr spricht einiges dafür, dass der Vertrag im Jahr 2000 unterzeichnet wurde, weil der Aufsichtsrat den Vorstand erst am 08.11.1999 zu einem Vertragsschluss ermächtigt hat (vgl. Anl. CC 4, nach Bl. 307 d.A.) und außerdem im Rubrum des Vertrags nicht mehr die AG, sondern bereits die GmbH (Eintragung des Formwechsels im Handelsregister am 04.04.2000) aufgeführt ist. Eine exakte zeitliche Einordnung der Vertragsunterzeichnung ist jedoch nicht möglich. Dies ist allerdings für die Unternehmensbewertung auch unschädlich. Die Ermächtigung des Vorstandes durch den Aufsichtsrat, in der bereits das vertraglich vereinbarte Entgelt bezeichnet wird, verdeutlicht, dass zum Bewertungsstichtag konkrete Vorstellungen über den Inhalt des Rechtsgeschäfts vorgelegen haben und die Vertragsverhandlungen weit fortgeschritten waren (vgl. Anl. CC 4, nach Bl. 307 d.A.). Belegt wird diese Einschätzung auch durch die Tatsache, dass die Antragsgegnerin ihr (russisches) Anlagevermögen sowie den dortigen Kassen- und Kontenbestand der X. O. bereits am 29.12.1999 über 226.712,95 DM in Rechnung gestellt hat (vgl. Anl. CC 5, nach Bl. 307 d.A.).
99 
Damit ist - unabhängig vom konkreten Zeitpunkt des Vertragsabschlusses - nach der Wurzeltheorie anzunehmen, dass der (wesentliche) Vertragsinhalt bereits zum Bewertungsstichtag angelegt war. Das „in der Wurzel Angelegte“ war bereits zum Bewertungsstichtag hinreichend konkretisiert (vgl. dazu etwa Großfeld, a.a.O., S. 60). Der Inhalt des Vertrags ist somit für die Unternehmensbewertung maßgebend (vgl. auch OLG Köln NZG 1999, 1222, 1226; Großfeld, a.a.O., S. 59 f.).
100 
(2) Es besteht - bezogen auf die Vertragslaufzeit - kein Grund, die Verbindlichkeit der vertraglichen Regelungen in Frage zu stellen.
101 
Unternehmerische Entscheidungen unterliegen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Dies ist keine spruchverfahrensrechtliche Besonderheit, sondern gerade im Bereich der Organhaftung ausdrücklich normiert (§ 93 Abs. 1 S. 2 AktG). Entscheidend ist somit allein, ob der Lizenzvertrag einen unternehmerisch vertretbaren Inhalt hat (OLG Stuttgart AG 2006, 420, 425; NZG 2007, 112, 114; Wittgens/Redeke, a.a.O., S. 2016). Dies ist hier der Fall.
102 
Die Antragsgegnerin hat substantiiert dargelegt, dass in dem Vertrag ein angemessener Preis vereinbart worden ist und die Verhandlungen marktkonform geführt wurden. Das gerichtliche Gutachten gibt keine Veranlassung, an der Richtigkeit dieser Behauptung zu zweifeln. Auf dessen Grundlage (vgl. GGA S. 36: ab 2004 jährliche Umsatzsteigerung von 2 %; gleichbleibende Lizenzraten von 2 % für dauerhafte und 1,5 % für frische Joghurtprodukte) lässt sich für die Vertragslaufzeit eine angemessene Lizenzgebühr von ca. 6.750.000 EUR ermitteln. Dies steht einem vereinbarten Vertragsentgelt für die Markennutzung von ca. 5.000.000 EUR gegenüber. Somit beträgt die Abweichung ca. 35 %. Angesichts der besonderen Umstände des Falles, insbesondere wegen des Auslandsbezugs, der Produktumstellung, die mit wesentlichen Unwägbarkeiten verbunden war, und wegen der stark rückläufigen Umsatzentwicklung in der Zeit bis 1999, kann aus dieser Wertdifferenz allein nicht abgeleitet werden, dass der Vertragsinhalt auf der Grundlage einer unvertretbaren unternehmerischen Entscheidung zustande gekommen ist. Sonstige Gründe, die eine derartige Einschätzung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.
103 
bb) Allerdings ist der landgerichtlichen Wertung nicht darin beizupflichten, dass für die Zeit ab dem 09.05.2007 kein weiterer Wert anzusetzen ist.
104 
Es ist zwar richtig, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin, sich aus dem russischen Markt zurückzuziehen und das vorhandene Warenzeichen durch eine Lizenzierung zu verwerten, im Rahmen der Unternehmensbewertung nicht korrigiert werden kann. Insoweit ist die Einschätzung des Landgerichts nicht zu beanstanden.
105 
Jedoch ist in dem der Bewertung zugrunde zu legenden Vertrag klar geregelt, dass die Markenrechte der Antragsgegnerin auch nach dem Ende der zunächst vereinbarten Laufzeit zustehen und deshalb über eine Verlängerung der Vereinbarung zu verhandeln ist. Diese sich auf der Grundlage der vorgelegten Urkunden ergebende Einschätzung wurde von der Antragsgegnerin im Verhandlungstermin vor dem Senat bestätigt (Bl. 803 d.A.). Eine abweichende Beurteilung ist weder aus rechtlichen noch tatsächlichen Gründen veranlasst, vielmehr ist die Berechtigung der Antragsgegnerin einer Bewertung zu unterwerfen.
106 
(1) Die Marke ist nach den maßgeblichen russischen Regelungen ein der Verwertung zugänglicher Vermögenswert.
107 
Die Antragsgegnerin kann als deutsche juristische Person auf Grund der Wahrung des Prinzips der Gegenseitigkeit (Art. 47 S. 1 russisches WZG; vgl. dazu auch Fezer, MarkenR, 3. Aufl.,§ 3 Rn. 94) und auf Grund ihrer wirtschaftlichen Betätigung (Art. 8 Abs. 1 russisches WZG; vgl. von Füner/von Füner/Sloboshanin, in Breidenbach, Handbuch Wirtschaft und Recht in Osteuropa, Stand Juli 2007, RUS, Kap. D. VII Rn. 144) Inhaberin eines durch Eintragung geschützten Warenzeichens sein (Art. 2 Abs. 1 russisches WZG). Das Warenzeichen wurde am 30.06.1998 im staatlichen Register eingetragen (Zertifikat Nr. 165329; vgl. Anl. CC 3 = nach Bl. 307 d.A.). Der Antragsgegnerin steht damit das ausschließliche Recht zu, das Warenzeichen zu nutzen und darüber zu verfügen (vgl. Art. 4 Abs. 1 russisches WZG; von Füner/von Füner/Sloboshanin, a.a.O., Kap. D. VII Rn. 174); insbesondere ist sie berechtigt, im Rahmen befristeter oder unbefristeter Lizenzverträge das Warenzeichen anderen Personen zur Nutzung zu überlassen (dazu Gärtner in Breidenbach, a.a.O., Kap. B Rn. 263, 265; Art. 26 S. 1 russisches WZG; Art. 1027 russisches ZGB).
108 
Zwar gilt die Eintragung der Warenzeichen lediglich für die Dauer von 10 Jahren (§ 16 Abs. 1 russisches WZG), jedoch kann die Eintragungsdauer „auf im letzten Geltungsjahr gestellten Antrag des Rechtsinhabers jedes Mal um weitere 10 Jahre verlängert werden“ (Art. 16 Abs. 2 russisches WZG). Die Antragsgegnerin kann demnach die Schutzfrist über die 10-jährige Zeitspanne seit der Eintragung am 08.05.1997 hinaus erstrecken. Dies ist ihr von Gesetzes wegen möglich und auch nach dem Lizenzvertrag nicht untersagt.
109 
(2) Der Umstand, dass der Antragsgegnerin das Warenzeichen auch in der Zeit nach dem 09.05.2007 zusteht, macht im Rahmen der Unternehmensbewertung einen Wertansatz erforderlich.
110 
Die von der Antragsgegnerin gegen eine Werthaltigkeit der Marke im Jahr 1999 vorgebrachten Argumente greifen nicht durch. Nach den Vereinbarungen im Lizenzvertrag stand, wie ausgeführt, der in der Marke verkörperte wirtschaftliche Wert allein der Antragsgegnerin zu. Es ist daher nicht wesentlich, dass die Marke für haltbare Joghurtprodukte entwickelt wurde und später - auf Grund der Währungskrise in Russland, der negativen Entwicklung der Importzölle und der beträchtlichen Reduzierung der Export-Rückerstattungssätze (EU-Subventionen) - auf Frischprodukte umgestellt werden musste. Dieser Gesichtspunkt ändert nichts an der Tatsache, dass die Marke weiterhin genutzt wird und damit einen wirtschaftlichen Wert hat, der der Antragsgegnerin zusteht. Ebenfalls nicht von Bedeutung ist, dass nach den vertraglichen Vereinbarungen die Lizenznehmerin verpflichtet war, den gesamten Markenaufbau in Zukunft zu gestalten und zu finanzieren (Bl. 306 d.A.). Dieser Umstand beeinflusst die allein relevante Frage, wem der wirtschaftliche Wert der Marke nach Ablauf der Vertragszeit zusteht, nicht.
111 
Der gerichtliche Sachverständige hat näher dargelegt, wie der Wert einer Marke ermittelt werden kann. Diesen Ausführungen kann grundsätzlich gefolgt werden.
112 
(11) Dessen methodische Vorgehensweise ist korrekt. Sein Ansatz, den Wert der Marke nach den in der Praxis üblichen Lizenzgebühren zu bestimmen, ist nicht zu beanstanden. Der Lizenzgebührenvergleich ist eine in der Praxis gebräuchliche Methode der Wertermittlung. Dabei werden die Umsätze der markierten Waren und Dienstleistungen ermittelt, ein für die Branche üblicher Lizenzsatz ausgewählt und die daraus errechneten Jahreserträge mit einem angemessenen Zinssatz über einen geeigneten Nutzungszeitraum abgezinst, um so zu einem kapitalisierten aktuellen Wert der Marke zu gelangen (dazu Rohnke DB 1992, 1941, 1942; Hommel/Buhleier/Pauly BB 2007, 371, 373 f.; Tafelmeier BC 2007, 44, 45 ff.; Stein/Ortmann BB 1996, 787, 788; vgl. insg. auch Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., vor § 27 Rn. 2 ff.; vgl. auch IDW S 5, FN-IDW 2007, 610, 614 Rn. 31 f., 59).
113 
(22) Auch die vom gerichtlichen Sachverständigen angesetzten einzelnen Bewertungsparameter sind überwiegend nicht zu beanstanden.
114 
(α) Der Sachverständigen hat die marktüblichen Lizenzsätze ermittelt und diese mit 2 % für dauerhafte Joghurtprodukte sowie mit 1,5 % für frische Joghurtproduktetaxiert. Dies bedarf keiner Korrektur. Der Gutachter hat einleuchtend dargelegt (GGA Tz. 150 ff.), weshalb er diese Lizenzsätze für angemessen erachtet.
115 
(β) Dementsprechend sieht der Senat keine Veranlassung, die vom Sachverständigen der Berechnung zugrunde gelegten Umsätze zu korrigieren. Gegen die überzeugenden Ausführungen des Gutachters (GGA Tz. 152 f., 157) haben die Beteiligten keine durchgreifenden Einwendungen erhoben.
116 
(γ) Demgegenüber kann dem Sachverständigen aber nicht darin gefolgt werden, dass bei der Bewertung der Marke eine unbegrenzte Nutzungsdauer zugrunde gelegt werden müsse (GGA Tz. 155). In der Literatur ist anerkannt, dass eine voraussichtliche Nutzungsdauer von mehr als 20 Jahren nur bei besonders starken Kennzeichen unterstellt werden kann (etwa Rohnke, a.a.O., S. 1942). Auch nach den zwischenzeitlich vom IDW verabschiedeten „Grundsätzen zur Bewertung immaterieller Vermögenswerte“ ist es unzulässig, bei einer Markenbewertung generell von einer unbestimmten Nutzungsdauer auszugehen und somit eine ewige Rente zu unterstellen (IDW S 5, a.a.O., Rn. 70).
117 
Hier ist eine begrenzte Nutzungsdauer von 20 Jahren anzunehmen. Ein Fall besonderer Markenstärke ist - bezogen auf den relevanten Markt in Russland - nicht gegeben. Die Marke wurde dort erst im Jahr 1995 eingeführt. Auch wenn zunächst eine starke Marktdurchdringung eintrat und der Marktanteil - allerdings ohnehin nur im Bereich dauerhafter Joghurtprodukte - hoch war (ca. 50 %; Bl. 290, 375 d.A.), so kann doch nicht von einem starken, jedenfalls nicht von einem besonders starken Kennzeichen ausgegangen werden, wie der gravierende Umsatzrückgang bis 1999 verdeutlicht (vgl. GGA Tz. 150 und die ergänzende Stellungnahme des Gutachters Bl. 375 d.A.). Die Antragsgegnerin weist zutreffend darauf hin, dass bis zum Jahr 1999 keine stabile Marktposition erreicht werden konnte (Bl. 290 d.A.). Darüber hinaus hat sie zu Recht betont, dass die besondere Situation des sich in einer Boom- und Umbruchphase befindlichen russischen Marktes der Annahme einer beständigen Positionierung der Marke entgegen steht (vgl. Bl. 426 f. d.A.). Schlussendlich ist zu berücksichtigen, dass die Produktpalette verändert werden musste. Der Markt für frische Joghurtprodukte sollte erst entwickelt werden (s.o., vgl. auch Bl. 290 d.A.). Dieser Aspekt wirkt sich auf die zu prognostizierende Nutzungsdauer aus. Bei dieser Ausgangslage ist es einerseits nicht angemessen, eine unbegrenzte Nutzungsdauer anzusetzen; andererseits kann angesichts der prognostizierten guten Umsatzentwicklung in der Zeit bis zum Jahr 2005 nicht angenommen werden, dass die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Marke im Jahr 2007 endet. Angesichts der Marktpräsenz in der Vergangenheit und der im Jahr 1999 prognostizierten Umsätze sowie des mit zahlreichen Unwägbarkeiten behafteten Marktumfeldes erachtet es der Senat vielmehr für angemessen, einen voraussichtlichen Nutzungszeitraum von insgesamt 20 Jahre anzusetzen. Diese Zeitspanne beginnt mit der Lizenzierung (Anfang 2000). Da, wie dargelegt, in der Zeit bis zum 08.05.2007 lediglich das vertraglich vereinbarte Entgelt in Ansatz gebracht werden kann, bedarf nur noch die voraussichtliche Restnutzungsdauer (09.05.2007 bis 31.12.2019) einer gesonderten Bewertung.
118 
Auf der Grundlage dieser Parameter errechnet sich für diesen Zeitraum ein Markenwert von 9.788.000,00 DM, der in die Unternehmensbewertung zusätzlich einzustellen ist.
119 
f) Insgesamt ermittelt sich damit der Unternehmenswert zum 22.12.1999 wie folgt:
120 
Ertragswert
nach Steuern
1999
2000
2001
2002
2003
2004
2005 ff.
Stichtag:
22.12.1999
TDM
TDM
TDM
TDM
TDM
TDM
TDM
Ergebnis vor
typisierter

Einkommensteuer
0
9.852
22.737
13.967
16.409
19.880
23.235
Typisierte
Einkommensteuer
(35,0%)
0
-3.448
-7.958
-4.888
-5.743
-6.958
-8.132
Erwartete
Nettoausschüttungen  
0
6.404
14.779
9.079
10.666
12.922
15.103
Kapitalisierungs-
zinssatz
nach Steuern
6,24%
6,24%
6,24%
6,24%
6,24%
6,24%
1. Phase:
6,24%
2. Phase:
5,24%
Abzinsungszinssatz
1,0624
1,0624
1,0624
1,0624
1,0624
1,0624
1,0524
Perioden
0,025
1,025
2,025
3,025
4,025
5,025
        
Barwertfaktor
0,99849
0,93984
0,88464
0,83268
0,78377
0,73774
14,0789803
Barwerte
0
 6.018,56
 13.074,14
 7.559,54
 8.359,61
 9.533,06
 212.631,320
Ertragswert
nach Steuern
 257.176,22
TDM
        
        
        
        
        
Beteiligungen
+7.750,00
TDM
        
        
        
        
        
Steuerlicher
Sonderwert
+99.217,00
TDM
        
        
        
        
        
Mehrwert
Russlandgeschäft
+9.788,00
TDM
        
        
        
        
        
Unternehmenswert
zum
22.12.1999
373.931,22
TDM
        
        
        
        
        
=
191.188,00
TEUR
        
        
        
        
        
121 
Aus diesen Erwägungen und Prognosen lässt sich rechnerisch ein Ertragswert des Unternehmens von 191.188.000,00 EUR und damit ein Anteilswert von 74,08 EUR ableiten. Auf dieser Grundlage schätzt der Senat den Verkehrswert eines Anteils auf 74,00 EUR (§ 287 Abs. 2 ZPO). Dieser Wert stellt zugleich eine angemessene Abfindung dar.
122 
2. Börsenkurs
123 
Der Börsenkurs, der jedenfalls als Untergrenze heranzuziehen ist (BVerfGE 100, 289 = NJW 1999, 3769, 3771 f.; NZG 2000, 28, 29; BGHZ 147, 108 = NJW 2001, 2080; OLG Stuttgart NZG 2007, 112; 2000, 744, 745; OLGR 2004, 6, 7; vgl. auch Emmerich, a.a.O., 5. Aufl., § 305 Rn. 42 ff.), rechtfertigt keine höhere Abfindung der Minderheitsaktionäre.
124 
Wenn man den vom BGH für richtig gehaltenen Referenzzeitraum von 3 Monaten vor der beschlussfassenden Hauptversammlung (BGHZ 147, 108; 156, 57), hier also vor dem 22.12.1999, heranzieht, so ergibt sich ein ungewichteter Durchschnittskurs von ca. 58,00 EUR und ein nach Umsätzen gewichteter Durchschnittskurs von 62,97 EUR (GGA Tz. 54). Diese Börsenkurswerte können eine höhere Festsetzung der Barabfindung nicht rechtfertigen.
125 
Nichts anderes gilt, wenn man auf einen Referenzzeitraum vor Bekanntgabe der Strukturmaßnahme abstellt (OLG Stuttgart NZG 2007, 302; Beschluss v. 14.02.2008, 20 W 9/06). Angesichts der Tatsache, dass - wie der Sachverständige ebenfalls ausgeführt hat (GGA Tz. 57) - nach Bekanntgabe der Umwandlung am 08.11.1999 das Handelsvolumen von 150 Stück pro Tag auf 3.150 Stück gestiegen ist, kann davon ausgegangen werden, dass die Kurse in der Zeit nach Bekanntgabe der Maßnahme gestiegen sind. Diese Einschätzung wird durch die im Umwandlungsbericht mitgeteilten Durchschnittskurse bestätigt (S. 51; vgl. auch die Aktienkursspiegel auf S. 15, 16 des UB). Der Durchschnittskurs in der Zeit vom 01.08.1999 bis zum 31.10.1999 belief sich auf lediglich 51,50 EUR. Selbst dann, wenn man auf einen Zeitraum von drei Monaten vor Bekanntgabe der Maßnahme abstellt, besteht demnach kein Anlass, einen höheren Wert als nach dem Ertragswertverfahren festzusetzen.
126 
Damit kommt dem Börsenkurs unabhängig von der streitigen Frage, welcher Referenzzeitraum anzusetzen ist und ob ein gewichteter Kurs (OLG Frankfurt a.M. AG 2003, 581, 582; Emmerich, a.a.O., 5. Aufl., § 305 Rn. 47; Riegger, a.a.O., Anh. § 11 Rn. 55 f.) oder ein ungewichteter Kurs (OLG Düsseldorf NZG 2003, 588, 590) maßgeblich ist, keine Bedeutung zu.
127 
3. Liquidationswert
128 
Einige Antragsteller vertreten nach wie vor die Ansicht, dass der auf der Grundlage des Ertragswertverfahrens ermittelte Unternehmenswert nicht angesetzt werden dürfe, weil sich allein der für die Marke „Z.“ erzielbare Erlös auf 500 Mio. DM belaufe.
129 
Das Landgericht hat sich auf die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen bezogen und die Relevanz des Vortrags aus tatsächlichen Gründen verneint. Dieser Bewertung schließt sich der Senat an.
130 
Zu ermitteln ist der Barwert der finanziellen Überschüsse aus der Liquidation des Unternehmens (IDW S. 1 n.F. Rn. 150/151), also der Erlös abzüglich der Liquidationskosten (vgl. etwa BGH NZG 2006, 425; je nach „Zerschlagungsgeschwindigkeit“ ist demnach ein künftiger Wert abzuzinsen, vgl. Piltz, Unternehmensbewertung in der Rechtsprechung, 3. Aufl., S. 32 f.; Koppensteiner, a.a.O., § 305 Rn. 89). Letztlich ist also auch der Liquidationswert eine Variante des Ertragswerts; zugrunde gelegt wird der Ertrag aus der Veräußerung (Piltz, a.a.O., S. 32 oben).
131 
Danach kann schon nicht gesagt werden, dass die Antragsteller einen höheren Liquidationswert nachvollziehbar vorgetragen haben. Sie haben isoliert behauptet, die Veräußerung einer Marke erbringe einen bestimmten Erlös. Darauf kommt es jedoch nicht an, weil, wie erwähnt, maßgeblich ist, welche finanziellen Überschüsse aus der Liquidation des gesamten Unternehmens, wobei von den Gesamterlösen die Liquidationskosten abzuziehen sind, erzielt werden können.
132 
Abgesehen davon hat der gerichtliche Sachverständige überzeugend dargestellt, dass die behaupteten Erlöse aus der Markenveräußerung keineswegs zu erwarten sind. Der Gesamtwert aller Marken liegt danach weit unter dem angeblichen Wert (GGA Tz. 34). Auch beläuft sich der Liquidationswert des Gesamtunternehmens ohne Marken, den der Gutachter überschlägig ermittelt hat, lediglich auf ca. 181,7 Mio. DM. Insgesamt wird somit ein Gesamtliquidationswert erreicht, der unter dem nach Fortführungswerten ermittelten Unternehmenswert liegt (GGA Tz. 35 f.).
133 
Weil bereits die tatsächliche Grundlage für einen über dem Ertragswert liegenden Liquidationserlös zu verneinen ist, muss die streitige Frage, ob der Liquidationswert stets dann angesetzt werden kann, wenn die Liquidation rechtlich und tatsächlich möglich ist (Piltz, a.a.O., S. 32; Hüttemann ZHR 162 (1998) 563, 585 f; Knoll ZIP 2003, 2329, 2330 f.; Adolff, Unternehmensbewertung im Recht der börsennotierten Aktiengesellschaft, 2007, S. 248 f.; Simon/Leuering in Simon, a.a.O., Anh § 11, Rn. 173; vgl. auch KG WM 1971, 764, 771), oder ob es dem grundsätzlich entgegensteht, wenn die Unternehmensführung nach ihrer Planung eine Liquidation gar nicht beabsichtigt (OLG Düsseldorf AG 2004, 324, 327 f; AG 1990, 397, 399; WM 1988, 1052, 1055; Riegger a.a.O., Anh. § 11 Rn. 47; Krieger in Münch. Hdb. GesR IV, a.a.O., § 70 Rn. 133; Bilda in MünchKomm, a.a.O., § 305 Rn. 85; Seetzen, a.a.O., S. 570 f.), nicht entschieden werden.
134 
4. Vergleichswertverfahren
135 
Weiter wird von Antragstellerseite zu Unrecht geltend gemacht, der Ertragswert sei nicht relevant, da für das Unternehmen ein höherer Verkaufspreis erzielt werden könne. Vergleichswerte in ähnlichen Bewertungsfällen verdeutlichten, dass eine höhere Barabfindung angemessen sei.
136 
Richtig ist insoweit zunächst, dass vergleichbare Transaktionen in zeitlicher Nähe zum Bewertungsstichtag zur Plausibilisierung des errechneten Ertragswerts herangezogen werden können. Allerdings besteht immer die Schwierigkeit festzustellen, ob die zu bewertenden Unternehmen hinreichend ähnlich sind. Erforderlich ist, dass die Unternehmen einem vergleichbaren Risiko unterliegen, gleiche Marktpositionen aufweisen, über entsprechende Kostenstrukturen verfügen und die Transaktionspreise in zeitlicher Nähe zum Bewertungsstichtag vereinbart wurden. Darüber hinaus ist notwendig, die Verkaufsbedingungen in ihrem Umfeld näher zu überprüfen.
137 
Daran scheitert eine Bewertung auf der Grundlage von vergleichbaren Transaktionen. Die näheren Umstände der in den Raum gestellten Bewertungsfälle sind nicht bekannt. Darauf hat der gerichtliche Sachverständige bereits in seinem schriftlichen Gutachten hingewiesen (GGA Tz. 39). Er hat diese Ansicht bei seiner Anhörung vor dem Landgericht nochmals bestätigt (vgl. Bl. 404 d.A.). Die Antragsteller haben im Beschwerdeverfahren gegenüber diesen überzeugenden Ausführungen nichts vorgebracht, weshalb sich eine weitere Erörterung erübrigt.
138 
5. Berücksichtigung gezahlter Preise durch Antragsgegnerin
139 
Schlussendlich kann eine Erhöhung des Abfindungsbetrags auch nicht mit den Preisen, die das herrschende Unternehmen tatsächlich für Aktien der abhängigen Gesellschaft bezahlt hat, gerechtfertigt werden. Verfassungsrechtlich ist die Berücksichtigung derartiger Entgelte nicht geboten, da sie regelmäßig über den marktüblichen Entgelten liegen, weshalb daraus grundsätzlich keine Verkehrswerte abgeleitet werden können. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch, an den Mehrheitsaktionär veräußern zu können, existiert nicht (BverfGE 100, 289, 306 f.). Der vom Mehrheitsaktionär bezahlte Erwerbspreis hängt von seinem bisherigen Beteiligungsbesitz, seinen strategischen Absichten und insbesondere von dem konkret zu erzielenden Grenznutzen, also den durch den (Ergänzungs-)Kauf zu erreichenden finanziellen Vorteilen, ab.
140 
VI. Nebenentscheidungen
141 
1. Der Senat hat von der Festsetzung einer Verzinsung abgesehen, denn diese ergibt sich aus dem Gesetz (§§ 209, 30 Abs. 1 S. 2, 15 Abs. 2 UmwG; vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss v. 14.02.2008, 20 W 9/06; OLG Frankfurt, Beschluss v. 02.11.2006, 20 W 233/93, Juris Tz. 15, insoweit nicht abgedruckt in AG 2007, 403; OLG Hamburg AG 2002, 89, je zu § 305 Abs. 3 S. 3 AktG). Der Verfahrensgegenstand des Spruchverfahrens erstreckt sich nicht auf die in dieser Bestimmung geregelten Sekundäransprüche (Drescher, a.a.O., § 11 SpruchG Rn. 3 m.w.N.).
142 
2. Das Landgericht hat die Gerichtskosten erster Instanz gem. § 312 UmwG a.F. zutreffend der Antragsgegnerin auferlegt. Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten ist § 13a Abs. 1 FGG anzuwenden. Die hiernach erforderliche Billigkeitsentscheidung führt zur Kostenbelastung der Antragsgegnerin (vgl. dazu Winter in Simon, a.a.O., § 15 Rn. 86; Roßkopf in Kölner Kommentar, SpruchG, a.a.O., § 15 Rn. 46 m.w.N.). Eine abweichende Beurteilung ist hier wegen des Verfahrensausgangs nur insoweit veranlasst, als die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller Ziff. 6, 11, 12 und 16 betroffen sind, deren Anträge als unzulässig verworfen oder zugenommen worden sind (zu dieser Ausnahme etwa Beyerle AG 1979, 306, 315).
143 
Die Entscheidung zur Kostenverteilung zweiter Instanz beruht auf § 15 Abs. 2, Abs. 4 SpruchG.Schuldnerin der Gerichtskosten ist nach § 15 Abs. 2 S. 1 SpruchG, der auch im Beschwerdeverfahren gilt (vgl. BayObLGZ 2004, 200), nur die Antragsgegnerin. Gründe für eine abweichende Billigkeitsentscheidung nach S. 2 dieser Regelung liegen nicht vor.Für das Beschwerdeverfahren gilt der aus § 15 Abs. 4 SpruchG folgende Grundsatz, dass eine Erstattung außergerichtlicher Kosten grundsätzlich nicht stattfindet, es sei denn, die Billigkeit gebietet eine andere Entscheidung (vgl. Roßkopf, a.a.O., § 15 Rn. 48; Klöcker/Frowein, SpruchG, a.a.O., § 15 Rn. 15). Dies ist hier der Fall. Im Hinblick darauf, dass der als angemessen festgesetzte Betrag die angebotene Abfindung um annähernd 19 % erhöht, liegt eine erhebliche Abänderung der Leistung vor, die aus Billigkeitsgründen eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller durch die Antragsgegnerin rechtfertigt (vgl. Roßkopf, a.a.O., § 15 Rn. 48; Klöcker/Frowein, SpruchG, a.a.O., § 15 Rn. 16). Der Senat hat davon abgesehen, im Hinblick auf die Erfolglosigkeit der Beschwerden gegen die Zurückweisung der Anträge auf bare Zuzahlung eine davon abweichende Beurteilung vorzunehmen, weil dadurch keine besonderen Kosten verursacht wurden.
144 
3. Der Geschäftswert ist für das Beschwerdeverfahren gesondert nach den Regelungen in § 15 Abs. 1 S. 2 und S. 4 SpruchG in Verbindung mit § 17 Abs. 2 S. 2 SpruchG festzusetzen (vgl. § 131 Abs. 2 KostO). Der Geschäftswert hängt nach § 15 Abs. 1 S. 2 SpruchG auch für das Verfahren zweiter Instanz vom Ergebnis des Spruchverfahrens ab, also von der festgesetzten Kompensation (OLG Stuttgart NZG 2004, 97; 2004, 625; Roßkopf, a.a.O., § 15 Rn. 19). Der Senat hat auf dieser Grundlage in Anlehnung an die landgerichtlichen Ausführungen, die von den Beteiligten nicht beanstandet worden sind, den Wert zweiter Instanz festgesetzt.
145 
Die Wertbestimmung erster Instanz hat sich an § 30 KostO zu orientieren. Auch insoweit war von der landgerichtlichen Festsetzung auszugehen, wobei eine entsprechende Anpassung des Geschäftswerts veranlasst war, weil der Betrag der angemessenen Barabfindung weiter erhöht wurde.

Tenor

1. Die gegen den Antragsgegner Ziff. 1 gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass deren Antrag auf Festsetzung einer angemessenen Barabfindung gegenüber dem Antragsgegner Ziff. 1 als unbegründet zurückgewiesen wird.

Im Übrigen wird der Beschluss der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Ravensburg vom 19.12.2008 - Az. 8 AR 7/06 KfH 2 - auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin

a u f g e h o b e n .

Das Verfahren über den Antrag auf Festsetzung einer angemessenen Barabfindung gegenüber dem Antragsgegner Ziff. 2 wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Landgericht Ravensburg

z u r ü c k v e r w i e s e n .

2. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird für die Gerichtskosten auf 200.000,00 EUR und für die außergerichtlichen Kosten auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Zwischen den Parteien steht die Angemessenheit der Barabfindung gem. §§ 327 f Abs. 1 Satz 2, 306 AktG (a.F.) nach einem durchgeführten Ausschluss der Minderheitsaktionäre im Streit.
Die Antragsgegnerin Ziff. 1, über deren Vermögen am 06.04.2009 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, ist ein im Jahr 1933 gegründetes und seit Juli 1983 in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft betriebenes Unternehmen, welches Teile aus Metall oder vergleichbaren Materialien herstellt, bearbeitet und vertreibt. Die Antragstellerin hielt 15 Aktien; der Antragsgegner Ziff. 2 verfügte über eine Beteiligung von über 95 Prozent.
Der Antragsgegner Ziff. 2 stellte als Hauptaktionär ein Verlangen auf Übertragung sämtlicher Aktien auf ihn. In seinem Bericht vom 21.06.2002 (Anl. AG 3) hat er dazu den Unternehmenswert zum 06.08.2002 mit 5.792.000,00 EUR ermittelt und daraus einen Wert je Aktie von 14,27 EUR abgeleitet. Die zu zahlende Barabfindung hat er nach einer freiwilligen Erhöhung mit einem Betrag von 15,00 EUR je Aktie festgesetzt.
Die mit Beschluss des Landgerichts vom 28.05.2002 zum sachverständigen Prüfer der Angemessenheit der Barabfindung gem. § 327c Abs. 2 Satz 3 AktG bestellte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die B.GmbH, hat in ihrem Bericht vom 21.06.2002 (Anl. AG 4) den rechnerischen Wert von 14,27 EUR je Aktie als zutreffende Folge der Unternehmensbewertung bestätigt und die auf 15,00 EUR je Aktie festgesetzte Barabfindung als angemessen bezeichnet.
Die Hauptversammlung der Antragsgegnerin Ziff. 1 beschloss am 06.08.2002 - mit einer Mehrheit von über 99,7% der vertretenen Stimmen - die Übertragung sämtlicher (Stamm- und Vorzugs-)Aktien auf den Hauptaktionär nach Maßgabe der §§ 327 a ff. AktG gegen eine Barabfindung von 15,00 EUR pro Aktie (Anl. AG 1). Die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Antragsgegner Ziff. 2 wurde am 30.09.2002 in das Handelsregister beim Amtsgericht Biberach eingetragen (Anl. AG 2).
Am 25.11.2002 stellte die Antragstellerin einen Antrag auf gerichtliche Bestimmung der angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327 f Abs. 1 Satz 2, 306 AktG (a.F.). Sie behauptete, die vom Hauptaktionär festgesetzte Barabfindung sei unangemessen. Zur Begründung ihres Antrags machte sie geltend, der Bericht des Hauptaktionärs und der Prüfungsbericht seien so dürftig, dass bereits die Ermittlung der Barabfindung nicht nachvollzogen werden könne, erst recht sei es nicht möglich, deren Angemessenheit zu bewerten. Die Antragstellerin hat die Meinung vertreten, die Rechtslage sei nicht nach den Vorschriften des heute geltenden SpruchG zu beurteilen, vielmehr sei über den Antrag unter Anwendung der bis zum 31.08.2003 geltenden Vorschriften zu entscheiden. Danach obliege es ihr nicht, ihren Antrag zu begründen. Abgesehen davon habe sie den Antrag mit einer Begründung versehen, soweit dies überhaupt möglich sei. Sie sei auch nicht gehalten, ein besonderes Rechtsschutzinteresse dazulegen; dieses folge vielmehr ohne weiteres aus dem Umstand, dass sie Minderheitsaktionärin gewesen sei und diese Stellung durch den Übertragungsbeschluss verloren habe.
Die Antragstellerin hat beim Landgericht beantragt,
die angemessene Barabfindung gerichtlich festzusetzen.
Die Antragsgegner haben beantragt,
10 
den Antrag als unzulässig, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.
11 
Sie haben die Ansicht vertreten, der Antrag sei bereits als unzulässig einzustufen. Die Beurteilung der Rechtslage habe sich an dem Spruchverfahrensrecht zu orientieren, welches zum 01.09.2003 in Kraft getreten sei, da das Verfahren im Dezember 2002 zum Ruhen gekommen sei. Wesentlich sei, dass die Antragstellerin erst am 19.01.2006 und somit nach dem maßgeblichen Stichtag des 31.08.2003 die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt habe. Unabhängig davon sei jedenfalls § 4 SpruchG - somit die Pflicht zur Begründung des Antrags - anzuwenden. Dies ergebe sich aus § 17 Abs. 2 SpruchG, wonach „weiter die entsprechenden bis zu diesem Tag geltenden Vorschriften des Aktiengesetzes und des Umwandlungsgesetzes anzuwenden" seien. Daraus folge, dass die Bestimmungen der alten Rechtslage einschlägig seien, die nicht in Widerspruch zu den Vorschriften der Neuregelung stünden. Dessen ungeachtet sei der von der Antragstellerin erhobene Vorwurf, die Bemessung der Höhe der Barabfindung sei nicht nachvollziehbar, weder substantiiert noch zutreffend. In dem Bericht des Hauptaktionärs sei näher ausgeführt worden, wie die Übertragung der Aktien auf die Minderheitsaktionäre erfolgen solle und wie die angemessene Barabfindung ermittelt worden sei. Weitere Erläuterungen enthalte der Prüfungsbericht der B.GmbH, in dem die Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung sowie die angewendeten Methoden dargestellt worden seien und in dem erläutert werde, wie man aus dem Ertragswert des Unternehmens die Barabfindung abgeleitet habe. Im Übrigen habe es die Antragstellerin trotz mehrfacher Aufforderungen durch das Gericht unterlassen, ein konkretes Rechtschutzbedürfnis an der Durchführung des Verfahrens darzulegen. Sie habe bis zuletzt nicht aufgezeigt, welche konkreten Beanstandungen sie gegenüber dem Bericht des Hauptaktionärs oder dem Prüfungsbericht vorbringen wolle, vielmehr habe sie lediglich pauschal beanstandet, die Berichte seien nicht verständlich. Dies reiche zur Darlegung eines eigenen Rechtschutzbedürfnisses nicht aus. Auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit müsse ein Antragsteller nach dem geltenden Grundsatz der Prozessförderungspflicht konstruktiv mitarbeiten. Er dürfe sich daher nicht darauf zurückziehen, lediglich einen verfahrenseinleitenden Antrag zu stellen und alles andere der Amtsermittlung zu überlassen.
12 
Außerdem sei das Vorgehen der Antragstellerin als schikanös und rechtsmissbräuchlich einzustufen. Sie habe zwar als ehemalige Minderheitsaktionärin grundsätzlich das Recht, einen Antrag auf gerichtliche Festsetzung einer angemessenen Barabfindung zu stellen. Die Rechtsausübung sei aber dann missbräuchlich, wenn dem Antrag kein eigenes schutzwürdiges Interesse zugrunde liege. Dies sei hier der Fall. Die Antragstellerin habe lediglich über 15 Aktien verfügt. Selbst wenn die vorgenommene Bewertung um 100 Prozent zu niedrig gewesen sei, würde sich daher für die Antragstellerin eine zusätzliche Barabfindung in Höhe von lediglich 225,00 EUR ergeben. Diesem marginalen wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin stünden auf der Antragsgegnerseite zu erwartende Verfahrens- und Gutachterkosten in bis zu sechsstelliger Höhe gegenüber. Angesichts der Prozesskosten sei das geringe wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin nicht schutzwürdig. Der alleinige Zweck des Vorgehens der Antragstellerin bestehe darin, den Antragsgegnern einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden zuzufügen.
13 
Das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung den Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Auf das Verfahren seien die Vorschriften des § 306 AktG in der bis zum 31.08.2003 geltenden Fassung, nicht jedoch die Regelungen des erst zum 01.09.2003 in Kraft getretenen SpruchG anzuwenden. Auf Grund dieser Rechtslage sei das Landgericht Ravensburg örtlich und sachlich zuständig. Der Antrag sei jedoch unzulässig, weil er nur mit einer unzureichenden Begründung versehen worden sei. Die Antragstellerin habe trotz mehrfacher Nachfrage durch das Gericht und trotz entsprechender Rüge der Antragsgegner zur Begründung ihres Antrags bis zuletzt lediglich pauschal vorgebracht, dem Bericht des Hauptaktionärs fehle es an jedweder ordentlichen Unternehmensbewertung, die diesen Namen verdiene, bzw. es fehle an jeder zahlenmäßigen Herleitung des behaupteten Ergebnisses in den Prognosejahren. Eine echte Auseinandersetzung mit der aus Sicht des Gerichts im Bericht des Hauptaktionärs durchaus ausreichend und inhaltlich nachvollziehbar dargelegten Ermittlung der Barabfindung finde nicht statt. Im Grunde habe sich die Antragstellerin darauf beschränkt, den verfahrenseinleitenden Antrag zu stellen. Dies sei zu beanstanden. Es könne von der Antragstellerin erwartet werden, dass sie Gründe aufzeige, welche die Abfindung aus ihrer Sicht als nicht angemessen erscheinen lasse. Mit Auferlegung dieser Pflicht würden außenstehende Aktionäre nicht überfordert, da es ihnen möglich sei, in der Hauptversammlung Auskünfte zum Prüfungsbericht und insbesondere zu den Bewertungsgrundlagen zu verlangen. Außerdem sei es ihnen zumutbar, sich vor Einleitung des Spruchverfahrens sachkundigen Rat einzuholen. Eine andere Handhabung würde den Entlastungseffekt vereiteln, den der Gesetzgeber mit der obligatorischen Prüfung des Unternehmensvertrages und der Angemessenheit der Abfindung habe erreichen wollen. Die Antragstellerin habe eine Begründung auch erarbeiten können, weil der Prüfungsbericht vorgelegen habe, in dem dargelegt worden sei, nach welcher Methode man die Abfindung ermittelt habe, warum die Anwendung dieser Methode gewählt worden sei und aus welchen Gründen man die vorgeschlagene Abfindung als angemessen einzustufen habe. Der gegebene Begründungsmangel führe zur Unzulässigkeit der Antragstellung.
14 
Darüber hinaus sei das Vorgehen der Antragsstellerin unter Berücksichtigung aller objektiven Umstände des Einzelfalls deswegen als unzulässig einzustufen, weil diese ihre formal bestehende Antragsbefugnis missbrauche. Dies habe zur Folge, dass das erforderliche Rechtschutzbedürfnis an einer Entscheidung in der Sache zu verneinen sei. Im Rahmen der anzustellenden Gesamtbetrachtung sei zu berücksichtigen, dass sich das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin, die lediglich 15 Aktien halte, in einem äußerst überschaubaren Rahmen bewege. Von wesentlicher Bedeutung sei die Tatsache, dass es sich bei der Antragstellerin um eine Kleinaktionärin handele, die sich in ähnlich geringem Umfang an vergleichbaren Unternehmen beteilige und bei der gerichtsbekannt sei, dass sie bereits zahlreiche Verfahren der vorliegenden Art durchgeführt habe. Auch sei auffällig, dass die Antragstellerin als juristische Person von einer natürlichen Person beherrscht werde, die sich ebenfalls in wirtschaftlich geringem Umfang an der Antragsgegnerin Ziff. 1 beteiligt und einen (identischen) Antrag auf gerichtliche Bestimmung der angemessenen Barabfindung gestellt habe. Weiter komme hinzu, dass die Antragstellerin keinerlei Bemühungen unternommen habe, das Verfahren zu fördern, um die aus ihrer Sicht angemessene Barabfindung zu realisieren. Mehrfach seien durch missverständliche bzw. wechselnde Äußerungen zur Frage, von wem die Antragstellerin vertreten werde, unklare Situationen heraufbeschworen worden. Auch seien Versuche einer gütlichen Einigung bereits im Ansatz abgeblockt worden. Letztlich lasse das Gesamtverhalten der Antragstellerin für das Gericht nur den Schluss zu, dass es ihr im Ergebnis nicht darum gehe, eine zusätzliche Barabfindung zu erhalten, sondern - zumindest vorrangig - bestehende Verfahrensstrukturen auszunutzen, um entweder die Antragsgegner zu schädigen oder sich auf anderem Wege Vorteile zu verschaffen.
15 
Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde. Sie macht geltend, das Landgericht habe verkannt, dass nach der einschlägigen Rechtslage eine Begründung des Antrags auf Einleitung eines Spruchverfahrens überhaupt nicht erforderlich sei. Abgesehen davon seien der Bericht des Hauptaktionärs und der Prüfungsbericht unzulänglich. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Frage der Angemessenheit der Barabfindung sei nicht möglich. Auch könne nicht von einem Rechtsmissbrauch ausgegangen werden. Die vom Landgericht aufgezeigten Umstände des Einzelfalls seien nicht geeignet, einen derartigen Vorwurf zu rechtfertigen. Dessen ungeachtet könnten etwaige Defizite in der Antragsbegründung und der Vorwurf eines Rechtsmissbrauchs allenfalls zur Unbegründetheit, nicht jedoch zur Unzulässigkeit des Antrags führen. Die Antragstellerin meint, das Verfahren sei unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Landgericht zurückzuverweisen, da die gebotene Sachaufklärung unterblieben sei und es andernfalls zur Verweigerung eines Instanzenzugs komme. Dabei sei eine Verweisung an eine andere Kammer für Handelssachen veranlasst, weil die Begründung des angefochtenen Beschlusses eine Befangenheit des Gerichts besorgen lasse.
16 
Sie beantragt,
17 
den angefochtenen Beschluss des Landgerichts Ravensburg aufzuheben und das Verfahren zur weiteren Entscheidung in der Sache an eine andere Kammer für Handelssachen an das Landgericht Ravensburg zurückzuverweisen.
18 
Die Antragsgegner hatten Gelegenheit, Stellung zu nehmen.
19 
Wegen der näheren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteivertreter nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
20 
Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache zum Teil Erfolg.
A.
21 
Gegen die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde bestehen keine Bedenken. Insbesondere ist sie gemäß dem nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SpruchG anwendbaren § 12 SpruchG form- und fristgerecht eingelegt worden.
B.
22 
Das Rechtsmittel ist teilweise begründet.
23 
Das Landgericht hat zu Unrecht die Ansicht vertreten, dass der Antrag auf Festsetzung einer angemessenen Barabfindung wegen einer fehlenden Begründung und eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens unzulässig sei. Der Antrag ist zulässig, jedoch gegenüber dem Antragsgegner Ziff. 1 wegen fehlender Passivlegitimation unbegründet, weshalb die Beschwerde insoweit zurückzuweisen war. In Bezug auf den Antragsteller Ziff. 2 ist die sofortige Beschwerde dagegen begründet, führt insoweit zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Landgericht, das die Anträge des Beschwerdeführers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden hat.
24 
1. Zutreffend hat das Landgericht das am 01.09.2003 in Kraft getretene SpruchG nicht zur Anwendung gebracht.
25 
Nach der Übergangsvorschrift des § 17 Abs. 2 S. 1 SpruchG sind für erstinstanzliche Verfahren, in denen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor dem 01.09.2003 gestellt worden ist, weiter die entsprechenden, bis zu diesem Tag geltenden Vorschriften des AktG und des UmwG anzuwenden. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, da die Antragstellerin ihren Antrag auf Einleitung des Spruchverfahrens bereits am 25.11.2002 und folglich vor dem Stichtag bei dem Landgericht eingereicht hat.
26 
An dieser - eindeutigen - Regelung ändert der Umstand nichts, dass das Verfahren in erster Instanz (faktisch) zum Ruhen gekommen ist. Dies hat das Landgericht zutreffend ausgeführt.
27 
2. Zu Recht hat das Landgericht auch davon abgesehen, durch Zwischenbeschluss über das anwendbare Recht zu entscheiden.
28 
Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sieht einen Zwischenfeststellungsbeschluss nicht vor. Die Vorschrift des § 280 ZPO, deren entsprechende Anwendung in Betracht kommt, erlaubt eine abgesonderte Verhandlung über die Zulässigkeit der Klage. Maßgeblicher Gesichtspunkt ist die mit Rechtsmitteln selbständig anfechtbare und in Rechtskraft erwachsende Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage.
29 
Die von den Antragsgegnern beantragte Entscheidung über das anwendbare Recht ist indessen nicht auf die Klärung der Zulässigkeit der Anträge im Wege der Zwischenfeststellung gerichtet, vielmehr soll über eine rechtliche Vorfrage befunden werden. Es soll die abstrakte Rechtsfrage, nach welchem Recht das Verfahren zu behandeln ist, entschieden werden. Jedoch kann die Klärung von Vorfragen auch bei entsprechender Anwendung nicht Gegenstand des Zwischenverfahrens nach § 280 ZPO (analog) sein (OLG Düsseldorf AG 2007, 205).
30 
Über das maßgebliche Verfahrensrecht konnte auch nicht in entsprechender Anwendung von § 256 ZPO im Wege einer Zwischenfeststellung entschieden werden. Voraussetzung für § 256 ZPO ist die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, also die rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu einer anderen oder einer Sache. Abstrakte Rechtsfragen können ebenso wenig Gegenstand eines Rechtsverhältnisses sein wie die Frage des anzuwendenden Rechts (OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 283; AG 2007, 205; Greger in Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 256 Rn. 5).
31 
3. Das Landgericht hat den Antrag auf Festsetzung der angemessenen Barabfindung indessen zu Unrecht als unzulässig eingestuft. Eine Unzulässigkeit kann weder aus einer fehlenden Begründung abgeleitet werden noch ergibt sie sich hier aus einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten.
32 
a) Das Fehlen einer Begründung kann die Unzulässigkeit des Antrags nicht rechtfertigen.
33 
Es bedarf keiner Entscheidung, ob die von den Antragsgegnern vorgelegten Bewertungsgutachten so dürftig sind, dass es nicht möglich ist, die Ermittlung der Angemessenheit der Barabfindung nachzuvollziehen. Unabhängig davon kann der Antrag nicht als unzulässig eingestuft werden.
34 
Vor Einführung des SpruchG war ein Antragsteller nicht verpflichtet, seine Ansicht, dass die von ihm angegriffene Kompensation nicht angemessen sei, zu rechtfertigen. Der Antrag allein genügte, um die gerichtliche Nachprüfung zu initiieren (vgl. etwa KG WM 1971, 764; Leuering in Simon, SpruchG, 2007, § 4 Rn. 34; Fritzsche/Dreier/Verfürth, SpruchG, 2004, § 4 Rn. 18).
35 
Die Statuierung einer Begründungsobliegenheit durch das SpruchG hatte gerade den Zweck, zu verhindern, dass Antragsteller „ohne jede sachliche Erläuterung ein aufwendiges und kostenträchtiges Überprüfungsverfahren in Gang setzen können“ (Begr. RegE B-Drucks. 15/371, S. 13; dazu auch Wasmann WM 2004, 819, 823).
36 
Da es der Antragstellerin nach der maßgeblichen Rechtslage nicht oblag, ihren Antrag zu begründen, kann dessen Unzulässigkeit nicht allein damit gerechtfertigt werden, dass eine „echte Auseinandersetzung mit der aus Sicht des Gerichts im Bericht des Hauptaktionärs durchaus ausreichend und inhaltlich nachvollziehbar dargelegten Ermittlung der Barabfindung“ (vgl. LGB S. 12) nicht stattgefunden habe.
37 
Aus dem vom Landgericht erwähnten Gesichtspunkt, dass trotz des nach § 12 FGG (a.F.) geltenden Amtsermittlungsgrundsatz die Antragsteller nicht schlechthin aus jeder Verantwortung entlassen seien, folgt nichts Abweichendes.
38 
Richtig mag sein, dass in sog. echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu denen auch die Spruchverfahren zu zählen sind, davon auszugehen ist, dass die Beteiligten regelmäßig ein besonderes Interesse daran haben, das Gericht durch ihren Vortrag von Tatsachen oder Beweismitteln in seiner Sachaufklärung zu unterstützen, weshalb vorausgesetzt werden kann, dass die Beteiligten die ihnen vorteilhaften Umstände von sich aus vorbringen. Dies bedeutet aber nicht, dass dann, wenn es an einem entsprechenden Vorbringen mangelt, die Antragstellung als unzulässig eingestuft werden könnte. Vielmehr ist diesem Umstand durch eine Einschränkung des Amtsermittlungsgrundsatzes Rechnung zu tragen. Das Gericht kann - ohne seine Aufklärungspflicht zu verletzen - annehmen, dass die Parteien ihnen vorteilhafte Umstände von sich aus aufzeigen (BGH NJW 1988, 1839, 1840). Kommt ein antragstellender Aktionär seiner Darlegungslast nicht nach, führt das somit nicht zwangsläufig zur Abweisung seines Antrags. Vielmehr hat das Gericht, wenn es über die erforderliche Sachkunde verfügt, im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle der vorgelegten Gutachten zu entscheiden, ob die Abfindung überzeugend begründet worden ist. Wenn dies bejaht wird, kann davon abgesehen werden, weitere Ermittlungen anzustellen (vgl. etwa OLG Düsseldorf AG 1998, 37; OLG Frankfurt NZG 2007, 875; Bilda in MünchKomm., AktG, 2. Aufl., § 306 Rn. 16 ff, insb. Rn. 20, vgl. auch Rn. 56; ders. NZG 2000, 296, 298 ff., insb. S. 300; Ehricke/Roth DStR 2001, 1120, 1127). Eine Unzulässigkeit der Antragstellung kann aus einer unzulänglichen Begründung - nach der einschlägigen Rechtslage - jedoch nicht abgeleitet werden.
39 
Das Landgericht hat auf Grund der Zurückverweisung Gelegenheit, die veranlassten Feststellungen nachzuholen.
40 
b) Auch ist es nach Aktenlage nicht möglich, der Antragstellerin ein missbräuchliches Verhalten anzulasten.
41 
Die Voraussetzungen eines Rechtsmissbrauchs sind nicht erfüllt.
42 
aa) Der Antrag auf gerichtliche Festsetzung der angemessenen Barabfindung setzt, wie jedes gerichtliche Verfahren, ein Rechtsschutzbedürfnis desjenigen voraus, der das Gericht in Anspruch nimmt. Besondere Feststellungen dazu sind jedoch regelmäßig nicht erforderlich, denn aus der Eigenschaft, Minderheitsaktionär zu sein, ergibt sich ohne weiteres ein rechtliches Interesse, die Angemessenheit der Barabfindung überprüfen zu lassen.
43 
Auf die Anzahl der von dem Antragsteller gehaltenen Aktien und den zu erwartenden Verfahrensaufwand kommt es dabei nicht entscheidend an (vgl. etwa KG WM 1971, 764; Koppensteiner in KK-AktG, 3. Aufl., § 306 Rn. 6; Hasselbach in KK-AktG, 2003, § 327f Rn. 7; Martens/Martens AG 2009, 173, 176).
44 
Die Antragstellerin war daher nicht gehalten, zu erläutern, welches Rechtsschutzinteresse sie an der Durchführung des Verfahrens hat. Es ist ausreichend, dass sie Minderheitsaktionärin war und durch die Eintragung des Übertragungsbeschlusses ihre Aktionärsstellung verloren hat.
45 
bb) Da die Darlegung eines besonderen Eigeninteresses für die Antragstellung nicht erforderlich ist, kann eine Antragstellung nur in Ausnahmefällen, für die nach allgemeinen Grundsätzen die Antragsgegner die Feststellungslast tragen (vgl. auch Poelzig DStR 2009, 1151, 1153), als rechtsmissbräuchlich eingestuft werden.
46 
(1) Voraussetzung dieses Ausnahmefalls, der teilweise als Unterfall des Rechtsschutzbedürfnisses - mit der Rechtsfolge einer Unzulässigkeit der Antragstellung (dazu etwa KG WM 1971, 764; Koppensteiner, a.a.O., § 306, Rn. 7; Meilicke/Meilicke ZGR 1974, 296, 309) - interpretiert und zum Teil - wie bei der aktienrechtlichen Anfechtungsklage (dazu etwa Dörr in Spindler/Stilz, AktG, 2007, § 245 Rn. 56, 65 m.w.N.) - dem Bereich der Unbegründetheit zugeordnet wird (so Diekgräf, Sonderzahlungen an opponierende Kleinaktionäre, 1990, S. 303 f.), ist, dass ein Antragsteller ausschließlich illoyale bzw. eigennützige Absichten hat und weder berechtigte Interessen als Teilhaber des Unternehmens noch allgemeine Aktionärsinteressen verfolgt.
47 
Hauptanwendungsfall ist die Konstellation, in der der Antrag auf Feststellung der angemessenen Barabfindung allein mit dem Ziel gestellt wird, eine Sonderleistung zu erhalten, auf die kein Anspruch besteht, so etwa, wenn beabsichtigt ist, sich den „Lästigkeitswert“ des Verfahrens abkaufen zu lassen (vgl. für die Anfechtungsklage etwa BGHZ 107, 296, 310 f.; OLG Stuttgart AG 2001, 315, 317; 2003, 456, 457). Erforderlich ist dabei nicht, dass ein Antragsteller die Gesellschaft zur Leistung auffordert, es genügt vielmehr, dass er erstrebt, die Gesellschaft werde sich unter dem Druck der infolge seines Vorgehens befürchteten wirtschaftlichen Nachteile an ihn wenden und ihm Zahlungsangebote unterbreiten (BGH AG 1990, 259 - DAT-Altana II; 1991, 102, 104; vgl. auch Wardenbach ZGR 1992, 563, 566 ff.).
48 
Der Nachweis des Missbrauchstatbestandes als einer sogenannten inneren Tatsache kann sich schwierig gestalten. Die Verwerflichkeit ist in der subjektiven Motivation zu sehen, auf die gegebenenfalls nur aus Indizien geschlossen werden kann (vgl. dazu Wardenbach ZGR 1992, 563 ff.; OLG Stuttgart AG 2003, 456). Entscheidend für die Beurteilung ist eine Gesamtbetrachtung, bei der in der Regel mehrere Indizien für den Rechtsmissbrauch sprechen müssen (vgl. auch BGH AG 1992, 448; BGH AG 1990, 259, - DAT-Altana II; OLG Frankfurt a.M. NZG 2009, 222; Poelzig DStR 2009, 1151, 1153).
49 
Im Rahmen der Prüfung, ob solche Tatsachen festgestellt werden können, muss allen von den Parteien zu diesem Vorwurf vorgetragenen Umständen nachgegangen und müssen diese einer umfassenden Würdigung unterzogen werden. Dabei ist ein besonderes Augenmerk auf die Einzelheiten des Parteivortrags zu richten, der geeignet erscheint, die dargelegte Absicht zu belegen. Insbesondere gehört dazu, wie ein Antragsteller bei den Verhandlungen über die Beilegung des zur Entscheidung anstehenden Verfahrens agiert hat; aber auch das Verhalten, das er im Rahmen anderer Gerichtsverfahren gezeigt hat, kann, insbesondere in Zusammenhang mit bestimmten Einzelheiten seines aktuellen Vorgehens, indizielle Bedeutung für die behauptete Erwartungshaltung bekommen (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 22.03.2007 - 12 U 77/06 (BeckRS 2008 13889)).
50 
Nach der objektiven Sachlage, wie sie sich aufgrund der Indizien darstellt, muss ein anderer Zweck als derjenige, der Gesellschaft selbstsüchtig seinen Willen aufzuzwingen, ausgeschlossen sein.
51 
(2) Hier kann den Einzelfallumständen nicht entnommen werden, dass die Durchführung des Verfahrens allein zur Verfolgung sachfremder, eigennütziger Motive ausgenutzt werden soll.
52 
(11) Unstreitig ist die Antragstellerin lediglich Inhaberin von 15 Aktien. Dies genügt aber nach dem Gesetz, um einen Antrag auf Feststellung der angemessen Barabfindung zu stellen, kann also allein den Einwand der Rechtsmissbräuchlichkeit nicht begründen (vgl. nur EuGH AG 2000, 470; OLG Stuttgart AG 2003, 456, 457; OLG Köln AG 2004, 39). Ein geringer Aktienbesitz stellt im Rahmen einer Gesamtabwägung allenfalls ein schwaches Indiz für ein missbräuchliches Vorgehen dar (Martens/Martens AG 2009, 173, 176; a.A. Seibert ZIP 2008, 910 für die Anfechtungsklage).
53 
(22) Auch unter Berücksichtigung des Umstand, dass die Antragstellerin eine Vielzahl anderweitiger Gerichtsverfahren betrieben hat, kann der Vorwurf eines Missbrauchs nicht bejaht werden (allg. dazu BGHZ 107, 296; AG 1990, 259; 1992, 448; OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 22.03.2007 - 12 U 77/06 (BeckRS 2008 13889)).
54 
Das Verhalten des Verfahrensbeteiligten in früheren oder in Parallelverfahren wurde zwar vom Bundesgerichtshof als mögliches Missbrauchsindiz anerkannt (vgl. BGH ZIP 1992, 1391). Bereits der Rechtssatz „Einmal Räuber, immer Räuber“ wird aber allgemein abgelehnt (etwa Wardenbach ZGR 1992, 563, 569; vgl. auch OLG Frankfurt a.M. NZG 2009, 222; dazu Poelzig DStR 2009, 1151). Auch in Fällen eines früheren missbräuchlichen Verhaltens kann in der Regel nur ein ergänzendes Indiz angenommen werden, wobei ein Rückschluss auf einen aktuellen Missbrauchsfall vor allem dann gerechtfertigt sein kann, wenn zwischen den früheren und dem aktuellen Verfahren ein zeitlicher oder sachlicher Fortsetzungszusammenhang gegeben ist und die Umstände, die sich in dem früheren Verfahren für ein missbräuchliches Verhalten ergeben haben, so schwerwiegend und offensichtlich sind, dass sich die Annahme eines erneuten Missbrauchs aufdrängt (Martens/Martens AG 2009, 173, 176; v. Falkenhausen/Baus ZIP 2007, 2038). Liegen die anderen Verfahren dagegen bereits einige Zeit zurück, ist bei der Annahme rechtsmissbräuchlichen Verhaltens Zurückhaltung geboten (OLG Stuttgart AG 2003, 456, 457; Wardenbach ZGR 1992, 563, 570).
55 
Hier hat das Landgericht noch nicht einmal festgestellt, dass sich die Antragstellerin früher rechtsmissbräuchlich verhalten hat, weshalb es erst recht nicht angängig ist, ihr „anzulasten“, sie habe bereits mehrfach gerichtliche Verfahren eingeleitet. Diesem Aspekt kann - wenn überhaupt - allenfalls eine (sehr) untergeordnete Bedeutung bei der gebotenen Gesamtabwägung beigemessen werden.
56 
(33) Dass diese Umstände nicht ausreichen, um den Vorwurf eines Rechtsmissbrauchs zu rechtfertigen (vgl. auch Poelzig DStR 2009, 1151, 1153), hat auch das Landgericht erkannt. Es hat gleichwohl die Ansicht vertreten, eine verwerfliche Gesinnung ergebe sich mit der erforderlichen Klarheit aus weiteren Gesichtspunkten.
57 
Die dazu aufgeführten Gründe tragen diese Wertung jedoch nicht.
58 
Mitunter wird als Indiz für einen Missbrauch gewertet, wenn ein Antragsteller seinen Aktienbestand im Zusammenhang mit der Strukturmaßnahme, also etwa nach deren Ankündigung, erwirbt (etwa OLG Köln AG 2004, 39; Wardenbach ZGR 1992, 563, 568). Die Voraussetzungen für dieses Indiz sind hier allerdings nicht erfüllt. Die Antragstellerin hält ihre Beteiligung an der Antragsgegnerin Ziff. 1 bereits seit dem Jahr 1990.
59 
Das Landgericht hat betont, die Antragstellerin habe eine gütliche Erledigung stets abgelehnt. Deren Beharren auf einer Durchführung des Verfahrens spricht jedoch nicht für eine verwerfliche Gesinnung. Im Gegenteil wird regelmäßig angenommen, dass die Bereitwilligkeit zum Abschluss eines Vergleichs ein starkes Indiz für das Vorhandensein eines missbräuchlichen Verhaltens darstelle (vgl. etwa OLG Frankfurt a.M. NZG 2009, 222; Poelzig DStR 2009, 1151, 1153; kritisch Martens/Martens AG 2009, 173, 175 f.). Ein derartiger Fall kann hier - auch nach den Feststellungen des Landgerichts - jedoch gerade nicht bejaht werden. Wenn die Bereitwilligkeit zum Abschluss eines Vergleichs als ein (starkes) Indiz für das Vorhandensein eines missbräuchlichen Verhaltens anzusehen ist, kann nicht umgekehrt das Fehlen einer Vergleichsbereitschaft als Beleg für eine verwerfliche Gesinnung herangezogen werden. Zu berücksichtigen ist vielmehr, dass der einzelne antragstellende Aktionär nach dem einschlägigen Recht eine Kontrollfunktion wahrnimmt, für die es ohne Belang ist, ob er sich aus unternehmerischen, finanziellen oder anderen Gründen für eine Investition in die Gesellschaft entschieden hat (Martens/Martens AG 2009, 173, 176). Wenn er dieser Funktion entsprechend eine für erforderlich gehaltene Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung anstrengt und meint, dafür sei die Durchführung einer Beweisaufnahme veranlasst, kann dieses Verhalten grundsätzlich nicht als verwerflich eingestuft werden.
60 
Die Tatsache, dass die Antragstellerin von einer natürlichen Person beherrscht wird, die ebenfalls mit einem geringen Aktienbestand einen Antrag auf Feststellung der angemessenen Barabfindung gestellt hat, rechtfertigt ebenfalls keine andere Bewertung. Allein die Schaffung formeller Antragsberechtigungen ist nicht als verwerflich zu bewerten. Vielmehr könnte ein missbräuchliches Verhalten daraus nur abgeleitet werden, wenn dies allein zur Verfolgung eigensüchtiger Zwecke geschehen wäre. Davon kann hier jedoch nicht ausgegangen werden.
61 
Den Vorwurf eines mehrfach unklaren bzw. wechselnden Antragstellervortrags, der wiederholt zu einer unklaren Prozesssituation geführt habe, vermag der Senat nach Aktenlage ebenfalls nicht nachzuvollziehen. Abgesehen davon, dass der vom Landgericht damit angesprochene Anwaltswechsel soweit ersichtlich keine besonderen Schwierigkeiten in der Verfahrensbearbeitung verursacht hat, ist nicht erkennbar, dass dieses prozessuale Agieren der Antragstellerin Ausdruck einer verwerflichen Gesinnung sein könnte.
62 
Der Umstand, dass die Antragstellerin ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis nicht aufzeigt hat, sondern (stets) darauf verwies, dass nach der einschlägigen Gesetzeslage ein dementsprechender Vortrag entbehrlich sei, kann - entgegen der vom Landgericht vertretenen Ansicht - ebenfalls nicht als Indiz für einen Missbrauch gewertet werden. Vielmehr entspricht diese Ansicht der Antragsstellerin der allgemeinen Meinung. Die mehrfachen Aufforderungen seitens des Gerichts und der Antragsgegner, ein konkretes Interesse darzutun, waren weder geeignet, die Rechtslage zu ändern, noch kann daraus, dass die Antragstellerin davon absah, weitere Ausführungen zu machen, ein Indiz für ein missbräuchliches Verhalten abgeleitet werden.
63 
Entsprechendes gilt, soweit die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf gerichtliche Festsetzung der angemessenen Barabfindung trotz mehrfacher Aufforderungen nicht näher begründete. Nach dem anzuwendenden Recht war die Antragstellerin nicht gehalten, diesen Aufforderungen nachzukommen. Wenn entsprechend dieser Gesetzeslage von einer weiteren Begründung abgesehen wird, kann dies kein Indiz für eine verwerfliche Gesinnung darstellen. Diesem Umstand hätte das Landgericht allenfalls durch eine Entscheidung zu der Frage Rechnung tragen können, ob es über die nötige Sachkunde verfügt, um beurteilen zu können, dass die von den Antragsgegnern vorgelegten Gutachten die Angemessenheit der angebotene Barabfindung plausibel begründen, oder ob Anlass besteht, durch Beauftragung eines Sachverständigen in die Beweisaufnahme einzutreten.
64 
(44) Auch eine Gesamtschau aller Einzelfallumstände kann ein missbräuchliches Verhalten nicht begründen. Es hätte vielmehr eindeutiger Anhaltspunkte dafür bedurft, dass die Beschwerdeführerin zumindest die Erwartung hegte, dass die Antragsgegner an sie zum Zwecke des „Abkaufs“ des Antragsrechts herantreten würden. Diese sind jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
65 
4. Die sofortige Beschwerde bleibt im Ergebnis allerdings ohne Erfolg und ist entsprechend teilweise zurückzuweisen, soweit sich diese gegen den Antragsgegner Ziff. 1 als Insolvenzverwalter wendet.
66 
a) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird der Insolvenzverwalter kraft Amtes selbst zum Beteiligten des - nicht unterbrochenen (dazu sogleich) - Spruchverfahrens (vgl. etwa OLG Schleswig AG 2008, 828; OLG Frankfurt NZG 2005, 556).
67 
b) Mit der auf den Antragsgegner Ziff. 1 bezogenen sofortigen Beschwerde dringt die Beschwerdeführerin in der Sache nicht durch.
68 
aa) Dies folgt unmittelbar daraus, dass im Verfahren zur Überprüfung der Barabfindung auch nach der - anzuwendenden - Regelung in § 327f Abs. 1 S. 2 AktG i.V.m. § 306 AktG (a.F.) nur der Hauptaktionär als passivlegitimiert anzusehen ist.
69 
Dem Antragsgegner Ziff. 1 fehlt die erforderliche Passivlegitimation. Gegen wen sich der Antrag auf Feststellung der angemessenen Barabfindung zu richten hat, war bis zum Inkrafttreten des SpruchG nicht ausdrücklich geregelt (vgl. dazu etwa Neye ZIP 2002, 2097, 2098). In Anlehnung an das Zivilverfahren war allerdings auch im streitigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit der Antrag gegen den Schuldner der Ausgleichsforderung zu richten (OLG Düsseldorf NZG 2004, 622). Schuldner der Ausgleichsforderung ist jedoch allein der Hauptaktionär und damit der Antragsgegner Ziff. 2 (vgl. auch OLG Frankfurt a.M., Beschluss v. 30.03.2010 - 5 W 32/09 (BeckRS 2010, 11181); OLG Saarbrücken Der Konzern 2004, 34; OLG Hamburg AG 2004, 622, 623; OLG Düsseldorf NZG 2004, 622; vgl. ferner Gessmann-Nuissl WM 2002, 1205, 1208; Krieger BB 2002, 53, 57; Vetter AG 2002, 176, 190; Koppensteiner, a.a.O., § 327f., Rn. 17; Wasmann in KK-SpruchG, 2005, § 5 Rn. 4; Gude AG 2005, 233, 235; vgl. auch Ehricke/Roth DStR 2001, 1120, 1127; Grunewald ZIP 2002, 18, 20).
70 
bb) Die fehlende Passivlegitimation führt zur Unbegründetheit des Antrags und nicht zu dessen Unzulässigkeit (vgl. OLG Saarbrücken Der Konzern 2004, 34; OLG Hamburg AG 2004, 622, 623; Puszkajler in KK-SpruchG, a.a.O., § 11 Rn. 11 m.w.N.; a.A. Bungert/Mennicke BB 2003, 2021, 2026; Gude AG 2005, 233, 236; wohl auch OLG Düsseldorf NZG 2004, 622).
71 
Die sofortige Beschwerde war daher mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Antrag gegenüber dem Antragsgegner Ziff. 1 nicht als unzulässig, sondern als unbegründet einzustufen ist.
72 
Dieser Bewertung steht das Verbot einer reformatio in peius (allg. dazu Sternal in Keidel/Engelhardt/Sternal, a.a.O., § 1 Rn. 40; § 69 Rn. 18 ff.) nicht entgegen. Eine unzulässige Verschlechterung ist mit der Zurückweisung eines Antrags als unbegründet statt als unzulässig nicht verbunden (vgl. etwa KG JurBüro 1986, 220; KG OLGZ 1967, 41, 44; Sternal in Keidel/Engelhardt/Sternal, a.a.O., § 69 Rn. 18; Heßler in Zöller, a.a.O., § 572 Rn. 41 für die Beschwerde nach der ZPO).
73 
5. Die zwischenzeitlich eingetretene Insolvenz der (ursprünglichen) Antragsgegnerin Ziff. 1 führt nicht zu einer Unterbrechung des Verfahrens und steht einer Entscheidung des Senats nicht entgegen.
74 
Zweifelhaft ist, ob die §§ 239, 240 ZPO für Spruchverfahren trotz deren Besonderheiten entsprechend anzuwenden sind, wie dies für echte Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit teilweise in Erwägung gezogen wird (vgl. Sternal in Keidel/Engelhardt/Sternal, a.a.O., § 1 Rn. 39, § 21 Rn. 39). Dies ist fraglich, weil die gerichtliche Entscheidung in Spruchverfahren, durch die eine höhere Abfindung oder ein höherer Ausgleich festgesetzt wird, anders als ein Urteil im Zivilprozess, keine unmittelbare Leistungspflicht begründet, vielmehr lediglich zu einer rückwirkenden Umgestaltung des der jeweiligen Strukturmaßnahme zu Grunde liegenden Vertrags oder Gesellschafterbeschlusses (dazu etwa Simon, a.a.O., § 13 Rn. 6) führt, und eine inter-omnes-Wirkung nicht nur für die Verfahrensbeteiligten, sondern für alle betroffenen Anteilsinhaber hat. Auch ist der Abfindungs- oder Ausgleichsanspruch im Spruchverfahren weitergehend als Streitgegenstände im Zivilprozess der Disposition der Verfahrensbeteiligten entzogen.
75 
Nach herrschender Auffassung findet wegen dieser Besonderheiten keine Unterbrechung des Spruchverfahrens bei Insolvenz des Unternehmensträgers, gegen welchen sich der Anspruch auf Abfindung oder Ausgleich richtet, statt (vgl. etwa BGH FamRZ 2009, 872; NZI 2001, 75; BayObLG DB 1978, 2163; ZIP 1998, 1876; DZWIR 2002, 430; OLG Frankfurt NZG 2006, 556; OLG Schleswig, Beschluss v. 23.06.2008 - 5 W 24/08; Klöcker/Frowein, SpruchG, 2004, § 11 Rn. 31; Simon/Winter, SpruchG, 2007, § 17 Rn. 19; Puszkajler in KK-SpruchG, a.a.O., § 11 Rn. 58; Sternal in Keidel/Engelhardt/Sternal, FamFG, 16. Aufl., § 1 Rn. 39; a.A. Stürner in Festschr. f. Uhlenbruck, 2000, S. 669 ff.; Malitz EWiR 2003, 71, 72).
76 
Ob dem gefolgt werden kann und die Besonderheiten des Spruchverfahrens generell der Anwendung des § 240 ZPO über die Unterbrechung des Verfahrens entgegenstehen, bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung, weil hier nicht der Hauptaktionär in Insolvenz gegangen ist, sondern eine juristische Person, der die Passivlegitimation fehlt (s.o.). Jedenfalls in derartigen Fällen besteht keine Veranlassung anzunehmen, das Spruchverfahren werde durch die Insolvenz eines Antragsgegners unterbrochen.
77 
6. Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
78 
a) Ein Antrag auf Zurückverweisung ist nicht erforderlich (etwa OLG Frankfurt NZG 2007, 875), im Übrigen aber von der Beschwerdeführerin auch gestellt worden.
79 
Der Senat hat davon abgesehen, in der Sache zu entscheiden. Angesichts des Umstandes, dass das Landgericht den Antrag als unzulässig behandelt hat, erschien es sachgerecht, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Verfahren an das Landgericht zurückzuverweisen. Eine Abwägung ergibt einen Vorrang des Interesses an dem Erhalt einer weiteren Tatsacheninstanz (vgl. dazu etwa BayObLG FamRZ 1988, 1321; OLG Frankfurt NZG 2007, 875).
80 
Auch sind die Antragsgegner dem Zurückverweisungsantrag der Beschwerdeführerin nicht entgegen getreten.
81 
b) Demgegenüber konnte dem Antrag auf Zurückverweisung des Verfahrens an eine andere Kammer des Landgerichts nicht stattgegeben werden. Dem steht bereits das Gebot des gesetzlichen Richters entgegen. Mangels einer dem § 563 Abs. 1 S. 2 ZPO entsprechenden oder darauf verweisenden gesetzlichen Regelung kommt auch in den echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein derartiges Vorgehen nicht in Betracht (vgl. BayObLG NJW-RR 1995, 653).
III.
82 
1. Die Festsetzung des Beschwerdewerts für die Gerichtskosten beruht auf § 15 Abs. 1 S. 2 SpruchG, für die außergerichtlichen Kosten auf § 31 RVG.
83 
2. Über die Kosten war nicht zu befinden.
84 
Die Auferlegung der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners Ziff. 1 zulasten der Antragstellerin entspricht weder erstinstanzlich noch im Beschwerdeverfahren der Billigkeit (§§ 15, 17 Abs. 2 SpruchG i.V.m. § 13a Abs. 1 FGG (a.F.)), weswegen dieser seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat. Zusätzliche Gerichtskosten sind durch die Einbeziehung des Antragsgegners Ziff. 1 in das Spruchverfahren nicht entstanden.
85 
Im Übrigen ist die Kostenfrage von der noch zu treffenden Entscheidung über die Hauptsache abhängig, weshalb die Beschwerdeentscheidung, die eine Zurückverweisung an die erste Instanz ausspricht, keine Kostenentscheidung zu enthalten hat.
86 
3. Auch eine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.
87 
Die mit Wirkung zum 01.09.2009 in Kraft getretenen Vorschriften des FamFG, auf die § 17 Abs. 1 Abs. 1 SpruchG verweist, sind hier nicht anwendbar. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung eines Spruchverfahrens wurde vor dem 01.09.2009 gestellt. Nach der Übergangsvorschrift des Art. 111 FGG-RG, die von der umfassenden Verweisung in § 17 Abs. 1 SpruchG umfasst ist, sind deshalb weiterhin für das gesamte Verfahren - einschließlich des Rechtsmittelverfahrens - die vor dem 01.09.2009 geltenden Verfahrensvorschriften maßgeblich (Kubis in MünchKomm., AktG, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 3). Entscheidend für das anzuwendende Verfahrensrecht ist der Beginn des den Instanzenzug einleitenden erstinstanzlichen Verfahrens (vgl. OLG Stuttgart OLGR 2009, 872; OLG Schleswig NJW 2010, 242; OLG Dresden MDR 2010, 104; OLG Köln FGPrax 2009, 240; FGPrax 2009, 287; OLG Düsseldorf FGPrax 2009, 284; OLG Hamm FGPrax 2009, 285; OLG München ZIP 2010, 496).
88 
Welche Rechtsmittel statthaft sind, richtet sich deshalb nach §§ 12, 17 SpruchG (a.F.) i.V.m. §§ 27 ff. FGG (a.F.). Danach ist ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Senats nicht gegeben, denn die weitere Beschwerde - das regelmäßig gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts statthafte Rechtsmittel, § 27 FGG (a.F.) - ist nach § 12 Abs. 2 S. 3 SpruchG (a.F.) ausgeschlossen.

Tenor

1. Die Beschwerden der Antragsteller Ziffer 5) und 8) gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 16.10.2006, Az. 34 AktE 22/01 KfH, werden zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens; die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000 Euro festgesetzt.

Gründe

 
A.
Die Antragsteller begehren als ehemalige Aktionäre der L. AG (im Folgenden L) im Spruchverfahren eine Verbesserung des Umtauschverhältnisses ihrer Anteile bei der Verschmelzung der L auf die Antragsgegnerin durch Bestimmung einer baren Zuzahlung.
I.
Gegenstand des Unternehmens beider Gesellschaften ist der Betrieb einer Bausparkasse.
1.
Das Grundkapital der L betrug 85,5 Mio. DM und war eingeteilt in 17,1 Mio. auf den Inhaber lautende Stückaktien (Verschmelzungsbericht [im Folgenden VB] S. 11). Die Aktien der L waren zum Börsenhandel mit nicht-amtlicher Notierung („geregelter Markt“) an der Wertpapierbörse zu S. zugelassen; sie wurden darüber hinaus im Freiverkehr an den Wertpapierbörsen zu F. und D. gehandelt (VB S. 48).
2.
Das Grundkapital der Antragsgegnerin betrug 300 Mio. DM. Es war ursprünglich eingeteilt in 3.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien; die Hauptversammlung der Antragsgegnerin beschloss am 22.05.2001, das Grundkapital auf 153.387.564,36 Euro umzustellen und in 66 Mio. auf den Namen lautende Stückaktien neu einzuteilen (VB S. 15). Die Aktien der Antragsgegnerin wurden ausschließlich von der W. & W. AG (im Folgenden W&W) gehalten (VB S. 15). Sie waren und sind nicht börsennotiert.
3.
Die W&W hielt außerdem circa 98,3% der Aktien der L. Davon hielt sie unmittelbar circa 0,8% sowie circa 41,9% über die 2. Beteiligungsgesellschaft für die W. V. mbH & Co. KG und circa 55,6% über die Antragsgegnerin, welche diese Aktien 1999/2000 von der C. AG erworben hatte (Bl. 25, 183). 1,74% der Aktien der L befanden sich in Streubesitz (GA S. 6).
4.
Die Vorstände der L und der Antragsgegnerin beauftragten gemeinsam die E. & Y., S., (im Folgenden E&Y) und die W. E. D. I.-T. GmbH ., M., (im Folgenden WEDIT) mit der Durchführung einer Unternehmensbewertung der Antragsgegnerin und der L (VB S. 28). Die Unternehmensbewertung wurde unter Zugrundlegung der Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen des Instituts der Deutschen Wirtschaftsprüfer (IDW S1), Stand 28.06.2000, nach dem Ertragswertverfahren durchgeführt (VB S. 29). Nach Abschluss der Unternehmensbewertungen durch Vorlage der Bewertungsgutachten am 15.05.2001 haben sich die Vorstände der Antragsgegnerin und der L auf den Inhalt eines Verschmelzungsvertrags verständigt (VB S. 29). Dabei wurde in § 2 Abs. 1 Satz 1 festgelegt, dass für je eine auf den Inhaber lautende Stückaktie der L je eine auf den Namen lautende Stückaktie der W gewährt wird (VB S. 104).
5.
Mit Zustimmung der Aufsichtsräte der jeweiligen Gesellschaften schlossen die Vorstände der Antragsgegnerin und der L am 22.05.2001 den notariell beurkundeten Verschmelzungsvertrag, durch den die L ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung auf die Antragsgegnerin gegen Gewährung von Aktien der Antragsgegnerin übertrug (VB S. 103 ff.). Am selben Tag wurde der Verschmelzungsbericht unterzeichnet (VB S. 108).
Auf gemeinsamen Antrag der Vorstände der Antragsgegnerin und der L war bereits durch Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 13.12.2000 die KPMG (im Folgenden KPMG) zum Verschmelzungsprüfer für beide an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften bestellt worden (vgl. Prüfungsbericht [im Folgenden PB] S. 1, VB nach S. 109). Der auf den 23.05.2001 datierte Prüfungsbericht der KPMG bezeichnete das im Verschmelzungsvertrag festgelegte Umtauschverhältnis als angemessen (PB S. 17).
Dem Verschmelzungsvertrag stimmten die Hauptversammlung der L am 17.07.2001 und die Hauptversammlung der Antragsgegnerin am 18.07.2001 zu. Am 12.09.2001 wurde die Verschmelzung in das Handelsregister Antragsgegnerin eingetragen. Mit Ablauf dieses Tages endete die Börsennotierung der Aktien der L (vgl. VB S. 48).
II.
10 
Die Ermittlung der Unternehmenswerte der L und der Antragsgegnerin zum 17.07.2001 sind im Verschmelzungsbericht näher dargestellt, auf den verwiesen wird. Er enthält unter anderem folgende Angaben (VB S. 49 ff.):
1.
11 
Die Zinssätze zur Abzinsung künftiger Erträge beider Unternehmen wurden wie folgt festgelegt (VB S. 57 ff.):
12 
Kapitalisierungszinssätze VB 61
Detailplanungsphase
ewige Rente
Basiszinssatz in %
6
6
Risikozuschlag in %
2
3
Zwischensumme in %
8
9
./. typisierte persönliche Ertragsteuer 35%
2,8
3,15
./. Wachstumsabschlag in %
0
1
Ergebnis in %
5,2
4,85
2.
13 
Für beide Unternehmen wurde die Unternehmensplanung in der Detailplanungsphase (2001-2005) anhand einer Analyse der Vergangenheitsdaten (1996-2000) plausibilisiert. Die Erträge für die Phase der ewigen Rente (2006 ff.) wurden mit - im einzelnen dargelegten - Abweichungen aus den Planzahlen für das Jahr 2005 abgeleitet.
14 
Die Planung beider Unternehmen geht von einer allgemein günstigen Wirtschaftsentwicklung mit einem Anstieg der verfügbaren Nominaleinkommen und zwar rückläufigen Wohnungsbauinvestitionen, aber wachsenden Bestandsmaßnahmen aus (VB 64 f.). Dabei wurde ein Anstieg des allgemeinen Zinsniveaus unterstellt (VB S. 66, 72).
3.
15 
Bei der Antragsgegnerin wurden für die Detailplanungsphase folgende Erträge prognostiziert (VB S. 64, 68):
16 
Beträge in Mio. DM
 2001
 2002
 2003
 2004
 2005
Zinsüberschuss
555
625
666
706
739
Provisionsüberschuss
55
47
40
35
33
Dienstleistungsergebnis
139
142
148
153
153
Personalaufwand
-357
-365
-370
-377
-384
andere Verwaltungsaufwendungen
-247
-248
-249
-252
-246
Sonstige betriebliche Erträge/Aufwendungen
15
9
9
9
16
Betriebsergebnis vor Risikovorsorge
160
210
244
274
311
Risikovorsorge
-24
-20
-19
-15
-16
Zuführung/Auflösung BT Fonds
19
7
-13
-55
-65
Ergebnis vor Steuern
155
197
212
204
230
Steuern auf Unternehmensebene
-69
-105
-118
-101
-114
Ergebnis nach Unternehmenssteuern
86
92
94
103
116
persönliche Steuern
-15
-16
-16
-18
-20
zu kapitalisierendes Ergebnis
71
76
78
85
96
17 
Trotz des Rückgangs des Neugeschäfts im Jahr 2000 wurde unter Verweis auf die von Vorstand und Vertriebsführung beschlossenen Neugeschäftsziele bis zum Jahr 2005 für die Detailplanungsphase ein Wachstum des Neugeschäfts angenommen. Zur Begründung wurde neben der positiven Einschätzung der allgemeinen Wirtschaftsentwicklung und den erwarteten Beiträgen der Kooperationspartner P. und W.V. darauf verwiesen, dass der Rückgang im Jahr 2000 auf Tarifwechsel und vorgezogenes Neugeschäft beruhe (VB S. 65). Insgesamt wurde ein Anstieg des Neugeschäfts im Planungszeitraum um durchschnittlich 2,0% angenommen (VB S. 65).
18 
Auf der Grundlage der Unternehmensplanung zum Neugeschäft und den Annahmen zur allgemeinen Zinsentwicklung in der Detailplanungsphase wurde ein langfristiger bauspartechnischer Simulationslauf durchgeführt (VB S. 65). Dabei ergab sich zwar eine Zunahme der Bauspareinlagen im Durchschnitt um 2,0% p.a., aber eine Reduzierung der Bauspardarlehen um jährlich durchschnittlich 1,9%; im Bereich der Vorausdarlehen und Zwischenkredite (Außerkollektivgeschäft) wurde eine Steigerung um durchschnittlich 9,2% p.a. angenommen (VB S. 66). Daraus wurde eine Erhöhung des Zinsüberschusses im Verhältnis zur Bilanzsumme (Gesamtzinsmarge) von 2,3 auf 2,6% abgeleitet (VB S. 66). Ausschlaggebend war dabei die im Vergleich zu Alttarifen um 0,25-Prozenpunkte höhere Zinsmarge des 1999 neu aufgelegten Tarifs 1 (im Folgenden Tarif 1) (VB S. 66).
19 
Die in der Unternehmensplanung ab dem Jahr 2003 vorgesehene Erhöhung der Marge im Bauspargeschäft (Kollektivgeschäft) wurde wegen Bedenken ob der nachhaltigen Erzielbarkeit der Zinsüberschüsse eliminiert, mit der Folge, dass sich die Marge insgesamt nur um 0,2% erhöht. Zudem wurde der Zinsüberschuss für die Phase der ewigen Rente um die nachhaltigen Auswirkungen des Tarifs 1 korrigiert und der nach den Ergebnissen der langfristigen Simulation nachhaltig wieder ansteigende Anlagegrad berücksichtigt (VB S. 66 f.).
20 
Im Übrigen wurden die Planungen für das letzte Jahr der Detailplanungsphase in die Phase der ewigen Rente übernommen. Ein wesentlicher Unterschied ergibt sich lediglich aus dem Umstand, dass dem durch § 6 Abs. 1 Bausparkassengesetz vorgeschriebenen Fonds zur bauspartechnischen Absicherung (im Folgenden BT-Fonds, VB S. 55) letztmalig im Jahr 2005 Mittel i.H.v. 65 Mio. DM zugeführt werden, weil damit die erforderliche Ausstattung i.H.v. 3% der Bauspareinlagen erreicht worden sei (VB S. 55, 67 f.).
21 
Die Risikokosten wurden aus den bereinigten Risikoquoten der tatsächlichen Ausfälle der vergangenen 10 Jahre abgeleitet. Dabei wurde unterstellt, dass die seit 1996 zu verzeichnenden, erheblich über dem langjährigen Durchschnitt liegenden Risikokosten im Kreditgeschäft nur langsam und in einem geringeren Umfang wieder reduziert werden können (VB S. 67).
22 
Insgesamt wurde ein Barwert der künftigen Erträge i.H.v. 2.554 Mio. DM ermittelt, der um den Wert der Pensionsverpflichtungen (11 Mio. DM) gekürzt und um 55,6% des Unternehmenswerts der L abzüglich fiktiver Veräußerungssteuern (insgesamt 424 Mio. DM ) ergänzt wurde, um der Beteiligung an der L Rechnung zu tragen (VB S. 69). Daraus errechnete sich aufgezinst zum 17.07.2001 ein Unternehmenswert der Antragsgegnerin i.H.v. 3.051 Mio. DM oder 46,23 DM je Aktie (VB S. 69).
4.
23 
Bei der L wurden für die Detailplanungsphase folgende Erträge prognostiziert (VB S. 71, 75):
24 
Beträge in Mio DM
 2001
 2002
 2003
 2004
 2005
Zinsüberschuss
219
233
232
233
244
Provisionsüberschuss
27
25
25
26
26
Dienstleistungsergebnis
Personalaufwand
-102
-104
-105
-106
-109
andere Verwaltungsaufwendungen
-73
-74
-73
-73
-74
Sonstige betriebliche Erträge/Aufwendungen
6
7
7
7
7
Betriebsergebnis vor Risikovorsorge
77
87
86
87
94
Risikovorsorge
-3
-3
-3
-4
-4
Zuführung/Auflösung BT Fonds
6
2
0
-18
-3
Ergebnis vor Steuern
80
86
83
65
87
Steuern auf Unternehmensebene
-36
-40
-41
-26
-25
Ergebnis nach Unternehmenssteuern
44
46
42
39
62
persönliche Steuern
-8
-8
-7
-7
-11
zu kapitalisierendes Ergebnis
36
38
35
32
51
25 
Trotz des Rückgangs des Neugeschäfts in der Vergangenheit wurde unter Verweis auf die von Vorstand und Vertriebsführung beschlossenen Neugeschäftsziele bis zum Jahr 2005 für die Detailplanungsphase ein Wachstum des Neugeschäfts angenommen. Angesichts des Wegfalls des bisherigen Kooperationspartners C. AG wurde dieses aber nur mit durchschnittlich 1,8% beziffert (VB S. 72).
26 
Auf der Grundlage der Unternehmensplanung zum Neugeschäft und den Annahmen zur allgemeinen Zinsentwicklung wurde auch hier ein bauspartechnischer Simulationslauf durchgeführt (VB S. 72 f.). Dabei ergab sich eine Reduzierung der Bauspareinlagen im Durchschnitt um 1,0% p.a. und eine Reduzierung der Bauspardarlehen um jährlich durchschnittlich 4,2%; im Bereich der Vorausdarlehen und Zwischenkredite wurde dagegen wie bei der Antragsgegnerin - allerdings prozentual höher - eine Steigerung angenommen (VB S. 73). Daraus wurde eine Gesamtzinsmarge von zwischen 2,4 und 2,5% abgeleitet (VB S. 73).
27 
Für die Phase der ewigen Rente wurde allerdings eine Verbesserung der Zinsmarge aufgrund der Annahme berücksichtigt, dass die Absenkung der Boni für Renditesparer, also die Reduzierung der erhöhten Verzinsung der Einlagen bei Nichtinanspruchnahme des Darlehens, die Reduzierung der Zinsmarge um 0,1% bei den Konstantdarlehen, also den Vorausdarlehen und der Zwischenfinanzierung, übersteigt (VB S. 73).
28 
Im Bereich der Provisionsüberschüsse wurde dagegen in der Phase der ewigen Rente die Reduzierung der Abschlussgebühren beim Tarif „L.-R.“ auf den branchenüblichen Satz von 1% berücksichtigt. Dabei wurde unterstellt, dass nur die Hälfte der daraus resultierenden Ertragseinbußen durch Kürzungen bei den Provisionsaufwendungen kompensiert werden könne (VB S. 73).
29 
Die Risikokosten wurden wie bei der Antragsgegnerin aus den bereinigten Risikoquoten der tatsächlichen Ausfälle der vergangenen 10 Jahre abgeleitet. Dabei wurde festgestellt, dass die seit 1996 zu verzeichnenden erhöhten Risikokosten erheblich über dem langjährigen Durchschnitt lägen. Der zunehmenden Bedeutung des im Vergleich zum Bauspardarlehensgeschäft risikoträchtigeren Vorausdarlehensgeschäfts sei in der Phase der ewigen Rente durch einen Zuschlag Rechnung getragen worden (VB S. 74).
30 
Ein wesentlicher Unterschied zwischen der Detailplanungsphase und der Phase der ewigen Rente ergibt sich auch hier aus dem Umstand, dass dem BT-Fonds nach dem Jahr 2005 keine Mittel mehr zugeführt werden sollen (VB S. 74).
31 
Im Übrigen wurden die Planungen für das letzte Jahr der Detailplanungsphase in die Phase der ewigen Rente übernommen (VB S. 75).
32 
Insgesamt wurde ein Barwert der künftigen Erträge i.H.v. 712 Mio. DM ermittelt, der um den Wert der Pensionsverpflichtungen (5 Mio. DM) gekürzt und um 62 Mio. DM ergänzt wurde, um dem Liquidationswert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens Rechnung zu tragen (VB S. 75). Daraus errechnete sich aufgezinst zum 17.07.2001 ein Unternehmenswert der Antragsgegnerin i.H.v. 791 Mio. DM oder 46,23 DM je Aktie (VB S. 76).
III.
33 
Die Antragsteller halten das Umtauschverhältnis von 1 : 1 für unangemessen. Sie beantragten eine bare Zuzahlung. Die L sei im Verhältnis zur Antragsgegnerin zu niedrig bewertet worden.
34 
Dazu haben sie in erster Instanz insbesondere gerügt, dass das prognostizierte Ergebnis der Antragsgegnerin trotz erheblicher Rückgänge in der Vergangenheit deutlich ansteige. Dass sich bei zwei gleichartigen, auf dem selben Markt agierenden Unternehmen die Ergebnisse vor Steuern so unterschiedlich entwickeln sollen, wie in dem Unternehmenswertgutachten E&Y und WEDIT angenommen, sei nicht plausibel. Der Basiszinssatz und der Risikozuschlag seien zu hoch, der Wachstumsabschlag dagegen zu niedrig angesetzt. Außerdem rügten die Antragsteller, dass der Verschmelzungsvertrag keinen Ausgleich für den Verlust der Fungibilität der Aktien der L vorsehe.
35 
Der vom Landgericht bestellte Sachverständige stellte in seinem Gutachten vom 20.10.2005 (vgl. Bl. 132 [im Folgenden GA]) fest, dass der Ertragswert beider Gesellschaften höher festzusetzen sei. Der Ertragswert der L sei allerdings in der Summe um 34,8 Mio. DM, derjenige der Antragsgegnerin um insgesamt 22,4 Mio. DM zu erhöhen (GA S. 82). Da sich die Änderungen dennoch weitgehend neutralisierten, errechne sich auf der Basis der erhöhten Werte ein Umtauschverhältnis von 1,036 Aktien der Antragsgegnerin je Aktie der L bzw. eine Zuzahlung i.H.v. 1,69 DM (0,87 Euro) je Aktie der L (GA S. 83).
36 
Das Landgericht hat die Anträge auf Festsetzung einer baren Zuzahlung durch Beschluss vom 16.10.2006 (Bl. 189 ff.) zurück gewiesen. Nach dem Ergebnis des gerichtlichen Sachverständigengutachtens könne sich - bei der gebotenen Berücksichtigung der Änderungen im Wert der Beteiligung der Antragsgegnerin an der L - zwar eine Abweichung von + 3,1% zugunsten der Antragsteller gegenüber dem vereinbarten Umtauschverhältnis ergeben (Bl. 197). Bei Zugrundelegung der vom Sachverständigengutachten in Bezug auf die Prognose der Risikokosten abweichenden Auffassung des Gerichts ergebe sich aber eine Abweichung von - 3,6% zu ihren Lasten (Bl. 205). Wegen der Beeinträchtigung der Handelbarkeit der Anteile sei keine bare Zuzahlung geboten, da keine Methode zur isolierten Berechnung des Werts der Börsennotierung existiere; eine Abfindung zum Ersatz des Werts der Aktien der L im Ganzen sei nicht beantragt (Bl. 208).
IV.
37 
Gegen den ihnen am 03.11.2006 zugestellten Beschluss (Bl. 209a, 209g) haben die Antragstellerin Ziffer 5) am 17.11.2006 (Bl. 220, 222) sowie der Antragsteller Ziffer 8) am 14.11.2006 (Bl. 213 f.) sofortige Beschwerde eingelegt. Der Antragsteller Ziffer 8) hat zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen ausgeführt (Bl. 254 ff.):
38 
Die Unangemessenheit des Umtauschverhältnisses folge aus einer überzogenen „Ertragsexplosion“ auf Seiten der Antragsgegnerin; der Anstieg ihres entnahmefähigen Ergebnisses von 71 Mio. DM zu Beginn der Detailplanungsphase auf 138 Mio. DM in der Phase der ewigen Rente entbehre jeder Grundlage (Bl. 255).
39 
Die Überbewertung der Antragsgegnerin beruhe in erster Linie auf der fehlerhaften Annahme einer Ausweitung der Zinsmarge, der ihrerseits die durch Marktdaten zum Bewertungsstichtag nicht gedeckte und ex post widerlegte Annahme eines Zinsanstiegs ab dem Jahr 2001 zugrunde liege (Bl. 255). Dem Senat sei die Unzulässigkeit marktwidriger Zinsprognosen im Verfahren 20 W 5/05 betreffend die Verschmelzung der W&W ausführlich dargelegt worden; die Beiziehung der dortigen Akten wurde beantragt (Bl. 255).
40 
Der gerichtliche Sachverständige habe die fehlerhaften Zinsprognosen im Wesentlichen übernommen; dadurch werde der verfassungsrechtliche Anspruch der Minderheitsaktionäre auf gerichtliche Überprüfung der Abfindung unterlaufen (Bl. 255). Daher sei ein neues Bewertungsgutachten einzuholen, das nicht auf einer marktwidrigen Zinsprognose, sondern auf der Zinsstrukturkurve des Bewertungsstichtags beruhe (Bl. 256).
41 
Im Übrigen rügt der Antragsteller Ziffer 8) Fehleinschätzungen des Landgerichts, zu denen er sich weiteren Vortrag vorbehält. Beispielhaft verweist er dazu auf die Annahme des Landgerichts, Bausparverträge würden nur dann abgeschlossen, wenn mittelfristig auch die Wahrscheinlichkeit bestehe, dass ein Darlehen in Anspruch genommen wird und verweist dazu auf den von ihm bereits vor 20 Jahren im Rahmen der Inanspruchnahme vermögenswirksamer Leistungen ohne Absicht des Immobilienerwerbs abgeschlossenen Vertrag (Bl. 257).
42 
Die Antragsgegnerin hat beantragt, die Beschwerden zurückzuweisen (Bl. 261).
B.
43 
Die zulässigen Beschwerden der Antragsteller Ziffer 5) und 8) bleiben in der Sache ohne Erfolg, da die zulässigen Anträge auf Festsetzung einer baren Zuzahlung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 UmwG unbegründet sind.
I.
44 
Das im Verschmelzungsvertrag festgesetzte Umtauschverhältnis ist nicht zu niedrig bemessen i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 UmwG.
45 
1. Entgegen der Auffassung des Antragstellers Ziffer 8) bedarf es keines weiteren Gutachtens zum Wert der L bzw. der Antragsgegnerin.
46 
a) Zu Recht hat das Landgericht die von den Antragstellern in erster Instanz behaupteten Mängel der Verschmelzungsprüfung zurückgewiesen.
47 
Der Umstand, dass der Prüfungsbericht und der Bericht der Antragsgegnerin zeitlich teilweise parallel erstellt wurden, ist nicht zu beanstanden (OLG Stuttgart, NZG 2004, 146 [juris Rn. 21 ff.]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 114 [juris Rn. 26]; BGH ZIP 2006, 2080 [juris Rn. 14]).
48 
Inhaltlich lässt der Prüfungsbericht keine Mängel erkennen. Zwar hat der Verschmelzungsprüfer auch die Angemessenheit des vereinbarten Umtauschverhältnisses zu prüfen. Das bedeutet aber nicht, dass er die beteiligten Unternehmen nochmals vollständig neu zu bewerten hätte. Vielmehr hat er zu beurteilen, ob die angewendeten Methoden der Unternehmensbewertung sowie die getroffenen Prognose- und Wertungsentscheidungen vertretbar waren und den Regeln einer ordnungsgemäßen Unternehmensbewertung entsprachen (vgl. Lutter/Drygala in Lutter, UmwG, 4. Aufl., § 9 Rn. 11; Müller in Kallmeyer, UmwG, 3. Aufl., § 9 Rn. 19; Mayer in Widmann/Mayer, UmwG, § 9 Rn. 33).
49 
b) Die Einholung eines neuen Gutachtens ist auch nicht deshalb erforderlich, weil der gerichtliche Sachverständige die der Unternehmensbewertung zugrunde liegenden Annahmen nicht hinreichend kritisch hinterfragt hätte. Die vertiefte inhaltliche Auseinandersetzung mit den Annahmen, die den Ertragsprognosen zugrunde liegen, wird schon durch die Vielzahl der vom Sachverständigen in diesem Bereich vorgeschlagenen Korrekturen (vgl. GA S. 82) belegt.
50 
Die Anordnung einer neuen Begutachtung durch denselben oder einen anderen Sachverständigen wäre nur geboten, wenn das Gutachten unter groben Mängeln leiden würde (vgl. Schmidt in Keidel, FGG, 15. Aufl., § 15 Rn. 46). Solche Mängel sind weder dargetan noch ersichtlich. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass der gerichtliche Sachverständige ebenso wie die Unternehmensbewertung E&Y und WEDIT die Zinsprognosen der Unternehmensplanung im Wesentlichen übernommen hat (näher dazu unten 2. a) bb) (1)).
51 
2. Zu niedrig bemessen i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 UmwG wäre das im Verschmelzungsvertrag festgesetzte Umtauschverhältnis, wenn es nicht angemessen wäre. Angemessen ist das Umtauschverhältnis dann, wenn es unter Berücksichtigung der Interessen aller Anteilseigner sowohl des übertragenden als auch des aufnehmenden Rechtsträgers so bemessen ist, dass sich über die Beteiligungsquote aller Anteilseigner am vereinigten Unternehmen die bisherige Investition nach der Verschmelzung im Wesentlichen fortsetzt (vgl. OLG Stuttgart, AG 2006, 421 [juris Rn. 30] m.w.N.).
52 
Die zur Ermittlung des Umtauschverhältnisses durchgeführte Bewertung beider Unternehmen anhand des Ertragswertverfahrens begegnet keinen methodischen Bedenken. Die Ertragswertmethode ist als eine geeignete Methode der Unternehmensbewertung anerkannt (BGH NJW 2003, 3272, 3273; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 30]; BayObLG NJW-RR 1996, 1125, 1126; BayObLG NZG 2006, 156; Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 305 Rn. 19), verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG NJW 1999, 3769, 3771) und wurde von den Antragstellern als geeignete Methode auch nicht in Frage gestellt. Nach der Ertragswertmethode sind die zukünftigen Erträge beider Unternehmen zu schätzen (dazu im Einzelnen unten a)) und jeweils mit dem Kapitalisierungszinssatz (dazu im Einzelnen unten b)) abzuzinsen.
53 
Das Verhältnis der vom Landgericht zutreffend festgestellten Ertragswerte beider Unternehmen ergibt danach keine für die Antragsteller im Vergleich zu dem im Verschmelzungsvertrag festgesetzten Umtauschverhältnis günstigere Wertrelation.
54 
Zwar hat der gerichtliche Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten festgestellt, das Verhältnis der Ertragswerte der Antragsgegnerin gegenüber der L liege bei 1,036 zu 1, woraus sich ein theoretischer Zuzahlungsbetrag von 0,87 Euro je Aktie der L errechnete (GA S. 83).
55 
Diese Wertrelation berücksichtigte aber nicht, dass die vom Sachverständigen angenommene Erhöhung des Werts der L notwendig zugleich - entsprechend dem Umfang ihrer Beteiligung abzüglich fiktiver Veräußerungssteuern - den Wert der Antragsgegnerin erhöht. Bei Berücksichtigung dieses Umstands läge das Verhältnis der Ertragswerte der Antragsgegnerin gegenüber der L etwa bei 1,030 zu 1, woraus sich ein theoretischer Zuzahlungsbetrag von nur circa 0,72 Euro je Aktie der L errechnete (Bl. 178). Die Berechnungen des Sachverständigen sind allerdings darüber hinaus, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, im Bereich der Prognose der Risikokosten zu korrigieren (vgl. dazu unten a) cc)) mit der Folge, dass der anteilige Unternehmenswert der L je Aktie im Ergebnis unter demjenigen der Antragsgegnerin liegt. Das Verhältnis der Ertragswerte der Antragsgegnerin gegenüber der L beträgt daher nur 0,966 zu 1, so dass sich sogar ein negativer Zuzahlungsbetrag je Aktie der L ergibt.
56 
Dazu ist im Einzelnen auszuführen:
57 
a) Die gegen die vom Landgericht festgestellten Unternehmenserträge erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.
58 
Im Rahmen der Tatsachenfeststellung zur Unternehmensbewertung im Spruchverfahren sind die in die Zukunft gerichteten Planungen der Unternehmen und die darauf aufbauenden Prognosen ihrer Erträge nur eingeschränkt überprüfbar.
59 
Dies gilt hier zwar nicht schon deshalb, weil das Umtauschverhältnis bei der Verschmelzung nach dem der gesetzlichen Regelung zugrunde liegenden Modell zwischen den Organen der beteiligten Rechtsträger ausgehandelt wird. Das der Verschmelzung zugrunde liegende Vertrags- bzw. Verhandlungsmodell (vgl. dazu OLG Stuttgart, AG 2006, 421 [juris Rn. 44]) vermag eine erhöhte Angemessenheitsgewähr für des festgesetzte Umtauschverhältnis regelmäßig nur zu begründen, wenn die Verhandlungen zwischen voneinander unabhängigen Unternehmen geführt werden. Dass die handelnden Organmitglieder jeweils im Interesse aller Aktionäre handeln und für ihr Unternehmen einen möglichst hohen Wertansatz aushandeln, lässt sich zwar vermuten, wenn die Interessen aller Aktionäre homogen sind (vgl. OLG Stuttgart, AG 2006, 421 [juris Rn. 44 f.]). Dies gilt aber nicht in gleicher Weise, wenn einer der beteiligten Rechtsträger über seine Beteiligung an dem anderen auf dessen Verhandlungsführung Einfluss nehmen kann. Die Antragsgegnerin hielt eine Mehrheitsbeteiligung an der L; die W&W hielt als Konzernobergesellschaft mittelbar und unmittelbar insgesamt circa 98,3% der Aktien an der L und alle Aktien der Antragsgegnerin. Damit bestand für die Konzernobergesellschaft zumindest die Möglichkeit, zur Verfolgung eines vom Interesse der Antragsteller abweichenden Konzerninteresses auf die Verhandlungsführung der Antragsgegnerin und der L Einfluss zu nehmen.
60 
Dahin gestellt bleiben kann, ob eine erhöhte Angemessenheitsgewähr des festgesetzten Umtauschverhältnisses ausnahmsweise auch bei konzerninternen Verschmelzungen anzunehmen ist, wenn positiv festgestellt werden kann, dass es bei der Ermittlung des Umtauschverhältnisses keinerlei Einflussnahmen seitens der Konzernobergesellschaft gegeben hat (vgl. dazu LG Frankfurt am Main, NZG 2009, 553 [juris LS1 und Rn. 13]). Nicht zu entscheiden ist zudem, ob allein die gemeinsame Beauftragung unabhängiger Wirtschaftsprüfungsunternehmen mit der Ermittlung des Umtauschverhältnisses für eine solche Feststellung ausreicht. Auch bei der Ermittlung des Unternehmenswerts in Konzernsituationen sind die Ertragsprognosen und die ihnen zugrunde liegende Unternehmensplanung nur eingeschränkt überprüfbar. Diese Beschränkung der gerichtlichen Prüfungsdichte folgt aus der Natur der Prognose. Planungen und Prognosen sind in erster Linie ein Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen. Diese Entscheidungen haben auf zutreffenden Informationen und daran orientierten, realistischen Annahmen aufzubauen; sie dürfen zudem nicht in sich widersprüchlich sein. Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts ersetzt werden (OLG Stuttgart, AG 2008, 783 [juris Rn. 65]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 28]).
61 
Nach diesen Kriterien sind die vom Landgericht angenommenen Ertragsüberschüsse beider Unternehmen nicht zu beanstanden.
62 
aa) Dies gilt zunächst für den Umstand, dass sich das zu kapitalisierende jährliche Ergebnis der Antragsgegnerin nach dem Unternehmenswertgutachten E&Y und WEDIT im Detailplanungszeitraum insgesamt von 71 auf 96 Mio. DM und weiter auf 138 Mio. DM in der Phase der ewigen Rente erhöhen soll, während bei der L lediglich eine Erhöhung im Detailplanungszeitraum von 37 auf 51 Mio. DM und anschließend eine Reduzierung in der Phase der ewigen Rente auf 34 Mio. DM angesetzt ist.
63 
(1) Zwar sieht das Unternehmenswertgutachten E&Y und WEDIT für die Antragsgegnerin im Detailplanungszeitraum einen Anstieg der Betriebsergebnisse vor Steuern und Risikovorsorge von 160 Mio. DM um über 90% auf 311 Mio. DM vor, obwohl dieser Wert in den Jahren 1996 bis 2000 kontinuierlich von 233 Mio. DM auf 118 Mio. DM gesunken war. Eine negative Entwicklung des Betriebsergebnisses ist aber auch bei der L bis einschließlich 1999 festzustellen. Betrachtet man die Veränderungen zwischen einzelnen Jahren, ist in der Vergangenheit bei der L sogar eine deutlich schlechtere Entwicklung festzustellen als bei der Antragsgegnerin. Während bei der L der turn-around allerdings im Jahr 2000 durch einen Anstieg des Betriebsergebnisses vor Steuern und Risikovorsorge um über 70% bereits eingetreten ist, wird ein Ende der Negativentwicklung für die Antragsgegnerin erst für das erste Jahr der Detailplanungsphase - wenngleich mit einem vergleichsweise moderaten Anstieg um lediglich 35% - unterstellt.
64 
Die Vertretbarkeit der Ertragsprognosen wird dadurch nicht in Frage gestellt.
65 
Den Prognosen liegt die übereinstimmende Annahme für beide Unternehmen zugrunde, dass sich das Geschäftsfeld der Bausparkassen nach einem Tief Ende der 1990er Jahre erholen werde. Zu Lasten der Antragsgegnerin wurde bei dieser allerdings eine Verzögerung der Erholung unterstellt, um zeitlich begrenzten Sondereffekten Rechnung zu tragen, welche über die allgemeine Negativentwicklung im Bausparkassenbereich hinaus die Zinsüberschüsse der Antragsgegnerin gemindert hatten. Dazu gehörte insbesondere eine vorübergehende Belastung der Zinsüberschüsse durch die von der Antragsgegnerin 1999 und 2000 kurzfristig angebotenen „Festgeldanlagen“ (GA S. 27). Zu bedenken ist daneben die Belastung der Zinsüberschüsse durch die Refinanzierung des Erwerbs der Beteiligung an der L (VB S. 63).
66 
(2) Das erste Jahr der Detailplanungsphase sieht bei beiden Unternehmen eine Steigerung des Betriebsergebnisses vor Risikovorsorge und Steuern um mehr als 35% vor. Während sich der Anstieg bei der Antragsgegnerin - allerdings ab dem Jahr 2003 deutlich verhaltener - fortsetzt, ist bei der L nahezu eine Stagnation festzustellen; erst im letzten Jahr der Detailplanungsphase ist noch einmal ein geringfügiger Anstieg vorgesehen.
67 
Auch insoweit sind die Ertragsprognosen allerdings vertretbar.
68 
Zwar gehen die Prognosen von einem deutlich stärkeren Anstieg der Zinsüberschüsse bei der Antragsgegnerin aus. Gegen die unterschiedliche Entwicklung der Zinsüberschüsse kann aber nicht eingewandt werden, dass beide Unternehmen im selben Geschäftsfeld tätig sind. Nach den überzeugenden Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen erklärt sich die unterschiedliche Entwicklung aus der unterschiedlichen Kunden- und Tarifstruktur beider Unternehmen (GA S. 27). Der deutlich stärkere Anstieg der Zinsüberschüsse bei der Antragsgegnerin reflektiert demnach die zunehmende Verbilligung ihrer Refinanzierung durch ihren neuen Tarif 1; eine dem entsprechende Entlastung konnte bei dem neuen Tarif L.-R. der L nicht festgestellt werden (GA S. 27).
69 
Darüber hinaus lassen sich die Unterschiede in der Entwicklung des Betriebsergebnisses vor Steuern und Risikovorsorge im Detailplanungszeitraum durch die unterschiedliche Planung bei der Geschäftsentwicklung erklären. Zwar sah die Unternehmensplanung beider Unternehmen ein Wachstum des Neugeschäfts vor. Das Wachstum des Neugeschäfts wurde bei der Antragsgegnerin aber höher angesetzt (VB S. 65, 72). Diese Unterscheidung erscheint vor dem Hintergrund unterschiedlicher Entwicklungen in der Vertriebsstruktur beider Unternehmen vertretbar. Während bei der L die Auswirkungen des Wegfalls des bisherigen Kooperationspartners C. AG zu berücksichtigen waren, durfte bei der Antragsgegnerin ein vergleichsweise stärkeres Wachstum durch die Beiträge der neuen Kooperationspartner P. und W.V. erwartet werden.
70 
Dem lässt sich nicht entgegen halten, dass die der Unternehmensbewertung zugrunde liegende Planung zum Nachteil der Antragsteller und unter Verstoß gegen das Gebot der „stand-alone-Bewertung“ eine Fokussierung des Wachstums auf die Antragsgegnerin zulasten der L vorsehe. Zum einen verstieße eine solche Fokussierung nicht gegen das Gebot der „stand-alone-Bewertung“, da die Einbindung der L in den Konzern der W&W und ihre Ausrichtung am Konzerninteresse nicht Folge der Verschmelzung, sondern von dieser unabhängig sind. Zum anderen hat der gerichtliche Sachverständige nicht festgestellt, dass über die vorgenannten Änderungen in den Vertriebsstrukturen hinaus bei der Unternehmensplanung Vertriebsumstellungen zulasten der L und zugunsten der Antragsgegnerin berücksichtigt wurden (GA S. 29).
71 
(3) Auch der prognostizierte Anstieg des Ergebnisses der Antragsgegnerin vor Steuern vom letzten Jahr der Detailplanungsphase von 230 Mio. DM auf 273 Mio. DM in der Phase der ewigen Rente erscheint nicht unvertretbar. Der Anstieg beruht im Wesentlichen auf dem Wegfall der Leistungen an den BT-Fonds, die im Jahr 2005 nicht mit 65 Mio. DM angesetzt sind (vgl. dazu unten dd)). Zieht man diesen Betrag von dem für die Phase der ewigen Rente prognostizierten Ergebnis vor Steuern ab, liegt dieses sogar unter dem Wert des letzten Jahres der Detailplanungsphase.
72 
Da die Zuführungen zum BT-Fonds bei der L im letzten Jahr der Detailplanungsphase nur mit 3 Mio. DM angesetzt wurden, vermag der Wegfall dieser Zuführungen in der Phase der ewigen Rente das Ergebnis der L vor Steuern nicht in gleicher Weise zu erhöhen wie bei der Antragsgegnerin. Zwar lässt sich allein dadurch die Reduzierung des Ergebnisses der L vor Steuern von 87 Mio. DM im letzten Jahr der Detailplanungsphase auf 66 Mio. DM in der Phase der ewigen Rente nicht erklären. Der gerichtliche Sachverständige hat aber neben den Ertragsprognosen in der Detailplanungsphase auch den Übergang von der Detailplanungsphase in die Phase der ewigen Rente eingehend geprüft. Dabei hat er zwar an mehreren Stellen einen Korrekturbedarf festgestellt (vgl. dazu unten bb), cc) und dd)), die Vertretbarkeit der Planung im Allgemeinen aber nicht verneint.
73 
bb) Bei den angesetzten Zinsüberschüssen, welche die Erträge beider Unternehmen wesentlich bestimmen, bedürfen die Planansätze zwar in einigen Punkten der Korrektur. Die erforderlichen Korrekturen hat das Landgericht aber bereits durchgeführt.
74 
Hinsichtlich der Zinsüberschüsse hat die Unternehmensbewertung E&Y und WEDIT im Wesentlichen die Unternehmensplanung übernommen. Korrigiert wurde lediglich die Unternehmensplanung der Antragsgegnerin insoweit, als die dort ab 2003 angenommene Erhöhung der Zinsmarge im Kollektivgeschäft eliminiert wurde (VB S. 66); in der Phase der ewigen Rente wurde der Zinsüberschuss zudem um die nachhaltigen Auswirkungen des Tarifs 1 korrigiert (VB S. 67). Die Unternehmensbewertung basiert im Bereich der Zinsüberschüsse wesentlich auf der bauspartechnischen Simulation (VB S. 65). Dieser Simulation müssen die Annahmen zur Zinsentwicklung indessen extern vorgegeben werden (GA S. 23). Dazu wurden die übereinstimmenden Zinsprognosen beider Unternehmen zugrunde gelegt, die von einem Anstieg des Zinsniveaus ausgingen (VB S. 66, 72; GA S. 15).
75 
Der gerichtliche Sachverständige hat die verwendeten Prognosen zur allgemeinen Zinsentwicklung (dazu unten (1)) nicht beanstandet, jedoch bei der Ermittlung der jährlichen Zinsüberschüsse eine Reihe von Änderungen vorgeschlagen, namentlich im Bereich der Bonuswahrscheinlichkeiten (GA S. 29 f.) sowie bei der Annahme der Darlehens- und Einlagezinssätze der Unternehmen in der Phase der ewigen Rente (GA S. 50 ff.); diese Korrekturen hat das Landgericht zu Recht aufgegriffen (Bl. 200 ff., 204 f.; dazu unten (2)).
76 
(1) Der Antragsteller Ziffer 8) wendet sich im Wesentlichen gegen die zugrunde gelegten Prognosen zur allgemeinen Zinsentwicklung.
77 
Im Einzelnen kritisiert er unter Verweis auf seinen Vortrag in dem ebenfalls vor dem Senat geführten Spruchverfahren 20 W 5/05, es seien „von den Marktdaten des Bewertungsstichtags abweichende Zinsspekulationen zugrunde gelegt“ worden (Bl. 255). Nach seiner Auffassung hätte die allgemeine Zinsentwicklung „aufgrund einer Zinsstrukturkurve des Bewertungsstichtages“ prognostiziert werden müssen (Bl. 256).
78 
Die pauschale Bezugnahme des Antragstellers Ziffer 8) auf seinen Vortrag in einem anderen Verfahren begegnet indessen schon prozessualen Bedenken; seine Einwendungen sind jedenfalls nicht erheblich.
79 
Die Zinsstrukturkurve gibt den Zusammenhang zwischen der Verzinsung einer Anleihe und deren Laufzeit wieder (OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 43]); sie bringt die Fristigkeitsstruktur der Rendite von Anleihen vom Kapitalmarkt zum Ausdruck (Gabler Bank Lexikon, 13. Aufl., S. 1472). Ihr kann grundsätzlich die Auffassung der Kapitalmarkteilnehmer über die künftige Zinsentwicklung entnommen werden, da sich die Renditen langfristiger Anleihen an der Erwartung des langfristigen Zinsniveaus orientieren.
80 
(1.1) Selbst wenn bei der Ermittlung der Unternehmenswerte der Antragsgegnerin einerseits und der L andererseits eine fehlerhafte Zinsprognose zugrunde gelegt worden wäre, hätte dies auf die für die Beurteilung der Angemessenheit des Umtauschverhältnisses maßgebliche Relation der beiden Unternehmenswerte keinen wesentlichen Einfluss, da sich ein solcher Fehler bei beiden Unternehmen in grundsätzlich gleicher Weise ausgewirkt hätte und damit im Ergebnis neutralisiert worden wäre.
81 
Wäre bei der Unternehmensplanung kein Anstieg, sondern ein weiterer Rückgang des allgemeinen Zinsniveaus unterstellt worden, wären die Darlehenszinssätze beider Unternehmen im Kollektiv- und Außerkollektivgeschäft, aber auch ihre Refinanzierungskosten und die von ihnen zu gewährende Einlagenverzinsung grundsätzlich niedriger anzusetzen gewesen. Zwar ist nicht auszuschließen, dass sich Änderungen im Zinsniveau wegen der Unterschiede in der Tarif- und Kundenstruktur im Einzelfall auch unterschiedlich ausgewirkt hätten. Bei bestehenden Verträgen mit hoher Einlagenverzinsung würde beispielsweise die Erwirtschaftung der Einlageverzinsung im Fall eines rückläufigen allgemeinen Zinsniveaus erschwert. Dies dürfte aber angesichts der stärkeren „Renditeorientierung“ der Kunden der L eher zu Lasten der Antragsteller den Unternehmenswert der L beeinträchtigen als denjenigen der Antragsgegnerin; die Einlagenverzinsung der Bestandsverträge bei der L ist grundsätzlich höher als diejenige bei der Antragsgegnerin (vgl. GA S. 10 und 12).
82 
Mittel- bis langfristig sollten allerdings beide Unternehmen in der Lage sein, auf ein rückläufiges Zinsniveau durch Anpassung ihrer Tarife zu reagieren. Im Übrigen sind bei beiden Unternehmen jeweils unterschiedliche Tarife vorhanden. Die Einzeleffekte könnten sich daher bereits innerhalb der Unternehmen zumindest teilweise nivellieren.
83 
Jedenfalls werden die unternehmensspezifischen Auswirkungen eines rückläufigen allgemeinen Zinsniveaus durch die allgemeinen Folgen niedriger Zinsen für das Kollektivgeschäft der Bausparkassen überdeckt. Bei einem sinkenden Zinsniveau verlieren Bauspardarlehen gegenüber normalen Hypothekendarlehen an Attraktivität (vgl. GA S. 7). Dies schließt zwar nicht aus, dass unter dem Aspekt der Kapitalanlage weiterhin Bausparverträge abgeschlossen werden. Bausparverträge, die ohne konkrete Absicht der Inanspruchnahme des Bauspardarlehens abgeschlossen werden, müssen aus der Sicht eines vernünftigen Anlegers aber Einlagenverzinsungen bieten, die sich mit Alternativanlagen, etwa im Festgeldbereich vergleichen lassen. Diese müssen von der Bausparkasse anderweitig erwirtschaftet werden, was umso schwieriger wird, je geringer das Zinsniveau ist. Die beschriebenen Auswirkungen auf das Bauspargeschäft treffen indessen wiederum beide zu bewertende Unternehmen grundsätzlich in gleicher Weise.
84 
(1.2) Zudem kann nicht festgestellt werden, dass die Prognosen über die allgemeine Zinsentwicklung nur dann vertretbar gewesen wären, wenn sie aus einer Zinsstrukturkurve zum Bewertungsstichtag abgeleitet worden wären.
85 
Zwar orientiert sich eine aus einer Zinsstrukturkurve abgeleitete Zinsprognose an der Einschätzung der künftigen Zinsentwicklung durch die gegenwärtigen Marktteilnehmer. Es besteht aber keine Gewähr für die Richtigkeit dieser Einschätzung. Vor diesem Hintergrund werden bis heute Zinsprognosen nicht nur aus Zinsstrukturkurven abgeleitet, sondern auch auf andere Weise erstellt (z.B. anhand von Regressionsmodellen oder Fundamentalanalysen).
86 
Erst Recht kann nicht festgestellt werden, dass die Ableitung von Zinsprognosen aus der Zinsstrukturkurve im Zeitpunkt der Festsetzung des Umtauschverhältnisses Mitte 2001 als alleinige oder vorherrschende Methode angesehen wurde. Im Rahmen der Unternehmensbewertung sind Ableitungen aus der Zinsstrukturkurve erst ab dem Jahr 2003 zur Bestimmung des Basiszinssatzes im Rahmen der Diskontierung diskutiert und erst in der Fassung des „IDW Standard Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen“ vom 18.10.2005 (IDW S1 2005, Rn. 127) anerkannt worden (vgl. zur Entwicklung der Ableitung des Basiszinssatzes aus der Zinsstrukturkurve OLG Stuttgart, AG 2006, 421 [juris Rn. 81]). Die Vorfassung des IDW S1 mit Stand vom 28.06.2000 sah demgegenüber noch eine Ableitung aus Vergangenheitsdaten vor (vgl. IDW S1 2000, Rn. 121).
87 
Die bei der L und der Antragsgegnerin verantwortlichen Personen durften vor diesem Hintergrund auch dann vernünftigerweise annehmen, ihre Planung beruhe auf zutreffenden Informationen und realistischen Annahmen, wenn das zugrundliegende Zinsszenario nicht aus der Zinsstrukturkurve zum Bewertungsstichtag abgeleitet war (in diesem Sinne auch OLG Stuttgart, AG 2006 421 [juris Rn. 81]).
88 
(2) Im Übrigen hat das Landgericht im Bereich der Zinsüberschüsse die Ansätze der Unternehmensbewertung E&Y und WEDIT zu Recht entsprechend den Empfehlungen des gerichtlichen Sachverständigen korrigiert. Dies führt zwar zu einer Erhöhung des Unternehmenswerts der L um 35,8 Mio. DM; zugleich erhöht sich aber der Unternehmenswert der Antragsgegnerin - vorbehaltlich ihrer Beteiligung an der L - um 157,9 Mio. DM (vgl. GA S. 82).
89 
(2.1) Dies betrifft zunächst die Annahmen für die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme der Bonusverzinsung der Bauspareinlagen durch Verzicht auf Inanspruchnahme der Bauspardarlehen bei der Antragsgegnerin (Bonuswahrscheinlichkeit). Insoweit ist der Unternehmenswert der Antragsgegnerin mit dem gerichtlichen Sachverständigen (GA S. 82) und dem Landgericht (Bl. 201 f., 205) gegenüber der Unternehmensbewertung E&Y und WEDIT um 23,8 Mio. DM in der Detailplanungsphase und um weitere 333,8 Mio. DM in der Phase der ewigen Rente zu erhöhen.
90 
In der Unternehmensplanung der Antragsgegnerin war die Bonuswahrscheinlichkeit für den neuen Tarif 1 mit 11% angesetzt. Dies erscheint vor dem Hintergrund vertretbar, dass beim Vorgängertarif 7 eine Bonuswahrscheinlichkeit von 12-13% ermittelt wurde, der Anreiz zur Nichtinanspruchnahme des Bauspardarlehens beim Tarif 7 durch die dort höheren Darlehenszinsen allerdings im Vergleich zum Tarif 1 stärker ist (vgl. GA S. 29). Die bauspartechnische Simulation hatte für den Tarif 1 sogar nur eine Bonuswahrscheinlichkeit von 9% ergeben (GA S. 30).
91 
Die von E&Y und WEDIT bei der Unternehmensbewertung unterstellte Erhöhung der Bonuswahrscheinlichkeit von 11% auf 20% erscheint demgegenüber nicht plausibel. Sie lässt sich jedenfalls nicht mit der Unterstellung einer Angleichung der Bonuswahrscheinlichkeiten an das Niveau der L begründen. Wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend dargelegt hat, weisen die Tarif- und Kundenstrukturen beider Unternehmen bedeutsame Unterschiede auf, die angesichts der verfestigten Unterschiede in den Kundenstrukturen durch die Beibehaltung der Vertriebsstrukturen nicht ohne Weiteres nivelliert werden können (vgl. GA S. 29 f.). Jedenfalls erscheint eine Verdoppelung der Bonuswahrscheinlichkeit von 9 bzw. 11% auf 20% nicht mehr vertretbar.
92 
Dem lässt sich entgegen der Auffassung der Antragsteller in erster Instanz nicht entgegen halten, die Bonuszinsen seien für die Erhöhung der Attraktivität des Tarifs 1 entscheidend und damit zugleich Grundlage für die geplante Erhöhung der Gesamtzinsmarge der Antragsgegnerin gewesen (Bl. 140). Der gerichtliche Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht dargelegt, dass die „Kosten“ des neuen Tarifs der Antragsgegnerin in erster Linie nicht in der erhöhten Einlagenverzinsung bei Nichtinanspruchnahme des Bauspardarlehens, sondern in der geringeren Verzinsung des Bauspardarlehens lagen (Bl. 180). Das Neugeschäft sollte demnach nicht durch hohe Bonuszinsen, sondern durch die niedrigen Darlehenszinsen gefördert werden. Dahin stehen kann in diesem Zusammenhang, ob die Höhe der Darlehenszinsen ohnehin in erster Linie für die Attraktivität von Bausparverträgen entscheidend ist, weil diese entsprechend der Auffassung des Landgerichts grundsätzlich nur abgeschlossen werden, wenn zumindest auch die Wahrscheinlichkeit einer Inanspruchnahme des Bauspardarlehens besteht (Bl. 202), oder ob Bausparverträge entsprechend der Auffassung des Antragstellers Ziffer 8) (Bl. 257) auch ausschließlich als Kapitalanlage, etwa im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme vermögensbildender Leistungen, abgeschlossen werden. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass die Zahl der ausschließlich als Kapitalanlage abgeschlossenen Bausparverträge in der Zukunft derart zunehmen wird, dass eine Verdoppelung der Bonuswahrscheinlichkeit gerechtfertigt wäre. Zudem bestehen keine Anzeichen dafür, dass die L von einer solchen Entwicklung nicht in gleicher Weise betroffen wäre wie die Antragsgegnerin, zumal die Differenz zwischen Grund- und Bonusverzinsung im Tarif L.-R. mit 3% (vgl. GA S. 12) höher ist als beim Tarif 1 der Antragsgegnerin (dort 2,25%, vgl. GA S. 10).
93 
(2.2) Darüber hinaus hat der gerichtliche Sachverständige bei der Ermittlung der Zinsüberschüsse in der Phase der ewigen Rente weitere Korrekturen der Unternehmensbewertung E&Y und WEDIT empfohlen, die das Landgericht zu Recht aufgegriffen hat (vgl. GA S. 49 ff.). Diese, von den Antragstellern nicht ausdrücklich angegriffenen Korrekturen haben eine Erhöhung des Unternehmenswerts der L in Höhe von 35,8 Mio. DM und eine Reduzierung des Unternehmenswerts der Antragsgegnerin um 199,6 Mio. DM zur Folge (GA S. 82).
94 
Sie beruhen im Wesentlichen auf dem Umstand, dass im Unternehmenswertgutachten E&Y und WEDIT den Veränderungen vom Beginn der Phase der ewigen Rente im Jahr 2006 bis zum Ende der bauspartechnischen Simulation 2023 nicht vollständig Rechnung getragen wurde (GA S. 51). Die Annahmen des Unternehmenswertgutachtens erscheinen vor diesem Hintergrund nicht realistisch. Sie sind zu korrigieren, indem zur Ermittlung der Ertragsüberschüsse in der Phase der ewigen Rente anstelle der von E&Y und WEDIT angesetzten nachhaltigen Zinssätze für Bauspardarlehen und -einlagen die Durchschnittszinssätze anzusetzen sind, die sich aus der bauspartechnischen Simulation ergeben (GA S. 54 ff.). Zudem sind zwar nur vorübergehende, aber signifikante Veränderungen des für die Refinanzierung der Unternehmen bedeutsamen Kollektivüberschusses der L (GA S. 53) und der Antragsgegnerin (GA S. 52) zwischen den Anfangs- und Endzeitpunkten der bauspartechnischen Simulation zu berücksichtigen, die entweder eine vergleichsweise günstige Refinanzierung über Bauspareinlagen ermöglicht oder eine vergleichsweise teure Refinanzierung am Markt erforderlich machen (vgl. GA S. 54).
95 
Schließlich ist entgegen der Unternehmensbewertung E&Y und WEDIT bei der Ermittlung der Unternehmenswerte in der Phase der ewigen Rente nicht von einer Annäherung der Bonusverzinsung der L nach unten an diejenige der Antragsgegnerin auszugehen. Eine solche Annahme erscheint jedenfalls als isolierte Änderung nicht vertretbar. Sie steht zu der Annahme der Beibehaltung der unterschiedlichen Tarifstrukturen im Übrigen in Widerspruch. Der gerichtliche Sachverständige hat überzeugend festgestellt, dass auch in der Phase der ewigen Rente grundsätzlich von unterschiedlichen Tarifstrukturen auszugehen sei, da diese durch die unterschiedlichen, durch die jeweiligen Vertriebssysteme geprägten Kundenkreise der beiden Unternehmen (vgl. dazu GA S. 10 ff.) strukturell vorgegeben seien (GA S. 59). Der höhere Anteil „renditeorientierter“ Bausparer bei der L mit der Folge höherer Bonuswahrscheinlichkeiten erfordere dort auch künftig das Angebot attraktiver Bonuszinsen (GA S. 60).
96 
cc) Zu Recht hat das Landgericht dagegen die vom gerichtlichen Sachverständigen im Bereich der Risikovorsorge vorgeschlagen Korrekturen (GA S. 42 ff., 61) nicht aufgegriffen (Bl. 203 f.). Die vom gerichtlichen Sachverständigen bei der L vorgenommene Werterhöhung in Höhe von 45,5 Mio. DM sowie die entsprechende Wertreduzierung bei der Antragsgegnerin um 49,8 Mio. DM (GA S. 82) bleiben daher außen vor.
97 
(1) Bei der Planung der zukünftigen Erträge beider Unternehmen ist den Kosten durch Forderungsausfälle im Kollektivgeschäft und im Außerkollektivgeschäft Rechnung zu tragen (Risikokosten). Zur Ermittlung dieser Risikokosten hat die Unternehmensbewertung E&Y und WEDIT die durchschnittlichen Forderungsausfälle der vergangenen zehn Jahre herangezogen (VB S. 56, 67). Dabei wurde der seit Mitte der 1990er Jahren im Bereich der Bausparkassen festzustellenden Erhöhung des Ausfallrisikos und der nicht vollständigen Verfügbarkeit von Daten bei der L für eine gesamte Zehnjahresperiode durch Zuschläge Rechnung getragen. Im Ergebnis lagen die Risikokosten der Antragsgegnerin deutlich über denen der L (vgl. GA S. 43).
98 
Der gerichtliche Sachverständige hat dieses Vorgehen zwar als üblich und sachgerecht eingestuft (GA S. 43), aufgrund der für ihn nicht im Einzelnen überprüfbaren Bestimmung der Zuschläge aber empfohlen, die Risikokosten nicht anhand einer Zehnjahresbetrachtung mit Zuschlägen, sondern anhand einer Fünfjahresbetrachtung zu ermitteln. Auf diese Weise gelangte er zu einer weiteren Erhöhung der Risikokosten der Antragsgegnerin bei einer Reduzierung der Risikokosten der L.
99 
Der gemeinsame Vertreter der nicht antragstellenden Aktionäre (Bl. 184) und das Landgericht (Bl. 204) haben demgegenüber zu Recht eingewandt, dass die abweichende Berechnung der Risikokosten durch den gerichtlichen Sachverständigen eine Schätzung durch eine andere ersetze. Die Ermittlung der Risikokosten ist Bestandteil der Prognose der künftigen Erträge. Als Prognoseentscheidung ist sie grundsätzlich nur eingeschränkt überprüfbar; ist die in der Unternehmensbewertung E&Y und WEDIT enthaltene Prognose der Risikokosten vertretbar, kann sie nicht durch andere, letztlich ebenfalls nur vertretbare Annahmen des gerichtlichen Sachverständigen ersetzt werden (vgl. oben a)).
100 
(2) Die Vertretbarkeit der im Unternehmenswertgutachten E&Y und WEDIT angesetzten Risikokosten wurde vom gerichtlichen Sachverständigen nicht in Frage gestellt.
101 
Zwar standen dem Sachverständigen die Originalanalysen der Unternehmen nicht zur Verfügung, aufgrund derer die Zuschläge festgelegt wurden. Dies beeinträchtigte die Nachvollziehbarkeit des Rechenweges und die Prüfung der Plausibilität der Gesamthöhe der Risikokosten für den Sachverständigen aber nicht.
102 
Auch lässt sich nicht feststellen, dass die Prognose des Sachverständigen eine höhere Güte aufweist. Zwar wären die Risikokosten bei Abstellen auf einen Fünfjahresdurchschnitt stärker durch die jüngere Entwicklung der steigenden Forderungsausfälle geprägt und zudem - bei beiden Unternehmen - ausschließlich aus tatsächlich verfügbaren Vergangenheitsdaten abgeleitet. In der Kreditwirtschaft ist aber anerkannt, Risikoprognosen auf eine Zehnjahresbetrachtung zu gründen, um außerordentliche Ausschläge zu nivellieren. Vor diesem Hintergrund ist nicht gewährleistet, dass eine Fünfjahresbetrachtung zu valideren Prognosen für die Zukunft führt als eine um Zuschläge korrigierte Zehnjahresbetrachtung. Während im einen Fall Unwägbarkeiten aus der Bemessung der Zuschläge folgen, resultieren sie im anderen Fall aus der gegenüber der branchenüblichen Betrachtung verkürzten Referenzperiode.
103 
dd) Schließlich ist das Landgericht bei der Ermittlung der Wertrelation der beiden Unternehmen zu Recht im Bereich der Rücklagenbildung auf Empfehlung des gerichtlichen Sachverständigen von der Unternehmensbewertung E&Y und WEDIT abgewichen; die Behandlung der Wertpapierbestände sowie die Prognosen zu den Provisions- und Dienstleistungsüberschüssen sind dagegen nicht zu beanstanden.
104 
(1) Der gerichtliche Sachverständigen hat zutreffend festgestellt, dass die Unternehmensbewertung E&Y und WEDIT bei beiden Unternehmen dem Erfordernis der Rücklagenbildung nicht hinreichend Rechnung trägt.
105 
Die Unternehmensbewertung E&Y und WEDIT unterstellt auch in der Phase der ewigen Rente für beide Unternehmen ein kontinuierliches Ergebniswachstum. Dies ist nach den überzeugenden Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen nur möglich, wenn die für den Zinsüberschuss maßgeblichen Bestandsgrößen, namentlich der Umfang der ausgereichten Darlehen, nachhaltig weiter wachsen (GA S. 62). Ein nachhaltiges Wachstum der ausgereichten Darlehen erfordert indessen auch ein nachhaltiges Wachstum der rechtlich gebotenen Eigenkapitalausstattung. Dem ist entsprechend den Empfehlungen des gerichtlichen Sachverständigen (GA S. 62 f.) durch die Annahme einer nachhaltigen Thesaurierung in Höhe von 1% des Eigenkapitals der beiden Unternehmen sowie durch die Annahme der Fortsetzung der Dotierung des BT-Fonds auch in der Phase der ewigen Rente mit jährlich 1% des Fondsbestands Rechnung zu tragen.
106 
(2) Die Behandlung des Wertpapiervermögens in der Unternehmensbewertung E&Y und WEDIT begegnet dagegen keinen durchgreifenden Bedenken.
107 
Der Sachverständige hat festgestellt, dass die Erträge aus den Wertpapieren bei den Zinsüberschüssen berücksichtigt wurden (GA S. 28). Die Antragsteller können sich demgegenüber nicht darauf berufen, die Wertpapierbestände seien als nicht betriebsnotwendiges Vermögen zu behandeln. Die Geschäftstätigkeit einer Bausparkasse ist auf die Erwirtschaftung von Zinsüberschüssen gerichtet. Dies umfasst grundsätzlich auch die Realisierung von Erträgen aus Wertpapiervermögen, etwa im Rahmen der Anlage von Bauspareinlagen.
108 
(3) Nicht zu beanstanden sind auch die Prognosen zu den Provisions- und Dienstleistungsüberschüssen.
109 
Das bei der Bewertung der Antragsgegnerin angesetzte Dienstleistungsergebnis trägt dem Umstand Rechnung, dass die Antragsgegnerin - anders als die L - zum Bewertungsstichtag konzerninterne Dienstleistungen erbracht hat. Für die Detailplanungsphase wurde allerdings ein gegenüber der Vergangenheit nur verhaltenes Wachstum des Dienstleistungsergebnisses der Antragsgegnerin angenommen (GA S. 34). Der gegenüber dem Verwaltungsaufwand leicht überproportionale Anstieg des Verwaltungsergebnisses lässt sich durch die Realisierung von Größenvorteilen einerseits und den Ausbau der konzerninternen Dienstleistungen andererseits erklären (GA S. 36).
110 
Gegen die geplanten Provisionsüberschüsse wurden keine konkreten Einwendungen erhoben. Der gerichtliche Sachverständige hat den angenommenen Rückgang der Provisionsüberschüsse bei der Antragsgegnerin und die angenommene Konstanz des Provisionsergebnisses bei der L vor dem Hintergrund der Auswirkungen der neuen Tarife beider Unternehmen trotz des unterstellten Wachstums des Neugeschäfts als plausibel erachtet (GA S. 32).
111 
b) Die zur Diskontierung der künftigen Erträge bei beiden Unternehmen übereinstimmend angewendeten Kapitalisierungszinssätze sind nicht zu beanstanden.
112 
Der Kapitalisierungszinssatz setzt sich im Einzelnen zusammen aus einem Basiszinssatz für eine (quasi-) risikofreie Kapitalmarktanlage (dazu unten aa)), einem Risikozuschlag zur Berücksichtigung der Unsicherheit künftiger Überschüsse aus unternehmerischer Betätigung (dazu unten bb)) und einem Wachstumsabschlag (dazu unten cc)).
113 
aa) Gegen die Festsetzung des Basiszinssatzes auf 6,0% bestehen keine Bedenken.
114 
(1) Die Festlegung des Basiszinssatzes beruht auf einer Betrachtung der Umlaufrenditen von Bundesanleihen mit einer Restlaufzeit von 10 Jahren über einen Beobachtungszeitraum von circa 30 Jahren vor dem Bewertungsstichtag (1970-2000); die durchschnittliche Umlaufrendite betrug danach 7,1%. Dieser Wert wurde allerdings nach unten korrigiert, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich die entsprechenden Renditen im Vorfeld des Bewertungsstichtags bereits seit geraumer Zeit unterhalb des langjährigen Durchschnitts bewegten und im Dezember 2000 auf 4,9% gefallen waren (VB S. 58).
115 
(2) Dem können die Antragsteller nicht entgegen halten, dass die Umlaufrendite öffentlicher Anleihen am Bewertungsstichtag 4,95% betrug oder der Basiszinssatz aus der Zinsstrukturkurve zum Bewertungsstichtag hätte abgeleitet werden müssen.
116 
Nach der für den Bewertungsstichtag anwendbaren Fassung des IDW S1 vom 28.06.2000 konnte der Basiszinssatz anhand der in der Vergangenheit beobachteten Renditen öffentlicher Anleihen mit einer Restlaufzeit von 10 oder mehr Jahren ermittelt werden (vgl. IDW S1 2000, Rn. 121).
117 
Selbst wenn man die Renditen von Bundesanleihen nicht nur historisch betrachtet, sondern einen nach Grundsätzen der Investitionstheorie gewichteten Mischsatz über alle Laufzeiten aus der historischen Durchschnittsrendite und den Marktrenditen zum Bewertungsstichtag bildet, ergibt sich kein unter 6,0% liegender Zinssatz (vgl. GA S. 67). Gleiches gilt für den Fall, dass man entsprechend dem in IDW S1 vom 18.10.2005 anerkannten Verfahren (IDW S1 2005, Rn. 127) den Basiszinssatz aus der aktuellen Zinsstrukturkurve ableiten würde (GA S. 67).
118 
Die Annahme eines Basiszinssatzes von 6,0% für eine Bewertung zum 17.07.2001 (vgl. VB S. 53) steht mit der Rechtsprechung des Senats in Einklang (vgl. OLG Stuttgart, AG 2006, 421 [juris Rn. 127]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 42 f.]). Der Arbeitskreis Unternehmensbewertung des IDW hatte für Bewertungsanlässe bis zum 31.12.2002 einen Basiszinssatz von 6,0% und erst ab dem 01.01.2003 einen Basiszinssatz von 5,5% empfohlen (IDW Fachnachrichten 2003, 26).
119 
bb) Der Risikozuschlag ist mit 2% in der Detailplanungsphase und 3% in der Phase der ewigen Rente nicht zu hoch bemessen.
120 
Nach der für den Bewertungsstichtag anzuwendenden Fassung des IDW S1 (Stand 28.06.2000, Rn. 95, 98) sollen die besonderen Risiken künftiger finanzieller Überschüsse aus unternehmerischem Engagement durch einen Risikozuschlag berücksichtigt werden, der insbesondere nach den Grundsätzen des CAPM ermittelt werden kann. Danach ist die aus der langjährigen Differenz zwischen der Rendite von Aktien und risikolosen staatlichen Anleihen errechnete durchschnittliche Risikoprämie (Marktrisikoprämie) mit einem das spezifische Risiko des Unternehmens abbildenden Betafaktor zu multiplizieren (vgl. OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 48]).
121 
(1) Die Ermittlung des Betafaktors der L und der Antragsgegnerin bereitet allerdings Schwierigkeiten.
122 
Die Antragsgegnerin war nicht börsennotiert. Die L war zwar börsennotiert. Die statistische Güte ihres zum 31.12.2000 auf der Basis eines Beobachtungszeitraums von 2 Jahren bei wöchentlicher Datenerhebung gegenüber dem CDAX bzw. dem Dow Jones STOXX 600 index ermittelten Betafaktors (0,38 bzw. 0,41) war mit einem Bestimmtheitsmaß von 0,07 bzw. 0,11 jedoch gering (GA S. 70).
123 
Eine Ermittlung des Betafaktors anhand einer Gruppe vergleichbarer Unternehmen (peer-group) kam ebenfalls nicht in Betracht, da Bausparkassen mit wenigen Ausnahmen, deren Betafaktoren indessen wiederum nur eine geringe statistische Güte aufweisen, nicht börsennotiert sind (GA S. 70).
124 
(2) Vor diesem Hintergrund wurde der Risikozuschlag zu Recht pauschal bestimmt.
125 
Dabei wurde für beide Unternehmen ein einheitlicher Zuschlag angenommen, der sich an einer aus Kapitalmarktuntersuchungen entnommenen Marktrisikoprämie von 4 bis 6% orientierte (VB S. 59). Der angenommene Risikozuschlag liegt demgegenüber - auch soweit er wegen der größeren Prognoseunsicherheit nach dem Ende der Detailplanungsphase in der Phase der ewigen Rente um einen Prozentpunkt erhöht wurde (VB S. 60) - deutlich unter der durchschnittlichen Risikoprämie. Der gerichtliche Sachverständige hat die gewählten Risikozuschläge daher als angemessen eingestuft (GA S. 69).
126 
Diese Auffassung ist zutreffend. Der Senat geht derzeit zwar - für Bewertungen nach IDW S1 2000 - nur von einer Marktrisikoprämie von 4,5% aus (vgl. OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 50]; OLG Stuttgart, AG 2008, 510 [juris Rn. 80]). Auch danach bringt ein Risikozuschlag von 2% bzw. 3% aber ein deutlich unterdurchschnittliches Risiko zum Ausdruck. Würde man den oben genannten Betafaktor der L (gerundet auf 0,40) trotz seiner geringen statistischen Güte berücksichtigten, ergebe sich durch Multiplikation mit einer Marktrisikoprämie von 4,5% ein Risikozuschlag von 1,8%, also nur knapp unter den für die Detailplanungsphase angesetzten 2%.
127 
cc) Auch die Einwendungen der Antragsteller gegen den in der Unternehmensbewertung E&Y und WEDIT mit 1% angesetzten Wachstumsabschlag in der Phase der ewigen Rente greifen nicht durch.
128 
Die Kritik der Antragsteller beruht im Wesentlichen auf der Annahme, das branchenspezifische Wachstum der Bausparkassen werde angesichts einer Inflationsrate von 2% bei 4% liegen.
129 
Dabei verkennen die Antragsteller allerdings, dass die Inflation nicht ohne Weiteres zu einem Wachstum der künftigen Unternehmenserträge führt, sondern nur, soweit das Unternehmen in der Lage ist, inflationsbedingte Kostensteigerungen durch entsprechende Preiserhöhungen - hier durch eine Erhöhung der Zinsmargen - auf seine Kunden überzuwälzen (vgl. OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 57]). Angesichts der Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen ist der Wachstumsabschlag hier unterhalb der erwarteten Inflationsrate anzusetzen. Danach ist vor dem Hintergrund der branchenspezifischen Situation der Bausparkassen nicht davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin und die L inflationsbedingte Kostensteigerungen, namentlich im Bereich der Personal- und EDV-Kosten, durch Margenausweitungen an ihre Kunden weitergeben können, da der durch die Vielzahl der Anbieter geprägte Wettbewerb im Geschäftsfeld der Bausparkassen keine nennenswerten Möglichkeiten für Margenausweitungen erkennen lässt (GA S. 72).
130 
c) Die Berücksichtigung typisierter persönlicher Ertragsteuern auf Seiten der Anteilseigner ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
131 
Die persönliche Ertragssteuerbelastung der Anteilseigner wurde bei der Unternehmensbewertung E&Y und WEDIT - in typisierter Form - in zweifacher Weise berücksichtigt. Zum einen bei der Ermittlung der künftigen Jahresüberschüsse und zum anderen beim Kapitalisierungszinssatz. Dieses Vorgehen entspricht grundsätzlich den Empfehlungen des IDW S1 in der Fassung vom 28.06.2000 (Rn. 99 f.).
132 
Trotz der gegen die Nachsteuerbetrachtung erhobenen Bedenken hält der Senat an ihr jedenfalls für Bewertungsanlässe im hier maßgeblichen Zeitraum bis auf Weiteres fest (vgl. OLG Stuttgart, AG 2008, 510 [juris Rn. 67] für den Fall des Formwechsels; vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.12.2009, 20 W 3/07, S. 35 für den Fall des Squeeze-Out). Sie rechtfertigt sich aus dem Umstand, dass durch die Unternehmensbewertung die künftigen finanziellen Überschüsse aus einem Unternehmen mit den aus einer Alternativinvestition zu erzielenden finanziellen Überschüssen verglichen werden sollen. Für den Anleger sind jedoch nicht die künftigen Bruttoerträge, sondern nur die Überschüsse nach Steuern von Relevanz (vgl. OLG Stuttgart, AG 2008, 510 [juris Rn. 67]).
133 
Dabei erscheint es trotz der Unterschiede in der individuellen Steuerlast der Antragsteller sachgerecht, von einem typisierten Steuersatz des inländischen Anteilseigners von 35% auszugehen (vgl. OLG Stuttgart, AG 2008, 510 [juris Rn. 69] m.w.N.). Im Bereich der künftigen Ertragsüberschüsse ist unter Berücksichtigung des zum Bewertungsstichtag geltenden Halbeinkünfteverfahrens lediglich eine Steuerbelastung von 17,5% anzusetzen (IDW S1 vom 28.06.2000, Rn. 39). Im Bereich des Kapitalisierungszinssatzes kann dagegen jedenfalls für den hier maßgeblichen Bewertungsstichtag der volle Steuersatz von 35% entsprechend der Unternehmensbewertung E&Y und WEDIT von der Zwischensumme aus Basiszinssatz und Risikozuschlag abgesetzt werden (vgl. IDW S1, Rn. 100; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 52]).
134 
Dabei ist zu bedenken, dass sich die Nachsteuerbetrachtung jedenfalls in der hier angewandten Form durch die Absetzung des halben typisierten Steuersatzes im Bereich der Erträge bei voller Absetzung im Bereich des Kapitalisierungszinssatzes grundsätzlich zum Vorteil der Antragsteller auswirkt, indem sie den Unternehmenswert tendenziell erhöht.
135 
d) Insgesamt ergibt sich ein anteiliger Unternehmenswert der L je Aktie in Höhe von 45,61 DM, der unter dem entsprechenden Wert für die Antragsgegnerin in Höhe von 47,23 DM liegt.
136 
Die vorgenannten Unternehmenswerte errechnen sich im Einzelnen wie folgt:
137 
        
L
Antragsgegnerin
Barwert nach Unternehmensbewertung
E&Y / WEDIT zum Bewertungsstichtag
791.000.000 DM
3.051.000.000 DM
vom gerichtlichen Sachverständigen
empfohlene Änderungen demgegenüber
 + 34.800.000 DM
+ 22.400.000 DM
Abweichung von den Empfehlungen des
gerichtlichen Sachverständigen bei der
Ermittlung der Risikokosten
- 45.500.000 DM
+ 49.800.000 DM
Zwischensumme
780.300.000 DM
3.123.200.000 DM
Berücksichtigung der Änderungen des
Unternehmenswerts der L beim
Unternehmenswert der Antragsgegnerin
wegen deren Beteiligung i.H.v. 55,6% an L
-
- 5.950.000 DM
Korrigierte Barwerte
780.000.000 DM
3.117.000.000 DM
Anzahl der Aktien
17.100.000 Stück
66.000.000 Stück
Unternehmenswert je Aktie
45,61 DM
47,23 DM
138 
Zwar wurden in der vorstehenden Berechnung im Zuge der Berücksichtigung der Auswirkungen der Abweichungen von der Unternehmensbewertung E&Y und WEDIT auf den Wert der Beteiligung der Antragsgegnerin an der L die fiktiven Veräußerungssteuern nicht angepasst. Eine solche Anpassung würde sich aber nicht zum Vorteil, sondern zum Nachteil der Antragsteller auswirken, da der Wert der Beteiligung der Antragsgegnerin an der L gegenüber der Unternehmensbewertung E&Y und WEDIT nicht zu erhöhen, sondern zu verringern ist, so dass sich die fiktive Steuerbelastung insgesamt reduziert und der Wert der Antragsgegnerin im Fall der Anpassung der fiktiven Steuerbelastung noch geringfügig weiter steigen würde.
139 
3. Ein Anspruch auf Zuzahlung ergibt sich auch nicht bei Berücksichtigung des Börsenkurses der Aktie der L.
140 
a) Dabei ist nicht zu entscheiden, ob die Berücksichtigung des Börsenkurses der Aktie der L hier bereits deshalb ausgeschlossen ist, weil er aufgrund einer Marktenge den Verkehrswert der Aktie der L nicht widerspiegelt (vgl. dazu BVerfGE 100, 289 [juris Rn. 66 f.] „DAT/Altana“). Unerheblich ist auch, ob die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Berücksichtigung des Börsenkurses bei der Ermittlung der angemessenen Abfindung von Aktionären auf die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses bei der Verschmelzung einer börsennotierten auf eine nicht börsennotierte Aktiengesellschaft überhaupt anwendbar ist.
141 
b) Der maßgebliche Börsenkurs der Aktie der L liegt jedenfalls unter dem anteiligen Ertragswert der L je Aktie.
142 
Offen bleiben kann in diesem Verfahren, welcher Referenzzeitraum für die Ermittlung des Börsenkurses zugrunde zu legen ist (vgl. dazu OLG Stuttgart, ZIP 2007, 530 [juris Rn. 16]), der nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich bei der Ermittlung der vollen Entschädigung des Aktionär einer börsennotierten Aktiengesellschaft für den Fall der Entziehung seines Aktieneigentums berücksichtigt werden muss (vgl. BVerfGE 100, 289 [juris Rn. 53] „DAT/Altana“).
143 
Im Zeitraum von drei Monaten vor der Hauptversammlung der L, in welcher der Verschmelzung zugestimmt wurde, betrug der nach Handelsvolumen gewichtete Durchschnittskurs der Aktie der L nach den von den Beteiligten nicht angegriffenen Feststellungen des Sachverständigen 23,18 Euro (GA S. 74). Im Zeitraum von drei Monaten vor dem 22.05.2001, an dem die beabsichtigte Verschmelzung angekündigt wurde, lag der nach Handelsvolumen gewichtete Durchschnittskurs der Aktie der L sogar nur bei 22,57 Euro (VB S. 78). In beiden Zeiträumen lag der Börsenkurs damit unter dem anteiligen Ertragswert des Unternehmens je Aktie von 45,61 DM = 23,32 Euro (vgl. dazu oben 2. d)).
144 
Nicht entscheidend ist, dass der Börsenkurs der Aktie der L an einzelnen Handelstagen oder in einem längeren Zeitraum im Zusammenhang mit der Ankündigung des öffentlichen Kaufangebots am 22.05.2001 einen Wert von 24 bis hin zu 25 Euro erreicht hat. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf den höchsten im Vorfeld des Bewertungsstichtages verzeichneten Börsenkurs existiert nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat den Fachgerichten vielmehr ausdrücklich freigestellt, den Börsenkurs entweder nach dem am Bewertungsstichtag notierten Börsenkurs oder anhand eines auf den Bewertungsstichtag bezogenen, aus dem Durchschnitt eines längeren Referenzzeitraums ermittelten Durchschnittskurs zu ermitteln (vgl. BVerfGE 100, 289 [juris Rn. 69] „DAT/Altana“). Diese haben sich aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Vermeidung von Manipulationen entschlossen, auf einen Durchschnittskurs abzustellen, der aus einem Referenzzeitraum von drei Monaten gebildet wird (vgl. BGHZ 147, 108 [juris Rn. 24] „DAT/Altana“).
II.
145 
Die Antragsteller können - auch unter Berufung auf § 15 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 UmwG - keine Zuzahlung zum Ausgleich des Wegfalls der Börsennotierung der Aktien der L verlangen.
146 
Zwar ist mit der Verschmelzung der L auf die Antragsgegnerin ein so genanntes „kaltes Delisting“ verbunden, weil die Aktionäre der L für ihre bis zur Verschmelzung börsennotierten Aktien Aktien der Antragsgegnerin erhielten, die nach der Verschmelzung - wie zuvor - nicht börsennotiert waren. Dieser Umstand begründet aber jedenfalls im hiesigen Verfahren für sich genommen keinen Anspruch auf eine bare Zuzahlung.
147 
1. Nicht zu entscheiden ist dabei, ob die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum regulären Delisting (vgl. BGHZ 153, 47 [juris LS 3 und Rn. 31 f., 34] „Macrotron“), nach der den Minderheitsaktionären ein Pflichtangebot zum Kauf ihrer Anteile zu unterbreiten ist und in einem Spruchverfahren überprüft werden kann, ob der Angebotspreis dem Wert des Anteils entspricht, auch dann anzuwenden ist, wenn der Wegfall der Börsenzulassung nur die indirekte Folge einer Strukturmaßnahme ist (befürwortend OLG Düsseldorf, ZIP 2005, 300 [juris Rn. 31 f.]; Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 5. Aufl., § 305 Rn. 9; Drescher in Spindler/Stilz, AktG, § 1 SpruchG Rn. 18; kritisch Wasmann in Kölner Kommentar, SpruchG, § 1 Rn. 42; offen gelassen OLG Stuttgart, AG 2006, 421 [juris Rn. 161] „WuW“).
148 
2. Jedenfalls ist die Überprüfung eines solchen Pflichtangebots nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
149 
Sämtliche Antragsteller haben lediglich die Festsetzung einer baren Zuzahlung beantragt, die ihnen neben den im Zuge der Verschmelzung gewährten Anteilen an der Antragsgegnerin den Wert ihrer ursprünglichen Beteiligung an der L erhalten soll. Der Antrag auf Bestimmung einer baren Zuzahlung nach § 15 UmwG ist allerdings von dem Antrag auf Bestimmung einer Abfindung für ein Abfindungsangebot entsprechend §§ 29, 34 UmwG zu unterscheiden. Beide Anträge betreffen unterschiedliche Rechtsinstitute mit unterschiedlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen. Während bei einem Antrag nach § 15 UmwG lediglich ein ergänzender Ausgleich beantragt wird, ist der Antrag nach §§ 29, 34 UmwG auf Ausgleich für den Verlust der Beteiligung im Ganzen durch Ausscheiden aus dem Unternehmen gerichtet.
150 
Angesichts des von den Antragstellern eindeutig als Zuzahlung bezeichneten Rechtsschutzziels bleibt für eine Umwidmung ihrer Anträge kein Raum (vgl. OLG Düsseldorf, ZIP 2005, 300 [juris Rn. 35]; ebenso OLG Stuttgart, AG 2006, 421 [juris Rn. 161] „WuW“).
151 
3. Ein Anspruch auf eine bare Zuzahlung wegen des „kalten Delistings“ besteht indessen nicht; er lässt sich insbesondere nicht aus dem von den Antragstellern angeführten § 15 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 UmwG ableiten.
152 
Der Umstand, dass die im Zuge der Verschmelzung gewährten Aktien der Antragsgegnerin nicht börsennotiert sind, bedeutet nicht, dass sie kein ausreichender Gegenwert für die (börsennotierten) Aktien der L wären und deshalb ein Ausgleich der Wertdifferenz durch Zuzahlung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 UmwG geboten wäre.
153 
Zutreffend verweist die Antragsgegnerin insoweit darauf, dass die wortlautidentische Bestimmung des § 196 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 UmwG für den Fall des Formwechsels nur anwendbar ist, wenn einzelne Anteilsinhaber Einbußen erleiden, nicht aber, wenn die Beeinträchtigung sämtliche Anteilsinhaber trifft. Eine Beeinträchtigung der Handelbarkeit der Anteile begründet daher keinen Anspruch auf eine bare Zuzahlung nach § 196 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 UmwG (vgl. OLG Düsseldorf, ZIP 2004, 753 [juris Rn. 27]; Decher in Lutter, UmwG, 4. Aufl., § 196 Rn. 11; Meister/Klöcker in Kallmeyer, UmwG, 3. Aufl., § 196 Rn. 9).
154 
Dass Entsprechendes für § 15 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 UmwG gelten muss, legt nicht nur die Identität des Wortlauts der Bestimmungen nahe. Dies belegt vor allen Dingen der Umstand, dass der Gesetzgeber im Zuge des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes (2. UmwGÄndG) den Fall des „kalten Delistings“ durch Verschmelzung einer börsennotierten auf eine nicht börsennotierte Aktiengesellschaft durch Ergänzung des § 29 Abs. 1 Satz 1 UmwG ausdrücklich geregelt hat, um den Aktionären einen Ausgleich für die faktische Beschränkung der Veräußerungsmöglichkeit ihrer Anteile zukommen zu lassen (vgl. BT-Drs. 16/2919 S. 13). Dazu hätte es keiner gesetzlichen Regelung bedurft, wenn diese Beeinträchtigung bereits durch einen Anspruch auf Zuzahlung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 UmwG ausgeglichen würde.
155 
Auf § 29 Abs. 1 Satz 1 UmwG i.d.F. 2. UmwGÄndG können sich die Antragsteller indessen nicht berufen. Zum einen ist die erst zum 25.04.2007 in Kraft getretene Änderung der Vorschrift hier nicht anwendbar. Zum anderen hat sich der Gesetzgeber aus guten Gründen gegen einen ergänzenden Ausgleich entschieden. Durch die Verankerung der Regelung bei § 29 UmwG kann der Aktionär nur eine Abfindung für seine Beteiligung im Ganzen, nicht aber für die (Teil-) Beeinträchtigung durch den Verlust der Börsennotierung verlangen. Ein Verfahren zur isolierten Bewertung der Börsennotierung einer Aktie steht derzeit nicht zur Verfügung (vgl. OLG Stuttgart, AG 2006, 421 [juris Rn. 161]; ebenso Welf Müller in Festschrift Röhricht, S. 1015, 1023 f.); nicht zuletzt aus diesem Grund hat der Bundesgerichtshof im Fall des Delistings ein Pflichtangebot als einzige Möglichkeit zum Schutz der Minderheitsaktionäre angesehen (vgl. BGHZ 153, 47 [juris Rn. 31] „Macrotron“).
III.
156 
1. Das Rubrum war zu berichtigen. In Bezug auf den Antragsteller Ziffer 2) war die Rechtsnachfolge durch die Erbin (Bl. 269 f.), auf Seiten der Antragsgegnerin war der Wechsel in der Person des Vorstandsvorsitzenden zu berücksichtigen.
157 
2. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war entbehrlich.
158 
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SpruchG ist zwar im Regelfall, aber nicht zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Durch den Verzicht auf eine völlige Freistellung der mündlichen Verhandlung wollte der Gesetzgeber eine Beeinträchtigung des Rechts auf rechtliches Gehör durch Beschränkungen des Rechts der Verfahrensbeteiligten vermeiden, dem Sachverständigen Fragen zu stellen (vgl. die Bezugnahme auf BVerfG NJW 1998, 2273 in BT Drs. 15/371, S. 15). Eine solche Beeinträchtigung ist hier indessen nicht zu befürchten. Zwar wurde in erster Instanz ein gerichtlicher Sachverständiger bestellt. Die Beteiligten hatten in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht aber hinreichend Gelegenheit, dem Sachverständigen in mündlicher Verhandlung Fragen zu stellen. Die Beschwerdebegründung des Antragstellers Ziffer 8) - eine Begründung der Beschwerde des Antragstellers Ziffer 5) liegt nicht vor - lässt nicht erkennen, dass weitere Fragen an den Sachverständigen bestünden; der Antragsteller Ziffer 8) begehrt statt dessen eine völlige Neubewertung der beiden Unternehmen.
159 
Der Senat hat auf seine Absicht, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, durch Verfügung vom 08.07.2009 (Bl. 267 f.) hingewiesen.
160 
3. Angesichts der Zurückweisung der Beschwerden war der Geschäftswert entsprechend § 15 Abs. 1 Satz 2 SpruchG auf 200.000 Euro festzusetzen.
161 
Eine Erstattung der Kosten der Beschwerdeführer durch die Antragsgegnerin aus Billigkeitsgründen gemäß § 15 Abs. 4 SpruchG ist vor dem Hintergrund der Zurückweisung der Beschwerde nicht veranlasst.
162 
Umgekehrt sind die von der Antragsgegnerin zu tragenden Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens nicht gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 SpruchG aus Billigkeitsgründen den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Die Beschwerden sind zwar unbegründet, dies erscheint aber nicht offensichtlich.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der 32. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 09.02.2005 - 32 AktE 36/99 KfH - aufgehoben.

Die Anträge auf Festsetzung einer Zuzahlung werden zurückgewiesen.

2. Die Beschwerden der Antragsteller zu 5 und zu 6 sowie die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin zu 3 werden zurückgewiesen.

3. Die Antragsgegnerin trägt die in beiden Instanzen entstandenen Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller erster Instanz. Die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.

4. Der Geschäftswert wird auf 200.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
A.
Die Antragsteller waren Aktionäre der Württembergische AG Versicherungs-Beteiligungsgesellschaft, die mit Verschmelzungsvertrag vom 15.07.1999 auf die Antragsgegnerin, die Wüstenrot-Beteiligungs-AG verschmolzen worden ist. Die Antragsteller sind der Ansicht, das Umtauschverhältnis sei im Verschmelzungsvertrag zu niedrig bemessen. Sie begehren deshalb im Spruchverfahren eine bare Zuzahlung.
I.
1.
a) Die börsennotierte Württembergische AG Versicherungs-Beteiligungsgesellschaft (künftig: „WürttAG“) war Holdinggesellschaft eines Konzerns von Versicherungsunternehmen mit weiteren Beteiligungen an verschiedenen Kreditinstituten. Sie hatte zum Zeitpunkt der Erstellung des Verschmelzungsberichts vom 11.06.1999 (Anl. B 5, künftig: „VB“) sechs Großaktionäre mit Beteiligungen zwischen 32 % und 5 %; in Streubesitz befanden sich 13 % der Aktien.
b) Die WürttAG gab in einer Ad-hoc-Mitteilung vom 03.11.1998 die Absicht einer Verschmelzung mit der Wüstenrot Beteiligungs-GmbH zu einem neuen Finanzdienstleistungskonzern bekannt, dessen Börseneinführung für das 4. Quartal 1999 geplant war (Anl. B 42).
Mit Schreiben vom 13.11.1998 wurden die Gutachter der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften W. und S. von den Verschmelzungspartnern gemeinsam beauftragt, zur Ermittlung des Umtauschverhältnisses die Unternehmenswerte beider Unternehmen festzustellen und dazu ein gemeinsames Gutachten zu erstellen.
c) Die Wüstenrot-Beteiligungs-AG (künftig: „WüBetAG“) war im März 1999 durch Formwechsel aus der Wüstenrot Beteiligungs-GmbH hervorgegangen, einer Zwischenholding mit verschiedenen Beteiligungsunternehmen der Bausparkassen- und Baufinanzierungsbranche. Ihre Alleingesellschafterin war die Wüstenrot Holding AG, deren Anteile wiederum zu 100 % von der Wüstenrot Stiftung Deutscher Eigenheimverein e.V. gehalten werden. Ebenfalls im März 1999 verkaufte die Wüstenrot Holding AG operative Beteiligungen an die WüBetAG und brachte weitere Beteiligungen ein gegen Gewährung von Gesellschafterrechten und Barausgleich. Dadurch sollte das operative Geschäft im neuen gemeinsamen Unternehmen konzentriert und ein Zusammenschluss von zwei gleichwertigen Unternehmen erreicht werden (Einzelheiten zu Zielsetzungen und Details der Übertragungen VB S. 44 und 46 f; vgl. auch S. 49).
d) Das Bewertungsgutachten vom 08.06.1998 (Anl. B 14) stellte die Unternehmenswerte auf den vorgesehenen Tag der Hauptversammlung der WürttAG am 27.07.1999 fest; dabei wurden die zum „technischen Bewertungsstichtag“ 31.12.1998 ermittelten Werte auf den Tag der Hauptversammlung aufgezinst und auch die oben unter c) genannten Veränderungen der Beteiligungen bei der WüBetAG berücksichtigt. Das Gutachten ermittelte für beide Konzerne einen Wert von je 5.333 Mio. DM und auf dieser Grundlage unter Berücksichtigung der verschiedenen Aufteilung des Grundkapitals der beiden Unternehmen ein Umtauschverhältnis von 2:1, also eine Gewährung von 2 Aktien der Antragsgegnerin für je 1 Aktie der WürttAG.
Dieses in den gemeinsamen Verschmelzungsbericht der Vorstände beider Unternehmen vom 11.06.1999 und den Entwurf des Verschmelzungsvertrags (VB S. 237 ff, dort § 2 Abs. 1 Satz 2) übernommene Umtauschverhältnis wurde von dem durch Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 28.01.1999 bestellten Verschmelzungsprüfer der K. am 10.06.1999 als angemessen bestätigt (Bericht des Verschmelzungsprüfers in VB S. 249 ff - Teil 3).
e) Die Hauptversammlung der WürttAG vom 27.07.1999 stimmte bei einer Präsenz von 95,13 % des Grundkapitals mit einer Mehrheit von 98,54 % des vertretenen Grundkapitals dem Verschmelzungsvertrag zu.
Auch die Hauptversammlung der WüBetAG stimmte dem Verschmelzungsvertrag sowie der im Hinblick auf die Verschmelzung erforderlichen Kapitalerhöhung um 225 Mio. DM auf 450 Mio. DM zu.
10 
f) Die Kapitalerhöhung wurde am 31.08.1999, die Verschmelzung am 01.09.1999 im Handelsregister eingetragen. Der Börsenhandel mit den Aktien der Antragsgegnerin wurde am 09.09.1999 aufgenommen.
2.
11 
Der Börsenkurs der Aktien der WürttAG war seit ungefähr Mai 1997 bis zum Jahresende 1997 von (jeweils umgerechnet) ca. 60 EUR auf ca. 100 EUR gestiegen. Nach einem weiteren Anstieg am Jahresanfang 1998 bewegte er sich bis Ende September 1998 im Wesentlichen zwischen 130 und 140 EUR, um dann im Oktober 1998 zwischen ca. 121 EUR und 129 EUR zu schwanken. Am 02.11.1998 stieg der Kurs wieder auf 124,98 EUR, am 03.11.1998, dem Datum der Ad-hoc-Mitteilung (s.o. 1. b), erreichte er 138,05 EUR. Bis Anfang Januar 1999 stieg er weiter bis 147 EUR. Danach fiel der Kurs allmählich ab, bis er etwa Mitte April 1999 einen Wert von ca. 110 EUR erreichte und sich seitdem bis zur Hauptversammlung vom 27.07.1999 im Wesentlichen nur noch seitwärts bewegte (Einzelheiten in den Tabellen Anl. B 40 und B 43).
II.
12 
Die Antragsteller begehren im Spruchverfahren eine bare Zuzahlung nach § 15 UmwG.
1.
13 
Sie haben ihre Anträge damit begründet, dass das Umtauschverhältnis zu niedrig bemessen sei, weil die Unternehmen der Wüstenrot-Gruppe zu hoch und/oder diejenigen der Württembergischen-Gruppe zu niedrig bewertet seien. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 24.02.2000 den Rechtsanwalt zum „Vertreter der außenstehenden Aktionäre“ (künftig: „gemeinsamer Vertreter“) bestellt, der sich bereits für die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers zu 7 legitimiert hatte. Der gemeinsame Vertreter hat ausführlich zu einzelnen Aspekten der Bewertung einzelner Konzernunternehmen im Verschmelzungsbericht Stellung genommen und insbesondere die entsprechenden Angaben im Verschmelzungsbericht für erläuterungsbedürftig gehalten. Nach Eingang einer Erwiderung der Antragsgegnerin hat das Landgericht mit Beweisbeschluss vom 19.12.2000 (Bl. I 187) angeordnet, dass Beweis darüber zu erheben sei, ob das im Verschmelzungsvertrag vom 15.06.1999 vorgesehene Umtauschverhältnis unter Berücksichtigung der Unternehmenswerte angemessen sei und wie hoch andernfalls eine Zuzahlung sein müsse, um einen angemessenen Ausgleich der Unternehmenswerte darzustellen. Dem Sachverständigen wurde aufgegeben, einerseits die von den Verfahrensbeteiligten vorgebrachten Argumente und eventuell ihm auffallende Ungereimtheiten und andererseits die Verhältnismäßigkeit des Aufwands im Verhältnis zum zu erwartenden Ergebnis zu berücksichtigen. Zum Sachverständigen wurde die O. & Partner Revisions- und Beratungsgesellschaft mbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestellt.
14 
Das Gutachten vom 01.08.2003 (Bl. 248) kam zum Ergebnis, dass sich der Unternehmenswert der WüBetAG auf 5.363 Mio. DM belaufe; die Bewertung der WürttAG blieb unverändert. Das anschließend wegen Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen eingegangene Ablehnungsgesuch mehrerer Antragsteller wurde vom Landgericht zurückgewiesen; die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 15.04.2004 (OLGR Stuttgart 2004, 383 = AG 2005, 304) zurückgewiesen.
15 
Das Landgericht hat am 17.11.2004 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der Sachverständige O. und weitere Mitarbeiter des Büros O. Einzelheiten des Gutachtens erläutert haben (Protokoll Bl. III 423 ff). Auf Veranlassung des Gerichts hat der Sachverständige am 27.01.2005 teilweise Neuberechnungen auf der Grundlage von Umrechnungs- und Börsenkursen zum Stichtag mitgeteilt (i.E. Vermerk des Landgerichts vom 27.01.2005 mit Anl., Bl. III 439 ff).
2.
16 
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 09.02.2005 (AG 2005, 451 = DB 2005, 1160) eine bare Zuzahlung von 5,41 EUR pro Aktie der WürttAG festgesetzt. Es hat zum Stichtag 27.07.1999 für den Zeitraum von drei Monaten vor Beauftragung der Verschmelzungsgutachter am 13.11.1998 einen durchschnittlichen Börsenkurs von 257,21 DM pro Aktie der WürttAG angenommen, der höher als der anteilige Ertragswert sei und also Ausgangspunkt für die Bewertung sein müsse, weil ihn der Aktionär bei einem Verkauf der Aktie hätte erlösen können. Den Ertragswert der WürttAG hat es mit 5.293 Mio. DM, den anteiligen Ertragswert pro Aktie also mit 246,05 DM angenommen.
17 
Zu diesem Ertragswert hat es einen Ertragswert der WüBetAG von 5.354 Mio. DM sowie abgezinste Synergieeffekte von 87 Mio. DM addiert. Aus der Summe von 10.734 Mio. DM hat es nach Berücksichtigung von Verwässerungseffekten durch die Ausübung von Wandelrechten einen anteiligen Ertragswert der Aktie der Antragsgegnerin von 123,31 DM errechnet. Da die Aktionäre der WürttAG also für eine Aktie im (Börsen-)Wert von 257,21 DM nur zwei Aktien der Antragsgegnerin im Gesamtwert von 246,62 DM erhalten hätten, könnten Sie eine bare Zuzahlung von 10,59 DM, d.h. 5,41 EUR je Aktie der WürttAG verlangen.
III.
1.
18 
Gegen den Beschluss des Landgerichts hat zum einen die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde eingelegt. Sie ist der Ansicht, dass der Börsenkurs des übertragenden Rechtsträgers keine Untergrenze für die Bestimmung des Umtauschverhältnisses darstelle, weil er bei Verschmelzungen konzernunabhängiger Unternehmen grundsätzlich nicht heranzuziehen sei, zumindest aber nicht, wenn nur ein Rechtsträger börsennotiert sei. Jedenfalls komme als Referenzzeitraum nur die Drei-Monats-Frist vor der Hauptversammlung in Betracht. Der hier festzustellende Durchschnittskurs liege bei ca. 110 EUR, also unter dem im Verschmelzungsbericht festgelegten anteiligen Ertragswert der WürttAG. Bei dem im Verschmelzungsvertrag festgesetzten Umtauschverhältnis auf der Grundlage zutreffend ermittelter Ertragswerte habe es zu verbleiben.
2.
19 
Zum anderen haben die Antragsteller zu 5 und zu 6 Beschwerde eingelegt.
20 
Der Antragsteller zu 6 hat die Beschwerde damit begründet, dass auch die Antragsgegnerin nach Presseberichten ihre Beschwerde angekündigt habe.
21 
Der Antragsteller zu 5 ist der Ansicht, dass bei der Prognose der Kapitalanlageergebnisse oder Zinsüberschüsse der einzelnen bewerteten Unternehmen zu Unrecht auf eine aus Vergangenheitswerten abgeleitete Zinsprognose der Fa. F. abgestellt worden sei, die in Wahrheit eine Zinsspekulation sei. Er beantragt eine Neufeststellung der Unternehmenswerte auf der Basis derjenigen Zinssätze in Auftrag zu geben, die sich aus der Zinsstrukturkurve am Bewertungsstichtag ergeben. Allein dieses Vorgehen sei wissenschaftlich begründbar und mittlerweile auch auf der 86. Sitzung des Arbeitskreises Unternehmensbewertung des IDW vom 29.06.2005 empfohlen worden.
3.
22 
Auch die Antragstellerin zu 8 hält in ihrer Stellungnahme eine Ableitung künftiger Zinsen aus der Zinsstrukturkurve des Stichtags für richtig, und zwar insbesondere zur Feststellung des richtigen Kapitalisierungszinssatzes. Sie ist außerdem der Ansicht, der Börsenkurs der WürttAG sei nach den vom Bundesgerichtshof im „Macrotron“-Urteil entwickelten Grundsätzen zum „kalten Delisting“ wegen des damit verbundenen Fungibilitätsverlusts heranzuziehen.
23 
Der Antragsteller zu 7 ist in seiner Beschwerdeerwiderung der Meinung, dass der Börsenkurs der WürttAG heranzuziehen sei, weil dabei die wertsteigernde Fungibilität der Anteile der WürttAG zum Ausdruck komme; der Börsenkurs sei dann aber auch bei den Aktien der verschmolzenen Gesellschaft zu berücksichtigen.
4.
24 
Der gemeinsame Vertreter unterstützt in seiner „Beschwerdebegründung und -erwiderung“ vom 12.08.2005 (Bl. V 625-748) die Rechtsmittel der beschwerdeführenden Antragsteller und tritt der Beschwerde der Antragsgegnerin entgegen. Er vertritt dort (zusammengefasst und vereinfacht) die Ansicht, der außenstehende Aktionär, der die Fusion nicht verhindern könne, müsse so gestellt werden, als ob das Umtauschverhältnis als Ergebnis einer freien und fairen Verhandlung gefunden worden wäre. Ein faires Verhandlungsergebnis sei mit einem Verschmelzungsvertrag nicht gewährleistet, weil für die damit ausgehandelten Bedingungen auch Eigeninteressen der beteiligten Vorstandsmitglieder verantwortlich seien (principal-agent-Problem). Wegen der auch verfassungsrechtlich geschützten Gleichrangigkeit der wirtschaftlichen Belange aller Aktionäre dürfe zudem weder einer Aktionärsgruppe noch den an den Verhandlungen beteiligten Vorständen ein Informationsvorsprung oder eine Einschätzungsprärogative bei der Unternehmensbewertung zukommen. Erforderlich sei ein neutrales Bewertungsverfahren. Das Ertragswertverfahren in seiner üblichen Ausprägung werde dem kaum gerecht, weil die dafür nötigen Prognosen zwangsläufig unvollkommen seien und bei Zubilligung von Prognosespielräumen die Interessen sämtlicher Anteilseigner nicht mehr gleichgewichtig berücksichtigt seien. Werde die bisherige Praxis der Unternehmensbewertung dennoch beibehalten, so verlange das jedenfalls nach einer Sensitivitätsanalyse, die sämtliche vertretbaren Prognosepfade aufzeige und auf ihre Auswirkungen auf das Bewertungsergebnis hin untersuche. Bei danach verbleibenden Bandbreiten vertretbarer Ergebnisse sei es Aufgabe des Gerichts, den angemessenen Wert festzusetzen. Dies könne aufgrund des vorliegenden Gutachtens schon deshalb nicht geleistet werden, weil der Sachverständige zahlreiche Unterlagen und Informationen verarbeitet habe, die den übrigen Verfahrensbeteiligten und dem Gericht nicht zugänglich gemacht worden seien.
25 
Der gemeinsame Vertreter schlägt als Alternative zur Realisierung eines gerechten Verfahrens und zur Erzielung eines angemessenen Ergebnisses in überschaubarer Zeit eine Variation des Ertragswertsverfahrens in Anlehnung an die sog. Pauschalmethode vor; damit lasse sich kein besseres, aber ein gerechteres Ergebnis erzielen. Bei der Schätzung der Zukunftserfolge der zu bewertenden Unternehmen seien im Ausgangspunkt nur bereinigte Erträge des laufenden Geschäftsjahres und angemessene gewichtete Erträge der unmittelbar vorausgehenden Geschäftsjahre zu berücksichtigen und auch der ewigen Rente zugrunde zu legen. Zukünftige Veränderungen der Erfolgsbedingungen seien nach dem Vorbild des Rechts der Fusionskontrolle nur zu berücksichtigen, wenn sie alsbald und aufgrund konkreter Umstände mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten. Unter dieser Voraussetzung seien auch echte Synergieeffekte festzustellen und mit zu berücksichtigen, weitere Korrekturen durch Börsenkurse seien möglich. Wer sich auf eine Veränderung von Erfolgsbedingungen berufe, habe die Feststellungslast zu tragen, wenn sich eine hohe Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts nicht beweisen lasse.
5.
26 
Die Antragstellerin zu 3 hat mit Schriftsatz vom 29.08.2005 Anschlussbeschwerde eingelegt und sich zur Begründung auf die Ausführungen des gemeinsamen Vertreters bezogen.
B.
27 
Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 5 und zu 6 sowie der Antragsgegnerin sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 17 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 12 SpruchG, §§ 21 f FGG).
28 
Zulässig ist auch die mit Schriftsatz vom 29.08.2005 eingelegte Anschlussbeschwerde der Antragstellerin zu 3. Weil das Spruchverfahren ein so genanntes echtes Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist, ist eine Anschlussbeschwerde in Bezug auf die Beschwerde der Antragsgegnerin entsprechend § 567 Abs. 3 ZPO auch nach Ablauf der Beschwerdefrist möglich (BayObLG AG 1996, 127; OLG Hamburg NZG 2002, 189; KK-SpruchG/Wilske, § 12 Rn. 25 m.w.N.; vgl. auch BGHZ 71, 314; BGHZ 95, 118).
C.
29 
Die Beschwerden der Antragsteller sind unbegründet, begründet ist dagegen die Beschwerde der Antragsgegnerin. Das Landgericht hat zu Unrecht eine Zuzahlung von 5,41 EUR festgesetzt. Das im Verschmelzungsvertrag festgesetzte Umtauschverhältnis ist auf der Grundlage der anteiligen Unternehmenswerte, die nach Ertragswerten berechnet sind, angemessen. Eine Korrektur durch einen höheren Börsenkurs der Anteile der WürttAG zum Jahresende 1998 ist nicht veranlasst. Ebenso wenig begründet ein angeblicher Fungibilitätsverlust der Anteile eine Zuzahlung.
I.
1.
30 
Eine angemessene bare Zuzahlung ist nach § 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 UmwG im Spruchverfahren festzusetzen, wenn das Umtauschverhältnis der Anteile zu niedrig bemessen ist. Das ist der Fall, wenn das im Verschmelzungsvertrag nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UmwG zu vereinbarende Umtauschverhältnis nicht angemessen ist (vgl. Lutter/Bork, UmwG, 3. Aufl., § 15 Rn. 3). Das Umtauschverhältnis ist dann angemessen, wenn es unter Berücksichtigung der Interessen aller Anteilseigner sowohl des übertragenden als auch des aufnehmenden Rechtsträgers so bemessen ist, dass sich über die Beteiligungsquote aller Anteilseigner am vereinigten Unternehmen die bisherige Investition nach der Verschmelzung im Wesentlichen fortsetzt.
a)
31 
Das Umtauschverhältnis der Anteile, das der Verschmelzungsvertrag nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UmwG regeln muss und dessen Angemessenheit zunächst vom Verschmelzungsprüfer (§ 12 Abs. 2 UmwG) und gegebenenfalls auch im Spruchverfahren (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UmwG) zu überprüfen ist, ist nicht etwa die Relation der Verkehrswerte der einzelnen Anteile vor und nach der Verschmelzung, sondern die Relation der auf das einzelne Mitgliedschaftsrecht entfallenden anteiligen Unternehmenswerte. Die den Anteilseignern des übertragenden Rechtsträgers zu gewährenden Anteile am übernehmenden Rechtsträger sind nach der Konzeption des UmwG für die Verschmelzung entgegen manch missverständlicher Formulierung keine „Abfindung“ (so OLG Düsseldorf NZG 2004, 429) oder „Entschädigung“ (so z.B. Meier-Reimer ZHR 164(2000), 563, 564) für den Verlust ihrer bisherigen Anteile und auch keine Gegenleistung für die Aufgabe der Anteile am untergegangenen übertragenden Rechtsträger (so beispielsweise Bermel/Hannappel in Goutier/Knopf/Tulloch, Kommentar zum Umwandlungsrecht, § 5 Rn. 13; anders zu Recht Lutter-Drygala a.a.O. § 5 Rn. 19 und 22). Die Anteile sind vielmehr die Gegenleistung dafür, dass der übertragende Rechtsträger sein Vermögen als Ganzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den übernehmenden Rechtsträger überträgt (§§ 2, 5 Abs. 1 Nr. 2 UmwG). Diese Gegenleistung des übernehmenden Rechtsträgers erhält nicht wie bei einem gewöhnlichen Austauschvertrag sein Vertragspartner, der übertragende Rechtsträger, der mit Wirksamwerden der Verschmelzung untergeht (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG), sondern sie wird kraft Gesetzes dessen Anteilseignern gewährt („verschmelzungstypisches Dreiecksverhältnis“: Hügel, Verschmelzung und Einbringung, 1993, S. 28). Sie werden dadurch Anteilseigner des übernehmenden Rechtsträgers (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 UmwG). Damit ist zugleich sichergestellt, dass trotz des Erlöschens der übertragenden Gesellschaft die Investition dieser Anteilseigner nicht mit der Folge einer Entschädigungspflicht untergeht, sondern sich am übernehmenden Rechtsträger in gewandelter Form fortsetzt (vgl. Lutter/Drygala, a.a.O., § 2 Rn. 22 und § 5 Rn. 24). Mit der wirksamen Verschmelzung vereinigen sich einerseits die Kreise der Anteilseigner aller beteiligten Rechtsträger und andererseits die Vermögensmassen der bisherigen Rechtsträger. Die Funktion des Umtauschverhältnisses ist es, für alle Mitgliedschaften die Beteiligungsquote (§§ 1 Abs. 2, 8 AktG) an dem aus der Verschmelzung hervorgegangenen Rechtsträger festzustellen. Zwar wird bei der Verschmelzung durch Aufnahme nur für die Mitgliedschaften des übertragenden Rechtsträgers ein Umtauschverhältnis festgesetzt. Weil davon die Relation aller Anteile zum gesamten Grundkapital der verschmolzenen Gesellschaft und damit die Beteiligungsquote sämtlicher Mitgliedschaften abhängt, sind die Anteilseigner des übernehmenden Rechtsträgers bzw. ihre Mitgliedschaften in gleicher Weise von der Festsetzung des Umtauschverhältnisses betroffen (vgl. Martens AG 2000, 301, 307 bei Fn. 36 m.w.N.). Mit der aus §§ 12, 15 UmwG folgenden Anforderung, dass dieses Umtauschverhältnis angemessen sein muss, wird sichergestellt, dass sich der Gehalt aller bisherigen Mitgliedschaften in den Mitgliedschaften an der verschmolzenen Gesellschaft im Wesentlichen und unter Berücksichtigung der Belange aller Anteilseigner fortsetzt (dazu noch b). Das betrifft nicht nur die Beteiligung am vereinigten und gegebenenfalls durch Synergien (dazu unten II.4.) vermehrten Gesellschaftsvermögen nach Maßgabe der sich aus dem Umtauschverhältnis ergebenden Beteiligungsquote, sondern auch weitere von ihr abhängige Mitgliedschaftsrechte (Stimmrecht, Minderheitenrechte u.a.). Bewertungsgegenstand ist deshalb bei der Verschmelzung im Grundsatz nicht der verkehrsfähige Anteil, sondern das jeweilige Unternehmen (vgl. Welf Müller, FS Röhricht 2005, S. 1029 f; Hügel a.a.O. S. 196).
32 
Somit ist also das Umtauschverhältnis abgeleitet aus der Gegenleistung, die die Gesamtheit der Anteilseigner des übertragenden Rechtsträgers für die Übertragung seines Vermögens erhält; weil diese Gegenleistung in Anteilen am übernehmenden Rechtsträger besteht, wird damit zugleich die Gesamtbeteiligungsquote dieser hinzu kommenden Anteilseigner an der verschmolzenen Gesellschaft festgelegt; das auf den einzelnen Anteil bezogene Umtauschverhältnis drückt dann auf dieser Grundlage weiter aus, welche Beteiligungsquote am neuen bzw. übernehmenden Rechtsträger derjenigen am untergegangenen übertragenden Rechtsträger entspricht.
b)
33 
Nach der in Literatur und Rechtsprechung gängigen Formulierung ist das Umtauschverhältnis dann angemessen , wenn der Wert der Anteile am untergegangenen übertragenden Rechtsträger dem Wert der neuen Anteile am übernehmenden Rechtsträger entspricht (vgl. nur BayObLGZ 2002, 400, 403; Lutter/Bork, a.a.O. § 15 Rn. 3; Lutter/Drygala, a.a.O. § 5 Rn. 18; Semler/Stengel/Gehling, UmwG, § 15 Rn. 20; Bungert BB 2000, 1845, 1846; Maier-Reimer ZHR 164 (2000), 563, 564; vgl. auch Lutter in FS Mestmäcker 1996, 949; Nonnenmacher AG 1982, 153, 157). Als Wert der Anteile ist dabei aber nicht der Verkehrswert des Anteils als eigenständiges Wirtschaftsgut (vgl. dazu BVerfGE 100, 289, 302 ff), sondern der auf das Mitgliedschaftsrecht nach der jeweiligen Beteiligungsquote (§§ 1 Abs. 2, 8 Abs. 2 oder 3 AktG) entfallende Anteil am Wert des Unternehmens als Ganzes zu verstehen (s.o. unter a)). Das Umtauschverhältnis ist also dann angemessen, wenn alle Anteilseigner der aus der Verschmelzung hervorgegangenen Gesellschaft im Wesentlichen im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligung am tatsächlichen Unternehmenswert teilhaben, also jeder Gesellschafter an der Summe der Einbringungswerte seinen bisherigen relativen Anteil behält (Widmann-Mayer, UmwG, § 5 Rn. 114; vgl. auch Lutter/Drygala a.a.O. § 5 Rn. 19).
34 
Geschützt sind dadurch also nicht nur Vermögensinteressen „außenstehender Aktionäre“ des übertragenden Rechtsträgers, sondern diejenigen aller Aktionäre. Bei der Verschmelzung bislang voneinander unabhängiger Gesellschaften gibt es keine „außenstehenden Aktionäre“. Die Verwendung dieses Begriffs erweckt den Eindruck einer Frontenstellung, die es in dieser Konstellation tatsächlich nicht gibt. Der Begriff der „außenstehenden Aktionäre“ passt für die Verschmelzung wie auch für andere Umwandlungsfälle nach dem UmwG nicht. In das Umwandlungsrecht ist er über die Verfahrensregelung nach § 308 UmwG a.F. zur Bestellung eines gemeinsamen Vertreters durch die seinerzeit unbedachte Übernahme des Begriffs „außenstehend“ aus dem Konzernrecht gelangt, wo er diejenigen Aktionäre bezeichnet, die nicht zum herrschenden Unternehmen gehören (vgl. Lutter/Krieger, UmwG, 2.Aufl., § 308 Rn. 3 und Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG, 3. Aufl., § 308 Rn. 15: „Redaktionsversehen“). Der Sache nach war damit schon nach § 308 UmwG a.F. gemeint, dass der gemeinsame Vertreter, wie er übrigens auch nach dieser Regelung korrekt bezeichnet war, alle antragsberechtigten Anteilseigner vertritt, die selber keinen Antrag gestellt haben (Lutter/Krieger und Schmitt/Hörtnagl/Stratz a.a.O.); das ist mit der Neuregelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 SpruchG redaktionell klargestellt worden. Antragsberechtigt waren und sind bei der Verschmelzung durch Aufnahme sämtliche Anteilseigner des übertragenden Rechtsträgers (§ 15 Abs. 1 Satz 1 UmwG i.V.m. §§ 306 ff UmwG a.F. bzw. nunmehr § 3 Abs. 1 Nr. 4 SpruchG i.V.m. § 1 Nr. 4 SpruchG). Ein gemeinsamer Vertreter vertritt im Verschmelzungsfall also keine außenstehenden Aktionäre, sondern alle nicht antragstellenden Aktionäre des übertragenden Rechtsträgers, unabhängig von der Größe der von ihnen gehaltenen Beteiligung. Dass der gemeinsame Vertreter im Beschluss des Landgerichts vom 24.02.2000 und auch weiter im Verfahren als „Vertreter der außenstehenden Aktionäre“ bezeichnet worden ist, ändert daran auch im vorliegenden Fall nichts.
35 
Diese verfahrensrechtliche Gleichstellung ist aber nur Ausdruck und Folge des Umstands, dass die Interessen von Klein- und Großaktionären des untergegangenen Rechtsträgers gleichgerichtet sind. Im Falle eines unangemessenen Umtauschverhältnisses sind sie gleichermaßen von dem daraus folgenden Wertverlust betroffen. Deshalb sind ihre Interessen auch einheitlich darauf gerichtet, ein möglichst günstiges Umtauschverhältnis zu erzielen, d.h. mit einer Quote am verbundenen Rechtsträger beteiligt zu sein, die relativ zur Beteiligung der Anteilseigner des übernehmenden Rechtsträgers möglichst hoch liegt und deren absoluter Wert einer Beteiligung am verbundenen Vermögen mit dem bisherigen Wert der Beteiligung am Vermögen des übertragenden Rechtsträger wenigstens entspricht. Dasselbe gilt umgekehrt im Grundsatz für die gesamten Anteilseigner des übernehmenden Rechtsträgers, die mit dem Ziel einer möglichst hohen eigenen Beteiligungsquote am vereinigten Unternehmen an einem möglichst geringen Umtauschwert der Anteile der neu hinzutretenden Anteilseigner des übertragenden Rechtsträgers interessiert sind. So resultiert aus der jeweiligen Interessenhomogenität innerhalb des jeweiligen Kreises aller Anteilsinhaber eines Rechtsträgers ein Interessengegensatz zwischen diesen Kreisen. Das Umtauschverhältnis ist deshalb dann angemessen, wenn es den Interessen sämtlicher Anteilsinhaber gerecht wird (vgl. auch Lutter/Drygala, a.a.O. § 5 Rn. 27).
36 
Auch aus Art. 14 Abs. 1 GG folgt nichts anderes. Den grundrechtlichen Schutz des Aktieneigentums können alle Anteilseigner der von der Verschmelzung betroffenen Unternehmen für sich in Anspruch nehmen (vgl. BayObLGZ 2002, 400, 407 f m.w.N.). Klein- und Großaktionäre sowohl des übertragenden wie des übernehmenden Rechtsträgers haben Anspruch darauf, am neuen Unternehmen in angemessener Relation beteiligt zu sein (die in AG 2003, 624 veröffentliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, richtiges Az. 1 BvR 234/01, ist auf den Schutz der Rechte von Minderheitsaktionären fokussiert, weil es dort um eine Konzernverschmelzung ging).
2. a)
37 
Die Festsetzung einer angemessenen Zuzahlung im Spruchverfahren (nunmehr § 15 Abs. 1 Satz 2 UmwG) setzt somit die Feststellung voraus, dass das im Verschmelzungsvertrag vereinbarte Umtauschverhältnis im dargestellten Sinne unangemessen ist.
38 
Die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses als solches kann nicht Gegenstand einer Beweisaufnahme durch eine sachverständige Begutachtung sein. Vielmehr hat die dafür maßgeblichen rechtlichen Faktoren (dazu oben) das Gericht zu bestimmen und auf ihrer Grundlage die maßgeblichen Unternehmenswerte festzustellen (BayObLG AG 2002, 390). Das bedeutet weder, dass das Gericht in jedem Fall eine völlige und eigenständige Neubewertung durchführen muss (so aber im Grundsatz Lutter/Drygala, UmwG, 4. Aufl,. § 10 Rn. 20 f unter der Voraussetzung konkreter Angriffe der Antragsteller), noch muss dazu zwingend ein Sachverständiger hinzugezogen (ebenso z.B. BayObLGZ 2002, 400, 404) oder eine Beweisaufnahme ohne Weiteres auf sämtliche tatsächlichen Detailfragen der Unternehmensbewertung erstreckt werden (besonders weitgehend jetzt BayObLG AG 2006, 41). Solche Forderungen sind in dieser Allgemeinheit schon nach dem SpruchG, das im Beschwerdeverfahren anwendbar ist (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SpruchG), nicht haltbar. Auch für die Rechtslage vor Inkrafttreten des SpruchG ist diese Ansicht nicht richtig.
39 
Das Gesetz verlangt weder materiell (§ 15 UmwG) noch verfahrensrechtlich nach einer Neubewertung der an der Verschmelzung beteiligten Unternehmen in jeder Hinsicht, sondern die Beantwortung der Rechtsfrage, ob das Umtauschverhältnis angemessen oder zu niedrig, also unangemessen ist. Bei der Feststellung und Bewertung der erforderlichen Tatsachen, aus denen sich das Umtauschverhältnis, also die Relation der Unternehmenswerte (s.o.), ergibt, hat sich das Gericht der ihm nach der Verfahrensordnung zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten zu bedienen, soweit das nach den Umständen des zu entscheidenden Falles geboten ist. Der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 17 Abs. 1 SpruchG i.V.m. § 12 FGG) gilt im Spruchverfahren nur noch eingeschränkt (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, § 8 Abs. 3, § 9, § 10 SpruchG; dazu grundsätzlich Lutter/Grunewald a.a.O. § 17 SpruchG Rn. 1).
40 
Im Spruchverfahren als echtem Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit musste schon vor Inkrafttreten des SpruchG Bewertungsparametern und -ergebnissen nicht nachgegangen werden, die nicht in Zweifel gezogen wurden; unstreitige Tatsachen waren keiner weiteren Klärung bedürftig (Bilda NZG 2000, 296, 298; Klöcker/Frowein, SpruchG § 17 Rn. 21; Lutter/Krieger, UmwG, 2. Aufl., § 307 Rn. 10 m.w.N.; vgl. auch Schmidt in: Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl., § 12 FGG, Rn. 229). Das ist in § 8 Abs. 3 SpruchG i.V.m § 138 Abs. 3 ZPO, die in diesem Beschwerdeverfahren zugrunde zu legen sind (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SpruchG), nunmehr ausdrücklich geregelt. Somit sind Tatsachen und im Verschmelzungsbericht von den beteiligten Unternehmen getroffene Wertentscheidungen ohne weitere Beweisaufnahme zugrunde zu legen, wenn sie nicht konkret angegriffen werden oder wenn sie sonst unstreitig werden, etwa, wenn auf den Einwand einer fehlenden Erläuterung eine schlüssige und nicht weiter bestrittene Erklärung gegeben wird.
41 
Soweit zu umstrittenen Bewertungsfaktoren Tatsachenfeststellungen erforderlich sind, entscheidet das Gericht über Notwendigkeit, Art und Umfang einer Beweisaufnahme nach pflichtgemäßem Ermessen. Das gilt nicht nur allgemein im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Schmidt in: Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O. § 12 FGG, Rn. 195), sondern insbesondere auch für die Tatsachenfeststellung zur Unternehmensbewertung in Spruchverfahren; hier ist außerdem § 287 Abs. 2 ZPO auch im Hinblick darauf anwendbar, dass jede Bewertung naturgemäß eine mit Unsicherheiten behaftete Schätzung und keine punktgenaue Messung sein kann und dass deshalb Aufwand, Kosten und Dauer des Verfahrens in einem angemessenen Verhältnis zum Erkenntnisgewinn liegen müssen (ausführlich OLG Stuttgart OLGReport 2004, 6, 9 und 10 f m.w.N.; vgl. auch BGHZ 147, 108, 116; BayObLG AG 2006, 41, 42; i.Erg. auch OLG Düsseldorf NZG 2004, 429: „im Rahmen der freien Beweiswürdigung“). Kommt danach eine Beweisaufnahme zur Feststellung von Tatsachen in Betracht, die aufgrund einer konkreten Einwendung eines Antragstellers entscheidungserheblich und streitig oder sonst klärungsbedürftig sind, und führt die Beweiswürdigung zu geänderten Bewertungsfaktoren, so kann sich daraus je nach Fallgestaltung die Notwendigkeit einer teilweisen oder völligen Neubewertung der betroffenen Unternehmen ergeben, um die Frage nach der Unangemessenheit des Umtauschverhältnisses zu beantworten und gegebenenfalls die angemessene Zuzahlung festzusetzen.
42 
Das Gericht kann im Spruchverfahren nach pflichtgemäßem Ermessen und insbesondere nach Maßgabe des § 287 Abs. 2 ZPO (s.o.) auch auf sonstige Erkenntnismöglichkeiten, zurückgreifen, so insbesondere auf den Verschmelzungsvertrag und -bericht oder den Verschmelzungsprüfungsbericht (vgl. OLG Düsseldorf NZG 2004, 429, 430) sowie auf die sonstigen Umstände des Verschmelzungsverfahrens, das zu dem im Verschmelzungsvertrag festgelegten Umtauschverhältnis führt. Dabei können die Erforderlichkeit und der Umfang der Tatsachenermittlung und Beweisaufnahme im Spruchverfahren, also das Prüfungsprogramm für das Gericht, nicht losgelöst vom Prüfungsgegenstand festgelegt werden, weil die Frage, ob das zu prüfende Ergebnis angemessen ist, auch davon abhängt, wie es zustande gekommen ist.
b)
43 
Prüfungsgegenstand ist hier das Umtauschverhältnis bei der Verschmelzung von Unternehmen, die zuvor voneinander unabhängig waren. Bei dieser Konstellation führt das vom UmwG vorgesehen Verfahren einer Vertragsverhandlung durch die jeweiligen Vertretungsorgane, deren Ergebnis nicht nur einer zusätzlichen Prüfung durch den gerichtlich bestellten Verschmelzungsprüfer unterliegt, sondern auch von den jeweiligen Anteilseigner der zu verschmelzenden Gesellschaftern mit qualifizierter Mehrheit gebilligt werden muss, zu einer erhöhten Gewähr für ein „richtiges“ und damit angemessenes Ergebnis.
44 
aa) Das Umtauschverhältnis ist im Verschmelzungsvertrag festzusetzen, §§ 4, 5 Abs. 1 Nr. 3 UmwG. Es ist danach Gegenstand und vor allem Ergebnis der Verhandlungen über die Verschmelzung, die die jeweiligen Vorstände im Rahmen ihrer Geschäftsführungs- und Vertretungskompetenz führen. Dem Gesetz liegt also für die Verschmelzung ein Vertrags- oder Verhandlungsmodell zugrunde (vgl. schon Wiedemann ZGR 1978, 477, 490 zum früheren Verschmelzungsrecht; ferner Hügel a.a.O. S. 160 ff ; Gude, Strukturänderungen und Unternehmensbewertung zum Börsenkurs, 2004, S. 349 ff; Paschos ZIP 2003, 1017, 1023; Wilsing/Kruse DStR 2001, 991, 992; Mertens AG 1990, 20, 25 f; Günther AG 1968, 98, 101; vgl. auch J. Vetter ZHR 168 (2004), 8, 26 f; aus betriebswirtschaftlicher Sicht z.B. Böcking FS Moxter 1994, S. 1407, 1427 f; Nonnenmacher AG 1982, 153). Die verhandlungsführenden Vorstände haben bei der Einigung auf die Verschmelzung pflichtgemäß auch ein angemessenes Umtauschverhältnis zu vereinbaren (Wiedemann a.a.O.; Mertens AG 1990, 20, 25 f; Decher FS Wiedemann 2002, S. 789, 804). Eine unangemessene Wertrelation darf also nicht vereinbart werden. Dagegen steht aber schon die echte Verhandlungssituation, in der sich die Vertreter bislang voneinander unabhängiger Verschmelzungspartner befinden. Sie ist naturgemäß geprägt einerseits durch die Interessenhomogenität auf Seiten der gesamten Anteilseigners eines jeden der beteiligten Rechtsträger und andererseits durch den Interessengegensatz zwischen diesen Rechtsträgern bzw. ihren Anteilseignern (s.o.).
45 
Schon das muss im Grundsatz zu einem angemessenen „Preis“ für die Fusion führen (vgl. Immenga BB 1970, 629; Piltz ZGR 2001, 185, 207; Gude a.a.O. S. 349 ff; Martens FS Röhricht 2005, S. 987, 990 und 1002 f). Denn jeder der an der Verhandlung beteiligten Organmitglieder muss versuchen, die Interessen des von ihm vertretenen Unternehmens und seiner Anteilseigner bestmöglich durchzusetzen (Piltz ZGR 2001, 185, 207; Mertens AG 1990, 20. 25 f ; Decher FS Wiedemann 2002, S. 789, 804 f; Paschos ZIP 2003, 1018, 1023: „arm’s-length-bargain“; Wiedemann ZGR 1978, 477, 490; Günther AG 1968, 98, 99 ff; Decher a.a.O. S. 804). Das Verhandlungsergebnis insgesamt, also der Verschmelzungsvertrag einschließlich dort festgelegtem Umtauschverhältnis, muss in der Hauptversammlung die Billigung der qualifizierten Mehrheit finden (§§ 13, 65 UmwG).
46 
Dagegen spricht nicht grundsätzlich die Überlegung des gemeinsamen Vertreters, dass die an derartigen Vertragsverhandlungen beteiligten Organmitglieder nach ökonomischen Modellen stets zur Wahrung ihrer eigenen Interessen, also insbesondere zur Bewahrung ihrer Vorstandsposition, handelten (ähnliche Bedenken auch bei Immenga BB 1970, 629, 635). Solche Bedenken sind schon nicht konkret vorgebracht. Ihnen lässt sich ebenso abstrakt entgegenhalten, dass es gerade dann auch im Eigeninteresse eines Vorstands liegen muss, auf ein Umtauschverhältnis hinzuwirken, das vor allem die Interessen der Anteilseigner des eigenen Unternehmens wahrt und auch zum vernünftigen Ausgleich mit denjenigen der Gegenseite bringt, und es nicht sehenden Auges auf ein Spruchverfahren ankommen zu lassen, das schon wegen seiner Dauer und Ungewissheit und erst recht im Fall einer festgesetzten Zuzahlung, die bei der Verschmelzung nicht nur wenige Minderheitsaktionäre sondern alle Anteilseigner des übertragenden Rechtsträgers begünstigt, zu einer Belastung für das Unternehmen werden kann (zu den Risiken ausführlich Philipp AG 1998, 264 ff; vgl. auch J. Vetter ZHR 168 (2004), 8, 26; Seetzen WM 1999, 565, 566). Weil solche Störungen auf die verantwortlichen Organmitglieder zurückfallen, müssen diese darauf bedacht sein, ein Umtauschverhältnis zu vereinbaren, das für beide Seiten Bestand hat (vgl. auch Mertens AG 1990, 20, 26) und die Billigung der Anteilseigner in der Hauptversammlung mit der erforderlichen Mehrheit finden kann (s.u.). Jedenfalls dann, wenn dafür die Zustimmung mehrerer Großaktionäre erforderlich ist, ist das Risiko, dass die Entscheidung der Verhandlungsführer durch ihre persönlichen Interessen bestimmt wird, reduziert (Gude a.a.O. S. 354).
47 
Aus denselben Gründen lässt sich auch nicht die allgemeine Erwägung dagegen halten, nach der Lebenserfahrung führe die Verhandlungsdynamik dazu, dass der schnelle Erfolg gewollt sei und deshalb Interessen Einzelner oder der Aktionäre insgesamt disponibel seien. Dagegen stehen zudem Beispiele, in denen spektakulär angekündigte Fusionen wegen divergierender Vorstellungen der Verhandlungspartner gescheitert sind (vgl. nur Piltz ZGR 2001, 185, 207 m.w.N.).
48 
Kein Gegenargument ist, dass die Verwaltung der WürttAG im Hinblick auf eine drohende Übernahme im Verschmelzungspartner WüBetAG einen „weißen Ritter“ gesucht und gefunden habe. Gerade dann mussten die Vorstände der WürttAG darauf bedacht sein, den Großaktionären ein angemessenes Umtauschverhältnis zu präsentieren, das gegenüber außenstehenden Kaufangeboten hinreichend attraktiv war.
49 
Nicht zu folgen ist schließlich der Annahme, der unterschiedliche Rechtsschutz für die jeweiligen Anteilseigner führe zu einer „Schieflage“ beim Aushandeln des Umtauschverhältnisses, weil die Verhandlungsführer des übertragenden Rechtsträgers geneigt sein könnten, auf überhöhte Vorstellungen des übernehmenden Rechtsträgers in der Gewissheit einzugehen, dass die Anteilseigner des übertragenden Rechtsträgers in einem Spruchverfahren nachbessern können. Das übersieht, dass die gegebenenfalls festzusetzende Zuzahlung allen Anteilseignern des übertragenden Rechtsträgers zusteht und diese Belastung für das verbundene Unternehmen (s.o.) weder von der Unternehmensleitung noch von den Großaktionären ernstlich nur deshalb in Kauf genommen werden kann, um die Fusion als solche nicht zu gefährden.
50 
Bei pflichtgemäßem Handeln der Verhandlungsführenden wird also ihre Entscheidung für die Fusion und den ausgehandelten Verschmelzungsvertrag nicht nur von verschiedenen unternehmerischen Erwägungen getragen, sondern vor allem auch von dem Ziel der Festlegung auf ein angemessenes Umtauschverhältnis, das die Vermögens- und Mitgliedschaftsinteressen der Anteilseigner des vertretenen Unternehmens wahrt.
51 
Dieser Pflicht zur Förderung und Wahrung der Interessen ihrer jeweiligen Gesellschafter kommen die Verhandlungspartner auch nach, wenn sie sich entweder darauf verständigen, ein neutrales Gutachten eines außenstehenden Sachverständigen zu akzeptieren (vgl. Mertens AG 1990, 20, 26), oder wenn sie, bei einer Fusion bislang unabhängiger Unternehmen besonders nahe liegend und auch üblich, zwei ihrerseits voneinander unabhängige Beratungsunternehmen in der Weise in den Verhandlungsmechanismus einbeziehen, dass sie diese getrennt mit der Erstellung eines gemeinschaftlichen Gutachtens beauftragen; die damit gleichwertige Vertretung der jeweiligen Interessen führt auch zu einer Einigung auf ein beidseits angemessenes Ergebnis (vgl. Philipp AG 1998, 264, 272: müssen sich „zusammenraufen“; vgl. auch Nonnenmacher AG 1982, 153). Auch in einer solchen gemeinsamen, durch die gegenläufigen Interessen geprägten Beherrschung des Bewertungsverfahrens liegt schon ein Regulativ (Günther AG 1968, 98,102).
52 
Vergleichbar wurde auch hier verfahren. Mit der Erstellung des gemeinsamen Bewertungsgutachtens wurden die beiden Wirtschaftsprüfungsunternehmen beauftragt, die in der Vergangenheit für die Abschlussprüfungen der WürttAG oder WüBetAG zuständig waren.
53 
bb) Das so gewonnene und im Bericht dokumentierte Verhandlungsergebnis unterliegt zudem der Prüfung durch den gerichtlich bestellten Verschmelzungsprüfer (§§ 9 ff UmwG). Sie ist wie der Verschmelzungsbericht ebenfalls ein Instrument des präventiven Aktionärsschutzes (vgl. nur Kallmeyer/Müller a.a.O. § 9 Rn. 2) und erstreckt sich auf eine Prüfung der Plausibilität der Annahmen und Festsetzungen im Verschmelzungsbericht, insbesondere auch zur Frage des Umtauschverhältnisses (OLG Düsseldorf NZG 2004, 429, 430; BGH ZIP 1989, 980, 982).
54 
cc) Schließlich ist zu bedenken, dass der so zustande gekommene und geprüfte Verschmelzungsvertrag erst wirksam wird, wenn er von den Anteilseignern gebilligt, ihm also im Falle der Aktiengesellschaft von den Hauptversammlungen mit jeweils qualifizierter Kapitalmehrheit von 3/4 des vertretenen Grundkapitals zugestimmt wird, §§ 13 Abs. 1, 65 Abs. 1 Satz 1 UmwG. Diese Mehrheit wird nur erreicht, wenn wenigstens Großaktionäre in ausreichendem Umfang zustimmen. Deren wirtschaftliche Interessen decken sich grundsätzlich bei der Verschmelzung unabhängiger Partner mit denjenigen der Kleinaktionäre (s.o.). Deshalb kann ohne Vorliegen außergewöhnlicher Umstände davon ausgegangen werden, dass bereits diese Interessenhomogenität weitgehend für ein angemessenes Ergebnis sorgt (s.o.).
55 
Ein zusätzliches Indiz dafür, dass die Anteilseigner selbst diese Bewertung schon getroffen haben, ist es, wenn eine Mehrheit zustimmt, die noch deutlich über dem gesetzlichen Mehrheitserfordernis liegt, und wenn diese Mehrheit nicht von einem Großaktionär bestimmt ist (vgl. Hüffer in: Hüffer/Schmidt-Aßmann/Weber, Anteilseigentum, Unternehmenswert und Börsenkurs, S. 141; vgl. auch Stumpf NJW 2003, 9, 12, Fn. 42; zur Legitimation durch die Hauptversammlung Martens FS Röhricht 2005, S. 987, 996).
56 
In der Hauptversammlung der WürttAG vom 27.07.1999 haben bei einer Präsenz von 95,13 % des Grundkapitals 98,54 % des vertretenen Grundkapitals dem Verschmelzungsvertrag zugestimmt (Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 04.12.2000, S. 3 = Bl. I 156). Damit standen nicht nur die Großaktionäre, die schon in die vorbereitenden Überlegungen und Verhandlungen über die Verschmelzung eingebunden waren (vgl. VB S. 44, 46), sondern weitere Anteilseigner hinter dem zur Abstimmung gebrachten Vertragsentwurf.
57 
Der Senat verkennt nicht, dass ein Aktionär mit seiner Stimmabgabe für einen Verschmelzungsvertrag und mit einem fehlenden Widerspruch nicht zwingend das dort festgesetzte Umtauschverhältnis billigen muss; der Gesetzgeber hat die frühere Regelung, dass einen Antrag auf bare Zuzahlung nur stellen kann, wer in der Hauptversammlung widersprochen hat, bewusst nicht übernommen, damit Aktionäre, die die Verschmelzung an sich wollen, der Beschlussfassung nicht alleine wegen des nach ihrer Ansicht unzureichenden Umtauschverhältnisses widersprechen. Dennoch kann davon ausgegangen werden, dass jedenfalls für Großaktionäre das gesamte Vorhaben aus denselben Gründen wie für die verhandelnden Organmitglieder nur dann zustimmungsfähig ist, wenn das festgesetzte Umtauschverhältnis Bestand hat und nicht spätere Zuzahlungen den Erfolg der Fusion gefährden (s.o.).
58 
dd) Diese Umstände ergeben nicht nur eine erhöhte Richtigkeits- (besser: Angemessenheits-)gewähr, sondern sprechen auch dafür, dass das Gericht nicht ohne Weiteres sein Angemessenheitsurteil an die Stelle der vertragsautonom ermittelten Festsetzung und Bewertung der beteiligten Organe und Aktionäre setzen kann. Es ist deshalb nicht gerechtfertigt, dass das Gericht im Spruchverfahren ohne Rücksicht auf die geprüften unternehmerischen Entscheidungen der verhandelnden Organmitglieder und auf die Abstimmungsergebnisse eine eigene neue Bewertung vornimmt, die in Bezug auf das Umtauschverhältnis den Vertragsschluss ersetzt und die Art und Weise seines Zustandekommens als Kriterium für die Bewertung der Angemessenheit vernachlässigt.
59 
Eine erhebliche Zuzahlung verändert die ausgehandelten Ausgangsbedingungen für eine Seite wesentlich, die Konsequenzen sind bei der frei ausgehandelten Fusion für die davon betroffene Seite erheblich einschneidender als in einer Konzernsituation, in der zwar formal auch sämtliche Anteilseigner des übertragenden Rechtsträgers zuzahlungsberechtigt sind, im wirtschaftlichen Ergebnis ein Ausgleich aber nur den Minderheitsaktionären zugute kommt.
60 
Deshalb kann die Aufgabe der gerichtlichen Prüfung des Umtauschverhältnisses im Spruchverfahren, das der Gesetzgeber auch für die Verschmelzung wirtschaftlich und rechtlich unverbundener Unternehmer vorgesehen hat, in einem solchen Fall nicht, wie vom gemeinsamen Vertreter gefordert, eine eigenständige Bewertung durch das Gericht zur Simulation einer Verhandlung zwischen außenstehenden Aktionären und übernehmender Gesellschaft sein, sondern eine Nachprüfung des Ergebnisses der tatsächlich geführten Verhandlung unter den Verschmelzungspartnern.
61 
Mehr ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten. Decken sich die Interessen von Kleinaktionären, die an den Verhandlungen über Strukturänderungen nicht direkt beteiligt sein können, mit denen der Großaktionäre, so wird bereits durch diese Interessenhomogenität ein hinreichender Schutz der eigentumsrechtlichen Position aller Anteilseigner bewirkt (vgl. BVerfG NJW 2001, 279, 280 „Moto-Meter“).
e)
62 
Daraus folgt, dass das Umtauschverhältnis nur einer Prüfung unterliegt, die insoweit eingeschränkt ist, als sie Wertungen und Entscheidungen, auf denen die Festlegung des Umtauschverhältnisses beruht, weitgehend akzeptiert. Soweit allerdings die Literatur aus solchen Erwägungen ableitet, das Umtauschverhältnis sei auf seine bloße Plausibilität innerhalb eines Bewertungsspielraums zu prüfen (Decher FS Wiedemann 2002, S. 789, 805; Hügel a.a.O. S. 210; ähnlich Gude a.a.O. S. 351 f und S. 431), greift dies einerseits zu kurz und andererseits zu weit und es lässt auch außer Betracht, auf welche Größe ein Bewertungsspielraum bezogen sein soll. Richtigerweise kann nicht geprüft werden, ob das Umtauschverhältnis als Ergebnis seiner Berechnung und Verhandlung plausibel ist. Vielmehr unterliegen die einzelnen Faktoren der Berechnung je nach ihrem Charakter und ihrer Bedeutung für die Wertfestsetzung einer unterschiedlichen Prüfung.
63 
aa) Das Gericht hat die maßgeblichen rechtlichen Faktoren für die Bewertung eigenständig zu bestimmen (s.o.; vgl. auch BayObLG AG 2002, 390), so beispielsweise die generelle Frage nach einer Berücksichtigungsfähigkeit von Synergieeffekten, die Relevanz des Börsenkurses aus einfach- und verfassungsrechtlicher Sicht oder die Frage nach dem geltenden Steuerrecht.
64 
bb) Richtig und nicht nur plausibel müssen auch die tatsächlichen Grundlagen der Unternehmensbewertung sein. Daten der Vergangenheit und Gegenwart wie beispielsweise Umsätze oder Jahresergebnisse, Zinssätze und -strukturen oder Börsenkurse müssen zutreffen; sie dürfen einer unternehmerischen Entscheidung nicht abweichend von den tatsächlichen Werten und Daten zugrunde gelegt werden.
65 
cc) Anders verhält es sich mit den in die Zukunft gerichteten Planungen der Unternehmen und den darauf aufbauenden Prognosen über die künftige Entwicklung der Unternehmen und ihrer Erträge. Sie sind in erster Linie ein Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen. Diese Entscheidungen haben auf zutreffenden Informationen und daran orientierten, realistischen Annahmen aufzubauen; sie dürfen zudem nicht in sich widersprüchlich sein. Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere - ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts ersetzt werden.
66 
dd) Soweit die Prognosen die Anwendung betriebswirtschaftlicher Verfahren erfordern, ist im Ausgangspunkt festzuhalten, dass grundsätzlich ein bestimmtes Verfahren nicht rechtlich geboten ist. Soweit in Bewertungstheorie und -praxis zum Zeitpunkt der Bewertung und Verhandlung unterschiedliche Verfahren oder Verfahrensvarianten vertreten werden, kann der Unternehmensführer entscheiden, welche für den konkreten Zweck geeignete Methode er wählen will. Verschmelzungsprüfer und Gericht haben sodann lediglich die grundsätzliche Geeignetheit und Vertretbarkeit der gewählten Methode zu prüfen. Das gilt auch für die Festlegung auf eine Methode der Unternehmensbewertung.
II.
67 
Nach diesen Kriterien erweist sich das im Verschmelzungsvertrag vereinbarte Umtauschverhältnis nicht als unangemessen.
68 
1. Methode
a)
69 
Es ist nicht unangemessen, dass sich die Unternehmen auf die Berechnung nach der Ertragswertmethode festgelegt haben. Diese ist allgemein als Grundlage für die Berechnung der hier maßgeblichen Unternehmenswerte akzeptiert (ausführlich OLG Stuttgart OLGR 2004, 6, 8; BayObLGZ 2002, 400, 403 f, je m.w.N.) und ihre Anwendung ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfGE 100, 289, 307).
b)
70 
Die Entscheidung der Vertragspartner, die Unternehmenswerte im Wesentlichen nicht nach kapitalisierten Börsenkursen zu ermitteln, ist zu akzeptieren. Sie ist schon deshalb nicht unangemessen, weil der aufnehmende Rechtsträger nicht börsennotiert war. Es kann aus diesem Grund offen bleiben, ob diese Methode bei allseitiger Börsennotierung geeignet wäre, ein Umtauschverhältnis zu ermitteln, bei dem sich nicht nur der Wert der jeweiligen früheren Beteiligung am unverbundenen Unternehmen im Wert der Beteiligung am verbundenen Unternehmen fortsetzt, sondern die jeweiligen neuen Beteiligungsquoten auch im Hinblick auf das davon bestimmte Maß der sonstigen Mitgliedschaftsrechte wie z.B. das Stimmrecht u.a. angemessen sind. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob im Sinne der „DAT/Altana“-Rechtsprechung anstelle des anteiligen Ertragswerts ein etwaiger höherer Börsenkurs als Anteilswert der am Kapitalmarkt selbständig handelbaren Aktie angesetzt werden müsste; dazu unten 5. a).
c)
71 
Ebenso wenig besteht Anlass, die akzeptable Entscheidung der Verhandlungspartner für die Ertragswertmethode durch den Vorschlag des gemeinsamen Vertreters zu ersetzen, in Anlehnung an die sog. Pauschalmethode (Seetzen WM 1994, 45, 46 ff) für die abzuzinsenden Zukunftserträge im Wesentlichen von den Vergangenheitsergebnissen auszugehen und nur die relativ sicher vorhersagbaren Veränderungen in der Zukunft zu berücksichtigen. Die Methode führt, wie der gemeinsame Vertreter selbst ausführt, nicht zu einem besseren, sondern zu einem aus seiner Sicht gerechteren Ergebnis, weil sich so ein Informationsdefizit außenstehender Minderheitsaktionäre nicht auswirke. Ob das richtig ist, bedarf keiner Entscheidung. Dieser Gesichtspunkt trägt jedenfalls bei der Verschmelzung unabhängiger Unternehmen mit einer weitgehenden Interessenkongruenz der jeweiligen Anteileigner der Verschmelzungspartner nicht oder jedenfalls nicht in einem Maß, das es erlaubt, die Bewertung nach einer anderen Methode als der bei den Verhandlungen festgelegten und von der Hauptversammlung gebilligten vorzunehmen.
72 
2. Ertragsüberschüsse und Beteiligungen
73 
a) WürttAG -Gruppe
74 
aa) WürttAG (Rückversicherung und Holding)
75 
(1) Zur Ertragswertberechnung der WürttAG hatte der gemeinsame Vertreter beanstandet, dass die Ergebnisannahmen zum von der Holding auch betriebenen Rückversicherungsgeschäft im Verschmelzungsbericht teilweise nicht ausreichend erläutert seien.
76 
Zu der Beitragsentwicklung, insbesondere zum Rückgang der verdienten Beiträge in 2002 und 2003, hat die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 04.12.2000, S. 14 f (= Bl. 167 f) den Hinweis gegeben, dass das Rückversicherungsgeschäft starken Schwankungen unterliegt, die in die Ergebnisannahmen für die Planungsphase auf der Grundlage der Erfahrungen der Vergangenheit und des vorhandenen Vertragsbestands eingeflossen sind. Mit diesem Argument hat auch der Sachverständige die schwankenden Wachstumsraten für plausibel gehalten. Damit sind die Schwankungen in der Beitragsentwicklung hinreichend erklärt.
77 
Keine Bedenken hat der Senat gegen die Annahmen zur Bruttoschadensquote. Sie liegen für die Prognosejahre 1999 bis 2003 im Durchschnitt (68,5 %) nur geringfügig über dem tatsächlichen Ergebnis der Jahre 1994 bis 1998 und sind schon deshalb vertretbar. Außerdem trägt das versicherungstechnische Ergebnis nur in einem so geringen Ausmaß zum Gesamtergebnis der Gesellschaft bei, dass der Ertragswert der gesamten Gruppe und insbesondere das Umtauschverhältnis auch dann nicht nennenswert beeinflusst würden, wenn eine konstante Quote auf der Basis des Jahres 1999 (68,2 %) angesetzt und sich damit eine Ergebnisverbesserung von jährlich aufgerundet ca. 5,8 Mio. DM, insbesondere für die Phase der ewigen Rente, ergeben würde. Das entspricht nach Steuern einer Verbesserung von knapp 2,6 Mio. DM und beeinflusst das Umtauschverhältnis nach den Berechnungen des Senats allenfalls in der zweiten Nachkommastelle. Die Angemessenheit des vertraglich festgelegten Umtauschverhältnisses ist dadurch nicht berührt.
78 
(2) Der in erster Instanz erhobene Einwand zur Entwicklung der Kostenquote in den Planungsjahren 1999 bis 2001 ist nicht berechtigt. Die Fortschreibung der wegen der Aufwendungen für die Jahr-2000- und Euro-Umstellung erhöhten Quote aus den Jahren 1997 und 1999 war nach der Erläuterung der Antragsgegnerin veranlasst, weil die Umstellungsmaßnahmen in diesen Jahren noch andauerten. Das ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Dass diese Aufwendungen im nachhaltigen Ergebnis nicht enthalten sind (Gutachten O. Tz. 102), ist schon dadurch belegt, dass die geplante Kostenquote ab 2001 wieder rückläufig war und im Jahr 2003 nur noch 28,5 % betragen hat. Sie lag deshalb noch leicht über dem Schnitt der Jahre vor 1999, weil der Anstieg 1997 zum Teil auch auf einer gestiegenen Provisionsbelastung aus dem Rückversicherungsgeschäft beruht. Das ist bereits in der mündlichen Verhandlung beim Landgericht geklärt worden, wie das Landgericht im angefochtenen Beschluss zutreffend ausführt, und auch nicht mehr weiter beanstandet worden.
79 
(3) Es ist nicht zu beanstanden, dass der Bewertung des Unternehmens der WürttAG wie auch den Bewertungen der übrigen Unternehmen beider Verschmelzungspartner bei der Ermittlung des Kapitalanlageergebnisses die Zinsprognosen der Fa. F. zugrunde gelegt wurden. Nach den Erläuterungen der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung und ergänzend im Schriftsatz vom 30.09.2005 (S. 2 ff = Bl. V 781 ff) basieren diese Prognosen der Geld- und Kapitalmarktzinsen auf einem ökonometrischen Modell, das unter Berücksichtigung internationaler Rahmenbedingungen und einer Analyse des europäischen Geldmarktes zu einem sogenannten „Fair Value“ für den langfristigen Kapitalmarktzins gelangt, also einem theoretischen, aus den ökonomischen Annahmen abgeleiteten Kapitalmarktzins (Einzelheiten a.a.O. Bl. 782 f, entnommen der Modellbeschreibung in der Broschüre der Fa. F. zum sog. „F. Zinssimulator“, Anl. B 56). Das Prognosemodell unterliegt ständiger Prüfung durch einen größeren Arbeitskreis aus Vertretern von Banken und Versicherungen. Wie die Antragsgegnerin weiter belegt hat, haben diese Prognosen in der Vergangenheit, auch im fraglichen Zeitraum 1998 und 1999, im Vergleich mit Prognosen anderer Anbieter oder Banken in der Vorhersagegenauigkeit mit am besten abgeschnitten. Die mit dem F. Zinssimulator erstellten Prognosen werden beispielsweise auch regelmäßig vom Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands bei seinen veröffentlichten Zinsprognosen mit herangezogen und als „theoretisch fundiert, empirisch gesichert und ökonometrisch getestet“ bezeichnet (vgl. zuletzt: VÖB-Zinsprognose-Spektrum Januar 2006,
http://www.voeb.de/content_frame/downloads/kapitalmarkt_01_2006.pdf, dort S. 18
). Ob diese Bewertung, die der Modellbeschreibung aus dem Prospekt von F. entnommen ist (vgl. Anl. B 56, S. 6), richtig ist und ob das Modell einer wissenschaftlichen Überprüfung tatsächlich standhalten könnte, hat der Senat nicht zu entscheiden.
80 
Es kommt vielmehr darauf an, dass sich die Vertreter der Verschmelzungspartner zum Zweck der Festlegung des nach allen Seiten angemessenen Umtauschverhältnisses bei der Entscheidung für diese Prognosemethode darauf verlassen konnten, dass sie in der Finanz- und Versicherungswirtschaft gebräuchlich und anerkannt ist. Unter dieser Voraussetzung lag die Entscheidung auch deshalb nahe, weil die F.-Prognosen bereits in den Jahren zuvor für die Planungen der Unternehmen der Wüstenrot-Gruppe herangezogen worden waren. Dass dieselbe Prognose im Rahmen der Ertragswertschätzungen gleichermaßen auch den Bewertungen der Württembergischen-Gruppe zugrunde gelegt wurde, dabei aber auf den für die Wüstenrot-Gruppe abgeleiteten Satz von 6 % ein Zuschlag von 0,5 % vorgenommen wurde, um den gegenüber der Bausparkasse gesetzlich weniger eingeschränkten Anlagemöglichkeiten der Versicherungsunternehmen Rechnung zu tragen, hat dort zur einer höheren Rendite als bei der Wüstenrot-Gruppe geführt. Damit wurde dem Erfordernis der Methodengleichheit zur Erzielung eines angemessenen Umtauschverhältnisses unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Anlagestruktur Rechnung getragen.
81 
Unter diesen Umständen hatten die Unternehmensleitungen bei pflichtgemäßem Handeln keinen Anlass, im Jahr 1999 zusätzlich der Frage nachzugehen, ob für eine Zinsprognose auch andere Modelle aus der wissenschaftlichen betriebswirtschaftlichen Diskussion in Frage kommen. Das gilt auch für eine Ableitung aus der Zinsstrukturkurve, zumal eine ausgeprägte Debatte um deren Heranziehung vor allem zur marktnahen und doch laufzeitäquivalenten Bestimmung des risikolosen Basiszinssatzes in der Wissenschaft erst ab 2003 infolge der Beiträge von Ballwieser und Wenger in der Festschrift Drukarczyk (S. 19 ff, sowie S. 475 ff) in Gang gekommen ist (vgl. Knoll/Deininger ZBB 2004, 371; Obermeier,
http://www.opus-bayern.de/uni-regensburg/volltexte/2005/599/pdf/RDB_408_Basiszinssatz.pdf,
 Stand 28.11.2005, S. 2; zum „technischen Problem“ der Datenverfügbarkeit in der Zeit davor auch Gebhardt/Daske WPg 2005, 649, 651 m.w.N.; ferner Maul FS Drukarczyk 2003, S. 255, 257). Tatsächlich ist die Frage nach der richtigen Zinsprognose auch in diesem seit 1999 anhängigen Spruchverfahren in den ersten Jahren allenfalls mit der allgemeinen Beanstandung einer zu hohen Zinsannahme (ASt. 5 Bl. II 193) aufgeworfen worden; erst in der zweiten Jahreshälfte 2003 wurde konkret vorgebracht, die Zinsstruktur zum Stichtag sei heranzuziehen (Schriftsatz Antragsteller zu 5 vom 31.10.2003, S. 4 = Bl. II 288).
82 
(4) Das sonstige Ergebnis, ein negativer Wert, ist für die Planungsjahre ab 2000 um 10 Mio. DM jährlich schlechter angesetzt als im Vorjahr (die Tendenz zuvor war allerdings auch immer steigend). Der Posten ist im Verschmelzungsbericht zwar nicht erklärt, nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen dazu im Gutachten (Tz. 103) ist er aber sachlich begründet. Außerdem berührt auch dieser Punkt das Umtauschverhältnis nicht in erheblicher Weise (vgl. oben (1) a.E.).
83 
(5) Die Beteiligung an der Leonberger Bausparkasse gehörte zum Stichtag noch nicht zum Vermögen der WürttAG, aufgrund der Vereinbarung über den Erwerb der Beteiligung zum 31.12.1999 wurde aber der Kaufpreis als Zinsträger bereits bei der Kapitalanlagestruktur mit berücksichtigt (Beschluss des Landgerichts, S. 8). Eine gesonderte Berücksichtigung als nicht betriebsnotwendiges Vermögen kam aufgrund der strategischen Bedeutung der Beteiligung nicht in Betracht (so auch der gemeinsame Vertreter im Schriftsatz vom 12.08.2005, S. 79 = Bl. V 703). Eine gesonderte Ertragswertermittlung, wie sie nunmehr der gemeinsame Vertreter verlangt, war zum Zeitpunkt der Bewertung und auch des Stichtags aufgrund der fehlenden und nicht zugänglichen Datenbasis unstreitig nicht möglich. Deshalb ist es nicht zu beanstanden, dass die am Vertragsschluss beteiligten Verwaltungsmitglieder ersatzweise auf den Kaufpreis als Zinsträger im Rahmen der Ertragswertberechnung der Holding zurückgegriffen haben. Damit beruht der zwischen den Partnern vereinbarte Verschmelzungsvertrag insoweit auf einer tragfähigen Entscheidungsgrundlage, die nicht deshalb nachträglich verändert werden kann, weil in der Zwischenzeit die Daten aufgrund der erhöhten Beteiligung zugänglich geworden sind.
84 
(6) Auch für die Beteiligung an der BW-Bank AG in Höhe von 12,5 % gilt, dass eine Ertragswertberechnung bei pflichtgemäßem Vorgehen der Verschmelzungspartner schon wegen der fehlenden Datenbasis nicht in Frage kam. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beteiligung der Holding als zwar gewichtig, aber verzichtbar angesehen und deshalb beim nicht betriebsnotwendigen Vermögen berücksichtigt wurde (Erläuterung von Herrn M. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, Protokoll S. 4 = Bl. V 762).
85 
bb) Württ Vers AG
86 
(1) Die im Verschmelzungsbericht angenommene Beitragsentwicklung , die der gemeinsame Vertreter für begründungsbedürftig gehalten hat, ist von der Antragsgegnerin unter Hinweis auf die Ausführungen im Verschmelzungsbericht, S. 136 f, und weiter dann vom Sachverständigen in Tz. 106 f auf der Grundlage der ihm vorliegenden Detailrechnungen nach Versicherungssparten erläutert worden. Die Sparte Kraftfahrtversicherung war deshalb als repräsentative Sparte Gegenstand besonderer Betrachtung, weil sie mit über 40 % den Hauptanteil an sämtlichen Sparten hat. Die im Verschmelzungsbericht vermisste Begründung ist damit gegeben. Sie ist nach Ansicht des Senats auch überzeugend.
87 
(2) Die angenommene Bruttoschadensquote liegt mit Werten zwischen 68,15 % und 68,62 % im Prognosezeitraum noch unter der realen Quote des letzten Ergebnisjahres (69,04 %). Angesichts der geringfügigen Unterschiede sowohl zwischen den Prognosejahren als auch im Vergleich zu den der Vergangenheitsanalyse entnommenen Werten genügen dem Senat die dafür im Verschmelzungsbericht gegebenen Begründungen, zumal sie auch der Sachverständige geprüft und für nachvollziehbar gehalten hat. Die Antragsgegnerin hat zudem darauf hingewiesen, dass die Entwicklung der Quote insbesondere im KfZ-Bereich auch von der Beitragsentwicklung abhängt. Die Annahmen im Verschmelzungsbericht enthalten auch keine Widersprüche zu den Angaben für die KfZ-Sparte, für die nicht eine Verbesserung der Schadensquote, sondern keine wesentliche Verschlechterung erwartet wurde.
88 
(3) Auch für die Württembergische Versicherung AG gilt, dass der Einwand zur Kostenquote , Aufwendungen für die Jahr-2000- und Euro-Umstellung dürften in den Jahren ab 2000 nicht mehr angesetzt werden, nicht überzeugend ist. Derartige Kosten sind, wie von der Antragsgegnerin vorgetragen und einleuchtend, bis 2001 angefallen. Nach den Berechnungen des Sachverständigen ergibt sich ohne die Berücksichtigung dieser Aufwendungen für die Jahre 1999 bis 2003 ein Durchschnittswert von 28,2 %. Er entspricht annähernd der Quote im Jahr 2003 (28,17 %), die ersichtlich auch dem nachhaltigen Ergebnis ab 2004 (121 Mio. DM) zugrunde gelegt wurde, welches aus dem Ergebnis 2003 abgeleitet ist (122 Mio. DM). Die gegenüber dem Zeitraum 1994 bis 1998 erhöhten Kosten in den Planungsjahren sind im Verschmelzungsbericht auch mit Steigerungen bei Personalkosten und Sozialabgaben von 3 % in 1999 und 2,5 % ab 2000 erläutert; die Gesamtkostensteigerungen liegen darunter. Nach der einleuchtenden Erläuterung des Sachverständigen können solche Steigerungen bei geringem Beitragswachstum nicht in vollem Umfang kompensiert werden (Gutachten Tz. 109). Deshalb können die geplanten Aufwendungen auch nicht einfach nur um einen fiktiven Betrag für die Euro- und Jahr-2000-Umstellung gekürzt werden.
89 
cc) Württ. Lebensversicherungs AG
90 
(1) Die Ermittlung der Überschüsse unter Verwendung eines 30-jährigen Prognosezeitraums ist entgegen den Einwänden des gemeinsamen Vertreters nicht zu korrigieren. Der Sache nach werden damit die Teile der der ewigen Rente zugrunde liegenden pauschalen Ergebnisannahme isoliert, die auf die planbare langfristige Bestandsentwicklung entfallen, und nach einer möglichen Planung angesetzt; für die übrigen nicht planbaren Teile wie insbesondere das Neugeschäft und die Kapitalanlagen bleibt es bei den pauschalen Annahmen. Dieses Vorgehen wird auch in der betriebswirtschaftlichen Literatur beschrieben (vgl. die Angaben im Gutachten Tz. 50). Deshalb ist es nicht zu beanstanden, dass die Verschmelzungspartner dem Bewertungsgutachten mit diesem methodischen Ansatz gefolgt sind.
91 
(2) Die Beteiligungen an der BW-Bank AG sowie der Leonberger Bausparkasse wurden hier zutreffend nur als Zinsträger bei der Ermittlung der Kapitalanlageergebnisse angesetzt, weil die Überschüsse des Lebensversicherungsunternehmens überwiegend den Versicherten im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Überschussbeteiligung (Direktgutschrift oder Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung, §§ 81 c VAG, 341 e Abs. 2 Nr. HGB; vgl. auch Verschmelzungsbericht S. 94 unten: 95,5 %) zugute kommen müssen (vgl. auch Angaben Herr M. in der mündlichen Verhandlung, Protokoll S. 4 = Bl. V 762). Ein gesonderter Ansatz mit einem Substanz- oder Verkehrswert der Beteiligungen kam deshalb nicht in Betracht. Aus den bereits genannten Gründen waren gesonderte Ertragswertberechnungen dieser Beteiligungen zum Stichtag unstreitig nicht möglich und auch nicht nachträglich veranlasst. Entsprechendes gilt für die Beteiligung an der LEG Baden-Württemberg mbH , die mit dem im April 1998 gezahlten Kaufpreis von unstreitig 282 Mio. DM als Zinsträger angemessen angesetzt wurde.
92 
Die Antragstellerin zu 3 hat mit der Beanstandung in ihrer Antragsbegründung, nach den Ausführungen auf S. 150 f des Verschmelzungsberichts seien Beteiligungen nur mit dem Ausschüttungsvermögen und ohne stille Reserven berücksichtigt worden, zunächst die Erläuterung zur Berücksichtigung stiller Beteiligungen auf S. 94 des Verschmelzungsberichts übersehen. Die Antragsgegnerin hat im Schriftsatz vom 18.10.2001 S. 18 f weiter erläutert, dass stille Reserven der Beteiligungen (den Buchwert übersteigender Marktwert) in den geplanten Erträgen der Jahre bis einschließlich 2003 enthalten sind, soweit eine Realisierung geplant war, und im übrigen ab 2004 als zusätzlicher Zinsträger berücksichtigt worden sind. Dazu sind keine weiteren Beanstandungen mehr erhoben worden.
93 
(3) Die Beteiligung an der Württembergische und Badische Versicherungs-AG ist bei der Berechnung des Unternehmenswerts der WürttLV AG deshalb zu Recht unberücksichtigt geblieben, weil die unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen des Konzerns an diesem Unternehmen mit zusammen 73,24 % der gesonderten Ertragswertberechnung nach S. 139 ff des Verschmelzungsberichts unterzogen worden sind.
94 
(4) Das Beitragswachstum im Planungszeitraum ist mit durchschnittlich 3,71 % im Jahr nicht zu niedrig angesetzt. Die Annahme des gemeinsamen Vertreters, stattdessen seien 5 bis 6 % jährlich anzusetzen, ist nicht begründet. Das Durchschnittswachstum entspricht im Wesentlichen dem der Vorjahre (3,73 %). Es liegt damit über dem durchschnittlichen Wachstum der Beiträge bei der Wüstenrot Lebensversicherung AG (Verschmelzungsbericht S. 119), das sich auf 2,86 % jährlich beläuft und auch vom gemeinsamen Vertreter ausdrücklich trotz des nach seiner Ansicht höheren Wachstums des Marktes nicht beanstandet worden ist, weil das Wachstum dort in den Vorjahren ähnlich niedrig war, sich also schon zuvor unter dem Branchendurchschnitt entwickelt hat. Für die Beitragsentwicklung der Württ LV AG kann nichts anderes gelten (vgl. auch die Angaben des Sachverständigen O., Protokoll des Landgerichts vom 17.11.2004, S. 10 oben = Bl. III 432).
95 
(5) Kapitalanlageergebnis
96 
Die vom gemeinsamen Vertreter erbetene Begründung dafür, dass die Wachstumsrate der Nettoergebnisse der Kapitalanlagen im Planungszeitraum (durchschnittlich 1,5 %) erheblich niedriger liege als in den Vorjahren (durchschnittlich 8,5 %), hat die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 04.12.2000 (S. 21 = Bl. I 174) ausreichend gegeben: Der starke Anstieg in den Jahren 1994 bis 1998 war auf einen Wechsel zu einem aktiveren Anlagemanagement zurückzuführen, dessen Sondereffekte auf die Ergebnisentwicklung naturgemäß nicht unbegrenzt lange weitergeführt werden können, auch unter dem Gesichtspunkt, dass eine Risikostreuung gewahrt bleiben muss und stille Reserven nicht unbegrenzt realisiert werden können. Diese Begründung leuchtet dem Senat ein.
97 
(6) Dass nach den Angaben im Verschmelzungsbericht (VB S. 151 f) sich einerseits die Relation von Beiträgen und versicherungstechnischen Aufwendungen leicht verschlechtert, während andererseits mit Rationalisierungsmaßnahmen im Vertrieb und sinkenden Abschlusskosten gerechnet wird, hat die Antragstellerin damit einleuchtend erläutert, dass bei dem Aufwand, der sich aus dem hohen Bestand von fällig werdenden Altverträgen ergibt, ein Wachstum nur durch entsprechendes Neugeschäft zu erzielen ist (Schriftsatz vom 04.12.2000, S. 22, Bl. I 175). Wegen des eher geringen Beitragswachstums (siehe oben 4) ist eine volle Kompensation nicht möglich (vgl. auch Gutachten O. Tz. 120). Das haben die Antragsteller nicht mehr bestritten.
98 
(7 ) Der Börsenwert der börsennotierten Württ Lebensversicherung belief sich Ende 1998 auf 731 Mio. DM (Geschäftsbericht 1998, Anl. B 11 c, S. 36). Auch das zeigt, dass der darüber liegende Ertragswert zum 31.12.1998 von 916 Mio. DM (VB S. 153) jedenfalls nicht zu niedrig angesetzt worden ist.
99 
dd) Württembergische und Badische Versicherungs-AG
100 
Hier sind die Ansätze ohne spezifischen Einwand geblieben.
101 
ee) Erasmus Groep (Sachversicherungen)
102 
Auch hier gibt es keine Einwände der Antragsteller oder des gemeinsamen Vertreters.
103 
ff) Levensverzekering Maatschappij Erasmus N.V. („Erasmus Leben“)
104 
Dem zu diesem Unternehmen konkret erhobene Einwand des gemeinsamen Vertreters, die Relation der versicherungstechnischen Erträge und Aufwendungen zu verdienten Beiträgen habe sich in der Planungsphase gegenüber den Vorjahren merklich verschlechtert, folgt der Senat nicht. Denn im Verschmelzungsbericht ist auch ausgeführt, dass die Gründungsphase des Unternehmens erst 1995 verlassen wurde. Deshalb sind erst die Jahre ab 1996 repräsentativ, worauf der Sachverständige O. zu Recht hingewiesen hat (Tz. 122). Die durchschnittliche Relation der Jahre 1996 bis 1998 einerseits und der Jahre 1999 bis 2003 weist keine signifikanten Unterschiede auf (143,46 % bzw. 145,6 %), so dass sich aus diesen Zahlen keine Anhaltspunkte für eine auffällige Entwicklung ergeben, die Anlass für weitergehende Überprüfungen geben könnte.
105 
gg) Folgate Insurance
106 
Der laut Verschmelzungsbericht ermittelte Unternehmenswert ist auch in Bezug auf diese Gesellschaft von den Antragstellern nicht beanstandet worden.
107 
b) WüBetag - Gruppe
108 
aa) WüBetAG (Holding)
109 
(1) Auf die Vermutung des gemeinsamen Vertreters, der gleich bleibende Personalaufwand bei der WüBetAG sei bei steigenden Personalkosten nur durch Rationalisierungserfolge zu erzielen, die angesichts gestiegener Holding-Aufgaben nicht erklärbar seien, hat die Antragsgegnerin schlüssig erwidert, dass die Personalkosten nicht nur die Aufwendungen für die aktiven Mitarbeiter enthalten, bei denen dieselben Annahmen wie bei den anderen bewerteten Unternehmen getroffen wurden, sondern dass auch erhebliche Altersversorgungsbezüge für die vor der Umstrukturierung bei der WüBetAG beschäftigten Mitarbeiter des Bausparkassenbetriebs berücksichtigt sind. Deshalb entbehrt die Vermutung ungerechtfertigter Rationalisierungsannahmen der Grundlage.
110 
(2 ) Bewertungsfehler sind auch nicht in Bezug auf den Ansatz der Beteiligungen festzustellen. Die WüBetAG in ihrer zum Bewertungsstichtag bestehenden Struktur ist erst in der ersten Hälfte des Jahres 1999 durch die Übernahme von bis daher von der Wüstenrot Holding AG gehaltenen Beteiligungen entstanden. Für die wesentlichen Beteiligungen wurden die Unternehmenswerte gesondert ermittelt (dazu unten). Die Beteiligungen an der D. und der R. wurden wie sonstige Beteiligungen geringeren Umfangs zutreffend beim übrigen Nettovermögen hinzugerechnet (dazu gleich unter (3)). Aus den übrigen Beteiligungen sind die nach den Einzelplanungen der jeweiligen Unternehmen erwarteten Erträge in die prognostizierten Ergebnisse der WüBetAG eingeflossen. Die Prognose dieser Beteiligungserträge ist nicht im Verschmelzungsbericht, aber auf entsprechende Beanstandung hin im Verfahren durch die Antragsgegnerin begründet worden. Danach ist insbesondere der auffällige Anstieg ab 2002 von 15 auf 22 Mio. DM im Wesentlichen auf die Ergebnisübernahmen von der Hausbau Wüstenrot GmbH nach Aufzehrung von Verlustvorträgen durch laufende Gewinne zurückzuführen. Weitere Einwendungen dagegen sind nicht mehr erhoben worden, so dass die Werte des Verschmelzungsberichts zugrunde gelegt werden können, zumal sie der Sachverständige zusätzlich überprüft und bestätigt hat.
111 
(3) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beteiligung an der D. mit dem Kaufpreis vom März 1999 in Höhe von 164 Mio. DM und die Beteiligung an der R. mit dem durchschnittlichen Börsenwert ihrer Anteile an der BW-Bank AG im Jahr 1998 (64 Mio. DM) unter Berücksichtigung der zum Stichtag durchgeführten Aufzinsung des Gesamtwerts des Unternehmens methodisch richtig bewertet sind (vgl. VB S. 106) oder ob stattdessen, wie vom Landgericht auf der Grundlage entsprechender Nachberechnungen des Sachverständigen angenommen, die jeweiligen Börsenkurse zum Stichtag anzusetzen sind. Denn die Ergebnisse unterscheiden sich nahezu nicht. Für die D.-Beteiligung hat sich dadurch ein um ca. 5 Mio. DM höherer Wert ergeben, für die Beteiligung an der R. dagegen ein um ca. 8 Mio. DM niedrigerer Wert. Der rechnerisch verbleibende Mehrwert von 3 Mio. DM kann in Relation zu den Gesamtunternehmenswerten vernachlässigt werden. Das Umtauschverhältnis wird dadurch nicht unangemessen.
112 
bb) Wüstenrot Bausparkasse AG
113 
(1) Die ursprüngliche Vermutung vor allem des gemeinsamen Vertreters, aus den in den Planungsjahren abnehmenden Provisionsüberschüssen müsse auf ein sinkendes Neugeschäftswachstum geschlossen werden, dem Aussagen des Verschmelzungsberichts zum Ausbau des Marktanteils widersprechen würden, hat sich als nicht begründet erwiesen. Schon aus dem Verschmelzungsbericht geht hervor, dass die abnehmenden Provisionsüberschüsse auf steigenden Provisionsaufwendungen beruhen, die zudem mit Aufwandsverlagerungen aus der Position der anderen Verwaltungsaufwendungen zu tun haben (VB S. 109, vorl. Abs. ). Außerdem hat die Antragsgegnerin weiter einleuchtend erläutert (Schriftsatz vom 04.12.2000, S. 12 = Bl. I 165), dass steigendes Neugeschäft nicht zu einer Verbesserung, sondern zu einer Belastung des Provisionsergebnisses führt, und zudem die geänderte Tarifstruktur zu weiter sinkenden Abschlussgebühren und andererseits erhöhten Zinsspannen führt.
114 
Aus den Annahmen zur Entwicklung der Provisionsergebnisse lässt sich also nicht schließen, dass die Annahmen zur Neugeschäftsentwicklung unvertretbar sind.
115 
(2) Die Annahmen bei der Planung der Neugeschäftsentwicklung sind bereits im Verschmelzungsbericht vor allem mit der begonnenen Vertriebskooperation mit der P.bank erklärt worden, die verloren gegangene Marktanteile wieder gewinnen soll (VB S. 108). Aus den weiteren Erläuterungen der Antragsgegnerin (a.a.O. S. 11 = Bl. I 164) und vor allem der „Neugeschäftsentwicklung Mittelfristrechnung“ Anl. B 28 ergibt sich deutlich, dass der Rückgang in den Jahren 1996 bis 1998 zum einen auf die Beendigung der seitherigen Vertriebskooperation mit der Allianz und zum anderen auf einen Rückgang durch die verselbständigte Vertriebsorganisation der Wüstenrot Finanzservice Heimbau (in Anl. B 28: WFH) zurückging. Dieser Rückgang des Neugeschäfts erfolgte auch nicht gegen den Markttrend bei den privaten Bausparkassen, wie der Sachverständige in Tz. 89 des Gutachtens zutreffend bestätigt hat (vgl. zur Entwicklung 1996 bis 1998 auch Statistische Jahrbücher 1997 ff, jeweils unter 14.8.1 „Entwicklung des Bausparkassengeschäfts“). Die Planung für die Jahre 1999 bis 2003 zielt ersichtlich nur darauf ab, durch die neue Vertriebskooperation mit der P.bank sowie durch die Reorganisation des eigenen Vertriebs einschließlich der WFH (ausführlich Anl. B 28) im Jahr 2003 wieder einen Stand des Neugeschäfts zu erreichen, der sogar noch leicht unter dem des Jahres 1996 liegt. Dabei wurden Zahlen aus der Unternehmensplanung zugrunde gelegt, die von den Bewertungsgutachtern noch nach unten korrigiert worden waren (vgl. Anl. B 29; Angaben Herr M. in der mündlichen Verhandlung vom 14.09.2005, Protokoll S. 4 = Bl. V 762). Es ist dann auch einleuchtend, dass bei einerseits annähernd gleich bleibend niedrigen Guthabenverzinsungen im Bauspargeschäft und andererseits dem vertretbar prognostizierten Zinsniveau (s.o.) steigende Zinsmargen geplant und prognostiziert werden konnten (vgl. auch die Ausführungen der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 04.12.2000, S. 11 = Bl. I 164). Auf dieser Grundlage war es vertretbar, die von den Verschmelzungsgutachtern korrigierte Planung zugrunde zu legen.
116 
cc) Wüstenrot Bank
117 
(1) Die Entwicklung der einzelnen Ergebniskomponenten in der Prognosephase weist keine besonderen Auffälligkeiten gegenüber den Vorjahren auf, die nicht bereits im Verschmelzungsbericht überzeugend begründet sind (etwa beim Nettoergebnis aus Finanzgeschäften oder beim Dienstleistungsergebnis); sie sind dementsprechend auch nicht konkret beanstandet worden. Auch die Ableitung der Risikovorsorge, die die Nettokreditausfälle im Darlehensgeschäft betrifft, ist im Verschmelzungsbericht nachvollziehbar dargestellt (VB S. 95, 114), gestiegenen Risiken wegen der schwierigeren Verwertung durch die Entwicklung des Immobilienmarktes ist Rechnung getragen. Der Einwand der Antragstellerin zu 3, beim Ergebnis nach Risikovorsorge sei eine absehbare Verschlechterung der Baukonjunktur nicht berücksichtigt, ist nicht nachvollziehbar, weil sich dies nicht auf die Nettokreditausfälle (vgl. VG S. 114) auswirkt. Dem Risiko höherer Ausfälle in der Zukunft ist ebenso wie der Erwartung rückläufiger Zinsüberschüsse durch die nicht unerhebliche Reduzierung des nachhaltigen Ergebnisses ab 2004 Rechnung getragen.
118 
(2) Dass die anderen Verwaltungsaufwendungen bis 2003 nicht entsprechend der Inflationsrate real gestiegen sind, hat Herr M. für die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung beim Landgericht dahingehend erläutert (Bl. III 428), dass gestiegenen Belastungen in entsprechendem Umfang weiter belastete Kosten gegenüberstehen (jeweils 9 Mio. DM von 1999 bis 2003).
119 
dd) Wüstenrot Hypothekenbank
120 
Die von den Antragstellern hier in Frage gestellten Ertragssteigerungen ab 1998 bis 2003 finden ihre einfache Erklärung darin, dass der Geschäftsbeginn dieses Unternehmens erst im Jahr 1995 lag und die Aufbauphase bis 2003 andauerte, ab 2004 hingegen mit verringerten Margen aus dem Kommunalkreditgeschäft zu rechnen war (Erläuterungen der Antragsgegnerin zu VB S. 117, Schriftsatz 04.12.2000, S. 13 = Bl. I 166; Mittelfristrechnung Anl. B 32, Weiterentwicklung Anl. B 33; Gutachten O. Tz. 94). Die damit begründeten Wachstumsannahmen für die Planjahre und die Zurückhaltung bei den Annahmen für die ewige Rente sind gut vertretbar (vgl. auch Schriftsatz des gemeinsamen Vertreters vom 12.08.2005, S. 72 = Bl. V 696).
121 
ee) Wüstenrot Lebensversicherung AG
122 
Der grundsätzlich zur Bewertung der Lebensversicherungsunternehmen vorgebrachte Einwand, ein Prognosezeitraum bis 2027 sei nicht vertretbar, ist nicht berechtigt (s.o.). Im übrigen sind konkrete Beanstandungen gegen die Bewertung, auch nach Vorlage der Unterlagen B 34 bis B 36 durch die Antragsgegnerin, nicht vorgebracht worden. Der Senat sieht auch keinen Anlass, deren weitere Überprüfung zu veranlassen, nachdem sich etwaige Bewertungsfehler wegen der weitgehenden Überschussbeteiligung der Versicherten und wegen des Umstands, dass der nach dem Verschmelzungsbericht ermittelte Unternehmenswert nicht einmal 4 % des Gesamtunternehmenswerts der WüBetAG ausmacht, auf diesen nicht nennenswert auswirken.
123 
ff) Wüstenrot Stavebni
124 
Zur Ermittlung der Ertragsüberschüsse der tschechischen Bausparkassentochter sind keine konkreten Beanstandungen vorgebracht worden. Zur Frage, ob der Kapitalisierungszins richtig ermittelt worden ist, wird auf die nachfolgenden Ausführungen unter 3. a) cc) verwiesen.
125 
3. Kapitalisierungszins
126 
a) Basiszins
127 
aa) Das Umtauschverhältnis ist nicht deshalb im Ergebnis unangemessen, weil im Bewertungsgutachten ein Basiszins von 6 % angesetzt wurde. Nach den Angaben im Verschmelzungsbericht (S. 98) ergibt sich diese Rendite als gerundeter Wert nach finanzmathematischer Ableitung aus der Stichtagsrendite von 3,9 % für 10-jährige öffentliche Anleihen und der Durchschnittsrendite 1968-1998 von 7,5 %; bei dem gerundeten Wert handelt es sich übrigens um die „Vorgabe“ des Arbeitskreises Unternehmensbewertung des IDW für den fraglichen Zeitraum (vgl. Gutachten O., Anl. 2 S. 2). Ob diese Art der Ermittlung eines Mischzinses eine angemessene Berücksichtigung der zu erwartenden Verzinsung am Stichtag samt Anschlussverzinsung nach Laufzeitende der genannten Anleihen ergibt oder ob es stattdessen sachgerechter wäre, auf die Stichtagsrendite längerlaufender Anleihen zurückzugreifen oder den Basiszins in anderer Weise aus der Zinsstruktur abzuleiten (vgl. dazu die Literaturangaben oben 2. a) aa) (3); außerdem Maul FS Drukarczyk 2003, S. 277; Ballwieser, Unternehmensbewertung, 2004, S. 82 ff; zur Heranziehung von „Langläufern“ in der Rechtsprechung: OLG Düsseldorf NZG 2003, 588; LG Bremen AG 2003, 214; LG München AG 2002, 563, 565), kann dahinstehen. Denn auch in Bezug auf die Festlegung des Basiszinses und des Kapitalisierungszinses allgemein gilt im Fall der Verschmelzung unabhängiger Gesellschaften, dass die auf hinreichender Informationsgrundlage getroffene Entscheidung bei der Ermittlung des Umtauschverhältnisses nicht korrigiert werden muss. Der Empfehlung der beratenden Wirtschaftsprüfer, die dem entsprach, was in der Praxis der Unternehmensbewertung zu dem Zeitpunkt und auch später üblich, in der Rechtsprechung und teils auch der Literatur akzeptiert war und noch ist (vgl. etwa Großfeld, Unternehmensbewertung und Anteilsbewertung im Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., S. 117 ff m.w.N.), konnten die Unternehmensleitungen bei der Vereinbarung des Umtauschverhältnisses unbedenklich folgen.
128 
bb) Für die Entscheidung zum Basiszins war in der hier gegebenen Verschmelzungskonstellation auch schon deshalb ein weiterer Spielraum eröffnet, weil der Basiszins wie auch der Kapitalisierungszinssatz insgesamt für die Bestimmung einer Verschmelzungswertrelation ohnehin von untergeordneter Bedeutung sind. Im Regelfall wirkt sich eine einheitliche Veränderung des Kapitalisierungszinses sogar auf beiden Seiten gleichmäßig aus, so dass das Umtauschverhältnis dadurch nicht nennenswert beeinflusst wird (vgl. auch Wenger FS Drukarczyk 2003, 475, 491). In diesem Fall sind geringfügige Verschiebungen der Relation durch andere Basiszinssätze dagegen zwar unter anderem deshalb nicht ausgeschlossen, weil unterschiedliche Risikozuschläge für die zu bewertenden Unternehmen (dazu unten b) und die verschiedenen Bewertungsphasen angesetzt werden und weil die ewige Rente in unterschiedlicher Relation zum Gesamtergebnis beiträgt, auch wegen der in unterschiedlichem Maß bei den Einzelbewertungen berücksichtigten nicht betriebsnotwendigen Unternehmen. Verschiedene Probeberechnungen, die der Senat etwa mit Basiszinssätzen von 4,8 % oder 3,9 % durchgeführt hat, zeigen, dass sich bei zunehmender Herabsetzung des Basiszinssatzes bei im Übrigen unveränderten Parametern der Ertragswertberechnungen das Umtauschverhältnis leicht zuungunsten der ehemaligen Aktionäre der WürttAG verändert.
129 
cc) Aus ähnlichen Gründen sieht der Senat auch keinen Anlass, den für das tschechische Bausparunternehmen angesetzten Basiszins von 12 % aufwändig auf der Grundlage einer Übersetzung tschechischer amtlicher Statistiken zu überprüfen. Der auf dieser Basis ermittelte Unternehmenswert, der nur entsprechend der Beteiligungsquote der WüBetAG von 52,46 % in deren Gesamtwert einfließt, hat daran nur einen Anteil von ca. 0,8 %. Das Umtauschverhältnis verändert sich deshalb praktisch nicht, wenn dieser Basiszins um die Hälfte vermindert oder um das Doppelte erhöht wird (es ergeben sich jeweils unerhebliche Veränderungen in der dritten Nachkommastelle, so dass es gerundet bei 2:1 bleibt). Es ist bei der Sachlage nicht zu beanstanden, dass bei dieser Bewertung auf Daten von Bloomberg und interne Berechnungen der Bausparkasse anstatt auf amtliche Statistiken zurückgegriffen wurde.
130 
b) Risikozuschläge und Geldentwertungsabschläge
131 
Aus denselben Gründen wie unter a) bb) ausgeführt, führen auch die von einzelnen Antragstellern oder dem gemeinsamen Vertreter verlangten verschiedenen Änderungen bei diesen Zu- und Abschlägen, die im Grundsatz niedrigere Kapitalisierungszinsen und damit höhere Unternehmenswerte zur Folge hätten, nach den Vergleichsberechnungen des Senats jeweils zu einem relativ höheren Gesamtunternehmenswert der WüBetAG und damit nicht zu einem günstigeren Umtauschverhältnis bzw. einer baren Zuzahlung für die ehemaligen Aktionäre der WürttAG. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die einzelnen Einwendungen richtig sind.
132 
Ebenso kann offen bleiben, ob die Änderungen, die der Sachverständige für einige Unternehmen der WüBetAG für richtig gehalten hat, berechtigt sind. Denn auch sie haben zu einem höheren Unternehmenswert des übernehmenden Rechtsträgers geführt und begründen damit nicht, dass das Umtauschverhältnis zulasten der Anteilseigner der WürttAG unangemessen ist.
133 
c) Ertragsteuern
134 
Die Berücksichtigung einer Ertragsteuerbelastung der Anteilseigner mit einem typisierten Steuersatz von 35 % ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil sie gleichmäßig bei allen zu bewertenden Unternehmen beider Verschmelzungspartner vorgenommen wurde und bereits deshalb nicht zu einem unangemessenen Umtauschverhältnis führt. Es kann deshalb offen bleiben, ob grundsätzliche Bedenken gegen die Berücksichtigung von Ertragsteuern, wie sie etwa von der Antragstellerin zu 1 vorgebracht wurden, bei anderen Bewertungsanlässen berechtigt sind.
135 
Unbedenklich ist insbesondere auch, dass damit die Steuerrechtslage zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und des Stichtags zugrunde gelegt wurde. Die Verschmelzungspartner hatten in der ersten Jahreshälfte 1999 keinen Anlass, den Wechsel zum Halbeinkünfteverfahren durch das Steuersenkungsgesetz vom 23.10.2000, das im Entwurf der damaligen Bundesregierung bzw. Regierungsfraktionen Mitte Februar 2000 vorgestellt wurde (BT-Drucksache 14/2683), vorherzusehen oder gar vorwegzunehmen. Es gibt auch keinen Grund, abweichend vom Stichtagsprinzip die Rechtslage zugrunde zu legen, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung oder der Entscheidung gilt. Das folgt insbesondere nicht aus der Rechtsprechung zur Berücksichtigung der jeweiligen Steuerbelastung bei der Festsetzung des festen Ausgleichs nach § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG, der ratierlich in der Zukunft zu zahlen ist und deshalb eine Berücksichtigung der jeweils bei der Auszahlung geltenden Körperschaftssteuerbelastung fordert (BGHZ 156, 57; OLG Zweibrücken WM 1995, 980). Das ist auf die jeweils stichtagsbezogene Ermittlung eines angemessenen Umtauschverhältnisses und Festsetzung einer daraus abgeleiteten einmalig zu zahlenden baren Zuzahlung, die angemessene Verhältnisse zum Stichtag herstellen soll, nicht übertragbar (vgl. auch Baldamus AG 2005, 77; gegen eine rückwirkende Methodenänderung wegen geänderter Steuerrechtslage Dörschell/Franken DB 2005, 2257; vgl. ferner IDW S 1 Tz. 23 letzter Satz). Der Senat weicht damit nicht von der genannten Rechtsprechung ab, die andere Sachverhalte betrifft, so dass keine Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG möglich ist.
136 
4. Synergieeffekte
137 
Es ist im Ergebnis auch nicht zu beanstanden, dass die Ertragswerte der Unternehmen bei der Verschmelzung nach dem stand-alone-Prinzip ermittelt werden, also unter der fiktiven Annahme des selbständigen Fortbestands der beteiligten Rechtsträger. Das wird allerdings nicht etwa von der Überlegung getragen, dass die Anteilseigner nicht an den Verbundeffekten beteiligt werden dürften. Für die Bewertung eines Umtauschverhältnisses als angemessen dürfte es vielmehr im Grundsatz auch darauf ankommen, dass alle Anteilseigner des verbundenen Unternehmens an den Verbundvorteilen angemessen partizipieren. Für die Aufteilung gibt es allerdings keine feste Regel. Als angemessene Methode zur Verteilung der Synergieeffekte auf die Verschmelzungspartner bzw. deren Anteilseigner kommt neben detaillierten betriebswirtschaftlichen Modellen insbesondere eine ertragswertanteilige oder eine hälftige Aufteilung in Betracht (vgl. etwa Fleischer ZGR 1997, 368, 381 f m.w.N.; Reuter DB 2001, 2483, 2488; Seetzen WM 1999, 565, 572; Ossadnik DB 1997, 885, 886; ders. DB 1985, 1953, 1956 f.; Böcking FS Moxter 1984, S. 1407, 1426 ff; Nonnenmacher AG 1982, 153, 157). Eine implizite Aufteilung der Synergieeffekte in der Relation der Ertragswerte der Verschmelzungspartner ergibt sich bei der Verschmelzung schon dann, wenn die Verbundvorteile bei der Ermittlung der Unternehmenswerte nach der Ertragswertmethode rechnerisch außer Betracht gelassen und auf der Grundlage das Umtauschverhältnis festgesetzt wird (Seetzen a.a.O.; Nonnenmacher a.a.O.). Bei dieser Relation bleibt wie auch bei der hälftigen Aufteilung zwar unberücksichtigt, aus welchem der beteiligten Unternehmen welches Synergiepotential kommt. Das ist aber nicht unangemessen, weil die Potentiale eines Rechtsträgers wegen der Verschmelzung, also wegen der Bereitschaft der Anteilseigner des anderen Rechtsträgers zur Verbindung, realisiert werden, so dass die Verteilung nicht nach dem „Verursacherprinzip“ vorgenommen kann (Nonnenmacher a.a.O.); vielmehr ist es wegen des beiderseitigen Beitrags gerechtfertigt, wenn auch beide Seiten daran teilhaben (vgl. z.B. Böcking a.a.O. S. 1427). Die Frage, ob es im Einzelfall unangemessen sein kann, wenn die Anteilseigner desjenigen Unternehmens weniger an diesen Effekten partizipieren, dessen Ertragswert zwar niedriger liegt, aber die höheren Synergiepotentiale mitbringt, stellt sich hier nicht, weil die Ertragswerte gleich hoch sind. Eine ertragswertanteilige Aufteilung entspricht hier der hälftigen Aufteilung.
138 
5. Ergebnis - Ertrags- und Börsenwerte
a)
139 
Nach alldem ist dem im Verschmelzungsvertrag bestimmten Umtauschverhältnis zu Recht ein Ertragswert der WürttAG von 5.333 Mio. DM zugrunde gelegt worden. Ob die Korrekturen im angefochtenen Beschluss zwingend sind, die auf dem Ansatz von Stichtagskursen bei mit anteiligen Börsenwerten angesetzten Beteiligungen und auf der Umrechnung des in GBP ermittelten Werts der Folgate Insurance Co. Ltd. mit dem Stichtagswechselkurs beruhen, kann dahingestellt bleiben, denn dadurch ergibt sich insgesamt kein höherer, sondern ein niedrigerer Gesamtunternehmenswert, also kein besseres Umtauschverhältnis zugunsten der Antragsteller.
140 
Dieser Ertragswert ist auch unter Berücksichtigung des Börsenkurses der Aktien der WürttAG im Zeitraum vor dem Stichtag der Hauptversammlung vom 27.07.1999 angemessen. Er bedarf insbesondere keiner Korrektur im Hinblick auf einen höheren Börsenkurs im letzten Halb- oder Vierteljahr des Jahres 1998.
141 
aa) Der Senat teilt schon im Ausgangspunkt die Ansicht des BayObLG, dass im Falle einer Verschmelzung, jedenfalls wenn sie unter unabhängigen Partnern vereinbart wird, der Börsenkurs der Aktien eines Verschmelzungspartners nicht zwingend die Untergrenze für den Wert eines Anteils an diesem Rechtsträger als Grundlage des Bestimmung des angemessenen Umtauschverhältnisses darstellen muss (BayObLGZ 2002, 400, 406 ff). Es geht hier nicht wie etwa bei Unternehmensverträgen oder beim Ausschluss von Minderheitsaktionären um eine erzwungene Deinvestition gegen eine Abfindung, die dem betroffenen Anteilseigner das gewähren muss, was er bei freiwilliger Deinvestition am Markt oder in freier Verhandlung als Preis für seine einzelnen, selbständig handelbaren Anteile erzielt hätte (vgl. zur Berücksichtigung des Verkehrswerts des Anteils BVerfGE 100, 289, 307 ff). Das Umtauschverhältnis ist vielmehr maßgebend für die Gegenleistung, die der Gesamtheit der Aktionäre für die Übertragung des Vermögens des übertragenden Rechtsträgers, also des Unternehmens, zu gewähren ist, und damit für die Bestimmung der Quote, mit der sich die Investition sämtlicher Anteilseigner am vereinigten Unternehmen fortsetzt (s.o.). Dabei soll die Beteiligung der Anteilseigner aller Verschmelzungspartner, wie sich nicht erst aus Art. 14 GG, sondern schon aus der gesetzlichen Anforderung eines angemessenen Umtauschverhältnisses ergibt (s.o.), auch wertmäßig, d.h. in Bezug auf die Beteiligung am Unternehmenswert, im Wesentlichen erhalten bleiben. Wegen der Interessenkongruenz unter den jeweiligen Anteilseignern eines jeden Rechtsträgers (s.o.) bedarf es dabei weder aus einfach- noch aus verfassungsrechtlicher Sicht eines weitergehenden Schutzes von Minderheitsaktionären, wie er gegen Maßnahmen eines herrschenden, von gegengerichteten Interessen geleiteten Mehrheitsaktionärs durch Ansatz eines Mindestwerts in Form des Börsenkurses der Aktien bzw. des Börsenwerts des Unternehmens erforderlich ist (vgl. i.e. BayObLG a.a.O.; ebenso z.B. Lutter/Drygala a.a.O. § 5 Rn. 24 ff; Wilsing/Kruse DStR 2001, 991, 995; Hüttemann ZGR 2001, 455, 465; Paschos ZIP 2003, 1017, 1022 ff; Decher FS Wiedemann 2002, S. 789, 804; Bungert BB 2003, 699, 703; vgl. auch BVerfG NJW 2001, 279, 280, „Moto Meter“; a.A. Weiler/Meyer NZG 2003, 669; Weiler NZG 2000, 669; Reuter DB 2001, 2483, 2489 f; Puszkajler BB 2003, 1692).
142 
bb) Auf einen Börsenwert des Unternehmens der WürttAG kann zur Bestimmung des angemessenen Umtauschverhältnisses auch schon deshalb nicht entscheidend abgestellt werden, weil die WüBetAG als übernehmender Rechtsträger nicht börsennotiert war, die Ermittlung eines angemessenen Umtauschverhältnisses aber eine Bewertung der Unternehmen nach gleichen Methoden erfordert (siehe z.B. BayObLGZ 2002, 400, 403; OLG Düsseldorf NZG 2003, 588, 597; Lutter/Drygala a.a.O. § 5 Rn. 26; Piltz ZGR 2001, 185, 203 f und 209; Hüttemann ZGR 2001, 454, 464; Wilsing/Kruse DStR 2001, 991, 994; Bungert/Eckert BB 2000, 1845, 1846 f; Welf Müller FS Röhricht 2005, S. 1015, 1030; vgl. auch BGHZ 147, 108, 121 f; a.A. z.B. Paschos ZIP 2003, 1017, 1021 f; Puszkajler BB 2003, 1692, 1694; Weiler/Meyer NZG 2003, 669, 671; für Konzernverschmelzungen auch Martens FS Röhricht 2005, S. 987, 989 f).
143 
cc) Außerdem liegt ein stichtagsbezogen ermittelter Börsenwert der WürttAG nicht über dem o.g. Ertragswert von 5.333 Mio. DM. Aus ihm errechnet sich pro Aktie ein anteiliger Unternehmenswert von 247,90 DM je Aktie bzw. nach Berücksichtigung von Verwässerungseffekten durch die Ausübung von Wandelrechten von 242,37 DM je Aktie (VB S. 157). Das entspricht 126,75 EUR bzw. 123,92 EUR. Diese Werte werden durch stichtagsbezogene Börsenkurse nicht erreicht, unabhängig davon, wie sie ermittelt werden. Das belegt allerdings zugleich, dass der im Verschmelzungsvertrag zugrunde gelegte Ertragswert der WürttAG nicht unangemessen niedrig festgelegt worden ist.
144 
(1) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zur Berechnung der Abfindung und des Ausgleichs bei Unternehmensverträgen auf den durchschnittlichen Kurs aus dem Zeitraum von drei Monaten vor dem Hauptversammlungstermin als Bewertungsstichtag abzustellen (BGHZ 147, 108, 118). Der Kurs der Aktie der WürttAG war bis Anfang März 1999 auf 115 EUR gestiegen, schwankte dann bis Anfang April 1999 nur noch selten zwischen 117 EUR und 110 EUR, um sich schließlich bis zur Hauptversammlung am 27.07.1999 im Wesentlichen nur noch seitwärts zu bewegen (ca. 110 EUR mit seltenen Ausschlägen auf 105 EUR oder 112 EUR; vgl. i.e. Anl. B 40, B 43). Daraus ergibt sich also auch für den Zeitraum von drei Monaten vor der Hauptversammlung ein Durchschnittskurs von ca. 110 EUR bzw. ca. 215 DM (vgl. auch Anl. B 41: 109,92 EUR; Gutachten Tz. 187: 110,43 EUR). Das entspricht dem exakten Stichtagswert von 110 EUR (Gutachten a.a.O.) und liegt unter dem auf diesen Tag ermittelten anteiligen Ertragswert.
145 
(2) Dasselbe gilt für den vom Sachverständigen alternativ berechneten Durchschnittswert aus dem Zeitraum von sechs Monaten vor der Hauptversammlung (Tz. 187: 114,86 EUR).
146 
(3) Auch der Börsenkurs am Stichtag lag mit 215,14 DM (110,00 EUR) unter dem anteiligen Ertragswert.
147 
(4) Es kann offen bleiben, ob statt des bislang vom Bundesgerichtshof herangezogenen Drei-Monats-Zeitraums vor dem Stichtag (Hauptversammlung) etwa in Anlehnung an die Regelungen des Kapitalmarkt- bzw. Übernahmerechts ein Referenzzeitraum von drei Monaten vor Bekanntgabe der Maßnahme anzusetzen wäre oder ob sonst andere Zeiträume oder Endzeitpunkte richtig wären, wie seither in der Literatur vielfach diskutiert wird.
148 
Es kann auch dahingestellt bleiben, ob ein solches Verschieben der Referenzperiode im vorliegenden Fall geboten wäre, um einen Einfluss dieser Bekanntgabe auf die Kursentwicklung zu eliminieren, obwohl das Umtauschverhältnis selbst am 03.11.1998 noch nicht feststand und auch nicht mitgeteilt wurde, sondern nur vage behauptet wurde, durch die Fusion entstehe eine „gleichwertige Kombination einer Versicherungsgruppe und einer Spezialkreditinstitutsgruppe“ (Ad-hoc-Mitteilung Anl. B 42 S. 1). Auch wenn bereits diese Ankündigung Auswirkungen zu Kursreaktionen geführt hat (ausführlich zu Kapitalmarktreaktionen Weber in: Hüffer/Schmidt-Aßmann/Weber a.a.O. S. 149 ff) erscheint für die Verschmelzung fraglich, ob die Kursentwicklung bis zur Hauptversammlung oder dem sonst gewählten Stichtag ausgeblendet werden darf: Die Antragstellerin hat unwidersprochen vorgebracht, dass in der Zeit vor der Ad-hoc-Mitteilung Kurssteigerungen wesentlich auf Übernahmespekulationen zurückzuführen waren. Wie die vorgelegten Kursübersichten (Anl. B 40, B 43) zeigen, stieg der Kurs am Tag vor der Ad-hoc-Mitteilung von ca. 125 EUR weiter auf ca. 138 EUR an, kletterte dann bis Jahresende 1998 bis auf ca. 146 EUR, um dann wieder bis Mitte März herabzusinken auf ca. 115 EUR und sich anschließend auf ca. 110 EUR einzupendeln (s.o.). Soweit dieser Kursrückgang nicht ohnehin auf die allgemeine oder branchentypische Kursentwicklung zurückzuführen ist (siehe unten), könnte darin auch eine realistische, von spekulativen Komponenten bereinigte Bewertung durch den Kapitalmarkt liegen, die für die Frage der angemessenen Gegenleistung für die Übertragung des Unternehmens bei der bevorstehenden Fusion nicht ausgeblendet werden darf. Ein Aktionär, der sich bei einem ihm günstigen Kurs nicht zum Verkauf entschließt, ist nicht vor einer Kursveränderung durch Marktreaktionen auf die künftige Unternehmensentwicklung geschützt (vgl. BGHZ 147, 108, 120 f für den umgekehrten Fall) und er kann auch nicht verlangen, dass der Vorstand die Phantasien des Kapitalmarkts realisiert, d.h. etwaigen Übernahmebemühungen nachgibt, nur um den Aktionären einen höheren Kursgewinn zu realisieren. Das bedarf indessen keiner abschließenden Entscheidung.
149 
Ebenso kann auch offen bleiben, ob eine Mittelung von Kursen über einen Zeitraum von wenigen Tagen hinaus überhaupt geeignet ist, einen auch nur einigermaßen realistischen Wert des Unternehmens zum Ende der fraglichen Periode zu ermitteln (dagegen mit überzeugender Begründung Weber ZGR 2004, 280, 290 ff).
150 
Denn nach den Berechnungen des gemeinsamen Vertreters beträgt ein (gewichteter) Durchschnittskurs aus dem Drei-Monats-Zeitraum vor dem 03.11.1998 252,54 DM (129,12 EUR). Schon dieser Wert liegt nur ca. 3 % über dem anteiligen Ertragswert von 246,05 DM, so dass fraglich ist, ob alleine damit die Unangemessenheit eines ausschließlich nach der Ertragswertrelation bestimmten Umtauschverhältnisses belegt wäre.
151 
Unabhängig davon kann bei der hier zu beurteilenden Verschmelzung für eine stichtagsbezogene Ermittlung der Wertrelation zweier Unternehmen der Börsenkurs des einen Unternehmens aus dem Zeitraum vor Bekanntgabe der Verschmelzungsabsicht, die fast neun Monate vor dem Stichtag liegt, zu dem auf diesen Stichtag ermittelten Ertragswert des anderen Unternehmens nicht ohne Weiteres in Beziehung gesetzt werden (vgl. auch BayObLGZ 2002, 400, 409). Auch wenn die früher liegende Referenzperiode gewählt werden müsste, um eine Kursbeeinflussung durch die Bekanntgabe der Verschmelzungsabsicht zu eliminieren, würde die auf dieser Grundlage geschätzte Börsenkapitalisierung der WürttAG erst mit dem Ertragswert der WüBetAG vergleichbar, wenn die allgemeine Börsenentwicklung, abgesehen von diesen Sondereinflüssen, mit berücksichtigt werden würde. Dafür bietet sich beispielsweise eine Hochrechnung des Ausgangskurses anhand des einschlägigen Branchen-Index an (vgl. Weber a.a.O. S. 287). Eine solche grobe Hochrechnung des Durchschnittskurses von 252,42 EUR anhand der Werte des C-DAX Versicherungen, die sich für den 03.11.1998 und den 27.07.1999 in etwa aus der in Anl. B 44 vorgelegten Kurve ergeben, führt zu einem Wert von ca. 210 DM oder 107 EUR am 27.07.1999. Das liegt wieder unter dem anteiligen Ertragswert der WürttAG.
152 
(5) Nicht in Betracht kommt jedenfalls ein Durchschnittskurs von 257,21 DM oder 131,51 EUR aus dem Drei-Monats-Zeitraum vor Beauftragung der Bewertungsgutachter, wie im angefochtenen Beschluss angenommen worden ist, der damit der nicht näher begründeten Auffassung des Sachverständigen folgt, das sei „repräsentativ“. Es ist von keiner Seite behauptet, dass der Kapitalmarkt über diesen internen Vorgang informiert gewesen sein soll, so dass nicht nachvollziehbar ist, wieso ausgerechnet der Durchschnittskurs aus dem Zeitraum davor für die Ermittlung eines Börsenwerts relevant sein soll. Abgesehen davon wäre auch ein solcher Durchschnittswert auf den Stichtag umzurechnen (s.o. (2) a.E.), so dass auch dabei der anteilige Ertragswert nicht überschritten wird.
153 
dd) Unter den Umständen kann dahingestellt bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Börsenkurs geeignet ist, den Wert des Unternehmens als Ganzes, der für das Umtauschverhältnis maßgeblich ist, zu bestimmen (dazu etwa Wilm NZG 2000, 234, 237; Hüttemann ZGR 2001, 454, 467 ff; kritisch zur Börsenkapitalisierung BGHZ 158, 122, 127). Es kommt insbesondere nicht darauf an, ob, wie von der Antragsgegnerin behauptet, im maßgeblichen Zeitraum eine Marktenge geherrscht hat und nach welchen Kriterien das festzustellen wäre.
154 
Ebenso kommt es nicht darauf an, ob die Eignung von Börsenkursen zur Bestimmung einer angemessenen Wertrelation bei der Verschmelzung deshalb in Zweifel zu ziehen ist, weil sich aus der Addition oder Relation von Börsenkursen der zuvor unabhängigen Unternehmen kein Börsenkurs des verschmolzenen Unternehmens errechnen lässt (vgl. Decher FS Wiedemann 2002, S. 789, 804), der dessen Anteilseignern den Wert ihrer vormaligen Anteile sichert (vgl. auch Maier-Reimer/Kolb FS Welf Müller 2001, S. 93, 108 unter 2 a) zur Abfindung in Aktien nach § 305 Abs. 2 AktG).
155 
Schließlich ist auch unerheblich, dass sich ein angemessenes Umtauschverhältnis jedenfalls nicht, wie im angefochtenen Beschluss angenommen, durch eine Relation zwischen einerseits einem Börsenwert des übertragenden Unternehmens und andererseits der Summe der Ertragswerte des übertragenden und des übernehmenden Rechtsträgers ergeben kann.
b)
156 
Ebenso angemessen ist nach den Ausführungen oben unter 1. - 4. der für die WüBetAG im Verschmelzungsbericht ermittelte Unternehmenswert von 5.333 Mio. DM.
c)
157 
Damit ist das Umtauschverhältnis von 2:1 angemessen. Die Festsetzung einer Zuzahlung ist deshalb nicht möglich.
6.
158 
Eine bare Zuzahlung unter dem Gesichtspunkt eines „kalten Delistings“, wie sie insbesondere die Antragstellerin zu 8 im Beschwerdeverfahren vertritt, kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Verschmelzung die Fungibilität der Anteile der ehemaligen Aktionäre der WürttAG nicht beeinträchtigt hat. Sie ist außerdem nicht Verfahrensgegenstand.
a)
159 
Es liegt bereits kein Fall des sog. „kalten Delisting“ vor. Hat die Verschmelzung einer börsennotierten Gesellschaft auf eine Gesellschaft, deren Anteile nicht an der Börse notiert sind, zur Folge, dass für die Aktien des verschmolzenen Unternehmens dauerhaft kein Börsenhandel mehr stattfindet, so kann dies im Ergebnis einem Delisting gleich kommen. Für die Annahme eines solchen Fungibilitätsverlusts genügt es aber nicht, dass die Börsenzulassung der Aktien des übertragenden Rechtsträgers mit dessen Erlöschen durch Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister ipso jure wegfällt (Erledigung nach § 43 Abs. 2 VwVfG; dazu Marsch-Barner/Schäfer/Eckhold, Handbuch börsennotierte AG, § 63 Rn. 20 m.w.N.). Es spielt auch keine Rolle, wenn die Aktien des übernehmenden Rechtsträgers vor der Verschmelzung nicht börsennotiert sind. Entscheidend ist vielmehr, dass nach vollzogener Verschmelzung kein Börsenhandel mehr mit den Anteilen stattfindet, die die Aktionäre der übertragenden Gesellschaft als Gegenleistung für die Vermögensübertragung mit der Eintragung der Verschmelzung zur Fortsetzung ihrer Investition erhalten. Nur in diesem Fall eines sog. „Going Private Merger“ ist die Fungibilität der Anteile beeinträchtigt. Werden dagegen diese neuen Aktien unverzüglich nach Eintragung der Verschmelzung an der Börse notiert, bleibt die Fungibilität der sich in diesen Anteilen fortsetzenden Mitgliedschaften erhalten. Ein Ausgleich für einen Fungibilitätsverlust kommt dann von vorneherein nicht in Betracht.
160 
So liegt es hier. Die WürttAG ist nicht auf die WüBetAG mit dem Ziel verschmolzen worden, deren Aktien künftig dem Börsenhandel vorzuenthalten; vielmehr war beabsichtigt, die Aktien an der Börse zu notieren und den Streubesitz auszuweiten (vgl. VB S. 44, 50, 56, 85 f). Die WüBetAG war vor der Verschmelzung zwangsläufig nicht börsennotiert, weil sie nur eine Aktionärin hatte und deshalb ihre Anteile nicht an der Börse gehandelt werden konnten. Aber bereits ihr Formwechsel aus der GmbH im Frühjahr 1999 erfolgte mit dem erklärten Ziel einer Börsennotierung nach der Verschmelzung (VB S. 48). Mit Eintragung der Kapitalerhöhung und der Verschmelzung waren die den Aktionären der untergegangenen WürttAG zustehenden neuen Aktien der WüBetAG entstanden und die rechtlichen Voraussetzungen für eine Börsennotierung gegeben. Dementsprechend ist schon in § 5 Abs. 3 des Verschmelzungsvertrags bestimmt, dass die WüBetAG die Zulassung ihrer Aktien zum amtlichen Handel an den Wertpapierbörsen Frankfurt am Main und Stuttgart beantragen wird (VB S. 242; vgl. auch VB S. 56 und S. 85 f). Im Verschmelzungsbericht ist dazu ausgeführt, der Antrag werde so rechtzeitig gestellt, dass der Börsenhandel zeitnah nach dem Wirksamwerden der Verschmelzung aufgenommen werden könne (VB S. 86 unter F. III.). Außerdem sei vorgesehen, für die Zeitspanne von einigen Werktagen zwischen der Einstellung der Notierung der Aktien der WürttAG infolge Eintragung der Verschmelzung und der Aufnahme der Notierung der Aktien der WüBetAG sicherzustellen, dass eine Notierung der Umtauschansprüche, die nunmehr in den Aktienurkunden verbrieft seien, stattfinde, um den Interessen der Aktionäre an einer lückenlosen börsenmäßigen Handelbarkeit Rechnung zu tragen (VB S. 85 f unter F. II). So wurde tatsächlich auch verfahren: Die Kapitalerhöhung der WüBetAG wurde am 31.08.1999, die Verschmelzung am 01.09.1999 im Handelsregister eingetragen, der Börsenhandel mit den Aktien der WürttAG wurde am 02.09.1999 eingestellt, stattdessen wurden die Aktien als Umtauschansprüche notiert und am 09.09.1999 wurde schließlich der Börsenhandel mit den Aktien der Antragsgegnerin aufgenommen (vgl. die „Erste Aufforderung zum Aktienumtausch“ in der Stuttgarter Zeitung Nr. 206 vom 07.09.1999, S. 31, angeheftet am hinteren Aktendeckel in Bd. 1). Das unterscheidet sich nicht vom Ablauf einer Verschmelzung auf eine börsennotierte Aktiengesellschaft, bei der ebenfalls die in der Regel durch Kapitalerhöhung geschaffenen neuen Aktien erst mit der Eintragung von Kapitalerhöhung und Verschmelzung entstehen (Lutter/Grunewald a.a.O. § 69 Rn. 19; Kallmeyer/Marsch-Barner a.a.O. § 69 Rn. 21 m.w.N.) und deshalb auch erst nach diesen Eintragungen zum Börsenhandel zugelassen werden können. Wie in diesen Fällen ist auch bei der Verschmelzung auf die Antragsgegnerin die Fungibilität der Anteile der ehemaligen Aktionäre der WürttAG nicht beeinträchtigt worden, so dass sich die Frage eines Ausgleichs nicht stellt.
b)
161 
Abgesehen davon würde eine Übertragung der vom Bundesgerichtshof entwickelten „Macrotron“-Grundsätze (BGHZ 153, 47, 56 ff) auch nicht die Festsetzung einer baren Zuzahlung in diesem Spruchverfahren rechtfertigen. Der Bundesgerichtshof hat dort ausgeführt, ein Ausgleich für eine Beeinträchtigung der Verkehrsfähigkeit sei nicht möglich, weil es keine Berechnungsmethode für einen isolierten Wert der Börsennotierung gebe (vgl. auch Welf Müller, FS Röhricht 2005, S. 1015, 1023; zum Meinungsstand Marsch-Barner/Schäfer/Eckhold a.a.O. § 63 Rn. 29), weshalb die Aktiengesellschaft oder der Großaktionär ein Pflichtangebot über den Kauf der Aktien der Minderheitsaktionäre in Höhe des vollen Wertes abgeben müsse. Es kann dahingestellt bleiben, ob und von wem ein solches Pflichtangebot entsprechend diesen Grundsätzen oder analog § 29 UmwG auch im Falle eines „kalten Delisting“ durch Verschmelzung auf eine dauerhaft nicht börsennotierte Gesellschaft abgegeben werden müsste und ob etwa analog § 34 UmwG in einem Spruchverfahren eine Barabfindung selbst dann verlangt werden könnte, wenn es kein Kaufangebot und auch keinen Widerspruch in der Hauptversammlung gibt (vgl. zu diesen Fragen beispielsweise Lutter/Grunewald, a.a.O. § 29 Rn. 9, 15, 31 f; KK-SpruchG/Wasmann § 1 Rn. 36, je m.w.N.; siehe nunmehr auch Art 1 Nr. 6 b des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes, Referentenentwurf vom 13.02.2006,
 http://www.bmj.de/media/archive/1149.pdf
). Denn es fehlt nicht nur an den Voraussetzungen des „kalten Delisting“ durch ein „Going Private Merger“ (oben a). Ein Antrag auf Bestimmung einer solchen Barabfindung, der zudem fristgerecht gestellt sein müsste (vgl. OLG Düsseldorf NZG 2005, 317), ist auch nicht Gegenstand dieses Spruchverfahrens.
c)
162 
Weil der Senat damit nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Pflichtangebot beim Delisting abweicht, ist eine Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG unter diesem Gesichtspunkt entgegen der Ansicht der Antragstellerin zu 8 nicht veranlasst.
7.
163 
Eine bare Zuzahlung kommt auch nicht deshalb in Betracht, weil der Börsenkurs der Aktien der Antragsgegnerin in der Zeit nach Wirksamwerden der Verschmelzung verfallen ist, wie durch die Antragsteller verschiedentlich verlangt worden ist (Antragsteller zu 5 im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 31.10.2003, S. 5 = Bl. II 289; vgl. auch Schriftsatz des gemeinsamen Vertreters vom 12.08.2005, S. 123 = Bl. V 747; ähnlich Beschwerdeerwiderung des Antragstellers zu 7 vom 30.08.2005, Bl. V 754 f). Die Funktion des Umtauschverhältnisses ist es nicht, Kursveränderungen nach der Verschmelzung auszugleichen, sondern die angemessene Gegenleistung für die Vermögensübertragung und damit zugleich die Beteiligungsquote sämtlicher Anteilseigner des verschmolzenen Unternehmens festzulegen (s.o.). Deshalb kann auch keine bare Zuzahlung nach § 15 UmwG wegen etwaiger Kursverluste nach der Verschmelzung gewährt werden. Im Übrigen kann nach geltendem Recht ein Ausgleich für Reaktionen des Börsenkurses auf durchgeführte Strukturmaßnahmen, die der Vorstand vorgeschlagen und die Hauptversammlung mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen hat, auch nicht Gegenstand eines Spruchverfahrens sein. Worauf die Kursentwicklung tatsächlich zurückzuführen ist, bedarf deshalb keiner Klärung.
D.
I.
164 
Der Geschäftswert ist nach § 15 Abs. 1 Satz 2 und Satz 4 SpruchG auf 200.000 EUR festzusetzen. Der Geschäftswert ist für das Beschwerdeverfahren gesondert festzusetzen (vgl. § 131 Abs. 2 KostO). Auf das Beschwerdeverfahren ist nach § 17 Abs. 2 Satz 2 SpruchG das SpruchG anzuwenden, weil die Beschwerde nach dem 01. September 2003 eingelegt worden ist. Maßgebend ist nicht der Unterschiedsbetrag zum Ergebnis der ersten Instanz. Der Geschäftswert hängt auch für das Verfahren zweiter Instanz nach § 15 Abs. 1 Satz 2 SpruchG vom Ergebnis des Spruchverfahrens ab, also von der festgesetzten Kompensation (KK-SpruchG/Roßkopf, § 15 Rn. 19; wohl auch Büchel NZG 2003, 793, 803; a.A. Widmann/Mayer/Vollrath, UmwR, § 15 SpruchG Rn. 38). Da es nach diesem Beschluss nicht zu einer baren Zuzahlung kommt, ist der gesetzliche Mindestwert von 200.000,-- EUR nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 SpruchG festzusetzen. Er ist in allen Fällen anzusetzen, in denen es nicht zu einer Erhöhung der Kompensation oder hier der Anordnung einer Zuzahlung kommt (vgl. OLG Stuttgart NZG 2004, 97 und 625).
II.
1.
165 
Schuldnerin der Gerichtskosten ist nach § 15 Abs. 2 Satz 1 SpruchG, der auch im Beschwerdeverfahren gilt (vgl. BayObLGZ 2004, 200), nur die Antragsgegnerin, was in der Kostenentscheidung klargestellt ist. Gründe für eine abweichende Billigkeitsentscheidung nach Satz 2 dieser Regelung liegen nicht vor.
2.
166 
Bezüglich der außergerichtlichen Kosten erster Instanz hat es bei der Entscheidung des Landgerichts auf der Grundlage des hier noch anwendbaren § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG zu verbleiben, dass die Antragsgegnerin diese Kosten zu erstatten hat. Für das Beschwerdeverfahren gilt der aus § 15 Abs. 4 SpruchG folgende Grundsatz, dass außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden. Im Hinblick auf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens ist eine abweichende Entscheidung zugunsten der Antragsteller nicht veranlasst.

Tenor

1. Die Beschwerden der Antragsteller Ziffer 5) und 8) gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 16.10.2006, Az. 34 AktE 22/01 KfH, werden zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens; die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000 Euro festgesetzt.

Gründe

 
A.
Die Antragsteller begehren als ehemalige Aktionäre der L. AG (im Folgenden L) im Spruchverfahren eine Verbesserung des Umtauschverhältnisses ihrer Anteile bei der Verschmelzung der L auf die Antragsgegnerin durch Bestimmung einer baren Zuzahlung.
I.
Gegenstand des Unternehmens beider Gesellschaften ist der Betrieb einer Bausparkasse.
1.
Das Grundkapital der L betrug 85,5 Mio. DM und war eingeteilt in 17,1 Mio. auf den Inhaber lautende Stückaktien (Verschmelzungsbericht [im Folgenden VB] S. 11). Die Aktien der L waren zum Börsenhandel mit nicht-amtlicher Notierung („geregelter Markt“) an der Wertpapierbörse zu S. zugelassen; sie wurden darüber hinaus im Freiverkehr an den Wertpapierbörsen zu F. und D. gehandelt (VB S. 48).
2.
Das Grundkapital der Antragsgegnerin betrug 300 Mio. DM. Es war ursprünglich eingeteilt in 3.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien; die Hauptversammlung der Antragsgegnerin beschloss am 22.05.2001, das Grundkapital auf 153.387.564,36 Euro umzustellen und in 66 Mio. auf den Namen lautende Stückaktien neu einzuteilen (VB S. 15). Die Aktien der Antragsgegnerin wurden ausschließlich von der W. & W. AG (im Folgenden W&W) gehalten (VB S. 15). Sie waren und sind nicht börsennotiert.
3.
Die W&W hielt außerdem circa 98,3% der Aktien der L. Davon hielt sie unmittelbar circa 0,8% sowie circa 41,9% über die 2. Beteiligungsgesellschaft für die W. V. mbH & Co. KG und circa 55,6% über die Antragsgegnerin, welche diese Aktien 1999/2000 von der C. AG erworben hatte (Bl. 25, 183). 1,74% der Aktien der L befanden sich in Streubesitz (GA S. 6).
4.
Die Vorstände der L und der Antragsgegnerin beauftragten gemeinsam die E. & Y., S., (im Folgenden E&Y) und die W. E. D. I.-T. GmbH ., M., (im Folgenden WEDIT) mit der Durchführung einer Unternehmensbewertung der Antragsgegnerin und der L (VB S. 28). Die Unternehmensbewertung wurde unter Zugrundlegung der Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen des Instituts der Deutschen Wirtschaftsprüfer (IDW S1), Stand 28.06.2000, nach dem Ertragswertverfahren durchgeführt (VB S. 29). Nach Abschluss der Unternehmensbewertungen durch Vorlage der Bewertungsgutachten am 15.05.2001 haben sich die Vorstände der Antragsgegnerin und der L auf den Inhalt eines Verschmelzungsvertrags verständigt (VB S. 29). Dabei wurde in § 2 Abs. 1 Satz 1 festgelegt, dass für je eine auf den Inhaber lautende Stückaktie der L je eine auf den Namen lautende Stückaktie der W gewährt wird (VB S. 104).
5.
Mit Zustimmung der Aufsichtsräte der jeweiligen Gesellschaften schlossen die Vorstände der Antragsgegnerin und der L am 22.05.2001 den notariell beurkundeten Verschmelzungsvertrag, durch den die L ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung auf die Antragsgegnerin gegen Gewährung von Aktien der Antragsgegnerin übertrug (VB S. 103 ff.). Am selben Tag wurde der Verschmelzungsbericht unterzeichnet (VB S. 108).
Auf gemeinsamen Antrag der Vorstände der Antragsgegnerin und der L war bereits durch Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 13.12.2000 die KPMG (im Folgenden KPMG) zum Verschmelzungsprüfer für beide an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften bestellt worden (vgl. Prüfungsbericht [im Folgenden PB] S. 1, VB nach S. 109). Der auf den 23.05.2001 datierte Prüfungsbericht der KPMG bezeichnete das im Verschmelzungsvertrag festgelegte Umtauschverhältnis als angemessen (PB S. 17).
Dem Verschmelzungsvertrag stimmten die Hauptversammlung der L am 17.07.2001 und die Hauptversammlung der Antragsgegnerin am 18.07.2001 zu. Am 12.09.2001 wurde die Verschmelzung in das Handelsregister Antragsgegnerin eingetragen. Mit Ablauf dieses Tages endete die Börsennotierung der Aktien der L (vgl. VB S. 48).
II.
10 
Die Ermittlung der Unternehmenswerte der L und der Antragsgegnerin zum 17.07.2001 sind im Verschmelzungsbericht näher dargestellt, auf den verwiesen wird. Er enthält unter anderem folgende Angaben (VB S. 49 ff.):
1.
11 
Die Zinssätze zur Abzinsung künftiger Erträge beider Unternehmen wurden wie folgt festgelegt (VB S. 57 ff.):
12 
Kapitalisierungszinssätze VB 61
Detailplanungsphase
ewige Rente
Basiszinssatz in %
6
6
Risikozuschlag in %
2
3
Zwischensumme in %
8
9
./. typisierte persönliche Ertragsteuer 35%
2,8
3,15
./. Wachstumsabschlag in %
0
1
Ergebnis in %
5,2
4,85
2.
13 
Für beide Unternehmen wurde die Unternehmensplanung in der Detailplanungsphase (2001-2005) anhand einer Analyse der Vergangenheitsdaten (1996-2000) plausibilisiert. Die Erträge für die Phase der ewigen Rente (2006 ff.) wurden mit - im einzelnen dargelegten - Abweichungen aus den Planzahlen für das Jahr 2005 abgeleitet.
14 
Die Planung beider Unternehmen geht von einer allgemein günstigen Wirtschaftsentwicklung mit einem Anstieg der verfügbaren Nominaleinkommen und zwar rückläufigen Wohnungsbauinvestitionen, aber wachsenden Bestandsmaßnahmen aus (VB 64 f.). Dabei wurde ein Anstieg des allgemeinen Zinsniveaus unterstellt (VB S. 66, 72).
3.
15 
Bei der Antragsgegnerin wurden für die Detailplanungsphase folgende Erträge prognostiziert (VB S. 64, 68):
16 
Beträge in Mio. DM
 2001
 2002
 2003
 2004
 2005
Zinsüberschuss
555
625
666
706
739
Provisionsüberschuss
55
47
40
35
33
Dienstleistungsergebnis
139
142
148
153
153
Personalaufwand
-357
-365
-370
-377
-384
andere Verwaltungsaufwendungen
-247
-248
-249
-252
-246
Sonstige betriebliche Erträge/Aufwendungen
15
9
9
9
16
Betriebsergebnis vor Risikovorsorge
160
210
244
274
311
Risikovorsorge
-24
-20
-19
-15
-16
Zuführung/Auflösung BT Fonds
19
7
-13
-55
-65
Ergebnis vor Steuern
155
197
212
204
230
Steuern auf Unternehmensebene
-69
-105
-118
-101
-114
Ergebnis nach Unternehmenssteuern
86
92
94
103
116
persönliche Steuern
-15
-16
-16
-18
-20
zu kapitalisierendes Ergebnis
71
76
78
85
96
17 
Trotz des Rückgangs des Neugeschäfts im Jahr 2000 wurde unter Verweis auf die von Vorstand und Vertriebsführung beschlossenen Neugeschäftsziele bis zum Jahr 2005 für die Detailplanungsphase ein Wachstum des Neugeschäfts angenommen. Zur Begründung wurde neben der positiven Einschätzung der allgemeinen Wirtschaftsentwicklung und den erwarteten Beiträgen der Kooperationspartner P. und W.V. darauf verwiesen, dass der Rückgang im Jahr 2000 auf Tarifwechsel und vorgezogenes Neugeschäft beruhe (VB S. 65). Insgesamt wurde ein Anstieg des Neugeschäfts im Planungszeitraum um durchschnittlich 2,0% angenommen (VB S. 65).
18 
Auf der Grundlage der Unternehmensplanung zum Neugeschäft und den Annahmen zur allgemeinen Zinsentwicklung in der Detailplanungsphase wurde ein langfristiger bauspartechnischer Simulationslauf durchgeführt (VB S. 65). Dabei ergab sich zwar eine Zunahme der Bauspareinlagen im Durchschnitt um 2,0% p.a., aber eine Reduzierung der Bauspardarlehen um jährlich durchschnittlich 1,9%; im Bereich der Vorausdarlehen und Zwischenkredite (Außerkollektivgeschäft) wurde eine Steigerung um durchschnittlich 9,2% p.a. angenommen (VB S. 66). Daraus wurde eine Erhöhung des Zinsüberschusses im Verhältnis zur Bilanzsumme (Gesamtzinsmarge) von 2,3 auf 2,6% abgeleitet (VB S. 66). Ausschlaggebend war dabei die im Vergleich zu Alttarifen um 0,25-Prozenpunkte höhere Zinsmarge des 1999 neu aufgelegten Tarifs 1 (im Folgenden Tarif 1) (VB S. 66).
19 
Die in der Unternehmensplanung ab dem Jahr 2003 vorgesehene Erhöhung der Marge im Bauspargeschäft (Kollektivgeschäft) wurde wegen Bedenken ob der nachhaltigen Erzielbarkeit der Zinsüberschüsse eliminiert, mit der Folge, dass sich die Marge insgesamt nur um 0,2% erhöht. Zudem wurde der Zinsüberschuss für die Phase der ewigen Rente um die nachhaltigen Auswirkungen des Tarifs 1 korrigiert und der nach den Ergebnissen der langfristigen Simulation nachhaltig wieder ansteigende Anlagegrad berücksichtigt (VB S. 66 f.).
20 
Im Übrigen wurden die Planungen für das letzte Jahr der Detailplanungsphase in die Phase der ewigen Rente übernommen. Ein wesentlicher Unterschied ergibt sich lediglich aus dem Umstand, dass dem durch § 6 Abs. 1 Bausparkassengesetz vorgeschriebenen Fonds zur bauspartechnischen Absicherung (im Folgenden BT-Fonds, VB S. 55) letztmalig im Jahr 2005 Mittel i.H.v. 65 Mio. DM zugeführt werden, weil damit die erforderliche Ausstattung i.H.v. 3% der Bauspareinlagen erreicht worden sei (VB S. 55, 67 f.).
21 
Die Risikokosten wurden aus den bereinigten Risikoquoten der tatsächlichen Ausfälle der vergangenen 10 Jahre abgeleitet. Dabei wurde unterstellt, dass die seit 1996 zu verzeichnenden, erheblich über dem langjährigen Durchschnitt liegenden Risikokosten im Kreditgeschäft nur langsam und in einem geringeren Umfang wieder reduziert werden können (VB S. 67).
22 
Insgesamt wurde ein Barwert der künftigen Erträge i.H.v. 2.554 Mio. DM ermittelt, der um den Wert der Pensionsverpflichtungen (11 Mio. DM) gekürzt und um 55,6% des Unternehmenswerts der L abzüglich fiktiver Veräußerungssteuern (insgesamt 424 Mio. DM ) ergänzt wurde, um der Beteiligung an der L Rechnung zu tragen (VB S. 69). Daraus errechnete sich aufgezinst zum 17.07.2001 ein Unternehmenswert der Antragsgegnerin i.H.v. 3.051 Mio. DM oder 46,23 DM je Aktie (VB S. 69).
4.
23 
Bei der L wurden für die Detailplanungsphase folgende Erträge prognostiziert (VB S. 71, 75):
24 
Beträge in Mio DM
 2001
 2002
 2003
 2004
 2005
Zinsüberschuss
219
233
232
233
244
Provisionsüberschuss
27
25
25
26
26
Dienstleistungsergebnis
Personalaufwand
-102
-104
-105
-106
-109
andere Verwaltungsaufwendungen
-73
-74
-73
-73
-74
Sonstige betriebliche Erträge/Aufwendungen
6
7
7
7
7
Betriebsergebnis vor Risikovorsorge
77
87
86
87
94
Risikovorsorge
-3
-3
-3
-4
-4
Zuführung/Auflösung BT Fonds
6
2
0
-18
-3
Ergebnis vor Steuern
80
86
83
65
87
Steuern auf Unternehmensebene
-36
-40
-41
-26
-25
Ergebnis nach Unternehmenssteuern
44
46
42
39
62
persönliche Steuern
-8
-8
-7
-7
-11
zu kapitalisierendes Ergebnis
36
38
35
32
51
25 
Trotz des Rückgangs des Neugeschäfts in der Vergangenheit wurde unter Verweis auf die von Vorstand und Vertriebsführung beschlossenen Neugeschäftsziele bis zum Jahr 2005 für die Detailplanungsphase ein Wachstum des Neugeschäfts angenommen. Angesichts des Wegfalls des bisherigen Kooperationspartners C. AG wurde dieses aber nur mit durchschnittlich 1,8% beziffert (VB S. 72).
26 
Auf der Grundlage der Unternehmensplanung zum Neugeschäft und den Annahmen zur allgemeinen Zinsentwicklung wurde auch hier ein bauspartechnischer Simulationslauf durchgeführt (VB S. 72 f.). Dabei ergab sich eine Reduzierung der Bauspareinlagen im Durchschnitt um 1,0% p.a. und eine Reduzierung der Bauspardarlehen um jährlich durchschnittlich 4,2%; im Bereich der Vorausdarlehen und Zwischenkredite wurde dagegen wie bei der Antragsgegnerin - allerdings prozentual höher - eine Steigerung angenommen (VB S. 73). Daraus wurde eine Gesamtzinsmarge von zwischen 2,4 und 2,5% abgeleitet (VB S. 73).
27 
Für die Phase der ewigen Rente wurde allerdings eine Verbesserung der Zinsmarge aufgrund der Annahme berücksichtigt, dass die Absenkung der Boni für Renditesparer, also die Reduzierung der erhöhten Verzinsung der Einlagen bei Nichtinanspruchnahme des Darlehens, die Reduzierung der Zinsmarge um 0,1% bei den Konstantdarlehen, also den Vorausdarlehen und der Zwischenfinanzierung, übersteigt (VB S. 73).
28 
Im Bereich der Provisionsüberschüsse wurde dagegen in der Phase der ewigen Rente die Reduzierung der Abschlussgebühren beim Tarif „L.-R.“ auf den branchenüblichen Satz von 1% berücksichtigt. Dabei wurde unterstellt, dass nur die Hälfte der daraus resultierenden Ertragseinbußen durch Kürzungen bei den Provisionsaufwendungen kompensiert werden könne (VB S. 73).
29 
Die Risikokosten wurden wie bei der Antragsgegnerin aus den bereinigten Risikoquoten der tatsächlichen Ausfälle der vergangenen 10 Jahre abgeleitet. Dabei wurde festgestellt, dass die seit 1996 zu verzeichnenden erhöhten Risikokosten erheblich über dem langjährigen Durchschnitt lägen. Der zunehmenden Bedeutung des im Vergleich zum Bauspardarlehensgeschäft risikoträchtigeren Vorausdarlehensgeschäfts sei in der Phase der ewigen Rente durch einen Zuschlag Rechnung getragen worden (VB S. 74).
30 
Ein wesentlicher Unterschied zwischen der Detailplanungsphase und der Phase der ewigen Rente ergibt sich auch hier aus dem Umstand, dass dem BT-Fonds nach dem Jahr 2005 keine Mittel mehr zugeführt werden sollen (VB S. 74).
31 
Im Übrigen wurden die Planungen für das letzte Jahr der Detailplanungsphase in die Phase der ewigen Rente übernommen (VB S. 75).
32 
Insgesamt wurde ein Barwert der künftigen Erträge i.H.v. 712 Mio. DM ermittelt, der um den Wert der Pensionsverpflichtungen (5 Mio. DM) gekürzt und um 62 Mio. DM ergänzt wurde, um dem Liquidationswert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens Rechnung zu tragen (VB S. 75). Daraus errechnete sich aufgezinst zum 17.07.2001 ein Unternehmenswert der Antragsgegnerin i.H.v. 791 Mio. DM oder 46,23 DM je Aktie (VB S. 76).
III.
33 
Die Antragsteller halten das Umtauschverhältnis von 1 : 1 für unangemessen. Sie beantragten eine bare Zuzahlung. Die L sei im Verhältnis zur Antragsgegnerin zu niedrig bewertet worden.
34 
Dazu haben sie in erster Instanz insbesondere gerügt, dass das prognostizierte Ergebnis der Antragsgegnerin trotz erheblicher Rückgänge in der Vergangenheit deutlich ansteige. Dass sich bei zwei gleichartigen, auf dem selben Markt agierenden Unternehmen die Ergebnisse vor Steuern so unterschiedlich entwickeln sollen, wie in dem Unternehmenswertgutachten E&Y und WEDIT angenommen, sei nicht plausibel. Der Basiszinssatz und der Risikozuschlag seien zu hoch, der Wachstumsabschlag dagegen zu niedrig angesetzt. Außerdem rügten die Antragsteller, dass der Verschmelzungsvertrag keinen Ausgleich für den Verlust der Fungibilität der Aktien der L vorsehe.
35 
Der vom Landgericht bestellte Sachverständige stellte in seinem Gutachten vom 20.10.2005 (vgl. Bl. 132 [im Folgenden GA]) fest, dass der Ertragswert beider Gesellschaften höher festzusetzen sei. Der Ertragswert der L sei allerdings in der Summe um 34,8 Mio. DM, derjenige der Antragsgegnerin um insgesamt 22,4 Mio. DM zu erhöhen (GA S. 82). Da sich die Änderungen dennoch weitgehend neutralisierten, errechne sich auf der Basis der erhöhten Werte ein Umtauschverhältnis von 1,036 Aktien der Antragsgegnerin je Aktie der L bzw. eine Zuzahlung i.H.v. 1,69 DM (0,87 Euro) je Aktie der L (GA S. 83).
36 
Das Landgericht hat die Anträge auf Festsetzung einer baren Zuzahlung durch Beschluss vom 16.10.2006 (Bl. 189 ff.) zurück gewiesen. Nach dem Ergebnis des gerichtlichen Sachverständigengutachtens könne sich - bei der gebotenen Berücksichtigung der Änderungen im Wert der Beteiligung der Antragsgegnerin an der L - zwar eine Abweichung von + 3,1% zugunsten der Antragsteller gegenüber dem vereinbarten Umtauschverhältnis ergeben (Bl. 197). Bei Zugrundelegung der vom Sachverständigengutachten in Bezug auf die Prognose der Risikokosten abweichenden Auffassung des Gerichts ergebe sich aber eine Abweichung von - 3,6% zu ihren Lasten (Bl. 205). Wegen der Beeinträchtigung der Handelbarkeit der Anteile sei keine bare Zuzahlung geboten, da keine Methode zur isolierten Berechnung des Werts der Börsennotierung existiere; eine Abfindung zum Ersatz des Werts der Aktien der L im Ganzen sei nicht beantragt (Bl. 208).
IV.
37 
Gegen den ihnen am 03.11.2006 zugestellten Beschluss (Bl. 209a, 209g) haben die Antragstellerin Ziffer 5) am 17.11.2006 (Bl. 220, 222) sowie der Antragsteller Ziffer 8) am 14.11.2006 (Bl. 213 f.) sofortige Beschwerde eingelegt. Der Antragsteller Ziffer 8) hat zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen ausgeführt (Bl. 254 ff.):
38 
Die Unangemessenheit des Umtauschverhältnisses folge aus einer überzogenen „Ertragsexplosion“ auf Seiten der Antragsgegnerin; der Anstieg ihres entnahmefähigen Ergebnisses von 71 Mio. DM zu Beginn der Detailplanungsphase auf 138 Mio. DM in der Phase der ewigen Rente entbehre jeder Grundlage (Bl. 255).
39 
Die Überbewertung der Antragsgegnerin beruhe in erster Linie auf der fehlerhaften Annahme einer Ausweitung der Zinsmarge, der ihrerseits die durch Marktdaten zum Bewertungsstichtag nicht gedeckte und ex post widerlegte Annahme eines Zinsanstiegs ab dem Jahr 2001 zugrunde liege (Bl. 255). Dem Senat sei die Unzulässigkeit marktwidriger Zinsprognosen im Verfahren 20 W 5/05 betreffend die Verschmelzung der W&W ausführlich dargelegt worden; die Beiziehung der dortigen Akten wurde beantragt (Bl. 255).
40 
Der gerichtliche Sachverständige habe die fehlerhaften Zinsprognosen im Wesentlichen übernommen; dadurch werde der verfassungsrechtliche Anspruch der Minderheitsaktionäre auf gerichtliche Überprüfung der Abfindung unterlaufen (Bl. 255). Daher sei ein neues Bewertungsgutachten einzuholen, das nicht auf einer marktwidrigen Zinsprognose, sondern auf der Zinsstrukturkurve des Bewertungsstichtags beruhe (Bl. 256).
41 
Im Übrigen rügt der Antragsteller Ziffer 8) Fehleinschätzungen des Landgerichts, zu denen er sich weiteren Vortrag vorbehält. Beispielhaft verweist er dazu auf die Annahme des Landgerichts, Bausparverträge würden nur dann abgeschlossen, wenn mittelfristig auch die Wahrscheinlichkeit bestehe, dass ein Darlehen in Anspruch genommen wird und verweist dazu auf den von ihm bereits vor 20 Jahren im Rahmen der Inanspruchnahme vermögenswirksamer Leistungen ohne Absicht des Immobilienerwerbs abgeschlossenen Vertrag (Bl. 257).
42 
Die Antragsgegnerin hat beantragt, die Beschwerden zurückzuweisen (Bl. 261).
B.
43 
Die zulässigen Beschwerden der Antragsteller Ziffer 5) und 8) bleiben in der Sache ohne Erfolg, da die zulässigen Anträge auf Festsetzung einer baren Zuzahlung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 UmwG unbegründet sind.
I.
44 
Das im Verschmelzungsvertrag festgesetzte Umtauschverhältnis ist nicht zu niedrig bemessen i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 UmwG.
45 
1. Entgegen der Auffassung des Antragstellers Ziffer 8) bedarf es keines weiteren Gutachtens zum Wert der L bzw. der Antragsgegnerin.
46 
a) Zu Recht hat das Landgericht die von den Antragstellern in erster Instanz behaupteten Mängel der Verschmelzungsprüfung zurückgewiesen.
47 
Der Umstand, dass der Prüfungsbericht und der Bericht der Antragsgegnerin zeitlich teilweise parallel erstellt wurden, ist nicht zu beanstanden (OLG Stuttgart, NZG 2004, 146 [juris Rn. 21 ff.]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 114 [juris Rn. 26]; BGH ZIP 2006, 2080 [juris Rn. 14]).
48 
Inhaltlich lässt der Prüfungsbericht keine Mängel erkennen. Zwar hat der Verschmelzungsprüfer auch die Angemessenheit des vereinbarten Umtauschverhältnisses zu prüfen. Das bedeutet aber nicht, dass er die beteiligten Unternehmen nochmals vollständig neu zu bewerten hätte. Vielmehr hat er zu beurteilen, ob die angewendeten Methoden der Unternehmensbewertung sowie die getroffenen Prognose- und Wertungsentscheidungen vertretbar waren und den Regeln einer ordnungsgemäßen Unternehmensbewertung entsprachen (vgl. Lutter/Drygala in Lutter, UmwG, 4. Aufl., § 9 Rn. 11; Müller in Kallmeyer, UmwG, 3. Aufl., § 9 Rn. 19; Mayer in Widmann/Mayer, UmwG, § 9 Rn. 33).
49 
b) Die Einholung eines neuen Gutachtens ist auch nicht deshalb erforderlich, weil der gerichtliche Sachverständige die der Unternehmensbewertung zugrunde liegenden Annahmen nicht hinreichend kritisch hinterfragt hätte. Die vertiefte inhaltliche Auseinandersetzung mit den Annahmen, die den Ertragsprognosen zugrunde liegen, wird schon durch die Vielzahl der vom Sachverständigen in diesem Bereich vorgeschlagenen Korrekturen (vgl. GA S. 82) belegt.
50 
Die Anordnung einer neuen Begutachtung durch denselben oder einen anderen Sachverständigen wäre nur geboten, wenn das Gutachten unter groben Mängeln leiden würde (vgl. Schmidt in Keidel, FGG, 15. Aufl., § 15 Rn. 46). Solche Mängel sind weder dargetan noch ersichtlich. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass der gerichtliche Sachverständige ebenso wie die Unternehmensbewertung E&Y und WEDIT die Zinsprognosen der Unternehmensplanung im Wesentlichen übernommen hat (näher dazu unten 2. a) bb) (1)).
51 
2. Zu niedrig bemessen i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 UmwG wäre das im Verschmelzungsvertrag festgesetzte Umtauschverhältnis, wenn es nicht angemessen wäre. Angemessen ist das Umtauschverhältnis dann, wenn es unter Berücksichtigung der Interessen aller Anteilseigner sowohl des übertragenden als auch des aufnehmenden Rechtsträgers so bemessen ist, dass sich über die Beteiligungsquote aller Anteilseigner am vereinigten Unternehmen die bisherige Investition nach der Verschmelzung im Wesentlichen fortsetzt (vgl. OLG Stuttgart, AG 2006, 421 [juris Rn. 30] m.w.N.).
52 
Die zur Ermittlung des Umtauschverhältnisses durchgeführte Bewertung beider Unternehmen anhand des Ertragswertverfahrens begegnet keinen methodischen Bedenken. Die Ertragswertmethode ist als eine geeignete Methode der Unternehmensbewertung anerkannt (BGH NJW 2003, 3272, 3273; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 30]; BayObLG NJW-RR 1996, 1125, 1126; BayObLG NZG 2006, 156; Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 305 Rn. 19), verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG NJW 1999, 3769, 3771) und wurde von den Antragstellern als geeignete Methode auch nicht in Frage gestellt. Nach der Ertragswertmethode sind die zukünftigen Erträge beider Unternehmen zu schätzen (dazu im Einzelnen unten a)) und jeweils mit dem Kapitalisierungszinssatz (dazu im Einzelnen unten b)) abzuzinsen.
53 
Das Verhältnis der vom Landgericht zutreffend festgestellten Ertragswerte beider Unternehmen ergibt danach keine für die Antragsteller im Vergleich zu dem im Verschmelzungsvertrag festgesetzten Umtauschverhältnis günstigere Wertrelation.
54 
Zwar hat der gerichtliche Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten festgestellt, das Verhältnis der Ertragswerte der Antragsgegnerin gegenüber der L liege bei 1,036 zu 1, woraus sich ein theoretischer Zuzahlungsbetrag von 0,87 Euro je Aktie der L errechnete (GA S. 83).
55 
Diese Wertrelation berücksichtigte aber nicht, dass die vom Sachverständigen angenommene Erhöhung des Werts der L notwendig zugleich - entsprechend dem Umfang ihrer Beteiligung abzüglich fiktiver Veräußerungssteuern - den Wert der Antragsgegnerin erhöht. Bei Berücksichtigung dieses Umstands läge das Verhältnis der Ertragswerte der Antragsgegnerin gegenüber der L etwa bei 1,030 zu 1, woraus sich ein theoretischer Zuzahlungsbetrag von nur circa 0,72 Euro je Aktie der L errechnete (Bl. 178). Die Berechnungen des Sachverständigen sind allerdings darüber hinaus, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, im Bereich der Prognose der Risikokosten zu korrigieren (vgl. dazu unten a) cc)) mit der Folge, dass der anteilige Unternehmenswert der L je Aktie im Ergebnis unter demjenigen der Antragsgegnerin liegt. Das Verhältnis der Ertragswerte der Antragsgegnerin gegenüber der L beträgt daher nur 0,966 zu 1, so dass sich sogar ein negativer Zuzahlungsbetrag je Aktie der L ergibt.
56 
Dazu ist im Einzelnen auszuführen:
57 
a) Die gegen die vom Landgericht festgestellten Unternehmenserträge erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.
58 
Im Rahmen der Tatsachenfeststellung zur Unternehmensbewertung im Spruchverfahren sind die in die Zukunft gerichteten Planungen der Unternehmen und die darauf aufbauenden Prognosen ihrer Erträge nur eingeschränkt überprüfbar.
59 
Dies gilt hier zwar nicht schon deshalb, weil das Umtauschverhältnis bei der Verschmelzung nach dem der gesetzlichen Regelung zugrunde liegenden Modell zwischen den Organen der beteiligten Rechtsträger ausgehandelt wird. Das der Verschmelzung zugrunde liegende Vertrags- bzw. Verhandlungsmodell (vgl. dazu OLG Stuttgart, AG 2006, 421 [juris Rn. 44]) vermag eine erhöhte Angemessenheitsgewähr für des festgesetzte Umtauschverhältnis regelmäßig nur zu begründen, wenn die Verhandlungen zwischen voneinander unabhängigen Unternehmen geführt werden. Dass die handelnden Organmitglieder jeweils im Interesse aller Aktionäre handeln und für ihr Unternehmen einen möglichst hohen Wertansatz aushandeln, lässt sich zwar vermuten, wenn die Interessen aller Aktionäre homogen sind (vgl. OLG Stuttgart, AG 2006, 421 [juris Rn. 44 f.]). Dies gilt aber nicht in gleicher Weise, wenn einer der beteiligten Rechtsträger über seine Beteiligung an dem anderen auf dessen Verhandlungsführung Einfluss nehmen kann. Die Antragsgegnerin hielt eine Mehrheitsbeteiligung an der L; die W&W hielt als Konzernobergesellschaft mittelbar und unmittelbar insgesamt circa 98,3% der Aktien an der L und alle Aktien der Antragsgegnerin. Damit bestand für die Konzernobergesellschaft zumindest die Möglichkeit, zur Verfolgung eines vom Interesse der Antragsteller abweichenden Konzerninteresses auf die Verhandlungsführung der Antragsgegnerin und der L Einfluss zu nehmen.
60 
Dahin gestellt bleiben kann, ob eine erhöhte Angemessenheitsgewähr des festgesetzten Umtauschverhältnisses ausnahmsweise auch bei konzerninternen Verschmelzungen anzunehmen ist, wenn positiv festgestellt werden kann, dass es bei der Ermittlung des Umtauschverhältnisses keinerlei Einflussnahmen seitens der Konzernobergesellschaft gegeben hat (vgl. dazu LG Frankfurt am Main, NZG 2009, 553 [juris LS1 und Rn. 13]). Nicht zu entscheiden ist zudem, ob allein die gemeinsame Beauftragung unabhängiger Wirtschaftsprüfungsunternehmen mit der Ermittlung des Umtauschverhältnisses für eine solche Feststellung ausreicht. Auch bei der Ermittlung des Unternehmenswerts in Konzernsituationen sind die Ertragsprognosen und die ihnen zugrunde liegende Unternehmensplanung nur eingeschränkt überprüfbar. Diese Beschränkung der gerichtlichen Prüfungsdichte folgt aus der Natur der Prognose. Planungen und Prognosen sind in erster Linie ein Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen. Diese Entscheidungen haben auf zutreffenden Informationen und daran orientierten, realistischen Annahmen aufzubauen; sie dürfen zudem nicht in sich widersprüchlich sein. Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts ersetzt werden (OLG Stuttgart, AG 2008, 783 [juris Rn. 65]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 28]).
61 
Nach diesen Kriterien sind die vom Landgericht angenommenen Ertragsüberschüsse beider Unternehmen nicht zu beanstanden.
62 
aa) Dies gilt zunächst für den Umstand, dass sich das zu kapitalisierende jährliche Ergebnis der Antragsgegnerin nach dem Unternehmenswertgutachten E&Y und WEDIT im Detailplanungszeitraum insgesamt von 71 auf 96 Mio. DM und weiter auf 138 Mio. DM in der Phase der ewigen Rente erhöhen soll, während bei der L lediglich eine Erhöhung im Detailplanungszeitraum von 37 auf 51 Mio. DM und anschließend eine Reduzierung in der Phase der ewigen Rente auf 34 Mio. DM angesetzt ist.
63 
(1) Zwar sieht das Unternehmenswertgutachten E&Y und WEDIT für die Antragsgegnerin im Detailplanungszeitraum einen Anstieg der Betriebsergebnisse vor Steuern und Risikovorsorge von 160 Mio. DM um über 90% auf 311 Mio. DM vor, obwohl dieser Wert in den Jahren 1996 bis 2000 kontinuierlich von 233 Mio. DM auf 118 Mio. DM gesunken war. Eine negative Entwicklung des Betriebsergebnisses ist aber auch bei der L bis einschließlich 1999 festzustellen. Betrachtet man die Veränderungen zwischen einzelnen Jahren, ist in der Vergangenheit bei der L sogar eine deutlich schlechtere Entwicklung festzustellen als bei der Antragsgegnerin. Während bei der L der turn-around allerdings im Jahr 2000 durch einen Anstieg des Betriebsergebnisses vor Steuern und Risikovorsorge um über 70% bereits eingetreten ist, wird ein Ende der Negativentwicklung für die Antragsgegnerin erst für das erste Jahr der Detailplanungsphase - wenngleich mit einem vergleichsweise moderaten Anstieg um lediglich 35% - unterstellt.
64 
Die Vertretbarkeit der Ertragsprognosen wird dadurch nicht in Frage gestellt.
65 
Den Prognosen liegt die übereinstimmende Annahme für beide Unternehmen zugrunde, dass sich das Geschäftsfeld der Bausparkassen nach einem Tief Ende der 1990er Jahre erholen werde. Zu Lasten der Antragsgegnerin wurde bei dieser allerdings eine Verzögerung der Erholung unterstellt, um zeitlich begrenzten Sondereffekten Rechnung zu tragen, welche über die allgemeine Negativentwicklung im Bausparkassenbereich hinaus die Zinsüberschüsse der Antragsgegnerin gemindert hatten. Dazu gehörte insbesondere eine vorübergehende Belastung der Zinsüberschüsse durch die von der Antragsgegnerin 1999 und 2000 kurzfristig angebotenen „Festgeldanlagen“ (GA S. 27). Zu bedenken ist daneben die Belastung der Zinsüberschüsse durch die Refinanzierung des Erwerbs der Beteiligung an der L (VB S. 63).
66 
(2) Das erste Jahr der Detailplanungsphase sieht bei beiden Unternehmen eine Steigerung des Betriebsergebnisses vor Risikovorsorge und Steuern um mehr als 35% vor. Während sich der Anstieg bei der Antragsgegnerin - allerdings ab dem Jahr 2003 deutlich verhaltener - fortsetzt, ist bei der L nahezu eine Stagnation festzustellen; erst im letzten Jahr der Detailplanungsphase ist noch einmal ein geringfügiger Anstieg vorgesehen.
67 
Auch insoweit sind die Ertragsprognosen allerdings vertretbar.
68 
Zwar gehen die Prognosen von einem deutlich stärkeren Anstieg der Zinsüberschüsse bei der Antragsgegnerin aus. Gegen die unterschiedliche Entwicklung der Zinsüberschüsse kann aber nicht eingewandt werden, dass beide Unternehmen im selben Geschäftsfeld tätig sind. Nach den überzeugenden Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen erklärt sich die unterschiedliche Entwicklung aus der unterschiedlichen Kunden- und Tarifstruktur beider Unternehmen (GA S. 27). Der deutlich stärkere Anstieg der Zinsüberschüsse bei der Antragsgegnerin reflektiert demnach die zunehmende Verbilligung ihrer Refinanzierung durch ihren neuen Tarif 1; eine dem entsprechende Entlastung konnte bei dem neuen Tarif L.-R. der L nicht festgestellt werden (GA S. 27).
69 
Darüber hinaus lassen sich die Unterschiede in der Entwicklung des Betriebsergebnisses vor Steuern und Risikovorsorge im Detailplanungszeitraum durch die unterschiedliche Planung bei der Geschäftsentwicklung erklären. Zwar sah die Unternehmensplanung beider Unternehmen ein Wachstum des Neugeschäfts vor. Das Wachstum des Neugeschäfts wurde bei der Antragsgegnerin aber höher angesetzt (VB S. 65, 72). Diese Unterscheidung erscheint vor dem Hintergrund unterschiedlicher Entwicklungen in der Vertriebsstruktur beider Unternehmen vertretbar. Während bei der L die Auswirkungen des Wegfalls des bisherigen Kooperationspartners C. AG zu berücksichtigen waren, durfte bei der Antragsgegnerin ein vergleichsweise stärkeres Wachstum durch die Beiträge der neuen Kooperationspartner P. und W.V. erwartet werden.
70 
Dem lässt sich nicht entgegen halten, dass die der Unternehmensbewertung zugrunde liegende Planung zum Nachteil der Antragsteller und unter Verstoß gegen das Gebot der „stand-alone-Bewertung“ eine Fokussierung des Wachstums auf die Antragsgegnerin zulasten der L vorsehe. Zum einen verstieße eine solche Fokussierung nicht gegen das Gebot der „stand-alone-Bewertung“, da die Einbindung der L in den Konzern der W&W und ihre Ausrichtung am Konzerninteresse nicht Folge der Verschmelzung, sondern von dieser unabhängig sind. Zum anderen hat der gerichtliche Sachverständige nicht festgestellt, dass über die vorgenannten Änderungen in den Vertriebsstrukturen hinaus bei der Unternehmensplanung Vertriebsumstellungen zulasten der L und zugunsten der Antragsgegnerin berücksichtigt wurden (GA S. 29).
71 
(3) Auch der prognostizierte Anstieg des Ergebnisses der Antragsgegnerin vor Steuern vom letzten Jahr der Detailplanungsphase von 230 Mio. DM auf 273 Mio. DM in der Phase der ewigen Rente erscheint nicht unvertretbar. Der Anstieg beruht im Wesentlichen auf dem Wegfall der Leistungen an den BT-Fonds, die im Jahr 2005 nicht mit 65 Mio. DM angesetzt sind (vgl. dazu unten dd)). Zieht man diesen Betrag von dem für die Phase der ewigen Rente prognostizierten Ergebnis vor Steuern ab, liegt dieses sogar unter dem Wert des letzten Jahres der Detailplanungsphase.
72 
Da die Zuführungen zum BT-Fonds bei der L im letzten Jahr der Detailplanungsphase nur mit 3 Mio. DM angesetzt wurden, vermag der Wegfall dieser Zuführungen in der Phase der ewigen Rente das Ergebnis der L vor Steuern nicht in gleicher Weise zu erhöhen wie bei der Antragsgegnerin. Zwar lässt sich allein dadurch die Reduzierung des Ergebnisses der L vor Steuern von 87 Mio. DM im letzten Jahr der Detailplanungsphase auf 66 Mio. DM in der Phase der ewigen Rente nicht erklären. Der gerichtliche Sachverständige hat aber neben den Ertragsprognosen in der Detailplanungsphase auch den Übergang von der Detailplanungsphase in die Phase der ewigen Rente eingehend geprüft. Dabei hat er zwar an mehreren Stellen einen Korrekturbedarf festgestellt (vgl. dazu unten bb), cc) und dd)), die Vertretbarkeit der Planung im Allgemeinen aber nicht verneint.
73 
bb) Bei den angesetzten Zinsüberschüssen, welche die Erträge beider Unternehmen wesentlich bestimmen, bedürfen die Planansätze zwar in einigen Punkten der Korrektur. Die erforderlichen Korrekturen hat das Landgericht aber bereits durchgeführt.
74 
Hinsichtlich der Zinsüberschüsse hat die Unternehmensbewertung E&Y und WEDIT im Wesentlichen die Unternehmensplanung übernommen. Korrigiert wurde lediglich die Unternehmensplanung der Antragsgegnerin insoweit, als die dort ab 2003 angenommene Erhöhung der Zinsmarge im Kollektivgeschäft eliminiert wurde (VB S. 66); in der Phase der ewigen Rente wurde der Zinsüberschuss zudem um die nachhaltigen Auswirkungen des Tarifs 1 korrigiert (VB S. 67). Die Unternehmensbewertung basiert im Bereich der Zinsüberschüsse wesentlich auf der bauspartechnischen Simulation (VB S. 65). Dieser Simulation müssen die Annahmen zur Zinsentwicklung indessen extern vorgegeben werden (GA S. 23). Dazu wurden die übereinstimmenden Zinsprognosen beider Unternehmen zugrunde gelegt, die von einem Anstieg des Zinsniveaus ausgingen (VB S. 66, 72; GA S. 15).
75 
Der gerichtliche Sachverständige hat die verwendeten Prognosen zur allgemeinen Zinsentwicklung (dazu unten (1)) nicht beanstandet, jedoch bei der Ermittlung der jährlichen Zinsüberschüsse eine Reihe von Änderungen vorgeschlagen, namentlich im Bereich der Bonuswahrscheinlichkeiten (GA S. 29 f.) sowie bei der Annahme der Darlehens- und Einlagezinssätze der Unternehmen in der Phase der ewigen Rente (GA S. 50 ff.); diese Korrekturen hat das Landgericht zu Recht aufgegriffen (Bl. 200 ff., 204 f.; dazu unten (2)).
76 
(1) Der Antragsteller Ziffer 8) wendet sich im Wesentlichen gegen die zugrunde gelegten Prognosen zur allgemeinen Zinsentwicklung.
77 
Im Einzelnen kritisiert er unter Verweis auf seinen Vortrag in dem ebenfalls vor dem Senat geführten Spruchverfahren 20 W 5/05, es seien „von den Marktdaten des Bewertungsstichtags abweichende Zinsspekulationen zugrunde gelegt“ worden (Bl. 255). Nach seiner Auffassung hätte die allgemeine Zinsentwicklung „aufgrund einer Zinsstrukturkurve des Bewertungsstichtages“ prognostiziert werden müssen (Bl. 256).
78 
Die pauschale Bezugnahme des Antragstellers Ziffer 8) auf seinen Vortrag in einem anderen Verfahren begegnet indessen schon prozessualen Bedenken; seine Einwendungen sind jedenfalls nicht erheblich.
79 
Die Zinsstrukturkurve gibt den Zusammenhang zwischen der Verzinsung einer Anleihe und deren Laufzeit wieder (OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 43]); sie bringt die Fristigkeitsstruktur der Rendite von Anleihen vom Kapitalmarkt zum Ausdruck (Gabler Bank Lexikon, 13. Aufl., S. 1472). Ihr kann grundsätzlich die Auffassung der Kapitalmarkteilnehmer über die künftige Zinsentwicklung entnommen werden, da sich die Renditen langfristiger Anleihen an der Erwartung des langfristigen Zinsniveaus orientieren.
80 
(1.1) Selbst wenn bei der Ermittlung der Unternehmenswerte der Antragsgegnerin einerseits und der L andererseits eine fehlerhafte Zinsprognose zugrunde gelegt worden wäre, hätte dies auf die für die Beurteilung der Angemessenheit des Umtauschverhältnisses maßgebliche Relation der beiden Unternehmenswerte keinen wesentlichen Einfluss, da sich ein solcher Fehler bei beiden Unternehmen in grundsätzlich gleicher Weise ausgewirkt hätte und damit im Ergebnis neutralisiert worden wäre.
81 
Wäre bei der Unternehmensplanung kein Anstieg, sondern ein weiterer Rückgang des allgemeinen Zinsniveaus unterstellt worden, wären die Darlehenszinssätze beider Unternehmen im Kollektiv- und Außerkollektivgeschäft, aber auch ihre Refinanzierungskosten und die von ihnen zu gewährende Einlagenverzinsung grundsätzlich niedriger anzusetzen gewesen. Zwar ist nicht auszuschließen, dass sich Änderungen im Zinsniveau wegen der Unterschiede in der Tarif- und Kundenstruktur im Einzelfall auch unterschiedlich ausgewirkt hätten. Bei bestehenden Verträgen mit hoher Einlagenverzinsung würde beispielsweise die Erwirtschaftung der Einlageverzinsung im Fall eines rückläufigen allgemeinen Zinsniveaus erschwert. Dies dürfte aber angesichts der stärkeren „Renditeorientierung“ der Kunden der L eher zu Lasten der Antragsteller den Unternehmenswert der L beeinträchtigen als denjenigen der Antragsgegnerin; die Einlagenverzinsung der Bestandsverträge bei der L ist grundsätzlich höher als diejenige bei der Antragsgegnerin (vgl. GA S. 10 und 12).
82 
Mittel- bis langfristig sollten allerdings beide Unternehmen in der Lage sein, auf ein rückläufiges Zinsniveau durch Anpassung ihrer Tarife zu reagieren. Im Übrigen sind bei beiden Unternehmen jeweils unterschiedliche Tarife vorhanden. Die Einzeleffekte könnten sich daher bereits innerhalb der Unternehmen zumindest teilweise nivellieren.
83 
Jedenfalls werden die unternehmensspezifischen Auswirkungen eines rückläufigen allgemeinen Zinsniveaus durch die allgemeinen Folgen niedriger Zinsen für das Kollektivgeschäft der Bausparkassen überdeckt. Bei einem sinkenden Zinsniveau verlieren Bauspardarlehen gegenüber normalen Hypothekendarlehen an Attraktivität (vgl. GA S. 7). Dies schließt zwar nicht aus, dass unter dem Aspekt der Kapitalanlage weiterhin Bausparverträge abgeschlossen werden. Bausparverträge, die ohne konkrete Absicht der Inanspruchnahme des Bauspardarlehens abgeschlossen werden, müssen aus der Sicht eines vernünftigen Anlegers aber Einlagenverzinsungen bieten, die sich mit Alternativanlagen, etwa im Festgeldbereich vergleichen lassen. Diese müssen von der Bausparkasse anderweitig erwirtschaftet werden, was umso schwieriger wird, je geringer das Zinsniveau ist. Die beschriebenen Auswirkungen auf das Bauspargeschäft treffen indessen wiederum beide zu bewertende Unternehmen grundsätzlich in gleicher Weise.
84 
(1.2) Zudem kann nicht festgestellt werden, dass die Prognosen über die allgemeine Zinsentwicklung nur dann vertretbar gewesen wären, wenn sie aus einer Zinsstrukturkurve zum Bewertungsstichtag abgeleitet worden wären.
85 
Zwar orientiert sich eine aus einer Zinsstrukturkurve abgeleitete Zinsprognose an der Einschätzung der künftigen Zinsentwicklung durch die gegenwärtigen Marktteilnehmer. Es besteht aber keine Gewähr für die Richtigkeit dieser Einschätzung. Vor diesem Hintergrund werden bis heute Zinsprognosen nicht nur aus Zinsstrukturkurven abgeleitet, sondern auch auf andere Weise erstellt (z.B. anhand von Regressionsmodellen oder Fundamentalanalysen).
86 
Erst Recht kann nicht festgestellt werden, dass die Ableitung von Zinsprognosen aus der Zinsstrukturkurve im Zeitpunkt der Festsetzung des Umtauschverhältnisses Mitte 2001 als alleinige oder vorherrschende Methode angesehen wurde. Im Rahmen der Unternehmensbewertung sind Ableitungen aus der Zinsstrukturkurve erst ab dem Jahr 2003 zur Bestimmung des Basiszinssatzes im Rahmen der Diskontierung diskutiert und erst in der Fassung des „IDW Standard Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen“ vom 18.10.2005 (IDW S1 2005, Rn. 127) anerkannt worden (vgl. zur Entwicklung der Ableitung des Basiszinssatzes aus der Zinsstrukturkurve OLG Stuttgart, AG 2006, 421 [juris Rn. 81]). Die Vorfassung des IDW S1 mit Stand vom 28.06.2000 sah demgegenüber noch eine Ableitung aus Vergangenheitsdaten vor (vgl. IDW S1 2000, Rn. 121).
87 
Die bei der L und der Antragsgegnerin verantwortlichen Personen durften vor diesem Hintergrund auch dann vernünftigerweise annehmen, ihre Planung beruhe auf zutreffenden Informationen und realistischen Annahmen, wenn das zugrundliegende Zinsszenario nicht aus der Zinsstrukturkurve zum Bewertungsstichtag abgeleitet war (in diesem Sinne auch OLG Stuttgart, AG 2006 421 [juris Rn. 81]).
88 
(2) Im Übrigen hat das Landgericht im Bereich der Zinsüberschüsse die Ansätze der Unternehmensbewertung E&Y und WEDIT zu Recht entsprechend den Empfehlungen des gerichtlichen Sachverständigen korrigiert. Dies führt zwar zu einer Erhöhung des Unternehmenswerts der L um 35,8 Mio. DM; zugleich erhöht sich aber der Unternehmenswert der Antragsgegnerin - vorbehaltlich ihrer Beteiligung an der L - um 157,9 Mio. DM (vgl. GA S. 82).
89 
(2.1) Dies betrifft zunächst die Annahmen für die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme der Bonusverzinsung der Bauspareinlagen durch Verzicht auf Inanspruchnahme der Bauspardarlehen bei der Antragsgegnerin (Bonuswahrscheinlichkeit). Insoweit ist der Unternehmenswert der Antragsgegnerin mit dem gerichtlichen Sachverständigen (GA S. 82) und dem Landgericht (Bl. 201 f., 205) gegenüber der Unternehmensbewertung E&Y und WEDIT um 23,8 Mio. DM in der Detailplanungsphase und um weitere 333,8 Mio. DM in der Phase der ewigen Rente zu erhöhen.
90 
In der Unternehmensplanung der Antragsgegnerin war die Bonuswahrscheinlichkeit für den neuen Tarif 1 mit 11% angesetzt. Dies erscheint vor dem Hintergrund vertretbar, dass beim Vorgängertarif 7 eine Bonuswahrscheinlichkeit von 12-13% ermittelt wurde, der Anreiz zur Nichtinanspruchnahme des Bauspardarlehens beim Tarif 7 durch die dort höheren Darlehenszinsen allerdings im Vergleich zum Tarif 1 stärker ist (vgl. GA S. 29). Die bauspartechnische Simulation hatte für den Tarif 1 sogar nur eine Bonuswahrscheinlichkeit von 9% ergeben (GA S. 30).
91 
Die von E&Y und WEDIT bei der Unternehmensbewertung unterstellte Erhöhung der Bonuswahrscheinlichkeit von 11% auf 20% erscheint demgegenüber nicht plausibel. Sie lässt sich jedenfalls nicht mit der Unterstellung einer Angleichung der Bonuswahrscheinlichkeiten an das Niveau der L begründen. Wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend dargelegt hat, weisen die Tarif- und Kundenstrukturen beider Unternehmen bedeutsame Unterschiede auf, die angesichts der verfestigten Unterschiede in den Kundenstrukturen durch die Beibehaltung der Vertriebsstrukturen nicht ohne Weiteres nivelliert werden können (vgl. GA S. 29 f.). Jedenfalls erscheint eine Verdoppelung der Bonuswahrscheinlichkeit von 9 bzw. 11% auf 20% nicht mehr vertretbar.
92 
Dem lässt sich entgegen der Auffassung der Antragsteller in erster Instanz nicht entgegen halten, die Bonuszinsen seien für die Erhöhung der Attraktivität des Tarifs 1 entscheidend und damit zugleich Grundlage für die geplante Erhöhung der Gesamtzinsmarge der Antragsgegnerin gewesen (Bl. 140). Der gerichtliche Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht dargelegt, dass die „Kosten“ des neuen Tarifs der Antragsgegnerin in erster Linie nicht in der erhöhten Einlagenverzinsung bei Nichtinanspruchnahme des Bauspardarlehens, sondern in der geringeren Verzinsung des Bauspardarlehens lagen (Bl. 180). Das Neugeschäft sollte demnach nicht durch hohe Bonuszinsen, sondern durch die niedrigen Darlehenszinsen gefördert werden. Dahin stehen kann in diesem Zusammenhang, ob die Höhe der Darlehenszinsen ohnehin in erster Linie für die Attraktivität von Bausparverträgen entscheidend ist, weil diese entsprechend der Auffassung des Landgerichts grundsätzlich nur abgeschlossen werden, wenn zumindest auch die Wahrscheinlichkeit einer Inanspruchnahme des Bauspardarlehens besteht (Bl. 202), oder ob Bausparverträge entsprechend der Auffassung des Antragstellers Ziffer 8) (Bl. 257) auch ausschließlich als Kapitalanlage, etwa im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme vermögensbildender Leistungen, abgeschlossen werden. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass die Zahl der ausschließlich als Kapitalanlage abgeschlossenen Bausparverträge in der Zukunft derart zunehmen wird, dass eine Verdoppelung der Bonuswahrscheinlichkeit gerechtfertigt wäre. Zudem bestehen keine Anzeichen dafür, dass die L von einer solchen Entwicklung nicht in gleicher Weise betroffen wäre wie die Antragsgegnerin, zumal die Differenz zwischen Grund- und Bonusverzinsung im Tarif L.-R. mit 3% (vgl. GA S. 12) höher ist als beim Tarif 1 der Antragsgegnerin (dort 2,25%, vgl. GA S. 10).
93 
(2.2) Darüber hinaus hat der gerichtliche Sachverständige bei der Ermittlung der Zinsüberschüsse in der Phase der ewigen Rente weitere Korrekturen der Unternehmensbewertung E&Y und WEDIT empfohlen, die das Landgericht zu Recht aufgegriffen hat (vgl. GA S. 49 ff.). Diese, von den Antragstellern nicht ausdrücklich angegriffenen Korrekturen haben eine Erhöhung des Unternehmenswerts der L in Höhe von 35,8 Mio. DM und eine Reduzierung des Unternehmenswerts der Antragsgegnerin um 199,6 Mio. DM zur Folge (GA S. 82).
94 
Sie beruhen im Wesentlichen auf dem Umstand, dass im Unternehmenswertgutachten E&Y und WEDIT den Veränderungen vom Beginn der Phase der ewigen Rente im Jahr 2006 bis zum Ende der bauspartechnischen Simulation 2023 nicht vollständig Rechnung getragen wurde (GA S. 51). Die Annahmen des Unternehmenswertgutachtens erscheinen vor diesem Hintergrund nicht realistisch. Sie sind zu korrigieren, indem zur Ermittlung der Ertragsüberschüsse in der Phase der ewigen Rente anstelle der von E&Y und WEDIT angesetzten nachhaltigen Zinssätze für Bauspardarlehen und -einlagen die Durchschnittszinssätze anzusetzen sind, die sich aus der bauspartechnischen Simulation ergeben (GA S. 54 ff.). Zudem sind zwar nur vorübergehende, aber signifikante Veränderungen des für die Refinanzierung der Unternehmen bedeutsamen Kollektivüberschusses der L (GA S. 53) und der Antragsgegnerin (GA S. 52) zwischen den Anfangs- und Endzeitpunkten der bauspartechnischen Simulation zu berücksichtigen, die entweder eine vergleichsweise günstige Refinanzierung über Bauspareinlagen ermöglicht oder eine vergleichsweise teure Refinanzierung am Markt erforderlich machen (vgl. GA S. 54).
95 
Schließlich ist entgegen der Unternehmensbewertung E&Y und WEDIT bei der Ermittlung der Unternehmenswerte in der Phase der ewigen Rente nicht von einer Annäherung der Bonusverzinsung der L nach unten an diejenige der Antragsgegnerin auszugehen. Eine solche Annahme erscheint jedenfalls als isolierte Änderung nicht vertretbar. Sie steht zu der Annahme der Beibehaltung der unterschiedlichen Tarifstrukturen im Übrigen in Widerspruch. Der gerichtliche Sachverständige hat überzeugend festgestellt, dass auch in der Phase der ewigen Rente grundsätzlich von unterschiedlichen Tarifstrukturen auszugehen sei, da diese durch die unterschiedlichen, durch die jeweiligen Vertriebssysteme geprägten Kundenkreise der beiden Unternehmen (vgl. dazu GA S. 10 ff.) strukturell vorgegeben seien (GA S. 59). Der höhere Anteil „renditeorientierter“ Bausparer bei der L mit der Folge höherer Bonuswahrscheinlichkeiten erfordere dort auch künftig das Angebot attraktiver Bonuszinsen (GA S. 60).
96 
cc) Zu Recht hat das Landgericht dagegen die vom gerichtlichen Sachverständigen im Bereich der Risikovorsorge vorgeschlagen Korrekturen (GA S. 42 ff., 61) nicht aufgegriffen (Bl. 203 f.). Die vom gerichtlichen Sachverständigen bei der L vorgenommene Werterhöhung in Höhe von 45,5 Mio. DM sowie die entsprechende Wertreduzierung bei der Antragsgegnerin um 49,8 Mio. DM (GA S. 82) bleiben daher außen vor.
97 
(1) Bei der Planung der zukünftigen Erträge beider Unternehmen ist den Kosten durch Forderungsausfälle im Kollektivgeschäft und im Außerkollektivgeschäft Rechnung zu tragen (Risikokosten). Zur Ermittlung dieser Risikokosten hat die Unternehmensbewertung E&Y und WEDIT die durchschnittlichen Forderungsausfälle der vergangenen zehn Jahre herangezogen (VB S. 56, 67). Dabei wurde der seit Mitte der 1990er Jahren im Bereich der Bausparkassen festzustellenden Erhöhung des Ausfallrisikos und der nicht vollständigen Verfügbarkeit von Daten bei der L für eine gesamte Zehnjahresperiode durch Zuschläge Rechnung getragen. Im Ergebnis lagen die Risikokosten der Antragsgegnerin deutlich über denen der L (vgl. GA S. 43).
98 
Der gerichtliche Sachverständige hat dieses Vorgehen zwar als üblich und sachgerecht eingestuft (GA S. 43), aufgrund der für ihn nicht im Einzelnen überprüfbaren Bestimmung der Zuschläge aber empfohlen, die Risikokosten nicht anhand einer Zehnjahresbetrachtung mit Zuschlägen, sondern anhand einer Fünfjahresbetrachtung zu ermitteln. Auf diese Weise gelangte er zu einer weiteren Erhöhung der Risikokosten der Antragsgegnerin bei einer Reduzierung der Risikokosten der L.
99 
Der gemeinsame Vertreter der nicht antragstellenden Aktionäre (Bl. 184) und das Landgericht (Bl. 204) haben demgegenüber zu Recht eingewandt, dass die abweichende Berechnung der Risikokosten durch den gerichtlichen Sachverständigen eine Schätzung durch eine andere ersetze. Die Ermittlung der Risikokosten ist Bestandteil der Prognose der künftigen Erträge. Als Prognoseentscheidung ist sie grundsätzlich nur eingeschränkt überprüfbar; ist die in der Unternehmensbewertung E&Y und WEDIT enthaltene Prognose der Risikokosten vertretbar, kann sie nicht durch andere, letztlich ebenfalls nur vertretbare Annahmen des gerichtlichen Sachverständigen ersetzt werden (vgl. oben a)).
100 
(2) Die Vertretbarkeit der im Unternehmenswertgutachten E&Y und WEDIT angesetzten Risikokosten wurde vom gerichtlichen Sachverständigen nicht in Frage gestellt.
101 
Zwar standen dem Sachverständigen die Originalanalysen der Unternehmen nicht zur Verfügung, aufgrund derer die Zuschläge festgelegt wurden. Dies beeinträchtigte die Nachvollziehbarkeit des Rechenweges und die Prüfung der Plausibilität der Gesamthöhe der Risikokosten für den Sachverständigen aber nicht.
102 
Auch lässt sich nicht feststellen, dass die Prognose des Sachverständigen eine höhere Güte aufweist. Zwar wären die Risikokosten bei Abstellen auf einen Fünfjahresdurchschnitt stärker durch die jüngere Entwicklung der steigenden Forderungsausfälle geprägt und zudem - bei beiden Unternehmen - ausschließlich aus tatsächlich verfügbaren Vergangenheitsdaten abgeleitet. In der Kreditwirtschaft ist aber anerkannt, Risikoprognosen auf eine Zehnjahresbetrachtung zu gründen, um außerordentliche Ausschläge zu nivellieren. Vor diesem Hintergrund ist nicht gewährleistet, dass eine Fünfjahresbetrachtung zu valideren Prognosen für die Zukunft führt als eine um Zuschläge korrigierte Zehnjahresbetrachtung. Während im einen Fall Unwägbarkeiten aus der Bemessung der Zuschläge folgen, resultieren sie im anderen Fall aus der gegenüber der branchenüblichen Betrachtung verkürzten Referenzperiode.
103 
dd) Schließlich ist das Landgericht bei der Ermittlung der Wertrelation der beiden Unternehmen zu Recht im Bereich der Rücklagenbildung auf Empfehlung des gerichtlichen Sachverständigen von der Unternehmensbewertung E&Y und WEDIT abgewichen; die Behandlung der Wertpapierbestände sowie die Prognosen zu den Provisions- und Dienstleistungsüberschüssen sind dagegen nicht zu beanstanden.
104 
(1) Der gerichtliche Sachverständigen hat zutreffend festgestellt, dass die Unternehmensbewertung E&Y und WEDIT bei beiden Unternehmen dem Erfordernis der Rücklagenbildung nicht hinreichend Rechnung trägt.
105 
Die Unternehmensbewertung E&Y und WEDIT unterstellt auch in der Phase der ewigen Rente für beide Unternehmen ein kontinuierliches Ergebniswachstum. Dies ist nach den überzeugenden Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen nur möglich, wenn die für den Zinsüberschuss maßgeblichen Bestandsgrößen, namentlich der Umfang der ausgereichten Darlehen, nachhaltig weiter wachsen (GA S. 62). Ein nachhaltiges Wachstum der ausgereichten Darlehen erfordert indessen auch ein nachhaltiges Wachstum der rechtlich gebotenen Eigenkapitalausstattung. Dem ist entsprechend den Empfehlungen des gerichtlichen Sachverständigen (GA S. 62 f.) durch die Annahme einer nachhaltigen Thesaurierung in Höhe von 1% des Eigenkapitals der beiden Unternehmen sowie durch die Annahme der Fortsetzung der Dotierung des BT-Fonds auch in der Phase der ewigen Rente mit jährlich 1% des Fondsbestands Rechnung zu tragen.
106 
(2) Die Behandlung des Wertpapiervermögens in der Unternehmensbewertung E&Y und WEDIT begegnet dagegen keinen durchgreifenden Bedenken.
107 
Der Sachverständige hat festgestellt, dass die Erträge aus den Wertpapieren bei den Zinsüberschüssen berücksichtigt wurden (GA S. 28). Die Antragsteller können sich demgegenüber nicht darauf berufen, die Wertpapierbestände seien als nicht betriebsnotwendiges Vermögen zu behandeln. Die Geschäftstätigkeit einer Bausparkasse ist auf die Erwirtschaftung von Zinsüberschüssen gerichtet. Dies umfasst grundsätzlich auch die Realisierung von Erträgen aus Wertpapiervermögen, etwa im Rahmen der Anlage von Bauspareinlagen.
108 
(3) Nicht zu beanstanden sind auch die Prognosen zu den Provisions- und Dienstleistungsüberschüssen.
109 
Das bei der Bewertung der Antragsgegnerin angesetzte Dienstleistungsergebnis trägt dem Umstand Rechnung, dass die Antragsgegnerin - anders als die L - zum Bewertungsstichtag konzerninterne Dienstleistungen erbracht hat. Für die Detailplanungsphase wurde allerdings ein gegenüber der Vergangenheit nur verhaltenes Wachstum des Dienstleistungsergebnisses der Antragsgegnerin angenommen (GA S. 34). Der gegenüber dem Verwaltungsaufwand leicht überproportionale Anstieg des Verwaltungsergebnisses lässt sich durch die Realisierung von Größenvorteilen einerseits und den Ausbau der konzerninternen Dienstleistungen andererseits erklären (GA S. 36).
110 
Gegen die geplanten Provisionsüberschüsse wurden keine konkreten Einwendungen erhoben. Der gerichtliche Sachverständige hat den angenommenen Rückgang der Provisionsüberschüsse bei der Antragsgegnerin und die angenommene Konstanz des Provisionsergebnisses bei der L vor dem Hintergrund der Auswirkungen der neuen Tarife beider Unternehmen trotz des unterstellten Wachstums des Neugeschäfts als plausibel erachtet (GA S. 32).
111 
b) Die zur Diskontierung der künftigen Erträge bei beiden Unternehmen übereinstimmend angewendeten Kapitalisierungszinssätze sind nicht zu beanstanden.
112 
Der Kapitalisierungszinssatz setzt sich im Einzelnen zusammen aus einem Basiszinssatz für eine (quasi-) risikofreie Kapitalmarktanlage (dazu unten aa)), einem Risikozuschlag zur Berücksichtigung der Unsicherheit künftiger Überschüsse aus unternehmerischer Betätigung (dazu unten bb)) und einem Wachstumsabschlag (dazu unten cc)).
113 
aa) Gegen die Festsetzung des Basiszinssatzes auf 6,0% bestehen keine Bedenken.
114 
(1) Die Festlegung des Basiszinssatzes beruht auf einer Betrachtung der Umlaufrenditen von Bundesanleihen mit einer Restlaufzeit von 10 Jahren über einen Beobachtungszeitraum von circa 30 Jahren vor dem Bewertungsstichtag (1970-2000); die durchschnittliche Umlaufrendite betrug danach 7,1%. Dieser Wert wurde allerdings nach unten korrigiert, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich die entsprechenden Renditen im Vorfeld des Bewertungsstichtags bereits seit geraumer Zeit unterhalb des langjährigen Durchschnitts bewegten und im Dezember 2000 auf 4,9% gefallen waren (VB S. 58).
115 
(2) Dem können die Antragsteller nicht entgegen halten, dass die Umlaufrendite öffentlicher Anleihen am Bewertungsstichtag 4,95% betrug oder der Basiszinssatz aus der Zinsstrukturkurve zum Bewertungsstichtag hätte abgeleitet werden müssen.
116 
Nach der für den Bewertungsstichtag anwendbaren Fassung des IDW S1 vom 28.06.2000 konnte der Basiszinssatz anhand der in der Vergangenheit beobachteten Renditen öffentlicher Anleihen mit einer Restlaufzeit von 10 oder mehr Jahren ermittelt werden (vgl. IDW S1 2000, Rn. 121).
117 
Selbst wenn man die Renditen von Bundesanleihen nicht nur historisch betrachtet, sondern einen nach Grundsätzen der Investitionstheorie gewichteten Mischsatz über alle Laufzeiten aus der historischen Durchschnittsrendite und den Marktrenditen zum Bewertungsstichtag bildet, ergibt sich kein unter 6,0% liegender Zinssatz (vgl. GA S. 67). Gleiches gilt für den Fall, dass man entsprechend dem in IDW S1 vom 18.10.2005 anerkannten Verfahren (IDW S1 2005, Rn. 127) den Basiszinssatz aus der aktuellen Zinsstrukturkurve ableiten würde (GA S. 67).
118 
Die Annahme eines Basiszinssatzes von 6,0% für eine Bewertung zum 17.07.2001 (vgl. VB S. 53) steht mit der Rechtsprechung des Senats in Einklang (vgl. OLG Stuttgart, AG 2006, 421 [juris Rn. 127]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 42 f.]). Der Arbeitskreis Unternehmensbewertung des IDW hatte für Bewertungsanlässe bis zum 31.12.2002 einen Basiszinssatz von 6,0% und erst ab dem 01.01.2003 einen Basiszinssatz von 5,5% empfohlen (IDW Fachnachrichten 2003, 26).
119 
bb) Der Risikozuschlag ist mit 2% in der Detailplanungsphase und 3% in der Phase der ewigen Rente nicht zu hoch bemessen.
120 
Nach der für den Bewertungsstichtag anzuwendenden Fassung des IDW S1 (Stand 28.06.2000, Rn. 95, 98) sollen die besonderen Risiken künftiger finanzieller Überschüsse aus unternehmerischem Engagement durch einen Risikozuschlag berücksichtigt werden, der insbesondere nach den Grundsätzen des CAPM ermittelt werden kann. Danach ist die aus der langjährigen Differenz zwischen der Rendite von Aktien und risikolosen staatlichen Anleihen errechnete durchschnittliche Risikoprämie (Marktrisikoprämie) mit einem das spezifische Risiko des Unternehmens abbildenden Betafaktor zu multiplizieren (vgl. OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 48]).
121 
(1) Die Ermittlung des Betafaktors der L und der Antragsgegnerin bereitet allerdings Schwierigkeiten.
122 
Die Antragsgegnerin war nicht börsennotiert. Die L war zwar börsennotiert. Die statistische Güte ihres zum 31.12.2000 auf der Basis eines Beobachtungszeitraums von 2 Jahren bei wöchentlicher Datenerhebung gegenüber dem CDAX bzw. dem Dow Jones STOXX 600 index ermittelten Betafaktors (0,38 bzw. 0,41) war mit einem Bestimmtheitsmaß von 0,07 bzw. 0,11 jedoch gering (GA S. 70).
123 
Eine Ermittlung des Betafaktors anhand einer Gruppe vergleichbarer Unternehmen (peer-group) kam ebenfalls nicht in Betracht, da Bausparkassen mit wenigen Ausnahmen, deren Betafaktoren indessen wiederum nur eine geringe statistische Güte aufweisen, nicht börsennotiert sind (GA S. 70).
124 
(2) Vor diesem Hintergrund wurde der Risikozuschlag zu Recht pauschal bestimmt.
125 
Dabei wurde für beide Unternehmen ein einheitlicher Zuschlag angenommen, der sich an einer aus Kapitalmarktuntersuchungen entnommenen Marktrisikoprämie von 4 bis 6% orientierte (VB S. 59). Der angenommene Risikozuschlag liegt demgegenüber - auch soweit er wegen der größeren Prognoseunsicherheit nach dem Ende der Detailplanungsphase in der Phase der ewigen Rente um einen Prozentpunkt erhöht wurde (VB S. 60) - deutlich unter der durchschnittlichen Risikoprämie. Der gerichtliche Sachverständige hat die gewählten Risikozuschläge daher als angemessen eingestuft (GA S. 69).
126 
Diese Auffassung ist zutreffend. Der Senat geht derzeit zwar - für Bewertungen nach IDW S1 2000 - nur von einer Marktrisikoprämie von 4,5% aus (vgl. OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 50]; OLG Stuttgart, AG 2008, 510 [juris Rn. 80]). Auch danach bringt ein Risikozuschlag von 2% bzw. 3% aber ein deutlich unterdurchschnittliches Risiko zum Ausdruck. Würde man den oben genannten Betafaktor der L (gerundet auf 0,40) trotz seiner geringen statistischen Güte berücksichtigten, ergebe sich durch Multiplikation mit einer Marktrisikoprämie von 4,5% ein Risikozuschlag von 1,8%, also nur knapp unter den für die Detailplanungsphase angesetzten 2%.
127 
cc) Auch die Einwendungen der Antragsteller gegen den in der Unternehmensbewertung E&Y und WEDIT mit 1% angesetzten Wachstumsabschlag in der Phase der ewigen Rente greifen nicht durch.
128 
Die Kritik der Antragsteller beruht im Wesentlichen auf der Annahme, das branchenspezifische Wachstum der Bausparkassen werde angesichts einer Inflationsrate von 2% bei 4% liegen.
129 
Dabei verkennen die Antragsteller allerdings, dass die Inflation nicht ohne Weiteres zu einem Wachstum der künftigen Unternehmenserträge führt, sondern nur, soweit das Unternehmen in der Lage ist, inflationsbedingte Kostensteigerungen durch entsprechende Preiserhöhungen - hier durch eine Erhöhung der Zinsmargen - auf seine Kunden überzuwälzen (vgl. OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 57]). Angesichts der Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen ist der Wachstumsabschlag hier unterhalb der erwarteten Inflationsrate anzusetzen. Danach ist vor dem Hintergrund der branchenspezifischen Situation der Bausparkassen nicht davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin und die L inflationsbedingte Kostensteigerungen, namentlich im Bereich der Personal- und EDV-Kosten, durch Margenausweitungen an ihre Kunden weitergeben können, da der durch die Vielzahl der Anbieter geprägte Wettbewerb im Geschäftsfeld der Bausparkassen keine nennenswerten Möglichkeiten für Margenausweitungen erkennen lässt (GA S. 72).
130 
c) Die Berücksichtigung typisierter persönlicher Ertragsteuern auf Seiten der Anteilseigner ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
131 
Die persönliche Ertragssteuerbelastung der Anteilseigner wurde bei der Unternehmensbewertung E&Y und WEDIT - in typisierter Form - in zweifacher Weise berücksichtigt. Zum einen bei der Ermittlung der künftigen Jahresüberschüsse und zum anderen beim Kapitalisierungszinssatz. Dieses Vorgehen entspricht grundsätzlich den Empfehlungen des IDW S1 in der Fassung vom 28.06.2000 (Rn. 99 f.).
132 
Trotz der gegen die Nachsteuerbetrachtung erhobenen Bedenken hält der Senat an ihr jedenfalls für Bewertungsanlässe im hier maßgeblichen Zeitraum bis auf Weiteres fest (vgl. OLG Stuttgart, AG 2008, 510 [juris Rn. 67] für den Fall des Formwechsels; vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.12.2009, 20 W 3/07, S. 35 für den Fall des Squeeze-Out). Sie rechtfertigt sich aus dem Umstand, dass durch die Unternehmensbewertung die künftigen finanziellen Überschüsse aus einem Unternehmen mit den aus einer Alternativinvestition zu erzielenden finanziellen Überschüssen verglichen werden sollen. Für den Anleger sind jedoch nicht die künftigen Bruttoerträge, sondern nur die Überschüsse nach Steuern von Relevanz (vgl. OLG Stuttgart, AG 2008, 510 [juris Rn. 67]).
133 
Dabei erscheint es trotz der Unterschiede in der individuellen Steuerlast der Antragsteller sachgerecht, von einem typisierten Steuersatz des inländischen Anteilseigners von 35% auszugehen (vgl. OLG Stuttgart, AG 2008, 510 [juris Rn. 69] m.w.N.). Im Bereich der künftigen Ertragsüberschüsse ist unter Berücksichtigung des zum Bewertungsstichtag geltenden Halbeinkünfteverfahrens lediglich eine Steuerbelastung von 17,5% anzusetzen (IDW S1 vom 28.06.2000, Rn. 39). Im Bereich des Kapitalisierungszinssatzes kann dagegen jedenfalls für den hier maßgeblichen Bewertungsstichtag der volle Steuersatz von 35% entsprechend der Unternehmensbewertung E&Y und WEDIT von der Zwischensumme aus Basiszinssatz und Risikozuschlag abgesetzt werden (vgl. IDW S1, Rn. 100; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 52]).
134 
Dabei ist zu bedenken, dass sich die Nachsteuerbetrachtung jedenfalls in der hier angewandten Form durch die Absetzung des halben typisierten Steuersatzes im Bereich der Erträge bei voller Absetzung im Bereich des Kapitalisierungszinssatzes grundsätzlich zum Vorteil der Antragsteller auswirkt, indem sie den Unternehmenswert tendenziell erhöht.
135 
d) Insgesamt ergibt sich ein anteiliger Unternehmenswert der L je Aktie in Höhe von 45,61 DM, der unter dem entsprechenden Wert für die Antragsgegnerin in Höhe von 47,23 DM liegt.
136 
Die vorgenannten Unternehmenswerte errechnen sich im Einzelnen wie folgt:
137 
        
L
Antragsgegnerin
Barwert nach Unternehmensbewertung
E&Y / WEDIT zum Bewertungsstichtag
791.000.000 DM
3.051.000.000 DM
vom gerichtlichen Sachverständigen
empfohlene Änderungen demgegenüber
 + 34.800.000 DM
+ 22.400.000 DM
Abweichung von den Empfehlungen des
gerichtlichen Sachverständigen bei der
Ermittlung der Risikokosten
- 45.500.000 DM
+ 49.800.000 DM
Zwischensumme
780.300.000 DM
3.123.200.000 DM
Berücksichtigung der Änderungen des
Unternehmenswerts der L beim
Unternehmenswert der Antragsgegnerin
wegen deren Beteiligung i.H.v. 55,6% an L
-
- 5.950.000 DM
Korrigierte Barwerte
780.000.000 DM
3.117.000.000 DM
Anzahl der Aktien
17.100.000 Stück
66.000.000 Stück
Unternehmenswert je Aktie
45,61 DM
47,23 DM
138 
Zwar wurden in der vorstehenden Berechnung im Zuge der Berücksichtigung der Auswirkungen der Abweichungen von der Unternehmensbewertung E&Y und WEDIT auf den Wert der Beteiligung der Antragsgegnerin an der L die fiktiven Veräußerungssteuern nicht angepasst. Eine solche Anpassung würde sich aber nicht zum Vorteil, sondern zum Nachteil der Antragsteller auswirken, da der Wert der Beteiligung der Antragsgegnerin an der L gegenüber der Unternehmensbewertung E&Y und WEDIT nicht zu erhöhen, sondern zu verringern ist, so dass sich die fiktive Steuerbelastung insgesamt reduziert und der Wert der Antragsgegnerin im Fall der Anpassung der fiktiven Steuerbelastung noch geringfügig weiter steigen würde.
139 
3. Ein Anspruch auf Zuzahlung ergibt sich auch nicht bei Berücksichtigung des Börsenkurses der Aktie der L.
140 
a) Dabei ist nicht zu entscheiden, ob die Berücksichtigung des Börsenkurses der Aktie der L hier bereits deshalb ausgeschlossen ist, weil er aufgrund einer Marktenge den Verkehrswert der Aktie der L nicht widerspiegelt (vgl. dazu BVerfGE 100, 289 [juris Rn. 66 f.] „DAT/Altana“). Unerheblich ist auch, ob die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Berücksichtigung des Börsenkurses bei der Ermittlung der angemessenen Abfindung von Aktionären auf die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses bei der Verschmelzung einer börsennotierten auf eine nicht börsennotierte Aktiengesellschaft überhaupt anwendbar ist.
141 
b) Der maßgebliche Börsenkurs der Aktie der L liegt jedenfalls unter dem anteiligen Ertragswert der L je Aktie.
142 
Offen bleiben kann in diesem Verfahren, welcher Referenzzeitraum für die Ermittlung des Börsenkurses zugrunde zu legen ist (vgl. dazu OLG Stuttgart, ZIP 2007, 530 [juris Rn. 16]), der nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich bei der Ermittlung der vollen Entschädigung des Aktionär einer börsennotierten Aktiengesellschaft für den Fall der Entziehung seines Aktieneigentums berücksichtigt werden muss (vgl. BVerfGE 100, 289 [juris Rn. 53] „DAT/Altana“).
143 
Im Zeitraum von drei Monaten vor der Hauptversammlung der L, in welcher der Verschmelzung zugestimmt wurde, betrug der nach Handelsvolumen gewichtete Durchschnittskurs der Aktie der L nach den von den Beteiligten nicht angegriffenen Feststellungen des Sachverständigen 23,18 Euro (GA S. 74). Im Zeitraum von drei Monaten vor dem 22.05.2001, an dem die beabsichtigte Verschmelzung angekündigt wurde, lag der nach Handelsvolumen gewichtete Durchschnittskurs der Aktie der L sogar nur bei 22,57 Euro (VB S. 78). In beiden Zeiträumen lag der Börsenkurs damit unter dem anteiligen Ertragswert des Unternehmens je Aktie von 45,61 DM = 23,32 Euro (vgl. dazu oben 2. d)).
144 
Nicht entscheidend ist, dass der Börsenkurs der Aktie der L an einzelnen Handelstagen oder in einem längeren Zeitraum im Zusammenhang mit der Ankündigung des öffentlichen Kaufangebots am 22.05.2001 einen Wert von 24 bis hin zu 25 Euro erreicht hat. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf den höchsten im Vorfeld des Bewertungsstichtages verzeichneten Börsenkurs existiert nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat den Fachgerichten vielmehr ausdrücklich freigestellt, den Börsenkurs entweder nach dem am Bewertungsstichtag notierten Börsenkurs oder anhand eines auf den Bewertungsstichtag bezogenen, aus dem Durchschnitt eines längeren Referenzzeitraums ermittelten Durchschnittskurs zu ermitteln (vgl. BVerfGE 100, 289 [juris Rn. 69] „DAT/Altana“). Diese haben sich aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Vermeidung von Manipulationen entschlossen, auf einen Durchschnittskurs abzustellen, der aus einem Referenzzeitraum von drei Monaten gebildet wird (vgl. BGHZ 147, 108 [juris Rn. 24] „DAT/Altana“).
II.
145 
Die Antragsteller können - auch unter Berufung auf § 15 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 UmwG - keine Zuzahlung zum Ausgleich des Wegfalls der Börsennotierung der Aktien der L verlangen.
146 
Zwar ist mit der Verschmelzung der L auf die Antragsgegnerin ein so genanntes „kaltes Delisting“ verbunden, weil die Aktionäre der L für ihre bis zur Verschmelzung börsennotierten Aktien Aktien der Antragsgegnerin erhielten, die nach der Verschmelzung - wie zuvor - nicht börsennotiert waren. Dieser Umstand begründet aber jedenfalls im hiesigen Verfahren für sich genommen keinen Anspruch auf eine bare Zuzahlung.
147 
1. Nicht zu entscheiden ist dabei, ob die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum regulären Delisting (vgl. BGHZ 153, 47 [juris LS 3 und Rn. 31 f., 34] „Macrotron“), nach der den Minderheitsaktionären ein Pflichtangebot zum Kauf ihrer Anteile zu unterbreiten ist und in einem Spruchverfahren überprüft werden kann, ob der Angebotspreis dem Wert des Anteils entspricht, auch dann anzuwenden ist, wenn der Wegfall der Börsenzulassung nur die indirekte Folge einer Strukturmaßnahme ist (befürwortend OLG Düsseldorf, ZIP 2005, 300 [juris Rn. 31 f.]; Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 5. Aufl., § 305 Rn. 9; Drescher in Spindler/Stilz, AktG, § 1 SpruchG Rn. 18; kritisch Wasmann in Kölner Kommentar, SpruchG, § 1 Rn. 42; offen gelassen OLG Stuttgart, AG 2006, 421 [juris Rn. 161] „WuW“).
148 
2. Jedenfalls ist die Überprüfung eines solchen Pflichtangebots nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
149 
Sämtliche Antragsteller haben lediglich die Festsetzung einer baren Zuzahlung beantragt, die ihnen neben den im Zuge der Verschmelzung gewährten Anteilen an der Antragsgegnerin den Wert ihrer ursprünglichen Beteiligung an der L erhalten soll. Der Antrag auf Bestimmung einer baren Zuzahlung nach § 15 UmwG ist allerdings von dem Antrag auf Bestimmung einer Abfindung für ein Abfindungsangebot entsprechend §§ 29, 34 UmwG zu unterscheiden. Beide Anträge betreffen unterschiedliche Rechtsinstitute mit unterschiedlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen. Während bei einem Antrag nach § 15 UmwG lediglich ein ergänzender Ausgleich beantragt wird, ist der Antrag nach §§ 29, 34 UmwG auf Ausgleich für den Verlust der Beteiligung im Ganzen durch Ausscheiden aus dem Unternehmen gerichtet.
150 
Angesichts des von den Antragstellern eindeutig als Zuzahlung bezeichneten Rechtsschutzziels bleibt für eine Umwidmung ihrer Anträge kein Raum (vgl. OLG Düsseldorf, ZIP 2005, 300 [juris Rn. 35]; ebenso OLG Stuttgart, AG 2006, 421 [juris Rn. 161] „WuW“).
151 
3. Ein Anspruch auf eine bare Zuzahlung wegen des „kalten Delistings“ besteht indessen nicht; er lässt sich insbesondere nicht aus dem von den Antragstellern angeführten § 15 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 UmwG ableiten.
152 
Der Umstand, dass die im Zuge der Verschmelzung gewährten Aktien der Antragsgegnerin nicht börsennotiert sind, bedeutet nicht, dass sie kein ausreichender Gegenwert für die (börsennotierten) Aktien der L wären und deshalb ein Ausgleich der Wertdifferenz durch Zuzahlung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 UmwG geboten wäre.
153 
Zutreffend verweist die Antragsgegnerin insoweit darauf, dass die wortlautidentische Bestimmung des § 196 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 UmwG für den Fall des Formwechsels nur anwendbar ist, wenn einzelne Anteilsinhaber Einbußen erleiden, nicht aber, wenn die Beeinträchtigung sämtliche Anteilsinhaber trifft. Eine Beeinträchtigung der Handelbarkeit der Anteile begründet daher keinen Anspruch auf eine bare Zuzahlung nach § 196 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 UmwG (vgl. OLG Düsseldorf, ZIP 2004, 753 [juris Rn. 27]; Decher in Lutter, UmwG, 4. Aufl., § 196 Rn. 11; Meister/Klöcker in Kallmeyer, UmwG, 3. Aufl., § 196 Rn. 9).
154 
Dass Entsprechendes für § 15 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 UmwG gelten muss, legt nicht nur die Identität des Wortlauts der Bestimmungen nahe. Dies belegt vor allen Dingen der Umstand, dass der Gesetzgeber im Zuge des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes (2. UmwGÄndG) den Fall des „kalten Delistings“ durch Verschmelzung einer börsennotierten auf eine nicht börsennotierte Aktiengesellschaft durch Ergänzung des § 29 Abs. 1 Satz 1 UmwG ausdrücklich geregelt hat, um den Aktionären einen Ausgleich für die faktische Beschränkung der Veräußerungsmöglichkeit ihrer Anteile zukommen zu lassen (vgl. BT-Drs. 16/2919 S. 13). Dazu hätte es keiner gesetzlichen Regelung bedurft, wenn diese Beeinträchtigung bereits durch einen Anspruch auf Zuzahlung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 UmwG ausgeglichen würde.
155 
Auf § 29 Abs. 1 Satz 1 UmwG i.d.F. 2. UmwGÄndG können sich die Antragsteller indessen nicht berufen. Zum einen ist die erst zum 25.04.2007 in Kraft getretene Änderung der Vorschrift hier nicht anwendbar. Zum anderen hat sich der Gesetzgeber aus guten Gründen gegen einen ergänzenden Ausgleich entschieden. Durch die Verankerung der Regelung bei § 29 UmwG kann der Aktionär nur eine Abfindung für seine Beteiligung im Ganzen, nicht aber für die (Teil-) Beeinträchtigung durch den Verlust der Börsennotierung verlangen. Ein Verfahren zur isolierten Bewertung der Börsennotierung einer Aktie steht derzeit nicht zur Verfügung (vgl. OLG Stuttgart, AG 2006, 421 [juris Rn. 161]; ebenso Welf Müller in Festschrift Röhricht, S. 1015, 1023 f.); nicht zuletzt aus diesem Grund hat der Bundesgerichtshof im Fall des Delistings ein Pflichtangebot als einzige Möglichkeit zum Schutz der Minderheitsaktionäre angesehen (vgl. BGHZ 153, 47 [juris Rn. 31] „Macrotron“).
III.
156 
1. Das Rubrum war zu berichtigen. In Bezug auf den Antragsteller Ziffer 2) war die Rechtsnachfolge durch die Erbin (Bl. 269 f.), auf Seiten der Antragsgegnerin war der Wechsel in der Person des Vorstandsvorsitzenden zu berücksichtigen.
157 
2. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war entbehrlich.
158 
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SpruchG ist zwar im Regelfall, aber nicht zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Durch den Verzicht auf eine völlige Freistellung der mündlichen Verhandlung wollte der Gesetzgeber eine Beeinträchtigung des Rechts auf rechtliches Gehör durch Beschränkungen des Rechts der Verfahrensbeteiligten vermeiden, dem Sachverständigen Fragen zu stellen (vgl. die Bezugnahme auf BVerfG NJW 1998, 2273 in BT Drs. 15/371, S. 15). Eine solche Beeinträchtigung ist hier indessen nicht zu befürchten. Zwar wurde in erster Instanz ein gerichtlicher Sachverständiger bestellt. Die Beteiligten hatten in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht aber hinreichend Gelegenheit, dem Sachverständigen in mündlicher Verhandlung Fragen zu stellen. Die Beschwerdebegründung des Antragstellers Ziffer 8) - eine Begründung der Beschwerde des Antragstellers Ziffer 5) liegt nicht vor - lässt nicht erkennen, dass weitere Fragen an den Sachverständigen bestünden; der Antragsteller Ziffer 8) begehrt statt dessen eine völlige Neubewertung der beiden Unternehmen.
159 
Der Senat hat auf seine Absicht, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, durch Verfügung vom 08.07.2009 (Bl. 267 f.) hingewiesen.
160 
3. Angesichts der Zurückweisung der Beschwerden war der Geschäftswert entsprechend § 15 Abs. 1 Satz 2 SpruchG auf 200.000 Euro festzusetzen.
161 
Eine Erstattung der Kosten der Beschwerdeführer durch die Antragsgegnerin aus Billigkeitsgründen gemäß § 15 Abs. 4 SpruchG ist vor dem Hintergrund der Zurückweisung der Beschwerde nicht veranlasst.
162 
Umgekehrt sind die von der Antragsgegnerin zu tragenden Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens nicht gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 SpruchG aus Billigkeitsgründen den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Die Beschwerden sind zwar unbegründet, dies erscheint aber nicht offensichtlich.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der 32. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 04.08.2006 - 32 AktE 3/99 KfH - aufgehoben.

Die Anträge auf Festsetzung einer Zuzahlung werden zurückgewiesen.

2. Die Beschwerden der Antragsteller zu 2, 8, 10 und 12 sowie die Anschlussbeschwerden der Antragsteller zu 4, 5, 7, 9 und 11 werden zurückgewiesen, die Beschwerden der Antragsteller zu 2, 10 und 12 mit der Maßgabe, dass ihre Anträge auf Festsetzung einer Zuzahlung nicht unzulässig, sondern unbegründet sind.

3. Die Antragsgegnerin trägt die in beiden Instanzen entstandenen Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller erster Instanz. Die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.

4. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
A.
Die Antragsteller waren Aktionäre der D. B. AG (im Folgenden: DB), die auf die Antragsgegnerin, die - zwischenzeitlich in D. AG umbenannte vormalige - D.C. AG (im Folgenden: DC), verschmolzen worden ist (vgl. Anl. Ag. 1 [= Bl. 209 d.A.], S. 227). Die Antragsteller sind der Ansicht, das festgelegte Umtauschverhältnis sei zu niedrig bemessen. Sie begehren im Spruchverfahren eine bare Zuzahlung nach § 15 UmwG.
I.
Die Verschmelzung basierte auf dem Business Combination Agreement (im Folgenden: BCA), das am 07.05.1998 zunächst privatschriftlich unterzeichnet und am 04.08.1998 als der „Geänderte und neugefasste Vertrag über den Unternehmenszusammenschluss“ (Anl. Ag. 1, S. 107) zwischen der DB, der C. C. (im Folgenden: C) und der DC notariell beurkundet wurde. Sie war Teil des Zusammenschlussvorhabens zwischen DB und C.
Der Zusammenschluss vollzog sich in zwei Stufen. Auf der ersten Stufe wurden im Wege zweier parallel durchgeführter und in ihrer Wirksamkeit durch wechselseitige Bedingungen miteinander verknüpfter Sachkapitalerhöhungen ca. 98,25 % der DB-Aktien sowie sämtliche C-Aktien in die DC eingebracht. Auf der zweiten Stufe wurde DB auf die DC verschmolzen.
Die DC war aus der „O. Aktiengesellschaft” hervorgegangen und zunächst mit einem Grundkapital von DM 100.000,00 ausgestattet worden. Die „O. Aktiengesellschaft” war am 04.05.1998 von der S. O. jr. & Cie. KGaA als alleiniger Aktionärin errichtet und am 06.05.1998 in das Handelsregister des Amtsgerichts D. eingetragen worden. Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 13.07.1998 wurde die Firma in DC geändert und der Sitz nach S. verlegt.
Die Realisierung des Zusammenschlusses auf erster Stufe wurde einerseits durch das Angebot der DC an die Aktionäre der DB erreicht, die Aktien in solche der DC zu tauschen. Das Angebot wurde im September 1998 unterbreitet und hatte ursprünglich eine Laufzeit vom 24.09.1998 bis zum 23.10.1998 (vgl. Anl. Bf. 15).
Die Gesamtzahl der am 18.09.1998 ausgegebenen DB-Aktien belief sich auf 569.340.329 Stück (vgl. Bl. 710 d.A.); die Anzahl erhöhte sich zum 30.09.1998 auf 573.826.000. Bis zum Ende der - auf den 06.11.1998 verlängerten - Angebotsfrist wurden 563.783.263 (ca. 98,25 %) auf den Inhaber lautende Stückaktien eingereicht, die sodann im Rahmen einer Kapitalerhöhung als Sacheinlage in das Vermögen der DC eingebracht wurden. Das in zwei Varianten vorgelegte öffentliche Umtauschangebot - eine DB-Aktie gegen eine DC-Aktie bei Annahme des Angebots durch weniger als 90 % der Aktionäre, oder eine DB-Aktie gegen 1,005 DC-Anteile bei Annahme durch mindestens 90 % - kam somit in der zweiten Variante zustande. Damit wurden 566.602.180 (563.783.263 x 1,005) auf den Namen lautende Stückaktien der DC ausgegeben.
Gleichlaufend dazu wurde ein sog. „Reverse Triangular Merger“ nach dem Recht des US-Bundesstaates Delaware durchgeführt. Dadurch erwarb die Bank ..., N.Y., als US Exchange Agent über eine Tochtergesellschaft sämtliche Anteile der C mit der Verpflichtung, diese auf die DC zu übertragen. Die Gesamtzahl der am 18.09.1998 ausgegebenen C-Aktien belief sich auf 647.304.195 (Bl. 710 d.A.). Für die eingereichten C-Shares wurden im Rahmen einer weiteren Sachkapitalerhöhung junge Aktien der DC im Verhältnis 1 zu 0,6235 ausgegeben.
Mit Abschluss der ersten Stufe veränderte sich die DC von einer Shell Company mit einem Grundkapital von DM 100.000,00 und der O.-Bank als alleiniger Aktionärin in eine Konzernobergesellschaft, die ca. 98,25 % der Aktien der DB sowie sämtliche Aktien der C hielt und an der ca. 98,25 % der früheren DB-Aktionäre sowie sämtliche ehemaligen C.-Aktionäre beteiligt waren.
Auf der zweiten Stufe des Zusammenschlusses wurde die zur 98%igen Tochter der DC gewordene DB im Wege der Aufnahme nach § 2 Nr. 1 UmwG auf die Muttergesellschaft verschmolzen (sog. upstream merger). Dadurch wurden die Aktien der nach Durchführung des freiwilligen Umtauschangebotes noch in der DB verbliebenen Aktionäre in DC-Aktien umgewandelt. Betroffen davon waren 10,4 Mio. DB-Aktien (Bl. 710/711 d.A.). Das dargestellte alternative Umtauschangebot galt auch für die Verschmelzung (§ 2 des Verschmelzungsvertrags [vgl. Anl. Bf. 30]). Infolge der Annahme durch ca. 98,25 % der DB-Aktionäre wurde das Umtauschverhältnis von 1 zu 1,005 auch für die restlichen, erst mit der Verschmelzung zu DC-Aktionären gewordenen ca. 1,75 % der DB-Aktionäre festgesetzt.
10 
Bereits am 18.09.1998 hatte die außerordentliche Hauptversammlung der DB bei einer Präsenz der Stimmrechte von 61,79 % (Anl. Bf. 10) einerseits dem Gesamtkonzept des Zusammenschlusses (TOP 1) mit 99,895 % (Anl. Bf. 10) sowie anderseits der Verschmelzung der DB auf die DC auf dessen zweiter Stufe (TOP 2) mit einer Mehrheit von 99,900 % zugestimmt (vgl. Bl. 1113, 1186 d.A.). Zur Information der Hauptversammlung hatten die Vorstände von DB und C den „Gemeinsamen Bericht/Verschmelzungsbericht“ vom 05.08.1998 (Anl. Ag. 1 [= Bl. 209 d.A.]) erstellt, in dem die Einzelheiten der Verschmelzung, vor allem das Umtauschverhältnis zwischen DB und DC sowie dessen Herleitung, dargestellt wurden.
11 
Ebenfalls am 18.09.1998 hatte die Hauptversammlung der C dem Zusammenschluss sowie insbesondere dem „Reverse Triangular Merger" zugestimmt.
12 
Dass die Verschmelzung erst nach Durchführung der Sachkapitalerhöhungen in der DC auf der ersten Stufe des Zusammenschlusses wirksam werden würde, war durch die Anweisung an die Vorstände der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften gewährleistet, die Verschmelzung erst nach den Eintragungen der beiden Sachkapitalerhöhungen, die am 12.11.1998 erfolgten, gemäß § 16 UmwG zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
13 
Die Unternehmenswerte und die sich daraus ergebende Verschmelzungsrelation wurden durch zwei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die S. E. & Y. AG, ... (im Folgenden: E&Y), sowie die C&L, ... AG ... (im Folgenden: C&L), ermittelt. Diese wurden auf der Grundlage einer von den beteiligten Gesellschaften im April 1998 erfolgten getrennten Beauftragung (vgl. Anl. Bf. 2 = Bl. 902 d.A. [deutsche Übersetzung: Anl. Bf. 8d] und Anl. Bf. 3 = Bl. 903 d.A.) tätig und sollten zunächst auf der Grundlage aggregierter Plandaten eine Umtauschrelation abschätzen. Die von den Prüfungsgesellschaften erarbeiteten Ergebnisse der ersten Bewertungsstufe sollten bis spätestens zum 05.05.1998 vorgelegt werden. Die Resultate dieser Vorstudie (Anl. Bf. 5 = Bl. 905 d.A.) wurden anlässlich der Bekanntgabe der Absicht des Zusammenschlusses am 07.05.1998 der Öffentlichkeit vorgestellt. Im Anschluss an die vorläufige Bewertung sollte im Rahmen einer zweiten Bewertungsstufe unter Anwendung der Grundsätze der Stellungnahme HFA 2/83 des IdW eine umfassende Begutachtung mit eingehender Ableitung der Unternehmenswerte vorgenommen werden. Diese gutachterliche Stellungnahme wurde unter dem 04.08.1998 erstattet (Anl. Ag. 2 [= Bl. 212 d.A.]; im Folgenden: Bewertungsgutachten) und hat inhaltlich Eingang in den Vorstandsbericht vom 05.08.1998 gefunden (Anl. AG 1).
14 
Im Gutachten wurde der Wert von DC zur Bestimmung der angemessenen Verschmelzungswertrelation für die Zeit nach Durchführung der ersten Zusammenschlussstufe (Einbringung der DB-Aktien und der C.-Shares) im Wesentlichen aus der Addition der im Verfahren HFA 2/83 ermittelten Unternehmenswerte der DB und der C abgeleitet. Für die DB wurde ein Wert von 110.010 Mio. DM und für C - abhängig vom Verkauf der 30 Mio. Stück eigener Anteile (sog. Treasury Stock) - ein Wert von 80.439 Mio. DM (Wert ohne Verkauf) bzw. von 82.272 Mio. DM (Wert mit Verkauf) errechnet (Anl. Ag. 2, S. 34, 40). Dies entsprach einem Wert der DB-Aktie von 188,55 DM und der C-Aktie von 121,97 DM (Wert ohne Verkauf eigener Anteile) bzw. 119,32 DM (Wert mit Verkauf eigener Anteile). Ausgehend davon und unter Zugrundelegung des im (ergänzten) BCA vereinbarten Umtauschverhältnisses zwischen einer Aktie der C in 0,6235 Aktien der DC wurde für die erste Zusammenschlussstufe eine Umtauschrelation von 0,9638 der DB-Aktie zu einer DC-Aktie (ohne Verkauf eigener Anteile der C) bzw. von 0,9852 der DB-Aktie zu einer DC-Aktie (mit Verkauf eigener Anteile der C) errechnet.
15 
Das Umtauschverhältnis zwischen DB- und DC-Aktien in der zweiten Zusammenschlussstufe wurde abhängig von der Quote, mit der in der ersten Zusammenschlussstufe das Umtauschangebot von den DB-Aktionären angenommen wird, errechnet. Danach ergab sich für die zweite Stufe je nach Szenario eine Umtauschrelation von DB-Aktien zu Aktien der DC in einer Bandbreite zwischen 1:0,9827 und 1:0,9966 (vgl. Anl. Ag. 2, S. 45/52).
16 
Das tatsächlich in § 2 des Verschmelzungsvertrags vereinbarte Umtauschverhältnis von 1 (DB) zu 1,005 (DC) war nach diesen Feststellungen für die Aktionäre der DB günstiger als das über die Ertragswerte ermittelte Resultat.
17 
Der gerichtlich bestellte Verschmelzungsprüfer hat in seinem Prüfungsbericht vom 05.08.1998 sowohl die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses von 1 zu 1 als auch von 1 zu 1,005 bestätigt (vgl. Anl. Ag. 1, S. 235 ff., insb. S. 255 f.).
18 
Der Börsenhandel in den (Namens-)Aktien der DC wurde nach dem Wirksamwerden der beiden Sachkapitalerhöhungen am 17.11.1998 aufgenommen.
19 
Die Eintragung der Verschmelzung der DB auf die DC in das Handelsregister erfolgte - nach einer vergleichsweisen Erledigung der anhängig gewordenen Anfechtungsklagen gegen den Verschmelzungsbeschluss - am 21.12.1998.
II.
20 
Die Antragsteller begehren im Spruchverfahren, das am 09.03.1999 im Bundesanzeiger bekanntgegeben wurde (Bl. 38 b/c d.A.), eine bare Zuzahlung nach § 15 UmwG.
21 
Sie halten das Umtauschverhältnis für nicht angemessen, weil der Unternehmenswert für DB zu niedrig und/oder derjenige von C zu hoch angesetzt worden sei.
22 
Die Antragsgegnerin ist dem entgegen getreten.
23 
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 08.12.1999 (Bl. 191 d.A.) einen gemeinsamen Vertreter bestellt, der zu der Bewertung im Verschmelzungsbericht Stellung genommen hat.
24 
Mit Beschluss vom 22.11.2000 (Bl. 394 f. d.A.) hat das Landgericht weiter angeordnet, dass Beweis darüber zu erheben sei, ob das im Verschmelzungsvertrag vorgesehene Umtauschverhältnis der Aktien der DB zu denen der C angemessen sei und wie hoch andernfalls eine Zuzahlung sein müsse, um einen angemessenen Ausgleich der Unternehmenswerte herzustellen. Das Landgericht hat durch Beschluss vom 23.05.2001 (Bl. 517 d.A.) das Beweisthema präzisiert.
25 
Das auftragsgemäß erstattete Gutachten wurde im Dezember 2005 vorgelegt (Bl. 671 d.A.) und kam zum Ergebnis, dass - mit Stichtag zum 18.09.1998 - der Unternehmenswert der DB 138.371.794.667 Mio. DM und derjenige der C 61.658.084.299 Mio. DM betrage (Bl. 784 d.A.). Daraus ergebe sich der Wert einer DB-Aktie mit 238,40 DM und einer DC-Aktie mit 197,46 DM. Weiter folge daraus eine angemessene Umtauschrelation zwischen einer DB-Aktie und einer DC-Aktie von 1 zu 1,2073. Gegenüber dem vereinbarten Umtauschverhältnis sei den von der Verschmelzung betroffenen DB-Aktionären damit ein zusätzlicher Wert von 415.436.507 DM zu gewähren. Bezogen auf die einzelne Aktie sei somit eine Zuzahlung von 43,32 DM (= 22,15 EUR) festzusetzen (Bl. 784 d.A.).
26 
Das Landgericht hat am 13.06.2006 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der Sachverständige das Gutachten erläuterte (Bl. 778 ff. d.A.).
27 
Mit Beschluss vom 04.08.2006 (veröffentlicht in AG 2007, 52) hat das Landgericht die Anträge der Antragsteller Ziff. 2, 10 und 12 zurückgewiesen, weil die Aktionärseigenschaft zum Stichtag nicht nachgewiesen worden sei; im Übrigen wurde - den Berechnungen des gerichtlichen Gutachters vollumfänglich folgend - auf eine bare Zuzahlung von 22,15 EUR pro Aktie der DB erkannt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass es nicht auf die Wertvorstellungen der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen ankommen könne und auch nicht das auf dieser Grundlage vereinbarte Umtauschverhältnis maßgebend sei. Es sei zwar zutreffend, dass man eine Vereinbarung zweier vorher nicht verbundener, selbständiger Unternehmen in aller Regel als richtig ansehen müsse, wenn der Einigung eine freie Entscheidung zugrunde liege. Voraussetzung dafür sei jedoch, dass eine genaue Überprüfung der Werte beider Unternehmen stattgefunden habe. Davon könne hier nicht ausgegangen werden, weil das Umtauschverhältnis bereits am 09.04.1998 verbindlich ausgehandelt worden sei und bis zu diesem Zeitpunkt eine wechselseitige Überprüfung der Unternehmen nicht erfolgt sein könne. Es sei anzunehmen, dass man die Umtauschrelation lediglich auf der Grundlage der Börsenkurse unter Berücksichtigung eines Zuschlags für die Aktionäre der C vereinbart habe. Auch die Tatsache, dass 98,25 % der DB-Aktionäre das Umtauschangebot freiwillig angenommen haben, sei wenig aussagekräftig, da gegenüber den Aktionären der falsche Eindruck erweckt worden sei, man habe das Wertverhältnisses auf der Grundlage von Unternehmensbewertungen ausgehandelt. Entsprechendes gelte, soweit es darum gehe, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass in der außerordentlichen Hauptversammlung der DB eine Mehrheit von über 99 % sowohl dem Gesamtkonzept des Zusammenschlusses als auch konkret der Verschmelzung zugestimmt habe. Demgemäß sei nicht das zwischen den beteiligten Unternehmen vereinbarte Ergebnis, sondern das vom gerichtlichen Sachverständigen auf der Grundlage einer Ertragswertfeststellung ermittelte Umtauschverhältnis maßgebend. Daraus ergebe sich ein Zuzahlungsbetrag von 22,15 EUR für die Aktionäre der DB. Ein Anlass, von diesem Ergebnis wegen der Börsenkurse abzuweichen, bestehe nicht, da die Börsenkapitalisierung der beteiligten Unternehmen unter den vom Sachverständigen ermittelten Ertragswerten liege.
III.
28 
Gegen den Beschluss des Landgerichts haben die Antragsgegnerin und die Antragsteller Ziff. 2, 8, 10 und 12 sofortige Beschwerde eingelegt. Die Antragsteller Ziff. 4, 5, 7, 9 und 11 greifen den Beschluss im Rahmen von Anschlussbeschwerden an.
29 
1. Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, dass keine detaillierte gerichtliche Überprüfung des Umtauschverhältnisses vorgenommen werden dürfe, weil das Ergebnis zwischen den Vorständen unabhängiger Unternehmen auf der Grundlage zweier getrennt in Auftrag gegebener Bewertungsgutachten ausgehandelt worden sei. Die Einschätzung, dass die Umtauschrelation zwischen selbständigen Unternehmen festgelegt worden sei, werde durch die Zerlegung des Zusammenschlusses in zwei Teilakte nicht in Frage gestellt, da die Vereinbarungen der beteiligten Vorstände und die Beschlussfassungen der Hauptversammlungen zu einer Zeit vorgenommen worden seien, als die Antragsgegnerin noch nicht an der DB beteiligt gewesen sei.
30 
Die Vorgehensweise der Vorstände sei nicht zu beanstanden; ein Sorgfaltsverstoß sei nicht zu erkennen. Die Unternehmenswerte seien unter fachkundiger Beratung und unter Heranziehung aller zugänglichen Informationen ermittelt worden. Die gegenseitigen Wertvorstellungen und deren Herleitung seien auf der Basis aussagekräftiger Informationen sorgfältig überprüft worden. Dabei seien die Verhandlungsparteien von einer korrekten Tatsachengrundlage sowie von richtigen Planungen und Prognosen der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen ausgegangen.
31 
Darüber hinaus sei die Wertrelation auch von zwei getrennt beauftragten und unabhängig tätigen Wirtschaftsprüfungsunternehmen ermittelt worden. Das Landgericht sei bei seiner Beurteilung der Rechtslage von falschen Tatsachen ausgegangen. Die Annahme, dass die Wirtschaftsprüfungsunternehmen ein bereits früher ausgehandeltes und verbindlich festgelegtes Umtauschverhältnis nur auf dessen Vertretbarkeit hin überprüft hätten, sei falsch. Die Vorstandsvorsitzenden von DB und C hätten am 09.04.1998 keine verbindlichen Vereinbarungen getroffen. Zu diesem Zeitpunkt sei - nach bereits umfassenden und von Anfang an auch fachkundig betreuten Verhandlungen - lediglich abgeklärt worden, ob noch eine erfolgversprechende Grundlage für die weiteren Gespräche gesehen werde.
32 
Die Richtigkeit des vereinbarten Umtauschverhältnisses werde weiter dadurch bestätigt, dass die Hauptversammlung der DB dem Vorhaben zu über 99 % zugestimmt habe. Dieses Aktionärsverhalten sei keinesfalls auf eine unzulängliche oder falsche Informationsbasis zurückzuführen. Der Hauptversammlung sei der gemeinsame Bericht der Bewertungsunternehmen vorgelegt worden, in dem umfangreiche und ausreichende Informationen enthalten gewesen seien. In der Hauptversammlung seien außerdem sämtliche Fragen beantwortet worden. Die aus dem Aktionärsverhalten ableitbare Richtigkeitsgewähr werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass in der Hauptversammlung nur ca. 61 % der Stimmrechte vertreten gewesen seien, da davon auszugehen sei, dass ein Großteil der Aktionäre an der Hauptversammlung nicht teilnahmen, weil sie mit dem Zusammenschluss einverstanden gewesen seien und unterstellten, dieser werde ohnehin gebilligt, weshalb ihre Anwesenheit entbehrlich sei (BI. 1186 d.A.). Außerdem sei auch auf Grund der Annahme des freiwilligen Umtauschangebots durch ca. 98,25 % der DB-Aktionäre die Angemessenheit der Umtauschrelation bestätigt worden. Nach der Wertung des § 39a Abs. 3 S. 3 WpÜG werde zwischenzeitlich verdeutlicht, dass bereits eine Zustimmung durch 90 % der Aktionäre eine Richtigkeitsvermutung in sich trage.
33 
Abgesehen davon sei das vereinbarte Umtauschverhältnis auch bei einer uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung inhaltlich nicht zu beanstanden. Die E&Y und C&L seien ordnungsgemäß vorgegangen; Fehler seien nicht festzustellen.
34 
Die der Bewertung zugrunde gelegten Umsatz- und Gewinnprognosen beider Unternehmen seien nicht zu beanstanden. Das Landgericht habe zu Unrecht die Planungen und Prognosen der Unternehmen korrigiert.
35 
Entgegen der Annahme des gerichtlichen Sachverständigen seien die Produktzyklen der DB ordnungsgemäß bewertet worden. Die vorhandenen Patente und die Marke „M." seien in vollem Umfang in den Ertragswert eingeflossen. Weiter seien bei DB - soweit erforderlich - alle Zahlungen an X. bereinigt worden. Unrichtigerweise habe das Landgericht bei der Bewertung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens von DB Korrekturen vorgenommen. Stille Reserven des Immobilienvermögens seien bei DB erfasst worden. Wertpapiere des Umlaufvermögens seien betriebsnotwendig, da diese von Rating-Agenturen zur Sicherung der Zahlungsbereitschaft gefordert worden seien. Entsprechend sei auch die Beteiligung an der d. als betriebsnotwendig zu qualifizieren, weil deren Unternehmensgegenstand vom Satzungszweck der DB erfasst sei. Die nach dem Stichtag erfolgte Veräußerung sei irrelevant.
36 
C sei kein Sanierungsfall gewesen. Lediglich in einer - allerdings für die Beurteilung der Rechtslage nicht relevanten - zurückschauenden Betrachtung könne gesagt werden, dass C ohne den Zusammenschluss auf Grund negativer Entwicklungen in der Zeit ab dem Jahr 2000 in die Insolvenz geraten wäre. Dies sei jedoch im Jahr 1998 nicht vorherzusehen gewesen. Umsatz- und Planzahlen der C seien - bezogen auf die Sicht des maßgeblichen Stichtags - als richtig einzustufen. Die Produktpalette sei keinesfalls überaltert gewesen. Die Aufwendungen von C für Forschung und Entwicklung habe ebenfalls keinen Anlass für eine abweichende Einschätzung gegeben. Auch seien für Pensions- und Krankenkassenzahlungen keine unzureichenden Rückstellungen vorgenommen gewesen. Tatsächlich seien Schwierigkeiten bei C erst 2001 auf Grund der eingetretenen ungünstigen Entwicklung des Gesamtmarkts aufgetreten.
37 
Die Planungsstile beider Unternehmen seien bei der Bewertung durch die beauftragten Wirtschaftsprüfungsunternehmen angepasst worden; weitere Angleichungen seien nicht veranlasst.
38 
Weiter seien die Kapitalisierungssätze zur Bewertung beider Unternehmen richtig ermittelt worden. Das Landgericht habe in Bezug auf C zu Unrecht auf amerikanische Kapitalmarktverhältnisse abgestellt. Da die Verschmelzung zwischen DB und DC vollzogen worden sei, nachdem C zur Tochtergesellschaft der DC geworden war, seien die Unternehmen nach den Verhältnissen der Muttergesellschaft und damit nach deutschen Kapitalmarktverhältnissen zu bewerten gewesen. Selbst dann aber, wenn davon abweichend die Verhältnisse des amerikanischen Kapitalmarkts zugrunde gelegt würden, ergäbe sich kein anderes Resultat, da das Landgericht mit falschen Bewertungsparametern gearbeitet habe. Bei korrekter Vorgehensweise bestehe kein Anlass, von der zwischen den Unternehmen vereinbarten Bewertungsrelation abzuweichen. Die Kapitalmärkte seien in beiden Ländern vergleichbar gewesen, so dass dieselben Werte angesetzt werden müssten. Dementsprechend sei der Risikozuschlag zutreffend ermittelt worden. Die Vorgehensweise, die individuellen Zuschläge auf der Grundlage der herkömmlichen Zuschlagsmethode und nicht nach CAPM zu ermitteln, sei für die damalige Zeit nicht zu beanstanden. Abgesehen davon wäre das Resultat unter Berücksichtigung des CAPM nicht anders ausgefallen. Weil von einem einheitlichen weltweiten Markt der Automobilhersteller auszugehen sei, wäre die Marktrisikoprämie identisch. Bei einer Berücksichtigung der empirischen Daten hätte der Beta-Faktor für C (Beta: 0,56) sogar niedriger als für DB (Beta: 1) angesetzt werden müssen, weshalb sich die Berechnung auf dieser Grundlage sogar zum Nachteil der DB-Aktionäre auswirken würde. Außerdem habe sich die C im Zeitpunkt des Stichtags bereits unter dem Dach der DC befunden, weshalb schon deshalb kein erhöhtes Risiko angenommen werden dürfe. Auch sei der Ansatz eines Wachstumsabschlags von 1 % nicht korrekturbedürftig. Die Berücksichtigung einer Steuerbelastung von 35 % sei angemessen.
39 
Schlussendlich habe das Landgericht zu Unrecht die mit dem Zusammenschluss verbundenen Synergien bei der Bewertung von DC nicht in Ansatz gebracht.
40 
Nach allem sei die Umtauschrelation als angemessen zu beurteilen, weshalb eine bare Zuzahlung nicht verlangt werden könne.
41 
2. Die Antragsteller zu Ziff. 2, 8, 10 und 12 haben ebenfalls Beschwerden gegen die landgerichtliche Entscheidung eingereicht.
42 
a) Die Antragsteller zu Ziff. 2, 10, 12 machen geltend, dass das Landgericht ihre Anträge zu Unrecht wegen der fehlenden Vorlage von Nachweisen zur Aktionärsstellung als unzulässig eingestuft habe. Nachweise seien entbehrlich gewesen. Ihre Aktionärsstellung sei unstreitig und gerichtsbekannt. Jedenfalls aber verfüge die Antragsgegnerin über entsprechende Kenntnisse. Lediglich vorsorgliche beziehen sie sich auf erstmals in zweiter Instanz vorgelegte Bankbestätigungen zum Nachweis ihrer Aktionärseigenschaft.
43 
b) In der Sache tragen die Antragsteller zu Ziff. 2, 8, 10 und 12 im Wesentlichen vor, dass die landgerichtlichen Entscheidung von einem zu hohen Wert der C ausgegangen sei. In Wirklichkeit sei dieses Unternehmen bereits im Zeitpunkt des Zusammenschlusses insolvenzreif und damit wertlos gewesen. Es habe sich jedenfalls um einen Sanierungsfall gehandelt und wäre ohne Zusammenschluss in die Insolvenz gegangen. Da bei der Bestimmung des Umtauschverhältnisses eine stand alone Betrachtung angestellt werden müsse, sei der Wert von C mit Null anzusetzen. Zudem habe bei C ein erhöhter Investitionsbedarf bestanden, da die Produktzyklen weitgehend abgelaufen gewesen seien.
44 
Auch sei DB zu niedrig bewertet worden. Dies insbesondere deshalb, weil bei der Berechnung des Kapitalisierungszinssatzes ein zu hoher Risikozuschlag angesetzt worden sei. Bei den Wachstumsabschlägen seien für beide Unternehmen unterschiedliche Beträge anzusetzen, da die Inflationsrate und Wachstumsindikatoren bei C deutlich ungünstiger gewesen seien.
45 
c) Zur Beschwerde der Antragsgegnerin vertreten die Antragsteller die Ansicht, dass es nicht gerechtfertigt sei, bei der Bestimmung des Umtauschverhältnisses den Prüfungsumfang einzuschränken. Dies ergebe sich bereits daraus, dass eine Konzernverschmelzung, somit keine Vereinbarung zwischen selbständigen Unternehmen im Streit stehe. DB habe der DC im Zeitpunkt der Verschmelzung zu 98,25 % gehört. Im Übrigen habe das Landgericht zutreffend darauf abgestellt, dass angesichts des Zeitablaufs keine ernsthaften Verhandlungen auf der Grundlage verlässlicher Informationen stattgefunden haben könnten. Bereits im April 1998, also unabhängig von einer tragfähigen Überprüfung der Unternehmenswerte sei die Umtauschrelation verbindlich festgelegt worden. Die Zustimmung der Hauptversammlung von DB zum Gesamtprojekt sei auf der Grundlage unzureichender Informationen erteilt worden und damit ohne Aussagekraft. Eine verlässliche Unternehmensbewertung dauere mehrere Jahre. Entsprechendes gelte, soweit sich die Antragsgegnerin auf den Umstand berufe, dass ca. 98,25 % der DB-Aktien freiwillig in solche der DC getauscht worden seien.
46 
Das Landgericht habe danach zutreffend die Unternehmenswerte einer umfassenden Prüfung unterzogen. Die von der Antragsgegnerin geltend gemachten Rügen seien unbegründet. Das Landgericht sei im Grundsatz von richtigen Bewertungsparametern ausgegangen. Allerdings sei die C ohnehin als insolvenzreif einzustufen gewesen und habe deshalb keinen Wert gehabt.
47 
Schlussendlich bestünde auch dann keine Veranlassung, die landgerichtliche Entscheidung abzuändern, wenn lediglich eine eingeschränkte Überprüfung der Umtauschrelation vorgenommen werde, da der gerichtliche Gutachter Korrekturen ohnehin nur vorgenommen habe, soweit er die Bewertungsparameter für unvertretbar gehalten habe. Mit dem gerichtlichen Sachverständigen sei es als zwingend anzusehen, die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen auf der Grundlage unterschiedlicher Kalkulationszinssätzen zu bewerten. Die unternehmerischen Ertragsprognosen seien zu korrigieren, weil diese als widersprüchlich und unvertretbar einzustufen seien. Auch sei das nicht betriebsnotwendigen Vermögens entsprechend den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen mit einem geänderten Wert in Ansatz zu bringen.
48 
3. Die Antragsteller zu Ziff. 4, 5, 7, 9 und 11 haben Anschlussbeschwerde eingelegt. Sie machen geltend, dass eine höhere Barabfindung festgesetzt werden müsse. C sei vom Landgericht zu hoch und DB zu niedrig bewertet worden. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass im Rahmen der Kapitalisierungssätze der Risikozuschlag bei DB zu hoch und bei C zu niedrig eingestuft worden sei. Außerdem seien die persönlichen Ertragssteuern bei der Bewertung unberücksichtigt zu lassen.
49 
4. Der Antragsteller Ziff. 10 hat seine Anschlussbeschwerde (Bl. 991 d.A.) im Hinblick auf die vom ihm eingereichte Beschwerde für gegenstandslos erklärt (Bl. 1398 f. d.A.).
50 
5. Der gemeinsame Vertreter tritt der von der Antragsgegnerin eingelegten Beschwerde entgegen und ist der Ansicht, dass die im Rahmen des Zusammenschlusses erzielten Verhandlungsergebnisse für die Bestimmung der Angemessenheit der Umtauschrelation der gerichtlichen Entscheidung nur zugrunde zu legen seien, soweit diese als geeignet und vertretbar eingestuft werden könnten. Diese Voraussetzungen seien jedoch nicht durchgehend erfüllt.
51 
Da der Wert von zwei selbständigen Unternehmen zu ermitteln sei, müsse auf deren jeweilige Verhältnisse abgestellt werden. Dies wirke sich insbesondere bei der Bestimmung der Kapitalisierungszinssätze aus. Die Bewertung von C auf der Grundlage von deutschen Kapitalmarktverhältnissen sei deshalb als unvertretbar einzustufen; relevant seien amerikanische Gegebenheiten. Anders sei im Bereich der Berücksichtigung möglicher Synergieeffekte zu entscheiden. Eine Einbeziehung in die Bewertung habe zu unterbleiben, nachdem man diese auch bei den Verhandlungen über den Zusammenschluss in vertretbarer Weise unberücksichtigt gelassen habe. Abgesehen davon seien etwaige Synergien ohnehin nicht allein zugunsten der DC zu berücksichtigen, sondern müssten wertanteilig auf die DB und C verteilt werden, weshalb daraus keine Folgen für die Umtauschrelation abgeleitet werden könnten.
52 
Weiter sei wesentlich, die Bewertung nach objektiven Maßstäben vorzunehmen. Auf die Frage, ob die an den Verhandlungen beteiligten Vorstände sich sorgfaltsgemäß verhalten haben, könne es nicht entscheidend ankommen. Deshalb sei zu berücksichtigen, dass C im Jahr 1998 unmittelbar vor dem wirtschaftlichen Zusammenbruch gestanden habe. Ob dies für die Verhandlungspartner erkennbar gewesen sei, sei nicht relevant.
53 
Unabhängig davon habe der gerichtliche Gutachter ohnehin allein darauf abgestellt, ob die Entscheidungen der Unternehmensvorstände zur Bewertung der Unternehmen vertretbar seien. Lediglich soweit er dies verneint habe, habe er Korrekturen vorgenommen. Eine Vorgehensweise, die sich allein zugunsten der Antragsgegnerin auswirke, weshalb diese keinen Grund habe, die Ausführungen des gerichtlichen Gutachters zu beanstanden. Das gelte auch für die Tatsache, dass die Unterschiede in den Planungsstilen der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen nicht angepasst worden seien. Dadurch sei der Wert von DB zu niedrig und derjenige von C zu hoch angesetzt worden.
54 
Schlussendlich habe das Landgericht zu Recht angenommen, dass die Entscheidungen auf der Hauptversammlung zu dem Zusammenschlussvorhaben und für die Annahme des freiwilligen Umtauschangebots auf der Grundlage einer unzureichenden Informationsbasis getroffen worden seien und diesen daher keine Aussagekraft zuerkannt werden könne.
B.
55 
Die sofortigen Beschwerden sind zulässig. Sie wurden form- und fristgerecht eingelegt; insbesondere wurde die zweiwöchige Frist des § 22 Abs. 1 S. 1 FGG i.V.m. § 17 Abs. 1 S. 1 SpruchG - jeweils in der bis zum 31.08.2009 gültigen und somit hier maßgeblichen Fassung (Art. 111 S. 1 FGG-ReformG) - von allen Beteiligten gewahrt. Dies gilt auch für den Antragsteller Ziff. 2, dessen sofortige Beschwerde am 18.09.2006 und damit innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses an seinen Prozessvertreter (07.09.2006) eingereicht wurde.
56 
Die Anschlussbeschwerden der Antragsteller zu Ziff. 4, 5, 7, 9 und 11 sind ebenfalls zulässig. Das Spruchverfahren ist ein so genanntes echtes Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, weshalb eine Anschlussbeschwerde entsprechend § 567 Abs. 3 ZPO auch nach Ablauf der Beschwerdefrist eingelegt werden kann (vgl. OLG Stuttgart NZG 2007, 237 f.; BayObLG AG 1996, 127; OLG Hamburg NZG 2002, 189; OLG Düsseldorf BeckRS 2006, 07149; Wilske in KK-SpruchG, 2005, § 12 Rn. 25 m.w.N.; vgl. auch BGHZ 71, 314; 95, 118).
C.
57 
Mit ihren Beschwerden können die Antragsteller - im Ergebnis - keine Änderung der angefochtenen Entscheidung zu ihren Gunsten erreichen; begründet ist dagegen die Beschwerde der Antragsgegnerin. Das Landgericht hat zu Unrecht eine Zuzahlung von 22,15 EUR festgesetzt. Das im Verschmelzungsvertrag vereinbarte Umtauschverhältnis ist angemessen. Eine Korrektur unter dem Aspekt von Börsenkursen ist nicht veranlasst.
D.
58 
Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller Ziff. 2, 10 und 12 haben allerdings teilweise Erfolg; ihre Anträge sind als zulässig anzusehen.
59 
Antragsbefugnis setzt voraus, dass Aktionärseigenschaft bereits im Zeitpunkt des Verschmelzungsbeschlusses gegeben war (Marsch-Barner in Kallmeyer, UmwG, 3. Aufl., § 15 Rn. 3 f.; Bork in Lutter, UmwG, 4. Aufl., § 15 Rn. 2). Außerdem darf der Antragsteller seine Aktien bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verschmelzung nicht freiwillig veräußert oder in solche der übernehmenden Gesellschaft getauscht haben (Bork in Lutter, a.a.O., § 15 Rn. 2). Die Antragsteller haben diese Voraussetzungen nachzuweisen.
60 
Danach ist hier die Antragsbefugnis der genannten Beschwerdeführer zu bejahen.
61 
Das Landgericht hat mit Verfügung vom 02.03.2000 die Parteien unter Fristsetzung aufgefordert, Nachweise über den Aktienbesitz vorzulegen (Bl. 267 d.A.). Der Antragsteller Ziff. 2 wurde außerdem (Bl. 269 d.A.) darauf hingewiesen, dass die im Schriftsatz vom 08.02.1999 erwähnte Anlage nicht beigefügt worden sei. Dieser Hinweise wurde mit gerichtlicher Verfügung vom 01.06.2006 nochmals erteilt (Bl. 771 d.A.). Ungeachtet dessen haben die Antragsteller Ziff. 2, 10 und 12 im Verfahren vor dem Landgericht keinen Nachweis ihrer Aktionärsstellung erbracht. Das Landgericht hatte deshalb davon auszugehen, dass die Antragsbefugnis fehlt. Das gilt auch für den Antragsteller Ziff. 12, der zwar in seinem Antrag vom 05.05.1999 für den Fall des Bestreitens Beweis angekündigt hatte (Bl. 64 d.A.), auf die gerichtlichen Hinweise jedoch nicht reagierte.
62 
Die Antragsteller Ziff. 2, 10 und 12 haben die in erster Instanz vom Gericht ohne Erfolg angeforderten Nachweise allerdings im Beschwerdeverfahren in zulässiger Weise nachgereicht (ASt. Ziff. 2: Bl. 1068/1072 d.A.; ASt. Ziff. 10: Bl. 857 = 1157 d.A.; ASt. Ziff. 12: Bl. 917, 919 d.A.). Dieses neue Vorbringen ist für die Beschwerdeentscheidung zu berücksichtigen, weil seine Zulassung die Erledigung des Verfahrens nicht verzögert (vgl. OLG Hamburg AG 2005, 853; OLG München OLGR 2008, 450 [juris Rn. 12]).
E.
63 
In der Sache hat das Landgericht zu Unrecht eine Zuzahlung zugesprochen. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg; demgegenüber sind die sofortigen Beschwerden der Antragsteller sowie deren Anschlussbeschwerden, die auf eine weitere Erhöhung der Zuzahlung gerichtet sind, unbegründet.
I.
64 
Eine bare Zuzahlung ist nach § 15 UmwG im Spruchverfahren festzusetzen, wenn das im Verschmelzungsvertrag nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UmwG zu vereinbarende Umtauschverhältnis der Anteile zu niedrig bemessen ist, es unter Berücksichtigung der Interessen aller Anteilseigner sowohl des übertragenden als auch des aufnehmenden Rechtsträgers nicht so festgelegt ist, dass sich über die Beteiligungsquote aller Anteilseigner am vereinigten Unternehmen die bisherige Investition nach der Verschmelzung im Wesentlichen fortsetzt (vgl. dazu OLG Stuttgart AG 2006, 421; Bork in Lutter, a.a.O., § 15 Rn. 3).
65 
1. Das Umtauschverhältnis der Anteile, das der Verschmelzungsvertrag nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UmwG regeln muss und dessen Angemessenheit zunächst vom Verschmelzungsprüfer (§ 12 Abs. 2 UmwG) und gegebenenfalls auch im Spruchverfahren (§ 15 Abs. 1 S. 2 UmwG) zu überprüfen ist, ist die Relation der auf das einzelne Mitgliedschaftsrecht entfallenden anteiligen Unternehmenswerte. Die Funktion des Umtauschverhältnisses ist es, für alle Mitgliedschaften die Beteiligungsquote (§§ 1 Abs. 2, 8 AktG) an dem aus der Verschmelzung hervorgegangenen Rechtsträger festzustellen. Bei der Verschmelzung durch Aufnahme wird dabei nur für die Mitgliedschaften des übertragenden Rechtsträgers ein Umtauschverhältnis festgesetzt. Weil davon die Relation aller Anteile zum gesamten Grundkapital der verschmolzenen Gesellschaft und damit die Beteiligungsquote sämtlicher Mitgliedschaften abhängt, sind die Anteilseigner des übernehmenden Rechtsträgers bzw. ihre Mitgliedschaften in gleicher Weise von der Festsetzung des Umtauschverhältnisses betroffen (ausführlich dazu OLG Stuttgart AG 2006, 421; Martens AG 2000, 301, 307 m.w.N.).
66 
Mit der aus §§ 12, 15 UmwG folgenden Anforderung, dass dieses Umtauschverhältnis angemessen sein muss, wird sichergestellt, dass sich der Gehalt aller bisherigen Mitgliedschaften in den Mitgliedschaften an der verschmolzenen Gesellschaft im Wesentlichen und unter Berücksichtigung der Belange aller Anteilseigner fortsetzt. Das betrifft nicht nur die Beteiligung am vereinigten und gegebenenfalls durch Synergien vermehrten Gesellschaftsvermögen nach Maßgabe der sich aus dem Umtauschverhältnis ergebenden Beteiligungsquote, sondern auch weitere von ihr abhängige Mitgliedschaftsrechte (Stimmrecht, Minderheitenrechte u.a.).
67 
Bewertungsgegenstand ist bei der Verschmelzung im Grundsatz nicht der verkehrsfähige Anteil, sondern das jeweilige Unternehmen (OLG Stuttgart AG 2006, 421; OLG München AG 2007, 701, 702; Welf Müller in Festschrift Röhricht, 2005, S. 1029 f.; Hügel, Verschmelzung und Einbringung, 1993, S. 196; vgl. auch Hüffer/Schmidt-Aßmann/Weber, Anteilseigentum, Unternehmenswert und Börsenkurs, 2005, S. 23 ff.).
68 
2. Das Umtauschverhältnis ist dann angemessen, wenn der Wert der Anteile am untergegangenen, übertragenden Rechtsträger dem Wert der neuen Anteile am übernehmenden Rechtsträger im Wesentlichen entspricht, also den Belangen sämtlicher Anteilsinhaber gerecht wird (vgl. nur OLG Stuttgart AG 2006, 421, 422; WM 2010, 173; BayObLGZ 2002, 400, 403; OLG Frankfurt a.M. ZIP 2010, 729, 730; Beschluss vom 03.09.2010 - 5 W 57/09; Bork in Lutter, a.a.O., § 15 Rn. 3; Lutter/Drygala in Lutter, a.a.O., § 5 Rn. 18 ff.; Gehling in Semler/Stengel, UmwG, 2. Aufl., § 15 Rn. 18 ff.; Bungert BB 2000, 1845, 1846; Maier-Reimer ZHR 164 (2000), 563, 564; vgl. auch Lutter in Festschrift Mestmäcker, 1996, S. 949; Nonnenmacher AG 1982, 153, 157).
69 
Das ist zu bejahen, wenn alle Anteilseigner der aus der Verschmelzung hervorgegangenen Gesellschaft im Wesentlichen im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligung am tatsächlichen Unternehmenswert teilhaben, also jeder Gesellschafter an der Summe der Einbringungswerte seinen bisherigen relativen Anteil behält (Mayer in Widmann/Mayer, UmwG, Stand Juni 2007, § 5 Rn. 114; vgl. auch Lutter/Drygala in Lutter, a.a.O., § 5 Rn. 20 ff.).
70 
Als Wert der Anteile ist bei der Verschmelzung nicht der Verkehrswert des Anteils als eigenständiges Wirtschaftsgut, sondern der auf das Mitgliedschaftsrecht nach der jeweiligen Beteiligungsquote entfallende Anteil am Wert des Unternehmens als Ganzes zu verstehen (vgl. etwa OLG Stuttgart AG 2006, 421, 422; 2007, 705; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 03.09.2010 - 5 W 57/09 [juris Rn. 27]). Die den Anteilseignern des übertragenden Rechtsträgers zu gewährenden Anteile am übernehmenden Rechtsträger sind nach der Konzeption des Umwandlungsgesetzes keine Abfindung für einen entzogenen oder entwerteten Anteil, sondern die Gegenleistung dafür, dass der übertragende Rechtsträger sein Vermögen als Ganzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den übernehmenden Rechtsträger überträgt (§§ 2, 5 Abs. 1 Nr. 2 UmwG).
71 
Zur Beurteilung der Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung ist daher eine Ermittlung der Unternehmenswerte der aufnehmenden und der übertragenden Gesellschaft notwendig. Hierzu hat das Gericht den Wert der Unternehmen im Wege der Schätzung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO zu ermitteln (vgl. OLG München OLGR 2008, 446; BayObLG NZG 2006, 156; OLG Stuttgart ZIP 2004, 712, 714; NZG 2007, 112; Hüffer, AktG, 9. Aufl., § 305 Rn. 17a; Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 6. Aufl., § 305 Rn 41) und anschließend unter Berücksichtigung der jeweils ausgegebenen Anteile ins Verhältnis zu setzen (vgl. zur Berechnung Adolff, Unternehmensbewertung im Recht der börsennotierten Aktiengesellschaft, 2007, S. 416 ff.). Weicht das festgesetzte Umtauschverhältnis von der rechtlich zulässigen Relation ab, ist eine entsprechende Korrektur durch eine bare Zuzahlung herbeizuführen (dazu etwa Gehling in Semler/Stengel, a.a.O., § 15 Rn. 18 f.).
72 
Ziel ist nicht die Bestimmung eines exakt richtigen Umtauschverhältnisses, das es als solches nicht gibt. Maßgeblich ist vielmehr, dass die erhaltenen Anteile im Wesentlichen den Wert der hingegeben Anteile erreichen (OLG München AG 2007, 701, 702; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 03.09.2010 - 5 W 57/09 [juris Rn. 26]; Lutter/Drygala in Lutter, a.a.O., § 5 Rn. 20 a.E.).
II.
73 
Die Festsetzung einer angemessenen Zuzahlung im Spruchverfahren setzt somit die Feststellung voraus, dass das im Verschmelzungsvertrag vereinbarte Umtauschverhältnis im dargestellten Sinne unangemessen ist.
74 
Eine derartige Unangemessenheit kann hier nicht bejaht werden.
75 
1. Prüfungsgegenstand ist das Umtauschverhältnis bei einer Verschmelzung, das voneinander unabhängige Unternehmen frei und unbeeinflusst ausgehandelt haben.
76 
Bei dieser Konstellation führt das vom UmwG vorgesehene Verfahren einer Vertragsverhandlung durch die jeweiligen Vertretungsorgane (a), deren Ergebnis nicht nur einer zusätzlichen Prüfung durch den gerichtlich bestellten Verschmelzungsprüfer unterliegt (b), sondern auch von den jeweiligen Anteilseigner der zu verschmelzenden Gesellschaftern mit qualifizierter Mehrheit gebilligt werden muss (c), zu einer erhöhten Gewähr für ein „richtiges“ und damit angemessenes Ergebnis, das einer nur eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung im Spruchverfahren zu unterziehen ist (d). Weder das Gesetz (e) noch die Verfassung (f) fordern eine andere Handhabung.
77 
a) Das Umtauschverhältnis ist im Verschmelzungsvertrag festzusetzen, §§ 4, 5 Abs. 1 Nr. 3 UmwG. Es ist Gegenstand und vor allem Ergebnis der Verhandlungen über die Verschmelzung, die die jeweiligen Vorstände im Rahmen ihrer Geschäftsführungs- und Vertretungskompetenz führen (dazu Kiem ZGR 2007, 542, 545). Dem Gesetz liegt - wie der Senat bereits ausführlich dargelegt hat (AG 2006, 421, 423 f.) - für die Verschmelzung ein Vertrags- oder Verhandlungsmodell zugrunde (vgl. schon Wiedemann ZGR 1978, 477, 490 zum früheren Verschmelzungsrecht; ferner Hügel, a.a.O., S. 160 ff.; Gude, Strukturänderungen und Unternehmensbewertung zum Börsenkurs, 2004, S. 349 ff.; Paschos ZIP 2003, 1017, 1023; Wilsing/Kruse DStR 2001, 991, 992, 993 f.; Mertens AG 1990, 20, 25 f.; Günther AG 1968, 98, 101; Baums in Gedächtnisschrift Schindhelm, 2009, S. 63, 95; vgl. auch J. Vetter ZHR 168 (2004), 8, 26 f.; aus betriebswirtschaftlicher Sicht z.B. Böcking in Festschrift Moxter, 1994, S. 1407, 1427 f.; Nonnenmacher AG 1982, 153). Das Wertverhältnis ist Markt- und Verhandlungsfrage; Geltungsgrund der Angemessenheitsgewähr ist das Vertrauen darauf, dass die Unternehmensorgane aus Sicht ihres Unternehmens den Wert bestmöglich ausgehandelt haben (Reuter AG 2007, 890; Martens in Festschrift Röhricht, a.a.O., S. 987, 990 f.).
78 
Die verhandlungsführenden Vorstände haben pflichtgemäß auf ein Umtauschverhältnis hinzuwirken, das vor allem die Interessen der Anteilseigner des eigenen Unternehmens wahrt und auch zum verständigen Ausgleich mit denjenigen der Gegenseite bringt. Jedes der an der Verhandlung beteiligten Organmitglieder muss versuchen, die Interessen des von ihm vertretenen Unternehmens und seiner Anteilseigner bestmöglich durchzusetzen (Piltz ZGR 2001, 185, 207; Mertens AG 1990, 20, 25 f.; Decher in Festschrift Wiedemann, 2002, S. 789, 803, 804; Paschos ZIP 2003, 1018, 1023; Wiedemann ZGR 1978, 477, 490; Günther AG 1968, 98, 99 ff.), andernfalls liegt ein Pflichtverstoß vor (vgl. dazu Wiedemann a.a.O.; Mertens AG 1990, 20, 25 f.; Decher in Festschrift Wiedemann, a.a.O., S. 803, 804; Veil in Festschrift Raiser, 2005, S. 453, 457; Hoffmann-Becking in Festschrift Fleck, 1988, S. 105, 115; Kiem ZGR 2007, 542, 545; Hüffer ZHG 172 (2008), 572, 579), der eine Haftung nach § 25 UmwG auslösen kann (dazu Schnorbus ZHR 167 (2003), 682; vgl. auch Baums in Gedächtnisschrift Schindhelm, a.a.O., S. 88; Grunewald in Lutter, a.a.O., § 25 Rn. 13 ff.).
79 
Auch weil die Folgen, die mit der Vereinbarung eines unangemessenen Umtauschverhältnisses verbunden sind, auf die verantwortlichen Organmitglieder zurückfallen, müssen diese darauf bedacht sein, ein Umtauschverhältnis zu vereinbaren, das für beide Seiten Bestand hat (vgl. auch Mertens AG 1990, 20, 26) und die Billigung der Anteilseigner in der Hauptversammlung mit der erforderlichen Mehrheit finden kann. Sie dürfen es nicht sehenden Auges auf ein Spruchverfahren ankommen lassen, das schon wegen seiner Dauer und Ungewissheit sowie erst recht im Fall einer festgesetzten Zuzahlung zu einer Belastung für das Unternehmen werden kann (zu den Risiken ausführlich Philipp AG 1998, 264 ff.; vgl. auch J. Vetter ZHR 168 (2004), 8, 26; Seetzen WM 1999, 565, 566).
80 
Die Interessen sämtlicher Aktionäre sind dabei im Regelfall bereits dann ausreichend gewahrt, wenn bei einem Zusammenschluss unabhängige Unternehmensvorstände miteinander verhandeln. Bei pflichtgemäßem Handeln der Verhandlungsführenden wird die Entscheidung für den Zusammenschluss und den ausgehandelten Verschmelzungsvertrag nicht nur von verschiedenen unternehmerischen Erwägungen getragen, sondern vor allem auch von dem Ziel der Festlegung auf ein angemessenes Umtauschverhältnis, das die Vermögens- und Mitgliedschaftsinteressen der Anteilseigner des vertretenen Unternehmens hinreichend berücksichtigt (vgl. schon Immenga BB 1970, 629).
81 
Die Vermögensinteressen sämtlicher Aktionäre - einerseits des übernehmenden und andererseits des übertragenden Rechtsträgers - werden einheitlich geschützt, da es bei der Verschmelzung bislang voneinander unabhängiger Gesellschaften keine „außenstehenden Aktionäre“ gibt (OLG Stuttgart AG 2006, 421, 422; vgl. auch Adolff, a.a.O., S. 442 ff.). Die Verwendung dieses Begriffs erweckt den Eindruck einer Frontenstellung innerhalb der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen, die in dieser Konstellation tatsächlich nicht existiert. Die Belange von Klein- und Großaktionären des übertragenden Rechtsträgers sind gleichgerichtet. Im Falle eines unangemessenen Umtauschverhältnisses sind sie gleichermaßen von dem daraus folgenden Wertverlust betroffen. Beim Zusammenschluss unverbundener Unternehmen mögen die Aktionäre einer der beteiligten Gesellschaften unter sich uneins sein in der Frage nach dem Ob der Verschmelzung. Wenn es um die Bewertung ihrer Anteile, um das richtige Umtauschverhältnis geht, tritt ein Interessenkonflikt zwischen den Mehrheits- und Minderheitsaktionären dagegen nicht auf, vielmehr haben beide Aktionärskreise untereinander gleichlaufende Interessen (OLG Stuttgart AG 2006, 421, 422; BayObLG BB 2003, 275, 277 ff.; Stilz in Festschrift Mailänder, 2006, S. 423, 425; Gude, a.a.O., S. 43 f., 175 ff.; Paschos ZIP 2003, 1017, 1023; Bungert/Eckert BB 2000, 1845, 1846; Hüttemann ZGR 2001, 454, 465; Wilsing/Kruse DStR 2001, 991, 995).
82 
Ihre Interessen sind einheitlich darauf gerichtet, ein möglichst günstiges Umtauschverhältnis zu erzielen, d.h. mit einer Quote am verbundenen Rechtsträger beteiligt zu sein, die relativ zur Beteiligung der Anteilseigner des übernehmenden Rechtsträgers möglichst hoch liegt und deren absoluter Wert einer Beteiligung am verbundenen Vermögen mit dem bisherigen Wert der Beteiligung am Vermögen des übertragenden Rechtsträger wenigstens entspricht (BVerfG AG 2001, 42 ff. - Moto Meter; BayObLG ZIP 2003, 253, 256; Decher in Festschrift Wiedemann, a.a.O., S. 799 ff.; Baums in Gedächtnisschrift Schindhelm, a.a.O., S. 83, 85 ff.; Mayer in Widmann/Mayer, a.a.O., § 5 Rn. 100; Lutter/Drygala in Lutter, a.a.O., § 5 Rn. 27; Bungert/Eckert BB 2000, 1845, 1846; Bungert BB 2003, 699, 703; Hüttemann ZGR 2001, 454, 465; Paschos ZIP 2003, 1017, 1023; Lamla, Grundsätze ordnungsgemäßer Umwandlungsprüfung, 1997, S. 25; Kirchner/Sailer NZG 2002, 305, 311).
83 
Dasselbe gilt umgekehrt für die gesamten Anteilseigner des übernehmenden Rechtsträgers, die an einer möglichst hohen eigenen Beteiligungsquote am vereinigten Unternehmen interessiert sind.
84 
b) Das so gewonnene und im Bericht dokumentierte Verhandlungsergebnis unterliegt zudem der Kontrolle durch den gerichtlich bestellten Verschmelzungsprüfer (§§ 9 ff. UmwG). Auch dies dient dem Präventivschutz der Anteilsinhaber, und zwar der Anteilsinhaber des übertragenden wie des aufnehmenden Rechtsträgers. Der Verschmelzungsbericht und seine Prüfung sind einander ergänzende Maßnahmen zum Schutz der Anteilseigner (vgl. nur Müller in Kallmeyer, a.a.O., § 9 Rn. 2), weil sich die Prüfung auf die Plausibilität der Annahmen und Festsetzungen im Verschmelzungsbericht, dabei insbesondere auch auf die Frage des Umtauschverhältnisses, erstreckt (OLG Stuttgart AG 2006, 421, 424; OLG Düsseldorf NZG 2004, 429, 430; BGH ZIP 1989, 980, 982; vgl. auch Martens in Festschrift Röhricht, a.a.O., S. 1002).
85 
c) Schließlich wird der so zustande gekommene und geprüfte Verschmelzungsvertrag erst wirksam, wenn er von den Anteilseignern gebilligt, ihm also im Falle der Aktiengesellschaft von den Hauptversammlungen mit einer qualifizierten Kapitalmehrheit (75 %) des vertretenen Grundkapitals zugestimmt wird (§§ 13 Abs. 1, 65 Abs. 1 S. 1 UmwG). Diese Mehrheit wird nur erreicht, wenn wenigstens Großaktionäre, die über die Verfolgung eigener Interessen auf Grund der bei der Verschmelzung unabhängiger Partner bestehenden homogenen Interessenstruktur grundsätzlich auch die Belange der übrigen Aktionäre wahren, in ausreichendem Umfang zustimmen.
86 
Ein zusätzliches Indiz für eine angemessene Verschmelzungsrelation ist es, wenn eine Mehrheit zustimmt, die deutlich über dem gesetzlichen Mehrheitserfordernis liegt (vgl. Hüffer/Schmidt-Aßmann/Weber, a.a.O., S. 141; vgl. auch Stumpf NJW 2003, 9, 12, Fn. 42; zur Legitimation durch die Hauptversammlung Martens in Festschrift Röhricht, a.a.O., S. 996; ders. ZHR 147 (1983), 377).
87 
Zwar muss ein Aktionär mit seiner Stimmabgabe für einen Verschmelzungsvertrag und mit einem fehlenden Widerspruch nicht zwingend das dort festgesetzte Umtauschverhältnis billigen. Gleichwohl kann generell davon ausgegangen werden, dass jedenfalls für Großaktionäre das gesamte Vorhaben aus denselben Gründen wie für die verhandelnden Organmitglieder nur dann zustimmungsfähig ist, wenn das festgesetzte Umtauschverhältnis Bestand hat und nicht spätere Zuzahlungen den Erfolg der Fusion gefährden (s.o.).
88 
Unabhängig davon bildet der Gesichtspunkt einer Zustimmung durch eine große Mehrheit der Aktionäre jedenfalls dann eine Gewähr für ein angemessenes Ergebnis, wenn - wie hier - dem eigentlichen Verschmelzungsvorgang ein freiwilliges Umtauschangebot vorgeschaltet wurde.
89 
Die Annahme dieses Angebots muss - anders als die in der Hauptversammlung artikulierte Zustimmung zu einem Verschmelzungsvertrag - zwingend auch den Aspekt der Umtauschrelation einbeziehen, da sich etwaige Fehlbewertungen nicht mehr über eine bare Zuzahlung korrigieren lassen. Die Durchführung eines Spruchverfahrens ist insoweit nicht eröffnet. Die Aktionäre, die ein Umtauschangebot angenommen haben, profitieren nicht von einer baren Zuzahlung, die auf der Grundlage des sich anschließenden Verschmelzungsvorgangs möglicherweise festgesetzt wird (vgl. dazu etwa Reichert in Festschrift Hüffer, 2010, S. 805, 812 f., 822; Decher in Festschrift Lutter, 2000, S. 1209, 1218; ausführlich Stöcker, Rechtsfragen grenzüberschreitender Unternehmenszusammenschlüsse, 2002, S. 144 ff., 159 f.). Sie müssen vielmehr sogar in Rechnung stellen, dass ihr Gesellschaftsanteil durch die spätere Festsetzung einer Zuzahlung zusätzlich belastet werden kann. Für diese Aktionäre wäre eine Zuzahlung nicht nur Ausdruck eines unangemessenen Umtauschverhältnisses und einer damit manifest gewordenen Wertbeeinträchtigung, sondern würde die Beteiligung an dem aufnehmenden Rechtsträger durch die Belastung mit der Pflicht zur Begleichung der zugesprochenen Zuzahlungsforderung weiter entwerten.
90 
d) Auf dieser Grundlage ist es bei der Verschmelzung wirtschaftlich und rechtlich unverbundener Unternehmen ausreichend, die gerichtliche Überprüfung des Umtauschverhältnisses im Spruchverfahren auf eine Kontrolle der tatsächlich geführten Verhandlung unter den Verschmelzungspartnern zu beschränken; das Gericht muss keine eigenständige, umfassende Bewertung vornehmen (OLG Stuttgart AG 2006, 421, 424 f.). Eine ausgehandelte Verschmelzungswertrelation ist grundsätzlich bereits dann als angemessen anzusehen, wenn auf beiden Seiten unabhängige Gesellschaften beteiligt sind und eine ordnungsgemäße Verhandlung stattgefunden hat (BayObLG NZG 2003, 483 ff.; OLG Frankfurt a.M. ZIP 2010, 729, 730; Hüffer, AktG, a.a.O., § 305 Rn. 17a; Simon in KK-UmwG, 2009, § 5 Rn. 35 ff.; Brandi/Wihelm NZG 2009, 1408, 1412; Baums in Gedächtnisschrift Schindhelm, a.a.O., S. 85 ff.; Martens in Festschrift Röhricht, a.a.O., S. 1001 ff.; Reuter AG 2007, 881, 889 ff.; Wilsing/Kruse DStR 2001, 991, 995; Habersack AG 2009, 1, 13; Mülbert in Festschrift Hopt, 2010, S. 1039, 1068 f.). Die Verhandlungssituation ist geprägt durch die Interessenhomogenität auf Seiten der gesamten Anteilseigner eines jeden der beteiligten Rechtsträger und durch den Interessengegensatz zwischen diesen Rechtsträgern bzw. ihren Anteilseignern.
91 
Dies führt zu einem am Markt entstandenen, realen Verkehrswert beider Unternehmen und damit im Grundsatz zu einem angemessenen „Preis“ für den Zusammenschluss (vgl. Immenga BB 1970, 629; Piltz ZGR 2001, 185, 207; Gude a.a.O., S. 349 ff.; Martens in Festschrift Röhricht, a.a.O., S. 990, 1002 f.; Baums in Gedächtnisschrift Schindhelm, a.a.O., S. 88 f.; Mertens AG 1990, 20, 25 f.).
92 
Der in einer marktkonformen Verhandlung gefundene Preis ist in einer freiheitlichen Wettbewerbswirtschaft grundsätzlich als angemessen zu betrachten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Vereinbarung frei und ohne sachfremde Einflüsse zustande gekommen ist (vgl. auch Luttermann ZIP 1999, 45, 47; Westerfelhaus NZG 2001, 673, 676, 677; Gude, a.a.O., S. 352 f., 356). Ein punktueller Eingriff in das komplexe Verhandlungsergebnis durch Anordnung einer Zuzahlung für eine Seite würde das privatautonom austarierte Vertragsgefüge insgesamt in Frage stellen, ohne nachvollziehen zu können, ob auch ein so veränderter Vertrag dem Willen der Vertragspartner entsprochen hätte (vgl. Maier-Reimer ZHR 164 (2000) 563, 573; Seetzen WM 1999, 565, 566). Die mit einer Zuzahlung verbundenen Konsequenzen sind bei einem zwischen unabhängigen Unternehmen ausgehandelten Zusammenschluss für die davon betroffene Seite erheblich einschneidender als in einer Konzernsituation in der zwar formal auch sämtliche Anteilseigner des übertragenden Rechtsträgers zuzahlungsberechtigt sind, im wirtschaftlichen Ergebnis ein Ausgleich aber nur den Minderheitsaktionären zugutekommt (Philipp AG 1998, 264, 269 f.).
93 
Das Gericht darf daher nicht ohne Weiteres sein Angemessenheitsurteil an die Stelle der vertragsautonom ermittelten Bewertung der Unternehmen und der Umtauschrelation seitens der beteiligten Organe und Aktionäre setzen. Im Spruchverfahren ist nicht ohne Rücksicht auf die geprüften unternehmerischen Entscheidungen der verhandelnden Organmitglieder und das Abstimmungsverhalten der (qualifizierten) Aktionärsmehrheit eine eigene neue Bewertung vorzunehmen, die in Bezug auf das Umtauschverhältnis den Vertragsschluss ersetzt und die Art und Weise seines Zustandekommens als Kriterium für die Bewertung der Angemessenheit vernachlässigt. Es ist keine strikte Preis- oder Bewertungskontrolle durchzuführen (vgl. auch Martens in Festschrift Röhricht, a.a.O., S. 990 f., Gude, a.a.O., S. 349 ff.; ähnlich Decher Festschrift Wiedemann, a.a.O., S. 787); den Vorständen ist vielmehr ein Verhandlungs- und Beurteilungsspielraum zuzubilligen, in dessen Rahmen eine Verständigung über die Bewertungsverfahren und -ansätze maßgebend ist (Hügel, a.a.O., S. 157 ff.; Martens in Festschrift Röhricht, a.a.O., S. 1002; Gude, a.a.O., S. 45 ff.; Decher in Festschrift Wiedemann, a.a.O., S. 804 ff.). Gerade in Fällen mit internationalem Bezug ist den Vorständen darüber hinaus zu konzedieren, dass sie sich auf einen Bewertungsstandard einlassen können, der auch im Ausland akzeptiert wird (Kiem ZGR 2007, 566 f.). Andernfalls würden derartige Strukturmaßnahmen häufig auf unüberwindbare Schwierigkeiten stoßen (dazu Schiessl ZGR 2003, 814, 834; vgl. auch Reuter AG 2007, 892).
94 
Die Prüfung des Umtauschverhältnisses ist insoweit eingeschränkt, als sie Wertungen und Entscheidungen, auf denen die Festlegung der vereinbarten Umtauschrelation beruht, weitgehend zu akzeptieren hat. Die einzelnen Faktoren der Berechnung unterliegen nach ihrem Charakter und ihrer Bedeutung für die Wertfestsetzung einer unterschiedlichen Prüfung.
95 
Nach der - in den wesentlichen Aspekten mit den Parteien erörterten - Rechtsprechung des Senats (eingehend AG 2006, 421, 424 f. [juris Rn. 63 ff.]; vgl. auch OLG Frankfurt a.M. ZIP 2010, 729) ist folgende Differenzierung zu Art und Umfang der gerichtlichen Überprüfung vorzunehmen (dazu auch Stilz in Festschrift Mailänder, a.a.O., S. 434 ff.):
96 
aa) Die maßgeblichen rechtlichen Faktoren für die Bewertung, so beispielsweise die generelle Frage nach einer Berücksichtigungsfähigkeit von Synergieeffekten, die Relevanz des Börsenkurses aus einfach- und verfassungsrechtlicher Sicht oder die Frage nach dem geltenden Steuerrecht, muss das Gericht eigenständig bestimmen (vgl. auch BayObLG AG 2002, 390).
97 
bb) Die tatsächlichen Grundlagen der Unternehmensbewertung müssen richtig und nicht nur plausibel sein. Dies bezieht sich auf Daten der Vergangenheit und Gegenwart wie beispielsweise Umsätze oder Jahresergebnisse, Zinssätze und -strukturen oder Börsenkurse; diese dürfen einer unternehmerischen Entscheidung nicht abweichend von den tatsächlichen Werten und Daten zugrunde gelegt worden sein.
98 
cc) Demgegenüber sind die in die Zukunft gerichteten Planungen der Unternehmen und die darauf aufbauenden Prognosen über die künftige Entwicklung der Unternehmen und ihrer Erträge in erster Linie ein Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen.
99 
Die damit zusammenhängenden Planerwartungen müssen auf zutreffenden Informationen sowie daran orientierten, realistischen Annahmen aufbauen und dürfen nicht in sich widersprüchlich sein. Wenn die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen durfte, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere - ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts ersetzt werden.
100 
dd) Außerdem ist den Unternehmensführern dann, wenn die Prognosen die Anwendung betriebswirtschaftlicher Verfahren erfordern, zuzugestehen, dass sie, soweit in Bewertungstheorie und -praxis zum Zeitpunkt der Bewertung und Verhandlung unterschiedliche Verfahren oder Verfahrensvarianten vertreten werden, entscheiden können, welche für den konkreten Zweck geeignete Methode sie wählen wollen. Verschmelzungsprüfer und Gericht sind lediglich befugt, die grundsätzliche Geeignetheit und Vertretbarkeit der gewählten Methode zu prüfen. Das gilt auch für die Festlegung auf eine Methode der Unternehmensbewertung (Baums in Gedächtnisschrift Schindhelm, a.a.O., S. 96; Martens in Festschrift Röhricht, a.a.O., S. 1002; Reuter AG 2007, 881, 889).
101 
Grundlage der Rechtsprechung des Senats ist, dass Verschmelzungsverträge im Spruchverfahren dann nicht zu korrigieren sind, wenn der verhandlungsführende Vorstand des übertragenden Unternehmens die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers hat walten lassen (Stilz in Festschrift Mailänder, a.a.O., S. 433; vgl. auch Martens in Festschrift Röhricht, a.a.O., S. 990 f.; Gude, a.a.O., S. 349 ff.; Decher in Festschrift Wiedemann, a.a.O., S. 787 ff.; Reuter AG 2007, 881, 887, 889, 890; weitergehend Baums in Gedächtnisschrift Schindhelm, a.a.O., S. 92 f.).
102 
Damit finden die Grundsätze der business judgement rule, wie sie in § 93 Abs. 1 S. 2 AktG niedergelegt sind, Anwendung. Die Regelung bezieht sich nicht nur auf die Geschäftspolitik, sondern auch auf Strukturentscheidungen der Hauptversammlung (Kiem ZGR 2007, 549 f.; Martens in Festschrift Röhricht, a.a.O., S. 1003 f. unter Hinweis auf Paefgen AG 2004, 245 ff.; vgl. auch Wittgens/Redeke ZIP 2007, 2015 f.; OLG Frankfurt a.M. ZIP 2010, 731; Reuter AG 2007, 892). Sie stellt einen Überprüfungsmaßstab für die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit des Verwaltungshandelns dar und nicht nur einen Haftungsmaßstab für Verwaltungsmitglieder (dazu etwa Paefgen AG 2004, 250; Fleischer ZIP 2004, 685, 689 f.). Diesem Regelungszweck ist auch hier Rechnung zu tragen.
103 
Der Umstand, dass die Norm erst 2005 zum Bestandteil des geschriebenen Rechts wurde, steht einer Anwendung ihres Rechtsgedankens auf den zu entscheidenden Fall nicht entgegen, da dieser der Sache nach jedenfalls seit der ARAG/Garmenbeck-Entscheidung des BGH vom 21.04.1997 (BGHZ 135, 244; dazu Henze NJW 1998, 3309, 3310 f.; ders. BB 2001, 53, 57 f.) als Bestandteil des deutschen Aktienrechts anerkannt ist (dazu Fleischer in Festschrift Wiedemann, 2002, S. 827, 836 f.; ders. in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 93 Rn. 61; Ulmer ZHR 163 (1999), 290, 297 f.; Lutter ZIP 2007, 841 f.; Jungmann in Festschrift K. Schmidt, 2009, S. 831 f.; Horn in Festschrift Westermann, 2008, S. 1053 ff.; ders. ZIP 1997, 1129, 1133).
104 
Die Voraussetzungen für eine Anwendung dieser Norm sind in Fällen der Verhandlung über den Abschluss eines Verschmelzungsvertrags erfüllt. Die Bewertung der an einem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen stellt eine unternehmerische Entscheidungen dar (Paefgen AG 2004, 245, 251 f.; allg. dazu etwa Fleischer in Spindler/Stilz, a.a.O., § 93 Rn. 67 ff.). Sie wird auf der Grundlage von Prognosen im Rahmen eines Ermessenspielraums vorgenommen (Hüffer ZHR 172 (2008), 572, 574 f.).
105 
Die auf Grund des eingeschränkten Umfangs der gerichtlichen Prüfung dem Vorstandshandeln zuerkannte Relevanz ist im Organisationsgefüge der Aktiengesellschaft keine Besonderheit; vielmehr sind die Anteilseigner im Rahmen der §§ 76, 90 AktG bei praktisch jeder unternehmerischen Entscheidung von dem Verhandlungsgeschick des Vorstandes abhängig (Reuter AG 2007, 891).
106 
e) Der geschilderte eingeschränkte Prüfungsumfang ist gesetzeskonform (vgl. allg. auch Baums in Gedächtnisschrift Schindhelm, a.a.O., S. 102). Weder materiell- noch verfahrensrechtlich ist eine Neubewertung der an der Verschmelzung beteiligten Unternehmen erforderlich.
107 
Die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses als solche kann nicht Gegenstand einer Beweisaufnahme durch eine sachverständige Begutachtung sein. Das Gericht hat die dafür wesentlichen rechtlichen Faktoren zu bestimmen und auf ihrer Grundlage die maßgeblichen Unternehmenswerte festzustellen (OLG Stuttgart AG 2006, 421, 422; BayObLG AG 2001, 138, 139; 2002, 390; OLG Hamburg AG 2002, 406, 408; 2003, 583, 584; Hüffer ZHR 172 (2008), 572, 582). Es muss weder in jedem Fall eine völlige und eigenständige Neubewertung durchführen, noch muss es zwingend einen Sachverständigen hinzuziehen (BayObLGZ 2002, 400, 404); auch muss das Gericht die Beweisaufnahme nicht ohne Weiteres auf sämtliche tatsächlichen Detailfragen der Unternehmensbewertung erstrecken (OLG Stuttgart AG 2006, 421, 423; BayObLG AG 2006, 41).
108 
Das Gesetz gibt grundsätzlich keine bestimmte Methode zur Feststellung der Unternehmenswerte vor (vgl. etwa OLG Frankfurt NZG 2009, 74, 76; Mayer in Widmann/Mayer, a.a.O., § 5 Rn. 96; Kiem ZGR 2007, 550 f.; Martens in Festschrift Röhricht, a.a.O., S. 1003).
109 
Der Wortlaut der gesetzlichen Regelungen determiniert die Bewertungsmethode nicht. In § 12 Abs. 2 S. 1 UmwG bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass die Verpflichtung besteht, ein angemessenes Umtauschverhältnis zu vereinbaren (vgl. bereits Mertens AG 1990, 20, 25 f.). Aus § 12 Abs. 2 Nr. 2 UmwG folgt, dass die gewählte Methode angemessen sein muss (Baums in Gedächtnisschrift Schindhelm, a.a.O., S. 88 f., 91 f.). Weitere Festlegungen sind nicht enthalten (Martens in Festschrift Röhricht, a.a.O., S. 1002 f.).
110 
Aus dem Kontext, in dem die Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 3 UmwG steht, lassen sich ebenfalls keine weiteren Vorgaben zur Methode der Bewertung und gerichtlichen Kontrolldichte entnehmen (vgl. ausführlich Gude, a.a.O., S. 36 ff.).
111 
Allein der Umstand, dass das Gesetz in § 15 Abs. 1 UmwG den Aktionären der übertragenden Gesellschaft eine Nachprüfungsmöglichkeit des Umtauschverhältnisses im Spruchverfahren eröffnet, beinhaltet ebenfalls keine Entscheidung zugunsten einer bestimmten Art und Weise der Wertermittlung (Gude, a.a.O., S. 41 ff.).
112 
Auch der Entstehungsgeschichte lassen sich keine Festlegungen für die Bewertung der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen entnehmen. Dies gilt sowohl für die europarechtlichen Bestimmungen (dazu Riesenhuber NZG 2004, 15; Schwarz in Widmann/Mayer, a.a.O., Einf. UmwG Rn. 7 ff.; ausführlich Gude, a.a.O., S. 48 ff.; Martens in Festschrift Röhricht, a.a.O., S. 1003; Ganske DB 1981, 1551, 1553) wie auch für den Willen des nationalen Gesetzgebers, der zwar bei der „Bereinigung des Umwandlungsgesetzes“ durch das Gesetz vom 28.10.1994 (BGBl. I S. 3210) die Schutzbedürftigkeit der Minderheitsaktionäre besonders im Blick hatte und dem durch zahlreiche Regelungen Rechnung getragen hat (vgl. etwa Schwarz in Widmann/Mayer, a.a.O., Einf. UmwG Rn. 6), dabei aber nicht die Notwendigkeit sah, legislatorische Vorgaben zur Bestimmung der Angemessenheit des Umtauschverhältnisses zu machen (vgl. auch Martens in Festschrift Röhricht, a.a.O., S. 1002 f.; Gude, a.a.O., S. 35 f.).
113 
Demgegenüber gebieten Sinn und Zweck der Regelung, bei der Überprüfung des Umtauschverhältnisses dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Relation zwischen voneinander unabhängigen Unternehmen frei und unbeeinflusst ausgehandelt worden ist (vgl. auch Gude, a.a.O., S. 43 f., 45).
114 
Intensität und Ansatzpunkt der staatlichen Intervention im Wege der gerichtlichen Kontrolle, welche zum Schutz der Vermögensinteressen der beteiligten Aktionäre erforderlich sind, hängen wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab (dazu Gude, a.a.O., S. 347 ff.).
115 
Zurückhaltung in der Kontrolldichte ist insbesondere dann angezeigt, wenn die Findung der Verschmelzungsrelation auf der Grundlage privatautonomer Verhandlungen, die ihre Richtigkeitsgewähr weitgehend in sich tragen, erfolgt, und die Richtigkeitsgewähr der gerichtlichen Überprüfung der Angemessenheit dieses Verhandlungsergebnisses nicht übertrifft (Adolff ZHR 173 (2009), 67, 72 f.; vgl. auch Gude, a.a.O., S. 351 f., 431; Martens in Festschrift Röhricht, a.a.O., S. 1002 ff.; Stilz in Festschrift Mailänder, a.a.O., S. 432; kritisch bereits Hügel, a.a.O., S. 157 ff., 162 f.; 172 ff.).
116 
Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
117 
Einerseits ist als Ergebnis einer echten Verhandlung im Grundsatz ein marktkonformes und damit angemessenes Umtauschverhältnisse zu erwarten.
118 
Andererseits ist eine - an modellhafter, theoretischer Betrachtung orientierte - Unternehmensbewertung durch einen Sachverständigen grundsätzlich nicht geeignet, verlässlichere Ergebnisse als die von den beteiligten Unternehmen in einem Marktprozess gefundene Wertrelation abzuleiten (deutlich Westerfelhaus NZG 2001, 673; vgl. auch Luttermann ZIP 1999, 45, 51; ders. NZG 2007, 611, 617; Welf Müller in Festschrift Bezzenberger, 2000, S. 705, 714 ff.; Tonner in Festschrift K. Schmidt, a.a.O., S. 1581, 1589; Aha AG 1997, 26, 28; Drukarczyk AG 1973, 457; Busse von Colbe AG 1964, 263; ders. in Festschrift Lutter, a.a.O., S. 1053, 1055 ff.).
119 
Es ist nicht möglich, - stichtagsbezogen - einen exakten oder „wahren“ Wert des Unternehmens mathematisch festzustellen. Jede Bewertung kann nur eine mit Unsicherheiten behaftete Schätzung und keine punktgenaue Messung sein. Wie es für jedes einzelne Unternehmen deshalb eine Bandbreite von Werten gibt, kann auch die Relation der Werte von mehreren Unternehmen nicht mathematisch exakt auf einen allein richtigen Wert festgelegt werden.
120 
Mit dem ausgehandelten Verschmelzungsvertrag liegt ein Rechtsgeschäft vor, das die beteiligten Unternehmen in eine Wertrelation stellt. Damit hat der Markt den gesuchten Wert gefunden (vgl. auch Martens in Festschrift Röhricht, a.a.O., S. 1002 f., der davon spricht, dass gleichgewichtige Verhandlungen unabhängiger Parteien als eine geeignete Bewertungsmethode anzusehen ist).
121 
Eine auf theoretischer Grundlage durchgeführte ertragswertbezogene Unternehmensbewertung ist damit grundsätzlich nicht nur entbehrlich, sondern würde dem realen Verhandlungsergebnis auch deshalb widersprechen, weil sie lediglich finanzielle Parameter aufnimmt (dazu etwa Kruschwitz/Löffler/Essler, Unternehmensbewertung in der Praxis, 2009, S. 6), obwohl der rechtsgeschäftliche Austauschvorgang weitere detaillierte - und jedenfalls mittelbar wertrelevante - Regelungen umfasst und umfassen muss. Dem trägt eine allein auf finanzielle Einflussgrößen bezogenen Bewertung nicht ausreichend Rechnung (Stilz in Festschrift Mailänder, a.a.O., S. 427 f., 432; Welf Müller in Festschrift Bezzenberger, a.a.O., S. 713; Drukarczyk AG 1973, 357 ff.; Adolff, a.a.O., S. 450; Westerfelhaus NZG 2001, 673, 676, 677; nachdrücklich Aha AG 1997, 26, 28). Die Beurteilung der Frage, ob das Umtauschverhältnis zu niedrig bemessen ist oder die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger kein ausreichender Gegenwert für den Anteil oder die Mitgliedschaft am übertragenden Rechtsträger darstellt, beinhaltet in der Praxis zulässiger- und richtigerweise Bewertungskomponenten, die über diejenigen hinausgehen, welche in betriebswirtschaftlichen Wertgutachten zum Ausdruck kommen. Die üblicherweise in gerichtlichen Spruchverfahren eingeholten Ertragswertgutachten erfassen über ihre einseitige Orientierung an Unternehmenserträgen bzw. den an die Anteilseigner ausgeschütteten Beträgen die in der Praxis relevanten wertbildenden Faktoren, denen im Rahmen von marktbezogenen Verhandlungen zwischen unabhängigen Parteien Rechnung getragen wird (Westerfelhaus NZG 2001, 673, 677), nur unzureichend. Rechnerisch nicht greifbare oder quantifizierbare, gleichwohl wertrelevante Umstände werden bei marktbezogenen Verhandlungen nicht ausgeblendet, sondern richtigerweise einbezogen (vgl. auch Stilz in Festschrift Mailänder, a.a.O., S. 431 f.).
122 
Außerdem können die - ggfs. durch sachkundige Hilfe unterstützten - verhandlungsführenden Gesellschaftsorgane die zukünftige Entwicklung auf Grund ihrer Kenntnisse vom Unternehmen und Marktgeschehen zum maßgeblichen Stichtag am besten prognostizieren. Ihnen steht typischerweise eine verlässlichere Grundlage für die Bestimmung der Unternehmenswerte zur Verfügung (vgl. auch Wilsing/Kruse DStR 2001, 991, 994).
123 
Demgegenüber ist die Aussagefähigkeit von (gerichtlichen) Ertragswertgutachten deutlich zu relativieren (Hüffer ZHR 172 (2008), 572, 582; Westerfelhaus NZG 2001, 673). Wesentliche Unwägbarkeiten und damit verbundene erhebliche Fehlerquellen ergeben sich bereits aus der Schwierigkeit, den Zukunftserfolg zur Ermittlung des Ertragswerts zu bestimmen. Trotz aller Bemühungen um intelligente Bewertungsgrundsätze und -verfahren kann die zukünftige Ertragslage nicht verlässlich vorhergesagt werden (deutlich Barthel DStR 1995, 343, 348; vgl. auch Aha AG 1997, 26, 27; Westerfelhaus NZG 2001, 673, 677).
124 
Daneben ist die - nahezu beliebig zu erhöhende - Komplexität der Parameter eines Ertragswertgutachtens mit gravierenden Problemen für die Vorhersehbarkeit der Resultate, die deshalb mitunter auch als beliebig empfunden werden, verbunden. Der Aspekt der Detailkomplexität wiegt umso einschneidender, wenn berücksichtigt wird, dass bei den einzelnen Bewertungsparametern lediglich ausnahmsweise eindeutige Daten in Ansatz zu bringen sind, im Regelfall jedoch bestenfalls auf als vertretbar zu bezeichnende Bandbreiten zurückgegriffen werden kann. Die sich daraus ergebenden Bewertungsunterschiede sind immens und werden zum Anlass genommen, dem Ertragswertverfahren eine „Scheinrationalität“ zu attestieren (vgl. dazu etwa Luttermann EWiR 2007, 613 f.; ders. NZG 2007, 611 ff.; ähnlich Lutter/Bezzenberger AG 2000, 433, 436; Stilz ZGR 2001, 875, 883 ff.; Gude, a.a.O., S. 212 ff.; Komp, Zweifelsfragen des aktienrechtlichen Abfindungsanspruchs, 2002, S. 381; Emmerich in Emmerich/Habersack, a.a.O., § 305 Rn. 41 m.w.N.; Hüffer ZHR 172 (2008) 572, 582). Zahlreiche Themenkreise dieser Bewertungsmethode sind nach wie vor als nicht verlässlich gelöst einzustufen (vgl. dazu etwa LG Frankfurt NZG 2009, 553 m.w.N. [juris Rn. 19/28]).
125 
Nicht verwunderlich ist deshalb, dass gutachterlich ermittelte Ertragswerte in der Praxis ständig durch reale Kaufpreise „widerlegt“ werden (vgl. Barthel DStR 1995, 343).
126 
f) Die dargestellte Gesetzesinterpretation verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
127 
Die Frage, welche Vorgaben aus Art. 14 GG bei der Verschmelzung voneinander unabhängiger Gesellschaften abzuleiten sind, hat das BVerfG bisher nicht entschieden. Die Fachgerichte sind daher nicht gem. § 31 Abs. 1 BVerfGG an dessen Rechtsprechung gebunden (Baums in Gedächtnisschrift Schindhelm, a.a.O., S. 101 f.).
128 
Auch bestehen im Übrigen keine verfassungsrechtlichen Vorgaben, die es erforderlich machen würden, in ein vertragsautonom ordnungsgemäß gefundenes Verhandlungsergebnis auf der vagen Grundlage prognostizierter Ertragswerte und angenommener Abzinsungsfaktoren einzugreifen (vgl. schon Hügel, a.a.O., S. 172 f.).
129 
aa) Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG gewährleistet das in der Aktie verkörperte Anteilseigentum, das im Rahmen seiner gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltung durch Privatnützigkeit und Verfügungsbefugnis gekennzeichnet ist (vgl. BVerfGE 25, 371, 407; 50, 290, 339; 100, 289, 301). Der Schutz erstreckt sich auf die vom Aktieneigentum vermittelte mitgliedschaftliche Stellung in einer Aktiengesellschaft. Daraus erwachsen dem Aktionär im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Gesellschaftssatzung sowohl Leitungsbefugnisse als auch vermögensrechtliche Ansprüche (vgl. BVerfGE 14, 263, 276; 100, 289, 301 f.; BVerfG NZG 2007, 587).
130 
Das Anteilseigentum ist in seinem mitgliedschaftsrechtlichen und seinem vermögensrechtlichen Element allerdings gesellschaftsrechtlich vermitteltes Eigentum (BVerfGE 14, 263, 276; 25, 371; 50, 290, 342; Mülbert/Leuschner ZHR 170 (2006), 615, 623 f.; Tonner in Festschrift K. Schmidt, a.a.O., S. 1585; Mülbert in Festschrift Hopt, a.a.O., S. 1053; Hüffer/Schmidt-Aßmann/Weber, a.a.O., S. 48 ff.). Bei der kollektiven Nutzung des Eigentums (vgl. dazu Schön in Festschrift Ulmer, 2003, S. 1359, 1367 f., 1373 f.), wie sie innerhalb der Organisationsform einer Aktiengesellschaft in Rede steht, können Interessenkonflikte nicht nur zwischen den Trägern des Eigentumsgrundrechts und ihrer Umwelt, sondern auch zwischen den Grundrechtsträgern, die sich für die gemeinsame Nutzung ihrer Sach- und Vermögenswerte entschieden haben, entstehen und müssen zum Ausgleich gebracht werden (Rölike/Tonner in Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, 2009, S. 199, 201; Schmidt-Aßmann in Festschrift Badura, 2004, S. 1009, 1013; vgl. auch Thomas, Delisting und Aktienrecht, 2009, S. 202 ff.). Aufgabe des Gesetzgebers ist es, dem Rechnung zu tragen und rechtliche Rahmenbedingungen bereitzustellen, die angemessene und aus der Sicht der Beteiligten effiziente Strategien für die Lösung der jeweils neu entstehenden Konflikte vorsehen. Dieser ist aufgerufen, die Interessen der Beteiligten gerecht auszugleichen und sie in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (BVerfG NZG 2007, 587 m.w.N.). Er hat dabei zu allen Aktionären die gleiche Distanz zu wahren (BVerfG a.a.O.; zum Äquidistanzgebot auch Schmidt-Aßmann in Festschrift Badura, 2004, S. 1009, 1013 f.; Mülbert in Festschrift Hopt, a.a.O., S. 1044; vgl. auch BayObLG AG 2003, 569, 571 f.; Hüffer/Schmidt-Aßmann/Weber, a.a.O., S. 51 ff., 53 ff.). Diese Grundsätze sind auch bei der Gesetzesauslegung zu beachten.
131 
Auszugehen ist vom Prinzip, dass ein Aktionär die sachlichen Grenzen seines Eigentums gegenüber der Entscheidungsmacht der Mehrheit bereits beim Erwerb der Aktie in Kauf genommen hat. Bei der Überprüfung von Mehrheitsentscheidungen hat keine Abwägung zwischen Eigentum einerseits und Gemeinwohl- oder Drittinteressen anderseits stattzufinden, vielmehr ist dem grundsätzlichen Gleichrang beider Berechtigungen im Rahmen von Art. 14 Abs. 1 GG Rechnung zu tragen. Es stehen privatautonome Entscheidungen in Rede, die in der Regel ihre Rechtfertigung in sich tragen und immanente Ausprägung des kollektiven Eigentums sind (vgl. auch Paschos ZIP 2003, 1017, 1020 f.). Die für die Minderheit „nachteiligen“ Entscheidungen der Mehrheit spielen sich nicht in einem hoheitlichen Verhältnis ab und sind nicht mit den Mustern des öffentlichen Rechts zu lösen. Das Mehrheitsprinzip gehört zum Kern kollektiver Eigentumsnutzung; Mehrheitsentscheidungen tangieren im Regelfall nicht das verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsrecht der Minderheit (Wilsing/Kruse DStR 2001, 991, 995; Gude, a.a.O., S. 177 f.).
132 
Die der Mehrheit eingeräumte Machtposition erfordert lediglich in Ausnahmefällen von Verfassungswegen eine Korrektur zum Schutz der Minderheit (vgl. dazu schon BVerfGE 14, 263, 277, 278, 284 - Feldmühle; Gude, a.a.O., S. 178).
133 
Es ist nicht zu beanstanden, wenn sich das Gesetz und dessen Auslegung im Regelfall darauf beschränken, den Aktionären für ihre Willensbildung einen formal-organisatorischen Rahmen zur Verfügung zu stellen, der den Inhalt von Entscheidungen nicht präjudiziert und in dieser „Ambivalenz“ durch den einzelnen Aktionär je nach Beschlussergebnis als günstig oder nachteilig empfunden wird (BVerfGE 14, 263, 275 - Feldmühle; Schön in Festschrift Ulmer, a.a.O., S. 1383 f.; Mülbert/Leuschner ZHR 170 (2006), 615, 623 f.; vgl. auch Gude, a.a.O., S. 178 f.).
134 
bb) Bei den Regelungen im Umwandlungsgesetz über die Verschmelzung zweier Aktiengesellschaften handelt es sich um eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums. Das im Verschmelzungsvertrag bestimmte Umtauschverhältnis kann durch die gerichtliche Anordnung barer Zuzahlungen korrigiert werden. Das gewährleistet, dass die Aktionäre der übertragenden Gesellschaft eine angemessene Gegenleistung und damit Entschädigung im verfassungsrechtlichen Sinne für den Verlust ihrer Aktionärsstellung in der übertragenden Gesellschaft erhalten (dazu BVerfG NZG 2007, 629; vgl. auch BVerfGE 100, 289, 304 zum Spruchstellenverfahren gemäß §§ 306, 320b AktG; BVerfG ZIP 2003, S. 2114, 2115 zum Verschmelzungsverfahren gemäß §§ 339, 352c Abs. 1 S. 2 AktG a.F.).
135 
cc) Auch die lediglich eingeschränkte gerichtliche Überprüfung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
136 
Bei der Auslegung und Anwendung der verfassungsrechtlich zulässigen Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Aktienrecht muss dem durch die zivilrechtlichen Normen ausgestalteten und eingeschränkten Grundrecht Rechnung getragen werden, damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (BVerfGE 100, 289, 304; Rölike/Tonner, a.a.O., S. 211).
137 
Neben der mitgliedschaftlichen, auf Mitwirkung in den Angelegenheiten der Gesellschaft gerichteten Komponente wird, wie ausgeführt, über Art. 14 Abs. 1 GG der in der Aktie verkörperte Vermögenswert geschützt. Deshalb ist etwa bei einer Abfindung eine „volle“ Entschädigung zu leisten (dazu etwa BVerfGE 14, 23, 276 f. - Feldmühle; 100, 289, 301 ff. - DAT/Altana; BVerfG NZG 2000, 1117 - Moto Meter; ZIP 1999, 1804; Vetter ZIP 2000, 561; Stilz in Festschrift Mailänder, a.a.O., S. 423; Gude, a.a.O., S. 156 ff.; kritisch Maul in Festschrift Drukarczyk, 2003, S. 255, 260 f.).
138 
Das Interesse der Minderheit muss bei Strukturmaßnahmen zwar hinter den Belangen der Mehrheit zurücktreten. Das gilt jedoch nur, wenn dies nicht zu einer vermögensmäßigen Einbuße der Minderheitsaktionäre führt. Die Ermöglichung des Strukturwandels durch Mehrheitsentscheid enthält nicht die Berechtigung, damit auch per Saldo eine Vermögensverschiebung durchzuführen. Die finanziellen und vermögensrechtlichen Folgen der verfassungsrechtlich zulässigen Umstrukturierung müssen vollständig ausgeglichen werden.
139 
Neben einem effektiven Rechtsschutz durch Gewährleistung eines formal-organisatorischen Rahmens zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der getroffenen Mehrheitsentscheidungen ist verfassungsrechtlich ein Schutz der Minderheit gegen Maßnahmen der Mehrheit durch Gewährung eines wirtschaftlichen Ausgleichs veranlasst, wenn die Minderheit ihre Rechtsstellung im Interesse und auf Grund einer Entscheidung der Mehrheit verliert oder diese eingeschränkt wird (Rölike/Tonner, a.a.O., S. 209).
140 
Ein effektiver Rechtsschutz und ein wirtschaftlicher Ausgleich dienen als Korrektiv für die Unterlegenheitsposition der Minderheit, die sogar eine unfreiwillige Desinvestition zur Folge haben kann (vgl. BVerfG ZIP 1999, 1804, 1807; ZIP 2000, 1670, 1673). Von Verfassungswegen sind Schutzmechanismen vorzusehen, die sicherstellen, dass die Rechtsstellung des Minderheitsaktionärs nicht seitens der Mehrheit durch den Missbrauch wirtschaftlicher Macht unangemessen beeinträchtigt wird.
141 
Der Umstand, dass es sich bei der Verschmelzung nicht um den Fall eines unfreiwilligen Verlusts der Unternehmensbeteiligung handelt, die Minderheitsaktionäre vielmehr weiterhin an dem - lediglich in veränderter Struktur existierenden - Unternehmen beteiligt sind und deshalb folgerichtig im Spruchverfahren nicht über die Angemessenheit einer Abfindung zu befinden ist, sondern über die angemessene Umtauschrelation, ändert an dieser Einschätzung nichts, weil die Minderheitsaktionäre eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer grundrechtlich geschützten Geschäftsbeteiligung hinnehmen müssen und die eintretende Beeinträchtigung (näher dazu Baums in Gedächtnisschrift für Schindhelm, a.a.O., S. 65 f.) jedenfalls wirtschaftlich einem Verlust gleichkommen kann (vgl. BVerfGE 100, 289, 303 - DAT/Altana; NZG 2007, 629 ; Behnke NZG 1999, 934; Paschos ZIP 2003, 1017, 1020; Adolff, a.a.O., S. 449; Mülbert in Festschrift Hopt, a.a.O., S. 1060; Stilz in Festschrift Mailänder, a.a.O., S. 425; Piltz ZGR 2001, 205; Leinekugel, Die Ausstrahlungswirkungen des Umwandlungsgesetzes, 2000, S. 112 f., 124 f.; kritisch etwa Mayer in Widmann/Mayer, a.a.O., § 5 Rn. 100 a.E.).
142 
Damit ist bei der Nachprüfung des Umtauschverhältnisses gemäß § 15 Abs. 1 S. 2 UmwG zu berücksichtigen, dass der „vollständige“ Ausgleich für die Beeinträchtigung der vermögensrechtlichen Stellung der Aktionäre nicht verfehlt wird (BVerfG ZIP 2007, 1600; BVerfG ZIP 2003, 2114, 2115 zu § 352c Abs. 1 S. 2 AktG a.F.; BayObLG BB 2003, 275, 279; OLG Düsseldorf AG 2003, 329, 334; Riegger DB 1999, 1889, 1890).
143 
Dies zwingt jedoch zu keiner von den vorstehenden Ausführungen abweichenden Gesetzesinterpretation.
144 
In Fällen eines strukturellen Interessenkonflikts zwischen Aktionärsmehrheit und -minderheit besteht die Gefahr, dass die Mehrheitsmacht zu Lasten der Minderheit ausgenutzt wird, weshalb staatliche Schutzpflichten zugunsten der Minderheitsgesellschafter eingreifen (Schön in Festschrift Ulmer, a.a.O., S. 1384; Fleischer DNotZ 2000, 876, 878; Tonner in Festschrift K. Schmidt, a.a.O., S. 1586). Der Schutzbedürftigkeit der Minderheit ist bei der gerichtlichen Überprüfung Rechnung zu tragen.
145 
Existiert demgegenüber der geschilderte strukturelle Interessengegensatz nicht, liegt vielmehr Interessenhomogenität vor, sind besondere Schutzmechanismen auch unter Berücksichtigung der sich aus Art. 14 Abs. 1 GG ergebenden Wertung grundsätzlich nicht erforderlich; deshalb besteht regelmäßig keine Veranlassung, korrigierend in die regulären Marktmechanismen einzugreifen (BVerfG NZG 2000, 1117 - Moto Meter; OLG Frankfurt a.M. NZG 2009, 74, 78; Rölike/Tonner, a.a.O., S. 215; Baums in Gedächtnisschrift Schindhelm, a.a.O., S. 87 f.; vgl. auch Mülbert/Leuschner ZHR 170 (2006), 615, 629 ff.; Maul in Festschrift Drukarczyk, a.a.O., S. 265 f.).
146 
Die vermögensrechtliche Komponente des Eigentumsschutzes bedingt zwar die gerichtliche Überprüfung der Angemessenheit von Abfindung und/oder Ausgleich, schließt aber weder eine bestimmte Methode der Unternehmensbewertung ein noch sind der Eigentumsgarantie spezifische Anforderungen innerhalb einer bestimmten Methode, wie etwa dem Ertragswertverfahren, zu entnehmen (vgl. dazu etwa BVerfGE 100, 289, 307; BVerfG NZG 2007, 629; BVerfG ZIP 1999, 1804, 1807; ZIP 2000, 1670, 1672 f.; OLG Frankfurt a.M. NZG 2009, 74, 78; OLG Düsseldorf AG 2009, 873, 875; Rölike/Tonner, a.a.O., S. 223; Gude, a.a.O., S. 161 ff., 170; Wilsing/Kruse DStR 2001, 991, 994; Mülbert in Festschrift Hopt, a.a.O., S. 1075).
147 
Verfassungsrechtlich besteht kein Anlass, die auf der Grundlage regulärer Marktmechanismen gefundenen - somit als Verkehrswerte zu interpretierenden - Unternehmenswerte und die sich daraus ergebende Verschmelzungsrelation im Rahmen einer Unternehmensbewertung durch eine modellhafte, auf finanzielle Parameter beschränkte Betrachtung zu ändern (vgl. auch Wilsing/Kruse DStR 2001, 991, 994; Mülbert in Festschrift Hopt, a.a.O., S. 1076); die vereinbarte Umtauschrelation ist unter diesen Bedingungen als der von der Verfassung geforderte „vollständige“ Ausgleich zu interpretieren. Die gerichtliche Kontrolle kann sich auch unter verfassungsrechtlichen Aspekten darauf beschränken, zu überprüfen, ob die Belange der Minderheitsgesellschafter - über die geschilderte homogene Interessenstruktur - ausreichend geschützt sind und die Verschmelzungsrelation auf der Basis regulärer Marktmechanismen ausgehandelt worden ist. Art. 14 Abs. 1 GG sichert die Minderheit nicht vor jeglichen Entscheidungen der Mehrheit, sondern nur in Bezug auf solche Maßnahmen, die (potentiell) eine einseitige Belastung der Minderheit zugunsten der Mehrheit in sich tragen (Gude, a.a.O., S. 178).
148 
Auch der Umstand, dass damit dem Verhandlungsergebnis der Vorstände entscheidendes Gewicht zukommen kann (s.o.), verstößt nicht gegen die Eigentumsgarantie. Es entspricht den Grundsätzen der aktienrechtlichen Kompetenzordnung, dass der Vorstand als Leitungsorgan der Gesellschaft die Belange aller Aktionäre wahrt und deren - insbesondere bei anonymen Publikumsgesellschaften - lediglich im Ausnahmefall vollständig gleichlaufenden Interessen im Rahmen seiner Entscheidungskompetenz zum Ausgleich bringt. Grundsätzlich sind aus divergierenden Aktionärsinteressen folgende Konflikte auf Grund des kollektiven Charakters der Nutzung unternehmerischen Vermögens durch handlungsfähige Organe beizulegen. Die Organkompetenzen erweisen sich zwar als Schranke der Individualrechte einzelner Aktionäre, dienen aber den Interessen der Aktionäre in ihrer Gesamtheit. Ein Ausgleich für schlechte Entscheidungen in der Geschäftspolitik der Gesellschaft ist verfassungsrechtlich nicht veranlasst (vgl. BVerfGE 50, 290, 342 f.; Schön in Festschrift Ulmer, a.a.O., S. 1373 f.; Mülbert/Leuschner ZHR 170 (2006), 615, 623; Mülbert in Festschrift Hopt, a.a.O., S. 1076 f.).
149 
2. Die danach zu stellenden Bedingungen für eine Einschränkung der gerichtlichen Überprüfung im Spruchverfahren sind erfüllt. Die Umtauschrelation ist als angemessen zu bewerten, weil sie zwischen unabhängigen, gleichberechtigten Unternehmen in einem ordnungsgemäßen Verfahren vereinbart worden ist, die verhandlungsführenden Organe die erforderliche Sorgfalt beachtet haben und die Interessen zwischen Mehrheits- und Minderheitsaktionären der jeweiligen Unternehmen als gleichgerichtet einzustufen sind.
150 
a) Die verhandelnden Unternehmen waren unabhängig.
151 
Zwar standen sich auf der zweiten Durchführungsstufe des Gesamtvorhabens - dem eigentlichen Verschmelzungsvorgang - bei isolierter Betrachtung keine gleichberechtigten, unabhängigen Partner gegenüber, weil die DC auf Grund der freiwilligen Umtauschaktion bereits 98,25 % der Aktien an der DB hielt (vgl. auch Hüffer/Schmidt-Aßmann/Weber, a.a.O., S. 125).
152 
Das ist jedoch nicht erheblich. Entscheidend ist vielmehr, unter welchen Bedingungen die Verhandlungen, auf deren Grundlage die Umtauschrelation festgelegt worden sind, geführt wurden. Maßgebend ist, ob der Inhalt des Verschmelzungsvertrags auf Verhandlungen unabhängiger Partner basiert, also ohne beherrschenden Einfluss eines beteiligten Rechtsträgers auf den anderen zustande gekommen ist. Es besteht keine Veranlassung, auf den Zeitpunkt des formalen Verschmelzungsvorgangs abzustellen (vgl. auch Hüffer/Schmidt-Aßmann/Weber, a.a.O., S. 124 ff.; Piltz ZGR 2001, 206).
153 
Danach wurden hier die Vereinbarungen zwischen zwei unabhängig Vertragspartnern ausgehandelt.
154 
Der Verschmelzungsvertrag (vgl. Anl. Bf. 30) und das BCA (vgl. Anl. AG 1) wurden am 04.08.1998 notariell beurkundet; damit wurde auch die Umtauschrelation festgelegt. Zu diesem Zeitpunkt bestand noch keine Verbindung zwischen den Verhandlungspartner, also zwischen DB und C, die deren Unabhängigkeit in Frage stellen würde. Das freiwillige Umtauschangebot, welches den Erwerb der Beteiligung von DC an DB in Höhe von ca. 98,25 % herbeiführte, lief erst am 24.09.1998 und somit nach der Vereinbarung der Umtauschrelation an.
155 
b) Ob neben der Unabhängigkeit der Verhandlungspartner vorauszusetzen ist, dass die Umtauschrelation in einem „merger of equals“ vereinbart worden ist, die Regelung also zwischen zwei in etwa gleich starken Partnern ausgehandelt wurde (so etwa Decher in Festschrift Lutter, a.a.O., S. 1209; Kiem ZGR 2007, 545 f.: „gleichberechtigte Partner“; anders Stöcker, a.a.O., S. 65 f.; Reuter AG 2007, 889; ders. AG 2007, 10, hält die „gleichgerichteten Interessen aller Anteilseigner“ für entscheidend; vgl. auch Fleischer ZGR 1997, 368, 393; Horn in Festschrift Lutter, a.a.O., S. 1113 f.; BayObLG ZIP 2003, 253 stellt darauf ab, dass keine von den beteiligten Rechtsträgern beherrschenden Einfluss auf den anderen ausüben kann; so auch Bungert BB 2003, 699, 703; Weiler/Meyer NZG 2003, 669, vgl. auch Hüffer/Schmidt-Aßmann/Weber, a.a.O., S. 123 f.), bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung.
156 
Ein derartiges Erfordernis könnte jedenfalls nicht bedeuten, dass beide Gesellschaften notwendigerweise etwa gleich groß sein müssen, das Umtauschverhältnis also wirtschaftlich nur in geringer Bandbreite von 1:1 abweichen darf (vgl. auch Stöcker, a.a.O., S. 64 f.; Bungert BB 2003, 699, 703). Vielmehr ist entscheidend, ob zwischen den beteiligten Unternehmen eine Verhandlungssituation besteht, die marktkonforme Ergebnisse erwarten lässt.
157 
Dieses Erfordernis wird hier durch das Größenverhältnis der die Verhandlungen führenden Unternehmen nicht in Frage gestellt.
158 
Es besteht kein Zweifel daran, dass beide Verhandlungspartner in ausreichendem Maße in der Lage waren, ihre Position zu vertreten. Insoweit kann auch gesagt werden, dass sich gleichberechtigte Verhandlungspartner gegenüber standen.
159 
Abgesehen davon bestünde bei einem unausgewogenen Größenverhältnis allenfalls die Gefahr, dass sich die größere zu Lasten der kleineren Marktmacht durchsetzt. Hier ist aber darüber zu befinden, ob das Verhandlungsergebnis zu Lasten des „größeren“ Unternehmens als unangemessen bezeichnet werden kann.
160 
c) Der erforderliche Interessengleichlauf zwischen den Mehrheits- und den Minderheitsaktionären der jeweiligen Unternehmen ist gegeben.
161 
In Bezug auf die möglichst vorteilhafte Bewertung von DB bestand kein Interessenwiderspruch - weder zwischen Mehrheits- und Minderheitsaktionären noch zwischen den Aktionären, die das Umtauschangebot freiwillig angenommen haben, und denjenigen, die ihre Anteile an der DB unmittelbar auf Grund der Verschmelzung verloren haben.
162 
Der Umstand, dass die Strukturmaßnahme zweistufig vollzogen wurde, ca. 98,25 % der ehemaligen DB-Aktionäre das Umtauschangebot freiwillig angenommen haben und daher von dem Ausgang des Spruchverfahrens in ihrer Rechtsstellung nicht betroffen sein können (s.o.), ändert an der Tatsache nichts, dass im Verhandlungszeitpunkt die Interessen aller Aktionäre der DB einheitlich darauf gerichtet waren, ein möglichst günstiges Umtauschverhältnis zu erzielen. Das dabei gefundene Verhandlungsergebnis sollte von Anfang an für sämtliche Aktionäre der DB einheitlich maßgebend sein (vgl. § 1.7 des BCA; sowie Ziff. 3.3 des gemeinsamen Berichts der Vorstände [Anl. Ag. 1, S. 39]).
163 
Die Verhandlungsführer von DB mussten nicht nur auf Grund der dargestellten allgemeinen Pflichtenlage auf ein möglichst günstiges Umtauschverhältnis hinwirken, vielmehr war dies auch besonders wichtig, weil es - im Rahmen der gestuft konzipierten Zusammenführung von DB und C - nötig war, dass eine hohe Anzahl von Aktionären von dem freiwilligen Umtauschangebot Gebrauch machen werden. Es war bei Vereinbarung eines unangemessenen Umtauschverhältnisses nicht nur - wie dies generell der Fall ist - zu befürchten, dass im Rahmen eines Spruchverfahrens eine Barabfindung festgesetzt wird. Vielmehr konnte der Vorstand von DB nur dann mit einer - nach seiner Ansicht insbesondere auch wegen der US-amerikanischen Steuerrechtslage (Pooling-of-interests-Methode, dazu etwa Reichert in Festschrift Hüffer, a.a.O., S. 813; Stöcker, a.a.O., S. 42 ff.; ausführlich Fleischmann DB 1998, 1883) erforderlichen - ausreichend hohen Inanspruchnahme des (freiwilligen) Umtauschangebots rechnen, wenn die Aktionäre das erzielte Verhandlungsergebnis als angemessen betrachten. Gerade deshalb musste bei den Verhandlungen über das Umtauschangebot auf die Erzielung eines möglichst guten Ergebnisses besonderer Wert gelegt werden. Dies war den Verhandlungsführern, wie die Beweisaufnahme ergeben hat, bewusst.
164 
d) Die Vertragskonditionen wurden zwischen den am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen frei, unabhängig und in einem ordnungsgemäßen Verfahren festgelegt. Die Vorstände haben sich sorgfaltsgemäß verhalten.
165 
Nach den dargestellten Maßstäben zur Einschränkung der Überprüfung im gerichtlichen Verfahren besteht keine Veranlassung, die Angemessenheit der Umtauschrelation in Zweifel zu ziehen; es ist keine Korrektur der Regelungen im Verschmelzungsvertrag vorzunehmen.
166 
aa) Die Vereinbarungen einschließlich der Festlegung der Umtauschrelation sind erst am 04.08.1998, somit nach intensiven Verhandlungen und Vorlage der Bewertungsgutachten getroffen worden.
167 
(1) Die vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme hat ergeben, dass die Unternehmen Anfang 1998 Gespräche über die Möglichkeit eines Zusammenschlusses aufgenommen haben. Schwerpunkte der sich anschließenden Verhandlungen, die auch unter Einschaltung von Rechtsanwälten und unternehmensfremden Fachleuten zweier Investmentbanken - für DB war G. S. und für C war C. S. F. B. tätig - geführt wurden, waren zunächst insbesondere die Bewertung der Unternehmen, das Umtauschverhältnis, die Struktur des Zusammenschlusses sowie Sitz und Corporate Governance des zusammengeschlossenen Unternehmens.
168 
Weiter steht auf Grund der Beweisaufnahme fest, dass eine verbindliche Vereinbarung, die allerdings noch unter dem Vorbehalt einer Zustimmung der jeweiligen Aktionärsversammlungen stand, erst mit Unterzeichnung und notarieller Beurkundung des BCA am 04.08.1998 geschlossen wurde. Insbesondere wurde das Umtauschverhältnis nicht bereits am 09.04.1998 in L. anlässlich eines Treffens zwischen den Vorstandsvorsitzenden von DB und C bindend festgeschrieben.
169 
Die vom Landgericht - ohne Beweisaufnahme - vertretene abweichende Beurteilung hat keine sachliche Grundlage. Bei dem Treffen sollte vielmehr, wie die vom Senat vernommenen Zeugen glaubhaft bekundeten, die Frage geklärt werden, ob eine gemeinsame Basis für die Fortführung der Gespräche gesehen wird. Erforderlich war das Treffen der Vorstandsvorsitzenden geworden, weil sich vorher ein Scheitern der Verhandlungen abgezeichnet hatte.
170 
Soweit bei dem Treffen über den Aspekt einer möglichen Umtauschrelation gesprochen wurde, erfolgte dies auf der Grundlage verschiedener Studien, in denen die Unternehmen mittels Markt- und Unternehmensanalysen nach betriebswirtschaftlichen Methoden bewertet wurden. Dabei waren die Verhandlungen zunächst - internationalen Gepflogenheiten entsprechend - primär auf Kapitalmarktbetrachtungen bezogen. Auf dieser Grundlage ergab sich aus Sicht der Verhandlungsführer von DB, dass die ermittelten Unternehmenswerte die Bandbreite eines Aufschlags von 25 bis 30 % auf den (damaligen) Aktienkurs von C als vertretbar erscheinen ließen, nicht aber den von C bis dahin geforderten deutlich höheren Betrag. Die Gespräche über einen Aufschlag waren - wie die Zeugen übereinstimmend und glaubhaft aussagten - deshalb veranlasst, weil C im Jahr 1998 deutlich profitabler und das Kurs-Gewinn-Verhältnis der DB-Aktie signifikant schlechter war.
171 
Am 09.04.1998 wurde geklärt, dass man einen Aufschlag von 28 % auf den Kurs der C-Aktie als Orientierungsgröße akzeptieren könne und auf dieser Grundlage die Gespräche zur Umsetzung des Zusammenschlusses fortgesetzt werden sollten. Es wurde damit abgeklärt, dass weiterhin eine Möglichkeit zur verbindlichen Einigung gesehen wird.
172 
(2) Dementsprechend wurde in der Folgezeit vorgegangen.
173 
Die vom Senat vernommenen Mitarbeiter der Wirtschaftsprüfungsunternehmen, die von DB und C zur Bewertung der Unternehmen und zur Ableitung einer Verschmelzungsrelation eingeschaltet worden sind, haben bekundet, ihnen seien keine Zielvorgaben gemacht worden; es sei der Auftrag erteilt worden, den Unternehmenswert zur Bestimmung der Umtauschrelation frei und unabhängig zu ermitteln. Die eingeschalteten Prüfungsgesellschaften sollten als neutrale Sachverständige tätig werden. Der im Treffen vom 09.04.1998 ausgehandelte Orientierungswert sei erst nach Vorlage der erarbeiteten Vorstudie mitgeteilt worden.
174 
Dass bei dem Treffen am 09.04.1998 lediglich eine gemeinsame Grundlage für die Fortführung der Verhandlungen geschaffen und das Umtauschverhältnis noch nicht verbindlich festgelegt werden sollte, ergab sich für die Zeugen auch aus der Annahme, die Verschmelzungsrelation müsse nach sorgfältigen Überprüfungen auf der Grundlage von Unternehmensbewertungen bestimmt werden.
175 
Dieses Verhalten war folgerichtig, weil man - nach anwaltlicher Beratung und auf der Grundlage der damals üblichen Praxis - glaubte, dass das deutsche Verschmelzungsrecht zwingend eine Ermittlung der Unternehmenswerte nach anerkannten deutschen Bewertungsmethoden, konkret nach dem Ertragswertverfahren, erfordere.
176 
Es bestand bei den Gesprächen am 09.04.1998 und auch später zwischen den Verhandlungspartnern stets Einigkeit darüber, dass man eine verbindliche Vereinbarung über das Umtauschverhältnisses erst nach Einholung von Bewertungsgutachten, die ihrerseits einer Kontrolle durch einen gerichtlich bestellten Prüfer standhalten mussten, treffen könne. Gemeinsame Vorstellung war, dass zwar die - auch betriebswirtschaftlich fachkundig beratenen - Parteien ihre wechselseitigen Vorstellungen über eine angemessene Bewertung und über die Wertrelation zum Gegenstand der Gespräche und Verhandlungen machen können, dass aber Wirtschaftprüfungsunternehmen mit der Erstellung von Bewertungsgutachten beauftragt werden müssen, auf deren Grundlage nötigenfalls über eine verbindliche Festlegung des Umtauschverhältnisses erneut zu verhandeln war, falls sich aus den Gutachten eine relevante Abweichung zu den bisherigen Verhandlungsergebnissen ergeben würde.
177 
Die vernommenen Zeugen haben diesen Sachverhalt detailreich und überzeugend geschildert.
178 
Die Richtigkeit der Zeugenaussagen, die der Senat zur Verhandlungssituation am 09.04.1998 sowie zur Beauftragung und Tätigkeit der Wirtschaftprüfungsgesellschaften gehört hat, wird durch die weitere Beweisaufnahme und den Akteninhalt bestätigt.
179 
So wird in dem Memorandum der Kanzlei D. & P. für die Rechtsabteilung der C vom 26.02.1998 (Anl. Bf. 18) ausgeführt, dass innerhalb der deutschen Verschmelzungsprüfung eine umfassende Kontrolle erfolgen werde.
180 
Das weitere Verhalten der Verhandlungspartner nach dem 09.04.1998 gestaltete sich entsprechend. Es wurden zwei selbständige Beratungsunternehmen mit der Erstellung eines Gutachtens zur Bestimmung der Umtauschrelation beauftragt.
181 
Demgemäß wurde, wie die Zeugen weiter bekundeten, in der Folgezeit die Erarbeitung von unabhängigen Gutachten nach dem damaligen Bewertungsstandard (HFA 2/1983 [Die Wirtschaftsprüfung 1983, 468]) bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in Auftrag gegeben. Die eingereichten Urkunden bestätigen diese Zeugenaussagen. Die Schreiben, mit denen die Wirtschaftsprüfungsunternehmen beauftragt worden sind, belegen, dass diese als neutrale Sachverständige gemäß ihren gesetzlichen und berufsständischen Vorgaben tätig werden sollten und die Begutachtung gemäß der Verlautbarung des Instituts der Wirtschaftsprüfer in der Stellungnahme HFA 2/83 vorzunehmen war (vgl. Anl. Bf. 2 und 3).
182 
Aus der Aussage des Zeugen D. ergibt sich nichts Anderes. Er bekundete zwar zunächst, dass man den Wirtschaftsprüfungsunternehmen den Verhandlungsstand mitgeteilt habe (Bl. 1385 d.A.), konkretisierte dies jedoch auf Nachfrage und stellte klar, dass die am 09.04.1998 ausgehandelte Orientierungsgröße (wohl) erst nach Erarbeitung der vorläufigen Bewertung bekannt gegeben worden sei (Bl. 1393 d.A.). Diese Darstellung deckt sich mit den Angaben der Zeugen W. und J., die aussagten, dass man bei Erstellung der Vorstudie keine Kenntnis vom Inhalt der Vorgespräche gehabt habe und erst zu Beginn der zweiten Bewertungsphase, der detaillierten Ableitung der Ertragswertrelation, Kenntnis vom Orientierungswert gehabt habe. Letzteres schon deshalb, weil die Zahlen im Zusammenhang mit der Darstellung des Zusammenschlussvorhabens gegenüber der Öffentlichkeit am 07.05.1998 genannt worden seien (Bl. 1394 f., 1398, 1438 d.A.).
183 
Der Umstand, dass in der gutachterlichen Stellungnahme vom 04.08.1998 (Anl. Ag. 2) ausgeführt wird, man habe die „festgelegten Umtauschverhältnisse“ auf Grund der Bewertungsergebnisse beurteilt (vgl. Anl. Ag. 2, S. 6), spricht ebenfalls nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen. Ein Widerspruch zu den Bekundungen der Zeugen lässt sich daraus nicht ableiten. Aus der Formulierung ergibt sich nicht, dass die Verschmelzungsrelation bereits vor dem 04.08.1998 verbindlich vereinbart gewesen ist. Durchaus möglich ist, dass man damit Bezug nehmen wollte auf die in der Vorstudie vorläufig ermittelte Relation. Außerdem hat der Zeuge K. näher erläutert, dass es sich dabei um eine missverständliche Formulierung in der gutachterlichen Stellungnahme handelt, die nicht so zu verstehen sei, dass man eine bereits verbindlich vereinbarte Umtauschrelation lediglich auf ihre Vertretbarkeit hin überprüft habe (Bl. 1409 d.A.). Auch andere Zeugen machten ähnliche Angaben, so etwa der Zeuge J. (Bl. 1438 f. d.A.).
184 
(3) Nach allem war die schlussendlich vereinbarte und praktizierte Umtauschrelation Ergebnis von Vorverhandlungen, die auf der Grundlage primär kapitalmarktbezogener Bewertungen geführt wurden, und einer sich daran anschließenden von Wirtschaftsprüfungsunternehmen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen durchgeführten Unternehmensbewertung. Die konkrete Vereinbarung basiert auf den Verhandlungen der Unternehmensführer und den umfangreichen Arbeiten der eingeschalteten Fachleute.
185 
Es wurde, wie ausgeführt, davon ausgegangen, dass eine Vereinbarung der Umtauschrelation nur auf Grundlage verlässlicher Bewertungsgutachten erfolgen dürfe.
186 
Die Verhandlungsführer waren aber auch nicht gewillt, die Umtauschrelation unabhängig von den eigenen Erkenntnissen und Vorstellungen allein den Feststellungen der Wirtschaftsprüfungsunternehmen zu überantworten. Dementsprechende Angaben, die der Senat ebenfalls als glaubhaft einstuft, haben u.a. die Zeugen A. (Bl. 1365 d.A.), Dr. B. (Bl. 1428, 1432 d.A.) und Dr. D. (Bl. 1385 d.A.) gemacht.
187 
Man habe sich nicht auf eine uneingeschränkte Verbindlichkeit des in Auftrag gegebenen Ertragswertgutachtens verständigt. Vielmehr sei man sich einig gewesen, dass erneute Verhandlungen geführt werden müssten, wenn eine wesentliche Abweichung zwischen dem Ergebnis des Gutachtens und den - unter sachkundiger Beratung angestellten - eigenen Bewertungsüberlegungen eingetreten wäre.
188 
Dass sich die Verhandlungspartner nicht auf eine bedingungslose Verbindlichkeit des Ertragswertgutachtens verständigt haben, ist nicht zu beanstanden, entspricht vielmehr dem Umstand, dass die Praxis nicht bereit ist, eine allein an Ertragswertaspekten orientierte Unternehmensbewertung zu akzeptieren, das Umtauschverhältnis vielmehr neben sonstigen Aspekten Gegenstand und vor allem Ergebnis der Verhandlungen über die Verschmelzung, die die jeweiligen Vorstände im Rahmen ihrer Geschäftsführungs- und Vertretungskompetenz führen, ist (s.o.).
189 
Auch dies haben die vom Senat angehörten Zeugen bekundet. Es seien neben dem Aspekt der Unternehmensbewertung in die Verhandlungen weitere wesentliche Fragen des Zusammenschlusses einbezogen worden. Die Verhandlungen zwischen den am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen seien umfassend gewesen und hätten sich nicht nur auf die Verschmelzungsrelation bezogen. Insbesondere sei über Fragen der Organisation, der Personalbesetzung, der möglichen Synergieeffekte, der Markterschließung, steuerliche Auswirkungen, vor allem aber auch über die Relation der Kurs-Gewinn-Verhältnisse und der Börsenkurse sowie der sich daraus ergebenden Folgen verhandelt worden. Die Zeugen wiesen darauf hin, dass bei den Verhandlungen über eine derartige Strukturmaßnahme eine isolierte Betrachtung allein der finanziellen Aspekte überhaupt nicht möglich sei, eine sorgfältige Vorgehensweise vielmehr die Untersuchung und Berücksichtigung zahlreicher weiterer Parameter voraussetze.
190 
bb) Der Umstand, dass zur Absicherung der Angemessenheit der im Verhandlungsweg gefundenen Umtauschrelation eine Beauftragung von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften erfolgte, ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
191 
Der Senat (AG 2006, 421, 424 [juris Rn. 51]) hat bereits entschieden, dass es bei einem Zusammenschluss bislang unabhängiger Unternehmen besonders nahe liegend und auch üblich ist, zwei selbständige Beratungsunternehmen in der Weise in den Verhandlungsmechanismus einzubeziehen, dass diese getrennt mit der Erstellung eines gemeinschaftlichen Gutachtens beauftragt werden. Dies gewährleistet die gleichwertige Vertretung der jeweiligen Interessen und führt zu einer Einigung auf ein beidseits angemessenes Ergebnis (Philipp AG 1998, 264, 272; vgl. auch Nonnenmacher AG 1982, 153; Mertens AG 1990, 20, 26). In einer solchen gemeinsamen, durch die gegenläufigen Interessen geprägten Beherrschung des Bewertungsverfahrens liegt ein marktkonformes Regulativ (Günther AG 1968, 98,102).
192 
Auch die konkrete Abwicklung des Auftrags ist nicht zu beanstanden.
193 
Der Umstand, dass die Prüfungsgesellschaften zunächst im Rahmen einer Vorstudie vorläufige Bewertungsergebnisse erarbeiten sollten und erst im Anschluss daran - unter Anwendung der Grundsätze des Bewertungsstandards HFA 2/83 - eine umfassende Begutachtung mit eingehender Ableitung der Unternehmenswerte vorzunehmen war, war sachlich veranlasst und stellt die Bewertungsergebnisse nicht in Frage. Diese Vorgehensweise war erforderlich, weil das Zusammenschlussvorhaben zunächst „höchst vertraulich“ behandelt werden musste (vgl. dazu etwa Anl. Bf. 1, S. 2 = Bl. 902 d.A.), wie dies auch die vom Senat vernommenen Zeugen glaubhaft bekundet haben.
194 
Eine umfassend durchgeführte Unternehmensbewertung war erst nach Bekanntgabe des Zusammenschlussvorhabens am 07.05.1998 möglich, da dafür nicht nur die Einbindung einer Vielzahl von Mitarbeitern der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, sondern auch die Befragung zahlreicher Angestellter von DB und C sowie die Offenlegung unternehmensinterner Unterlagen erforderlich war.
195 
cc) Die verhandlungsführenden Organe agierten auf der Grundlage einer ausreichenden Informationsbasis.
196 
Die Frage, ob für die Vereinbarungen eine angemessene Entscheidungsgrundlage zur Verfügung stand, ist ebenfalls in Anlehnung an die Regelung des § 93 Abs. 1 S. 2 AktG zu beurteilen (vgl. auch BGHZ 135, 244, 291 ff. - ARAG/Garmenbeck; Krieger/Sailer in K. Schmidt/Lutter, AktG, 2008, § 93 Rn. 13 f.; Horn in Festschrift Westermann, 2008, S. 1053, 1057 f.; Liese/Theusinger BB 2007, 71, 72; Hopt in Großkomm., AktG, 4. Aufl., § 93 Rn. 84 f.; Spindler in MünchKomm., AktG, 3. Aufl., § 93 Rn. 47, 86; Lutter ZIP 2007, 844 f.; Fleischer ZIP 2004, 685, 691; Kock/Dinkel NZG 2004, 441, 444).
197 
Danach hängt die Konkretisierung der Informationspflicht zunächst wesentlich davon ab, auf welche Bewertungsmethode sich die Verhandlungspartner geeinigt haben (so auch Reuter AG 2007, 888). Der zu fordernde Informationsstandard folgt dabei dem ermessensfehlerfrei festgelegten Bewertungsverfahren und nicht umgekehrt.
198 
Bei der Einschaltung von Wirtschaftsprüfungsunternehmen zur Absicherung der Angemessenheit des im Verhandlungsweg gefundenen Umtauschverhältnisses ist für die Beurteilung der Frage, ob eine ausreichende Informationsbasis bestanden hat, auf deren Tätigkeit abzustellen. Die Verhandlungsführer mussten nicht schon vorher für eine umfassende Aufbereitung des Sachverhalts sorgen. Dies war aus Gründen der Geheimhaltung des Vorhabens nicht möglich und wegen der (beabsichtigten) Beauftragung von Fachleuten für Bewertungsfragen auch nicht erforderlich.
199 
Zur Konkretisierung der Informationstiefe einer Überprüfung werden verschiedene Ansichten vertreten (vgl. allg. dazu etwa Kiem ZGR 2007, 546 m.w.N. in Fn. 21, Veil in Festschrift Raiser, a.a.O., S. 456; Austmann/Frost ZHR 169 (2005), 431, 433 f.; Clemm/Dürrschmidt in Festschrift Widmann 2000, S. 3, 13).
200 
Teilweise wird eine Due-Diligence-Prüfung für erforderlich gehalten (etwa Kiem ZGR 2007, 547 f.: im Regelfall durchzuführen; Marsch-Barner in Kallmeyer, a.a.O., § 25 Rn. 6 m.w.N. in Fn. 5; vgl. auch Baums in Gedächtnisschrift Schindhelm, a.a.O., S. 88; Grunewald in Lutter, a.a.O., § 25 Rn. 9 f.; vgl. schon Immenga BB 1970, 629, 630; ausführlich auch Schnorbus ZHR 167 (2003), 666, 680 und insb. S. 684 f.). Diese Meinung ist allerdings lediglich bedingt geeignet, eindeutige Ergebnisse herbeizuführen, da der verwendete Begriff keinen feststehenden Inhalt hat. Die Entscheidung, was unter „erforderlicher“ oder „angemessener“ Sorgfalt zu verstehen ist, stellt vielmehr eine Frage des Einzelfalls dar (Kort in Großkomm., AktG, a.a.O., § 76 Rn. 124; Fleischer in Spindler/Stilz, a.a.O., § 93 Rn. 87; Lutter ZIP 2007, 844 f.; Fatemi, Die Obliegenheit zur Due Diligence beim Unternehmenskauf, 2009, S. 23 ff.; allg. zur Due Diligence auch Nägele in Habersack/Mülbert/Schlitt, Unternehmensfinanzierung am Kapitalmarkt, 2008, § 27; Stoffels ZHR 165 (2001), 362). Umfang, Prüfungstiefe und Schwerpunkte der Due Diligence hängen wesentlich von der Art der vorzubereitenden Maßnahme ab, wobei auch gesellschaftsrechtliche Grenzen zu beachten sind. Gerade dann, wenn es darum geht, Unternehmensdaten direkten Wettbewerbern zur Verfügung zu stellen, sind die Vorstände gehalten, den Gefahren eines möglichen Missbrauchs Rechnung zu tragen, weshalb sie regelmäßig nicht verpflichtet sein können, sämtliche Unterlagen zugänglich zu machen (vgl. dazu auch Nägele, a.a.O., § 27 Rn. 52). Dementsprechend kann auch nicht die Verpflichtung bestehen, bei den Verhandlungen über einen Zusammenschluss sämtliche Daten einzufordern und diese umfassend zu überprüfen.
201 
Zur Erstellung von Ertragswertgutachten ist zwar grundsätzlich der Zugang zu den Planungsdaten des Verschmelzungspartners erforderlich (vgl. insb. Austmann/Frost ZHR 169 (2005), 434; insg. dazu auch Kiem ZGR 2007, 548 f.), jedoch kann sich dann, wenn aus Vertraulichkeitsgründen keine vollumfängliche Prüfung durchgeführt werden kann, eine Beschränkung als rechtmäßig darstellen (Kiem ZGR 2007, 549). Bei grenzüberschreitenden Unternehmenszusammenschlüssen ist keine abweichende Handhabung veranlasst (vgl. auch Martens in Festschrift Röhricht, a.a.O., S. 1002; Gude, a.a.O., S. 45 ff.).
202 
Hier wurde den Anforderungen an eine ausreichende Informationsbeschaffung jedenfalls Genüge getan.
203 
Nach der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme erfolgte eine umfassende Überprüfung; den Prüfern standen zum maßgeblichen Zeitpunkt alle benötigten Informationen zur Verfügung.
204 
Die vom Senat angehörten Mitarbeiter der beauftragten Wirtschaftsprüfungsunternehmen sagten glaubhaft aus, dass sie in der Zeit zwischen ihrer Beauftragung im April 1998, insbesondere nach dem Eintritt in die zweite Bewertungsphase, also nach dem 05.05.1998, und der Vorlage der in Auftrag gegebenen Bewertungsgutachten am 04.08.1998 die Unternehmen auf der Grundlage einer detaillierten Sachverhaltsermittlung bewertet hätten. Sämtliche nach ihrer - fachkundigen - Ansicht für eine verlässliche Bewertung erforderlichen Arbeiten seien durchgeführt worden. Alle benötigten Unterlagen und Informationen seien zur Verfügung gestellt worden. Ihre Tätigkeit sei weder aus sachlichen noch zeitlichen Gründen beschränkt worden. Man habe den (knappen) zeitlichen Vorgaben durch eine entsprechend intensive Abwicklung des Bewertungsauftrags Rechnung getragen.
205 
Die weiteren Zeugen bestätigten diese Angaben. Sie erklärten ebenfalls, dass zwar zunächst - bis zur öffentlichen Bekanntgabe des Zusammenschlussvorhabens - lediglich öffentlich zugängliche Informationen zur Verfügung gestanden hätten, dass aber vor der verbindlichen Festlegung des Umtauschverhältnisses die Anweisung gegeben worden sei, den Wirtschaftsprüfungsunternehmen sämtliche benötigten Daten zugänglich zu machen und dass dies auch entsprechend praktiziert worden sei.
206 
Weiter haben die Zeugen geschildert, dass im Vorfeld und unabhängig von den beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften die Unternehmen mit eigenen sachkundigen Mitarbeitern und unter Hinzuziehung von betriebsfremden Fachleuten intensive Analysen des jeweils anderen Unternehmens und seiner Planung vorgenommen haben. Dabei seien auch die Unternehmensplanungen ausgetauscht, überprüft und kritisch hinterfragt worden. Neben Kapitalmarktanalysen habe man auf dieser Grundlage eigene Bewertungen der Unternehmen vorgenommen.
207 
Die eingeschalteten Investmentbanken haben eigene Prüfungen vorgenommen und mit ihren Schreiben vom 06.05. (Anl. Bf. 7) und 08.05.1998 (Anl. Bf. 6) festgestellt, dass das vorgesehene Umtauschverhältnis fair und angemessen ist (zur Funktion derartiger Erklärungen Schiessl ZGR 2003, 814 ff., insb. S. 834 ff.). Die Beweisaufnahme hat den Vortrag der Antragsgegnerin bestätigt.
208 
Nach allem hat der Senat keinen Anlass anzunehmen, dass vor der verbindlichen Vereinbarung des Umtauschverhältnisses der Sachverhalt lediglich unzureichend aufbereitet worden ist.
209 
dd) Die konkrete Vorgehensweise bei der Ermittlung des Wertverhältnisse ist als fehlerfrei einzustufen. Die Verhandlungspartner haben sich auch insoweit sorgfaltsgemäß verhalten; es bestand kein Grund, an der Richtigkeit des von den beauftragten Wirtschaftsprüfungsunternehmen vorgelegten Bewertungsgutachtens zu zweifeln.
210 
(1) Die Wirtschaftsprüfungsunternehmen sind in ihrem Gutachten vom 04.08.1998 zu Recht davon ausgegangen, dass zur Bestimmung der angemessenen Umtauschrelation im Rahmen der zweiten Zusammenschlussstufe, der Verschmelzung von DB auf DC, eine Gegenüberstellung der Werte dieser Unternehmen zu erfolgen hat (Anl. AG 2, S. 45 ff.).
211 
Bei der Verschmelzung sind die Werte des übertragenden mit denjenigen des aufnehmenden Rechtsträgers zu vergleichen.
212 
Eine abweichende Beurteilung ist nicht deshalb veranlasst, weil die Verschmelzung zwischen DB und DC Teil einer umfassenderen Strukturmaßnahme, des Zusammenschlusses von DB und C, war.
213 
Die materiell-rechtliche Bewertung einer Verschmelzung hat grundsätzlich auch dann auf der Grundlage des jeweiligen Einzelvorgangs zu erfolgen, wenn dieser Teil einer weiterreichenden Strukturmaßnahme ist.
214 
Der Auffassung des gemeinsamen Vertreters, es sei allein auf die jeweiligen Verhältnisse von DB und C abzustellen, weil dies dem Vorgehen der Unternehmensleitungen bei den Verhandlungen entspreche, kann nicht gefolgt werden. Dem gemeinsamen Bericht der Vorstände (Anl. Ag. 1) kann vielmehr entnommen werden, dass die Verhandlungsführer bewusst der besonderen Situation in der zweiten Zusammenschlussstufe Rechnung getragen haben. Es wurde erkannt, dass die Verschmelzung zwischen DB und DC erfolgt und deshalb auf deren Bewertung abgestellt werden muss (vgl. etwa Anl. Ag. 1, S. 91 zur Bestimmung der Kapitalisierungszinssätze). Der Umstand, dass im Bericht auch aufgeführt wird, der Wert von DC in der zweiten Zusammenschlussstufe sei auf der Grundlage der Konzernergebnisse von DB und C zu ermitteln (etwa Anl. Ag. 1, S. 87, 89), steht dieser Wertung nicht entgegen, da bei der Ertragswertbestimmung von den Unternehmensprognosen der beteiligten Firmen auszugehen ist. Mit diesem Ansatz ist keine Festlegung in Bezug auf die Bewertungsobjekte verbunden.
215 
Die Ansicht des Landgerichts (LGB S. 9 [= AG 2007, 53]) und des von ihm beauftragten Sachverständigen, für die Bestimmung des Umtauschverhältnisses sei das Gesamtvorhaben als entscheidend anzusehen, weshalb unmittelbar auf die wertbildenden Verhältnisse von DB und C abgestellt werden müsse (vgl. etwa GGA S. 24 f., 26 ff.), widerspricht der bestehenden Rechtslage.
216 
(11) Dass der Unternehmenszusammenschluss über eine neu zu gründende Holding, die DC, durchgeführt wurde, war sachlich veranlasst und ist nicht zu beanstanden.
217 
Zwar hätte es zur Erreichung des Ziels eines Zusammenschlusses zwischen DB und C scheinbar nahe gelegen, entweder eine Verschmelzung der C auf DB, also eine Hineinverschmelzung durch Aufnahme (dazu Fronhöfer in Widmann/Mayer, a.a.O., § 2 Rn. 30 ff.; Stöcker, a.a.O., S. 60), oder eine Verschmelzung zur Neugründung der DC durch C und DB, also eine Hineinverschmelzung durch Neugründung (dazu Fronhöfer in Widmann/Mayer, a.a.O., § 2 Rn. 34 ff.), vorzunehmen (vgl. auch Heckschen in Widmann/Mayer, a.a.O., § 1 Rn. 89 ff., 337 ff.). Die Einschaltung einer deutschen Holding, der neu gegründeten DC, war jedoch zur Erreichung des mit dem Zusammenschluss bezweckten Erfolgs erforderlich, weil nach h.M. alle an dem Umwandlungsvorgang beteiligten Personen ihren Sitz im Inland haben müssen (Kallmeyer in Kallmeyer, a.a.O., § 1 Rn. 10 m.w.N.; Decher in Festschrift Lutter, a.a.O., S. 1212; Hoffmann NZG 1999, 1077; Stöcker, a.a.O., S. 61 f., 67 ff., 326 ff.). Der Gesetzgeber hat die sich aus Umwandlungsvorgängen mit internationalem Bezug ergebenden komplexen Fragen im UmwG 1994 bewusst nicht entschieden, sondern den Anwendungsbereich des Gesetzes auf inländische Verschmelzungen beschränkt (vgl. Kindler in MünchKomm., IntGesR, 4. Aufl. Rn. 868, 872, 874 m.w.N.; Neye ZIP 1994, 917, 919 f.). Transnationale Verschmelzungen sind jedenfalls für den außereuropäischen Bereich nach dem UmwG nicht vorgesehen (vgl. Kindler in MünchKomm., a.a.O., Rn. 872 ff.; Großfeld in Gedächtnisschrift Lüderitz, 2000, S. 233, 234; auch aus völkerrechtlichen Vorgaben folgt nichts anderes [vgl. Kindler in MünchKomm., a.a.O., Rn. 879]; ob bei Verschmelzungen von Unternehmen, die ihren Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten der EU haben, eine andere Handhabung veranlasst ist [dazu etwa Kindler in MünchKomm., a.a.O., Rn. 877 ff.; Horn in Festschrift Lutter, a.a.O., S. 1113, 1116 f.] bedarf keiner Entscheidung; vgl. auch Dorr/Stukenborg DB 2003, 647).
218 
Da weder eine Hineinverschmelzung der C durch Aufnahme noch durch Neugründung auf verlässlicher Grundlage in Betracht kam, war lediglich ein Beteiligungserwerb (vgl. dazu Fronhöfer in Widmann/Mayer, a.a.O., § 2 Rn. 57) als Form der Unternehmensverbindung möglich.
219 
(22) Der Umstand, dass damit der Sache nach Ergebnisse erzielt werden, die einer Hineinverschmelzung vergleichbar sind, ist ebenfalls nicht entscheidend.
220 
Das UmwG steht der gewählten Art des Zusammenschlusses nicht entgegen. Das Gesetz beschränkt seinen Anwendungsbereich auf die von ihm erfassten Umwandlungen; andere Umstrukturierungen werden dadurch nicht ausgeschlossen. Rechtsträger sollen nicht daran gehindert werden, Umstrukturierungswege einzuschlagen, die zu teilweise identischen oder vergleichbaren Ergebnissen führen (Heckschen in Widmann/Mayer, a.a.O., § 1 Rn. 393 ff.).
221 
(33) Die Tatsache, dass die Verschmelzung nicht isoliert durchgeführt wurde, sondern Teil einer weiterreichenden Strukturmaßnahme war, wirkt sich auf die rechtliche Einordnung - grundsätzlich - nicht aus.
222 
Für die Bewertung materiell-rechtlicher Fragen ist auch dann auf den jeweiligen Einzelvorgang abzustellen, wenn dieser als Teil einer einheitlich angelegten Umstrukturierungsmaßnahme anzusehen ist (Mayer in Widmann/Mayer, a.a.O., § 5 Rn. 158, 235.4 ff.; Schröer in Semler/Stengel, a.a.O., § 5 Rn. 117; Simon in Heckschen/Simon, Umwandlungsrecht, 2003, S. 169; Baums in Festschrift Zöllner, 1998, S. 65, 73, 74, 82 ff.; a.A. wohl Stöcker, a.a.O., S. 60; LG Stuttgart in der angefochtenen Entscheidung [LGB S. 9 = AG 2007, 53]).
223 
Das Umtauschverhältnis ist, wie bei der Verschmelzung durch Aufnahme üblich (dazu Mayer in Widmann/Mayer, a.a.O., § 5 Rn. 10), auf der Grundlage des Verhältnisses der Unternehmenswerte der sich verschmelzenden Rechtsträger auch dann zu berechnen, wenn diese Strukturmaßnahme wirtschaftlich in einen Gesamtvorgang eingebunden ist (vgl. etwa Baums in Festschrift Zöllner, a.a.O., S. 73, 74, 76 f.; Decher in Festschrift Lutter, a.a.O., S. 1216 f.; Kiem ZGR 2007, 560; Hüffer/Schmidt-Aßmann/Weber, a.a.O., S. 124; vgl. auch Stöcker, a.a.O., S. 60).
224 
Derartige Sachverhaltskonstellationen sind keinesfalls außergewöhnlich, sondern der Praxis als Mehrfach- oder Kettenumwandlungen geläufig.
225 
Eine Mehrfachumwandlung zeichnet sich dadurch aus, dass mehrere Umwandlungsvorgänge in Bezug auf denselben Rechtsträger zusammentreffen, indem mehrere Umwandlungsmaßnahmen durch einen übertragenden oder übernehmenden Rechtsträger gleichzeitig vorgenommen werden. Demgegenüber ist die Kettenumwandlung dadurch gekennzeichnet, dass mehrere Umwandlungsvorgänge nacheinander geschaltet werden, wobei die zeitliche Abfolge der einzelnen Umwandlungsschritte für den Gesamtvorgang entscheidend ist (vgl. dazu Simon in Heckschen/Simon, a.a.O., S. 143 f.). Unschädlich ist dabei, wenn zwischen den Umwandlungsschritten nur eine „juristische Sekunde“ liegt (Simon in Heckschen/Simon, a.a.O., S. 167).
226 
Hier steht mit dem Zusammenschlussvorhaben zwischen DB und C ein Sachverhalt im Streit, der demjenigen einer Kettenumwandlung vergleichbar ist - die zeitlich gestufte Abfolge der Teilakte war sachlich (zwingend) vorgegeben.
227 
Es entspricht der üblichen Handhabung, dass bei Kettenumwandlungen auf die nachgelagerten Strukturmaßnahmen grundsätzlich das materielle Recht angewendet wird, das für diesen Akt im Zeitpunkt seines Wirksamwerdens maßgeblich ist. Der (nachfolgende) Teilakt muss so geplant werden, als wäre die vorgelagerte Maßnahme bereits umgesetzt worden; es ist auf die zukünftige Situation abzustellen (vgl. Simon in Heckschen/Simon, a.a.O., S. 168). Für Fragen der Unternehmensbewertung ist keine davon abweichende Beurteilung veranlasst.
228 
Diese Auslegung des Gesetzes folgt bereits aus dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen (§§ 14 Abs. 2; 15 Abs. 1 UmwG).
229 
Zudem spricht gegen eine abweichende Handhabung, dass das UmwG grundsätzlich einen abschließenden Anwendungsbereich enthält. Der Gesetzgeber hat dort, wo ein konkreter Regelungsbedarf erkannt wurde, seinerseits die Anwendung einschlägiger Bestimmungen des UmwG angeordnet (Heckschen in Widmann/Mayer, a.a.O., § 1 Rn. 397 ff. unter Hinweis auf Anh. 5 Rn. 896 ff.).
230 
Angesichts des klaren Gesetzeswortlauts könnte danach ein Wertvergleich zwischen DB und C nur dann relevant werden, wenn dies der Gesetzeszweck erfordern würde.
231 
Dies ist jedoch nicht der Fall.
232 
Sinn und Zweck der einschlägigen Bestimmungen gebieten keine auf den Gesamtvorgang ausgerichtete Auslegung des Gesetzes.
233 
(α) Zwar würde einer derartigen Handhabung weder § 1 Abs. 2 UmwG noch der Grundsatz der Gesetzesstrenge des § 1 Abs. 3 UmwG entgegenstehen.
234 
§ 1 Abs. 2 UmwG wäre nicht tangiert. Die Norm soll den umwandlungsrechtlichen numerus clausus sicherstellen, wonach sukzessionsrechtliche Begünstigungen nur dort gewährleistet werden können, wo dies vom Gesetz vorgesehen ist (Lutter/Drygala in Lutter, a.a.O., § 1 Rn. 33 ff.) - eine Problemstellung, die hier nicht einschlägig ist. Auch steht die Regelung einer Erstreckung des Gesetzes auf materiell vergleichbare Sachverhalte nicht a priori entgegen. Das UmwG stellt kein geschlossenes System dar; vielmehr bleibt gerade aus Gründen des Minderheitsschutzes eine sich vom Wortlaut lösende Anwendung des Gesetzes möglich (vgl. etwa Lutter/Drygala in Lutter, a.a.O., § 1 Rn. 35; ausführlich Leinekugel, a.a.O., S. 168 ff., 177 ff.).
235 
Weiter spricht § 1 Abs. 3 UmwG nicht gegen eine auf den Gesamtvorgang abstellende Interpretation der Regelungen in §§ 14 Abs. 2, 15 Abs. 1 UmwG. Die Vorschrift beschränkt die Parteiautonomie und bezieht sich nicht auf die Frage, ob gesetzliche Regelungen - etwa aus Gründen des Minderheitenschutzes - einer erweiternden Anwendung bedürfen (vgl. etwa Heckschen in Widmann/Mayer, a.a.O., § 1 Rn. 421).
236 
(β) Weder der Minderheitenschutz noch sonstige Gründe erfordern allerdings eine auf den Gesamtvorgang ausgerichtete Interpretation des Gesetzes. Für die Bewertung der an der Verschmelzung beteiligten Unternehmen gilt nichts anderes.
237 
Den Anteilsinhabern des übertragenden Unternehmens soll eine angemessene Kompensation für ihren Rechtsverlust geboten werden. Es besteht kein Anlass, auf Grund einer wirtschaftlichen Betrachtung eine vom Verschmelzungsvorgang losgelöste Beurteilung vorzunehmen.
238 
Es ist zu beurteilen, welcher Wert den Aktionären der DB durch ihre Beteiligung an der DC zufließt (vgl. dazu auch Mayer in Widmann/Mayer, a.a.O., § 5 Rn. 95 f.). Ihr Interesse hat sich an diesem Maßstab zu orientieren, weil sie keine Anteile an C, also einem ausländischen Unternehmen, sondern eine Beteiligung an einer deutschen Holding, die über Anteile an einem ausländischen Unternehmen, der C, verfügt, erhalten. Aus ihrer Warte ist die Wertschätzung, die ein US-amerikanischer Anleger mit einer Beteiligung an C verbindet, irrelevant.
239 
Sonstige Gründe, beim Wertvergleich nicht auf die Anteile des übertragenden und des aufnehmenden Rechtsträgers, sondern auf die Bewertung von DB und C abzustellen, sind nicht ersichtlich.
240 
Insbesondere ist eine derartige Handhabung nicht aus Gründen des Minderheitsschutzes geboten. Es kann keinesfalls gesagt werden, dass bei einem Abstellen auf den Gesamtvorgang die Rechte der Minderheitsgesellschafter besser gesichert würden. Es ist vielmehr eine Frage der konkreten Umstände des Einzelfalls, ob sich für die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft ein besseres Umtauschverhältnis ergibt, wenn statt auf den konkreten Verschmelzungsvorgang auf den wirtschaftlichen Gesamtvorgang abgestellt wird.
241 
Entsprechendes gilt auch hier.
242 
Die Frage, ob sich bei einem direkten Vergleich zwischen DB und C zugunsten der Minderheitsaktionäre möglicherweise ein besseres Umtauschverhältnis ergeben hätte, ist nicht relevant. Dies könnte ohnehin nicht pauschal angenommen werden. Die Orientierung am konkreten Verschmelzungsvorgang hat sich (partiell) auch zugunsten der Minderheitsaktionäre ausgewirkt. So hat etwa in die Bewertung von DC die Ausschüttungsbelastung Eingang gefunden, obwohl dies - wie auch der gerichtliche Sachverständige ausgeführt hat (vgl. GGA S. 26 f.) - bei einer Bewertung von C auf der Basis einer stand alone Betrachtung nicht veranlasst gewesen wäre.
243 
Es ist nicht angängig, im Sinne einer (einseitigen) Meistbegünstigung jeweils zu prüfen, welche Betrachtungsweise bei der Bewertung zu einem besseren Umtauschverhältnis für die Minderheitsaktionäre des übertragenden Unternehmens führt. Eine Rechtfertigung für eine derartige Vorgehensweise ist nicht ersichtlich, sie würde vielmehr dem Äquidistanzgebot (s.o.) widersprechen, dem nicht nur der Gesetzgeber, sondern auch der Gesetzesanwender Rechnung zu tragen hat (vgl. auch Hüffer/Schmidt-Aßmann/Weber, a.a.O., S. 95).
244 
Zu berücksichtigen ist außerdem, dass Umstrukturierungsvorgänge eine große Komplexität in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht aufweisen sowie für die betroffenen Gesellschaften zumeist von grundlegender Bedeutung sind. Es ist daher im Interesse aller Beteiligten angezeigt, Rechtsunsicherheiten soweit als möglich zu vermeiden (Leinekugel, a.a.O., S. 180 f.; vgl. auch Vossius in Widmann/Mayer, a.a.O., § 20 Rn. 377). Dies steht einer vom klaren Wortlaut der Vorschriften abweichenden Auslegung des Gesetzes zwar nicht grundsätzlich entgegen, gibt aber Anlass, eine derartige Vorgehensweise restriktiv zu handhaben.
245 
Der Senat verkennt nicht, dass die vom Gesamtgeschehen gelöste, auf Teilakte bezogene Interpretation der Gesetzeslage die Möglichkeit eröffnet, durch eine entsprechende Gestaltung komplexer Unternehmenszusammenschlüsse, Bewertungsparameter zu Lasten einzelner Betroffener, etwa der Minderheit, zu verschieben. Diese Gefahr kann es jedoch nicht rechtfertigen, unabhängig vom Einzelfall eine am Gesamtgeschehen orientierte Gesetzesauslegung zu befürworten.
246 
Zunächst ergibt sich dies bereits daraus, dass die Minderheitsrechte bei einer generell auf den Gesamtvorgang bezogenen Betrachtungsweise keinesfalls besser geschützt werden. Abgesehen davon ist in Konstellationen der hier gegeben Art ein besonderer Schutz der Aktionärsminderheit nicht erforderlich, weil sich etwaige Manipulationen auf Grund der dargestellten Interessenhomogenität zu Lasten aller Aktionäre der übertragenden Gesellschaft auswirken.
247 
Einer etwaigen Manipulation ist daher allenfalls auf Grund besonderer Umstände im Einzelfall zu begegnen (vgl. Baums in Festschrift Zöllner, a.a.O., S. 75, 82 ff.).
248 
(γ) Derartige besondere Einzelfallumstände sind hier nicht ersichtlich.
249 
Weder liegt eine zweckwidrige, missbräuchliche Vorgehensweise vor noch sonstige Einzelfallumstände, die eine vom konkreten Verschmelzungsvorgang gelöste und auf das Gesamtgeschehen bezogene Beurteilung erfordern würden.
250 
Die praktizierte Aufspaltung des Gesamtgeschehens in einzelne Strukturmaßnahmen erfolgte nicht willkürlich. Das Vorgehen war vielmehr sachlich begründet, weil eine transnationale Verschmelzung nicht durchgeführt werden konnte. Die gewählte Struktur der Maßnahme ist rechtlich nicht zu beanstanden.
251 
Auch sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass einzelne Bewertungsparameter zu Lasten der Minderheit beeinflusst worden sein könnten.
252 
(2) Die Methode der Unternehmensbewertung ist nicht korrekturbedürftig; die Absicherung der Angemessenheit des im Verhandlungsweg gefundenen Umtauschverhältnisses anhand der Ertragswertberechnung ist nicht zu beanstanden.
253 
Bei internationalem Bezug ist es wesentlich, das anwendbare Recht zu bestimmen (zum Kollisionsrecht generell vgl. Kindler in MünchKomm., a.a.O., Rn. 840 ff.; Dorr/Stukenborg DB 2003, 647 f.). Dies gilt auch für die Bewertungsmethodik. Sie unterliegt dem Gesellschaftsstatut (Großfeld in Staudinger, IntGesR, 1998, Rn. 369; ders. in Gedächtnisschrift Lüderitz, a.a.O., S. 237).
254 
Der Verschmelzungsvorgang betraf zwei deutsche Unternehmen, weshalb nichts dagegen eingewandt werden kann, dass die Bewertung nach deutschem Recht erfolgen sollte. Damit spricht a priori auch nichts gegen eine Anwendung des Ertragswertverfahrens (vgl. auch Großfeld in Gedächtnisschrift Lüderitz, a.a.O., S.237; Baums in Gedächtnisschrift Schindhelm, a.a.O., S. 92 f.).
255 
(3) Die Ertragswertberechnung wurde grundsätzlich richtig gehandhabt.
256 
Es wurde zutreffend davon ausgegangen, dass der Bewertung deutsche Kapitalmarktverhältnisse zugrunde zu legen sind.
257 
Da das Umtauschverhältnis auf der Grundlage einer Relation zwischen DB und DC zu bestimmen ist, steht eine Verschmelzung zwischen zwei deutschen Gesellschaften im Streit, die demzufolge nach inländischen Kapitalmarktverhältnissen zu bewerten sind.
258 
Der Senat ist nicht an die auf unrichtiger Rechtsgrundlage vom gerichtlichen Sachverständigen getroffenen Feststellungen zur Relevanz US-amerikanischer Kapitalmarktverhältnisse gebunden. Die für die Anknüpfungstatsachen relevanten Rechtsfragen hat das Gericht unabhängig von der Einschätzung des Sachverständigen zu entscheiden (vgl. etwa Leipold in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., vor § 402 Rn. 20 f.; Greger in Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 402 Rn. 1). Es bestand damit auch keine Veranlassung, den Sachverständigen zu seiner abweichenden Ansicht zu hören. Der Senat ist auf Grund seiner Vorbildung und langjährigen Tätigkeit in Spruchverfahren in der Lage, die sich stellenden Fragen zur Bestimmung der Kapitalmarktverhältnisse nach Aktenlage und unter Auswertung des gerichtlichen Sachverständigengutachtens zu entscheiden.
259 
(4) Das auf der Grundlage einer Bewertung von DB und DC zu berechnende Umtauschverhältnis wurde in nicht zu beanstandender Weise bestimmt.
260 
(11) Es kann allerdings nicht gesagt werden, dass bei dem praktizierten Unternehmenszusammenschluss keinerlei Bewertungsprobleme entstehen können.
261 
Der abweichenden Ansicht, die annimmt, dass die DC als neu gegründete Gesellschaft bei der Verschmelzung mit der DB noch keine Anteile an der C gehalten und damit lediglich über ihr Stammkapital verfügt habe, weshalb allein ein Tausch im Verhältnis 1 zu 1 in Betracht komme (so Baums in Festschrift Zöllner, a.a.O., S. 76 f.), kann nicht gefolgt werden.
262 
Es ist zu beachten, dass bereits bei Gründung der Gesellschaft die Übernahme aller Aktien an der C geplant und dieses Vorhaben später auch zeitgleich mit der Vorbereitung der Verschmelzung der DB auf die DC realisiert worden ist. Zwar erfolgt die Bewertung von Unternehmen grundsätzlich stichtagsbezogen. Dies ändert aber nichts daran, dass spätere Entwicklungen bei der Unternehmenswertermittlung zu berücksichtigen sind, wenn sie zum Stichtag zwar noch nicht realisiert, aber bereits angelegt und absehbar waren (sog. Wurzeltheorie, vgl. etwa BayObLG AG 2002, 390, 391; OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 115 f.; 2007, 302; OLGR 2004, 6, 8; OLG Celle NZG 1998, 987, 988; Emmerich in Emmerich/Habersack, a.a.O., § 305 Rn. 56a ff.; Hüffer, AktG, a.a.O., § 305 Rn. 23; Riegger in KK-SpruchG, a.a.O., Anh. § 11 Rn. 11). Entscheidend ist, ob das „in der Wurzel Angelegte“ zum Bewertungsstichtag bereits hinreichend konkretisiert war (zu diesem Erfordernis etwa Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 243 ff.). Daran kann hier kein Zweifel bestehen.
263 
(22) Es wurde zutreffend davon ausgegangen, dass die C als ausländische Tochtergesellschaft eines deutschen Unternehmens zu bewerten ist.
264 
(α) Bei ausländischen Tochtergesellschaften hat sich die Bewertung an deutschem Recht als dem Statut der Muttergesellschaft zu orientieren (s.o.). In derartigen Fällen ist pauschalierend auf den deutschen Anleger abzustellen. Es ist nicht erheblich, ob der Nutzen, den eine Gesellschaft ihren Eignern stiftet, im In- oder Ausland generiert wird (Kengelbach, Unternehmensbewertung bei internationalen Transaktionen, 2000, S. 176). Relevant ist allein, welche Überschüsse der Anteilseigner zu erwarten hat. Auf dessen Sicht und persönlichen Verhältnisse kommt es an.
265 
Dies gilt auch für den Kapitalisierungszins, der in Bezug auf die durch die Tochtergesellschaft generierten Erträge anzuwenden ist (Kengelbach, a.a.O., S. 176; Reuter AG 2007, 10 f.).
266 
Der gerichtliche Sachverständige hat die Richtigkeit dieses Ansatzes aus bewertungstechnischer Sicht bestätigt. Er hat ausgeführt, dass ausländische Tochtergesellschaften als unselbständige Betriebsabteilungen zu qualifizieren seien (vgl. GGA S. 27 f.) und dass dann, wenn man - aus rechtlichen Gründen - bei der Bewertung auf DC abzustellen habe, deutsche Kapitalmarktverhältnisse maßgebend seien (GGA S. 28 f.; vgl. auch Reuter AG 2007, 1, 10 f. m.w.N.).
267 
Diesen Vorgaben wurde bei Erstellung der Bewertungsgutachten im Jahr 1998 Rechnung getragen (vgl. Anl. Ag. 2, S. 23).
268 
(β) Auch ist in dem Bewertungsgutachten vom 04.08.1998 richtig berücksichtigt worden, dass die (voraussichtlichen) Ausschüttungen der C an die DC der deutschen Quellensteuer unterliegen und daher ein Abzug als Ausgabe anzusetzen ist.
269 
(33) Der Bewertungsstichtag wurde richtig bestimmt. Nach überwiegender und richtiger Ansicht ist im Fall der Verschmelzung auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung in der Hauptversammlung des übertragenden Rechtsträgers, hier also auf den 18.09.1998 abzustellen (Komp, a.a.O., S. 141 m.w.N.).
270 
(44) Die mit den Ausschüttungen verbundenen Währungskursrisiken (vgl. dazu Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 1172) wurden angemessen in die Bewertung eingestellt. Insoweit besteht nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen kein durchgreifender Grund, die von den beteiligten Unternehmen ihrer Bewertung zugrunde gelegten Kurse abzuändern (vgl. GGA S. 93 f.).
271 
(55) Auf der Grundlage deutscher Kapitalmarktverhältnisse wurde bei der Ermittlung der Umtauschrelation die Höhe der Kapitalisierungssätze im Bewertungsgutachten in nicht zu beanstandender Weise angesetzt. Es besteht kein Anlass, eine Korrektur durchzuführen.
272 
Wie dargelegt, müssen zwar die tatsächlichen Grundlagen der Unternehmensbewertung richtig und nicht nur plausibel sein. Daten der Vergangenheit und Gegenwart wie Zinssätze oder -strukturen müssen zutreffen; sie dürfen einer unternehmerischen Entscheidung nicht abweichend von den tatsächlichen Werten und Daten zugrunde gelegt werden (dazu Stilz in Festschrift Mailänder, a.a.O., S. 434 f.).
273 
Diesen Anforderungen wurde im Bewertungsgutachten vom 04.08.1998 jedoch entsprochen.
274 
(α) Es wurde ein korrekter Basiszinssatz zugrunde gelegt (vgl. Anl. Ag. 2, S. 25).
275 
Es besteht kein Anlass, den in die Bewertungsgutachten eingestellten, an deutschen Kapitalmarktverhältnissen orientierten (vgl. Anl. Ag. 2, S. 22 f.) Basiszinssatz (6,5 %) zu korrigieren. Dieser Zinssatz ist, wie ausgeführt, auch bei der Ermittlung des Werts der DC anzusetzen.
276 
Der gerichtliche Gutachter hat die im Jahr 1998 in Deutschland bestehenden Kapitalmarktverhältnisse analysiert und diese in seinem schriftlichen Gutachten näher erläutert (GGA S. 36 ff.).
277 
Danach muss zwar nach der - zwischenzeitlich standardmäßig verwendeten und auch von der Rechtsprechung (dazu etwa OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 116; vgl. auch Großfeld, Unternehmens- und Anteilsbewertung, 5. Aufl., Rn. 576 ff.) akzeptierten - Zinsstrukturmethode für das Jahr 1998 von einem langfristig gesicherten Durchschnittszinssatz in Höhe von 5,5 % ausgegangen werden (vgl. GGA S. 40).
278 
Dies ist jedoch deshalb nicht entscheidend, weil im Zeitpunkt der Verschmelzungsverhandlung in Bewertungstheorie und -praxis ein Verfahren vertreten wurde, dass die Verhandlungsführer für den konkreten Zweck als geeignete Methode ansehen und als verbindlich einstufen durften.
279 
Insoweit gilt für den maßgebenden Bewertungszeitpunkt, dass die Anwendung eines bestimmten betriebswirtschaftlichen Verfahrens rechtlich nicht geboten war. Die mit der Bewertung beauftragten Wirtschaftsprüfungsunternehmen sowie - dem folgend - die Verhandlungsführer mussten lediglich eine grundsätzlich geeignete sowie vertretbare Methode auswählen.
280 
Das ist hier geschehen.
281 
Der gerichtliche Sachverständige hat näher dargelegt (GGA S. 36 ff.), dass im Jahr 1998 der Bestimmung des Basiszinses die Effektivverzinsung von Rentenpapieren mit 10-jähriger Laufzeit zugrunde gelegt wurde und man den langfristigen Zins für die Zeit nach Ablauf von 10 Jahren um den Zinssatz ergänzt habe, der sich in der Vergangenheit revolvierend für 10-jährige Titel ergab.
282 
Entsprechend sind die Wirtschaftsprüfungsunternehmen in ihrem Gutachten vom 04.08.1998 vorgegangen. Dies hat der Sachverständige als für den Bewertungsstichtag vertretbar eingestuft (vgl. auch OLG München AG 2007, 288, 290; OLG Düsseldorf Beschluss vom 07.05.2008 - I-26 W 16/06 AktE). Da die im Bewertungsgutachten vom 04.08.1998, das sich die Verhandlungspartner durch Abschluss des Verschmelzungsvertrags zu eigen gemacht haben, eine vertretbare Methode angewendet wurde, besteht - wegen der lediglich eingeschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit des Verhandlungsergebnisses - keine Rechtsfertigung, eine davon abweichende Vorgehensweise zu wählen.
283 
Die konkrete Höhe des Basiszinssatzes (6,5 %) ist für den Bewertungsstichtag am 18.09.1998 ebenfalls nicht zu beanstanden.
284 
Für die Zeit Ende 1997 wurde ein Basiszinssatz von 6,5 % für angemessen erachtet (OLG München AG 2008, 29, 30). Eine entsprechende Handhabung wurde sogar noch für das Jahr 2001 empfohlen (Großfeld, Unternehmens- und Anteilsbewertung, 4. Aufl., S. 118; vgl. auch OLG Stuttgart AG 2007, 705, 706), obwohl - wie auch der gerichtliche Sachverständige ausgeführt hat (vgl. GGA S. 36 ff.) - im Laufe dieser Zeitspanne das Zinsniveau jedenfalls nicht anstieg (Wüstemann BB 2007, 2223, 2224).
285 
Daher kann für den hier maßgebenden Stichtag zum 18.09.1998 ein Basiszinssatz von 6,5 % nicht als korrekturbedürftig bezeichnet werden.
286 
Auch der Arbeitskreis Unternehmensbewertung des IDW hat erst für Bewertungsanlässe in der Zeit ab dem 01.01.1999 einen Basiszinssatz von 6,0 % empfohlen (IDW Fachnachrichten 2003, 26; vgl. dazu auch Dörschel/Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, 2009, S. 313).
287 
Es besteht daher kein Grund, der Ansicht des gerichtlichen Sachverständigen zu folgen, der meint, nach der „Methode Wenger“ sei für den Bewertungsstichtag ein Basiszinssatz von 5 % relevant (vgl. GGA S. 40). Er leitet - wie dargelegt - sein Ergebnis zu Unrecht aus einer anderen methodischen Vorgehensweise ab (vgl. GGA S. 37 f.). Seine Ausführungen zur Ermittlung des Basiszinssatzes widersprechen damit nicht nur der Rechtsprechung des Senats, sondern stehen auch im Widerspruch zu den Empfehlungen des Arbeitskreises Unternehmensbewertung. Außerdem sah sich der gerichtliche Sachverständige - wie ebenfalls bereits ausgeführt - unzutreffend veranlasst, den Bewertungsproblemen Rechnung zu tragen, die sich aus der von ihm angenommenen Notwendigkeit zur Berücksichtigung US-amerikanischer Kapitalmarktverhältnisse ergeben (GGA S. 40). Im Übrigen verfügt der Senat auf Grund seiner langjährigen Befassung mit Spruchverfahren über eine ausreichende Sachkunde, um eigenständig den richtigen Ansatz des Basiszinssatzes beurteilen zu können.
288 
(β) Der im Bewertungsgutachten zugrunde gelegte Risikozuschlag ist nicht zu korrigieren.
289 
Nach der Rechtsprechung des Senats (etwa AG 2007, 596; NZG 2007, 302; 2007, 112) wird der Risikoaversion der Marktteilnehmer grundsätzlich nicht durch einen pauschalen Risikoabschlag auf die nach der Unternehmensplanung angenommenen Ergebnisse oder umgekehrt durch einen pauschalen Risikozuschlag auf den Kalkulationszinsfuß Rechnung getragen; dieser wird vielmehr regelmäßig - dem Standard IDW S1 n.F. folgend - im Rahmen von Risikoprämien nach kapitalmarktorientierten Modellen (CAPM) bewertet. Danach wird eine durchschnittliche Risikoprämie, die man anhand empirischer Daten aus der langjährigen Differenz zwischen der Rendite von Aktien und risikolosen staatlichen Anleihen ableitet, mit einem spezifischen Beta-Faktor multipliziert, der sich aus der Volatilität der Aktie ergibt (OLG Stuttgart AG 2007, 596; Großfeld, Unternehmens- und Anteilsbewertung, 5. Aufl., Rn. 728 ff.).
290 
Hier war jedoch eine derartige methodische Vorgehensweise nicht möglich.
291 
Dies zunächst bereits deshalb, weil der Risikozuschlag nicht unter Anwendung von Beta-Faktoren ermittelt werden konnte. Nach den Ausführungen im Bewertungsgutachten vom 04.08.1998 wiesen die von verschiedenen Instituten festgestellten Werte eine zu große Bandbreite auf (Anl. Ag. 2, S. 25). Dieses Resultat hat der gerichtliche Sachverständige bestätigt. Er hat ebenfalls erläutert, dass die Beta-Faktoren auf Grund erheblicher Schwankungen keine aussagekräftige Beurteilung der unternehmensspezifischen Risikostruktur zulassen (GGA S. 74). Abgesehen davon ist zu beachten, dass die Umtauschrelation durch Bewertung von DB und DC festgestellt werden muss, für die neu gegründete DC aber im Bewertungszeitpunkt ein individueller Beta-Faktor nicht bestimmt werden konnte.
292 
Es ist danach nicht zu beanstanden, dass der Risikozuschlag nicht unter Anwendung des Capital Asset Pricing Modells (CAPM) ermittelt wurde.
293 
Da nach den weiteren Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen keine sonstige Methode zur Erfassung des unternehmensspezifischen Risikos geeignet ist, bleibt - entsprechend der Handhabung im Bewertungsgutachten vom 04.08.1998 (Anl. AG 2, S. 24) - lediglich die Möglichkeit, mit einem pauschalen Zuschlag zu arbeiten (GGA S. 77 ff.).
294 
Der pauschale Zuschlag wurde im Bewertungsgutachten ordnungsgemäß ermittelt (vgl. Anl. Ag. 2, S. 23). Auch insoweit sind zu Recht deutsche Kapitalmarktverhältnisse zugrunde gelegt worden. Der abweichenden Ansicht, die vom gerichtlichen Sachverständigen vertreten wurde (GGA S. 84), kann aus rechtlichen Gründen nicht gefolgt werden.
295 
Auf dieser Grundlage wurde im Bewertungsgutachten vom 04.08.1998 der Risikozuschlag für die an der Verschmelzung beteiligten Unternehmen zu Recht einheitlich bestimmt.
296 
Die einheitliche Bewertung ist gerechtfertigt, weil zum Bewertungsstichtag einerseits bei DB die Neigung, sich durch Größe abzusichern, latent vorhanden war - eine Tatsache, die nach der Wurzeltheorie bewertungsrelevant ist und aus der sich zu Lasten der DB schwer abschätzbare Risiken ergaben, wie der gerichtliche Sachverständige ausgeführt hat (vgl. GGA S. 81 f.). Anderseits hat der Sachverständige die mit einer Beteiligung an C verbundenen Risiken in erster Linie als Konsequenz einer unternehmensindividuellen Leitung interpretiert, die sich - in einer Vergangenheitsbetrachtung - als wenig systematisch und eher intuitiv darstellte. Die Fähigkeit des Unternehmens, auf erkannte Risiken zu reagieren und Gefahren abzuwenden, hat der Sachverständige demgegenüber nicht in Frage gestellt, sondern bestätigt (GGA S. 78). Damit wird aber auch in diesem Zusammenhang relevant, dass die Bestimmung des Umtauschverhältnisses nicht auf der Grundlage einer unmittelbaren Bewertung von C, sondern von DC in Rede steht. Die vom Sachverständigen beschriebenen Risiken sind daher in eine Bewertung von DC nicht einzustellen, da sie zum maßgeblichen Bewertungszeitpunkt gerade nicht mehr unverändert bestanden. Die wesentlichen Gründe, die vom gerichtlichen Sachverständigen zur Rechtfertigung eines unterschiedlichen Risikozuschlags angeführt wurden, sind für den Bewertungszeitpunkt und das relevante Bewertungsobjekt - aus rechtlichen Gründen - nicht tragfähig.
297 
Wegen dieser Ausgangssituation und der Tatsache, dass sich die zu bewertenden Unternehmen - DB und DC - in der gleichen Branche und auf demselben Markt betätigten, ist die Einschätzung im Bewertungsgutachten vom 04.08.1998 (vgl. Anl. AG 2, S. 22 ff.), man müsse von einem einheitlichen Risikozuschlag ausgehen, als vertretbar und damit im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung als verbindlich anzusehen. Die Entscheidung wurde auf der Grundlage einer korrekten Tatsachenbasis getroffen, ist aus methodischen Gründen nicht zu beanstanden und somit zu akzeptieren.
298 
(γ) Entsprechendes gilt für den Wachstumsabschlag.
299 
Der Wachstumsabschlag (vgl. dazu BGH NJW 2003, 3272, 3273; BayObLG NZG 2006, 156, 159; Emmerich in Emmerich/Habersack, a.a.O., § 305 Rn. 67a; Riegger in KK-SpruchG, a.a.O., Anh. § 11 Rn. 23; Großfeld, Unternehmens- und Anteilsbewertung, 5. Aufl., Rn. 926 ff., 930 ff.) hat die Funktion, in der Phase der ewigen Rente die zu erwartenden Veränderungen der Überschüsse abzubilden, die bei der nominalen Betrachtung im Ausgangspunkt gleich bleibend aus dem letzten Planjahr abgeleitet werden. Mit dem Abschlag soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Geldentwertung in einem Unternehmen besser aufgefangen werden kann als bei der Kapitalanlage in festverzinslichen Wertpapieren (etwa OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 118). Eine Vergleichsrechnung zwischen festverzinslicher Geldanlage und Investition in einem Unternehmen muss diese unterschiedliche Ausgangslage bei der Kapitalisierung berücksichtigen. Er bezweckt aber nicht einen Inflationsausgleich an sich. Maßgebend sind vielmehr neben dem Umfang, in dem zu erwartende Preissteigerungen der Einsatzfaktoren an Kunden weitergegeben werden können (vgl. OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 118; AG 2007, 596; OLG Düsseldorf NZG 2003, 588, 595; Riegger in KK-SpruchG, a.a.O., Anh. § 11 Rn. 23), sonstige prognostizierte Mengen- und Strukturänderungen (vgl. OLG Stuttgart NZG 2007, 302; AG 2007, 596; OLG München, Beschluss vom 30. 11. 2006, 31 Wx 59/06 [juris Rn. 35]; Großfeld, Unternehmens- und Anteilsbewertung, 5. Aufl., Rn. 930 im Unterschied zum Inflationsabschlag vgl. dazu S. 146 ff.; Maul in Festschrift Drukarczyk, a.a.O., S. 281).
300 
Von diesen Grundsätzen ist auch der gerichtliche Sachverständige ausgegangen (GGA S. 87). Auf dieser Grundlage hat er keinen Anlass gesehen, die im Bewertungsgutachten angesetzten Wachstumsabschläge (vgl. Anl. Ag. 2, S. 23 f.) zu korrigieren. Auch er hielt den einen Wert von jeweils 1 % für angemessen (GGA S. 87 ff.). Dieser Einschätzung schließt sich der Senat an.
301 
(66) Weiter ist nicht zu beanstanden, dass im Bewertungsgutachten vom 04.08.1998 die jeweiligen Jahresergebnisse vor Steuern nicht nur um die Unternehmenssteuern (etwa Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer), sondern auch um die typisierten persönlichen Ertragsteuern der Anteilseigner gekürzt wurden.
302 
(α) Diesem Aspekt wurde bei der Bewertung durch einen Abzug einerseits bei den Jahresergebnissen und andererseits auch beim Kapitalisierungszinssatz Rechnung getragen.
303 
Eine derartige Nachsteuerbetrachtung herrscht im juristischen und betriebswirtschaftlichen Schrifttum sowie in der Rechtsprechung vor (vgl. etwa OLG Stuttgart NZG 2007, 302, 308 f. m.w.N.; OLG München BB 2007, 2395, 2397 m.w.N.; Reuter AG 2007, 1, 6; Wittgens/Redeke ZIP 2007, 2015, 2016; Ballwieser/Kruschwitz/Löffler WPg 2007, 765). Für eine Nachsteuerbetrachtung spricht die Überlegung, dass eine Abfindung dem Anleger ermöglichen soll, aus der Alternativanlage ebenso viel zu erwirtschaften wie aus seinen bisherigen Aktien; wächst die Nachsteuer-Rendite der Alternativanlage, so benötigt er weniger Geld, um dieses Ziel zu erreichen (vgl. z.B. Reuter/Lenz DB 2006, 1689, 1693; Reuter AG 2007, 1, 6).
304 
Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, ist die Nachsteuerbetrachtung methodisch überzeugender, weil sich der Unternehmenswert als Barwert der künftigen Überschüsse darstellt, die dem Unternehmenseigner in Zukunft aus der Beteiligung zufließen (dazu etwa OLG Stuttgart NZG 2007, 117; AG 2010, 513).
305 
Die Vorgehensweise zur Berücksichtigung der persönlichen Ertragssteuern war darüber hinaus zum Bewertungszeitpunkt anerkannt.
306 
Zwar war die Nachsteuerbetrachtung im HFA 2/83 noch nicht vorgesehen, vielmehr wurde diesem Aspekt vom HFA erst durch die Neufassung der Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen im IDW S 1 mit Stand 28.06.2000 Rechnung getragen. Jedoch entsprach diese Betrachtung - wie dies auch der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat (GGA S. 12 f.) - bereits Mitte 1998 dem methodischen Stand, nachdem Siepe deren Einfluss auf den Unternehmenswert Anfang 1997 überzeugend begründet hatte (vgl. dazu WPg 1997, 1 ff.; 1997, 37 ff.). Auch der Arbeitskreis Unternehmensbewertung des IDW hat mit Zustimmung des Hauptfachausschusses schon im Jahr 1997 eine dementsprechende Empfehlung gegeben (vgl. FN-IDW Nr. 1-2/1997, 33 f.).
307 
Da die beim Unternehmenszusammenschluss praktizierte methodische Bewertungsmethodik diesen Vorgaben entsprach, ist sie nicht zu korrigieren.
308 
(β) Ebenfalls ist es als sachgerecht zu bewerten, dass ein typisierter Steuersatz von 35 % in Ansatz gebracht wurde.
309 
Der Senat hat in seiner Rechtsprechung - außerhalb des Halbeinkünfteverfahrens - eine typisierte Ertragsteuer der Anteilseigner in Höhe von 35 % mit der überwiegenden Rechtsprechung und Literatur für angemessen erachtet (OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 117 f. m.w.N.; vgl. auch OLG Stuttgart AG 2007, 596; OLG München BB 2007, 2395, 2397).
310 
Bei der Umsetzung auf den zu entscheidenden Fall kann nicht auf das Halbeinkünfteverfahren, das im Entwurf der damaligen Bundesregierung bzw. Regierungsfraktionen erst Mitte Februar 2000 vorgestellt wurde (BT-Drucksache 14/2683), abgestellt werden (dazu etwa OLG Stuttgart AG 2006, 421, 426; vgl. auch Baldamus AG 2005, 77; gegen eine rückwirkende Methodenänderung wegen geänderter Steuerrechtslage Dörschell/Franken DB 2005, 2257).
311 
(γ) Eine entsprechende Nachsteuerbetrachtung wurde zutreffend auch bei der Bewertung von DC vorgenommen. Dies folgt ohne weiteres bereits daraus, dass im Rahmen des Verschmelzungsvorgangs allein auf deutsche Kapitalmarktverhältnisse abzustellen ist.
312 
Ob ein entsprechendes Vorgehen auch dann angezeigt wäre, wenn eine unmittelbare Bewertung der C im Streit stünde und damit im Ansatz US-amerikanische Kapitalmarktverhältnisse zugrunde gelegt werden müssten, so wie dies das Landgericht und der gerichtlich bestellte Sachverständige (vgl. GGA S. 22 f.) für richtig erachtet haben (ablehnend etwa Großfeld NZG 2002, 353, 357 f.; Reuter AG 2007, 1, 8, die darauf hinweisen, dass die persönlichen Steuern des jeweiligen Sitzstaates relevant werden), bedarf deshalb keiner Entscheidung (zu grenzüberschreitenden Zusammenschlüssen vgl. Großfeld NZG 2002, 357 f.; Kengelbach, a.a.O., S. 31 ff.).
313 
Auch muss infolgedessen zur Aussage des gerichtlichen Sachverständigen, es könne auch für Amerika von einer 35%igen Steuerbelastung ausgegangen werden, wie eine Sensitivitätsanalyse belege (vgl. GGA S. 86, 89 f.), nicht Stellung genommen werden.
314 
Schlussendlich muss nicht entschieden werden, ob in Verfahren, bei denen internationale Bewertungsprobleme auftreten, persönliche Steuern generell auszublenden sind (so etwa Hennrichs ZHR 164 (2000) 453).
315 
(77) In Bezug auf die dem Bewertungsgutachten vom 04.08.1998 zugrunde gelegten Umsatz- und Gewinnprognosen beider Unternehmen besteht ebenfalls kein Korrekturbedarf.
316 
Die in die Zukunft gerichteten Planungen der Unternehmen und die darauf aufbauenden Prognosen über die künftige Entwicklung der Unternehmen und ihrer Erträge sind, wie ausgeführt, in erster Linie ein Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen. Wenn den Entscheidungen zutreffende Informationen zugrunde liegen, auf daran orientierten, realistischen Annahmen beruhen, zudem nicht in sich widersprüchlich sind und die Geschäftsführung vernünftigerweise annehmen darf, ihre Planung sei realistisch, ist diese Planung als Grundlage der Unternehmensbewertung maßgebend und kann nicht durch andere - ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts ersetzt werden.
317 
(α) Zunächst ist festzuhalten, dass der gerichtliche Sachverständige die ausgesprochen komplexen Unternehmensplanungen ganz überwiegend als nicht änderungsbedürftig oder -würdig eingestuft hat.
318 
Insbesondere hat er die von Antragstellerseite vorgebrachten Einwendungen zu den Unterschieden beim Forschungs- und Entwicklungsaufwand, der angeblich fehlenden Eliminierung einmaliger Aufwendungen in den Jahren 1995 bis 1997, zur fehlenden Berücksichtigung des Werts der Marke M. und der höheren Arbeitsproduktivität von DB als nicht durchgreifend erachtet (zusammenfassend GGA S. 212 ff.).
319 
Es besteht aber auch keine Veranlassung, die vom Sachverständigen für erforderlich gehaltenen Korrekturen in den Ertragsprognosen der DB und der C vorzunehmen.
320 
Dies gilt zunächst in Bezug auf die Prognose von DB.
321 
Zum Bewertungsstichtag war die DB in weit gespannten Geschäftsfeldern tätig. Bedarf zur Berichtigung der Ertragsprognosen sah der gerichtliche Sachverständige lediglich in wenigen Teilbereichen. Er beanstandet dabei im Wesentlichen, dass die Anpassung der Planung an die tatsächliche Entwicklung im Laufe des Jahres 1998 nur für das Jahr 1998, nicht aber in den Folgejahren vorgenommen worden sei.
322 
Die vom gerichtlichen Sachverständigen genannten Aspekte können allerdings aus rechtlichen Gründen eine entsprechende Korrektur der Ertragsprognosen nicht rechtfertigen.
323 
Die Einschätzung der von DB und C beauftragten Wirtschaftsprüfungsunternehmen, dass eine Planfortschreibung für die Zwecke der Unternehmensbewertung nicht veranlasst sei, ist nicht zu beanstanden, sondern zu akzeptieren.
324 
Der Bewertung von DB wurde die Mittelfristplanung des Unternehmens, die Ende 1997 aufgestellt und in der Aufsichtsratssitzung vom 16.02.1998 genehmigt wurde (unternehmensinterne Kurzbezeichnung: OP 98-00), zugrunde gelegt. Sie enthält die Ist-Werte für 1996, die erwarteten Ist-Werte für 1997 und die Planwerte für die Jahre 1998-2000. Allerdings wurde diese Planung für das Jahr 1998 auf Grund der tatsächlichen Entwicklung bis Ende April 1998 aktualisiert (unternehmensinterne Kurzbezeichnung: IE I/98). Die Planzahlen für 1999 und 2000 blieben gegenüber der Planung vom Herbst 1997 unverändert (vgl. GGA S. 95, 202, 212 f.).
325 
Eine dementsprechende Vorgehensweise ist bei Mittelfristplanungen in der Praxis nicht ungewöhnlich, sondern insbesondere bei umfangreichen Planungsprozessen üblich.
326 
Die Mittelfristplanung der DB ist, wie die Zeugen bekundet haben, eine sog. progressive (bottum-up-) Planung, bei der der Planungsprozess von unten nach oben verläuft, d.h., die Planerstellung beginnt auf der untersten Ebene und verdichtet sich nach oben zu letzten strategischen Zielen. Mit dieser Vorgehensweise wird u.a. erreicht, dass die Pläne als sehr realitätsnah eingeschätzt werden können. Allerdings ist der Planungsprozess sehr komplex und langwierig, weshalb kurzfristige Plananpassungen auf (massive) Schwierigkeiten stoßen und nicht im selben Verfahrensablauf verwirklicht werden können (vgl. dazu etwa Staehle/Conrad, Management, 8. Aufl., S. 543, 545 ff.; Wöhe/Döring, Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 23. Aufl., S. 87 ff.). Aktuelle Entwicklungen führen daher im Regelfall nicht zu einer Revidierung der Gesamtplanung; es werden lediglich geschäftsjahrbezogene Veränderungen vorgenommen, die keinesfalls die Planungstiefe des regulären Dreijahresplans erreichen.
327 
Auf diese Art und Weise ist die DB hier vorgegangen.
328 
Die vom Senat gehörten Zeugen haben bekundet, dass man das Problem einer Planfortschreibung an die Anfang des Jahres 1998 eingetretene, unerwartet positive Entwicklung in den Folgejahren erkannt sowie fachkundig diskutiert und überprüft habe. Es sei erwogen worden, ob man von signifikanten Änderungen der Entwicklung gegenüber den Planungen auszugehen habe. Schlussendlich habe man aber die Ansicht gewonnen, dass dies nicht der Fall sei. Man habe von einer Planfortschreibung abgesehen, weil man angenommen habe, die Änderung sei als nicht ausreichend nachhaltig und gewichtig einzuschätzen; dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass in der unternehmensinternen Gesamtplanung ohnehin bereits eine erhebliche Ergebnisverbesserung, die in die ewigen Rente fortgeschrieben wurde, enthalten gewesen sei. Man sei weiter zu der Einschätzung gekommen, dass die Planung für das Geschäftsjahr 2000 hinsichtlich des Gesamtergebnisses als stabil eingestuft werden könne und daher grundsätzlich für eine Fortführung in der ewigen Rente geeignet erscheine. Deshalb sei darauf verzichtet worden, bei einzelnen Produkten Korrekturen vorzunehmen. Es sei unterstellt worden, dass dies auf Grund des repräsentativen, „eingeschwungenen“ Zustandes, bei dem es zum Ausgleich zwischen Ertragsverbesserungen und -verschlechterungen in einzelnen Bereichen komme, nicht erforderlich sei. Die Produktzyklen seien nicht gleichlaufend, sondern „überlappend“ gewesen. Der vorliegende Dreijahresplan, die Mittelfristplanung OP 98-00, habe sich dadurch ausgezeichnet, dass keine starken zyklischen Veränderungen enthalten gewesen seien.
329 
Diese Bewertung kann nicht als widersprüchlich oder unvertretbar eingestuft werden. Die Planung ist damit zu Recht der Unternehmensbewertung zugrunde gelegt worden und kann nicht durch andere - ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts ersetzt werden. Sie ist im Spruchverfahren nicht korrekturbedürftig.
330 
Dass die Ertragsprognosen der DB durchaus als ambitioniert bezeichnet werden können, ergibt sich nicht nur daraus, dass eine laufende, erhebliche Ergebnissteigerung prognostiziert und in die ewige Rente übernommen wurde, sondern auch aus einem Vergleich mit den Prognosen, die externe Fachleute erarbeitet hatten. Der gerichtliche Sachverständige hat näher ausgeführt, dass sämtliche externen Prognosen im Fahrzeuggeschäft für die Jahre 1999 und 2000 ein Ergebnis vor Ertragssteuern für DB vorhergesagt haben, das deutlich unter demjenigen der unternehmensinternen Planung lag (vgl. etwa Prognose Deutsche Morgan Grenfell vom 02.06.1998: 5.750 Mio. DM in 1999 und 5.860 Mio. DM in 2000 sowie M.M. Warburg Investment Research 2/1998: 6.210 Mio. DM in 1999 und 6.780 Mio. DM in 2000 gegenüber der unternehmensinternen Planung mit 7.252 Mio. DM in 1999 und 7.875 Mio. DM in 2000; dazu GGA S. 112 und Anl. F 3 zum GGA). Auch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften stuften im Jahr 1998 die Ertragsprognosen von DB als sehr ambitioniert ein, wie etwa der vom Senat vernommene Zeuge K. glaubhaft bekundet hat (Bl. 1408 d.A.).
331 
Zu beachten ist auch, dass, wie die Zeugen weiter ausführten, man im Jahr 1998 die Planfortschreibung nicht als einfache arithmetische Aufgabenstellung betrachtete, vielmehr eine detaillierte und differenzierende Erfassung der Entwicklung unter Einbeziehung verschiedener Unternehmensbereiche für erforderlich gehalten hat. Diese Einschätzung ist folgerichtig, da man mit der Mittelfristplanung eine aufwändig erstellte sog. progressive Unternehmensplanung vorliegen hatte, die durch den Sach- und Kenntnisstand der verschiedenen Abteilungen des Unternehmens geprägt war. Um die sich auf Grund der kurzfristigen Entwicklung im Jahr 1998 ergebenden Konsequenzen für Aufwand und Ertrag belastbar abschätzen zu können, hätte eine Aufbereitung mit ähnlicher Planungstiefe vorgenommen werden müssen. Eine derartige Neufassung wäre angesichts des Zeitaufwands einer bottum-up-Planung nicht möglich gewesen.
332 
Auch kann nichts dagegen eingewendet werden, dass man die Mittelfristplanung OP 98-00 auf Grund des Fehlens starker zyklischer Veränderungen als stabil und damit zur Fortschreibung in die ewige Rente geeignet eingestuft hat.
333 
Daher ist die Annahme, dass die tatsächliche Entwicklung des Jahres 1998 in Umfang und Nachhaltigkeit eine Fortschreibung der Planung nicht rechtfertigen könne, nicht als unvertretbar einzuschätzen. Die Handhabung bewegte sich vielmehr in dem Beurteilungsspielraum, der den Trägern der Unternehmensplanung zuzugestehen ist.
334 
Aus den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen ergibt sich nichts anderes.
335 
Auch der gerichtliche Sachverständige hat in seinem Gutachten keinesfalls festgestellt, dass die Planung in sich widersprüchlich oder unrealistisch sei. Er hat vielmehr eine Fortschreibung der tatsächlichen Entwicklung des Jahres 1998 in die Folgejahre lediglich für „eher plausibel“ (vgl. etwa GGA S. 123, 128, 131) erachtet.
336 
Darauf hat die Antragsgegnerin zu Recht hingewiesen (etwa Bl. 887 ff., d.A.). Die - etwa vom gemeinsamen Vertreter (vgl. dazu Bl. 765 f., 1102 f. d.A.) - dagegen vorgebrachten Erwägungen überzeugen nicht. Der gerichtliche Sachverständige hat die Planung nur in Bereichen als „nicht plausibel“ bezeichnet, die er selbst als „unwesentlich“ eingestuft und daher eine Änderung der Ertragsprognose für entbehrlich erachtet hat (etwa hinsichtlich der Absatzzahlen für einzelne Geschäftsjahre, vgl. GGA S. 123). Korrekturen in diesem Bereich sind daher nicht veranlasst.
337 
Soweit demgegenüber die nachhaltige Entwicklung, also insbesondere die für die Unternehmenswertermittlung relevante ewige Rente, zur Diskussion steht, hat er lediglich ausgeführt, dass die von ihm gewählten Prognosen „eher plausibel“ seien (etwa GGA S. 123, 128, 131, 156, 158). Diese vom gerichtlichen Sachverständigen vorgenommene Differenzierung in der Einschätzung ist naheliegend, weil die Prognose innerhalb einer nahen, überschaubaren Zukunft von anderen Erwägungen abhängig ist als die Vorhersage eines unbegrenzt andauernden Zustandes. Allein die Feststellung, dass der Sachverständige seine Annahmen zur nachhaltigen und damit wertrelevanten Entwicklung für „eher plausibel“ hält, kann jedoch - wie ausgeführt - bereits aus rechtlichen Gründen einen Eingriff in die ausgehandelte Umtauschrelation nicht rechtfertigen.
338 
Der Senat war nicht gehalten, den Sachverständigen erneut zu seinem Gutachten zu hören. Dies folgt bereits daraus, dass das Gericht die für die Anknüpfungstatsachen relevanten Rechtsfragen, die grundsätzliche Bindung an die mit dem Verschmelzungsvertrag ausgehandelte Umtauschrelation, unabhängig von der Einschätzung des gerichtlichen Sachverständigen zu entscheiden hat. Auch hängen die Feststellungen im angefochtenen Beschluss zur Notwendigkeit einer Korrektur der Ertragsprognosen, wie das Landgericht selbst ausführt (LGB S. 6 ff., insb. S. 8 unter V. [= AG 2007, 53]), unmittelbar mit der abweichenden rechtlichen Bewertung zusammen. Mit der Frage, ob die Ertragsprognosen, die den Verhandlungen über den Verschmelzungsvertrag zugrunde gelegt wurden, vertretbar sind, steht ein Rechtsbegriff im Streit, über den grundsätzlich das Gericht und nicht der Sachverständige zu befinden hat. Die Gerichte sind nicht befugt, die Entscheidung, ob die Voraussetzungen derartiger Tatbestandsmerkmale vorliegen, gerichtlichen Gutachtern zu überlassen. Lediglich für die Erarbeitung der tatsächlichen Grundlage einer Subsumtion ist die Hinzuziehung eines Sachverständigen möglich. Demgegenüber ist die rechtliche Bewertung vom Gericht vorzunehmen (vgl. etwa BAG NJW 1968, 908, 909; Leipold in Stein/Jonas, a.a.O., vor § 402 Rn. 20 f.).
339 
Auf der Grundlage des schriftlichen Sachverständigengutachtens und der in zweiter Instanz durchgeführten Beweisausnahme hält der Senat die Ertragsprognosen der DB in ihren für die Unternehmensbewertung wesentlichen Punkten insgesamt für vertretbar.
340 
In Bezug auf die Ertragsprognosen der C ist eine Korrektur aus vergleichbaren Erwägungen ebenfalls nicht veranlasst.
341 
Für die C, die in zwei Hauptgeschäftsfeldern (Automobilindustrie und Finanzdienstleistungsgeschäft) tätig war, hat der gerichtliche Sachverständige ebenso lediglich in wenigen Teilbereichen Änderungen für erforderlich erachtet. In Rede stehen Berichtigungen der Ertragsprognosen allein im Automobilbereich und dort nur bei den durchschnittlichen Absatzzahlen von C im „internationalen“ Markt (GGA S. 286 ff.) sowie bei den durchschnittlich gewährten Preisnachlässen (GGA S. 294 ff.).
342 
Daraus folgt zunächst, dass nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen die Behauptung der Antragstellerseite, bereits im Jahr 1998 sei C ein Sanierungsfall gewesen, weshalb kein Unternehmenswert angesetzt werden dürfe, widerlegt ist. In keiner der vom Sachverständigen zitierten externen Prognosen ist eine davon abweichende Einschätzung auch nur ansatzweise zu erkennen (GGA S. 263 ff.). Nach der maßgeblichen Sicht zum Bewertungsstichtag waren keine Gründe gegeben, die eine derartige Wertung rechtfertigen könnten (vgl. auch Berg/Rott, Dortmunder Diskussionsbeiträge zur Wirtschaftspolitik Nr. 89, Oktober 1998, S. 2). Insbesondere war auch die Produktpalette von C keinesfalls als veraltet zu bezeichnen (dazu Berg/Rott, a.a.O., S. 7 ff.). Externe Analysten sprachen vielmehr im Jahr 1998 sogar davon, dass C über eine „rundum erneuerte, moderne Produktpalette“ (vgl. GGA S. 266) und über „neue und attraktive Produktangebote“ verfüge (vgl. GGA S. 270). Auch der Zeuge Dr. B. machte eine dementsprechende Aussage (Bl. 1431 d.A.).
343 
Die später auftretenden Schwierigkeiten waren im Jahr 1998 nicht vorhersehbar und können nach dem Stichtagsprinzip nicht in die rechtliche Bewertung eingestellt werden. Auch in dem vom gemeinsamen Vertreter vorgelegten Artikel der Börsenzeitung vom 24.02.2001 (Anl. 4 [= Bl. 1133 d.A.]) wird ausgeführt, dass sich die Lage der amerikanischen Automobilindustrie erst im 2. Halbjahr 2000 erheblich verschlechtert habe, wohin gehend 1999 noch ein Rekordjahr gewesen sei. Darauf wies auch der Zeuge A. hin (Bl. 1375 d.A.).
344 
Nach allem steht bei der Beurteilung der Ertragsprognosen von C jedenfalls keine grundlegende Änderung im Raum.
345 
Auch eine punktuelle Anpassung ist ebenfalls nicht veranlasst. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass für C genauso eine umfangreiche, detaillierte Unternehmensplanung vorlag, die auf Grund der tatsächlichen Entwicklung im Jahr 1998 nicht anzupassen war, weil die Veränderungen nicht als ausreichend gravierend und nachhaltig eingestuft werden mussten. Dieser Wertung stehen die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen nicht entgegen, der auch in diesem Zusammenhang lediglich feststellte, dass er die von ihm vorgeschlagenen Ertragsprognosen für „eher plausibel“ (dazu etwa GGA S. 290, 302) oder „eher realistisch“ (etwa GGA S. 290) halte.
346 
(β) Zudem fällt jedenfalls den Verhandlungsführern kein Sorgfaltsverstoß zur Last; ihre Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden.
347 
Eine Korrektur des Verhandlungsergebnisses bei Abschluss des Verschmelzungsvertrags käme allenfalls in Betracht, wenn die Verhandlungsführer nicht die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers hätten walten lassen (s.o.). Dies kann jedoch nicht angenommen werden.
348 
Bei der richtigen Unternehmensbewertung handelt es sich um einen Pflichtenkreis des Vorstandes, der delegierbar ist. Gegen die praktizierte sog. externe Delegation, also die Übertragung von Aufgaben an unternehmensfremde Dritte, die Wirtschaftsprüfungsunternehmen, ist ebenfalls nichts einzuwenden (dazu Froesch DB 2009, 722, 723, 724; vgl. allg. auch Spindler in MünchKomm., AktG, 3. Aufl., § 76 Rn. 19 ff. m.w.N.; Hüffer, AktG, a.a.O., § 76 Rn. 7 f.). Auch ist kein Sorgfaltsverstoß bei Auswahl, Instruktion oder Überwachung (vgl. zum Pflichtenkreis des Vorstandes bei Delegation etwa Hauschka AG 2004, 461, 466; Turiaux/Knigge DB 2004, 2199, 2205; Kiethe GmbHR 2007, 393, 399; Froesch, a.a.O., S. 725) der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften erkennbar.
349 
Nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen sind die von ihm für erforderlich gehaltenen Korrekturen in den Ertragsprognosen allein dem Bereich der Unternehmensbewertung und damit dem Verantwortungskreis der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zuzuordnen. Es besteht auf Grund des dargestellten eingeschränkten gerichtlichen Prüfungsumfangs keine Rechtfertigung, unter diesem Aspekt die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses in Zweifel zu ziehen.
350 
Die Vorgehensweise von DB zur Anpassung der unternehmensinternen Planung ist als fehlerfrei zu bewerten.
351 
Nach der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme haben die Planungsträger untersucht, ob die Mittelfristplanung OP 98-00 in Anbetracht der tatsächlichen Entwicklung Anfang des Jahres 1998 insgesamt neugefasst werden müsse. Angesichts der als nicht ausreichend nachhaltig und gewichtig eingestuften Veränderungen ist dies auf der Grundlage einer seit Jahren üblichen Vorgehensweise verneint worden.
352 
Der Zeuge A. hat ausgeführt, dass man unterjährig auf Quartalsbasis untersucht habe, wie sich das laufende Geschäftsjahr entwickle. Es habe sich dabei um keine strategische Anpassung der gesamten Planung, sondern nur des laufenden Geschäftsjahrs gehandelt. Die Plananpassung sei zur Information der Öffentlichkeit und der Aktionäre sowie zur Erstellung der Quartalsberichte vorgenommen worden. Üblicherweise habe man die gesamte Planung unternehmensintern erst auf der Grundlage der Erarbeitung einer neuen Mittelfristplanung, die Eingang in einen umfangreichen Planungsband gefunden habe und deren Vorarbeiten über Monate angedauert hätten, revidiert. Ansonsten seien grundlegende Änderungen nur vorgenommen worden, wenn der Eintritt dramatischer Entwicklungen im Raum gestanden habe. Die Vorgehensweise im Jahr 1998 habe diesen Gepflogenheiten entsprochen. Da keine gravierenden Änderungen eingetreten seien, habe man von einer Neufassung der gesamten Mittelfristplanung abgesehen und lediglich eine Anpassung im Geschäftsjahr 1998 vorgenommen.
353 
Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass diese Angaben, die auf eine in der Praxis als gängig zu bezeichnende Handhabung Bezug nehmen, der Wahrheit entsprechen.
354 
Auf dieser Grundlage steht kein Versäumnis in Rede, das der DB angelastet werden könnte.
355 
Der vom gerichtlichen Sachverständigen erhobene Vorwurf, die Unternehmensplanung sei zu Unrecht nur in Bezug auf das Geschäftsjahr 1998 an die sich Anfang des Jahres abzeichnende Entwicklung angepasst worden, betrifft nicht die Sphäre der DB.
356 
Die unternehmensinterne Planung dient nicht der Unternehmensbewertung, sondern (zahlreichen) anderen Zwecken (dazu etwa Wöhe/Döring, a.a.O., S. 81 ff.). Danach bestand aber kein Grund, die gesamte Mittelfristplanung der DB an die Veränderungen im Jahr 1998 anzupassen.
357 
Wenn für die besonderen Zwecke der Unternehmensbewertung eine weitergehende Anpassung erforderlich gewesen sein sollte, betrifft dies nicht den Verantwortungsbereich der DB, vielmehr sind die Änderungen von den beauftragten Wirtschaftsprüfungsunternehmen vorzunehmen. Typischerweise besteht gerade dann Grund, an der Neutralität und Richtigkeit einer Unternehmensplanung zu zweifeln, wenn diese anlassbezogen zur Bewertung des eigenen Unternehmens erarbeiteten wird.
358 
Auch weil die unternehmensinternen Planungen sich grundsätzlich nicht an den Anforderungen, die im Rahmen einer Unternehmensbewertung zu stellen sind, ausrichten und auszurichten haben, obliegt es den die Unternehmensbewertung vornehmenden Fachleuten, diese kritisch zu überprüfen und aus bewertungstechnischer Sicht erforderliche Anpassungen durchzuführen (vgl. etwa Großfeld, Unternehmens- und Anteilsbewertung, 5. Aufl., Rn. 952 ff.). Bereits im Standard HFA 2/83 wurde ausdrücklich auf diese Notwendigkeit hingewiesen (vgl. WPg 1983, 468, 471).
359 
Den hier mit der Unternehmensbewertung beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften waren diese Zusammenhänge bekannt und bewusst, wie die vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme ergeben hat. Die Zeugen sagten aus, dass die Planung kritisch hinterfragt und dabei überprüft worden sei, ob - insbesondere im Hinblick auf die Vorgaben des Bewertungsstandards HFA 2/83 - Plananpassungen veranlasst seien, wie etwa der Zeuge W. ausgeführt hat (Bl. 1398 d.A.). Man habe speziell auch untersucht, ob die im Jahr 1998 vorgenommene Angleichung des Plans an die eingetretene tatsächliche Entwicklung in die Folgejahre und konkret in den Bereich der ewigen Rente fortgeschrieben werden müsse. Danach habe man eine Anpassung nicht für nötig erachtet.
360 
Dass den Wirtschaftsprüfungsunternehmen die Notwendigkeit zur Überprüfung der Pläne bekannt war, ergibt sich auch aus dem von ihnen erarbeiteten Gutachten (Anl. AG 2, S. 20) und dem Umstand, dass sie - soweit dies für erforderlich erachtet wurde - tatsächlich Veränderungen an der Daten der Mittelfristplanung vorgenommen haben, wie der gerichtliche Sachverständige ausgeführt hat (vgl. etwa GGA S. 116 ff.).
361 
Den Planungsträgern der DB kann danach kein Fehlverhalten vorgeworfen werden. Der gerichtliche Sachverständige hat keinen Grund gesehen, die in die Planung eingeflossenen Vergangenheitswerte zu korrigieren. Auch die Plananpassung im Jahr 1998, die im Hause der DB vorgenommen wurde, hat er als vertretbar und nicht korrekturbedürftig eingestuft (vgl. etwa GGA S. 212).
362 
Die vom gerichtlichen Sachverständigen gerügten Punkte betreffen den Bereich der Korrektur der Unternehmensplanung an die spezifischen Erfordernisse der Unternehmensbewertung. Er hat in erster Linie beanstandet, dass die Pläne den veränderten Umständen nur im Jahr 1998, nicht aber in den Folgejahren angepasst worden seien. Dieser Gesichtspunkt habe sich insbesondere bei der Kapitalisierung der ewigen Rente ausgewirkt (vgl. GGA S. 212 f.). Damit sind Fragestellungen tangiert, die als Fehler allenfalls den mit der Unternehmensbewertung beauftragten Fachleuten angelastet werden können. Dies gilt sowohl für die vom gerichtlichen Sachverständigen gerügten Korrekturen im Bereich der nachhaltigen Absatzmengen (vgl. etwa GGA S. 123, 126, 128, 131, 155 f., 156 f., 157 f.; zusammenfassend S. 212 f.), wie auch für die für erforderlich gehaltenen Anpassungen auf Grund der von ihm durchgeführten Preisanalyse (dazu GGA S. 131 ff., insb. S. 133, 136; zusammenfassend S. 212 f.). Auch die von ihm für notwendig erachtete Korrektur im Geschäftsfeld „Dienstleistungen“ (dazu GGA S. 185 ff., 192) beruht nicht auf einer anderen Einschätzung der Ertragsprognosen. Vielmehr ist diese darauf zurückzuführen, dass nach Ansicht des gerichtlichen Sachverständigen die Beteiligung an der d. für Zwecke der Unternehmensbewertung nicht mit dem Ertrags-, sondern mit dem Liquidationswert angesetzt werden müsse.
363 
Daraus kann gegenüber den verhandlungsführenden Organen der DB kein Vorwurf abgeleitet werden. Wie ausgeführt, haben sie im Rahmen eines nicht zu beanstandenden Verfahrens anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften mit der Erstellung unabhängiger Bewertungsgutachten beauftragt und die dazu benötigten Informationen, die dem Standard einer ordnungsgemäßen Unternehmensplanung entsprachen, zur Verfügung gestellt. Auch musste den Verhandlungsführern nicht auffallen, dass die beauftragten Fachleute die Daten aus der Unternehmensplanung an die Erfordernisse einer Unternehmensbewertung möglicherweise lediglich unzulänglich angepasst haben. Die vom gerichtlichen Sachverständigen vereinzelt beanstandeten Punkte wären allenfalls auf Grund einer besonders intensiven Befassung mit den tatsächlichen Gegebenheiten und einer Analyse der von den Wirtschaftsprüfungsunternehmen zur Erstellung ihres Gutachtens gefertigten Unterlagen zu erkennen gewesen. Der gerichtliche Sachverständige musste sich diesen Sachverhalt durch weitere Nachforschungen erarbeiten. Aus dem schriftlichen Bewertungsgutachten vom 04.08.1998 ergab sich dieses Verständnis nicht. Dort ist vielmehr vermerkt, dass die Planungsrechnungen der bewerteten Unternehmen aufgrund aktueller Erkenntnisse angepasst worden seien (Anl. AG 2, S. 20) und man die Ergebnisse der einzelnen Geschäftsfelder unter Berücksichtigung zwischenzeitlich vorliegender neuer Erkenntnisse ermittelt habe (Anl. AG 2, S. 28, 36).
364 
Entsprechendes gilt, soweit der gerichtliche Sachverständige Korrekturen an den Planungen von C für erforderlich erachtet hat. Auch insoweit werden Fehler in der Ertragsprognose beanstandet, die sich aus der Nichtanpassung der Unternehmensplanung 1997 an die reale Entwicklung in der Zeit bis September 1998 ergeben sollen (vgl. GGA S. 288, 289, 290, 294, 297 f., 303, 304, 311, 336 f.). Den Wirtschaftsprüfungsgesellschaften war die Notwendigkeit einer möglichen Anpassung der Unternehmensplanung an die Zwecke der Unternehmensbewertung auch insoweit bekannt. Dies ergibt sich aus dem tatsächlichen Ablauf. Die unternehmensinterne Planung von C wurde zur Unternehmensbewertung durch ein sog. Market Down Szenario modifiziert, um der sich im Laufe des Jahres 1998 abzeichnenden Entwicklung Rechnung zu tragen (vgl. GGA S. 249 f.). Der gerichtliche Sachverständige hat die Meinung vertreten, dass dies die zu erwartenden Veränderungen nicht ausreichend abgebildet habe; ein etwaiges Versäumnis wäre indes allenfalls den Wirtschaftsprüfungsgesellschaften anzulasten.
365 
(88) Im Bewertungsgutachten vom 04.08.1998 wurden die Verbundeffekte (bewusst) nicht berücksichtigt (vgl. Anl. Ag. 2, S. 17). Die Verhandlungspartner haben sich diese Einschätzung zu Eigen gemacht, in dem sie sich auf der Grundlage dieser Bewertung über die Umtauschrelation verbindlich geeinigt haben. Auch insoweit besteht kein Grund, diese Handhabung im Spruchverfahren zu korrigieren.
366 
Ob dies bereits daraus folgt, dass es sich bei der Nichtberücksichtigung von Verbundvorteilen um eine - jedenfalls für den Bewertungsstichtag - vertretbare Vorgehensweise handelte, bedarf keiner Entscheidung.
367 
Dies kann hier deshalb dahin stehen, weil auf den konkreten Verschmelzungsvorgang zwischen DB und DC abzustellen ist. Danach wären Synergien allenfalls zugunsten der DC und damit zu Lasten der Antragsteller zu berücksichtigen, nachdem etwaige Verbundvorteile bereits auf Grund der Beendigung der ersten Zusammenschlussstufe - also des Erwerbs von ca. 98,25 % der Aktien der DB sowie sämtlicher Aktien der C durch die DC - realisiert werden konnten.
368 
Weil das Umtauschverhältnis - wie ausgeführt wurde und im Folgenden noch weiter auszuführen ist - unabhängig von der Berücksichtigung etwaiger Synergieeffekte nicht als unangemessen bewertet werden kann, muss nicht erörtert werden, ob das Landgericht den Vortrag der Antragsgegnerin zu Recht als unsubstantiiert eingestuft hat oder ob der Ansicht der Antragsgegnerin zu folgen ist, dass es erforderlich ist, den gerichtlichen Sachverständigen ergänzend zu den angeblichen Verbundvorteilen anzuhören (Bl. 895 d.A.).
369 
(99) Korrekturen am Bewertungsgutachten vom 04.08.1998 sind auch nicht in Bezug auf das nicht betriebsnotwendige Vermögen vorzunehmen.
370 
(α) Im Bewertungsgutachten wurde hinsichtlich der Beteiligung der DB an d. zu Recht ausschließlich auf die Ertragsprognosen zurückgegriffen. Der Ansatz des (höheren) Liquidationswerts für diese Anteile war nicht geboten.
371 
Allerdings sah der gerichtliche Gutachter im Geschäftsfeld „Dienstleistungen“ deshalb einen Bedarf zur Korrektur der Unternehmensplanung der DB (vgl. GGA S. 185 ff., 192), weil nach seiner Ansicht die Beteiligung an der d. aus rechtlichen Gründen nicht mit dem Ertrags-, sondern mit dem Liquidationswert angesetzt werden müsse. Dazu hat er vermutet, dass die Entscheidung zur Veräußerung der d. im Bewertungszeitpunkt bereits getroffen war, weshalb er es für angebracht erachtet hat, den gegenüber dem Ertragswert höheren Liquidationswert in die Bewertung von DB einzustellen (GGA S. 192/194.).
372 
Dem ist die Antragsgegnerin entgegengetreten. Sie hat substantiiert vorgetragen, dass erste Gespräche zum Börsengang der d. auf Vorstandsebene erst im Oktober 1998 und damit nach dem Bewertungsstichtag geführt worden seien (Bl. 736 f. d.A.).
373 
Auf dieser Grundlage besteht keine Rechtfertigung, in die Ertragswertprognose der DB einzugreifen und zur Berechnung des Unternehmenswerts einen höheren Liquidationswert in Ansatz zu bringen.
374 
Ein über dem Ertragswert liegender Liquidationswert wäre nur dann zu berücksichtigen, wenn zum Bewertungsstichtag entweder die Absicht bestanden hätte, die Anteile zu verkaufen, oder die fehlende Entscheidung, einen Verkauf vorzunehmen, als unvertretbar eingestuft werden müsste. Letzteres wäre der Fall, wenn der Verkauf der Anteile finanziell notwendig gewesen wäre oder sogar eine Verpflichtung zur Veräußerung bestanden hätte (vgl. dazu auch OLG Düsseldorf AG 2004, 324, 327 f.; AG 1990, 397, 399; WM 1988, 1052, 1055). Wenn demgegenüber der Anteilsbesitz langfristig mit einer positive Ertragsprognose verbunden ist, kann im Regelfall die Haltung des Unternehmens, die Anteile nicht zu verkaufen, nicht als unvertretbar angesehen werden. Dem Gericht ist, wie auch sonst, eine Zweckmäßigkeitsüberprüfung des Unternehmerhandelns grundsätzlich nicht gestattet. Nur dann, wenn der Liquidationswert den Ertragswert deutlich übersteigen würde und das Unternehmen die Entscheidung für ein Halten der Anteile nicht rechtfertigen könnte, wäre eine andere Beurteilung veranlasst.
375 
Danach ist hier nicht entscheidend auf den (höheren) Liquidationswert abzustellen.
376 
Die Äußerung des Sachverständigen, dass im Bewertungszeitpunkt die Veräußerung bereits hinreichend konkret angelegt gewesen sei (GGA S. 192), beruht auf spekulativen Erwägungen und ist nicht geeignet, den eindeutigen Vortrag der Antragsgegnerin in Frage zu stellen. Selbst wenn der Börsengang vor dem Bewertungsstichtag vorbereitet worden sein sollte, was ebenfalls nicht ohne Weiteres angenommen werden kann, lässt sich daraus eine Veräußerungsabsicht nicht herleiten. Ein derartiges Vorhaben kann zahlreiche Gründe haben.
377 
Im Übrigen hat der gerichtliche Sachverständige, wie das Landgericht im angefochtenen Beschluss ausgeführt hat, keine Korrekturen in der Bewertung des nicht betriebsnotwendiges Vermögens der DB für erforderlich erachtet (LGB S. 14). Der Senat sieht keinen Grund, diese Einschätzung in Frage zu stellen.
378 
(β) Eine Korrektur des Bewertungsgutachtens vom 04.08.1998 ist auch nicht in Bezug auf das nicht betriebsnotwendige Vermögen der C vorzunehmen.
379 
Soweit der gerichtliche Sachverständige (GGA S. 335 f.) und das Landgericht (LGB S. 15) die Meinung vertretenen haben, die von C gehaltenen eigenen Aktien (sog. Treasury Stock) seien mit einem höheren Wert in Ansatz zu bringen, kann dem aus rechtlichen Gründen nicht gefolgt werden.
380 
Deren Ansicht basiert auf dem Umstand, dass als Bewertungsobjekt allein die C betrachtet wird, wobei zusätzlich der Bewertungsstichtag vorverlagert wurde (GGA S. 335 f.). Demgegenüber ist, wie ausgeführt, die Verschmelzungsrelation durch einen Wertvergleich zwischen DB und DC vorzunehmen. Den vom Gutachter für eine Wertkorrektur angeführten Argumenten kann damit nicht gefolgt werden.
381 
Nach allem wurde das auf der Grundlage einer Bewertung von DB und DC zu berechnende Umtauschverhältnis im Gutachten vom 04.08.1998 in nicht zu beanstandender Weise bestimmt; Korrekturen sind nicht veranlasst.
382 
ee) Die im Rahmen der Verhandlungssituation gefundenen Ergebnisse werden nicht dadurch in Frage gestellt, dass sich die Verhandlungsführer in einer Interessenkollision befanden.
383 
Allerdings entfällt die Richtigkeitsgewähr auch bei einer Verhandlung zwischen unabhängigen Unternehmen dann, wenn die Vorstände - oder sonstige Entscheidungsträger, insbesondere die beauftragten Sachverständigen - einer Interessenkollision ausgesetzt sind. Auch dies entspricht der Handhabung bei § 93 Abs. 1 S. 2 AktG, dessen Entlastungswirkung grundsätzlich nur eingreift, wenn der Vorstand ohne eigenes Interesse handelt (vgl. etwa Schiessl ZGR 2003, 814, 831 f.; Lutter ZIP 2007, 844; Reuter AG 2007, 889 m.w.N.).
384 
Dieser Aspekt steht hier einer Verbindlichkeit des Verhandlungsergebnisses jedoch nicht entgegen.
385 
Dagegen spricht nicht die von Antragstellerseite angestellte Überlegung, dass die an derartigen Vertragsverhandlungen beteiligten Organmitglieder zur Wahrung ihrer eigenen Interessen, insbesondere zur Erhöhung ihrer Vorstandsbezüge, handelten. Es geht zu weit, den Vorstand bei den Gesprächen über den Zusammenschluss typischerweise in einem Interessenkonflikt zu sehen, der regelmäßig einen unternehmerischen Ermessensspielraum ausschließt (Schiessl ZGR 2003, 814, 831 f.). Eine derartige Wertung kommt vielmehr nur dann in Betracht, wenn dies durch besondere Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt ist. Solche Bedenken sind hier allerdings schon nicht konkret vorgebracht; vielmehr werden sie lediglich abstrakt und damit in prozessual nicht relevanter Weise in den Raum gestellt.
386 
Außerdem kann allgemein gesagt werden, dass dann, wenn - wie hier - für die Strukturmaßnahme die Zustimmung von Großaktionären erforderlich ist, das Risiko, dass die Entscheidung der Verhandlungsführer durch persönliche Interessen bestimmt wird, reduziert ist (Gude, a.a.O., S. 354).
387 
Auch in der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme hat sich kein Grund zur Annahme ergeben, dass bei den Verhandlungen ein Eigeninteresse der Organe eine Rolle gespielt haben könnten.
388 
ff) Die gesetzliche vorgesehene Prüfung der Angemessenheit der vereinbarten Verschmelzungsrelation hat ordnungsgemäß stattgefunden (vgl. dazu allg. auch Gude, a.a.O., S. 37 ff.).
389 
Durch Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 10.06.1998 wurde ein Verschmelzungsprüfer für beide an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften, die DB und die DC, bestellt.
390 
Mit dem Prüfungsbericht vom 05.08.1998 (vgl. Anl. AG 1 [= Bl. 209 d.A.], S. 235/278) wurde das im Verschmelzungsvertrag vorgeschlagene Umtauschverhältnis als angemessen bezeichnet. Der Verschmelzungsprüfer hat sich mit dem Verfahren zur Findung der Verschmelzungsrelation befasst und die Vorgehensweise sowie die Wahl der Bewertungsobjekte auf der zweiten Zusammenschlussstufe als korrekt bewertet (vgl. insb. Anl. AG 1, S. 261/262).
391 
gg) Das im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verhandlung vereinbarte Umtauschverhältnis wurde außerdem nicht nur von der erforderlichen qualifizierten Kapitalmehrheit, also von 3/4 des vertretenen Grundkapitals, gebilligt. Vielmehr stimmte die Hauptversammlung der DB am 18.09.1998 einerseits dem Gesamtkonzept des Zusammenschlusses (TOP 1) mit 99,895 % (Anl. Bf. 10) sowie andererseits der Verschmelzung der DB auf die DC (TOP 2) mit einer Mehrheit von 99,900 % zu (vgl. Bl. 1113, 1186 d.A.). Dies stellt ein zusätzliches Indiz dafür dar, dass die Anteilseigner selbst die Bewertung als angemessen eingeschätzt haben (vgl. Hüffer/Schmidt-Aßmann/Weber, a.a.O., S. 141). Die Hauptversammlung war u.a. über den „Gemeinsamen Bericht/Verschmelzungsbericht“ vom 05.08.1998 (Anl. Ag. 1 [= Bl. 209 d.A.]) umfassend und korrekt informiert worden.
392 
Darüber hinaus ist hier, wie bereits erwähnt, zu berücksichtigen, dass die Aktionäre nicht nur über den Verschmelzungsvertrag als solchen abgestimmt haben, sondern die Umtauschrelation insbesondere auch dadurch ihre Zustimmung erfahren hat, dass das Verhandlungsergebnis - über das freiwillige Umtauschangebot - von 98,25 % der DB-Aktionäre angenommen wurde. Dies kann zwar nicht als ein der Börse vergleichbares Marktgeschehen angesehen werden, weil keine echte Preisbildung stattgefunden hat (Hüffer/Schmidt-Aßmann/Weber, a.a.O., S. 131 f.); die hohe Akzeptanz des Umtauschangebots ist jedoch als schätzungsrelevanter Umstand nach § 287 ZPO einzustufen. Sie dokumentiert, dass auch die ganz große Mehrheit der betroffenen Aktionäre von einer angemessenen Bewertung ausgegangen ist (dazu Hüffer/Schmidt-Aßmann/Weber, a.a.O., S. 140 ff.; vgl. auch Stumpf NJW 2003, 9, 12 Fn. 42 a.E.).
393 
Nach allem haben die Vorstände der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen die Vertragskonditionen frei, unabhängig und in einem ordnungsgemäßen Verfahren festgelegt. Die Verhandlungspartner haben sich sorgfaltsgemäß verhalten. Das von ihnen gefundene Verhandlungsergebnis ist daher als angemessen zu bewerten.
394 
3. Die Angemessenheit des Verschmelzungsverhältnisses wird auch nicht unter dem Aspekt einer Berücksichtigung von Börsenkursen oder -werten in Frage gestellt.
395 
Die Beachtung von Börsenkursen ist insbesondere nicht wegen des aus dem verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz folgenden Grundsatzes der „vollen“ Entschädigung geboten. Im Falle einer Verschmelzung, jedenfalls wenn sie unter unabhängigen Partnern vereinbart wird, stellt der Börsenkurs der Aktien eines Verschmelzungspartners nicht zwingend die Untergrenze für den Wert eines Anteils an diesem Rechtsträger als Grundlage einer Bestimmung des angemessenen Umtauschverhältnisses dar. Für die DB oder ihre Aktien folgt aus der Betrachtung ihres Börsenkurses kein Wert, der als Untergrenze des Anteils- oder Unternehmenswerts in die Ermittlung der angemessenen Verschmelzungsrelation einzustellen wäre.
396 
a) Bereits aus grundsätzlichen Überlegungen ist hier eine Einbeziehung von Börsenkursen in die Bestimmung des Umtauschverhältnisses nicht veranlasst.
397 
aa) Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Notwendigkeit einer Berücksichtigung des Börsenkurses ergibt sich nichts Abweichendes.
398 
Das Gericht hat bisher weder ausdrücklich noch implizit entschieden, welche Vorgaben aus Art. 14 GG bei der Verschmelzung voneinander unabhängiger Gesellschaften abzuleiten sind (vgl. etwa BVerfG NZG 2007, 629; vgl. auch Paschos ZIP 2003, 1017; Rölike/Tonner, a.a.O., S. 214). Dies gilt auch in Bezug auf die Frage, ob und ggfs. wie Börsenkurse berücksichtigt werden müssen; eine Bindung gem. § 31 Abs. 1 BVerfGG besteht nicht (s.o. und Baums in Gedächtnisschrift Schindhelm, a.a.O., S. 101 f.).
399 
Das Bundesverfassungsgericht hat aus der Erforderlichkeit eines „vollen“ Ausgleichs für Fälle, in denen nach dem AktG eine Barabfindung zu leisten ist, angenommen, dass der Börsenkurs nicht unberücksichtigt bleiben dürfe und in der Regel, weil und soweit er den „Verkehrswert der Aktie“ darstelle, die Untergrenze der Abfindung bilde (etwa BVerfGE 100, 289, 307 ff.). Die verfassungsrechtlich gebotene Berücksichtigung von Börsenkursen beruht auf der Erwägung, dass die Aktie nicht nur eine mittelbare Beteiligung am Unternehmen der Gesellschaft darstellt, was zu einer Unternehmensbewertung führen muss, sondern dass sie auch ein selbständig verkehrsfähiger, der unmittelbaren Verfügung des Aktionärs unterliegender Vermögenswert ist, weshalb unter diesem Blickwinkel auf den „Verkehrswert der Aktie“, also eine direkte Bewertung des Anteils, abzustellen ist (dazu etwa BVerfGE 100, 289, 305; vgl. zu dieser Doppelnatur und zur Frage, ob daraus eine Meistbegünstigung zugunsten des Minderheitsaktionärs abzuleiten ist, sich jeweils auf den höheren Wert berufen zu können: Schön in Festschrift Ulmer, a.a.O., S. 1368 ff.; eingehend Adolff, a.a.O., S. 297 ff., 324 ff.; Welf Müller in Festschrift Röhricht, a.a.O., S. 1015, 1020 ff.; Koppensteiner in KK-AktG, 3. Aufl., § 305 Rn. 53; Gude, a.a.O., S. 290 f.; Hüttemann ZGR 2001, 454, 459; vgl. auch Maier-Reimer/Kolb in Festschrift Welf Müller, 2001, S. 93, 99 f.; a.A. - Börsenwertbetrachtung als Variante der Unternehmensbewertung - beispielsweise Riegger in KK-SpruchG, a.a.O., Anh. § 11 Rn. 52; Hüffer/Schmidt-Aßmann/Weber, a.a.O., S. 36 ff.; Mülbert in Festschrift Hopt, a.a.O., S. 1068 f.; Hüffer in Festschrift Hadding, 2004, S. 461 ff.; Henze in Festschrift Lutter, a.a.O., S. 1101, 1108 f., je m.w.N.).
400 
Danach soll der Börsenwert der Untergesellschaft im Regelfall die Untergrenze bilden, während der Börsenwert der Obergesellschaft von Verfassungswegen nicht als Obergrenze betrachtet werden müsse (i.E. BVerfGE 100, 289, 307 ff., insb. 310; vgl. für den Fall der Konzernverschmelzung nach vorausgegangenem Unternehmensvertrag etwa BVerfG ZIP 2003, 2114 zu § 352 c Abs. 1 S. 2 AktG a.F.; BVerfG NZG 2007, 629; vgl. auch OLG Düsseldorf AG 2002, 781).
401 
Ob allerdings die zu den Abfindungsfällen entwickelten Grundsätze zur Berücksichtigung von Börsenkursen auf Verschmelzungen aller Art anzuwenden sind, hat das Bundesverfassungsgericht bislang offen gelassen (BVerfG NZG 2007, 629; OLG Stuttgart AG 2007, 705).
402 
Dies ist zu verneinen. Art. 14 Abs. 1 GG gebietet eine derartige Vorgehensweise nicht.
403 
Hinsichtlich der grundrechtlichen Bewertung ist der besonderen Ausgangslage bei der Verschmelzung bislang unabhängiger Unternehmen Rechnung zu tragen. Den grundrechtlichen Schutz des Aktieneigentums können alle Anteilseigner der von der Verschmelzung betroffenen Unternehmen für sich in Anspruch nehmen (vgl. OLG Stuttgart AG 2006, 421, 427; BayObLGZ 2002, 400, 407 f.; Riegger DB 1999, 1889, 1890; Wilm NZG 2000, 234, 235; Piltz ZGR 2001, 185, 205; Paschos ZIP 2003, 1017, 1020; Bungert/Eckert BB 2000, 1845). Dies gilt - im Ergebnis - ebenso für die Verschmelzung durch Neugründung wie durch Aufnahme (Martens AG 2000, 301). Klein- und Großaktionäre sowohl des übertragenden wie des übernehmenden Rechtsträgers haben Anspruch darauf, am neuen Unternehmen in angemessener Relation beteiligt zu sein.
404 
Während bei einem Ausschluss der Minderheit deren Eigentumsrechte mit der unternehmerischen Freiheit konkurrieren, stehen sich bei der Verschmelzung die durch Art. 14 Abs. 1 GG gleichermaßen geschützten Grundrechtspositionen der Anteilseigner gegenüber. Nicht nur die ehemaligen Aktionäre der DB als übertragender Gesellschaft, sondern auch die Aktionäre der übernehmenden Antragsgegnerin können sich darauf berufen, dass ihr Anteilseigentum im dargestellten Sinne durch Art. 14 Abs.1 GG geschützt ist (vgl. OLG Stuttgart AG 2007, 705; BayObLG ZIP 2003, 253, 256; Adolff, a.a.O., S. 462 f.; Bungert/Eckert BB 2000, 1845, 1846 f.; Hüffer/Schmidt-Aßmann/Weber, a.a.O., S. 10, 110 f., 112 f.; Martens AG 2003, 593, 597 f.; Paschos ZIP 2003, 1017, 1020 f.; Piltz ZGR 2001, 185, 205; Riegger DB 1999, 1889, 1890; Vetter DB 2001, 1347, 1352; Wilm NZG 2000, 234, 235 f.; Luttermann JZ 1999, 942, 946; Tonner in Festschrift K. Schmidt, a.a.O., S. 1595 f.; differenzierend Gude, a.a.O., S. 160 f.).
405 
Ihre Mitgliedschaftsrechte sind zumindest hinsichtlich der vermögensrechtlichen Komponente durch die Verschmelzung und die Hingabe von Aktien der Antragsgegnerin an die Minderheitsaktionäre der DB nach Maßgabe des Umtauschverhältnisses ebenfalls berührt. Grundsätzlich sind bei der Verschmelzung die Mitgliedschaftsrechte aller Anteilseigner vom Umtauschverhältnis betroffen, weshalb dieses nur dann angemessen ist, wenn es den Interessen sämtlicher Anteilseigner des verschmolzenen Unternehmens gerecht wird (ausführlich OLG Stuttgart AG 2006, 421 f. m.w.N.; vgl. auch OLG Stuttgart AG 2007, 705). Dies folgt jedenfalls aus einer Verwässerung ihrer Vermögensposition. Entscheidend dafür ist der Umstand, dass der Wert des Gesellschaftsvermögens bei einer zu „billigen“ Hingabe der eigenen Aktien sinkt. Das geht für die künftige Renditeerwartung und damit den Beteiligungswert mit einem Verwässerungseffekt einher (dazu Baums in Gedächtnisschrift für Schindhelm, a.a.O., S. 69 f.; Adolff, a.a.O., S. 425 Fn. 2297; Martens AG 1996, 337, 343; vgl. auch OLG Hamm ZIP 1983, 1332, 1334; Mülbert, Aktiengesellschaft, Unternehmensgruppe und Kapitalmarkt, 1995, S. 192 f.; a.A. Benckendorff, Erwerb eigener Aktien im deutschen und US-amerikanischen Recht, 1998, S. 66). Der Umstand, dass möglicherweise „nur“ der Vermögenswert der Beteiligung tangiert ist, ändert an der Grundrechtsbezogenheit nichts. Der verfassungsrechtliche Schutz des Aktieneigentums erfasst im Kern nicht ausschließlich die formale Rechtsposition des Aktionärs, sondern insbesondere ihren vermögenswerten Gehalt als Beteiligung am Gesellschaftsunternehmen und dessen Ertragserwartungen. Der Grundsatz, dass der Eigentumsschutz nach Art. 14 GG vermögenswerte Rechtspositionen, aber nicht das Vermögen als solches erfasst und deshalb nicht vor Wertveränderungen schützt (Papier in Maunz/Dürig, GG, Stand April 2010, Art. 14 Rn. 160 ff.), gilt vornehmlich für den klassischen Schutz vor staatlichen Eingriffen (und auch hier wohl nicht ausnahmslos), nicht aber bei der Ausgestaltung der aktienrechtlichen Beteiligung im Rahmen der Inhalts- und Schrankenbestimmung durch den Gesetzgeber (Hüffer/Schmidt-Aßmann/Weber, a.a.O., S. 83 ff., 113). Dieser hat dabei zu allen Aktionären die gleiche Distanz zu wahren (s.o.).
406 
Wegen der aufgezeigten Interessenkongruenz unter den jeweiligen Anteilseignern eines jeden Rechtsträgers bedarf es bei der Verschmelzung bislang unabhängiger Unternehmen nicht eines Schutzes, wie er für Minderheitsaktionäre gegen Maßnahmen eines herrschenden, von gegengerichteten Interessen geleiteten Mehrheitsaktionärs zu fordern ist (vgl. BayObLG ZIP 2003, 253, 256; OLG Stuttgart AG 2006, 421, 427; Lutter/Drygala in Lutter, a.a.O., § 5 Rn. 27 ff., 30; Wilsing/Kruse DStR 2001, 991, 995; Hüttemann ZGR 2001, 455, 465; Paschos ZIP 2003, 1017, 1022 ff.; Decher in Festschrift für Wiedemann, a.a.O., S. 804; Bungert BB 2003, 699, 703; Baums in Gedächtnisschrift Schindhelm, a.a.O., S. 87 f.; Hüffer/Schmidt-Aßmann/Weber, a.a.O., S. 58, 106 ff., 126 f., Brandi/Wilhelm NZG 2009, 1412; vgl. auch BVerfG NJW 2001, 279, 280 - Moto Meter; ausführlich Adolff, a.a.O., S. 457 ff. m.w.N.; a.A. Weiler/Meyer NZG 2003, 669; Weiler NZG 2000, 669; Reuter DB 2001, 2483, 2489 f.; Puszkajler BB 2003, 1692). Es gibt - jedenfalls bei Verschmelzungen, bei denen der geschilderte innergesellschaftliche Aktionärskonflikt nicht auftritt - keinen rechtfertigenden Grund für einen unterschiedlichen Schutz der Altaktionäre der übernehmenden Gesellschaft vor einer Wertverwässerung ihrer Beteiligung je nachdem, ob diese mit einer Quotenverschiebung und damit einem unmittelbaren Eingriff auf die Mitgliedschaftsrechte verbunden ist oder ob diese formal unangetastet bleiben, ihr wirtschaftlicher Wert aber in gleicher Weise beeinträchtigt wird. Der Grundsatz des „vollen Ausgleichs“ verlangt sowohl nach einer angemessenen Kompensation für die Anteilseigner des übertragenden Rechtsträgers durch den Aktientausch als auch nach einem Schutz der Anteilseigner des übernehmenden Rechtsträgers vor einer Verwässerung ihrer Anteile durch diesen Vorgang (Hüffer/Schmidt-Aßmann, a.a.O., S. 83 ff.; vgl. auch Adolff, a.a.O., S. 449 f., 468).
407 
Eine Meistbegünstigung ist nicht nur verfassungsrechtlich nicht geboten, sondern würde zu widersprüchlichen Ergebnissen führen. Weil alle Anteilsinhaber sich auf den grundrechtlichen Schutz des Eigentums berufen können, hat das Umtauschverhältnis auch in jeder Richtung angemessen zu sein. Das schließt es aus, dass zugleich der Börsenkursrelation und einem davon abweichenden Unternehmenswertverhältnis Rechnung getragen wird. Eine Meistbegünstigung würde zu einem perplexen Zustand führen, wenn das Umtauschverhältnis sowohl einer Beteiligung des Aktionärs am Ertragswert des Unternehmens als auch zugleich dem mit der Aktie verbundenen Börsenwert Rechnung tragen soll (ausführlich dazu Adolff, a.a.O., S. 450, 468 f.; OLG Stuttgart AG 2007, 705). Führt die Börsenkursrelation für die Minderheitsaktionäre des übertragenden Rechtsträgers zu einem günstigeren Resultat als die Relation der Ertragswerte, so entspricht erstere dem „Grenzumtauschverhältnis“ der Aktionäre des übertragenden Rechtsträgers, letztere demjenigen der Aktionäre des aufnehmenden Rechtsträgers. Die jeweiligen „Grenzumtauschverhältnisse“ lassen sich nicht zur Deckung bringen, wenn man jeder Aktionärsgruppe eine Meistbegünstigung in dem Sinne gewährt, dass sie sich auf das für sie günstigere Umtauschverhältnis berufen kann (Adolff, a.a.O., S. 468 f.). Jedes dazwischen angesetzte Umtauschverhältnis könnte nach diesem Modell von einer oder gar von beiden Seiten mit Recht als unangemessen beanstandet werden (vgl. Adolff, a.a.O., S. 466 ff.). Diese perplexe Situation lässt sich sinnvoll und in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise nur dadurch auflösen, dass es nicht zu einer Anwendung des Grundsatzes der Meistbegünstigung kommen kann, vielmehr lediglich ein einheitlicher Maßstab zur Ermittlung des Umtauschverhältnisses als verbindlich anzusehen ist (OLG Stuttgart AG 2007, 705; insoweit zustimmend auch Tonner in Festschrift K. Schmidt, a.a.O., S. 1595 f.).
408 
Eine andere Beurteilung wäre allenfalls dann zu rechtfertigen, wenn die besondere Schutzwürdigkeit und -bedürftigkeit einer Aktionärsgruppe in Rede stünde, etwa weil den sich für eine Aktionärsminderheit aus einem Interessengegensatz ergebenden Gefahren begegnet werden müsste. Dann wäre zu deren Gunsten die Anwendung eines Meistbegünstigungsgrundsatzes in Erwägung zu ziehen (dafür Rölike/Tonner, a.a.O., S. 215). Von einer derartigen Situation kann hier jedoch nicht ausgegangen werden.
409 
Außerdem ist im Kern nicht über eine erzwungene Desinvestition zu befinden, die sich wie auch beim Ausscheiden eines Gesellschafters in anderen Gesellschaftsformen als partielle Auseinandersetzung begreifen lässt (vgl. Adolff, a.a.O., S. 294; Baums in Gedächtnisschrift Schindhelm, a.a.O., S. 86; siehe auch BVerfGE 14, 263, 278), sondern über eine Fortsetzung eines Mitgliedschaftsverhältnisses in gewandelter Form (vgl. OLG Düsseldorf AG 2009, 873, 875 f.; Adolff, a.a.O., S. 463 ff., 478; Lutter/Drygala in Lutter, a.a.O., § 5 Rn. 30; Hüffer/Schmidt-Aßmann/Weber, a.a.O., S. 111 f.). Die Verschmelzung belässt im Grundsatz den Aktionären die Teilhabe am künftigen Unternehmenserfolg, wenn auch deshalb auf veränderter Grundlage, weil es nun einerseits um den Erfolg des durch die Verschmelzung erweiterten Unternehmens geht, und weil andererseits dieser Erfolg aus dem Gesamtunternehmen mit den Altaktionären der aufnehmenden Gesellschaft geteilt werden muss. Gerade diese Teilhabe am Unternehmenserfolg über die mitgliedschaftlichen Vermögensrechte stellt unabhängig von der formalen Aktionärsstellung den Kern des verfassungsrechtlich geschützten Aktieneigentums dar (vgl. Adolff, a.a.O., S. 473, 476 f.). Ihre Veränderung in der beschriebenen Weise ist ausgleichspflichtig (OLG Stuttgart AG 2007, 705). Die Umtauschrelation, also das Verhältnis der Werte der beiden durch die Verschmelzung zusammengeführten Vermögen (Unternehmen) und nicht das Verhältnis der Werte der Aktien an der übertragenden und der aufnehmenden Gesellschaft, ist maßgebend für die Gegenleistung, die der Gesamtheit der Aktionäre für die Übertragung des Vermögens des übertragenden Rechtsträgers zu gewähren ist; damit bestimmt sie auch die Quote, mit der sich die Investition am vereinigten Unternehmen fortsetzt (deutlich Baums in Gedächtnisschrift für Schindhelm, a.a.O., S. 69 f., 86).
410 
bb) Einer Einbeziehung von Börsenkursen in die Bestimmung der Umtauschrelation steht hier weiter der Grundsatz der Methodengleichheit entgegen (vgl. Reuter AG 2007, 888; Bungert BB 2003, 699, 703; Bungert/Eckert BB 2000, 1845; Müller EWiR 2000, 751, 752; Emmerich in Emmerich/Habersack, a.a.O., § 305 Rn. 48 f.; vgl. auch Martens AG 2003, 593; Gude, a.a.O., S. 173 f., 417 ff.), denn für die Anteile der DC gibt es zum Bewertungsstichtag keinen Börsenkurs (vgl. allg. dazu Decher in Festschrift Wiedemann, a.a.O., S. 804 f.).
411 
Die Heranziehung des Börsenkurses als Untergrenze ist lediglich unter der Voraussetzung zu vertreten, dass beide Unternehmen börsennotiert sind (Lutter/Drygala in Lutter, a.a.O., § 5 Rn. 29 f.; Mayer in Widmann/Mayer, a.a.O., § 5 UmwG Rn. 100.1; Paschos ZIP 2003, 1017), da die Bestimmung der Verschmelzungsrelation im Grundsatz nach einheitlichen Kriterien vorgenommen werden muss. Eine Berücksichtigung des Börsenkurses scheidet folglich regelmäßig aus, wenn - wie hier - an der Verschmelzung auch ein Unternehmen beteiligt ist, dessen Anteile nicht börsennotiert sind (vgl. OLG Stuttgart AG 2006, 421, 427; OLG Karlsruhe AG 2006, 463, 464; OLG Düsseldorf AG 2003, 329, 334; 2009, 873, 875; BayObLGZ 2002, 400, 403; OLG München AG 2007, 701, 705; Piltz ZGR 2001, 185, 203 f., 209 f.; Hüttemann ZGR 2001, 454, 464; Lutter/Drygala in Lutter, a.a.O., § 5 Rn. 29; Wilsing/Kruse DStR 2001, 991, 994; Bungert/Eckert BB 2000, 1845, 1846 f.; Welf Müller in Festschrift Röhricht, a.a.O., S. 1015, 1030; vgl. auch BGHZ 147, 108, 121 f.; a.A. Puszkajler BB 2003, 1692, 1693 f.; Paschos ZIP 2003, 1017, 1021 f.; Weiler/Meyer NZG 2003, 669, 671; für Konzernverschmelzungen auch Martens in Festschrift Röhricht, a.a.O., S. 989 f.).
412 
cc) Weiter greift die Überlegung, die Wertkompensation müsse so bemessen sein, dass die Minderheitsaktionäre jedenfalls nicht weniger erhalten, als sie bei einer freien Entscheidung zum Zeitpunkt der Strukturmaßnahme erlangt hätten, weil andernfalls der Dispositionsfreiheit über den Eigentumsgegenstand nicht hinreichend Rechnung tragen würde (dazu etwa BVerfGE 100, 289), jedenfalls dann nicht durch, wenn - wie hier - über die Verschmelzung auf eine nicht börsennotierte Gesellschaft zu befinden ist. Dem Minderheitsaktionär ist es in diesen Fällen nicht möglich, auf Grund einer freien Anlageentscheidung Anteile an dem übernehmenden Rechtsträger zu erwerben.
413 
b) Zudem würde hier auch die Berücksichtigung der Börsenkurse keine abweichende Entscheidung begründen können.
414 
aa) Von Teilen der Literatur, die sich für die Anwendung der Grundsätze zur Börsenkursberücksichtigung aussprechen, wird die Ansicht vertreten, bei der Bestimmung des Umtauschverhältnisses sei der Börsenkurs auf Seiten des übertragenden Unternehmens als Untergrenze anzusetzen (vgl. dazu etwa Erb DB 2001, 523 f.; Mayer in Widmann/Mayer, a.a.O., § 5 Rn. 100.1; Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG, 5. Aufl., § 5 Rn. 47 f.; wohl auch Weiler/Meyer ZIP 2001, 2153, 2155 und NZG 2003, 669 ff.). Auch die Rechtsprechung hat in Verschmelzungsfällen in erster Linie darauf abgestellt, ob ein Börsenkurs der übertragenden Gesellschaft ihren anteiligen Ertragswert pro Aktie übersteigt und als Untergrenze der Bewertung dieses Unternehmens heranzuziehen sei (OLG Düsseldorf AG 2002, 398; LG München I AG 2001, 99, 100; vgl. auch OLG Frankfurt ZIP 2007, 839). Diese Sichtweise würde hier zu keinem günstigeren Umtauschverhältnis führen.
415 
Der vom Landgericht beauftragte Sachverständige hat die Kursdaten der DB aus dem Zeitraum vom 18.09.1997 bis 18.09.1998 erhoben und dabei festgestellt, dass die Börsenkapitalisierung jeweils unter den nach Ertragswerten ermittelten Unternehmenswerten (vgl. GGA S. 17/19) und auch unter dem von den Verhandlungspartnern bei Vereinbarung der Verschmelzungsrelation angesetzten Wert der DB (GGA S. 16 ff.; vgl. auch Hüffer/Schmidt-Aßmann/Weber, a.a.O., S. 129 f.) liegen. Dies gilt unabhängig vom anzusetzenden Referenzzeitraum (dazu BGH NZG 2010, 939 - Stollwerck = DStR 2010, 1365 mit Anm. Goette; OLG Stuttgart NZG 2007, 302, 304 ff.; Bücker NZG 2010, 967; OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.09.2010 - 5 W 57/09).
416 
bb) Entsprechendes gilt, soweit die Ansicht vertreten wird, bei der Bestimmung der angemessenen Umtauschrelation sei ein Meistbegünstigungsgrundsatz dergestalt zur Anwendung zu bringen, dass sowohl bei der Bewertung der übertragenden Gesellschaft als auch bei der Bewertung der übernehmenden Gesellschaft der jeweils höhere Börsen- oder Ertragswert anzusetzen sei (so etwa Reuter DB 2001, 2483 ff.; Puszkajler BB 2003, 1692, 1694; für Konzernverschmelzungen auch Paschos ZIP 2003, 1017, 1021 ff.; Martens in Festschrift Röhricht, a.a.O., S. 989, ders. AG 2003, 593 ff.; vgl. auch Riegger in KK-SpruchG, a.a.O., Anh. § 11, Rn. 58, 61; Krieger in Münch.Hdb. AG, 3. Aufl., § 70 Rn. 137).
417 
Die Börsenkapitalisierung der DB liegt, wie erwähnt, unter dem nach der Ertragswertmethode ermittelten Unternehmenswert und unter dem von den Verhandlungspartnern angesetzten Wert; für DC wurde im Bewertungszeitpunkt kein Börsenkurs festgestellt (vgl. auch GGA S. 16; Hüffer/Schmidt-Aßmann/Weber, a.a.O., S. 130).
418 
Danach kann hier dahingestellt bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Börsenkurs geeignet ist, den Wert des Unternehmens als Ganzes zu bestimmen (dazu etwa Wilm NZG 2000, 234, 237; Hüttemann ZGR 2001, 454, 467 ff.; kritisch zur Börsenkapitalisierung BGHZ 158, 122, 127).
419 
cc) Im Ergebnis nicht anders zu entscheiden ist auch, wenn einer weiteren Ansicht gefolgt würde, die meint, bei konsequenter Umsetzung des Desinvestitionsgedankens komme es für die Frage einer Heranziehung von Börsenkursen zur Berechnung einer Umtauschrelation nicht auf den Börsenkurs als Untergrenze der Bewertung des übertragenden Unternehmens oder seiner Anteile an, sondern auf die seinen Anteilseignern günstigere Relation der Börsenkurse zum übernehmenden Rechtsträger, denn andernfalls bekomme der Aktionär weniger Anteile der übernehmenden Gesellschaft als er erhalten hätte, wenn er seine Aktien der übertragenden Gesellschaft zum Börsenkurs verkauft und anschließend für den Erlös Aktien der übernehmenden Gesellschaft erworben hätte (Busse von Colbe in Festschrift Lutter, a.a.O., S. 1053, 1066 f.; Gude, a.a.O., S. 170 ff.; Hirte/Hasselbach in GroßKomm., AktG, 4. Aufl., § 305 Rn. 156, Adolff, a.a.O., S. 452 f., 472; Kiem ZGR 2007, 550; Reuter AG 2007, 884; a.A. Bungert/Eckert BB 2000, 1845, 1847; Puszkajler BB 2003, 1692, 1694: Börsenkursrelation ist verfassungsrechtlich nicht „zementiert“; vgl. zu dieser Fragestellung auch Martens AG 2003, 593, 596 f.; vgl. auch OLG Stuttgart AG 2007, 705; KG NZG 2003, 644; BayObLG AG 2003, 569, 572; LG München I AG 2001, 99).
420 
Aus tatsächlichen Gründen erübrigt sich auch eine nähere Auseinandersetzung mit dieser Auffassung. Ein Rückgriff auf die Börsenkursrelation kommt hier nicht in Betracht. Die Umtauschrelation ist nach dieser Ansicht zwischen den zu verschmelzenden Rechtsträgern, also zwischen DB und DC festzustellen. Eine Berechnung ist auf dieser Grundlage hier jedoch nicht möglich, weil für DC zum Bewertungszeitpunkt kein Börsenkurs festgestellt werden kann (s.o.). Ein Rückgriff auf die Relation zwischen den Börsenkursen der DB und der C ist nicht vorzunehmen, da gerade nicht die Verschmelzung dieser Unternehmen im Streit steht. Der von der Strukturmaßnahme betroffene Minderheitsaktionär erhält eine Beteiligung an DC, deren Bewertung somit veranlasst ist.
F.
421 
Das Verfahren ist entscheidungsreif. Die Durchführung einer weiteren Beweisaufnahme ist nicht erforderlich.
I.
422 
Der Senat ist nicht gehalten, der Antragsgegnerin die Vorlage der Akten aus dem „Schadensersatzprozess K.“ oder nicht näher bezeichneter Dokumente aus diesem Verfahren aufzuerlegen.
423 
Den dementsprechenden Vorlageverlangen der Antragstellerseite (vgl. Bl. 912, 1036, 1076, 1135, 1458 d.A.) ist nicht nachzugehen.
424 
1. Die Antragsteller berufen sich zunächst zu Unrecht auf die Regelungen in §§ 142, 143 ZPO.
425 
Einschlägig ist allenfalls der - gem. § 17 Abs. 2 S. 2 SpruchG im Beschwerdeverfahren anzuwendende - § 7 Abs. 7 SpruchG.
426 
Die Norm beinhaltet eine eigenständige und als weitergehend zu bezeichnende Regelung (dazu etwa Puszkajler in KK-SpruchG, a.a.O., § 7 Rn. 54 ff., zur bisherigen Rechtslage nach dem FGG vgl. etwa Wasmann/Roßkopf ZIP 2003, 1776, 1777).
427 
Deren Anwendung gibt dem Senat jedoch keinen Anlass, der Antragsgegnerin die Vorlage der Akten oder Unterlagen des „Schadensersatzprozesses K.“ aufzugeben.
428 
Zwar wurde ein Vorlageverlangen artikuliert, das sich auf Unterlagen der Antragsgegnerin bezieht. Der Begriff der Unterlagen i.S.d. § 7 Abs. 7 SpruchG ist umfassend zu verstehen und erstreckt sich auf alle relevanten, verkörperten Informationen, die bei der Bewertung zu berücksichtigen sind, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsgegner diese selbst in den Händen hat oder nicht (Puszkajler in KK-SpruchG, a.a.O., § 7 Rn. 58, 60).
429 
Dem Verlangen ist gleichwohl nicht nachzugehen, wenn damit eine reine Ausforschung verbunden ist (dazu Fritzsche/Dreier/Verfürth, SpruchG, 2004, § 7 Rn. 87). Dem sich aus der Weite des Tatbestandes ergebenden Missbrauchspotential ist insbesondere bei ausgedehnt gefassten Anträgen dadurch zu begegnen, dass eine sorgfältige Prüfung vor allem der Plausibilität einer Entscheidungsrelevanz durchgeführt wird (Drescher in Spindler/Stilz, a.a.O., SpruchG, § 7 Rn. 9; Puszkajler in KK-SpruchG, a.a.O., § 7 Rn. 65).
430 
2. Danach war der Antragsgegnerin die Aktenvorlage nicht aufzugeben.
431 
a) Unter Beweis gestellt wird zunächst die Behauptung, dass im Lager des Aktionärs K. die Meinung vertreten worden sei, der Zusammenschluss müsse laufen, bevor das „morsche Gebälk zusammenkrache“ (insb. Bl. 915 d.A.; vgl. auch Bl. 1035 f. i.V.m. 687 f.; 1076; 1135 d.A.).
432 
Dieser Behauptung fehlt die Entscheidungsrelevanz.
433 
Es ist aus rechtlichen Gründen nicht relevant, welche Vorstellungen bei einzelnen (Groß-)Aktionären vorhanden waren. Dass Prognosen zur wirtschaftlichen Entwicklung unterschiedlich ausfallen, kann täglich beobachtet werden. Aus dem Vortrag allein kann nicht abgeleitet werden, dass die verhandlungsführenden Organe Anlass hatten, an der Richtigkeit der Unternehmensplanungen zu zweifeln. Auch ist der Antrag nicht geeignet, die Unrichtigkeit der Prognose zu belegen.
434 
b) Weiter wird behauptet, Verantwortliche der C hätten geäußert, ihr Unternehmen wäre ohne den Zusammenschluss in Insolvenz geraten (vgl. etwa Bl. 915 d.A.).
435 
Auch diesem Vortrag fehlt die Entscheidungsrelevanz.
436 
Die Antragsteller zitieren Aussagen, über die in der Presse berichtet wurde, die sich aber nicht auf den Bewertungsstichtag beziehen und lange danach gemacht wurden.
437 
Nicht relevant ist, welche Entwicklung in der Zeit nach dem 18.09.1998 tatsächlich eingetreten ist, sondern welche Prognose auf der Grundlage der Erkenntnisse, wie sie zum Bewertungsstichtag zur Verfügung standen, anzustellen war. Eine retrospektive Plausibilitätsprüfung verbietet sich. Bei einer stichtagsbezogenen Prognose sind nur solche Risiken zu berücksichtigen, die schon zu diesem Zeitpunkt erkennbar waren (sog. Wurzeltheorie, s.o.). Typischerweise sind konjunkturelle Schwankungen, Krisensituationen und unternehmerische Entscheidungen nicht in dem erforderlichen Umfang vorhersehbar (dazu etwa OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.03.2006 - Az. 26 W 5/06).
438 
aa) Damit ist aber nicht entscheidend, ob der Zeuge E. in dem von K. geführten Prozess aussagte, ohne den Zusammenschluss sei C zwischenzeitlich insolvent. Dieser nach einem Pressebericht in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 08.12.2003 (Anl. Ast. 3-13 b [zu Bl. 364 d.A.]) zitierten angeblichen Äußerung fehlt die erforderliche Stichtagsbezogenheit.
439 
Im Übrigen stellte der Zeuge in einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem Senat ausdrücklich klar (Bl. 1555 d.A.), dass C im Jahr 1998 ein sehr profitables Unternehmen gewesen sei und ein Zusammenschluss mit einem anderen Unternehmen nicht als notwendig angesehen wurde. Erst auf Grund der im Jahr 1998 nicht vorhersehbaren Rezession der Jahre 2000/2001 habe sich die Situation geändert. Das habe er mit seiner in der Presse zitierten Aussage zum Ausdruck bringen wollen.
440 
bb) Entsprechendes gilt in Bezug auf die weiteren Presseberichte, die von Antragstellerseite vorgelegt wurden.
441 
So stammt die Äußerung von N. G. wie sie im Handelsblatt vom 21.01.2004 zitiert wird (Anl. Ast 3-137 [zu Bl. 639 d.A.]), wonach C „ohne die Deutschen längst pleite wäre“, aus dem Jahr 2004. Es fehlt jeglicher Bezug zu der für das Jahr 1998 anzustellenden Prognose. Aus dem Kontext des Zitats ergibt sich im Gegenteil, dass die geäußerte Einschätzung als Folge der späteren wirtschaftliche Entwicklung einzustufen ist.
442 
Auch der angeblichen Erklärung von H. L. vom 29.11.2000 (Bl. 441, 915 d.A.) fehlt der erforderliche zeitliche Bezug. Von Antragstellerseite wird dieser noch nicht einmal behauptet. Aus den von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen (Anl. Bf. 22) ergibt sich demgegenüber, dass sich die Äußerungen auf die später eintretenden Ereignisse und nicht auf die Zeit des Bewertungsstichtags bezogen haben.
443 
Die angeführten Erklärungen haben hinsichtlich des entscheidungserheblichen Sachverhalts keine Aussagekraft. Sie sind auch nicht geeignet, plausibel zu machen, dass den Akten oder Unterlagen des „Schadensersatzprozesses K.“ relevante Tatsachen entnommen werden können. Es hätte aufgezeigt werden müssen, dass konkrete Unterlagen, deren Vorlage verlangt wird, - unter Berücksichtigung der Wurzeltheorie - für die Beurteilung des Sachverhalts zum Stichtag (18.09.1998) maßgeblich sein können. Da dies nicht geschehen ist, sind die Vorlageverlangen als reine Ausforschungsanträge anzusehen und zurückzuweisen (vgl. Fritzsche/Dreier/Verfürth, a.a.O., § 7 Rn. 87).
444 
3. Aus dem Amtsermittlungsgrundsatz ergibt sich ebenfalls keine Notwendigkeit, von der Antragsgegnerin eine Vorlage zu verlangen.
445 
Der Grundsatz bedeutet nicht, dass das Gericht allen nur denkbaren Möglichkeiten nachgehen müsste. Eine Aufklärungs- und Ermittlungspflicht besteht vielmehr nur insoweit, als das Vorbringen der Beteiligten und der festgestellte Sachverhalt dazu Anlass geben. Das Gericht ist nicht gehalten, Ermittlungen ins Blaue hinein oder ohne ausreichende Anhaltspunkte im Vortrag der Parteien vorzunehmen (LG Hamburg AG 2005, 822, 823; Puszkajler in KK-SpruchG, a.a.O., vor. §§ 7-11 Rn. 20; Winter in Simon, SpruchG, 2007, vor § 7 Rn. 12).
II.
446 
Der Senat ist ebenfalls nicht aufgefordert, eine weitere Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen E. durchzuführen.
447 
1. Der gemeinsame Vertreter hat zunächst beantragt, den Zeuge zu der Behauptung zu vernehmen, C habe im Jahr 1998 vor dem wirtschaftlichen Zusammenbruch gestanden und es sei kurzfristig die „Anlehnung“ an ein größeres und liquides Unternehmen erforderlich gewesen, weil C nicht über die Möglichkeit verfügt habe, in absehbarer Zeit aus eigener Kraft neue Modelle zu generieren (Bl. 1124 f.; 1542 d.A.).
448 
Nach Vorlage einer schriftlichen Erklärung des benannten Zeugen (Bl. 1555 d.A.) wurde der Beweisantrag jedoch fallen gelassen (Bl. 1566 d.A.), so dass nicht darüber zu befinden ist, ob der Senat dem Antrag hätte nachgehen müssen.
449 
2. Der Senat muss die Zeugeneinvernahme auch nicht im Hinblick auf den Amtsermittlungsgrundsatz durchführen.
450 
Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der Zeuge die unter seiner Verantwortung erstellte Unternehmensplanung von C, die er außerdem bei den Verhandlungen mit DB im Jahr 1998 präsentiert und vertreten hat, im Rahmen einer gerichtlichen Vernehmung als unrichtig darstellen würde. Aus dem vom gemeinsamen Vertreter für seinen abweichenden Vortrag zitierten Pressebericht in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 08.12.2003 (Anl. Ast. 3-13 b [zu Bl. 364 d.A.]) ergibt sich bereits deshalb nichts anderes, weil die darin enthaltenen Äußerungen keinen Bezug zum relevanten Stichtag ausweisen, sondern retrospektiv zu verstehen sind. Sonstige Gründe, die Anlass geben könnten, anzunehmen, der Zeuge könnte die Richtigkeit der Unternehmensplanung von C in Frage stellen, sind weder vortragen noch ersichtlich, weshalb eine Vernehmung nicht veranlasst ist.
III.
451 
Dem auf Vorlage der Stellungnahme von G. S. gerichteten Verlangen (etwa Bl. 1457, 1470 d.A.) fehlt ebenfalls die Entscheidungsrelevanz.
452 
Der Zeuge A. bekundete, dass dem Besprechungstermin vom 09.04.1998 eine kapitalmarktbezogene Studie von G. S. zugrunde gelegen habe, die unter Hinzuziehung von Mitarbeitern der DB erstellt worden sei und in der Analysen zur Umtauschrelation enthalten gewesen seien (vgl. Bl. 1365, 1370, 1371 d.A.).
453 
Die Antragstellerseite trägt vor (Bl. 1457, 1470 d.A.), aus der Studie ergebe sich, dass das Umtauschverhältnis bereits mit diesem Gutachten „festgeschrieben“ worden sei, die Vorgehensweise der Verhandlungsführer unangemessen gewesen sei, die vom Senat vernommenen Zeugen als unglaubwürdig eingeschätzt werden müssten und der Vorstand von DB „nur dann alle entscheidungsrelevanten Grundlagen berücksichtigen konnte, wenn diese ihm vom Vertreter von G. S. oder von den gemeinsamen Gutachtern mitgeteilt worden sind“. Außerdem enthalte die Studie Vorgaben und Annahmen der Antragsgegnerin.
454 
Sämtliche unter Beweis gestellte Behauptungen geben keinen Anlass, dem Antrag nachzugehen.
455 
Dass die Studie eine Bandbreite zur Angemessenheit der Umtauschrelation aufgezeigt hat, entspricht dem Vortrag der Antragsgegnerin und wurde auch von den angehörten Zeugen bestätigt (etwa Bl. 1365, 1384, d.A.). Der Senat geht bei seiner Entscheidung nicht von einem abweichenden Sachverhalt aus und sieht keinen weiteren Beweisbedarf.
456 
Auch hat die Antragsgegnerin nicht in Abrede gestellt, dass die Studie von G. S. unter Mitwirkung der DB erarbeitet worden ist. Auch dies legt der Senat seiner Entscheidung zugrunde. Dieser Umstand ist allerdings ebenfalls nicht entscheidungsrelevant.
457 
Soweit geltend gemacht wird, aus der Studie ergebe sich, dass sich die Verhandlungsführer sorgfaltswidrig verhalten haben, steht kein Beweisantritt im Raum, da der Bezug zu einer konkreten Tatsachenbehauptung fehlt (dazu Huber in Musielak, ZPO, 7. Aufl., § 415 Rn. 1; § 373 Rn. 11; Greger in Zöller, a.a.O., vor § 284 Rn. 4; vgl. auch Damrau in MünchKomm., ZPO, 3. Aufl., § 373 Rn. 3, 18). Der Senat sieht sich auf Grund dieser vagen Behauptung auch nicht veranlasst, dem Verlangen im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes nachzugehen.
458 
Entsprechendes gilt, soweit vorgebracht wird, die Studie belege die Unglaubwürdigkeit der vernommenen Zeugen.
459 
Nicht entscheidungsrelevant ist weiter, wie den verhandlungsführenden Organen von DB die Kenntnis der entscheidungserheblichen Tatsachen vermittelt worden ist. Dass und weshalb sich aber aus der Studie von G. S. ergeben soll, den Verhandlungsführern habe das erforderliche Wissen nicht zur Verfügung gestanden, hat die Antragstellerseite weder aufgezeigt noch mit Tatsachenvortrag unter Beweis gestellt. Abgesehen davon nimmt der Senat, wie ausgeführt, ohnehin an, dass am 09.04.1998 die Angemessenheit der Umtauschrelation noch nicht umfassend überprüft worden ist. Ob die Studie von G. S. eine erschöpfende Aufbereitung des entscheidungserheblichen Sachverhalts enthalten hat, ist ebenfalls nicht entscheidungsrelevant.
IV.
460 
Auch ist dem Verlangen der Antragstellerinnen Ziff. 4 und 5 zur Vorlage des „Monitoring“, d.h. der Überwachungsliste „grey list“ von G. S., nicht nachzugehen (Bl. 1495 d.A.).
461 
Die Vorlagepflicht des § 7 Abs. 7 SpruchG bezieht sich nur auf Unterlagen, die sich in der Hand der Antragsgegnerin befinden oder die diese sich - auf Grund einer freiwilligen Herausgabe durch den Dritten oder eines bestehenden Anspruchs auf Herausgabe - verschaffen kann (dazu etwa Winter in Simon, a.a.O., § 7 Rn. 56). Die verlangten Unterlagen sind nicht im Besitz der Antragsgegnerin. Es ist auch nicht zu erwarten, dass diese sich die Unterlagen verschaffen kann.
462 
Im Übrigen wird der Vortrag der Antragstellerinnen, G. S. habe allein am 07.05.1998 Netto-Leerverkäufe von über 200.000 durchgeführt (Bl. 1077 d.A.), durch die von ihnen in Bezug genommenen Unterlagen (Anl. Bf.6, S. 3, Abs. 1) nicht belegt. Zudem hat die Antragsgegnerin näher aufgezeigt, dass ein derartiges Handelsvolumen völlig ungeeignet gewesen wäre, den Kurs der DB-Aktie in relevanter Weise zu beeinflussen (Bl. 1196 d.A.).
463 
Schlussendlich wurden nach der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme die kapitalmarktbezogenen Verhandlungen bereits am 09.04.1998 geführt. Nicht ersichtlich ist daher, welche Bedeutung eine kursbeeinträchtigende Maßnahme, die im Mai 1998 vorgenommen worden sein soll, haben könnte. Die Antragstellerseite zeigt die Relevanz des behaupteten Sachverhalts nicht auf.
V.
464 
Weiter stellen die Antragstellerinnen Ziff. 4 und 5 ein Verlangen zur Vorlage von sonstigen Unterlagen (u.a. „Stillhalteabkommen vom 07.05.1998“), die belegen sollen, dass bereits vor den „merger of equals-Verhandlungen“ der Kurs der C-Aktie künstlich gesteigert worden sei und kein großer Spielraum mehr für Kurserhöhungen vorgelegen habe (Bl. 1470 d.A.).
465 
Diese Behauptung ist nicht entscheidungserheblich, weil die kapitalmarktbezogenen Verhandlungen bereits am 09.04.1998 geführt wurden, wie die vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme ergeben hat. Nicht ersichtlich ist daher, welche Bedeutung ein am 07.05.1998 geschlossenes Abkommen hätte haben sollen.
VI.
466 
Dem Verlangen des Antragstellers Ziff. 12 auf Vorlage des „revidierten Business-Plans vom Februar 1999“ (Bl. 1529 d.A.) ist ebenfalls nicht nachzugehen.
467 
Dieser Antragssteller bezieht sich auf eine Aussage des Zeugen A. (Bl. 1369 d.A) und leitet daraus ab, dass der „Business-Plan“ bereits im Dezember 1998 dem Aufsichtsrat vorgelegen haben müsse und auf Daten beruhe, die bereits ab August 1998 zusammengetragen worden seien.
468 
Der Antragsteller verkennt dabei, dass sich die Aussage des Zeugen A. auf die Mittelfristplanung der DB bezog, deren Vorarbeiten über Monate andauerten und deren Resultate in einen „dicken Planungsband“ Eingang fanden. Demgegenüber betrifft das Vorlageverlangen einen „Business-Plan“ der Antragsgegnerin. Der Antragsteller Ziff. 12 legt nicht dar, inwieweit beide Pläne auf Grund ihres Umfangs und Detaillierungsgrades vergleichbar sind. Abgesehen davon wird nicht aufgezeigt, dass die auf DB bezogene Aussage des Zeugen A. auf die Handhabung im Unternehmen der Antragsgegnerin übertragbar ist. Im Übrigen ergibt sich die Irrelevanz des Vortrags aus dem Umstand, dass die Bewertung stichtagsbezogen zu sein hat. Selbst wenn die Vorarbeiten für den „Business-Plan“ bereits vor dem 18.09.1998 begonnen hätten, würde dies nicht bedeuten, dass bereits neue Erkenntnisse in dieser Zeit vorgelegen haben. Von einem derartigen Sachverhalt kann nicht ausgegangen werden. Der gerichtliche Sachverständige hat näher ausgeführt, dass DB die Planung im Jahr 1998 aktualisiert hat und deshalb die Prognose weitgehend mit der tatsächlichen Entwicklung übereinstimmte (etwa GGA S. 212). Dies zeigt, dass vorhandene Kenntnisse im Jahr 1998 bereits berücksichtigt und zeitnah umgesetzt worden sind.
VII.
469 
Dem Antrag auf Vernehmung des verantwortlichen Managers der T.-Gruppe, Herrn J. Y. (Bl. 1561 d.A.), war ebenfalls nicht zu entsprechen.
470 
Der Zeuge soll Angaben dazu machen können, wie es 1998 um die Lage von C aus der Sicht des maßgeblichen Aktionärs bestellt gewesen sei.
471 
Dieses Beweisthema ist, wie unter I. 2. a) ausgeführt, nicht entscheidungsrelevant.
VIII.
472 
Dem Antrag des gemeinsamen Vertreters auf Vernehmung der Antragsgegnerin in Person ihres Vorstandsvorsitzenden (Bl. 1478, 1481, 1543 d.A.), war ebenfalls nicht nachzugehen.
473 
Das benannte Beweisthema ist nicht entscheidungserheblich. Mit dem Antrag wird unter Beweis gestellt, dass sich der Vorstand von DB bei den Verhandlungen im Irrtum befunden habe, weil unbekannt gewesen sei, dass die Produktionsfazilität von C eine geringere Flexibilität als diejenige von DB aufgewiesen habe.
474 
Der Beweisantritt ist bereits deshalb nicht relevant, weil der Vorstand - wie auch der gemeinsame Vertreter nicht verkannt hat - die Verhandlungen in erster Linie auf der Grundlage kapitalmarktbezogener Analysen geführt hat. Die Frage, ob im Jahr 1998 die Produktionsflexibilität von DB und C unterschiedlich war, spielte bei diesen Gesprächen keine entscheidende Rolle.
475 
Wie ausgeführt nimmt der Senat an, dass am 09.04.1998 noch nicht alle zur Beurteilung der Angemessenheit der Umtauschrelation erforderlichen Informationen bekannt waren, vielmehr beabsichtigt war, Wirtschaftsprüfungsunternehmen mit der Erstellung eines Ertragswertgutachtens zu beauftragen (s.o.). Ob etwaige Unterschiede in der Produktionsflexibilität den Verhandlungsführern in dieser Verhandlungsstadium bekannt waren, ist damit nicht wesentlich.
476 
Zudem belegt die Tatsache, dass der Zeuge Dr. B. aussagte, er habe nicht bemerkt, dass bei C die Flexibilität der Produktion geringer gewesen sei (Bl. 1433 d.A.), nicht, dass auch den anderen Verhandlungsführern eine etwaige Ungleichheit unbekannt gewesen ist. Der benannte Beteiligte war im Jahr 1998 nicht in die Verhandlungen mit C eingebunden und kann daher zum Kenntnisstand der Verhandlungsführer keine Angaben machen. Auch deshalb fehlt dem Beweisantrag die nötige Relevanz.
IX.
477 
Es war nicht erforderlich, den gerichtlichen Sachverständigen erneut anzuhören. Der Senat folgt dessen Feststellungen zu den tatsächlichen Gegebenheiten und weicht vom Gutachten nur ab, soweit dies aus rechtlichen Gründen veranlasst war. Die zur landgerichtlichen Entscheidung divergierende Bewertung basiert nicht auf einem unterschiedlichen Verständnis der sachverständigen Ausführungen, sondern auf einer anderen Beurteilung der Rechtslage.
478 
G. Nebenentscheidungen
I.
479 
Die Verteilung der Kosten erster Instanz folgt, da das Verfahren vor dem Inkrafttreten des SpruchG anhängig geworden ist, aus § 312 UmwG a.F. i.V.m. § 30 Abs. 1 KostO, § 308 Abs. 2 UmwG a.F. und § 13a Abs. 1 FGG a.F. (§ 17 Abs. 2 S. 1 SpruchG). Danach trägt die Antragsgegnerin nicht nur die Gerichtskosten, sondern auch die außergerichtlichen Kosten der Antragssteller (OLG Stuttgart AG 2006, 421).
480 
Die Entscheidung zur Kostenverteilung zweiter Instanz beruht auf § 15 Abs. 2, Abs. 4 SpruchG (vgl. § 17 Abs. 2 S. 2 SpruchG). Schuldnerin der Gerichtskosten - einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters - ist nach § 15 Abs. 2 S. 1 SpruchG, der auch im Beschwerdeverfahren gilt (vgl. BayObLGZ 2004, 200), nur die Antragsgegnerin. Gründe für eine abweichende Billigkeitsentscheidung nach S. 2 dieser Regelung liegen nicht vor. Für das Beschwerdeverfahren gilt der aus § 15 Abs. 4 SpruchG folgende Grundsatz, dass eine Erstattung außergerichtlicher Kosten grundsätzlich nicht stattfindet, es sei denn, die Billigkeit gebietet eine andere Entscheidung (vgl. Klöcker/Frowein, SpruchG, 2004, § 15 Rn. 15). Das ist hier nicht der Fall, weil nicht auf eine bare Zuzahlung erkannt wurde (vgl. OLG Stuttgart AG 2006, 421; Roßkopf in KK-SpruchG, a.a.O., § 15 Rn. 48).
II.
481 
Der Geschäftswert ist nach § 15 Abs. 1 S. 2 und S. 4 SpruchG auf 200.000 EUR festzusetzen. Auf das Beschwerdeverfahren ist nach § 17 Abs. 2 S. 2 SpruchG das SpruchG anzuwenden, weil die Beschwerde nach dem 01.09.2003 eingelegt worden ist. Maßgebend für die Festsetzung ist nicht der Unterschiedsbetrag zum Ergebnis der ersten Instanz. Der Geschäftswert hängt auch für das Verfahren zweiter Instanz nach § 15 Abs. 1 S. 2 SpruchG vom Ergebnis des Spruchverfahrens ab, also von der festgesetzten Kompensation (OLG Stuttgart AG 2006, 421; Roßkopf in KK-SpruchG, a.a.O., § 15 Rn. 19). Da nicht auf eine bare Zuzahlung zu erkennen war, ist nach § 15 Abs. 1 S. 2 SpruchG der gesetzliche Mindestwert von 200.000,-- EUR in Ansatz zu bringen. Er wird in allen Fällen relevant, in denen es nicht zu einer Erhöhung der Kompensation oder hier der Anordnung einer Zuzahlung kommt (vgl. OLG Stuttgart AG 2006, 421; NZG 2004, 97; 2004, 625).
III.
482 
Eine Pflicht zur Vorlage des Verfahrens an den Bundesgerichtshof nach § 12 Abs. 2 S. 2 SpruchG i.V.m. § 28 Abs. 2 und 3 FGG a.F. besteht nicht.
483 
Insbesondere weicht der Senat nicht von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. im Beschluss vom 03.09.2010 (Az. 5 W 57/09) ab. Dies bereits deshalb, weil im dortigen Verfahren über eine Verschmelzung innerhalb eines Konzerns, also über eine in wesentlichen Aspekten abweichende Sachverhaltskonstellation zu befinden war. Es stehen damit unterschiedliche Rechtsfragen im Streit, weshalb eine Vorlage an den BGH nicht veranlasst ist (vgl. BayObLG FamRZ 1988, 1102, 1104).

Tenor

1. Die Beschwerden der Antragsteller Ziffer 5) und 8) gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 16.10.2006, Az. 34 AktE 22/01 KfH, werden zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens; die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000 Euro festgesetzt.

Gründe

 
A.
Die Antragsteller begehren als ehemalige Aktionäre der L. AG (im Folgenden L) im Spruchverfahren eine Verbesserung des Umtauschverhältnisses ihrer Anteile bei der Verschmelzung der L auf die Antragsgegnerin durch Bestimmung einer baren Zuzahlung.
I.
Gegenstand des Unternehmens beider Gesellschaften ist der Betrieb einer Bausparkasse.
1.
Das Grundkapital der L betrug 85,5 Mio. DM und war eingeteilt in 17,1 Mio. auf den Inhaber lautende Stückaktien (Verschmelzungsbericht [im Folgenden VB] S. 11). Die Aktien der L waren zum Börsenhandel mit nicht-amtlicher Notierung („geregelter Markt“) an der Wertpapierbörse zu S. zugelassen; sie wurden darüber hinaus im Freiverkehr an den Wertpapierbörsen zu F. und D. gehandelt (VB S. 48).
2.
Das Grundkapital der Antragsgegnerin betrug 300 Mio. DM. Es war ursprünglich eingeteilt in 3.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien; die Hauptversammlung der Antragsgegnerin beschloss am 22.05.2001, das Grundkapital auf 153.387.564,36 Euro umzustellen und in 66 Mio. auf den Namen lautende Stückaktien neu einzuteilen (VB S. 15). Die Aktien der Antragsgegnerin wurden ausschließlich von der W. & W. AG (im Folgenden W&W) gehalten (VB S. 15). Sie waren und sind nicht börsennotiert.
3.
Die W&W hielt außerdem circa 98,3% der Aktien der L. Davon hielt sie unmittelbar circa 0,8% sowie circa 41,9% über die 2. Beteiligungsgesellschaft für die W. V. mbH & Co. KG und circa 55,6% über die Antragsgegnerin, welche diese Aktien 1999/2000 von der C. AG erworben hatte (Bl. 25, 183). 1,74% der Aktien der L befanden sich in Streubesitz (GA S. 6).
4.
Die Vorstände der L und der Antragsgegnerin beauftragten gemeinsam die E. & Y., S., (im Folgenden E&Y) und die W. E. D. I.-T. GmbH ., M., (im Folgenden WEDIT) mit der Durchführung einer Unternehmensbewertung der Antragsgegnerin und der L (VB S. 28). Die Unternehmensbewertung wurde unter Zugrundlegung der Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen des Instituts der Deutschen Wirtschaftsprüfer (IDW S1), Stand 28.06.2000, nach dem Ertragswertverfahren durchgeführt (VB S. 29). Nach Abschluss der Unternehmensbewertungen durch Vorlage der Bewertungsgutachten am 15.05.2001 haben sich die Vorstände der Antragsgegnerin und der L auf den Inhalt eines Verschmelzungsvertrags verständigt (VB S. 29). Dabei wurde in § 2 Abs. 1 Satz 1 festgelegt, dass für je eine auf den Inhaber lautende Stückaktie der L je eine auf den Namen lautende Stückaktie der W gewährt wird (VB S. 104).
5.
Mit Zustimmung der Aufsichtsräte der jeweiligen Gesellschaften schlossen die Vorstände der Antragsgegnerin und der L am 22.05.2001 den notariell beurkundeten Verschmelzungsvertrag, durch den die L ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung auf die Antragsgegnerin gegen Gewährung von Aktien der Antragsgegnerin übertrug (VB S. 103 ff.). Am selben Tag wurde der Verschmelzungsbericht unterzeichnet (VB S. 108).
Auf gemeinsamen Antrag der Vorstände der Antragsgegnerin und der L war bereits durch Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 13.12.2000 die KPMG (im Folgenden KPMG) zum Verschmelzungsprüfer für beide an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften bestellt worden (vgl. Prüfungsbericht [im Folgenden PB] S. 1, VB nach S. 109). Der auf den 23.05.2001 datierte Prüfungsbericht der KPMG bezeichnete das im Verschmelzungsvertrag festgelegte Umtauschverhältnis als angemessen (PB S. 17).
Dem Verschmelzungsvertrag stimmten die Hauptversammlung der L am 17.07.2001 und die Hauptversammlung der Antragsgegnerin am 18.07.2001 zu. Am 12.09.2001 wurde die Verschmelzung in das Handelsregister Antragsgegnerin eingetragen. Mit Ablauf dieses Tages endete die Börsennotierung der Aktien der L (vgl. VB S. 48).
II.
10 
Die Ermittlung der Unternehmenswerte der L und der Antragsgegnerin zum 17.07.2001 sind im Verschmelzungsbericht näher dargestellt, auf den verwiesen wird. Er enthält unter anderem folgende Angaben (VB S. 49 ff.):
1.
11 
Die Zinssätze zur Abzinsung künftiger Erträge beider Unternehmen wurden wie folgt festgelegt (VB S. 57 ff.):
12 
Kapitalisierungszinssätze VB 61
Detailplanungsphase
ewige Rente
Basiszinssatz in %
6
6
Risikozuschlag in %
2
3
Zwischensumme in %
8
9
./. typisierte persönliche Ertragsteuer 35%
2,8
3,15
./. Wachstumsabschlag in %
0
1
Ergebnis in %
5,2
4,85
2.
13 
Für beide Unternehmen wurde die Unternehmensplanung in der Detailplanungsphase (2001-2005) anhand einer Analyse der Vergangenheitsdaten (1996-2000) plausibilisiert. Die Erträge für die Phase der ewigen Rente (2006 ff.) wurden mit - im einzelnen dargelegten - Abweichungen aus den Planzahlen für das Jahr 2005 abgeleitet.
14 
Die Planung beider Unternehmen geht von einer allgemein günstigen Wirtschaftsentwicklung mit einem Anstieg der verfügbaren Nominaleinkommen und zwar rückläufigen Wohnungsbauinvestitionen, aber wachsenden Bestandsmaßnahmen aus (VB 64 f.). Dabei wurde ein Anstieg des allgemeinen Zinsniveaus unterstellt (VB S. 66, 72).
3.
15 
Bei der Antragsgegnerin wurden für die Detailplanungsphase folgende Erträge prognostiziert (VB S. 64, 68):
16 
Beträge in Mio. DM
 2001
 2002
 2003
 2004
 2005
Zinsüberschuss
555
625
666
706
739
Provisionsüberschuss
55
47
40
35
33
Dienstleistungsergebnis
139
142
148
153
153
Personalaufwand
-357
-365
-370
-377
-384
andere Verwaltungsaufwendungen
-247
-248
-249
-252
-246
Sonstige betriebliche Erträge/Aufwendungen
15
9
9
9
16
Betriebsergebnis vor Risikovorsorge
160
210
244
274
311
Risikovorsorge
-24
-20
-19
-15
-16
Zuführung/Auflösung BT Fonds
19
7
-13
-55
-65
Ergebnis vor Steuern
155
197
212
204
230
Steuern auf Unternehmensebene
-69
-105
-118
-101
-114
Ergebnis nach Unternehmenssteuern
86
92
94
103
116
persönliche Steuern
-15
-16
-16
-18
-20
zu kapitalisierendes Ergebnis
71
76
78
85
96
17 
Trotz des Rückgangs des Neugeschäfts im Jahr 2000 wurde unter Verweis auf die von Vorstand und Vertriebsführung beschlossenen Neugeschäftsziele bis zum Jahr 2005 für die Detailplanungsphase ein Wachstum des Neugeschäfts angenommen. Zur Begründung wurde neben der positiven Einschätzung der allgemeinen Wirtschaftsentwicklung und den erwarteten Beiträgen der Kooperationspartner P. und W.V. darauf verwiesen, dass der Rückgang im Jahr 2000 auf Tarifwechsel und vorgezogenes Neugeschäft beruhe (VB S. 65). Insgesamt wurde ein Anstieg des Neugeschäfts im Planungszeitraum um durchschnittlich 2,0% angenommen (VB S. 65).
18 
Auf der Grundlage der Unternehmensplanung zum Neugeschäft und den Annahmen zur allgemeinen Zinsentwicklung in der Detailplanungsphase wurde ein langfristiger bauspartechnischer Simulationslauf durchgeführt (VB S. 65). Dabei ergab sich zwar eine Zunahme der Bauspareinlagen im Durchschnitt um 2,0% p.a., aber eine Reduzierung der Bauspardarlehen um jährlich durchschnittlich 1,9%; im Bereich der Vorausdarlehen und Zwischenkredite (Außerkollektivgeschäft) wurde eine Steigerung um durchschnittlich 9,2% p.a. angenommen (VB S. 66). Daraus wurde eine Erhöhung des Zinsüberschusses im Verhältnis zur Bilanzsumme (Gesamtzinsmarge) von 2,3 auf 2,6% abgeleitet (VB S. 66). Ausschlaggebend war dabei die im Vergleich zu Alttarifen um 0,25-Prozenpunkte höhere Zinsmarge des 1999 neu aufgelegten Tarifs 1 (im Folgenden Tarif 1) (VB S. 66).
19 
Die in der Unternehmensplanung ab dem Jahr 2003 vorgesehene Erhöhung der Marge im Bauspargeschäft (Kollektivgeschäft) wurde wegen Bedenken ob der nachhaltigen Erzielbarkeit der Zinsüberschüsse eliminiert, mit der Folge, dass sich die Marge insgesamt nur um 0,2% erhöht. Zudem wurde der Zinsüberschuss für die Phase der ewigen Rente um die nachhaltigen Auswirkungen des Tarifs 1 korrigiert und der nach den Ergebnissen der langfristigen Simulation nachhaltig wieder ansteigende Anlagegrad berücksichtigt (VB S. 66 f.).
20 
Im Übrigen wurden die Planungen für das letzte Jahr der Detailplanungsphase in die Phase der ewigen Rente übernommen. Ein wesentlicher Unterschied ergibt sich lediglich aus dem Umstand, dass dem durch § 6 Abs. 1 Bausparkassengesetz vorgeschriebenen Fonds zur bauspartechnischen Absicherung (im Folgenden BT-Fonds, VB S. 55) letztmalig im Jahr 2005 Mittel i.H.v. 65 Mio. DM zugeführt werden, weil damit die erforderliche Ausstattung i.H.v. 3% der Bauspareinlagen erreicht worden sei (VB S. 55, 67 f.).
21 
Die Risikokosten wurden aus den bereinigten Risikoquoten der tatsächlichen Ausfälle der vergangenen 10 Jahre abgeleitet. Dabei wurde unterstellt, dass die seit 1996 zu verzeichnenden, erheblich über dem langjährigen Durchschnitt liegenden Risikokosten im Kreditgeschäft nur langsam und in einem geringeren Umfang wieder reduziert werden können (VB S. 67).
22 
Insgesamt wurde ein Barwert der künftigen Erträge i.H.v. 2.554 Mio. DM ermittelt, der um den Wert der Pensionsverpflichtungen (11 Mio. DM) gekürzt und um 55,6% des Unternehmenswerts der L abzüglich fiktiver Veräußerungssteuern (insgesamt 424 Mio. DM ) ergänzt wurde, um der Beteiligung an der L Rechnung zu tragen (VB S. 69). Daraus errechnete sich aufgezinst zum 17.07.2001 ein Unternehmenswert der Antragsgegnerin i.H.v. 3.051 Mio. DM oder 46,23 DM je Aktie (VB S. 69).
4.
23 
Bei der L wurden für die Detailplanungsphase folgende Erträge prognostiziert (VB S. 71, 75):
24 
Beträge in Mio DM
 2001
 2002
 2003
 2004
 2005
Zinsüberschuss
219
233
232
233
244
Provisionsüberschuss
27
25
25
26
26
Dienstleistungsergebnis
Personalaufwand
-102
-104
-105
-106
-109
andere Verwaltungsaufwendungen
-73
-74
-73
-73
-74
Sonstige betriebliche Erträge/Aufwendungen
6
7
7
7
7
Betriebsergebnis vor Risikovorsorge
77
87
86
87
94
Risikovorsorge
-3
-3
-3
-4
-4
Zuführung/Auflösung BT Fonds
6
2
0
-18
-3
Ergebnis vor Steuern
80
86
83
65
87
Steuern auf Unternehmensebene
-36
-40
-41
-26
-25
Ergebnis nach Unternehmenssteuern
44
46
42
39
62
persönliche Steuern
-8
-8
-7
-7
-11
zu kapitalisierendes Ergebnis
36
38
35
32
51
25 
Trotz des Rückgangs des Neugeschäfts in der Vergangenheit wurde unter Verweis auf die von Vorstand und Vertriebsführung beschlossenen Neugeschäftsziele bis zum Jahr 2005 für die Detailplanungsphase ein Wachstum des Neugeschäfts angenommen. Angesichts des Wegfalls des bisherigen Kooperationspartners C. AG wurde dieses aber nur mit durchschnittlich 1,8% beziffert (VB S. 72).
26 
Auf der Grundlage der Unternehmensplanung zum Neugeschäft und den Annahmen zur allgemeinen Zinsentwicklung wurde auch hier ein bauspartechnischer Simulationslauf durchgeführt (VB S. 72 f.). Dabei ergab sich eine Reduzierung der Bauspareinlagen im Durchschnitt um 1,0% p.a. und eine Reduzierung der Bauspardarlehen um jährlich durchschnittlich 4,2%; im Bereich der Vorausdarlehen und Zwischenkredite wurde dagegen wie bei der Antragsgegnerin - allerdings prozentual höher - eine Steigerung angenommen (VB S. 73). Daraus wurde eine Gesamtzinsmarge von zwischen 2,4 und 2,5% abgeleitet (VB S. 73).
27 
Für die Phase der ewigen Rente wurde allerdings eine Verbesserung der Zinsmarge aufgrund der Annahme berücksichtigt, dass die Absenkung der Boni für Renditesparer, also die Reduzierung der erhöhten Verzinsung der Einlagen bei Nichtinanspruchnahme des Darlehens, die Reduzierung der Zinsmarge um 0,1% bei den Konstantdarlehen, also den Vorausdarlehen und der Zwischenfinanzierung, übersteigt (VB S. 73).
28 
Im Bereich der Provisionsüberschüsse wurde dagegen in der Phase der ewigen Rente die Reduzierung der Abschlussgebühren beim Tarif „L.-R.“ auf den branchenüblichen Satz von 1% berücksichtigt. Dabei wurde unterstellt, dass nur die Hälfte der daraus resultierenden Ertragseinbußen durch Kürzungen bei den Provisionsaufwendungen kompensiert werden könne (VB S. 73).
29 
Die Risikokosten wurden wie bei der Antragsgegnerin aus den bereinigten Risikoquoten der tatsächlichen Ausfälle der vergangenen 10 Jahre abgeleitet. Dabei wurde festgestellt, dass die seit 1996 zu verzeichnenden erhöhten Risikokosten erheblich über dem langjährigen Durchschnitt lägen. Der zunehmenden Bedeutung des im Vergleich zum Bauspardarlehensgeschäft risikoträchtigeren Vorausdarlehensgeschäfts sei in der Phase der ewigen Rente durch einen Zuschlag Rechnung getragen worden (VB S. 74).
30 
Ein wesentlicher Unterschied zwischen der Detailplanungsphase und der Phase der ewigen Rente ergibt sich auch hier aus dem Umstand, dass dem BT-Fonds nach dem Jahr 2005 keine Mittel mehr zugeführt werden sollen (VB S. 74).
31 
Im Übrigen wurden die Planungen für das letzte Jahr der Detailplanungsphase in die Phase der ewigen Rente übernommen (VB S. 75).
32 
Insgesamt wurde ein Barwert der künftigen Erträge i.H.v. 712 Mio. DM ermittelt, der um den Wert der Pensionsverpflichtungen (5 Mio. DM) gekürzt und um 62 Mio. DM ergänzt wurde, um dem Liquidationswert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens Rechnung zu tragen (VB S. 75). Daraus errechnete sich aufgezinst zum 17.07.2001 ein Unternehmenswert der Antragsgegnerin i.H.v. 791 Mio. DM oder 46,23 DM je Aktie (VB S. 76).
III.
33 
Die Antragsteller halten das Umtauschverhältnis von 1 : 1 für unangemessen. Sie beantragten eine bare Zuzahlung. Die L sei im Verhältnis zur Antragsgegnerin zu niedrig bewertet worden.
34 
Dazu haben sie in erster Instanz insbesondere gerügt, dass das prognostizierte Ergebnis der Antragsgegnerin trotz erheblicher Rückgänge in der Vergangenheit deutlich ansteige. Dass sich bei zwei gleichartigen, auf dem selben Markt agierenden Unternehmen die Ergebnisse vor Steuern so unterschiedlich entwickeln sollen, wie in dem Unternehmenswertgutachten E&Y und WEDIT angenommen, sei nicht plausibel. Der Basiszinssatz und der Risikozuschlag seien zu hoch, der Wachstumsabschlag dagegen zu niedrig angesetzt. Außerdem rügten die Antragsteller, dass der Verschmelzungsvertrag keinen Ausgleich für den Verlust der Fungibilität der Aktien der L vorsehe.
35 
Der vom Landgericht bestellte Sachverständige stellte in seinem Gutachten vom 20.10.2005 (vgl. Bl. 132 [im Folgenden GA]) fest, dass der Ertragswert beider Gesellschaften höher festzusetzen sei. Der Ertragswert der L sei allerdings in der Summe um 34,8 Mio. DM, derjenige der Antragsgegnerin um insgesamt 22,4 Mio. DM zu erhöhen (GA S. 82). Da sich die Änderungen dennoch weitgehend neutralisierten, errechne sich auf der Basis der erhöhten Werte ein Umtauschverhältnis von 1,036 Aktien der Antragsgegnerin je Aktie der L bzw. eine Zuzahlung i.H.v. 1,69 DM (0,87 Euro) je Aktie der L (GA S. 83).
36 
Das Landgericht hat die Anträge auf Festsetzung einer baren Zuzahlung durch Beschluss vom 16.10.2006 (Bl. 189 ff.) zurück gewiesen. Nach dem Ergebnis des gerichtlichen Sachverständigengutachtens könne sich - bei der gebotenen Berücksichtigung der Änderungen im Wert der Beteiligung der Antragsgegnerin an der L - zwar eine Abweichung von + 3,1% zugunsten der Antragsteller gegenüber dem vereinbarten Umtauschverhältnis ergeben (Bl. 197). Bei Zugrundelegung der vom Sachverständigengutachten in Bezug auf die Prognose der Risikokosten abweichenden Auffassung des Gerichts ergebe sich aber eine Abweichung von - 3,6% zu ihren Lasten (Bl. 205). Wegen der Beeinträchtigung der Handelbarkeit der Anteile sei keine bare Zuzahlung geboten, da keine Methode zur isolierten Berechnung des Werts der Börsennotierung existiere; eine Abfindung zum Ersatz des Werts der Aktien der L im Ganzen sei nicht beantragt (Bl. 208).
IV.
37 
Gegen den ihnen am 03.11.2006 zugestellten Beschluss (Bl. 209a, 209g) haben die Antragstellerin Ziffer 5) am 17.11.2006 (Bl. 220, 222) sowie der Antragsteller Ziffer 8) am 14.11.2006 (Bl. 213 f.) sofortige Beschwerde eingelegt. Der Antragsteller Ziffer 8) hat zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen ausgeführt (Bl. 254 ff.):
38 
Die Unangemessenheit des Umtauschverhältnisses folge aus einer überzogenen „Ertragsexplosion“ auf Seiten der Antragsgegnerin; der Anstieg ihres entnahmefähigen Ergebnisses von 71 Mio. DM zu Beginn der Detailplanungsphase auf 138 Mio. DM in der Phase der ewigen Rente entbehre jeder Grundlage (Bl. 255).
39 
Die Überbewertung der Antragsgegnerin beruhe in erster Linie auf der fehlerhaften Annahme einer Ausweitung der Zinsmarge, der ihrerseits die durch Marktdaten zum Bewertungsstichtag nicht gedeckte und ex post widerlegte Annahme eines Zinsanstiegs ab dem Jahr 2001 zugrunde liege (Bl. 255). Dem Senat sei die Unzulässigkeit marktwidriger Zinsprognosen im Verfahren 20 W 5/05 betreffend die Verschmelzung der W&W ausführlich dargelegt worden; die Beiziehung der dortigen Akten wurde beantragt (Bl. 255).
40 
Der gerichtliche Sachverständige habe die fehlerhaften Zinsprognosen im Wesentlichen übernommen; dadurch werde der verfassungsrechtliche Anspruch der Minderheitsaktionäre auf gerichtliche Überprüfung der Abfindung unterlaufen (Bl. 255). Daher sei ein neues Bewertungsgutachten einzuholen, das nicht auf einer marktwidrigen Zinsprognose, sondern auf der Zinsstrukturkurve des Bewertungsstichtags beruhe (Bl. 256).
41 
Im Übrigen rügt der Antragsteller Ziffer 8) Fehleinschätzungen des Landgerichts, zu denen er sich weiteren Vortrag vorbehält. Beispielhaft verweist er dazu auf die Annahme des Landgerichts, Bausparverträge würden nur dann abgeschlossen, wenn mittelfristig auch die Wahrscheinlichkeit bestehe, dass ein Darlehen in Anspruch genommen wird und verweist dazu auf den von ihm bereits vor 20 Jahren im Rahmen der Inanspruchnahme vermögenswirksamer Leistungen ohne Absicht des Immobilienerwerbs abgeschlossenen Vertrag (Bl. 257).
42 
Die Antragsgegnerin hat beantragt, die Beschwerden zurückzuweisen (Bl. 261).
B.
43 
Die zulässigen Beschwerden der Antragsteller Ziffer 5) und 8) bleiben in der Sache ohne Erfolg, da die zulässigen Anträge auf Festsetzung einer baren Zuzahlung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 UmwG unbegründet sind.
I.
44 
Das im Verschmelzungsvertrag festgesetzte Umtauschverhältnis ist nicht zu niedrig bemessen i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 UmwG.
45 
1. Entgegen der Auffassung des Antragstellers Ziffer 8) bedarf es keines weiteren Gutachtens zum Wert der L bzw. der Antragsgegnerin.
46 
a) Zu Recht hat das Landgericht die von den Antragstellern in erster Instanz behaupteten Mängel der Verschmelzungsprüfung zurückgewiesen.
47 
Der Umstand, dass der Prüfungsbericht und der Bericht der Antragsgegnerin zeitlich teilweise parallel erstellt wurden, ist nicht zu beanstanden (OLG Stuttgart, NZG 2004, 146 [juris Rn. 21 ff.]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 114 [juris Rn. 26]; BGH ZIP 2006, 2080 [juris Rn. 14]).
48 
Inhaltlich lässt der Prüfungsbericht keine Mängel erkennen. Zwar hat der Verschmelzungsprüfer auch die Angemessenheit des vereinbarten Umtauschverhältnisses zu prüfen. Das bedeutet aber nicht, dass er die beteiligten Unternehmen nochmals vollständig neu zu bewerten hätte. Vielmehr hat er zu beurteilen, ob die angewendeten Methoden der Unternehmensbewertung sowie die getroffenen Prognose- und Wertungsentscheidungen vertretbar waren und den Regeln einer ordnungsgemäßen Unternehmensbewertung entsprachen (vgl. Lutter/Drygala in Lutter, UmwG, 4. Aufl., § 9 Rn. 11; Müller in Kallmeyer, UmwG, 3. Aufl., § 9 Rn. 19; Mayer in Widmann/Mayer, UmwG, § 9 Rn. 33).
49 
b) Die Einholung eines neuen Gutachtens ist auch nicht deshalb erforderlich, weil der gerichtliche Sachverständige die der Unternehmensbewertung zugrunde liegenden Annahmen nicht hinreichend kritisch hinterfragt hätte. Die vertiefte inhaltliche Auseinandersetzung mit den Annahmen, die den Ertragsprognosen zugrunde liegen, wird schon durch die Vielzahl der vom Sachverständigen in diesem Bereich vorgeschlagenen Korrekturen (vgl. GA S. 82) belegt.
50 
Die Anordnung einer neuen Begutachtung durch denselben oder einen anderen Sachverständigen wäre nur geboten, wenn das Gutachten unter groben Mängeln leiden würde (vgl. Schmidt in Keidel, FGG, 15. Aufl., § 15 Rn. 46). Solche Mängel sind weder dargetan noch ersichtlich. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass der gerichtliche Sachverständige ebenso wie die Unternehmensbewertung E&Y und WEDIT die Zinsprognosen der Unternehmensplanung im Wesentlichen übernommen hat (näher dazu unten 2. a) bb) (1)).
51 
2. Zu niedrig bemessen i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 UmwG wäre das im Verschmelzungsvertrag festgesetzte Umtauschverhältnis, wenn es nicht angemessen wäre. Angemessen ist das Umtauschverhältnis dann, wenn es unter Berücksichtigung der Interessen aller Anteilseigner sowohl des übertragenden als auch des aufnehmenden Rechtsträgers so bemessen ist, dass sich über die Beteiligungsquote aller Anteilseigner am vereinigten Unternehmen die bisherige Investition nach der Verschmelzung im Wesentlichen fortsetzt (vgl. OLG Stuttgart, AG 2006, 421 [juris Rn. 30] m.w.N.).
52 
Die zur Ermittlung des Umtauschverhältnisses durchgeführte Bewertung beider Unternehmen anhand des Ertragswertverfahrens begegnet keinen methodischen Bedenken. Die Ertragswertmethode ist als eine geeignete Methode der Unternehmensbewertung anerkannt (BGH NJW 2003, 3272, 3273; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 30]; BayObLG NJW-RR 1996, 1125, 1126; BayObLG NZG 2006, 156; Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 305 Rn. 19), verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG NJW 1999, 3769, 3771) und wurde von den Antragstellern als geeignete Methode auch nicht in Frage gestellt. Nach der Ertragswertmethode sind die zukünftigen Erträge beider Unternehmen zu schätzen (dazu im Einzelnen unten a)) und jeweils mit dem Kapitalisierungszinssatz (dazu im Einzelnen unten b)) abzuzinsen.
53 
Das Verhältnis der vom Landgericht zutreffend festgestellten Ertragswerte beider Unternehmen ergibt danach keine für die Antragsteller im Vergleich zu dem im Verschmelzungsvertrag festgesetzten Umtauschverhältnis günstigere Wertrelation.
54 
Zwar hat der gerichtliche Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten festgestellt, das Verhältnis der Ertragswerte der Antragsgegnerin gegenüber der L liege bei 1,036 zu 1, woraus sich ein theoretischer Zuzahlungsbetrag von 0,87 Euro je Aktie der L errechnete (GA S. 83).
55 
Diese Wertrelation berücksichtigte aber nicht, dass die vom Sachverständigen angenommene Erhöhung des Werts der L notwendig zugleich - entsprechend dem Umfang ihrer Beteiligung abzüglich fiktiver Veräußerungssteuern - den Wert der Antragsgegnerin erhöht. Bei Berücksichtigung dieses Umstands läge das Verhältnis der Ertragswerte der Antragsgegnerin gegenüber der L etwa bei 1,030 zu 1, woraus sich ein theoretischer Zuzahlungsbetrag von nur circa 0,72 Euro je Aktie der L errechnete (Bl. 178). Die Berechnungen des Sachverständigen sind allerdings darüber hinaus, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, im Bereich der Prognose der Risikokosten zu korrigieren (vgl. dazu unten a) cc)) mit der Folge, dass der anteilige Unternehmenswert der L je Aktie im Ergebnis unter demjenigen der Antragsgegnerin liegt. Das Verhältnis der Ertragswerte der Antragsgegnerin gegenüber der L beträgt daher nur 0,966 zu 1, so dass sich sogar ein negativer Zuzahlungsbetrag je Aktie der L ergibt.
56 
Dazu ist im Einzelnen auszuführen:
57 
a) Die gegen die vom Landgericht festgestellten Unternehmenserträge erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.
58 
Im Rahmen der Tatsachenfeststellung zur Unternehmensbewertung im Spruchverfahren sind die in die Zukunft gerichteten Planungen der Unternehmen und die darauf aufbauenden Prognosen ihrer Erträge nur eingeschränkt überprüfbar.
59 
Dies gilt hier zwar nicht schon deshalb, weil das Umtauschverhältnis bei der Verschmelzung nach dem der gesetzlichen Regelung zugrunde liegenden Modell zwischen den Organen der beteiligten Rechtsträger ausgehandelt wird. Das der Verschmelzung zugrunde liegende Vertrags- bzw. Verhandlungsmodell (vgl. dazu OLG Stuttgart, AG 2006, 421 [juris Rn. 44]) vermag eine erhöhte Angemessenheitsgewähr für des festgesetzte Umtauschverhältnis regelmäßig nur zu begründen, wenn die Verhandlungen zwischen voneinander unabhängigen Unternehmen geführt werden. Dass die handelnden Organmitglieder jeweils im Interesse aller Aktionäre handeln und für ihr Unternehmen einen möglichst hohen Wertansatz aushandeln, lässt sich zwar vermuten, wenn die Interessen aller Aktionäre homogen sind (vgl. OLG Stuttgart, AG 2006, 421 [juris Rn. 44 f.]). Dies gilt aber nicht in gleicher Weise, wenn einer der beteiligten Rechtsträger über seine Beteiligung an dem anderen auf dessen Verhandlungsführung Einfluss nehmen kann. Die Antragsgegnerin hielt eine Mehrheitsbeteiligung an der L; die W&W hielt als Konzernobergesellschaft mittelbar und unmittelbar insgesamt circa 98,3% der Aktien an der L und alle Aktien der Antragsgegnerin. Damit bestand für die Konzernobergesellschaft zumindest die Möglichkeit, zur Verfolgung eines vom Interesse der Antragsteller abweichenden Konzerninteresses auf die Verhandlungsführung der Antragsgegnerin und der L Einfluss zu nehmen.
60 
Dahin gestellt bleiben kann, ob eine erhöhte Angemessenheitsgewähr des festgesetzten Umtauschverhältnisses ausnahmsweise auch bei konzerninternen Verschmelzungen anzunehmen ist, wenn positiv festgestellt werden kann, dass es bei der Ermittlung des Umtauschverhältnisses keinerlei Einflussnahmen seitens der Konzernobergesellschaft gegeben hat (vgl. dazu LG Frankfurt am Main, NZG 2009, 553 [juris LS1 und Rn. 13]). Nicht zu entscheiden ist zudem, ob allein die gemeinsame Beauftragung unabhängiger Wirtschaftsprüfungsunternehmen mit der Ermittlung des Umtauschverhältnisses für eine solche Feststellung ausreicht. Auch bei der Ermittlung des Unternehmenswerts in Konzernsituationen sind die Ertragsprognosen und die ihnen zugrunde liegende Unternehmensplanung nur eingeschränkt überprüfbar. Diese Beschränkung der gerichtlichen Prüfungsdichte folgt aus der Natur der Prognose. Planungen und Prognosen sind in erster Linie ein Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen. Diese Entscheidungen haben auf zutreffenden Informationen und daran orientierten, realistischen Annahmen aufzubauen; sie dürfen zudem nicht in sich widersprüchlich sein. Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts ersetzt werden (OLG Stuttgart, AG 2008, 783 [juris Rn. 65]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 28]).
61 
Nach diesen Kriterien sind die vom Landgericht angenommenen Ertragsüberschüsse beider Unternehmen nicht zu beanstanden.
62 
aa) Dies gilt zunächst für den Umstand, dass sich das zu kapitalisierende jährliche Ergebnis der Antragsgegnerin nach dem Unternehmenswertgutachten E&Y und WEDIT im Detailplanungszeitraum insgesamt von 71 auf 96 Mio. DM und weiter auf 138 Mio. DM in der Phase der ewigen Rente erhöhen soll, während bei der L lediglich eine Erhöhung im Detailplanungszeitraum von 37 auf 51 Mio. DM und anschließend eine Reduzierung in der Phase der ewigen Rente auf 34 Mio. DM angesetzt ist.
63 
(1) Zwar sieht das Unternehmenswertgutachten E&Y und WEDIT für die Antragsgegnerin im Detailplanungszeitraum einen Anstieg der Betriebsergebnisse vor Steuern und Risikovorsorge von 160 Mio. DM um über 90% auf 311 Mio. DM vor, obwohl dieser Wert in den Jahren 1996 bis 2000 kontinuierlich von 233 Mio. DM auf 118 Mio. DM gesunken war. Eine negative Entwicklung des Betriebsergebnisses ist aber auch bei der L bis einschließlich 1999 festzustellen. Betrachtet man die Veränderungen zwischen einzelnen Jahren, ist in der Vergangenheit bei der L sogar eine deutlich schlechtere Entwicklung festzustellen als bei der Antragsgegnerin. Während bei der L der turn-around allerdings im Jahr 2000 durch einen Anstieg des Betriebsergebnisses vor Steuern und Risikovorsorge um über 70% bereits eingetreten ist, wird ein Ende der Negativentwicklung für die Antragsgegnerin erst für das erste Jahr der Detailplanungsphase - wenngleich mit einem vergleichsweise moderaten Anstieg um lediglich 35% - unterstellt.
64 
Die Vertretbarkeit der Ertragsprognosen wird dadurch nicht in Frage gestellt.
65 
Den Prognosen liegt die übereinstimmende Annahme für beide Unternehmen zugrunde, dass sich das Geschäftsfeld der Bausparkassen nach einem Tief Ende der 1990er Jahre erholen werde. Zu Lasten der Antragsgegnerin wurde bei dieser allerdings eine Verzögerung der Erholung unterstellt, um zeitlich begrenzten Sondereffekten Rechnung zu tragen, welche über die allgemeine Negativentwicklung im Bausparkassenbereich hinaus die Zinsüberschüsse der Antragsgegnerin gemindert hatten. Dazu gehörte insbesondere eine vorübergehende Belastung der Zinsüberschüsse durch die von der Antragsgegnerin 1999 und 2000 kurzfristig angebotenen „Festgeldanlagen“ (GA S. 27). Zu bedenken ist daneben die Belastung der Zinsüberschüsse durch die Refinanzierung des Erwerbs der Beteiligung an der L (VB S. 63).
66 
(2) Das erste Jahr der Detailplanungsphase sieht bei beiden Unternehmen eine Steigerung des Betriebsergebnisses vor Risikovorsorge und Steuern um mehr als 35% vor. Während sich der Anstieg bei der Antragsgegnerin - allerdings ab dem Jahr 2003 deutlich verhaltener - fortsetzt, ist bei der L nahezu eine Stagnation festzustellen; erst im letzten Jahr der Detailplanungsphase ist noch einmal ein geringfügiger Anstieg vorgesehen.
67 
Auch insoweit sind die Ertragsprognosen allerdings vertretbar.
68 
Zwar gehen die Prognosen von einem deutlich stärkeren Anstieg der Zinsüberschüsse bei der Antragsgegnerin aus. Gegen die unterschiedliche Entwicklung der Zinsüberschüsse kann aber nicht eingewandt werden, dass beide Unternehmen im selben Geschäftsfeld tätig sind. Nach den überzeugenden Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen erklärt sich die unterschiedliche Entwicklung aus der unterschiedlichen Kunden- und Tarifstruktur beider Unternehmen (GA S. 27). Der deutlich stärkere Anstieg der Zinsüberschüsse bei der Antragsgegnerin reflektiert demnach die zunehmende Verbilligung ihrer Refinanzierung durch ihren neuen Tarif 1; eine dem entsprechende Entlastung konnte bei dem neuen Tarif L.-R. der L nicht festgestellt werden (GA S. 27).
69 
Darüber hinaus lassen sich die Unterschiede in der Entwicklung des Betriebsergebnisses vor Steuern und Risikovorsorge im Detailplanungszeitraum durch die unterschiedliche Planung bei der Geschäftsentwicklung erklären. Zwar sah die Unternehmensplanung beider Unternehmen ein Wachstum des Neugeschäfts vor. Das Wachstum des Neugeschäfts wurde bei der Antragsgegnerin aber höher angesetzt (VB S. 65, 72). Diese Unterscheidung erscheint vor dem Hintergrund unterschiedlicher Entwicklungen in der Vertriebsstruktur beider Unternehmen vertretbar. Während bei der L die Auswirkungen des Wegfalls des bisherigen Kooperationspartners C. AG zu berücksichtigen waren, durfte bei der Antragsgegnerin ein vergleichsweise stärkeres Wachstum durch die Beiträge der neuen Kooperationspartner P. und W.V. erwartet werden.
70 
Dem lässt sich nicht entgegen halten, dass die der Unternehmensbewertung zugrunde liegende Planung zum Nachteil der Antragsteller und unter Verstoß gegen das Gebot der „stand-alone-Bewertung“ eine Fokussierung des Wachstums auf die Antragsgegnerin zulasten der L vorsehe. Zum einen verstieße eine solche Fokussierung nicht gegen das Gebot der „stand-alone-Bewertung“, da die Einbindung der L in den Konzern der W&W und ihre Ausrichtung am Konzerninteresse nicht Folge der Verschmelzung, sondern von dieser unabhängig sind. Zum anderen hat der gerichtliche Sachverständige nicht festgestellt, dass über die vorgenannten Änderungen in den Vertriebsstrukturen hinaus bei der Unternehmensplanung Vertriebsumstellungen zulasten der L und zugunsten der Antragsgegnerin berücksichtigt wurden (GA S. 29).
71 
(3) Auch der prognostizierte Anstieg des Ergebnisses der Antragsgegnerin vor Steuern vom letzten Jahr der Detailplanungsphase von 230 Mio. DM auf 273 Mio. DM in der Phase der ewigen Rente erscheint nicht unvertretbar. Der Anstieg beruht im Wesentlichen auf dem Wegfall der Leistungen an den BT-Fonds, die im Jahr 2005 nicht mit 65 Mio. DM angesetzt sind (vgl. dazu unten dd)). Zieht man diesen Betrag von dem für die Phase der ewigen Rente prognostizierten Ergebnis vor Steuern ab, liegt dieses sogar unter dem Wert des letzten Jahres der Detailplanungsphase.
72 
Da die Zuführungen zum BT-Fonds bei der L im letzten Jahr der Detailplanungsphase nur mit 3 Mio. DM angesetzt wurden, vermag der Wegfall dieser Zuführungen in der Phase der ewigen Rente das Ergebnis der L vor Steuern nicht in gleicher Weise zu erhöhen wie bei der Antragsgegnerin. Zwar lässt sich allein dadurch die Reduzierung des Ergebnisses der L vor Steuern von 87 Mio. DM im letzten Jahr der Detailplanungsphase auf 66 Mio. DM in der Phase der ewigen Rente nicht erklären. Der gerichtliche Sachverständige hat aber neben den Ertragsprognosen in der Detailplanungsphase auch den Übergang von der Detailplanungsphase in die Phase der ewigen Rente eingehend geprüft. Dabei hat er zwar an mehreren Stellen einen Korrekturbedarf festgestellt (vgl. dazu unten bb), cc) und dd)), die Vertretbarkeit der Planung im Allgemeinen aber nicht verneint.
73 
bb) Bei den angesetzten Zinsüberschüssen, welche die Erträge beider Unternehmen wesentlich bestimmen, bedürfen die Planansätze zwar in einigen Punkten der Korrektur. Die erforderlichen Korrekturen hat das Landgericht aber bereits durchgeführt.
74 
Hinsichtlich der Zinsüberschüsse hat die Unternehmensbewertung E&Y und WEDIT im Wesentlichen die Unternehmensplanung übernommen. Korrigiert wurde lediglich die Unternehmensplanung der Antragsgegnerin insoweit, als die dort ab 2003 angenommene Erhöhung der Zinsmarge im Kollektivgeschäft eliminiert wurde (VB S. 66); in der Phase der ewigen Rente wurde der Zinsüberschuss zudem um die nachhaltigen Auswirkungen des Tarifs 1 korrigiert (VB S. 67). Die Unternehmensbewertung basiert im Bereich der Zinsüberschüsse wesentlich auf der bauspartechnischen Simulation (VB S. 65). Dieser Simulation müssen die Annahmen zur Zinsentwicklung indessen extern vorgegeben werden (GA S. 23). Dazu wurden die übereinstimmenden Zinsprognosen beider Unternehmen zugrunde gelegt, die von einem Anstieg des Zinsniveaus ausgingen (VB S. 66, 72; GA S. 15).
75 
Der gerichtliche Sachverständige hat die verwendeten Prognosen zur allgemeinen Zinsentwicklung (dazu unten (1)) nicht beanstandet, jedoch bei der Ermittlung der jährlichen Zinsüberschüsse eine Reihe von Änderungen vorgeschlagen, namentlich im Bereich der Bonuswahrscheinlichkeiten (GA S. 29 f.) sowie bei der Annahme der Darlehens- und Einlagezinssätze der Unternehmen in der Phase der ewigen Rente (GA S. 50 ff.); diese Korrekturen hat das Landgericht zu Recht aufgegriffen (Bl. 200 ff., 204 f.; dazu unten (2)).
76 
(1) Der Antragsteller Ziffer 8) wendet sich im Wesentlichen gegen die zugrunde gelegten Prognosen zur allgemeinen Zinsentwicklung.
77 
Im Einzelnen kritisiert er unter Verweis auf seinen Vortrag in dem ebenfalls vor dem Senat geführten Spruchverfahren 20 W 5/05, es seien „von den Marktdaten des Bewertungsstichtags abweichende Zinsspekulationen zugrunde gelegt“ worden (Bl. 255). Nach seiner Auffassung hätte die allgemeine Zinsentwicklung „aufgrund einer Zinsstrukturkurve des Bewertungsstichtages“ prognostiziert werden müssen (Bl. 256).
78 
Die pauschale Bezugnahme des Antragstellers Ziffer 8) auf seinen Vortrag in einem anderen Verfahren begegnet indessen schon prozessualen Bedenken; seine Einwendungen sind jedenfalls nicht erheblich.
79 
Die Zinsstrukturkurve gibt den Zusammenhang zwischen der Verzinsung einer Anleihe und deren Laufzeit wieder (OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 43]); sie bringt die Fristigkeitsstruktur der Rendite von Anleihen vom Kapitalmarkt zum Ausdruck (Gabler Bank Lexikon, 13. Aufl., S. 1472). Ihr kann grundsätzlich die Auffassung der Kapitalmarkteilnehmer über die künftige Zinsentwicklung entnommen werden, da sich die Renditen langfristiger Anleihen an der Erwartung des langfristigen Zinsniveaus orientieren.
80 
(1.1) Selbst wenn bei der Ermittlung der Unternehmenswerte der Antragsgegnerin einerseits und der L andererseits eine fehlerhafte Zinsprognose zugrunde gelegt worden wäre, hätte dies auf die für die Beurteilung der Angemessenheit des Umtauschverhältnisses maßgebliche Relation der beiden Unternehmenswerte keinen wesentlichen Einfluss, da sich ein solcher Fehler bei beiden Unternehmen in grundsätzlich gleicher Weise ausgewirkt hätte und damit im Ergebnis neutralisiert worden wäre.
81 
Wäre bei der Unternehmensplanung kein Anstieg, sondern ein weiterer Rückgang des allgemeinen Zinsniveaus unterstellt worden, wären die Darlehenszinssätze beider Unternehmen im Kollektiv- und Außerkollektivgeschäft, aber auch ihre Refinanzierungskosten und die von ihnen zu gewährende Einlagenverzinsung grundsätzlich niedriger anzusetzen gewesen. Zwar ist nicht auszuschließen, dass sich Änderungen im Zinsniveau wegen der Unterschiede in der Tarif- und Kundenstruktur im Einzelfall auch unterschiedlich ausgewirkt hätten. Bei bestehenden Verträgen mit hoher Einlagenverzinsung würde beispielsweise die Erwirtschaftung der Einlageverzinsung im Fall eines rückläufigen allgemeinen Zinsniveaus erschwert. Dies dürfte aber angesichts der stärkeren „Renditeorientierung“ der Kunden der L eher zu Lasten der Antragsteller den Unternehmenswert der L beeinträchtigen als denjenigen der Antragsgegnerin; die Einlagenverzinsung der Bestandsverträge bei der L ist grundsätzlich höher als diejenige bei der Antragsgegnerin (vgl. GA S. 10 und 12).
82 
Mittel- bis langfristig sollten allerdings beide Unternehmen in der Lage sein, auf ein rückläufiges Zinsniveau durch Anpassung ihrer Tarife zu reagieren. Im Übrigen sind bei beiden Unternehmen jeweils unterschiedliche Tarife vorhanden. Die Einzeleffekte könnten sich daher bereits innerhalb der Unternehmen zumindest teilweise nivellieren.
83 
Jedenfalls werden die unternehmensspezifischen Auswirkungen eines rückläufigen allgemeinen Zinsniveaus durch die allgemeinen Folgen niedriger Zinsen für das Kollektivgeschäft der Bausparkassen überdeckt. Bei einem sinkenden Zinsniveau verlieren Bauspardarlehen gegenüber normalen Hypothekendarlehen an Attraktivität (vgl. GA S. 7). Dies schließt zwar nicht aus, dass unter dem Aspekt der Kapitalanlage weiterhin Bausparverträge abgeschlossen werden. Bausparverträge, die ohne konkrete Absicht der Inanspruchnahme des Bauspardarlehens abgeschlossen werden, müssen aus der Sicht eines vernünftigen Anlegers aber Einlagenverzinsungen bieten, die sich mit Alternativanlagen, etwa im Festgeldbereich vergleichen lassen. Diese müssen von der Bausparkasse anderweitig erwirtschaftet werden, was umso schwieriger wird, je geringer das Zinsniveau ist. Die beschriebenen Auswirkungen auf das Bauspargeschäft treffen indessen wiederum beide zu bewertende Unternehmen grundsätzlich in gleicher Weise.
84 
(1.2) Zudem kann nicht festgestellt werden, dass die Prognosen über die allgemeine Zinsentwicklung nur dann vertretbar gewesen wären, wenn sie aus einer Zinsstrukturkurve zum Bewertungsstichtag abgeleitet worden wären.
85 
Zwar orientiert sich eine aus einer Zinsstrukturkurve abgeleitete Zinsprognose an der Einschätzung der künftigen Zinsentwicklung durch die gegenwärtigen Marktteilnehmer. Es besteht aber keine Gewähr für die Richtigkeit dieser Einschätzung. Vor diesem Hintergrund werden bis heute Zinsprognosen nicht nur aus Zinsstrukturkurven abgeleitet, sondern auch auf andere Weise erstellt (z.B. anhand von Regressionsmodellen oder Fundamentalanalysen).
86 
Erst Recht kann nicht festgestellt werden, dass die Ableitung von Zinsprognosen aus der Zinsstrukturkurve im Zeitpunkt der Festsetzung des Umtauschverhältnisses Mitte 2001 als alleinige oder vorherrschende Methode angesehen wurde. Im Rahmen der Unternehmensbewertung sind Ableitungen aus der Zinsstrukturkurve erst ab dem Jahr 2003 zur Bestimmung des Basiszinssatzes im Rahmen der Diskontierung diskutiert und erst in der Fassung des „IDW Standard Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen“ vom 18.10.2005 (IDW S1 2005, Rn. 127) anerkannt worden (vgl. zur Entwicklung der Ableitung des Basiszinssatzes aus der Zinsstrukturkurve OLG Stuttgart, AG 2006, 421 [juris Rn. 81]). Die Vorfassung des IDW S1 mit Stand vom 28.06.2000 sah demgegenüber noch eine Ableitung aus Vergangenheitsdaten vor (vgl. IDW S1 2000, Rn. 121).
87 
Die bei der L und der Antragsgegnerin verantwortlichen Personen durften vor diesem Hintergrund auch dann vernünftigerweise annehmen, ihre Planung beruhe auf zutreffenden Informationen und realistischen Annahmen, wenn das zugrundliegende Zinsszenario nicht aus der Zinsstrukturkurve zum Bewertungsstichtag abgeleitet war (in diesem Sinne auch OLG Stuttgart, AG 2006 421 [juris Rn. 81]).
88 
(2) Im Übrigen hat das Landgericht im Bereich der Zinsüberschüsse die Ansätze der Unternehmensbewertung E&Y und WEDIT zu Recht entsprechend den Empfehlungen des gerichtlichen Sachverständigen korrigiert. Dies führt zwar zu einer Erhöhung des Unternehmenswerts der L um 35,8 Mio. DM; zugleich erhöht sich aber der Unternehmenswert der Antragsgegnerin - vorbehaltlich ihrer Beteiligung an der L - um 157,9 Mio. DM (vgl. GA S. 82).
89 
(2.1) Dies betrifft zunächst die Annahmen für die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme der Bonusverzinsung der Bauspareinlagen durch Verzicht auf Inanspruchnahme der Bauspardarlehen bei der Antragsgegnerin (Bonuswahrscheinlichkeit). Insoweit ist der Unternehmenswert der Antragsgegnerin mit dem gerichtlichen Sachverständigen (GA S. 82) und dem Landgericht (Bl. 201 f., 205) gegenüber der Unternehmensbewertung E&Y und WEDIT um 23,8 Mio. DM in der Detailplanungsphase und um weitere 333,8 Mio. DM in der Phase der ewigen Rente zu erhöhen.
90 
In der Unternehmensplanung der Antragsgegnerin war die Bonuswahrscheinlichkeit für den neuen Tarif 1 mit 11% angesetzt. Dies erscheint vor dem Hintergrund vertretbar, dass beim Vorgängertarif 7 eine Bonuswahrscheinlichkeit von 12-13% ermittelt wurde, der Anreiz zur Nichtinanspruchnahme des Bauspardarlehens beim Tarif 7 durch die dort höheren Darlehenszinsen allerdings im Vergleich zum Tarif 1 stärker ist (vgl. GA S. 29). Die bauspartechnische Simulation hatte für den Tarif 1 sogar nur eine Bonuswahrscheinlichkeit von 9% ergeben (GA S. 30).
91 
Die von E&Y und WEDIT bei der Unternehmensbewertung unterstellte Erhöhung der Bonuswahrscheinlichkeit von 11% auf 20% erscheint demgegenüber nicht plausibel. Sie lässt sich jedenfalls nicht mit der Unterstellung einer Angleichung der Bonuswahrscheinlichkeiten an das Niveau der L begründen. Wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend dargelegt hat, weisen die Tarif- und Kundenstrukturen beider Unternehmen bedeutsame Unterschiede auf, die angesichts der verfestigten Unterschiede in den Kundenstrukturen durch die Beibehaltung der Vertriebsstrukturen nicht ohne Weiteres nivelliert werden können (vgl. GA S. 29 f.). Jedenfalls erscheint eine Verdoppelung der Bonuswahrscheinlichkeit von 9 bzw. 11% auf 20% nicht mehr vertretbar.
92 
Dem lässt sich entgegen der Auffassung der Antragsteller in erster Instanz nicht entgegen halten, die Bonuszinsen seien für die Erhöhung der Attraktivität des Tarifs 1 entscheidend und damit zugleich Grundlage für die geplante Erhöhung der Gesamtzinsmarge der Antragsgegnerin gewesen (Bl. 140). Der gerichtliche Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht dargelegt, dass die „Kosten“ des neuen Tarifs der Antragsgegnerin in erster Linie nicht in der erhöhten Einlagenverzinsung bei Nichtinanspruchnahme des Bauspardarlehens, sondern in der geringeren Verzinsung des Bauspardarlehens lagen (Bl. 180). Das Neugeschäft sollte demnach nicht durch hohe Bonuszinsen, sondern durch die niedrigen Darlehenszinsen gefördert werden. Dahin stehen kann in diesem Zusammenhang, ob die Höhe der Darlehenszinsen ohnehin in erster Linie für die Attraktivität von Bausparverträgen entscheidend ist, weil diese entsprechend der Auffassung des Landgerichts grundsätzlich nur abgeschlossen werden, wenn zumindest auch die Wahrscheinlichkeit einer Inanspruchnahme des Bauspardarlehens besteht (Bl. 202), oder ob Bausparverträge entsprechend der Auffassung des Antragstellers Ziffer 8) (Bl. 257) auch ausschließlich als Kapitalanlage, etwa im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme vermögensbildender Leistungen, abgeschlossen werden. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass die Zahl der ausschließlich als Kapitalanlage abgeschlossenen Bausparverträge in der Zukunft derart zunehmen wird, dass eine Verdoppelung der Bonuswahrscheinlichkeit gerechtfertigt wäre. Zudem bestehen keine Anzeichen dafür, dass die L von einer solchen Entwicklung nicht in gleicher Weise betroffen wäre wie die Antragsgegnerin, zumal die Differenz zwischen Grund- und Bonusverzinsung im Tarif L.-R. mit 3% (vgl. GA S. 12) höher ist als beim Tarif 1 der Antragsgegnerin (dort 2,25%, vgl. GA S. 10).
93 
(2.2) Darüber hinaus hat der gerichtliche Sachverständige bei der Ermittlung der Zinsüberschüsse in der Phase der ewigen Rente weitere Korrekturen der Unternehmensbewertung E&Y und WEDIT empfohlen, die das Landgericht zu Recht aufgegriffen hat (vgl. GA S. 49 ff.). Diese, von den Antragstellern nicht ausdrücklich angegriffenen Korrekturen haben eine Erhöhung des Unternehmenswerts der L in Höhe von 35,8 Mio. DM und eine Reduzierung des Unternehmenswerts der Antragsgegnerin um 199,6 Mio. DM zur Folge (GA S. 82).
94 
Sie beruhen im Wesentlichen auf dem Umstand, dass im Unternehmenswertgutachten E&Y und WEDIT den Veränderungen vom Beginn der Phase der ewigen Rente im Jahr 2006 bis zum Ende der bauspartechnischen Simulation 2023 nicht vollständig Rechnung getragen wurde (GA S. 51). Die Annahmen des Unternehmenswertgutachtens erscheinen vor diesem Hintergrund nicht realistisch. Sie sind zu korrigieren, indem zur Ermittlung der Ertragsüberschüsse in der Phase der ewigen Rente anstelle der von E&Y und WEDIT angesetzten nachhaltigen Zinssätze für Bauspardarlehen und -einlagen die Durchschnittszinssätze anzusetzen sind, die sich aus der bauspartechnischen Simulation ergeben (GA S. 54 ff.). Zudem sind zwar nur vorübergehende, aber signifikante Veränderungen des für die Refinanzierung der Unternehmen bedeutsamen Kollektivüberschusses der L (GA S. 53) und der Antragsgegnerin (GA S. 52) zwischen den Anfangs- und Endzeitpunkten der bauspartechnischen Simulation zu berücksichtigen, die entweder eine vergleichsweise günstige Refinanzierung über Bauspareinlagen ermöglicht oder eine vergleichsweise teure Refinanzierung am Markt erforderlich machen (vgl. GA S. 54).
95 
Schließlich ist entgegen der Unternehmensbewertung E&Y und WEDIT bei der Ermittlung der Unternehmenswerte in der Phase der ewigen Rente nicht von einer Annäherung der Bonusverzinsung der L nach unten an diejenige der Antragsgegnerin auszugehen. Eine solche Annahme erscheint jedenfalls als isolierte Änderung nicht vertretbar. Sie steht zu der Annahme der Beibehaltung der unterschiedlichen Tarifstrukturen im Übrigen in Widerspruch. Der gerichtliche Sachverständige hat überzeugend festgestellt, dass auch in der Phase der ewigen Rente grundsätzlich von unterschiedlichen Tarifstrukturen auszugehen sei, da diese durch die unterschiedlichen, durch die jeweiligen Vertriebssysteme geprägten Kundenkreise der beiden Unternehmen (vgl. dazu GA S. 10 ff.) strukturell vorgegeben seien (GA S. 59). Der höhere Anteil „renditeorientierter“ Bausparer bei der L mit der Folge höherer Bonuswahrscheinlichkeiten erfordere dort auch künftig das Angebot attraktiver Bonuszinsen (GA S. 60).
96 
cc) Zu Recht hat das Landgericht dagegen die vom gerichtlichen Sachverständigen im Bereich der Risikovorsorge vorgeschlagen Korrekturen (GA S. 42 ff., 61) nicht aufgegriffen (Bl. 203 f.). Die vom gerichtlichen Sachverständigen bei der L vorgenommene Werterhöhung in Höhe von 45,5 Mio. DM sowie die entsprechende Wertreduzierung bei der Antragsgegnerin um 49,8 Mio. DM (GA S. 82) bleiben daher außen vor.
97 
(1) Bei der Planung der zukünftigen Erträge beider Unternehmen ist den Kosten durch Forderungsausfälle im Kollektivgeschäft und im Außerkollektivgeschäft Rechnung zu tragen (Risikokosten). Zur Ermittlung dieser Risikokosten hat die Unternehmensbewertung E&Y und WEDIT die durchschnittlichen Forderungsausfälle der vergangenen zehn Jahre herangezogen (VB S. 56, 67). Dabei wurde der seit Mitte der 1990er Jahren im Bereich der Bausparkassen festzustellenden Erhöhung des Ausfallrisikos und der nicht vollständigen Verfügbarkeit von Daten bei der L für eine gesamte Zehnjahresperiode durch Zuschläge Rechnung getragen. Im Ergebnis lagen die Risikokosten der Antragsgegnerin deutlich über denen der L (vgl. GA S. 43).
98 
Der gerichtliche Sachverständige hat dieses Vorgehen zwar als üblich und sachgerecht eingestuft (GA S. 43), aufgrund der für ihn nicht im Einzelnen überprüfbaren Bestimmung der Zuschläge aber empfohlen, die Risikokosten nicht anhand einer Zehnjahresbetrachtung mit Zuschlägen, sondern anhand einer Fünfjahresbetrachtung zu ermitteln. Auf diese Weise gelangte er zu einer weiteren Erhöhung der Risikokosten der Antragsgegnerin bei einer Reduzierung der Risikokosten der L.
99 
Der gemeinsame Vertreter der nicht antragstellenden Aktionäre (Bl. 184) und das Landgericht (Bl. 204) haben demgegenüber zu Recht eingewandt, dass die abweichende Berechnung der Risikokosten durch den gerichtlichen Sachverständigen eine Schätzung durch eine andere ersetze. Die Ermittlung der Risikokosten ist Bestandteil der Prognose der künftigen Erträge. Als Prognoseentscheidung ist sie grundsätzlich nur eingeschränkt überprüfbar; ist die in der Unternehmensbewertung E&Y und WEDIT enthaltene Prognose der Risikokosten vertretbar, kann sie nicht durch andere, letztlich ebenfalls nur vertretbare Annahmen des gerichtlichen Sachverständigen ersetzt werden (vgl. oben a)).
100 
(2) Die Vertretbarkeit der im Unternehmenswertgutachten E&Y und WEDIT angesetzten Risikokosten wurde vom gerichtlichen Sachverständigen nicht in Frage gestellt.
101 
Zwar standen dem Sachverständigen die Originalanalysen der Unternehmen nicht zur Verfügung, aufgrund derer die Zuschläge festgelegt wurden. Dies beeinträchtigte die Nachvollziehbarkeit des Rechenweges und die Prüfung der Plausibilität der Gesamthöhe der Risikokosten für den Sachverständigen aber nicht.
102 
Auch lässt sich nicht feststellen, dass die Prognose des Sachverständigen eine höhere Güte aufweist. Zwar wären die Risikokosten bei Abstellen auf einen Fünfjahresdurchschnitt stärker durch die jüngere Entwicklung der steigenden Forderungsausfälle geprägt und zudem - bei beiden Unternehmen - ausschließlich aus tatsächlich verfügbaren Vergangenheitsdaten abgeleitet. In der Kreditwirtschaft ist aber anerkannt, Risikoprognosen auf eine Zehnjahresbetrachtung zu gründen, um außerordentliche Ausschläge zu nivellieren. Vor diesem Hintergrund ist nicht gewährleistet, dass eine Fünfjahresbetrachtung zu valideren Prognosen für die Zukunft führt als eine um Zuschläge korrigierte Zehnjahresbetrachtung. Während im einen Fall Unwägbarkeiten aus der Bemessung der Zuschläge folgen, resultieren sie im anderen Fall aus der gegenüber der branchenüblichen Betrachtung verkürzten Referenzperiode.
103 
dd) Schließlich ist das Landgericht bei der Ermittlung der Wertrelation der beiden Unternehmen zu Recht im Bereich der Rücklagenbildung auf Empfehlung des gerichtlichen Sachverständigen von der Unternehmensbewertung E&Y und WEDIT abgewichen; die Behandlung der Wertpapierbestände sowie die Prognosen zu den Provisions- und Dienstleistungsüberschüssen sind dagegen nicht zu beanstanden.
104 
(1) Der gerichtliche Sachverständigen hat zutreffend festgestellt, dass die Unternehmensbewertung E&Y und WEDIT bei beiden Unternehmen dem Erfordernis der Rücklagenbildung nicht hinreichend Rechnung trägt.
105 
Die Unternehmensbewertung E&Y und WEDIT unterstellt auch in der Phase der ewigen Rente für beide Unternehmen ein kontinuierliches Ergebniswachstum. Dies ist nach den überzeugenden Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen nur möglich, wenn die für den Zinsüberschuss maßgeblichen Bestandsgrößen, namentlich der Umfang der ausgereichten Darlehen, nachhaltig weiter wachsen (GA S. 62). Ein nachhaltiges Wachstum der ausgereichten Darlehen erfordert indessen auch ein nachhaltiges Wachstum der rechtlich gebotenen Eigenkapitalausstattung. Dem ist entsprechend den Empfehlungen des gerichtlichen Sachverständigen (GA S. 62 f.) durch die Annahme einer nachhaltigen Thesaurierung in Höhe von 1% des Eigenkapitals der beiden Unternehmen sowie durch die Annahme der Fortsetzung der Dotierung des BT-Fonds auch in der Phase der ewigen Rente mit jährlich 1% des Fondsbestands Rechnung zu tragen.
106 
(2) Die Behandlung des Wertpapiervermögens in der Unternehmensbewertung E&Y und WEDIT begegnet dagegen keinen durchgreifenden Bedenken.
107 
Der Sachverständige hat festgestellt, dass die Erträge aus den Wertpapieren bei den Zinsüberschüssen berücksichtigt wurden (GA S. 28). Die Antragsteller können sich demgegenüber nicht darauf berufen, die Wertpapierbestände seien als nicht betriebsnotwendiges Vermögen zu behandeln. Die Geschäftstätigkeit einer Bausparkasse ist auf die Erwirtschaftung von Zinsüberschüssen gerichtet. Dies umfasst grundsätzlich auch die Realisierung von Erträgen aus Wertpapiervermögen, etwa im Rahmen der Anlage von Bauspareinlagen.
108 
(3) Nicht zu beanstanden sind auch die Prognosen zu den Provisions- und Dienstleistungsüberschüssen.
109 
Das bei der Bewertung der Antragsgegnerin angesetzte Dienstleistungsergebnis trägt dem Umstand Rechnung, dass die Antragsgegnerin - anders als die L - zum Bewertungsstichtag konzerninterne Dienstleistungen erbracht hat. Für die Detailplanungsphase wurde allerdings ein gegenüber der Vergangenheit nur verhaltenes Wachstum des Dienstleistungsergebnisses der Antragsgegnerin angenommen (GA S. 34). Der gegenüber dem Verwaltungsaufwand leicht überproportionale Anstieg des Verwaltungsergebnisses lässt sich durch die Realisierung von Größenvorteilen einerseits und den Ausbau der konzerninternen Dienstleistungen andererseits erklären (GA S. 36).
110 
Gegen die geplanten Provisionsüberschüsse wurden keine konkreten Einwendungen erhoben. Der gerichtliche Sachverständige hat den angenommenen Rückgang der Provisionsüberschüsse bei der Antragsgegnerin und die angenommene Konstanz des Provisionsergebnisses bei der L vor dem Hintergrund der Auswirkungen der neuen Tarife beider Unternehmen trotz des unterstellten Wachstums des Neugeschäfts als plausibel erachtet (GA S. 32).
111 
b) Die zur Diskontierung der künftigen Erträge bei beiden Unternehmen übereinstimmend angewendeten Kapitalisierungszinssätze sind nicht zu beanstanden.
112 
Der Kapitalisierungszinssatz setzt sich im Einzelnen zusammen aus einem Basiszinssatz für eine (quasi-) risikofreie Kapitalmarktanlage (dazu unten aa)), einem Risikozuschlag zur Berücksichtigung der Unsicherheit künftiger Überschüsse aus unternehmerischer Betätigung (dazu unten bb)) und einem Wachstumsabschlag (dazu unten cc)).
113 
aa) Gegen die Festsetzung des Basiszinssatzes auf 6,0% bestehen keine Bedenken.
114 
(1) Die Festlegung des Basiszinssatzes beruht auf einer Betrachtung der Umlaufrenditen von Bundesanleihen mit einer Restlaufzeit von 10 Jahren über einen Beobachtungszeitraum von circa 30 Jahren vor dem Bewertungsstichtag (1970-2000); die durchschnittliche Umlaufrendite betrug danach 7,1%. Dieser Wert wurde allerdings nach unten korrigiert, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich die entsprechenden Renditen im Vorfeld des Bewertungsstichtags bereits seit geraumer Zeit unterhalb des langjährigen Durchschnitts bewegten und im Dezember 2000 auf 4,9% gefallen waren (VB S. 58).
115 
(2) Dem können die Antragsteller nicht entgegen halten, dass die Umlaufrendite öffentlicher Anleihen am Bewertungsstichtag 4,95% betrug oder der Basiszinssatz aus der Zinsstrukturkurve zum Bewertungsstichtag hätte abgeleitet werden müssen.
116 
Nach der für den Bewertungsstichtag anwendbaren Fassung des IDW S1 vom 28.06.2000 konnte der Basiszinssatz anhand der in der Vergangenheit beobachteten Renditen öffentlicher Anleihen mit einer Restlaufzeit von 10 oder mehr Jahren ermittelt werden (vgl. IDW S1 2000, Rn. 121).
117 
Selbst wenn man die Renditen von Bundesanleihen nicht nur historisch betrachtet, sondern einen nach Grundsätzen der Investitionstheorie gewichteten Mischsatz über alle Laufzeiten aus der historischen Durchschnittsrendite und den Marktrenditen zum Bewertungsstichtag bildet, ergibt sich kein unter 6,0% liegender Zinssatz (vgl. GA S. 67). Gleiches gilt für den Fall, dass man entsprechend dem in IDW S1 vom 18.10.2005 anerkannten Verfahren (IDW S1 2005, Rn. 127) den Basiszinssatz aus der aktuellen Zinsstrukturkurve ableiten würde (GA S. 67).
118 
Die Annahme eines Basiszinssatzes von 6,0% für eine Bewertung zum 17.07.2001 (vgl. VB S. 53) steht mit der Rechtsprechung des Senats in Einklang (vgl. OLG Stuttgart, AG 2006, 421 [juris Rn. 127]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 42 f.]). Der Arbeitskreis Unternehmensbewertung des IDW hatte für Bewertungsanlässe bis zum 31.12.2002 einen Basiszinssatz von 6,0% und erst ab dem 01.01.2003 einen Basiszinssatz von 5,5% empfohlen (IDW Fachnachrichten 2003, 26).
119 
bb) Der Risikozuschlag ist mit 2% in der Detailplanungsphase und 3% in der Phase der ewigen Rente nicht zu hoch bemessen.
120 
Nach der für den Bewertungsstichtag anzuwendenden Fassung des IDW S1 (Stand 28.06.2000, Rn. 95, 98) sollen die besonderen Risiken künftiger finanzieller Überschüsse aus unternehmerischem Engagement durch einen Risikozuschlag berücksichtigt werden, der insbesondere nach den Grundsätzen des CAPM ermittelt werden kann. Danach ist die aus der langjährigen Differenz zwischen der Rendite von Aktien und risikolosen staatlichen Anleihen errechnete durchschnittliche Risikoprämie (Marktrisikoprämie) mit einem das spezifische Risiko des Unternehmens abbildenden Betafaktor zu multiplizieren (vgl. OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 48]).
121 
(1) Die Ermittlung des Betafaktors der L und der Antragsgegnerin bereitet allerdings Schwierigkeiten.
122 
Die Antragsgegnerin war nicht börsennotiert. Die L war zwar börsennotiert. Die statistische Güte ihres zum 31.12.2000 auf der Basis eines Beobachtungszeitraums von 2 Jahren bei wöchentlicher Datenerhebung gegenüber dem CDAX bzw. dem Dow Jones STOXX 600 index ermittelten Betafaktors (0,38 bzw. 0,41) war mit einem Bestimmtheitsmaß von 0,07 bzw. 0,11 jedoch gering (GA S. 70).
123 
Eine Ermittlung des Betafaktors anhand einer Gruppe vergleichbarer Unternehmen (peer-group) kam ebenfalls nicht in Betracht, da Bausparkassen mit wenigen Ausnahmen, deren Betafaktoren indessen wiederum nur eine geringe statistische Güte aufweisen, nicht börsennotiert sind (GA S. 70).
124 
(2) Vor diesem Hintergrund wurde der Risikozuschlag zu Recht pauschal bestimmt.
125 
Dabei wurde für beide Unternehmen ein einheitlicher Zuschlag angenommen, der sich an einer aus Kapitalmarktuntersuchungen entnommenen Marktrisikoprämie von 4 bis 6% orientierte (VB S. 59). Der angenommene Risikozuschlag liegt demgegenüber - auch soweit er wegen der größeren Prognoseunsicherheit nach dem Ende der Detailplanungsphase in der Phase der ewigen Rente um einen Prozentpunkt erhöht wurde (VB S. 60) - deutlich unter der durchschnittlichen Risikoprämie. Der gerichtliche Sachverständige hat die gewählten Risikozuschläge daher als angemessen eingestuft (GA S. 69).
126 
Diese Auffassung ist zutreffend. Der Senat geht derzeit zwar - für Bewertungen nach IDW S1 2000 - nur von einer Marktrisikoprämie von 4,5% aus (vgl. OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 50]; OLG Stuttgart, AG 2008, 510 [juris Rn. 80]). Auch danach bringt ein Risikozuschlag von 2% bzw. 3% aber ein deutlich unterdurchschnittliches Risiko zum Ausdruck. Würde man den oben genannten Betafaktor der L (gerundet auf 0,40) trotz seiner geringen statistischen Güte berücksichtigten, ergebe sich durch Multiplikation mit einer Marktrisikoprämie von 4,5% ein Risikozuschlag von 1,8%, also nur knapp unter den für die Detailplanungsphase angesetzten 2%.
127 
cc) Auch die Einwendungen der Antragsteller gegen den in der Unternehmensbewertung E&Y und WEDIT mit 1% angesetzten Wachstumsabschlag in der Phase der ewigen Rente greifen nicht durch.
128 
Die Kritik der Antragsteller beruht im Wesentlichen auf der Annahme, das branchenspezifische Wachstum der Bausparkassen werde angesichts einer Inflationsrate von 2% bei 4% liegen.
129 
Dabei verkennen die Antragsteller allerdings, dass die Inflation nicht ohne Weiteres zu einem Wachstum der künftigen Unternehmenserträge führt, sondern nur, soweit das Unternehmen in der Lage ist, inflationsbedingte Kostensteigerungen durch entsprechende Preiserhöhungen - hier durch eine Erhöhung der Zinsmargen - auf seine Kunden überzuwälzen (vgl. OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 57]). Angesichts der Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen ist der Wachstumsabschlag hier unterhalb der erwarteten Inflationsrate anzusetzen. Danach ist vor dem Hintergrund der branchenspezifischen Situation der Bausparkassen nicht davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin und die L inflationsbedingte Kostensteigerungen, namentlich im Bereich der Personal- und EDV-Kosten, durch Margenausweitungen an ihre Kunden weitergeben können, da der durch die Vielzahl der Anbieter geprägte Wettbewerb im Geschäftsfeld der Bausparkassen keine nennenswerten Möglichkeiten für Margenausweitungen erkennen lässt (GA S. 72).
130 
c) Die Berücksichtigung typisierter persönlicher Ertragsteuern auf Seiten der Anteilseigner ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
131 
Die persönliche Ertragssteuerbelastung der Anteilseigner wurde bei der Unternehmensbewertung E&Y und WEDIT - in typisierter Form - in zweifacher Weise berücksichtigt. Zum einen bei der Ermittlung der künftigen Jahresüberschüsse und zum anderen beim Kapitalisierungszinssatz. Dieses Vorgehen entspricht grundsätzlich den Empfehlungen des IDW S1 in der Fassung vom 28.06.2000 (Rn. 99 f.).
132 
Trotz der gegen die Nachsteuerbetrachtung erhobenen Bedenken hält der Senat an ihr jedenfalls für Bewertungsanlässe im hier maßgeblichen Zeitraum bis auf Weiteres fest (vgl. OLG Stuttgart, AG 2008, 510 [juris Rn. 67] für den Fall des Formwechsels; vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.12.2009, 20 W 3/07, S. 35 für den Fall des Squeeze-Out). Sie rechtfertigt sich aus dem Umstand, dass durch die Unternehmensbewertung die künftigen finanziellen Überschüsse aus einem Unternehmen mit den aus einer Alternativinvestition zu erzielenden finanziellen Überschüssen verglichen werden sollen. Für den Anleger sind jedoch nicht die künftigen Bruttoerträge, sondern nur die Überschüsse nach Steuern von Relevanz (vgl. OLG Stuttgart, AG 2008, 510 [juris Rn. 67]).
133 
Dabei erscheint es trotz der Unterschiede in der individuellen Steuerlast der Antragsteller sachgerecht, von einem typisierten Steuersatz des inländischen Anteilseigners von 35% auszugehen (vgl. OLG Stuttgart, AG 2008, 510 [juris Rn. 69] m.w.N.). Im Bereich der künftigen Ertragsüberschüsse ist unter Berücksichtigung des zum Bewertungsstichtag geltenden Halbeinkünfteverfahrens lediglich eine Steuerbelastung von 17,5% anzusetzen (IDW S1 vom 28.06.2000, Rn. 39). Im Bereich des Kapitalisierungszinssatzes kann dagegen jedenfalls für den hier maßgeblichen Bewertungsstichtag der volle Steuersatz von 35% entsprechend der Unternehmensbewertung E&Y und WEDIT von der Zwischensumme aus Basiszinssatz und Risikozuschlag abgesetzt werden (vgl. IDW S1, Rn. 100; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 52]).
134 
Dabei ist zu bedenken, dass sich die Nachsteuerbetrachtung jedenfalls in der hier angewandten Form durch die Absetzung des halben typisierten Steuersatzes im Bereich der Erträge bei voller Absetzung im Bereich des Kapitalisierungszinssatzes grundsätzlich zum Vorteil der Antragsteller auswirkt, indem sie den Unternehmenswert tendenziell erhöht.
135 
d) Insgesamt ergibt sich ein anteiliger Unternehmenswert der L je Aktie in Höhe von 45,61 DM, der unter dem entsprechenden Wert für die Antragsgegnerin in Höhe von 47,23 DM liegt.
136 
Die vorgenannten Unternehmenswerte errechnen sich im Einzelnen wie folgt:
137 
        
L
Antragsgegnerin
Barwert nach Unternehmensbewertung
E&Y / WEDIT zum Bewertungsstichtag
791.000.000 DM
3.051.000.000 DM
vom gerichtlichen Sachverständigen
empfohlene Änderungen demgegenüber
 + 34.800.000 DM
+ 22.400.000 DM
Abweichung von den Empfehlungen des
gerichtlichen Sachverständigen bei der
Ermittlung der Risikokosten
- 45.500.000 DM
+ 49.800.000 DM
Zwischensumme
780.300.000 DM
3.123.200.000 DM
Berücksichtigung der Änderungen des
Unternehmenswerts der L beim
Unternehmenswert der Antragsgegnerin
wegen deren Beteiligung i.H.v. 55,6% an L
-
- 5.950.000 DM
Korrigierte Barwerte
780.000.000 DM
3.117.000.000 DM
Anzahl der Aktien
17.100.000 Stück
66.000.000 Stück
Unternehmenswert je Aktie
45,61 DM
47,23 DM
138 
Zwar wurden in der vorstehenden Berechnung im Zuge der Berücksichtigung der Auswirkungen der Abweichungen von der Unternehmensbewertung E&Y und WEDIT auf den Wert der Beteiligung der Antragsgegnerin an der L die fiktiven Veräußerungssteuern nicht angepasst. Eine solche Anpassung würde sich aber nicht zum Vorteil, sondern zum Nachteil der Antragsteller auswirken, da der Wert der Beteiligung der Antragsgegnerin an der L gegenüber der Unternehmensbewertung E&Y und WEDIT nicht zu erhöhen, sondern zu verringern ist, so dass sich die fiktive Steuerbelastung insgesamt reduziert und der Wert der Antragsgegnerin im Fall der Anpassung der fiktiven Steuerbelastung noch geringfügig weiter steigen würde.
139 
3. Ein Anspruch auf Zuzahlung ergibt sich auch nicht bei Berücksichtigung des Börsenkurses der Aktie der L.
140 
a) Dabei ist nicht zu entscheiden, ob die Berücksichtigung des Börsenkurses der Aktie der L hier bereits deshalb ausgeschlossen ist, weil er aufgrund einer Marktenge den Verkehrswert der Aktie der L nicht widerspiegelt (vgl. dazu BVerfGE 100, 289 [juris Rn. 66 f.] „DAT/Altana“). Unerheblich ist auch, ob die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Berücksichtigung des Börsenkurses bei der Ermittlung der angemessenen Abfindung von Aktionären auf die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses bei der Verschmelzung einer börsennotierten auf eine nicht börsennotierte Aktiengesellschaft überhaupt anwendbar ist.
141 
b) Der maßgebliche Börsenkurs der Aktie der L liegt jedenfalls unter dem anteiligen Ertragswert der L je Aktie.
142 
Offen bleiben kann in diesem Verfahren, welcher Referenzzeitraum für die Ermittlung des Börsenkurses zugrunde zu legen ist (vgl. dazu OLG Stuttgart, ZIP 2007, 530 [juris Rn. 16]), der nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich bei der Ermittlung der vollen Entschädigung des Aktionär einer börsennotierten Aktiengesellschaft für den Fall der Entziehung seines Aktieneigentums berücksichtigt werden muss (vgl. BVerfGE 100, 289 [juris Rn. 53] „DAT/Altana“).
143 
Im Zeitraum von drei Monaten vor der Hauptversammlung der L, in welcher der Verschmelzung zugestimmt wurde, betrug der nach Handelsvolumen gewichtete Durchschnittskurs der Aktie der L nach den von den Beteiligten nicht angegriffenen Feststellungen des Sachverständigen 23,18 Euro (GA S. 74). Im Zeitraum von drei Monaten vor dem 22.05.2001, an dem die beabsichtigte Verschmelzung angekündigt wurde, lag der nach Handelsvolumen gewichtete Durchschnittskurs der Aktie der L sogar nur bei 22,57 Euro (VB S. 78). In beiden Zeiträumen lag der Börsenkurs damit unter dem anteiligen Ertragswert des Unternehmens je Aktie von 45,61 DM = 23,32 Euro (vgl. dazu oben 2. d)).
144 
Nicht entscheidend ist, dass der Börsenkurs der Aktie der L an einzelnen Handelstagen oder in einem längeren Zeitraum im Zusammenhang mit der Ankündigung des öffentlichen Kaufangebots am 22.05.2001 einen Wert von 24 bis hin zu 25 Euro erreicht hat. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf den höchsten im Vorfeld des Bewertungsstichtages verzeichneten Börsenkurs existiert nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat den Fachgerichten vielmehr ausdrücklich freigestellt, den Börsenkurs entweder nach dem am Bewertungsstichtag notierten Börsenkurs oder anhand eines auf den Bewertungsstichtag bezogenen, aus dem Durchschnitt eines längeren Referenzzeitraums ermittelten Durchschnittskurs zu ermitteln (vgl. BVerfGE 100, 289 [juris Rn. 69] „DAT/Altana“). Diese haben sich aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Vermeidung von Manipulationen entschlossen, auf einen Durchschnittskurs abzustellen, der aus einem Referenzzeitraum von drei Monaten gebildet wird (vgl. BGHZ 147, 108 [juris Rn. 24] „DAT/Altana“).
II.
145 
Die Antragsteller können - auch unter Berufung auf § 15 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 UmwG - keine Zuzahlung zum Ausgleich des Wegfalls der Börsennotierung der Aktien der L verlangen.
146 
Zwar ist mit der Verschmelzung der L auf die Antragsgegnerin ein so genanntes „kaltes Delisting“ verbunden, weil die Aktionäre der L für ihre bis zur Verschmelzung börsennotierten Aktien Aktien der Antragsgegnerin erhielten, die nach der Verschmelzung - wie zuvor - nicht börsennotiert waren. Dieser Umstand begründet aber jedenfalls im hiesigen Verfahren für sich genommen keinen Anspruch auf eine bare Zuzahlung.
147 
1. Nicht zu entscheiden ist dabei, ob die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum regulären Delisting (vgl. BGHZ 153, 47 [juris LS 3 und Rn. 31 f., 34] „Macrotron“), nach der den Minderheitsaktionären ein Pflichtangebot zum Kauf ihrer Anteile zu unterbreiten ist und in einem Spruchverfahren überprüft werden kann, ob der Angebotspreis dem Wert des Anteils entspricht, auch dann anzuwenden ist, wenn der Wegfall der Börsenzulassung nur die indirekte Folge einer Strukturmaßnahme ist (befürwortend OLG Düsseldorf, ZIP 2005, 300 [juris Rn. 31 f.]; Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 5. Aufl., § 305 Rn. 9; Drescher in Spindler/Stilz, AktG, § 1 SpruchG Rn. 18; kritisch Wasmann in Kölner Kommentar, SpruchG, § 1 Rn. 42; offen gelassen OLG Stuttgart, AG 2006, 421 [juris Rn. 161] „WuW“).
148 
2. Jedenfalls ist die Überprüfung eines solchen Pflichtangebots nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
149 
Sämtliche Antragsteller haben lediglich die Festsetzung einer baren Zuzahlung beantragt, die ihnen neben den im Zuge der Verschmelzung gewährten Anteilen an der Antragsgegnerin den Wert ihrer ursprünglichen Beteiligung an der L erhalten soll. Der Antrag auf Bestimmung einer baren Zuzahlung nach § 15 UmwG ist allerdings von dem Antrag auf Bestimmung einer Abfindung für ein Abfindungsangebot entsprechend §§ 29, 34 UmwG zu unterscheiden. Beide Anträge betreffen unterschiedliche Rechtsinstitute mit unterschiedlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen. Während bei einem Antrag nach § 15 UmwG lediglich ein ergänzender Ausgleich beantragt wird, ist der Antrag nach §§ 29, 34 UmwG auf Ausgleich für den Verlust der Beteiligung im Ganzen durch Ausscheiden aus dem Unternehmen gerichtet.
150 
Angesichts des von den Antragstellern eindeutig als Zuzahlung bezeichneten Rechtsschutzziels bleibt für eine Umwidmung ihrer Anträge kein Raum (vgl. OLG Düsseldorf, ZIP 2005, 300 [juris Rn. 35]; ebenso OLG Stuttgart, AG 2006, 421 [juris Rn. 161] „WuW“).
151 
3. Ein Anspruch auf eine bare Zuzahlung wegen des „kalten Delistings“ besteht indessen nicht; er lässt sich insbesondere nicht aus dem von den Antragstellern angeführten § 15 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 UmwG ableiten.
152 
Der Umstand, dass die im Zuge der Verschmelzung gewährten Aktien der Antragsgegnerin nicht börsennotiert sind, bedeutet nicht, dass sie kein ausreichender Gegenwert für die (börsennotierten) Aktien der L wären und deshalb ein Ausgleich der Wertdifferenz durch Zuzahlung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 UmwG geboten wäre.
153 
Zutreffend verweist die Antragsgegnerin insoweit darauf, dass die wortlautidentische Bestimmung des § 196 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 UmwG für den Fall des Formwechsels nur anwendbar ist, wenn einzelne Anteilsinhaber Einbußen erleiden, nicht aber, wenn die Beeinträchtigung sämtliche Anteilsinhaber trifft. Eine Beeinträchtigung der Handelbarkeit der Anteile begründet daher keinen Anspruch auf eine bare Zuzahlung nach § 196 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 UmwG (vgl. OLG Düsseldorf, ZIP 2004, 753 [juris Rn. 27]; Decher in Lutter, UmwG, 4. Aufl., § 196 Rn. 11; Meister/Klöcker in Kallmeyer, UmwG, 3. Aufl., § 196 Rn. 9).
154 
Dass Entsprechendes für § 15 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 UmwG gelten muss, legt nicht nur die Identität des Wortlauts der Bestimmungen nahe. Dies belegt vor allen Dingen der Umstand, dass der Gesetzgeber im Zuge des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes (2. UmwGÄndG) den Fall des „kalten Delistings“ durch Verschmelzung einer börsennotierten auf eine nicht börsennotierte Aktiengesellschaft durch Ergänzung des § 29 Abs. 1 Satz 1 UmwG ausdrücklich geregelt hat, um den Aktionären einen Ausgleich für die faktische Beschränkung der Veräußerungsmöglichkeit ihrer Anteile zukommen zu lassen (vgl. BT-Drs. 16/2919 S. 13). Dazu hätte es keiner gesetzlichen Regelung bedurft, wenn diese Beeinträchtigung bereits durch einen Anspruch auf Zuzahlung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 UmwG ausgeglichen würde.
155 
Auf § 29 Abs. 1 Satz 1 UmwG i.d.F. 2. UmwGÄndG können sich die Antragsteller indessen nicht berufen. Zum einen ist die erst zum 25.04.2007 in Kraft getretene Änderung der Vorschrift hier nicht anwendbar. Zum anderen hat sich der Gesetzgeber aus guten Gründen gegen einen ergänzenden Ausgleich entschieden. Durch die Verankerung der Regelung bei § 29 UmwG kann der Aktionär nur eine Abfindung für seine Beteiligung im Ganzen, nicht aber für die (Teil-) Beeinträchtigung durch den Verlust der Börsennotierung verlangen. Ein Verfahren zur isolierten Bewertung der Börsennotierung einer Aktie steht derzeit nicht zur Verfügung (vgl. OLG Stuttgart, AG 2006, 421 [juris Rn. 161]; ebenso Welf Müller in Festschrift Röhricht, S. 1015, 1023 f.); nicht zuletzt aus diesem Grund hat der Bundesgerichtshof im Fall des Delistings ein Pflichtangebot als einzige Möglichkeit zum Schutz der Minderheitsaktionäre angesehen (vgl. BGHZ 153, 47 [juris Rn. 31] „Macrotron“).
III.
156 
1. Das Rubrum war zu berichtigen. In Bezug auf den Antragsteller Ziffer 2) war die Rechtsnachfolge durch die Erbin (Bl. 269 f.), auf Seiten der Antragsgegnerin war der Wechsel in der Person des Vorstandsvorsitzenden zu berücksichtigen.
157 
2. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war entbehrlich.
158 
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SpruchG ist zwar im Regelfall, aber nicht zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Durch den Verzicht auf eine völlige Freistellung der mündlichen Verhandlung wollte der Gesetzgeber eine Beeinträchtigung des Rechts auf rechtliches Gehör durch Beschränkungen des Rechts der Verfahrensbeteiligten vermeiden, dem Sachverständigen Fragen zu stellen (vgl. die Bezugnahme auf BVerfG NJW 1998, 2273 in BT Drs. 15/371, S. 15). Eine solche Beeinträchtigung ist hier indessen nicht zu befürchten. Zwar wurde in erster Instanz ein gerichtlicher Sachverständiger bestellt. Die Beteiligten hatten in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht aber hinreichend Gelegenheit, dem Sachverständigen in mündlicher Verhandlung Fragen zu stellen. Die Beschwerdebegründung des Antragstellers Ziffer 8) - eine Begründung der Beschwerde des Antragstellers Ziffer 5) liegt nicht vor - lässt nicht erkennen, dass weitere Fragen an den Sachverständigen bestünden; der Antragsteller Ziffer 8) begehrt statt dessen eine völlige Neubewertung der beiden Unternehmen.
159 
Der Senat hat auf seine Absicht, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, durch Verfügung vom 08.07.2009 (Bl. 267 f.) hingewiesen.
160 
3. Angesichts der Zurückweisung der Beschwerden war der Geschäftswert entsprechend § 15 Abs. 1 Satz 2 SpruchG auf 200.000 Euro festzusetzen.
161 
Eine Erstattung der Kosten der Beschwerdeführer durch die Antragsgegnerin aus Billigkeitsgründen gemäß § 15 Abs. 4 SpruchG ist vor dem Hintergrund der Zurückweisung der Beschwerde nicht veranlasst.
162 
Umgekehrt sind die von der Antragsgegnerin zu tragenden Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens nicht gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 SpruchG aus Billigkeitsgründen den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Die Beschwerden sind zwar unbegründet, dies erscheint aber nicht offensichtlich.

Tenor

1. Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller Ziffer 7), 8), 9), 10), 13), 15), 16), 17), 18) und 25) sowie des gemeinsamen Vertreters gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 27.06.2008, Az. 34 AktE 1/04 KfH, berichtigt durch Beschluss vom 21.07.2008, werden zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens; die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000 Euro festgesetzt.

Gründe

 
A.
Gegenstand dieses Spruchverfahrens ist die Bestimmung einer angemessenen Abfindung für die Minderheitsaktionäre der A. Aktiengesellschaft (inzwischen firmierend als A.-L. AG; im Folgenden A) nach § 327f Satz 2 AktG.
I.
1. Gegenstand des Unternehmens der in S. ansässigen A ist die Entwicklung, die Herstellung und der Vertrieb von Erzeugnissen sowie die Entwicklung, die Planung, die Ausführung und der Vertrieb von Anlagen und Anlagenteilen auf dem Gebiet der Elektrotechnik, insbesondere der Nachrichtentechnik, und verwandter Technik einschließlich der Forschung auf diesen Gebieten. Hinzu kommt die Entwicklung, die Herstellung und der Vertrieb von Zubehörteilen und Hilfsstoffen für die vorgenannten Erzeugnisse und Anlagen, die Beteiligung an gewerblichen Unternehmen im In- und Ausland sowie die Vornahme aller Geschäfte, die mit der Betätigung auf den vorgenannten Gebieten in Zusammenhang stehen.
Das Grundkapital der A beträgt 282.973.361 Euro. Es ist eingeteilt in 7.679.060 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Ende 2002 wurden rund 99,69% dieser Aktien von der Antragsgegnerin gehalten; die übrigen befanden sich in Streubesitz. Die Aktien der A waren im amtlichen Handel an den Börsen Frankfurt, Berlin, Bremen, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München und Stuttgart notiert und wurden im XETRA-System gehandelt.
2. Zwischen der zum französischen A.-Konzern gehörenden Muttergesellschaft der Antragsgegnerin, der A. D. GmbH, und der A wurde am 22.05.1996 ein Beherrschungsvertrag abgeschlossen. Dieser Vertrag gewährte den außenstehenden Aktionären der A je Aktie im Nennbetrag von 50 DM einen festen Ausgleich (Garantiedividende) in Höhe von mindestens 5,42 Euro sowie eine Abfindung von 122,71 Euro. Zur vergleichsweisen Erledigung eines vor dem Senat unter 20 W 1/02 geführten Spruchverfahrens wurde am 17.04.2002 eine Erhöhung der Garantiedividende auf 6,97 Euro sowie der Abfindung auf 132,94 Euro vereinbart.
3. Die Antragsgegnerin verlangte am 04.11.2002 die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre nach §§ 327a ff. AktG (Squeeze-Out). Die A hat dies durch ad-hoc-Mitteilung am 04.11.2002 bekannt gemacht.
In ihrem - von zwei ihrer damals drei Geschäftsführer unterzeichneten - Bericht (Bericht der Hauptaktionärin) vom 07.04.2003 (nach Bl. 29) bot die Antragsgegnerin den Minderheitsaktionären eine Abfindung in Höhe von 150 Euro je Aktie an.
4. Bestandteil des Berichts der Hauptaktionärin war eine gutachterliche Stellungnahme der K. Gesellschaft Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, S., (K) vom 24.03.2003 (K-Gutachten).
K ermittelte den Unternehmenswert der A anhand der Vorgaben der vom Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) aufgestellten Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen (IDW S1) in der Fassung vom 28.06.2000 im Ertragswertverfahren. Dabei gelangte K - für das in den A.-Konzern eingebundene Unternehmen der A und bei Fortführung des Unternehmens entsprechend dem bisherigen Konzept - zu einem Ertragswert des betriebsnotwendigen Vermögens der A per 31.12.2002 in Höhe von 980,3 Mio. Euro, der nach Hinzurechnung des in einem vereinfachten Verfahren (buchmäßiges Eigenkapital bzw. Buchwert) ermittelten Werts der gesondert bewerteten Beteiligungen (21,3 Mio. Euro) und des nicht betriebsnotwendigen Immobilienvermögens (67,0 Mio. Euro) sowie Aufzinsung zum 05.06.2003 (Bewertungsstichtag) einen Unternehmenswert von 1.098,7 Mio. Euro ergab, was 143,08 Euro je Stückaktie entspricht.
Die Unternehmensplanung der A gliedert sich in folgende Bereiche:
10 
- Fixed Networks Division (FND)
- Mobile Networks Division (MND)
- Optical Networks Division (OND)
- Transport Automation System (Bahnsteuerungstechnik , TAS)
- Components Division (COD)
- Network Services Division (NSD)
- sowie den nicht operativen Unternehmensbereich Non-Operating (NOP).
11 
Trotz eines Rückgangs des operativen Ergebnisses des A von 210,9 Mio. Euro in 2001 auf 6,6 Mio. Euro in 2002 wurde für die Jahre 2003 bis 2005 (Detailplanungsphase - Phase I) ein Anstieg des operativen Ergebnisses geplant (2003: 69,1 Mio. Euro, 2004: 80,2 Mio. Euro, 2005: 99,3 Mio. Euro). Angesichts von gewerbe- bzw. körperschaftsteuerrechtlichen Verlustvorträgen in Höhe von 776,5 Mio. Euro bzw. 944,6 Mio. Euro zum 31.12.2002 wurde unterstellt, dass die A erst ab 2013 Gewerbesteuer und erst ab 2015 Körperschaftsteuer zahlen muss.
12 
Die Planung für die Phase der ewigen Rente (Phase II) wurde auf die Planung des Jahres 2005 aufgesetzt. Im Hinblick auf die geplante Verlagerung des Schwerpunkts der Geschäftstätigkeit der A auf den Vertrieb von A.-Produkten wurde ab 2006 eine niedrigere Reinvestitionsrate berücksichtigt, wodurch sich das operative Ergebnis um 2,5 Mio. Euro verbesserte; außerdem wurde eine Verbesserung des Beteiligungs- und Zinsergebnisses um 0,8 Mio. Euro bzw. 14,9 Mio. Euro angenommen. Umgekehrt wurde in Phase II eine Erhöhung des steuerlichen Aufwands wegen der Aufzehrung der gewerbe- und körperschaftsteuerlichen Verlustvorträge unterstellt.
13 
Die in den Phasen I und II erwarteten künftigen Erträge wurden mit einem einheitlichen Kapitalisierungszinssatz abgezinst. Dieser setzt sich aus einem Basiszinssatz von 5,5% sowie einem unternehmensspezifischen Risikozuschlag zusammen. Letzterer wurde aus einer Marktrisikoprämie von 5,0% und einem (unverschuldeten) Betafaktor von 0,95 ermittelt. Grundlage des Betafaktors waren die Daten einer Gruppe von Vergleichsunternehmen (Peer Group), da die K aufgrund des seit 1996 bestehenden Beherrschungsvertrages und des geringen Handels der Aktien der A den aus den eigenen Kursdaten der A abgeleiteten Betafaktor für ungeeignet hielt. In Phase II wurde ein Wachstumsabschlag von 0,5% angesetzt, der mit der aktuell niedrigen Inflationsrate und dem schwierigen Marktumfeld begründet wurde.
14 
5. Durch Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 17.12.2002 zu 34 AktE 34/02 KfH wurde die P Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, S., (im Folgenden P) zur sachverständigen Prüferin gemäß § 327c Abs. 2 AktG bestellt. In ihrem Bericht (Prüfungsbericht) vom 07.04.2003bestätigte P die Angemessenheit der angebotenen Abfindung von 150 Euro je Aktie.
15 
6. Die Hauptversammlung der A beschloss am 05.06.2003 die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Antragsgegnerin gegen eine Abfindung in Höhe von 150 Euro je Aktie.
16 
Nach Abschluss eines vor dem Senat unter 20 W 6/03 geführten Freigabeverfahrens durch Beschluss vom 03.12.2003 wurde der Übertragungsbeschluss am 16.12.2003 in das Handelsregister eingetragen; die Eintragung wurde am 31.12.2003 im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
17 
Zusätzlich zu der im Übertragungsbeschluss genannten Barabfindung erhielten die Minderheitsaktionäre für den Zeitraum von Januar bis Dezember 2003 die für das Geschäftsjahr 2003 zu beanspruchende Garantiedividende von 6,97 Euro, insgesamt also 156,97 Euro.
18 
7. Der nach Umsätzen gewichtete durchschnittliche Kurs der Aktie der A betrug im Zeitraum von drei Monaten vor dem 04.11.2002 127,24 Euro und im Zeitraum von drei Monaten vor dem 05.06.2003 151,16 Euro.
II.
19 
Die Antragsteller begehren im Spruchverfahren die Festsetzung einer über 150 Euro je Aktie hinausgehenden Abfindung.
20 
1. Sie erheben formale Einwände, kritisieren den bei der Barwertberechnung verwendeten Kapitalisierungszinssatz und wenden sich insbesondere gegen die im Rahmen des Ertragswertverfahrens zugrunde gelegten Ertragsprognosen.
21 
Der gemeinsame Vertreter der nicht antragstellenden Aktionäre hielt die angebotene Abfindung ebenfalls für zu niedrig bemessen. Zur Begründung berief er sich im Wesentlichen auf die bereits seitens der Antragsteller vorgetragenen Argumente.
22 
Die Antragsgegnerin ist dem Erhöhungsverlangen entgegen getreten.
23 
2. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 04.04.2005 bzw. 25.05.2005 die B Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, M., (B) bzw. den dort tätigen Wirtschaftsprüfer Dr. J. - bei Mitwirkung der Wirtschaftsprüfer S. und W. - zum Sachverständigen bestellt und mit der Überprüfung der Angemessenheit der angebotenen Abfindung unter Beschränkung auf einen Fragenkatalog beauftragt, der auf der Grundlage des Vortrags der Beteiligten vom Gericht erstellt worden war. Das Gutachten (B Gutachten) wurde am 30.03.2007 vorgelegt und am 11.10.2007 ergänzt. Im Rahmen der Untersuchungen der B lagen dieser die Planungsunterlagen der A, wesentliche Arbeitspapiere von K und P sowie Marktstudien der A und der PC zum Kommunikationsmarkt vom Februar / März 2003 vor. Am 15.10.2007 führte das Landgericht eine mündliche Verhandlung durch, in der unter anderem die für die B tätigen Wirtschaftsprüfer S und W gehört wurden.
24 
3. Mit Verfügung vom 19.10.2007 forderte das Landgericht die Antragsgegnerin auf, bei der K eine schriftliche Stellungnahme zu bestimmten, in der mündlichen Verhandlung erhobenen Einwendungen der Antragsteller einzuholen. Dazu legte die Antragsgegnerin vom 06.05.2008 die Stellungnahme der K vom 24.04.2008 vor.
III.
25 
Das Landgericht hat zwar die Anträge auf Festsetzung einer höheren Abfindung durch Beschluss vom 27.06.2008 - im Rubrum in Bezug auf den Antragsteller Ziffer 23) berichtigt durch Beschluss vom 21.07.2008 - zurückgewiesen, der Antragsgegnerin aber die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller auferlegt.
26 
Das Landgericht hielt die angebotene Abfindung für angemessen. Weder nach dem Ertragswertverfahren noch aufgrund des - um die Garantiedividende für das Jahr 2002 gekürzten - Börsenkurses oder bei einer Kapitalisierung der Garantiedividende ergebe sich - bei Berücksichtigung der Schätzungenauigkeiten der Einzelwerte - ein höherer Wert.
27 
Die Einwendungen der Antragsteller gegen den von K ermittelten Ertragswert wies das Landgericht zurück. Die Ertragsprognosen hätten sich nicht an einer fiktiven, sondern an der tatsächlichen Planung des Unternehmens zu orientieren. Forschungs- und Entwicklungskosten sowie Zinsen auf Pensionsaufwendungen seien nicht doppelt angesetzt; die Pensionsrückstellungen seien jedenfalls im Ergebnis nicht zum Nachteil der Minderheitsaktionäre berechnet worden. Die Kapitalisierungszinssätze reduzierte das Landgericht geringfügig, indem es die Marktrisikoprämie nur mit 4,5% ansetzte.
IV.
28 
Gegen den ihnen zu den nachfolgenden Zeitpunkten zugestellten Beschluss des Landgerichts haben mehrere Antragsteller wie folgt sofortige Beschwerde eingelegt:
29 
 Antragsteller Ziffer 
 Zustellung Beschluss 
 Eingang sofortige Beschwerde 
 Fundstelle Akten 
  7)
24.07.2008
05.08.2008
Bl. 728, 793
  8)
15.07.2008
24.07.2008
Bl. 729, 762, 816
  9)
24.07.2008
05.08.2008
Bl. 728, 793
10)
16.07.2008
30.07.2008
Bl. 730, 792, 821
13)
16.07.2008
28.07.2008
Bl. 733, 764
15)
16.07.2008
17.07.2008
Bl. 735, 748, 828
16)
16.07.2008
29.07.2008
Bl. 736, 779
17)
16.07.2008
29.07.2008
Bl. 736, 779
18)
16.07.2008
28.07.2008
Bl. 737, 777, 804
25)
16.07.2008
28.07.2008
Bl. 741, 777, 804
30 
Dem gemeinsamen Vertreter war der Beschluss am 16.07.2008 zugestellt worden; er legte am 30.07.2008 sofortige Beschwerde ein, die er allerdings nicht begründete.
31 
1. Die Beschwerdeführer begehren die Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung und die Bestimmung einer 150 Euro je Aktie übersteigenden Abfindung. Dazu tragen sie im Wesentlichen vor:
32 
a) Der Beschluss des Landgerichts sei unter grober Verletzung der Verfahrensrechte der Antragsteller erlassen worden, weshalb das Verfahren an das Landgericht zurück zu verweisen sei.
33 
aa) Der Beschluss des Landgerichts stelle eine Überraschungsentscheidung dar. Nach der im Termin am 15.10.2007 durchgeführten Anhörung habe es ausgeschlossen erscheinen müssen, dass das Gericht die Anträge für zurückweisungsreif halte. Die Anhörung der Wirtschaftsprüfer der B sei formlos erfolgt, die Sitzungsniederschrift lasse offen, ob die Wirtschaftsprüfer W und S als Sachverständige oder als sachverständige Zeugen gehört worden seien, ihre Angaben seien weder unmittelbar aufgezeichnet noch auf Tonträger diktiert worden, die gebotene Belehrung sei unterblieben, auf das Abspielen bzw. Vorlegen der Aufzeichnung sei nicht verzichtet worden, Anträge seine nicht protokolliert worden. Im Übrigen habe die B bereits 1996 als Vertragsprüfer fungiert. Schließlich sei zu beanstanden, dass das Landgericht mit der Stellungnahme zu den in der mündlichen Verhandlung aufgeworfenen Fragen nicht den gerichtlichen Sachverständigen, sondern die K beauftragt habe. Den Antragstellern sei nach Eingang der Stellungnahme der K keine Stellungnahmefrist mehr gesetzt worden.
34 
bb) Die angemessene Abfindung müsse durch einen vom Gericht zu bestellenden unabhängigen Sachverständigen neu bestimmt werden.
35 
b) Der Ertragswert des Unternehmens der A liege über 150 Euro je Aktie.
36 
aa) Die künftigen Erträge seien zu niedrig angesetzt worden.
37 
(1) Die geplante Umwandlung der A in eine im Wesentlichen auf Service und Vertrieb beschränkte Gesellschaft habe in der Planung der künftigen Erträge keinen nachvollziehbaren Niederschlag gefunden. Der Aufwand für Forschung und Entwicklung nehme einen völlig anderen Charakter an, wenn die A selbst nicht mehr produziere, sondern für den übrigen A-Konzern entwickle. Die B habe sich entsprechenden Erkenntnissen bewusst verschlossen. Es sei bereits unklar, welche Forschungskosten für welche Bereiche und welche Jahre geplant worden seien; die Ausführungen hierzu auf Seite 18 des Berichts der Hauptaktionärin einerseits und in der ergänzenden Stellungnahme der K andererseits widersprächen sich.
38 
(2) Bei der Unternehmensplanungen seien bei sämtlichen Aufwandsarten die zum Stichtag geplanten Restrukturierungen unzureichend berücksichtigt worden; dabei sei zu bedenken, dass die A Ende 2002 über ein Cash-Pool-Guthaben von über 1 Mrd. Euro verfügte, aus dem konkret geplante Restrukturierungsmaßnahmen bezahlt werden sollten. Die später durchgeführten weiteren Restrukturierungsmaßnahmen seien zum Bewertungsstichtag bereits vorhersehbar gewesen.
39 
(3) Die Angemessenheit der errechneten Pensionsrückstellungen wird mit Nichtwissen bestritten, die mangelnde Offenlegung der Berechnungsgrundlagen wird gerügt.
40 
(4) Zu berücksichtigen sei schließlich, dass die A aufgrund des seit 1996 bestehenden Beherrschungsvertrages ausgezehrt worden sei und nunmehr nur noch über ein Restvermögen verfüge.
41 
Die Einbindung der A in den A-Konzern führe insbesondere angesichts der Belastungen durch die Kostenverteilung im Konzern zu Problemen; die Hauptaktionärin räume dies auf Seite 20 ihre Übertragungsberichts in Bezug auf den Anstieg der Verwaltungskosten im Bereich OND von 2001 nach 2002 selbst ein.
42 
Vor diesem Hintergrund müssten die Minderheitsaktionäre zumindest den Barwert der Garantiedividende erhalten. Dieser Barwert sei angesichts der unterschiedlichen Risikostruktur der Garantiedividende mit einem risikolosen Zinssatz nach typisierten persönlichen Ertragsteuern zu berechnen; dies folge schon daraus, dass bei der Ermittlung der Garantiedividende das Unternehmensrisiko bereits berücksichtigt worden sei. Bei einem Basiszinssatz von 5,0% sei deshalb ein Kapitalisierungszinssatz von 3,25% nach Steuern anzuwenden. Der Barwert der Garantiedividende liege demnach deutlich über 150 Euro.
43 
bb) Neben den Ertragsprognosen beanstanden die Beschwerdeführer die Kapitalisierungszinssätze.
44 
(1) Obwohl der im Termin am 15.10.2007 gehörte Sachverständige den Basiszinssatz zum Bewertungsstichtag nach der Svensson-Methode mit 5,0% errechnet habe, habe das Landgericht einen Basiszinssatz von 5,5% angesetzt.
45 
(2) Der Risikozuschlag sei nicht anhand des CAPM zu ermitteln, sondern freihändig zu schätzen, da die Annahmen des CAPM der Realität nicht entsprächen und erhebliche Spielräume bei der Festlegung einzelner Parameter bestünden.
46 
(3) Das Landgericht habe eine Marktrisikoprämie von 4,5% angesetzt, ohne hierfür ausreichend valide Quellen anzugeben; allein die Bezugnahme auf die Empfehlung des IDW genüge nicht. Die Überrendite von Aktien betrage höchstens 3%. Die sich aus einer solchen Marktrisikoprämie ergebende Gesamthöhe des Kapitalisierungszinssatzes sei nicht plausibel; bei zutreffender empirischer Ermittlung (arithmetische Mittelung, Ausblendung der 1950er Jahre, zutreffende Auswahl der sicheren Vergleichsanlage) ergäben sich niedrigere Werte.
47 
(4) Das Landgericht habe zu Unrecht den Betafaktor nicht anhand der eigenen historischen Kursdaten der A bestimmt. Der so errechnete Betafaktor betrage - entsprechend den Ausführungen des Vorstands der A in der Hauptversammlung am 05.06.2003 - nur 0,5. Dieser Wert sei hinreichend signifikant. Im Übrigen sei er selbst dann maßgeblich, wenn er nur ein kleines Bestimmtheitsmaß aufweisen sollte. Die zur Bestimmung des Betafaktors anhand einer Peer Group betrachteten Unternehmen seien mit der A nicht vergleichbar, da sie sich weder in einer Squeeze-Out-Situation befänden noch in vergleichbarem Umfang beherrscht würden. Die Beherrschung der A durch die Hauptaktionärin reduziere das unternehmensspezifische Risiko. Schließlich sei unverständlich, warum das Landgericht das im Produktivbereich der A verbleibende Risiko erheblich höher einschätze als dasjenige der Vergleichsunternehmen; jedenfalls werde ein solches Risiko durch die verstärkte Ausrichtung der A auf Service und Vertrieb kompensiert. Nach der geplanten Konzentration auf Service und Vertrieb mache der Produktionsbereich weniger als 20% der Gesamtumsätze der A aus.
48 
(5) Der Wachstumsabschlag sei mit mindestens 2% anzusetzen. Die Geldentwertung könne bei einer Investition in ein Unternehmen besser aufgefangen werden als bei einer Anlage in festverzinslichen Wertpapieren. Die Vergangenheit belege, dass es der A bisher immer gelungen sei, Preissteigerungen weiterzugeben. Im Übrigen sei zu klären, ob die A hinsichtlich ihrer weiteren Forschungs- und Entwicklungstätigkeit („Entwicklungszentrum“) überhaupt einem externen Wettbewerb unterliege und ob sie einen etwaigen Preisdruck durch Wettbewerber an ihre Lieferanten weiterreichen könne. Die Unternehmensplanung gehe selbst von steigenden Umsatzerlösen aus. Die erwartete Inflationsrate biete in jedem Fall einen Anhaltspunkt für die gebotene Schätzung des Wachstumsabschlags; die Kerninflationsrate (Preisniveauanstieg ohne unverarbeitete Nahrungsmittel und Energie) habe im März 2006 2% betragen; dies entspreche der Inflationszielgröße der Europäischen Zentralbank. Das nominelle Wachstum der deutschen Volkswirtschaft habe 1996 bis 2006 durchschnittlich bei 2,0% gelegen. Schließlich sei der Wachstumsabschlag nach der Rechtsprechung des Oberlandsgerichts Stuttgart im Zweifel mit 1% anzusetzen.
49 
cc) Das Landgericht habe den tatsächlichen Wert des nicht betriebsnotwendigen Grundvermögens nicht hinreichend aufgeklärt; insbesondere seien die Wertgutachten nicht vorgelegt worden. Im Übrigen habe sich der betriebsnotwendige Teil der Grundstücksfläche der A in S. bereits Anfang 2004 durch die Reduzierung der Beschäftigten auf rund 4.100 reduziert; heute würden nur noch rund 17% der Grundstücksfläche genutzt. Dies müsse schon zum Zeitpunkt der über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre beschließenden Hauptversammlung bekannt gewesen sein. B habe die Vorstands- und Aufsichtsratsprotokolle der A nicht daraufhin überprüft, ob bereits vor dem 05.06.2003 geplant gewesen sei, das Betriebsgrundstück in S. zu veräußern.
50 
dd) Schließlich habe das Landgericht die Referenzperiode für den Börsenkurs falsch gewählt. Der Börsenkurs sei in größtmöglicher Nähe zum Bewertungsstichtag zu bestimmen; dies gelte schon deshalb, weil den Marktteilnehmern erst ab der Einladung zur Hauptversammlung der A am 05.06.2003 alle für die Bewertung erforderlichen Informationen vorgelegen hätten. Der Abzug der Garantiedividende sei nicht gerechtfertigt.
51 
2. Die Antragsgegnerin verteidigt die Entscheidung des Landgerichts.
52 
a) Das landgerichtliche Verfahren gebe keinen Anlass zu Beanstandungen.
53 
In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 15.10.2007 habe nicht der Eindruck entstehen können, dass neben der B ein weiterer Sachverständiger beauftragt werde. Im Übrigen hätten die Antragsteller nach der Übermittlung der ergänzenden Stellungnahme der K noch gut einen Monat lang zu diesem Stellung nehmen können, bevor der Beschluss des Landgerichts erging; damit sei dem Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs genüge getan.
54 
b) Das Landgericht habe auch in der Sache richtig entschieden.
55 
aa) Die künftigen Erträge der A seien sachgerecht und zutreffend geschätzt worden.
56 
(1) Die Behauptung der Antragsteller, die Konzentration der A auf Service und Vertrieb sei bei der Planung der künftigen Erträge der A nicht hinreichend berücksichtigt, sei vom Landgericht widerlegt worden. Gleiches gelte für die Einwände der Antragsteller zu den Forschungs- und Entwicklungskosten. Ein Widerspruch in der Darstellung der Forschungskosten sei nicht erkennbar. Hinsichtlich der von den Antragstellern Ziffer 16) und 17) gerügten Aufwandspositionen verweist die Antragsgegnerin auf ihre Antragserwiderung und die Bestätigung der dortigen Auffassung durch die B und das Landgericht, dies gilt auch in Bezug auf die Erhöhung der Verwaltungskosten im Bereich der OND. Die Pensionsrückstellungen seien jedenfalls nicht zum Nachteil der Antragsteller berechnet worden.
57 
(2) Da das in Phase I geplante Wachstum wesentlich auf Einzeleffekten beruhe, die für die Phase II eigentlich nicht fortgeschrieben werden könnten, würden die Minderheitsaktionäre sogar durch die Planung begünstigt.
58 
bb) Das Landgericht habe die Kapitalisierungszinssätze zutreffend angesetzt.
59 
(1) Der Basiszinssatz von 5,5% entspreche der Empfehlung des IDW zum Bewertungsstichtag und der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Stuttgart zu vergleichbaren Bewertungszeitpunkten.
60 
(2) Hinsichtlich das Betafaktors verwies die Antragsgegnerin auf ihre Antragserwiderung.
61 
(3) Gleiches gilt für den Wachstumsabschlag von 0,5%. Die B habe diesen Ansatz bestätigt. Das Geschäftsfeld der A sei in besonderem Maße Wettbewerb ausgesetzt, von Preisverfall gekennzeichnet und von Marktsättigung bedroht.
62 
cc) In Bezug auf das nicht betriebsnotwendige Immobilienvermögen sei das Landgericht zu Recht dem K-Gutachten gefolgt. Es habe insbesondere zutreffend gewürdigt, dass Wertgutachten von öffentlich bestellten und vereidigten Gutachtern erstellt worden seien; die Minderheitsaktionäre hätten keinen Rechtsanspruch auf Vorlage dieser Gutachten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht sei vom Justiziar der A überzeugend dargelegt worden, dass erst im Herbst 2003 erste Überlegungen zu einer Teilverwertung des Betriebsareals in S. angestellt worden seien; erst im Mai 2006 sei das Areal verkauft, von der A dann allerdings teilweise zurückgemietet worden. Der Vortrag der Antragsteller stelle die dem K-Gutachten zugrunde gelegte Betriebsnotwendigkeit von 85% des Areals nicht in Frage.
63 
dd) Bei der Ermittlung des Börsenkurses als Untergrenze der Abfindung habe das Landgericht die Garantiedividende für das Geschäftsjahr 2002 zu Recht abgesetzt, da diese den Aktionären unmittelbar nach der Hauptversammlung am 05.06.2003 ausgezahlt worden sei.
64 
ee) Der Barwert der Garantiedividende liege jedenfalls unter 150 Euro; bei der Berechnung des Barwerts sei kein Zinssatz von weniger als 5% zu verwenden. Zum Einen dürfe bei der Bestimmung des Zinssatzes nicht die typisierte persönliche Ertragsteuer der Anteilseigner in Abzug gebracht werden. Zum Anderen müsse der Zinssatz aus dem um einen Risikozuschlag erhöhten Basiszinssatz gebildet werden, da der Minderheitsaktionär durch die Garantiedividende nicht vor dem Insolvenzrisiko des Unternehmens und der Möglichkeit der Beendigung des Beherrschungsvertrags geschützt sei.
B.
65 
Die von den Antragstellern Ziffer 7), 8), 9), 10), 13), 15), 16), 17), 18) und 25) erhobenen sofortigen Beschwerden sowie die sofortige Beschwerde des gemeinsamen Vertreters sind zwar zulässig, aber unbegründet und daher im Ergebnis zurückzuweisen.
I.
66 
Die sofortigen Beschwerden sind zulässig.
67 
1. Sie wurden nach dem gemäß Artikel 111 Satz 1 FGG-Reformgesetz für dieses Verfahren in der Fassung bis zum 31.08.2009 weiter anzuwendenden § 12 Abs. 1 SpruchG form- und fristgerecht eingelegt.
68 
2. Die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde des gemeinsamen Vertreters scheitert nicht an dessen fehlender Beschwerdebefugnis. Die Beschwerdebefugnis des gemeinsamen Vertreters wird zwar in diesem Verfahren nicht ausdrücklich gerügt. Sie ist aber als Sachentscheidungsvoraussetzung von Amts wegen zu prüfen. (Vgl. allgemein für die freiwillige Gerichtsbarkeit Kahl in Keidel, FGG, 15. Aufl., § 19 Rn. 68.)
69 
Entgegen Stimmen in der Literatur (So unter Berufung auf den Wortlaut des § 6 Abs. 3 SpruchG Drescher in Spindler/Stilz, AktG, SpruchG § 12 Rn. 5; Simon in Simon SpruchG, § 12 Rn. 17; Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 305 Anh § 12 SpruchG Rn. 3; Kubis in Münchener Kommentar, AktG, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 6.) ist der gemeinsame Vertreter gegen eine Sachentscheidung des Landgerichts jedenfalls dann beschwerdebefugt, wenn er - wie hier - zwar das Verfahren nicht nach Rücknahme der Antrags eines Antragstellers gemäß § 6 Abs. 3 SpruchG fortführt, aber neben ihm einzelne Antragsteller Beschwerde eingelegt haben. (Ebenso BayObLG, ZIP 2003, 253 [juris Rn. 21]; OLG Celle, ZIP 25007, 2025 [juris Rn. 6]; zustimmend Krieger in Lutter, UmwG, 4. Aufl., Anhang I SpruchG § 12 Rn. 5; Klöcker/Frowein, SpruchG, § 12 Rn. 6; Fritzsche/Dreier/Verfürth, SpruchG, § 12 Rn. 7; Wilske in Kölner Kommentar, SpruchG, § 12 Rn. 17 sowie Wasmann/Mielke, WM 2005, 822, 824.) Zwar fehlt es dem gemeinsamen Vertreter grundsätzlich an der materiellen Beschwer im Sinne des § 20 FGG; seine Beschwerdebefugnis folgt aber aus der ihm im Verfahren zugewiesenen Funktion.
70 
Dabei wird nicht verkannt, dass der Wortlaut des § 6 Abs. 3 Satz 2 SpruchG den gemeinsamen Vertreter nur im Fall der Antragsfortführung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 SpruchG einem Antragsteller gleichstellt. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber den gemeinsamen Vertreter indessen umfassend zum Sachwalter der nicht antragstellenden Aktionäre bestimmen. Insbesondere sollte durch diese Regelung eine Ungleichbehandlung der Aktionäre durch ein „Auskaufen“ der Antragsteller verhindert werden; diese Gefahr besteht allerdings nicht nur im Fall der Rücknahme von Anträgen in erster Instanz, sondern auch bei einer durch „Auskaufen“ motivierten Hinnahme der die Anträge zurückweisenden Sachentscheidung des Landgerichts. (Vgl. BayObLG, ZIP 2003, 253 [juris Rn. 21]; OLG Celle, ZIP 2007, 2025 [juris Rn. 6]; ebenso Fritzsche/Dreier/Verfürth, SpruchG, § 12 Rn. 7.) Nicht zu entscheiden ist hier, ob der Gesetzgeber dem gemeinsamen Vertreter ermöglichen wollte, den Aktionären ein Beschwerdeverfahren gegen ihren Willen aufzudrängen; (So die Kritik der Gegenauffassung, vgl. Simon in Simon, SpruchG, § 12 Rn. 17 und Kubis, Münchener Kommentar, AktG, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 6.) in diesem Fall ist ein solches Aufdrängen schon deshalb nicht zu befürchten, weil neben dem gemeinsamen Vertreter mehrere Antragsteller selbständig sofortige Beschwerden eingelegt haben.
II.
71 
Die Beschwerden sind allerdings unbegründet.
72 
Die Minderheitsaktionäre, deren Aktien auf die Antragsgegnerin übertragen wurden, haben zwar nach §§ 327a Abs. 1 Satz 1, 327b Abs. 1 Satz 1 AktG einen Anspruch auf eine angemessene Barabfindung, die ihnen eine volle wirtschaftliche Kompensation für den Verlust ihrer Beteiligung an dem Unternehmen verschafft; (BVerfG, ZIP 2007, 1261 [juris Rn. 24]; BGH, ZIP 2005, 2107 [juris Rn. 2]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 23]; Singhof in Spindler/Stilz, § 327b Rn. 4; Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 327b Rn. 5.) diese bemisst sich nach dem Grenzpreis, zu dem der Minderheitsaktionär bei einer freiwilligen Desinvestitionsentscheidung ohne Nachteil aus der Gesellschaft ausscheiden könnte. (OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 23].) Danach können die Minderheitsaktionäre der A aber keine den angebotenen Betrag von 150 Euro je Aktie übersteigende Abfindung verlangen.
73 
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer bedarf es weder weiterer Gutachten zum Unternehmenswert der A noch einer Zurückverweisung an das Landgericht (dazu unten 1.). Weder der nach fundamentalanalytischen Methoden ermittelte Unternehmenswert der A je Aktie (dazu unten 2.)noch der - mindestens als Untergrenze für die angemessene Abfindung heranzuziehende - Börsenwert der Aktie der A (dazu unten 3.) oder der Barwert der Garantiedividende (dazu unten 4.) gebieten eine höhere Abfindung.
74 
1. Das Verfahren ist nicht unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das Landgericht zurück zu verweisen (dazu unten a); die Einholung weiterer Gutachten zum Unternehmenswert der A ist auch im Beschwerdeverfahren nicht veranlasst (dazu unten b).
75 
a) Entgegen der Auffassung einzelner Beschwerdeführer ist keine Zurückverweisung an das Landgericht wegen Fehlern im erstinstanzlichen Verfahren geboten.
76 
aa) Die Stellung von Anträgen der Verfahrensbeteiligten war im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 15.10.2007 nicht erforderlich. § 137 Abs. 1 ZPO findet auf die mündliche Verhandlung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SpruchG keine Anwendung. Dies beruht auf der unterschiedlichen Funktion der mündlichen Verhandlung im Zivilprozess einerseits und in dem zur freiwilligen Gerichtsbarkeit zu rechnenden Spruchverfahren andererseits. Während im Zivilprozess grundsätzlich nur der Inhalt der mündlichen Verhandlung Entscheidungsgrundlage ist, (Vgl. Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl., § 128 Rn. 6; die Antragstellung enthält vor diesem Hintergrund regelmäßig auch eine Bezugnahme auf den bisherigen Inhalt der Verfahrensakten, vgl. Greger in Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 137 Rn. 3.) beruhen die Entscheidungen in der freiwilligen Gerichtsbarkeit auch dann, wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, auf dem gesamten Akteninhalt. (Schmidt in Keidel, FGG, 15. Aufl., § 12 Rn. 190; von König/von Schuckmann in Jansen, FGG, 3. Aufl., Vor §§ 8-18 Rn. 28.) Dieser umfasst die von den Antragstellern schriftlich formulierten Anträge.
77 
bb) Entgegen der Rüge einzelner Beschwerdeführer lässt die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht nicht offen, ob die anwesenden Wirtschaftsprüfer der B S und W als (sachverständige) Zeugen oder als Sachverständige gehört wurden. Schon bei der Feststellung der Erschienen ist beiden Personen die Funktion des Sachverständigen zugewiesen; als solche werden sie auch im weiteren Inhalt der Niederschrift bezeichnet.
78 
Dass die B beim Abschluss des Beherrschungsvertrags im Jahr 1996 als Vertragsprüfer im Sinne von § 293b Abs. 1 AktG tätig war, hat nicht zur Folge, dass in der Person der für sie tätigen Wirtschaftsprüfer ein Ablehnungsgrund gemäß § 17 Abs. 1 SpruchG, § 15 Abs. 1 Satz 1 FGG, §§ 406 Abs. 1 Satz 1, 41 Nr. 5 bzw. 6 ZPO gegeben ist. Bei dem Abschluss des Beherrschungsvertrages im Jahr 1996 und dem Squeeze-Out im Jahr 2003 handelt es sich nicht um „dieselbe Sache“ oder um „dasselbe Verfahren“ im Sinne des § 41 ZPO. Weitere Ablehnungsgründe sind nicht ersichtlich.
79 
cc) Ob die Wirtschaftsprüfer vor ihrer Anhörung im Termin entsprechend § 17 Abs. 1 SpruchG, § 15 Abs. 1 Satz 1 FGG, (Gemäß Artikel 111 Satz 1 FGG-Reformgesetz ist insoweit das FGG in der Fassung bis zum 31.08.2009 weiter anzuwenden, vgl. dazu OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 128].) §§ 402, 395 Abs. 1 ZPO über ihre Sachverständigenpflichten belehrt wurden - was in der Sitzungsniederschrift nicht vermerkt wurde -, kann dahinstehen, da es sich bei § 395 ZPO um eine bloße Ordnungsvorschrift handelt. (Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl., § 395 Rn. 1; Greger in Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 395 Rn. 1.) Dahin gestellt bleiben kann auch, ob die Wirtschaftsprüfer entsprechend § 17 Abs. 1 SpruchG, § 15 Abs. 1 Satz 1 FGG, § 410 ZPO beeidet wurden bzw. sich auf einen von ihnen allgemein geleisteten Eid bezogen haben; anders als im Zivilprozess steht die Beeidigung des Sachverständigen im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 FGG im Ermessen des Gerichts.
80 
dd) Zu Unrecht rügen einzelne Antragsteller die Art und Weise der Protokollierung der Angaben der im Termin angehörten Wirtschaftsprüfer S und W. Dabei verkennen sie, dass die §§ 159 ff. ZPO bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Spruchverfahren nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SpruchG keine Anwendung finden. Da das SpruchG insoweit selbst keine Vorgaben enthält, finden nach § 17 Abs. 1 SpruchG die Bestimmungen des FGG Anwendung. (Gemäß Artikel 111 Satz 1 FGG-Reformgesetz ist insoweit das FGG in der Fassung bis zum 31.08.2009 weiter anzuwenden, vgl. dazu OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 128].) Das FGG enthält indessen seinerseits keine allgemeinen Vorschriften darüber, auf welche Art und Weise das Ergebnis einer Beweisaufnahme oder Erklärungen Verfahrenbeteiligter aufzunehmen sind. Dies führt jedoch nicht zu einer Anwendung der §§ 159 ff. ZPO. Statt dessen genügt es im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, wenn aufgrund einer Beweisaufnahme getroffene Feststellungen, die in der Entscheidung verwertet werden sollen, in geeigneter Weise zu den Akten niedergelegt werden. (BayObLG, NJW-RR 1994, 1225 [juris Rn. 18].) Das kann entweder durch Aufzeichnungen des Richters oder eines Urkundsbeamten während des Termins oder durch nachträgliche Fertigung eines Aktenvermerks geschehen. (BayObLG, NJW-RR 1994, 1225 [juris Rn. 18]; Meyer-Holz in Keidel, FGG, 15. Aufl., Vorb §§ 8-18 Rn. 11; Briesemeister in Jansen, FGG, 3. Aufl., § 12 Rn. 88 fordert zwar die Fertigung einer Sitzungsniederschrift, stellt an die Art und Weise ihrer Fertigung aber keine §§ 159 ff. ZPO entsprechenden Anforderungen.) Erst Recht ist nicht zu beanstanden, dass den Verfahrensbeteiligten bzw. Beweispersonen entgegen § 162 Abs. 1 das Protokoll bzw. vorläufige Aufzeichnungen nicht zur Durchsicht vorgelegt bzw. vorgelesen oder abgespielt wurden.
81 
ee) Nicht zu beanstanden ist, dass das Landgericht mit Verfügung vom 19.10.2007 keine ergänzende Stellungnahme der im Termin am 15.10.2007 angehörten, für die B tätigen Wirtschaftsprüfer W und S, sondern eine Stellungnahme der K angefordert hat. Durch die Verfügung holte das Gericht keinen weiteren Sachverständigenbeweis ein, sondern forderte die Antragsgegnerin zur Ergänzung ihres Vortrags auf. Da sich die in der Verfügung formulierten Fragen im Wesentlichen auf die von der K durchgeführten Berechnungen bezogen, lag es nahe, bei der Antragsgegnerin anzuregen, ihrerseits bei der K entsprechende Auskünfte einzuholen. Dies ändert nichts daran, dass die Stellungnahme der K als Sachvortrag der Antragsgegnerin zu werten ist. Vor diesem Hintergrund bestand für das Gericht auch kein Anlass, nach Vorlage der Stellungnahme der K durch die Antragsgegnerin den Antragstellern bzw. dem gemeinsamen Vertreter eine ausdrückliche Frist zur Stellungnahme zu setzen oder gar einen weiteren Termin zu bestimmen, um die Stellungnahme der K mündlich zu erläutern.
82 
ff) Schließlich hat das Landgericht nicht das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt.
83 
Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht lediglich, seiner Entscheidung nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zum Nachteil eines Verfahrensbeteiligten zugrunde zu legen, zu denen er sich vorher äußern konnte. (Schmidt in Keidel, FGG, 15. Aufl., § 12 Rn. 147; Briesemeister in Jansen, FGG, 3. Aufl., § 12 Rn. 122.) Aus dem Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs können die Verfahrensbeteiligten daher zwar den Anspruch ableiten, vor der Entscheidung des Gerichts Gelegenheit zur Stellungnahme zu erhalten; dieser Anspruch wurde aber nicht verletzt. Das Gericht muss den Verfahrensbeteiligten nicht ausdrücklich eine Äußerungsfrist setzen; vielmehr genügt es, wenn es stillschweigend die Gelegenheit zur Stellungnahme gibt, indem es vor seiner Entscheidung eine angemessene Zeit auf das Eintreffen einer Stellungnahme wartet. (BVerfGE 4, 190 [juris Rn. 6]; Schmidt in Keidel, FGG, 15. Aufl., § 12 Rn. 158.) Dem hat das Landgericht genügt, indem es nach Übermittlung der von der Antragsgegnerin vorgelegten ergänzenden Stellungnahme an die übrigen Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 09.05.2008 noch sieben Wochen zuwartete, bevor es am 27.06.2008 in der Sache entschied.
84 
Fehl geht der Einwand einzelner Beschwerdeführer, sie seien durch die Entscheidung des Landgerichts „überrumpelt“ worden, weil nach dem Termin am 15.10.2007 nicht damit zu rechnen gewesen sei, dass die Anträge zurückgewiesen würden. Weder der Inhalt der Sitzungsniederschrift noch die Verfügung vom 19.10.2007 lassen darauf schließen, dass das Landgericht zu erkennen gegeben hätte, dass es die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens beabsichtigt. Im Gegensatz zum Zivilprozess entscheidet das Gericht im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach mündlicher Verhandlung nicht in einem ausdrücklich anberaumten Verkündigungstermin; § 310 Abs. 1 Satz 1 ZPO findet in der freiwilligen Gerichtsbarkeit keine Entsprechung. Die Verfahrensbeteiligten mussten daher auch ohne Ankündigung seitens des Gerichts damit rechnen, dass dieses nach dem Termin am 15.10.2007, spätestens aber nach Erledigung der Verfügung vom 19.10.2007 durch Vorlage der Stellungnahme der K eine abschließende Sachentscheidung trifft.
85 
Dass der von den Antragstellern Ziffer 16) und 17) mit Schriftsatz vom 04.07.2008 gut acht Wochen nach Übermittlung der ergänzenden Stellungnahme der K hierzu gehaltene Vortrag bei der Entscheidung des Landgerichts am 27.06.2008 nicht berücksichtigt wurde, stellt demnach schon keine Verletzung des Gebots der Gewährung rechtlichen Gehörs dar. Im Übrigen wäre eine solche Gehörsverletzung jedenfalls geheilt worden, weil der Inhalt des Schriftsatzes vom Senat im Beschwerdeverfahren berücksichtigt wurde. (BVerfGE 22, 282 [juris Rn. 11].) Eine Zurückverweisung des Verfahrens an das Landgericht ist daher in keinem Fall veranlasst.
86 
b) Die von den Antragstellern erhobenen formalen Rügen gebieten auch keine umfassende Neubewertung des Unternehmens der A im Beschwerdeverfahren.
87 
aa) Ohne Erfolg rügen einzelne Antragsteller in diesem Zusammenhang formelle Mängel des Übertragungsverfahrens. Nicht zu entscheiden ist, ob formelle Mängel des Übertragungsverfahrens dazu führen können, dass im Spruchverfahren eine umfassende Neubewertung durch einen vom Gericht bestellten Sachverständigen durchzuführen ist. Dass der Bericht der Antragsgegnerin nur von zwei ihrer damals drei Geschäftsführer unterschrieben wurde, begründet jedenfalls keinen Verfahrensmangel, da die Unterzeichnung durch die Geschäftsführer in vertretungsberechtigter Zahl den Anforderungen der § 327c Abs. 2 Satz 1 AktG, § 126 BGB genügt. (OLG Stuttgart, ZIP 2003, 2363 [juris Rn. 8].) Dass nur der von der Antragsgegnerin angebotene Abfindungsbetrag, nicht aber etwaige Erhöhungsbeträge durch Bankbürgschaft abgesichert sind, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. (OLG Stuttgart, ZIP 2003, 2363 [juris Rn. 29]; BVerfG, ZIP 2007, 1261 [juris Rn. 25].)
88 
bb) Auch die Kritik an der nach § 327c Abs. 2 Satz 2 AktG durchgeführten Prüfung der Angemessenheit der angebotenen Abfindung gebietet keine umfassende Neubewertung. P wurde als Prüferin entsprechend den Vorgaben des § 327c Abs. 2 Satz 3 AktG vom Gericht ausgewählt. Der Umstand, dass P von der Antragsgegnerin vorgeschlagen wurde, führt zu keinem anderen Ergebnis; (OLG Stuttgart, ZIP 2003, 2363 [juris Rn. 19].) die Unabhängigkeit der Prüferin wird dadurch nicht tangiert. (BGH, ZIP 2006, 2080 [juris Rn. 13]; OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 139].) Dass die Prüfung ordnungsgemäß durchgeführt wurde, wird durch den Umstand, dass P parallel zu K tätig wurde, nicht in Frage gestellt. (OLG Stuttgart, NZG 2004, 146 [juris Rn. 21 ff.]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 26]; BGH, ZIP 2006, 2080 [juris Rn. 14].) Schließlich ist der Inhalt des Prüfungsberichts entgegen der Auffassung einzelner Antragsteller nicht unzureichend. Zwar hat die Prüferin nach § 327c Abs. 2 Satz 2 AktG die Angemessenheit der angebotenen Abfindung zu prüfen. Das bedeutet aber nicht, dass sie das Unternehmen vollständig neu zu bewerten hätte. Vielmehr hat sie zu beurteilen, ob die angewendeten Methoden der Unternehmensbewertung sowie die getroffenen Prognose- und Wertungsentscheidungen vertretbar waren und den Regeln einer ordnungsgemäßen Unternehmensbewertung entsprachen. (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 140]; zum parallel zu behandelnden Fall des Verschmelzungsprüfungsberichts Lutter/Drygala in Lutter, UmwG, 4. Aufl., § 9 Rn. 11; Müller in Kallmeyer, UmwG, 3. Aufl., § 9 Rn. 19; Mayer in Widmann/Mayer, UmwG, § 9 Rn. 33.)
89 
cc) Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, dass die Antragsgegnerin den Antragstellern von diesen geforderte allgemeine Unterlagen, namentlich die auf Seite 2 des Prüfungsberichts aufgeführten Dokumente sowie die Arbeitspapiere der Prüferin nicht zur Verfügung gestellt hat. Zwar verpflichtet § 7 Abs. 7 SpruchG die Antragsgegnerin, dem Gericht auf Verlangen Unterlagen vorzulegen; dies gilt aber nur für solche, die für die Entscheidung des Gerichts erheblich sind. (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 141]; ebenso Winter in Simon, SpruchG, § 7 Rn. 59 f.) Die Notwendigkeit der Einsichtnahme in die Arbeitspapiere von P und K ist indessen weder dargetan noch ersichtlich. Die Unternehmensplanung ist jedenfalls ihren wesentlichen Inhalten nach bereits im Bericht der Hauptaktionärin wieder gegeben. Inwieweit die Arbeitspapiere der K oder der P weitere, für die Entscheidung des Senats erhebliche Informationen enthalten sollen, ist nicht erkennbar, zumal jedenfalls die wesentlichen Bestandteile dieser Arbeitspapiere von den gerichtlichen Sachverständigen im Rahmen ihres Gutachtens eingesehen wurden.
90 
2. Anhand fundamentalanalytischer Methoden ergibt sich kein Unternehmenswert, der den angebotenen Betrag von 150 Euro je Aktie übersteigt.
91 
Die von K zur Ermittlung des Unternehmenswerts der A durchgeführte, von P nicht beanstandete, fundamentalanalytische Bewertung im Ertragswertverfahren zu dem nach § 327b Abs. 1 Satz 1 AktG maßgeblichen Tag der Hauptversammlung am 05.06.2003 (Bewertungsstichtag) begegnet keinen methodischen Bedenken. Die Ertragswertmethode ist als eine geeignete Methode der Unternehmensbewertung anerkannt, (BGH, NJW 2003, 3272, 3273; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 30]; BayObLG, NJW-RR 1996, 1125, 1126; Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 305 Rn. 19.) verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG, NJW 1999, 3769, 3771.) und wurde von den Antragstellern als geeignete Methode auch nicht in Frage gestellt. Nach der Ertragswertmethode sind die den Aktionären künftig zufließenden Erträge der A zu schätzen (dazu unten a)) und jeweils mit dem Kapitalisierungszinssatz (dazu unten b)) abzuzinsen; der Wert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens und andere Sonderwerte sind hinzuzurechnen (dazu unten c)).
92 
Obwohl sich die Zuflüsse an die außenstehenden Aktionäre eines durch Unternehmensvertrag beherrschten Unternehmens wesentlich nach dem gemäß § 304 AktG zu gewährenden Ausgleich bestimmen, wurde hier zu Recht eine Ertragswertermittlung durchgeführt. Da die A keinem Gewinnabführungs-, sondern nur einem isolierten Beherrschungsvertrag unterliegt, können die außenstehenden Aktionäre hier an den im Unternehmen erwirtschafteten, an die Anteilseigner ausschüttbaren Erträgen partizipieren, soweit sie die Garantiedividende übersteigen. (Soweit demgegenüber LG Frankfurt/Main, Der Konzern 2006, 553 [juris Rn. 27 f.], und KG, NZG 2003, 644 [juris Rn. 16], festgestellt haben, dass es nach Festsetzung eines Ausgleichs nach § 304 AktG auf den Ertragswert des Unternehmens nicht mehr ankomme, lag dem jeweils ein kombinierter Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zugrunde.)
93 
Bei der Überprüfung der Ertragswertermittlung ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen der Tatsachenfeststellung in Spruchverfahren § 287 Abs. 2 ZPO anwendbar ist, weil Bewertung in diesem Bereich naturgemäß nur eine mit Unsicherheiten behaftete Schätzung und keine punktgenaue Messung sein kann. (Vgl. auch § 738 Abs. 2 BGB, § 260 Abs. 2 Satz 3 AktG.) Das folgt vor allem aus dem heute allgemein anerkannten Grundsatz, dass eine Unternehmensbewertung notwendigerweise auf Prognosen über künftige Entwicklungen gestützt werden muss, von denen es nicht nur eine Richtige gibt und die im seltensten Fall auch so wie vorhergesagt eintreffen. (Vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 137].)
94 
a) Das Landgericht hat zu Recht die im Rahmen der Unternehmensbewertung der K zugrunde gelegten Prognosen der künftigen Erträge der A übernommen. Weder das methodische Vorgehen bei der Prognose der künftigen Erträge (dazu unten aa)) noch die Ertragsprognosen in Phase I (dazu unten bb)) bzw. in Phase II (dazu unten cc)) oder die Berücksichtigung typisierter persönlicher Ertragsteuern der Anteilseigner (dazu unten dd)) sind zu beanstanden.
95 
aa) Maßgeblich für die Prognose der künftigen Erträge ist nicht die fiktive Planung eines unabhängigen Unternehmens, sondern die tatsächliche Planung der A als Unternehmen, das vertraglich beherrscht wird. Dahin gestellt bleiben kann deshalb, ob die Unternehmensplanung der A von der Konzernobergesellschaft zum Vorteil des A-Konzerns bei Inkaufnahme von Nachteilen für die A gesteuert wurde. Unerheblich ist insbesondere, ob die von der A aufzubringenden Konzernumlagen für sie ungünstig sind, oder ob die Verlagerung der Geschäftstätigkeit von Produktion zu Service und Vertrieb von der Konzernobergesellschaft gesteuert wurde.
96 
(1) Die Bewertung der A als ein nicht vertraglich beherrschtes Unternehmen erscheint bereits praktisch kaum durchführbar.
97 
Naturgemäß sind die Annahmen, die der Planung eines vertraglich beherrschten Unternehmens zugrunde liegen, in weitem Umfang auf seine Konzerneinbindung und auf den Einfluss der Konzernobergesellschaft zurückzuführen. Wollte man das Unternehmen bewerten, als ob es nicht beherrscht würde, müsste eine vollständig fiktive Planung erstellt werden. (Jonas in Festschrift Kruschwitz, 105, 108, schlägt vor, auf der Grundlage der Annahme zu bewerten, dass der Unternehmensvertrag gekündigt wird; er geht auf die praktische Durchführung einer solchen Bewertung aber nicht näher ein.)
98 
(2) Eine solche fiktive Planung ist jedenfalls rechtlich nicht geboten.
99 
(2.1) Nach § 327b Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AktG muss die Höhe der Abfindung die Verhältnisse der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Beschlussfassung ihrer Hauptversammlung berücksichtigen. Zu den Verhältnissen der A im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Antragsgegnerin am 05.06.2003 zählte indessen der seit dem Jahr 1996 bestehende Beherrschungsvertrag, welcher der A D GmbH nach § 308 Abs. 1 AktG das Recht verschaffte, dem Vorstand der A Weisungen zu erteilen, auch wenn sie für diese nachteilig sind. (Vgl. Riegger in Festschrift Priester, 661, 671; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 87 und 89; Popp, Wpg 2010, 1, 9; zu Recht geht die Rechtsprechung in diesen Fällen deshalb von den tatsächlichen Verhältnissen aus, ausdrücklich OLG Düsseldorf, AG 2004, 324 [juris Rn. 52 f.], im Ergebnis ebenso OLG München, OLGR 2007, 45 [juris Rn. 15] und OLG Düsseldorf, I-26 W 1/08 (AktE) [juris Rn. 34]; a.A. Jonas in Festschrift Kruschwitz, 105, 108 vor dem Hintergrund des - hier nicht einschlägigen - Problems, dass ein Unternehmen, das einem Gewinnabführungsvertrag unterliegt, keinen handelsrechtlichen Erfolg aufweist.) Der Beherrschungsvertrag ist durch die Vollziehung des Squeeze-Out auch nicht entfallen; stattdessen ist lediglich der Ausgleichsanspruch der Minderheitsaktionäre aus § 304 AktG erloschen, da sie mit der Übertragung ihrer Aktien auf die Antragsgegnerin ihre Aktionärsstellung verloren haben, die Voraussetzung des Ausgleichsanspruchs ist. (Vgl. Emmerich in Emmerich/Habersack, Konzernrecht, 5. Aufl., § 304 Rn. 21a; Paulsen in Münchener Kommentar, AktG, 3. Aufl., § 304 Rn. 123; Riegger in Festschrift Priester, 661, 663; ähnlich Stephan in Schmidt/Lutter, AktG, § 304 Rn. 45.)
100 
(2.2) Demgegenüber können sich die Antragsteller nicht auf das Gebot der „stand-alone-Bewertung“ berufen. Mit diesem Gebot wird herkömmlich die Nichtberücksichtigung von Synergieeffekten bei der Prognose der künftigen Unternehmenserträge bezeichnet, die aus der Umsetzung der den Bewertungsanlass bildenden Strukturmaßnahme entstehen. (Vgl. OLG Stuttgart, NZG 2000, 744 [juris Rn. 23]; OLG Düsseldorf, AG 2004, 324 [juris Rn. 52]; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 258; Popp, Wpg 2010, 1, 2 schlägt vor diesem Hintergrund vor, nicht von einem „stand-alone-Prinzip“ zu sprechen, sondern von einem „Isolationsprinzip“; er vermag die rechtliche Notwendigkeit eines solchen Vorgehens aber nicht zu begründen.) Die vertragliche Beherrschung der A ist indessen keine Folge des Squeeze-Out, der Anlass für die Bewertung ist, sondern des Beherrschungsvertrages, der bereits 1996 geschlossen wurde.
101 
(2.3) Schließlich ist zu bedenken, dass dem Übertragungsbeschluss angesichts des in § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG enthaltenen Mehrheitserfordernisses regelmäßig eine mehr oder weniger lange Phase der Abhängigkeit des Unternehmens vorausgeht. (Vgl. Riegger in Festschrift Priester, 661, 667 f..) Beruht diese Abhängigkeit nicht auf einem Unternehmensvertrag, sondern auf tatsächlichen Umständen wie dem Mehrheitsbesitz des Hauptaktionärs, hat sie indessen nicht zur Folge, dass an die Stelle der tatsächlichen Planung des abhängigen Unternehmens die fiktive Planung eines selbständigen Unternehmens zu setzen ist; bei der Ermittlung der angemessenen Abfindung ist die vorangegangene faktische Beherrschung des Unternehmens nicht durch Zurückverlagerung des Bewertungsstichtags vor den Beginn der (qualifiziert-) faktischen Konzernierung auszublenden. (Vgl. OLG Stuttgart, NZG 2000, 744 [juris Rn. 28]; zustimmend OLG Celle, ZIP 2007, 2025 [juris Rn. 14].) Eine Rechtfertigung für eine grundlegend andere Beurteilung bei vorangegangener vertraglicher Beherrschung ist nicht ersichtlich.
102 
(3) Dem stehen die Vorschriften zum Schutz der außenstehenden Aktionäre bei Unternehmensverträgen nicht entgegen.
103 
(3.1) Zwar sind die außenstehenden Aktionäre bei der vertraglichen Beherrschung vor den nachteiligen Folgen des Beherrschungsvertrages durch die Kompensationsansprüche der §§ 304, 305 AktG geschützt. Der Schutz der außenstehenden Aktionäre, die - wie hier die zum Zeitpunkt des Squeeze-Out verbliebenen Minderheitsaktionäre bzw. ihre Rechtsvorgänger - nicht innerhalb der Frist des § 305 Abs. 4 AktG (Soweit das OLG Düsseldorf, ZIP 2006, 2379 [juris Rn. 39] die Minderheitsaktionäre auf die Ausübung der Abfindungsoption aus einem der aktuellen Strukturmaßnahme vorangegangenen Unternehmensvertrag verwies, war die Frist des § 305 Abs. 4 Satz 3 AktG noch nicht abgelaufen.) die Möglichkeit genutzt haben, von der A D GmbH nach § 305 Abs. 1 AktG den Erwerb ihrer Aktien gegen eine angemessene Abfindung zu verlangen, beschränkt sich aber - jenseits des mittelbaren Schutzes der Verlustausgleichspflicht nach § 302 AktG - auf den Ausgleichsanspruch des § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG.
104 
(3.2) Dieser Ausgleichsanspruch schützt indessen nicht vor einer „Auszehrung“ der Gesellschaft durch nachteilige Maßnahmen des herrschenden Unternehmens. (Vgl. Paulsen in Münchener Kommentar, AktG, 3. Aufl., § 304 Rn. 137.) Nach Beendigung des Unternehmensvertrages kann der außenstehende Aktionär auf die geringeren Erträge des „ausgezehrten“ Unternehmens verwiesen werden. (Vgl. BGHZ 135, 374 [juris Rn. 14], ähnlich BGHZ 166, 195 [juris Rn. 11]; Popp, Wpg 2008, 23, 32 und Wpg 2010, 1, 13; Riegger in Festschrift Priester, 661, 676.) Das Postulat grundsätzlicher Gleichwertigkeit von Abfindung und Ausgleich gebietet nichts Anderes, da es vom Gesetzgeber nicht als zwingendes Prinzip normiert wurde. (Vgl. BGH, ZIP 2006, 663 [juris Rn. 11].) Zu überlegen ist allenfalls, inwieweit das Vertrauen des außenstehenden Aktionärs auf den fortdauernden Bezug der Ausgleichsleistung gebietet, ihm im Fall eines späteren Squeeze-Out zumindest den Barwert der Garantiedividende zukommen zu lassen (dazu unten 4.).
105 
bb) Die tatsächliche Planung der A für die Phase I ist danach nicht zu beanstanden.
106 
Zu beachten ist, dass bei der Tatsachenfeststellung zur Unternehmensbewertung im Spruchverfahren die in die Zukunft gerichteten Planungen der Unternehmen und die darauf aufbauenden Prognosen ihrer Erträge nur eingeschränkt überprüfbar sind. Diese Beschränkung der gerichtlichen Prüfungsdichte folgt aus der Natur der Prognose. Planungen und Prognosen sind in erster Linie ein Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen. Diese Entscheidungen haben auf zutreffenden Informationen und daran orientierten, realistischen Annahmen aufzubauen; sie dürfen zudem nicht in sich widersprüchlich sein. Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts ersetzt werden. (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 146 ff.]; OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883 [juris Rn. 65]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 28].)
107 
(1) Die Einwände der Antragsteller gegen die Planung der Bruttomarge in der Phase I dringen vor diesem Hintergrund nicht durch.
108 
(1.1) Zwar sieht die Unternehmensplanung von 2003 nach 2005 eine Reduzierung der Bruttomarge (Bruttoergebnis) im Verhältnis zu den Umsatzerlösen von 32,3% in 2003 über 29,8% in 2004 bis 28,5% in 2005 vor. Diese Planung erscheint aber plausibel. Die gerichtlichen Sachverständigen haben festgestellt, dass die Margen in den klassischen Produktionsbereichen der A fielen; die geplante Konzentration auf Service und Vertriebe habe lediglich eine Stabilisierung der Bruttomarge ermöglicht. Dementsprechend ist der absolute Betrag des Bruttoergebnisses von 2003 (410,2 Mio. Euro) über 2004 (409,7 Mio. Euro) nach 2005 (416,7 Mio. Euro) in etwa konstant geplant. Im Übrigen ist festzustellen, dass im gleichen Zeitraum eine deutliche Erhöhung des operativen Ergebnisses von 69,1 Mio. Euro in 2003 über 80,2 Mio. Euro in 2004 bis zu 99,3 Mio. Euro in 2005 geplant ist; auch das Verhältnis von operativem Ergebnis zu den Umsatzerlösen steigt von 5,4% in 2003 über 5,8% in 2004 bis zu 6,8% in 2005 kontinuierlich an. Die Planung für Phase I lässt daher im Ergebnis keine Tendenz zur Schlechterstellung der Minderheitsaktionäre erkennen. Bedenkt man, dass das operative Ergebnis der A 2002 nur 6,6 Mio. Euro betrug, erscheint sie sogar eher ambitioniert.
109 
(1.2) Gegen die Planung der Umsatzerlöse in Phase I können die Antragsteller nicht pauschal einwenden, die Marktprognosen seien zu negativ. Die Unternehmensplanung beruht insoweit wesentlich auf der angenommenen Investitionszurückhaltung der Hauptkunden Deutsche Telekom AG und Deutsche Bahn AG. Die gerichtlichen Sachverständigen haben eine Abhängigkeit der A von der Deutsche Telekom AG im Bereich FND in Bezug auf etwa die Hälfte der Umsatzerlöse und im Bereich TAS von der Deutsche Bahn AG in Bezug auf fast zwei Drittel der Umsatzerlöse festgestellt. Zudem haben die gerichtlichen Sachverständigen überzeugend dargelegt, dass die Entwicklung der Umsatzerlöse der A nicht ausschließlich dem allgemeinen Konjunkturverlauf folgt, sondern wesentlich durch technologischen Wandel und Änderungen im Nutzerverhalten mitbestimmt wird. Vor dem Hintergrund, dass der strukturelle Wandel im Telekommunikationsbereich vom Festnetz zum Mobilnetz in der jüngeren Vergangenheit zu einem deutlichen Anstieg der industriellen Produktion der Telekommunikationsausrüster geführt hatte, erscheint es vertretbar, dass die hohen Umsatzerlöse der Vergangenheit nicht in die Zukunft hinein fortgeschrieben wurden. Diese Planung wird schließlich durch die Marktstudie der gerichtlich bestellten Prüferin vom 11.04.2003 bestätigt, die wegen der bereits erreichten hohen Marktsättigung im Telekommunikationsbereich allgemein von künftig sinkenden Umsatzerlösen ausging.
110 
(1.3) Schließlich ist der geplante Anstieg der Herstellungskosten von 858,0 Mio. Euro in 2003 über 964,5 Mio. Euro in 2004 auf 1.041,7 Mio. Euro in 2005 trotz der von 1.266,2 Mio. Euro in 2003 über 1.374,2 Mio. Euro in 2004 auf 1.457,4 Mio. Euro in 2005 steigenden Umsatzerlöse nicht unplausibel. Zwar können sich aus Umsatzsteigerungen Größenvorteile ergeben, die zu einer Reduzierung der anteiligen Fixkosten je Produktionseinheit führen. Die Antragsgegnerin hat aber nachvollziehbar dargelegt, dass die Produkte der A schnelllebig, entwicklungsintensiv und jeweils kundenspezifisch anzupassen sind, weshalb sich durch Umsatzausweitung anders als bei einmalig entwickelten Massenprodukten keine wesentlichen Größenvorteile erzielen lassen. Die gerichtlichen Sachverständigen haben zudem darauf hingewiesen, dass der Anstieg der Herstellungskosten trotz steigernder Umsatzerlöse im Wesentlichen auf die Verschiebung der Umsätze in den Bereichen FND und MND von margenstarken zu margenschwachen Umsätzen sowie den zunehmend erwarteten Preisdruck zurückzuführen seien.
111 
(1.4) Fehl geht schließlich der Einwand des gemeinsamen Vertreters, der geplante Anstieg der Verwaltungskosten von 2002 nach 2003 sei nicht plausibel. Die gerichtlichen Sachverständigen haben insoweit festgestellt, dass zwar der absolute Betrag der Verwaltungskosten ansteige, der Anteil der Verwaltungskosten an den Umsatzerlösen aber nach der Unternehmensplanung stetig zurückgehe.
112 
(2) Die Unternehmensplanung erscheint selbst unter Berücksichtigung weiterer Vergangenheitsdaten und der zum Bewertungsstichtag noch nicht vorliegenden Ergebnisse des ersten Halbjahres 2003 nicht unvertretbar.
113 
(2.1) Die gerichtlichen Sachverständigen haben die Behauptung der Antragsgegnerin bestätigt, dass die Ist-Daten der A vor bzw. nach der Umstellung der Rechnungslegung des Unternehmens im Jahr 2001 grundsätzlich nicht vergleichbar sind; vergleicht man indessen das von 1996 bis 2002 nach gleichen Grundsätzen ermittelte Jahresergebnis im Sinne des HGB, zeigt die Ergebnisplanung wiederum keine Tendenz zur Schlechterstellung der Minderheitsaktionäre. Das für 2005 geplante Jahresergebnis von 90,9 Mio. Euro wurde lediglich im Jahr 1997 mit 129,4 Mio. Euro übertroffen; in den Jahren 1996, 1998, 1999 und 2002 sind dagegen negative Jahresergebnisse festzustellen, teilweise im dreistelligen Millionenbereich. In der Entwicklung von 1996 bis 2003 ist schließlich keine klare Aufwärtstendenz zu erkennen; auf eine Besserung von 1996 auf 1997 bzw. von 1999 auf 2000 folgt jeweils ein erneuter Einbruch in 1998 bzw. 2002.
114 
(2.2) Die Unternehmensplanung wäre auch dann nicht zugunsten der Minderheitsaktionäre zu ändern gewesen, wenn die Ergebnisse des ersten Halbjahres 2003 zum Bewertungsstichtag am 05.06.2003 schon vorgelegen hätten. Die gerichtlichen Sachverständigen haben festgestellt, dass wegen der schlechten Ertragsentwicklung in 2003 in diesem Fall sogar eine Korrektur zulasten der Minderheitsaktionäre veranlasst gewesen wäre.
115 
(3) Auch die Einwände der Antragsteller im Bereich von Forschung und Entwicklung greifen nicht durch.
116 
(3.1) Fehl geht zunächst die Auffassung einiger Antragsteller, dass ein hoher Forschungs- und Entwicklungsaufwand zu höheren Erträgen in der Zukunft führen müsse. Zum Einen führt Forschungs- und Entwicklungsaufwand nicht notwendig zu aktivierbaren Ergebnissen. Zum anderen ist Forschungs- und Entwicklungsaufwand nicht nur zum Ausbau, sondern bereits zur Erhaltung einer Marktstellung erforderlich. Für die A erscheint die Annahme eines hohen Forschungs- und Entwicklungsbedarfs zur Sicherung der gegenwärtigen Erträge im Übrigen vor dem Hintergrund der von der Antragsgegnerin nachvollziehbar dargelegten Notwendigkeit kundenspezifischer Produktanpassungen vertretbar.
117 
(3.2) Der von einigen Antragstellern behauptete Widerspruch zwischen der geplanten Konzentration der A auf Service und Vertrieb einerseits und dem geplanten Aufwand für Forschung und Entwicklung andererseits ist nicht ersichtlich.
118 
(3.2.1) Fehl geht die pauschale Kritik einzelner Antragsteller an der vorbehaltlosen Übernahme der Unternehmensplanung durch die gerichtlichen Sachverständigen. Das B-Gutachten und dessen Erläuterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht lassen eine hinreichend Auseinandersetzung mit der Unternehmensplanung der A erkennen. Nicht geboten ist es, auf der Basis einzelner Hypothesen der Antragsteller, wie etwa der Möglichkeit der A, Wettbewerbsdruck und Preisverfall an ihre Lieferanten weitergeben zu können fiktive Planungen zu erstellen und diese an die Stelle vertretbarer Planungen des Unternehmens zu setzen (zur Vertretbarkeit der geplanten Margenreduzierungen vgl. oben (1)).
119 
(3.2.2) Zu Unrecht rügen andere Antragsteller Widersprüche in der Darstellung des Forschungs- und Entwicklungsaufwands im Bericht der Hauptaktionärin auf Seite 18 einerseits und dem Vortrag der Antragsgegnerin im Verfahren, namentlich der K-Stellungnahme andererseits. Die K-Stellungnahme vertieft lediglich die notwendig stark komprimierten Ausführungen im Bericht der Hauptaktionärin. Im Kern lässt sich beiden Passagen entnehmen, dass der Forschungs- und Entwicklungsaufwand für die Produktgruppe S12 reduziert wurde, weil bereits ein hoher Entwicklungsgrad erreicht war; die K-Stellungnahme spricht insoweit von einem Auslaufen der Entwicklungstätigkeit und ergänzt einen Hinweis auf die Verlagerung verbleibender Entwicklungstätigkeiten nach I bzw. C. Beide Passagen weisen übereinstimmend daraufhin, dass die Neuentwicklung des Bereichs Next Generation Networks (NGN) innerhalb des A-Konzerns nicht der A, sondern anderen Konzernteilen zugewiesen wurde. Die K-Stellungnahme ergänzt insofern wiederum nur, dass einzelne Basisentwicklungen für den Bereich NGN weiterhin im Teilkonzern der A erbracht wurden, was vor dem Hintergrund des Forschungspools des A-Konzerns und der besonderen Ausrichtung des Forschungszentrums der A in S. auf die Übertragungstechnik plausibel erscheint.
120 
(3.2.3) Schließlich trägt die Planung im Bereich des Forschungs- und Entwicklungsaufwands der verstärkten Ausrichtung auf Service und Vertrieb durchaus Rechnung.
121 
Die gerichtlichen Sachverständigen haben bestätigt, dass jedenfalls in den umsatzstarken Unternehmensbereichen FND, MND und OND sowohl im Absoluten als auch in Relation zu den Umsatzerlösen ein Rückgang der Forschungs- und Entwicklungskosten geplant wurde, wenn man sowohl die eigenen Forschungs- und Entwicklungskosten als auch die von der A innerhalb des Forschungspools des A-Konzerns geleisteten und erhaltenen Umlagen einbezieht. In der von der Antragsgegnerin vorgelegten ergänzenden Stellungnahme der K ist zudem dargelegt, dass die in Phase I geplanten Forschungs- und Entwicklungskosten mit 11,1% der Umsatzerlöse deutlich unter dem 2002 erreichten Wert von 15,9% liegen.
122 
Dass der Forschungs- und Entwicklungsaufwand nicht auf Null sinkt, steht zur geplanten Konzentration auf Service und Vertrieb nicht in Widerspruch. Zum Einen ist zu bedenken, dass die A nicht in ein reines Service- und Entwicklungsunternehmen umgewandelt werden soll. Diese strategische Neuausrichtung betrifft vor allen Dingen den Bereich der Telekommunikation, nicht aber den Teilbereich Components Division (COD) sowie den Bereich der Bahnsteuerungstechnik (TAS). Dem entspricht, dass die gerichtlichen Sachverständigen in den Bereichen FND, MND und OND in der Planung für Phase I eine Reduzierung des Forschungs- und Entwicklungsaufwands, in den Bereichen COD und TAS aber eine Erhöhung der Forschungs- und Entwicklungskosten festgestellt haben. Zudem hat die Antragsgegnerin plausibel dargelegt, dass auch im Telekommunikationsbereich trotz der dortigen Konzentration auf Service und Vertrieb der Forschungs- und Entwicklungsaufwand nicht vollständig entfällt, da weiterhin Aufwand zur kundenspezifischen Anpassung der Produkte entsteht. Schließlich ist zu bedenken, dass der Forschungs- und Entwicklungsaufwand der A angesichts ihrer Einbindung in den Forschungspool des Gesamtkonzerns nicht ausschließlich ihrer eigenen Produktion bzw. den von ihr angebotenen Service- und Vertriebsleistungen zugute kommt; ob sich daraus für die A vor dem Hintergrund der Finanzierung des Forschungspools durch Konzernumlagen per Saldo ein Vorteil oder ein Nachteil ergibt, kann dahinstehen, da entgegen der Auffassung einiger Antragsteller das Unternehmen der A nicht so zu bewerten ist, als wäre es nicht in den A-Konzern eingebunden (vgl. dazu oben aa)).
123 
(4) Eine doppelte Berücksichtigung desselben Aufwands zulasten der Minderheitsaktionäre ist nicht ersichtlich.
124 
(4.1) Dies gilt zunächst für den Pensionsaufwand.
125 
(4.1.1) Die pauschale Vermutung einzelner Antragsteller, der Pensionsaufwand sei zulasten der Minderheitsaktionäre sowohl beim Personalaufwand als auch beim Zinsaufwand berücksichtigt worden ist durch die von der Antragsgegnerin vorgelegte ergänzende Stellungnahme der K ausgeräumt. Diese hat erläutert, dass der im Personalaufwand ausgewiesene Pensionsaufwand nur die im jeweiligen Geschäftsjahr hinzuerworbenen Versorgungsansprüche, Auswirkungen von Rechtsprechungsänderungen sowie versicherungsmathematische Gewinne bzw. Verluste (operationale Kosten) enthalte. Bei dem im Zinsergebnis ausgewiesenen Zinsaufwand für Pensionsrückstellungen handelt es sich dagegen nach dem im Bericht der Hauptaktionärin auf Seite 27 wiedergegebenen K-Gutachten um die in der Zuführung zu den Pensionsrückstellungen enthaltenen Zinsanteile; (Vgl. zum Zinsanteil der Zuführbeträge zu den Pensionsrückstellungen Lothar Schruff in Festschrift Baetge 1997, 401, 408 f.; Förschle in Beck’scher Bilanz-Kommentar, 6. Aufl., § 275 HGB Rn. 138.) diese Darstellung wird durch die vorgelegten Erläuterungen des Berichts über die Prüfung des handelsrechtlichen Jahresabschlusses und Teilkonzernabschlusses der A zum 31.12.2002 bestätigt. Der Ansatz dieser Position ist entgegen der Auffassung einzelner Antragsteller nicht zu beanstanden. Der Zinsanteil aus der Zuführung zu den Pensionsrückstellungen kann entweder dem Personalaufwand oder dem Finanzergebnis zugeordnet werden. (Vgl. Marten/Köhler/Neubeck, BB 2001, 1572, 1572; Förschle in Beck’scher Bilanz-Kommentar, 6. Aufl., § 275 HGB Rn. 138 m.w.N..)
126 
(4.1.2) Die Behandlung der Pensionsrückstellungen im Rahmen der Unternehmensbewertung durch K ist jedenfalls vertretbar. Das pauschale Bestreiten der Angemessenheit der Höhe der Pensionsrückstellungen mit Nichtwissen seitens einzelner Antragsteller vermag ihre Vertretbarkeit nicht in Frage zu stellen; dies gilt jedenfalls vor dem Hintergrund der Feststellung der gerichtlichen Sachverständigen, dass die Rückstellungen auf einem Pensionsgutachten vom 27.11.2002 beruhen. Zwar haben die gerichtlichen Sachverständigen festgestellt, dass die Pensionsrückstellungen vor dem Hintergrund der Auswirkungen aktueller Restrukturierungsmaßnahmen (IT-Outsourcing, Verkauf Werk G.) ab 2004 um 8,59 Mio. Euro zu hoch angesetzt worden waren. Zugleich haben sie aber aufgezeigt, dass die Höhe der Pensionsrückstellungen durch einen Ausgleichsposten an anderer Stelle korrigiert wurde; aufgrund dieser Korrektur wurden zusätzliche Zinserträge zugunsten der Minderheitsaktionäre geplant.
127 
(4.2) Die von Antragstellerseite in den Raum gestellte Vermutung, Forschungs- und Entwicklungskosten seien durch ihre Berücksichtigung auch im Rahmen der Herstellungskosten zulasten der Minderheitsaktionäre doppelt angesetzt worden, ist jedenfalls durch die von der Antragsgegnerin vorgelegte ergänzende Stellungnahme der K ausgeräumt. Zutreffend wird dort darauf hingewiesen, dass eine Doppelberücksichtigung des Forschungs- und Entwicklungsaufwands in der Unternehmensplanung zu einem gegenüber der Vergangenheit merklich höheren Aufwand hätten führen müssen, tatsächlich wurden aber für 2003 und 2004 niedrigere Herstellungskosten als für 2002 und für die gesamte Phase I niedrigere Forschungs- und Entwicklungskosten als in 2002 prognostiziert.
128 
(5) Ebenso wenig lässt sich feststellen, dass die Unternehmensplanung zu berücksichtigende Kostenvorteile zulasten der Minderheitsaktionäre außer acht gelassen hätte.
129 
(5.1) Kostenvorteile, die durch den Squeeze-Out selbst zu erwarten sind, namentlich die Reduzierung der Kosten für die Hauptversammlung, sind aus Rechtsgründen nicht zu berücksichtigen. (Vgl. OLG München, OLGR 2007, 45 [juris Rn. 27].)
130 
(5.2) Bei der Planung des künftigen Aufwands zu berücksichtigen sind dagegen Kostensenkungsmaßnahmen. Dies gilt auch für solche, die zwar erst nach dem Bewertungsstichtag (05.06.2003) umgesetzt wurden, aber zu diesem Zeitpunkt bereits beschlossen waren; Entwicklungen, die erst nach dem Bewertungsstichtag eingetreten sind, sind zu berücksichtigen, soweit sie in den am Stichtag bestehenden Verhältnissen bereits angelegt waren. (BGHZ 138, 136 [juris Rn. 11]; Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn. 34 und 87.)
131 
(5.2.1) Dem am 05.06.2003 unstreitig bereits angelegten, durch die zum 31.12.2002 gebildeten Rückstellungen unterlegten Restrukturierungsprogramm trägt die Unternehmensplanung der A indessen Rechnung.
132 
Wesentliche Teile des Cash-Pool-Guthabens der A zum 31.12.2002 in Höhe von 1,197 Mrd. Euro waren dazu bestimmt, die aus den bis dato geplanten Restrukturierungsmaßnahmen zu erwartenden Kosten zu decken. Umgekehrt wurden allerdings auch Kosteneinsparungen durch die geplanten Restrukturierungen berücksichtigt. Das im Bericht der Hauptaktionärin wieder gegebene K-Gutachten weist an mehreren Stellen auf Kostenminderungen gegenüber der Vergangenheit infolge von Kostenreduktions- und Personalmaßnahmen hin, beispielsweise auf Seiten 18, 20 und 27 des Berichts der Hauptaktionärin. Die gerichtlichen Sachverständigen haben im Übrigen festgestellt, dass die Auswirkungen aktueller Restrukturierungen auf den Personalbereich bei den Pensionsrückstellungen im Rahmen der Unternehmensbewertung der K berücksichtigt wurden (vgl. dazu oben (4) (4.1) (4.1.2).
133 
(5.2.2) Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist aber nicht davon auszugehen, dass sämtliche von der A später durchgeführten Restrukturierungsmaßnahmen bereits zum 05.06.2003 angelegt waren.
134 
Die gerichtlichen Sachverständigen vermochten jedenfalls den bis zum 05.06.2003 veröffentlichten Presseartikeln sowie den Protokollen der Sitzungen des Vorstands der A von Januar 2002 bis Mai 2003 keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die bis dato geplanten Restrukturierungsmaßnahmen nicht in der Unternehmensplanung abgebildet waren.
135 
Zwar wurden im November 2003 sowie im Dezember 2004 und im Jahr 2005 weitere Presseartikel über Personalabbaupläne bei der A veröffentlicht. Es reicht aber nicht aus, dass sich rückblickend eine irgendwie geartete Kausalkette bis zum Stichtag zurückverfolgen lässt. (OLG Düsseldorf, DB 1984, 817, 818; Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn. 34.) Allein aus dem - im Fall der ersten Veröffentlichung nur ein knappes halbes Jahr betragenden - zeitlichen Abstand zum Bewertungsstichtag kann demnach nicht darauf geschlossen werden, dass diese Personalabbaumaßnahmen bereits zum 05.06.2003 angelegt waren.
136 
Der pauschale Einwand einiger Antragsteller, weiterer Personalabbaubedarf sei zum Bewertungsstichtag bereits vorhersehbar gewesen, dringt nicht durch. Die Gegenüberstellung des geplanten und des tatsächlichen Personalbestandes durch die Antragsgegnerin für die Jahre 2003 und 2004 lässt jedenfalls nicht erkennen, dass in diesem Zeitraum mehr Personal abgebaut worden wäre, als in der Unternehmensplanung zum 05.06.2003 vorgesehen war. Die Antragsgegnerin hat zudem nachvollziehbar dargelegt, dass erst aufgrund der schlechten Entwicklung im zweiten Halbjahr 2003 bislang nicht geplante zusätzliche Personalabbaumaßnahmen beschlossen wurden.
137 
cc) Zu Recht ist das Landgericht auch von der tatsächlichen Planung der A für die Phase II nicht abgewichen.
138 
(1) Fehl gehen die Einwände der Antragsteller gegen die Reduzierung des zu kapitalisierenden Ergebnisses vom Ende der Phase I nach Phase II.
139 
(1.1) Zwar reduziert sich das prognostizierte Ergebnis nach Unternehmenssteuern von 90,9 Mio. Euro in 2005 am Ende der Phase I auf 76,8 Mio. Euro in Phase II. Das Ergebnis vor Unternehmenssteuern steigt nach der Unternehmensplanung der A aber an. Dies gilt sowohl für das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit, das von 53,0 Mio. Euro in 2003 über 66,4 Mio. Euro in 2004 und 82,2 Mio. Euro in 2005 auf 100,4 Mio. Euro in Phase II steigt, als auch für das um Bereinigungen bei der Überleitung von Phase I nach Phase II korrigierte (vgl. dazu unten (2) (2.3)) Ergebnis vor Unternehmenssteuern, das von 30,8 Mio. Euro in 2003 über 64,6 Mio. Euro in 2004 und 89,9 Mio. Euro in 2005 auf 76,8 Mio. Euro in Phase II wächst. Schon der Vergleich zwischen den prognostizierten Ergebnissen vor und nach Unternehmenssteuern zeigt, dass der Rückgang des zu kapitalisierenden Ergebnisses in Phase II auf steuerrechtliche Ursachen zurückzuführen ist. Aufgrund ihrer steuerrechtlichen Verlustvorträge muss die A bis 2013 keine Gewerbe- und bis 2015 keine Körperschaftsteuer entrichten. Dementsprechend sind in Phase I jährlich nur 1,5 Mio. Euro an Unternehmenssteuern geplant, in Phase II dagegen 24,8 Mio. Euro.
140 
(1.2) Sachliche bzw. rechnerische Fehler bei der Prognose der Unternehmenssteuerbelastung in Phase II sind entgegen der pauschalen Behauptung einzelner Antragsteller nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat anhand eines bis zum Jahr 2016 erweiterten Phasenmodells überzeugend dargelegt, das der Barwert der Unternehmenssteuerbelastung bei einer Betrachtung der einzelnen Perioden bis 2016 dem Barwert entspricht, der sich bei einer auf drei Perioden beschränkten Phase I und einem Ansatz von 24,8 Mio. Euro für die Unternehmenssteuerbelastung in Phase II ergibt. Die gerichtlichen Sachverständigen haben diesen Betrag bestätigt. Die steuerrechtlichen Verlustvorträge wurden jedenfalls in den Anlagen zu der ergänzenden Stellungnahme der K nachvollziehbar aufgeschlüsselt.
141 
(1.3) Schließlich ist zu bedenken, dass nach den Feststellungen der gerichtlichen Sachverständigen das für die Phase II geplante Ergebnis nach Unternehmenssteuern über 250% des durchschnittlichen, nach HGB ermittelten Jahresergebnisses der A im Zeitraum von 1996 bis 2003 entspricht.
142 
(2) Zu Unrecht meint der gemeinsame Vertreter, dass die Prognosen für Phase II nicht auf die Prognosen für das Ende der Phase I (2005) aufgesetzt werden dürften, weil im Jahr 2005 noch kein Gleichgewichts- bzw. Beharrungszustand eingetreten sei.
143 
(2.1) Zwar weisen die in Phase I prognostizierten Ergebnisse insoweit noch eine erhebliche Dynamik auf, als das Ergebnis vor Unternehmenssteuern von 30,8 Mio. Euro in 2003 über 64,76 Mio. Euro in 2004 auf 90,9 Mio. Euro in 2005 ansteigt. Betrachtet man demgegenüber aber die Prognosen für das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit ohne die Bereinigungen durch die Überleitung der nach IAS ermittelten Ergebnisse in die Vorgaben des HGB, fällt die Dynamik schon deutlich geringer aus. Das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit steigt von 53,0 Mio. Euro in 2003 über 66,4 Mio. Euro in 2004 nur auf 82,2 Mio. Euro in 2005 an.
144 
(2.2) Im Übrigen ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Prognose für die Phase II auf einer Periode aufsetzen, die sich noch nicht in einem völligen Gleichgewichtszustande befindet, sofern - wie von der Antragsgegnerin dargelegt - überall dort, wo nachhaltig Abweichungen von den Verhältnissen der fraglichen Periode zu prognostizieren sind, bei der Überleitung von Phase I nach Phase II Korrekturen durchgeführt wurden. (Vgl. Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn. 72; IDW S1 Stand 28.06.2000 Rn. 83.)
145 
(2.3) Die gerichtlichen Sachverständigen haben die Durchführung der gebotenen Korrekturen namentlich für die Planung des von den Antragstellern in Frage gestellten Investitionsaufwands bestätigt. Danach wurde durch die Erhöhung des operativen Ergebnisses in Phase II um 2,5 Mio. Euro gegenüber der Prognose für 2005 erreicht, dass die Investitionsrate der Abschreibungshöhe in Phase II weitgehend entspricht und sich insoweit ein nachhaltiger Gleichgewichtszustand einstellt. Auf diese Weise wurde berücksichtigt, dass das Abschreibungsvolumen im Prognosejahr 2005 wegen der Auswirkungen umfangreicher Investitionen in den Jahren 2000 und 2001 merklich über den infolge der verstärkten Ausrichtung auf Service und Vertrieb geringer geplanten aktuellen Investitionen lag.
146 
dd) Nicht zu beanstanden ist, dass die für die Phase I und II vertretbar prognostizierten Erträge nach Unternehmenssteuern nicht unmittelbar, sondern erst nach Abzug typisierter persönlicher Ertragsteuern der Anteilseigner kapitalisiert wurden.
147 
(1) Da sich der Wert eines Unternehmens für den Anteilseigner nach den ihm zukommenden Nettoeinahmen bestimmt, sind die auf Seiten der Anteilseigner anfallenden Ertragsteuern zu berücksichtigen. (Vgl. OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 54]; IDW S1 Stand 28.06.2000 Rn. 37; Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn. 138.) Das K-Gutachten hat dazu entsprechend dem zum Bewertungsstichtag geltenden Halbeinkünfteverfahren und den damals aktuellen Empfehlungen des IDW (IDW S1 Stand 28.06.2000 Rn.39.) auf der Ertragsseite einen - notwendig typisierten (Vgl. dazu OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 212].) - Steuersatz von 17,5% angesetzt.
148 
(2) Von dem generell zulässigen Abzug typisierter persönlicher Ertragsteuern ist entgegen der Auffassung einzelner Antragsteller hier nicht deshalb ausnahmsweise abzusehen, weil die A über umfangreiche Verlustvorträge verfügte. Der Einwand der Antragsteller verfinge nur, wenn es sich um handelsrechtliche Verlustvorträge handelte. In diesem Fall dürften schon keine Ausschüttungen geplant werden, bis der Verlustvortrag abgebaut ist, (Vgl. Popp, BB 1999, 1154, 1155; Claussen in Kölner Kommentar, AktG, 2. Aufl., § 266 HGB Rn. 142.) so dass mangels Zuflüssen an die Anteilseigner auch keine Steuern abzuziehen wären. Die Verlustvorträge der A sind jedoch rein steuerrechtlicher Natur, weshalb folgerichtig Ausschüttungen an die Anteilseigner angenommen wurden.
149 
b) Die Kapitalisierungszinssätze für die Phasen I und II sind entsprechend dem von der gerichtlich bestellten Prüferin gebilligten K-Gutachten mit der Maßgabe festzusetzen, dass entsprechend der Entscheidung des Landgerichts die Marktrisikoprämie von 5,0% auf 4,5% zu reduzieren und die Gesamtzinssätze gegenüber den Annahmen des Landgerichts geringfügig abzurunden sind; sie betragen 6,35% in Phase I und 5,85% in Phase II.
150 
Die den Anteilseignern zukünftig zufließenden Erträge (dazu oben a)) sind mit dem Kapitalisierungszinssatz zu diskontieren, um ihren Barwert zu erhalten. Der Kapitalisierungszinssatz setzt sich dabei aus einem risikolosen Basiszinssatz (dazu unten aa)) sowie einem Risikozuschlag (dazu unten bb)) zusammen; da der Unternehmensbewertung eine Nominalrechnung zugrunde liegt, ist in der Phase II zudem ein Wachstumsabschlag (dazu unten cc)) zu berücksichtigen.
151 
aa) Zu Recht hat das Landgericht die Verwendung eines Basiszinssatzes in Höhe von 5,5% vor Steuern nicht beanstandet.
152 
(1) Der Basiszinssatz entspricht dem landesüblichen Zinssatz für eine (quasi) risikofreie Anlage. (Vgl. Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 565.) Er wird aus dem durchschnittlichen Zinssatz für öffentliche Anleihen abgeleitet. (Vgl. OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 38]; OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 199].) Dabei kommt es nicht auf die aktuellen Zinssätze am Bewertungsstichtag an, die mehr oder weniger zufällig sind, sondern auf den aus der Sicht des Stichtags von kurzfristigen Einflüssen bereinigten, künftig auf Dauer zu erzielenden Nominalzins. (OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 39]; vgl. Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 574.) Unerheblich ist daher, ob öffentliche Anleihen mit einer Restlaufzeit von 10 Jahren im Mai 2003 nur mit 3,8% rentierten.
153 
(2) Bei der Ermittlung des Unternehmenswerts im K-Gutachten wurde in Übereinstimmung mit den zum Bewertungsstichtag am 05.06.2003 geltenden Empfehlungen des IDW für Bewertungsstichtage ab dem 01.01.2003 (IDW Fachnachrichten 2003, 26.) ein Basiszinssatz von 5,5% angenommen. Zur Schätzung der nachhaltig zu erzielenden Verzinsung wurde von der K dabei in Übereinstimmung mit der damaligen Fassung von IDW S1 auf die in der Vergangenheit beobachtete Zinsentwicklung zurück gegriffen. (Vgl. IDW S1 Stand 28.06.2000 Rn. 121; zu den konkreten Annahmen der KMPG vgl. den Bericht der Hauptaktionärin, S. 30.) Während der Durchführung des Spruchverfahrens in erster Instanz änderte das IDW allerdings seine Vorgaben und empfahl für Bewertungsstichtage ab dem 01.01.2005 einen Basiszinssatz von 5,0%. (IDW Fachnachrichten 2005, 70 f.) Dabei wurden auch die allgemeinen Vorgaben zur Ermittlung des Basiszinssatzes ergänzt; zur Prognose der Zinssätze der Wiederanlage wurde in der Neufassung von IDW S1 vom 18.10.2005 eine Orientierung an der aktuellen Zinsstrukturkurve zugelassen. (Vgl. IDW S1 Stand 18.10.2005 Rn. 127.) Nach den Feststellungen der gerichtlichen Sachverständigen ergäbe sich danach zum Bewertungsstichtag ein Basiszinssatz von nur noch 5,0%.
154 
(3) Entgegen der Auffassung einzelner Antragsteller hat das Landgericht dennoch zu Recht den Basiszinssatz vor Steuern nicht von 5,5% auf 5,0% reduziert.
155 
(3.1) Maßgeblich für die Bestimmung des Basiszinssatzes ist das in § 327b Abs. 1 Satz 1 AktG angelegte Stichtagsprinzip. Die Entwicklungen nach dem 05.06.2003 können danach nur berücksichtigt werden, wenn sie zu diesem Zeitpunkt bereits angelegt und absehbar waren. (Vgl. OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 39]; OLG Stuttgart, AG 2008, 510 [juris Rn. 74].) Vor diesem Hintergrund ist eine Herabsetzung des Basiszinssatzes im Hinblick auf die erst ab dem 01.01.2005 geltende konkrete Zinsempfehlung des IDW nicht geboten. Der Zeitpunkt für die Anwendung einer solchen Zinsempfehlung kann nicht pauschal vorverlagert werden. (Vgl. OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 42]; OLG Stuttgart, AG 2008, 510 [juris Rn. 75]; zustimmend Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 570.) Gegen die Berücksichtigung der späteren Empfehlung spricht hier, dass sie erst für einen Zeitraum von mehr als eineinhalb Jahren nach dem Bewertungsstichtag bestimmt war, wohingegen die ab dem 01.01.2003 geltende Zinsempfehlung zum Bewertungsstichtag erst knapp ein halbes Jahr alt war.
156 
(3.2) Eine Herabsetzung des Basiszinssatzes von 5,5% auf 5,0% ist auch dann nicht geboten, wenn man der Bewertung des Unternehmens der A anstelle der zum Bewertungsstichtag geltenden Fassung von IDW S1 die Neufassung vom 18.10.2005 als neuere Erkenntnis zugrunde legen würde. Dabei kann offen bleiben, ob und in welchem Umfang das Gericht im Rahmen eines langjährigen Spruchverfahrens gehalten ist, nach dem Bewertungsstichtag veröffentlichte wirtschaftswissenschaftliche Erkenntnisse, Bewertungsmethoden und Theorien zu berücksichtigen. (Ausführlich dazu OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 44]; OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 215].) Die Minderheitsaktionäre der A können jedenfalls nicht beanspruchen, dass einzelne Vorgaben neuerer Fassungen von IDW S1 isoliert zu ihren Gunsten angewendet werden. Die zum Bewertungsstichtag geltende Fassung von IDW S1 setzt sich ebenso wie die Neufassung vom 18.10.2005 aus verschiedenen, aufeinander bezogenen Bewertungsvorgaben zusammen. Wollte man dabei jeweils einzelne, für die Minderheitsaktionäre günstige Vorgaben heranziehen, ohne die übrigen, ihnen ungünstigen Vorgaben der Fassung mit zu übernehmen, wäre die innere Schlüssigkeit der Bewertung in Frage gestellt. (OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 45].) Würde man das Unternehmen der A indessen insgesamt anhand der Vorgaben der Fassung von IDW S1 vom 18.10.2005 bewerten, würde sich der Unternehmenswert zulasten der Minderheitsaktionäre reduzieren. Zwar wäre in diesem Fall ein um 0,5% niedrigerer Basiszinssatz anzuwenden und der Abzug der typisierten persönlichen Ertragsteuern der Anteilseigner infolge der Unterstellung einer Teilausschüttung anstelle der Vollausschüttung der künftigen Ertragsüberschüsse zu reduzieren; durch die Anwendung des von IDW S1 in der Fassung vom 18.10.2005 empfohlenen Verfahrens ergäbe sich aber ein merklich höherer Risikozuschlag, da der Steuerabzug nur noch vom Basiszinssatz vorzunehmen und eine gegenüber der Vorsteuermarktrisikoprämie höhere Nachsteuermarktrisikoprämie anzusetzen wäre. (Zur Berechnung des Risikozuschlags gemäß IDW S1 Stand 18.10.2005, insbesondere zur danach anzuwendenden Marktrisikoprämie, vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 209, 213, 220 ff.].) Daraus folgten insgesamt deutlich höhere Kapitalisierungszinssätze und damit im Ergebnis ein niedrigerer Unternehmenswert.
157 
bb) Der Basiszinssatz ist um einen Risikozuschlag zu erhöhen, der nach § 287 Abs. 2 ZPO zu schätzen ist. Der vom Landgericht angesetzte Wert von 4,28% ist dabei nicht zu beanstanden.
158 
(1) Da bei der Investition in ein Unternehmen im Gegensatz zur Anlage in öffentlichen Anleihen die Risiken der unternehmerischen Tätigkeit zu berücksichtigen sind, ist ein Risikozuschlag anzusetzen. Entgegen der Auffassung einiger Antragsteller ist ein solcher Risikozuschlag nicht wegen des theoretisch denkbaren Ausgleichs von Chancen und Risiken der unternehmerischen Tätigkeit entbehrlich; angesichts der Risikoaversion der Marktteilnehmer ist das Unternehmerrisiko durch entsprechend höhere Renditechancen abzugelten. (OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 48]; OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 202].) Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass das Oberlandesgericht Stuttgart in früheren Entscheidungen auf einen Risikozuschlag zum Basiszinssatz verzichtet habe; in dem angeführten Verfahren war das unternehmerische Risiko - anders als hier - mittels der Sicherheitsäquivalenzmethode bereits bei der Prognose der künftigen Erträge berücksichtigt worden. (OLG Stuttgart, DB 2003, 2429 [juris Rn. 38].) Zwar kann der gebotene Risikozuschlag beim Kapitalisierungszinssatz auch pauschal bestimmt werden. Die hier im Rahmen des K-Gutachtens durchgeführte Ermittlung des Risikozuschlags anhand des Capital-Asset-Pricing-Modell (CAPM) ist aber entgegen der Auffassung der Antragsteller methodisch nicht zu beanstanden. (OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 48]; OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 204]; für eine Anwendung des CAPM auch OLG Düsseldorf, ZIP 2009, 2003 [juris Rn. 122]; OLG Düsseldorf, AG 2006, 287 [juris Rn. 36]; KG, AG 2009, 199 [juris Rn. 46]; zustimmend Paulsen, Wpg 2008 Sonderheft, 109, 113; Reuter, AG 2007, 1, 5.) Dabei wird die aus der langjährigen Differenz zwischen der Rendite von Aktien und (quasi) risikofreien öffentlichen Anleihen (Überrendite) ermittelte durchschnittliche Risikoprämie (Marktrisikoprämie, dazu unten (2)), mit einem unternehmensspezifischen Faktor multipliziert (Betafaktor, dazu unten (3)).
159 
(2) Die Marktrisikoprämie ist bei Anwendung der zum Bewertungsstichtag am 05.06.2003 geltende Fassung der IDW S1 (Stand 28.06.2000.) im Wege der Schätzung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO mit 4,5% anzusetzen. (OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 50].)
160 
Dabei verkennt der Senat nicht, dass eine empirisch genaue Festlegung der Marktrisikoprämie nach dem aktuellen Stand der Wirtschaftswissenschaften nicht möglich ist. Die aktuellen empirischen Erkenntnisse belegen indessen weder, dass eine Überrendite von Aktien nicht existiert, noch geben sie Anlass, die bisherige Auffassung des Senats zu revidieren. (Ausführlich dazu OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 221 ff.].) Dies gilt auch unter Berücksichtigung der in diesem Verfahren vorgebrachten Argumente.
161 
Fehl geht insbesondere der Einwand, dass bei Annahme einer Überrendite von Aktien im Bereich von über 3,5% ein Markt für dreißigjährige Bundesanleihen gar nicht existieren dürfte, weil derjenige Anleger, der langfristig in Aktien anlegt, am Ende seiner Investition deutlich mehr Kapital angesammelt hat als derjenige, der in dreißigjährige Bundesanleihen investiert hat. (Vgl. dazu das Beispiel von Knoll, ZIP 2008, 538, 539.) Trotz des abstrakt für die Aktienanlage deutlich vorteilhafteren Rechenexempels kann für den einzelnen Investor eine Anlage in Wertpapieren subjektiv vorzugswürdig sein. Dies gilt beispielsweise, wenn er damit rechnen muss, dass sein Desinvestitionszeitpunkt auf einen Kurseinbruch am grundsätzlich volatileren Aktienmarkt fällt. Im Übrigen kann der einzelne Investor nur dann darauf vertrauen, eine der Summe aus Basiszinssatz und Marktrisikoprämie entsprechende Rendite zu erzielen, wenn er sein Anlageportfolio entsprechend dem Marktportfolio vollständig diversifiziert; solche Anlagemöglichkeiten werden jedoch nicht jedem Anleger zur Verfügung stehen.
162 
(3) Der im K-Gutachten angenommene Betafaktor von 0,95 wurde vom Landgericht zu Recht nicht beanstandet.
163 
Der Betafaktor gibt an, wie sich die Rendite der Aktien des zu bewertenden Unternehmens im Vergleich zum Marktportfolio verhält. (Vgl. Ballwieser, Unternehmensbewertung, S. 93; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 728 f..) Er drückt demnach die Höhe des unternehmensindividuellen Risikos aus. (Vgl. Riegger in Kölner Kommentar, SpruchG, Anh § 11 Rn. 21; Simon/Leverkus in SpruchG, Anh § 11 Rn. 129; Spremann, Valuation, S. 133.) Dabei misst der Betafaktor das systematische Risiko einer Aktie; er beschreibt, welche Änderung der Rendite der zu bewertenden Aktie bei einer Änderung der Rendite des Marktportfolios zu erwarten ist. (Wollny, Der objektivierte Unternehmenswert, S. 309; Spremann, Valuation, S. 136.) Dies bedeutet, dass der im Rahmen des CAPM einzusetzende Betafaktor kein empirisch feststellbarer Vergangenheitswert, sondern ein durch Schätzung zu ermittelnder Zukunftswert ist. (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 235]; ebenso Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 745; Adolff, Unternehmensbewertung im Recht der börsennotierten Aktiengesellschaft, S. 68.) Grundlage für die Schätzung des Betafaktors können der historische Verlauf der Börsenkurse der zu bewertenden Aktie selbst bzw. derjenige einer Gruppe von Vergleichsunternehmen (Peer Group) oder auch allgemeine Überlegungen zum individuellen Unternehmensrisiko im Vergleich zum Risiko des Marktportfolios sein. (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 235]; ebenso Spremann, Valuation, S. 138; Wollny, Der objektivierte Unternehmenswert, S. 324 f.; Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn. 129.)
164 
(3.1) Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist der aus den historischen Kursdaten der Aktien der A ermittelte Betafaktor (eigener historischer Betafaktor) nicht dazu geeignet, den künftigen Betafaktor des Unternehmens zu schätzen; offen bleiben kann deshalb, ob der eigene historische Betafaktor der A mit 0,5 nur gut die Hälfte des im K-Gutachtens anhand einer Peer-Group-Analyse ermittelten Betafaktors von 0,95 beträgt.
165 
(3.1.1) Die mangelnde Eignung des eigenen historischen Betafaktors zur Prognose des künftigen Betafaktors des Unternehmens folgt entsprechend den Feststellungen der gerichtlich bestellten Prüferin (Vgl. Bericht der Hauptaktionärin S. 55.) schon aus dem geringen Handel der Aktien.
166 
Nach dem unbestrittenen Vortrag der Antragsgegnerin wurden die Aktien der A im Zeitraum von etwa 10 Monaten vom 04.08.2002 bis zum Bewertungsstichtag zwar an 43,6% der Tage gehandelt. Die Zahl der gehandelten Aktien war aber verschwindend gering.
167 
Bis zur Bekanntgabe der Höhe der angebotenen Abfindung am 08.04.2003 lag die Anzahl der täglich gehandelten Aktien in einer Bandbreite von 1 bis 355 Stück, was etwa 0,000013% bis 0,004623% des gesamten Aktienbestandes bzw. von 0,004141% bis 1,469918% des mit 0,31% ohnehin nur geringen Anteils der Aktien außenstehender Aktionäre am Gesamtbestand der Aktien (Free Float) entspricht. Betrachtet man nur den Zeitraum zwischen der Bekanntgabe des bevorstehenden Squeeze-Out am 04.11.2002 und der Bekanntgabe der angebotenen Abfindung am 08.04.2003, ergibt sich kein wesentlich anderes Bild; in diesem Zeitraum betrug das Handelsvolumen zwischen 4 und 355 Aktien, was etwa 0,000052% bis 0,004623% des gesamten Aktienbestandes bzw. 0,0016562% bis 1,469918% des Free Float entspricht.
168 
Daran ändert der Umstand nichts, dass die Handelsumsätze nach der Bekanntgabe des Abfindungsangebots erheblich angestiegen sind. Für die Ermittlung des historischen Betafaktors sind grundsätzlich längere Zeiträume in der Vergangenheit zu untersuchen, um eine ausreichende Anzahl von Messpunkten zu erhalten; in der Bewertungspraxis werden deshalb mindestens über ein oder zwei Jahre die wöchentlichen Renditen gemessen. (Vgl. Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 736.) Dabei darf die Messperiode nicht erst am Bewertungsstichtag enden, weil die Kursdaten unmittelbar vor dem Bewertungsstichtag nicht mehr die Einschätzung der Marktteilnehmer vom spezifischen Risiko des Unternehmens, sondern nur noch Abfindungsspekulationen widerspiegeln. (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 239 ff.].) Offen bleiben kann in diesem Fall, ob die Messperiode schon am Tag der Bekanntgabe der geplanten Strukturmaßnahme enden muss oder erst am Tag der Bekanntgabe des Abfindungsangebots; hier setzte ein nennenswerter Handel mit den Aktien der A erst zum letztgenannten Zeitpunkt ein.
169 
Demnach kann im entscheidenden Zeitraum bis zum 07.04.2003 kein nennenswerter Handel festgestellt werden. Da eine geringe Liquidität der Aktie die Aussagekraft historisch ermittelter Betafaktoren beeinträchtigt, (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 255]; vgl. Zimmermann, Schätzung und Prognose von Betawerten: Eine Untersuchung am deutschen Aktienmarkt, S. 115 ff.; Wollny, Der objektivierte Unternehmenswert, S. 325; ähnlich Stock, Zur Relevanz von CAPM-Anomalien für den deutschen Aktienmarkt, S. 66.) können die in diesem Zeitraum gemessenen Renditen keine taugliche Grundlage für eine Schätzung des künftigen Betafaktors sein. Zwar werden Korrekturverfahren vorgeschlagen, welche die Aussagekraft von historisch ermittelten Betafaktoren bei geringem Handelsvolumen verbessern sollen, etwa die Entnahme der Stichproben an den Tagen, an denen tatsächlich Handelstätigkeit festzustellen ist. (Beispielsweise „trade-to-trade-Verfahren“, vgl. dazu Zimmermann, Schätzung und Prognose von Betawerten: Eine Untersuchung am deutschen Aktienmarkt, S. 120 f.) Dass die Beeinträchtigungen der Aussagekraft historisch ermittelter Betafaktoren auf diese Weise beseitigt werden können, ist aber nicht gesichert. (Befürwortend Erhardt/Nowak, AG Sonderheft 2005, 3, 8; Brüchle/Erhardt/Nowak, ZfB 2008, 455, 470 ff.; kritisch dagegen Zimmermann, Schätzung und Prognose von Betawerten: Eine Untersuchung am deutschen Aktienmarkt, S. 123; für eine generelle Unbrauchbarkeit historisch ermittelter Betafaktoren bei illiquiden Aktien Wollny, Der objektivierte Unternehmenswert, S. 325; kritisch speziell zu den genannten Studien Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn. 130.)
170 
(3.1.2) Dem lässt sich nicht entgegen halten, dass die Heranziehung des eigenen historischen Betafaktors der A trotz seiner fehlenden Aussagekraft geboten sei.
171 
Fehl geht insbesondere der Einwand, dass andernfalls die Rechtfertigung zur Ermittlung des Risikozuschlags anhand des CAPM entfiele. (So aber Knoll, CFO aktuell 2007, 210, 212; Knoll, ZSteu 2006, 468, 476.) Zwar liegt der wesentliche Ansatz des CAPM in der Ermittlung des Risikozuschlags anhand von Kapitalmarktdaten. Diese müssen aber nicht zwingend den eigenen Kursen der Aktien des Bewertungsobjekts entnommen werden. (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 254] m.w.N.)
172 
Entgegen einer in der wirtschaftswissenschaftlichen Literatur vertretenen Auffassung ist auch nicht davon auszugehen, dass geringe Betafaktoren typische Folge der Beherrschung eines Unternehmens sind. (So Knoll, CFO aktuell 2007, 210, 211 f.) Zwar kommen empirische Studien bei Gesellschaften, bei denen ein Squeeze-Out durchgeführt wurde, zu dem Ergebnis, dass ein Zusammenhang zwischen kleinen Betafaktoren und beherrschten Gesellschaften bestehe. (Vgl. Erhardt/Nowak, AG Sonderheft 2005, 3, 8; Brüchle/Erhardt/Nowak, ZfB 2008, 455, 472.) Hiergegen spricht aber schon die in diesen Fällen wegen des geringen Handelsvolumens typischer Weise fehlende Aussagekraft der Kursdaten. Jedenfalls vermag die Auffassung vor dem Hintergrund einer Kontrollüberlegung nicht zu überzeugen: Tendierte der Betafaktor beherrschter Unternehmen gegen Null, entspräche der Kapitalisierungszinssatz in diesen Fällen tendenziell dem Basiszinssatz für (quasi) risikofreie Anlagen. Es ist indessen nicht ersichtlich, warum sich der Mehrheitsaktionär sein aufgrund seines Beteiligungsumfangs entsprechend höheres unternehmerisches Risikos auch aus Sicht der außenstehenden Aktionäre nicht durch einen Risikozuschlag abgelten lassen sollte; allein die Beherrschung eines Unternehmens senkt zudem das unternehmerische Risiko nicht - durch die Abhängigkeit von einem Hauptaktionär kommt eher das Risiko von dessen Insolvenz als zusätzliches Risiko hinzu. (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 255] m.w.N.)
173 
(3.2) Im Rahmen der nach § 287 Abs. 2 ZPO gebotenen Schätzung ist der künftige Betafaktor des unverschuldeten Unternehmens der A mit 0,95 anzusetzen. Dieser im Rahmen des K-Gutachtens angenommene Wert ergibt sich aus der nicht zu beanstandenden Peer-Group-Analyse (dazu unten 3.2.1 und 3.2.2) und erscheint vor dem Hintergrund der Verhältnisse des Unternehmens zum Bewertungsstichtag geeignet, das aus der unternehmensspezifischen Risikostruktur folgende systematische Risiko in der Zukunft angemessen auszudrücken (dazu unten 3.2.3). Dementsprechend hat die gerichtlich bestellte Prüferin die Ermittlung des Betafaktors durch K nach Durchführung einer eigenen Peer-Group-Analyse als sachgerecht bezeichnet. (Bericht der Hauptaktionärin S. 55.)
174 
(3.2.1) Die Berechnung der Betafaktoren der Peer-Group-Unternehmen ist nicht zu beanstanden.
175 
Um das Risiko der beiden Unternehmensschwerpunkte der A angemessen widerzuspiegeln, wurden je eine getrennte Peer Group für den Bereich Telekommunikation und für den Bereich Bahnsteuerungstechnik gebildet. Die Betafaktoren der beiden Peer Groups wurden anschließend im geplanten Verhältnis der Ergebnisbeiträge der beiden Unternehmensbereiche 70:30 gewichtet. Für die Peer-Group-Unternehmen wurde jeweils auf der Basis der Messperiode eines Jahres vor der Bekanntgabe des Abfindungsangebots (2002/2003) ein Betafaktor ermittelt; zugunsten der Minderheitsaktionäre wurde auf eine Berücksichtigung der merklich schlechteren Betafaktoren des vorangehenden Zeitraums 2001/2002 verzichtet. Zur Ausblendung der unterschiedlichen Kapitalstruktur der Vergleichsunternehmen wurde jeweils der Betafaktor des unverschuldeten Unternehmens errechnet, also ausschließlich das operative Unternehmensrisiko ermittelt.
176 
Für den Bereich Telekommunikation wurden die amerikanischen Unternehmen ... , ... , ... , ... sowie die skandinavischen Unternehmen ... und ... herangezogen, für den Bereich Bahnsteuerungstechnik die japanischen Unternehmen ... , ... und .... sowie das chinesische Unternehmen ... und das französische Unternehmen ... .
177 
Dabei ist nicht zu beanstanden, dass Unternehmen mit einem Betafaktor nahe Null bzw. mit einem negativen Betafaktor nicht in die Vergleichsgruppen aufgenommen wurden. Ein negativer Betafaktor unterstellt, dass sich das unternehmensspezifische Risiko entgegen dem Marktrisiko entwickelt, das heißt, dass die Rendite der Aktie fällt, während die Rendite des Marktportfolios steigt; eine solche Entwicklung ist in der Praxis nur selten anzutreffen. Ein Betafaktor von Null oder gar unter Null unterstellt, dass das unternehmensspezifische Risiko demjenigen eines (quasi) risikofreien Wertpapiers entspricht oder gar darunter liegt; eine solche Annahme widerspricht regelmäßig - auch bei beherrschten Gesellschaften (vgl. dazu oben (3.1) (3.1.2)) - den tatsächlichen Gegebenheiten. Die Nichtberücksichtigung von Unternehmen mit historischen Betafaktoren nahe Null bzw. unter Null bei der Auswahl der Vergleichsunternehmen für die beiden Peer Groups dient daher der Plausibilitätskontrolle. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach den Feststellungen der gerichtlichen Sachverständigen nicht nur zulasten der Minderheitsaktionäre Unternehmen mit kleinem Betafaktor ausgeschieden wurden, sondern zu ihren Gunsten auch Unternehmen mit unplausibel hohem Betafaktor außen vor blieben. Im Übrigen können die Antragsteller nicht verlangen, dass in erster Linie Unternehmen in die Peer Groups aufgenommen werden, die in ähnlicher Weise wie die A beherrscht wurden; es ist nicht anzunehmen, dass die Beherrschung eines Unternehmens das unternehmensspezifische Risiko typischer Weise senkt (vgl. dazu oben (3.1) (3.1.2)).
178 
Dahin gestellt bleiben kann im Übrigen, ob die ermittelten Betafaktoren ausschließlich aus den Kursdaten der Vergleichsunternehmen im Verhältnis zum jeweiligen Index abgeleitet wurden (raw beta), oder ob mit Betafaktoren gerechnet wurde, in denen neben den Kursdaten des Vergleichsunternehmens anteilig das Risiko des Marktportfolios enthalten ist (adjusted beta). Durch die Verwendung eines adjusted beta anstelle eines raw beta wird die künftige Annäherung des unternehmensspezifischen Risikos an das Marktrisiko unterstellt. Diese Annahme ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn sich ein Unternehmen in der Zukunft stärker diversifiziert. Im Bereich der deutlich stärker gewichteten Peer Group Telekommunikation gereicht die Verwendung von adjusted betas den Minderheitsaktionären jedenfalls im Ergebnis nicht zum Nachteil, da die dort ermittelten Betafaktoren im arithmetischen Mittel größer als 1 sind und eine Annäherung an das Marktportfolio vor diesem Hintergrund zu einer Reduzierung des Betafaktors der Peer Group führt.
179 
(3.2.2) Entgegen der Auffassung der Antragsteller hindert die geplante Konzentration der A auf Service und Vertrieb im Telekommunikationsbereich die Eignung der aus dieser Branche herangezogenen Vergleichsunternehmen nicht.
180 
Dahinstehen kann, ob die Vergleichsunternehmen im Bereich Telekommunikation denselben Produktionsanteil aufweisen, wie er für die A geplant ist. Die Anforderungen an die Eignung eines Vergleichsunternehmens dürfen nicht überspannt werden, da ein nach seinen Strukturen und seiner strategischen Ausrichtung übereinstimmendes Referenzunternehmen regelmäßig nicht existieren wird.
181 
Entscheidend für die Eignung der Vergleichsunternehmen ist in erster Linie, dass sie am selben Markt tätig sind. (Baetge/Niemeyer/Kümmel/Schulz in Peemöller, Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, 4. Aufl., S. 381, nennen die Branchenzugehörigkeit als erstes Kriterium für die Auswahl von Vergleichsunternehmen.) In der wirtschaftswissenschaftlichen Literatur ist für die Schätzung des Betafaktors deshalb neben der Verwendung von historischen Betafaktoren konkreter Vergleichsunternehmen auch die Nutzung von „Branchenbetas“ anerkannt. (Vgl. Wollny, Der objektivierte Unternehmenswert, S. 324 f.) Umgekehrt scheidet die von einzelnen Antragstellern geforderte Einbeziehung zwar in derselben Region ansässiger, aber branchenfremder Unternehmen - in diesem Fall etwa von Energieversorgern - aus; dem meist zufälligen oder historisch bedingten Sitz eines Unternehmens kommt für die Bemessung seines unternehmensspezifischen Risikos im Vergleich zu seiner Branchenzugehörigkeit in der Regel keine oder jedenfalls eine zu vernachlässigende Bedeutung zu.
182 
Zu Recht wurde die Auswahl der Peer Group Unternehmen stattdessen in erster Linie daran orientiert, welche Unternehmen von der A als Wettbewerber wahrgenommen wurden. Für die Feststellung eines Wettbewerbsverhältnisses kommt es nicht darauf an, ob die A die von ihr vertriebenen Produkte selbst herstellt; Wettbewerber, die am selben Absatzmarkt tätig sind, können ihre Produkte auf unterschiedliche Weise beziehen. Ihr künftiger Absatzerfolg wird indessen wesentlich von der Entwicklung des Absatzmarktes bestimmt; insoweit wirkt sich die im Telekommunikationsbereich beobachtete Marktsättigung (dazu oben a) bb) (1) (1.2)) durch schlechte Prognosen für die künftigen Umsatzerlöse im Ausgangspunkt in gleicher Weise auf selbst produzierende wie auch auf reine Vertriebsunternehmen aus.
183 
(3.2.3) Zwar ist nicht auszuschließen, dass die geplante Konzentration der A auf Service und Vertrieb im Bereich Telekommunikation ihr unternehmensspezifisches Risiko im Verhältnis zum arithmetischen Mittel der Vergleichsunternehmen der Peer Group Telekommunikation etwas reduziert, da die gerichtlichen Sachverständigen festgestellt haben, dass diese Neuausrichtung des Unternehmens zur Stabilisierung der Bruttomarge beiträgt. Der aufgrund der Peer-Group-Analyse geringfügig unter dem Marktportfolio angesiedelte Betafaktor des Gesamtunternehmens der A von 0,95 erscheint bei einer Gesamtbetrachtung der Verhältnisse des Unternehmens aber dennoch plausibel.
184 
Zu diesem Schluss führt zum Einen die trotz der geplanten Konzentration auf Service und Vertrieb im Bereich Telekommunikation in der Zukunft grundsätzlich fortbestehende Abhängigkeit der A von ihren Hauptkunden Deutsche Telekom AG und Deutsche Bahn AG. Die gerichtlichen Sachverständigen haben eine Abhängigkeit der A von der Deutsche Telekom AG im Bereich FND in Bezug auf etwa die Hälfte der Umsatzerlöse und im Bereich TAS von der Deutsche Bahn AG in Bezug auf fast zwei Drittel der Umsatzerlöse festgestellt. Zwar sind auch anderen Unternehmen des Marktportfolios Abhängigkeiten von Großkunden nicht fremd; die Abhängigkeit der A von der Investitionsbereitschaft einzelner Großkunden liegt aber wesentlich über dem Durchschnitt des Marktportfolios. Diese Abhängigkeit erhöht das unternehmensspezifische Risiko der A, da sie zur Vermeidung von wesentlichen Umsatzeinbußen auf Preisforderungen ihrer Großkunden eingehen muss und sich deren unternehmerische Risiken mittelbar über deren Investitionsplanung auch auf die A auswirken.
185 
Zum Anderen legen die erheblichen Ertragsschwankungen der A in der Vergangenheit nahe, dass unabhängig von der geplanten strategischen Neuausrichtung ein erhöhtes unternehmensspezifisches Risiko in der Zukunft besteht. Zwar drückt ein höherer Betafaktor grundsätzlich nicht die Volatilität der finanziellen Überschüsse eines Unternehmens aus, sondern die Volatilität einer Aktie im Verhältnis zum Bezugsindex; hohe Schwankungsbreiten bei den finanziellen Überschüssen der Vergangenheit lassen aber grundsätzlich auf ein hohes Risiko schließen, dass sich die für die Zukunft geplanten finanziellen Überschüsse tatsächlich in der geplanten Höhe einstellen. (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 279].) Die gerichtlichen Sachverständigen haben bei einem Vergleich der von 1996 bis 2002 nach gleichen Grundsätzen ermittelten Jahresergebnisse im Sinne des HGB festgestellt, dass die Werte in der Vergangenheit erhebliche Schwankungen aufwiesen. In den Jahren 1996, 1998, 1999 und 2002 fielen die Jahresergebnisse negativ aus, 2002 sogar im dreistelligen Millionenbereich. Zwar waren von 1996 auf 1997 bzw. von 1999 auf 2000 Besserungen festzustellen; 1997 wurde gar ein Jahresergebnis im dreistelligen Millionenbereich erreicht. Auf die positiven Ansätze folgte aber jeweils ein erneuter Einbruch in 1998 bzw. 2002.
186 
(4) Entgegen der Auffassung einiger Antragsteller ist der Risikozuschlag nicht wegen der von den Minderheitsaktionären ohne den Squeeze-Out grundsätzlich weiter zu beanspruchen Garantiedividende zu reduzieren. (Vgl. OLG München, OLGR 2008, 446 [juris Rn. 42].) Durch den 1996 geschlossenen Beherrschungsvertrag wurde der Charakter der Aktie der A als Risikopapier, das keine feste Verzinsung des eingesetzten Kapitals verspricht, nicht geändert; (Vgl. BGHZ 166, 195 [juris Rn. 10].) insbesondere ändert der bestehende Beherrschungsvertrag nichts daran, dass der Anleger von einer Investition in ein Unternehmen wegen der damit verbundenen Risiken grundsätzlich eine höhere Rendite erwartet, als von einer Anlage in festverzinslichen Wertpapieren. (Vgl. OLG München, OLGR 2008, 446 [juris Rn. 42].)
187 
cc) Der im K-Gutachten für die Phase II angesetzte Wachstumsabschlag von 0,5% wurde vom Landgericht zu Recht nicht beanstandet.
188 
(1) Der Wachstumsabschlag dient insbesondere dazu, im hier einschlägigen Fall einer Nominalplanung die durch die Inflation bedingten Steigerungen der Nettozuflüsse zugunsten der Anteilseigner in Phase II abzubilden. (Vgl. Wollny, Der objektivierte Unternehmenswert, S. 343.)
189 
Dies bedeutet indessen nicht, dass der Wachstumsabschlag notwendig der erwarteten Inflationsrate entsprechen müsste. Stattdessen richtet sich der Wachstumsabschlag danach, ob das Unternehmen nachhaltig in der Lage sein wird, die in seinem Fall erwarteten, nicht notwendig mit der Inflationsrate identischen Preissteigerungen auf der Beschaffungsseite (z.B. Materialkosten und Personalkosten) durch entsprechende eigene Preissteigerungen an seine Kunden weiter zu geben. Trifft dies zu oder kann das Unternehmen sogar die Kostensteigerungen übertreffende Preiserhöhungen durchsetzen, ist der Wachstumsabschlag in Höhe der nachhaltig erwarteten Kostensteigerungen oder sogar darüber anzusetzen. Ist das Unternehmen nicht oder nicht vollständig in der Lage, nachhaltig erwartete Kostensteigerungen durch Preiserhöhungen auf seine Kunden abzuwälzen, ist der Wachstumsabschlag unterhalb der nachhaltig erwarteten Kostensteigerungen zu verorten. (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 284]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 57]; Riegger in Kölner Kommentar, SpruchG, Anh § 11 Rn. 23; ausführlich dazu Wollny, Der objektivierte Unternehmenswert, S. 345.)
190 
Entgegen der Auffassung einzelner Antragsteller ist der Wachstumsabschlag nicht im Regelfall mit 1% zu bemessen. Zwar hat der Senat in einer Reihe von Entscheidungen einen Wachstumsabschlag in dieser Höhe nicht beanstandet. (Vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 282]; OLG Stuttgart, AG 2010, 42 [juris Rn. 127]; OLG Stuttgart, AG 2008, 510 [juris Rn. 86]; OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883 [juris Rn. 84]; OLG Stuttgart, ZIP 2007, 530 [juris Rn. 41]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 58].) Die Funktion des Wachstumsabschlags verbietet aber - auch in Form eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses - seine pauschale Festsetzung; entscheidend sind die Verhältnisse des jeweiligen Bewertungsobjekts im Einzelfall.
191 
(2) In diesem Fall entspricht der Wachstumsabschlag von 0,5% der nicht zu beanstandenden Unternehmensplanung der A.
192 
Der in Phase I geplante Anstieg der Ergebnisse gebietet keinen höheren Wachstumsabschlag. Entscheidend für die Bemessung des Wachstumsabschlags sind nicht die Verhältnisse in Phase I, sondern diejenigen in Phase II. Für die Phase II haben die gerichtlichen Sachverständigen indessen festgestellt, dass die im wesentlichen durch ein IT-Outsourcing-Projekt und Einzelaufträge generierten Umsatzsteigerungen in Phase I nicht nachhaltig unterstellt werden können, weil nicht davon auszugehen ist, dass entsprechende Entwicklungen regelmäßig eintreten werden, insbesondere dass Einzelaufträge in vergleichbarer Größenordnung regelmäßig aquiriert werden können; wegen des möglichen Markteintritts weiterer Wettbewerber und der bereits eingeplanten Ausschöpfung bestehender Kostensenkungspotentiale sei eine nachhaltige Steigerung des operativen Ergebnisses in Phase II nicht zu erwarten. Insgesamt schätzten die gerichtlichen Sachverständigen die nachhaltigen Wachstumsaussichten der A im Verhältnis zum Gesamtmarkt nur unterdurchschnittlich ein.
193 
Diese Feststellungen werden durch die bloße Mutmaßung einzelner Antragsteller, die A werde durch ihre Konzentration auf Service und Vertrieb im Telekommunikationsbereich nachhaltig in der Lage sein, Wettbewerbsdruck und Preisverfall an ihre Lieferanten weiterzureichen, nicht in Frage gestellt. Gleiches gilt für die von Antragstellerseite aufgeworfene Frage, ob die A angesichts ihrer Entwicklungstätigkeit innerhalb des A-Konzerns überhaupt einem externen Wettbewerb unterliege; die geplanten Umsätze der A stammen nicht aus der Erbringung von konzerninternen Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, sondern aus Produktions-, Service- und Vertriebstätigkeit.
194 
Fehl geht der Einwand, dass die Nettozuflüsse zugunsten der Anteilseigner in Phase II schon wegen der erheblichen Aufwendungen des Unternehmens für Forschung und Entwicklung stärker steigen müssten als die Inflation. Der Forschungs- und Entwicklungsaufwand hat nicht notwendig Umsatz- und erst Recht nicht zwingend Ertragssteigerungen zur Folge, sondern sichert in erster Linie die bestehende Marktstellung der A (dazu oben a) bb) (3) (3.1)).
195 
(3) Schließlich lässt sich nicht einwenden, dass der unter der Inflationsrate angesetzte Wachstumsabschlag unterstelle, dass das Eigenkapital der A schon nach wenigen Jahren verloren sei. Zwar wird in der wirtschaftswissenschaftlichen Literatur vertreten, dass das Gewinnwachstum der Unternehmen im Durchschnitt die Inflationsrate übersteige; (Vgl. dazu Knoll/Lobe/Thomas, BewertungsPraktiker Nr. 1/2009, 12 ff.) diese Auffassung kann aber jedenfalls bislang nicht als herrschende angesehen werden. (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 289 f.].) Die gerichtlichen Sachverständigen haben im Übrigen anhand volkswirtschaftlicher Daten der Deutschen Bundesbank festgestellt, dass das langfristige Wachstum der Jahresüberschüsse deutscher Industrieunternehmen von 1971 bis 2003 mit durchschnittlich 1,4% jährlich rund 50% unter der langjährigen Inflationsrate der Konsumentenpreise von 3,1% jährlich lag.
196 
dd) Demnach setzt sich der Kapitalisierungszinssatz für Phase I aus einem Basiszinssatz von 5,5% und einem Risikozuschlag von 4,28% (Marktrisikoprämie 4,5% x Betafaktor 0,95) vor Steuern zusammen, woraus sich nach Abzug der typisierten persönlichen Ertragsteuer der Anteilseigner aus der Summe von Basiszinssatz und Risikozuschlag entsprechend den Empfehlungen von IDW S1 Stand 28.06.2000 (zur Anwendung von IDW S1 Stand 28.06.2000 vgl. oben aa) (3) (3.2)) ein Nachsteuerkapitalisierungszinssatz von 6,35% errechnet. Für die Phase II ist demgegenüber ein Wachstumsabschlag von 0,5% zu berücksichtigen, so dass hier ein Nachsteuerkapitalisierungszinssatz von 5,85% anzusetzen ist.
197 
c) Der Barwert der künftigen Erträge aus dem betriebsnotwendigen Vermögen ist um die im K-Gutachten errechneten Sonderwerte zu erhöhen.
198 
aa) Dies gilt zunächst für die auf Seite 31 des Berichts der Hauptaktionärin genannten, gesondert bewerteten Beteiligungen, deren Ergebnisbeitrag nicht schon bei der Ertragswertberechnung berücksichtigt wurde. (Vgl. dazu die Übersicht im Bericht der Hauptaktionärin S. 16.)
199 
(1) Der von einigen Antragstellern gerügte Ansatz der Buchwerte per 31.12.2002 für die Beteiligungen an der DSC, der AID und dem Gemeinschaftsunternehmen BAM weicht jedenfalls nicht zum Nachteil der Minderheitsaktionäre vom Gebot der Verkehrswertermittlung ab.
200 
Hinsichtlich der Beteiligung an der AID hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar und ohne konkrete Einwendungen der Antragsteller dargelegt, dass der die Anschaffungskosten widerspiegelnde Buchwert der Beteiligung ihrem Verkehrswert zum Bewertungsstichtag am 05.06.2003 entspricht, da die Beteiligung erst zum 01.01.2002 erworben wurde, und dass der Ergebnisbeitrag der nur konzerninterne Leistungen erbringenden Gesellschaft unter dem Buchwert liegt.
201 
Ähnlich verhält es sich mit der Beteiligung an der DSC; hier hat die Antragsgegnerin dargelegt, dass der Buchwert von 300.000 Euro angesichts des für 2003 erwarteten operativen Verlustes von 323.000 Euro, der anschließend nur in geringem Ausmaß erwarteten operativen Erträge und des per 31.12.2002 nur 131.000 Euro betragenden Eigenkapitals der Beteiligung sowohl über dem Ergebnisbeitrag der Beteiligung als auch über ihrem Liquidationswert liegt.
202 
Wenngleich von der Antragsgegnerin nicht ausdrücklich vorgetragen, ist entsprechendes für die Beteiligung an der BAM anzunehmen. Da das Gemeinschaftsunternehmen erst 1998 gegründet wurde und das anteilige Eigenkapital der A zum 31.12.2002 -622.000 Euro betrug, besteht keine Veranlassung, anzunehmen, dass die Beteiligung in der Zukunft wesentliche Ergebnisbeiträge zu erwirtschaften vermag oder ihr Liquidationswert den angesetzten Buchwert übersteigt.
203 
(2) Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist auch die Bewertung der Beteiligungen der A an der ECA, der IFB, der SEV und dem Gemeinschaftsunternehmen UGT nach dem Eigenkapital der Beteiligungen, das dem Anteil der A an der jeweiligen Gesellschaft zum 31.12.2002 entspricht. Hinsichtlich der ECA, der UGT und der IFB ist zu bedenken, dass die A nur eine Minderheitsbeteiligung hält; mangels unternehmerischer Beteiligung kann sie über die Unternehmensplanung dieser Gesellschaften nicht verfügen. Zwar sind reine Finanzbeteiligungen grundsätzlich ebenfalls nach ihrem Verkehrswert anzusetzen. In Bezug auf die Minderheitsbeteiligungen der A sind aber ebenso wenig wie in Bezug auf ihre einhundertprozentige Tochtergesellschaft SEV Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Gesellschaften entweder nennenswerte Ergebnisse erwirtschaften können oder dass in den Beteiligungen in nennenswertem Umfang stille Reserven gebildet wurden. Damit ist nicht anzunehmen, dass die Berücksichtigung des Ertrags- oder Liquidationswertes der Beteiligungen anstelle des anteiligen Eigenkapitals der A den anteiligen Unternehmenswert der A je Aktie erhöhen könnte.
204 
bb) Die Kritik der Antragsteller an der Bewertung des nicht betriebsnotwendigen Immobilienvermögens dringt nicht durch.
205 
(1) Zu Unrecht rügen einige Antragsteller, dass ihnen die Gutachten zur Bewertung der aus Sicht des Unternehmens nicht betriebsnotwendigen Grundstücke nicht vorgelegt wurden.
206 
Nicht zu entscheiden ist, ob die Minderheitsaktionäre aus § 131 AktG einen Anspruch auf Vorlage der Bewertungsgutachten ableiten konnten. Selbst wenn ein Auskunftsanspruch der Minderheitsaktionäre verletzt worden wäre, hätte dies auf die materielle Frage der Höhe der angemessenen Abfindung grundsätzlich keine Auswirkungen.
207 
Zu Recht hat das Landgericht der Antragsgegnerin nicht gemäß § 7 Abs. 7 SpruchG die Vorlage der Wertgutachten aufgegeben. Dahin gestellt bleiben kann, ob den Gutachten eine erhöhte Richtigkeitsgewähr zukommt, weil sie von öffentlich bestellten und beeidigten Sachverständigen erstellt wurden. Jedenfalls haben die Antragsteller keine konkreten Einwendungen gegen die ermittelten Grundstückswerte erhoben; vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass die Wertgutachten für die Entscheidung des Gerichts erheblich wären (zu dieser Voraussetzung des § 7 Abs. 7 SpruchG vgl. oben 1. b) cc)). Allein der Umstand, dass Grundstücke im Vergleich zu anderen Vermögensgegenständen in der Regel besonders wertvoll sind, gebietet nicht, ihre Bewertung ohne konkreten Anlass zu überprüfen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Einzelbewertungen - wie hier die Grundstückswertgutachten - der gerichtlich bestellten Prüferin vorlagen, von ihr aber nicht beanstandet wurden.
208 
(2) Entgegen der Auffassung einzelner Antragsteller ist die Zuordnung der Grundstücke zum betriebsnotwendigen bzw. nicht betriebsnotwendigen Vermögen, die dem K-Gutachten zugrunde liegt, nicht zu beanstanden. Die Antragsteller können sich nicht darauf berufen, dass der Umfang der betrieblichen Nutzung des Betriebsgrundstücks in S. nach dem Bewertungsstichtag reduziert wurde. Maßgeblich für die Zuordnung von Vermögensgegenständen zum betriebsnotwendigen oder zum nicht betriebsnotwendigen Vermögen der A sind die Verhältnisse der Gesellschaft zum Bewertungsstichtag am 05.06.2003. Entwicklungen, die erst später eingetreten sind, sind nur zu berücksichtigen, soweit sie in den am Stichtag bestehenden Verhältnissen bereits angelegt waren. (BGHZ 138, 136 [juris Rn. 11]; Simon/Leverkus in Simon, SpruchG, Anh § 11 Rn. 34.) Vor diesem Hintergrund waren bei der Bemessung der Betriebsnotwendigkeit der Grundstücksflächen die am 05.06.2003 bereits angelegten Restrukturierungsmaßnahmen zu berücksichtigen, obwohl sie noch nicht umgesetzt waren.
209 
(2.1) Den Restrukturierungsmaßnahmen, für die am 31.12.2002 bereits Rückstellungen gebildet worden waren, trägt die Unternehmensplanung indessen Rechnung (dazu oben a) bb) (5) (5.2) (5.2.1).
210 
(2.2) Dass am 05.06.2003 bereits weitere Restrukturierungsmaßnahmen angelegt waren, ist nicht ersichtlich (dazu oben a) bb) (5) (5.2) (5.2.2)); dies gilt insbesondere für den 2006 tatsächlich durchgeführten Verkauf des Betriebsgrundstücks der A in S. . Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass die gerichtlichen Sachverständigen sich nur mit dem Abbau von Personal, nicht aber mit der Reduzierung der betriebsnotwendigen Grundstücksflächen befasst hätten. Die Flächenreduzierung folgt der Personalreduzierung; die Antragsteller stützen ihre Auffassung zum Rückgang des Flächenbedarfs gerade auf den Personalabbau. War der spätere Personalabbau am 05.06.2003 noch nicht angelegt, war es auch der Rückgang des Flächenbedarfs nicht. Aus dem Umstand, dass erste Gedanken zur Veräußerung des Betriebsgrundstücks in S. schon im Herbst 2003 aufkamen, folgt nichts Anderes; dass eine hinreichend konkrete Planung bereits im Frühsommer 2003 bestand, kann daraus nicht geschlossen werden. Im Übrigen ist zu bedenken, dass die A die Nutzung des verkauften Betriebsgrundstücks in S. nicht vollständig aufgegeben, sondern etwa ein Drittel der Fläche zurück gemietet hat, wodurch ihr ein bei der Unternehmensplanung ursprünglich nicht berücksichtigter Aufwand entstanden ist.
211 
cc) Entgegen der Auffassung einiger Antragsteller ist dem Barwert der künftigen Erträge aus dem betriebsnotwendigen Vermögen neben den gesondert bewerteten Beteiligungen und dem Liquidationswert der nicht betriebsnotwendigen Grundstücke nicht das Cash-Pool-Guthaben der A zum 31.12.2002 als weiterer Sonderwert hinzuzurechnen.
212 
(1) Entgegen der Auffassung einiger Antragsteller ist das im Bericht der Hauptaktionärin auf Seite 27 dargestellte Cash-Pool-Guthaben in Höhe von 1,197 Mrd. Euro als betriebsnotwendiges Vermögen zu behandeln.
213 
(1.1) Betriebsnotwendig sind diejenigen Vermögens- und Schuldposten, die ein Unternehmen zur Erzielung finanzieller Überschüsse benötigt. (Vgl. BayObLG, AG 2006, 41 [juris Rn. 42].) Allein der Umstand, dass die A knapp ein halbes Jahr vor dem Bewertungsstichtag über ein hohes Guthaben im Cash Pool des A.-Konzerns verfügte, lässt nicht darauf schließen, dass es sich hierbei um nicht betriebsnotwendige Eigenkapitalreserven handelte, die dem Unternehmen entnommen werden konnten. (Vgl. BayObLG, AG 2006, 41 [juris Rn. 42].)
214 
(1.2) Jedenfalls hat die Antragsgegnerin im Einzelnen und ohne konkrete Einwendungen von Antragstellerseite dargelegt, dass das Cash-Pool-Guthaben im Wesentlichen aufgrund einer Anzahlung der Deutsche Bahn AG sowie durch Verlustausgleichszahlungen der Konzernobergesellschaft entstanden war und für die Fortführung des Unternehmens benötigt wurde. Dazu erläuterte die Antragsgegnerin nachvollziehbar, dass etwa ein Drittel des Cash-Pool-Guthabens für Restrukturierungsmaßnahmen und die Ausführung des Auftrags der Deutsche Bahn AG sowie weitere Mittel für Auszahlungen aufgrund von Pensionsverpflichtungen benötigt wurden. Für die Betriebsnotwendigkeit des danach verbleibenden Cash-Pool-Guthabens spricht zudem, dass die Eigenkapitalquote der A zum Bewertungsstichtag gemäß dem unbestrittenen Vortrag der Antragsgegnerin bereits nach Unterstellung der Liquidation des nicht betriebsnotwendigen Grundvermögens nebst Ausschüttung der Erlöse an die Anteilseigner nur 20% betrug und damit nicht als überhöht angesehen werden kann. Die Hochrechnungen der Deutschen Bundesbank für das Jahr 2003 gingen von einer durchschnittlichen Eigenkapitalquote der deutschen Unternehmen von 22% aus. (Vgl. Deutsche Bundesbank, Monatsbericht Oktober 2005, S. 53.)
215 
(2) Fehl gehen in diesem Zusammenhang auch die Rügen einzelner Antragsteller in Bezug auf den Ansatz der Zinserträge des Cash-Pool-Guthabens der A.
216 
(2.1) Die Unternehmensplanung hat eine angemessene Verzinsung des Cash-Pool-Guthabens unterstellt. Dabei ist zu bedenken, dass wegen der kurzfristigen Verfügbarkeit des Cash-Pool-Guthabens eine Orientierung an den im Vergleich zu langfristigen Anleihen grundsätzlich niedrigeren Geldmarktzinssätzen geboten war. In Phase II wurde dennoch zugunsten der Minderheitsaktionäre eine Verzinsung mit dem an langfristigen (quasi) risikofreien Wertpapieren orientierten Kapitalisierungszinssatz von 5,5% unterstellt.
217 
(2.2) Das in Phase I geplante negative Zinsergebnis stellt die Plausibilität der Finanzplanung der A nicht in Frage. Im Ausgangspunkt wurde - nicht zuletzt aufgrund der Verzinsung des Cash-Pool-Guthabens - für die Phase I ein erheblicher Zinsertrag (41,7 Mio. Euro in 2003, 33,0 Mio. Euro in 2004 und 28,8 Mio. Euro in 2005) sowie eine weitere Erhöhung des Zinsergebnisses bei der Überleitung von Phase I nach Phase II um 14,9 Mio. Euro angenommen. Den Erträgen aus der Verzinsung des Cash-Pool-Guthabens steht indessen ein Zinsaufwand gegenüber, der aus der nicht zu beanstandenden Berücksichtigung des Zinsanteils aus der Zuführung zu den Pensionsrückstellungen im Finanzergebnis resultiert (dazu oben a) bb) (4) (4.1) (4.1.1)).
218 
d) Schließlich ist nicht zu beanstanden, dass weder im Bericht der Hauptaktionärin noch im Prüfungsbericht der Liquidationswert der A beziffert wurde. Dahin gestellt bleiben kann, ob bei der Ermittlung der angemessenen Abfindung der Liquidationswert stets dann als Unternehmenswert anzusetzen ist, wenn er den unter Fortführungsgesichtspunkten ermittelten Ertragswert übersteigt, oder ob ein höherer Liquidationswert zu vernachlässigen ist, wenn eine Liquidation weder notwendig noch beabsichtigt ist, sondern das Unternehmen fortgeführt werden soll und dies auch wirtschaftlich vertretbar ist. (Vgl. dazu OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883 [juris Rn. 94].) Jedenfalls ist trotz der verhaltenen Wachstumsaussichten der A nicht ersichtlich, dass die Veräußerung des betriebsnotwendigen Vermögens nach Abzug der Kosten zugunsten der Antragsteller einen höheren Wert ergäbe als den Barwert der künftigen Nettozuflüsse an die Anteilseigner im Fall der Unternehmensfortführung; in einem solchen Fall ist die gesonderte Ermittlung des Liquidationswerts des Unternehmens nicht geboten. (Vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 301 ff.].)
219 
e) Nach alledem ergibt sich ein - durch die Reduzierung der Kapitalisierungszinssätze gegenüber den Annahmen des K-Gutachtens um 52,8 Mio. Euro erhöhter - Barwert der künftigen Unternehmenserträge der A zum 31.12.2002 in Höhe von 1.033,1 Mio. Euro. Rechnet man die Sonderwerte für nicht betriebsnotwendiges Vermögen (67,0 Mio. Euro) bzw. Beteiligungen (21,3 Mio. Euro), insgesamt also 88,3 Mio. Euro hinzu, betrug der Unternehmenswert zum 31.12.2002 1.121,4 Mio. Euro. Zum Bewertungsstichtag mit dem für Phase I maßgeblichen Kapitalisierungszinssatz aufgezinst, errechnet sich daraus ein Unternehmenswert von 1.151,9 Euro bzw. 150 Euro je Aktie, was genau dem angebotenen Betrag entspricht.
220 
3. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht festgestellt, das den Minderheitsaktionären der A auch bei Berücksichtigung des Börsenkurses der Aktien der A keine den angebotenen Betrag von 150 Euro je Aktie übersteigende Abfindung zusteht.
221 
a) Zwar darf bei der Festsetzung der angemessenen Abfindung für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Antragsgegnerin der Börsenkurs der Aktien nicht unberücksichtigt bleiben. Er bildet - weil und soweit er dem Verkehrswert der Aktie entspricht - den Grenzpreis ab, zu dem der Aktionär bei einer freiwilligen Desinvestitionsentscheidung ohne Nachteil aus der Gesellschaft ausscheiden könnte, (OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883 [juris Rn. 33]; OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 95].) und stellt deshalb in der Regel - mindestens - die Untergrenze der Abfindung dar. (BVerfGE 100, 289 [juris Rn. 63] „DAT/Altana“; OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 95].) Der vom Landgericht zutreffend ermittelte Börsenwert liegt aber unter dem angebotenen Betrag.
222 
aa) Der insoweit maßgebliche Börsenwert bestimmt sich grundsätzlich nicht nach dem höchsten erreichten Kurs, sondern nach dem anhand von Handelsumsätzen gewichteten Durchschnittskurs einer dreimonatigen Referenzperiode. (BGHZ 147, 108 [juris Rn. 24] „DAT/Altana“.) Diese Referenzperiode endet allerdings nicht erst mit der Hauptversammlung am 05.06.2003, die den Übertragungsbeschluss gefasst hat, sondern bereits mit der Bekanntgabe der Absicht, einen Squeeze-Out durchzuführen, am 04.11.2002. Der maßgebliche Börsenkurs beträgt demnach nicht 151,16 Euro je Aktie, sondern 127,24 Euro je Aktie.
223 
bb) Zwar haben der Bundesgerichtshof und ihm folgend mehrere Oberlandesgerichte entschieden, dass der Durchschnittskurs aus einer bis zum Bewertungsstichtag reichenden Referenzperiode zu ermitteln sei. (BGHZ 147, 108 [juris Rn. 24] „DAT/Altana“; OLG Frankfurt/Main, AG 2007, 403 [juris Rn. 9]; OLG Düsseldorf, NZG 2003, 588 [juris Rn. 47 ff.]; OLG Karlsruhe, ZIP 2004, 2330 [juris Orientierungssatz 2]; OLG Hamburg, NZG 2002, 189 [juris Rn. 45]; OLG München, ZIP 2006, 1722 [juris Rn. 20]; trotz Abweichung im Einzelfall grundsätzlich auch KG, NZG 2007, 71 [juris Rn. 40].) Dies führt aber zu einem Zirkelschluss, weil der Börsenkurs durch die Bekanntgabe der bevorstehenden Strukturmaßnahme und insbesondere durch die Bekanntgabe der zu erwartenden Abfindung wesentlich beeinflusst wird; nach Ankündigung einer Strukturmaßnahme spiegeln die Kurse nicht mehr die Erwartungen der Marktteilnehmer in Bezug auf den künftigen Unternehmenswert wider, sondern nur noch Abfindungserwartungen. (Ausführlich dazu OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 103 ff.]; OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883 [juris Rn. 45]; OLG Stuttgart, ZIP 2007, 530 [juris Rn. 24 f.]; zustimmend OLG Düsseldorf, AG 2010, 35 [juris Rn. 59]; Adolff, Unternehmensbewertung im Recht der börsennotierten Aktiengesellschaft, S. 338 f.; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 1079 ff.) Dies belegt die von der Antragsgegnerin vorgetragene, von den Antragstellern im Tatsächlichen nicht bestrittene Entwicklung von Kursen und Handelsvolumen der Aktien der A, insbesondere der sprunghafte Anstieg des Handelsvolumens nach der Bekanntgabe des Abfindungsangebots und die anschließende Stabilisierung des Kurses oberhalb dieses Angebots (dazu näher unten bb) (2) (2.2)). Die Einwendungen der Antragsteller gegen die Rechtsauffassung des Senats dringen nicht durch. (Vgl. dazu die Auseinandersetzung mit den entsprechenden Einwänden im dortigen Verfahren unter OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 117 ff.].)
224 
b) Trotz der Abweichung der Auffassung des Senats von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Bestimmung der Referenzperiode für die Ermittlung des Börsenkurses ist dieses Verfahren nicht gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 SpruchG i.V.m. § 28 Abs. 2 und 3 FGG (In diesem Verfahren sind die Bestimmungen des FGG trotz dessen Aufhebung durch Artikel 112 Abs. 1 FGG-Reformgesetz zum 01.09.2009 weiterhin anzuwenden, vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 128].) dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.
225 
aa) Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Bestimmung der Referenzperiode für den Börsenkurs allerdings nicht schon deshalb für die Entscheidung unerheblich, weil der Börsenwert nur nach Abzug der Brutto-Garantiedividende in Höhe von 6,97 Euro zu berücksichtigen ist.
226 
(1) Zwar haben die Minderheitsaktionäre die Garantiedividende für das Geschäftsjahr 2002 unmittelbar nach der Hauptversammlung am 05.06.2003 ausbezahlt erhalten; auch wurde den Minderheitsaktionären nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses am 16.12.2003 mit dem Abfindungsbetrag von 150 Euro je Aktie noch die Garantiedividende für das Geschäftsjahr 2003 ausbezahlt. Daraus folgt aber nicht, dass sich die Minderheitsaktionäre bei der Ermittlung des Börsenwerts die Garantiedividende abziehen lassen müssten. Aus dem Beherrschungsvertrag von 1996 kam ihnen bis zum Verlust ihrer Aktionärsstellung am 16.12.2003 ein Anspruch auf die Garantiedividende zu. Ob die Minderheitsaktionäre vor diesem Hintergrund noch die Garantiedividende für das Geschäftsjahr 2003 beanspruchen konnten, ist hier nicht zu entscheiden; (Vgl. dazu Popp, Wpg 2010, 1, 4 ff.) jedenfalls stand ihnen unabhängig von ihrem Abfindungsanspruch aufgrund des Squeeze-Out ein Anspruch auf die nach der Hauptversammlung am 05.06.2003 ausbezahlte Garantiedividende für das Geschäftsjahr 2002 zu.
227 
(2) Zwar hat das Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend festgestellt, dass die unmittelbar nach der Hauptversammlung am 05.06.2003 zu beanspruchende Garantiedividende für das Geschäftsjahr 2002 in den Börsenkursen der Aktie der A bereits eingepreist war. Dies rechtfertigt aber nicht, die Garantiedividende bei der Ermittlung des Börsenwerts abzusetzen.
228 
Da sich der Börsenkurs regelmäßig aufgrund der Ertragswartungen der Marktteilnehmer bildet, (Vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2009, 1059 [juris Rn. 218] m.w.N.) enthalten die Kurse vor einer ordentlichen Hauptversammlung stets auch die Erwartungen der Marktteilnehmer in Bezug auf die nach der Hautversammlung zu beziehende Dividende. Die Besonderheit in diesem Fall besteht nur darin, dass der von den Minderheitsaktionären mindestens zu beziehende Betrag durch die Garantiedividende feststand. Deswegen ist die Dividende bei der Ermittlung des Verkehrswerts der Aktie anhand des Börsenkurses bei Bestehen eines Unternehmensvertrages aber nicht ausnahmsweise abzuziehen. Auch bei Gesellschaften, die keinem Beherrschungsvertrag unterliegen, ist der nach der Hauptversammlung zu beanspruchende Dividendenbetrag schon vor der Hauptversammlung absehbar; er lässt sich regelmäßig aus dem Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstands nach § 170 Abs. 2 AktG schließen, der den Aktionären über die Bekanntmachung der Verwaltungsvorschläge zu den einzelnen Tagesordnungspunkten nach § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG bzw. über die Informationsmöglichkeiten des § 175 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 AktG bereits ab der Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung zur Kenntnis gelangt.
229 
bb) Die Entscheidungserheblichkeit der Bestimmung der Referenzperiode für den Börsenkurs der Aktien der A entfällt auch nicht deshalb, weil die Aktienkurse in dem nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblichen Zeitraum von drei Monaten vor dem 05.06.2003 angesichts der Marktumstände den Verkehrswert der Aktie nicht zutreffend widerspiegeln könnten.
230 
(1) Zwar schien der gerichtlich bestellten Prüferin der Börsenkurs der Aktien der A aufgrund des geringen Free Float und ihrer geringen Marktgängigkeit nicht geeignet, für die Bestimmung der angemessenen Abfindung herangezogen zu werden. (Bericht der Hauptaktionärin S. 49.) Die Betrachtung der gerichtlich bestellten Prüferin beschränkte sich aber notwendig auf den Zeitraum vor dem 07.04.2003 und deckte damit nur gut ein Drittel der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblichen Referenzperiode ab. Das Handelsvolumen der Aktien der A unterschied sich allerdings vor und nach dem 07.04.2003 erheblich.
231 
(1.1) Nach dem unbestrittenen Vortrag der Antragsgegnerin wurden die Aktien der A im Zeitraum von etwa 10 Monaten vom 04.08.2002 bis zum Bewertungsstichtag zwar nur an 43,6% der Tage überhaupt gehandelt; bis zur Bekanntgabe der Höhe der angebotenen Abfindung am 08.04.2003 lag die Anzahl der täglich gehandelten Aktien in einer Bandbreite von 1 bis 355 Stück, was etwa 0,000013% bis 0,004623% des gesamten Aktienbestandes bzw. von 0,004141% bis 1,469918% des mit 0,31% ohnehin nur geringen Free Float entspricht. Betrachtet man den Zeitraum zwischen der Bekanntgabe des bevorstehenden Squeeze-Out am 04.11.2002 und der Bekanntgabe der angebotenen Abfindung am 08.04.2003, ergibt sich kein wesentlich anderes Bild; in diesem Zeitraum betrug das Handelsvolumen nur zwischen 4 und 355 Aktien, was etwa 0,000052% bis 0,004623% des gesamten Aktienbestandes bzw. 0,0016562% bis 1,469918% des Free Float entspricht.
232 
(1.2) Am 08.04.2003 stieg der Tagesumsatz aber nach dem eigenen Vortrag der Antragsgegnerin auf 18.900 Aktien bzw. 0,246124% des gesamten Aktienbestandes oder 78,26% des Free Float an. Zudem stabilisierte sich der Kurs der Aktie - entsprechend den Feststellungen des Senats zur Prägung der Kurse durch die Abfindungserwartungen ab Bekanntgabe des Abfindungsangebots (dazu oben a) bb)) - nach einem sprunghaften Anstieg von 130 Euro auf 150 Euro bis zum Bewertungsstichtag in einer Bandbreite von 150 Euro bis 161,16 Euro.
233 
(2) Danach lässt sich jedenfalls für den aus Sicht des Bundesgerichtshofs maßgeblichen Referenzzeitraum von drei Monaten vor dem 05.06.2003 nicht feststellen, dass der Börsenkurs der Aktie der A für die Bestimmung der Abfindung nicht berücksichtigt werden kann.
234 
(2.1) Zwar ist der Börsenkurs nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für die Bemessung des Verkehrswerts der Aktie dann nicht maßgeblich, wenn ungewiss ist, ob der Minderheitsaktionär seine Aktien tatsächlich zum Börsenkurs hätte verkaufen können, etwa weil längere Zeit praktisch überhaupt kein Handel mit den Aktien der Gesellschaft stattgefunden hat. (BVerfGE 100, 289 [juris Rn. 67] „DAT/Altana“.) Dabei ist aber zu beachten, dass die Unbeachtlichkeit des Börsenkurses die begründungsbedürftige Ausnahme darstellt und dass sich schematisierende Betrachtungen verbieten. (BGHZ 147, 108 [juris Rn. 35] „DAT/Altana“.) Dies gilt hier nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass bei einem Squeeze-Out angesichts der Voraussetzungen des § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG der Streubesitz typischer Weise nur gering ist.
235 
(2.2) Allein der mit 24.151 von 7.679.060 bzw. 0,31% sehr geringe Free Float der Aktien vermag die Eignung des Börsenkurses daher nicht auszuschließen. (Der Senat hat zwar einen geringen Free Float als Anzeichen für eine Marktenge gewertet, vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883 [juris Rn. 54], die Maßgeblichkeit des Börsenkurses aber nur bei Hinzutreten weiterer Umstände verneint.) Hinzu kommen müssen weitere Umstände, wie etwa das Fehlen nennenswerten Handels oder stark schwankende Kurse. (OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883 [juris Rn. 54 f.].) Jedenfalls während zwei Dritteln des aus Sicht des Bundesgerichtshofs maßgeblichen Referenzzeitraums von drei Monaten vor dem 05.06.2003, nämlich im Zeitraum vom 08.04.2003 bis zum 04.06.2003, scheint sich der Kurs der Aktien der A jedoch - gestützt auf die durch die Veröffentlichung des Abfindungsangebots am 08.04.2003 genährten Abfindungserwartungen - in einem gut 11 Euro breiten Korridor oberhalb des Angebotsbetrags von 150 Euro stabilisiert zu haben. Angesichts des deutlichen Anstiegs der Tagesumsätze auf bis zu 18.900 Stück, also mehr als drei Viertel des Free Float, kann für diesen Zeitraum auch nicht festgestellt werden, dass die Aktie nicht tatsächlich gehandelt wurde bzw. dass die Minderheitsaktionäre nicht in der Lage gewesen wären, ihre Aktien tatsächlich in diesem Zeitraum an der Börse zu veräußern. (OLG München, ZIP 2006, 1722 [juris Rn. 23] hat trotz eines mit 0,45% vergleichbar geringen Free Float die Maßgeblichkeit des Börsenkurses bejaht, weil ein tatsächlicher Handel von 7,6% des Free Float und die Feststellung von Geldkursen während eines beträchtlichen Zeitraums darauf schließen lasse, dass eine Aktienveräußerung der der Börse tatsächlich möglich war.)
236 
cc) Auf die Bestimmung der Referenzperiode für die Ermittlung des Börsenkurses kommt es in diesem Verfahren allerdings deshalb nicht an, weil der nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ermittelte Börsenwert von 151,16 Euro je Aktie die angebotene Abfindung von 150 Euro je Aktie nur geringfügig, nämlich nur um 0,77% übersteigt.
237 
(1) Das Gericht hat nach § 327f Satz 2 AktG im Spruchverfahren nur dann anstelle der vom Hauptaktionär angebotenen eine andere Barabfindung zu bestimmen, wenn die angebotene Abfindung nicht angemessen ist.
238 
Angesichts der Unwägbarkeiten, die mit der auf zahlreiche Prognosen gestützten, durch eine Mehrzahl grundsätzlich gleich geeigneter Methoden gekennzeichneten und letztendlich auf einer Schätzung des Gerichts nach § 287 Abs. 2 ZPO beruhenden Ermittlung des Unternehmenswerts verbunden sind, kann die Feststellung eines geringfügigen Korrekturbedarfs durch das Gericht nicht dazu führen, dass der angebotene Betrag als unangemessen anzusehen wäre.
239 
Dies gilt jedenfalls dann, wenn der vom Gericht nach fundamentalanalytischen Methoden wie dem Ertragswertverfahren ermittelte Unternehmenswert nur geringfügig von dem Ertragswert abweicht, welcher dem Angebot zugrunde gelegt wurde. (Vgl. OLG Celle, ZIP 2007, 2025 [juris Rn. 35] für eine Abweichung um 3,7% zwischen dem vom Gericht ermittelten Ertragswerts und der Ertragswertberechnung, die dem im Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag festgesetzten Abfindungsbetrag zugrunde lag.)
240 
Nichts anderes kann indessen gelten, wenn zwar nicht der vom Gericht ermittelte Ertragswert je Aktie, aber der von ihm aus Börsenkursen abgeleitete Verkehrswert nur geringfügig über dem angebotenen Betrag liegt. Auch der über eine Referenzperiode aus Börsenkursen abgeleitete Wert stellt nicht als solcher den exakten, allein richtigen Verkehrswert dar; vielmehr handelt es sich um einen - wenn auch aus realen Marktdaten abgeleiteten - Mittelwert, der lediglich Grundlage für den vom Gericht anhand einer Schätzung zu bestimmenden Verkehrswert ist. (Vgl. Stilz, ZGR 2001, 875, 885.)
241 
(2) Nicht zu entscheiden ist, ob eine Unangemessenheit der angebotenen Abfindung erst ab Abweichungen in einer Größenordnung von 10% anzunehmen ist. (So Bungert, BB 2003, 669, 701.) Jedenfalls bei einer Abweichung von weniger als 1% lässt sich die Unangemessenheit der angebotenen Abfindung nicht feststellen.
242 
4. Schließlich steht den Minderheitsaktionären der A auch unter dem Aspekt, dass sie durch den Squeeze-Out ihren Anspruch auf den künftigen Bezug der Garantiedividende verlieren, keine den angebotenen Betrag von 150 Euro je Aktie übersteigende Abfindung zu.
243 
a) Die Forderung der Antragsteller nach Berücksichtigung der Garantiedividende bei der Bestimmung der angemessenen Abfindung der Minderheitsaktionäre kann jedoch nicht per se abgelehnt werden.
244 
aa) Beschränkt sich der Schutz des außenstehenden Aktionärs, der sich gegen die Abfindung entscheidet, nach Abschluss eines Unternehmensvertrages auf die Garantiedividende gemäß § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG (dazu oben 2. a) aa) (3) (3.1)), verliert er aber durch einen nachfolgenden Squeeze-Out mit seiner Aktionärsstellung den Anspruch auf den Ausgleich (dazu oben 2. a) aa) (2) (2.1)), spricht einiges dafür, bei der Bestimmung der ihm nach § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG zu gewährenden angemessenen Abfindung die Garantiedividende zu berücksichtigen. (Dafür LG Frankfurt/Main, Der Konzern 2006, 553 [juris Rn .33]; KG, NZG 2003, 644 [juris Rn. 16]; Jonas in Festschrift Kruschwitz, 105, 112; Tebben, AG 2003, 600, 606. Dagegen OLG Düsseldorf, I-26 W 1/08 (AktE) [juris Rn. 50]; OLG München, OLGR 2007, 45 [juris Rn. 11 und 13]; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 89; Riegger in Festschrift Priester, 661, 674 ff.; Popp, Wpg 2010, 1, 13.) Dabei ist zu bedenken, dass sich die Bestimmung der dem Minderheitsaktionär für den Verlust seiner Beteiligung zu gewährenden vollen wirtschaftlichen Kompensation grundsätzlich an den Beträgen orientiert, die den Anteilseignern in der Zukunft zufließen, egal ob diese anhand künftig ausgeschütteter Unternehmenserträge - wie im Fall der Ertragswertermittlung -, anhand von am Markt erzielbaren Desinvestitionserlösen - wie im Fall der Ermittlung des Verkehrswerts mithilfe von Börsenkursen - oder anhand der dem Anteilseigner künftig zufließenden Garantiedividenden bemessen wird.
245 
bb) Die dagegen angeführten Argumente überzeugen jedenfalls hier nicht.
246 
(1) Zwar muss die Abfindung nach § 327b Abs. 1 Satz 1 AktG die Verhältnisse der Gesellschaft berücksichtigen, so dass Ausgangspunkt der Wertermittlung der Unternehmenswert der Gesellschaft ist. (Vgl. OLG Düsseldorf, I-26 W 1/08 (AktE) [juris Rn. 51]; Singhof in Spindler/Stilz, AktG, § 327b Rn. 4; Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 327b Rn. 5.) Der Ausgleichsanspruch ist aber ein vermögensrechtlicher Aspekt des Aktieneigentums des außenstehenden Aktionärs. (Jonas in Festschrift Kruschwitz, 105, 112.) Dass er nicht zum Aktivvermögen der Gesellschaft gehört, (Vgl. OLG Düsseldorf, I-26 W 1/08 (AktE) [juris Rn. 52]; Riegger in Festschrift Priester, 661, 669 f.) schließt seine Berücksichtigung bei der Bemessung der Abfindung nicht aus; auch der anerkanntermaßen zu berücksichtigende Börsenwert (Vgl. BVerfGE 100, 289 [juris Rn. 62 f.] „DAT/Altana“.) ist nicht Bestandteil des Aktivvermögens des Unternehmens. Dass bei der Ermittlung des Ausgleichsanspruchs anders als bei der Ermittlung der Abfindung das nicht betriebsnotwendige Vermögen des Unternehmens nach überwiegender Auffassung (Vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 327]; OLG Düsseldorf, I-26 W 1/08 (AktE) [juris Rn. 55] m.w.N. zum Meinungsstand.) grundsätzlich nicht berücksichtigt wird, steht jedenfalls der Berücksichtigung des Ausgleichsanspruchs zugunsten der Minderheitsaktionäre nicht entgegen. (So allerdings OLG Düsseldorf, I-26 W 1/08 (AktE) [juris Rn. 55]; OLG München, OLGR 2007, 45 [juris Rn. 12]; Riegger in Festschrift Priester, 661, 668; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 88.)
247 
(2)Demgegenüber kann nicht auf die bewusste Entscheidung der außenstehenden Aktionäre bei Zustandekommen des Unternehmensvertrages verwiesen werden. Zwar müssen die außenstehenden Aktionäre, die sich nach Zustandekommen des Beherrschungsvertrages 1996 gegen die Abfindung und für den Ausgleich entschieden haben, als Kehrseite der Chance, von einer Verbesserung der Verhältnisse der A zu profitieren, das Risiko eine Verschlechterung der Verhältnisse der Gesellschaft hinnehmen. (Vgl. Popp, Wpg 2010, 1, 13; ähnlich OLG München, OLGR 2007, 45 [juris Rn. 13] und Riegger in Festschrift Priester, 661, 675 f.) Durch die Entscheidung für dieses Risiko haben die außenstehenden Aktionäre aber nicht zugleich das Risiko in Kauf genommen, infolge eines nachfolgenden Squeeze-Out ihren Anspruch auf den Ausgleich zu verlieren.
248 
(3)Schließlich greift die Berufung auf das Stichtagsprinzip jedenfalls bei in der hier gegebenen Sachlage nicht durch. (Hierauf berufen sich OLG Düsseldorf, I-26 W 1/08 (AktE) [juris Rn. 53]; OLG München, OLGR 2007, 45 [juris Rn. 12]; Riegger in Festschrift Priester, 661, 667; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 87; Popp, Wpg 2010, 1, 13.)
249 
(3.1) Zwar sind für die Höhe der Abfindung im Rahmen des Squeeze-Out nach § 327b Abs. 1 Satz 1 AktG die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Hauptversammlung am 05.06.2003 maßgeblich, welche den Übertragungsbeschluss gefasst hat, und nicht diejenigen zum Zeitpunkt des Zustandekommens des vorangegangenen Unternehmensvertrages. (Zum Bewertungsstichtag im Rahmen des § 304 AktG vgl. Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 304 Rn. 10; Veil in Spindler/Stilz, AktG, § 304 Rn. 51.) Am 05.06.2003 hatten die Minderheitsaktionäre aber eine hinreichend gesicherte Erwartung, zumindest bis auf weiteres die jährliche Garantiedividende zu erhalten; dass diese Garantiedividende auf der Basis einer Unternehmensbewertung aus dem Jahr 1996 errechnet wurde, spielt keine Rolle.
250 
(3.2) Zwar ist einzuräumen, dass die Minderheitsaktionäre nicht darauf vertrauen durften, ihr Ausgleichsanspruch werde dauerhaft bestehen, weil Unternehmensverträge auch gegen den Willen der außenstehenden Aktionäre beendet werden können. (Vgl. Riegger in Festschrift Priester, 661, 674 f.) Konkrete Anhaltspunkte für eine solche Beendigung gab es aber zum 05.06.2003 in diesem Verfahren nicht. (Insoweit unterscheidet sich das hiesige Verfahren von OLG Düsseldorf, I-26 W 1/08 (AktE) [juris Rn. 6], wo das herrschende Unternehmen den Unternehmensvertrag kraft vertraglicher Vereinbarung jeweils zum Ablauf von fünf Jahren kündigen konnte.) Zu überlegen ist lediglich, wie dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass den außenstehenden Aktionären bereits am 05.06.2003 bewusst sein musste, dass auch der Beherrschungsvertrag nur ein Vertrag ist und Verträge nicht ewig laufen. (Vgl. Jonas in Festschrift Kruschwitz, 105, 117.) Dieser Umstand steht einer Berücksichtigung des Barwerts der Garantiedividende indessen nicht per se entgegen, da künftige Zuflüsse in einem zeitlich begrenzten Zeitraum ebenso wie in einem unbegrenzten Zeitraum diskontiert werden können. Er begründet lediglich das tatsächliche Problem, im Einzelfall zu prognostizieren, welche Laufzeit des Vertrages die außenstehenden Aktionäre im Bewertungsstichtag erwarten durften. (Vgl. zu dieser Schwierigkeit Jonas in Festschrift Kruschwitz, 105, 117 f.)
251 
b) Auf die Frage, ob die angemessene Abfindung zumindest den Barwert der Garantiedividende erreichen muss und wie dieser vor dem Hintergrund der Möglichkeit der Beendigung des zugrundeliegenden Unternehmensvertrages zu berechnen ist, kann es in diesem Verfahren allerdings im Ergebnis offen bleiben, da der Barwert der Garantiedividende aus dem Beherrschungsvertrag von 1996 selbst unter Zugrundelegung einer unbegrenzten Laufzeit unter dem angebotenen Betrag von 150 Euro je Aktie liegt.
252 
aa) Diskontiert man die in den kommenden Jahren zu erwartenden Ausgleichszahlungen, ist als Ausgangswert der Nettobetrag einzusetzen, welcher der Garantiedividende korrespondiert. Da es sich bei dem festen Ausgleich nach § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG um einen Bruttowert handelt, (Vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 313].) ist die Garantiedividende in einen Nettowert umzurechnen, wenn man zu einem Wert zu gelangen will, der dem im Ertragswertverfahren ermittelten Barwert der künftigen Erträge des Unternehmens vergleichbar ist. Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist deshalb unstreitig, dass die Bruttogarantiedividende von 6,97 Euro zum Zweck der Barwertberechnung in einen Nettowert von 5,75 Euro umzurechnen ist.
253 
bb) Dahinstehen kann hier, wie lange die außenstehenden Aktionäre die Zahlung der Garantiedividende erwarten dürfen. Selbst wenn man zugunsten der Minderheitsaktionäre unterstellen würde, der feste Ausgleich würde ohne den Squeeze-Out auf Dauer gezahlt werden, ergäbe sich entgegen den Berechnungen einzelner Antragsteller in diesem Fall kein 150 Euro je Aktie übersteigender Barwert.
254 
(1) Der feste Ausgleich ist zur Ermittlung des Barwerts der Garantiedividende zwar nicht mit den vollen Kapitalisierungszinssätzen zu diskontieren, die zur Ermittlung des Barwerts der künftigen Erträge des Unternehmens der A anzusetzen sind (dazu oben 2. b)). Wird der Barwert des festen Ausgleichs berechnet, muss für die anzuwendenden Zinssätze aber dasselbe gelten, wie für die Errechnung des festen Ausgleichs durch Verrentung des Barwerts der künftigen Erträge des Unternehmens. (Vgl. Jonas in Festschrift Kruschwitz, 105, 113. Entgegen dem dortigen Vorschlag kann hier aber nicht auf den zur Ermittlung des festen Ausgleichs im Zuge des Abschlusses des Beherrschungsvertrages verwendeten Zinssatz zurückgegriffen werden, da die maßgeblichen Bewertungsstichtage nicht eng aufeinander folgen, sondern erheblich auseinanderfallen.) Dazu ist nicht der volle Kapitalisierungszinssatz, sondern ein darunter liegender Mischsatz aus risikofreiem Basiszinssatz und risikoadjustiertem Zinssatz zu verwenden, um der unterschiedlichen Risikostruktur von Ausgleich und Dividende Rechnung zu tragen. (Dazu ausführlich OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris 320 ff.] m.w.N..) Der Mischzinssatz liegt zwar über dem Zinssatz für (quasi) risikofreie Anlagen, aber unter der Verzinsung einer unternehmerischen Investition; er entspricht in etwa dem Niveau einer Industrieanleihe. (Vgl. Maul, DB 2002, 1423, 1425.) Damit berücksichtigt er, dass der feste Ausgleich zwar mit Beendigung des Unternehmensvertrages entfallen und der außenstehende Aktionär anschließend auf die Erwirtschaftung seiner Dividende aus einem in seinem Wert geminderten Unternehmen verwiesen werden kann, bis zur Beendigung des Unternehmensvertrages aber jährlich ein Anspruch auf einen festen Betrag besteht.
255 
(2) Verwendet man dementsprechend für die Phasen I und II jeweils den Mittelwert zwischen dem Basiszinssatz (dazu oben 2. b) aa)) nach Steuern und dem vollen Nachsteuerkapitalisierungszinssatz (dazu oben 2. b) dd)), errechnet sich ein Barwert der zugunsten der Minderheitsaktionäre dauerhaft angenommenen Garantiedividende in Höhe von 127,00 Euro je Aktie. Dahin gestellt bleiben kann vor diesem Hintergrund, ob entsprechend der Auffassung der Antragsgegnerin bei der Ermittlung des Barwerts der Garantiedividende anders als bei der Berechnung des Barwerts der künftigen Erträge des Unternehmens und der Ableitung des festen Ausgleichs hieraus nicht mit Nachsteuerzinssätzen, sondern mit höheren Vorsteuerzinssätzen zu rechnen ist.
III.
256 
1. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war nicht geboten.
257 
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SpruchG ist zwar im Regelfall, aber nicht zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Durch den Verzicht auf eine völlige Freistellung der mündlichen Verhandlung wollte der Gesetzgeber lediglich eine Beeinträchtigung des Rechts auf rechtliches Gehör durch Beschränkungen des Rechts der Verfahrensbeteiligten vermeiden, dem Sachverständigen Fragen zu stellen. (Vgl. die Bezugnahme auf BVerfG NJW 1998, 2273 in BT Drs. 15/371, S. 15; OLG Stuttgart, AG 2010, 42 [juris Rn. 158].)
258 
Eine solche Beeinträchtigung ist hier indessen nicht zu befürchten. Zwar wurden in erster Instanz gerichtliche Sachverständige bestellt. Die Beteiligten hatten in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 15.10.2007 aber hinreichend Gelegenheit, den Sachverständigen Fragen zu stellen. Die Beschwerdebegründungen lassen nicht erkennen, dass weitere Fragen an die Sachverständigen bestünden; die Beschwerdeführer verlangen statt dessen eine völlige Neubewertung des Unternehmens.Der Senat hat auf seine Absicht, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, durch Verfügung vom 17.02.2010 hingewiesen.
259 
2. Angesichts der Zurückweisung der Beschwerden ist der Geschäftswert entsprechend § 15 Abs. 1 Satz 2 SpruchG auf 200.000 Euro festzusetzen.
260 
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind entsprechend § 15 Abs. 2 Satz 1 SpruchG der Antragsgegnerin zu belassen. Die sofortigen Beschwerden sind zwar unbegründet, es erscheint aber nicht billig, denjenigen Antragstellern, die sofortige Beschwerden eingelegt haben, anteilig die Gerichtskosten aufzuerlegen.
261 
Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführer durch die Antragsgegnerin aus Billigkeitsgründen gemäß § 15 Abs. 4 SpruchG ist vor dem Hintergrund der Zurückweisung der sofortigen Beschwerden nicht veranlasst.

(1) Besteht kein Beherrschungsvertrag, so darf ein herrschendes Unternehmen seinen Einfluß nicht dazu benutzen, eine abhängige Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien zu veranlassen, ein für sie nachteiliges Rechtsgeschäft vorzunehmen oder Maßnahmen zu ihrem Nachteil zu treffen oder zu unterlassen, es sei denn, daß die Nachteile ausgeglichen werden.

(2) Ist der Ausgleich nicht während des Geschäftsjahrs tatsächlich erfolgt, so muß spätestens am Ende des Geschäftsjahrs, in dem der abhängigen Gesellschaft der Nachteil zugefügt worden ist, bestimmt werden, wann und durch welche Vorteile der Nachteil ausgeglichen werden soll. Auf die zum Ausgleich bestimmten Vorteile ist der abhängigen Gesellschaft ein Rechtsanspruch zu gewähren.

(3) Die §§ 111a bis 111c bleiben unberührt.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der 32. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 09.02.2005 - 32 AktE 36/99 KfH - aufgehoben.

Die Anträge auf Festsetzung einer Zuzahlung werden zurückgewiesen.

2. Die Beschwerden der Antragsteller zu 5 und zu 6 sowie die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin zu 3 werden zurückgewiesen.

3. Die Antragsgegnerin trägt die in beiden Instanzen entstandenen Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller erster Instanz. Die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.

4. Der Geschäftswert wird auf 200.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
A.
Die Antragsteller waren Aktionäre der Württembergische AG Versicherungs-Beteiligungsgesellschaft, die mit Verschmelzungsvertrag vom 15.07.1999 auf die Antragsgegnerin, die Wüstenrot-Beteiligungs-AG verschmolzen worden ist. Die Antragsteller sind der Ansicht, das Umtauschverhältnis sei im Verschmelzungsvertrag zu niedrig bemessen. Sie begehren deshalb im Spruchverfahren eine bare Zuzahlung.
I.
1.
a) Die börsennotierte Württembergische AG Versicherungs-Beteiligungsgesellschaft (künftig: „WürttAG“) war Holdinggesellschaft eines Konzerns von Versicherungsunternehmen mit weiteren Beteiligungen an verschiedenen Kreditinstituten. Sie hatte zum Zeitpunkt der Erstellung des Verschmelzungsberichts vom 11.06.1999 (Anl. B 5, künftig: „VB“) sechs Großaktionäre mit Beteiligungen zwischen 32 % und 5 %; in Streubesitz befanden sich 13 % der Aktien.
b) Die WürttAG gab in einer Ad-hoc-Mitteilung vom 03.11.1998 die Absicht einer Verschmelzung mit der Wüstenrot Beteiligungs-GmbH zu einem neuen Finanzdienstleistungskonzern bekannt, dessen Börseneinführung für das 4. Quartal 1999 geplant war (Anl. B 42).
Mit Schreiben vom 13.11.1998 wurden die Gutachter der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften W. und S. von den Verschmelzungspartnern gemeinsam beauftragt, zur Ermittlung des Umtauschverhältnisses die Unternehmenswerte beider Unternehmen festzustellen und dazu ein gemeinsames Gutachten zu erstellen.
c) Die Wüstenrot-Beteiligungs-AG (künftig: „WüBetAG“) war im März 1999 durch Formwechsel aus der Wüstenrot Beteiligungs-GmbH hervorgegangen, einer Zwischenholding mit verschiedenen Beteiligungsunternehmen der Bausparkassen- und Baufinanzierungsbranche. Ihre Alleingesellschafterin war die Wüstenrot Holding AG, deren Anteile wiederum zu 100 % von der Wüstenrot Stiftung Deutscher Eigenheimverein e.V. gehalten werden. Ebenfalls im März 1999 verkaufte die Wüstenrot Holding AG operative Beteiligungen an die WüBetAG und brachte weitere Beteiligungen ein gegen Gewährung von Gesellschafterrechten und Barausgleich. Dadurch sollte das operative Geschäft im neuen gemeinsamen Unternehmen konzentriert und ein Zusammenschluss von zwei gleichwertigen Unternehmen erreicht werden (Einzelheiten zu Zielsetzungen und Details der Übertragungen VB S. 44 und 46 f; vgl. auch S. 49).
d) Das Bewertungsgutachten vom 08.06.1998 (Anl. B 14) stellte die Unternehmenswerte auf den vorgesehenen Tag der Hauptversammlung der WürttAG am 27.07.1999 fest; dabei wurden die zum „technischen Bewertungsstichtag“ 31.12.1998 ermittelten Werte auf den Tag der Hauptversammlung aufgezinst und auch die oben unter c) genannten Veränderungen der Beteiligungen bei der WüBetAG berücksichtigt. Das Gutachten ermittelte für beide Konzerne einen Wert von je 5.333 Mio. DM und auf dieser Grundlage unter Berücksichtigung der verschiedenen Aufteilung des Grundkapitals der beiden Unternehmen ein Umtauschverhältnis von 2:1, also eine Gewährung von 2 Aktien der Antragsgegnerin für je 1 Aktie der WürttAG.
Dieses in den gemeinsamen Verschmelzungsbericht der Vorstände beider Unternehmen vom 11.06.1999 und den Entwurf des Verschmelzungsvertrags (VB S. 237 ff, dort § 2 Abs. 1 Satz 2) übernommene Umtauschverhältnis wurde von dem durch Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 28.01.1999 bestellten Verschmelzungsprüfer der K. am 10.06.1999 als angemessen bestätigt (Bericht des Verschmelzungsprüfers in VB S. 249 ff - Teil 3).
e) Die Hauptversammlung der WürttAG vom 27.07.1999 stimmte bei einer Präsenz von 95,13 % des Grundkapitals mit einer Mehrheit von 98,54 % des vertretenen Grundkapitals dem Verschmelzungsvertrag zu.
Auch die Hauptversammlung der WüBetAG stimmte dem Verschmelzungsvertrag sowie der im Hinblick auf die Verschmelzung erforderlichen Kapitalerhöhung um 225 Mio. DM auf 450 Mio. DM zu.
10 
f) Die Kapitalerhöhung wurde am 31.08.1999, die Verschmelzung am 01.09.1999 im Handelsregister eingetragen. Der Börsenhandel mit den Aktien der Antragsgegnerin wurde am 09.09.1999 aufgenommen.
2.
11 
Der Börsenkurs der Aktien der WürttAG war seit ungefähr Mai 1997 bis zum Jahresende 1997 von (jeweils umgerechnet) ca. 60 EUR auf ca. 100 EUR gestiegen. Nach einem weiteren Anstieg am Jahresanfang 1998 bewegte er sich bis Ende September 1998 im Wesentlichen zwischen 130 und 140 EUR, um dann im Oktober 1998 zwischen ca. 121 EUR und 129 EUR zu schwanken. Am 02.11.1998 stieg der Kurs wieder auf 124,98 EUR, am 03.11.1998, dem Datum der Ad-hoc-Mitteilung (s.o. 1. b), erreichte er 138,05 EUR. Bis Anfang Januar 1999 stieg er weiter bis 147 EUR. Danach fiel der Kurs allmählich ab, bis er etwa Mitte April 1999 einen Wert von ca. 110 EUR erreichte und sich seitdem bis zur Hauptversammlung vom 27.07.1999 im Wesentlichen nur noch seitwärts bewegte (Einzelheiten in den Tabellen Anl. B 40 und B 43).
II.
12 
Die Antragsteller begehren im Spruchverfahren eine bare Zuzahlung nach § 15 UmwG.
1.
13 
Sie haben ihre Anträge damit begründet, dass das Umtauschverhältnis zu niedrig bemessen sei, weil die Unternehmen der Wüstenrot-Gruppe zu hoch und/oder diejenigen der Württembergischen-Gruppe zu niedrig bewertet seien. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 24.02.2000 den Rechtsanwalt zum „Vertreter der außenstehenden Aktionäre“ (künftig: „gemeinsamer Vertreter“) bestellt, der sich bereits für die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers zu 7 legitimiert hatte. Der gemeinsame Vertreter hat ausführlich zu einzelnen Aspekten der Bewertung einzelner Konzernunternehmen im Verschmelzungsbericht Stellung genommen und insbesondere die entsprechenden Angaben im Verschmelzungsbericht für erläuterungsbedürftig gehalten. Nach Eingang einer Erwiderung der Antragsgegnerin hat das Landgericht mit Beweisbeschluss vom 19.12.2000 (Bl. I 187) angeordnet, dass Beweis darüber zu erheben sei, ob das im Verschmelzungsvertrag vom 15.06.1999 vorgesehene Umtauschverhältnis unter Berücksichtigung der Unternehmenswerte angemessen sei und wie hoch andernfalls eine Zuzahlung sein müsse, um einen angemessenen Ausgleich der Unternehmenswerte darzustellen. Dem Sachverständigen wurde aufgegeben, einerseits die von den Verfahrensbeteiligten vorgebrachten Argumente und eventuell ihm auffallende Ungereimtheiten und andererseits die Verhältnismäßigkeit des Aufwands im Verhältnis zum zu erwartenden Ergebnis zu berücksichtigen. Zum Sachverständigen wurde die O. & Partner Revisions- und Beratungsgesellschaft mbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestellt.
14 
Das Gutachten vom 01.08.2003 (Bl. 248) kam zum Ergebnis, dass sich der Unternehmenswert der WüBetAG auf 5.363 Mio. DM belaufe; die Bewertung der WürttAG blieb unverändert. Das anschließend wegen Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen eingegangene Ablehnungsgesuch mehrerer Antragsteller wurde vom Landgericht zurückgewiesen; die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 15.04.2004 (OLGR Stuttgart 2004, 383 = AG 2005, 304) zurückgewiesen.
15 
Das Landgericht hat am 17.11.2004 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der Sachverständige O. und weitere Mitarbeiter des Büros O. Einzelheiten des Gutachtens erläutert haben (Protokoll Bl. III 423 ff). Auf Veranlassung des Gerichts hat der Sachverständige am 27.01.2005 teilweise Neuberechnungen auf der Grundlage von Umrechnungs- und Börsenkursen zum Stichtag mitgeteilt (i.E. Vermerk des Landgerichts vom 27.01.2005 mit Anl., Bl. III 439 ff).
2.
16 
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 09.02.2005 (AG 2005, 451 = DB 2005, 1160) eine bare Zuzahlung von 5,41 EUR pro Aktie der WürttAG festgesetzt. Es hat zum Stichtag 27.07.1999 für den Zeitraum von drei Monaten vor Beauftragung der Verschmelzungsgutachter am 13.11.1998 einen durchschnittlichen Börsenkurs von 257,21 DM pro Aktie der WürttAG angenommen, der höher als der anteilige Ertragswert sei und also Ausgangspunkt für die Bewertung sein müsse, weil ihn der Aktionär bei einem Verkauf der Aktie hätte erlösen können. Den Ertragswert der WürttAG hat es mit 5.293 Mio. DM, den anteiligen Ertragswert pro Aktie also mit 246,05 DM angenommen.
17 
Zu diesem Ertragswert hat es einen Ertragswert der WüBetAG von 5.354 Mio. DM sowie abgezinste Synergieeffekte von 87 Mio. DM addiert. Aus der Summe von 10.734 Mio. DM hat es nach Berücksichtigung von Verwässerungseffekten durch die Ausübung von Wandelrechten einen anteiligen Ertragswert der Aktie der Antragsgegnerin von 123,31 DM errechnet. Da die Aktionäre der WürttAG also für eine Aktie im (Börsen-)Wert von 257,21 DM nur zwei Aktien der Antragsgegnerin im Gesamtwert von 246,62 DM erhalten hätten, könnten Sie eine bare Zuzahlung von 10,59 DM, d.h. 5,41 EUR je Aktie der WürttAG verlangen.
III.
1.
18 
Gegen den Beschluss des Landgerichts hat zum einen die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde eingelegt. Sie ist der Ansicht, dass der Börsenkurs des übertragenden Rechtsträgers keine Untergrenze für die Bestimmung des Umtauschverhältnisses darstelle, weil er bei Verschmelzungen konzernunabhängiger Unternehmen grundsätzlich nicht heranzuziehen sei, zumindest aber nicht, wenn nur ein Rechtsträger börsennotiert sei. Jedenfalls komme als Referenzzeitraum nur die Drei-Monats-Frist vor der Hauptversammlung in Betracht. Der hier festzustellende Durchschnittskurs liege bei ca. 110 EUR, also unter dem im Verschmelzungsbericht festgelegten anteiligen Ertragswert der WürttAG. Bei dem im Verschmelzungsvertrag festgesetzten Umtauschverhältnis auf der Grundlage zutreffend ermittelter Ertragswerte habe es zu verbleiben.
2.
19 
Zum anderen haben die Antragsteller zu 5 und zu 6 Beschwerde eingelegt.
20 
Der Antragsteller zu 6 hat die Beschwerde damit begründet, dass auch die Antragsgegnerin nach Presseberichten ihre Beschwerde angekündigt habe.
21 
Der Antragsteller zu 5 ist der Ansicht, dass bei der Prognose der Kapitalanlageergebnisse oder Zinsüberschüsse der einzelnen bewerteten Unternehmen zu Unrecht auf eine aus Vergangenheitswerten abgeleitete Zinsprognose der Fa. F. abgestellt worden sei, die in Wahrheit eine Zinsspekulation sei. Er beantragt eine Neufeststellung der Unternehmenswerte auf der Basis derjenigen Zinssätze in Auftrag zu geben, die sich aus der Zinsstrukturkurve am Bewertungsstichtag ergeben. Allein dieses Vorgehen sei wissenschaftlich begründbar und mittlerweile auch auf der 86. Sitzung des Arbeitskreises Unternehmensbewertung des IDW vom 29.06.2005 empfohlen worden.
3.
22 
Auch die Antragstellerin zu 8 hält in ihrer Stellungnahme eine Ableitung künftiger Zinsen aus der Zinsstrukturkurve des Stichtags für richtig, und zwar insbesondere zur Feststellung des richtigen Kapitalisierungszinssatzes. Sie ist außerdem der Ansicht, der Börsenkurs der WürttAG sei nach den vom Bundesgerichtshof im „Macrotron“-Urteil entwickelten Grundsätzen zum „kalten Delisting“ wegen des damit verbundenen Fungibilitätsverlusts heranzuziehen.
23 
Der Antragsteller zu 7 ist in seiner Beschwerdeerwiderung der Meinung, dass der Börsenkurs der WürttAG heranzuziehen sei, weil dabei die wertsteigernde Fungibilität der Anteile der WürttAG zum Ausdruck komme; der Börsenkurs sei dann aber auch bei den Aktien der verschmolzenen Gesellschaft zu berücksichtigen.
4.
24 
Der gemeinsame Vertreter unterstützt in seiner „Beschwerdebegründung und -erwiderung“ vom 12.08.2005 (Bl. V 625-748) die Rechtsmittel der beschwerdeführenden Antragsteller und tritt der Beschwerde der Antragsgegnerin entgegen. Er vertritt dort (zusammengefasst und vereinfacht) die Ansicht, der außenstehende Aktionär, der die Fusion nicht verhindern könne, müsse so gestellt werden, als ob das Umtauschverhältnis als Ergebnis einer freien und fairen Verhandlung gefunden worden wäre. Ein faires Verhandlungsergebnis sei mit einem Verschmelzungsvertrag nicht gewährleistet, weil für die damit ausgehandelten Bedingungen auch Eigeninteressen der beteiligten Vorstandsmitglieder verantwortlich seien (principal-agent-Problem). Wegen der auch verfassungsrechtlich geschützten Gleichrangigkeit der wirtschaftlichen Belange aller Aktionäre dürfe zudem weder einer Aktionärsgruppe noch den an den Verhandlungen beteiligten Vorständen ein Informationsvorsprung oder eine Einschätzungsprärogative bei der Unternehmensbewertung zukommen. Erforderlich sei ein neutrales Bewertungsverfahren. Das Ertragswertverfahren in seiner üblichen Ausprägung werde dem kaum gerecht, weil die dafür nötigen Prognosen zwangsläufig unvollkommen seien und bei Zubilligung von Prognosespielräumen die Interessen sämtlicher Anteilseigner nicht mehr gleichgewichtig berücksichtigt seien. Werde die bisherige Praxis der Unternehmensbewertung dennoch beibehalten, so verlange das jedenfalls nach einer Sensitivitätsanalyse, die sämtliche vertretbaren Prognosepfade aufzeige und auf ihre Auswirkungen auf das Bewertungsergebnis hin untersuche. Bei danach verbleibenden Bandbreiten vertretbarer Ergebnisse sei es Aufgabe des Gerichts, den angemessenen Wert festzusetzen. Dies könne aufgrund des vorliegenden Gutachtens schon deshalb nicht geleistet werden, weil der Sachverständige zahlreiche Unterlagen und Informationen verarbeitet habe, die den übrigen Verfahrensbeteiligten und dem Gericht nicht zugänglich gemacht worden seien.
25 
Der gemeinsame Vertreter schlägt als Alternative zur Realisierung eines gerechten Verfahrens und zur Erzielung eines angemessenen Ergebnisses in überschaubarer Zeit eine Variation des Ertragswertsverfahrens in Anlehnung an die sog. Pauschalmethode vor; damit lasse sich kein besseres, aber ein gerechteres Ergebnis erzielen. Bei der Schätzung der Zukunftserfolge der zu bewertenden Unternehmen seien im Ausgangspunkt nur bereinigte Erträge des laufenden Geschäftsjahres und angemessene gewichtete Erträge der unmittelbar vorausgehenden Geschäftsjahre zu berücksichtigen und auch der ewigen Rente zugrunde zu legen. Zukünftige Veränderungen der Erfolgsbedingungen seien nach dem Vorbild des Rechts der Fusionskontrolle nur zu berücksichtigen, wenn sie alsbald und aufgrund konkreter Umstände mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten. Unter dieser Voraussetzung seien auch echte Synergieeffekte festzustellen und mit zu berücksichtigen, weitere Korrekturen durch Börsenkurse seien möglich. Wer sich auf eine Veränderung von Erfolgsbedingungen berufe, habe die Feststellungslast zu tragen, wenn sich eine hohe Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts nicht beweisen lasse.
5.
26 
Die Antragstellerin zu 3 hat mit Schriftsatz vom 29.08.2005 Anschlussbeschwerde eingelegt und sich zur Begründung auf die Ausführungen des gemeinsamen Vertreters bezogen.
B.
27 
Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 5 und zu 6 sowie der Antragsgegnerin sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 17 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 12 SpruchG, §§ 21 f FGG).
28 
Zulässig ist auch die mit Schriftsatz vom 29.08.2005 eingelegte Anschlussbeschwerde der Antragstellerin zu 3. Weil das Spruchverfahren ein so genanntes echtes Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist, ist eine Anschlussbeschwerde in Bezug auf die Beschwerde der Antragsgegnerin entsprechend § 567 Abs. 3 ZPO auch nach Ablauf der Beschwerdefrist möglich (BayObLG AG 1996, 127; OLG Hamburg NZG 2002, 189; KK-SpruchG/Wilske, § 12 Rn. 25 m.w.N.; vgl. auch BGHZ 71, 314; BGHZ 95, 118).
C.
29 
Die Beschwerden der Antragsteller sind unbegründet, begründet ist dagegen die Beschwerde der Antragsgegnerin. Das Landgericht hat zu Unrecht eine Zuzahlung von 5,41 EUR festgesetzt. Das im Verschmelzungsvertrag festgesetzte Umtauschverhältnis ist auf der Grundlage der anteiligen Unternehmenswerte, die nach Ertragswerten berechnet sind, angemessen. Eine Korrektur durch einen höheren Börsenkurs der Anteile der WürttAG zum Jahresende 1998 ist nicht veranlasst. Ebenso wenig begründet ein angeblicher Fungibilitätsverlust der Anteile eine Zuzahlung.
I.
1.
30 
Eine angemessene bare Zuzahlung ist nach § 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 UmwG im Spruchverfahren festzusetzen, wenn das Umtauschverhältnis der Anteile zu niedrig bemessen ist. Das ist der Fall, wenn das im Verschmelzungsvertrag nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UmwG zu vereinbarende Umtauschverhältnis nicht angemessen ist (vgl. Lutter/Bork, UmwG, 3. Aufl., § 15 Rn. 3). Das Umtauschverhältnis ist dann angemessen, wenn es unter Berücksichtigung der Interessen aller Anteilseigner sowohl des übertragenden als auch des aufnehmenden Rechtsträgers so bemessen ist, dass sich über die Beteiligungsquote aller Anteilseigner am vereinigten Unternehmen die bisherige Investition nach der Verschmelzung im Wesentlichen fortsetzt.
a)
31 
Das Umtauschverhältnis der Anteile, das der Verschmelzungsvertrag nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UmwG regeln muss und dessen Angemessenheit zunächst vom Verschmelzungsprüfer (§ 12 Abs. 2 UmwG) und gegebenenfalls auch im Spruchverfahren (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UmwG) zu überprüfen ist, ist nicht etwa die Relation der Verkehrswerte der einzelnen Anteile vor und nach der Verschmelzung, sondern die Relation der auf das einzelne Mitgliedschaftsrecht entfallenden anteiligen Unternehmenswerte. Die den Anteilseignern des übertragenden Rechtsträgers zu gewährenden Anteile am übernehmenden Rechtsträger sind nach der Konzeption des UmwG für die Verschmelzung entgegen manch missverständlicher Formulierung keine „Abfindung“ (so OLG Düsseldorf NZG 2004, 429) oder „Entschädigung“ (so z.B. Meier-Reimer ZHR 164(2000), 563, 564) für den Verlust ihrer bisherigen Anteile und auch keine Gegenleistung für die Aufgabe der Anteile am untergegangenen übertragenden Rechtsträger (so beispielsweise Bermel/Hannappel in Goutier/Knopf/Tulloch, Kommentar zum Umwandlungsrecht, § 5 Rn. 13; anders zu Recht Lutter-Drygala a.a.O. § 5 Rn. 19 und 22). Die Anteile sind vielmehr die Gegenleistung dafür, dass der übertragende Rechtsträger sein Vermögen als Ganzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den übernehmenden Rechtsträger überträgt (§§ 2, 5 Abs. 1 Nr. 2 UmwG). Diese Gegenleistung des übernehmenden Rechtsträgers erhält nicht wie bei einem gewöhnlichen Austauschvertrag sein Vertragspartner, der übertragende Rechtsträger, der mit Wirksamwerden der Verschmelzung untergeht (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG), sondern sie wird kraft Gesetzes dessen Anteilseignern gewährt („verschmelzungstypisches Dreiecksverhältnis“: Hügel, Verschmelzung und Einbringung, 1993, S. 28). Sie werden dadurch Anteilseigner des übernehmenden Rechtsträgers (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 UmwG). Damit ist zugleich sichergestellt, dass trotz des Erlöschens der übertragenden Gesellschaft die Investition dieser Anteilseigner nicht mit der Folge einer Entschädigungspflicht untergeht, sondern sich am übernehmenden Rechtsträger in gewandelter Form fortsetzt (vgl. Lutter/Drygala, a.a.O., § 2 Rn. 22 und § 5 Rn. 24). Mit der wirksamen Verschmelzung vereinigen sich einerseits die Kreise der Anteilseigner aller beteiligten Rechtsträger und andererseits die Vermögensmassen der bisherigen Rechtsträger. Die Funktion des Umtauschverhältnisses ist es, für alle Mitgliedschaften die Beteiligungsquote (§§ 1 Abs. 2, 8 AktG) an dem aus der Verschmelzung hervorgegangenen Rechtsträger festzustellen. Zwar wird bei der Verschmelzung durch Aufnahme nur für die Mitgliedschaften des übertragenden Rechtsträgers ein Umtauschverhältnis festgesetzt. Weil davon die Relation aller Anteile zum gesamten Grundkapital der verschmolzenen Gesellschaft und damit die Beteiligungsquote sämtlicher Mitgliedschaften abhängt, sind die Anteilseigner des übernehmenden Rechtsträgers bzw. ihre Mitgliedschaften in gleicher Weise von der Festsetzung des Umtauschverhältnisses betroffen (vgl. Martens AG 2000, 301, 307 bei Fn. 36 m.w.N.). Mit der aus §§ 12, 15 UmwG folgenden Anforderung, dass dieses Umtauschverhältnis angemessen sein muss, wird sichergestellt, dass sich der Gehalt aller bisherigen Mitgliedschaften in den Mitgliedschaften an der verschmolzenen Gesellschaft im Wesentlichen und unter Berücksichtigung der Belange aller Anteilseigner fortsetzt (dazu noch b). Das betrifft nicht nur die Beteiligung am vereinigten und gegebenenfalls durch Synergien (dazu unten II.4.) vermehrten Gesellschaftsvermögen nach Maßgabe der sich aus dem Umtauschverhältnis ergebenden Beteiligungsquote, sondern auch weitere von ihr abhängige Mitgliedschaftsrechte (Stimmrecht, Minderheitenrechte u.a.). Bewertungsgegenstand ist deshalb bei der Verschmelzung im Grundsatz nicht der verkehrsfähige Anteil, sondern das jeweilige Unternehmen (vgl. Welf Müller, FS Röhricht 2005, S. 1029 f; Hügel a.a.O. S. 196).
32 
Somit ist also das Umtauschverhältnis abgeleitet aus der Gegenleistung, die die Gesamtheit der Anteilseigner des übertragenden Rechtsträgers für die Übertragung seines Vermögens erhält; weil diese Gegenleistung in Anteilen am übernehmenden Rechtsträger besteht, wird damit zugleich die Gesamtbeteiligungsquote dieser hinzu kommenden Anteilseigner an der verschmolzenen Gesellschaft festgelegt; das auf den einzelnen Anteil bezogene Umtauschverhältnis drückt dann auf dieser Grundlage weiter aus, welche Beteiligungsquote am neuen bzw. übernehmenden Rechtsträger derjenigen am untergegangenen übertragenden Rechtsträger entspricht.
b)
33 
Nach der in Literatur und Rechtsprechung gängigen Formulierung ist das Umtauschverhältnis dann angemessen , wenn der Wert der Anteile am untergegangenen übertragenden Rechtsträger dem Wert der neuen Anteile am übernehmenden Rechtsträger entspricht (vgl. nur BayObLGZ 2002, 400, 403; Lutter/Bork, a.a.O. § 15 Rn. 3; Lutter/Drygala, a.a.O. § 5 Rn. 18; Semler/Stengel/Gehling, UmwG, § 15 Rn. 20; Bungert BB 2000, 1845, 1846; Maier-Reimer ZHR 164 (2000), 563, 564; vgl. auch Lutter in FS Mestmäcker 1996, 949; Nonnenmacher AG 1982, 153, 157). Als Wert der Anteile ist dabei aber nicht der Verkehrswert des Anteils als eigenständiges Wirtschaftsgut (vgl. dazu BVerfGE 100, 289, 302 ff), sondern der auf das Mitgliedschaftsrecht nach der jeweiligen Beteiligungsquote (§§ 1 Abs. 2, 8 Abs. 2 oder 3 AktG) entfallende Anteil am Wert des Unternehmens als Ganzes zu verstehen (s.o. unter a)). Das Umtauschverhältnis ist also dann angemessen, wenn alle Anteilseigner der aus der Verschmelzung hervorgegangenen Gesellschaft im Wesentlichen im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligung am tatsächlichen Unternehmenswert teilhaben, also jeder Gesellschafter an der Summe der Einbringungswerte seinen bisherigen relativen Anteil behält (Widmann-Mayer, UmwG, § 5 Rn. 114; vgl. auch Lutter/Drygala a.a.O. § 5 Rn. 19).
34 
Geschützt sind dadurch also nicht nur Vermögensinteressen „außenstehender Aktionäre“ des übertragenden Rechtsträgers, sondern diejenigen aller Aktionäre. Bei der Verschmelzung bislang voneinander unabhängiger Gesellschaften gibt es keine „außenstehenden Aktionäre“. Die Verwendung dieses Begriffs erweckt den Eindruck einer Frontenstellung, die es in dieser Konstellation tatsächlich nicht gibt. Der Begriff der „außenstehenden Aktionäre“ passt für die Verschmelzung wie auch für andere Umwandlungsfälle nach dem UmwG nicht. In das Umwandlungsrecht ist er über die Verfahrensregelung nach § 308 UmwG a.F. zur Bestellung eines gemeinsamen Vertreters durch die seinerzeit unbedachte Übernahme des Begriffs „außenstehend“ aus dem Konzernrecht gelangt, wo er diejenigen Aktionäre bezeichnet, die nicht zum herrschenden Unternehmen gehören (vgl. Lutter/Krieger, UmwG, 2.Aufl., § 308 Rn. 3 und Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG, 3. Aufl., § 308 Rn. 15: „Redaktionsversehen“). Der Sache nach war damit schon nach § 308 UmwG a.F. gemeint, dass der gemeinsame Vertreter, wie er übrigens auch nach dieser Regelung korrekt bezeichnet war, alle antragsberechtigten Anteilseigner vertritt, die selber keinen Antrag gestellt haben (Lutter/Krieger und Schmitt/Hörtnagl/Stratz a.a.O.); das ist mit der Neuregelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 SpruchG redaktionell klargestellt worden. Antragsberechtigt waren und sind bei der Verschmelzung durch Aufnahme sämtliche Anteilseigner des übertragenden Rechtsträgers (§ 15 Abs. 1 Satz 1 UmwG i.V.m. §§ 306 ff UmwG a.F. bzw. nunmehr § 3 Abs. 1 Nr. 4 SpruchG i.V.m. § 1 Nr. 4 SpruchG). Ein gemeinsamer Vertreter vertritt im Verschmelzungsfall also keine außenstehenden Aktionäre, sondern alle nicht antragstellenden Aktionäre des übertragenden Rechtsträgers, unabhängig von der Größe der von ihnen gehaltenen Beteiligung. Dass der gemeinsame Vertreter im Beschluss des Landgerichts vom 24.02.2000 und auch weiter im Verfahren als „Vertreter der außenstehenden Aktionäre“ bezeichnet worden ist, ändert daran auch im vorliegenden Fall nichts.
35 
Diese verfahrensrechtliche Gleichstellung ist aber nur Ausdruck und Folge des Umstands, dass die Interessen von Klein- und Großaktionären des untergegangenen Rechtsträgers gleichgerichtet sind. Im Falle eines unangemessenen Umtauschverhältnisses sind sie gleichermaßen von dem daraus folgenden Wertverlust betroffen. Deshalb sind ihre Interessen auch einheitlich darauf gerichtet, ein möglichst günstiges Umtauschverhältnis zu erzielen, d.h. mit einer Quote am verbundenen Rechtsträger beteiligt zu sein, die relativ zur Beteiligung der Anteilseigner des übernehmenden Rechtsträgers möglichst hoch liegt und deren absoluter Wert einer Beteiligung am verbundenen Vermögen mit dem bisherigen Wert der Beteiligung am Vermögen des übertragenden Rechtsträger wenigstens entspricht. Dasselbe gilt umgekehrt im Grundsatz für die gesamten Anteilseigner des übernehmenden Rechtsträgers, die mit dem Ziel einer möglichst hohen eigenen Beteiligungsquote am vereinigten Unternehmen an einem möglichst geringen Umtauschwert der Anteile der neu hinzutretenden Anteilseigner des übertragenden Rechtsträgers interessiert sind. So resultiert aus der jeweiligen Interessenhomogenität innerhalb des jeweiligen Kreises aller Anteilsinhaber eines Rechtsträgers ein Interessengegensatz zwischen diesen Kreisen. Das Umtauschverhältnis ist deshalb dann angemessen, wenn es den Interessen sämtlicher Anteilsinhaber gerecht wird (vgl. auch Lutter/Drygala, a.a.O. § 5 Rn. 27).
36 
Auch aus Art. 14 Abs. 1 GG folgt nichts anderes. Den grundrechtlichen Schutz des Aktieneigentums können alle Anteilseigner der von der Verschmelzung betroffenen Unternehmen für sich in Anspruch nehmen (vgl. BayObLGZ 2002, 400, 407 f m.w.N.). Klein- und Großaktionäre sowohl des übertragenden wie des übernehmenden Rechtsträgers haben Anspruch darauf, am neuen Unternehmen in angemessener Relation beteiligt zu sein (die in AG 2003, 624 veröffentliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, richtiges Az. 1 BvR 234/01, ist auf den Schutz der Rechte von Minderheitsaktionären fokussiert, weil es dort um eine Konzernverschmelzung ging).
2. a)
37 
Die Festsetzung einer angemessenen Zuzahlung im Spruchverfahren (nunmehr § 15 Abs. 1 Satz 2 UmwG) setzt somit die Feststellung voraus, dass das im Verschmelzungsvertrag vereinbarte Umtauschverhältnis im dargestellten Sinne unangemessen ist.
38 
Die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses als solches kann nicht Gegenstand einer Beweisaufnahme durch eine sachverständige Begutachtung sein. Vielmehr hat die dafür maßgeblichen rechtlichen Faktoren (dazu oben) das Gericht zu bestimmen und auf ihrer Grundlage die maßgeblichen Unternehmenswerte festzustellen (BayObLG AG 2002, 390). Das bedeutet weder, dass das Gericht in jedem Fall eine völlige und eigenständige Neubewertung durchführen muss (so aber im Grundsatz Lutter/Drygala, UmwG, 4. Aufl,. § 10 Rn. 20 f unter der Voraussetzung konkreter Angriffe der Antragsteller), noch muss dazu zwingend ein Sachverständiger hinzugezogen (ebenso z.B. BayObLGZ 2002, 400, 404) oder eine Beweisaufnahme ohne Weiteres auf sämtliche tatsächlichen Detailfragen der Unternehmensbewertung erstreckt werden (besonders weitgehend jetzt BayObLG AG 2006, 41). Solche Forderungen sind in dieser Allgemeinheit schon nach dem SpruchG, das im Beschwerdeverfahren anwendbar ist (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SpruchG), nicht haltbar. Auch für die Rechtslage vor Inkrafttreten des SpruchG ist diese Ansicht nicht richtig.
39 
Das Gesetz verlangt weder materiell (§ 15 UmwG) noch verfahrensrechtlich nach einer Neubewertung der an der Verschmelzung beteiligten Unternehmen in jeder Hinsicht, sondern die Beantwortung der Rechtsfrage, ob das Umtauschverhältnis angemessen oder zu niedrig, also unangemessen ist. Bei der Feststellung und Bewertung der erforderlichen Tatsachen, aus denen sich das Umtauschverhältnis, also die Relation der Unternehmenswerte (s.o.), ergibt, hat sich das Gericht der ihm nach der Verfahrensordnung zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten zu bedienen, soweit das nach den Umständen des zu entscheidenden Falles geboten ist. Der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 17 Abs. 1 SpruchG i.V.m. § 12 FGG) gilt im Spruchverfahren nur noch eingeschränkt (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, § 8 Abs. 3, § 9, § 10 SpruchG; dazu grundsätzlich Lutter/Grunewald a.a.O. § 17 SpruchG Rn. 1).
40 
Im Spruchverfahren als echtem Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit musste schon vor Inkrafttreten des SpruchG Bewertungsparametern und -ergebnissen nicht nachgegangen werden, die nicht in Zweifel gezogen wurden; unstreitige Tatsachen waren keiner weiteren Klärung bedürftig (Bilda NZG 2000, 296, 298; Klöcker/Frowein, SpruchG § 17 Rn. 21; Lutter/Krieger, UmwG, 2. Aufl., § 307 Rn. 10 m.w.N.; vgl. auch Schmidt in: Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl., § 12 FGG, Rn. 229). Das ist in § 8 Abs. 3 SpruchG i.V.m § 138 Abs. 3 ZPO, die in diesem Beschwerdeverfahren zugrunde zu legen sind (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SpruchG), nunmehr ausdrücklich geregelt. Somit sind Tatsachen und im Verschmelzungsbericht von den beteiligten Unternehmen getroffene Wertentscheidungen ohne weitere Beweisaufnahme zugrunde zu legen, wenn sie nicht konkret angegriffen werden oder wenn sie sonst unstreitig werden, etwa, wenn auf den Einwand einer fehlenden Erläuterung eine schlüssige und nicht weiter bestrittene Erklärung gegeben wird.
41 
Soweit zu umstrittenen Bewertungsfaktoren Tatsachenfeststellungen erforderlich sind, entscheidet das Gericht über Notwendigkeit, Art und Umfang einer Beweisaufnahme nach pflichtgemäßem Ermessen. Das gilt nicht nur allgemein im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Schmidt in: Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O. § 12 FGG, Rn. 195), sondern insbesondere auch für die Tatsachenfeststellung zur Unternehmensbewertung in Spruchverfahren; hier ist außerdem § 287 Abs. 2 ZPO auch im Hinblick darauf anwendbar, dass jede Bewertung naturgemäß eine mit Unsicherheiten behaftete Schätzung und keine punktgenaue Messung sein kann und dass deshalb Aufwand, Kosten und Dauer des Verfahrens in einem angemessenen Verhältnis zum Erkenntnisgewinn liegen müssen (ausführlich OLG Stuttgart OLGReport 2004, 6, 9 und 10 f m.w.N.; vgl. auch BGHZ 147, 108, 116; BayObLG AG 2006, 41, 42; i.Erg. auch OLG Düsseldorf NZG 2004, 429: „im Rahmen der freien Beweiswürdigung“). Kommt danach eine Beweisaufnahme zur Feststellung von Tatsachen in Betracht, die aufgrund einer konkreten Einwendung eines Antragstellers entscheidungserheblich und streitig oder sonst klärungsbedürftig sind, und führt die Beweiswürdigung zu geänderten Bewertungsfaktoren, so kann sich daraus je nach Fallgestaltung die Notwendigkeit einer teilweisen oder völligen Neubewertung der betroffenen Unternehmen ergeben, um die Frage nach der Unangemessenheit des Umtauschverhältnisses zu beantworten und gegebenenfalls die angemessene Zuzahlung festzusetzen.
42 
Das Gericht kann im Spruchverfahren nach pflichtgemäßem Ermessen und insbesondere nach Maßgabe des § 287 Abs. 2 ZPO (s.o.) auch auf sonstige Erkenntnismöglichkeiten, zurückgreifen, so insbesondere auf den Verschmelzungsvertrag und -bericht oder den Verschmelzungsprüfungsbericht (vgl. OLG Düsseldorf NZG 2004, 429, 430) sowie auf die sonstigen Umstände des Verschmelzungsverfahrens, das zu dem im Verschmelzungsvertrag festgelegten Umtauschverhältnis führt. Dabei können die Erforderlichkeit und der Umfang der Tatsachenermittlung und Beweisaufnahme im Spruchverfahren, also das Prüfungsprogramm für das Gericht, nicht losgelöst vom Prüfungsgegenstand festgelegt werden, weil die Frage, ob das zu prüfende Ergebnis angemessen ist, auch davon abhängt, wie es zustande gekommen ist.
b)
43 
Prüfungsgegenstand ist hier das Umtauschverhältnis bei der Verschmelzung von Unternehmen, die zuvor voneinander unabhängig waren. Bei dieser Konstellation führt das vom UmwG vorgesehen Verfahren einer Vertragsverhandlung durch die jeweiligen Vertretungsorgane, deren Ergebnis nicht nur einer zusätzlichen Prüfung durch den gerichtlich bestellten Verschmelzungsprüfer unterliegt, sondern auch von den jeweiligen Anteilseigner der zu verschmelzenden Gesellschaftern mit qualifizierter Mehrheit gebilligt werden muss, zu einer erhöhten Gewähr für ein „richtiges“ und damit angemessenes Ergebnis.
44 
aa) Das Umtauschverhältnis ist im Verschmelzungsvertrag festzusetzen, §§ 4, 5 Abs. 1 Nr. 3 UmwG. Es ist danach Gegenstand und vor allem Ergebnis der Verhandlungen über die Verschmelzung, die die jeweiligen Vorstände im Rahmen ihrer Geschäftsführungs- und Vertretungskompetenz führen. Dem Gesetz liegt also für die Verschmelzung ein Vertrags- oder Verhandlungsmodell zugrunde (vgl. schon Wiedemann ZGR 1978, 477, 490 zum früheren Verschmelzungsrecht; ferner Hügel a.a.O. S. 160 ff ; Gude, Strukturänderungen und Unternehmensbewertung zum Börsenkurs, 2004, S. 349 ff; Paschos ZIP 2003, 1017, 1023; Wilsing/Kruse DStR 2001, 991, 992; Mertens AG 1990, 20, 25 f; Günther AG 1968, 98, 101; vgl. auch J. Vetter ZHR 168 (2004), 8, 26 f; aus betriebswirtschaftlicher Sicht z.B. Böcking FS Moxter 1994, S. 1407, 1427 f; Nonnenmacher AG 1982, 153). Die verhandlungsführenden Vorstände haben bei der Einigung auf die Verschmelzung pflichtgemäß auch ein angemessenes Umtauschverhältnis zu vereinbaren (Wiedemann a.a.O.; Mertens AG 1990, 20, 25 f; Decher FS Wiedemann 2002, S. 789, 804). Eine unangemessene Wertrelation darf also nicht vereinbart werden. Dagegen steht aber schon die echte Verhandlungssituation, in der sich die Vertreter bislang voneinander unabhängiger Verschmelzungspartner befinden. Sie ist naturgemäß geprägt einerseits durch die Interessenhomogenität auf Seiten der gesamten Anteilseigners eines jeden der beteiligten Rechtsträger und andererseits durch den Interessengegensatz zwischen diesen Rechtsträgern bzw. ihren Anteilseignern (s.o.).
45 
Schon das muss im Grundsatz zu einem angemessenen „Preis“ für die Fusion führen (vgl. Immenga BB 1970, 629; Piltz ZGR 2001, 185, 207; Gude a.a.O. S. 349 ff; Martens FS Röhricht 2005, S. 987, 990 und 1002 f). Denn jeder der an der Verhandlung beteiligten Organmitglieder muss versuchen, die Interessen des von ihm vertretenen Unternehmens und seiner Anteilseigner bestmöglich durchzusetzen (Piltz ZGR 2001, 185, 207; Mertens AG 1990, 20. 25 f ; Decher FS Wiedemann 2002, S. 789, 804 f; Paschos ZIP 2003, 1018, 1023: „arm’s-length-bargain“; Wiedemann ZGR 1978, 477, 490; Günther AG 1968, 98, 99 ff; Decher a.a.O. S. 804). Das Verhandlungsergebnis insgesamt, also der Verschmelzungsvertrag einschließlich dort festgelegtem Umtauschverhältnis, muss in der Hauptversammlung die Billigung der qualifizierten Mehrheit finden (§§ 13, 65 UmwG).
46 
Dagegen spricht nicht grundsätzlich die Überlegung des gemeinsamen Vertreters, dass die an derartigen Vertragsverhandlungen beteiligten Organmitglieder nach ökonomischen Modellen stets zur Wahrung ihrer eigenen Interessen, also insbesondere zur Bewahrung ihrer Vorstandsposition, handelten (ähnliche Bedenken auch bei Immenga BB 1970, 629, 635). Solche Bedenken sind schon nicht konkret vorgebracht. Ihnen lässt sich ebenso abstrakt entgegenhalten, dass es gerade dann auch im Eigeninteresse eines Vorstands liegen muss, auf ein Umtauschverhältnis hinzuwirken, das vor allem die Interessen der Anteilseigner des eigenen Unternehmens wahrt und auch zum vernünftigen Ausgleich mit denjenigen der Gegenseite bringt, und es nicht sehenden Auges auf ein Spruchverfahren ankommen zu lassen, das schon wegen seiner Dauer und Ungewissheit und erst recht im Fall einer festgesetzten Zuzahlung, die bei der Verschmelzung nicht nur wenige Minderheitsaktionäre sondern alle Anteilseigner des übertragenden Rechtsträgers begünstigt, zu einer Belastung für das Unternehmen werden kann (zu den Risiken ausführlich Philipp AG 1998, 264 ff; vgl. auch J. Vetter ZHR 168 (2004), 8, 26; Seetzen WM 1999, 565, 566). Weil solche Störungen auf die verantwortlichen Organmitglieder zurückfallen, müssen diese darauf bedacht sein, ein Umtauschverhältnis zu vereinbaren, das für beide Seiten Bestand hat (vgl. auch Mertens AG 1990, 20, 26) und die Billigung der Anteilseigner in der Hauptversammlung mit der erforderlichen Mehrheit finden kann (s.u.). Jedenfalls dann, wenn dafür die Zustimmung mehrerer Großaktionäre erforderlich ist, ist das Risiko, dass die Entscheidung der Verhandlungsführer durch ihre persönlichen Interessen bestimmt wird, reduziert (Gude a.a.O. S. 354).
47 
Aus denselben Gründen lässt sich auch nicht die allgemeine Erwägung dagegen halten, nach der Lebenserfahrung führe die Verhandlungsdynamik dazu, dass der schnelle Erfolg gewollt sei und deshalb Interessen Einzelner oder der Aktionäre insgesamt disponibel seien. Dagegen stehen zudem Beispiele, in denen spektakulär angekündigte Fusionen wegen divergierender Vorstellungen der Verhandlungspartner gescheitert sind (vgl. nur Piltz ZGR 2001, 185, 207 m.w.N.).
48 
Kein Gegenargument ist, dass die Verwaltung der WürttAG im Hinblick auf eine drohende Übernahme im Verschmelzungspartner WüBetAG einen „weißen Ritter“ gesucht und gefunden habe. Gerade dann mussten die Vorstände der WürttAG darauf bedacht sein, den Großaktionären ein angemessenes Umtauschverhältnis zu präsentieren, das gegenüber außenstehenden Kaufangeboten hinreichend attraktiv war.
49 
Nicht zu folgen ist schließlich der Annahme, der unterschiedliche Rechtsschutz für die jeweiligen Anteilseigner führe zu einer „Schieflage“ beim Aushandeln des Umtauschverhältnisses, weil die Verhandlungsführer des übertragenden Rechtsträgers geneigt sein könnten, auf überhöhte Vorstellungen des übernehmenden Rechtsträgers in der Gewissheit einzugehen, dass die Anteilseigner des übertragenden Rechtsträgers in einem Spruchverfahren nachbessern können. Das übersieht, dass die gegebenenfalls festzusetzende Zuzahlung allen Anteilseignern des übertragenden Rechtsträgers zusteht und diese Belastung für das verbundene Unternehmen (s.o.) weder von der Unternehmensleitung noch von den Großaktionären ernstlich nur deshalb in Kauf genommen werden kann, um die Fusion als solche nicht zu gefährden.
50 
Bei pflichtgemäßem Handeln der Verhandlungsführenden wird also ihre Entscheidung für die Fusion und den ausgehandelten Verschmelzungsvertrag nicht nur von verschiedenen unternehmerischen Erwägungen getragen, sondern vor allem auch von dem Ziel der Festlegung auf ein angemessenes Umtauschverhältnis, das die Vermögens- und Mitgliedschaftsinteressen der Anteilseigner des vertretenen Unternehmens wahrt.
51 
Dieser Pflicht zur Förderung und Wahrung der Interessen ihrer jeweiligen Gesellschafter kommen die Verhandlungspartner auch nach, wenn sie sich entweder darauf verständigen, ein neutrales Gutachten eines außenstehenden Sachverständigen zu akzeptieren (vgl. Mertens AG 1990, 20, 26), oder wenn sie, bei einer Fusion bislang unabhängiger Unternehmen besonders nahe liegend und auch üblich, zwei ihrerseits voneinander unabhängige Beratungsunternehmen in der Weise in den Verhandlungsmechanismus einbeziehen, dass sie diese getrennt mit der Erstellung eines gemeinschaftlichen Gutachtens beauftragen; die damit gleichwertige Vertretung der jeweiligen Interessen führt auch zu einer Einigung auf ein beidseits angemessenes Ergebnis (vgl. Philipp AG 1998, 264, 272: müssen sich „zusammenraufen“; vgl. auch Nonnenmacher AG 1982, 153). Auch in einer solchen gemeinsamen, durch die gegenläufigen Interessen geprägten Beherrschung des Bewertungsverfahrens liegt schon ein Regulativ (Günther AG 1968, 98,102).
52 
Vergleichbar wurde auch hier verfahren. Mit der Erstellung des gemeinsamen Bewertungsgutachtens wurden die beiden Wirtschaftsprüfungsunternehmen beauftragt, die in der Vergangenheit für die Abschlussprüfungen der WürttAG oder WüBetAG zuständig waren.
53 
bb) Das so gewonnene und im Bericht dokumentierte Verhandlungsergebnis unterliegt zudem der Prüfung durch den gerichtlich bestellten Verschmelzungsprüfer (§§ 9 ff UmwG). Sie ist wie der Verschmelzungsbericht ebenfalls ein Instrument des präventiven Aktionärsschutzes (vgl. nur Kallmeyer/Müller a.a.O. § 9 Rn. 2) und erstreckt sich auf eine Prüfung der Plausibilität der Annahmen und Festsetzungen im Verschmelzungsbericht, insbesondere auch zur Frage des Umtauschverhältnisses (OLG Düsseldorf NZG 2004, 429, 430; BGH ZIP 1989, 980, 982).
54 
cc) Schließlich ist zu bedenken, dass der so zustande gekommene und geprüfte Verschmelzungsvertrag erst wirksam wird, wenn er von den Anteilseignern gebilligt, ihm also im Falle der Aktiengesellschaft von den Hauptversammlungen mit jeweils qualifizierter Kapitalmehrheit von 3/4 des vertretenen Grundkapitals zugestimmt wird, §§ 13 Abs. 1, 65 Abs. 1 Satz 1 UmwG. Diese Mehrheit wird nur erreicht, wenn wenigstens Großaktionäre in ausreichendem Umfang zustimmen. Deren wirtschaftliche Interessen decken sich grundsätzlich bei der Verschmelzung unabhängiger Partner mit denjenigen der Kleinaktionäre (s.o.). Deshalb kann ohne Vorliegen außergewöhnlicher Umstände davon ausgegangen werden, dass bereits diese Interessenhomogenität weitgehend für ein angemessenes Ergebnis sorgt (s.o.).
55 
Ein zusätzliches Indiz dafür, dass die Anteilseigner selbst diese Bewertung schon getroffen haben, ist es, wenn eine Mehrheit zustimmt, die noch deutlich über dem gesetzlichen Mehrheitserfordernis liegt, und wenn diese Mehrheit nicht von einem Großaktionär bestimmt ist (vgl. Hüffer in: Hüffer/Schmidt-Aßmann/Weber, Anteilseigentum, Unternehmenswert und Börsenkurs, S. 141; vgl. auch Stumpf NJW 2003, 9, 12, Fn. 42; zur Legitimation durch die Hauptversammlung Martens FS Röhricht 2005, S. 987, 996).
56 
In der Hauptversammlung der WürttAG vom 27.07.1999 haben bei einer Präsenz von 95,13 % des Grundkapitals 98,54 % des vertretenen Grundkapitals dem Verschmelzungsvertrag zugestimmt (Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 04.12.2000, S. 3 = Bl. I 156). Damit standen nicht nur die Großaktionäre, die schon in die vorbereitenden Überlegungen und Verhandlungen über die Verschmelzung eingebunden waren (vgl. VB S. 44, 46), sondern weitere Anteilseigner hinter dem zur Abstimmung gebrachten Vertragsentwurf.
57 
Der Senat verkennt nicht, dass ein Aktionär mit seiner Stimmabgabe für einen Verschmelzungsvertrag und mit einem fehlenden Widerspruch nicht zwingend das dort festgesetzte Umtauschverhältnis billigen muss; der Gesetzgeber hat die frühere Regelung, dass einen Antrag auf bare Zuzahlung nur stellen kann, wer in der Hauptversammlung widersprochen hat, bewusst nicht übernommen, damit Aktionäre, die die Verschmelzung an sich wollen, der Beschlussfassung nicht alleine wegen des nach ihrer Ansicht unzureichenden Umtauschverhältnisses widersprechen. Dennoch kann davon ausgegangen werden, dass jedenfalls für Großaktionäre das gesamte Vorhaben aus denselben Gründen wie für die verhandelnden Organmitglieder nur dann zustimmungsfähig ist, wenn das festgesetzte Umtauschverhältnis Bestand hat und nicht spätere Zuzahlungen den Erfolg der Fusion gefährden (s.o.).
58 
dd) Diese Umstände ergeben nicht nur eine erhöhte Richtigkeits- (besser: Angemessenheits-)gewähr, sondern sprechen auch dafür, dass das Gericht nicht ohne Weiteres sein Angemessenheitsurteil an die Stelle der vertragsautonom ermittelten Festsetzung und Bewertung der beteiligten Organe und Aktionäre setzen kann. Es ist deshalb nicht gerechtfertigt, dass das Gericht im Spruchverfahren ohne Rücksicht auf die geprüften unternehmerischen Entscheidungen der verhandelnden Organmitglieder und auf die Abstimmungsergebnisse eine eigene neue Bewertung vornimmt, die in Bezug auf das Umtauschverhältnis den Vertragsschluss ersetzt und die Art und Weise seines Zustandekommens als Kriterium für die Bewertung der Angemessenheit vernachlässigt.
59 
Eine erhebliche Zuzahlung verändert die ausgehandelten Ausgangsbedingungen für eine Seite wesentlich, die Konsequenzen sind bei der frei ausgehandelten Fusion für die davon betroffene Seite erheblich einschneidender als in einer Konzernsituation, in der zwar formal auch sämtliche Anteilseigner des übertragenden Rechtsträgers zuzahlungsberechtigt sind, im wirtschaftlichen Ergebnis ein Ausgleich aber nur den Minderheitsaktionären zugute kommt.
60 
Deshalb kann die Aufgabe der gerichtlichen Prüfung des Umtauschverhältnisses im Spruchverfahren, das der Gesetzgeber auch für die Verschmelzung wirtschaftlich und rechtlich unverbundener Unternehmer vorgesehen hat, in einem solchen Fall nicht, wie vom gemeinsamen Vertreter gefordert, eine eigenständige Bewertung durch das Gericht zur Simulation einer Verhandlung zwischen außenstehenden Aktionären und übernehmender Gesellschaft sein, sondern eine Nachprüfung des Ergebnisses der tatsächlich geführten Verhandlung unter den Verschmelzungspartnern.
61 
Mehr ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten. Decken sich die Interessen von Kleinaktionären, die an den Verhandlungen über Strukturänderungen nicht direkt beteiligt sein können, mit denen der Großaktionäre, so wird bereits durch diese Interessenhomogenität ein hinreichender Schutz der eigentumsrechtlichen Position aller Anteilseigner bewirkt (vgl. BVerfG NJW 2001, 279, 280 „Moto-Meter“).
e)
62 
Daraus folgt, dass das Umtauschverhältnis nur einer Prüfung unterliegt, die insoweit eingeschränkt ist, als sie Wertungen und Entscheidungen, auf denen die Festlegung des Umtauschverhältnisses beruht, weitgehend akzeptiert. Soweit allerdings die Literatur aus solchen Erwägungen ableitet, das Umtauschverhältnis sei auf seine bloße Plausibilität innerhalb eines Bewertungsspielraums zu prüfen (Decher FS Wiedemann 2002, S. 789, 805; Hügel a.a.O. S. 210; ähnlich Gude a.a.O. S. 351 f und S. 431), greift dies einerseits zu kurz und andererseits zu weit und es lässt auch außer Betracht, auf welche Größe ein Bewertungsspielraum bezogen sein soll. Richtigerweise kann nicht geprüft werden, ob das Umtauschverhältnis als Ergebnis seiner Berechnung und Verhandlung plausibel ist. Vielmehr unterliegen die einzelnen Faktoren der Berechnung je nach ihrem Charakter und ihrer Bedeutung für die Wertfestsetzung einer unterschiedlichen Prüfung.
63 
aa) Das Gericht hat die maßgeblichen rechtlichen Faktoren für die Bewertung eigenständig zu bestimmen (s.o.; vgl. auch BayObLG AG 2002, 390), so beispielsweise die generelle Frage nach einer Berücksichtigungsfähigkeit von Synergieeffekten, die Relevanz des Börsenkurses aus einfach- und verfassungsrechtlicher Sicht oder die Frage nach dem geltenden Steuerrecht.
64 
bb) Richtig und nicht nur plausibel müssen auch die tatsächlichen Grundlagen der Unternehmensbewertung sein. Daten der Vergangenheit und Gegenwart wie beispielsweise Umsätze oder Jahresergebnisse, Zinssätze und -strukturen oder Börsenkurse müssen zutreffen; sie dürfen einer unternehmerischen Entscheidung nicht abweichend von den tatsächlichen Werten und Daten zugrunde gelegt werden.
65 
cc) Anders verhält es sich mit den in die Zukunft gerichteten Planungen der Unternehmen und den darauf aufbauenden Prognosen über die künftige Entwicklung der Unternehmen und ihrer Erträge. Sie sind in erster Linie ein Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen. Diese Entscheidungen haben auf zutreffenden Informationen und daran orientierten, realistischen Annahmen aufzubauen; sie dürfen zudem nicht in sich widersprüchlich sein. Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere - ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts ersetzt werden.
66 
dd) Soweit die Prognosen die Anwendung betriebswirtschaftlicher Verfahren erfordern, ist im Ausgangspunkt festzuhalten, dass grundsätzlich ein bestimmtes Verfahren nicht rechtlich geboten ist. Soweit in Bewertungstheorie und -praxis zum Zeitpunkt der Bewertung und Verhandlung unterschiedliche Verfahren oder Verfahrensvarianten vertreten werden, kann der Unternehmensführer entscheiden, welche für den konkreten Zweck geeignete Methode er wählen will. Verschmelzungsprüfer und Gericht haben sodann lediglich die grundsätzliche Geeignetheit und Vertretbarkeit der gewählten Methode zu prüfen. Das gilt auch für die Festlegung auf eine Methode der Unternehmensbewertung.
II.
67 
Nach diesen Kriterien erweist sich das im Verschmelzungsvertrag vereinbarte Umtauschverhältnis nicht als unangemessen.
68 
1. Methode
a)
69 
Es ist nicht unangemessen, dass sich die Unternehmen auf die Berechnung nach der Ertragswertmethode festgelegt haben. Diese ist allgemein als Grundlage für die Berechnung der hier maßgeblichen Unternehmenswerte akzeptiert (ausführlich OLG Stuttgart OLGR 2004, 6, 8; BayObLGZ 2002, 400, 403 f, je m.w.N.) und ihre Anwendung ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfGE 100, 289, 307).
b)
70 
Die Entscheidung der Vertragspartner, die Unternehmenswerte im Wesentlichen nicht nach kapitalisierten Börsenkursen zu ermitteln, ist zu akzeptieren. Sie ist schon deshalb nicht unangemessen, weil der aufnehmende Rechtsträger nicht börsennotiert war. Es kann aus diesem Grund offen bleiben, ob diese Methode bei allseitiger Börsennotierung geeignet wäre, ein Umtauschverhältnis zu ermitteln, bei dem sich nicht nur der Wert der jeweiligen früheren Beteiligung am unverbundenen Unternehmen im Wert der Beteiligung am verbundenen Unternehmen fortsetzt, sondern die jeweiligen neuen Beteiligungsquoten auch im Hinblick auf das davon bestimmte Maß der sonstigen Mitgliedschaftsrechte wie z.B. das Stimmrecht u.a. angemessen sind. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob im Sinne der „DAT/Altana“-Rechtsprechung anstelle des anteiligen Ertragswerts ein etwaiger höherer Börsenkurs als Anteilswert der am Kapitalmarkt selbständig handelbaren Aktie angesetzt werden müsste; dazu unten 5. a).
c)
71 
Ebenso wenig besteht Anlass, die akzeptable Entscheidung der Verhandlungspartner für die Ertragswertmethode durch den Vorschlag des gemeinsamen Vertreters zu ersetzen, in Anlehnung an die sog. Pauschalmethode (Seetzen WM 1994, 45, 46 ff) für die abzuzinsenden Zukunftserträge im Wesentlichen von den Vergangenheitsergebnissen auszugehen und nur die relativ sicher vorhersagbaren Veränderungen in der Zukunft zu berücksichtigen. Die Methode führt, wie der gemeinsame Vertreter selbst ausführt, nicht zu einem besseren, sondern zu einem aus seiner Sicht gerechteren Ergebnis, weil sich so ein Informationsdefizit außenstehender Minderheitsaktionäre nicht auswirke. Ob das richtig ist, bedarf keiner Entscheidung. Dieser Gesichtspunkt trägt jedenfalls bei der Verschmelzung unabhängiger Unternehmen mit einer weitgehenden Interessenkongruenz der jeweiligen Anteileigner der Verschmelzungspartner nicht oder jedenfalls nicht in einem Maß, das es erlaubt, die Bewertung nach einer anderen Methode als der bei den Verhandlungen festgelegten und von der Hauptversammlung gebilligten vorzunehmen.
72 
2. Ertragsüberschüsse und Beteiligungen
73 
a) WürttAG -Gruppe
74 
aa) WürttAG (Rückversicherung und Holding)
75 
(1) Zur Ertragswertberechnung der WürttAG hatte der gemeinsame Vertreter beanstandet, dass die Ergebnisannahmen zum von der Holding auch betriebenen Rückversicherungsgeschäft im Verschmelzungsbericht teilweise nicht ausreichend erläutert seien.
76 
Zu der Beitragsentwicklung, insbesondere zum Rückgang der verdienten Beiträge in 2002 und 2003, hat die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 04.12.2000, S. 14 f (= Bl. 167 f) den Hinweis gegeben, dass das Rückversicherungsgeschäft starken Schwankungen unterliegt, die in die Ergebnisannahmen für die Planungsphase auf der Grundlage der Erfahrungen der Vergangenheit und des vorhandenen Vertragsbestands eingeflossen sind. Mit diesem Argument hat auch der Sachverständige die schwankenden Wachstumsraten für plausibel gehalten. Damit sind die Schwankungen in der Beitragsentwicklung hinreichend erklärt.
77 
Keine Bedenken hat der Senat gegen die Annahmen zur Bruttoschadensquote. Sie liegen für die Prognosejahre 1999 bis 2003 im Durchschnitt (68,5 %) nur geringfügig über dem tatsächlichen Ergebnis der Jahre 1994 bis 1998 und sind schon deshalb vertretbar. Außerdem trägt das versicherungstechnische Ergebnis nur in einem so geringen Ausmaß zum Gesamtergebnis der Gesellschaft bei, dass der Ertragswert der gesamten Gruppe und insbesondere das Umtauschverhältnis auch dann nicht nennenswert beeinflusst würden, wenn eine konstante Quote auf der Basis des Jahres 1999 (68,2 %) angesetzt und sich damit eine Ergebnisverbesserung von jährlich aufgerundet ca. 5,8 Mio. DM, insbesondere für die Phase der ewigen Rente, ergeben würde. Das entspricht nach Steuern einer Verbesserung von knapp 2,6 Mio. DM und beeinflusst das Umtauschverhältnis nach den Berechnungen des Senats allenfalls in der zweiten Nachkommastelle. Die Angemessenheit des vertraglich festgelegten Umtauschverhältnisses ist dadurch nicht berührt.
78 
(2) Der in erster Instanz erhobene Einwand zur Entwicklung der Kostenquote in den Planungsjahren 1999 bis 2001 ist nicht berechtigt. Die Fortschreibung der wegen der Aufwendungen für die Jahr-2000- und Euro-Umstellung erhöhten Quote aus den Jahren 1997 und 1999 war nach der Erläuterung der Antragsgegnerin veranlasst, weil die Umstellungsmaßnahmen in diesen Jahren noch andauerten. Das ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Dass diese Aufwendungen im nachhaltigen Ergebnis nicht enthalten sind (Gutachten O. Tz. 102), ist schon dadurch belegt, dass die geplante Kostenquote ab 2001 wieder rückläufig war und im Jahr 2003 nur noch 28,5 % betragen hat. Sie lag deshalb noch leicht über dem Schnitt der Jahre vor 1999, weil der Anstieg 1997 zum Teil auch auf einer gestiegenen Provisionsbelastung aus dem Rückversicherungsgeschäft beruht. Das ist bereits in der mündlichen Verhandlung beim Landgericht geklärt worden, wie das Landgericht im angefochtenen Beschluss zutreffend ausführt, und auch nicht mehr weiter beanstandet worden.
79 
(3) Es ist nicht zu beanstanden, dass der Bewertung des Unternehmens der WürttAG wie auch den Bewertungen der übrigen Unternehmen beider Verschmelzungspartner bei der Ermittlung des Kapitalanlageergebnisses die Zinsprognosen der Fa. F. zugrunde gelegt wurden. Nach den Erläuterungen der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung und ergänzend im Schriftsatz vom 30.09.2005 (S. 2 ff = Bl. V 781 ff) basieren diese Prognosen der Geld- und Kapitalmarktzinsen auf einem ökonometrischen Modell, das unter Berücksichtigung internationaler Rahmenbedingungen und einer Analyse des europäischen Geldmarktes zu einem sogenannten „Fair Value“ für den langfristigen Kapitalmarktzins gelangt, also einem theoretischen, aus den ökonomischen Annahmen abgeleiteten Kapitalmarktzins (Einzelheiten a.a.O. Bl. 782 f, entnommen der Modellbeschreibung in der Broschüre der Fa. F. zum sog. „F. Zinssimulator“, Anl. B 56). Das Prognosemodell unterliegt ständiger Prüfung durch einen größeren Arbeitskreis aus Vertretern von Banken und Versicherungen. Wie die Antragsgegnerin weiter belegt hat, haben diese Prognosen in der Vergangenheit, auch im fraglichen Zeitraum 1998 und 1999, im Vergleich mit Prognosen anderer Anbieter oder Banken in der Vorhersagegenauigkeit mit am besten abgeschnitten. Die mit dem F. Zinssimulator erstellten Prognosen werden beispielsweise auch regelmäßig vom Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands bei seinen veröffentlichten Zinsprognosen mit herangezogen und als „theoretisch fundiert, empirisch gesichert und ökonometrisch getestet“ bezeichnet (vgl. zuletzt: VÖB-Zinsprognose-Spektrum Januar 2006,
http://www.voeb.de/content_frame/downloads/kapitalmarkt_01_2006.pdf, dort S. 18
). Ob diese Bewertung, die der Modellbeschreibung aus dem Prospekt von F. entnommen ist (vgl. Anl. B 56, S. 6), richtig ist und ob das Modell einer wissenschaftlichen Überprüfung tatsächlich standhalten könnte, hat der Senat nicht zu entscheiden.
80 
Es kommt vielmehr darauf an, dass sich die Vertreter der Verschmelzungspartner zum Zweck der Festlegung des nach allen Seiten angemessenen Umtauschverhältnisses bei der Entscheidung für diese Prognosemethode darauf verlassen konnten, dass sie in der Finanz- und Versicherungswirtschaft gebräuchlich und anerkannt ist. Unter dieser Voraussetzung lag die Entscheidung auch deshalb nahe, weil die F.-Prognosen bereits in den Jahren zuvor für die Planungen der Unternehmen der Wüstenrot-Gruppe herangezogen worden waren. Dass dieselbe Prognose im Rahmen der Ertragswertschätzungen gleichermaßen auch den Bewertungen der Württembergischen-Gruppe zugrunde gelegt wurde, dabei aber auf den für die Wüstenrot-Gruppe abgeleiteten Satz von 6 % ein Zuschlag von 0,5 % vorgenommen wurde, um den gegenüber der Bausparkasse gesetzlich weniger eingeschränkten Anlagemöglichkeiten der Versicherungsunternehmen Rechnung zu tragen, hat dort zur einer höheren Rendite als bei der Wüstenrot-Gruppe geführt. Damit wurde dem Erfordernis der Methodengleichheit zur Erzielung eines angemessenen Umtauschverhältnisses unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Anlagestruktur Rechnung getragen.
81 
Unter diesen Umständen hatten die Unternehmensleitungen bei pflichtgemäßem Handeln keinen Anlass, im Jahr 1999 zusätzlich der Frage nachzugehen, ob für eine Zinsprognose auch andere Modelle aus der wissenschaftlichen betriebswirtschaftlichen Diskussion in Frage kommen. Das gilt auch für eine Ableitung aus der Zinsstrukturkurve, zumal eine ausgeprägte Debatte um deren Heranziehung vor allem zur marktnahen und doch laufzeitäquivalenten Bestimmung des risikolosen Basiszinssatzes in der Wissenschaft erst ab 2003 infolge der Beiträge von Ballwieser und Wenger in der Festschrift Drukarczyk (S. 19 ff, sowie S. 475 ff) in Gang gekommen ist (vgl. Knoll/Deininger ZBB 2004, 371; Obermeier,
http://www.opus-bayern.de/uni-regensburg/volltexte/2005/599/pdf/RDB_408_Basiszinssatz.pdf,
 Stand 28.11.2005, S. 2; zum „technischen Problem“ der Datenverfügbarkeit in der Zeit davor auch Gebhardt/Daske WPg 2005, 649, 651 m.w.N.; ferner Maul FS Drukarczyk 2003, S. 255, 257). Tatsächlich ist die Frage nach der richtigen Zinsprognose auch in diesem seit 1999 anhängigen Spruchverfahren in den ersten Jahren allenfalls mit der allgemeinen Beanstandung einer zu hohen Zinsannahme (ASt. 5 Bl. II 193) aufgeworfen worden; erst in der zweiten Jahreshälfte 2003 wurde konkret vorgebracht, die Zinsstruktur zum Stichtag sei heranzuziehen (Schriftsatz Antragsteller zu 5 vom 31.10.2003, S. 4 = Bl. II 288).
82 
(4) Das sonstige Ergebnis, ein negativer Wert, ist für die Planungsjahre ab 2000 um 10 Mio. DM jährlich schlechter angesetzt als im Vorjahr (die Tendenz zuvor war allerdings auch immer steigend). Der Posten ist im Verschmelzungsbericht zwar nicht erklärt, nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen dazu im Gutachten (Tz. 103) ist er aber sachlich begründet. Außerdem berührt auch dieser Punkt das Umtauschverhältnis nicht in erheblicher Weise (vgl. oben (1) a.E.).
83 
(5) Die Beteiligung an der Leonberger Bausparkasse gehörte zum Stichtag noch nicht zum Vermögen der WürttAG, aufgrund der Vereinbarung über den Erwerb der Beteiligung zum 31.12.1999 wurde aber der Kaufpreis als Zinsträger bereits bei der Kapitalanlagestruktur mit berücksichtigt (Beschluss des Landgerichts, S. 8). Eine gesonderte Berücksichtigung als nicht betriebsnotwendiges Vermögen kam aufgrund der strategischen Bedeutung der Beteiligung nicht in Betracht (so auch der gemeinsame Vertreter im Schriftsatz vom 12.08.2005, S. 79 = Bl. V 703). Eine gesonderte Ertragswertermittlung, wie sie nunmehr der gemeinsame Vertreter verlangt, war zum Zeitpunkt der Bewertung und auch des Stichtags aufgrund der fehlenden und nicht zugänglichen Datenbasis unstreitig nicht möglich. Deshalb ist es nicht zu beanstanden, dass die am Vertragsschluss beteiligten Verwaltungsmitglieder ersatzweise auf den Kaufpreis als Zinsträger im Rahmen der Ertragswertberechnung der Holding zurückgegriffen haben. Damit beruht der zwischen den Partnern vereinbarte Verschmelzungsvertrag insoweit auf einer tragfähigen Entscheidungsgrundlage, die nicht deshalb nachträglich verändert werden kann, weil in der Zwischenzeit die Daten aufgrund der erhöhten Beteiligung zugänglich geworden sind.
84 
(6) Auch für die Beteiligung an der BW-Bank AG in Höhe von 12,5 % gilt, dass eine Ertragswertberechnung bei pflichtgemäßem Vorgehen der Verschmelzungspartner schon wegen der fehlenden Datenbasis nicht in Frage kam. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beteiligung der Holding als zwar gewichtig, aber verzichtbar angesehen und deshalb beim nicht betriebsnotwendigen Vermögen berücksichtigt wurde (Erläuterung von Herrn M. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, Protokoll S. 4 = Bl. V 762).
85 
bb) Württ Vers AG
86 
(1) Die im Verschmelzungsbericht angenommene Beitragsentwicklung , die der gemeinsame Vertreter für begründungsbedürftig gehalten hat, ist von der Antragsgegnerin unter Hinweis auf die Ausführungen im Verschmelzungsbericht, S. 136 f, und weiter dann vom Sachverständigen in Tz. 106 f auf der Grundlage der ihm vorliegenden Detailrechnungen nach Versicherungssparten erläutert worden. Die Sparte Kraftfahrtversicherung war deshalb als repräsentative Sparte Gegenstand besonderer Betrachtung, weil sie mit über 40 % den Hauptanteil an sämtlichen Sparten hat. Die im Verschmelzungsbericht vermisste Begründung ist damit gegeben. Sie ist nach Ansicht des Senats auch überzeugend.
87 
(2) Die angenommene Bruttoschadensquote liegt mit Werten zwischen 68,15 % und 68,62 % im Prognosezeitraum noch unter der realen Quote des letzten Ergebnisjahres (69,04 %). Angesichts der geringfügigen Unterschiede sowohl zwischen den Prognosejahren als auch im Vergleich zu den der Vergangenheitsanalyse entnommenen Werten genügen dem Senat die dafür im Verschmelzungsbericht gegebenen Begründungen, zumal sie auch der Sachverständige geprüft und für nachvollziehbar gehalten hat. Die Antragsgegnerin hat zudem darauf hingewiesen, dass die Entwicklung der Quote insbesondere im KfZ-Bereich auch von der Beitragsentwicklung abhängt. Die Annahmen im Verschmelzungsbericht enthalten auch keine Widersprüche zu den Angaben für die KfZ-Sparte, für die nicht eine Verbesserung der Schadensquote, sondern keine wesentliche Verschlechterung erwartet wurde.
88 
(3) Auch für die Württembergische Versicherung AG gilt, dass der Einwand zur Kostenquote , Aufwendungen für die Jahr-2000- und Euro-Umstellung dürften in den Jahren ab 2000 nicht mehr angesetzt werden, nicht überzeugend ist. Derartige Kosten sind, wie von der Antragsgegnerin vorgetragen und einleuchtend, bis 2001 angefallen. Nach den Berechnungen des Sachverständigen ergibt sich ohne die Berücksichtigung dieser Aufwendungen für die Jahre 1999 bis 2003 ein Durchschnittswert von 28,2 %. Er entspricht annähernd der Quote im Jahr 2003 (28,17 %), die ersichtlich auch dem nachhaltigen Ergebnis ab 2004 (121 Mio. DM) zugrunde gelegt wurde, welches aus dem Ergebnis 2003 abgeleitet ist (122 Mio. DM). Die gegenüber dem Zeitraum 1994 bis 1998 erhöhten Kosten in den Planungsjahren sind im Verschmelzungsbericht auch mit Steigerungen bei Personalkosten und Sozialabgaben von 3 % in 1999 und 2,5 % ab 2000 erläutert; die Gesamtkostensteigerungen liegen darunter. Nach der einleuchtenden Erläuterung des Sachverständigen können solche Steigerungen bei geringem Beitragswachstum nicht in vollem Umfang kompensiert werden (Gutachten Tz. 109). Deshalb können die geplanten Aufwendungen auch nicht einfach nur um einen fiktiven Betrag für die Euro- und Jahr-2000-Umstellung gekürzt werden.
89 
cc) Württ. Lebensversicherungs AG
90 
(1) Die Ermittlung der Überschüsse unter Verwendung eines 30-jährigen Prognosezeitraums ist entgegen den Einwänden des gemeinsamen Vertreters nicht zu korrigieren. Der Sache nach werden damit die Teile der der ewigen Rente zugrunde liegenden pauschalen Ergebnisannahme isoliert, die auf die planbare langfristige Bestandsentwicklung entfallen, und nach einer möglichen Planung angesetzt; für die übrigen nicht planbaren Teile wie insbesondere das Neugeschäft und die Kapitalanlagen bleibt es bei den pauschalen Annahmen. Dieses Vorgehen wird auch in der betriebswirtschaftlichen Literatur beschrieben (vgl. die Angaben im Gutachten Tz. 50). Deshalb ist es nicht zu beanstanden, dass die Verschmelzungspartner dem Bewertungsgutachten mit diesem methodischen Ansatz gefolgt sind.
91 
(2) Die Beteiligungen an der BW-Bank AG sowie der Leonberger Bausparkasse wurden hier zutreffend nur als Zinsträger bei der Ermittlung der Kapitalanlageergebnisse angesetzt, weil die Überschüsse des Lebensversicherungsunternehmens überwiegend den Versicherten im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Überschussbeteiligung (Direktgutschrift oder Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung, §§ 81 c VAG, 341 e Abs. 2 Nr. HGB; vgl. auch Verschmelzungsbericht S. 94 unten: 95,5 %) zugute kommen müssen (vgl. auch Angaben Herr M. in der mündlichen Verhandlung, Protokoll S. 4 = Bl. V 762). Ein gesonderter Ansatz mit einem Substanz- oder Verkehrswert der Beteiligungen kam deshalb nicht in Betracht. Aus den bereits genannten Gründen waren gesonderte Ertragswertberechnungen dieser Beteiligungen zum Stichtag unstreitig nicht möglich und auch nicht nachträglich veranlasst. Entsprechendes gilt für die Beteiligung an der LEG Baden-Württemberg mbH , die mit dem im April 1998 gezahlten Kaufpreis von unstreitig 282 Mio. DM als Zinsträger angemessen angesetzt wurde.
92 
Die Antragstellerin zu 3 hat mit der Beanstandung in ihrer Antragsbegründung, nach den Ausführungen auf S. 150 f des Verschmelzungsberichts seien Beteiligungen nur mit dem Ausschüttungsvermögen und ohne stille Reserven berücksichtigt worden, zunächst die Erläuterung zur Berücksichtigung stiller Beteiligungen auf S. 94 des Verschmelzungsberichts übersehen. Die Antragsgegnerin hat im Schriftsatz vom 18.10.2001 S. 18 f weiter erläutert, dass stille Reserven der Beteiligungen (den Buchwert übersteigender Marktwert) in den geplanten Erträgen der Jahre bis einschließlich 2003 enthalten sind, soweit eine Realisierung geplant war, und im übrigen ab 2004 als zusätzlicher Zinsträger berücksichtigt worden sind. Dazu sind keine weiteren Beanstandungen mehr erhoben worden.
93 
(3) Die Beteiligung an der Württembergische und Badische Versicherungs-AG ist bei der Berechnung des Unternehmenswerts der WürttLV AG deshalb zu Recht unberücksichtigt geblieben, weil die unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen des Konzerns an diesem Unternehmen mit zusammen 73,24 % der gesonderten Ertragswertberechnung nach S. 139 ff des Verschmelzungsberichts unterzogen worden sind.
94 
(4) Das Beitragswachstum im Planungszeitraum ist mit durchschnittlich 3,71 % im Jahr nicht zu niedrig angesetzt. Die Annahme des gemeinsamen Vertreters, stattdessen seien 5 bis 6 % jährlich anzusetzen, ist nicht begründet. Das Durchschnittswachstum entspricht im Wesentlichen dem der Vorjahre (3,73 %). Es liegt damit über dem durchschnittlichen Wachstum der Beiträge bei der Wüstenrot Lebensversicherung AG (Verschmelzungsbericht S. 119), das sich auf 2,86 % jährlich beläuft und auch vom gemeinsamen Vertreter ausdrücklich trotz des nach seiner Ansicht höheren Wachstums des Marktes nicht beanstandet worden ist, weil das Wachstum dort in den Vorjahren ähnlich niedrig war, sich also schon zuvor unter dem Branchendurchschnitt entwickelt hat. Für die Beitragsentwicklung der Württ LV AG kann nichts anderes gelten (vgl. auch die Angaben des Sachverständigen O., Protokoll des Landgerichts vom 17.11.2004, S. 10 oben = Bl. III 432).
95 
(5) Kapitalanlageergebnis
96 
Die vom gemeinsamen Vertreter erbetene Begründung dafür, dass die Wachstumsrate der Nettoergebnisse der Kapitalanlagen im Planungszeitraum (durchschnittlich 1,5 %) erheblich niedriger liege als in den Vorjahren (durchschnittlich 8,5 %), hat die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 04.12.2000 (S. 21 = Bl. I 174) ausreichend gegeben: Der starke Anstieg in den Jahren 1994 bis 1998 war auf einen Wechsel zu einem aktiveren Anlagemanagement zurückzuführen, dessen Sondereffekte auf die Ergebnisentwicklung naturgemäß nicht unbegrenzt lange weitergeführt werden können, auch unter dem Gesichtspunkt, dass eine Risikostreuung gewahrt bleiben muss und stille Reserven nicht unbegrenzt realisiert werden können. Diese Begründung leuchtet dem Senat ein.
97 
(6) Dass nach den Angaben im Verschmelzungsbericht (VB S. 151 f) sich einerseits die Relation von Beiträgen und versicherungstechnischen Aufwendungen leicht verschlechtert, während andererseits mit Rationalisierungsmaßnahmen im Vertrieb und sinkenden Abschlusskosten gerechnet wird, hat die Antragstellerin damit einleuchtend erläutert, dass bei dem Aufwand, der sich aus dem hohen Bestand von fällig werdenden Altverträgen ergibt, ein Wachstum nur durch entsprechendes Neugeschäft zu erzielen ist (Schriftsatz vom 04.12.2000, S. 22, Bl. I 175). Wegen des eher geringen Beitragswachstums (siehe oben 4) ist eine volle Kompensation nicht möglich (vgl. auch Gutachten O. Tz. 120). Das haben die Antragsteller nicht mehr bestritten.
98 
(7 ) Der Börsenwert der börsennotierten Württ Lebensversicherung belief sich Ende 1998 auf 731 Mio. DM (Geschäftsbericht 1998, Anl. B 11 c, S. 36). Auch das zeigt, dass der darüber liegende Ertragswert zum 31.12.1998 von 916 Mio. DM (VB S. 153) jedenfalls nicht zu niedrig angesetzt worden ist.
99 
dd) Württembergische und Badische Versicherungs-AG
100 
Hier sind die Ansätze ohne spezifischen Einwand geblieben.
101 
ee) Erasmus Groep (Sachversicherungen)
102 
Auch hier gibt es keine Einwände der Antragsteller oder des gemeinsamen Vertreters.
103 
ff) Levensverzekering Maatschappij Erasmus N.V. („Erasmus Leben“)
104 
Dem zu diesem Unternehmen konkret erhobene Einwand des gemeinsamen Vertreters, die Relation der versicherungstechnischen Erträge und Aufwendungen zu verdienten Beiträgen habe sich in der Planungsphase gegenüber den Vorjahren merklich verschlechtert, folgt der Senat nicht. Denn im Verschmelzungsbericht ist auch ausgeführt, dass die Gründungsphase des Unternehmens erst 1995 verlassen wurde. Deshalb sind erst die Jahre ab 1996 repräsentativ, worauf der Sachverständige O. zu Recht hingewiesen hat (Tz. 122). Die durchschnittliche Relation der Jahre 1996 bis 1998 einerseits und der Jahre 1999 bis 2003 weist keine signifikanten Unterschiede auf (143,46 % bzw. 145,6 %), so dass sich aus diesen Zahlen keine Anhaltspunkte für eine auffällige Entwicklung ergeben, die Anlass für weitergehende Überprüfungen geben könnte.
105 
gg) Folgate Insurance
106 
Der laut Verschmelzungsbericht ermittelte Unternehmenswert ist auch in Bezug auf diese Gesellschaft von den Antragstellern nicht beanstandet worden.
107 
b) WüBetag - Gruppe
108 
aa) WüBetAG (Holding)
109 
(1) Auf die Vermutung des gemeinsamen Vertreters, der gleich bleibende Personalaufwand bei der WüBetAG sei bei steigenden Personalkosten nur durch Rationalisierungserfolge zu erzielen, die angesichts gestiegener Holding-Aufgaben nicht erklärbar seien, hat die Antragsgegnerin schlüssig erwidert, dass die Personalkosten nicht nur die Aufwendungen für die aktiven Mitarbeiter enthalten, bei denen dieselben Annahmen wie bei den anderen bewerteten Unternehmen getroffen wurden, sondern dass auch erhebliche Altersversorgungsbezüge für die vor der Umstrukturierung bei der WüBetAG beschäftigten Mitarbeiter des Bausparkassenbetriebs berücksichtigt sind. Deshalb entbehrt die Vermutung ungerechtfertigter Rationalisierungsannahmen der Grundlage.
110 
(2 ) Bewertungsfehler sind auch nicht in Bezug auf den Ansatz der Beteiligungen festzustellen. Die WüBetAG in ihrer zum Bewertungsstichtag bestehenden Struktur ist erst in der ersten Hälfte des Jahres 1999 durch die Übernahme von bis daher von der Wüstenrot Holding AG gehaltenen Beteiligungen entstanden. Für die wesentlichen Beteiligungen wurden die Unternehmenswerte gesondert ermittelt (dazu unten). Die Beteiligungen an der D. und der R. wurden wie sonstige Beteiligungen geringeren Umfangs zutreffend beim übrigen Nettovermögen hinzugerechnet (dazu gleich unter (3)). Aus den übrigen Beteiligungen sind die nach den Einzelplanungen der jeweiligen Unternehmen erwarteten Erträge in die prognostizierten Ergebnisse der WüBetAG eingeflossen. Die Prognose dieser Beteiligungserträge ist nicht im Verschmelzungsbericht, aber auf entsprechende Beanstandung hin im Verfahren durch die Antragsgegnerin begründet worden. Danach ist insbesondere der auffällige Anstieg ab 2002 von 15 auf 22 Mio. DM im Wesentlichen auf die Ergebnisübernahmen von der Hausbau Wüstenrot GmbH nach Aufzehrung von Verlustvorträgen durch laufende Gewinne zurückzuführen. Weitere Einwendungen dagegen sind nicht mehr erhoben worden, so dass die Werte des Verschmelzungsberichts zugrunde gelegt werden können, zumal sie der Sachverständige zusätzlich überprüft und bestätigt hat.
111 
(3) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beteiligung an der D. mit dem Kaufpreis vom März 1999 in Höhe von 164 Mio. DM und die Beteiligung an der R. mit dem durchschnittlichen Börsenwert ihrer Anteile an der BW-Bank AG im Jahr 1998 (64 Mio. DM) unter Berücksichtigung der zum Stichtag durchgeführten Aufzinsung des Gesamtwerts des Unternehmens methodisch richtig bewertet sind (vgl. VB S. 106) oder ob stattdessen, wie vom Landgericht auf der Grundlage entsprechender Nachberechnungen des Sachverständigen angenommen, die jeweiligen Börsenkurse zum Stichtag anzusetzen sind. Denn die Ergebnisse unterscheiden sich nahezu nicht. Für die D.-Beteiligung hat sich dadurch ein um ca. 5 Mio. DM höherer Wert ergeben, für die Beteiligung an der R. dagegen ein um ca. 8 Mio. DM niedrigerer Wert. Der rechnerisch verbleibende Mehrwert von 3 Mio. DM kann in Relation zu den Gesamtunternehmenswerten vernachlässigt werden. Das Umtauschverhältnis wird dadurch nicht unangemessen.
112 
bb) Wüstenrot Bausparkasse AG
113 
(1) Die ursprüngliche Vermutung vor allem des gemeinsamen Vertreters, aus den in den Planungsjahren abnehmenden Provisionsüberschüssen müsse auf ein sinkendes Neugeschäftswachstum geschlossen werden, dem Aussagen des Verschmelzungsberichts zum Ausbau des Marktanteils widersprechen würden, hat sich als nicht begründet erwiesen. Schon aus dem Verschmelzungsbericht geht hervor, dass die abnehmenden Provisionsüberschüsse auf steigenden Provisionsaufwendungen beruhen, die zudem mit Aufwandsverlagerungen aus der Position der anderen Verwaltungsaufwendungen zu tun haben (VB S. 109, vorl. Abs. ). Außerdem hat die Antragsgegnerin weiter einleuchtend erläutert (Schriftsatz vom 04.12.2000, S. 12 = Bl. I 165), dass steigendes Neugeschäft nicht zu einer Verbesserung, sondern zu einer Belastung des Provisionsergebnisses führt, und zudem die geänderte Tarifstruktur zu weiter sinkenden Abschlussgebühren und andererseits erhöhten Zinsspannen führt.
114 
Aus den Annahmen zur Entwicklung der Provisionsergebnisse lässt sich also nicht schließen, dass die Annahmen zur Neugeschäftsentwicklung unvertretbar sind.
115 
(2) Die Annahmen bei der Planung der Neugeschäftsentwicklung sind bereits im Verschmelzungsbericht vor allem mit der begonnenen Vertriebskooperation mit der P.bank erklärt worden, die verloren gegangene Marktanteile wieder gewinnen soll (VB S. 108). Aus den weiteren Erläuterungen der Antragsgegnerin (a.a.O. S. 11 = Bl. I 164) und vor allem der „Neugeschäftsentwicklung Mittelfristrechnung“ Anl. B 28 ergibt sich deutlich, dass der Rückgang in den Jahren 1996 bis 1998 zum einen auf die Beendigung der seitherigen Vertriebskooperation mit der Allianz und zum anderen auf einen Rückgang durch die verselbständigte Vertriebsorganisation der Wüstenrot Finanzservice Heimbau (in Anl. B 28: WFH) zurückging. Dieser Rückgang des Neugeschäfts erfolgte auch nicht gegen den Markttrend bei den privaten Bausparkassen, wie der Sachverständige in Tz. 89 des Gutachtens zutreffend bestätigt hat (vgl. zur Entwicklung 1996 bis 1998 auch Statistische Jahrbücher 1997 ff, jeweils unter 14.8.1 „Entwicklung des Bausparkassengeschäfts“). Die Planung für die Jahre 1999 bis 2003 zielt ersichtlich nur darauf ab, durch die neue Vertriebskooperation mit der P.bank sowie durch die Reorganisation des eigenen Vertriebs einschließlich der WFH (ausführlich Anl. B 28) im Jahr 2003 wieder einen Stand des Neugeschäfts zu erreichen, der sogar noch leicht unter dem des Jahres 1996 liegt. Dabei wurden Zahlen aus der Unternehmensplanung zugrunde gelegt, die von den Bewertungsgutachtern noch nach unten korrigiert worden waren (vgl. Anl. B 29; Angaben Herr M. in der mündlichen Verhandlung vom 14.09.2005, Protokoll S. 4 = Bl. V 762). Es ist dann auch einleuchtend, dass bei einerseits annähernd gleich bleibend niedrigen Guthabenverzinsungen im Bauspargeschäft und andererseits dem vertretbar prognostizierten Zinsniveau (s.o.) steigende Zinsmargen geplant und prognostiziert werden konnten (vgl. auch die Ausführungen der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 04.12.2000, S. 11 = Bl. I 164). Auf dieser Grundlage war es vertretbar, die von den Verschmelzungsgutachtern korrigierte Planung zugrunde zu legen.
116 
cc) Wüstenrot Bank
117 
(1) Die Entwicklung der einzelnen Ergebniskomponenten in der Prognosephase weist keine besonderen Auffälligkeiten gegenüber den Vorjahren auf, die nicht bereits im Verschmelzungsbericht überzeugend begründet sind (etwa beim Nettoergebnis aus Finanzgeschäften oder beim Dienstleistungsergebnis); sie sind dementsprechend auch nicht konkret beanstandet worden. Auch die Ableitung der Risikovorsorge, die die Nettokreditausfälle im Darlehensgeschäft betrifft, ist im Verschmelzungsbericht nachvollziehbar dargestellt (VB S. 95, 114), gestiegenen Risiken wegen der schwierigeren Verwertung durch die Entwicklung des Immobilienmarktes ist Rechnung getragen. Der Einwand der Antragstellerin zu 3, beim Ergebnis nach Risikovorsorge sei eine absehbare Verschlechterung der Baukonjunktur nicht berücksichtigt, ist nicht nachvollziehbar, weil sich dies nicht auf die Nettokreditausfälle (vgl. VG S. 114) auswirkt. Dem Risiko höherer Ausfälle in der Zukunft ist ebenso wie der Erwartung rückläufiger Zinsüberschüsse durch die nicht unerhebliche Reduzierung des nachhaltigen Ergebnisses ab 2004 Rechnung getragen.
118 
(2) Dass die anderen Verwaltungsaufwendungen bis 2003 nicht entsprechend der Inflationsrate real gestiegen sind, hat Herr M. für die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung beim Landgericht dahingehend erläutert (Bl. III 428), dass gestiegenen Belastungen in entsprechendem Umfang weiter belastete Kosten gegenüberstehen (jeweils 9 Mio. DM von 1999 bis 2003).
119 
dd) Wüstenrot Hypothekenbank
120 
Die von den Antragstellern hier in Frage gestellten Ertragssteigerungen ab 1998 bis 2003 finden ihre einfache Erklärung darin, dass der Geschäftsbeginn dieses Unternehmens erst im Jahr 1995 lag und die Aufbauphase bis 2003 andauerte, ab 2004 hingegen mit verringerten Margen aus dem Kommunalkreditgeschäft zu rechnen war (Erläuterungen der Antragsgegnerin zu VB S. 117, Schriftsatz 04.12.2000, S. 13 = Bl. I 166; Mittelfristrechnung Anl. B 32, Weiterentwicklung Anl. B 33; Gutachten O. Tz. 94). Die damit begründeten Wachstumsannahmen für die Planjahre und die Zurückhaltung bei den Annahmen für die ewige Rente sind gut vertretbar (vgl. auch Schriftsatz des gemeinsamen Vertreters vom 12.08.2005, S. 72 = Bl. V 696).
121 
ee) Wüstenrot Lebensversicherung AG
122 
Der grundsätzlich zur Bewertung der Lebensversicherungsunternehmen vorgebrachte Einwand, ein Prognosezeitraum bis 2027 sei nicht vertretbar, ist nicht berechtigt (s.o.). Im übrigen sind konkrete Beanstandungen gegen die Bewertung, auch nach Vorlage der Unterlagen B 34 bis B 36 durch die Antragsgegnerin, nicht vorgebracht worden. Der Senat sieht auch keinen Anlass, deren weitere Überprüfung zu veranlassen, nachdem sich etwaige Bewertungsfehler wegen der weitgehenden Überschussbeteiligung der Versicherten und wegen des Umstands, dass der nach dem Verschmelzungsbericht ermittelte Unternehmenswert nicht einmal 4 % des Gesamtunternehmenswerts der WüBetAG ausmacht, auf diesen nicht nennenswert auswirken.
123 
ff) Wüstenrot Stavebni
124 
Zur Ermittlung der Ertragsüberschüsse der tschechischen Bausparkassentochter sind keine konkreten Beanstandungen vorgebracht worden. Zur Frage, ob der Kapitalisierungszins richtig ermittelt worden ist, wird auf die nachfolgenden Ausführungen unter 3. a) cc) verwiesen.
125 
3. Kapitalisierungszins
126 
a) Basiszins
127 
aa) Das Umtauschverhältnis ist nicht deshalb im Ergebnis unangemessen, weil im Bewertungsgutachten ein Basiszins von 6 % angesetzt wurde. Nach den Angaben im Verschmelzungsbericht (S. 98) ergibt sich diese Rendite als gerundeter Wert nach finanzmathematischer Ableitung aus der Stichtagsrendite von 3,9 % für 10-jährige öffentliche Anleihen und der Durchschnittsrendite 1968-1998 von 7,5 %; bei dem gerundeten Wert handelt es sich übrigens um die „Vorgabe“ des Arbeitskreises Unternehmensbewertung des IDW für den fraglichen Zeitraum (vgl. Gutachten O., Anl. 2 S. 2). Ob diese Art der Ermittlung eines Mischzinses eine angemessene Berücksichtigung der zu erwartenden Verzinsung am Stichtag samt Anschlussverzinsung nach Laufzeitende der genannten Anleihen ergibt oder ob es stattdessen sachgerechter wäre, auf die Stichtagsrendite längerlaufender Anleihen zurückzugreifen oder den Basiszins in anderer Weise aus der Zinsstruktur abzuleiten (vgl. dazu die Literaturangaben oben 2. a) aa) (3); außerdem Maul FS Drukarczyk 2003, S. 277; Ballwieser, Unternehmensbewertung, 2004, S. 82 ff; zur Heranziehung von „Langläufern“ in der Rechtsprechung: OLG Düsseldorf NZG 2003, 588; LG Bremen AG 2003, 214; LG München AG 2002, 563, 565), kann dahinstehen. Denn auch in Bezug auf die Festlegung des Basiszinses und des Kapitalisierungszinses allgemein gilt im Fall der Verschmelzung unabhängiger Gesellschaften, dass die auf hinreichender Informationsgrundlage getroffene Entscheidung bei der Ermittlung des Umtauschverhältnisses nicht korrigiert werden muss. Der Empfehlung der beratenden Wirtschaftsprüfer, die dem entsprach, was in der Praxis der Unternehmensbewertung zu dem Zeitpunkt und auch später üblich, in der Rechtsprechung und teils auch der Literatur akzeptiert war und noch ist (vgl. etwa Großfeld, Unternehmensbewertung und Anteilsbewertung im Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., S. 117 ff m.w.N.), konnten die Unternehmensleitungen bei der Vereinbarung des Umtauschverhältnisses unbedenklich folgen.
128 
bb) Für die Entscheidung zum Basiszins war in der hier gegebenen Verschmelzungskonstellation auch schon deshalb ein weiterer Spielraum eröffnet, weil der Basiszins wie auch der Kapitalisierungszinssatz insgesamt für die Bestimmung einer Verschmelzungswertrelation ohnehin von untergeordneter Bedeutung sind. Im Regelfall wirkt sich eine einheitliche Veränderung des Kapitalisierungszinses sogar auf beiden Seiten gleichmäßig aus, so dass das Umtauschverhältnis dadurch nicht nennenswert beeinflusst wird (vgl. auch Wenger FS Drukarczyk 2003, 475, 491). In diesem Fall sind geringfügige Verschiebungen der Relation durch andere Basiszinssätze dagegen zwar unter anderem deshalb nicht ausgeschlossen, weil unterschiedliche Risikozuschläge für die zu bewertenden Unternehmen (dazu unten b) und die verschiedenen Bewertungsphasen angesetzt werden und weil die ewige Rente in unterschiedlicher Relation zum Gesamtergebnis beiträgt, auch wegen der in unterschiedlichem Maß bei den Einzelbewertungen berücksichtigten nicht betriebsnotwendigen Unternehmen. Verschiedene Probeberechnungen, die der Senat etwa mit Basiszinssätzen von 4,8 % oder 3,9 % durchgeführt hat, zeigen, dass sich bei zunehmender Herabsetzung des Basiszinssatzes bei im Übrigen unveränderten Parametern der Ertragswertberechnungen das Umtauschverhältnis leicht zuungunsten der ehemaligen Aktionäre der WürttAG verändert.
129 
cc) Aus ähnlichen Gründen sieht der Senat auch keinen Anlass, den für das tschechische Bausparunternehmen angesetzten Basiszins von 12 % aufwändig auf der Grundlage einer Übersetzung tschechischer amtlicher Statistiken zu überprüfen. Der auf dieser Basis ermittelte Unternehmenswert, der nur entsprechend der Beteiligungsquote der WüBetAG von 52,46 % in deren Gesamtwert einfließt, hat daran nur einen Anteil von ca. 0,8 %. Das Umtauschverhältnis verändert sich deshalb praktisch nicht, wenn dieser Basiszins um die Hälfte vermindert oder um das Doppelte erhöht wird (es ergeben sich jeweils unerhebliche Veränderungen in der dritten Nachkommastelle, so dass es gerundet bei 2:1 bleibt). Es ist bei der Sachlage nicht zu beanstanden, dass bei dieser Bewertung auf Daten von Bloomberg und interne Berechnungen der Bausparkasse anstatt auf amtliche Statistiken zurückgegriffen wurde.
130 
b) Risikozuschläge und Geldentwertungsabschläge
131 
Aus denselben Gründen wie unter a) bb) ausgeführt, führen auch die von einzelnen Antragstellern oder dem gemeinsamen Vertreter verlangten verschiedenen Änderungen bei diesen Zu- und Abschlägen, die im Grundsatz niedrigere Kapitalisierungszinsen und damit höhere Unternehmenswerte zur Folge hätten, nach den Vergleichsberechnungen des Senats jeweils zu einem relativ höheren Gesamtunternehmenswert der WüBetAG und damit nicht zu einem günstigeren Umtauschverhältnis bzw. einer baren Zuzahlung für die ehemaligen Aktionäre der WürttAG. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die einzelnen Einwendungen richtig sind.
132 
Ebenso kann offen bleiben, ob die Änderungen, die der Sachverständige für einige Unternehmen der WüBetAG für richtig gehalten hat, berechtigt sind. Denn auch sie haben zu einem höheren Unternehmenswert des übernehmenden Rechtsträgers geführt und begründen damit nicht, dass das Umtauschverhältnis zulasten der Anteilseigner der WürttAG unangemessen ist.
133 
c) Ertragsteuern
134 
Die Berücksichtigung einer Ertragsteuerbelastung der Anteilseigner mit einem typisierten Steuersatz von 35 % ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil sie gleichmäßig bei allen zu bewertenden Unternehmen beider Verschmelzungspartner vorgenommen wurde und bereits deshalb nicht zu einem unangemessenen Umtauschverhältnis führt. Es kann deshalb offen bleiben, ob grundsätzliche Bedenken gegen die Berücksichtigung von Ertragsteuern, wie sie etwa von der Antragstellerin zu 1 vorgebracht wurden, bei anderen Bewertungsanlässen berechtigt sind.
135 
Unbedenklich ist insbesondere auch, dass damit die Steuerrechtslage zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und des Stichtags zugrunde gelegt wurde. Die Verschmelzungspartner hatten in der ersten Jahreshälfte 1999 keinen Anlass, den Wechsel zum Halbeinkünfteverfahren durch das Steuersenkungsgesetz vom 23.10.2000, das im Entwurf der damaligen Bundesregierung bzw. Regierungsfraktionen Mitte Februar 2000 vorgestellt wurde (BT-Drucksache 14/2683), vorherzusehen oder gar vorwegzunehmen. Es gibt auch keinen Grund, abweichend vom Stichtagsprinzip die Rechtslage zugrunde zu legen, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung oder der Entscheidung gilt. Das folgt insbesondere nicht aus der Rechtsprechung zur Berücksichtigung der jeweiligen Steuerbelastung bei der Festsetzung des festen Ausgleichs nach § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG, der ratierlich in der Zukunft zu zahlen ist und deshalb eine Berücksichtigung der jeweils bei der Auszahlung geltenden Körperschaftssteuerbelastung fordert (BGHZ 156, 57; OLG Zweibrücken WM 1995, 980). Das ist auf die jeweils stichtagsbezogene Ermittlung eines angemessenen Umtauschverhältnisses und Festsetzung einer daraus abgeleiteten einmalig zu zahlenden baren Zuzahlung, die angemessene Verhältnisse zum Stichtag herstellen soll, nicht übertragbar (vgl. auch Baldamus AG 2005, 77; gegen eine rückwirkende Methodenänderung wegen geänderter Steuerrechtslage Dörschell/Franken DB 2005, 2257; vgl. ferner IDW S 1 Tz. 23 letzter Satz). Der Senat weicht damit nicht von der genannten Rechtsprechung ab, die andere Sachverhalte betrifft, so dass keine Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG möglich ist.
136 
4. Synergieeffekte
137 
Es ist im Ergebnis auch nicht zu beanstanden, dass die Ertragswerte der Unternehmen bei der Verschmelzung nach dem stand-alone-Prinzip ermittelt werden, also unter der fiktiven Annahme des selbständigen Fortbestands der beteiligten Rechtsträger. Das wird allerdings nicht etwa von der Überlegung getragen, dass die Anteilseigner nicht an den Verbundeffekten beteiligt werden dürften. Für die Bewertung eines Umtauschverhältnisses als angemessen dürfte es vielmehr im Grundsatz auch darauf ankommen, dass alle Anteilseigner des verbundenen Unternehmens an den Verbundvorteilen angemessen partizipieren. Für die Aufteilung gibt es allerdings keine feste Regel. Als angemessene Methode zur Verteilung der Synergieeffekte auf die Verschmelzungspartner bzw. deren Anteilseigner kommt neben detaillierten betriebswirtschaftlichen Modellen insbesondere eine ertragswertanteilige oder eine hälftige Aufteilung in Betracht (vgl. etwa Fleischer ZGR 1997, 368, 381 f m.w.N.; Reuter DB 2001, 2483, 2488; Seetzen WM 1999, 565, 572; Ossadnik DB 1997, 885, 886; ders. DB 1985, 1953, 1956 f.; Böcking FS Moxter 1984, S. 1407, 1426 ff; Nonnenmacher AG 1982, 153, 157). Eine implizite Aufteilung der Synergieeffekte in der Relation der Ertragswerte der Verschmelzungspartner ergibt sich bei der Verschmelzung schon dann, wenn die Verbundvorteile bei der Ermittlung der Unternehmenswerte nach der Ertragswertmethode rechnerisch außer Betracht gelassen und auf der Grundlage das Umtauschverhältnis festgesetzt wird (Seetzen a.a.O.; Nonnenmacher a.a.O.). Bei dieser Relation bleibt wie auch bei der hälftigen Aufteilung zwar unberücksichtigt, aus welchem der beteiligten Unternehmen welches Synergiepotential kommt. Das ist aber nicht unangemessen, weil die Potentiale eines Rechtsträgers wegen der Verschmelzung, also wegen der Bereitschaft der Anteilseigner des anderen Rechtsträgers zur Verbindung, realisiert werden, so dass die Verteilung nicht nach dem „Verursacherprinzip“ vorgenommen kann (Nonnenmacher a.a.O.); vielmehr ist es wegen des beiderseitigen Beitrags gerechtfertigt, wenn auch beide Seiten daran teilhaben (vgl. z.B. Böcking a.a.O. S. 1427). Die Frage, ob es im Einzelfall unangemessen sein kann, wenn die Anteilseigner desjenigen Unternehmens weniger an diesen Effekten partizipieren, dessen Ertragswert zwar niedriger liegt, aber die höheren Synergiepotentiale mitbringt, stellt sich hier nicht, weil die Ertragswerte gleich hoch sind. Eine ertragswertanteilige Aufteilung entspricht hier der hälftigen Aufteilung.
138 
5. Ergebnis - Ertrags- und Börsenwerte
a)
139 
Nach alldem ist dem im Verschmelzungsvertrag bestimmten Umtauschverhältnis zu Recht ein Ertragswert der WürttAG von 5.333 Mio. DM zugrunde gelegt worden. Ob die Korrekturen im angefochtenen Beschluss zwingend sind, die auf dem Ansatz von Stichtagskursen bei mit anteiligen Börsenwerten angesetzten Beteiligungen und auf der Umrechnung des in GBP ermittelten Werts der Folgate Insurance Co. Ltd. mit dem Stichtagswechselkurs beruhen, kann dahingestellt bleiben, denn dadurch ergibt sich insgesamt kein höherer, sondern ein niedrigerer Gesamtunternehmenswert, also kein besseres Umtauschverhältnis zugunsten der Antragsteller.
140 
Dieser Ertragswert ist auch unter Berücksichtigung des Börsenkurses der Aktien der WürttAG im Zeitraum vor dem Stichtag der Hauptversammlung vom 27.07.1999 angemessen. Er bedarf insbesondere keiner Korrektur im Hinblick auf einen höheren Börsenkurs im letzten Halb- oder Vierteljahr des Jahres 1998.
141 
aa) Der Senat teilt schon im Ausgangspunkt die Ansicht des BayObLG, dass im Falle einer Verschmelzung, jedenfalls wenn sie unter unabhängigen Partnern vereinbart wird, der Börsenkurs der Aktien eines Verschmelzungspartners nicht zwingend die Untergrenze für den Wert eines Anteils an diesem Rechtsträger als Grundlage des Bestimmung des angemessenen Umtauschverhältnisses darstellen muss (BayObLGZ 2002, 400, 406 ff). Es geht hier nicht wie etwa bei Unternehmensverträgen oder beim Ausschluss von Minderheitsaktionären um eine erzwungene Deinvestition gegen eine Abfindung, die dem betroffenen Anteilseigner das gewähren muss, was er bei freiwilliger Deinvestition am Markt oder in freier Verhandlung als Preis für seine einzelnen, selbständig handelbaren Anteile erzielt hätte (vgl. zur Berücksichtigung des Verkehrswerts des Anteils BVerfGE 100, 289, 307 ff). Das Umtauschverhältnis ist vielmehr maßgebend für die Gegenleistung, die der Gesamtheit der Aktionäre für die Übertragung des Vermögens des übertragenden Rechtsträgers, also des Unternehmens, zu gewähren ist, und damit für die Bestimmung der Quote, mit der sich die Investition sämtlicher Anteilseigner am vereinigten Unternehmen fortsetzt (s.o.). Dabei soll die Beteiligung der Anteilseigner aller Verschmelzungspartner, wie sich nicht erst aus Art. 14 GG, sondern schon aus der gesetzlichen Anforderung eines angemessenen Umtauschverhältnisses ergibt (s.o.), auch wertmäßig, d.h. in Bezug auf die Beteiligung am Unternehmenswert, im Wesentlichen erhalten bleiben. Wegen der Interessenkongruenz unter den jeweiligen Anteilseignern eines jeden Rechtsträgers (s.o.) bedarf es dabei weder aus einfach- noch aus verfassungsrechtlicher Sicht eines weitergehenden Schutzes von Minderheitsaktionären, wie er gegen Maßnahmen eines herrschenden, von gegengerichteten Interessen geleiteten Mehrheitsaktionärs durch Ansatz eines Mindestwerts in Form des Börsenkurses der Aktien bzw. des Börsenwerts des Unternehmens erforderlich ist (vgl. i.e. BayObLG a.a.O.; ebenso z.B. Lutter/Drygala a.a.O. § 5 Rn. 24 ff; Wilsing/Kruse DStR 2001, 991, 995; Hüttemann ZGR 2001, 455, 465; Paschos ZIP 2003, 1017, 1022 ff; Decher FS Wiedemann 2002, S. 789, 804; Bungert BB 2003, 699, 703; vgl. auch BVerfG NJW 2001, 279, 280, „Moto Meter“; a.A. Weiler/Meyer NZG 2003, 669; Weiler NZG 2000, 669; Reuter DB 2001, 2483, 2489 f; Puszkajler BB 2003, 1692).
142 
bb) Auf einen Börsenwert des Unternehmens der WürttAG kann zur Bestimmung des angemessenen Umtauschverhältnisses auch schon deshalb nicht entscheidend abgestellt werden, weil die WüBetAG als übernehmender Rechtsträger nicht börsennotiert war, die Ermittlung eines angemessenen Umtauschverhältnisses aber eine Bewertung der Unternehmen nach gleichen Methoden erfordert (siehe z.B. BayObLGZ 2002, 400, 403; OLG Düsseldorf NZG 2003, 588, 597; Lutter/Drygala a.a.O. § 5 Rn. 26; Piltz ZGR 2001, 185, 203 f und 209; Hüttemann ZGR 2001, 454, 464; Wilsing/Kruse DStR 2001, 991, 994; Bungert/Eckert BB 2000, 1845, 1846 f; Welf Müller FS Röhricht 2005, S. 1015, 1030; vgl. auch BGHZ 147, 108, 121 f; a.A. z.B. Paschos ZIP 2003, 1017, 1021 f; Puszkajler BB 2003, 1692, 1694; Weiler/Meyer NZG 2003, 669, 671; für Konzernverschmelzungen auch Martens FS Röhricht 2005, S. 987, 989 f).
143 
cc) Außerdem liegt ein stichtagsbezogen ermittelter Börsenwert der WürttAG nicht über dem o.g. Ertragswert von 5.333 Mio. DM. Aus ihm errechnet sich pro Aktie ein anteiliger Unternehmenswert von 247,90 DM je Aktie bzw. nach Berücksichtigung von Verwässerungseffekten durch die Ausübung von Wandelrechten von 242,37 DM je Aktie (VB S. 157). Das entspricht 126,75 EUR bzw. 123,92 EUR. Diese Werte werden durch stichtagsbezogene Börsenkurse nicht erreicht, unabhängig davon, wie sie ermittelt werden. Das belegt allerdings zugleich, dass der im Verschmelzungsvertrag zugrunde gelegte Ertragswert der WürttAG nicht unangemessen niedrig festgelegt worden ist.
144 
(1) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zur Berechnung der Abfindung und des Ausgleichs bei Unternehmensverträgen auf den durchschnittlichen Kurs aus dem Zeitraum von drei Monaten vor dem Hauptversammlungstermin als Bewertungsstichtag abzustellen (BGHZ 147, 108, 118). Der Kurs der Aktie der WürttAG war bis Anfang März 1999 auf 115 EUR gestiegen, schwankte dann bis Anfang April 1999 nur noch selten zwischen 117 EUR und 110 EUR, um sich schließlich bis zur Hauptversammlung am 27.07.1999 im Wesentlichen nur noch seitwärts zu bewegen (ca. 110 EUR mit seltenen Ausschlägen auf 105 EUR oder 112 EUR; vgl. i.e. Anl. B 40, B 43). Daraus ergibt sich also auch für den Zeitraum von drei Monaten vor der Hauptversammlung ein Durchschnittskurs von ca. 110 EUR bzw. ca. 215 DM (vgl. auch Anl. B 41: 109,92 EUR; Gutachten Tz. 187: 110,43 EUR). Das entspricht dem exakten Stichtagswert von 110 EUR (Gutachten a.a.O.) und liegt unter dem auf diesen Tag ermittelten anteiligen Ertragswert.
145 
(2) Dasselbe gilt für den vom Sachverständigen alternativ berechneten Durchschnittswert aus dem Zeitraum von sechs Monaten vor der Hauptversammlung (Tz. 187: 114,86 EUR).
146 
(3) Auch der Börsenkurs am Stichtag lag mit 215,14 DM (110,00 EUR) unter dem anteiligen Ertragswert.
147 
(4) Es kann offen bleiben, ob statt des bislang vom Bundesgerichtshof herangezogenen Drei-Monats-Zeitraums vor dem Stichtag (Hauptversammlung) etwa in Anlehnung an die Regelungen des Kapitalmarkt- bzw. Übernahmerechts ein Referenzzeitraum von drei Monaten vor Bekanntgabe der Maßnahme anzusetzen wäre oder ob sonst andere Zeiträume oder Endzeitpunkte richtig wären, wie seither in der Literatur vielfach diskutiert wird.
148 
Es kann auch dahingestellt bleiben, ob ein solches Verschieben der Referenzperiode im vorliegenden Fall geboten wäre, um einen Einfluss dieser Bekanntgabe auf die Kursentwicklung zu eliminieren, obwohl das Umtauschverhältnis selbst am 03.11.1998 noch nicht feststand und auch nicht mitgeteilt wurde, sondern nur vage behauptet wurde, durch die Fusion entstehe eine „gleichwertige Kombination einer Versicherungsgruppe und einer Spezialkreditinstitutsgruppe“ (Ad-hoc-Mitteilung Anl. B 42 S. 1). Auch wenn bereits diese Ankündigung Auswirkungen zu Kursreaktionen geführt hat (ausführlich zu Kapitalmarktreaktionen Weber in: Hüffer/Schmidt-Aßmann/Weber a.a.O. S. 149 ff) erscheint für die Verschmelzung fraglich, ob die Kursentwicklung bis zur Hauptversammlung oder dem sonst gewählten Stichtag ausgeblendet werden darf: Die Antragstellerin hat unwidersprochen vorgebracht, dass in der Zeit vor der Ad-hoc-Mitteilung Kurssteigerungen wesentlich auf Übernahmespekulationen zurückzuführen waren. Wie die vorgelegten Kursübersichten (Anl. B 40, B 43) zeigen, stieg der Kurs am Tag vor der Ad-hoc-Mitteilung von ca. 125 EUR weiter auf ca. 138 EUR an, kletterte dann bis Jahresende 1998 bis auf ca. 146 EUR, um dann wieder bis Mitte März herabzusinken auf ca. 115 EUR und sich anschließend auf ca. 110 EUR einzupendeln (s.o.). Soweit dieser Kursrückgang nicht ohnehin auf die allgemeine oder branchentypische Kursentwicklung zurückzuführen ist (siehe unten), könnte darin auch eine realistische, von spekulativen Komponenten bereinigte Bewertung durch den Kapitalmarkt liegen, die für die Frage der angemessenen Gegenleistung für die Übertragung des Unternehmens bei der bevorstehenden Fusion nicht ausgeblendet werden darf. Ein Aktionär, der sich bei einem ihm günstigen Kurs nicht zum Verkauf entschließt, ist nicht vor einer Kursveränderung durch Marktreaktionen auf die künftige Unternehmensentwicklung geschützt (vgl. BGHZ 147, 108, 120 f für den umgekehrten Fall) und er kann auch nicht verlangen, dass der Vorstand die Phantasien des Kapitalmarkts realisiert, d.h. etwaigen Übernahmebemühungen nachgibt, nur um den Aktionären einen höheren Kursgewinn zu realisieren. Das bedarf indessen keiner abschließenden Entscheidung.
149 
Ebenso kann auch offen bleiben, ob eine Mittelung von Kursen über einen Zeitraum von wenigen Tagen hinaus überhaupt geeignet ist, einen auch nur einigermaßen realistischen Wert des Unternehmens zum Ende der fraglichen Periode zu ermitteln (dagegen mit überzeugender Begründung Weber ZGR 2004, 280, 290 ff).
150 
Denn nach den Berechnungen des gemeinsamen Vertreters beträgt ein (gewichteter) Durchschnittskurs aus dem Drei-Monats-Zeitraum vor dem 03.11.1998 252,54 DM (129,12 EUR). Schon dieser Wert liegt nur ca. 3 % über dem anteiligen Ertragswert von 246,05 DM, so dass fraglich ist, ob alleine damit die Unangemessenheit eines ausschließlich nach der Ertragswertrelation bestimmten Umtauschverhältnisses belegt wäre.
151 
Unabhängig davon kann bei der hier zu beurteilenden Verschmelzung für eine stichtagsbezogene Ermittlung der Wertrelation zweier Unternehmen der Börsenkurs des einen Unternehmens aus dem Zeitraum vor Bekanntgabe der Verschmelzungsabsicht, die fast neun Monate vor dem Stichtag liegt, zu dem auf diesen Stichtag ermittelten Ertragswert des anderen Unternehmens nicht ohne Weiteres in Beziehung gesetzt werden (vgl. auch BayObLGZ 2002, 400, 409). Auch wenn die früher liegende Referenzperiode gewählt werden müsste, um eine Kursbeeinflussung durch die Bekanntgabe der Verschmelzungsabsicht zu eliminieren, würde die auf dieser Grundlage geschätzte Börsenkapitalisierung der WürttAG erst mit dem Ertragswert der WüBetAG vergleichbar, wenn die allgemeine Börsenentwicklung, abgesehen von diesen Sondereinflüssen, mit berücksichtigt werden würde. Dafür bietet sich beispielsweise eine Hochrechnung des Ausgangskurses anhand des einschlägigen Branchen-Index an (vgl. Weber a.a.O. S. 287). Eine solche grobe Hochrechnung des Durchschnittskurses von 252,42 EUR anhand der Werte des C-DAX Versicherungen, die sich für den 03.11.1998 und den 27.07.1999 in etwa aus der in Anl. B 44 vorgelegten Kurve ergeben, führt zu einem Wert von ca. 210 DM oder 107 EUR am 27.07.1999. Das liegt wieder unter dem anteiligen Ertragswert der WürttAG.
152 
(5) Nicht in Betracht kommt jedenfalls ein Durchschnittskurs von 257,21 DM oder 131,51 EUR aus dem Drei-Monats-Zeitraum vor Beauftragung der Bewertungsgutachter, wie im angefochtenen Beschluss angenommen worden ist, der damit der nicht näher begründeten Auffassung des Sachverständigen folgt, das sei „repräsentativ“. Es ist von keiner Seite behauptet, dass der Kapitalmarkt über diesen internen Vorgang informiert gewesen sein soll, so dass nicht nachvollziehbar ist, wieso ausgerechnet der Durchschnittskurs aus dem Zeitraum davor für die Ermittlung eines Börsenwerts relevant sein soll. Abgesehen davon wäre auch ein solcher Durchschnittswert auf den Stichtag umzurechnen (s.o. (2) a.E.), so dass auch dabei der anteilige Ertragswert nicht überschritten wird.
153 
dd) Unter den Umständen kann dahingestellt bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Börsenkurs geeignet ist, den Wert des Unternehmens als Ganzes, der für das Umtauschverhältnis maßgeblich ist, zu bestimmen (dazu etwa Wilm NZG 2000, 234, 237; Hüttemann ZGR 2001, 454, 467 ff; kritisch zur Börsenkapitalisierung BGHZ 158, 122, 127). Es kommt insbesondere nicht darauf an, ob, wie von der Antragsgegnerin behauptet, im maßgeblichen Zeitraum eine Marktenge geherrscht hat und nach welchen Kriterien das festzustellen wäre.
154 
Ebenso kommt es nicht darauf an, ob die Eignung von Börsenkursen zur Bestimmung einer angemessenen Wertrelation bei der Verschmelzung deshalb in Zweifel zu ziehen ist, weil sich aus der Addition oder Relation von Börsenkursen der zuvor unabhängigen Unternehmen kein Börsenkurs des verschmolzenen Unternehmens errechnen lässt (vgl. Decher FS Wiedemann 2002, S. 789, 804), der dessen Anteilseignern den Wert ihrer vormaligen Anteile sichert (vgl. auch Maier-Reimer/Kolb FS Welf Müller 2001, S. 93, 108 unter 2 a) zur Abfindung in Aktien nach § 305 Abs. 2 AktG).
155 
Schließlich ist auch unerheblich, dass sich ein angemessenes Umtauschverhältnis jedenfalls nicht, wie im angefochtenen Beschluss angenommen, durch eine Relation zwischen einerseits einem Börsenwert des übertragenden Unternehmens und andererseits der Summe der Ertragswerte des übertragenden und des übernehmenden Rechtsträgers ergeben kann.
b)
156 
Ebenso angemessen ist nach den Ausführungen oben unter 1. - 4. der für die WüBetAG im Verschmelzungsbericht ermittelte Unternehmenswert von 5.333 Mio. DM.
c)
157 
Damit ist das Umtauschverhältnis von 2:1 angemessen. Die Festsetzung einer Zuzahlung ist deshalb nicht möglich.
6.
158 
Eine bare Zuzahlung unter dem Gesichtspunkt eines „kalten Delistings“, wie sie insbesondere die Antragstellerin zu 8 im Beschwerdeverfahren vertritt, kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Verschmelzung die Fungibilität der Anteile der ehemaligen Aktionäre der WürttAG nicht beeinträchtigt hat. Sie ist außerdem nicht Verfahrensgegenstand.
a)
159 
Es liegt bereits kein Fall des sog. „kalten Delisting“ vor. Hat die Verschmelzung einer börsennotierten Gesellschaft auf eine Gesellschaft, deren Anteile nicht an der Börse notiert sind, zur Folge, dass für die Aktien des verschmolzenen Unternehmens dauerhaft kein Börsenhandel mehr stattfindet, so kann dies im Ergebnis einem Delisting gleich kommen. Für die Annahme eines solchen Fungibilitätsverlusts genügt es aber nicht, dass die Börsenzulassung der Aktien des übertragenden Rechtsträgers mit dessen Erlöschen durch Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister ipso jure wegfällt (Erledigung nach § 43 Abs. 2 VwVfG; dazu Marsch-Barner/Schäfer/Eckhold, Handbuch börsennotierte AG, § 63 Rn. 20 m.w.N.). Es spielt auch keine Rolle, wenn die Aktien des übernehmenden Rechtsträgers vor der Verschmelzung nicht börsennotiert sind. Entscheidend ist vielmehr, dass nach vollzogener Verschmelzung kein Börsenhandel mehr mit den Anteilen stattfindet, die die Aktionäre der übertragenden Gesellschaft als Gegenleistung für die Vermögensübertragung mit der Eintragung der Verschmelzung zur Fortsetzung ihrer Investition erhalten. Nur in diesem Fall eines sog. „Going Private Merger“ ist die Fungibilität der Anteile beeinträchtigt. Werden dagegen diese neuen Aktien unverzüglich nach Eintragung der Verschmelzung an der Börse notiert, bleibt die Fungibilität der sich in diesen Anteilen fortsetzenden Mitgliedschaften erhalten. Ein Ausgleich für einen Fungibilitätsverlust kommt dann von vorneherein nicht in Betracht.
160 
So liegt es hier. Die WürttAG ist nicht auf die WüBetAG mit dem Ziel verschmolzen worden, deren Aktien künftig dem Börsenhandel vorzuenthalten; vielmehr war beabsichtigt, die Aktien an der Börse zu notieren und den Streubesitz auszuweiten (vgl. VB S. 44, 50, 56, 85 f). Die WüBetAG war vor der Verschmelzung zwangsläufig nicht börsennotiert, weil sie nur eine Aktionärin hatte und deshalb ihre Anteile nicht an der Börse gehandelt werden konnten. Aber bereits ihr Formwechsel aus der GmbH im Frühjahr 1999 erfolgte mit dem erklärten Ziel einer Börsennotierung nach der Verschmelzung (VB S. 48). Mit Eintragung der Kapitalerhöhung und der Verschmelzung waren die den Aktionären der untergegangenen WürttAG zustehenden neuen Aktien der WüBetAG entstanden und die rechtlichen Voraussetzungen für eine Börsennotierung gegeben. Dementsprechend ist schon in § 5 Abs. 3 des Verschmelzungsvertrags bestimmt, dass die WüBetAG die Zulassung ihrer Aktien zum amtlichen Handel an den Wertpapierbörsen Frankfurt am Main und Stuttgart beantragen wird (VB S. 242; vgl. auch VB S. 56 und S. 85 f). Im Verschmelzungsbericht ist dazu ausgeführt, der Antrag werde so rechtzeitig gestellt, dass der Börsenhandel zeitnah nach dem Wirksamwerden der Verschmelzung aufgenommen werden könne (VB S. 86 unter F. III.). Außerdem sei vorgesehen, für die Zeitspanne von einigen Werktagen zwischen der Einstellung der Notierung der Aktien der WürttAG infolge Eintragung der Verschmelzung und der Aufnahme der Notierung der Aktien der WüBetAG sicherzustellen, dass eine Notierung der Umtauschansprüche, die nunmehr in den Aktienurkunden verbrieft seien, stattfinde, um den Interessen der Aktionäre an einer lückenlosen börsenmäßigen Handelbarkeit Rechnung zu tragen (VB S. 85 f unter F. II). So wurde tatsächlich auch verfahren: Die Kapitalerhöhung der WüBetAG wurde am 31.08.1999, die Verschmelzung am 01.09.1999 im Handelsregister eingetragen, der Börsenhandel mit den Aktien der WürttAG wurde am 02.09.1999 eingestellt, stattdessen wurden die Aktien als Umtauschansprüche notiert und am 09.09.1999 wurde schließlich der Börsenhandel mit den Aktien der Antragsgegnerin aufgenommen (vgl. die „Erste Aufforderung zum Aktienumtausch“ in der Stuttgarter Zeitung Nr. 206 vom 07.09.1999, S. 31, angeheftet am hinteren Aktendeckel in Bd. 1). Das unterscheidet sich nicht vom Ablauf einer Verschmelzung auf eine börsennotierte Aktiengesellschaft, bei der ebenfalls die in der Regel durch Kapitalerhöhung geschaffenen neuen Aktien erst mit der Eintragung von Kapitalerhöhung und Verschmelzung entstehen (Lutter/Grunewald a.a.O. § 69 Rn. 19; Kallmeyer/Marsch-Barner a.a.O. § 69 Rn. 21 m.w.N.) und deshalb auch erst nach diesen Eintragungen zum Börsenhandel zugelassen werden können. Wie in diesen Fällen ist auch bei der Verschmelzung auf die Antragsgegnerin die Fungibilität der Anteile der ehemaligen Aktionäre der WürttAG nicht beeinträchtigt worden, so dass sich die Frage eines Ausgleichs nicht stellt.
b)
161 
Abgesehen davon würde eine Übertragung der vom Bundesgerichtshof entwickelten „Macrotron“-Grundsätze (BGHZ 153, 47, 56 ff) auch nicht die Festsetzung einer baren Zuzahlung in diesem Spruchverfahren rechtfertigen. Der Bundesgerichtshof hat dort ausgeführt, ein Ausgleich für eine Beeinträchtigung der Verkehrsfähigkeit sei nicht möglich, weil es keine Berechnungsmethode für einen isolierten Wert der Börsennotierung gebe (vgl. auch Welf Müller, FS Röhricht 2005, S. 1015, 1023; zum Meinungsstand Marsch-Barner/Schäfer/Eckhold a.a.O. § 63 Rn. 29), weshalb die Aktiengesellschaft oder der Großaktionär ein Pflichtangebot über den Kauf der Aktien der Minderheitsaktionäre in Höhe des vollen Wertes abgeben müsse. Es kann dahingestellt bleiben, ob und von wem ein solches Pflichtangebot entsprechend diesen Grundsätzen oder analog § 29 UmwG auch im Falle eines „kalten Delisting“ durch Verschmelzung auf eine dauerhaft nicht börsennotierte Gesellschaft abgegeben werden müsste und ob etwa analog § 34 UmwG in einem Spruchverfahren eine Barabfindung selbst dann verlangt werden könnte, wenn es kein Kaufangebot und auch keinen Widerspruch in der Hauptversammlung gibt (vgl. zu diesen Fragen beispielsweise Lutter/Grunewald, a.a.O. § 29 Rn. 9, 15, 31 f; KK-SpruchG/Wasmann § 1 Rn. 36, je m.w.N.; siehe nunmehr auch Art 1 Nr. 6 b des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes, Referentenentwurf vom 13.02.2006,
 http://www.bmj.de/media/archive/1149.pdf
). Denn es fehlt nicht nur an den Voraussetzungen des „kalten Delisting“ durch ein „Going Private Merger“ (oben a). Ein Antrag auf Bestimmung einer solchen Barabfindung, der zudem fristgerecht gestellt sein müsste (vgl. OLG Düsseldorf NZG 2005, 317), ist auch nicht Gegenstand dieses Spruchverfahrens.
c)
162 
Weil der Senat damit nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Pflichtangebot beim Delisting abweicht, ist eine Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG unter diesem Gesichtspunkt entgegen der Ansicht der Antragstellerin zu 8 nicht veranlasst.
7.
163 
Eine bare Zuzahlung kommt auch nicht deshalb in Betracht, weil der Börsenkurs der Aktien der Antragsgegnerin in der Zeit nach Wirksamwerden der Verschmelzung verfallen ist, wie durch die Antragsteller verschiedentlich verlangt worden ist (Antragsteller zu 5 im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 31.10.2003, S. 5 = Bl. II 289; vgl. auch Schriftsatz des gemeinsamen Vertreters vom 12.08.2005, S. 123 = Bl. V 747; ähnlich Beschwerdeerwiderung des Antragstellers zu 7 vom 30.08.2005, Bl. V 754 f). Die Funktion des Umtauschverhältnisses ist es nicht, Kursveränderungen nach der Verschmelzung auszugleichen, sondern die angemessene Gegenleistung für die Vermögensübertragung und damit zugleich die Beteiligungsquote sämtlicher Anteilseigner des verschmolzenen Unternehmens festzulegen (s.o.). Deshalb kann auch keine bare Zuzahlung nach § 15 UmwG wegen etwaiger Kursverluste nach der Verschmelzung gewährt werden. Im Übrigen kann nach geltendem Recht ein Ausgleich für Reaktionen des Börsenkurses auf durchgeführte Strukturmaßnahmen, die der Vorstand vorgeschlagen und die Hauptversammlung mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen hat, auch nicht Gegenstand eines Spruchverfahrens sein. Worauf die Kursentwicklung tatsächlich zurückzuführen ist, bedarf deshalb keiner Klärung.
D.
I.
164 
Der Geschäftswert ist nach § 15 Abs. 1 Satz 2 und Satz 4 SpruchG auf 200.000 EUR festzusetzen. Der Geschäftswert ist für das Beschwerdeverfahren gesondert festzusetzen (vgl. § 131 Abs. 2 KostO). Auf das Beschwerdeverfahren ist nach § 17 Abs. 2 Satz 2 SpruchG das SpruchG anzuwenden, weil die Beschwerde nach dem 01. September 2003 eingelegt worden ist. Maßgebend ist nicht der Unterschiedsbetrag zum Ergebnis der ersten Instanz. Der Geschäftswert hängt auch für das Verfahren zweiter Instanz nach § 15 Abs. 1 Satz 2 SpruchG vom Ergebnis des Spruchverfahrens ab, also von der festgesetzten Kompensation (KK-SpruchG/Roßkopf, § 15 Rn. 19; wohl auch Büchel NZG 2003, 793, 803; a.A. Widmann/Mayer/Vollrath, UmwR, § 15 SpruchG Rn. 38). Da es nach diesem Beschluss nicht zu einer baren Zuzahlung kommt, ist der gesetzliche Mindestwert von 200.000,-- EUR nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 SpruchG festzusetzen. Er ist in allen Fällen anzusetzen, in denen es nicht zu einer Erhöhung der Kompensation oder hier der Anordnung einer Zuzahlung kommt (vgl. OLG Stuttgart NZG 2004, 97 und 625).
II.
1.
165 
Schuldnerin der Gerichtskosten ist nach § 15 Abs. 2 Satz 1 SpruchG, der auch im Beschwerdeverfahren gilt (vgl. BayObLGZ 2004, 200), nur die Antragsgegnerin, was in der Kostenentscheidung klargestellt ist. Gründe für eine abweichende Billigkeitsentscheidung nach Satz 2 dieser Regelung liegen nicht vor.
2.
166 
Bezüglich der außergerichtlichen Kosten erster Instanz hat es bei der Entscheidung des Landgerichts auf der Grundlage des hier noch anwendbaren § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG zu verbleiben, dass die Antragsgegnerin diese Kosten zu erstatten hat. Für das Beschwerdeverfahren gilt der aus § 15 Abs. 4 SpruchG folgende Grundsatz, dass außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden. Im Hinblick auf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens ist eine abweichende Entscheidung zugunsten der Antragsteller nicht veranlasst.

Tenor

1. Die Beschwerden der Antragsteller Ziffer 5) und 8) gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 16.10.2006, Az. 34 AktE 22/01 KfH, werden zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens; die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000 Euro festgesetzt.

Gründe

 
A.
Die Antragsteller begehren als ehemalige Aktionäre der L. AG (im Folgenden L) im Spruchverfahren eine Verbesserung des Umtauschverhältnisses ihrer Anteile bei der Verschmelzung der L auf die Antragsgegnerin durch Bestimmung einer baren Zuzahlung.
I.
Gegenstand des Unternehmens beider Gesellschaften ist der Betrieb einer Bausparkasse.
1.
Das Grundkapital der L betrug 85,5 Mio. DM und war eingeteilt in 17,1 Mio. auf den Inhaber lautende Stückaktien (Verschmelzungsbericht [im Folgenden VB] S. 11). Die Aktien der L waren zum Börsenhandel mit nicht-amtlicher Notierung („geregelter Markt“) an der Wertpapierbörse zu S. zugelassen; sie wurden darüber hinaus im Freiverkehr an den Wertpapierbörsen zu F. und D. gehandelt (VB S. 48).
2.
Das Grundkapital der Antragsgegnerin betrug 300 Mio. DM. Es war ursprünglich eingeteilt in 3.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien; die Hauptversammlung der Antragsgegnerin beschloss am 22.05.2001, das Grundkapital auf 153.387.564,36 Euro umzustellen und in 66 Mio. auf den Namen lautende Stückaktien neu einzuteilen (VB S. 15). Die Aktien der Antragsgegnerin wurden ausschließlich von der W. & W. AG (im Folgenden W&W) gehalten (VB S. 15). Sie waren und sind nicht börsennotiert.
3.
Die W&W hielt außerdem circa 98,3% der Aktien der L. Davon hielt sie unmittelbar circa 0,8% sowie circa 41,9% über die 2. Beteiligungsgesellschaft für die W. V. mbH & Co. KG und circa 55,6% über die Antragsgegnerin, welche diese Aktien 1999/2000 von der C. AG erworben hatte (Bl. 25, 183). 1,74% der Aktien der L befanden sich in Streubesitz (GA S. 6).
4.
Die Vorstände der L und der Antragsgegnerin beauftragten gemeinsam die E. & Y., S., (im Folgenden E&Y) und die W. E. D. I.-T. GmbH ., M., (im Folgenden WEDIT) mit der Durchführung einer Unternehmensbewertung der Antragsgegnerin und der L (VB S. 28). Die Unternehmensbewertung wurde unter Zugrundlegung der Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen des Instituts der Deutschen Wirtschaftsprüfer (IDW S1), Stand 28.06.2000, nach dem Ertragswertverfahren durchgeführt (VB S. 29). Nach Abschluss der Unternehmensbewertungen durch Vorlage der Bewertungsgutachten am 15.05.2001 haben sich die Vorstände der Antragsgegnerin und der L auf den Inhalt eines Verschmelzungsvertrags verständigt (VB S. 29). Dabei wurde in § 2 Abs. 1 Satz 1 festgelegt, dass für je eine auf den Inhaber lautende Stückaktie der L je eine auf den Namen lautende Stückaktie der W gewährt wird (VB S. 104).
5.
Mit Zustimmung der Aufsichtsräte der jeweiligen Gesellschaften schlossen die Vorstände der Antragsgegnerin und der L am 22.05.2001 den notariell beurkundeten Verschmelzungsvertrag, durch den die L ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung auf die Antragsgegnerin gegen Gewährung von Aktien der Antragsgegnerin übertrug (VB S. 103 ff.). Am selben Tag wurde der Verschmelzungsbericht unterzeichnet (VB S. 108).
Auf gemeinsamen Antrag der Vorstände der Antragsgegnerin und der L war bereits durch Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 13.12.2000 die KPMG (im Folgenden KPMG) zum Verschmelzungsprüfer für beide an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften bestellt worden (vgl. Prüfungsbericht [im Folgenden PB] S. 1, VB nach S. 109). Der auf den 23.05.2001 datierte Prüfungsbericht der KPMG bezeichnete das im Verschmelzungsvertrag festgelegte Umtauschverhältnis als angemessen (PB S. 17).
Dem Verschmelzungsvertrag stimmten die Hauptversammlung der L am 17.07.2001 und die Hauptversammlung der Antragsgegnerin am 18.07.2001 zu. Am 12.09.2001 wurde die Verschmelzung in das Handelsregister Antragsgegnerin eingetragen. Mit Ablauf dieses Tages endete die Börsennotierung der Aktien der L (vgl. VB S. 48).
II.
10 
Die Ermittlung der Unternehmenswerte der L und der Antragsgegnerin zum 17.07.2001 sind im Verschmelzungsbericht näher dargestellt, auf den verwiesen wird. Er enthält unter anderem folgende Angaben (VB S. 49 ff.):
1.
11 
Die Zinssätze zur Abzinsung künftiger Erträge beider Unternehmen wurden wie folgt festgelegt (VB S. 57 ff.):
12 
Kapitalisierungszinssätze VB 61
Detailplanungsphase
ewige Rente
Basiszinssatz in %
6
6
Risikozuschlag in %
2
3
Zwischensumme in %
8
9
./. typisierte persönliche Ertragsteuer 35%
2,8
3,15
./. Wachstumsabschlag in %
0
1
Ergebnis in %
5,2
4,85
2.
13 
Für beide Unternehmen wurde die Unternehmensplanung in der Detailplanungsphase (2001-2005) anhand einer Analyse der Vergangenheitsdaten (1996-2000) plausibilisiert. Die Erträge für die Phase der ewigen Rente (2006 ff.) wurden mit - im einzelnen dargelegten - Abweichungen aus den Planzahlen für das Jahr 2005 abgeleitet.
14 
Die Planung beider Unternehmen geht von einer allgemein günstigen Wirtschaftsentwicklung mit einem Anstieg der verfügbaren Nominaleinkommen und zwar rückläufigen Wohnungsbauinvestitionen, aber wachsenden Bestandsmaßnahmen aus (VB 64 f.). Dabei wurde ein Anstieg des allgemeinen Zinsniveaus unterstellt (VB S. 66, 72).
3.
15 
Bei der Antragsgegnerin wurden für die Detailplanungsphase folgende Erträge prognostiziert (VB S. 64, 68):
16 
Beträge in Mio. DM
 2001
 2002
 2003
 2004
 2005
Zinsüberschuss
555
625
666
706
739
Provisionsüberschuss
55
47
40
35
33
Dienstleistungsergebnis
139
142
148
153
153
Personalaufwand
-357
-365
-370
-377
-384
andere Verwaltungsaufwendungen
-247
-248
-249
-252
-246
Sonstige betriebliche Erträge/Aufwendungen
15
9
9
9
16
Betriebsergebnis vor Risikovorsorge
160
210
244
274
311
Risikovorsorge
-24
-20
-19
-15
-16
Zuführung/Auflösung BT Fonds
19
7
-13
-55
-65
Ergebnis vor Steuern
155
197
212
204
230
Steuern auf Unternehmensebene
-69
-105
-118
-101
-114
Ergebnis nach Unternehmenssteuern
86
92
94
103
116
persönliche Steuern
-15
-16
-16
-18
-20
zu kapitalisierendes Ergebnis
71
76
78
85
96
17 
Trotz des Rückgangs des Neugeschäfts im Jahr 2000 wurde unter Verweis auf die von Vorstand und Vertriebsführung beschlossenen Neugeschäftsziele bis zum Jahr 2005 für die Detailplanungsphase ein Wachstum des Neugeschäfts angenommen. Zur Begründung wurde neben der positiven Einschätzung der allgemeinen Wirtschaftsentwicklung und den erwarteten Beiträgen der Kooperationspartner P. und W.V. darauf verwiesen, dass der Rückgang im Jahr 2000 auf Tarifwechsel und vorgezogenes Neugeschäft beruhe (VB S. 65). Insgesamt wurde ein Anstieg des Neugeschäfts im Planungszeitraum um durchschnittlich 2,0% angenommen (VB S. 65).
18 
Auf der Grundlage der Unternehmensplanung zum Neugeschäft und den Annahmen zur allgemeinen Zinsentwicklung in der Detailplanungsphase wurde ein langfristiger bauspartechnischer Simulationslauf durchgeführt (VB S. 65). Dabei ergab sich zwar eine Zunahme der Bauspareinlagen im Durchschnitt um 2,0% p.a., aber eine Reduzierung der Bauspardarlehen um jährlich durchschnittlich 1,9%; im Bereich der Vorausdarlehen und Zwischenkredite (Außerkollektivgeschäft) wurde eine Steigerung um durchschnittlich 9,2% p.a. angenommen (VB S. 66). Daraus wurde eine Erhöhung des Zinsüberschusses im Verhältnis zur Bilanzsumme (Gesamtzinsmarge) von 2,3 auf 2,6% abgeleitet (VB S. 66). Ausschlaggebend war dabei die im Vergleich zu Alttarifen um 0,25-Prozenpunkte höhere Zinsmarge des 1999 neu aufgelegten Tarifs 1 (im Folgenden Tarif 1) (VB S. 66).
19 
Die in der Unternehmensplanung ab dem Jahr 2003 vorgesehene Erhöhung der Marge im Bauspargeschäft (Kollektivgeschäft) wurde wegen Bedenken ob der nachhaltigen Erzielbarkeit der Zinsüberschüsse eliminiert, mit der Folge, dass sich die Marge insgesamt nur um 0,2% erhöht. Zudem wurde der Zinsüberschuss für die Phase der ewigen Rente um die nachhaltigen Auswirkungen des Tarifs 1 korrigiert und der nach den Ergebnissen der langfristigen Simulation nachhaltig wieder ansteigende Anlagegrad berücksichtigt (VB S. 66 f.).
20 
Im Übrigen wurden die Planungen für das letzte Jahr der Detailplanungsphase in die Phase der ewigen Rente übernommen. Ein wesentlicher Unterschied ergibt sich lediglich aus dem Umstand, dass dem durch § 6 Abs. 1 Bausparkassengesetz vorgeschriebenen Fonds zur bauspartechnischen Absicherung (im Folgenden BT-Fonds, VB S. 55) letztmalig im Jahr 2005 Mittel i.H.v. 65 Mio. DM zugeführt werden, weil damit die erforderliche Ausstattung i.H.v. 3% der Bauspareinlagen erreicht worden sei (VB S. 55, 67 f.).
21 
Die Risikokosten wurden aus den bereinigten Risikoquoten der tatsächlichen Ausfälle der vergangenen 10 Jahre abgeleitet. Dabei wurde unterstellt, dass die seit 1996 zu verzeichnenden, erheblich über dem langjährigen Durchschnitt liegenden Risikokosten im Kreditgeschäft nur langsam und in einem geringeren Umfang wieder reduziert werden können (VB S. 67).
22 
Insgesamt wurde ein Barwert der künftigen Erträge i.H.v. 2.554 Mio. DM ermittelt, der um den Wert der Pensionsverpflichtungen (11 Mio. DM) gekürzt und um 55,6% des Unternehmenswerts der L abzüglich fiktiver Veräußerungssteuern (insgesamt 424 Mio. DM ) ergänzt wurde, um der Beteiligung an der L Rechnung zu tragen (VB S. 69). Daraus errechnete sich aufgezinst zum 17.07.2001 ein Unternehmenswert der Antragsgegnerin i.H.v. 3.051 Mio. DM oder 46,23 DM je Aktie (VB S. 69).
4.
23 
Bei der L wurden für die Detailplanungsphase folgende Erträge prognostiziert (VB S. 71, 75):
24 
Beträge in Mio DM
 2001
 2002
 2003
 2004
 2005
Zinsüberschuss
219
233
232
233
244
Provisionsüberschuss
27
25
25
26
26
Dienstleistungsergebnis
Personalaufwand
-102
-104
-105
-106
-109
andere Verwaltungsaufwendungen
-73
-74
-73
-73
-74
Sonstige betriebliche Erträge/Aufwendungen
6
7
7
7
7
Betriebsergebnis vor Risikovorsorge
77
87
86
87
94
Risikovorsorge
-3
-3
-3
-4
-4
Zuführung/Auflösung BT Fonds
6
2
0
-18
-3
Ergebnis vor Steuern
80
86
83
65
87
Steuern auf Unternehmensebene
-36
-40
-41
-26
-25
Ergebnis nach Unternehmenssteuern
44
46
42
39
62
persönliche Steuern
-8
-8
-7
-7
-11
zu kapitalisierendes Ergebnis
36
38
35
32
51
25 
Trotz des Rückgangs des Neugeschäfts in der Vergangenheit wurde unter Verweis auf die von Vorstand und Vertriebsführung beschlossenen Neugeschäftsziele bis zum Jahr 2005 für die Detailplanungsphase ein Wachstum des Neugeschäfts angenommen. Angesichts des Wegfalls des bisherigen Kooperationspartners C. AG wurde dieses aber nur mit durchschnittlich 1,8% beziffert (VB S. 72).
26 
Auf der Grundlage der Unternehmensplanung zum Neugeschäft und den Annahmen zur allgemeinen Zinsentwicklung wurde auch hier ein bauspartechnischer Simulationslauf durchgeführt (VB S. 72 f.). Dabei ergab sich eine Reduzierung der Bauspareinlagen im Durchschnitt um 1,0% p.a. und eine Reduzierung der Bauspardarlehen um jährlich durchschnittlich 4,2%; im Bereich der Vorausdarlehen und Zwischenkredite wurde dagegen wie bei der Antragsgegnerin - allerdings prozentual höher - eine Steigerung angenommen (VB S. 73). Daraus wurde eine Gesamtzinsmarge von zwischen 2,4 und 2,5% abgeleitet (VB S. 73).
27 
Für die Phase der ewigen Rente wurde allerdings eine Verbesserung der Zinsmarge aufgrund der Annahme berücksichtigt, dass die Absenkung der Boni für Renditesparer, also die Reduzierung der erhöhten Verzinsung der Einlagen bei Nichtinanspruchnahme des Darlehens, die Reduzierung der Zinsmarge um 0,1% bei den Konstantdarlehen, also den Vorausdarlehen und der Zwischenfinanzierung, übersteigt (VB S. 73).
28 
Im Bereich der Provisionsüberschüsse wurde dagegen in der Phase der ewigen Rente die Reduzierung der Abschlussgebühren beim Tarif „L.-R.“ auf den branchenüblichen Satz von 1% berücksichtigt. Dabei wurde unterstellt, dass nur die Hälfte der daraus resultierenden Ertragseinbußen durch Kürzungen bei den Provisionsaufwendungen kompensiert werden könne (VB S. 73).
29 
Die Risikokosten wurden wie bei der Antragsgegnerin aus den bereinigten Risikoquoten der tatsächlichen Ausfälle der vergangenen 10 Jahre abgeleitet. Dabei wurde festgestellt, dass die seit 1996 zu verzeichnenden erhöhten Risikokosten erheblich über dem langjährigen Durchschnitt lägen. Der zunehmenden Bedeutung des im Vergleich zum Bauspardarlehensgeschäft risikoträchtigeren Vorausdarlehensgeschäfts sei in der Phase der ewigen Rente durch einen Zuschlag Rechnung getragen worden (VB S. 74).
30 
Ein wesentlicher Unterschied zwischen der Detailplanungsphase und der Phase der ewigen Rente ergibt sich auch hier aus dem Umstand, dass dem BT-Fonds nach dem Jahr 2005 keine Mittel mehr zugeführt werden sollen (VB S. 74).
31 
Im Übrigen wurden die Planungen für das letzte Jahr der Detailplanungsphase in die Phase der ewigen Rente übernommen (VB S. 75).
32 
Insgesamt wurde ein Barwert der künftigen Erträge i.H.v. 712 Mio. DM ermittelt, der um den Wert der Pensionsverpflichtungen (5 Mio. DM) gekürzt und um 62 Mio. DM ergänzt wurde, um dem Liquidationswert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens Rechnung zu tragen (VB S. 75). Daraus errechnete sich aufgezinst zum 17.07.2001 ein Unternehmenswert der Antragsgegnerin i.H.v. 791 Mio. DM oder 46,23 DM je Aktie (VB S. 76).
III.
33 
Die Antragsteller halten das Umtauschverhältnis von 1 : 1 für unangemessen. Sie beantragten eine bare Zuzahlung. Die L sei im Verhältnis zur Antragsgegnerin zu niedrig bewertet worden.
34 
Dazu haben sie in erster Instanz insbesondere gerügt, dass das prognostizierte Ergebnis der Antragsgegnerin trotz erheblicher Rückgänge in der Vergangenheit deutlich ansteige. Dass sich bei zwei gleichartigen, auf dem selben Markt agierenden Unternehmen die Ergebnisse vor Steuern so unterschiedlich entwickeln sollen, wie in dem Unternehmenswertgutachten E&Y und WEDIT angenommen, sei nicht plausibel. Der Basiszinssatz und der Risikozuschlag seien zu hoch, der Wachstumsabschlag dagegen zu niedrig angesetzt. Außerdem rügten die Antragsteller, dass der Verschmelzungsvertrag keinen Ausgleich für den Verlust der Fungibilität der Aktien der L vorsehe.
35 
Der vom Landgericht bestellte Sachverständige stellte in seinem Gutachten vom 20.10.2005 (vgl. Bl. 132 [im Folgenden GA]) fest, dass der Ertragswert beider Gesellschaften höher festzusetzen sei. Der Ertragswert der L sei allerdings in der Summe um 34,8 Mio. DM, derjenige der Antragsgegnerin um insgesamt 22,4 Mio. DM zu erhöhen (GA S. 82). Da sich die Änderungen dennoch weitgehend neutralisierten, errechne sich auf der Basis der erhöhten Werte ein Umtauschverhältnis von 1,036 Aktien der Antragsgegnerin je Aktie der L bzw. eine Zuzahlung i.H.v. 1,69 DM (0,87 Euro) je Aktie der L (GA S. 83).
36 
Das Landgericht hat die Anträge auf Festsetzung einer baren Zuzahlung durch Beschluss vom 16.10.2006 (Bl. 189 ff.) zurück gewiesen. Nach dem Ergebnis des gerichtlichen Sachverständigengutachtens könne sich - bei der gebotenen Berücksichtigung der Änderungen im Wert der Beteiligung der Antragsgegnerin an der L - zwar eine Abweichung von + 3,1% zugunsten der Antragsteller gegenüber dem vereinbarten Umtauschverhältnis ergeben (Bl. 197). Bei Zugrundelegung der vom Sachverständigengutachten in Bezug auf die Prognose der Risikokosten abweichenden Auffassung des Gerichts ergebe sich aber eine Abweichung von - 3,6% zu ihren Lasten (Bl. 205). Wegen der Beeinträchtigung der Handelbarkeit der Anteile sei keine bare Zuzahlung geboten, da keine Methode zur isolierten Berechnung des Werts der Börsennotierung existiere; eine Abfindung zum Ersatz des Werts der Aktien der L im Ganzen sei nicht beantragt (Bl. 208).
IV.
37 
Gegen den ihnen am 03.11.2006 zugestellten Beschluss (Bl. 209a, 209g) haben die Antragstellerin Ziffer 5) am 17.11.2006 (Bl. 220, 222) sowie der Antragsteller Ziffer 8) am 14.11.2006 (Bl. 213 f.) sofortige Beschwerde eingelegt. Der Antragsteller Ziffer 8) hat zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen ausgeführt (Bl. 254 ff.):
38 
Die Unangemessenheit des Umtauschverhältnisses folge aus einer überzogenen „Ertragsexplosion“ auf Seiten der Antragsgegnerin; der Anstieg ihres entnahmefähigen Ergebnisses von 71 Mio. DM zu Beginn der Detailplanungsphase auf 138 Mio. DM in der Phase der ewigen Rente entbehre jeder Grundlage (Bl. 255).
39 
Die Überbewertung der Antragsgegnerin beruhe in erster Linie auf der fehlerhaften Annahme einer Ausweitung der Zinsmarge, der ihrerseits die durch Marktdaten zum Bewertungsstichtag nicht gedeckte und ex post widerlegte Annahme eines Zinsanstiegs ab dem Jahr 2001 zugrunde liege (Bl. 255). Dem Senat sei die Unzulässigkeit marktwidriger Zinsprognosen im Verfahren 20 W 5/05 betreffend die Verschmelzung der W&W ausführlich dargelegt worden; die Beiziehung der dortigen Akten wurde beantragt (Bl. 255).
40 
Der gerichtliche Sachverständige habe die fehlerhaften Zinsprognosen im Wesentlichen übernommen; dadurch werde der verfassungsrechtliche Anspruch der Minderheitsaktionäre auf gerichtliche Überprüfung der Abfindung unterlaufen (Bl. 255). Daher sei ein neues Bewertungsgutachten einzuholen, das nicht auf einer marktwidrigen Zinsprognose, sondern auf der Zinsstrukturkurve des Bewertungsstichtags beruhe (Bl. 256).
41 
Im Übrigen rügt der Antragsteller Ziffer 8) Fehleinschätzungen des Landgerichts, zu denen er sich weiteren Vortrag vorbehält. Beispielhaft verweist er dazu auf die Annahme des Landgerichts, Bausparverträge würden nur dann abgeschlossen, wenn mittelfristig auch die Wahrscheinlichkeit bestehe, dass ein Darlehen in Anspruch genommen wird und verweist dazu auf den von ihm bereits vor 20 Jahren im Rahmen der Inanspruchnahme vermögenswirksamer Leistungen ohne Absicht des Immobilienerwerbs abgeschlossenen Vertrag (Bl. 257).
42 
Die Antragsgegnerin hat beantragt, die Beschwerden zurückzuweisen (Bl. 261).
B.
43 
Die zulässigen Beschwerden der Antragsteller Ziffer 5) und 8) bleiben in der Sache ohne Erfolg, da die zulässigen Anträge auf Festsetzung einer baren Zuzahlung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 UmwG unbegründet sind.
I.
44 
Das im Verschmelzungsvertrag festgesetzte Umtauschverhältnis ist nicht zu niedrig bemessen i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 UmwG.
45 
1. Entgegen der Auffassung des Antragstellers Ziffer 8) bedarf es keines weiteren Gutachtens zum Wert der L bzw. der Antragsgegnerin.
46 
a) Zu Recht hat das Landgericht die von den Antragstellern in erster Instanz behaupteten Mängel der Verschmelzungsprüfung zurückgewiesen.
47 
Der Umstand, dass der Prüfungsbericht und der Bericht der Antragsgegnerin zeitlich teilweise parallel erstellt wurden, ist nicht zu beanstanden (OLG Stuttgart, NZG 2004, 146 [juris Rn. 21 ff.]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 114 [juris Rn. 26]; BGH ZIP 2006, 2080 [juris Rn. 14]).
48 
Inhaltlich lässt der Prüfungsbericht keine Mängel erkennen. Zwar hat der Verschmelzungsprüfer auch die Angemessenheit des vereinbarten Umtauschverhältnisses zu prüfen. Das bedeutet aber nicht, dass er die beteiligten Unternehmen nochmals vollständig neu zu bewerten hätte. Vielmehr hat er zu beurteilen, ob die angewendeten Methoden der Unternehmensbewertung sowie die getroffenen Prognose- und Wertungsentscheidungen vertretbar waren und den Regeln einer ordnungsgemäßen Unternehmensbewertung entsprachen (vgl. Lutter/Drygala in Lutter, UmwG, 4. Aufl., § 9 Rn. 11; Müller in Kallmeyer, UmwG, 3. Aufl., § 9 Rn. 19; Mayer in Widmann/Mayer, UmwG, § 9 Rn. 33).
49 
b) Die Einholung eines neuen Gutachtens ist auch nicht deshalb erforderlich, weil der gerichtliche Sachverständige die der Unternehmensbewertung zugrunde liegenden Annahmen nicht hinreichend kritisch hinterfragt hätte. Die vertiefte inhaltliche Auseinandersetzung mit den Annahmen, die den Ertragsprognosen zugrunde liegen, wird schon durch die Vielzahl der vom Sachverständigen in diesem Bereich vorgeschlagenen Korrekturen (vgl. GA S. 82) belegt.
50 
Die Anordnung einer neuen Begutachtung durch denselben oder einen anderen Sachverständigen wäre nur geboten, wenn das Gutachten unter groben Mängeln leiden würde (vgl. Schmidt in Keidel, FGG, 15. Aufl., § 15 Rn. 46). Solche Mängel sind weder dargetan noch ersichtlich. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass der gerichtliche Sachverständige ebenso wie die Unternehmensbewertung E&Y und WEDIT die Zinsprognosen der Unternehmensplanung im Wesentlichen übernommen hat (näher dazu unten 2. a) bb) (1)).
51 
2. Zu niedrig bemessen i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 UmwG wäre das im Verschmelzungsvertrag festgesetzte Umtauschverhältnis, wenn es nicht angemessen wäre. Angemessen ist das Umtauschverhältnis dann, wenn es unter Berücksichtigung der Interessen aller Anteilseigner sowohl des übertragenden als auch des aufnehmenden Rechtsträgers so bemessen ist, dass sich über die Beteiligungsquote aller Anteilseigner am vereinigten Unternehmen die bisherige Investition nach der Verschmelzung im Wesentlichen fortsetzt (vgl. OLG Stuttgart, AG 2006, 421 [juris Rn. 30] m.w.N.).
52 
Die zur Ermittlung des Umtauschverhältnisses durchgeführte Bewertung beider Unternehmen anhand des Ertragswertverfahrens begegnet keinen methodischen Bedenken. Die Ertragswertmethode ist als eine geeignete Methode der Unternehmensbewertung anerkannt (BGH NJW 2003, 3272, 3273; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 30]; BayObLG NJW-RR 1996, 1125, 1126; BayObLG NZG 2006, 156; Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 305 Rn. 19), verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG NJW 1999, 3769, 3771) und wurde von den Antragstellern als geeignete Methode auch nicht in Frage gestellt. Nach der Ertragswertmethode sind die zukünftigen Erträge beider Unternehmen zu schätzen (dazu im Einzelnen unten a)) und jeweils mit dem Kapitalisierungszinssatz (dazu im Einzelnen unten b)) abzuzinsen.
53 
Das Verhältnis der vom Landgericht zutreffend festgestellten Ertragswerte beider Unternehmen ergibt danach keine für die Antragsteller im Vergleich zu dem im Verschmelzungsvertrag festgesetzten Umtauschverhältnis günstigere Wertrelation.
54 
Zwar hat der gerichtliche Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten festgestellt, das Verhältnis der Ertragswerte der Antragsgegnerin gegenüber der L liege bei 1,036 zu 1, woraus sich ein theoretischer Zuzahlungsbetrag von 0,87 Euro je Aktie der L errechnete (GA S. 83).
55 
Diese Wertrelation berücksichtigte aber nicht, dass die vom Sachverständigen angenommene Erhöhung des Werts der L notwendig zugleich - entsprechend dem Umfang ihrer Beteiligung abzüglich fiktiver Veräußerungssteuern - den Wert der Antragsgegnerin erhöht. Bei Berücksichtigung dieses Umstands läge das Verhältnis der Ertragswerte der Antragsgegnerin gegenüber der L etwa bei 1,030 zu 1, woraus sich ein theoretischer Zuzahlungsbetrag von nur circa 0,72 Euro je Aktie der L errechnete (Bl. 178). Die Berechnungen des Sachverständigen sind allerdings darüber hinaus, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, im Bereich der Prognose der Risikokosten zu korrigieren (vgl. dazu unten a) cc)) mit der Folge, dass der anteilige Unternehmenswert der L je Aktie im Ergebnis unter demjenigen der Antragsgegnerin liegt. Das Verhältnis der Ertragswerte der Antragsgegnerin gegenüber der L beträgt daher nur 0,966 zu 1, so dass sich sogar ein negativer Zuzahlungsbetrag je Aktie der L ergibt.
56 
Dazu ist im Einzelnen auszuführen:
57 
a) Die gegen die vom Landgericht festgestellten Unternehmenserträge erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.
58 
Im Rahmen der Tatsachenfeststellung zur Unternehmensbewertung im Spruchverfahren sind die in die Zukunft gerichteten Planungen der Unternehmen und die darauf aufbauenden Prognosen ihrer Erträge nur eingeschränkt überprüfbar.
59 
Dies gilt hier zwar nicht schon deshalb, weil das Umtauschverhältnis bei der Verschmelzung nach dem der gesetzlichen Regelung zugrunde liegenden Modell zwischen den Organen der beteiligten Rechtsträger ausgehandelt wird. Das der Verschmelzung zugrunde liegende Vertrags- bzw. Verhandlungsmodell (vgl. dazu OLG Stuttgart, AG 2006, 421 [juris Rn. 44]) vermag eine erhöhte Angemessenheitsgewähr für des festgesetzte Umtauschverhältnis regelmäßig nur zu begründen, wenn die Verhandlungen zwischen voneinander unabhängigen Unternehmen geführt werden. Dass die handelnden Organmitglieder jeweils im Interesse aller Aktionäre handeln und für ihr Unternehmen einen möglichst hohen Wertansatz aushandeln, lässt sich zwar vermuten, wenn die Interessen aller Aktionäre homogen sind (vgl. OLG Stuttgart, AG 2006, 421 [juris Rn. 44 f.]). Dies gilt aber nicht in gleicher Weise, wenn einer der beteiligten Rechtsträger über seine Beteiligung an dem anderen auf dessen Verhandlungsführung Einfluss nehmen kann. Die Antragsgegnerin hielt eine Mehrheitsbeteiligung an der L; die W&W hielt als Konzernobergesellschaft mittelbar und unmittelbar insgesamt circa 98,3% der Aktien an der L und alle Aktien der Antragsgegnerin. Damit bestand für die Konzernobergesellschaft zumindest die Möglichkeit, zur Verfolgung eines vom Interesse der Antragsteller abweichenden Konzerninteresses auf die Verhandlungsführung der Antragsgegnerin und der L Einfluss zu nehmen.
60 
Dahin gestellt bleiben kann, ob eine erhöhte Angemessenheitsgewähr des festgesetzten Umtauschverhältnisses ausnahmsweise auch bei konzerninternen Verschmelzungen anzunehmen ist, wenn positiv festgestellt werden kann, dass es bei der Ermittlung des Umtauschverhältnisses keinerlei Einflussnahmen seitens der Konzernobergesellschaft gegeben hat (vgl. dazu LG Frankfurt am Main, NZG 2009, 553 [juris LS1 und Rn. 13]). Nicht zu entscheiden ist zudem, ob allein die gemeinsame Beauftragung unabhängiger Wirtschaftsprüfungsunternehmen mit der Ermittlung des Umtauschverhältnisses für eine solche Feststellung ausreicht. Auch bei der Ermittlung des Unternehmenswerts in Konzernsituationen sind die Ertragsprognosen und die ihnen zugrunde liegende Unternehmensplanung nur eingeschränkt überprüfbar. Diese Beschränkung der gerichtlichen Prüfungsdichte folgt aus der Natur der Prognose. Planungen und Prognosen sind in erster Linie ein Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen. Diese Entscheidungen haben auf zutreffenden Informationen und daran orientierten, realistischen Annahmen aufzubauen; sie dürfen zudem nicht in sich widersprüchlich sein. Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts ersetzt werden (OLG Stuttgart, AG 2008, 783 [juris Rn. 65]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 28]).
61 
Nach diesen Kriterien sind die vom Landgericht angenommenen Ertragsüberschüsse beider Unternehmen nicht zu beanstanden.
62 
aa) Dies gilt zunächst für den Umstand, dass sich das zu kapitalisierende jährliche Ergebnis der Antragsgegnerin nach dem Unternehmenswertgutachten E&Y und WEDIT im Detailplanungszeitraum insgesamt von 71 auf 96 Mio. DM und weiter auf 138 Mio. DM in der Phase der ewigen Rente erhöhen soll, während bei der L lediglich eine Erhöhung im Detailplanungszeitraum von 37 auf 51 Mio. DM und anschließend eine Reduzierung in der Phase der ewigen Rente auf 34 Mio. DM angesetzt ist.
63 
(1) Zwar sieht das Unternehmenswertgutachten E&Y und WEDIT für die Antragsgegnerin im Detailplanungszeitraum einen Anstieg der Betriebsergebnisse vor Steuern und Risikovorsorge von 160 Mio. DM um über 90% auf 311 Mio. DM vor, obwohl dieser Wert in den Jahren 1996 bis 2000 kontinuierlich von 233 Mio. DM auf 118 Mio. DM gesunken war. Eine negative Entwicklung des Betriebsergebnisses ist aber auch bei der L bis einschließlich 1999 festzustellen. Betrachtet man die Veränderungen zwischen einzelnen Jahren, ist in der Vergangenheit bei der L sogar eine deutlich schlechtere Entwicklung festzustellen als bei der Antragsgegnerin. Während bei der L der turn-around allerdings im Jahr 2000 durch einen Anstieg des Betriebsergebnisses vor Steuern und Risikovorsorge um über 70% bereits eingetreten ist, wird ein Ende der Negativentwicklung für die Antragsgegnerin erst für das erste Jahr der Detailplanungsphase - wenngleich mit einem vergleichsweise moderaten Anstieg um lediglich 35% - unterstellt.
64 
Die Vertretbarkeit der Ertragsprognosen wird dadurch nicht in Frage gestellt.
65 
Den Prognosen liegt die übereinstimmende Annahme für beide Unternehmen zugrunde, dass sich das Geschäftsfeld der Bausparkassen nach einem Tief Ende der 1990er Jahre erholen werde. Zu Lasten der Antragsgegnerin wurde bei dieser allerdings eine Verzögerung der Erholung unterstellt, um zeitlich begrenzten Sondereffekten Rechnung zu tragen, welche über die allgemeine Negativentwicklung im Bausparkassenbereich hinaus die Zinsüberschüsse der Antragsgegnerin gemindert hatten. Dazu gehörte insbesondere eine vorübergehende Belastung der Zinsüberschüsse durch die von der Antragsgegnerin 1999 und 2000 kurzfristig angebotenen „Festgeldanlagen“ (GA S. 27). Zu bedenken ist daneben die Belastung der Zinsüberschüsse durch die Refinanzierung des Erwerbs der Beteiligung an der L (VB S. 63).
66 
(2) Das erste Jahr der Detailplanungsphase sieht bei beiden Unternehmen eine Steigerung des Betriebsergebnisses vor Risikovorsorge und Steuern um mehr als 35% vor. Während sich der Anstieg bei der Antragsgegnerin - allerdings ab dem Jahr 2003 deutlich verhaltener - fortsetzt, ist bei der L nahezu eine Stagnation festzustellen; erst im letzten Jahr der Detailplanungsphase ist noch einmal ein geringfügiger Anstieg vorgesehen.
67 
Auch insoweit sind die Ertragsprognosen allerdings vertretbar.
68 
Zwar gehen die Prognosen von einem deutlich stärkeren Anstieg der Zinsüberschüsse bei der Antragsgegnerin aus. Gegen die unterschiedliche Entwicklung der Zinsüberschüsse kann aber nicht eingewandt werden, dass beide Unternehmen im selben Geschäftsfeld tätig sind. Nach den überzeugenden Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen erklärt sich die unterschiedliche Entwicklung aus der unterschiedlichen Kunden- und Tarifstruktur beider Unternehmen (GA S. 27). Der deutlich stärkere Anstieg der Zinsüberschüsse bei der Antragsgegnerin reflektiert demnach die zunehmende Verbilligung ihrer Refinanzierung durch ihren neuen Tarif 1; eine dem entsprechende Entlastung konnte bei dem neuen Tarif L.-R. der L nicht festgestellt werden (GA S. 27).
69 
Darüber hinaus lassen sich die Unterschiede in der Entwicklung des Betriebsergebnisses vor Steuern und Risikovorsorge im Detailplanungszeitraum durch die unterschiedliche Planung bei der Geschäftsentwicklung erklären. Zwar sah die Unternehmensplanung beider Unternehmen ein Wachstum des Neugeschäfts vor. Das Wachstum des Neugeschäfts wurde bei der Antragsgegnerin aber höher angesetzt (VB S. 65, 72). Diese Unterscheidung erscheint vor dem Hintergrund unterschiedlicher Entwicklungen in der Vertriebsstruktur beider Unternehmen vertretbar. Während bei der L die Auswirkungen des Wegfalls des bisherigen Kooperationspartners C. AG zu berücksichtigen waren, durfte bei der Antragsgegnerin ein vergleichsweise stärkeres Wachstum durch die Beiträge der neuen Kooperationspartner P. und W.V. erwartet werden.
70 
Dem lässt sich nicht entgegen halten, dass die der Unternehmensbewertung zugrunde liegende Planung zum Nachteil der Antragsteller und unter Verstoß gegen das Gebot der „stand-alone-Bewertung“ eine Fokussierung des Wachstums auf die Antragsgegnerin zulasten der L vorsehe. Zum einen verstieße eine solche Fokussierung nicht gegen das Gebot der „stand-alone-Bewertung“, da die Einbindung der L in den Konzern der W&W und ihre Ausrichtung am Konzerninteresse nicht Folge der Verschmelzung, sondern von dieser unabhängig sind. Zum anderen hat der gerichtliche Sachverständige nicht festgestellt, dass über die vorgenannten Änderungen in den Vertriebsstrukturen hinaus bei der Unternehmensplanung Vertriebsumstellungen zulasten der L und zugunsten der Antragsgegnerin berücksichtigt wurden (GA S. 29).
71 
(3) Auch der prognostizierte Anstieg des Ergebnisses der Antragsgegnerin vor Steuern vom letzten Jahr der Detailplanungsphase von 230 Mio. DM auf 273 Mio. DM in der Phase der ewigen Rente erscheint nicht unvertretbar. Der Anstieg beruht im Wesentlichen auf dem Wegfall der Leistungen an den BT-Fonds, die im Jahr 2005 nicht mit 65 Mio. DM angesetzt sind (vgl. dazu unten dd)). Zieht man diesen Betrag von dem für die Phase der ewigen Rente prognostizierten Ergebnis vor Steuern ab, liegt dieses sogar unter dem Wert des letzten Jahres der Detailplanungsphase.
72 
Da die Zuführungen zum BT-Fonds bei der L im letzten Jahr der Detailplanungsphase nur mit 3 Mio. DM angesetzt wurden, vermag der Wegfall dieser Zuführungen in der Phase der ewigen Rente das Ergebnis der L vor Steuern nicht in gleicher Weise zu erhöhen wie bei der Antragsgegnerin. Zwar lässt sich allein dadurch die Reduzierung des Ergebnisses der L vor Steuern von 87 Mio. DM im letzten Jahr der Detailplanungsphase auf 66 Mio. DM in der Phase der ewigen Rente nicht erklären. Der gerichtliche Sachverständige hat aber neben den Ertragsprognosen in der Detailplanungsphase auch den Übergang von der Detailplanungsphase in die Phase der ewigen Rente eingehend geprüft. Dabei hat er zwar an mehreren Stellen einen Korrekturbedarf festgestellt (vgl. dazu unten bb), cc) und dd)), die Vertretbarkeit der Planung im Allgemeinen aber nicht verneint.
73 
bb) Bei den angesetzten Zinsüberschüssen, welche die Erträge beider Unternehmen wesentlich bestimmen, bedürfen die Planansätze zwar in einigen Punkten der Korrektur. Die erforderlichen Korrekturen hat das Landgericht aber bereits durchgeführt.
74 
Hinsichtlich der Zinsüberschüsse hat die Unternehmensbewertung E&Y und WEDIT im Wesentlichen die Unternehmensplanung übernommen. Korrigiert wurde lediglich die Unternehmensplanung der Antragsgegnerin insoweit, als die dort ab 2003 angenommene Erhöhung der Zinsmarge im Kollektivgeschäft eliminiert wurde (VB S. 66); in der Phase der ewigen Rente wurde der Zinsüberschuss zudem um die nachhaltigen Auswirkungen des Tarifs 1 korrigiert (VB S. 67). Die Unternehmensbewertung basiert im Bereich der Zinsüberschüsse wesentlich auf der bauspartechnischen Simulation (VB S. 65). Dieser Simulation müssen die Annahmen zur Zinsentwicklung indessen extern vorgegeben werden (GA S. 23). Dazu wurden die übereinstimmenden Zinsprognosen beider Unternehmen zugrunde gelegt, die von einem Anstieg des Zinsniveaus ausgingen (VB S. 66, 72; GA S. 15).
75 
Der gerichtliche Sachverständige hat die verwendeten Prognosen zur allgemeinen Zinsentwicklung (dazu unten (1)) nicht beanstandet, jedoch bei der Ermittlung der jährlichen Zinsüberschüsse eine Reihe von Änderungen vorgeschlagen, namentlich im Bereich der Bonuswahrscheinlichkeiten (GA S. 29 f.) sowie bei der Annahme der Darlehens- und Einlagezinssätze der Unternehmen in der Phase der ewigen Rente (GA S. 50 ff.); diese Korrekturen hat das Landgericht zu Recht aufgegriffen (Bl. 200 ff., 204 f.; dazu unten (2)).
76 
(1) Der Antragsteller Ziffer 8) wendet sich im Wesentlichen gegen die zugrunde gelegten Prognosen zur allgemeinen Zinsentwicklung.
77 
Im Einzelnen kritisiert er unter Verweis auf seinen Vortrag in dem ebenfalls vor dem Senat geführten Spruchverfahren 20 W 5/05, es seien „von den Marktdaten des Bewertungsstichtags abweichende Zinsspekulationen zugrunde gelegt“ worden (Bl. 255). Nach seiner Auffassung hätte die allgemeine Zinsentwicklung „aufgrund einer Zinsstrukturkurve des Bewertungsstichtages“ prognostiziert werden müssen (Bl. 256).
78 
Die pauschale Bezugnahme des Antragstellers Ziffer 8) auf seinen Vortrag in einem anderen Verfahren begegnet indessen schon prozessualen Bedenken; seine Einwendungen sind jedenfalls nicht erheblich.
79 
Die Zinsstrukturkurve gibt den Zusammenhang zwischen der Verzinsung einer Anleihe und deren Laufzeit wieder (OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 43]); sie bringt die Fristigkeitsstruktur der Rendite von Anleihen vom Kapitalmarkt zum Ausdruck (Gabler Bank Lexikon, 13. Aufl., S. 1472). Ihr kann grundsätzlich die Auffassung der Kapitalmarkteilnehmer über die künftige Zinsentwicklung entnommen werden, da sich die Renditen langfristiger Anleihen an der Erwartung des langfristigen Zinsniveaus orientieren.
80 
(1.1) Selbst wenn bei der Ermittlung der Unternehmenswerte der Antragsgegnerin einerseits und der L andererseits eine fehlerhafte Zinsprognose zugrunde gelegt worden wäre, hätte dies auf die für die Beurteilung der Angemessenheit des Umtauschverhältnisses maßgebliche Relation der beiden Unternehmenswerte keinen wesentlichen Einfluss, da sich ein solcher Fehler bei beiden Unternehmen in grundsätzlich gleicher Weise ausgewirkt hätte und damit im Ergebnis neutralisiert worden wäre.
81 
Wäre bei der Unternehmensplanung kein Anstieg, sondern ein weiterer Rückgang des allgemeinen Zinsniveaus unterstellt worden, wären die Darlehenszinssätze beider Unternehmen im Kollektiv- und Außerkollektivgeschäft, aber auch ihre Refinanzierungskosten und die von ihnen zu gewährende Einlagenverzinsung grundsätzlich niedriger anzusetzen gewesen. Zwar ist nicht auszuschließen, dass sich Änderungen im Zinsniveau wegen der Unterschiede in der Tarif- und Kundenstruktur im Einzelfall auch unterschiedlich ausgewirkt hätten. Bei bestehenden Verträgen mit hoher Einlagenverzinsung würde beispielsweise die Erwirtschaftung der Einlageverzinsung im Fall eines rückläufigen allgemeinen Zinsniveaus erschwert. Dies dürfte aber angesichts der stärkeren „Renditeorientierung“ der Kunden der L eher zu Lasten der Antragsteller den Unternehmenswert der L beeinträchtigen als denjenigen der Antragsgegnerin; die Einlagenverzinsung der Bestandsverträge bei der L ist grundsätzlich höher als diejenige bei der Antragsgegnerin (vgl. GA S. 10 und 12).
82 
Mittel- bis langfristig sollten allerdings beide Unternehmen in der Lage sein, auf ein rückläufiges Zinsniveau durch Anpassung ihrer Tarife zu reagieren. Im Übrigen sind bei beiden Unternehmen jeweils unterschiedliche Tarife vorhanden. Die Einzeleffekte könnten sich daher bereits innerhalb der Unternehmen zumindest teilweise nivellieren.
83 
Jedenfalls werden die unternehmensspezifischen Auswirkungen eines rückläufigen allgemeinen Zinsniveaus durch die allgemeinen Folgen niedriger Zinsen für das Kollektivgeschäft der Bausparkassen überdeckt. Bei einem sinkenden Zinsniveau verlieren Bauspardarlehen gegenüber normalen Hypothekendarlehen an Attraktivität (vgl. GA S. 7). Dies schließt zwar nicht aus, dass unter dem Aspekt der Kapitalanlage weiterhin Bausparverträge abgeschlossen werden. Bausparverträge, die ohne konkrete Absicht der Inanspruchnahme des Bauspardarlehens abgeschlossen werden, müssen aus der Sicht eines vernünftigen Anlegers aber Einlagenverzinsungen bieten, die sich mit Alternativanlagen, etwa im Festgeldbereich vergleichen lassen. Diese müssen von der Bausparkasse anderweitig erwirtschaftet werden, was umso schwieriger wird, je geringer das Zinsniveau ist. Die beschriebenen Auswirkungen auf das Bauspargeschäft treffen indessen wiederum beide zu bewertende Unternehmen grundsätzlich in gleicher Weise.
84 
(1.2) Zudem kann nicht festgestellt werden, dass die Prognosen über die allgemeine Zinsentwicklung nur dann vertretbar gewesen wären, wenn sie aus einer Zinsstrukturkurve zum Bewertungsstichtag abgeleitet worden wären.
85 
Zwar orientiert sich eine aus einer Zinsstrukturkurve abgeleitete Zinsprognose an der Einschätzung der künftigen Zinsentwicklung durch die gegenwärtigen Marktteilnehmer. Es besteht aber keine Gewähr für die Richtigkeit dieser Einschätzung. Vor diesem Hintergrund werden bis heute Zinsprognosen nicht nur aus Zinsstrukturkurven abgeleitet, sondern auch auf andere Weise erstellt (z.B. anhand von Regressionsmodellen oder Fundamentalanalysen).
86 
Erst Recht kann nicht festgestellt werden, dass die Ableitung von Zinsprognosen aus der Zinsstrukturkurve im Zeitpunkt der Festsetzung des Umtauschverhältnisses Mitte 2001 als alleinige oder vorherrschende Methode angesehen wurde. Im Rahmen der Unternehmensbewertung sind Ableitungen aus der Zinsstrukturkurve erst ab dem Jahr 2003 zur Bestimmung des Basiszinssatzes im Rahmen der Diskontierung diskutiert und erst in der Fassung des „IDW Standard Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen“ vom 18.10.2005 (IDW S1 2005, Rn. 127) anerkannt worden (vgl. zur Entwicklung der Ableitung des Basiszinssatzes aus der Zinsstrukturkurve OLG Stuttgart, AG 2006, 421 [juris Rn. 81]). Die Vorfassung des IDW S1 mit Stand vom 28.06.2000 sah demgegenüber noch eine Ableitung aus Vergangenheitsdaten vor (vgl. IDW S1 2000, Rn. 121).
87 
Die bei der L und der Antragsgegnerin verantwortlichen Personen durften vor diesem Hintergrund auch dann vernünftigerweise annehmen, ihre Planung beruhe auf zutreffenden Informationen und realistischen Annahmen, wenn das zugrundliegende Zinsszenario nicht aus der Zinsstrukturkurve zum Bewertungsstichtag abgeleitet war (in diesem Sinne auch OLG Stuttgart, AG 2006 421 [juris Rn. 81]).
88 
(2) Im Übrigen hat das Landgericht im Bereich der Zinsüberschüsse die Ansätze der Unternehmensbewertung E&Y und WEDIT zu Recht entsprechend den Empfehlungen des gerichtlichen Sachverständigen korrigiert. Dies führt zwar zu einer Erhöhung des Unternehmenswerts der L um 35,8 Mio. DM; zugleich erhöht sich aber der Unternehmenswert der Antragsgegnerin - vorbehaltlich ihrer Beteiligung an der L - um 157,9 Mio. DM (vgl. GA S. 82).
89 
(2.1) Dies betrifft zunächst die Annahmen für die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme der Bonusverzinsung der Bauspareinlagen durch Verzicht auf Inanspruchnahme der Bauspardarlehen bei der Antragsgegnerin (Bonuswahrscheinlichkeit). Insoweit ist der Unternehmenswert der Antragsgegnerin mit dem gerichtlichen Sachverständigen (GA S. 82) und dem Landgericht (Bl. 201 f., 205) gegenüber der Unternehmensbewertung E&Y und WEDIT um 23,8 Mio. DM in der Detailplanungsphase und um weitere 333,8 Mio. DM in der Phase der ewigen Rente zu erhöhen.
90 
In der Unternehmensplanung der Antragsgegnerin war die Bonuswahrscheinlichkeit für den neuen Tarif 1 mit 11% angesetzt. Dies erscheint vor dem Hintergrund vertretbar, dass beim Vorgängertarif 7 eine Bonuswahrscheinlichkeit von 12-13% ermittelt wurde, der Anreiz zur Nichtinanspruchnahme des Bauspardarlehens beim Tarif 7 durch die dort höheren Darlehenszinsen allerdings im Vergleich zum Tarif 1 stärker ist (vgl. GA S. 29). Die bauspartechnische Simulation hatte für den Tarif 1 sogar nur eine Bonuswahrscheinlichkeit von 9% ergeben (GA S. 30).
91 
Die von E&Y und WEDIT bei der Unternehmensbewertung unterstellte Erhöhung der Bonuswahrscheinlichkeit von 11% auf 20% erscheint demgegenüber nicht plausibel. Sie lässt sich jedenfalls nicht mit der Unterstellung einer Angleichung der Bonuswahrscheinlichkeiten an das Niveau der L begründen. Wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend dargelegt hat, weisen die Tarif- und Kundenstrukturen beider Unternehmen bedeutsame Unterschiede auf, die angesichts der verfestigten Unterschiede in den Kundenstrukturen durch die Beibehaltung der Vertriebsstrukturen nicht ohne Weiteres nivelliert werden können (vgl. GA S. 29 f.). Jedenfalls erscheint eine Verdoppelung der Bonuswahrscheinlichkeit von 9 bzw. 11% auf 20% nicht mehr vertretbar.
92 
Dem lässt sich entgegen der Auffassung der Antragsteller in erster Instanz nicht entgegen halten, die Bonuszinsen seien für die Erhöhung der Attraktivität des Tarifs 1 entscheidend und damit zugleich Grundlage für die geplante Erhöhung der Gesamtzinsmarge der Antragsgegnerin gewesen (Bl. 140). Der gerichtliche Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht dargelegt, dass die „Kosten“ des neuen Tarifs der Antragsgegnerin in erster Linie nicht in der erhöhten Einlagenverzinsung bei Nichtinanspruchnahme des Bauspardarlehens, sondern in der geringeren Verzinsung des Bauspardarlehens lagen (Bl. 180). Das Neugeschäft sollte demnach nicht durch hohe Bonuszinsen, sondern durch die niedrigen Darlehenszinsen gefördert werden. Dahin stehen kann in diesem Zusammenhang, ob die Höhe der Darlehenszinsen ohnehin in erster Linie für die Attraktivität von Bausparverträgen entscheidend ist, weil diese entsprechend der Auffassung des Landgerichts grundsätzlich nur abgeschlossen werden, wenn zumindest auch die Wahrscheinlichkeit einer Inanspruchnahme des Bauspardarlehens besteht (Bl. 202), oder ob Bausparverträge entsprechend der Auffassung des Antragstellers Ziffer 8) (Bl. 257) auch ausschließlich als Kapitalanlage, etwa im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme vermögensbildender Leistungen, abgeschlossen werden. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass die Zahl der ausschließlich als Kapitalanlage abgeschlossenen Bausparverträge in der Zukunft derart zunehmen wird, dass eine Verdoppelung der Bonuswahrscheinlichkeit gerechtfertigt wäre. Zudem bestehen keine Anzeichen dafür, dass die L von einer solchen Entwicklung nicht in gleicher Weise betroffen wäre wie die Antragsgegnerin, zumal die Differenz zwischen Grund- und Bonusverzinsung im Tarif L.-R. mit 3% (vgl. GA S. 12) höher ist als beim Tarif 1 der Antragsgegnerin (dort 2,25%, vgl. GA S. 10).
93 
(2.2) Darüber hinaus hat der gerichtliche Sachverständige bei der Ermittlung der Zinsüberschüsse in der Phase der ewigen Rente weitere Korrekturen der Unternehmensbewertung E&Y und WEDIT empfohlen, die das Landgericht zu Recht aufgegriffen hat (vgl. GA S. 49 ff.). Diese, von den Antragstellern nicht ausdrücklich angegriffenen Korrekturen haben eine Erhöhung des Unternehmenswerts der L in Höhe von 35,8 Mio. DM und eine Reduzierung des Unternehmenswerts der Antragsgegnerin um 199,6 Mio. DM zur Folge (GA S. 82).
94 
Sie beruhen im Wesentlichen auf dem Umstand, dass im Unternehmenswertgutachten E&Y und WEDIT den Veränderungen vom Beginn der Phase der ewigen Rente im Jahr 2006 bis zum Ende der bauspartechnischen Simulation 2023 nicht vollständig Rechnung getragen wurde (GA S. 51). Die Annahmen des Unternehmenswertgutachtens erscheinen vor diesem Hintergrund nicht realistisch. Sie sind zu korrigieren, indem zur Ermittlung der Ertragsüberschüsse in der Phase der ewigen Rente anstelle der von E&Y und WEDIT angesetzten nachhaltigen Zinssätze für Bauspardarlehen und -einlagen die Durchschnittszinssätze anzusetzen sind, die sich aus der bauspartechnischen Simulation ergeben (GA S. 54 ff.). Zudem sind zwar nur vorübergehende, aber signifikante Veränderungen des für die Refinanzierung der Unternehmen bedeutsamen Kollektivüberschusses der L (GA S. 53) und der Antragsgegnerin (GA S. 52) zwischen den Anfangs- und Endzeitpunkten der bauspartechnischen Simulation zu berücksichtigen, die entweder eine vergleichsweise günstige Refinanzierung über Bauspareinlagen ermöglicht oder eine vergleichsweise teure Refinanzierung am Markt erforderlich machen (vgl. GA S. 54).
95 
Schließlich ist entgegen der Unternehmensbewertung E&Y und WEDIT bei der Ermittlung der Unternehmenswerte in der Phase der ewigen Rente nicht von einer Annäherung der Bonusverzinsung der L nach unten an diejenige der Antragsgegnerin auszugehen. Eine solche Annahme erscheint jedenfalls als isolierte Änderung nicht vertretbar. Sie steht zu der Annahme der Beibehaltung der unterschiedlichen Tarifstrukturen im Übrigen in Widerspruch. Der gerichtliche Sachverständige hat überzeugend festgestellt, dass auch in der Phase der ewigen Rente grundsätzlich von unterschiedlichen Tarifstrukturen auszugehen sei, da diese durch die unterschiedlichen, durch die jeweiligen Vertriebssysteme geprägten Kundenkreise der beiden Unternehmen (vgl. dazu GA S. 10 ff.) strukturell vorgegeben seien (GA S. 59). Der höhere Anteil „renditeorientierter“ Bausparer bei der L mit der Folge höherer Bonuswahrscheinlichkeiten erfordere dort auch künftig das Angebot attraktiver Bonuszinsen (GA S. 60).
96 
cc) Zu Recht hat das Landgericht dagegen die vom gerichtlichen Sachverständigen im Bereich der Risikovorsorge vorgeschlagen Korrekturen (GA S. 42 ff., 61) nicht aufgegriffen (Bl. 203 f.). Die vom gerichtlichen Sachverständigen bei der L vorgenommene Werterhöhung in Höhe von 45,5 Mio. DM sowie die entsprechende Wertreduzierung bei der Antragsgegnerin um 49,8 Mio. DM (GA S. 82) bleiben daher außen vor.
97 
(1) Bei der Planung der zukünftigen Erträge beider Unternehmen ist den Kosten durch Forderungsausfälle im Kollektivgeschäft und im Außerkollektivgeschäft Rechnung zu tragen (Risikokosten). Zur Ermittlung dieser Risikokosten hat die Unternehmensbewertung E&Y und WEDIT die durchschnittlichen Forderungsausfälle der vergangenen zehn Jahre herangezogen (VB S. 56, 67). Dabei wurde der seit Mitte der 1990er Jahren im Bereich der Bausparkassen festzustellenden Erhöhung des Ausfallrisikos und der nicht vollständigen Verfügbarkeit von Daten bei der L für eine gesamte Zehnjahresperiode durch Zuschläge Rechnung getragen. Im Ergebnis lagen die Risikokosten der Antragsgegnerin deutlich über denen der L (vgl. GA S. 43).
98 
Der gerichtliche Sachverständige hat dieses Vorgehen zwar als üblich und sachgerecht eingestuft (GA S. 43), aufgrund der für ihn nicht im Einzelnen überprüfbaren Bestimmung der Zuschläge aber empfohlen, die Risikokosten nicht anhand einer Zehnjahresbetrachtung mit Zuschlägen, sondern anhand einer Fünfjahresbetrachtung zu ermitteln. Auf diese Weise gelangte er zu einer weiteren Erhöhung der Risikokosten der Antragsgegnerin bei einer Reduzierung der Risikokosten der L.
99 
Der gemeinsame Vertreter der nicht antragstellenden Aktionäre (Bl. 184) und das Landgericht (Bl. 204) haben demgegenüber zu Recht eingewandt, dass die abweichende Berechnung der Risikokosten durch den gerichtlichen Sachverständigen eine Schätzung durch eine andere ersetze. Die Ermittlung der Risikokosten ist Bestandteil der Prognose der künftigen Erträge. Als Prognoseentscheidung ist sie grundsätzlich nur eingeschränkt überprüfbar; ist die in der Unternehmensbewertung E&Y und WEDIT enthaltene Prognose der Risikokosten vertretbar, kann sie nicht durch andere, letztlich ebenfalls nur vertretbare Annahmen des gerichtlichen Sachverständigen ersetzt werden (vgl. oben a)).
100 
(2) Die Vertretbarkeit der im Unternehmenswertgutachten E&Y und WEDIT angesetzten Risikokosten wurde vom gerichtlichen Sachverständigen nicht in Frage gestellt.
101 
Zwar standen dem Sachverständigen die Originalanalysen der Unternehmen nicht zur Verfügung, aufgrund derer die Zuschläge festgelegt wurden. Dies beeinträchtigte die Nachvollziehbarkeit des Rechenweges und die Prüfung der Plausibilität der Gesamthöhe der Risikokosten für den Sachverständigen aber nicht.
102 
Auch lässt sich nicht feststellen, dass die Prognose des Sachverständigen eine höhere Güte aufweist. Zwar wären die Risikokosten bei Abstellen auf einen Fünfjahresdurchschnitt stärker durch die jüngere Entwicklung der steigenden Forderungsausfälle geprägt und zudem - bei beiden Unternehmen - ausschließlich aus tatsächlich verfügbaren Vergangenheitsdaten abgeleitet. In der Kreditwirtschaft ist aber anerkannt, Risikoprognosen auf eine Zehnjahresbetrachtung zu gründen, um außerordentliche Ausschläge zu nivellieren. Vor diesem Hintergrund ist nicht gewährleistet, dass eine Fünfjahresbetrachtung zu valideren Prognosen für die Zukunft führt als eine um Zuschläge korrigierte Zehnjahresbetrachtung. Während im einen Fall Unwägbarkeiten aus der Bemessung der Zuschläge folgen, resultieren sie im anderen Fall aus der gegenüber der branchenüblichen Betrachtung verkürzten Referenzperiode.
103 
dd) Schließlich ist das Landgericht bei der Ermittlung der Wertrelation der beiden Unternehmen zu Recht im Bereich der Rücklagenbildung auf Empfehlung des gerichtlichen Sachverständigen von der Unternehmensbewertung E&Y und WEDIT abgewichen; die Behandlung der Wertpapierbestände sowie die Prognosen zu den Provisions- und Dienstleistungsüberschüssen sind dagegen nicht zu beanstanden.
104 
(1) Der gerichtliche Sachverständigen hat zutreffend festgestellt, dass die Unternehmensbewertung E&Y und WEDIT bei beiden Unternehmen dem Erfordernis der Rücklagenbildung nicht hinreichend Rechnung trägt.
105 
Die Unternehmensbewertung E&Y und WEDIT unterstellt auch in der Phase der ewigen Rente für beide Unternehmen ein kontinuierliches Ergebniswachstum. Dies ist nach den überzeugenden Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen nur möglich, wenn die für den Zinsüberschuss maßgeblichen Bestandsgrößen, namentlich der Umfang der ausgereichten Darlehen, nachhaltig weiter wachsen (GA S. 62). Ein nachhaltiges Wachstum der ausgereichten Darlehen erfordert indessen auch ein nachhaltiges Wachstum der rechtlich gebotenen Eigenkapitalausstattung. Dem ist entsprechend den Empfehlungen des gerichtlichen Sachverständigen (GA S. 62 f.) durch die Annahme einer nachhaltigen Thesaurierung in Höhe von 1% des Eigenkapitals der beiden Unternehmen sowie durch die Annahme der Fortsetzung der Dotierung des BT-Fonds auch in der Phase der ewigen Rente mit jährlich 1% des Fondsbestands Rechnung zu tragen.
106 
(2) Die Behandlung des Wertpapiervermögens in der Unternehmensbewertung E&Y und WEDIT begegnet dagegen keinen durchgreifenden Bedenken.
107 
Der Sachverständige hat festgestellt, dass die Erträge aus den Wertpapieren bei den Zinsüberschüssen berücksichtigt wurden (GA S. 28). Die Antragsteller können sich demgegenüber nicht darauf berufen, die Wertpapierbestände seien als nicht betriebsnotwendiges Vermögen zu behandeln. Die Geschäftstätigkeit einer Bausparkasse ist auf die Erwirtschaftung von Zinsüberschüssen gerichtet. Dies umfasst grundsätzlich auch die Realisierung von Erträgen aus Wertpapiervermögen, etwa im Rahmen der Anlage von Bauspareinlagen.
108 
(3) Nicht zu beanstanden sind auch die Prognosen zu den Provisions- und Dienstleistungsüberschüssen.
109 
Das bei der Bewertung der Antragsgegnerin angesetzte Dienstleistungsergebnis trägt dem Umstand Rechnung, dass die Antragsgegnerin - anders als die L - zum Bewertungsstichtag konzerninterne Dienstleistungen erbracht hat. Für die Detailplanungsphase wurde allerdings ein gegenüber der Vergangenheit nur verhaltenes Wachstum des Dienstleistungsergebnisses der Antragsgegnerin angenommen (GA S. 34). Der gegenüber dem Verwaltungsaufwand leicht überproportionale Anstieg des Verwaltungsergebnisses lässt sich durch die Realisierung von Größenvorteilen einerseits und den Ausbau der konzerninternen Dienstleistungen andererseits erklären (GA S. 36).
110 
Gegen die geplanten Provisionsüberschüsse wurden keine konkreten Einwendungen erhoben. Der gerichtliche Sachverständige hat den angenommenen Rückgang der Provisionsüberschüsse bei der Antragsgegnerin und die angenommene Konstanz des Provisionsergebnisses bei der L vor dem Hintergrund der Auswirkungen der neuen Tarife beider Unternehmen trotz des unterstellten Wachstums des Neugeschäfts als plausibel erachtet (GA S. 32).
111 
b) Die zur Diskontierung der künftigen Erträge bei beiden Unternehmen übereinstimmend angewendeten Kapitalisierungszinssätze sind nicht zu beanstanden.
112 
Der Kapitalisierungszinssatz setzt sich im Einzelnen zusammen aus einem Basiszinssatz für eine (quasi-) risikofreie Kapitalmarktanlage (dazu unten aa)), einem Risikozuschlag zur Berücksichtigung der Unsicherheit künftiger Überschüsse aus unternehmerischer Betätigung (dazu unten bb)) und einem Wachstumsabschlag (dazu unten cc)).
113 
aa) Gegen die Festsetzung des Basiszinssatzes auf 6,0% bestehen keine Bedenken.
114 
(1) Die Festlegung des Basiszinssatzes beruht auf einer Betrachtung der Umlaufrenditen von Bundesanleihen mit einer Restlaufzeit von 10 Jahren über einen Beobachtungszeitraum von circa 30 Jahren vor dem Bewertungsstichtag (1970-2000); die durchschnittliche Umlaufrendite betrug danach 7,1%. Dieser Wert wurde allerdings nach unten korrigiert, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich die entsprechenden Renditen im Vorfeld des Bewertungsstichtags bereits seit geraumer Zeit unterhalb des langjährigen Durchschnitts bewegten und im Dezember 2000 auf 4,9% gefallen waren (VB S. 58).
115 
(2) Dem können die Antragsteller nicht entgegen halten, dass die Umlaufrendite öffentlicher Anleihen am Bewertungsstichtag 4,95% betrug oder der Basiszinssatz aus der Zinsstrukturkurve zum Bewertungsstichtag hätte abgeleitet werden müssen.
116 
Nach der für den Bewertungsstichtag anwendbaren Fassung des IDW S1 vom 28.06.2000 konnte der Basiszinssatz anhand der in der Vergangenheit beobachteten Renditen öffentlicher Anleihen mit einer Restlaufzeit von 10 oder mehr Jahren ermittelt werden (vgl. IDW S1 2000, Rn. 121).
117 
Selbst wenn man die Renditen von Bundesanleihen nicht nur historisch betrachtet, sondern einen nach Grundsätzen der Investitionstheorie gewichteten Mischsatz über alle Laufzeiten aus der historischen Durchschnittsrendite und den Marktrenditen zum Bewertungsstichtag bildet, ergibt sich kein unter 6,0% liegender Zinssatz (vgl. GA S. 67). Gleiches gilt für den Fall, dass man entsprechend dem in IDW S1 vom 18.10.2005 anerkannten Verfahren (IDW S1 2005, Rn. 127) den Basiszinssatz aus der aktuellen Zinsstrukturkurve ableiten würde (GA S. 67).
118 
Die Annahme eines Basiszinssatzes von 6,0% für eine Bewertung zum 17.07.2001 (vgl. VB S. 53) steht mit der Rechtsprechung des Senats in Einklang (vgl. OLG Stuttgart, AG 2006, 421 [juris Rn. 127]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 42 f.]). Der Arbeitskreis Unternehmensbewertung des IDW hatte für Bewertungsanlässe bis zum 31.12.2002 einen Basiszinssatz von 6,0% und erst ab dem 01.01.2003 einen Basiszinssatz von 5,5% empfohlen (IDW Fachnachrichten 2003, 26).
119 
bb) Der Risikozuschlag ist mit 2% in der Detailplanungsphase und 3% in der Phase der ewigen Rente nicht zu hoch bemessen.
120 
Nach der für den Bewertungsstichtag anzuwendenden Fassung des IDW S1 (Stand 28.06.2000, Rn. 95, 98) sollen die besonderen Risiken künftiger finanzieller Überschüsse aus unternehmerischem Engagement durch einen Risikozuschlag berücksichtigt werden, der insbesondere nach den Grundsätzen des CAPM ermittelt werden kann. Danach ist die aus der langjährigen Differenz zwischen der Rendite von Aktien und risikolosen staatlichen Anleihen errechnete durchschnittliche Risikoprämie (Marktrisikoprämie) mit einem das spezifische Risiko des Unternehmens abbildenden Betafaktor zu multiplizieren (vgl. OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 48]).
121 
(1) Die Ermittlung des Betafaktors der L und der Antragsgegnerin bereitet allerdings Schwierigkeiten.
122 
Die Antragsgegnerin war nicht börsennotiert. Die L war zwar börsennotiert. Die statistische Güte ihres zum 31.12.2000 auf der Basis eines Beobachtungszeitraums von 2 Jahren bei wöchentlicher Datenerhebung gegenüber dem CDAX bzw. dem Dow Jones STOXX 600 index ermittelten Betafaktors (0,38 bzw. 0,41) war mit einem Bestimmtheitsmaß von 0,07 bzw. 0,11 jedoch gering (GA S. 70).
123 
Eine Ermittlung des Betafaktors anhand einer Gruppe vergleichbarer Unternehmen (peer-group) kam ebenfalls nicht in Betracht, da Bausparkassen mit wenigen Ausnahmen, deren Betafaktoren indessen wiederum nur eine geringe statistische Güte aufweisen, nicht börsennotiert sind (GA S. 70).
124 
(2) Vor diesem Hintergrund wurde der Risikozuschlag zu Recht pauschal bestimmt.
125 
Dabei wurde für beide Unternehmen ein einheitlicher Zuschlag angenommen, der sich an einer aus Kapitalmarktuntersuchungen entnommenen Marktrisikoprämie von 4 bis 6% orientierte (VB S. 59). Der angenommene Risikozuschlag liegt demgegenüber - auch soweit er wegen der größeren Prognoseunsicherheit nach dem Ende der Detailplanungsphase in der Phase der ewigen Rente um einen Prozentpunkt erhöht wurde (VB S. 60) - deutlich unter der durchschnittlichen Risikoprämie. Der gerichtliche Sachverständige hat die gewählten Risikozuschläge daher als angemessen eingestuft (GA S. 69).
126 
Diese Auffassung ist zutreffend. Der Senat geht derzeit zwar - für Bewertungen nach IDW S1 2000 - nur von einer Marktrisikoprämie von 4,5% aus (vgl. OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 50]; OLG Stuttgart, AG 2008, 510 [juris Rn. 80]). Auch danach bringt ein Risikozuschlag von 2% bzw. 3% aber ein deutlich unterdurchschnittliches Risiko zum Ausdruck. Würde man den oben genannten Betafaktor der L (gerundet auf 0,40) trotz seiner geringen statistischen Güte berücksichtigten, ergebe sich durch Multiplikation mit einer Marktrisikoprämie von 4,5% ein Risikozuschlag von 1,8%, also nur knapp unter den für die Detailplanungsphase angesetzten 2%.
127 
cc) Auch die Einwendungen der Antragsteller gegen den in der Unternehmensbewertung E&Y und WEDIT mit 1% angesetzten Wachstumsabschlag in der Phase der ewigen Rente greifen nicht durch.
128 
Die Kritik der Antragsteller beruht im Wesentlichen auf der Annahme, das branchenspezifische Wachstum der Bausparkassen werde angesichts einer Inflationsrate von 2% bei 4% liegen.
129 
Dabei verkennen die Antragsteller allerdings, dass die Inflation nicht ohne Weiteres zu einem Wachstum der künftigen Unternehmenserträge führt, sondern nur, soweit das Unternehmen in der Lage ist, inflationsbedingte Kostensteigerungen durch entsprechende Preiserhöhungen - hier durch eine Erhöhung der Zinsmargen - auf seine Kunden überzuwälzen (vgl. OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 57]). Angesichts der Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen ist der Wachstumsabschlag hier unterhalb der erwarteten Inflationsrate anzusetzen. Danach ist vor dem Hintergrund der branchenspezifischen Situation der Bausparkassen nicht davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin und die L inflationsbedingte Kostensteigerungen, namentlich im Bereich der Personal- und EDV-Kosten, durch Margenausweitungen an ihre Kunden weitergeben können, da der durch die Vielzahl der Anbieter geprägte Wettbewerb im Geschäftsfeld der Bausparkassen keine nennenswerten Möglichkeiten für Margenausweitungen erkennen lässt (GA S. 72).
130 
c) Die Berücksichtigung typisierter persönlicher Ertragsteuern auf Seiten der Anteilseigner ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
131 
Die persönliche Ertragssteuerbelastung der Anteilseigner wurde bei der Unternehmensbewertung E&Y und WEDIT - in typisierter Form - in zweifacher Weise berücksichtigt. Zum einen bei der Ermittlung der künftigen Jahresüberschüsse und zum anderen beim Kapitalisierungszinssatz. Dieses Vorgehen entspricht grundsätzlich den Empfehlungen des IDW S1 in der Fassung vom 28.06.2000 (Rn. 99 f.).
132 
Trotz der gegen die Nachsteuerbetrachtung erhobenen Bedenken hält der Senat an ihr jedenfalls für Bewertungsanlässe im hier maßgeblichen Zeitraum bis auf Weiteres fest (vgl. OLG Stuttgart, AG 2008, 510 [juris Rn. 67] für den Fall des Formwechsels; vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.12.2009, 20 W 3/07, S. 35 für den Fall des Squeeze-Out). Sie rechtfertigt sich aus dem Umstand, dass durch die Unternehmensbewertung die künftigen finanziellen Überschüsse aus einem Unternehmen mit den aus einer Alternativinvestition zu erzielenden finanziellen Überschüssen verglichen werden sollen. Für den Anleger sind jedoch nicht die künftigen Bruttoerträge, sondern nur die Überschüsse nach Steuern von Relevanz (vgl. OLG Stuttgart, AG 2008, 510 [juris Rn. 67]).
133 
Dabei erscheint es trotz der Unterschiede in der individuellen Steuerlast der Antragsteller sachgerecht, von einem typisierten Steuersatz des inländischen Anteilseigners von 35% auszugehen (vgl. OLG Stuttgart, AG 2008, 510 [juris Rn. 69] m.w.N.). Im Bereich der künftigen Ertragsüberschüsse ist unter Berücksichtigung des zum Bewertungsstichtag geltenden Halbeinkünfteverfahrens lediglich eine Steuerbelastung von 17,5% anzusetzen (IDW S1 vom 28.06.2000, Rn. 39). Im Bereich des Kapitalisierungszinssatzes kann dagegen jedenfalls für den hier maßgeblichen Bewertungsstichtag der volle Steuersatz von 35% entsprechend der Unternehmensbewertung E&Y und WEDIT von der Zwischensumme aus Basiszinssatz und Risikozuschlag abgesetzt werden (vgl. IDW S1, Rn. 100; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 52]).
134 
Dabei ist zu bedenken, dass sich die Nachsteuerbetrachtung jedenfalls in der hier angewandten Form durch die Absetzung des halben typisierten Steuersatzes im Bereich der Erträge bei voller Absetzung im Bereich des Kapitalisierungszinssatzes grundsätzlich zum Vorteil der Antragsteller auswirkt, indem sie den Unternehmenswert tendenziell erhöht.
135 
d) Insgesamt ergibt sich ein anteiliger Unternehmenswert der L je Aktie in Höhe von 45,61 DM, der unter dem entsprechenden Wert für die Antragsgegnerin in Höhe von 47,23 DM liegt.
136 
Die vorgenannten Unternehmenswerte errechnen sich im Einzelnen wie folgt:
137 
        
L
Antragsgegnerin
Barwert nach Unternehmensbewertung
E&Y / WEDIT zum Bewertungsstichtag
791.000.000 DM
3.051.000.000 DM
vom gerichtlichen Sachverständigen
empfohlene Änderungen demgegenüber
 + 34.800.000 DM
+ 22.400.000 DM
Abweichung von den Empfehlungen des
gerichtlichen Sachverständigen bei der
Ermittlung der Risikokosten
- 45.500.000 DM
+ 49.800.000 DM
Zwischensumme
780.300.000 DM
3.123.200.000 DM
Berücksichtigung der Änderungen des
Unternehmenswerts der L beim
Unternehmenswert der Antragsgegnerin
wegen deren Beteiligung i.H.v. 55,6% an L
-
- 5.950.000 DM
Korrigierte Barwerte
780.000.000 DM
3.117.000.000 DM
Anzahl der Aktien
17.100.000 Stück
66.000.000 Stück
Unternehmenswert je Aktie
45,61 DM
47,23 DM
138 
Zwar wurden in der vorstehenden Berechnung im Zuge der Berücksichtigung der Auswirkungen der Abweichungen von der Unternehmensbewertung E&Y und WEDIT auf den Wert der Beteiligung der Antragsgegnerin an der L die fiktiven Veräußerungssteuern nicht angepasst. Eine solche Anpassung würde sich aber nicht zum Vorteil, sondern zum Nachteil der Antragsteller auswirken, da der Wert der Beteiligung der Antragsgegnerin an der L gegenüber der Unternehmensbewertung E&Y und WEDIT nicht zu erhöhen, sondern zu verringern ist, so dass sich die fiktive Steuerbelastung insgesamt reduziert und der Wert der Antragsgegnerin im Fall der Anpassung der fiktiven Steuerbelastung noch geringfügig weiter steigen würde.
139 
3. Ein Anspruch auf Zuzahlung ergibt sich auch nicht bei Berücksichtigung des Börsenkurses der Aktie der L.
140 
a) Dabei ist nicht zu entscheiden, ob die Berücksichtigung des Börsenkurses der Aktie der L hier bereits deshalb ausgeschlossen ist, weil er aufgrund einer Marktenge den Verkehrswert der Aktie der L nicht widerspiegelt (vgl. dazu BVerfGE 100, 289 [juris Rn. 66 f.] „DAT/Altana“). Unerheblich ist auch, ob die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Berücksichtigung des Börsenkurses bei der Ermittlung der angemessenen Abfindung von Aktionären auf die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses bei der Verschmelzung einer börsennotierten auf eine nicht börsennotierte Aktiengesellschaft überhaupt anwendbar ist.
141 
b) Der maßgebliche Börsenkurs der Aktie der L liegt jedenfalls unter dem anteiligen Ertragswert der L je Aktie.
142 
Offen bleiben kann in diesem Verfahren, welcher Referenzzeitraum für die Ermittlung des Börsenkurses zugrunde zu legen ist (vgl. dazu OLG Stuttgart, ZIP 2007, 530 [juris Rn. 16]), der nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich bei der Ermittlung der vollen Entschädigung des Aktionär einer börsennotierten Aktiengesellschaft für den Fall der Entziehung seines Aktieneigentums berücksichtigt werden muss (vgl. BVerfGE 100, 289 [juris Rn. 53] „DAT/Altana“).
143 
Im Zeitraum von drei Monaten vor der Hauptversammlung der L, in welcher der Verschmelzung zugestimmt wurde, betrug der nach Handelsvolumen gewichtete Durchschnittskurs der Aktie der L nach den von den Beteiligten nicht angegriffenen Feststellungen des Sachverständigen 23,18 Euro (GA S. 74). Im Zeitraum von drei Monaten vor dem 22.05.2001, an dem die beabsichtigte Verschmelzung angekündigt wurde, lag der nach Handelsvolumen gewichtete Durchschnittskurs der Aktie der L sogar nur bei 22,57 Euro (VB S. 78). In beiden Zeiträumen lag der Börsenkurs damit unter dem anteiligen Ertragswert des Unternehmens je Aktie von 45,61 DM = 23,32 Euro (vgl. dazu oben 2. d)).
144 
Nicht entscheidend ist, dass der Börsenkurs der Aktie der L an einzelnen Handelstagen oder in einem längeren Zeitraum im Zusammenhang mit der Ankündigung des öffentlichen Kaufangebots am 22.05.2001 einen Wert von 24 bis hin zu 25 Euro erreicht hat. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf den höchsten im Vorfeld des Bewertungsstichtages verzeichneten Börsenkurs existiert nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat den Fachgerichten vielmehr ausdrücklich freigestellt, den Börsenkurs entweder nach dem am Bewertungsstichtag notierten Börsenkurs oder anhand eines auf den Bewertungsstichtag bezogenen, aus dem Durchschnitt eines längeren Referenzzeitraums ermittelten Durchschnittskurs zu ermitteln (vgl. BVerfGE 100, 289 [juris Rn. 69] „DAT/Altana“). Diese haben sich aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Vermeidung von Manipulationen entschlossen, auf einen Durchschnittskurs abzustellen, der aus einem Referenzzeitraum von drei Monaten gebildet wird (vgl. BGHZ 147, 108 [juris Rn. 24] „DAT/Altana“).
II.
145 
Die Antragsteller können - auch unter Berufung auf § 15 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 UmwG - keine Zuzahlung zum Ausgleich des Wegfalls der Börsennotierung der Aktien der L verlangen.
146 
Zwar ist mit der Verschmelzung der L auf die Antragsgegnerin ein so genanntes „kaltes Delisting“ verbunden, weil die Aktionäre der L für ihre bis zur Verschmelzung börsennotierten Aktien Aktien der Antragsgegnerin erhielten, die nach der Verschmelzung - wie zuvor - nicht börsennotiert waren. Dieser Umstand begründet aber jedenfalls im hiesigen Verfahren für sich genommen keinen Anspruch auf eine bare Zuzahlung.
147 
1. Nicht zu entscheiden ist dabei, ob die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum regulären Delisting (vgl. BGHZ 153, 47 [juris LS 3 und Rn. 31 f., 34] „Macrotron“), nach der den Minderheitsaktionären ein Pflichtangebot zum Kauf ihrer Anteile zu unterbreiten ist und in einem Spruchverfahren überprüft werden kann, ob der Angebotspreis dem Wert des Anteils entspricht, auch dann anzuwenden ist, wenn der Wegfall der Börsenzulassung nur die indirekte Folge einer Strukturmaßnahme ist (befürwortend OLG Düsseldorf, ZIP 2005, 300 [juris Rn. 31 f.]; Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 5. Aufl., § 305 Rn. 9; Drescher in Spindler/Stilz, AktG, § 1 SpruchG Rn. 18; kritisch Wasmann in Kölner Kommentar, SpruchG, § 1 Rn. 42; offen gelassen OLG Stuttgart, AG 2006, 421 [juris Rn. 161] „WuW“).
148 
2. Jedenfalls ist die Überprüfung eines solchen Pflichtangebots nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
149 
Sämtliche Antragsteller haben lediglich die Festsetzung einer baren Zuzahlung beantragt, die ihnen neben den im Zuge der Verschmelzung gewährten Anteilen an der Antragsgegnerin den Wert ihrer ursprünglichen Beteiligung an der L erhalten soll. Der Antrag auf Bestimmung einer baren Zuzahlung nach § 15 UmwG ist allerdings von dem Antrag auf Bestimmung einer Abfindung für ein Abfindungsangebot entsprechend §§ 29, 34 UmwG zu unterscheiden. Beide Anträge betreffen unterschiedliche Rechtsinstitute mit unterschiedlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen. Während bei einem Antrag nach § 15 UmwG lediglich ein ergänzender Ausgleich beantragt wird, ist der Antrag nach §§ 29, 34 UmwG auf Ausgleich für den Verlust der Beteiligung im Ganzen durch Ausscheiden aus dem Unternehmen gerichtet.
150 
Angesichts des von den Antragstellern eindeutig als Zuzahlung bezeichneten Rechtsschutzziels bleibt für eine Umwidmung ihrer Anträge kein Raum (vgl. OLG Düsseldorf, ZIP 2005, 300 [juris Rn. 35]; ebenso OLG Stuttgart, AG 2006, 421 [juris Rn. 161] „WuW“).
151 
3. Ein Anspruch auf eine bare Zuzahlung wegen des „kalten Delistings“ besteht indessen nicht; er lässt sich insbesondere nicht aus dem von den Antragstellern angeführten § 15 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 UmwG ableiten.
152 
Der Umstand, dass die im Zuge der Verschmelzung gewährten Aktien der Antragsgegnerin nicht börsennotiert sind, bedeutet nicht, dass sie kein ausreichender Gegenwert für die (börsennotierten) Aktien der L wären und deshalb ein Ausgleich der Wertdifferenz durch Zuzahlung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 UmwG geboten wäre.
153 
Zutreffend verweist die Antragsgegnerin insoweit darauf, dass die wortlautidentische Bestimmung des § 196 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 UmwG für den Fall des Formwechsels nur anwendbar ist, wenn einzelne Anteilsinhaber Einbußen erleiden, nicht aber, wenn die Beeinträchtigung sämtliche Anteilsinhaber trifft. Eine Beeinträchtigung der Handelbarkeit der Anteile begründet daher keinen Anspruch auf eine bare Zuzahlung nach § 196 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 UmwG (vgl. OLG Düsseldorf, ZIP 2004, 753 [juris Rn. 27]; Decher in Lutter, UmwG, 4. Aufl., § 196 Rn. 11; Meister/Klöcker in Kallmeyer, UmwG, 3. Aufl., § 196 Rn. 9).
154 
Dass Entsprechendes für § 15 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 UmwG gelten muss, legt nicht nur die Identität des Wortlauts der Bestimmungen nahe. Dies belegt vor allen Dingen der Umstand, dass der Gesetzgeber im Zuge des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes (2. UmwGÄndG) den Fall des „kalten Delistings“ durch Verschmelzung einer börsennotierten auf eine nicht börsennotierte Aktiengesellschaft durch Ergänzung des § 29 Abs. 1 Satz 1 UmwG ausdrücklich geregelt hat, um den Aktionären einen Ausgleich für die faktische Beschränkung der Veräußerungsmöglichkeit ihrer Anteile zukommen zu lassen (vgl. BT-Drs. 16/2919 S. 13). Dazu hätte es keiner gesetzlichen Regelung bedurft, wenn diese Beeinträchtigung bereits durch einen Anspruch auf Zuzahlung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 UmwG ausgeglichen würde.
155 
Auf § 29 Abs. 1 Satz 1 UmwG i.d.F. 2. UmwGÄndG können sich die Antragsteller indessen nicht berufen. Zum einen ist die erst zum 25.04.2007 in Kraft getretene Änderung der Vorschrift hier nicht anwendbar. Zum anderen hat sich der Gesetzgeber aus guten Gründen gegen einen ergänzenden Ausgleich entschieden. Durch die Verankerung der Regelung bei § 29 UmwG kann der Aktionär nur eine Abfindung für seine Beteiligung im Ganzen, nicht aber für die (Teil-) Beeinträchtigung durch den Verlust der Börsennotierung verlangen. Ein Verfahren zur isolierten Bewertung der Börsennotierung einer Aktie steht derzeit nicht zur Verfügung (vgl. OLG Stuttgart, AG 2006, 421 [juris Rn. 161]; ebenso Welf Müller in Festschrift Röhricht, S. 1015, 1023 f.); nicht zuletzt aus diesem Grund hat der Bundesgerichtshof im Fall des Delistings ein Pflichtangebot als einzige Möglichkeit zum Schutz der Minderheitsaktionäre angesehen (vgl. BGHZ 153, 47 [juris Rn. 31] „Macrotron“).
III.
156 
1. Das Rubrum war zu berichtigen. In Bezug auf den Antragsteller Ziffer 2) war die Rechtsnachfolge durch die Erbin (Bl. 269 f.), auf Seiten der Antragsgegnerin war der Wechsel in der Person des Vorstandsvorsitzenden zu berücksichtigen.
157 
2. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war entbehrlich.
158 
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SpruchG ist zwar im Regelfall, aber nicht zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Durch den Verzicht auf eine völlige Freistellung der mündlichen Verhandlung wollte der Gesetzgeber eine Beeinträchtigung des Rechts auf rechtliches Gehör durch Beschränkungen des Rechts der Verfahrensbeteiligten vermeiden, dem Sachverständigen Fragen zu stellen (vgl. die Bezugnahme auf BVerfG NJW 1998, 2273 in BT Drs. 15/371, S. 15). Eine solche Beeinträchtigung ist hier indessen nicht zu befürchten. Zwar wurde in erster Instanz ein gerichtlicher Sachverständiger bestellt. Die Beteiligten hatten in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht aber hinreichend Gelegenheit, dem Sachverständigen in mündlicher Verhandlung Fragen zu stellen. Die Beschwerdebegründung des Antragstellers Ziffer 8) - eine Begründung der Beschwerde des Antragstellers Ziffer 5) liegt nicht vor - lässt nicht erkennen, dass weitere Fragen an den Sachverständigen bestünden; der Antragsteller Ziffer 8) begehrt statt dessen eine völlige Neubewertung der beiden Unternehmen.
159 
Der Senat hat auf seine Absicht, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, durch Verfügung vom 08.07.2009 (Bl. 267 f.) hingewiesen.
160 
3. Angesichts der Zurückweisung der Beschwerden war der Geschäftswert entsprechend § 15 Abs. 1 Satz 2 SpruchG auf 200.000 Euro festzusetzen.
161 
Eine Erstattung der Kosten der Beschwerdeführer durch die Antragsgegnerin aus Billigkeitsgründen gemäß § 15 Abs. 4 SpruchG ist vor dem Hintergrund der Zurückweisung der Beschwerde nicht veranlasst.
162 
Umgekehrt sind die von der Antragsgegnerin zu tragenden Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens nicht gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 SpruchG aus Billigkeitsgründen den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Die Beschwerden sind zwar unbegründet, dies erscheint aber nicht offensichtlich.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der 32. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 04.08.2006 - 32 AktE 3/99 KfH - aufgehoben.

Die Anträge auf Festsetzung einer Zuzahlung werden zurückgewiesen.

2. Die Beschwerden der Antragsteller zu 2, 8, 10 und 12 sowie die Anschlussbeschwerden der Antragsteller zu 4, 5, 7, 9 und 11 werden zurückgewiesen, die Beschwerden der Antragsteller zu 2, 10 und 12 mit der Maßgabe, dass ihre Anträge auf Festsetzung einer Zuzahlung nicht unzulässig, sondern unbegründet sind.

3. Die Antragsgegnerin trägt die in beiden Instanzen entstandenen Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller erster Instanz. Die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.

4. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
A.
Die Antragsteller waren Aktionäre der D. B. AG (im Folgenden: DB), die auf die Antragsgegnerin, die - zwischenzeitlich in D. AG umbenannte vormalige - D.C. AG (im Folgenden: DC), verschmolzen worden ist (vgl. Anl. Ag. 1 [= Bl. 209 d.A.], S. 227). Die Antragsteller sind der Ansicht, das festgelegte Umtauschverhältnis sei zu niedrig bemessen. Sie begehren im Spruchverfahren eine bare Zuzahlung nach § 15 UmwG.
I.
Die Verschmelzung basierte auf dem Business Combination Agreement (im Folgenden: BCA), das am 07.05.1998 zunächst privatschriftlich unterzeichnet und am 04.08.1998 als der „Geänderte und neugefasste Vertrag über den Unternehmenszusammenschluss“ (Anl. Ag. 1, S. 107) zwischen der DB, der C. C. (im Folgenden: C) und der DC notariell beurkundet wurde. Sie war Teil des Zusammenschlussvorhabens zwischen DB und C.
Der Zusammenschluss vollzog sich in zwei Stufen. Auf der ersten Stufe wurden im Wege zweier parallel durchgeführter und in ihrer Wirksamkeit durch wechselseitige Bedingungen miteinander verknüpfter Sachkapitalerhöhungen ca. 98,25 % der DB-Aktien sowie sämtliche C-Aktien in die DC eingebracht. Auf der zweiten Stufe wurde DB auf die DC verschmolzen.
Die DC war aus der „O. Aktiengesellschaft” hervorgegangen und zunächst mit einem Grundkapital von DM 100.000,00 ausgestattet worden. Die „O. Aktiengesellschaft” war am 04.05.1998 von der S. O. jr. & Cie. KGaA als alleiniger Aktionärin errichtet und am 06.05.1998 in das Handelsregister des Amtsgerichts D. eingetragen worden. Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 13.07.1998 wurde die Firma in DC geändert und der Sitz nach S. verlegt.
Die Realisierung des Zusammenschlusses auf erster Stufe wurde einerseits durch das Angebot der DC an die Aktionäre der DB erreicht, die Aktien in solche der DC zu tauschen. Das Angebot wurde im September 1998 unterbreitet und hatte ursprünglich eine Laufzeit vom 24.09.1998 bis zum 23.10.1998 (vgl. Anl. Bf. 15).
Die Gesamtzahl der am 18.09.1998 ausgegebenen DB-Aktien belief sich auf 569.340.329 Stück (vgl. Bl. 710 d.A.); die Anzahl erhöhte sich zum 30.09.1998 auf 573.826.000. Bis zum Ende der - auf den 06.11.1998 verlängerten - Angebotsfrist wurden 563.783.263 (ca. 98,25 %) auf den Inhaber lautende Stückaktien eingereicht, die sodann im Rahmen einer Kapitalerhöhung als Sacheinlage in das Vermögen der DC eingebracht wurden. Das in zwei Varianten vorgelegte öffentliche Umtauschangebot - eine DB-Aktie gegen eine DC-Aktie bei Annahme des Angebots durch weniger als 90 % der Aktionäre, oder eine DB-Aktie gegen 1,005 DC-Anteile bei Annahme durch mindestens 90 % - kam somit in der zweiten Variante zustande. Damit wurden 566.602.180 (563.783.263 x 1,005) auf den Namen lautende Stückaktien der DC ausgegeben.
Gleichlaufend dazu wurde ein sog. „Reverse Triangular Merger“ nach dem Recht des US-Bundesstaates Delaware durchgeführt. Dadurch erwarb die Bank ..., N.Y., als US Exchange Agent über eine Tochtergesellschaft sämtliche Anteile der C mit der Verpflichtung, diese auf die DC zu übertragen. Die Gesamtzahl der am 18.09.1998 ausgegebenen C-Aktien belief sich auf 647.304.195 (Bl. 710 d.A.). Für die eingereichten C-Shares wurden im Rahmen einer weiteren Sachkapitalerhöhung junge Aktien der DC im Verhältnis 1 zu 0,6235 ausgegeben.
Mit Abschluss der ersten Stufe veränderte sich die DC von einer Shell Company mit einem Grundkapital von DM 100.000,00 und der O.-Bank als alleiniger Aktionärin in eine Konzernobergesellschaft, die ca. 98,25 % der Aktien der DB sowie sämtliche Aktien der C hielt und an der ca. 98,25 % der früheren DB-Aktionäre sowie sämtliche ehemaligen C.-Aktionäre beteiligt waren.
Auf der zweiten Stufe des Zusammenschlusses wurde die zur 98%igen Tochter der DC gewordene DB im Wege der Aufnahme nach § 2 Nr. 1 UmwG auf die Muttergesellschaft verschmolzen (sog. upstream merger). Dadurch wurden die Aktien der nach Durchführung des freiwilligen Umtauschangebotes noch in der DB verbliebenen Aktionäre in DC-Aktien umgewandelt. Betroffen davon waren 10,4 Mio. DB-Aktien (Bl. 710/711 d.A.). Das dargestellte alternative Umtauschangebot galt auch für die Verschmelzung (§ 2 des Verschmelzungsvertrags [vgl. Anl. Bf. 30]). Infolge der Annahme durch ca. 98,25 % der DB-Aktionäre wurde das Umtauschverhältnis von 1 zu 1,005 auch für die restlichen, erst mit der Verschmelzung zu DC-Aktionären gewordenen ca. 1,75 % der DB-Aktionäre festgesetzt.
10 
Bereits am 18.09.1998 hatte die außerordentliche Hauptversammlung der DB bei einer Präsenz der Stimmrechte von 61,79 % (Anl. Bf. 10) einerseits dem Gesamtkonzept des Zusammenschlusses (TOP 1) mit 99,895 % (Anl. Bf. 10) sowie anderseits der Verschmelzung der DB auf die DC auf dessen zweiter Stufe (TOP 2) mit einer Mehrheit von 99,900 % zugestimmt (vgl. Bl. 1113, 1186 d.A.). Zur Information der Hauptversammlung hatten die Vorstände von DB und C den „Gemeinsamen Bericht/Verschmelzungsbericht“ vom 05.08.1998 (Anl. Ag. 1 [= Bl. 209 d.A.]) erstellt, in dem die Einzelheiten der Verschmelzung, vor allem das Umtauschverhältnis zwischen DB und DC sowie dessen Herleitung, dargestellt wurden.
11 
Ebenfalls am 18.09.1998 hatte die Hauptversammlung der C dem Zusammenschluss sowie insbesondere dem „Reverse Triangular Merger" zugestimmt.
12 
Dass die Verschmelzung erst nach Durchführung der Sachkapitalerhöhungen in der DC auf der ersten Stufe des Zusammenschlusses wirksam werden würde, war durch die Anweisung an die Vorstände der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften gewährleistet, die Verschmelzung erst nach den Eintragungen der beiden Sachkapitalerhöhungen, die am 12.11.1998 erfolgten, gemäß § 16 UmwG zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
13 
Die Unternehmenswerte und die sich daraus ergebende Verschmelzungsrelation wurden durch zwei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die S. E. & Y. AG, ... (im Folgenden: E&Y), sowie die C&L, ... AG ... (im Folgenden: C&L), ermittelt. Diese wurden auf der Grundlage einer von den beteiligten Gesellschaften im April 1998 erfolgten getrennten Beauftragung (vgl. Anl. Bf. 2 = Bl. 902 d.A. [deutsche Übersetzung: Anl. Bf. 8d] und Anl. Bf. 3 = Bl. 903 d.A.) tätig und sollten zunächst auf der Grundlage aggregierter Plandaten eine Umtauschrelation abschätzen. Die von den Prüfungsgesellschaften erarbeiteten Ergebnisse der ersten Bewertungsstufe sollten bis spätestens zum 05.05.1998 vorgelegt werden. Die Resultate dieser Vorstudie (Anl. Bf. 5 = Bl. 905 d.A.) wurden anlässlich der Bekanntgabe der Absicht des Zusammenschlusses am 07.05.1998 der Öffentlichkeit vorgestellt. Im Anschluss an die vorläufige Bewertung sollte im Rahmen einer zweiten Bewertungsstufe unter Anwendung der Grundsätze der Stellungnahme HFA 2/83 des IdW eine umfassende Begutachtung mit eingehender Ableitung der Unternehmenswerte vorgenommen werden. Diese gutachterliche Stellungnahme wurde unter dem 04.08.1998 erstattet (Anl. Ag. 2 [= Bl. 212 d.A.]; im Folgenden: Bewertungsgutachten) und hat inhaltlich Eingang in den Vorstandsbericht vom 05.08.1998 gefunden (Anl. AG 1).
14 
Im Gutachten wurde der Wert von DC zur Bestimmung der angemessenen Verschmelzungswertrelation für die Zeit nach Durchführung der ersten Zusammenschlussstufe (Einbringung der DB-Aktien und der C.-Shares) im Wesentlichen aus der Addition der im Verfahren HFA 2/83 ermittelten Unternehmenswerte der DB und der C abgeleitet. Für die DB wurde ein Wert von 110.010 Mio. DM und für C - abhängig vom Verkauf der 30 Mio. Stück eigener Anteile (sog. Treasury Stock) - ein Wert von 80.439 Mio. DM (Wert ohne Verkauf) bzw. von 82.272 Mio. DM (Wert mit Verkauf) errechnet (Anl. Ag. 2, S. 34, 40). Dies entsprach einem Wert der DB-Aktie von 188,55 DM und der C-Aktie von 121,97 DM (Wert ohne Verkauf eigener Anteile) bzw. 119,32 DM (Wert mit Verkauf eigener Anteile). Ausgehend davon und unter Zugrundelegung des im (ergänzten) BCA vereinbarten Umtauschverhältnisses zwischen einer Aktie der C in 0,6235 Aktien der DC wurde für die erste Zusammenschlussstufe eine Umtauschrelation von 0,9638 der DB-Aktie zu einer DC-Aktie (ohne Verkauf eigener Anteile der C) bzw. von 0,9852 der DB-Aktie zu einer DC-Aktie (mit Verkauf eigener Anteile der C) errechnet.
15 
Das Umtauschverhältnis zwischen DB- und DC-Aktien in der zweiten Zusammenschlussstufe wurde abhängig von der Quote, mit der in der ersten Zusammenschlussstufe das Umtauschangebot von den DB-Aktionären angenommen wird, errechnet. Danach ergab sich für die zweite Stufe je nach Szenario eine Umtauschrelation von DB-Aktien zu Aktien der DC in einer Bandbreite zwischen 1:0,9827 und 1:0,9966 (vgl. Anl. Ag. 2, S. 45/52).
16 
Das tatsächlich in § 2 des Verschmelzungsvertrags vereinbarte Umtauschverhältnis von 1 (DB) zu 1,005 (DC) war nach diesen Feststellungen für die Aktionäre der DB günstiger als das über die Ertragswerte ermittelte Resultat.
17 
Der gerichtlich bestellte Verschmelzungsprüfer hat in seinem Prüfungsbericht vom 05.08.1998 sowohl die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses von 1 zu 1 als auch von 1 zu 1,005 bestätigt (vgl. Anl. Ag. 1, S. 235 ff., insb. S. 255 f.).
18 
Der Börsenhandel in den (Namens-)Aktien der DC wurde nach dem Wirksamwerden der beiden Sachkapitalerhöhungen am 17.11.1998 aufgenommen.
19 
Die Eintragung der Verschmelzung der DB auf die DC in das Handelsregister erfolgte - nach einer vergleichsweisen Erledigung der anhängig gewordenen Anfechtungsklagen gegen den Verschmelzungsbeschluss - am 21.12.1998.
II.
20 
Die Antragsteller begehren im Spruchverfahren, das am 09.03.1999 im Bundesanzeiger bekanntgegeben wurde (Bl. 38 b/c d.A.), eine bare Zuzahlung nach § 15 UmwG.
21 
Sie halten das Umtauschverhältnis für nicht angemessen, weil der Unternehmenswert für DB zu niedrig und/oder derjenige von C zu hoch angesetzt worden sei.
22 
Die Antragsgegnerin ist dem entgegen getreten.
23 
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 08.12.1999 (Bl. 191 d.A.) einen gemeinsamen Vertreter bestellt, der zu der Bewertung im Verschmelzungsbericht Stellung genommen hat.
24 
Mit Beschluss vom 22.11.2000 (Bl. 394 f. d.A.) hat das Landgericht weiter angeordnet, dass Beweis darüber zu erheben sei, ob das im Verschmelzungsvertrag vorgesehene Umtauschverhältnis der Aktien der DB zu denen der C angemessen sei und wie hoch andernfalls eine Zuzahlung sein müsse, um einen angemessenen Ausgleich der Unternehmenswerte herzustellen. Das Landgericht hat durch Beschluss vom 23.05.2001 (Bl. 517 d.A.) das Beweisthema präzisiert.
25 
Das auftragsgemäß erstattete Gutachten wurde im Dezember 2005 vorgelegt (Bl. 671 d.A.) und kam zum Ergebnis, dass - mit Stichtag zum 18.09.1998 - der Unternehmenswert der DB 138.371.794.667 Mio. DM und derjenige der C 61.658.084.299 Mio. DM betrage (Bl. 784 d.A.). Daraus ergebe sich der Wert einer DB-Aktie mit 238,40 DM und einer DC-Aktie mit 197,46 DM. Weiter folge daraus eine angemessene Umtauschrelation zwischen einer DB-Aktie und einer DC-Aktie von 1 zu 1,2073. Gegenüber dem vereinbarten Umtauschverhältnis sei den von der Verschmelzung betroffenen DB-Aktionären damit ein zusätzlicher Wert von 415.436.507 DM zu gewähren. Bezogen auf die einzelne Aktie sei somit eine Zuzahlung von 43,32 DM (= 22,15 EUR) festzusetzen (Bl. 784 d.A.).
26 
Das Landgericht hat am 13.06.2006 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der Sachverständige das Gutachten erläuterte (Bl. 778 ff. d.A.).
27 
Mit Beschluss vom 04.08.2006 (veröffentlicht in AG 2007, 52) hat das Landgericht die Anträge der Antragsteller Ziff. 2, 10 und 12 zurückgewiesen, weil die Aktionärseigenschaft zum Stichtag nicht nachgewiesen worden sei; im Übrigen wurde - den Berechnungen des gerichtlichen Gutachters vollumfänglich folgend - auf eine bare Zuzahlung von 22,15 EUR pro Aktie der DB erkannt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass es nicht auf die Wertvorstellungen der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen ankommen könne und auch nicht das auf dieser Grundlage vereinbarte Umtauschverhältnis maßgebend sei. Es sei zwar zutreffend, dass man eine Vereinbarung zweier vorher nicht verbundener, selbständiger Unternehmen in aller Regel als richtig ansehen müsse, wenn der Einigung eine freie Entscheidung zugrunde liege. Voraussetzung dafür sei jedoch, dass eine genaue Überprüfung der Werte beider Unternehmen stattgefunden habe. Davon könne hier nicht ausgegangen werden, weil das Umtauschverhältnis bereits am 09.04.1998 verbindlich ausgehandelt worden sei und bis zu diesem Zeitpunkt eine wechselseitige Überprüfung der Unternehmen nicht erfolgt sein könne. Es sei anzunehmen, dass man die Umtauschrelation lediglich auf der Grundlage der Börsenkurse unter Berücksichtigung eines Zuschlags für die Aktionäre der C vereinbart habe. Auch die Tatsache, dass 98,25 % der DB-Aktionäre das Umtauschangebot freiwillig angenommen haben, sei wenig aussagekräftig, da gegenüber den Aktionären der falsche Eindruck erweckt worden sei, man habe das Wertverhältnisses auf der Grundlage von Unternehmensbewertungen ausgehandelt. Entsprechendes gelte, soweit es darum gehe, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass in der außerordentlichen Hauptversammlung der DB eine Mehrheit von über 99 % sowohl dem Gesamtkonzept des Zusammenschlusses als auch konkret der Verschmelzung zugestimmt habe. Demgemäß sei nicht das zwischen den beteiligten Unternehmen vereinbarte Ergebnis, sondern das vom gerichtlichen Sachverständigen auf der Grundlage einer Ertragswertfeststellung ermittelte Umtauschverhältnis maßgebend. Daraus ergebe sich ein Zuzahlungsbetrag von 22,15 EUR für die Aktionäre der DB. Ein Anlass, von diesem Ergebnis wegen der Börsenkurse abzuweichen, bestehe nicht, da die Börsenkapitalisierung der beteiligten Unternehmen unter den vom Sachverständigen ermittelten Ertragswerten liege.
III.
28 
Gegen den Beschluss des Landgerichts haben die Antragsgegnerin und die Antragsteller Ziff. 2, 8, 10 und 12 sofortige Beschwerde eingelegt. Die Antragsteller Ziff. 4, 5, 7, 9 und 11 greifen den Beschluss im Rahmen von Anschlussbeschwerden an.
29 
1. Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, dass keine detaillierte gerichtliche Überprüfung des Umtauschverhältnisses vorgenommen werden dürfe, weil das Ergebnis zwischen den Vorständen unabhängiger Unternehmen auf der Grundlage zweier getrennt in Auftrag gegebener Bewertungsgutachten ausgehandelt worden sei. Die Einschätzung, dass die Umtauschrelation zwischen selbständigen Unternehmen festgelegt worden sei, werde durch die Zerlegung des Zusammenschlusses in zwei Teilakte nicht in Frage gestellt, da die Vereinbarungen der beteiligten Vorstände und die Beschlussfassungen der Hauptversammlungen zu einer Zeit vorgenommen worden seien, als die Antragsgegnerin noch nicht an der DB beteiligt gewesen sei.
30 
Die Vorgehensweise der Vorstände sei nicht zu beanstanden; ein Sorgfaltsverstoß sei nicht zu erkennen. Die Unternehmenswerte seien unter fachkundiger Beratung und unter Heranziehung aller zugänglichen Informationen ermittelt worden. Die gegenseitigen Wertvorstellungen und deren Herleitung seien auf der Basis aussagekräftiger Informationen sorgfältig überprüft worden. Dabei seien die Verhandlungsparteien von einer korrekten Tatsachengrundlage sowie von richtigen Planungen und Prognosen der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen ausgegangen.
31 
Darüber hinaus sei die Wertrelation auch von zwei getrennt beauftragten und unabhängig tätigen Wirtschaftsprüfungsunternehmen ermittelt worden. Das Landgericht sei bei seiner Beurteilung der Rechtslage von falschen Tatsachen ausgegangen. Die Annahme, dass die Wirtschaftsprüfungsunternehmen ein bereits früher ausgehandeltes und verbindlich festgelegtes Umtauschverhältnis nur auf dessen Vertretbarkeit hin überprüft hätten, sei falsch. Die Vorstandsvorsitzenden von DB und C hätten am 09.04.1998 keine verbindlichen Vereinbarungen getroffen. Zu diesem Zeitpunkt sei - nach bereits umfassenden und von Anfang an auch fachkundig betreuten Verhandlungen - lediglich abgeklärt worden, ob noch eine erfolgversprechende Grundlage für die weiteren Gespräche gesehen werde.
32 
Die Richtigkeit des vereinbarten Umtauschverhältnisses werde weiter dadurch bestätigt, dass die Hauptversammlung der DB dem Vorhaben zu über 99 % zugestimmt habe. Dieses Aktionärsverhalten sei keinesfalls auf eine unzulängliche oder falsche Informationsbasis zurückzuführen. Der Hauptversammlung sei der gemeinsame Bericht der Bewertungsunternehmen vorgelegt worden, in dem umfangreiche und ausreichende Informationen enthalten gewesen seien. In der Hauptversammlung seien außerdem sämtliche Fragen beantwortet worden. Die aus dem Aktionärsverhalten ableitbare Richtigkeitsgewähr werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass in der Hauptversammlung nur ca. 61 % der Stimmrechte vertreten gewesen seien, da davon auszugehen sei, dass ein Großteil der Aktionäre an der Hauptversammlung nicht teilnahmen, weil sie mit dem Zusammenschluss einverstanden gewesen seien und unterstellten, dieser werde ohnehin gebilligt, weshalb ihre Anwesenheit entbehrlich sei (BI. 1186 d.A.). Außerdem sei auch auf Grund der Annahme des freiwilligen Umtauschangebots durch ca. 98,25 % der DB-Aktionäre die Angemessenheit der Umtauschrelation bestätigt worden. Nach der Wertung des § 39a Abs. 3 S. 3 WpÜG werde zwischenzeitlich verdeutlicht, dass bereits eine Zustimmung durch 90 % der Aktionäre eine Richtigkeitsvermutung in sich trage.
33 
Abgesehen davon sei das vereinbarte Umtauschverhältnis auch bei einer uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung inhaltlich nicht zu beanstanden. Die E&Y und C&L seien ordnungsgemäß vorgegangen; Fehler seien nicht festzustellen.
34 
Die der Bewertung zugrunde gelegten Umsatz- und Gewinnprognosen beider Unternehmen seien nicht zu beanstanden. Das Landgericht habe zu Unrecht die Planungen und Prognosen der Unternehmen korrigiert.
35 
Entgegen der Annahme des gerichtlichen Sachverständigen seien die Produktzyklen der DB ordnungsgemäß bewertet worden. Die vorhandenen Patente und die Marke „M." seien in vollem Umfang in den Ertragswert eingeflossen. Weiter seien bei DB - soweit erforderlich - alle Zahlungen an X. bereinigt worden. Unrichtigerweise habe das Landgericht bei der Bewertung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens von DB Korrekturen vorgenommen. Stille Reserven des Immobilienvermögens seien bei DB erfasst worden. Wertpapiere des Umlaufvermögens seien betriebsnotwendig, da diese von Rating-Agenturen zur Sicherung der Zahlungsbereitschaft gefordert worden seien. Entsprechend sei auch die Beteiligung an der d. als betriebsnotwendig zu qualifizieren, weil deren Unternehmensgegenstand vom Satzungszweck der DB erfasst sei. Die nach dem Stichtag erfolgte Veräußerung sei irrelevant.
36 
C sei kein Sanierungsfall gewesen. Lediglich in einer - allerdings für die Beurteilung der Rechtslage nicht relevanten - zurückschauenden Betrachtung könne gesagt werden, dass C ohne den Zusammenschluss auf Grund negativer Entwicklungen in der Zeit ab dem Jahr 2000 in die Insolvenz geraten wäre. Dies sei jedoch im Jahr 1998 nicht vorherzusehen gewesen. Umsatz- und Planzahlen der C seien - bezogen auf die Sicht des maßgeblichen Stichtags - als richtig einzustufen. Die Produktpalette sei keinesfalls überaltert gewesen. Die Aufwendungen von C für Forschung und Entwicklung habe ebenfalls keinen Anlass für eine abweichende Einschätzung gegeben. Auch seien für Pensions- und Krankenkassenzahlungen keine unzureichenden Rückstellungen vorgenommen gewesen. Tatsächlich seien Schwierigkeiten bei C erst 2001 auf Grund der eingetretenen ungünstigen Entwicklung des Gesamtmarkts aufgetreten.
37 
Die Planungsstile beider Unternehmen seien bei der Bewertung durch die beauftragten Wirtschaftsprüfungsunternehmen angepasst worden; weitere Angleichungen seien nicht veranlasst.
38 
Weiter seien die Kapitalisierungssätze zur Bewertung beider Unternehmen richtig ermittelt worden. Das Landgericht habe in Bezug auf C zu Unrecht auf amerikanische Kapitalmarktverhältnisse abgestellt. Da die Verschmelzung zwischen DB und DC vollzogen worden sei, nachdem C zur Tochtergesellschaft der DC geworden war, seien die Unternehmen nach den Verhältnissen der Muttergesellschaft und damit nach deutschen Kapitalmarktverhältnissen zu bewerten gewesen. Selbst dann aber, wenn davon abweichend die Verhältnisse des amerikanischen Kapitalmarkts zugrunde gelegt würden, ergäbe sich kein anderes Resultat, da das Landgericht mit falschen Bewertungsparametern gearbeitet habe. Bei korrekter Vorgehensweise bestehe kein Anlass, von der zwischen den Unternehmen vereinbarten Bewertungsrelation abzuweichen. Die Kapitalmärkte seien in beiden Ländern vergleichbar gewesen, so dass dieselben Werte angesetzt werden müssten. Dementsprechend sei der Risikozuschlag zutreffend ermittelt worden. Die Vorgehensweise, die individuellen Zuschläge auf der Grundlage der herkömmlichen Zuschlagsmethode und nicht nach CAPM zu ermitteln, sei für die damalige Zeit nicht zu beanstanden. Abgesehen davon wäre das Resultat unter Berücksichtigung des CAPM nicht anders ausgefallen. Weil von einem einheitlichen weltweiten Markt der Automobilhersteller auszugehen sei, wäre die Marktrisikoprämie identisch. Bei einer Berücksichtigung der empirischen Daten hätte der Beta-Faktor für C (Beta: 0,56) sogar niedriger als für DB (Beta: 1) angesetzt werden müssen, weshalb sich die Berechnung auf dieser Grundlage sogar zum Nachteil der DB-Aktionäre auswirken würde. Außerdem habe sich die C im Zeitpunkt des Stichtags bereits unter dem Dach der DC befunden, weshalb schon deshalb kein erhöhtes Risiko angenommen werden dürfe. Auch sei der Ansatz eines Wachstumsabschlags von 1 % nicht korrekturbedürftig. Die Berücksichtigung einer Steuerbelastung von 35 % sei angemessen.
39 
Schlussendlich habe das Landgericht zu Unrecht die mit dem Zusammenschluss verbundenen Synergien bei der Bewertung von DC nicht in Ansatz gebracht.
40 
Nach allem sei die Umtauschrelation als angemessen zu beurteilen, weshalb eine bare Zuzahlung nicht verlangt werden könne.
41 
2. Die Antragsteller zu Ziff. 2, 8, 10 und 12 haben ebenfalls Beschwerden gegen die landgerichtliche Entscheidung eingereicht.
42 
a) Die Antragsteller zu Ziff. 2, 10, 12 machen geltend, dass das Landgericht ihre Anträge zu Unrecht wegen der fehlenden Vorlage von Nachweisen zur Aktionärsstellung als unzulässig eingestuft habe. Nachweise seien entbehrlich gewesen. Ihre Aktionärsstellung sei unstreitig und gerichtsbekannt. Jedenfalls aber verfüge die Antragsgegnerin über entsprechende Kenntnisse. Lediglich vorsorgliche beziehen sie sich auf erstmals in zweiter Instanz vorgelegte Bankbestätigungen zum Nachweis ihrer Aktionärseigenschaft.
43 
b) In der Sache tragen die Antragsteller zu Ziff. 2, 8, 10 und 12 im Wesentlichen vor, dass die landgerichtlichen Entscheidung von einem zu hohen Wert der C ausgegangen sei. In Wirklichkeit sei dieses Unternehmen bereits im Zeitpunkt des Zusammenschlusses insolvenzreif und damit wertlos gewesen. Es habe sich jedenfalls um einen Sanierungsfall gehandelt und wäre ohne Zusammenschluss in die Insolvenz gegangen. Da bei der Bestimmung des Umtauschverhältnisses eine stand alone Betrachtung angestellt werden müsse, sei der Wert von C mit Null anzusetzen. Zudem habe bei C ein erhöhter Investitionsbedarf bestanden, da die Produktzyklen weitgehend abgelaufen gewesen seien.
44 
Auch sei DB zu niedrig bewertet worden. Dies insbesondere deshalb, weil bei der Berechnung des Kapitalisierungszinssatzes ein zu hoher Risikozuschlag angesetzt worden sei. Bei den Wachstumsabschlägen seien für beide Unternehmen unterschiedliche Beträge anzusetzen, da die Inflationsrate und Wachstumsindikatoren bei C deutlich ungünstiger gewesen seien.
45 
c) Zur Beschwerde der Antragsgegnerin vertreten die Antragsteller die Ansicht, dass es nicht gerechtfertigt sei, bei der Bestimmung des Umtauschverhältnisses den Prüfungsumfang einzuschränken. Dies ergebe sich bereits daraus, dass eine Konzernverschmelzung, somit keine Vereinbarung zwischen selbständigen Unternehmen im Streit stehe. DB habe der DC im Zeitpunkt der Verschmelzung zu 98,25 % gehört. Im Übrigen habe das Landgericht zutreffend darauf abgestellt, dass angesichts des Zeitablaufs keine ernsthaften Verhandlungen auf der Grundlage verlässlicher Informationen stattgefunden haben könnten. Bereits im April 1998, also unabhängig von einer tragfähigen Überprüfung der Unternehmenswerte sei die Umtauschrelation verbindlich festgelegt worden. Die Zustimmung der Hauptversammlung von DB zum Gesamtprojekt sei auf der Grundlage unzureichender Informationen erteilt worden und damit ohne Aussagekraft. Eine verlässliche Unternehmensbewertung dauere mehrere Jahre. Entsprechendes gelte, soweit sich die Antragsgegnerin auf den Umstand berufe, dass ca. 98,25 % der DB-Aktien freiwillig in solche der DC getauscht worden seien.
46 
Das Landgericht habe danach zutreffend die Unternehmenswerte einer umfassenden Prüfung unterzogen. Die von der Antragsgegnerin geltend gemachten Rügen seien unbegründet. Das Landgericht sei im Grundsatz von richtigen Bewertungsparametern ausgegangen. Allerdings sei die C ohnehin als insolvenzreif einzustufen gewesen und habe deshalb keinen Wert gehabt.
47 
Schlussendlich bestünde auch dann keine Veranlassung, die landgerichtliche Entscheidung abzuändern, wenn lediglich eine eingeschränkte Überprüfung der Umtauschrelation vorgenommen werde, da der gerichtliche Gutachter Korrekturen ohnehin nur vorgenommen habe, soweit er die Bewertungsparameter für unvertretbar gehalten habe. Mit dem gerichtlichen Sachverständigen sei es als zwingend anzusehen, die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen auf der Grundlage unterschiedlicher Kalkulationszinssätzen zu bewerten. Die unternehmerischen Ertragsprognosen seien zu korrigieren, weil diese als widersprüchlich und unvertretbar einzustufen seien. Auch sei das nicht betriebsnotwendigen Vermögens entsprechend den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen mit einem geänderten Wert in Ansatz zu bringen.
48 
3. Die Antragsteller zu Ziff. 4, 5, 7, 9 und 11 haben Anschlussbeschwerde eingelegt. Sie machen geltend, dass eine höhere Barabfindung festgesetzt werden müsse. C sei vom Landgericht zu hoch und DB zu niedrig bewertet worden. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass im Rahmen der Kapitalisierungssätze der Risikozuschlag bei DB zu hoch und bei C zu niedrig eingestuft worden sei. Außerdem seien die persönlichen Ertragssteuern bei der Bewertung unberücksichtigt zu lassen.
49 
4. Der Antragsteller Ziff. 10 hat seine Anschlussbeschwerde (Bl. 991 d.A.) im Hinblick auf die vom ihm eingereichte Beschwerde für gegenstandslos erklärt (Bl. 1398 f. d.A.).
50 
5. Der gemeinsame Vertreter tritt der von der Antragsgegnerin eingelegten Beschwerde entgegen und ist der Ansicht, dass die im Rahmen des Zusammenschlusses erzielten Verhandlungsergebnisse für die Bestimmung der Angemessenheit der Umtauschrelation der gerichtlichen Entscheidung nur zugrunde zu legen seien, soweit diese als geeignet und vertretbar eingestuft werden könnten. Diese Voraussetzungen seien jedoch nicht durchgehend erfüllt.
51 
Da der Wert von zwei selbständigen Unternehmen zu ermitteln sei, müsse auf deren jeweilige Verhältnisse abgestellt werden. Dies wirke sich insbesondere bei der Bestimmung der Kapitalisierungszinssätze aus. Die Bewertung von C auf der Grundlage von deutschen Kapitalmarktverhältnissen sei deshalb als unvertretbar einzustufen; relevant seien amerikanische Gegebenheiten. Anders sei im Bereich der Berücksichtigung möglicher Synergieeffekte zu entscheiden. Eine Einbeziehung in die Bewertung habe zu unterbleiben, nachdem man diese auch bei den Verhandlungen über den Zusammenschluss in vertretbarer Weise unberücksichtigt gelassen habe. Abgesehen davon seien etwaige Synergien ohnehin nicht allein zugunsten der DC zu berücksichtigen, sondern müssten wertanteilig auf die DB und C verteilt werden, weshalb daraus keine Folgen für die Umtauschrelation abgeleitet werden könnten.
52 
Weiter sei wesentlich, die Bewertung nach objektiven Maßstäben vorzunehmen. Auf die Frage, ob die an den Verhandlungen beteiligten Vorstände sich sorgfaltsgemäß verhalten haben, könne es nicht entscheidend ankommen. Deshalb sei zu berücksichtigen, dass C im Jahr 1998 unmittelbar vor dem wirtschaftlichen Zusammenbruch gestanden habe. Ob dies für die Verhandlungspartner erkennbar gewesen sei, sei nicht relevant.
53 
Unabhängig davon habe der gerichtliche Gutachter ohnehin allein darauf abgestellt, ob die Entscheidungen der Unternehmensvorstände zur Bewertung der Unternehmen vertretbar seien. Lediglich soweit er dies verneint habe, habe er Korrekturen vorgenommen. Eine Vorgehensweise, die sich allein zugunsten der Antragsgegnerin auswirke, weshalb diese keinen Grund habe, die Ausführungen des gerichtlichen Gutachters zu beanstanden. Das gelte auch für die Tatsache, dass die Unterschiede in den Planungsstilen der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen nicht angepasst worden seien. Dadurch sei der Wert von DB zu niedrig und derjenige von C zu hoch angesetzt worden.
54 
Schlussendlich habe das Landgericht zu Recht angenommen, dass die Entscheidungen auf der Hauptversammlung zu dem Zusammenschlussvorhaben und für die Annahme des freiwilligen Umtauschangebots auf der Grundlage einer unzureichenden Informationsbasis getroffen worden seien und diesen daher keine Aussagekraft zuerkannt werden könne.
B.
55 
Die sofortigen Beschwerden sind zulässig. Sie wurden form- und fristgerecht eingelegt; insbesondere wurde die zweiwöchige Frist des § 22 Abs. 1 S. 1 FGG i.V.m. § 17 Abs. 1 S. 1 SpruchG - jeweils in der bis zum 31.08.2009 gültigen und somit hier maßgeblichen Fassung (Art. 111 S. 1 FGG-ReformG) - von allen Beteiligten gewahrt. Dies gilt auch für den Antragsteller Ziff. 2, dessen sofortige Beschwerde am 18.09.2006 und damit innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses an seinen Prozessvertreter (07.09.2006) eingereicht wurde.
56 
Die Anschlussbeschwerden der Antragsteller zu Ziff. 4, 5, 7, 9 und 11 sind ebenfalls zulässig. Das Spruchverfahren ist ein so genanntes echtes Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, weshalb eine Anschlussbeschwerde entsprechend § 567 Abs. 3 ZPO auch nach Ablauf der Beschwerdefrist eingelegt werden kann (vgl. OLG Stuttgart NZG 2007, 237 f.; BayObLG AG 1996, 127; OLG Hamburg NZG 2002, 189; OLG Düsseldorf BeckRS 2006, 07149; Wilske in KK-SpruchG, 2005, § 12 Rn. 25 m.w.N.; vgl. auch BGHZ 71, 314; 95, 118).
C.
57 
Mit ihren Beschwerden können die Antragsteller - im Ergebnis - keine Änderung der angefochtenen Entscheidung zu ihren Gunsten erreichen; begründet ist dagegen die Beschwerde der Antragsgegnerin. Das Landgericht hat zu Unrecht eine Zuzahlung von 22,15 EUR festgesetzt. Das im Verschmelzungsvertrag vereinbarte Umtauschverhältnis ist angemessen. Eine Korrektur unter dem Aspekt von Börsenkursen ist nicht veranlasst.
D.
58 
Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller Ziff. 2, 10 und 12 haben allerdings teilweise Erfolg; ihre Anträge sind als zulässig anzusehen.
59 
Antragsbefugnis setzt voraus, dass Aktionärseigenschaft bereits im Zeitpunkt des Verschmelzungsbeschlusses gegeben war (Marsch-Barner in Kallmeyer, UmwG, 3. Aufl., § 15 Rn. 3 f.; Bork in Lutter, UmwG, 4. Aufl., § 15 Rn. 2). Außerdem darf der Antragsteller seine Aktien bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verschmelzung nicht freiwillig veräußert oder in solche der übernehmenden Gesellschaft getauscht haben (Bork in Lutter, a.a.O., § 15 Rn. 2). Die Antragsteller haben diese Voraussetzungen nachzuweisen.
60 
Danach ist hier die Antragsbefugnis der genannten Beschwerdeführer zu bejahen.
61 
Das Landgericht hat mit Verfügung vom 02.03.2000 die Parteien unter Fristsetzung aufgefordert, Nachweise über den Aktienbesitz vorzulegen (Bl. 267 d.A.). Der Antragsteller Ziff. 2 wurde außerdem (Bl. 269 d.A.) darauf hingewiesen, dass die im Schriftsatz vom 08.02.1999 erwähnte Anlage nicht beigefügt worden sei. Dieser Hinweise wurde mit gerichtlicher Verfügung vom 01.06.2006 nochmals erteilt (Bl. 771 d.A.). Ungeachtet dessen haben die Antragsteller Ziff. 2, 10 und 12 im Verfahren vor dem Landgericht keinen Nachweis ihrer Aktionärsstellung erbracht. Das Landgericht hatte deshalb davon auszugehen, dass die Antragsbefugnis fehlt. Das gilt auch für den Antragsteller Ziff. 12, der zwar in seinem Antrag vom 05.05.1999 für den Fall des Bestreitens Beweis angekündigt hatte (Bl. 64 d.A.), auf die gerichtlichen Hinweise jedoch nicht reagierte.
62 
Die Antragsteller Ziff. 2, 10 und 12 haben die in erster Instanz vom Gericht ohne Erfolg angeforderten Nachweise allerdings im Beschwerdeverfahren in zulässiger Weise nachgereicht (ASt. Ziff. 2: Bl. 1068/1072 d.A.; ASt. Ziff. 10: Bl. 857 = 1157 d.A.; ASt. Ziff. 12: Bl. 917, 919 d.A.). Dieses neue Vorbringen ist für die Beschwerdeentscheidung zu berücksichtigen, weil seine Zulassung die Erledigung des Verfahrens nicht verzögert (vgl. OLG Hamburg AG 2005, 853; OLG München OLGR 2008, 450 [juris Rn. 12]).
E.
63 
In der Sache hat das Landgericht zu Unrecht eine Zuzahlung zugesprochen. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg; demgegenüber sind die sofortigen Beschwerden der Antragsteller sowie deren Anschlussbeschwerden, die auf eine weitere Erhöhung der Zuzahlung gerichtet sind, unbegründet.
I.
64 
Eine bare Zuzahlung ist nach § 15 UmwG im Spruchverfahren festzusetzen, wenn das im Verschmelzungsvertrag nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UmwG zu vereinbarende Umtauschverhältnis der Anteile zu niedrig bemessen ist, es unter Berücksichtigung der Interessen aller Anteilseigner sowohl des übertragenden als auch des aufnehmenden Rechtsträgers nicht so festgelegt ist, dass sich über die Beteiligungsquote aller Anteilseigner am vereinigten Unternehmen die bisherige Investition nach der Verschmelzung im Wesentlichen fortsetzt (vgl. dazu OLG Stuttgart AG 2006, 421; Bork in Lutter, a.a.O., § 15 Rn. 3).
65 
1. Das Umtauschverhältnis der Anteile, das der Verschmelzungsvertrag nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UmwG regeln muss und dessen Angemessenheit zunächst vom Verschmelzungsprüfer (§ 12 Abs. 2 UmwG) und gegebenenfalls auch im Spruchverfahren (§ 15 Abs. 1 S. 2 UmwG) zu überprüfen ist, ist die Relation der auf das einzelne Mitgliedschaftsrecht entfallenden anteiligen Unternehmenswerte. Die Funktion des Umtauschverhältnisses ist es, für alle Mitgliedschaften die Beteiligungsquote (§§ 1 Abs. 2, 8 AktG) an dem aus der Verschmelzung hervorgegangenen Rechtsträger festzustellen. Bei der Verschmelzung durch Aufnahme wird dabei nur für die Mitgliedschaften des übertragenden Rechtsträgers ein Umtauschverhältnis festgesetzt. Weil davon die Relation aller Anteile zum gesamten Grundkapital der verschmolzenen Gesellschaft und damit die Beteiligungsquote sämtlicher Mitgliedschaften abhängt, sind die Anteilseigner des übernehmenden Rechtsträgers bzw. ihre Mitgliedschaften in gleicher Weise von der Festsetzung des Umtauschverhältnisses betroffen (ausführlich dazu OLG Stuttgart AG 2006, 421; Martens AG 2000, 301, 307 m.w.N.).
66 
Mit der aus §§ 12, 15 UmwG folgenden Anforderung, dass dieses Umtauschverhältnis angemessen sein muss, wird sichergestellt, dass sich der Gehalt aller bisherigen Mitgliedschaften in den Mitgliedschaften an der verschmolzenen Gesellschaft im Wesentlichen und unter Berücksichtigung der Belange aller Anteilseigner fortsetzt. Das betrifft nicht nur die Beteiligung am vereinigten und gegebenenfalls durch Synergien vermehrten Gesellschaftsvermögen nach Maßgabe der sich aus dem Umtauschverhältnis ergebenden Beteiligungsquote, sondern auch weitere von ihr abhängige Mitgliedschaftsrechte (Stimmrecht, Minderheitenrechte u.a.).
67 
Bewertungsgegenstand ist bei der Verschmelzung im Grundsatz nicht der verkehrsfähige Anteil, sondern das jeweilige Unternehmen (OLG Stuttgart AG 2006, 421; OLG München AG 2007, 701, 702; Welf Müller in Festschrift Röhricht, 2005, S. 1029 f.; Hügel, Verschmelzung und Einbringung, 1993, S. 196; vgl. auch Hüffer/Schmidt-Aßmann/Weber, Anteilseigentum, Unternehmenswert und Börsenkurs, 2005, S. 23 ff.).
68 
2. Das Umtauschverhältnis ist dann angemessen, wenn der Wert der Anteile am untergegangenen, übertragenden Rechtsträger dem Wert der neuen Anteile am übernehmenden Rechtsträger im Wesentlichen entspricht, also den Belangen sämtlicher Anteilsinhaber gerecht wird (vgl. nur OLG Stuttgart AG 2006, 421, 422; WM 2010, 173; BayObLGZ 2002, 400, 403; OLG Frankfurt a.M. ZIP 2010, 729, 730; Beschluss vom 03.09.2010 - 5 W 57/09; Bork in Lutter, a.a.O., § 15 Rn. 3; Lutter/Drygala in Lutter, a.a.O., § 5 Rn. 18 ff.; Gehling in Semler/Stengel, UmwG, 2. Aufl., § 15 Rn. 18 ff.; Bungert BB 2000, 1845, 1846; Maier-Reimer ZHR 164 (2000), 563, 564; vgl. auch Lutter in Festschrift Mestmäcker, 1996, S. 949; Nonnenmacher AG 1982, 153, 157).
69 
Das ist zu bejahen, wenn alle Anteilseigner der aus der Verschmelzung hervorgegangenen Gesellschaft im Wesentlichen im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligung am tatsächlichen Unternehmenswert teilhaben, also jeder Gesellschafter an der Summe der Einbringungswerte seinen bisherigen relativen Anteil behält (Mayer in Widmann/Mayer, UmwG, Stand Juni 2007, § 5 Rn. 114; vgl. auch Lutter/Drygala in Lutter, a.a.O., § 5 Rn. 20 ff.).
70 
Als Wert der Anteile ist bei der Verschmelzung nicht der Verkehrswert des Anteils als eigenständiges Wirtschaftsgut, sondern der auf das Mitgliedschaftsrecht nach der jeweiligen Beteiligungsquote entfallende Anteil am Wert des Unternehmens als Ganzes zu verstehen (vgl. etwa OLG Stuttgart AG 2006, 421, 422; 2007, 705; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 03.09.2010 - 5 W 57/09 [juris Rn. 27]). Die den Anteilseignern des übertragenden Rechtsträgers zu gewährenden Anteile am übernehmenden Rechtsträger sind nach der Konzeption des Umwandlungsgesetzes keine Abfindung für einen entzogenen oder entwerteten Anteil, sondern die Gegenleistung dafür, dass der übertragende Rechtsträger sein Vermögen als Ganzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den übernehmenden Rechtsträger überträgt (§§ 2, 5 Abs. 1 Nr. 2 UmwG).
71 
Zur Beurteilung der Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung ist daher eine Ermittlung der Unternehmenswerte der aufnehmenden und der übertragenden Gesellschaft notwendig. Hierzu hat das Gericht den Wert der Unternehmen im Wege der Schätzung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO zu ermitteln (vgl. OLG München OLGR 2008, 446; BayObLG NZG 2006, 156; OLG Stuttgart ZIP 2004, 712, 714; NZG 2007, 112; Hüffer, AktG, 9. Aufl., § 305 Rn. 17a; Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 6. Aufl., § 305 Rn 41) und anschließend unter Berücksichtigung der jeweils ausgegebenen Anteile ins Verhältnis zu setzen (vgl. zur Berechnung Adolff, Unternehmensbewertung im Recht der börsennotierten Aktiengesellschaft, 2007, S. 416 ff.). Weicht das festgesetzte Umtauschverhältnis von der rechtlich zulässigen Relation ab, ist eine entsprechende Korrektur durch eine bare Zuzahlung herbeizuführen (dazu etwa Gehling in Semler/Stengel, a.a.O., § 15 Rn. 18 f.).
72 
Ziel ist nicht die Bestimmung eines exakt richtigen Umtauschverhältnisses, das es als solches nicht gibt. Maßgeblich ist vielmehr, dass die erhaltenen Anteile im Wesentlichen den Wert der hingegeben Anteile erreichen (OLG München AG 2007, 701, 702; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 03.09.2010 - 5 W 57/09 [juris Rn. 26]; Lutter/Drygala in Lutter, a.a.O., § 5 Rn. 20 a.E.).
II.
73 
Die Festsetzung einer angemessenen Zuzahlung im Spruchverfahren setzt somit die Feststellung voraus, dass das im Verschmelzungsvertrag vereinbarte Umtauschverhältnis im dargestellten Sinne unangemessen ist.
74 
Eine derartige Unangemessenheit kann hier nicht bejaht werden.
75 
1. Prüfungsgegenstand ist das Umtauschverhältnis bei einer Verschmelzung, das voneinander unabhängige Unternehmen frei und unbeeinflusst ausgehandelt haben.
76 
Bei dieser Konstellation führt das vom UmwG vorgesehene Verfahren einer Vertragsverhandlung durch die jeweiligen Vertretungsorgane (a), deren Ergebnis nicht nur einer zusätzlichen Prüfung durch den gerichtlich bestellten Verschmelzungsprüfer unterliegt (b), sondern auch von den jeweiligen Anteilseigner der zu verschmelzenden Gesellschaftern mit qualifizierter Mehrheit gebilligt werden muss (c), zu einer erhöhten Gewähr für ein „richtiges“ und damit angemessenes Ergebnis, das einer nur eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung im Spruchverfahren zu unterziehen ist (d). Weder das Gesetz (e) noch die Verfassung (f) fordern eine andere Handhabung.
77 
a) Das Umtauschverhältnis ist im Verschmelzungsvertrag festzusetzen, §§ 4, 5 Abs. 1 Nr. 3 UmwG. Es ist Gegenstand und vor allem Ergebnis der Verhandlungen über die Verschmelzung, die die jeweiligen Vorstände im Rahmen ihrer Geschäftsführungs- und Vertretungskompetenz führen (dazu Kiem ZGR 2007, 542, 545). Dem Gesetz liegt - wie der Senat bereits ausführlich dargelegt hat (AG 2006, 421, 423 f.) - für die Verschmelzung ein Vertrags- oder Verhandlungsmodell zugrunde (vgl. schon Wiedemann ZGR 1978, 477, 490 zum früheren Verschmelzungsrecht; ferner Hügel, a.a.O., S. 160 ff.; Gude, Strukturänderungen und Unternehmensbewertung zum Börsenkurs, 2004, S. 349 ff.; Paschos ZIP 2003, 1017, 1023; Wilsing/Kruse DStR 2001, 991, 992, 993 f.; Mertens AG 1990, 20, 25 f.; Günther AG 1968, 98, 101; Baums in Gedächtnisschrift Schindhelm, 2009, S. 63, 95; vgl. auch J. Vetter ZHR 168 (2004), 8, 26 f.; aus betriebswirtschaftlicher Sicht z.B. Böcking in Festschrift Moxter, 1994, S. 1407, 1427 f.; Nonnenmacher AG 1982, 153). Das Wertverhältnis ist Markt- und Verhandlungsfrage; Geltungsgrund der Angemessenheitsgewähr ist das Vertrauen darauf, dass die Unternehmensorgane aus Sicht ihres Unternehmens den Wert bestmöglich ausgehandelt haben (Reuter AG 2007, 890; Martens in Festschrift Röhricht, a.a.O., S. 987, 990 f.).
78 
Die verhandlungsführenden Vorstände haben pflichtgemäß auf ein Umtauschverhältnis hinzuwirken, das vor allem die Interessen der Anteilseigner des eigenen Unternehmens wahrt und auch zum verständigen Ausgleich mit denjenigen der Gegenseite bringt. Jedes der an der Verhandlung beteiligten Organmitglieder muss versuchen, die Interessen des von ihm vertretenen Unternehmens und seiner Anteilseigner bestmöglich durchzusetzen (Piltz ZGR 2001, 185, 207; Mertens AG 1990, 20, 25 f.; Decher in Festschrift Wiedemann, 2002, S. 789, 803, 804; Paschos ZIP 2003, 1018, 1023; Wiedemann ZGR 1978, 477, 490; Günther AG 1968, 98, 99 ff.), andernfalls liegt ein Pflichtverstoß vor (vgl. dazu Wiedemann a.a.O.; Mertens AG 1990, 20, 25 f.; Decher in Festschrift Wiedemann, a.a.O., S. 803, 804; Veil in Festschrift Raiser, 2005, S. 453, 457; Hoffmann-Becking in Festschrift Fleck, 1988, S. 105, 115; Kiem ZGR 2007, 542, 545; Hüffer ZHG 172 (2008), 572, 579), der eine Haftung nach § 25 UmwG auslösen kann (dazu Schnorbus ZHR 167 (2003), 682; vgl. auch Baums in Gedächtnisschrift Schindhelm, a.a.O., S. 88; Grunewald in Lutter, a.a.O., § 25 Rn. 13 ff.).
79 
Auch weil die Folgen, die mit der Vereinbarung eines unangemessenen Umtauschverhältnisses verbunden sind, auf die verantwortlichen Organmitglieder zurückfallen, müssen diese darauf bedacht sein, ein Umtauschverhältnis zu vereinbaren, das für beide Seiten Bestand hat (vgl. auch Mertens AG 1990, 20, 26) und die Billigung der Anteilseigner in der Hauptversammlung mit der erforderlichen Mehrheit finden kann. Sie dürfen es nicht sehenden Auges auf ein Spruchverfahren ankommen lassen, das schon wegen seiner Dauer und Ungewissheit sowie erst recht im Fall einer festgesetzten Zuzahlung zu einer Belastung für das Unternehmen werden kann (zu den Risiken ausführlich Philipp AG 1998, 264 ff.; vgl. auch J. Vetter ZHR 168 (2004), 8, 26; Seetzen WM 1999, 565, 566).
80 
Die Interessen sämtlicher Aktionäre sind dabei im Regelfall bereits dann ausreichend gewahrt, wenn bei einem Zusammenschluss unabhängige Unternehmensvorstände miteinander verhandeln. Bei pflichtgemäßem Handeln der Verhandlungsführenden wird die Entscheidung für den Zusammenschluss und den ausgehandelten Verschmelzungsvertrag nicht nur von verschiedenen unternehmerischen Erwägungen getragen, sondern vor allem auch von dem Ziel der Festlegung auf ein angemessenes Umtauschverhältnis, das die Vermögens- und Mitgliedschaftsinteressen der Anteilseigner des vertretenen Unternehmens hinreichend berücksichtigt (vgl. schon Immenga BB 1970, 629).
81 
Die Vermögensinteressen sämtlicher Aktionäre - einerseits des übernehmenden und andererseits des übertragenden Rechtsträgers - werden einheitlich geschützt, da es bei der Verschmelzung bislang voneinander unabhängiger Gesellschaften keine „außenstehenden Aktionäre“ gibt (OLG Stuttgart AG 2006, 421, 422; vgl. auch Adolff, a.a.O., S. 442 ff.). Die Verwendung dieses Begriffs erweckt den Eindruck einer Frontenstellung innerhalb der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen, die in dieser Konstellation tatsächlich nicht existiert. Die Belange von Klein- und Großaktionären des übertragenden Rechtsträgers sind gleichgerichtet. Im Falle eines unangemessenen Umtauschverhältnisses sind sie gleichermaßen von dem daraus folgenden Wertverlust betroffen. Beim Zusammenschluss unverbundener Unternehmen mögen die Aktionäre einer der beteiligten Gesellschaften unter sich uneins sein in der Frage nach dem Ob der Verschmelzung. Wenn es um die Bewertung ihrer Anteile, um das richtige Umtauschverhältnis geht, tritt ein Interessenkonflikt zwischen den Mehrheits- und Minderheitsaktionären dagegen nicht auf, vielmehr haben beide Aktionärskreise untereinander gleichlaufende Interessen (OLG Stuttgart AG 2006, 421, 422; BayObLG BB 2003, 275, 277 ff.; Stilz in Festschrift Mailänder, 2006, S. 423, 425; Gude, a.a.O., S. 43 f., 175 ff.; Paschos ZIP 2003, 1017, 1023; Bungert/Eckert BB 2000, 1845, 1846; Hüttemann ZGR 2001, 454, 465; Wilsing/Kruse DStR 2001, 991, 995).
82 
Ihre Interessen sind einheitlich darauf gerichtet, ein möglichst günstiges Umtauschverhältnis zu erzielen, d.h. mit einer Quote am verbundenen Rechtsträger beteiligt zu sein, die relativ zur Beteiligung der Anteilseigner des übernehmenden Rechtsträgers möglichst hoch liegt und deren absoluter Wert einer Beteiligung am verbundenen Vermögen mit dem bisherigen Wert der Beteiligung am Vermögen des übertragenden Rechtsträger wenigstens entspricht (BVerfG AG 2001, 42 ff. - Moto Meter; BayObLG ZIP 2003, 253, 256; Decher in Festschrift Wiedemann, a.a.O., S. 799 ff.; Baums in Gedächtnisschrift Schindhelm, a.a.O., S. 83, 85 ff.; Mayer in Widmann/Mayer, a.a.O., § 5 Rn. 100; Lutter/Drygala in Lutter, a.a.O., § 5 Rn. 27; Bungert/Eckert BB 2000, 1845, 1846; Bungert BB 2003, 699, 703; Hüttemann ZGR 2001, 454, 465; Paschos ZIP 2003, 1017, 1023; Lamla, Grundsätze ordnungsgemäßer Umwandlungsprüfung, 1997, S. 25; Kirchner/Sailer NZG 2002, 305, 311).
83 
Dasselbe gilt umgekehrt für die gesamten Anteilseigner des übernehmenden Rechtsträgers, die an einer möglichst hohen eigenen Beteiligungsquote am vereinigten Unternehmen interessiert sind.
84 
b) Das so gewonnene und im Bericht dokumentierte Verhandlungsergebnis unterliegt zudem der Kontrolle durch den gerichtlich bestellten Verschmelzungsprüfer (§§ 9 ff. UmwG). Auch dies dient dem Präventivschutz der Anteilsinhaber, und zwar der Anteilsinhaber des übertragenden wie des aufnehmenden Rechtsträgers. Der Verschmelzungsbericht und seine Prüfung sind einander ergänzende Maßnahmen zum Schutz der Anteilseigner (vgl. nur Müller in Kallmeyer, a.a.O., § 9 Rn. 2), weil sich die Prüfung auf die Plausibilität der Annahmen und Festsetzungen im Verschmelzungsbericht, dabei insbesondere auch auf die Frage des Umtauschverhältnisses, erstreckt (OLG Stuttgart AG 2006, 421, 424; OLG Düsseldorf NZG 2004, 429, 430; BGH ZIP 1989, 980, 982; vgl. auch Martens in Festschrift Röhricht, a.a.O., S. 1002).
85 
c) Schließlich wird der so zustande gekommene und geprüfte Verschmelzungsvertrag erst wirksam, wenn er von den Anteilseignern gebilligt, ihm also im Falle der Aktiengesellschaft von den Hauptversammlungen mit einer qualifizierten Kapitalmehrheit (75 %) des vertretenen Grundkapitals zugestimmt wird (§§ 13 Abs. 1, 65 Abs. 1 S. 1 UmwG). Diese Mehrheit wird nur erreicht, wenn wenigstens Großaktionäre, die über die Verfolgung eigener Interessen auf Grund der bei der Verschmelzung unabhängiger Partner bestehenden homogenen Interessenstruktur grundsätzlich auch die Belange der übrigen Aktionäre wahren, in ausreichendem Umfang zustimmen.
86 
Ein zusätzliches Indiz für eine angemessene Verschmelzungsrelation ist es, wenn eine Mehrheit zustimmt, die deutlich über dem gesetzlichen Mehrheitserfordernis liegt (vgl. Hüffer/Schmidt-Aßmann/Weber, a.a.O., S. 141; vgl. auch Stumpf NJW 2003, 9, 12, Fn. 42; zur Legitimation durch die Hauptversammlung Martens in Festschrift Röhricht, a.a.O., S. 996; ders. ZHR 147 (1983), 377).
87 
Zwar muss ein Aktionär mit seiner Stimmabgabe für einen Verschmelzungsvertrag und mit einem fehlenden Widerspruch nicht zwingend das dort festgesetzte Umtauschverhältnis billigen. Gleichwohl kann generell davon ausgegangen werden, dass jedenfalls für Großaktionäre das gesamte Vorhaben aus denselben Gründen wie für die verhandelnden Organmitglieder nur dann zustimmungsfähig ist, wenn das festgesetzte Umtauschverhältnis Bestand hat und nicht spätere Zuzahlungen den Erfolg der Fusion gefährden (s.o.).
88 
Unabhängig davon bildet der Gesichtspunkt einer Zustimmung durch eine große Mehrheit der Aktionäre jedenfalls dann eine Gewähr für ein angemessenes Ergebnis, wenn - wie hier - dem eigentlichen Verschmelzungsvorgang ein freiwilliges Umtauschangebot vorgeschaltet wurde.
89 
Die Annahme dieses Angebots muss - anders als die in der Hauptversammlung artikulierte Zustimmung zu einem Verschmelzungsvertrag - zwingend auch den Aspekt der Umtauschrelation einbeziehen, da sich etwaige Fehlbewertungen nicht mehr über eine bare Zuzahlung korrigieren lassen. Die Durchführung eines Spruchverfahrens ist insoweit nicht eröffnet. Die Aktionäre, die ein Umtauschangebot angenommen haben, profitieren nicht von einer baren Zuzahlung, die auf der Grundlage des sich anschließenden Verschmelzungsvorgangs möglicherweise festgesetzt wird (vgl. dazu etwa Reichert in Festschrift Hüffer, 2010, S. 805, 812 f., 822; Decher in Festschrift Lutter, 2000, S. 1209, 1218; ausführlich Stöcker, Rechtsfragen grenzüberschreitender Unternehmenszusammenschlüsse, 2002, S. 144 ff., 159 f.). Sie müssen vielmehr sogar in Rechnung stellen, dass ihr Gesellschaftsanteil durch die spätere Festsetzung einer Zuzahlung zusätzlich belastet werden kann. Für diese Aktionäre wäre eine Zuzahlung nicht nur Ausdruck eines unangemessenen Umtauschverhältnisses und einer damit manifest gewordenen Wertbeeinträchtigung, sondern würde die Beteiligung an dem aufnehmenden Rechtsträger durch die Belastung mit der Pflicht zur Begleichung der zugesprochenen Zuzahlungsforderung weiter entwerten.
90 
d) Auf dieser Grundlage ist es bei der Verschmelzung wirtschaftlich und rechtlich unverbundener Unternehmen ausreichend, die gerichtliche Überprüfung des Umtauschverhältnisses im Spruchverfahren auf eine Kontrolle der tatsächlich geführten Verhandlung unter den Verschmelzungspartnern zu beschränken; das Gericht muss keine eigenständige, umfassende Bewertung vornehmen (OLG Stuttgart AG 2006, 421, 424 f.). Eine ausgehandelte Verschmelzungswertrelation ist grundsätzlich bereits dann als angemessen anzusehen, wenn auf beiden Seiten unabhängige Gesellschaften beteiligt sind und eine ordnungsgemäße Verhandlung stattgefunden hat (BayObLG NZG 2003, 483 ff.; OLG Frankfurt a.M. ZIP 2010, 729, 730; Hüffer, AktG, a.a.O., § 305 Rn. 17a; Simon in KK-UmwG, 2009, § 5 Rn. 35 ff.; Brandi/Wihelm NZG 2009, 1408, 1412; Baums in Gedächtnisschrift Schindhelm, a.a.O., S. 85 ff.; Martens in Festschrift Röhricht, a.a.O., S. 1001 ff.; Reuter AG 2007, 881, 889 ff.; Wilsing/Kruse DStR 2001, 991, 995; Habersack AG 2009, 1, 13; Mülbert in Festschrift Hopt, 2010, S. 1039, 1068 f.). Die Verhandlungssituation ist geprägt durch die Interessenhomogenität auf Seiten der gesamten Anteilseigner eines jeden der beteiligten Rechtsträger und durch den Interessengegensatz zwischen diesen Rechtsträgern bzw. ihren Anteilseignern.
91 
Dies führt zu einem am Markt entstandenen, realen Verkehrswert beider Unternehmen und damit im Grundsatz zu einem angemessenen „Preis“ für den Zusammenschluss (vgl. Immenga BB 1970, 629; Piltz ZGR 2001, 185, 207; Gude a.a.O., S. 349 ff.; Martens in Festschrift Röhricht, a.a.O., S. 990, 1002 f.; Baums in Gedächtnisschrift Schindhelm, a.a.O., S. 88 f.; Mertens AG 1990, 20, 25 f.).
92 
Der in einer marktkonformen Verhandlung gefundene Preis ist in einer freiheitlichen Wettbewerbswirtschaft grundsätzlich als angemessen zu betrachten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Vereinbarung frei und ohne sachfremde Einflüsse zustande gekommen ist (vgl. auch Luttermann ZIP 1999, 45, 47; Westerfelhaus NZG 2001, 673, 676, 677; Gude, a.a.O., S. 352 f., 356). Ein punktueller Eingriff in das komplexe Verhandlungsergebnis durch Anordnung einer Zuzahlung für eine Seite würde das privatautonom austarierte Vertragsgefüge insgesamt in Frage stellen, ohne nachvollziehen zu können, ob auch ein so veränderter Vertrag dem Willen der Vertragspartner entsprochen hätte (vgl. Maier-Reimer ZHR 164 (2000) 563, 573; Seetzen WM 1999, 565, 566). Die mit einer Zuzahlung verbundenen Konsequenzen sind bei einem zwischen unabhängigen Unternehmen ausgehandelten Zusammenschluss für die davon betroffene Seite erheblich einschneidender als in einer Konzernsituation in der zwar formal auch sämtliche Anteilseigner des übertragenden Rechtsträgers zuzahlungsberechtigt sind, im wirtschaftlichen Ergebnis ein Ausgleich aber nur den Minderheitsaktionären zugutekommt (Philipp AG 1998, 264, 269 f.).
93 
Das Gericht darf daher nicht ohne Weiteres sein Angemessenheitsurteil an die Stelle der vertragsautonom ermittelten Bewertung der Unternehmen und der Umtauschrelation seitens der beteiligten Organe und Aktionäre setzen. Im Spruchverfahren ist nicht ohne Rücksicht auf die geprüften unternehmerischen Entscheidungen der verhandelnden Organmitglieder und das Abstimmungsverhalten der (qualifizierten) Aktionärsmehrheit eine eigene neue Bewertung vorzunehmen, die in Bezug auf das Umtauschverhältnis den Vertragsschluss ersetzt und die Art und Weise seines Zustandekommens als Kriterium für die Bewertung der Angemessenheit vernachlässigt. Es ist keine strikte Preis- oder Bewertungskontrolle durchzuführen (vgl. auch Martens in Festschrift Röhricht, a.a.O., S. 990 f., Gude, a.a.O., S. 349 ff.; ähnlich Decher Festschrift Wiedemann, a.a.O., S. 787); den Vorständen ist vielmehr ein Verhandlungs- und Beurteilungsspielraum zuzubilligen, in dessen Rahmen eine Verständigung über die Bewertungsverfahren und -ansätze maßgebend ist (Hügel, a.a.O., S. 157 ff.; Martens in Festschrift Röhricht, a.a.O., S. 1002; Gude, a.a.O., S. 45 ff.; Decher in Festschrift Wiedemann, a.a.O., S. 804 ff.). Gerade in Fällen mit internationalem Bezug ist den Vorständen darüber hinaus zu konzedieren, dass sie sich auf einen Bewertungsstandard einlassen können, der auch im Ausland akzeptiert wird (Kiem ZGR 2007, 566 f.). Andernfalls würden derartige Strukturmaßnahmen häufig auf unüberwindbare Schwierigkeiten stoßen (dazu Schiessl ZGR 2003, 814, 834; vgl. auch Reuter AG 2007, 892).
94 
Die Prüfung des Umtauschverhältnisses ist insoweit eingeschränkt, als sie Wertungen und Entscheidungen, auf denen die Festlegung der vereinbarten Umtauschrelation beruht, weitgehend zu akzeptieren hat. Die einzelnen Faktoren der Berechnung unterliegen nach ihrem Charakter und ihrer Bedeutung für die Wertfestsetzung einer unterschiedlichen Prüfung.
95 
Nach der - in den wesentlichen Aspekten mit den Parteien erörterten - Rechtsprechung des Senats (eingehend AG 2006, 421, 424 f. [juris Rn. 63 ff.]; vgl. auch OLG Frankfurt a.M. ZIP 2010, 729) ist folgende Differenzierung zu Art und Umfang der gerichtlichen Überprüfung vorzunehmen (dazu auch Stilz in Festschrift Mailänder, a.a.O., S. 434 ff.):
96 
aa) Die maßgeblichen rechtlichen Faktoren für die Bewertung, so beispielsweise die generelle Frage nach einer Berücksichtigungsfähigkeit von Synergieeffekten, die Relevanz des Börsenkurses aus einfach- und verfassungsrechtlicher Sicht oder die Frage nach dem geltenden Steuerrecht, muss das Gericht eigenständig bestimmen (vgl. auch BayObLG AG 2002, 390).
97 
bb) Die tatsächlichen Grundlagen der Unternehmensbewertung müssen richtig und nicht nur plausibel sein. Dies bezieht sich auf Daten der Vergangenheit und Gegenwart wie beispielsweise Umsätze oder Jahresergebnisse, Zinssätze und -strukturen oder Börsenkurse; diese dürfen einer unternehmerischen Entscheidung nicht abweichend von den tatsächlichen Werten und Daten zugrunde gelegt worden sein.
98 
cc) Demgegenüber sind die in die Zukunft gerichteten Planungen der Unternehmen und die darauf aufbauenden Prognosen über die künftige Entwicklung der Unternehmen und ihrer Erträge in erster Linie ein Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen.
99 
Die damit zusammenhängenden Planerwartungen müssen auf zutreffenden Informationen sowie daran orientierten, realistischen Annahmen aufbauen und dürfen nicht in sich widersprüchlich sein. Wenn die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen durfte, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere - ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts ersetzt werden.
100 
dd) Außerdem ist den Unternehmensführern dann, wenn die Prognosen die Anwendung betriebswirtschaftlicher Verfahren erfordern, zuzugestehen, dass sie, soweit in Bewertungstheorie und -praxis zum Zeitpunkt der Bewertung und Verhandlung unterschiedliche Verfahren oder Verfahrensvarianten vertreten werden, entscheiden können, welche für den konkreten Zweck geeignete Methode sie wählen wollen. Verschmelzungsprüfer und Gericht sind lediglich befugt, die grundsätzliche Geeignetheit und Vertretbarkeit der gewählten Methode zu prüfen. Das gilt auch für die Festlegung auf eine Methode der Unternehmensbewertung (Baums in Gedächtnisschrift Schindhelm, a.a.O., S. 96; Martens in Festschrift Röhricht, a.a.O., S. 1002; Reuter AG 2007, 881, 889).
101 
Grundlage der Rechtsprechung des Senats ist, dass Verschmelzungsverträge im Spruchverfahren dann nicht zu korrigieren sind, wenn der verhandlungsführende Vorstand des übertragenden Unternehmens die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers hat walten lassen (Stilz in Festschrift Mailänder, a.a.O., S. 433; vgl. auch Martens in Festschrift Röhricht, a.a.O., S. 990 f.; Gude, a.a.O., S. 349 ff.; Decher in Festschrift Wiedemann, a.a.O., S. 787 ff.; Reuter AG 2007, 881, 887, 889, 890; weitergehend Baums in Gedächtnisschrift Schindhelm, a.a.O., S. 92 f.).
102 
Damit finden die Grundsätze der business judgement rule, wie sie in § 93 Abs. 1 S. 2 AktG niedergelegt sind, Anwendung. Die Regelung bezieht sich nicht nur auf die Geschäftspolitik, sondern auch auf Strukturentscheidungen der Hauptversammlung (Kiem ZGR 2007, 549 f.; Martens in Festschrift Röhricht, a.a.O., S. 1003 f. unter Hinweis auf Paefgen AG 2004, 245 ff.; vgl. auch Wittgens/Redeke ZIP 2007, 2015 f.; OLG Frankfurt a.M. ZIP 2010, 731; Reuter AG 2007, 892). Sie stellt einen Überprüfungsmaßstab für die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit des Verwaltungshandelns dar und nicht nur einen Haftungsmaßstab für Verwaltungsmitglieder (dazu etwa Paefgen AG 2004, 250; Fleischer ZIP 2004, 685, 689 f.). Diesem Regelungszweck ist auch hier Rechnung zu tragen.
103 
Der Umstand, dass die Norm erst 2005 zum Bestandteil des geschriebenen Rechts wurde, steht einer Anwendung ihres Rechtsgedankens auf den zu entscheidenden Fall nicht entgegen, da dieser der Sache nach jedenfalls seit der ARAG/Garmenbeck-Entscheidung des BGH vom 21.04.1997 (BGHZ 135, 244; dazu Henze NJW 1998, 3309, 3310 f.; ders. BB 2001, 53, 57 f.) als Bestandteil des deutschen Aktienrechts anerkannt ist (dazu Fleischer in Festschrift Wiedemann, 2002, S. 827, 836 f.; ders. in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 93 Rn. 61; Ulmer ZHR 163 (1999), 290, 297 f.; Lutter ZIP 2007, 841 f.; Jungmann in Festschrift K. Schmidt, 2009, S. 831 f.; Horn in Festschrift Westermann, 2008, S. 1053 ff.; ders. ZIP 1997, 1129, 1133).
104 
Die Voraussetzungen für eine Anwendung dieser Norm sind in Fällen der Verhandlung über den Abschluss eines Verschmelzungsvertrags erfüllt. Die Bewertung der an einem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen stellt eine unternehmerische Entscheidungen dar (Paefgen AG 2004, 245, 251 f.; allg. dazu etwa Fleischer in Spindler/Stilz, a.a.O., § 93 Rn. 67 ff.). Sie wird auf der Grundlage von Prognosen im Rahmen eines Ermessenspielraums vorgenommen (Hüffer ZHR 172 (2008), 572, 574 f.).
105 
Die auf Grund des eingeschränkten Umfangs der gerichtlichen Prüfung dem Vorstandshandeln zuerkannte Relevanz ist im Organisationsgefüge der Aktiengesellschaft keine Besonderheit; vielmehr sind die Anteilseigner im Rahmen der §§ 76, 90 AktG bei praktisch jeder unternehmerischen Entscheidung von dem Verhandlungsgeschick des Vorstandes abhängig (Reuter AG 2007, 891).
106 
e) Der geschilderte eingeschränkte Prüfungsumfang ist gesetzeskonform (vgl. allg. auch Baums in Gedächtnisschrift Schindhelm, a.a.O., S. 102). Weder materiell- noch verfahrensrechtlich ist eine Neubewertung der an der Verschmelzung beteiligten Unternehmen erforderlich.
107 
Die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses als solche kann nicht Gegenstand einer Beweisaufnahme durch eine sachverständige Begutachtung sein. Das Gericht hat die dafür wesentlichen rechtlichen Faktoren zu bestimmen und auf ihrer Grundlage die maßgeblichen Unternehmenswerte festzustellen (OLG Stuttgart AG 2006, 421, 422; BayObLG AG 2001, 138, 139; 2002, 390; OLG Hamburg AG 2002, 406, 408; 2003, 583, 584; Hüffer ZHR 172 (2008), 572, 582). Es muss weder in jedem Fall eine völlige und eigenständige Neubewertung durchführen, noch muss es zwingend einen Sachverständigen hinzuziehen (BayObLGZ 2002, 400, 404); auch muss das Gericht die Beweisaufnahme nicht ohne Weiteres auf sämtliche tatsächlichen Detailfragen der Unternehmensbewertung erstrecken (OLG Stuttgart AG 2006, 421, 423; BayObLG AG 2006, 41).
108 
Das Gesetz gibt grundsätzlich keine bestimmte Methode zur Feststellung der Unternehmenswerte vor (vgl. etwa OLG Frankfurt NZG 2009, 74, 76; Mayer in Widmann/Mayer, a.a.O., § 5 Rn. 96; Kiem ZGR 2007, 550 f.; Martens in Festschrift Röhricht, a.a.O., S. 1003).
109 
Der Wortlaut der gesetzlichen Regelungen determiniert die Bewertungsmethode nicht. In § 12 Abs. 2 S. 1 UmwG bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass die Verpflichtung besteht, ein angemessenes Umtauschverhältnis zu vereinbaren (vgl. bereits Mertens AG 1990, 20, 25 f.). Aus § 12 Abs. 2 Nr. 2 UmwG folgt, dass die gewählte Methode angemessen sein muss (Baums in Gedächtnisschrift Schindhelm, a.a.O., S. 88 f., 91 f.). Weitere Festlegungen sind nicht enthalten (Martens in Festschrift Röhricht, a.a.O., S. 1002 f.).
110 
Aus dem Kontext, in dem die Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 3 UmwG steht, lassen sich ebenfalls keine weiteren Vorgaben zur Methode der Bewertung und gerichtlichen Kontrolldichte entnehmen (vgl. ausführlich Gude, a.a.O., S. 36 ff.).
111 
Allein der Umstand, dass das Gesetz in § 15 Abs. 1 UmwG den Aktionären der übertragenden Gesellschaft eine Nachprüfungsmöglichkeit des Umtauschverhältnisses im Spruchverfahren eröffnet, beinhaltet ebenfalls keine Entscheidung zugunsten einer bestimmten Art und Weise der Wertermittlung (Gude, a.a.O., S. 41 ff.).
112 
Auch der Entstehungsgeschichte lassen sich keine Festlegungen für die Bewertung der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen entnehmen. Dies gilt sowohl für die europarechtlichen Bestimmungen (dazu Riesenhuber NZG 2004, 15; Schwarz in Widmann/Mayer, a.a.O., Einf. UmwG Rn. 7 ff.; ausführlich Gude, a.a.O., S. 48 ff.; Martens in Festschrift Röhricht, a.a.O., S. 1003; Ganske DB 1981, 1551, 1553) wie auch für den Willen des nationalen Gesetzgebers, der zwar bei der „Bereinigung des Umwandlungsgesetzes“ durch das Gesetz vom 28.10.1994 (BGBl. I S. 3210) die Schutzbedürftigkeit der Minderheitsaktionäre besonders im Blick hatte und dem durch zahlreiche Regelungen Rechnung getragen hat (vgl. etwa Schwarz in Widmann/Mayer, a.a.O., Einf. UmwG Rn. 6), dabei aber nicht die Notwendigkeit sah, legislatorische Vorgaben zur Bestimmung der Angemessenheit des Umtauschverhältnisses zu machen (vgl. auch Martens in Festschrift Röhricht, a.a.O., S. 1002 f.; Gude, a.a.O., S. 35 f.).
113 
Demgegenüber gebieten Sinn und Zweck der Regelung, bei der Überprüfung des Umtauschverhältnisses dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Relation zwischen voneinander unabhängigen Unternehmen frei und unbeeinflusst ausgehandelt worden ist (vgl. auch Gude, a.a.O., S. 43 f., 45).
114 
Intensität und Ansatzpunkt der staatlichen Intervention im Wege der gerichtlichen Kontrolle, welche zum Schutz der Vermögensinteressen der beteiligten Aktionäre erforderlich sind, hängen wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab (dazu Gude, a.a.O., S. 347 ff.).
115 
Zurückhaltung in der Kontrolldichte ist insbesondere dann angezeigt, wenn die Findung der Verschmelzungsrelation auf der Grundlage privatautonomer Verhandlungen, die ihre Richtigkeitsgewähr weitgehend in sich tragen, erfolgt, und die Richtigkeitsgewähr der gerichtlichen Überprüfung der Angemessenheit dieses Verhandlungsergebnisses nicht übertrifft (Adolff ZHR 173 (2009), 67, 72 f.; vgl. auch Gude, a.a.O., S. 351 f., 431; Martens in Festschrift Röhricht, a.a.O., S. 1002 ff.; Stilz in Festschrift Mailänder, a.a.O., S. 432; kritisch bereits Hügel, a.a.O., S. 157 ff., 162 f.; 172 ff.).
116 
Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
117 
Einerseits ist als Ergebnis einer echten Verhandlung im Grundsatz ein marktkonformes und damit angemessenes Umtauschverhältnisse zu erwarten.
118 
Andererseits ist eine - an modellhafter, theoretischer Betrachtung orientierte - Unternehmensbewertung durch einen Sachverständigen grundsätzlich nicht geeignet, verlässlichere Ergebnisse als die von den beteiligten Unternehmen in einem Marktprozess gefundene Wertrelation abzuleiten (deutlich Westerfelhaus NZG 2001, 673; vgl. auch Luttermann ZIP 1999, 45, 51; ders. NZG 2007, 611, 617; Welf Müller in Festschrift Bezzenberger, 2000, S. 705, 714 ff.; Tonner in Festschrift K. Schmidt, a.a.O., S. 1581, 1589; Aha AG 1997, 26, 28; Drukarczyk AG 1973, 457; Busse von Colbe AG 1964, 263; ders. in Festschrift Lutter, a.a.O., S. 1053, 1055 ff.).
119 
Es ist nicht möglich, - stichtagsbezogen - einen exakten oder „wahren“ Wert des Unternehmens mathematisch festzustellen. Jede Bewertung kann nur eine mit Unsicherheiten behaftete Schätzung und keine punktgenaue Messung sein. Wie es für jedes einzelne Unternehmen deshalb eine Bandbreite von Werten gibt, kann auch die Relation der Werte von mehreren Unternehmen nicht mathematisch exakt auf einen allein richtigen Wert festgelegt werden.
120 
Mit dem ausgehandelten Verschmelzungsvertrag liegt ein Rechtsgeschäft vor, das die beteiligten Unternehmen in eine Wertrelation stellt. Damit hat der Markt den gesuchten Wert gefunden (vgl. auch Martens in Festschrift Röhricht, a.a.O., S. 1002 f., der davon spricht, dass gleichgewichtige Verhandlungen unabhängiger Parteien als eine geeignete Bewertungsmethode anzusehen ist).
121 
Eine auf theoretischer Grundlage durchgeführte ertragswertbezogene Unternehmensbewertung ist damit grundsätzlich nicht nur entbehrlich, sondern würde dem realen Verhandlungsergebnis auch deshalb widersprechen, weil sie lediglich finanzielle Parameter aufnimmt (dazu etwa Kruschwitz/Löffler/Essler, Unternehmensbewertung in der Praxis, 2009, S. 6), obwohl der rechtsgeschäftliche Austauschvorgang weitere detaillierte - und jedenfalls mittelbar wertrelevante - Regelungen umfasst und umfassen muss. Dem trägt eine allein auf finanzielle Einflussgrößen bezogenen Bewertung nicht ausreichend Rechnung (Stilz in Festschrift Mailänder, a.a.O., S. 427 f., 432; Welf Müller in Festschrift Bezzenberger, a.a.O., S. 713; Drukarczyk AG 1973, 357 ff.; Adolff, a.a.O., S. 450; Westerfelhaus NZG 2001, 673, 676, 677; nachdrücklich Aha AG 1997, 26, 28). Die Beurteilung der Frage, ob das Umtauschverhältnis zu niedrig bemessen ist oder die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger kein ausreichender Gegenwert für den Anteil oder die Mitgliedschaft am übertragenden Rechtsträger darstellt, beinhaltet in der Praxis zulässiger- und richtigerweise Bewertungskomponenten, die über diejenigen hinausgehen, welche in betriebswirtschaftlichen Wertgutachten zum Ausdruck kommen. Die üblicherweise in gerichtlichen Spruchverfahren eingeholten Ertragswertgutachten erfassen über ihre einseitige Orientierung an Unternehmenserträgen bzw. den an die Anteilseigner ausgeschütteten Beträgen die in der Praxis relevanten wertbildenden Faktoren, denen im Rahmen von marktbezogenen Verhandlungen zwischen unabhängigen Parteien Rechnung getragen wird (Westerfelhaus NZG 2001, 673, 677), nur unzureichend. Rechnerisch nicht greifbare oder quantifizierbare, gleichwohl wertrelevante Umstände werden bei marktbezogenen Verhandlungen nicht ausgeblendet, sondern richtigerweise einbezogen (vgl. auch Stilz in Festschrift Mailänder, a.a.O., S. 431 f.).
122 
Außerdem können die - ggfs. durch sachkundige Hilfe unterstützten - verhandlungsführenden Gesellschaftsorgane die zukünftige Entwicklung auf Grund ihrer Kenntnisse vom Unternehmen und Marktgeschehen zum maßgeblichen Stichtag am besten prognostizieren. Ihnen steht typischerweise eine verlässlichere Grundlage für die Bestimmung der Unternehmenswerte zur Verfügung (vgl. auch Wilsing/Kruse DStR 2001, 991, 994).
123 
Demgegenüber ist die Aussagefähigkeit von (gerichtlichen) Ertragswertgutachten deutlich zu relativieren (Hüffer ZHR 172 (2008), 572, 582; Westerfelhaus NZG 2001, 673). Wesentliche Unwägbarkeiten und damit verbundene erhebliche Fehlerquellen ergeben sich bereits aus der Schwierigkeit, den Zukunftserfolg zur Ermittlung des Ertragswerts zu bestimmen. Trotz aller Bemühungen um intelligente Bewertungsgrundsätze und -verfahren kann die zukünftige Ertragslage nicht verlässlich vorhergesagt werden (deutlich Barthel DStR 1995, 343, 348; vgl. auch Aha AG 1997, 26, 27; Westerfelhaus NZG 2001, 673, 677).
124 
Daneben ist die - nahezu beliebig zu erhöhende - Komplexität der Parameter eines Ertragswertgutachtens mit gravierenden Problemen für die Vorhersehbarkeit der Resultate, die deshalb mitunter auch als beliebig empfunden werden, verbunden. Der Aspekt der Detailkomplexität wiegt umso einschneidender, wenn berücksichtigt wird, dass bei den einzelnen Bewertungsparametern lediglich ausnahmsweise eindeutige Daten in Ansatz zu bringen sind, im Regelfall jedoch bestenfalls auf als vertretbar zu bezeichnende Bandbreiten zurückgegriffen werden kann. Die sich daraus ergebenden Bewertungsunterschiede sind immens und werden zum Anlass genommen, dem Ertragswertverfahren eine „Scheinrationalität“ zu attestieren (vgl. dazu etwa Luttermann EWiR 2007, 613 f.; ders. NZG 2007, 611 ff.; ähnlich Lutter/Bezzenberger AG 2000, 433, 436; Stilz ZGR 2001, 875, 883 ff.; Gude, a.a.O., S. 212 ff.; Komp, Zweifelsfragen des aktienrechtlichen Abfindungsanspruchs, 2002, S. 381; Emmerich in Emmerich/Habersack, a.a.O., § 305 Rn. 41 m.w.N.; Hüffer ZHR 172 (2008) 572, 582). Zahlreiche Themenkreise dieser Bewertungsmethode sind nach wie vor als nicht verlässlich gelöst einzustufen (vgl. dazu etwa LG Frankfurt NZG 2009, 553 m.w.N. [juris Rn. 19/28]).
125 
Nicht verwunderlich ist deshalb, dass gutachterlich ermittelte Ertragswerte in der Praxis ständig durch reale Kaufpreise „widerlegt“ werden (vgl. Barthel DStR 1995, 343).
126 
f) Die dargestellte Gesetzesinterpretation verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
127 
Die Frage, welche Vorgaben aus Art. 14 GG bei der Verschmelzung voneinander unabhängiger Gesellschaften abzuleiten sind, hat das BVerfG bisher nicht entschieden. Die Fachgerichte sind daher nicht gem. § 31 Abs. 1 BVerfGG an dessen Rechtsprechung gebunden (Baums in Gedächtnisschrift Schindhelm, a.a.O., S. 101 f.).
128 
Auch bestehen im Übrigen keine verfassungsrechtlichen Vorgaben, die es erforderlich machen würden, in ein vertragsautonom ordnungsgemäß gefundenes Verhandlungsergebnis auf der vagen Grundlage prognostizierter Ertragswerte und angenommener Abzinsungsfaktoren einzugreifen (vgl. schon Hügel, a.a.O., S. 172 f.).
129 
aa) Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG gewährleistet das in der Aktie verkörperte Anteilseigentum, das im Rahmen seiner gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltung durch Privatnützigkeit und Verfügungsbefugnis gekennzeichnet ist (vgl. BVerfGE 25, 371, 407; 50, 290, 339; 100, 289, 301). Der Schutz erstreckt sich auf die vom Aktieneigentum vermittelte mitgliedschaftliche Stellung in einer Aktiengesellschaft. Daraus erwachsen dem Aktionär im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Gesellschaftssatzung sowohl Leitungsbefugnisse als auch vermögensrechtliche Ansprüche (vgl. BVerfGE 14, 263, 276; 100, 289, 301 f.; BVerfG NZG 2007, 587).
130 
Das Anteilseigentum ist in seinem mitgliedschaftsrechtlichen und seinem vermögensrechtlichen Element allerdings gesellschaftsrechtlich vermitteltes Eigentum (BVerfGE 14, 263, 276; 25, 371; 50, 290, 342; Mülbert/Leuschner ZHR 170 (2006), 615, 623 f.; Tonner in Festschrift K. Schmidt, a.a.O., S. 1585; Mülbert in Festschrift Hopt, a.a.O., S. 1053; Hüffer/Schmidt-Aßmann/Weber, a.a.O., S. 48 ff.). Bei der kollektiven Nutzung des Eigentums (vgl. dazu Schön in Festschrift Ulmer, 2003, S. 1359, 1367 f., 1373 f.), wie sie innerhalb der Organisationsform einer Aktiengesellschaft in Rede steht, können Interessenkonflikte nicht nur zwischen den Trägern des Eigentumsgrundrechts und ihrer Umwelt, sondern auch zwischen den Grundrechtsträgern, die sich für die gemeinsame Nutzung ihrer Sach- und Vermögenswerte entschieden haben, entstehen und müssen zum Ausgleich gebracht werden (Rölike/Tonner in Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, 2009, S. 199, 201; Schmidt-Aßmann in Festschrift Badura, 2004, S. 1009, 1013; vgl. auch Thomas, Delisting und Aktienrecht, 2009, S. 202 ff.). Aufgabe des Gesetzgebers ist es, dem Rechnung zu tragen und rechtliche Rahmenbedingungen bereitzustellen, die angemessene und aus der Sicht der Beteiligten effiziente Strategien für die Lösung der jeweils neu entstehenden Konflikte vorsehen. Dieser ist aufgerufen, die Interessen der Beteiligten gerecht auszugleichen und sie in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (BVerfG NZG 2007, 587 m.w.N.). Er hat dabei zu allen Aktionären die gleiche Distanz zu wahren (BVerfG a.a.O.; zum Äquidistanzgebot auch Schmidt-Aßmann in Festschrift Badura, 2004, S. 1009, 1013 f.; Mülbert in Festschrift Hopt, a.a.O., S. 1044; vgl. auch BayObLG AG 2003, 569, 571 f.; Hüffer/Schmidt-Aßmann/Weber, a.a.O., S. 51 ff., 53 ff.). Diese Grundsätze sind auch bei der Gesetzesauslegung zu beachten.
131 
Auszugehen ist vom Prinzip, dass ein Aktionär die sachlichen Grenzen seines Eigentums gegenüber der Entscheidungsmacht der Mehrheit bereits beim Erwerb der Aktie in Kauf genommen hat. Bei der Überprüfung von Mehrheitsentscheidungen hat keine Abwägung zwischen Eigentum einerseits und Gemeinwohl- oder Drittinteressen anderseits stattzufinden, vielmehr ist dem grundsätzlichen Gleichrang beider Berechtigungen im Rahmen von Art. 14 Abs. 1 GG Rechnung zu tragen. Es stehen privatautonome Entscheidungen in Rede, die in der Regel ihre Rechtfertigung in sich tragen und immanente Ausprägung des kollektiven Eigentums sind (vgl. auch Paschos ZIP 2003, 1017, 1020 f.). Die für die Minderheit „nachteiligen“ Entscheidungen der Mehrheit spielen sich nicht in einem hoheitlichen Verhältnis ab und sind nicht mit den Mustern des öffentlichen Rechts zu lösen. Das Mehrheitsprinzip gehört zum Kern kollektiver Eigentumsnutzung; Mehrheitsentscheidungen tangieren im Regelfall nicht das verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsrecht der Minderheit (Wilsing/Kruse DStR 2001, 991, 995; Gude, a.a.O., S. 177 f.).
132 
Die der Mehrheit eingeräumte Machtposition erfordert lediglich in Ausnahmefällen von Verfassungswegen eine Korrektur zum Schutz der Minderheit (vgl. dazu schon BVerfGE 14, 263, 277, 278, 284 - Feldmühle; Gude, a.a.O., S. 178).
133 
Es ist nicht zu beanstanden, wenn sich das Gesetz und dessen Auslegung im Regelfall darauf beschränken, den Aktionären für ihre Willensbildung einen formal-organisatorischen Rahmen zur Verfügung zu stellen, der den Inhalt von Entscheidungen nicht präjudiziert und in dieser „Ambivalenz“ durch den einzelnen Aktionär je nach Beschlussergebnis als günstig oder nachteilig empfunden wird (BVerfGE 14, 263, 275 - Feldmühle; Schön in Festschrift Ulmer, a.a.O., S. 1383 f.; Mülbert/Leuschner ZHR 170 (2006), 615, 623 f.; vgl. auch Gude, a.a.O., S. 178 f.).
134 
bb) Bei den Regelungen im Umwandlungsgesetz über die Verschmelzung zweier Aktiengesellschaften handelt es sich um eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums. Das im Verschmelzungsvertrag bestimmte Umtauschverhältnis kann durch die gerichtliche Anordnung barer Zuzahlungen korrigiert werden. Das gewährleistet, dass die Aktionäre der übertragenden Gesellschaft eine angemessene Gegenleistung und damit Entschädigung im verfassungsrechtlichen Sinne für den Verlust ihrer Aktionärsstellung in der übertragenden Gesellschaft erhalten (dazu BVerfG NZG 2007, 629; vgl. auch BVerfGE 100, 289, 304 zum Spruchstellenverfahren gemäß §§ 306, 320b AktG; BVerfG ZIP 2003, S. 2114, 2115 zum Verschmelzungsverfahren gemäß §§ 339, 352c Abs. 1 S. 2 AktG a.F.).
135 
cc) Auch die lediglich eingeschränkte gerichtliche Überprüfung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
136 
Bei der Auslegung und Anwendung der verfassungsrechtlich zulässigen Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Aktienrecht muss dem durch die zivilrechtlichen Normen ausgestalteten und eingeschränkten Grundrecht Rechnung getragen werden, damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (BVerfGE 100, 289, 304; Rölike/Tonner, a.a.O., S. 211).
137 
Neben der mitgliedschaftlichen, auf Mitwirkung in den Angelegenheiten der Gesellschaft gerichteten Komponente wird, wie ausgeführt, über Art. 14 Abs. 1 GG der in der Aktie verkörperte Vermögenswert geschützt. Deshalb ist etwa bei einer Abfindung eine „volle“ Entschädigung zu leisten (dazu etwa BVerfGE 14, 23, 276 f. - Feldmühle; 100, 289, 301 ff. - DAT/Altana; BVerfG NZG 2000, 1117 - Moto Meter; ZIP 1999, 1804; Vetter ZIP 2000, 561; Stilz in Festschrift Mailänder, a.a.O., S. 423; Gude, a.a.O., S. 156 ff.; kritisch Maul in Festschrift Drukarczyk, 2003, S. 255, 260 f.).
138 
Das Interesse der Minderheit muss bei Strukturmaßnahmen zwar hinter den Belangen der Mehrheit zurücktreten. Das gilt jedoch nur, wenn dies nicht zu einer vermögensmäßigen Einbuße der Minderheitsaktionäre führt. Die Ermöglichung des Strukturwandels durch Mehrheitsentscheid enthält nicht die Berechtigung, damit auch per Saldo eine Vermögensverschiebung durchzuführen. Die finanziellen und vermögensrechtlichen Folgen der verfassungsrechtlich zulässigen Umstrukturierung müssen vollständig ausgeglichen werden.
139 
Neben einem effektiven Rechtsschutz durch Gewährleistung eines formal-organisatorischen Rahmens zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der getroffenen Mehrheitsentscheidungen ist verfassungsrechtlich ein Schutz der Minderheit gegen Maßnahmen der Mehrheit durch Gewährung eines wirtschaftlichen Ausgleichs veranlasst, wenn die Minderheit ihre Rechtsstellung im Interesse und auf Grund einer Entscheidung der Mehrheit verliert oder diese eingeschränkt wird (Rölike/Tonner, a.a.O., S. 209).
140 
Ein effektiver Rechtsschutz und ein wirtschaftlicher Ausgleich dienen als Korrektiv für die Unterlegenheitsposition der Minderheit, die sogar eine unfreiwillige Desinvestition zur Folge haben kann (vgl. BVerfG ZIP 1999, 1804, 1807; ZIP 2000, 1670, 1673). Von Verfassungswegen sind Schutzmechanismen vorzusehen, die sicherstellen, dass die Rechtsstellung des Minderheitsaktionärs nicht seitens der Mehrheit durch den Missbrauch wirtschaftlicher Macht unangemessen beeinträchtigt wird.
141 
Der Umstand, dass es sich bei der Verschmelzung nicht um den Fall eines unfreiwilligen Verlusts der Unternehmensbeteiligung handelt, die Minderheitsaktionäre vielmehr weiterhin an dem - lediglich in veränderter Struktur existierenden - Unternehmen beteiligt sind und deshalb folgerichtig im Spruchverfahren nicht über die Angemessenheit einer Abfindung zu befinden ist, sondern über die angemessene Umtauschrelation, ändert an dieser Einschätzung nichts, weil die Minderheitsaktionäre eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer grundrechtlich geschützten Geschäftsbeteiligung hinnehmen müssen und die eintretende Beeinträchtigung (näher dazu Baums in Gedächtnisschrift für Schindhelm, a.a.O., S. 65 f.) jedenfalls wirtschaftlich einem Verlust gleichkommen kann (vgl. BVerfGE 100, 289, 303 - DAT/Altana; NZG 2007, 629 ; Behnke NZG 1999, 934; Paschos ZIP 2003, 1017, 1020; Adolff, a.a.O., S. 449; Mülbert in Festschrift Hopt, a.a.O., S. 1060; Stilz in Festschrift Mailänder, a.a.O., S. 425; Piltz ZGR 2001, 205; Leinekugel, Die Ausstrahlungswirkungen des Umwandlungsgesetzes, 2000, S. 112 f., 124 f.; kritisch etwa Mayer in Widmann/Mayer, a.a.O., § 5 Rn. 100 a.E.).
142 
Damit ist bei der Nachprüfung des Umtauschverhältnisses gemäß § 15 Abs. 1 S. 2 UmwG zu berücksichtigen, dass der „vollständige“ Ausgleich für die Beeinträchtigung der vermögensrechtlichen Stellung der Aktionäre nicht verfehlt wird (BVerfG ZIP 2007, 1600; BVerfG ZIP 2003, 2114, 2115 zu § 352c Abs. 1 S. 2 AktG a.F.; BayObLG BB 2003, 275, 279; OLG Düsseldorf AG 2003, 329, 334; Riegger DB 1999, 1889, 1890).
143 
Dies zwingt jedoch zu keiner von den vorstehenden Ausführungen abweichenden Gesetzesinterpretation.
144 
In Fällen eines strukturellen Interessenkonflikts zwischen Aktionärsmehrheit und -minderheit besteht die Gefahr, dass die Mehrheitsmacht zu Lasten der Minderheit ausgenutzt wird, weshalb staatliche Schutzpflichten zugunsten der Minderheitsgesellschafter eingreifen (Schön in Festschrift Ulmer, a.a.O., S. 1384; Fleischer DNotZ 2000, 876, 878; Tonner in Festschrift K. Schmidt, a.a.O., S. 1586). Der Schutzbedürftigkeit der Minderheit ist bei der gerichtlichen Überprüfung Rechnung zu tragen.
145 
Existiert demgegenüber der geschilderte strukturelle Interessengegensatz nicht, liegt vielmehr Interessenhomogenität vor, sind besondere Schutzmechanismen auch unter Berücksichtigung der sich aus Art. 14 Abs. 1 GG ergebenden Wertung grundsätzlich nicht erforderlich; deshalb besteht regelmäßig keine Veranlassung, korrigierend in die regulären Marktmechanismen einzugreifen (BVerfG NZG 2000, 1117 - Moto Meter; OLG Frankfurt a.M. NZG 2009, 74, 78; Rölike/Tonner, a.a.O., S. 215; Baums in Gedächtnisschrift Schindhelm, a.a.O., S. 87 f.; vgl. auch Mülbert/Leuschner ZHR 170 (2006), 615, 629 ff.; Maul in Festschrift Drukarczyk, a.a.O., S. 265 f.).
146 
Die vermögensrechtliche Komponente des Eigentumsschutzes bedingt zwar die gerichtliche Überprüfung der Angemessenheit von Abfindung und/oder Ausgleich, schließt aber weder eine bestimmte Methode der Unternehmensbewertung ein noch sind der Eigentumsgarantie spezifische Anforderungen innerhalb einer bestimmten Methode, wie etwa dem Ertragswertverfahren, zu entnehmen (vgl. dazu etwa BVerfGE 100, 289, 307; BVerfG NZG 2007, 629; BVerfG ZIP 1999, 1804, 1807; ZIP 2000, 1670, 1672 f.; OLG Frankfurt a.M. NZG 2009, 74, 78; OLG Düsseldorf AG 2009, 873, 875; Rölike/Tonner, a.a.O., S. 223; Gude, a.a.O., S. 161 ff., 170; Wilsing/Kruse DStR 2001, 991, 994; Mülbert in Festschrift Hopt, a.a.O., S. 1075).
147 
Verfassungsrechtlich besteht kein Anlass, die auf der Grundlage regulärer Marktmechanismen gefundenen - somit als Verkehrswerte zu interpretierenden - Unternehmenswerte und die sich daraus ergebende Verschmelzungsrelation im Rahmen einer Unternehmensbewertung durch eine modellhafte, auf finanzielle Parameter beschränkte Betrachtung zu ändern (vgl. auch Wilsing/Kruse DStR 2001, 991, 994; Mülbert in Festschrift Hopt, a.a.O., S. 1076); die vereinbarte Umtauschrelation ist unter diesen Bedingungen als der von der Verfassung geforderte „vollständige“ Ausgleich zu interpretieren. Die gerichtliche Kontrolle kann sich auch unter verfassungsrechtlichen Aspekten darauf beschränken, zu überprüfen, ob die Belange der Minderheitsgesellschafter - über die geschilderte homogene Interessenstruktur - ausreichend geschützt sind und die Verschmelzungsrelation auf der Basis regulärer Marktmechanismen ausgehandelt worden ist. Art. 14 Abs. 1 GG sichert die Minderheit nicht vor jeglichen Entscheidungen der Mehrheit, sondern nur in Bezug auf solche Maßnahmen, die (potentiell) eine einseitige Belastung der Minderheit zugunsten der Mehrheit in sich tragen (Gude, a.a.O., S. 178).
148 
Auch der Umstand, dass damit dem Verhandlungsergebnis der Vorstände entscheidendes Gewicht zukommen kann (s.o.), verstößt nicht gegen die Eigentumsgarantie. Es entspricht den Grundsätzen der aktienrechtlichen Kompetenzordnung, dass der Vorstand als Leitungsorgan der Gesellschaft die Belange aller Aktionäre wahrt und deren - insbesondere bei anonymen Publikumsgesellschaften - lediglich im Ausnahmefall vollständig gleichlaufenden Interessen im Rahmen seiner Entscheidungskompetenz zum Ausgleich bringt. Grundsätzlich sind aus divergierenden Aktionärsinteressen folgende Konflikte auf Grund des kollektiven Charakters der Nutzung unternehmerischen Vermögens durch handlungsfähige Organe beizulegen. Die Organkompetenzen erweisen sich zwar als Schranke der Individualrechte einzelner Aktionäre, dienen aber den Interessen der Aktionäre in ihrer Gesamtheit. Ein Ausgleich für schlechte Entscheidungen in der Geschäftspolitik der Gesellschaft ist verfassungsrechtlich nicht veranlasst (vgl. BVerfGE 50, 290, 342 f.; Schön in Festschrift Ulmer, a.a.O., S. 1373 f.; Mülbert/Leuschner ZHR 170 (2006), 615, 623; Mülbert in Festschrift Hopt, a.a.O., S. 1076 f.).
149 
2. Die danach zu stellenden Bedingungen für eine Einschränkung der gerichtlichen Überprüfung im Spruchverfahren sind erfüllt. Die Umtauschrelation ist als angemessen zu bewerten, weil sie zwischen unabhängigen, gleichberechtigten Unternehmen in einem ordnungsgemäßen Verfahren vereinbart worden ist, die verhandlungsführenden Organe die erforderliche Sorgfalt beachtet haben und die Interessen zwischen Mehrheits- und Minderheitsaktionären der jeweiligen Unternehmen als gleichgerichtet einzustufen sind.
150 
a) Die verhandelnden Unternehmen waren unabhängig.
151 
Zwar standen sich auf der zweiten Durchführungsstufe des Gesamtvorhabens - dem eigentlichen Verschmelzungsvorgang - bei isolierter Betrachtung keine gleichberechtigten, unabhängigen Partner gegenüber, weil die DC auf Grund der freiwilligen Umtauschaktion bereits 98,25 % der Aktien an der DB hielt (vgl. auch Hüffer/Schmidt-Aßmann/Weber, a.a.O., S. 125).
152 
Das ist jedoch nicht erheblich. Entscheidend ist vielmehr, unter welchen Bedingungen die Verhandlungen, auf deren Grundlage die Umtauschrelation festgelegt worden sind, geführt wurden. Maßgebend ist, ob der Inhalt des Verschmelzungsvertrags auf Verhandlungen unabhängiger Partner basiert, also ohne beherrschenden Einfluss eines beteiligten Rechtsträgers auf den anderen zustande gekommen ist. Es besteht keine Veranlassung, auf den Zeitpunkt des formalen Verschmelzungsvorgangs abzustellen (vgl. auch Hüffer/Schmidt-Aßmann/Weber, a.a.O., S. 124 ff.; Piltz ZGR 2001, 206).
153 
Danach wurden hier die Vereinbarungen zwischen zwei unabhängig Vertragspartnern ausgehandelt.
154 
Der Verschmelzungsvertrag (vgl. Anl. Bf. 30) und das BCA (vgl. Anl. AG 1) wurden am 04.08.1998 notariell beurkundet; damit wurde auch die Umtauschrelation festgelegt. Zu diesem Zeitpunkt bestand noch keine Verbindung zwischen den Verhandlungspartner, also zwischen DB und C, die deren Unabhängigkeit in Frage stellen würde. Das freiwillige Umtauschangebot, welches den Erwerb der Beteiligung von DC an DB in Höhe von ca. 98,25 % herbeiführte, lief erst am 24.09.1998 und somit nach der Vereinbarung der Umtauschrelation an.
155 
b) Ob neben der Unabhängigkeit der Verhandlungspartner vorauszusetzen ist, dass die Umtauschrelation in einem „merger of equals“ vereinbart worden ist, die Regelung also zwischen zwei in etwa gleich starken Partnern ausgehandelt wurde (so etwa Decher in Festschrift Lutter, a.a.O., S. 1209; Kiem ZGR 2007, 545 f.: „gleichberechtigte Partner“; anders Stöcker, a.a.O., S. 65 f.; Reuter AG 2007, 889; ders. AG 2007, 10, hält die „gleichgerichteten Interessen aller Anteilseigner“ für entscheidend; vgl. auch Fleischer ZGR 1997, 368, 393; Horn in Festschrift Lutter, a.a.O., S. 1113 f.; BayObLG ZIP 2003, 253 stellt darauf ab, dass keine von den beteiligten Rechtsträgern beherrschenden Einfluss auf den anderen ausüben kann; so auch Bungert BB 2003, 699, 703; Weiler/Meyer NZG 2003, 669, vgl. auch Hüffer/Schmidt-Aßmann/Weber, a.a.O., S. 123 f.), bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung.
156 
Ein derartiges Erfordernis könnte jedenfalls nicht bedeuten, dass beide Gesellschaften notwendigerweise etwa gleich groß sein müssen, das Umtauschverhältnis also wirtschaftlich nur in geringer Bandbreite von 1:1 abweichen darf (vgl. auch Stöcker, a.a.O., S. 64 f.; Bungert BB 2003, 699, 703). Vielmehr ist entscheidend, ob zwischen den beteiligten Unternehmen eine Verhandlungssituation besteht, die marktkonforme Ergebnisse erwarten lässt.
157 
Dieses Erfordernis wird hier durch das Größenverhältnis der die Verhandlungen führenden Unternehmen nicht in Frage gestellt.
158 
Es besteht kein Zweifel daran, dass beide Verhandlungspartner in ausreichendem Maße in der Lage waren, ihre Position zu vertreten. Insoweit kann auch gesagt werden, dass sich gleichberechtigte Verhandlungspartner gegenüber standen.
159 
Abgesehen davon bestünde bei einem unausgewogenen Größenverhältnis allenfalls die Gefahr, dass sich die größere zu Lasten der kleineren Marktmacht durchsetzt. Hier ist aber darüber zu befinden, ob das Verhandlungsergebnis zu Lasten des „größeren“ Unternehmens als unangemessen bezeichnet werden kann.
160 
c) Der erforderliche Interessengleichlauf zwischen den Mehrheits- und den Minderheitsaktionären der jeweiligen Unternehmen ist gegeben.
161 
In Bezug auf die möglichst vorteilhafte Bewertung von DB bestand kein Interessenwiderspruch - weder zwischen Mehrheits- und Minderheitsaktionären noch zwischen den Aktionären, die das Umtauschangebot freiwillig angenommen haben, und denjenigen, die ihre Anteile an der DB unmittelbar auf Grund der Verschmelzung verloren haben.
162 
Der Umstand, dass die Strukturmaßnahme zweistufig vollzogen wurde, ca. 98,25 % der ehemaligen DB-Aktionäre das Umtauschangebot freiwillig angenommen haben und daher von dem Ausgang des Spruchverfahrens in ihrer Rechtsstellung nicht betroffen sein können (s.o.), ändert an der Tatsache nichts, dass im Verhandlungszeitpunkt die Interessen aller Aktionäre der DB einheitlich darauf gerichtet waren, ein möglichst günstiges Umtauschverhältnis zu erzielen. Das dabei gefundene Verhandlungsergebnis sollte von Anfang an für sämtliche Aktionäre der DB einheitlich maßgebend sein (vgl. § 1.7 des BCA; sowie Ziff. 3.3 des gemeinsamen Berichts der Vorstände [Anl. Ag. 1, S. 39]).
163 
Die Verhandlungsführer von DB mussten nicht nur auf Grund der dargestellten allgemeinen Pflichtenlage auf ein möglichst günstiges Umtauschverhältnis hinwirken, vielmehr war dies auch besonders wichtig, weil es - im Rahmen der gestuft konzipierten Zusammenführung von DB und C - nötig war, dass eine hohe Anzahl von Aktionären von dem freiwilligen Umtauschangebot Gebrauch machen werden. Es war bei Vereinbarung eines unangemessenen Umtauschverhältnisses nicht nur - wie dies generell der Fall ist - zu befürchten, dass im Rahmen eines Spruchverfahrens eine Barabfindung festgesetzt wird. Vielmehr konnte der Vorstand von DB nur dann mit einer - nach seiner Ansicht insbesondere auch wegen der US-amerikanischen Steuerrechtslage (Pooling-of-interests-Methode, dazu etwa Reichert in Festschrift Hüffer, a.a.O., S. 813; Stöcker, a.a.O., S. 42 ff.; ausführlich Fleischmann DB 1998, 1883) erforderlichen - ausreichend hohen Inanspruchnahme des (freiwilligen) Umtauschangebots rechnen, wenn die Aktionäre das erzielte Verhandlungsergebnis als angemessen betrachten. Gerade deshalb musste bei den Verhandlungen über das Umtauschangebot auf die Erzielung eines möglichst guten Ergebnisses besonderer Wert gelegt werden. Dies war den Verhandlungsführern, wie die Beweisaufnahme ergeben hat, bewusst.
164 
d) Die Vertragskonditionen wurden zwischen den am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen frei, unabhängig und in einem ordnungsgemäßen Verfahren festgelegt. Die Vorstände haben sich sorgfaltsgemäß verhalten.
165 
Nach den dargestellten Maßstäben zur Einschränkung der Überprüfung im gerichtlichen Verfahren besteht keine Veranlassung, die Angemessenheit der Umtauschrelation in Zweifel zu ziehen; es ist keine Korrektur der Regelungen im Verschmelzungsvertrag vorzunehmen.
166 
aa) Die Vereinbarungen einschließlich der Festlegung der Umtauschrelation sind erst am 04.08.1998, somit nach intensiven Verhandlungen und Vorlage der Bewertungsgutachten getroffen worden.
167 
(1) Die vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme hat ergeben, dass die Unternehmen Anfang 1998 Gespräche über die Möglichkeit eines Zusammenschlusses aufgenommen haben. Schwerpunkte der sich anschließenden Verhandlungen, die auch unter Einschaltung von Rechtsanwälten und unternehmensfremden Fachleuten zweier Investmentbanken - für DB war G. S. und für C war C. S. F. B. tätig - geführt wurden, waren zunächst insbesondere die Bewertung der Unternehmen, das Umtauschverhältnis, die Struktur des Zusammenschlusses sowie Sitz und Corporate Governance des zusammengeschlossenen Unternehmens.
168 
Weiter steht auf Grund der Beweisaufnahme fest, dass eine verbindliche Vereinbarung, die allerdings noch unter dem Vorbehalt einer Zustimmung der jeweiligen Aktionärsversammlungen stand, erst mit Unterzeichnung und notarieller Beurkundung des BCA am 04.08.1998 geschlossen wurde. Insbesondere wurde das Umtauschverhältnis nicht bereits am 09.04.1998 in L. anlässlich eines Treffens zwischen den Vorstandsvorsitzenden von DB und C bindend festgeschrieben.
169 
Die vom Landgericht - ohne Beweisaufnahme - vertretene abweichende Beurteilung hat keine sachliche Grundlage. Bei dem Treffen sollte vielmehr, wie die vom Senat vernommenen Zeugen glaubhaft bekundeten, die Frage geklärt werden, ob eine gemeinsame Basis für die Fortführung der Gespräche gesehen wird. Erforderlich war das Treffen der Vorstandsvorsitzenden geworden, weil sich vorher ein Scheitern der Verhandlungen abgezeichnet hatte.
170 
Soweit bei dem Treffen über den Aspekt einer möglichen Umtauschrelation gesprochen wurde, erfolgte dies auf der Grundlage verschiedener Studien, in denen die Unternehmen mittels Markt- und Unternehmensanalysen nach betriebswirtschaftlichen Methoden bewertet wurden. Dabei waren die Verhandlungen zunächst - internationalen Gepflogenheiten entsprechend - primär auf Kapitalmarktbetrachtungen bezogen. Auf dieser Grundlage ergab sich aus Sicht der Verhandlungsführer von DB, dass die ermittelten Unternehmenswerte die Bandbreite eines Aufschlags von 25 bis 30 % auf den (damaligen) Aktienkurs von C als vertretbar erscheinen ließen, nicht aber den von C bis dahin geforderten deutlich höheren Betrag. Die Gespräche über einen Aufschlag waren - wie die Zeugen übereinstimmend und glaubhaft aussagten - deshalb veranlasst, weil C im Jahr 1998 deutlich profitabler und das Kurs-Gewinn-Verhältnis der DB-Aktie signifikant schlechter war.
171 
Am 09.04.1998 wurde geklärt, dass man einen Aufschlag von 28 % auf den Kurs der C-Aktie als Orientierungsgröße akzeptieren könne und auf dieser Grundlage die Gespräche zur Umsetzung des Zusammenschlusses fortgesetzt werden sollten. Es wurde damit abgeklärt, dass weiterhin eine Möglichkeit zur verbindlichen Einigung gesehen wird.
172 
(2) Dementsprechend wurde in der Folgezeit vorgegangen.
173 
Die vom Senat vernommenen Mitarbeiter der Wirtschaftsprüfungsunternehmen, die von DB und C zur Bewertung der Unternehmen und zur Ableitung einer Verschmelzungsrelation eingeschaltet worden sind, haben bekundet, ihnen seien keine Zielvorgaben gemacht worden; es sei der Auftrag erteilt worden, den Unternehmenswert zur Bestimmung der Umtauschrelation frei und unabhängig zu ermitteln. Die eingeschalteten Prüfungsgesellschaften sollten als neutrale Sachverständige tätig werden. Der im Treffen vom 09.04.1998 ausgehandelte Orientierungswert sei erst nach Vorlage der erarbeiteten Vorstudie mitgeteilt worden.
174 
Dass bei dem Treffen am 09.04.1998 lediglich eine gemeinsame Grundlage für die Fortführung der Verhandlungen geschaffen und das Umtauschverhältnis noch nicht verbindlich festgelegt werden sollte, ergab sich für die Zeugen auch aus der Annahme, die Verschmelzungsrelation müsse nach sorgfältigen Überprüfungen auf der Grundlage von Unternehmensbewertungen bestimmt werden.
175 
Dieses Verhalten war folgerichtig, weil man - nach anwaltlicher Beratung und auf der Grundlage der damals üblichen Praxis - glaubte, dass das deutsche Verschmelzungsrecht zwingend eine Ermittlung der Unternehmenswerte nach anerkannten deutschen Bewertungsmethoden, konkret nach dem Ertragswertverfahren, erfordere.
176 
Es bestand bei den Gesprächen am 09.04.1998 und auch später zwischen den Verhandlungspartnern stets Einigkeit darüber, dass man eine verbindliche Vereinbarung über das Umtauschverhältnisses erst nach Einholung von Bewertungsgutachten, die ihrerseits einer Kontrolle durch einen gerichtlich bestellten Prüfer standhalten mussten, treffen könne. Gemeinsame Vorstellung war, dass zwar die - auch betriebswirtschaftlich fachkundig beratenen - Parteien ihre wechselseitigen Vorstellungen über eine angemessene Bewertung und über die Wertrelation zum Gegenstand der Gespräche und Verhandlungen machen können, dass aber Wirtschaftprüfungsunternehmen mit der Erstellung von Bewertungsgutachten beauftragt werden müssen, auf deren Grundlage nötigenfalls über eine verbindliche Festlegung des Umtauschverhältnisses erneut zu verhandeln war, falls sich aus den Gutachten eine relevante Abweichung zu den bisherigen Verhandlungsergebnissen ergeben würde.
177 
Die vernommenen Zeugen haben diesen Sachverhalt detailreich und überzeugend geschildert.
178 
Die Richtigkeit der Zeugenaussagen, die der Senat zur Verhandlungssituation am 09.04.1998 sowie zur Beauftragung und Tätigkeit der Wirtschaftprüfungsgesellschaften gehört hat, wird durch die weitere Beweisaufnahme und den Akteninhalt bestätigt.
179 
So wird in dem Memorandum der Kanzlei D. & P. für die Rechtsabteilung der C vom 26.02.1998 (Anl. Bf. 18) ausgeführt, dass innerhalb der deutschen Verschmelzungsprüfung eine umfassende Kontrolle erfolgen werde.
180 
Das weitere Verhalten der Verhandlungspartner nach dem 09.04.1998 gestaltete sich entsprechend. Es wurden zwei selbständige Beratungsunternehmen mit der Erstellung eines Gutachtens zur Bestimmung der Umtauschrelation beauftragt.
181 
Demgemäß wurde, wie die Zeugen weiter bekundeten, in der Folgezeit die Erarbeitung von unabhängigen Gutachten nach dem damaligen Bewertungsstandard (HFA 2/1983 [Die Wirtschaftsprüfung 1983, 468]) bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in Auftrag gegeben. Die eingereichten Urkunden bestätigen diese Zeugenaussagen. Die Schreiben, mit denen die Wirtschaftsprüfungsunternehmen beauftragt worden sind, belegen, dass diese als neutrale Sachverständige gemäß ihren gesetzlichen und berufsständischen Vorgaben tätig werden sollten und die Begutachtung gemäß der Verlautbarung des Instituts der Wirtschaftsprüfer in der Stellungnahme HFA 2/83 vorzunehmen war (vgl. Anl. Bf. 2 und 3).
182 
Aus der Aussage des Zeugen D. ergibt sich nichts Anderes. Er bekundete zwar zunächst, dass man den Wirtschaftsprüfungsunternehmen den Verhandlungsstand mitgeteilt habe (Bl. 1385 d.A.), konkretisierte dies jedoch auf Nachfrage und stellte klar, dass die am 09.04.1998 ausgehandelte Orientierungsgröße (wohl) erst nach Erarbeitung der vorläufigen Bewertung bekannt gegeben worden sei (Bl. 1393 d.A.). Diese Darstellung deckt sich mit den Angaben der Zeugen W. und J., die aussagten, dass man bei Erstellung der Vorstudie keine Kenntnis vom Inhalt der Vorgespräche gehabt habe und erst zu Beginn der zweiten Bewertungsphase, der detaillierten Ableitung der Ertragswertrelation, Kenntnis vom Orientierungswert gehabt habe. Letzteres schon deshalb, weil die Zahlen im Zusammenhang mit der Darstellung des Zusammenschlussvorhabens gegenüber der Öffentlichkeit am 07.05.1998 genannt worden seien (Bl. 1394 f., 1398, 1438 d.A.).
183 
Der Umstand, dass in der gutachterlichen Stellungnahme vom 04.08.1998 (Anl. Ag. 2) ausgeführt wird, man habe die „festgelegten Umtauschverhältnisse“ auf Grund der Bewertungsergebnisse beurteilt (vgl. Anl. Ag. 2, S. 6), spricht ebenfalls nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen. Ein Widerspruch zu den Bekundungen der Zeugen lässt sich daraus nicht ableiten. Aus der Formulierung ergibt sich nicht, dass die Verschmelzungsrelation bereits vor dem 04.08.1998 verbindlich vereinbart gewesen ist. Durchaus möglich ist, dass man damit Bezug nehmen wollte auf die in der Vorstudie vorläufig ermittelte Relation. Außerdem hat der Zeuge K. näher erläutert, dass es sich dabei um eine missverständliche Formulierung in der gutachterlichen Stellungnahme handelt, die nicht so zu verstehen sei, dass man eine bereits verbindlich vereinbarte Umtauschrelation lediglich auf ihre Vertretbarkeit hin überprüft habe (Bl. 1409 d.A.). Auch andere Zeugen machten ähnliche Angaben, so etwa der Zeuge J. (Bl. 1438 f. d.A.).
184 
(3) Nach allem war die schlussendlich vereinbarte und praktizierte Umtauschrelation Ergebnis von Vorverhandlungen, die auf der Grundlage primär kapitalmarktbezogener Bewertungen geführt wurden, und einer sich daran anschließenden von Wirtschaftsprüfungsunternehmen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen durchgeführten Unternehmensbewertung. Die konkrete Vereinbarung basiert auf den Verhandlungen der Unternehmensführer und den umfangreichen Arbeiten der eingeschalteten Fachleute.
185 
Es wurde, wie ausgeführt, davon ausgegangen, dass eine Vereinbarung der Umtauschrelation nur auf Grundlage verlässlicher Bewertungsgutachten erfolgen dürfe.
186 
Die Verhandlungsführer waren aber auch nicht gewillt, die Umtauschrelation unabhängig von den eigenen Erkenntnissen und Vorstellungen allein den Feststellungen der Wirtschaftsprüfungsunternehmen zu überantworten. Dementsprechende Angaben, die der Senat ebenfalls als glaubhaft einstuft, haben u.a. die Zeugen A. (Bl. 1365 d.A.), Dr. B. (Bl. 1428, 1432 d.A.) und Dr. D. (Bl. 1385 d.A.) gemacht.
187 
Man habe sich nicht auf eine uneingeschränkte Verbindlichkeit des in Auftrag gegebenen Ertragswertgutachtens verständigt. Vielmehr sei man sich einig gewesen, dass erneute Verhandlungen geführt werden müssten, wenn eine wesentliche Abweichung zwischen dem Ergebnis des Gutachtens und den - unter sachkundiger Beratung angestellten - eigenen Bewertungsüberlegungen eingetreten wäre.
188 
Dass sich die Verhandlungspartner nicht auf eine bedingungslose Verbindlichkeit des Ertragswertgutachtens verständigt haben, ist nicht zu beanstanden, entspricht vielmehr dem Umstand, dass die Praxis nicht bereit ist, eine allein an Ertragswertaspekten orientierte Unternehmensbewertung zu akzeptieren, das Umtauschverhältnis vielmehr neben sonstigen Aspekten Gegenstand und vor allem Ergebnis der Verhandlungen über die Verschmelzung, die die jeweiligen Vorstände im Rahmen ihrer Geschäftsführungs- und Vertretungskompetenz führen, ist (s.o.).
189 
Auch dies haben die vom Senat angehörten Zeugen bekundet. Es seien neben dem Aspekt der Unternehmensbewertung in die Verhandlungen weitere wesentliche Fragen des Zusammenschlusses einbezogen worden. Die Verhandlungen zwischen den am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen seien umfassend gewesen und hätten sich nicht nur auf die Verschmelzungsrelation bezogen. Insbesondere sei über Fragen der Organisation, der Personalbesetzung, der möglichen Synergieeffekte, der Markterschließung, steuerliche Auswirkungen, vor allem aber auch über die Relation der Kurs-Gewinn-Verhältnisse und der Börsenkurse sowie der sich daraus ergebenden Folgen verhandelt worden. Die Zeugen wiesen darauf hin, dass bei den Verhandlungen über eine derartige Strukturmaßnahme eine isolierte Betrachtung allein der finanziellen Aspekte überhaupt nicht möglich sei, eine sorgfältige Vorgehensweise vielmehr die Untersuchung und Berücksichtigung zahlreicher weiterer Parameter voraussetze.
190 
bb) Der Umstand, dass zur Absicherung der Angemessenheit der im Verhandlungsweg gefundenen Umtauschrelation eine Beauftragung von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften erfolgte, ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
191 
Der Senat (AG 2006, 421, 424 [juris Rn. 51]) hat bereits entschieden, dass es bei einem Zusammenschluss bislang unabhängiger Unternehmen besonders nahe liegend und auch üblich ist, zwei selbständige Beratungsunternehmen in der Weise in den Verhandlungsmechanismus einzubeziehen, dass diese getrennt mit der Erstellung eines gemeinschaftlichen Gutachtens beauftragt werden. Dies gewährleistet die gleichwertige Vertretung der jeweiligen Interessen und führt zu einer Einigung auf ein beidseits angemessenes Ergebnis (Philipp AG 1998, 264, 272; vgl. auch Nonnenmacher AG 1982, 153; Mertens AG 1990, 20, 26). In einer solchen gemeinsamen, durch die gegenläufigen Interessen geprägten Beherrschung des Bewertungsverfahrens liegt ein marktkonformes Regulativ (Günther AG 1968, 98,102).
192 
Auch die konkrete Abwicklung des Auftrags ist nicht zu beanstanden.
193 
Der Umstand, dass die Prüfungsgesellschaften zunächst im Rahmen einer Vorstudie vorläufige Bewertungsergebnisse erarbeiten sollten und erst im Anschluss daran - unter Anwendung der Grundsätze des Bewertungsstandards HFA 2/83 - eine umfassende Begutachtung mit eingehender Ableitung der Unternehmenswerte vorzunehmen war, war sachlich veranlasst und stellt die Bewertungsergebnisse nicht in Frage. Diese Vorgehensweise war erforderlich, weil das Zusammenschlussvorhaben zunächst „höchst vertraulich“ behandelt werden musste (vgl. dazu etwa Anl. Bf. 1, S. 2 = Bl. 902 d.A.), wie dies auch die vom Senat vernommenen Zeugen glaubhaft bekundet haben.
194 
Eine umfassend durchgeführte Unternehmensbewertung war erst nach Bekanntgabe des Zusammenschlussvorhabens am 07.05.1998 möglich, da dafür nicht nur die Einbindung einer Vielzahl von Mitarbeitern der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, sondern auch die Befragung zahlreicher Angestellter von DB und C sowie die Offenlegung unternehmensinterner Unterlagen erforderlich war.
195 
cc) Die verhandlungsführenden Organe agierten auf der Grundlage einer ausreichenden Informationsbasis.
196 
Die Frage, ob für die Vereinbarungen eine angemessene Entscheidungsgrundlage zur Verfügung stand, ist ebenfalls in Anlehnung an die Regelung des § 93 Abs. 1 S. 2 AktG zu beurteilen (vgl. auch BGHZ 135, 244, 291 ff. - ARAG/Garmenbeck; Krieger/Sailer in K. Schmidt/Lutter, AktG, 2008, § 93 Rn. 13 f.; Horn in Festschrift Westermann, 2008, S. 1053, 1057 f.; Liese/Theusinger BB 2007, 71, 72; Hopt in Großkomm., AktG, 4. Aufl., § 93 Rn. 84 f.; Spindler in MünchKomm., AktG, 3. Aufl., § 93 Rn. 47, 86; Lutter ZIP 2007, 844 f.; Fleischer ZIP 2004, 685, 691; Kock/Dinkel NZG 2004, 441, 444).
197 
Danach hängt die Konkretisierung der Informationspflicht zunächst wesentlich davon ab, auf welche Bewertungsmethode sich die Verhandlungspartner geeinigt haben (so auch Reuter AG 2007, 888). Der zu fordernde Informationsstandard folgt dabei dem ermessensfehlerfrei festgelegten Bewertungsverfahren und nicht umgekehrt.
198 
Bei der Einschaltung von Wirtschaftsprüfungsunternehmen zur Absicherung der Angemessenheit des im Verhandlungsweg gefundenen Umtauschverhältnisses ist für die Beurteilung der Frage, ob eine ausreichende Informationsbasis bestanden hat, auf deren Tätigkeit abzustellen. Die Verhandlungsführer mussten nicht schon vorher für eine umfassende Aufbereitung des Sachverhalts sorgen. Dies war aus Gründen der Geheimhaltung des Vorhabens nicht möglich und wegen der (beabsichtigten) Beauftragung von Fachleuten für Bewertungsfragen auch nicht erforderlich.
199 
Zur Konkretisierung der Informationstiefe einer Überprüfung werden verschiedene Ansichten vertreten (vgl. allg. dazu etwa Kiem ZGR 2007, 546 m.w.N. in Fn. 21, Veil in Festschrift Raiser, a.a.O., S. 456; Austmann/Frost ZHR 169 (2005), 431, 433 f.; Clemm/Dürrschmidt in Festschrift Widmann 2000, S. 3, 13).
200 
Teilweise wird eine Due-Diligence-Prüfung für erforderlich gehalten (etwa Kiem ZGR 2007, 547 f.: im Regelfall durchzuführen; Marsch-Barner in Kallmeyer, a.a.O., § 25 Rn. 6 m.w.N. in Fn. 5; vgl. auch Baums in Gedächtnisschrift Schindhelm, a.a.O., S. 88; Grunewald in Lutter, a.a.O., § 25 Rn. 9 f.; vgl. schon Immenga BB 1970, 629, 630; ausführlich auch Schnorbus ZHR 167 (2003), 666, 680 und insb. S. 684 f.). Diese Meinung ist allerdings lediglich bedingt geeignet, eindeutige Ergebnisse herbeizuführen, da der verwendete Begriff keinen feststehenden Inhalt hat. Die Entscheidung, was unter „erforderlicher“ oder „angemessener“ Sorgfalt zu verstehen ist, stellt vielmehr eine Frage des Einzelfalls dar (Kort in Großkomm., AktG, a.a.O., § 76 Rn. 124; Fleischer in Spindler/Stilz, a.a.O., § 93 Rn. 87; Lutter ZIP 2007, 844 f.; Fatemi, Die Obliegenheit zur Due Diligence beim Unternehmenskauf, 2009, S. 23 ff.; allg. zur Due Diligence auch Nägele in Habersack/Mülbert/Schlitt, Unternehmensfinanzierung am Kapitalmarkt, 2008, § 27; Stoffels ZHR 165 (2001), 362). Umfang, Prüfungstiefe und Schwerpunkte der Due Diligence hängen wesentlich von der Art der vorzubereitenden Maßnahme ab, wobei auch gesellschaftsrechtliche Grenzen zu beachten sind. Gerade dann, wenn es darum geht, Unternehmensdaten direkten Wettbewerbern zur Verfügung zu stellen, sind die Vorstände gehalten, den Gefahren eines möglichen Missbrauchs Rechnung zu tragen, weshalb sie regelmäßig nicht verpflichtet sein können, sämtliche Unterlagen zugänglich zu machen (vgl. dazu auch Nägele, a.a.O., § 27 Rn. 52). Dementsprechend kann auch nicht die Verpflichtung bestehen, bei den Verhandlungen über einen Zusammenschluss sämtliche Daten einzufordern und diese umfassend zu überprüfen.
201 
Zur Erstellung von Ertragswertgutachten ist zwar grundsätzlich der Zugang zu den Planungsdaten des Verschmelzungspartners erforderlich (vgl. insb. Austmann/Frost ZHR 169 (2005), 434; insg. dazu auch Kiem ZGR 2007, 548 f.), jedoch kann sich dann, wenn aus Vertraulichkeitsgründen keine vollumfängliche Prüfung durchgeführt werden kann, eine Beschränkung als rechtmäßig darstellen (Kiem ZGR 2007, 549). Bei grenzüberschreitenden Unternehmenszusammenschlüssen ist keine abweichende Handhabung veranlasst (vgl. auch Martens in Festschrift Röhricht, a.a.O., S. 1002; Gude, a.a.O., S. 45 ff.).
202 
Hier wurde den Anforderungen an eine ausreichende Informationsbeschaffung jedenfalls Genüge getan.
203 
Nach der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme erfolgte eine umfassende Überprüfung; den Prüfern standen zum maßgeblichen Zeitpunkt alle benötigten Informationen zur Verfügung.
204 
Die vom Senat angehörten Mitarbeiter der beauftragten Wirtschaftsprüfungsunternehmen sagten glaubhaft aus, dass sie in der Zeit zwischen ihrer Beauftragung im April 1998, insbesondere nach dem Eintritt in die zweite Bewertungsphase, also nach dem 05.05.1998, und der Vorlage der in Auftrag gegebenen Bewertungsgutachten am 04.08.1998 die Unternehmen auf der Grundlage einer detaillierten Sachverhaltsermittlung bewertet hätten. Sämtliche nach ihrer - fachkundigen - Ansicht für eine verlässliche Bewertung erforderlichen Arbeiten seien durchgeführt worden. Alle benötigten Unterlagen und Informationen seien zur Verfügung gestellt worden. Ihre Tätigkeit sei weder aus sachlichen noch zeitlichen Gründen beschränkt worden. Man habe den (knappen) zeitlichen Vorgaben durch eine entsprechend intensive Abwicklung des Bewertungsauftrags Rechnung getragen.
205 
Die weiteren Zeugen bestätigten diese Angaben. Sie erklärten ebenfalls, dass zwar zunächst - bis zur öffentlichen Bekanntgabe des Zusammenschlussvorhabens - lediglich öffentlich zugängliche Informationen zur Verfügung gestanden hätten, dass aber vor der verbindlichen Festlegung des Umtauschverhältnisses die Anweisung gegeben worden sei, den Wirtschaftsprüfungsunternehmen sämtliche benötigten Daten zugänglich zu machen und dass dies auch entsprechend praktiziert worden sei.
206 
Weiter haben die Zeugen geschildert, dass im Vorfeld und unabhängig von den beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften die Unternehmen mit eigenen sachkundigen Mitarbeitern und unter Hinzuziehung von betriebsfremden Fachleuten intensive Analysen des jeweils anderen Unternehmens und seiner Planung vorgenommen haben. Dabei seien auch die Unternehmensplanungen ausgetauscht, überprüft und kritisch hinterfragt worden. Neben Kapitalmarktanalysen habe man auf dieser Grundlage eigene Bewertungen der Unternehmen vorgenommen.
207 
Die eingeschalteten Investmentbanken haben eigene Prüfungen vorgenommen und mit ihren Schreiben vom 06.05. (Anl. Bf. 7) und 08.05.1998 (Anl. Bf. 6) festgestellt, dass das vorgesehene Umtauschverhältnis fair und angemessen ist (zur Funktion derartiger Erklärungen Schiessl ZGR 2003, 814 ff., insb. S. 834 ff.). Die Beweisaufnahme hat den Vortrag der Antragsgegnerin bestätigt.
208 
Nach allem hat der Senat keinen Anlass anzunehmen, dass vor der verbindlichen Vereinbarung des Umtauschverhältnisses der Sachverhalt lediglich unzureichend aufbereitet worden ist.
209 
dd) Die konkrete Vorgehensweise bei der Ermittlung des Wertverhältnisse ist als fehlerfrei einzustufen. Die Verhandlungspartner haben sich auch insoweit sorgfaltsgemäß verhalten; es bestand kein Grund, an der Richtigkeit des von den beauftragten Wirtschaftsprüfungsunternehmen vorgelegten Bewertungsgutachtens zu zweifeln.
210 
(1) Die Wirtschaftsprüfungsunternehmen sind in ihrem Gutachten vom 04.08.1998 zu Recht davon ausgegangen, dass zur Bestimmung der angemessenen Umtauschrelation im Rahmen der zweiten Zusammenschlussstufe, der Verschmelzung von DB auf DC, eine Gegenüberstellung der Werte dieser Unternehmen zu erfolgen hat (Anl. AG 2, S. 45 ff.).
211 
Bei der Verschmelzung sind die Werte des übertragenden mit denjenigen des aufnehmenden Rechtsträgers zu vergleichen.
212 
Eine abweichende Beurteilung ist nicht deshalb veranlasst, weil die Verschmelzung zwischen DB und DC Teil einer umfassenderen Strukturmaßnahme, des Zusammenschlusses von DB und C, war.
213 
Die materiell-rechtliche Bewertung einer Verschmelzung hat grundsätzlich auch dann auf der Grundlage des jeweiligen Einzelvorgangs zu erfolgen, wenn dieser Teil einer weiterreichenden Strukturmaßnahme ist.
214 
Der Auffassung des gemeinsamen Vertreters, es sei allein auf die jeweiligen Verhältnisse von DB und C abzustellen, weil dies dem Vorgehen der Unternehmensleitungen bei den Verhandlungen entspreche, kann nicht gefolgt werden. Dem gemeinsamen Bericht der Vorstände (Anl. Ag. 1) kann vielmehr entnommen werden, dass die Verhandlungsführer bewusst der besonderen Situation in der zweiten Zusammenschlussstufe Rechnung getragen haben. Es wurde erkannt, dass die Verschmelzung zwischen DB und DC erfolgt und deshalb auf deren Bewertung abgestellt werden muss (vgl. etwa Anl. Ag. 1, S. 91 zur Bestimmung der Kapitalisierungszinssätze). Der Umstand, dass im Bericht auch aufgeführt wird, der Wert von DC in der zweiten Zusammenschlussstufe sei auf der Grundlage der Konzernergebnisse von DB und C zu ermitteln (etwa Anl. Ag. 1, S. 87, 89), steht dieser Wertung nicht entgegen, da bei der Ertragswertbestimmung von den Unternehmensprognosen der beteiligten Firmen auszugehen ist. Mit diesem Ansatz ist keine Festlegung in Bezug auf die Bewertungsobjekte verbunden.
215 
Die Ansicht des Landgerichts (LGB S. 9 [= AG 2007, 53]) und des von ihm beauftragten Sachverständigen, für die Bestimmung des Umtauschverhältnisses sei das Gesamtvorhaben als entscheidend anzusehen, weshalb unmittelbar auf die wertbildenden Verhältnisse von DB und C abgestellt werden müsse (vgl. etwa GGA S. 24 f., 26 ff.), widerspricht der bestehenden Rechtslage.
216 
(11) Dass der Unternehmenszusammenschluss über eine neu zu gründende Holding, die DC, durchgeführt wurde, war sachlich veranlasst und ist nicht zu beanstanden.
217 
Zwar hätte es zur Erreichung des Ziels eines Zusammenschlusses zwischen DB und C scheinbar nahe gelegen, entweder eine Verschmelzung der C auf DB, also eine Hineinverschmelzung durch Aufnahme (dazu Fronhöfer in Widmann/Mayer, a.a.O., § 2 Rn. 30 ff.; Stöcker, a.a.O., S. 60), oder eine Verschmelzung zur Neugründung der DC durch C und DB, also eine Hineinverschmelzung durch Neugründung (dazu Fronhöfer in Widmann/Mayer, a.a.O., § 2 Rn. 34 ff.), vorzunehmen (vgl. auch Heckschen in Widmann/Mayer, a.a.O., § 1 Rn. 89 ff., 337 ff.). Die Einschaltung einer deutschen Holding, der neu gegründeten DC, war jedoch zur Erreichung des mit dem Zusammenschluss bezweckten Erfolgs erforderlich, weil nach h.M. alle an dem Umwandlungsvorgang beteiligten Personen ihren Sitz im Inland haben müssen (Kallmeyer in Kallmeyer, a.a.O., § 1 Rn. 10 m.w.N.; Decher in Festschrift Lutter, a.a.O., S. 1212; Hoffmann NZG 1999, 1077; Stöcker, a.a.O., S. 61 f., 67 ff., 326 ff.). Der Gesetzgeber hat die sich aus Umwandlungsvorgängen mit internationalem Bezug ergebenden komplexen Fragen im UmwG 1994 bewusst nicht entschieden, sondern den Anwendungsbereich des Gesetzes auf inländische Verschmelzungen beschränkt (vgl. Kindler in MünchKomm., IntGesR, 4. Aufl. Rn. 868, 872, 874 m.w.N.; Neye ZIP 1994, 917, 919 f.). Transnationale Verschmelzungen sind jedenfalls für den außereuropäischen Bereich nach dem UmwG nicht vorgesehen (vgl. Kindler in MünchKomm., a.a.O., Rn. 872 ff.; Großfeld in Gedächtnisschrift Lüderitz, 2000, S. 233, 234; auch aus völkerrechtlichen Vorgaben folgt nichts anderes [vgl. Kindler in MünchKomm., a.a.O., Rn. 879]; ob bei Verschmelzungen von Unternehmen, die ihren Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten der EU haben, eine andere Handhabung veranlasst ist [dazu etwa Kindler in MünchKomm., a.a.O., Rn. 877 ff.; Horn in Festschrift Lutter, a.a.O., S. 1113, 1116 f.] bedarf keiner Entscheidung; vgl. auch Dorr/Stukenborg DB 2003, 647).
218 
Da weder eine Hineinverschmelzung der C durch Aufnahme noch durch Neugründung auf verlässlicher Grundlage in Betracht kam, war lediglich ein Beteiligungserwerb (vgl. dazu Fronhöfer in Widmann/Mayer, a.a.O., § 2 Rn. 57) als Form der Unternehmensverbindung möglich.
219 
(22) Der Umstand, dass damit der Sache nach Ergebnisse erzielt werden, die einer Hineinverschmelzung vergleichbar sind, ist ebenfalls nicht entscheidend.
220 
Das UmwG steht der gewählten Art des Zusammenschlusses nicht entgegen. Das Gesetz beschränkt seinen Anwendungsbereich auf die von ihm erfassten Umwandlungen; andere Umstrukturierungen werden dadurch nicht ausgeschlossen. Rechtsträger sollen nicht daran gehindert werden, Umstrukturierungswege einzuschlagen, die zu teilweise identischen oder vergleichbaren Ergebnissen führen (Heckschen in Widmann/Mayer, a.a.O., § 1 Rn. 393 ff.).
221 
(33) Die Tatsache, dass die Verschmelzung nicht isoliert durchgeführt wurde, sondern Teil einer weiterreichenden Strukturmaßnahme war, wirkt sich auf die rechtliche Einordnung - grundsätzlich - nicht aus.
222 
Für die Bewertung materiell-rechtlicher Fragen ist auch dann auf den jeweiligen Einzelvorgang abzustellen, wenn dieser als Teil einer einheitlich angelegten Umstrukturierungsmaßnahme anzusehen ist (Mayer in Widmann/Mayer, a.a.O., § 5 Rn. 158, 235.4 ff.; Schröer in Semler/Stengel, a.a.O., § 5 Rn. 117; Simon in Heckschen/Simon, Umwandlungsrecht, 2003, S. 169; Baums in Festschrift Zöllner, 1998, S. 65, 73, 74, 82 ff.; a.A. wohl Stöcker, a.a.O., S. 60; LG Stuttgart in der angefochtenen Entscheidung [LGB S. 9 = AG 2007, 53]).
223 
Das Umtauschverhältnis ist, wie bei der Verschmelzung durch Aufnahme üblich (dazu Mayer in Widmann/Mayer, a.a.O., § 5 Rn. 10), auf der Grundlage des Verhältnisses der Unternehmenswerte der sich verschmelzenden Rechtsträger auch dann zu berechnen, wenn diese Strukturmaßnahme wirtschaftlich in einen Gesamtvorgang eingebunden ist (vgl. etwa Baums in Festschrift Zöllner, a.a.O., S. 73, 74, 76 f.; Decher in Festschrift Lutter, a.a.O., S. 1216 f.; Kiem ZGR 2007, 560; Hüffer/Schmidt-Aßmann/Weber, a.a.O., S. 124; vgl. auch Stöcker, a.a.O., S. 60).
224 
Derartige Sachverhaltskonstellationen sind keinesfalls außergewöhnlich, sondern der Praxis als Mehrfach- oder Kettenumwandlungen geläufig.
225 
Eine Mehrfachumwandlung zeichnet sich dadurch aus, dass mehrere Umwandlungsvorgänge in Bezug auf denselben Rechtsträger zusammentreffen, indem mehrere Umwandlungsmaßnahmen durch einen übertragenden oder übernehmenden Rechtsträger gleichzeitig vorgenommen werden. Demgegenüber ist die Kettenumwandlung dadurch gekennzeichnet, dass mehrere Umwandlungsvorgänge nacheinander geschaltet werden, wobei die zeitliche Abfolge der einzelnen Umwandlungsschritte für den Gesamtvorgang entscheidend ist (vgl. dazu Simon in Heckschen/Simon, a.a.O., S. 143 f.). Unschädlich ist dabei, wenn zwischen den Umwandlungsschritten nur eine „juristische Sekunde“ liegt (Simon in Heckschen/Simon, a.a.O., S. 167).
226 
Hier steht mit dem Zusammenschlussvorhaben zwischen DB und C ein Sachverhalt im Streit, der demjenigen einer Kettenumwandlung vergleichbar ist - die zeitlich gestufte Abfolge der Teilakte war sachlich (zwingend) vorgegeben.
227 
Es entspricht der üblichen Handhabung, dass bei Kettenumwandlungen auf die nachgelagerten Strukturmaßnahmen grundsätzlich das materielle Recht angewendet wird, das für diesen Akt im Zeitpunkt seines Wirksamwerdens maßgeblich ist. Der (nachfolgende) Teilakt muss so geplant werden, als wäre die vorgelagerte Maßnahme bereits umgesetzt worden; es ist auf die zukünftige Situation abzustellen (vgl. Simon in Heckschen/Simon, a.a.O., S. 168). Für Fragen der Unternehmensbewertung ist keine davon abweichende Beurteilung veranlasst.
228 
Diese Auslegung des Gesetzes folgt bereits aus dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen (§§ 14 Abs. 2; 15 Abs. 1 UmwG).
229 
Zudem spricht gegen eine abweichende Handhabung, dass das UmwG grundsätzlich einen abschließenden Anwendungsbereich enthält. Der Gesetzgeber hat dort, wo ein konkreter Regelungsbedarf erkannt wurde, seinerseits die Anwendung einschlägiger Bestimmungen des UmwG angeordnet (Heckschen in Widmann/Mayer, a.a.O., § 1 Rn. 397 ff. unter Hinweis auf Anh. 5 Rn. 896 ff.).
230 
Angesichts des klaren Gesetzeswortlauts könnte danach ein Wertvergleich zwischen DB und C nur dann relevant werden, wenn dies der Gesetzeszweck erfordern würde.
231 
Dies ist jedoch nicht der Fall.
232 
Sinn und Zweck der einschlägigen Bestimmungen gebieten keine auf den Gesamtvorgang ausgerichtete Auslegung des Gesetzes.
233 
(α) Zwar würde einer derartigen Handhabung weder § 1 Abs. 2 UmwG noch der Grundsatz der Gesetzesstrenge des § 1 Abs. 3 UmwG entgegenstehen.
234 
§ 1 Abs. 2 UmwG wäre nicht tangiert. Die Norm soll den umwandlungsrechtlichen numerus clausus sicherstellen, wonach sukzessionsrechtliche Begünstigungen nur dort gewährleistet werden können, wo dies vom Gesetz vorgesehen ist (Lutter/Drygala in Lutter, a.a.O., § 1 Rn. 33 ff.) - eine Problemstellung, die hier nicht einschlägig ist. Auch steht die Regelung einer Erstreckung des Gesetzes auf materiell vergleichbare Sachverhalte nicht a priori entgegen. Das UmwG stellt kein geschlossenes System dar; vielmehr bleibt gerade aus Gründen des Minderheitsschutzes eine sich vom Wortlaut lösende Anwendung des Gesetzes möglich (vgl. etwa Lutter/Drygala in Lutter, a.a.O., § 1 Rn. 35; ausführlich Leinekugel, a.a.O., S. 168 ff., 177 ff.).
235 
Weiter spricht § 1 Abs. 3 UmwG nicht gegen eine auf den Gesamtvorgang abstellende Interpretation der Regelungen in §§ 14 Abs. 2, 15 Abs. 1 UmwG. Die Vorschrift beschränkt die Parteiautonomie und bezieht sich nicht auf die Frage, ob gesetzliche Regelungen - etwa aus Gründen des Minderheitenschutzes - einer erweiternden Anwendung bedürfen (vgl. etwa Heckschen in Widmann/Mayer, a.a.O., § 1 Rn. 421).
236 
(β) Weder der Minderheitenschutz noch sonstige Gründe erfordern allerdings eine auf den Gesamtvorgang ausgerichtete Interpretation des Gesetzes. Für die Bewertung der an der Verschmelzung beteiligten Unternehmen gilt nichts anderes.
237 
Den Anteilsinhabern des übertragenden Unternehmens soll eine angemessene Kompensation für ihren Rechtsverlust geboten werden. Es besteht kein Anlass, auf Grund einer wirtschaftlichen Betrachtung eine vom Verschmelzungsvorgang losgelöste Beurteilung vorzunehmen.
238 
Es ist zu beurteilen, welcher Wert den Aktionären der DB durch ihre Beteiligung an der DC zufließt (vgl. dazu auch Mayer in Widmann/Mayer, a.a.O., § 5 Rn. 95 f.). Ihr Interesse hat sich an diesem Maßstab zu orientieren, weil sie keine Anteile an C, also einem ausländischen Unternehmen, sondern eine Beteiligung an einer deutschen Holding, die über Anteile an einem ausländischen Unternehmen, der C, verfügt, erhalten. Aus ihrer Warte ist die Wertschätzung, die ein US-amerikanischer Anleger mit einer Beteiligung an C verbindet, irrelevant.
239 
Sonstige Gründe, beim Wertvergleich nicht auf die Anteile des übertragenden und des aufnehmenden Rechtsträgers, sondern auf die Bewertung von DB und C abzustellen, sind nicht ersichtlich.
240 
Insbesondere ist eine derartige Handhabung nicht aus Gründen des Minderheitsschutzes geboten. Es kann keinesfalls gesagt werden, dass bei einem Abstellen auf den Gesamtvorgang die Rechte der Minderheitsgesellschafter besser gesichert würden. Es ist vielmehr eine Frage der konkreten Umstände des Einzelfalls, ob sich für die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft ein besseres Umtauschverhältnis ergibt, wenn statt auf den konkreten Verschmelzungsvorgang auf den wirtschaftlichen Gesamtvorgang abgestellt wird.
241 
Entsprechendes gilt auch hier.
242 
Die Frage, ob sich bei einem direkten Vergleich zwischen DB und C zugunsten der Minderheitsaktionäre möglicherweise ein besseres Umtauschverhältnis ergeben hätte, ist nicht relevant. Dies könnte ohnehin nicht pauschal angenommen werden. Die Orientierung am konkreten Verschmelzungsvorgang hat sich (partiell) auch zugunsten der Minderheitsaktionäre ausgewirkt. So hat etwa in die Bewertung von DC die Ausschüttungsbelastung Eingang gefunden, obwohl dies - wie auch der gerichtliche Sachverständige ausgeführt hat (vgl. GGA S. 26 f.) - bei einer Bewertung von C auf der Basis einer stand alone Betrachtung nicht veranlasst gewesen wäre.
243 
Es ist nicht angängig, im Sinne einer (einseitigen) Meistbegünstigung jeweils zu prüfen, welche Betrachtungsweise bei der Bewertung zu einem besseren Umtauschverhältnis für die Minderheitsaktionäre des übertragenden Unternehmens führt. Eine Rechtfertigung für eine derartige Vorgehensweise ist nicht ersichtlich, sie würde vielmehr dem Äquidistanzgebot (s.o.) widersprechen, dem nicht nur der Gesetzgeber, sondern auch der Gesetzesanwender Rechnung zu tragen hat (vgl. auch Hüffer/Schmidt-Aßmann/Weber, a.a.O., S. 95).
244 
Zu berücksichtigen ist außerdem, dass Umstrukturierungsvorgänge eine große Komplexität in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht aufweisen sowie für die betroffenen Gesellschaften zumeist von grundlegender Bedeutung sind. Es ist daher im Interesse aller Beteiligten angezeigt, Rechtsunsicherheiten soweit als möglich zu vermeiden (Leinekugel, a.a.O., S. 180 f.; vgl. auch Vossius in Widmann/Mayer, a.a.O., § 20 Rn. 377). Dies steht einer vom klaren Wortlaut der Vorschriften abweichenden Auslegung des Gesetzes zwar nicht grundsätzlich entgegen, gibt aber Anlass, eine derartige Vorgehensweise restriktiv zu handhaben.
245 
Der Senat verkennt nicht, dass die vom Gesamtgeschehen gelöste, auf Teilakte bezogene Interpretation der Gesetzeslage die Möglichkeit eröffnet, durch eine entsprechende Gestaltung komplexer Unternehmenszusammenschlüsse, Bewertungsparameter zu Lasten einzelner Betroffener, etwa der Minderheit, zu verschieben. Diese Gefahr kann es jedoch nicht rechtfertigen, unabhängig vom Einzelfall eine am Gesamtgeschehen orientierte Gesetzesauslegung zu befürworten.
246 
Zunächst ergibt sich dies bereits daraus, dass die Minderheitsrechte bei einer generell auf den Gesamtvorgang bezogenen Betrachtungsweise keinesfalls besser geschützt werden. Abgesehen davon ist in Konstellationen der hier gegeben Art ein besonderer Schutz der Aktionärsminderheit nicht erforderlich, weil sich etwaige Manipulationen auf Grund der dargestellten Interessenhomogenität zu Lasten aller Aktionäre der übertragenden Gesellschaft auswirken.
247 
Einer etwaigen Manipulation ist daher allenfalls auf Grund besonderer Umstände im Einzelfall zu begegnen (vgl. Baums in Festschrift Zöllner, a.a.O., S. 75, 82 ff.).
248 
(γ) Derartige besondere Einzelfallumstände sind hier nicht ersichtlich.
249 
Weder liegt eine zweckwidrige, missbräuchliche Vorgehensweise vor noch sonstige Einzelfallumstände, die eine vom konkreten Verschmelzungsvorgang gelöste und auf das Gesamtgeschehen bezogene Beurteilung erfordern würden.
250 
Die praktizierte Aufspaltung des Gesamtgeschehens in einzelne Strukturmaßnahmen erfolgte nicht willkürlich. Das Vorgehen war vielmehr sachlich begründet, weil eine transnationale Verschmelzung nicht durchgeführt werden konnte. Die gewählte Struktur der Maßnahme ist rechtlich nicht zu beanstanden.
251 
Auch sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass einzelne Bewertungsparameter zu Lasten der Minderheit beeinflusst worden sein könnten.
252 
(2) Die Methode der Unternehmensbewertung ist nicht korrekturbedürftig; die Absicherung der Angemessenheit des im Verhandlungsweg gefundenen Umtauschverhältnisses anhand der Ertragswertberechnung ist nicht zu beanstanden.
253 
Bei internationalem Bezug ist es wesentlich, das anwendbare Recht zu bestimmen (zum Kollisionsrecht generell vgl. Kindler in MünchKomm., a.a.O., Rn. 840 ff.; Dorr/Stukenborg DB 2003, 647 f.). Dies gilt auch für die Bewertungsmethodik. Sie unterliegt dem Gesellschaftsstatut (Großfeld in Staudinger, IntGesR, 1998, Rn. 369; ders. in Gedächtnisschrift Lüderitz, a.a.O., S. 237).
254 
Der Verschmelzungsvorgang betraf zwei deutsche Unternehmen, weshalb nichts dagegen eingewandt werden kann, dass die Bewertung nach deutschem Recht erfolgen sollte. Damit spricht a priori auch nichts gegen eine Anwendung des Ertragswertverfahrens (vgl. auch Großfeld in Gedächtnisschrift Lüderitz, a.a.O., S.237; Baums in Gedächtnisschrift Schindhelm, a.a.O., S. 92 f.).
255 
(3) Die Ertragswertberechnung wurde grundsätzlich richtig gehandhabt.
256 
Es wurde zutreffend davon ausgegangen, dass der Bewertung deutsche Kapitalmarktverhältnisse zugrunde zu legen sind.
257 
Da das Umtauschverhältnis auf der Grundlage einer Relation zwischen DB und DC zu bestimmen ist, steht eine Verschmelzung zwischen zwei deutschen Gesellschaften im Streit, die demzufolge nach inländischen Kapitalmarktverhältnissen zu bewerten sind.
258 
Der Senat ist nicht an die auf unrichtiger Rechtsgrundlage vom gerichtlichen Sachverständigen getroffenen Feststellungen zur Relevanz US-amerikanischer Kapitalmarktverhältnisse gebunden. Die für die Anknüpfungstatsachen relevanten Rechtsfragen hat das Gericht unabhängig von der Einschätzung des Sachverständigen zu entscheiden (vgl. etwa Leipold in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., vor § 402 Rn. 20 f.; Greger in Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 402 Rn. 1). Es bestand damit auch keine Veranlassung, den Sachverständigen zu seiner abweichenden Ansicht zu hören. Der Senat ist auf Grund seiner Vorbildung und langjährigen Tätigkeit in Spruchverfahren in der Lage, die sich stellenden Fragen zur Bestimmung der Kapitalmarktverhältnisse nach Aktenlage und unter Auswertung des gerichtlichen Sachverständigengutachtens zu entscheiden.
259 
(4) Das auf der Grundlage einer Bewertung von DB und DC zu berechnende Umtauschverhältnis wurde in nicht zu beanstandender Weise bestimmt.
260 
(11) Es kann allerdings nicht gesagt werden, dass bei dem praktizierten Unternehmenszusammenschluss keinerlei Bewertungsprobleme entstehen können.
261 
Der abweichenden Ansicht, die annimmt, dass die DC als neu gegründete Gesellschaft bei der Verschmelzung mit der DB noch keine Anteile an der C gehalten und damit lediglich über ihr Stammkapital verfügt habe, weshalb allein ein Tausch im Verhältnis 1 zu 1 in Betracht komme (so Baums in Festschrift Zöllner, a.a.O., S. 76 f.), kann nicht gefolgt werden.
262 
Es ist zu beachten, dass bereits bei Gründung der Gesellschaft die Übernahme aller Aktien an der C geplant und dieses Vorhaben später auch zeitgleich mit der Vorbereitung der Verschmelzung der DB auf die DC realisiert worden ist. Zwar erfolgt die Bewertung von Unternehmen grundsätzlich stichtagsbezogen. Dies ändert aber nichts daran, dass spätere Entwicklungen bei der Unternehmenswertermittlung zu berücksichtigen sind, wenn sie zum Stichtag zwar noch nicht realisiert, aber bereits angelegt und absehbar waren (sog. Wurzeltheorie, vgl. etwa BayObLG AG 2002, 390, 391; OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 115 f.; 2007, 302; OLGR 2004, 6, 8; OLG Celle NZG 1998, 987, 988; Emmerich in Emmerich/Habersack, a.a.O., § 305 Rn. 56a ff.; Hüffer, AktG, a.a.O., § 305 Rn. 23; Riegger in KK-SpruchG, a.a.O., Anh. § 11 Rn. 11). Entscheidend ist, ob das „in der Wurzel Angelegte“ zum Bewertungsstichtag bereits hinreichend konkretisiert war (zu diesem Erfordernis etwa Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 243 ff.). Daran kann hier kein Zweifel bestehen.
263 
(22) Es wurde zutreffend davon ausgegangen, dass die C als ausländische Tochtergesellschaft eines deutschen Unternehmens zu bewerten ist.
264 
(α) Bei ausländischen Tochtergesellschaften hat sich die Bewertung an deutschem Recht als dem Statut der Muttergesellschaft zu orientieren (s.o.). In derartigen Fällen ist pauschalierend auf den deutschen Anleger abzustellen. Es ist nicht erheblich, ob der Nutzen, den eine Gesellschaft ihren Eignern stiftet, im In- oder Ausland generiert wird (Kengelbach, Unternehmensbewertung bei internationalen Transaktionen, 2000, S. 176). Relevant ist allein, welche Überschüsse der Anteilseigner zu erwarten hat. Auf dessen Sicht und persönlichen Verhältnisse kommt es an.
265 
Dies gilt auch für den Kapitalisierungszins, der in Bezug auf die durch die Tochtergesellschaft generierten Erträge anzuwenden ist (Kengelbach, a.a.O., S. 176; Reuter AG 2007, 10 f.).
266 
Der gerichtliche Sachverständige hat die Richtigkeit dieses Ansatzes aus bewertungstechnischer Sicht bestätigt. Er hat ausgeführt, dass ausländische Tochtergesellschaften als unselbständige Betriebsabteilungen zu qualifizieren seien (vgl. GGA S. 27 f.) und dass dann, wenn man - aus rechtlichen Gründen - bei der Bewertung auf DC abzustellen habe, deutsche Kapitalmarktverhältnisse maßgebend seien (GGA S. 28 f.; vgl. auch Reuter AG 2007, 1, 10 f. m.w.N.).
267 
Diesen Vorgaben wurde bei Erstellung der Bewertungsgutachten im Jahr 1998 Rechnung getragen (vgl. Anl. Ag. 2, S. 23).
268 
(β) Auch ist in dem Bewertungsgutachten vom 04.08.1998 richtig berücksichtigt worden, dass die (voraussichtlichen) Ausschüttungen der C an die DC der deutschen Quellensteuer unterliegen und daher ein Abzug als Ausgabe anzusetzen ist.
269 
(33) Der Bewertungsstichtag wurde richtig bestimmt. Nach überwiegender und richtiger Ansicht ist im Fall der Verschmelzung auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung in der Hauptversammlung des übertragenden Rechtsträgers, hier also auf den 18.09.1998 abzustellen (Komp, a.a.O., S. 141 m.w.N.).
270 
(44) Die mit den Ausschüttungen verbundenen Währungskursrisiken (vgl. dazu Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 1172) wurden angemessen in die Bewertung eingestellt. Insoweit besteht nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen kein durchgreifender Grund, die von den beteiligten Unternehmen ihrer Bewertung zugrunde gelegten Kurse abzuändern (vgl. GGA S. 93 f.).
271 
(55) Auf der Grundlage deutscher Kapitalmarktverhältnisse wurde bei der Ermittlung der Umtauschrelation die Höhe der Kapitalisierungssätze im Bewertungsgutachten in nicht zu beanstandender Weise angesetzt. Es besteht kein Anlass, eine Korrektur durchzuführen.
272 
Wie dargelegt, müssen zwar die tatsächlichen Grundlagen der Unternehmensbewertung richtig und nicht nur plausibel sein. Daten der Vergangenheit und Gegenwart wie Zinssätze oder -strukturen müssen zutreffen; sie dürfen einer unternehmerischen Entscheidung nicht abweichend von den tatsächlichen Werten und Daten zugrunde gelegt werden (dazu Stilz in Festschrift Mailänder, a.a.O., S. 434 f.).
273 
Diesen Anforderungen wurde im Bewertungsgutachten vom 04.08.1998 jedoch entsprochen.
274 
(α) Es wurde ein korrekter Basiszinssatz zugrunde gelegt (vgl. Anl. Ag. 2, S. 25).
275 
Es besteht kein Anlass, den in die Bewertungsgutachten eingestellten, an deutschen Kapitalmarktverhältnissen orientierten (vgl. Anl. Ag. 2, S. 22 f.) Basiszinssatz (6,5 %) zu korrigieren. Dieser Zinssatz ist, wie ausgeführt, auch bei der Ermittlung des Werts der DC anzusetzen.
276 
Der gerichtliche Gutachter hat die im Jahr 1998 in Deutschland bestehenden Kapitalmarktverhältnisse analysiert und diese in seinem schriftlichen Gutachten näher erläutert (GGA S. 36 ff.).
277 
Danach muss zwar nach der - zwischenzeitlich standardmäßig verwendeten und auch von der Rechtsprechung (dazu etwa OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 116; vgl. auch Großfeld, Unternehmens- und Anteilsbewertung, 5. Aufl., Rn. 576 ff.) akzeptierten - Zinsstrukturmethode für das Jahr 1998 von einem langfristig gesicherten Durchschnittszinssatz in Höhe von 5,5 % ausgegangen werden (vgl. GGA S. 40).
278 
Dies ist jedoch deshalb nicht entscheidend, weil im Zeitpunkt der Verschmelzungsverhandlung in Bewertungstheorie und -praxis ein Verfahren vertreten wurde, dass die Verhandlungsführer für den konkreten Zweck als geeignete Methode ansehen und als verbindlich einstufen durften.
279 
Insoweit gilt für den maßgebenden Bewertungszeitpunkt, dass die Anwendung eines bestimmten betriebswirtschaftlichen Verfahrens rechtlich nicht geboten war. Die mit der Bewertung beauftragten Wirtschaftsprüfungsunternehmen sowie - dem folgend - die Verhandlungsführer mussten lediglich eine grundsätzlich geeignete sowie vertretbare Methode auswählen.
280 
Das ist hier geschehen.
281 
Der gerichtliche Sachverständige hat näher dargelegt (GGA S. 36 ff.), dass im Jahr 1998 der Bestimmung des Basiszinses die Effektivverzinsung von Rentenpapieren mit 10-jähriger Laufzeit zugrunde gelegt wurde und man den langfristigen Zins für die Zeit nach Ablauf von 10 Jahren um den Zinssatz ergänzt habe, der sich in der Vergangenheit revolvierend für 10-jährige Titel ergab.
282 
Entsprechend sind die Wirtschaftsprüfungsunternehmen in ihrem Gutachten vom 04.08.1998 vorgegangen. Dies hat der Sachverständige als für den Bewertungsstichtag vertretbar eingestuft (vgl. auch OLG München AG 2007, 288, 290; OLG Düsseldorf Beschluss vom 07.05.2008 - I-26 W 16/06 AktE). Da die im Bewertungsgutachten vom 04.08.1998, das sich die Verhandlungspartner durch Abschluss des Verschmelzungsvertrags zu eigen gemacht haben, eine vertretbare Methode angewendet wurde, besteht - wegen der lediglich eingeschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit des Verhandlungsergebnisses - keine Rechtsfertigung, eine davon abweichende Vorgehensweise zu wählen.
283 
Die konkrete Höhe des Basiszinssatzes (6,5 %) ist für den Bewertungsstichtag am 18.09.1998 ebenfalls nicht zu beanstanden.
284 
Für die Zeit Ende 1997 wurde ein Basiszinssatz von 6,5 % für angemessen erachtet (OLG München AG 2008, 29, 30). Eine entsprechende Handhabung wurde sogar noch für das Jahr 2001 empfohlen (Großfeld, Unternehmens- und Anteilsbewertung, 4. Aufl., S. 118; vgl. auch OLG Stuttgart AG 2007, 705, 706), obwohl - wie auch der gerichtliche Sachverständige ausgeführt hat (vgl. GGA S. 36 ff.) - im Laufe dieser Zeitspanne das Zinsniveau jedenfalls nicht anstieg (Wüstemann BB 2007, 2223, 2224).
285 
Daher kann für den hier maßgebenden Stichtag zum 18.09.1998 ein Basiszinssatz von 6,5 % nicht als korrekturbedürftig bezeichnet werden.
286 
Auch der Arbeitskreis Unternehmensbewertung des IDW hat erst für Bewertungsanlässe in der Zeit ab dem 01.01.1999 einen Basiszinssatz von 6,0 % empfohlen (IDW Fachnachrichten 2003, 26; vgl. dazu auch Dörschel/Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, 2009, S. 313).
287 
Es besteht daher kein Grund, der Ansicht des gerichtlichen Sachverständigen zu folgen, der meint, nach der „Methode Wenger“ sei für den Bewertungsstichtag ein Basiszinssatz von 5 % relevant (vgl. GGA S. 40). Er leitet - wie dargelegt - sein Ergebnis zu Unrecht aus einer anderen methodischen Vorgehensweise ab (vgl. GGA S. 37 f.). Seine Ausführungen zur Ermittlung des Basiszinssatzes widersprechen damit nicht nur der Rechtsprechung des Senats, sondern stehen auch im Widerspruch zu den Empfehlungen des Arbeitskreises Unternehmensbewertung. Außerdem sah sich der gerichtliche Sachverständige - wie ebenfalls bereits ausgeführt - unzutreffend veranlasst, den Bewertungsproblemen Rechnung zu tragen, die sich aus der von ihm angenommenen Notwendigkeit zur Berücksichtigung US-amerikanischer Kapitalmarktverhältnisse ergeben (GGA S. 40). Im Übrigen verfügt der Senat auf Grund seiner langjährigen Befassung mit Spruchverfahren über eine ausreichende Sachkunde, um eigenständig den richtigen Ansatz des Basiszinssatzes beurteilen zu können.
288 
(β) Der im Bewertungsgutachten zugrunde gelegte Risikozuschlag ist nicht zu korrigieren.
289 
Nach der Rechtsprechung des Senats (etwa AG 2007, 596; NZG 2007, 302; 2007, 112) wird der Risikoaversion der Marktteilnehmer grundsätzlich nicht durch einen pauschalen Risikoabschlag auf die nach der Unternehmensplanung angenommenen Ergebnisse oder umgekehrt durch einen pauschalen Risikozuschlag auf den Kalkulationszinsfuß Rechnung getragen; dieser wird vielmehr regelmäßig - dem Standard IDW S1 n.F. folgend - im Rahmen von Risikoprämien nach kapitalmarktorientierten Modellen (CAPM) bewertet. Danach wird eine durchschnittliche Risikoprämie, die man anhand empirischer Daten aus der langjährigen Differenz zwischen der Rendite von Aktien und risikolosen staatlichen Anleihen ableitet, mit einem spezifischen Beta-Faktor multipliziert, der sich aus der Volatilität der Aktie ergibt (OLG Stuttgart AG 2007, 596; Großfeld, Unternehmens- und Anteilsbewertung, 5. Aufl., Rn. 728 ff.).
290 
Hier war jedoch eine derartige methodische Vorgehensweise nicht möglich.
291 
Dies zunächst bereits deshalb, weil der Risikozuschlag nicht unter Anwendung von Beta-Faktoren ermittelt werden konnte. Nach den Ausführungen im Bewertungsgutachten vom 04.08.1998 wiesen die von verschiedenen Instituten festgestellten Werte eine zu große Bandbreite auf (Anl. Ag. 2, S. 25). Dieses Resultat hat der gerichtliche Sachverständige bestätigt. Er hat ebenfalls erläutert, dass die Beta-Faktoren auf Grund erheblicher Schwankungen keine aussagekräftige Beurteilung der unternehmensspezifischen Risikostruktur zulassen (GGA S. 74). Abgesehen davon ist zu beachten, dass die Umtauschrelation durch Bewertung von DB und DC festgestellt werden muss, für die neu gegründete DC aber im Bewertungszeitpunkt ein individueller Beta-Faktor nicht bestimmt werden konnte.
292 
Es ist danach nicht zu beanstanden, dass der Risikozuschlag nicht unter Anwendung des Capital Asset Pricing Modells (CAPM) ermittelt wurde.
293 
Da nach den weiteren Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen keine sonstige Methode zur Erfassung des unternehmensspezifischen Risikos geeignet ist, bleibt - entsprechend der Handhabung im Bewertungsgutachten vom 04.08.1998 (Anl. AG 2, S. 24) - lediglich die Möglichkeit, mit einem pauschalen Zuschlag zu arbeiten (GGA S. 77 ff.).
294 
Der pauschale Zuschlag wurde im Bewertungsgutachten ordnungsgemäß ermittelt (vgl. Anl. Ag. 2, S. 23). Auch insoweit sind zu Recht deutsche Kapitalmarktverhältnisse zugrunde gelegt worden. Der abweichenden Ansicht, die vom gerichtlichen Sachverständigen vertreten wurde (GGA S. 84), kann aus rechtlichen Gründen nicht gefolgt werden.
295 
Auf dieser Grundlage wurde im Bewertungsgutachten vom 04.08.1998 der Risikozuschlag für die an der Verschmelzung beteiligten Unternehmen zu Recht einheitlich bestimmt.
296 
Die einheitliche Bewertung ist gerechtfertigt, weil zum Bewertungsstichtag einerseits bei DB die Neigung, sich durch Größe abzusichern, latent vorhanden war - eine Tatsache, die nach der Wurzeltheorie bewertungsrelevant ist und aus der sich zu Lasten der DB schwer abschätzbare Risiken ergaben, wie der gerichtliche Sachverständige ausgeführt hat (vgl. GGA S. 81 f.). Anderseits hat der Sachverständige die mit einer Beteiligung an C verbundenen Risiken in erster Linie als Konsequenz einer unternehmensindividuellen Leitung interpretiert, die sich - in einer Vergangenheitsbetrachtung - als wenig systematisch und eher intuitiv darstellte. Die Fähigkeit des Unternehmens, auf erkannte Risiken zu reagieren und Gefahren abzuwenden, hat der Sachverständige demgegenüber nicht in Frage gestellt, sondern bestätigt (GGA S. 78). Damit wird aber auch in diesem Zusammenhang relevant, dass die Bestimmung des Umtauschverhältnisses nicht auf der Grundlage einer unmittelbaren Bewertung von C, sondern von DC in Rede steht. Die vom Sachverständigen beschriebenen Risiken sind daher in eine Bewertung von DC nicht einzustellen, da sie zum maßgeblichen Bewertungszeitpunkt gerade nicht mehr unverändert bestanden. Die wesentlichen Gründe, die vom gerichtlichen Sachverständigen zur Rechtfertigung eines unterschiedlichen Risikozuschlags angeführt wurden, sind für den Bewertungszeitpunkt und das relevante Bewertungsobjekt - aus rechtlichen Gründen - nicht tragfähig.
297 
Wegen dieser Ausgangssituation und der Tatsache, dass sich die zu bewertenden Unternehmen - DB und DC - in der gleichen Branche und auf demselben Markt betätigten, ist die Einschätzung im Bewertungsgutachten vom 04.08.1998 (vgl. Anl. AG 2, S. 22 ff.), man müsse von einem einheitlichen Risikozuschlag ausgehen, als vertretbar und damit im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung als verbindlich anzusehen. Die Entscheidung wurde auf der Grundlage einer korrekten Tatsachenbasis getroffen, ist aus methodischen Gründen nicht zu beanstanden und somit zu akzeptieren.
298 
(γ) Entsprechendes gilt für den Wachstumsabschlag.
299 
Der Wachstumsabschlag (vgl. dazu BGH NJW 2003, 3272, 3273; BayObLG NZG 2006, 156, 159; Emmerich in Emmerich/Habersack, a.a.O., § 305 Rn. 67a; Riegger in KK-SpruchG, a.a.O., Anh. § 11 Rn. 23; Großfeld, Unternehmens- und Anteilsbewertung, 5. Aufl., Rn. 926 ff., 930 ff.) hat die Funktion, in der Phase der ewigen Rente die zu erwartenden Veränderungen der Überschüsse abzubilden, die bei der nominalen Betrachtung im Ausgangspunkt gleich bleibend aus dem letzten Planjahr abgeleitet werden. Mit dem Abschlag soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Geldentwertung in einem Unternehmen besser aufgefangen werden kann als bei der Kapitalanlage in festverzinslichen Wertpapieren (etwa OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 118). Eine Vergleichsrechnung zwischen festverzinslicher Geldanlage und Investition in einem Unternehmen muss diese unterschiedliche Ausgangslage bei der Kapitalisierung berücksichtigen. Er bezweckt aber nicht einen Inflationsausgleich an sich. Maßgebend sind vielmehr neben dem Umfang, in dem zu erwartende Preissteigerungen der Einsatzfaktoren an Kunden weitergegeben werden können (vgl. OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 118; AG 2007, 596; OLG Düsseldorf NZG 2003, 588, 595; Riegger in KK-SpruchG, a.a.O., Anh. § 11 Rn. 23), sonstige prognostizierte Mengen- und Strukturänderungen (vgl. OLG Stuttgart NZG 2007, 302; AG 2007, 596; OLG München, Beschluss vom 30. 11. 2006, 31 Wx 59/06 [juris Rn. 35]; Großfeld, Unternehmens- und Anteilsbewertung, 5. Aufl., Rn. 930 im Unterschied zum Inflationsabschlag vgl. dazu S. 146 ff.; Maul in Festschrift Drukarczyk, a.a.O., S. 281).
300 
Von diesen Grundsätzen ist auch der gerichtliche Sachverständige ausgegangen (GGA S. 87). Auf dieser Grundlage hat er keinen Anlass gesehen, die im Bewertungsgutachten angesetzten Wachstumsabschläge (vgl. Anl. Ag. 2, S. 23 f.) zu korrigieren. Auch er hielt den einen Wert von jeweils 1 % für angemessen (GGA S. 87 ff.). Dieser Einschätzung schließt sich der Senat an.
301 
(66) Weiter ist nicht zu beanstanden, dass im Bewertungsgutachten vom 04.08.1998 die jeweiligen Jahresergebnisse vor Steuern nicht nur um die Unternehmenssteuern (etwa Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer), sondern auch um die typisierten persönlichen Ertragsteuern der Anteilseigner gekürzt wurden.
302 
(α) Diesem Aspekt wurde bei der Bewertung durch einen Abzug einerseits bei den Jahresergebnissen und andererseits auch beim Kapitalisierungszinssatz Rechnung getragen.
303 
Eine derartige Nachsteuerbetrachtung herrscht im juristischen und betriebswirtschaftlichen Schrifttum sowie in der Rechtsprechung vor (vgl. etwa OLG Stuttgart NZG 2007, 302, 308 f. m.w.N.; OLG München BB 2007, 2395, 2397 m.w.N.; Reuter AG 2007, 1, 6; Wittgens/Redeke ZIP 2007, 2015, 2016; Ballwieser/Kruschwitz/Löffler WPg 2007, 765). Für eine Nachsteuerbetrachtung spricht die Überlegung, dass eine Abfindung dem Anleger ermöglichen soll, aus der Alternativanlage ebenso viel zu erwirtschaften wie aus seinen bisherigen Aktien; wächst die Nachsteuer-Rendite der Alternativanlage, so benötigt er weniger Geld, um dieses Ziel zu erreichen (vgl. z.B. Reuter/Lenz DB 2006, 1689, 1693; Reuter AG 2007, 1, 6).
304 
Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, ist die Nachsteuerbetrachtung methodisch überzeugender, weil sich der Unternehmenswert als Barwert der künftigen Überschüsse darstellt, die dem Unternehmenseigner in Zukunft aus der Beteiligung zufließen (dazu etwa OLG Stuttgart NZG 2007, 117; AG 2010, 513).
305 
Die Vorgehensweise zur Berücksichtigung der persönlichen Ertragssteuern war darüber hinaus zum Bewertungszeitpunkt anerkannt.
306 
Zwar war die Nachsteuerbetrachtung im HFA 2/83 noch nicht vorgesehen, vielmehr wurde diesem Aspekt vom HFA erst durch die Neufassung der Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen im IDW S 1 mit Stand 28.06.2000 Rechnung getragen. Jedoch entsprach diese Betrachtung - wie dies auch der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat (GGA S. 12 f.) - bereits Mitte 1998 dem methodischen Stand, nachdem Siepe deren Einfluss auf den Unternehmenswert Anfang 1997 überzeugend begründet hatte (vgl. dazu WPg 1997, 1 ff.; 1997, 37 ff.). Auch der Arbeitskreis Unternehmensbewertung des IDW hat mit Zustimmung des Hauptfachausschusses schon im Jahr 1997 eine dementsprechende Empfehlung gegeben (vgl. FN-IDW Nr. 1-2/1997, 33 f.).
307 
Da die beim Unternehmenszusammenschluss praktizierte methodische Bewertungsmethodik diesen Vorgaben entsprach, ist sie nicht zu korrigieren.
308 
(β) Ebenfalls ist es als sachgerecht zu bewerten, dass ein typisierter Steuersatz von 35 % in Ansatz gebracht wurde.
309 
Der Senat hat in seiner Rechtsprechung - außerhalb des Halbeinkünfteverfahrens - eine typisierte Ertragsteuer der Anteilseigner in Höhe von 35 % mit der überwiegenden Rechtsprechung und Literatur für angemessen erachtet (OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 117 f. m.w.N.; vgl. auch OLG Stuttgart AG 2007, 596; OLG München BB 2007, 2395, 2397).
310 
Bei der Umsetzung auf den zu entscheidenden Fall kann nicht auf das Halbeinkünfteverfahren, das im Entwurf der damaligen Bundesregierung bzw. Regierungsfraktionen erst Mitte Februar 2000 vorgestellt wurde (BT-Drucksache 14/2683), abgestellt werden (dazu etwa OLG Stuttgart AG 2006, 421, 426; vgl. auch Baldamus AG 2005, 77; gegen eine rückwirkende Methodenänderung wegen geänderter Steuerrechtslage Dörschell/Franken DB 2005, 2257).
311 
(γ) Eine entsprechende Nachsteuerbetrachtung wurde zutreffend auch bei der Bewertung von DC vorgenommen. Dies folgt ohne weiteres bereits daraus, dass im Rahmen des Verschmelzungsvorgangs allein auf deutsche Kapitalmarktverhältnisse abzustellen ist.
312 
Ob ein entsprechendes Vorgehen auch dann angezeigt wäre, wenn eine unmittelbare Bewertung der C im Streit stünde und damit im Ansatz US-amerikanische Kapitalmarktverhältnisse zugrunde gelegt werden müssten, so wie dies das Landgericht und der gerichtlich bestellte Sachverständige (vgl. GGA S. 22 f.) für richtig erachtet haben (ablehnend etwa Großfeld NZG 2002, 353, 357 f.; Reuter AG 2007, 1, 8, die darauf hinweisen, dass die persönlichen Steuern des jeweiligen Sitzstaates relevant werden), bedarf deshalb keiner Entscheidung (zu grenzüberschreitenden Zusammenschlüssen vgl. Großfeld NZG 2002, 357 f.; Kengelbach, a.a.O., S. 31 ff.).
313 
Auch muss infolgedessen zur Aussage des gerichtlichen Sachverständigen, es könne auch für Amerika von einer 35%igen Steuerbelastung ausgegangen werden, wie eine Sensitivitätsanalyse belege (vgl. GGA S. 86, 89 f.), nicht Stellung genommen werden.
314 
Schlussendlich muss nicht entschieden werden, ob in Verfahren, bei denen internationale Bewertungsprobleme auftreten, persönliche Steuern generell auszublenden sind (so etwa Hennrichs ZHR 164 (2000) 453).
315 
(77) In Bezug auf die dem Bewertungsgutachten vom 04.08.1998 zugrunde gelegten Umsatz- und Gewinnprognosen beider Unternehmen besteht ebenfalls kein Korrekturbedarf.
316 
Die in die Zukunft gerichteten Planungen der Unternehmen und die darauf aufbauenden Prognosen über die künftige Entwicklung der Unternehmen und ihrer Erträge sind, wie ausgeführt, in erster Linie ein Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen. Wenn den Entscheidungen zutreffende Informationen zugrunde liegen, auf daran orientierten, realistischen Annahmen beruhen, zudem nicht in sich widersprüchlich sind und die Geschäftsführung vernünftigerweise annehmen darf, ihre Planung sei realistisch, ist diese Planung als Grundlage der Unternehmensbewertung maßgebend und kann nicht durch andere - ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts ersetzt werden.
317 
(α) Zunächst ist festzuhalten, dass der gerichtliche Sachverständige die ausgesprochen komplexen Unternehmensplanungen ganz überwiegend als nicht änderungsbedürftig oder -würdig eingestuft hat.
318 
Insbesondere hat er die von Antragstellerseite vorgebrachten Einwendungen zu den Unterschieden beim Forschungs- und Entwicklungsaufwand, der angeblich fehlenden Eliminierung einmaliger Aufwendungen in den Jahren 1995 bis 1997, zur fehlenden Berücksichtigung des Werts der Marke M. und der höheren Arbeitsproduktivität von DB als nicht durchgreifend erachtet (zusammenfassend GGA S. 212 ff.).
319 
Es besteht aber auch keine Veranlassung, die vom Sachverständigen für erforderlich gehaltenen Korrekturen in den Ertragsprognosen der DB und der C vorzunehmen.
320 
Dies gilt zunächst in Bezug auf die Prognose von DB.
321 
Zum Bewertungsstichtag war die DB in weit gespannten Geschäftsfeldern tätig. Bedarf zur Berichtigung der Ertragsprognosen sah der gerichtliche Sachverständige lediglich in wenigen Teilbereichen. Er beanstandet dabei im Wesentlichen, dass die Anpassung der Planung an die tatsächliche Entwicklung im Laufe des Jahres 1998 nur für das Jahr 1998, nicht aber in den Folgejahren vorgenommen worden sei.
322 
Die vom gerichtlichen Sachverständigen genannten Aspekte können allerdings aus rechtlichen Gründen eine entsprechende Korrektur der Ertragsprognosen nicht rechtfertigen.
323 
Die Einschätzung der von DB und C beauftragten Wirtschaftsprüfungsunternehmen, dass eine Planfortschreibung für die Zwecke der Unternehmensbewertung nicht veranlasst sei, ist nicht zu beanstanden, sondern zu akzeptieren.
324 
Der Bewertung von DB wurde die Mittelfristplanung des Unternehmens, die Ende 1997 aufgestellt und in der Aufsichtsratssitzung vom 16.02.1998 genehmigt wurde (unternehmensinterne Kurzbezeichnung: OP 98-00), zugrunde gelegt. Sie enthält die Ist-Werte für 1996, die erwarteten Ist-Werte für 1997 und die Planwerte für die Jahre 1998-2000. Allerdings wurde diese Planung für das Jahr 1998 auf Grund der tatsächlichen Entwicklung bis Ende April 1998 aktualisiert (unternehmensinterne Kurzbezeichnung: IE I/98). Die Planzahlen für 1999 und 2000 blieben gegenüber der Planung vom Herbst 1997 unverändert (vgl. GGA S. 95, 202, 212 f.).
325 
Eine dementsprechende Vorgehensweise ist bei Mittelfristplanungen in der Praxis nicht ungewöhnlich, sondern insbesondere bei umfangreichen Planungsprozessen üblich.
326 
Die Mittelfristplanung der DB ist, wie die Zeugen bekundet haben, eine sog. progressive (bottum-up-) Planung, bei der der Planungsprozess von unten nach oben verläuft, d.h., die Planerstellung beginnt auf der untersten Ebene und verdichtet sich nach oben zu letzten strategischen Zielen. Mit dieser Vorgehensweise wird u.a. erreicht, dass die Pläne als sehr realitätsnah eingeschätzt werden können. Allerdings ist der Planungsprozess sehr komplex und langwierig, weshalb kurzfristige Plananpassungen auf (massive) Schwierigkeiten stoßen und nicht im selben Verfahrensablauf verwirklicht werden können (vgl. dazu etwa Staehle/Conrad, Management, 8. Aufl., S. 543, 545 ff.; Wöhe/Döring, Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 23. Aufl., S. 87 ff.). Aktuelle Entwicklungen führen daher im Regelfall nicht zu einer Revidierung der Gesamtplanung; es werden lediglich geschäftsjahrbezogene Veränderungen vorgenommen, die keinesfalls die Planungstiefe des regulären Dreijahresplans erreichen.
327 
Auf diese Art und Weise ist die DB hier vorgegangen.
328 
Die vom Senat gehörten Zeugen haben bekundet, dass man das Problem einer Planfortschreibung an die Anfang des Jahres 1998 eingetretene, unerwartet positive Entwicklung in den Folgejahren erkannt sowie fachkundig diskutiert und überprüft habe. Es sei erwogen worden, ob man von signifikanten Änderungen der Entwicklung gegenüber den Planungen auszugehen habe. Schlussendlich habe man aber die Ansicht gewonnen, dass dies nicht der Fall sei. Man habe von einer Planfortschreibung abgesehen, weil man angenommen habe, die Änderung sei als nicht ausreichend nachhaltig und gewichtig einzuschätzen; dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass in der unternehmensinternen Gesamtplanung ohnehin bereits eine erhebliche Ergebnisverbesserung, die in die ewigen Rente fortgeschrieben wurde, enthalten gewesen sei. Man sei weiter zu der Einschätzung gekommen, dass die Planung für das Geschäftsjahr 2000 hinsichtlich des Gesamtergebnisses als stabil eingestuft werden könne und daher grundsätzlich für eine Fortführung in der ewigen Rente geeignet erscheine. Deshalb sei darauf verzichtet worden, bei einzelnen Produkten Korrekturen vorzunehmen. Es sei unterstellt worden, dass dies auf Grund des repräsentativen, „eingeschwungenen“ Zustandes, bei dem es zum Ausgleich zwischen Ertragsverbesserungen und -verschlechterungen in einzelnen Bereichen komme, nicht erforderlich sei. Die Produktzyklen seien nicht gleichlaufend, sondern „überlappend“ gewesen. Der vorliegende Dreijahresplan, die Mittelfristplanung OP 98-00, habe sich dadurch ausgezeichnet, dass keine starken zyklischen Veränderungen enthalten gewesen seien.
329 
Diese Bewertung kann nicht als widersprüchlich oder unvertretbar eingestuft werden. Die Planung ist damit zu Recht der Unternehmensbewertung zugrunde gelegt worden und kann nicht durch andere - ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts ersetzt werden. Sie ist im Spruchverfahren nicht korrekturbedürftig.
330 
Dass die Ertragsprognosen der DB durchaus als ambitioniert bezeichnet werden können, ergibt sich nicht nur daraus, dass eine laufende, erhebliche Ergebnissteigerung prognostiziert und in die ewige Rente übernommen wurde, sondern auch aus einem Vergleich mit den Prognosen, die externe Fachleute erarbeitet hatten. Der gerichtliche Sachverständige hat näher ausgeführt, dass sämtliche externen Prognosen im Fahrzeuggeschäft für die Jahre 1999 und 2000 ein Ergebnis vor Ertragssteuern für DB vorhergesagt haben, das deutlich unter demjenigen der unternehmensinternen Planung lag (vgl. etwa Prognose Deutsche Morgan Grenfell vom 02.06.1998: 5.750 Mio. DM in 1999 und 5.860 Mio. DM in 2000 sowie M.M. Warburg Investment Research 2/1998: 6.210 Mio. DM in 1999 und 6.780 Mio. DM in 2000 gegenüber der unternehmensinternen Planung mit 7.252 Mio. DM in 1999 und 7.875 Mio. DM in 2000; dazu GGA S. 112 und Anl. F 3 zum GGA). Auch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften stuften im Jahr 1998 die Ertragsprognosen von DB als sehr ambitioniert ein, wie etwa der vom Senat vernommene Zeuge K. glaubhaft bekundet hat (Bl. 1408 d.A.).
331 
Zu beachten ist auch, dass, wie die Zeugen weiter ausführten, man im Jahr 1998 die Planfortschreibung nicht als einfache arithmetische Aufgabenstellung betrachtete, vielmehr eine detaillierte und differenzierende Erfassung der Entwicklung unter Einbeziehung verschiedener Unternehmensbereiche für erforderlich gehalten hat. Diese Einschätzung ist folgerichtig, da man mit der Mittelfristplanung eine aufwändig erstellte sog. progressive Unternehmensplanung vorliegen hatte, die durch den Sach- und Kenntnisstand der verschiedenen Abteilungen des Unternehmens geprägt war. Um die sich auf Grund der kurzfristigen Entwicklung im Jahr 1998 ergebenden Konsequenzen für Aufwand und Ertrag belastbar abschätzen zu können, hätte eine Aufbereitung mit ähnlicher Planungstiefe vorgenommen werden müssen. Eine derartige Neufassung wäre angesichts des Zeitaufwands einer bottum-up-Planung nicht möglich gewesen.
332 
Auch kann nichts dagegen eingewendet werden, dass man die Mittelfristplanung OP 98-00 auf Grund des Fehlens starker zyklischer Veränderungen als stabil und damit zur Fortschreibung in die ewige Rente geeignet eingestuft hat.
333 
Daher ist die Annahme, dass die tatsächliche Entwicklung des Jahres 1998 in Umfang und Nachhaltigkeit eine Fortschreibung der Planung nicht rechtfertigen könne, nicht als unvertretbar einzuschätzen. Die Handhabung bewegte sich vielmehr in dem Beurteilungsspielraum, der den Trägern der Unternehmensplanung zuzugestehen ist.
334 
Aus den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen ergibt sich nichts anderes.
335 
Auch der gerichtliche Sachverständige hat in seinem Gutachten keinesfalls festgestellt, dass die Planung in sich widersprüchlich oder unrealistisch sei. Er hat vielmehr eine Fortschreibung der tatsächlichen Entwicklung des Jahres 1998 in die Folgejahre lediglich für „eher plausibel“ (vgl. etwa GGA S. 123, 128, 131) erachtet.
336 
Darauf hat die Antragsgegnerin zu Recht hingewiesen (etwa Bl. 887 ff., d.A.). Die - etwa vom gemeinsamen Vertreter (vgl. dazu Bl. 765 f., 1102 f. d.A.) - dagegen vorgebrachten Erwägungen überzeugen nicht. Der gerichtliche Sachverständige hat die Planung nur in Bereichen als „nicht plausibel“ bezeichnet, die er selbst als „unwesentlich“ eingestuft und daher eine Änderung der Ertragsprognose für entbehrlich erachtet hat (etwa hinsichtlich der Absatzzahlen für einzelne Geschäftsjahre, vgl. GGA S. 123). Korrekturen in diesem Bereich sind daher nicht veranlasst.
337 
Soweit demgegenüber die nachhaltige Entwicklung, also insbesondere die für die Unternehmenswertermittlung relevante ewige Rente, zur Diskussion steht, hat er lediglich ausgeführt, dass die von ihm gewählten Prognosen „eher plausibel“ seien (etwa GGA S. 123, 128, 131, 156, 158). Diese vom gerichtlichen Sachverständigen vorgenommene Differenzierung in der Einschätzung ist naheliegend, weil die Prognose innerhalb einer nahen, überschaubaren Zukunft von anderen Erwägungen abhängig ist als die Vorhersage eines unbegrenzt andauernden Zustandes. Allein die Feststellung, dass der Sachverständige seine Annahmen zur nachhaltigen und damit wertrelevanten Entwicklung für „eher plausibel“ hält, kann jedoch - wie ausgeführt - bereits aus rechtlichen Gründen einen Eingriff in die ausgehandelte Umtauschrelation nicht rechtfertigen.
338 
Der Senat war nicht gehalten, den Sachverständigen erneut zu seinem Gutachten zu hören. Dies folgt bereits daraus, dass das Gericht die für die Anknüpfungstatsachen relevanten Rechtsfragen, die grundsätzliche Bindung an die mit dem Verschmelzungsvertrag ausgehandelte Umtauschrelation, unabhängig von der Einschätzung des gerichtlichen Sachverständigen zu entscheiden hat. Auch hängen die Feststellungen im angefochtenen Beschluss zur Notwendigkeit einer Korrektur der Ertragsprognosen, wie das Landgericht selbst ausführt (LGB S. 6 ff., insb. S. 8 unter V. [= AG 2007, 53]), unmittelbar mit der abweichenden rechtlichen Bewertung zusammen. Mit der Frage, ob die Ertragsprognosen, die den Verhandlungen über den Verschmelzungsvertrag zugrunde gelegt wurden, vertretbar sind, steht ein Rechtsbegriff im Streit, über den grundsätzlich das Gericht und nicht der Sachverständige zu befinden hat. Die Gerichte sind nicht befugt, die Entscheidung, ob die Voraussetzungen derartiger Tatbestandsmerkmale vorliegen, gerichtlichen Gutachtern zu überlassen. Lediglich für die Erarbeitung der tatsächlichen Grundlage einer Subsumtion ist die Hinzuziehung eines Sachverständigen möglich. Demgegenüber ist die rechtliche Bewertung vom Gericht vorzunehmen (vgl. etwa BAG NJW 1968, 908, 909; Leipold in Stein/Jonas, a.a.O., vor § 402 Rn. 20 f.).
339 
Auf der Grundlage des schriftlichen Sachverständigengutachtens und der in zweiter Instanz durchgeführten Beweisausnahme hält der Senat die Ertragsprognosen der DB in ihren für die Unternehmensbewertung wesentlichen Punkten insgesamt für vertretbar.
340 
In Bezug auf die Ertragsprognosen der C ist eine Korrektur aus vergleichbaren Erwägungen ebenfalls nicht veranlasst.
341 
Für die C, die in zwei Hauptgeschäftsfeldern (Automobilindustrie und Finanzdienstleistungsgeschäft) tätig war, hat der gerichtliche Sachverständige ebenso lediglich in wenigen Teilbereichen Änderungen für erforderlich erachtet. In Rede stehen Berichtigungen der Ertragsprognosen allein im Automobilbereich und dort nur bei den durchschnittlichen Absatzzahlen von C im „internationalen“ Markt (GGA S. 286 ff.) sowie bei den durchschnittlich gewährten Preisnachlässen (GGA S. 294 ff.).
342 
Daraus folgt zunächst, dass nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen die Behauptung der Antragstellerseite, bereits im Jahr 1998 sei C ein Sanierungsfall gewesen, weshalb kein Unternehmenswert angesetzt werden dürfe, widerlegt ist. In keiner der vom Sachverständigen zitierten externen Prognosen ist eine davon abweichende Einschätzung auch nur ansatzweise zu erkennen (GGA S. 263 ff.). Nach der maßgeblichen Sicht zum Bewertungsstichtag waren keine Gründe gegeben, die eine derartige Wertung rechtfertigen könnten (vgl. auch Berg/Rott, Dortmunder Diskussionsbeiträge zur Wirtschaftspolitik Nr. 89, Oktober 1998, S. 2). Insbesondere war auch die Produktpalette von C keinesfalls als veraltet zu bezeichnen (dazu Berg/Rott, a.a.O., S. 7 ff.). Externe Analysten sprachen vielmehr im Jahr 1998 sogar davon, dass C über eine „rundum erneuerte, moderne Produktpalette“ (vgl. GGA S. 266) und über „neue und attraktive Produktangebote“ verfüge (vgl. GGA S. 270). Auch der Zeuge Dr. B. machte eine dementsprechende Aussage (Bl. 1431 d.A.).
343 
Die später auftretenden Schwierigkeiten waren im Jahr 1998 nicht vorhersehbar und können nach dem Stichtagsprinzip nicht in die rechtliche Bewertung eingestellt werden. Auch in dem vom gemeinsamen Vertreter vorgelegten Artikel der Börsenzeitung vom 24.02.2001 (Anl. 4 [= Bl. 1133 d.A.]) wird ausgeführt, dass sich die Lage der amerikanischen Automobilindustrie erst im 2. Halbjahr 2000 erheblich verschlechtert habe, wohin gehend 1999 noch ein Rekordjahr gewesen sei. Darauf wies auch der Zeuge A. hin (Bl. 1375 d.A.).
344 
Nach allem steht bei der Beurteilung der Ertragsprognosen von C jedenfalls keine grundlegende Änderung im Raum.
345 
Auch eine punktuelle Anpassung ist ebenfalls nicht veranlasst. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass für C genauso eine umfangreiche, detaillierte Unternehmensplanung vorlag, die auf Grund der tatsächlichen Entwicklung im Jahr 1998 nicht anzupassen war, weil die Veränderungen nicht als ausreichend gravierend und nachhaltig eingestuft werden mussten. Dieser Wertung stehen die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen nicht entgegen, der auch in diesem Zusammenhang lediglich feststellte, dass er die von ihm vorgeschlagenen Ertragsprognosen für „eher plausibel“ (dazu etwa GGA S. 290, 302) oder „eher realistisch“ (etwa GGA S. 290) halte.
346 
(β) Zudem fällt jedenfalls den Verhandlungsführern kein Sorgfaltsverstoß zur Last; ihre Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden.
347 
Eine Korrektur des Verhandlungsergebnisses bei Abschluss des Verschmelzungsvertrags käme allenfalls in Betracht, wenn die Verhandlungsführer nicht die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers hätten walten lassen (s.o.). Dies kann jedoch nicht angenommen werden.
348 
Bei der richtigen Unternehmensbewertung handelt es sich um einen Pflichtenkreis des Vorstandes, der delegierbar ist. Gegen die praktizierte sog. externe Delegation, also die Übertragung von Aufgaben an unternehmensfremde Dritte, die Wirtschaftsprüfungsunternehmen, ist ebenfalls nichts einzuwenden (dazu Froesch DB 2009, 722, 723, 724; vgl. allg. auch Spindler in MünchKomm., AktG, 3. Aufl., § 76 Rn. 19 ff. m.w.N.; Hüffer, AktG, a.a.O., § 76 Rn. 7 f.). Auch ist kein Sorgfaltsverstoß bei Auswahl, Instruktion oder Überwachung (vgl. zum Pflichtenkreis des Vorstandes bei Delegation etwa Hauschka AG 2004, 461, 466; Turiaux/Knigge DB 2004, 2199, 2205; Kiethe GmbHR 2007, 393, 399; Froesch, a.a.O., S. 725) der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften erkennbar.
349 
Nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen sind die von ihm für erforderlich gehaltenen Korrekturen in den Ertragsprognosen allein dem Bereich der Unternehmensbewertung und damit dem Verantwortungskreis der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zuzuordnen. Es besteht auf Grund des dargestellten eingeschränkten gerichtlichen Prüfungsumfangs keine Rechtfertigung, unter diesem Aspekt die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses in Zweifel zu ziehen.
350 
Die Vorgehensweise von DB zur Anpassung der unternehmensinternen Planung ist als fehlerfrei zu bewerten.
351 
Nach der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme haben die Planungsträger untersucht, ob die Mittelfristplanung OP 98-00 in Anbetracht der tatsächlichen Entwicklung Anfang des Jahres 1998 insgesamt neugefasst werden müsse. Angesichts der als nicht ausreichend nachhaltig und gewichtig eingestuften Veränderungen ist dies auf der Grundlage einer seit Jahren üblichen Vorgehensweise verneint worden.
352 
Der Zeuge A. hat ausgeführt, dass man unterjährig auf Quartalsbasis untersucht habe, wie sich das laufende Geschäftsjahr entwickle. Es habe sich dabei um keine strategische Anpassung der gesamten Planung, sondern nur des laufenden Geschäftsjahrs gehandelt. Die Plananpassung sei zur Information der Öffentlichkeit und der Aktionäre sowie zur Erstellung der Quartalsberichte vorgenommen worden. Üblicherweise habe man die gesamte Planung unternehmensintern erst auf der Grundlage der Erarbeitung einer neuen Mittelfristplanung, die Eingang in einen umfangreichen Planungsband gefunden habe und deren Vorarbeiten über Monate angedauert hätten, revidiert. Ansonsten seien grundlegende Änderungen nur vorgenommen worden, wenn der Eintritt dramatischer Entwicklungen im Raum gestanden habe. Die Vorgehensweise im Jahr 1998 habe diesen Gepflogenheiten entsprochen. Da keine gravierenden Änderungen eingetreten seien, habe man von einer Neufassung der gesamten Mittelfristplanung abgesehen und lediglich eine Anpassung im Geschäftsjahr 1998 vorgenommen.
353 
Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass diese Angaben, die auf eine in der Praxis als gängig zu bezeichnende Handhabung Bezug nehmen, der Wahrheit entsprechen.
354 
Auf dieser Grundlage steht kein Versäumnis in Rede, das der DB angelastet werden könnte.
355 
Der vom gerichtlichen Sachverständigen erhobene Vorwurf, die Unternehmensplanung sei zu Unrecht nur in Bezug auf das Geschäftsjahr 1998 an die sich Anfang des Jahres abzeichnende Entwicklung angepasst worden, betrifft nicht die Sphäre der DB.
356 
Die unternehmensinterne Planung dient nicht der Unternehmensbewertung, sondern (zahlreichen) anderen Zwecken (dazu etwa Wöhe/Döring, a.a.O., S. 81 ff.). Danach bestand aber kein Grund, die gesamte Mittelfristplanung der DB an die Veränderungen im Jahr 1998 anzupassen.
357 
Wenn für die besonderen Zwecke der Unternehmensbewertung eine weitergehende Anpassung erforderlich gewesen sein sollte, betrifft dies nicht den Verantwortungsbereich der DB, vielmehr sind die Änderungen von den beauftragten Wirtschaftsprüfungsunternehmen vorzunehmen. Typischerweise besteht gerade dann Grund, an der Neutralität und Richtigkeit einer Unternehmensplanung zu zweifeln, wenn diese anlassbezogen zur Bewertung des eigenen Unternehmens erarbeiteten wird.
358 
Auch weil die unternehmensinternen Planungen sich grundsätzlich nicht an den Anforderungen, die im Rahmen einer Unternehmensbewertung zu stellen sind, ausrichten und auszurichten haben, obliegt es den die Unternehmensbewertung vornehmenden Fachleuten, diese kritisch zu überprüfen und aus bewertungstechnischer Sicht erforderliche Anpassungen durchzuführen (vgl. etwa Großfeld, Unternehmens- und Anteilsbewertung, 5. Aufl., Rn. 952 ff.). Bereits im Standard HFA 2/83 wurde ausdrücklich auf diese Notwendigkeit hingewiesen (vgl. WPg 1983, 468, 471).
359 
Den hier mit der Unternehmensbewertung beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften waren diese Zusammenhänge bekannt und bewusst, wie die vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme ergeben hat. Die Zeugen sagten aus, dass die Planung kritisch hinterfragt und dabei überprüft worden sei, ob - insbesondere im Hinblick auf die Vorgaben des Bewertungsstandards HFA 2/83 - Plananpassungen veranlasst seien, wie etwa der Zeuge W. ausgeführt hat (Bl. 1398 d.A.). Man habe speziell auch untersucht, ob die im Jahr 1998 vorgenommene Angleichung des Plans an die eingetretene tatsächliche Entwicklung in die Folgejahre und konkret in den Bereich der ewigen Rente fortgeschrieben werden müsse. Danach habe man eine Anpassung nicht für nötig erachtet.
360 
Dass den Wirtschaftsprüfungsunternehmen die Notwendigkeit zur Überprüfung der Pläne bekannt war, ergibt sich auch aus dem von ihnen erarbeiteten Gutachten (Anl. AG 2, S. 20) und dem Umstand, dass sie - soweit dies für erforderlich erachtet wurde - tatsächlich Veränderungen an der Daten der Mittelfristplanung vorgenommen haben, wie der gerichtliche Sachverständige ausgeführt hat (vgl. etwa GGA S. 116 ff.).
361 
Den Planungsträgern der DB kann danach kein Fehlverhalten vorgeworfen werden. Der gerichtliche Sachverständige hat keinen Grund gesehen, die in die Planung eingeflossenen Vergangenheitswerte zu korrigieren. Auch die Plananpassung im Jahr 1998, die im Hause der DB vorgenommen wurde, hat er als vertretbar und nicht korrekturbedürftig eingestuft (vgl. etwa GGA S. 212).
362 
Die vom gerichtlichen Sachverständigen gerügten Punkte betreffen den Bereich der Korrektur der Unternehmensplanung an die spezifischen Erfordernisse der Unternehmensbewertung. Er hat in erster Linie beanstandet, dass die Pläne den veränderten Umständen nur im Jahr 1998, nicht aber in den Folgejahren angepasst worden seien. Dieser Gesichtspunkt habe sich insbesondere bei der Kapitalisierung der ewigen Rente ausgewirkt (vgl. GGA S. 212 f.). Damit sind Fragestellungen tangiert, die als Fehler allenfalls den mit der Unternehmensbewertung beauftragten Fachleuten angelastet werden können. Dies gilt sowohl für die vom gerichtlichen Sachverständigen gerügten Korrekturen im Bereich der nachhaltigen Absatzmengen (vgl. etwa GGA S. 123, 126, 128, 131, 155 f., 156 f., 157 f.; zusammenfassend S. 212 f.), wie auch für die für erforderlich gehaltenen Anpassungen auf Grund der von ihm durchgeführten Preisanalyse (dazu GGA S. 131 ff., insb. S. 133, 136; zusammenfassend S. 212 f.). Auch die von ihm für notwendig erachtete Korrektur im Geschäftsfeld „Dienstleistungen“ (dazu GGA S. 185 ff., 192) beruht nicht auf einer anderen Einschätzung der Ertragsprognosen. Vielmehr ist diese darauf zurückzuführen, dass nach Ansicht des gerichtlichen Sachverständigen die Beteiligung an der d. für Zwecke der Unternehmensbewertung nicht mit dem Ertrags-, sondern mit dem Liquidationswert angesetzt werden müsse.
363 
Daraus kann gegenüber den verhandlungsführenden Organen der DB kein Vorwurf abgeleitet werden. Wie ausgeführt, haben sie im Rahmen eines nicht zu beanstandenden Verfahrens anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften mit der Erstellung unabhängiger Bewertungsgutachten beauftragt und die dazu benötigten Informationen, die dem Standard einer ordnungsgemäßen Unternehmensplanung entsprachen, zur Verfügung gestellt. Auch musste den Verhandlungsführern nicht auffallen, dass die beauftragten Fachleute die Daten aus der Unternehmensplanung an die Erfordernisse einer Unternehmensbewertung möglicherweise lediglich unzulänglich angepasst haben. Die vom gerichtlichen Sachverständigen vereinzelt beanstandeten Punkte wären allenfalls auf Grund einer besonders intensiven Befassung mit den tatsächlichen Gegebenheiten und einer Analyse der von den Wirtschaftsprüfungsunternehmen zur Erstellung ihres Gutachtens gefertigten Unterlagen zu erkennen gewesen. Der gerichtliche Sachverständige musste sich diesen Sachverhalt durch weitere Nachforschungen erarbeiten. Aus dem schriftlichen Bewertungsgutachten vom 04.08.1998 ergab sich dieses Verständnis nicht. Dort ist vielmehr vermerkt, dass die Planungsrechnungen der bewerteten Unternehmen aufgrund aktueller Erkenntnisse angepasst worden seien (Anl. AG 2, S. 20) und man die Ergebnisse der einzelnen Geschäftsfelder unter Berücksichtigung zwischenzeitlich vorliegender neuer Erkenntnisse ermittelt habe (Anl. AG 2, S. 28, 36).
364 
Entsprechendes gilt, soweit der gerichtliche Sachverständige Korrekturen an den Planungen von C für erforderlich erachtet hat. Auch insoweit werden Fehler in der Ertragsprognose beanstandet, die sich aus der Nichtanpassung der Unternehmensplanung 1997 an die reale Entwicklung in der Zeit bis September 1998 ergeben sollen (vgl. GGA S. 288, 289, 290, 294, 297 f., 303, 304, 311, 336 f.). Den Wirtschaftsprüfungsgesellschaften war die Notwendigkeit einer möglichen Anpassung der Unternehmensplanung an die Zwecke der Unternehmensbewertung auch insoweit bekannt. Dies ergibt sich aus dem tatsächlichen Ablauf. Die unternehmensinterne Planung von C wurde zur Unternehmensbewertung durch ein sog. Market Down Szenario modifiziert, um der sich im Laufe des Jahres 1998 abzeichnenden Entwicklung Rechnung zu tragen (vgl. GGA S. 249 f.). Der gerichtliche Sachverständige hat die Meinung vertreten, dass dies die zu erwartenden Veränderungen nicht ausreichend abgebildet habe; ein etwaiges Versäumnis wäre indes allenfalls den Wirtschaftsprüfungsgesellschaften anzulasten.
365 
(88) Im Bewertungsgutachten vom 04.08.1998 wurden die Verbundeffekte (bewusst) nicht berücksichtigt (vgl. Anl. Ag. 2, S. 17). Die Verhandlungspartner haben sich diese Einschätzung zu Eigen gemacht, in dem sie sich auf der Grundlage dieser Bewertung über die Umtauschrelation verbindlich geeinigt haben. Auch insoweit besteht kein Grund, diese Handhabung im Spruchverfahren zu korrigieren.
366 
Ob dies bereits daraus folgt, dass es sich bei der Nichtberücksichtigung von Verbundvorteilen um eine - jedenfalls für den Bewertungsstichtag - vertretbare Vorgehensweise handelte, bedarf keiner Entscheidung.
367 
Dies kann hier deshalb dahin stehen, weil auf den konkreten Verschmelzungsvorgang zwischen DB und DC abzustellen ist. Danach wären Synergien allenfalls zugunsten der DC und damit zu Lasten der Antragsteller zu berücksichtigen, nachdem etwaige Verbundvorteile bereits auf Grund der Beendigung der ersten Zusammenschlussstufe - also des Erwerbs von ca. 98,25 % der Aktien der DB sowie sämtlicher Aktien der C durch die DC - realisiert werden konnten.
368 
Weil das Umtauschverhältnis - wie ausgeführt wurde und im Folgenden noch weiter auszuführen ist - unabhängig von der Berücksichtigung etwaiger Synergieeffekte nicht als unangemessen bewertet werden kann, muss nicht erörtert werden, ob das Landgericht den Vortrag der Antragsgegnerin zu Recht als unsubstantiiert eingestuft hat oder ob der Ansicht der Antragsgegnerin zu folgen ist, dass es erforderlich ist, den gerichtlichen Sachverständigen ergänzend zu den angeblichen Verbundvorteilen anzuhören (Bl. 895 d.A.).
369 
(99) Korrekturen am Bewertungsgutachten vom 04.08.1998 sind auch nicht in Bezug auf das nicht betriebsnotwendige Vermögen vorzunehmen.
370 
(α) Im Bewertungsgutachten wurde hinsichtlich der Beteiligung der DB an d. zu Recht ausschließlich auf die Ertragsprognosen zurückgegriffen. Der Ansatz des (höheren) Liquidationswerts für diese Anteile war nicht geboten.
371 
Allerdings sah der gerichtliche Gutachter im Geschäftsfeld „Dienstleistungen“ deshalb einen Bedarf zur Korrektur der Unternehmensplanung der DB (vgl. GGA S. 185 ff., 192), weil nach seiner Ansicht die Beteiligung an der d. aus rechtlichen Gründen nicht mit dem Ertrags-, sondern mit dem Liquidationswert angesetzt werden müsse. Dazu hat er vermutet, dass die Entscheidung zur Veräußerung der d. im Bewertungszeitpunkt bereits getroffen war, weshalb er es für angebracht erachtet hat, den gegenüber dem Ertragswert höheren Liquidationswert in die Bewertung von DB einzustellen (GGA S. 192/194.).
372 
Dem ist die Antragsgegnerin entgegengetreten. Sie hat substantiiert vorgetragen, dass erste Gespräche zum Börsengang der d. auf Vorstandsebene erst im Oktober 1998 und damit nach dem Bewertungsstichtag geführt worden seien (Bl. 736 f. d.A.).
373 
Auf dieser Grundlage besteht keine Rechtfertigung, in die Ertragswertprognose der DB einzugreifen und zur Berechnung des Unternehmenswerts einen höheren Liquidationswert in Ansatz zu bringen.
374 
Ein über dem Ertragswert liegender Liquidationswert wäre nur dann zu berücksichtigen, wenn zum Bewertungsstichtag entweder die Absicht bestanden hätte, die Anteile zu verkaufen, oder die fehlende Entscheidung, einen Verkauf vorzunehmen, als unvertretbar eingestuft werden müsste. Letzteres wäre der Fall, wenn der Verkauf der Anteile finanziell notwendig gewesen wäre oder sogar eine Verpflichtung zur Veräußerung bestanden hätte (vgl. dazu auch OLG Düsseldorf AG 2004, 324, 327 f.; AG 1990, 397, 399; WM 1988, 1052, 1055). Wenn demgegenüber der Anteilsbesitz langfristig mit einer positive Ertragsprognose verbunden ist, kann im Regelfall die Haltung des Unternehmens, die Anteile nicht zu verkaufen, nicht als unvertretbar angesehen werden. Dem Gericht ist, wie auch sonst, eine Zweckmäßigkeitsüberprüfung des Unternehmerhandelns grundsätzlich nicht gestattet. Nur dann, wenn der Liquidationswert den Ertragswert deutlich übersteigen würde und das Unternehmen die Entscheidung für ein Halten der Anteile nicht rechtfertigen könnte, wäre eine andere Beurteilung veranlasst.
375 
Danach ist hier nicht entscheidend auf den (höheren) Liquidationswert abzustellen.
376 
Die Äußerung des Sachverständigen, dass im Bewertungszeitpunkt die Veräußerung bereits hinreichend konkret angelegt gewesen sei (GGA S. 192), beruht auf spekulativen Erwägungen und ist nicht geeignet, den eindeutigen Vortrag der Antragsgegnerin in Frage zu stellen. Selbst wenn der Börsengang vor dem Bewertungsstichtag vorbereitet worden sein sollte, was ebenfalls nicht ohne Weiteres angenommen werden kann, lässt sich daraus eine Veräußerungsabsicht nicht herleiten. Ein derartiges Vorhaben kann zahlreiche Gründe haben.
377 
Im Übrigen hat der gerichtliche Sachverständige, wie das Landgericht im angefochtenen Beschluss ausgeführt hat, keine Korrekturen in der Bewertung des nicht betriebsnotwendiges Vermögens der DB für erforderlich erachtet (LGB S. 14). Der Senat sieht keinen Grund, diese Einschätzung in Frage zu stellen.
378 
(β) Eine Korrektur des Bewertungsgutachtens vom 04.08.1998 ist auch nicht in Bezug auf das nicht betriebsnotwendige Vermögen der C vorzunehmen.
379 
Soweit der gerichtliche Sachverständige (GGA S. 335 f.) und das Landgericht (LGB S. 15) die Meinung vertretenen haben, die von C gehaltenen eigenen Aktien (sog. Treasury Stock) seien mit einem höheren Wert in Ansatz zu bringen, kann dem aus rechtlichen Gründen nicht gefolgt werden.
380 
Deren Ansicht basiert auf dem Umstand, dass als Bewertungsobjekt allein die C betrachtet wird, wobei zusätzlich der Bewertungsstichtag vorverlagert wurde (GGA S. 335 f.). Demgegenüber ist, wie ausgeführt, die Verschmelzungsrelation durch einen Wertvergleich zwischen DB und DC vorzunehmen. Den vom Gutachter für eine Wertkorrektur angeführten Argumenten kann damit nicht gefolgt werden.
381 
Nach allem wurde das auf der Grundlage einer Bewertung von DB und DC zu berechnende Umtauschverhältnis im Gutachten vom 04.08.1998 in nicht zu beanstandender Weise bestimmt; Korrekturen sind nicht veranlasst.
382 
ee) Die im Rahmen der Verhandlungssituation gefundenen Ergebnisse werden nicht dadurch in Frage gestellt, dass sich die Verhandlungsführer in einer Interessenkollision befanden.
383 
Allerdings entfällt die Richtigkeitsgewähr auch bei einer Verhandlung zwischen unabhängigen Unternehmen dann, wenn die Vorstände - oder sonstige Entscheidungsträger, insbesondere die beauftragten Sachverständigen - einer Interessenkollision ausgesetzt sind. Auch dies entspricht der Handhabung bei § 93 Abs. 1 S. 2 AktG, dessen Entlastungswirkung grundsätzlich nur eingreift, wenn der Vorstand ohne eigenes Interesse handelt (vgl. etwa Schiessl ZGR 2003, 814, 831 f.; Lutter ZIP 2007, 844; Reuter AG 2007, 889 m.w.N.).
384 
Dieser Aspekt steht hier einer Verbindlichkeit des Verhandlungsergebnisses jedoch nicht entgegen.
385 
Dagegen spricht nicht die von Antragstellerseite angestellte Überlegung, dass die an derartigen Vertragsverhandlungen beteiligten Organmitglieder zur Wahrung ihrer eigenen Interessen, insbesondere zur Erhöhung ihrer Vorstandsbezüge, handelten. Es geht zu weit, den Vorstand bei den Gesprächen über den Zusammenschluss typischerweise in einem Interessenkonflikt zu sehen, der regelmäßig einen unternehmerischen Ermessensspielraum ausschließt (Schiessl ZGR 2003, 814, 831 f.). Eine derartige Wertung kommt vielmehr nur dann in Betracht, wenn dies durch besondere Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt ist. Solche Bedenken sind hier allerdings schon nicht konkret vorgebracht; vielmehr werden sie lediglich abstrakt und damit in prozessual nicht relevanter Weise in den Raum gestellt.
386 
Außerdem kann allgemein gesagt werden, dass dann, wenn - wie hier - für die Strukturmaßnahme die Zustimmung von Großaktionären erforderlich ist, das Risiko, dass die Entscheidung der Verhandlungsführer durch persönliche Interessen bestimmt wird, reduziert ist (Gude, a.a.O., S. 354).
387 
Auch in der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme hat sich kein Grund zur Annahme ergeben, dass bei den Verhandlungen ein Eigeninteresse der Organe eine Rolle gespielt haben könnten.
388 
ff) Die gesetzliche vorgesehene Prüfung der Angemessenheit der vereinbarten Verschmelzungsrelation hat ordnungsgemäß stattgefunden (vgl. dazu allg. auch Gude, a.a.O., S. 37 ff.).
389 
Durch Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 10.06.1998 wurde ein Verschmelzungsprüfer für beide an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften, die DB und die DC, bestellt.
390 
Mit dem Prüfungsbericht vom 05.08.1998 (vgl. Anl. AG 1 [= Bl. 209 d.A.], S. 235/278) wurde das im Verschmelzungsvertrag vorgeschlagene Umtauschverhältnis als angemessen bezeichnet. Der Verschmelzungsprüfer hat sich mit dem Verfahren zur Findung der Verschmelzungsrelation befasst und die Vorgehensweise sowie die Wahl der Bewertungsobjekte auf der zweiten Zusammenschlussstufe als korrekt bewertet (vgl. insb. Anl. AG 1, S. 261/262).
391 
gg) Das im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verhandlung vereinbarte Umtauschverhältnis wurde außerdem nicht nur von der erforderlichen qualifizierten Kapitalmehrheit, also von 3/4 des vertretenen Grundkapitals, gebilligt. Vielmehr stimmte die Hauptversammlung der DB am 18.09.1998 einerseits dem Gesamtkonzept des Zusammenschlusses (TOP 1) mit 99,895 % (Anl. Bf. 10) sowie andererseits der Verschmelzung der DB auf die DC (TOP 2) mit einer Mehrheit von 99,900 % zu (vgl. Bl. 1113, 1186 d.A.). Dies stellt ein zusätzliches Indiz dafür dar, dass die Anteilseigner selbst die Bewertung als angemessen eingeschätzt haben (vgl. Hüffer/Schmidt-Aßmann/Weber, a.a.O., S. 141). Die Hauptversammlung war u.a. über den „Gemeinsamen Bericht/Verschmelzungsbericht“ vom 05.08.1998 (Anl. Ag. 1 [= Bl. 209 d.A.]) umfassend und korrekt informiert worden.
392 
Darüber hinaus ist hier, wie bereits erwähnt, zu berücksichtigen, dass die Aktionäre nicht nur über den Verschmelzungsvertrag als solchen abgestimmt haben, sondern die Umtauschrelation insbesondere auch dadurch ihre Zustimmung erfahren hat, dass das Verhandlungsergebnis - über das freiwillige Umtauschangebot - von 98,25 % der DB-Aktionäre angenommen wurde. Dies kann zwar nicht als ein der Börse vergleichbares Marktgeschehen angesehen werden, weil keine echte Preisbildung stattgefunden hat (Hüffer/Schmidt-Aßmann/Weber, a.a.O., S. 131 f.); die hohe Akzeptanz des Umtauschangebots ist jedoch als schätzungsrelevanter Umstand nach § 287 ZPO einzustufen. Sie dokumentiert, dass auch die ganz große Mehrheit der betroffenen Aktionäre von einer angemessenen Bewertung ausgegangen ist (dazu Hüffer/Schmidt-Aßmann/Weber, a.a.O., S. 140 ff.; vgl. auch Stumpf NJW 2003, 9, 12 Fn. 42 a.E.).
393 
Nach allem haben die Vorstände der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen die Vertragskonditionen frei, unabhängig und in einem ordnungsgemäßen Verfahren festgelegt. Die Verhandlungspartner haben sich sorgfaltsgemäß verhalten. Das von ihnen gefundene Verhandlungsergebnis ist daher als angemessen zu bewerten.
394 
3. Die Angemessenheit des Verschmelzungsverhältnisses wird auch nicht unter dem Aspekt einer Berücksichtigung von Börsenkursen oder -werten in Frage gestellt.
395 
Die Beachtung von Börsenkursen ist insbesondere nicht wegen des aus dem verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz folgenden Grundsatzes der „vollen“ Entschädigung geboten. Im Falle einer Verschmelzung, jedenfalls wenn sie unter unabhängigen Partnern vereinbart wird, stellt der Börsenkurs der Aktien eines Verschmelzungspartners nicht zwingend die Untergrenze für den Wert eines Anteils an diesem Rechtsträger als Grundlage einer Bestimmung des angemessenen Umtauschverhältnisses dar. Für die DB oder ihre Aktien folgt aus der Betrachtung ihres Börsenkurses kein Wert, der als Untergrenze des Anteils- oder Unternehmenswerts in die Ermittlung der angemessenen Verschmelzungsrelation einzustellen wäre.
396 
a) Bereits aus grundsätzlichen Überlegungen ist hier eine Einbeziehung von Börsenkursen in die Bestimmung des Umtauschverhältnisses nicht veranlasst.
397 
aa) Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Notwendigkeit einer Berücksichtigung des Börsenkurses ergibt sich nichts Abweichendes.
398 
Das Gericht hat bisher weder ausdrücklich noch implizit entschieden, welche Vorgaben aus Art. 14 GG bei der Verschmelzung voneinander unabhängiger Gesellschaften abzuleiten sind (vgl. etwa BVerfG NZG 2007, 629; vgl. auch Paschos ZIP 2003, 1017; Rölike/Tonner, a.a.O., S. 214). Dies gilt auch in Bezug auf die Frage, ob und ggfs. wie Börsenkurse berücksichtigt werden müssen; eine Bindung gem. § 31 Abs. 1 BVerfGG besteht nicht (s.o. und Baums in Gedächtnisschrift Schindhelm, a.a.O., S. 101 f.).
399 
Das Bundesverfassungsgericht hat aus der Erforderlichkeit eines „vollen“ Ausgleichs für Fälle, in denen nach dem AktG eine Barabfindung zu leisten ist, angenommen, dass der Börsenkurs nicht unberücksichtigt bleiben dürfe und in der Regel, weil und soweit er den „Verkehrswert der Aktie“ darstelle, die Untergrenze der Abfindung bilde (etwa BVerfGE 100, 289, 307 ff.). Die verfassungsrechtlich gebotene Berücksichtigung von Börsenkursen beruht auf der Erwägung, dass die Aktie nicht nur eine mittelbare Beteiligung am Unternehmen der Gesellschaft darstellt, was zu einer Unternehmensbewertung führen muss, sondern dass sie auch ein selbständig verkehrsfähiger, der unmittelbaren Verfügung des Aktionärs unterliegender Vermögenswert ist, weshalb unter diesem Blickwinkel auf den „Verkehrswert der Aktie“, also eine direkte Bewertung des Anteils, abzustellen ist (dazu etwa BVerfGE 100, 289, 305; vgl. zu dieser Doppelnatur und zur Frage, ob daraus eine Meistbegünstigung zugunsten des Minderheitsaktionärs abzuleiten ist, sich jeweils auf den höheren Wert berufen zu können: Schön in Festschrift Ulmer, a.a.O., S. 1368 ff.; eingehend Adolff, a.a.O., S. 297 ff., 324 ff.; Welf Müller in Festschrift Röhricht, a.a.O., S. 1015, 1020 ff.; Koppensteiner in KK-AktG, 3. Aufl., § 305 Rn. 53; Gude, a.a.O., S. 290 f.; Hüttemann ZGR 2001, 454, 459; vgl. auch Maier-Reimer/Kolb in Festschrift Welf Müller, 2001, S. 93, 99 f.; a.A. - Börsenwertbetrachtung als Variante der Unternehmensbewertung - beispielsweise Riegger in KK-SpruchG, a.a.O., Anh. § 11 Rn. 52; Hüffer/Schmidt-Aßmann/Weber, a.a.O., S. 36 ff.; Mülbert in Festschrift Hopt, a.a.O., S. 1068 f.; Hüffer in Festschrift Hadding, 2004, S. 461 ff.; Henze in Festschrift Lutter, a.a.O., S. 1101, 1108 f., je m.w.N.).
400 
Danach soll der Börsenwert der Untergesellschaft im Regelfall die Untergrenze bilden, während der Börsenwert der Obergesellschaft von Verfassungswegen nicht als Obergrenze betrachtet werden müsse (i.E. BVerfGE 100, 289, 307 ff., insb. 310; vgl. für den Fall der Konzernverschmelzung nach vorausgegangenem Unternehmensvertrag etwa BVerfG ZIP 2003, 2114 zu § 352 c Abs. 1 S. 2 AktG a.F.; BVerfG NZG 2007, 629; vgl. auch OLG Düsseldorf AG 2002, 781).
401 
Ob allerdings die zu den Abfindungsfällen entwickelten Grundsätze zur Berücksichtigung von Börsenkursen auf Verschmelzungen aller Art anzuwenden sind, hat das Bundesverfassungsgericht bislang offen gelassen (BVerfG NZG 2007, 629; OLG Stuttgart AG 2007, 705).
402 
Dies ist zu verneinen. Art. 14 Abs. 1 GG gebietet eine derartige Vorgehensweise nicht.
403 
Hinsichtlich der grundrechtlichen Bewertung ist der besonderen Ausgangslage bei der Verschmelzung bislang unabhängiger Unternehmen Rechnung zu tragen. Den grundrechtlichen Schutz des Aktieneigentums können alle Anteilseigner der von der Verschmelzung betroffenen Unternehmen für sich in Anspruch nehmen (vgl. OLG Stuttgart AG 2006, 421, 427; BayObLGZ 2002, 400, 407 f.; Riegger DB 1999, 1889, 1890; Wilm NZG 2000, 234, 235; Piltz ZGR 2001, 185, 205; Paschos ZIP 2003, 1017, 1020; Bungert/Eckert BB 2000, 1845). Dies gilt - im Ergebnis - ebenso für die Verschmelzung durch Neugründung wie durch Aufnahme (Martens AG 2000, 301). Klein- und Großaktionäre sowohl des übertragenden wie des übernehmenden Rechtsträgers haben Anspruch darauf, am neuen Unternehmen in angemessener Relation beteiligt zu sein.
404 
Während bei einem Ausschluss der Minderheit deren Eigentumsrechte mit der unternehmerischen Freiheit konkurrieren, stehen sich bei der Verschmelzung die durch Art. 14 Abs. 1 GG gleichermaßen geschützten Grundrechtspositionen der Anteilseigner gegenüber. Nicht nur die ehemaligen Aktionäre der DB als übertragender Gesellschaft, sondern auch die Aktionäre der übernehmenden Antragsgegnerin können sich darauf berufen, dass ihr Anteilseigentum im dargestellten Sinne durch Art. 14 Abs.1 GG geschützt ist (vgl. OLG Stuttgart AG 2007, 705; BayObLG ZIP 2003, 253, 256; Adolff, a.a.O., S. 462 f.; Bungert/Eckert BB 2000, 1845, 1846 f.; Hüffer/Schmidt-Aßmann/Weber, a.a.O., S. 10, 110 f., 112 f.; Martens AG 2003, 593, 597 f.; Paschos ZIP 2003, 1017, 1020 f.; Piltz ZGR 2001, 185, 205; Riegger DB 1999, 1889, 1890; Vetter DB 2001, 1347, 1352; Wilm NZG 2000, 234, 235 f.; Luttermann JZ 1999, 942, 946; Tonner in Festschrift K. Schmidt, a.a.O., S. 1595 f.; differenzierend Gude, a.a.O., S. 160 f.).
405 
Ihre Mitgliedschaftsrechte sind zumindest hinsichtlich der vermögensrechtlichen Komponente durch die Verschmelzung und die Hingabe von Aktien der Antragsgegnerin an die Minderheitsaktionäre der DB nach Maßgabe des Umtauschverhältnisses ebenfalls berührt. Grundsätzlich sind bei der Verschmelzung die Mitgliedschaftsrechte aller Anteilseigner vom Umtauschverhältnis betroffen, weshalb dieses nur dann angemessen ist, wenn es den Interessen sämtlicher Anteilseigner des verschmolzenen Unternehmens gerecht wird (ausführlich OLG Stuttgart AG 2006, 421 f. m.w.N.; vgl. auch OLG Stuttgart AG 2007, 705). Dies folgt jedenfalls aus einer Verwässerung ihrer Vermögensposition. Entscheidend dafür ist der Umstand, dass der Wert des Gesellschaftsvermögens bei einer zu „billigen“ Hingabe der eigenen Aktien sinkt. Das geht für die künftige Renditeerwartung und damit den Beteiligungswert mit einem Verwässerungseffekt einher (dazu Baums in Gedächtnisschrift für Schindhelm, a.a.O., S. 69 f.; Adolff, a.a.O., S. 425 Fn. 2297; Martens AG 1996, 337, 343; vgl. auch OLG Hamm ZIP 1983, 1332, 1334; Mülbert, Aktiengesellschaft, Unternehmensgruppe und Kapitalmarkt, 1995, S. 192 f.; a.A. Benckendorff, Erwerb eigener Aktien im deutschen und US-amerikanischen Recht, 1998, S. 66). Der Umstand, dass möglicherweise „nur“ der Vermögenswert der Beteiligung tangiert ist, ändert an der Grundrechtsbezogenheit nichts. Der verfassungsrechtliche Schutz des Aktieneigentums erfasst im Kern nicht ausschließlich die formale Rechtsposition des Aktionärs, sondern insbesondere ihren vermögenswerten Gehalt als Beteiligung am Gesellschaftsunternehmen und dessen Ertragserwartungen. Der Grundsatz, dass der Eigentumsschutz nach Art. 14 GG vermögenswerte Rechtspositionen, aber nicht das Vermögen als solches erfasst und deshalb nicht vor Wertveränderungen schützt (Papier in Maunz/Dürig, GG, Stand April 2010, Art. 14 Rn. 160 ff.), gilt vornehmlich für den klassischen Schutz vor staatlichen Eingriffen (und auch hier wohl nicht ausnahmslos), nicht aber bei der Ausgestaltung der aktienrechtlichen Beteiligung im Rahmen der Inhalts- und Schrankenbestimmung durch den Gesetzgeber (Hüffer/Schmidt-Aßmann/Weber, a.a.O., S. 83 ff., 113). Dieser hat dabei zu allen Aktionären die gleiche Distanz zu wahren (s.o.).
406 
Wegen der aufgezeigten Interessenkongruenz unter den jeweiligen Anteilseignern eines jeden Rechtsträgers bedarf es bei der Verschmelzung bislang unabhängiger Unternehmen nicht eines Schutzes, wie er für Minderheitsaktionäre gegen Maßnahmen eines herrschenden, von gegengerichteten Interessen geleiteten Mehrheitsaktionärs zu fordern ist (vgl. BayObLG ZIP 2003, 253, 256; OLG Stuttgart AG 2006, 421, 427; Lutter/Drygala in Lutter, a.a.O., § 5 Rn. 27 ff., 30; Wilsing/Kruse DStR 2001, 991, 995; Hüttemann ZGR 2001, 455, 465; Paschos ZIP 2003, 1017, 1022 ff.; Decher in Festschrift für Wiedemann, a.a.O., S. 804; Bungert BB 2003, 699, 703; Baums in Gedächtnisschrift Schindhelm, a.a.O., S. 87 f.; Hüffer/Schmidt-Aßmann/Weber, a.a.O., S. 58, 106 ff., 126 f., Brandi/Wilhelm NZG 2009, 1412; vgl. auch BVerfG NJW 2001, 279, 280 - Moto Meter; ausführlich Adolff, a.a.O., S. 457 ff. m.w.N.; a.A. Weiler/Meyer NZG 2003, 669; Weiler NZG 2000, 669; Reuter DB 2001, 2483, 2489 f.; Puszkajler BB 2003, 1692). Es gibt - jedenfalls bei Verschmelzungen, bei denen der geschilderte innergesellschaftliche Aktionärskonflikt nicht auftritt - keinen rechtfertigenden Grund für einen unterschiedlichen Schutz der Altaktionäre der übernehmenden Gesellschaft vor einer Wertverwässerung ihrer Beteiligung je nachdem, ob diese mit einer Quotenverschiebung und damit einem unmittelbaren Eingriff auf die Mitgliedschaftsrechte verbunden ist oder ob diese formal unangetastet bleiben, ihr wirtschaftlicher Wert aber in gleicher Weise beeinträchtigt wird. Der Grundsatz des „vollen Ausgleichs“ verlangt sowohl nach einer angemessenen Kompensation für die Anteilseigner des übertragenden Rechtsträgers durch den Aktientausch als auch nach einem Schutz der Anteilseigner des übernehmenden Rechtsträgers vor einer Verwässerung ihrer Anteile durch diesen Vorgang (Hüffer/Schmidt-Aßmann, a.a.O., S. 83 ff.; vgl. auch Adolff, a.a.O., S. 449 f., 468).
407 
Eine Meistbegünstigung ist nicht nur verfassungsrechtlich nicht geboten, sondern würde zu widersprüchlichen Ergebnissen führen. Weil alle Anteilsinhaber sich auf den grundrechtlichen Schutz des Eigentums berufen können, hat das Umtauschverhältnis auch in jeder Richtung angemessen zu sein. Das schließt es aus, dass zugleich der Börsenkursrelation und einem davon abweichenden Unternehmenswertverhältnis Rechnung getragen wird. Eine Meistbegünstigung würde zu einem perplexen Zustand führen, wenn das Umtauschverhältnis sowohl einer Beteiligung des Aktionärs am Ertragswert des Unternehmens als auch zugleich dem mit der Aktie verbundenen Börsenwert Rechnung tragen soll (ausführlich dazu Adolff, a.a.O., S. 450, 468 f.; OLG Stuttgart AG 2007, 705). Führt die Börsenkursrelation für die Minderheitsaktionäre des übertragenden Rechtsträgers zu einem günstigeren Resultat als die Relation der Ertragswerte, so entspricht erstere dem „Grenzumtauschverhältnis“ der Aktionäre des übertragenden Rechtsträgers, letztere demjenigen der Aktionäre des aufnehmenden Rechtsträgers. Die jeweiligen „Grenzumtauschverhältnisse“ lassen sich nicht zur Deckung bringen, wenn man jeder Aktionärsgruppe eine Meistbegünstigung in dem Sinne gewährt, dass sie sich auf das für sie günstigere Umtauschverhältnis berufen kann (Adolff, a.a.O., S. 468 f.). Jedes dazwischen angesetzte Umtauschverhältnis könnte nach diesem Modell von einer oder gar von beiden Seiten mit Recht als unangemessen beanstandet werden (vgl. Adolff, a.a.O., S. 466 ff.). Diese perplexe Situation lässt sich sinnvoll und in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise nur dadurch auflösen, dass es nicht zu einer Anwendung des Grundsatzes der Meistbegünstigung kommen kann, vielmehr lediglich ein einheitlicher Maßstab zur Ermittlung des Umtauschverhältnisses als verbindlich anzusehen ist (OLG Stuttgart AG 2007, 705; insoweit zustimmend auch Tonner in Festschrift K. Schmidt, a.a.O., S. 1595 f.).
408 
Eine andere Beurteilung wäre allenfalls dann zu rechtfertigen, wenn die besondere Schutzwürdigkeit und -bedürftigkeit einer Aktionärsgruppe in Rede stünde, etwa weil den sich für eine Aktionärsminderheit aus einem Interessengegensatz ergebenden Gefahren begegnet werden müsste. Dann wäre zu deren Gunsten die Anwendung eines Meistbegünstigungsgrundsatzes in Erwägung zu ziehen (dafür Rölike/Tonner, a.a.O., S. 215). Von einer derartigen Situation kann hier jedoch nicht ausgegangen werden.
409 
Außerdem ist im Kern nicht über eine erzwungene Desinvestition zu befinden, die sich wie auch beim Ausscheiden eines Gesellschafters in anderen Gesellschaftsformen als partielle Auseinandersetzung begreifen lässt (vgl. Adolff, a.a.O., S. 294; Baums in Gedächtnisschrift Schindhelm, a.a.O., S. 86; siehe auch BVerfGE 14, 263, 278), sondern über eine Fortsetzung eines Mitgliedschaftsverhältnisses in gewandelter Form (vgl. OLG Düsseldorf AG 2009, 873, 875 f.; Adolff, a.a.O., S. 463 ff., 478; Lutter/Drygala in Lutter, a.a.O., § 5 Rn. 30; Hüffer/Schmidt-Aßmann/Weber, a.a.O., S. 111 f.). Die Verschmelzung belässt im Grundsatz den Aktionären die Teilhabe am künftigen Unternehmenserfolg, wenn auch deshalb auf veränderter Grundlage, weil es nun einerseits um den Erfolg des durch die Verschmelzung erweiterten Unternehmens geht, und weil andererseits dieser Erfolg aus dem Gesamtunternehmen mit den Altaktionären der aufnehmenden Gesellschaft geteilt werden muss. Gerade diese Teilhabe am Unternehmenserfolg über die mitgliedschaftlichen Vermögensrechte stellt unabhängig von der formalen Aktionärsstellung den Kern des verfassungsrechtlich geschützten Aktieneigentums dar (vgl. Adolff, a.a.O., S. 473, 476 f.). Ihre Veränderung in der beschriebenen Weise ist ausgleichspflichtig (OLG Stuttgart AG 2007, 705). Die Umtauschrelation, also das Verhältnis der Werte der beiden durch die Verschmelzung zusammengeführten Vermögen (Unternehmen) und nicht das Verhältnis der Werte der Aktien an der übertragenden und der aufnehmenden Gesellschaft, ist maßgebend für die Gegenleistung, die der Gesamtheit der Aktionäre für die Übertragung des Vermögens des übertragenden Rechtsträgers zu gewähren ist; damit bestimmt sie auch die Quote, mit der sich die Investition am vereinigten Unternehmen fortsetzt (deutlich Baums in Gedächtnisschrift für Schindhelm, a.a.O., S. 69 f., 86).
410 
bb) Einer Einbeziehung von Börsenkursen in die Bestimmung der Umtauschrelation steht hier weiter der Grundsatz der Methodengleichheit entgegen (vgl. Reuter AG 2007, 888; Bungert BB 2003, 699, 703; Bungert/Eckert BB 2000, 1845; Müller EWiR 2000, 751, 752; Emmerich in Emmerich/Habersack, a.a.O., § 305 Rn. 48 f.; vgl. auch Martens AG 2003, 593; Gude, a.a.O., S. 173 f., 417 ff.), denn für die Anteile der DC gibt es zum Bewertungsstichtag keinen Börsenkurs (vgl. allg. dazu Decher in Festschrift Wiedemann, a.a.O., S. 804 f.).
411 
Die Heranziehung des Börsenkurses als Untergrenze ist lediglich unter der Voraussetzung zu vertreten, dass beide Unternehmen börsennotiert sind (Lutter/Drygala in Lutter, a.a.O., § 5 Rn. 29 f.; Mayer in Widmann/Mayer, a.a.O., § 5 UmwG Rn. 100.1; Paschos ZIP 2003, 1017), da die Bestimmung der Verschmelzungsrelation im Grundsatz nach einheitlichen Kriterien vorgenommen werden muss. Eine Berücksichtigung des Börsenkurses scheidet folglich regelmäßig aus, wenn - wie hier - an der Verschmelzung auch ein Unternehmen beteiligt ist, dessen Anteile nicht börsennotiert sind (vgl. OLG Stuttgart AG 2006, 421, 427; OLG Karlsruhe AG 2006, 463, 464; OLG Düsseldorf AG 2003, 329, 334; 2009, 873, 875; BayObLGZ 2002, 400, 403; OLG München AG 2007, 701, 705; Piltz ZGR 2001, 185, 203 f., 209 f.; Hüttemann ZGR 2001, 454, 464; Lutter/Drygala in Lutter, a.a.O., § 5 Rn. 29; Wilsing/Kruse DStR 2001, 991, 994; Bungert/Eckert BB 2000, 1845, 1846 f.; Welf Müller in Festschrift Röhricht, a.a.O., S. 1015, 1030; vgl. auch BGHZ 147, 108, 121 f.; a.A. Puszkajler BB 2003, 1692, 1693 f.; Paschos ZIP 2003, 1017, 1021 f.; Weiler/Meyer NZG 2003, 669, 671; für Konzernverschmelzungen auch Martens in Festschrift Röhricht, a.a.O., S. 989 f.).
412 
cc) Weiter greift die Überlegung, die Wertkompensation müsse so bemessen sein, dass die Minderheitsaktionäre jedenfalls nicht weniger erhalten, als sie bei einer freien Entscheidung zum Zeitpunkt der Strukturmaßnahme erlangt hätten, weil andernfalls der Dispositionsfreiheit über den Eigentumsgegenstand nicht hinreichend Rechnung tragen würde (dazu etwa BVerfGE 100, 289), jedenfalls dann nicht durch, wenn - wie hier - über die Verschmelzung auf eine nicht börsennotierte Gesellschaft zu befinden ist. Dem Minderheitsaktionär ist es in diesen Fällen nicht möglich, auf Grund einer freien Anlageentscheidung Anteile an dem übernehmenden Rechtsträger zu erwerben.
413 
b) Zudem würde hier auch die Berücksichtigung der Börsenkurse keine abweichende Entscheidung begründen können.
414 
aa) Von Teilen der Literatur, die sich für die Anwendung der Grundsätze zur Börsenkursberücksichtigung aussprechen, wird die Ansicht vertreten, bei der Bestimmung des Umtauschverhältnisses sei der Börsenkurs auf Seiten des übertragenden Unternehmens als Untergrenze anzusetzen (vgl. dazu etwa Erb DB 2001, 523 f.; Mayer in Widmann/Mayer, a.a.O., § 5 Rn. 100.1; Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG, 5. Aufl., § 5 Rn. 47 f.; wohl auch Weiler/Meyer ZIP 2001, 2153, 2155 und NZG 2003, 669 ff.). Auch die Rechtsprechung hat in Verschmelzungsfällen in erster Linie darauf abgestellt, ob ein Börsenkurs der übertragenden Gesellschaft ihren anteiligen Ertragswert pro Aktie übersteigt und als Untergrenze der Bewertung dieses Unternehmens heranzuziehen sei (OLG Düsseldorf AG 2002, 398; LG München I AG 2001, 99, 100; vgl. auch OLG Frankfurt ZIP 2007, 839). Diese Sichtweise würde hier zu keinem günstigeren Umtauschverhältnis führen.
415 
Der vom Landgericht beauftragte Sachverständige hat die Kursdaten der DB aus dem Zeitraum vom 18.09.1997 bis 18.09.1998 erhoben und dabei festgestellt, dass die Börsenkapitalisierung jeweils unter den nach Ertragswerten ermittelten Unternehmenswerten (vgl. GGA S. 17/19) und auch unter dem von den Verhandlungspartnern bei Vereinbarung der Verschmelzungsrelation angesetzten Wert der DB (GGA S. 16 ff.; vgl. auch Hüffer/Schmidt-Aßmann/Weber, a.a.O., S. 129 f.) liegen. Dies gilt unabhängig vom anzusetzenden Referenzzeitraum (dazu BGH NZG 2010, 939 - Stollwerck = DStR 2010, 1365 mit Anm. Goette; OLG Stuttgart NZG 2007, 302, 304 ff.; Bücker NZG 2010, 967; OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.09.2010 - 5 W 57/09).
416 
bb) Entsprechendes gilt, soweit die Ansicht vertreten wird, bei der Bestimmung der angemessenen Umtauschrelation sei ein Meistbegünstigungsgrundsatz dergestalt zur Anwendung zu bringen, dass sowohl bei der Bewertung der übertragenden Gesellschaft als auch bei der Bewertung der übernehmenden Gesellschaft der jeweils höhere Börsen- oder Ertragswert anzusetzen sei (so etwa Reuter DB 2001, 2483 ff.; Puszkajler BB 2003, 1692, 1694; für Konzernverschmelzungen auch Paschos ZIP 2003, 1017, 1021 ff.; Martens in Festschrift Röhricht, a.a.O., S. 989, ders. AG 2003, 593 ff.; vgl. auch Riegger in KK-SpruchG, a.a.O., Anh. § 11, Rn. 58, 61; Krieger in Münch.Hdb. AG, 3. Aufl., § 70 Rn. 137).
417 
Die Börsenkapitalisierung der DB liegt, wie erwähnt, unter dem nach der Ertragswertmethode ermittelten Unternehmenswert und unter dem von den Verhandlungspartnern angesetzten Wert; für DC wurde im Bewertungszeitpunkt kein Börsenkurs festgestellt (vgl. auch GGA S. 16; Hüffer/Schmidt-Aßmann/Weber, a.a.O., S. 130).
418 
Danach kann hier dahingestellt bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Börsenkurs geeignet ist, den Wert des Unternehmens als Ganzes zu bestimmen (dazu etwa Wilm NZG 2000, 234, 237; Hüttemann ZGR 2001, 454, 467 ff.; kritisch zur Börsenkapitalisierung BGHZ 158, 122, 127).
419 
cc) Im Ergebnis nicht anders zu entscheiden ist auch, wenn einer weiteren Ansicht gefolgt würde, die meint, bei konsequenter Umsetzung des Desinvestitionsgedankens komme es für die Frage einer Heranziehung von Börsenkursen zur Berechnung einer Umtauschrelation nicht auf den Börsenkurs als Untergrenze der Bewertung des übertragenden Unternehmens oder seiner Anteile an, sondern auf die seinen Anteilseignern günstigere Relation der Börsenkurse zum übernehmenden Rechtsträger, denn andernfalls bekomme der Aktionär weniger Anteile der übernehmenden Gesellschaft als er erhalten hätte, wenn er seine Aktien der übertragenden Gesellschaft zum Börsenkurs verkauft und anschließend für den Erlös Aktien der übernehmenden Gesellschaft erworben hätte (Busse von Colbe in Festschrift Lutter, a.a.O., S. 1053, 1066 f.; Gude, a.a.O., S. 170 ff.; Hirte/Hasselbach in GroßKomm., AktG, 4. Aufl., § 305 Rn. 156, Adolff, a.a.O., S. 452 f., 472; Kiem ZGR 2007, 550; Reuter AG 2007, 884; a.A. Bungert/Eckert BB 2000, 1845, 1847; Puszkajler BB 2003, 1692, 1694: Börsenkursrelation ist verfassungsrechtlich nicht „zementiert“; vgl. zu dieser Fragestellung auch Martens AG 2003, 593, 596 f.; vgl. auch OLG Stuttgart AG 2007, 705; KG NZG 2003, 644; BayObLG AG 2003, 569, 572; LG München I AG 2001, 99).
420 
Aus tatsächlichen Gründen erübrigt sich auch eine nähere Auseinandersetzung mit dieser Auffassung. Ein Rückgriff auf die Börsenkursrelation kommt hier nicht in Betracht. Die Umtauschrelation ist nach dieser Ansicht zwischen den zu verschmelzenden Rechtsträgern, also zwischen DB und DC festzustellen. Eine Berechnung ist auf dieser Grundlage hier jedoch nicht möglich, weil für DC zum Bewertungszeitpunkt kein Börsenkurs festgestellt werden kann (s.o.). Ein Rückgriff auf die Relation zwischen den Börsenkursen der DB und der C ist nicht vorzunehmen, da gerade nicht die Verschmelzung dieser Unternehmen im Streit steht. Der von der Strukturmaßnahme betroffene Minderheitsaktionär erhält eine Beteiligung an DC, deren Bewertung somit veranlasst ist.
F.
421 
Das Verfahren ist entscheidungsreif. Die Durchführung einer weiteren Beweisaufnahme ist nicht erforderlich.
I.
422 
Der Senat ist nicht gehalten, der Antragsgegnerin die Vorlage der Akten aus dem „Schadensersatzprozess K.“ oder nicht näher bezeichneter Dokumente aus diesem Verfahren aufzuerlegen.
423 
Den dementsprechenden Vorlageverlangen der Antragstellerseite (vgl. Bl. 912, 1036, 1076, 1135, 1458 d.A.) ist nicht nachzugehen.
424 
1. Die Antragsteller berufen sich zunächst zu Unrecht auf die Regelungen in §§ 142, 143 ZPO.
425 
Einschlägig ist allenfalls der - gem. § 17 Abs. 2 S. 2 SpruchG im Beschwerdeverfahren anzuwendende - § 7 Abs. 7 SpruchG.
426 
Die Norm beinhaltet eine eigenständige und als weitergehend zu bezeichnende Regelung (dazu etwa Puszkajler in KK-SpruchG, a.a.O., § 7 Rn. 54 ff., zur bisherigen Rechtslage nach dem FGG vgl. etwa Wasmann/Roßkopf ZIP 2003, 1776, 1777).
427 
Deren Anwendung gibt dem Senat jedoch keinen Anlass, der Antragsgegnerin die Vorlage der Akten oder Unterlagen des „Schadensersatzprozesses K.“ aufzugeben.
428 
Zwar wurde ein Vorlageverlangen artikuliert, das sich auf Unterlagen der Antragsgegnerin bezieht. Der Begriff der Unterlagen i.S.d. § 7 Abs. 7 SpruchG ist umfassend zu verstehen und erstreckt sich auf alle relevanten, verkörperten Informationen, die bei der Bewertung zu berücksichtigen sind, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsgegner diese selbst in den Händen hat oder nicht (Puszkajler in KK-SpruchG, a.a.O., § 7 Rn. 58, 60).
429 
Dem Verlangen ist gleichwohl nicht nachzugehen, wenn damit eine reine Ausforschung verbunden ist (dazu Fritzsche/Dreier/Verfürth, SpruchG, 2004, § 7 Rn. 87). Dem sich aus der Weite des Tatbestandes ergebenden Missbrauchspotential ist insbesondere bei ausgedehnt gefassten Anträgen dadurch zu begegnen, dass eine sorgfältige Prüfung vor allem der Plausibilität einer Entscheidungsrelevanz durchgeführt wird (Drescher in Spindler/Stilz, a.a.O., SpruchG, § 7 Rn. 9; Puszkajler in KK-SpruchG, a.a.O., § 7 Rn. 65).
430 
2. Danach war der Antragsgegnerin die Aktenvorlage nicht aufzugeben.
431 
a) Unter Beweis gestellt wird zunächst die Behauptung, dass im Lager des Aktionärs K. die Meinung vertreten worden sei, der Zusammenschluss müsse laufen, bevor das „morsche Gebälk zusammenkrache“ (insb. Bl. 915 d.A.; vgl. auch Bl. 1035 f. i.V.m. 687 f.; 1076; 1135 d.A.).
432 
Dieser Behauptung fehlt die Entscheidungsrelevanz.
433 
Es ist aus rechtlichen Gründen nicht relevant, welche Vorstellungen bei einzelnen (Groß-)Aktionären vorhanden waren. Dass Prognosen zur wirtschaftlichen Entwicklung unterschiedlich ausfallen, kann täglich beobachtet werden. Aus dem Vortrag allein kann nicht abgeleitet werden, dass die verhandlungsführenden Organe Anlass hatten, an der Richtigkeit der Unternehmensplanungen zu zweifeln. Auch ist der Antrag nicht geeignet, die Unrichtigkeit der Prognose zu belegen.
434 
b) Weiter wird behauptet, Verantwortliche der C hätten geäußert, ihr Unternehmen wäre ohne den Zusammenschluss in Insolvenz geraten (vgl. etwa Bl. 915 d.A.).
435 
Auch diesem Vortrag fehlt die Entscheidungsrelevanz.
436 
Die Antragsteller zitieren Aussagen, über die in der Presse berichtet wurde, die sich aber nicht auf den Bewertungsstichtag beziehen und lange danach gemacht wurden.
437 
Nicht relevant ist, welche Entwicklung in der Zeit nach dem 18.09.1998 tatsächlich eingetreten ist, sondern welche Prognose auf der Grundlage der Erkenntnisse, wie sie zum Bewertungsstichtag zur Verfügung standen, anzustellen war. Eine retrospektive Plausibilitätsprüfung verbietet sich. Bei einer stichtagsbezogenen Prognose sind nur solche Risiken zu berücksichtigen, die schon zu diesem Zeitpunkt erkennbar waren (sog. Wurzeltheorie, s.o.). Typischerweise sind konjunkturelle Schwankungen, Krisensituationen und unternehmerische Entscheidungen nicht in dem erforderlichen Umfang vorhersehbar (dazu etwa OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.03.2006 - Az. 26 W 5/06).
438 
aa) Damit ist aber nicht entscheidend, ob der Zeuge E. in dem von K. geführten Prozess aussagte, ohne den Zusammenschluss sei C zwischenzeitlich insolvent. Dieser nach einem Pressebericht in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 08.12.2003 (Anl. Ast. 3-13 b [zu Bl. 364 d.A.]) zitierten angeblichen Äußerung fehlt die erforderliche Stichtagsbezogenheit.
439 
Im Übrigen stellte der Zeuge in einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem Senat ausdrücklich klar (Bl. 1555 d.A.), dass C im Jahr 1998 ein sehr profitables Unternehmen gewesen sei und ein Zusammenschluss mit einem anderen Unternehmen nicht als notwendig angesehen wurde. Erst auf Grund der im Jahr 1998 nicht vorhersehbaren Rezession der Jahre 2000/2001 habe sich die Situation geändert. Das habe er mit seiner in der Presse zitierten Aussage zum Ausdruck bringen wollen.
440 
bb) Entsprechendes gilt in Bezug auf die weiteren Presseberichte, die von Antragstellerseite vorgelegt wurden.
441 
So stammt die Äußerung von N. G. wie sie im Handelsblatt vom 21.01.2004 zitiert wird (Anl. Ast 3-137 [zu Bl. 639 d.A.]), wonach C „ohne die Deutschen längst pleite wäre“, aus dem Jahr 2004. Es fehlt jeglicher Bezug zu der für das Jahr 1998 anzustellenden Prognose. Aus dem Kontext des Zitats ergibt sich im Gegenteil, dass die geäußerte Einschätzung als Folge der späteren wirtschaftliche Entwicklung einzustufen ist.
442 
Auch der angeblichen Erklärung von H. L. vom 29.11.2000 (Bl. 441, 915 d.A.) fehlt der erforderliche zeitliche Bezug. Von Antragstellerseite wird dieser noch nicht einmal behauptet. Aus den von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen (Anl. Bf. 22) ergibt sich demgegenüber, dass sich die Äußerungen auf die später eintretenden Ereignisse und nicht auf die Zeit des Bewertungsstichtags bezogen haben.
443 
Die angeführten Erklärungen haben hinsichtlich des entscheidungserheblichen Sachverhalts keine Aussagekraft. Sie sind auch nicht geeignet, plausibel zu machen, dass den Akten oder Unterlagen des „Schadensersatzprozesses K.“ relevante Tatsachen entnommen werden können. Es hätte aufgezeigt werden müssen, dass konkrete Unterlagen, deren Vorlage verlangt wird, - unter Berücksichtigung der Wurzeltheorie - für die Beurteilung des Sachverhalts zum Stichtag (18.09.1998) maßgeblich sein können. Da dies nicht geschehen ist, sind die Vorlageverlangen als reine Ausforschungsanträge anzusehen und zurückzuweisen (vgl. Fritzsche/Dreier/Verfürth, a.a.O., § 7 Rn. 87).
444 
3. Aus dem Amtsermittlungsgrundsatz ergibt sich ebenfalls keine Notwendigkeit, von der Antragsgegnerin eine Vorlage zu verlangen.
445 
Der Grundsatz bedeutet nicht, dass das Gericht allen nur denkbaren Möglichkeiten nachgehen müsste. Eine Aufklärungs- und Ermittlungspflicht besteht vielmehr nur insoweit, als das Vorbringen der Beteiligten und der festgestellte Sachverhalt dazu Anlass geben. Das Gericht ist nicht gehalten, Ermittlungen ins Blaue hinein oder ohne ausreichende Anhaltspunkte im Vortrag der Parteien vorzunehmen (LG Hamburg AG 2005, 822, 823; Puszkajler in KK-SpruchG, a.a.O., vor. §§ 7-11 Rn. 20; Winter in Simon, SpruchG, 2007, vor § 7 Rn. 12).
II.
446 
Der Senat ist ebenfalls nicht aufgefordert, eine weitere Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen E. durchzuführen.
447 
1. Der gemeinsame Vertreter hat zunächst beantragt, den Zeuge zu der Behauptung zu vernehmen, C habe im Jahr 1998 vor dem wirtschaftlichen Zusammenbruch gestanden und es sei kurzfristig die „Anlehnung“ an ein größeres und liquides Unternehmen erforderlich gewesen, weil C nicht über die Möglichkeit verfügt habe, in absehbarer Zeit aus eigener Kraft neue Modelle zu generieren (Bl. 1124 f.; 1542 d.A.).
448 
Nach Vorlage einer schriftlichen Erklärung des benannten Zeugen (Bl. 1555 d.A.) wurde der Beweisantrag jedoch fallen gelassen (Bl. 1566 d.A.), so dass nicht darüber zu befinden ist, ob der Senat dem Antrag hätte nachgehen müssen.
449 
2. Der Senat muss die Zeugeneinvernahme auch nicht im Hinblick auf den Amtsermittlungsgrundsatz durchführen.
450 
Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der Zeuge die unter seiner Verantwortung erstellte Unternehmensplanung von C, die er außerdem bei den Verhandlungen mit DB im Jahr 1998 präsentiert und vertreten hat, im Rahmen einer gerichtlichen Vernehmung als unrichtig darstellen würde. Aus dem vom gemeinsamen Vertreter für seinen abweichenden Vortrag zitierten Pressebericht in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 08.12.2003 (Anl. Ast. 3-13 b [zu Bl. 364 d.A.]) ergibt sich bereits deshalb nichts anderes, weil die darin enthaltenen Äußerungen keinen Bezug zum relevanten Stichtag ausweisen, sondern retrospektiv zu verstehen sind. Sonstige Gründe, die Anlass geben könnten, anzunehmen, der Zeuge könnte die Richtigkeit der Unternehmensplanung von C in Frage stellen, sind weder vortragen noch ersichtlich, weshalb eine Vernehmung nicht veranlasst ist.
III.
451 
Dem auf Vorlage der Stellungnahme von G. S. gerichteten Verlangen (etwa Bl. 1457, 1470 d.A.) fehlt ebenfalls die Entscheidungsrelevanz.
452 
Der Zeuge A. bekundete, dass dem Besprechungstermin vom 09.04.1998 eine kapitalmarktbezogene Studie von G. S. zugrunde gelegen habe, die unter Hinzuziehung von Mitarbeitern der DB erstellt worden sei und in der Analysen zur Umtauschrelation enthalten gewesen seien (vgl. Bl. 1365, 1370, 1371 d.A.).
453 
Die Antragstellerseite trägt vor (Bl. 1457, 1470 d.A.), aus der Studie ergebe sich, dass das Umtauschverhältnis bereits mit diesem Gutachten „festgeschrieben“ worden sei, die Vorgehensweise der Verhandlungsführer unangemessen gewesen sei, die vom Senat vernommenen Zeugen als unglaubwürdig eingeschätzt werden müssten und der Vorstand von DB „nur dann alle entscheidungsrelevanten Grundlagen berücksichtigen konnte, wenn diese ihm vom Vertreter von G. S. oder von den gemeinsamen Gutachtern mitgeteilt worden sind“. Außerdem enthalte die Studie Vorgaben und Annahmen der Antragsgegnerin.
454 
Sämtliche unter Beweis gestellte Behauptungen geben keinen Anlass, dem Antrag nachzugehen.
455 
Dass die Studie eine Bandbreite zur Angemessenheit der Umtauschrelation aufgezeigt hat, entspricht dem Vortrag der Antragsgegnerin und wurde auch von den angehörten Zeugen bestätigt (etwa Bl. 1365, 1384, d.A.). Der Senat geht bei seiner Entscheidung nicht von einem abweichenden Sachverhalt aus und sieht keinen weiteren Beweisbedarf.
456 
Auch hat die Antragsgegnerin nicht in Abrede gestellt, dass die Studie von G. S. unter Mitwirkung der DB erarbeitet worden ist. Auch dies legt der Senat seiner Entscheidung zugrunde. Dieser Umstand ist allerdings ebenfalls nicht entscheidungsrelevant.
457 
Soweit geltend gemacht wird, aus der Studie ergebe sich, dass sich die Verhandlungsführer sorgfaltswidrig verhalten haben, steht kein Beweisantritt im Raum, da der Bezug zu einer konkreten Tatsachenbehauptung fehlt (dazu Huber in Musielak, ZPO, 7. Aufl., § 415 Rn. 1; § 373 Rn. 11; Greger in Zöller, a.a.O., vor § 284 Rn. 4; vgl. auch Damrau in MünchKomm., ZPO, 3. Aufl., § 373 Rn. 3, 18). Der Senat sieht sich auf Grund dieser vagen Behauptung auch nicht veranlasst, dem Verlangen im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes nachzugehen.
458 
Entsprechendes gilt, soweit vorgebracht wird, die Studie belege die Unglaubwürdigkeit der vernommenen Zeugen.
459 
Nicht entscheidungsrelevant ist weiter, wie den verhandlungsführenden Organen von DB die Kenntnis der entscheidungserheblichen Tatsachen vermittelt worden ist. Dass und weshalb sich aber aus der Studie von G. S. ergeben soll, den Verhandlungsführern habe das erforderliche Wissen nicht zur Verfügung gestanden, hat die Antragstellerseite weder aufgezeigt noch mit Tatsachenvortrag unter Beweis gestellt. Abgesehen davon nimmt der Senat, wie ausgeführt, ohnehin an, dass am 09.04.1998 die Angemessenheit der Umtauschrelation noch nicht umfassend überprüft worden ist. Ob die Studie von G. S. eine erschöpfende Aufbereitung des entscheidungserheblichen Sachverhalts enthalten hat, ist ebenfalls nicht entscheidungsrelevant.
IV.
460 
Auch ist dem Verlangen der Antragstellerinnen Ziff. 4 und 5 zur Vorlage des „Monitoring“, d.h. der Überwachungsliste „grey list“ von G. S., nicht nachzugehen (Bl. 1495 d.A.).
461 
Die Vorlagepflicht des § 7 Abs. 7 SpruchG bezieht sich nur auf Unterlagen, die sich in der Hand der Antragsgegnerin befinden oder die diese sich - auf Grund einer freiwilligen Herausgabe durch den Dritten oder eines bestehenden Anspruchs auf Herausgabe - verschaffen kann (dazu etwa Winter in Simon, a.a.O., § 7 Rn. 56). Die verlangten Unterlagen sind nicht im Besitz der Antragsgegnerin. Es ist auch nicht zu erwarten, dass diese sich die Unterlagen verschaffen kann.
462 
Im Übrigen wird der Vortrag der Antragstellerinnen, G. S. habe allein am 07.05.1998 Netto-Leerverkäufe von über 200.000 durchgeführt (Bl. 1077 d.A.), durch die von ihnen in Bezug genommenen Unterlagen (Anl. Bf.6, S. 3, Abs. 1) nicht belegt. Zudem hat die Antragsgegnerin näher aufgezeigt, dass ein derartiges Handelsvolumen völlig ungeeignet gewesen wäre, den Kurs der DB-Aktie in relevanter Weise zu beeinflussen (Bl. 1196 d.A.).
463 
Schlussendlich wurden nach der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme die kapitalmarktbezogenen Verhandlungen bereits am 09.04.1998 geführt. Nicht ersichtlich ist daher, welche Bedeutung eine kursbeeinträchtigende Maßnahme, die im Mai 1998 vorgenommen worden sein soll, haben könnte. Die Antragstellerseite zeigt die Relevanz des behaupteten Sachverhalts nicht auf.
V.
464 
Weiter stellen die Antragstellerinnen Ziff. 4 und 5 ein Verlangen zur Vorlage von sonstigen Unterlagen (u.a. „Stillhalteabkommen vom 07.05.1998“), die belegen sollen, dass bereits vor den „merger of equals-Verhandlungen“ der Kurs der C-Aktie künstlich gesteigert worden sei und kein großer Spielraum mehr für Kurserhöhungen vorgelegen habe (Bl. 1470 d.A.).
465 
Diese Behauptung ist nicht entscheidungserheblich, weil die kapitalmarktbezogenen Verhandlungen bereits am 09.04.1998 geführt wurden, wie die vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme ergeben hat. Nicht ersichtlich ist daher, welche Bedeutung ein am 07.05.1998 geschlossenes Abkommen hätte haben sollen.
VI.
466 
Dem Verlangen des Antragstellers Ziff. 12 auf Vorlage des „revidierten Business-Plans vom Februar 1999“ (Bl. 1529 d.A.) ist ebenfalls nicht nachzugehen.
467 
Dieser Antragssteller bezieht sich auf eine Aussage des Zeugen A. (Bl. 1369 d.A) und leitet daraus ab, dass der „Business-Plan“ bereits im Dezember 1998 dem Aufsichtsrat vorgelegen haben müsse und auf Daten beruhe, die bereits ab August 1998 zusammengetragen worden seien.
468 
Der Antragsteller verkennt dabei, dass sich die Aussage des Zeugen A. auf die Mittelfristplanung der DB bezog, deren Vorarbeiten über Monate andauerten und deren Resultate in einen „dicken Planungsband“ Eingang fanden. Demgegenüber betrifft das Vorlageverlangen einen „Business-Plan“ der Antragsgegnerin. Der Antragsteller Ziff. 12 legt nicht dar, inwieweit beide Pläne auf Grund ihres Umfangs und Detaillierungsgrades vergleichbar sind. Abgesehen davon wird nicht aufgezeigt, dass die auf DB bezogene Aussage des Zeugen A. auf die Handhabung im Unternehmen der Antragsgegnerin übertragbar ist. Im Übrigen ergibt sich die Irrelevanz des Vortrags aus dem Umstand, dass die Bewertung stichtagsbezogen zu sein hat. Selbst wenn die Vorarbeiten für den „Business-Plan“ bereits vor dem 18.09.1998 begonnen hätten, würde dies nicht bedeuten, dass bereits neue Erkenntnisse in dieser Zeit vorgelegen haben. Von einem derartigen Sachverhalt kann nicht ausgegangen werden. Der gerichtliche Sachverständige hat näher ausgeführt, dass DB die Planung im Jahr 1998 aktualisiert hat und deshalb die Prognose weitgehend mit der tatsächlichen Entwicklung übereinstimmte (etwa GGA S. 212). Dies zeigt, dass vorhandene Kenntnisse im Jahr 1998 bereits berücksichtigt und zeitnah umgesetzt worden sind.
VII.
469 
Dem Antrag auf Vernehmung des verantwortlichen Managers der T.-Gruppe, Herrn J. Y. (Bl. 1561 d.A.), war ebenfalls nicht zu entsprechen.
470 
Der Zeuge soll Angaben dazu machen können, wie es 1998 um die Lage von C aus der Sicht des maßgeblichen Aktionärs bestellt gewesen sei.
471 
Dieses Beweisthema ist, wie unter I. 2. a) ausgeführt, nicht entscheidungsrelevant.
VIII.
472 
Dem Antrag des gemeinsamen Vertreters auf Vernehmung der Antragsgegnerin in Person ihres Vorstandsvorsitzenden (Bl. 1478, 1481, 1543 d.A.), war ebenfalls nicht nachzugehen.
473 
Das benannte Beweisthema ist nicht entscheidungserheblich. Mit dem Antrag wird unter Beweis gestellt, dass sich der Vorstand von DB bei den Verhandlungen im Irrtum befunden habe, weil unbekannt gewesen sei, dass die Produktionsfazilität von C eine geringere Flexibilität als diejenige von DB aufgewiesen habe.
474 
Der Beweisantritt ist bereits deshalb nicht relevant, weil der Vorstand - wie auch der gemeinsame Vertreter nicht verkannt hat - die Verhandlungen in erster Linie auf der Grundlage kapitalmarktbezogener Analysen geführt hat. Die Frage, ob im Jahr 1998 die Produktionsflexibilität von DB und C unterschiedlich war, spielte bei diesen Gesprächen keine entscheidende Rolle.
475 
Wie ausgeführt nimmt der Senat an, dass am 09.04.1998 noch nicht alle zur Beurteilung der Angemessenheit der Umtauschrelation erforderlichen Informationen bekannt waren, vielmehr beabsichtigt war, Wirtschaftsprüfungsunternehmen mit der Erstellung eines Ertragswertgutachtens zu beauftragen (s.o.). Ob etwaige Unterschiede in der Produktionsflexibilität den Verhandlungsführern in dieser Verhandlungsstadium bekannt waren, ist damit nicht wesentlich.
476 
Zudem belegt die Tatsache, dass der Zeuge Dr. B. aussagte, er habe nicht bemerkt, dass bei C die Flexibilität der Produktion geringer gewesen sei (Bl. 1433 d.A.), nicht, dass auch den anderen Verhandlungsführern eine etwaige Ungleichheit unbekannt gewesen ist. Der benannte Beteiligte war im Jahr 1998 nicht in die Verhandlungen mit C eingebunden und kann daher zum Kenntnisstand der Verhandlungsführer keine Angaben machen. Auch deshalb fehlt dem Beweisantrag die nötige Relevanz.
IX.
477 
Es war nicht erforderlich, den gerichtlichen Sachverständigen erneut anzuhören. Der Senat folgt dessen Feststellungen zu den tatsächlichen Gegebenheiten und weicht vom Gutachten nur ab, soweit dies aus rechtlichen Gründen veranlasst war. Die zur landgerichtlichen Entscheidung divergierende Bewertung basiert nicht auf einem unterschiedlichen Verständnis der sachverständigen Ausführungen, sondern auf einer anderen Beurteilung der Rechtslage.
478 
G. Nebenentscheidungen
I.
479 
Die Verteilung der Kosten erster Instanz folgt, da das Verfahren vor dem Inkrafttreten des SpruchG anhängig geworden ist, aus § 312 UmwG a.F. i.V.m. § 30 Abs. 1 KostO, § 308 Abs. 2 UmwG a.F. und § 13a Abs. 1 FGG a.F. (§ 17 Abs. 2 S. 1 SpruchG). Danach trägt die Antragsgegnerin nicht nur die Gerichtskosten, sondern auch die außergerichtlichen Kosten der Antragssteller (OLG Stuttgart AG 2006, 421).
480 
Die Entscheidung zur Kostenverteilung zweiter Instanz beruht auf § 15 Abs. 2, Abs. 4 SpruchG (vgl. § 17 Abs. 2 S. 2 SpruchG). Schuldnerin der Gerichtskosten - einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters - ist nach § 15 Abs. 2 S. 1 SpruchG, der auch im Beschwerdeverfahren gilt (vgl. BayObLGZ 2004, 200), nur die Antragsgegnerin. Gründe für eine abweichende Billigkeitsentscheidung nach S. 2 dieser Regelung liegen nicht vor. Für das Beschwerdeverfahren gilt der aus § 15 Abs. 4 SpruchG folgende Grundsatz, dass eine Erstattung außergerichtlicher Kosten grundsätzlich nicht stattfindet, es sei denn, die Billigkeit gebietet eine andere Entscheidung (vgl. Klöcker/Frowein, SpruchG, 2004, § 15 Rn. 15). Das ist hier nicht der Fall, weil nicht auf eine bare Zuzahlung erkannt wurde (vgl. OLG Stuttgart AG 2006, 421; Roßkopf in KK-SpruchG, a.a.O., § 15 Rn. 48).
II.
481 
Der Geschäftswert ist nach § 15 Abs. 1 S. 2 und S. 4 SpruchG auf 200.000 EUR festzusetzen. Auf das Beschwerdeverfahren ist nach § 17 Abs. 2 S. 2 SpruchG das SpruchG anzuwenden, weil die Beschwerde nach dem 01.09.2003 eingelegt worden ist. Maßgebend für die Festsetzung ist nicht der Unterschiedsbetrag zum Ergebnis der ersten Instanz. Der Geschäftswert hängt auch für das Verfahren zweiter Instanz nach § 15 Abs. 1 S. 2 SpruchG vom Ergebnis des Spruchverfahrens ab, also von der festgesetzten Kompensation (OLG Stuttgart AG 2006, 421; Roßkopf in KK-SpruchG, a.a.O., § 15 Rn. 19). Da nicht auf eine bare Zuzahlung zu erkennen war, ist nach § 15 Abs. 1 S. 2 SpruchG der gesetzliche Mindestwert von 200.000,-- EUR in Ansatz zu bringen. Er wird in allen Fällen relevant, in denen es nicht zu einer Erhöhung der Kompensation oder hier der Anordnung einer Zuzahlung kommt (vgl. OLG Stuttgart AG 2006, 421; NZG 2004, 97; 2004, 625).
III.
482 
Eine Pflicht zur Vorlage des Verfahrens an den Bundesgerichtshof nach § 12 Abs. 2 S. 2 SpruchG i.V.m. § 28 Abs. 2 und 3 FGG a.F. besteht nicht.
483 
Insbesondere weicht der Senat nicht von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. im Beschluss vom 03.09.2010 (Az. 5 W 57/09) ab. Dies bereits deshalb, weil im dortigen Verfahren über eine Verschmelzung innerhalb eines Konzerns, also über eine in wesentlichen Aspekten abweichende Sachverhaltskonstellation zu befinden war. Es stehen damit unterschiedliche Rechtsfragen im Streit, weshalb eine Vorlage an den BGH nicht veranlasst ist (vgl. BayObLG FamRZ 1988, 1102, 1104).

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der 32. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 09.02.2005 - 32 AktE 36/99 KfH - aufgehoben.

Die Anträge auf Festsetzung einer Zuzahlung werden zurückgewiesen.

2. Die Beschwerden der Antragsteller zu 5 und zu 6 sowie die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin zu 3 werden zurückgewiesen.

3. Die Antragsgegnerin trägt die in beiden Instanzen entstandenen Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller erster Instanz. Die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.

4. Der Geschäftswert wird auf 200.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
A.
Die Antragsteller waren Aktionäre der Württembergische AG Versicherungs-Beteiligungsgesellschaft, die mit Verschmelzungsvertrag vom 15.07.1999 auf die Antragsgegnerin, die Wüstenrot-Beteiligungs-AG verschmolzen worden ist. Die Antragsteller sind der Ansicht, das Umtauschverhältnis sei im Verschmelzungsvertrag zu niedrig bemessen. Sie begehren deshalb im Spruchverfahren eine bare Zuzahlung.
I.
1.
a) Die börsennotierte Württembergische AG Versicherungs-Beteiligungsgesellschaft (künftig: „WürttAG“) war Holdinggesellschaft eines Konzerns von Versicherungsunternehmen mit weiteren Beteiligungen an verschiedenen Kreditinstituten. Sie hatte zum Zeitpunkt der Erstellung des Verschmelzungsberichts vom 11.06.1999 (Anl. B 5, künftig: „VB“) sechs Großaktionäre mit Beteiligungen zwischen 32 % und 5 %; in Streubesitz befanden sich 13 % der Aktien.
b) Die WürttAG gab in einer Ad-hoc-Mitteilung vom 03.11.1998 die Absicht einer Verschmelzung mit der Wüstenrot Beteiligungs-GmbH zu einem neuen Finanzdienstleistungskonzern bekannt, dessen Börseneinführung für das 4. Quartal 1999 geplant war (Anl. B 42).
Mit Schreiben vom 13.11.1998 wurden die Gutachter der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften W. und S. von den Verschmelzungspartnern gemeinsam beauftragt, zur Ermittlung des Umtauschverhältnisses die Unternehmenswerte beider Unternehmen festzustellen und dazu ein gemeinsames Gutachten zu erstellen.
c) Die Wüstenrot-Beteiligungs-AG (künftig: „WüBetAG“) war im März 1999 durch Formwechsel aus der Wüstenrot Beteiligungs-GmbH hervorgegangen, einer Zwischenholding mit verschiedenen Beteiligungsunternehmen der Bausparkassen- und Baufinanzierungsbranche. Ihre Alleingesellschafterin war die Wüstenrot Holding AG, deren Anteile wiederum zu 100 % von der Wüstenrot Stiftung Deutscher Eigenheimverein e.V. gehalten werden. Ebenfalls im März 1999 verkaufte die Wüstenrot Holding AG operative Beteiligungen an die WüBetAG und brachte weitere Beteiligungen ein gegen Gewährung von Gesellschafterrechten und Barausgleich. Dadurch sollte das operative Geschäft im neuen gemeinsamen Unternehmen konzentriert und ein Zusammenschluss von zwei gleichwertigen Unternehmen erreicht werden (Einzelheiten zu Zielsetzungen und Details der Übertragungen VB S. 44 und 46 f; vgl. auch S. 49).
d) Das Bewertungsgutachten vom 08.06.1998 (Anl. B 14) stellte die Unternehmenswerte auf den vorgesehenen Tag der Hauptversammlung der WürttAG am 27.07.1999 fest; dabei wurden die zum „technischen Bewertungsstichtag“ 31.12.1998 ermittelten Werte auf den Tag der Hauptversammlung aufgezinst und auch die oben unter c) genannten Veränderungen der Beteiligungen bei der WüBetAG berücksichtigt. Das Gutachten ermittelte für beide Konzerne einen Wert von je 5.333 Mio. DM und auf dieser Grundlage unter Berücksichtigung der verschiedenen Aufteilung des Grundkapitals der beiden Unternehmen ein Umtauschverhältnis von 2:1, also eine Gewährung von 2 Aktien der Antragsgegnerin für je 1 Aktie der WürttAG.
Dieses in den gemeinsamen Verschmelzungsbericht der Vorstände beider Unternehmen vom 11.06.1999 und den Entwurf des Verschmelzungsvertrags (VB S. 237 ff, dort § 2 Abs. 1 Satz 2) übernommene Umtauschverhältnis wurde von dem durch Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 28.01.1999 bestellten Verschmelzungsprüfer der K. am 10.06.1999 als angemessen bestätigt (Bericht des Verschmelzungsprüfers in VB S. 249 ff - Teil 3).
e) Die Hauptversammlung der WürttAG vom 27.07.1999 stimmte bei einer Präsenz von 95,13 % des Grundkapitals mit einer Mehrheit von 98,54 % des vertretenen Grundkapitals dem Verschmelzungsvertrag zu.
Auch die Hauptversammlung der WüBetAG stimmte dem Verschmelzungsvertrag sowie der im Hinblick auf die Verschmelzung erforderlichen Kapitalerhöhung um 225 Mio. DM auf 450 Mio. DM zu.
10 
f) Die Kapitalerhöhung wurde am 31.08.1999, die Verschmelzung am 01.09.1999 im Handelsregister eingetragen. Der Börsenhandel mit den Aktien der Antragsgegnerin wurde am 09.09.1999 aufgenommen.
2.
11 
Der Börsenkurs der Aktien der WürttAG war seit ungefähr Mai 1997 bis zum Jahresende 1997 von (jeweils umgerechnet) ca. 60 EUR auf ca. 100 EUR gestiegen. Nach einem weiteren Anstieg am Jahresanfang 1998 bewegte er sich bis Ende September 1998 im Wesentlichen zwischen 130 und 140 EUR, um dann im Oktober 1998 zwischen ca. 121 EUR und 129 EUR zu schwanken. Am 02.11.1998 stieg der Kurs wieder auf 124,98 EUR, am 03.11.1998, dem Datum der Ad-hoc-Mitteilung (s.o. 1. b), erreichte er 138,05 EUR. Bis Anfang Januar 1999 stieg er weiter bis 147 EUR. Danach fiel der Kurs allmählich ab, bis er etwa Mitte April 1999 einen Wert von ca. 110 EUR erreichte und sich seitdem bis zur Hauptversammlung vom 27.07.1999 im Wesentlichen nur noch seitwärts bewegte (Einzelheiten in den Tabellen Anl. B 40 und B 43).
II.
12 
Die Antragsteller begehren im Spruchverfahren eine bare Zuzahlung nach § 15 UmwG.
1.
13 
Sie haben ihre Anträge damit begründet, dass das Umtauschverhältnis zu niedrig bemessen sei, weil die Unternehmen der Wüstenrot-Gruppe zu hoch und/oder diejenigen der Württembergischen-Gruppe zu niedrig bewertet seien. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 24.02.2000 den Rechtsanwalt zum „Vertreter der außenstehenden Aktionäre“ (künftig: „gemeinsamer Vertreter“) bestellt, der sich bereits für die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers zu 7 legitimiert hatte. Der gemeinsame Vertreter hat ausführlich zu einzelnen Aspekten der Bewertung einzelner Konzernunternehmen im Verschmelzungsbericht Stellung genommen und insbesondere die entsprechenden Angaben im Verschmelzungsbericht für erläuterungsbedürftig gehalten. Nach Eingang einer Erwiderung der Antragsgegnerin hat das Landgericht mit Beweisbeschluss vom 19.12.2000 (Bl. I 187) angeordnet, dass Beweis darüber zu erheben sei, ob das im Verschmelzungsvertrag vom 15.06.1999 vorgesehene Umtauschverhältnis unter Berücksichtigung der Unternehmenswerte angemessen sei und wie hoch andernfalls eine Zuzahlung sein müsse, um einen angemessenen Ausgleich der Unternehmenswerte darzustellen. Dem Sachverständigen wurde aufgegeben, einerseits die von den Verfahrensbeteiligten vorgebrachten Argumente und eventuell ihm auffallende Ungereimtheiten und andererseits die Verhältnismäßigkeit des Aufwands im Verhältnis zum zu erwartenden Ergebnis zu berücksichtigen. Zum Sachverständigen wurde die O. & Partner Revisions- und Beratungsgesellschaft mbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestellt.
14 
Das Gutachten vom 01.08.2003 (Bl. 248) kam zum Ergebnis, dass sich der Unternehmenswert der WüBetAG auf 5.363 Mio. DM belaufe; die Bewertung der WürttAG blieb unverändert. Das anschließend wegen Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen eingegangene Ablehnungsgesuch mehrerer Antragsteller wurde vom Landgericht zurückgewiesen; die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 15.04.2004 (OLGR Stuttgart 2004, 383 = AG 2005, 304) zurückgewiesen.
15 
Das Landgericht hat am 17.11.2004 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der Sachverständige O. und weitere Mitarbeiter des Büros O. Einzelheiten des Gutachtens erläutert haben (Protokoll Bl. III 423 ff). Auf Veranlassung des Gerichts hat der Sachverständige am 27.01.2005 teilweise Neuberechnungen auf der Grundlage von Umrechnungs- und Börsenkursen zum Stichtag mitgeteilt (i.E. Vermerk des Landgerichts vom 27.01.2005 mit Anl., Bl. III 439 ff).
2.
16 
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 09.02.2005 (AG 2005, 451 = DB 2005, 1160) eine bare Zuzahlung von 5,41 EUR pro Aktie der WürttAG festgesetzt. Es hat zum Stichtag 27.07.1999 für den Zeitraum von drei Monaten vor Beauftragung der Verschmelzungsgutachter am 13.11.1998 einen durchschnittlichen Börsenkurs von 257,21 DM pro Aktie der WürttAG angenommen, der höher als der anteilige Ertragswert sei und also Ausgangspunkt für die Bewertung sein müsse, weil ihn der Aktionär bei einem Verkauf der Aktie hätte erlösen können. Den Ertragswert der WürttAG hat es mit 5.293 Mio. DM, den anteiligen Ertragswert pro Aktie also mit 246,05 DM angenommen.
17 
Zu diesem Ertragswert hat es einen Ertragswert der WüBetAG von 5.354 Mio. DM sowie abgezinste Synergieeffekte von 87 Mio. DM addiert. Aus der Summe von 10.734 Mio. DM hat es nach Berücksichtigung von Verwässerungseffekten durch die Ausübung von Wandelrechten einen anteiligen Ertragswert der Aktie der Antragsgegnerin von 123,31 DM errechnet. Da die Aktionäre der WürttAG also für eine Aktie im (Börsen-)Wert von 257,21 DM nur zwei Aktien der Antragsgegnerin im Gesamtwert von 246,62 DM erhalten hätten, könnten Sie eine bare Zuzahlung von 10,59 DM, d.h. 5,41 EUR je Aktie der WürttAG verlangen.
III.
1.
18 
Gegen den Beschluss des Landgerichts hat zum einen die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde eingelegt. Sie ist der Ansicht, dass der Börsenkurs des übertragenden Rechtsträgers keine Untergrenze für die Bestimmung des Umtauschverhältnisses darstelle, weil er bei Verschmelzungen konzernunabhängiger Unternehmen grundsätzlich nicht heranzuziehen sei, zumindest aber nicht, wenn nur ein Rechtsträger börsennotiert sei. Jedenfalls komme als Referenzzeitraum nur die Drei-Monats-Frist vor der Hauptversammlung in Betracht. Der hier festzustellende Durchschnittskurs liege bei ca. 110 EUR, also unter dem im Verschmelzungsbericht festgelegten anteiligen Ertragswert der WürttAG. Bei dem im Verschmelzungsvertrag festgesetzten Umtauschverhältnis auf der Grundlage zutreffend ermittelter Ertragswerte habe es zu verbleiben.
2.
19 
Zum anderen haben die Antragsteller zu 5 und zu 6 Beschwerde eingelegt.
20 
Der Antragsteller zu 6 hat die Beschwerde damit begründet, dass auch die Antragsgegnerin nach Presseberichten ihre Beschwerde angekündigt habe.
21 
Der Antragsteller zu 5 ist der Ansicht, dass bei der Prognose der Kapitalanlageergebnisse oder Zinsüberschüsse der einzelnen bewerteten Unternehmen zu Unrecht auf eine aus Vergangenheitswerten abgeleitete Zinsprognose der Fa. F. abgestellt worden sei, die in Wahrheit eine Zinsspekulation sei. Er beantragt eine Neufeststellung der Unternehmenswerte auf der Basis derjenigen Zinssätze in Auftrag zu geben, die sich aus der Zinsstrukturkurve am Bewertungsstichtag ergeben. Allein dieses Vorgehen sei wissenschaftlich begründbar und mittlerweile auch auf der 86. Sitzung des Arbeitskreises Unternehmensbewertung des IDW vom 29.06.2005 empfohlen worden.
3.
22 
Auch die Antragstellerin zu 8 hält in ihrer Stellungnahme eine Ableitung künftiger Zinsen aus der Zinsstrukturkurve des Stichtags für richtig, und zwar insbesondere zur Feststellung des richtigen Kapitalisierungszinssatzes. Sie ist außerdem der Ansicht, der Börsenkurs der WürttAG sei nach den vom Bundesgerichtshof im „Macrotron“-Urteil entwickelten Grundsätzen zum „kalten Delisting“ wegen des damit verbundenen Fungibilitätsverlusts heranzuziehen.
23 
Der Antragsteller zu 7 ist in seiner Beschwerdeerwiderung der Meinung, dass der Börsenkurs der WürttAG heranzuziehen sei, weil dabei die wertsteigernde Fungibilität der Anteile der WürttAG zum Ausdruck komme; der Börsenkurs sei dann aber auch bei den Aktien der verschmolzenen Gesellschaft zu berücksichtigen.
4.
24 
Der gemeinsame Vertreter unterstützt in seiner „Beschwerdebegründung und -erwiderung“ vom 12.08.2005 (Bl. V 625-748) die Rechtsmittel der beschwerdeführenden Antragsteller und tritt der Beschwerde der Antragsgegnerin entgegen. Er vertritt dort (zusammengefasst und vereinfacht) die Ansicht, der außenstehende Aktionär, der die Fusion nicht verhindern könne, müsse so gestellt werden, als ob das Umtauschverhältnis als Ergebnis einer freien und fairen Verhandlung gefunden worden wäre. Ein faires Verhandlungsergebnis sei mit einem Verschmelzungsvertrag nicht gewährleistet, weil für die damit ausgehandelten Bedingungen auch Eigeninteressen der beteiligten Vorstandsmitglieder verantwortlich seien (principal-agent-Problem). Wegen der auch verfassungsrechtlich geschützten Gleichrangigkeit der wirtschaftlichen Belange aller Aktionäre dürfe zudem weder einer Aktionärsgruppe noch den an den Verhandlungen beteiligten Vorständen ein Informationsvorsprung oder eine Einschätzungsprärogative bei der Unternehmensbewertung zukommen. Erforderlich sei ein neutrales Bewertungsverfahren. Das Ertragswertverfahren in seiner üblichen Ausprägung werde dem kaum gerecht, weil die dafür nötigen Prognosen zwangsläufig unvollkommen seien und bei Zubilligung von Prognosespielräumen die Interessen sämtlicher Anteilseigner nicht mehr gleichgewichtig berücksichtigt seien. Werde die bisherige Praxis der Unternehmensbewertung dennoch beibehalten, so verlange das jedenfalls nach einer Sensitivitätsanalyse, die sämtliche vertretbaren Prognosepfade aufzeige und auf ihre Auswirkungen auf das Bewertungsergebnis hin untersuche. Bei danach verbleibenden Bandbreiten vertretbarer Ergebnisse sei es Aufgabe des Gerichts, den angemessenen Wert festzusetzen. Dies könne aufgrund des vorliegenden Gutachtens schon deshalb nicht geleistet werden, weil der Sachverständige zahlreiche Unterlagen und Informationen verarbeitet habe, die den übrigen Verfahrensbeteiligten und dem Gericht nicht zugänglich gemacht worden seien.
25 
Der gemeinsame Vertreter schlägt als Alternative zur Realisierung eines gerechten Verfahrens und zur Erzielung eines angemessenen Ergebnisses in überschaubarer Zeit eine Variation des Ertragswertsverfahrens in Anlehnung an die sog. Pauschalmethode vor; damit lasse sich kein besseres, aber ein gerechteres Ergebnis erzielen. Bei der Schätzung der Zukunftserfolge der zu bewertenden Unternehmen seien im Ausgangspunkt nur bereinigte Erträge des laufenden Geschäftsjahres und angemessene gewichtete Erträge der unmittelbar vorausgehenden Geschäftsjahre zu berücksichtigen und auch der ewigen Rente zugrunde zu legen. Zukünftige Veränderungen der Erfolgsbedingungen seien nach dem Vorbild des Rechts der Fusionskontrolle nur zu berücksichtigen, wenn sie alsbald und aufgrund konkreter Umstände mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten. Unter dieser Voraussetzung seien auch echte Synergieeffekte festzustellen und mit zu berücksichtigen, weitere Korrekturen durch Börsenkurse seien möglich. Wer sich auf eine Veränderung von Erfolgsbedingungen berufe, habe die Feststellungslast zu tragen, wenn sich eine hohe Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts nicht beweisen lasse.
5.
26 
Die Antragstellerin zu 3 hat mit Schriftsatz vom 29.08.2005 Anschlussbeschwerde eingelegt und sich zur Begründung auf die Ausführungen des gemeinsamen Vertreters bezogen.
B.
27 
Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 5 und zu 6 sowie der Antragsgegnerin sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 17 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 12 SpruchG, §§ 21 f FGG).
28 
Zulässig ist auch die mit Schriftsatz vom 29.08.2005 eingelegte Anschlussbeschwerde der Antragstellerin zu 3. Weil das Spruchverfahren ein so genanntes echtes Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist, ist eine Anschlussbeschwerde in Bezug auf die Beschwerde der Antragsgegnerin entsprechend § 567 Abs. 3 ZPO auch nach Ablauf der Beschwerdefrist möglich (BayObLG AG 1996, 127; OLG Hamburg NZG 2002, 189; KK-SpruchG/Wilske, § 12 Rn. 25 m.w.N.; vgl. auch BGHZ 71, 314; BGHZ 95, 118).
C.
29 
Die Beschwerden der Antragsteller sind unbegründet, begründet ist dagegen die Beschwerde der Antragsgegnerin. Das Landgericht hat zu Unrecht eine Zuzahlung von 5,41 EUR festgesetzt. Das im Verschmelzungsvertrag festgesetzte Umtauschverhältnis ist auf der Grundlage der anteiligen Unternehmenswerte, die nach Ertragswerten berechnet sind, angemessen. Eine Korrektur durch einen höheren Börsenkurs der Anteile der WürttAG zum Jahresende 1998 ist nicht veranlasst. Ebenso wenig begründet ein angeblicher Fungibilitätsverlust der Anteile eine Zuzahlung.
I.
1.
30 
Eine angemessene bare Zuzahlung ist nach § 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 UmwG im Spruchverfahren festzusetzen, wenn das Umtauschverhältnis der Anteile zu niedrig bemessen ist. Das ist der Fall, wenn das im Verschmelzungsvertrag nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UmwG zu vereinbarende Umtauschverhältnis nicht angemessen ist (vgl. Lutter/Bork, UmwG, 3. Aufl., § 15 Rn. 3). Das Umtauschverhältnis ist dann angemessen, wenn es unter Berücksichtigung der Interessen aller Anteilseigner sowohl des übertragenden als auch des aufnehmenden Rechtsträgers so bemessen ist, dass sich über die Beteiligungsquote aller Anteilseigner am vereinigten Unternehmen die bisherige Investition nach der Verschmelzung im Wesentlichen fortsetzt.
a)
31 
Das Umtauschverhältnis der Anteile, das der Verschmelzungsvertrag nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UmwG regeln muss und dessen Angemessenheit zunächst vom Verschmelzungsprüfer (§ 12 Abs. 2 UmwG) und gegebenenfalls auch im Spruchverfahren (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UmwG) zu überprüfen ist, ist nicht etwa die Relation der Verkehrswerte der einzelnen Anteile vor und nach der Verschmelzung, sondern die Relation der auf das einzelne Mitgliedschaftsrecht entfallenden anteiligen Unternehmenswerte. Die den Anteilseignern des übertragenden Rechtsträgers zu gewährenden Anteile am übernehmenden Rechtsträger sind nach der Konzeption des UmwG für die Verschmelzung entgegen manch missverständlicher Formulierung keine „Abfindung“ (so OLG Düsseldorf NZG 2004, 429) oder „Entschädigung“ (so z.B. Meier-Reimer ZHR 164(2000), 563, 564) für den Verlust ihrer bisherigen Anteile und auch keine Gegenleistung für die Aufgabe der Anteile am untergegangenen übertragenden Rechtsträger (so beispielsweise Bermel/Hannappel in Goutier/Knopf/Tulloch, Kommentar zum Umwandlungsrecht, § 5 Rn. 13; anders zu Recht Lutter-Drygala a.a.O. § 5 Rn. 19 und 22). Die Anteile sind vielmehr die Gegenleistung dafür, dass der übertragende Rechtsträger sein Vermögen als Ganzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den übernehmenden Rechtsträger überträgt (§§ 2, 5 Abs. 1 Nr. 2 UmwG). Diese Gegenleistung des übernehmenden Rechtsträgers erhält nicht wie bei einem gewöhnlichen Austauschvertrag sein Vertragspartner, der übertragende Rechtsträger, der mit Wirksamwerden der Verschmelzung untergeht (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG), sondern sie wird kraft Gesetzes dessen Anteilseignern gewährt („verschmelzungstypisches Dreiecksverhältnis“: Hügel, Verschmelzung und Einbringung, 1993, S. 28). Sie werden dadurch Anteilseigner des übernehmenden Rechtsträgers (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 UmwG). Damit ist zugleich sichergestellt, dass trotz des Erlöschens der übertragenden Gesellschaft die Investition dieser Anteilseigner nicht mit der Folge einer Entschädigungspflicht untergeht, sondern sich am übernehmenden Rechtsträger in gewandelter Form fortsetzt (vgl. Lutter/Drygala, a.a.O., § 2 Rn. 22 und § 5 Rn. 24). Mit der wirksamen Verschmelzung vereinigen sich einerseits die Kreise der Anteilseigner aller beteiligten Rechtsträger und andererseits die Vermögensmassen der bisherigen Rechtsträger. Die Funktion des Umtauschverhältnisses ist es, für alle Mitgliedschaften die Beteiligungsquote (§§ 1 Abs. 2, 8 AktG) an dem aus der Verschmelzung hervorgegangenen Rechtsträger festzustellen. Zwar wird bei der Verschmelzung durch Aufnahme nur für die Mitgliedschaften des übertragenden Rechtsträgers ein Umtauschverhältnis festgesetzt. Weil davon die Relation aller Anteile zum gesamten Grundkapital der verschmolzenen Gesellschaft und damit die Beteiligungsquote sämtlicher Mitgliedschaften abhängt, sind die Anteilseigner des übernehmenden Rechtsträgers bzw. ihre Mitgliedschaften in gleicher Weise von der Festsetzung des Umtauschverhältnisses betroffen (vgl. Martens AG 2000, 301, 307 bei Fn. 36 m.w.N.). Mit der aus §§ 12, 15 UmwG folgenden Anforderung, dass dieses Umtauschverhältnis angemessen sein muss, wird sichergestellt, dass sich der Gehalt aller bisherigen Mitgliedschaften in den Mitgliedschaften an der verschmolzenen Gesellschaft im Wesentlichen und unter Berücksichtigung der Belange aller Anteilseigner fortsetzt (dazu noch b). Das betrifft nicht nur die Beteiligung am vereinigten und gegebenenfalls durch Synergien (dazu unten II.4.) vermehrten Gesellschaftsvermögen nach Maßgabe der sich aus dem Umtauschverhältnis ergebenden Beteiligungsquote, sondern auch weitere von ihr abhängige Mitgliedschaftsrechte (Stimmrecht, Minderheitenrechte u.a.). Bewertungsgegenstand ist deshalb bei der Verschmelzung im Grundsatz nicht der verkehrsfähige Anteil, sondern das jeweilige Unternehmen (vgl. Welf Müller, FS Röhricht 2005, S. 1029 f; Hügel a.a.O. S. 196).
32 
Somit ist also das Umtauschverhältnis abgeleitet aus der Gegenleistung, die die Gesamtheit der Anteilseigner des übertragenden Rechtsträgers für die Übertragung seines Vermögens erhält; weil diese Gegenleistung in Anteilen am übernehmenden Rechtsträger besteht, wird damit zugleich die Gesamtbeteiligungsquote dieser hinzu kommenden Anteilseigner an der verschmolzenen Gesellschaft festgelegt; das auf den einzelnen Anteil bezogene Umtauschverhältnis drückt dann auf dieser Grundlage weiter aus, welche Beteiligungsquote am neuen bzw. übernehmenden Rechtsträger derjenigen am untergegangenen übertragenden Rechtsträger entspricht.
b)
33 
Nach der in Literatur und Rechtsprechung gängigen Formulierung ist das Umtauschverhältnis dann angemessen , wenn der Wert der Anteile am untergegangenen übertragenden Rechtsträger dem Wert der neuen Anteile am übernehmenden Rechtsträger entspricht (vgl. nur BayObLGZ 2002, 400, 403; Lutter/Bork, a.a.O. § 15 Rn. 3; Lutter/Drygala, a.a.O. § 5 Rn. 18; Semler/Stengel/Gehling, UmwG, § 15 Rn. 20; Bungert BB 2000, 1845, 1846; Maier-Reimer ZHR 164 (2000), 563, 564; vgl. auch Lutter in FS Mestmäcker 1996, 949; Nonnenmacher AG 1982, 153, 157). Als Wert der Anteile ist dabei aber nicht der Verkehrswert des Anteils als eigenständiges Wirtschaftsgut (vgl. dazu BVerfGE 100, 289, 302 ff), sondern der auf das Mitgliedschaftsrecht nach der jeweiligen Beteiligungsquote (§§ 1 Abs. 2, 8 Abs. 2 oder 3 AktG) entfallende Anteil am Wert des Unternehmens als Ganzes zu verstehen (s.o. unter a)). Das Umtauschverhältnis ist also dann angemessen, wenn alle Anteilseigner der aus der Verschmelzung hervorgegangenen Gesellschaft im Wesentlichen im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligung am tatsächlichen Unternehmenswert teilhaben, also jeder Gesellschafter an der Summe der Einbringungswerte seinen bisherigen relativen Anteil behält (Widmann-Mayer, UmwG, § 5 Rn. 114; vgl. auch Lutter/Drygala a.a.O. § 5 Rn. 19).
34 
Geschützt sind dadurch also nicht nur Vermögensinteressen „außenstehender Aktionäre“ des übertragenden Rechtsträgers, sondern diejenigen aller Aktionäre. Bei der Verschmelzung bislang voneinander unabhängiger Gesellschaften gibt es keine „außenstehenden Aktionäre“. Die Verwendung dieses Begriffs erweckt den Eindruck einer Frontenstellung, die es in dieser Konstellation tatsächlich nicht gibt. Der Begriff der „außenstehenden Aktionäre“ passt für die Verschmelzung wie auch für andere Umwandlungsfälle nach dem UmwG nicht. In das Umwandlungsrecht ist er über die Verfahrensregelung nach § 308 UmwG a.F. zur Bestellung eines gemeinsamen Vertreters durch die seinerzeit unbedachte Übernahme des Begriffs „außenstehend“ aus dem Konzernrecht gelangt, wo er diejenigen Aktionäre bezeichnet, die nicht zum herrschenden Unternehmen gehören (vgl. Lutter/Krieger, UmwG, 2.Aufl., § 308 Rn. 3 und Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG, 3. Aufl., § 308 Rn. 15: „Redaktionsversehen“). Der Sache nach war damit schon nach § 308 UmwG a.F. gemeint, dass der gemeinsame Vertreter, wie er übrigens auch nach dieser Regelung korrekt bezeichnet war, alle antragsberechtigten Anteilseigner vertritt, die selber keinen Antrag gestellt haben (Lutter/Krieger und Schmitt/Hörtnagl/Stratz a.a.O.); das ist mit der Neuregelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 SpruchG redaktionell klargestellt worden. Antragsberechtigt waren und sind bei der Verschmelzung durch Aufnahme sämtliche Anteilseigner des übertragenden Rechtsträgers (§ 15 Abs. 1 Satz 1 UmwG i.V.m. §§ 306 ff UmwG a.F. bzw. nunmehr § 3 Abs. 1 Nr. 4 SpruchG i.V.m. § 1 Nr. 4 SpruchG). Ein gemeinsamer Vertreter vertritt im Verschmelzungsfall also keine außenstehenden Aktionäre, sondern alle nicht antragstellenden Aktionäre des übertragenden Rechtsträgers, unabhängig von der Größe der von ihnen gehaltenen Beteiligung. Dass der gemeinsame Vertreter im Beschluss des Landgerichts vom 24.02.2000 und auch weiter im Verfahren als „Vertreter der außenstehenden Aktionäre“ bezeichnet worden ist, ändert daran auch im vorliegenden Fall nichts.
35 
Diese verfahrensrechtliche Gleichstellung ist aber nur Ausdruck und Folge des Umstands, dass die Interessen von Klein- und Großaktionären des untergegangenen Rechtsträgers gleichgerichtet sind. Im Falle eines unangemessenen Umtauschverhältnisses sind sie gleichermaßen von dem daraus folgenden Wertverlust betroffen. Deshalb sind ihre Interessen auch einheitlich darauf gerichtet, ein möglichst günstiges Umtauschverhältnis zu erzielen, d.h. mit einer Quote am verbundenen Rechtsträger beteiligt zu sein, die relativ zur Beteiligung der Anteilseigner des übernehmenden Rechtsträgers möglichst hoch liegt und deren absoluter Wert einer Beteiligung am verbundenen Vermögen mit dem bisherigen Wert der Beteiligung am Vermögen des übertragenden Rechtsträger wenigstens entspricht. Dasselbe gilt umgekehrt im Grundsatz für die gesamten Anteilseigner des übernehmenden Rechtsträgers, die mit dem Ziel einer möglichst hohen eigenen Beteiligungsquote am vereinigten Unternehmen an einem möglichst geringen Umtauschwert der Anteile der neu hinzutretenden Anteilseigner des übertragenden Rechtsträgers interessiert sind. So resultiert aus der jeweiligen Interessenhomogenität innerhalb des jeweiligen Kreises aller Anteilsinhaber eines Rechtsträgers ein Interessengegensatz zwischen diesen Kreisen. Das Umtauschverhältnis ist deshalb dann angemessen, wenn es den Interessen sämtlicher Anteilsinhaber gerecht wird (vgl. auch Lutter/Drygala, a.a.O. § 5 Rn. 27).
36 
Auch aus Art. 14 Abs. 1 GG folgt nichts anderes. Den grundrechtlichen Schutz des Aktieneigentums können alle Anteilseigner der von der Verschmelzung betroffenen Unternehmen für sich in Anspruch nehmen (vgl. BayObLGZ 2002, 400, 407 f m.w.N.). Klein- und Großaktionäre sowohl des übertragenden wie des übernehmenden Rechtsträgers haben Anspruch darauf, am neuen Unternehmen in angemessener Relation beteiligt zu sein (die in AG 2003, 624 veröffentliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, richtiges Az. 1 BvR 234/01, ist auf den Schutz der Rechte von Minderheitsaktionären fokussiert, weil es dort um eine Konzernverschmelzung ging).
2. a)
37 
Die Festsetzung einer angemessenen Zuzahlung im Spruchverfahren (nunmehr § 15 Abs. 1 Satz 2 UmwG) setzt somit die Feststellung voraus, dass das im Verschmelzungsvertrag vereinbarte Umtauschverhältnis im dargestellten Sinne unangemessen ist.
38 
Die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses als solches kann nicht Gegenstand einer Beweisaufnahme durch eine sachverständige Begutachtung sein. Vielmehr hat die dafür maßgeblichen rechtlichen Faktoren (dazu oben) das Gericht zu bestimmen und auf ihrer Grundlage die maßgeblichen Unternehmenswerte festzustellen (BayObLG AG 2002, 390). Das bedeutet weder, dass das Gericht in jedem Fall eine völlige und eigenständige Neubewertung durchführen muss (so aber im Grundsatz Lutter/Drygala, UmwG, 4. Aufl,. § 10 Rn. 20 f unter der Voraussetzung konkreter Angriffe der Antragsteller), noch muss dazu zwingend ein Sachverständiger hinzugezogen (ebenso z.B. BayObLGZ 2002, 400, 404) oder eine Beweisaufnahme ohne Weiteres auf sämtliche tatsächlichen Detailfragen der Unternehmensbewertung erstreckt werden (besonders weitgehend jetzt BayObLG AG 2006, 41). Solche Forderungen sind in dieser Allgemeinheit schon nach dem SpruchG, das im Beschwerdeverfahren anwendbar ist (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SpruchG), nicht haltbar. Auch für die Rechtslage vor Inkrafttreten des SpruchG ist diese Ansicht nicht richtig.
39 
Das Gesetz verlangt weder materiell (§ 15 UmwG) noch verfahrensrechtlich nach einer Neubewertung der an der Verschmelzung beteiligten Unternehmen in jeder Hinsicht, sondern die Beantwortung der Rechtsfrage, ob das Umtauschverhältnis angemessen oder zu niedrig, also unangemessen ist. Bei der Feststellung und Bewertung der erforderlichen Tatsachen, aus denen sich das Umtauschverhältnis, also die Relation der Unternehmenswerte (s.o.), ergibt, hat sich das Gericht der ihm nach der Verfahrensordnung zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten zu bedienen, soweit das nach den Umständen des zu entscheidenden Falles geboten ist. Der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 17 Abs. 1 SpruchG i.V.m. § 12 FGG) gilt im Spruchverfahren nur noch eingeschränkt (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, § 8 Abs. 3, § 9, § 10 SpruchG; dazu grundsätzlich Lutter/Grunewald a.a.O. § 17 SpruchG Rn. 1).
40 
Im Spruchverfahren als echtem Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit musste schon vor Inkrafttreten des SpruchG Bewertungsparametern und -ergebnissen nicht nachgegangen werden, die nicht in Zweifel gezogen wurden; unstreitige Tatsachen waren keiner weiteren Klärung bedürftig (Bilda NZG 2000, 296, 298; Klöcker/Frowein, SpruchG § 17 Rn. 21; Lutter/Krieger, UmwG, 2. Aufl., § 307 Rn. 10 m.w.N.; vgl. auch Schmidt in: Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl., § 12 FGG, Rn. 229). Das ist in § 8 Abs. 3 SpruchG i.V.m § 138 Abs. 3 ZPO, die in diesem Beschwerdeverfahren zugrunde zu legen sind (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SpruchG), nunmehr ausdrücklich geregelt. Somit sind Tatsachen und im Verschmelzungsbericht von den beteiligten Unternehmen getroffene Wertentscheidungen ohne weitere Beweisaufnahme zugrunde zu legen, wenn sie nicht konkret angegriffen werden oder wenn sie sonst unstreitig werden, etwa, wenn auf den Einwand einer fehlenden Erläuterung eine schlüssige und nicht weiter bestrittene Erklärung gegeben wird.
41 
Soweit zu umstrittenen Bewertungsfaktoren Tatsachenfeststellungen erforderlich sind, entscheidet das Gericht über Notwendigkeit, Art und Umfang einer Beweisaufnahme nach pflichtgemäßem Ermessen. Das gilt nicht nur allgemein im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Schmidt in: Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O. § 12 FGG, Rn. 195), sondern insbesondere auch für die Tatsachenfeststellung zur Unternehmensbewertung in Spruchverfahren; hier ist außerdem § 287 Abs. 2 ZPO auch im Hinblick darauf anwendbar, dass jede Bewertung naturgemäß eine mit Unsicherheiten behaftete Schätzung und keine punktgenaue Messung sein kann und dass deshalb Aufwand, Kosten und Dauer des Verfahrens in einem angemessenen Verhältnis zum Erkenntnisgewinn liegen müssen (ausführlich OLG Stuttgart OLGReport 2004, 6, 9 und 10 f m.w.N.; vgl. auch BGHZ 147, 108, 116; BayObLG AG 2006, 41, 42; i.Erg. auch OLG Düsseldorf NZG 2004, 429: „im Rahmen der freien Beweiswürdigung“). Kommt danach eine Beweisaufnahme zur Feststellung von Tatsachen in Betracht, die aufgrund einer konkreten Einwendung eines Antragstellers entscheidungserheblich und streitig oder sonst klärungsbedürftig sind, und führt die Beweiswürdigung zu geänderten Bewertungsfaktoren, so kann sich daraus je nach Fallgestaltung die Notwendigkeit einer teilweisen oder völligen Neubewertung der betroffenen Unternehmen ergeben, um die Frage nach der Unangemessenheit des Umtauschverhältnisses zu beantworten und gegebenenfalls die angemessene Zuzahlung festzusetzen.
42 
Das Gericht kann im Spruchverfahren nach pflichtgemäßem Ermessen und insbesondere nach Maßgabe des § 287 Abs. 2 ZPO (s.o.) auch auf sonstige Erkenntnismöglichkeiten, zurückgreifen, so insbesondere auf den Verschmelzungsvertrag und -bericht oder den Verschmelzungsprüfungsbericht (vgl. OLG Düsseldorf NZG 2004, 429, 430) sowie auf die sonstigen Umstände des Verschmelzungsverfahrens, das zu dem im Verschmelzungsvertrag festgelegten Umtauschverhältnis führt. Dabei können die Erforderlichkeit und der Umfang der Tatsachenermittlung und Beweisaufnahme im Spruchverfahren, also das Prüfungsprogramm für das Gericht, nicht losgelöst vom Prüfungsgegenstand festgelegt werden, weil die Frage, ob das zu prüfende Ergebnis angemessen ist, auch davon abhängt, wie es zustande gekommen ist.
b)
43 
Prüfungsgegenstand ist hier das Umtauschverhältnis bei der Verschmelzung von Unternehmen, die zuvor voneinander unabhängig waren. Bei dieser Konstellation führt das vom UmwG vorgesehen Verfahren einer Vertragsverhandlung durch die jeweiligen Vertretungsorgane, deren Ergebnis nicht nur einer zusätzlichen Prüfung durch den gerichtlich bestellten Verschmelzungsprüfer unterliegt, sondern auch von den jeweiligen Anteilseigner der zu verschmelzenden Gesellschaftern mit qualifizierter Mehrheit gebilligt werden muss, zu einer erhöhten Gewähr für ein „richtiges“ und damit angemessenes Ergebnis.
44 
aa) Das Umtauschverhältnis ist im Verschmelzungsvertrag festzusetzen, §§ 4, 5 Abs. 1 Nr. 3 UmwG. Es ist danach Gegenstand und vor allem Ergebnis der Verhandlungen über die Verschmelzung, die die jeweiligen Vorstände im Rahmen ihrer Geschäftsführungs- und Vertretungskompetenz führen. Dem Gesetz liegt also für die Verschmelzung ein Vertrags- oder Verhandlungsmodell zugrunde (vgl. schon Wiedemann ZGR 1978, 477, 490 zum früheren Verschmelzungsrecht; ferner Hügel a.a.O. S. 160 ff ; Gude, Strukturänderungen und Unternehmensbewertung zum Börsenkurs, 2004, S. 349 ff; Paschos ZIP 2003, 1017, 1023; Wilsing/Kruse DStR 2001, 991, 992; Mertens AG 1990, 20, 25 f; Günther AG 1968, 98, 101; vgl. auch J. Vetter ZHR 168 (2004), 8, 26 f; aus betriebswirtschaftlicher Sicht z.B. Böcking FS Moxter 1994, S. 1407, 1427 f; Nonnenmacher AG 1982, 153). Die verhandlungsführenden Vorstände haben bei der Einigung auf die Verschmelzung pflichtgemäß auch ein angemessenes Umtauschverhältnis zu vereinbaren (Wiedemann a.a.O.; Mertens AG 1990, 20, 25 f; Decher FS Wiedemann 2002, S. 789, 804). Eine unangemessene Wertrelation darf also nicht vereinbart werden. Dagegen steht aber schon die echte Verhandlungssituation, in der sich die Vertreter bislang voneinander unabhängiger Verschmelzungspartner befinden. Sie ist naturgemäß geprägt einerseits durch die Interessenhomogenität auf Seiten der gesamten Anteilseigners eines jeden der beteiligten Rechtsträger und andererseits durch den Interessengegensatz zwischen diesen Rechtsträgern bzw. ihren Anteilseignern (s.o.).
45 
Schon das muss im Grundsatz zu einem angemessenen „Preis“ für die Fusion führen (vgl. Immenga BB 1970, 629; Piltz ZGR 2001, 185, 207; Gude a.a.O. S. 349 ff; Martens FS Röhricht 2005, S. 987, 990 und 1002 f). Denn jeder der an der Verhandlung beteiligten Organmitglieder muss versuchen, die Interessen des von ihm vertretenen Unternehmens und seiner Anteilseigner bestmöglich durchzusetzen (Piltz ZGR 2001, 185, 207; Mertens AG 1990, 20. 25 f ; Decher FS Wiedemann 2002, S. 789, 804 f; Paschos ZIP 2003, 1018, 1023: „arm’s-length-bargain“; Wiedemann ZGR 1978, 477, 490; Günther AG 1968, 98, 99 ff; Decher a.a.O. S. 804). Das Verhandlungsergebnis insgesamt, also der Verschmelzungsvertrag einschließlich dort festgelegtem Umtauschverhältnis, muss in der Hauptversammlung die Billigung der qualifizierten Mehrheit finden (§§ 13, 65 UmwG).
46 
Dagegen spricht nicht grundsätzlich die Überlegung des gemeinsamen Vertreters, dass die an derartigen Vertragsverhandlungen beteiligten Organmitglieder nach ökonomischen Modellen stets zur Wahrung ihrer eigenen Interessen, also insbesondere zur Bewahrung ihrer Vorstandsposition, handelten (ähnliche Bedenken auch bei Immenga BB 1970, 629, 635). Solche Bedenken sind schon nicht konkret vorgebracht. Ihnen lässt sich ebenso abstrakt entgegenhalten, dass es gerade dann auch im Eigeninteresse eines Vorstands liegen muss, auf ein Umtauschverhältnis hinzuwirken, das vor allem die Interessen der Anteilseigner des eigenen Unternehmens wahrt und auch zum vernünftigen Ausgleich mit denjenigen der Gegenseite bringt, und es nicht sehenden Auges auf ein Spruchverfahren ankommen zu lassen, das schon wegen seiner Dauer und Ungewissheit und erst recht im Fall einer festgesetzten Zuzahlung, die bei der Verschmelzung nicht nur wenige Minderheitsaktionäre sondern alle Anteilseigner des übertragenden Rechtsträgers begünstigt, zu einer Belastung für das Unternehmen werden kann (zu den Risiken ausführlich Philipp AG 1998, 264 ff; vgl. auch J. Vetter ZHR 168 (2004), 8, 26; Seetzen WM 1999, 565, 566). Weil solche Störungen auf die verantwortlichen Organmitglieder zurückfallen, müssen diese darauf bedacht sein, ein Umtauschverhältnis zu vereinbaren, das für beide Seiten Bestand hat (vgl. auch Mertens AG 1990, 20, 26) und die Billigung der Anteilseigner in der Hauptversammlung mit der erforderlichen Mehrheit finden kann (s.u.). Jedenfalls dann, wenn dafür die Zustimmung mehrerer Großaktionäre erforderlich ist, ist das Risiko, dass die Entscheidung der Verhandlungsführer durch ihre persönlichen Interessen bestimmt wird, reduziert (Gude a.a.O. S. 354).
47 
Aus denselben Gründen lässt sich auch nicht die allgemeine Erwägung dagegen halten, nach der Lebenserfahrung führe die Verhandlungsdynamik dazu, dass der schnelle Erfolg gewollt sei und deshalb Interessen Einzelner oder der Aktionäre insgesamt disponibel seien. Dagegen stehen zudem Beispiele, in denen spektakulär angekündigte Fusionen wegen divergierender Vorstellungen der Verhandlungspartner gescheitert sind (vgl. nur Piltz ZGR 2001, 185, 207 m.w.N.).
48 
Kein Gegenargument ist, dass die Verwaltung der WürttAG im Hinblick auf eine drohende Übernahme im Verschmelzungspartner WüBetAG einen „weißen Ritter“ gesucht und gefunden habe. Gerade dann mussten die Vorstände der WürttAG darauf bedacht sein, den Großaktionären ein angemessenes Umtauschverhältnis zu präsentieren, das gegenüber außenstehenden Kaufangeboten hinreichend attraktiv war.
49 
Nicht zu folgen ist schließlich der Annahme, der unterschiedliche Rechtsschutz für die jeweiligen Anteilseigner führe zu einer „Schieflage“ beim Aushandeln des Umtauschverhältnisses, weil die Verhandlungsführer des übertragenden Rechtsträgers geneigt sein könnten, auf überhöhte Vorstellungen des übernehmenden Rechtsträgers in der Gewissheit einzugehen, dass die Anteilseigner des übertragenden Rechtsträgers in einem Spruchverfahren nachbessern können. Das übersieht, dass die gegebenenfalls festzusetzende Zuzahlung allen Anteilseignern des übertragenden Rechtsträgers zusteht und diese Belastung für das verbundene Unternehmen (s.o.) weder von der Unternehmensleitung noch von den Großaktionären ernstlich nur deshalb in Kauf genommen werden kann, um die Fusion als solche nicht zu gefährden.
50 
Bei pflichtgemäßem Handeln der Verhandlungsführenden wird also ihre Entscheidung für die Fusion und den ausgehandelten Verschmelzungsvertrag nicht nur von verschiedenen unternehmerischen Erwägungen getragen, sondern vor allem auch von dem Ziel der Festlegung auf ein angemessenes Umtauschverhältnis, das die Vermögens- und Mitgliedschaftsinteressen der Anteilseigner des vertretenen Unternehmens wahrt.
51 
Dieser Pflicht zur Förderung und Wahrung der Interessen ihrer jeweiligen Gesellschafter kommen die Verhandlungspartner auch nach, wenn sie sich entweder darauf verständigen, ein neutrales Gutachten eines außenstehenden Sachverständigen zu akzeptieren (vgl. Mertens AG 1990, 20, 26), oder wenn sie, bei einer Fusion bislang unabhängiger Unternehmen besonders nahe liegend und auch üblich, zwei ihrerseits voneinander unabhängige Beratungsunternehmen in der Weise in den Verhandlungsmechanismus einbeziehen, dass sie diese getrennt mit der Erstellung eines gemeinschaftlichen Gutachtens beauftragen; die damit gleichwertige Vertretung der jeweiligen Interessen führt auch zu einer Einigung auf ein beidseits angemessenes Ergebnis (vgl. Philipp AG 1998, 264, 272: müssen sich „zusammenraufen“; vgl. auch Nonnenmacher AG 1982, 153). Auch in einer solchen gemeinsamen, durch die gegenläufigen Interessen geprägten Beherrschung des Bewertungsverfahrens liegt schon ein Regulativ (Günther AG 1968, 98,102).
52 
Vergleichbar wurde auch hier verfahren. Mit der Erstellung des gemeinsamen Bewertungsgutachtens wurden die beiden Wirtschaftsprüfungsunternehmen beauftragt, die in der Vergangenheit für die Abschlussprüfungen der WürttAG oder WüBetAG zuständig waren.
53 
bb) Das so gewonnene und im Bericht dokumentierte Verhandlungsergebnis unterliegt zudem der Prüfung durch den gerichtlich bestellten Verschmelzungsprüfer (§§ 9 ff UmwG). Sie ist wie der Verschmelzungsbericht ebenfalls ein Instrument des präventiven Aktionärsschutzes (vgl. nur Kallmeyer/Müller a.a.O. § 9 Rn. 2) und erstreckt sich auf eine Prüfung der Plausibilität der Annahmen und Festsetzungen im Verschmelzungsbericht, insbesondere auch zur Frage des Umtauschverhältnisses (OLG Düsseldorf NZG 2004, 429, 430; BGH ZIP 1989, 980, 982).
54 
cc) Schließlich ist zu bedenken, dass der so zustande gekommene und geprüfte Verschmelzungsvertrag erst wirksam wird, wenn er von den Anteilseignern gebilligt, ihm also im Falle der Aktiengesellschaft von den Hauptversammlungen mit jeweils qualifizierter Kapitalmehrheit von 3/4 des vertretenen Grundkapitals zugestimmt wird, §§ 13 Abs. 1, 65 Abs. 1 Satz 1 UmwG. Diese Mehrheit wird nur erreicht, wenn wenigstens Großaktionäre in ausreichendem Umfang zustimmen. Deren wirtschaftliche Interessen decken sich grundsätzlich bei der Verschmelzung unabhängiger Partner mit denjenigen der Kleinaktionäre (s.o.). Deshalb kann ohne Vorliegen außergewöhnlicher Umstände davon ausgegangen werden, dass bereits diese Interessenhomogenität weitgehend für ein angemessenes Ergebnis sorgt (s.o.).
55 
Ein zusätzliches Indiz dafür, dass die Anteilseigner selbst diese Bewertung schon getroffen haben, ist es, wenn eine Mehrheit zustimmt, die noch deutlich über dem gesetzlichen Mehrheitserfordernis liegt, und wenn diese Mehrheit nicht von einem Großaktionär bestimmt ist (vgl. Hüffer in: Hüffer/Schmidt-Aßmann/Weber, Anteilseigentum, Unternehmenswert und Börsenkurs, S. 141; vgl. auch Stumpf NJW 2003, 9, 12, Fn. 42; zur Legitimation durch die Hauptversammlung Martens FS Röhricht 2005, S. 987, 996).
56 
In der Hauptversammlung der WürttAG vom 27.07.1999 haben bei einer Präsenz von 95,13 % des Grundkapitals 98,54 % des vertretenen Grundkapitals dem Verschmelzungsvertrag zugestimmt (Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 04.12.2000, S. 3 = Bl. I 156). Damit standen nicht nur die Großaktionäre, die schon in die vorbereitenden Überlegungen und Verhandlungen über die Verschmelzung eingebunden waren (vgl. VB S. 44, 46), sondern weitere Anteilseigner hinter dem zur Abstimmung gebrachten Vertragsentwurf.
57 
Der Senat verkennt nicht, dass ein Aktionär mit seiner Stimmabgabe für einen Verschmelzungsvertrag und mit einem fehlenden Widerspruch nicht zwingend das dort festgesetzte Umtauschverhältnis billigen muss; der Gesetzgeber hat die frühere Regelung, dass einen Antrag auf bare Zuzahlung nur stellen kann, wer in der Hauptversammlung widersprochen hat, bewusst nicht übernommen, damit Aktionäre, die die Verschmelzung an sich wollen, der Beschlussfassung nicht alleine wegen des nach ihrer Ansicht unzureichenden Umtauschverhältnisses widersprechen. Dennoch kann davon ausgegangen werden, dass jedenfalls für Großaktionäre das gesamte Vorhaben aus denselben Gründen wie für die verhandelnden Organmitglieder nur dann zustimmungsfähig ist, wenn das festgesetzte Umtauschverhältnis Bestand hat und nicht spätere Zuzahlungen den Erfolg der Fusion gefährden (s.o.).
58 
dd) Diese Umstände ergeben nicht nur eine erhöhte Richtigkeits- (besser: Angemessenheits-)gewähr, sondern sprechen auch dafür, dass das Gericht nicht ohne Weiteres sein Angemessenheitsurteil an die Stelle der vertragsautonom ermittelten Festsetzung und Bewertung der beteiligten Organe und Aktionäre setzen kann. Es ist deshalb nicht gerechtfertigt, dass das Gericht im Spruchverfahren ohne Rücksicht auf die geprüften unternehmerischen Entscheidungen der verhandelnden Organmitglieder und auf die Abstimmungsergebnisse eine eigene neue Bewertung vornimmt, die in Bezug auf das Umtauschverhältnis den Vertragsschluss ersetzt und die Art und Weise seines Zustandekommens als Kriterium für die Bewertung der Angemessenheit vernachlässigt.
59 
Eine erhebliche Zuzahlung verändert die ausgehandelten Ausgangsbedingungen für eine Seite wesentlich, die Konsequenzen sind bei der frei ausgehandelten Fusion für die davon betroffene Seite erheblich einschneidender als in einer Konzernsituation, in der zwar formal auch sämtliche Anteilseigner des übertragenden Rechtsträgers zuzahlungsberechtigt sind, im wirtschaftlichen Ergebnis ein Ausgleich aber nur den Minderheitsaktionären zugute kommt.
60 
Deshalb kann die Aufgabe der gerichtlichen Prüfung des Umtauschverhältnisses im Spruchverfahren, das der Gesetzgeber auch für die Verschmelzung wirtschaftlich und rechtlich unverbundener Unternehmer vorgesehen hat, in einem solchen Fall nicht, wie vom gemeinsamen Vertreter gefordert, eine eigenständige Bewertung durch das Gericht zur Simulation einer Verhandlung zwischen außenstehenden Aktionären und übernehmender Gesellschaft sein, sondern eine Nachprüfung des Ergebnisses der tatsächlich geführten Verhandlung unter den Verschmelzungspartnern.
61 
Mehr ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten. Decken sich die Interessen von Kleinaktionären, die an den Verhandlungen über Strukturänderungen nicht direkt beteiligt sein können, mit denen der Großaktionäre, so wird bereits durch diese Interessenhomogenität ein hinreichender Schutz der eigentumsrechtlichen Position aller Anteilseigner bewirkt (vgl. BVerfG NJW 2001, 279, 280 „Moto-Meter“).
e)
62 
Daraus folgt, dass das Umtauschverhältnis nur einer Prüfung unterliegt, die insoweit eingeschränkt ist, als sie Wertungen und Entscheidungen, auf denen die Festlegung des Umtauschverhältnisses beruht, weitgehend akzeptiert. Soweit allerdings die Literatur aus solchen Erwägungen ableitet, das Umtauschverhältnis sei auf seine bloße Plausibilität innerhalb eines Bewertungsspielraums zu prüfen (Decher FS Wiedemann 2002, S. 789, 805; Hügel a.a.O. S. 210; ähnlich Gude a.a.O. S. 351 f und S. 431), greift dies einerseits zu kurz und andererseits zu weit und es lässt auch außer Betracht, auf welche Größe ein Bewertungsspielraum bezogen sein soll. Richtigerweise kann nicht geprüft werden, ob das Umtauschverhältnis als Ergebnis seiner Berechnung und Verhandlung plausibel ist. Vielmehr unterliegen die einzelnen Faktoren der Berechnung je nach ihrem Charakter und ihrer Bedeutung für die Wertfestsetzung einer unterschiedlichen Prüfung.
63 
aa) Das Gericht hat die maßgeblichen rechtlichen Faktoren für die Bewertung eigenständig zu bestimmen (s.o.; vgl. auch BayObLG AG 2002, 390), so beispielsweise die generelle Frage nach einer Berücksichtigungsfähigkeit von Synergieeffekten, die Relevanz des Börsenkurses aus einfach- und verfassungsrechtlicher Sicht oder die Frage nach dem geltenden Steuerrecht.
64 
bb) Richtig und nicht nur plausibel müssen auch die tatsächlichen Grundlagen der Unternehmensbewertung sein. Daten der Vergangenheit und Gegenwart wie beispielsweise Umsätze oder Jahresergebnisse, Zinssätze und -strukturen oder Börsenkurse müssen zutreffen; sie dürfen einer unternehmerischen Entscheidung nicht abweichend von den tatsächlichen Werten und Daten zugrunde gelegt werden.
65 
cc) Anders verhält es sich mit den in die Zukunft gerichteten Planungen der Unternehmen und den darauf aufbauenden Prognosen über die künftige Entwicklung der Unternehmen und ihrer Erträge. Sie sind in erster Linie ein Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen. Diese Entscheidungen haben auf zutreffenden Informationen und daran orientierten, realistischen Annahmen aufzubauen; sie dürfen zudem nicht in sich widersprüchlich sein. Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere - ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts ersetzt werden.
66 
dd) Soweit die Prognosen die Anwendung betriebswirtschaftlicher Verfahren erfordern, ist im Ausgangspunkt festzuhalten, dass grundsätzlich ein bestimmtes Verfahren nicht rechtlich geboten ist. Soweit in Bewertungstheorie und -praxis zum Zeitpunkt der Bewertung und Verhandlung unterschiedliche Verfahren oder Verfahrensvarianten vertreten werden, kann der Unternehmensführer entscheiden, welche für den konkreten Zweck geeignete Methode er wählen will. Verschmelzungsprüfer und Gericht haben sodann lediglich die grundsätzliche Geeignetheit und Vertretbarkeit der gewählten Methode zu prüfen. Das gilt auch für die Festlegung auf eine Methode der Unternehmensbewertung.
II.
67 
Nach diesen Kriterien erweist sich das im Verschmelzungsvertrag vereinbarte Umtauschverhältnis nicht als unangemessen.
68 
1. Methode
a)
69 
Es ist nicht unangemessen, dass sich die Unternehmen auf die Berechnung nach der Ertragswertmethode festgelegt haben. Diese ist allgemein als Grundlage für die Berechnung der hier maßgeblichen Unternehmenswerte akzeptiert (ausführlich OLG Stuttgart OLGR 2004, 6, 8; BayObLGZ 2002, 400, 403 f, je m.w.N.) und ihre Anwendung ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfGE 100, 289, 307).
b)
70 
Die Entscheidung der Vertragspartner, die Unternehmenswerte im Wesentlichen nicht nach kapitalisierten Börsenkursen zu ermitteln, ist zu akzeptieren. Sie ist schon deshalb nicht unangemessen, weil der aufnehmende Rechtsträger nicht börsennotiert war. Es kann aus diesem Grund offen bleiben, ob diese Methode bei allseitiger Börsennotierung geeignet wäre, ein Umtauschverhältnis zu ermitteln, bei dem sich nicht nur der Wert der jeweiligen früheren Beteiligung am unverbundenen Unternehmen im Wert der Beteiligung am verbundenen Unternehmen fortsetzt, sondern die jeweiligen neuen Beteiligungsquoten auch im Hinblick auf das davon bestimmte Maß der sonstigen Mitgliedschaftsrechte wie z.B. das Stimmrecht u.a. angemessen sind. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob im Sinne der „DAT/Altana“-Rechtsprechung anstelle des anteiligen Ertragswerts ein etwaiger höherer Börsenkurs als Anteilswert der am Kapitalmarkt selbständig handelbaren Aktie angesetzt werden müsste; dazu unten 5. a).
c)
71 
Ebenso wenig besteht Anlass, die akzeptable Entscheidung der Verhandlungspartner für die Ertragswertmethode durch den Vorschlag des gemeinsamen Vertreters zu ersetzen, in Anlehnung an die sog. Pauschalmethode (Seetzen WM 1994, 45, 46 ff) für die abzuzinsenden Zukunftserträge im Wesentlichen von den Vergangenheitsergebnissen auszugehen und nur die relativ sicher vorhersagbaren Veränderungen in der Zukunft zu berücksichtigen. Die Methode führt, wie der gemeinsame Vertreter selbst ausführt, nicht zu einem besseren, sondern zu einem aus seiner Sicht gerechteren Ergebnis, weil sich so ein Informationsdefizit außenstehender Minderheitsaktionäre nicht auswirke. Ob das richtig ist, bedarf keiner Entscheidung. Dieser Gesichtspunkt trägt jedenfalls bei der Verschmelzung unabhängiger Unternehmen mit einer weitgehenden Interessenkongruenz der jeweiligen Anteileigner der Verschmelzungspartner nicht oder jedenfalls nicht in einem Maß, das es erlaubt, die Bewertung nach einer anderen Methode als der bei den Verhandlungen festgelegten und von der Hauptversammlung gebilligten vorzunehmen.
72 
2. Ertragsüberschüsse und Beteiligungen
73 
a) WürttAG -Gruppe
74 
aa) WürttAG (Rückversicherung und Holding)
75 
(1) Zur Ertragswertberechnung der WürttAG hatte der gemeinsame Vertreter beanstandet, dass die Ergebnisannahmen zum von der Holding auch betriebenen Rückversicherungsgeschäft im Verschmelzungsbericht teilweise nicht ausreichend erläutert seien.
76 
Zu der Beitragsentwicklung, insbesondere zum Rückgang der verdienten Beiträge in 2002 und 2003, hat die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 04.12.2000, S. 14 f (= Bl. 167 f) den Hinweis gegeben, dass das Rückversicherungsgeschäft starken Schwankungen unterliegt, die in die Ergebnisannahmen für die Planungsphase auf der Grundlage der Erfahrungen der Vergangenheit und des vorhandenen Vertragsbestands eingeflossen sind. Mit diesem Argument hat auch der Sachverständige die schwankenden Wachstumsraten für plausibel gehalten. Damit sind die Schwankungen in der Beitragsentwicklung hinreichend erklärt.
77 
Keine Bedenken hat der Senat gegen die Annahmen zur Bruttoschadensquote. Sie liegen für die Prognosejahre 1999 bis 2003 im Durchschnitt (68,5 %) nur geringfügig über dem tatsächlichen Ergebnis der Jahre 1994 bis 1998 und sind schon deshalb vertretbar. Außerdem trägt das versicherungstechnische Ergebnis nur in einem so geringen Ausmaß zum Gesamtergebnis der Gesellschaft bei, dass der Ertragswert der gesamten Gruppe und insbesondere das Umtauschverhältnis auch dann nicht nennenswert beeinflusst würden, wenn eine konstante Quote auf der Basis des Jahres 1999 (68,2 %) angesetzt und sich damit eine Ergebnisverbesserung von jährlich aufgerundet ca. 5,8 Mio. DM, insbesondere für die Phase der ewigen Rente, ergeben würde. Das entspricht nach Steuern einer Verbesserung von knapp 2,6 Mio. DM und beeinflusst das Umtauschverhältnis nach den Berechnungen des Senats allenfalls in der zweiten Nachkommastelle. Die Angemessenheit des vertraglich festgelegten Umtauschverhältnisses ist dadurch nicht berührt.
78 
(2) Der in erster Instanz erhobene Einwand zur Entwicklung der Kostenquote in den Planungsjahren 1999 bis 2001 ist nicht berechtigt. Die Fortschreibung der wegen der Aufwendungen für die Jahr-2000- und Euro-Umstellung erhöhten Quote aus den Jahren 1997 und 1999 war nach der Erläuterung der Antragsgegnerin veranlasst, weil die Umstellungsmaßnahmen in diesen Jahren noch andauerten. Das ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Dass diese Aufwendungen im nachhaltigen Ergebnis nicht enthalten sind (Gutachten O. Tz. 102), ist schon dadurch belegt, dass die geplante Kostenquote ab 2001 wieder rückläufig war und im Jahr 2003 nur noch 28,5 % betragen hat. Sie lag deshalb noch leicht über dem Schnitt der Jahre vor 1999, weil der Anstieg 1997 zum Teil auch auf einer gestiegenen Provisionsbelastung aus dem Rückversicherungsgeschäft beruht. Das ist bereits in der mündlichen Verhandlung beim Landgericht geklärt worden, wie das Landgericht im angefochtenen Beschluss zutreffend ausführt, und auch nicht mehr weiter beanstandet worden.
79 
(3) Es ist nicht zu beanstanden, dass der Bewertung des Unternehmens der WürttAG wie auch den Bewertungen der übrigen Unternehmen beider Verschmelzungspartner bei der Ermittlung des Kapitalanlageergebnisses die Zinsprognosen der Fa. F. zugrunde gelegt wurden. Nach den Erläuterungen der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung und ergänzend im Schriftsatz vom 30.09.2005 (S. 2 ff = Bl. V 781 ff) basieren diese Prognosen der Geld- und Kapitalmarktzinsen auf einem ökonometrischen Modell, das unter Berücksichtigung internationaler Rahmenbedingungen und einer Analyse des europäischen Geldmarktes zu einem sogenannten „Fair Value“ für den langfristigen Kapitalmarktzins gelangt, also einem theoretischen, aus den ökonomischen Annahmen abgeleiteten Kapitalmarktzins (Einzelheiten a.a.O. Bl. 782 f, entnommen der Modellbeschreibung in der Broschüre der Fa. F. zum sog. „F. Zinssimulator“, Anl. B 56). Das Prognosemodell unterliegt ständiger Prüfung durch einen größeren Arbeitskreis aus Vertretern von Banken und Versicherungen. Wie die Antragsgegnerin weiter belegt hat, haben diese Prognosen in der Vergangenheit, auch im fraglichen Zeitraum 1998 und 1999, im Vergleich mit Prognosen anderer Anbieter oder Banken in der Vorhersagegenauigkeit mit am besten abgeschnitten. Die mit dem F. Zinssimulator erstellten Prognosen werden beispielsweise auch regelmäßig vom Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands bei seinen veröffentlichten Zinsprognosen mit herangezogen und als „theoretisch fundiert, empirisch gesichert und ökonometrisch getestet“ bezeichnet (vgl. zuletzt: VÖB-Zinsprognose-Spektrum Januar 2006,
http://www.voeb.de/content_frame/downloads/kapitalmarkt_01_2006.pdf, dort S. 18
). Ob diese Bewertung, die der Modellbeschreibung aus dem Prospekt von F. entnommen ist (vgl. Anl. B 56, S. 6), richtig ist und ob das Modell einer wissenschaftlichen Überprüfung tatsächlich standhalten könnte, hat der Senat nicht zu entscheiden.
80 
Es kommt vielmehr darauf an, dass sich die Vertreter der Verschmelzungspartner zum Zweck der Festlegung des nach allen Seiten angemessenen Umtauschverhältnisses bei der Entscheidung für diese Prognosemethode darauf verlassen konnten, dass sie in der Finanz- und Versicherungswirtschaft gebräuchlich und anerkannt ist. Unter dieser Voraussetzung lag die Entscheidung auch deshalb nahe, weil die F.-Prognosen bereits in den Jahren zuvor für die Planungen der Unternehmen der Wüstenrot-Gruppe herangezogen worden waren. Dass dieselbe Prognose im Rahmen der Ertragswertschätzungen gleichermaßen auch den Bewertungen der Württembergischen-Gruppe zugrunde gelegt wurde, dabei aber auf den für die Wüstenrot-Gruppe abgeleiteten Satz von 6 % ein Zuschlag von 0,5 % vorgenommen wurde, um den gegenüber der Bausparkasse gesetzlich weniger eingeschränkten Anlagemöglichkeiten der Versicherungsunternehmen Rechnung zu tragen, hat dort zur einer höheren Rendite als bei der Wüstenrot-Gruppe geführt. Damit wurde dem Erfordernis der Methodengleichheit zur Erzielung eines angemessenen Umtauschverhältnisses unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Anlagestruktur Rechnung getragen.
81 
Unter diesen Umständen hatten die Unternehmensleitungen bei pflichtgemäßem Handeln keinen Anlass, im Jahr 1999 zusätzlich der Frage nachzugehen, ob für eine Zinsprognose auch andere Modelle aus der wissenschaftlichen betriebswirtschaftlichen Diskussion in Frage kommen. Das gilt auch für eine Ableitung aus der Zinsstrukturkurve, zumal eine ausgeprägte Debatte um deren Heranziehung vor allem zur marktnahen und doch laufzeitäquivalenten Bestimmung des risikolosen Basiszinssatzes in der Wissenschaft erst ab 2003 infolge der Beiträge von Ballwieser und Wenger in der Festschrift Drukarczyk (S. 19 ff, sowie S. 475 ff) in Gang gekommen ist (vgl. Knoll/Deininger ZBB 2004, 371; Obermeier,
http://www.opus-bayern.de/uni-regensburg/volltexte/2005/599/pdf/RDB_408_Basiszinssatz.pdf,
 Stand 28.11.2005, S. 2; zum „technischen Problem“ der Datenverfügbarkeit in der Zeit davor auch Gebhardt/Daske WPg 2005, 649, 651 m.w.N.; ferner Maul FS Drukarczyk 2003, S. 255, 257). Tatsächlich ist die Frage nach der richtigen Zinsprognose auch in diesem seit 1999 anhängigen Spruchverfahren in den ersten Jahren allenfalls mit der allgemeinen Beanstandung einer zu hohen Zinsannahme (ASt. 5 Bl. II 193) aufgeworfen worden; erst in der zweiten Jahreshälfte 2003 wurde konkret vorgebracht, die Zinsstruktur zum Stichtag sei heranzuziehen (Schriftsatz Antragsteller zu 5 vom 31.10.2003, S. 4 = Bl. II 288).
82 
(4) Das sonstige Ergebnis, ein negativer Wert, ist für die Planungsjahre ab 2000 um 10 Mio. DM jährlich schlechter angesetzt als im Vorjahr (die Tendenz zuvor war allerdings auch immer steigend). Der Posten ist im Verschmelzungsbericht zwar nicht erklärt, nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen dazu im Gutachten (Tz. 103) ist er aber sachlich begründet. Außerdem berührt auch dieser Punkt das Umtauschverhältnis nicht in erheblicher Weise (vgl. oben (1) a.E.).
83 
(5) Die Beteiligung an der Leonberger Bausparkasse gehörte zum Stichtag noch nicht zum Vermögen der WürttAG, aufgrund der Vereinbarung über den Erwerb der Beteiligung zum 31.12.1999 wurde aber der Kaufpreis als Zinsträger bereits bei der Kapitalanlagestruktur mit berücksichtigt (Beschluss des Landgerichts, S. 8). Eine gesonderte Berücksichtigung als nicht betriebsnotwendiges Vermögen kam aufgrund der strategischen Bedeutung der Beteiligung nicht in Betracht (so auch der gemeinsame Vertreter im Schriftsatz vom 12.08.2005, S. 79 = Bl. V 703). Eine gesonderte Ertragswertermittlung, wie sie nunmehr der gemeinsame Vertreter verlangt, war zum Zeitpunkt der Bewertung und auch des Stichtags aufgrund der fehlenden und nicht zugänglichen Datenbasis unstreitig nicht möglich. Deshalb ist es nicht zu beanstanden, dass die am Vertragsschluss beteiligten Verwaltungsmitglieder ersatzweise auf den Kaufpreis als Zinsträger im Rahmen der Ertragswertberechnung der Holding zurückgegriffen haben. Damit beruht der zwischen den Partnern vereinbarte Verschmelzungsvertrag insoweit auf einer tragfähigen Entscheidungsgrundlage, die nicht deshalb nachträglich verändert werden kann, weil in der Zwischenzeit die Daten aufgrund der erhöhten Beteiligung zugänglich geworden sind.
84 
(6) Auch für die Beteiligung an der BW-Bank AG in Höhe von 12,5 % gilt, dass eine Ertragswertberechnung bei pflichtgemäßem Vorgehen der Verschmelzungspartner schon wegen der fehlenden Datenbasis nicht in Frage kam. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beteiligung der Holding als zwar gewichtig, aber verzichtbar angesehen und deshalb beim nicht betriebsnotwendigen Vermögen berücksichtigt wurde (Erläuterung von Herrn M. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, Protokoll S. 4 = Bl. V 762).
85 
bb) Württ Vers AG
86 
(1) Die im Verschmelzungsbericht angenommene Beitragsentwicklung , die der gemeinsame Vertreter für begründungsbedürftig gehalten hat, ist von der Antragsgegnerin unter Hinweis auf die Ausführungen im Verschmelzungsbericht, S. 136 f, und weiter dann vom Sachverständigen in Tz. 106 f auf der Grundlage der ihm vorliegenden Detailrechnungen nach Versicherungssparten erläutert worden. Die Sparte Kraftfahrtversicherung war deshalb als repräsentative Sparte Gegenstand besonderer Betrachtung, weil sie mit über 40 % den Hauptanteil an sämtlichen Sparten hat. Die im Verschmelzungsbericht vermisste Begründung ist damit gegeben. Sie ist nach Ansicht des Senats auch überzeugend.
87 
(2) Die angenommene Bruttoschadensquote liegt mit Werten zwischen 68,15 % und 68,62 % im Prognosezeitraum noch unter der realen Quote des letzten Ergebnisjahres (69,04 %). Angesichts der geringfügigen Unterschiede sowohl zwischen den Prognosejahren als auch im Vergleich zu den der Vergangenheitsanalyse entnommenen Werten genügen dem Senat die dafür im Verschmelzungsbericht gegebenen Begründungen, zumal sie auch der Sachverständige geprüft und für nachvollziehbar gehalten hat. Die Antragsgegnerin hat zudem darauf hingewiesen, dass die Entwicklung der Quote insbesondere im KfZ-Bereich auch von der Beitragsentwicklung abhängt. Die Annahmen im Verschmelzungsbericht enthalten auch keine Widersprüche zu den Angaben für die KfZ-Sparte, für die nicht eine Verbesserung der Schadensquote, sondern keine wesentliche Verschlechterung erwartet wurde.
88 
(3) Auch für die Württembergische Versicherung AG gilt, dass der Einwand zur Kostenquote , Aufwendungen für die Jahr-2000- und Euro-Umstellung dürften in den Jahren ab 2000 nicht mehr angesetzt werden, nicht überzeugend ist. Derartige Kosten sind, wie von der Antragsgegnerin vorgetragen und einleuchtend, bis 2001 angefallen. Nach den Berechnungen des Sachverständigen ergibt sich ohne die Berücksichtigung dieser Aufwendungen für die Jahre 1999 bis 2003 ein Durchschnittswert von 28,2 %. Er entspricht annähernd der Quote im Jahr 2003 (28,17 %), die ersichtlich auch dem nachhaltigen Ergebnis ab 2004 (121 Mio. DM) zugrunde gelegt wurde, welches aus dem Ergebnis 2003 abgeleitet ist (122 Mio. DM). Die gegenüber dem Zeitraum 1994 bis 1998 erhöhten Kosten in den Planungsjahren sind im Verschmelzungsbericht auch mit Steigerungen bei Personalkosten und Sozialabgaben von 3 % in 1999 und 2,5 % ab 2000 erläutert; die Gesamtkostensteigerungen liegen darunter. Nach der einleuchtenden Erläuterung des Sachverständigen können solche Steigerungen bei geringem Beitragswachstum nicht in vollem Umfang kompensiert werden (Gutachten Tz. 109). Deshalb können die geplanten Aufwendungen auch nicht einfach nur um einen fiktiven Betrag für die Euro- und Jahr-2000-Umstellung gekürzt werden.
89 
cc) Württ. Lebensversicherungs AG
90 
(1) Die Ermittlung der Überschüsse unter Verwendung eines 30-jährigen Prognosezeitraums ist entgegen den Einwänden des gemeinsamen Vertreters nicht zu korrigieren. Der Sache nach werden damit die Teile der der ewigen Rente zugrunde liegenden pauschalen Ergebnisannahme isoliert, die auf die planbare langfristige Bestandsentwicklung entfallen, und nach einer möglichen Planung angesetzt; für die übrigen nicht planbaren Teile wie insbesondere das Neugeschäft und die Kapitalanlagen bleibt es bei den pauschalen Annahmen. Dieses Vorgehen wird auch in der betriebswirtschaftlichen Literatur beschrieben (vgl. die Angaben im Gutachten Tz. 50). Deshalb ist es nicht zu beanstanden, dass die Verschmelzungspartner dem Bewertungsgutachten mit diesem methodischen Ansatz gefolgt sind.
91 
(2) Die Beteiligungen an der BW-Bank AG sowie der Leonberger Bausparkasse wurden hier zutreffend nur als Zinsträger bei der Ermittlung der Kapitalanlageergebnisse angesetzt, weil die Überschüsse des Lebensversicherungsunternehmens überwiegend den Versicherten im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Überschussbeteiligung (Direktgutschrift oder Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung, §§ 81 c VAG, 341 e Abs. 2 Nr. HGB; vgl. auch Verschmelzungsbericht S. 94 unten: 95,5 %) zugute kommen müssen (vgl. auch Angaben Herr M. in der mündlichen Verhandlung, Protokoll S. 4 = Bl. V 762). Ein gesonderter Ansatz mit einem Substanz- oder Verkehrswert der Beteiligungen kam deshalb nicht in Betracht. Aus den bereits genannten Gründen waren gesonderte Ertragswertberechnungen dieser Beteiligungen zum Stichtag unstreitig nicht möglich und auch nicht nachträglich veranlasst. Entsprechendes gilt für die Beteiligung an der LEG Baden-Württemberg mbH , die mit dem im April 1998 gezahlten Kaufpreis von unstreitig 282 Mio. DM als Zinsträger angemessen angesetzt wurde.
92 
Die Antragstellerin zu 3 hat mit der Beanstandung in ihrer Antragsbegründung, nach den Ausführungen auf S. 150 f des Verschmelzungsberichts seien Beteiligungen nur mit dem Ausschüttungsvermögen und ohne stille Reserven berücksichtigt worden, zunächst die Erläuterung zur Berücksichtigung stiller Beteiligungen auf S. 94 des Verschmelzungsberichts übersehen. Die Antragsgegnerin hat im Schriftsatz vom 18.10.2001 S. 18 f weiter erläutert, dass stille Reserven der Beteiligungen (den Buchwert übersteigender Marktwert) in den geplanten Erträgen der Jahre bis einschließlich 2003 enthalten sind, soweit eine Realisierung geplant war, und im übrigen ab 2004 als zusätzlicher Zinsträger berücksichtigt worden sind. Dazu sind keine weiteren Beanstandungen mehr erhoben worden.
93 
(3) Die Beteiligung an der Württembergische und Badische Versicherungs-AG ist bei der Berechnung des Unternehmenswerts der WürttLV AG deshalb zu Recht unberücksichtigt geblieben, weil die unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen des Konzerns an diesem Unternehmen mit zusammen 73,24 % der gesonderten Ertragswertberechnung nach S. 139 ff des Verschmelzungsberichts unterzogen worden sind.
94 
(4) Das Beitragswachstum im Planungszeitraum ist mit durchschnittlich 3,71 % im Jahr nicht zu niedrig angesetzt. Die Annahme des gemeinsamen Vertreters, stattdessen seien 5 bis 6 % jährlich anzusetzen, ist nicht begründet. Das Durchschnittswachstum entspricht im Wesentlichen dem der Vorjahre (3,73 %). Es liegt damit über dem durchschnittlichen Wachstum der Beiträge bei der Wüstenrot Lebensversicherung AG (Verschmelzungsbericht S. 119), das sich auf 2,86 % jährlich beläuft und auch vom gemeinsamen Vertreter ausdrücklich trotz des nach seiner Ansicht höheren Wachstums des Marktes nicht beanstandet worden ist, weil das Wachstum dort in den Vorjahren ähnlich niedrig war, sich also schon zuvor unter dem Branchendurchschnitt entwickelt hat. Für die Beitragsentwicklung der Württ LV AG kann nichts anderes gelten (vgl. auch die Angaben des Sachverständigen O., Protokoll des Landgerichts vom 17.11.2004, S. 10 oben = Bl. III 432).
95 
(5) Kapitalanlageergebnis
96 
Die vom gemeinsamen Vertreter erbetene Begründung dafür, dass die Wachstumsrate der Nettoergebnisse der Kapitalanlagen im Planungszeitraum (durchschnittlich 1,5 %) erheblich niedriger liege als in den Vorjahren (durchschnittlich 8,5 %), hat die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 04.12.2000 (S. 21 = Bl. I 174) ausreichend gegeben: Der starke Anstieg in den Jahren 1994 bis 1998 war auf einen Wechsel zu einem aktiveren Anlagemanagement zurückzuführen, dessen Sondereffekte auf die Ergebnisentwicklung naturgemäß nicht unbegrenzt lange weitergeführt werden können, auch unter dem Gesichtspunkt, dass eine Risikostreuung gewahrt bleiben muss und stille Reserven nicht unbegrenzt realisiert werden können. Diese Begründung leuchtet dem Senat ein.
97 
(6) Dass nach den Angaben im Verschmelzungsbericht (VB S. 151 f) sich einerseits die Relation von Beiträgen und versicherungstechnischen Aufwendungen leicht verschlechtert, während andererseits mit Rationalisierungsmaßnahmen im Vertrieb und sinkenden Abschlusskosten gerechnet wird, hat die Antragstellerin damit einleuchtend erläutert, dass bei dem Aufwand, der sich aus dem hohen Bestand von fällig werdenden Altverträgen ergibt, ein Wachstum nur durch entsprechendes Neugeschäft zu erzielen ist (Schriftsatz vom 04.12.2000, S. 22, Bl. I 175). Wegen des eher geringen Beitragswachstums (siehe oben 4) ist eine volle Kompensation nicht möglich (vgl. auch Gutachten O. Tz. 120). Das haben die Antragsteller nicht mehr bestritten.
98 
(7 ) Der Börsenwert der börsennotierten Württ Lebensversicherung belief sich Ende 1998 auf 731 Mio. DM (Geschäftsbericht 1998, Anl. B 11 c, S. 36). Auch das zeigt, dass der darüber liegende Ertragswert zum 31.12.1998 von 916 Mio. DM (VB S. 153) jedenfalls nicht zu niedrig angesetzt worden ist.
99 
dd) Württembergische und Badische Versicherungs-AG
100 
Hier sind die Ansätze ohne spezifischen Einwand geblieben.
101 
ee) Erasmus Groep (Sachversicherungen)
102 
Auch hier gibt es keine Einwände der Antragsteller oder des gemeinsamen Vertreters.
103 
ff) Levensverzekering Maatschappij Erasmus N.V. („Erasmus Leben“)
104 
Dem zu diesem Unternehmen konkret erhobene Einwand des gemeinsamen Vertreters, die Relation der versicherungstechnischen Erträge und Aufwendungen zu verdienten Beiträgen habe sich in der Planungsphase gegenüber den Vorjahren merklich verschlechtert, folgt der Senat nicht. Denn im Verschmelzungsbericht ist auch ausgeführt, dass die Gründungsphase des Unternehmens erst 1995 verlassen wurde. Deshalb sind erst die Jahre ab 1996 repräsentativ, worauf der Sachverständige O. zu Recht hingewiesen hat (Tz. 122). Die durchschnittliche Relation der Jahre 1996 bis 1998 einerseits und der Jahre 1999 bis 2003 weist keine signifikanten Unterschiede auf (143,46 % bzw. 145,6 %), so dass sich aus diesen Zahlen keine Anhaltspunkte für eine auffällige Entwicklung ergeben, die Anlass für weitergehende Überprüfungen geben könnte.
105 
gg) Folgate Insurance
106 
Der laut Verschmelzungsbericht ermittelte Unternehmenswert ist auch in Bezug auf diese Gesellschaft von den Antragstellern nicht beanstandet worden.
107 
b) WüBetag - Gruppe
108 
aa) WüBetAG (Holding)
109 
(1) Auf die Vermutung des gemeinsamen Vertreters, der gleich bleibende Personalaufwand bei der WüBetAG sei bei steigenden Personalkosten nur durch Rationalisierungserfolge zu erzielen, die angesichts gestiegener Holding-Aufgaben nicht erklärbar seien, hat die Antragsgegnerin schlüssig erwidert, dass die Personalkosten nicht nur die Aufwendungen für die aktiven Mitarbeiter enthalten, bei denen dieselben Annahmen wie bei den anderen bewerteten Unternehmen getroffen wurden, sondern dass auch erhebliche Altersversorgungsbezüge für die vor der Umstrukturierung bei der WüBetAG beschäftigten Mitarbeiter des Bausparkassenbetriebs berücksichtigt sind. Deshalb entbehrt die Vermutung ungerechtfertigter Rationalisierungsannahmen der Grundlage.
110 
(2 ) Bewertungsfehler sind auch nicht in Bezug auf den Ansatz der Beteiligungen festzustellen. Die WüBetAG in ihrer zum Bewertungsstichtag bestehenden Struktur ist erst in der ersten Hälfte des Jahres 1999 durch die Übernahme von bis daher von der Wüstenrot Holding AG gehaltenen Beteiligungen entstanden. Für die wesentlichen Beteiligungen wurden die Unternehmenswerte gesondert ermittelt (dazu unten). Die Beteiligungen an der D. und der R. wurden wie sonstige Beteiligungen geringeren Umfangs zutreffend beim übrigen Nettovermögen hinzugerechnet (dazu gleich unter (3)). Aus den übrigen Beteiligungen sind die nach den Einzelplanungen der jeweiligen Unternehmen erwarteten Erträge in die prognostizierten Ergebnisse der WüBetAG eingeflossen. Die Prognose dieser Beteiligungserträge ist nicht im Verschmelzungsbericht, aber auf entsprechende Beanstandung hin im Verfahren durch die Antragsgegnerin begründet worden. Danach ist insbesondere der auffällige Anstieg ab 2002 von 15 auf 22 Mio. DM im Wesentlichen auf die Ergebnisübernahmen von der Hausbau Wüstenrot GmbH nach Aufzehrung von Verlustvorträgen durch laufende Gewinne zurückzuführen. Weitere Einwendungen dagegen sind nicht mehr erhoben worden, so dass die Werte des Verschmelzungsberichts zugrunde gelegt werden können, zumal sie der Sachverständige zusätzlich überprüft und bestätigt hat.
111 
(3) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beteiligung an der D. mit dem Kaufpreis vom März 1999 in Höhe von 164 Mio. DM und die Beteiligung an der R. mit dem durchschnittlichen Börsenwert ihrer Anteile an der BW-Bank AG im Jahr 1998 (64 Mio. DM) unter Berücksichtigung der zum Stichtag durchgeführten Aufzinsung des Gesamtwerts des Unternehmens methodisch richtig bewertet sind (vgl. VB S. 106) oder ob stattdessen, wie vom Landgericht auf der Grundlage entsprechender Nachberechnungen des Sachverständigen angenommen, die jeweiligen Börsenkurse zum Stichtag anzusetzen sind. Denn die Ergebnisse unterscheiden sich nahezu nicht. Für die D.-Beteiligung hat sich dadurch ein um ca. 5 Mio. DM höherer Wert ergeben, für die Beteiligung an der R. dagegen ein um ca. 8 Mio. DM niedrigerer Wert. Der rechnerisch verbleibende Mehrwert von 3 Mio. DM kann in Relation zu den Gesamtunternehmenswerten vernachlässigt werden. Das Umtauschverhältnis wird dadurch nicht unangemessen.
112 
bb) Wüstenrot Bausparkasse AG
113 
(1) Die ursprüngliche Vermutung vor allem des gemeinsamen Vertreters, aus den in den Planungsjahren abnehmenden Provisionsüberschüssen müsse auf ein sinkendes Neugeschäftswachstum geschlossen werden, dem Aussagen des Verschmelzungsberichts zum Ausbau des Marktanteils widersprechen würden, hat sich als nicht begründet erwiesen. Schon aus dem Verschmelzungsbericht geht hervor, dass die abnehmenden Provisionsüberschüsse auf steigenden Provisionsaufwendungen beruhen, die zudem mit Aufwandsverlagerungen aus der Position der anderen Verwaltungsaufwendungen zu tun haben (VB S. 109, vorl. Abs. ). Außerdem hat die Antragsgegnerin weiter einleuchtend erläutert (Schriftsatz vom 04.12.2000, S. 12 = Bl. I 165), dass steigendes Neugeschäft nicht zu einer Verbesserung, sondern zu einer Belastung des Provisionsergebnisses führt, und zudem die geänderte Tarifstruktur zu weiter sinkenden Abschlussgebühren und andererseits erhöhten Zinsspannen führt.
114 
Aus den Annahmen zur Entwicklung der Provisionsergebnisse lässt sich also nicht schließen, dass die Annahmen zur Neugeschäftsentwicklung unvertretbar sind.
115 
(2) Die Annahmen bei der Planung der Neugeschäftsentwicklung sind bereits im Verschmelzungsbericht vor allem mit der begonnenen Vertriebskooperation mit der P.bank erklärt worden, die verloren gegangene Marktanteile wieder gewinnen soll (VB S. 108). Aus den weiteren Erläuterungen der Antragsgegnerin (a.a.O. S. 11 = Bl. I 164) und vor allem der „Neugeschäftsentwicklung Mittelfristrechnung“ Anl. B 28 ergibt sich deutlich, dass der Rückgang in den Jahren 1996 bis 1998 zum einen auf die Beendigung der seitherigen Vertriebskooperation mit der Allianz und zum anderen auf einen Rückgang durch die verselbständigte Vertriebsorganisation der Wüstenrot Finanzservice Heimbau (in Anl. B 28: WFH) zurückging. Dieser Rückgang des Neugeschäfts erfolgte auch nicht gegen den Markttrend bei den privaten Bausparkassen, wie der Sachverständige in Tz. 89 des Gutachtens zutreffend bestätigt hat (vgl. zur Entwicklung 1996 bis 1998 auch Statistische Jahrbücher 1997 ff, jeweils unter 14.8.1 „Entwicklung des Bausparkassengeschäfts“). Die Planung für die Jahre 1999 bis 2003 zielt ersichtlich nur darauf ab, durch die neue Vertriebskooperation mit der P.bank sowie durch die Reorganisation des eigenen Vertriebs einschließlich der WFH (ausführlich Anl. B 28) im Jahr 2003 wieder einen Stand des Neugeschäfts zu erreichen, der sogar noch leicht unter dem des Jahres 1996 liegt. Dabei wurden Zahlen aus der Unternehmensplanung zugrunde gelegt, die von den Bewertungsgutachtern noch nach unten korrigiert worden waren (vgl. Anl. B 29; Angaben Herr M. in der mündlichen Verhandlung vom 14.09.2005, Protokoll S. 4 = Bl. V 762). Es ist dann auch einleuchtend, dass bei einerseits annähernd gleich bleibend niedrigen Guthabenverzinsungen im Bauspargeschäft und andererseits dem vertretbar prognostizierten Zinsniveau (s.o.) steigende Zinsmargen geplant und prognostiziert werden konnten (vgl. auch die Ausführungen der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 04.12.2000, S. 11 = Bl. I 164). Auf dieser Grundlage war es vertretbar, die von den Verschmelzungsgutachtern korrigierte Planung zugrunde zu legen.
116 
cc) Wüstenrot Bank
117 
(1) Die Entwicklung der einzelnen Ergebniskomponenten in der Prognosephase weist keine besonderen Auffälligkeiten gegenüber den Vorjahren auf, die nicht bereits im Verschmelzungsbericht überzeugend begründet sind (etwa beim Nettoergebnis aus Finanzgeschäften oder beim Dienstleistungsergebnis); sie sind dementsprechend auch nicht konkret beanstandet worden. Auch die Ableitung der Risikovorsorge, die die Nettokreditausfälle im Darlehensgeschäft betrifft, ist im Verschmelzungsbericht nachvollziehbar dargestellt (VB S. 95, 114), gestiegenen Risiken wegen der schwierigeren Verwertung durch die Entwicklung des Immobilienmarktes ist Rechnung getragen. Der Einwand der Antragstellerin zu 3, beim Ergebnis nach Risikovorsorge sei eine absehbare Verschlechterung der Baukonjunktur nicht berücksichtigt, ist nicht nachvollziehbar, weil sich dies nicht auf die Nettokreditausfälle (vgl. VG S. 114) auswirkt. Dem Risiko höherer Ausfälle in der Zukunft ist ebenso wie der Erwartung rückläufiger Zinsüberschüsse durch die nicht unerhebliche Reduzierung des nachhaltigen Ergebnisses ab 2004 Rechnung getragen.
118 
(2) Dass die anderen Verwaltungsaufwendungen bis 2003 nicht entsprechend der Inflationsrate real gestiegen sind, hat Herr M. für die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung beim Landgericht dahingehend erläutert (Bl. III 428), dass gestiegenen Belastungen in entsprechendem Umfang weiter belastete Kosten gegenüberstehen (jeweils 9 Mio. DM von 1999 bis 2003).
119 
dd) Wüstenrot Hypothekenbank
120 
Die von den Antragstellern hier in Frage gestellten Ertragssteigerungen ab 1998 bis 2003 finden ihre einfache Erklärung darin, dass der Geschäftsbeginn dieses Unternehmens erst im Jahr 1995 lag und die Aufbauphase bis 2003 andauerte, ab 2004 hingegen mit verringerten Margen aus dem Kommunalkreditgeschäft zu rechnen war (Erläuterungen der Antragsgegnerin zu VB S. 117, Schriftsatz 04.12.2000, S. 13 = Bl. I 166; Mittelfristrechnung Anl. B 32, Weiterentwicklung Anl. B 33; Gutachten O. Tz. 94). Die damit begründeten Wachstumsannahmen für die Planjahre und die Zurückhaltung bei den Annahmen für die ewige Rente sind gut vertretbar (vgl. auch Schriftsatz des gemeinsamen Vertreters vom 12.08.2005, S. 72 = Bl. V 696).
121 
ee) Wüstenrot Lebensversicherung AG
122 
Der grundsätzlich zur Bewertung der Lebensversicherungsunternehmen vorgebrachte Einwand, ein Prognosezeitraum bis 2027 sei nicht vertretbar, ist nicht berechtigt (s.o.). Im übrigen sind konkrete Beanstandungen gegen die Bewertung, auch nach Vorlage der Unterlagen B 34 bis B 36 durch die Antragsgegnerin, nicht vorgebracht worden. Der Senat sieht auch keinen Anlass, deren weitere Überprüfung zu veranlassen, nachdem sich etwaige Bewertungsfehler wegen der weitgehenden Überschussbeteiligung der Versicherten und wegen des Umstands, dass der nach dem Verschmelzungsbericht ermittelte Unternehmenswert nicht einmal 4 % des Gesamtunternehmenswerts der WüBetAG ausmacht, auf diesen nicht nennenswert auswirken.
123 
ff) Wüstenrot Stavebni
124 
Zur Ermittlung der Ertragsüberschüsse der tschechischen Bausparkassentochter sind keine konkreten Beanstandungen vorgebracht worden. Zur Frage, ob der Kapitalisierungszins richtig ermittelt worden ist, wird auf die nachfolgenden Ausführungen unter 3. a) cc) verwiesen.
125 
3. Kapitalisierungszins
126 
a) Basiszins
127 
aa) Das Umtauschverhältnis ist nicht deshalb im Ergebnis unangemessen, weil im Bewertungsgutachten ein Basiszins von 6 % angesetzt wurde. Nach den Angaben im Verschmelzungsbericht (S. 98) ergibt sich diese Rendite als gerundeter Wert nach finanzmathematischer Ableitung aus der Stichtagsrendite von 3,9 % für 10-jährige öffentliche Anleihen und der Durchschnittsrendite 1968-1998 von 7,5 %; bei dem gerundeten Wert handelt es sich übrigens um die „Vorgabe“ des Arbeitskreises Unternehmensbewertung des IDW für den fraglichen Zeitraum (vgl. Gutachten O., Anl. 2 S. 2). Ob diese Art der Ermittlung eines Mischzinses eine angemessene Berücksichtigung der zu erwartenden Verzinsung am Stichtag samt Anschlussverzinsung nach Laufzeitende der genannten Anleihen ergibt oder ob es stattdessen sachgerechter wäre, auf die Stichtagsrendite längerlaufender Anleihen zurückzugreifen oder den Basiszins in anderer Weise aus der Zinsstruktur abzuleiten (vgl. dazu die Literaturangaben oben 2. a) aa) (3); außerdem Maul FS Drukarczyk 2003, S. 277; Ballwieser, Unternehmensbewertung, 2004, S. 82 ff; zur Heranziehung von „Langläufern“ in der Rechtsprechung: OLG Düsseldorf NZG 2003, 588; LG Bremen AG 2003, 214; LG München AG 2002, 563, 565), kann dahinstehen. Denn auch in Bezug auf die Festlegung des Basiszinses und des Kapitalisierungszinses allgemein gilt im Fall der Verschmelzung unabhängiger Gesellschaften, dass die auf hinreichender Informationsgrundlage getroffene Entscheidung bei der Ermittlung des Umtauschverhältnisses nicht korrigiert werden muss. Der Empfehlung der beratenden Wirtschaftsprüfer, die dem entsprach, was in der Praxis der Unternehmensbewertung zu dem Zeitpunkt und auch später üblich, in der Rechtsprechung und teils auch der Literatur akzeptiert war und noch ist (vgl. etwa Großfeld, Unternehmensbewertung und Anteilsbewertung im Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., S. 117 ff m.w.N.), konnten die Unternehmensleitungen bei der Vereinbarung des Umtauschverhältnisses unbedenklich folgen.
128 
bb) Für die Entscheidung zum Basiszins war in der hier gegebenen Verschmelzungskonstellation auch schon deshalb ein weiterer Spielraum eröffnet, weil der Basiszins wie auch der Kapitalisierungszinssatz insgesamt für die Bestimmung einer Verschmelzungswertrelation ohnehin von untergeordneter Bedeutung sind. Im Regelfall wirkt sich eine einheitliche Veränderung des Kapitalisierungszinses sogar auf beiden Seiten gleichmäßig aus, so dass das Umtauschverhältnis dadurch nicht nennenswert beeinflusst wird (vgl. auch Wenger FS Drukarczyk 2003, 475, 491). In diesem Fall sind geringfügige Verschiebungen der Relation durch andere Basiszinssätze dagegen zwar unter anderem deshalb nicht ausgeschlossen, weil unterschiedliche Risikozuschläge für die zu bewertenden Unternehmen (dazu unten b) und die verschiedenen Bewertungsphasen angesetzt werden und weil die ewige Rente in unterschiedlicher Relation zum Gesamtergebnis beiträgt, auch wegen der in unterschiedlichem Maß bei den Einzelbewertungen berücksichtigten nicht betriebsnotwendigen Unternehmen. Verschiedene Probeberechnungen, die der Senat etwa mit Basiszinssätzen von 4,8 % oder 3,9 % durchgeführt hat, zeigen, dass sich bei zunehmender Herabsetzung des Basiszinssatzes bei im Übrigen unveränderten Parametern der Ertragswertberechnungen das Umtauschverhältnis leicht zuungunsten der ehemaligen Aktionäre der WürttAG verändert.
129 
cc) Aus ähnlichen Gründen sieht der Senat auch keinen Anlass, den für das tschechische Bausparunternehmen angesetzten Basiszins von 12 % aufwändig auf der Grundlage einer Übersetzung tschechischer amtlicher Statistiken zu überprüfen. Der auf dieser Basis ermittelte Unternehmenswert, der nur entsprechend der Beteiligungsquote der WüBetAG von 52,46 % in deren Gesamtwert einfließt, hat daran nur einen Anteil von ca. 0,8 %. Das Umtauschverhältnis verändert sich deshalb praktisch nicht, wenn dieser Basiszins um die Hälfte vermindert oder um das Doppelte erhöht wird (es ergeben sich jeweils unerhebliche Veränderungen in der dritten Nachkommastelle, so dass es gerundet bei 2:1 bleibt). Es ist bei der Sachlage nicht zu beanstanden, dass bei dieser Bewertung auf Daten von Bloomberg und interne Berechnungen der Bausparkasse anstatt auf amtliche Statistiken zurückgegriffen wurde.
130 
b) Risikozuschläge und Geldentwertungsabschläge
131 
Aus denselben Gründen wie unter a) bb) ausgeführt, führen auch die von einzelnen Antragstellern oder dem gemeinsamen Vertreter verlangten verschiedenen Änderungen bei diesen Zu- und Abschlägen, die im Grundsatz niedrigere Kapitalisierungszinsen und damit höhere Unternehmenswerte zur Folge hätten, nach den Vergleichsberechnungen des Senats jeweils zu einem relativ höheren Gesamtunternehmenswert der WüBetAG und damit nicht zu einem günstigeren Umtauschverhältnis bzw. einer baren Zuzahlung für die ehemaligen Aktionäre der WürttAG. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die einzelnen Einwendungen richtig sind.
132 
Ebenso kann offen bleiben, ob die Änderungen, die der Sachverständige für einige Unternehmen der WüBetAG für richtig gehalten hat, berechtigt sind. Denn auch sie haben zu einem höheren Unternehmenswert des übernehmenden Rechtsträgers geführt und begründen damit nicht, dass das Umtauschverhältnis zulasten der Anteilseigner der WürttAG unangemessen ist.
133 
c) Ertragsteuern
134 
Die Berücksichtigung einer Ertragsteuerbelastung der Anteilseigner mit einem typisierten Steuersatz von 35 % ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil sie gleichmäßig bei allen zu bewertenden Unternehmen beider Verschmelzungspartner vorgenommen wurde und bereits deshalb nicht zu einem unangemessenen Umtauschverhältnis führt. Es kann deshalb offen bleiben, ob grundsätzliche Bedenken gegen die Berücksichtigung von Ertragsteuern, wie sie etwa von der Antragstellerin zu 1 vorgebracht wurden, bei anderen Bewertungsanlässen berechtigt sind.
135 
Unbedenklich ist insbesondere auch, dass damit die Steuerrechtslage zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und des Stichtags zugrunde gelegt wurde. Die Verschmelzungspartner hatten in der ersten Jahreshälfte 1999 keinen Anlass, den Wechsel zum Halbeinkünfteverfahren durch das Steuersenkungsgesetz vom 23.10.2000, das im Entwurf der damaligen Bundesregierung bzw. Regierungsfraktionen Mitte Februar 2000 vorgestellt wurde (BT-Drucksache 14/2683), vorherzusehen oder gar vorwegzunehmen. Es gibt auch keinen Grund, abweichend vom Stichtagsprinzip die Rechtslage zugrunde zu legen, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung oder der Entscheidung gilt. Das folgt insbesondere nicht aus der Rechtsprechung zur Berücksichtigung der jeweiligen Steuerbelastung bei der Festsetzung des festen Ausgleichs nach § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG, der ratierlich in der Zukunft zu zahlen ist und deshalb eine Berücksichtigung der jeweils bei der Auszahlung geltenden Körperschaftssteuerbelastung fordert (BGHZ 156, 57; OLG Zweibrücken WM 1995, 980). Das ist auf die jeweils stichtagsbezogene Ermittlung eines angemessenen Umtauschverhältnisses und Festsetzung einer daraus abgeleiteten einmalig zu zahlenden baren Zuzahlung, die angemessene Verhältnisse zum Stichtag herstellen soll, nicht übertragbar (vgl. auch Baldamus AG 2005, 77; gegen eine rückwirkende Methodenänderung wegen geänderter Steuerrechtslage Dörschell/Franken DB 2005, 2257; vgl. ferner IDW S 1 Tz. 23 letzter Satz). Der Senat weicht damit nicht von der genannten Rechtsprechung ab, die andere Sachverhalte betrifft, so dass keine Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG möglich ist.
136 
4. Synergieeffekte
137 
Es ist im Ergebnis auch nicht zu beanstanden, dass die Ertragswerte der Unternehmen bei der Verschmelzung nach dem stand-alone-Prinzip ermittelt werden, also unter der fiktiven Annahme des selbständigen Fortbestands der beteiligten Rechtsträger. Das wird allerdings nicht etwa von der Überlegung getragen, dass die Anteilseigner nicht an den Verbundeffekten beteiligt werden dürften. Für die Bewertung eines Umtauschverhältnisses als angemessen dürfte es vielmehr im Grundsatz auch darauf ankommen, dass alle Anteilseigner des verbundenen Unternehmens an den Verbundvorteilen angemessen partizipieren. Für die Aufteilung gibt es allerdings keine feste Regel. Als angemessene Methode zur Verteilung der Synergieeffekte auf die Verschmelzungspartner bzw. deren Anteilseigner kommt neben detaillierten betriebswirtschaftlichen Modellen insbesondere eine ertragswertanteilige oder eine hälftige Aufteilung in Betracht (vgl. etwa Fleischer ZGR 1997, 368, 381 f m.w.N.; Reuter DB 2001, 2483, 2488; Seetzen WM 1999, 565, 572; Ossadnik DB 1997, 885, 886; ders. DB 1985, 1953, 1956 f.; Böcking FS Moxter 1984, S. 1407, 1426 ff; Nonnenmacher AG 1982, 153, 157). Eine implizite Aufteilung der Synergieeffekte in der Relation der Ertragswerte der Verschmelzungspartner ergibt sich bei der Verschmelzung schon dann, wenn die Verbundvorteile bei der Ermittlung der Unternehmenswerte nach der Ertragswertmethode rechnerisch außer Betracht gelassen und auf der Grundlage das Umtauschverhältnis festgesetzt wird (Seetzen a.a.O.; Nonnenmacher a.a.O.). Bei dieser Relation bleibt wie auch bei der hälftigen Aufteilung zwar unberücksichtigt, aus welchem der beteiligten Unternehmen welches Synergiepotential kommt. Das ist aber nicht unangemessen, weil die Potentiale eines Rechtsträgers wegen der Verschmelzung, also wegen der Bereitschaft der Anteilseigner des anderen Rechtsträgers zur Verbindung, realisiert werden, so dass die Verteilung nicht nach dem „Verursacherprinzip“ vorgenommen kann (Nonnenmacher a.a.O.); vielmehr ist es wegen des beiderseitigen Beitrags gerechtfertigt, wenn auch beide Seiten daran teilhaben (vgl. z.B. Böcking a.a.O. S. 1427). Die Frage, ob es im Einzelfall unangemessen sein kann, wenn die Anteilseigner desjenigen Unternehmens weniger an diesen Effekten partizipieren, dessen Ertragswert zwar niedriger liegt, aber die höheren Synergiepotentiale mitbringt, stellt sich hier nicht, weil die Ertragswerte gleich hoch sind. Eine ertragswertanteilige Aufteilung entspricht hier der hälftigen Aufteilung.
138 
5. Ergebnis - Ertrags- und Börsenwerte
a)
139 
Nach alldem ist dem im Verschmelzungsvertrag bestimmten Umtauschverhältnis zu Recht ein Ertragswert der WürttAG von 5.333 Mio. DM zugrunde gelegt worden. Ob die Korrekturen im angefochtenen Beschluss zwingend sind, die auf dem Ansatz von Stichtagskursen bei mit anteiligen Börsenwerten angesetzten Beteiligungen und auf der Umrechnung des in GBP ermittelten Werts der Folgate Insurance Co. Ltd. mit dem Stichtagswechselkurs beruhen, kann dahingestellt bleiben, denn dadurch ergibt sich insgesamt kein höherer, sondern ein niedrigerer Gesamtunternehmenswert, also kein besseres Umtauschverhältnis zugunsten der Antragsteller.
140 
Dieser Ertragswert ist auch unter Berücksichtigung des Börsenkurses der Aktien der WürttAG im Zeitraum vor dem Stichtag der Hauptversammlung vom 27.07.1999 angemessen. Er bedarf insbesondere keiner Korrektur im Hinblick auf einen höheren Börsenkurs im letzten Halb- oder Vierteljahr des Jahres 1998.
141 
aa) Der Senat teilt schon im Ausgangspunkt die Ansicht des BayObLG, dass im Falle einer Verschmelzung, jedenfalls wenn sie unter unabhängigen Partnern vereinbart wird, der Börsenkurs der Aktien eines Verschmelzungspartners nicht zwingend die Untergrenze für den Wert eines Anteils an diesem Rechtsträger als Grundlage des Bestimmung des angemessenen Umtauschverhältnisses darstellen muss (BayObLGZ 2002, 400, 406 ff). Es geht hier nicht wie etwa bei Unternehmensverträgen oder beim Ausschluss von Minderheitsaktionären um eine erzwungene Deinvestition gegen eine Abfindung, die dem betroffenen Anteilseigner das gewähren muss, was er bei freiwilliger Deinvestition am Markt oder in freier Verhandlung als Preis für seine einzelnen, selbständig handelbaren Anteile erzielt hätte (vgl. zur Berücksichtigung des Verkehrswerts des Anteils BVerfGE 100, 289, 307 ff). Das Umtauschverhältnis ist vielmehr maßgebend für die Gegenleistung, die der Gesamtheit der Aktionäre für die Übertragung des Vermögens des übertragenden Rechtsträgers, also des Unternehmens, zu gewähren ist, und damit für die Bestimmung der Quote, mit der sich die Investition sämtlicher Anteilseigner am vereinigten Unternehmen fortsetzt (s.o.). Dabei soll die Beteiligung der Anteilseigner aller Verschmelzungspartner, wie sich nicht erst aus Art. 14 GG, sondern schon aus der gesetzlichen Anforderung eines angemessenen Umtauschverhältnisses ergibt (s.o.), auch wertmäßig, d.h. in Bezug auf die Beteiligung am Unternehmenswert, im Wesentlichen erhalten bleiben. Wegen der Interessenkongruenz unter den jeweiligen Anteilseignern eines jeden Rechtsträgers (s.o.) bedarf es dabei weder aus einfach- noch aus verfassungsrechtlicher Sicht eines weitergehenden Schutzes von Minderheitsaktionären, wie er gegen Maßnahmen eines herrschenden, von gegengerichteten Interessen geleiteten Mehrheitsaktionärs durch Ansatz eines Mindestwerts in Form des Börsenkurses der Aktien bzw. des Börsenwerts des Unternehmens erforderlich ist (vgl. i.e. BayObLG a.a.O.; ebenso z.B. Lutter/Drygala a.a.O. § 5 Rn. 24 ff; Wilsing/Kruse DStR 2001, 991, 995; Hüttemann ZGR 2001, 455, 465; Paschos ZIP 2003, 1017, 1022 ff; Decher FS Wiedemann 2002, S. 789, 804; Bungert BB 2003, 699, 703; vgl. auch BVerfG NJW 2001, 279, 280, „Moto Meter“; a.A. Weiler/Meyer NZG 2003, 669; Weiler NZG 2000, 669; Reuter DB 2001, 2483, 2489 f; Puszkajler BB 2003, 1692).
142 
bb) Auf einen Börsenwert des Unternehmens der WürttAG kann zur Bestimmung des angemessenen Umtauschverhältnisses auch schon deshalb nicht entscheidend abgestellt werden, weil die WüBetAG als übernehmender Rechtsträger nicht börsennotiert war, die Ermittlung eines angemessenen Umtauschverhältnisses aber eine Bewertung der Unternehmen nach gleichen Methoden erfordert (siehe z.B. BayObLGZ 2002, 400, 403; OLG Düsseldorf NZG 2003, 588, 597; Lutter/Drygala a.a.O. § 5 Rn. 26; Piltz ZGR 2001, 185, 203 f und 209; Hüttemann ZGR 2001, 454, 464; Wilsing/Kruse DStR 2001, 991, 994; Bungert/Eckert BB 2000, 1845, 1846 f; Welf Müller FS Röhricht 2005, S. 1015, 1030; vgl. auch BGHZ 147, 108, 121 f; a.A. z.B. Paschos ZIP 2003, 1017, 1021 f; Puszkajler BB 2003, 1692, 1694; Weiler/Meyer NZG 2003, 669, 671; für Konzernverschmelzungen auch Martens FS Röhricht 2005, S. 987, 989 f).
143 
cc) Außerdem liegt ein stichtagsbezogen ermittelter Börsenwert der WürttAG nicht über dem o.g. Ertragswert von 5.333 Mio. DM. Aus ihm errechnet sich pro Aktie ein anteiliger Unternehmenswert von 247,90 DM je Aktie bzw. nach Berücksichtigung von Verwässerungseffekten durch die Ausübung von Wandelrechten von 242,37 DM je Aktie (VB S. 157). Das entspricht 126,75 EUR bzw. 123,92 EUR. Diese Werte werden durch stichtagsbezogene Börsenkurse nicht erreicht, unabhängig davon, wie sie ermittelt werden. Das belegt allerdings zugleich, dass der im Verschmelzungsvertrag zugrunde gelegte Ertragswert der WürttAG nicht unangemessen niedrig festgelegt worden ist.
144 
(1) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zur Berechnung der Abfindung und des Ausgleichs bei Unternehmensverträgen auf den durchschnittlichen Kurs aus dem Zeitraum von drei Monaten vor dem Hauptversammlungstermin als Bewertungsstichtag abzustellen (BGHZ 147, 108, 118). Der Kurs der Aktie der WürttAG war bis Anfang März 1999 auf 115 EUR gestiegen, schwankte dann bis Anfang April 1999 nur noch selten zwischen 117 EUR und 110 EUR, um sich schließlich bis zur Hauptversammlung am 27.07.1999 im Wesentlichen nur noch seitwärts zu bewegen (ca. 110 EUR mit seltenen Ausschlägen auf 105 EUR oder 112 EUR; vgl. i.e. Anl. B 40, B 43). Daraus ergibt sich also auch für den Zeitraum von drei Monaten vor der Hauptversammlung ein Durchschnittskurs von ca. 110 EUR bzw. ca. 215 DM (vgl. auch Anl. B 41: 109,92 EUR; Gutachten Tz. 187: 110,43 EUR). Das entspricht dem exakten Stichtagswert von 110 EUR (Gutachten a.a.O.) und liegt unter dem auf diesen Tag ermittelten anteiligen Ertragswert.
145 
(2) Dasselbe gilt für den vom Sachverständigen alternativ berechneten Durchschnittswert aus dem Zeitraum von sechs Monaten vor der Hauptversammlung (Tz. 187: 114,86 EUR).
146 
(3) Auch der Börsenkurs am Stichtag lag mit 215,14 DM (110,00 EUR) unter dem anteiligen Ertragswert.
147 
(4) Es kann offen bleiben, ob statt des bislang vom Bundesgerichtshof herangezogenen Drei-Monats-Zeitraums vor dem Stichtag (Hauptversammlung) etwa in Anlehnung an die Regelungen des Kapitalmarkt- bzw. Übernahmerechts ein Referenzzeitraum von drei Monaten vor Bekanntgabe der Maßnahme anzusetzen wäre oder ob sonst andere Zeiträume oder Endzeitpunkte richtig wären, wie seither in der Literatur vielfach diskutiert wird.
148 
Es kann auch dahingestellt bleiben, ob ein solches Verschieben der Referenzperiode im vorliegenden Fall geboten wäre, um einen Einfluss dieser Bekanntgabe auf die Kursentwicklung zu eliminieren, obwohl das Umtauschverhältnis selbst am 03.11.1998 noch nicht feststand und auch nicht mitgeteilt wurde, sondern nur vage behauptet wurde, durch die Fusion entstehe eine „gleichwertige Kombination einer Versicherungsgruppe und einer Spezialkreditinstitutsgruppe“ (Ad-hoc-Mitteilung Anl. B 42 S. 1). Auch wenn bereits diese Ankündigung Auswirkungen zu Kursreaktionen geführt hat (ausführlich zu Kapitalmarktreaktionen Weber in: Hüffer/Schmidt-Aßmann/Weber a.a.O. S. 149 ff) erscheint für die Verschmelzung fraglich, ob die Kursentwicklung bis zur Hauptversammlung oder dem sonst gewählten Stichtag ausgeblendet werden darf: Die Antragstellerin hat unwidersprochen vorgebracht, dass in der Zeit vor der Ad-hoc-Mitteilung Kurssteigerungen wesentlich auf Übernahmespekulationen zurückzuführen waren. Wie die vorgelegten Kursübersichten (Anl. B 40, B 43) zeigen, stieg der Kurs am Tag vor der Ad-hoc-Mitteilung von ca. 125 EUR weiter auf ca. 138 EUR an, kletterte dann bis Jahresende 1998 bis auf ca. 146 EUR, um dann wieder bis Mitte März herabzusinken auf ca. 115 EUR und sich anschließend auf ca. 110 EUR einzupendeln (s.o.). Soweit dieser Kursrückgang nicht ohnehin auf die allgemeine oder branchentypische Kursentwicklung zurückzuführen ist (siehe unten), könnte darin auch eine realistische, von spekulativen Komponenten bereinigte Bewertung durch den Kapitalmarkt liegen, die für die Frage der angemessenen Gegenleistung für die Übertragung des Unternehmens bei der bevorstehenden Fusion nicht ausgeblendet werden darf. Ein Aktionär, der sich bei einem ihm günstigen Kurs nicht zum Verkauf entschließt, ist nicht vor einer Kursveränderung durch Marktreaktionen auf die künftige Unternehmensentwicklung geschützt (vgl. BGHZ 147, 108, 120 f für den umgekehrten Fall) und er kann auch nicht verlangen, dass der Vorstand die Phantasien des Kapitalmarkts realisiert, d.h. etwaigen Übernahmebemühungen nachgibt, nur um den Aktionären einen höheren Kursgewinn zu realisieren. Das bedarf indessen keiner abschließenden Entscheidung.
149 
Ebenso kann auch offen bleiben, ob eine Mittelung von Kursen über einen Zeitraum von wenigen Tagen hinaus überhaupt geeignet ist, einen auch nur einigermaßen realistischen Wert des Unternehmens zum Ende der fraglichen Periode zu ermitteln (dagegen mit überzeugender Begründung Weber ZGR 2004, 280, 290 ff).
150 
Denn nach den Berechnungen des gemeinsamen Vertreters beträgt ein (gewichteter) Durchschnittskurs aus dem Drei-Monats-Zeitraum vor dem 03.11.1998 252,54 DM (129,12 EUR). Schon dieser Wert liegt nur ca. 3 % über dem anteiligen Ertragswert von 246,05 DM, so dass fraglich ist, ob alleine damit die Unangemessenheit eines ausschließlich nach der Ertragswertrelation bestimmten Umtauschverhältnisses belegt wäre.
151 
Unabhängig davon kann bei der hier zu beurteilenden Verschmelzung für eine stichtagsbezogene Ermittlung der Wertrelation zweier Unternehmen der Börsenkurs des einen Unternehmens aus dem Zeitraum vor Bekanntgabe der Verschmelzungsabsicht, die fast neun Monate vor dem Stichtag liegt, zu dem auf diesen Stichtag ermittelten Ertragswert des anderen Unternehmens nicht ohne Weiteres in Beziehung gesetzt werden (vgl. auch BayObLGZ 2002, 400, 409). Auch wenn die früher liegende Referenzperiode gewählt werden müsste, um eine Kursbeeinflussung durch die Bekanntgabe der Verschmelzungsabsicht zu eliminieren, würde die auf dieser Grundlage geschätzte Börsenkapitalisierung der WürttAG erst mit dem Ertragswert der WüBetAG vergleichbar, wenn die allgemeine Börsenentwicklung, abgesehen von diesen Sondereinflüssen, mit berücksichtigt werden würde. Dafür bietet sich beispielsweise eine Hochrechnung des Ausgangskurses anhand des einschlägigen Branchen-Index an (vgl. Weber a.a.O. S. 287). Eine solche grobe Hochrechnung des Durchschnittskurses von 252,42 EUR anhand der Werte des C-DAX Versicherungen, die sich für den 03.11.1998 und den 27.07.1999 in etwa aus der in Anl. B 44 vorgelegten Kurve ergeben, führt zu einem Wert von ca. 210 DM oder 107 EUR am 27.07.1999. Das liegt wieder unter dem anteiligen Ertragswert der WürttAG.
152 
(5) Nicht in Betracht kommt jedenfalls ein Durchschnittskurs von 257,21 DM oder 131,51 EUR aus dem Drei-Monats-Zeitraum vor Beauftragung der Bewertungsgutachter, wie im angefochtenen Beschluss angenommen worden ist, der damit der nicht näher begründeten Auffassung des Sachverständigen folgt, das sei „repräsentativ“. Es ist von keiner Seite behauptet, dass der Kapitalmarkt über diesen internen Vorgang informiert gewesen sein soll, so dass nicht nachvollziehbar ist, wieso ausgerechnet der Durchschnittskurs aus dem Zeitraum davor für die Ermittlung eines Börsenwerts relevant sein soll. Abgesehen davon wäre auch ein solcher Durchschnittswert auf den Stichtag umzurechnen (s.o. (2) a.E.), so dass auch dabei der anteilige Ertragswert nicht überschritten wird.
153 
dd) Unter den Umständen kann dahingestellt bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Börsenkurs geeignet ist, den Wert des Unternehmens als Ganzes, der für das Umtauschverhältnis maßgeblich ist, zu bestimmen (dazu etwa Wilm NZG 2000, 234, 237; Hüttemann ZGR 2001, 454, 467 ff; kritisch zur Börsenkapitalisierung BGHZ 158, 122, 127). Es kommt insbesondere nicht darauf an, ob, wie von der Antragsgegnerin behauptet, im maßgeblichen Zeitraum eine Marktenge geherrscht hat und nach welchen Kriterien das festzustellen wäre.
154 
Ebenso kommt es nicht darauf an, ob die Eignung von Börsenkursen zur Bestimmung einer angemessenen Wertrelation bei der Verschmelzung deshalb in Zweifel zu ziehen ist, weil sich aus der Addition oder Relation von Börsenkursen der zuvor unabhängigen Unternehmen kein Börsenkurs des verschmolzenen Unternehmens errechnen lässt (vgl. Decher FS Wiedemann 2002, S. 789, 804), der dessen Anteilseignern den Wert ihrer vormaligen Anteile sichert (vgl. auch Maier-Reimer/Kolb FS Welf Müller 2001, S. 93, 108 unter 2 a) zur Abfindung in Aktien nach § 305 Abs. 2 AktG).
155 
Schließlich ist auch unerheblich, dass sich ein angemessenes Umtauschverhältnis jedenfalls nicht, wie im angefochtenen Beschluss angenommen, durch eine Relation zwischen einerseits einem Börsenwert des übertragenden Unternehmens und andererseits der Summe der Ertragswerte des übertragenden und des übernehmenden Rechtsträgers ergeben kann.
b)
156 
Ebenso angemessen ist nach den Ausführungen oben unter 1. - 4. der für die WüBetAG im Verschmelzungsbericht ermittelte Unternehmenswert von 5.333 Mio. DM.
c)
157 
Damit ist das Umtauschverhältnis von 2:1 angemessen. Die Festsetzung einer Zuzahlung ist deshalb nicht möglich.
6.
158 
Eine bare Zuzahlung unter dem Gesichtspunkt eines „kalten Delistings“, wie sie insbesondere die Antragstellerin zu 8 im Beschwerdeverfahren vertritt, kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Verschmelzung die Fungibilität der Anteile der ehemaligen Aktionäre der WürttAG nicht beeinträchtigt hat. Sie ist außerdem nicht Verfahrensgegenstand.
a)
159 
Es liegt bereits kein Fall des sog. „kalten Delisting“ vor. Hat die Verschmelzung einer börsennotierten Gesellschaft auf eine Gesellschaft, deren Anteile nicht an der Börse notiert sind, zur Folge, dass für die Aktien des verschmolzenen Unternehmens dauerhaft kein Börsenhandel mehr stattfindet, so kann dies im Ergebnis einem Delisting gleich kommen. Für die Annahme eines solchen Fungibilitätsverlusts genügt es aber nicht, dass die Börsenzulassung der Aktien des übertragenden Rechtsträgers mit dessen Erlöschen durch Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister ipso jure wegfällt (Erledigung nach § 43 Abs. 2 VwVfG; dazu Marsch-Barner/Schäfer/Eckhold, Handbuch börsennotierte AG, § 63 Rn. 20 m.w.N.). Es spielt auch keine Rolle, wenn die Aktien des übernehmenden Rechtsträgers vor der Verschmelzung nicht börsennotiert sind. Entscheidend ist vielmehr, dass nach vollzogener Verschmelzung kein Börsenhandel mehr mit den Anteilen stattfindet, die die Aktionäre der übertragenden Gesellschaft als Gegenleistung für die Vermögensübertragung mit der Eintragung der Verschmelzung zur Fortsetzung ihrer Investition erhalten. Nur in diesem Fall eines sog. „Going Private Merger“ ist die Fungibilität der Anteile beeinträchtigt. Werden dagegen diese neuen Aktien unverzüglich nach Eintragung der Verschmelzung an der Börse notiert, bleibt die Fungibilität der sich in diesen Anteilen fortsetzenden Mitgliedschaften erhalten. Ein Ausgleich für einen Fungibilitätsverlust kommt dann von vorneherein nicht in Betracht.
160 
So liegt es hier. Die WürttAG ist nicht auf die WüBetAG mit dem Ziel verschmolzen worden, deren Aktien künftig dem Börsenhandel vorzuenthalten; vielmehr war beabsichtigt, die Aktien an der Börse zu notieren und den Streubesitz auszuweiten (vgl. VB S. 44, 50, 56, 85 f). Die WüBetAG war vor der Verschmelzung zwangsläufig nicht börsennotiert, weil sie nur eine Aktionärin hatte und deshalb ihre Anteile nicht an der Börse gehandelt werden konnten. Aber bereits ihr Formwechsel aus der GmbH im Frühjahr 1999 erfolgte mit dem erklärten Ziel einer Börsennotierung nach der Verschmelzung (VB S. 48). Mit Eintragung der Kapitalerhöhung und der Verschmelzung waren die den Aktionären der untergegangenen WürttAG zustehenden neuen Aktien der WüBetAG entstanden und die rechtlichen Voraussetzungen für eine Börsennotierung gegeben. Dementsprechend ist schon in § 5 Abs. 3 des Verschmelzungsvertrags bestimmt, dass die WüBetAG die Zulassung ihrer Aktien zum amtlichen Handel an den Wertpapierbörsen Frankfurt am Main und Stuttgart beantragen wird (VB S. 242; vgl. auch VB S. 56 und S. 85 f). Im Verschmelzungsbericht ist dazu ausgeführt, der Antrag werde so rechtzeitig gestellt, dass der Börsenhandel zeitnah nach dem Wirksamwerden der Verschmelzung aufgenommen werden könne (VB S. 86 unter F. III.). Außerdem sei vorgesehen, für die Zeitspanne von einigen Werktagen zwischen der Einstellung der Notierung der Aktien der WürttAG infolge Eintragung der Verschmelzung und der Aufnahme der Notierung der Aktien der WüBetAG sicherzustellen, dass eine Notierung der Umtauschansprüche, die nunmehr in den Aktienurkunden verbrieft seien, stattfinde, um den Interessen der Aktionäre an einer lückenlosen börsenmäßigen Handelbarkeit Rechnung zu tragen (VB S. 85 f unter F. II). So wurde tatsächlich auch verfahren: Die Kapitalerhöhung der WüBetAG wurde am 31.08.1999, die Verschmelzung am 01.09.1999 im Handelsregister eingetragen, der Börsenhandel mit den Aktien der WürttAG wurde am 02.09.1999 eingestellt, stattdessen wurden die Aktien als Umtauschansprüche notiert und am 09.09.1999 wurde schließlich der Börsenhandel mit den Aktien der Antragsgegnerin aufgenommen (vgl. die „Erste Aufforderung zum Aktienumtausch“ in der Stuttgarter Zeitung Nr. 206 vom 07.09.1999, S. 31, angeheftet am hinteren Aktendeckel in Bd. 1). Das unterscheidet sich nicht vom Ablauf einer Verschmelzung auf eine börsennotierte Aktiengesellschaft, bei der ebenfalls die in der Regel durch Kapitalerhöhung geschaffenen neuen Aktien erst mit der Eintragung von Kapitalerhöhung und Verschmelzung entstehen (Lutter/Grunewald a.a.O. § 69 Rn. 19; Kallmeyer/Marsch-Barner a.a.O. § 69 Rn. 21 m.w.N.) und deshalb auch erst nach diesen Eintragungen zum Börsenhandel zugelassen werden können. Wie in diesen Fällen ist auch bei der Verschmelzung auf die Antragsgegnerin die Fungibilität der Anteile der ehemaligen Aktionäre der WürttAG nicht beeinträchtigt worden, so dass sich die Frage eines Ausgleichs nicht stellt.
b)
161 
Abgesehen davon würde eine Übertragung der vom Bundesgerichtshof entwickelten „Macrotron“-Grundsätze (BGHZ 153, 47, 56 ff) auch nicht die Festsetzung einer baren Zuzahlung in diesem Spruchverfahren rechtfertigen. Der Bundesgerichtshof hat dort ausgeführt, ein Ausgleich für eine Beeinträchtigung der Verkehrsfähigkeit sei nicht möglich, weil es keine Berechnungsmethode für einen isolierten Wert der Börsennotierung gebe (vgl. auch Welf Müller, FS Röhricht 2005, S. 1015, 1023; zum Meinungsstand Marsch-Barner/Schäfer/Eckhold a.a.O. § 63 Rn. 29), weshalb die Aktiengesellschaft oder der Großaktionär ein Pflichtangebot über den Kauf der Aktien der Minderheitsaktionäre in Höhe des vollen Wertes abgeben müsse. Es kann dahingestellt bleiben, ob und von wem ein solches Pflichtangebot entsprechend diesen Grundsätzen oder analog § 29 UmwG auch im Falle eines „kalten Delisting“ durch Verschmelzung auf eine dauerhaft nicht börsennotierte Gesellschaft abgegeben werden müsste und ob etwa analog § 34 UmwG in einem Spruchverfahren eine Barabfindung selbst dann verlangt werden könnte, wenn es kein Kaufangebot und auch keinen Widerspruch in der Hauptversammlung gibt (vgl. zu diesen Fragen beispielsweise Lutter/Grunewald, a.a.O. § 29 Rn. 9, 15, 31 f; KK-SpruchG/Wasmann § 1 Rn. 36, je m.w.N.; siehe nunmehr auch Art 1 Nr. 6 b des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes, Referentenentwurf vom 13.02.2006,
 http://www.bmj.de/media/archive/1149.pdf
). Denn es fehlt nicht nur an den Voraussetzungen des „kalten Delisting“ durch ein „Going Private Merger“ (oben a). Ein Antrag auf Bestimmung einer solchen Barabfindung, der zudem fristgerecht gestellt sein müsste (vgl. OLG Düsseldorf NZG 2005, 317), ist auch nicht Gegenstand dieses Spruchverfahrens.
c)
162 
Weil der Senat damit nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Pflichtangebot beim Delisting abweicht, ist eine Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG unter diesem Gesichtspunkt entgegen der Ansicht der Antragstellerin zu 8 nicht veranlasst.
7.
163 
Eine bare Zuzahlung kommt auch nicht deshalb in Betracht, weil der Börsenkurs der Aktien der Antragsgegnerin in der Zeit nach Wirksamwerden der Verschmelzung verfallen ist, wie durch die Antragsteller verschiedentlich verlangt worden ist (Antragsteller zu 5 im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 31.10.2003, S. 5 = Bl. II 289; vgl. auch Schriftsatz des gemeinsamen Vertreters vom 12.08.2005, S. 123 = Bl. V 747; ähnlich Beschwerdeerwiderung des Antragstellers zu 7 vom 30.08.2005, Bl. V 754 f). Die Funktion des Umtauschverhältnisses ist es nicht, Kursveränderungen nach der Verschmelzung auszugleichen, sondern die angemessene Gegenleistung für die Vermögensübertragung und damit zugleich die Beteiligungsquote sämtlicher Anteilseigner des verschmolzenen Unternehmens festzulegen (s.o.). Deshalb kann auch keine bare Zuzahlung nach § 15 UmwG wegen etwaiger Kursverluste nach der Verschmelzung gewährt werden. Im Übrigen kann nach geltendem Recht ein Ausgleich für Reaktionen des Börsenkurses auf durchgeführte Strukturmaßnahmen, die der Vorstand vorgeschlagen und die Hauptversammlung mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen hat, auch nicht Gegenstand eines Spruchverfahrens sein. Worauf die Kursentwicklung tatsächlich zurückzuführen ist, bedarf deshalb keiner Klärung.
D.
I.
164 
Der Geschäftswert ist nach § 15 Abs. 1 Satz 2 und Satz 4 SpruchG auf 200.000 EUR festzusetzen. Der Geschäftswert ist für das Beschwerdeverfahren gesondert festzusetzen (vgl. § 131 Abs. 2 KostO). Auf das Beschwerdeverfahren ist nach § 17 Abs. 2 Satz 2 SpruchG das SpruchG anzuwenden, weil die Beschwerde nach dem 01. September 2003 eingelegt worden ist. Maßgebend ist nicht der Unterschiedsbetrag zum Ergebnis der ersten Instanz. Der Geschäftswert hängt auch für das Verfahren zweiter Instanz nach § 15 Abs. 1 Satz 2 SpruchG vom Ergebnis des Spruchverfahrens ab, also von der festgesetzten Kompensation (KK-SpruchG/Roßkopf, § 15 Rn. 19; wohl auch Büchel NZG 2003, 793, 803; a.A. Widmann/Mayer/Vollrath, UmwR, § 15 SpruchG Rn. 38). Da es nach diesem Beschluss nicht zu einer baren Zuzahlung kommt, ist der gesetzliche Mindestwert von 200.000,-- EUR nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 SpruchG festzusetzen. Er ist in allen Fällen anzusetzen, in denen es nicht zu einer Erhöhung der Kompensation oder hier der Anordnung einer Zuzahlung kommt (vgl. OLG Stuttgart NZG 2004, 97 und 625).
II.
1.
165 
Schuldnerin der Gerichtskosten ist nach § 15 Abs. 2 Satz 1 SpruchG, der auch im Beschwerdeverfahren gilt (vgl. BayObLGZ 2004, 200), nur die Antragsgegnerin, was in der Kostenentscheidung klargestellt ist. Gründe für eine abweichende Billigkeitsentscheidung nach Satz 2 dieser Regelung liegen nicht vor.
2.
166 
Bezüglich der außergerichtlichen Kosten erster Instanz hat es bei der Entscheidung des Landgerichts auf der Grundlage des hier noch anwendbaren § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG zu verbleiben, dass die Antragsgegnerin diese Kosten zu erstatten hat. Für das Beschwerdeverfahren gilt der aus § 15 Abs. 4 SpruchG folgende Grundsatz, dass außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden. Im Hinblick auf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens ist eine abweichende Entscheidung zugunsten der Antragsteller nicht veranlasst.

Tenor

1. Die Beschwerden der Antragsteller Ziffer 5) und 8) gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 16.10.2006, Az. 34 AktE 22/01 KfH, werden zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens; die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000 Euro festgesetzt.

Gründe

 
A.
Die Antragsteller begehren als ehemalige Aktionäre der L. AG (im Folgenden L) im Spruchverfahren eine Verbesserung des Umtauschverhältnisses ihrer Anteile bei der Verschmelzung der L auf die Antragsgegnerin durch Bestimmung einer baren Zuzahlung.
I.
Gegenstand des Unternehmens beider Gesellschaften ist der Betrieb einer Bausparkasse.
1.
Das Grundkapital der L betrug 85,5 Mio. DM und war eingeteilt in 17,1 Mio. auf den Inhaber lautende Stückaktien (Verschmelzungsbericht [im Folgenden VB] S. 11). Die Aktien der L waren zum Börsenhandel mit nicht-amtlicher Notierung („geregelter Markt“) an der Wertpapierbörse zu S. zugelassen; sie wurden darüber hinaus im Freiverkehr an den Wertpapierbörsen zu F. und D. gehandelt (VB S. 48).
2.
Das Grundkapital der Antragsgegnerin betrug 300 Mio. DM. Es war ursprünglich eingeteilt in 3.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien; die Hauptversammlung der Antragsgegnerin beschloss am 22.05.2001, das Grundkapital auf 153.387.564,36 Euro umzustellen und in 66 Mio. auf den Namen lautende Stückaktien neu einzuteilen (VB S. 15). Die Aktien der Antragsgegnerin wurden ausschließlich von der W. & W. AG (im Folgenden W&W) gehalten (VB S. 15). Sie waren und sind nicht börsennotiert.
3.
Die W&W hielt außerdem circa 98,3% der Aktien der L. Davon hielt sie unmittelbar circa 0,8% sowie circa 41,9% über die 2. Beteiligungsgesellschaft für die W. V. mbH & Co. KG und circa 55,6% über die Antragsgegnerin, welche diese Aktien 1999/2000 von der C. AG erworben hatte (Bl. 25, 183). 1,74% der Aktien der L befanden sich in Streubesitz (GA S. 6).
4.
Die Vorstände der L und der Antragsgegnerin beauftragten gemeinsam die E. & Y., S., (im Folgenden E&Y) und die W. E. D. I.-T. GmbH ., M., (im Folgenden WEDIT) mit der Durchführung einer Unternehmensbewertung der Antragsgegnerin und der L (VB S. 28). Die Unternehmensbewertung wurde unter Zugrundlegung der Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen des Instituts der Deutschen Wirtschaftsprüfer (IDW S1), Stand 28.06.2000, nach dem Ertragswertverfahren durchgeführt (VB S. 29). Nach Abschluss der Unternehmensbewertungen durch Vorlage der Bewertungsgutachten am 15.05.2001 haben sich die Vorstände der Antragsgegnerin und der L auf den Inhalt eines Verschmelzungsvertrags verständigt (VB S. 29). Dabei wurde in § 2 Abs. 1 Satz 1 festgelegt, dass für je eine auf den Inhaber lautende Stückaktie der L je eine auf den Namen lautende Stückaktie der W gewährt wird (VB S. 104).
5.
Mit Zustimmung der Aufsichtsräte der jeweiligen Gesellschaften schlossen die Vorstände der Antragsgegnerin und der L am 22.05.2001 den notariell beurkundeten Verschmelzungsvertrag, durch den die L ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung auf die Antragsgegnerin gegen Gewährung von Aktien der Antragsgegnerin übertrug (VB S. 103 ff.). Am selben Tag wurde der Verschmelzungsbericht unterzeichnet (VB S. 108).
Auf gemeinsamen Antrag der Vorstände der Antragsgegnerin und der L war bereits durch Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 13.12.2000 die KPMG (im Folgenden KPMG) zum Verschmelzungsprüfer für beide an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften bestellt worden (vgl. Prüfungsbericht [im Folgenden PB] S. 1, VB nach S. 109). Der auf den 23.05.2001 datierte Prüfungsbericht der KPMG bezeichnete das im Verschmelzungsvertrag festgelegte Umtauschverhältnis als angemessen (PB S. 17).
Dem Verschmelzungsvertrag stimmten die Hauptversammlung der L am 17.07.2001 und die Hauptversammlung der Antragsgegnerin am 18.07.2001 zu. Am 12.09.2001 wurde die Verschmelzung in das Handelsregister Antragsgegnerin eingetragen. Mit Ablauf dieses Tages endete die Börsennotierung der Aktien der L (vgl. VB S. 48).
II.
10 
Die Ermittlung der Unternehmenswerte der L und der Antragsgegnerin zum 17.07.2001 sind im Verschmelzungsbericht näher dargestellt, auf den verwiesen wird. Er enthält unter anderem folgende Angaben (VB S. 49 ff.):
1.
11 
Die Zinssätze zur Abzinsung künftiger Erträge beider Unternehmen wurden wie folgt festgelegt (VB S. 57 ff.):
12 
Kapitalisierungszinssätze VB 61
Detailplanungsphase
ewige Rente
Basiszinssatz in %
6
6
Risikozuschlag in %
2
3
Zwischensumme in %
8
9
./. typisierte persönliche Ertragsteuer 35%
2,8
3,15
./. Wachstumsabschlag in %
0
1
Ergebnis in %
5,2
4,85
2.
13 
Für beide Unternehmen wurde die Unternehmensplanung in der Detailplanungsphase (2001-2005) anhand einer Analyse der Vergangenheitsdaten (1996-2000) plausibilisiert. Die Erträge für die Phase der ewigen Rente (2006 ff.) wurden mit - im einzelnen dargelegten - Abweichungen aus den Planzahlen für das Jahr 2005 abgeleitet.
14 
Die Planung beider Unternehmen geht von einer allgemein günstigen Wirtschaftsentwicklung mit einem Anstieg der verfügbaren Nominaleinkommen und zwar rückläufigen Wohnungsbauinvestitionen, aber wachsenden Bestandsmaßnahmen aus (VB 64 f.). Dabei wurde ein Anstieg des allgemeinen Zinsniveaus unterstellt (VB S. 66, 72).
3.
15 
Bei der Antragsgegnerin wurden für die Detailplanungsphase folgende Erträge prognostiziert (VB S. 64, 68):
16 
Beträge in Mio. DM
 2001
 2002
 2003
 2004
 2005
Zinsüberschuss
555
625
666
706
739
Provisionsüberschuss
55
47
40
35
33
Dienstleistungsergebnis
139
142
148
153
153
Personalaufwand
-357
-365
-370
-377
-384
andere Verwaltungsaufwendungen
-247
-248
-249
-252
-246
Sonstige betriebliche Erträge/Aufwendungen
15
9
9
9
16
Betriebsergebnis vor Risikovorsorge
160
210
244
274
311
Risikovorsorge
-24
-20
-19
-15
-16
Zuführung/Auflösung BT Fonds
19
7
-13
-55
-65
Ergebnis vor Steuern
155
197
212
204
230
Steuern auf Unternehmensebene
-69
-105
-118
-101
-114
Ergebnis nach Unternehmenssteuern
86
92
94
103
116
persönliche Steuern
-15
-16
-16
-18
-20
zu kapitalisierendes Ergebnis
71
76
78
85
96
17 
Trotz des Rückgangs des Neugeschäfts im Jahr 2000 wurde unter Verweis auf die von Vorstand und Vertriebsführung beschlossenen Neugeschäftsziele bis zum Jahr 2005 für die Detailplanungsphase ein Wachstum des Neugeschäfts angenommen. Zur Begründung wurde neben der positiven Einschätzung der allgemeinen Wirtschaftsentwicklung und den erwarteten Beiträgen der Kooperationspartner P. und W.V. darauf verwiesen, dass der Rückgang im Jahr 2000 auf Tarifwechsel und vorgezogenes Neugeschäft beruhe (VB S. 65). Insgesamt wurde ein Anstieg des Neugeschäfts im Planungszeitraum um durchschnittlich 2,0% angenommen (VB S. 65).
18 
Auf der Grundlage der Unternehmensplanung zum Neugeschäft und den Annahmen zur allgemeinen Zinsentwicklung in der Detailplanungsphase wurde ein langfristiger bauspartechnischer Simulationslauf durchgeführt (VB S. 65). Dabei ergab sich zwar eine Zunahme der Bauspareinlagen im Durchschnitt um 2,0% p.a., aber eine Reduzierung der Bauspardarlehen um jährlich durchschnittlich 1,9%; im Bereich der Vorausdarlehen und Zwischenkredite (Außerkollektivgeschäft) wurde eine Steigerung um durchschnittlich 9,2% p.a. angenommen (VB S. 66). Daraus wurde eine Erhöhung des Zinsüberschusses im Verhältnis zur Bilanzsumme (Gesamtzinsmarge) von 2,3 auf 2,6% abgeleitet (VB S. 66). Ausschlaggebend war dabei die im Vergleich zu Alttarifen um 0,25-Prozenpunkte höhere Zinsmarge des 1999 neu aufgelegten Tarifs 1 (im Folgenden Tarif 1) (VB S. 66).
19 
Die in der Unternehmensplanung ab dem Jahr 2003 vorgesehene Erhöhung der Marge im Bauspargeschäft (Kollektivgeschäft) wurde wegen Bedenken ob der nachhaltigen Erzielbarkeit der Zinsüberschüsse eliminiert, mit der Folge, dass sich die Marge insgesamt nur um 0,2% erhöht. Zudem wurde der Zinsüberschuss für die Phase der ewigen Rente um die nachhaltigen Auswirkungen des Tarifs 1 korrigiert und der nach den Ergebnissen der langfristigen Simulation nachhaltig wieder ansteigende Anlagegrad berücksichtigt (VB S. 66 f.).
20 
Im Übrigen wurden die Planungen für das letzte Jahr der Detailplanungsphase in die Phase der ewigen Rente übernommen. Ein wesentlicher Unterschied ergibt sich lediglich aus dem Umstand, dass dem durch § 6 Abs. 1 Bausparkassengesetz vorgeschriebenen Fonds zur bauspartechnischen Absicherung (im Folgenden BT-Fonds, VB S. 55) letztmalig im Jahr 2005 Mittel i.H.v. 65 Mio. DM zugeführt werden, weil damit die erforderliche Ausstattung i.H.v. 3% der Bauspareinlagen erreicht worden sei (VB S. 55, 67 f.).
21 
Die Risikokosten wurden aus den bereinigten Risikoquoten der tatsächlichen Ausfälle der vergangenen 10 Jahre abgeleitet. Dabei wurde unterstellt, dass die seit 1996 zu verzeichnenden, erheblich über dem langjährigen Durchschnitt liegenden Risikokosten im Kreditgeschäft nur langsam und in einem geringeren Umfang wieder reduziert werden können (VB S. 67).
22 
Insgesamt wurde ein Barwert der künftigen Erträge i.H.v. 2.554 Mio. DM ermittelt, der um den Wert der Pensionsverpflichtungen (11 Mio. DM) gekürzt und um 55,6% des Unternehmenswerts der L abzüglich fiktiver Veräußerungssteuern (insgesamt 424 Mio. DM ) ergänzt wurde, um der Beteiligung an der L Rechnung zu tragen (VB S. 69). Daraus errechnete sich aufgezinst zum 17.07.2001 ein Unternehmenswert der Antragsgegnerin i.H.v. 3.051 Mio. DM oder 46,23 DM je Aktie (VB S. 69).
4.
23 
Bei der L wurden für die Detailplanungsphase folgende Erträge prognostiziert (VB S. 71, 75):
24 
Beträge in Mio DM
 2001
 2002
 2003
 2004
 2005
Zinsüberschuss
219
233
232
233
244
Provisionsüberschuss
27
25
25
26
26
Dienstleistungsergebnis
Personalaufwand
-102
-104
-105
-106
-109
andere Verwaltungsaufwendungen
-73
-74
-73
-73
-74
Sonstige betriebliche Erträge/Aufwendungen
6
7
7
7
7
Betriebsergebnis vor Risikovorsorge
77
87
86
87
94
Risikovorsorge
-3
-3
-3
-4
-4
Zuführung/Auflösung BT Fonds
6
2
0
-18
-3
Ergebnis vor Steuern
80
86
83
65
87
Steuern auf Unternehmensebene
-36
-40
-41
-26
-25
Ergebnis nach Unternehmenssteuern
44
46
42
39
62
persönliche Steuern
-8
-8
-7
-7
-11
zu kapitalisierendes Ergebnis
36
38
35
32
51
25 
Trotz des Rückgangs des Neugeschäfts in der Vergangenheit wurde unter Verweis auf die von Vorstand und Vertriebsführung beschlossenen Neugeschäftsziele bis zum Jahr 2005 für die Detailplanungsphase ein Wachstum des Neugeschäfts angenommen. Angesichts des Wegfalls des bisherigen Kooperationspartners C. AG wurde dieses aber nur mit durchschnittlich 1,8% beziffert (VB S. 72).
26 
Auf der Grundlage der Unternehmensplanung zum Neugeschäft und den Annahmen zur allgemeinen Zinsentwicklung wurde auch hier ein bauspartechnischer Simulationslauf durchgeführt (VB S. 72 f.). Dabei ergab sich eine Reduzierung der Bauspareinlagen im Durchschnitt um 1,0% p.a. und eine Reduzierung der Bauspardarlehen um jährlich durchschnittlich 4,2%; im Bereich der Vorausdarlehen und Zwischenkredite wurde dagegen wie bei der Antragsgegnerin - allerdings prozentual höher - eine Steigerung angenommen (VB S. 73). Daraus wurde eine Gesamtzinsmarge von zwischen 2,4 und 2,5% abgeleitet (VB S. 73).
27 
Für die Phase der ewigen Rente wurde allerdings eine Verbesserung der Zinsmarge aufgrund der Annahme berücksichtigt, dass die Absenkung der Boni für Renditesparer, also die Reduzierung der erhöhten Verzinsung der Einlagen bei Nichtinanspruchnahme des Darlehens, die Reduzierung der Zinsmarge um 0,1% bei den Konstantdarlehen, also den Vorausdarlehen und der Zwischenfinanzierung, übersteigt (VB S. 73).
28 
Im Bereich der Provisionsüberschüsse wurde dagegen in der Phase der ewigen Rente die Reduzierung der Abschlussgebühren beim Tarif „L.-R.“ auf den branchenüblichen Satz von 1% berücksichtigt. Dabei wurde unterstellt, dass nur die Hälfte der daraus resultierenden Ertragseinbußen durch Kürzungen bei den Provisionsaufwendungen kompensiert werden könne (VB S. 73).
29 
Die Risikokosten wurden wie bei der Antragsgegnerin aus den bereinigten Risikoquoten der tatsächlichen Ausfälle der vergangenen 10 Jahre abgeleitet. Dabei wurde festgestellt, dass die seit 1996 zu verzeichnenden erhöhten Risikokosten erheblich über dem langjährigen Durchschnitt lägen. Der zunehmenden Bedeutung des im Vergleich zum Bauspardarlehensgeschäft risikoträchtigeren Vorausdarlehensgeschäfts sei in der Phase der ewigen Rente durch einen Zuschlag Rechnung getragen worden (VB S. 74).
30 
Ein wesentlicher Unterschied zwischen der Detailplanungsphase und der Phase der ewigen Rente ergibt sich auch hier aus dem Umstand, dass dem BT-Fonds nach dem Jahr 2005 keine Mittel mehr zugeführt werden sollen (VB S. 74).
31 
Im Übrigen wurden die Planungen für das letzte Jahr der Detailplanungsphase in die Phase der ewigen Rente übernommen (VB S. 75).
32 
Insgesamt wurde ein Barwert der künftigen Erträge i.H.v. 712 Mio. DM ermittelt, der um den Wert der Pensionsverpflichtungen (5 Mio. DM) gekürzt und um 62 Mio. DM ergänzt wurde, um dem Liquidationswert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens Rechnung zu tragen (VB S. 75). Daraus errechnete sich aufgezinst zum 17.07.2001 ein Unternehmenswert der Antragsgegnerin i.H.v. 791 Mio. DM oder 46,23 DM je Aktie (VB S. 76).
III.
33 
Die Antragsteller halten das Umtauschverhältnis von 1 : 1 für unangemessen. Sie beantragten eine bare Zuzahlung. Die L sei im Verhältnis zur Antragsgegnerin zu niedrig bewertet worden.
34 
Dazu haben sie in erster Instanz insbesondere gerügt, dass das prognostizierte Ergebnis der Antragsgegnerin trotz erheblicher Rückgänge in der Vergangenheit deutlich ansteige. Dass sich bei zwei gleichartigen, auf dem selben Markt agierenden Unternehmen die Ergebnisse vor Steuern so unterschiedlich entwickeln sollen, wie in dem Unternehmenswertgutachten E&Y und WEDIT angenommen, sei nicht plausibel. Der Basiszinssatz und der Risikozuschlag seien zu hoch, der Wachstumsabschlag dagegen zu niedrig angesetzt. Außerdem rügten die Antragsteller, dass der Verschmelzungsvertrag keinen Ausgleich für den Verlust der Fungibilität der Aktien der L vorsehe.
35 
Der vom Landgericht bestellte Sachverständige stellte in seinem Gutachten vom 20.10.2005 (vgl. Bl. 132 [im Folgenden GA]) fest, dass der Ertragswert beider Gesellschaften höher festzusetzen sei. Der Ertragswert der L sei allerdings in der Summe um 34,8 Mio. DM, derjenige der Antragsgegnerin um insgesamt 22,4 Mio. DM zu erhöhen (GA S. 82). Da sich die Änderungen dennoch weitgehend neutralisierten, errechne sich auf der Basis der erhöhten Werte ein Umtauschverhältnis von 1,036 Aktien der Antragsgegnerin je Aktie der L bzw. eine Zuzahlung i.H.v. 1,69 DM (0,87 Euro) je Aktie der L (GA S. 83).
36 
Das Landgericht hat die Anträge auf Festsetzung einer baren Zuzahlung durch Beschluss vom 16.10.2006 (Bl. 189 ff.) zurück gewiesen. Nach dem Ergebnis des gerichtlichen Sachverständigengutachtens könne sich - bei der gebotenen Berücksichtigung der Änderungen im Wert der Beteiligung der Antragsgegnerin an der L - zwar eine Abweichung von + 3,1% zugunsten der Antragsteller gegenüber dem vereinbarten Umtauschverhältnis ergeben (Bl. 197). Bei Zugrundelegung der vom Sachverständigengutachten in Bezug auf die Prognose der Risikokosten abweichenden Auffassung des Gerichts ergebe sich aber eine Abweichung von - 3,6% zu ihren Lasten (Bl. 205). Wegen der Beeinträchtigung der Handelbarkeit der Anteile sei keine bare Zuzahlung geboten, da keine Methode zur isolierten Berechnung des Werts der Börsennotierung existiere; eine Abfindung zum Ersatz des Werts der Aktien der L im Ganzen sei nicht beantragt (Bl. 208).
IV.
37 
Gegen den ihnen am 03.11.2006 zugestellten Beschluss (Bl. 209a, 209g) haben die Antragstellerin Ziffer 5) am 17.11.2006 (Bl. 220, 222) sowie der Antragsteller Ziffer 8) am 14.11.2006 (Bl. 213 f.) sofortige Beschwerde eingelegt. Der Antragsteller Ziffer 8) hat zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen ausgeführt (Bl. 254 ff.):
38 
Die Unangemessenheit des Umtauschverhältnisses folge aus einer überzogenen „Ertragsexplosion“ auf Seiten der Antragsgegnerin; der Anstieg ihres entnahmefähigen Ergebnisses von 71 Mio. DM zu Beginn der Detailplanungsphase auf 138 Mio. DM in der Phase der ewigen Rente entbehre jeder Grundlage (Bl. 255).
39 
Die Überbewertung der Antragsgegnerin beruhe in erster Linie auf der fehlerhaften Annahme einer Ausweitung der Zinsmarge, der ihrerseits die durch Marktdaten zum Bewertungsstichtag nicht gedeckte und ex post widerlegte Annahme eines Zinsanstiegs ab dem Jahr 2001 zugrunde liege (Bl. 255). Dem Senat sei die Unzulässigkeit marktwidriger Zinsprognosen im Verfahren 20 W 5/05 betreffend die Verschmelzung der W&W ausführlich dargelegt worden; die Beiziehung der dortigen Akten wurde beantragt (Bl. 255).
40 
Der gerichtliche Sachverständige habe die fehlerhaften Zinsprognosen im Wesentlichen übernommen; dadurch werde der verfassungsrechtliche Anspruch der Minderheitsaktionäre auf gerichtliche Überprüfung der Abfindung unterlaufen (Bl. 255). Daher sei ein neues Bewertungsgutachten einzuholen, das nicht auf einer marktwidrigen Zinsprognose, sondern auf der Zinsstrukturkurve des Bewertungsstichtags beruhe (Bl. 256).
41 
Im Übrigen rügt der Antragsteller Ziffer 8) Fehleinschätzungen des Landgerichts, zu denen er sich weiteren Vortrag vorbehält. Beispielhaft verweist er dazu auf die Annahme des Landgerichts, Bausparverträge würden nur dann abgeschlossen, wenn mittelfristig auch die Wahrscheinlichkeit bestehe, dass ein Darlehen in Anspruch genommen wird und verweist dazu auf den von ihm bereits vor 20 Jahren im Rahmen der Inanspruchnahme vermögenswirksamer Leistungen ohne Absicht des Immobilienerwerbs abgeschlossenen Vertrag (Bl. 257).
42 
Die Antragsgegnerin hat beantragt, die Beschwerden zurückzuweisen (Bl. 261).
B.
43 
Die zulässigen Beschwerden der Antragsteller Ziffer 5) und 8) bleiben in der Sache ohne Erfolg, da die zulässigen Anträge auf Festsetzung einer baren Zuzahlung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 UmwG unbegründet sind.
I.
44 
Das im Verschmelzungsvertrag festgesetzte Umtauschverhältnis ist nicht zu niedrig bemessen i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 UmwG.
45 
1. Entgegen der Auffassung des Antragstellers Ziffer 8) bedarf es keines weiteren Gutachtens zum Wert der L bzw. der Antragsgegnerin.
46 
a) Zu Recht hat das Landgericht die von den Antragstellern in erster Instanz behaupteten Mängel der Verschmelzungsprüfung zurückgewiesen.
47 
Der Umstand, dass der Prüfungsbericht und der Bericht der Antragsgegnerin zeitlich teilweise parallel erstellt wurden, ist nicht zu beanstanden (OLG Stuttgart, NZG 2004, 146 [juris Rn. 21 ff.]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 114 [juris Rn. 26]; BGH ZIP 2006, 2080 [juris Rn. 14]).
48 
Inhaltlich lässt der Prüfungsbericht keine Mängel erkennen. Zwar hat der Verschmelzungsprüfer auch die Angemessenheit des vereinbarten Umtauschverhältnisses zu prüfen. Das bedeutet aber nicht, dass er die beteiligten Unternehmen nochmals vollständig neu zu bewerten hätte. Vielmehr hat er zu beurteilen, ob die angewendeten Methoden der Unternehmensbewertung sowie die getroffenen Prognose- und Wertungsentscheidungen vertretbar waren und den Regeln einer ordnungsgemäßen Unternehmensbewertung entsprachen (vgl. Lutter/Drygala in Lutter, UmwG, 4. Aufl., § 9 Rn. 11; Müller in Kallmeyer, UmwG, 3. Aufl., § 9 Rn. 19; Mayer in Widmann/Mayer, UmwG, § 9 Rn. 33).
49 
b) Die Einholung eines neuen Gutachtens ist auch nicht deshalb erforderlich, weil der gerichtliche Sachverständige die der Unternehmensbewertung zugrunde liegenden Annahmen nicht hinreichend kritisch hinterfragt hätte. Die vertiefte inhaltliche Auseinandersetzung mit den Annahmen, die den Ertragsprognosen zugrunde liegen, wird schon durch die Vielzahl der vom Sachverständigen in diesem Bereich vorgeschlagenen Korrekturen (vgl. GA S. 82) belegt.
50 
Die Anordnung einer neuen Begutachtung durch denselben oder einen anderen Sachverständigen wäre nur geboten, wenn das Gutachten unter groben Mängeln leiden würde (vgl. Schmidt in Keidel, FGG, 15. Aufl., § 15 Rn. 46). Solche Mängel sind weder dargetan noch ersichtlich. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass der gerichtliche Sachverständige ebenso wie die Unternehmensbewertung E&Y und WEDIT die Zinsprognosen der Unternehmensplanung im Wesentlichen übernommen hat (näher dazu unten 2. a) bb) (1)).
51 
2. Zu niedrig bemessen i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 UmwG wäre das im Verschmelzungsvertrag festgesetzte Umtauschverhältnis, wenn es nicht angemessen wäre. Angemessen ist das Umtauschverhältnis dann, wenn es unter Berücksichtigung der Interessen aller Anteilseigner sowohl des übertragenden als auch des aufnehmenden Rechtsträgers so bemessen ist, dass sich über die Beteiligungsquote aller Anteilseigner am vereinigten Unternehmen die bisherige Investition nach der Verschmelzung im Wesentlichen fortsetzt (vgl. OLG Stuttgart, AG 2006, 421 [juris Rn. 30] m.w.N.).
52 
Die zur Ermittlung des Umtauschverhältnisses durchgeführte Bewertung beider Unternehmen anhand des Ertragswertverfahrens begegnet keinen methodischen Bedenken. Die Ertragswertmethode ist als eine geeignete Methode der Unternehmensbewertung anerkannt (BGH NJW 2003, 3272, 3273; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 30]; BayObLG NJW-RR 1996, 1125, 1126; BayObLG NZG 2006, 156; Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 305 Rn. 19), verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG NJW 1999, 3769, 3771) und wurde von den Antragstellern als geeignete Methode auch nicht in Frage gestellt. Nach der Ertragswertmethode sind die zukünftigen Erträge beider Unternehmen zu schätzen (dazu im Einzelnen unten a)) und jeweils mit dem Kapitalisierungszinssatz (dazu im Einzelnen unten b)) abzuzinsen.
53 
Das Verhältnis der vom Landgericht zutreffend festgestellten Ertragswerte beider Unternehmen ergibt danach keine für die Antragsteller im Vergleich zu dem im Verschmelzungsvertrag festgesetzten Umtauschverhältnis günstigere Wertrelation.
54 
Zwar hat der gerichtliche Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten festgestellt, das Verhältnis der Ertragswerte der Antragsgegnerin gegenüber der L liege bei 1,036 zu 1, woraus sich ein theoretischer Zuzahlungsbetrag von 0,87 Euro je Aktie der L errechnete (GA S. 83).
55 
Diese Wertrelation berücksichtigte aber nicht, dass die vom Sachverständigen angenommene Erhöhung des Werts der L notwendig zugleich - entsprechend dem Umfang ihrer Beteiligung abzüglich fiktiver Veräußerungssteuern - den Wert der Antragsgegnerin erhöht. Bei Berücksichtigung dieses Umstands läge das Verhältnis der Ertragswerte der Antragsgegnerin gegenüber der L etwa bei 1,030 zu 1, woraus sich ein theoretischer Zuzahlungsbetrag von nur circa 0,72 Euro je Aktie der L errechnete (Bl. 178). Die Berechnungen des Sachverständigen sind allerdings darüber hinaus, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, im Bereich der Prognose der Risikokosten zu korrigieren (vgl. dazu unten a) cc)) mit der Folge, dass der anteilige Unternehmenswert der L je Aktie im Ergebnis unter demjenigen der Antragsgegnerin liegt. Das Verhältnis der Ertragswerte der Antragsgegnerin gegenüber der L beträgt daher nur 0,966 zu 1, so dass sich sogar ein negativer Zuzahlungsbetrag je Aktie der L ergibt.
56 
Dazu ist im Einzelnen auszuführen:
57 
a) Die gegen die vom Landgericht festgestellten Unternehmenserträge erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.
58 
Im Rahmen der Tatsachenfeststellung zur Unternehmensbewertung im Spruchverfahren sind die in die Zukunft gerichteten Planungen der Unternehmen und die darauf aufbauenden Prognosen ihrer Erträge nur eingeschränkt überprüfbar.
59 
Dies gilt hier zwar nicht schon deshalb, weil das Umtauschverhältnis bei der Verschmelzung nach dem der gesetzlichen Regelung zugrunde liegenden Modell zwischen den Organen der beteiligten Rechtsträger ausgehandelt wird. Das der Verschmelzung zugrunde liegende Vertrags- bzw. Verhandlungsmodell (vgl. dazu OLG Stuttgart, AG 2006, 421 [juris Rn. 44]) vermag eine erhöhte Angemessenheitsgewähr für des festgesetzte Umtauschverhältnis regelmäßig nur zu begründen, wenn die Verhandlungen zwischen voneinander unabhängigen Unternehmen geführt werden. Dass die handelnden Organmitglieder jeweils im Interesse aller Aktionäre handeln und für ihr Unternehmen einen möglichst hohen Wertansatz aushandeln, lässt sich zwar vermuten, wenn die Interessen aller Aktionäre homogen sind (vgl. OLG Stuttgart, AG 2006, 421 [juris Rn. 44 f.]). Dies gilt aber nicht in gleicher Weise, wenn einer der beteiligten Rechtsträger über seine Beteiligung an dem anderen auf dessen Verhandlungsführung Einfluss nehmen kann. Die Antragsgegnerin hielt eine Mehrheitsbeteiligung an der L; die W&W hielt als Konzernobergesellschaft mittelbar und unmittelbar insgesamt circa 98,3% der Aktien an der L und alle Aktien der Antragsgegnerin. Damit bestand für die Konzernobergesellschaft zumindest die Möglichkeit, zur Verfolgung eines vom Interesse der Antragsteller abweichenden Konzerninteresses auf die Verhandlungsführung der Antragsgegnerin und der L Einfluss zu nehmen.
60 
Dahin gestellt bleiben kann, ob eine erhöhte Angemessenheitsgewähr des festgesetzten Umtauschverhältnisses ausnahmsweise auch bei konzerninternen Verschmelzungen anzunehmen ist, wenn positiv festgestellt werden kann, dass es bei der Ermittlung des Umtauschverhältnisses keinerlei Einflussnahmen seitens der Konzernobergesellschaft gegeben hat (vgl. dazu LG Frankfurt am Main, NZG 2009, 553 [juris LS1 und Rn. 13]). Nicht zu entscheiden ist zudem, ob allein die gemeinsame Beauftragung unabhängiger Wirtschaftsprüfungsunternehmen mit der Ermittlung des Umtauschverhältnisses für eine solche Feststellung ausreicht. Auch bei der Ermittlung des Unternehmenswerts in Konzernsituationen sind die Ertragsprognosen und die ihnen zugrunde liegende Unternehmensplanung nur eingeschränkt überprüfbar. Diese Beschränkung der gerichtlichen Prüfungsdichte folgt aus der Natur der Prognose. Planungen und Prognosen sind in erster Linie ein Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen. Diese Entscheidungen haben auf zutreffenden Informationen und daran orientierten, realistischen Annahmen aufzubauen; sie dürfen zudem nicht in sich widersprüchlich sein. Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts ersetzt werden (OLG Stuttgart, AG 2008, 783 [juris Rn. 65]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 28]).
61 
Nach diesen Kriterien sind die vom Landgericht angenommenen Ertragsüberschüsse beider Unternehmen nicht zu beanstanden.
62 
aa) Dies gilt zunächst für den Umstand, dass sich das zu kapitalisierende jährliche Ergebnis der Antragsgegnerin nach dem Unternehmenswertgutachten E&Y und WEDIT im Detailplanungszeitraum insgesamt von 71 auf 96 Mio. DM und weiter auf 138 Mio. DM in der Phase der ewigen Rente erhöhen soll, während bei der L lediglich eine Erhöhung im Detailplanungszeitraum von 37 auf 51 Mio. DM und anschließend eine Reduzierung in der Phase der ewigen Rente auf 34 Mio. DM angesetzt ist.
63 
(1) Zwar sieht das Unternehmenswertgutachten E&Y und WEDIT für die Antragsgegnerin im Detailplanungszeitraum einen Anstieg der Betriebsergebnisse vor Steuern und Risikovorsorge von 160 Mio. DM um über 90% auf 311 Mio. DM vor, obwohl dieser Wert in den Jahren 1996 bis 2000 kontinuierlich von 233 Mio. DM auf 118 Mio. DM gesunken war. Eine negative Entwicklung des Betriebsergebnisses ist aber auch bei der L bis einschließlich 1999 festzustellen. Betrachtet man die Veränderungen zwischen einzelnen Jahren, ist in der Vergangenheit bei der L sogar eine deutlich schlechtere Entwicklung festzustellen als bei der Antragsgegnerin. Während bei der L der turn-around allerdings im Jahr 2000 durch einen Anstieg des Betriebsergebnisses vor Steuern und Risikovorsorge um über 70% bereits eingetreten ist, wird ein Ende der Negativentwicklung für die Antragsgegnerin erst für das erste Jahr der Detailplanungsphase - wenngleich mit einem vergleichsweise moderaten Anstieg um lediglich 35% - unterstellt.
64 
Die Vertretbarkeit der Ertragsprognosen wird dadurch nicht in Frage gestellt.
65 
Den Prognosen liegt die übereinstimmende Annahme für beide Unternehmen zugrunde, dass sich das Geschäftsfeld der Bausparkassen nach einem Tief Ende der 1990er Jahre erholen werde. Zu Lasten der Antragsgegnerin wurde bei dieser allerdings eine Verzögerung der Erholung unterstellt, um zeitlich begrenzten Sondereffekten Rechnung zu tragen, welche über die allgemeine Negativentwicklung im Bausparkassenbereich hinaus die Zinsüberschüsse der Antragsgegnerin gemindert hatten. Dazu gehörte insbesondere eine vorübergehende Belastung der Zinsüberschüsse durch die von der Antragsgegnerin 1999 und 2000 kurzfristig angebotenen „Festgeldanlagen“ (GA S. 27). Zu bedenken ist daneben die Belastung der Zinsüberschüsse durch die Refinanzierung des Erwerbs der Beteiligung an der L (VB S. 63).
66 
(2) Das erste Jahr der Detailplanungsphase sieht bei beiden Unternehmen eine Steigerung des Betriebsergebnisses vor Risikovorsorge und Steuern um mehr als 35% vor. Während sich der Anstieg bei der Antragsgegnerin - allerdings ab dem Jahr 2003 deutlich verhaltener - fortsetzt, ist bei der L nahezu eine Stagnation festzustellen; erst im letzten Jahr der Detailplanungsphase ist noch einmal ein geringfügiger Anstieg vorgesehen.
67 
Auch insoweit sind die Ertragsprognosen allerdings vertretbar.
68 
Zwar gehen die Prognosen von einem deutlich stärkeren Anstieg der Zinsüberschüsse bei der Antragsgegnerin aus. Gegen die unterschiedliche Entwicklung der Zinsüberschüsse kann aber nicht eingewandt werden, dass beide Unternehmen im selben Geschäftsfeld tätig sind. Nach den überzeugenden Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen erklärt sich die unterschiedliche Entwicklung aus der unterschiedlichen Kunden- und Tarifstruktur beider Unternehmen (GA S. 27). Der deutlich stärkere Anstieg der Zinsüberschüsse bei der Antragsgegnerin reflektiert demnach die zunehmende Verbilligung ihrer Refinanzierung durch ihren neuen Tarif 1; eine dem entsprechende Entlastung konnte bei dem neuen Tarif L.-R. der L nicht festgestellt werden (GA S. 27).
69 
Darüber hinaus lassen sich die Unterschiede in der Entwicklung des Betriebsergebnisses vor Steuern und Risikovorsorge im Detailplanungszeitraum durch die unterschiedliche Planung bei der Geschäftsentwicklung erklären. Zwar sah die Unternehmensplanung beider Unternehmen ein Wachstum des Neugeschäfts vor. Das Wachstum des Neugeschäfts wurde bei der Antragsgegnerin aber höher angesetzt (VB S. 65, 72). Diese Unterscheidung erscheint vor dem Hintergrund unterschiedlicher Entwicklungen in der Vertriebsstruktur beider Unternehmen vertretbar. Während bei der L die Auswirkungen des Wegfalls des bisherigen Kooperationspartners C. AG zu berücksichtigen waren, durfte bei der Antragsgegnerin ein vergleichsweise stärkeres Wachstum durch die Beiträge der neuen Kooperationspartner P. und W.V. erwartet werden.
70 
Dem lässt sich nicht entgegen halten, dass die der Unternehmensbewertung zugrunde liegende Planung zum Nachteil der Antragsteller und unter Verstoß gegen das Gebot der „stand-alone-Bewertung“ eine Fokussierung des Wachstums auf die Antragsgegnerin zulasten der L vorsehe. Zum einen verstieße eine solche Fokussierung nicht gegen das Gebot der „stand-alone-Bewertung“, da die Einbindung der L in den Konzern der W&W und ihre Ausrichtung am Konzerninteresse nicht Folge der Verschmelzung, sondern von dieser unabhängig sind. Zum anderen hat der gerichtliche Sachverständige nicht festgestellt, dass über die vorgenannten Änderungen in den Vertriebsstrukturen hinaus bei der Unternehmensplanung Vertriebsumstellungen zulasten der L und zugunsten der Antragsgegnerin berücksichtigt wurden (GA S. 29).
71 
(3) Auch der prognostizierte Anstieg des Ergebnisses der Antragsgegnerin vor Steuern vom letzten Jahr der Detailplanungsphase von 230 Mio. DM auf 273 Mio. DM in der Phase der ewigen Rente erscheint nicht unvertretbar. Der Anstieg beruht im Wesentlichen auf dem Wegfall der Leistungen an den BT-Fonds, die im Jahr 2005 nicht mit 65 Mio. DM angesetzt sind (vgl. dazu unten dd)). Zieht man diesen Betrag von dem für die Phase der ewigen Rente prognostizierten Ergebnis vor Steuern ab, liegt dieses sogar unter dem Wert des letzten Jahres der Detailplanungsphase.
72 
Da die Zuführungen zum BT-Fonds bei der L im letzten Jahr der Detailplanungsphase nur mit 3 Mio. DM angesetzt wurden, vermag der Wegfall dieser Zuführungen in der Phase der ewigen Rente das Ergebnis der L vor Steuern nicht in gleicher Weise zu erhöhen wie bei der Antragsgegnerin. Zwar lässt sich allein dadurch die Reduzierung des Ergebnisses der L vor Steuern von 87 Mio. DM im letzten Jahr der Detailplanungsphase auf 66 Mio. DM in der Phase der ewigen Rente nicht erklären. Der gerichtliche Sachverständige hat aber neben den Ertragsprognosen in der Detailplanungsphase auch den Übergang von der Detailplanungsphase in die Phase der ewigen Rente eingehend geprüft. Dabei hat er zwar an mehreren Stellen einen Korrekturbedarf festgestellt (vgl. dazu unten bb), cc) und dd)), die Vertretbarkeit der Planung im Allgemeinen aber nicht verneint.
73 
bb) Bei den angesetzten Zinsüberschüssen, welche die Erträge beider Unternehmen wesentlich bestimmen, bedürfen die Planansätze zwar in einigen Punkten der Korrektur. Die erforderlichen Korrekturen hat das Landgericht aber bereits durchgeführt.
74 
Hinsichtlich der Zinsüberschüsse hat die Unternehmensbewertung E&Y und WEDIT im Wesentlichen die Unternehmensplanung übernommen. Korrigiert wurde lediglich die Unternehmensplanung der Antragsgegnerin insoweit, als die dort ab 2003 angenommene Erhöhung der Zinsmarge im Kollektivgeschäft eliminiert wurde (VB S. 66); in der Phase der ewigen Rente wurde der Zinsüberschuss zudem um die nachhaltigen Auswirkungen des Tarifs 1 korrigiert (VB S. 67). Die Unternehmensbewertung basiert im Bereich der Zinsüberschüsse wesentlich auf der bauspartechnischen Simulation (VB S. 65). Dieser Simulation müssen die Annahmen zur Zinsentwicklung indessen extern vorgegeben werden (GA S. 23). Dazu wurden die übereinstimmenden Zinsprognosen beider Unternehmen zugrunde gelegt, die von einem Anstieg des Zinsniveaus ausgingen (VB S. 66, 72; GA S. 15).
75 
Der gerichtliche Sachverständige hat die verwendeten Prognosen zur allgemeinen Zinsentwicklung (dazu unten (1)) nicht beanstandet, jedoch bei der Ermittlung der jährlichen Zinsüberschüsse eine Reihe von Änderungen vorgeschlagen, namentlich im Bereich der Bonuswahrscheinlichkeiten (GA S. 29 f.) sowie bei der Annahme der Darlehens- und Einlagezinssätze der Unternehmen in der Phase der ewigen Rente (GA S. 50 ff.); diese Korrekturen hat das Landgericht zu Recht aufgegriffen (Bl. 200 ff., 204 f.; dazu unten (2)).
76 
(1) Der Antragsteller Ziffer 8) wendet sich im Wesentlichen gegen die zugrunde gelegten Prognosen zur allgemeinen Zinsentwicklung.
77 
Im Einzelnen kritisiert er unter Verweis auf seinen Vortrag in dem ebenfalls vor dem Senat geführten Spruchverfahren 20 W 5/05, es seien „von den Marktdaten des Bewertungsstichtags abweichende Zinsspekulationen zugrunde gelegt“ worden (Bl. 255). Nach seiner Auffassung hätte die allgemeine Zinsentwicklung „aufgrund einer Zinsstrukturkurve des Bewertungsstichtages“ prognostiziert werden müssen (Bl. 256).
78 
Die pauschale Bezugnahme des Antragstellers Ziffer 8) auf seinen Vortrag in einem anderen Verfahren begegnet indessen schon prozessualen Bedenken; seine Einwendungen sind jedenfalls nicht erheblich.
79 
Die Zinsstrukturkurve gibt den Zusammenhang zwischen der Verzinsung einer Anleihe und deren Laufzeit wieder (OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 43]); sie bringt die Fristigkeitsstruktur der Rendite von Anleihen vom Kapitalmarkt zum Ausdruck (Gabler Bank Lexikon, 13. Aufl., S. 1472). Ihr kann grundsätzlich die Auffassung der Kapitalmarkteilnehmer über die künftige Zinsentwicklung entnommen werden, da sich die Renditen langfristiger Anleihen an der Erwartung des langfristigen Zinsniveaus orientieren.
80 
(1.1) Selbst wenn bei der Ermittlung der Unternehmenswerte der Antragsgegnerin einerseits und der L andererseits eine fehlerhafte Zinsprognose zugrunde gelegt worden wäre, hätte dies auf die für die Beurteilung der Angemessenheit des Umtauschverhältnisses maßgebliche Relation der beiden Unternehmenswerte keinen wesentlichen Einfluss, da sich ein solcher Fehler bei beiden Unternehmen in grundsätzlich gleicher Weise ausgewirkt hätte und damit im Ergebnis neutralisiert worden wäre.
81 
Wäre bei der Unternehmensplanung kein Anstieg, sondern ein weiterer Rückgang des allgemeinen Zinsniveaus unterstellt worden, wären die Darlehenszinssätze beider Unternehmen im Kollektiv- und Außerkollektivgeschäft, aber auch ihre Refinanzierungskosten und die von ihnen zu gewährende Einlagenverzinsung grundsätzlich niedriger anzusetzen gewesen. Zwar ist nicht auszuschließen, dass sich Änderungen im Zinsniveau wegen der Unterschiede in der Tarif- und Kundenstruktur im Einzelfall auch unterschiedlich ausgewirkt hätten. Bei bestehenden Verträgen mit hoher Einlagenverzinsung würde beispielsweise die Erwirtschaftung der Einlageverzinsung im Fall eines rückläufigen allgemeinen Zinsniveaus erschwert. Dies dürfte aber angesichts der stärkeren „Renditeorientierung“ der Kunden der L eher zu Lasten der Antragsteller den Unternehmenswert der L beeinträchtigen als denjenigen der Antragsgegnerin; die Einlagenverzinsung der Bestandsverträge bei der L ist grundsätzlich höher als diejenige bei der Antragsgegnerin (vgl. GA S. 10 und 12).
82 
Mittel- bis langfristig sollten allerdings beide Unternehmen in der Lage sein, auf ein rückläufiges Zinsniveau durch Anpassung ihrer Tarife zu reagieren. Im Übrigen sind bei beiden Unternehmen jeweils unterschiedliche Tarife vorhanden. Die Einzeleffekte könnten sich daher bereits innerhalb der Unternehmen zumindest teilweise nivellieren.
83 
Jedenfalls werden die unternehmensspezifischen Auswirkungen eines rückläufigen allgemeinen Zinsniveaus durch die allgemeinen Folgen niedriger Zinsen für das Kollektivgeschäft der Bausparkassen überdeckt. Bei einem sinkenden Zinsniveau verlieren Bauspardarlehen gegenüber normalen Hypothekendarlehen an Attraktivität (vgl. GA S. 7). Dies schließt zwar nicht aus, dass unter dem Aspekt der Kapitalanlage weiterhin Bausparverträge abgeschlossen werden. Bausparverträge, die ohne konkrete Absicht der Inanspruchnahme des Bauspardarlehens abgeschlossen werden, müssen aus der Sicht eines vernünftigen Anlegers aber Einlagenverzinsungen bieten, die sich mit Alternativanlagen, etwa im Festgeldbereich vergleichen lassen. Diese müssen von der Bausparkasse anderweitig erwirtschaftet werden, was umso schwieriger wird, je geringer das Zinsniveau ist. Die beschriebenen Auswirkungen auf das Bauspargeschäft treffen indessen wiederum beide zu bewertende Unternehmen grundsätzlich in gleicher Weise.
84 
(1.2) Zudem kann nicht festgestellt werden, dass die Prognosen über die allgemeine Zinsentwicklung nur dann vertretbar gewesen wären, wenn sie aus einer Zinsstrukturkurve zum Bewertungsstichtag abgeleitet worden wären.
85 
Zwar orientiert sich eine aus einer Zinsstrukturkurve abgeleitete Zinsprognose an der Einschätzung der künftigen Zinsentwicklung durch die gegenwärtigen Marktteilnehmer. Es besteht aber keine Gewähr für die Richtigkeit dieser Einschätzung. Vor diesem Hintergrund werden bis heute Zinsprognosen nicht nur aus Zinsstrukturkurven abgeleitet, sondern auch auf andere Weise erstellt (z.B. anhand von Regressionsmodellen oder Fundamentalanalysen).
86 
Erst Recht kann nicht festgestellt werden, dass die Ableitung von Zinsprognosen aus der Zinsstrukturkurve im Zeitpunkt der Festsetzung des Umtauschverhältnisses Mitte 2001 als alleinige oder vorherrschende Methode angesehen wurde. Im Rahmen der Unternehmensbewertung sind Ableitungen aus der Zinsstrukturkurve erst ab dem Jahr 2003 zur Bestimmung des Basiszinssatzes im Rahmen der Diskontierung diskutiert und erst in der Fassung des „IDW Standard Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen“ vom 18.10.2005 (IDW S1 2005, Rn. 127) anerkannt worden (vgl. zur Entwicklung der Ableitung des Basiszinssatzes aus der Zinsstrukturkurve OLG Stuttgart, AG 2006, 421 [juris Rn. 81]). Die Vorfassung des IDW S1 mit Stand vom 28.06.2000 sah demgegenüber noch eine Ableitung aus Vergangenheitsdaten vor (vgl. IDW S1 2000, Rn. 121).
87 
Die bei der L und der Antragsgegnerin verantwortlichen Personen durften vor diesem Hintergrund auch dann vernünftigerweise annehmen, ihre Planung beruhe auf zutreffenden Informationen und realistischen Annahmen, wenn das zugrundliegende Zinsszenario nicht aus der Zinsstrukturkurve zum Bewertungsstichtag abgeleitet war (in diesem Sinne auch OLG Stuttgart, AG 2006 421 [juris Rn. 81]).
88 
(2) Im Übrigen hat das Landgericht im Bereich der Zinsüberschüsse die Ansätze der Unternehmensbewertung E&Y und WEDIT zu Recht entsprechend den Empfehlungen des gerichtlichen Sachverständigen korrigiert. Dies führt zwar zu einer Erhöhung des Unternehmenswerts der L um 35,8 Mio. DM; zugleich erhöht sich aber der Unternehmenswert der Antragsgegnerin - vorbehaltlich ihrer Beteiligung an der L - um 157,9 Mio. DM (vgl. GA S. 82).
89 
(2.1) Dies betrifft zunächst die Annahmen für die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme der Bonusverzinsung der Bauspareinlagen durch Verzicht auf Inanspruchnahme der Bauspardarlehen bei der Antragsgegnerin (Bonuswahrscheinlichkeit). Insoweit ist der Unternehmenswert der Antragsgegnerin mit dem gerichtlichen Sachverständigen (GA S. 82) und dem Landgericht (Bl. 201 f., 205) gegenüber der Unternehmensbewertung E&Y und WEDIT um 23,8 Mio. DM in der Detailplanungsphase und um weitere 333,8 Mio. DM in der Phase der ewigen Rente zu erhöhen.
90 
In der Unternehmensplanung der Antragsgegnerin war die Bonuswahrscheinlichkeit für den neuen Tarif 1 mit 11% angesetzt. Dies erscheint vor dem Hintergrund vertretbar, dass beim Vorgängertarif 7 eine Bonuswahrscheinlichkeit von 12-13% ermittelt wurde, der Anreiz zur Nichtinanspruchnahme des Bauspardarlehens beim Tarif 7 durch die dort höheren Darlehenszinsen allerdings im Vergleich zum Tarif 1 stärker ist (vgl. GA S. 29). Die bauspartechnische Simulation hatte für den Tarif 1 sogar nur eine Bonuswahrscheinlichkeit von 9% ergeben (GA S. 30).
91 
Die von E&Y und WEDIT bei der Unternehmensbewertung unterstellte Erhöhung der Bonuswahrscheinlichkeit von 11% auf 20% erscheint demgegenüber nicht plausibel. Sie lässt sich jedenfalls nicht mit der Unterstellung einer Angleichung der Bonuswahrscheinlichkeiten an das Niveau der L begründen. Wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend dargelegt hat, weisen die Tarif- und Kundenstrukturen beider Unternehmen bedeutsame Unterschiede auf, die angesichts der verfestigten Unterschiede in den Kundenstrukturen durch die Beibehaltung der Vertriebsstrukturen nicht ohne Weiteres nivelliert werden können (vgl. GA S. 29 f.). Jedenfalls erscheint eine Verdoppelung der Bonuswahrscheinlichkeit von 9 bzw. 11% auf 20% nicht mehr vertretbar.
92 
Dem lässt sich entgegen der Auffassung der Antragsteller in erster Instanz nicht entgegen halten, die Bonuszinsen seien für die Erhöhung der Attraktivität des Tarifs 1 entscheidend und damit zugleich Grundlage für die geplante Erhöhung der Gesamtzinsmarge der Antragsgegnerin gewesen (Bl. 140). Der gerichtliche Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht dargelegt, dass die „Kosten“ des neuen Tarifs der Antragsgegnerin in erster Linie nicht in der erhöhten Einlagenverzinsung bei Nichtinanspruchnahme des Bauspardarlehens, sondern in der geringeren Verzinsung des Bauspardarlehens lagen (Bl. 180). Das Neugeschäft sollte demnach nicht durch hohe Bonuszinsen, sondern durch die niedrigen Darlehenszinsen gefördert werden. Dahin stehen kann in diesem Zusammenhang, ob die Höhe der Darlehenszinsen ohnehin in erster Linie für die Attraktivität von Bausparverträgen entscheidend ist, weil diese entsprechend der Auffassung des Landgerichts grundsätzlich nur abgeschlossen werden, wenn zumindest auch die Wahrscheinlichkeit einer Inanspruchnahme des Bauspardarlehens besteht (Bl. 202), oder ob Bausparverträge entsprechend der Auffassung des Antragstellers Ziffer 8) (Bl. 257) auch ausschließlich als Kapitalanlage, etwa im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme vermögensbildender Leistungen, abgeschlossen werden. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass die Zahl der ausschließlich als Kapitalanlage abgeschlossenen Bausparverträge in der Zukunft derart zunehmen wird, dass eine Verdoppelung der Bonuswahrscheinlichkeit gerechtfertigt wäre. Zudem bestehen keine Anzeichen dafür, dass die L von einer solchen Entwicklung nicht in gleicher Weise betroffen wäre wie die Antragsgegnerin, zumal die Differenz zwischen Grund- und Bonusverzinsung im Tarif L.-R. mit 3% (vgl. GA S. 12) höher ist als beim Tarif 1 der Antragsgegnerin (dort 2,25%, vgl. GA S. 10).
93 
(2.2) Darüber hinaus hat der gerichtliche Sachverständige bei der Ermittlung der Zinsüberschüsse in der Phase der ewigen Rente weitere Korrekturen der Unternehmensbewertung E&Y und WEDIT empfohlen, die das Landgericht zu Recht aufgegriffen hat (vgl. GA S. 49 ff.). Diese, von den Antragstellern nicht ausdrücklich angegriffenen Korrekturen haben eine Erhöhung des Unternehmenswerts der L in Höhe von 35,8 Mio. DM und eine Reduzierung des Unternehmenswerts der Antragsgegnerin um 199,6 Mio. DM zur Folge (GA S. 82).
94 
Sie beruhen im Wesentlichen auf dem Umstand, dass im Unternehmenswertgutachten E&Y und WEDIT den Veränderungen vom Beginn der Phase der ewigen Rente im Jahr 2006 bis zum Ende der bauspartechnischen Simulation 2023 nicht vollständig Rechnung getragen wurde (GA S. 51). Die Annahmen des Unternehmenswertgutachtens erscheinen vor diesem Hintergrund nicht realistisch. Sie sind zu korrigieren, indem zur Ermittlung der Ertragsüberschüsse in der Phase der ewigen Rente anstelle der von E&Y und WEDIT angesetzten nachhaltigen Zinssätze für Bauspardarlehen und -einlagen die Durchschnittszinssätze anzusetzen sind, die sich aus der bauspartechnischen Simulation ergeben (GA S. 54 ff.). Zudem sind zwar nur vorübergehende, aber signifikante Veränderungen des für die Refinanzierung der Unternehmen bedeutsamen Kollektivüberschusses der L (GA S. 53) und der Antragsgegnerin (GA S. 52) zwischen den Anfangs- und Endzeitpunkten der bauspartechnischen Simulation zu berücksichtigen, die entweder eine vergleichsweise günstige Refinanzierung über Bauspareinlagen ermöglicht oder eine vergleichsweise teure Refinanzierung am Markt erforderlich machen (vgl. GA S. 54).
95 
Schließlich ist entgegen der Unternehmensbewertung E&Y und WEDIT bei der Ermittlung der Unternehmenswerte in der Phase der ewigen Rente nicht von einer Annäherung der Bonusverzinsung der L nach unten an diejenige der Antragsgegnerin auszugehen. Eine solche Annahme erscheint jedenfalls als isolierte Änderung nicht vertretbar. Sie steht zu der Annahme der Beibehaltung der unterschiedlichen Tarifstrukturen im Übrigen in Widerspruch. Der gerichtliche Sachverständige hat überzeugend festgestellt, dass auch in der Phase der ewigen Rente grundsätzlich von unterschiedlichen Tarifstrukturen auszugehen sei, da diese durch die unterschiedlichen, durch die jeweiligen Vertriebssysteme geprägten Kundenkreise der beiden Unternehmen (vgl. dazu GA S. 10 ff.) strukturell vorgegeben seien (GA S. 59). Der höhere Anteil „renditeorientierter“ Bausparer bei der L mit der Folge höherer Bonuswahrscheinlichkeiten erfordere dort auch künftig das Angebot attraktiver Bonuszinsen (GA S. 60).
96 
cc) Zu Recht hat das Landgericht dagegen die vom gerichtlichen Sachverständigen im Bereich der Risikovorsorge vorgeschlagen Korrekturen (GA S. 42 ff., 61) nicht aufgegriffen (Bl. 203 f.). Die vom gerichtlichen Sachverständigen bei der L vorgenommene Werterhöhung in Höhe von 45,5 Mio. DM sowie die entsprechende Wertreduzierung bei der Antragsgegnerin um 49,8 Mio. DM (GA S. 82) bleiben daher außen vor.
97 
(1) Bei der Planung der zukünftigen Erträge beider Unternehmen ist den Kosten durch Forderungsausfälle im Kollektivgeschäft und im Außerkollektivgeschäft Rechnung zu tragen (Risikokosten). Zur Ermittlung dieser Risikokosten hat die Unternehmensbewertung E&Y und WEDIT die durchschnittlichen Forderungsausfälle der vergangenen zehn Jahre herangezogen (VB S. 56, 67). Dabei wurde der seit Mitte der 1990er Jahren im Bereich der Bausparkassen festzustellenden Erhöhung des Ausfallrisikos und der nicht vollständigen Verfügbarkeit von Daten bei der L für eine gesamte Zehnjahresperiode durch Zuschläge Rechnung getragen. Im Ergebnis lagen die Risikokosten der Antragsgegnerin deutlich über denen der L (vgl. GA S. 43).
98 
Der gerichtliche Sachverständige hat dieses Vorgehen zwar als üblich und sachgerecht eingestuft (GA S. 43), aufgrund der für ihn nicht im Einzelnen überprüfbaren Bestimmung der Zuschläge aber empfohlen, die Risikokosten nicht anhand einer Zehnjahresbetrachtung mit Zuschlägen, sondern anhand einer Fünfjahresbetrachtung zu ermitteln. Auf diese Weise gelangte er zu einer weiteren Erhöhung der Risikokosten der Antragsgegnerin bei einer Reduzierung der Risikokosten der L.
99 
Der gemeinsame Vertreter der nicht antragstellenden Aktionäre (Bl. 184) und das Landgericht (Bl. 204) haben demgegenüber zu Recht eingewandt, dass die abweichende Berechnung der Risikokosten durch den gerichtlichen Sachverständigen eine Schätzung durch eine andere ersetze. Die Ermittlung der Risikokosten ist Bestandteil der Prognose der künftigen Erträge. Als Prognoseentscheidung ist sie grundsätzlich nur eingeschränkt überprüfbar; ist die in der Unternehmensbewertung E&Y und WEDIT enthaltene Prognose der Risikokosten vertretbar, kann sie nicht durch andere, letztlich ebenfalls nur vertretbare Annahmen des gerichtlichen Sachverständigen ersetzt werden (vgl. oben a)).
100 
(2) Die Vertretbarkeit der im Unternehmenswertgutachten E&Y und WEDIT angesetzten Risikokosten wurde vom gerichtlichen Sachverständigen nicht in Frage gestellt.
101 
Zwar standen dem Sachverständigen die Originalanalysen der Unternehmen nicht zur Verfügung, aufgrund derer die Zuschläge festgelegt wurden. Dies beeinträchtigte die Nachvollziehbarkeit des Rechenweges und die Prüfung der Plausibilität der Gesamthöhe der Risikokosten für den Sachverständigen aber nicht.
102 
Auch lässt sich nicht feststellen, dass die Prognose des Sachverständigen eine höhere Güte aufweist. Zwar wären die Risikokosten bei Abstellen auf einen Fünfjahresdurchschnitt stärker durch die jüngere Entwicklung der steigenden Forderungsausfälle geprägt und zudem - bei beiden Unternehmen - ausschließlich aus tatsächlich verfügbaren Vergangenheitsdaten abgeleitet. In der Kreditwirtschaft ist aber anerkannt, Risikoprognosen auf eine Zehnjahresbetrachtung zu gründen, um außerordentliche Ausschläge zu nivellieren. Vor diesem Hintergrund ist nicht gewährleistet, dass eine Fünfjahresbetrachtung zu valideren Prognosen für die Zukunft führt als eine um Zuschläge korrigierte Zehnjahresbetrachtung. Während im einen Fall Unwägbarkeiten aus der Bemessung der Zuschläge folgen, resultieren sie im anderen Fall aus der gegenüber der branchenüblichen Betrachtung verkürzten Referenzperiode.
103 
dd) Schließlich ist das Landgericht bei der Ermittlung der Wertrelation der beiden Unternehmen zu Recht im Bereich der Rücklagenbildung auf Empfehlung des gerichtlichen Sachverständigen von der Unternehmensbewertung E&Y und WEDIT abgewichen; die Behandlung der Wertpapierbestände sowie die Prognosen zu den Provisions- und Dienstleistungsüberschüssen sind dagegen nicht zu beanstanden.
104 
(1) Der gerichtliche Sachverständigen hat zutreffend festgestellt, dass die Unternehmensbewertung E&Y und WEDIT bei beiden Unternehmen dem Erfordernis der Rücklagenbildung nicht hinreichend Rechnung trägt.
105 
Die Unternehmensbewertung E&Y und WEDIT unterstellt auch in der Phase der ewigen Rente für beide Unternehmen ein kontinuierliches Ergebniswachstum. Dies ist nach den überzeugenden Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen nur möglich, wenn die für den Zinsüberschuss maßgeblichen Bestandsgrößen, namentlich der Umfang der ausgereichten Darlehen, nachhaltig weiter wachsen (GA S. 62). Ein nachhaltiges Wachstum der ausgereichten Darlehen erfordert indessen auch ein nachhaltiges Wachstum der rechtlich gebotenen Eigenkapitalausstattung. Dem ist entsprechend den Empfehlungen des gerichtlichen Sachverständigen (GA S. 62 f.) durch die Annahme einer nachhaltigen Thesaurierung in Höhe von 1% des Eigenkapitals der beiden Unternehmen sowie durch die Annahme der Fortsetzung der Dotierung des BT-Fonds auch in der Phase der ewigen Rente mit jährlich 1% des Fondsbestands Rechnung zu tragen.
106 
(2) Die Behandlung des Wertpapiervermögens in der Unternehmensbewertung E&Y und WEDIT begegnet dagegen keinen durchgreifenden Bedenken.
107 
Der Sachverständige hat festgestellt, dass die Erträge aus den Wertpapieren bei den Zinsüberschüssen berücksichtigt wurden (GA S. 28). Die Antragsteller können sich demgegenüber nicht darauf berufen, die Wertpapierbestände seien als nicht betriebsnotwendiges Vermögen zu behandeln. Die Geschäftstätigkeit einer Bausparkasse ist auf die Erwirtschaftung von Zinsüberschüssen gerichtet. Dies umfasst grundsätzlich auch die Realisierung von Erträgen aus Wertpapiervermögen, etwa im Rahmen der Anlage von Bauspareinlagen.
108 
(3) Nicht zu beanstanden sind auch die Prognosen zu den Provisions- und Dienstleistungsüberschüssen.
109 
Das bei der Bewertung der Antragsgegnerin angesetzte Dienstleistungsergebnis trägt dem Umstand Rechnung, dass die Antragsgegnerin - anders als die L - zum Bewertungsstichtag konzerninterne Dienstleistungen erbracht hat. Für die Detailplanungsphase wurde allerdings ein gegenüber der Vergangenheit nur verhaltenes Wachstum des Dienstleistungsergebnisses der Antragsgegnerin angenommen (GA S. 34). Der gegenüber dem Verwaltungsaufwand leicht überproportionale Anstieg des Verwaltungsergebnisses lässt sich durch die Realisierung von Größenvorteilen einerseits und den Ausbau der konzerninternen Dienstleistungen andererseits erklären (GA S. 36).
110 
Gegen die geplanten Provisionsüberschüsse wurden keine konkreten Einwendungen erhoben. Der gerichtliche Sachverständige hat den angenommenen Rückgang der Provisionsüberschüsse bei der Antragsgegnerin und die angenommene Konstanz des Provisionsergebnisses bei der L vor dem Hintergrund der Auswirkungen der neuen Tarife beider Unternehmen trotz des unterstellten Wachstums des Neugeschäfts als plausibel erachtet (GA S. 32).
111 
b) Die zur Diskontierung der künftigen Erträge bei beiden Unternehmen übereinstimmend angewendeten Kapitalisierungszinssätze sind nicht zu beanstanden.
112 
Der Kapitalisierungszinssatz setzt sich im Einzelnen zusammen aus einem Basiszinssatz für eine (quasi-) risikofreie Kapitalmarktanlage (dazu unten aa)), einem Risikozuschlag zur Berücksichtigung der Unsicherheit künftiger Überschüsse aus unternehmerischer Betätigung (dazu unten bb)) und einem Wachstumsabschlag (dazu unten cc)).
113 
aa) Gegen die Festsetzung des Basiszinssatzes auf 6,0% bestehen keine Bedenken.
114 
(1) Die Festlegung des Basiszinssatzes beruht auf einer Betrachtung der Umlaufrenditen von Bundesanleihen mit einer Restlaufzeit von 10 Jahren über einen Beobachtungszeitraum von circa 30 Jahren vor dem Bewertungsstichtag (1970-2000); die durchschnittliche Umlaufrendite betrug danach 7,1%. Dieser Wert wurde allerdings nach unten korrigiert, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich die entsprechenden Renditen im Vorfeld des Bewertungsstichtags bereits seit geraumer Zeit unterhalb des langjährigen Durchschnitts bewegten und im Dezember 2000 auf 4,9% gefallen waren (VB S. 58).
115 
(2) Dem können die Antragsteller nicht entgegen halten, dass die Umlaufrendite öffentlicher Anleihen am Bewertungsstichtag 4,95% betrug oder der Basiszinssatz aus der Zinsstrukturkurve zum Bewertungsstichtag hätte abgeleitet werden müssen.
116 
Nach der für den Bewertungsstichtag anwendbaren Fassung des IDW S1 vom 28.06.2000 konnte der Basiszinssatz anhand der in der Vergangenheit beobachteten Renditen öffentlicher Anleihen mit einer Restlaufzeit von 10 oder mehr Jahren ermittelt werden (vgl. IDW S1 2000, Rn. 121).
117 
Selbst wenn man die Renditen von Bundesanleihen nicht nur historisch betrachtet, sondern einen nach Grundsätzen der Investitionstheorie gewichteten Mischsatz über alle Laufzeiten aus der historischen Durchschnittsrendite und den Marktrenditen zum Bewertungsstichtag bildet, ergibt sich kein unter 6,0% liegender Zinssatz (vgl. GA S. 67). Gleiches gilt für den Fall, dass man entsprechend dem in IDW S1 vom 18.10.2005 anerkannten Verfahren (IDW S1 2005, Rn. 127) den Basiszinssatz aus der aktuellen Zinsstrukturkurve ableiten würde (GA S. 67).
118 
Die Annahme eines Basiszinssatzes von 6,0% für eine Bewertung zum 17.07.2001 (vgl. VB S. 53) steht mit der Rechtsprechung des Senats in Einklang (vgl. OLG Stuttgart, AG 2006, 421 [juris Rn. 127]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 42 f.]). Der Arbeitskreis Unternehmensbewertung des IDW hatte für Bewertungsanlässe bis zum 31.12.2002 einen Basiszinssatz von 6,0% und erst ab dem 01.01.2003 einen Basiszinssatz von 5,5% empfohlen (IDW Fachnachrichten 2003, 26).
119 
bb) Der Risikozuschlag ist mit 2% in der Detailplanungsphase und 3% in der Phase der ewigen Rente nicht zu hoch bemessen.
120 
Nach der für den Bewertungsstichtag anzuwendenden Fassung des IDW S1 (Stand 28.06.2000, Rn. 95, 98) sollen die besonderen Risiken künftiger finanzieller Überschüsse aus unternehmerischem Engagement durch einen Risikozuschlag berücksichtigt werden, der insbesondere nach den Grundsätzen des CAPM ermittelt werden kann. Danach ist die aus der langjährigen Differenz zwischen der Rendite von Aktien und risikolosen staatlichen Anleihen errechnete durchschnittliche Risikoprämie (Marktrisikoprämie) mit einem das spezifische Risiko des Unternehmens abbildenden Betafaktor zu multiplizieren (vgl. OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 48]).
121 
(1) Die Ermittlung des Betafaktors der L und der Antragsgegnerin bereitet allerdings Schwierigkeiten.
122 
Die Antragsgegnerin war nicht börsennotiert. Die L war zwar börsennotiert. Die statistische Güte ihres zum 31.12.2000 auf der Basis eines Beobachtungszeitraums von 2 Jahren bei wöchentlicher Datenerhebung gegenüber dem CDAX bzw. dem Dow Jones STOXX 600 index ermittelten Betafaktors (0,38 bzw. 0,41) war mit einem Bestimmtheitsmaß von 0,07 bzw. 0,11 jedoch gering (GA S. 70).
123 
Eine Ermittlung des Betafaktors anhand einer Gruppe vergleichbarer Unternehmen (peer-group) kam ebenfalls nicht in Betracht, da Bausparkassen mit wenigen Ausnahmen, deren Betafaktoren indessen wiederum nur eine geringe statistische Güte aufweisen, nicht börsennotiert sind (GA S. 70).
124 
(2) Vor diesem Hintergrund wurde der Risikozuschlag zu Recht pauschal bestimmt.
125 
Dabei wurde für beide Unternehmen ein einheitlicher Zuschlag angenommen, der sich an einer aus Kapitalmarktuntersuchungen entnommenen Marktrisikoprämie von 4 bis 6% orientierte (VB S. 59). Der angenommene Risikozuschlag liegt demgegenüber - auch soweit er wegen der größeren Prognoseunsicherheit nach dem Ende der Detailplanungsphase in der Phase der ewigen Rente um einen Prozentpunkt erhöht wurde (VB S. 60) - deutlich unter der durchschnittlichen Risikoprämie. Der gerichtliche Sachverständige hat die gewählten Risikozuschläge daher als angemessen eingestuft (GA S. 69).
126 
Diese Auffassung ist zutreffend. Der Senat geht derzeit zwar - für Bewertungen nach IDW S1 2000 - nur von einer Marktrisikoprämie von 4,5% aus (vgl. OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 50]; OLG Stuttgart, AG 2008, 510 [juris Rn. 80]). Auch danach bringt ein Risikozuschlag von 2% bzw. 3% aber ein deutlich unterdurchschnittliches Risiko zum Ausdruck. Würde man den oben genannten Betafaktor der L (gerundet auf 0,40) trotz seiner geringen statistischen Güte berücksichtigten, ergebe sich durch Multiplikation mit einer Marktrisikoprämie von 4,5% ein Risikozuschlag von 1,8%, also nur knapp unter den für die Detailplanungsphase angesetzten 2%.
127 
cc) Auch die Einwendungen der Antragsteller gegen den in der Unternehmensbewertung E&Y und WEDIT mit 1% angesetzten Wachstumsabschlag in der Phase der ewigen Rente greifen nicht durch.
128 
Die Kritik der Antragsteller beruht im Wesentlichen auf der Annahme, das branchenspezifische Wachstum der Bausparkassen werde angesichts einer Inflationsrate von 2% bei 4% liegen.
129 
Dabei verkennen die Antragsteller allerdings, dass die Inflation nicht ohne Weiteres zu einem Wachstum der künftigen Unternehmenserträge führt, sondern nur, soweit das Unternehmen in der Lage ist, inflationsbedingte Kostensteigerungen durch entsprechende Preiserhöhungen - hier durch eine Erhöhung der Zinsmargen - auf seine Kunden überzuwälzen (vgl. OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 57]). Angesichts der Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen ist der Wachstumsabschlag hier unterhalb der erwarteten Inflationsrate anzusetzen. Danach ist vor dem Hintergrund der branchenspezifischen Situation der Bausparkassen nicht davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin und die L inflationsbedingte Kostensteigerungen, namentlich im Bereich der Personal- und EDV-Kosten, durch Margenausweitungen an ihre Kunden weitergeben können, da der durch die Vielzahl der Anbieter geprägte Wettbewerb im Geschäftsfeld der Bausparkassen keine nennenswerten Möglichkeiten für Margenausweitungen erkennen lässt (GA S. 72).
130 
c) Die Berücksichtigung typisierter persönlicher Ertragsteuern auf Seiten der Anteilseigner ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
131 
Die persönliche Ertragssteuerbelastung der Anteilseigner wurde bei der Unternehmensbewertung E&Y und WEDIT - in typisierter Form - in zweifacher Weise berücksichtigt. Zum einen bei der Ermittlung der künftigen Jahresüberschüsse und zum anderen beim Kapitalisierungszinssatz. Dieses Vorgehen entspricht grundsätzlich den Empfehlungen des IDW S1 in der Fassung vom 28.06.2000 (Rn. 99 f.).
132 
Trotz der gegen die Nachsteuerbetrachtung erhobenen Bedenken hält der Senat an ihr jedenfalls für Bewertungsanlässe im hier maßgeblichen Zeitraum bis auf Weiteres fest (vgl. OLG Stuttgart, AG 2008, 510 [juris Rn. 67] für den Fall des Formwechsels; vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.12.2009, 20 W 3/07, S. 35 für den Fall des Squeeze-Out). Sie rechtfertigt sich aus dem Umstand, dass durch die Unternehmensbewertung die künftigen finanziellen Überschüsse aus einem Unternehmen mit den aus einer Alternativinvestition zu erzielenden finanziellen Überschüssen verglichen werden sollen. Für den Anleger sind jedoch nicht die künftigen Bruttoerträge, sondern nur die Überschüsse nach Steuern von Relevanz (vgl. OLG Stuttgart, AG 2008, 510 [juris Rn. 67]).
133 
Dabei erscheint es trotz der Unterschiede in der individuellen Steuerlast der Antragsteller sachgerecht, von einem typisierten Steuersatz des inländischen Anteilseigners von 35% auszugehen (vgl. OLG Stuttgart, AG 2008, 510 [juris Rn. 69] m.w.N.). Im Bereich der künftigen Ertragsüberschüsse ist unter Berücksichtigung des zum Bewertungsstichtag geltenden Halbeinkünfteverfahrens lediglich eine Steuerbelastung von 17,5% anzusetzen (IDW S1 vom 28.06.2000, Rn. 39). Im Bereich des Kapitalisierungszinssatzes kann dagegen jedenfalls für den hier maßgeblichen Bewertungsstichtag der volle Steuersatz von 35% entsprechend der Unternehmensbewertung E&Y und WEDIT von der Zwischensumme aus Basiszinssatz und Risikozuschlag abgesetzt werden (vgl. IDW S1, Rn. 100; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 52]).
134 
Dabei ist zu bedenken, dass sich die Nachsteuerbetrachtung jedenfalls in der hier angewandten Form durch die Absetzung des halben typisierten Steuersatzes im Bereich der Erträge bei voller Absetzung im Bereich des Kapitalisierungszinssatzes grundsätzlich zum Vorteil der Antragsteller auswirkt, indem sie den Unternehmenswert tendenziell erhöht.
135 
d) Insgesamt ergibt sich ein anteiliger Unternehmenswert der L je Aktie in Höhe von 45,61 DM, der unter dem entsprechenden Wert für die Antragsgegnerin in Höhe von 47,23 DM liegt.
136 
Die vorgenannten Unternehmenswerte errechnen sich im Einzelnen wie folgt:
137 
        
L
Antragsgegnerin
Barwert nach Unternehmensbewertung
E&Y / WEDIT zum Bewertungsstichtag
791.000.000 DM
3.051.000.000 DM
vom gerichtlichen Sachverständigen
empfohlene Änderungen demgegenüber
 + 34.800.000 DM
+ 22.400.000 DM
Abweichung von den Empfehlungen des
gerichtlichen Sachverständigen bei der
Ermittlung der Risikokosten
- 45.500.000 DM
+ 49.800.000 DM
Zwischensumme
780.300.000 DM
3.123.200.000 DM
Berücksichtigung der Änderungen des
Unternehmenswerts der L beim
Unternehmenswert der Antragsgegnerin
wegen deren Beteiligung i.H.v. 55,6% an L
-
- 5.950.000 DM
Korrigierte Barwerte
780.000.000 DM
3.117.000.000 DM
Anzahl der Aktien
17.100.000 Stück
66.000.000 Stück
Unternehmenswert je Aktie
45,61 DM
47,23 DM
138 
Zwar wurden in der vorstehenden Berechnung im Zuge der Berücksichtigung der Auswirkungen der Abweichungen von der Unternehmensbewertung E&Y und WEDIT auf den Wert der Beteiligung der Antragsgegnerin an der L die fiktiven Veräußerungssteuern nicht angepasst. Eine solche Anpassung würde sich aber nicht zum Vorteil, sondern zum Nachteil der Antragsteller auswirken, da der Wert der Beteiligung der Antragsgegnerin an der L gegenüber der Unternehmensbewertung E&Y und WEDIT nicht zu erhöhen, sondern zu verringern ist, so dass sich die fiktive Steuerbelastung insgesamt reduziert und der Wert der Antragsgegnerin im Fall der Anpassung der fiktiven Steuerbelastung noch geringfügig weiter steigen würde.
139 
3. Ein Anspruch auf Zuzahlung ergibt sich auch nicht bei Berücksichtigung des Börsenkurses der Aktie der L.
140 
a) Dabei ist nicht zu entscheiden, ob die Berücksichtigung des Börsenkurses der Aktie der L hier bereits deshalb ausgeschlossen ist, weil er aufgrund einer Marktenge den Verkehrswert der Aktie der L nicht widerspiegelt (vgl. dazu BVerfGE 100, 289 [juris Rn. 66 f.] „DAT/Altana“). Unerheblich ist auch, ob die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Berücksichtigung des Börsenkurses bei der Ermittlung der angemessenen Abfindung von Aktionären auf die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses bei der Verschmelzung einer börsennotierten auf eine nicht börsennotierte Aktiengesellschaft überhaupt anwendbar ist.
141 
b) Der maßgebliche Börsenkurs der Aktie der L liegt jedenfalls unter dem anteiligen Ertragswert der L je Aktie.
142 
Offen bleiben kann in diesem Verfahren, welcher Referenzzeitraum für die Ermittlung des Börsenkurses zugrunde zu legen ist (vgl. dazu OLG Stuttgart, ZIP 2007, 530 [juris Rn. 16]), der nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich bei der Ermittlung der vollen Entschädigung des Aktionär einer börsennotierten Aktiengesellschaft für den Fall der Entziehung seines Aktieneigentums berücksichtigt werden muss (vgl. BVerfGE 100, 289 [juris Rn. 53] „DAT/Altana“).
143 
Im Zeitraum von drei Monaten vor der Hauptversammlung der L, in welcher der Verschmelzung zugestimmt wurde, betrug der nach Handelsvolumen gewichtete Durchschnittskurs der Aktie der L nach den von den Beteiligten nicht angegriffenen Feststellungen des Sachverständigen 23,18 Euro (GA S. 74). Im Zeitraum von drei Monaten vor dem 22.05.2001, an dem die beabsichtigte Verschmelzung angekündigt wurde, lag der nach Handelsvolumen gewichtete Durchschnittskurs der Aktie der L sogar nur bei 22,57 Euro (VB S. 78). In beiden Zeiträumen lag der Börsenkurs damit unter dem anteiligen Ertragswert des Unternehmens je Aktie von 45,61 DM = 23,32 Euro (vgl. dazu oben 2. d)).
144 
Nicht entscheidend ist, dass der Börsenkurs der Aktie der L an einzelnen Handelstagen oder in einem längeren Zeitraum im Zusammenhang mit der Ankündigung des öffentlichen Kaufangebots am 22.05.2001 einen Wert von 24 bis hin zu 25 Euro erreicht hat. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf den höchsten im Vorfeld des Bewertungsstichtages verzeichneten Börsenkurs existiert nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat den Fachgerichten vielmehr ausdrücklich freigestellt, den Börsenkurs entweder nach dem am Bewertungsstichtag notierten Börsenkurs oder anhand eines auf den Bewertungsstichtag bezogenen, aus dem Durchschnitt eines längeren Referenzzeitraums ermittelten Durchschnittskurs zu ermitteln (vgl. BVerfGE 100, 289 [juris Rn. 69] „DAT/Altana“). Diese haben sich aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Vermeidung von Manipulationen entschlossen, auf einen Durchschnittskurs abzustellen, der aus einem Referenzzeitraum von drei Monaten gebildet wird (vgl. BGHZ 147, 108 [juris Rn. 24] „DAT/Altana“).
II.
145 
Die Antragsteller können - auch unter Berufung auf § 15 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 UmwG - keine Zuzahlung zum Ausgleich des Wegfalls der Börsennotierung der Aktien der L verlangen.
146 
Zwar ist mit der Verschmelzung der L auf die Antragsgegnerin ein so genanntes „kaltes Delisting“ verbunden, weil die Aktionäre der L für ihre bis zur Verschmelzung börsennotierten Aktien Aktien der Antragsgegnerin erhielten, die nach der Verschmelzung - wie zuvor - nicht börsennotiert waren. Dieser Umstand begründet aber jedenfalls im hiesigen Verfahren für sich genommen keinen Anspruch auf eine bare Zuzahlung.
147 
1. Nicht zu entscheiden ist dabei, ob die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum regulären Delisting (vgl. BGHZ 153, 47 [juris LS 3 und Rn. 31 f., 34] „Macrotron“), nach der den Minderheitsaktionären ein Pflichtangebot zum Kauf ihrer Anteile zu unterbreiten ist und in einem Spruchverfahren überprüft werden kann, ob der Angebotspreis dem Wert des Anteils entspricht, auch dann anzuwenden ist, wenn der Wegfall der Börsenzulassung nur die indirekte Folge einer Strukturmaßnahme ist (befürwortend OLG Düsseldorf, ZIP 2005, 300 [juris Rn. 31 f.]; Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 5. Aufl., § 305 Rn. 9; Drescher in Spindler/Stilz, AktG, § 1 SpruchG Rn. 18; kritisch Wasmann in Kölner Kommentar, SpruchG, § 1 Rn. 42; offen gelassen OLG Stuttgart, AG 2006, 421 [juris Rn. 161] „WuW“).
148 
2. Jedenfalls ist die Überprüfung eines solchen Pflichtangebots nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
149 
Sämtliche Antragsteller haben lediglich die Festsetzung einer baren Zuzahlung beantragt, die ihnen neben den im Zuge der Verschmelzung gewährten Anteilen an der Antragsgegnerin den Wert ihrer ursprünglichen Beteiligung an der L erhalten soll. Der Antrag auf Bestimmung einer baren Zuzahlung nach § 15 UmwG ist allerdings von dem Antrag auf Bestimmung einer Abfindung für ein Abfindungsangebot entsprechend §§ 29, 34 UmwG zu unterscheiden. Beide Anträge betreffen unterschiedliche Rechtsinstitute mit unterschiedlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen. Während bei einem Antrag nach § 15 UmwG lediglich ein ergänzender Ausgleich beantragt wird, ist der Antrag nach §§ 29, 34 UmwG auf Ausgleich für den Verlust der Beteiligung im Ganzen durch Ausscheiden aus dem Unternehmen gerichtet.
150 
Angesichts des von den Antragstellern eindeutig als Zuzahlung bezeichneten Rechtsschutzziels bleibt für eine Umwidmung ihrer Anträge kein Raum (vgl. OLG Düsseldorf, ZIP 2005, 300 [juris Rn. 35]; ebenso OLG Stuttgart, AG 2006, 421 [juris Rn. 161] „WuW“).
151 
3. Ein Anspruch auf eine bare Zuzahlung wegen des „kalten Delistings“ besteht indessen nicht; er lässt sich insbesondere nicht aus dem von den Antragstellern angeführten § 15 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 UmwG ableiten.
152 
Der Umstand, dass die im Zuge der Verschmelzung gewährten Aktien der Antragsgegnerin nicht börsennotiert sind, bedeutet nicht, dass sie kein ausreichender Gegenwert für die (börsennotierten) Aktien der L wären und deshalb ein Ausgleich der Wertdifferenz durch Zuzahlung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 UmwG geboten wäre.
153 
Zutreffend verweist die Antragsgegnerin insoweit darauf, dass die wortlautidentische Bestimmung des § 196 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 UmwG für den Fall des Formwechsels nur anwendbar ist, wenn einzelne Anteilsinhaber Einbußen erleiden, nicht aber, wenn die Beeinträchtigung sämtliche Anteilsinhaber trifft. Eine Beeinträchtigung der Handelbarkeit der Anteile begründet daher keinen Anspruch auf eine bare Zuzahlung nach § 196 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 UmwG (vgl. OLG Düsseldorf, ZIP 2004, 753 [juris Rn. 27]; Decher in Lutter, UmwG, 4. Aufl., § 196 Rn. 11; Meister/Klöcker in Kallmeyer, UmwG, 3. Aufl., § 196 Rn. 9).
154 
Dass Entsprechendes für § 15 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 UmwG gelten muss, legt nicht nur die Identität des Wortlauts der Bestimmungen nahe. Dies belegt vor allen Dingen der Umstand, dass der Gesetzgeber im Zuge des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes (2. UmwGÄndG) den Fall des „kalten Delistings“ durch Verschmelzung einer börsennotierten auf eine nicht börsennotierte Aktiengesellschaft durch Ergänzung des § 29 Abs. 1 Satz 1 UmwG ausdrücklich geregelt hat, um den Aktionären einen Ausgleich für die faktische Beschränkung der Veräußerungsmöglichkeit ihrer Anteile zukommen zu lassen (vgl. BT-Drs. 16/2919 S. 13). Dazu hätte es keiner gesetzlichen Regelung bedurft, wenn diese Beeinträchtigung bereits durch einen Anspruch auf Zuzahlung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 UmwG ausgeglichen würde.
155 
Auf § 29 Abs. 1 Satz 1 UmwG i.d.F. 2. UmwGÄndG können sich die Antragsteller indessen nicht berufen. Zum einen ist die erst zum 25.04.2007 in Kraft getretene Änderung der Vorschrift hier nicht anwendbar. Zum anderen hat sich der Gesetzgeber aus guten Gründen gegen einen ergänzenden Ausgleich entschieden. Durch die Verankerung der Regelung bei § 29 UmwG kann der Aktionär nur eine Abfindung für seine Beteiligung im Ganzen, nicht aber für die (Teil-) Beeinträchtigung durch den Verlust der Börsennotierung verlangen. Ein Verfahren zur isolierten Bewertung der Börsennotierung einer Aktie steht derzeit nicht zur Verfügung (vgl. OLG Stuttgart, AG 2006, 421 [juris Rn. 161]; ebenso Welf Müller in Festschrift Röhricht, S. 1015, 1023 f.); nicht zuletzt aus diesem Grund hat der Bundesgerichtshof im Fall des Delistings ein Pflichtangebot als einzige Möglichkeit zum Schutz der Minderheitsaktionäre angesehen (vgl. BGHZ 153, 47 [juris Rn. 31] „Macrotron“).
III.
156 
1. Das Rubrum war zu berichtigen. In Bezug auf den Antragsteller Ziffer 2) war die Rechtsnachfolge durch die Erbin (Bl. 269 f.), auf Seiten der Antragsgegnerin war der Wechsel in der Person des Vorstandsvorsitzenden zu berücksichtigen.
157 
2. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war entbehrlich.
158 
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SpruchG ist zwar im Regelfall, aber nicht zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Durch den Verzicht auf eine völlige Freistellung der mündlichen Verhandlung wollte der Gesetzgeber eine Beeinträchtigung des Rechts auf rechtliches Gehör durch Beschränkungen des Rechts der Verfahrensbeteiligten vermeiden, dem Sachverständigen Fragen zu stellen (vgl. die Bezugnahme auf BVerfG NJW 1998, 2273 in BT Drs. 15/371, S. 15). Eine solche Beeinträchtigung ist hier indessen nicht zu befürchten. Zwar wurde in erster Instanz ein gerichtlicher Sachverständiger bestellt. Die Beteiligten hatten in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht aber hinreichend Gelegenheit, dem Sachverständigen in mündlicher Verhandlung Fragen zu stellen. Die Beschwerdebegründung des Antragstellers Ziffer 8) - eine Begründung der Beschwerde des Antragstellers Ziffer 5) liegt nicht vor - lässt nicht erkennen, dass weitere Fragen an den Sachverständigen bestünden; der Antragsteller Ziffer 8) begehrt statt dessen eine völlige Neubewertung der beiden Unternehmen.
159 
Der Senat hat auf seine Absicht, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, durch Verfügung vom 08.07.2009 (Bl. 267 f.) hingewiesen.
160 
3. Angesichts der Zurückweisung der Beschwerden war der Geschäftswert entsprechend § 15 Abs. 1 Satz 2 SpruchG auf 200.000 Euro festzusetzen.
161 
Eine Erstattung der Kosten der Beschwerdeführer durch die Antragsgegnerin aus Billigkeitsgründen gemäß § 15 Abs. 4 SpruchG ist vor dem Hintergrund der Zurückweisung der Beschwerde nicht veranlasst.
162 
Umgekehrt sind die von der Antragsgegnerin zu tragenden Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens nicht gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 SpruchG aus Billigkeitsgründen den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Die Beschwerden sind zwar unbegründet, dies erscheint aber nicht offensichtlich.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der 32. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 04.08.2006 - 32 AktE 3/99 KfH - aufgehoben.

Die Anträge auf Festsetzung einer Zuzahlung werden zurückgewiesen.

2. Die Beschwerden der Antragsteller zu 2, 8, 10 und 12 sowie die Anschlussbeschwerden der Antragsteller zu 4, 5, 7, 9 und 11 werden zurückgewiesen, die Beschwerden der Antragsteller zu 2, 10 und 12 mit der Maßgabe, dass ihre Anträge auf Festsetzung einer Zuzahlung nicht unzulässig, sondern unbegründet sind.

3. Die Antragsgegnerin trägt die in beiden Instanzen entstandenen Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller erster Instanz. Die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.

4. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
A.
Die Antragsteller waren Aktionäre der D. B. AG (im Folgenden: DB), die auf die Antragsgegnerin, die - zwischenzeitlich in D. AG umbenannte vormalige - D.C. AG (im Folgenden: DC), verschmolzen worden ist (vgl. Anl. Ag. 1 [= Bl. 209 d.A.], S. 227). Die Antragsteller sind der Ansicht, das festgelegte Umtauschverhältnis sei zu niedrig bemessen. Sie begehren im Spruchverfahren eine bare Zuzahlung nach § 15 UmwG.
I.
Die Verschmelzung basierte auf dem Business Combination Agreement (im Folgenden: BCA), das am 07.05.1998 zunächst privatschriftlich unterzeichnet und am 04.08.1998 als der „Geänderte und neugefasste Vertrag über den Unternehmenszusammenschluss“ (Anl. Ag. 1, S. 107) zwischen der DB, der C. C. (im Folgenden: C) und der DC notariell beurkundet wurde. Sie war Teil des Zusammenschlussvorhabens zwischen DB und C.
Der Zusammenschluss vollzog sich in zwei Stufen. Auf der ersten Stufe wurden im Wege zweier parallel durchgeführter und in ihrer Wirksamkeit durch wechselseitige Bedingungen miteinander verknüpfter Sachkapitalerhöhungen ca. 98,25 % der DB-Aktien sowie sämtliche C-Aktien in die DC eingebracht. Auf der zweiten Stufe wurde DB auf die DC verschmolzen.
Die DC war aus der „O. Aktiengesellschaft” hervorgegangen und zunächst mit einem Grundkapital von DM 100.000,00 ausgestattet worden. Die „O. Aktiengesellschaft” war am 04.05.1998 von der S. O. jr. & Cie. KGaA als alleiniger Aktionärin errichtet und am 06.05.1998 in das Handelsregister des Amtsgerichts D. eingetragen worden. Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 13.07.1998 wurde die Firma in DC geändert und der Sitz nach S. verlegt.
Die Realisierung des Zusammenschlusses auf erster Stufe wurde einerseits durch das Angebot der DC an die Aktionäre der DB erreicht, die Aktien in solche der DC zu tauschen. Das Angebot wurde im September 1998 unterbreitet und hatte ursprünglich eine Laufzeit vom 24.09.1998 bis zum 23.10.1998 (vgl. Anl. Bf. 15).
Die Gesamtzahl der am 18.09.1998 ausgegebenen DB-Aktien belief sich auf 569.340.329 Stück (vgl. Bl. 710 d.A.); die Anzahl erhöhte sich zum 30.09.1998 auf 573.826.000. Bis zum Ende der - auf den 06.11.1998 verlängerten - Angebotsfrist wurden 563.783.263 (ca. 98,25 %) auf den Inhaber lautende Stückaktien eingereicht, die sodann im Rahmen einer Kapitalerhöhung als Sacheinlage in das Vermögen der DC eingebracht wurden. Das in zwei Varianten vorgelegte öffentliche Umtauschangebot - eine DB-Aktie gegen eine DC-Aktie bei Annahme des Angebots durch weniger als 90 % der Aktionäre, oder eine DB-Aktie gegen 1,005 DC-Anteile bei Annahme durch mindestens 90 % - kam somit in der zweiten Variante zustande. Damit wurden 566.602.180 (563.783.263 x 1,005) auf den Namen lautende Stückaktien der DC ausgegeben.
Gleichlaufend dazu wurde ein sog. „Reverse Triangular Merger“ nach dem Recht des US-Bundesstaates Delaware durchgeführt. Dadurch erwarb die Bank ..., N.Y., als US Exchange Agent über eine Tochtergesellschaft sämtliche Anteile der C mit der Verpflichtung, diese auf die DC zu übertragen. Die Gesamtzahl der am 18.09.1998 ausgegebenen C-Aktien belief sich auf 647.304.195 (Bl. 710 d.A.). Für die eingereichten C-Shares wurden im Rahmen einer weiteren Sachkapitalerhöhung junge Aktien der DC im Verhältnis 1 zu 0,6235 ausgegeben.
Mit Abschluss der ersten Stufe veränderte sich die DC von einer Shell Company mit einem Grundkapital von DM 100.000,00 und der O.-Bank als alleiniger Aktionärin in eine Konzernobergesellschaft, die ca. 98,25 % der Aktien der DB sowie sämtliche Aktien der C hielt und an der ca. 98,25 % der früheren DB-Aktionäre sowie sämtliche ehemaligen C.-Aktionäre beteiligt waren.
Auf der zweiten Stufe des Zusammenschlusses wurde die zur 98%igen Tochter der DC gewordene DB im Wege der Aufnahme nach § 2 Nr. 1 UmwG auf die Muttergesellschaft verschmolzen (sog. upstream merger). Dadurch wurden die Aktien der nach Durchführung des freiwilligen Umtauschangebotes noch in der DB verbliebenen Aktionäre in DC-Aktien umgewandelt. Betroffen davon waren 10,4 Mio. DB-Aktien (Bl. 710/711 d.A.). Das dargestellte alternative Umtauschangebot galt auch für die Verschmelzung (§ 2 des Verschmelzungsvertrags [vgl. Anl. Bf. 30]). Infolge der Annahme durch ca. 98,25 % der DB-Aktionäre wurde das Umtauschverhältnis von 1 zu 1,005 auch für die restlichen, erst mit der Verschmelzung zu DC-Aktionären gewordenen ca. 1,75 % der DB-Aktionäre festgesetzt.
10 
Bereits am 18.09.1998 hatte die außerordentliche Hauptversammlung der DB bei einer Präsenz der Stimmrechte von 61,79 % (Anl. Bf. 10) einerseits dem Gesamtkonzept des Zusammenschlusses (TOP 1) mit 99,895 % (Anl. Bf. 10) sowie anderseits der Verschmelzung der DB auf die DC auf dessen zweiter Stufe (TOP 2) mit einer Mehrheit von 99,900 % zugestimmt (vgl. Bl. 1113, 1186 d.A.). Zur Information der Hauptversammlung hatten die Vorstände von DB und C den „Gemeinsamen Bericht/Verschmelzungsbericht“ vom 05.08.1998 (Anl. Ag. 1 [= Bl. 209 d.A.]) erstellt, in dem die Einzelheiten der Verschmelzung, vor allem das Umtauschverhältnis zwischen DB und DC sowie dessen Herleitung, dargestellt wurden.
11 
Ebenfalls am 18.09.1998 hatte die Hauptversammlung der C dem Zusammenschluss sowie insbesondere dem „Reverse Triangular Merger" zugestimmt.
12 
Dass die Verschmelzung erst nach Durchführung der Sachkapitalerhöhungen in der DC auf der ersten Stufe des Zusammenschlusses wirksam werden würde, war durch die Anweisung an die Vorstände der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften gewährleistet, die Verschmelzung erst nach den Eintragungen der beiden Sachkapitalerhöhungen, die am 12.11.1998 erfolgten, gemäß § 16 UmwG zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
13 
Die Unternehmenswerte und die sich daraus ergebende Verschmelzungsrelation wurden durch zwei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die S. E. & Y. AG, ... (im Folgenden: E&Y), sowie die C&L, ... AG ... (im Folgenden: C&L), ermittelt. Diese wurden auf der Grundlage einer von den beteiligten Gesellschaften im April 1998 erfolgten getrennten Beauftragung (vgl. Anl. Bf. 2 = Bl. 902 d.A. [deutsche Übersetzung: Anl. Bf. 8d] und Anl. Bf. 3 = Bl. 903 d.A.) tätig und sollten zunächst auf der Grundlage aggregierter Plandaten eine Umtauschrelation abschätzen. Die von den Prüfungsgesellschaften erarbeiteten Ergebnisse der ersten Bewertungsstufe sollten bis spätestens zum 05.05.1998 vorgelegt werden. Die Resultate dieser Vorstudie (Anl. Bf. 5 = Bl. 905 d.A.) wurden anlässlich der Bekanntgabe der Absicht des Zusammenschlusses am 07.05.1998 der Öffentlichkeit vorgestellt. Im Anschluss an die vorläufige Bewertung sollte im Rahmen einer zweiten Bewertungsstufe unter Anwendung der Grundsätze der Stellungnahme HFA 2/83 des IdW eine umfassende Begutachtung mit eingehender Ableitung der Unternehmenswerte vorgenommen werden. Diese gutachterliche Stellungnahme wurde unter dem 04.08.1998 erstattet (Anl. Ag. 2 [= Bl. 212 d.A.]; im Folgenden: Bewertungsgutachten) und hat inhaltlich Eingang in den Vorstandsbericht vom 05.08.1998 gefunden (Anl. AG 1).
14 
Im Gutachten wurde der Wert von DC zur Bestimmung der angemessenen Verschmelzungswertrelation für die Zeit nach Durchführung der ersten Zusammenschlussstufe (Einbringung der DB-Aktien und der C.-Shares) im Wesentlichen aus der Addition der im Verfahren HFA 2/83 ermittelten Unternehmenswerte der DB und der C abgeleitet. Für die DB wurde ein Wert von 110.010 Mio. DM und für C - abhängig vom Verkauf der 30 Mio. Stück eigener Anteile (sog. Treasury Stock) - ein Wert von 80.439 Mio. DM (Wert ohne Verkauf) bzw. von 82.272 Mio. DM (Wert mit Verkauf) errechnet (Anl. Ag. 2, S. 34, 40). Dies entsprach einem Wert der DB-Aktie von 188,55 DM und der C-Aktie von 121,97 DM (Wert ohne Verkauf eigener Anteile) bzw. 119,32 DM (Wert mit Verkauf eigener Anteile). Ausgehend davon und unter Zugrundelegung des im (ergänzten) BCA vereinbarten Umtauschverhältnisses zwischen einer Aktie der C in 0,6235 Aktien der DC wurde für die erste Zusammenschlussstufe eine Umtauschrelation von 0,9638 der DB-Aktie zu einer DC-Aktie (ohne Verkauf eigener Anteile der C) bzw. von 0,9852 der DB-Aktie zu einer DC-Aktie (mit Verkauf eigener Anteile der C) errechnet.
15 
Das Umtauschverhältnis zwischen DB- und DC-Aktien in der zweiten Zusammenschlussstufe wurde abhängig von der Quote, mit der in der ersten Zusammenschlussstufe das Umtauschangebot von den DB-Aktionären angenommen wird, errechnet. Danach ergab sich für die zweite Stufe je nach Szenario eine Umtauschrelation von DB-Aktien zu Aktien der DC in einer Bandbreite zwischen 1:0,9827 und 1:0,9966 (vgl. Anl. Ag. 2, S. 45/52).
16 
Das tatsächlich in § 2 des Verschmelzungsvertrags vereinbarte Umtauschverhältnis von 1 (DB) zu 1,005 (DC) war nach diesen Feststellungen für die Aktionäre der DB günstiger als das über die Ertragswerte ermittelte Resultat.
17 
Der gerichtlich bestellte Verschmelzungsprüfer hat in seinem Prüfungsbericht vom 05.08.1998 sowohl die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses von 1 zu 1 als auch von 1 zu 1,005 bestätigt (vgl. Anl. Ag. 1, S. 235 ff., insb. S. 255 f.).
18 
Der Börsenhandel in den (Namens-)Aktien der DC wurde nach dem Wirksamwerden der beiden Sachkapitalerhöhungen am 17.11.1998 aufgenommen.
19 
Die Eintragung der Verschmelzung der DB auf die DC in das Handelsregister erfolgte - nach einer vergleichsweisen Erledigung der anhängig gewordenen Anfechtungsklagen gegen den Verschmelzungsbeschluss - am 21.12.1998.
II.
20 
Die Antragsteller begehren im Spruchverfahren, das am 09.03.1999 im Bundesanzeiger bekanntgegeben wurde (Bl. 38 b/c d.A.), eine bare Zuzahlung nach § 15 UmwG.
21 
Sie halten das Umtauschverhältnis für nicht angemessen, weil der Unternehmenswert für DB zu niedrig und/oder derjenige von C zu hoch angesetzt worden sei.
22 
Die Antragsgegnerin ist dem entgegen getreten.
23 
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 08.12.1999 (Bl. 191 d.A.) einen gemeinsamen Vertreter bestellt, der zu der Bewertung im Verschmelzungsbericht Stellung genommen hat.
24 
Mit Beschluss vom 22.11.2000 (Bl. 394 f. d.A.) hat das Landgericht weiter angeordnet, dass Beweis darüber zu erheben sei, ob das im Verschmelzungsvertrag vorgesehene Umtauschverhältnis der Aktien der DB zu denen der C angemessen sei und wie hoch andernfalls eine Zuzahlung sein müsse, um einen angemessenen Ausgleich der Unternehmenswerte herzustellen. Das Landgericht hat durch Beschluss vom 23.05.2001 (Bl. 517 d.A.) das Beweisthema präzisiert.
25 
Das auftragsgemäß erstattete Gutachten wurde im Dezember 2005 vorgelegt (Bl. 671 d.A.) und kam zum Ergebnis, dass - mit Stichtag zum 18.09.1998 - der Unternehmenswert der DB 138.371.794.667 Mio. DM und derjenige der C 61.658.084.299 Mio. DM betrage (Bl. 784 d.A.). Daraus ergebe sich der Wert einer DB-Aktie mit 238,40 DM und einer DC-Aktie mit 197,46 DM. Weiter folge daraus eine angemessene Umtauschrelation zwischen einer DB-Aktie und einer DC-Aktie von 1 zu 1,2073. Gegenüber dem vereinbarten Umtauschverhältnis sei den von der Verschmelzung betroffenen DB-Aktionären damit ein zusätzlicher Wert von 415.436.507 DM zu gewähren. Bezogen auf die einzelne Aktie sei somit eine Zuzahlung von 43,32 DM (= 22,15 EUR) festzusetzen (Bl. 784 d.A.).
26 
Das Landgericht hat am 13.06.2006 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der Sachverständige das Gutachten erläuterte (Bl. 778 ff. d.A.).
27 
Mit Beschluss vom 04.08.2006 (veröffentlicht in AG 2007, 52) hat das Landgericht die Anträge der Antragsteller Ziff. 2, 10 und 12 zurückgewiesen, weil die Aktionärseigenschaft zum Stichtag nicht nachgewiesen worden sei; im Übrigen wurde - den Berechnungen des gerichtlichen Gutachters vollumfänglich folgend - auf eine bare Zuzahlung von 22,15 EUR pro Aktie der DB erkannt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass es nicht auf die Wertvorstellungen der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen ankommen könne und auch nicht das auf dieser Grundlage vereinbarte Umtauschverhältnis maßgebend sei. Es sei zwar zutreffend, dass man eine Vereinbarung zweier vorher nicht verbundener, selbständiger Unternehmen in aller Regel als richtig ansehen müsse, wenn der Einigung eine freie Entscheidung zugrunde liege. Voraussetzung dafür sei jedoch, dass eine genaue Überprüfung der Werte beider Unternehmen stattgefunden habe. Davon könne hier nicht ausgegangen werden, weil das Umtauschverhältnis bereits am 09.04.1998 verbindlich ausgehandelt worden sei und bis zu diesem Zeitpunkt eine wechselseitige Überprüfung der Unternehmen nicht erfolgt sein könne. Es sei anzunehmen, dass man die Umtauschrelation lediglich auf der Grundlage der Börsenkurse unter Berücksichtigung eines Zuschlags für die Aktionäre der C vereinbart habe. Auch die Tatsache, dass 98,25 % der DB-Aktionäre das Umtauschangebot freiwillig angenommen haben, sei wenig aussagekräftig, da gegenüber den Aktionären der falsche Eindruck erweckt worden sei, man habe das Wertverhältnisses auf der Grundlage von Unternehmensbewertungen ausgehandelt. Entsprechendes gelte, soweit es darum gehe, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass in der außerordentlichen Hauptversammlung der DB eine Mehrheit von über 99 % sowohl dem Gesamtkonzept des Zusammenschlusses als auch konkret der Verschmelzung zugestimmt habe. Demgemäß sei nicht das zwischen den beteiligten Unternehmen vereinbarte Ergebnis, sondern das vom gerichtlichen Sachverständigen auf der Grundlage einer Ertragswertfeststellung ermittelte Umtauschverhältnis maßgebend. Daraus ergebe sich ein Zuzahlungsbetrag von 22,15 EUR für die Aktionäre der DB. Ein Anlass, von diesem Ergebnis wegen der Börsenkurse abzuweichen, bestehe nicht, da die Börsenkapitalisierung der beteiligten Unternehmen unter den vom Sachverständigen ermittelten Ertragswerten liege.
III.
28 
Gegen den Beschluss des Landgerichts haben die Antragsgegnerin und die Antragsteller Ziff. 2, 8, 10 und 12 sofortige Beschwerde eingelegt. Die Antragsteller Ziff. 4, 5, 7, 9 und 11 greifen den Beschluss im Rahmen von Anschlussbeschwerden an.
29 
1. Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, dass keine detaillierte gerichtliche Überprüfung des Umtauschverhältnisses vorgenommen werden dürfe, weil das Ergebnis zwischen den Vorständen unabhängiger Unternehmen auf der Grundlage zweier getrennt in Auftrag gegebener Bewertungsgutachten ausgehandelt worden sei. Die Einschätzung, dass die Umtauschrelation zwischen selbständigen Unternehmen festgelegt worden sei, werde durch die Zerlegung des Zusammenschlusses in zwei Teilakte nicht in Frage gestellt, da die Vereinbarungen der beteiligten Vorstände und die Beschlussfassungen der Hauptversammlungen zu einer Zeit vorgenommen worden seien, als die Antragsgegnerin noch nicht an der DB beteiligt gewesen sei.
30 
Die Vorgehensweise der Vorstände sei nicht zu beanstanden; ein Sorgfaltsverstoß sei nicht zu erkennen. Die Unternehmenswerte seien unter fachkundiger Beratung und unter Heranziehung aller zugänglichen Informationen ermittelt worden. Die gegenseitigen Wertvorstellungen und deren Herleitung seien auf der Basis aussagekräftiger Informationen sorgfältig überprüft worden. Dabei seien die Verhandlungsparteien von einer korrekten Tatsachengrundlage sowie von richtigen Planungen und Prognosen der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen ausgegangen.
31 
Darüber hinaus sei die Wertrelation auch von zwei getrennt beauftragten und unabhängig tätigen Wirtschaftsprüfungsunternehmen ermittelt worden. Das Landgericht sei bei seiner Beurteilung der Rechtslage von falschen Tatsachen ausgegangen. Die Annahme, dass die Wirtschaftsprüfungsunternehmen ein bereits früher ausgehandeltes und verbindlich festgelegtes Umtauschverhältnis nur auf dessen Vertretbarkeit hin überprüft hätten, sei falsch. Die Vorstandsvorsitzenden von DB und C hätten am 09.04.1998 keine verbindlichen Vereinbarungen getroffen. Zu diesem Zeitpunkt sei - nach bereits umfassenden und von Anfang an auch fachkundig betreuten Verhandlungen - lediglich abgeklärt worden, ob noch eine erfolgversprechende Grundlage für die weiteren Gespräche gesehen werde.
32 
Die Richtigkeit des vereinbarten Umtauschverhältnisses werde weiter dadurch bestätigt, dass die Hauptversammlung der DB dem Vorhaben zu über 99 % zugestimmt habe. Dieses Aktionärsverhalten sei keinesfalls auf eine unzulängliche oder falsche Informationsbasis zurückzuführen. Der Hauptversammlung sei der gemeinsame Bericht der Bewertungsunternehmen vorgelegt worden, in dem umfangreiche und ausreichende Informationen enthalten gewesen seien. In der Hauptversammlung seien außerdem sämtliche Fragen beantwortet worden. Die aus dem Aktionärsverhalten ableitbare Richtigkeitsgewähr werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass in der Hauptversammlung nur ca. 61 % der Stimmrechte vertreten gewesen seien, da davon auszugehen sei, dass ein Großteil der Aktionäre an der Hauptversammlung nicht teilnahmen, weil sie mit dem Zusammenschluss einverstanden gewesen seien und unterstellten, dieser werde ohnehin gebilligt, weshalb ihre Anwesenheit entbehrlich sei (BI. 1186 d.A.). Außerdem sei auch auf Grund der Annahme des freiwilligen Umtauschangebots durch ca. 98,25 % der DB-Aktionäre die Angemessenheit der Umtauschrelation bestätigt worden. Nach der Wertung des § 39a Abs. 3 S. 3 WpÜG werde zwischenzeitlich verdeutlicht, dass bereits eine Zustimmung durch 90 % der Aktionäre eine Richtigkeitsvermutung in sich trage.
33 
Abgesehen davon sei das vereinbarte Umtauschverhältnis auch bei einer uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung inhaltlich nicht zu beanstanden. Die E&Y und C&L seien ordnungsgemäß vorgegangen; Fehler seien nicht festzustellen.
34 
Die der Bewertung zugrunde gelegten Umsatz- und Gewinnprognosen beider Unternehmen seien nicht zu beanstanden. Das Landgericht habe zu Unrecht die Planungen und Prognosen der Unternehmen korrigiert.
35 
Entgegen der Annahme des gerichtlichen Sachverständigen seien die Produktzyklen der DB ordnungsgemäß bewertet worden. Die vorhandenen Patente und die Marke „M." seien in vollem Umfang in den Ertragswert eingeflossen. Weiter seien bei DB - soweit erforderlich - alle Zahlungen an X. bereinigt worden. Unrichtigerweise habe das Landgericht bei der Bewertung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens von DB Korrekturen vorgenommen. Stille Reserven des Immobilienvermögens seien bei DB erfasst worden. Wertpapiere des Umlaufvermögens seien betriebsnotwendig, da diese von Rating-Agenturen zur Sicherung der Zahlungsbereitschaft gefordert worden seien. Entsprechend sei auch die Beteiligung an der d. als betriebsnotwendig zu qualifizieren, weil deren Unternehmensgegenstand vom Satzungszweck der DB erfasst sei. Die nach dem Stichtag erfolgte Veräußerung sei irrelevant.
36 
C sei kein Sanierungsfall gewesen. Lediglich in einer - allerdings für die Beurteilung der Rechtslage nicht relevanten - zurückschauenden Betrachtung könne gesagt werden, dass C ohne den Zusammenschluss auf Grund negativer Entwicklungen in der Zeit ab dem Jahr 2000 in die Insolvenz geraten wäre. Dies sei jedoch im Jahr 1998 nicht vorherzusehen gewesen. Umsatz- und Planzahlen der C seien - bezogen auf die Sicht des maßgeblichen Stichtags - als richtig einzustufen. Die Produktpalette sei keinesfalls überaltert gewesen. Die Aufwendungen von C für Forschung und Entwicklung habe ebenfalls keinen Anlass für eine abweichende Einschätzung gegeben. Auch seien für Pensions- und Krankenkassenzahlungen keine unzureichenden Rückstellungen vorgenommen gewesen. Tatsächlich seien Schwierigkeiten bei C erst 2001 auf Grund der eingetretenen ungünstigen Entwicklung des Gesamtmarkts aufgetreten.
37 
Die Planungsstile beider Unternehmen seien bei der Bewertung durch die beauftragten Wirtschaftsprüfungsunternehmen angepasst worden; weitere Angleichungen seien nicht veranlasst.
38 
Weiter seien die Kapitalisierungssätze zur Bewertung beider Unternehmen richtig ermittelt worden. Das Landgericht habe in Bezug auf C zu Unrecht auf amerikanische Kapitalmarktverhältnisse abgestellt. Da die Verschmelzung zwischen DB und DC vollzogen worden sei, nachdem C zur Tochtergesellschaft der DC geworden war, seien die Unternehmen nach den Verhältnissen der Muttergesellschaft und damit nach deutschen Kapitalmarktverhältnissen zu bewerten gewesen. Selbst dann aber, wenn davon abweichend die Verhältnisse des amerikanischen Kapitalmarkts zugrunde gelegt würden, ergäbe sich kein anderes Resultat, da das Landgericht mit falschen Bewertungsparametern gearbeitet habe. Bei korrekter Vorgehensweise bestehe kein Anlass, von der zwischen den Unternehmen vereinbarten Bewertungsrelation abzuweichen. Die Kapitalmärkte seien in beiden Ländern vergleichbar gewesen, so dass dieselben Werte angesetzt werden müssten. Dementsprechend sei der Risikozuschlag zutreffend ermittelt worden. Die Vorgehensweise, die individuellen Zuschläge auf der Grundlage der herkömmlichen Zuschlagsmethode und nicht nach CAPM zu ermitteln, sei für die damalige Zeit nicht zu beanstanden. Abgesehen davon wäre das Resultat unter Berücksichtigung des CAPM nicht anders ausgefallen. Weil von einem einheitlichen weltweiten Markt der Automobilhersteller auszugehen sei, wäre die Marktrisikoprämie identisch. Bei einer Berücksichtigung der empirischen Daten hätte der Beta-Faktor für C (Beta: 0,56) sogar niedriger als für DB (Beta: 1) angesetzt werden müssen, weshalb sich die Berechnung auf dieser Grundlage sogar zum Nachteil der DB-Aktionäre auswirken würde. Außerdem habe sich die C im Zeitpunkt des Stichtags bereits unter dem Dach der DC befunden, weshalb schon deshalb kein erhöhtes Risiko angenommen werden dürfe. Auch sei der Ansatz eines Wachstumsabschlags von 1 % nicht korrekturbedürftig. Die Berücksichtigung einer Steuerbelastung von 35 % sei angemessen.
39 
Schlussendlich habe das Landgericht zu Unrecht die mit dem Zusammenschluss verbundenen Synergien bei der Bewertung von DC nicht in Ansatz gebracht.
40 
Nach allem sei die Umtauschrelation als angemessen zu beurteilen, weshalb eine bare Zuzahlung nicht verlangt werden könne.
41 
2. Die Antragsteller zu Ziff. 2, 8, 10 und 12 haben ebenfalls Beschwerden gegen die landgerichtliche Entscheidung eingereicht.
42 
a) Die Antragsteller zu Ziff. 2, 10, 12 machen geltend, dass das Landgericht ihre Anträge zu Unrecht wegen der fehlenden Vorlage von Nachweisen zur Aktionärsstellung als unzulässig eingestuft habe. Nachweise seien entbehrlich gewesen. Ihre Aktionärsstellung sei unstreitig und gerichtsbekannt. Jedenfalls aber verfüge die Antragsgegnerin über entsprechende Kenntnisse. Lediglich vorsorgliche beziehen sie sich auf erstmals in zweiter Instanz vorgelegte Bankbestätigungen zum Nachweis ihrer Aktionärseigenschaft.
43 
b) In der Sache tragen die Antragsteller zu Ziff. 2, 8, 10 und 12 im Wesentlichen vor, dass die landgerichtlichen Entscheidung von einem zu hohen Wert der C ausgegangen sei. In Wirklichkeit sei dieses Unternehmen bereits im Zeitpunkt des Zusammenschlusses insolvenzreif und damit wertlos gewesen. Es habe sich jedenfalls um einen Sanierungsfall gehandelt und wäre ohne Zusammenschluss in die Insolvenz gegangen. Da bei der Bestimmung des Umtauschverhältnisses eine stand alone Betrachtung angestellt werden müsse, sei der Wert von C mit Null anzusetzen. Zudem habe bei C ein erhöhter Investitionsbedarf bestanden, da die Produktzyklen weitgehend abgelaufen gewesen seien.
44 
Auch sei DB zu niedrig bewertet worden. Dies insbesondere deshalb, weil bei der Berechnung des Kapitalisierungszinssatzes ein zu hoher Risikozuschlag angesetzt worden sei. Bei den Wachstumsabschlägen seien für beide Unternehmen unterschiedliche Beträge anzusetzen, da die Inflationsrate und Wachstumsindikatoren bei C deutlich ungünstiger gewesen seien.
45 
c) Zur Beschwerde der Antragsgegnerin vertreten die Antragsteller die Ansicht, dass es nicht gerechtfertigt sei, bei der Bestimmung des Umtauschverhältnisses den Prüfungsumfang einzuschränken. Dies ergebe sich bereits daraus, dass eine Konzernverschmelzung, somit keine Vereinbarung zwischen selbständigen Unternehmen im Streit stehe. DB habe der DC im Zeitpunkt der Verschmelzung zu 98,25 % gehört. Im Übrigen habe das Landgericht zutreffend darauf abgestellt, dass angesichts des Zeitablaufs keine ernsthaften Verhandlungen auf der Grundlage verlässlicher Informationen stattgefunden haben könnten. Bereits im April 1998, also unabhängig von einer tragfähigen Überprüfung der Unternehmenswerte sei die Umtauschrelation verbindlich festgelegt worden. Die Zustimmung der Hauptversammlung von DB zum Gesamtprojekt sei auf der Grundlage unzureichender Informationen erteilt worden und damit ohne Aussagekraft. Eine verlässliche Unternehmensbewertung dauere mehrere Jahre. Entsprechendes gelte, soweit sich die Antragsgegnerin auf den Umstand berufe, dass ca. 98,25 % der DB-Aktien freiwillig in solche der DC getauscht worden seien.
46 
Das Landgericht habe danach zutreffend die Unternehmenswerte einer umfassenden Prüfung unterzogen. Die von der Antragsgegnerin geltend gemachten Rügen seien unbegründet. Das Landgericht sei im Grundsatz von richtigen Bewertungsparametern ausgegangen. Allerdings sei die C ohnehin als insolvenzreif einzustufen gewesen und habe deshalb keinen Wert gehabt.
47 
Schlussendlich bestünde auch dann keine Veranlassung, die landgerichtliche Entscheidung abzuändern, wenn lediglich eine eingeschränkte Überprüfung der Umtauschrelation vorgenommen werde, da der gerichtliche Gutachter Korrekturen ohnehin nur vorgenommen habe, soweit er die Bewertungsparameter für unvertretbar gehalten habe. Mit dem gerichtlichen Sachverständigen sei es als zwingend anzusehen, die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen auf der Grundlage unterschiedlicher Kalkulationszinssätzen zu bewerten. Die unternehmerischen Ertragsprognosen seien zu korrigieren, weil diese als widersprüchlich und unvertretbar einzustufen seien. Auch sei das nicht betriebsnotwendigen Vermögens entsprechend den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen mit einem geänderten Wert in Ansatz zu bringen.
48 
3. Die Antragsteller zu Ziff. 4, 5, 7, 9 und 11 haben Anschlussbeschwerde eingelegt. Sie machen geltend, dass eine höhere Barabfindung festgesetzt werden müsse. C sei vom Landgericht zu hoch und DB zu niedrig bewertet worden. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass im Rahmen der Kapitalisierungssätze der Risikozuschlag bei DB zu hoch und bei C zu niedrig eingestuft worden sei. Außerdem seien die persönlichen Ertragssteuern bei der Bewertung unberücksichtigt zu lassen.
49 
4. Der Antragsteller Ziff. 10 hat seine Anschlussbeschwerde (Bl. 991 d.A.) im Hinblick auf die vom ihm eingereichte Beschwerde für gegenstandslos erklärt (Bl. 1398 f. d.A.).
50 
5. Der gemeinsame Vertreter tritt der von der Antragsgegnerin eingelegten Beschwerde entgegen und ist der Ansicht, dass die im Rahmen des Zusammenschlusses erzielten Verhandlungsergebnisse für die Bestimmung der Angemessenheit der Umtauschrelation der gerichtlichen Entscheidung nur zugrunde zu legen seien, soweit diese als geeignet und vertretbar eingestuft werden könnten. Diese Voraussetzungen seien jedoch nicht durchgehend erfüllt.
51 
Da der Wert von zwei selbständigen Unternehmen zu ermitteln sei, müsse auf deren jeweilige Verhältnisse abgestellt werden. Dies wirke sich insbesondere bei der Bestimmung der Kapitalisierungszinssätze aus. Die Bewertung von C auf der Grundlage von deutschen Kapitalmarktverhältnissen sei deshalb als unvertretbar einzustufen; relevant seien amerikanische Gegebenheiten. Anders sei im Bereich der Berücksichtigung möglicher Synergieeffekte zu entscheiden. Eine Einbeziehung in die Bewertung habe zu unterbleiben, nachdem man diese auch bei den Verhandlungen über den Zusammenschluss in vertretbarer Weise unberücksichtigt gelassen habe. Abgesehen davon seien etwaige Synergien ohnehin nicht allein zugunsten der DC zu berücksichtigen, sondern müssten wertanteilig auf die DB und C verteilt werden, weshalb daraus keine Folgen für die Umtauschrelation abgeleitet werden könnten.
52 
Weiter sei wesentlich, die Bewertung nach objektiven Maßstäben vorzunehmen. Auf die Frage, ob die an den Verhandlungen beteiligten Vorstände sich sorgfaltsgemäß verhalten haben, könne es nicht entscheidend ankommen. Deshalb sei zu berücksichtigen, dass C im Jahr 1998 unmittelbar vor dem wirtschaftlichen Zusammenbruch gestanden habe. Ob dies für die Verhandlungspartner erkennbar gewesen sei, sei nicht relevant.
53 
Unabhängig davon habe der gerichtliche Gutachter ohnehin allein darauf abgestellt, ob die Entscheidungen der Unternehmensvorstände zur Bewertung der Unternehmen vertretbar seien. Lediglich soweit er dies verneint habe, habe er Korrekturen vorgenommen. Eine Vorgehensweise, die sich allein zugunsten der Antragsgegnerin auswirke, weshalb diese keinen Grund habe, die Ausführungen des gerichtlichen Gutachters zu beanstanden. Das gelte auch für die Tatsache, dass die Unterschiede in den Planungsstilen der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen nicht angepasst worden seien. Dadurch sei der Wert von DB zu niedrig und derjenige von C zu hoch angesetzt worden.
54 
Schlussendlich habe das Landgericht zu Recht angenommen, dass die Entscheidungen auf der Hauptversammlung zu dem Zusammenschlussvorhaben und für die Annahme des freiwilligen Umtauschangebots auf der Grundlage einer unzureichenden Informationsbasis getroffen worden seien und diesen daher keine Aussagekraft zuerkannt werden könne.
B.
55 
Die sofortigen Beschwerden sind zulässig. Sie wurden form- und fristgerecht eingelegt; insbesondere wurde die zweiwöchige Frist des § 22 Abs. 1 S. 1 FGG i.V.m. § 17 Abs. 1 S. 1 SpruchG - jeweils in der bis zum 31.08.2009 gültigen und somit hier maßgeblichen Fassung (Art. 111 S. 1 FGG-ReformG) - von allen Beteiligten gewahrt. Dies gilt auch für den Antragsteller Ziff. 2, dessen sofortige Beschwerde am 18.09.2006 und damit innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses an seinen Prozessvertreter (07.09.2006) eingereicht wurde.
56 
Die Anschlussbeschwerden der Antragsteller zu Ziff. 4, 5, 7, 9 und 11 sind ebenfalls zulässig. Das Spruchverfahren ist ein so genanntes echtes Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, weshalb eine Anschlussbeschwerde entsprechend § 567 Abs. 3 ZPO auch nach Ablauf der Beschwerdefrist eingelegt werden kann (vgl. OLG Stuttgart NZG 2007, 237 f.; BayObLG AG 1996, 127; OLG Hamburg NZG 2002, 189; OLG Düsseldorf BeckRS 2006, 07149; Wilske in KK-SpruchG, 2005, § 12 Rn. 25 m.w.N.; vgl. auch BGHZ 71, 314; 95, 118).
C.
57 
Mit ihren Beschwerden können die Antragsteller - im Ergebnis - keine Änderung der angefochtenen Entscheidung zu ihren Gunsten erreichen; begründet ist dagegen die Beschwerde der Antragsgegnerin. Das Landgericht hat zu Unrecht eine Zuzahlung von 22,15 EUR festgesetzt. Das im Verschmelzungsvertrag vereinbarte Umtauschverhältnis ist angemessen. Eine Korrektur unter dem Aspekt von Börsenkursen ist nicht veranlasst.
D.
58 
Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller Ziff. 2, 10 und 12 haben allerdings teilweise Erfolg; ihre Anträge sind als zulässig anzusehen.
59 
Antragsbefugnis setzt voraus, dass Aktionärseigenschaft bereits im Zeitpunkt des Verschmelzungsbeschlusses gegeben war (Marsch-Barner in Kallmeyer, UmwG, 3. Aufl., § 15 Rn. 3 f.; Bork in Lutter, UmwG, 4. Aufl., § 15 Rn. 2). Außerdem darf der Antragsteller seine Aktien bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verschmelzung nicht freiwillig veräußert oder in solche der übernehmenden Gesellschaft getauscht haben (Bork in Lutter, a.a.O., § 15 Rn. 2). Die Antragsteller haben diese Voraussetzungen nachzuweisen.
60 
Danach ist hier die Antragsbefugnis der genannten Beschwerdeführer zu bejahen.
61 
Das Landgericht hat mit Verfügung vom 02.03.2000 die Parteien unter Fristsetzung aufgefordert, Nachweise über den Aktienbesitz vorzulegen (Bl. 267 d.A.). Der Antragsteller Ziff. 2 wurde außerdem (Bl. 269 d.A.) darauf hingewiesen, dass die im Schriftsatz vom 08.02.1999 erwähnte Anlage nicht beigefügt worden sei. Dieser Hinweise wurde mit gerichtlicher Verfügung vom 01.06.2006 nochmals erteilt (Bl. 771 d.A.). Ungeachtet dessen haben die Antragsteller Ziff. 2, 10 und 12 im Verfahren vor dem Landgericht keinen Nachweis ihrer Aktionärsstellung erbracht. Das Landgericht hatte deshalb davon auszugehen, dass die Antragsbefugnis fehlt. Das gilt auch für den Antragsteller Ziff. 12, der zwar in seinem Antrag vom 05.05.1999 für den Fall des Bestreitens Beweis angekündigt hatte (Bl. 64 d.A.), auf die gerichtlichen Hinweise jedoch nicht reagierte.
62 
Die Antragsteller Ziff. 2, 10 und 12 haben die in erster Instanz vom Gericht ohne Erfolg angeforderten Nachweise allerdings im Beschwerdeverfahren in zulässiger Weise nachgereicht (ASt. Ziff. 2: Bl. 1068/1072 d.A.; ASt. Ziff. 10: Bl. 857 = 1157 d.A.; ASt. Ziff. 12: Bl. 917, 919 d.A.). Dieses neue Vorbringen ist für die Beschwerdeentscheidung zu berücksichtigen, weil seine Zulassung die Erledigung des Verfahrens nicht verzögert (vgl. OLG Hamburg AG 2005, 853; OLG München OLGR 2008, 450 [juris Rn. 12]).
E.
63 
In der Sache hat das Landgericht zu Unrecht eine Zuzahlung zugesprochen. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg; demgegenüber sind die sofortigen Beschwerden der Antragsteller sowie deren Anschlussbeschwerden, die auf eine weitere Erhöhung der Zuzahlung gerichtet sind, unbegründet.
I.
64 
Eine bare Zuzahlung ist nach § 15 UmwG im Spruchverfahren festzusetzen, wenn das im Verschmelzungsvertrag nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UmwG zu vereinbarende Umtauschverhältnis der Anteile zu niedrig bemessen ist, es unter Berücksichtigung der Interessen aller Anteilseigner sowohl des übertragenden als auch des aufnehmenden Rechtsträgers nicht so festgelegt ist, dass sich über die Beteiligungsquote aller Anteilseigner am vereinigten Unternehmen die bisherige Investition nach der Verschmelzung im Wesentlichen fortsetzt (vgl. dazu OLG Stuttgart AG 2006, 421; Bork in Lutter, a.a.O., § 15 Rn. 3).
65 
1. Das Umtauschverhältnis der Anteile, das der Verschmelzungsvertrag nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UmwG regeln muss und dessen Angemessenheit zunächst vom Verschmelzungsprüfer (§ 12 Abs. 2 UmwG) und gegebenenfalls auch im Spruchverfahren (§ 15 Abs. 1 S. 2 UmwG) zu überprüfen ist, ist die Relation der auf das einzelne Mitgliedschaftsrecht entfallenden anteiligen Unternehmenswerte. Die Funktion des Umtauschverhältnisses ist es, für alle Mitgliedschaften die Beteiligungsquote (§§ 1 Abs. 2, 8 AktG) an dem aus der Verschmelzung hervorgegangenen Rechtsträger festzustellen. Bei der Verschmelzung durch Aufnahme wird dabei nur für die Mitgliedschaften des übertragenden Rechtsträgers ein Umtauschverhältnis festgesetzt. Weil davon die Relation aller Anteile zum gesamten Grundkapital der verschmolzenen Gesellschaft und damit die Beteiligungsquote sämtlicher Mitgliedschaften abhängt, sind die Anteilseigner des übernehmenden Rechtsträgers bzw. ihre Mitgliedschaften in gleicher Weise von der Festsetzung des Umtauschverhältnisses betroffen (ausführlich dazu OLG Stuttgart AG 2006, 421; Martens AG 2000, 301, 307 m.w.N.).
66 
Mit der aus §§ 12, 15 UmwG folgenden Anforderung, dass dieses Umtauschverhältnis angemessen sein muss, wird sichergestellt, dass sich der Gehalt aller bisherigen Mitgliedschaften in den Mitgliedschaften an der verschmolzenen Gesellschaft im Wesentlichen und unter Berücksichtigung der Belange aller Anteilseigner fortsetzt. Das betrifft nicht nur die Beteiligung am vereinigten und gegebenenfalls durch Synergien vermehrten Gesellschaftsvermögen nach Maßgabe der sich aus dem Umtauschverhältnis ergebenden Beteiligungsquote, sondern auch weitere von ihr abhängige Mitgliedschaftsrechte (Stimmrecht, Minderheitenrechte u.a.).
67 
Bewertungsgegenstand ist bei der Verschmelzung im Grundsatz nicht der verkehrsfähige Anteil, sondern das jeweilige Unternehmen (OLG Stuttgart AG 2006, 421; OLG München AG 2007, 701, 702; Welf Müller in Festschrift Röhricht, 2005, S. 1029 f.; Hügel, Verschmelzung und Einbringung, 1993, S. 196; vgl. auch Hüffer/Schmidt-Aßmann/Weber, Anteilseigentum, Unternehmenswert und Börsenkurs, 2005, S. 23 ff.).
68 
2. Das Umtauschverhältnis ist dann angemessen, wenn der Wert der Anteile am untergegangenen, übertragenden Rechtsträger dem Wert der neuen Anteile am übernehmenden Rechtsträger im Wesentlichen entspricht, also den Belangen sämtlicher Anteilsinhaber gerecht wird (vgl. nur OLG Stuttgart AG 2006, 421, 422; WM 2010, 173; BayObLGZ 2002, 400, 403; OLG Frankfurt a.M. ZIP 2010, 729, 730; Beschluss vom 03.09.2010 - 5 W 57/09; Bork in Lutter, a.a.O., § 15 Rn. 3; Lutter/Drygala in Lutter, a.a.O., § 5 Rn. 18 ff.; Gehling in Semler/Stengel, UmwG, 2. Aufl., § 15 Rn. 18 ff.; Bungert BB 2000, 1845, 1846; Maier-Reimer ZHR 164 (2000), 563, 564; vgl. auch Lutter in Festschrift Mestmäcker, 1996, S. 949; Nonnenmacher AG 1982, 153, 157).
69 
Das ist zu bejahen, wenn alle Anteilseigner der aus der Verschmelzung hervorgegangenen Gesellschaft im Wesentlichen im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligung am tatsächlichen Unternehmenswert teilhaben, also jeder Gesellschafter an der Summe der Einbringungswerte seinen bisherigen relativen Anteil behält (Mayer in Widmann/Mayer, UmwG, Stand Juni 2007, § 5 Rn. 114; vgl. auch Lutter/Drygala in Lutter, a.a.O., § 5 Rn. 20 ff.).
70 
Als Wert der Anteile ist bei der Verschmelzung nicht der Verkehrswert des Anteils als eigenständiges Wirtschaftsgut, sondern der auf das Mitgliedschaftsrecht nach der jeweiligen Beteiligungsquote entfallende Anteil am Wert des Unternehmens als Ganzes zu verstehen (vgl. etwa OLG Stuttgart AG 2006, 421, 422; 2007, 705; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 03.09.2010 - 5 W 57/09 [juris Rn. 27]). Die den Anteilseignern des übertragenden Rechtsträgers zu gewährenden Anteile am übernehmenden Rechtsträger sind nach der Konzeption des Umwandlungsgesetzes keine Abfindung für einen entzogenen oder entwerteten Anteil, sondern die Gegenleistung dafür, dass der übertragende Rechtsträger sein Vermögen als Ganzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den übernehmenden Rechtsträger überträgt (§§ 2, 5 Abs. 1 Nr. 2 UmwG).
71 
Zur Beurteilung der Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung ist daher eine Ermittlung der Unternehmenswerte der aufnehmenden und der übertragenden Gesellschaft notwendig. Hierzu hat das Gericht den Wert der Unternehmen im Wege der Schätzung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO zu ermitteln (vgl. OLG München OLGR 2008, 446; BayObLG NZG 2006, 156; OLG Stuttgart ZIP 2004, 712, 714; NZG 2007, 112; Hüffer, AktG, 9. Aufl., § 305 Rn. 17a; Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 6. Aufl., § 305 Rn 41) und anschließend unter Berücksichtigung der jeweils ausgegebenen Anteile ins Verhältnis zu setzen (vgl. zur Berechnung Adolff, Unternehmensbewertung im Recht der börsennotierten Aktiengesellschaft, 2007, S. 416 ff.). Weicht das festgesetzte Umtauschverhältnis von der rechtlich zulässigen Relation ab, ist eine entsprechende Korrektur durch eine bare Zuzahlung herbeizuführen (dazu etwa Gehling in Semler/Stengel, a.a.O., § 15 Rn. 18 f.).
72 
Ziel ist nicht die Bestimmung eines exakt richtigen Umtauschverhältnisses, das es als solches nicht gibt. Maßgeblich ist vielmehr, dass die erhaltenen Anteile im Wesentlichen den Wert der hingegeben Anteile erreichen (OLG München AG 2007, 701, 702; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 03.09.2010 - 5 W 57/09 [juris Rn. 26]; Lutter/Drygala in Lutter, a.a.O., § 5 Rn. 20 a.E.).
II.
73 
Die Festsetzung einer angemessenen Zuzahlung im Spruchverfahren setzt somit die Feststellung voraus, dass das im Verschmelzungsvertrag vereinbarte Umtauschverhältnis im dargestellten Sinne unangemessen ist.
74 
Eine derartige Unangemessenheit kann hier nicht bejaht werden.
75 
1. Prüfungsgegenstand ist das Umtauschverhältnis bei einer Verschmelzung, das voneinander unabhängige Unternehmen frei und unbeeinflusst ausgehandelt haben.
76 
Bei dieser Konstellation führt das vom UmwG vorgesehene Verfahren einer Vertragsverhandlung durch die jeweiligen Vertretungsorgane (a), deren Ergebnis nicht nur einer zusätzlichen Prüfung durch den gerichtlich bestellten Verschmelzungsprüfer unterliegt (b), sondern auch von den jeweiligen Anteilseigner der zu verschmelzenden Gesellschaftern mit qualifizierter Mehrheit gebilligt werden muss (c), zu einer erhöhten Gewähr für ein „richtiges“ und damit angemessenes Ergebnis, das einer nur eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung im Spruchverfahren zu unterziehen ist (d). Weder das Gesetz (e) noch die Verfassung (f) fordern eine andere Handhabung.
77 
a) Das Umtauschverhältnis ist im Verschmelzungsvertrag festzusetzen, §§ 4, 5 Abs. 1 Nr. 3 UmwG. Es ist Gegenstand und vor allem Ergebnis der Verhandlungen über die Verschmelzung, die die jeweiligen Vorstände im Rahmen ihrer Geschäftsführungs- und Vertretungskompetenz führen (dazu Kiem ZGR 2007, 542, 545). Dem Gesetz liegt - wie der Senat bereits ausführlich dargelegt hat (AG 2006, 421, 423 f.) - für die Verschmelzung ein Vertrags- oder Verhandlungsmodell zugrunde (vgl. schon Wiedemann ZGR 1978, 477, 490 zum früheren Verschmelzungsrecht; ferner Hügel, a.a.O., S. 160 ff.; Gude, Strukturänderungen und Unternehmensbewertung zum Börsenkurs, 2004, S. 349 ff.; Paschos ZIP 2003, 1017, 1023; Wilsing/Kruse DStR 2001, 991, 992, 993 f.; Mertens AG 1990, 20, 25 f.; Günther AG 1968, 98, 101; Baums in Gedächtnisschrift Schindhelm, 2009, S. 63, 95; vgl. auch J. Vetter ZHR 168 (2004), 8, 26 f.; aus betriebswirtschaftlicher Sicht z.B. Böcking in Festschrift Moxter, 1994, S. 1407, 1427 f.; Nonnenmacher AG 1982, 153). Das Wertverhältnis ist Markt- und Verhandlungsfrage; Geltungsgrund der Angemessenheitsgewähr ist das Vertrauen darauf, dass die Unternehmensorgane aus Sicht ihres Unternehmens den Wert bestmöglich ausgehandelt haben (Reuter AG 2007, 890; Martens in Festschrift Röhricht, a.a.O., S. 987, 990 f.).
78 
Die verhandlungsführenden Vorstände haben pflichtgemäß auf ein Umtauschverhältnis hinzuwirken, das vor allem die Interessen der Anteilseigner des eigenen Unternehmens wahrt und auch zum verständigen Ausgleich mit denjenigen der Gegenseite bringt. Jedes der an der Verhandlung beteiligten Organmitglieder muss versuchen, die Interessen des von ihm vertretenen Unternehmens und seiner Anteilseigner bestmöglich durchzusetzen (Piltz ZGR 2001, 185, 207; Mertens AG 1990, 20, 25 f.; Decher in Festschrift Wiedemann, 2002, S. 789, 803, 804; Paschos ZIP 2003, 1018, 1023; Wiedemann ZGR 1978, 477, 490; Günther AG 1968, 98, 99 ff.), andernfalls liegt ein Pflichtverstoß vor (vgl. dazu Wiedemann a.a.O.; Mertens AG 1990, 20, 25 f.; Decher in Festschrift Wiedemann, a.a.O., S. 803, 804; Veil in Festschrift Raiser, 2005, S. 453, 457; Hoffmann-Becking in Festschrift Fleck, 1988, S. 105, 115; Kiem ZGR 2007, 542, 545; Hüffer ZHG 172 (2008), 572, 579), der eine Haftung nach § 25 UmwG auslösen kann (dazu Schnorbus ZHR 167 (2003), 682; vgl. auch Baums in Gedächtnisschrift Schindhelm, a.a.O., S. 88; Grunewald in Lutter, a.a.O., § 25 Rn. 13 ff.).
79 
Auch weil die Folgen, die mit der Vereinbarung eines unangemessenen Umtauschverhältnisses verbunden sind, auf die verantwortlichen Organmitglieder zurückfallen, müssen diese darauf bedacht sein, ein Umtauschverhältnis zu vereinbaren, das für beide Seiten Bestand hat (vgl. auch Mertens AG 1990, 20, 26) und die Billigung der Anteilseigner in der Hauptversammlung mit der erforderlichen Mehrheit finden kann. Sie dürfen es nicht sehenden Auges auf ein Spruchverfahren ankommen lassen, das schon wegen seiner Dauer und Ungewissheit sowie erst recht im Fall einer festgesetzten Zuzahlung zu einer Belastung für das Unternehmen werden kann (zu den Risiken ausführlich Philipp AG 1998, 264 ff.; vgl. auch J. Vetter ZHR 168 (2004), 8, 26; Seetzen WM 1999, 565, 566).
80 
Die Interessen sämtlicher Aktionäre sind dabei im Regelfall bereits dann ausreichend gewahrt, wenn bei einem Zusammenschluss unabhängige Unternehmensvorstände miteinander verhandeln. Bei pflichtgemäßem Handeln der Verhandlungsführenden wird die Entscheidung für den Zusammenschluss und den ausgehandelten Verschmelzungsvertrag nicht nur von verschiedenen unternehmerischen Erwägungen getragen, sondern vor allem auch von dem Ziel der Festlegung auf ein angemessenes Umtauschverhältnis, das die Vermögens- und Mitgliedschaftsinteressen der Anteilseigner des vertretenen Unternehmens hinreichend berücksichtigt (vgl. schon Immenga BB 1970, 629).
81 
Die Vermögensinteressen sämtlicher Aktionäre - einerseits des übernehmenden und andererseits des übertragenden Rechtsträgers - werden einheitlich geschützt, da es bei der Verschmelzung bislang voneinander unabhängiger Gesellschaften keine „außenstehenden Aktionäre“ gibt (OLG Stuttgart AG 2006, 421, 422; vgl. auch Adolff, a.a.O., S. 442 ff.). Die Verwendung dieses Begriffs erweckt den Eindruck einer Frontenstellung innerhalb der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen, die in dieser Konstellation tatsächlich nicht existiert. Die Belange von Klein- und Großaktionären des übertragenden Rechtsträgers sind gleichgerichtet. Im Falle eines unangemessenen Umtauschverhältnisses sind sie gleichermaßen von dem daraus folgenden Wertverlust betroffen. Beim Zusammenschluss unverbundener Unternehmen mögen die Aktionäre einer der beteiligten Gesellschaften unter sich uneins sein in der Frage nach dem Ob der Verschmelzung. Wenn es um die Bewertung ihrer Anteile, um das richtige Umtauschverhältnis geht, tritt ein Interessenkonflikt zwischen den Mehrheits- und Minderheitsaktionären dagegen nicht auf, vielmehr haben beide Aktionärskreise untereinander gleichlaufende Interessen (OLG Stuttgart AG 2006, 421, 422; BayObLG BB 2003, 275, 277 ff.; Stilz in Festschrift Mailänder, 2006, S. 423, 425; Gude, a.a.O., S. 43 f., 175 ff.; Paschos ZIP 2003, 1017, 1023; Bungert/Eckert BB 2000, 1845, 1846; Hüttemann ZGR 2001, 454, 465; Wilsing/Kruse DStR 2001, 991, 995).
82 
Ihre Interessen sind einheitlich darauf gerichtet, ein möglichst günstiges Umtauschverhältnis zu erzielen, d.h. mit einer Quote am verbundenen Rechtsträger beteiligt zu sein, die relativ zur Beteiligung der Anteilseigner des übernehmenden Rechtsträgers möglichst hoch liegt und deren absoluter Wert einer Beteiligung am verbundenen Vermögen mit dem bisherigen Wert der Beteiligung am Vermögen des übertragenden Rechtsträger wenigstens entspricht (BVerfG AG 2001, 42 ff. - Moto Meter; BayObLG ZIP 2003, 253, 256; Decher in Festschrift Wiedemann, a.a.O., S. 799 ff.; Baums in Gedächtnisschrift Schindhelm, a.a.O., S. 83, 85 ff.; Mayer in Widmann/Mayer, a.a.O., § 5 Rn. 100; Lutter/Drygala in Lutter, a.a.O., § 5 Rn. 27; Bungert/Eckert BB 2000, 1845, 1846; Bungert BB 2003, 699, 703; Hüttemann ZGR 2001, 454, 465; Paschos ZIP 2003, 1017, 1023; Lamla, Grundsätze ordnungsgemäßer Umwandlungsprüfung, 1997, S. 25; Kirchner/Sailer NZG 2002, 305, 311).
83 
Dasselbe gilt umgekehrt für die gesamten Anteilseigner des übernehmenden Rechtsträgers, die an einer möglichst hohen eigenen Beteiligungsquote am vereinigten Unternehmen interessiert sind.
84 
b) Das so gewonnene und im Bericht dokumentierte Verhandlungsergebnis unterliegt zudem der Kontrolle durch den gerichtlich bestellten Verschmelzungsprüfer (§§ 9 ff. UmwG). Auch dies dient dem Präventivschutz der Anteilsinhaber, und zwar der Anteilsinhaber des übertragenden wie des aufnehmenden Rechtsträgers. Der Verschmelzungsbericht und seine Prüfung sind einander ergänzende Maßnahmen zum Schutz der Anteilseigner (vgl. nur Müller in Kallmeyer, a.a.O., § 9 Rn. 2), weil sich die Prüfung auf die Plausibilität der Annahmen und Festsetzungen im Verschmelzungsbericht, dabei insbesondere auch auf die Frage des Umtauschverhältnisses, erstreckt (OLG Stuttgart AG 2006, 421, 424; OLG Düsseldorf NZG 2004, 429, 430; BGH ZIP 1989, 980, 982; vgl. auch Martens in Festschrift Röhricht, a.a.O., S. 1002).
85 
c) Schließlich wird der so zustande gekommene und geprüfte Verschmelzungsvertrag erst wirksam, wenn er von den Anteilseignern gebilligt, ihm also im Falle der Aktiengesellschaft von den Hauptversammlungen mit einer qualifizierten Kapitalmehrheit (75 %) des vertretenen Grundkapitals zugestimmt wird (§§ 13 Abs. 1, 65 Abs. 1 S. 1 UmwG). Diese Mehrheit wird nur erreicht, wenn wenigstens Großaktionäre, die über die Verfolgung eigener Interessen auf Grund der bei der Verschmelzung unabhängiger Partner bestehenden homogenen Interessenstruktur grundsätzlich auch die Belange der übrigen Aktionäre wahren, in ausreichendem Umfang zustimmen.
86 
Ein zusätzliches Indiz für eine angemessene Verschmelzungsrelation ist es, wenn eine Mehrheit zustimmt, die deutlich über dem gesetzlichen Mehrheitserfordernis liegt (vgl. Hüffer/Schmidt-Aßmann/Weber, a.a.O., S. 141; vgl. auch Stumpf NJW 2003, 9, 12, Fn. 42; zur Legitimation durch die Hauptversammlung Martens in Festschrift Röhricht, a.a.O., S. 996; ders. ZHR 147 (1983), 377).
87 
Zwar muss ein Aktionär mit seiner Stimmabgabe für einen Verschmelzungsvertrag und mit einem fehlenden Widerspruch nicht zwingend das dort festgesetzte Umtauschverhältnis billigen. Gleichwohl kann generell davon ausgegangen werden, dass jedenfalls für Großaktionäre das gesamte Vorhaben aus denselben Gründen wie für die verhandelnden Organmitglieder nur dann zustimmungsfähig ist, wenn das festgesetzte Umtauschverhältnis Bestand hat und nicht spätere Zuzahlungen den Erfolg der Fusion gefährden (s.o.).
88 
Unabhängig davon bildet der Gesichtspunkt einer Zustimmung durch eine große Mehrheit der Aktionäre jedenfalls dann eine Gewähr für ein angemessenes Ergebnis, wenn - wie hier - dem eigentlichen Verschmelzungsvorgang ein freiwilliges Umtauschangebot vorgeschaltet wurde.
89 
Die Annahme dieses Angebots muss - anders als die in der Hauptversammlung artikulierte Zustimmung zu einem Verschmelzungsvertrag - zwingend auch den Aspekt der Umtauschrelation einbeziehen, da sich etwaige Fehlbewertungen nicht mehr über eine bare Zuzahlung korrigieren lassen. Die Durchführung eines Spruchverfahrens ist insoweit nicht eröffnet. Die Aktionäre, die ein Umtauschangebot angenommen haben, profitieren nicht von einer baren Zuzahlung, die auf der Grundlage des sich anschließenden Verschmelzungsvorgangs möglicherweise festgesetzt wird (vgl. dazu etwa Reichert in Festschrift Hüffer, 2010, S. 805, 812 f., 822; Decher in Festschrift Lutter, 2000, S. 1209, 1218; ausführlich Stöcker, Rechtsfragen grenzüberschreitender Unternehmenszusammenschlüsse, 2002, S. 144 ff., 159 f.). Sie müssen vielmehr sogar in Rechnung stellen, dass ihr Gesellschaftsanteil durch die spätere Festsetzung einer Zuzahlung zusätzlich belastet werden kann. Für diese Aktionäre wäre eine Zuzahlung nicht nur Ausdruck eines unangemessenen Umtauschverhältnisses und einer damit manifest gewordenen Wertbeeinträchtigung, sondern würde die Beteiligung an dem aufnehmenden Rechtsträger durch die Belastung mit der Pflicht zur Begleichung der zugesprochenen Zuzahlungsforderung weiter entwerten.
90 
d) Auf dieser Grundlage ist es bei der Verschmelzung wirtschaftlich und rechtlich unverbundener Unternehmen ausreichend, die gerichtliche Überprüfung des Umtauschverhältnisses im Spruchverfahren auf eine Kontrolle der tatsächlich geführten Verhandlung unter den Verschmelzungspartnern zu beschränken; das Gericht muss keine eigenständige, umfassende Bewertung vornehmen (OLG Stuttgart AG 2006, 421, 424 f.). Eine ausgehandelte Verschmelzungswertrelation ist grundsätzlich bereits dann als angemessen anzusehen, wenn auf beiden Seiten unabhängige Gesellschaften beteiligt sind und eine ordnungsgemäße Verhandlung stattgefunden hat (BayObLG NZG 2003, 483 ff.; OLG Frankfurt a.M. ZIP 2010, 729, 730; Hüffer, AktG, a.a.O., § 305 Rn. 17a; Simon in KK-UmwG, 2009, § 5 Rn. 35 ff.; Brandi/Wihelm NZG 2009, 1408, 1412; Baums in Gedächtnisschrift Schindhelm, a.a.O., S. 85 ff.; Martens in Festschrift Röhricht, a.a.O., S. 1001 ff.; Reuter AG 2007, 881, 889 ff.; Wilsing/Kruse DStR 2001, 991, 995; Habersack AG 2009, 1, 13; Mülbert in Festschrift Hopt, 2010, S. 1039, 1068 f.). Die Verhandlungssituation ist geprägt durch die Interessenhomogenität auf Seiten der gesamten Anteilseigner eines jeden der beteiligten Rechtsträger und durch den Interessengegensatz zwischen diesen Rechtsträgern bzw. ihren Anteilseignern.
91 
Dies führt zu einem am Markt entstandenen, realen Verkehrswert beider Unternehmen und damit im Grundsatz zu einem angemessenen „Preis“ für den Zusammenschluss (vgl. Immenga BB 1970, 629; Piltz ZGR 2001, 185, 207; Gude a.a.O., S. 349 ff.; Martens in Festschrift Röhricht, a.a.O., S. 990, 1002 f.; Baums in Gedächtnisschrift Schindhelm, a.a.O., S. 88 f.; Mertens AG 1990, 20, 25 f.).
92 
Der in einer marktkonformen Verhandlung gefundene Preis ist in einer freiheitlichen Wettbewerbswirtschaft grundsätzlich als angemessen zu betrachten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Vereinbarung frei und ohne sachfremde Einflüsse zustande gekommen ist (vgl. auch Luttermann ZIP 1999, 45, 47; Westerfelhaus NZG 2001, 673, 676, 677; Gude, a.a.O., S. 352 f., 356). Ein punktueller Eingriff in das komplexe Verhandlungsergebnis durch Anordnung einer Zuzahlung für eine Seite würde das privatautonom austarierte Vertragsgefüge insgesamt in Frage stellen, ohne nachvollziehen zu können, ob auch ein so veränderter Vertrag dem Willen der Vertragspartner entsprochen hätte (vgl. Maier-Reimer ZHR 164 (2000) 563, 573; Seetzen WM 1999, 565, 566). Die mit einer Zuzahlung verbundenen Konsequenzen sind bei einem zwischen unabhängigen Unternehmen ausgehandelten Zusammenschluss für die davon betroffene Seite erheblich einschneidender als in einer Konzernsituation in der zwar formal auch sämtliche Anteilseigner des übertragenden Rechtsträgers zuzahlungsberechtigt sind, im wirtschaftlichen Ergebnis ein Ausgleich aber nur den Minderheitsaktionären zugutekommt (Philipp AG 1998, 264, 269 f.).
93 
Das Gericht darf daher nicht ohne Weiteres sein Angemessenheitsurteil an die Stelle der vertragsautonom ermittelten Bewertung der Unternehmen und der Umtauschrelation seitens der beteiligten Organe und Aktionäre setzen. Im Spruchverfahren ist nicht ohne Rücksicht auf die geprüften unternehmerischen Entscheidungen der verhandelnden Organmitglieder und das Abstimmungsverhalten der (qualifizierten) Aktionärsmehrheit eine eigene neue Bewertung vorzunehmen, die in Bezug auf das Umtauschverhältnis den Vertragsschluss ersetzt und die Art und Weise seines Zustandekommens als Kriterium für die Bewertung der Angemessenheit vernachlässigt. Es ist keine strikte Preis- oder Bewertungskontrolle durchzuführen (vgl. auch Martens in Festschrift Röhricht, a.a.O., S. 990 f., Gude, a.a.O., S. 349 ff.; ähnlich Decher Festschrift Wiedemann, a.a.O., S. 787); den Vorständen ist vielmehr ein Verhandlungs- und Beurteilungsspielraum zuzubilligen, in dessen Rahmen eine Verständigung über die Bewertungsverfahren und -ansätze maßgebend ist (Hügel, a.a.O., S. 157 ff.; Martens in Festschrift Röhricht, a.a.O., S. 1002; Gude, a.a.O., S. 45 ff.; Decher in Festschrift Wiedemann, a.a.O., S. 804 ff.). Gerade in Fällen mit internationalem Bezug ist den Vorständen darüber hinaus zu konzedieren, dass sie sich auf einen Bewertungsstandard einlassen können, der auch im Ausland akzeptiert wird (Kiem ZGR 2007, 566 f.). Andernfalls würden derartige Strukturmaßnahmen häufig auf unüberwindbare Schwierigkeiten stoßen (dazu Schiessl ZGR 2003, 814, 834; vgl. auch Reuter AG 2007, 892).
94 
Die Prüfung des Umtauschverhältnisses ist insoweit eingeschränkt, als sie Wertungen und Entscheidungen, auf denen die Festlegung der vereinbarten Umtauschrelation beruht, weitgehend zu akzeptieren hat. Die einzelnen Faktoren der Berechnung unterliegen nach ihrem Charakter und ihrer Bedeutung für die Wertfestsetzung einer unterschiedlichen Prüfung.
95 
Nach der - in den wesentlichen Aspekten mit den Parteien erörterten - Rechtsprechung des Senats (eingehend AG 2006, 421, 424 f. [juris Rn. 63 ff.]; vgl. auch OLG Frankfurt a.M. ZIP 2010, 729) ist folgende Differenzierung zu Art und Umfang der gerichtlichen Überprüfung vorzunehmen (dazu auch Stilz in Festschrift Mailänder, a.a.O., S. 434 ff.):
96 
aa) Die maßgeblichen rechtlichen Faktoren für die Bewertung, so beispielsweise die generelle Frage nach einer Berücksichtigungsfähigkeit von Synergieeffekten, die Relevanz des Börsenkurses aus einfach- und verfassungsrechtlicher Sicht oder die Frage nach dem geltenden Steuerrecht, muss das Gericht eigenständig bestimmen (vgl. auch BayObLG AG 2002, 390).
97 
bb) Die tatsächlichen Grundlagen der Unternehmensbewertung müssen richtig und nicht nur plausibel sein. Dies bezieht sich auf Daten der Vergangenheit und Gegenwart wie beispielsweise Umsätze oder Jahresergebnisse, Zinssätze und -strukturen oder Börsenkurse; diese dürfen einer unternehmerischen Entscheidung nicht abweichend von den tatsächlichen Werten und Daten zugrunde gelegt worden sein.
98 
cc) Demgegenüber sind die in die Zukunft gerichteten Planungen der Unternehmen und die darauf aufbauenden Prognosen über die künftige Entwicklung der Unternehmen und ihrer Erträge in erster Linie ein Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen.
99 
Die damit zusammenhängenden Planerwartungen müssen auf zutreffenden Informationen sowie daran orientierten, realistischen Annahmen aufbauen und dürfen nicht in sich widersprüchlich sein. Wenn die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen durfte, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere - ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts ersetzt werden.
100 
dd) Außerdem ist den Unternehmensführern dann, wenn die Prognosen die Anwendung betriebswirtschaftlicher Verfahren erfordern, zuzugestehen, dass sie, soweit in Bewertungstheorie und -praxis zum Zeitpunkt der Bewertung und Verhandlung unterschiedliche Verfahren oder Verfahrensvarianten vertreten werden, entscheiden können, welche für den konkreten Zweck geeignete Methode sie wählen wollen. Verschmelzungsprüfer und Gericht sind lediglich befugt, die grundsätzliche Geeignetheit und Vertretbarkeit der gewählten Methode zu prüfen. Das gilt auch für die Festlegung auf eine Methode der Unternehmensbewertung (Baums in Gedächtnisschrift Schindhelm, a.a.O., S. 96; Martens in Festschrift Röhricht, a.a.O., S. 1002; Reuter AG 2007, 881, 889).
101 
Grundlage der Rechtsprechung des Senats ist, dass Verschmelzungsverträge im Spruchverfahren dann nicht zu korrigieren sind, wenn der verhandlungsführende Vorstand des übertragenden Unternehmens die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers hat walten lassen (Stilz in Festschrift Mailänder, a.a.O., S. 433; vgl. auch Martens in Festschrift Röhricht, a.a.O., S. 990 f.; Gude, a.a.O., S. 349 ff.; Decher in Festschrift Wiedemann, a.a.O., S. 787 ff.; Reuter AG 2007, 881, 887, 889, 890; weitergehend Baums in Gedächtnisschrift Schindhelm, a.a.O., S. 92 f.).
102 
Damit finden die Grundsätze der business judgement rule, wie sie in § 93 Abs. 1 S. 2 AktG niedergelegt sind, Anwendung. Die Regelung bezieht sich nicht nur auf die Geschäftspolitik, sondern auch auf Strukturentscheidungen der Hauptversammlung (Kiem ZGR 2007, 549 f.; Martens in Festschrift Röhricht, a.a.O., S. 1003 f. unter Hinweis auf Paefgen AG 2004, 245 ff.; vgl. auch Wittgens/Redeke ZIP 2007, 2015 f.; OLG Frankfurt a.M. ZIP 2010, 731; Reuter AG 2007, 892). Sie stellt einen Überprüfungsmaßstab für die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit des Verwaltungshandelns dar und nicht nur einen Haftungsmaßstab für Verwaltungsmitglieder (dazu etwa Paefgen AG 2004, 250; Fleischer ZIP 2004, 685, 689 f.). Diesem Regelungszweck ist auch hier Rechnung zu tragen.
103 
Der Umstand, dass die Norm erst 2005 zum Bestandteil des geschriebenen Rechts wurde, steht einer Anwendung ihres Rechtsgedankens auf den zu entscheidenden Fall nicht entgegen, da dieser der Sache nach jedenfalls seit der ARAG/Garmenbeck-Entscheidung des BGH vom 21.04.1997 (BGHZ 135, 244; dazu Henze NJW 1998, 3309, 3310 f.; ders. BB 2001, 53, 57 f.) als Bestandteil des deutschen Aktienrechts anerkannt ist (dazu Fleischer in Festschrift Wiedemann, 2002, S. 827, 836 f.; ders. in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 93 Rn. 61; Ulmer ZHR 163 (1999), 290, 297 f.; Lutter ZIP 2007, 841 f.; Jungmann in Festschrift K. Schmidt, 2009, S. 831 f.; Horn in Festschrift Westermann, 2008, S. 1053 ff.; ders. ZIP 1997, 1129, 1133).
104 
Die Voraussetzungen für eine Anwendung dieser Norm sind in Fällen der Verhandlung über den Abschluss eines Verschmelzungsvertrags erfüllt. Die Bewertung der an einem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen stellt eine unternehmerische Entscheidungen dar (Paefgen AG 2004, 245, 251 f.; allg. dazu etwa Fleischer in Spindler/Stilz, a.a.O., § 93 Rn. 67 ff.). Sie wird auf der Grundlage von Prognosen im Rahmen eines Ermessenspielraums vorgenommen (Hüffer ZHR 172 (2008), 572, 574 f.).
105 
Die auf Grund des eingeschränkten Umfangs der gerichtlichen Prüfung dem Vorstandshandeln zuerkannte Relevanz ist im Organisationsgefüge der Aktiengesellschaft keine Besonderheit; vielmehr sind die Anteilseigner im Rahmen der §§ 76, 90 AktG bei praktisch jeder unternehmerischen Entscheidung von dem Verhandlungsgeschick des Vorstandes abhängig (Reuter AG 2007, 891).
106 
e) Der geschilderte eingeschränkte Prüfungsumfang ist gesetzeskonform (vgl. allg. auch Baums in Gedächtnisschrift Schindhelm, a.a.O., S. 102). Weder materiell- noch verfahrensrechtlich ist eine Neubewertung der an der Verschmelzung beteiligten Unternehmen erforderlich.
107 
Die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses als solche kann nicht Gegenstand einer Beweisaufnahme durch eine sachverständige Begutachtung sein. Das Gericht hat die dafür wesentlichen rechtlichen Faktoren zu bestimmen und auf ihrer Grundlage die maßgeblichen Unternehmenswerte festzustellen (OLG Stuttgart AG 2006, 421, 422; BayObLG AG 2001, 138, 139; 2002, 390; OLG Hamburg AG 2002, 406, 408; 2003, 583, 584; Hüffer ZHR 172 (2008), 572, 582). Es muss weder in jedem Fall eine völlige und eigenständige Neubewertung durchführen, noch muss es zwingend einen Sachverständigen hinzuziehen (BayObLGZ 2002, 400, 404); auch muss das Gericht die Beweisaufnahme nicht ohne Weiteres auf sämtliche tatsächlichen Detailfragen der Unternehmensbewertung erstrecken (OLG Stuttgart AG 2006, 421, 423; BayObLG AG 2006, 41).
108 
Das Gesetz gibt grundsätzlich keine bestimmte Methode zur Feststellung der Unternehmenswerte vor (vgl. etwa OLG Frankfurt NZG 2009, 74, 76; Mayer in Widmann/Mayer, a.a.O., § 5 Rn. 96; Kiem ZGR 2007, 550 f.; Martens in Festschrift Röhricht, a.a.O., S. 1003).
109 
Der Wortlaut der gesetzlichen Regelungen determiniert die Bewertungsmethode nicht. In § 12 Abs. 2 S. 1 UmwG bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass die Verpflichtung besteht, ein angemessenes Umtauschverhältnis zu vereinbaren (vgl. bereits Mertens AG 1990, 20, 25 f.). Aus § 12 Abs. 2 Nr. 2 UmwG folgt, dass die gewählte Methode angemessen sein muss (Baums in Gedächtnisschrift Schindhelm, a.a.O., S. 88 f., 91 f.). Weitere Festlegungen sind nicht enthalten (Martens in Festschrift Röhricht, a.a.O., S. 1002 f.).
110 
Aus dem Kontext, in dem die Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 3 UmwG steht, lassen sich ebenfalls keine weiteren Vorgaben zur Methode der Bewertung und gerichtlichen Kontrolldichte entnehmen (vgl. ausführlich Gude, a.a.O., S. 36 ff.).
111 
Allein der Umstand, dass das Gesetz in § 15 Abs. 1 UmwG den Aktionären der übertragenden Gesellschaft eine Nachprüfungsmöglichkeit des Umtauschverhältnisses im Spruchverfahren eröffnet, beinhaltet ebenfalls keine Entscheidung zugunsten einer bestimmten Art und Weise der Wertermittlung (Gude, a.a.O., S. 41 ff.).
112 
Auch der Entstehungsgeschichte lassen sich keine Festlegungen für die Bewertung der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen entnehmen. Dies gilt sowohl für die europarechtlichen Bestimmungen (dazu Riesenhuber NZG 2004, 15; Schwarz in Widmann/Mayer, a.a.O., Einf. UmwG Rn. 7 ff.; ausführlich Gude, a.a.O., S. 48 ff.; Martens in Festschrift Röhricht, a.a.O., S. 1003; Ganske DB 1981, 1551, 1553) wie auch für den Willen des nationalen Gesetzgebers, der zwar bei der „Bereinigung des Umwandlungsgesetzes“ durch das Gesetz vom 28.10.1994 (BGBl. I S. 3210) die Schutzbedürftigkeit der Minderheitsaktionäre besonders im Blick hatte und dem durch zahlreiche Regelungen Rechnung getragen hat (vgl. etwa Schwarz in Widmann/Mayer, a.a.O., Einf. UmwG Rn. 6), dabei aber nicht die Notwendigkeit sah, legislatorische Vorgaben zur Bestimmung der Angemessenheit des Umtauschverhältnisses zu machen (vgl. auch Martens in Festschrift Röhricht, a.a.O., S. 1002 f.; Gude, a.a.O., S. 35 f.).
113 
Demgegenüber gebieten Sinn und Zweck der Regelung, bei der Überprüfung des Umtauschverhältnisses dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Relation zwischen voneinander unabhängigen Unternehmen frei und unbeeinflusst ausgehandelt worden ist (vgl. auch Gude, a.a.O., S. 43 f., 45).
114 
Intensität und Ansatzpunkt der staatlichen Intervention im Wege der gerichtlichen Kontrolle, welche zum Schutz der Vermögensinteressen der beteiligten Aktionäre erforderlich sind, hängen wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab (dazu Gude, a.a.O., S. 347 ff.).
115 
Zurückhaltung in der Kontrolldichte ist insbesondere dann angezeigt, wenn die Findung der Verschmelzungsrelation auf der Grundlage privatautonomer Verhandlungen, die ihre Richtigkeitsgewähr weitgehend in sich tragen, erfolgt, und die Richtigkeitsgewähr der gerichtlichen Überprüfung der Angemessenheit dieses Verhandlungsergebnisses nicht übertrifft (Adolff ZHR 173 (2009), 67, 72 f.; vgl. auch Gude, a.a.O., S. 351 f., 431; Martens in Festschrift Röhricht, a.a.O., S. 1002 ff.; Stilz in Festschrift Mailänder, a.a.O., S. 432; kritisch bereits Hügel, a.a.O., S. 157 ff., 162 f.; 172 ff.).
116 
Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
117 
Einerseits ist als Ergebnis einer echten Verhandlung im Grundsatz ein marktkonformes und damit angemessenes Umtauschverhältnisse zu erwarten.
118 
Andererseits ist eine - an modellhafter, theoretischer Betrachtung orientierte - Unternehmensbewertung durch einen Sachverständigen grundsätzlich nicht geeignet, verlässlichere Ergebnisse als die von den beteiligten Unternehmen in einem Marktprozess gefundene Wertrelation abzuleiten (deutlich Westerfelhaus NZG 2001, 673; vgl. auch Luttermann ZIP 1999, 45, 51; ders. NZG 2007, 611, 617; Welf Müller in Festschrift Bezzenberger, 2000, S. 705, 714 ff.; Tonner in Festschrift K. Schmidt, a.a.O., S. 1581, 1589; Aha AG 1997, 26, 28; Drukarczyk AG 1973, 457; Busse von Colbe AG 1964, 263; ders. in Festschrift Lutter, a.a.O., S. 1053, 1055 ff.).
119 
Es ist nicht möglich, - stichtagsbezogen - einen exakten oder „wahren“ Wert des Unternehmens mathematisch festzustellen. Jede Bewertung kann nur eine mit Unsicherheiten behaftete Schätzung und keine punktgenaue Messung sein. Wie es für jedes einzelne Unternehmen deshalb eine Bandbreite von Werten gibt, kann auch die Relation der Werte von mehreren Unternehmen nicht mathematisch exakt auf einen allein richtigen Wert festgelegt werden.
120 
Mit dem ausgehandelten Verschmelzungsvertrag liegt ein Rechtsgeschäft vor, das die beteiligten Unternehmen in eine Wertrelation stellt. Damit hat der Markt den gesuchten Wert gefunden (vgl. auch Martens in Festschrift Röhricht, a.a.O., S. 1002 f., der davon spricht, dass gleichgewichtige Verhandlungen unabhängiger Parteien als eine geeignete Bewertungsmethode anzusehen ist).
121 
Eine auf theoretischer Grundlage durchgeführte ertragswertbezogene Unternehmensbewertung ist damit grundsätzlich nicht nur entbehrlich, sondern würde dem realen Verhandlungsergebnis auch deshalb widersprechen, weil sie lediglich finanzielle Parameter aufnimmt (dazu etwa Kruschwitz/Löffler/Essler, Unternehmensbewertung in der Praxis, 2009, S. 6), obwohl der rechtsgeschäftliche Austauschvorgang weitere detaillierte - und jedenfalls mittelbar wertrelevante - Regelungen umfasst und umfassen muss. Dem trägt eine allein auf finanzielle Einflussgrößen bezogenen Bewertung nicht ausreichend Rechnung (Stilz in Festschrift Mailänder, a.a.O., S. 427 f., 432; Welf Müller in Festschrift Bezzenberger, a.a.O., S. 713; Drukarczyk AG 1973, 357 ff.; Adolff, a.a.O., S. 450; Westerfelhaus NZG 2001, 673, 676, 677; nachdrücklich Aha AG 1997, 26, 28). Die Beurteilung der Frage, ob das Umtauschverhältnis zu niedrig bemessen ist oder die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger kein ausreichender Gegenwert für den Anteil oder die Mitgliedschaft am übertragenden Rechtsträger darstellt, beinhaltet in der Praxis zulässiger- und richtigerweise Bewertungskomponenten, die über diejenigen hinausgehen, welche in betriebswirtschaftlichen Wertgutachten zum Ausdruck kommen. Die üblicherweise in gerichtlichen Spruchverfahren eingeholten Ertragswertgutachten erfassen über ihre einseitige Orientierung an Unternehmenserträgen bzw. den an die Anteilseigner ausgeschütteten Beträgen die in der Praxis relevanten wertbildenden Faktoren, denen im Rahmen von marktbezogenen Verhandlungen zwischen unabhängigen Parteien Rechnung getragen wird (Westerfelhaus NZG 2001, 673, 677), nur unzureichend. Rechnerisch nicht greifbare oder quantifizierbare, gleichwohl wertrelevante Umstände werden bei marktbezogenen Verhandlungen nicht ausgeblendet, sondern richtigerweise einbezogen (vgl. auch Stilz in Festschrift Mailänder, a.a.O., S. 431 f.).
122 
Außerdem können die - ggfs. durch sachkundige Hilfe unterstützten - verhandlungsführenden Gesellschaftsorgane die zukünftige Entwicklung auf Grund ihrer Kenntnisse vom Unternehmen und Marktgeschehen zum maßgeblichen Stichtag am besten prognostizieren. Ihnen steht typischerweise eine verlässlichere Grundlage für die Bestimmung der Unternehmenswerte zur Verfügung (vgl. auch Wilsing/Kruse DStR 2001, 991, 994).
123 
Demgegenüber ist die Aussagefähigkeit von (gerichtlichen) Ertragswertgutachten deutlich zu relativieren (Hüffer ZHR 172 (2008), 572, 582; Westerfelhaus NZG 2001, 673). Wesentliche Unwägbarkeiten und damit verbundene erhebliche Fehlerquellen ergeben sich bereits aus der Schwierigkeit, den Zukunftserfolg zur Ermittlung des Ertragswerts zu bestimmen. Trotz aller Bemühungen um intelligente Bewertungsgrundsätze und -verfahren kann die zukünftige Ertragslage nicht verlässlich vorhergesagt werden (deutlich Barthel DStR 1995, 343, 348; vgl. auch Aha AG 1997, 26, 27; Westerfelhaus NZG 2001, 673, 677).
124 
Daneben ist die - nahezu beliebig zu erhöhende - Komplexität der Parameter eines Ertragswertgutachtens mit gravierenden Problemen für die Vorhersehbarkeit der Resultate, die deshalb mitunter auch als beliebig empfunden werden, verbunden. Der Aspekt der Detailkomplexität wiegt umso einschneidender, wenn berücksichtigt wird, dass bei den einzelnen Bewertungsparametern lediglich ausnahmsweise eindeutige Daten in Ansatz zu bringen sind, im Regelfall jedoch bestenfalls auf als vertretbar zu bezeichnende Bandbreiten zurückgegriffen werden kann. Die sich daraus ergebenden Bewertungsunterschiede sind immens und werden zum Anlass genommen, dem Ertragswertverfahren eine „Scheinrationalität“ zu attestieren (vgl. dazu etwa Luttermann EWiR 2007, 613 f.; ders. NZG 2007, 611 ff.; ähnlich Lutter/Bezzenberger AG 2000, 433, 436; Stilz ZGR 2001, 875, 883 ff.; Gude, a.a.O., S. 212 ff.; Komp, Zweifelsfragen des aktienrechtlichen Abfindungsanspruchs, 2002, S. 381; Emmerich in Emmerich/Habersack, a.a.O., § 305 Rn. 41 m.w.N.; Hüffer ZHR 172 (2008) 572, 582). Zahlreiche Themenkreise dieser Bewertungsmethode sind nach wie vor als nicht verlässlich gelöst einzustufen (vgl. dazu etwa LG Frankfurt NZG 2009, 553 m.w.N. [juris Rn. 19/28]).
125 
Nicht verwunderlich ist deshalb, dass gutachterlich ermittelte Ertragswerte in der Praxis ständig durch reale Kaufpreise „widerlegt“ werden (vgl. Barthel DStR 1995, 343).
126 
f) Die dargestellte Gesetzesinterpretation verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
127 
Die Frage, welche Vorgaben aus Art. 14 GG bei der Verschmelzung voneinander unabhängiger Gesellschaften abzuleiten sind, hat das BVerfG bisher nicht entschieden. Die Fachgerichte sind daher nicht gem. § 31 Abs. 1 BVerfGG an dessen Rechtsprechung gebunden (Baums in Gedächtnisschrift Schindhelm, a.a.O., S. 101 f.).
128 
Auch bestehen im Übrigen keine verfassungsrechtlichen Vorgaben, die es erforderlich machen würden, in ein vertragsautonom ordnungsgemäß gefundenes Verhandlungsergebnis auf der vagen Grundlage prognostizierter Ertragswerte und angenommener Abzinsungsfaktoren einzugreifen (vgl. schon Hügel, a.a.O., S. 172 f.).
129 
aa) Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG gewährleistet das in der Aktie verkörperte Anteilseigentum, das im Rahmen seiner gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltung durch Privatnützigkeit und Verfügungsbefugnis gekennzeichnet ist (vgl. BVerfGE 25, 371, 407; 50, 290, 339; 100, 289, 301). Der Schutz erstreckt sich auf die vom Aktieneigentum vermittelte mitgliedschaftliche Stellung in einer Aktiengesellschaft. Daraus erwachsen dem Aktionär im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Gesellschaftssatzung sowohl Leitungsbefugnisse als auch vermögensrechtliche Ansprüche (vgl. BVerfGE 14, 263, 276; 100, 289, 301 f.; BVerfG NZG 2007, 587).
130 
Das Anteilseigentum ist in seinem mitgliedschaftsrechtlichen und seinem vermögensrechtlichen Element allerdings gesellschaftsrechtlich vermitteltes Eigentum (BVerfGE 14, 263, 276; 25, 371; 50, 290, 342; Mülbert/Leuschner ZHR 170 (2006), 615, 623 f.; Tonner in Festschrift K. Schmidt, a.a.O., S. 1585; Mülbert in Festschrift Hopt, a.a.O., S. 1053; Hüffer/Schmidt-Aßmann/Weber, a.a.O., S. 48 ff.). Bei der kollektiven Nutzung des Eigentums (vgl. dazu Schön in Festschrift Ulmer, 2003, S. 1359, 1367 f., 1373 f.), wie sie innerhalb der Organisationsform einer Aktiengesellschaft in Rede steht, können Interessenkonflikte nicht nur zwischen den Trägern des Eigentumsgrundrechts und ihrer Umwelt, sondern auch zwischen den Grundrechtsträgern, die sich für die gemeinsame Nutzung ihrer Sach- und Vermögenswerte entschieden haben, entstehen und müssen zum Ausgleich gebracht werden (Rölike/Tonner in Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, 2009, S. 199, 201; Schmidt-Aßmann in Festschrift Badura, 2004, S. 1009, 1013; vgl. auch Thomas, Delisting und Aktienrecht, 2009, S. 202 ff.). Aufgabe des Gesetzgebers ist es, dem Rechnung zu tragen und rechtliche Rahmenbedingungen bereitzustellen, die angemessene und aus der Sicht der Beteiligten effiziente Strategien für die Lösung der jeweils neu entstehenden Konflikte vorsehen. Dieser ist aufgerufen, die Interessen der Beteiligten gerecht auszugleichen und sie in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (BVerfG NZG 2007, 587 m.w.N.). Er hat dabei zu allen Aktionären die gleiche Distanz zu wahren (BVerfG a.a.O.; zum Äquidistanzgebot auch Schmidt-Aßmann in Festschrift Badura, 2004, S. 1009, 1013 f.; Mülbert in Festschrift Hopt, a.a.O., S. 1044; vgl. auch BayObLG AG 2003, 569, 571 f.; Hüffer/Schmidt-Aßmann/Weber, a.a.O., S. 51 ff., 53 ff.). Diese Grundsätze sind auch bei der Gesetzesauslegung zu beachten.
131 
Auszugehen ist vom Prinzip, dass ein Aktionär die sachlichen Grenzen seines Eigentums gegenüber der Entscheidungsmacht der Mehrheit bereits beim Erwerb der Aktie in Kauf genommen hat. Bei der Überprüfung von Mehrheitsentscheidungen hat keine Abwägung zwischen Eigentum einerseits und Gemeinwohl- oder Drittinteressen anderseits stattzufinden, vielmehr ist dem grundsätzlichen Gleichrang beider Berechtigungen im Rahmen von Art. 14 Abs. 1 GG Rechnung zu tragen. Es stehen privatautonome Entscheidungen in Rede, die in der Regel ihre Rechtfertigung in sich tragen und immanente Ausprägung des kollektiven Eigentums sind (vgl. auch Paschos ZIP 2003, 1017, 1020 f.). Die für die Minderheit „nachteiligen“ Entscheidungen der Mehrheit spielen sich nicht in einem hoheitlichen Verhältnis ab und sind nicht mit den Mustern des öffentlichen Rechts zu lösen. Das Mehrheitsprinzip gehört zum Kern kollektiver Eigentumsnutzung; Mehrheitsentscheidungen tangieren im Regelfall nicht das verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsrecht der Minderheit (Wilsing/Kruse DStR 2001, 991, 995; Gude, a.a.O., S. 177 f.).
132 
Die der Mehrheit eingeräumte Machtposition erfordert lediglich in Ausnahmefällen von Verfassungswegen eine Korrektur zum Schutz der Minderheit (vgl. dazu schon BVerfGE 14, 263, 277, 278, 284 - Feldmühle; Gude, a.a.O., S. 178).
133 
Es ist nicht zu beanstanden, wenn sich das Gesetz und dessen Auslegung im Regelfall darauf beschränken, den Aktionären für ihre Willensbildung einen formal-organisatorischen Rahmen zur Verfügung zu stellen, der den Inhalt von Entscheidungen nicht präjudiziert und in dieser „Ambivalenz“ durch den einzelnen Aktionär je nach Beschlussergebnis als günstig oder nachteilig empfunden wird (BVerfGE 14, 263, 275 - Feldmühle; Schön in Festschrift Ulmer, a.a.O., S. 1383 f.; Mülbert/Leuschner ZHR 170 (2006), 615, 623 f.; vgl. auch Gude, a.a.O., S. 178 f.).
134 
bb) Bei den Regelungen im Umwandlungsgesetz über die Verschmelzung zweier Aktiengesellschaften handelt es sich um eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums. Das im Verschmelzungsvertrag bestimmte Umtauschverhältnis kann durch die gerichtliche Anordnung barer Zuzahlungen korrigiert werden. Das gewährleistet, dass die Aktionäre der übertragenden Gesellschaft eine angemessene Gegenleistung und damit Entschädigung im verfassungsrechtlichen Sinne für den Verlust ihrer Aktionärsstellung in der übertragenden Gesellschaft erhalten (dazu BVerfG NZG 2007, 629; vgl. auch BVerfGE 100, 289, 304 zum Spruchstellenverfahren gemäß §§ 306, 320b AktG; BVerfG ZIP 2003, S. 2114, 2115 zum Verschmelzungsverfahren gemäß §§ 339, 352c Abs. 1 S. 2 AktG a.F.).
135 
cc) Auch die lediglich eingeschränkte gerichtliche Überprüfung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
136 
Bei der Auslegung und Anwendung der verfassungsrechtlich zulässigen Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Aktienrecht muss dem durch die zivilrechtlichen Normen ausgestalteten und eingeschränkten Grundrecht Rechnung getragen werden, damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (BVerfGE 100, 289, 304; Rölike/Tonner, a.a.O., S. 211).
137 
Neben der mitgliedschaftlichen, auf Mitwirkung in den Angelegenheiten der Gesellschaft gerichteten Komponente wird, wie ausgeführt, über Art. 14 Abs. 1 GG der in der Aktie verkörperte Vermögenswert geschützt. Deshalb ist etwa bei einer Abfindung eine „volle“ Entschädigung zu leisten (dazu etwa BVerfGE 14, 23, 276 f. - Feldmühle; 100, 289, 301 ff. - DAT/Altana; BVerfG NZG 2000, 1117 - Moto Meter; ZIP 1999, 1804; Vetter ZIP 2000, 561; Stilz in Festschrift Mailänder, a.a.O., S. 423; Gude, a.a.O., S. 156 ff.; kritisch Maul in Festschrift Drukarczyk, 2003, S. 255, 260 f.).
138 
Das Interesse der Minderheit muss bei Strukturmaßnahmen zwar hinter den Belangen der Mehrheit zurücktreten. Das gilt jedoch nur, wenn dies nicht zu einer vermögensmäßigen Einbuße der Minderheitsaktionäre führt. Die Ermöglichung des Strukturwandels durch Mehrheitsentscheid enthält nicht die Berechtigung, damit auch per Saldo eine Vermögensverschiebung durchzuführen. Die finanziellen und vermögensrechtlichen Folgen der verfassungsrechtlich zulässigen Umstrukturierung müssen vollständig ausgeglichen werden.
139 
Neben einem effektiven Rechtsschutz durch Gewährleistung eines formal-organisatorischen Rahmens zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der getroffenen Mehrheitsentscheidungen ist verfassungsrechtlich ein Schutz der Minderheit gegen Maßnahmen der Mehrheit durch Gewährung eines wirtschaftlichen Ausgleichs veranlasst, wenn die Minderheit ihre Rechtsstellung im Interesse und auf Grund einer Entscheidung der Mehrheit verliert oder diese eingeschränkt wird (Rölike/Tonner, a.a.O., S. 209).
140 
Ein effektiver Rechtsschutz und ein wirtschaftlicher Ausgleich dienen als Korrektiv für die Unterlegenheitsposition der Minderheit, die sogar eine unfreiwillige Desinvestition zur Folge haben kann (vgl. BVerfG ZIP 1999, 1804, 1807; ZIP 2000, 1670, 1673). Von Verfassungswegen sind Schutzmechanismen vorzusehen, die sicherstellen, dass die Rechtsstellung des Minderheitsaktionärs nicht seitens der Mehrheit durch den Missbrauch wirtschaftlicher Macht unangemessen beeinträchtigt wird.
141 
Der Umstand, dass es sich bei der Verschmelzung nicht um den Fall eines unfreiwilligen Verlusts der Unternehmensbeteiligung handelt, die Minderheitsaktionäre vielmehr weiterhin an dem - lediglich in veränderter Struktur existierenden - Unternehmen beteiligt sind und deshalb folgerichtig im Spruchverfahren nicht über die Angemessenheit einer Abfindung zu befinden ist, sondern über die angemessene Umtauschrelation, ändert an dieser Einschätzung nichts, weil die Minderheitsaktionäre eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer grundrechtlich geschützten Geschäftsbeteiligung hinnehmen müssen und die eintretende Beeinträchtigung (näher dazu Baums in Gedächtnisschrift für Schindhelm, a.a.O., S. 65 f.) jedenfalls wirtschaftlich einem Verlust gleichkommen kann (vgl. BVerfGE 100, 289, 303 - DAT/Altana; NZG 2007, 629 ; Behnke NZG 1999, 934; Paschos ZIP 2003, 1017, 1020; Adolff, a.a.O., S. 449; Mülbert in Festschrift Hopt, a.a.O., S. 1060; Stilz in Festschrift Mailänder, a.a.O., S. 425; Piltz ZGR 2001, 205; Leinekugel, Die Ausstrahlungswirkungen des Umwandlungsgesetzes, 2000, S. 112 f., 124 f.; kritisch etwa Mayer in Widmann/Mayer, a.a.O., § 5 Rn. 100 a.E.).
142 
Damit ist bei der Nachprüfung des Umtauschverhältnisses gemäß § 15 Abs. 1 S. 2 UmwG zu berücksichtigen, dass der „vollständige“ Ausgleich für die Beeinträchtigung der vermögensrechtlichen Stellung der Aktionäre nicht verfehlt wird (BVerfG ZIP 2007, 1600; BVerfG ZIP 2003, 2114, 2115 zu § 352c Abs. 1 S. 2 AktG a.F.; BayObLG BB 2003, 275, 279; OLG Düsseldorf AG 2003, 329, 334; Riegger DB 1999, 1889, 1890).
143 
Dies zwingt jedoch zu keiner von den vorstehenden Ausführungen abweichenden Gesetzesinterpretation.
144 
In Fällen eines strukturellen Interessenkonflikts zwischen Aktionärsmehrheit und -minderheit besteht die Gefahr, dass die Mehrheitsmacht zu Lasten der Minderheit ausgenutzt wird, weshalb staatliche Schutzpflichten zugunsten der Minderheitsgesellschafter eingreifen (Schön in Festschrift Ulmer, a.a.O., S. 1384; Fleischer DNotZ 2000, 876, 878; Tonner in Festschrift K. Schmidt, a.a.O., S. 1586). Der Schutzbedürftigkeit der Minderheit ist bei der gerichtlichen Überprüfung Rechnung zu tragen.
145 
Existiert demgegenüber der geschilderte strukturelle Interessengegensatz nicht, liegt vielmehr Interessenhomogenität vor, sind besondere Schutzmechanismen auch unter Berücksichtigung der sich aus Art. 14 Abs. 1 GG ergebenden Wertung grundsätzlich nicht erforderlich; deshalb besteht regelmäßig keine Veranlassung, korrigierend in die regulären Marktmechanismen einzugreifen (BVerfG NZG 2000, 1117 - Moto Meter; OLG Frankfurt a.M. NZG 2009, 74, 78; Rölike/Tonner, a.a.O., S. 215; Baums in Gedächtnisschrift Schindhelm, a.a.O., S. 87 f.; vgl. auch Mülbert/Leuschner ZHR 170 (2006), 615, 629 ff.; Maul in Festschrift Drukarczyk, a.a.O., S. 265 f.).
146 
Die vermögensrechtliche Komponente des Eigentumsschutzes bedingt zwar die gerichtliche Überprüfung der Angemessenheit von Abfindung und/oder Ausgleich, schließt aber weder eine bestimmte Methode der Unternehmensbewertung ein noch sind der Eigentumsgarantie spezifische Anforderungen innerhalb einer bestimmten Methode, wie etwa dem Ertragswertverfahren, zu entnehmen (vgl. dazu etwa BVerfGE 100, 289, 307; BVerfG NZG 2007, 629; BVerfG ZIP 1999, 1804, 1807; ZIP 2000, 1670, 1672 f.; OLG Frankfurt a.M. NZG 2009, 74, 78; OLG Düsseldorf AG 2009, 873, 875; Rölike/Tonner, a.a.O., S. 223; Gude, a.a.O., S. 161 ff., 170; Wilsing/Kruse DStR 2001, 991, 994; Mülbert in Festschrift Hopt, a.a.O., S. 1075).
147 
Verfassungsrechtlich besteht kein Anlass, die auf der Grundlage regulärer Marktmechanismen gefundenen - somit als Verkehrswerte zu interpretierenden - Unternehmenswerte und die sich daraus ergebende Verschmelzungsrelation im Rahmen einer Unternehmensbewertung durch eine modellhafte, auf finanzielle Parameter beschränkte Betrachtung zu ändern (vgl. auch Wilsing/Kruse DStR 2001, 991, 994; Mülbert in Festschrift Hopt, a.a.O., S. 1076); die vereinbarte Umtauschrelation ist unter diesen Bedingungen als der von der Verfassung geforderte „vollständige“ Ausgleich zu interpretieren. Die gerichtliche Kontrolle kann sich auch unter verfassungsrechtlichen Aspekten darauf beschränken, zu überprüfen, ob die Belange der Minderheitsgesellschafter - über die geschilderte homogene Interessenstruktur - ausreichend geschützt sind und die Verschmelzungsrelation auf der Basis regulärer Marktmechanismen ausgehandelt worden ist. Art. 14 Abs. 1 GG sichert die Minderheit nicht vor jeglichen Entscheidungen der Mehrheit, sondern nur in Bezug auf solche Maßnahmen, die (potentiell) eine einseitige Belastung der Minderheit zugunsten der Mehrheit in sich tragen (Gude, a.a.O., S. 178).
148 
Auch der Umstand, dass damit dem Verhandlungsergebnis der Vorstände entscheidendes Gewicht zukommen kann (s.o.), verstößt nicht gegen die Eigentumsgarantie. Es entspricht den Grundsätzen der aktienrechtlichen Kompetenzordnung, dass der Vorstand als Leitungsorgan der Gesellschaft die Belange aller Aktionäre wahrt und deren - insbesondere bei anonymen Publikumsgesellschaften - lediglich im Ausnahmefall vollständig gleichlaufenden Interessen im Rahmen seiner Entscheidungskompetenz zum Ausgleich bringt. Grundsätzlich sind aus divergierenden Aktionärsinteressen folgende Konflikte auf Grund des kollektiven Charakters der Nutzung unternehmerischen Vermögens durch handlungsfähige Organe beizulegen. Die Organkompetenzen erweisen sich zwar als Schranke der Individualrechte einzelner Aktionäre, dienen aber den Interessen der Aktionäre in ihrer Gesamtheit. Ein Ausgleich für schlechte Entscheidungen in der Geschäftspolitik der Gesellschaft ist verfassungsrechtlich nicht veranlasst (vgl. BVerfGE 50, 290, 342 f.; Schön in Festschrift Ulmer, a.a.O., S. 1373 f.; Mülbert/Leuschner ZHR 170 (2006), 615, 623; Mülbert in Festschrift Hopt, a.a.O., S. 1076 f.).
149 
2. Die danach zu stellenden Bedingungen für eine Einschränkung der gerichtlichen Überprüfung im Spruchverfahren sind erfüllt. Die Umtauschrelation ist als angemessen zu bewerten, weil sie zwischen unabhängigen, gleichberechtigten Unternehmen in einem ordnungsgemäßen Verfahren vereinbart worden ist, die verhandlungsführenden Organe die erforderliche Sorgfalt beachtet haben und die Interessen zwischen Mehrheits- und Minderheitsaktionären der jeweiligen Unternehmen als gleichgerichtet einzustufen sind.
150 
a) Die verhandelnden Unternehmen waren unabhängig.
151 
Zwar standen sich auf der zweiten Durchführungsstufe des Gesamtvorhabens - dem eigentlichen Verschmelzungsvorgang - bei isolierter Betrachtung keine gleichberechtigten, unabhängigen Partner gegenüber, weil die DC auf Grund der freiwilligen Umtauschaktion bereits 98,25 % der Aktien an der DB hielt (vgl. auch Hüffer/Schmidt-Aßmann/Weber, a.a.O., S. 125).
152 
Das ist jedoch nicht erheblich. Entscheidend ist vielmehr, unter welchen Bedingungen die Verhandlungen, auf deren Grundlage die Umtauschrelation festgelegt worden sind, geführt wurden. Maßgebend ist, ob der Inhalt des Verschmelzungsvertrags auf Verhandlungen unabhängiger Partner basiert, also ohne beherrschenden Einfluss eines beteiligten Rechtsträgers auf den anderen zustande gekommen ist. Es besteht keine Veranlassung, auf den Zeitpunkt des formalen Verschmelzungsvorgangs abzustellen (vgl. auch Hüffer/Schmidt-Aßmann/Weber, a.a.O., S. 124 ff.; Piltz ZGR 2001, 206).
153 
Danach wurden hier die Vereinbarungen zwischen zwei unabhängig Vertragspartnern ausgehandelt.
154 
Der Verschmelzungsvertrag (vgl. Anl. Bf. 30) und das BCA (vgl. Anl. AG 1) wurden am 04.08.1998 notariell beurkundet; damit wurde auch die Umtauschrelation festgelegt. Zu diesem Zeitpunkt bestand noch keine Verbindung zwischen den Verhandlungspartner, also zwischen DB und C, die deren Unabhängigkeit in Frage stellen würde. Das freiwillige Umtauschangebot, welches den Erwerb der Beteiligung von DC an DB in Höhe von ca. 98,25 % herbeiführte, lief erst am 24.09.1998 und somit nach der Vereinbarung der Umtauschrelation an.
155 
b) Ob neben der Unabhängigkeit der Verhandlungspartner vorauszusetzen ist, dass die Umtauschrelation in einem „merger of equals“ vereinbart worden ist, die Regelung also zwischen zwei in etwa gleich starken Partnern ausgehandelt wurde (so etwa Decher in Festschrift Lutter, a.a.O., S. 1209; Kiem ZGR 2007, 545 f.: „gleichberechtigte Partner“; anders Stöcker, a.a.O., S. 65 f.; Reuter AG 2007, 889; ders. AG 2007, 10, hält die „gleichgerichteten Interessen aller Anteilseigner“ für entscheidend; vgl. auch Fleischer ZGR 1997, 368, 393; Horn in Festschrift Lutter, a.a.O., S. 1113 f.; BayObLG ZIP 2003, 253 stellt darauf ab, dass keine von den beteiligten Rechtsträgern beherrschenden Einfluss auf den anderen ausüben kann; so auch Bungert BB 2003, 699, 703; Weiler/Meyer NZG 2003, 669, vgl. auch Hüffer/Schmidt-Aßmann/Weber, a.a.O., S. 123 f.), bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung.
156 
Ein derartiges Erfordernis könnte jedenfalls nicht bedeuten, dass beide Gesellschaften notwendigerweise etwa gleich groß sein müssen, das Umtauschverhältnis also wirtschaftlich nur in geringer Bandbreite von 1:1 abweichen darf (vgl. auch Stöcker, a.a.O., S. 64 f.; Bungert BB 2003, 699, 703). Vielmehr ist entscheidend, ob zwischen den beteiligten Unternehmen eine Verhandlungssituation besteht, die marktkonforme Ergebnisse erwarten lässt.
157 
Dieses Erfordernis wird hier durch das Größenverhältnis der die Verhandlungen führenden Unternehmen nicht in Frage gestellt.
158 
Es besteht kein Zweifel daran, dass beide Verhandlungspartner in ausreichendem Maße in der Lage waren, ihre Position zu vertreten. Insoweit kann auch gesagt werden, dass sich gleichberechtigte Verhandlungspartner gegenüber standen.
159 
Abgesehen davon bestünde bei einem unausgewogenen Größenverhältnis allenfalls die Gefahr, dass sich die größere zu Lasten der kleineren Marktmacht durchsetzt. Hier ist aber darüber zu befinden, ob das Verhandlungsergebnis zu Lasten des „größeren“ Unternehmens als unangemessen bezeichnet werden kann.
160 
c) Der erforderliche Interessengleichlauf zwischen den Mehrheits- und den Minderheitsaktionären der jeweiligen Unternehmen ist gegeben.
161 
In Bezug auf die möglichst vorteilhafte Bewertung von DB bestand kein Interessenwiderspruch - weder zwischen Mehrheits- und Minderheitsaktionären noch zwischen den Aktionären, die das Umtauschangebot freiwillig angenommen haben, und denjenigen, die ihre Anteile an der DB unmittelbar auf Grund der Verschmelzung verloren haben.
162 
Der Umstand, dass die Strukturmaßnahme zweistufig vollzogen wurde, ca. 98,25 % der ehemaligen DB-Aktionäre das Umtauschangebot freiwillig angenommen haben und daher von dem Ausgang des Spruchverfahrens in ihrer Rechtsstellung nicht betroffen sein können (s.o.), ändert an der Tatsache nichts, dass im Verhandlungszeitpunkt die Interessen aller Aktionäre der DB einheitlich darauf gerichtet waren, ein möglichst günstiges Umtauschverhältnis zu erzielen. Das dabei gefundene Verhandlungsergebnis sollte von Anfang an für sämtliche Aktionäre der DB einheitlich maßgebend sein (vgl. § 1.7 des BCA; sowie Ziff. 3.3 des gemeinsamen Berichts der Vorstände [Anl. Ag. 1, S. 39]).
163 
Die Verhandlungsführer von DB mussten nicht nur auf Grund der dargestellten allgemeinen Pflichtenlage auf ein möglichst günstiges Umtauschverhältnis hinwirken, vielmehr war dies auch besonders wichtig, weil es - im Rahmen der gestuft konzipierten Zusammenführung von DB und C - nötig war, dass eine hohe Anzahl von Aktionären von dem freiwilligen Umtauschangebot Gebrauch machen werden. Es war bei Vereinbarung eines unangemessenen Umtauschverhältnisses nicht nur - wie dies generell der Fall ist - zu befürchten, dass im Rahmen eines Spruchverfahrens eine Barabfindung festgesetzt wird. Vielmehr konnte der Vorstand von DB nur dann mit einer - nach seiner Ansicht insbesondere auch wegen der US-amerikanischen Steuerrechtslage (Pooling-of-interests-Methode, dazu etwa Reichert in Festschrift Hüffer, a.a.O., S. 813; Stöcker, a.a.O., S. 42 ff.; ausführlich Fleischmann DB 1998, 1883) erforderlichen - ausreichend hohen Inanspruchnahme des (freiwilligen) Umtauschangebots rechnen, wenn die Aktionäre das erzielte Verhandlungsergebnis als angemessen betrachten. Gerade deshalb musste bei den Verhandlungen über das Umtauschangebot auf die Erzielung eines möglichst guten Ergebnisses besonderer Wert gelegt werden. Dies war den Verhandlungsführern, wie die Beweisaufnahme ergeben hat, bewusst.
164 
d) Die Vertragskonditionen wurden zwischen den am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen frei, unabhängig und in einem ordnungsgemäßen Verfahren festgelegt. Die Vorstände haben sich sorgfaltsgemäß verhalten.
165 
Nach den dargestellten Maßstäben zur Einschränkung der Überprüfung im gerichtlichen Verfahren besteht keine Veranlassung, die Angemessenheit der Umtauschrelation in Zweifel zu ziehen; es ist keine Korrektur der Regelungen im Verschmelzungsvertrag vorzunehmen.
166 
aa) Die Vereinbarungen einschließlich der Festlegung der Umtauschrelation sind erst am 04.08.1998, somit nach intensiven Verhandlungen und Vorlage der Bewertungsgutachten getroffen worden.
167 
(1) Die vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme hat ergeben, dass die Unternehmen Anfang 1998 Gespräche über die Möglichkeit eines Zusammenschlusses aufgenommen haben. Schwerpunkte der sich anschließenden Verhandlungen, die auch unter Einschaltung von Rechtsanwälten und unternehmensfremden Fachleuten zweier Investmentbanken - für DB war G. S. und für C war C. S. F. B. tätig - geführt wurden, waren zunächst insbesondere die Bewertung der Unternehmen, das Umtauschverhältnis, die Struktur des Zusammenschlusses sowie Sitz und Corporate Governance des zusammengeschlossenen Unternehmens.
168 
Weiter steht auf Grund der Beweisaufnahme fest, dass eine verbindliche Vereinbarung, die allerdings noch unter dem Vorbehalt einer Zustimmung der jeweiligen Aktionärsversammlungen stand, erst mit Unterzeichnung und notarieller Beurkundung des BCA am 04.08.1998 geschlossen wurde. Insbesondere wurde das Umtauschverhältnis nicht bereits am 09.04.1998 in L. anlässlich eines Treffens zwischen den Vorstandsvorsitzenden von DB und C bindend festgeschrieben.
169 
Die vom Landgericht - ohne Beweisaufnahme - vertretene abweichende Beurteilung hat keine sachliche Grundlage. Bei dem Treffen sollte vielmehr, wie die vom Senat vernommenen Zeugen glaubhaft bekundeten, die Frage geklärt werden, ob eine gemeinsame Basis für die Fortführung der Gespräche gesehen wird. Erforderlich war das Treffen der Vorstandsvorsitzenden geworden, weil sich vorher ein Scheitern der Verhandlungen abgezeichnet hatte.
170 
Soweit bei dem Treffen über den Aspekt einer möglichen Umtauschrelation gesprochen wurde, erfolgte dies auf der Grundlage verschiedener Studien, in denen die Unternehmen mittels Markt- und Unternehmensanalysen nach betriebswirtschaftlichen Methoden bewertet wurden. Dabei waren die Verhandlungen zunächst - internationalen Gepflogenheiten entsprechend - primär auf Kapitalmarktbetrachtungen bezogen. Auf dieser Grundlage ergab sich aus Sicht der Verhandlungsführer von DB, dass die ermittelten Unternehmenswerte die Bandbreite eines Aufschlags von 25 bis 30 % auf den (damaligen) Aktienkurs von C als vertretbar erscheinen ließen, nicht aber den von C bis dahin geforderten deutlich höheren Betrag. Die Gespräche über einen Aufschlag waren - wie die Zeugen übereinstimmend und glaubhaft aussagten - deshalb veranlasst, weil C im Jahr 1998 deutlich profitabler und das Kurs-Gewinn-Verhältnis der DB-Aktie signifikant schlechter war.
171 
Am 09.04.1998 wurde geklärt, dass man einen Aufschlag von 28 % auf den Kurs der C-Aktie als Orientierungsgröße akzeptieren könne und auf dieser Grundlage die Gespräche zur Umsetzung des Zusammenschlusses fortgesetzt werden sollten. Es wurde damit abgeklärt, dass weiterhin eine Möglichkeit zur verbindlichen Einigung gesehen wird.
172 
(2) Dementsprechend wurde in der Folgezeit vorgegangen.
173 
Die vom Senat vernommenen Mitarbeiter der Wirtschaftsprüfungsunternehmen, die von DB und C zur Bewertung der Unternehmen und zur Ableitung einer Verschmelzungsrelation eingeschaltet worden sind, haben bekundet, ihnen seien keine Zielvorgaben gemacht worden; es sei der Auftrag erteilt worden, den Unternehmenswert zur Bestimmung der Umtauschrelation frei und unabhängig zu ermitteln. Die eingeschalteten Prüfungsgesellschaften sollten als neutrale Sachverständige tätig werden. Der im Treffen vom 09.04.1998 ausgehandelte Orientierungswert sei erst nach Vorlage der erarbeiteten Vorstudie mitgeteilt worden.
174 
Dass bei dem Treffen am 09.04.1998 lediglich eine gemeinsame Grundlage für die Fortführung der Verhandlungen geschaffen und das Umtauschverhältnis noch nicht verbindlich festgelegt werden sollte, ergab sich für die Zeugen auch aus der Annahme, die Verschmelzungsrelation müsse nach sorgfältigen Überprüfungen auf der Grundlage von Unternehmensbewertungen bestimmt werden.
175 
Dieses Verhalten war folgerichtig, weil man - nach anwaltlicher Beratung und auf der Grundlage der damals üblichen Praxis - glaubte, dass das deutsche Verschmelzungsrecht zwingend eine Ermittlung der Unternehmenswerte nach anerkannten deutschen Bewertungsmethoden, konkret nach dem Ertragswertverfahren, erfordere.
176 
Es bestand bei den Gesprächen am 09.04.1998 und auch später zwischen den Verhandlungspartnern stets Einigkeit darüber, dass man eine verbindliche Vereinbarung über das Umtauschverhältnisses erst nach Einholung von Bewertungsgutachten, die ihrerseits einer Kontrolle durch einen gerichtlich bestellten Prüfer standhalten mussten, treffen könne. Gemeinsame Vorstellung war, dass zwar die - auch betriebswirtschaftlich fachkundig beratenen - Parteien ihre wechselseitigen Vorstellungen über eine angemessene Bewertung und über die Wertrelation zum Gegenstand der Gespräche und Verhandlungen machen können, dass aber Wirtschaftprüfungsunternehmen mit der Erstellung von Bewertungsgutachten beauftragt werden müssen, auf deren Grundlage nötigenfalls über eine verbindliche Festlegung des Umtauschverhältnisses erneut zu verhandeln war, falls sich aus den Gutachten eine relevante Abweichung zu den bisherigen Verhandlungsergebnissen ergeben würde.
177 
Die vernommenen Zeugen haben diesen Sachverhalt detailreich und überzeugend geschildert.
178 
Die Richtigkeit der Zeugenaussagen, die der Senat zur Verhandlungssituation am 09.04.1998 sowie zur Beauftragung und Tätigkeit der Wirtschaftprüfungsgesellschaften gehört hat, wird durch die weitere Beweisaufnahme und den Akteninhalt bestätigt.
179 
So wird in dem Memorandum der Kanzlei D. & P. für die Rechtsabteilung der C vom 26.02.1998 (Anl. Bf. 18) ausgeführt, dass innerhalb der deutschen Verschmelzungsprüfung eine umfassende Kontrolle erfolgen werde.
180 
Das weitere Verhalten der Verhandlungspartner nach dem 09.04.1998 gestaltete sich entsprechend. Es wurden zwei selbständige Beratungsunternehmen mit der Erstellung eines Gutachtens zur Bestimmung der Umtauschrelation beauftragt.
181 
Demgemäß wurde, wie die Zeugen weiter bekundeten, in der Folgezeit die Erarbeitung von unabhängigen Gutachten nach dem damaligen Bewertungsstandard (HFA 2/1983 [Die Wirtschaftsprüfung 1983, 468]) bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in Auftrag gegeben. Die eingereichten Urkunden bestätigen diese Zeugenaussagen. Die Schreiben, mit denen die Wirtschaftsprüfungsunternehmen beauftragt worden sind, belegen, dass diese als neutrale Sachverständige gemäß ihren gesetzlichen und berufsständischen Vorgaben tätig werden sollten und die Begutachtung gemäß der Verlautbarung des Instituts der Wirtschaftsprüfer in der Stellungnahme HFA 2/83 vorzunehmen war (vgl. Anl. Bf. 2 und 3).
182 
Aus der Aussage des Zeugen D. ergibt sich nichts Anderes. Er bekundete zwar zunächst, dass man den Wirtschaftsprüfungsunternehmen den Verhandlungsstand mitgeteilt habe (Bl. 1385 d.A.), konkretisierte dies jedoch auf Nachfrage und stellte klar, dass die am 09.04.1998 ausgehandelte Orientierungsgröße (wohl) erst nach Erarbeitung der vorläufigen Bewertung bekannt gegeben worden sei (Bl. 1393 d.A.). Diese Darstellung deckt sich mit den Angaben der Zeugen W. und J., die aussagten, dass man bei Erstellung der Vorstudie keine Kenntnis vom Inhalt der Vorgespräche gehabt habe und erst zu Beginn der zweiten Bewertungsphase, der detaillierten Ableitung der Ertragswertrelation, Kenntnis vom Orientierungswert gehabt habe. Letzteres schon deshalb, weil die Zahlen im Zusammenhang mit der Darstellung des Zusammenschlussvorhabens gegenüber der Öffentlichkeit am 07.05.1998 genannt worden seien (Bl. 1394 f., 1398, 1438 d.A.).
183 
Der Umstand, dass in der gutachterlichen Stellungnahme vom 04.08.1998 (Anl. Ag. 2) ausgeführt wird, man habe die „festgelegten Umtauschverhältnisse“ auf Grund der Bewertungsergebnisse beurteilt (vgl. Anl. Ag. 2, S. 6), spricht ebenfalls nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen. Ein Widerspruch zu den Bekundungen der Zeugen lässt sich daraus nicht ableiten. Aus der Formulierung ergibt sich nicht, dass die Verschmelzungsrelation bereits vor dem 04.08.1998 verbindlich vereinbart gewesen ist. Durchaus möglich ist, dass man damit Bezug nehmen wollte auf die in der Vorstudie vorläufig ermittelte Relation. Außerdem hat der Zeuge K. näher erläutert, dass es sich dabei um eine missverständliche Formulierung in der gutachterlichen Stellungnahme handelt, die nicht so zu verstehen sei, dass man eine bereits verbindlich vereinbarte Umtauschrelation lediglich auf ihre Vertretbarkeit hin überprüft habe (Bl. 1409 d.A.). Auch andere Zeugen machten ähnliche Angaben, so etwa der Zeuge J. (Bl. 1438 f. d.A.).
184 
(3) Nach allem war die schlussendlich vereinbarte und praktizierte Umtauschrelation Ergebnis von Vorverhandlungen, die auf der Grundlage primär kapitalmarktbezogener Bewertungen geführt wurden, und einer sich daran anschließenden von Wirtschaftsprüfungsunternehmen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen durchgeführten Unternehmensbewertung. Die konkrete Vereinbarung basiert auf den Verhandlungen der Unternehmensführer und den umfangreichen Arbeiten der eingeschalteten Fachleute.
185 
Es wurde, wie ausgeführt, davon ausgegangen, dass eine Vereinbarung der Umtauschrelation nur auf Grundlage verlässlicher Bewertungsgutachten erfolgen dürfe.
186 
Die Verhandlungsführer waren aber auch nicht gewillt, die Umtauschrelation unabhängig von den eigenen Erkenntnissen und Vorstellungen allein den Feststellungen der Wirtschaftsprüfungsunternehmen zu überantworten. Dementsprechende Angaben, die der Senat ebenfalls als glaubhaft einstuft, haben u.a. die Zeugen A. (Bl. 1365 d.A.), Dr. B. (Bl. 1428, 1432 d.A.) und Dr. D. (Bl. 1385 d.A.) gemacht.
187 
Man habe sich nicht auf eine uneingeschränkte Verbindlichkeit des in Auftrag gegebenen Ertragswertgutachtens verständigt. Vielmehr sei man sich einig gewesen, dass erneute Verhandlungen geführt werden müssten, wenn eine wesentliche Abweichung zwischen dem Ergebnis des Gutachtens und den - unter sachkundiger Beratung angestellten - eigenen Bewertungsüberlegungen eingetreten wäre.
188 
Dass sich die Verhandlungspartner nicht auf eine bedingungslose Verbindlichkeit des Ertragswertgutachtens verständigt haben, ist nicht zu beanstanden, entspricht vielmehr dem Umstand, dass die Praxis nicht bereit ist, eine allein an Ertragswertaspekten orientierte Unternehmensbewertung zu akzeptieren, das Umtauschverhältnis vielmehr neben sonstigen Aspekten Gegenstand und vor allem Ergebnis der Verhandlungen über die Verschmelzung, die die jeweiligen Vorstände im Rahmen ihrer Geschäftsführungs- und Vertretungskompetenz führen, ist (s.o.).
189 
Auch dies haben die vom Senat angehörten Zeugen bekundet. Es seien neben dem Aspekt der Unternehmensbewertung in die Verhandlungen weitere wesentliche Fragen des Zusammenschlusses einbezogen worden. Die Verhandlungen zwischen den am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen seien umfassend gewesen und hätten sich nicht nur auf die Verschmelzungsrelation bezogen. Insbesondere sei über Fragen der Organisation, der Personalbesetzung, der möglichen Synergieeffekte, der Markterschließung, steuerliche Auswirkungen, vor allem aber auch über die Relation der Kurs-Gewinn-Verhältnisse und der Börsenkurse sowie der sich daraus ergebenden Folgen verhandelt worden. Die Zeugen wiesen darauf hin, dass bei den Verhandlungen über eine derartige Strukturmaßnahme eine isolierte Betrachtung allein der finanziellen Aspekte überhaupt nicht möglich sei, eine sorgfältige Vorgehensweise vielmehr die Untersuchung und Berücksichtigung zahlreicher weiterer Parameter voraussetze.
190 
bb) Der Umstand, dass zur Absicherung der Angemessenheit der im Verhandlungsweg gefundenen Umtauschrelation eine Beauftragung von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften erfolgte, ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
191 
Der Senat (AG 2006, 421, 424 [juris Rn. 51]) hat bereits entschieden, dass es bei einem Zusammenschluss bislang unabhängiger Unternehmen besonders nahe liegend und auch üblich ist, zwei selbständige Beratungsunternehmen in der Weise in den Verhandlungsmechanismus einzubeziehen, dass diese getrennt mit der Erstellung eines gemeinschaftlichen Gutachtens beauftragt werden. Dies gewährleistet die gleichwertige Vertretung der jeweiligen Interessen und führt zu einer Einigung auf ein beidseits angemessenes Ergebnis (Philipp AG 1998, 264, 272; vgl. auch Nonnenmacher AG 1982, 153; Mertens AG 1990, 20, 26). In einer solchen gemeinsamen, durch die gegenläufigen Interessen geprägten Beherrschung des Bewertungsverfahrens liegt ein marktkonformes Regulativ (Günther AG 1968, 98,102).
192 
Auch die konkrete Abwicklung des Auftrags ist nicht zu beanstanden.
193 
Der Umstand, dass die Prüfungsgesellschaften zunächst im Rahmen einer Vorstudie vorläufige Bewertungsergebnisse erarbeiten sollten und erst im Anschluss daran - unter Anwendung der Grundsätze des Bewertungsstandards HFA 2/83 - eine umfassende Begutachtung mit eingehender Ableitung der Unternehmenswerte vorzunehmen war, war sachlich veranlasst und stellt die Bewertungsergebnisse nicht in Frage. Diese Vorgehensweise war erforderlich, weil das Zusammenschlussvorhaben zunächst „höchst vertraulich“ behandelt werden musste (vgl. dazu etwa Anl. Bf. 1, S. 2 = Bl. 902 d.A.), wie dies auch die vom Senat vernommenen Zeugen glaubhaft bekundet haben.
194 
Eine umfassend durchgeführte Unternehmensbewertung war erst nach Bekanntgabe des Zusammenschlussvorhabens am 07.05.1998 möglich, da dafür nicht nur die Einbindung einer Vielzahl von Mitarbeitern der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, sondern auch die Befragung zahlreicher Angestellter von DB und C sowie die Offenlegung unternehmensinterner Unterlagen erforderlich war.
195 
cc) Die verhandlungsführenden Organe agierten auf der Grundlage einer ausreichenden Informationsbasis.
196 
Die Frage, ob für die Vereinbarungen eine angemessene Entscheidungsgrundlage zur Verfügung stand, ist ebenfalls in Anlehnung an die Regelung des § 93 Abs. 1 S. 2 AktG zu beurteilen (vgl. auch BGHZ 135, 244, 291 ff. - ARAG/Garmenbeck; Krieger/Sailer in K. Schmidt/Lutter, AktG, 2008, § 93 Rn. 13 f.; Horn in Festschrift Westermann, 2008, S. 1053, 1057 f.; Liese/Theusinger BB 2007, 71, 72; Hopt in Großkomm., AktG, 4. Aufl., § 93 Rn. 84 f.; Spindler in MünchKomm., AktG, 3. Aufl., § 93 Rn. 47, 86; Lutter ZIP 2007, 844 f.; Fleischer ZIP 2004, 685, 691; Kock/Dinkel NZG 2004, 441, 444).
197 
Danach hängt die Konkretisierung der Informationspflicht zunächst wesentlich davon ab, auf welche Bewertungsmethode sich die Verhandlungspartner geeinigt haben (so auch Reuter AG 2007, 888). Der zu fordernde Informationsstandard folgt dabei dem ermessensfehlerfrei festgelegten Bewertungsverfahren und nicht umgekehrt.
198 
Bei der Einschaltung von Wirtschaftsprüfungsunternehmen zur Absicherung der Angemessenheit des im Verhandlungsweg gefundenen Umtauschverhältnisses ist für die Beurteilung der Frage, ob eine ausreichende Informationsbasis bestanden hat, auf deren Tätigkeit abzustellen. Die Verhandlungsführer mussten nicht schon vorher für eine umfassende Aufbereitung des Sachverhalts sorgen. Dies war aus Gründen der Geheimhaltung des Vorhabens nicht möglich und wegen der (beabsichtigten) Beauftragung von Fachleuten für Bewertungsfragen auch nicht erforderlich.
199 
Zur Konkretisierung der Informationstiefe einer Überprüfung werden verschiedene Ansichten vertreten (vgl. allg. dazu etwa Kiem ZGR 2007, 546 m.w.N. in Fn. 21, Veil in Festschrift Raiser, a.a.O., S. 456; Austmann/Frost ZHR 169 (2005), 431, 433 f.; Clemm/Dürrschmidt in Festschrift Widmann 2000, S. 3, 13).
200 
Teilweise wird eine Due-Diligence-Prüfung für erforderlich gehalten (etwa Kiem ZGR 2007, 547 f.: im Regelfall durchzuführen; Marsch-Barner in Kallmeyer, a.a.O., § 25 Rn. 6 m.w.N. in Fn. 5; vgl. auch Baums in Gedächtnisschrift Schindhelm, a.a.O., S. 88; Grunewald in Lutter, a.a.O., § 25 Rn. 9 f.; vgl. schon Immenga BB 1970, 629, 630; ausführlich auch Schnorbus ZHR 167 (2003), 666, 680 und insb. S. 684 f.). Diese Meinung ist allerdings lediglich bedingt geeignet, eindeutige Ergebnisse herbeizuführen, da der verwendete Begriff keinen feststehenden Inhalt hat. Die Entscheidung, was unter „erforderlicher“ oder „angemessener“ Sorgfalt zu verstehen ist, stellt vielmehr eine Frage des Einzelfalls dar (Kort in Großkomm., AktG, a.a.O., § 76 Rn. 124; Fleischer in Spindler/Stilz, a.a.O., § 93 Rn. 87; Lutter ZIP 2007, 844 f.; Fatemi, Die Obliegenheit zur Due Diligence beim Unternehmenskauf, 2009, S. 23 ff.; allg. zur Due Diligence auch Nägele in Habersack/Mülbert/Schlitt, Unternehmensfinanzierung am Kapitalmarkt, 2008, § 27; Stoffels ZHR 165 (2001), 362). Umfang, Prüfungstiefe und Schwerpunkte der Due Diligence hängen wesentlich von der Art der vorzubereitenden Maßnahme ab, wobei auch gesellschaftsrechtliche Grenzen zu beachten sind. Gerade dann, wenn es darum geht, Unternehmensdaten direkten Wettbewerbern zur Verfügung zu stellen, sind die Vorstände gehalten, den Gefahren eines möglichen Missbrauchs Rechnung zu tragen, weshalb sie regelmäßig nicht verpflichtet sein können, sämtliche Unterlagen zugänglich zu machen (vgl. dazu auch Nägele, a.a.O., § 27 Rn. 52). Dementsprechend kann auch nicht die Verpflichtung bestehen, bei den Verhandlungen über einen Zusammenschluss sämtliche Daten einzufordern und diese umfassend zu überprüfen.
201 
Zur Erstellung von Ertragswertgutachten ist zwar grundsätzlich der Zugang zu den Planungsdaten des Verschmelzungspartners erforderlich (vgl. insb. Austmann/Frost ZHR 169 (2005), 434; insg. dazu auch Kiem ZGR 2007, 548 f.), jedoch kann sich dann, wenn aus Vertraulichkeitsgründen keine vollumfängliche Prüfung durchgeführt werden kann, eine Beschränkung als rechtmäßig darstellen (Kiem ZGR 2007, 549). Bei grenzüberschreitenden Unternehmenszusammenschlüssen ist keine abweichende Handhabung veranlasst (vgl. auch Martens in Festschrift Röhricht, a.a.O., S. 1002; Gude, a.a.O., S. 45 ff.).
202 
Hier wurde den Anforderungen an eine ausreichende Informationsbeschaffung jedenfalls Genüge getan.
203 
Nach der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme erfolgte eine umfassende Überprüfung; den Prüfern standen zum maßgeblichen Zeitpunkt alle benötigten Informationen zur Verfügung.
204 
Die vom Senat angehörten Mitarbeiter der beauftragten Wirtschaftsprüfungsunternehmen sagten glaubhaft aus, dass sie in der Zeit zwischen ihrer Beauftragung im April 1998, insbesondere nach dem Eintritt in die zweite Bewertungsphase, also nach dem 05.05.1998, und der Vorlage der in Auftrag gegebenen Bewertungsgutachten am 04.08.1998 die Unternehmen auf der Grundlage einer detaillierten Sachverhaltsermittlung bewertet hätten. Sämtliche nach ihrer - fachkundigen - Ansicht für eine verlässliche Bewertung erforderlichen Arbeiten seien durchgeführt worden. Alle benötigten Unterlagen und Informationen seien zur Verfügung gestellt worden. Ihre Tätigkeit sei weder aus sachlichen noch zeitlichen Gründen beschränkt worden. Man habe den (knappen) zeitlichen Vorgaben durch eine entsprechend intensive Abwicklung des Bewertungsauftrags Rechnung getragen.
205 
Die weiteren Zeugen bestätigten diese Angaben. Sie erklärten ebenfalls, dass zwar zunächst - bis zur öffentlichen Bekanntgabe des Zusammenschlussvorhabens - lediglich öffentlich zugängliche Informationen zur Verfügung gestanden hätten, dass aber vor der verbindlichen Festlegung des Umtauschverhältnisses die Anweisung gegeben worden sei, den Wirtschaftsprüfungsunternehmen sämtliche benötigten Daten zugänglich zu machen und dass dies auch entsprechend praktiziert worden sei.
206 
Weiter haben die Zeugen geschildert, dass im Vorfeld und unabhängig von den beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften die Unternehmen mit eigenen sachkundigen Mitarbeitern und unter Hinzuziehung von betriebsfremden Fachleuten intensive Analysen des jeweils anderen Unternehmens und seiner Planung vorgenommen haben. Dabei seien auch die Unternehmensplanungen ausgetauscht, überprüft und kritisch hinterfragt worden. Neben Kapitalmarktanalysen habe man auf dieser Grundlage eigene Bewertungen der Unternehmen vorgenommen.
207 
Die eingeschalteten Investmentbanken haben eigene Prüfungen vorgenommen und mit ihren Schreiben vom 06.05. (Anl. Bf. 7) und 08.05.1998 (Anl. Bf. 6) festgestellt, dass das vorgesehene Umtauschverhältnis fair und angemessen ist (zur Funktion derartiger Erklärungen Schiessl ZGR 2003, 814 ff., insb. S. 834 ff.). Die Beweisaufnahme hat den Vortrag der Antragsgegnerin bestätigt.
208 
Nach allem hat der Senat keinen Anlass anzunehmen, dass vor der verbindlichen Vereinbarung des Umtauschverhältnisses der Sachverhalt lediglich unzureichend aufbereitet worden ist.
209 
dd) Die konkrete Vorgehensweise bei der Ermittlung des Wertverhältnisse ist als fehlerfrei einzustufen. Die Verhandlungspartner haben sich auch insoweit sorgfaltsgemäß verhalten; es bestand kein Grund, an der Richtigkeit des von den beauftragten Wirtschaftsprüfungsunternehmen vorgelegten Bewertungsgutachtens zu zweifeln.
210 
(1) Die Wirtschaftsprüfungsunternehmen sind in ihrem Gutachten vom 04.08.1998 zu Recht davon ausgegangen, dass zur Bestimmung der angemessenen Umtauschrelation im Rahmen der zweiten Zusammenschlussstufe, der Verschmelzung von DB auf DC, eine Gegenüberstellung der Werte dieser Unternehmen zu erfolgen hat (Anl. AG 2, S. 45 ff.).
211 
Bei der Verschmelzung sind die Werte des übertragenden mit denjenigen des aufnehmenden Rechtsträgers zu vergleichen.
212 
Eine abweichende Beurteilung ist nicht deshalb veranlasst, weil die Verschmelzung zwischen DB und DC Teil einer umfassenderen Strukturmaßnahme, des Zusammenschlusses von DB und C, war.
213 
Die materiell-rechtliche Bewertung einer Verschmelzung hat grundsätzlich auch dann auf der Grundlage des jeweiligen Einzelvorgangs zu erfolgen, wenn dieser Teil einer weiterreichenden Strukturmaßnahme ist.
214 
Der Auffassung des gemeinsamen Vertreters, es sei allein auf die jeweiligen Verhältnisse von DB und C abzustellen, weil dies dem Vorgehen der Unternehmensleitungen bei den Verhandlungen entspreche, kann nicht gefolgt werden. Dem gemeinsamen Bericht der Vorstände (Anl. Ag. 1) kann vielmehr entnommen werden, dass die Verhandlungsführer bewusst der besonderen Situation in der zweiten Zusammenschlussstufe Rechnung getragen haben. Es wurde erkannt, dass die Verschmelzung zwischen DB und DC erfolgt und deshalb auf deren Bewertung abgestellt werden muss (vgl. etwa Anl. Ag. 1, S. 91 zur Bestimmung der Kapitalisierungszinssätze). Der Umstand, dass im Bericht auch aufgeführt wird, der Wert von DC in der zweiten Zusammenschlussstufe sei auf der Grundlage der Konzernergebnisse von DB und C zu ermitteln (etwa Anl. Ag. 1, S. 87, 89), steht dieser Wertung nicht entgegen, da bei der Ertragswertbestimmung von den Unternehmensprognosen der beteiligten Firmen auszugehen ist. Mit diesem Ansatz ist keine Festlegung in Bezug auf die Bewertungsobjekte verbunden.
215 
Die Ansicht des Landgerichts (LGB S. 9 [= AG 2007, 53]) und des von ihm beauftragten Sachverständigen, für die Bestimmung des Umtauschverhältnisses sei das Gesamtvorhaben als entscheidend anzusehen, weshalb unmittelbar auf die wertbildenden Verhältnisse von DB und C abgestellt werden müsse (vgl. etwa GGA S. 24 f., 26 ff.), widerspricht der bestehenden Rechtslage.
216 
(11) Dass der Unternehmenszusammenschluss über eine neu zu gründende Holding, die DC, durchgeführt wurde, war sachlich veranlasst und ist nicht zu beanstanden.
217 
Zwar hätte es zur Erreichung des Ziels eines Zusammenschlusses zwischen DB und C scheinbar nahe gelegen, entweder eine Verschmelzung der C auf DB, also eine Hineinverschmelzung durch Aufnahme (dazu Fronhöfer in Widmann/Mayer, a.a.O., § 2 Rn. 30 ff.; Stöcker, a.a.O., S. 60), oder eine Verschmelzung zur Neugründung der DC durch C und DB, also eine Hineinverschmelzung durch Neugründung (dazu Fronhöfer in Widmann/Mayer, a.a.O., § 2 Rn. 34 ff.), vorzunehmen (vgl. auch Heckschen in Widmann/Mayer, a.a.O., § 1 Rn. 89 ff., 337 ff.). Die Einschaltung einer deutschen Holding, der neu gegründeten DC, war jedoch zur Erreichung des mit dem Zusammenschluss bezweckten Erfolgs erforderlich, weil nach h.M. alle an dem Umwandlungsvorgang beteiligten Personen ihren Sitz im Inland haben müssen (Kallmeyer in Kallmeyer, a.a.O., § 1 Rn. 10 m.w.N.; Decher in Festschrift Lutter, a.a.O., S. 1212; Hoffmann NZG 1999, 1077; Stöcker, a.a.O., S. 61 f., 67 ff., 326 ff.). Der Gesetzgeber hat die sich aus Umwandlungsvorgängen mit internationalem Bezug ergebenden komplexen Fragen im UmwG 1994 bewusst nicht entschieden, sondern den Anwendungsbereich des Gesetzes auf inländische Verschmelzungen beschränkt (vgl. Kindler in MünchKomm., IntGesR, 4. Aufl. Rn. 868, 872, 874 m.w.N.; Neye ZIP 1994, 917, 919 f.). Transnationale Verschmelzungen sind jedenfalls für den außereuropäischen Bereich nach dem UmwG nicht vorgesehen (vgl. Kindler in MünchKomm., a.a.O., Rn. 872 ff.; Großfeld in Gedächtnisschrift Lüderitz, 2000, S. 233, 234; auch aus völkerrechtlichen Vorgaben folgt nichts anderes [vgl. Kindler in MünchKomm., a.a.O., Rn. 879]; ob bei Verschmelzungen von Unternehmen, die ihren Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten der EU haben, eine andere Handhabung veranlasst ist [dazu etwa Kindler in MünchKomm., a.a.O., Rn. 877 ff.; Horn in Festschrift Lutter, a.a.O., S. 1113, 1116 f.] bedarf keiner Entscheidung; vgl. auch Dorr/Stukenborg DB 2003, 647).
218 
Da weder eine Hineinverschmelzung der C durch Aufnahme noch durch Neugründung auf verlässlicher Grundlage in Betracht kam, war lediglich ein Beteiligungserwerb (vgl. dazu Fronhöfer in Widmann/Mayer, a.a.O., § 2 Rn. 57) als Form der Unternehmensverbindung möglich.
219 
(22) Der Umstand, dass damit der Sache nach Ergebnisse erzielt werden, die einer Hineinverschmelzung vergleichbar sind, ist ebenfalls nicht entscheidend.
220 
Das UmwG steht der gewählten Art des Zusammenschlusses nicht entgegen. Das Gesetz beschränkt seinen Anwendungsbereich auf die von ihm erfassten Umwandlungen; andere Umstrukturierungen werden dadurch nicht ausgeschlossen. Rechtsträger sollen nicht daran gehindert werden, Umstrukturierungswege einzuschlagen, die zu teilweise identischen oder vergleichbaren Ergebnissen führen (Heckschen in Widmann/Mayer, a.a.O., § 1 Rn. 393 ff.).
221 
(33) Die Tatsache, dass die Verschmelzung nicht isoliert durchgeführt wurde, sondern Teil einer weiterreichenden Strukturmaßnahme war, wirkt sich auf die rechtliche Einordnung - grundsätzlich - nicht aus.
222 
Für die Bewertung materiell-rechtlicher Fragen ist auch dann auf den jeweiligen Einzelvorgang abzustellen, wenn dieser als Teil einer einheitlich angelegten Umstrukturierungsmaßnahme anzusehen ist (Mayer in Widmann/Mayer, a.a.O., § 5 Rn. 158, 235.4 ff.; Schröer in Semler/Stengel, a.a.O., § 5 Rn. 117; Simon in Heckschen/Simon, Umwandlungsrecht, 2003, S. 169; Baums in Festschrift Zöllner, 1998, S. 65, 73, 74, 82 ff.; a.A. wohl Stöcker, a.a.O., S. 60; LG Stuttgart in der angefochtenen Entscheidung [LGB S. 9 = AG 2007, 53]).
223 
Das Umtauschverhältnis ist, wie bei der Verschmelzung durch Aufnahme üblich (dazu Mayer in Widmann/Mayer, a.a.O., § 5 Rn. 10), auf der Grundlage des Verhältnisses der Unternehmenswerte der sich verschmelzenden Rechtsträger auch dann zu berechnen, wenn diese Strukturmaßnahme wirtschaftlich in einen Gesamtvorgang eingebunden ist (vgl. etwa Baums in Festschrift Zöllner, a.a.O., S. 73, 74, 76 f.; Decher in Festschrift Lutter, a.a.O., S. 1216 f.; Kiem ZGR 2007, 560; Hüffer/Schmidt-Aßmann/Weber, a.a.O., S. 124; vgl. auch Stöcker, a.a.O., S. 60).
224 
Derartige Sachverhaltskonstellationen sind keinesfalls außergewöhnlich, sondern der Praxis als Mehrfach- oder Kettenumwandlungen geläufig.
225 
Eine Mehrfachumwandlung zeichnet sich dadurch aus, dass mehrere Umwandlungsvorgänge in Bezug auf denselben Rechtsträger zusammentreffen, indem mehrere Umwandlungsmaßnahmen durch einen übertragenden oder übernehmenden Rechtsträger gleichzeitig vorgenommen werden. Demgegenüber ist die Kettenumwandlung dadurch gekennzeichnet, dass mehrere Umwandlungsvorgänge nacheinander geschaltet werden, wobei die zeitliche Abfolge der einzelnen Umwandlungsschritte für den Gesamtvorgang entscheidend ist (vgl. dazu Simon in Heckschen/Simon, a.a.O., S. 143 f.). Unschädlich ist dabei, wenn zwischen den Umwandlungsschritten nur eine „juristische Sekunde“ liegt (Simon in Heckschen/Simon, a.a.O., S. 167).
226 
Hier steht mit dem Zusammenschlussvorhaben zwischen DB und C ein Sachverhalt im Streit, der demjenigen einer Kettenumwandlung vergleichbar ist - die zeitlich gestufte Abfolge der Teilakte war sachlich (zwingend) vorgegeben.
227 
Es entspricht der üblichen Handhabung, dass bei Kettenumwandlungen auf die nachgelagerten Strukturmaßnahmen grundsätzlich das materielle Recht angewendet wird, das für diesen Akt im Zeitpunkt seines Wirksamwerdens maßgeblich ist. Der (nachfolgende) Teilakt muss so geplant werden, als wäre die vorgelagerte Maßnahme bereits umgesetzt worden; es ist auf die zukünftige Situation abzustellen (vgl. Simon in Heckschen/Simon, a.a.O., S. 168). Für Fragen der Unternehmensbewertung ist keine davon abweichende Beurteilung veranlasst.
228 
Diese Auslegung des Gesetzes folgt bereits aus dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen (§§ 14 Abs. 2; 15 Abs. 1 UmwG).
229 
Zudem spricht gegen eine abweichende Handhabung, dass das UmwG grundsätzlich einen abschließenden Anwendungsbereich enthält. Der Gesetzgeber hat dort, wo ein konkreter Regelungsbedarf erkannt wurde, seinerseits die Anwendung einschlägiger Bestimmungen des UmwG angeordnet (Heckschen in Widmann/Mayer, a.a.O., § 1 Rn. 397 ff. unter Hinweis auf Anh. 5 Rn. 896 ff.).
230 
Angesichts des klaren Gesetzeswortlauts könnte danach ein Wertvergleich zwischen DB und C nur dann relevant werden, wenn dies der Gesetzeszweck erfordern würde.
231 
Dies ist jedoch nicht der Fall.
232 
Sinn und Zweck der einschlägigen Bestimmungen gebieten keine auf den Gesamtvorgang ausgerichtete Auslegung des Gesetzes.
233 
(α) Zwar würde einer derartigen Handhabung weder § 1 Abs. 2 UmwG noch der Grundsatz der Gesetzesstrenge des § 1 Abs. 3 UmwG entgegenstehen.
234 
§ 1 Abs. 2 UmwG wäre nicht tangiert. Die Norm soll den umwandlungsrechtlichen numerus clausus sicherstellen, wonach sukzessionsrechtliche Begünstigungen nur dort gewährleistet werden können, wo dies vom Gesetz vorgesehen ist (Lutter/Drygala in Lutter, a.a.O., § 1 Rn. 33 ff.) - eine Problemstellung, die hier nicht einschlägig ist. Auch steht die Regelung einer Erstreckung des Gesetzes auf materiell vergleichbare Sachverhalte nicht a priori entgegen. Das UmwG stellt kein geschlossenes System dar; vielmehr bleibt gerade aus Gründen des Minderheitsschutzes eine sich vom Wortlaut lösende Anwendung des Gesetzes möglich (vgl. etwa Lutter/Drygala in Lutter, a.a.O., § 1 Rn. 35; ausführlich Leinekugel, a.a.O., S. 168 ff., 177 ff.).
235 
Weiter spricht § 1 Abs. 3 UmwG nicht gegen eine auf den Gesamtvorgang abstellende Interpretation der Regelungen in §§ 14 Abs. 2, 15 Abs. 1 UmwG. Die Vorschrift beschränkt die Parteiautonomie und bezieht sich nicht auf die Frage, ob gesetzliche Regelungen - etwa aus Gründen des Minderheitenschutzes - einer erweiternden Anwendung bedürfen (vgl. etwa Heckschen in Widmann/Mayer, a.a.O., § 1 Rn. 421).
236 
(β) Weder der Minderheitenschutz noch sonstige Gründe erfordern allerdings eine auf den Gesamtvorgang ausgerichtete Interpretation des Gesetzes. Für die Bewertung der an der Verschmelzung beteiligten Unternehmen gilt nichts anderes.
237 
Den Anteilsinhabern des übertragenden Unternehmens soll eine angemessene Kompensation für ihren Rechtsverlust geboten werden. Es besteht kein Anlass, auf Grund einer wirtschaftlichen Betrachtung eine vom Verschmelzungsvorgang losgelöste Beurteilung vorzunehmen.
238 
Es ist zu beurteilen, welcher Wert den Aktionären der DB durch ihre Beteiligung an der DC zufließt (vgl. dazu auch Mayer in Widmann/Mayer, a.a.O., § 5 Rn. 95 f.). Ihr Interesse hat sich an diesem Maßstab zu orientieren, weil sie keine Anteile an C, also einem ausländischen Unternehmen, sondern eine Beteiligung an einer deutschen Holding, die über Anteile an einem ausländischen Unternehmen, der C, verfügt, erhalten. Aus ihrer Warte ist die Wertschätzung, die ein US-amerikanischer Anleger mit einer Beteiligung an C verbindet, irrelevant.
239 
Sonstige Gründe, beim Wertvergleich nicht auf die Anteile des übertragenden und des aufnehmenden Rechtsträgers, sondern auf die Bewertung von DB und C abzustellen, sind nicht ersichtlich.
240 
Insbesondere ist eine derartige Handhabung nicht aus Gründen des Minderheitsschutzes geboten. Es kann keinesfalls gesagt werden, dass bei einem Abstellen auf den Gesamtvorgang die Rechte der Minderheitsgesellschafter besser gesichert würden. Es ist vielmehr eine Frage der konkreten Umstände des Einzelfalls, ob sich für die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft ein besseres Umtauschverhältnis ergibt, wenn statt auf den konkreten Verschmelzungsvorgang auf den wirtschaftlichen Gesamtvorgang abgestellt wird.
241 
Entsprechendes gilt auch hier.
242 
Die Frage, ob sich bei einem direkten Vergleich zwischen DB und C zugunsten der Minderheitsaktionäre möglicherweise ein besseres Umtauschverhältnis ergeben hätte, ist nicht relevant. Dies könnte ohnehin nicht pauschal angenommen werden. Die Orientierung am konkreten Verschmelzungsvorgang hat sich (partiell) auch zugunsten der Minderheitsaktionäre ausgewirkt. So hat etwa in die Bewertung von DC die Ausschüttungsbelastung Eingang gefunden, obwohl dies - wie auch der gerichtliche Sachverständige ausgeführt hat (vgl. GGA S. 26 f.) - bei einer Bewertung von C auf der Basis einer stand alone Betrachtung nicht veranlasst gewesen wäre.
243 
Es ist nicht angängig, im Sinne einer (einseitigen) Meistbegünstigung jeweils zu prüfen, welche Betrachtungsweise bei der Bewertung zu einem besseren Umtauschverhältnis für die Minderheitsaktionäre des übertragenden Unternehmens führt. Eine Rechtfertigung für eine derartige Vorgehensweise ist nicht ersichtlich, sie würde vielmehr dem Äquidistanzgebot (s.o.) widersprechen, dem nicht nur der Gesetzgeber, sondern auch der Gesetzesanwender Rechnung zu tragen hat (vgl. auch Hüffer/Schmidt-Aßmann/Weber, a.a.O., S. 95).
244 
Zu berücksichtigen ist außerdem, dass Umstrukturierungsvorgänge eine große Komplexität in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht aufweisen sowie für die betroffenen Gesellschaften zumeist von grundlegender Bedeutung sind. Es ist daher im Interesse aller Beteiligten angezeigt, Rechtsunsicherheiten soweit als möglich zu vermeiden (Leinekugel, a.a.O., S. 180 f.; vgl. auch Vossius in Widmann/Mayer, a.a.O., § 20 Rn. 377). Dies steht einer vom klaren Wortlaut der Vorschriften abweichenden Auslegung des Gesetzes zwar nicht grundsätzlich entgegen, gibt aber Anlass, eine derartige Vorgehensweise restriktiv zu handhaben.
245 
Der Senat verkennt nicht, dass die vom Gesamtgeschehen gelöste, auf Teilakte bezogene Interpretation der Gesetzeslage die Möglichkeit eröffnet, durch eine entsprechende Gestaltung komplexer Unternehmenszusammenschlüsse, Bewertungsparameter zu Lasten einzelner Betroffener, etwa der Minderheit, zu verschieben. Diese Gefahr kann es jedoch nicht rechtfertigen, unabhängig vom Einzelfall eine am Gesamtgeschehen orientierte Gesetzesauslegung zu befürworten.
246 
Zunächst ergibt sich dies bereits daraus, dass die Minderheitsrechte bei einer generell auf den Gesamtvorgang bezogenen Betrachtungsweise keinesfalls besser geschützt werden. Abgesehen davon ist in Konstellationen der hier gegeben Art ein besonderer Schutz der Aktionärsminderheit nicht erforderlich, weil sich etwaige Manipulationen auf Grund der dargestellten Interessenhomogenität zu Lasten aller Aktionäre der übertragenden Gesellschaft auswirken.
247 
Einer etwaigen Manipulation ist daher allenfalls auf Grund besonderer Umstände im Einzelfall zu begegnen (vgl. Baums in Festschrift Zöllner, a.a.O., S. 75, 82 ff.).
248 
(γ) Derartige besondere Einzelfallumstände sind hier nicht ersichtlich.
249 
Weder liegt eine zweckwidrige, missbräuchliche Vorgehensweise vor noch sonstige Einzelfallumstände, die eine vom konkreten Verschmelzungsvorgang gelöste und auf das Gesamtgeschehen bezogene Beurteilung erfordern würden.
250 
Die praktizierte Aufspaltung des Gesamtgeschehens in einzelne Strukturmaßnahmen erfolgte nicht willkürlich. Das Vorgehen war vielmehr sachlich begründet, weil eine transnationale Verschmelzung nicht durchgeführt werden konnte. Die gewählte Struktur der Maßnahme ist rechtlich nicht zu beanstanden.
251 
Auch sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass einzelne Bewertungsparameter zu Lasten der Minderheit beeinflusst worden sein könnten.
252 
(2) Die Methode der Unternehmensbewertung ist nicht korrekturbedürftig; die Absicherung der Angemessenheit des im Verhandlungsweg gefundenen Umtauschverhältnisses anhand der Ertragswertberechnung ist nicht zu beanstanden.
253 
Bei internationalem Bezug ist es wesentlich, das anwendbare Recht zu bestimmen (zum Kollisionsrecht generell vgl. Kindler in MünchKomm., a.a.O., Rn. 840 ff.; Dorr/Stukenborg DB 2003, 647 f.). Dies gilt auch für die Bewertungsmethodik. Sie unterliegt dem Gesellschaftsstatut (Großfeld in Staudinger, IntGesR, 1998, Rn. 369; ders. in Gedächtnisschrift Lüderitz, a.a.O., S. 237).
254 
Der Verschmelzungsvorgang betraf zwei deutsche Unternehmen, weshalb nichts dagegen eingewandt werden kann, dass die Bewertung nach deutschem Recht erfolgen sollte. Damit spricht a priori auch nichts gegen eine Anwendung des Ertragswertverfahrens (vgl. auch Großfeld in Gedächtnisschrift Lüderitz, a.a.O., S.237; Baums in Gedächtnisschrift Schindhelm, a.a.O., S. 92 f.).
255 
(3) Die Ertragswertberechnung wurde grundsätzlich richtig gehandhabt.
256 
Es wurde zutreffend davon ausgegangen, dass der Bewertung deutsche Kapitalmarktverhältnisse zugrunde zu legen sind.
257 
Da das Umtauschverhältnis auf der Grundlage einer Relation zwischen DB und DC zu bestimmen ist, steht eine Verschmelzung zwischen zwei deutschen Gesellschaften im Streit, die demzufolge nach inländischen Kapitalmarktverhältnissen zu bewerten sind.
258 
Der Senat ist nicht an die auf unrichtiger Rechtsgrundlage vom gerichtlichen Sachverständigen getroffenen Feststellungen zur Relevanz US-amerikanischer Kapitalmarktverhältnisse gebunden. Die für die Anknüpfungstatsachen relevanten Rechtsfragen hat das Gericht unabhängig von der Einschätzung des Sachverständigen zu entscheiden (vgl. etwa Leipold in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., vor § 402 Rn. 20 f.; Greger in Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 402 Rn. 1). Es bestand damit auch keine Veranlassung, den Sachverständigen zu seiner abweichenden Ansicht zu hören. Der Senat ist auf Grund seiner Vorbildung und langjährigen Tätigkeit in Spruchverfahren in der Lage, die sich stellenden Fragen zur Bestimmung der Kapitalmarktverhältnisse nach Aktenlage und unter Auswertung des gerichtlichen Sachverständigengutachtens zu entscheiden.
259 
(4) Das auf der Grundlage einer Bewertung von DB und DC zu berechnende Umtauschverhältnis wurde in nicht zu beanstandender Weise bestimmt.
260 
(11) Es kann allerdings nicht gesagt werden, dass bei dem praktizierten Unternehmenszusammenschluss keinerlei Bewertungsprobleme entstehen können.
261 
Der abweichenden Ansicht, die annimmt, dass die DC als neu gegründete Gesellschaft bei der Verschmelzung mit der DB noch keine Anteile an der C gehalten und damit lediglich über ihr Stammkapital verfügt habe, weshalb allein ein Tausch im Verhältnis 1 zu 1 in Betracht komme (so Baums in Festschrift Zöllner, a.a.O., S. 76 f.), kann nicht gefolgt werden.
262 
Es ist zu beachten, dass bereits bei Gründung der Gesellschaft die Übernahme aller Aktien an der C geplant und dieses Vorhaben später auch zeitgleich mit der Vorbereitung der Verschmelzung der DB auf die DC realisiert worden ist. Zwar erfolgt die Bewertung von Unternehmen grundsätzlich stichtagsbezogen. Dies ändert aber nichts daran, dass spätere Entwicklungen bei der Unternehmenswertermittlung zu berücksichtigen sind, wenn sie zum Stichtag zwar noch nicht realisiert, aber bereits angelegt und absehbar waren (sog. Wurzeltheorie, vgl. etwa BayObLG AG 2002, 390, 391; OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 115 f.; 2007, 302; OLGR 2004, 6, 8; OLG Celle NZG 1998, 987, 988; Emmerich in Emmerich/Habersack, a.a.O., § 305 Rn. 56a ff.; Hüffer, AktG, a.a.O., § 305 Rn. 23; Riegger in KK-SpruchG, a.a.O., Anh. § 11 Rn. 11). Entscheidend ist, ob das „in der Wurzel Angelegte“ zum Bewertungsstichtag bereits hinreichend konkretisiert war (zu diesem Erfordernis etwa Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 243 ff.). Daran kann hier kein Zweifel bestehen.
263 
(22) Es wurde zutreffend davon ausgegangen, dass die C als ausländische Tochtergesellschaft eines deutschen Unternehmens zu bewerten ist.
264 
(α) Bei ausländischen Tochtergesellschaften hat sich die Bewertung an deutschem Recht als dem Statut der Muttergesellschaft zu orientieren (s.o.). In derartigen Fällen ist pauschalierend auf den deutschen Anleger abzustellen. Es ist nicht erheblich, ob der Nutzen, den eine Gesellschaft ihren Eignern stiftet, im In- oder Ausland generiert wird (Kengelbach, Unternehmensbewertung bei internationalen Transaktionen, 2000, S. 176). Relevant ist allein, welche Überschüsse der Anteilseigner zu erwarten hat. Auf dessen Sicht und persönlichen Verhältnisse kommt es an.
265 
Dies gilt auch für den Kapitalisierungszins, der in Bezug auf die durch die Tochtergesellschaft generierten Erträge anzuwenden ist (Kengelbach, a.a.O., S. 176; Reuter AG 2007, 10 f.).
266 
Der gerichtliche Sachverständige hat die Richtigkeit dieses Ansatzes aus bewertungstechnischer Sicht bestätigt. Er hat ausgeführt, dass ausländische Tochtergesellschaften als unselbständige Betriebsabteilungen zu qualifizieren seien (vgl. GGA S. 27 f.) und dass dann, wenn man - aus rechtlichen Gründen - bei der Bewertung auf DC abzustellen habe, deutsche Kapitalmarktverhältnisse maßgebend seien (GGA S. 28 f.; vgl. auch Reuter AG 2007, 1, 10 f. m.w.N.).
267 
Diesen Vorgaben wurde bei Erstellung der Bewertungsgutachten im Jahr 1998 Rechnung getragen (vgl. Anl. Ag. 2, S. 23).
268 
(β) Auch ist in dem Bewertungsgutachten vom 04.08.1998 richtig berücksichtigt worden, dass die (voraussichtlichen) Ausschüttungen der C an die DC der deutschen Quellensteuer unterliegen und daher ein Abzug als Ausgabe anzusetzen ist.
269 
(33) Der Bewertungsstichtag wurde richtig bestimmt. Nach überwiegender und richtiger Ansicht ist im Fall der Verschmelzung auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung in der Hauptversammlung des übertragenden Rechtsträgers, hier also auf den 18.09.1998 abzustellen (Komp, a.a.O., S. 141 m.w.N.).
270 
(44) Die mit den Ausschüttungen verbundenen Währungskursrisiken (vgl. dazu Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rn. 1172) wurden angemessen in die Bewertung eingestellt. Insoweit besteht nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen kein durchgreifender Grund, die von den beteiligten Unternehmen ihrer Bewertung zugrunde gelegten Kurse abzuändern (vgl. GGA S. 93 f.).
271 
(55) Auf der Grundlage deutscher Kapitalmarktverhältnisse wurde bei der Ermittlung der Umtauschrelation die Höhe der Kapitalisierungssätze im Bewertungsgutachten in nicht zu beanstandender Weise angesetzt. Es besteht kein Anlass, eine Korrektur durchzuführen.
272 
Wie dargelegt, müssen zwar die tatsächlichen Grundlagen der Unternehmensbewertung richtig und nicht nur plausibel sein. Daten der Vergangenheit und Gegenwart wie Zinssätze oder -strukturen müssen zutreffen; sie dürfen einer unternehmerischen Entscheidung nicht abweichend von den tatsächlichen Werten und Daten zugrunde gelegt werden (dazu Stilz in Festschrift Mailänder, a.a.O., S. 434 f.).
273 
Diesen Anforderungen wurde im Bewertungsgutachten vom 04.08.1998 jedoch entsprochen.
274 
(α) Es wurde ein korrekter Basiszinssatz zugrunde gelegt (vgl. Anl. Ag. 2, S. 25).
275 
Es besteht kein Anlass, den in die Bewertungsgutachten eingestellten, an deutschen Kapitalmarktverhältnissen orientierten (vgl. Anl. Ag. 2, S. 22 f.) Basiszinssatz (6,5 %) zu korrigieren. Dieser Zinssatz ist, wie ausgeführt, auch bei der Ermittlung des Werts der DC anzusetzen.
276 
Der gerichtliche Gutachter hat die im Jahr 1998 in Deutschland bestehenden Kapitalmarktverhältnisse analysiert und diese in seinem schriftlichen Gutachten näher erläutert (GGA S. 36 ff.).
277 
Danach muss zwar nach der - zwischenzeitlich standardmäßig verwendeten und auch von der Rechtsprechung (dazu etwa OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 116; vgl. auch Großfeld, Unternehmens- und Anteilsbewertung, 5. Aufl., Rn. 576 ff.) akzeptierten - Zinsstrukturmethode für das Jahr 1998 von einem langfristig gesicherten Durchschnittszinssatz in Höhe von 5,5 % ausgegangen werden (vgl. GGA S. 40).
278 
Dies ist jedoch deshalb nicht entscheidend, weil im Zeitpunkt der Verschmelzungsverhandlung in Bewertungstheorie und -praxis ein Verfahren vertreten wurde, dass die Verhandlungsführer für den konkreten Zweck als geeignete Methode ansehen und als verbindlich einstufen durften.
279 
Insoweit gilt für den maßgebenden Bewertungszeitpunkt, dass die Anwendung eines bestimmten betriebswirtschaftlichen Verfahrens rechtlich nicht geboten war. Die mit der Bewertung beauftragten Wirtschaftsprüfungsunternehmen sowie - dem folgend - die Verhandlungsführer mussten lediglich eine grundsätzlich geeignete sowie vertretbare Methode auswählen.
280 
Das ist hier geschehen.
281 
Der gerichtliche Sachverständige hat näher dargelegt (GGA S. 36 ff.), dass im Jahr 1998 der Bestimmung des Basiszinses die Effektivverzinsung von Rentenpapieren mit 10-jähriger Laufzeit zugrunde gelegt wurde und man den langfristigen Zins für die Zeit nach Ablauf von 10 Jahren um den Zinssatz ergänzt habe, der sich in der Vergangenheit revolvierend für 10-jährige Titel ergab.
282 
Entsprechend sind die Wirtschaftsprüfungsunternehmen in ihrem Gutachten vom 04.08.1998 vorgegangen. Dies hat der Sachverständige als für den Bewertungsstichtag vertretbar eingestuft (vgl. auch OLG München AG 2007, 288, 290; OLG Düsseldorf Beschluss vom 07.05.2008 - I-26 W 16/06 AktE). Da die im Bewertungsgutachten vom 04.08.1998, das sich die Verhandlungspartner durch Abschluss des Verschmelzungsvertrags zu eigen gemacht haben, eine vertretbare Methode angewendet wurde, besteht - wegen der lediglich eingeschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit des Verhandlungsergebnisses - keine Rechtsfertigung, eine davon abweichende Vorgehensweise zu wählen.
283 
Die konkrete Höhe des Basiszinssatzes (6,5 %) ist für den Bewertungsstichtag am 18.09.1998 ebenfalls nicht zu beanstanden.
284 
Für die Zeit Ende 1997 wurde ein Basiszinssatz von 6,5 % für angemessen erachtet (OLG München AG 2008, 29, 30). Eine entsprechende Handhabung wurde sogar noch für das Jahr 2001 empfohlen (Großfeld, Unternehmens- und Anteilsbewertung, 4. Aufl., S. 118; vgl. auch OLG Stuttgart AG 2007, 705, 706), obwohl - wie auch der gerichtliche Sachverständige ausgeführt hat (vgl. GGA S. 36 ff.) - im Laufe dieser Zeitspanne das Zinsniveau jedenfalls nicht anstieg (Wüstemann BB 2007, 2223, 2224).
285 
Daher kann für den hier maßgebenden Stichtag zum 18.09.1998 ein Basiszinssatz von 6,5 % nicht als korrekturbedürftig bezeichnet werden.
286 
Auch der Arbeitskreis Unternehmensbewertung des IDW hat erst für Bewertungsanlässe in der Zeit ab dem 01.01.1999 einen Basiszinssatz von 6,0 % empfohlen (IDW Fachnachrichten 2003, 26; vgl. dazu auch Dörschel/Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, 2009, S. 313).
287 
Es besteht daher kein Grund, der Ansicht des gerichtlichen Sachverständigen zu folgen, der meint, nach der „Methode Wenger“ sei für den Bewertungsstichtag ein Basiszinssatz von 5 % relevant (vgl. GGA S. 40). Er leitet - wie dargelegt - sein Ergebnis zu Unrecht aus einer anderen methodischen Vorgehensweise ab (vgl. GGA S. 37 f.). Seine Ausführungen zur Ermittlung des Basiszinssatzes widersprechen damit nicht nur der Rechtsprechung des Senats, sondern stehen auch im Widerspruch zu den Empfehlungen des Arbeitskreises Unternehmensbewertung. Außerdem sah sich der gerichtliche Sachverständige - wie ebenfalls bereits ausgeführt - unzutreffend veranlasst, den Bewertungsproblemen Rechnung zu tragen, die sich aus der von ihm angenommenen Notwendigkeit zur Berücksichtigung US-amerikanischer Kapitalmarktverhältnisse ergeben (GGA S. 40). Im Übrigen verfügt der Senat auf Grund seiner langjährigen Befassung mit Spruchverfahren über eine ausreichende Sachkunde, um eigenständig den richtigen Ansatz des Basiszinssatzes beurteilen zu können.
288 
(β) Der im Bewertungsgutachten zugrunde gelegte Risikozuschlag ist nicht zu korrigieren.
289 
Nach der Rechtsprechung des Senats (etwa AG 2007, 596; NZG 2007, 302; 2007, 112) wird der Risikoaversion der Marktteilnehmer grundsätzlich nicht durch einen pauschalen Risikoabschlag auf die nach der Unternehmensplanung angenommenen Ergebnisse oder umgekehrt durch einen pauschalen Risikozuschlag auf den Kalkulationszinsfuß Rechnung getragen; dieser wird vielmehr regelmäßig - dem Standard IDW S1 n.F. folgend - im Rahmen von Risikoprämien nach kapitalmarktorientierten Modellen (CAPM) bewertet. Danach wird eine durchschnittliche Risikoprämie, die man anhand empirischer Daten aus der langjährigen Differenz zwischen der Rendite von Aktien und risikolosen staatlichen Anleihen ableitet, mit einem spezifischen Beta-Faktor multipliziert, der sich aus der Volatilität der Aktie ergibt (OLG Stuttgart AG 2007, 596; Großfeld, Unternehmens- und Anteilsbewertung, 5. Aufl., Rn. 728 ff.).
290 
Hier war jedoch eine derartige methodische Vorgehensweise nicht möglich.
291 
Dies zunächst bereits deshalb, weil der Risikozuschlag nicht unter Anwendung von Beta-Faktoren ermittelt werden konnte. Nach den Ausführungen im Bewertungsgutachten vom 04.08.1998 wiesen die von verschiedenen Instituten festgestellten Werte eine zu große Bandbreite auf (Anl. Ag. 2, S. 25). Dieses Resultat hat der gerichtliche Sachverständige bestätigt. Er hat ebenfalls erläutert, dass die Beta-Faktoren auf Grund erheblicher Schwankungen keine aussagekräftige Beurteilung der unternehmensspezifischen Risikostruktur zulassen (GGA S. 74). Abgesehen davon ist zu beachten, dass die Umtauschrelation durch Bewertung von DB und DC festgestellt werden muss, für die neu gegründete DC aber im Bewertungszeitpunkt ein individueller Beta-Faktor nicht bestimmt werden konnte.
292 
Es ist danach nicht zu beanstanden, dass der Risikozuschlag nicht unter Anwendung des Capital Asset Pricing Modells (CAPM) ermittelt wurde.
293 
Da nach den weiteren Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen keine sonstige Methode zur Erfassung des unternehmensspezifischen Risikos geeignet ist, bleibt - entsprechend der Handhabung im Bewertungsgutachten vom 04.08.1998 (Anl. AG 2, S. 24) - lediglich die Möglichkeit, mit einem pauschalen Zuschlag zu arbeiten (GGA S. 77 ff.).
294 
Der pauschale Zuschlag wurde im Bewertungsgutachten ordnungsgemäß ermittelt (vgl. Anl. Ag. 2, S. 23). Auch insoweit sind zu Recht deutsche Kapitalmarktverhältnisse zugrunde gelegt worden. Der abweichenden Ansicht, die vom gerichtlichen Sachverständigen vertreten wurde (GGA S. 84), kann aus rechtlichen Gründen nicht gefolgt werden.
295 
Auf dieser Grundlage wurde im Bewertungsgutachten vom 04.08.1998 der Risikozuschlag für die an der Verschmelzung beteiligten Unternehmen zu Recht einheitlich bestimmt.
296 
Die einheitliche Bewertung ist gerechtfertigt, weil zum Bewertungsstichtag einerseits bei DB die Neigung, sich durch Größe abzusichern, latent vorhanden war - eine Tatsache, die nach der Wurzeltheorie bewertungsrelevant ist und aus der sich zu Lasten der DB schwer abschätzbare Risiken ergaben, wie der gerichtliche Sachverständige ausgeführt hat (vgl. GGA S. 81 f.). Anderseits hat der Sachverständige die mit einer Beteiligung an C verbundenen Risiken in erster Linie als Konsequenz einer unternehmensindividuellen Leitung interpretiert, die sich - in einer Vergangenheitsbetrachtung - als wenig systematisch und eher intuitiv darstellte. Die Fähigkeit des Unternehmens, auf erkannte Risiken zu reagieren und Gefahren abzuwenden, hat der Sachverständige demgegenüber nicht in Frage gestellt, sondern bestätigt (GGA S. 78). Damit wird aber auch in diesem Zusammenhang relevant, dass die Bestimmung des Umtauschverhältnisses nicht auf der Grundlage einer unmittelbaren Bewertung von C, sondern von DC in Rede steht. Die vom Sachverständigen beschriebenen Risiken sind daher in eine Bewertung von DC nicht einzustellen, da sie zum maßgeblichen Bewertungszeitpunkt gerade nicht mehr unverändert bestanden. Die wesentlichen Gründe, die vom gerichtlichen Sachverständigen zur Rechtfertigung eines unterschiedlichen Risikozuschlags angeführt wurden, sind für den Bewertungszeitpunkt und das relevante Bewertungsobjekt - aus rechtlichen Gründen - nicht tragfähig.
297 
Wegen dieser Ausgangssituation und der Tatsache, dass sich die zu bewertenden Unternehmen - DB und DC - in der gleichen Branche und auf demselben Markt betätigten, ist die Einschätzung im Bewertungsgutachten vom 04.08.1998 (vgl. Anl. AG 2, S. 22 ff.), man müsse von einem einheitlichen Risikozuschlag ausgehen, als vertretbar und damit im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung als verbindlich anzusehen. Die Entscheidung wurde auf der Grundlage einer korrekten Tatsachenbasis getroffen, ist aus methodischen Gründen nicht zu beanstanden und somit zu akzeptieren.
298 
(γ) Entsprechendes gilt für den Wachstumsabschlag.
299 
Der Wachstumsabschlag (vgl. dazu BGH NJW 2003, 3272, 3273; BayObLG NZG 2006, 156, 159; Emmerich in Emmerich/Habersack, a.a.O., § 305 Rn. 67a; Riegger in KK-SpruchG, a.a.O., Anh. § 11 Rn. 23; Großfeld, Unternehmens- und Anteilsbewertung, 5. Aufl., Rn. 926 ff., 930 ff.) hat die Funktion, in der Phase der ewigen Rente die zu erwartenden Veränderungen der Überschüsse abzubilden, die bei der nominalen Betrachtung im Ausgangspunkt gleich bleibend aus dem letzten Planjahr abgeleitet werden. Mit dem Abschlag soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Geldentwertung in einem Unternehmen besser aufgefangen werden kann als bei der Kapitalanlage in festverzinslichen Wertpapieren (etwa OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 118). Eine Vergleichsrechnung zwischen festverzinslicher Geldanlage und Investition in einem Unternehmen muss diese unterschiedliche Ausgangslage bei der Kapitalisierung berücksichtigen. Er bezweckt aber nicht einen Inflationsausgleich an sich. Maßgebend sind vielmehr neben dem Umfang, in dem zu erwartende Preissteigerungen der Einsatzfaktoren an Kunden weitergegeben werden können (vgl. OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 118; AG 2007, 596; OLG Düsseldorf NZG 2003, 588, 595; Riegger in KK-SpruchG, a.a.O., Anh. § 11 Rn. 23), sonstige prognostizierte Mengen- und Strukturänderungen (vgl. OLG Stuttgart NZG 2007, 302; AG 2007, 596; OLG München, Beschluss vom 30. 11. 2006, 31 Wx 59/06 [juris Rn. 35]; Großfeld, Unternehmens- und Anteilsbewertung, 5. Aufl., Rn. 930 im Unterschied zum Inflationsabschlag vgl. dazu S. 146 ff.; Maul in Festschrift Drukarczyk, a.a.O., S. 281).
300 
Von diesen Grundsätzen ist auch der gerichtliche Sachverständige ausgegangen (GGA S. 87). Auf dieser Grundlage hat er keinen Anlass gesehen, die im Bewertungsgutachten angesetzten Wachstumsabschläge (vgl. Anl. Ag. 2, S. 23 f.) zu korrigieren. Auch er hielt den einen Wert von jeweils 1 % für angemessen (GGA S. 87 ff.). Dieser Einschätzung schließt sich der Senat an.
301 
(66) Weiter ist nicht zu beanstanden, dass im Bewertungsgutachten vom 04.08.1998 die jeweiligen Jahresergebnisse vor Steuern nicht nur um die Unternehmenssteuern (etwa Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer), sondern auch um die typisierten persönlichen Ertragsteuern der Anteilseigner gekürzt wurden.
302 
(α) Diesem Aspekt wurde bei der Bewertung durch einen Abzug einerseits bei den Jahresergebnissen und andererseits auch beim Kapitalisierungszinssatz Rechnung getragen.
303 
Eine derartige Nachsteuerbetrachtung herrscht im juristischen und betriebswirtschaftlichen Schrifttum sowie in der Rechtsprechung vor (vgl. etwa OLG Stuttgart NZG 2007, 302, 308 f. m.w.N.; OLG München BB 2007, 2395, 2397 m.w.N.; Reuter AG 2007, 1, 6; Wittgens/Redeke ZIP 2007, 2015, 2016; Ballwieser/Kruschwitz/Löffler WPg 2007, 765). Für eine Nachsteuerbetrachtung spricht die Überlegung, dass eine Abfindung dem Anleger ermöglichen soll, aus der Alternativanlage ebenso viel zu erwirtschaften wie aus seinen bisherigen Aktien; wächst die Nachsteuer-Rendite der Alternativanlage, so benötigt er weniger Geld, um dieses Ziel zu erreichen (vgl. z.B. Reuter/Lenz DB 2006, 1689, 1693; Reuter AG 2007, 1, 6).
304 
Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, ist die Nachsteuerbetrachtung methodisch überzeugender, weil sich der Unternehmenswert als Barwert der künftigen Überschüsse darstellt, die dem Unternehmenseigner in Zukunft aus der Beteiligung zufließen (dazu etwa OLG Stuttgart NZG 2007, 117; AG 2010, 513).
305 
Die Vorgehensweise zur Berücksichtigung der persönlichen Ertragssteuern war darüber hinaus zum Bewertungszeitpunkt anerkannt.
306 
Zwar war die Nachsteuerbetrachtung im HFA 2/83 noch nicht vorgesehen, vielmehr wurde diesem Aspekt vom HFA erst durch die Neufassung der Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen im IDW S 1 mit Stand 28.06.2000 Rechnung getragen. Jedoch entsprach diese Betrachtung - wie dies auch der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat (GGA S. 12 f.) - bereits Mitte 1998 dem methodischen Stand, nachdem Siepe deren Einfluss auf den Unternehmenswert Anfang 1997 überzeugend begründet hatte (vgl. dazu WPg 1997, 1 ff.; 1997, 37 ff.). Auch der Arbeitskreis Unternehmensbewertung des IDW hat mit Zustimmung des Hauptfachausschusses schon im Jahr 1997 eine dementsprechende Empfehlung gegeben (vgl. FN-IDW Nr. 1-2/1997, 33 f.).
307 
Da die beim Unternehmenszusammenschluss praktizierte methodische Bewertungsmethodik diesen Vorgaben entsprach, ist sie nicht zu korrigieren.
308 
(β) Ebenfalls ist es als sachgerecht zu bewerten, dass ein typisierter Steuersatz von 35 % in Ansatz gebracht wurde.
309 
Der Senat hat in seiner Rechtsprechung - außerhalb des Halbeinkünfteverfahrens - eine typisierte Ertragsteuer der Anteilseigner in Höhe von 35 % mit der überwiegenden Rechtsprechung und Literatur für angemessen erachtet (OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 117 f. m.w.N.; vgl. auch OLG Stuttgart AG 2007, 596; OLG München BB 2007, 2395, 2397).
310 
Bei der Umsetzung auf den zu entscheidenden Fall kann nicht auf das Halbeinkünfteverfahren, das im Entwurf der damaligen Bundesregierung bzw. Regierungsfraktionen erst Mitte Februar 2000 vorgestellt wurde (BT-Drucksache 14/2683), abgestellt werden (dazu etwa OLG Stuttgart AG 2006, 421, 426; vgl. auch Baldamus AG 2005, 77; gegen eine rückwirkende Methodenänderung wegen geänderter Steuerrechtslage Dörschell/Franken DB 2005, 2257).
311 
(γ) Eine entsprechende Nachsteuerbetrachtung wurde zutreffend auch bei der Bewertung von DC vorgenommen. Dies folgt ohne weiteres bereits daraus, dass im Rahmen des Verschmelzungsvorgangs allein auf deutsche Kapitalmarktverhältnisse abzustellen ist.
312 
Ob ein entsprechendes Vorgehen auch dann angezeigt wäre, wenn eine unmittelbare Bewertung der C im Streit stünde und damit im Ansatz US-amerikanische Kapitalmarktverhältnisse zugrunde gelegt werden müssten, so wie dies das Landgericht und der gerichtlich bestellte Sachverständige (vgl. GGA S. 22 f.) für richtig erachtet haben (ablehnend etwa Großfeld NZG 2002, 353, 357 f.; Reuter AG 2007, 1, 8, die darauf hinweisen, dass die persönlichen Steuern des jeweiligen Sitzstaates relevant werden), bedarf deshalb keiner Entscheidung (zu grenzüberschreitenden Zusammenschlüssen vgl. Großfeld NZG 2002, 357 f.; Kengelbach, a.a.O., S. 31 ff.).
313 
Auch muss infolgedessen zur Aussage des gerichtlichen Sachverständigen, es könne auch für Amerika von einer 35%igen Steuerbelastung ausgegangen werden, wie eine Sensitivitätsanalyse belege (vgl. GGA S. 86, 89 f.), nicht Stellung genommen werden.
314 
Schlussendlich muss nicht entschieden werden, ob in Verfahren, bei denen internationale Bewertungsprobleme auftreten, persönliche Steuern generell auszublenden sind (so etwa Hennrichs ZHR 164 (2000) 453).
315 
(77) In Bezug auf die dem Bewertungsgutachten vom 04.08.1998 zugrunde gelegten Umsatz- und Gewinnprognosen beider Unternehmen besteht ebenfalls kein Korrekturbedarf.
316 
Die in die Zukunft gerichteten Planungen der Unternehmen und die darauf aufbauenden Prognosen über die künftige Entwicklung der Unternehmen und ihrer Erträge sind, wie ausgeführt, in erster Linie ein Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen. Wenn den Entscheidungen zutreffende Informationen zugrunde liegen, auf daran orientierten, realistischen Annahmen beruhen, zudem nicht in sich widersprüchlich sind und die Geschäftsführung vernünftigerweise annehmen darf, ihre Planung sei realistisch, ist diese Planung als Grundlage der Unternehmensbewertung maßgebend und kann nicht durch andere - ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts ersetzt werden.
317 
(α) Zunächst ist festzuhalten, dass der gerichtliche Sachverständige die ausgesprochen komplexen Unternehmensplanungen ganz überwiegend als nicht änderungsbedürftig oder -würdig eingestuft hat.
318 
Insbesondere hat er die von Antragstellerseite vorgebrachten Einwendungen zu den Unterschieden beim Forschungs- und Entwicklungsaufwand, der angeblich fehlenden Eliminierung einmaliger Aufwendungen in den Jahren 1995 bis 1997, zur fehlenden Berücksichtigung des Werts der Marke M. und der höheren Arbeitsproduktivität von DB als nicht durchgreifend erachtet (zusammenfassend GGA S. 212 ff.).
319 
Es besteht aber auch keine Veranlassung, die vom Sachverständigen für erforderlich gehaltenen Korrekturen in den Ertragsprognosen der DB und der C vorzunehmen.
320 
Dies gilt zunächst in Bezug auf die Prognose von DB.
321 
Zum Bewertungsstichtag war die DB in weit gespannten Geschäftsfeldern tätig. Bedarf zur Berichtigung der Ertragsprognosen sah der gerichtliche Sachverständige lediglich in wenigen Teilbereichen. Er beanstandet dabei im Wesentlichen, dass die Anpassung der Planung an die tatsächliche Entwicklung im Laufe des Jahres 1998 nur für das Jahr 1998, nicht aber in den Folgejahren vorgenommen worden sei.
322 
Die vom gerichtlichen Sachverständigen genannten Aspekte können allerdings aus rechtlichen Gründen eine entsprechende Korrektur der Ertragsprognosen nicht rechtfertigen.
323 
Die Einschätzung der von DB und C beauftragten Wirtschaftsprüfungsunternehmen, dass eine Planfortschreibung für die Zwecke der Unternehmensbewertung nicht veranlasst sei, ist nicht zu beanstanden, sondern zu akzeptieren.
324 
Der Bewertung von DB wurde die Mittelfristplanung des Unternehmens, die Ende 1997 aufgestellt und in der Aufsichtsratssitzung vom 16.02.1998 genehmigt wurde (unternehmensinterne Kurzbezeichnung: OP 98-00), zugrunde gelegt. Sie enthält die Ist-Werte für 1996, die erwarteten Ist-Werte für 1997 und die Planwerte für die Jahre 1998-2000. Allerdings wurde diese Planung für das Jahr 1998 auf Grund der tatsächlichen Entwicklung bis Ende April 1998 aktualisiert (unternehmensinterne Kurzbezeichnung: IE I/98). Die Planzahlen für 1999 und 2000 blieben gegenüber der Planung vom Herbst 1997 unverändert (vgl. GGA S. 95, 202, 212 f.).
325 
Eine dementsprechende Vorgehensweise ist bei Mittelfristplanungen in der Praxis nicht ungewöhnlich, sondern insbesondere bei umfangreichen Planungsprozessen üblich.
326 
Die Mittelfristplanung der DB ist, wie die Zeugen bekundet haben, eine sog. progressive (bottum-up-) Planung, bei der der Planungsprozess von unten nach oben verläuft, d.h., die Planerstellung beginnt auf der untersten Ebene und verdichtet sich nach oben zu letzten strategischen Zielen. Mit dieser Vorgehensweise wird u.a. erreicht, dass die Pläne als sehr realitätsnah eingeschätzt werden können. Allerdings ist der Planungsprozess sehr komplex und langwierig, weshalb kurzfristige Plananpassungen auf (massive) Schwierigkeiten stoßen und nicht im selben Verfahrensablauf verwirklicht werden können (vgl. dazu etwa Staehle/Conrad, Management, 8. Aufl., S. 543, 545 ff.; Wöhe/Döring, Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 23. Aufl., S. 87 ff.). Aktuelle Entwicklungen führen daher im Regelfall nicht zu einer Revidierung der Gesamtplanung; es werden lediglich geschäftsjahrbezogene Veränderungen vorgenommen, die keinesfalls die Planungstiefe des regulären Dreijahresplans erreichen.
327 
Auf diese Art und Weise ist die DB hier vorgegangen.
328 
Die vom Senat gehörten Zeugen haben bekundet, dass man das Problem einer Planfortschreibung an die Anfang des Jahres 1998 eingetretene, unerwartet positive Entwicklung in den Folgejahren erkannt sowie fachkundig diskutiert und überprüft habe. Es sei erwogen worden, ob man von signifikanten Änderungen der Entwicklung gegenüber den Planungen auszugehen habe. Schlussendlich habe man aber die Ansicht gewonnen, dass dies nicht der Fall sei. Man habe von einer Planfortschreibung abgesehen, weil man angenommen habe, die Änderung sei als nicht ausreichend nachhaltig und gewichtig einzuschätzen; dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass in der unternehmensinternen Gesamtplanung ohnehin bereits eine erhebliche Ergebnisverbesserung, die in die ewigen Rente fortgeschrieben wurde, enthalten gewesen sei. Man sei weiter zu der Einschätzung gekommen, dass die Planung für das Geschäftsjahr 2000 hinsichtlich des Gesamtergebnisses als stabil eingestuft werden könne und daher grundsätzlich für eine Fortführung in der ewigen Rente geeignet erscheine. Deshalb sei darauf verzichtet worden, bei einzelnen Produkten Korrekturen vorzunehmen. Es sei unterstellt worden, dass dies auf Grund des repräsentativen, „eingeschwungenen“ Zustandes, bei dem es zum Ausgleich zwischen Ertragsverbesserungen und -verschlechterungen in einzelnen Bereichen komme, nicht erforderlich sei. Die Produktzyklen seien nicht gleichlaufend, sondern „überlappend“ gewesen. Der vorliegende Dreijahresplan, die Mittelfristplanung OP 98-00, habe sich dadurch ausgezeichnet, dass keine starken zyklischen Veränderungen enthalten gewesen seien.
329 
Diese Bewertung kann nicht als widersprüchlich oder unvertretbar eingestuft werden. Die Planung ist damit zu Recht der Unternehmensbewertung zugrunde gelegt worden und kann nicht durch andere - ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts ersetzt werden. Sie ist im Spruchverfahren nicht korrekturbedürftig.
330 
Dass die Ertragsprognosen der DB durchaus als ambitioniert bezeichnet werden können, ergibt sich nicht nur daraus, dass eine laufende, erhebliche Ergebnissteigerung prognostiziert und in die ewige Rente übernommen wurde, sondern auch aus einem Vergleich mit den Prognosen, die externe Fachleute erarbeitet hatten. Der gerichtliche Sachverständige hat näher ausgeführt, dass sämtliche externen Prognosen im Fahrzeuggeschäft für die Jahre 1999 und 2000 ein Ergebnis vor Ertragssteuern für DB vorhergesagt haben, das deutlich unter demjenigen der unternehmensinternen Planung lag (vgl. etwa Prognose Deutsche Morgan Grenfell vom 02.06.1998: 5.750 Mio. DM in 1999 und 5.860 Mio. DM in 2000 sowie M.M. Warburg Investment Research 2/1998: 6.210 Mio. DM in 1999 und 6.780 Mio. DM in 2000 gegenüber der unternehmensinternen Planung mit 7.252 Mio. DM in 1999 und 7.875 Mio. DM in 2000; dazu GGA S. 112 und Anl. F 3 zum GGA). Auch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften stuften im Jahr 1998 die Ertragsprognosen von DB als sehr ambitioniert ein, wie etwa der vom Senat vernommene Zeuge K. glaubhaft bekundet hat (Bl. 1408 d.A.).
331 
Zu beachten ist auch, dass, wie die Zeugen weiter ausführten, man im Jahr 1998 die Planfortschreibung nicht als einfache arithmetische Aufgabenstellung betrachtete, vielmehr eine detaillierte und differenzierende Erfassung der Entwicklung unter Einbeziehung verschiedener Unternehmensbereiche für erforderlich gehalten hat. Diese Einschätzung ist folgerichtig, da man mit der Mittelfristplanung eine aufwändig erstellte sog. progressive Unternehmensplanung vorliegen hatte, die durch den Sach- und Kenntnisstand der verschiedenen Abteilungen des Unternehmens geprägt war. Um die sich auf Grund der kurzfristigen Entwicklung im Jahr 1998 ergebenden Konsequenzen für Aufwand und Ertrag belastbar abschätzen zu können, hätte eine Aufbereitung mit ähnlicher Planungstiefe vorgenommen werden müssen. Eine derartige Neufassung wäre angesichts des Zeitaufwands einer bottum-up-Planung nicht möglich gewesen.
332 
Auch kann nichts dagegen eingewendet werden, dass man die Mittelfristplanung OP 98-00 auf Grund des Fehlens starker zyklischer Veränderungen als stabil und damit zur Fortschreibung in die ewige Rente geeignet eingestuft hat.
333 
Daher ist die Annahme, dass die tatsächliche Entwicklung des Jahres 1998 in Umfang und Nachhaltigkeit eine Fortschreibung der Planung nicht rechtfertigen könne, nicht als unvertretbar einzuschätzen. Die Handhabung bewegte sich vielmehr in dem Beurteilungsspielraum, der den Trägern der Unternehmensplanung zuzugestehen ist.
334 
Aus den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen ergibt sich nichts anderes.
335 
Auch der gerichtliche Sachverständige hat in seinem Gutachten keinesfalls festgestellt, dass die Planung in sich widersprüchlich oder unrealistisch sei. Er hat vielmehr eine Fortschreibung der tatsächlichen Entwicklung des Jahres 1998 in die Folgejahre lediglich für „eher plausibel“ (vgl. etwa GGA S. 123, 128, 131) erachtet.
336 
Darauf hat die Antragsgegnerin zu Recht hingewiesen (etwa Bl. 887 ff., d.A.). Die - etwa vom gemeinsamen Vertreter (vgl. dazu Bl. 765 f., 1102 f. d.A.) - dagegen vorgebrachten Erwägungen überzeugen nicht. Der gerichtliche Sachverständige hat die Planung nur in Bereichen als „nicht plausibel“ bezeichnet, die er selbst als „unwesentlich“ eingestuft und daher eine Änderung der Ertragsprognose für entbehrlich erachtet hat (etwa hinsichtlich der Absatzzahlen für einzelne Geschäftsjahre, vgl. GGA S. 123). Korrekturen in diesem Bereich sind daher nicht veranlasst.
337 
Soweit demgegenüber die nachhaltige Entwicklung, also insbesondere die für die Unternehmenswertermittlung relevante ewige Rente, zur Diskussion steht, hat er lediglich ausgeführt, dass die von ihm gewählten Prognosen „eher plausibel“ seien (etwa GGA S. 123, 128, 131, 156, 158). Diese vom gerichtlichen Sachverständigen vorgenommene Differenzierung in der Einschätzung ist naheliegend, weil die Prognose innerhalb einer nahen, überschaubaren Zukunft von anderen Erwägungen abhängig ist als die Vorhersage eines unbegrenzt andauernden Zustandes. Allein die Feststellung, dass der Sachverständige seine Annahmen zur nachhaltigen und damit wertrelevanten Entwicklung für „eher plausibel“ hält, kann jedoch - wie ausgeführt - bereits aus rechtlichen Gründen einen Eingriff in die ausgehandelte Umtauschrelation nicht rechtfertigen.
338 
Der Senat war nicht gehalten, den Sachverständigen erneut zu seinem Gutachten zu hören. Dies folgt bereits daraus, dass das Gericht die für die Anknüpfungstatsachen relevanten Rechtsfragen, die grundsätzliche Bindung an die mit dem Verschmelzungsvertrag ausgehandelte Umtauschrelation, unabhängig von der Einschätzung des gerichtlichen Sachverständigen zu entscheiden hat. Auch hängen die Feststellungen im angefochtenen Beschluss zur Notwendigkeit einer Korrektur der Ertragsprognosen, wie das Landgericht selbst ausführt (LGB S. 6 ff., insb. S. 8 unter V. [= AG 2007, 53]), unmittelbar mit der abweichenden rechtlichen Bewertung zusammen. Mit der Frage, ob die Ertragsprognosen, die den Verhandlungen über den Verschmelzungsvertrag zugrunde gelegt wurden, vertretbar sind, steht ein Rechtsbegriff im Streit, über den grundsätzlich das Gericht und nicht der Sachverständige zu befinden hat. Die Gerichte sind nicht befugt, die Entscheidung, ob die Voraussetzungen derartiger Tatbestandsmerkmale vorliegen, gerichtlichen Gutachtern zu überlassen. Lediglich für die Erarbeitung der tatsächlichen Grundlage einer Subsumtion ist die Hinzuziehung eines Sachverständigen möglich. Demgegenüber ist die rechtliche Bewertung vom Gericht vorzunehmen (vgl. etwa BAG NJW 1968, 908, 909; Leipold in Stein/Jonas, a.a.O., vor § 402 Rn. 20 f.).
339 
Auf der Grundlage des schriftlichen Sachverständigengutachtens und der in zweiter Instanz durchgeführten Beweisausnahme hält der Senat die Ertragsprognosen der DB in ihren für die Unternehmensbewertung wesentlichen Punkten insgesamt für vertretbar.
340 
In Bezug auf die Ertragsprognosen der C ist eine Korrektur aus vergleichbaren Erwägungen ebenfalls nicht veranlasst.
341 
Für die C, die in zwei Hauptgeschäftsfeldern (Automobilindustrie und Finanzdienstleistungsgeschäft) tätig war, hat der gerichtliche Sachverständige ebenso lediglich in wenigen Teilbereichen Änderungen für erforderlich erachtet. In Rede stehen Berichtigungen der Ertragsprognosen allein im Automobilbereich und dort nur bei den durchschnittlichen Absatzzahlen von C im „internationalen“ Markt (GGA S. 286 ff.) sowie bei den durchschnittlich gewährten Preisnachlässen (GGA S. 294 ff.).
342 
Daraus folgt zunächst, dass nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen die Behauptung der Antragstellerseite, bereits im Jahr 1998 sei C ein Sanierungsfall gewesen, weshalb kein Unternehmenswert angesetzt werden dürfe, widerlegt ist. In keiner der vom Sachverständigen zitierten externen Prognosen ist eine davon abweichende Einschätzung auch nur ansatzweise zu erkennen (GGA S. 263 ff.). Nach der maßgeblichen Sicht zum Bewertungsstichtag waren keine Gründe gegeben, die eine derartige Wertung rechtfertigen könnten (vgl. auch Berg/Rott, Dortmunder Diskussionsbeiträge zur Wirtschaftspolitik Nr. 89, Oktober 1998, S. 2). Insbesondere war auch die Produktpalette von C keinesfalls als veraltet zu bezeichnen (dazu Berg/Rott, a.a.O., S. 7 ff.). Externe Analysten sprachen vielmehr im Jahr 1998 sogar davon, dass C über eine „rundum erneuerte, moderne Produktpalette“ (vgl. GGA S. 266) und über „neue und attraktive Produktangebote“ verfüge (vgl. GGA S. 270). Auch der Zeuge Dr. B. machte eine dementsprechende Aussage (Bl. 1431 d.A.).
343 
Die später auftretenden Schwierigkeiten waren im Jahr 1998 nicht vorhersehbar und können nach dem Stichtagsprinzip nicht in die rechtliche Bewertung eingestellt werden. Auch in dem vom gemeinsamen Vertreter vorgelegten Artikel der Börsenzeitung vom 24.02.2001 (Anl. 4 [= Bl. 1133 d.A.]) wird ausgeführt, dass sich die Lage der amerikanischen Automobilindustrie erst im 2. Halbjahr 2000 erheblich verschlechtert habe, wohin gehend 1999 noch ein Rekordjahr gewesen sei. Darauf wies auch der Zeuge A. hin (Bl. 1375 d.A.).
344 
Nach allem steht bei der Beurteilung der Ertragsprognosen von C jedenfalls keine grundlegende Änderung im Raum.
345 
Auch eine punktuelle Anpassung ist ebenfalls nicht veranlasst. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass für C genauso eine umfangreiche, detaillierte Unternehmensplanung vorlag, die auf Grund der tatsächlichen Entwicklung im Jahr 1998 nicht anzupassen war, weil die Veränderungen nicht als ausreichend gravierend und nachhaltig eingestuft werden mussten. Dieser Wertung stehen die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen nicht entgegen, der auch in diesem Zusammenhang lediglich feststellte, dass er die von ihm vorgeschlagenen Ertragsprognosen für „eher plausibel“ (dazu etwa GGA S. 290, 302) oder „eher realistisch“ (etwa GGA S. 290) halte.
346 
(β) Zudem fällt jedenfalls den Verhandlungsführern kein Sorgfaltsverstoß zur Last; ihre Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden.
347 
Eine Korrektur des Verhandlungsergebnisses bei Abschluss des Verschmelzungsvertrags käme allenfalls in Betracht, wenn die Verhandlungsführer nicht die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers hätten walten lassen (s.o.). Dies kann jedoch nicht angenommen werden.
348 
Bei der richtigen Unternehmensbewertung handelt es sich um einen Pflichtenkreis des Vorstandes, der delegierbar ist. Gegen die praktizierte sog. externe Delegation, also die Übertragung von Aufgaben an unternehmensfremde Dritte, die Wirtschaftsprüfungsunternehmen, ist ebenfalls nichts einzuwenden (dazu Froesch DB 2009, 722, 723, 724; vgl. allg. auch Spindler in MünchKomm., AktG, 3. Aufl., § 76 Rn. 19 ff. m.w.N.; Hüffer, AktG, a.a.O., § 76 Rn. 7 f.). Auch ist kein Sorgfaltsverstoß bei Auswahl, Instruktion oder Überwachung (vgl. zum Pflichtenkreis des Vorstandes bei Delegation etwa Hauschka AG 2004, 461, 466; Turiaux/Knigge DB 2004, 2199, 2205; Kiethe GmbHR 2007, 393, 399; Froesch, a.a.O., S. 725) der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften erkennbar.
349 
Nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen sind die von ihm für erforderlich gehaltenen Korrekturen in den Ertragsprognosen allein dem Bereich der Unternehmensbewertung und damit dem Verantwortungskreis der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zuzuordnen. Es besteht auf Grund des dargestellten eingeschränkten gerichtlichen Prüfungsumfangs keine Rechtfertigung, unter diesem Aspekt die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses in Zweifel zu ziehen.
350 
Die Vorgehensweise von DB zur Anpassung der unternehmensinternen Planung ist als fehlerfrei zu bewerten.
351 
Nach der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme haben die Planungsträger untersucht, ob die Mittelfristplanung OP 98-00 in Anbetracht der tatsächlichen Entwicklung Anfang des Jahres 1998 insgesamt neugefasst werden müsse. Angesichts der als nicht ausreichend nachhaltig und gewichtig eingestuften Veränderungen ist dies auf der Grundlage einer seit Jahren üblichen Vorgehensweise verneint worden.
352 
Der Zeuge A. hat ausgeführt, dass man unterjährig auf Quartalsbasis untersucht habe, wie sich das laufende Geschäftsjahr entwickle. Es habe sich dabei um keine strategische Anpassung der gesamten Planung, sondern nur des laufenden Geschäftsjahrs gehandelt. Die Plananpassung sei zur Information der Öffentlichkeit und der Aktionäre sowie zur Erstellung der Quartalsberichte vorgenommen worden. Üblicherweise habe man die gesamte Planung unternehmensintern erst auf der Grundlage der Erarbeitung einer neuen Mittelfristplanung, die Eingang in einen umfangreichen Planungsband gefunden habe und deren Vorarbeiten über Monate angedauert hätten, revidiert. Ansonsten seien grundlegende Änderungen nur vorgenommen worden, wenn der Eintritt dramatischer Entwicklungen im Raum gestanden habe. Die Vorgehensweise im Jahr 1998 habe diesen Gepflogenheiten entsprochen. Da keine gravierenden Änderungen eingetreten seien, habe man von einer Neufassung der gesamten Mittelfristplanung abgesehen und lediglich eine Anpassung im Geschäftsjahr 1998 vorgenommen.
353 
Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass diese Angaben, die auf eine in der Praxis als gängig zu bezeichnende Handhabung Bezug nehmen, der Wahrheit entsprechen.
354 
Auf dieser Grundlage steht kein Versäumnis in Rede, das der DB angelastet werden könnte.
355 
Der vom gerichtlichen Sachverständigen erhobene Vorwurf, die Unternehmensplanung sei zu Unrecht nur in Bezug auf das Geschäftsjahr 1998 an die sich Anfang des Jahres abzeichnende Entwicklung angepasst worden, betrifft nicht die Sphäre der DB.
356 
Die unternehmensinterne Planung dient nicht der Unternehmensbewertung, sondern (zahlreichen) anderen Zwecken (dazu etwa Wöhe/Döring, a.a.O., S. 81 ff.). Danach bestand aber kein Grund, die gesamte Mittelfristplanung der DB an die Veränderungen im Jahr 1998 anzupassen.
357 
Wenn für die besonderen Zwecke der Unternehmensbewertung eine weitergehende Anpassung erforderlich gewesen sein sollte, betrifft dies nicht den Verantwortungsbereich der DB, vielmehr sind die Änderungen von den beauftragten Wirtschaftsprüfungsunternehmen vorzunehmen. Typischerweise besteht gerade dann Grund, an der Neutralität und Richtigkeit einer Unternehmensplanung zu zweifeln, wenn diese anlassbezogen zur Bewertung des eigenen Unternehmens erarbeiteten wird.
358 
Auch weil die unternehmensinternen Planungen sich grundsätzlich nicht an den Anforderungen, die im Rahmen einer Unternehmensbewertung zu stellen sind, ausrichten und auszurichten haben, obliegt es den die Unternehmensbewertung vornehmenden Fachleuten, diese kritisch zu überprüfen und aus bewertungstechnischer Sicht erforderliche Anpassungen durchzuführen (vgl. etwa Großfeld, Unternehmens- und Anteilsbewertung, 5. Aufl., Rn. 952 ff.). Bereits im Standard HFA 2/83 wurde ausdrücklich auf diese Notwendigkeit hingewiesen (vgl. WPg 1983, 468, 471).
359 
Den hier mit der Unternehmensbewertung beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften waren diese Zusammenhänge bekannt und bewusst, wie die vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme ergeben hat. Die Zeugen sagten aus, dass die Planung kritisch hinterfragt und dabei überprüft worden sei, ob - insbesondere im Hinblick auf die Vorgaben des Bewertungsstandards HFA 2/83 - Plananpassungen veranlasst seien, wie etwa der Zeuge W. ausgeführt hat (Bl. 1398 d.A.). Man habe speziell auch untersucht, ob die im Jahr 1998 vorgenommene Angleichung des Plans an die eingetretene tatsächliche Entwicklung in die Folgejahre und konkret in den Bereich der ewigen Rente fortgeschrieben werden müsse. Danach habe man eine Anpassung nicht für nötig erachtet.
360 
Dass den Wirtschaftsprüfungsunternehmen die Notwendigkeit zur Überprüfung der Pläne bekannt war, ergibt sich auch aus dem von ihnen erarbeiteten Gutachten (Anl. AG 2, S. 20) und dem Umstand, dass sie - soweit dies für erforderlich erachtet wurde - tatsächlich Veränderungen an der Daten der Mittelfristplanung vorgenommen haben, wie der gerichtliche Sachverständige ausgeführt hat (vgl. etwa GGA S. 116 ff.).
361 
Den Planungsträgern der DB kann danach kein Fehlverhalten vorgeworfen werden. Der gerichtliche Sachverständige hat keinen Grund gesehen, die in die Planung eingeflossenen Vergangenheitswerte zu korrigieren. Auch die Plananpassung im Jahr 1998, die im Hause der DB vorgenommen wurde, hat er als vertretbar und nicht korrekturbedürftig eingestuft (vgl. etwa GGA S. 212).
362 
Die vom gerichtlichen Sachverständigen gerügten Punkte betreffen den Bereich der Korrektur der Unternehmensplanung an die spezifischen Erfordernisse der Unternehmensbewertung. Er hat in erster Linie beanstandet, dass die Pläne den veränderten Umständen nur im Jahr 1998, nicht aber in den Folgejahren angepasst worden seien. Dieser Gesichtspunkt habe sich insbesondere bei der Kapitalisierung der ewigen Rente ausgewirkt (vgl. GGA S. 212 f.). Damit sind Fragestellungen tangiert, die als Fehler allenfalls den mit der Unternehmensbewertung beauftragten Fachleuten angelastet werden können. Dies gilt sowohl für die vom gerichtlichen Sachverständigen gerügten Korrekturen im Bereich der nachhaltigen Absatzmengen (vgl. etwa GGA S. 123, 126, 128, 131, 155 f., 156 f., 157 f.; zusammenfassend S. 212 f.), wie auch für die für erforderlich gehaltenen Anpassungen auf Grund der von ihm durchgeführten Preisanalyse (dazu GGA S. 131 ff., insb. S. 133, 136; zusammenfassend S. 212 f.). Auch die von ihm für notwendig erachtete Korrektur im Geschäftsfeld „Dienstleistungen“ (dazu GGA S. 185 ff., 192) beruht nicht auf einer anderen Einschätzung der Ertragsprognosen. Vielmehr ist diese darauf zurückzuführen, dass nach Ansicht des gerichtlichen Sachverständigen die Beteiligung an der d. für Zwecke der Unternehmensbewertung nicht mit dem Ertrags-, sondern mit dem Liquidationswert angesetzt werden müsse.
363 
Daraus kann gegenüber den verhandlungsführenden Organen der DB kein Vorwurf abgeleitet werden. Wie ausgeführt, haben sie im Rahmen eines nicht zu beanstandenden Verfahrens anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften mit der Erstellung unabhängiger Bewertungsgutachten beauftragt und die dazu benötigten Informationen, die dem Standard einer ordnungsgemäßen Unternehmensplanung entsprachen, zur Verfügung gestellt. Auch musste den Verhandlungsführern nicht auffallen, dass die beauftragten Fachleute die Daten aus der Unternehmensplanung an die Erfordernisse einer Unternehmensbewertung möglicherweise lediglich unzulänglich angepasst haben. Die vom gerichtlichen Sachverständigen vereinzelt beanstandeten Punkte wären allenfalls auf Grund einer besonders intensiven Befassung mit den tatsächlichen Gegebenheiten und einer Analyse der von den Wirtschaftsprüfungsunternehmen zur Erstellung ihres Gutachtens gefertigten Unterlagen zu erkennen gewesen. Der gerichtliche Sachverständige musste sich diesen Sachverhalt durch weitere Nachforschungen erarbeiten. Aus dem schriftlichen Bewertungsgutachten vom 04.08.1998 ergab sich dieses Verständnis nicht. Dort ist vielmehr vermerkt, dass die Planungsrechnungen der bewerteten Unternehmen aufgrund aktueller Erkenntnisse angepasst worden seien (Anl. AG 2, S. 20) und man die Ergebnisse der einzelnen Geschäftsfelder unter Berücksichtigung zwischenzeitlich vorliegender neuer Erkenntnisse ermittelt habe (Anl. AG 2, S. 28, 36).
364 
Entsprechendes gilt, soweit der gerichtliche Sachverständige Korrekturen an den Planungen von C für erforderlich erachtet hat. Auch insoweit werden Fehler in der Ertragsprognose beanstandet, die sich aus der Nichtanpassung der Unternehmensplanung 1997 an die reale Entwicklung in der Zeit bis September 1998 ergeben sollen (vgl. GGA S. 288, 289, 290, 294, 297 f., 303, 304, 311, 336 f.). Den Wirtschaftsprüfungsgesellschaften war die Notwendigkeit einer möglichen Anpassung der Unternehmensplanung an die Zwecke der Unternehmensbewertung auch insoweit bekannt. Dies ergibt sich aus dem tatsächlichen Ablauf. Die unternehmensinterne Planung von C wurde zur Unternehmensbewertung durch ein sog. Market Down Szenario modifiziert, um der sich im Laufe des Jahres 1998 abzeichnenden Entwicklung Rechnung zu tragen (vgl. GGA S. 249 f.). Der gerichtliche Sachverständige hat die Meinung vertreten, dass dies die zu erwartenden Veränderungen nicht ausreichend abgebildet habe; ein etwaiges Versäumnis wäre indes allenfalls den Wirtschaftsprüfungsgesellschaften anzulasten.
365 
(88) Im Bewertungsgutachten vom 04.08.1998 wurden die Verbundeffekte (bewusst) nicht berücksichtigt (vgl. Anl. Ag. 2, S. 17). Die Verhandlungspartner haben sich diese Einschätzung zu Eigen gemacht, in dem sie sich auf der Grundlage dieser Bewertung über die Umtauschrelation verbindlich geeinigt haben. Auch insoweit besteht kein Grund, diese Handhabung im Spruchverfahren zu korrigieren.
366 
Ob dies bereits daraus folgt, dass es sich bei der Nichtberücksichtigung von Verbundvorteilen um eine - jedenfalls für den Bewertungsstichtag - vertretbare Vorgehensweise handelte, bedarf keiner Entscheidung.
367 
Dies kann hier deshalb dahin stehen, weil auf den konkreten Verschmelzungsvorgang zwischen DB und DC abzustellen ist. Danach wären Synergien allenfalls zugunsten der DC und damit zu Lasten der Antragsteller zu berücksichtigen, nachdem etwaige Verbundvorteile bereits auf Grund der Beendigung der ersten Zusammenschlussstufe - also des Erwerbs von ca. 98,25 % der Aktien der DB sowie sämtlicher Aktien der C durch die DC - realisiert werden konnten.
368 
Weil das Umtauschverhältnis - wie ausgeführt wurde und im Folgenden noch weiter auszuführen ist - unabhängig von der Berücksichtigung etwaiger Synergieeffekte nicht als unangemessen bewertet werden kann, muss nicht erörtert werden, ob das Landgericht den Vortrag der Antragsgegnerin zu Recht als unsubstantiiert eingestuft hat oder ob der Ansicht der Antragsgegnerin zu folgen ist, dass es erforderlich ist, den gerichtlichen Sachverständigen ergänzend zu den angeblichen Verbundvorteilen anzuhören (Bl. 895 d.A.).
369 
(99) Korrekturen am Bewertungsgutachten vom 04.08.1998 sind auch nicht in Bezug auf das nicht betriebsnotwendige Vermögen vorzunehmen.
370 
(α) Im Bewertungsgutachten wurde hinsichtlich der Beteiligung der DB an d. zu Recht ausschließlich auf die Ertragsprognosen zurückgegriffen. Der Ansatz des (höheren) Liquidationswerts für diese Anteile war nicht geboten.
371 
Allerdings sah der gerichtliche Gutachter im Geschäftsfeld „Dienstleistungen“ deshalb einen Bedarf zur Korrektur der Unternehmensplanung der DB (vgl. GGA S. 185 ff., 192), weil nach seiner Ansicht die Beteiligung an der d. aus rechtlichen Gründen nicht mit dem Ertrags-, sondern mit dem Liquidationswert angesetzt werden müsse. Dazu hat er vermutet, dass die Entscheidung zur Veräußerung der d. im Bewertungszeitpunkt bereits getroffen war, weshalb er es für angebracht erachtet hat, den gegenüber dem Ertragswert höheren Liquidationswert in die Bewertung von DB einzustellen (GGA S. 192/194.).
372 
Dem ist die Antragsgegnerin entgegengetreten. Sie hat substantiiert vorgetragen, dass erste Gespräche zum Börsengang der d. auf Vorstandsebene erst im Oktober 1998 und damit nach dem Bewertungsstichtag geführt worden seien (Bl. 736 f. d.A.).
373 
Auf dieser Grundlage besteht keine Rechtfertigung, in die Ertragswertprognose der DB einzugreifen und zur Berechnung des Unternehmenswerts einen höheren Liquidationswert in Ansatz zu bringen.
374 
Ein über dem Ertragswert liegender Liquidationswert wäre nur dann zu berücksichtigen, wenn zum Bewertungsstichtag entweder die Absicht bestanden hätte, die Anteile zu verkaufen, oder die fehlende Entscheidung, einen Verkauf vorzunehmen, als unvertretbar eingestuft werden müsste. Letzteres wäre der Fall, wenn der Verkauf der Anteile finanziell notwendig gewesen wäre oder sogar eine Verpflichtung zur Veräußerung bestanden hätte (vgl. dazu auch OLG Düsseldorf AG 2004, 324, 327 f.; AG 1990, 397, 399; WM 1988, 1052, 1055). Wenn demgegenüber der Anteilsbesitz langfristig mit einer positive Ertragsprognose verbunden ist, kann im Regelfall die Haltung des Unternehmens, die Anteile nicht zu verkaufen, nicht als unvertretbar angesehen werden. Dem Gericht ist, wie auch sonst, eine Zweckmäßigkeitsüberprüfung des Unternehmerhandelns grundsätzlich nicht gestattet. Nur dann, wenn der Liquidationswert den Ertragswert deutlich übersteigen würde und das Unternehmen die Entscheidung für ein Halten der Anteile nicht rechtfertigen könnte, wäre eine andere Beurteilung veranlasst.
375 
Danach ist hier nicht entscheidend auf den (höheren) Liquidationswert abzustellen.
376 
Die Äußerung des Sachverständigen, dass im Bewertungszeitpunkt die Veräußerung bereits hinreichend konkret angelegt gewesen sei (GGA S. 192), beruht auf spekulativen Erwägungen und ist nicht geeignet, den eindeutigen Vortrag der Antragsgegnerin in Frage zu stellen. Selbst wenn der Börsengang vor dem Bewertungsstichtag vorbereitet worden sein sollte, was ebenfalls nicht ohne Weiteres angenommen werden kann, lässt sich daraus eine Veräußerungsabsicht nicht herleiten. Ein derartiges Vorhaben kann zahlreiche Gründe haben.
377 
Im Übrigen hat der gerichtliche Sachverständige, wie das Landgericht im angefochtenen Beschluss ausgeführt hat, keine Korrekturen in der Bewertung des nicht betriebsnotwendiges Vermögens der DB für erforderlich erachtet (LGB S. 14). Der Senat sieht keinen Grund, diese Einschätzung in Frage zu stellen.
378 
(β) Eine Korrektur des Bewertungsgutachtens vom 04.08.1998 ist auch nicht in Bezug auf das nicht betriebsnotwendige Vermögen der C vorzunehmen.
379 
Soweit der gerichtliche Sachverständige (GGA S. 335 f.) und das Landgericht (LGB S. 15) die Meinung vertretenen haben, die von C gehaltenen eigenen Aktien (sog. Treasury Stock) seien mit einem höheren Wert in Ansatz zu bringen, kann dem aus rechtlichen Gründen nicht gefolgt werden.
380 
Deren Ansicht basiert auf dem Umstand, dass als Bewertungsobjekt allein die C betrachtet wird, wobei zusätzlich der Bewertungsstichtag vorverlagert wurde (GGA S. 335 f.). Demgegenüber ist, wie ausgeführt, die Verschmelzungsrelation durch einen Wertvergleich zwischen DB und DC vorzunehmen. Den vom Gutachter für eine Wertkorrektur angeführten Argumenten kann damit nicht gefolgt werden.
381 
Nach allem wurde das auf der Grundlage einer Bewertung von DB und DC zu berechnende Umtauschverhältnis im Gutachten vom 04.08.1998 in nicht zu beanstandender Weise bestimmt; Korrekturen sind nicht veranlasst.
382 
ee) Die im Rahmen der Verhandlungssituation gefundenen Ergebnisse werden nicht dadurch in Frage gestellt, dass sich die Verhandlungsführer in einer Interessenkollision befanden.
383 
Allerdings entfällt die Richtigkeitsgewähr auch bei einer Verhandlung zwischen unabhängigen Unternehmen dann, wenn die Vorstände - oder sonstige Entscheidungsträger, insbesondere die beauftragten Sachverständigen - einer Interessenkollision ausgesetzt sind. Auch dies entspricht der Handhabung bei § 93 Abs. 1 S. 2 AktG, dessen Entlastungswirkung grundsätzlich nur eingreift, wenn der Vorstand ohne eigenes Interesse handelt (vgl. etwa Schiessl ZGR 2003, 814, 831 f.; Lutter ZIP 2007, 844; Reuter AG 2007, 889 m.w.N.).
384 
Dieser Aspekt steht hier einer Verbindlichkeit des Verhandlungsergebnisses jedoch nicht entgegen.
385 
Dagegen spricht nicht die von Antragstellerseite angestellte Überlegung, dass die an derartigen Vertragsverhandlungen beteiligten Organmitglieder zur Wahrung ihrer eigenen Interessen, insbesondere zur Erhöhung ihrer Vorstandsbezüge, handelten. Es geht zu weit, den Vorstand bei den Gesprächen über den Zusammenschluss typischerweise in einem Interessenkonflikt zu sehen, der regelmäßig einen unternehmerischen Ermessensspielraum ausschließt (Schiessl ZGR 2003, 814, 831 f.). Eine derartige Wertung kommt vielmehr nur dann in Betracht, wenn dies durch besondere Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt ist. Solche Bedenken sind hier allerdings schon nicht konkret vorgebracht; vielmehr werden sie lediglich abstrakt und damit in prozessual nicht relevanter Weise in den Raum gestellt.
386 
Außerdem kann allgemein gesagt werden, dass dann, wenn - wie hier - für die Strukturmaßnahme die Zustimmung von Großaktionären erforderlich ist, das Risiko, dass die Entscheidung der Verhandlungsführer durch persönliche Interessen bestimmt wird, reduziert ist (Gude, a.a.O., S. 354).
387 
Auch in der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme hat sich kein Grund zur Annahme ergeben, dass bei den Verhandlungen ein Eigeninteresse der Organe eine Rolle gespielt haben könnten.
388 
ff) Die gesetzliche vorgesehene Prüfung der Angemessenheit der vereinbarten Verschmelzungsrelation hat ordnungsgemäß stattgefunden (vgl. dazu allg. auch Gude, a.a.O., S. 37 ff.).
389 
Durch Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 10.06.1998 wurde ein Verschmelzungsprüfer für beide an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften, die DB und die DC, bestellt.
390 
Mit dem Prüfungsbericht vom 05.08.1998 (vgl. Anl. AG 1 [= Bl. 209 d.A.], S. 235/278) wurde das im Verschmelzungsvertrag vorgeschlagene Umtauschverhältnis als angemessen bezeichnet. Der Verschmelzungsprüfer hat sich mit dem Verfahren zur Findung der Verschmelzungsrelation befasst und die Vorgehensweise sowie die Wahl der Bewertungsobjekte auf der zweiten Zusammenschlussstufe als korrekt bewertet (vgl. insb. Anl. AG 1, S. 261/262).
391 
gg) Das im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verhandlung vereinbarte Umtauschverhältnis wurde außerdem nicht nur von der erforderlichen qualifizierten Kapitalmehrheit, also von 3/4 des vertretenen Grundkapitals, gebilligt. Vielmehr stimmte die Hauptversammlung der DB am 18.09.1998 einerseits dem Gesamtkonzept des Zusammenschlusses (TOP 1) mit 99,895 % (Anl. Bf. 10) sowie andererseits der Verschmelzung der DB auf die DC (TOP 2) mit einer Mehrheit von 99,900 % zu (vgl. Bl. 1113, 1186 d.A.). Dies stellt ein zusätzliches Indiz dafür dar, dass die Anteilseigner selbst die Bewertung als angemessen eingeschätzt haben (vgl. Hüffer/Schmidt-Aßmann/Weber, a.a.O., S. 141). Die Hauptversammlung war u.a. über den „Gemeinsamen Bericht/Verschmelzungsbericht“ vom 05.08.1998 (Anl. Ag. 1 [= Bl. 209 d.A.]) umfassend und korrekt informiert worden.
392 
Darüber hinaus ist hier, wie bereits erwähnt, zu berücksichtigen, dass die Aktionäre nicht nur über den Verschmelzungsvertrag als solchen abgestimmt haben, sondern die Umtauschrelation insbesondere auch dadurch ihre Zustimmung erfahren hat, dass das Verhandlungsergebnis - über das freiwillige Umtauschangebot - von 98,25 % der DB-Aktionäre angenommen wurde. Dies kann zwar nicht als ein der Börse vergleichbares Marktgeschehen angesehen werden, weil keine echte Preisbildung stattgefunden hat (Hüffer/Schmidt-Aßmann/Weber, a.a.O., S. 131 f.); die hohe Akzeptanz des Umtauschangebots ist jedoch als schätzungsrelevanter Umstand nach § 287 ZPO einzustufen. Sie dokumentiert, dass auch die ganz große Mehrheit der betroffenen Aktionäre von einer angemessenen Bewertung ausgegangen ist (dazu Hüffer/Schmidt-Aßmann/Weber, a.a.O., S. 140 ff.; vgl. auch Stumpf NJW 2003, 9, 12 Fn. 42 a.E.).
393 
Nach allem haben die Vorstände der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen die Vertragskonditionen frei, unabhängig und in einem ordnungsgemäßen Verfahren festgelegt. Die Verhandlungspartner haben sich sorgfaltsgemäß verhalten. Das von ihnen gefundene Verhandlungsergebnis ist daher als angemessen zu bewerten.
394 
3. Die Angemessenheit des Verschmelzungsverhältnisses wird auch nicht unter dem Aspekt einer Berücksichtigung von Börsenkursen oder -werten in Frage gestellt.
395 
Die Beachtung von Börsenkursen ist insbesondere nicht wegen des aus dem verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz folgenden Grundsatzes der „vollen“ Entschädigung geboten. Im Falle einer Verschmelzung, jedenfalls wenn sie unter unabhängigen Partnern vereinbart wird, stellt der Börsenkurs der Aktien eines Verschmelzungspartners nicht zwingend die Untergrenze für den Wert eines Anteils an diesem Rechtsträger als Grundlage einer Bestimmung des angemessenen Umtauschverhältnisses dar. Für die DB oder ihre Aktien folgt aus der Betrachtung ihres Börsenkurses kein Wert, der als Untergrenze des Anteils- oder Unternehmenswerts in die Ermittlung der angemessenen Verschmelzungsrelation einzustellen wäre.
396 
a) Bereits aus grundsätzlichen Überlegungen ist hier eine Einbeziehung von Börsenkursen in die Bestimmung des Umtauschverhältnisses nicht veranlasst.
397 
aa) Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Notwendigkeit einer Berücksichtigung des Börsenkurses ergibt sich nichts Abweichendes.
398 
Das Gericht hat bisher weder ausdrücklich noch implizit entschieden, welche Vorgaben aus Art. 14 GG bei der Verschmelzung voneinander unabhängiger Gesellschaften abzuleiten sind (vgl. etwa BVerfG NZG 2007, 629; vgl. auch Paschos ZIP 2003, 1017; Rölike/Tonner, a.a.O., S. 214). Dies gilt auch in Bezug auf die Frage, ob und ggfs. wie Börsenkurse berücksichtigt werden müssen; eine Bindung gem. § 31 Abs. 1 BVerfGG besteht nicht (s.o. und Baums in Gedächtnisschrift Schindhelm, a.a.O., S. 101 f.).
399 
Das Bundesverfassungsgericht hat aus der Erforderlichkeit eines „vollen“ Ausgleichs für Fälle, in denen nach dem AktG eine Barabfindung zu leisten ist, angenommen, dass der Börsenkurs nicht unberücksichtigt bleiben dürfe und in der Regel, weil und soweit er den „Verkehrswert der Aktie“ darstelle, die Untergrenze der Abfindung bilde (etwa BVerfGE 100, 289, 307 ff.). Die verfassungsrechtlich gebotene Berücksichtigung von Börsenkursen beruht auf der Erwägung, dass die Aktie nicht nur eine mittelbare Beteiligung am Unternehmen der Gesellschaft darstellt, was zu einer Unternehmensbewertung führen muss, sondern dass sie auch ein selbständig verkehrsfähiger, der unmittelbaren Verfügung des Aktionärs unterliegender Vermögenswert ist, weshalb unter diesem Blickwinkel auf den „Verkehrswert der Aktie“, also eine direkte Bewertung des Anteils, abzustellen ist (dazu etwa BVerfGE 100, 289, 305; vgl. zu dieser Doppelnatur und zur Frage, ob daraus eine Meistbegünstigung zugunsten des Minderheitsaktionärs abzuleiten ist, sich jeweils auf den höheren Wert berufen zu können: Schön in Festschrift Ulmer, a.a.O., S. 1368 ff.; eingehend Adolff, a.a.O., S. 297 ff., 324 ff.; Welf Müller in Festschrift Röhricht, a.a.O., S. 1015, 1020 ff.; Koppensteiner in KK-AktG, 3. Aufl., § 305 Rn. 53; Gude, a.a.O., S. 290 f.; Hüttemann ZGR 2001, 454, 459; vgl. auch Maier-Reimer/Kolb in Festschrift Welf Müller, 2001, S. 93, 99 f.; a.A. - Börsenwertbetrachtung als Variante der Unternehmensbewertung - beispielsweise Riegger in KK-SpruchG, a.a.O., Anh. § 11 Rn. 52; Hüffer/Schmidt-Aßmann/Weber, a.a.O., S. 36 ff.; Mülbert in Festschrift Hopt, a.a.O., S. 1068 f.; Hüffer in Festschrift Hadding, 2004, S. 461 ff.; Henze in Festschrift Lutter, a.a.O., S. 1101, 1108 f., je m.w.N.).
400 
Danach soll der Börsenwert der Untergesellschaft im Regelfall die Untergrenze bilden, während der Börsenwert der Obergesellschaft von Verfassungswegen nicht als Obergrenze betrachtet werden müsse (i.E. BVerfGE 100, 289, 307 ff., insb. 310; vgl. für den Fall der Konzernverschmelzung nach vorausgegangenem Unternehmensvertrag etwa BVerfG ZIP 2003, 2114 zu § 352 c Abs. 1 S. 2 AktG a.F.; BVerfG NZG 2007, 629; vgl. auch OLG Düsseldorf AG 2002, 781).
401 
Ob allerdings die zu den Abfindungsfällen entwickelten Grundsätze zur Berücksichtigung von Börsenkursen auf Verschmelzungen aller Art anzuwenden sind, hat das Bundesverfassungsgericht bislang offen gelassen (BVerfG NZG 2007, 629; OLG Stuttgart AG 2007, 705).
402 
Dies ist zu verneinen. Art. 14 Abs. 1 GG gebietet eine derartige Vorgehensweise nicht.
403 
Hinsichtlich der grundrechtlichen Bewertung ist der besonderen Ausgangslage bei der Verschmelzung bislang unabhängiger Unternehmen Rechnung zu tragen. Den grundrechtlichen Schutz des Aktieneigentums können alle Anteilseigner der von der Verschmelzung betroffenen Unternehmen für sich in Anspruch nehmen (vgl. OLG Stuttgart AG 2006, 421, 427; BayObLGZ 2002, 400, 407 f.; Riegger DB 1999, 1889, 1890; Wilm NZG 2000, 234, 235; Piltz ZGR 2001, 185, 205; Paschos ZIP 2003, 1017, 1020; Bungert/Eckert BB 2000, 1845). Dies gilt - im Ergebnis - ebenso für die Verschmelzung durch Neugründung wie durch Aufnahme (Martens AG 2000, 301). Klein- und Großaktionäre sowohl des übertragenden wie des übernehmenden Rechtsträgers haben Anspruch darauf, am neuen Unternehmen in angemessener Relation beteiligt zu sein.
404 
Während bei einem Ausschluss der Minderheit deren Eigentumsrechte mit der unternehmerischen Freiheit konkurrieren, stehen sich bei der Verschmelzung die durch Art. 14 Abs. 1 GG gleichermaßen geschützten Grundrechtspositionen der Anteilseigner gegenüber. Nicht nur die ehemaligen Aktionäre der DB als übertragender Gesellschaft, sondern auch die Aktionäre der übernehmenden Antragsgegnerin können sich darauf berufen, dass ihr Anteilseigentum im dargestellten Sinne durch Art. 14 Abs.1 GG geschützt ist (vgl. OLG Stuttgart AG 2007, 705; BayObLG ZIP 2003, 253, 256; Adolff, a.a.O., S. 462 f.; Bungert/Eckert BB 2000, 1845, 1846 f.; Hüffer/Schmidt-Aßmann/Weber, a.a.O., S. 10, 110 f., 112 f.; Martens AG 2003, 593, 597 f.; Paschos ZIP 2003, 1017, 1020 f.; Piltz ZGR 2001, 185, 205; Riegger DB 1999, 1889, 1890; Vetter DB 2001, 1347, 1352; Wilm NZG 2000, 234, 235 f.; Luttermann JZ 1999, 942, 946; Tonner in Festschrift K. Schmidt, a.a.O., S. 1595 f.; differenzierend Gude, a.a.O., S. 160 f.).
405 
Ihre Mitgliedschaftsrechte sind zumindest hinsichtlich der vermögensrechtlichen Komponente durch die Verschmelzung und die Hingabe von Aktien der Antragsgegnerin an die Minderheitsaktionäre der DB nach Maßgabe des Umtauschverhältnisses ebenfalls berührt. Grundsätzlich sind bei der Verschmelzung die Mitgliedschaftsrechte aller Anteilseigner vom Umtauschverhältnis betroffen, weshalb dieses nur dann angemessen ist, wenn es den Interessen sämtlicher Anteilseigner des verschmolzenen Unternehmens gerecht wird (ausführlich OLG Stuttgart AG 2006, 421 f. m.w.N.; vgl. auch OLG Stuttgart AG 2007, 705). Dies folgt jedenfalls aus einer Verwässerung ihrer Vermögensposition. Entscheidend dafür ist der Umstand, dass der Wert des Gesellschaftsvermögens bei einer zu „billigen“ Hingabe der eigenen Aktien sinkt. Das geht für die künftige Renditeerwartung und damit den Beteiligungswert mit einem Verwässerungseffekt einher (dazu Baums in Gedächtnisschrift für Schindhelm, a.a.O., S. 69 f.; Adolff, a.a.O., S. 425 Fn. 2297; Martens AG 1996, 337, 343; vgl. auch OLG Hamm ZIP 1983, 1332, 1334; Mülbert, Aktiengesellschaft, Unternehmensgruppe und Kapitalmarkt, 1995, S. 192 f.; a.A. Benckendorff, Erwerb eigener Aktien im deutschen und US-amerikanischen Recht, 1998, S. 66). Der Umstand, dass möglicherweise „nur“ der Vermögenswert der Beteiligung tangiert ist, ändert an der Grundrechtsbezogenheit nichts. Der verfassungsrechtliche Schutz des Aktieneigentums erfasst im Kern nicht ausschließlich die formale Rechtsposition des Aktionärs, sondern insbesondere ihren vermögenswerten Gehalt als Beteiligung am Gesellschaftsunternehmen und dessen Ertragserwartungen. Der Grundsatz, dass der Eigentumsschutz nach Art. 14 GG vermögenswerte Rechtspositionen, aber nicht das Vermögen als solches erfasst und deshalb nicht vor Wertveränderungen schützt (Papier in Maunz/Dürig, GG, Stand April 2010, Art. 14 Rn. 160 ff.), gilt vornehmlich für den klassischen Schutz vor staatlichen Eingriffen (und auch hier wohl nicht ausnahmslos), nicht aber bei der Ausgestaltung der aktienrechtlichen Beteiligung im Rahmen der Inhalts- und Schrankenbestimmung durch den Gesetzgeber (Hüffer/Schmidt-Aßmann/Weber, a.a.O., S. 83 ff., 113). Dieser hat dabei zu allen Aktionären die gleiche Distanz zu wahren (s.o.).
406 
Wegen der aufgezeigten Interessenkongruenz unter den jeweiligen Anteilseignern eines jeden Rechtsträgers bedarf es bei der Verschmelzung bislang unabhängiger Unternehmen nicht eines Schutzes, wie er für Minderheitsaktionäre gegen Maßnahmen eines herrschenden, von gegengerichteten Interessen geleiteten Mehrheitsaktionärs zu fordern ist (vgl. BayObLG ZIP 2003, 253, 256; OLG Stuttgart AG 2006, 421, 427; Lutter/Drygala in Lutter, a.a.O., § 5 Rn. 27 ff., 30; Wilsing/Kruse DStR 2001, 991, 995; Hüttemann ZGR 2001, 455, 465; Paschos ZIP 2003, 1017, 1022 ff.; Decher in Festschrift für Wiedemann, a.a.O., S. 804; Bungert BB 2003, 699, 703; Baums in Gedächtnisschrift Schindhelm, a.a.O., S. 87 f.; Hüffer/Schmidt-Aßmann/Weber, a.a.O., S. 58, 106 ff., 126 f., Brandi/Wilhelm NZG 2009, 1412; vgl. auch BVerfG NJW 2001, 279, 280 - Moto Meter; ausführlich Adolff, a.a.O., S. 457 ff. m.w.N.; a.A. Weiler/Meyer NZG 2003, 669; Weiler NZG 2000, 669; Reuter DB 2001, 2483, 2489 f.; Puszkajler BB 2003, 1692). Es gibt - jedenfalls bei Verschmelzungen, bei denen der geschilderte innergesellschaftliche Aktionärskonflikt nicht auftritt - keinen rechtfertigenden Grund für einen unterschiedlichen Schutz der Altaktionäre der übernehmenden Gesellschaft vor einer Wertverwässerung ihrer Beteiligung je nachdem, ob diese mit einer Quotenverschiebung und damit einem unmittelbaren Eingriff auf die Mitgliedschaftsrechte verbunden ist oder ob diese formal unangetastet bleiben, ihr wirtschaftlicher Wert aber in gleicher Weise beeinträchtigt wird. Der Grundsatz des „vollen Ausgleichs“ verlangt sowohl nach einer angemessenen Kompensation für die Anteilseigner des übertragenden Rechtsträgers durch den Aktientausch als auch nach einem Schutz der Anteilseigner des übernehmenden Rechtsträgers vor einer Verwässerung ihrer Anteile durch diesen Vorgang (Hüffer/Schmidt-Aßmann, a.a.O., S. 83 ff.; vgl. auch Adolff, a.a.O., S. 449 f., 468).
407 
Eine Meistbegünstigung ist nicht nur verfassungsrechtlich nicht geboten, sondern würde zu widersprüchlichen Ergebnissen führen. Weil alle Anteilsinhaber sich auf den grundrechtlichen Schutz des Eigentums berufen können, hat das Umtauschverhältnis auch in jeder Richtung angemessen zu sein. Das schließt es aus, dass zugleich der Börsenkursrelation und einem davon abweichenden Unternehmenswertverhältnis Rechnung getragen wird. Eine Meistbegünstigung würde zu einem perplexen Zustand führen, wenn das Umtauschverhältnis sowohl einer Beteiligung des Aktionärs am Ertragswert des Unternehmens als auch zugleich dem mit der Aktie verbundenen Börsenwert Rechnung tragen soll (ausführlich dazu Adolff, a.a.O., S. 450, 468 f.; OLG Stuttgart AG 2007, 705). Führt die Börsenkursrelation für die Minderheitsaktionäre des übertragenden Rechtsträgers zu einem günstigeren Resultat als die Relation der Ertragswerte, so entspricht erstere dem „Grenzumtauschverhältnis“ der Aktionäre des übertragenden Rechtsträgers, letztere demjenigen der Aktionäre des aufnehmenden Rechtsträgers. Die jeweiligen „Grenzumtauschverhältnisse“ lassen sich nicht zur Deckung bringen, wenn man jeder Aktionärsgruppe eine Meistbegünstigung in dem Sinne gewährt, dass sie sich auf das für sie günstigere Umtauschverhältnis berufen kann (Adolff, a.a.O., S. 468 f.). Jedes dazwischen angesetzte Umtauschverhältnis könnte nach diesem Modell von einer oder gar von beiden Seiten mit Recht als unangemessen beanstandet werden (vgl. Adolff, a.a.O., S. 466 ff.). Diese perplexe Situation lässt sich sinnvoll und in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise nur dadurch auflösen, dass es nicht zu einer Anwendung des Grundsatzes der Meistbegünstigung kommen kann, vielmehr lediglich ein einheitlicher Maßstab zur Ermittlung des Umtauschverhältnisses als verbindlich anzusehen ist (OLG Stuttgart AG 2007, 705; insoweit zustimmend auch Tonner in Festschrift K. Schmidt, a.a.O., S. 1595 f.).
408 
Eine andere Beurteilung wäre allenfalls dann zu rechtfertigen, wenn die besondere Schutzwürdigkeit und -bedürftigkeit einer Aktionärsgruppe in Rede stünde, etwa weil den sich für eine Aktionärsminderheit aus einem Interessengegensatz ergebenden Gefahren begegnet werden müsste. Dann wäre zu deren Gunsten die Anwendung eines Meistbegünstigungsgrundsatzes in Erwägung zu ziehen (dafür Rölike/Tonner, a.a.O., S. 215). Von einer derartigen Situation kann hier jedoch nicht ausgegangen werden.
409 
Außerdem ist im Kern nicht über eine erzwungene Desinvestition zu befinden, die sich wie auch beim Ausscheiden eines Gesellschafters in anderen Gesellschaftsformen als partielle Auseinandersetzung begreifen lässt (vgl. Adolff, a.a.O., S. 294; Baums in Gedächtnisschrift Schindhelm, a.a.O., S. 86; siehe auch BVerfGE 14, 263, 278), sondern über eine Fortsetzung eines Mitgliedschaftsverhältnisses in gewandelter Form (vgl. OLG Düsseldorf AG 2009, 873, 875 f.; Adolff, a.a.O., S. 463 ff., 478; Lutter/Drygala in Lutter, a.a.O., § 5 Rn. 30; Hüffer/Schmidt-Aßmann/Weber, a.a.O., S. 111 f.). Die Verschmelzung belässt im Grundsatz den Aktionären die Teilhabe am künftigen Unternehmenserfolg, wenn auch deshalb auf veränderter Grundlage, weil es nun einerseits um den Erfolg des durch die Verschmelzung erweiterten Unternehmens geht, und weil andererseits dieser Erfolg aus dem Gesamtunternehmen mit den Altaktionären der aufnehmenden Gesellschaft geteilt werden muss. Gerade diese Teilhabe am Unternehmenserfolg über die mitgliedschaftlichen Vermögensrechte stellt unabhängig von der formalen Aktionärsstellung den Kern des verfassungsrechtlich geschützten Aktieneigentums dar (vgl. Adolff, a.a.O., S. 473, 476 f.). Ihre Veränderung in der beschriebenen Weise ist ausgleichspflichtig (OLG Stuttgart AG 2007, 705). Die Umtauschrelation, also das Verhältnis der Werte der beiden durch die Verschmelzung zusammengeführten Vermögen (Unternehmen) und nicht das Verhältnis der Werte der Aktien an der übertragenden und der aufnehmenden Gesellschaft, ist maßgebend für die Gegenleistung, die der Gesamtheit der Aktionäre für die Übertragung des Vermögens des übertragenden Rechtsträgers zu gewähren ist; damit bestimmt sie auch die Quote, mit der sich die Investition am vereinigten Unternehmen fortsetzt (deutlich Baums in Gedächtnisschrift für Schindhelm, a.a.O., S. 69 f., 86).
410 
bb) Einer Einbeziehung von Börsenkursen in die Bestimmung der Umtauschrelation steht hier weiter der Grundsatz der Methodengleichheit entgegen (vgl. Reuter AG 2007, 888; Bungert BB 2003, 699, 703; Bungert/Eckert BB 2000, 1845; Müller EWiR 2000, 751, 752; Emmerich in Emmerich/Habersack, a.a.O., § 305 Rn. 48 f.; vgl. auch Martens AG 2003, 593; Gude, a.a.O., S. 173 f., 417 ff.), denn für die Anteile der DC gibt es zum Bewertungsstichtag keinen Börsenkurs (vgl. allg. dazu Decher in Festschrift Wiedemann, a.a.O., S. 804 f.).
411 
Die Heranziehung des Börsenkurses als Untergrenze ist lediglich unter der Voraussetzung zu vertreten, dass beide Unternehmen börsennotiert sind (Lutter/Drygala in Lutter, a.a.O., § 5 Rn. 29 f.; Mayer in Widmann/Mayer, a.a.O., § 5 UmwG Rn. 100.1; Paschos ZIP 2003, 1017), da die Bestimmung der Verschmelzungsrelation im Grundsatz nach einheitlichen Kriterien vorgenommen werden muss. Eine Berücksichtigung des Börsenkurses scheidet folglich regelmäßig aus, wenn - wie hier - an der Verschmelzung auch ein Unternehmen beteiligt ist, dessen Anteile nicht börsennotiert sind (vgl. OLG Stuttgart AG 2006, 421, 427; OLG Karlsruhe AG 2006, 463, 464; OLG Düsseldorf AG 2003, 329, 334; 2009, 873, 875; BayObLGZ 2002, 400, 403; OLG München AG 2007, 701, 705; Piltz ZGR 2001, 185, 203 f., 209 f.; Hüttemann ZGR 2001, 454, 464; Lutter/Drygala in Lutter, a.a.O., § 5 Rn. 29; Wilsing/Kruse DStR 2001, 991, 994; Bungert/Eckert BB 2000, 1845, 1846 f.; Welf Müller in Festschrift Röhricht, a.a.O., S. 1015, 1030; vgl. auch BGHZ 147, 108, 121 f.; a.A. Puszkajler BB 2003, 1692, 1693 f.; Paschos ZIP 2003, 1017, 1021 f.; Weiler/Meyer NZG 2003, 669, 671; für Konzernverschmelzungen auch Martens in Festschrift Röhricht, a.a.O., S. 989 f.).
412 
cc) Weiter greift die Überlegung, die Wertkompensation müsse so bemessen sein, dass die Minderheitsaktionäre jedenfalls nicht weniger erhalten, als sie bei einer freien Entscheidung zum Zeitpunkt der Strukturmaßnahme erlangt hätten, weil andernfalls der Dispositionsfreiheit über den Eigentumsgegenstand nicht hinreichend Rechnung tragen würde (dazu etwa BVerfGE 100, 289), jedenfalls dann nicht durch, wenn - wie hier - über die Verschmelzung auf eine nicht börsennotierte Gesellschaft zu befinden ist. Dem Minderheitsaktionär ist es in diesen Fällen nicht möglich, auf Grund einer freien Anlageentscheidung Anteile an dem übernehmenden Rechtsträger zu erwerben.
413 
b) Zudem würde hier auch die Berücksichtigung der Börsenkurse keine abweichende Entscheidung begründen können.
414 
aa) Von Teilen der Literatur, die sich für die Anwendung der Grundsätze zur Börsenkursberücksichtigung aussprechen, wird die Ansicht vertreten, bei der Bestimmung des Umtauschverhältnisses sei der Börsenkurs auf Seiten des übertragenden Unternehmens als Untergrenze anzusetzen (vgl. dazu etwa Erb DB 2001, 523 f.; Mayer in Widmann/Mayer, a.a.O., § 5 Rn. 100.1; Stratz in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG, 5. Aufl., § 5 Rn. 47 f.; wohl auch Weiler/Meyer ZIP 2001, 2153, 2155 und NZG 2003, 669 ff.). Auch die Rechtsprechung hat in Verschmelzungsfällen in erster Linie darauf abgestellt, ob ein Börsenkurs der übertragenden Gesellschaft ihren anteiligen Ertragswert pro Aktie übersteigt und als Untergrenze der Bewertung dieses Unternehmens heranzuziehen sei (OLG Düsseldorf AG 2002, 398; LG München I AG 2001, 99, 100; vgl. auch OLG Frankfurt ZIP 2007, 839). Diese Sichtweise würde hier zu keinem günstigeren Umtauschverhältnis führen.
415 
Der vom Landgericht beauftragte Sachverständige hat die Kursdaten der DB aus dem Zeitraum vom 18.09.1997 bis 18.09.1998 erhoben und dabei festgestellt, dass die Börsenkapitalisierung jeweils unter den nach Ertragswerten ermittelten Unternehmenswerten (vgl. GGA S. 17/19) und auch unter dem von den Verhandlungspartnern bei Vereinbarung der Verschmelzungsrelation angesetzten Wert der DB (GGA S. 16 ff.; vgl. auch Hüffer/Schmidt-Aßmann/Weber, a.a.O., S. 129 f.) liegen. Dies gilt unabhängig vom anzusetzenden Referenzzeitraum (dazu BGH NZG 2010, 939 - Stollwerck = DStR 2010, 1365 mit Anm. Goette; OLG Stuttgart NZG 2007, 302, 304 ff.; Bücker NZG 2010, 967; OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.09.2010 - 5 W 57/09).
416 
bb) Entsprechendes gilt, soweit die Ansicht vertreten wird, bei der Bestimmung der angemessenen Umtauschrelation sei ein Meistbegünstigungsgrundsatz dergestalt zur Anwendung zu bringen, dass sowohl bei der Bewertung der übertragenden Gesellschaft als auch bei der Bewertung der übernehmenden Gesellschaft der jeweils höhere Börsen- oder Ertragswert anzusetzen sei (so etwa Reuter DB 2001, 2483 ff.; Puszkajler BB 2003, 1692, 1694; für Konzernverschmelzungen auch Paschos ZIP 2003, 1017, 1021 ff.; Martens in Festschrift Röhricht, a.a.O., S. 989, ders. AG 2003, 593 ff.; vgl. auch Riegger in KK-SpruchG, a.a.O., Anh. § 11, Rn. 58, 61; Krieger in Münch.Hdb. AG, 3. Aufl., § 70 Rn. 137).
417 
Die Börsenkapitalisierung der DB liegt, wie erwähnt, unter dem nach der Ertragswertmethode ermittelten Unternehmenswert und unter dem von den Verhandlungspartnern angesetzten Wert; für DC wurde im Bewertungszeitpunkt kein Börsenkurs festgestellt (vgl. auch GGA S. 16; Hüffer/Schmidt-Aßmann/Weber, a.a.O., S. 130).
418 
Danach kann hier dahingestellt bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Börsenkurs geeignet ist, den Wert des Unternehmens als Ganzes zu bestimmen (dazu etwa Wilm NZG 2000, 234, 237; Hüttemann ZGR 2001, 454, 467 ff.; kritisch zur Börsenkapitalisierung BGHZ 158, 122, 127).
419 
cc) Im Ergebnis nicht anders zu entscheiden ist auch, wenn einer weiteren Ansicht gefolgt würde, die meint, bei konsequenter Umsetzung des Desinvestitionsgedankens komme es für die Frage einer Heranziehung von Börsenkursen zur Berechnung einer Umtauschrelation nicht auf den Börsenkurs als Untergrenze der Bewertung des übertragenden Unternehmens oder seiner Anteile an, sondern auf die seinen Anteilseignern günstigere Relation der Börsenkurse zum übernehmenden Rechtsträger, denn andernfalls bekomme der Aktionär weniger Anteile der übernehmenden Gesellschaft als er erhalten hätte, wenn er seine Aktien der übertragenden Gesellschaft zum Börsenkurs verkauft und anschließend für den Erlös Aktien der übernehmenden Gesellschaft erworben hätte (Busse von Colbe in Festschrift Lutter, a.a.O., S. 1053, 1066 f.; Gude, a.a.O., S. 170 ff.; Hirte/Hasselbach in GroßKomm., AktG, 4. Aufl., § 305 Rn. 156, Adolff, a.a.O., S. 452 f., 472; Kiem ZGR 2007, 550; Reuter AG 2007, 884; a.A. Bungert/Eckert BB 2000, 1845, 1847; Puszkajler BB 2003, 1692, 1694: Börsenkursrelation ist verfassungsrechtlich nicht „zementiert“; vgl. zu dieser Fragestellung auch Martens AG 2003, 593, 596 f.; vgl. auch OLG Stuttgart AG 2007, 705; KG NZG 2003, 644; BayObLG AG 2003, 569, 572; LG München I AG 2001, 99).
420 
Aus tatsächlichen Gründen erübrigt sich auch eine nähere Auseinandersetzung mit dieser Auffassung. Ein Rückgriff auf die Börsenkursrelation kommt hier nicht in Betracht. Die Umtauschrelation ist nach dieser Ansicht zwischen den zu verschmelzenden Rechtsträgern, also zwischen DB und DC festzustellen. Eine Berechnung ist auf dieser Grundlage hier jedoch nicht möglich, weil für DC zum Bewertungszeitpunkt kein Börsenkurs festgestellt werden kann (s.o.). Ein Rückgriff auf die Relation zwischen den Börsenkursen der DB und der C ist nicht vorzunehmen, da gerade nicht die Verschmelzung dieser Unternehmen im Streit steht. Der von der Strukturmaßnahme betroffene Minderheitsaktionär erhält eine Beteiligung an DC, deren Bewertung somit veranlasst ist.
F.
421 
Das Verfahren ist entscheidungsreif. Die Durchführung einer weiteren Beweisaufnahme ist nicht erforderlich.
I.
422 
Der Senat ist nicht gehalten, der Antragsgegnerin die Vorlage der Akten aus dem „Schadensersatzprozess K.“ oder nicht näher bezeichneter Dokumente aus diesem Verfahren aufzuerlegen.
423 
Den dementsprechenden Vorlageverlangen der Antragstellerseite (vgl. Bl. 912, 1036, 1076, 1135, 1458 d.A.) ist nicht nachzugehen.
424 
1. Die Antragsteller berufen sich zunächst zu Unrecht auf die Regelungen in §§ 142, 143 ZPO.
425 
Einschlägig ist allenfalls der - gem. § 17 Abs. 2 S. 2 SpruchG im Beschwerdeverfahren anzuwendende - § 7 Abs. 7 SpruchG.
426 
Die Norm beinhaltet eine eigenständige und als weitergehend zu bezeichnende Regelung (dazu etwa Puszkajler in KK-SpruchG, a.a.O., § 7 Rn. 54 ff., zur bisherigen Rechtslage nach dem FGG vgl. etwa Wasmann/Roßkopf ZIP 2003, 1776, 1777).
427 
Deren Anwendung gibt dem Senat jedoch keinen Anlass, der Antragsgegnerin die Vorlage der Akten oder Unterlagen des „Schadensersatzprozesses K.“ aufzugeben.
428 
Zwar wurde ein Vorlageverlangen artikuliert, das sich auf Unterlagen der Antragsgegnerin bezieht. Der Begriff der Unterlagen i.S.d. § 7 Abs. 7 SpruchG ist umfassend zu verstehen und erstreckt sich auf alle relevanten, verkörperten Informationen, die bei der Bewertung zu berücksichtigen sind, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsgegner diese selbst in den Händen hat oder nicht (Puszkajler in KK-SpruchG, a.a.O., § 7 Rn. 58, 60).
429 
Dem Verlangen ist gleichwohl nicht nachzugehen, wenn damit eine reine Ausforschung verbunden ist (dazu Fritzsche/Dreier/Verfürth, SpruchG, 2004, § 7 Rn. 87). Dem sich aus der Weite des Tatbestandes ergebenden Missbrauchspotential ist insbesondere bei ausgedehnt gefassten Anträgen dadurch zu begegnen, dass eine sorgfältige Prüfung vor allem der Plausibilität einer Entscheidungsrelevanz durchgeführt wird (Drescher in Spindler/Stilz, a.a.O., SpruchG, § 7 Rn. 9; Puszkajler in KK-SpruchG, a.a.O., § 7 Rn. 65).
430 
2. Danach war der Antragsgegnerin die Aktenvorlage nicht aufzugeben.
431 
a) Unter Beweis gestellt wird zunächst die Behauptung, dass im Lager des Aktionärs K. die Meinung vertreten worden sei, der Zusammenschluss müsse laufen, bevor das „morsche Gebälk zusammenkrache“ (insb. Bl. 915 d.A.; vgl. auch Bl. 1035 f. i.V.m. 687 f.; 1076; 1135 d.A.).
432 
Dieser Behauptung fehlt die Entscheidungsrelevanz.
433 
Es ist aus rechtlichen Gründen nicht relevant, welche Vorstellungen bei einzelnen (Groß-)Aktionären vorhanden waren. Dass Prognosen zur wirtschaftlichen Entwicklung unterschiedlich ausfallen, kann täglich beobachtet werden. Aus dem Vortrag allein kann nicht abgeleitet werden, dass die verhandlungsführenden Organe Anlass hatten, an der Richtigkeit der Unternehmensplanungen zu zweifeln. Auch ist der Antrag nicht geeignet, die Unrichtigkeit der Prognose zu belegen.
434 
b) Weiter wird behauptet, Verantwortliche der C hätten geäußert, ihr Unternehmen wäre ohne den Zusammenschluss in Insolvenz geraten (vgl. etwa Bl. 915 d.A.).
435 
Auch diesem Vortrag fehlt die Entscheidungsrelevanz.
436 
Die Antragsteller zitieren Aussagen, über die in der Presse berichtet wurde, die sich aber nicht auf den Bewertungsstichtag beziehen und lange danach gemacht wurden.
437 
Nicht relevant ist, welche Entwicklung in der Zeit nach dem 18.09.1998 tatsächlich eingetreten ist, sondern welche Prognose auf der Grundlage der Erkenntnisse, wie sie zum Bewertungsstichtag zur Verfügung standen, anzustellen war. Eine retrospektive Plausibilitätsprüfung verbietet sich. Bei einer stichtagsbezogenen Prognose sind nur solche Risiken zu berücksichtigen, die schon zu diesem Zeitpunkt erkennbar waren (sog. Wurzeltheorie, s.o.). Typischerweise sind konjunkturelle Schwankungen, Krisensituationen und unternehmerische Entscheidungen nicht in dem erforderlichen Umfang vorhersehbar (dazu etwa OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.03.2006 - Az. 26 W 5/06).
438 
aa) Damit ist aber nicht entscheidend, ob der Zeuge E. in dem von K. geführten Prozess aussagte, ohne den Zusammenschluss sei C zwischenzeitlich insolvent. Dieser nach einem Pressebericht in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 08.12.2003 (Anl. Ast. 3-13 b [zu Bl. 364 d.A.]) zitierten angeblichen Äußerung fehlt die erforderliche Stichtagsbezogenheit.
439 
Im Übrigen stellte der Zeuge in einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem Senat ausdrücklich klar (Bl. 1555 d.A.), dass C im Jahr 1998 ein sehr profitables Unternehmen gewesen sei und ein Zusammenschluss mit einem anderen Unternehmen nicht als notwendig angesehen wurde. Erst auf Grund der im Jahr 1998 nicht vorhersehbaren Rezession der Jahre 2000/2001 habe sich die Situation geändert. Das habe er mit seiner in der Presse zitierten Aussage zum Ausdruck bringen wollen.
440 
bb) Entsprechendes gilt in Bezug auf die weiteren Presseberichte, die von Antragstellerseite vorgelegt wurden.
441 
So stammt die Äußerung von N. G. wie sie im Handelsblatt vom 21.01.2004 zitiert wird (Anl. Ast 3-137 [zu Bl. 639 d.A.]), wonach C „ohne die Deutschen längst pleite wäre“, aus dem Jahr 2004. Es fehlt jeglicher Bezug zu der für das Jahr 1998 anzustellenden Prognose. Aus dem Kontext des Zitats ergibt sich im Gegenteil, dass die geäußerte Einschätzung als Folge der späteren wirtschaftliche Entwicklung einzustufen ist.
442 
Auch der angeblichen Erklärung von H. L. vom 29.11.2000 (Bl. 441, 915 d.A.) fehlt der erforderliche zeitliche Bezug. Von Antragstellerseite wird dieser noch nicht einmal behauptet. Aus den von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen (Anl. Bf. 22) ergibt sich demgegenüber, dass sich die Äußerungen auf die später eintretenden Ereignisse und nicht auf die Zeit des Bewertungsstichtags bezogen haben.
443 
Die angeführten Erklärungen haben hinsichtlich des entscheidungserheblichen Sachverhalts keine Aussagekraft. Sie sind auch nicht geeignet, plausibel zu machen, dass den Akten oder Unterlagen des „Schadensersatzprozesses K.“ relevante Tatsachen entnommen werden können. Es hätte aufgezeigt werden müssen, dass konkrete Unterlagen, deren Vorlage verlangt wird, - unter Berücksichtigung der Wurzeltheorie - für die Beurteilung des Sachverhalts zum Stichtag (18.09.1998) maßgeblich sein können. Da dies nicht geschehen ist, sind die Vorlageverlangen als reine Ausforschungsanträge anzusehen und zurückzuweisen (vgl. Fritzsche/Dreier/Verfürth, a.a.O., § 7 Rn. 87).
444 
3. Aus dem Amtsermittlungsgrundsatz ergibt sich ebenfalls keine Notwendigkeit, von der Antragsgegnerin eine Vorlage zu verlangen.
445 
Der Grundsatz bedeutet nicht, dass das Gericht allen nur denkbaren Möglichkeiten nachgehen müsste. Eine Aufklärungs- und Ermittlungspflicht besteht vielmehr nur insoweit, als das Vorbringen der Beteiligten und der festgestellte Sachverhalt dazu Anlass geben. Das Gericht ist nicht gehalten, Ermittlungen ins Blaue hinein oder ohne ausreichende Anhaltspunkte im Vortrag der Parteien vorzunehmen (LG Hamburg AG 2005, 822, 823; Puszkajler in KK-SpruchG, a.a.O., vor. §§ 7-11 Rn. 20; Winter in Simon, SpruchG, 2007, vor § 7 Rn. 12).
II.
446 
Der Senat ist ebenfalls nicht aufgefordert, eine weitere Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen E. durchzuführen.
447 
1. Der gemeinsame Vertreter hat zunächst beantragt, den Zeuge zu der Behauptung zu vernehmen, C habe im Jahr 1998 vor dem wirtschaftlichen Zusammenbruch gestanden und es sei kurzfristig die „Anlehnung“ an ein größeres und liquides Unternehmen erforderlich gewesen, weil C nicht über die Möglichkeit verfügt habe, in absehbarer Zeit aus eigener Kraft neue Modelle zu generieren (Bl. 1124 f.; 1542 d.A.).
448 
Nach Vorlage einer schriftlichen Erklärung des benannten Zeugen (Bl. 1555 d.A.) wurde der Beweisantrag jedoch fallen gelassen (Bl. 1566 d.A.), so dass nicht darüber zu befinden ist, ob der Senat dem Antrag hätte nachgehen müssen.
449 
2. Der Senat muss die Zeugeneinvernahme auch nicht im Hinblick auf den Amtsermittlungsgrundsatz durchführen.
450 
Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der Zeuge die unter seiner Verantwortung erstellte Unternehmensplanung von C, die er außerdem bei den Verhandlungen mit DB im Jahr 1998 präsentiert und vertreten hat, im Rahmen einer gerichtlichen Vernehmung als unrichtig darstellen würde. Aus dem vom gemeinsamen Vertreter für seinen abweichenden Vortrag zitierten Pressebericht in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 08.12.2003 (Anl. Ast. 3-13 b [zu Bl. 364 d.A.]) ergibt sich bereits deshalb nichts anderes, weil die darin enthaltenen Äußerungen keinen Bezug zum relevanten Stichtag ausweisen, sondern retrospektiv zu verstehen sind. Sonstige Gründe, die Anlass geben könnten, anzunehmen, der Zeuge könnte die Richtigkeit der Unternehmensplanung von C in Frage stellen, sind weder vortragen noch ersichtlich, weshalb eine Vernehmung nicht veranlasst ist.
III.
451 
Dem auf Vorlage der Stellungnahme von G. S. gerichteten Verlangen (etwa Bl. 1457, 1470 d.A.) fehlt ebenfalls die Entscheidungsrelevanz.
452 
Der Zeuge A. bekundete, dass dem Besprechungstermin vom 09.04.1998 eine kapitalmarktbezogene Studie von G. S. zugrunde gelegen habe, die unter Hinzuziehung von Mitarbeitern der DB erstellt worden sei und in der Analysen zur Umtauschrelation enthalten gewesen seien (vgl. Bl. 1365, 1370, 1371 d.A.).
453 
Die Antragstellerseite trägt vor (Bl. 1457, 1470 d.A.), aus der Studie ergebe sich, dass das Umtauschverhältnis bereits mit diesem Gutachten „festgeschrieben“ worden sei, die Vorgehensweise der Verhandlungsführer unangemessen gewesen sei, die vom Senat vernommenen Zeugen als unglaubwürdig eingeschätzt werden müssten und der Vorstand von DB „nur dann alle entscheidungsrelevanten Grundlagen berücksichtigen konnte, wenn diese ihm vom Vertreter von G. S. oder von den gemeinsamen Gutachtern mitgeteilt worden sind“. Außerdem enthalte die Studie Vorgaben und Annahmen der Antragsgegnerin.
454 
Sämtliche unter Beweis gestellte Behauptungen geben keinen Anlass, dem Antrag nachzugehen.
455 
Dass die Studie eine Bandbreite zur Angemessenheit der Umtauschrelation aufgezeigt hat, entspricht dem Vortrag der Antragsgegnerin und wurde auch von den angehörten Zeugen bestätigt (etwa Bl. 1365, 1384, d.A.). Der Senat geht bei seiner Entscheidung nicht von einem abweichenden Sachverhalt aus und sieht keinen weiteren Beweisbedarf.
456 
Auch hat die Antragsgegnerin nicht in Abrede gestellt, dass die Studie von G. S. unter Mitwirkung der DB erarbeitet worden ist. Auch dies legt der Senat seiner Entscheidung zugrunde. Dieser Umstand ist allerdings ebenfalls nicht entscheidungsrelevant.
457 
Soweit geltend gemacht wird, aus der Studie ergebe sich, dass sich die Verhandlungsführer sorgfaltswidrig verhalten haben, steht kein Beweisantritt im Raum, da der Bezug zu einer konkreten Tatsachenbehauptung fehlt (dazu Huber in Musielak, ZPO, 7. Aufl., § 415 Rn. 1; § 373 Rn. 11; Greger in Zöller, a.a.O., vor § 284 Rn. 4; vgl. auch Damrau in MünchKomm., ZPO, 3. Aufl., § 373 Rn. 3, 18). Der Senat sieht sich auf Grund dieser vagen Behauptung auch nicht veranlasst, dem Verlangen im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes nachzugehen.
458 
Entsprechendes gilt, soweit vorgebracht wird, die Studie belege die Unglaubwürdigkeit der vernommenen Zeugen.
459 
Nicht entscheidungsrelevant ist weiter, wie den verhandlungsführenden Organen von DB die Kenntnis der entscheidungserheblichen Tatsachen vermittelt worden ist. Dass und weshalb sich aber aus der Studie von G. S. ergeben soll, den Verhandlungsführern habe das erforderliche Wissen nicht zur Verfügung gestanden, hat die Antragstellerseite weder aufgezeigt noch mit Tatsachenvortrag unter Beweis gestellt. Abgesehen davon nimmt der Senat, wie ausgeführt, ohnehin an, dass am 09.04.1998 die Angemessenheit der Umtauschrelation noch nicht umfassend überprüft worden ist. Ob die Studie von G. S. eine erschöpfende Aufbereitung des entscheidungserheblichen Sachverhalts enthalten hat, ist ebenfalls nicht entscheidungsrelevant.
IV.
460 
Auch ist dem Verlangen der Antragstellerinnen Ziff. 4 und 5 zur Vorlage des „Monitoring“, d.h. der Überwachungsliste „grey list“ von G. S., nicht nachzugehen (Bl. 1495 d.A.).
461 
Die Vorlagepflicht des § 7 Abs. 7 SpruchG bezieht sich nur auf Unterlagen, die sich in der Hand der Antragsgegnerin befinden oder die diese sich - auf Grund einer freiwilligen Herausgabe durch den Dritten oder eines bestehenden Anspruchs auf Herausgabe - verschaffen kann (dazu etwa Winter in Simon, a.a.O., § 7 Rn. 56). Die verlangten Unterlagen sind nicht im Besitz der Antragsgegnerin. Es ist auch nicht zu erwarten, dass diese sich die Unterlagen verschaffen kann.
462 
Im Übrigen wird der Vortrag der Antragstellerinnen, G. S. habe allein am 07.05.1998 Netto-Leerverkäufe von über 200.000 durchgeführt (Bl. 1077 d.A.), durch die von ihnen in Bezug genommenen Unterlagen (Anl. Bf.6, S. 3, Abs. 1) nicht belegt. Zudem hat die Antragsgegnerin näher aufgezeigt, dass ein derartiges Handelsvolumen völlig ungeeignet gewesen wäre, den Kurs der DB-Aktie in relevanter Weise zu beeinflussen (Bl. 1196 d.A.).
463 
Schlussendlich wurden nach der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme die kapitalmarktbezogenen Verhandlungen bereits am 09.04.1998 geführt. Nicht ersichtlich ist daher, welche Bedeutung eine kursbeeinträchtigende Maßnahme, die im Mai 1998 vorgenommen worden sein soll, haben könnte. Die Antragstellerseite zeigt die Relevanz des behaupteten Sachverhalts nicht auf.
V.
464 
Weiter stellen die Antragstellerinnen Ziff. 4 und 5 ein Verlangen zur Vorlage von sonstigen Unterlagen (u.a. „Stillhalteabkommen vom 07.05.1998“), die belegen sollen, dass bereits vor den „merger of equals-Verhandlungen“ der Kurs der C-Aktie künstlich gesteigert worden sei und kein großer Spielraum mehr für Kurserhöhungen vorgelegen habe (Bl. 1470 d.A.).
465 
Diese Behauptung ist nicht entscheidungserheblich, weil die kapitalmarktbezogenen Verhandlungen bereits am 09.04.1998 geführt wurden, wie die vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme ergeben hat. Nicht ersichtlich ist daher, welche Bedeutung ein am 07.05.1998 geschlossenes Abkommen hätte haben sollen.
VI.
466 
Dem Verlangen des Antragstellers Ziff. 12 auf Vorlage des „revidierten Business-Plans vom Februar 1999“ (Bl. 1529 d.A.) ist ebenfalls nicht nachzugehen.
467 
Dieser Antragssteller bezieht sich auf eine Aussage des Zeugen A. (Bl. 1369 d.A) und leitet daraus ab, dass der „Business-Plan“ bereits im Dezember 1998 dem Aufsichtsrat vorgelegen haben müsse und auf Daten beruhe, die bereits ab August 1998 zusammengetragen worden seien.
468 
Der Antragsteller verkennt dabei, dass sich die Aussage des Zeugen A. auf die Mittelfristplanung der DB bezog, deren Vorarbeiten über Monate andauerten und deren Resultate in einen „dicken Planungsband“ Eingang fanden. Demgegenüber betrifft das Vorlageverlangen einen „Business-Plan“ der Antragsgegnerin. Der Antragsteller Ziff. 12 legt nicht dar, inwieweit beide Pläne auf Grund ihres Umfangs und Detaillierungsgrades vergleichbar sind. Abgesehen davon wird nicht aufgezeigt, dass die auf DB bezogene Aussage des Zeugen A. auf die Handhabung im Unternehmen der Antragsgegnerin übertragbar ist. Im Übrigen ergibt sich die Irrelevanz des Vortrags aus dem Umstand, dass die Bewertung stichtagsbezogen zu sein hat. Selbst wenn die Vorarbeiten für den „Business-Plan“ bereits vor dem 18.09.1998 begonnen hätten, würde dies nicht bedeuten, dass bereits neue Erkenntnisse in dieser Zeit vorgelegen haben. Von einem derartigen Sachverhalt kann nicht ausgegangen werden. Der gerichtliche Sachverständige hat näher ausgeführt, dass DB die Planung im Jahr 1998 aktualisiert hat und deshalb die Prognose weitgehend mit der tatsächlichen Entwicklung übereinstimmte (etwa GGA S. 212). Dies zeigt, dass vorhandene Kenntnisse im Jahr 1998 bereits berücksichtigt und zeitnah umgesetzt worden sind.
VII.
469 
Dem Antrag auf Vernehmung des verantwortlichen Managers der T.-Gruppe, Herrn J. Y. (Bl. 1561 d.A.), war ebenfalls nicht zu entsprechen.
470 
Der Zeuge soll Angaben dazu machen können, wie es 1998 um die Lage von C aus der Sicht des maßgeblichen Aktionärs bestellt gewesen sei.
471 
Dieses Beweisthema ist, wie unter I. 2. a) ausgeführt, nicht entscheidungsrelevant.
VIII.
472 
Dem Antrag des gemeinsamen Vertreters auf Vernehmung der Antragsgegnerin in Person ihres Vorstandsvorsitzenden (Bl. 1478, 1481, 1543 d.A.), war ebenfalls nicht nachzugehen.
473 
Das benannte Beweisthema ist nicht entscheidungserheblich. Mit dem Antrag wird unter Beweis gestellt, dass sich der Vorstand von DB bei den Verhandlungen im Irrtum befunden habe, weil unbekannt gewesen sei, dass die Produktionsfazilität von C eine geringere Flexibilität als diejenige von DB aufgewiesen habe.
474 
Der Beweisantritt ist bereits deshalb nicht relevant, weil der Vorstand - wie auch der gemeinsame Vertreter nicht verkannt hat - die Verhandlungen in erster Linie auf der Grundlage kapitalmarktbezogener Analysen geführt hat. Die Frage, ob im Jahr 1998 die Produktionsflexibilität von DB und C unterschiedlich war, spielte bei diesen Gesprächen keine entscheidende Rolle.
475 
Wie ausgeführt nimmt der Senat an, dass am 09.04.1998 noch nicht alle zur Beurteilung der Angemessenheit der Umtauschrelation erforderlichen Informationen bekannt waren, vielmehr beabsichtigt war, Wirtschaftsprüfungsunternehmen mit der Erstellung eines Ertragswertgutachtens zu beauftragen (s.o.). Ob etwaige Unterschiede in der Produktionsflexibilität den Verhandlungsführern in dieser Verhandlungsstadium bekannt waren, ist damit nicht wesentlich.
476 
Zudem belegt die Tatsache, dass der Zeuge Dr. B. aussagte, er habe nicht bemerkt, dass bei C die Flexibilität der Produktion geringer gewesen sei (Bl. 1433 d.A.), nicht, dass auch den anderen Verhandlungsführern eine etwaige Ungleichheit unbekannt gewesen ist. Der benannte Beteiligte war im Jahr 1998 nicht in die Verhandlungen mit C eingebunden und kann daher zum Kenntnisstand der Verhandlungsführer keine Angaben machen. Auch deshalb fehlt dem Beweisantrag die nötige Relevanz.
IX.
477 
Es war nicht erforderlich, den gerichtlichen Sachverständigen erneut anzuhören. Der Senat folgt dessen Feststellungen zu den tatsächlichen Gegebenheiten und weicht vom Gutachten nur ab, soweit dies aus rechtlichen Gründen veranlasst war. Die zur landgerichtlichen Entscheidung divergierende Bewertung basiert nicht auf einem unterschiedlichen Verständnis der sachverständigen Ausführungen, sondern auf einer anderen Beurteilung der Rechtslage.
478 
G. Nebenentscheidungen
I.
479 
Die Verteilung der Kosten erster Instanz folgt, da das Verfahren vor dem Inkrafttreten des SpruchG anhängig geworden ist, aus § 312 UmwG a.F. i.V.m. § 30 Abs. 1 KostO, § 308 Abs. 2 UmwG a.F. und § 13a Abs. 1 FGG a.F. (§ 17 Abs. 2 S. 1 SpruchG). Danach trägt die Antragsgegnerin nicht nur die Gerichtskosten, sondern auch die außergerichtlichen Kosten der Antragssteller (OLG Stuttgart AG 2006, 421).
480 
Die Entscheidung zur Kostenverteilung zweiter Instanz beruht auf § 15 Abs. 2, Abs. 4 SpruchG (vgl. § 17 Abs. 2 S. 2 SpruchG). Schuldnerin der Gerichtskosten - einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters - ist nach § 15 Abs. 2 S. 1 SpruchG, der auch im Beschwerdeverfahren gilt (vgl. BayObLGZ 2004, 200), nur die Antragsgegnerin. Gründe für eine abweichende Billigkeitsentscheidung nach S. 2 dieser Regelung liegen nicht vor. Für das Beschwerdeverfahren gilt der aus § 15 Abs. 4 SpruchG folgende Grundsatz, dass eine Erstattung außergerichtlicher Kosten grundsätzlich nicht stattfindet, es sei denn, die Billigkeit gebietet eine andere Entscheidung (vgl. Klöcker/Frowein, SpruchG, 2004, § 15 Rn. 15). Das ist hier nicht der Fall, weil nicht auf eine bare Zuzahlung erkannt wurde (vgl. OLG Stuttgart AG 2006, 421; Roßkopf in KK-SpruchG, a.a.O., § 15 Rn. 48).
II.
481 
Der Geschäftswert ist nach § 15 Abs. 1 S. 2 und S. 4 SpruchG auf 200.000 EUR festzusetzen. Auf das Beschwerdeverfahren ist nach § 17 Abs. 2 S. 2 SpruchG das SpruchG anzuwenden, weil die Beschwerde nach dem 01.09.2003 eingelegt worden ist. Maßgebend für die Festsetzung ist nicht der Unterschiedsbetrag zum Ergebnis der ersten Instanz. Der Geschäftswert hängt auch für das Verfahren zweiter Instanz nach § 15 Abs. 1 S. 2 SpruchG vom Ergebnis des Spruchverfahrens ab, also von der festgesetzten Kompensation (OLG Stuttgart AG 2006, 421; Roßkopf in KK-SpruchG, a.a.O., § 15 Rn. 19). Da nicht auf eine bare Zuzahlung zu erkennen war, ist nach § 15 Abs. 1 S. 2 SpruchG der gesetzliche Mindestwert von 200.000,-- EUR in Ansatz zu bringen. Er wird in allen Fällen relevant, in denen es nicht zu einer Erhöhung der Kompensation oder hier der Anordnung einer Zuzahlung kommt (vgl. OLG Stuttgart AG 2006, 421; NZG 2004, 97; 2004, 625).
III.
482 
Eine Pflicht zur Vorlage des Verfahrens an den Bundesgerichtshof nach § 12 Abs. 2 S. 2 SpruchG i.V.m. § 28 Abs. 2 und 3 FGG a.F. besteht nicht.
483 
Insbesondere weicht der Senat nicht von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. im Beschluss vom 03.09.2010 (Az. 5 W 57/09) ab. Dies bereits deshalb, weil im dortigen Verfahren über eine Verschmelzung innerhalb eines Konzerns, also über eine in wesentlichen Aspekten abweichende Sachverhaltskonstellation zu befinden war. Es stehen damit unterschiedliche Rechtsfragen im Streit, weshalb eine Vorlage an den BGH nicht veranlasst ist (vgl. BayObLG FamRZ 1988, 1102, 1104).

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der 32. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 09.02.2005 - 32 AktE 36/99 KfH - aufgehoben.

Die Anträge auf Festsetzung einer Zuzahlung werden zurückgewiesen.

2. Die Beschwerden der Antragsteller zu 5 und zu 6 sowie die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin zu 3 werden zurückgewiesen.

3. Die Antragsgegnerin trägt die in beiden Instanzen entstandenen Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller erster Instanz. Die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.

4. Der Geschäftswert wird auf 200.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
A.
Die Antragsteller waren Aktionäre der Württembergische AG Versicherungs-Beteiligungsgesellschaft, die mit Verschmelzungsvertrag vom 15.07.1999 auf die Antragsgegnerin, die Wüstenrot-Beteiligungs-AG verschmolzen worden ist. Die Antragsteller sind der Ansicht, das Umtauschverhältnis sei im Verschmelzungsvertrag zu niedrig bemessen. Sie begehren deshalb im Spruchverfahren eine bare Zuzahlung.
I.
1.
a) Die börsennotierte Württembergische AG Versicherungs-Beteiligungsgesellschaft (künftig: „WürttAG“) war Holdinggesellschaft eines Konzerns von Versicherungsunternehmen mit weiteren Beteiligungen an verschiedenen Kreditinstituten. Sie hatte zum Zeitpunkt der Erstellung des Verschmelzungsberichts vom 11.06.1999 (Anl. B 5, künftig: „VB“) sechs Großaktionäre mit Beteiligungen zwischen 32 % und 5 %; in Streubesitz befanden sich 13 % der Aktien.
b) Die WürttAG gab in einer Ad-hoc-Mitteilung vom 03.11.1998 die Absicht einer Verschmelzung mit der Wüstenrot Beteiligungs-GmbH zu einem neuen Finanzdienstleistungskonzern bekannt, dessen Börseneinführung für das 4. Quartal 1999 geplant war (Anl. B 42).
Mit Schreiben vom 13.11.1998 wurden die Gutachter der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften W. und S. von den Verschmelzungspartnern gemeinsam beauftragt, zur Ermittlung des Umtauschverhältnisses die Unternehmenswerte beider Unternehmen festzustellen und dazu ein gemeinsames Gutachten zu erstellen.
c) Die Wüstenrot-Beteiligungs-AG (künftig: „WüBetAG“) war im März 1999 durch Formwechsel aus der Wüstenrot Beteiligungs-GmbH hervorgegangen, einer Zwischenholding mit verschiedenen Beteiligungsunternehmen der Bausparkassen- und Baufinanzierungsbranche. Ihre Alleingesellschafterin war die Wüstenrot Holding AG, deren Anteile wiederum zu 100 % von der Wüstenrot Stiftung Deutscher Eigenheimverein e.V. gehalten werden. Ebenfalls im März 1999 verkaufte die Wüstenrot Holding AG operative Beteiligungen an die WüBetAG und brachte weitere Beteiligungen ein gegen Gewährung von Gesellschafterrechten und Barausgleich. Dadurch sollte das operative Geschäft im neuen gemeinsamen Unternehmen konzentriert und ein Zusammenschluss von zwei gleichwertigen Unternehmen erreicht werden (Einzelheiten zu Zielsetzungen und Details der Übertragungen VB S. 44 und 46 f; vgl. auch S. 49).
d) Das Bewertungsgutachten vom 08.06.1998 (Anl. B 14) stellte die Unternehmenswerte auf den vorgesehenen Tag der Hauptversammlung der WürttAG am 27.07.1999 fest; dabei wurden die zum „technischen Bewertungsstichtag“ 31.12.1998 ermittelten Werte auf den Tag der Hauptversammlung aufgezinst und auch die oben unter c) genannten Veränderungen der Beteiligungen bei der WüBetAG berücksichtigt. Das Gutachten ermittelte für beide Konzerne einen Wert von je 5.333 Mio. DM und auf dieser Grundlage unter Berücksichtigung der verschiedenen Aufteilung des Grundkapitals der beiden Unternehmen ein Umtauschverhältnis von 2:1, also eine Gewährung von 2 Aktien der Antragsgegnerin für je 1 Aktie der WürttAG.
Dieses in den gemeinsamen Verschmelzungsbericht der Vorstände beider Unternehmen vom 11.06.1999 und den Entwurf des Verschmelzungsvertrags (VB S. 237 ff, dort § 2 Abs. 1 Satz 2) übernommene Umtauschverhältnis wurde von dem durch Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 28.01.1999 bestellten Verschmelzungsprüfer der K. am 10.06.1999 als angemessen bestätigt (Bericht des Verschmelzungsprüfers in VB S. 249 ff - Teil 3).
e) Die Hauptversammlung der WürttAG vom 27.07.1999 stimmte bei einer Präsenz von 95,13 % des Grundkapitals mit einer Mehrheit von 98,54 % des vertretenen Grundkapitals dem Verschmelzungsvertrag zu.
Auch die Hauptversammlung der WüBetAG stimmte dem Verschmelzungsvertrag sowie der im Hinblick auf die Verschmelzung erforderlichen Kapitalerhöhung um 225 Mio. DM auf 450 Mio. DM zu.
10 
f) Die Kapitalerhöhung wurde am 31.08.1999, die Verschmelzung am 01.09.1999 im Handelsregister eingetragen. Der Börsenhandel mit den Aktien der Antragsgegnerin wurde am 09.09.1999 aufgenommen.
2.
11 
Der Börsenkurs der Aktien der WürttAG war seit ungefähr Mai 1997 bis zum Jahresende 1997 von (jeweils umgerechnet) ca. 60 EUR auf ca. 100 EUR gestiegen. Nach einem weiteren Anstieg am Jahresanfang 1998 bewegte er sich bis Ende September 1998 im Wesentlichen zwischen 130 und 140 EUR, um dann im Oktober 1998 zwischen ca. 121 EUR und 129 EUR zu schwanken. Am 02.11.1998 stieg der Kurs wieder auf 124,98 EUR, am 03.11.1998, dem Datum der Ad-hoc-Mitteilung (s.o. 1. b), erreichte er 138,05 EUR. Bis Anfang Januar 1999 stieg er weiter bis 147 EUR. Danach fiel der Kurs allmählich ab, bis er etwa Mitte April 1999 einen Wert von ca. 110 EUR erreichte und sich seitdem bis zur Hauptversammlung vom 27.07.1999 im Wesentlichen nur noch seitwärts bewegte (Einzelheiten in den Tabellen Anl. B 40 und B 43).
II.
12 
Die Antragsteller begehren im Spruchverfahren eine bare Zuzahlung nach § 15 UmwG.
1.
13 
Sie haben ihre Anträge damit begründet, dass das Umtauschverhältnis zu niedrig bemessen sei, weil die Unternehmen der Wüstenrot-Gruppe zu hoch und/oder diejenigen der Württembergischen-Gruppe zu niedrig bewertet seien. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 24.02.2000 den Rechtsanwalt zum „Vertreter der außenstehenden Aktionäre“ (künftig: „gemeinsamer Vertreter“) bestellt, der sich bereits für die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers zu 7 legitimiert hatte. Der gemeinsame Vertreter hat ausführlich zu einzelnen Aspekten der Bewertung einzelner Konzernunternehmen im Verschmelzungsbericht Stellung genommen und insbesondere die entsprechenden Angaben im Verschmelzungsbericht für erläuterungsbedürftig gehalten. Nach Eingang einer Erwiderung der Antragsgegnerin hat das Landgericht mit Beweisbeschluss vom 19.12.2000 (Bl. I 187) angeordnet, dass Beweis darüber zu erheben sei, ob das im Verschmelzungsvertrag vom 15.06.1999 vorgesehene Umtauschverhältnis unter Berücksichtigung der Unternehmenswerte angemessen sei und wie hoch andernfalls eine Zuzahlung sein müsse, um einen angemessenen Ausgleich der Unternehmenswerte darzustellen. Dem Sachverständigen wurde aufgegeben, einerseits die von den Verfahrensbeteiligten vorgebrachten Argumente und eventuell ihm auffallende Ungereimtheiten und andererseits die Verhältnismäßigkeit des Aufwands im Verhältnis zum zu erwartenden Ergebnis zu berücksichtigen. Zum Sachverständigen wurde die O. & Partner Revisions- und Beratungsgesellschaft mbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestellt.
14 
Das Gutachten vom 01.08.2003 (Bl. 248) kam zum Ergebnis, dass sich der Unternehmenswert der WüBetAG auf 5.363 Mio. DM belaufe; die Bewertung der WürttAG blieb unverändert. Das anschließend wegen Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen eingegangene Ablehnungsgesuch mehrerer Antragsteller wurde vom Landgericht zurückgewiesen; die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 15.04.2004 (OLGR Stuttgart 2004, 383 = AG 2005, 304) zurückgewiesen.
15 
Das Landgericht hat am 17.11.2004 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der Sachverständige O. und weitere Mitarbeiter des Büros O. Einzelheiten des Gutachtens erläutert haben (Protokoll Bl. III 423 ff). Auf Veranlassung des Gerichts hat der Sachverständige am 27.01.2005 teilweise Neuberechnungen auf der Grundlage von Umrechnungs- und Börsenkursen zum Stichtag mitgeteilt (i.E. Vermerk des Landgerichts vom 27.01.2005 mit Anl., Bl. III 439 ff).
2.
16 
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 09.02.2005 (AG 2005, 451 = DB 2005, 1160) eine bare Zuzahlung von 5,41 EUR pro Aktie der WürttAG festgesetzt. Es hat zum Stichtag 27.07.1999 für den Zeitraum von drei Monaten vor Beauftragung der Verschmelzungsgutachter am 13.11.1998 einen durchschnittlichen Börsenkurs von 257,21 DM pro Aktie der WürttAG angenommen, der höher als der anteilige Ertragswert sei und also Ausgangspunkt für die Bewertung sein müsse, weil ihn der Aktionär bei einem Verkauf der Aktie hätte erlösen können. Den Ertragswert der WürttAG hat es mit 5.293 Mio. DM, den anteiligen Ertragswert pro Aktie also mit 246,05 DM angenommen.
17 
Zu diesem Ertragswert hat es einen Ertragswert der WüBetAG von 5.354 Mio. DM sowie abgezinste Synergieeffekte von 87 Mio. DM addiert. Aus der Summe von 10.734 Mio. DM hat es nach Berücksichtigung von Verwässerungseffekten durch die Ausübung von Wandelrechten einen anteiligen Ertragswert der Aktie der Antragsgegnerin von 123,31 DM errechnet. Da die Aktionäre der WürttAG also für eine Aktie im (Börsen-)Wert von 257,21 DM nur zwei Aktien der Antragsgegnerin im Gesamtwert von 246,62 DM erhalten hätten, könnten Sie eine bare Zuzahlung von 10,59 DM, d.h. 5,41 EUR je Aktie der WürttAG verlangen.
III.
1.
18 
Gegen den Beschluss des Landgerichts hat zum einen die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde eingelegt. Sie ist der Ansicht, dass der Börsenkurs des übertragenden Rechtsträgers keine Untergrenze für die Bestimmung des Umtauschverhältnisses darstelle, weil er bei Verschmelzungen konzernunabhängiger Unternehmen grundsätzlich nicht heranzuziehen sei, zumindest aber nicht, wenn nur ein Rechtsträger börsennotiert sei. Jedenfalls komme als Referenzzeitraum nur die Drei-Monats-Frist vor der Hauptversammlung in Betracht. Der hier festzustellende Durchschnittskurs liege bei ca. 110 EUR, also unter dem im Verschmelzungsbericht festgelegten anteiligen Ertragswert der WürttAG. Bei dem im Verschmelzungsvertrag festgesetzten Umtauschverhältnis auf der Grundlage zutreffend ermittelter Ertragswerte habe es zu verbleiben.
2.
19 
Zum anderen haben die Antragsteller zu 5 und zu 6 Beschwerde eingelegt.
20 
Der Antragsteller zu 6 hat die Beschwerde damit begründet, dass auch die Antragsgegnerin nach Presseberichten ihre Beschwerde angekündigt habe.
21 
Der Antragsteller zu 5 ist der Ansicht, dass bei der Prognose der Kapitalanlageergebnisse oder Zinsüberschüsse der einzelnen bewerteten Unternehmen zu Unrecht auf eine aus Vergangenheitswerten abgeleitete Zinsprognose der Fa. F. abgestellt worden sei, die in Wahrheit eine Zinsspekulation sei. Er beantragt eine Neufeststellung der Unternehmenswerte auf der Basis derjenigen Zinssätze in Auftrag zu geben, die sich aus der Zinsstrukturkurve am Bewertungsstichtag ergeben. Allein dieses Vorgehen sei wissenschaftlich begründbar und mittlerweile auch auf der 86. Sitzung des Arbeitskreises Unternehmensbewertung des IDW vom 29.06.2005 empfohlen worden.
3.
22 
Auch die Antragstellerin zu 8 hält in ihrer Stellungnahme eine Ableitung künftiger Zinsen aus der Zinsstrukturkurve des Stichtags für richtig, und zwar insbesondere zur Feststellung des richtigen Kapitalisierungszinssatzes. Sie ist außerdem der Ansicht, der Börsenkurs der WürttAG sei nach den vom Bundesgerichtshof im „Macrotron“-Urteil entwickelten Grundsätzen zum „kalten Delisting“ wegen des damit verbundenen Fungibilitätsverlusts heranzuziehen.
23 
Der Antragsteller zu 7 ist in seiner Beschwerdeerwiderung der Meinung, dass der Börsenkurs der WürttAG heranzuziehen sei, weil dabei die wertsteigernde Fungibilität der Anteile der WürttAG zum Ausdruck komme; der Börsenkurs sei dann aber auch bei den Aktien der verschmolzenen Gesellschaft zu berücksichtigen.
4.
24 
Der gemeinsame Vertreter unterstützt in seiner „Beschwerdebegründung und -erwiderung“ vom 12.08.2005 (Bl. V 625-748) die Rechtsmittel der beschwerdeführenden Antragsteller und tritt der Beschwerde der Antragsgegnerin entgegen. Er vertritt dort (zusammengefasst und vereinfacht) die Ansicht, der außenstehende Aktionär, der die Fusion nicht verhindern könne, müsse so gestellt werden, als ob das Umtauschverhältnis als Ergebnis einer freien und fairen Verhandlung gefunden worden wäre. Ein faires Verhandlungsergebnis sei mit einem Verschmelzungsvertrag nicht gewährleistet, weil für die damit ausgehandelten Bedingungen auch Eigeninteressen der beteiligten Vorstandsmitglieder verantwortlich seien (principal-agent-Problem). Wegen der auch verfassungsrechtlich geschützten Gleichrangigkeit der wirtschaftlichen Belange aller Aktionäre dürfe zudem weder einer Aktionärsgruppe noch den an den Verhandlungen beteiligten Vorständen ein Informationsvorsprung oder eine Einschätzungsprärogative bei der Unternehmensbewertung zukommen. Erforderlich sei ein neutrales Bewertungsverfahren. Das Ertragswertverfahren in seiner üblichen Ausprägung werde dem kaum gerecht, weil die dafür nötigen Prognosen zwangsläufig unvollkommen seien und bei Zubilligung von Prognosespielräumen die Interessen sämtlicher Anteilseigner nicht mehr gleichgewichtig berücksichtigt seien. Werde die bisherige Praxis der Unternehmensbewertung dennoch beibehalten, so verlange das jedenfalls nach einer Sensitivitätsanalyse, die sämtliche vertretbaren Prognosepfade aufzeige und auf ihre Auswirkungen auf das Bewertungsergebnis hin untersuche. Bei danach verbleibenden Bandbreiten vertretbarer Ergebnisse sei es Aufgabe des Gerichts, den angemessenen Wert festzusetzen. Dies könne aufgrund des vorliegenden Gutachtens schon deshalb nicht geleistet werden, weil der Sachverständige zahlreiche Unterlagen und Informationen verarbeitet habe, die den übrigen Verfahrensbeteiligten und dem Gericht nicht zugänglich gemacht worden seien.
25 
Der gemeinsame Vertreter schlägt als Alternative zur Realisierung eines gerechten Verfahrens und zur Erzielung eines angemessenen Ergebnisses in überschaubarer Zeit eine Variation des Ertragswertsverfahrens in Anlehnung an die sog. Pauschalmethode vor; damit lasse sich kein besseres, aber ein gerechteres Ergebnis erzielen. Bei der Schätzung der Zukunftserfolge der zu bewertenden Unternehmen seien im Ausgangspunkt nur bereinigte Erträge des laufenden Geschäftsjahres und angemessene gewichtete Erträge der unmittelbar vorausgehenden Geschäftsjahre zu berücksichtigen und auch der ewigen Rente zugrunde zu legen. Zukünftige Veränderungen der Erfolgsbedingungen seien nach dem Vorbild des Rechts der Fusionskontrolle nur zu berücksichtigen, wenn sie alsbald und aufgrund konkreter Umstände mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten. Unter dieser Voraussetzung seien auch echte Synergieeffekte festzustellen und mit zu berücksichtigen, weitere Korrekturen durch Börsenkurse seien möglich. Wer sich auf eine Veränderung von Erfolgsbedingungen berufe, habe die Feststellungslast zu tragen, wenn sich eine hohe Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts nicht beweisen lasse.
5.
26 
Die Antragstellerin zu 3 hat mit Schriftsatz vom 29.08.2005 Anschlussbeschwerde eingelegt und sich zur Begründung auf die Ausführungen des gemeinsamen Vertreters bezogen.
B.
27 
Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 5 und zu 6 sowie der Antragsgegnerin sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 17 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 12 SpruchG, §§ 21 f FGG).
28 
Zulässig ist auch die mit Schriftsatz vom 29.08.2005 eingelegte Anschlussbeschwerde der Antragstellerin zu 3. Weil das Spruchverfahren ein so genanntes echtes Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist, ist eine Anschlussbeschwerde in Bezug auf die Beschwerde der Antragsgegnerin entsprechend § 567 Abs. 3 ZPO auch nach Ablauf der Beschwerdefrist möglich (BayObLG AG 1996, 127; OLG Hamburg NZG 2002, 189; KK-SpruchG/Wilske, § 12 Rn. 25 m.w.N.; vgl. auch BGHZ 71, 314; BGHZ 95, 118).
C.
29 
Die Beschwerden der Antragsteller sind unbegründet, begründet ist dagegen die Beschwerde der Antragsgegnerin. Das Landgericht hat zu Unrecht eine Zuzahlung von 5,41 EUR festgesetzt. Das im Verschmelzungsvertrag festgesetzte Umtauschverhältnis ist auf der Grundlage der anteiligen Unternehmenswerte, die nach Ertragswerten berechnet sind, angemessen. Eine Korrektur durch einen höheren Börsenkurs der Anteile der WürttAG zum Jahresende 1998 ist nicht veranlasst. Ebenso wenig begründet ein angeblicher Fungibilitätsverlust der Anteile eine Zuzahlung.
I.
1.
30 
Eine angemessene bare Zuzahlung ist nach § 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 UmwG im Spruchverfahren festzusetzen, wenn das Umtauschverhältnis der Anteile zu niedrig bemessen ist. Das ist der Fall, wenn das im Verschmelzungsvertrag nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UmwG zu vereinbarende Umtauschverhältnis nicht angemessen ist (vgl. Lutter/Bork, UmwG, 3. Aufl., § 15 Rn. 3). Das Umtauschverhältnis ist dann angemessen, wenn es unter Berücksichtigung der Interessen aller Anteilseigner sowohl des übertragenden als auch des aufnehmenden Rechtsträgers so bemessen ist, dass sich über die Beteiligungsquote aller Anteilseigner am vereinigten Unternehmen die bisherige Investition nach der Verschmelzung im Wesentlichen fortsetzt.
a)
31 
Das Umtauschverhältnis der Anteile, das der Verschmelzungsvertrag nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UmwG regeln muss und dessen Angemessenheit zunächst vom Verschmelzungsprüfer (§ 12 Abs. 2 UmwG) und gegebenenfalls auch im Spruchverfahren (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UmwG) zu überprüfen ist, ist nicht etwa die Relation der Verkehrswerte der einzelnen Anteile vor und nach der Verschmelzung, sondern die Relation der auf das einzelne Mitgliedschaftsrecht entfallenden anteiligen Unternehmenswerte. Die den Anteilseignern des übertragenden Rechtsträgers zu gewährenden Anteile am übernehmenden Rechtsträger sind nach der Konzeption des UmwG für die Verschmelzung entgegen manch missverständlicher Formulierung keine „Abfindung“ (so OLG Düsseldorf NZG 2004, 429) oder „Entschädigung“ (so z.B. Meier-Reimer ZHR 164(2000), 563, 564) für den Verlust ihrer bisherigen Anteile und auch keine Gegenleistung für die Aufgabe der Anteile am untergegangenen übertragenden Rechtsträger (so beispielsweise Bermel/Hannappel in Goutier/Knopf/Tulloch, Kommentar zum Umwandlungsrecht, § 5 Rn. 13; anders zu Recht Lutter-Drygala a.a.O. § 5 Rn. 19 und 22). Die Anteile sind vielmehr die Gegenleistung dafür, dass der übertragende Rechtsträger sein Vermögen als Ganzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den übernehmenden Rechtsträger überträgt (§§ 2, 5 Abs. 1 Nr. 2 UmwG). Diese Gegenleistung des übernehmenden Rechtsträgers erhält nicht wie bei einem gewöhnlichen Austauschvertrag sein Vertragspartner, der übertragende Rechtsträger, der mit Wirksamwerden der Verschmelzung untergeht (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG), sondern sie wird kraft Gesetzes dessen Anteilseignern gewährt („verschmelzungstypisches Dreiecksverhältnis“: Hügel, Verschmelzung und Einbringung, 1993, S. 28). Sie werden dadurch Anteilseigner des übernehmenden Rechtsträgers (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 UmwG). Damit ist zugleich sichergestellt, dass trotz des Erlöschens der übertragenden Gesellschaft die Investition dieser Anteilseigner nicht mit der Folge einer Entschädigungspflicht untergeht, sondern sich am übernehmenden Rechtsträger in gewandelter Form fortsetzt (vgl. Lutter/Drygala, a.a.O., § 2 Rn. 22 und § 5 Rn. 24). Mit der wirksamen Verschmelzung vereinigen sich einerseits die Kreise der Anteilseigner aller beteiligten Rechtsträger und andererseits die Vermögensmassen der bisherigen Rechtsträger. Die Funktion des Umtauschverhältnisses ist es, für alle Mitgliedschaften die Beteiligungsquote (§§ 1 Abs. 2, 8 AktG) an dem aus der Verschmelzung hervorgegangenen Rechtsträger festzustellen. Zwar wird bei der Verschmelzung durch Aufnahme nur für die Mitgliedschaften des übertragenden Rechtsträgers ein Umtauschverhältnis festgesetzt. Weil davon die Relation aller Anteile zum gesamten Grundkapital der verschmolzenen Gesellschaft und damit die Beteiligungsquote sämtlicher Mitgliedschaften abhängt, sind die Anteilseigner des übernehmenden Rechtsträgers bzw. ihre Mitgliedschaften in gleicher Weise von der Festsetzung des Umtauschverhältnisses betroffen (vgl. Martens AG 2000, 301, 307 bei Fn. 36 m.w.N.). Mit der aus §§ 12, 15 UmwG folgenden Anforderung, dass dieses Umtauschverhältnis angemessen sein muss, wird sichergestellt, dass sich der Gehalt aller bisherigen Mitgliedschaften in den Mitgliedschaften an der verschmolzenen Gesellschaft im Wesentlichen und unter Berücksichtigung der Belange aller Anteilseigner fortsetzt (dazu noch b). Das betrifft nicht nur die Beteiligung am vereinigten und gegebenenfalls durch Synergien (dazu unten II.4.) vermehrten Gesellschaftsvermögen nach Maßgabe der sich aus dem Umtauschverhältnis ergebenden Beteiligungsquote, sondern auch weitere von ihr abhängige Mitgliedschaftsrechte (Stimmrecht, Minderheitenrechte u.a.). Bewertungsgegenstand ist deshalb bei der Verschmelzung im Grundsatz nicht der verkehrsfähige Anteil, sondern das jeweilige Unternehmen (vgl. Welf Müller, FS Röhricht 2005, S. 1029 f; Hügel a.a.O. S. 196).
32 
Somit ist also das Umtauschverhältnis abgeleitet aus der Gegenleistung, die die Gesamtheit der Anteilseigner des übertragenden Rechtsträgers für die Übertragung seines Vermögens erhält; weil diese Gegenleistung in Anteilen am übernehmenden Rechtsträger besteht, wird damit zugleich die Gesamtbeteiligungsquote dieser hinzu kommenden Anteilseigner an der verschmolzenen Gesellschaft festgelegt; das auf den einzelnen Anteil bezogene Umtauschverhältnis drückt dann auf dieser Grundlage weiter aus, welche Beteiligungsquote am neuen bzw. übernehmenden Rechtsträger derjenigen am untergegangenen übertragenden Rechtsträger entspricht.
b)
33 
Nach der in Literatur und Rechtsprechung gängigen Formulierung ist das Umtauschverhältnis dann angemessen , wenn der Wert der Anteile am untergegangenen übertragenden Rechtsträger dem Wert der neuen Anteile am übernehmenden Rechtsträger entspricht (vgl. nur BayObLGZ 2002, 400, 403; Lutter/Bork, a.a.O. § 15 Rn. 3; Lutter/Drygala, a.a.O. § 5 Rn. 18; Semler/Stengel/Gehling, UmwG, § 15 Rn. 20; Bungert BB 2000, 1845, 1846; Maier-Reimer ZHR 164 (2000), 563, 564; vgl. auch Lutter in FS Mestmäcker 1996, 949; Nonnenmacher AG 1982, 153, 157). Als Wert der Anteile ist dabei aber nicht der Verkehrswert des Anteils als eigenständiges Wirtschaftsgut (vgl. dazu BVerfGE 100, 289, 302 ff), sondern der auf das Mitgliedschaftsrecht nach der jeweiligen Beteiligungsquote (§§ 1 Abs. 2, 8 Abs. 2 oder 3 AktG) entfallende Anteil am Wert des Unternehmens als Ganzes zu verstehen (s.o. unter a)). Das Umtauschverhältnis ist also dann angemessen, wenn alle Anteilseigner der aus der Verschmelzung hervorgegangenen Gesellschaft im Wesentlichen im Verhältnis ihrer bisherigen Beteiligung am tatsächlichen Unternehmenswert teilhaben, also jeder Gesellschafter an der Summe der Einbringungswerte seinen bisherigen relativen Anteil behält (Widmann-Mayer, UmwG, § 5 Rn. 114; vgl. auch Lutter/Drygala a.a.O. § 5 Rn. 19).
34 
Geschützt sind dadurch also nicht nur Vermögensinteressen „außenstehender Aktionäre“ des übertragenden Rechtsträgers, sondern diejenigen aller Aktionäre. Bei der Verschmelzung bislang voneinander unabhängiger Gesellschaften gibt es keine „außenstehenden Aktionäre“. Die Verwendung dieses Begriffs erweckt den Eindruck einer Frontenstellung, die es in dieser Konstellation tatsächlich nicht gibt. Der Begriff der „außenstehenden Aktionäre“ passt für die Verschmelzung wie auch für andere Umwandlungsfälle nach dem UmwG nicht. In das Umwandlungsrecht ist er über die Verfahrensregelung nach § 308 UmwG a.F. zur Bestellung eines gemeinsamen Vertreters durch die seinerzeit unbedachte Übernahme des Begriffs „außenstehend“ aus dem Konzernrecht gelangt, wo er diejenigen Aktionäre bezeichnet, die nicht zum herrschenden Unternehmen gehören (vgl. Lutter/Krieger, UmwG, 2.Aufl., § 308 Rn. 3 und Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG, 3. Aufl., § 308 Rn. 15: „Redaktionsversehen“). Der Sache nach war damit schon nach § 308 UmwG a.F. gemeint, dass der gemeinsame Vertreter, wie er übrigens auch nach dieser Regelung korrekt bezeichnet war, alle antragsberechtigten Anteilseigner vertritt, die selber keinen Antrag gestellt haben (Lutter/Krieger und Schmitt/Hörtnagl/Stratz a.a.O.); das ist mit der Neuregelung in § 6 Abs. 1 Satz 1 SpruchG redaktionell klargestellt worden. Antragsberechtigt waren und sind bei der Verschmelzung durch Aufnahme sämtliche Anteilseigner des übertragenden Rechtsträgers (§ 15 Abs. 1 Satz 1 UmwG i.V.m. §§ 306 ff UmwG a.F. bzw. nunmehr § 3 Abs. 1 Nr. 4 SpruchG i.V.m. § 1 Nr. 4 SpruchG). Ein gemeinsamer Vertreter vertritt im Verschmelzungsfall also keine außenstehenden Aktionäre, sondern alle nicht antragstellenden Aktionäre des übertragenden Rechtsträgers, unabhängig von der Größe der von ihnen gehaltenen Beteiligung. Dass der gemeinsame Vertreter im Beschluss des Landgerichts vom 24.02.2000 und auch weiter im Verfahren als „Vertreter der außenstehenden Aktionäre“ bezeichnet worden ist, ändert daran auch im vorliegenden Fall nichts.
35 
Diese verfahrensrechtliche Gleichstellung ist aber nur Ausdruck und Folge des Umstands, dass die Interessen von Klein- und Großaktionären des untergegangenen Rechtsträgers gleichgerichtet sind. Im Falle eines unangemessenen Umtauschverhältnisses sind sie gleichermaßen von dem daraus folgenden Wertverlust betroffen. Deshalb sind ihre Interessen auch einheitlich darauf gerichtet, ein möglichst günstiges Umtauschverhältnis zu erzielen, d.h. mit einer Quote am verbundenen Rechtsträger beteiligt zu sein, die relativ zur Beteiligung der Anteilseigner des übernehmenden Rechtsträgers möglichst hoch liegt und deren absoluter Wert einer Beteiligung am verbundenen Vermögen mit dem bisherigen Wert der Beteiligung am Vermögen des übertragenden Rechtsträger wenigstens entspricht. Dasselbe gilt umgekehrt im Grundsatz für die gesamten Anteilseigner des übernehmenden Rechtsträgers, die mit dem Ziel einer möglichst hohen eigenen Beteiligungsquote am vereinigten Unternehmen an einem möglichst geringen Umtauschwert der Anteile der neu hinzutretenden Anteilseigner des übertragenden Rechtsträgers interessiert sind. So resultiert aus der jeweiligen Interessenhomogenität innerhalb des jeweiligen Kreises aller Anteilsinhaber eines Rechtsträgers ein Interessengegensatz zwischen diesen Kreisen. Das Umtauschverhältnis ist deshalb dann angemessen, wenn es den Interessen sämtlicher Anteilsinhaber gerecht wird (vgl. auch Lutter/Drygala, a.a.O. § 5 Rn. 27).
36 
Auch aus Art. 14 Abs. 1 GG folgt nichts anderes. Den grundrechtlichen Schutz des Aktieneigentums können alle Anteilseigner der von der Verschmelzung betroffenen Unternehmen für sich in Anspruch nehmen (vgl. BayObLGZ 2002, 400, 407 f m.w.N.). Klein- und Großaktionäre sowohl des übertragenden wie des übernehmenden Rechtsträgers haben Anspruch darauf, am neuen Unternehmen in angemessener Relation beteiligt zu sein (die in AG 2003, 624 veröffentliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, richtiges Az. 1 BvR 234/01, ist auf den Schutz der Rechte von Minderheitsaktionären fokussiert, weil es dort um eine Konzernverschmelzung ging).
2. a)
37 
Die Festsetzung einer angemessenen Zuzahlung im Spruchverfahren (nunmehr § 15 Abs. 1 Satz 2 UmwG) setzt somit die Feststellung voraus, dass das im Verschmelzungsvertrag vereinbarte Umtauschverhältnis im dargestellten Sinne unangemessen ist.
38 
Die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses als solches kann nicht Gegenstand einer Beweisaufnahme durch eine sachverständige Begutachtung sein. Vielmehr hat die dafür maßgeblichen rechtlichen Faktoren (dazu oben) das Gericht zu bestimmen und auf ihrer Grundlage die maßgeblichen Unternehmenswerte festzustellen (BayObLG AG 2002, 390). Das bedeutet weder, dass das Gericht in jedem Fall eine völlige und eigenständige Neubewertung durchführen muss (so aber im Grundsatz Lutter/Drygala, UmwG, 4. Aufl,. § 10 Rn. 20 f unter der Voraussetzung konkreter Angriffe der Antragsteller), noch muss dazu zwingend ein Sachverständiger hinzugezogen (ebenso z.B. BayObLGZ 2002, 400, 404) oder eine Beweisaufnahme ohne Weiteres auf sämtliche tatsächlichen Detailfragen der Unternehmensbewertung erstreckt werden (besonders weitgehend jetzt BayObLG AG 2006, 41). Solche Forderungen sind in dieser Allgemeinheit schon nach dem SpruchG, das im Beschwerdeverfahren anwendbar ist (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SpruchG), nicht haltbar. Auch für die Rechtslage vor Inkrafttreten des SpruchG ist diese Ansicht nicht richtig.
39 
Das Gesetz verlangt weder materiell (§ 15 UmwG) noch verfahrensrechtlich nach einer Neubewertung der an der Verschmelzung beteiligten Unternehmen in jeder Hinsicht, sondern die Beantwortung der Rechtsfrage, ob das Umtauschverhältnis angemessen oder zu niedrig, also unangemessen ist. Bei der Feststellung und Bewertung der erforderlichen Tatsachen, aus denen sich das Umtauschverhältnis, also die Relation der Unternehmenswerte (s.o.), ergibt, hat sich das Gericht der ihm nach der Verfahrensordnung zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten zu bedienen, soweit das nach den Umständen des zu entscheidenden Falles geboten ist. Der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 17 Abs. 1 SpruchG i.V.m. § 12 FGG) gilt im Spruchverfahren nur noch eingeschränkt (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, § 8 Abs. 3, § 9, § 10 SpruchG; dazu grundsätzlich Lutter/Grunewald a.a.O. § 17 SpruchG Rn. 1).
40 
Im Spruchverfahren als echtem Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit musste schon vor Inkrafttreten des SpruchG Bewertungsparametern und -ergebnissen nicht nachgegangen werden, die nicht in Zweifel gezogen wurden; unstreitige Tatsachen waren keiner weiteren Klärung bedürftig (Bilda NZG 2000, 296, 298; Klöcker/Frowein, SpruchG § 17 Rn. 21; Lutter/Krieger, UmwG, 2. Aufl., § 307 Rn. 10 m.w.N.; vgl. auch Schmidt in: Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl., § 12 FGG, Rn. 229). Das ist in § 8 Abs. 3 SpruchG i.V.m § 138 Abs. 3 ZPO, die in diesem Beschwerdeverfahren zugrunde zu legen sind (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SpruchG), nunmehr ausdrücklich geregelt. Somit sind Tatsachen und im Verschmelzungsbericht von den beteiligten Unternehmen getroffene Wertentscheidungen ohne weitere Beweisaufnahme zugrunde zu legen, wenn sie nicht konkret angegriffen werden oder wenn sie sonst unstreitig werden, etwa, wenn auf den Einwand einer fehlenden Erläuterung eine schlüssige und nicht weiter bestrittene Erklärung gegeben wird.
41 
Soweit zu umstrittenen Bewertungsfaktoren Tatsachenfeststellungen erforderlich sind, entscheidet das Gericht über Notwendigkeit, Art und Umfang einer Beweisaufnahme nach pflichtgemäßem Ermessen. Das gilt nicht nur allgemein im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Schmidt in: Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O. § 12 FGG, Rn. 195), sondern insbesondere auch für die Tatsachenfeststellung zur Unternehmensbewertung in Spruchverfahren; hier ist außerdem § 287 Abs. 2 ZPO auch im Hinblick darauf anwendbar, dass jede Bewertung naturgemäß eine mit Unsicherheiten behaftete Schätzung und keine punktgenaue Messung sein kann und dass deshalb Aufwand, Kosten und Dauer des Verfahrens in einem angemessenen Verhältnis zum Erkenntnisgewinn liegen müssen (ausführlich OLG Stuttgart OLGReport 2004, 6, 9 und 10 f m.w.N.; vgl. auch BGHZ 147, 108, 116; BayObLG AG 2006, 41, 42; i.Erg. auch OLG Düsseldorf NZG 2004, 429: „im Rahmen der freien Beweiswürdigung“). Kommt danach eine Beweisaufnahme zur Feststellung von Tatsachen in Betracht, die aufgrund einer konkreten Einwendung eines Antragstellers entscheidungserheblich und streitig oder sonst klärungsbedürftig sind, und führt die Beweiswürdigung zu geänderten Bewertungsfaktoren, so kann sich daraus je nach Fallgestaltung die Notwendigkeit einer teilweisen oder völligen Neubewertung der betroffenen Unternehmen ergeben, um die Frage nach der Unangemessenheit des Umtauschverhältnisses zu beantworten und gegebenenfalls die angemessene Zuzahlung festzusetzen.
42 
Das Gericht kann im Spruchverfahren nach pflichtgemäßem Ermessen und insbesondere nach Maßgabe des § 287 Abs. 2 ZPO (s.o.) auch auf sonstige Erkenntnismöglichkeiten, zurückgreifen, so insbesondere auf den Verschmelzungsvertrag und -bericht oder den Verschmelzungsprüfungsbericht (vgl. OLG Düsseldorf NZG 2004, 429, 430) sowie auf die sonstigen Umstände des Verschmelzungsverfahrens, das zu dem im Verschmelzungsvertrag festgelegten Umtauschverhältnis führt. Dabei können die Erforderlichkeit und der Umfang der Tatsachenermittlung und Beweisaufnahme im Spruchverfahren, also das Prüfungsprogramm für das Gericht, nicht losgelöst vom Prüfungsgegenstand festgelegt werden, weil die Frage, ob das zu prüfende Ergebnis angemessen ist, auch davon abhängt, wie es zustande gekommen ist.
b)
43 
Prüfungsgegenstand ist hier das Umtauschverhältnis bei der Verschmelzung von Unternehmen, die zuvor voneinander unabhängig waren. Bei dieser Konstellation führt das vom UmwG vorgesehen Verfahren einer Vertragsverhandlung durch die jeweiligen Vertretungsorgane, deren Ergebnis nicht nur einer zusätzlichen Prüfung durch den gerichtlich bestellten Verschmelzungsprüfer unterliegt, sondern auch von den jeweiligen Anteilseigner der zu verschmelzenden Gesellschaftern mit qualifizierter Mehrheit gebilligt werden muss, zu einer erhöhten Gewähr für ein „richtiges“ und damit angemessenes Ergebnis.
44 
aa) Das Umtauschverhältnis ist im Verschmelzungsvertrag festzusetzen, §§ 4, 5 Abs. 1 Nr. 3 UmwG. Es ist danach Gegenstand und vor allem Ergebnis der Verhandlungen über die Verschmelzung, die die jeweiligen Vorstände im Rahmen ihrer Geschäftsführungs- und Vertretungskompetenz führen. Dem Gesetz liegt also für die Verschmelzung ein Vertrags- oder Verhandlungsmodell zugrunde (vgl. schon Wiedemann ZGR 1978, 477, 490 zum früheren Verschmelzungsrecht; ferner Hügel a.a.O. S. 160 ff ; Gude, Strukturänderungen und Unternehmensbewertung zum Börsenkurs, 2004, S. 349 ff; Paschos ZIP 2003, 1017, 1023; Wilsing/Kruse DStR 2001, 991, 992; Mertens AG 1990, 20, 25 f; Günther AG 1968, 98, 101; vgl. auch J. Vetter ZHR 168 (2004), 8, 26 f; aus betriebswirtschaftlicher Sicht z.B. Böcking FS Moxter 1994, S. 1407, 1427 f; Nonnenmacher AG 1982, 153). Die verhandlungsführenden Vorstände haben bei der Einigung auf die Verschmelzung pflichtgemäß auch ein angemessenes Umtauschverhältnis zu vereinbaren (Wiedemann a.a.O.; Mertens AG 1990, 20, 25 f; Decher FS Wiedemann 2002, S. 789, 804). Eine unangemessene Wertrelation darf also nicht vereinbart werden. Dagegen steht aber schon die echte Verhandlungssituation, in der sich die Vertreter bislang voneinander unabhängiger Verschmelzungspartner befinden. Sie ist naturgemäß geprägt einerseits durch die Interessenhomogenität auf Seiten der gesamten Anteilseigners eines jeden der beteiligten Rechtsträger und andererseits durch den Interessengegensatz zwischen diesen Rechtsträgern bzw. ihren Anteilseignern (s.o.).
45 
Schon das muss im Grundsatz zu einem angemessenen „Preis“ für die Fusion führen (vgl. Immenga BB 1970, 629; Piltz ZGR 2001, 185, 207; Gude a.a.O. S. 349 ff; Martens FS Röhricht 2005, S. 987, 990 und 1002 f). Denn jeder der an der Verhandlung beteiligten Organmitglieder muss versuchen, die Interessen des von ihm vertretenen Unternehmens und seiner Anteilseigner bestmöglich durchzusetzen (Piltz ZGR 2001, 185, 207; Mertens AG 1990, 20. 25 f ; Decher FS Wiedemann 2002, S. 789, 804 f; Paschos ZIP 2003, 1018, 1023: „arm’s-length-bargain“; Wiedemann ZGR 1978, 477, 490; Günther AG 1968, 98, 99 ff; Decher a.a.O. S. 804). Das Verhandlungsergebnis insgesamt, also der Verschmelzungsvertrag einschließlich dort festgelegtem Umtauschverhältnis, muss in der Hauptversammlung die Billigung der qualifizierten Mehrheit finden (§§ 13, 65 UmwG).
46 
Dagegen spricht nicht grundsätzlich die Überlegung des gemeinsamen Vertreters, dass die an derartigen Vertragsverhandlungen beteiligten Organmitglieder nach ökonomischen Modellen stets zur Wahrung ihrer eigenen Interessen, also insbesondere zur Bewahrung ihrer Vorstandsposition, handelten (ähnliche Bedenken auch bei Immenga BB 1970, 629, 635). Solche Bedenken sind schon nicht konkret vorgebracht. Ihnen lässt sich ebenso abstrakt entgegenhalten, dass es gerade dann auch im Eigeninteresse eines Vorstands liegen muss, auf ein Umtauschverhältnis hinzuwirken, das vor allem die Interessen der Anteilseigner des eigenen Unternehmens wahrt und auch zum vernünftigen Ausgleich mit denjenigen der Gegenseite bringt, und es nicht sehenden Auges auf ein Spruchverfahren ankommen zu lassen, das schon wegen seiner Dauer und Ungewissheit und erst recht im Fall einer festgesetzten Zuzahlung, die bei der Verschmelzung nicht nur wenige Minderheitsaktionäre sondern alle Anteilseigner des übertragenden Rechtsträgers begünstigt, zu einer Belastung für das Unternehmen werden kann (zu den Risiken ausführlich Philipp AG 1998, 264 ff; vgl. auch J. Vetter ZHR 168 (2004), 8, 26; Seetzen WM 1999, 565, 566). Weil solche Störungen auf die verantwortlichen Organmitglieder zurückfallen, müssen diese darauf bedacht sein, ein Umtauschverhältnis zu vereinbaren, das für beide Seiten Bestand hat (vgl. auch Mertens AG 1990, 20, 26) und die Billigung der Anteilseigner in der Hauptversammlung mit der erforderlichen Mehrheit finden kann (s.u.). Jedenfalls dann, wenn dafür die Zustimmung mehrerer Großaktionäre erforderlich ist, ist das Risiko, dass die Entscheidung der Verhandlungsführer durch ihre persönlichen Interessen bestimmt wird, reduziert (Gude a.a.O. S. 354).
47 
Aus denselben Gründen lässt sich auch nicht die allgemeine Erwägung dagegen halten, nach der Lebenserfahrung führe die Verhandlungsdynamik dazu, dass der schnelle Erfolg gewollt sei und deshalb Interessen Einzelner oder der Aktionäre insgesamt disponibel seien. Dagegen stehen zudem Beispiele, in denen spektakulär angekündigte Fusionen wegen divergierender Vorstellungen der Verhandlungspartner gescheitert sind (vgl. nur Piltz ZGR 2001, 185, 207 m.w.N.).
48 
Kein Gegenargument ist, dass die Verwaltung der WürttAG im Hinblick auf eine drohende Übernahme im Verschmelzungspartner WüBetAG einen „weißen Ritter“ gesucht und gefunden habe. Gerade dann mussten die Vorstände der WürttAG darauf bedacht sein, den Großaktionären ein angemessenes Umtauschverhältnis zu präsentieren, das gegenüber außenstehenden Kaufangeboten hinreichend attraktiv war.
49 
Nicht zu folgen ist schließlich der Annahme, der unterschiedliche Rechtsschutz für die jeweiligen Anteilseigner führe zu einer „Schieflage“ beim Aushandeln des Umtauschverhältnisses, weil die Verhandlungsführer des übertragenden Rechtsträgers geneigt sein könnten, auf überhöhte Vorstellungen des übernehmenden Rechtsträgers in der Gewissheit einzugehen, dass die Anteilseigner des übertragenden Rechtsträgers in einem Spruchverfahren nachbessern können. Das übersieht, dass die gegebenenfalls festzusetzende Zuzahlung allen Anteilseignern des übertragenden Rechtsträgers zusteht und diese Belastung für das verbundene Unternehmen (s.o.) weder von der Unternehmensleitung noch von den Großaktionären ernstlich nur deshalb in Kauf genommen werden kann, um die Fusion als solche nicht zu gefährden.
50 
Bei pflichtgemäßem Handeln der Verhandlungsführenden wird also ihre Entscheidung für die Fusion und den ausgehandelten Verschmelzungsvertrag nicht nur von verschiedenen unternehmerischen Erwägungen getragen, sondern vor allem auch von dem Ziel der Festlegung auf ein angemessenes Umtauschverhältnis, das die Vermögens- und Mitgliedschaftsinteressen der Anteilseigner des vertretenen Unternehmens wahrt.
51 
Dieser Pflicht zur Förderung und Wahrung der Interessen ihrer jeweiligen Gesellschafter kommen die Verhandlungspartner auch nach, wenn sie sich entweder darauf verständigen, ein neutrales Gutachten eines außenstehenden Sachverständigen zu akzeptieren (vgl. Mertens AG 1990, 20, 26), oder wenn sie, bei einer Fusion bislang unabhängiger Unternehmen besonders nahe liegend und auch üblich, zwei ihrerseits voneinander unabhängige Beratungsunternehmen in der Weise in den Verhandlungsmechanismus einbeziehen, dass sie diese getrennt mit der Erstellung eines gemeinschaftlichen Gutachtens beauftragen; die damit gleichwertige Vertretung der jeweiligen Interessen führt auch zu einer Einigung auf ein beidseits angemessenes Ergebnis (vgl. Philipp AG 1998, 264, 272: müssen sich „zusammenraufen“; vgl. auch Nonnenmacher AG 1982, 153). Auch in einer solchen gemeinsamen, durch die gegenläufigen Interessen geprägten Beherrschung des Bewertungsverfahrens liegt schon ein Regulativ (Günther AG 1968, 98,102).
52 
Vergleichbar wurde auch hier verfahren. Mit der Erstellung des gemeinsamen Bewertungsgutachtens wurden die beiden Wirtschaftsprüfungsunternehmen beauftragt, die in der Vergangenheit für die Abschlussprüfungen der WürttAG oder WüBetAG zuständig waren.
53 
bb) Das so gewonnene und im Bericht dokumentierte Verhandlungsergebnis unterliegt zudem der Prüfung durch den gerichtlich bestellten Verschmelzungsprüfer (§§ 9 ff UmwG). Sie ist wie der Verschmelzungsbericht ebenfalls ein Instrument des präventiven Aktionärsschutzes (vgl. nur Kallmeyer/Müller a.a.O. § 9 Rn. 2) und erstreckt sich auf eine Prüfung der Plausibilität der Annahmen und Festsetzungen im Verschmelzungsbericht, insbesondere auch zur Frage des Umtauschverhältnisses (OLG Düsseldorf NZG 2004, 429, 430; BGH ZIP 1989, 980, 982).
54 
cc) Schließlich ist zu bedenken, dass der so zustande gekommene und geprüfte Verschmelzungsvertrag erst wirksam wird, wenn er von den Anteilseignern gebilligt, ihm also im Falle der Aktiengesellschaft von den Hauptversammlungen mit jeweils qualifizierter Kapitalmehrheit von 3/4 des vertretenen Grundkapitals zugestimmt wird, §§ 13 Abs. 1, 65 Abs. 1 Satz 1 UmwG. Diese Mehrheit wird nur erreicht, wenn wenigstens Großaktionäre in ausreichendem Umfang zustimmen. Deren wirtschaftliche Interessen decken sich grundsätzlich bei der Verschmelzung unabhängiger Partner mit denjenigen der Kleinaktionäre (s.o.). Deshalb kann ohne Vorliegen außergewöhnlicher Umstände davon ausgegangen werden, dass bereits diese Interessenhomogenität weitgehend für ein angemessenes Ergebnis sorgt (s.o.).
55 
Ein zusätzliches Indiz dafür, dass die Anteilseigner selbst diese Bewertung schon getroffen haben, ist es, wenn eine Mehrheit zustimmt, die noch deutlich über dem gesetzlichen Mehrheitserfordernis liegt, und wenn diese Mehrheit nicht von einem Großaktionär bestimmt ist (vgl. Hüffer in: Hüffer/Schmidt-Aßmann/Weber, Anteilseigentum, Unternehmenswert und Börsenkurs, S. 141; vgl. auch Stumpf NJW 2003, 9, 12, Fn. 42; zur Legitimation durch die Hauptversammlung Martens FS Röhricht 2005, S. 987, 996).
56 
In der Hauptversammlung der WürttAG vom 27.07.1999 haben bei einer Präsenz von 95,13 % des Grundkapitals 98,54 % des vertretenen Grundkapitals dem Verschmelzungsvertrag zugestimmt (Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 04.12.2000, S. 3 = Bl. I 156). Damit standen nicht nur die Großaktionäre, die schon in die vorbereitenden Überlegungen und Verhandlungen über die Verschmelzung eingebunden waren (vgl. VB S. 44, 46), sondern weitere Anteilseigner hinter dem zur Abstimmung gebrachten Vertragsentwurf.
57 
Der Senat verkennt nicht, dass ein Aktionär mit seiner Stimmabgabe für einen Verschmelzungsvertrag und mit einem fehlenden Widerspruch nicht zwingend das dort festgesetzte Umtauschverhältnis billigen muss; der Gesetzgeber hat die frühere Regelung, dass einen Antrag auf bare Zuzahlung nur stellen kann, wer in der Hauptversammlung widersprochen hat, bewusst nicht übernommen, damit Aktionäre, die die Verschmelzung an sich wollen, der Beschlussfassung nicht alleine wegen des nach ihrer Ansicht unzureichenden Umtauschverhältnisses widersprechen. Dennoch kann davon ausgegangen werden, dass jedenfalls für Großaktionäre das gesamte Vorhaben aus denselben Gründen wie für die verhandelnden Organmitglieder nur dann zustimmungsfähig ist, wenn das festgesetzte Umtauschverhältnis Bestand hat und nicht spätere Zuzahlungen den Erfolg der Fusion gefährden (s.o.).
58 
dd) Diese Umstände ergeben nicht nur eine erhöhte Richtigkeits- (besser: Angemessenheits-)gewähr, sondern sprechen auch dafür, dass das Gericht nicht ohne Weiteres sein Angemessenheitsurteil an die Stelle der vertragsautonom ermittelten Festsetzung und Bewertung der beteiligten Organe und Aktionäre setzen kann. Es ist deshalb nicht gerechtfertigt, dass das Gericht im Spruchverfahren ohne Rücksicht auf die geprüften unternehmerischen Entscheidungen der verhandelnden Organmitglieder und auf die Abstimmungsergebnisse eine eigene neue Bewertung vornimmt, die in Bezug auf das Umtauschverhältnis den Vertragsschluss ersetzt und die Art und Weise seines Zustandekommens als Kriterium für die Bewertung der Angemessenheit vernachlässigt.
59 
Eine erhebliche Zuzahlung verändert die ausgehandelten Ausgangsbedingungen für eine Seite wesentlich, die Konsequenzen sind bei der frei ausgehandelten Fusion für die davon betroffene Seite erheblich einschneidender als in einer Konzernsituation, in der zwar formal auch sämtliche Anteilseigner des übertragenden Rechtsträgers zuzahlungsberechtigt sind, im wirtschaftlichen Ergebnis ein Ausgleich aber nur den Minderheitsaktionären zugute kommt.
60 
Deshalb kann die Aufgabe der gerichtlichen Prüfung des Umtauschverhältnisses im Spruchverfahren, das der Gesetzgeber auch für die Verschmelzung wirtschaftlich und rechtlich unverbundener Unternehmer vorgesehen hat, in einem solchen Fall nicht, wie vom gemeinsamen Vertreter gefordert, eine eigenständige Bewertung durch das Gericht zur Simulation einer Verhandlung zwischen außenstehenden Aktionären und übernehmender Gesellschaft sein, sondern eine Nachprüfung des Ergebnisses der tatsächlich geführten Verhandlung unter den Verschmelzungspartnern.
61 
Mehr ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten. Decken sich die Interessen von Kleinaktionären, die an den Verhandlungen über Strukturänderungen nicht direkt beteiligt sein können, mit denen der Großaktionäre, so wird bereits durch diese Interessenhomogenität ein hinreichender Schutz der eigentumsrechtlichen Position aller Anteilseigner bewirkt (vgl. BVerfG NJW 2001, 279, 280 „Moto-Meter“).
e)
62 
Daraus folgt, dass das Umtauschverhältnis nur einer Prüfung unterliegt, die insoweit eingeschränkt ist, als sie Wertungen und Entscheidungen, auf denen die Festlegung des Umtauschverhältnisses beruht, weitgehend akzeptiert. Soweit allerdings die Literatur aus solchen Erwägungen ableitet, das Umtauschverhältnis sei auf seine bloße Plausibilität innerhalb eines Bewertungsspielraums zu prüfen (Decher FS Wiedemann 2002, S. 789, 805; Hügel a.a.O. S. 210; ähnlich Gude a.a.O. S. 351 f und S. 431), greift dies einerseits zu kurz und andererseits zu weit und es lässt auch außer Betracht, auf welche Größe ein Bewertungsspielraum bezogen sein soll. Richtigerweise kann nicht geprüft werden, ob das Umtauschverhältnis als Ergebnis seiner Berechnung und Verhandlung plausibel ist. Vielmehr unterliegen die einzelnen Faktoren der Berechnung je nach ihrem Charakter und ihrer Bedeutung für die Wertfestsetzung einer unterschiedlichen Prüfung.
63 
aa) Das Gericht hat die maßgeblichen rechtlichen Faktoren für die Bewertung eigenständig zu bestimmen (s.o.; vgl. auch BayObLG AG 2002, 390), so beispielsweise die generelle Frage nach einer Berücksichtigungsfähigkeit von Synergieeffekten, die Relevanz des Börsenkurses aus einfach- und verfassungsrechtlicher Sicht oder die Frage nach dem geltenden Steuerrecht.
64 
bb) Richtig und nicht nur plausibel müssen auch die tatsächlichen Grundlagen der Unternehmensbewertung sein. Daten der Vergangenheit und Gegenwart wie beispielsweise Umsätze oder Jahresergebnisse, Zinssätze und -strukturen oder Börsenkurse müssen zutreffen; sie dürfen einer unternehmerischen Entscheidung nicht abweichend von den tatsächlichen Werten und Daten zugrunde gelegt werden.
65 
cc) Anders verhält es sich mit den in die Zukunft gerichteten Planungen der Unternehmen und den darauf aufbauenden Prognosen über die künftige Entwicklung der Unternehmen und ihrer Erträge. Sie sind in erster Linie ein Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen. Diese Entscheidungen haben auf zutreffenden Informationen und daran orientierten, realistischen Annahmen aufzubauen; sie dürfen zudem nicht in sich widersprüchlich sein. Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere - ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts ersetzt werden.
66 
dd) Soweit die Prognosen die Anwendung betriebswirtschaftlicher Verfahren erfordern, ist im Ausgangspunkt festzuhalten, dass grundsätzlich ein bestimmtes Verfahren nicht rechtlich geboten ist. Soweit in Bewertungstheorie und -praxis zum Zeitpunkt der Bewertung und Verhandlung unterschiedliche Verfahren oder Verfahrensvarianten vertreten werden, kann der Unternehmensführer entscheiden, welche für den konkreten Zweck geeignete Methode er wählen will. Verschmelzungsprüfer und Gericht haben sodann lediglich die grundsätzliche Geeignetheit und Vertretbarkeit der gewählten Methode zu prüfen. Das gilt auch für die Festlegung auf eine Methode der Unternehmensbewertung.
II.
67 
Nach diesen Kriterien erweist sich das im Verschmelzungsvertrag vereinbarte Umtauschverhältnis nicht als unangemessen.
68 
1. Methode
a)
69 
Es ist nicht unangemessen, dass sich die Unternehmen auf die Berechnung nach der Ertragswertmethode festgelegt haben. Diese ist allgemein als Grundlage für die Berechnung der hier maßgeblichen Unternehmenswerte akzeptiert (ausführlich OLG Stuttgart OLGR 2004, 6, 8; BayObLGZ 2002, 400, 403 f, je m.w.N.) und ihre Anwendung ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfGE 100, 289, 307).
b)
70 
Die Entscheidung der Vertragspartner, die Unternehmenswerte im Wesentlichen nicht nach kapitalisierten Börsenkursen zu ermitteln, ist zu akzeptieren. Sie ist schon deshalb nicht unangemessen, weil der aufnehmende Rechtsträger nicht börsennotiert war. Es kann aus diesem Grund offen bleiben, ob diese Methode bei allseitiger Börsennotierung geeignet wäre, ein Umtauschverhältnis zu ermitteln, bei dem sich nicht nur der Wert der jeweiligen früheren Beteiligung am unverbundenen Unternehmen im Wert der Beteiligung am verbundenen Unternehmen fortsetzt, sondern die jeweiligen neuen Beteiligungsquoten auch im Hinblick auf das davon bestimmte Maß der sonstigen Mitgliedschaftsrechte wie z.B. das Stimmrecht u.a. angemessen sind. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob im Sinne der „DAT/Altana“-Rechtsprechung anstelle des anteiligen Ertragswerts ein etwaiger höherer Börsenkurs als Anteilswert der am Kapitalmarkt selbständig handelbaren Aktie angesetzt werden müsste; dazu unten 5. a).
c)
71 
Ebenso wenig besteht Anlass, die akzeptable Entscheidung der Verhandlungspartner für die Ertragswertmethode durch den Vorschlag des gemeinsamen Vertreters zu ersetzen, in Anlehnung an die sog. Pauschalmethode (Seetzen WM 1994, 45, 46 ff) für die abzuzinsenden Zukunftserträge im Wesentlichen von den Vergangenheitsergebnissen auszugehen und nur die relativ sicher vorhersagbaren Veränderungen in der Zukunft zu berücksichtigen. Die Methode führt, wie der gemeinsame Vertreter selbst ausführt, nicht zu einem besseren, sondern zu einem aus seiner Sicht gerechteren Ergebnis, weil sich so ein Informationsdefizit außenstehender Minderheitsaktionäre nicht auswirke. Ob das richtig ist, bedarf keiner Entscheidung. Dieser Gesichtspunkt trägt jedenfalls bei der Verschmelzung unabhängiger Unternehmen mit einer weitgehenden Interessenkongruenz der jeweiligen Anteileigner der Verschmelzungspartner nicht oder jedenfalls nicht in einem Maß, das es erlaubt, die Bewertung nach einer anderen Methode als der bei den Verhandlungen festgelegten und von der Hauptversammlung gebilligten vorzunehmen.
72 
2. Ertragsüberschüsse und Beteiligungen
73 
a) WürttAG -Gruppe
74 
aa) WürttAG (Rückversicherung und Holding)
75 
(1) Zur Ertragswertberechnung der WürttAG hatte der gemeinsame Vertreter beanstandet, dass die Ergebnisannahmen zum von der Holding auch betriebenen Rückversicherungsgeschäft im Verschmelzungsbericht teilweise nicht ausreichend erläutert seien.
76 
Zu der Beitragsentwicklung, insbesondere zum Rückgang der verdienten Beiträge in 2002 und 2003, hat die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 04.12.2000, S. 14 f (= Bl. 167 f) den Hinweis gegeben, dass das Rückversicherungsgeschäft starken Schwankungen unterliegt, die in die Ergebnisannahmen für die Planungsphase auf der Grundlage der Erfahrungen der Vergangenheit und des vorhandenen Vertragsbestands eingeflossen sind. Mit diesem Argument hat auch der Sachverständige die schwankenden Wachstumsraten für plausibel gehalten. Damit sind die Schwankungen in der Beitragsentwicklung hinreichend erklärt.
77 
Keine Bedenken hat der Senat gegen die Annahmen zur Bruttoschadensquote. Sie liegen für die Prognosejahre 1999 bis 2003 im Durchschnitt (68,5 %) nur geringfügig über dem tatsächlichen Ergebnis der Jahre 1994 bis 1998 und sind schon deshalb vertretbar. Außerdem trägt das versicherungstechnische Ergebnis nur in einem so geringen Ausmaß zum Gesamtergebnis der Gesellschaft bei, dass der Ertragswert der gesamten Gruppe und insbesondere das Umtauschverhältnis auch dann nicht nennenswert beeinflusst würden, wenn eine konstante Quote auf der Basis des Jahres 1999 (68,2 %) angesetzt und sich damit eine Ergebnisverbesserung von jährlich aufgerundet ca. 5,8 Mio. DM, insbesondere für die Phase der ewigen Rente, ergeben würde. Das entspricht nach Steuern einer Verbesserung von knapp 2,6 Mio. DM und beeinflusst das Umtauschverhältnis nach den Berechnungen des Senats allenfalls in der zweiten Nachkommastelle. Die Angemessenheit des vertraglich festgelegten Umtauschverhältnisses ist dadurch nicht berührt.
78 
(2) Der in erster Instanz erhobene Einwand zur Entwicklung der Kostenquote in den Planungsjahren 1999 bis 2001 ist nicht berechtigt. Die Fortschreibung der wegen der Aufwendungen für die Jahr-2000- und Euro-Umstellung erhöhten Quote aus den Jahren 1997 und 1999 war nach der Erläuterung der Antragsgegnerin veranlasst, weil die Umstellungsmaßnahmen in diesen Jahren noch andauerten. Das ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Dass diese Aufwendungen im nachhaltigen Ergebnis nicht enthalten sind (Gutachten O. Tz. 102), ist schon dadurch belegt, dass die geplante Kostenquote ab 2001 wieder rückläufig war und im Jahr 2003 nur noch 28,5 % betragen hat. Sie lag deshalb noch leicht über dem Schnitt der Jahre vor 1999, weil der Anstieg 1997 zum Teil auch auf einer gestiegenen Provisionsbelastung aus dem Rückversicherungsgeschäft beruht. Das ist bereits in der mündlichen Verhandlung beim Landgericht geklärt worden, wie das Landgericht im angefochtenen Beschluss zutreffend ausführt, und auch nicht mehr weiter beanstandet worden.
79 
(3) Es ist nicht zu beanstanden, dass der Bewertung des Unternehmens der WürttAG wie auch den Bewertungen der übrigen Unternehmen beider Verschmelzungspartner bei der Ermittlung des Kapitalanlageergebnisses die Zinsprognosen der Fa. F. zugrunde gelegt wurden. Nach den Erläuterungen der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung und ergänzend im Schriftsatz vom 30.09.2005 (S. 2 ff = Bl. V 781 ff) basieren diese Prognosen der Geld- und Kapitalmarktzinsen auf einem ökonometrischen Modell, das unter Berücksichtigung internationaler Rahmenbedingungen und einer Analyse des europäischen Geldmarktes zu einem sogenannten „Fair Value“ für den langfristigen Kapitalmarktzins gelangt, also einem theoretischen, aus den ökonomischen Annahmen abgeleiteten Kapitalmarktzins (Einzelheiten a.a.O. Bl. 782 f, entnommen der Modellbeschreibung in der Broschüre der Fa. F. zum sog. „F. Zinssimulator“, Anl. B 56). Das Prognosemodell unterliegt ständiger Prüfung durch einen größeren Arbeitskreis aus Vertretern von Banken und Versicherungen. Wie die Antragsgegnerin weiter belegt hat, haben diese Prognosen in der Vergangenheit, auch im fraglichen Zeitraum 1998 und 1999, im Vergleich mit Prognosen anderer Anbieter oder Banken in der Vorhersagegenauigkeit mit am besten abgeschnitten. Die mit dem F. Zinssimulator erstellten Prognosen werden beispielsweise auch regelmäßig vom Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands bei seinen veröffentlichten Zinsprognosen mit herangezogen und als „theoretisch fundiert, empirisch gesichert und ökonometrisch getestet“ bezeichnet (vgl. zuletzt: VÖB-Zinsprognose-Spektrum Januar 2006,
http://www.voeb.de/content_frame/downloads/kapitalmarkt_01_2006.pdf, dort S. 18
). Ob diese Bewertung, die der Modellbeschreibung aus dem Prospekt von F. entnommen ist (vgl. Anl. B 56, S. 6), richtig ist und ob das Modell einer wissenschaftlichen Überprüfung tatsächlich standhalten könnte, hat der Senat nicht zu entscheiden.
80 
Es kommt vielmehr darauf an, dass sich die Vertreter der Verschmelzungspartner zum Zweck der Festlegung des nach allen Seiten angemessenen Umtauschverhältnisses bei der Entscheidung für diese Prognosemethode darauf verlassen konnten, dass sie in der Finanz- und Versicherungswirtschaft gebräuchlich und anerkannt ist. Unter dieser Voraussetzung lag die Entscheidung auch deshalb nahe, weil die F.-Prognosen bereits in den Jahren zuvor für die Planungen der Unternehmen der Wüstenrot-Gruppe herangezogen worden waren. Dass dieselbe Prognose im Rahmen der Ertragswertschätzungen gleichermaßen auch den Bewertungen der Württembergischen-Gruppe zugrunde gelegt wurde, dabei aber auf den für die Wüstenrot-Gruppe abgeleiteten Satz von 6 % ein Zuschlag von 0,5 % vorgenommen wurde, um den gegenüber der Bausparkasse gesetzlich weniger eingeschränkten Anlagemöglichkeiten der Versicherungsunternehmen Rechnung zu tragen, hat dort zur einer höheren Rendite als bei der Wüstenrot-Gruppe geführt. Damit wurde dem Erfordernis der Methodengleichheit zur Erzielung eines angemessenen Umtauschverhältnisses unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Anlagestruktur Rechnung getragen.
81 
Unter diesen Umständen hatten die Unternehmensleitungen bei pflichtgemäßem Handeln keinen Anlass, im Jahr 1999 zusätzlich der Frage nachzugehen, ob für eine Zinsprognose auch andere Modelle aus der wissenschaftlichen betriebswirtschaftlichen Diskussion in Frage kommen. Das gilt auch für eine Ableitung aus der Zinsstrukturkurve, zumal eine ausgeprägte Debatte um deren Heranziehung vor allem zur marktnahen und doch laufzeitäquivalenten Bestimmung des risikolosen Basiszinssatzes in der Wissenschaft erst ab 2003 infolge der Beiträge von Ballwieser und Wenger in der Festschrift Drukarczyk (S. 19 ff, sowie S. 475 ff) in Gang gekommen ist (vgl. Knoll/Deininger ZBB 2004, 371; Obermeier,
http://www.opus-bayern.de/uni-regensburg/volltexte/2005/599/pdf/RDB_408_Basiszinssatz.pdf,
 Stand 28.11.2005, S. 2; zum „technischen Problem“ der Datenverfügbarkeit in der Zeit davor auch Gebhardt/Daske WPg 2005, 649, 651 m.w.N.; ferner Maul FS Drukarczyk 2003, S. 255, 257). Tatsächlich ist die Frage nach der richtigen Zinsprognose auch in diesem seit 1999 anhängigen Spruchverfahren in den ersten Jahren allenfalls mit der allgemeinen Beanstandung einer zu hohen Zinsannahme (ASt. 5 Bl. II 193) aufgeworfen worden; erst in der zweiten Jahreshälfte 2003 wurde konkret vorgebracht, die Zinsstruktur zum Stichtag sei heranzuziehen (Schriftsatz Antragsteller zu 5 vom 31.10.2003, S. 4 = Bl. II 288).
82 
(4) Das sonstige Ergebnis, ein negativer Wert, ist für die Planungsjahre ab 2000 um 10 Mio. DM jährlich schlechter angesetzt als im Vorjahr (die Tendenz zuvor war allerdings auch immer steigend). Der Posten ist im Verschmelzungsbericht zwar nicht erklärt, nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen dazu im Gutachten (Tz. 103) ist er aber sachlich begründet. Außerdem berührt auch dieser Punkt das Umtauschverhältnis nicht in erheblicher Weise (vgl. oben (1) a.E.).
83 
(5) Die Beteiligung an der Leonberger Bausparkasse gehörte zum Stichtag noch nicht zum Vermögen der WürttAG, aufgrund der Vereinbarung über den Erwerb der Beteiligung zum 31.12.1999 wurde aber der Kaufpreis als Zinsträger bereits bei der Kapitalanlagestruktur mit berücksichtigt (Beschluss des Landgerichts, S. 8). Eine gesonderte Berücksichtigung als nicht betriebsnotwendiges Vermögen kam aufgrund der strategischen Bedeutung der Beteiligung nicht in Betracht (so auch der gemeinsame Vertreter im Schriftsatz vom 12.08.2005, S. 79 = Bl. V 703). Eine gesonderte Ertragswertermittlung, wie sie nunmehr der gemeinsame Vertreter verlangt, war zum Zeitpunkt der Bewertung und auch des Stichtags aufgrund der fehlenden und nicht zugänglichen Datenbasis unstreitig nicht möglich. Deshalb ist es nicht zu beanstanden, dass die am Vertragsschluss beteiligten Verwaltungsmitglieder ersatzweise auf den Kaufpreis als Zinsträger im Rahmen der Ertragswertberechnung der Holding zurückgegriffen haben. Damit beruht der zwischen den Partnern vereinbarte Verschmelzungsvertrag insoweit auf einer tragfähigen Entscheidungsgrundlage, die nicht deshalb nachträglich verändert werden kann, weil in der Zwischenzeit die Daten aufgrund der erhöhten Beteiligung zugänglich geworden sind.
84 
(6) Auch für die Beteiligung an der BW-Bank AG in Höhe von 12,5 % gilt, dass eine Ertragswertberechnung bei pflichtgemäßem Vorgehen der Verschmelzungspartner schon wegen der fehlenden Datenbasis nicht in Frage kam. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beteiligung der Holding als zwar gewichtig, aber verzichtbar angesehen und deshalb beim nicht betriebsnotwendigen Vermögen berücksichtigt wurde (Erläuterung von Herrn M. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, Protokoll S. 4 = Bl. V 762).
85 
bb) Württ Vers AG
86 
(1) Die im Verschmelzungsbericht angenommene Beitragsentwicklung , die der gemeinsame Vertreter für begründungsbedürftig gehalten hat, ist von der Antragsgegnerin unter Hinweis auf die Ausführungen im Verschmelzungsbericht, S. 136 f, und weiter dann vom Sachverständigen in Tz. 106 f auf der Grundlage der ihm vorliegenden Detailrechnungen nach Versicherungssparten erläutert worden. Die Sparte Kraftfahrtversicherung war deshalb als repräsentative Sparte Gegenstand besonderer Betrachtung, weil sie mit über 40 % den Hauptanteil an sämtlichen Sparten hat. Die im Verschmelzungsbericht vermisste Begründung ist damit gegeben. Sie ist nach Ansicht des Senats auch überzeugend.
87 
(2) Die angenommene Bruttoschadensquote liegt mit Werten zwischen 68,15 % und 68,62 % im Prognosezeitraum noch unter der realen Quote des letzten Ergebnisjahres (69,04 %). Angesichts der geringfügigen Unterschiede sowohl zwischen den Prognosejahren als auch im Vergleich zu den der Vergangenheitsanalyse entnommenen Werten genügen dem Senat die dafür im Verschmelzungsbericht gegebenen Begründungen, zumal sie auch der Sachverständige geprüft und für nachvollziehbar gehalten hat. Die Antragsgegnerin hat zudem darauf hingewiesen, dass die Entwicklung der Quote insbesondere im KfZ-Bereich auch von der Beitragsentwicklung abhängt. Die Annahmen im Verschmelzungsbericht enthalten auch keine Widersprüche zu den Angaben für die KfZ-Sparte, für die nicht eine Verbesserung der Schadensquote, sondern keine wesentliche Verschlechterung erwartet wurde.
88 
(3) Auch für die Württembergische Versicherung AG gilt, dass der Einwand zur Kostenquote , Aufwendungen für die Jahr-2000- und Euro-Umstellung dürften in den Jahren ab 2000 nicht mehr angesetzt werden, nicht überzeugend ist. Derartige Kosten sind, wie von der Antragsgegnerin vorgetragen und einleuchtend, bis 2001 angefallen. Nach den Berechnungen des Sachverständigen ergibt sich ohne die Berücksichtigung dieser Aufwendungen für die Jahre 1999 bis 2003 ein Durchschnittswert von 28,2 %. Er entspricht annähernd der Quote im Jahr 2003 (28,17 %), die ersichtlich auch dem nachhaltigen Ergebnis ab 2004 (121 Mio. DM) zugrunde gelegt wurde, welches aus dem Ergebnis 2003 abgeleitet ist (122 Mio. DM). Die gegenüber dem Zeitraum 1994 bis 1998 erhöhten Kosten in den Planungsjahren sind im Verschmelzungsbericht auch mit Steigerungen bei Personalkosten und Sozialabgaben von 3 % in 1999 und 2,5 % ab 2000 erläutert; die Gesamtkostensteigerungen liegen darunter. Nach der einleuchtenden Erläuterung des Sachverständigen können solche Steigerungen bei geringem Beitragswachstum nicht in vollem Umfang kompensiert werden (Gutachten Tz. 109). Deshalb können die geplanten Aufwendungen auch nicht einfach nur um einen fiktiven Betrag für die Euro- und Jahr-2000-Umstellung gekürzt werden.
89 
cc) Württ. Lebensversicherungs AG
90 
(1) Die Ermittlung der Überschüsse unter Verwendung eines 30-jährigen Prognosezeitraums ist entgegen den Einwänden des gemeinsamen Vertreters nicht zu korrigieren. Der Sache nach werden damit die Teile der der ewigen Rente zugrunde liegenden pauschalen Ergebnisannahme isoliert, die auf die planbare langfristige Bestandsentwicklung entfallen, und nach einer möglichen Planung angesetzt; für die übrigen nicht planbaren Teile wie insbesondere das Neugeschäft und die Kapitalanlagen bleibt es bei den pauschalen Annahmen. Dieses Vorgehen wird auch in der betriebswirtschaftlichen Literatur beschrieben (vgl. die Angaben im Gutachten Tz. 50). Deshalb ist es nicht zu beanstanden, dass die Verschmelzungspartner dem Bewertungsgutachten mit diesem methodischen Ansatz gefolgt sind.
91 
(2) Die Beteiligungen an der BW-Bank AG sowie der Leonberger Bausparkasse wurden hier zutreffend nur als Zinsträger bei der Ermittlung der Kapitalanlageergebnisse angesetzt, weil die Überschüsse des Lebensversicherungsunternehmens überwiegend den Versicherten im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Überschussbeteiligung (Direktgutschrift oder Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung, §§ 81 c VAG, 341 e Abs. 2 Nr. HGB; vgl. auch Verschmelzungsbericht S. 94 unten: 95,5 %) zugute kommen müssen (vgl. auch Angaben Herr M. in der mündlichen Verhandlung, Protokoll S. 4 = Bl. V 762). Ein gesonderter Ansatz mit einem Substanz- oder Verkehrswert der Beteiligungen kam deshalb nicht in Betracht. Aus den bereits genannten Gründen waren gesonderte Ertragswertberechnungen dieser Beteiligungen zum Stichtag unstreitig nicht möglich und auch nicht nachträglich veranlasst. Entsprechendes gilt für die Beteiligung an der LEG Baden-Württemberg mbH , die mit dem im April 1998 gezahlten Kaufpreis von unstreitig 282 Mio. DM als Zinsträger angemessen angesetzt wurde.
92 
Die Antragstellerin zu 3 hat mit der Beanstandung in ihrer Antragsbegründung, nach den Ausführungen auf S. 150 f des Verschmelzungsberichts seien Beteiligungen nur mit dem Ausschüttungsvermögen und ohne stille Reserven berücksichtigt worden, zunächst die Erläuterung zur Berücksichtigung stiller Beteiligungen auf S. 94 des Verschmelzungsberichts übersehen. Die Antragsgegnerin hat im Schriftsatz vom 18.10.2001 S. 18 f weiter erläutert, dass stille Reserven der Beteiligungen (den Buchwert übersteigender Marktwert) in den geplanten Erträgen der Jahre bis einschließlich 2003 enthalten sind, soweit eine Realisierung geplant war, und im übrigen ab 2004 als zusätzlicher Zinsträger berücksichtigt worden sind. Dazu sind keine weiteren Beanstandungen mehr erhoben worden.
93 
(3) Die Beteiligung an der Württembergische und Badische Versicherungs-AG ist bei der Berechnung des Unternehmenswerts der WürttLV AG deshalb zu Recht unberücksichtigt geblieben, weil die unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen des Konzerns an diesem Unternehmen mit zusammen 73,24 % der gesonderten Ertragswertberechnung nach S. 139 ff des Verschmelzungsberichts unterzogen worden sind.
94 
(4) Das Beitragswachstum im Planungszeitraum ist mit durchschnittlich 3,71 % im Jahr nicht zu niedrig angesetzt. Die Annahme des gemeinsamen Vertreters, stattdessen seien 5 bis 6 % jährlich anzusetzen, ist nicht begründet. Das Durchschnittswachstum entspricht im Wesentlichen dem der Vorjahre (3,73 %). Es liegt damit über dem durchschnittlichen Wachstum der Beiträge bei der Wüstenrot Lebensversicherung AG (Verschmelzungsbericht S. 119), das sich auf 2,86 % jährlich beläuft und auch vom gemeinsamen Vertreter ausdrücklich trotz des nach seiner Ansicht höheren Wachstums des Marktes nicht beanstandet worden ist, weil das Wachstum dort in den Vorjahren ähnlich niedrig war, sich also schon zuvor unter dem Branchendurchschnitt entwickelt hat. Für die Beitragsentwicklung der Württ LV AG kann nichts anderes gelten (vgl. auch die Angaben des Sachverständigen O., Protokoll des Landgerichts vom 17.11.2004, S. 10 oben = Bl. III 432).
95 
(5) Kapitalanlageergebnis
96 
Die vom gemeinsamen Vertreter erbetene Begründung dafür, dass die Wachstumsrate der Nettoergebnisse der Kapitalanlagen im Planungszeitraum (durchschnittlich 1,5 %) erheblich niedriger liege als in den Vorjahren (durchschnittlich 8,5 %), hat die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 04.12.2000 (S. 21 = Bl. I 174) ausreichend gegeben: Der starke Anstieg in den Jahren 1994 bis 1998 war auf einen Wechsel zu einem aktiveren Anlagemanagement zurückzuführen, dessen Sondereffekte auf die Ergebnisentwicklung naturgemäß nicht unbegrenzt lange weitergeführt werden können, auch unter dem Gesichtspunkt, dass eine Risikostreuung gewahrt bleiben muss und stille Reserven nicht unbegrenzt realisiert werden können. Diese Begründung leuchtet dem Senat ein.
97 
(6) Dass nach den Angaben im Verschmelzungsbericht (VB S. 151 f) sich einerseits die Relation von Beiträgen und versicherungstechnischen Aufwendungen leicht verschlechtert, während andererseits mit Rationalisierungsmaßnahmen im Vertrieb und sinkenden Abschlusskosten gerechnet wird, hat die Antragstellerin damit einleuchtend erläutert, dass bei dem Aufwand, der sich aus dem hohen Bestand von fällig werdenden Altverträgen ergibt, ein Wachstum nur durch entsprechendes Neugeschäft zu erzielen ist (Schriftsatz vom 04.12.2000, S. 22, Bl. I 175). Wegen des eher geringen Beitragswachstums (siehe oben 4) ist eine volle Kompensation nicht möglich (vgl. auch Gutachten O. Tz. 120). Das haben die Antragsteller nicht mehr bestritten.
98 
(7 ) Der Börsenwert der börsennotierten Württ Lebensversicherung belief sich Ende 1998 auf 731 Mio. DM (Geschäftsbericht 1998, Anl. B 11 c, S. 36). Auch das zeigt, dass der darüber liegende Ertragswert zum 31.12.1998 von 916 Mio. DM (VB S. 153) jedenfalls nicht zu niedrig angesetzt worden ist.
99 
dd) Württembergische und Badische Versicherungs-AG
100 
Hier sind die Ansätze ohne spezifischen Einwand geblieben.
101 
ee) Erasmus Groep (Sachversicherungen)
102 
Auch hier gibt es keine Einwände der Antragsteller oder des gemeinsamen Vertreters.
103 
ff) Levensverzekering Maatschappij Erasmus N.V. („Erasmus Leben“)
104 
Dem zu diesem Unternehmen konkret erhobene Einwand des gemeinsamen Vertreters, die Relation der versicherungstechnischen Erträge und Aufwendungen zu verdienten Beiträgen habe sich in der Planungsphase gegenüber den Vorjahren merklich verschlechtert, folgt der Senat nicht. Denn im Verschmelzungsbericht ist auch ausgeführt, dass die Gründungsphase des Unternehmens erst 1995 verlassen wurde. Deshalb sind erst die Jahre ab 1996 repräsentativ, worauf der Sachverständige O. zu Recht hingewiesen hat (Tz. 122). Die durchschnittliche Relation der Jahre 1996 bis 1998 einerseits und der Jahre 1999 bis 2003 weist keine signifikanten Unterschiede auf (143,46 % bzw. 145,6 %), so dass sich aus diesen Zahlen keine Anhaltspunkte für eine auffällige Entwicklung ergeben, die Anlass für weitergehende Überprüfungen geben könnte.
105 
gg) Folgate Insurance
106 
Der laut Verschmelzungsbericht ermittelte Unternehmenswert ist auch in Bezug auf diese Gesellschaft von den Antragstellern nicht beanstandet worden.
107 
b) WüBetag - Gruppe
108 
aa) WüBetAG (Holding)
109 
(1) Auf die Vermutung des gemeinsamen Vertreters, der gleich bleibende Personalaufwand bei der WüBetAG sei bei steigenden Personalkosten nur durch Rationalisierungserfolge zu erzielen, die angesichts gestiegener Holding-Aufgaben nicht erklärbar seien, hat die Antragsgegnerin schlüssig erwidert, dass die Personalkosten nicht nur die Aufwendungen für die aktiven Mitarbeiter enthalten, bei denen dieselben Annahmen wie bei den anderen bewerteten Unternehmen getroffen wurden, sondern dass auch erhebliche Altersversorgungsbezüge für die vor der Umstrukturierung bei der WüBetAG beschäftigten Mitarbeiter des Bausparkassenbetriebs berücksichtigt sind. Deshalb entbehrt die Vermutung ungerechtfertigter Rationalisierungsannahmen der Grundlage.
110 
(2 ) Bewertungsfehler sind auch nicht in Bezug auf den Ansatz der Beteiligungen festzustellen. Die WüBetAG in ihrer zum Bewertungsstichtag bestehenden Struktur ist erst in der ersten Hälfte des Jahres 1999 durch die Übernahme von bis daher von der Wüstenrot Holding AG gehaltenen Beteiligungen entstanden. Für die wesentlichen Beteiligungen wurden die Unternehmenswerte gesondert ermittelt (dazu unten). Die Beteiligungen an der D. und der R. wurden wie sonstige Beteiligungen geringeren Umfangs zutreffend beim übrigen Nettovermögen hinzugerechnet (dazu gleich unter (3)). Aus den übrigen Beteiligungen sind die nach den Einzelplanungen der jeweiligen Unternehmen erwarteten Erträge in die prognostizierten Ergebnisse der WüBetAG eingeflossen. Die Prognose dieser Beteiligungserträge ist nicht im Verschmelzungsbericht, aber auf entsprechende Beanstandung hin im Verfahren durch die Antragsgegnerin begründet worden. Danach ist insbesondere der auffällige Anstieg ab 2002 von 15 auf 22 Mio. DM im Wesentlichen auf die Ergebnisübernahmen von der Hausbau Wüstenrot GmbH nach Aufzehrung von Verlustvorträgen durch laufende Gewinne zurückzuführen. Weitere Einwendungen dagegen sind nicht mehr erhoben worden, so dass die Werte des Verschmelzungsberichts zugrunde gelegt werden können, zumal sie der Sachverständige zusätzlich überprüft und bestätigt hat.
111 
(3) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beteiligung an der D. mit dem Kaufpreis vom März 1999 in Höhe von 164 Mio. DM und die Beteiligung an der R. mit dem durchschnittlichen Börsenwert ihrer Anteile an der BW-Bank AG im Jahr 1998 (64 Mio. DM) unter Berücksichtigung der zum Stichtag durchgeführten Aufzinsung des Gesamtwerts des Unternehmens methodisch richtig bewertet sind (vgl. VB S. 106) oder ob stattdessen, wie vom Landgericht auf der Grundlage entsprechender Nachberechnungen des Sachverständigen angenommen, die jeweiligen Börsenkurse zum Stichtag anzusetzen sind. Denn die Ergebnisse unterscheiden sich nahezu nicht. Für die D.-Beteiligung hat sich dadurch ein um ca. 5 Mio. DM höherer Wert ergeben, für die Beteiligung an der R. dagegen ein um ca. 8 Mio. DM niedrigerer Wert. Der rechnerisch verbleibende Mehrwert von 3 Mio. DM kann in Relation zu den Gesamtunternehmenswerten vernachlässigt werden. Das Umtauschverhältnis wird dadurch nicht unangemessen.
112 
bb) Wüstenrot Bausparkasse AG
113 
(1) Die ursprüngliche Vermutung vor allem des gemeinsamen Vertreters, aus den in den Planungsjahren abnehmenden Provisionsüberschüssen müsse auf ein sinkendes Neugeschäftswachstum geschlossen werden, dem Aussagen des Verschmelzungsberichts zum Ausbau des Marktanteils widersprechen würden, hat sich als nicht begründet erwiesen. Schon aus dem Verschmelzungsbericht geht hervor, dass die abnehmenden Provisionsüberschüsse auf steigenden Provisionsaufwendungen beruhen, die zudem mit Aufwandsverlagerungen aus der Position der anderen Verwaltungsaufwendungen zu tun haben (VB S. 109, vorl. Abs. ). Außerdem hat die Antragsgegnerin weiter einleuchtend erläutert (Schriftsatz vom 04.12.2000, S. 12 = Bl. I 165), dass steigendes Neugeschäft nicht zu einer Verbesserung, sondern zu einer Belastung des Provisionsergebnisses führt, und zudem die geänderte Tarifstruktur zu weiter sinkenden Abschlussgebühren und andererseits erhöhten Zinsspannen führt.
114 
Aus den Annahmen zur Entwicklung der Provisionsergebnisse lässt sich also nicht schließen, dass die Annahmen zur Neugeschäftsentwicklung unvertretbar sind.
115 
(2) Die Annahmen bei der Planung der Neugeschäftsentwicklung sind bereits im Verschmelzungsbericht vor allem mit der begonnenen Vertriebskooperation mit der P.bank erklärt worden, die verloren gegangene Marktanteile wieder gewinnen soll (VB S. 108). Aus den weiteren Erläuterungen der Antragsgegnerin (a.a.O. S. 11 = Bl. I 164) und vor allem der „Neugeschäftsentwicklung Mittelfristrechnung“ Anl. B 28 ergibt sich deutlich, dass der Rückgang in den Jahren 1996 bis 1998 zum einen auf die Beendigung der seitherigen Vertriebskooperation mit der Allianz und zum anderen auf einen Rückgang durch die verselbständigte Vertriebsorganisation der Wüstenrot Finanzservice Heimbau (in Anl. B 28: WFH) zurückging. Dieser Rückgang des Neugeschäfts erfolgte auch nicht gegen den Markttrend bei den privaten Bausparkassen, wie der Sachverständige in Tz. 89 des Gutachtens zutreffend bestätigt hat (vgl. zur Entwicklung 1996 bis 1998 auch Statistische Jahrbücher 1997 ff, jeweils unter 14.8.1 „Entwicklung des Bausparkassengeschäfts“). Die Planung für die Jahre 1999 bis 2003 zielt ersichtlich nur darauf ab, durch die neue Vertriebskooperation mit der P.bank sowie durch die Reorganisation des eigenen Vertriebs einschließlich der WFH (ausführlich Anl. B 28) im Jahr 2003 wieder einen Stand des Neugeschäfts zu erreichen, der sogar noch leicht unter dem des Jahres 1996 liegt. Dabei wurden Zahlen aus der Unternehmensplanung zugrunde gelegt, die von den Bewertungsgutachtern noch nach unten korrigiert worden waren (vgl. Anl. B 29; Angaben Herr M. in der mündlichen Verhandlung vom 14.09.2005, Protokoll S. 4 = Bl. V 762). Es ist dann auch einleuchtend, dass bei einerseits annähernd gleich bleibend niedrigen Guthabenverzinsungen im Bauspargeschäft und andererseits dem vertretbar prognostizierten Zinsniveau (s.o.) steigende Zinsmargen geplant und prognostiziert werden konnten (vgl. auch die Ausführungen der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 04.12.2000, S. 11 = Bl. I 164). Auf dieser Grundlage war es vertretbar, die von den Verschmelzungsgutachtern korrigierte Planung zugrunde zu legen.
116 
cc) Wüstenrot Bank
117 
(1) Die Entwicklung der einzelnen Ergebniskomponenten in der Prognosephase weist keine besonderen Auffälligkeiten gegenüber den Vorjahren auf, die nicht bereits im Verschmelzungsbericht überzeugend begründet sind (etwa beim Nettoergebnis aus Finanzgeschäften oder beim Dienstleistungsergebnis); sie sind dementsprechend auch nicht konkret beanstandet worden. Auch die Ableitung der Risikovorsorge, die die Nettokreditausfälle im Darlehensgeschäft betrifft, ist im Verschmelzungsbericht nachvollziehbar dargestellt (VB S. 95, 114), gestiegenen Risiken wegen der schwierigeren Verwertung durch die Entwicklung des Immobilienmarktes ist Rechnung getragen. Der Einwand der Antragstellerin zu 3, beim Ergebnis nach Risikovorsorge sei eine absehbare Verschlechterung der Baukonjunktur nicht berücksichtigt, ist nicht nachvollziehbar, weil sich dies nicht auf die Nettokreditausfälle (vgl. VG S. 114) auswirkt. Dem Risiko höherer Ausfälle in der Zukunft ist ebenso wie der Erwartung rückläufiger Zinsüberschüsse durch die nicht unerhebliche Reduzierung des nachhaltigen Ergebnisses ab 2004 Rechnung getragen.
118 
(2) Dass die anderen Verwaltungsaufwendungen bis 2003 nicht entsprechend der Inflationsrate real gestiegen sind, hat Herr M. für die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung beim Landgericht dahingehend erläutert (Bl. III 428), dass gestiegenen Belastungen in entsprechendem Umfang weiter belastete Kosten gegenüberstehen (jeweils 9 Mio. DM von 1999 bis 2003).
119 
dd) Wüstenrot Hypothekenbank
120 
Die von den Antragstellern hier in Frage gestellten Ertragssteigerungen ab 1998 bis 2003 finden ihre einfache Erklärung darin, dass der Geschäftsbeginn dieses Unternehmens erst im Jahr 1995 lag und die Aufbauphase bis 2003 andauerte, ab 2004 hingegen mit verringerten Margen aus dem Kommunalkreditgeschäft zu rechnen war (Erläuterungen der Antragsgegnerin zu VB S. 117, Schriftsatz 04.12.2000, S. 13 = Bl. I 166; Mittelfristrechnung Anl. B 32, Weiterentwicklung Anl. B 33; Gutachten O. Tz. 94). Die damit begründeten Wachstumsannahmen für die Planjahre und die Zurückhaltung bei den Annahmen für die ewige Rente sind gut vertretbar (vgl. auch Schriftsatz des gemeinsamen Vertreters vom 12.08.2005, S. 72 = Bl. V 696).
121 
ee) Wüstenrot Lebensversicherung AG
122 
Der grundsätzlich zur Bewertung der Lebensversicherungsunternehmen vorgebrachte Einwand, ein Prognosezeitraum bis 2027 sei nicht vertretbar, ist nicht berechtigt (s.o.). Im übrigen sind konkrete Beanstandungen gegen die Bewertung, auch nach Vorlage der Unterlagen B 34 bis B 36 durch die Antragsgegnerin, nicht vorgebracht worden. Der Senat sieht auch keinen Anlass, deren weitere Überprüfung zu veranlassen, nachdem sich etwaige Bewertungsfehler wegen der weitgehenden Überschussbeteiligung der Versicherten und wegen des Umstands, dass der nach dem Verschmelzungsbericht ermittelte Unternehmenswert nicht einmal 4 % des Gesamtunternehmenswerts der WüBetAG ausmacht, auf diesen nicht nennenswert auswirken.
123 
ff) Wüstenrot Stavebni
124 
Zur Ermittlung der Ertragsüberschüsse der tschechischen Bausparkassentochter sind keine konkreten Beanstandungen vorgebracht worden. Zur Frage, ob der Kapitalisierungszins richtig ermittelt worden ist, wird auf die nachfolgenden Ausführungen unter 3. a) cc) verwiesen.
125 
3. Kapitalisierungszins
126 
a) Basiszins
127 
aa) Das Umtauschverhältnis ist nicht deshalb im Ergebnis unangemessen, weil im Bewertungsgutachten ein Basiszins von 6 % angesetzt wurde. Nach den Angaben im Verschmelzungsbericht (S. 98) ergibt sich diese Rendite als gerundeter Wert nach finanzmathematischer Ableitung aus der Stichtagsrendite von 3,9 % für 10-jährige öffentliche Anleihen und der Durchschnittsrendite 1968-1998 von 7,5 %; bei dem gerundeten Wert handelt es sich übrigens um die „Vorgabe“ des Arbeitskreises Unternehmensbewertung des IDW für den fraglichen Zeitraum (vgl. Gutachten O., Anl. 2 S. 2). Ob diese Art der Ermittlung eines Mischzinses eine angemessene Berücksichtigung der zu erwartenden Verzinsung am Stichtag samt Anschlussverzinsung nach Laufzeitende der genannten Anleihen ergibt oder ob es stattdessen sachgerechter wäre, auf die Stichtagsrendite längerlaufender Anleihen zurückzugreifen oder den Basiszins in anderer Weise aus der Zinsstruktur abzuleiten (vgl. dazu die Literaturangaben oben 2. a) aa) (3); außerdem Maul FS Drukarczyk 2003, S. 277; Ballwieser, Unternehmensbewertung, 2004, S. 82 ff; zur Heranziehung von „Langläufern“ in der Rechtsprechung: OLG Düsseldorf NZG 2003, 588; LG Bremen AG 2003, 214; LG München AG 2002, 563, 565), kann dahinstehen. Denn auch in Bezug auf die Festlegung des Basiszinses und des Kapitalisierungszinses allgemein gilt im Fall der Verschmelzung unabhängiger Gesellschaften, dass die auf hinreichender Informationsgrundlage getroffene Entscheidung bei der Ermittlung des Umtauschverhältnisses nicht korrigiert werden muss. Der Empfehlung der beratenden Wirtschaftsprüfer, die dem entsprach, was in der Praxis der Unternehmensbewertung zu dem Zeitpunkt und auch später üblich, in der Rechtsprechung und teils auch der Literatur akzeptiert war und noch ist (vgl. etwa Großfeld, Unternehmensbewertung und Anteilsbewertung im Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., S. 117 ff m.w.N.), konnten die Unternehmensleitungen bei der Vereinbarung des Umtauschverhältnisses unbedenklich folgen.
128 
bb) Für die Entscheidung zum Basiszins war in der hier gegebenen Verschmelzungskonstellation auch schon deshalb ein weiterer Spielraum eröffnet, weil der Basiszins wie auch der Kapitalisierungszinssatz insgesamt für die Bestimmung einer Verschmelzungswertrelation ohnehin von untergeordneter Bedeutung sind. Im Regelfall wirkt sich eine einheitliche Veränderung des Kapitalisierungszinses sogar auf beiden Seiten gleichmäßig aus, so dass das Umtauschverhältnis dadurch nicht nennenswert beeinflusst wird (vgl. auch Wenger FS Drukarczyk 2003, 475, 491). In diesem Fall sind geringfügige Verschiebungen der Relation durch andere Basiszinssätze dagegen zwar unter anderem deshalb nicht ausgeschlossen, weil unterschiedliche Risikozuschläge für die zu bewertenden Unternehmen (dazu unten b) und die verschiedenen Bewertungsphasen angesetzt werden und weil die ewige Rente in unterschiedlicher Relation zum Gesamtergebnis beiträgt, auch wegen der in unterschiedlichem Maß bei den Einzelbewertungen berücksichtigten nicht betriebsnotwendigen Unternehmen. Verschiedene Probeberechnungen, die der Senat etwa mit Basiszinssätzen von 4,8 % oder 3,9 % durchgeführt hat, zeigen, dass sich bei zunehmender Herabsetzung des Basiszinssatzes bei im Übrigen unveränderten Parametern der Ertragswertberechnungen das Umtauschverhältnis leicht zuungunsten der ehemaligen Aktionäre der WürttAG verändert.
129 
cc) Aus ähnlichen Gründen sieht der Senat auch keinen Anlass, den für das tschechische Bausparunternehmen angesetzten Basiszins von 12 % aufwändig auf der Grundlage einer Übersetzung tschechischer amtlicher Statistiken zu überprüfen. Der auf dieser Basis ermittelte Unternehmenswert, der nur entsprechend der Beteiligungsquote der WüBetAG von 52,46 % in deren Gesamtwert einfließt, hat daran nur einen Anteil von ca. 0,8 %. Das Umtauschverhältnis verändert sich deshalb praktisch nicht, wenn dieser Basiszins um die Hälfte vermindert oder um das Doppelte erhöht wird (es ergeben sich jeweils unerhebliche Veränderungen in der dritten Nachkommastelle, so dass es gerundet bei 2:1 bleibt). Es ist bei der Sachlage nicht zu beanstanden, dass bei dieser Bewertung auf Daten von Bloomberg und interne Berechnungen der Bausparkasse anstatt auf amtliche Statistiken zurückgegriffen wurde.
130 
b) Risikozuschläge und Geldentwertungsabschläge
131 
Aus denselben Gründen wie unter a) bb) ausgeführt, führen auch die von einzelnen Antragstellern oder dem gemeinsamen Vertreter verlangten verschiedenen Änderungen bei diesen Zu- und Abschlägen, die im Grundsatz niedrigere Kapitalisierungszinsen und damit höhere Unternehmenswerte zur Folge hätten, nach den Vergleichsberechnungen des Senats jeweils zu einem relativ höheren Gesamtunternehmenswert der WüBetAG und damit nicht zu einem günstigeren Umtauschverhältnis bzw. einer baren Zuzahlung für die ehemaligen Aktionäre der WürttAG. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die einzelnen Einwendungen richtig sind.
132 
Ebenso kann offen bleiben, ob die Änderungen, die der Sachverständige für einige Unternehmen der WüBetAG für richtig gehalten hat, berechtigt sind. Denn auch sie haben zu einem höheren Unternehmenswert des übernehmenden Rechtsträgers geführt und begründen damit nicht, dass das Umtauschverhältnis zulasten der Anteilseigner der WürttAG unangemessen ist.
133 
c) Ertragsteuern
134 
Die Berücksichtigung einer Ertragsteuerbelastung der Anteilseigner mit einem typisierten Steuersatz von 35 % ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil sie gleichmäßig bei allen zu bewertenden Unternehmen beider Verschmelzungspartner vorgenommen wurde und bereits deshalb nicht zu einem unangemessenen Umtauschverhältnis führt. Es kann deshalb offen bleiben, ob grundsätzliche Bedenken gegen die Berücksichtigung von Ertragsteuern, wie sie etwa von der Antragstellerin zu 1 vorgebracht wurden, bei anderen Bewertungsanlässen berechtigt sind.
135 
Unbedenklich ist insbesondere auch, dass damit die Steuerrechtslage zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und des Stichtags zugrunde gelegt wurde. Die Verschmelzungspartner hatten in der ersten Jahreshälfte 1999 keinen Anlass, den Wechsel zum Halbeinkünfteverfahren durch das Steuersenkungsgesetz vom 23.10.2000, das im Entwurf der damaligen Bundesregierung bzw. Regierungsfraktionen Mitte Februar 2000 vorgestellt wurde (BT-Drucksache 14/2683), vorherzusehen oder gar vorwegzunehmen. Es gibt auch keinen Grund, abweichend vom Stichtagsprinzip die Rechtslage zugrunde zu legen, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung oder der Entscheidung gilt. Das folgt insbesondere nicht aus der Rechtsprechung zur Berücksichtigung der jeweiligen Steuerbelastung bei der Festsetzung des festen Ausgleichs nach § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG, der ratierlich in der Zukunft zu zahlen ist und deshalb eine Berücksichtigung der jeweils bei der Auszahlung geltenden Körperschaftssteuerbelastung fordert (BGHZ 156, 57; OLG Zweibrücken WM 1995, 980). Das ist auf die jeweils stichtagsbezogene Ermittlung eines angemessenen Umtauschverhältnisses und Festsetzung einer daraus abgeleiteten einmalig zu zahlenden baren Zuzahlung, die angemessene Verhältnisse zum Stichtag herstellen soll, nicht übertragbar (vgl. auch Baldamus AG 2005, 77; gegen eine rückwirkende Methodenänderung wegen geänderter Steuerrechtslage Dörschell/Franken DB 2005, 2257; vgl. ferner IDW S 1 Tz. 23 letzter Satz). Der Senat weicht damit nicht von der genannten Rechtsprechung ab, die andere Sachverhalte betrifft, so dass keine Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG möglich ist.
136 
4. Synergieeffekte
137 
Es ist im Ergebnis auch nicht zu beanstanden, dass die Ertragswerte der Unternehmen bei der Verschmelzung nach dem stand-alone-Prinzip ermittelt werden, also unter der fiktiven Annahme des selbständigen Fortbestands der beteiligten Rechtsträger. Das wird allerdings nicht etwa von der Überlegung getragen, dass die Anteilseigner nicht an den Verbundeffekten beteiligt werden dürften. Für die Bewertung eines Umtauschverhältnisses als angemessen dürfte es vielmehr im Grundsatz auch darauf ankommen, dass alle Anteilseigner des verbundenen Unternehmens an den Verbundvorteilen angemessen partizipieren. Für die Aufteilung gibt es allerdings keine feste Regel. Als angemessene Methode zur Verteilung der Synergieeffekte auf die Verschmelzungspartner bzw. deren Anteilseigner kommt neben detaillierten betriebswirtschaftlichen Modellen insbesondere eine ertragswertanteilige oder eine hälftige Aufteilung in Betracht (vgl. etwa Fleischer ZGR 1997, 368, 381 f m.w.N.; Reuter DB 2001, 2483, 2488; Seetzen WM 1999, 565, 572; Ossadnik DB 1997, 885, 886; ders. DB 1985, 1953, 1956 f.; Böcking FS Moxter 1984, S. 1407, 1426 ff; Nonnenmacher AG 1982, 153, 157). Eine implizite Aufteilung der Synergieeffekte in der Relation der Ertragswerte der Verschmelzungspartner ergibt sich bei der Verschmelzung schon dann, wenn die Verbundvorteile bei der Ermittlung der Unternehmenswerte nach der Ertragswertmethode rechnerisch außer Betracht gelassen und auf der Grundlage das Umtauschverhältnis festgesetzt wird (Seetzen a.a.O.; Nonnenmacher a.a.O.). Bei dieser Relation bleibt wie auch bei der hälftigen Aufteilung zwar unberücksichtigt, aus welchem der beteiligten Unternehmen welches Synergiepotential kommt. Das ist aber nicht unangemessen, weil die Potentiale eines Rechtsträgers wegen der Verschmelzung, also wegen der Bereitschaft der Anteilseigner des anderen Rechtsträgers zur Verbindung, realisiert werden, so dass die Verteilung nicht nach dem „Verursacherprinzip“ vorgenommen kann (Nonnenmacher a.a.O.); vielmehr ist es wegen des beiderseitigen Beitrags gerechtfertigt, wenn auch beide Seiten daran teilhaben (vgl. z.B. Böcking a.a.O. S. 1427). Die Frage, ob es im Einzelfall unangemessen sein kann, wenn die Anteilseigner desjenigen Unternehmens weniger an diesen Effekten partizipieren, dessen Ertragswert zwar niedriger liegt, aber die höheren Synergiepotentiale mitbringt, stellt sich hier nicht, weil die Ertragswerte gleich hoch sind. Eine ertragswertanteilige Aufteilung entspricht hier der hälftigen Aufteilung.
138 
5. Ergebnis - Ertrags- und Börsenwerte
a)
139 
Nach alldem ist dem im Verschmelzungsvertrag bestimmten Umtauschverhältnis zu Recht ein Ertragswert der WürttAG von 5.333 Mio. DM zugrunde gelegt worden. Ob die Korrekturen im angefochtenen Beschluss zwingend sind, die auf dem Ansatz von Stichtagskursen bei mit anteiligen Börsenwerten angesetzten Beteiligungen und auf der Umrechnung des in GBP ermittelten Werts der Folgate Insurance Co. Ltd. mit dem Stichtagswechselkurs beruhen, kann dahingestellt bleiben, denn dadurch ergibt sich insgesamt kein höherer, sondern ein niedrigerer Gesamtunternehmenswert, also kein besseres Umtauschverhältnis zugunsten der Antragsteller.
140 
Dieser Ertragswert ist auch unter Berücksichtigung des Börsenkurses der Aktien der WürttAG im Zeitraum vor dem Stichtag der Hauptversammlung vom 27.07.1999 angemessen. Er bedarf insbesondere keiner Korrektur im Hinblick auf einen höheren Börsenkurs im letzten Halb- oder Vierteljahr des Jahres 1998.
141 
aa) Der Senat teilt schon im Ausgangspunkt die Ansicht des BayObLG, dass im Falle einer Verschmelzung, jedenfalls wenn sie unter unabhängigen Partnern vereinbart wird, der Börsenkurs der Aktien eines Verschmelzungspartners nicht zwingend die Untergrenze für den Wert eines Anteils an diesem Rechtsträger als Grundlage des Bestimmung des angemessenen Umtauschverhältnisses darstellen muss (BayObLGZ 2002, 400, 406 ff). Es geht hier nicht wie etwa bei Unternehmensverträgen oder beim Ausschluss von Minderheitsaktionären um eine erzwungene Deinvestition gegen eine Abfindung, die dem betroffenen Anteilseigner das gewähren muss, was er bei freiwilliger Deinvestition am Markt oder in freier Verhandlung als Preis für seine einzelnen, selbständig handelbaren Anteile erzielt hätte (vgl. zur Berücksichtigung des Verkehrswerts des Anteils BVerfGE 100, 289, 307 ff). Das Umtauschverhältnis ist vielmehr maßgebend für die Gegenleistung, die der Gesamtheit der Aktionäre für die Übertragung des Vermögens des übertragenden Rechtsträgers, also des Unternehmens, zu gewähren ist, und damit für die Bestimmung der Quote, mit der sich die Investition sämtlicher Anteilseigner am vereinigten Unternehmen fortsetzt (s.o.). Dabei soll die Beteiligung der Anteilseigner aller Verschmelzungspartner, wie sich nicht erst aus Art. 14 GG, sondern schon aus der gesetzlichen Anforderung eines angemessenen Umtauschverhältnisses ergibt (s.o.), auch wertmäßig, d.h. in Bezug auf die Beteiligung am Unternehmenswert, im Wesentlichen erhalten bleiben. Wegen der Interessenkongruenz unter den jeweiligen Anteilseignern eines jeden Rechtsträgers (s.o.) bedarf es dabei weder aus einfach- noch aus verfassungsrechtlicher Sicht eines weitergehenden Schutzes von Minderheitsaktionären, wie er gegen Maßnahmen eines herrschenden, von gegengerichteten Interessen geleiteten Mehrheitsaktionärs durch Ansatz eines Mindestwerts in Form des Börsenkurses der Aktien bzw. des Börsenwerts des Unternehmens erforderlich ist (vgl. i.e. BayObLG a.a.O.; ebenso z.B. Lutter/Drygala a.a.O. § 5 Rn. 24 ff; Wilsing/Kruse DStR 2001, 991, 995; Hüttemann ZGR 2001, 455, 465; Paschos ZIP 2003, 1017, 1022 ff; Decher FS Wiedemann 2002, S. 789, 804; Bungert BB 2003, 699, 703; vgl. auch BVerfG NJW 2001, 279, 280, „Moto Meter“; a.A. Weiler/Meyer NZG 2003, 669; Weiler NZG 2000, 669; Reuter DB 2001, 2483, 2489 f; Puszkajler BB 2003, 1692).
142 
bb) Auf einen Börsenwert des Unternehmens der WürttAG kann zur Bestimmung des angemessenen Umtauschverhältnisses auch schon deshalb nicht entscheidend abgestellt werden, weil die WüBetAG als übernehmender Rechtsträger nicht börsennotiert war, die Ermittlung eines angemessenen Umtauschverhältnisses aber eine Bewertung der Unternehmen nach gleichen Methoden erfordert (siehe z.B. BayObLGZ 2002, 400, 403; OLG Düsseldorf NZG 2003, 588, 597; Lutter/Drygala a.a.O. § 5 Rn. 26; Piltz ZGR 2001, 185, 203 f und 209; Hüttemann ZGR 2001, 454, 464; Wilsing/Kruse DStR 2001, 991, 994; Bungert/Eckert BB 2000, 1845, 1846 f; Welf Müller FS Röhricht 2005, S. 1015, 1030; vgl. auch BGHZ 147, 108, 121 f; a.A. z.B. Paschos ZIP 2003, 1017, 1021 f; Puszkajler BB 2003, 1692, 1694; Weiler/Meyer NZG 2003, 669, 671; für Konzernverschmelzungen auch Martens FS Röhricht 2005, S. 987, 989 f).
143 
cc) Außerdem liegt ein stichtagsbezogen ermittelter Börsenwert der WürttAG nicht über dem o.g. Ertragswert von 5.333 Mio. DM. Aus ihm errechnet sich pro Aktie ein anteiliger Unternehmenswert von 247,90 DM je Aktie bzw. nach Berücksichtigung von Verwässerungseffekten durch die Ausübung von Wandelrechten von 242,37 DM je Aktie (VB S. 157). Das entspricht 126,75 EUR bzw. 123,92 EUR. Diese Werte werden durch stichtagsbezogene Börsenkurse nicht erreicht, unabhängig davon, wie sie ermittelt werden. Das belegt allerdings zugleich, dass der im Verschmelzungsvertrag zugrunde gelegte Ertragswert der WürttAG nicht unangemessen niedrig festgelegt worden ist.
144 
(1) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zur Berechnung der Abfindung und des Ausgleichs bei Unternehmensverträgen auf den durchschnittlichen Kurs aus dem Zeitraum von drei Monaten vor dem Hauptversammlungstermin als Bewertungsstichtag abzustellen (BGHZ 147, 108, 118). Der Kurs der Aktie der WürttAG war bis Anfang März 1999 auf 115 EUR gestiegen, schwankte dann bis Anfang April 1999 nur noch selten zwischen 117 EUR und 110 EUR, um sich schließlich bis zur Hauptversammlung am 27.07.1999 im Wesentlichen nur noch seitwärts zu bewegen (ca. 110 EUR mit seltenen Ausschlägen auf 105 EUR oder 112 EUR; vgl. i.e. Anl. B 40, B 43). Daraus ergibt sich also auch für den Zeitraum von drei Monaten vor der Hauptversammlung ein Durchschnittskurs von ca. 110 EUR bzw. ca. 215 DM (vgl. auch Anl. B 41: 109,92 EUR; Gutachten Tz. 187: 110,43 EUR). Das entspricht dem exakten Stichtagswert von 110 EUR (Gutachten a.a.O.) und liegt unter dem auf diesen Tag ermittelten anteiligen Ertragswert.
145 
(2) Dasselbe gilt für den vom Sachverständigen alternativ berechneten Durchschnittswert aus dem Zeitraum von sechs Monaten vor der Hauptversammlung (Tz. 187: 114,86 EUR).
146 
(3) Auch der Börsenkurs am Stichtag lag mit 215,14 DM (110,00 EUR) unter dem anteiligen Ertragswert.
147 
(4) Es kann offen bleiben, ob statt des bislang vom Bundesgerichtshof herangezogenen Drei-Monats-Zeitraums vor dem Stichtag (Hauptversammlung) etwa in Anlehnung an die Regelungen des Kapitalmarkt- bzw. Übernahmerechts ein Referenzzeitraum von drei Monaten vor Bekanntgabe der Maßnahme anzusetzen wäre oder ob sonst andere Zeiträume oder Endzeitpunkte richtig wären, wie seither in der Literatur vielfach diskutiert wird.
148 
Es kann auch dahingestellt bleiben, ob ein solches Verschieben der Referenzperiode im vorliegenden Fall geboten wäre, um einen Einfluss dieser Bekanntgabe auf die Kursentwicklung zu eliminieren, obwohl das Umtauschverhältnis selbst am 03.11.1998 noch nicht feststand und auch nicht mitgeteilt wurde, sondern nur vage behauptet wurde, durch die Fusion entstehe eine „gleichwertige Kombination einer Versicherungsgruppe und einer Spezialkreditinstitutsgruppe“ (Ad-hoc-Mitteilung Anl. B 42 S. 1). Auch wenn bereits diese Ankündigung Auswirkungen zu Kursreaktionen geführt hat (ausführlich zu Kapitalmarktreaktionen Weber in: Hüffer/Schmidt-Aßmann/Weber a.a.O. S. 149 ff) erscheint für die Verschmelzung fraglich, ob die Kursentwicklung bis zur Hauptversammlung oder dem sonst gewählten Stichtag ausgeblendet werden darf: Die Antragstellerin hat unwidersprochen vorgebracht, dass in der Zeit vor der Ad-hoc-Mitteilung Kurssteigerungen wesentlich auf Übernahmespekulationen zurückzuführen waren. Wie die vorgelegten Kursübersichten (Anl. B 40, B 43) zeigen, stieg der Kurs am Tag vor der Ad-hoc-Mitteilung von ca. 125 EUR weiter auf ca. 138 EUR an, kletterte dann bis Jahresende 1998 bis auf ca. 146 EUR, um dann wieder bis Mitte März herabzusinken auf ca. 115 EUR und sich anschließend auf ca. 110 EUR einzupendeln (s.o.). Soweit dieser Kursrückgang nicht ohnehin auf die allgemeine oder branchentypische Kursentwicklung zurückzuführen ist (siehe unten), könnte darin auch eine realistische, von spekulativen Komponenten bereinigte Bewertung durch den Kapitalmarkt liegen, die für die Frage der angemessenen Gegenleistung für die Übertragung des Unternehmens bei der bevorstehenden Fusion nicht ausgeblendet werden darf. Ein Aktionär, der sich bei einem ihm günstigen Kurs nicht zum Verkauf entschließt, ist nicht vor einer Kursveränderung durch Marktreaktionen auf die künftige Unternehmensentwicklung geschützt (vgl. BGHZ 147, 108, 120 f für den umgekehrten Fall) und er kann auch nicht verlangen, dass der Vorstand die Phantasien des Kapitalmarkts realisiert, d.h. etwaigen Übernahmebemühungen nachgibt, nur um den Aktionären einen höheren Kursgewinn zu realisieren. Das bedarf indessen keiner abschließenden Entscheidung.
149 
Ebenso kann auch offen bleiben, ob eine Mittelung von Kursen über einen Zeitraum von wenigen Tagen hinaus überhaupt geeignet ist, einen auch nur einigermaßen realistischen Wert des Unternehmens zum Ende der fraglichen Periode zu ermitteln (dagegen mit überzeugender Begründung Weber ZGR 2004, 280, 290 ff).
150 
Denn nach den Berechnungen des gemeinsamen Vertreters beträgt ein (gewichteter) Durchschnittskurs aus dem Drei-Monats-Zeitraum vor dem 03.11.1998 252,54 DM (129,12 EUR). Schon dieser Wert liegt nur ca. 3 % über dem anteiligen Ertragswert von 246,05 DM, so dass fraglich ist, ob alleine damit die Unangemessenheit eines ausschließlich nach der Ertragswertrelation bestimmten Umtauschverhältnisses belegt wäre.
151 
Unabhängig davon kann bei der hier zu beurteilenden Verschmelzung für eine stichtagsbezogene Ermittlung der Wertrelation zweier Unternehmen der Börsenkurs des einen Unternehmens aus dem Zeitraum vor Bekanntgabe der Verschmelzungsabsicht, die fast neun Monate vor dem Stichtag liegt, zu dem auf diesen Stichtag ermittelten Ertragswert des anderen Unternehmens nicht ohne Weiteres in Beziehung gesetzt werden (vgl. auch BayObLGZ 2002, 400, 409). Auch wenn die früher liegende Referenzperiode gewählt werden müsste, um eine Kursbeeinflussung durch die Bekanntgabe der Verschmelzungsabsicht zu eliminieren, würde die auf dieser Grundlage geschätzte Börsenkapitalisierung der WürttAG erst mit dem Ertragswert der WüBetAG vergleichbar, wenn die allgemeine Börsenentwicklung, abgesehen von diesen Sondereinflüssen, mit berücksichtigt werden würde. Dafür bietet sich beispielsweise eine Hochrechnung des Ausgangskurses anhand des einschlägigen Branchen-Index an (vgl. Weber a.a.O. S. 287). Eine solche grobe Hochrechnung des Durchschnittskurses von 252,42 EUR anhand der Werte des C-DAX Versicherungen, die sich für den 03.11.1998 und den 27.07.1999 in etwa aus der in Anl. B 44 vorgelegten Kurve ergeben, führt zu einem Wert von ca. 210 DM oder 107 EUR am 27.07.1999. Das liegt wieder unter dem anteiligen Ertragswert der WürttAG.
152 
(5) Nicht in Betracht kommt jedenfalls ein Durchschnittskurs von 257,21 DM oder 131,51 EUR aus dem Drei-Monats-Zeitraum vor Beauftragung der Bewertungsgutachter, wie im angefochtenen Beschluss angenommen worden ist, der damit der nicht näher begründeten Auffassung des Sachverständigen folgt, das sei „repräsentativ“. Es ist von keiner Seite behauptet, dass der Kapitalmarkt über diesen internen Vorgang informiert gewesen sein soll, so dass nicht nachvollziehbar ist, wieso ausgerechnet der Durchschnittskurs aus dem Zeitraum davor für die Ermittlung eines Börsenwerts relevant sein soll. Abgesehen davon wäre auch ein solcher Durchschnittswert auf den Stichtag umzurechnen (s.o. (2) a.E.), so dass auch dabei der anteilige Ertragswert nicht überschritten wird.
153 
dd) Unter den Umständen kann dahingestellt bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Börsenkurs geeignet ist, den Wert des Unternehmens als Ganzes, der für das Umtauschverhältnis maßgeblich ist, zu bestimmen (dazu etwa Wilm NZG 2000, 234, 237; Hüttemann ZGR 2001, 454, 467 ff; kritisch zur Börsenkapitalisierung BGHZ 158, 122, 127). Es kommt insbesondere nicht darauf an, ob, wie von der Antragsgegnerin behauptet, im maßgeblichen Zeitraum eine Marktenge geherrscht hat und nach welchen Kriterien das festzustellen wäre.
154 
Ebenso kommt es nicht darauf an, ob die Eignung von Börsenkursen zur Bestimmung einer angemessenen Wertrelation bei der Verschmelzung deshalb in Zweifel zu ziehen ist, weil sich aus der Addition oder Relation von Börsenkursen der zuvor unabhängigen Unternehmen kein Börsenkurs des verschmolzenen Unternehmens errechnen lässt (vgl. Decher FS Wiedemann 2002, S. 789, 804), der dessen Anteilseignern den Wert ihrer vormaligen Anteile sichert (vgl. auch Maier-Reimer/Kolb FS Welf Müller 2001, S. 93, 108 unter 2 a) zur Abfindung in Aktien nach § 305 Abs. 2 AktG).
155 
Schließlich ist auch unerheblich, dass sich ein angemessenes Umtauschverhältnis jedenfalls nicht, wie im angefochtenen Beschluss angenommen, durch eine Relation zwischen einerseits einem Börsenwert des übertragenden Unternehmens und andererseits der Summe der Ertragswerte des übertragenden und des übernehmenden Rechtsträgers ergeben kann.
b)
156 
Ebenso angemessen ist nach den Ausführungen oben unter 1. - 4. der für die WüBetAG im Verschmelzungsbericht ermittelte Unternehmenswert von 5.333 Mio. DM.
c)
157 
Damit ist das Umtauschverhältnis von 2:1 angemessen. Die Festsetzung einer Zuzahlung ist deshalb nicht möglich.
6.
158 
Eine bare Zuzahlung unter dem Gesichtspunkt eines „kalten Delistings“, wie sie insbesondere die Antragstellerin zu 8 im Beschwerdeverfahren vertritt, kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Verschmelzung die Fungibilität der Anteile der ehemaligen Aktionäre der WürttAG nicht beeinträchtigt hat. Sie ist außerdem nicht Verfahrensgegenstand.
a)
159 
Es liegt bereits kein Fall des sog. „kalten Delisting“ vor. Hat die Verschmelzung einer börsennotierten Gesellschaft auf eine Gesellschaft, deren Anteile nicht an der Börse notiert sind, zur Folge, dass für die Aktien des verschmolzenen Unternehmens dauerhaft kein Börsenhandel mehr stattfindet, so kann dies im Ergebnis einem Delisting gleich kommen. Für die Annahme eines solchen Fungibilitätsverlusts genügt es aber nicht, dass die Börsenzulassung der Aktien des übertragenden Rechtsträgers mit dessen Erlöschen durch Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister ipso jure wegfällt (Erledigung nach § 43 Abs. 2 VwVfG; dazu Marsch-Barner/Schäfer/Eckhold, Handbuch börsennotierte AG, § 63 Rn. 20 m.w.N.). Es spielt auch keine Rolle, wenn die Aktien des übernehmenden Rechtsträgers vor der Verschmelzung nicht börsennotiert sind. Entscheidend ist vielmehr, dass nach vollzogener Verschmelzung kein Börsenhandel mehr mit den Anteilen stattfindet, die die Aktionäre der übertragenden Gesellschaft als Gegenleistung für die Vermögensübertragung mit der Eintragung der Verschmelzung zur Fortsetzung ihrer Investition erhalten. Nur in diesem Fall eines sog. „Going Private Merger“ ist die Fungibilität der Anteile beeinträchtigt. Werden dagegen diese neuen Aktien unverzüglich nach Eintragung der Verschmelzung an der Börse notiert, bleibt die Fungibilität der sich in diesen Anteilen fortsetzenden Mitgliedschaften erhalten. Ein Ausgleich für einen Fungibilitätsverlust kommt dann von vorneherein nicht in Betracht.
160 
So liegt es hier. Die WürttAG ist nicht auf die WüBetAG mit dem Ziel verschmolzen worden, deren Aktien künftig dem Börsenhandel vorzuenthalten; vielmehr war beabsichtigt, die Aktien an der Börse zu notieren und den Streubesitz auszuweiten (vgl. VB S. 44, 50, 56, 85 f). Die WüBetAG war vor der Verschmelzung zwangsläufig nicht börsennotiert, weil sie nur eine Aktionärin hatte und deshalb ihre Anteile nicht an der Börse gehandelt werden konnten. Aber bereits ihr Formwechsel aus der GmbH im Frühjahr 1999 erfolgte mit dem erklärten Ziel einer Börsennotierung nach der Verschmelzung (VB S. 48). Mit Eintragung der Kapitalerhöhung und der Verschmelzung waren die den Aktionären der untergegangenen WürttAG zustehenden neuen Aktien der WüBetAG entstanden und die rechtlichen Voraussetzungen für eine Börsennotierung gegeben. Dementsprechend ist schon in § 5 Abs. 3 des Verschmelzungsvertrags bestimmt, dass die WüBetAG die Zulassung ihrer Aktien zum amtlichen Handel an den Wertpapierbörsen Frankfurt am Main und Stuttgart beantragen wird (VB S. 242; vgl. auch VB S. 56 und S. 85 f). Im Verschmelzungsbericht ist dazu ausgeführt, der Antrag werde so rechtzeitig gestellt, dass der Börsenhandel zeitnah nach dem Wirksamwerden der Verschmelzung aufgenommen werden könne (VB S. 86 unter F. III.). Außerdem sei vorgesehen, für die Zeitspanne von einigen Werktagen zwischen der Einstellung der Notierung der Aktien der WürttAG infolge Eintragung der Verschmelzung und der Aufnahme der Notierung der Aktien der WüBetAG sicherzustellen, dass eine Notierung der Umtauschansprüche, die nunmehr in den Aktienurkunden verbrieft seien, stattfinde, um den Interessen der Aktionäre an einer lückenlosen börsenmäßigen Handelbarkeit Rechnung zu tragen (VB S. 85 f unter F. II). So wurde tatsächlich auch verfahren: Die Kapitalerhöhung der WüBetAG wurde am 31.08.1999, die Verschmelzung am 01.09.1999 im Handelsregister eingetragen, der Börsenhandel mit den Aktien der WürttAG wurde am 02.09.1999 eingestellt, stattdessen wurden die Aktien als Umtauschansprüche notiert und am 09.09.1999 wurde schließlich der Börsenhandel mit den Aktien der Antragsgegnerin aufgenommen (vgl. die „Erste Aufforderung zum Aktienumtausch“ in der Stuttgarter Zeitung Nr. 206 vom 07.09.1999, S. 31, angeheftet am hinteren Aktendeckel in Bd. 1). Das unterscheidet sich nicht vom Ablauf einer Verschmelzung auf eine börsennotierte Aktiengesellschaft, bei der ebenfalls die in der Regel durch Kapitalerhöhung geschaffenen neuen Aktien erst mit der Eintragung von Kapitalerhöhung und Verschmelzung entstehen (Lutter/Grunewald a.a.O. § 69 Rn. 19; Kallmeyer/Marsch-Barner a.a.O. § 69 Rn. 21 m.w.N.) und deshalb auch erst nach diesen Eintragungen zum Börsenhandel zugelassen werden können. Wie in diesen Fällen ist auch bei der Verschmelzung auf die Antragsgegnerin die Fungibilität der Anteile der ehemaligen Aktionäre der WürttAG nicht beeinträchtigt worden, so dass sich die Frage eines Ausgleichs nicht stellt.
b)
161 
Abgesehen davon würde eine Übertragung der vom Bundesgerichtshof entwickelten „Macrotron“-Grundsätze (BGHZ 153, 47, 56 ff) auch nicht die Festsetzung einer baren Zuzahlung in diesem Spruchverfahren rechtfertigen. Der Bundesgerichtshof hat dort ausgeführt, ein Ausgleich für eine Beeinträchtigung der Verkehrsfähigkeit sei nicht möglich, weil es keine Berechnungsmethode für einen isolierten Wert der Börsennotierung gebe (vgl. auch Welf Müller, FS Röhricht 2005, S. 1015, 1023; zum Meinungsstand Marsch-Barner/Schäfer/Eckhold a.a.O. § 63 Rn. 29), weshalb die Aktiengesellschaft oder der Großaktionär ein Pflichtangebot über den Kauf der Aktien der Minderheitsaktionäre in Höhe des vollen Wertes abgeben müsse. Es kann dahingestellt bleiben, ob und von wem ein solches Pflichtangebot entsprechend diesen Grundsätzen oder analog § 29 UmwG auch im Falle eines „kalten Delisting“ durch Verschmelzung auf eine dauerhaft nicht börsennotierte Gesellschaft abgegeben werden müsste und ob etwa analog § 34 UmwG in einem Spruchverfahren eine Barabfindung selbst dann verlangt werden könnte, wenn es kein Kaufangebot und auch keinen Widerspruch in der Hauptversammlung gibt (vgl. zu diesen Fragen beispielsweise Lutter/Grunewald, a.a.O. § 29 Rn. 9, 15, 31 f; KK-SpruchG/Wasmann § 1 Rn. 36, je m.w.N.; siehe nunmehr auch Art 1 Nr. 6 b des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes, Referentenentwurf vom 13.02.2006,
 http://www.bmj.de/media/archive/1149.pdf
). Denn es fehlt nicht nur an den Voraussetzungen des „kalten Delisting“ durch ein „Going Private Merger“ (oben a). Ein Antrag auf Bestimmung einer solchen Barabfindung, der zudem fristgerecht gestellt sein müsste (vgl. OLG Düsseldorf NZG 2005, 317), ist auch nicht Gegenstand dieses Spruchverfahrens.
c)
162 
Weil der Senat damit nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Pflichtangebot beim Delisting abweicht, ist eine Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG unter diesem Gesichtspunkt entgegen der Ansicht der Antragstellerin zu 8 nicht veranlasst.
7.
163 
Eine bare Zuzahlung kommt auch nicht deshalb in Betracht, weil der Börsenkurs der Aktien der Antragsgegnerin in der Zeit nach Wirksamwerden der Verschmelzung verfallen ist, wie durch die Antragsteller verschiedentlich verlangt worden ist (Antragsteller zu 5 im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 31.10.2003, S. 5 = Bl. II 289; vgl. auch Schriftsatz des gemeinsamen Vertreters vom 12.08.2005, S. 123 = Bl. V 747; ähnlich Beschwerdeerwiderung des Antragstellers zu 7 vom 30.08.2005, Bl. V 754 f). Die Funktion des Umtauschverhältnisses ist es nicht, Kursveränderungen nach der Verschmelzung auszugleichen, sondern die angemessene Gegenleistung für die Vermögensübertragung und damit zugleich die Beteiligungsquote sämtlicher Anteilseigner des verschmolzenen Unternehmens festzulegen (s.o.). Deshalb kann auch keine bare Zuzahlung nach § 15 UmwG wegen etwaiger Kursverluste nach der Verschmelzung gewährt werden. Im Übrigen kann nach geltendem Recht ein Ausgleich für Reaktionen des Börsenkurses auf durchgeführte Strukturmaßnahmen, die der Vorstand vorgeschlagen und die Hauptversammlung mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen hat, auch nicht Gegenstand eines Spruchverfahrens sein. Worauf die Kursentwicklung tatsächlich zurückzuführen ist, bedarf deshalb keiner Klärung.
D.
I.
164 
Der Geschäftswert ist nach § 15 Abs. 1 Satz 2 und Satz 4 SpruchG auf 200.000 EUR festzusetzen. Der Geschäftswert ist für das Beschwerdeverfahren gesondert festzusetzen (vgl. § 131 Abs. 2 KostO). Auf das Beschwerdeverfahren ist nach § 17 Abs. 2 Satz 2 SpruchG das SpruchG anzuwenden, weil die Beschwerde nach dem 01. September 2003 eingelegt worden ist. Maßgebend ist nicht der Unterschiedsbetrag zum Ergebnis der ersten Instanz. Der Geschäftswert hängt auch für das Verfahren zweiter Instanz nach § 15 Abs. 1 Satz 2 SpruchG vom Ergebnis des Spruchverfahrens ab, also von der festgesetzten Kompensation (KK-SpruchG/Roßkopf, § 15 Rn. 19; wohl auch Büchel NZG 2003, 793, 803; a.A. Widmann/Mayer/Vollrath, UmwR, § 15 SpruchG Rn. 38). Da es nach diesem Beschluss nicht zu einer baren Zuzahlung kommt, ist der gesetzliche Mindestwert von 200.000,-- EUR nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 SpruchG festzusetzen. Er ist in allen Fällen anzusetzen, in denen es nicht zu einer Erhöhung der Kompensation oder hier der Anordnung einer Zuzahlung kommt (vgl. OLG Stuttgart NZG 2004, 97 und 625).
II.
1.
165 
Schuldnerin der Gerichtskosten ist nach § 15 Abs. 2 Satz 1 SpruchG, der auch im Beschwerdeverfahren gilt (vgl. BayObLGZ 2004, 200), nur die Antragsgegnerin, was in der Kostenentscheidung klargestellt ist. Gründe für eine abweichende Billigkeitsentscheidung nach Satz 2 dieser Regelung liegen nicht vor.
2.
166 
Bezüglich der außergerichtlichen Kosten erster Instanz hat es bei der Entscheidung des Landgerichts auf der Grundlage des hier noch anwendbaren § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG zu verbleiben, dass die Antragsgegnerin diese Kosten zu erstatten hat. Für das Beschwerdeverfahren gilt der aus § 15 Abs. 4 SpruchG folgende Grundsatz, dass außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden. Im Hinblick auf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens ist eine abweichende Entscheidung zugunsten der Antragsteller nicht veranlasst.

Tenor

1. Die Beschwerden der Antragsteller Ziffer 5) und 8) gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 16.10.2006, Az. 34 AktE 22/01 KfH, werden zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens; die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000 Euro festgesetzt.

Gründe

 
A.
Die Antragsteller begehren als ehemalige Aktionäre der L. AG (im Folgenden L) im Spruchverfahren eine Verbesserung des Umtauschverhältnisses ihrer Anteile bei der Verschmelzung der L auf die Antragsgegnerin durch Bestimmung einer baren Zuzahlung.
I.
Gegenstand des Unternehmens beider Gesellschaften ist der Betrieb einer Bausparkasse.
1.
Das Grundkapital der L betrug 85,5 Mio. DM und war eingeteilt in 17,1 Mio. auf den Inhaber lautende Stückaktien (Verschmelzungsbericht [im Folgenden VB] S. 11). Die Aktien der L waren zum Börsenhandel mit nicht-amtlicher Notierung („geregelter Markt“) an der Wertpapierbörse zu S. zugelassen; sie wurden darüber hinaus im Freiverkehr an den Wertpapierbörsen zu F. und D. gehandelt (VB S. 48).
2.
Das Grundkapital der Antragsgegnerin betrug 300 Mio. DM. Es war ursprünglich eingeteilt in 3.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien; die Hauptversammlung der Antragsgegnerin beschloss am 22.05.2001, das Grundkapital auf 153.387.564,36 Euro umzustellen und in 66 Mio. auf den Namen lautende Stückaktien neu einzuteilen (VB S. 15). Die Aktien der Antragsgegnerin wurden ausschließlich von der W. & W. AG (im Folgenden W&W) gehalten (VB S. 15). Sie waren und sind nicht börsennotiert.
3.
Die W&W hielt außerdem circa 98,3% der Aktien der L. Davon hielt sie unmittelbar circa 0,8% sowie circa 41,9% über die 2. Beteiligungsgesellschaft für die W. V. mbH & Co. KG und circa 55,6% über die Antragsgegnerin, welche diese Aktien 1999/2000 von der C. AG erworben hatte (Bl. 25, 183). 1,74% der Aktien der L befanden sich in Streubesitz (GA S. 6).
4.
Die Vorstände der L und der Antragsgegnerin beauftragten gemeinsam die E. & Y., S., (im Folgenden E&Y) und die W. E. D. I.-T. GmbH ., M., (im Folgenden WEDIT) mit der Durchführung einer Unternehmensbewertung der Antragsgegnerin und der L (VB S. 28). Die Unternehmensbewertung wurde unter Zugrundlegung der Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen des Instituts der Deutschen Wirtschaftsprüfer (IDW S1), Stand 28.06.2000, nach dem Ertragswertverfahren durchgeführt (VB S. 29). Nach Abschluss der Unternehmensbewertungen durch Vorlage der Bewertungsgutachten am 15.05.2001 haben sich die Vorstände der Antragsgegnerin und der L auf den Inhalt eines Verschmelzungsvertrags verständigt (VB S. 29). Dabei wurde in § 2 Abs. 1 Satz 1 festgelegt, dass für je eine auf den Inhaber lautende Stückaktie der L je eine auf den Namen lautende Stückaktie der W gewährt wird (VB S. 104).
5.
Mit Zustimmung der Aufsichtsräte der jeweiligen Gesellschaften schlossen die Vorstände der Antragsgegnerin und der L am 22.05.2001 den notariell beurkundeten Verschmelzungsvertrag, durch den die L ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung auf die Antragsgegnerin gegen Gewährung von Aktien der Antragsgegnerin übertrug (VB S. 103 ff.). Am selben Tag wurde der Verschmelzungsbericht unterzeichnet (VB S. 108).
Auf gemeinsamen Antrag der Vorstände der Antragsgegnerin und der L war bereits durch Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 13.12.2000 die KPMG (im Folgenden KPMG) zum Verschmelzungsprüfer für beide an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften bestellt worden (vgl. Prüfungsbericht [im Folgenden PB] S. 1, VB nach S. 109). Der auf den 23.05.2001 datierte Prüfungsbericht der KPMG bezeichnete das im Verschmelzungsvertrag festgelegte Umtauschverhältnis als angemessen (PB S. 17).
Dem Verschmelzungsvertrag stimmten die Hauptversammlung der L am 17.07.2001 und die Hauptversammlung der Antragsgegnerin am 18.07.2001 zu. Am 12.09.2001 wurde die Verschmelzung in das Handelsregister Antragsgegnerin eingetragen. Mit Ablauf dieses Tages endete die Börsennotierung der Aktien der L (vgl. VB S. 48).
II.
10 
Die Ermittlung der Unternehmenswerte der L und der Antragsgegnerin zum 17.07.2001 sind im Verschmelzungsbericht näher dargestellt, auf den verwiesen wird. Er enthält unter anderem folgende Angaben (VB S. 49 ff.):
1.
11 
Die Zinssätze zur Abzinsung künftiger Erträge beider Unternehmen wurden wie folgt festgelegt (VB S. 57 ff.):
12 
Kapitalisierungszinssätze VB 61
Detailplanungsphase
ewige Rente
Basiszinssatz in %
6
6
Risikozuschlag in %
2
3
Zwischensumme in %
8
9
./. typisierte persönliche Ertragsteuer 35%
2,8
3,15
./. Wachstumsabschlag in %
0
1
Ergebnis in %
5,2
4,85
2.
13 
Für beide Unternehmen wurde die Unternehmensplanung in der Detailplanungsphase (2001-2005) anhand einer Analyse der Vergangenheitsdaten (1996-2000) plausibilisiert. Die Erträge für die Phase der ewigen Rente (2006 ff.) wurden mit - im einzelnen dargelegten - Abweichungen aus den Planzahlen für das Jahr 2005 abgeleitet.
14 
Die Planung beider Unternehmen geht von einer allgemein günstigen Wirtschaftsentwicklung mit einem Anstieg der verfügbaren Nominaleinkommen und zwar rückläufigen Wohnungsbauinvestitionen, aber wachsenden Bestandsmaßnahmen aus (VB 64 f.). Dabei wurde ein Anstieg des allgemeinen Zinsniveaus unterstellt (VB S. 66, 72).
3.
15 
Bei der Antragsgegnerin wurden für die Detailplanungsphase folgende Erträge prognostiziert (VB S. 64, 68):
16 
Beträge in Mio. DM
 2001
 2002
 2003
 2004
 2005
Zinsüberschuss
555
625
666
706
739
Provisionsüberschuss
55
47
40
35
33
Dienstleistungsergebnis
139
142
148
153
153
Personalaufwand
-357
-365
-370
-377
-384
andere Verwaltungsaufwendungen
-247
-248
-249
-252
-246
Sonstige betriebliche Erträge/Aufwendungen
15
9
9
9
16
Betriebsergebnis vor Risikovorsorge
160
210
244
274
311
Risikovorsorge
-24
-20
-19
-15
-16
Zuführung/Auflösung BT Fonds
19
7
-13
-55
-65
Ergebnis vor Steuern
155
197
212
204
230
Steuern auf Unternehmensebene
-69
-105
-118
-101
-114
Ergebnis nach Unternehmenssteuern
86
92
94
103
116
persönliche Steuern
-15
-16
-16
-18
-20
zu kapitalisierendes Ergebnis
71
76
78
85
96
17 
Trotz des Rückgangs des Neugeschäfts im Jahr 2000 wurde unter Verweis auf die von Vorstand und Vertriebsführung beschlossenen Neugeschäftsziele bis zum Jahr 2005 für die Detailplanungsphase ein Wachstum des Neugeschäfts angenommen. Zur Begründung wurde neben der positiven Einschätzung der allgemeinen Wirtschaftsentwicklung und den erwarteten Beiträgen der Kooperationspartner P. und W.V. darauf verwiesen, dass der Rückgang im Jahr 2000 auf Tarifwechsel und vorgezogenes Neugeschäft beruhe (VB S. 65). Insgesamt wurde ein Anstieg des Neugeschäfts im Planungszeitraum um durchschnittlich 2,0% angenommen (VB S. 65).
18 
Auf der Grundlage der Unternehmensplanung zum Neugeschäft und den Annahmen zur allgemeinen Zinsentwicklung in der Detailplanungsphase wurde ein langfristiger bauspartechnischer Simulationslauf durchgeführt (VB S. 65). Dabei ergab sich zwar eine Zunahme der Bauspareinlagen im Durchschnitt um 2,0% p.a., aber eine Reduzierung der Bauspardarlehen um jährlich durchschnittlich 1,9%; im Bereich der Vorausdarlehen und Zwischenkredite (Außerkollektivgeschäft) wurde eine Steigerung um durchschnittlich 9,2% p.a. angenommen (VB S. 66). Daraus wurde eine Erhöhung des Zinsüberschusses im Verhältnis zur Bilanzsumme (Gesamtzinsmarge) von 2,3 auf 2,6% abgeleitet (VB S. 66). Ausschlaggebend war dabei die im Vergleich zu Alttarifen um 0,25-Prozenpunkte höhere Zinsmarge des 1999 neu aufgelegten Tarifs 1 (im Folgenden Tarif 1) (VB S. 66).
19 
Die in der Unternehmensplanung ab dem Jahr 2003 vorgesehene Erhöhung der Marge im Bauspargeschäft (Kollektivgeschäft) wurde wegen Bedenken ob der nachhaltigen Erzielbarkeit der Zinsüberschüsse eliminiert, mit der Folge, dass sich die Marge insgesamt nur um 0,2% erhöht. Zudem wurde der Zinsüberschuss für die Phase der ewigen Rente um die nachhaltigen Auswirkungen des Tarifs 1 korrigiert und der nach den Ergebnissen der langfristigen Simulation nachhaltig wieder ansteigende Anlagegrad berücksichtigt (VB S. 66 f.).
20 
Im Übrigen wurden die Planungen für das letzte Jahr der Detailplanungsphase in die Phase der ewigen Rente übernommen. Ein wesentlicher Unterschied ergibt sich lediglich aus dem Umstand, dass dem durch § 6 Abs. 1 Bausparkassengesetz vorgeschriebenen Fonds zur bauspartechnischen Absicherung (im Folgenden BT-Fonds, VB S. 55) letztmalig im Jahr 2005 Mittel i.H.v. 65 Mio. DM zugeführt werden, weil damit die erforderliche Ausstattung i.H.v. 3% der Bauspareinlagen erreicht worden sei (VB S. 55, 67 f.).
21 
Die Risikokosten wurden aus den bereinigten Risikoquoten der tatsächlichen Ausfälle der vergangenen 10 Jahre abgeleitet. Dabei wurde unterstellt, dass die seit 1996 zu verzeichnenden, erheblich über dem langjährigen Durchschnitt liegenden Risikokosten im Kreditgeschäft nur langsam und in einem geringeren Umfang wieder reduziert werden können (VB S. 67).
22 
Insgesamt wurde ein Barwert der künftigen Erträge i.H.v. 2.554 Mio. DM ermittelt, der um den Wert der Pensionsverpflichtungen (11 Mio. DM) gekürzt und um 55,6% des Unternehmenswerts der L abzüglich fiktiver Veräußerungssteuern (insgesamt 424 Mio. DM ) ergänzt wurde, um der Beteiligung an der L Rechnung zu tragen (VB S. 69). Daraus errechnete sich aufgezinst zum 17.07.2001 ein Unternehmenswert der Antragsgegnerin i.H.v. 3.051 Mio. DM oder 46,23 DM je Aktie (VB S. 69).
4.
23 
Bei der L wurden für die Detailplanungsphase folgende Erträge prognostiziert (VB S. 71, 75):
24 
Beträge in Mio DM
 2001
 2002
 2003
 2004
 2005
Zinsüberschuss
219
233
232
233
244
Provisionsüberschuss
27
25
25
26
26
Dienstleistungsergebnis
Personalaufwand
-102
-104
-105
-106
-109
andere Verwaltungsaufwendungen
-73
-74
-73
-73
-74
Sonstige betriebliche Erträge/Aufwendungen
6
7
7
7
7
Betriebsergebnis vor Risikovorsorge
77
87
86
87
94
Risikovorsorge
-3
-3
-3
-4
-4
Zuführung/Auflösung BT Fonds
6
2
0
-18
-3
Ergebnis vor Steuern
80
86
83
65
87
Steuern auf Unternehmensebene
-36
-40
-41
-26
-25
Ergebnis nach Unternehmenssteuern
44
46
42
39
62
persönliche Steuern
-8
-8
-7
-7
-11
zu kapitalisierendes Ergebnis
36
38
35
32
51
25 
Trotz des Rückgangs des Neugeschäfts in der Vergangenheit wurde unter Verweis auf die von Vorstand und Vertriebsführung beschlossenen Neugeschäftsziele bis zum Jahr 2005 für die Detailplanungsphase ein Wachstum des Neugeschäfts angenommen. Angesichts des Wegfalls des bisherigen Kooperationspartners C. AG wurde dieses aber nur mit durchschnittlich 1,8% beziffert (VB S. 72).
26 
Auf der Grundlage der Unternehmensplanung zum Neugeschäft und den Annahmen zur allgemeinen Zinsentwicklung wurde auch hier ein bauspartechnischer Simulationslauf durchgeführt (VB S. 72 f.). Dabei ergab sich eine Reduzierung der Bauspareinlagen im Durchschnitt um 1,0% p.a. und eine Reduzierung der Bauspardarlehen um jährlich durchschnittlich 4,2%; im Bereich der Vorausdarlehen und Zwischenkredite wurde dagegen wie bei der Antragsgegnerin - allerdings prozentual höher - eine Steigerung angenommen (VB S. 73). Daraus wurde eine Gesamtzinsmarge von zwischen 2,4 und 2,5% abgeleitet (VB S. 73).
27 
Für die Phase der ewigen Rente wurde allerdings eine Verbesserung der Zinsmarge aufgrund der Annahme berücksichtigt, dass die Absenkung der Boni für Renditesparer, also die Reduzierung der erhöhten Verzinsung der Einlagen bei Nichtinanspruchnahme des Darlehens, die Reduzierung der Zinsmarge um 0,1% bei den Konstantdarlehen, also den Vorausdarlehen und der Zwischenfinanzierung, übersteigt (VB S. 73).
28 
Im Bereich der Provisionsüberschüsse wurde dagegen in der Phase der ewigen Rente die Reduzierung der Abschlussgebühren beim Tarif „L.-R.“ auf den branchenüblichen Satz von 1% berücksichtigt. Dabei wurde unterstellt, dass nur die Hälfte der daraus resultierenden Ertragseinbußen durch Kürzungen bei den Provisionsaufwendungen kompensiert werden könne (VB S. 73).
29 
Die Risikokosten wurden wie bei der Antragsgegnerin aus den bereinigten Risikoquoten der tatsächlichen Ausfälle der vergangenen 10 Jahre abgeleitet. Dabei wurde festgestellt, dass die seit 1996 zu verzeichnenden erhöhten Risikokosten erheblich über dem langjährigen Durchschnitt lägen. Der zunehmenden Bedeutung des im Vergleich zum Bauspardarlehensgeschäft risikoträchtigeren Vorausdarlehensgeschäfts sei in der Phase der ewigen Rente durch einen Zuschlag Rechnung getragen worden (VB S. 74).
30 
Ein wesentlicher Unterschied zwischen der Detailplanungsphase und der Phase der ewigen Rente ergibt sich auch hier aus dem Umstand, dass dem BT-Fonds nach dem Jahr 2005 keine Mittel mehr zugeführt werden sollen (VB S. 74).
31 
Im Übrigen wurden die Planungen für das letzte Jahr der Detailplanungsphase in die Phase der ewigen Rente übernommen (VB S. 75).
32 
Insgesamt wurde ein Barwert der künftigen Erträge i.H.v. 712 Mio. DM ermittelt, der um den Wert der Pensionsverpflichtungen (5 Mio. DM) gekürzt und um 62 Mio. DM ergänzt wurde, um dem Liquidationswert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens Rechnung zu tragen (VB S. 75). Daraus errechnete sich aufgezinst zum 17.07.2001 ein Unternehmenswert der Antragsgegnerin i.H.v. 791 Mio. DM oder 46,23 DM je Aktie (VB S. 76).
III.
33 
Die Antragsteller halten das Umtauschverhältnis von 1 : 1 für unangemessen. Sie beantragten eine bare Zuzahlung. Die L sei im Verhältnis zur Antragsgegnerin zu niedrig bewertet worden.
34 
Dazu haben sie in erster Instanz insbesondere gerügt, dass das prognostizierte Ergebnis der Antragsgegnerin trotz erheblicher Rückgänge in der Vergangenheit deutlich ansteige. Dass sich bei zwei gleichartigen, auf dem selben Markt agierenden Unternehmen die Ergebnisse vor Steuern so unterschiedlich entwickeln sollen, wie in dem Unternehmenswertgutachten E&Y und WEDIT angenommen, sei nicht plausibel. Der Basiszinssatz und der Risikozuschlag seien zu hoch, der Wachstumsabschlag dagegen zu niedrig angesetzt. Außerdem rügten die Antragsteller, dass der Verschmelzungsvertrag keinen Ausgleich für den Verlust der Fungibilität der Aktien der L vorsehe.
35 
Der vom Landgericht bestellte Sachverständige stellte in seinem Gutachten vom 20.10.2005 (vgl. Bl. 132 [im Folgenden GA]) fest, dass der Ertragswert beider Gesellschaften höher festzusetzen sei. Der Ertragswert der L sei allerdings in der Summe um 34,8 Mio. DM, derjenige der Antragsgegnerin um insgesamt 22,4 Mio. DM zu erhöhen (GA S. 82). Da sich die Änderungen dennoch weitgehend neutralisierten, errechne sich auf der Basis der erhöhten Werte ein Umtauschverhältnis von 1,036 Aktien der Antragsgegnerin je Aktie der L bzw. eine Zuzahlung i.H.v. 1,69 DM (0,87 Euro) je Aktie der L (GA S. 83).
36 
Das Landgericht hat die Anträge auf Festsetzung einer baren Zuzahlung durch Beschluss vom 16.10.2006 (Bl. 189 ff.) zurück gewiesen. Nach dem Ergebnis des gerichtlichen Sachverständigengutachtens könne sich - bei der gebotenen Berücksichtigung der Änderungen im Wert der Beteiligung der Antragsgegnerin an der L - zwar eine Abweichung von + 3,1% zugunsten der Antragsteller gegenüber dem vereinbarten Umtauschverhältnis ergeben (Bl. 197). Bei Zugrundelegung der vom Sachverständigengutachten in Bezug auf die Prognose der Risikokosten abweichenden Auffassung des Gerichts ergebe sich aber eine Abweichung von - 3,6% zu ihren Lasten (Bl. 205). Wegen der Beeinträchtigung der Handelbarkeit der Anteile sei keine bare Zuzahlung geboten, da keine Methode zur isolierten Berechnung des Werts der Börsennotierung existiere; eine Abfindung zum Ersatz des Werts der Aktien der L im Ganzen sei nicht beantragt (Bl. 208).
IV.
37 
Gegen den ihnen am 03.11.2006 zugestellten Beschluss (Bl. 209a, 209g) haben die Antragstellerin Ziffer 5) am 17.11.2006 (Bl. 220, 222) sowie der Antragsteller Ziffer 8) am 14.11.2006 (Bl. 213 f.) sofortige Beschwerde eingelegt. Der Antragsteller Ziffer 8) hat zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen ausgeführt (Bl. 254 ff.):
38 
Die Unangemessenheit des Umtauschverhältnisses folge aus einer überzogenen „Ertragsexplosion“ auf Seiten der Antragsgegnerin; der Anstieg ihres entnahmefähigen Ergebnisses von 71 Mio. DM zu Beginn der Detailplanungsphase auf 138 Mio. DM in der Phase der ewigen Rente entbehre jeder Grundlage (Bl. 255).
39 
Die Überbewertung der Antragsgegnerin beruhe in erster Linie auf der fehlerhaften Annahme einer Ausweitung der Zinsmarge, der ihrerseits die durch Marktdaten zum Bewertungsstichtag nicht gedeckte und ex post widerlegte Annahme eines Zinsanstiegs ab dem Jahr 2001 zugrunde liege (Bl. 255). Dem Senat sei die Unzulässigkeit marktwidriger Zinsprognosen im Verfahren 20 W 5/05 betreffend die Verschmelzung der W&W ausführlich dargelegt worden; die Beiziehung der dortigen Akten wurde beantragt (Bl. 255).
40 
Der gerichtliche Sachverständige habe die fehlerhaften Zinsprognosen im Wesentlichen übernommen; dadurch werde der verfassungsrechtliche Anspruch der Minderheitsaktionäre auf gerichtliche Überprüfung der Abfindung unterlaufen (Bl. 255). Daher sei ein neues Bewertungsgutachten einzuholen, das nicht auf einer marktwidrigen Zinsprognose, sondern auf der Zinsstrukturkurve des Bewertungsstichtags beruhe (Bl. 256).
41 
Im Übrigen rügt der Antragsteller Ziffer 8) Fehleinschätzungen des Landgerichts, zu denen er sich weiteren Vortrag vorbehält. Beispielhaft verweist er dazu auf die Annahme des Landgerichts, Bausparverträge würden nur dann abgeschlossen, wenn mittelfristig auch die Wahrscheinlichkeit bestehe, dass ein Darlehen in Anspruch genommen wird und verweist dazu auf den von ihm bereits vor 20 Jahren im Rahmen der Inanspruchnahme vermögenswirksamer Leistungen ohne Absicht des Immobilienerwerbs abgeschlossenen Vertrag (Bl. 257).
42 
Die Antragsgegnerin hat beantragt, die Beschwerden zurückzuweisen (Bl. 261).
B.
43 
Die zulässigen Beschwerden der Antragsteller Ziffer 5) und 8) bleiben in der Sache ohne Erfolg, da die zulässigen Anträge auf Festsetzung einer baren Zuzahlung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 UmwG unbegründet sind.
I.
44 
Das im Verschmelzungsvertrag festgesetzte Umtauschverhältnis ist nicht zu niedrig bemessen i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 UmwG.
45 
1. Entgegen der Auffassung des Antragstellers Ziffer 8) bedarf es keines weiteren Gutachtens zum Wert der L bzw. der Antragsgegnerin.
46 
a) Zu Recht hat das Landgericht die von den Antragstellern in erster Instanz behaupteten Mängel der Verschmelzungsprüfung zurückgewiesen.
47 
Der Umstand, dass der Prüfungsbericht und der Bericht der Antragsgegnerin zeitlich teilweise parallel erstellt wurden, ist nicht zu beanstanden (OLG Stuttgart, NZG 2004, 146 [juris Rn. 21 ff.]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 114 [juris Rn. 26]; BGH ZIP 2006, 2080 [juris Rn. 14]).
48 
Inhaltlich lässt der Prüfungsbericht keine Mängel erkennen. Zwar hat der Verschmelzungsprüfer auch die Angemessenheit des vereinbarten Umtauschverhältnisses zu prüfen. Das bedeutet aber nicht, dass er die beteiligten Unternehmen nochmals vollständig neu zu bewerten hätte. Vielmehr hat er zu beurteilen, ob die angewendeten Methoden der Unternehmensbewertung sowie die getroffenen Prognose- und Wertungsentscheidungen vertretbar waren und den Regeln einer ordnungsgemäßen Unternehmensbewertung entsprachen (vgl. Lutter/Drygala in Lutter, UmwG, 4. Aufl., § 9 Rn. 11; Müller in Kallmeyer, UmwG, 3. Aufl., § 9 Rn. 19; Mayer in Widmann/Mayer, UmwG, § 9 Rn. 33).
49 
b) Die Einholung eines neuen Gutachtens ist auch nicht deshalb erforderlich, weil der gerichtliche Sachverständige die der Unternehmensbewertung zugrunde liegenden Annahmen nicht hinreichend kritisch hinterfragt hätte. Die vertiefte inhaltliche Auseinandersetzung mit den Annahmen, die den Ertragsprognosen zugrunde liegen, wird schon durch die Vielzahl der vom Sachverständigen in diesem Bereich vorgeschlagenen Korrekturen (vgl. GA S. 82) belegt.
50 
Die Anordnung einer neuen Begutachtung durch denselben oder einen anderen Sachverständigen wäre nur geboten, wenn das Gutachten unter groben Mängeln leiden würde (vgl. Schmidt in Keidel, FGG, 15. Aufl., § 15 Rn. 46). Solche Mängel sind weder dargetan noch ersichtlich. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass der gerichtliche Sachverständige ebenso wie die Unternehmensbewertung E&Y und WEDIT die Zinsprognosen der Unternehmensplanung im Wesentlichen übernommen hat (näher dazu unten 2. a) bb) (1)).
51 
2. Zu niedrig bemessen i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 UmwG wäre das im Verschmelzungsvertrag festgesetzte Umtauschverhältnis, wenn es nicht angemessen wäre. Angemessen ist das Umtauschverhältnis dann, wenn es unter Berücksichtigung der Interessen aller Anteilseigner sowohl des übertragenden als auch des aufnehmenden Rechtsträgers so bemessen ist, dass sich über die Beteiligungsquote aller Anteilseigner am vereinigten Unternehmen die bisherige Investition nach der Verschmelzung im Wesentlichen fortsetzt (vgl. OLG Stuttgart, AG 2006, 421 [juris Rn. 30] m.w.N.).
52 
Die zur Ermittlung des Umtauschverhältnisses durchgeführte Bewertung beider Unternehmen anhand des Ertragswertverfahrens begegnet keinen methodischen Bedenken. Die Ertragswertmethode ist als eine geeignete Methode der Unternehmensbewertung anerkannt (BGH NJW 2003, 3272, 3273; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 30]; BayObLG NJW-RR 1996, 1125, 1126; BayObLG NZG 2006, 156; Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 305 Rn. 19), verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG NJW 1999, 3769, 3771) und wurde von den Antragstellern als geeignete Methode auch nicht in Frage gestellt. Nach der Ertragswertmethode sind die zukünftigen Erträge beider Unternehmen zu schätzen (dazu im Einzelnen unten a)) und jeweils mit dem Kapitalisierungszinssatz (dazu im Einzelnen unten b)) abzuzinsen.
53 
Das Verhältnis der vom Landgericht zutreffend festgestellten Ertragswerte beider Unternehmen ergibt danach keine für die Antragsteller im Vergleich zu dem im Verschmelzungsvertrag festgesetzten Umtauschverhältnis günstigere Wertrelation.
54 
Zwar hat der gerichtliche Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten festgestellt, das Verhältnis der Ertragswerte der Antragsgegnerin gegenüber der L liege bei 1,036 zu 1, woraus sich ein theoretischer Zuzahlungsbetrag von 0,87 Euro je Aktie der L errechnete (GA S. 83).
55 
Diese Wertrelation berücksichtigte aber nicht, dass die vom Sachverständigen angenommene Erhöhung des Werts der L notwendig zugleich - entsprechend dem Umfang ihrer Beteiligung abzüglich fiktiver Veräußerungssteuern - den Wert der Antragsgegnerin erhöht. Bei Berücksichtigung dieses Umstands läge das Verhältnis der Ertragswerte der Antragsgegnerin gegenüber der L etwa bei 1,030 zu 1, woraus sich ein theoretischer Zuzahlungsbetrag von nur circa 0,72 Euro je Aktie der L errechnete (Bl. 178). Die Berechnungen des Sachverständigen sind allerdings darüber hinaus, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, im Bereich der Prognose der Risikokosten zu korrigieren (vgl. dazu unten a) cc)) mit der Folge, dass der anteilige Unternehmenswert der L je Aktie im Ergebnis unter demjenigen der Antragsgegnerin liegt. Das Verhältnis der Ertragswerte der Antragsgegnerin gegenüber der L beträgt daher nur 0,966 zu 1, so dass sich sogar ein negativer Zuzahlungsbetrag je Aktie der L ergibt.
56 
Dazu ist im Einzelnen auszuführen:
57 
a) Die gegen die vom Landgericht festgestellten Unternehmenserträge erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.
58 
Im Rahmen der Tatsachenfeststellung zur Unternehmensbewertung im Spruchverfahren sind die in die Zukunft gerichteten Planungen der Unternehmen und die darauf aufbauenden Prognosen ihrer Erträge nur eingeschränkt überprüfbar.
59 
Dies gilt hier zwar nicht schon deshalb, weil das Umtauschverhältnis bei der Verschmelzung nach dem der gesetzlichen Regelung zugrunde liegenden Modell zwischen den Organen der beteiligten Rechtsträger ausgehandelt wird. Das der Verschmelzung zugrunde liegende Vertrags- bzw. Verhandlungsmodell (vgl. dazu OLG Stuttgart, AG 2006, 421 [juris Rn. 44]) vermag eine erhöhte Angemessenheitsgewähr für des festgesetzte Umtauschverhältnis regelmäßig nur zu begründen, wenn die Verhandlungen zwischen voneinander unabhängigen Unternehmen geführt werden. Dass die handelnden Organmitglieder jeweils im Interesse aller Aktionäre handeln und für ihr Unternehmen einen möglichst hohen Wertansatz aushandeln, lässt sich zwar vermuten, wenn die Interessen aller Aktionäre homogen sind (vgl. OLG Stuttgart, AG 2006, 421 [juris Rn. 44 f.]). Dies gilt aber nicht in gleicher Weise, wenn einer der beteiligten Rechtsträger über seine Beteiligung an dem anderen auf dessen Verhandlungsführung Einfluss nehmen kann. Die Antragsgegnerin hielt eine Mehrheitsbeteiligung an der L; die W&W hielt als Konzernobergesellschaft mittelbar und unmittelbar insgesamt circa 98,3% der Aktien an der L und alle Aktien der Antragsgegnerin. Damit bestand für die Konzernobergesellschaft zumindest die Möglichkeit, zur Verfolgung eines vom Interesse der Antragsteller abweichenden Konzerninteresses auf die Verhandlungsführung der Antragsgegnerin und der L Einfluss zu nehmen.
60 
Dahin gestellt bleiben kann, ob eine erhöhte Angemessenheitsgewähr des festgesetzten Umtauschverhältnisses ausnahmsweise auch bei konzerninternen Verschmelzungen anzunehmen ist, wenn positiv festgestellt werden kann, dass es bei der Ermittlung des Umtauschverhältnisses keinerlei Einflussnahmen seitens der Konzernobergesellschaft gegeben hat (vgl. dazu LG Frankfurt am Main, NZG 2009, 553 [juris LS1 und Rn. 13]). Nicht zu entscheiden ist zudem, ob allein die gemeinsame Beauftragung unabhängiger Wirtschaftsprüfungsunternehmen mit der Ermittlung des Umtauschverhältnisses für eine solche Feststellung ausreicht. Auch bei der Ermittlung des Unternehmenswerts in Konzernsituationen sind die Ertragsprognosen und die ihnen zugrunde liegende Unternehmensplanung nur eingeschränkt überprüfbar. Diese Beschränkung der gerichtlichen Prüfungsdichte folgt aus der Natur der Prognose. Planungen und Prognosen sind in erster Linie ein Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen. Diese Entscheidungen haben auf zutreffenden Informationen und daran orientierten, realistischen Annahmen aufzubauen; sie dürfen zudem nicht in sich widersprüchlich sein. Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts ersetzt werden (OLG Stuttgart, AG 2008, 783 [juris Rn. 65]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 28]).
61 
Nach diesen Kriterien sind die vom Landgericht angenommenen Ertragsüberschüsse beider Unternehmen nicht zu beanstanden.
62 
aa) Dies gilt zunächst für den Umstand, dass sich das zu kapitalisierende jährliche Ergebnis der Antragsgegnerin nach dem Unternehmenswertgutachten E&Y und WEDIT im Detailplanungszeitraum insgesamt von 71 auf 96 Mio. DM und weiter auf 138 Mio. DM in der Phase der ewigen Rente erhöhen soll, während bei der L lediglich eine Erhöhung im Detailplanungszeitraum von 37 auf 51 Mio. DM und anschließend eine Reduzierung in der Phase der ewigen Rente auf 34 Mio. DM angesetzt ist.
63 
(1) Zwar sieht das Unternehmenswertgutachten E&Y und WEDIT für die Antragsgegnerin im Detailplanungszeitraum einen Anstieg der Betriebsergebnisse vor Steuern und Risikovorsorge von 160 Mio. DM um über 90% auf 311 Mio. DM vor, obwohl dieser Wert in den Jahren 1996 bis 2000 kontinuierlich von 233 Mio. DM auf 118 Mio. DM gesunken war. Eine negative Entwicklung des Betriebsergebnisses ist aber auch bei der L bis einschließlich 1999 festzustellen. Betrachtet man die Veränderungen zwischen einzelnen Jahren, ist in der Vergangenheit bei der L sogar eine deutlich schlechtere Entwicklung festzustellen als bei der Antragsgegnerin. Während bei der L der turn-around allerdings im Jahr 2000 durch einen Anstieg des Betriebsergebnisses vor Steuern und Risikovorsorge um über 70% bereits eingetreten ist, wird ein Ende der Negativentwicklung für die Antragsgegnerin erst für das erste Jahr der Detailplanungsphase - wenngleich mit einem vergleichsweise moderaten Anstieg um lediglich 35% - unterstellt.
64 
Die Vertretbarkeit der Ertragsprognosen wird dadurch nicht in Frage gestellt.
65 
Den Prognosen liegt die übereinstimmende Annahme für beide Unternehmen zugrunde, dass sich das Geschäftsfeld der Bausparkassen nach einem Tief Ende der 1990er Jahre erholen werde. Zu Lasten der Antragsgegnerin wurde bei dieser allerdings eine Verzögerung der Erholung unterstellt, um zeitlich begrenzten Sondereffekten Rechnung zu tragen, welche über die allgemeine Negativentwicklung im Bausparkassenbereich hinaus die Zinsüberschüsse der Antragsgegnerin gemindert hatten. Dazu gehörte insbesondere eine vorübergehende Belastung der Zinsüberschüsse durch die von der Antragsgegnerin 1999 und 2000 kurzfristig angebotenen „Festgeldanlagen“ (GA S. 27). Zu bedenken ist daneben die Belastung der Zinsüberschüsse durch die Refinanzierung des Erwerbs der Beteiligung an der L (VB S. 63).
66 
(2) Das erste Jahr der Detailplanungsphase sieht bei beiden Unternehmen eine Steigerung des Betriebsergebnisses vor Risikovorsorge und Steuern um mehr als 35% vor. Während sich der Anstieg bei der Antragsgegnerin - allerdings ab dem Jahr 2003 deutlich verhaltener - fortsetzt, ist bei der L nahezu eine Stagnation festzustellen; erst im letzten Jahr der Detailplanungsphase ist noch einmal ein geringfügiger Anstieg vorgesehen.
67 
Auch insoweit sind die Ertragsprognosen allerdings vertretbar.
68 
Zwar gehen die Prognosen von einem deutlich stärkeren Anstieg der Zinsüberschüsse bei der Antragsgegnerin aus. Gegen die unterschiedliche Entwicklung der Zinsüberschüsse kann aber nicht eingewandt werden, dass beide Unternehmen im selben Geschäftsfeld tätig sind. Nach den überzeugenden Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen erklärt sich die unterschiedliche Entwicklung aus der unterschiedlichen Kunden- und Tarifstruktur beider Unternehmen (GA S. 27). Der deutlich stärkere Anstieg der Zinsüberschüsse bei der Antragsgegnerin reflektiert demnach die zunehmende Verbilligung ihrer Refinanzierung durch ihren neuen Tarif 1; eine dem entsprechende Entlastung konnte bei dem neuen Tarif L.-R. der L nicht festgestellt werden (GA S. 27).
69 
Darüber hinaus lassen sich die Unterschiede in der Entwicklung des Betriebsergebnisses vor Steuern und Risikovorsorge im Detailplanungszeitraum durch die unterschiedliche Planung bei der Geschäftsentwicklung erklären. Zwar sah die Unternehmensplanung beider Unternehmen ein Wachstum des Neugeschäfts vor. Das Wachstum des Neugeschäfts wurde bei der Antragsgegnerin aber höher angesetzt (VB S. 65, 72). Diese Unterscheidung erscheint vor dem Hintergrund unterschiedlicher Entwicklungen in der Vertriebsstruktur beider Unternehmen vertretbar. Während bei der L die Auswirkungen des Wegfalls des bisherigen Kooperationspartners C. AG zu berücksichtigen waren, durfte bei der Antragsgegnerin ein vergleichsweise stärkeres Wachstum durch die Beiträge der neuen Kooperationspartner P. und W.V. erwartet werden.
70 
Dem lässt sich nicht entgegen halten, dass die der Unternehmensbewertung zugrunde liegende Planung zum Nachteil der Antragsteller und unter Verstoß gegen das Gebot der „stand-alone-Bewertung“ eine Fokussierung des Wachstums auf die Antragsgegnerin zulasten der L vorsehe. Zum einen verstieße eine solche Fokussierung nicht gegen das Gebot der „stand-alone-Bewertung“, da die Einbindung der L in den Konzern der W&W und ihre Ausrichtung am Konzerninteresse nicht Folge der Verschmelzung, sondern von dieser unabhängig sind. Zum anderen hat der gerichtliche Sachverständige nicht festgestellt, dass über die vorgenannten Änderungen in den Vertriebsstrukturen hinaus bei der Unternehmensplanung Vertriebsumstellungen zulasten der L und zugunsten der Antragsgegnerin berücksichtigt wurden (GA S. 29).
71 
(3) Auch der prognostizierte Anstieg des Ergebnisses der Antragsgegnerin vor Steuern vom letzten Jahr der Detailplanungsphase von 230 Mio. DM auf 273 Mio. DM in der Phase der ewigen Rente erscheint nicht unvertretbar. Der Anstieg beruht im Wesentlichen auf dem Wegfall der Leistungen an den BT-Fonds, die im Jahr 2005 nicht mit 65 Mio. DM angesetzt sind (vgl. dazu unten dd)). Zieht man diesen Betrag von dem für die Phase der ewigen Rente prognostizierten Ergebnis vor Steuern ab, liegt dieses sogar unter dem Wert des letzten Jahres der Detailplanungsphase.
72 
Da die Zuführungen zum BT-Fonds bei der L im letzten Jahr der Detailplanungsphase nur mit 3 Mio. DM angesetzt wurden, vermag der Wegfall dieser Zuführungen in der Phase der ewigen Rente das Ergebnis der L vor Steuern nicht in gleicher Weise zu erhöhen wie bei der Antragsgegnerin. Zwar lässt sich allein dadurch die Reduzierung des Ergebnisses der L vor Steuern von 87 Mio. DM im letzten Jahr der Detailplanungsphase auf 66 Mio. DM in der Phase der ewigen Rente nicht erklären. Der gerichtliche Sachverständige hat aber neben den Ertragsprognosen in der Detailplanungsphase auch den Übergang von der Detailplanungsphase in die Phase der ewigen Rente eingehend geprüft. Dabei hat er zwar an mehreren Stellen einen Korrekturbedarf festgestellt (vgl. dazu unten bb), cc) und dd)), die Vertretbarkeit der Planung im Allgemeinen aber nicht verneint.
73 
bb) Bei den angesetzten Zinsüberschüssen, welche die Erträge beider Unternehmen wesentlich bestimmen, bedürfen die Planansätze zwar in einigen Punkten der Korrektur. Die erforderlichen Korrekturen hat das Landgericht aber bereits durchgeführt.
74 
Hinsichtlich der Zinsüberschüsse hat die Unternehmensbewertung E&Y und WEDIT im Wesentlichen die Unternehmensplanung übernommen. Korrigiert wurde lediglich die Unternehmensplanung der Antragsgegnerin insoweit, als die dort ab 2003 angenommene Erhöhung der Zinsmarge im Kollektivgeschäft eliminiert wurde (VB S. 66); in der Phase der ewigen Rente wurde der Zinsüberschuss zudem um die nachhaltigen Auswirkungen des Tarifs 1 korrigiert (VB S. 67). Die Unternehmensbewertung basiert im Bereich der Zinsüberschüsse wesentlich auf der bauspartechnischen Simulation (VB S. 65). Dieser Simulation müssen die Annahmen zur Zinsentwicklung indessen extern vorgegeben werden (GA S. 23). Dazu wurden die übereinstimmenden Zinsprognosen beider Unternehmen zugrunde gelegt, die von einem Anstieg des Zinsniveaus ausgingen (VB S. 66, 72; GA S. 15).
75 
Der gerichtliche Sachverständige hat die verwendeten Prognosen zur allgemeinen Zinsentwicklung (dazu unten (1)) nicht beanstandet, jedoch bei der Ermittlung der jährlichen Zinsüberschüsse eine Reihe von Änderungen vorgeschlagen, namentlich im Bereich der Bonuswahrscheinlichkeiten (GA S. 29 f.) sowie bei der Annahme der Darlehens- und Einlagezinssätze der Unternehmen in der Phase der ewigen Rente (GA S. 50 ff.); diese Korrekturen hat das Landgericht zu Recht aufgegriffen (Bl. 200 ff., 204 f.; dazu unten (2)).
76 
(1) Der Antragsteller Ziffer 8) wendet sich im Wesentlichen gegen die zugrunde gelegten Prognosen zur allgemeinen Zinsentwicklung.
77 
Im Einzelnen kritisiert er unter Verweis auf seinen Vortrag in dem ebenfalls vor dem Senat geführten Spruchverfahren 20 W 5/05, es seien „von den Marktdaten des Bewertungsstichtags abweichende Zinsspekulationen zugrunde gelegt“ worden (Bl. 255). Nach seiner Auffassung hätte die allgemeine Zinsentwicklung „aufgrund einer Zinsstrukturkurve des Bewertungsstichtages“ prognostiziert werden müssen (Bl. 256).
78 
Die pauschale Bezugnahme des Antragstellers Ziffer 8) auf seinen Vortrag in einem anderen Verfahren begegnet indessen schon prozessualen Bedenken; seine Einwendungen sind jedenfalls nicht erheblich.
79 
Die Zinsstrukturkurve gibt den Zusammenhang zwischen der Verzinsung einer Anleihe und deren Laufzeit wieder (OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 43]); sie bringt die Fristigkeitsstruktur der Rendite von Anleihen vom Kapitalmarkt zum Ausdruck (Gabler Bank Lexikon, 13. Aufl., S. 1472). Ihr kann grundsätzlich die Auffassung der Kapitalmarkteilnehmer über die künftige Zinsentwicklung entnommen werden, da sich die Renditen langfristiger Anleihen an der Erwartung des langfristigen Zinsniveaus orientieren.
80 
(1.1) Selbst wenn bei der Ermittlung der Unternehmenswerte der Antragsgegnerin einerseits und der L andererseits eine fehlerhafte Zinsprognose zugrunde gelegt worden wäre, hätte dies auf die für die Beurteilung der Angemessenheit des Umtauschverhältnisses maßgebliche Relation der beiden Unternehmenswerte keinen wesentlichen Einfluss, da sich ein solcher Fehler bei beiden Unternehmen in grundsätzlich gleicher Weise ausgewirkt hätte und damit im Ergebnis neutralisiert worden wäre.
81 
Wäre bei der Unternehmensplanung kein Anstieg, sondern ein weiterer Rückgang des allgemeinen Zinsniveaus unterstellt worden, wären die Darlehenszinssätze beider Unternehmen im Kollektiv- und Außerkollektivgeschäft, aber auch ihre Refinanzierungskosten und die von ihnen zu gewährende Einlagenverzinsung grundsätzlich niedriger anzusetzen gewesen. Zwar ist nicht auszuschließen, dass sich Änderungen im Zinsniveau wegen der Unterschiede in der Tarif- und Kundenstruktur im Einzelfall auch unterschiedlich ausgewirkt hätten. Bei bestehenden Verträgen mit hoher Einlagenverzinsung würde beispielsweise die Erwirtschaftung der Einlageverzinsung im Fall eines rückläufigen allgemeinen Zinsniveaus erschwert. Dies dürfte aber angesichts der stärkeren „Renditeorientierung“ der Kunden der L eher zu Lasten der Antragsteller den Unternehmenswert der L beeinträchtigen als denjenigen der Antragsgegnerin; die Einlagenverzinsung der Bestandsverträge bei der L ist grundsätzlich höher als diejenige bei der Antragsgegnerin (vgl. GA S. 10 und 12).
82 
Mittel- bis langfristig sollten allerdings beide Unternehmen in der Lage sein, auf ein rückläufiges Zinsniveau durch Anpassung ihrer Tarife zu reagieren. Im Übrigen sind bei beiden Unternehmen jeweils unterschiedliche Tarife vorhanden. Die Einzeleffekte könnten sich daher bereits innerhalb der Unternehmen zumindest teilweise nivellieren.
83 
Jedenfalls werden die unternehmensspezifischen Auswirkungen eines rückläufigen allgemeinen Zinsniveaus durch die allgemeinen Folgen niedriger Zinsen für das Kollektivgeschäft der Bausparkassen überdeckt. Bei einem sinkenden Zinsniveau verlieren Bauspardarlehen gegenüber normalen Hypothekendarlehen an Attraktivität (vgl. GA S. 7). Dies schließt zwar nicht aus, dass unter dem Aspekt der Kapitalanlage weiterhin Bausparverträge abgeschlossen werden. Bausparverträge, die ohne konkrete Absicht der Inanspruchnahme des Bauspardarlehens abgeschlossen werden, müssen aus der Sicht eines vernünftigen Anlegers aber Einlagenverzinsungen bieten, die sich mit Alternativanlagen, etwa im Festgeldbereich vergleichen lassen. Diese müssen von der Bausparkasse anderweitig erwirtschaftet werden, was umso schwieriger wird, je geringer das Zinsniveau ist. Die beschriebenen Auswirkungen auf das Bauspargeschäft treffen indessen wiederum beide zu bewertende Unternehmen grundsätzlich in gleicher Weise.
84 
(1.2) Zudem kann nicht festgestellt werden, dass die Prognosen über die allgemeine Zinsentwicklung nur dann vertretbar gewesen wären, wenn sie aus einer Zinsstrukturkurve zum Bewertungsstichtag abgeleitet worden wären.
85 
Zwar orientiert sich eine aus einer Zinsstrukturkurve abgeleitete Zinsprognose an der Einschätzung der künftigen Zinsentwicklung durch die gegenwärtigen Marktteilnehmer. Es besteht aber keine Gewähr für die Richtigkeit dieser Einschätzung. Vor diesem Hintergrund werden bis heute Zinsprognosen nicht nur aus Zinsstrukturkurven abgeleitet, sondern auch auf andere Weise erstellt (z.B. anhand von Regressionsmodellen oder Fundamentalanalysen).
86 
Erst Recht kann nicht festgestellt werden, dass die Ableitung von Zinsprognosen aus der Zinsstrukturkurve im Zeitpunkt der Festsetzung des Umtauschverhältnisses Mitte 2001 als alleinige oder vorherrschende Methode angesehen wurde. Im Rahmen der Unternehmensbewertung sind Ableitungen aus der Zinsstrukturkurve erst ab dem Jahr 2003 zur Bestimmung des Basiszinssatzes im Rahmen der Diskontierung diskutiert und erst in der Fassung des „IDW Standard Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen“ vom 18.10.2005 (IDW S1 2005, Rn. 127) anerkannt worden (vgl. zur Entwicklung der Ableitung des Basiszinssatzes aus der Zinsstrukturkurve OLG Stuttgart, AG 2006, 421 [juris Rn. 81]). Die Vorfassung des IDW S1 mit Stand vom 28.06.2000 sah demgegenüber noch eine Ableitung aus Vergangenheitsdaten vor (vgl. IDW S1 2000, Rn. 121).
87 
Die bei der L und der Antragsgegnerin verantwortlichen Personen durften vor diesem Hintergrund auch dann vernünftigerweise annehmen, ihre Planung beruhe auf zutreffenden Informationen und realistischen Annahmen, wenn das zugrundliegende Zinsszenario nicht aus der Zinsstrukturkurve zum Bewertungsstichtag abgeleitet war (in diesem Sinne auch OLG Stuttgart, AG 2006 421 [juris Rn. 81]).
88 
(2) Im Übrigen hat das Landgericht im Bereich der Zinsüberschüsse die Ansätze der Unternehmensbewertung E&Y und WEDIT zu Recht entsprechend den Empfehlungen des gerichtlichen Sachverständigen korrigiert. Dies führt zwar zu einer Erhöhung des Unternehmenswerts der L um 35,8 Mio. DM; zugleich erhöht sich aber der Unternehmenswert der Antragsgegnerin - vorbehaltlich ihrer Beteiligung an der L - um 157,9 Mio. DM (vgl. GA S. 82).
89 
(2.1) Dies betrifft zunächst die Annahmen für die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme der Bonusverzinsung der Bauspareinlagen durch Verzicht auf Inanspruchnahme der Bauspardarlehen bei der Antragsgegnerin (Bonuswahrscheinlichkeit). Insoweit ist der Unternehmenswert der Antragsgegnerin mit dem gerichtlichen Sachverständigen (GA S. 82) und dem Landgericht (Bl. 201 f., 205) gegenüber der Unternehmensbewertung E&Y und WEDIT um 23,8 Mio. DM in der Detailplanungsphase und um weitere 333,8 Mio. DM in der Phase der ewigen Rente zu erhöhen.
90 
In der Unternehmensplanung der Antragsgegnerin war die Bonuswahrscheinlichkeit für den neuen Tarif 1 mit 11% angesetzt. Dies erscheint vor dem Hintergrund vertretbar, dass beim Vorgängertarif 7 eine Bonuswahrscheinlichkeit von 12-13% ermittelt wurde, der Anreiz zur Nichtinanspruchnahme des Bauspardarlehens beim Tarif 7 durch die dort höheren Darlehenszinsen allerdings im Vergleich zum Tarif 1 stärker ist (vgl. GA S. 29). Die bauspartechnische Simulation hatte für den Tarif 1 sogar nur eine Bonuswahrscheinlichkeit von 9% ergeben (GA S. 30).
91 
Die von E&Y und WEDIT bei der Unternehmensbewertung unterstellte Erhöhung der Bonuswahrscheinlichkeit von 11% auf 20% erscheint demgegenüber nicht plausibel. Sie lässt sich jedenfalls nicht mit der Unterstellung einer Angleichung der Bonuswahrscheinlichkeiten an das Niveau der L begründen. Wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend dargelegt hat, weisen die Tarif- und Kundenstrukturen beider Unternehmen bedeutsame Unterschiede auf, die angesichts der verfestigten Unterschiede in den Kundenstrukturen durch die Beibehaltung der Vertriebsstrukturen nicht ohne Weiteres nivelliert werden können (vgl. GA S. 29 f.). Jedenfalls erscheint eine Verdoppelung der Bonuswahrscheinlichkeit von 9 bzw. 11% auf 20% nicht mehr vertretbar.
92 
Dem lässt sich entgegen der Auffassung der Antragsteller in erster Instanz nicht entgegen halten, die Bonuszinsen seien für die Erhöhung der Attraktivität des Tarifs 1 entscheidend und damit zugleich Grundlage für die geplante Erhöhung der Gesamtzinsmarge der Antragsgegnerin gewesen (Bl. 140). Der gerichtliche Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht dargelegt, dass die „Kosten“ des neuen Tarifs der Antragsgegnerin in erster Linie nicht in der erhöhten Einlagenverzinsung bei Nichtinanspruchnahme des Bauspardarlehens, sondern in der geringeren Verzinsung des Bauspardarlehens lagen (Bl. 180). Das Neugeschäft sollte demnach nicht durch hohe Bonuszinsen, sondern durch die niedrigen Darlehenszinsen gefördert werden. Dahin stehen kann in diesem Zusammenhang, ob die Höhe der Darlehenszinsen ohnehin in erster Linie für die Attraktivität von Bausparverträgen entscheidend ist, weil diese entsprechend der Auffassung des Landgerichts grundsätzlich nur abgeschlossen werden, wenn zumindest auch die Wahrscheinlichkeit einer Inanspruchnahme des Bauspardarlehens besteht (Bl. 202), oder ob Bausparverträge entsprechend der Auffassung des Antragstellers Ziffer 8) (Bl. 257) auch ausschließlich als Kapitalanlage, etwa im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme vermögensbildender Leistungen, abgeschlossen werden. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass die Zahl der ausschließlich als Kapitalanlage abgeschlossenen Bausparverträge in der Zukunft derart zunehmen wird, dass eine Verdoppelung der Bonuswahrscheinlichkeit gerechtfertigt wäre. Zudem bestehen keine Anzeichen dafür, dass die L von einer solchen Entwicklung nicht in gleicher Weise betroffen wäre wie die Antragsgegnerin, zumal die Differenz zwischen Grund- und Bonusverzinsung im Tarif L.-R. mit 3% (vgl. GA S. 12) höher ist als beim Tarif 1 der Antragsgegnerin (dort 2,25%, vgl. GA S. 10).
93 
(2.2) Darüber hinaus hat der gerichtliche Sachverständige bei der Ermittlung der Zinsüberschüsse in der Phase der ewigen Rente weitere Korrekturen der Unternehmensbewertung E&Y und WEDIT empfohlen, die das Landgericht zu Recht aufgegriffen hat (vgl. GA S. 49 ff.). Diese, von den Antragstellern nicht ausdrücklich angegriffenen Korrekturen haben eine Erhöhung des Unternehmenswerts der L in Höhe von 35,8 Mio. DM und eine Reduzierung des Unternehmenswerts der Antragsgegnerin um 199,6 Mio. DM zur Folge (GA S. 82).
94 
Sie beruhen im Wesentlichen auf dem Umstand, dass im Unternehmenswertgutachten E&Y und WEDIT den Veränderungen vom Beginn der Phase der ewigen Rente im Jahr 2006 bis zum Ende der bauspartechnischen Simulation 2023 nicht vollständig Rechnung getragen wurde (GA S. 51). Die Annahmen des Unternehmenswertgutachtens erscheinen vor diesem Hintergrund nicht realistisch. Sie sind zu korrigieren, indem zur Ermittlung der Ertragsüberschüsse in der Phase der ewigen Rente anstelle der von E&Y und WEDIT angesetzten nachhaltigen Zinssätze für Bauspardarlehen und -einlagen die Durchschnittszinssätze anzusetzen sind, die sich aus der bauspartechnischen Simulation ergeben (GA S. 54 ff.). Zudem sind zwar nur vorübergehende, aber signifikante Veränderungen des für die Refinanzierung der Unternehmen bedeutsamen Kollektivüberschusses der L (GA S. 53) und der Antragsgegnerin (GA S. 52) zwischen den Anfangs- und Endzeitpunkten der bauspartechnischen Simulation zu berücksichtigen, die entweder eine vergleichsweise günstige Refinanzierung über Bauspareinlagen ermöglicht oder eine vergleichsweise teure Refinanzierung am Markt erforderlich machen (vgl. GA S. 54).
95 
Schließlich ist entgegen der Unternehmensbewertung E&Y und WEDIT bei der Ermittlung der Unternehmenswerte in der Phase der ewigen Rente nicht von einer Annäherung der Bonusverzinsung der L nach unten an diejenige der Antragsgegnerin auszugehen. Eine solche Annahme erscheint jedenfalls als isolierte Änderung nicht vertretbar. Sie steht zu der Annahme der Beibehaltung der unterschiedlichen Tarifstrukturen im Übrigen in Widerspruch. Der gerichtliche Sachverständige hat überzeugend festgestellt, dass auch in der Phase der ewigen Rente grundsätzlich von unterschiedlichen Tarifstrukturen auszugehen sei, da diese durch die unterschiedlichen, durch die jeweiligen Vertriebssysteme geprägten Kundenkreise der beiden Unternehmen (vgl. dazu GA S. 10 ff.) strukturell vorgegeben seien (GA S. 59). Der höhere Anteil „renditeorientierter“ Bausparer bei der L mit der Folge höherer Bonuswahrscheinlichkeiten erfordere dort auch künftig das Angebot attraktiver Bonuszinsen (GA S. 60).
96 
cc) Zu Recht hat das Landgericht dagegen die vom gerichtlichen Sachverständigen im Bereich der Risikovorsorge vorgeschlagen Korrekturen (GA S. 42 ff., 61) nicht aufgegriffen (Bl. 203 f.). Die vom gerichtlichen Sachverständigen bei der L vorgenommene Werterhöhung in Höhe von 45,5 Mio. DM sowie die entsprechende Wertreduzierung bei der Antragsgegnerin um 49,8 Mio. DM (GA S. 82) bleiben daher außen vor.
97 
(1) Bei der Planung der zukünftigen Erträge beider Unternehmen ist den Kosten durch Forderungsausfälle im Kollektivgeschäft und im Außerkollektivgeschäft Rechnung zu tragen (Risikokosten). Zur Ermittlung dieser Risikokosten hat die Unternehmensbewertung E&Y und WEDIT die durchschnittlichen Forderungsausfälle der vergangenen zehn Jahre herangezogen (VB S. 56, 67). Dabei wurde der seit Mitte der 1990er Jahren im Bereich der Bausparkassen festzustellenden Erhöhung des Ausfallrisikos und der nicht vollständigen Verfügbarkeit von Daten bei der L für eine gesamte Zehnjahresperiode durch Zuschläge Rechnung getragen. Im Ergebnis lagen die Risikokosten der Antragsgegnerin deutlich über denen der L (vgl. GA S. 43).
98 
Der gerichtliche Sachverständige hat dieses Vorgehen zwar als üblich und sachgerecht eingestuft (GA S. 43), aufgrund der für ihn nicht im Einzelnen überprüfbaren Bestimmung der Zuschläge aber empfohlen, die Risikokosten nicht anhand einer Zehnjahresbetrachtung mit Zuschlägen, sondern anhand einer Fünfjahresbetrachtung zu ermitteln. Auf diese Weise gelangte er zu einer weiteren Erhöhung der Risikokosten der Antragsgegnerin bei einer Reduzierung der Risikokosten der L.
99 
Der gemeinsame Vertreter der nicht antragstellenden Aktionäre (Bl. 184) und das Landgericht (Bl. 204) haben demgegenüber zu Recht eingewandt, dass die abweichende Berechnung der Risikokosten durch den gerichtlichen Sachverständigen eine Schätzung durch eine andere ersetze. Die Ermittlung der Risikokosten ist Bestandteil der Prognose der künftigen Erträge. Als Prognoseentscheidung ist sie grundsätzlich nur eingeschränkt überprüfbar; ist die in der Unternehmensbewertung E&Y und WEDIT enthaltene Prognose der Risikokosten vertretbar, kann sie nicht durch andere, letztlich ebenfalls nur vertretbare Annahmen des gerichtlichen Sachverständigen ersetzt werden (vgl. oben a)).
100 
(2) Die Vertretbarkeit der im Unternehmenswertgutachten E&Y und WEDIT angesetzten Risikokosten wurde vom gerichtlichen Sachverständigen nicht in Frage gestellt.
101 
Zwar standen dem Sachverständigen die Originalanalysen der Unternehmen nicht zur Verfügung, aufgrund derer die Zuschläge festgelegt wurden. Dies beeinträchtigte die Nachvollziehbarkeit des Rechenweges und die Prüfung der Plausibilität der Gesamthöhe der Risikokosten für den Sachverständigen aber nicht.
102 
Auch lässt sich nicht feststellen, dass die Prognose des Sachverständigen eine höhere Güte aufweist. Zwar wären die Risikokosten bei Abstellen auf einen Fünfjahresdurchschnitt stärker durch die jüngere Entwicklung der steigenden Forderungsausfälle geprägt und zudem - bei beiden Unternehmen - ausschließlich aus tatsächlich verfügbaren Vergangenheitsdaten abgeleitet. In der Kreditwirtschaft ist aber anerkannt, Risikoprognosen auf eine Zehnjahresbetrachtung zu gründen, um außerordentliche Ausschläge zu nivellieren. Vor diesem Hintergrund ist nicht gewährleistet, dass eine Fünfjahresbetrachtung zu valideren Prognosen für die Zukunft führt als eine um Zuschläge korrigierte Zehnjahresbetrachtung. Während im einen Fall Unwägbarkeiten aus der Bemessung der Zuschläge folgen, resultieren sie im anderen Fall aus der gegenüber der branchenüblichen Betrachtung verkürzten Referenzperiode.
103 
dd) Schließlich ist das Landgericht bei der Ermittlung der Wertrelation der beiden Unternehmen zu Recht im Bereich der Rücklagenbildung auf Empfehlung des gerichtlichen Sachverständigen von der Unternehmensbewertung E&Y und WEDIT abgewichen; die Behandlung der Wertpapierbestände sowie die Prognosen zu den Provisions- und Dienstleistungsüberschüssen sind dagegen nicht zu beanstanden.
104 
(1) Der gerichtliche Sachverständigen hat zutreffend festgestellt, dass die Unternehmensbewertung E&Y und WEDIT bei beiden Unternehmen dem Erfordernis der Rücklagenbildung nicht hinreichend Rechnung trägt.
105 
Die Unternehmensbewertung E&Y und WEDIT unterstellt auch in der Phase der ewigen Rente für beide Unternehmen ein kontinuierliches Ergebniswachstum. Dies ist nach den überzeugenden Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen nur möglich, wenn die für den Zinsüberschuss maßgeblichen Bestandsgrößen, namentlich der Umfang der ausgereichten Darlehen, nachhaltig weiter wachsen (GA S. 62). Ein nachhaltiges Wachstum der ausgereichten Darlehen erfordert indessen auch ein nachhaltiges Wachstum der rechtlich gebotenen Eigenkapitalausstattung. Dem ist entsprechend den Empfehlungen des gerichtlichen Sachverständigen (GA S. 62 f.) durch die Annahme einer nachhaltigen Thesaurierung in Höhe von 1% des Eigenkapitals der beiden Unternehmen sowie durch die Annahme der Fortsetzung der Dotierung des BT-Fonds auch in der Phase der ewigen Rente mit jährlich 1% des Fondsbestands Rechnung zu tragen.
106 
(2) Die Behandlung des Wertpapiervermögens in der Unternehmensbewertung E&Y und WEDIT begegnet dagegen keinen durchgreifenden Bedenken.
107 
Der Sachverständige hat festgestellt, dass die Erträge aus den Wertpapieren bei den Zinsüberschüssen berücksichtigt wurden (GA S. 28). Die Antragsteller können sich demgegenüber nicht darauf berufen, die Wertpapierbestände seien als nicht betriebsnotwendiges Vermögen zu behandeln. Die Geschäftstätigkeit einer Bausparkasse ist auf die Erwirtschaftung von Zinsüberschüssen gerichtet. Dies umfasst grundsätzlich auch die Realisierung von Erträgen aus Wertpapiervermögen, etwa im Rahmen der Anlage von Bauspareinlagen.
108 
(3) Nicht zu beanstanden sind auch die Prognosen zu den Provisions- und Dienstleistungsüberschüssen.
109 
Das bei der Bewertung der Antragsgegnerin angesetzte Dienstleistungsergebnis trägt dem Umstand Rechnung, dass die Antragsgegnerin - anders als die L - zum Bewertungsstichtag konzerninterne Dienstleistungen erbracht hat. Für die Detailplanungsphase wurde allerdings ein gegenüber der Vergangenheit nur verhaltenes Wachstum des Dienstleistungsergebnisses der Antragsgegnerin angenommen (GA S. 34). Der gegenüber dem Verwaltungsaufwand leicht überproportionale Anstieg des Verwaltungsergebnisses lässt sich durch die Realisierung von Größenvorteilen einerseits und den Ausbau der konzerninternen Dienstleistungen andererseits erklären (GA S. 36).
110 
Gegen die geplanten Provisionsüberschüsse wurden keine konkreten Einwendungen erhoben. Der gerichtliche Sachverständige hat den angenommenen Rückgang der Provisionsüberschüsse bei der Antragsgegnerin und die angenommene Konstanz des Provisionsergebnisses bei der L vor dem Hintergrund der Auswirkungen der neuen Tarife beider Unternehmen trotz des unterstellten Wachstums des Neugeschäfts als plausibel erachtet (GA S. 32).
111 
b) Die zur Diskontierung der künftigen Erträge bei beiden Unternehmen übereinstimmend angewendeten Kapitalisierungszinssätze sind nicht zu beanstanden.
112 
Der Kapitalisierungszinssatz setzt sich im Einzelnen zusammen aus einem Basiszinssatz für eine (quasi-) risikofreie Kapitalmarktanlage (dazu unten aa)), einem Risikozuschlag zur Berücksichtigung der Unsicherheit künftiger Überschüsse aus unternehmerischer Betätigung (dazu unten bb)) und einem Wachstumsabschlag (dazu unten cc)).
113 
aa) Gegen die Festsetzung des Basiszinssatzes auf 6,0% bestehen keine Bedenken.
114 
(1) Die Festlegung des Basiszinssatzes beruht auf einer Betrachtung der Umlaufrenditen von Bundesanleihen mit einer Restlaufzeit von 10 Jahren über einen Beobachtungszeitraum von circa 30 Jahren vor dem Bewertungsstichtag (1970-2000); die durchschnittliche Umlaufrendite betrug danach 7,1%. Dieser Wert wurde allerdings nach unten korrigiert, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich die entsprechenden Renditen im Vorfeld des Bewertungsstichtags bereits seit geraumer Zeit unterhalb des langjährigen Durchschnitts bewegten und im Dezember 2000 auf 4,9% gefallen waren (VB S. 58).
115 
(2) Dem können die Antragsteller nicht entgegen halten, dass die Umlaufrendite öffentlicher Anleihen am Bewertungsstichtag 4,95% betrug oder der Basiszinssatz aus der Zinsstrukturkurve zum Bewertungsstichtag hätte abgeleitet werden müssen.
116 
Nach der für den Bewertungsstichtag anwendbaren Fassung des IDW S1 vom 28.06.2000 konnte der Basiszinssatz anhand der in der Vergangenheit beobachteten Renditen öffentlicher Anleihen mit einer Restlaufzeit von 10 oder mehr Jahren ermittelt werden (vgl. IDW S1 2000, Rn. 121).
117 
Selbst wenn man die Renditen von Bundesanleihen nicht nur historisch betrachtet, sondern einen nach Grundsätzen der Investitionstheorie gewichteten Mischsatz über alle Laufzeiten aus der historischen Durchschnittsrendite und den Marktrenditen zum Bewertungsstichtag bildet, ergibt sich kein unter 6,0% liegender Zinssatz (vgl. GA S. 67). Gleiches gilt für den Fall, dass man entsprechend dem in IDW S1 vom 18.10.2005 anerkannten Verfahren (IDW S1 2005, Rn. 127) den Basiszinssatz aus der aktuellen Zinsstrukturkurve ableiten würde (GA S. 67).
118 
Die Annahme eines Basiszinssatzes von 6,0% für eine Bewertung zum 17.07.2001 (vgl. VB S. 53) steht mit der Rechtsprechung des Senats in Einklang (vgl. OLG Stuttgart, AG 2006, 421 [juris Rn. 127]; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 42 f.]). Der Arbeitskreis Unternehmensbewertung des IDW hatte für Bewertungsanlässe bis zum 31.12.2002 einen Basiszinssatz von 6,0% und erst ab dem 01.01.2003 einen Basiszinssatz von 5,5% empfohlen (IDW Fachnachrichten 2003, 26).
119 
bb) Der Risikozuschlag ist mit 2% in der Detailplanungsphase und 3% in der Phase der ewigen Rente nicht zu hoch bemessen.
120 
Nach der für den Bewertungsstichtag anzuwendenden Fassung des IDW S1 (Stand 28.06.2000, Rn. 95, 98) sollen die besonderen Risiken künftiger finanzieller Überschüsse aus unternehmerischem Engagement durch einen Risikozuschlag berücksichtigt werden, der insbesondere nach den Grundsätzen des CAPM ermittelt werden kann. Danach ist die aus der langjährigen Differenz zwischen der Rendite von Aktien und risikolosen staatlichen Anleihen errechnete durchschnittliche Risikoprämie (Marktrisikoprämie) mit einem das spezifische Risiko des Unternehmens abbildenden Betafaktor zu multiplizieren (vgl. OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 48]).
121 
(1) Die Ermittlung des Betafaktors der L und der Antragsgegnerin bereitet allerdings Schwierigkeiten.
122 
Die Antragsgegnerin war nicht börsennotiert. Die L war zwar börsennotiert. Die statistische Güte ihres zum 31.12.2000 auf der Basis eines Beobachtungszeitraums von 2 Jahren bei wöchentlicher Datenerhebung gegenüber dem CDAX bzw. dem Dow Jones STOXX 600 index ermittelten Betafaktors (0,38 bzw. 0,41) war mit einem Bestimmtheitsmaß von 0,07 bzw. 0,11 jedoch gering (GA S. 70).
123 
Eine Ermittlung des Betafaktors anhand einer Gruppe vergleichbarer Unternehmen (peer-group) kam ebenfalls nicht in Betracht, da Bausparkassen mit wenigen Ausnahmen, deren Betafaktoren indessen wiederum nur eine geringe statistische Güte aufweisen, nicht börsennotiert sind (GA S. 70).
124 
(2) Vor diesem Hintergrund wurde der Risikozuschlag zu Recht pauschal bestimmt.
125 
Dabei wurde für beide Unternehmen ein einheitlicher Zuschlag angenommen, der sich an einer aus Kapitalmarktuntersuchungen entnommenen Marktrisikoprämie von 4 bis 6% orientierte (VB S. 59). Der angenommene Risikozuschlag liegt demgegenüber - auch soweit er wegen der größeren Prognoseunsicherheit nach dem Ende der Detailplanungsphase in der Phase der ewigen Rente um einen Prozentpunkt erhöht wurde (VB S. 60) - deutlich unter der durchschnittlichen Risikoprämie. Der gerichtliche Sachverständige hat die gewählten Risikozuschläge daher als angemessen eingestuft (GA S. 69).
126 
Diese Auffassung ist zutreffend. Der Senat geht derzeit zwar - für Bewertungen nach IDW S1 2000 - nur von einer Marktrisikoprämie von 4,5% aus (vgl. OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 50]; OLG Stuttgart, AG 2008, 510 [juris Rn. 80]). Auch danach bringt ein Risikozuschlag von 2% bzw. 3% aber ein deutlich unterdurchschnittliches Risiko zum Ausdruck. Würde man den oben genannten Betafaktor der L (gerundet auf 0,40) trotz seiner geringen statistischen Güte berücksichtigten, ergebe sich durch Multiplikation mit einer Marktrisikoprämie von 4,5% ein Risikozuschlag von 1,8%, also nur knapp unter den für die Detailplanungsphase angesetzten 2%.
127 
cc) Auch die Einwendungen der Antragsteller gegen den in der Unternehmensbewertung E&Y und WEDIT mit 1% angesetzten Wachstumsabschlag in der Phase der ewigen Rente greifen nicht durch.
128 
Die Kritik der Antragsteller beruht im Wesentlichen auf der Annahme, das branchenspezifische Wachstum der Bausparkassen werde angesichts einer Inflationsrate von 2% bei 4% liegen.
129 
Dabei verkennen die Antragsteller allerdings, dass die Inflation nicht ohne Weiteres zu einem Wachstum der künftigen Unternehmenserträge führt, sondern nur, soweit das Unternehmen in der Lage ist, inflationsbedingte Kostensteigerungen durch entsprechende Preiserhöhungen - hier durch eine Erhöhung der Zinsmargen - auf seine Kunden überzuwälzen (vgl. OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 57]). Angesichts der Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen ist der Wachstumsabschlag hier unterhalb der erwarteten Inflationsrate anzusetzen. Danach ist vor dem Hintergrund der branchenspezifischen Situation der Bausparkassen nicht davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin und die L inflationsbedingte Kostensteigerungen, namentlich im Bereich der Personal- und EDV-Kosten, durch Margenausweitungen an ihre Kunden weitergeben können, da der durch die Vielzahl der Anbieter geprägte Wettbewerb im Geschäftsfeld der Bausparkassen keine nennenswerten Möglichkeiten für Margenausweitungen erkennen lässt (GA S. 72).
130 
c) Die Berücksichtigung typisierter persönlicher Ertragsteuern auf Seiten der Anteilseigner ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
131 
Die persönliche Ertragssteuerbelastung der Anteilseigner wurde bei der Unternehmensbewertung E&Y und WEDIT - in typisierter Form - in zweifacher Weise berücksichtigt. Zum einen bei der Ermittlung der künftigen Jahresüberschüsse und zum anderen beim Kapitalisierungszinssatz. Dieses Vorgehen entspricht grundsätzlich den Empfehlungen des IDW S1 in der Fassung vom 28.06.2000 (Rn. 99 f.).
132 
Trotz der gegen die Nachsteuerbetrachtung erhobenen Bedenken hält der Senat an ihr jedenfalls für Bewertungsanlässe im hier maßgeblichen Zeitraum bis auf Weiteres fest (vgl. OLG Stuttgart, AG 2008, 510 [juris Rn. 67] für den Fall des Formwechsels; vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.12.2009, 20 W 3/07, S. 35 für den Fall des Squeeze-Out). Sie rechtfertigt sich aus dem Umstand, dass durch die Unternehmensbewertung die künftigen finanziellen Überschüsse aus einem Unternehmen mit den aus einer Alternativinvestition zu erzielenden finanziellen Überschüssen verglichen werden sollen. Für den Anleger sind jedoch nicht die künftigen Bruttoerträge, sondern nur die Überschüsse nach Steuern von Relevanz (vgl. OLG Stuttgart, AG 2008, 510 [juris Rn. 67]).
133 
Dabei erscheint es trotz der Unterschiede in der individuellen Steuerlast der Antragsteller sachgerecht, von einem typisierten Steuersatz des inländischen Anteilseigners von 35% auszugehen (vgl. OLG Stuttgart, AG 2008, 510 [juris Rn. 69] m.w.N.). Im Bereich der künftigen Ertragsüberschüsse ist unter Berücksichtigung des zum Bewertungsstichtag geltenden Halbeinkünfteverfahrens lediglich eine Steuerbelastung von 17,5% anzusetzen (IDW S1 vom 28.06.2000, Rn. 39). Im Bereich des Kapitalisierungszinssatzes kann dagegen jedenfalls für den hier maßgeblichen Bewertungsstichtag der volle Steuersatz von 35% entsprechend der Unternehmensbewertung E&Y und WEDIT von der Zwischensumme aus Basiszinssatz und Risikozuschlag abgesetzt werden (vgl. IDW S1, Rn. 100; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 [juris Rn. 52]).
134 
Dabei ist zu bedenken, dass sich die Nachsteuerbetrachtung jedenfalls in der hier angewandten Form durch die Absetzung des halben typisierten Steuersatzes im Bereich der Erträge bei voller Absetzung im Bereich des Kapitalisierungszinssatzes grundsätzlich zum Vorteil der Antragsteller auswirkt, indem sie den Unternehmenswert tendenziell erhöht.
135 
d) Insgesamt ergibt sich ein anteiliger Unternehmenswert der L je Aktie in Höhe von 45,61 DM, der unter dem entsprechenden Wert für die Antragsgegnerin in Höhe von 47,23 DM liegt.
136 
Die vorgenannten Unternehmenswerte errechnen sich im Einzelnen wie folgt:
137 
        
L
Antragsgegnerin
Barwert nach Unternehmensbewertung
E&Y / WEDIT zum Bewertungsstichtag
791.000.000 DM
3.051.000.000 DM
vom gerichtlichen Sachverständigen
empfohlene Änderungen demgegenüber
 + 34.800.000 DM
+ 22.400.000 DM
Abweichung von den Empfehlungen des
gerichtlichen Sachverständigen bei der
Ermittlung der Risikokosten
- 45.500.000 DM
+ 49.800.000 DM
Zwischensumme
780.300.000 DM
3.123.200.000 DM
Berücksichtigung der Änderungen des
Unternehmenswerts der L beim
Unternehmenswert der Antragsgegnerin
wegen deren Beteiligung i.H.v. 55,6% an L
-
- 5.950.000 DM
Korrigierte Barwerte
780.000.000 DM
3.117.000.000 DM
Anzahl der Aktien
17.100.000 Stück
66.000.000 Stück
Unternehmenswert je Aktie
45,61 DM
47,23 DM
138 
Zwar wurden in der vorstehenden Berechnung im Zuge der Berücksichtigung der Auswirkungen der Abweichungen von der Unternehmensbewertung E&Y und WEDIT auf den Wert der Beteiligung der Antragsgegnerin an der L die fiktiven Veräußerungssteuern nicht angepasst. Eine solche Anpassung würde sich aber nicht zum Vorteil, sondern zum Nachteil der Antragsteller auswirken, da der Wert der Beteiligung der Antragsgegnerin an der L gegenüber der Unternehmensbewertung E&Y und WEDIT nicht zu erhöhen, sondern zu verringern ist, so dass sich die fiktive Steuerbelastung insgesamt reduziert und der Wert der Antragsgegnerin im Fall der Anpassung der fiktiven Steuerbelastung noch geringfügig weiter steigen würde.
139 
3. Ein Anspruch auf Zuzahlung ergibt sich auch nicht bei Berücksichtigung des Börsenkurses der Aktie der L.
140 
a) Dabei ist nicht zu entscheiden, ob die Berücksichtigung des Börsenkurses der Aktie der L hier bereits deshalb ausgeschlossen ist, weil er aufgrund einer Marktenge den Verkehrswert der Aktie der L nicht widerspiegelt (vgl. dazu BVerfGE 100, 289 [juris Rn. 66 f.] „DAT/Altana“). Unerheblich ist auch, ob die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Berücksichtigung des Börsenkurses bei der Ermittlung der angemessenen Abfindung von Aktionären auf die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses bei der Verschmelzung einer börsennotierten auf eine nicht börsennotierte Aktiengesellschaft überhaupt anwendbar ist.
141 
b) Der maßgebliche Börsenkurs der Aktie der L liegt jedenfalls unter dem anteiligen Ertragswert der L je Aktie.
142 
Offen bleiben kann in diesem Verfahren, welcher Referenzzeitraum für die Ermittlung des Börsenkurses zugrunde zu legen ist (vgl. dazu OLG Stuttgart, ZIP 2007, 530 [juris Rn. 16]), der nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich bei der Ermittlung der vollen Entschädigung des Aktionär einer börsennotierten Aktiengesellschaft für den Fall der Entziehung seines Aktieneigentums berücksichtigt werden muss (vgl. BVerfGE 100, 289 [juris Rn. 53] „DAT/Altana“).
143 
Im Zeitraum von drei Monaten vor der Hauptversammlung der L, in welcher der Verschmelzung zugestimmt wurde, betrug der nach Handelsvolumen gewichtete Durchschnittskurs der Aktie der L nach den von den Beteiligten nicht angegriffenen Feststellungen des Sachverständigen 23,18 Euro (GA S. 74). Im Zeitraum von drei Monaten vor dem 22.05.2001, an dem die beabsichtigte Verschmelzung angekündigt wurde, lag der nach Handelsvolumen gewichtete Durchschnittskurs der Aktie der L sogar nur bei 22,57 Euro (VB S. 78). In beiden Zeiträumen lag der Börsenkurs damit unter dem anteiligen Ertragswert des Unternehmens je Aktie von 45,61 DM = 23,32 Euro (vgl. dazu oben 2. d)).
144 
Nicht entscheidend ist, dass der Börsenkurs der Aktie der L an einzelnen Handelstagen oder in einem längeren Zeitraum im Zusammenhang mit der Ankündigung des öffentlichen Kaufangebots am 22.05.2001 einen Wert von 24 bis hin zu 25 Euro erreicht hat. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf den höchsten im Vorfeld des Bewertungsstichtages verzeichneten Börsenkurs existiert nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat den Fachgerichten vielmehr ausdrücklich freigestellt, den Börsenkurs entweder nach dem am Bewertungsstichtag notierten Börsenkurs oder anhand eines auf den Bewertungsstichtag bezogenen, aus dem Durchschnitt eines längeren Referenzzeitraums ermittelten Durchschnittskurs zu ermitteln (vgl. BVerfGE 100, 289 [juris Rn. 69] „DAT/Altana“). Diese haben sich aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Vermeidung von Manipulationen entschlossen, auf einen Durchschnittskurs abzustellen, der aus einem Referenzzeitraum von drei Monaten gebildet wird (vgl. BGHZ 147, 108 [juris Rn. 24] „DAT/Altana“).
II.
145 
Die Antragsteller können - auch unter Berufung auf § 15 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 UmwG - keine Zuzahlung zum Ausgleich des Wegfalls der Börsennotierung der Aktien der L verlangen.
146 
Zwar ist mit der Verschmelzung der L auf die Antragsgegnerin ein so genanntes „kaltes Delisting“ verbunden, weil die Aktionäre der L für ihre bis zur Verschmelzung börsennotierten Aktien Aktien der Antragsgegnerin erhielten, die nach der Verschmelzung - wie zuvor - nicht börsennotiert waren. Dieser Umstand begründet aber jedenfalls im hiesigen Verfahren für sich genommen keinen Anspruch auf eine bare Zuzahlung.
147 
1. Nicht zu entscheiden ist dabei, ob die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum regulären Delisting (vgl. BGHZ 153, 47 [juris LS 3 und Rn. 31 f., 34] „Macrotron“), nach der den Minderheitsaktionären ein Pflichtangebot zum Kauf ihrer Anteile zu unterbreiten ist und in einem Spruchverfahren überprüft werden kann, ob der Angebotspreis dem Wert des Anteils entspricht, auch dann anzuwenden ist, wenn der Wegfall der Börsenzulassung nur die indirekte Folge einer Strukturmaßnahme ist (befürwortend OLG Düsseldorf, ZIP 2005, 300 [juris Rn. 31 f.]; Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 5. Aufl., § 305 Rn. 9; Drescher in Spindler/Stilz, AktG, § 1 SpruchG Rn. 18; kritisch Wasmann in Kölner Kommentar, SpruchG, § 1 Rn. 42; offen gelassen OLG Stuttgart, AG 2006, 421 [juris Rn. 161] „WuW“).
148 
2. Jedenfalls ist die Überprüfung eines solchen Pflichtangebots nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
149 
Sämtliche Antragsteller haben lediglich die Festsetzung einer baren Zuzahlung beantragt, die ihnen neben den im Zuge der Verschmelzung gewährten Anteilen an der Antragsgegnerin den Wert ihrer ursprünglichen Beteiligung an der L erhalten soll. Der Antrag auf Bestimmung einer baren Zuzahlung nach § 15 UmwG ist allerdings von dem Antrag auf Bestimmung einer Abfindung für ein Abfindungsangebot entsprechend §§ 29, 34 UmwG zu unterscheiden. Beide Anträge betreffen unterschiedliche Rechtsinstitute mit unterschiedlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen. Während bei einem Antrag nach § 15 UmwG lediglich ein ergänzender Ausgleich beantragt wird, ist der Antrag nach §§ 29, 34 UmwG auf Ausgleich für den Verlust der Beteiligung im Ganzen durch Ausscheiden aus dem Unternehmen gerichtet.
150 
Angesichts des von den Antragstellern eindeutig als Zuzahlung bezeichneten Rechtsschutzziels bleibt für eine Umwidmung ihrer Anträge kein Raum (vgl. OLG Düsseldorf, ZIP 2005, 300 [juris Rn. 35]; ebenso OLG Stuttgart, AG 2006, 421 [juris Rn. 161] „WuW“).
151 
3. Ein Anspruch auf eine bare Zuzahlung wegen des „kalten Delistings“ besteht indessen nicht; er lässt sich insbesondere nicht aus dem von den Antragstellern angeführten § 15 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 UmwG ableiten.
152 
Der Umstand, dass die im Zuge der Verschmelzung gewährten Aktien der Antragsgegnerin nicht börsennotiert sind, bedeutet nicht, dass sie kein ausreichender Gegenwert für die (börsennotierten) Aktien der L wären und deshalb ein Ausgleich der Wertdifferenz durch Zuzahlung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 UmwG geboten wäre.
153 
Zutreffend verweist die Antragsgegnerin insoweit darauf, dass die wortlautidentische Bestimmung des § 196 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 UmwG für den Fall des Formwechsels nur anwendbar ist, wenn einzelne Anteilsinhaber Einbußen erleiden, nicht aber, wenn die Beeinträchtigung sämtliche Anteilsinhaber trifft. Eine Beeinträchtigung der Handelbarkeit der Anteile begründet daher keinen Anspruch auf eine bare Zuzahlung nach § 196 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 UmwG (vgl. OLG Düsseldorf, ZIP 2004, 753 [juris Rn. 27]; Decher in Lutter, UmwG, 4. Aufl., § 196 Rn. 11; Meister/Klöcker in Kallmeyer, UmwG, 3. Aufl., § 196 Rn. 9).
154 
Dass Entsprechendes für § 15 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 UmwG gelten muss, legt nicht nur die Identität des Wortlauts der Bestimmungen nahe. Dies belegt vor allen Dingen der Umstand, dass der Gesetzgeber im Zuge des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes (2. UmwGÄndG) den Fall des „kalten Delistings“ durch Verschmelzung einer börsennotierten auf eine nicht börsennotierte Aktiengesellschaft durch Ergänzung des § 29 Abs. 1 Satz 1 UmwG ausdrücklich geregelt hat, um den Aktionären einen Ausgleich für die faktische Beschränkung der Veräußerungsmöglichkeit ihrer Anteile zukommen zu lassen (vgl. BT-Drs. 16/2919 S. 13). Dazu hätte es keiner gesetzlichen Regelung bedurft, wenn diese Beeinträchtigung bereits durch einen Anspruch auf Zuzahlung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 UmwG ausgeglichen würde.
155 
Auf § 29 Abs. 1 Satz 1 UmwG i.d.F. 2. UmwGÄndG können sich die Antragsteller indessen nicht berufen. Zum einen ist die erst zum 25.04.2007 in Kraft getretene Änderung der Vorschrift hier nicht anwendbar. Zum anderen hat sich der Gesetzgeber aus guten Gründen gegen einen ergänzenden Ausgleich entschieden. Durch die Verankerung der Regelung bei § 29 UmwG kann der Aktionär nur eine Abfindung für seine Beteiligung im Ganzen, nicht aber für die (Teil-) Beeinträchtigung durch den Verlust der Börsennotierung verlangen. Ein Verfahren zur isolierten Bewertung der Börsennotierung einer Aktie steht derzeit nicht zur Verfügung (vgl. OLG Stuttgart, AG 2006, 421 [juris Rn. 161]; ebenso Welf Müller in Festschrift Röhricht, S. 1015, 1023 f.); nicht zuletzt aus diesem Grund hat der Bundesgerichtshof im Fall des Delistings ein Pflichtangebot als einzige Möglichkeit zum Schutz der Minderheitsaktionäre angesehen (vgl. BGHZ 153, 47 [juris Rn. 31] „Macrotron“).
III.
156 
1. Das Rubrum war zu berichtigen. In Bezug auf den Antragsteller Ziffer 2) war die Rechtsnachfolge durch die Erbin (Bl. 269 f.), auf Seiten der Antragsgegnerin war der Wechsel in der Person des Vorstandsvorsitzenden zu berücksichtigen.
157 
2. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war entbehrlich.
158 
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SpruchG ist zwar im Regelfall, aber nicht zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Durch den Verzicht auf eine völlige Freistellung der mündlichen Verhandlung wollte der Gesetzgeber eine Beeinträchtigung des Rechts auf rechtliches Gehör durch Beschränkungen des Rechts der Verfahrensbeteiligten vermeiden, dem Sachverständigen Fragen zu stellen (vgl. die Bezugnahme auf BVerfG NJW 1998, 2273 in BT Drs. 15/371, S. 15). Eine solche Beeinträchtigung ist hier indessen nicht zu befürchten. Zwar wurde in erster Instanz ein gerichtlicher Sachverständiger bestellt. Die Beteiligten hatten in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht aber hinreichend Gelegenheit, dem Sachverständigen in mündlicher Verhandlung Fragen zu stellen. Die Beschwerdebegründung des Antragstellers Ziffer 8) - eine Begründung der Beschwerde des Antragstellers Ziffer 5) liegt nicht vor - lässt nicht erkennen, dass weitere Fragen an den Sachverständigen bestünden; der Antragsteller Ziffer 8) begehrt statt dessen eine völlige Neubewertung der beiden Unternehmen.
159 
Der Senat hat auf seine Absicht, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, durch Verfügung vom 08.07.2009 (Bl. 267 f.) hingewiesen.
160 
3. Angesichts der Zurückweisung der Beschwerden war der Geschäftswert entsprechend § 15 Abs. 1 Satz 2 SpruchG auf 200.000 Euro festzusetzen.
161 
Eine Erstattung der Kosten der Beschwerdeführer durch die Antragsgegnerin aus Billigkeitsgründen gemäß § 15 Abs. 4 SpruchG ist vor dem Hintergrund der Zurückweisung der Beschwerde nicht veranlasst.
162 
Umgekehrt sind die von der Antragsgegnerin zu tragenden Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens nicht gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 SpruchG aus Billigkeitsgründen den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Die Beschwerden sind zwar unbegründet, dies erscheint aber nicht offensichtlich.

(1) Bei der Verschmelzung eines Rechtsträgers im Wege der Aufnahme durch einen Rechtsträger anderer Rechtsform oder bei der Verschmelzung einer börsennotierten Aktiengesellschaft auf eine nicht börsennotierte Aktiengesellschaft hat der übertragende Rechtsträger im Verschmelzungsvertrag oder in seinem Entwurf jedem Anteilsinhaber, der gegen den Verschmelzungsbeschluß des übertragenden Rechtsträgers Widerspruch zur Niederschrift erklärt, den Erwerb seiner Anteile oder Mitgliedschaften gegen eine angemessene Barabfindung anzubieten; § 71 Abs. 4 Satz 2 des Aktiengesetzes und § 33 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz erste Alternative des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind insoweit nicht anzuwenden. Das gleiche gilt, wenn bei einer Verschmelzung von Rechtsträgern derselben Rechtsform die Anteile oder Mitgliedschaften an dem übernehmenden Rechtsträger Verfügungsbeschränkungen unterworfen sind. Kann der übernehmende Rechtsträger auf Grund seiner Rechtsform eigene Anteile oder Mitgliedschaften nicht erwerben, so ist die Barabfindung für den Fall anzubieten, daß der Anteilsinhaber sein Ausscheiden aus dem Rechtsträger erklärt. Eine erforderliche Bekanntmachung des Verschmelzungsvertrags oder seines Entwurfs als Gegenstand der Beschlußfassung muß den Wortlaut dieses Angebots enthalten. Der übernehmende Rechtsträger hat die Kosten für eine Übertragung zu tragen.

(2) Dem Widerspruch zur Niederschrift im Sinne des Absatzes 1 steht es gleich, wenn ein nicht erschienener Anteilsinhaber zu der Versammlung der Anteilsinhaber zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder der Gegenstand der Beschlußfassung nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden ist.