Landgericht Stuttgart Urteil, 08. Dez. 2010 - 8 O 518/09

bei uns veröffentlicht am08.12.2010

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Widerklage wird abgewiesen.

3. Die Drittwiderbeklagte wird verurteilt, an die Beklagte 115.713 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 5. Oktober 2010 zu zahlen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 50 %, die Beklagte und die Drittwiderbeklagte jeweils 25 %.

5. Das Urteil ist für alle Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Streitwert:

bis 30.09.2010 (Klage): 109.211,94 EUR,

danach (Klage zuzüglich Widerklage und Drittwiderklage, § 45 Abs. 1 S. 1 GKG): 224.924,94 EUR.

Tatbestand

 
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückzahlung eines Kredits in Anspruch, mit dem die Beklagte und ihr verstorbener Ehemann einen Einmalbetrag in eine Lebensversicherung bei der Drittwiderbeklagten einzahlten.
Mit der Widerklage begehrt die Beklagte von der Klägerin und der Drittwiderbeklagten Schadensersatz für periodische Zahlungen an einen Investmentfonds, aus dessen Kapitalstock die Beklagte den Kredit bei der Klägerin zurückführen wollte.
I.
1. Die Beklagte und ihr Ehemann beteiligten sich an einem Vermögensbildungsmodell namens „Eu.“, welches von der Firma R.-Finanzmakler GmbH in den 1990er Jahren initiiert worden war. Der Anleger nahm bei diesem Modell ein Darlehen zu einem festen Zinssatz über einen längeren Zeitraum auf. Die Valuta war am Ende der Laufzeit zurückzuzahlen. Während der Laufzeit hatte der Anleger Zinsen zu zahlen. Außerdem sollte der Anleger neben einer Einmalzahlung monatliche Beiträge an einen Investmentfonds leisten. Mit dem Gewinn aus dem Investmentfonds sollte die Darlehensvaluta bei Fälligkeit zurückgeführt werden. Die Valuta floss in eine Lebensversicherung. Aus dem Kapitalstock der Lebensversicherung sollten die Zinsen für das Darlehen entnommen werden. Bei Fälligkeit der Darlehensrückzahlungsforderung sollte der Kapitalstock der Lebensversicherung so weit aufgebaut sein, dass dem Anleger hieraus eine Rente zufließen konnte.
2. Im Verkaufsprospekt für den Eu. finden sich Angaben zu einer Versicherungspolice der Drittwiderbeklagten. Auf Seite 6 wird ein „Renditevergleich deutscher und englischer Lebensversicherungen bei 25 Jahren Laufzeit“ dargestellt. Danach erwirtschafteten derartige Versicherungspolicen bei der Drittwiderbeklagten 13,7 % Rendite, Durchschnittsrenditen werden mit 5,6 % für deutsche und 13,1 % für englische Versicherungskonzerne angegeben. Auf Seite 7 wird die „Beitragsrendite von C.-Policen in %“ für die 25-Jahresperioden von 1964-89 bis 1975-2000 angegeben: sie betrug zwischen 12,4 % und 13,7 %. Weiter heißt es dort: „Beim Eu. wird aus Vorsichtsgründen mit einer Beitragsrendite von ca. 8 % gerechnet“. Auf Seite 9 werden in einer weiteren Tabelle ohne Überschrift Werte mit Policenbeginn 1995 bis 2000 dargestellt. Auf diese Verträge entfallen eine kumulierte Jahresdividende von 5,45 bis 41,11 % und ein kumulierter Fälligkeitbonus von 4 bis 78 Prozent.
Der Versicherungsnehmer erhält „Anteile (Units) an einem Pool mit garantiertem Wertzuwachs, die dem Vertrag zugeteilt werden“. Diesen Wertzuwachs soll die Drittwiderbeklagte jedes Jahr neu festsetzen, wobei sie garantiert, „dass der Preis der erworbenen (und noch nicht wieder veräußerten) Anteile nie fallen kann“. Zusätzlich sieht die Police einen „Fälligkeitsbonus“ vor, der nicht garantiert ist und bei bestimmten Auszahlungen erst zu Ende der Laufzeit fällig wird. „Er reflektiert die geglättete Investment-Performance für den Zeitraum, den [die] Anteile im Pool verblieben sind“.
3. Im Zuge einer Vermögensoptimierung stellte der Zeuge Sch. der Beklagten und ihrem Ehemann im Jahre 2001 den „Eu.“ als eine denkbare Vermögensanlage vor. Er verwendete hierzu Prospektmaterial, welches die Beklagte und ihr Ehemann erhielten (Anl. B 10, LW 26), und erstellte eine Modellrechnung (Anl. B 10a). Nach einem „Beratungsprotokoll“ (Anl. K 4), unterzeichnet von der Beklagten und dem Zeugen Sch. am 25. Oktober 2001, soll am 5. November 2001 ein Beratungsgespräch stattgefunden haben, wonach der Zeuge Sch. der Beklagten und ihrem Ehemann sowohl die Entwicklungsmöglichkeiten einer Lebensversicherung bei der Drittwiderbeklagten mit dem „Anlagepool“ 2… als auch eines Investmentfonds dargelegt hat. Unter anderem heißt es dort zur Lebensversicherung: „Mir ist bekannt, dass die garantierte Jahresdividende in der Regel niedriger ist als der Effektivzinssatz für das aufzunehmende Darlehen.“ Der Zeuge Sch. ging in seiner Berechnung für die Lebensversicherung von einer Rendite von „8,5 % bezogen auf das Nettoanlagevermögen“, für den Investmentfonds von einer Rendite von „8,5 % bezogen auf den Nettoinventarwert“ aus (Anl. B 10a).
4. Am 25.10.2001 unterzeichneten die Beklagte und ihr Ehemann einen „Zeichnungsschein Eu.“ (Anlage K 5 / B 11). Danach wollten sie sich am Eu. mit einer Einmaleinlage in eine „C.-Wealthmaster Noble Police“ in Höhe von 500.000,00 EUR für den Pool 2… beteiligen. Sie beauftragten die Initiatorin mit der „Beschaffung und Abwicklung eines Bruttodarlehens in Höhe von 555.555,56 EUR für den Eu.“. Sie wählten außerdem einen Investmentfonds mit Namen „M. Wachstum International/Euro Growth“ mit einer Einmaleinlage von 60.000,00 EUR und einer monatlichen Sparrate von 1.361,00 EUR über 10 Jahre. Ausweislich des Zeichnungsscheines war im Darlehen weiterhin ein Disagio von 10 % vorgesehen. Die Zinsfestschreibung sollte 10 Jahre betragen und das Darlehen planmäßig nach 15 Jahren getilgt werden. Die vorgesehene Spardauer in den Investmentfonds sollte 10 Jahre betragen.
Ebenfalls am 25. Oktober 2001 unterzeichneten die Beklagte, ihr Ehemann und der Zeuge Sch. ein „Wealthmaster Noble Antragsformular“ der Drittwiderbeklagten. Als Versicherungsgrund ist „Eu.“ maschinenschriftlich angegeben, die persönlichen Angaben der Beklagten, die Vertragslaufzeit (87 Jahre), der Poolname (2…), die regelmäßigen Auszahlungen („vj.“) und die Höhe (500.000 EUR) sind handschriftlich eingetragen (Anl. LW 10).
II.
Mit Schreiben vom 4. Dezember 2001 beantragte die Initiatorin „im Zusammenhang mit dem oben genannten Eu.“ ein Darlehen bei der Klägerin (Anl. K 6).
10 
Am 10.12.2001 unterzeichnete ein Mitarbeiter der Klägerin einen mit „Darlehensvertrag“ überschriebenen Vordruck der Klägerin (Anl. K 1). Die Beklagte und ihr Ehemann unterschrieben am 16.12.2001. Danach sollte die Klägerin den Beklagten ein Darlehen in Höhe von 555.555,56 EUR gewähren und zu 500.000,00 EUR auszahlen. Der Restbetrag verteilt sich auf Disagio (10 %) und Darlehenskosten. Unter Ziff. III. mit der Überschrift „Verzinsung, Laufzeit, Tilgung, Verzug“ enthält der Vordruck folgende Angaben:
11 
„1. Das Darlehen ist vom Auszahlungstag an mit jährlich 4,8 % zu verzinsen.
12 
Die Zinsen sind vierteljährlich nachträglich fällig und zahlbar jeweils am 31.03., 30.06., 30.09. und 31.12. jeden Jahres, erstmals an dem auf die Darlehensauszahlung folgenden Termin. Der Zinssatz ist fest bis zum 31.01.2012 vereinbart.
13 
Vor Ablauf dieser Frist sind aufgrund der dann gegebenen Kapitalmarktverhältnisse neue Konditionen ggf. einschließlich Geldbeschaffungskosten zu vereinbaren. Kommt eine neue, schriftliche Vereinbarung nicht zustande, ist das Restdarlehen zum Ende der Zinsbindungsfrist zur Rückzahlung fällig.
14 
2. Die Laufzeit des Darlehens beträgt rd. 15 Jahre und endet am 31.01.2017.
15 
3. Das Darlehen ist am Laufzeitende in einem Betrag zurückzuzahlen.“.
16 
Weiterhin enthält der Vordruck unter Ziff. VI. („Darlehensgesamtbetrag/Effektivzins“) neben der Angabe des anfänglichen effektiven Jahreszinses von 6,28 % folgende Angabe:
17 
„1. Die Gesamtsumme aller Darlehensleistungen (Summe der Tilgungs- und Zinsbeträge sowie aller sonstiger Kosten) beträgt auf der Grundlage derzeit bezifferbarer Kosten und der zum gegenwärtigen Zeitpunkt geltenden Konditionen 825.703,71 EUR (Auszahlung Wert: 13.12.2001, Rückzahlung am 31.01.2012 unterstellt)“.
18 
Unter Ziffer VII war weiter vereinbart, dass die Beklagte und ihr Ehemann an die Klägerin zur Sicherstellung der Darlehensrückzahlungsforderung sämtliche Rechte aus der bei der Drittwiderbeklagten neu abzuschließenden Lebensversicherung zedierten. Außerdem räumten sie der Beklagten ein Pfandrecht an den bei der M.-Investment GmbH zu erwerbenden Fondsanteilen „mit einer mtl. Sparrate von insgesamt 1.361,- Euro für die Dauer von 10 Jahren sowie einer Einmalzahlung von insgesamt 60.000 Euro“ ein.
III.
19 
1. Die Drittwiderbeklagte übersandte mit Schreiben vom 22. März 2002 (Anl. LW 1) der Beklagten und ihrem Ehemann den Versicherungsschein nebst „Policenbedingungen“ (Anl. LW 2), „Verbraucherinformation“ (Anl. LW 3) und „Poolinformationen“ (Anl. LW 4). Laut Versicherungsschein begann der Versicherungsschutz am 9. Januar 2002 und sollte 87 Jahre währen. Für den Letztverstorbenen sollte eine Leistung von 101 % des Rücknahmewerts garantiert sein. Für die Zeit vom 20. Juni 2002 bis 20. September 2011 sollten regelmäßige Auszahlungen von vierteljährlich 8.760 Euro erfolgen, zu einem späteren Zeitpunkt sollten sich die Auszahlungen noch erhöhen.
20 
2. Die Beklagte entschied sich für den „Eu. Serie 2…“ und erwarb 241.080,03857 Anteile zu einem Preis von 2,074 Euro je Anteil (Anl. LW 1, S. 4).
IV.
21 
Die Darlehensvaluta floss an die Drittwiderbeklagte. Vereinbarungsgemäß leisteten die Beklagte und ihr Ehemann die Zinsleistungen an die Klägerin, indem sie entsprechende Beträge aus der bei der Drittwiderbeklagten angelegten Lebensversicherung entnahmen. Die Drittwiderbeklagte informierte die Beklagte jedenfalls in den Jahren 2003, 2004 und 2005 über den Versicherungsverlauf (Anl. LW 13 - LW 15).
22 
Am 29. September 2002 verstarb der Ehemann der Beklagten. Die Beklagte beerbte ihn allein.
23 
Zu einem späteren Zeitpunkt wechselte die Beklagte den Investmentfonds.
24 
Die Lebensversicherung bei der Drittwiderbeklagten entwickelte sich nicht, wie von der Beklagten erwartet. Nach dem Tod ihres Ehemannes kamen der Beklagten Zweifel an der Finanzierbarkeit des Konzepts.
25 
Am 25.03.2009 erklärte die Beklagte gegenüber der Drittwiderbeklagten, genauer ihrer Niederlassung in Maastricht, dass sie die Versicherung kündigen wolle (Anlage LW 5). Am 29.05.2009 erteilte die Drittwiderbeklagte der Beklagten eine Abrechnung (Anlage LW 6), in der ein Rücknahmepreis von 2,311 EUR je Anteil, insgesamt ein Wert von 326.384,11 EUR, angegeben ist. Hiervon zog die Drittwiderbeklagte eine „Marktpreisanpassung“ in Höhe von 78.332,19 EUR ab und überwies einen „Rückgabewert“ in Höhe von 248.051,92 EUR, wie von der Beklagten gewünscht, an die Klägerin zur Verrechnung mit der Darlehensvaluta.
26 
Mit Schreiben vom 11.03.2009 kündigte die Beklagte den Kredit bei der Klägerin. Mit Schreiben vom 25.03.2009 erklärte die Klägerin, sie „nehme diese zum 31.05.2009 an“ (Anlage K 2). Sie stellte zum 31.05.2009 die Valuta in Höhe von 555.555,56 EUR zuzüglich der Zinsen vom 01.04.2009 bis 31.05.2009 in Höhe von 4.444,44 EUR, mithin einen Ablösebetrag von 560.000,00 EUR, zum 31.05.2009 in Rechnung. Die Beklagte löste auch den Investmentfonds auf. Hieraus flossen der Klägerin am 03.06.2009 202.843,47 EUR zu. Am 17.06.2009 erhielt die Klägerin außerdem von der Drittwiderbeklagten 247.944,59 EUR. Daraus errechnete die Klägerin ab 18.06.2009 eine Restforderung von 109.211,94 EUR. Im Schreiben vom 22.06.2009 (Anlage K 3) forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung dieses Betrages bis 30.06.2009 auf.
27 
Nachdem die Beklagte der Zahlungsaufforderung der Klägerin nicht nachkam, erhob diese die streitgegenständliche Klage.
28 
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte müsse das Darlehen in voller Höhe zurückzahlen. Die Klägerin habe die Leistungen aus dem Investmentfonds und der Lebensversicherung angerechnet. Weitere Abschläge könne die Beklagte nicht verlangen. Insbesondere stünden der Beklagten auch keine Einwendungen gegen den Darlehensvertrag zu. Soweit die Beklagte Einwendungen gegen den Versicherungsvertrag anbringe, griffen diese nicht auf den Darlehensvertrag durch.
29 
Die Klägerin beantragt daher,
30 
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 109.211,94 EUR nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
31 
a) aus 560.000,00 EUR vom 01.06.2009 bis 03.06.2009,
b) aus 357.156,53 EUR vom 04.06.2009 bis 17.06.2009 sowie
c) aus 109.211,94 EUR seit 18.06.2009
32 
zu zahlen.
33 
Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht den Darlehensvertrag für nichtig, aber geheilt halten sollte, beantragt die Klägerin:
34 
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 89.582,33 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
35 
a) aus 540.370,39 EUR vom 01.06.2009 bis 03.06.2009,
b) aus 337.526,92 EUR vom 04.06.2009 bis 17.06.2009 sowie
c) aus 89.582,33 EUR seit 18.06.2009
36 
zu zahlen.
37 
Die Beklagte beantragt,
38 
die Klage abzuweisen.
39 
Zugleich beantragt sie,
40 
die Klägerin und die Drittwiderbeklagte zu verurteilen, an die Beklagte gesamtschuldnerisch 115.713,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit
41 
a) 04.10.2010 gegen die Klägerin,
b) 05.10.2010 gegen die Drittwiderbeklagte
42 
zu zahlen.
43 
Hilfsweise beantragt die Beklagte,
44 
die Drittwiderbeklagte zu verurteilen, die Beklagte von allen Ansprüchen der Klägerin aus und im Zusammenhang mit dem Darlehen der Klägerin über nominal 555.555,56 EUR, Darlehens-Nr.: 6/…9045, freizustellen.
45 
Die Beklagte trägt vor,
46 
der Darlehensvertrag sei fehlerhaft, weil kein Gesamtbetrag angegeben sei. Lebensversicherungsvertrag und Darlehensvertrag seien miteinander verbunden, weshalb die Beklagte Einwendungen gegen den Versicherungsvertrag auch der Klägerin gegenüber geltend machen könne.
47 
Über den Lebensversicherungsvertrag sei die Beklagte und ihr verstorbener Ehemann nicht vollständig aufgeklärt worden:
48 
a) Die Lebensversicherungsverträge der Drittwiderbeklagten seien mit einer Rendite von 8,5 % jährlich beworben worden, obwohl diese Rendite schon vor längerer Zeit auf dem britischen Markt erzielt worden sei, nicht aber in Deutschland in den 1990er Jahren. Die Deutsche Versicherungsaufsicht hielte eine solche Darstellung für irreführend, weil der angebotene und der Bezugstarif nicht verglichen werden könnten.
49 
b) Das Anlagekonzept Eu. hätte eine gleichmäßige Verteilung dieser angenommenen Rendite über die gesamte Laufzeit zugrunde gelegt, obwohl eine solche Verteilung ausgeschlossen sei.
50 
c) Wahrheitswidrig hätte die Drittwiderbeklagte die Werbung zugelassen, dass englische Lebensversicherer im Gegensatz zu deutschen Lebensversicherern keine stille Reserve bilden würden, sondern der gesamte eingezahlte Betrag zu Investitionszwecken zur Verfügung stünde.
51 
d) Wahrheitswidrig sei die Anlageform damit beworben worden, dass die Gewinne, die die Drittwiderbeklagte mit dem ihr zur Verfügung gestellten Geld erwirtschaftete, immer den Anlegern zuflössen, die in einem bestimmten Quartal ihre Anlage getätigt hätten.
52 
e) Durch das Glättungsverfahren könnten Reserven, die in einem Quartalspool gebildet würden, anderen Quartalspools zugeschlagen werden.
53 
f) Die Garantien, die die Drittwiderbeklagte hinsichtlich des Kapitalerhalts abgegeben hätte, würden durch die Einlagen der Anleger mitfinanziert.
54 
All dies hätte weder die Drittwiderbeklagte noch der Zeuge Sch. der Beklagten und ihrem Ehemann mitgeteilt. Hätten die Beklagte und ihr Ehemann dies gewusst, hätten sie die Anlage nicht getätigt. Sie hätten dann auch keine Einzahlungen in den Investmentfonds getätigt.
55 
Mit der Widerklage begehrt die Beklagte daher von der Klägerin und der Drittwiderbeklagten, ihr Schadensersatz für die Zahlungen an den Investmentfonds in Höhe der Einmaleinlage (60.000 Euro) und der jährlich geleisteten Beiträge abzüglich der Ausschüttungen aus der Lebensversicherung (7 x 7.959 Euro = 55.713 Euro, Summe beider Beträge 113.713 Euro) zu leisten.
56 
Die Klägerin und die Drittwiderbeklagte beantragen,
57 
die Widerklage abzuweisen.
58 
Die Drittwiderbeklagte trägt vor,
59 
sie sei allen Informationspflichten mit der Übersendung des Versicherungsvertrages und der dazugehörigen Anlagen (Anlagen LW 1 bis LW 4) nachgekommen. Weitere Informationspflichten bestünden nicht. Die Behauptungen der Beklagten seien falsch, der Drittwiderbeklagten nicht zuzurechnen und im Übrigen auch nicht für die Anlageentscheidung kausal.
60 
Die Drittwiderbeklagte und die Klägerin sind außerdem der Ansicht, dass etwaige Ansprüche der Beklagten verjährt seien, nachdem sie längst von den vorgeworfenen Pflichtverletzungen Kenntnis erlangt hätte.
61 
Bereits vor der am 5. Oktober 2010 zugestellten Drittwiderklage war die Drittwiderbeklagte mit Schriftsatz vom 17. März 2010 (Bl. 128 d. A). dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetreten.
62 
Das Gericht hat die Beklagte informatorisch befragt. Es hat außerdem Beweis erhoben durch die Vernehmung folgender Zeugen:
63 
a) G., Mitinitiator des Eu.;
b) H., Vertriebsleiter eines Finanzunternehmens, das Policen der Drittwiderbeklagten in Deutschland vermittelte;
c) Sch., der das Anlagekonzept vorgestellt hat;
d) N., Mitarbeiter der Drittwiderbeklagten und
e) O., Mitarbeiterin bei der Drittwiderbeklagten.
64 
Für den Gang der mündlichen Verhandlungen vom 24.03.2010, 15.09.2010 und 07.10.2010 wird auf die jeweiligen Verhandlungsprotokolle verwiesen (Bl. 181 bis 183, 300 bis 341 und 396 bis 438 d. A.).
65 
Das Gericht hat außerdem zu Informationszwecken die Akte 21 O 56/09 des Landgerichts Stuttgart beigezogen.

Entscheidungsgründe

 
A.
66 
Die Klage ist gemäß den §§ 12, 13 ZPO, 23, 71 GVG vor dem Landgericht Stuttgart zulässig.
67 
Die Klage ist unbegründet.
68 
Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin ihres Ehemannes, § 1922 BGB.
69 
Der Zwischen den Parteien abgeschlossene Darlehensvertrag ist nichtig, aber geheilt (unter I.). Er bildet mit dem Lebensversicherungsvertrag ein verbundenes Geschäft (unter II.). Der Beklagten stehen Einwendungen gegen den Lebensversicherungsvertrag zu (unter III.), die sie dem Rückzahlungsanspruch entgegenhalten kann.
I.
70 
Die Vereinbarung vom 10./16.12.2001 ist ein Darlehensvertrag i.S.d. §§ 488, 491 BGB und ein Kreditvertrag im Sinne des § 1 Abs. 2 VerbrKrG. Der Vertrag ist gekündigt, so dass das Darlehen zur Rückzahlung fällig ist (§ 488 Abs. 3 BGB).
71 
1. Die Klägerin verpflichtete sich zur Geldüberlassung auf Zeit, die Beklagte zur Entrichtung eines entsprechenden Zinses sowie zur Rückzahlung des Geldes bei Fälligkeit. Der Vertrag enthält daher die wesenstypischen Merkmale eines Darlehensvertrages.
72 
Da die Beklagte und ihr Ehemann nicht zu gewerblichen Zwecken handelten, sind für den Vertragsabschluß die Vorschriften über den Kreditvertrag gemäß dem Verbraucherkreditgesetz (Art. 229 § 22 Abs. 2, § 5 EGBGB) anzuwenden. Die Schriftform, die § 4 Abs. 1 S. 1 VerbrKrG für Kreditverträge verlangt, ist mit der Urkunde vom 10./16. Dezember 2001 (Anl. K 1) eingehalten.
73 
2. Nach § 6 Abs. 1 des VerbrKrG ist ein Kreditvertrag nichtig, wenn eine der in § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 a bis f vorgeschriebenen Angaben fehlt. Nach § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 b S. 2 des VerbrKrG ist bei Krediten mit veränderlichen Bedingungen, die in Teilzahlungen getilgt werden, ein Gesamtbetrag auf der Grundlage der bei Abschluss des Vertrages maßgeblichen Kreditbedingungen anzugeben.
74 
Dieser Gesamtbetrag wäre anzugeben.
75 
a) Es handelt sich um einen Kreditvertrag mit veränderlichen Bedingungen.
76 
Der Zinssatz ist nicht für die ganze Laufzeit festgeschrieben. Während der Zinssatz in Ziffer III.1 der Urkunde für 10 Jahre festgeschrieben ist - nämlich vom 31.03.2002 bis 31.01.2012 - beträgt die Laufzeit nach Ziffer III.2 der Urkunde „rund 15 Jahre und endet am 31.01.2017“. Die Zinsbindungsperiode und die Laufzeit fallen auseinander. Es handelt sich damit um eine „unechte Abschnittsfinanzierung“, bei der der Zinssatz nur für einen Teil der Geldüberlassung fest vereinbart ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03 -, BGHZ 159, 270; Urteil vom 20. Januar 2009 - XI ZR 504/07 -, BGHZ 179, 260). Danach müssen die Konditionen neu ausgehandelt werden. Folglich hat der Vertrag veränderliche Bedingungen.
77 
Dies ändert sich nicht dadurch, dass in Ziffer III.1 weiter vereinbart ist, dass die Rückzahlung fällig wird, wenn eine neue Zinsvereinbarung nicht zustande kommt (so aber OLG Bamberg, Urteil vom 8. Dezember 2008 - 6 U 29/08 -, Anl. K 8). Nach Ansicht des erkennenden Gerichts kommt es darauf an, welchen Willen die Parteien bei Vertragsabschluss hatten. Dagegen ist es nebensächlich, ob die Rückzahlungsforderung durch vertragliche Klausel fällig wird, wenn keine Zinsfolgevereinbarung zustande kommt, oder durch einen „Widerspruch“ des Darlehensnehmers gegen eine vorformulierte Konditionenanpassung des Darlehensgebers. Vielmehr hält es das Gericht für ausschlaggebend, von welcher Laufzeit die Parteien bei Vertragsabschluss ausgehen (wie hier OLG München, Urteil vom 2. Februar 2010 - 5 U 4828/09 -, Anl. B 17). Wesentliches Merkmal der „unechten Abschnittsfinanzierung“ ist das Auseinanderfallen von der Dauer der Geldüberlassung und der Dauer der Zinsbindung. Im vorliegenden Fall sind die Parteien von einer Kapitalnutzungsdauer von 15 Jahren ausgegangen. Das Darlehen diente der Finanzierung des „Eu.s“. Im Zeichnungsschein (Anl. K 5) soll die „Darlehenstilgung planmäßig nach 15 Jahren“ erfolgen. Die Zahl 15 ist handschriftlich ergänzt. Dieser Zeichnungsschein wurde der Klägerin von der Initiatorin mit dem Schreiben vom 4. Dezember 2001 (Anl. K 6) übersendet. In dem Anschreiben wird unter Tilgung ebenfalls von einem Zeitraum von „ca. 15 Jahren“ ausgegangen. Die Anlagedauer des Investmentfonds, mit dem die Valuta getilgt werden soll und der der Klägerin zur Sicherheit verpfändet ist, ist ebenfalls mit 15 Jahren angegeben. Die Parteien wollten daher bei Vertragsabschluss übereinstimmend eine Geldüberlassung über 15 Jahre. Sie gingen weiter davon aus, dass sie sich als Vertragspartner auf eine Zinsfolgevereinbarung verständigen könnten. Vor diesem Hintergrund wird die Rückzahlungsforderung nur bedingt (§ 158 BGB) nach zehn Jahren fällig, falls wider die Erwartungen der Parteien keine weitere Zinsvereinbarung zustande kommt.
78 
Der BGH hat in seinen Urteilen die unechte Abschnittsfinanzierung zwar dadurch bestimmt, dass die Rückzahlungsforderung nicht „ohne weiteres“ fällig wird, sondern nur, wenn der Darlehensnehmer einer Konditionenanpassung widerspreche (BGH, Urteil vom Urteil vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03 -, BGHZ 159, 270; Urteil vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04 -, WM 2004, 2306). In welcher Ausgestaltung eine Folgevereinbarung zustande kommt, kann aber für die Beurteilung, ob eine „unechte Abschnittsfinanzierung“ und damit eine Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags vorliegt, nicht maßgebend sein. Für die rechtliche Betrachtung bleibt es unerheblich, ob der Darlehensgeber einseitig die Konditionen vorgibt oder - wie im vorliegenden Fall - „neue Konditionen zu vereinbaren“ sind. Entscheidend ist, dass die Rückzahlungsforderung nicht „ohne weiteres“ fällig wird, sondern nur, wenn die Parteien zu keiner Einigung finden. Dies entspricht dem Widerspruch des Darlehensnehmers gegen eine einseitige Neubestimmung der Zinsbedingungen durch den Darlehensgeber.
79 
Entscheidend ist schließlich, dass die Parteien bei Vertragsabschluß davon ausgingen, dass die Laufzeit und die Zinsbindung divergieren. Deshalb liegt ein Darlehen mit veränderlichen Bedingungen vor.
80 
b) Das Darlehen ist in Teilzahlungen zu tilgen.
81 
Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Darlehensvertrag. Die Darlehensvaluta ist nämlich in einem Betrag zurückzuzahlen.
82 
Nach der Rechtsprechung des BGH liegt ein Darlehen, das in Teilzahlungen zu tilgen ist, aber auch dann vor, wenn der Darlehensnehmer Tilgungsersatzleistungen in einen Vermögensbildungsvertrag erbringt, mit dem vereinbarungsgemäß das Darlehen zurückgeführt werden soll. Dies hat der BGH für den Bausparvertrag (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2001 - XI ZR 156/01 -, BGHZ 149, 302) und den Lebensversicherungsvertrag (BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03 -, BGHZ 159, 270) entschieden. Der BGH begründet seine Auffassung damit, dass es bei einer wirtschaftlichen Betrachtung für den Darlehensnehmer gleichgültig ist, ob er monatliche Rückzahlungen unmittelbar an den Darlehensgeber oder an einen Dritten leistet, wenn diese Geldbeträge nur bestimmungsgemäß der Rückzahlung des Darlehens dienen sollen. Diese wirtschaftliche Betrachtungsweise trifft aber auch den vorliegenden Fall, in dem die Beklagte regelmäßige Beiträge statt in einen Bauspar- oder Lebensversicherungsvertrag an einen Investmentfonds leistet. Mit dem in diesem Investmentfonds angesparten Vermögen sollte die Darlehensvaluta getilgt werden. Dies ergibt sich wiederum aus dem Anschreiben der Initiatorin an die Klägerin (Anl. K 6). Der Sparvertrag ist im Kreditvertrag auch in Ziffer VII erwähnt, und zwar mit seinem Einmalbetrag und den monatlichen Beiträgen sowie der Dauer der Beiträge. Die Klägerin konnte daher den Gesamtbetrag berechnen.
83 
Das erkennende Gericht ist der Auffassung, dass die Rechtsprechung des BGH zu Bauspar- und Lebensversicherungsverträgen entsprechend gilt, wenn der Darlehensnehmer monatliche Beiträge in einen Investmentfonds einzahlt, mit dem die Tilgung des Darlehens erfolgen soll (wie hier OLG München, Urteil vom 2. Februar 2010 - 5 U 4828/09, Anl. B 0 und B 17, S. 11/12). Schürnbrand verwendet in diesen Fällen allgemein den Begriff „Ansparvertrag“ (Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2008, § 492 BGB, Rn 44; ebenso der BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03 -, BGHZ 159, 270). Hierunter lässt sich der Fondsvertrag subsumieren. Ob Fondsparverträge generell als Ansparverträge zu verstehen sind, ist unerheblich. Im vorliegenden Fall geht jedoch das Konzept des „Eu.s“, wie es die Zeugen G. und Sch. ausgesagt haben (Protokoll vom 15. September 2010, S. 18 = Bl. 317 d. A., Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 19 = Bl. 414 d. A.), gerade davon aus, dass das Darlehen durch den Fonds getilgt werden soll. Ein Sachzusammenhang zwischen beiden Verträgen besteht daher.
84 
Die Tilgung in Teilzahlungen ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Beklagte einen Einmalbetrag in den Fonds einzahlte (so aber LG München, Urteil vom 21. August 2009 - 29 O 23458/08 -, Anl. K 9). Denn der Einmalbetrag deckt die Tilgung bei weitem nicht ab. Der BGH hat dies nur für den Fall entschieden, dass die Einmalzahlung die gesamte Tilgung abdeckt (BGH, Urteil vom 19. Februar 2008 - XI ZR 23/07 -, NJW-RR 2008, 1002). Kumulieren sich Einmalzahlung und monatliche Beiträge, liegen dagegen Teilzahlungen vor.
85 
c) Danach wäre im vorliegenden Fall ein Gesamtbetrag anzugeben. Die Angabe in Ziffer VI.1 der Darlehensurkunde genügt dieser Angabepflicht nicht. Sie ist nicht auf die vollständige, bei Vertragsabschluss zugrunde gelegte Laufzeit angepasst.
86 
3. Damit war der Darlehensvertrag zunächst nichtig. Durch die bestimmungsgemäße Auszahlung ist der Vertrag geheilt worden (§ 6 Abs. 2 VerbrKrG) mit der Folge, dass sich der Zinssatz auf den gesetzlichen Zinssatz ermäßigt (§ 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG). Die Klägerin hat den Anspruch mit dem gesetzlichen Zinssatz von 4 Prozent (§ 246 BGB) berechnet (vgl. Schriftsatz vom 8. September 2010, Bl. 287 ff. d. A.). Danach hat die Beklagte für die nicht der Verjährung unterfallende Zeit ab Januar 2006 19.629,61 Euro an Zinsen zuviel bezahlt. Der Darlehensrückforderungsanspruch verringert sich entsprechend von 109.211,94 Euro auf 89.582,33 Euro.
II.
87 
Die Beklagte kann dem Rückzahlungsanspruch Einwendungen aus dem Versicherungsvertrag entgegenhalten.
88 
Nach § 359 BGB bzw. § 9 Abs. 3 VerbrKrG kann der Darlehensnehmer die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit Einwendungen aus dem verbundenen Vertrag ihn gegenüber dem Unternehmer, mit dem er den verbundenen Vertrag geschlossen hat, zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden.
89 
Der Darlehensvertrag und der Lebensversicherungsvertrag zwischen der Beklagten und der Drittwiderbeklagten sind verbunden.
90 
Ein Vertrag über die Erbringung einer Leistung und ein Darlehensvertrag sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des andern Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden, § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB = § 9 Abs. 1 VerbrKrG.
91 
1. Das Darlehen dient der Finanzierung der Lebensversicherung, weil mit der Valuta die Einmalzahlung der Beklagten beigebracht wird.
92 
2. Beide Verträge bilden eine wirtschaftliche Einheit. Ob eine wirtschaftliche Einheit vorliegt, ist, wenn eine solche Einheit nicht nach § 358 Abs. 3 S. 2 BGB zwingend vermutet wird, anhand der Umstände des Einzelfalls zu bewerten (Staudinger/Kessal-Wulf, § 358 BGB, Rn 31; BGH, Urteil vom 23. September 2003 - XI ZR 135/02 -, NJW 2003, 3703). Im vorliegenden Fall liegen ausreichend Indizien vor, die dem Gericht den Schluß auf eine wirtschaftliche Einheit erlauben:
93 
a) Darlehensvertrag und Lebensversicherungsvertrag sind Teil eines kombinierten Anspargeschäfts. Das Konzept funktioniert, wenn aus dem Lebensversicherungsvertrag die Zinsen für das Darlehen bezahlt werden können. Das Konzept ist nur bei einer fremdfinanzierten Einlage in den Lebensversicherungsvertrag attraktiv. Insofern wäre der eine Vertrag nicht ohne den anderen abgeschlossen worden.
94 
b) Der Zeuge G. hat angegeben, dass ein Initiator an eine Bank mit dem gesamten Finanzierungskonzept herantritt. Er sagte weiter aus, dass eine Bank das Geschäftsmodell überprüfe. Nur wenige Banken seien bereit gewesen, ein Darlehen zum vorgesehenen Zweck auszureichen, weil die Banken die Risiken nicht einschätzen konnten. (Protokoll vom 15. September 2010, S. 18/19 = Bl. 317/318 d. A.). Diese Aussagen sind nachvollziehbar und glaubhaft. Aus ihnen kann geschlossen werden, dass die Klägerin das Anlagekonzept „Eu.“ kannte, bevor sie der Beklagten das Darlehen gewährte. Damit war der Klägerin bekannt, dass das Darlehen der Finanzierung einer Lebensversicherung dient, aus dem wiederum die Zinsen für das Darlehen getilgt werden sollen. Mit diesem engen Zusammenhang war der Klägerin zugleich bekannt, dass der eine Vertrag nicht ohne den anderen abgeschlossen wird, weil der Anleger mit dem einen oder anderen Vertrag allein nicht das mit dem Eu. verfolgte Anlageziel erreicht.
95 
c) Der Zeuge G. gab weiter an, dass im Zeitraum von 1999 bis 2004 etwa 2.000 Anleger den Eu. gezeichnet hätten und hiervon die Hälfte über die Klägerin finanziert worden sei. Auch diese Aussage des Zeugen G. ist überzeugend. Insofern handelt es sich nicht um einen Einzelfall, sondern die Klägerin hat mehrere Eu.-Anlagen finanziert. Auch die Zeugen H. und Sch. bestätigten, dass mehrere Anlagen über die Klägerin finanziert worden sind (Protokoll vom 15. September 2010, S. 37 = Bl. 336 d. A.; vom 7. Oktober 2010, S. 26 = Bl. 421 d. A.).
96 
d) Die Initiatorin hat der Klägerin alle notwendigen Unterlagen zukommen lassen (Anl. K 6). Der Zeuge Sch. gab weiterhin an, dass die Klägerin eine gesamte Abteilung mit einer Frau als Vorstand für den Eu. eingerichtet habe. Er habe häufig unmittelbar mit der Klägerin wegen des Eu. gesprochen (Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 19/20 = Bl. 414/415 d. A.). Auch an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen Sch. zweifelt das Gericht insoweit nicht. Hieraus schließt das Gericht, dass es einen geplanten Ablauf gab, mit dem die Klägerin in den Kreislauf integriert war, mit dem die für den Eu. notwendigen Verträge abgeschlossen wurden. Die „Drehscheibe“ dieses Kreislaufs bildete die Initiatorin, die die finanzierenden Banken auswählte und ihnen die Kunden brachte (G., Protokoll vom 15. September 2010, S. 25 = Bl. 324 d. A.). Die Klägerin bediente sich daher der Initiatorin und deren Vermittler, um Darlehensverträge zur Finanzierung der Lebensversicherungen bei der Drittwiderbeklagten abzuschließen. Die Klägerin beteiligte sich derart massiv an der Finanzierung von Lebensversicherungen der Drittwiderbeklagten, dass die Drittwiderbeklagte sogar ein „Klumpenrisiko“ (so der Zeuge N., Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 12 = Bl. 407 d. A.) ausgemacht hat. Dieser Kreislauf erklärt, weshalb die Verträge zu unterschiedlichen Zeitpunkten abgeschlossen worden sind. Dies hatte verwaltungstechnische Gründe, z. B. die Vergabe von Policennummern. Die Tatsache, dass die Verträge nicht zeitgleich abgeschlossen worden sind, steht daher einer wirtschaftlichen Einheit nicht entgegen.
97 
e) All diese Indizien rechtfertigen den Schluß, dass eine wirtschaftliche Einheit von Darlehens- und Lebensversicherungsvertrag vorliegt (wie hier OLG München, Beschluß vom 23. August 2010 - 5 U 2811/10 -, Anl. B 24; LG Stuttgart, Urteil vom 1. Oktober 2010 - 12 O 276/10 -, Anl. B 33). Deutliche Hinweise der Klägerin auf die Selbständigkeit des Darlehens sind nicht ersichtlich, so dass es auf die Schutzbedürftigkeit der Beklagten im vorliegenden Fall nicht ankommt (BGH, Urteil vom 5. Mai 1992 - XI ZR 242/91 -, NJW 1992, 2560).
III.
98 
Die Beklagte kann gegen den Versicherungsvertrag einwenden, bei Vertragsabschluss nicht vollständig aufgeklärt worden zu sein. Diesen Schadensersatzanspruch (§ 311 Abs. 1 Nr. 1 BGB) kann die Beklagte auch als Einrede geltend machen, § 242 BGB.
99 
1. Zwischen der Beklagten und der Drittwiderbeklagten bestand seit den Gesprächen mit dem Zeugen Sch. ein vorvertragliches Schuldverhältnis, das besondere Aufklärungspflichten begründet.
100 
Der Zeuge Sch. hat auf Nachfrage bestätigt, auch über den Versicherungsvertrag aufgeklärt zu haben (Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 29/30 = Bl. 424/425 d. A.). Ab diesem Zeitpunkt bahnte sich ein Vertragsverhältnis an, so dass auch ab diesem Zeitpunkt bereits Aufklärungs- und Hinweispflichten der Drittwiderbeklagten bestehen. Auch wenn der Zeuge Sch. als Versicherungsmakler im Sinne des § 59 Abs. 3 VVG n. F. tätig geworden sein sollte, kann zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer ein vorvertragliches Schuldverhältnis angenommen werden (Prölß/ Martin, VVG, 28. Aufl. München 2010, § 59, Rn 97). Ob dies der Fall ist, ist nach der Rechtsprechung des BGH aus den Umständen des Einzelfalls zu schließen (BGH, Urteil vom 24. September 1996 - XI ZR 318/95 -, NJW-RR 1997, 116; vgl. auch OLG Dresden, Urteil vom 19. November 2010 - 7 U 1358/09 -, Anl. B 34; zu einem abweichenden Ergebnis gelangt das OLG Oldenburg, Urteil vom 18. Juni 2008 - 3 U 38/07 -, Anl. LW 23). Der Zeuge Sch. hat mehrere Eu.s und Policen der Drittwiderbeklagten vermittelt (Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 32 = Bl. 427 d. A.). Der Zeuge Sch. beriet für die Drittwiderbeklagte einen komplexen Vertrag. Die Drittwiderbeklagte ist gegenüber der Beklagten erst in Erscheinung getreten, nachdem der Versicherungsvertrag unterschriftsreif war. Dabei vereinbarten die Parteien im vorliegenden Fall Konditionen, die einer sorgfältigen Beratung bedürfen, etwa die Höhe der regelmäßigen Ausschüttungen. Diese Anzeichen erachtet das Gericht als ausreichend, um ein vorvertragliches Pflichtenverhältnis zwischen Beklagter und Drittwiderbeklagter unter Beteiligung des Zeugen Sch. anzunehmen.
101 
Dies beansprucht auch Geltung, obwohl der Zeuge Sch. eine ganzheitliche Finanzoptimierung der Beklagten vorgenommen hat. Es besteht gerade kein Widerspruch darin, dass der Makler einerseits eine ganzheitliche „Vermögensoptimierung“ im Interesse des Kunden vornimmt und andererseits einen Einzelvertrag aus diesem Paket als Vertreter für ein Finanzdienstleistungsunternehmen vorstellt.
102 
Der Kontakt zur Drittwiderbeklagten gestaltete sich über selbständige Vermittlungsbüros, die sie „Masterdistributoren“ nannte. Dies entnimmt das Gericht den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen Sch. (Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 19 = Bl. 414 d. A.), G. (Protokoll vom 15. September 2010, S. 20 und 23 = Bl. 319 und 322 d. A.) und H. (Protokoll vom 15. September 2010, S. 34/35 = Bl. 333/334 d. A.). Sie alle bestätigten, dass kein unmittelbarer Kontakt zwischen Vermittler und Drittwiderbeklagter bestand, sondern immer die E. als „Masterdistributor“ zwischengeschaltet war. Der Zeuge N. stellte klar, dass er für den Vertrieb der Drittwiderbeklagten verantwortlich war und dieser über die Distributoren ablief (Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 2 = Bl. 397 d. A.). Die Drittwiderbeklagte unterstützte die Distributoren (Protokoll S. 16/17 = Bl. 411/412 d. A.). Der Zeuge H. gab an, dass die E. – zusammen mit weiteren so genannten Masterdistributoren – die Geschäfte der Drittwiderbeklagten unter anderem in Deutschland bis zur Abschlussreife vorbereiten sollte, weil die Drittwiderbeklagte selbst in Deutschland keine Niederlassung hatte (Protokoll vom 15. September 2010, S. 34 = Bl. 333 d. A.). Zur Überzeugung des Gerichts führt eine unmittelbare Verbindung von der Drittwiderbeklagten über ihr Verteilzentrum E. zur Beratungstätigkeit des Vermittlers Sch..
103 
Der Zeuge Sch. nahm für die Beklagte sowohl die Vermögensoptimierung als auch die Beratung über einzelne Verträge wahr. Dadurch entstand zwischen Beklagter und Drittwiderbeklagter ein vorvertragliches Schuldverhältnis.
104 
2. Die Pflichten aus diesem vorvertraglichen Schuldverhältnis hat die Drittwiderbeklagte verletzt.
105 
Als Aufklärungsmaßstab treffen die Drittwiderbeklagte im vorliegenden Fall die Pflichten, die dem Anbieter einer Kapitalanlage auferlegt sind.
106 
Bei dem zwischen der Beklagten und der Drittwiderbeklagten handelt es sich formell um einen Versicherungsvertrag. Tatsächlich dient der Vertrag aber im Wesentlichen der Kapitalanlage. So hat der Zeuge N. ausgeführt, eine Gesundheitsprüfung werde nicht durchgeführt. Es bestünden andere Risiken finanzieller Art (Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 5/6 = Bl. 400/401 d. A.). Im weiteren Verlauf bestätigte der Zeuge N., dass die Drittwiderbeklagte in Gespräche über die Policen einen Finanzvorstand entsendet hätte (S. 14 = Bl. 409 d. A.). Das Gericht folgt auch diesen Aussagen. Der Zeuge hat persönliche Erfahrungen wiedergegeben. Er hat darauf hingewiesen, wenn er sich an konkrete Sachverhalte nicht mehr erinnern konnte. Aus seiner Aussage schließt das Gericht, dass das Versicherungsrisiko für die Drittwiderbeklagte von untergeordneter Bedeutung war und der Vertrag letztlich Anlagezwecken dienen sollte. Dieser Eindruck bestätigt sich in der Einbettung des Vertrages im Rahmen des Finanzkonzepts „Eu.“, das ebenfalls als Vermögensanlage und nicht als Versicherungsschutz ausgelegt ist.
107 
Die Drittwiderbeklagte musste der Beklagten demnach ein wahrheitsgemäßes Bild von dem Lebensversicherungsvertrag aufzeigen, ohne die Risiken zu beschönigen. Dies hat die Drittwiderbeklagte nicht getan. Sie hat die Beklagte durch die Werbung mit Vergangenheitsrenditen irregeleitet (a). Außerdem hat sie den unzutreffenden Eindruck vermittelt, es würden Quartalspools gebildet, so dass die Risiken aus früheren Anlagen nicht auf aktuelle Verträge übertragen würden (b).
108 
a) Die Drittwiderbeklagte hat irreführend mit ihren Vergangenheitsrenditen geworben. Die Angaben im Prospekt sind in Zusammenschau mit den Angaben des Zeugen Sch. bei der Beratung der Beklagten geeignet gewesen, der Beklagten eine fehlerhafte Vorstellung über die Sicherheit der möglichen Rendite zu vermitteln.
109 
a) Auf Seite 6 und 7 des Prospekts (Anl. B 10) wird eine Rendite der Drittwiderbeklagten für Lebensversicherungen zwischen 12 und 14 Prozent dargestellt. Die Darstellung ist geeignet, den Anschein zu erwecken, aufgrund der Vergangenheitsrenditen seien auch in Zukunft derartige Ausschüttungen zu erwarten, weshalb eine Berechnung mit 8 bis 8,5 Prozent vorsichtig sei.
110 
Die Rendite ergibt sich aus Wertzuwachs und Fälligkeitsbonus. Beide Werte setzt die Drittwiderbeklagte selbst fest. Zwischen diesen beiden Summanden besteht ein gewichtiger Unterschied. Während der Wertzuwachs dem Anleger durch die eingeflochtene Garantie einen Kapitalmindestschutz bietet, ist der Fälligkeitsbonus allein vom Marktgeschehen abhängig. Die Drittwiderbeklagte garantiert lediglich, dass der Wert der Anteile, die der Anleger an einem Pool erwirbt, nicht fällt und zu Ende der Laufzeit dem maximal erreichten Anteilspreis entspricht. Dagegen spiegelt der „Fälligkeitsbonus“ das Ergebnis der Vermögensverwaltung („Performance“) durch die Drittwiderbeklagte wieder (Anlage B 10, S. 7/8).
111 
In der Werbung mit der Vergangenheitsrendite taucht diese Unterscheidung nicht auf: Der Leser des Prospekts erfährt nicht, welcher Anteil der Vergangenheitsrenditen auf den Wertzuwachs und welcher Anteil auf den Fälligkeitsbonus zurückzuführen ist.
112 
Die Drittwiderbeklagte führt für die Zeit von 1995 bis 2001 an, dass der deklarierte Wertzuwachs für Anlagen in DM zwischen 5 und 6,75 Prozent lag, der Fälligkeitsbonus dagegen für 1995 bei 78 % lag (Schriftsatz vom 4. Oktober 2010, S. 20 = Bl. 378 d. A.). Die Drittwiderbeklagte beruft sich dabei auf Anlage LW 26. Das Gericht kann dieser Anlage weiter entnehmen, dass der Wertzuwachs unter Berücksichtigung der Euroanlagen 1995 bis 2001 zwischen 3 % und 6¾ % lag, der Fälligkeitsbonus dagegen zwischen ½ % und 78 %. Bei der Betrachtung dieser Zahlen ist zu berücksichtigen, dass die Zahlen für den Fälligkeitsbonus anders als die Zahlen für den Wertzuwachs und die beworbenen Durchschnittsrenditen kumuliert sind und daher für längere Anlagen höher ausfallen – schon dies liegt nahe an einer Irreführung. Trotzdem zeigt sich, dass der Fälligkeitsbonus wesentlich stärkeren Schwankungen unterliegt als der Wertzuwachs. Auf S. 4 der Anlage LW 26 stellt die Drittwiderbeklagte dann beide Werte kumuliert dar. Es ergeben sich für die seit 1995 in Deutschland angebotenen Versicherungspolicen Spannen von 5,7 % bis 44,59 % für den garantierten Wertzuwachs und von 2 % bis 78 % für den Fälligkeitsbonus. Dies bestätigt den Eindruck, dass der Fälligkeitsbonus wesentlich stärker schwankt als der deklarierte Wertzuwachs.
113 
Diese Schwankungsbreiten bildet das Prospekt in der Werbung mit den Renditen auf S. 7 nicht hinreichend ab. Dort werden pauschale Vergangenheitsrenditen hervorgehoben. Die Angaben auf Seite 9 des Prospekts helfen dem Anleger beim Vergleichen nicht, da dort Wertzuwachs und Fälligkeitsbonus kumuliert ausgewiesen sind. Zieht der Anleger die Anlage LW 26 mit zu Rate und analysiert er die dort angegebenen Zahlenreihen, kann er sich zwar die Schwankungsunterschiede zwischen Wertzuwachs und Fälligkeitsbonus erarbeiten. Aber auch dies versetzt den Anleger nicht in die Lage, die Vergangenheitsrendite und die „vorsichtige“ Berechnung mit 8,5 Prozent einzuschätzen. Dem Anleger bleibt verborgen, dass die mit dem Begriff „deklarierter Wertzuwachs“ suggerierte Sicherheit nur einen Teil der Rendite darstellt. Inwieweit die Renditen von 12 bis 14 Prozent in der Vergangenheit auf dem Wertzuwachs beruhen und welchen Anteil zur Entwicklung dem Fälligkeitsbonus zukommt, erfährt der Anleger nicht. Damit kann er aber auch nicht einschätzen, wie hoch in der konservativ berechneten Rendite der volatile Anteil des Fälligkeitsbonusses ist. Ihm fehlt daher ein konkretes Bild vom Risiko, das er eingeht.
114 
b) Der Zeuge G. hat ausgesagt, dass auch diese 8,5 Prozent nicht stimmen, weil hiervon noch die Provision abzuziehen sei, so dass die angegebenen 8,5 Prozent einer tatsächlichen Rendite von 7 bis 8 Prozent entsprächen (Protokoll vom 15. September 2010, S. 29 = Bl. 328 d. A.).
115 
g) Die Beklagte erwarb die Anteile am 9. 1. 2002 zu einem Preis von 2,074 je Stück (Anl. LW 1, S. 4) und veräußerte sie am 29. 5. 2009 zu einem Preis von 2,311 je Stück. Dies entspricht einer absoluten Steigerung von 11,43 % oder, bei linearer Betrachtung über sieben Jahre, einer jährlichen Rendite von 1,6 %.
116 
d) Anlage LW 26 zeigt, dass die Renditen in der jüngsten Vergangenheit unter der vorsichtigen Annahme von 8,5 Prozent lagen. Bei den „Euro“-Anleihen gibt Anlage LW 26 Wertzuwächse zwischen drei und vier Prozent (S. 2) und Fälligkeitsboni zwischen 0,375 % und 11 % (S. 4) an. Nur wenige Kombinationen führen zu einer Rendite von über 8,5 Prozent. Dieser Punkt ist nach Ansicht des Gerichts derart bedeutsam, dass er nicht ohne weiteren Hinweis in einer Nebenbroschüre erwähnt werden kann. Die Beklagte erhielt neben dem Eu.-prospekt laut Zeichnungsschein den Prospekt der Wealthmaster Police, Verbraucherinformationen, Policenbedingungen, eine Kopie des Versicherungsantrags, eine Kopie des Zeichnungsscheins für den Eu., die Kopie eines weiteren Zeichnungsscheins für den Investmentfonds, einen Prospekt über diesen Investmentfonds und schlussendlich eine Kopie des Beratungsprotokolls. Das sind neun Dokumente. Bei dieser Fülle an Dokumenten ist es schon zweifelhaft, dass Informationen über grundlegende Aspekte wie die zu erzielende Rendite auf zwei Prospekte aufgeteilt sind – den Eu.Prospekt und den Prospekt über die Police. Darüber hinaus wird im E,-Prospekt die Vergangenheitsrendite mehrfach als Durchschnittsrendite herausgehoben (S. 6/7), während eine solche Durchschnittsrendite in der Policenbeschreibung keine Rolle spielt. Der Anleger kann die Vergangenheitsrenditen aus dem Eu.-Prospekt nicht sinnvoll mit den jüngeren Ergebnissen aus dem Policenprospekt vergleichen.
117 
e) Die Drittwiderbeklagte hätte dieses Informationsdefizit beseitigen können, wenn sie die Beklagte, etwa durch den Zeugen Sch., im Beratungsgespräch durch vergleichbare Entwicklungszahlen aufgeklärt hätte.
118 
Der Zeuge Sch. beriet die Beklagten auch im Hinblick auf den Versicherungsvertrag (Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 29/30 = Bl. 424/425 d. A.). Er ging davon aus, 8,5 Prozent Rendite sei eine konservative Berechnung, wie im Prospekt dargestellt (Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 22 = Bl. 417 d. A.). Er selbst sah keine Veranlassung, an dieser Zahl zu zweifeln. Auf entsprechende Nachfrage der Klägervertreterin und des Vertreters der Drittwiderbeklagten behauptete er glaubhaft, dass selbst Börsenschwankungen wie im Jahr 2001 für ihn keinen Anlass darstellten, die Prognosen zu hinterfragen. Es habe auch früher schon derartige Schwankungen gegeben und die Prognoserechnung sehe gegenüber den Vergangenheitsrenditen schon einen Abschlag vor (Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 28 = Bl. 423 d. A.).
119 
Aus der Aussage des Zeugen Sch. ist bekannt, dass bei der Renditeprognose ein deklarierter Wertzuwachs von vier bis fünf Prozent angenommen worden ist (Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 22 = Bl. 417 d. A.), so dass sich die Renditeerwartung in etwa zu gleichen Teilen auf deklarierten Wertzuwachs und Fälligkeitsbonus verteilt. Die Aussage versteht das Gericht aber nicht dahin, dass der Zeuge Sch. der Beklagten erläutert hat, dass der Wertzuwachs derzeit bei vier bis fünf Prozent liege. Vielmehr gab die Beklagte an, dass immer diese 8,5 % im Raume gestanden seien (Protokoll vom 15. September 2010, S. 6/7 = Bl. 305/306 d. A.). Genauere Zahlen aus der jüngeren Vergangenheit kannte der Zeuge Sch. zum Beratungszeitpunkt nicht. Insofern hat er auch nicht über den aktuellen Ertrag aufgeklärt.
120 
z) Ein sinnvoller Vergleich der Zahlen aus Anlage LW 26 mit den Prospektangaben ist dem Anleger nicht möglich. Die Drittwiderbeklagte weist in ihrer Darstellung der Vergangenheitsrenditen nicht darauf hin, wie diese über den vergleichsweise sicheren Wertzuwachs und den vergleichsweise risikobeladenen Fälligkeitsbonus verteilt sind.
121 
Die Drittwiderbeklagte wirbt mit Renditen von 12,4 % bis 13,7 %, hält einen Betrag von 8,5 % für eine vorsichtige Rechengrundlage (Anl. B 10, S. 7) und hat in den dem Vertragsabschluss vorausgehenden Jahren 1996 bis 2000 zwischen drei und sechs Prozent an Wertzuwachs deklariert. Die Beklagte erzielte eine Rendite von jährlich 1,6 %. Welchen Umfang der Fälligkeitsbonus an den beworbenen Renditen hat, geht aus den Prospekten nicht hervor. Die Zahlen im Prospekt zu jüngeren Verträgen (S. 9) und in der Anlage LW 26 weisen teils kumulierte, teils durchschnittliche Werte aus. Ein sinnvoller Vergleich ist kaum möglich. In Anbetracht all dieser Umstände hält das Gericht die Werbung mit den Vergangenheitsrenditen für irreführend. Die Drittwiderbeklagte unterließ es auch, diese Irreführung in der Folgezeit zu beseitigen. Vielmehr billigte sie die ihr halbjährlich (Zeuge G., Protokoll vom 15. September 2010, S. 30 = Bl. 329 d. A.) zugesendeten Informationsprospekte. Sie unterließ auch weitere Hinweise, obwohl sie nach Aussage des Zeugen G. auch jede einzelne, individuelle Berechnung kannte (Protokoll vom 15. September 2010, S. 28 = Bl. 327 d. A.). Aus diesen Berechnungen geht die zugrunde gelegte Renditeerwartung nochmals hervor. Spätestens mit Kenntnis dieser Berechnungen hätte die Drittwiderbeklagte darauf hinweisen müssen, dass die Vergangenheitsrenditen nicht auf die aktuelle Anlagesituation übertragen werden können.
122 
b) Die Beklagte wurde auch falsch über die Quartalspools aufgeklärt. Der Zeuge G. hat ausgesagt, dass nach seinem Verständnis die Drittwiderbeklagte für jedes neue Quartal einen separaten „Quartalspool“ bilde, aus dem sich die Rendite berechnen würde (Protokoll vom 15. September 2010, S. 20/21 = Bl. 319/320 d. A.). Tatsächlich habe es sich hierbei, so der Zeuge N., um „Rechengrößen“ gehandelt, mit denen der Vermittler die bisherige Rendite auf konkrete Anlageentscheidungen zurückführen konnte. Es handele sich demnach nicht um feste Reserven, die jeweils den Anlegern eines Quartals zugute kämen (Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 5 = Bl. 400 d. A.). Diese Information ging auf dem Weg von der Drittwiderbeklagten über ihren „Masterdistributor“ zum Initiator verloren. Schon der Masterdistributor wußte nach Aussage des Zeugen H. (Protokoll vom 15. September 2010, S. 36 = Bl. 335 d. A.) nicht genau, ob das Vermögen getrennt verwaltet und die Rendite getrennt den einzelnen Quartalen zugewiesen wird. Dort soll eine Interpretation vorgeherrscht haben, wonach eine getrennte Verwaltung stattfinde. Dies hätte auch aus den zur Verfügung gestellten Unterlagen geschlossen werden können. Diese Information hat die Initiatorin dann ihren weiteren Berechnungen zugrunde gelegt und ist von einer quartalsmäßigen Verwaltung oder zumindest quartalsweisen Renditeausweisung ausgegangen (Zeuge G., Protokoll vom 15. September 2010, S. 20, 22 = Bl. 319, 321 d. A.).
123 
Der Zeuge Sch. bestätigte, der Beklagten die Funktionsweise der Quartalspools erläutert zu haben (Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 22 = Bl. 417 d. A.). Für die Beklagte sei der Einstiegszeitpunkt sogar besonders günstig gewesen, da nach den Flugzeugentführungen am 9. September 2001 die Börsenkurse gestürzt seien und im vierten Quartal 2001 die Börsenkurse zum Einstieg günstig gestanden seien (Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 28 = Bl. 423 d. A.). Die Beklagte gab an, dass der Zeuge Sch. auch die Quartalspools angesprochen und erläutert hätte (Protokoll vom 15. September 2010, S. 9 = Bl. 308 d. A.). Auf Nachfrage eines Vertreters der Drittwiderbeklagten konnte der Zeuge Sch. zwar nicht sicher bestätigen, dass er diesen Aspekt beim Beratungsgespräch tatsächlich angesprochen hatte, bezog dies aber insbesondere darauf, dass ihm die Vorteile nicht bewusst gewesen seien (Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 33/34 - Bl. 428/9 d. A.). Dies schließt aber nicht aus, dass er trotzdem die Quartalspools als solche dargestellt hat. Hierfür spricht neben seiner - ersten - Antwort auf die Frage des Gerichts („genau“!) die Angabe der Beklagten sowie die Tatsache, dass die Drittwiderbeklagte die Renditezahlen für die Vermittler auf Quartale berechnete - dem Zeugen Sch. stand demnach zur Überzeugung des Gerichts auch eine entsprechende Rechenhilfe der Drittwiderbeklagten zur Verfügung. Der Zeuge Sch. wurde nach eigener Angabe von den Zeugen G. und H. geschult (Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 21 und 22 = Bl. 416 und 417 d. A.). Der Zeuge H. bestätigte, geschult zu haben (Protokoll vom 15. September 2010, S. 39 = Bl. 338 d. A.). Jedenfalls der Zeuge G. war von einer quartalsweisen Betrachtung ausgegangen. Das Gericht ist deshalb davon überzeugt, dass der Zeuge Sch. die Quartalspools der Beklagten in der Weise erläutert hat, dass jedes Quartal für sich betrachtet werde.
124 
c) Der Hinweis der Drittwiderbeklagten, sie müsse nicht über den Eu. aufklären, geht jedenfalls insoweit fehl. Sowohl die Werbung mit der Rendite als auch die Bildung oder Nichtbildung von Quartalspools betreffen den Versicherungsvertrag der Drittwiderbeklagten.
125 
3. Ein Verschulden der Drittwiderbeklagten wird vermutet (§ 280 Abs. 1 BGB) und ist von ihr auch nicht widerlegt worden.
126 
a) Soweit der Zeuge Sch. eine Aufklärung unterließ, muß sich die Drittwiderbeklagten dessen Verhalten gemäß § 278 BGB zurechnen lassen. Der Zeuge hat ausgesagt, die Beklagte auch hinsichtlich des Versicherungsvertrags beraten zu haben (Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 29/30 = Bl. 424/425 d. A.). Beratungsbedarf bestand. Der einzelne Vertrag ist komplex. Darüber hinaus hatte die Drittwiderbeklagte seinerzeit keine Niederlassung in Deutschland. Der Zeuge Sch. war daher für die Beklagte der unmittelbare Ansprechpartner auch für die Versicherung. Die Drittwiderbeklagte war auch an den Schulungsmaßnahmen des Zeugen Sch. beteiligt. Der Zeuge Sch. gab an, hauptsächlich von der E., dort dem Zeugen H., geschult worden zu sein (Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 21 und 22 = Bl. 416 und 417 d. A.). Dort habe man ihm gesagt, dass die Rendite 8,5 Prozent betragen würde; in der Software sei der Wert von 8,5 % voreingestellt gewesen. Der Zeuge H. bestätigte, auch Schulungen für Vermittler durchgeführt zu haben (Protokoll vom 15. September 2010, S. 39 = Bl. 338 d. A.). Beide Aussagen decken sich. Die Angabe des Zeugen Sch. ist darüber hinaus deshalb glaubhaft, weil er den Namen des Zeugen H. von sich aus erwähnt hat. Die erwähnte Kette von der Drittwiderbeklagten über den „Masterdistributor“ bis zum einzelnen Vermittler zeigt, dass der Zeuge Sch. im Wirkungskreis der Drittwiderbeklagten tätig wurde.
127 
Aus diesen Indizien folgt das Gericht, dass der Zeuge Sch. mit Wissen und Wollen der Drittwiderbeklagten in ihrem Pflichtenkreis tätig geworden ist. Dies rechtfertigt die Anwendung des § 278 BGB (vgl. oben unter 1. und BGH, Urteil vom 24. November 1995 - V ZR 40/94 -, NJW 1996, 451).
128 
b) Die Drittwiderbeklagte hat die Werbung mit den Vergangenheitsrenditen zu verantworten. Sie sind keine Rechengrößen, die sich die Initiatoren des Eu. allein ausgedacht hätten. Dies ergibt sich daraus, dass der Zeuge G. von der Drittwiderbeklagten eine Änderung nach dem Zusammenbruch der Börsenkurse im Jahr 2002/2003 erwartet hätte (Protokoll vom 15. September 2010, S. 29 = Bl. 38 d. A.). Der Zeuge N. bestätigte, dass sich die Drittwiderbeklagte Angaben wie die auf Seite sechs und sieben des Prospekts grundsätzlich angeschaut hätte (Protokoll vom 7 Oktober 2010, S. 7 = Bl. 402 d. A.). Der Zeuge G. leitete die Eu.-Prospekte an den Zeugen H. weiter, dieser an den Zeugen N. (Protokoll vom 15. September 2010, S. 20 und 35 = Bl. 319 und 334 d. A.; Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 3 = Bl. 398 d. A.).
129 
Die Drittwiderbeklagte kann sich insbesondere nicht darauf berufen, dass sie in der Anlage LW 26 weitere Zahlen veröffentlicht hat. Die Zahlen sind nicht miteinander zu vergleichen. Die Anlagezeiträume entsprechen sich nicht. Die sich aus der Anlage LW 26 errechnenden Renditen von 122,59% (so im Schriftsatz vom 4. Oktober 2010, S. 20 = Bl. 378 d. A.) stehen in keinem Vergleichszusammenhang mit den werbenden Angaben auf Seite 7 des Eu.-Prospekts (12 bis 14 %).
130 
Die Drittwiderbeklagte kann sich nicht darauf berufen, dass die Zahlen richtig sind. Dies ändert nichts daran, dass im vorliegenden Fall eine bessere Kennzeichnung zu erfolgen gehabt hätte und die Werbung mit der Vergangenheitsrendite in vernünftige Relation zu den aktuellen Renditen aus den Verträgen der letzten Jahre hätte gestellt werden müssen. Es fehlt die Angabe, wie hoch der deklarierte Wertzuwachs bei den Vergangenheitsrenditen von 12 bis 14 Prozent jeweils war und wie dieselben Durchschnittswerte, die der Vergangenheitsrendite zugrunde liegen, für jüngere Policen ausgefallen sind.
131 
c) Die Hinweise und „Disclaimer“, die die Drittwiderbeklagte etwa im Beratungsprotokoll verwendet, vermögen sie nicht zu entlasten. Zunächst stellt sich die Frage, weshalb der Satz „Mir ist bekannt, dass die garantierte Jahresdividende in der Regel niedriger ist als der Effektivzinssatz für das aufzunehmende Darlehen“ im Beratungsprotokoll vermerkt ist und nicht im Prospekt, wo mit den Vergangenheitsrenditen geworben wird. Unabhängig davon entkräftet der zitierte Satz auch nicht das Verschulden an der unvollständigen Darstellung der Renditen und der fehlerhaften Erläuterung der Quartalspools.
132 
Der Hinweis auf die Verantwortlichkeitserklärung im Beratungsprotokoll geht ebenfalls fehl. Schon nach dieser Erklärung ist die Drittwiderbeklagten für „alle Aspekte der Police einschließlich der mit der Police verbundenen Fonds/Pools“ verantwortlich. Die Renditeerwartungen sind ebenso Aspekte der Police wie die Bildung oder Nichtbildung von Quartalspools.
133 
4. Die Ansprüche der Beklagten sind nicht verjährt. Es handelt sich nicht um Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne (vgl. Urteil des LG Mainz, Anl. LW 33; LG Münster, Anl. LW 32). Vielmehr resultieren die Ansprüche unmittelbar aus der Verletzung einer Nebenpflicht des Versicherungsvertrags. Die Versicherung war im vorliegenden Fall als Kapitalanlage gedacht. Sie sollte gerade nicht vorrangig Angehörige im Todesfall des Versicherungsnehmers versorgen. Schon die lange Laufzeit von 87 Jahren bei Versicherungsnehmern im Alter um die fünfzig Jahre spricht dagegen. Schließlich hat der Zeuge N. eingeräumt, dass nicht die gesundheitlichen, sondern die finanziellen Risiken für die interne Bewertung bei der Drittwiderbeklagten maßgebend waren (Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 6 = Bl. 401 d. A.).
134 
In der Irreführung mit den Renditen sowie den Auskünften über die Quartalspoole liegt die Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht. Der Anspruch verjährt deshalb nach §§ 195, 199 BGB in drei Jahren, nachdem der Berechtigte von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat (Art. 229 § 6 EGBGB).
135 
a) Die jährlichen Kontoauszüge, die die Drittwiderbeklagte an die Beklagte versendet hat, begründen keine Kenntnis von der Tatsache, dass die Werbung mit den Vergangenheitsrenditen irreführend war. Die Drittwiderbeklagte hebt selbst immer wieder hervor, dass der Lebensversicherungsvertrag eine langfristige Anlage darstellt, die entsprechenden Marktschwankungen unterliegt. Infolgedessen kann allein aus der Tatsache, dass eine Rendite von 8,5 Prozent nicht erzielt wird, noch nicht darauf geschlossen werden, dass eine Durchschnittsrendite über 87 Jahre – der Dauer der Beteiligung im vorliegenden Fall – nicht doch 8,5 Prozent erreicht. Es war daher völlig korrekt, dass sich die Beklagte an den Zeugen Sch. gewendet hat, um die Entwicklung zu besprechen. Er war für die Beklagte Ansprechpartner und Fachmann. Auch der Zeuge Sch. hielt die Rendite aus dem Vertrag der Beklagten zunächst noch für steigerungsfähig (Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 32 = Bl. 427 d. A.), wobei ihm derartige Antworten auch vom „Masterdistributor“, der E., zugegangen sein sollen. Die Tatsache, dass die Beklagte mit den Renditen in die Irre geleitet wurde, hat sie jedenfalls vor dem Jahr 2006 nicht gekannt.
136 
b) Wann die Beklagte davon erfahren hat, dass die Quartalspools nicht gebildet werden, haben weder die Klägerin noch die Drittwiderbeklagte dargelegt. Deshalb ist auch insoweit keine Verjährung eingetreten.
137 
5. Die Verletzung der Aufklärungspflicht ist auch für den eingetretenen Schaden, der in der Beteiligung am Eu. liegt, kausal.
138 
a) Die Beklagte hat dargelegt, dass sie sich nach einer alternativen Anlage umgesehen hätte, wenn ihr bekannt gewesen wäre, dass die 8,5 Prozent versprochene Rendite nicht erzielt würden (Protokoll vom 15. September 2010, S. 5 = Bl. 304 d. A.). Die Kausalität scheitert nicht daran, daß bei der alternativen Anlage die Rendite nach ihrer Vorstellung genauso hoch hätte ausfallen sollen. Entscheidend ist, daß sich die Beklagte nach einer anderen Anlage erkundigt hätte. Sie hätte folglich den Eu. nicht gezeichnet und damit den Vertrag mit der Drittwiderbeklagten nicht abgeschlossen.
139 
b) Das Gericht hält auch die fehlerhaften Angaben zu den Quartalspools für kausal, denn die Beklagte hat behauptet, sie bzw. ihr Ehemann hätten dem Zeugen Sch. andere Fragen gestellt, wenn er etwas anders dargestellt hätte als er es getan hat (Protokoll vom 15. September 2010, S. 14 = Bl. 313 d. A.). Dies muss auch für die Darstellung der Quartalspools gelten. Zumindest der Ehemann der Beklagten brachte eine gewisse Erfahrung mit Finanzgeschäften mit, wie es die Beklagte selbst (Protokoll vom 15. September 2010, S. 13 = Bl. 312 d. A.) und auch der Zeuge Sch. angaben (Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 21 = Bl. 416 d. A.). Als erfahrener Anleger dürfte der Ehemann der Beklagten daher gewusst haben, daß die Börsenkurse zum Einstiegszeitpunkt nach den Anschlägen vom 11. September 2001 gefallen waren (Aussage des Zeugen Sch., Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 28 = Bl. 423 d. A.). Der Ehemann der Beklagten konnte daher in der quartalsmäßigen Verwaltung durchaus einen Vorteil sehen, weil er an den Verlusten aus der Vergangenheit nicht partizipieren würde. Insofern ist davon auszugehen, dass auch die Bildung von Quartalspools jedenfalls bei den Anlegern im vorliegenden Fall für den Abschluß des Anlagegeschäfts kausal war.
140 
6. Der Beklagten steht daher ein Schadensersatzanspruch zu, der darauf gerichtet ist, die Vermögenslage wiederherzustellen, die bestünde, wenn die Aufklärungspflichten nicht verletzt worden wären, § 249 BGB. Diesen Anspruch kann die Beklagte auch dem Darlehensrückzahlungsanspruch der Klägerin entgegenhalten, § 359 BGB.
141 
7. Damit ist die Klage unbegründet.
B.
142 
Die Widerklage ist nicht begründet.
I.
143 
Die Klägerin ist nicht Schuldnerin des dargestellten Schadensersatzanspruchs.
II.
144 
Sie ist auch nicht in die Rechte und Pflichten der Drittwiderbeklagten eingetreten. Das Gesetz sieht einen solchen Rechtsübergang nur in den Fällen des § 358 BGB vor. Diese Vorschrift setzt jedoch einen Widerruf des verbundenen Vertrags voraus. Die Beklagte hat den verbundenen Vertrag aber nicht widerrufen.
III.
145 
Der Beklagten steht auch kein Anspruch aus § 813 BGB zu.
146 
Danach kann ein Leistender seine Leistung zurückfordern, wenn er zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit leistete und dem Anspruch eine Einrede entgegenstand.
147 
§ 813 BGB setzt deshalb ein Leistungsverhältnis voraus. Dieses besteht für die begehrten Einzahlungen in den Tilgungsfonds allerdings nur zwischen der Beklagten und der Fondsgesellschaft. Die Klägerin ist hieran nicht beteiligt.
148 
Damit hat die Beklagte gegen die Klägerin keinen Anspruch.
C.
149 
Die Drittwiderklage ist begründet.
150 
Die Drittwiderbeklagte ist als Vertragspartnerin die Schuldnerin des unter A III dargestellten Schadensersatzanspruchs.
151 
Die Beklagte kann gemäß § 249 Abs. 1 BGB verlangen, so gestellt zu werden, wie sie stünde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Dann hätte sie auch keine Leistungen an den Investmentfonds getätigt. Dieser Sparvertrag hängt unmittelbar mit dem Gesamtkonzept des Eu. zusammen.
152 
1. Die Beklagte kann daher grundsätzlich ihre Leistungen an den Investmentfonds vollständig zurückverlangen.
153 
2. Die Beklagte muss sich als Vorteile die Ausschüttungen aus dem Lebensversicherungsvertrag anrechnen lassen. Deren Berechnung der Beklagten hat nur die Klägerin, nicht aber die Drittwiderbeklagte bestritten. Im Verhältnis zur Drittwiderbeklagten ist sie daher als zugestanden anzusehen. Die Drittwiderbeklagte ist zunächst als Streithelferin der Beklagten dem Prozeß beigetreten, so dass die Wirkungen der §§ 67, 68, 74 Abs. 1 ZPO eingetreten sind. Mit der Erhebung der Drittwiderklage wandelt sich jedoch die Stellung der Drittwiderbeklagten vom Streithelfer in eine eigene Partei (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, § 33, Rn 22a, 23; BGH, Urteil vom 12. Oktober 1995 - VII ZR 209/94 -, BGHZ 131, 76). In diesem Fall stehen Klägerin und Drittwiderbeklagte der Beklagten jeweils als einzelne gegenüber (Subjektive Klagehäufung), so dass das Bestreiten durch eine Parteien auf das Prozeßverhältnis mit der anderen Partei wirkungslos bleibt, § 61 ZPO. Die Beklagte kann daher die Einmalzahlung von 60.000 Euro sowie die monatlichen Raten abzüglich der Entnahmen in Höhe von insgesamt 55.713 Euro, mithin einen Gesamtbetrag von 115.713 Euro von der Drittwiderbeklagten ersetzt verlangen.
154 
3. Die Beklagte muss sich keine Steuervorteile anrechnen lassen. Dies ist aus Billigkeitserwägungen heraus nur der Fall, wenn sie unverfallbare und nicht anderweitig erzielbare Steuererleichterungen erfahren hätte (BGH, Urteil vom 24. April 2007 - XI ZR 17/06 -, BGHZ 172, 147; Teilurteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08 -, WM 2010, 1641). Dies kann das Gericht im vorliegenden Fall nicht feststellen. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte möglicherweise auch den Schadensersatzanspruch versteuern muss. Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen erscheint es im vorliegenden Fall nicht geboten, dass die Beklagte sich mögliche Steuervorteile anrechnen lassen müsste.
155 
4. Zinsen kann die Beklagte gemäß §§ 288, 291 BGB seit Rechtshängigkeit verlangen, §§ 253 Abs. 1 , 261 Abs. 1 ZPO. Die Widerklage wurde am 5. Oktober 2010 gemäß §§ 172, 174 ZPO zugestellt
D.
156 
1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 ZPO. Die Klägerin unterliegt mit der Klage, obsiegt aber gegen die Widerklage. Die Beklagte obsiegt mit der Widerklage nur gegen eine von beiden Parteien. Für die Errechnung der Obsiegens- und Unterliegensquote nimmt das Gericht einen gleichen Streitwert von Klage und Widerklage an, obwohl die Widerklage einen geringfügig höheren Wert hat. Deshalb trägt die Klägerin 50 Prozent der Kosten (für die unterlegene Klage), während die Beklagte und die Drittwiderbeklagte die Kosten der Widerklage hälftig teilen. Sie tragen daher je 25 Prozent der Kosten des Rechtsstreits.
157 
2. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt für alle Parteien aus § 709 ZPO.

Gründe

 
A.
66 
Die Klage ist gemäß den §§ 12, 13 ZPO, 23, 71 GVG vor dem Landgericht Stuttgart zulässig.
67 
Die Klage ist unbegründet.
68 
Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin ihres Ehemannes, § 1922 BGB.
69 
Der Zwischen den Parteien abgeschlossene Darlehensvertrag ist nichtig, aber geheilt (unter I.). Er bildet mit dem Lebensversicherungsvertrag ein verbundenes Geschäft (unter II.). Der Beklagten stehen Einwendungen gegen den Lebensversicherungsvertrag zu (unter III.), die sie dem Rückzahlungsanspruch entgegenhalten kann.
I.
70 
Die Vereinbarung vom 10./16.12.2001 ist ein Darlehensvertrag i.S.d. §§ 488, 491 BGB und ein Kreditvertrag im Sinne des § 1 Abs. 2 VerbrKrG. Der Vertrag ist gekündigt, so dass das Darlehen zur Rückzahlung fällig ist (§ 488 Abs. 3 BGB).
71 
1. Die Klägerin verpflichtete sich zur Geldüberlassung auf Zeit, die Beklagte zur Entrichtung eines entsprechenden Zinses sowie zur Rückzahlung des Geldes bei Fälligkeit. Der Vertrag enthält daher die wesenstypischen Merkmale eines Darlehensvertrages.
72 
Da die Beklagte und ihr Ehemann nicht zu gewerblichen Zwecken handelten, sind für den Vertragsabschluß die Vorschriften über den Kreditvertrag gemäß dem Verbraucherkreditgesetz (Art. 229 § 22 Abs. 2, § 5 EGBGB) anzuwenden. Die Schriftform, die § 4 Abs. 1 S. 1 VerbrKrG für Kreditverträge verlangt, ist mit der Urkunde vom 10./16. Dezember 2001 (Anl. K 1) eingehalten.
73 
2. Nach § 6 Abs. 1 des VerbrKrG ist ein Kreditvertrag nichtig, wenn eine der in § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 a bis f vorgeschriebenen Angaben fehlt. Nach § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 b S. 2 des VerbrKrG ist bei Krediten mit veränderlichen Bedingungen, die in Teilzahlungen getilgt werden, ein Gesamtbetrag auf der Grundlage der bei Abschluss des Vertrages maßgeblichen Kreditbedingungen anzugeben.
74 
Dieser Gesamtbetrag wäre anzugeben.
75 
a) Es handelt sich um einen Kreditvertrag mit veränderlichen Bedingungen.
76 
Der Zinssatz ist nicht für die ganze Laufzeit festgeschrieben. Während der Zinssatz in Ziffer III.1 der Urkunde für 10 Jahre festgeschrieben ist - nämlich vom 31.03.2002 bis 31.01.2012 - beträgt die Laufzeit nach Ziffer III.2 der Urkunde „rund 15 Jahre und endet am 31.01.2017“. Die Zinsbindungsperiode und die Laufzeit fallen auseinander. Es handelt sich damit um eine „unechte Abschnittsfinanzierung“, bei der der Zinssatz nur für einen Teil der Geldüberlassung fest vereinbart ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03 -, BGHZ 159, 270; Urteil vom 20. Januar 2009 - XI ZR 504/07 -, BGHZ 179, 260). Danach müssen die Konditionen neu ausgehandelt werden. Folglich hat der Vertrag veränderliche Bedingungen.
77 
Dies ändert sich nicht dadurch, dass in Ziffer III.1 weiter vereinbart ist, dass die Rückzahlung fällig wird, wenn eine neue Zinsvereinbarung nicht zustande kommt (so aber OLG Bamberg, Urteil vom 8. Dezember 2008 - 6 U 29/08 -, Anl. K 8). Nach Ansicht des erkennenden Gerichts kommt es darauf an, welchen Willen die Parteien bei Vertragsabschluss hatten. Dagegen ist es nebensächlich, ob die Rückzahlungsforderung durch vertragliche Klausel fällig wird, wenn keine Zinsfolgevereinbarung zustande kommt, oder durch einen „Widerspruch“ des Darlehensnehmers gegen eine vorformulierte Konditionenanpassung des Darlehensgebers. Vielmehr hält es das Gericht für ausschlaggebend, von welcher Laufzeit die Parteien bei Vertragsabschluss ausgehen (wie hier OLG München, Urteil vom 2. Februar 2010 - 5 U 4828/09 -, Anl. B 17). Wesentliches Merkmal der „unechten Abschnittsfinanzierung“ ist das Auseinanderfallen von der Dauer der Geldüberlassung und der Dauer der Zinsbindung. Im vorliegenden Fall sind die Parteien von einer Kapitalnutzungsdauer von 15 Jahren ausgegangen. Das Darlehen diente der Finanzierung des „Eu.s“. Im Zeichnungsschein (Anl. K 5) soll die „Darlehenstilgung planmäßig nach 15 Jahren“ erfolgen. Die Zahl 15 ist handschriftlich ergänzt. Dieser Zeichnungsschein wurde der Klägerin von der Initiatorin mit dem Schreiben vom 4. Dezember 2001 (Anl. K 6) übersendet. In dem Anschreiben wird unter Tilgung ebenfalls von einem Zeitraum von „ca. 15 Jahren“ ausgegangen. Die Anlagedauer des Investmentfonds, mit dem die Valuta getilgt werden soll und der der Klägerin zur Sicherheit verpfändet ist, ist ebenfalls mit 15 Jahren angegeben. Die Parteien wollten daher bei Vertragsabschluss übereinstimmend eine Geldüberlassung über 15 Jahre. Sie gingen weiter davon aus, dass sie sich als Vertragspartner auf eine Zinsfolgevereinbarung verständigen könnten. Vor diesem Hintergrund wird die Rückzahlungsforderung nur bedingt (§ 158 BGB) nach zehn Jahren fällig, falls wider die Erwartungen der Parteien keine weitere Zinsvereinbarung zustande kommt.
78 
Der BGH hat in seinen Urteilen die unechte Abschnittsfinanzierung zwar dadurch bestimmt, dass die Rückzahlungsforderung nicht „ohne weiteres“ fällig wird, sondern nur, wenn der Darlehensnehmer einer Konditionenanpassung widerspreche (BGH, Urteil vom Urteil vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03 -, BGHZ 159, 270; Urteil vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04 -, WM 2004, 2306). In welcher Ausgestaltung eine Folgevereinbarung zustande kommt, kann aber für die Beurteilung, ob eine „unechte Abschnittsfinanzierung“ und damit eine Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags vorliegt, nicht maßgebend sein. Für die rechtliche Betrachtung bleibt es unerheblich, ob der Darlehensgeber einseitig die Konditionen vorgibt oder - wie im vorliegenden Fall - „neue Konditionen zu vereinbaren“ sind. Entscheidend ist, dass die Rückzahlungsforderung nicht „ohne weiteres“ fällig wird, sondern nur, wenn die Parteien zu keiner Einigung finden. Dies entspricht dem Widerspruch des Darlehensnehmers gegen eine einseitige Neubestimmung der Zinsbedingungen durch den Darlehensgeber.
79 
Entscheidend ist schließlich, dass die Parteien bei Vertragsabschluß davon ausgingen, dass die Laufzeit und die Zinsbindung divergieren. Deshalb liegt ein Darlehen mit veränderlichen Bedingungen vor.
80 
b) Das Darlehen ist in Teilzahlungen zu tilgen.
81 
Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Darlehensvertrag. Die Darlehensvaluta ist nämlich in einem Betrag zurückzuzahlen.
82 
Nach der Rechtsprechung des BGH liegt ein Darlehen, das in Teilzahlungen zu tilgen ist, aber auch dann vor, wenn der Darlehensnehmer Tilgungsersatzleistungen in einen Vermögensbildungsvertrag erbringt, mit dem vereinbarungsgemäß das Darlehen zurückgeführt werden soll. Dies hat der BGH für den Bausparvertrag (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2001 - XI ZR 156/01 -, BGHZ 149, 302) und den Lebensversicherungsvertrag (BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03 -, BGHZ 159, 270) entschieden. Der BGH begründet seine Auffassung damit, dass es bei einer wirtschaftlichen Betrachtung für den Darlehensnehmer gleichgültig ist, ob er monatliche Rückzahlungen unmittelbar an den Darlehensgeber oder an einen Dritten leistet, wenn diese Geldbeträge nur bestimmungsgemäß der Rückzahlung des Darlehens dienen sollen. Diese wirtschaftliche Betrachtungsweise trifft aber auch den vorliegenden Fall, in dem die Beklagte regelmäßige Beiträge statt in einen Bauspar- oder Lebensversicherungsvertrag an einen Investmentfonds leistet. Mit dem in diesem Investmentfonds angesparten Vermögen sollte die Darlehensvaluta getilgt werden. Dies ergibt sich wiederum aus dem Anschreiben der Initiatorin an die Klägerin (Anl. K 6). Der Sparvertrag ist im Kreditvertrag auch in Ziffer VII erwähnt, und zwar mit seinem Einmalbetrag und den monatlichen Beiträgen sowie der Dauer der Beiträge. Die Klägerin konnte daher den Gesamtbetrag berechnen.
83 
Das erkennende Gericht ist der Auffassung, dass die Rechtsprechung des BGH zu Bauspar- und Lebensversicherungsverträgen entsprechend gilt, wenn der Darlehensnehmer monatliche Beiträge in einen Investmentfonds einzahlt, mit dem die Tilgung des Darlehens erfolgen soll (wie hier OLG München, Urteil vom 2. Februar 2010 - 5 U 4828/09, Anl. B 0 und B 17, S. 11/12). Schürnbrand verwendet in diesen Fällen allgemein den Begriff „Ansparvertrag“ (Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2008, § 492 BGB, Rn 44; ebenso der BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03 -, BGHZ 159, 270). Hierunter lässt sich der Fondsvertrag subsumieren. Ob Fondsparverträge generell als Ansparverträge zu verstehen sind, ist unerheblich. Im vorliegenden Fall geht jedoch das Konzept des „Eu.s“, wie es die Zeugen G. und Sch. ausgesagt haben (Protokoll vom 15. September 2010, S. 18 = Bl. 317 d. A., Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 19 = Bl. 414 d. A.), gerade davon aus, dass das Darlehen durch den Fonds getilgt werden soll. Ein Sachzusammenhang zwischen beiden Verträgen besteht daher.
84 
Die Tilgung in Teilzahlungen ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Beklagte einen Einmalbetrag in den Fonds einzahlte (so aber LG München, Urteil vom 21. August 2009 - 29 O 23458/08 -, Anl. K 9). Denn der Einmalbetrag deckt die Tilgung bei weitem nicht ab. Der BGH hat dies nur für den Fall entschieden, dass die Einmalzahlung die gesamte Tilgung abdeckt (BGH, Urteil vom 19. Februar 2008 - XI ZR 23/07 -, NJW-RR 2008, 1002). Kumulieren sich Einmalzahlung und monatliche Beiträge, liegen dagegen Teilzahlungen vor.
85 
c) Danach wäre im vorliegenden Fall ein Gesamtbetrag anzugeben. Die Angabe in Ziffer VI.1 der Darlehensurkunde genügt dieser Angabepflicht nicht. Sie ist nicht auf die vollständige, bei Vertragsabschluss zugrunde gelegte Laufzeit angepasst.
86 
3. Damit war der Darlehensvertrag zunächst nichtig. Durch die bestimmungsgemäße Auszahlung ist der Vertrag geheilt worden (§ 6 Abs. 2 VerbrKrG) mit der Folge, dass sich der Zinssatz auf den gesetzlichen Zinssatz ermäßigt (§ 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG). Die Klägerin hat den Anspruch mit dem gesetzlichen Zinssatz von 4 Prozent (§ 246 BGB) berechnet (vgl. Schriftsatz vom 8. September 2010, Bl. 287 ff. d. A.). Danach hat die Beklagte für die nicht der Verjährung unterfallende Zeit ab Januar 2006 19.629,61 Euro an Zinsen zuviel bezahlt. Der Darlehensrückforderungsanspruch verringert sich entsprechend von 109.211,94 Euro auf 89.582,33 Euro.
II.
87 
Die Beklagte kann dem Rückzahlungsanspruch Einwendungen aus dem Versicherungsvertrag entgegenhalten.
88 
Nach § 359 BGB bzw. § 9 Abs. 3 VerbrKrG kann der Darlehensnehmer die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit Einwendungen aus dem verbundenen Vertrag ihn gegenüber dem Unternehmer, mit dem er den verbundenen Vertrag geschlossen hat, zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden.
89 
Der Darlehensvertrag und der Lebensversicherungsvertrag zwischen der Beklagten und der Drittwiderbeklagten sind verbunden.
90 
Ein Vertrag über die Erbringung einer Leistung und ein Darlehensvertrag sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des andern Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden, § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB = § 9 Abs. 1 VerbrKrG.
91 
1. Das Darlehen dient der Finanzierung der Lebensversicherung, weil mit der Valuta die Einmalzahlung der Beklagten beigebracht wird.
92 
2. Beide Verträge bilden eine wirtschaftliche Einheit. Ob eine wirtschaftliche Einheit vorliegt, ist, wenn eine solche Einheit nicht nach § 358 Abs. 3 S. 2 BGB zwingend vermutet wird, anhand der Umstände des Einzelfalls zu bewerten (Staudinger/Kessal-Wulf, § 358 BGB, Rn 31; BGH, Urteil vom 23. September 2003 - XI ZR 135/02 -, NJW 2003, 3703). Im vorliegenden Fall liegen ausreichend Indizien vor, die dem Gericht den Schluß auf eine wirtschaftliche Einheit erlauben:
93 
a) Darlehensvertrag und Lebensversicherungsvertrag sind Teil eines kombinierten Anspargeschäfts. Das Konzept funktioniert, wenn aus dem Lebensversicherungsvertrag die Zinsen für das Darlehen bezahlt werden können. Das Konzept ist nur bei einer fremdfinanzierten Einlage in den Lebensversicherungsvertrag attraktiv. Insofern wäre der eine Vertrag nicht ohne den anderen abgeschlossen worden.
94 
b) Der Zeuge G. hat angegeben, dass ein Initiator an eine Bank mit dem gesamten Finanzierungskonzept herantritt. Er sagte weiter aus, dass eine Bank das Geschäftsmodell überprüfe. Nur wenige Banken seien bereit gewesen, ein Darlehen zum vorgesehenen Zweck auszureichen, weil die Banken die Risiken nicht einschätzen konnten. (Protokoll vom 15. September 2010, S. 18/19 = Bl. 317/318 d. A.). Diese Aussagen sind nachvollziehbar und glaubhaft. Aus ihnen kann geschlossen werden, dass die Klägerin das Anlagekonzept „Eu.“ kannte, bevor sie der Beklagten das Darlehen gewährte. Damit war der Klägerin bekannt, dass das Darlehen der Finanzierung einer Lebensversicherung dient, aus dem wiederum die Zinsen für das Darlehen getilgt werden sollen. Mit diesem engen Zusammenhang war der Klägerin zugleich bekannt, dass der eine Vertrag nicht ohne den anderen abgeschlossen wird, weil der Anleger mit dem einen oder anderen Vertrag allein nicht das mit dem Eu. verfolgte Anlageziel erreicht.
95 
c) Der Zeuge G. gab weiter an, dass im Zeitraum von 1999 bis 2004 etwa 2.000 Anleger den Eu. gezeichnet hätten und hiervon die Hälfte über die Klägerin finanziert worden sei. Auch diese Aussage des Zeugen G. ist überzeugend. Insofern handelt es sich nicht um einen Einzelfall, sondern die Klägerin hat mehrere Eu.-Anlagen finanziert. Auch die Zeugen H. und Sch. bestätigten, dass mehrere Anlagen über die Klägerin finanziert worden sind (Protokoll vom 15. September 2010, S. 37 = Bl. 336 d. A.; vom 7. Oktober 2010, S. 26 = Bl. 421 d. A.).
96 
d) Die Initiatorin hat der Klägerin alle notwendigen Unterlagen zukommen lassen (Anl. K 6). Der Zeuge Sch. gab weiterhin an, dass die Klägerin eine gesamte Abteilung mit einer Frau als Vorstand für den Eu. eingerichtet habe. Er habe häufig unmittelbar mit der Klägerin wegen des Eu. gesprochen (Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 19/20 = Bl. 414/415 d. A.). Auch an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen Sch. zweifelt das Gericht insoweit nicht. Hieraus schließt das Gericht, dass es einen geplanten Ablauf gab, mit dem die Klägerin in den Kreislauf integriert war, mit dem die für den Eu. notwendigen Verträge abgeschlossen wurden. Die „Drehscheibe“ dieses Kreislaufs bildete die Initiatorin, die die finanzierenden Banken auswählte und ihnen die Kunden brachte (G., Protokoll vom 15. September 2010, S. 25 = Bl. 324 d. A.). Die Klägerin bediente sich daher der Initiatorin und deren Vermittler, um Darlehensverträge zur Finanzierung der Lebensversicherungen bei der Drittwiderbeklagten abzuschließen. Die Klägerin beteiligte sich derart massiv an der Finanzierung von Lebensversicherungen der Drittwiderbeklagten, dass die Drittwiderbeklagte sogar ein „Klumpenrisiko“ (so der Zeuge N., Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 12 = Bl. 407 d. A.) ausgemacht hat. Dieser Kreislauf erklärt, weshalb die Verträge zu unterschiedlichen Zeitpunkten abgeschlossen worden sind. Dies hatte verwaltungstechnische Gründe, z. B. die Vergabe von Policennummern. Die Tatsache, dass die Verträge nicht zeitgleich abgeschlossen worden sind, steht daher einer wirtschaftlichen Einheit nicht entgegen.
97 
e) All diese Indizien rechtfertigen den Schluß, dass eine wirtschaftliche Einheit von Darlehens- und Lebensversicherungsvertrag vorliegt (wie hier OLG München, Beschluß vom 23. August 2010 - 5 U 2811/10 -, Anl. B 24; LG Stuttgart, Urteil vom 1. Oktober 2010 - 12 O 276/10 -, Anl. B 33). Deutliche Hinweise der Klägerin auf die Selbständigkeit des Darlehens sind nicht ersichtlich, so dass es auf die Schutzbedürftigkeit der Beklagten im vorliegenden Fall nicht ankommt (BGH, Urteil vom 5. Mai 1992 - XI ZR 242/91 -, NJW 1992, 2560).
III.
98 
Die Beklagte kann gegen den Versicherungsvertrag einwenden, bei Vertragsabschluss nicht vollständig aufgeklärt worden zu sein. Diesen Schadensersatzanspruch (§ 311 Abs. 1 Nr. 1 BGB) kann die Beklagte auch als Einrede geltend machen, § 242 BGB.
99 
1. Zwischen der Beklagten und der Drittwiderbeklagten bestand seit den Gesprächen mit dem Zeugen Sch. ein vorvertragliches Schuldverhältnis, das besondere Aufklärungspflichten begründet.
100 
Der Zeuge Sch. hat auf Nachfrage bestätigt, auch über den Versicherungsvertrag aufgeklärt zu haben (Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 29/30 = Bl. 424/425 d. A.). Ab diesem Zeitpunkt bahnte sich ein Vertragsverhältnis an, so dass auch ab diesem Zeitpunkt bereits Aufklärungs- und Hinweispflichten der Drittwiderbeklagten bestehen. Auch wenn der Zeuge Sch. als Versicherungsmakler im Sinne des § 59 Abs. 3 VVG n. F. tätig geworden sein sollte, kann zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer ein vorvertragliches Schuldverhältnis angenommen werden (Prölß/ Martin, VVG, 28. Aufl. München 2010, § 59, Rn 97). Ob dies der Fall ist, ist nach der Rechtsprechung des BGH aus den Umständen des Einzelfalls zu schließen (BGH, Urteil vom 24. September 1996 - XI ZR 318/95 -, NJW-RR 1997, 116; vgl. auch OLG Dresden, Urteil vom 19. November 2010 - 7 U 1358/09 -, Anl. B 34; zu einem abweichenden Ergebnis gelangt das OLG Oldenburg, Urteil vom 18. Juni 2008 - 3 U 38/07 -, Anl. LW 23). Der Zeuge Sch. hat mehrere Eu.s und Policen der Drittwiderbeklagten vermittelt (Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 32 = Bl. 427 d. A.). Der Zeuge Sch. beriet für die Drittwiderbeklagte einen komplexen Vertrag. Die Drittwiderbeklagte ist gegenüber der Beklagten erst in Erscheinung getreten, nachdem der Versicherungsvertrag unterschriftsreif war. Dabei vereinbarten die Parteien im vorliegenden Fall Konditionen, die einer sorgfältigen Beratung bedürfen, etwa die Höhe der regelmäßigen Ausschüttungen. Diese Anzeichen erachtet das Gericht als ausreichend, um ein vorvertragliches Pflichtenverhältnis zwischen Beklagter und Drittwiderbeklagter unter Beteiligung des Zeugen Sch. anzunehmen.
101 
Dies beansprucht auch Geltung, obwohl der Zeuge Sch. eine ganzheitliche Finanzoptimierung der Beklagten vorgenommen hat. Es besteht gerade kein Widerspruch darin, dass der Makler einerseits eine ganzheitliche „Vermögensoptimierung“ im Interesse des Kunden vornimmt und andererseits einen Einzelvertrag aus diesem Paket als Vertreter für ein Finanzdienstleistungsunternehmen vorstellt.
102 
Der Kontakt zur Drittwiderbeklagten gestaltete sich über selbständige Vermittlungsbüros, die sie „Masterdistributoren“ nannte. Dies entnimmt das Gericht den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen Sch. (Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 19 = Bl. 414 d. A.), G. (Protokoll vom 15. September 2010, S. 20 und 23 = Bl. 319 und 322 d. A.) und H. (Protokoll vom 15. September 2010, S. 34/35 = Bl. 333/334 d. A.). Sie alle bestätigten, dass kein unmittelbarer Kontakt zwischen Vermittler und Drittwiderbeklagter bestand, sondern immer die E. als „Masterdistributor“ zwischengeschaltet war. Der Zeuge N. stellte klar, dass er für den Vertrieb der Drittwiderbeklagten verantwortlich war und dieser über die Distributoren ablief (Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 2 = Bl. 397 d. A.). Die Drittwiderbeklagte unterstützte die Distributoren (Protokoll S. 16/17 = Bl. 411/412 d. A.). Der Zeuge H. gab an, dass die E. – zusammen mit weiteren so genannten Masterdistributoren – die Geschäfte der Drittwiderbeklagten unter anderem in Deutschland bis zur Abschlussreife vorbereiten sollte, weil die Drittwiderbeklagte selbst in Deutschland keine Niederlassung hatte (Protokoll vom 15. September 2010, S. 34 = Bl. 333 d. A.). Zur Überzeugung des Gerichts führt eine unmittelbare Verbindung von der Drittwiderbeklagten über ihr Verteilzentrum E. zur Beratungstätigkeit des Vermittlers Sch..
103 
Der Zeuge Sch. nahm für die Beklagte sowohl die Vermögensoptimierung als auch die Beratung über einzelne Verträge wahr. Dadurch entstand zwischen Beklagter und Drittwiderbeklagter ein vorvertragliches Schuldverhältnis.
104 
2. Die Pflichten aus diesem vorvertraglichen Schuldverhältnis hat die Drittwiderbeklagte verletzt.
105 
Als Aufklärungsmaßstab treffen die Drittwiderbeklagte im vorliegenden Fall die Pflichten, die dem Anbieter einer Kapitalanlage auferlegt sind.
106 
Bei dem zwischen der Beklagten und der Drittwiderbeklagten handelt es sich formell um einen Versicherungsvertrag. Tatsächlich dient der Vertrag aber im Wesentlichen der Kapitalanlage. So hat der Zeuge N. ausgeführt, eine Gesundheitsprüfung werde nicht durchgeführt. Es bestünden andere Risiken finanzieller Art (Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 5/6 = Bl. 400/401 d. A.). Im weiteren Verlauf bestätigte der Zeuge N., dass die Drittwiderbeklagte in Gespräche über die Policen einen Finanzvorstand entsendet hätte (S. 14 = Bl. 409 d. A.). Das Gericht folgt auch diesen Aussagen. Der Zeuge hat persönliche Erfahrungen wiedergegeben. Er hat darauf hingewiesen, wenn er sich an konkrete Sachverhalte nicht mehr erinnern konnte. Aus seiner Aussage schließt das Gericht, dass das Versicherungsrisiko für die Drittwiderbeklagte von untergeordneter Bedeutung war und der Vertrag letztlich Anlagezwecken dienen sollte. Dieser Eindruck bestätigt sich in der Einbettung des Vertrages im Rahmen des Finanzkonzepts „Eu.“, das ebenfalls als Vermögensanlage und nicht als Versicherungsschutz ausgelegt ist.
107 
Die Drittwiderbeklagte musste der Beklagten demnach ein wahrheitsgemäßes Bild von dem Lebensversicherungsvertrag aufzeigen, ohne die Risiken zu beschönigen. Dies hat die Drittwiderbeklagte nicht getan. Sie hat die Beklagte durch die Werbung mit Vergangenheitsrenditen irregeleitet (a). Außerdem hat sie den unzutreffenden Eindruck vermittelt, es würden Quartalspools gebildet, so dass die Risiken aus früheren Anlagen nicht auf aktuelle Verträge übertragen würden (b).
108 
a) Die Drittwiderbeklagte hat irreführend mit ihren Vergangenheitsrenditen geworben. Die Angaben im Prospekt sind in Zusammenschau mit den Angaben des Zeugen Sch. bei der Beratung der Beklagten geeignet gewesen, der Beklagten eine fehlerhafte Vorstellung über die Sicherheit der möglichen Rendite zu vermitteln.
109 
a) Auf Seite 6 und 7 des Prospekts (Anl. B 10) wird eine Rendite der Drittwiderbeklagten für Lebensversicherungen zwischen 12 und 14 Prozent dargestellt. Die Darstellung ist geeignet, den Anschein zu erwecken, aufgrund der Vergangenheitsrenditen seien auch in Zukunft derartige Ausschüttungen zu erwarten, weshalb eine Berechnung mit 8 bis 8,5 Prozent vorsichtig sei.
110 
Die Rendite ergibt sich aus Wertzuwachs und Fälligkeitsbonus. Beide Werte setzt die Drittwiderbeklagte selbst fest. Zwischen diesen beiden Summanden besteht ein gewichtiger Unterschied. Während der Wertzuwachs dem Anleger durch die eingeflochtene Garantie einen Kapitalmindestschutz bietet, ist der Fälligkeitsbonus allein vom Marktgeschehen abhängig. Die Drittwiderbeklagte garantiert lediglich, dass der Wert der Anteile, die der Anleger an einem Pool erwirbt, nicht fällt und zu Ende der Laufzeit dem maximal erreichten Anteilspreis entspricht. Dagegen spiegelt der „Fälligkeitsbonus“ das Ergebnis der Vermögensverwaltung („Performance“) durch die Drittwiderbeklagte wieder (Anlage B 10, S. 7/8).
111 
In der Werbung mit der Vergangenheitsrendite taucht diese Unterscheidung nicht auf: Der Leser des Prospekts erfährt nicht, welcher Anteil der Vergangenheitsrenditen auf den Wertzuwachs und welcher Anteil auf den Fälligkeitsbonus zurückzuführen ist.
112 
Die Drittwiderbeklagte führt für die Zeit von 1995 bis 2001 an, dass der deklarierte Wertzuwachs für Anlagen in DM zwischen 5 und 6,75 Prozent lag, der Fälligkeitsbonus dagegen für 1995 bei 78 % lag (Schriftsatz vom 4. Oktober 2010, S. 20 = Bl. 378 d. A.). Die Drittwiderbeklagte beruft sich dabei auf Anlage LW 26. Das Gericht kann dieser Anlage weiter entnehmen, dass der Wertzuwachs unter Berücksichtigung der Euroanlagen 1995 bis 2001 zwischen 3 % und 6¾ % lag, der Fälligkeitsbonus dagegen zwischen ½ % und 78 %. Bei der Betrachtung dieser Zahlen ist zu berücksichtigen, dass die Zahlen für den Fälligkeitsbonus anders als die Zahlen für den Wertzuwachs und die beworbenen Durchschnittsrenditen kumuliert sind und daher für längere Anlagen höher ausfallen – schon dies liegt nahe an einer Irreführung. Trotzdem zeigt sich, dass der Fälligkeitsbonus wesentlich stärkeren Schwankungen unterliegt als der Wertzuwachs. Auf S. 4 der Anlage LW 26 stellt die Drittwiderbeklagte dann beide Werte kumuliert dar. Es ergeben sich für die seit 1995 in Deutschland angebotenen Versicherungspolicen Spannen von 5,7 % bis 44,59 % für den garantierten Wertzuwachs und von 2 % bis 78 % für den Fälligkeitsbonus. Dies bestätigt den Eindruck, dass der Fälligkeitsbonus wesentlich stärker schwankt als der deklarierte Wertzuwachs.
113 
Diese Schwankungsbreiten bildet das Prospekt in der Werbung mit den Renditen auf S. 7 nicht hinreichend ab. Dort werden pauschale Vergangenheitsrenditen hervorgehoben. Die Angaben auf Seite 9 des Prospekts helfen dem Anleger beim Vergleichen nicht, da dort Wertzuwachs und Fälligkeitsbonus kumuliert ausgewiesen sind. Zieht der Anleger die Anlage LW 26 mit zu Rate und analysiert er die dort angegebenen Zahlenreihen, kann er sich zwar die Schwankungsunterschiede zwischen Wertzuwachs und Fälligkeitsbonus erarbeiten. Aber auch dies versetzt den Anleger nicht in die Lage, die Vergangenheitsrendite und die „vorsichtige“ Berechnung mit 8,5 Prozent einzuschätzen. Dem Anleger bleibt verborgen, dass die mit dem Begriff „deklarierter Wertzuwachs“ suggerierte Sicherheit nur einen Teil der Rendite darstellt. Inwieweit die Renditen von 12 bis 14 Prozent in der Vergangenheit auf dem Wertzuwachs beruhen und welchen Anteil zur Entwicklung dem Fälligkeitsbonus zukommt, erfährt der Anleger nicht. Damit kann er aber auch nicht einschätzen, wie hoch in der konservativ berechneten Rendite der volatile Anteil des Fälligkeitsbonusses ist. Ihm fehlt daher ein konkretes Bild vom Risiko, das er eingeht.
114 
b) Der Zeuge G. hat ausgesagt, dass auch diese 8,5 Prozent nicht stimmen, weil hiervon noch die Provision abzuziehen sei, so dass die angegebenen 8,5 Prozent einer tatsächlichen Rendite von 7 bis 8 Prozent entsprächen (Protokoll vom 15. September 2010, S. 29 = Bl. 328 d. A.).
115 
g) Die Beklagte erwarb die Anteile am 9. 1. 2002 zu einem Preis von 2,074 je Stück (Anl. LW 1, S. 4) und veräußerte sie am 29. 5. 2009 zu einem Preis von 2,311 je Stück. Dies entspricht einer absoluten Steigerung von 11,43 % oder, bei linearer Betrachtung über sieben Jahre, einer jährlichen Rendite von 1,6 %.
116 
d) Anlage LW 26 zeigt, dass die Renditen in der jüngsten Vergangenheit unter der vorsichtigen Annahme von 8,5 Prozent lagen. Bei den „Euro“-Anleihen gibt Anlage LW 26 Wertzuwächse zwischen drei und vier Prozent (S. 2) und Fälligkeitsboni zwischen 0,375 % und 11 % (S. 4) an. Nur wenige Kombinationen führen zu einer Rendite von über 8,5 Prozent. Dieser Punkt ist nach Ansicht des Gerichts derart bedeutsam, dass er nicht ohne weiteren Hinweis in einer Nebenbroschüre erwähnt werden kann. Die Beklagte erhielt neben dem Eu.-prospekt laut Zeichnungsschein den Prospekt der Wealthmaster Police, Verbraucherinformationen, Policenbedingungen, eine Kopie des Versicherungsantrags, eine Kopie des Zeichnungsscheins für den Eu., die Kopie eines weiteren Zeichnungsscheins für den Investmentfonds, einen Prospekt über diesen Investmentfonds und schlussendlich eine Kopie des Beratungsprotokolls. Das sind neun Dokumente. Bei dieser Fülle an Dokumenten ist es schon zweifelhaft, dass Informationen über grundlegende Aspekte wie die zu erzielende Rendite auf zwei Prospekte aufgeteilt sind – den Eu.Prospekt und den Prospekt über die Police. Darüber hinaus wird im E,-Prospekt die Vergangenheitsrendite mehrfach als Durchschnittsrendite herausgehoben (S. 6/7), während eine solche Durchschnittsrendite in der Policenbeschreibung keine Rolle spielt. Der Anleger kann die Vergangenheitsrenditen aus dem Eu.-Prospekt nicht sinnvoll mit den jüngeren Ergebnissen aus dem Policenprospekt vergleichen.
117 
e) Die Drittwiderbeklagte hätte dieses Informationsdefizit beseitigen können, wenn sie die Beklagte, etwa durch den Zeugen Sch., im Beratungsgespräch durch vergleichbare Entwicklungszahlen aufgeklärt hätte.
118 
Der Zeuge Sch. beriet die Beklagten auch im Hinblick auf den Versicherungsvertrag (Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 29/30 = Bl. 424/425 d. A.). Er ging davon aus, 8,5 Prozent Rendite sei eine konservative Berechnung, wie im Prospekt dargestellt (Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 22 = Bl. 417 d. A.). Er selbst sah keine Veranlassung, an dieser Zahl zu zweifeln. Auf entsprechende Nachfrage der Klägervertreterin und des Vertreters der Drittwiderbeklagten behauptete er glaubhaft, dass selbst Börsenschwankungen wie im Jahr 2001 für ihn keinen Anlass darstellten, die Prognosen zu hinterfragen. Es habe auch früher schon derartige Schwankungen gegeben und die Prognoserechnung sehe gegenüber den Vergangenheitsrenditen schon einen Abschlag vor (Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 28 = Bl. 423 d. A.).
119 
Aus der Aussage des Zeugen Sch. ist bekannt, dass bei der Renditeprognose ein deklarierter Wertzuwachs von vier bis fünf Prozent angenommen worden ist (Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 22 = Bl. 417 d. A.), so dass sich die Renditeerwartung in etwa zu gleichen Teilen auf deklarierten Wertzuwachs und Fälligkeitsbonus verteilt. Die Aussage versteht das Gericht aber nicht dahin, dass der Zeuge Sch. der Beklagten erläutert hat, dass der Wertzuwachs derzeit bei vier bis fünf Prozent liege. Vielmehr gab die Beklagte an, dass immer diese 8,5 % im Raume gestanden seien (Protokoll vom 15. September 2010, S. 6/7 = Bl. 305/306 d. A.). Genauere Zahlen aus der jüngeren Vergangenheit kannte der Zeuge Sch. zum Beratungszeitpunkt nicht. Insofern hat er auch nicht über den aktuellen Ertrag aufgeklärt.
120 
z) Ein sinnvoller Vergleich der Zahlen aus Anlage LW 26 mit den Prospektangaben ist dem Anleger nicht möglich. Die Drittwiderbeklagte weist in ihrer Darstellung der Vergangenheitsrenditen nicht darauf hin, wie diese über den vergleichsweise sicheren Wertzuwachs und den vergleichsweise risikobeladenen Fälligkeitsbonus verteilt sind.
121 
Die Drittwiderbeklagte wirbt mit Renditen von 12,4 % bis 13,7 %, hält einen Betrag von 8,5 % für eine vorsichtige Rechengrundlage (Anl. B 10, S. 7) und hat in den dem Vertragsabschluss vorausgehenden Jahren 1996 bis 2000 zwischen drei und sechs Prozent an Wertzuwachs deklariert. Die Beklagte erzielte eine Rendite von jährlich 1,6 %. Welchen Umfang der Fälligkeitsbonus an den beworbenen Renditen hat, geht aus den Prospekten nicht hervor. Die Zahlen im Prospekt zu jüngeren Verträgen (S. 9) und in der Anlage LW 26 weisen teils kumulierte, teils durchschnittliche Werte aus. Ein sinnvoller Vergleich ist kaum möglich. In Anbetracht all dieser Umstände hält das Gericht die Werbung mit den Vergangenheitsrenditen für irreführend. Die Drittwiderbeklagte unterließ es auch, diese Irreführung in der Folgezeit zu beseitigen. Vielmehr billigte sie die ihr halbjährlich (Zeuge G., Protokoll vom 15. September 2010, S. 30 = Bl. 329 d. A.) zugesendeten Informationsprospekte. Sie unterließ auch weitere Hinweise, obwohl sie nach Aussage des Zeugen G. auch jede einzelne, individuelle Berechnung kannte (Protokoll vom 15. September 2010, S. 28 = Bl. 327 d. A.). Aus diesen Berechnungen geht die zugrunde gelegte Renditeerwartung nochmals hervor. Spätestens mit Kenntnis dieser Berechnungen hätte die Drittwiderbeklagte darauf hinweisen müssen, dass die Vergangenheitsrenditen nicht auf die aktuelle Anlagesituation übertragen werden können.
122 
b) Die Beklagte wurde auch falsch über die Quartalspools aufgeklärt. Der Zeuge G. hat ausgesagt, dass nach seinem Verständnis die Drittwiderbeklagte für jedes neue Quartal einen separaten „Quartalspool“ bilde, aus dem sich die Rendite berechnen würde (Protokoll vom 15. September 2010, S. 20/21 = Bl. 319/320 d. A.). Tatsächlich habe es sich hierbei, so der Zeuge N., um „Rechengrößen“ gehandelt, mit denen der Vermittler die bisherige Rendite auf konkrete Anlageentscheidungen zurückführen konnte. Es handele sich demnach nicht um feste Reserven, die jeweils den Anlegern eines Quartals zugute kämen (Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 5 = Bl. 400 d. A.). Diese Information ging auf dem Weg von der Drittwiderbeklagten über ihren „Masterdistributor“ zum Initiator verloren. Schon der Masterdistributor wußte nach Aussage des Zeugen H. (Protokoll vom 15. September 2010, S. 36 = Bl. 335 d. A.) nicht genau, ob das Vermögen getrennt verwaltet und die Rendite getrennt den einzelnen Quartalen zugewiesen wird. Dort soll eine Interpretation vorgeherrscht haben, wonach eine getrennte Verwaltung stattfinde. Dies hätte auch aus den zur Verfügung gestellten Unterlagen geschlossen werden können. Diese Information hat die Initiatorin dann ihren weiteren Berechnungen zugrunde gelegt und ist von einer quartalsmäßigen Verwaltung oder zumindest quartalsweisen Renditeausweisung ausgegangen (Zeuge G., Protokoll vom 15. September 2010, S. 20, 22 = Bl. 319, 321 d. A.).
123 
Der Zeuge Sch. bestätigte, der Beklagten die Funktionsweise der Quartalspools erläutert zu haben (Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 22 = Bl. 417 d. A.). Für die Beklagte sei der Einstiegszeitpunkt sogar besonders günstig gewesen, da nach den Flugzeugentführungen am 9. September 2001 die Börsenkurse gestürzt seien und im vierten Quartal 2001 die Börsenkurse zum Einstieg günstig gestanden seien (Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 28 = Bl. 423 d. A.). Die Beklagte gab an, dass der Zeuge Sch. auch die Quartalspools angesprochen und erläutert hätte (Protokoll vom 15. September 2010, S. 9 = Bl. 308 d. A.). Auf Nachfrage eines Vertreters der Drittwiderbeklagten konnte der Zeuge Sch. zwar nicht sicher bestätigen, dass er diesen Aspekt beim Beratungsgespräch tatsächlich angesprochen hatte, bezog dies aber insbesondere darauf, dass ihm die Vorteile nicht bewusst gewesen seien (Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 33/34 - Bl. 428/9 d. A.). Dies schließt aber nicht aus, dass er trotzdem die Quartalspools als solche dargestellt hat. Hierfür spricht neben seiner - ersten - Antwort auf die Frage des Gerichts („genau“!) die Angabe der Beklagten sowie die Tatsache, dass die Drittwiderbeklagte die Renditezahlen für die Vermittler auf Quartale berechnete - dem Zeugen Sch. stand demnach zur Überzeugung des Gerichts auch eine entsprechende Rechenhilfe der Drittwiderbeklagten zur Verfügung. Der Zeuge Sch. wurde nach eigener Angabe von den Zeugen G. und H. geschult (Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 21 und 22 = Bl. 416 und 417 d. A.). Der Zeuge H. bestätigte, geschult zu haben (Protokoll vom 15. September 2010, S. 39 = Bl. 338 d. A.). Jedenfalls der Zeuge G. war von einer quartalsweisen Betrachtung ausgegangen. Das Gericht ist deshalb davon überzeugt, dass der Zeuge Sch. die Quartalspools der Beklagten in der Weise erläutert hat, dass jedes Quartal für sich betrachtet werde.
124 
c) Der Hinweis der Drittwiderbeklagten, sie müsse nicht über den Eu. aufklären, geht jedenfalls insoweit fehl. Sowohl die Werbung mit der Rendite als auch die Bildung oder Nichtbildung von Quartalspools betreffen den Versicherungsvertrag der Drittwiderbeklagten.
125 
3. Ein Verschulden der Drittwiderbeklagten wird vermutet (§ 280 Abs. 1 BGB) und ist von ihr auch nicht widerlegt worden.
126 
a) Soweit der Zeuge Sch. eine Aufklärung unterließ, muß sich die Drittwiderbeklagten dessen Verhalten gemäß § 278 BGB zurechnen lassen. Der Zeuge hat ausgesagt, die Beklagte auch hinsichtlich des Versicherungsvertrags beraten zu haben (Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 29/30 = Bl. 424/425 d. A.). Beratungsbedarf bestand. Der einzelne Vertrag ist komplex. Darüber hinaus hatte die Drittwiderbeklagte seinerzeit keine Niederlassung in Deutschland. Der Zeuge Sch. war daher für die Beklagte der unmittelbare Ansprechpartner auch für die Versicherung. Die Drittwiderbeklagte war auch an den Schulungsmaßnahmen des Zeugen Sch. beteiligt. Der Zeuge Sch. gab an, hauptsächlich von der E., dort dem Zeugen H., geschult worden zu sein (Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 21 und 22 = Bl. 416 und 417 d. A.). Dort habe man ihm gesagt, dass die Rendite 8,5 Prozent betragen würde; in der Software sei der Wert von 8,5 % voreingestellt gewesen. Der Zeuge H. bestätigte, auch Schulungen für Vermittler durchgeführt zu haben (Protokoll vom 15. September 2010, S. 39 = Bl. 338 d. A.). Beide Aussagen decken sich. Die Angabe des Zeugen Sch. ist darüber hinaus deshalb glaubhaft, weil er den Namen des Zeugen H. von sich aus erwähnt hat. Die erwähnte Kette von der Drittwiderbeklagten über den „Masterdistributor“ bis zum einzelnen Vermittler zeigt, dass der Zeuge Sch. im Wirkungskreis der Drittwiderbeklagten tätig wurde.
127 
Aus diesen Indizien folgt das Gericht, dass der Zeuge Sch. mit Wissen und Wollen der Drittwiderbeklagten in ihrem Pflichtenkreis tätig geworden ist. Dies rechtfertigt die Anwendung des § 278 BGB (vgl. oben unter 1. und BGH, Urteil vom 24. November 1995 - V ZR 40/94 -, NJW 1996, 451).
128 
b) Die Drittwiderbeklagte hat die Werbung mit den Vergangenheitsrenditen zu verantworten. Sie sind keine Rechengrößen, die sich die Initiatoren des Eu. allein ausgedacht hätten. Dies ergibt sich daraus, dass der Zeuge G. von der Drittwiderbeklagten eine Änderung nach dem Zusammenbruch der Börsenkurse im Jahr 2002/2003 erwartet hätte (Protokoll vom 15. September 2010, S. 29 = Bl. 38 d. A.). Der Zeuge N. bestätigte, dass sich die Drittwiderbeklagte Angaben wie die auf Seite sechs und sieben des Prospekts grundsätzlich angeschaut hätte (Protokoll vom 7 Oktober 2010, S. 7 = Bl. 402 d. A.). Der Zeuge G. leitete die Eu.-Prospekte an den Zeugen H. weiter, dieser an den Zeugen N. (Protokoll vom 15. September 2010, S. 20 und 35 = Bl. 319 und 334 d. A.; Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 3 = Bl. 398 d. A.).
129 
Die Drittwiderbeklagte kann sich insbesondere nicht darauf berufen, dass sie in der Anlage LW 26 weitere Zahlen veröffentlicht hat. Die Zahlen sind nicht miteinander zu vergleichen. Die Anlagezeiträume entsprechen sich nicht. Die sich aus der Anlage LW 26 errechnenden Renditen von 122,59% (so im Schriftsatz vom 4. Oktober 2010, S. 20 = Bl. 378 d. A.) stehen in keinem Vergleichszusammenhang mit den werbenden Angaben auf Seite 7 des Eu.-Prospekts (12 bis 14 %).
130 
Die Drittwiderbeklagte kann sich nicht darauf berufen, dass die Zahlen richtig sind. Dies ändert nichts daran, dass im vorliegenden Fall eine bessere Kennzeichnung zu erfolgen gehabt hätte und die Werbung mit der Vergangenheitsrendite in vernünftige Relation zu den aktuellen Renditen aus den Verträgen der letzten Jahre hätte gestellt werden müssen. Es fehlt die Angabe, wie hoch der deklarierte Wertzuwachs bei den Vergangenheitsrenditen von 12 bis 14 Prozent jeweils war und wie dieselben Durchschnittswerte, die der Vergangenheitsrendite zugrunde liegen, für jüngere Policen ausgefallen sind.
131 
c) Die Hinweise und „Disclaimer“, die die Drittwiderbeklagte etwa im Beratungsprotokoll verwendet, vermögen sie nicht zu entlasten. Zunächst stellt sich die Frage, weshalb der Satz „Mir ist bekannt, dass die garantierte Jahresdividende in der Regel niedriger ist als der Effektivzinssatz für das aufzunehmende Darlehen“ im Beratungsprotokoll vermerkt ist und nicht im Prospekt, wo mit den Vergangenheitsrenditen geworben wird. Unabhängig davon entkräftet der zitierte Satz auch nicht das Verschulden an der unvollständigen Darstellung der Renditen und der fehlerhaften Erläuterung der Quartalspools.
132 
Der Hinweis auf die Verantwortlichkeitserklärung im Beratungsprotokoll geht ebenfalls fehl. Schon nach dieser Erklärung ist die Drittwiderbeklagten für „alle Aspekte der Police einschließlich der mit der Police verbundenen Fonds/Pools“ verantwortlich. Die Renditeerwartungen sind ebenso Aspekte der Police wie die Bildung oder Nichtbildung von Quartalspools.
133 
4. Die Ansprüche der Beklagten sind nicht verjährt. Es handelt sich nicht um Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne (vgl. Urteil des LG Mainz, Anl. LW 33; LG Münster, Anl. LW 32). Vielmehr resultieren die Ansprüche unmittelbar aus der Verletzung einer Nebenpflicht des Versicherungsvertrags. Die Versicherung war im vorliegenden Fall als Kapitalanlage gedacht. Sie sollte gerade nicht vorrangig Angehörige im Todesfall des Versicherungsnehmers versorgen. Schon die lange Laufzeit von 87 Jahren bei Versicherungsnehmern im Alter um die fünfzig Jahre spricht dagegen. Schließlich hat der Zeuge N. eingeräumt, dass nicht die gesundheitlichen, sondern die finanziellen Risiken für die interne Bewertung bei der Drittwiderbeklagten maßgebend waren (Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 6 = Bl. 401 d. A.).
134 
In der Irreführung mit den Renditen sowie den Auskünften über die Quartalspoole liegt die Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht. Der Anspruch verjährt deshalb nach §§ 195, 199 BGB in drei Jahren, nachdem der Berechtigte von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat (Art. 229 § 6 EGBGB).
135 
a) Die jährlichen Kontoauszüge, die die Drittwiderbeklagte an die Beklagte versendet hat, begründen keine Kenntnis von der Tatsache, dass die Werbung mit den Vergangenheitsrenditen irreführend war. Die Drittwiderbeklagte hebt selbst immer wieder hervor, dass der Lebensversicherungsvertrag eine langfristige Anlage darstellt, die entsprechenden Marktschwankungen unterliegt. Infolgedessen kann allein aus der Tatsache, dass eine Rendite von 8,5 Prozent nicht erzielt wird, noch nicht darauf geschlossen werden, dass eine Durchschnittsrendite über 87 Jahre – der Dauer der Beteiligung im vorliegenden Fall – nicht doch 8,5 Prozent erreicht. Es war daher völlig korrekt, dass sich die Beklagte an den Zeugen Sch. gewendet hat, um die Entwicklung zu besprechen. Er war für die Beklagte Ansprechpartner und Fachmann. Auch der Zeuge Sch. hielt die Rendite aus dem Vertrag der Beklagten zunächst noch für steigerungsfähig (Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 32 = Bl. 427 d. A.), wobei ihm derartige Antworten auch vom „Masterdistributor“, der E., zugegangen sein sollen. Die Tatsache, dass die Beklagte mit den Renditen in die Irre geleitet wurde, hat sie jedenfalls vor dem Jahr 2006 nicht gekannt.
136 
b) Wann die Beklagte davon erfahren hat, dass die Quartalspools nicht gebildet werden, haben weder die Klägerin noch die Drittwiderbeklagte dargelegt. Deshalb ist auch insoweit keine Verjährung eingetreten.
137 
5. Die Verletzung der Aufklärungspflicht ist auch für den eingetretenen Schaden, der in der Beteiligung am Eu. liegt, kausal.
138 
a) Die Beklagte hat dargelegt, dass sie sich nach einer alternativen Anlage umgesehen hätte, wenn ihr bekannt gewesen wäre, dass die 8,5 Prozent versprochene Rendite nicht erzielt würden (Protokoll vom 15. September 2010, S. 5 = Bl. 304 d. A.). Die Kausalität scheitert nicht daran, daß bei der alternativen Anlage die Rendite nach ihrer Vorstellung genauso hoch hätte ausfallen sollen. Entscheidend ist, daß sich die Beklagte nach einer anderen Anlage erkundigt hätte. Sie hätte folglich den Eu. nicht gezeichnet und damit den Vertrag mit der Drittwiderbeklagten nicht abgeschlossen.
139 
b) Das Gericht hält auch die fehlerhaften Angaben zu den Quartalspools für kausal, denn die Beklagte hat behauptet, sie bzw. ihr Ehemann hätten dem Zeugen Sch. andere Fragen gestellt, wenn er etwas anders dargestellt hätte als er es getan hat (Protokoll vom 15. September 2010, S. 14 = Bl. 313 d. A.). Dies muss auch für die Darstellung der Quartalspools gelten. Zumindest der Ehemann der Beklagten brachte eine gewisse Erfahrung mit Finanzgeschäften mit, wie es die Beklagte selbst (Protokoll vom 15. September 2010, S. 13 = Bl. 312 d. A.) und auch der Zeuge Sch. angaben (Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 21 = Bl. 416 d. A.). Als erfahrener Anleger dürfte der Ehemann der Beklagten daher gewusst haben, daß die Börsenkurse zum Einstiegszeitpunkt nach den Anschlägen vom 11. September 2001 gefallen waren (Aussage des Zeugen Sch., Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 28 = Bl. 423 d. A.). Der Ehemann der Beklagten konnte daher in der quartalsmäßigen Verwaltung durchaus einen Vorteil sehen, weil er an den Verlusten aus der Vergangenheit nicht partizipieren würde. Insofern ist davon auszugehen, dass auch die Bildung von Quartalspools jedenfalls bei den Anlegern im vorliegenden Fall für den Abschluß des Anlagegeschäfts kausal war.
140 
6. Der Beklagten steht daher ein Schadensersatzanspruch zu, der darauf gerichtet ist, die Vermögenslage wiederherzustellen, die bestünde, wenn die Aufklärungspflichten nicht verletzt worden wären, § 249 BGB. Diesen Anspruch kann die Beklagte auch dem Darlehensrückzahlungsanspruch der Klägerin entgegenhalten, § 359 BGB.
141 
7. Damit ist die Klage unbegründet.
B.
142 
Die Widerklage ist nicht begründet.
I.
143 
Die Klägerin ist nicht Schuldnerin des dargestellten Schadensersatzanspruchs.
II.
144 
Sie ist auch nicht in die Rechte und Pflichten der Drittwiderbeklagten eingetreten. Das Gesetz sieht einen solchen Rechtsübergang nur in den Fällen des § 358 BGB vor. Diese Vorschrift setzt jedoch einen Widerruf des verbundenen Vertrags voraus. Die Beklagte hat den verbundenen Vertrag aber nicht widerrufen.
III.
145 
Der Beklagten steht auch kein Anspruch aus § 813 BGB zu.
146 
Danach kann ein Leistender seine Leistung zurückfordern, wenn er zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit leistete und dem Anspruch eine Einrede entgegenstand.
147 
§ 813 BGB setzt deshalb ein Leistungsverhältnis voraus. Dieses besteht für die begehrten Einzahlungen in den Tilgungsfonds allerdings nur zwischen der Beklagten und der Fondsgesellschaft. Die Klägerin ist hieran nicht beteiligt.
148 
Damit hat die Beklagte gegen die Klägerin keinen Anspruch.
C.
149 
Die Drittwiderklage ist begründet.
150 
Die Drittwiderbeklagte ist als Vertragspartnerin die Schuldnerin des unter A III dargestellten Schadensersatzanspruchs.
151 
Die Beklagte kann gemäß § 249 Abs. 1 BGB verlangen, so gestellt zu werden, wie sie stünde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Dann hätte sie auch keine Leistungen an den Investmentfonds getätigt. Dieser Sparvertrag hängt unmittelbar mit dem Gesamtkonzept des Eu. zusammen.
152 
1. Die Beklagte kann daher grundsätzlich ihre Leistungen an den Investmentfonds vollständig zurückverlangen.
153 
2. Die Beklagte muss sich als Vorteile die Ausschüttungen aus dem Lebensversicherungsvertrag anrechnen lassen. Deren Berechnung der Beklagten hat nur die Klägerin, nicht aber die Drittwiderbeklagte bestritten. Im Verhältnis zur Drittwiderbeklagten ist sie daher als zugestanden anzusehen. Die Drittwiderbeklagte ist zunächst als Streithelferin der Beklagten dem Prozeß beigetreten, so dass die Wirkungen der §§ 67, 68, 74 Abs. 1 ZPO eingetreten sind. Mit der Erhebung der Drittwiderklage wandelt sich jedoch die Stellung der Drittwiderbeklagten vom Streithelfer in eine eigene Partei (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, § 33, Rn 22a, 23; BGH, Urteil vom 12. Oktober 1995 - VII ZR 209/94 -, BGHZ 131, 76). In diesem Fall stehen Klägerin und Drittwiderbeklagte der Beklagten jeweils als einzelne gegenüber (Subjektive Klagehäufung), so dass das Bestreiten durch eine Parteien auf das Prozeßverhältnis mit der anderen Partei wirkungslos bleibt, § 61 ZPO. Die Beklagte kann daher die Einmalzahlung von 60.000 Euro sowie die monatlichen Raten abzüglich der Entnahmen in Höhe von insgesamt 55.713 Euro, mithin einen Gesamtbetrag von 115.713 Euro von der Drittwiderbeklagten ersetzt verlangen.
154 
3. Die Beklagte muss sich keine Steuervorteile anrechnen lassen. Dies ist aus Billigkeitserwägungen heraus nur der Fall, wenn sie unverfallbare und nicht anderweitig erzielbare Steuererleichterungen erfahren hätte (BGH, Urteil vom 24. April 2007 - XI ZR 17/06 -, BGHZ 172, 147; Teilurteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08 -, WM 2010, 1641). Dies kann das Gericht im vorliegenden Fall nicht feststellen. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte möglicherweise auch den Schadensersatzanspruch versteuern muss. Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen erscheint es im vorliegenden Fall nicht geboten, dass die Beklagte sich mögliche Steuervorteile anrechnen lassen müsste.
155 
4. Zinsen kann die Beklagte gemäß §§ 288, 291 BGB seit Rechtshängigkeit verlangen, §§ 253 Abs. 1 , 261 Abs. 1 ZPO. Die Widerklage wurde am 5. Oktober 2010 gemäß §§ 172, 174 ZPO zugestellt
D.
156 
1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 ZPO. Die Klägerin unterliegt mit der Klage, obsiegt aber gegen die Widerklage. Die Beklagte obsiegt mit der Widerklage nur gegen eine von beiden Parteien. Für die Errechnung der Obsiegens- und Unterliegensquote nimmt das Gericht einen gleichen Streitwert von Klage und Widerklage an, obwohl die Widerklage einen geringfügig höheren Wert hat. Deshalb trägt die Klägerin 50 Prozent der Kosten (für die unterlegene Klage), während die Beklagte und die Drittwiderbeklagte die Kosten der Widerklage hälftig teilen. Sie tragen daher je 25 Prozent der Kosten des Rechtsstreits.
157 
2. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt für alle Parteien aus § 709 ZPO.

Urteilsbesprechung zu Landgericht Stuttgart Urteil, 08. Dez. 2010 - 8 O 518/09

Urteilsbesprechungen zu Landgericht Stuttgart Urteil, 08. Dez. 2010 - 8 O 518/09

Referenzen - Gesetze

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
Landgericht Stuttgart Urteil, 08. Dez. 2010 - 8 O 518/09 zitiert 37 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes


(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

Zivilprozessordnung - ZPO | § 253 Klageschrift


(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 291 Prozesszinsen


Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte


Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 311 Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse


(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. (2) Ein Schuldverhä

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 45 Klage und Widerklage, Hilfsanspruch, wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung


(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 488 Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag


(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit da

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 358 Mit dem widerrufenen Vertrag verbundener Vertrag


(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1922 Gesamtrechtsnachfolge


(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über. (2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendun

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 158 Aufschiebende und auflösende Bedingung


(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein. (2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen,

Zivilprozessordnung - ZPO | § 12 Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff


Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 491 Verbraucherdarlehensvertrag


(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für Verbraucherdarlehensverträge, soweit nichts anderes bestimmt ist. Verbraucherdarlehensverträge sind Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge. (2) Allgemein-

Zivilprozessordnung - ZPO | § 172 Zustellung an Prozessbevollmächtigte


(1) In einem anhängigen Verfahren hat die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen. Das gilt auch für die Prozesshandlungen, die das Verfahren vor diesem Gericht infolge eines Einspruchs, einer Aufhebung des

Zivilprozessordnung - ZPO | § 13 Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes


Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 174 Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle


Ein Schriftstück kann dem Adressaten oder seinem rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter durch Aushändigung an der Amtsstelle zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung ist auf dem Schriftstück und in den Akten zu vermerken, dass es zum Zwecke de

Zivilprozessordnung - ZPO | § 74 Wirkung der Streitverkündung


(1) Wenn der Dritte dem Streitverkünder beitritt, so bestimmt sich sein Verhältnis zu den Parteien nach den Grundsätzen über die Nebenintervention. (2) Lehnt der Dritte den Beitritt ab oder erklärt er sich nicht, so wird der Rechtsstreit ohne Rüc

Zivilprozessordnung - ZPO | § 68 Wirkung der Nebenintervention


Der Nebenintervenient wird im Verhältnis zu der Hauptpartei mit der Behauptung nicht gehört, dass der Rechtsstreit, wie er dem Richter vorgelegen habe, unrichtig entschieden sei; er wird mit der Behauptung, dass die Hauptpartei den Rechtsstreit mange

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 59 Begriffsbestimmungen


(1) Versicherungsvermittler im Sinn dieses Gesetzes sind Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler. Die §§ 1a, 6a, 7a, 7b und 7c gelten für Versicherungsvermittler entsprechend. Versicherungsvermittler ist auch, wer eine Vertriebstätigkeit im Si

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 246 Gesetzlicher Zinssatz


Ist eine Schuld nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsen, so sind vier vom Hundert für das Jahr zu entrichten, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 67 Rechtsstellung des Nebenintervenienten


Der Nebenintervenient muss den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der er sich zur Zeit seines Beitritts befindet; er ist berechtigt, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen, insoweit nicht

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 813 Erfüllung trotz Einrede


(1) Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann auch dann zurückgefordert werden, wenn dem Anspruch eine Einrede entgegenstand, durch welche die Geltendmachung des Anspruchs dauernd ausgeschlossen wurde. Die Vorschrift des § 21

Zivilprozessordnung - ZPO | § 61 Wirkung der Streitgenossenschaft


Streitgenossen stehen, soweit nicht aus den Vorschriften des bürgerlichen Rechts oder dieses Gesetzes sich ein anderes ergibt, dem Gegner dergestalt als Einzelne gegenüber, dass die Handlungen des einen Streitgenossen dem anderen weder zum Vorteil no

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 359 Einwendungen bei verbundenen Verträgen


(1) Der Verbraucher kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit Einwendungen aus dem verbundenen Vertrag ihn gegenüber dem Unternehmer, mit dem er den verbundenen Vertrag geschlossen hat, zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden.

Referenzen - Urteile

Landgericht Stuttgart Urteil, 08. Dez. 2010 - 8 O 518/09 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).

Landgericht Stuttgart Urteil, 08. Dez. 2010 - 8 O 518/09 zitiert 6 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Juni 2004 - XI ZR 150/03

bei uns veröffentlicht am 08.06.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 150/03 Verkündet am: 8. Juni 2004 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja _________

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Feb. 2008 - XI ZR 23/07

bei uns veröffentlicht am 19.02.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 23/07 Verkündet am: 19. Februar 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja V

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Apr. 2007 - XI ZR 17/06

bei uns veröffentlicht am 24.04.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 17/06 Verkündet am: 24. April 2007 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ________

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Jan. 2009 - XI ZR 504/07

bei uns veröffentlicht am 20.01.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 504/07 Verkündet am: 20. Januar 2009 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja _______

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Sept. 2004 - XI ZR 11/04

bei uns veröffentlicht am 14.09.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 11/04 Verkündet am: 14. September 2004 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Sept. 2003 - XI ZR 135/02

bei uns veröffentlicht am 23.09.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 135/02 Verkündet am: 23. September 2003 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja.
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Landgericht Stuttgart Urteil, 08. Dez. 2010 - 8 O 518/09.

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 12. Mai 2011 - 7 U 133/10

bei uns veröffentlicht am 12.05.2011

Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn – 4 O 278/09 – vom 08.07.2010 a b g e ä n d e r t : Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, alle Schäden, ausgerichtet am positiven

Referenzen

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für Verbraucherdarlehensverträge, soweit nichts anderes bestimmt ist. Verbraucherdarlehensverträge sind Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge.

(2) Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer. Keine Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge,

1.
bei denen der Nettodarlehensbetrag (Artikel 247 § 3 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) weniger als 200 Euro beträgt,
2.
bei denen sich die Haftung des Darlehensnehmers auf eine dem Darlehensgeber zum Pfand übergebene Sache beschränkt,
3.
bei denen der Darlehensnehmer das Darlehen binnen drei Monaten zurückzuzahlen hat und nur geringe Kosten vereinbart sind,
4.
die von Arbeitgebern mit ihren Arbeitnehmern als Nebenleistung zum Arbeitsvertrag zu einem niedrigeren als dem marktüblichen effektiven Jahreszins (§ 6 der Preisangabenverordnung) abgeschlossen werden und anderen Personen nicht angeboten werden,
5.
die nur mit einem begrenzten Personenkreis auf Grund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse abgeschlossen werden, wenn im Vertrag für den Darlehensnehmer günstigere als marktübliche Bedingungen und höchstens der marktübliche Sollzinssatz vereinbart sind,
6.
bei denen es sich um Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge oder Immobilienverzehrkreditverträge gemäß Absatz 3 handelt.

(3) Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, die

1.
durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind oder
2.
für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten bestimmt sind.
Keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 4. Auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 ist nur § 491a Absatz 4 anwendbar. Keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind Immobilienverzehrkreditverträge, bei denen der Kreditgeber
1.
pauschale oder regelmäßige Zahlungen leistet oder andere Formen der Kreditauszahlung vornimmt und im Gegenzug nur einen Betrag aus dem künftigen Erlös des Verkaufs einer Wohnimmobilie erhält oder ein Recht an einer Wohnimmobilie erwirbt und
2.
erst nach dem Tod des Verbrauchers eine Rückzahlung fordert, außer der Verbraucher verstößt gegen die Vertragsbestimmungen, was dem Kreditgeber erlaubt, den Vertrag zu kündigen.

(4) § 358 Abs. 2 und 4 sowie die §§ 491a bis 495 und 505a bis 505e sind nicht auf Darlehensverträge anzuwenden, die in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes gerichtliches Protokoll aufgenommen oder durch einen gerichtlichen Beschluss über das Zustandekommen und den Inhalt eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs festgestellt sind, wenn in das Protokoll oder den Beschluss der Sollzinssatz, die bei Abschluss des Vertrags in Rechnung gestellten Kosten des Darlehens sowie die Voraussetzungen aufgenommen worden sind, unter denen der Sollzinssatz oder die Kosten angepasst werden können.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 150/03 Verkündet am:
8. Juni 2004
Weber,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
_____________________
VerbrKrG § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b (Fassung 1. Mai 1993 bis 31. Juli 2001)

a) Bei einer sogenannten unechten Abschnittsfinanzierung besteht gemäß § 4
Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG eine Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags
aller vom Verbraucher zu erbringenden Leistungen.

b) Bei Bestehen einer engen Verbindung zwischen Darlehens- und Ansparvertrag
bedarf es der Angabe des Gesamtbetrags aller vom Verbraucher zu erbringenden
Leistungen nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG auch bei endfälligen
Verbraucherkrediten, die bei Fälligkeit zumindest zum Teil mittels einer in der
Zwischenzeit angesparten Kapitallebensversicherung abgelöst werden sollen
(Bestätigung von BGHZ 149, 302).

c) Die Annahme einer solchen engen Verbindung setzt voraus, daß die Zahlungen
auf den Ansparvertrag aus der Sicht des Verbrauchers wirtschaftlich regelmäßigen
Tilgungsleistungen an den Kreditgeber gleichstehen.
BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die
Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. Februar 2003 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger verlangt von der beklagten Landesbank R ückzahlung von Kreditzinsen.
Er war im Jahr 1995 geworben worden, einen Fondsan teil an einem geschlossenen Immobilien-Fonds zu erwerben. Im Fondsprospekt war eine Fremdfinanzierung vorgesehen, bei der die Tilgung der Anschaffungskosten für den Fondsbeitritt über eine Lebensversicherung erfolgen sollte. Zur Finanzierung des Fondsbeitritts nahm der Kläger mit Vertrag vom 5. Mai/7. Juni 1995 bei der Beklagten ein Darlehen in Höhe von 70.480 DM auf. Die Rückzahlung des Kredits, dessen jährliche Verzinsung von nominal 7,55% bis zum 1. September 2004 festgeschrieben war, sollte bei anfänglichen monatlichen Zinszahlungen in Höhe von
443,44 DM am 1. September 2014 erfolgen. Eine Tilgung war bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorgesehen. Insoweit enthielt der Vertrag den Hinweis , daß der Kläger zusätzlich pro Monat 152,90 DM auf eine Lebensversicherung , deren Bedingungen mit der Beklagten abzustimmen waren, zu zahlen habe, daß die Versicherungssumme der für den Todesfall abgetretenen Lebensversicherung aber möglicherweise nicht ausreiche, um den Kredit bei Fälligkeit der Versicherung vollständig durch diese zurückzuführen und daß das Darlehen zum 1. September 2014 auch zu tilgen sei, wenn die Lebensversicherung zu diesem Zeitpunkt nicht ablaufe. Entsprechend den Vorgaben des Darlehensvertrags schloß der Kläger am 26. Mai 1995 eine Lebensversicherung über 44.000 DM mit einer Laufzeit von 20 Jahren ab. Seine Rechte und Ansprüche aus dieser Lebensversicherung trat er an die Beklagte für den Todesfall ab. Diese zahlte die Kreditvaluta vereinbarungsgemäß an den Treuhänder des Immobilienfonds aus.
Der Kläger verlangt mit Rücksicht darauf, daß der Darlehensvertrag keine Angaben zu dem Gesamtbetrag der Belastungen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG (in der vom 1. Mai 1993 bis 31. Juli 2001 gültigen Fassung, im folgenden: a.F.) enthält, von der Beklagten die Rückzahlung seiner über die gesetzlichen Zinsen hinausgehenden Zinszahlungen einschließlich den von der Beklagten berechneten "einmaligen Geldbeschaffungskosten" in Höhe von 6% und der "einmaligen Bearbeitungsgebühr" in Höhe von 4%.
Das Landgericht hat der auf Zahlung von 12.345,28 € nebst Zinsen gerichteten Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Er-
folg geblieben. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.

I.


Das Berufungsgericht, dessen Urteil in OLGReport K arlsruhe/ Stuttgart 2003, 320 abgedruckt ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt:
Das Landgericht habe angesichts des zu Tilgungszwe cken vorgesehenen Lebensversicherungsvertrages zu Recht die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 149, 302) angewendet, nach welcher eine Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags der vom Verbraucher zu erbringenden Leistungen auch bei einem Verbraucherkredit besteht, dessen Fälligkeit von der Auszahlung einer Lebensversicherung abhängt, durch die der Kredit ganz oder teilweise getilgt werden solle. Die Angabepflicht nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. gelte auch für eine sogenannte unechte Abschnittsfinanzierung, wie sie die Parteien hier vereinbart hätten. Auch dabei handele es sich um einen Kredit mit veränderlichen Bedingungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. Die Veränderlichkeit der Konditionen bestehe darin, daß hier kein einheitlicher Zinssatz für die gesamte vereinbarte
Kreditlaufzeit festgelegt sei und die Laufzeit im Falle des Widerspruchs des Kreditnehmers gegen die Zinsanpassung vorzeitig ende.

II.


Diese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung sta nd.
Der Kläger schuldet gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrK rG nur die gesetzlichen Zinsen, da der Kreditvertrag entgegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. (jetzt: § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 BGB) keine Angabe des Gesamtbetrags aller vom Kläger zu entrichtenden Teilzahlungen enthält.
1. Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen ha t, besteht eine Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG a.F. auch in Fällen, in denen - wie hier - eine sogenannte unechte Abschnittsfinanzierung vereinbart worden ist.

a) Es handelt sich dabei um Kredite, bei denen dem Verbraucher ein langfristiges Kapitalnutzungsrecht eingeräumt, die Zinsvereinbarung jedoch nicht für den gesamten Zeitraum, sondern zunächst nur für eine bestimmte Festzinsperiode getroffen wird, wobei das Darlehen zum Ende des Finanzierungsabschnitts nicht ohne weiteres fällig wird, sondern nur dann, wenn der Darlehensnehmer der vorgeschlagenen Änderung der Konditionen widerspricht (vgl. Senatsurteil vom 7. Oktober 1997 - XI ZR 233/96, WM 1997, 2353, 2354; Peters in: Schimansky/Bunte/Lwowski,
Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 81 Rdn. 81; ders., WM 1994, 1405, 1407).
Nach den rechtlich nicht zu beanstandenden und auc h von der Revision nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Parteien hier eine solche unechte Abschnittsfinanzierung vereinbart : Bei einer Gesamtlaufzeit von zwanzig Jahren war der Zinssatz nur für die ersten zehn Jahre festgeschrieben und konnte sodann von der Beklagten mit Einverständnis des Klägers geändert werden. Diesem war ein Recht zum Widerspruch gegen die von der Beklagten vorgeschlagenen Änderungen eingeräumt, bei dessen Ausübu ng der Kredit vorzeitig fällig wurde.

b) Auch im Fall einer solchen unechten Abschnittsf inanzierung bedarf es im Kreditvertrag der Angabe des Gesamtbetrags aller vom Verbraucher zur Tilgung des Kredits sowie zur Zahlung der Zinsen und sonstigen Kosten zu entrichtenden Teilzahlungen.
aa) Allerdings weist die Revision zu Recht darauf hin, daß die Angabepflicht nicht aus § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 1 VerbrKrG a.F. folgt. Danach ist der Gesamtbetrag für Verbraucherkredite anzugeben, bei denen die für die Berechnung des Gesamtbetrags maßgeblichen Eckdaten (Kreditbetrag, Tilgungsleistung, Zinsen, Kosten etc.) für die gesamte Laufzeit der Höhe nach feststehen. Das ist bei unechten Abschnittsfinanzierungen nicht der Fall, weil die vereinbarte Gesamtlaufzeit des Darlehens - hier zwanzig Jahre - länger als der erste Festzinsabschnitt - hier zehn Jahre - ist und die Darlehenskonditionen für die Folgeabschnitte nach Ablauf der ersten Festzinsperiode nicht feststehen (vgl.
OLG Stuttgart ZIP 2003, 1975, 1976; Ulmer/Habersack, Verbraucherkreditgesetz 2. Aufl. § 4 VerbrKrG Rdn. 35 a).
bb) Die Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags folgt in Fällen unechter Abschnittsfinanzierung aber - wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat - aus § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F., wonach auch bei Krediten mit veränderlichen Bedingungen, die in Teilzahlungen getilgt werden, ein Gesamtbetrag anzugeben ist, und zwar auf der Grundlage der bei Abschluß des Vertrages maßgeblichen Kreditbedingungen (ebenso die ganz herrschende Meinung in der Literatur, vgl. etwa: Bülow, Verbraucherkreditrecht 5. Aufl. § 492 BGB Rdn. 97; Erman/Rebmann, BGB 10. Aufl. § 4 VerbrKrG Rdn. 11 a und Erman/ I. Saenger, BGB 11. Aufl. § 492 BGB Rdn. 19; v. Rottenburg in: v. Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg, VerbrKrG 2. Aufl. § 4 Rdn. 70; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearbeitung 2001 § 4 VerbrKrG Rdn. 43; Ulmer/Habersack aaO; Wagner-Wieduwilt in: Bruchner/Ott/ Wagner-Wieduwilt, Verbraucherkreditgesetz 2. Aufl. § 4 Rdn. 31, 53; Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht 3. Aufl. Rdn 5.157).
(1) Dies rechtfertigt sich bereits aus der Auffang funktion, die Satz 2 im Rahmen des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG a.F. zukommt (Staudinger/Kessal-Wulf aaO). Wie der Senat bereits mit Urteil vom 18. Dezember 2001 entschieden und näher begründet hat (BGHZ 149, 302, 307), enthält § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG a.F. ein geschlossenes System von Angabepflichten: Bei allen Verbraucherkreditverträgen , die - wie hier - nicht dem Grundtatbestand des Satzes 1 oder dem Ausnahmetatbestand des Satzes 3 (Kredite, bei denen die Inanspruchnahme bis zu einer Höchstgrenze freigestellt ist) sowie der Regelung des
§ 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG unterfallen, besteht die modifizierte Angabepflicht des Satzes 2, sofern dessen tatbestandliche Voraussetzungen vorliegen.
(2) Entgegen einer in der Literatur vertretenen Au ffassung (Peters in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch aaO § 81 Rdn. 81; ders., WM 1994, 1405, 1407 ff.) ist das bei unechten Abschnittsfinanzierungen der Fall. Es handelt sich insoweit um Kredite mit "veränderlichen Bedingungen".
Zwar sind hier die Kreditkonditionen bis zum Ablau f des jeweiligen Zinsfestschreibungsabschnitts nicht veränderlich. Das ist aber nicht entscheidend , da der Kredit von vornherein für eine längere Laufzeit als den Zeitraum des Abschnitts zugesagt wird (v. Rottenburg aaO Rdn. 70). Allein diese vorgesehene Gesamtlaufzeit ist für die Frage, ob der Kredit zu veränderlichen Konditionen gewährt wurde, maßgeblich. Veränderlich sind mit Rücksicht auf die Auffangfunktion des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. Kreditbedingungen nämlich dann, wenn sie - anders als in den von Satz 1 erfaßten Fällen - bei Abschluß des Kreditvertrages noch nicht für die gesamte Laufzeit feststehen. Das ist bei unechten Abschnittsfinanzierungen der Fall, weil bezogen auf die vorgesehene Gesamtlaufzeit des Kreditvertrages ungewiß ist, wie sich die Zinskonditionen und das Vertragsschicksal selbst - etwa bei vorgezogener Endfälligkeit infolge Widerspruchs des Darlehensnehmers gegen die nach Ablauf der Zinsbindung vorgeschlagenen Zinskonditionen - entwikkeln (Staudinger/Kessal-Wulf aaO Rdn. 43).
Der Annahme veränderlicher Bedingungen im Sinne de s Satzes 2 steht anders als die Revision meint, auch nicht entgegen, daß die Parteien über die veränderten Kreditkonditionen nach Ablauf der Festzinsperiode Einvernehmen erzielen müssen (Staudinger/Kessal-Wulf aaO Rdn. 43; Ulmer/Habersack aaO Rdn. 35 a; Kümpel aaO Rdn. 5.158; a.A. Peters in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch aaO § 81 Rdn. 81 und WM 1994 aaO S. 1408). Der Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. enthält keinen Hinweis darauf, daß allein einseitige Änderungen der Bedingungen in Betracht k ommen. Ob die Änderung einvernehmlich oder einseitig erfolgt, kann auch deshalb nicht entscheidend sein, weil - wie auch die Revision nicht verkennt - in beiden Fällen (Senatsurteil vom 7. Oktober 1997 aaO) kein neuer Kreditvertrag abgeschlossen, sondern der alte lediglich geändert wird (Ulmer/Habersack aaO).
Der Umstand, daß der Gesamtbetrag wegen der Ungewi ßheit über die nach Ablauf der Zinsfestschreibung geltenden Kreditkonditionen nicht endgültig, sondern nur auf der Grundlage der Anfangskonditionen angegeben werden kann, ändert an der aus Satz 2 folgenden Angabepflicht nichts. Diese Unsicherheit hat der Gesetzgeber gesehen und in § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. im Interesse umfassenden Verbraucherschutzes hingenommen. Soweit Bundesregierung und Bundesrat ursprünglich für Kredite mit variablen Konditionen keine Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags vorgesehen hatten, ist das nicht Gesetz geworden. Abweichend von der Vorstellung der Bundesregierung wollte der Gesetzgeber der sich verstärkenden Tendenz zu variablen Konditionen Rechnung tragen und hat mit Blick auf etwaige Umgehungsversuche auch solche Kredite in die Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags einbe-
zogen, bei denen einzelne Bedingungen veränderlich gestaltet sind (Senat BGHZ 149, 302, 309 m.w.Nachw.). Auch der Hinweis der Revision auf die Begründung des Gesetzgebers, Realkredite nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG von der Pflicht zur Gesamtbetragsangabe zu befreien, weil die Angabe des Gesamtbetrages bei Abschnittsfinanzierungen für den Verbraucher angesichts der in diesen Fällen typischerweise langen Laufzeiten und lediglich abschnittsweiser Zinsfestschreibung "eher ein trügerisches Bild" ergebe (BT-Drucks. 12/4526, abgedr. in ZIP 1993, 477, 478), rechtfertigt kein anderes Ergebnis (a.A. Peters in: Schimansky /Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch aaO § 81 Rdn. 81; ders., WM 1994 aaO S. 1408). Der Umstand, daß der Gesetzgeber trotz dieser Erkenntnis nur grundpfandrechtlich gesicherte Kredite von der Pflicht zur Gesamtbetragsangabe befreit hat, belegt vielmehr im Umkehrschluß, daß es für andere als grundpfandrechtlich gesicherte Abschnittsfinanzierungen bei der in § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. geregelten Angabepflicht bleibt (Ulmer/Habersack aaO Rdn. 35 a).
2. Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht darau s, daß es sich bei dem gewährten Darlehen um einen endfälligen Kredit mit Tilgungsaussetzung handelt. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Beklagte mit Rücksicht auf den vereinbarungsgemäß zu Tilgungszwecken dienenden Lebensversicherungsvertrag gleichwohl zur Angabe des Gesamtbetrags gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. im Kreditvertrag verpflichtet war.

a) Wie der Senat bereits mit Urteil vom 18. Dezemb er 2001 entschieden und im einzelnen begründet hat, liegt eine Rückzahlung des Kredits in Teilbeträgen mit der Folge einer Pflicht zur Angabe des Ge-
samtbetrags auch bei endfälligen Krediten mit Tilgungsaussetzung vor, die bei Fälligkeit zumindest zum Teil mittels in der Zwischenzeit angesparter Bausparverträge oder Lebensversicherungen abgelöst werden sollen (BGHZ 149, 302, 306 ff. m.w.Nachw.). Eine Angabepflicht besteht in solchen Fällen, wenn der Festkredit mit einem Bausparvertrag, einer Lebensversicherung oder einem sonstigen Ansparvertrag derart verbunden wird, daß die Tilgung des Kredits für die Laufzeit ausgesetzt wird und dafür parallel Zahlungen auf einen der genannten Ansparverträge geleistet werden. Dabei kommt es maßgeblich auf die Sicht des Kreditnehmers an, dessen Information § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG a.F. dient. Um ihm eine sachgerechte Entscheidung über die Kreditaufnahme und einen Vergleich mit anderen Angeboten zu ermöglichen, ist es nur von nachrangiger Bedeutung, ob er Tilgungsraten direkt an den Kreditgeber oder zunächst Zahlungen an eine Versicherung oder Bausparkasse erbringt, wenn nur von vornherein feststeht, daß diese Zahlungen zur Rückzahlung des Kredits verwendet werden (BGHZ 149, 302, 308 m.w.Nachw.).

b) Diese Voraussetzungen liegen hier nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts vor.
Anders als die Revision meint, fehlt es nicht an d er erforderlichen engen Verbindung zwischen Kredit- und Lebensversicherungsvertrag. Daß die Versicherungssumme niedriger als der Kredit war, steht dem ebenso wenig entgegen wie die etwas differierenden Laufzeiten der Verträge und der Umstand, daß die Beklagte sich die Lebensversicherung nur für den Todesfall hat abtreten lassen (a.A. zur Abtretung der Rechte aus einer Lebensversicherung auf den Todesfall: OLG Stuttgart
ZIP 2003, 1975, 1976). Eine im Gegenzug zu einer vereinbarten Tilgungsaussetzung vorgesehene Abtretung der Ansprüche aus einem Ansparvertrag hat der Senat in seiner Entscheidung vom 18. Dezember 2001 ausdrücklich nur als einen Beispielsfall für eine enge Verbindung zwischen dem Kreditvertrag und dem Ansparvertrag bezeichnet (BGHZ 149, 302, 307). Die notwendige enge Verbindung zwischen beiden Verträgen kann auch auf andere Weise hergestellt werden, sofern nur aus der maßgeblichen Sicht des Verbrauchers (vgl. BGHZ 149, 302, 308) die Zahlungen an den Lebensversicherer wirtschaftlich regelmäßigen Tilgungsleistungen an den Kreditgeber gleichstehen (WagnerWieduwilt aaO § 4 Rdn. 31). Das ist nach der Rechtsprechung des Senats der Fall, wenn nach den getroffenen Vereinbarungen der Parteien der Festkredit mit dem Ansparvertrag derart verbunden wird, daß die Tilgung des Kredits für die Laufzeit ganz oder teilweise ausgesetzt wird und dafür parallel Zahlungen auf den Ansparvertrag geleistet werden, die nach der übereinstimmenden Vorstellung der Parteien bei Abschluß des Darlehensvertrags mindestens zur teilweisen Rückzahlung des Kredits verwendet werden sollen (Senat, BGHZ 149, 302, 308).
So war es nach den Feststellungen des Landgerichts , von denen das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgegangen ist, hier. Danach diente die vom Kläger abgeschlossene Kapitallebensversicherung entgegen dem Vorbringen der Revision nicht als reines Sicherungsmittel. Es trifft auch nicht zu, daß der Abschluß der Lebensversicherung dem Kreditnehmer lediglich als "denkbare Variante" die Möglichkeit verschaffte, die Versicherungssumme bei Fälligkeit zur Darlehenstilgung einzusetzen. Vielmehr stand von vornherein fest, daß die an die Lebensversicherung geleisteten Zahlungen bei planmäßigem Verlauf der vertraglichen Bezie-
hungen zur teilweisen Tilgung des Darlehens verwendet werden sollten. Das hat die Beklagte in der Klageerwiderung selbst eingeräumt. Schon der Prospekt der Fondsinitiatoren sah die Finanzierung der Fondsbeteiligung durch ein endfälliges Darlehen mit Tilgungsaussetzung bei gleichzeitiger Ansparung einer Lebensversicherung vor. Auch die - ggf. aus steuerrechtlichen Gründen sinnvolle - Beschränkung der Abtretung der Lebensversicherungsansprüche auf den Todesfall war darin vorgesehen. Wie die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien belegen, haben sie dieses Finanzierungskonzept übereinstimmend vollständig umgesetzt. Die enge Verbindung zwischen Kredit, Tilgungsaussetzung und gleichzeitig anzusparender Lebensversicherung ergibt sich ebenso wie deren Tilgungsfunktion unmittelbar aus dem Darlehensvertrag. So waren etwa die Konditionen der Lebensversicherung, deren zu zahlende Raten im Kreditvertrag ausdrücklich genannt sind, mit der Beklagten abzustimmen. Die Höhe der Lebensversicherungsprämie ist im Darlehensvertrag angegeben. Überdies enthält der Kreditvertrag - wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend macht - den ausdrücklichen Hinweis, daß die Versicherung möglicherweise zur Rückzahlung des Kredits nicht vollständig ausreichen könne. Daß der Darlehensnehmer bei Fälligkeit das Darlehen auch mit anderen Mitteln tilgen konnte und die Lebensversicherung nur für den Todesfall abgetreten wurde, ändert angesichts dessen nichts an der Tatsache, daß nach den getroffenen Vereinbarungen die Lebensversicherung Mittel zur (teilweisen) Tilgung des Kredits sein und bei planmäßigem Verlauf der Dinge auch so eingesetzt werden sollte. Aus der maßgeblichen Sicht des Verbrauchers konnte mit Rücksicht hierauf kein Zweifel daran bestehen, daß seine auf die Lebensversicherung zu erbringenden monatlichen Zahlungen wirtschaftlich entsprechenden monatlichen Tilgungsleistungen an den Kreditgeber gleichstanden.

3. Die danach gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. erforderliche Angabe des Gesamtbetrags fehlt im Kreditvertrag. Dies hat, da die Darlehensvaluta vereinbarungsgemäß ausgezahlt wurde, nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG zur Folge, daß sich der im Kreditvertrag vereinbarte Zinssatz auf den gesetzlichen Zinssatz von 4% ermäßigt. Der Kläger hat deshalb auf der Grundlage einer gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG unter Berücksichtigung der verminderten Zinsen erfolgten Neuberechnung der monatlichen Leistungsraten gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Zinsen (vgl. Senat BGHZ 149, 302, 310 und Urteil vom 23. Oktober 2001 - XI ZR 63/01, WM 2001, 2379, 2381 f.), den Land- und Oberlandesgericht ihm zu Recht zuerkannt haben.
Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand der Re vision, das Landgericht habe der Klage jedenfalls hinsichtlich der Bearbeitungsgebühr in Höhe von 4% des Darlehensbetrages zu Unrecht stattgegeben, da es sich bei dieser Gebühr nicht um laufzeitabhängige Kosten im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG handele, ist - wie die Revisionserwiderung zu Recht beanstandet - bereits aus prozessualen Gründen nicht zu berücksichtigen. Das Landgericht hatte die Bearbeitungsgebühr als laufzeitabhängig eingestuft und hierauf gestützt die Beklagte zur Zahlung verurteilt. Hiergegen hat diese in der Berufungsinstanz keine Rügen erhoben. Es fehlt daher insoweit an einer den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO genügenden Berufungsbegründung.

III.


Die Revision war somit zurückzuweisen.
Nobbe Müller Joeres
Wassermann Mayen

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 504/07 Verkündet am:
20. Januar 2009
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
_____________________
VerbrKrG § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b, § 6 Abs. 2 Satz 4 (jeweils in der bis zum
30. September 2000 geltenden Fassung)

a) Die im Darlehensvertrag entgegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b VerbrKrG fehlende
Gesamtbetragsangabe hat bei vereinbarungsgemäßer Auszahlung
der Darlehensvaluta zur Folge, dass der Darlehensnehmer die Neuberechnung
der monatlichen Leistungsraten unter Berücksichtigung der auf
den gesetzlichen Zinssatz verminderten Zinsen und gemäß § 812 Abs. 1
Satz 1 Alt. 1 BGB die Rückzahlung überzahlter Zinsen verlangen kann.

b) Ein Wahlrecht des Verbrauchers, statt dessen die den gesetzlichen Zinssatz
übersteigenden, in den vereinbarten Ratenzahlungen enthaltenen
Zinsen zur Tilgung des Darlehensrückzahlungsanspruchs zu verrechnen,
besteht nicht (Abgrenzung zu BGHZ 112, 352).
BGH, Urteil vom 20. Januar 2009 - XI ZR 504/07 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 20. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen sowie die
Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Teilanerkenntnis- und Teilurteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. Oktober 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger und die beklagte Bank streiten über die Rechtsfolgen der fehlenden Gesamtbetragsangabe in einem Verbraucherkreditvertrag.
2
Der Kläger nahm mit Vertrag vom 1./17. Juni 1996 bei der Beklagten ein Annuitätendarlehen in Höhe von 105.000 DM zur Finanzierung einer Fondsbeteiligung auf. Das Disagio betrug 10%, der bis zum 30. Mai 2001 festgeschriebene Nominalzinssatz 6,15% p.a. und die Anfangstilgung 2% p.a. bei vierteljährlich zu zahlenden Raten in Höhe von 2.139,37 DM. Als vom Kläger zu tragende Gesamtbelastung wurden die Summe aller Zahlungen bis zum Ablauf der Zinsbindungsfrist sowie die dann noch bestehende Restschuld des bis zum 30. Mai 2016 zu tilgenden Darlehens angegeben. Die Darlehensvaluta wurde von der Beklagten vertragsgemäß ausgezahlt. Nach Ablauf der Zinsbindungsfrist vereinbarten die Parteien am 20. Juni/12. September 2001 einen neuen Nominalzinssatz in Höhe von 7,71% p.a. unter Festschreibung bis zum 30. Mai 2006, einen anfänglichen Tilgungssatz von 3,5% p.a. und jeweils zum 30. eines Monats fällig werdende Raten in Höhe von 882,77 DM (= 451,35 €), die der Kläger bis heute leistet. Der Gesamtbetrag der Zahlungen und die dann bestehende Restschuld waren wiederum bis zum Ende der Zinsbindung angegeben. Nach Ablauf dieser Zinsbindungsfrist wurde keine erneute Vereinbarung getroffen.
3
Mit seiner Klage hat der Kläger begehrt, festzustellen, dass der den gesetzlichen Zinssatz von 4% p.a. übersteigende Teil der seit dem 30. Juni 1996 geleisteten und künftig noch zu leistenden Ratenzahlungen auf die Darlehensforderung zu verrechnen ist, hilfsweise die Beklagte zur Neuberechnung der von ihm seit dem 30. Juni 1996 zu zahlenden Teilleistungen unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von 4% p.a. sowie zur Erstattung zuviel gezahlter Zinsen zu verurteilen und festzustellen, dass er lediglich Zinsen in Höhe von 4% p.a. schulde.
4
Das Landgericht hat der Klage im Hauptantrag stattgegeben. Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz hat der Kläger - neben der weiterhin begehrten Tilgungsverrechnung - die Aufrechnung mit Rückforderungsansprüchen aus in der Zeit vom 30. Juni 1996 bis 30. August 2007 überzahlten Zinsen gegenüber dem Darlehensrückzahlungsanspruch erklärt. Das Berufungsgericht hat unter Abweisung des Hauptantrages die Beklagte entsprechend dem Hilfsantrag durch Teilurteil zur Neuberechnung der zu zahlenden Raten verurteilt und dem Feststellungsbegehren stattgegeben, wobei das Urteil hinsichtlich der bereits geleisteten Raten und der Feststellung auf dem Anerkenntnis der Beklagten beruht. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, soweit vom Berufungsgericht zu seinem Nachteil erkannt worden ist.

Entscheidungsgründe:


5
Die Revision ist unbegründet.

I.


6
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in WM 2007, 2281 veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt :
7
Dem Kläger stehe kein Recht zur Tilgungsverrechnung zu. Er könne weder verlangen, dass die in der Vergangenheit über den lediglich geschuldeten gesetzlichen Zinssatz von 4% p.a. hinaus gezahlten Zinsen zur Tilgung der Hauptforderung verrechnet werden, noch stehe ihm das Recht zu, zur schnelleren Tilgung des Darlehens die Raten in vereinbarter Höhe weiter zu zahlen. Ein solches Recht ergebe sich nicht aus dem Vertrag, da die Vereinbarung eines Annuitätendarlehens in der Regel nicht den Schluss zulasse, dass die vereinbarte Ratenhöhe unabhängig von den Zins- und Tilgungssätzen Geltung haben solle. Eine Sondertilgungsmöglichkeit hätten die Parteien nicht vereinbart. Auch aus dem Verbraucherkreditgesetz folge kein Wahlrecht des Klägers zur Tilgungsverrechnung. Soweit ein solches Wahlrecht bei der außer Kraft getretenen Vorschrift des § 1a Abs. 3 Satz 2 AbzG anerkannt gewesen sei, lasse sich weder aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 VerbrKrG noch aus dem Willen des Gesetzgebers und dem Schutzzweck des Verbraucherkreditgesetzes entnehmen, dass dieses Wahlrecht habe weiter gelten sollen. Die begehrte Tilgungsverrechnung laufe dem erklärten Zweck des § 6 VerbrKrG zuwider, einen Kompromiss zwischen den Interessen von Kreditgeber und Kreditnehmer zu erzielen, da der Kläger mit einer Tilgungsverrechnung in die Rechtsstellung der Beklagten eingreife. Diese verlöre durch die erstrebte Verrechnung auf die Hauptforderung das Recht, sich gegenüber den bereicherungsrechtlichen Ansprüchen auf Erstattung der überzahlten Zinsen auf Verjährung zu berufen. Eine andere Auslegung des Verbraucherkreditgesetzes werde auch nicht durch Gemeinschaftsrecht gefordert.
8
Die vom Kläger in der Berufungsinstanz erstmals erklärte Aufrechnung mit den aus den überzahlten Zinsen herrührenden Rückforderungsansprüchen gegenüber der Darlehensschuld führe ebenfalls nicht zum Erfolg des Hauptantrages. Es fehle an einer Aufrechnungslage, da die Hauptforderung über den bereits auf die Tilgung verrechneten Teil hinaus noch nicht erfüllbar gewesen sei. Hinsichtlich aller bis zum 31. Dezember 2002 geleisteten Überzahlungen sei eine Aufrechnung auch wegen Verjährung ausgeschlossen.

II.


9
Das Berufungsurteil hält rechtlicher Überprüfung stand. Der Kläger kann nicht verlangen, dass die den gesetzlichen Zinssatz übersteigenden , in den vereinbarten Ratenzahlungen enthaltenen Zinsen auf die Hauptforderung verrechnet werden.
10
1. Zutreffend - und von den Parteien zu Recht nicht angegriffen - ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass im Kreditvertrag die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b Satz 2 VerbrKrG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) erforderliche Angabe des Gesamtbetrags fehlt. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist auch in den Fällen, in denen - wie hier - eine unechte Abschnittsfinanzierung vereinbart wird, der Gesamtbetrag aller vom Verbraucher zu erbringenden Leistungen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b Satz 2 VerbrKrG a.F. auf Grundlage der bei Abschluss des Vertrages maßgeblichen Bedingungen anzugeben (BGHZ 159, 270, 274 ff.; BGHZ 167, 252, 262, Tz. 25; Senatsurteile vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2307, vom 19. Oktober 2004 - XI ZR 337/03, WM 2004, 2436, 2437 und vom 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243, 1245 f., Tz. 26). Diesen Anforderungen wird der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag nicht gerecht, da jeweils nur die für die Zeit der Zinsfestschreibung zu erbringenden Beträge und die danach noch bestehende Restschuld, nicht aber die für die Gesamtlaufzeit des Vertrages zu erbringenden Zahlungen ausgewiesen werden (vgl. Senatsurteile BGHZ 167, 252, 263, Tz. 29 und vom 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243, 1246, Tz. 28).

11
Dies hat, da die Darlehensvaluta vereinbarungsgemäß ausgezahlt wurde, nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG zur Folge, dass der Kläger der Beklagten statt des festgelegten Vertragszinses lediglich den gesetzlichen Zinssatz von 4% p.a. schuldet. Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, kann der Darlehensnehmer in diesem Fall gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG unter Berücksichtigung der verminderten Zinsen eine Neuberechnung der monatlichen Leistungsraten und gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB die Rückzahlung überzahlter Zinsen verlangen (Senat, BGHZ 149, 80, 89; 149, 302, 310; Urteil vom 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243, 1246, Tz. 32). Dies ziehen die Parteien zu Recht nicht in Zweifel.
12
2. Der Kläger ist jedoch der Auffassung, er könne von der Beklagten wahlweise verlangen, den Teil der vereinbarten Raten, der den gesetzlichen Zinssatz von 4% p.a. übersteigt, in vollem Umfang zur Tilgung des Darlehensrückzahlungsanspruchs zu verrechnen. Ein solches Wahlrecht hat das Berufungsgericht aber entgegen der Auffassung der Revision zu Recht abgelehnt.
13
a) Dem vom Kläger beanspruchten Wahlrecht steht bereits entgegen , dass die Parteien hier eine abweichende Tilgung vereinbart haben. Das Recht zu bestimmen, welche von mehreren Forderungen getilgt werden soll, steht zwar grundsätzlich dem Schuldner zu (§ 366 Abs. 1 BGB). Haben Gläubiger und Schuldner jedoch bereits vor Bewirkung der Leistungen eine Vereinbarung über die Anrechnung künftiger Zahlungen auf bestimmte Verbindlichkeiten getroffen, so schließt dies ein einseiti- ges Bestimmungsrecht des Schuldners aus (BGHZ 91, 375, 379 f.; Senat , Urteil vom 27. Juni 1995 - XI ZR 213/94, WM 1995, 1663 f.).
14
aa) So ist es hier. Aus dem Darlehensvertrag stehen der Beklagten zwei verschiedene Zahlungsansprüche zu, der Anspruch auf Zahlung von Zinsen und der Anspruch auf Tilgung des Darlehens. Die Parteien haben im Darlehensvertrag vom 1./17. Juni 1996 und in der Prolongationsvereinbarung vom 20. Juni/12. September 2001 eine Vereinbarung zur Anrechnung der Zahlungen auf die beiden verschiedenen Ansprüche getroffen. Beim Annuitätendarlehen, wie es die Parteien vereinbart haben, ist von der in ihrer Gesamthöhe gleich bleibenden Jahresleistung vereinbarungsgemäß stets ein der Höhe nach ständig abnehmender Teil auf die fälligen Zinsen zu verrechnen, der jeweilige Rest dient der Kapitaltilgung (Senat BGHZ 112, 352, 355). Diese Anrechnungsvereinbarung wird in einem festen Zinssatz und einem festen (anfänglichen) Tilgungssatz, aus denen sich die Annuitätenrate errechnet, zum Ausdruck gebracht. Danach wurden hier in der ersten Zinsfestschreibungsperiode 6,15% p.a. und in der zweiten 7,71% p.a. der vereinbarten Darlehensraten zur Tilgung der Zinsforderung gezahlt. Dem steht nicht entgegen, dass aufgrund der gesetzlichen Anordnung des § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG der Zinssatz auf 4% p.a. herabgemindert ist. Die inhaltliche Modifikation des tatsächlich Geschuldeten lässt die rechtlich selbständige Anrechnungsvereinbarung unberührt (für die einseitige Leistungszweckbestimmung des Zahlenden bei Unwirksamkeit des Vertrages BGHZ 98, 174, 181; BGH, Urteil vom 6. November 1986 - III ZR 70/86, WM 1987, 101). In Höhe der Differenz des vereinbarten Zinssatzes zum tatsächlich geschuldeten gesetzlichen Zinssatz bleibt es damit dabei, dass der Darlehensnehmer nicht die Hauptforderung getilgt, sondern lediglich mehr Zinsen als geschuldet gezahlt hat.
15
bb) Selbst wenn man davon ausgeht, dass in der Weiterzahlung der vereinbarten Raten trotz Kenntnis des geminderten Zinssatzes der Wille des Klägers zum Ausdruck kommt, von der ursprünglichen Tilgungsvereinbarung abzuweichen, so führt dies nicht zu einer Umwidmung der Zahlungen. Eine abredewidrige Bestimmung des Schuldners ist nur wirksam, wenn durch ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung des Gläubigers eine Änderungsvereinbarung zustande kommt (MünchKommBGB/Wenzel, 5. Aufl., § 366 Rdn. 7; Staudinger/Olzen, BGB, Neubearb. 2006, § 366 Rdn. 49). An einer solchen Zustimmung der Beklagten fehlt es hier.
16
b) Zu Recht entnimmt das Berufungsgericht den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien auch nicht, dass die vereinbarte Rate in der Höhe, die den Zinsanteil übersteigt, immer - d.h. unabhängig vom geschuldeten Zinssatz - zur Tilgung der Hauptforderung zu verwenden ist.
17
aa) Nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts sind im Darlehensvertrag nicht etwa feste monatliche Raten unabhängig von der jeweiligen Zinshöhe festgelegt worden. Aus dem Umstand, dass sich die gleich bleibende Zahlungsrate aus der Anfangstilgung (2% bzw. 3,5% p.a.) und dem Nominalzins (6,15% bzw. 7,71% p.a.) bezogen auf den Darlehensnennbetrag (105.000 DM) errechnet, ergibt sich vielmehr, dass beide Parameter nach dem Willen der Parteien für die Höhe der Rate maßgeblich sein sollen (Senat, Urteile vom 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243, 1246, Tz. 30 und XI ZR 114/05, BKR 2006, 405, 408, Tz. 30). Auch wenn der Tilgungssatz jeder Rate in der Höhe vom Zinsanteil abhängt und ständig zunimmt, so liegen die jeweiligen Verhältnisse von Zins- und Tilgungsanteil dennoch für jeden Zahlungstermin bereits bei Abschluss des Vertrages im Voraus genau fest und sind als solche auch Grundlage der Parteivereinbarung (Canaris, NJW 1987, 609, 616). Nach der Vorstellung der Parteien ist der Tilgungssatz also bei jeder Rate zwar unterschiedlich hoch, jedoch nicht beliebig.
18
bb) Dieser Beurteilung steht auch das von der Revision angeführte Senatsurteil vom 23. Oktober 1990 (BGHZ 112, 352) nicht entgegen. Jedenfalls wird an einer daraus etwa zu entnehmenden abweichenden Auffassung nicht festgehalten. Anders als im Streitfall geht es dort um die Korrektur einer falschen Verrechnung der Darlehensgeberin. Dort konnten die Ratenzahlungen des Darlehensnehmers - anders als hier - nicht zur Leistung der (nicht geschuldeten) Zinszuschläge bestimmt sein, da die Darlehensgeberin erst im Nachhinein von ihrem vermeintlichen Zinserhöhungsrecht Gebrauch gemacht und rückwirkend die vom Darlehensnehmer zur Tilgung der Hauptforderung gezahlten Beträge fälschlicherweise auf die tatsächlich nicht geschuldeten Zinsen verrechnet hat (BGHZ 112, 352, 355 f., vgl. hinsichtlich des dort nicht abgedruckten Teils WM 1990, 1989, 1990). Wie der Senat dort ausgeführt hat, entsteht in einem solchen Fall, wenn die Bank aufgrund einer nichtigen Vertragsklausel zuviel Zinsen berechnet hat, in Höhe der Differenz nicht bei jeder Leistung sofort ein Bereicherungsanspruch des Darlehensnehmers auf Rückzahlung (BGHZ 112 aaO S. 355). Dies ist im Streitfall anders. Die Zahlungen des Klägers wurden nicht fälschlicherweise, sondern vereinbarungsgemäß auf die Zinsen verrechnet. Werden aber - wie hier - mit jeder Rate anteilig rechtsgrundlos Zinsen gezahlt, so entsteht auch bei einem Annuitätendarlehen im Zeitpunkt jeder Überzahlung ein bereicherungsrechtlicher Rückgewähranspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB und zwar - anders als die Revision meint - auch in den Fällen, in denen nicht der gesamte Darlehensvertrag, sondern nur Zinszahlungen rückabzuwickeln sind (Senatsurteile BGHZ 149, 302, 310 und vom 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243, 1246, Tz. 32 sowie XI ZR 114/05, BKR 2006, 405, 409, Tz. 32).
19
cc) Ob - wie das Berufungsgericht meint - etwas anderes gilt, wenn bei einem Annuitätendarlehen ausnahmsweise feste Mindest- oder Wunschraten vereinbart wurden, die unabhängig vom Zinssatz Geltung haben sollen, bedarf keiner Entscheidung. Ein solcher Fall liegt nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hier nicht vor. Der Umstand, dass mit Anhebung des Zinssatzes durch die Prolongationsvereinbarung im Jahr 2001 auch die Ratenhöhe angehoben wurde , spricht vielmehr dafür, dass die Parteien die Ratenhöhe gerade nicht unabhängig vom konkreten Zinssatz festgelegt haben.
20
c) Zutreffend geht das Berufungsgericht auch davon aus, dass sich aus dem Verbraucherkreditgesetz und den Nachfolgevorschriften des BGB kein Recht des Darlehensnehmers zur nachträglichen und künftigen Tilgungsverrechnung ergibt. Ob ein entsprechendes Wahlrecht des Verbrauchers zur Tilgungsverrechnung besteht, ist in der Literatur und der instanzgerichtlichen Rechtsprechung allerdings umstritten.
21
aa) Die überwiegende Ansicht nimmt an, dass dem Darlehensnehmer bei fehlender Gesamtbetragsangabe ein Wahlrecht zusteht, entweder die Neuberechnung der Raten gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (jetzt: § 494 Abs. 2 Satz 4 BGB) zu verlangen oder zur schnelleren Rückführung des Darlehens die Raten in ursprünglich vereinbarter Höhe weiter zu zahlen, wobei der den gesetzlichen Zinssatz übersteigende Teil zur Tilgung der Hauptforderung zu verrechnen ist (Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 6. Aufl., § 494 Rdn. 62; Erman/ Saenger, BGB, 12. Aufl., § 494 Rdn. 15; Kessal-Wulf in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2004, § 494 Rdn. 31; dies. in: PWW, BGB, 3. Aufl. § 494 Rdn. 8; Metz, VerbrKrG, § 6 Rdn. 9; Möller, in: Bamberger/Roth, BGB, 2. Aufl., § 494 Rdn. 12; MünchKommBGB/Schürnbrand, 5. Aufl., § 494 Rdn. 32; v. Rottenburg, in: Graf v. Westphalen/Emmerich/ v. Rottenburg, VerbrKrG, 2. Aufl., § 6 Rdn. 32; Ulmer in: Ulmer/ Habersack, VerbrKrG, 2. Aufl., § 6 Rdn. 26; Vortmann, VerbrKrG, § 6 Rdn. 20; Schmitz NJW 2007, 332, 334; ebenso LG Hannover 3 O 311/06 S. 5 f.).
22
bb) Nach Ansicht einer Mindermeinung kann der Darlehensnehmer demgegenüber entgegen § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (jetzt: § 494 Abs. 2 Satz 4 BGB) nicht einseitig verlangen, dass die ursprünglich vereinbarten Raten weitergeführt werden, um eine kürzere Laufzeit zu erreichen (Drescher, Verbraucherkreditgesetz und Bankenpraxis, Rdn. 160; Münstermann/Hannes, VerbrKrG, § 6 Rdn. 304; Peters, in: Lwowski/Peters/Gößmann, VerbrKrG, 2. Aufl., § 6, S. 144 f.; ders. in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 2. Aufl., § 81 Rdn. 101; Schwintowski, in: jurisPK-BGB, 4. Aufl., § 494 Rdn. 6; Wagner-Wieduwilt, in: Bruchner/Ott/Wagner-Wieduwilt, VerbrKrG, 2. Aufl., § 6 Rdn. 15; Bellut EWiR 2007, 761, 762; Sauer/Wittemann BKR 2008, 1, 9; ebenso LG Essen 6 O 493/05 S. 11, LG Hamburg 313 O 431/06 S. 12 f. und LG München II 9 B O 6618/06 S. 3 ff.).
23
cc) Ebenso wie das Berufungsgericht vermag der erkennende Senat der überwiegenden Ansicht, die eine überzeugende Begründung für ein Wahlrecht des Verbrauchers vermissen lässt, nicht zu folgen. Der Darlehensnehmer kann aus § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (jetzt: § 494 Abs. 2 Satz 4 BGB) vielmehr nur die Neuberechnung der Leistungsraten unter Berücksichtigung des verminderten Zinssatzes und gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB die Rückzahlung überzahlter Zinsen verlangen (vgl. bereits Senat, BGHZ 149, 80, 89; 149, 302, 310 sowie Urteil vom 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243, 1246, Tz. 32).
24
(1) Aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (jetzt: § 494 Abs. 2 Satz 4 BGB) lässt sich - worauf das Berufungsgericht zu Recht hinweist - nichts dafür ableiten, dass der Darlehensnehmer berechtigt ist, die Raten in ursprünglich vereinbarter Höhe weiter zu zahlen. Die dort normierte Pflicht des Darlehensgebers, vereinbarte Teilzahlungen neu zu berechnen, spricht vielmehr eher gegen ein Wahlrecht des Darlehensnehmers.
25
(2) Anders als ein Teil der im Schrifttum vorherrschenden Ansicht meint (Bülow/Artz aaO § 502 Rdn. 51; Möller, in: Bamberger/Roth aaO Rdn. 12; MünchKommBGB/Schürnbrand aaO Rdn. 32), kann dem Neuberechnungsanspruch ein weitergehender Inhalt auch nicht durch Auslegung im Lichte der außer Kraft getretenen Vorschrift des § 1a Abs. 3 Satz 2 AbzG beigemessen werden mit der Begründung, der Gesetzgeber habe die Rechtslage im Vergleich zur Vorgängervorschrift nicht zu Lasten des Verbrauchers ändern wollen. Ob diese Auslegung noch mit dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG zu vereinbaren wäre, bedarf keiner Entscheidung (verneinend Drescher, Peters, in: Lwowski/Peters/Gößmann, VerbrKrG, ders. in: Schimansky/Bunte/ Lwowski, Bankrechts-Handbuch, jeweils aaO). Ihr ist nämlich weder unter Berücksichtigung des historischen Willens des Gesetzgebers noch unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des Gesetzes zuzustimmen.
26
Richtig ist allerdings, dass es zu § 1a Abs. 3 Satz 2 AbzG allgemeine Ansicht war, der Abzahlungskäufer müsse von der Anpassung der Raten an den niedrigeren Barzahlungspreis keinen Gebrauch machen, sondern dürfe zur zeitlichen Verkürzung der Zahlungsbelastung die Raten in der dem Teilzahlungspreis zu Grunde liegenden Höhe weiter zahlen (Klauss/Ose, Verbraucherkreditgeschäfte, 2. Aufl., Rdn. 280; MünchKommBGB/Ulmer, 2. Aufl., § 1a AbzG Rdn. 32; Ostler/Weidner, AbzG, 6. Aufl., § 1a Anm. 19). Dies lässt sich auf die in § 6 VerbrKrG enthaltene Regelung jedoch nicht übertragen.
27
Die zu § 1a Abs. 3 Satz 2 AbzG entwickelte Ansicht konnte sich auf den Wortlaut der Vorschrift stützen, nach dem der Abzahlungskäufer "berechtigt" war, den Unterschied zwischen dem Barzahlungspreis und einer vom ihm geleisteten Anzahlung in Teilbeträgen nach dem Verhältnis und in den Fälligkeitszeitpunkten der vereinbarten Raten zu entrichten. Hingegen spricht § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG davon, dass die Teilzahlungen unter Berücksichtigung des verminderten Zinssatzes "neu zu berechnen sind".
28
Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien zur Entstehung des § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG nichts, was für die Fortgeltung des zu § 1a Abs. 3 Satz 2 AbzG anerkannten Wahlrechts zur Tilgungsverrechnung spricht. Die Gesetzesbegründung schweigt zu dieser Frage. Entgegen anders lautenden Stimmen in der Literatur (Bülow/Artz aaO § 502 Rdn. 51; Möller, in: Bamberger/Roth aaO Rdn. 12; MünchKommBGB/Schürnbrand aaO Rdn. 32), kann hieraus nicht der Schluss gezogen werden, das Wahlrecht müsse auch im Rahmen des § 6 VerbrKrG fortgelten, weil der Gesetzgeber die Situation des Verbrauchers gegenüber den früheren Regelungen des Abzahlungsgesetzes generell nicht habe verschlechtern wollen.
29
Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, geht diese Argumentation schon deshalb fehl, weil das Abzahlungsgesetz nur für den Kauf beweglicher Sachen mit Teilzahlungsabrede (§ 1 Abs. 1 AbzG) und für Rechtsgeschäfte galt, die diesen Zweck auf anderem Weg erreichen sollten (§ 6 AbzG). Für den Darlehensnehmer, der das Darlehen - wie hier - ohne Bezug zu einem Kauf beweglicher Sachen aufgenommen hat, bestand das Wahlrecht des § 1a Abs. 3 Satz 2 AbzG also ohnedies nie.
30
Darüber hinaus war es auch nicht Ziel der Neuregelungen des Verbraucherkreditgesetzes, die Rechtsstellung des Verbrauchers im Vergleich zum Abzahlungsgesetz in keinem Fall zu verschlechtern. Wie der Senat bereits mehrfach hervorgehoben hat, hat der Gesetzgeber mit § 6 Abs. 2 VerbrKrG vielmehr einen angemessenen Kompromiss zwischen den Interessen des Kreditnehmers, der sich auf die Nutzung des Kapitals eingestellt hat, und den Interessen des Kreditgebers am Erhalt der Zinsen und sonstigen Kreditkosten schaffen wollen (BT-Drucks.
11/5462, S. 21; vgl. auch Senat, BGHZ 149, 80, 88 f. m.w.Nachw. und BGHZ 162, 20, 29). Der Gesetzgeber hat bewusst das "in sich unübersichtlich gewordene" Abzahlungsgesetz insgesamt aufgehoben und den Bereich der Gelddarlehen einer neuen, einheitlichen Neuregelung zugeführt , wobei die bisher in § 1a AbzG enthaltene Regelung zwar durchaus Vorbildcharakter haben, im Einzelnen aber den Besonderheiten reiner Gelddarlehen Rechnung getragen werden sollte (BT-Drucks. 11/5462, S. 11 und S. 12). Bei einer solchen umfassenden Neuregelung bestand aus der Sicht des Gesetzgebers, anders als die Revision meint, kein Anlass , ein Abweichen vom Abzahlungsgesetz ausdrücklich zu formulieren.
31
Die Übertragung des nach dem Abzahlungsgesetz anerkannten Wahlrechts des Darlehensnehmers, die überzahlten Zinsen nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zurückzufordern oder sie auf die Tilgung verrechnen zu lassen, auf die Regelungen des Verbraucherkreditgesetzes begegnet überdies durchgreifenden dogmatischen Bedenken. Entweder erfolgt die Zahlung auf die Zinsen und damit (teilweise) rechtsgrundlos oder sie erfolgt mit Rechtsgrund auf die Hauptforderung. Dies muss aber grundsätzlich bei der Leistung feststehen (Senat, BGHZ 140, 391, 394) und kann nicht nachträglich in das Belieben des Schuldners gestellt werden, zumal die Ausübung des Wahlrechts keine zeitliche Begrenzung hätte. Dieses Problem bestand unter Geltung des Abzahlungsgesetzes nicht. Zur damaligen Rechtslage war es allgemeine Meinung, dass die bereits erbrachten überhöhten Teilzahlungen in voller Höhe zwar vor Fälligkeit, doch mit Rechtsgrund geleistet wurden und daher wegen § 813 Abs. 2 BGB nicht zurückgefordert werden konnten, solange der Gesamtbetrag nicht den Barzahlungspreis überstieg (Weitnauer/Klingsporn, in: Erman, BGB, 8. Aufl., § 1a AbzG Rdn. 18; Klauss/Ose aaO Rdn. 282; MünchKommBGB/Ulmer aaO § 1a AbzG Rdn. 32; Soergel/Hönn, BGB, 12. Aufl., § 1a AbzG Rdn. 23). Anders als es nun bei Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes der Fall wäre, hatte der Schuldner im Geltungsbereich des Abzahlungsgesetzes also nicht die Möglichkeit, nachträglich zu wählen, ob er "mit" oder "ohne" Rechtsgrund gezahlt hat.
32
Schon aus diesem Grund bleibt die Revision auch ohne Erfolg, soweit sie beanstandet, dass das Berufungsgericht eine analoge Anwendung des § 1a Abs. 3 Satz 2 AbzG auf den Streitfall abgelehnt hat.
33
(3) Anders als die Revision und ein Teil des Schrifttums (Erman/Saenger aaO Rdn. 15; v. Rottenburg, in: Graf v. Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg aaO Rdn. 32; Staudinger/KessalWulf aaO Rdn. 31; in diesem Sinne auch Metz aaO Rdn. 9) meinen, lässt sich die Verrechnung auf die Tilgung des Darlehensrückzahlungsanspruchs auch nicht damit begründen, § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG sei seinem Schutzzweck nach allein darauf ausgerichtet, die Interessen des Darlehensnehmers zu wahren und begründe daher für diesen nur Rechte , von denen er keinen Gebrauch machen müsse.
34
Diese Auffassung übersieht, dass die begehrte Verrechnung der überschüssigen Zinsen auf den Darlehensrückzahlungsanspruch kein bloßer Verzicht des Darlehnsnehmers auf sein Recht zur Neuberechnung der Ratenhöhe ist, sondern vielmehr in die Rechte des Darlehensgebers eingreifen würde und dessen Interesse, Zinsen für die vereinbarte Kreditlaufzeit zu erhalten, von § 6 Abs. 2 VerbrKrG im Rahmen des dort gefundenen Kompromisses geschützt werden soll (Senat, BGHZ 149, 80, 88 m.w.Nachw.). Eine nachträgliche abweichende Tilgungsverrechnung auf die Darlehensschuld hätte zur Folge, dass diese insoweit zeitlich vor der vertraglich vereinbarten Erfüllbarkeit (vgl. § 271 Abs. 2 BGB, § 609 Abs. 3 BGB a.F., jetzt: § 488 Abs. 3 Satz 3 BGB) zurückgeführt würde, ohne dass eine Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen wäre. Durch eine solche Auslegung des § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG würde der Darlehensgeber also über den in der Norm vorgesehenen verminderten Zinssatz hinaus zusätzlich dadurch belastet, dass sich der Zeitraum, in dem die Kapitalnutzungsmöglichkeit vergütet wird, verkürzt und sich damit der Gesamtbetrag der Zinszahlung weiter vermindert. Auch würde - worauf das Berufungsgericht zu Recht hinweist - dem Darlehensgeber das Recht genommen, die Rückzahlung rechtsgrundlos gezahlter Zinsen zu verweigern, soweit Verjährung eingetreten ist. Diese zusätzlichen Eingriffe in die Rechte des Darlehensgebers sind mit dem erklärten Ziel der Rechtsfolgenregelung des § 6 Abs. 2 VerbrKrG, durch Reduzierung des Zinssatzes einen angemessenen Interessenausgleich im Sinne eines Kompromisses zu schaffen, nicht zu vereinbaren.
35
Dem hält die Revision ohne Erfolg entgegen, es entspreche regelmäßig auch dem Interesse des Darlehensgebers, wenn das nur mit 4% p.a. verzinsliche Darlehen schneller zurückgeführt wird. Diese Argumentation übersieht, dass ein solches Interesse des Kreditgebers nicht zwangsläufig besteht und dass die Parteien im Streitfall nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts, gegen die die Revision nichts Erhebliches vorbringt, auch kein vom gesetzlichen Leitbild abweichendes jederzeitiges Sondertilgungsrecht vereinbart haben. Damit stellt sich entgegen der Auffassung der Revision die Weigerung der Bank, die Fortzahlung der ursprünglichen Raten zu akzeptieren, auch nicht etwa als treuwidrig dar (a.A. Schmitz NJW 2007, 332, 334). Entscheidend ist, dass sich - wie bereits dargelegt - nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts der Rückzahlungsbetrag aus dem Anfangstilgungssatz und dem Nominalzinssatz bezogen auf den Darlehensnennbetrag errechnet. Sollten damit aber beide Parameter für die Höhe der Rate maßgeblich sein (vgl. Senat, Urteile vom 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243, 1246, Tz. 30 und XI ZR 114/05, BKR 2006, 405, 408, Tz. 30), stellt es keinen Treuepflichtverstoß der Beklagten dar, sich darauf zu berufen.
36
(4) Entgegen der Auffassung der Revision wird eine andere Auslegung des § 6 Abs. 2 VerbrKrG auch nicht durch das Gemeinschaftsrecht gefordert. Die Richtlinie 87/102/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über den Verbraucherkredit vom 22. Dezember 1986 (ABl. EG 1987, L 42/48 vom 12. Februar 1987) in der Fassung der Änderungsrichtlinie 90/88/EWG vom 22. Februar 1990 (ABl. EG 1990, L 61/14 vom 10. März 1990) enthält keine Vorgaben zu den Rechtsfolgen bei Formverstößen. Das an die Mitgliedsstaaten gerichtete Gebot des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie, die Einhaltung der Vorgaben sicherzustellen , wird durch die abgestufte Rechtsfolgenregelung des § 6 Abs. 2 VerbrKrG angemessen umgesetzt (Senatsurteile BGHZ 167, 252, 266, Tz. 35 und vom 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243, 1245, Tz. 21 m.w.Nachw.). Der Einwand der Revision, Art. 8 der Richtlinie, nach dem der Verbraucher berechtigt ist, seine Verbindlichkeit aus dem Kreditvertrag vorzeitig zu erfüllen, gebiete eine Auslegung des § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG im Sinne des Rechts zur Tilgungsverrechnung, rechtfertigt hier schon deshalb keine andere Beurteilung, weil dem bereits durch die Möglichkeit des Klägers, das Darlehen zu kündigen (§§ 609, 609 a BGB a.F., jetzt: § 489 BGB) und dadurch die vorzeitige Rückzahlbarkeit zu erreichen, Rechnung getragen wird.
37
d) Ein Wahlrecht des Klägers ergibt sich auch nicht aus einer ergänzenden Auslegung des geschlossenen Darlehensvertrages. Es fehlt insoweit bereits an einer durch Auslegung zu schließenden Lücke im Vertrag. Zwar ist die getroffene Zinsvereinbarung (teilweise) nichtig. Eine entstandene Lücke wird aber durch § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG geschlossen. Abgesehen davon ist weder vorgetragen noch ersichtlich, welche Tilgungsregelung die Parteien getroffen hätten, wenn sie bei Abschluss des Vertrages die Ermäßigung des Zinssatzes auf 4% gekannt hätten.
38
3. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass auch die vom Kläger erklärte Aufrechnung mit seinen aus überzahlten Zinsen herrührenden bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsansprüchen dem Hauptantrag nicht zum Erfolg verhilft.
39
a) Die in der Berufungsinstanz erklärte Aufrechnung ist ins Leere gegangen, weil zu diesem Zeitpunkt keine Aufrechnungslage bestand. Der Kläger konnte eine weitergehende Leistung im Sinne des § 387 BGB nicht bewirken, da die Darlehensschuld über den bereits mit jeder Rate auf die Tilgung verrechneten Betrag hinaus nicht erfüllbar war. Wie dargelegt , war nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts weder ein Sondertilgungsrecht vereinbart, noch ergibt sich die Erfüllbarkeit aus der Vereinbarung der ursprünglichen Ratenhöhe. Selbst wenn man in der Aufrechnungserklärung zugleich eine Teilkündigung des Darlehens in Höhe der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung sähe, ginge diese ins Leere, da - worauf das Berufungsgericht zu Recht hinweist - die Erfüllbarkeit erst nach Ablauf der Kündigungsfrist eintreten würde. Die Aufrechnungserklärung ist jedoch unwirksam, wenn wie hier nicht bereits zum Zeitpunkt ihrer Abgabe alle Voraussetzungen der Aufrechnung gegeben sind (BGH, Urteil vom 12. Oktober 1983 - VIII ZR 19/82, WM 1983, 1359; Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl., § 388 Rdn. 1; Staudinger/Gursky, BGB, Neubearb. 2006, § 388 Rdn. 9).
40
b) Weitere Aufrechnungserklärungen des Klägers hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, ohne dass ihm hierbei Rechtsfehler unterlaufen wären.
41
aa) Soweit es in tatrichterlicher Würdigung zu dem Ergebnis gelangt ist, in der bereits vorprozessual erfolgten Geltendmachung des vermeintlichen Rechts zur Tilgungsverrechnung liege nicht zugleich eine konkludente Teilkündigung des Darlehens und Aufrechnung mit bereicherungsrechtlichen Rückforderungsansprüchen, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Aus der maßgeblichen Sicht der Beklagten (§§ 133, 157 BGB) bestand vom Rechtsstandpunkt des Klägers aus kein Anlass, das Darlehen anteilig zu kündigen oder mit Gegenforderungen aufzurechnen. Ein entsprechender Wille ist im Begehren der Tilgungsverrechnung nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zum Ausdruck gekommen.
42
bb) Entgegen der Ansicht der Revision war das Verhalten des Klägers , mit dem er sich auf ein Wahlrecht zur Tilgungsverrechnung berief, auch nicht in eine mit einer Teilkündigung verbundene Aufrechnungser- klärung umzudeuten für den Fall, dass seine in erster Linie vertretene Rechtsansicht nicht zum Erfolg führt. Abgesehen davon, dass die Revision sich hiermit nur in unbehelflicher Weise gegen die Auslegung durch das Berufungsgericht wendet, scheidet eine Umdeutung auch aus mehreren Rechtsgründen aus. Der Kläger nimmt mit der begehrten Tilgungsverrechnung zum einen kein nichtiges Rechtsgeschäft im Sinne des § 140 BGB vor, sondern setzt sich in Widerspruch zu einer zuvor getroffenen abweichenden Anrechnungsvereinbarung. Zum anderen scheidet eine Umdeutung aus, wenn das Ersatzgeschäft in seinen rechtlichen Wirkungen weiter reicht als das unwirksame Geschäft (Staudinger/Roth, BGB, Neubearb. 2003, § 140 Rdn. 22). Dies wäre hier der Fall. Während die Tilgungsverrechnung im Erfolgsfalle die Hauptforderung zum Erlöschen brächte, hätte die mit der Aufrechnungserklärung verbundene Teilkündigung des Darlehens weiter gehende, rechtsgestaltende Wirkungen.
43
c) Soweit dem zur Aufrechnung gestellten bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch Zinszahlungen zu Grunde liegen, die im Zeitraum bis 31. Dezember 2002 erbracht wurden, ist die Aufrechnung nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts zudem gemäß § 390 BGB ausgeschlossen, da insoweit Verjährung eingetreten ist.
44
aa) Die bereicherungsrechtlichen Rückforderungsansprüche des Klägers, die auf Zinsüberzahlungen bis Ende 1999 beruhen, waren bei Erhebung der Klage im Dezember 2006 bereits verjährt, da sie im Zeitpunkt jeder rechtsgrundlosen Zinszahlung periodisch fällig geworden waren und damit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der kenntnisunabhängigen vierjährigen Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F.
unterlagen (Senatsurteile vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308, vom 27. Februar 2007 - XI ZR 56/06, WM 2007, 731, 732, Tz. 20 und vom 27. Mai 2008 - XI ZR 409/06, WM 2008, 1258, 1259, Tz. 12). Hinsichtlich der Zinsüberzahlungen bis zum Jahr 1997 findet § 197 BGB a.F. noch Anwendung, weil insoweit die Verjährung bereits vor dem 1. Januar 2002 eingetreten war (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB), hinsichtlich der Überzahlungen bis Ende 1999 folgt dies daraus , dass die alte vierjährige Frist früher ablief als die neue dreijährige Regelverjährungsfrist des § 195 BGB, die frühestens ab dem 1. Januar 2002 zu laufen begann (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 Abs. 4 EGBGB).
45
bb) Die Rückzahlungsansprüche, die auf Zinsüberzahlungen in den Jahren 2000 bis 2002 beruhen, waren bei Erhebung der Klage im Dezember 2006 ebenfalls bereits verjährt, da sie der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB unterfallen und diese Verjährungsfrist bei Klageerhebung bereits abgelaufen war.
46
(1) Die Regelverjährung des § 195 BGB beginnt mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in welchem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB), wobei auch in Überleitungsfällen nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB für den Fristbeginn am 1. Januar 2002 die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB - Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis - vorliegen müssen (Senat, BGHZ 171, 8 ff., Tz. 23 ff., Urteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346, 1348 f., Tz. 23 m.w.Nachw.).
47
Ein Gläubiger, der einen Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verfolgt, hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt, weiß (Senatsurteile vom 29. Januar 2008 - XI ZR 160/07, WM 2008, 729, 732, Tz. 26, für BGHZ 175, 161 ff. vorgesehen, vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07, WM 2008, 2155, 2156, Tz. 14 und XI ZR 263/07, Umdruck S. 8, Tz. 13). Der Verjährungsbeginn setzt grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen voraus. Es ist in der Regel nicht erforderlich , dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht (Senat, Urteile vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346, 1349, Tz. 27 und vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07 aaO, Tz. 15 sowie XI ZR 263/07, Umdruck S. 9, Tz. 14). Nur ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesem Fall fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (Senat, Urteile vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07 aaO, Tz. 15 und XI ZR 263/07, Umdruck S. 9, Tz. 14, jeweils m.w.Nachw.).
48
(2) Nach diesen Grundsätzen waren hier die subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu den maßgeblichen Zeitpunkten am 1. Januar 2002 (Rückzahlungsansprüche der Jahre 2000 und 2001) bzw. mit Ablauf des Jahres 2002 (Rückzahlungsansprüche des Jahres 2002) erfüllt.
49
Nach den rechtsfehlerfreien und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Kläger jeweils bereits im Zeitpunkt der Entstehung der bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsansprüche Kenntnis aller anspruchsbegründenden Tatsachen. Entgegen der Ansicht der Revision ist gegen die Auffassung des Berufungsgerichts , in diesem Zeitraum habe auch keine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorgelegen, die mangels Zumutbarkeit der Klageerhebung den Verjährungsbeginn hätte herauszögern können, nichts zu erinnern. Für die Frage der Zumutbarkeit der Klageerhebung, die der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt (Senatsurteile vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07 aaO, Tz. 17 und XI ZR 263/07, Umdruck S. 10, Tz. 16, jeweils m.w.Nachw.), kommt es entgegen der Ansicht der Revision nicht auf das in der Literatur umstrittene Recht zur Tilgungsverrechnung an, das der Kläger in erster Linie für sich in Anspruch nimmt. Maßgeblich ist der bereicherungsrechtliche Rückzahlungsanspruch, da allein dessen Verjährung in Rede steht. Dass hinsichtlich der Zinsüberzahlungen ein Rückforderungsanspruch besteht, wird aber - soweit ersichtlich - auch in der Literatur nicht in Frage gestellt. Wenn der Kläger diesen wegen vermeintlich anderer Rechte nicht geltend macht, so hindert dies den Verjährungsbeginn nicht.
50
cc) Die Aufrechnung mit diesen verjährten Rückzahlungsansprüchen ist anders als die Revision meint auch nicht gemäß § 215 BGB zulässig. Wie bereits dargelegt, bestand mangels Erfüllbarkeit des Darlehensrückzahlungsanspruchs in unverjährter Zeit keine Aufrechnungslage.
51
4. Nach alledem kann der Kläger gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG, wie auch vom Berufungsgericht zugesprochen, rückwirkend (BGHZ 149, 80, 89) die Neuberechnung der Darlehensraten unter Berücksichtigung des verminderten Zinssatzes in Höhe von 4% p.a. verlangen. Überzahlte Zinsen kann er gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zurückfordern, soweit keine Verjährung eingetreten ist. Ihm steht jedoch weder das Recht zu, die bereits geleisteten Zinsüberzahlungen nachträglich auf den Darlehensrückzahlungsanspruch zu verrechnen, noch die Raten in der ursprünglich vereinbarten Höhe des Darlehens zur schnelleren Rückführung des Darlehens weiterhin zu zahlen.

III.


52
Die Revision war somit zurückzuweisen.

Nobbe Joeres Mayen
Ellenberger Matthias

Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 26.04.2007 - 25 O 510/06 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 01.10.2007 - 6 U 132/07 -

(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.

(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 150/03 Verkündet am:
8. Juni 2004
Weber,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
_____________________
VerbrKrG § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b (Fassung 1. Mai 1993 bis 31. Juli 2001)

a) Bei einer sogenannten unechten Abschnittsfinanzierung besteht gemäß § 4
Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG eine Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags
aller vom Verbraucher zu erbringenden Leistungen.

b) Bei Bestehen einer engen Verbindung zwischen Darlehens- und Ansparvertrag
bedarf es der Angabe des Gesamtbetrags aller vom Verbraucher zu erbringenden
Leistungen nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG auch bei endfälligen
Verbraucherkrediten, die bei Fälligkeit zumindest zum Teil mittels einer in der
Zwischenzeit angesparten Kapitallebensversicherung abgelöst werden sollen
(Bestätigung von BGHZ 149, 302).

c) Die Annahme einer solchen engen Verbindung setzt voraus, daß die Zahlungen
auf den Ansparvertrag aus der Sicht des Verbrauchers wirtschaftlich regelmäßigen
Tilgungsleistungen an den Kreditgeber gleichstehen.
BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die
Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. Februar 2003 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger verlangt von der beklagten Landesbank R ückzahlung von Kreditzinsen.
Er war im Jahr 1995 geworben worden, einen Fondsan teil an einem geschlossenen Immobilien-Fonds zu erwerben. Im Fondsprospekt war eine Fremdfinanzierung vorgesehen, bei der die Tilgung der Anschaffungskosten für den Fondsbeitritt über eine Lebensversicherung erfolgen sollte. Zur Finanzierung des Fondsbeitritts nahm der Kläger mit Vertrag vom 5. Mai/7. Juni 1995 bei der Beklagten ein Darlehen in Höhe von 70.480 DM auf. Die Rückzahlung des Kredits, dessen jährliche Verzinsung von nominal 7,55% bis zum 1. September 2004 festgeschrieben war, sollte bei anfänglichen monatlichen Zinszahlungen in Höhe von
443,44 DM am 1. September 2014 erfolgen. Eine Tilgung war bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorgesehen. Insoweit enthielt der Vertrag den Hinweis , daß der Kläger zusätzlich pro Monat 152,90 DM auf eine Lebensversicherung , deren Bedingungen mit der Beklagten abzustimmen waren, zu zahlen habe, daß die Versicherungssumme der für den Todesfall abgetretenen Lebensversicherung aber möglicherweise nicht ausreiche, um den Kredit bei Fälligkeit der Versicherung vollständig durch diese zurückzuführen und daß das Darlehen zum 1. September 2014 auch zu tilgen sei, wenn die Lebensversicherung zu diesem Zeitpunkt nicht ablaufe. Entsprechend den Vorgaben des Darlehensvertrags schloß der Kläger am 26. Mai 1995 eine Lebensversicherung über 44.000 DM mit einer Laufzeit von 20 Jahren ab. Seine Rechte und Ansprüche aus dieser Lebensversicherung trat er an die Beklagte für den Todesfall ab. Diese zahlte die Kreditvaluta vereinbarungsgemäß an den Treuhänder des Immobilienfonds aus.
Der Kläger verlangt mit Rücksicht darauf, daß der Darlehensvertrag keine Angaben zu dem Gesamtbetrag der Belastungen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG (in der vom 1. Mai 1993 bis 31. Juli 2001 gültigen Fassung, im folgenden: a.F.) enthält, von der Beklagten die Rückzahlung seiner über die gesetzlichen Zinsen hinausgehenden Zinszahlungen einschließlich den von der Beklagten berechneten "einmaligen Geldbeschaffungskosten" in Höhe von 6% und der "einmaligen Bearbeitungsgebühr" in Höhe von 4%.
Das Landgericht hat der auf Zahlung von 12.345,28 € nebst Zinsen gerichteten Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Er-
folg geblieben. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.

I.


Das Berufungsgericht, dessen Urteil in OLGReport K arlsruhe/ Stuttgart 2003, 320 abgedruckt ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt:
Das Landgericht habe angesichts des zu Tilgungszwe cken vorgesehenen Lebensversicherungsvertrages zu Recht die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 149, 302) angewendet, nach welcher eine Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags der vom Verbraucher zu erbringenden Leistungen auch bei einem Verbraucherkredit besteht, dessen Fälligkeit von der Auszahlung einer Lebensversicherung abhängt, durch die der Kredit ganz oder teilweise getilgt werden solle. Die Angabepflicht nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. gelte auch für eine sogenannte unechte Abschnittsfinanzierung, wie sie die Parteien hier vereinbart hätten. Auch dabei handele es sich um einen Kredit mit veränderlichen Bedingungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. Die Veränderlichkeit der Konditionen bestehe darin, daß hier kein einheitlicher Zinssatz für die gesamte vereinbarte
Kreditlaufzeit festgelegt sei und die Laufzeit im Falle des Widerspruchs des Kreditnehmers gegen die Zinsanpassung vorzeitig ende.

II.


Diese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung sta nd.
Der Kläger schuldet gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrK rG nur die gesetzlichen Zinsen, da der Kreditvertrag entgegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. (jetzt: § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 BGB) keine Angabe des Gesamtbetrags aller vom Kläger zu entrichtenden Teilzahlungen enthält.
1. Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen ha t, besteht eine Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG a.F. auch in Fällen, in denen - wie hier - eine sogenannte unechte Abschnittsfinanzierung vereinbart worden ist.

a) Es handelt sich dabei um Kredite, bei denen dem Verbraucher ein langfristiges Kapitalnutzungsrecht eingeräumt, die Zinsvereinbarung jedoch nicht für den gesamten Zeitraum, sondern zunächst nur für eine bestimmte Festzinsperiode getroffen wird, wobei das Darlehen zum Ende des Finanzierungsabschnitts nicht ohne weiteres fällig wird, sondern nur dann, wenn der Darlehensnehmer der vorgeschlagenen Änderung der Konditionen widerspricht (vgl. Senatsurteil vom 7. Oktober 1997 - XI ZR 233/96, WM 1997, 2353, 2354; Peters in: Schimansky/Bunte/Lwowski,
Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 81 Rdn. 81; ders., WM 1994, 1405, 1407).
Nach den rechtlich nicht zu beanstandenden und auc h von der Revision nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Parteien hier eine solche unechte Abschnittsfinanzierung vereinbart : Bei einer Gesamtlaufzeit von zwanzig Jahren war der Zinssatz nur für die ersten zehn Jahre festgeschrieben und konnte sodann von der Beklagten mit Einverständnis des Klägers geändert werden. Diesem war ein Recht zum Widerspruch gegen die von der Beklagten vorgeschlagenen Änderungen eingeräumt, bei dessen Ausübu ng der Kredit vorzeitig fällig wurde.

b) Auch im Fall einer solchen unechten Abschnittsf inanzierung bedarf es im Kreditvertrag der Angabe des Gesamtbetrags aller vom Verbraucher zur Tilgung des Kredits sowie zur Zahlung der Zinsen und sonstigen Kosten zu entrichtenden Teilzahlungen.
aa) Allerdings weist die Revision zu Recht darauf hin, daß die Angabepflicht nicht aus § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 1 VerbrKrG a.F. folgt. Danach ist der Gesamtbetrag für Verbraucherkredite anzugeben, bei denen die für die Berechnung des Gesamtbetrags maßgeblichen Eckdaten (Kreditbetrag, Tilgungsleistung, Zinsen, Kosten etc.) für die gesamte Laufzeit der Höhe nach feststehen. Das ist bei unechten Abschnittsfinanzierungen nicht der Fall, weil die vereinbarte Gesamtlaufzeit des Darlehens - hier zwanzig Jahre - länger als der erste Festzinsabschnitt - hier zehn Jahre - ist und die Darlehenskonditionen für die Folgeabschnitte nach Ablauf der ersten Festzinsperiode nicht feststehen (vgl.
OLG Stuttgart ZIP 2003, 1975, 1976; Ulmer/Habersack, Verbraucherkreditgesetz 2. Aufl. § 4 VerbrKrG Rdn. 35 a).
bb) Die Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags folgt in Fällen unechter Abschnittsfinanzierung aber - wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat - aus § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F., wonach auch bei Krediten mit veränderlichen Bedingungen, die in Teilzahlungen getilgt werden, ein Gesamtbetrag anzugeben ist, und zwar auf der Grundlage der bei Abschluß des Vertrages maßgeblichen Kreditbedingungen (ebenso die ganz herrschende Meinung in der Literatur, vgl. etwa: Bülow, Verbraucherkreditrecht 5. Aufl. § 492 BGB Rdn. 97; Erman/Rebmann, BGB 10. Aufl. § 4 VerbrKrG Rdn. 11 a und Erman/ I. Saenger, BGB 11. Aufl. § 492 BGB Rdn. 19; v. Rottenburg in: v. Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg, VerbrKrG 2. Aufl. § 4 Rdn. 70; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearbeitung 2001 § 4 VerbrKrG Rdn. 43; Ulmer/Habersack aaO; Wagner-Wieduwilt in: Bruchner/Ott/ Wagner-Wieduwilt, Verbraucherkreditgesetz 2. Aufl. § 4 Rdn. 31, 53; Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht 3. Aufl. Rdn 5.157).
(1) Dies rechtfertigt sich bereits aus der Auffang funktion, die Satz 2 im Rahmen des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG a.F. zukommt (Staudinger/Kessal-Wulf aaO). Wie der Senat bereits mit Urteil vom 18. Dezember 2001 entschieden und näher begründet hat (BGHZ 149, 302, 307), enthält § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG a.F. ein geschlossenes System von Angabepflichten: Bei allen Verbraucherkreditverträgen , die - wie hier - nicht dem Grundtatbestand des Satzes 1 oder dem Ausnahmetatbestand des Satzes 3 (Kredite, bei denen die Inanspruchnahme bis zu einer Höchstgrenze freigestellt ist) sowie der Regelung des
§ 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG unterfallen, besteht die modifizierte Angabepflicht des Satzes 2, sofern dessen tatbestandliche Voraussetzungen vorliegen.
(2) Entgegen einer in der Literatur vertretenen Au ffassung (Peters in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch aaO § 81 Rdn. 81; ders., WM 1994, 1405, 1407 ff.) ist das bei unechten Abschnittsfinanzierungen der Fall. Es handelt sich insoweit um Kredite mit "veränderlichen Bedingungen".
Zwar sind hier die Kreditkonditionen bis zum Ablau f des jeweiligen Zinsfestschreibungsabschnitts nicht veränderlich. Das ist aber nicht entscheidend , da der Kredit von vornherein für eine längere Laufzeit als den Zeitraum des Abschnitts zugesagt wird (v. Rottenburg aaO Rdn. 70). Allein diese vorgesehene Gesamtlaufzeit ist für die Frage, ob der Kredit zu veränderlichen Konditionen gewährt wurde, maßgeblich. Veränderlich sind mit Rücksicht auf die Auffangfunktion des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. Kreditbedingungen nämlich dann, wenn sie - anders als in den von Satz 1 erfaßten Fällen - bei Abschluß des Kreditvertrages noch nicht für die gesamte Laufzeit feststehen. Das ist bei unechten Abschnittsfinanzierungen der Fall, weil bezogen auf die vorgesehene Gesamtlaufzeit des Kreditvertrages ungewiß ist, wie sich die Zinskonditionen und das Vertragsschicksal selbst - etwa bei vorgezogener Endfälligkeit infolge Widerspruchs des Darlehensnehmers gegen die nach Ablauf der Zinsbindung vorgeschlagenen Zinskonditionen - entwikkeln (Staudinger/Kessal-Wulf aaO Rdn. 43).
Der Annahme veränderlicher Bedingungen im Sinne de s Satzes 2 steht anders als die Revision meint, auch nicht entgegen, daß die Parteien über die veränderten Kreditkonditionen nach Ablauf der Festzinsperiode Einvernehmen erzielen müssen (Staudinger/Kessal-Wulf aaO Rdn. 43; Ulmer/Habersack aaO Rdn. 35 a; Kümpel aaO Rdn. 5.158; a.A. Peters in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch aaO § 81 Rdn. 81 und WM 1994 aaO S. 1408). Der Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. enthält keinen Hinweis darauf, daß allein einseitige Änderungen der Bedingungen in Betracht k ommen. Ob die Änderung einvernehmlich oder einseitig erfolgt, kann auch deshalb nicht entscheidend sein, weil - wie auch die Revision nicht verkennt - in beiden Fällen (Senatsurteil vom 7. Oktober 1997 aaO) kein neuer Kreditvertrag abgeschlossen, sondern der alte lediglich geändert wird (Ulmer/Habersack aaO).
Der Umstand, daß der Gesamtbetrag wegen der Ungewi ßheit über die nach Ablauf der Zinsfestschreibung geltenden Kreditkonditionen nicht endgültig, sondern nur auf der Grundlage der Anfangskonditionen angegeben werden kann, ändert an der aus Satz 2 folgenden Angabepflicht nichts. Diese Unsicherheit hat der Gesetzgeber gesehen und in § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. im Interesse umfassenden Verbraucherschutzes hingenommen. Soweit Bundesregierung und Bundesrat ursprünglich für Kredite mit variablen Konditionen keine Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags vorgesehen hatten, ist das nicht Gesetz geworden. Abweichend von der Vorstellung der Bundesregierung wollte der Gesetzgeber der sich verstärkenden Tendenz zu variablen Konditionen Rechnung tragen und hat mit Blick auf etwaige Umgehungsversuche auch solche Kredite in die Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags einbe-
zogen, bei denen einzelne Bedingungen veränderlich gestaltet sind (Senat BGHZ 149, 302, 309 m.w.Nachw.). Auch der Hinweis der Revision auf die Begründung des Gesetzgebers, Realkredite nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG von der Pflicht zur Gesamtbetragsangabe zu befreien, weil die Angabe des Gesamtbetrages bei Abschnittsfinanzierungen für den Verbraucher angesichts der in diesen Fällen typischerweise langen Laufzeiten und lediglich abschnittsweiser Zinsfestschreibung "eher ein trügerisches Bild" ergebe (BT-Drucks. 12/4526, abgedr. in ZIP 1993, 477, 478), rechtfertigt kein anderes Ergebnis (a.A. Peters in: Schimansky /Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch aaO § 81 Rdn. 81; ders., WM 1994 aaO S. 1408). Der Umstand, daß der Gesetzgeber trotz dieser Erkenntnis nur grundpfandrechtlich gesicherte Kredite von der Pflicht zur Gesamtbetragsangabe befreit hat, belegt vielmehr im Umkehrschluß, daß es für andere als grundpfandrechtlich gesicherte Abschnittsfinanzierungen bei der in § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. geregelten Angabepflicht bleibt (Ulmer/Habersack aaO Rdn. 35 a).
2. Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht darau s, daß es sich bei dem gewährten Darlehen um einen endfälligen Kredit mit Tilgungsaussetzung handelt. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Beklagte mit Rücksicht auf den vereinbarungsgemäß zu Tilgungszwecken dienenden Lebensversicherungsvertrag gleichwohl zur Angabe des Gesamtbetrags gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. im Kreditvertrag verpflichtet war.

a) Wie der Senat bereits mit Urteil vom 18. Dezemb er 2001 entschieden und im einzelnen begründet hat, liegt eine Rückzahlung des Kredits in Teilbeträgen mit der Folge einer Pflicht zur Angabe des Ge-
samtbetrags auch bei endfälligen Krediten mit Tilgungsaussetzung vor, die bei Fälligkeit zumindest zum Teil mittels in der Zwischenzeit angesparter Bausparverträge oder Lebensversicherungen abgelöst werden sollen (BGHZ 149, 302, 306 ff. m.w.Nachw.). Eine Angabepflicht besteht in solchen Fällen, wenn der Festkredit mit einem Bausparvertrag, einer Lebensversicherung oder einem sonstigen Ansparvertrag derart verbunden wird, daß die Tilgung des Kredits für die Laufzeit ausgesetzt wird und dafür parallel Zahlungen auf einen der genannten Ansparverträge geleistet werden. Dabei kommt es maßgeblich auf die Sicht des Kreditnehmers an, dessen Information § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG a.F. dient. Um ihm eine sachgerechte Entscheidung über die Kreditaufnahme und einen Vergleich mit anderen Angeboten zu ermöglichen, ist es nur von nachrangiger Bedeutung, ob er Tilgungsraten direkt an den Kreditgeber oder zunächst Zahlungen an eine Versicherung oder Bausparkasse erbringt, wenn nur von vornherein feststeht, daß diese Zahlungen zur Rückzahlung des Kredits verwendet werden (BGHZ 149, 302, 308 m.w.Nachw.).

b) Diese Voraussetzungen liegen hier nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts vor.
Anders als die Revision meint, fehlt es nicht an d er erforderlichen engen Verbindung zwischen Kredit- und Lebensversicherungsvertrag. Daß die Versicherungssumme niedriger als der Kredit war, steht dem ebenso wenig entgegen wie die etwas differierenden Laufzeiten der Verträge und der Umstand, daß die Beklagte sich die Lebensversicherung nur für den Todesfall hat abtreten lassen (a.A. zur Abtretung der Rechte aus einer Lebensversicherung auf den Todesfall: OLG Stuttgart
ZIP 2003, 1975, 1976). Eine im Gegenzug zu einer vereinbarten Tilgungsaussetzung vorgesehene Abtretung der Ansprüche aus einem Ansparvertrag hat der Senat in seiner Entscheidung vom 18. Dezember 2001 ausdrücklich nur als einen Beispielsfall für eine enge Verbindung zwischen dem Kreditvertrag und dem Ansparvertrag bezeichnet (BGHZ 149, 302, 307). Die notwendige enge Verbindung zwischen beiden Verträgen kann auch auf andere Weise hergestellt werden, sofern nur aus der maßgeblichen Sicht des Verbrauchers (vgl. BGHZ 149, 302, 308) die Zahlungen an den Lebensversicherer wirtschaftlich regelmäßigen Tilgungsleistungen an den Kreditgeber gleichstehen (WagnerWieduwilt aaO § 4 Rdn. 31). Das ist nach der Rechtsprechung des Senats der Fall, wenn nach den getroffenen Vereinbarungen der Parteien der Festkredit mit dem Ansparvertrag derart verbunden wird, daß die Tilgung des Kredits für die Laufzeit ganz oder teilweise ausgesetzt wird und dafür parallel Zahlungen auf den Ansparvertrag geleistet werden, die nach der übereinstimmenden Vorstellung der Parteien bei Abschluß des Darlehensvertrags mindestens zur teilweisen Rückzahlung des Kredits verwendet werden sollen (Senat, BGHZ 149, 302, 308).
So war es nach den Feststellungen des Landgerichts , von denen das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgegangen ist, hier. Danach diente die vom Kläger abgeschlossene Kapitallebensversicherung entgegen dem Vorbringen der Revision nicht als reines Sicherungsmittel. Es trifft auch nicht zu, daß der Abschluß der Lebensversicherung dem Kreditnehmer lediglich als "denkbare Variante" die Möglichkeit verschaffte, die Versicherungssumme bei Fälligkeit zur Darlehenstilgung einzusetzen. Vielmehr stand von vornherein fest, daß die an die Lebensversicherung geleisteten Zahlungen bei planmäßigem Verlauf der vertraglichen Bezie-
hungen zur teilweisen Tilgung des Darlehens verwendet werden sollten. Das hat die Beklagte in der Klageerwiderung selbst eingeräumt. Schon der Prospekt der Fondsinitiatoren sah die Finanzierung der Fondsbeteiligung durch ein endfälliges Darlehen mit Tilgungsaussetzung bei gleichzeitiger Ansparung einer Lebensversicherung vor. Auch die - ggf. aus steuerrechtlichen Gründen sinnvolle - Beschränkung der Abtretung der Lebensversicherungsansprüche auf den Todesfall war darin vorgesehen. Wie die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien belegen, haben sie dieses Finanzierungskonzept übereinstimmend vollständig umgesetzt. Die enge Verbindung zwischen Kredit, Tilgungsaussetzung und gleichzeitig anzusparender Lebensversicherung ergibt sich ebenso wie deren Tilgungsfunktion unmittelbar aus dem Darlehensvertrag. So waren etwa die Konditionen der Lebensversicherung, deren zu zahlende Raten im Kreditvertrag ausdrücklich genannt sind, mit der Beklagten abzustimmen. Die Höhe der Lebensversicherungsprämie ist im Darlehensvertrag angegeben. Überdies enthält der Kreditvertrag - wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend macht - den ausdrücklichen Hinweis, daß die Versicherung möglicherweise zur Rückzahlung des Kredits nicht vollständig ausreichen könne. Daß der Darlehensnehmer bei Fälligkeit das Darlehen auch mit anderen Mitteln tilgen konnte und die Lebensversicherung nur für den Todesfall abgetreten wurde, ändert angesichts dessen nichts an der Tatsache, daß nach den getroffenen Vereinbarungen die Lebensversicherung Mittel zur (teilweisen) Tilgung des Kredits sein und bei planmäßigem Verlauf der Dinge auch so eingesetzt werden sollte. Aus der maßgeblichen Sicht des Verbrauchers konnte mit Rücksicht hierauf kein Zweifel daran bestehen, daß seine auf die Lebensversicherung zu erbringenden monatlichen Zahlungen wirtschaftlich entsprechenden monatlichen Tilgungsleistungen an den Kreditgeber gleichstanden.

3. Die danach gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. erforderliche Angabe des Gesamtbetrags fehlt im Kreditvertrag. Dies hat, da die Darlehensvaluta vereinbarungsgemäß ausgezahlt wurde, nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG zur Folge, daß sich der im Kreditvertrag vereinbarte Zinssatz auf den gesetzlichen Zinssatz von 4% ermäßigt. Der Kläger hat deshalb auf der Grundlage einer gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG unter Berücksichtigung der verminderten Zinsen erfolgten Neuberechnung der monatlichen Leistungsraten gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Zinsen (vgl. Senat BGHZ 149, 302, 310 und Urteil vom 23. Oktober 2001 - XI ZR 63/01, WM 2001, 2379, 2381 f.), den Land- und Oberlandesgericht ihm zu Recht zuerkannt haben.
Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand der Re vision, das Landgericht habe der Klage jedenfalls hinsichtlich der Bearbeitungsgebühr in Höhe von 4% des Darlehensbetrages zu Unrecht stattgegeben, da es sich bei dieser Gebühr nicht um laufzeitabhängige Kosten im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG handele, ist - wie die Revisionserwiderung zu Recht beanstandet - bereits aus prozessualen Gründen nicht zu berücksichtigen. Das Landgericht hatte die Bearbeitungsgebühr als laufzeitabhängig eingestuft und hierauf gestützt die Beklagte zur Zahlung verurteilt. Hiergegen hat diese in der Berufungsinstanz keine Rügen erhoben. Es fehlt daher insoweit an einer den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO genügenden Berufungsbegründung.

III.


Die Revision war somit zurückzuweisen.
Nobbe Müller Joeres
Wassermann Mayen

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 11/04 Verkündet am:
14. September 2004
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
VerbrKrG §§ 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b, 6 Abs. 2 Satz 2 (Fassung 1. Mai 1993 bis
31. Juli 2001), BGB a.F. §§ 195, 197, 607, 812

a) Ermäßigt sich ein Zinssatz nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG, so sind in die Erstattung
darüber hinausgehender Zinszahlungen nicht nur im Vertrag als Zinsen
bezeichnete, sondern auch sonstige laufzeitabhängige Vergütungen mit zinsähnlichem
Charakter einzubeziehen.

b) Läßt sich die Höhe von vereinbarten Geldbeschaffungskosten und Bearbeitungsgebühren
mit dem einmaligen Aufwand des Darlehensgebers bei der Darlehensgewährung
nicht rechtfertigen, so können sie, auch wenn sie als Einmalentgelte
ausgestaltet sind, als laufzeitabhängiger Ausgleich für einen niedrigeren
Nominalzinssatz anzusehen sein.

c) Für den Anspruch auf Rückerstattung solcher Einmalentgelte gilt die regelmäßige
Verjährungsfrist von 30 Jahren.

d) Ermäßigt sich bei einer sogenannten unechten Abschnittsfinanzierung der Zinssatz
wegen Fehlens der gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG erforderlichen
Angabe des Gesamtbetrags aller vom Verbraucher zu erbringenden
Leistungen im Kreditvertrag nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG, so erstreckt
sich die Ermäßigung auf die gesamte Vertragslaufzeit.
BGH, Urteil vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter
Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, die Richterin Mayen und
den Richter Dr. Ellenberger

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. Dezember 2003 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Kläger verlangen von der beklagten L.bank die Rückzahlung eines Teils der von ihnen für ein Darlehen gezahlten Zinsen und Kosten sowie die Feststellung, daß sie bis zum Ende des Darlehensverhältnisses nur ermäßigte Zinsen zu zahlen haben.
Sie waren im Jahr 1994 geworben worden, einen Fond santeil an einem geschlossenen Immobilien-Fonds zu erwerben. Im Fondsprospekt war eine Fremdfinanzierung vorgesehen, bei der die Tilgung der Anschaffungskosten für den Fondsbeitritt über eine Lebensversicherung erfolgen sollte. Zur Finanzierung des Fondsbeitritts nahmen die Kläger mit Vertrag vom 20. September/17. November 1994 bei der Rechtsvor-
gängerin der Beklagten (im folgenden: Beklagte) ein Darlehen in Höhe von 35.240 DM auf. Die Rückzahlung des Kredits, dessen jährliche Verzinsung von nominal 7,55% bis zum 1. September 2004 festgeschrieben war, sollte bei anfänglichen monatlichen Zinszahlungen in Höhe von 221,72 DM am 1. September 2014 erfolgen. Eine Tilgung war bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorgesehen. Insoweit enthielt der Vertrag den Hinweis , daß die Kläger zusätzlich pro Monat 78 DM auf eine Lebensversicherung , deren Bedingungen mit der Beklagten abzustimmen waren, zu zahlen hatten, daß die Versicherungssumme der für den Todesfall abzutretenden Lebensversicherung aber möglicherweise nicht ausreiche, um den Kredit bei Fälligkeit der Versicherung vollständig durch diese zurückzuführen und daß das Darlehen zum 1. September 2014 auch zu tilgen sei, wenn die Lebensversicherung zu diesem Zeitpunkt nicht ablaufe. Der Kläger zu 1) trat seine Rechte und Ansprüche aus der von ihm neu abgeschlossenen Lebensversicherung an die Beklagte für den Todesfall ab. Diese zahlte die Kreditvaluta vereinbarungsgemäß abzüglich der im Vertrag vorgesehenen "einmaligen Geldbeschaffungskosten" von 6% und der "einmaligen Bearbeitungsgebühr" von 4%, die zum Zwecke der Preisangabe auf die Zinsfestschreibungsperiode verrechnet wurden, an den Treuhänder des Immobilienfonds aus.
Die Kläger sind der Auffassung, der Beklagten stün den mit Rücksicht darauf, daß der Darlehensvertrag keine Angaben zu dem Gesamtbetrag der Belastungen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG (in der vom 1. Mai 1993 bis 31. Juli 2001 gültigen Fassung, im folgenden: a.F.) enthielt, nur Zinsen in Höhe von 4% zu. Mit ihrer Klage haben sie von der Beklagten die Rückerstattung der von ihnen darüber hinaus zwischen dem 1. Dezember 1994 und dem 1. Dezember 2001 gezahlten
Zinsen einschließlich der Geldbeschaffungskosten und der Bearbeitungsgebühr verlangt.
Das Landgericht hat der auf Zahlung von 6.332,29 € nebst Zinsen gerichteten Klage in Höhe von 2.558,40 € nebst Zinsen stattgegeben. Auf die Berufung der Kläger, mit der sie zusätzlich die Feststellung begehren , bis zum Vertragsende nur den gesetzlichen Zins in Höhe von monatlich 60,06 € zu schulden, hat das Berufungsgericht die Beklagte zur Zahlung von 4.360,19 € nebst Zinsen verurteilt und der Feststellungsklage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.

I.


Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Ent scheidung im wesentlichen ausgeführt:
Den Klägern stehe ein Anspruch auf Rückerstattung ihrer über den gesetzlichen Zinssatz hinaus seit dem 1. Januar 1998 geleisteten Zinszahlungen zu, der auch die Bearbeitungsgebühr und die Geldbeschaffungskosten umfasse. Das Landgericht habe zu Recht die Grundsätze
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 149, 302) angewendet. Danach bestehe eine Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags der vom Verbraucher zu erbringenden Leistungen auch bei einem Verbraucherkredit , dessen Fälligkeit von der Auszahlung einer Lebensversicherung abhänge, durch die der Kredit ganz oder teilweise getilgt werden solle. An der Tilgung des Kredits durch Teilzahlungen und der erforderlichen engen Verbindung von Darlehensvertrag und Lebensversicherung fehle es auch hier nicht. Zwar sei die Lebensversicherung nur zur Sicherung der Beklagten für den Todesfall abgetreten worden. Das ändere aber nichts daran, daß der Lebensversicherung die Hauptfunktion habe zukommen sollen, mit der Ansparsumme den Kredit im wesentlichen zu tilgen. Die Monatsraten für die Lebensversicherung entsprächen daher bei wirtschaftlicher Betrachtung einer ratenweisen Tilgung des Darlehens. Die Angabepflicht nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. gelte auch für eine sogenannte unechte Abschnittsfinanzierung, wie sie die Parteien hier vereinbart hätten. Auch dabei handele es sich um einen Kredit mit veränderlichen Bedingungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F.. Entgegen der Auffassung des Landgerichts unterfielen der Rückzahlungsverpflichtung nicht nur das 6%ige Disagio, sondern auch die ebenfalls als laufzeitabhängige zinsähnliche Vergütung ausgestaltete 4%ige Bearbeitungsgebühr. Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung stehe der Rückforderung dieser Einmalkosten mit zinsähnlichem Charakter nicht entgegen, da insoweit die regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren gelte. Demgegenüber unterfalle der Anspruch auf Rückerstattung der überzahlten Zinsen der vierjährigen Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F., so daß das Landgericht die Klage hinsichtlich der vor 1998 erfolgten Zinsüberzahlungen zu Recht abgewiesen habe.

Der von den Klägern gestellte Feststellungsantrag sei begründet. Da den Darlehensnehmern bei unechten Abschnittsfinanzierungen ein einheitliches Kapitalnutzungsrecht für die gesamte Vertragslaufzeit eingeräumt sei, ermäßige sich der Zinssatz auch für die gesamte Zeit bis zum Ablauf des Darlehensvertrages.

II.


Diese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung sta nd.
1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, d aß die Beklagte gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. (jetzt: § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 BGB) zur Angabe des Gesamtbetrags aller von den Klägern zur Tilgung des Kredits sowie zur Zahlung der Zinsen und sonstigen Kosten zu entrichtenden Teilzahlungen verpflichtet war.

a) Wie der Senat mit Urteil vom 8. Juni 2004 (XI Z R 150/03, WM 2004, 1542, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) entschieden und im einzelnen begründet hat, besteht eine Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags nach dieser Vorschrift auch in Fällen, in denen die Vertragspartner - wie hier - eine sogenannte unechte Abschnittsfinanzierung vereinbaren. Bei ihr wird dem Verbraucher ein langfristiges Kapitalnutzungsrecht - hier zwanzig Jahre - eingeräumt, die Zinsvereinbarung jedoch nicht für den gesamten Zeitraum, sondern zunächst nur für eine bestimmte Festzinsperiode - hier zehn Jahre - getroffen, wobei das Darlehen zum Ende des Finanzierungsabschnitts nicht ohne weiteres fällig
wird, sondern nur dann, wenn der Darlehensnehmer der vorgeschlagenen Änderung der Konditionen widerspricht. Wie der Senat in seinem Urteil vom 8. Juni 2004 im einzelnen begründet hat (aaO S. 1543 f., m.w.Nachw.), handelt es sich bei einer solchen unechten Abschnittsfinanzierung um einen Kredit mit "veränderlichen Bedingungen" im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F., da die Zinskonditionen und das Vertragsschicksal selbst bei Abschluß des Kreditvertrages noch nicht für die gesamte vorgesehene Laufzeit feststehen. Daran wird auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Revision festgehalten.

b) Der von der Beklagten gewährte endfällige Festk redit mit Tilgungsaussetzung war im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. "in Teilzahlungen" zu tilgen.
Eine Rückzahlung des Kredits in Teilbeträgen mit d er Folge einer Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags liegt nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 149, 302, 306 ff. und Urteil vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03, WM 2004, 1542, 1544 f., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen ) bei endfälligen Krediten mit Tilgungsaussetzung vor, die bei Fälligkeit zumindest zum Teil mittels in der Zwischenzeit angesparter Lebensversicherungen abgelöst werden sollen, sofern aus der maßgeblichen Sicht des Verbrauchers die Zahlungen an den Lebensversicherer wirtschaftlich regelmäßigen Tilgungsleistungen an den Kreditgeber gleichstehen. Das ist der Fall, wenn nach den getroffenen Vereinbarungen der Parteien der Festkredit mit dem Ansparvertrag derart verbunden wird, daß die Tilgung des Kredits für die Laufzeit ganz oder teilweise ausgesetzt wird und dafür parallel Zahlungen auf den Ansparvertrag geleistet
werden, die nach der übereinstimmenden Vorstellung der Parteien bei Abschluß des Darlehensvertrags mindestens zur teilweisen Rückzahlung des Kredits verwendet werden sollen (Senat, BGHZ 149, 302, 308 und Urteil vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03, WM 2004, 1542, 1545, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
Wie der Senat in dem Urteil vom 8. Juni 2004 (XI Z R 150/03 aaO), dem ein nahezu identischer Sachverhalt zugrunde lag, bereits entschieden und näher ausgeführt hat, sind diese Voraussetzungen in Fallgestaltungen der vorliegenden Art gegeben. Nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts stand auch hier von vornherein fest, daß die an die Lebensversicherung geleisteten Zahlungen bei planmäßigem Verlauf der vertraglichen Beziehungen zur teilweisen Tilgung des Darlehens verwendet werden sollten. Die enge Verbindung zwischen Kredit, Tilgungsaussetzung und gleichzeitig anzusparender Lebensversicherung ergibt sich ebenso wie deren Tilgungsfunktion unmittelbar aus dem Darlehensvertrag, in dem auch die für die Lebensversicherung zu zahlenden Raten angegeben sind. Nach den getroffenen Vereinbarungen sollte die neu abgeschlossene Lebensversicherung Mittel zur (teilweisen) Tilgung des Kredits sein und bei planmäßigem Verlauf der Dinge auch so eingesetzt werden. Aus der maßgeblichen Sicht der Kläger als Verbraucher konnte deshalb kein Zweifel daran bestehen, daß ihre für die Lebensversicherung zu erbringenden monatlichen Zahlungen wirtschaftlich entsprechenden monatlichen Tilgungsleistungen an den Kreditgeber gleichstanden.
2. Die danach gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. erforderliche Angabe des Gesamtbetrags aller von den Klägern zu
entrichtenden Teilzahlungen fehlt im Kreditvertrag. Dies hat, da die Darlehensvaluta vereinbarungsgemäß ausgezahlt wurde, nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG zur Folge, daß die Kläger nur die gesetzlichen Zinsen in Höhe von 4% (§ 246 BGB) schulden.

a) Sie haben deshalb auf der Grundlage einer gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG unter Berücksichtigung der verminderten Zinsen erfolgten Neuberechnung der monatlichen Leistungsraten gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Zinsen (vgl. Senatsurteil vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03, WM 2004, 1542, 1545 m.w.Nachw., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Diesen haben Land- und Oberlandesgericht ihnen - soweit nicht gemäß § 197 BGB a.F. Verjährung eingetreten ist - zu Recht zuerkannt.

b) Die Rückerstattungspflicht erstreckt sich - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - auch auf die vertraglich vereinbarten Geldbeschaffungs- und Bearbeitungskosten in Höhe von zusammen 10%.
aa) Von der Ermäßigung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Verb rKrG werden nicht nur im Vertrag als Zinsen bezeichnete, sondern auch sonstige zinsähnliche Vergütungen erfaßt, sofern sie laufzeitabhängigen Charakter haben. Dies hat der erkennende Senat bereits ausdrücklich für den Fall eines vereinbarten Disagios entschieden (Senatsurteil vom 4. April 2000 - XI ZR 200/99, WM 2000, 1243, 1244 f.). Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, kann nichts anderes für eine Bearbeitungsgebühr gelten, wenn auch diese als laufzeitabhängige Vergütung mit zinsähnlichem Charakter ausgestaltet ist. Für die Anwendbarkeit des
§ 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG ist - wie der Senat bereits entschieden hat - nicht die im Vertrag gewählte Bezeichnung als "Zins" oder als "Kosten" entscheidend. Maßgeblich ist vielmehr die Abgrenzung zwischen laufzeitabhängigen Zinsen auf der einen und allen weiteren laufzeitunabhängigen Kreditkosten auf der anderen Seite (Senatsurteil vom 4. April 2000 - XI ZR 200/99, WM 2000, 1243, 1244 f.; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 111, 287, 291). Ob Entgelte als von § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG erfaßte laufzeitabhängige Zinsen oder als laufzeitunabhängige und damit von dieser Vorschrift nicht erfaßte Kosten einzuordnen sind, ist im Einzelfall im Wege der Auslegung zu ermitteln (Senat, BGHZ 111, 287, 288 und Urteil vom 11. Juli 1995 - XI ZR 28/95, WM 1995, 1617).
Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung de s formularmäßigen Darlehensvertrages ist zutreffend. Wie die Revisionserwiderung zu Recht anführt, spricht für die vom Berufungsgericht angenommene Einordnung der gesamten Einmalkosten als laufzeitabhängige Zahlungen mit zinsähnlichem Charakter schon deren Höhe. Bearbeitungsgebühren in der ungewöhnlichen Höhe von 4%, aber auch der insgesamt angefallene Auszahlungsverlust von 10% lassen sich mit dem einmaligen Aufwand der Beklagten bei der Darlehensgewährung nicht rechtfertigen. Sie liegen deutlich über den bei einer Darlehensgewährung entstehenden laufzeitunabhängigen Kosten (vgl. Senat, BGHZ 111, 287, 292 f. und Urteil vom 11. Juli 1995 - XI ZR 28/95, WM 1995, 1617). Hinzu kommt, daß sowohl die im Formularvertrag festgelegte hohe Bearbeitungsgebühr als auch die Geldbeschaffungskosten, die die Beklagte zum Zwecke der Preisangabe beide gleichermaßen auf die Zinsfestschreibungsperiode verrechnet hat, hier demselben Zweck der Beklagten dienen, nämlich einen günstig erscheinenden Nominalzins anzubieten. Anlaß, die beliebig
austauschbaren beiden Positionen unterschiedlich zu behandeln, besteht deshalb nicht.
Da das Berufungsgericht Geldbeschaffungskosten und Bearbeitungsgebühr zu Recht als laufzeitabhängige Vergütung mit Zinscharakter im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG eingeordnet hat, geht der Einwand der Revision, Disagio und Bearbeitungsgebühr könnten nicht nach § 6 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG zurückgefordert werden, weil sie im Darlehensvertrag angegeben seien, ins Leere. Der Anspruch auf Rückzahlung der vereinbarten Geldbeschaffungs- und Bearbeitungskosten ergibt sich nicht aus § 6 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG, sondern aus § 6 Abs. 2 Satz 2 und 4 VerbrKrG sowie § 246 BGB in Verbindung mit § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB.
bb) Dieser Rückzahlungsanspruch ist nicht gemäß § 197 BGB a.F. verjährt.
Auch wenn die vereinbarten Einmalkosten nach dem W illen der Vertragsparteien den laufzeitabhängigen Zinsen zuzuordnen sind, hat das entgegen der Auffassung der Revision nicht zur Folge, daß der Anspruch auf Erstattung dieser Kosten in der kurzen Frist des § 197 BGB a.F. verjährt (ebenso zum Disagio: Senatsurteil vom 12. Oktober 1993 - XI ZR 11/93, WM 1993, 2003 f.).
Bereicherungsrechtliche Ansprüche auf Rückzahlung rechtsgrundlos geleisteter Zinsbeträge unterliegen grundsätzlich der regelmäßigen dreißigjährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB a.F.. Sie verjähren nur dann ausnahmsweise gemäß § 197 BGB a.F. in vier Jahren, wenn sie
"andere regelmäßig wiederkehrende Leistungen" im Sinne dieser Vorschrift zum Gegenstand haben (BGHZ 98, 174, 181; vgl. auch Senatsurteile vom 12. Oktober 1993 - XI ZR 11/93, WM 1993, 2003, 2004 und vom 24. Oktober 2000 - XI ZR 273/99, WM 2000, 2423, 2426), also ihrer Natur nach auf Leistungen gerichtet sind, die nicht einmal, sondern in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind (Senatsurteil vom 24. Oktober 2000 - XI ZR 273/99, WM 2000, 2423, 2426 m.w.Nachw.). Ansprüche auf Rückzahlung periodisch fällig werdender rechtsgrundlos geleisteter Zinsen erfüllen diese Voraussetzungen, weil im Zeitpunkt jeder ungerechtfertigten Zinszahlung ein sofort fälliger Rückzahlungsanspruch des Kreditnehmers entstanden ist; in diesem Fall ist auch der Bereicherungsanspruch seiner Natur nach auf Zahlungen gerichtet, die nicht einmal, sondern in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind (BGHZ 98, 174, 181 und Senatsurteil vom 12. Oktober 1993 - XI ZR 11/93, aaO).
Anders ist es bei den hier vereinbarten Geldbescha ffungskosten und der Bearbeitungsgebühr, da die Verpflichtung der Darlehensnehmer zur Zahlung dieser Vergütungen vereinbarungsgemäß bei Kreditauszahlung sofort in vollem Umfang fällig und in diesem Zeitpunkt auch sogleich im Wege der Verrechnung voll erfüllt wurde (vgl. ebenso zum Disagio: Senatsurteile vom 12. Oktober 1993 - XI ZR 11/93, WM 1993, 2003, 2004 und vom 4. April 2000 - XI ZR 200/99, WM 2000, 1243, 1244 m.w.Nachw.). Der Bereicherungsanspruch auf Erstattung dieser rechtsgrundlos geleisteten Beträge ist daher nicht abschnittsweise, sondern schon im Zeitpunkt der Zahlung in vollem Umfang entstanden. Eine Anwendung des § 197 BGB a.F. findet deshalb in Inhalt und Rechtsnatur dieses Anspruchs keine hinreichende Grundlage, so daß die regelmäßi-
ge Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. gilt (vgl. Senatsurteile vom 12. Oktober 1993 - XI ZR 11/93, WM 1993, 2003, 2004 zum Disagio und vom 24. Oktober 2000 - XI ZR 273/99, WM 2000, 2423, 2426 zu Kapitalbeschaffungskosten ).
Entgegen der Auffassung der Revision rechtfertigt der Umstand, daß die Einmalkosten nach den Regelungen des Darlehensvertrages auf die Zinsfestschreibungsperiode verrechnet wurden, kein anderes Ergebnis. Angesichts des Hinweises im Formularvertrag, daß diese Verrechnung zum Zwecke der Preisangabe erfolge, ist die Vertragsauslegung des Berufungsgerichts, hiermit sei keine Vereinbarung über die Tilgung dieser Kosten in Raten verbunden, zutreffend. Die vertraglich vorgesehene Verrechnung der Einmalkosten zum Zwecke der Preisangabe auf die jeweilige Zinsfestschreibungsperiode enthält keine Vereinbarung über die Fälligkeit der Einmalkosten.
3. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch dem Fest stellungsantrag der Kläger stattgegeben. Die Ermäßigung des Zinssatzes auf 4% gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG in Verbindung mit § 246 BGB erstreckt sich entgegen der Auffassung der Revision auch im Falle einer unechten Abschnittsfinanzierung auf die gesamte Vertragslaufzeit, nicht nur auf die Zinsfestschreibungsperiode. Nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG ist der gesamte Kreditvertrag nichtig, wenn die vorgeschriebene Angabe des Gesamtbetrags fehlt. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG hat in Fällen, in denen der Verbraucher das Darlehen - wie hier - erhalten hat, die Nichtangabe des Gesamtbetrags nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG a.F. zur Folge, daß der Kreditvertrag zwar nicht unwirksam, sein Inhalt aber entsprechend den gesetzlichen Vorgaben modifiziert (Staudinger/Kessal-
Wulf, BGB, Neubearbeitung 2001 § 6 VerbrKrG Rdn. 28) und die Schuld des Verbrauchers aus diesem Vertrag für die gesamte Vertragslaufzeit auf den gesetzlichen Zinssatz ermäßigt wird (Bülow, Verbraucherkreditrecht 5. Aufl. § 494 BGB Rdn. 54). Das ist im Falle einer unechten Abschnittsfinanzierung die Gesamtlaufzeit des Vertrages, da hier nach Ende eines Finanzierungsabschnitts kein neuer Kreditvertrag abgeschlossen wird. Vielmehr wird - da das Kapitalnutzungsrecht dem Verbraucher für die Gesamtlaufzeit des Vertrages und nicht nur für die einzelnen Teilabschnitte eingeräumt ist - im Falle einer Einigung auf geänderte Konditionen der ursprüngliche Vertrag fortgesetzt (Senatsurteil vom 7. Oktober 1997 - XI ZR 233/96, WM 1997, 2353, 2354). Bleibt aber der ursprünglich abgeschlossene Darlehensvertrag nach Ablauf der Zinsfestschreibung erhalten, so bleibt es auch bei der Reduzierung der auf seiner Grundlage begründeten Schuld des Verbrauchers auf den gesetzlichen Zinssatz.
Soweit die Revision rügt, für den Zeitraum nach En de der Zinsfestschreibung dürfe an die Nichtangabe des Gesamtbetrags schon deshalb keine Sanktion geknüpft werden, weil es in den Fällen unechter Abschnittsfinanzierung nicht möglich sei, den auf den Zeitraum nach Ende der Zinsfestschreibung entfallenden Gesamtbetrag anzugeben, vermag auch das kein anderes Ergebnis zu begründen. Eine einschränkende Auslegung des § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG dahin, daß als Kreditvertrag in diesem Sinne nur die jeweilige Zinsfestschreibungsvereinbarung anzusehen sei (so Sauer/Wallner BKR 2003, 959, 966 und für den Fall der fehlenden Angabe des Effektivzinses OLG Frankfurt/Main OLGR Frankfurt 1999, 312, 314 f.), ist jedenfalls bei fehlender Angabe des Gesamtbetrags nicht gerechtfertigt, weil der Gesetzgeber diese Angabepflicht
und die sich aus ihrer Nichtbeachtung ergebenden Folgen ausdrücklich nicht an die jeweilige Zinsfestschreibungsperiode, sondern an die Gesamtlaufzeit des Vertrages geknüpft hat. Anders als nach früherer Rechtslage ist es nicht mehr ausreichend, einen bloßen Abschnittsgesamtbetrag anzugeben (Peters WM 1994, 1405, 1407). Vielmehr sieht § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. in Fällen, in denen - wie hier - die Kreditkonditionen bei Abschluß des Vertrages wegen der Veränderlichkeit der Bedingungen noch nicht für die gesamte Vertragslaufzeit feststehen, vor, daß gleichwohl ein Gesamtbetrag für die gesamte Laufzeit des Vertrages anzugeben ist, und zwar auf der Grundlage der bei Abschluß des Vertrages maßgeblichen Kreditbedingungen. Es ist deshalb konsequent, die in § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG für den Fall der Nichtangabe des Gesamtbetrags angeordnete Rechtsfolge - Beschränkung der nicht wirksam vereinbarten Zinsschuld des Verbrauchers auf den gesetzlichen Zinssatz - auf die gesamte Laufzeit des Vertrages zu erstrecken. Daß der Gesamtbetrag bei unechten Abschnittsfinanzierungen wegen der Ungewißheit über die künftigen Kreditkonditionen nicht endgültig, sondern nur auf der Grundlage der Anfangskonditionen angegeben werden kann und nicht sehr informativ ist, ändert nichts. Der Gesetzgeber hat dies gesehen, im Interesse umfassenden Verbraucherschutzes aber hingenommen und nur grundpfandrechtlich gesicherte Abschnittsfinanzierungen von der Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags befreit (Senatsurteil vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03, WM 2004, 1542, 1544 m.w.Nachw., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

III.


Die Revision war somit zurückzuweisen.
Nobbe Müller Wassermann
Mayen Ellenberger

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 150/03 Verkündet am:
8. Juni 2004
Weber,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
_____________________
VerbrKrG § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b (Fassung 1. Mai 1993 bis 31. Juli 2001)

a) Bei einer sogenannten unechten Abschnittsfinanzierung besteht gemäß § 4
Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG eine Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags
aller vom Verbraucher zu erbringenden Leistungen.

b) Bei Bestehen einer engen Verbindung zwischen Darlehens- und Ansparvertrag
bedarf es der Angabe des Gesamtbetrags aller vom Verbraucher zu erbringenden
Leistungen nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG auch bei endfälligen
Verbraucherkrediten, die bei Fälligkeit zumindest zum Teil mittels einer in der
Zwischenzeit angesparten Kapitallebensversicherung abgelöst werden sollen
(Bestätigung von BGHZ 149, 302).

c) Die Annahme einer solchen engen Verbindung setzt voraus, daß die Zahlungen
auf den Ansparvertrag aus der Sicht des Verbrauchers wirtschaftlich regelmäßigen
Tilgungsleistungen an den Kreditgeber gleichstehen.
BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die
Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. Februar 2003 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger verlangt von der beklagten Landesbank R ückzahlung von Kreditzinsen.
Er war im Jahr 1995 geworben worden, einen Fondsan teil an einem geschlossenen Immobilien-Fonds zu erwerben. Im Fondsprospekt war eine Fremdfinanzierung vorgesehen, bei der die Tilgung der Anschaffungskosten für den Fondsbeitritt über eine Lebensversicherung erfolgen sollte. Zur Finanzierung des Fondsbeitritts nahm der Kläger mit Vertrag vom 5. Mai/7. Juni 1995 bei der Beklagten ein Darlehen in Höhe von 70.480 DM auf. Die Rückzahlung des Kredits, dessen jährliche Verzinsung von nominal 7,55% bis zum 1. September 2004 festgeschrieben war, sollte bei anfänglichen monatlichen Zinszahlungen in Höhe von
443,44 DM am 1. September 2014 erfolgen. Eine Tilgung war bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorgesehen. Insoweit enthielt der Vertrag den Hinweis , daß der Kläger zusätzlich pro Monat 152,90 DM auf eine Lebensversicherung , deren Bedingungen mit der Beklagten abzustimmen waren, zu zahlen habe, daß die Versicherungssumme der für den Todesfall abgetretenen Lebensversicherung aber möglicherweise nicht ausreiche, um den Kredit bei Fälligkeit der Versicherung vollständig durch diese zurückzuführen und daß das Darlehen zum 1. September 2014 auch zu tilgen sei, wenn die Lebensversicherung zu diesem Zeitpunkt nicht ablaufe. Entsprechend den Vorgaben des Darlehensvertrags schloß der Kläger am 26. Mai 1995 eine Lebensversicherung über 44.000 DM mit einer Laufzeit von 20 Jahren ab. Seine Rechte und Ansprüche aus dieser Lebensversicherung trat er an die Beklagte für den Todesfall ab. Diese zahlte die Kreditvaluta vereinbarungsgemäß an den Treuhänder des Immobilienfonds aus.
Der Kläger verlangt mit Rücksicht darauf, daß der Darlehensvertrag keine Angaben zu dem Gesamtbetrag der Belastungen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG (in der vom 1. Mai 1993 bis 31. Juli 2001 gültigen Fassung, im folgenden: a.F.) enthält, von der Beklagten die Rückzahlung seiner über die gesetzlichen Zinsen hinausgehenden Zinszahlungen einschließlich den von der Beklagten berechneten "einmaligen Geldbeschaffungskosten" in Höhe von 6% und der "einmaligen Bearbeitungsgebühr" in Höhe von 4%.
Das Landgericht hat der auf Zahlung von 12.345,28 € nebst Zinsen gerichteten Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Er-
folg geblieben. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.

I.


Das Berufungsgericht, dessen Urteil in OLGReport K arlsruhe/ Stuttgart 2003, 320 abgedruckt ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt:
Das Landgericht habe angesichts des zu Tilgungszwe cken vorgesehenen Lebensversicherungsvertrages zu Recht die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 149, 302) angewendet, nach welcher eine Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags der vom Verbraucher zu erbringenden Leistungen auch bei einem Verbraucherkredit besteht, dessen Fälligkeit von der Auszahlung einer Lebensversicherung abhängt, durch die der Kredit ganz oder teilweise getilgt werden solle. Die Angabepflicht nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. gelte auch für eine sogenannte unechte Abschnittsfinanzierung, wie sie die Parteien hier vereinbart hätten. Auch dabei handele es sich um einen Kredit mit veränderlichen Bedingungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. Die Veränderlichkeit der Konditionen bestehe darin, daß hier kein einheitlicher Zinssatz für die gesamte vereinbarte
Kreditlaufzeit festgelegt sei und die Laufzeit im Falle des Widerspruchs des Kreditnehmers gegen die Zinsanpassung vorzeitig ende.

II.


Diese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung sta nd.
Der Kläger schuldet gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrK rG nur die gesetzlichen Zinsen, da der Kreditvertrag entgegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. (jetzt: § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 BGB) keine Angabe des Gesamtbetrags aller vom Kläger zu entrichtenden Teilzahlungen enthält.
1. Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen ha t, besteht eine Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG a.F. auch in Fällen, in denen - wie hier - eine sogenannte unechte Abschnittsfinanzierung vereinbart worden ist.

a) Es handelt sich dabei um Kredite, bei denen dem Verbraucher ein langfristiges Kapitalnutzungsrecht eingeräumt, die Zinsvereinbarung jedoch nicht für den gesamten Zeitraum, sondern zunächst nur für eine bestimmte Festzinsperiode getroffen wird, wobei das Darlehen zum Ende des Finanzierungsabschnitts nicht ohne weiteres fällig wird, sondern nur dann, wenn der Darlehensnehmer der vorgeschlagenen Änderung der Konditionen widerspricht (vgl. Senatsurteil vom 7. Oktober 1997 - XI ZR 233/96, WM 1997, 2353, 2354; Peters in: Schimansky/Bunte/Lwowski,
Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 81 Rdn. 81; ders., WM 1994, 1405, 1407).
Nach den rechtlich nicht zu beanstandenden und auc h von der Revision nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Parteien hier eine solche unechte Abschnittsfinanzierung vereinbart : Bei einer Gesamtlaufzeit von zwanzig Jahren war der Zinssatz nur für die ersten zehn Jahre festgeschrieben und konnte sodann von der Beklagten mit Einverständnis des Klägers geändert werden. Diesem war ein Recht zum Widerspruch gegen die von der Beklagten vorgeschlagenen Änderungen eingeräumt, bei dessen Ausübu ng der Kredit vorzeitig fällig wurde.

b) Auch im Fall einer solchen unechten Abschnittsf inanzierung bedarf es im Kreditvertrag der Angabe des Gesamtbetrags aller vom Verbraucher zur Tilgung des Kredits sowie zur Zahlung der Zinsen und sonstigen Kosten zu entrichtenden Teilzahlungen.
aa) Allerdings weist die Revision zu Recht darauf hin, daß die Angabepflicht nicht aus § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 1 VerbrKrG a.F. folgt. Danach ist der Gesamtbetrag für Verbraucherkredite anzugeben, bei denen die für die Berechnung des Gesamtbetrags maßgeblichen Eckdaten (Kreditbetrag, Tilgungsleistung, Zinsen, Kosten etc.) für die gesamte Laufzeit der Höhe nach feststehen. Das ist bei unechten Abschnittsfinanzierungen nicht der Fall, weil die vereinbarte Gesamtlaufzeit des Darlehens - hier zwanzig Jahre - länger als der erste Festzinsabschnitt - hier zehn Jahre - ist und die Darlehenskonditionen für die Folgeabschnitte nach Ablauf der ersten Festzinsperiode nicht feststehen (vgl.
OLG Stuttgart ZIP 2003, 1975, 1976; Ulmer/Habersack, Verbraucherkreditgesetz 2. Aufl. § 4 VerbrKrG Rdn. 35 a).
bb) Die Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags folgt in Fällen unechter Abschnittsfinanzierung aber - wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat - aus § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F., wonach auch bei Krediten mit veränderlichen Bedingungen, die in Teilzahlungen getilgt werden, ein Gesamtbetrag anzugeben ist, und zwar auf der Grundlage der bei Abschluß des Vertrages maßgeblichen Kreditbedingungen (ebenso die ganz herrschende Meinung in der Literatur, vgl. etwa: Bülow, Verbraucherkreditrecht 5. Aufl. § 492 BGB Rdn. 97; Erman/Rebmann, BGB 10. Aufl. § 4 VerbrKrG Rdn. 11 a und Erman/ I. Saenger, BGB 11. Aufl. § 492 BGB Rdn. 19; v. Rottenburg in: v. Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg, VerbrKrG 2. Aufl. § 4 Rdn. 70; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearbeitung 2001 § 4 VerbrKrG Rdn. 43; Ulmer/Habersack aaO; Wagner-Wieduwilt in: Bruchner/Ott/ Wagner-Wieduwilt, Verbraucherkreditgesetz 2. Aufl. § 4 Rdn. 31, 53; Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht 3. Aufl. Rdn 5.157).
(1) Dies rechtfertigt sich bereits aus der Auffang funktion, die Satz 2 im Rahmen des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG a.F. zukommt (Staudinger/Kessal-Wulf aaO). Wie der Senat bereits mit Urteil vom 18. Dezember 2001 entschieden und näher begründet hat (BGHZ 149, 302, 307), enthält § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG a.F. ein geschlossenes System von Angabepflichten: Bei allen Verbraucherkreditverträgen , die - wie hier - nicht dem Grundtatbestand des Satzes 1 oder dem Ausnahmetatbestand des Satzes 3 (Kredite, bei denen die Inanspruchnahme bis zu einer Höchstgrenze freigestellt ist) sowie der Regelung des
§ 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG unterfallen, besteht die modifizierte Angabepflicht des Satzes 2, sofern dessen tatbestandliche Voraussetzungen vorliegen.
(2) Entgegen einer in der Literatur vertretenen Au ffassung (Peters in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch aaO § 81 Rdn. 81; ders., WM 1994, 1405, 1407 ff.) ist das bei unechten Abschnittsfinanzierungen der Fall. Es handelt sich insoweit um Kredite mit "veränderlichen Bedingungen".
Zwar sind hier die Kreditkonditionen bis zum Ablau f des jeweiligen Zinsfestschreibungsabschnitts nicht veränderlich. Das ist aber nicht entscheidend , da der Kredit von vornherein für eine längere Laufzeit als den Zeitraum des Abschnitts zugesagt wird (v. Rottenburg aaO Rdn. 70). Allein diese vorgesehene Gesamtlaufzeit ist für die Frage, ob der Kredit zu veränderlichen Konditionen gewährt wurde, maßgeblich. Veränderlich sind mit Rücksicht auf die Auffangfunktion des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. Kreditbedingungen nämlich dann, wenn sie - anders als in den von Satz 1 erfaßten Fällen - bei Abschluß des Kreditvertrages noch nicht für die gesamte Laufzeit feststehen. Das ist bei unechten Abschnittsfinanzierungen der Fall, weil bezogen auf die vorgesehene Gesamtlaufzeit des Kreditvertrages ungewiß ist, wie sich die Zinskonditionen und das Vertragsschicksal selbst - etwa bei vorgezogener Endfälligkeit infolge Widerspruchs des Darlehensnehmers gegen die nach Ablauf der Zinsbindung vorgeschlagenen Zinskonditionen - entwikkeln (Staudinger/Kessal-Wulf aaO Rdn. 43).
Der Annahme veränderlicher Bedingungen im Sinne de s Satzes 2 steht anders als die Revision meint, auch nicht entgegen, daß die Parteien über die veränderten Kreditkonditionen nach Ablauf der Festzinsperiode Einvernehmen erzielen müssen (Staudinger/Kessal-Wulf aaO Rdn. 43; Ulmer/Habersack aaO Rdn. 35 a; Kümpel aaO Rdn. 5.158; a.A. Peters in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch aaO § 81 Rdn. 81 und WM 1994 aaO S. 1408). Der Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. enthält keinen Hinweis darauf, daß allein einseitige Änderungen der Bedingungen in Betracht k ommen. Ob die Änderung einvernehmlich oder einseitig erfolgt, kann auch deshalb nicht entscheidend sein, weil - wie auch die Revision nicht verkennt - in beiden Fällen (Senatsurteil vom 7. Oktober 1997 aaO) kein neuer Kreditvertrag abgeschlossen, sondern der alte lediglich geändert wird (Ulmer/Habersack aaO).
Der Umstand, daß der Gesamtbetrag wegen der Ungewi ßheit über die nach Ablauf der Zinsfestschreibung geltenden Kreditkonditionen nicht endgültig, sondern nur auf der Grundlage der Anfangskonditionen angegeben werden kann, ändert an der aus Satz 2 folgenden Angabepflicht nichts. Diese Unsicherheit hat der Gesetzgeber gesehen und in § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. im Interesse umfassenden Verbraucherschutzes hingenommen. Soweit Bundesregierung und Bundesrat ursprünglich für Kredite mit variablen Konditionen keine Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags vorgesehen hatten, ist das nicht Gesetz geworden. Abweichend von der Vorstellung der Bundesregierung wollte der Gesetzgeber der sich verstärkenden Tendenz zu variablen Konditionen Rechnung tragen und hat mit Blick auf etwaige Umgehungsversuche auch solche Kredite in die Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags einbe-
zogen, bei denen einzelne Bedingungen veränderlich gestaltet sind (Senat BGHZ 149, 302, 309 m.w.Nachw.). Auch der Hinweis der Revision auf die Begründung des Gesetzgebers, Realkredite nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG von der Pflicht zur Gesamtbetragsangabe zu befreien, weil die Angabe des Gesamtbetrages bei Abschnittsfinanzierungen für den Verbraucher angesichts der in diesen Fällen typischerweise langen Laufzeiten und lediglich abschnittsweiser Zinsfestschreibung "eher ein trügerisches Bild" ergebe (BT-Drucks. 12/4526, abgedr. in ZIP 1993, 477, 478), rechtfertigt kein anderes Ergebnis (a.A. Peters in: Schimansky /Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch aaO § 81 Rdn. 81; ders., WM 1994 aaO S. 1408). Der Umstand, daß der Gesetzgeber trotz dieser Erkenntnis nur grundpfandrechtlich gesicherte Kredite von der Pflicht zur Gesamtbetragsangabe befreit hat, belegt vielmehr im Umkehrschluß, daß es für andere als grundpfandrechtlich gesicherte Abschnittsfinanzierungen bei der in § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. geregelten Angabepflicht bleibt (Ulmer/Habersack aaO Rdn. 35 a).
2. Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht darau s, daß es sich bei dem gewährten Darlehen um einen endfälligen Kredit mit Tilgungsaussetzung handelt. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Beklagte mit Rücksicht auf den vereinbarungsgemäß zu Tilgungszwecken dienenden Lebensversicherungsvertrag gleichwohl zur Angabe des Gesamtbetrags gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. im Kreditvertrag verpflichtet war.

a) Wie der Senat bereits mit Urteil vom 18. Dezemb er 2001 entschieden und im einzelnen begründet hat, liegt eine Rückzahlung des Kredits in Teilbeträgen mit der Folge einer Pflicht zur Angabe des Ge-
samtbetrags auch bei endfälligen Krediten mit Tilgungsaussetzung vor, die bei Fälligkeit zumindest zum Teil mittels in der Zwischenzeit angesparter Bausparverträge oder Lebensversicherungen abgelöst werden sollen (BGHZ 149, 302, 306 ff. m.w.Nachw.). Eine Angabepflicht besteht in solchen Fällen, wenn der Festkredit mit einem Bausparvertrag, einer Lebensversicherung oder einem sonstigen Ansparvertrag derart verbunden wird, daß die Tilgung des Kredits für die Laufzeit ausgesetzt wird und dafür parallel Zahlungen auf einen der genannten Ansparverträge geleistet werden. Dabei kommt es maßgeblich auf die Sicht des Kreditnehmers an, dessen Information § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG a.F. dient. Um ihm eine sachgerechte Entscheidung über die Kreditaufnahme und einen Vergleich mit anderen Angeboten zu ermöglichen, ist es nur von nachrangiger Bedeutung, ob er Tilgungsraten direkt an den Kreditgeber oder zunächst Zahlungen an eine Versicherung oder Bausparkasse erbringt, wenn nur von vornherein feststeht, daß diese Zahlungen zur Rückzahlung des Kredits verwendet werden (BGHZ 149, 302, 308 m.w.Nachw.).

b) Diese Voraussetzungen liegen hier nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts vor.
Anders als die Revision meint, fehlt es nicht an d er erforderlichen engen Verbindung zwischen Kredit- und Lebensversicherungsvertrag. Daß die Versicherungssumme niedriger als der Kredit war, steht dem ebenso wenig entgegen wie die etwas differierenden Laufzeiten der Verträge und der Umstand, daß die Beklagte sich die Lebensversicherung nur für den Todesfall hat abtreten lassen (a.A. zur Abtretung der Rechte aus einer Lebensversicherung auf den Todesfall: OLG Stuttgart
ZIP 2003, 1975, 1976). Eine im Gegenzug zu einer vereinbarten Tilgungsaussetzung vorgesehene Abtretung der Ansprüche aus einem Ansparvertrag hat der Senat in seiner Entscheidung vom 18. Dezember 2001 ausdrücklich nur als einen Beispielsfall für eine enge Verbindung zwischen dem Kreditvertrag und dem Ansparvertrag bezeichnet (BGHZ 149, 302, 307). Die notwendige enge Verbindung zwischen beiden Verträgen kann auch auf andere Weise hergestellt werden, sofern nur aus der maßgeblichen Sicht des Verbrauchers (vgl. BGHZ 149, 302, 308) die Zahlungen an den Lebensversicherer wirtschaftlich regelmäßigen Tilgungsleistungen an den Kreditgeber gleichstehen (WagnerWieduwilt aaO § 4 Rdn. 31). Das ist nach der Rechtsprechung des Senats der Fall, wenn nach den getroffenen Vereinbarungen der Parteien der Festkredit mit dem Ansparvertrag derart verbunden wird, daß die Tilgung des Kredits für die Laufzeit ganz oder teilweise ausgesetzt wird und dafür parallel Zahlungen auf den Ansparvertrag geleistet werden, die nach der übereinstimmenden Vorstellung der Parteien bei Abschluß des Darlehensvertrags mindestens zur teilweisen Rückzahlung des Kredits verwendet werden sollen (Senat, BGHZ 149, 302, 308).
So war es nach den Feststellungen des Landgerichts , von denen das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgegangen ist, hier. Danach diente die vom Kläger abgeschlossene Kapitallebensversicherung entgegen dem Vorbringen der Revision nicht als reines Sicherungsmittel. Es trifft auch nicht zu, daß der Abschluß der Lebensversicherung dem Kreditnehmer lediglich als "denkbare Variante" die Möglichkeit verschaffte, die Versicherungssumme bei Fälligkeit zur Darlehenstilgung einzusetzen. Vielmehr stand von vornherein fest, daß die an die Lebensversicherung geleisteten Zahlungen bei planmäßigem Verlauf der vertraglichen Bezie-
hungen zur teilweisen Tilgung des Darlehens verwendet werden sollten. Das hat die Beklagte in der Klageerwiderung selbst eingeräumt. Schon der Prospekt der Fondsinitiatoren sah die Finanzierung der Fondsbeteiligung durch ein endfälliges Darlehen mit Tilgungsaussetzung bei gleichzeitiger Ansparung einer Lebensversicherung vor. Auch die - ggf. aus steuerrechtlichen Gründen sinnvolle - Beschränkung der Abtretung der Lebensversicherungsansprüche auf den Todesfall war darin vorgesehen. Wie die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien belegen, haben sie dieses Finanzierungskonzept übereinstimmend vollständig umgesetzt. Die enge Verbindung zwischen Kredit, Tilgungsaussetzung und gleichzeitig anzusparender Lebensversicherung ergibt sich ebenso wie deren Tilgungsfunktion unmittelbar aus dem Darlehensvertrag. So waren etwa die Konditionen der Lebensversicherung, deren zu zahlende Raten im Kreditvertrag ausdrücklich genannt sind, mit der Beklagten abzustimmen. Die Höhe der Lebensversicherungsprämie ist im Darlehensvertrag angegeben. Überdies enthält der Kreditvertrag - wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend macht - den ausdrücklichen Hinweis, daß die Versicherung möglicherweise zur Rückzahlung des Kredits nicht vollständig ausreichen könne. Daß der Darlehensnehmer bei Fälligkeit das Darlehen auch mit anderen Mitteln tilgen konnte und die Lebensversicherung nur für den Todesfall abgetreten wurde, ändert angesichts dessen nichts an der Tatsache, daß nach den getroffenen Vereinbarungen die Lebensversicherung Mittel zur (teilweisen) Tilgung des Kredits sein und bei planmäßigem Verlauf der Dinge auch so eingesetzt werden sollte. Aus der maßgeblichen Sicht des Verbrauchers konnte mit Rücksicht hierauf kein Zweifel daran bestehen, daß seine auf die Lebensversicherung zu erbringenden monatlichen Zahlungen wirtschaftlich entsprechenden monatlichen Tilgungsleistungen an den Kreditgeber gleichstanden.

3. Die danach gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. erforderliche Angabe des Gesamtbetrags fehlt im Kreditvertrag. Dies hat, da die Darlehensvaluta vereinbarungsgemäß ausgezahlt wurde, nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG zur Folge, daß sich der im Kreditvertrag vereinbarte Zinssatz auf den gesetzlichen Zinssatz von 4% ermäßigt. Der Kläger hat deshalb auf der Grundlage einer gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG unter Berücksichtigung der verminderten Zinsen erfolgten Neuberechnung der monatlichen Leistungsraten gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Zinsen (vgl. Senat BGHZ 149, 302, 310 und Urteil vom 23. Oktober 2001 - XI ZR 63/01, WM 2001, 2379, 2381 f.), den Land- und Oberlandesgericht ihm zu Recht zuerkannt haben.
Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand der Re vision, das Landgericht habe der Klage jedenfalls hinsichtlich der Bearbeitungsgebühr in Höhe von 4% des Darlehensbetrages zu Unrecht stattgegeben, da es sich bei dieser Gebühr nicht um laufzeitabhängige Kosten im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG handele, ist - wie die Revisionserwiderung zu Recht beanstandet - bereits aus prozessualen Gründen nicht zu berücksichtigen. Das Landgericht hatte die Bearbeitungsgebühr als laufzeitabhängig eingestuft und hierauf gestützt die Beklagte zur Zahlung verurteilt. Hiergegen hat diese in der Berufungsinstanz keine Rügen erhoben. Es fehlt daher insoweit an einer den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO genügenden Berufungsbegründung.

III.


Die Revision war somit zurückzuweisen.
Nobbe Müller Joeres
Wassermann Mayen

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 23/07 Verkündet am:
19. Februar 2008
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
VerbrKrG § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 lit. b Satz 2 (in der Fassung vom 27. April
1993)

a) Zur Gesamtbetragsangabe bei dem als "Sicherheits-Kompakt-Rente" bezeichneten
Kapitalanlagemodell.

b) Ist bei einer unechten Abschnittsfinanzierung zur Tilgung endfälliger Darlehen
eine Kapitallebensversicherung vorgesehen, die nicht in Raten, sondern
durch einen kreditfinanzierten Einmalbetrag angespart wird, so liegt
anders als bei wiederholten Prämienzahlungen auf eine (Tilgungs-)Kapitallebensversicherung
keine Tilgung in Teilbeträgen vor. Die auf das zur
Finanzierung der Einmalprämie aufgenommene Darlehen periodisch zu
entrichtenden Zinsen sind keine Tilgungsleistungen. Auf sie kann § 4
Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 lit. b Satz 2 VerbrKrG auch nicht entsprechend angewendet
werden.
BGH, Urteil vom 19. Februar 2008 - XI ZR 23/07 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die
Richter Dr. Ellenberger und Maihold

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. Dezember 2006 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger macht, auch im Namen seiner Ehefrau, die ihn dazu ermächtigt hat, Ansprüche wegen einer fehlenden Gesamtbetragsangabe in zwei Verbraucherkreditverträgen geltend.
2
Der Kläger wurde von der S. Gruppe für eine kreditfinanzierte so genannte "Sicherheits-Kompakt-Rente" geworben. Das Rentenmodell sieht die Aufnahme von zwei langfristigen Darlehen vor, die jeweils als Einmalzahlung in eine Versorgungsrentenversicherung und in eine Tilgungsversicherung fließen. Aus der Rentenversicherung erhält der Versicherungsnehmer eine jährliche Rentenzahlung. Die Tilgungsversicherung , eine Kapitallebensversicherung, dient der Tilgung der beiden Darlehen , wozu die Versicherungssumme zuzüglich der prognostizierten Überschussbeteiligungen vollständig ausreichen soll. Zur Abdeckung anfallender Kapitalertragssteuer kann fakultativ eine weitere Lebensversicherung mit laufenden Prämienzahlungen als Steueransparversicherung abgeschlossen werden, die die prognostizierte Steuerlast abdecken soll, aber nicht zweckgebunden ist. Zur Absicherung des Todesfallrisikos wird darüber hinaus eine Risikolebensversicherung mit laufenden Prämienzahlungen abgeschlossen.
3
Umsetzung Zur dieses Konzepts schloss der Kläger am 30. Dezember 1993/16. Januar 1994 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten (nachfolgend: Beklagte) zwei endfällige Darlehensverträge über 102.329 DM (Darlehen 1 zur Finanzierung der Rentenversicherung) und 125.046 DM (Darlehen 2 zur Finanzierung der Tilgungsversicherung) zu einem Nominalzinssatz von 6,09% mit zehnjähriger Festschreibung und zwölfjähriger Laufzeit, die mit Hilfe der Tilgungslebensversicherung abgelöst werden sollten. Auf die Darlehen waren vierteljährlich Zinsen zu entrichten. Hinzu kamen jährliche Prämienzahlungen für die Risikolebens - und die Steueransparversicherung. Mit Ausnahme der Ansprüche aus der letztgenannten Versicherung wurden die Versicherungsansprüche sicherheitshalber an die Beklagte abgetreten.
4
Die Darlehensverträge enthalten keine Gesamtbetragsangabe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b VerbrKrG (nachfolgend VerbrKrG immer in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung). Der Kläger meint, eine solche sei im Hinblick auf die Prämien der Steueransparversicherung bzw. die Zinsen des Darlehens 2 erforderlich gewesen, so dass sich der Zinssatz für beide Darlehen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG auf 4% ermäßige. Er hat deswegen Neuberechnung der Darlehenszinsen begehrt, hilfsweise Rückzahlung von 33.001,89 € überzahlter Zinsen sowie Feststellung, dass er aus den Darlehensverträgen lediglich die Nettokreditbeträge in Höhe von 92.096,10 DM und 112.541,40 DM jeweils nebst 4% Zinsen ab 1. Januar 2004 schulde.

5
Das Landgericht hat nur dem Hilfsbegehren des Klägers stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge weiter.

Entscheidungsgründe:


6
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.


7
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
8
Die streitigen Darlehen unterlägen nicht der Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrages aller vom Verbraucher zur Tilgung des Kredits sowie zur Zahlung ihrer Zinsen und sonstigen Kosten zu entrichtenden Teilzahlungen (§ 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b VerbrKrG). Bei der hier zu beurteilenden unechten Abschnittsfinanzierung scheide eine Angabepflicht gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b Satz 1 VerbrKrG aus. Sie ergebe sich auch nicht aus § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b Satz 2 VerbrKrG. Die Prämien für die Risikolebensversicherung seien bereits deswegen nicht anzugeben, weil diese nicht Tilgungszwecken dienten, sondern lediglich das Todesfallrisiko der Kreditnehmer absicherten. Auch die Einzahlungen des Klägers in die Steueransparversicherung hätten keine Tilgungsfunktion. Die Auslegung des Darlehensvertrages ergebe, dass die Ansparversicherung nicht der Darlehenstilgung, sondern dazu diene, die mit Fälligkeit der Versicherungsleistung anfallende Kapitalertragssteuer abzudecken. Das ergebe sich vom maßgebenden Standpunkt des Verbrauchers aus nicht nur aus dem Text des Darlehensvertrages, sondern auch aus der Höhe der Ansparsumme , die mit der prognostizierten Steuerschuld korrespondiere.
9
Die vom Landgericht wegen der Verknüpfung der Darlehensverträge mit der Tilgungsversicherung vorgenommene analoge Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b Satz 2 VerbrKrG komme nicht in Betracht. Es fehle an dem die Angabepflicht auslösenden Tatbestandsmerkmal der Rückführung des Kredits in Teilzahlungen. Die Tilgungsversicherung werde durch eine Einmalzahlung angespart. Die auf das Darlehen 2 zu zahlenden Zinsen hätten auch unter Berücksichtigung der Verzinsung des Sparanteils der Einmalprämie und der Überschussbeteiligung keine Tilgungsfunktion.

II.


10
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand.
11
1. Das Berufungsgericht hat, von der Revision nicht angegriffen, eine Pflicht zur Gesamtbetragsangabe nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b Satz 1 VerbrKrG zu Recht verneint. Nach dieser Vorschrift ist der Gesamtbetrag für Verbraucherkredite anzugeben, bei denen die für die Berechnung des Gesamtbetrags maßgeblichen Eckdaten (Kreditbetrag, Tilgungsleistung , Zinsen, Kosten etc.) für die gesamte Laufzeit der Höhe nach feststehen. Das ist bei der hier vereinbarten unechten Abschnittsfinanzierung nicht der Fall, weil bei dieser die vereinbarte Gesamtlaufzeit des Darlehens - hier zwölf Jahre - länger als der erste Festzinsabschnitt - hier zehn Jahre - ist und die Darlehenskonditionen für die Folgeabschnitte nach Ablauf der ersten Festzinsperiode nicht feststehen, wobei das Darlehen zum Ende des Finanzierungsabschnitts nicht ohne weiteres fällig wird, sondern nur dann, wenn der Darlehensnehmer mit der Änderung der Konditionen nicht einverstanden ist (BGHZ 159, 270, 273 m.w.Nachw.).
12
Rechtsfehlerfrei 2. hat das Berufungsgericht auch eine Angabepflicht nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b Satz 2 VerbrKrG verneint. Nach dieser Vorschrift ist bei Krediten mit veränderlichen Bedingungen, die in Teilzahlungen getilgt werden, ein Gesamtbetrag anzugeben, und zwar auf der Grundlage der bei Abschluss des Vertrages maßgeblichen Kreditbedingungen. Die Angabepflicht nach dieser Vorschrift hat Auffangfunktion und kommt bei allen Verbraucherkreditverträgen in Betracht, die nicht unter § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b Satz 1 VerbrKrG fallen oder bei denen kein Befreiungstatbestand nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b Satz 3 VerbrKrG oder § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG gegeben ist, sofern ihre tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BGHZ 159, 270, 274 m.w.Nachw.). Letzteres ist hier indes nicht der Fall.
13
Die a) Kreditverträge sehen keine Tilgung in Teilbeträgen vor, sondern in einem Betrag bei Endfälligkeit, wobei das Kapital der Tilgungsversicherung zur Tilgung verwendet werden soll.
14
b) aa) Nach der Rechtsprechung des Senats liegt eine Tilgung in Teilzahlungen allerdings auch dann vor, wenn ein Festkredit mit einem Bausparvertrag, einer Lebensversicherung oder einem sonstigen Ansparvertrag derart verbunden ist, dass die Tilgung des Kredits für die Laufzeit des Darlehens ausgesetzt wird und dafür parallel Zahlungen auf einen der genannten Ansparverträge geleistet werden. Aus der maßgeblichen Sicht des Darlehensnehmers, dessen Information § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG dient, ist es nur von völlig nachrangiger Bedeutung , ob die Tilgungsraten direkt an den Kreditgeber oder zunächst Zahlungen an eine Versicherung oder eine Bausparkasse erbracht werden, wenn nur von vornherein feststeht, dass diese Zahlungen zur Rückzahlung des Kredits verwendet werden (Senatsurteile BGHZ 149, 302, 307 f.; 159, 270, 277; BGHZ 167, 239, 243 f., Tz. 13; BGHZ 167, 252, 262, Tz. 25; vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2307 und vom 19. Oktober 2004 - XI ZR 337/03, WM 2004, 2436, 2437).
15
bb) Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung hat das Berufungsgericht rechtfehlerfrei angenommen, dass weder den Zahlungen auf die Tilgungsversicherung einschließlich des Darlehens 2 noch der Steueransparversicherung noch der Risikolebensversicherung die Funktion eines Tilgungsersatzes im Sinne der Senatsrechtsprechung zukommt, so dass schon mangels vergleichbarer Interessenlage auch eine analoge Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b Satz 2 VerbrKrG von vornherein nicht in Betracht kommt.

16
(1) Hinsichtlich der Tilgungsversicherung hat das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt, dass eine Angabe des Gesamtbetrages nicht erforderlich war, weil sie nicht durch mehrfach zu zahlende Prämien, sondern durch eine Einmalzahlung angespart worden ist.
17
(a) Nach dem eindeutigen Wortlaut von § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b Satz 2 VerbrKrG besteht eine Pflicht zur Gesamtbetragsangabe nur dann, wenn die Tilgung des Kredits in Teilzahlungen erfolgt (vgl. OLG Stuttgart WM 2003, 2235, 2236; MünchKommBGB/Schürnbrand, 5. Aufl. § 492 Rdn. 45; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB Bearbeitung 2004 § 492 Rdn. 40; von Rottenburg, in: Graf von Westphalen/Emmerich/von Rottenburg , VerbrKrG 2. Aufl. § 4 Rdn. 78, 80; Wagner-Wieduwilt, in: Bruchner/ Ott/Wagner-Wieduwilt, VerbrKrG 2. Aufl. § 4 Rdn. 73; a.A. Bülow/Artz, VerbrKrR 6. Aufl. § 492 BGB Rdn. 91). Demgemäß kommen als Tilgungsersatz nur mehrere Zahlungen auf einen Ansparvertrag in Betracht, die aus der Sicht des Verbrauchers wirtschaftlich gesehen Tilgungsleistungen gleichstehen. Derartige Zahlungen waren nach dem Anlagekonzept hier jedoch nicht vorgesehen. Die Ansparleistung erfolgte vielmehr durch die Einmalzahlung in die Tilgungsversicherung, durch die der Grundstock für die spätere Versicherungsleistung gelegt wurde.
18
(b) Das Berufungsgericht hat auch zu Recht ausgeführt, dass die Zinsen für das Darlehen 2, das in die Tilgungsversicherung geflossen ist, nicht als Tilgungszahlungen auf beide Darlehen angesehen werden können. Diese Zinsen stellen das Entgelt für die Nutzung des Kapitals dar und dienen nicht der Tilgung des Darlehens. Der geschuldete Darlehensvertrag bleibt vielmehr trotz der Zinszahlungen unverändert.

19
Aus der Tatsache, dass die Darlehenvaluta als Ansparbetrag in die Tilgungsversicherung eingezahlt worden ist und der Kläger dadurch Zinsen und Überschussbeteiligungen erwirtschaftet hat, die wiederum zur Kredittilgung eingesetzt werden sollten, folgt nicht, dass die Zinsen auf das Darlehen 2 als Tilgungsleistungen angesehen werden können. Mit dieser Begründung wäre jede Zinszahlung für ein zur Finanzierung einer Geldanlage aufgenommenes Darlehen eine Tilgungsleistung, wenn die zu erwartende Rendite zur Rückführung des Darlehens verwendet werden soll. Das würde zu einer uferlosen, vom Wortlaut und dessen Sinn und Zweck nicht mehr gedeckten Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b Satz 2 VerbrKrG führen. Augenfällig zeigt sich das beim Darlehen 2, bei dem nach der - vom Berufungsgericht zu Recht abgelehnten - Ansicht des Landgerichts die Zinszahlungen für das Darlehen zugleich die Tilgung desselben Darlehens darstellen würden. Einer solchen konturlosen Ausweitung der Pflicht zur Gesamtbetragsangabe steht insbesondere auch das Erfordernis der Rechtsklarheit entgegen. Kreditgeber müssen verlässlich wissen, wann eine Gesamtbetragsangabe erforderlich ist, da ihr Fehlen nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG mit der Nichtigkeit bzw. im Falle der Heilung des Verstoßes nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG mit der Reduktion der vertraglich vereinbarten Zinsen auf den gesetzlichen Zinssatz von 4% empfindlich sanktioniert wird.
20
Auch (2) soweit das Berufungsgericht die Tilgungsfunktion der Steueransparversicherung verneint hat, ist das rechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht die Vertragskonstruktion der "Sicherheits-Kompakt-Rente" nicht verkannt. Das Berufungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass die Steuer- ansparversicherung aus der maßgeblichen Sicht des Klägers nicht zur Tilgung des Darlehens verwendet werden sollte, sondern zur Tilgung etwaiger Steueransprüche des Staates, die bei Fälligkeit der Tilgungslebensversicherung möglicherweise anfielen. Das ergab sich sowohl aus der Bezeichnung der Versicherung als Steueransparversicherung als auch aus der Höhe der Ansparsumme, die mit der prognostizierten Steuerschuld korrespondierte.
21
Soweit das Berufungsgericht dem Hinweis im Darlehensvertrag, dass die Versicherungssummen der zur Tilgung der Kredite vorgesehenen Tilgungs- und Steueransparversicherungen niedriger als die Kredite selbst sind und deshalb eine Deckungslücke entstehen kann, entnommen hat, hieraus ergebe sich lediglich, dass der Kreditnehmer unter Umständen weitere eigene Geldmittel zur Rückführung der Kredite aufwenden müsse, aber nicht, dass die Steueransparversicherung planmäßig zur Tilgung eingesetzt werden solle, ist auch das rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Würdigung des Berufungsgerichts wird durch das dem Kläger unterbreitete Konzept der "Sicherheits-Kompakt-Rente" bestätigt, nach dem der Abschluss der Steueransparversicherung nicht zwingend vorgegeben, sondern lediglich wahlweise angeboten wurde, um mögliche Steueransprüche des Staates abzudecken. Der Kläger hätte nach dem Modell auf die Steueransparversicherung verzichten können. Die Darlehens - und übrigen Versicherungsverträge hätte er gleichwohl wie geschehen abschließen können. Gegen eine planmäßige Verbindung der Ansparversicherung mit den Krediten zum Zwecke der Tilgung spricht zudem, dass die Beklagte sich diese Versicherung im Gegensatz zur Renten-, zur Tilgungs- und zur Risikolebensversicherung nicht hat abtreten lassen.

22
(3) Das Berufungsgericht hat, von der Revision nicht angegriffen, auch zu Recht ausgeführt, dass die Risikolebensversicherung keine Tilgungsversicherung im Sinne der Senatsrechtsprechung ist. Sie dient nicht der planmäßigen Tilgung des Kredits, sondern soll lediglich das Todesfallrisiko des Kreditnehmers absichern.

III.


23
Nach alledem war die Revision zurückzuweisen.
Nobbe Joeres Mayen
Ellenberger Maihold
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.11.2005 - 5 O 303/04 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.12.2006 - 17 U 366/05 -

Ist eine Schuld nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsen, so sind vier vom Hundert für das Jahr zu entrichten, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.

(1) Der Verbraucher kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit Einwendungen aus dem verbundenen Vertrag ihn gegenüber dem Unternehmer, mit dem er den verbundenen Vertrag geschlossen hat, zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden. Dies gilt nicht bei Einwendungen, die auf einer Vertragsänderung beruhen, welche zwischen diesem Unternehmer und dem Verbraucher nach Abschluss des Darlehensvertrags vereinbart wurde. Kann der Verbraucher Nacherfüllung verlangen, so kann er die Rückzahlung des Darlehens erst verweigern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen, oder wenn das finanzierte Entgelt weniger als 200 Euro beträgt.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 135/02 Verkündet am:
23. September 2003
Weber,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
VerbrKrG §§ 3 Abs. 2 Nr. 2, 9 Abs. 1 und 3
Auch ein finanziertes Immobiliengeschäft kann mit dem der Finanzierung
dienenden Verbraucherkreditvertrag ein verbundenes Geschäft im Sinne
des § 9 VerbrKrG bilden, sofern der Kreditvertrag dem Verbraucherkreditgesetz
unterfällt und die Ausnahmeregelung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG
nicht greift.
BGH, Urteil vom 23. September 2003 - XI ZR 135/02 - OLG Braunschweig
LG Braunschweig
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 23. September 2003 durch den Vorsitzenden Richter
Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die
Richterin Mayen

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 14. März 2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien streiten über wechselseitige Ansprüche im Zusammenhang mit einem Darlehen, das die Beklagten im Jahr 1998 bei der klagenden Bank aufnahmen. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Durch notariellen Vertrag vom 15. Oktober/11. November 1998 erwarben die Beklagten im Rahmen eines Steuersparmodells von der A. AG in V. eine Eigentumswohnung in einem Sanierungsobjekt in Au. (Sachsen) zu einem Kaufpreis von 201.932,50 DM. Diesen finanzierten sie in Höhe von 165.000 DM über ein grundpfandrechtlich gesichertes Annuitätendarlehen der R-bank, in Höhe von 40.000 DM über einen grundpfandrechtlich nicht gesicherten Kredit der Klägerin, der bereits im August 1998 auf einem Formular der Klägerin beantragt wurde. Der Abschluß der Kreditverträge erfolgte, ohne daß die Klägerin selbst Kreditverhandlungen mit den Beklagten führte, über den für die M. GmbH auftretenden Vermittler L., der auch den Verkauf der Immobilie vermittelt hatte. Die Klägerin zahlte die Darlehensvaluta auf das im Kreditantrag benannte Konto des Beklagten zu 1) aus.
Nachdem die Beklagten Ende Mai 1999 die Zins- und Tilgungsleistungen an die Klägerin eingestellt hatten, kündigte diese das Darlehen. Mit der Klage über 41.199,52 DM verlangt sie dessen Rückzahlung zuzüglich Zinsen und Bearbeitungsgebühr sowie Kontoführungsgebühren. Die Beklagten begehren im Wege der Widerklage die Freistellung von sämtlichen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag mit der R-bank sowie die Rückzahlung der von ihnen an die Klägerin geleisteten Darlehensraten in Höhe von 2.075 DM nebst Zinsen. Sie machen geltend, es sei kein wirksamer Darlehensvertrag zustande gekommen, weil die Klägerin das Vertragsangebot der Beklagten mit Schreiben vom 4. Dezember 1998 lediglich gegenüber dem Beklagten zu 1) angenommen habe. Die Klägerin sei ihnen ferner aus vorvertraglichem Aufklärungsverschulden zum Schadensersatz verpflichtet und hafte für Falschangaben des Vermittlers. Schließlich könnten sie der Klägerin gemäß § 9
Abs. 3 VerbrKrG auch Einwendungen aus dem Grundstückskaufvertrag entgegen halten, der formnichtig, wirksam angefochten und zudem sittenwidrig sei.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgen sie ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:


A.


Die Revision ist uneingeschränkt zulässig (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
1. Das Berufungsgericht hat zwar die Zulassung der Revision im Urteilstenor auf die Entscheidungen über die mit Klage und Widerklage geltend gemachten Zahlungsanträge beschränkt, da es nur bei ihnen - nicht aber bei dem ebenfalls von den Beklagten verfolgten Freistellungsantrag - auf die klärungsbedürftige Rechtsfrage ankomme, ob § 9 Abs. 1 VerbrKrG auf derartige Immobilienanlagegeschäfte Anwendung finde. Diese Beschränkung der Zulassung ist aber unzulässig und damit wirkungslos.
Die Zulassung der Revision kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbstän-
digen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden. Unzulässig ist es, die Zulassung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschränken (BGHZ 101, 276, 278; 111, 158, 166; Senatsurteil vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1371; BGH, Urteil vom 4. Juni 2003 - VIII ZR 91/02, ZIP 2003, 1399, 1400 f.). Der Teil des Prozeßstoffs, für den die Zulassung ausgesprochen wird, muß vom restlichen Prozeßstoff teilbar sein. Im Falle einer Zurückverweisung darf die Änderung dieses Teils nicht in die Gefahr eines Widerspruchs zu dem nicht anfechtbaren Teil geraten (BGH, Urteil vom 4. Juni 2003 - VIII ZR 91/02, ZIP 2003, 1399, 1401; MünchKomm/ Wenzel, ZPO 2. Aufl. Aktualisierungsband § 543 Rdn. 33).
Das aber wäre hier der Fall. Die Beklagten berufen sich über § 9 VerbrKrG hinaus sowohl gegenüber der Klage als auch im Rahmen beider Widerklageanträge auf eine Haftung der Klägerin aus eigenem oder zugerechnetem (§ 278 BGB) Aufklärungsverschulden. Bei einer Beschränkung der Revisionszulassung auf einzelne Anträge bestünde daher im Hinblick auf die Frage einer vorvertraglichen Aufklärungspflichtverletzung die Gefahr widersprechender Entscheidungen.
2. Ist die Beschränkung der Revisionszulassung unzulässig, muß das angefochtene Urteil in vollem Umfang überprüft werden (BGH, Urteil vom 7. Juli 1983 - III ZR 119/82, WM 1984, 279, 280 m.w.Nachw., insoweit in BGHZ 88, 85 ff. nicht abgedruckt). An diesem Grundsatz ist auch nach der Änderung des Rechtsmittelrechts festzuhalten. Fehlt es an einer wirksamen Beschränkung der Zulassung, so ist allein die Beschränkung , nicht aber die Zulassung unwirksam, die Revision daher unbe-
schränkt zugelassen (Senatsurteil vom 20. Mai 2003 aaO; BGH, Urteil vom 4. Juni 2003 aaO S. 8 f.).

B.


Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:
Der Darlehensvertrag sei wirksam zwischen den Parteien zustande gekommen. Die schriftliche Annahmeerklärung der Klägerin sei dahin auszulegen, daß die Annahme auch gegenüber der Beklagten zu 2) habe erklärt werden sollen. Eine Haftung der Klägerin aus eigenem oder zugerechnetem vorvertraglichen Aufklärungsverschulden bestehe nicht. Die Beklagten könnten sich auch nicht mit Erfolg auf einen Einwendungsdurchgriff nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG berufen. Ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 VerbrKrG liege nicht vor. Entgegen einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht, die § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG als unwiderlegliche Vermutung und den Begriff des Sichbedienens im Sinne dieser Vorschrift objektiv-technisch verstehe, sei der Begriff aus der Sicht der beteiligten Verkehrskreise und nach Art des in Rede stehenden Geschäfts wertend auszulegen. Danach komme in den Fällen des Erwerbs von Immobilien/Anteilen im Rahmen eines Anlage- oder
Steuersparmodells die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit im Sinne des § 9 VerbrKrG nicht in Betracht, weil selbst der rechtsunkundige Laie wisse, daß die kreditgebende Bank und der Grundstücksveräußerer regelmäßig verschiedene Rechtsträger seien, die ihre eigenen, jeweils verschiedenen Interessen wahrnähmen. Abgesehen davon fehle es im vorliegenden Fall für die Annahme eines verbundenen Geschäfts an der von der ganz überwiegenden Meinung verlangten Zweckbindung des Darlehens.

II.


Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
1. In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ist das Berufungsgericht allerdings im Wege der Auslegung der Erklärungen der Parteien zu dem Ergebnis gelangt, daß beide Beklagte Vertragspartner des Darlehensvertrags mit der Klägerin waren. Die tatrichterliche Auslegung einer Individualvereinbarung unterliegt im Revisionsverfahren nur der eingeschränkten Überprüfung darauf, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer acht gelassen wurde (BGH, Urteile vom 29. März 2000 - VIII ZR 297/98, WM 2000, 1289, 1291 f. und vom 3. April 2000 - II ZR 194/98, WM 2000, 1195, 1196; Senatsurteil vom 25. Juni 2002 - XI ZR 239/01, WM 2002, 1687, 1688). Das ist hier nicht der Fall.
Entgegen der Auffassung der Revision widerspricht die Auslegung des Berufungsgerichts insbesondere nicht dem ausdrücklichen Wortlaut der Vertragserklärungen. Die Kreditzusage der Klägerin vom 4. Dezember 1998 enthält keine ausdrückliche und eindeutige Erklärung, daß der von den Beklagten beantragte Kredit nur dem Beklagten zu 1) gewährt werden sollte. Den Umstand, daß dieses Schreiben ausschließlich an den Beklagten zu 1) adressiert und nur dessen Name in der Anrede enthalten ist, hat das Berufungsgericht bei der Auslegung der Vertragserklärungen berücksichtigt, ohne daß ihm hierbei revisionsrechtlich beachtliche Fehler unterlaufen wären.
2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der von den Beklagten geltend gemachte Einwendungsdurchgriff gemäß § 9 Abs. 3 VerbrKrG scheide aus, hält rechtlicher Überprüfung hingegen nicht stand.

a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann auch ein finanziertes Immobiliengeschäft mit dem der Finanzierung dienenden Verbraucherkreditvertrag ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 VerbrKrG bilden, sofern der Kreditvertrag dem Verbraucherkreditgesetz unterfällt und - wie hier mangels grundpfandrechtlicher Absicherung des Kredits - die Ausnahmeregelung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht greift.
Zwar hat der Bundesgerichtshof zur Rechtslage vor Inkrafttreten des Verbraucherkreditgesetzes die Auffassung vertreten, Immobilienkredite und das jeweils finanzierte Grundstücksgeschäft seien grundsätzlich nicht als zu einer wirtschaftlichen Einheit verbundene Geschäfte anzusehen , weil bei einem Immobilienkauf auch der rechtsunkundige und ge-
schäftsunerfahrene Laie wisse, daß Kreditgeber und Immobilienverkäufer in der Regel verschiedene Personen seien (BGH, Urteile vom 18. September 1970 - V ZR 174/67, WM 1970, 1362, 1363, vom 12. Juli 1979 - III ZR 18/78, WM 1979, 1054, vom 13. November 1980 - III ZR 96/79, WM 1980, 1446, 1447 f., vom 9. Oktober 1986 - III ZR 127/85, WM 1986, 1561, 1562 und vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91, WM 1992, 901, 906; ebenso für einen nicht dem Verbraucherkreditgesetz unterfallenden Immobilienkredit : BGH, Urteil vom 19. Mai 2000 - V ZR 322/98, WM 2000, 1287, 1288).
Diese Grundsätze gelten auch nach Inkrafttreten des Verbraucherkreditgesetzes fort, soweit es um Realkreditverträge im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG geht. Auf diese finden nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG die Regelungen über verbundene Geschäfte (§ 9 VerbrKrG) keine Anwendung (Senat, BGHZ 150, 248, 263 sowie Urteile vom 10. September 2002 - XI ZR 151/99, WM 2002, 2409, 2410 und vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 63 f.).
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lassen sich die genannten Grundsätze auf den vorliegenden Fall aber nicht ohne weiteres übertragen. Hier wurde ein Verbraucherkredit zum Erwerb einer Immobilie gewährt, bei dem es sich mangels grundpfandrechtlicher Absicherung nicht um einen Realkredit im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG handelt. In einem solchen Fall bleibt § 9 VerbrKrG angesichts der gesetzlichen Regelung der §§ 3, 9 VerbrKrG anwendbar.
Der Gesetzgeber hat den Anwendungsbereich des Verbraucher- kreditgesetzes in den §§ 1-3 VerbrKrG ausdrücklich geregelt. Obwohl es ihm nach Art. 11 der Richtlinie des Rates vom 22. Dezember 1986 - 87/102/EWG, Abl. Nr. L 42/48 vom 12. Februar 1987 in der Fassung der Änderungsrichtlinien des Rates vom 22. Februar 1990 - 90/88/EWG, Abl. Nr. L 61/14 vom 10. März 1990 und des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 - 98/7/EG, Abl. Nr. L 101/17 vom 1. April 1998 (Verbraucherkreditrichtlinie) offen gestanden hätte, eine Durchgriffsregelung nur für Kredite, die für den Bezug von Waren oder Dienstleistungen vereinbart werden, vorzusehen und sämtliche Immobilienkredite auszunehmen (Ott in: Bruchner/Ott/Wagner-Wieduwilt, VerbrKrG 2. Aufl. § 9 Rdn. 35), hat er von einer generellen Ausnahme für sämtliche Immobilienkredite abgesehen. Er hat vielmehr in § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG lediglich die sog. Realkredite vom Anwendungsbereich des § 9 VerbrKrG ausgenommen, zu denen der hier zu beurteilende - grundpfandrechtlich nicht gesicherte - Kredit nicht gehört. Seine Entscheidung , nicht alle zur Finanzierung von Grundstücksgeschäften dienenden Verbraucherkredite von der Anwendung des § 9 VerbrKrG auszunehmen , sondern nur die Realkredite im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG, hat der Gesetzgeber dabei ausdrücklich auch in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BT-Drucks. 11/5462 S. 12, 23) getroffen. Damit hat er eine bewußte und abschließende, von der Rechtsprechung zu respektierende Regelung darüber geschaffen, auf welche Verbraucherimmobilienkredite § 9 VerbrKrG nicht anwendbar sein soll. Für die Auffassung des Berufungsgerichts, die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit im Sinne des § 9 VerbrKrG scheide über § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG hinaus bei Immobilienkrediten generell aus, ist deshalb kein Raum mehr (in diesem Sinne auch bereits Senatsurteile vom
18. April 2000 - XI ZR 193/99, WM 2000, 1245, 1247 und vom 18. März 2003 - XI ZR 422/01, WM 2003, 916, 917).

b) Nach dem Vorbringen der Beklagten bilden Kauf- und Kreditvertrag hier ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 Abs. 1 VerbrKrG.
aa) Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings für zweifelhaft gehalten, ob Kreditvertrag und Kaufvertrag hier nach § 9 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG als wirtschaftliche Einheit anzusehen sind.
Dazu müßten die Verträge eine so enge Verbindung aufweisen, daß sich beide als Teilstücke einer rechtlichen oder wenigstens wirtschaftlich -tatsächlichen Einheit eng ergänzten (BT-Drucks. 11/5462 S. 23; BGH, Urteil vom 6. Dezember 1979 - III ZR 46/78, WM 1980, 159, 160). Hiergegen bestehen Bedenken. Weder sind Kauf- und Kreditvertrag zeitgleich abgeschlossen (zu diesem Indiz: Senatsurteil vom 18. März 2003 - XI ZR 422/01, WM 2003, 916, 917) noch formularmäßig einheitlich ausgestaltet. Konkrete wechselseitige Hinweise auf den jeweils anderen Vertrag fehlen. Der bloße Umstand, daß die in dem Kreditvertrag enthaltene Widerrufsbelehrung eine Belehrung über verbundene Geschäfte enthält, genügt hierfür schon deshalb nicht, weil es sich um einen Formularvertrag handelt, der für unterschiedliche Vertragsgestaltungen offen sein muß. Insbesondere sieht der Darlehensvertrag keine Zweckbindung der Darlehensvaluta vor, die den Darlehensnehmern folgerichtig auf einem Konto zur Verfügung gestellt wurde, über das sie frei verfügen konnten. Soweit der Überschrift des Begleitschreibens der Klägerin zur Kreditzusage "Finanzierung der von Ihnen erworbenen Im-
mobilie..." und dem nachfolgenden Text zu entnehmen ist, daß das Dar- lehen zur Finanzierung des Kaufpreises aus einem bestimmten Grundstücksgeschäft aufgenommen worden ist, geht dies nicht über die regelmäßig einem Kreditgeschäft innewohnende Zweckbestimmung hinaus.
bb) Letztlich kann offenbleiben, ob die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG vorliegen. Die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit folgt hier nämlich aus § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG, da sich die Klägerin nach dem Vortrag der Beklagten bei Abschluß des Kreditvertrages jedenfalls der Mitwirkung der Vertriebsbeauftragten der Verkäuferin bedient hat.
Wie der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 21. Juli 2003 (II ZR 387/02, WM 2003, 1762, 1763) entschieden hat, wird die wirtschaftliche Einheit nach § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG unwiderleglich vermutet, wenn der Kreditvertrag nicht aufgrund eigener Initiative des Kreditnehmers zustande kommt, der von sich aus eine Bank um Finanzierung seines Anlagegeschäfts ersucht, sondern deshalb, weil der Vertriebsbeauftragte des Anlagevertreibers dem Interessenten zugleich mit den Anlageunterlagen einen Kreditantrag des Finanzierungsinstituts vorgelegt hat, das sich zuvor dem Anlagevertreiber gegenüber zur Finanzierung bereit erklärt hatte.
Diese Voraussetzungen sind hier nach dem Vorbringen der Beklagten gegeben. Danach war die M. GmbH, für die der Vermittler L. tätig geworden ist, von der Verkäuferin der Eigentumswohnungen mit deren Vertrieb beauftragt. Dies soll der Klägerin bekannt gewesen sein. Zudem sollen zwischen der Klägerin und der Verkäuferin bzw. der M. GmbH
ständige Geschäftsbeziehungen bestanden haben, in deren Rahmen die Klägerin eine allgemeine Zusage zur Finanzierung der Wohnungskäufe erteilt habe. Die M. GmbH war gleichzeitig auf Provisionsbasis für die Klägerin als Kreditvermittlerin tätig und besaß deren Kreditantragsformulare. Unter Verwendung eines solchen Formulars hat sie bzw. der für sie handelnde Vermittler L. schon vor Abschluß des Wohnungskaufvertrages den Kreditantrag aufgenommen und der Klägerin, die keinerlei eigene Verhandlungen mit den Beklagten geführt hat, zugeleitet. Dabei ist der Kreditantrag, wie im Antragsformular der Klägerin vorgesehen, auch für die "Verkäuferfirma" unterzeichnet worden. Die M. GmbH ist danach nicht auf Initiative der Beklagten tätig geworden. Vielmehr liegt ein arbeitsteiliges Zusammenwirken zwischen der Klägerin und der Vertriebsbeauftragten der Verkäuferin vor.
Da die Parteien zu den Kontakten zwischen der Klägerin und der M. GmbH bzw. dem Vermittler L. streitig und unter Beweisantritt vorgetragen haben, bedarf es noch Feststellungen des Berufungsgerichts zum Vorliegen eines verbundenen Geschäfts im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG.

III.


Das angefochtene Urteil war daher in dem aus dem Tenor ersicht- lichen Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Nobbe Müller Joeres
Wassermann Mayen

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Versicherungsvermittler im Sinn dieses Gesetzes sind Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler. Die §§ 1a, 6a, 7a, 7b und 7c gelten für Versicherungsvermittler entsprechend. Versicherungsvermittler ist auch, wer eine Vertriebstätigkeit im Sinne von § 1a Absatz 2 ausführt, ohne dass die Voraussetzungen des nachfolgenden Absatzes 2 oder 3 vorliegen.

(2) Versicherungsvertreter im Sinn dieses Gesetzes ist, wer von einem Versicherer oder einem Versicherungsvertreter damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen.

(3) Versicherungsmakler im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein. Als Versicherungsmakler gilt, wer gegenüber dem Versicherungsnehmer den Anschein erweckt, er erbringe seine Leistungen als Versicherungsmakler nach Satz 1.

(4) Versicherungsberater im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall berät oder gegenüber dem Versicherer außergerichtlich vertritt, ohne von einem Versicherer einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein. Die §§ 1a, 6a, 7a, 7b und 7c gelten für Versicherungsberater entsprechend.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Der Verbraucher kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit Einwendungen aus dem verbundenen Vertrag ihn gegenüber dem Unternehmer, mit dem er den verbundenen Vertrag geschlossen hat, zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden. Dies gilt nicht bei Einwendungen, die auf einer Vertragsänderung beruhen, welche zwischen diesem Unternehmer und dem Verbraucher nach Abschluss des Darlehensvertrags vereinbart wurde. Kann der Verbraucher Nacherfüllung verlangen, so kann er die Rückzahlung des Darlehens erst verweigern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen, oder wenn das finanzierte Entgelt weniger als 200 Euro beträgt.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

(1) Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann auch dann zurückgefordert werden, wenn dem Anspruch eine Einrede entgegenstand, durch welche die Geltendmachung des Anspruchs dauernd ausgeschlossen wurde. Die Vorschrift des § 214 Abs. 2 bleibt unberührt.

(2) Wird eine betagte Verbindlichkeit vorzeitig erfüllt, so ist die Rückforderung ausgeschlossen; die Erstattung von Zwischenzinsen kann nicht verlangt werden.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Der Nebenintervenient muss den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der er sich zur Zeit seines Beitritts befindet; er ist berechtigt, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen, insoweit nicht seine Erklärungen und Handlungen mit Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei in Widerspruch stehen. Für ihn gelten die §§ 141 und 278 Absatz 3 entsprechend.

Der Nebenintervenient wird im Verhältnis zu der Hauptpartei mit der Behauptung nicht gehört, dass der Rechtsstreit, wie er dem Richter vorgelegen habe, unrichtig entschieden sei; er wird mit der Behauptung, dass die Hauptpartei den Rechtsstreit mangelhaft geführt habe, nur insoweit gehört, als er durch die Lage des Rechtsstreits zur Zeit seines Beitritts oder durch Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei verhindert worden ist, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen, oder als Angriffs- oder Verteidigungsmittel, die ihm unbekannt waren, von der Hauptpartei absichtlich oder durch grobes Verschulden nicht geltend gemacht sind.

(1) Wenn der Dritte dem Streitverkünder beitritt, so bestimmt sich sein Verhältnis zu den Parteien nach den Grundsätzen über die Nebenintervention.

(2) Lehnt der Dritte den Beitritt ab oder erklärt er sich nicht, so wird der Rechtsstreit ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt.

(3) In allen Fällen dieses Paragraphen sind gegen den Dritten die Vorschriften des § 68 mit der Abweichung anzuwenden, dass statt der Zeit des Beitritts die Zeit entscheidet, zu welcher der Beitritt infolge der Streitverkündung möglich war.

Streitgenossen stehen, soweit nicht aus den Vorschriften des bürgerlichen Rechts oder dieses Gesetzes sich ein anderes ergibt, dem Gegner dergestalt als Einzelne gegenüber, dass die Handlungen des einen Streitgenossen dem anderen weder zum Vorteil noch zum Nachteil gereichen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 17/06 Verkündet am:
24. April 2007
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
_____________________
HWiG § 3, VerbrKrG § 9 (jeweils in der bis zum 30. September 2000 geltenden
Fassung)
Bei der umfassenden Rückabwicklung eines nach § 1 HWiG widerrufenen
Darlehensvertrages, der mit einem finanzierten Fondsanteilserwerb ein
verbundenes Geschäft im Sinne von § 9 VerbrKrG bildet (vgl. Senatsurteil
vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04, WM 2006, 1003, 1005 Tz. 12, zur Veröffentlichung
in BGHZ 167, 252 vorgesehen), ist es mit dem Sinn und Zweck
des § 3 HWiG nicht zu vereinbaren, wenn der Anleger nach Rückabwicklung
der kreditfinanzierten Fondsbeteiligung besser stünde als er ohne diese
Beteiligung gestanden hätte. Es entspricht daher der Billigkeit, dass unverfallbare
und nicht anderweitig erzielbare Steuervorteile den Rückforderungsanspruch
des Darlehensnehmers gegen die finanzierende Bank in
entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens der Vorteilsausgleichung
mindern (Abweichung von BGH, Urteile vom 14. Juni 2004 - II ZR
385/02, WM 2004, 1527, 1529, vom 18. Oktober 2004 - II ZR 352/02,
WM 2004, 2491, 2494 und vom 31. Januar 2005 - II ZR 200/03, WM 2005,
547, 548).
BGH, Urteil vom 24. April 2007 - XI ZR 17/06 - OLG Bamberg
LG Schweinfurt
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe
und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Prof. Dr. Schmitt und
Dr. Grüneberg

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 21. Dezember 2005 wird als unzulässig verworfen.
Die Revision der Klägerin wird mit der Maßgabe zurückgewiesen , dass die Beklagte über die Hauptsumme von 10.833,88 € und die ausgeurteilten Zinsen aus 2.002,27 € hinaus Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen hat seit dem 31. Dezember 2001 aus 5.246,01 €, aus weiteren 1.923,58 € seit dem 31. Dezember 2002, aus weiteren 1.037,12 € seit dem 31. Dezember 2003 und aus weiteren 624,80 € seit dem 31. Dezember 2004.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin 12% und die Beklagte 88%.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Klägerin Die begehrt - teilweise aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes, des Drittwiderbeklagten - Rückzahlung von Leistungen, die sie und der Drittwiderbeklagte aufgrund eines Darlehens der Beklagten an diese erbracht haben. Die Beklagte macht nach außerordentlicher Kündigung des Darlehens widerklagend einen Teilbetrag der offenen Darlehensforderung geltend.
2
Nach vorangegangenem Besuch des Zeugen H. in ihrer Wohnung unterzeichneten die Klägerin und der Drittwiderbeklagte am 15. Juni 1994 einen als "Vermittlungsauftrag Immobilienfonds S.
" (nachfolgend: Fonds) bezeichneten Vertrag, mit dem sie den Zeugen H. mit der Vermittlung des Erwerbs von 1,5 Anteilen an dem Fonds mit einer Einlage von 75.000 DM beauftragten, sowie eine als Grundlage für die Finanzierung des Fondsbeitritts dienende Selbstauskunft. Am selben Tag wurde das Angebot der Klägerin und des Drittwiderbeklagten zum Eintritt in den Fonds notariell beurkundet.
3
Zur Finanzierung des Fondsbeitritts schlossen die Klägerin und der Drittwiderbeklagte am 6. September 1994 einen Darlehensvertrag über 83.333 DM mit der Beklagten, ohne über ihr Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz belehrt worden zu sein. Zur Sicherung des Darlehens wurden die Fondsanteile verpfändet und zwei Lebensversicherungen an die Beklagte abgetreten. Die Darlehensvaluta wurde von der Beklagten, wie im Darlehensvertrag vereinbart, direkt auf ein bei ihr geführtes Konto des Fonds-Treuhänders ausgezahlt.

4
Mit Anwaltsschreiben vom 27. Dezember 2000 widerriefen die Klägerin und der Drittwiderbeklagte den Darlehensvertrag nach den Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes, erbrachten die vertraglich vereinbarten Leistungen aber zunächst weiter und stellten diese erst im November 2003 ein. Mit Anwaltsschreiben vom 11. Februar 2004 widerriefen sie auch ihre Beitrittserklärung zu dem Fonds unter Berufung auf das Haustürwiderrufsgesetz und wegen arglistiger Täuschung. Durch Schreiben vom 8. April 2004 kündigte die Beklagte das gesamte noch offene Darlehen in Höhe von 40.117,05 € außerordentlich und stellte es zur Rückzahlung fällig.
5
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage nur zu einem geringen Teil stattgegeben. Auf die Berufung der Klägerin und des Drittwiderbeklagten hat das Berufungsgericht festgestellt, dass der Darlehensvertrag vom 6. September 1994 unwirksam ist und Zahlungsansprüche der Beklagten hieraus nicht bestehen. Außerdem hat es die Beklagte zur Zahlung von 10.833,88 € zuzüglich Zinsen seit dem 29. Januar 2001 Zug um Zug gegen Abtretung von 1,5 Fondsanteilen sowie zur Rückabtretung der beiden Lebensversicherungen verurteilt. In Höhe der erzielten Steuervorteile von 6.913,64 € hat es die Klage abgewiesen. Überdies hat es die Widerklage insgesamt abgewiesen.
6
Die Klägerin begehrt mit ihrer - vom Berufungsgericht - zugelassenen Revision auch Zahlung, soweit das Berufungsgericht die Klageforderung um ihr zugeflossene Steuervorteile gekürzt hat, sowie Zinsen bereits seit dem 1. Januar 2000. Die Beklagte verfolgt mit ihrer Revision ihren Klageabweisungsantrag sowie ihren Widerklageantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


7
Die Revision der Klägerin ist nur zu einem geringen Teil begründet , die der Beklagten ist unzulässig.

I.


8
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit das für das Revisionsverfahren von Bedeutung ist, wie folgt begründet:
9
Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte seien zum Widerruf ihrer Darlehensvertragserklärung nach § 1 HWiG berechtigt gewesen, weil der Darlehensvertragsschluss auf einer Haustürsituation beruhe, die sich die Beklagte zurechnen lassen müsse. Als Rechtsfolge des Widerrufs seien die Parteien nach § 3 HWiG grundsätzlich verpflichtet, die empfangenen Leistungen der jeweils anderen Partei zurückzugewähren. Da der Fondsbeitritt und das Finanzierungsdarlehen ein verbundenes Geschäft im Sinne von § 9 Abs. 1 VerbrKrG darstellten, seien die Klägerin und ihr Ehemann allerdings nicht zur Rückzahlung der Darlehensvaluta verpflichtet , sondern nur zur Abtretung der finanzierten Fondsbeteiligung. Die Klägerin könne alle auf das Darlehen geleisteten Zahlungen zurückverlangen , müsse sich aber sowohl die Leistungen des Fonds als auch die in den Jahren 1994 bis 1997, 1999 und 2000 erzielten Steuervorteile in Höhe von 6.913,64 € anrechnen lassen. In den Jahren 1998 und seit 2001 entfalle eine Anrechung, weil Steuervorteile nicht angefallen seien.
Auf die bis zum Widerruf des Darlehensvertrages am 27. Dezember 2000 erbrachten rückforderbaren Leistungen von 2.002,27 € könne die Klägerin Verzugszinsen seit dem 29. Januar 2001, auf die später erbrachten und nach Gegenrechung von Fondserträgen rückforderbaren 8.831,61 € mangels verzugsbegründender Mahnung erst ab Rechtshängigkeit am 8. März 2004 in gesetzlicher Höhe nach §§ 291, 288 Abs. 1 BGB verlangen , da die Voraussetzungen des § 819 Abs. 1 BGB nicht vorlägen.
10
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen und dazu ausgeführt , es bestehe möglicherweise eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 14. Juni 2004 - II ZR 385/02, WM 2004, 1527, 1529) zur Anrechnung von Steuervorteilen bei der Rückabwicklung nach § 3 HWiG.

II.


11
A. Revision der Beklagten
12
Die Revision der Beklagten ist unzulässig.
13
1. Das Berufungsgericht hat die Revision in zulässiger Weise nur beschränkt auf die Höhe des Anspruchs der Klägerin zugelassen.
14
Die a) Zulassung ist im Tenor der angefochtenen Entscheidung zwar ohne Beschränkung ausgesprochen worden. Die Beschränkung der Zulassung der Revision muss aber nicht in der Entscheidungsformel enthalten sein, sondern kann sich auch aus den Entscheidungsgründen er- geben (BGHZ 48, 134, 136; 153, 358, 360 f. m.w.Nachw.). Das ist hier der Fall. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, wegen der Anrechnung von Steuervorteilen bei der Rückabwicklung nach § 3 HWiG die Revision zulassen zu wollen. Es ist zwar nicht möglich, die Revision auf einzelne Rechtsfragen zu beschränken (BGH, Urteil vom 5. November 2003 - VIII ZR 320/02, WM 2004, 853 m.w.Nachw.). Jedoch lässt sich den - auslegungsfähigen - Entscheidungsgründen entnehmen, dass das Berufungsgericht die Revision nur wegen der Höhe des Anspruchs der Klägerin zulassen wollte, wohingegen es die Frage des Grundes des Anspruchs als geklärt angesehen hat.
15
b) Diese Beschränkung der Revisionszulassung ist zulässig. Die Zulassung der Revision kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Senat BGHZ 161, 15, 18 und Urteil vom 26. September 2006 - XI ZR 156/05, WM 2006, 2351 m.w.Nachw.) auf einen tatsächlichen oder rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils sein kann. Zulässig ist auch die Beschränkung auf einen Teil des Streitstoffs, über den durch ein Zwischenurteil gemäß § 280 ZPO bzw. § 304 ZPO oder durch einen Beschluss gemäß § 17a Abs. 3 GVG entschieden werden könnte (BGH, Urteile vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR 19/89, WM 1990, 784, 786, vom 25. Februar 1993 - III ZR 9/92, WM 1993, 1015, 1016, insoweit in BGHZ 121, 367 ff. nicht abgedruckt, und vom 10. Mai 2001 - III ZR 262/00, WM 2001, 1633, 1634 f., insoweit in BGHZ 147, 394 ff. nicht abgedruckt). Hier hätte das Berufungsgericht über den Grund des Anspruchs nach § 304 ZPO ein Grundurteil erlassen können, da der Anspruch nach Grund und Betrag streitig war und bei Bejahung des Grundes auch feststand, dass ein Zahlungsanspruch der Beklagten gegeben und nur dessen Höhe wegen der Frage der Anrechnung der Steuervorteile noch zweifelhaft ist.
16
2. Mit ihrer Revision wendet sich die Beklagte dagegen, dass das Berufungsgericht den Darlehensvertrag wegen des Widerrufs der Klägerin und des Drittwiderbeklagten nach § 1 HWiG als unwirksam angesehen hat. Sie richtet sich damit gegen den Grund des Anspruchs und ist damit unzulässig, weil dieses Begehren von der beschränkten Revisionszulassung nicht gedeckt ist.
17
3. Der Senat hat erwogen, die unzulässige Revision der Beklagten in eine Nichtzulassungsbeschwerde umzudeuten. Ob dies möglich ist, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Eine Nichtzulassungsbeschwerde wäre jedenfalls unbegründet. Was die in der Revisionsbegründung der Beklagten angesprochene Frage angeht, ob der geschlossene Darlehensvertrag auf einer Haustürsituation beruht, hat die Rechtssache ersichtlich keine grundsätzliche Bedeutung und ist auch der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht gegeben. Das Berufungsurteil ist insoweit entgegen der Ansicht der Beklagten rechtsfehlerfrei. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.
18
B. Revision der Klägerin
19
Die Revision der Klägerin ist zulässig, aber nur hinsichtlich eines Teils der Zinsforderung begründet.
20
1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Anrechung der bis zum Jahr 2000 erzielten Steuervorteile auf den Rückzahlungsanspruch der Klägerin aus § 3 Abs. 1 Satz 1 HWiG. Das Berufungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass nach einem Widerruf aufgrund des Haustürwiderrufsgesetzes bei Vorliegen eines verbundenen Geschäftes die kreditgebende Bank nicht die Darlehensvaluta vom Darlehensnehmer zurückfordern kann, sondern ihrerseits verpflichtet ist, an die Darlehensnehmer auf das Darlehen geleistete Zahlungen abzüglich aus der Fondsbeteiligung erlangter Erträge und Steuervorteile gegen Abtretung der Immobilienfondsbeteiligung zurückzuerstatten und die zur Sicherheit für das Darlehen abgetretenen Lebensversicherungen rückabzutreten.
21
Nach a) dem Zweck der gesetzlichen Widerrufsregelung (§ 1 HWiG) soll der Verbraucher innerhalb einer angemessenen Überlegungsfrist frei und ohne Furcht vor finanziellen Nachteilen entscheiden können, ob er an seiner aufgrund einer Haustürsituation eingegangenen Verpflichtung festhalten will oder nicht. Dieser Schutzzweck würde gefährdet , wenn der Verbraucher das wirtschaftliche Risiko des Fondsbeitritts zu tragen hätte. Es ist deshalb bei einem verbundenen Geschäft erforderlich , § 3 HWiG dahin auszulegen, dass dem Darlehensgeber nach dem Widerruf kein Zahlungsanspruch gegen den Verbraucher in Höhe des Darlehenskapitals zusteht. Die Rückabwicklung hat in diesen Fällen vielmehr unmittelbar zwischen dem Kreditgeber und dem Partner des finanzierten Geschäfts zu erfolgen (vgl. BGHZ 133, 254, 259 f.; 152, 331, 337; 159, 280, 288; Senatsurteile vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04, WM 2006, 1003, 1005 Tz. 12, zur Veröffentlichung in BGHZ 167, 252 vorgesehen, m.w.Nachw., und vom 13. Juni 2006 - XI ZR 432/04, WM 2006, 1669, 1671 Tz. 22).

22
Der b) Darlehensnehmer kann nach Widerruf der Darlehensvertragserklärung vom Darlehensgeber die aus seinem eigenen Vermögen erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen zurückfordern sowie die Rückabtretung gewährter Sicherheiten, etwa der Rechte aus einer Kapitallebensversicherung verlangen. An ihn oder direkt an die kreditgebende Bank geflossene Fondsausschüttungen verbleiben der Bank bzw. sind an sie nach den Regeln des Vorteilsausgleichs herauszugeben, da der Verbraucher sonst besser stünde, als er ohne die Beteiligung am Fonds gestanden hätte (vgl. BGHZ 159, 280, 287; Senatsurteil vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04, WM 2006, 1003, 1008 Tz. 41, zur Veröffentlichung in BGHZ 167, 252 vorgesehen).
23
c) Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, sind auch die Steuervorteile der Klägerin und ihres Ehemannes, denen kein Nachzahlungsanspruch der Finanzbehörden gegenübersteht, auf ihren Rückforderungsanspruch aus § 3 Abs. 1 Satz 1 HWiG anspruchsmindernd anzurechnen.
24
aa) Die Anrechnung von Steuervorteilen im Wege der Vorteilsausgleichung ist allerdings grundsätzlich ein Institut des Schadensersatzrechts (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB 66. Aufl. Vorb. v. § 249 Rdn. 124, 144 m.w.Nachw.), nach dem Verlust und Vorteil, die beide auf ein und demselben schädigenden Ereignis beruhen, gleichermaßen bei der Berechnung des Anspruchs zu berücksichtigen sind. Der diesem Institut zugrunde liegende Rechtsgedanke, dass ein Geschädigter für erlittene Nachteile zu entschädigen ist, aber aus einem schädigenden Ereignis keinen Gewinn erzielen soll, ist aber auch in der vorliegenden Fallkon- stellation beim Rückforderungsanspruch nach § 3 HWiG entsprechend anzuwenden.
25
(1) Zu Recht hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass die Steuervorteile der Anleger zum Gesamtkonzept einer Steuer sparenden Immobilienkapitalanlage gehören. Sie spielen bei der Entwicklung, der Werbung und dem Vertrieb dieser Kapitalanlagen eine entscheidende Rolle. Die vom Anleger erzielten Steuervorteile sind eine von beiden Vertragsparteien gewollte, planmäßig eintretende Folge seiner Anlageentscheidung. Aus der Sicht des Anlegers sind die Steuervorteile fest mit der Immobilienkapitalanlage verbunden, ohne die er sie in der Regel nicht erworben hätte, weil sie sich wirtschaftlich wie ein aus der Anlage selbst fließender Gewinn darstellen.
26
So war es auch hier. Nach ihrem eigenen Vorbringen sind die Klägerin und der Drittwiderbeklagte damit geworben worden, die kreditfinanzierte Beteiligung an dem Fonds trage sich aufgrund der Einnahmen aus der Vermietung des Fondsobjekts und aus den Steuerersparnissen fast von selbst. Ansonsten hätten sie die Anlage nach ihren eigenen Angaben nicht gezeichnet. Aus der Sicht der Klägerin und ihres Ehemannes stellen sich die Ausschüttungen des Fonds und die Steuerersparnisse danach wirtschaftlich gleichermaßen als Nutzungen der Fondsbeteiligung und daraus fließende Gewinne dar. Es liegt deshalb nicht fern, auf beide § 3 Abs. 3 HWiG entsprechend anzuwenden und bei der Rückabwicklung einer kreditfinanzierten Immobilienfondsbeteiligung gleichermaßen zu berücksichtigen. Dass die Fondsausschüttungen aus der Fondsbeteiligung unmittelbar resultieren, die Steuervorteile aber erst aus der damit verbundenen steuerlichen Verlustzuweisung ist für Anleger wie die Klä- gerin und den Drittwiderbeklagten nicht von wesentlicher Bedeutung. Da es dem Anleger bei kreditfinanzierten Immobilienfondsbeteiligungen in aller Regel gerade auch auf die Steuervorteile ankommt, ist es bei Rückgängigmachung der Anlageentscheidung nach dem Rechtsgedanken der Vorteilsausgleichung nicht nur konsequent, sondern geboten, bei der Berechnung des Rückzahlungsanspruchs des Anlegers auch die ihm endgültig verbleibenden Steuervorteile anspruchsmindernd zu berücksichtigen.
27
Für (2) eine Gleichbehandlung von Fondsausschüttungen und Steuervorteilen spricht auch Sinn und Zweck der Rückabwicklung nach § 3 HWiG. Nach den Ausführungen des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 14. Juni 2004 (BGHZ 159, 280, 287), die der erkennende Senat teilt, ist es mit dem Sinn der Rückabwicklung nach § 3 HWiG nicht zu vereinbaren, wenn der Anleger nach Rückabwicklung einer kreditfinanzierten Fondsbeteiligung besser stünde als er ohne diese Beteiligung gestanden hätte, Fondsausschüttungen seien deshalb zu berücksichtigen. Folgerichtig muss das auch für Steuervorteile gelten, die der Anleger aus der mit der Fondsbeteiligung verbundenen steuerlichen Verlustzuweisung gezogen hat. Denn wenn er sie behalten dürfte, stünde er sich nach der Rückabwicklung besser als er ohne die Beteiligung stehen würde. Vor diesem Hintergrund überzeugt es nicht und ist nicht widerspruchsfrei, bleibende Steuervorteile nach den Grundsätzen des Vorteilsausgleichs nur im Rahmen von Schadensersatzansprüchen zu berücksichtigen, nicht dagegen bei der Rückabwicklung nach § 3 HWiG (so aber noch BGH, Urteil vom 14. Juni 2004 - II ZR 385/02, WM 2004, 1527, 1529).
28
(3) Entgegen der Ansicht der Revision ist die Rückabwicklung einer kreditfinanzierten Immobilienfondsbeteiligung nach § 3 HWiG nicht auf die Leistungen beschränkt, die im Verhältnis der Beteiligten erbracht werden. Durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rückabwicklung eines nach § 1 HWiG widerrufenen Darlehensvertrages, der mit dem Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft bildet, wird ein Darlehensnehmer aus Schutzzweckerwägungen zu Lasten der finanzierenden Bank umfassend vom Risiko der kreditfinanzierten Anlage befreit. Die Rückabwicklung vollzieht sich in diesen Fällen nicht innerhalb der Leistungsverhältnisse , sondern im Dreiecksverhältnis, so dass der Darlehensgeber statt des Darlehensnehmers das Kreditverwendungsrisiko zu tragen hat (vgl. Senatsurteil vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04, WM 2006, 1003, 1005 Tz. 12, 1006 Tz. 20, zur Veröffentlichung in BGHZ 167, 252 vorgesehen, m.w.Nachw.). Der Schutzzweck der Haustürwiderrufsvorschriften erfordert es dagegen nicht, dass der Anleger darüber hinaus einen Gewinn in Form ihm endgültig verbleibender Steuervorteile erzielt. Es entspricht vielmehr der Billigkeit, dass solche Steuervorteile den Anspruch des Anlegers und Darlehensnehmers auf Rückzahlung auf das Darlehen erbrachter Leistungen gegen die finanzierende Bank mindern , zumal die Bank auch die Nachteile der Anlageentscheidung zu tragen hat. Der erkennende Senat kann diese Rechtsfrage zugunsten der Anrechnung von Steuervorteilen entscheiden, ohne den Großen Senat für Zivilsachen nach § 132 GVG anrufen zu müssen, da der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf Anfrage mitgeteilt hat, dass er an seiner entgegenstehenden Rechtsprechung in den Urteilen vom 14. Juni 2004 (II ZR 385/02, WM 2004, 1527, 1529), vom 18. Oktober 2004 (II ZR 352/02, WM 2004, 2491, 2494) und vom 31. Januar 2005 (II ZR 200/03, WM 2005, 547, 548) nicht mehr festhält.

29
Die bb) Revision kann auch nicht mit Erfolg darauf verweisen, Rückzahlungen bei der Rückabwicklung eines Geschäfts nach § 3 HWiG seien steuerpflichtig, so dass die Steuervorteile der Klägerin und des Drittwiderbeklagten entfielen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts stehen den Steuervorteilen der Klägerin und des Drittwiderbeklagten in den Jahren 1994 bis 2000 keine Nachzahlungsansprüche des Finanzamtes gegenüber. Die Klägerin kann sich mangels substantiierten Vortrages in den Vorinstanzen auch nicht mit Erfolg darauf berufen, bei korrektem Verhalten der Beklagten hätte sie sich für ein anderes Steuersparmodell entschieden (§ 559 Abs. 1 ZPO).
30
cc) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht auch die Höhe der Steuervorteile mit 6.913,64 € rechtsfehlerfrei festgestellt. Das Berufungsgericht hat die eingereichten Steuerbescheide der Klägerin und des Drittwiderbeklagten seiner Entscheidung zu Grunde gelegt und die Steuervorteile für das Jahr 1997 nach § 287 ZPO geschätzt. Dies ist eine tatrichterliche Würdigung, die im Revisionsverfahren nur eingeschränkt überprüfbar ist. Rechtsfehler des Berufungsgerichts zeigt die Revision nicht auf. Es hat weder erhebliche Tatsachen außer Betracht gelassen noch gegen die Denkgesetze verstoßen noch die Darlegungs- und Beweislast verkannt.
31
2. Mit Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungsgericht Verzugszinsen aus einem Betrag von 8.831,61 € in gesetzlicher Höhe erst ab Rechtshängigkeit zugesprochen hat.
32
a) Im Ergebnis zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass für den nach dem Widerruf vom 27. Dezember 2000 entstandenen Rückzahlungsanspruch in Höhe von 8.831,61 € Zinsen nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Nutzungsersatzes nach den Haustürwiderrufsvorschriften (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 152, 331, 336 m.w.Nachw.) begehrt werden können. Die Zahlungen erfolgten auf eine nicht mehr bestehende Schuld, da der Darlehensvertrag infolge des Widerrufs unwirksam war. Die Rückabwicklung dieser Leistungen hat daher nach den allgemeinen Vorschriften des Bereicherungsrechts zu erfolgen.
33
b) Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht auch einen Anspruch auf Verzugszinsen vor Rechtshängigkeit nur unter den Voraussetzungen der §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB für möglich gehalten (vgl. auch Senatsurteile BGHZ 158, 1, 9 und vom 30. März 2004 - XI ZR 145/03, BGHR BGB § 818 Abs. 1 Zinszahlung). Ob eine Bank bei der Entgegennahme von Zins- und Tilgungsleistungen, die ein Darlehensnehmer trotz Widerrufs nach § 1 HWiG weiter gezahlt hat, bösgläubig im Sinne von § 819 Satz 1 BGB ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, weil der Zinsanspruch der Klägerin aus einem anderen Grund berechtigt ist.
34
c) Den von der Revision begehrten Zinsanspruch kann die Klägerin als Nutzungsersatz nach § 818 Abs. 1 BGB von der Beklagten verlangen.
35
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Anspruch aus § 818 Abs. 1 BGB zwar grundsätzlich auf die Herausgabe der vom Leistungsempfänger tatsächlich gezogenen Zinsen beschränkt (BGHZ 115, 268, 270; Senatsurteile vom 24. September 1996 - XI ZR 185/94, WM 1996, 2247, 2250, vom 12. Mai 1998 - XI ZR 79/97, WM 1998, 1325, 1326 f. und vom 12. September 2006 - XI ZR 296/05, ZIP 2006, 2119 , 2121 Tz. 25). Allerdings besteht bei Zahlungen an eine Bank eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz gezogen hat, die sie als Nutzungsersatz herausgeben muss (Senatsurteil vom 12. Mai 1998 - XI ZR 79/97, WM 1998, 1325, 1326 f.). Die Klägerin hat danach einen Zinsanspruch in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz nach der beantragten zeitlichen Staffelung, wobei jedoch ab dem 31. Dezember 2001 Zinsen nur aus 5.246,01 € (= 10.260,30 DM) begehrt werden können.

III.


36
Die Revision der Beklagten war nach alledem als unzulässig zu verwerfen. Die Revision der Klägerin war mit der Maßgabe zurückzuweisen , dass der Klägerin über den ausgeurteilten Zinsanspruch hinaus weitere Zinsen zuzuerkennen waren.
Nobbe Müller Ellenberger
Schmitt Grüneberg

Vorinstanzen:
LG Schweinfurt, Entscheidung vom 25.11.2004 - 12 O 151/04 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 21.12.2005 - 3 U 235/04 -

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) In einem anhängigen Verfahren hat die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen. Das gilt auch für die Prozesshandlungen, die das Verfahren vor diesem Gericht infolge eines Einspruchs, einer Aufhebung des Urteils dieses Gerichts, einer Wiederaufnahme des Verfahrens, einer Rüge nach § 321a oder eines neuen Vorbringens in dem Verfahren der Zwangsvollstreckung betreffen. Das Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht gehört zum ersten Rechtszug.

(2) Ein Schriftsatz, durch den ein Rechtsmittel eingelegt wird, ist dem Prozessbevollmächtigten des Rechtszuges zuzustellen, dessen Entscheidung angefochten wird. Wenn bereits ein Prozessbevollmächtigter für den höheren Rechtszug bestellt ist, ist der Schriftsatz diesem zuzustellen. Der Partei ist selbst zuzustellen, wenn sie einen Prozessbevollmächtigten nicht bestellt hat.

Ein Schriftstück kann dem Adressaten oder seinem rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter durch Aushändigung an der Amtsstelle zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung ist auf dem Schriftstück und in den Akten zu vermerken, dass es zum Zwecke der Zustellung ausgehändigt wurde und wann das geschehen ist; bei Aushändigung an den Vertreter ist dies mit dem Zusatz zu vermerken, an wen das Schriftstück ausgehändigt wurde und dass die Vollmacht nach § 171 Satz 2 vorgelegt wurde. Der Vermerk ist von dem Bediensteten zu unterschreiben, der die Aushändigung vorgenommen hat.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für Verbraucherdarlehensverträge, soweit nichts anderes bestimmt ist. Verbraucherdarlehensverträge sind Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge.

(2) Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer. Keine Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge,

1.
bei denen der Nettodarlehensbetrag (Artikel 247 § 3 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) weniger als 200 Euro beträgt,
2.
bei denen sich die Haftung des Darlehensnehmers auf eine dem Darlehensgeber zum Pfand übergebene Sache beschränkt,
3.
bei denen der Darlehensnehmer das Darlehen binnen drei Monaten zurückzuzahlen hat und nur geringe Kosten vereinbart sind,
4.
die von Arbeitgebern mit ihren Arbeitnehmern als Nebenleistung zum Arbeitsvertrag zu einem niedrigeren als dem marktüblichen effektiven Jahreszins (§ 6 der Preisangabenverordnung) abgeschlossen werden und anderen Personen nicht angeboten werden,
5.
die nur mit einem begrenzten Personenkreis auf Grund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse abgeschlossen werden, wenn im Vertrag für den Darlehensnehmer günstigere als marktübliche Bedingungen und höchstens der marktübliche Sollzinssatz vereinbart sind,
6.
bei denen es sich um Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge oder Immobilienverzehrkreditverträge gemäß Absatz 3 handelt.

(3) Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, die

1.
durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind oder
2.
für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten bestimmt sind.
Keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 4. Auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 ist nur § 491a Absatz 4 anwendbar. Keine Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind Immobilienverzehrkreditverträge, bei denen der Kreditgeber
1.
pauschale oder regelmäßige Zahlungen leistet oder andere Formen der Kreditauszahlung vornimmt und im Gegenzug nur einen Betrag aus dem künftigen Erlös des Verkaufs einer Wohnimmobilie erhält oder ein Recht an einer Wohnimmobilie erwirbt und
2.
erst nach dem Tod des Verbrauchers eine Rückzahlung fordert, außer der Verbraucher verstößt gegen die Vertragsbestimmungen, was dem Kreditgeber erlaubt, den Vertrag zu kündigen.

(4) § 358 Abs. 2 und 4 sowie die §§ 491a bis 495 und 505a bis 505e sind nicht auf Darlehensverträge anzuwenden, die in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes gerichtliches Protokoll aufgenommen oder durch einen gerichtlichen Beschluss über das Zustandekommen und den Inhalt eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs festgestellt sind, wenn in das Protokoll oder den Beschluss der Sollzinssatz, die bei Abschluss des Vertrags in Rechnung gestellten Kosten des Darlehens sowie die Voraussetzungen aufgenommen worden sind, unter denen der Sollzinssatz oder die Kosten angepasst werden können.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 150/03 Verkündet am:
8. Juni 2004
Weber,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
_____________________
VerbrKrG § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b (Fassung 1. Mai 1993 bis 31. Juli 2001)

a) Bei einer sogenannten unechten Abschnittsfinanzierung besteht gemäß § 4
Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG eine Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags
aller vom Verbraucher zu erbringenden Leistungen.

b) Bei Bestehen einer engen Verbindung zwischen Darlehens- und Ansparvertrag
bedarf es der Angabe des Gesamtbetrags aller vom Verbraucher zu erbringenden
Leistungen nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG auch bei endfälligen
Verbraucherkrediten, die bei Fälligkeit zumindest zum Teil mittels einer in der
Zwischenzeit angesparten Kapitallebensversicherung abgelöst werden sollen
(Bestätigung von BGHZ 149, 302).

c) Die Annahme einer solchen engen Verbindung setzt voraus, daß die Zahlungen
auf den Ansparvertrag aus der Sicht des Verbrauchers wirtschaftlich regelmäßigen
Tilgungsleistungen an den Kreditgeber gleichstehen.
BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die
Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. Februar 2003 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger verlangt von der beklagten Landesbank R ückzahlung von Kreditzinsen.
Er war im Jahr 1995 geworben worden, einen Fondsan teil an einem geschlossenen Immobilien-Fonds zu erwerben. Im Fondsprospekt war eine Fremdfinanzierung vorgesehen, bei der die Tilgung der Anschaffungskosten für den Fondsbeitritt über eine Lebensversicherung erfolgen sollte. Zur Finanzierung des Fondsbeitritts nahm der Kläger mit Vertrag vom 5. Mai/7. Juni 1995 bei der Beklagten ein Darlehen in Höhe von 70.480 DM auf. Die Rückzahlung des Kredits, dessen jährliche Verzinsung von nominal 7,55% bis zum 1. September 2004 festgeschrieben war, sollte bei anfänglichen monatlichen Zinszahlungen in Höhe von
443,44 DM am 1. September 2014 erfolgen. Eine Tilgung war bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorgesehen. Insoweit enthielt der Vertrag den Hinweis , daß der Kläger zusätzlich pro Monat 152,90 DM auf eine Lebensversicherung , deren Bedingungen mit der Beklagten abzustimmen waren, zu zahlen habe, daß die Versicherungssumme der für den Todesfall abgetretenen Lebensversicherung aber möglicherweise nicht ausreiche, um den Kredit bei Fälligkeit der Versicherung vollständig durch diese zurückzuführen und daß das Darlehen zum 1. September 2014 auch zu tilgen sei, wenn die Lebensversicherung zu diesem Zeitpunkt nicht ablaufe. Entsprechend den Vorgaben des Darlehensvertrags schloß der Kläger am 26. Mai 1995 eine Lebensversicherung über 44.000 DM mit einer Laufzeit von 20 Jahren ab. Seine Rechte und Ansprüche aus dieser Lebensversicherung trat er an die Beklagte für den Todesfall ab. Diese zahlte die Kreditvaluta vereinbarungsgemäß an den Treuhänder des Immobilienfonds aus.
Der Kläger verlangt mit Rücksicht darauf, daß der Darlehensvertrag keine Angaben zu dem Gesamtbetrag der Belastungen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG (in der vom 1. Mai 1993 bis 31. Juli 2001 gültigen Fassung, im folgenden: a.F.) enthält, von der Beklagten die Rückzahlung seiner über die gesetzlichen Zinsen hinausgehenden Zinszahlungen einschließlich den von der Beklagten berechneten "einmaligen Geldbeschaffungskosten" in Höhe von 6% und der "einmaligen Bearbeitungsgebühr" in Höhe von 4%.
Das Landgericht hat der auf Zahlung von 12.345,28 € nebst Zinsen gerichteten Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Er-
folg geblieben. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.

I.


Das Berufungsgericht, dessen Urteil in OLGReport K arlsruhe/ Stuttgart 2003, 320 abgedruckt ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt:
Das Landgericht habe angesichts des zu Tilgungszwe cken vorgesehenen Lebensversicherungsvertrages zu Recht die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 149, 302) angewendet, nach welcher eine Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags der vom Verbraucher zu erbringenden Leistungen auch bei einem Verbraucherkredit besteht, dessen Fälligkeit von der Auszahlung einer Lebensversicherung abhängt, durch die der Kredit ganz oder teilweise getilgt werden solle. Die Angabepflicht nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. gelte auch für eine sogenannte unechte Abschnittsfinanzierung, wie sie die Parteien hier vereinbart hätten. Auch dabei handele es sich um einen Kredit mit veränderlichen Bedingungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. Die Veränderlichkeit der Konditionen bestehe darin, daß hier kein einheitlicher Zinssatz für die gesamte vereinbarte
Kreditlaufzeit festgelegt sei und die Laufzeit im Falle des Widerspruchs des Kreditnehmers gegen die Zinsanpassung vorzeitig ende.

II.


Diese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung sta nd.
Der Kläger schuldet gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrK rG nur die gesetzlichen Zinsen, da der Kreditvertrag entgegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. (jetzt: § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 BGB) keine Angabe des Gesamtbetrags aller vom Kläger zu entrichtenden Teilzahlungen enthält.
1. Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen ha t, besteht eine Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG a.F. auch in Fällen, in denen - wie hier - eine sogenannte unechte Abschnittsfinanzierung vereinbart worden ist.

a) Es handelt sich dabei um Kredite, bei denen dem Verbraucher ein langfristiges Kapitalnutzungsrecht eingeräumt, die Zinsvereinbarung jedoch nicht für den gesamten Zeitraum, sondern zunächst nur für eine bestimmte Festzinsperiode getroffen wird, wobei das Darlehen zum Ende des Finanzierungsabschnitts nicht ohne weiteres fällig wird, sondern nur dann, wenn der Darlehensnehmer der vorgeschlagenen Änderung der Konditionen widerspricht (vgl. Senatsurteil vom 7. Oktober 1997 - XI ZR 233/96, WM 1997, 2353, 2354; Peters in: Schimansky/Bunte/Lwowski,
Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 81 Rdn. 81; ders., WM 1994, 1405, 1407).
Nach den rechtlich nicht zu beanstandenden und auc h von der Revision nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Parteien hier eine solche unechte Abschnittsfinanzierung vereinbart : Bei einer Gesamtlaufzeit von zwanzig Jahren war der Zinssatz nur für die ersten zehn Jahre festgeschrieben und konnte sodann von der Beklagten mit Einverständnis des Klägers geändert werden. Diesem war ein Recht zum Widerspruch gegen die von der Beklagten vorgeschlagenen Änderungen eingeräumt, bei dessen Ausübu ng der Kredit vorzeitig fällig wurde.

b) Auch im Fall einer solchen unechten Abschnittsf inanzierung bedarf es im Kreditvertrag der Angabe des Gesamtbetrags aller vom Verbraucher zur Tilgung des Kredits sowie zur Zahlung der Zinsen und sonstigen Kosten zu entrichtenden Teilzahlungen.
aa) Allerdings weist die Revision zu Recht darauf hin, daß die Angabepflicht nicht aus § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 1 VerbrKrG a.F. folgt. Danach ist der Gesamtbetrag für Verbraucherkredite anzugeben, bei denen die für die Berechnung des Gesamtbetrags maßgeblichen Eckdaten (Kreditbetrag, Tilgungsleistung, Zinsen, Kosten etc.) für die gesamte Laufzeit der Höhe nach feststehen. Das ist bei unechten Abschnittsfinanzierungen nicht der Fall, weil die vereinbarte Gesamtlaufzeit des Darlehens - hier zwanzig Jahre - länger als der erste Festzinsabschnitt - hier zehn Jahre - ist und die Darlehenskonditionen für die Folgeabschnitte nach Ablauf der ersten Festzinsperiode nicht feststehen (vgl.
OLG Stuttgart ZIP 2003, 1975, 1976; Ulmer/Habersack, Verbraucherkreditgesetz 2. Aufl. § 4 VerbrKrG Rdn. 35 a).
bb) Die Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags folgt in Fällen unechter Abschnittsfinanzierung aber - wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat - aus § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F., wonach auch bei Krediten mit veränderlichen Bedingungen, die in Teilzahlungen getilgt werden, ein Gesamtbetrag anzugeben ist, und zwar auf der Grundlage der bei Abschluß des Vertrages maßgeblichen Kreditbedingungen (ebenso die ganz herrschende Meinung in der Literatur, vgl. etwa: Bülow, Verbraucherkreditrecht 5. Aufl. § 492 BGB Rdn. 97; Erman/Rebmann, BGB 10. Aufl. § 4 VerbrKrG Rdn. 11 a und Erman/ I. Saenger, BGB 11. Aufl. § 492 BGB Rdn. 19; v. Rottenburg in: v. Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg, VerbrKrG 2. Aufl. § 4 Rdn. 70; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearbeitung 2001 § 4 VerbrKrG Rdn. 43; Ulmer/Habersack aaO; Wagner-Wieduwilt in: Bruchner/Ott/ Wagner-Wieduwilt, Verbraucherkreditgesetz 2. Aufl. § 4 Rdn. 31, 53; Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht 3. Aufl. Rdn 5.157).
(1) Dies rechtfertigt sich bereits aus der Auffang funktion, die Satz 2 im Rahmen des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG a.F. zukommt (Staudinger/Kessal-Wulf aaO). Wie der Senat bereits mit Urteil vom 18. Dezember 2001 entschieden und näher begründet hat (BGHZ 149, 302, 307), enthält § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG a.F. ein geschlossenes System von Angabepflichten: Bei allen Verbraucherkreditverträgen , die - wie hier - nicht dem Grundtatbestand des Satzes 1 oder dem Ausnahmetatbestand des Satzes 3 (Kredite, bei denen die Inanspruchnahme bis zu einer Höchstgrenze freigestellt ist) sowie der Regelung des
§ 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG unterfallen, besteht die modifizierte Angabepflicht des Satzes 2, sofern dessen tatbestandliche Voraussetzungen vorliegen.
(2) Entgegen einer in der Literatur vertretenen Au ffassung (Peters in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch aaO § 81 Rdn. 81; ders., WM 1994, 1405, 1407 ff.) ist das bei unechten Abschnittsfinanzierungen der Fall. Es handelt sich insoweit um Kredite mit "veränderlichen Bedingungen".
Zwar sind hier die Kreditkonditionen bis zum Ablau f des jeweiligen Zinsfestschreibungsabschnitts nicht veränderlich. Das ist aber nicht entscheidend , da der Kredit von vornherein für eine längere Laufzeit als den Zeitraum des Abschnitts zugesagt wird (v. Rottenburg aaO Rdn. 70). Allein diese vorgesehene Gesamtlaufzeit ist für die Frage, ob der Kredit zu veränderlichen Konditionen gewährt wurde, maßgeblich. Veränderlich sind mit Rücksicht auf die Auffangfunktion des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. Kreditbedingungen nämlich dann, wenn sie - anders als in den von Satz 1 erfaßten Fällen - bei Abschluß des Kreditvertrages noch nicht für die gesamte Laufzeit feststehen. Das ist bei unechten Abschnittsfinanzierungen der Fall, weil bezogen auf die vorgesehene Gesamtlaufzeit des Kreditvertrages ungewiß ist, wie sich die Zinskonditionen und das Vertragsschicksal selbst - etwa bei vorgezogener Endfälligkeit infolge Widerspruchs des Darlehensnehmers gegen die nach Ablauf der Zinsbindung vorgeschlagenen Zinskonditionen - entwikkeln (Staudinger/Kessal-Wulf aaO Rdn. 43).
Der Annahme veränderlicher Bedingungen im Sinne de s Satzes 2 steht anders als die Revision meint, auch nicht entgegen, daß die Parteien über die veränderten Kreditkonditionen nach Ablauf der Festzinsperiode Einvernehmen erzielen müssen (Staudinger/Kessal-Wulf aaO Rdn. 43; Ulmer/Habersack aaO Rdn. 35 a; Kümpel aaO Rdn. 5.158; a.A. Peters in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch aaO § 81 Rdn. 81 und WM 1994 aaO S. 1408). Der Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. enthält keinen Hinweis darauf, daß allein einseitige Änderungen der Bedingungen in Betracht k ommen. Ob die Änderung einvernehmlich oder einseitig erfolgt, kann auch deshalb nicht entscheidend sein, weil - wie auch die Revision nicht verkennt - in beiden Fällen (Senatsurteil vom 7. Oktober 1997 aaO) kein neuer Kreditvertrag abgeschlossen, sondern der alte lediglich geändert wird (Ulmer/Habersack aaO).
Der Umstand, daß der Gesamtbetrag wegen der Ungewi ßheit über die nach Ablauf der Zinsfestschreibung geltenden Kreditkonditionen nicht endgültig, sondern nur auf der Grundlage der Anfangskonditionen angegeben werden kann, ändert an der aus Satz 2 folgenden Angabepflicht nichts. Diese Unsicherheit hat der Gesetzgeber gesehen und in § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. im Interesse umfassenden Verbraucherschutzes hingenommen. Soweit Bundesregierung und Bundesrat ursprünglich für Kredite mit variablen Konditionen keine Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags vorgesehen hatten, ist das nicht Gesetz geworden. Abweichend von der Vorstellung der Bundesregierung wollte der Gesetzgeber der sich verstärkenden Tendenz zu variablen Konditionen Rechnung tragen und hat mit Blick auf etwaige Umgehungsversuche auch solche Kredite in die Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags einbe-
zogen, bei denen einzelne Bedingungen veränderlich gestaltet sind (Senat BGHZ 149, 302, 309 m.w.Nachw.). Auch der Hinweis der Revision auf die Begründung des Gesetzgebers, Realkredite nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG von der Pflicht zur Gesamtbetragsangabe zu befreien, weil die Angabe des Gesamtbetrages bei Abschnittsfinanzierungen für den Verbraucher angesichts der in diesen Fällen typischerweise langen Laufzeiten und lediglich abschnittsweiser Zinsfestschreibung "eher ein trügerisches Bild" ergebe (BT-Drucks. 12/4526, abgedr. in ZIP 1993, 477, 478), rechtfertigt kein anderes Ergebnis (a.A. Peters in: Schimansky /Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch aaO § 81 Rdn. 81; ders., WM 1994 aaO S. 1408). Der Umstand, daß der Gesetzgeber trotz dieser Erkenntnis nur grundpfandrechtlich gesicherte Kredite von der Pflicht zur Gesamtbetragsangabe befreit hat, belegt vielmehr im Umkehrschluß, daß es für andere als grundpfandrechtlich gesicherte Abschnittsfinanzierungen bei der in § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. geregelten Angabepflicht bleibt (Ulmer/Habersack aaO Rdn. 35 a).
2. Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht darau s, daß es sich bei dem gewährten Darlehen um einen endfälligen Kredit mit Tilgungsaussetzung handelt. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Beklagte mit Rücksicht auf den vereinbarungsgemäß zu Tilgungszwecken dienenden Lebensversicherungsvertrag gleichwohl zur Angabe des Gesamtbetrags gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. im Kreditvertrag verpflichtet war.

a) Wie der Senat bereits mit Urteil vom 18. Dezemb er 2001 entschieden und im einzelnen begründet hat, liegt eine Rückzahlung des Kredits in Teilbeträgen mit der Folge einer Pflicht zur Angabe des Ge-
samtbetrags auch bei endfälligen Krediten mit Tilgungsaussetzung vor, die bei Fälligkeit zumindest zum Teil mittels in der Zwischenzeit angesparter Bausparverträge oder Lebensversicherungen abgelöst werden sollen (BGHZ 149, 302, 306 ff. m.w.Nachw.). Eine Angabepflicht besteht in solchen Fällen, wenn der Festkredit mit einem Bausparvertrag, einer Lebensversicherung oder einem sonstigen Ansparvertrag derart verbunden wird, daß die Tilgung des Kredits für die Laufzeit ausgesetzt wird und dafür parallel Zahlungen auf einen der genannten Ansparverträge geleistet werden. Dabei kommt es maßgeblich auf die Sicht des Kreditnehmers an, dessen Information § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG a.F. dient. Um ihm eine sachgerechte Entscheidung über die Kreditaufnahme und einen Vergleich mit anderen Angeboten zu ermöglichen, ist es nur von nachrangiger Bedeutung, ob er Tilgungsraten direkt an den Kreditgeber oder zunächst Zahlungen an eine Versicherung oder Bausparkasse erbringt, wenn nur von vornherein feststeht, daß diese Zahlungen zur Rückzahlung des Kredits verwendet werden (BGHZ 149, 302, 308 m.w.Nachw.).

b) Diese Voraussetzungen liegen hier nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts vor.
Anders als die Revision meint, fehlt es nicht an d er erforderlichen engen Verbindung zwischen Kredit- und Lebensversicherungsvertrag. Daß die Versicherungssumme niedriger als der Kredit war, steht dem ebenso wenig entgegen wie die etwas differierenden Laufzeiten der Verträge und der Umstand, daß die Beklagte sich die Lebensversicherung nur für den Todesfall hat abtreten lassen (a.A. zur Abtretung der Rechte aus einer Lebensversicherung auf den Todesfall: OLG Stuttgart
ZIP 2003, 1975, 1976). Eine im Gegenzug zu einer vereinbarten Tilgungsaussetzung vorgesehene Abtretung der Ansprüche aus einem Ansparvertrag hat der Senat in seiner Entscheidung vom 18. Dezember 2001 ausdrücklich nur als einen Beispielsfall für eine enge Verbindung zwischen dem Kreditvertrag und dem Ansparvertrag bezeichnet (BGHZ 149, 302, 307). Die notwendige enge Verbindung zwischen beiden Verträgen kann auch auf andere Weise hergestellt werden, sofern nur aus der maßgeblichen Sicht des Verbrauchers (vgl. BGHZ 149, 302, 308) die Zahlungen an den Lebensversicherer wirtschaftlich regelmäßigen Tilgungsleistungen an den Kreditgeber gleichstehen (WagnerWieduwilt aaO § 4 Rdn. 31). Das ist nach der Rechtsprechung des Senats der Fall, wenn nach den getroffenen Vereinbarungen der Parteien der Festkredit mit dem Ansparvertrag derart verbunden wird, daß die Tilgung des Kredits für die Laufzeit ganz oder teilweise ausgesetzt wird und dafür parallel Zahlungen auf den Ansparvertrag geleistet werden, die nach der übereinstimmenden Vorstellung der Parteien bei Abschluß des Darlehensvertrags mindestens zur teilweisen Rückzahlung des Kredits verwendet werden sollen (Senat, BGHZ 149, 302, 308).
So war es nach den Feststellungen des Landgerichts , von denen das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgegangen ist, hier. Danach diente die vom Kläger abgeschlossene Kapitallebensversicherung entgegen dem Vorbringen der Revision nicht als reines Sicherungsmittel. Es trifft auch nicht zu, daß der Abschluß der Lebensversicherung dem Kreditnehmer lediglich als "denkbare Variante" die Möglichkeit verschaffte, die Versicherungssumme bei Fälligkeit zur Darlehenstilgung einzusetzen. Vielmehr stand von vornherein fest, daß die an die Lebensversicherung geleisteten Zahlungen bei planmäßigem Verlauf der vertraglichen Bezie-
hungen zur teilweisen Tilgung des Darlehens verwendet werden sollten. Das hat die Beklagte in der Klageerwiderung selbst eingeräumt. Schon der Prospekt der Fondsinitiatoren sah die Finanzierung der Fondsbeteiligung durch ein endfälliges Darlehen mit Tilgungsaussetzung bei gleichzeitiger Ansparung einer Lebensversicherung vor. Auch die - ggf. aus steuerrechtlichen Gründen sinnvolle - Beschränkung der Abtretung der Lebensversicherungsansprüche auf den Todesfall war darin vorgesehen. Wie die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien belegen, haben sie dieses Finanzierungskonzept übereinstimmend vollständig umgesetzt. Die enge Verbindung zwischen Kredit, Tilgungsaussetzung und gleichzeitig anzusparender Lebensversicherung ergibt sich ebenso wie deren Tilgungsfunktion unmittelbar aus dem Darlehensvertrag. So waren etwa die Konditionen der Lebensversicherung, deren zu zahlende Raten im Kreditvertrag ausdrücklich genannt sind, mit der Beklagten abzustimmen. Die Höhe der Lebensversicherungsprämie ist im Darlehensvertrag angegeben. Überdies enthält der Kreditvertrag - wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend macht - den ausdrücklichen Hinweis, daß die Versicherung möglicherweise zur Rückzahlung des Kredits nicht vollständig ausreichen könne. Daß der Darlehensnehmer bei Fälligkeit das Darlehen auch mit anderen Mitteln tilgen konnte und die Lebensversicherung nur für den Todesfall abgetreten wurde, ändert angesichts dessen nichts an der Tatsache, daß nach den getroffenen Vereinbarungen die Lebensversicherung Mittel zur (teilweisen) Tilgung des Kredits sein und bei planmäßigem Verlauf der Dinge auch so eingesetzt werden sollte. Aus der maßgeblichen Sicht des Verbrauchers konnte mit Rücksicht hierauf kein Zweifel daran bestehen, daß seine auf die Lebensversicherung zu erbringenden monatlichen Zahlungen wirtschaftlich entsprechenden monatlichen Tilgungsleistungen an den Kreditgeber gleichstanden.

3. Die danach gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. erforderliche Angabe des Gesamtbetrags fehlt im Kreditvertrag. Dies hat, da die Darlehensvaluta vereinbarungsgemäß ausgezahlt wurde, nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG zur Folge, daß sich der im Kreditvertrag vereinbarte Zinssatz auf den gesetzlichen Zinssatz von 4% ermäßigt. Der Kläger hat deshalb auf der Grundlage einer gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG unter Berücksichtigung der verminderten Zinsen erfolgten Neuberechnung der monatlichen Leistungsraten gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Zinsen (vgl. Senat BGHZ 149, 302, 310 und Urteil vom 23. Oktober 2001 - XI ZR 63/01, WM 2001, 2379, 2381 f.), den Land- und Oberlandesgericht ihm zu Recht zuerkannt haben.
Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand der Re vision, das Landgericht habe der Klage jedenfalls hinsichtlich der Bearbeitungsgebühr in Höhe von 4% des Darlehensbetrages zu Unrecht stattgegeben, da es sich bei dieser Gebühr nicht um laufzeitabhängige Kosten im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG handele, ist - wie die Revisionserwiderung zu Recht beanstandet - bereits aus prozessualen Gründen nicht zu berücksichtigen. Das Landgericht hatte die Bearbeitungsgebühr als laufzeitabhängig eingestuft und hierauf gestützt die Beklagte zur Zahlung verurteilt. Hiergegen hat diese in der Berufungsinstanz keine Rügen erhoben. Es fehlt daher insoweit an einer den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO genügenden Berufungsbegründung.

III.


Die Revision war somit zurückzuweisen.
Nobbe Müller Joeres
Wassermann Mayen

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 504/07 Verkündet am:
20. Januar 2009
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
_____________________
VerbrKrG § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b, § 6 Abs. 2 Satz 4 (jeweils in der bis zum
30. September 2000 geltenden Fassung)

a) Die im Darlehensvertrag entgegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b VerbrKrG fehlende
Gesamtbetragsangabe hat bei vereinbarungsgemäßer Auszahlung
der Darlehensvaluta zur Folge, dass der Darlehensnehmer die Neuberechnung
der monatlichen Leistungsraten unter Berücksichtigung der auf
den gesetzlichen Zinssatz verminderten Zinsen und gemäß § 812 Abs. 1
Satz 1 Alt. 1 BGB die Rückzahlung überzahlter Zinsen verlangen kann.

b) Ein Wahlrecht des Verbrauchers, statt dessen die den gesetzlichen Zinssatz
übersteigenden, in den vereinbarten Ratenzahlungen enthaltenen
Zinsen zur Tilgung des Darlehensrückzahlungsanspruchs zu verrechnen,
besteht nicht (Abgrenzung zu BGHZ 112, 352).
BGH, Urteil vom 20. Januar 2009 - XI ZR 504/07 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 20. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen sowie die
Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Teilanerkenntnis- und Teilurteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. Oktober 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger und die beklagte Bank streiten über die Rechtsfolgen der fehlenden Gesamtbetragsangabe in einem Verbraucherkreditvertrag.
2
Der Kläger nahm mit Vertrag vom 1./17. Juni 1996 bei der Beklagten ein Annuitätendarlehen in Höhe von 105.000 DM zur Finanzierung einer Fondsbeteiligung auf. Das Disagio betrug 10%, der bis zum 30. Mai 2001 festgeschriebene Nominalzinssatz 6,15% p.a. und die Anfangstilgung 2% p.a. bei vierteljährlich zu zahlenden Raten in Höhe von 2.139,37 DM. Als vom Kläger zu tragende Gesamtbelastung wurden die Summe aller Zahlungen bis zum Ablauf der Zinsbindungsfrist sowie die dann noch bestehende Restschuld des bis zum 30. Mai 2016 zu tilgenden Darlehens angegeben. Die Darlehensvaluta wurde von der Beklagten vertragsgemäß ausgezahlt. Nach Ablauf der Zinsbindungsfrist vereinbarten die Parteien am 20. Juni/12. September 2001 einen neuen Nominalzinssatz in Höhe von 7,71% p.a. unter Festschreibung bis zum 30. Mai 2006, einen anfänglichen Tilgungssatz von 3,5% p.a. und jeweils zum 30. eines Monats fällig werdende Raten in Höhe von 882,77 DM (= 451,35 €), die der Kläger bis heute leistet. Der Gesamtbetrag der Zahlungen und die dann bestehende Restschuld waren wiederum bis zum Ende der Zinsbindung angegeben. Nach Ablauf dieser Zinsbindungsfrist wurde keine erneute Vereinbarung getroffen.
3
Mit seiner Klage hat der Kläger begehrt, festzustellen, dass der den gesetzlichen Zinssatz von 4% p.a. übersteigende Teil der seit dem 30. Juni 1996 geleisteten und künftig noch zu leistenden Ratenzahlungen auf die Darlehensforderung zu verrechnen ist, hilfsweise die Beklagte zur Neuberechnung der von ihm seit dem 30. Juni 1996 zu zahlenden Teilleistungen unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von 4% p.a. sowie zur Erstattung zuviel gezahlter Zinsen zu verurteilen und festzustellen, dass er lediglich Zinsen in Höhe von 4% p.a. schulde.
4
Das Landgericht hat der Klage im Hauptantrag stattgegeben. Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz hat der Kläger - neben der weiterhin begehrten Tilgungsverrechnung - die Aufrechnung mit Rückforderungsansprüchen aus in der Zeit vom 30. Juni 1996 bis 30. August 2007 überzahlten Zinsen gegenüber dem Darlehensrückzahlungsanspruch erklärt. Das Berufungsgericht hat unter Abweisung des Hauptantrages die Beklagte entsprechend dem Hilfsantrag durch Teilurteil zur Neuberechnung der zu zahlenden Raten verurteilt und dem Feststellungsbegehren stattgegeben, wobei das Urteil hinsichtlich der bereits geleisteten Raten und der Feststellung auf dem Anerkenntnis der Beklagten beruht. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, soweit vom Berufungsgericht zu seinem Nachteil erkannt worden ist.

Entscheidungsgründe:


5
Die Revision ist unbegründet.

I.


6
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in WM 2007, 2281 veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt :
7
Dem Kläger stehe kein Recht zur Tilgungsverrechnung zu. Er könne weder verlangen, dass die in der Vergangenheit über den lediglich geschuldeten gesetzlichen Zinssatz von 4% p.a. hinaus gezahlten Zinsen zur Tilgung der Hauptforderung verrechnet werden, noch stehe ihm das Recht zu, zur schnelleren Tilgung des Darlehens die Raten in vereinbarter Höhe weiter zu zahlen. Ein solches Recht ergebe sich nicht aus dem Vertrag, da die Vereinbarung eines Annuitätendarlehens in der Regel nicht den Schluss zulasse, dass die vereinbarte Ratenhöhe unabhängig von den Zins- und Tilgungssätzen Geltung haben solle. Eine Sondertilgungsmöglichkeit hätten die Parteien nicht vereinbart. Auch aus dem Verbraucherkreditgesetz folge kein Wahlrecht des Klägers zur Tilgungsverrechnung. Soweit ein solches Wahlrecht bei der außer Kraft getretenen Vorschrift des § 1a Abs. 3 Satz 2 AbzG anerkannt gewesen sei, lasse sich weder aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 VerbrKrG noch aus dem Willen des Gesetzgebers und dem Schutzzweck des Verbraucherkreditgesetzes entnehmen, dass dieses Wahlrecht habe weiter gelten sollen. Die begehrte Tilgungsverrechnung laufe dem erklärten Zweck des § 6 VerbrKrG zuwider, einen Kompromiss zwischen den Interessen von Kreditgeber und Kreditnehmer zu erzielen, da der Kläger mit einer Tilgungsverrechnung in die Rechtsstellung der Beklagten eingreife. Diese verlöre durch die erstrebte Verrechnung auf die Hauptforderung das Recht, sich gegenüber den bereicherungsrechtlichen Ansprüchen auf Erstattung der überzahlten Zinsen auf Verjährung zu berufen. Eine andere Auslegung des Verbraucherkreditgesetzes werde auch nicht durch Gemeinschaftsrecht gefordert.
8
Die vom Kläger in der Berufungsinstanz erstmals erklärte Aufrechnung mit den aus den überzahlten Zinsen herrührenden Rückforderungsansprüchen gegenüber der Darlehensschuld führe ebenfalls nicht zum Erfolg des Hauptantrages. Es fehle an einer Aufrechnungslage, da die Hauptforderung über den bereits auf die Tilgung verrechneten Teil hinaus noch nicht erfüllbar gewesen sei. Hinsichtlich aller bis zum 31. Dezember 2002 geleisteten Überzahlungen sei eine Aufrechnung auch wegen Verjährung ausgeschlossen.

II.


9
Das Berufungsurteil hält rechtlicher Überprüfung stand. Der Kläger kann nicht verlangen, dass die den gesetzlichen Zinssatz übersteigenden , in den vereinbarten Ratenzahlungen enthaltenen Zinsen auf die Hauptforderung verrechnet werden.
10
1. Zutreffend - und von den Parteien zu Recht nicht angegriffen - ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass im Kreditvertrag die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b Satz 2 VerbrKrG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) erforderliche Angabe des Gesamtbetrags fehlt. Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist auch in den Fällen, in denen - wie hier - eine unechte Abschnittsfinanzierung vereinbart wird, der Gesamtbetrag aller vom Verbraucher zu erbringenden Leistungen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b Satz 2 VerbrKrG a.F. auf Grundlage der bei Abschluss des Vertrages maßgeblichen Bedingungen anzugeben (BGHZ 159, 270, 274 ff.; BGHZ 167, 252, 262, Tz. 25; Senatsurteile vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2307, vom 19. Oktober 2004 - XI ZR 337/03, WM 2004, 2436, 2437 und vom 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243, 1245 f., Tz. 26). Diesen Anforderungen wird der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag nicht gerecht, da jeweils nur die für die Zeit der Zinsfestschreibung zu erbringenden Beträge und die danach noch bestehende Restschuld, nicht aber die für die Gesamtlaufzeit des Vertrages zu erbringenden Zahlungen ausgewiesen werden (vgl. Senatsurteile BGHZ 167, 252, 263, Tz. 29 und vom 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243, 1246, Tz. 28).

11
Dies hat, da die Darlehensvaluta vereinbarungsgemäß ausgezahlt wurde, nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG zur Folge, dass der Kläger der Beklagten statt des festgelegten Vertragszinses lediglich den gesetzlichen Zinssatz von 4% p.a. schuldet. Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, kann der Darlehensnehmer in diesem Fall gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG unter Berücksichtigung der verminderten Zinsen eine Neuberechnung der monatlichen Leistungsraten und gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB die Rückzahlung überzahlter Zinsen verlangen (Senat, BGHZ 149, 80, 89; 149, 302, 310; Urteil vom 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243, 1246, Tz. 32). Dies ziehen die Parteien zu Recht nicht in Zweifel.
12
2. Der Kläger ist jedoch der Auffassung, er könne von der Beklagten wahlweise verlangen, den Teil der vereinbarten Raten, der den gesetzlichen Zinssatz von 4% p.a. übersteigt, in vollem Umfang zur Tilgung des Darlehensrückzahlungsanspruchs zu verrechnen. Ein solches Wahlrecht hat das Berufungsgericht aber entgegen der Auffassung der Revision zu Recht abgelehnt.
13
a) Dem vom Kläger beanspruchten Wahlrecht steht bereits entgegen , dass die Parteien hier eine abweichende Tilgung vereinbart haben. Das Recht zu bestimmen, welche von mehreren Forderungen getilgt werden soll, steht zwar grundsätzlich dem Schuldner zu (§ 366 Abs. 1 BGB). Haben Gläubiger und Schuldner jedoch bereits vor Bewirkung der Leistungen eine Vereinbarung über die Anrechnung künftiger Zahlungen auf bestimmte Verbindlichkeiten getroffen, so schließt dies ein einseiti- ges Bestimmungsrecht des Schuldners aus (BGHZ 91, 375, 379 f.; Senat , Urteil vom 27. Juni 1995 - XI ZR 213/94, WM 1995, 1663 f.).
14
aa) So ist es hier. Aus dem Darlehensvertrag stehen der Beklagten zwei verschiedene Zahlungsansprüche zu, der Anspruch auf Zahlung von Zinsen und der Anspruch auf Tilgung des Darlehens. Die Parteien haben im Darlehensvertrag vom 1./17. Juni 1996 und in der Prolongationsvereinbarung vom 20. Juni/12. September 2001 eine Vereinbarung zur Anrechnung der Zahlungen auf die beiden verschiedenen Ansprüche getroffen. Beim Annuitätendarlehen, wie es die Parteien vereinbart haben, ist von der in ihrer Gesamthöhe gleich bleibenden Jahresleistung vereinbarungsgemäß stets ein der Höhe nach ständig abnehmender Teil auf die fälligen Zinsen zu verrechnen, der jeweilige Rest dient der Kapitaltilgung (Senat BGHZ 112, 352, 355). Diese Anrechnungsvereinbarung wird in einem festen Zinssatz und einem festen (anfänglichen) Tilgungssatz, aus denen sich die Annuitätenrate errechnet, zum Ausdruck gebracht. Danach wurden hier in der ersten Zinsfestschreibungsperiode 6,15% p.a. und in der zweiten 7,71% p.a. der vereinbarten Darlehensraten zur Tilgung der Zinsforderung gezahlt. Dem steht nicht entgegen, dass aufgrund der gesetzlichen Anordnung des § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG der Zinssatz auf 4% p.a. herabgemindert ist. Die inhaltliche Modifikation des tatsächlich Geschuldeten lässt die rechtlich selbständige Anrechnungsvereinbarung unberührt (für die einseitige Leistungszweckbestimmung des Zahlenden bei Unwirksamkeit des Vertrages BGHZ 98, 174, 181; BGH, Urteil vom 6. November 1986 - III ZR 70/86, WM 1987, 101). In Höhe der Differenz des vereinbarten Zinssatzes zum tatsächlich geschuldeten gesetzlichen Zinssatz bleibt es damit dabei, dass der Darlehensnehmer nicht die Hauptforderung getilgt, sondern lediglich mehr Zinsen als geschuldet gezahlt hat.
15
bb) Selbst wenn man davon ausgeht, dass in der Weiterzahlung der vereinbarten Raten trotz Kenntnis des geminderten Zinssatzes der Wille des Klägers zum Ausdruck kommt, von der ursprünglichen Tilgungsvereinbarung abzuweichen, so führt dies nicht zu einer Umwidmung der Zahlungen. Eine abredewidrige Bestimmung des Schuldners ist nur wirksam, wenn durch ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung des Gläubigers eine Änderungsvereinbarung zustande kommt (MünchKommBGB/Wenzel, 5. Aufl., § 366 Rdn. 7; Staudinger/Olzen, BGB, Neubearb. 2006, § 366 Rdn. 49). An einer solchen Zustimmung der Beklagten fehlt es hier.
16
b) Zu Recht entnimmt das Berufungsgericht den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien auch nicht, dass die vereinbarte Rate in der Höhe, die den Zinsanteil übersteigt, immer - d.h. unabhängig vom geschuldeten Zinssatz - zur Tilgung der Hauptforderung zu verwenden ist.
17
aa) Nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts sind im Darlehensvertrag nicht etwa feste monatliche Raten unabhängig von der jeweiligen Zinshöhe festgelegt worden. Aus dem Umstand, dass sich die gleich bleibende Zahlungsrate aus der Anfangstilgung (2% bzw. 3,5% p.a.) und dem Nominalzins (6,15% bzw. 7,71% p.a.) bezogen auf den Darlehensnennbetrag (105.000 DM) errechnet, ergibt sich vielmehr, dass beide Parameter nach dem Willen der Parteien für die Höhe der Rate maßgeblich sein sollen (Senat, Urteile vom 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243, 1246, Tz. 30 und XI ZR 114/05, BKR 2006, 405, 408, Tz. 30). Auch wenn der Tilgungssatz jeder Rate in der Höhe vom Zinsanteil abhängt und ständig zunimmt, so liegen die jeweiligen Verhältnisse von Zins- und Tilgungsanteil dennoch für jeden Zahlungstermin bereits bei Abschluss des Vertrages im Voraus genau fest und sind als solche auch Grundlage der Parteivereinbarung (Canaris, NJW 1987, 609, 616). Nach der Vorstellung der Parteien ist der Tilgungssatz also bei jeder Rate zwar unterschiedlich hoch, jedoch nicht beliebig.
18
bb) Dieser Beurteilung steht auch das von der Revision angeführte Senatsurteil vom 23. Oktober 1990 (BGHZ 112, 352) nicht entgegen. Jedenfalls wird an einer daraus etwa zu entnehmenden abweichenden Auffassung nicht festgehalten. Anders als im Streitfall geht es dort um die Korrektur einer falschen Verrechnung der Darlehensgeberin. Dort konnten die Ratenzahlungen des Darlehensnehmers - anders als hier - nicht zur Leistung der (nicht geschuldeten) Zinszuschläge bestimmt sein, da die Darlehensgeberin erst im Nachhinein von ihrem vermeintlichen Zinserhöhungsrecht Gebrauch gemacht und rückwirkend die vom Darlehensnehmer zur Tilgung der Hauptforderung gezahlten Beträge fälschlicherweise auf die tatsächlich nicht geschuldeten Zinsen verrechnet hat (BGHZ 112, 352, 355 f., vgl. hinsichtlich des dort nicht abgedruckten Teils WM 1990, 1989, 1990). Wie der Senat dort ausgeführt hat, entsteht in einem solchen Fall, wenn die Bank aufgrund einer nichtigen Vertragsklausel zuviel Zinsen berechnet hat, in Höhe der Differenz nicht bei jeder Leistung sofort ein Bereicherungsanspruch des Darlehensnehmers auf Rückzahlung (BGHZ 112 aaO S. 355). Dies ist im Streitfall anders. Die Zahlungen des Klägers wurden nicht fälschlicherweise, sondern vereinbarungsgemäß auf die Zinsen verrechnet. Werden aber - wie hier - mit jeder Rate anteilig rechtsgrundlos Zinsen gezahlt, so entsteht auch bei einem Annuitätendarlehen im Zeitpunkt jeder Überzahlung ein bereicherungsrechtlicher Rückgewähranspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB und zwar - anders als die Revision meint - auch in den Fällen, in denen nicht der gesamte Darlehensvertrag, sondern nur Zinszahlungen rückabzuwickeln sind (Senatsurteile BGHZ 149, 302, 310 und vom 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243, 1246, Tz. 32 sowie XI ZR 114/05, BKR 2006, 405, 409, Tz. 32).
19
cc) Ob - wie das Berufungsgericht meint - etwas anderes gilt, wenn bei einem Annuitätendarlehen ausnahmsweise feste Mindest- oder Wunschraten vereinbart wurden, die unabhängig vom Zinssatz Geltung haben sollen, bedarf keiner Entscheidung. Ein solcher Fall liegt nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hier nicht vor. Der Umstand, dass mit Anhebung des Zinssatzes durch die Prolongationsvereinbarung im Jahr 2001 auch die Ratenhöhe angehoben wurde , spricht vielmehr dafür, dass die Parteien die Ratenhöhe gerade nicht unabhängig vom konkreten Zinssatz festgelegt haben.
20
c) Zutreffend geht das Berufungsgericht auch davon aus, dass sich aus dem Verbraucherkreditgesetz und den Nachfolgevorschriften des BGB kein Recht des Darlehensnehmers zur nachträglichen und künftigen Tilgungsverrechnung ergibt. Ob ein entsprechendes Wahlrecht des Verbrauchers zur Tilgungsverrechnung besteht, ist in der Literatur und der instanzgerichtlichen Rechtsprechung allerdings umstritten.
21
aa) Die überwiegende Ansicht nimmt an, dass dem Darlehensnehmer bei fehlender Gesamtbetragsangabe ein Wahlrecht zusteht, entweder die Neuberechnung der Raten gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (jetzt: § 494 Abs. 2 Satz 4 BGB) zu verlangen oder zur schnelleren Rückführung des Darlehens die Raten in ursprünglich vereinbarter Höhe weiter zu zahlen, wobei der den gesetzlichen Zinssatz übersteigende Teil zur Tilgung der Hauptforderung zu verrechnen ist (Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 6. Aufl., § 494 Rdn. 62; Erman/ Saenger, BGB, 12. Aufl., § 494 Rdn. 15; Kessal-Wulf in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2004, § 494 Rdn. 31; dies. in: PWW, BGB, 3. Aufl. § 494 Rdn. 8; Metz, VerbrKrG, § 6 Rdn. 9; Möller, in: Bamberger/Roth, BGB, 2. Aufl., § 494 Rdn. 12; MünchKommBGB/Schürnbrand, 5. Aufl., § 494 Rdn. 32; v. Rottenburg, in: Graf v. Westphalen/Emmerich/ v. Rottenburg, VerbrKrG, 2. Aufl., § 6 Rdn. 32; Ulmer in: Ulmer/ Habersack, VerbrKrG, 2. Aufl., § 6 Rdn. 26; Vortmann, VerbrKrG, § 6 Rdn. 20; Schmitz NJW 2007, 332, 334; ebenso LG Hannover 3 O 311/06 S. 5 f.).
22
bb) Nach Ansicht einer Mindermeinung kann der Darlehensnehmer demgegenüber entgegen § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (jetzt: § 494 Abs. 2 Satz 4 BGB) nicht einseitig verlangen, dass die ursprünglich vereinbarten Raten weitergeführt werden, um eine kürzere Laufzeit zu erreichen (Drescher, Verbraucherkreditgesetz und Bankenpraxis, Rdn. 160; Münstermann/Hannes, VerbrKrG, § 6 Rdn. 304; Peters, in: Lwowski/Peters/Gößmann, VerbrKrG, 2. Aufl., § 6, S. 144 f.; ders. in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 2. Aufl., § 81 Rdn. 101; Schwintowski, in: jurisPK-BGB, 4. Aufl., § 494 Rdn. 6; Wagner-Wieduwilt, in: Bruchner/Ott/Wagner-Wieduwilt, VerbrKrG, 2. Aufl., § 6 Rdn. 15; Bellut EWiR 2007, 761, 762; Sauer/Wittemann BKR 2008, 1, 9; ebenso LG Essen 6 O 493/05 S. 11, LG Hamburg 313 O 431/06 S. 12 f. und LG München II 9 B O 6618/06 S. 3 ff.).
23
cc) Ebenso wie das Berufungsgericht vermag der erkennende Senat der überwiegenden Ansicht, die eine überzeugende Begründung für ein Wahlrecht des Verbrauchers vermissen lässt, nicht zu folgen. Der Darlehensnehmer kann aus § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (jetzt: § 494 Abs. 2 Satz 4 BGB) vielmehr nur die Neuberechnung der Leistungsraten unter Berücksichtigung des verminderten Zinssatzes und gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB die Rückzahlung überzahlter Zinsen verlangen (vgl. bereits Senat, BGHZ 149, 80, 89; 149, 302, 310 sowie Urteil vom 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243, 1246, Tz. 32).
24
(1) Aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (jetzt: § 494 Abs. 2 Satz 4 BGB) lässt sich - worauf das Berufungsgericht zu Recht hinweist - nichts dafür ableiten, dass der Darlehensnehmer berechtigt ist, die Raten in ursprünglich vereinbarter Höhe weiter zu zahlen. Die dort normierte Pflicht des Darlehensgebers, vereinbarte Teilzahlungen neu zu berechnen, spricht vielmehr eher gegen ein Wahlrecht des Darlehensnehmers.
25
(2) Anders als ein Teil der im Schrifttum vorherrschenden Ansicht meint (Bülow/Artz aaO § 502 Rdn. 51; Möller, in: Bamberger/Roth aaO Rdn. 12; MünchKommBGB/Schürnbrand aaO Rdn. 32), kann dem Neuberechnungsanspruch ein weitergehender Inhalt auch nicht durch Auslegung im Lichte der außer Kraft getretenen Vorschrift des § 1a Abs. 3 Satz 2 AbzG beigemessen werden mit der Begründung, der Gesetzgeber habe die Rechtslage im Vergleich zur Vorgängervorschrift nicht zu Lasten des Verbrauchers ändern wollen. Ob diese Auslegung noch mit dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG zu vereinbaren wäre, bedarf keiner Entscheidung (verneinend Drescher, Peters, in: Lwowski/Peters/Gößmann, VerbrKrG, ders. in: Schimansky/Bunte/ Lwowski, Bankrechts-Handbuch, jeweils aaO). Ihr ist nämlich weder unter Berücksichtigung des historischen Willens des Gesetzgebers noch unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des Gesetzes zuzustimmen.
26
Richtig ist allerdings, dass es zu § 1a Abs. 3 Satz 2 AbzG allgemeine Ansicht war, der Abzahlungskäufer müsse von der Anpassung der Raten an den niedrigeren Barzahlungspreis keinen Gebrauch machen, sondern dürfe zur zeitlichen Verkürzung der Zahlungsbelastung die Raten in der dem Teilzahlungspreis zu Grunde liegenden Höhe weiter zahlen (Klauss/Ose, Verbraucherkreditgeschäfte, 2. Aufl., Rdn. 280; MünchKommBGB/Ulmer, 2. Aufl., § 1a AbzG Rdn. 32; Ostler/Weidner, AbzG, 6. Aufl., § 1a Anm. 19). Dies lässt sich auf die in § 6 VerbrKrG enthaltene Regelung jedoch nicht übertragen.
27
Die zu § 1a Abs. 3 Satz 2 AbzG entwickelte Ansicht konnte sich auf den Wortlaut der Vorschrift stützen, nach dem der Abzahlungskäufer "berechtigt" war, den Unterschied zwischen dem Barzahlungspreis und einer vom ihm geleisteten Anzahlung in Teilbeträgen nach dem Verhältnis und in den Fälligkeitszeitpunkten der vereinbarten Raten zu entrichten. Hingegen spricht § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG davon, dass die Teilzahlungen unter Berücksichtigung des verminderten Zinssatzes "neu zu berechnen sind".
28
Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien zur Entstehung des § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG nichts, was für die Fortgeltung des zu § 1a Abs. 3 Satz 2 AbzG anerkannten Wahlrechts zur Tilgungsverrechnung spricht. Die Gesetzesbegründung schweigt zu dieser Frage. Entgegen anders lautenden Stimmen in der Literatur (Bülow/Artz aaO § 502 Rdn. 51; Möller, in: Bamberger/Roth aaO Rdn. 12; MünchKommBGB/Schürnbrand aaO Rdn. 32), kann hieraus nicht der Schluss gezogen werden, das Wahlrecht müsse auch im Rahmen des § 6 VerbrKrG fortgelten, weil der Gesetzgeber die Situation des Verbrauchers gegenüber den früheren Regelungen des Abzahlungsgesetzes generell nicht habe verschlechtern wollen.
29
Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, geht diese Argumentation schon deshalb fehl, weil das Abzahlungsgesetz nur für den Kauf beweglicher Sachen mit Teilzahlungsabrede (§ 1 Abs. 1 AbzG) und für Rechtsgeschäfte galt, die diesen Zweck auf anderem Weg erreichen sollten (§ 6 AbzG). Für den Darlehensnehmer, der das Darlehen - wie hier - ohne Bezug zu einem Kauf beweglicher Sachen aufgenommen hat, bestand das Wahlrecht des § 1a Abs. 3 Satz 2 AbzG also ohnedies nie.
30
Darüber hinaus war es auch nicht Ziel der Neuregelungen des Verbraucherkreditgesetzes, die Rechtsstellung des Verbrauchers im Vergleich zum Abzahlungsgesetz in keinem Fall zu verschlechtern. Wie der Senat bereits mehrfach hervorgehoben hat, hat der Gesetzgeber mit § 6 Abs. 2 VerbrKrG vielmehr einen angemessenen Kompromiss zwischen den Interessen des Kreditnehmers, der sich auf die Nutzung des Kapitals eingestellt hat, und den Interessen des Kreditgebers am Erhalt der Zinsen und sonstigen Kreditkosten schaffen wollen (BT-Drucks.
11/5462, S. 21; vgl. auch Senat, BGHZ 149, 80, 88 f. m.w.Nachw. und BGHZ 162, 20, 29). Der Gesetzgeber hat bewusst das "in sich unübersichtlich gewordene" Abzahlungsgesetz insgesamt aufgehoben und den Bereich der Gelddarlehen einer neuen, einheitlichen Neuregelung zugeführt , wobei die bisher in § 1a AbzG enthaltene Regelung zwar durchaus Vorbildcharakter haben, im Einzelnen aber den Besonderheiten reiner Gelddarlehen Rechnung getragen werden sollte (BT-Drucks. 11/5462, S. 11 und S. 12). Bei einer solchen umfassenden Neuregelung bestand aus der Sicht des Gesetzgebers, anders als die Revision meint, kein Anlass , ein Abweichen vom Abzahlungsgesetz ausdrücklich zu formulieren.
31
Die Übertragung des nach dem Abzahlungsgesetz anerkannten Wahlrechts des Darlehensnehmers, die überzahlten Zinsen nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zurückzufordern oder sie auf die Tilgung verrechnen zu lassen, auf die Regelungen des Verbraucherkreditgesetzes begegnet überdies durchgreifenden dogmatischen Bedenken. Entweder erfolgt die Zahlung auf die Zinsen und damit (teilweise) rechtsgrundlos oder sie erfolgt mit Rechtsgrund auf die Hauptforderung. Dies muss aber grundsätzlich bei der Leistung feststehen (Senat, BGHZ 140, 391, 394) und kann nicht nachträglich in das Belieben des Schuldners gestellt werden, zumal die Ausübung des Wahlrechts keine zeitliche Begrenzung hätte. Dieses Problem bestand unter Geltung des Abzahlungsgesetzes nicht. Zur damaligen Rechtslage war es allgemeine Meinung, dass die bereits erbrachten überhöhten Teilzahlungen in voller Höhe zwar vor Fälligkeit, doch mit Rechtsgrund geleistet wurden und daher wegen § 813 Abs. 2 BGB nicht zurückgefordert werden konnten, solange der Gesamtbetrag nicht den Barzahlungspreis überstieg (Weitnauer/Klingsporn, in: Erman, BGB, 8. Aufl., § 1a AbzG Rdn. 18; Klauss/Ose aaO Rdn. 282; MünchKommBGB/Ulmer aaO § 1a AbzG Rdn. 32; Soergel/Hönn, BGB, 12. Aufl., § 1a AbzG Rdn. 23). Anders als es nun bei Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes der Fall wäre, hatte der Schuldner im Geltungsbereich des Abzahlungsgesetzes also nicht die Möglichkeit, nachträglich zu wählen, ob er "mit" oder "ohne" Rechtsgrund gezahlt hat.
32
Schon aus diesem Grund bleibt die Revision auch ohne Erfolg, soweit sie beanstandet, dass das Berufungsgericht eine analoge Anwendung des § 1a Abs. 3 Satz 2 AbzG auf den Streitfall abgelehnt hat.
33
(3) Anders als die Revision und ein Teil des Schrifttums (Erman/Saenger aaO Rdn. 15; v. Rottenburg, in: Graf v. Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg aaO Rdn. 32; Staudinger/KessalWulf aaO Rdn. 31; in diesem Sinne auch Metz aaO Rdn. 9) meinen, lässt sich die Verrechnung auf die Tilgung des Darlehensrückzahlungsanspruchs auch nicht damit begründen, § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG sei seinem Schutzzweck nach allein darauf ausgerichtet, die Interessen des Darlehensnehmers zu wahren und begründe daher für diesen nur Rechte , von denen er keinen Gebrauch machen müsse.
34
Diese Auffassung übersieht, dass die begehrte Verrechnung der überschüssigen Zinsen auf den Darlehensrückzahlungsanspruch kein bloßer Verzicht des Darlehnsnehmers auf sein Recht zur Neuberechnung der Ratenhöhe ist, sondern vielmehr in die Rechte des Darlehensgebers eingreifen würde und dessen Interesse, Zinsen für die vereinbarte Kreditlaufzeit zu erhalten, von § 6 Abs. 2 VerbrKrG im Rahmen des dort gefundenen Kompromisses geschützt werden soll (Senat, BGHZ 149, 80, 88 m.w.Nachw.). Eine nachträgliche abweichende Tilgungsverrechnung auf die Darlehensschuld hätte zur Folge, dass diese insoweit zeitlich vor der vertraglich vereinbarten Erfüllbarkeit (vgl. § 271 Abs. 2 BGB, § 609 Abs. 3 BGB a.F., jetzt: § 488 Abs. 3 Satz 3 BGB) zurückgeführt würde, ohne dass eine Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen wäre. Durch eine solche Auslegung des § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG würde der Darlehensgeber also über den in der Norm vorgesehenen verminderten Zinssatz hinaus zusätzlich dadurch belastet, dass sich der Zeitraum, in dem die Kapitalnutzungsmöglichkeit vergütet wird, verkürzt und sich damit der Gesamtbetrag der Zinszahlung weiter vermindert. Auch würde - worauf das Berufungsgericht zu Recht hinweist - dem Darlehensgeber das Recht genommen, die Rückzahlung rechtsgrundlos gezahlter Zinsen zu verweigern, soweit Verjährung eingetreten ist. Diese zusätzlichen Eingriffe in die Rechte des Darlehensgebers sind mit dem erklärten Ziel der Rechtsfolgenregelung des § 6 Abs. 2 VerbrKrG, durch Reduzierung des Zinssatzes einen angemessenen Interessenausgleich im Sinne eines Kompromisses zu schaffen, nicht zu vereinbaren.
35
Dem hält die Revision ohne Erfolg entgegen, es entspreche regelmäßig auch dem Interesse des Darlehensgebers, wenn das nur mit 4% p.a. verzinsliche Darlehen schneller zurückgeführt wird. Diese Argumentation übersieht, dass ein solches Interesse des Kreditgebers nicht zwangsläufig besteht und dass die Parteien im Streitfall nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts, gegen die die Revision nichts Erhebliches vorbringt, auch kein vom gesetzlichen Leitbild abweichendes jederzeitiges Sondertilgungsrecht vereinbart haben. Damit stellt sich entgegen der Auffassung der Revision die Weigerung der Bank, die Fortzahlung der ursprünglichen Raten zu akzeptieren, auch nicht etwa als treuwidrig dar (a.A. Schmitz NJW 2007, 332, 334). Entscheidend ist, dass sich - wie bereits dargelegt - nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts der Rückzahlungsbetrag aus dem Anfangstilgungssatz und dem Nominalzinssatz bezogen auf den Darlehensnennbetrag errechnet. Sollten damit aber beide Parameter für die Höhe der Rate maßgeblich sein (vgl. Senat, Urteile vom 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243, 1246, Tz. 30 und XI ZR 114/05, BKR 2006, 405, 408, Tz. 30), stellt es keinen Treuepflichtverstoß der Beklagten dar, sich darauf zu berufen.
36
(4) Entgegen der Auffassung der Revision wird eine andere Auslegung des § 6 Abs. 2 VerbrKrG auch nicht durch das Gemeinschaftsrecht gefordert. Die Richtlinie 87/102/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über den Verbraucherkredit vom 22. Dezember 1986 (ABl. EG 1987, L 42/48 vom 12. Februar 1987) in der Fassung der Änderungsrichtlinie 90/88/EWG vom 22. Februar 1990 (ABl. EG 1990, L 61/14 vom 10. März 1990) enthält keine Vorgaben zu den Rechtsfolgen bei Formverstößen. Das an die Mitgliedsstaaten gerichtete Gebot des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie, die Einhaltung der Vorgaben sicherzustellen , wird durch die abgestufte Rechtsfolgenregelung des § 6 Abs. 2 VerbrKrG angemessen umgesetzt (Senatsurteile BGHZ 167, 252, 266, Tz. 35 und vom 9. Mai 2006 - XI ZR 119/05, WM 2006, 1243, 1245, Tz. 21 m.w.Nachw.). Der Einwand der Revision, Art. 8 der Richtlinie, nach dem der Verbraucher berechtigt ist, seine Verbindlichkeit aus dem Kreditvertrag vorzeitig zu erfüllen, gebiete eine Auslegung des § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG im Sinne des Rechts zur Tilgungsverrechnung, rechtfertigt hier schon deshalb keine andere Beurteilung, weil dem bereits durch die Möglichkeit des Klägers, das Darlehen zu kündigen (§§ 609, 609 a BGB a.F., jetzt: § 489 BGB) und dadurch die vorzeitige Rückzahlbarkeit zu erreichen, Rechnung getragen wird.
37
d) Ein Wahlrecht des Klägers ergibt sich auch nicht aus einer ergänzenden Auslegung des geschlossenen Darlehensvertrages. Es fehlt insoweit bereits an einer durch Auslegung zu schließenden Lücke im Vertrag. Zwar ist die getroffene Zinsvereinbarung (teilweise) nichtig. Eine entstandene Lücke wird aber durch § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG geschlossen. Abgesehen davon ist weder vorgetragen noch ersichtlich, welche Tilgungsregelung die Parteien getroffen hätten, wenn sie bei Abschluss des Vertrages die Ermäßigung des Zinssatzes auf 4% gekannt hätten.
38
3. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass auch die vom Kläger erklärte Aufrechnung mit seinen aus überzahlten Zinsen herrührenden bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsansprüchen dem Hauptantrag nicht zum Erfolg verhilft.
39
a) Die in der Berufungsinstanz erklärte Aufrechnung ist ins Leere gegangen, weil zu diesem Zeitpunkt keine Aufrechnungslage bestand. Der Kläger konnte eine weitergehende Leistung im Sinne des § 387 BGB nicht bewirken, da die Darlehensschuld über den bereits mit jeder Rate auf die Tilgung verrechneten Betrag hinaus nicht erfüllbar war. Wie dargelegt , war nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts weder ein Sondertilgungsrecht vereinbart, noch ergibt sich die Erfüllbarkeit aus der Vereinbarung der ursprünglichen Ratenhöhe. Selbst wenn man in der Aufrechnungserklärung zugleich eine Teilkündigung des Darlehens in Höhe der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung sähe, ginge diese ins Leere, da - worauf das Berufungsgericht zu Recht hinweist - die Erfüllbarkeit erst nach Ablauf der Kündigungsfrist eintreten würde. Die Aufrechnungserklärung ist jedoch unwirksam, wenn wie hier nicht bereits zum Zeitpunkt ihrer Abgabe alle Voraussetzungen der Aufrechnung gegeben sind (BGH, Urteil vom 12. Oktober 1983 - VIII ZR 19/82, WM 1983, 1359; Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl., § 388 Rdn. 1; Staudinger/Gursky, BGB, Neubearb. 2006, § 388 Rdn. 9).
40
b) Weitere Aufrechnungserklärungen des Klägers hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, ohne dass ihm hierbei Rechtsfehler unterlaufen wären.
41
aa) Soweit es in tatrichterlicher Würdigung zu dem Ergebnis gelangt ist, in der bereits vorprozessual erfolgten Geltendmachung des vermeintlichen Rechts zur Tilgungsverrechnung liege nicht zugleich eine konkludente Teilkündigung des Darlehens und Aufrechnung mit bereicherungsrechtlichen Rückforderungsansprüchen, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Aus der maßgeblichen Sicht der Beklagten (§§ 133, 157 BGB) bestand vom Rechtsstandpunkt des Klägers aus kein Anlass, das Darlehen anteilig zu kündigen oder mit Gegenforderungen aufzurechnen. Ein entsprechender Wille ist im Begehren der Tilgungsverrechnung nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zum Ausdruck gekommen.
42
bb) Entgegen der Ansicht der Revision war das Verhalten des Klägers , mit dem er sich auf ein Wahlrecht zur Tilgungsverrechnung berief, auch nicht in eine mit einer Teilkündigung verbundene Aufrechnungser- klärung umzudeuten für den Fall, dass seine in erster Linie vertretene Rechtsansicht nicht zum Erfolg führt. Abgesehen davon, dass die Revision sich hiermit nur in unbehelflicher Weise gegen die Auslegung durch das Berufungsgericht wendet, scheidet eine Umdeutung auch aus mehreren Rechtsgründen aus. Der Kläger nimmt mit der begehrten Tilgungsverrechnung zum einen kein nichtiges Rechtsgeschäft im Sinne des § 140 BGB vor, sondern setzt sich in Widerspruch zu einer zuvor getroffenen abweichenden Anrechnungsvereinbarung. Zum anderen scheidet eine Umdeutung aus, wenn das Ersatzgeschäft in seinen rechtlichen Wirkungen weiter reicht als das unwirksame Geschäft (Staudinger/Roth, BGB, Neubearb. 2003, § 140 Rdn. 22). Dies wäre hier der Fall. Während die Tilgungsverrechnung im Erfolgsfalle die Hauptforderung zum Erlöschen brächte, hätte die mit der Aufrechnungserklärung verbundene Teilkündigung des Darlehens weiter gehende, rechtsgestaltende Wirkungen.
43
c) Soweit dem zur Aufrechnung gestellten bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch Zinszahlungen zu Grunde liegen, die im Zeitraum bis 31. Dezember 2002 erbracht wurden, ist die Aufrechnung nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts zudem gemäß § 390 BGB ausgeschlossen, da insoweit Verjährung eingetreten ist.
44
aa) Die bereicherungsrechtlichen Rückforderungsansprüche des Klägers, die auf Zinsüberzahlungen bis Ende 1999 beruhen, waren bei Erhebung der Klage im Dezember 2006 bereits verjährt, da sie im Zeitpunkt jeder rechtsgrundlosen Zinszahlung periodisch fällig geworden waren und damit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der kenntnisunabhängigen vierjährigen Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F.
unterlagen (Senatsurteile vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308, vom 27. Februar 2007 - XI ZR 56/06, WM 2007, 731, 732, Tz. 20 und vom 27. Mai 2008 - XI ZR 409/06, WM 2008, 1258, 1259, Tz. 12). Hinsichtlich der Zinsüberzahlungen bis zum Jahr 1997 findet § 197 BGB a.F. noch Anwendung, weil insoweit die Verjährung bereits vor dem 1. Januar 2002 eingetreten war (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB), hinsichtlich der Überzahlungen bis Ende 1999 folgt dies daraus , dass die alte vierjährige Frist früher ablief als die neue dreijährige Regelverjährungsfrist des § 195 BGB, die frühestens ab dem 1. Januar 2002 zu laufen begann (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 Abs. 4 EGBGB).
45
bb) Die Rückzahlungsansprüche, die auf Zinsüberzahlungen in den Jahren 2000 bis 2002 beruhen, waren bei Erhebung der Klage im Dezember 2006 ebenfalls bereits verjährt, da sie der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB unterfallen und diese Verjährungsfrist bei Klageerhebung bereits abgelaufen war.
46
(1) Die Regelverjährung des § 195 BGB beginnt mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in welchem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB), wobei auch in Überleitungsfällen nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB für den Fristbeginn am 1. Januar 2002 die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB - Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis - vorliegen müssen (Senat, BGHZ 171, 8 ff., Tz. 23 ff., Urteil vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346, 1348 f., Tz. 23 m.w.Nachw.).
47
Ein Gläubiger, der einen Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verfolgt, hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt, weiß (Senatsurteile vom 29. Januar 2008 - XI ZR 160/07, WM 2008, 729, 732, Tz. 26, für BGHZ 175, 161 ff. vorgesehen, vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07, WM 2008, 2155, 2156, Tz. 14 und XI ZR 263/07, Umdruck S. 8, Tz. 13). Der Verjährungsbeginn setzt grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Tatsachen voraus. Es ist in der Regel nicht erforderlich , dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht (Senat, Urteile vom 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, WM 2008, 1346, 1349, Tz. 27 und vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07 aaO, Tz. 15 sowie XI ZR 263/07, Umdruck S. 9, Tz. 14). Nur ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesem Fall fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (Senat, Urteile vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07 aaO, Tz. 15 und XI ZR 263/07, Umdruck S. 9, Tz. 14, jeweils m.w.Nachw.).
48
(2) Nach diesen Grundsätzen waren hier die subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu den maßgeblichen Zeitpunkten am 1. Januar 2002 (Rückzahlungsansprüche der Jahre 2000 und 2001) bzw. mit Ablauf des Jahres 2002 (Rückzahlungsansprüche des Jahres 2002) erfüllt.
49
Nach den rechtsfehlerfreien und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Kläger jeweils bereits im Zeitpunkt der Entstehung der bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsansprüche Kenntnis aller anspruchsbegründenden Tatsachen. Entgegen der Ansicht der Revision ist gegen die Auffassung des Berufungsgerichts , in diesem Zeitraum habe auch keine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorgelegen, die mangels Zumutbarkeit der Klageerhebung den Verjährungsbeginn hätte herauszögern können, nichts zu erinnern. Für die Frage der Zumutbarkeit der Klageerhebung, die der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt (Senatsurteile vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07 aaO, Tz. 17 und XI ZR 263/07, Umdruck S. 10, Tz. 16, jeweils m.w.Nachw.), kommt es entgegen der Ansicht der Revision nicht auf das in der Literatur umstrittene Recht zur Tilgungsverrechnung an, das der Kläger in erster Linie für sich in Anspruch nimmt. Maßgeblich ist der bereicherungsrechtliche Rückzahlungsanspruch, da allein dessen Verjährung in Rede steht. Dass hinsichtlich der Zinsüberzahlungen ein Rückforderungsanspruch besteht, wird aber - soweit ersichtlich - auch in der Literatur nicht in Frage gestellt. Wenn der Kläger diesen wegen vermeintlich anderer Rechte nicht geltend macht, so hindert dies den Verjährungsbeginn nicht.
50
cc) Die Aufrechnung mit diesen verjährten Rückzahlungsansprüchen ist anders als die Revision meint auch nicht gemäß § 215 BGB zulässig. Wie bereits dargelegt, bestand mangels Erfüllbarkeit des Darlehensrückzahlungsanspruchs in unverjährter Zeit keine Aufrechnungslage.
51
4. Nach alledem kann der Kläger gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG, wie auch vom Berufungsgericht zugesprochen, rückwirkend (BGHZ 149, 80, 89) die Neuberechnung der Darlehensraten unter Berücksichtigung des verminderten Zinssatzes in Höhe von 4% p.a. verlangen. Überzahlte Zinsen kann er gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zurückfordern, soweit keine Verjährung eingetreten ist. Ihm steht jedoch weder das Recht zu, die bereits geleisteten Zinsüberzahlungen nachträglich auf den Darlehensrückzahlungsanspruch zu verrechnen, noch die Raten in der ursprünglich vereinbarten Höhe des Darlehens zur schnelleren Rückführung des Darlehens weiterhin zu zahlen.

III.


52
Die Revision war somit zurückzuweisen.

Nobbe Joeres Mayen
Ellenberger Matthias

Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 26.04.2007 - 25 O 510/06 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 01.10.2007 - 6 U 132/07 -

(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.

(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 150/03 Verkündet am:
8. Juni 2004
Weber,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
_____________________
VerbrKrG § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b (Fassung 1. Mai 1993 bis 31. Juli 2001)

a) Bei einer sogenannten unechten Abschnittsfinanzierung besteht gemäß § 4
Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG eine Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags
aller vom Verbraucher zu erbringenden Leistungen.

b) Bei Bestehen einer engen Verbindung zwischen Darlehens- und Ansparvertrag
bedarf es der Angabe des Gesamtbetrags aller vom Verbraucher zu erbringenden
Leistungen nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG auch bei endfälligen
Verbraucherkrediten, die bei Fälligkeit zumindest zum Teil mittels einer in der
Zwischenzeit angesparten Kapitallebensversicherung abgelöst werden sollen
(Bestätigung von BGHZ 149, 302).

c) Die Annahme einer solchen engen Verbindung setzt voraus, daß die Zahlungen
auf den Ansparvertrag aus der Sicht des Verbrauchers wirtschaftlich regelmäßigen
Tilgungsleistungen an den Kreditgeber gleichstehen.
BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die
Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. Februar 2003 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger verlangt von der beklagten Landesbank R ückzahlung von Kreditzinsen.
Er war im Jahr 1995 geworben worden, einen Fondsan teil an einem geschlossenen Immobilien-Fonds zu erwerben. Im Fondsprospekt war eine Fremdfinanzierung vorgesehen, bei der die Tilgung der Anschaffungskosten für den Fondsbeitritt über eine Lebensversicherung erfolgen sollte. Zur Finanzierung des Fondsbeitritts nahm der Kläger mit Vertrag vom 5. Mai/7. Juni 1995 bei der Beklagten ein Darlehen in Höhe von 70.480 DM auf. Die Rückzahlung des Kredits, dessen jährliche Verzinsung von nominal 7,55% bis zum 1. September 2004 festgeschrieben war, sollte bei anfänglichen monatlichen Zinszahlungen in Höhe von
443,44 DM am 1. September 2014 erfolgen. Eine Tilgung war bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorgesehen. Insoweit enthielt der Vertrag den Hinweis , daß der Kläger zusätzlich pro Monat 152,90 DM auf eine Lebensversicherung , deren Bedingungen mit der Beklagten abzustimmen waren, zu zahlen habe, daß die Versicherungssumme der für den Todesfall abgetretenen Lebensversicherung aber möglicherweise nicht ausreiche, um den Kredit bei Fälligkeit der Versicherung vollständig durch diese zurückzuführen und daß das Darlehen zum 1. September 2014 auch zu tilgen sei, wenn die Lebensversicherung zu diesem Zeitpunkt nicht ablaufe. Entsprechend den Vorgaben des Darlehensvertrags schloß der Kläger am 26. Mai 1995 eine Lebensversicherung über 44.000 DM mit einer Laufzeit von 20 Jahren ab. Seine Rechte und Ansprüche aus dieser Lebensversicherung trat er an die Beklagte für den Todesfall ab. Diese zahlte die Kreditvaluta vereinbarungsgemäß an den Treuhänder des Immobilienfonds aus.
Der Kläger verlangt mit Rücksicht darauf, daß der Darlehensvertrag keine Angaben zu dem Gesamtbetrag der Belastungen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG (in der vom 1. Mai 1993 bis 31. Juli 2001 gültigen Fassung, im folgenden: a.F.) enthält, von der Beklagten die Rückzahlung seiner über die gesetzlichen Zinsen hinausgehenden Zinszahlungen einschließlich den von der Beklagten berechneten "einmaligen Geldbeschaffungskosten" in Höhe von 6% und der "einmaligen Bearbeitungsgebühr" in Höhe von 4%.
Das Landgericht hat der auf Zahlung von 12.345,28 € nebst Zinsen gerichteten Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Er-
folg geblieben. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.

I.


Das Berufungsgericht, dessen Urteil in OLGReport K arlsruhe/ Stuttgart 2003, 320 abgedruckt ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt:
Das Landgericht habe angesichts des zu Tilgungszwe cken vorgesehenen Lebensversicherungsvertrages zu Recht die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 149, 302) angewendet, nach welcher eine Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags der vom Verbraucher zu erbringenden Leistungen auch bei einem Verbraucherkredit besteht, dessen Fälligkeit von der Auszahlung einer Lebensversicherung abhängt, durch die der Kredit ganz oder teilweise getilgt werden solle. Die Angabepflicht nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. gelte auch für eine sogenannte unechte Abschnittsfinanzierung, wie sie die Parteien hier vereinbart hätten. Auch dabei handele es sich um einen Kredit mit veränderlichen Bedingungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. Die Veränderlichkeit der Konditionen bestehe darin, daß hier kein einheitlicher Zinssatz für die gesamte vereinbarte
Kreditlaufzeit festgelegt sei und die Laufzeit im Falle des Widerspruchs des Kreditnehmers gegen die Zinsanpassung vorzeitig ende.

II.


Diese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung sta nd.
Der Kläger schuldet gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrK rG nur die gesetzlichen Zinsen, da der Kreditvertrag entgegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. (jetzt: § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 BGB) keine Angabe des Gesamtbetrags aller vom Kläger zu entrichtenden Teilzahlungen enthält.
1. Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen ha t, besteht eine Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG a.F. auch in Fällen, in denen - wie hier - eine sogenannte unechte Abschnittsfinanzierung vereinbart worden ist.

a) Es handelt sich dabei um Kredite, bei denen dem Verbraucher ein langfristiges Kapitalnutzungsrecht eingeräumt, die Zinsvereinbarung jedoch nicht für den gesamten Zeitraum, sondern zunächst nur für eine bestimmte Festzinsperiode getroffen wird, wobei das Darlehen zum Ende des Finanzierungsabschnitts nicht ohne weiteres fällig wird, sondern nur dann, wenn der Darlehensnehmer der vorgeschlagenen Änderung der Konditionen widerspricht (vgl. Senatsurteil vom 7. Oktober 1997 - XI ZR 233/96, WM 1997, 2353, 2354; Peters in: Schimansky/Bunte/Lwowski,
Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 81 Rdn. 81; ders., WM 1994, 1405, 1407).
Nach den rechtlich nicht zu beanstandenden und auc h von der Revision nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Parteien hier eine solche unechte Abschnittsfinanzierung vereinbart : Bei einer Gesamtlaufzeit von zwanzig Jahren war der Zinssatz nur für die ersten zehn Jahre festgeschrieben und konnte sodann von der Beklagten mit Einverständnis des Klägers geändert werden. Diesem war ein Recht zum Widerspruch gegen die von der Beklagten vorgeschlagenen Änderungen eingeräumt, bei dessen Ausübu ng der Kredit vorzeitig fällig wurde.

b) Auch im Fall einer solchen unechten Abschnittsf inanzierung bedarf es im Kreditvertrag der Angabe des Gesamtbetrags aller vom Verbraucher zur Tilgung des Kredits sowie zur Zahlung der Zinsen und sonstigen Kosten zu entrichtenden Teilzahlungen.
aa) Allerdings weist die Revision zu Recht darauf hin, daß die Angabepflicht nicht aus § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 1 VerbrKrG a.F. folgt. Danach ist der Gesamtbetrag für Verbraucherkredite anzugeben, bei denen die für die Berechnung des Gesamtbetrags maßgeblichen Eckdaten (Kreditbetrag, Tilgungsleistung, Zinsen, Kosten etc.) für die gesamte Laufzeit der Höhe nach feststehen. Das ist bei unechten Abschnittsfinanzierungen nicht der Fall, weil die vereinbarte Gesamtlaufzeit des Darlehens - hier zwanzig Jahre - länger als der erste Festzinsabschnitt - hier zehn Jahre - ist und die Darlehenskonditionen für die Folgeabschnitte nach Ablauf der ersten Festzinsperiode nicht feststehen (vgl.
OLG Stuttgart ZIP 2003, 1975, 1976; Ulmer/Habersack, Verbraucherkreditgesetz 2. Aufl. § 4 VerbrKrG Rdn. 35 a).
bb) Die Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags folgt in Fällen unechter Abschnittsfinanzierung aber - wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat - aus § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F., wonach auch bei Krediten mit veränderlichen Bedingungen, die in Teilzahlungen getilgt werden, ein Gesamtbetrag anzugeben ist, und zwar auf der Grundlage der bei Abschluß des Vertrages maßgeblichen Kreditbedingungen (ebenso die ganz herrschende Meinung in der Literatur, vgl. etwa: Bülow, Verbraucherkreditrecht 5. Aufl. § 492 BGB Rdn. 97; Erman/Rebmann, BGB 10. Aufl. § 4 VerbrKrG Rdn. 11 a und Erman/ I. Saenger, BGB 11. Aufl. § 492 BGB Rdn. 19; v. Rottenburg in: v. Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg, VerbrKrG 2. Aufl. § 4 Rdn. 70; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearbeitung 2001 § 4 VerbrKrG Rdn. 43; Ulmer/Habersack aaO; Wagner-Wieduwilt in: Bruchner/Ott/ Wagner-Wieduwilt, Verbraucherkreditgesetz 2. Aufl. § 4 Rdn. 31, 53; Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht 3. Aufl. Rdn 5.157).
(1) Dies rechtfertigt sich bereits aus der Auffang funktion, die Satz 2 im Rahmen des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG a.F. zukommt (Staudinger/Kessal-Wulf aaO). Wie der Senat bereits mit Urteil vom 18. Dezember 2001 entschieden und näher begründet hat (BGHZ 149, 302, 307), enthält § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG a.F. ein geschlossenes System von Angabepflichten: Bei allen Verbraucherkreditverträgen , die - wie hier - nicht dem Grundtatbestand des Satzes 1 oder dem Ausnahmetatbestand des Satzes 3 (Kredite, bei denen die Inanspruchnahme bis zu einer Höchstgrenze freigestellt ist) sowie der Regelung des
§ 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG unterfallen, besteht die modifizierte Angabepflicht des Satzes 2, sofern dessen tatbestandliche Voraussetzungen vorliegen.
(2) Entgegen einer in der Literatur vertretenen Au ffassung (Peters in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch aaO § 81 Rdn. 81; ders., WM 1994, 1405, 1407 ff.) ist das bei unechten Abschnittsfinanzierungen der Fall. Es handelt sich insoweit um Kredite mit "veränderlichen Bedingungen".
Zwar sind hier die Kreditkonditionen bis zum Ablau f des jeweiligen Zinsfestschreibungsabschnitts nicht veränderlich. Das ist aber nicht entscheidend , da der Kredit von vornherein für eine längere Laufzeit als den Zeitraum des Abschnitts zugesagt wird (v. Rottenburg aaO Rdn. 70). Allein diese vorgesehene Gesamtlaufzeit ist für die Frage, ob der Kredit zu veränderlichen Konditionen gewährt wurde, maßgeblich. Veränderlich sind mit Rücksicht auf die Auffangfunktion des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. Kreditbedingungen nämlich dann, wenn sie - anders als in den von Satz 1 erfaßten Fällen - bei Abschluß des Kreditvertrages noch nicht für die gesamte Laufzeit feststehen. Das ist bei unechten Abschnittsfinanzierungen der Fall, weil bezogen auf die vorgesehene Gesamtlaufzeit des Kreditvertrages ungewiß ist, wie sich die Zinskonditionen und das Vertragsschicksal selbst - etwa bei vorgezogener Endfälligkeit infolge Widerspruchs des Darlehensnehmers gegen die nach Ablauf der Zinsbindung vorgeschlagenen Zinskonditionen - entwikkeln (Staudinger/Kessal-Wulf aaO Rdn. 43).
Der Annahme veränderlicher Bedingungen im Sinne de s Satzes 2 steht anders als die Revision meint, auch nicht entgegen, daß die Parteien über die veränderten Kreditkonditionen nach Ablauf der Festzinsperiode Einvernehmen erzielen müssen (Staudinger/Kessal-Wulf aaO Rdn. 43; Ulmer/Habersack aaO Rdn. 35 a; Kümpel aaO Rdn. 5.158; a.A. Peters in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch aaO § 81 Rdn. 81 und WM 1994 aaO S. 1408). Der Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. enthält keinen Hinweis darauf, daß allein einseitige Änderungen der Bedingungen in Betracht k ommen. Ob die Änderung einvernehmlich oder einseitig erfolgt, kann auch deshalb nicht entscheidend sein, weil - wie auch die Revision nicht verkennt - in beiden Fällen (Senatsurteil vom 7. Oktober 1997 aaO) kein neuer Kreditvertrag abgeschlossen, sondern der alte lediglich geändert wird (Ulmer/Habersack aaO).
Der Umstand, daß der Gesamtbetrag wegen der Ungewi ßheit über die nach Ablauf der Zinsfestschreibung geltenden Kreditkonditionen nicht endgültig, sondern nur auf der Grundlage der Anfangskonditionen angegeben werden kann, ändert an der aus Satz 2 folgenden Angabepflicht nichts. Diese Unsicherheit hat der Gesetzgeber gesehen und in § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. im Interesse umfassenden Verbraucherschutzes hingenommen. Soweit Bundesregierung und Bundesrat ursprünglich für Kredite mit variablen Konditionen keine Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags vorgesehen hatten, ist das nicht Gesetz geworden. Abweichend von der Vorstellung der Bundesregierung wollte der Gesetzgeber der sich verstärkenden Tendenz zu variablen Konditionen Rechnung tragen und hat mit Blick auf etwaige Umgehungsversuche auch solche Kredite in die Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags einbe-
zogen, bei denen einzelne Bedingungen veränderlich gestaltet sind (Senat BGHZ 149, 302, 309 m.w.Nachw.). Auch der Hinweis der Revision auf die Begründung des Gesetzgebers, Realkredite nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG von der Pflicht zur Gesamtbetragsangabe zu befreien, weil die Angabe des Gesamtbetrages bei Abschnittsfinanzierungen für den Verbraucher angesichts der in diesen Fällen typischerweise langen Laufzeiten und lediglich abschnittsweiser Zinsfestschreibung "eher ein trügerisches Bild" ergebe (BT-Drucks. 12/4526, abgedr. in ZIP 1993, 477, 478), rechtfertigt kein anderes Ergebnis (a.A. Peters in: Schimansky /Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch aaO § 81 Rdn. 81; ders., WM 1994 aaO S. 1408). Der Umstand, daß der Gesetzgeber trotz dieser Erkenntnis nur grundpfandrechtlich gesicherte Kredite von der Pflicht zur Gesamtbetragsangabe befreit hat, belegt vielmehr im Umkehrschluß, daß es für andere als grundpfandrechtlich gesicherte Abschnittsfinanzierungen bei der in § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. geregelten Angabepflicht bleibt (Ulmer/Habersack aaO Rdn. 35 a).
2. Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht darau s, daß es sich bei dem gewährten Darlehen um einen endfälligen Kredit mit Tilgungsaussetzung handelt. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Beklagte mit Rücksicht auf den vereinbarungsgemäß zu Tilgungszwecken dienenden Lebensversicherungsvertrag gleichwohl zur Angabe des Gesamtbetrags gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. im Kreditvertrag verpflichtet war.

a) Wie der Senat bereits mit Urteil vom 18. Dezemb er 2001 entschieden und im einzelnen begründet hat, liegt eine Rückzahlung des Kredits in Teilbeträgen mit der Folge einer Pflicht zur Angabe des Ge-
samtbetrags auch bei endfälligen Krediten mit Tilgungsaussetzung vor, die bei Fälligkeit zumindest zum Teil mittels in der Zwischenzeit angesparter Bausparverträge oder Lebensversicherungen abgelöst werden sollen (BGHZ 149, 302, 306 ff. m.w.Nachw.). Eine Angabepflicht besteht in solchen Fällen, wenn der Festkredit mit einem Bausparvertrag, einer Lebensversicherung oder einem sonstigen Ansparvertrag derart verbunden wird, daß die Tilgung des Kredits für die Laufzeit ausgesetzt wird und dafür parallel Zahlungen auf einen der genannten Ansparverträge geleistet werden. Dabei kommt es maßgeblich auf die Sicht des Kreditnehmers an, dessen Information § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG a.F. dient. Um ihm eine sachgerechte Entscheidung über die Kreditaufnahme und einen Vergleich mit anderen Angeboten zu ermöglichen, ist es nur von nachrangiger Bedeutung, ob er Tilgungsraten direkt an den Kreditgeber oder zunächst Zahlungen an eine Versicherung oder Bausparkasse erbringt, wenn nur von vornherein feststeht, daß diese Zahlungen zur Rückzahlung des Kredits verwendet werden (BGHZ 149, 302, 308 m.w.Nachw.).

b) Diese Voraussetzungen liegen hier nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts vor.
Anders als die Revision meint, fehlt es nicht an d er erforderlichen engen Verbindung zwischen Kredit- und Lebensversicherungsvertrag. Daß die Versicherungssumme niedriger als der Kredit war, steht dem ebenso wenig entgegen wie die etwas differierenden Laufzeiten der Verträge und der Umstand, daß die Beklagte sich die Lebensversicherung nur für den Todesfall hat abtreten lassen (a.A. zur Abtretung der Rechte aus einer Lebensversicherung auf den Todesfall: OLG Stuttgart
ZIP 2003, 1975, 1976). Eine im Gegenzug zu einer vereinbarten Tilgungsaussetzung vorgesehene Abtretung der Ansprüche aus einem Ansparvertrag hat der Senat in seiner Entscheidung vom 18. Dezember 2001 ausdrücklich nur als einen Beispielsfall für eine enge Verbindung zwischen dem Kreditvertrag und dem Ansparvertrag bezeichnet (BGHZ 149, 302, 307). Die notwendige enge Verbindung zwischen beiden Verträgen kann auch auf andere Weise hergestellt werden, sofern nur aus der maßgeblichen Sicht des Verbrauchers (vgl. BGHZ 149, 302, 308) die Zahlungen an den Lebensversicherer wirtschaftlich regelmäßigen Tilgungsleistungen an den Kreditgeber gleichstehen (WagnerWieduwilt aaO § 4 Rdn. 31). Das ist nach der Rechtsprechung des Senats der Fall, wenn nach den getroffenen Vereinbarungen der Parteien der Festkredit mit dem Ansparvertrag derart verbunden wird, daß die Tilgung des Kredits für die Laufzeit ganz oder teilweise ausgesetzt wird und dafür parallel Zahlungen auf den Ansparvertrag geleistet werden, die nach der übereinstimmenden Vorstellung der Parteien bei Abschluß des Darlehensvertrags mindestens zur teilweisen Rückzahlung des Kredits verwendet werden sollen (Senat, BGHZ 149, 302, 308).
So war es nach den Feststellungen des Landgerichts , von denen das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgegangen ist, hier. Danach diente die vom Kläger abgeschlossene Kapitallebensversicherung entgegen dem Vorbringen der Revision nicht als reines Sicherungsmittel. Es trifft auch nicht zu, daß der Abschluß der Lebensversicherung dem Kreditnehmer lediglich als "denkbare Variante" die Möglichkeit verschaffte, die Versicherungssumme bei Fälligkeit zur Darlehenstilgung einzusetzen. Vielmehr stand von vornherein fest, daß die an die Lebensversicherung geleisteten Zahlungen bei planmäßigem Verlauf der vertraglichen Bezie-
hungen zur teilweisen Tilgung des Darlehens verwendet werden sollten. Das hat die Beklagte in der Klageerwiderung selbst eingeräumt. Schon der Prospekt der Fondsinitiatoren sah die Finanzierung der Fondsbeteiligung durch ein endfälliges Darlehen mit Tilgungsaussetzung bei gleichzeitiger Ansparung einer Lebensversicherung vor. Auch die - ggf. aus steuerrechtlichen Gründen sinnvolle - Beschränkung der Abtretung der Lebensversicherungsansprüche auf den Todesfall war darin vorgesehen. Wie die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien belegen, haben sie dieses Finanzierungskonzept übereinstimmend vollständig umgesetzt. Die enge Verbindung zwischen Kredit, Tilgungsaussetzung und gleichzeitig anzusparender Lebensversicherung ergibt sich ebenso wie deren Tilgungsfunktion unmittelbar aus dem Darlehensvertrag. So waren etwa die Konditionen der Lebensversicherung, deren zu zahlende Raten im Kreditvertrag ausdrücklich genannt sind, mit der Beklagten abzustimmen. Die Höhe der Lebensversicherungsprämie ist im Darlehensvertrag angegeben. Überdies enthält der Kreditvertrag - wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend macht - den ausdrücklichen Hinweis, daß die Versicherung möglicherweise zur Rückzahlung des Kredits nicht vollständig ausreichen könne. Daß der Darlehensnehmer bei Fälligkeit das Darlehen auch mit anderen Mitteln tilgen konnte und die Lebensversicherung nur für den Todesfall abgetreten wurde, ändert angesichts dessen nichts an der Tatsache, daß nach den getroffenen Vereinbarungen die Lebensversicherung Mittel zur (teilweisen) Tilgung des Kredits sein und bei planmäßigem Verlauf der Dinge auch so eingesetzt werden sollte. Aus der maßgeblichen Sicht des Verbrauchers konnte mit Rücksicht hierauf kein Zweifel daran bestehen, daß seine auf die Lebensversicherung zu erbringenden monatlichen Zahlungen wirtschaftlich entsprechenden monatlichen Tilgungsleistungen an den Kreditgeber gleichstanden.

3. Die danach gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. erforderliche Angabe des Gesamtbetrags fehlt im Kreditvertrag. Dies hat, da die Darlehensvaluta vereinbarungsgemäß ausgezahlt wurde, nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG zur Folge, daß sich der im Kreditvertrag vereinbarte Zinssatz auf den gesetzlichen Zinssatz von 4% ermäßigt. Der Kläger hat deshalb auf der Grundlage einer gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG unter Berücksichtigung der verminderten Zinsen erfolgten Neuberechnung der monatlichen Leistungsraten gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Zinsen (vgl. Senat BGHZ 149, 302, 310 und Urteil vom 23. Oktober 2001 - XI ZR 63/01, WM 2001, 2379, 2381 f.), den Land- und Oberlandesgericht ihm zu Recht zuerkannt haben.
Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand der Re vision, das Landgericht habe der Klage jedenfalls hinsichtlich der Bearbeitungsgebühr in Höhe von 4% des Darlehensbetrages zu Unrecht stattgegeben, da es sich bei dieser Gebühr nicht um laufzeitabhängige Kosten im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG handele, ist - wie die Revisionserwiderung zu Recht beanstandet - bereits aus prozessualen Gründen nicht zu berücksichtigen. Das Landgericht hatte die Bearbeitungsgebühr als laufzeitabhängig eingestuft und hierauf gestützt die Beklagte zur Zahlung verurteilt. Hiergegen hat diese in der Berufungsinstanz keine Rügen erhoben. Es fehlt daher insoweit an einer den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO genügenden Berufungsbegründung.

III.


Die Revision war somit zurückzuweisen.
Nobbe Müller Joeres
Wassermann Mayen

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 11/04 Verkündet am:
14. September 2004
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
VerbrKrG §§ 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b, 6 Abs. 2 Satz 2 (Fassung 1. Mai 1993 bis
31. Juli 2001), BGB a.F. §§ 195, 197, 607, 812

a) Ermäßigt sich ein Zinssatz nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG, so sind in die Erstattung
darüber hinausgehender Zinszahlungen nicht nur im Vertrag als Zinsen
bezeichnete, sondern auch sonstige laufzeitabhängige Vergütungen mit zinsähnlichem
Charakter einzubeziehen.

b) Läßt sich die Höhe von vereinbarten Geldbeschaffungskosten und Bearbeitungsgebühren
mit dem einmaligen Aufwand des Darlehensgebers bei der Darlehensgewährung
nicht rechtfertigen, so können sie, auch wenn sie als Einmalentgelte
ausgestaltet sind, als laufzeitabhängiger Ausgleich für einen niedrigeren
Nominalzinssatz anzusehen sein.

c) Für den Anspruch auf Rückerstattung solcher Einmalentgelte gilt die regelmäßige
Verjährungsfrist von 30 Jahren.

d) Ermäßigt sich bei einer sogenannten unechten Abschnittsfinanzierung der Zinssatz
wegen Fehlens der gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG erforderlichen
Angabe des Gesamtbetrags aller vom Verbraucher zu erbringenden
Leistungen im Kreditvertrag nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG, so erstreckt
sich die Ermäßigung auf die gesamte Vertragslaufzeit.
BGH, Urteil vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter
Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann, die Richterin Mayen und
den Richter Dr. Ellenberger

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. Dezember 2003 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Kläger verlangen von der beklagten L.bank die Rückzahlung eines Teils der von ihnen für ein Darlehen gezahlten Zinsen und Kosten sowie die Feststellung, daß sie bis zum Ende des Darlehensverhältnisses nur ermäßigte Zinsen zu zahlen haben.
Sie waren im Jahr 1994 geworben worden, einen Fond santeil an einem geschlossenen Immobilien-Fonds zu erwerben. Im Fondsprospekt war eine Fremdfinanzierung vorgesehen, bei der die Tilgung der Anschaffungskosten für den Fondsbeitritt über eine Lebensversicherung erfolgen sollte. Zur Finanzierung des Fondsbeitritts nahmen die Kläger mit Vertrag vom 20. September/17. November 1994 bei der Rechtsvor-
gängerin der Beklagten (im folgenden: Beklagte) ein Darlehen in Höhe von 35.240 DM auf. Die Rückzahlung des Kredits, dessen jährliche Verzinsung von nominal 7,55% bis zum 1. September 2004 festgeschrieben war, sollte bei anfänglichen monatlichen Zinszahlungen in Höhe von 221,72 DM am 1. September 2014 erfolgen. Eine Tilgung war bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorgesehen. Insoweit enthielt der Vertrag den Hinweis , daß die Kläger zusätzlich pro Monat 78 DM auf eine Lebensversicherung , deren Bedingungen mit der Beklagten abzustimmen waren, zu zahlen hatten, daß die Versicherungssumme der für den Todesfall abzutretenden Lebensversicherung aber möglicherweise nicht ausreiche, um den Kredit bei Fälligkeit der Versicherung vollständig durch diese zurückzuführen und daß das Darlehen zum 1. September 2014 auch zu tilgen sei, wenn die Lebensversicherung zu diesem Zeitpunkt nicht ablaufe. Der Kläger zu 1) trat seine Rechte und Ansprüche aus der von ihm neu abgeschlossenen Lebensversicherung an die Beklagte für den Todesfall ab. Diese zahlte die Kreditvaluta vereinbarungsgemäß abzüglich der im Vertrag vorgesehenen "einmaligen Geldbeschaffungskosten" von 6% und der "einmaligen Bearbeitungsgebühr" von 4%, die zum Zwecke der Preisangabe auf die Zinsfestschreibungsperiode verrechnet wurden, an den Treuhänder des Immobilienfonds aus.
Die Kläger sind der Auffassung, der Beklagten stün den mit Rücksicht darauf, daß der Darlehensvertrag keine Angaben zu dem Gesamtbetrag der Belastungen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG (in der vom 1. Mai 1993 bis 31. Juli 2001 gültigen Fassung, im folgenden: a.F.) enthielt, nur Zinsen in Höhe von 4% zu. Mit ihrer Klage haben sie von der Beklagten die Rückerstattung der von ihnen darüber hinaus zwischen dem 1. Dezember 1994 und dem 1. Dezember 2001 gezahlten
Zinsen einschließlich der Geldbeschaffungskosten und der Bearbeitungsgebühr verlangt.
Das Landgericht hat der auf Zahlung von 6.332,29 € nebst Zinsen gerichteten Klage in Höhe von 2.558,40 € nebst Zinsen stattgegeben. Auf die Berufung der Kläger, mit der sie zusätzlich die Feststellung begehren , bis zum Vertragsende nur den gesetzlichen Zins in Höhe von monatlich 60,06 € zu schulden, hat das Berufungsgericht die Beklagte zur Zahlung von 4.360,19 € nebst Zinsen verurteilt und der Feststellungsklage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.

I.


Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Ent scheidung im wesentlichen ausgeführt:
Den Klägern stehe ein Anspruch auf Rückerstattung ihrer über den gesetzlichen Zinssatz hinaus seit dem 1. Januar 1998 geleisteten Zinszahlungen zu, der auch die Bearbeitungsgebühr und die Geldbeschaffungskosten umfasse. Das Landgericht habe zu Recht die Grundsätze
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 149, 302) angewendet. Danach bestehe eine Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags der vom Verbraucher zu erbringenden Leistungen auch bei einem Verbraucherkredit , dessen Fälligkeit von der Auszahlung einer Lebensversicherung abhänge, durch die der Kredit ganz oder teilweise getilgt werden solle. An der Tilgung des Kredits durch Teilzahlungen und der erforderlichen engen Verbindung von Darlehensvertrag und Lebensversicherung fehle es auch hier nicht. Zwar sei die Lebensversicherung nur zur Sicherung der Beklagten für den Todesfall abgetreten worden. Das ändere aber nichts daran, daß der Lebensversicherung die Hauptfunktion habe zukommen sollen, mit der Ansparsumme den Kredit im wesentlichen zu tilgen. Die Monatsraten für die Lebensversicherung entsprächen daher bei wirtschaftlicher Betrachtung einer ratenweisen Tilgung des Darlehens. Die Angabepflicht nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. gelte auch für eine sogenannte unechte Abschnittsfinanzierung, wie sie die Parteien hier vereinbart hätten. Auch dabei handele es sich um einen Kredit mit veränderlichen Bedingungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F.. Entgegen der Auffassung des Landgerichts unterfielen der Rückzahlungsverpflichtung nicht nur das 6%ige Disagio, sondern auch die ebenfalls als laufzeitabhängige zinsähnliche Vergütung ausgestaltete 4%ige Bearbeitungsgebühr. Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung stehe der Rückforderung dieser Einmalkosten mit zinsähnlichem Charakter nicht entgegen, da insoweit die regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren gelte. Demgegenüber unterfalle der Anspruch auf Rückerstattung der überzahlten Zinsen der vierjährigen Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F., so daß das Landgericht die Klage hinsichtlich der vor 1998 erfolgten Zinsüberzahlungen zu Recht abgewiesen habe.

Der von den Klägern gestellte Feststellungsantrag sei begründet. Da den Darlehensnehmern bei unechten Abschnittsfinanzierungen ein einheitliches Kapitalnutzungsrecht für die gesamte Vertragslaufzeit eingeräumt sei, ermäßige sich der Zinssatz auch für die gesamte Zeit bis zum Ablauf des Darlehensvertrages.

II.


Diese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung sta nd.
1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, d aß die Beklagte gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. (jetzt: § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 BGB) zur Angabe des Gesamtbetrags aller von den Klägern zur Tilgung des Kredits sowie zur Zahlung der Zinsen und sonstigen Kosten zu entrichtenden Teilzahlungen verpflichtet war.

a) Wie der Senat mit Urteil vom 8. Juni 2004 (XI Z R 150/03, WM 2004, 1542, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) entschieden und im einzelnen begründet hat, besteht eine Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags nach dieser Vorschrift auch in Fällen, in denen die Vertragspartner - wie hier - eine sogenannte unechte Abschnittsfinanzierung vereinbaren. Bei ihr wird dem Verbraucher ein langfristiges Kapitalnutzungsrecht - hier zwanzig Jahre - eingeräumt, die Zinsvereinbarung jedoch nicht für den gesamten Zeitraum, sondern zunächst nur für eine bestimmte Festzinsperiode - hier zehn Jahre - getroffen, wobei das Darlehen zum Ende des Finanzierungsabschnitts nicht ohne weiteres fällig
wird, sondern nur dann, wenn der Darlehensnehmer der vorgeschlagenen Änderung der Konditionen widerspricht. Wie der Senat in seinem Urteil vom 8. Juni 2004 im einzelnen begründet hat (aaO S. 1543 f., m.w.Nachw.), handelt es sich bei einer solchen unechten Abschnittsfinanzierung um einen Kredit mit "veränderlichen Bedingungen" im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F., da die Zinskonditionen und das Vertragsschicksal selbst bei Abschluß des Kreditvertrages noch nicht für die gesamte vorgesehene Laufzeit feststehen. Daran wird auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Revision festgehalten.

b) Der von der Beklagten gewährte endfällige Festk redit mit Tilgungsaussetzung war im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. "in Teilzahlungen" zu tilgen.
Eine Rückzahlung des Kredits in Teilbeträgen mit d er Folge einer Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags liegt nach der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 149, 302, 306 ff. und Urteil vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03, WM 2004, 1542, 1544 f., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen ) bei endfälligen Krediten mit Tilgungsaussetzung vor, die bei Fälligkeit zumindest zum Teil mittels in der Zwischenzeit angesparter Lebensversicherungen abgelöst werden sollen, sofern aus der maßgeblichen Sicht des Verbrauchers die Zahlungen an den Lebensversicherer wirtschaftlich regelmäßigen Tilgungsleistungen an den Kreditgeber gleichstehen. Das ist der Fall, wenn nach den getroffenen Vereinbarungen der Parteien der Festkredit mit dem Ansparvertrag derart verbunden wird, daß die Tilgung des Kredits für die Laufzeit ganz oder teilweise ausgesetzt wird und dafür parallel Zahlungen auf den Ansparvertrag geleistet
werden, die nach der übereinstimmenden Vorstellung der Parteien bei Abschluß des Darlehensvertrags mindestens zur teilweisen Rückzahlung des Kredits verwendet werden sollen (Senat, BGHZ 149, 302, 308 und Urteil vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03, WM 2004, 1542, 1545, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
Wie der Senat in dem Urteil vom 8. Juni 2004 (XI Z R 150/03 aaO), dem ein nahezu identischer Sachverhalt zugrunde lag, bereits entschieden und näher ausgeführt hat, sind diese Voraussetzungen in Fallgestaltungen der vorliegenden Art gegeben. Nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts stand auch hier von vornherein fest, daß die an die Lebensversicherung geleisteten Zahlungen bei planmäßigem Verlauf der vertraglichen Beziehungen zur teilweisen Tilgung des Darlehens verwendet werden sollten. Die enge Verbindung zwischen Kredit, Tilgungsaussetzung und gleichzeitig anzusparender Lebensversicherung ergibt sich ebenso wie deren Tilgungsfunktion unmittelbar aus dem Darlehensvertrag, in dem auch die für die Lebensversicherung zu zahlenden Raten angegeben sind. Nach den getroffenen Vereinbarungen sollte die neu abgeschlossene Lebensversicherung Mittel zur (teilweisen) Tilgung des Kredits sein und bei planmäßigem Verlauf der Dinge auch so eingesetzt werden. Aus der maßgeblichen Sicht der Kläger als Verbraucher konnte deshalb kein Zweifel daran bestehen, daß ihre für die Lebensversicherung zu erbringenden monatlichen Zahlungen wirtschaftlich entsprechenden monatlichen Tilgungsleistungen an den Kreditgeber gleichstanden.
2. Die danach gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. erforderliche Angabe des Gesamtbetrags aller von den Klägern zu
entrichtenden Teilzahlungen fehlt im Kreditvertrag. Dies hat, da die Darlehensvaluta vereinbarungsgemäß ausgezahlt wurde, nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG zur Folge, daß die Kläger nur die gesetzlichen Zinsen in Höhe von 4% (§ 246 BGB) schulden.

a) Sie haben deshalb auf der Grundlage einer gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG unter Berücksichtigung der verminderten Zinsen erfolgten Neuberechnung der monatlichen Leistungsraten gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Zinsen (vgl. Senatsurteil vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03, WM 2004, 1542, 1545 m.w.Nachw., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Diesen haben Land- und Oberlandesgericht ihnen - soweit nicht gemäß § 197 BGB a.F. Verjährung eingetreten ist - zu Recht zuerkannt.

b) Die Rückerstattungspflicht erstreckt sich - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - auch auf die vertraglich vereinbarten Geldbeschaffungs- und Bearbeitungskosten in Höhe von zusammen 10%.
aa) Von der Ermäßigung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Verb rKrG werden nicht nur im Vertrag als Zinsen bezeichnete, sondern auch sonstige zinsähnliche Vergütungen erfaßt, sofern sie laufzeitabhängigen Charakter haben. Dies hat der erkennende Senat bereits ausdrücklich für den Fall eines vereinbarten Disagios entschieden (Senatsurteil vom 4. April 2000 - XI ZR 200/99, WM 2000, 1243, 1244 f.). Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, kann nichts anderes für eine Bearbeitungsgebühr gelten, wenn auch diese als laufzeitabhängige Vergütung mit zinsähnlichem Charakter ausgestaltet ist. Für die Anwendbarkeit des
§ 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG ist - wie der Senat bereits entschieden hat - nicht die im Vertrag gewählte Bezeichnung als "Zins" oder als "Kosten" entscheidend. Maßgeblich ist vielmehr die Abgrenzung zwischen laufzeitabhängigen Zinsen auf der einen und allen weiteren laufzeitunabhängigen Kreditkosten auf der anderen Seite (Senatsurteil vom 4. April 2000 - XI ZR 200/99, WM 2000, 1243, 1244 f.; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 111, 287, 291). Ob Entgelte als von § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG erfaßte laufzeitabhängige Zinsen oder als laufzeitunabhängige und damit von dieser Vorschrift nicht erfaßte Kosten einzuordnen sind, ist im Einzelfall im Wege der Auslegung zu ermitteln (Senat, BGHZ 111, 287, 288 und Urteil vom 11. Juli 1995 - XI ZR 28/95, WM 1995, 1617).
Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung de s formularmäßigen Darlehensvertrages ist zutreffend. Wie die Revisionserwiderung zu Recht anführt, spricht für die vom Berufungsgericht angenommene Einordnung der gesamten Einmalkosten als laufzeitabhängige Zahlungen mit zinsähnlichem Charakter schon deren Höhe. Bearbeitungsgebühren in der ungewöhnlichen Höhe von 4%, aber auch der insgesamt angefallene Auszahlungsverlust von 10% lassen sich mit dem einmaligen Aufwand der Beklagten bei der Darlehensgewährung nicht rechtfertigen. Sie liegen deutlich über den bei einer Darlehensgewährung entstehenden laufzeitunabhängigen Kosten (vgl. Senat, BGHZ 111, 287, 292 f. und Urteil vom 11. Juli 1995 - XI ZR 28/95, WM 1995, 1617). Hinzu kommt, daß sowohl die im Formularvertrag festgelegte hohe Bearbeitungsgebühr als auch die Geldbeschaffungskosten, die die Beklagte zum Zwecke der Preisangabe beide gleichermaßen auf die Zinsfestschreibungsperiode verrechnet hat, hier demselben Zweck der Beklagten dienen, nämlich einen günstig erscheinenden Nominalzins anzubieten. Anlaß, die beliebig
austauschbaren beiden Positionen unterschiedlich zu behandeln, besteht deshalb nicht.
Da das Berufungsgericht Geldbeschaffungskosten und Bearbeitungsgebühr zu Recht als laufzeitabhängige Vergütung mit Zinscharakter im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG eingeordnet hat, geht der Einwand der Revision, Disagio und Bearbeitungsgebühr könnten nicht nach § 6 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG zurückgefordert werden, weil sie im Darlehensvertrag angegeben seien, ins Leere. Der Anspruch auf Rückzahlung der vereinbarten Geldbeschaffungs- und Bearbeitungskosten ergibt sich nicht aus § 6 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG, sondern aus § 6 Abs. 2 Satz 2 und 4 VerbrKrG sowie § 246 BGB in Verbindung mit § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB.
bb) Dieser Rückzahlungsanspruch ist nicht gemäß § 197 BGB a.F. verjährt.
Auch wenn die vereinbarten Einmalkosten nach dem W illen der Vertragsparteien den laufzeitabhängigen Zinsen zuzuordnen sind, hat das entgegen der Auffassung der Revision nicht zur Folge, daß der Anspruch auf Erstattung dieser Kosten in der kurzen Frist des § 197 BGB a.F. verjährt (ebenso zum Disagio: Senatsurteil vom 12. Oktober 1993 - XI ZR 11/93, WM 1993, 2003 f.).
Bereicherungsrechtliche Ansprüche auf Rückzahlung rechtsgrundlos geleisteter Zinsbeträge unterliegen grundsätzlich der regelmäßigen dreißigjährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB a.F.. Sie verjähren nur dann ausnahmsweise gemäß § 197 BGB a.F. in vier Jahren, wenn sie
"andere regelmäßig wiederkehrende Leistungen" im Sinne dieser Vorschrift zum Gegenstand haben (BGHZ 98, 174, 181; vgl. auch Senatsurteile vom 12. Oktober 1993 - XI ZR 11/93, WM 1993, 2003, 2004 und vom 24. Oktober 2000 - XI ZR 273/99, WM 2000, 2423, 2426), also ihrer Natur nach auf Leistungen gerichtet sind, die nicht einmal, sondern in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind (Senatsurteil vom 24. Oktober 2000 - XI ZR 273/99, WM 2000, 2423, 2426 m.w.Nachw.). Ansprüche auf Rückzahlung periodisch fällig werdender rechtsgrundlos geleisteter Zinsen erfüllen diese Voraussetzungen, weil im Zeitpunkt jeder ungerechtfertigten Zinszahlung ein sofort fälliger Rückzahlungsanspruch des Kreditnehmers entstanden ist; in diesem Fall ist auch der Bereicherungsanspruch seiner Natur nach auf Zahlungen gerichtet, die nicht einmal, sondern in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind (BGHZ 98, 174, 181 und Senatsurteil vom 12. Oktober 1993 - XI ZR 11/93, aaO).
Anders ist es bei den hier vereinbarten Geldbescha ffungskosten und der Bearbeitungsgebühr, da die Verpflichtung der Darlehensnehmer zur Zahlung dieser Vergütungen vereinbarungsgemäß bei Kreditauszahlung sofort in vollem Umfang fällig und in diesem Zeitpunkt auch sogleich im Wege der Verrechnung voll erfüllt wurde (vgl. ebenso zum Disagio: Senatsurteile vom 12. Oktober 1993 - XI ZR 11/93, WM 1993, 2003, 2004 und vom 4. April 2000 - XI ZR 200/99, WM 2000, 1243, 1244 m.w.Nachw.). Der Bereicherungsanspruch auf Erstattung dieser rechtsgrundlos geleisteten Beträge ist daher nicht abschnittsweise, sondern schon im Zeitpunkt der Zahlung in vollem Umfang entstanden. Eine Anwendung des § 197 BGB a.F. findet deshalb in Inhalt und Rechtsnatur dieses Anspruchs keine hinreichende Grundlage, so daß die regelmäßi-
ge Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. gilt (vgl. Senatsurteile vom 12. Oktober 1993 - XI ZR 11/93, WM 1993, 2003, 2004 zum Disagio und vom 24. Oktober 2000 - XI ZR 273/99, WM 2000, 2423, 2426 zu Kapitalbeschaffungskosten ).
Entgegen der Auffassung der Revision rechtfertigt der Umstand, daß die Einmalkosten nach den Regelungen des Darlehensvertrages auf die Zinsfestschreibungsperiode verrechnet wurden, kein anderes Ergebnis. Angesichts des Hinweises im Formularvertrag, daß diese Verrechnung zum Zwecke der Preisangabe erfolge, ist die Vertragsauslegung des Berufungsgerichts, hiermit sei keine Vereinbarung über die Tilgung dieser Kosten in Raten verbunden, zutreffend. Die vertraglich vorgesehene Verrechnung der Einmalkosten zum Zwecke der Preisangabe auf die jeweilige Zinsfestschreibungsperiode enthält keine Vereinbarung über die Fälligkeit der Einmalkosten.
3. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch dem Fest stellungsantrag der Kläger stattgegeben. Die Ermäßigung des Zinssatzes auf 4% gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG in Verbindung mit § 246 BGB erstreckt sich entgegen der Auffassung der Revision auch im Falle einer unechten Abschnittsfinanzierung auf die gesamte Vertragslaufzeit, nicht nur auf die Zinsfestschreibungsperiode. Nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG ist der gesamte Kreditvertrag nichtig, wenn die vorgeschriebene Angabe des Gesamtbetrags fehlt. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG hat in Fällen, in denen der Verbraucher das Darlehen - wie hier - erhalten hat, die Nichtangabe des Gesamtbetrags nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG a.F. zur Folge, daß der Kreditvertrag zwar nicht unwirksam, sein Inhalt aber entsprechend den gesetzlichen Vorgaben modifiziert (Staudinger/Kessal-
Wulf, BGB, Neubearbeitung 2001 § 6 VerbrKrG Rdn. 28) und die Schuld des Verbrauchers aus diesem Vertrag für die gesamte Vertragslaufzeit auf den gesetzlichen Zinssatz ermäßigt wird (Bülow, Verbraucherkreditrecht 5. Aufl. § 494 BGB Rdn. 54). Das ist im Falle einer unechten Abschnittsfinanzierung die Gesamtlaufzeit des Vertrages, da hier nach Ende eines Finanzierungsabschnitts kein neuer Kreditvertrag abgeschlossen wird. Vielmehr wird - da das Kapitalnutzungsrecht dem Verbraucher für die Gesamtlaufzeit des Vertrages und nicht nur für die einzelnen Teilabschnitte eingeräumt ist - im Falle einer Einigung auf geänderte Konditionen der ursprüngliche Vertrag fortgesetzt (Senatsurteil vom 7. Oktober 1997 - XI ZR 233/96, WM 1997, 2353, 2354). Bleibt aber der ursprünglich abgeschlossene Darlehensvertrag nach Ablauf der Zinsfestschreibung erhalten, so bleibt es auch bei der Reduzierung der auf seiner Grundlage begründeten Schuld des Verbrauchers auf den gesetzlichen Zinssatz.
Soweit die Revision rügt, für den Zeitraum nach En de der Zinsfestschreibung dürfe an die Nichtangabe des Gesamtbetrags schon deshalb keine Sanktion geknüpft werden, weil es in den Fällen unechter Abschnittsfinanzierung nicht möglich sei, den auf den Zeitraum nach Ende der Zinsfestschreibung entfallenden Gesamtbetrag anzugeben, vermag auch das kein anderes Ergebnis zu begründen. Eine einschränkende Auslegung des § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG dahin, daß als Kreditvertrag in diesem Sinne nur die jeweilige Zinsfestschreibungsvereinbarung anzusehen sei (so Sauer/Wallner BKR 2003, 959, 966 und für den Fall der fehlenden Angabe des Effektivzinses OLG Frankfurt/Main OLGR Frankfurt 1999, 312, 314 f.), ist jedenfalls bei fehlender Angabe des Gesamtbetrags nicht gerechtfertigt, weil der Gesetzgeber diese Angabepflicht
und die sich aus ihrer Nichtbeachtung ergebenden Folgen ausdrücklich nicht an die jeweilige Zinsfestschreibungsperiode, sondern an die Gesamtlaufzeit des Vertrages geknüpft hat. Anders als nach früherer Rechtslage ist es nicht mehr ausreichend, einen bloßen Abschnittsgesamtbetrag anzugeben (Peters WM 1994, 1405, 1407). Vielmehr sieht § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. in Fällen, in denen - wie hier - die Kreditkonditionen bei Abschluß des Vertrages wegen der Veränderlichkeit der Bedingungen noch nicht für die gesamte Vertragslaufzeit feststehen, vor, daß gleichwohl ein Gesamtbetrag für die gesamte Laufzeit des Vertrages anzugeben ist, und zwar auf der Grundlage der bei Abschluß des Vertrages maßgeblichen Kreditbedingungen. Es ist deshalb konsequent, die in § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG für den Fall der Nichtangabe des Gesamtbetrags angeordnete Rechtsfolge - Beschränkung der nicht wirksam vereinbarten Zinsschuld des Verbrauchers auf den gesetzlichen Zinssatz - auf die gesamte Laufzeit des Vertrages zu erstrecken. Daß der Gesamtbetrag bei unechten Abschnittsfinanzierungen wegen der Ungewißheit über die künftigen Kreditkonditionen nicht endgültig, sondern nur auf der Grundlage der Anfangskonditionen angegeben werden kann und nicht sehr informativ ist, ändert nichts. Der Gesetzgeber hat dies gesehen, im Interesse umfassenden Verbraucherschutzes aber hingenommen und nur grundpfandrechtlich gesicherte Abschnittsfinanzierungen von der Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags befreit (Senatsurteil vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03, WM 2004, 1542, 1544 m.w.Nachw., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

III.


Die Revision war somit zurückzuweisen.
Nobbe Müller Wassermann
Mayen Ellenberger

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 150/03 Verkündet am:
8. Juni 2004
Weber,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
_____________________
VerbrKrG § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b (Fassung 1. Mai 1993 bis 31. Juli 2001)

a) Bei einer sogenannten unechten Abschnittsfinanzierung besteht gemäß § 4
Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG eine Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags
aller vom Verbraucher zu erbringenden Leistungen.

b) Bei Bestehen einer engen Verbindung zwischen Darlehens- und Ansparvertrag
bedarf es der Angabe des Gesamtbetrags aller vom Verbraucher zu erbringenden
Leistungen nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG auch bei endfälligen
Verbraucherkrediten, die bei Fälligkeit zumindest zum Teil mittels einer in der
Zwischenzeit angesparten Kapitallebensversicherung abgelöst werden sollen
(Bestätigung von BGHZ 149, 302).

c) Die Annahme einer solchen engen Verbindung setzt voraus, daß die Zahlungen
auf den Ansparvertrag aus der Sicht des Verbrauchers wirtschaftlich regelmäßigen
Tilgungsleistungen an den Kreditgeber gleichstehen.
BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Juni 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die
Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. Februar 2003 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger verlangt von der beklagten Landesbank R ückzahlung von Kreditzinsen.
Er war im Jahr 1995 geworben worden, einen Fondsan teil an einem geschlossenen Immobilien-Fonds zu erwerben. Im Fondsprospekt war eine Fremdfinanzierung vorgesehen, bei der die Tilgung der Anschaffungskosten für den Fondsbeitritt über eine Lebensversicherung erfolgen sollte. Zur Finanzierung des Fondsbeitritts nahm der Kläger mit Vertrag vom 5. Mai/7. Juni 1995 bei der Beklagten ein Darlehen in Höhe von 70.480 DM auf. Die Rückzahlung des Kredits, dessen jährliche Verzinsung von nominal 7,55% bis zum 1. September 2004 festgeschrieben war, sollte bei anfänglichen monatlichen Zinszahlungen in Höhe von
443,44 DM am 1. September 2014 erfolgen. Eine Tilgung war bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorgesehen. Insoweit enthielt der Vertrag den Hinweis , daß der Kläger zusätzlich pro Monat 152,90 DM auf eine Lebensversicherung , deren Bedingungen mit der Beklagten abzustimmen waren, zu zahlen habe, daß die Versicherungssumme der für den Todesfall abgetretenen Lebensversicherung aber möglicherweise nicht ausreiche, um den Kredit bei Fälligkeit der Versicherung vollständig durch diese zurückzuführen und daß das Darlehen zum 1. September 2014 auch zu tilgen sei, wenn die Lebensversicherung zu diesem Zeitpunkt nicht ablaufe. Entsprechend den Vorgaben des Darlehensvertrags schloß der Kläger am 26. Mai 1995 eine Lebensversicherung über 44.000 DM mit einer Laufzeit von 20 Jahren ab. Seine Rechte und Ansprüche aus dieser Lebensversicherung trat er an die Beklagte für den Todesfall ab. Diese zahlte die Kreditvaluta vereinbarungsgemäß an den Treuhänder des Immobilienfonds aus.
Der Kläger verlangt mit Rücksicht darauf, daß der Darlehensvertrag keine Angaben zu dem Gesamtbetrag der Belastungen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG (in der vom 1. Mai 1993 bis 31. Juli 2001 gültigen Fassung, im folgenden: a.F.) enthält, von der Beklagten die Rückzahlung seiner über die gesetzlichen Zinsen hinausgehenden Zinszahlungen einschließlich den von der Beklagten berechneten "einmaligen Geldbeschaffungskosten" in Höhe von 6% und der "einmaligen Bearbeitungsgebühr" in Höhe von 4%.
Das Landgericht hat der auf Zahlung von 12.345,28 € nebst Zinsen gerichteten Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Er-
folg geblieben. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.

I.


Das Berufungsgericht, dessen Urteil in OLGReport K arlsruhe/ Stuttgart 2003, 320 abgedruckt ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt:
Das Landgericht habe angesichts des zu Tilgungszwe cken vorgesehenen Lebensversicherungsvertrages zu Recht die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 149, 302) angewendet, nach welcher eine Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags der vom Verbraucher zu erbringenden Leistungen auch bei einem Verbraucherkredit besteht, dessen Fälligkeit von der Auszahlung einer Lebensversicherung abhängt, durch die der Kredit ganz oder teilweise getilgt werden solle. Die Angabepflicht nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. gelte auch für eine sogenannte unechte Abschnittsfinanzierung, wie sie die Parteien hier vereinbart hätten. Auch dabei handele es sich um einen Kredit mit veränderlichen Bedingungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. Die Veränderlichkeit der Konditionen bestehe darin, daß hier kein einheitlicher Zinssatz für die gesamte vereinbarte
Kreditlaufzeit festgelegt sei und die Laufzeit im Falle des Widerspruchs des Kreditnehmers gegen die Zinsanpassung vorzeitig ende.

II.


Diese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung sta nd.
Der Kläger schuldet gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrK rG nur die gesetzlichen Zinsen, da der Kreditvertrag entgegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. (jetzt: § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 BGB) keine Angabe des Gesamtbetrags aller vom Kläger zu entrichtenden Teilzahlungen enthält.
1. Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen ha t, besteht eine Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG a.F. auch in Fällen, in denen - wie hier - eine sogenannte unechte Abschnittsfinanzierung vereinbart worden ist.

a) Es handelt sich dabei um Kredite, bei denen dem Verbraucher ein langfristiges Kapitalnutzungsrecht eingeräumt, die Zinsvereinbarung jedoch nicht für den gesamten Zeitraum, sondern zunächst nur für eine bestimmte Festzinsperiode getroffen wird, wobei das Darlehen zum Ende des Finanzierungsabschnitts nicht ohne weiteres fällig wird, sondern nur dann, wenn der Darlehensnehmer der vorgeschlagenen Änderung der Konditionen widerspricht (vgl. Senatsurteil vom 7. Oktober 1997 - XI ZR 233/96, WM 1997, 2353, 2354; Peters in: Schimansky/Bunte/Lwowski,
Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 81 Rdn. 81; ders., WM 1994, 1405, 1407).
Nach den rechtlich nicht zu beanstandenden und auc h von der Revision nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Parteien hier eine solche unechte Abschnittsfinanzierung vereinbart : Bei einer Gesamtlaufzeit von zwanzig Jahren war der Zinssatz nur für die ersten zehn Jahre festgeschrieben und konnte sodann von der Beklagten mit Einverständnis des Klägers geändert werden. Diesem war ein Recht zum Widerspruch gegen die von der Beklagten vorgeschlagenen Änderungen eingeräumt, bei dessen Ausübu ng der Kredit vorzeitig fällig wurde.

b) Auch im Fall einer solchen unechten Abschnittsf inanzierung bedarf es im Kreditvertrag der Angabe des Gesamtbetrags aller vom Verbraucher zur Tilgung des Kredits sowie zur Zahlung der Zinsen und sonstigen Kosten zu entrichtenden Teilzahlungen.
aa) Allerdings weist die Revision zu Recht darauf hin, daß die Angabepflicht nicht aus § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 1 VerbrKrG a.F. folgt. Danach ist der Gesamtbetrag für Verbraucherkredite anzugeben, bei denen die für die Berechnung des Gesamtbetrags maßgeblichen Eckdaten (Kreditbetrag, Tilgungsleistung, Zinsen, Kosten etc.) für die gesamte Laufzeit der Höhe nach feststehen. Das ist bei unechten Abschnittsfinanzierungen nicht der Fall, weil die vereinbarte Gesamtlaufzeit des Darlehens - hier zwanzig Jahre - länger als der erste Festzinsabschnitt - hier zehn Jahre - ist und die Darlehenskonditionen für die Folgeabschnitte nach Ablauf der ersten Festzinsperiode nicht feststehen (vgl.
OLG Stuttgart ZIP 2003, 1975, 1976; Ulmer/Habersack, Verbraucherkreditgesetz 2. Aufl. § 4 VerbrKrG Rdn. 35 a).
bb) Die Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags folgt in Fällen unechter Abschnittsfinanzierung aber - wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat - aus § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F., wonach auch bei Krediten mit veränderlichen Bedingungen, die in Teilzahlungen getilgt werden, ein Gesamtbetrag anzugeben ist, und zwar auf der Grundlage der bei Abschluß des Vertrages maßgeblichen Kreditbedingungen (ebenso die ganz herrschende Meinung in der Literatur, vgl. etwa: Bülow, Verbraucherkreditrecht 5. Aufl. § 492 BGB Rdn. 97; Erman/Rebmann, BGB 10. Aufl. § 4 VerbrKrG Rdn. 11 a und Erman/ I. Saenger, BGB 11. Aufl. § 492 BGB Rdn. 19; v. Rottenburg in: v. Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg, VerbrKrG 2. Aufl. § 4 Rdn. 70; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearbeitung 2001 § 4 VerbrKrG Rdn. 43; Ulmer/Habersack aaO; Wagner-Wieduwilt in: Bruchner/Ott/ Wagner-Wieduwilt, Verbraucherkreditgesetz 2. Aufl. § 4 Rdn. 31, 53; Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht 3. Aufl. Rdn 5.157).
(1) Dies rechtfertigt sich bereits aus der Auffang funktion, die Satz 2 im Rahmen des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG a.F. zukommt (Staudinger/Kessal-Wulf aaO). Wie der Senat bereits mit Urteil vom 18. Dezember 2001 entschieden und näher begründet hat (BGHZ 149, 302, 307), enthält § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG a.F. ein geschlossenes System von Angabepflichten: Bei allen Verbraucherkreditverträgen , die - wie hier - nicht dem Grundtatbestand des Satzes 1 oder dem Ausnahmetatbestand des Satzes 3 (Kredite, bei denen die Inanspruchnahme bis zu einer Höchstgrenze freigestellt ist) sowie der Regelung des
§ 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG unterfallen, besteht die modifizierte Angabepflicht des Satzes 2, sofern dessen tatbestandliche Voraussetzungen vorliegen.
(2) Entgegen einer in der Literatur vertretenen Au ffassung (Peters in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch aaO § 81 Rdn. 81; ders., WM 1994, 1405, 1407 ff.) ist das bei unechten Abschnittsfinanzierungen der Fall. Es handelt sich insoweit um Kredite mit "veränderlichen Bedingungen".
Zwar sind hier die Kreditkonditionen bis zum Ablau f des jeweiligen Zinsfestschreibungsabschnitts nicht veränderlich. Das ist aber nicht entscheidend , da der Kredit von vornherein für eine längere Laufzeit als den Zeitraum des Abschnitts zugesagt wird (v. Rottenburg aaO Rdn. 70). Allein diese vorgesehene Gesamtlaufzeit ist für die Frage, ob der Kredit zu veränderlichen Konditionen gewährt wurde, maßgeblich. Veränderlich sind mit Rücksicht auf die Auffangfunktion des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. Kreditbedingungen nämlich dann, wenn sie - anders als in den von Satz 1 erfaßten Fällen - bei Abschluß des Kreditvertrages noch nicht für die gesamte Laufzeit feststehen. Das ist bei unechten Abschnittsfinanzierungen der Fall, weil bezogen auf die vorgesehene Gesamtlaufzeit des Kreditvertrages ungewiß ist, wie sich die Zinskonditionen und das Vertragsschicksal selbst - etwa bei vorgezogener Endfälligkeit infolge Widerspruchs des Darlehensnehmers gegen die nach Ablauf der Zinsbindung vorgeschlagenen Zinskonditionen - entwikkeln (Staudinger/Kessal-Wulf aaO Rdn. 43).
Der Annahme veränderlicher Bedingungen im Sinne de s Satzes 2 steht anders als die Revision meint, auch nicht entgegen, daß die Parteien über die veränderten Kreditkonditionen nach Ablauf der Festzinsperiode Einvernehmen erzielen müssen (Staudinger/Kessal-Wulf aaO Rdn. 43; Ulmer/Habersack aaO Rdn. 35 a; Kümpel aaO Rdn. 5.158; a.A. Peters in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch aaO § 81 Rdn. 81 und WM 1994 aaO S. 1408). Der Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. enthält keinen Hinweis darauf, daß allein einseitige Änderungen der Bedingungen in Betracht k ommen. Ob die Änderung einvernehmlich oder einseitig erfolgt, kann auch deshalb nicht entscheidend sein, weil - wie auch die Revision nicht verkennt - in beiden Fällen (Senatsurteil vom 7. Oktober 1997 aaO) kein neuer Kreditvertrag abgeschlossen, sondern der alte lediglich geändert wird (Ulmer/Habersack aaO).
Der Umstand, daß der Gesamtbetrag wegen der Ungewi ßheit über die nach Ablauf der Zinsfestschreibung geltenden Kreditkonditionen nicht endgültig, sondern nur auf der Grundlage der Anfangskonditionen angegeben werden kann, ändert an der aus Satz 2 folgenden Angabepflicht nichts. Diese Unsicherheit hat der Gesetzgeber gesehen und in § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. im Interesse umfassenden Verbraucherschutzes hingenommen. Soweit Bundesregierung und Bundesrat ursprünglich für Kredite mit variablen Konditionen keine Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags vorgesehen hatten, ist das nicht Gesetz geworden. Abweichend von der Vorstellung der Bundesregierung wollte der Gesetzgeber der sich verstärkenden Tendenz zu variablen Konditionen Rechnung tragen und hat mit Blick auf etwaige Umgehungsversuche auch solche Kredite in die Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags einbe-
zogen, bei denen einzelne Bedingungen veränderlich gestaltet sind (Senat BGHZ 149, 302, 309 m.w.Nachw.). Auch der Hinweis der Revision auf die Begründung des Gesetzgebers, Realkredite nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG von der Pflicht zur Gesamtbetragsangabe zu befreien, weil die Angabe des Gesamtbetrages bei Abschnittsfinanzierungen für den Verbraucher angesichts der in diesen Fällen typischerweise langen Laufzeiten und lediglich abschnittsweiser Zinsfestschreibung "eher ein trügerisches Bild" ergebe (BT-Drucks. 12/4526, abgedr. in ZIP 1993, 477, 478), rechtfertigt kein anderes Ergebnis (a.A. Peters in: Schimansky /Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch aaO § 81 Rdn. 81; ders., WM 1994 aaO S. 1408). Der Umstand, daß der Gesetzgeber trotz dieser Erkenntnis nur grundpfandrechtlich gesicherte Kredite von der Pflicht zur Gesamtbetragsangabe befreit hat, belegt vielmehr im Umkehrschluß, daß es für andere als grundpfandrechtlich gesicherte Abschnittsfinanzierungen bei der in § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. geregelten Angabepflicht bleibt (Ulmer/Habersack aaO Rdn. 35 a).
2. Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht darau s, daß es sich bei dem gewährten Darlehen um einen endfälligen Kredit mit Tilgungsaussetzung handelt. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Beklagte mit Rücksicht auf den vereinbarungsgemäß zu Tilgungszwecken dienenden Lebensversicherungsvertrag gleichwohl zur Angabe des Gesamtbetrags gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. im Kreditvertrag verpflichtet war.

a) Wie der Senat bereits mit Urteil vom 18. Dezemb er 2001 entschieden und im einzelnen begründet hat, liegt eine Rückzahlung des Kredits in Teilbeträgen mit der Folge einer Pflicht zur Angabe des Ge-
samtbetrags auch bei endfälligen Krediten mit Tilgungsaussetzung vor, die bei Fälligkeit zumindest zum Teil mittels in der Zwischenzeit angesparter Bausparverträge oder Lebensversicherungen abgelöst werden sollen (BGHZ 149, 302, 306 ff. m.w.Nachw.). Eine Angabepflicht besteht in solchen Fällen, wenn der Festkredit mit einem Bausparvertrag, einer Lebensversicherung oder einem sonstigen Ansparvertrag derart verbunden wird, daß die Tilgung des Kredits für die Laufzeit ausgesetzt wird und dafür parallel Zahlungen auf einen der genannten Ansparverträge geleistet werden. Dabei kommt es maßgeblich auf die Sicht des Kreditnehmers an, dessen Information § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG a.F. dient. Um ihm eine sachgerechte Entscheidung über die Kreditaufnahme und einen Vergleich mit anderen Angeboten zu ermöglichen, ist es nur von nachrangiger Bedeutung, ob er Tilgungsraten direkt an den Kreditgeber oder zunächst Zahlungen an eine Versicherung oder Bausparkasse erbringt, wenn nur von vornherein feststeht, daß diese Zahlungen zur Rückzahlung des Kredits verwendet werden (BGHZ 149, 302, 308 m.w.Nachw.).

b) Diese Voraussetzungen liegen hier nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts vor.
Anders als die Revision meint, fehlt es nicht an d er erforderlichen engen Verbindung zwischen Kredit- und Lebensversicherungsvertrag. Daß die Versicherungssumme niedriger als der Kredit war, steht dem ebenso wenig entgegen wie die etwas differierenden Laufzeiten der Verträge und der Umstand, daß die Beklagte sich die Lebensversicherung nur für den Todesfall hat abtreten lassen (a.A. zur Abtretung der Rechte aus einer Lebensversicherung auf den Todesfall: OLG Stuttgart
ZIP 2003, 1975, 1976). Eine im Gegenzug zu einer vereinbarten Tilgungsaussetzung vorgesehene Abtretung der Ansprüche aus einem Ansparvertrag hat der Senat in seiner Entscheidung vom 18. Dezember 2001 ausdrücklich nur als einen Beispielsfall für eine enge Verbindung zwischen dem Kreditvertrag und dem Ansparvertrag bezeichnet (BGHZ 149, 302, 307). Die notwendige enge Verbindung zwischen beiden Verträgen kann auch auf andere Weise hergestellt werden, sofern nur aus der maßgeblichen Sicht des Verbrauchers (vgl. BGHZ 149, 302, 308) die Zahlungen an den Lebensversicherer wirtschaftlich regelmäßigen Tilgungsleistungen an den Kreditgeber gleichstehen (WagnerWieduwilt aaO § 4 Rdn. 31). Das ist nach der Rechtsprechung des Senats der Fall, wenn nach den getroffenen Vereinbarungen der Parteien der Festkredit mit dem Ansparvertrag derart verbunden wird, daß die Tilgung des Kredits für die Laufzeit ganz oder teilweise ausgesetzt wird und dafür parallel Zahlungen auf den Ansparvertrag geleistet werden, die nach der übereinstimmenden Vorstellung der Parteien bei Abschluß des Darlehensvertrags mindestens zur teilweisen Rückzahlung des Kredits verwendet werden sollen (Senat, BGHZ 149, 302, 308).
So war es nach den Feststellungen des Landgerichts , von denen das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgegangen ist, hier. Danach diente die vom Kläger abgeschlossene Kapitallebensversicherung entgegen dem Vorbringen der Revision nicht als reines Sicherungsmittel. Es trifft auch nicht zu, daß der Abschluß der Lebensversicherung dem Kreditnehmer lediglich als "denkbare Variante" die Möglichkeit verschaffte, die Versicherungssumme bei Fälligkeit zur Darlehenstilgung einzusetzen. Vielmehr stand von vornherein fest, daß die an die Lebensversicherung geleisteten Zahlungen bei planmäßigem Verlauf der vertraglichen Bezie-
hungen zur teilweisen Tilgung des Darlehens verwendet werden sollten. Das hat die Beklagte in der Klageerwiderung selbst eingeräumt. Schon der Prospekt der Fondsinitiatoren sah die Finanzierung der Fondsbeteiligung durch ein endfälliges Darlehen mit Tilgungsaussetzung bei gleichzeitiger Ansparung einer Lebensversicherung vor. Auch die - ggf. aus steuerrechtlichen Gründen sinnvolle - Beschränkung der Abtretung der Lebensversicherungsansprüche auf den Todesfall war darin vorgesehen. Wie die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien belegen, haben sie dieses Finanzierungskonzept übereinstimmend vollständig umgesetzt. Die enge Verbindung zwischen Kredit, Tilgungsaussetzung und gleichzeitig anzusparender Lebensversicherung ergibt sich ebenso wie deren Tilgungsfunktion unmittelbar aus dem Darlehensvertrag. So waren etwa die Konditionen der Lebensversicherung, deren zu zahlende Raten im Kreditvertrag ausdrücklich genannt sind, mit der Beklagten abzustimmen. Die Höhe der Lebensversicherungsprämie ist im Darlehensvertrag angegeben. Überdies enthält der Kreditvertrag - wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend macht - den ausdrücklichen Hinweis, daß die Versicherung möglicherweise zur Rückzahlung des Kredits nicht vollständig ausreichen könne. Daß der Darlehensnehmer bei Fälligkeit das Darlehen auch mit anderen Mitteln tilgen konnte und die Lebensversicherung nur für den Todesfall abgetreten wurde, ändert angesichts dessen nichts an der Tatsache, daß nach den getroffenen Vereinbarungen die Lebensversicherung Mittel zur (teilweisen) Tilgung des Kredits sein und bei planmäßigem Verlauf der Dinge auch so eingesetzt werden sollte. Aus der maßgeblichen Sicht des Verbrauchers konnte mit Rücksicht hierauf kein Zweifel daran bestehen, daß seine auf die Lebensversicherung zu erbringenden monatlichen Zahlungen wirtschaftlich entsprechenden monatlichen Tilgungsleistungen an den Kreditgeber gleichstanden.

3. Die danach gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG a.F. erforderliche Angabe des Gesamtbetrags fehlt im Kreditvertrag. Dies hat, da die Darlehensvaluta vereinbarungsgemäß ausgezahlt wurde, nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG zur Folge, daß sich der im Kreditvertrag vereinbarte Zinssatz auf den gesetzlichen Zinssatz von 4% ermäßigt. Der Kläger hat deshalb auf der Grundlage einer gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG unter Berücksichtigung der verminderten Zinsen erfolgten Neuberechnung der monatlichen Leistungsraten gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Zinsen (vgl. Senat BGHZ 149, 302, 310 und Urteil vom 23. Oktober 2001 - XI ZR 63/01, WM 2001, 2379, 2381 f.), den Land- und Oberlandesgericht ihm zu Recht zuerkannt haben.
Der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand der Re vision, das Landgericht habe der Klage jedenfalls hinsichtlich der Bearbeitungsgebühr in Höhe von 4% des Darlehensbetrages zu Unrecht stattgegeben, da es sich bei dieser Gebühr nicht um laufzeitabhängige Kosten im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG handele, ist - wie die Revisionserwiderung zu Recht beanstandet - bereits aus prozessualen Gründen nicht zu berücksichtigen. Das Landgericht hatte die Bearbeitungsgebühr als laufzeitabhängig eingestuft und hierauf gestützt die Beklagte zur Zahlung verurteilt. Hiergegen hat diese in der Berufungsinstanz keine Rügen erhoben. Es fehlt daher insoweit an einer den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO genügenden Berufungsbegründung.

III.


Die Revision war somit zurückzuweisen.
Nobbe Müller Joeres
Wassermann Mayen

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 23/07 Verkündet am:
19. Februar 2008
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
VerbrKrG § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 lit. b Satz 2 (in der Fassung vom 27. April
1993)

a) Zur Gesamtbetragsangabe bei dem als "Sicherheits-Kompakt-Rente" bezeichneten
Kapitalanlagemodell.

b) Ist bei einer unechten Abschnittsfinanzierung zur Tilgung endfälliger Darlehen
eine Kapitallebensversicherung vorgesehen, die nicht in Raten, sondern
durch einen kreditfinanzierten Einmalbetrag angespart wird, so liegt
anders als bei wiederholten Prämienzahlungen auf eine (Tilgungs-)Kapitallebensversicherung
keine Tilgung in Teilbeträgen vor. Die auf das zur
Finanzierung der Einmalprämie aufgenommene Darlehen periodisch zu
entrichtenden Zinsen sind keine Tilgungsleistungen. Auf sie kann § 4
Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 lit. b Satz 2 VerbrKrG auch nicht entsprechend angewendet
werden.
BGH, Urteil vom 19. Februar 2008 - XI ZR 23/07 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die
Richter Dr. Ellenberger und Maihold

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. Dezember 2006 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger macht, auch im Namen seiner Ehefrau, die ihn dazu ermächtigt hat, Ansprüche wegen einer fehlenden Gesamtbetragsangabe in zwei Verbraucherkreditverträgen geltend.
2
Der Kläger wurde von der S. Gruppe für eine kreditfinanzierte so genannte "Sicherheits-Kompakt-Rente" geworben. Das Rentenmodell sieht die Aufnahme von zwei langfristigen Darlehen vor, die jeweils als Einmalzahlung in eine Versorgungsrentenversicherung und in eine Tilgungsversicherung fließen. Aus der Rentenversicherung erhält der Versicherungsnehmer eine jährliche Rentenzahlung. Die Tilgungsversicherung , eine Kapitallebensversicherung, dient der Tilgung der beiden Darlehen , wozu die Versicherungssumme zuzüglich der prognostizierten Überschussbeteiligungen vollständig ausreichen soll. Zur Abdeckung anfallender Kapitalertragssteuer kann fakultativ eine weitere Lebensversicherung mit laufenden Prämienzahlungen als Steueransparversicherung abgeschlossen werden, die die prognostizierte Steuerlast abdecken soll, aber nicht zweckgebunden ist. Zur Absicherung des Todesfallrisikos wird darüber hinaus eine Risikolebensversicherung mit laufenden Prämienzahlungen abgeschlossen.
3
Umsetzung Zur dieses Konzepts schloss der Kläger am 30. Dezember 1993/16. Januar 1994 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten (nachfolgend: Beklagte) zwei endfällige Darlehensverträge über 102.329 DM (Darlehen 1 zur Finanzierung der Rentenversicherung) und 125.046 DM (Darlehen 2 zur Finanzierung der Tilgungsversicherung) zu einem Nominalzinssatz von 6,09% mit zehnjähriger Festschreibung und zwölfjähriger Laufzeit, die mit Hilfe der Tilgungslebensversicherung abgelöst werden sollten. Auf die Darlehen waren vierteljährlich Zinsen zu entrichten. Hinzu kamen jährliche Prämienzahlungen für die Risikolebens - und die Steueransparversicherung. Mit Ausnahme der Ansprüche aus der letztgenannten Versicherung wurden die Versicherungsansprüche sicherheitshalber an die Beklagte abgetreten.
4
Die Darlehensverträge enthalten keine Gesamtbetragsangabe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b VerbrKrG (nachfolgend VerbrKrG immer in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung). Der Kläger meint, eine solche sei im Hinblick auf die Prämien der Steueransparversicherung bzw. die Zinsen des Darlehens 2 erforderlich gewesen, so dass sich der Zinssatz für beide Darlehen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG auf 4% ermäßige. Er hat deswegen Neuberechnung der Darlehenszinsen begehrt, hilfsweise Rückzahlung von 33.001,89 € überzahlter Zinsen sowie Feststellung, dass er aus den Darlehensverträgen lediglich die Nettokreditbeträge in Höhe von 92.096,10 DM und 112.541,40 DM jeweils nebst 4% Zinsen ab 1. Januar 2004 schulde.

5
Das Landgericht hat nur dem Hilfsbegehren des Klägers stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge weiter.

Entscheidungsgründe:


6
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.


7
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
8
Die streitigen Darlehen unterlägen nicht der Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrages aller vom Verbraucher zur Tilgung des Kredits sowie zur Zahlung ihrer Zinsen und sonstigen Kosten zu entrichtenden Teilzahlungen (§ 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b VerbrKrG). Bei der hier zu beurteilenden unechten Abschnittsfinanzierung scheide eine Angabepflicht gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b Satz 1 VerbrKrG aus. Sie ergebe sich auch nicht aus § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b Satz 2 VerbrKrG. Die Prämien für die Risikolebensversicherung seien bereits deswegen nicht anzugeben, weil diese nicht Tilgungszwecken dienten, sondern lediglich das Todesfallrisiko der Kreditnehmer absicherten. Auch die Einzahlungen des Klägers in die Steueransparversicherung hätten keine Tilgungsfunktion. Die Auslegung des Darlehensvertrages ergebe, dass die Ansparversicherung nicht der Darlehenstilgung, sondern dazu diene, die mit Fälligkeit der Versicherungsleistung anfallende Kapitalertragssteuer abzudecken. Das ergebe sich vom maßgebenden Standpunkt des Verbrauchers aus nicht nur aus dem Text des Darlehensvertrages, sondern auch aus der Höhe der Ansparsumme , die mit der prognostizierten Steuerschuld korrespondiere.
9
Die vom Landgericht wegen der Verknüpfung der Darlehensverträge mit der Tilgungsversicherung vorgenommene analoge Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b Satz 2 VerbrKrG komme nicht in Betracht. Es fehle an dem die Angabepflicht auslösenden Tatbestandsmerkmal der Rückführung des Kredits in Teilzahlungen. Die Tilgungsversicherung werde durch eine Einmalzahlung angespart. Die auf das Darlehen 2 zu zahlenden Zinsen hätten auch unter Berücksichtigung der Verzinsung des Sparanteils der Einmalprämie und der Überschussbeteiligung keine Tilgungsfunktion.

II.


10
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand.
11
1. Das Berufungsgericht hat, von der Revision nicht angegriffen, eine Pflicht zur Gesamtbetragsangabe nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b Satz 1 VerbrKrG zu Recht verneint. Nach dieser Vorschrift ist der Gesamtbetrag für Verbraucherkredite anzugeben, bei denen die für die Berechnung des Gesamtbetrags maßgeblichen Eckdaten (Kreditbetrag, Tilgungsleistung , Zinsen, Kosten etc.) für die gesamte Laufzeit der Höhe nach feststehen. Das ist bei der hier vereinbarten unechten Abschnittsfinanzierung nicht der Fall, weil bei dieser die vereinbarte Gesamtlaufzeit des Darlehens - hier zwölf Jahre - länger als der erste Festzinsabschnitt - hier zehn Jahre - ist und die Darlehenskonditionen für die Folgeabschnitte nach Ablauf der ersten Festzinsperiode nicht feststehen, wobei das Darlehen zum Ende des Finanzierungsabschnitts nicht ohne weiteres fällig wird, sondern nur dann, wenn der Darlehensnehmer mit der Änderung der Konditionen nicht einverstanden ist (BGHZ 159, 270, 273 m.w.Nachw.).
12
Rechtsfehlerfrei 2. hat das Berufungsgericht auch eine Angabepflicht nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b Satz 2 VerbrKrG verneint. Nach dieser Vorschrift ist bei Krediten mit veränderlichen Bedingungen, die in Teilzahlungen getilgt werden, ein Gesamtbetrag anzugeben, und zwar auf der Grundlage der bei Abschluss des Vertrages maßgeblichen Kreditbedingungen. Die Angabepflicht nach dieser Vorschrift hat Auffangfunktion und kommt bei allen Verbraucherkreditverträgen in Betracht, die nicht unter § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b Satz 1 VerbrKrG fallen oder bei denen kein Befreiungstatbestand nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b Satz 3 VerbrKrG oder § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG gegeben ist, sofern ihre tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BGHZ 159, 270, 274 m.w.Nachw.). Letzteres ist hier indes nicht der Fall.
13
Die a) Kreditverträge sehen keine Tilgung in Teilbeträgen vor, sondern in einem Betrag bei Endfälligkeit, wobei das Kapital der Tilgungsversicherung zur Tilgung verwendet werden soll.
14
b) aa) Nach der Rechtsprechung des Senats liegt eine Tilgung in Teilzahlungen allerdings auch dann vor, wenn ein Festkredit mit einem Bausparvertrag, einer Lebensversicherung oder einem sonstigen Ansparvertrag derart verbunden ist, dass die Tilgung des Kredits für die Laufzeit des Darlehens ausgesetzt wird und dafür parallel Zahlungen auf einen der genannten Ansparverträge geleistet werden. Aus der maßgeblichen Sicht des Darlehensnehmers, dessen Information § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG dient, ist es nur von völlig nachrangiger Bedeutung , ob die Tilgungsraten direkt an den Kreditgeber oder zunächst Zahlungen an eine Versicherung oder eine Bausparkasse erbracht werden, wenn nur von vornherein feststeht, dass diese Zahlungen zur Rückzahlung des Kredits verwendet werden (Senatsurteile BGHZ 149, 302, 307 f.; 159, 270, 277; BGHZ 167, 239, 243 f., Tz. 13; BGHZ 167, 252, 262, Tz. 25; vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2307 und vom 19. Oktober 2004 - XI ZR 337/03, WM 2004, 2436, 2437).
15
bb) Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung hat das Berufungsgericht rechtfehlerfrei angenommen, dass weder den Zahlungen auf die Tilgungsversicherung einschließlich des Darlehens 2 noch der Steueransparversicherung noch der Risikolebensversicherung die Funktion eines Tilgungsersatzes im Sinne der Senatsrechtsprechung zukommt, so dass schon mangels vergleichbarer Interessenlage auch eine analoge Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b Satz 2 VerbrKrG von vornherein nicht in Betracht kommt.

16
(1) Hinsichtlich der Tilgungsversicherung hat das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt, dass eine Angabe des Gesamtbetrages nicht erforderlich war, weil sie nicht durch mehrfach zu zahlende Prämien, sondern durch eine Einmalzahlung angespart worden ist.
17
(a) Nach dem eindeutigen Wortlaut von § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b Satz 2 VerbrKrG besteht eine Pflicht zur Gesamtbetragsangabe nur dann, wenn die Tilgung des Kredits in Teilzahlungen erfolgt (vgl. OLG Stuttgart WM 2003, 2235, 2236; MünchKommBGB/Schürnbrand, 5. Aufl. § 492 Rdn. 45; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB Bearbeitung 2004 § 492 Rdn. 40; von Rottenburg, in: Graf von Westphalen/Emmerich/von Rottenburg , VerbrKrG 2. Aufl. § 4 Rdn. 78, 80; Wagner-Wieduwilt, in: Bruchner/ Ott/Wagner-Wieduwilt, VerbrKrG 2. Aufl. § 4 Rdn. 73; a.A. Bülow/Artz, VerbrKrR 6. Aufl. § 492 BGB Rdn. 91). Demgemäß kommen als Tilgungsersatz nur mehrere Zahlungen auf einen Ansparvertrag in Betracht, die aus der Sicht des Verbrauchers wirtschaftlich gesehen Tilgungsleistungen gleichstehen. Derartige Zahlungen waren nach dem Anlagekonzept hier jedoch nicht vorgesehen. Die Ansparleistung erfolgte vielmehr durch die Einmalzahlung in die Tilgungsversicherung, durch die der Grundstock für die spätere Versicherungsleistung gelegt wurde.
18
(b) Das Berufungsgericht hat auch zu Recht ausgeführt, dass die Zinsen für das Darlehen 2, das in die Tilgungsversicherung geflossen ist, nicht als Tilgungszahlungen auf beide Darlehen angesehen werden können. Diese Zinsen stellen das Entgelt für die Nutzung des Kapitals dar und dienen nicht der Tilgung des Darlehens. Der geschuldete Darlehensvertrag bleibt vielmehr trotz der Zinszahlungen unverändert.

19
Aus der Tatsache, dass die Darlehenvaluta als Ansparbetrag in die Tilgungsversicherung eingezahlt worden ist und der Kläger dadurch Zinsen und Überschussbeteiligungen erwirtschaftet hat, die wiederum zur Kredittilgung eingesetzt werden sollten, folgt nicht, dass die Zinsen auf das Darlehen 2 als Tilgungsleistungen angesehen werden können. Mit dieser Begründung wäre jede Zinszahlung für ein zur Finanzierung einer Geldanlage aufgenommenes Darlehen eine Tilgungsleistung, wenn die zu erwartende Rendite zur Rückführung des Darlehens verwendet werden soll. Das würde zu einer uferlosen, vom Wortlaut und dessen Sinn und Zweck nicht mehr gedeckten Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b Satz 2 VerbrKrG führen. Augenfällig zeigt sich das beim Darlehen 2, bei dem nach der - vom Berufungsgericht zu Recht abgelehnten - Ansicht des Landgerichts die Zinszahlungen für das Darlehen zugleich die Tilgung desselben Darlehens darstellen würden. Einer solchen konturlosen Ausweitung der Pflicht zur Gesamtbetragsangabe steht insbesondere auch das Erfordernis der Rechtsklarheit entgegen. Kreditgeber müssen verlässlich wissen, wann eine Gesamtbetragsangabe erforderlich ist, da ihr Fehlen nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG mit der Nichtigkeit bzw. im Falle der Heilung des Verstoßes nach § 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG mit der Reduktion der vertraglich vereinbarten Zinsen auf den gesetzlichen Zinssatz von 4% empfindlich sanktioniert wird.
20
Auch (2) soweit das Berufungsgericht die Tilgungsfunktion der Steueransparversicherung verneint hat, ist das rechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht die Vertragskonstruktion der "Sicherheits-Kompakt-Rente" nicht verkannt. Das Berufungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass die Steuer- ansparversicherung aus der maßgeblichen Sicht des Klägers nicht zur Tilgung des Darlehens verwendet werden sollte, sondern zur Tilgung etwaiger Steueransprüche des Staates, die bei Fälligkeit der Tilgungslebensversicherung möglicherweise anfielen. Das ergab sich sowohl aus der Bezeichnung der Versicherung als Steueransparversicherung als auch aus der Höhe der Ansparsumme, die mit der prognostizierten Steuerschuld korrespondierte.
21
Soweit das Berufungsgericht dem Hinweis im Darlehensvertrag, dass die Versicherungssummen der zur Tilgung der Kredite vorgesehenen Tilgungs- und Steueransparversicherungen niedriger als die Kredite selbst sind und deshalb eine Deckungslücke entstehen kann, entnommen hat, hieraus ergebe sich lediglich, dass der Kreditnehmer unter Umständen weitere eigene Geldmittel zur Rückführung der Kredite aufwenden müsse, aber nicht, dass die Steueransparversicherung planmäßig zur Tilgung eingesetzt werden solle, ist auch das rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Würdigung des Berufungsgerichts wird durch das dem Kläger unterbreitete Konzept der "Sicherheits-Kompakt-Rente" bestätigt, nach dem der Abschluss der Steueransparversicherung nicht zwingend vorgegeben, sondern lediglich wahlweise angeboten wurde, um mögliche Steueransprüche des Staates abzudecken. Der Kläger hätte nach dem Modell auf die Steueransparversicherung verzichten können. Die Darlehens - und übrigen Versicherungsverträge hätte er gleichwohl wie geschehen abschließen können. Gegen eine planmäßige Verbindung der Ansparversicherung mit den Krediten zum Zwecke der Tilgung spricht zudem, dass die Beklagte sich diese Versicherung im Gegensatz zur Renten-, zur Tilgungs- und zur Risikolebensversicherung nicht hat abtreten lassen.

22
(3) Das Berufungsgericht hat, von der Revision nicht angegriffen, auch zu Recht ausgeführt, dass die Risikolebensversicherung keine Tilgungsversicherung im Sinne der Senatsrechtsprechung ist. Sie dient nicht der planmäßigen Tilgung des Kredits, sondern soll lediglich das Todesfallrisiko des Kreditnehmers absichern.

III.


23
Nach alledem war die Revision zurückzuweisen.
Nobbe Joeres Mayen
Ellenberger Maihold
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.11.2005 - 5 O 303/04 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.12.2006 - 17 U 366/05 -

Ist eine Schuld nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsen, so sind vier vom Hundert für das Jahr zu entrichten, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.

(1) Der Verbraucher kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit Einwendungen aus dem verbundenen Vertrag ihn gegenüber dem Unternehmer, mit dem er den verbundenen Vertrag geschlossen hat, zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden. Dies gilt nicht bei Einwendungen, die auf einer Vertragsänderung beruhen, welche zwischen diesem Unternehmer und dem Verbraucher nach Abschluss des Darlehensvertrags vereinbart wurde. Kann der Verbraucher Nacherfüllung verlangen, so kann er die Rückzahlung des Darlehens erst verweigern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen, oder wenn das finanzierte Entgelt weniger als 200 Euro beträgt.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 135/02 Verkündet am:
23. September 2003
Weber,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
VerbrKrG §§ 3 Abs. 2 Nr. 2, 9 Abs. 1 und 3
Auch ein finanziertes Immobiliengeschäft kann mit dem der Finanzierung
dienenden Verbraucherkreditvertrag ein verbundenes Geschäft im Sinne
des § 9 VerbrKrG bilden, sofern der Kreditvertrag dem Verbraucherkreditgesetz
unterfällt und die Ausnahmeregelung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG
nicht greift.
BGH, Urteil vom 23. September 2003 - XI ZR 135/02 - OLG Braunschweig
LG Braunschweig
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 23. September 2003 durch den Vorsitzenden Richter
Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die
Richterin Mayen

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 14. März 2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien streiten über wechselseitige Ansprüche im Zusammenhang mit einem Darlehen, das die Beklagten im Jahr 1998 bei der klagenden Bank aufnahmen. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Durch notariellen Vertrag vom 15. Oktober/11. November 1998 erwarben die Beklagten im Rahmen eines Steuersparmodells von der A. AG in V. eine Eigentumswohnung in einem Sanierungsobjekt in Au. (Sachsen) zu einem Kaufpreis von 201.932,50 DM. Diesen finanzierten sie in Höhe von 165.000 DM über ein grundpfandrechtlich gesichertes Annuitätendarlehen der R-bank, in Höhe von 40.000 DM über einen grundpfandrechtlich nicht gesicherten Kredit der Klägerin, der bereits im August 1998 auf einem Formular der Klägerin beantragt wurde. Der Abschluß der Kreditverträge erfolgte, ohne daß die Klägerin selbst Kreditverhandlungen mit den Beklagten führte, über den für die M. GmbH auftretenden Vermittler L., der auch den Verkauf der Immobilie vermittelt hatte. Die Klägerin zahlte die Darlehensvaluta auf das im Kreditantrag benannte Konto des Beklagten zu 1) aus.
Nachdem die Beklagten Ende Mai 1999 die Zins- und Tilgungsleistungen an die Klägerin eingestellt hatten, kündigte diese das Darlehen. Mit der Klage über 41.199,52 DM verlangt sie dessen Rückzahlung zuzüglich Zinsen und Bearbeitungsgebühr sowie Kontoführungsgebühren. Die Beklagten begehren im Wege der Widerklage die Freistellung von sämtlichen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag mit der R-bank sowie die Rückzahlung der von ihnen an die Klägerin geleisteten Darlehensraten in Höhe von 2.075 DM nebst Zinsen. Sie machen geltend, es sei kein wirksamer Darlehensvertrag zustande gekommen, weil die Klägerin das Vertragsangebot der Beklagten mit Schreiben vom 4. Dezember 1998 lediglich gegenüber dem Beklagten zu 1) angenommen habe. Die Klägerin sei ihnen ferner aus vorvertraglichem Aufklärungsverschulden zum Schadensersatz verpflichtet und hafte für Falschangaben des Vermittlers. Schließlich könnten sie der Klägerin gemäß § 9
Abs. 3 VerbrKrG auch Einwendungen aus dem Grundstückskaufvertrag entgegen halten, der formnichtig, wirksam angefochten und zudem sittenwidrig sei.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgen sie ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:


A.


Die Revision ist uneingeschränkt zulässig (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
1. Das Berufungsgericht hat zwar die Zulassung der Revision im Urteilstenor auf die Entscheidungen über die mit Klage und Widerklage geltend gemachten Zahlungsanträge beschränkt, da es nur bei ihnen - nicht aber bei dem ebenfalls von den Beklagten verfolgten Freistellungsantrag - auf die klärungsbedürftige Rechtsfrage ankomme, ob § 9 Abs. 1 VerbrKrG auf derartige Immobilienanlagegeschäfte Anwendung finde. Diese Beschränkung der Zulassung ist aber unzulässig und damit wirkungslos.
Die Zulassung der Revision kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbstän-
digen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden. Unzulässig ist es, die Zulassung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschränken (BGHZ 101, 276, 278; 111, 158, 166; Senatsurteil vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1371; BGH, Urteil vom 4. Juni 2003 - VIII ZR 91/02, ZIP 2003, 1399, 1400 f.). Der Teil des Prozeßstoffs, für den die Zulassung ausgesprochen wird, muß vom restlichen Prozeßstoff teilbar sein. Im Falle einer Zurückverweisung darf die Änderung dieses Teils nicht in die Gefahr eines Widerspruchs zu dem nicht anfechtbaren Teil geraten (BGH, Urteil vom 4. Juni 2003 - VIII ZR 91/02, ZIP 2003, 1399, 1401; MünchKomm/ Wenzel, ZPO 2. Aufl. Aktualisierungsband § 543 Rdn. 33).
Das aber wäre hier der Fall. Die Beklagten berufen sich über § 9 VerbrKrG hinaus sowohl gegenüber der Klage als auch im Rahmen beider Widerklageanträge auf eine Haftung der Klägerin aus eigenem oder zugerechnetem (§ 278 BGB) Aufklärungsverschulden. Bei einer Beschränkung der Revisionszulassung auf einzelne Anträge bestünde daher im Hinblick auf die Frage einer vorvertraglichen Aufklärungspflichtverletzung die Gefahr widersprechender Entscheidungen.
2. Ist die Beschränkung der Revisionszulassung unzulässig, muß das angefochtene Urteil in vollem Umfang überprüft werden (BGH, Urteil vom 7. Juli 1983 - III ZR 119/82, WM 1984, 279, 280 m.w.Nachw., insoweit in BGHZ 88, 85 ff. nicht abgedruckt). An diesem Grundsatz ist auch nach der Änderung des Rechtsmittelrechts festzuhalten. Fehlt es an einer wirksamen Beschränkung der Zulassung, so ist allein die Beschränkung , nicht aber die Zulassung unwirksam, die Revision daher unbe-
schränkt zugelassen (Senatsurteil vom 20. Mai 2003 aaO; BGH, Urteil vom 4. Juni 2003 aaO S. 8 f.).

B.


Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:
Der Darlehensvertrag sei wirksam zwischen den Parteien zustande gekommen. Die schriftliche Annahmeerklärung der Klägerin sei dahin auszulegen, daß die Annahme auch gegenüber der Beklagten zu 2) habe erklärt werden sollen. Eine Haftung der Klägerin aus eigenem oder zugerechnetem vorvertraglichen Aufklärungsverschulden bestehe nicht. Die Beklagten könnten sich auch nicht mit Erfolg auf einen Einwendungsdurchgriff nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG berufen. Ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 VerbrKrG liege nicht vor. Entgegen einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht, die § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG als unwiderlegliche Vermutung und den Begriff des Sichbedienens im Sinne dieser Vorschrift objektiv-technisch verstehe, sei der Begriff aus der Sicht der beteiligten Verkehrskreise und nach Art des in Rede stehenden Geschäfts wertend auszulegen. Danach komme in den Fällen des Erwerbs von Immobilien/Anteilen im Rahmen eines Anlage- oder
Steuersparmodells die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit im Sinne des § 9 VerbrKrG nicht in Betracht, weil selbst der rechtsunkundige Laie wisse, daß die kreditgebende Bank und der Grundstücksveräußerer regelmäßig verschiedene Rechtsträger seien, die ihre eigenen, jeweils verschiedenen Interessen wahrnähmen. Abgesehen davon fehle es im vorliegenden Fall für die Annahme eines verbundenen Geschäfts an der von der ganz überwiegenden Meinung verlangten Zweckbindung des Darlehens.

II.


Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
1. In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ist das Berufungsgericht allerdings im Wege der Auslegung der Erklärungen der Parteien zu dem Ergebnis gelangt, daß beide Beklagte Vertragspartner des Darlehensvertrags mit der Klägerin waren. Die tatrichterliche Auslegung einer Individualvereinbarung unterliegt im Revisionsverfahren nur der eingeschränkten Überprüfung darauf, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer acht gelassen wurde (BGH, Urteile vom 29. März 2000 - VIII ZR 297/98, WM 2000, 1289, 1291 f. und vom 3. April 2000 - II ZR 194/98, WM 2000, 1195, 1196; Senatsurteil vom 25. Juni 2002 - XI ZR 239/01, WM 2002, 1687, 1688). Das ist hier nicht der Fall.
Entgegen der Auffassung der Revision widerspricht die Auslegung des Berufungsgerichts insbesondere nicht dem ausdrücklichen Wortlaut der Vertragserklärungen. Die Kreditzusage der Klägerin vom 4. Dezember 1998 enthält keine ausdrückliche und eindeutige Erklärung, daß der von den Beklagten beantragte Kredit nur dem Beklagten zu 1) gewährt werden sollte. Den Umstand, daß dieses Schreiben ausschließlich an den Beklagten zu 1) adressiert und nur dessen Name in der Anrede enthalten ist, hat das Berufungsgericht bei der Auslegung der Vertragserklärungen berücksichtigt, ohne daß ihm hierbei revisionsrechtlich beachtliche Fehler unterlaufen wären.
2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der von den Beklagten geltend gemachte Einwendungsdurchgriff gemäß § 9 Abs. 3 VerbrKrG scheide aus, hält rechtlicher Überprüfung hingegen nicht stand.

a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann auch ein finanziertes Immobiliengeschäft mit dem der Finanzierung dienenden Verbraucherkreditvertrag ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 VerbrKrG bilden, sofern der Kreditvertrag dem Verbraucherkreditgesetz unterfällt und - wie hier mangels grundpfandrechtlicher Absicherung des Kredits - die Ausnahmeregelung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht greift.
Zwar hat der Bundesgerichtshof zur Rechtslage vor Inkrafttreten des Verbraucherkreditgesetzes die Auffassung vertreten, Immobilienkredite und das jeweils finanzierte Grundstücksgeschäft seien grundsätzlich nicht als zu einer wirtschaftlichen Einheit verbundene Geschäfte anzusehen , weil bei einem Immobilienkauf auch der rechtsunkundige und ge-
schäftsunerfahrene Laie wisse, daß Kreditgeber und Immobilienverkäufer in der Regel verschiedene Personen seien (BGH, Urteile vom 18. September 1970 - V ZR 174/67, WM 1970, 1362, 1363, vom 12. Juli 1979 - III ZR 18/78, WM 1979, 1054, vom 13. November 1980 - III ZR 96/79, WM 1980, 1446, 1447 f., vom 9. Oktober 1986 - III ZR 127/85, WM 1986, 1561, 1562 und vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91, WM 1992, 901, 906; ebenso für einen nicht dem Verbraucherkreditgesetz unterfallenden Immobilienkredit : BGH, Urteil vom 19. Mai 2000 - V ZR 322/98, WM 2000, 1287, 1288).
Diese Grundsätze gelten auch nach Inkrafttreten des Verbraucherkreditgesetzes fort, soweit es um Realkreditverträge im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG geht. Auf diese finden nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG die Regelungen über verbundene Geschäfte (§ 9 VerbrKrG) keine Anwendung (Senat, BGHZ 150, 248, 263 sowie Urteile vom 10. September 2002 - XI ZR 151/99, WM 2002, 2409, 2410 und vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 63 f.).
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lassen sich die genannten Grundsätze auf den vorliegenden Fall aber nicht ohne weiteres übertragen. Hier wurde ein Verbraucherkredit zum Erwerb einer Immobilie gewährt, bei dem es sich mangels grundpfandrechtlicher Absicherung nicht um einen Realkredit im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG handelt. In einem solchen Fall bleibt § 9 VerbrKrG angesichts der gesetzlichen Regelung der §§ 3, 9 VerbrKrG anwendbar.
Der Gesetzgeber hat den Anwendungsbereich des Verbraucher- kreditgesetzes in den §§ 1-3 VerbrKrG ausdrücklich geregelt. Obwohl es ihm nach Art. 11 der Richtlinie des Rates vom 22. Dezember 1986 - 87/102/EWG, Abl. Nr. L 42/48 vom 12. Februar 1987 in der Fassung der Änderungsrichtlinien des Rates vom 22. Februar 1990 - 90/88/EWG, Abl. Nr. L 61/14 vom 10. März 1990 und des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 - 98/7/EG, Abl. Nr. L 101/17 vom 1. April 1998 (Verbraucherkreditrichtlinie) offen gestanden hätte, eine Durchgriffsregelung nur für Kredite, die für den Bezug von Waren oder Dienstleistungen vereinbart werden, vorzusehen und sämtliche Immobilienkredite auszunehmen (Ott in: Bruchner/Ott/Wagner-Wieduwilt, VerbrKrG 2. Aufl. § 9 Rdn. 35), hat er von einer generellen Ausnahme für sämtliche Immobilienkredite abgesehen. Er hat vielmehr in § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG lediglich die sog. Realkredite vom Anwendungsbereich des § 9 VerbrKrG ausgenommen, zu denen der hier zu beurteilende - grundpfandrechtlich nicht gesicherte - Kredit nicht gehört. Seine Entscheidung , nicht alle zur Finanzierung von Grundstücksgeschäften dienenden Verbraucherkredite von der Anwendung des § 9 VerbrKrG auszunehmen , sondern nur die Realkredite im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG, hat der Gesetzgeber dabei ausdrücklich auch in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BT-Drucks. 11/5462 S. 12, 23) getroffen. Damit hat er eine bewußte und abschließende, von der Rechtsprechung zu respektierende Regelung darüber geschaffen, auf welche Verbraucherimmobilienkredite § 9 VerbrKrG nicht anwendbar sein soll. Für die Auffassung des Berufungsgerichts, die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit im Sinne des § 9 VerbrKrG scheide über § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG hinaus bei Immobilienkrediten generell aus, ist deshalb kein Raum mehr (in diesem Sinne auch bereits Senatsurteile vom
18. April 2000 - XI ZR 193/99, WM 2000, 1245, 1247 und vom 18. März 2003 - XI ZR 422/01, WM 2003, 916, 917).

b) Nach dem Vorbringen der Beklagten bilden Kauf- und Kreditvertrag hier ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 Abs. 1 VerbrKrG.
aa) Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings für zweifelhaft gehalten, ob Kreditvertrag und Kaufvertrag hier nach § 9 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG als wirtschaftliche Einheit anzusehen sind.
Dazu müßten die Verträge eine so enge Verbindung aufweisen, daß sich beide als Teilstücke einer rechtlichen oder wenigstens wirtschaftlich -tatsächlichen Einheit eng ergänzten (BT-Drucks. 11/5462 S. 23; BGH, Urteil vom 6. Dezember 1979 - III ZR 46/78, WM 1980, 159, 160). Hiergegen bestehen Bedenken. Weder sind Kauf- und Kreditvertrag zeitgleich abgeschlossen (zu diesem Indiz: Senatsurteil vom 18. März 2003 - XI ZR 422/01, WM 2003, 916, 917) noch formularmäßig einheitlich ausgestaltet. Konkrete wechselseitige Hinweise auf den jeweils anderen Vertrag fehlen. Der bloße Umstand, daß die in dem Kreditvertrag enthaltene Widerrufsbelehrung eine Belehrung über verbundene Geschäfte enthält, genügt hierfür schon deshalb nicht, weil es sich um einen Formularvertrag handelt, der für unterschiedliche Vertragsgestaltungen offen sein muß. Insbesondere sieht der Darlehensvertrag keine Zweckbindung der Darlehensvaluta vor, die den Darlehensnehmern folgerichtig auf einem Konto zur Verfügung gestellt wurde, über das sie frei verfügen konnten. Soweit der Überschrift des Begleitschreibens der Klägerin zur Kreditzusage "Finanzierung der von Ihnen erworbenen Im-
mobilie..." und dem nachfolgenden Text zu entnehmen ist, daß das Dar- lehen zur Finanzierung des Kaufpreises aus einem bestimmten Grundstücksgeschäft aufgenommen worden ist, geht dies nicht über die regelmäßig einem Kreditgeschäft innewohnende Zweckbestimmung hinaus.
bb) Letztlich kann offenbleiben, ob die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG vorliegen. Die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit folgt hier nämlich aus § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG, da sich die Klägerin nach dem Vortrag der Beklagten bei Abschluß des Kreditvertrages jedenfalls der Mitwirkung der Vertriebsbeauftragten der Verkäuferin bedient hat.
Wie der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 21. Juli 2003 (II ZR 387/02, WM 2003, 1762, 1763) entschieden hat, wird die wirtschaftliche Einheit nach § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG unwiderleglich vermutet, wenn der Kreditvertrag nicht aufgrund eigener Initiative des Kreditnehmers zustande kommt, der von sich aus eine Bank um Finanzierung seines Anlagegeschäfts ersucht, sondern deshalb, weil der Vertriebsbeauftragte des Anlagevertreibers dem Interessenten zugleich mit den Anlageunterlagen einen Kreditantrag des Finanzierungsinstituts vorgelegt hat, das sich zuvor dem Anlagevertreiber gegenüber zur Finanzierung bereit erklärt hatte.
Diese Voraussetzungen sind hier nach dem Vorbringen der Beklagten gegeben. Danach war die M. GmbH, für die der Vermittler L. tätig geworden ist, von der Verkäuferin der Eigentumswohnungen mit deren Vertrieb beauftragt. Dies soll der Klägerin bekannt gewesen sein. Zudem sollen zwischen der Klägerin und der Verkäuferin bzw. der M. GmbH
ständige Geschäftsbeziehungen bestanden haben, in deren Rahmen die Klägerin eine allgemeine Zusage zur Finanzierung der Wohnungskäufe erteilt habe. Die M. GmbH war gleichzeitig auf Provisionsbasis für die Klägerin als Kreditvermittlerin tätig und besaß deren Kreditantragsformulare. Unter Verwendung eines solchen Formulars hat sie bzw. der für sie handelnde Vermittler L. schon vor Abschluß des Wohnungskaufvertrages den Kreditantrag aufgenommen und der Klägerin, die keinerlei eigene Verhandlungen mit den Beklagten geführt hat, zugeleitet. Dabei ist der Kreditantrag, wie im Antragsformular der Klägerin vorgesehen, auch für die "Verkäuferfirma" unterzeichnet worden. Die M. GmbH ist danach nicht auf Initiative der Beklagten tätig geworden. Vielmehr liegt ein arbeitsteiliges Zusammenwirken zwischen der Klägerin und der Vertriebsbeauftragten der Verkäuferin vor.
Da die Parteien zu den Kontakten zwischen der Klägerin und der M. GmbH bzw. dem Vermittler L. streitig und unter Beweisantritt vorgetragen haben, bedarf es noch Feststellungen des Berufungsgerichts zum Vorliegen eines verbundenen Geschäfts im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG.

III.


Das angefochtene Urteil war daher in dem aus dem Tenor ersicht- lichen Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Nobbe Müller Joeres
Wassermann Mayen

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Versicherungsvermittler im Sinn dieses Gesetzes sind Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler. Die §§ 1a, 6a, 7a, 7b und 7c gelten für Versicherungsvermittler entsprechend. Versicherungsvermittler ist auch, wer eine Vertriebstätigkeit im Sinne von § 1a Absatz 2 ausführt, ohne dass die Voraussetzungen des nachfolgenden Absatzes 2 oder 3 vorliegen.

(2) Versicherungsvertreter im Sinn dieses Gesetzes ist, wer von einem Versicherer oder einem Versicherungsvertreter damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen.

(3) Versicherungsmakler im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein. Als Versicherungsmakler gilt, wer gegenüber dem Versicherungsnehmer den Anschein erweckt, er erbringe seine Leistungen als Versicherungsmakler nach Satz 1.

(4) Versicherungsberater im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall berät oder gegenüber dem Versicherer außergerichtlich vertritt, ohne von einem Versicherer einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein. Die §§ 1a, 6a, 7a, 7b und 7c gelten für Versicherungsberater entsprechend.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Der Verbraucher kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit Einwendungen aus dem verbundenen Vertrag ihn gegenüber dem Unternehmer, mit dem er den verbundenen Vertrag geschlossen hat, zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden. Dies gilt nicht bei Einwendungen, die auf einer Vertragsänderung beruhen, welche zwischen diesem Unternehmer und dem Verbraucher nach Abschluss des Darlehensvertrags vereinbart wurde. Kann der Verbraucher Nacherfüllung verlangen, so kann er die Rückzahlung des Darlehens erst verweigern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen, oder wenn das finanzierte Entgelt weniger als 200 Euro beträgt.

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn der Darlehensgeber selbst dem Verbraucher das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft oder wenn er über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinaus den Erwerb des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts durch Zusammenwirken mit dem Unternehmer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

(4) Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357c entsprechend anzuwenden. Ist der verbundene Vertrag ein Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, hat der Verbraucher abweichend von § 357a Absatz 3 unter den Voraussetzungen des § 356 Absatz 5 Nummer 2 Wertersatz für die bis zum Widerruf gelieferten digitalen Inhalte zu leisten. Ist der verbundene Vertrag ein im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Ratenlieferungsvertrag, sind neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und 357a entsprechend anzuwenden; im Übrigen gelten für verbundene Ratenlieferungsverträge § 355 Absatz 3 und § 357d entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 sind jedoch Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags gegen den Verbraucher ausgeschlossen. Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

(5) Die Absätze 2 und 4 sind nicht anzuwenden auf Darlehensverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten dienen.

(1) Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann auch dann zurückgefordert werden, wenn dem Anspruch eine Einrede entgegenstand, durch welche die Geltendmachung des Anspruchs dauernd ausgeschlossen wurde. Die Vorschrift des § 214 Abs. 2 bleibt unberührt.

(2) Wird eine betagte Verbindlichkeit vorzeitig erfüllt, so ist die Rückforderung ausgeschlossen; die Erstattung von Zwischenzinsen kann nicht verlangt werden.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Der Nebenintervenient muss den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der er sich zur Zeit seines Beitritts befindet; er ist berechtigt, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen, insoweit nicht seine Erklärungen und Handlungen mit Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei in Widerspruch stehen. Für ihn gelten die §§ 141 und 278 Absatz 3 entsprechend.

Der Nebenintervenient wird im Verhältnis zu der Hauptpartei mit der Behauptung nicht gehört, dass der Rechtsstreit, wie er dem Richter vorgelegen habe, unrichtig entschieden sei; er wird mit der Behauptung, dass die Hauptpartei den Rechtsstreit mangelhaft geführt habe, nur insoweit gehört, als er durch die Lage des Rechtsstreits zur Zeit seines Beitritts oder durch Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei verhindert worden ist, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen, oder als Angriffs- oder Verteidigungsmittel, die ihm unbekannt waren, von der Hauptpartei absichtlich oder durch grobes Verschulden nicht geltend gemacht sind.

(1) Wenn der Dritte dem Streitverkünder beitritt, so bestimmt sich sein Verhältnis zu den Parteien nach den Grundsätzen über die Nebenintervention.

(2) Lehnt der Dritte den Beitritt ab oder erklärt er sich nicht, so wird der Rechtsstreit ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt.

(3) In allen Fällen dieses Paragraphen sind gegen den Dritten die Vorschriften des § 68 mit der Abweichung anzuwenden, dass statt der Zeit des Beitritts die Zeit entscheidet, zu welcher der Beitritt infolge der Streitverkündung möglich war.

Streitgenossen stehen, soweit nicht aus den Vorschriften des bürgerlichen Rechts oder dieses Gesetzes sich ein anderes ergibt, dem Gegner dergestalt als Einzelne gegenüber, dass die Handlungen des einen Streitgenossen dem anderen weder zum Vorteil noch zum Nachteil gereichen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 17/06 Verkündet am:
24. April 2007
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
_____________________
HWiG § 3, VerbrKrG § 9 (jeweils in der bis zum 30. September 2000 geltenden
Fassung)
Bei der umfassenden Rückabwicklung eines nach § 1 HWiG widerrufenen
Darlehensvertrages, der mit einem finanzierten Fondsanteilserwerb ein
verbundenes Geschäft im Sinne von § 9 VerbrKrG bildet (vgl. Senatsurteil
vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04, WM 2006, 1003, 1005 Tz. 12, zur Veröffentlichung
in BGHZ 167, 252 vorgesehen), ist es mit dem Sinn und Zweck
des § 3 HWiG nicht zu vereinbaren, wenn der Anleger nach Rückabwicklung
der kreditfinanzierten Fondsbeteiligung besser stünde als er ohne diese
Beteiligung gestanden hätte. Es entspricht daher der Billigkeit, dass unverfallbare
und nicht anderweitig erzielbare Steuervorteile den Rückforderungsanspruch
des Darlehensnehmers gegen die finanzierende Bank in
entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens der Vorteilsausgleichung
mindern (Abweichung von BGH, Urteile vom 14. Juni 2004 - II ZR
385/02, WM 2004, 1527, 1529, vom 18. Oktober 2004 - II ZR 352/02,
WM 2004, 2491, 2494 und vom 31. Januar 2005 - II ZR 200/03, WM 2005,
547, 548).
BGH, Urteil vom 24. April 2007 - XI ZR 17/06 - OLG Bamberg
LG Schweinfurt
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe
und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Prof. Dr. Schmitt und
Dr. Grüneberg

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 21. Dezember 2005 wird als unzulässig verworfen.
Die Revision der Klägerin wird mit der Maßgabe zurückgewiesen , dass die Beklagte über die Hauptsumme von 10.833,88 € und die ausgeurteilten Zinsen aus 2.002,27 € hinaus Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen hat seit dem 31. Dezember 2001 aus 5.246,01 €, aus weiteren 1.923,58 € seit dem 31. Dezember 2002, aus weiteren 1.037,12 € seit dem 31. Dezember 2003 und aus weiteren 624,80 € seit dem 31. Dezember 2004.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin 12% und die Beklagte 88%.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Klägerin Die begehrt - teilweise aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes, des Drittwiderbeklagten - Rückzahlung von Leistungen, die sie und der Drittwiderbeklagte aufgrund eines Darlehens der Beklagten an diese erbracht haben. Die Beklagte macht nach außerordentlicher Kündigung des Darlehens widerklagend einen Teilbetrag der offenen Darlehensforderung geltend.
2
Nach vorangegangenem Besuch des Zeugen H. in ihrer Wohnung unterzeichneten die Klägerin und der Drittwiderbeklagte am 15. Juni 1994 einen als "Vermittlungsauftrag Immobilienfonds S.
" (nachfolgend: Fonds) bezeichneten Vertrag, mit dem sie den Zeugen H. mit der Vermittlung des Erwerbs von 1,5 Anteilen an dem Fonds mit einer Einlage von 75.000 DM beauftragten, sowie eine als Grundlage für die Finanzierung des Fondsbeitritts dienende Selbstauskunft. Am selben Tag wurde das Angebot der Klägerin und des Drittwiderbeklagten zum Eintritt in den Fonds notariell beurkundet.
3
Zur Finanzierung des Fondsbeitritts schlossen die Klägerin und der Drittwiderbeklagte am 6. September 1994 einen Darlehensvertrag über 83.333 DM mit der Beklagten, ohne über ihr Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz belehrt worden zu sein. Zur Sicherung des Darlehens wurden die Fondsanteile verpfändet und zwei Lebensversicherungen an die Beklagte abgetreten. Die Darlehensvaluta wurde von der Beklagten, wie im Darlehensvertrag vereinbart, direkt auf ein bei ihr geführtes Konto des Fonds-Treuhänders ausgezahlt.

4
Mit Anwaltsschreiben vom 27. Dezember 2000 widerriefen die Klägerin und der Drittwiderbeklagte den Darlehensvertrag nach den Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes, erbrachten die vertraglich vereinbarten Leistungen aber zunächst weiter und stellten diese erst im November 2003 ein. Mit Anwaltsschreiben vom 11. Februar 2004 widerriefen sie auch ihre Beitrittserklärung zu dem Fonds unter Berufung auf das Haustürwiderrufsgesetz und wegen arglistiger Täuschung. Durch Schreiben vom 8. April 2004 kündigte die Beklagte das gesamte noch offene Darlehen in Höhe von 40.117,05 € außerordentlich und stellte es zur Rückzahlung fällig.
5
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage nur zu einem geringen Teil stattgegeben. Auf die Berufung der Klägerin und des Drittwiderbeklagten hat das Berufungsgericht festgestellt, dass der Darlehensvertrag vom 6. September 1994 unwirksam ist und Zahlungsansprüche der Beklagten hieraus nicht bestehen. Außerdem hat es die Beklagte zur Zahlung von 10.833,88 € zuzüglich Zinsen seit dem 29. Januar 2001 Zug um Zug gegen Abtretung von 1,5 Fondsanteilen sowie zur Rückabtretung der beiden Lebensversicherungen verurteilt. In Höhe der erzielten Steuervorteile von 6.913,64 € hat es die Klage abgewiesen. Überdies hat es die Widerklage insgesamt abgewiesen.
6
Die Klägerin begehrt mit ihrer - vom Berufungsgericht - zugelassenen Revision auch Zahlung, soweit das Berufungsgericht die Klageforderung um ihr zugeflossene Steuervorteile gekürzt hat, sowie Zinsen bereits seit dem 1. Januar 2000. Die Beklagte verfolgt mit ihrer Revision ihren Klageabweisungsantrag sowie ihren Widerklageantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


7
Die Revision der Klägerin ist nur zu einem geringen Teil begründet , die der Beklagten ist unzulässig.

I.


8
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit das für das Revisionsverfahren von Bedeutung ist, wie folgt begründet:
9
Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte seien zum Widerruf ihrer Darlehensvertragserklärung nach § 1 HWiG berechtigt gewesen, weil der Darlehensvertragsschluss auf einer Haustürsituation beruhe, die sich die Beklagte zurechnen lassen müsse. Als Rechtsfolge des Widerrufs seien die Parteien nach § 3 HWiG grundsätzlich verpflichtet, die empfangenen Leistungen der jeweils anderen Partei zurückzugewähren. Da der Fondsbeitritt und das Finanzierungsdarlehen ein verbundenes Geschäft im Sinne von § 9 Abs. 1 VerbrKrG darstellten, seien die Klägerin und ihr Ehemann allerdings nicht zur Rückzahlung der Darlehensvaluta verpflichtet , sondern nur zur Abtretung der finanzierten Fondsbeteiligung. Die Klägerin könne alle auf das Darlehen geleisteten Zahlungen zurückverlangen , müsse sich aber sowohl die Leistungen des Fonds als auch die in den Jahren 1994 bis 1997, 1999 und 2000 erzielten Steuervorteile in Höhe von 6.913,64 € anrechnen lassen. In den Jahren 1998 und seit 2001 entfalle eine Anrechung, weil Steuervorteile nicht angefallen seien.
Auf die bis zum Widerruf des Darlehensvertrages am 27. Dezember 2000 erbrachten rückforderbaren Leistungen von 2.002,27 € könne die Klägerin Verzugszinsen seit dem 29. Januar 2001, auf die später erbrachten und nach Gegenrechung von Fondserträgen rückforderbaren 8.831,61 € mangels verzugsbegründender Mahnung erst ab Rechtshängigkeit am 8. März 2004 in gesetzlicher Höhe nach §§ 291, 288 Abs. 1 BGB verlangen , da die Voraussetzungen des § 819 Abs. 1 BGB nicht vorlägen.
10
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen und dazu ausgeführt , es bestehe möglicherweise eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 14. Juni 2004 - II ZR 385/02, WM 2004, 1527, 1529) zur Anrechnung von Steuervorteilen bei der Rückabwicklung nach § 3 HWiG.

II.


11
A. Revision der Beklagten
12
Die Revision der Beklagten ist unzulässig.
13
1. Das Berufungsgericht hat die Revision in zulässiger Weise nur beschränkt auf die Höhe des Anspruchs der Klägerin zugelassen.
14
Die a) Zulassung ist im Tenor der angefochtenen Entscheidung zwar ohne Beschränkung ausgesprochen worden. Die Beschränkung der Zulassung der Revision muss aber nicht in der Entscheidungsformel enthalten sein, sondern kann sich auch aus den Entscheidungsgründen er- geben (BGHZ 48, 134, 136; 153, 358, 360 f. m.w.Nachw.). Das ist hier der Fall. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, wegen der Anrechnung von Steuervorteilen bei der Rückabwicklung nach § 3 HWiG die Revision zulassen zu wollen. Es ist zwar nicht möglich, die Revision auf einzelne Rechtsfragen zu beschränken (BGH, Urteil vom 5. November 2003 - VIII ZR 320/02, WM 2004, 853 m.w.Nachw.). Jedoch lässt sich den - auslegungsfähigen - Entscheidungsgründen entnehmen, dass das Berufungsgericht die Revision nur wegen der Höhe des Anspruchs der Klägerin zulassen wollte, wohingegen es die Frage des Grundes des Anspruchs als geklärt angesehen hat.
15
b) Diese Beschränkung der Revisionszulassung ist zulässig. Die Zulassung der Revision kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Senat BGHZ 161, 15, 18 und Urteil vom 26. September 2006 - XI ZR 156/05, WM 2006, 2351 m.w.Nachw.) auf einen tatsächlichen oder rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils sein kann. Zulässig ist auch die Beschränkung auf einen Teil des Streitstoffs, über den durch ein Zwischenurteil gemäß § 280 ZPO bzw. § 304 ZPO oder durch einen Beschluss gemäß § 17a Abs. 3 GVG entschieden werden könnte (BGH, Urteile vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR 19/89, WM 1990, 784, 786, vom 25. Februar 1993 - III ZR 9/92, WM 1993, 1015, 1016, insoweit in BGHZ 121, 367 ff. nicht abgedruckt, und vom 10. Mai 2001 - III ZR 262/00, WM 2001, 1633, 1634 f., insoweit in BGHZ 147, 394 ff. nicht abgedruckt). Hier hätte das Berufungsgericht über den Grund des Anspruchs nach § 304 ZPO ein Grundurteil erlassen können, da der Anspruch nach Grund und Betrag streitig war und bei Bejahung des Grundes auch feststand, dass ein Zahlungsanspruch der Beklagten gegeben und nur dessen Höhe wegen der Frage der Anrechnung der Steuervorteile noch zweifelhaft ist.
16
2. Mit ihrer Revision wendet sich die Beklagte dagegen, dass das Berufungsgericht den Darlehensvertrag wegen des Widerrufs der Klägerin und des Drittwiderbeklagten nach § 1 HWiG als unwirksam angesehen hat. Sie richtet sich damit gegen den Grund des Anspruchs und ist damit unzulässig, weil dieses Begehren von der beschränkten Revisionszulassung nicht gedeckt ist.
17
3. Der Senat hat erwogen, die unzulässige Revision der Beklagten in eine Nichtzulassungsbeschwerde umzudeuten. Ob dies möglich ist, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Eine Nichtzulassungsbeschwerde wäre jedenfalls unbegründet. Was die in der Revisionsbegründung der Beklagten angesprochene Frage angeht, ob der geschlossene Darlehensvertrag auf einer Haustürsituation beruht, hat die Rechtssache ersichtlich keine grundsätzliche Bedeutung und ist auch der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht gegeben. Das Berufungsurteil ist insoweit entgegen der Ansicht der Beklagten rechtsfehlerfrei. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.
18
B. Revision der Klägerin
19
Die Revision der Klägerin ist zulässig, aber nur hinsichtlich eines Teils der Zinsforderung begründet.
20
1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Anrechung der bis zum Jahr 2000 erzielten Steuervorteile auf den Rückzahlungsanspruch der Klägerin aus § 3 Abs. 1 Satz 1 HWiG. Das Berufungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass nach einem Widerruf aufgrund des Haustürwiderrufsgesetzes bei Vorliegen eines verbundenen Geschäftes die kreditgebende Bank nicht die Darlehensvaluta vom Darlehensnehmer zurückfordern kann, sondern ihrerseits verpflichtet ist, an die Darlehensnehmer auf das Darlehen geleistete Zahlungen abzüglich aus der Fondsbeteiligung erlangter Erträge und Steuervorteile gegen Abtretung der Immobilienfondsbeteiligung zurückzuerstatten und die zur Sicherheit für das Darlehen abgetretenen Lebensversicherungen rückabzutreten.
21
Nach a) dem Zweck der gesetzlichen Widerrufsregelung (§ 1 HWiG) soll der Verbraucher innerhalb einer angemessenen Überlegungsfrist frei und ohne Furcht vor finanziellen Nachteilen entscheiden können, ob er an seiner aufgrund einer Haustürsituation eingegangenen Verpflichtung festhalten will oder nicht. Dieser Schutzzweck würde gefährdet , wenn der Verbraucher das wirtschaftliche Risiko des Fondsbeitritts zu tragen hätte. Es ist deshalb bei einem verbundenen Geschäft erforderlich , § 3 HWiG dahin auszulegen, dass dem Darlehensgeber nach dem Widerruf kein Zahlungsanspruch gegen den Verbraucher in Höhe des Darlehenskapitals zusteht. Die Rückabwicklung hat in diesen Fällen vielmehr unmittelbar zwischen dem Kreditgeber und dem Partner des finanzierten Geschäfts zu erfolgen (vgl. BGHZ 133, 254, 259 f.; 152, 331, 337; 159, 280, 288; Senatsurteile vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04, WM 2006, 1003, 1005 Tz. 12, zur Veröffentlichung in BGHZ 167, 252 vorgesehen, m.w.Nachw., und vom 13. Juni 2006 - XI ZR 432/04, WM 2006, 1669, 1671 Tz. 22).

22
Der b) Darlehensnehmer kann nach Widerruf der Darlehensvertragserklärung vom Darlehensgeber die aus seinem eigenen Vermögen erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen zurückfordern sowie die Rückabtretung gewährter Sicherheiten, etwa der Rechte aus einer Kapitallebensversicherung verlangen. An ihn oder direkt an die kreditgebende Bank geflossene Fondsausschüttungen verbleiben der Bank bzw. sind an sie nach den Regeln des Vorteilsausgleichs herauszugeben, da der Verbraucher sonst besser stünde, als er ohne die Beteiligung am Fonds gestanden hätte (vgl. BGHZ 159, 280, 287; Senatsurteil vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04, WM 2006, 1003, 1008 Tz. 41, zur Veröffentlichung in BGHZ 167, 252 vorgesehen).
23
c) Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, sind auch die Steuervorteile der Klägerin und ihres Ehemannes, denen kein Nachzahlungsanspruch der Finanzbehörden gegenübersteht, auf ihren Rückforderungsanspruch aus § 3 Abs. 1 Satz 1 HWiG anspruchsmindernd anzurechnen.
24
aa) Die Anrechnung von Steuervorteilen im Wege der Vorteilsausgleichung ist allerdings grundsätzlich ein Institut des Schadensersatzrechts (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB 66. Aufl. Vorb. v. § 249 Rdn. 124, 144 m.w.Nachw.), nach dem Verlust und Vorteil, die beide auf ein und demselben schädigenden Ereignis beruhen, gleichermaßen bei der Berechnung des Anspruchs zu berücksichtigen sind. Der diesem Institut zugrunde liegende Rechtsgedanke, dass ein Geschädigter für erlittene Nachteile zu entschädigen ist, aber aus einem schädigenden Ereignis keinen Gewinn erzielen soll, ist aber auch in der vorliegenden Fallkon- stellation beim Rückforderungsanspruch nach § 3 HWiG entsprechend anzuwenden.
25
(1) Zu Recht hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass die Steuervorteile der Anleger zum Gesamtkonzept einer Steuer sparenden Immobilienkapitalanlage gehören. Sie spielen bei der Entwicklung, der Werbung und dem Vertrieb dieser Kapitalanlagen eine entscheidende Rolle. Die vom Anleger erzielten Steuervorteile sind eine von beiden Vertragsparteien gewollte, planmäßig eintretende Folge seiner Anlageentscheidung. Aus der Sicht des Anlegers sind die Steuervorteile fest mit der Immobilienkapitalanlage verbunden, ohne die er sie in der Regel nicht erworben hätte, weil sie sich wirtschaftlich wie ein aus der Anlage selbst fließender Gewinn darstellen.
26
So war es auch hier. Nach ihrem eigenen Vorbringen sind die Klägerin und der Drittwiderbeklagte damit geworben worden, die kreditfinanzierte Beteiligung an dem Fonds trage sich aufgrund der Einnahmen aus der Vermietung des Fondsobjekts und aus den Steuerersparnissen fast von selbst. Ansonsten hätten sie die Anlage nach ihren eigenen Angaben nicht gezeichnet. Aus der Sicht der Klägerin und ihres Ehemannes stellen sich die Ausschüttungen des Fonds und die Steuerersparnisse danach wirtschaftlich gleichermaßen als Nutzungen der Fondsbeteiligung und daraus fließende Gewinne dar. Es liegt deshalb nicht fern, auf beide § 3 Abs. 3 HWiG entsprechend anzuwenden und bei der Rückabwicklung einer kreditfinanzierten Immobilienfondsbeteiligung gleichermaßen zu berücksichtigen. Dass die Fondsausschüttungen aus der Fondsbeteiligung unmittelbar resultieren, die Steuervorteile aber erst aus der damit verbundenen steuerlichen Verlustzuweisung ist für Anleger wie die Klä- gerin und den Drittwiderbeklagten nicht von wesentlicher Bedeutung. Da es dem Anleger bei kreditfinanzierten Immobilienfondsbeteiligungen in aller Regel gerade auch auf die Steuervorteile ankommt, ist es bei Rückgängigmachung der Anlageentscheidung nach dem Rechtsgedanken der Vorteilsausgleichung nicht nur konsequent, sondern geboten, bei der Berechnung des Rückzahlungsanspruchs des Anlegers auch die ihm endgültig verbleibenden Steuervorteile anspruchsmindernd zu berücksichtigen.
27
Für (2) eine Gleichbehandlung von Fondsausschüttungen und Steuervorteilen spricht auch Sinn und Zweck der Rückabwicklung nach § 3 HWiG. Nach den Ausführungen des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 14. Juni 2004 (BGHZ 159, 280, 287), die der erkennende Senat teilt, ist es mit dem Sinn der Rückabwicklung nach § 3 HWiG nicht zu vereinbaren, wenn der Anleger nach Rückabwicklung einer kreditfinanzierten Fondsbeteiligung besser stünde als er ohne diese Beteiligung gestanden hätte, Fondsausschüttungen seien deshalb zu berücksichtigen. Folgerichtig muss das auch für Steuervorteile gelten, die der Anleger aus der mit der Fondsbeteiligung verbundenen steuerlichen Verlustzuweisung gezogen hat. Denn wenn er sie behalten dürfte, stünde er sich nach der Rückabwicklung besser als er ohne die Beteiligung stehen würde. Vor diesem Hintergrund überzeugt es nicht und ist nicht widerspruchsfrei, bleibende Steuervorteile nach den Grundsätzen des Vorteilsausgleichs nur im Rahmen von Schadensersatzansprüchen zu berücksichtigen, nicht dagegen bei der Rückabwicklung nach § 3 HWiG (so aber noch BGH, Urteil vom 14. Juni 2004 - II ZR 385/02, WM 2004, 1527, 1529).
28
(3) Entgegen der Ansicht der Revision ist die Rückabwicklung einer kreditfinanzierten Immobilienfondsbeteiligung nach § 3 HWiG nicht auf die Leistungen beschränkt, die im Verhältnis der Beteiligten erbracht werden. Durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rückabwicklung eines nach § 1 HWiG widerrufenen Darlehensvertrages, der mit dem Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft bildet, wird ein Darlehensnehmer aus Schutzzweckerwägungen zu Lasten der finanzierenden Bank umfassend vom Risiko der kreditfinanzierten Anlage befreit. Die Rückabwicklung vollzieht sich in diesen Fällen nicht innerhalb der Leistungsverhältnisse , sondern im Dreiecksverhältnis, so dass der Darlehensgeber statt des Darlehensnehmers das Kreditverwendungsrisiko zu tragen hat (vgl. Senatsurteil vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04, WM 2006, 1003, 1005 Tz. 12, 1006 Tz. 20, zur Veröffentlichung in BGHZ 167, 252 vorgesehen, m.w.Nachw.). Der Schutzzweck der Haustürwiderrufsvorschriften erfordert es dagegen nicht, dass der Anleger darüber hinaus einen Gewinn in Form ihm endgültig verbleibender Steuervorteile erzielt. Es entspricht vielmehr der Billigkeit, dass solche Steuervorteile den Anspruch des Anlegers und Darlehensnehmers auf Rückzahlung auf das Darlehen erbrachter Leistungen gegen die finanzierende Bank mindern , zumal die Bank auch die Nachteile der Anlageentscheidung zu tragen hat. Der erkennende Senat kann diese Rechtsfrage zugunsten der Anrechnung von Steuervorteilen entscheiden, ohne den Großen Senat für Zivilsachen nach § 132 GVG anrufen zu müssen, da der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf Anfrage mitgeteilt hat, dass er an seiner entgegenstehenden Rechtsprechung in den Urteilen vom 14. Juni 2004 (II ZR 385/02, WM 2004, 1527, 1529), vom 18. Oktober 2004 (II ZR 352/02, WM 2004, 2491, 2494) und vom 31. Januar 2005 (II ZR 200/03, WM 2005, 547, 548) nicht mehr festhält.

29
Die bb) Revision kann auch nicht mit Erfolg darauf verweisen, Rückzahlungen bei der Rückabwicklung eines Geschäfts nach § 3 HWiG seien steuerpflichtig, so dass die Steuervorteile der Klägerin und des Drittwiderbeklagten entfielen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts stehen den Steuervorteilen der Klägerin und des Drittwiderbeklagten in den Jahren 1994 bis 2000 keine Nachzahlungsansprüche des Finanzamtes gegenüber. Die Klägerin kann sich mangels substantiierten Vortrages in den Vorinstanzen auch nicht mit Erfolg darauf berufen, bei korrektem Verhalten der Beklagten hätte sie sich für ein anderes Steuersparmodell entschieden (§ 559 Abs. 1 ZPO).
30
cc) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht auch die Höhe der Steuervorteile mit 6.913,64 € rechtsfehlerfrei festgestellt. Das Berufungsgericht hat die eingereichten Steuerbescheide der Klägerin und des Drittwiderbeklagten seiner Entscheidung zu Grunde gelegt und die Steuervorteile für das Jahr 1997 nach § 287 ZPO geschätzt. Dies ist eine tatrichterliche Würdigung, die im Revisionsverfahren nur eingeschränkt überprüfbar ist. Rechtsfehler des Berufungsgerichts zeigt die Revision nicht auf. Es hat weder erhebliche Tatsachen außer Betracht gelassen noch gegen die Denkgesetze verstoßen noch die Darlegungs- und Beweislast verkannt.
31
2. Mit Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungsgericht Verzugszinsen aus einem Betrag von 8.831,61 € in gesetzlicher Höhe erst ab Rechtshängigkeit zugesprochen hat.
32
a) Im Ergebnis zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass für den nach dem Widerruf vom 27. Dezember 2000 entstandenen Rückzahlungsanspruch in Höhe von 8.831,61 € Zinsen nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Nutzungsersatzes nach den Haustürwiderrufsvorschriften (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 152, 331, 336 m.w.Nachw.) begehrt werden können. Die Zahlungen erfolgten auf eine nicht mehr bestehende Schuld, da der Darlehensvertrag infolge des Widerrufs unwirksam war. Die Rückabwicklung dieser Leistungen hat daher nach den allgemeinen Vorschriften des Bereicherungsrechts zu erfolgen.
33
b) Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht auch einen Anspruch auf Verzugszinsen vor Rechtshängigkeit nur unter den Voraussetzungen der §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB für möglich gehalten (vgl. auch Senatsurteile BGHZ 158, 1, 9 und vom 30. März 2004 - XI ZR 145/03, BGHR BGB § 818 Abs. 1 Zinszahlung). Ob eine Bank bei der Entgegennahme von Zins- und Tilgungsleistungen, die ein Darlehensnehmer trotz Widerrufs nach § 1 HWiG weiter gezahlt hat, bösgläubig im Sinne von § 819 Satz 1 BGB ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, weil der Zinsanspruch der Klägerin aus einem anderen Grund berechtigt ist.
34
c) Den von der Revision begehrten Zinsanspruch kann die Klägerin als Nutzungsersatz nach § 818 Abs. 1 BGB von der Beklagten verlangen.
35
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Anspruch aus § 818 Abs. 1 BGB zwar grundsätzlich auf die Herausgabe der vom Leistungsempfänger tatsächlich gezogenen Zinsen beschränkt (BGHZ 115, 268, 270; Senatsurteile vom 24. September 1996 - XI ZR 185/94, WM 1996, 2247, 2250, vom 12. Mai 1998 - XI ZR 79/97, WM 1998, 1325, 1326 f. und vom 12. September 2006 - XI ZR 296/05, ZIP 2006, 2119 , 2121 Tz. 25). Allerdings besteht bei Zahlungen an eine Bank eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz gezogen hat, die sie als Nutzungsersatz herausgeben muss (Senatsurteil vom 12. Mai 1998 - XI ZR 79/97, WM 1998, 1325, 1326 f.). Die Klägerin hat danach einen Zinsanspruch in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz nach der beantragten zeitlichen Staffelung, wobei jedoch ab dem 31. Dezember 2001 Zinsen nur aus 5.246,01 € (= 10.260,30 DM) begehrt werden können.

III.


36
Die Revision der Beklagten war nach alledem als unzulässig zu verwerfen. Die Revision der Klägerin war mit der Maßgabe zurückzuweisen , dass der Klägerin über den ausgeurteilten Zinsanspruch hinaus weitere Zinsen zuzuerkennen waren.
Nobbe Müller Ellenberger
Schmitt Grüneberg

Vorinstanzen:
LG Schweinfurt, Entscheidung vom 25.11.2004 - 12 O 151/04 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 21.12.2005 - 3 U 235/04 -

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) In einem anhängigen Verfahren hat die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen. Das gilt auch für die Prozesshandlungen, die das Verfahren vor diesem Gericht infolge eines Einspruchs, einer Aufhebung des Urteils dieses Gerichts, einer Wiederaufnahme des Verfahrens, einer Rüge nach § 321a oder eines neuen Vorbringens in dem Verfahren der Zwangsvollstreckung betreffen. Das Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht gehört zum ersten Rechtszug.

(2) Ein Schriftsatz, durch den ein Rechtsmittel eingelegt wird, ist dem Prozessbevollmächtigten des Rechtszuges zuzustellen, dessen Entscheidung angefochten wird. Wenn bereits ein Prozessbevollmächtigter für den höheren Rechtszug bestellt ist, ist der Schriftsatz diesem zuzustellen. Der Partei ist selbst zuzustellen, wenn sie einen Prozessbevollmächtigten nicht bestellt hat.

Ein Schriftstück kann dem Adressaten oder seinem rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter durch Aushändigung an der Amtsstelle zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung ist auf dem Schriftstück und in den Akten zu vermerken, dass es zum Zwecke der Zustellung ausgehändigt wurde und wann das geschehen ist; bei Aushändigung an den Vertreter ist dies mit dem Zusatz zu vermerken, an wen das Schriftstück ausgehändigt wurde und dass die Vollmacht nach § 171 Satz 2 vorgelegt wurde. Der Vermerk ist von dem Bediensteten zu unterschreiben, der die Aushändigung vorgenommen hat.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.