Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 12. Mai 2011 - 7 U 133/10

bei uns veröffentlicht am12.05.2011

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn – 4 O 278/09 – vom 08.07.2010

a b g e ä n d e r t :

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, alle Schäden, ausgerichtet am positiven Interesse, zu ersetzen, die sich aus der Beendigung des bei der Beklagten geschlossenen Lebensversicherungsvertrags „Wealthmaster“ mit der Policen-Nr. 501 … durch die Kündigung des Klägers vom 22.05.2009 ergeben.

2. Der Kläger trägt die Kosten des ersten Rechtszugs. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Berufungsstreitwert: bis 200.000 EUR

Gründe

 
I.
Der Kläger begehrt die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten für Schäden, die ihm wegen einer Kündigung nach Erfüllungsverweigerung aus einer Lebensversicherung des Produkttyps „wealthmaster“ entstanden seien.
Hilfsweise begehrt der Kläger Schadensersatz wegen (Vertrauens-) Schäden wegen behaupteter fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit der kreditfinanzierten Lebensversicherung „wealthmaster“.
Die beklagte Versicherung ist ein seit 1995 auf dem deutschen Mark tätiges englisches Versicherungsunternehmen mit Sitz in den Niederlanden und Großbritannien.
Auf der Grundlage der Beratung eines „Untervermittlers“, B. F., für die L. Vermögensverwaltung AG, zeichnete der am 02.04.1961 geborene Kläger im Jahr 1999 das Anlagemodell „L.-Konzept-Rente“ (Hebelgeschäft) mit einer Einmalanlage in die „C. M. Wealthmaster“ in Höhe von 169.831,-- DM, entsprechend 86.833,21 EUR (Anlage K 10, Bl. 246 ff.).
Die von der Beklagten angebotene Versicherung „wealthmaster“ ist eine fondsgebundene Lebensversicherung gegen Zahlung eines Einmalbetrages. Der eingezahlte Einmalbetrag wurde in einen internen „Pool“, ein sog. „Pool mit garantiertem Wertzuwachs (Serie II)“, eingebracht. Er erhält dort bestimmte Pool-Einheiten zugeteilt, die Renditen mit Wertpapieren erwirtschaften sollen, welche sich durch „Fälligkeitsboni“ verbessern und durch „Marktpreisanpassungen“ vermindern können. Der Vertrieb der streitgegenständlichen Lebensversicherung als eine der drei Bausteine des Anlagemodells „L.-Konzept-Rente“ (Lebensversicherung mit „Pool“, Darlehen, Investmentfonds) erfolgte in Deutschland über die inzwischen insolvente „L. Vermögensverwaltung AG“ als sog. „Masterdistributorin“, welche sich ihrerseits „Untervermittler“ vor Ort bediente.
Entsprechend diesem Anlagemodell stellte der Kläger am 02.03.1999 einen ausgefüllten Formularkreditantrag bei der „H. (S.) Landesbank H.-T. AG“ zur „Finanzierung der Einmalzahlung in die Renten-/Lebensversicherung“. Dieser lautet auszugsweise wie folgt (Anlage K 10, Bl. 149):
„Antrag. Zur Finanzierung der Einmalzahlung in eine Renten-/Lebensversicherung bei C. M. und des Disagios beantrage(n) ich/wir bei H. (S.), Landesbank H.-T., AG, .
        
einen Kredit in Schweizer Franken in Höhe des Gegenwertes von DM 259.192,00
        
Anteil Renten-/Lebensversicherung-Kredit
DM 197.073,00
        
Anteil Fondsdepot-Kredit
DM 62.119,00
        
…       
        
Der Antragsteller beauftragt die LKK, die Gesamtvermittlungsgebühr an die L. Vermögensverwaltung AG als Vermittler abzuführen. …“
Hieraufhin kam zwischen dem Kläger und der H. (S.), Landesbank H.-T., AG, Z. ein Kreditvertrag vom 08.05./27.05.1999 über insgesamt 259.192,00 DM (= 132.522,76 EUR) und einer Laufzeit bis 29.03.2013 für das ebenfalls zu diesem Zeitpunkt in einem Betrag rückzahlbare Darlehen (= endfälliges Darlehen) zustande (Anlage K 12, Bl. 156 ff.). Im Kreditvertrag ist unter „§ 7 Sicherheiten“ vereinbart, dass als Sicherheit für den Kredit die „Lk. zu K.“ eine unbedingte Zahlungsgarantie in Kredithöhe übernimmt und die der Kläger zur Sicherstellung der unbedingten Zahlungsgarantie der „Lk. zu K.“ absichert, indem er alle gegenwärtigen und zukünftigen Rechte und Ansprüche aus der Renten-/Lebensversicherung gemäß einer gesonderten Abtretungserklärung abtritt, alle Rechte und Ansprüche aus dem bei dem Bankhaus E.&G. für den Kläger geführten Wertpapierdepot gemäß einer gesonderten Verpfändungserklärung verpfändet und die Ehefrau des Klägers gemäß einer gesonderten Bürgschaftserklärung selbstschuldnerisch bürgt (Anlage K 12, Bl. 156 ff.). Die in der Urkunde genannten Abtretungs-, Verpfändungs- und Bürgschaftserklärungen wurden nicht vorgelegt.
Zusätzlich trat der Kläger mit Datum vom 08.05.1999 seine „gegenwärtigen und künftigen Rechte und Ansprüche aus dem genannten Renten-/Lebensversicherungsvertrag in voller Höhe“ an die „Lk. zu K.“ (LKK) ab (Anlage B 7, Bl. 249a, 249b ff.).
10 
Als „Einmalzahlung in Renten-/Lebensversicherung“ ist im Finanzierungsantrag vom 02.03.1999 (Anlage K 10, Bl. 149) ein Betrag in Höhe von 168.831,00 DM vereinbart. An Gebühren ist unter anderem Folgendes ausgewiesen (Anlage K 10):
11 
Disagio in Höhe von 10 % aus 259.192,-- DM
25.919,00 DM
Gesamtvermittlungsgebühr an die L. Vermögensverwaltung AG   
10.368,00 DM
=       
36.287,00 DM
12 
Zum endfällig zu tilgenden Darlehen des Klägers über den Nominalbetrag von 259.192 DM war ein Disagio in Höhe von 10 % („Auszahlungskurs beträgt 90,00 %“) vereinbart, so dass eine Nettodarlehensvaluta in Höhe von 233.272,80 DM zur Verfügung stand, wovon die „Gesamtvermittlungsgebühr an L. Vermögensverwaltung AG“ in Höhe von 10.368,00 DM (Anlage K 10, Bl. 149) u. a. in Abzug gebracht wurde.
13 
Nach „§ 8 Verwendungszweck“ des Kreditvertrags wurden die zwei im Kreditvertrag genannten Teilbeträge wie folgt verwendet (Anlage K 12, Bl. 156 ff.):
14 
„Finanzierung der Einmalzahlung in das Wertpapierdepot“
62.119,00 DM
„Finanzierung der Einmalzahlung in eine Renten-/Lebensversicherung,   
        
des Disagios, der Vermittlungsgebühr der Renten-/Lebensversicherung
        
und der Vermittlungsgebühr dieses Kredits“
197.073,00 DM
= Kreditbetrag
259.192,00 DM
15 
Als „Einmalzahlung in Renten-/Lebensversicherung“ wurde im Antrag vom 02.03.1999 an die H. (S.) ein Betrag in Höhe von 169.831,00 DM angegeben (Anlage K 10, Bl. 149).
16 
Ziel des „L.-Konzept-Rente“-Konzepts ist es, in den Investmentfonds einen Kapitalstock zu bilden, der bei Endfälligkeit des Bankdarlehens zu dessen Tilgung ausreicht. Die über diesen Zeitpunkt fortwährenden quartalsmäßigen Auszahlungen aus der Lebensversicherung sollen dann dem Versicherungsnehmer als fortlaufende Rente längstens bis zu dem im Versicherungsschein bestimmten letztmaligen Auszahlungstermin ungeschmälert zur Verfügung stehen. Darüber hinaus erfolgt nach der „L.-Konzept-Rente“ bei Vertragsablauf der Lebensversicherung die Auszahlung des Lebensversicherungskapitals nach Maßgabe des dann bestehenden Vertragswerts.
17 
Ebenfalls mit Datum vom 02.03.1999 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Abschluss einer „Wealthmaster“ Kapitallebensversicherung auf „Verbundene Leben auf Letztversterbensbasis“ mit einer Laufzeit von 58 Jahren (Anlage B 4, Bl. 246a). Als „Einmalbetrag“ wurde der „Betrag (in Vertragswährung)“ von 169.831,-- DM vereinbart (Anlage B 4, Bl. 264b).
18 
Im vorgedruckten Versicherungsantrag vom 02.03.1999 (Anlage B 4, Bl. 246 ff. = 360 f.) ist unter dem Buchstaben „N“, nach der Seite mit der Unterschrift des Klägers (Buchstabe „L“ – „Unterschriften“), unter anderem eine Erklärung, dass der Kläger die „Policenbedingungen“ und „Verbraucherinformationen“ erhalten habe. Buchstabe „G“ im Versicherungsantrag lautet mit einer in einem vorgesehenen Kästchen vorgenommenen Eintragung „100 %“ im Wortlaut auszugsweise wie folgt (Anlage B 4, Bl. 246 ff. = 360 f.):
19 
„G. Wahl des Pools mit garantiertem Wertzuwachs (Serie II)
20 
Die Mindestzahlung pro Pool beträgt 5 % des Betrags. Zugeteilten Beitragsprozentsatz bitte nur in ganzen Zahlen angeben (z. B. 33 % - nicht 33,5 % - der Gesamtbetrag muss 100 % sein).
21 
100 %    
DM …“
22 
Die Beklagte stellte hieraufhin einen „Versicherungsschein“ über die „Wealthmaster Kapitallebensversicherung“ mit der Policennummer 501… aus und übermittelte ihn dem Kläger (Anlage K 11, Bl. 150 ff.). Der Versicherungsschein weist den Kläger als Versicherungsnehmer und unter anderem seine Ehefrau und seine Kinder als Versicherte beziehungsweise weitere Versicherte aus. Ausweislich des Versicherungsscheins war der Versicherungsbeginn am 02.06.1999 und ist das „Ablaufdatum“ der Versicherung am 02.06.2056. Als Einmalbetrag sind die beantragten 169.831,00 DM aufgeführt. Als Todesfallleistung für den Todesfall des zuletzt versterbenden Versicherten, also voraussichtlich der 1992 und 1995 geborenen Kinder des Klägers, ist eine Leistung von „100,00 % des Policenwertes“ festgeschrieben (Anlage K 11, Bl. 150 ff.). Als „Pool bei Versicherungsbeginn“ ist der Pool „DM-Pool (Serie II)“ ausgewiesen (Anlage K 11).
23 
Der Versicherungsschein sieht im Wortlaut folgende „Regelmäßige Auszahlungen“ vor (Anlage K 11, Bl. 155):
24 
„AUSZAHLUNGSDETAILS
25 
Regelmäßige Auszahlungen
26 
Betrag
(Policenwährung)
Datum der
ersten Auszahlung
 Auszahlungsabstand 
 Auszahlungswährung 
Datum der
letzten Auszahlung
2.610,00
 25. September 1999 
vierteljährlich
Deutsche Mark
25. März 2056
27 
Vierteljährliche Auszahlungen steigen ab Versicherungsbeginn um 1 % pro Jahr.
28 
…“
29 
Zudem enthält der Versicherungsschein der Beklagten auf der ersten Seite zu den „Policebedingungen“ folgenden Hinweis (Anlage K 11, Bl. 150):
30 
„Ausgestellt von C. M. Ltd, Niederlassung L., vorbehaltlich der in diesem Versicherungsschein und in den Policebedingungen enthaltenen Einzelheiten“.
31 
Die von der Beklagten vorgelegten über zehnseitigen „Policenbedingungen“ enthalten unter anderem folgende Klauseln (Anlage B 1, Bl. 243 ff.):
32 
„2.1
Die folgenden Begriffe haben in diesen Policenbedingungen und im Versicherungsschein folgende Bedeutung(en) …
33 
„Ablaufdatum“
34 
das Datum, an dem ein Wealthmaster Classic Vertrag oder ein Wealthmaster Choice Account Vertrag abläuft, der Vertragswert auszuzahlen ist und der Anspruch auf die Todesfalleistung endet.
35 
36 
„Fälligkeitsbonus“
37 
eine Anpassung, die vorgenommen werden kann, wenn Anteile an einem Pool mit garantiertem Wertzuwachs (Serie II) eingelöst werden, um vorher vereinbarte Transaktionen, z. B. eine regelmäßige Auszahlung oder einen Versicherungsanspruch, zu erfüllen, wie in der Verbraucherinformation unter POOLS MIT GARANTIERTEM WERTZUWACHS (Serie II) im einzelnen beschrieben.
38 
39 
„Kontoauszug“
40 
ein an jedem Jahrestag des Vertragsbeginns an den Versicherungsnehmer geschickter Auszug, in dem das jeweilige Guthaben und die Leistungen des Vertrags ausgewiesen sind.
41 
42 
„Marktpreisanpassung“
43 
ein Abzug, der vorgenommen werden kann, wenn Anteile an einem Pool mit garantiertem Wertzuwachs (Serie II) in Verbindung mit nicht bei Vertragsbeginn vereinbarten Transaktionen eingelöst werden und kein Rückgabebonus gezahlt wird, oder wo Transaktionen zwar bei Vertragsbeginn vereinbart wurden, doch die Anteile an einem Pool mit garantiertem Wertzuwachs (Serie II) dem Vertrag nicht immer zugeteilt waren.“
44 
45 
„Regelmäßige Auszahlungen“
46 
in monatlichen, vierteljährlichen, halbjährlichen oder jährlichen Abständen erfolgende Auszahlungen durch Einlösung einer entsprechenden Anzahl von Anteilen“
47 
48 
„Vertragswert“
49 
der jeweilige Rücknahmewert der einem Vertrag zugeteilten Anteile zum Rücknahmepreis zuzüglich eines eventuell zu zahlenden Fälligkeitsbonusses oder abzüglich einer eventuellen Rückgabeanpassung.“
50 
51 
„Rückgabeanpassung“
52 
eine Anpassung, die vorgenommen werden kann, wenn Anteile an einem Pool mit garantiertem Wertzuwachs (Serie II) aus irgendeinem Grund ohne vorherige Vereinbarung eingelöst werden, wie in der Verbraucherinformation unter POOLS MIT GARANTIERTEM WERTZUWACHS (Serie II) im einzelnen beschrieben. Es gibt 2 Arten von Rückgabeanpassung: negative Marktpreisanpassung und positiver Rückgabebonus.“
53 
54 
„Rücknahmepreis“
55 
der gemäß Abschnitt 3.7.2 ermittelte Preis von Anteilen
56 
57 
„Rücknahmewert“
58 
der Wert der dem Vertrag zugeteilten Anteile zum Rücknahmepreis.
59 
60 
3.7.2
Bei Pools mit garantiertem Wertzuwachs (Serie II) erklärt C. M. am Anfang jedes Jahres eines Jahresdividende, die dem betreffenden Pool, für den sie erklärt wurde, gutgeschrieben wird, und zwar auf Tagesbasis anteilig entsprechend dem bis dahin abgelaufenen Teil des Jahres; der Rücknahmepreis für einen Anteil am jeweiligen Pool mit garantiertem Wertzuwachs (Serie II) wird von C. M. dementsprechend berechnet, bei einer möglichen Abrundung des Ergebnisses um bis zu 1 %.
61 
62 
5. Zuteilung und Rücknahme von Anteilen in Bezug auf Gebühren und Vertragswert
63 
64 
5.5
Wenn der Gesamtbetrag der an einem Gebührentermin fälligen Gebühren den Vertragswert übersteigt, werden dem Vertrag nominelle, sogenannte „negative Anteile“ in Höhe der nicht durch Rücknahme von Anteilen gedeckten Gebühren zugeteilt, es sei denn, die Bedingungen in Abschnitt 4.2 (Beitragseinstellungsbedingungen) oder in Abschnitt 8.4 (Überprüfung des Vertrags) finden Anwendung. Diese negativen Anteile werden vorgetragen, bis C. M. sie gegen Anteile verrechnen kann, die infolge der Zahlung eines einmaligen oder eines regelmäßigen Beitrags für den Vertrag erworben wurden. C. M. nimmt solche Verrechnungen jeweils proportional zum relativen Wert der negativen Anteile in jedem Pool vor, nicht nach der Aufteilung der Beiträge. Wenn nach der Verrechnung aller negativen Anteile noch ein Teil des investierten Beitragsprozentsatzes übrig bleibt, wird dieser den gewählten Pools gemäß der Aufteilung der Beiträge zugeteilt.
65 
66 
9.1
Auf schriftlichen Antrag des Versicherungsnehmers nimmt C. M. einige oder alle dem Vertrag zugeteilten Anteile zurück und zahlt einen Betrag in Höhe des Vertragswertes bzw. des Anteilswertes, vorbehaltlich folgender Bestimmungen:
67 
9.1.1
Der Antrag wird von C. M. gemäß Abschnitt 13.6 angenommen.
68 
9.1.2
Für regelmäßige (und unregelmäßige) Auszahlungen, die im Antrag beantragt wurden, wird der Rücknahmewert der zurückzunehmenden Anteile auf historischer Berechnungsbasis ermittelt. Bei allen anderen Auszahlungen wird der Rücknahmepreis der Anteile auf Vorwärtsberechnungsbasis ermittelt.
69 
70 
9.4
Wenn sich die Auszahlung auf Anteile an Pools mit garantiertem Wertzuwachs (Serie II) bezieht,
71 
9.4.1
und die Auszahlung wurde vom Versicherungsnehmer bei Vertragsbeginn festgelegt, wird dem Rücknahmewert der eingelösten Anteile ein Fälligkeitsbonus hinzugerechnet, vorausgesetzt die Anteile waren dem Pool mit garantiertem Wertzuwachs (Serie II) immer zugeteilt;
72 
9.4.2
kann im Fall der Rückgabe des Vertrags im Fall einer Auszahlung, die vom Versicherungsnehmer bei Vertragsbeginn beantragt wurde, oder im Fall einer Auszahlung, die zwar bei Vertragsbeginn beantragt wurde, doch wo die Anteile dem Pool mit garantiertem Wertzuwachs (Serie II) nicht immer zugeteilt waren, dem Rücknahmewert der eingelösten Anteile ein Rückgabebonus hinzugerechnet werden. Wird kein Rückgabebonus vorgenommen, kann sich der Rücknahmewert der eingelösten Anteile möglicherweise durch eine Marktpreisanpassung reduzieren.“
73 
Der Kläger erhielt Kontoauszüge der Beklagten, in denen unter anderem der jeweils „aktuelle Vertragswert“ mitgeteilt wurde (Anlagen B 13 - B 16, Bl. 255 ff.). Ferner erhielt er Kontoauszüge der H. (Anlage K 15, Bl. 163 f.).
74 
Nachdem der vereinbarte Investmentfond, der den Kapitalstock für das endfällige Bankdarlehen und Zinsen bilden sollte, nach Auffassung des Klägers nicht ausreichte und bei weiterer Entwicklung ungefähr im Jahr 2016 die Substanz aufgebraucht gewesen wäre und die Zahlungen der Beklagten aus dem Versicherungsschein eingestellt würden, kündigte der Kläger den bei der Beklagten geschlossenen Lebensversicherungsvertrag mit Kündigungserklärung vom 22.05.2009 (Anlage B 11, Bl. 253a).
75 
Die Beklagte zeigte dem Kläger mit Schreiben vom 02.07.2009 die „Auswirkungen“ vor Durchführung der Kündigung des Versicherungsvertrages auf (Anlage B 12, Bl. 254).
76 
Die Beklagte berechnete den „Rückgabewert“ in Höhe von 52.505,66 EUR zum 02.07.2009 wie folgt (Anlage B 12, Bl. 254b; Anlage B 10, Bl. 252b):
77 
Euro-Pool (Serie II)
76.095,16 EUR
abzgl. „Marktpreisanpassung“      
23.589,50 EUR
Rückgabewert
52.505,66 EUR
78 
Der Kläger hat im ersten Rechtszug behauptet, er sei falsch beraten worden. Es sei ihm vom Vermittler F. bei der Beratung mitgeteilt worden, dass aus der „L.-Konzept-Rente“ eine Mindestrendite von 7,8 % zu erzielen sei, was sich als falsch herausgestellt habe. Die Beklagte habe für die Falschberatung durch den Masterdistributor und deren Untervermittler gem. § 278 BGB einzustehen. Er sei so zu stellen, als sei es zur Beteiligung im L.-Konzept-Renten-Verbund im Jahr 1999 nicht gekommen.
79 
Die Beklagte ist der Auffassung, dass sie für etwaige Fehler Dritter nicht einzustehen habe. Die L. Vermögensverwaltung AG und deren Untervermittler seien als Versicherungsmakler für die Versicherungsnehmer, wie auch für den Kläger, tätig geworden. Diese seien deshalb keine Erfüllungsgehilfen der Beklagten gem. § 278 BGB. Die vom Oberlandesgericht Dresden in seinem Urteil vom 19.11.2010 (OLG Dresden - 7 U 1358/09; zit. nach juris) vorgenommene Zurechnung gem. § 278 BGB der Vermittler und Untervermittler als Erfüllungsgehilfen sei unzutreffend. Jedenfalls seien Ansprüche verjährt. Im Übrigen wird auf den Tatbestand des Landgerichts Bezug genommen.
80 
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat die geltend gemachten und auf Rückabwicklung gerichteten Ansprüche dem Grunde nach dahinstehen lassen. Sämtliche Ansprüche gegen die Beklagte seien verjährt. Im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
81 
Die Berufung macht im zweiten Rechtszug zuletzt als Hauptantrag Feststellung gem. § 256 Abs.1 ZPO geltend. Es sei festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, alle eingetretenen Schäden im Zusammenhang mit der von der Beklagten veranlassten Kündigung des Klägers im Jahr 2009 als positives Interesse zu ersetzen. Hilfsweise verfolgt sie mit ihrer Leistungsklage Schadensersatzansprüche, negatives Interesse wegen behaupteter und der Beklagten zurechenbarer Beratungspflichtsverletzung im Jahr 1999, samt vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten weiter.
82 
Der Kläger hat nach der Kündigung mittlerweile den Kredit von der H. (S.) und damit die Darlehensvaluta insgesamt zurückbezahlt.
83 
Der Kläger berechnet seinen mit dem Hilfsantrag geltend gemachten (Vertrauens-) Schaden im zweiten Rechtszug zuletzt wie folgt (Bl. 684 f.):
84 
Bei Zeichnung aufgewendetes Eigenkapital
11.317,45 EUR
Zinszahlungen aus Eigenmitteln
27.638,10 EUR
Rückzahlung Darlehen aus Eigenmitteln
  65.833,94 EUR
= Schadensersatzanspruch auf negatives Interesse    
104.789,49 EUR
85 
Der Kläger behauptet, ihm habe bis zur Kündigung ein Anspruch auf Erfüllung aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag in Höhe der dort genannten vierteljährlichen „regelmäßigen Auszahlungen“ zugestanden. Die von der Beklagten vorgelegten Versicherungsbedingungen entsprächen nicht den beim Antrag vorgelegten Versicherungsbedingungen. Im Übrigen seien die von der Beklagten im Rechtsstreit vorgelegten Versicherungsbedingungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) wegen Intransparenz unwirksam. Aus den Policenbedingungen ergebe sich nicht mit der erforderlichen Klarheit, dass die Beklagte für die vierteljährlichen Auszahlungen neben der erwirtschafteten Rendite des eingezahlten Kapitals auch dieses selbst heranziehen dürfe, so dass dieses sich entsprechend vermindere, wenn die erwirtschaftete Rendite zur Deckung des Auszahlungsvolumens nicht ausreiche. Es ergebe sich ferner nicht, dass die Leistungspflicht aus dem Versicherungsvertrag ende, wenn der Kapitalstock vollständig aufgezehrt sei. Auch auf die anfallenden Garantiekosten habe die Beklagte nicht hingewiesen.
86 
Die Behauptung der Beklagten, dass kein Anspruch auf die im Versicherungsschein genannten Auszahlungen mehr bestünde, sobald das ausgewiesene Guthaben durch die bisherigen Auszahlungen aufgebraucht sei, und die kategorische Ablehnung von Schadensersatzleistungen habe ihn zur Kündigung der Lebensversicherung veranlasst, um den Schaden mit dem Rückkaufswert der Lebensversicherung und die Verwertung der Investmentdepots gering zu halten. Zum Zeitpunkt der Kündigung habe ein Vermögensschaden vorgelegen, weil der Vertragswert nicht mehr ausgereicht habe, um das Darlehen auszugleichen (Bl. 527 ff., 685 ff.). Die Finanzierungskosten und die Aufwendungen für den Lebensversicherungsvertrag hätten zum Zeitpunkt der Kündigung über dem Vertragswert gelegen, wobei zu berücksichtigen sei, dass aus dem Lebensversicherungsvertrag das Darlehen zu tilgen gewesen wäre, soweit das dafür angesparte Investmentdepot nicht ausgereicht hätte. Die Darstellungen des Versicherungsverlaufs seien irreführend, da der Vertragswert um einen laufenden Fälligkeitsbonus erhöht werde, obwohl dieser nach den Versicherungsbedingungen nicht existiere.
87 
Schließlich sei der Kläger vom Vermittler falsch beraten worden. Das Anlagekonzept der „L.-Konzept-Rente“ und der Vertriebsapparat in Deutschland seien Teil des Vertriebs der Beklagten, dessen sie sich bei der Vermarktung ihrer Lebensversicherungen bedient habe.
88 
Der Kläger beantragt:
89 
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, alle Schäden, ausgerichtet am positiven Interesse, zu ersetzen, die sich aus der Beendigung des bei der Beklagten geschlossenen Lebensversicherungsvertrags „Wealthmaster“ mit der Policen-Nr. 501 … durch die Kündigung des Klägers vom 22.05.2009 ergeben.
90 
Hilfsweise:
91 
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 104.789,49 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte aus den im Zusammenhang mit der L.-Konzept-Rente erworbenen Investmentanteilen, zwischenzeitlich geführt auf dem Depot 235… bei dem Bankhaus E.&G. KG in S..
92 
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 3.612,84 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
93 
Die Beklagte beantragt:
94 
Die Berufung wird zurück- und die Klage abgewiesen.
95 
Die Beklagte behauptet, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Policenbedingungen) und auch die Verbraucherinformationen seien wirksam in den Lebensversicherungsvertrag einbezogen worden (Anlage B 1 und B 2, Bl. 243 ff.). Die Versicherungsbedingungen unter Berücksichtigung der Verbraucherinformationen seien ausreichend klar und verständlich und deshalb nicht unwirksam. Der Kläger sei nicht aktivlegitimiert, weil die die Sekundäransprüche beinhaltende Teilrückabtretung der finanzierenden Bank an den Kläger vom 03.11.2009 (Anlage K 20, Bl. 345) wegen der Gefahr entstehender Gesamtgläubigerschaft der Beklagten nicht wirksam sei.
96 
Der Senat hat darauf hingewiesen, dass die Beklagte im Versicherungsschein, ohne deutliche Einschränkung, eine regelmäßige Auszahlung von zunächst 2.610,-- DM vierteljährlich bis 25.03.2056 zugesagt habe (Verfügung vom 24.11.2010). Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Senat ergänzende Hinweise zu einem Schadensersatzanspruch auf positives Interesse erteilt und der Beklagten ein Schriftsatzrecht zu etwaigem neuen Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 23.02.2011 (Bl. 683 ff.) und zur rechtlichen Stellungnahme zu den rechtlichen Hinweisen nachgelassen.
II.
97 
Die zulässige Berufung ist begründet.
98 
A. Zulässigkeit der Berufung
99 
Die Berufung des Klägers ist zulässig.
100 
Die Berufungsbegründung genügt gerade noch den Anforderungen des §§ 522 Abs. 1, 520 Abs. 3 S. 2 ZPO.
101 
Die vom Kläger mit der Berufungsbegründung (Bl. 455 ff.) erfolgten Falschbezeichnungen machen das Rechtsmittel im Ergebnis noch nicht unzulässig. Der Kläger hat zwar in seiner Einleitung der Berufungsbegründung noch das richtige Landgericht, LG Heilbronn, genannt und auch als Einleitungssatz zu den Anträgen beantragt, das „Urteil des Landgerichts Heilbronn …“ abzuändern. Jedoch hat er Sachanträge gestellt, die zu einem anderen Verfahren mit der Beklagten gehören müssen. Lediglich die anscheinend in den Verfahren mit der C. M. standardmäßig gestellten (Feststellungs-) Anträge Ziff. 2 und 4 sind zutreffend gestellt. Die weiteren Anträge, Freistellungs-, Leistungs- und der weitere Feststellungsantrag, passen nicht zur Entscheidung des Landgerichts Heilbronn. Auch in der Begründung selbst schreibt der Klägervertreter in seiner Einleitung von einem Urteil des „Landgerichts Heidelberg“.
102 
Aus der weiteren Berufungsbegründung ergibt sich, dass der Kläger das angegriffene Urteil in „seinem gesamten Umfang“ zur „Überprüfung durch das Berufungsgericht stellt“. Dies ergibt sich auch aus der Berufungseinlegungsschrift des Klägers, in der er den Beschwerdewert mit 171.478,31 EUR angegeben hat (Bl. 448). Der „Beschwerdewert“ entspricht der (Gesamt-) Streitwertfestsetzung im angefochtenen Urteil des Landgerichts. Der Beklagten ist zwar beizupflichten, dass die Berufungsbegründung über weite Teile eine konkrete Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil vermissen lässt. Immerhin, was ausreichend ist, setzt sich der Kläger in einem Teil der Berufungsbegründung (S. 6 - 8) mit der Verjährung der Ansprüche auseinander.
103 
Das Landgericht hat die Ansprüche selbst nicht behandelt, sondern dahinstehen lassen. Es hat sich in den Entscheidungsgründen, was aus seiner Sicht folgerichtig war, nur mit der Verjährung befasst. In einem solchen Fall reicht es aus, wenn sich die Berufungsbegründung ebenfalls nur mit den tragenden Gründen des Urteils, hier die Verjährung, auseinandersetzt und nicht einen Teil oder den gesamten erstinstanzlich Vortrag zur Anspruchsbegründung wiederholt.
104 
Die Berufung des Klägers ist auch im Übrigen zulässig. Dies gilt nicht nur hinsichtlich der im Berufungsrechtszug hilfsweise fortgeführten ursprünglichen Klaganträge, sondern auch hinsichtlich des Hauptantrags. Dieser stützt, auf der Grundlage des bereits im ersten Rechtszug im Kern dargelegten Lebenssachverhalts, den schon bisher auf Geldzahlung gerichteten Teil des klägerische Begehrens lediglich auf einen anderen rechtlichen Gesichtspunkt (§ 264 Nr. 1, Nr. 2 ZPO). Damit verfolgen sämtliche Berufungsanträge das Ziel, die in der umfassenden Abweisung der Klage begründete Beschwer durch das angefochtene Urteil zu beseitigen.
105 
B. Begründetheit der Berufung
106 
Die Berufung ist begründet.
107 
I. Zulässigkeit der Klage
108 
Die positive Feststellungsklage (Hauptantrag) ist zulässig, § 256 Abs. 1 ZPO.
109 
1. Das Landgericht Heilbronn war international zuständig, Artt. 3, 9 Abs. 1 lit. b EuGVVO.
110 
2. Die Klagerweiterung im zweiten Rechtszug ist zulässig.
111 
Die Berufung macht im zweiten Rechtszug mit ihrem Hauptantrag Feststellung auf Schadensersatz auf positives Interesse wegen einer Pflichtverletzung der Beklagten, die zur Kündigung des Klägers geführt hat, geltend. Anträge im Zusammenhang mit Schadensersatzansprüchen, die auf einer behaupteten Pflichtverletzung im Jahr 1999 beruhen, verfolgt die Berufung mit ihren weiteren Anträgen weiter.
112 
Gegenstand der Entscheidung des Senats ist das Klagebegehren, wie es der Kläger auf die Hinweise des Senats in der mündlichen Berufungsverhandlung mit seinen Berufungsanträgen formuliert hat. Die darin liegende Klageerweiterung und -änderung wäre auch gem. § 533 ZPO zulässig. Die Beklagte hat durch rügeloses Einlassen auf die Anträge in die - im Hinblick auf die erteilten rechtlichen Hinweise des Senats zudem sachdienliche - Änderung eingewilligt, §§ 533 Nr. 1, 267 ZPO. Im Übrigen kommt es hierauf nicht an, weil es sich bei der vorliegenden Klageänderung und Klagerweiterung, wie bereits dargelegt, nur um eine solche im Sinne von § 264 Nr. 1, Nr. 2 ZPO handelt.
113 
Die Klageänderung und -erweiterung erfüllte auch die weiteren berufungsrechtlichen Voraussetzungen gem. § 533 Nr. 2 ZPO. Die geänderte Klage kann nämlich aufgrund der Tatsachen beschieden werden, die bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens waren, auch wenn sie nicht im Mittelpunkt der bisherigen rechtlichen Betrachtungen standen. Soweit die Parteien Details im Rahmen ihres bisherigen Sachvortrags im Hinblick auf die rechtlichen Hinweise des Senats erstmals im Berufungsrechtszug vorgetragen haben, handelt es sich selbst bei neuen Tatsachen im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO um solche, die allesamt gem. § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 2 ZPO zuzulassen sind, so dass diese gem. § 533 Nr. 2 ZPO einer zulässigen Klageänderung ebenfalls nicht entgegenstünden.
114 
3. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Feststellungsklage liegen vor, § 256 Abs. 1 ZPO.
115 
Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist eine Feststellungsklage bei Klagen sowohl gegen Behörden als auch gegen Versicherungsgesellschaften trotz etwaig möglicher Leistungsklage zulässig, weil bei Feststellungsklagen gegen solche Institutionen wegen deren unterstellten Solvenz und üblicherweise rechtmäßigen Verhaltens davon auszugehen ist, dass bereits eine Feststellungsklage zur endgültigen Streitbeilegung führt (BGH NJW 1999, 3774 ff.; BGH NJW 1984, 1118 ff.; BGH VersR 1966, 673 f.; statt aller: Zöller, ZPO, 28. Auflage, § 256 Rn. 8 m.w.N.). Seit der Rechtsprechung des Reichsgerichts ist eine Feststellungsklage auch dann zulässig, wenn der Tatrichter die Klage für prozessökonomisch erachtet (RGZ 129, 31 ff. 34 f.; RGZ 152, 193 ff., 196 ff.; BGHZ 2, 250 ff.; BGHZ 36, 38 ff.). So liegt der Fall hier. Aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit und der Vereinfachung des Verfahrens ist es von entscheidender Bedeutung, eine Feststellungsklage zuzulassen. Es ist zu erwarten, dass die Durchführung des Feststellungsverfahrens wegen der Besonderheiten des Einzelfalls zu einer abschließenden oder prozesswirtschaftlich sinnvollen Entscheidung der zwischen den Parteien bestehenden Streitigkeiten führt. In solchen Fällen bestehen sei jeher und in ständiger Rechtsprechung keine prozessualen Bedenken gegen die Zulässigkeit eines Feststellungsverfahrens (RGZ 129, 31 ff., 34 f.; RGZ 152, 193 ff., 196 ff.; BGHZ 2, 250 ff.; BGHZ 36, 38 ff.). Ferner kann nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO ebenfalls nicht verneint werden, wenn dem konkreten vom Feststellungsantrag betroffenen Recht des Klägers eine Gefahr der Unsicherheit droht und der erstrebte Feststellungsausspruch, wie hier, geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen und unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte zu führen.
116 
II. Begründetheit der Klage
117 
Die Feststellungsklage ist begründet.
118 
Die Beklagte ist gem. §§ 280 Abs. 1, 249 ff. BGB verpflichtet, dem Kläger alle entstandenen und entstehenden Schäden zu ersetzen, die diesem durch die Kündigung vom 22.05.2009 entstanden sind. Der Kläger wurde durch die Leistungstreuepflichtverletzung der Beklagten, Erfüllungsverweigerung für die Zukunft, zur Kündigung veranlasst.
119 
1. Es ist deutsches Recht anwendbar, Art. 7 Abs. 2 Nr. 4a, Art. 8 EGVVG a. F., Art. 27 EGBGB a. F.
120 
Der Kläger hatte bei Vertragsschluss seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, Art. 8 EGVVG a. F.
121 
Im Übrigen haben die Parteien für Versicherungsnehmer mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland deutsches Recht vereinbart (vgl. 13.7 der Policenbedingungen, Anlage B 1, Bl. 243m), Art. 27 EGBGB a. F. (seit 18.12.2009: Art. 3 Abs. 1, Art. 28 EG-VO „Rom I - IPR“, Verordnung [EG] Nr. 593/2008 des Europ. Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht [Rom I]).
122 
2. Der Kläger ist aktivlegitimiert.
123 
Der Kläger hat seine Ansprüche am 08.05.1999 an die LKK umfassend abgetreten (Anlage K 10, Bl. 149; Anlage K 12, Bl. 158 f.; Anlage B 7, Bl. 249a/249b ff.).
124 
Die Teilrückabtretung vom 03.11.2009 der LKK/H. an den Kläger zur Geltendmachung von Sekundäransprüchen (Anlage K 20, Bl. 345) scheitert entgegen der Auffassung der Beklagten (Bl. 385) nicht mangels Zustimmung des Schuldners, der Beklagten, an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1999, 715 f.). Etwaige Erfüllungsansprüche sind nach der Kündigung des Klägers nicht mehr offen.
125 
Die Beklagte ist nicht der Gefahr der Gesamtgläubigerschaft ausgesetzt. Die Beklagte kann auf Erfüllung von einem weiteren Gläubiger, der finanzierenden Bank (H.) nicht mehr in Anspruch genommen werden, zumal der klägerische Kredit nach im zweiten Rechtszug unstreitigem Vortrag des Klägers inzwischen abgelöst und zurückbezahlt wurde.
126 
Eine selbständige Rückabtretung an den Kläger ist in den ursprünglichen Zessionen (Anlage B 7, Bl. 249d) nicht vorgesehen, sondern eine vom Zessionar vorzunehmende „Freigabe“ der Sicherheiten, sobald alle Ansprüche der finanzierenden Bank gegen „den Kreditnehmer“ befriedigt sind. Der Kläger hatte nach Rückzahlung des Darlehens einen uneingeschränkten Freigabeanspruch gegen die H./LKK.
127 
Im Übrigen ist der Kläger als Zedent von Anfang an selbst Inhaber etwaiger Schadensersatzforderungen geblieben. Eine solche Auslegung der Sicherungsabtretung (Anlage B 7, Bl. 249a ff.: „die gegenwärtigen und künftigen Rechte und Ansprüche aus der genannten Renten-/Lebensversicherung in voller Höhe“)ist nach dem Wortlaut und dem Sicherungszweck so auszulegen, dass nur Primäransprüche, aber nicht auch Schadensersatzforderungen mit abgetreten wurden, §§ 133, 157 BGB. Soweit Zweifel zu Lasten des Klägers als Verbraucher verblieben, gingen diese zu Lasten des Klausel-Verwenders, der H./LKK, § 305c Abs. 2 BGB.
128 
Der von der Beklagten angegriffenen Teilrückabtretung der H./LKK vom 03.09.2009 (Anlage K 20, Bl. 345) bedurfte es hier demnach nicht.
129 
3. Dem Kläger stand vor der Kündigung aus dem Lebensversicherungsvertrag ein ungeschmälerter Erfüllungsanspruch zu.
130 
Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch gem. § 280 Abs. 1 BGB ist, dass dem Kläger ein wie im Versicherungsschein (Anlage K 11, Bl. 150 ff.) aufgeführter und uneingeschränkter Erfüllungsanspruch ohne Kündigung zugestanden hätte. Bei einem eingeschränkten Erfüllungsanspruch, wie ihn die Beklagte behauptet, bestünde keine Vertragsverletzung:
131 
Dem Kläger stand gem. § 1 Abs. 1 S. 2, §§ 159 ff. VVG a. F. (§ 1 S. 1, §§ 150 ff. VVG n. F.) ein Erfüllungsanspruch auf Versicherungsleistung in Höhe von 2.610,-- DM/Quartal (= 1.334,47 EUR/Quartal), jährlich um ein Prozent steigend, aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Lebensversicherungsvertrag (Anlage K 11: Versicherungsschein, dort S. 6) zu.
132 
Dieser individuell im Versicherungsantrag (Anlage B 4, Bl. 246 ff.) beantragte und im Versicherungsschein ausgewiesene (Leistungs-) Anspruch wurde durch die AVB („Policenbedingungen“), auch unter Berücksichtigung der nicht einbezogenen „Verbraucherinformationen“ nicht eingeschränkt (§ 305b BGB) und wäre im Übrigen AGB-rechtlich wegen Verstoßes gegen das aus Treu und Glauben folgende Transparenzgebot gem. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam, § 306 Abs. 1 BGB.
133 
3.1 Der Versicherungsvertrag kam mit dem aus dem Versicherungsschein ersichtlichen Inhalt zustande. Mit Übersendung des Versicherungsscheins (Anlage K 11, Bl. 150 ff.), der inhaltlich mit dem schriftlichen Antrag vom 02.03.1999 (Anlage B 4, Bl. 246 ff.) übereinstimmte, nahm die Beklagte das Vertragsangebot an.
134 
3.2 Die aus dem Versicherungsschein geschuldeten „regelmäßigen Auszahlungen“ konnten nicht durch behauptete mündliche Vorbehalte des „Untervermittlers“ F., soweit diese tatsächlich bei der Beratung gefallen sein sollten, eingeschränkt werden, § 5 VVG a. F. (inhaltsgleich § 5 VVG n. F.).
135 
Enthielte der Versicherungsschein, so wie von den Beklagten hinsichtlich anderweitiger mündlicher Erklärungen behauptet, Abweichungen zugunsten des Klägers, wären diese ohne weitere Genehmigung des Versicherers oder eines ihm zuzurechnenden Versicherungsagenten wirksam. Ausdrückliche Einschränkungen zu den „regelmäßigen Auszahlungen“ beinhaltet der von der Beklagten ausgestellte Versicherungsschein (Anlage K 11) nicht. Sowohl im schriftlichen Versicherungsantrag (vgl. Buchstabe „H“) der Beklagten als auch im Versicherungsschein sind identisch als „Regelmäßige Auszahlungen“ in Höhe von vierteljährlich 2.610,00 DM ausgewiesen.
136 
Wenn der Tatsachenvortrag der Beklagten als richtig unterstellt würde, enthielte der Versicherungsschein mit den vorbehaltlosen „regelmäßigen Auszahlungen“ nach anderweitigen mündlichen Erklärungen des „Untervermittlers“ F. bei der Antragstellung eine Abweichung zugunsten des Klägers als Versicherungsnehmer.
137 
§ 5 Abs. 2 und 3 VVG a. F. gelten indes, was die Beklagte versicherungsrechtlich grundlegend verkennt, nach ständiger ober- und höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht bei (Versicherungsscheins-) Abweichungen, ungeachtet eines ebenfalls von der Beklagten nicht vorgenommenen Abweichungshinweises, zugunsten eines Versicherungsnehmers (BGH VersR 1976, 477 ff.; BGH VersR 1990, 887 ff.; BGH VersR 1995, 648 ff.). Etwaige Abweichungen im Versicherungsschein zugunsten des Klägers als Versicherungsnehmers sind demnach wirksam.
138 
Die von der Beklagten zuletzt zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung zum Versicherungsrecht im Falle eines versehentlichen Verschreibens bei einer Lebensversicherungslaufzeit (BGH VersR 1995, 648 ff.) ist mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Die Beklagte verkennt, dass es hier nicht um ein „Versehen“ oder um einen „Schreibfehler“ bei Vertragsabschluss geht, bei dem die Vertragslaufzeit im Ergebnis statt mit 16 Jahren mit 26 Jahren angegeben wurde und die Parteien von einem übereinstimmenden „wahren Willen“ der kürzeren Laufzeit ausgegangen waren. Hier weicht der von der Beklagten ausgestellte Versicherungsschein nicht in einem Einzelfall wegen eines Schreib- oder Eingabefehlers in ein Programm o. ä. zugunsten des Klägers vom Versicherungsantrag ab, bei dem der Versicherer nachzuweisen vermag, dass der Versicherungsnehmer das wirklich Gewollte erkannt hat und ein Vertrag auf der Basis des tatsächlich übereinstimmenden Willens zustande kam (Prölss/Martin, 27. Auflage, § 5 Rn. 6 ff., 8, 16 zu § 5 VVG a. F.; Prölss/Martin, 28. Auflage, § 5 Rn. 7, 8: Grundsätze der „falsa demonstratio“).
139 
Die Beklagte vergisst zudem, dass sie nach dem Antragsformular zum Lebensversicherungsvertrag „Wealthmaster“ (vgl. Buchstabe „N“) in keiner Weise durch Aussagen oder Versprechungen Dritter gebunden sein wollte.
140 
Schließlich ist der Prozessvortrag der Beklagten widersprüchlich. Einerseits sollen Erklärungen der aus ihrer Sicht als Versicherungsmakler handelnden „Untervermittler“, hier des Vermittlers F., wenn es um Beratungspflichtsverletzungen geht, stets nicht gem. § 278 BGB zurechenbar sein. Umgekehrt sollen wohl Erklärungen gegenüber dem „Untervermittler“, wenn sie zugunsten der Beklagten als Versicherer wirken könnten, gem. § 164 BGB zugerechnet und der „Untervermittler“ als Versicherungsagent/-vertreter behandelt werden. Die von der Beklagten angestrebte Lösung bei der behaupteten mündlichen Einschränkung im Zusammenhang mit den „regelmäßigen Auszahlungen“ setzte eine Zurechnung gem. § 164 BGB voraus.
141 
Wenn die „Makler“, über die die Beklagte in großem Umfang den Vertrieb der Lebensversicherung organisierte, nicht mit ihrem „Wissen und Wollen“, also nicht als Erfüllungsgehilfen tätig gewesen sein sollen, dann könnten sie auch nicht beauftragt sein, vertragsgestaltende Erklärungen als Vertreter der Beklagten abzugeben.
142 
3.3 Die „Policenbedingungen“ sind nicht bereits mit dem Antrag wirksam einbezogen worden, § 305 BGB.
143 
Die Beklagte verkennt, dass die im Versicherungsantrag (Anlage B 4, Bl. 246 ff.) unter „N“ aufgeführte – mit winziger, nicht hervorgehobener und kaum lesbarer Schrifttype versehene – Erklärung zum Erhalt von „Policenbedingungen“ und „Verbraucherinformationen“ den Einbeziehungsvorschriften des § 305 BGB nicht standhält. Von einem hinreichenden Hinweis ist bei einem solch regelrecht unter anderen Erklärungen „versteckten“ und drucktechnisch nicht hervorgehobenen Einbeziehungsvermerk, welcher der Unterschrift des Versicherungsnehmers auf der zuvor liegenden Seite im Übrigen nachfolgt, nicht zu sehen. Selbst erfahrene Kautelarjuristen hätten mit dem Auffinden einer solchen Einbeziehungsklausel bei einem Antragsformular größte Entdeckungsschwierigkeiten.
144 
Von einer Einbeziehung der von der Beklagten vorgelegten, aber bestrittenen „Policenbedingungen“ als AVB ist indes mit dem Versicherungsschein (Anlage K 11, Bl. 150) gem. § 5a VVG a. F. auszugehen. Auf Seite 1 des Versicherungsscheins weist die Beklagte auf die Einzelheiten „im Versicherungsschein und in den „Policenbedingungen“ hin. Der Kläger bestreitet zwar, dass die von der Beklagten im Rechtsstreit vorgelegten AVB denen entsprechen, die er 1999 erhalten hat. Dies kann indes dahingestellt bleiben, weil auch die von der Beklagten im Rechtsstreit vorgelegten Versicherungsbedingungen („Policenbedingungen“), insbesondere wegen Intransparenz, unwirksam sind.
145 
Die „Verbraucherinformation“ (Anlage B 2, Bl. 244 ff.), auf die unter anderem in Ziff. 1.2 der „Policenbedingungen“ Bezug genommen wird, wurde nicht wirksam in den Versicherungsvertrag mit einbezogen. Jedenfalls wäre die „Verbraucherinformation“ ebenfalls, insbesondere wegen Intransparenz, AGB-rechtlich unwirksam.
146 
3.4 Die im Versicherungsschein enthaltenen Erklärungen über die von der Beklagten zu erbringenden „regelmäßigen Auszahlungen“ nach Höhe, Zeitpunkt und Zeitdauer stellen Individualvereinbarungen nach § 305b BGB dar.
147 
Die Vereinbarung zu den „regelmäßigen Auszahlungen“ im Versicherungsschein hat Vorrang vor etwaigen Regelungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen, hier den „Policenbedingungen“.
148 
3.4.1 Die Erklärungen sind Individualvereinbarungen, weil sie nicht für eine Vielzahl von Fällen einseitig vorformuliert, sondern in Abhängigkeit von der vorgegebenen Zinsbelastung aus dem Bankdarlehen und entsprechend den Wünschen des Klägers bestimmt worden sind. Die Vereinbarung enthält keinen Vorbehalt, dass die Zahlungen nur bis zur vollständigen Aufzehrung aller dem Kläger zugewiesener Anteile am „Pool mit garantiertem Wertzuwachs Serie II“ („DM-Pool Serie II“ später nach der Euroumstellung: „Euro-Pool Serie II“) erfolgen sollen.
149 
Maßgebend für die Reichweite einer vertraglichen Verpflichtung ist nach §§ 133, 157 BGB der wirkliche Wille der Vertragsparteien, zu dessen Auslegung neben dem Inhalt der Vertragserklärungen auch die beiderseits bekannten Umstände, insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, ihr Zweck und die Interessenlage der Vertragsparteien heranzuziehen sind.
150 
Zwar werden grundsätzlich bei fondsgebundenen Lebensversicherungen für den Erlebensfall Geldleistungen in unbestimmter Höhe beziehungsweise in Höhe des Wertes eines Anteils an einem aus Wertpapieren bestehenden Anlagestocks zum Fälligkeitstag vereinbart, so dass der Versicherungsnehmer die Chancen und Risiken der Wertveränderungen des Kapitalstocks trägt. Jedoch muss für den Todesfall immer eine Mindestleistung, hier die von der Beklagten garantierte „Todesfallleistung“ (Anlage K 11, Bl. 152), garantiert sein, ansonsten ist der zwingend notwendige Charakter eines Versicherungsgeschäfts nicht gegeben.
151 
Bezüglich der „regelmäßigen Auszahlungen“ sind aber konkrete Beträge zu den Fälligkeitsdaten ausgewiesen und das Ende der „regelmäßigen Auszahlungen“ am 25.03.2056 ist nicht als ein Zeitpunkt definiert, bis zu dem die Auszahlungspflicht „längstens“ läuft. Der Kläger kann als Versicherungsnehmer hieraus auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten der fondsgebundenen Lebensversicherung schließen, dass die Leistungspflicht mit Ausnahme der vorzeitigen Vertragsbeendigung durch Rücktritt oder Kündigung nicht vor dem genannten Datum entfallen soll, und der Beklagten auch kein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB zusteht.
152 
3.4.2 Eine Einschränkung der Leistungspflicht ergibt sich auch nicht daraus, dass diese Zahlungen nicht – wie etwa die Mindesttodesfallleistung – von der Beklagten „garantiert“ werden.
153 
Dies ist nicht erforderlich, denn jedes vertragliche Leistungsversprechen bindet und muss nicht mit dem Zusatz „garantiert“ bekräftigt werden. Tatsächlich kommt der „Garantie“ im Falle der Todesfallleistung die Funktion eines Mindestversprechens des der Höhe nach noch nicht endgültig bestimmten Leistungsversprechens zu. Ein solcher Fall liegt beim Versprechen bezüglich der „regelmäßigen Auszahlungen“ gerade nicht vor. Sie sind nicht nach Prozenten, sondern durch den Auszahlungsplan der Höhe nach und ohne Zahlungsspielräume bereits im Versicherungsschein genau definiert.
154 
3.4.3 Ein übereinstimmendes Verständnis beider Vertragspartner dahingehend, die uneingeschränkte Laufzeit der regelmäßigen Auszahlungen im Versicherungsschein sei als eingeschränkte Laufzeitvereinbarung gewollt, kann nicht festgestellt werden, auch wenn man den Sachvortrag der Beklagten zum Verlauf des Beratungsgesprächs als wahr unterstellt.
155 
Inwieweit die Beklagte „davon ausgehen durfte“, der Untervermittler F. habe erläutert, unter „welchen Bedingungen die Auszahlungen geleistet“ würden oder dem Kläger die von der Beklagten gewünschten Vertragsbedingungen „bekannt waren“ (Bl. 707), ist weder verständlich noch entgegen der Auffassung der Beklagten aus den vorgelegten Unterlagen für den Kläger bei Vertragsschluss ersichtlich (Bl. 709 mit Anlage K 9, Bl. 131). Weder aus der im nachgelassenen, aber verspätet eingegangenen Schriftsatz der Beklagten vom 21.03.2011 (Bl. 705 ff.) genannten „Kurzübersicht L.-Konzept-Rente“ (Anlage K 9, Bl. 131 ff.) noch aus dem nur „exemplarisch“ vorgelegten „Verkaufsprospekt“ (Bl. 708, 207 mit Anlage B 3, Bl. 245) lässt sich die von der Beklagten behauptete Auslegung hinreichend belegen.
156 
Die „Kurzübersicht L.-Konzept-Rente“ (Anlage K 9, Bl. 245) weist im Ergebnis das Gegenteil von dem von der Beklagten Behaupteten aus. Die für einen Laien nur beschränkt übersichtliche „Kurzübersicht“ weist für die bis in das 1. Quartal „2013“ ausgewiesenen Zahlen - ohne weitere verständliche Einschränkungen - eine Berechnung aus, wie sie der Senat und der Kläger bei der in Streit stehenden Versicherung zugrundelegen. Die Berechnung in der Kurzübersicht entspricht der Laufzeit des endfälligen Darlehens bis „29.03.2013“ (vgl. Anlage K 12, Bl. 156 ff.), weshalb beispielsweise bei der „steuerlichen Betrachtung Wealthmaster-Police“ (Bl. 135) für die Zeit vor und „nach Ablauf“ der geplanten Refinanzierungszeit, das heißt vor und nach dem 1. Quartal 2013, unterschieden wird. In allen Teilen der Übersichten (Bl. 131 ff.) wird trotz und bei jährlich um 1 % steigenden (Quartals-) „Auszahlungen“ (synonym: „Wealthmasterentnahmen“) von einem steigenden „Fondskapital“ beziehungsweise von einem steigenden „Wealthmaster“-Vermögen (Pool-Vermögen) ausgegangen. Bei Zugrundelegung der von der Beklagten in Bezug genommenen Anlage K 9 (Bl. 131 ff.) ist von keiner Auszahlung aus der finanziellen Substanz, sondern umgekehrt von einer Vermehrung einer solchen auszugehen. Aus der „Kurzübersicht“ (Bl. 131) wird dem Kläger auch vorgerechnet und vorgespiegelt, dass seine für das L.-Konzept aufzunehmenden Schulden Anfang 2013 mit einem gestiegenen Betrag aus dem „Fondskapital“ in Höhe von 259.192 DM endfällig zu tilgen sein werden. Die Beklagte ist zu Unrecht der Auffassung, dass auf der vorgelegten Seite mit den „Zahlungsströmen“, die ebenfalls jährlich steigende „Auszahlungen“ und stetig steigende Pool-Werte („Wert Wealthmaster“) ausweisen, eine hinreichende Einschränkung der „Auszahlungen“ ersichtlich sei. Nur, weil dort optisch nicht hervorgehoben und versteckt wenig klar darauf hingewiesen wird, dass sich eine „geringere Entnahme“ für den Fall „empfiehlt“, wenn die Wachstumsraten niedriger ausfallen sollten (Bl. 134), ist ein wirksamer Hinweis oder sogar eine Einschränkung des später erteilten Versicherungsscheins nicht anzunehmen. In Verbindung mit diesen schriftlichen Unterlagen ist der behauptete mündliche Hinweis auf eine möglicherweise vorzeitige Erschöpfung der Versicherung nicht geeignet, ein entsprechendes Erklärungsbewusstsein des Klägers beim Abschluss des Versicherungsvertrages zu belegen. Aus dem Verhalten des Klägers nach Abschluss des Versicherungsvertrages ergibt sich indiziell auch nichts anderes. Die hier zum Ausdruck kommende Rechtsunsicherheit beruht vielmehr auf der Schwierigkeit, das komplexe Anlagekonzept und die weitgehend intransparenten Allgemeinen Versicherungsbedingungen zutreffend zu bewerten.
157 
3.5 Aber auch dann, wenn die Vereinbarung zu den regelmäßigen Auszahlungen nicht als Individualvereinbarung anzusehen wäre, ergäbe sich aus den „Policenbedingungen“, die durch die Hinweise im Versicherungsantrag und Versicherungsschein nach § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB zum Inhalt des Vertrages wurden,keine Beschränkung der Leistungspflicht.
158 
3.5.1 Zwar können die Vertragsschließenden grundsätzlich eine Individualvereinbarung in der Form schließen, dass diese eine bewusste Regelungslücke enthält, die vereinbarungsgemäß durch die Policebedingungen geschlossen werden soll.
159 
Dies trifft beispielsweise für die Bestimmung der Mindesttodesfallsumme zu, die nach dem Versicherungsschein in Höhe von 100 % des Rücknahmewertes der Pool-Anteile/-Einheiten geschuldet ist. Wie der Rücknahmewert zu bestimmen ist, haben die Vertragsparteien nicht selbst individuell ausgehandelt, sondern nehmen hierfür auf die Policebedingungen als AVB Bezug, die eine vorformulierte Definition des Begriffs enthält. Im Gegensatz dazu lässt das Versprechen der Beklagten im Versicherungsschein, „regelmäßige Auszahlungen“ vorzunehmen, weder eine solche Lücke noch eine ausfüllende Bezugnahme auf die Vertragsbedingungen erkennen.
160 
3.5.2 Der Hinweis, dass der Inhalt des Versicherungsscheins in Verbindung mit den Policenbedingungen zu lesen ist, reicht zwar für deren Einbeziehung nach § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB aus, aber für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ist nicht ersichtlich, dass die Bedingungen zur Vervollständigung der Individualvereinbarung Regelungen zu den Modalitäten der „regelmäßigen Auszahlungen“ enthalten.
161 
3.6 Im Übrigen wäre eine unterstellte Beschränkung der Leistungspflichten aus dem Versicherungsschein durch die unter Ziffer 9 „Auszahlungen (und Rückgabe)“ enthaltenen Klauseln der „Policenbedingungen“ AGB-rechtlich überraschend, § 305c Abs. 1 BGB.
162 
Jedenfalls wären die „Policenbedingungen“ als AGB mehrdeutig, § 305c Abs. 2 BGB.
163 
Dies mit der Folge, dass die dem Kläger günstigere Auslegungsvariante heranzuziehen wäre, wenn die Beklagte damit auch Beschränkungen für die „regelmäßigen Auszahlungen“ nach dem im Versicherungsvertrag bereits bestimmten Auszahlungsplan zum Ausdruck bringen wollte.
164 
3.6.1 Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sind Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen kann. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 84, 268; BGHZ 123, 83; BGH VersR 2009, 623; BGH VersR 2010, 489).
165 
3.6.2 Gemessen an diesen Grundsätzen und Leitlinien der versicherungsrechtlichen Rechtsprechung soll nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers mit Ziffer 9 der „Policebedingungen“ keine Einschränkung des von vornherein individuell vereinbarten Auszahlungsplans beinhaltet sein. Vielmehr ergibt sich bereits aus Ziffer 9.1 und 9.1.2, dass jedenfalls nur bei einem nach Vertragsabschluss gestellten schriftlichen Antrag des Versicherungsnehmers einige oder alle dem Vertrag zugeteilten Einheiten/Anteile eingelöst werden und unter den Bedingungen der Ziffern 9.1.2 ff. und 9.4 ff. ein Betrag in Höhe des Rücknahmewertes der eingelösten Einheiten/Anteile gezahlt wird.
166 
In den Policenbedingungen wird zum Ausdruck gebracht wird, dass die Anträge von der Beklagten auch angenommen werden müssen (vgl. 9.1.1 i.V.m. 13.6 der Policenbedingungen), weshalb sich diese Regelungen nicht auf das bereits im Versicherungsschein Vereinbarte beziehen können.
167 
Da es sich bei den im Versicherungsschein genannten „regelmäßigen Auszahlungen“ um keine Überschussbeteiligung nach § 153 VVG handelt (vgl. BGHZ 147, 373 ff. = VersR 2001, 839 ff., 841 m.w.N.), rechnet der Versicherungsnehmer nicht mit erheblichen Unsicherheiten, ob überhaupt und gegebenenfalls in welcher Höhe die konkret vereinbarten Auszahlungen erfolgen.
168 
Die Beklagte kann ihre Auffassung auch nicht darauf stützen, dass sich aus einer Gesamtschau eindeutig ergebe, sämtliche Auszahlungen stünden unter dem Vorbehalt ausreichender Kapitaldeckung durch Pool-Anteile/-Einheiten. Das Regelwerk ist viel zu umfangreich, komplex, unverständlich und verwirrend um dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer den Überblick zu ermöglichen, der für eine solche Gesamtschau erforderlich ist.
169 
Hierfür würde von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer ein Verständnis abverlangt, dass
170 
- sein eingezahltes Kapital auf zwei verschiedene Weisen in Rechnungsposten aufgeteilt werden kann, die für die Teilhabe an den erwirtschafteten Renditen maßgeblich sind, das heißt in Einheiten in internen Investmentfonds oder Anteilen an sog. Pools,
171 
- für Anteile und Einheiten unterschiedliche Bewertungsmethoden gelten,
172 
- die Verteilung der erwirtschafteten Renditen von einem Glättungsverfahren überlagert wird (vgl. Verbraucherinformation Ziff. 10),
173 
- jeder Auszahlungsvorgang die Einlösung von Investmenteinheiten/Poolanteilen bis zum Gegenwert der begehrten Auszahlung erfordert und hierdurch den Bestand an solchen Anteilen/Einheiten schmälert,
174 
- der Wert des nach der Auszahlung noch vorhandenen Kapitalstocks nur dann genau bestimmt werden kann, wenn neben den Kurswerten der jeweiligen Anteile/Einheiten die Höhe etwaiger Fälligkeits-/Rückgabeboni auf die eingelösten Anteile/Einheiten beziehungsweise die in Abzug gebrachten Marktpreisanpassungen bekannt sind und
175 
- schließlich diese Mechanismen strukturbedingt für jede Art der Auszahlung gelten müssen, obwohl in den Policenbedingungen solches ausdrücklich nur für die einseitig nach Vertragsschluss beantragten Auszahlungen (vgl. Ziffer 9.1 Policenbedingungen), die Auszahlungen am Ende der Vertragslaufzeit (vgl. Ausführungen unter „Ablaufdatum“ in den Policenbedingungen und Ziff. 12.7 der Verbraucherinformationen: Verfall des Vertragswerts), und darüber hinaus für die Todesfallleistung im Versicherungsschein selbst beschrieben ist, der auf den Rücknahmewert der zugeteilten Anteile/Einheiten abstellt.
176 
Zudem ist der Schluss, dass die dargestellten Bewertungs- und Verrechnungsmechanismen auch für die vertraglich bedungenen „regelmäßigen Auszahlungen“ gelten müssen, nicht zwingend.
177 
Dagegen spricht zunächst der Umstand, dass weder die Policenbedingungen noch die Erklärungen im Versicherungsschein für die „regelmäßigen Auszahlungen“ auf die Rücknahme-/Einlösewerte Bezug nehmen, wie sie für die Todesfallleistung, die Ablaufleistung und die nachträglich beantragten Sonderauszahlungen ausdrücklich maßgeblich sind. Die genannten Fälle (Todesfall- und Ablaufleistung, Sonderauszahlungen) sind auch nicht mit dem vorliegenden Fall vertraglich bedungener Leistungen nach einem Auszahlungsplan vergleichbar. Die Leistungen bei Todesfall und einseitigem Auszahlungsantrag zeichnen sich dadurch aus, dass sie für die Beklagte nicht planbar sind. Gleiches gilt für die Ablaufleistung, da nicht vorhersehbar ist, in welchem Umfang sich für welchen Zeitraum der Kapitalstock durch Sonderauszahlungen verringert hat. Demgegenüber kann die Beklagte bei Leistungen nach einem Auszahlungsplan ihre Belastungen weit besser abschätzen als in den genannten anderen Fällen. Insbesondere im Hinblick darauf, dass ihr bis zur Ablaufleistung der Kapitalstock für eine erhebliche Zeit zur Erzielung von Renditen zur Verfügung stehen kann, mag der Beklagten aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers das Risiko eines uneingeschränkten Versprechens „regelmäßiger Auszahlungen“ durchaus vertretbar erscheinen, und zwar gerade vor dem Hintergrund der eigenen Werbung der Beklagten, in der Vergangenheit regelmäßig Renditen von mehr als 10 Prozent erzielt zu haben.
178 
Etwas anderes ließe sich auch nicht aus der bei der Antragstellung nicht vorliegenden und nicht einbezogenen, aber unter Ziff. 1.2 in den „Policenbedingungen“ genannten „Verbraucherinformation“ (Anlage B 2, Bl. 244 ff.) entnehmen. In den „Verbraucherinformationen“ heißt es in Ziffer 10.1.1:
179 
"…    
- Wir garantieren, dass der Preis der Anteile niemals fällt.
        
- In der Tat wird garantiert, dass der Anteilspreis am Ende des betreffenden Anlagezeitraums der höchste bis zu diesem Zeitpunkt ist.“
180 
Verbraucherinformation Ziffer 10.1.2 Absatz 2 lautet:
181 
"Um die von Ihnen gewünschten Auszahlungen und die Gebühren für Ihren gewählten Vertrag zu decken, werden Anteile von Ihrem Vertrag abgezogen. Dies wirkt sich auf Ihre Rendite insgesamt aus."
182 
Zudem ist in der „Verbraucherinformation“ in Ziffer 6.3 unter der Überschrift "Auszahlungen" folgender Hinweis enthalten:
183 
"Sie können aus Ihrem Vertrag Auszahlungen erhalten, indem sie den gewünschten Betrag in der Vertragswährung angeben.
        
Für die Auszahlungen gilt ein bestimmter Mindestbetrag. Dieser Mindestbetrag beläuft sich derzeit, je nach Vertragswährung, auf DM 500 …
Sie haben die Möglichkeit, in regelmäßigen Abständen Auszahlungen aus Ihrem Vertrag zu erhalten. Regelmäßige Auszahlungen können jährlich, halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich erfolgen.“
184 
Auch aus den „Verbraucherinformationen“, die sich ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer zu jedem gesuchten Thema mit dem Versicherungsschein, den Policenbedingungen und den der Verbraucherinformation an versprengten Orten zusammensuchen müsste, würde in der Ziffer 10 und der Ziffer 6.3 nicht ausreichend deutlich, dass die ursprünglich vertraglich bestimmten Auszahlungen unter dem Vorbehalt eines Mindestwertes der noch verbliebenen Einheiten/Anteile steht beziehungsweise durch sie der Bestand an solchen Anteilen/Einheiten geschmälert wird. Zumal der Versicherungsnehmer in den Informationsbroschüren keine anderen Inhalte und Wertungen vermuten muss als in den maßgeblichen Vertragsbestandteilen selbst.
185 
3.7 Zudem verstießen insbesondere die Klauseln Ziffer 9 („Auszahlung“), auch im Zusammenhang mit den Begriffsbestimmungen in der Ziffer 2 der Policenbedingungen gegen das Transparenzgebot, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
186 
Der Kläger wird als Versicherungsnehmer durch die intransparenten Klauseln entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, § 307 Abs. 1 S. 1 BGB.
187 
3.7.1 Der Verwender von Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben auch, dass die Bedingung die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGH VersR 2001, 839; BGH, VersR 2008, 816; BGH VersR 2009, 1622).
188 
Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klauseln in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich sind. Vielmehr gebieten Treu und Glauben auch, dass die Klauseln die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGHZ 147, 373 ff.; BGHZ 141, 137 ff., 143 m.w.N.).
189 
3.7.2 Diesen Anforderungen genügen die „Policenbedingungen“ der Beklagten nicht.
190 
Erschwert wird das Verständnis der AVB bereits dadurch, dass im großen Umfang Definitionen der im Bedingungswerk verwendeten Begriffe den eigentlichen Regelungen vorangestellt werden. Der rechtlich nicht vorgebildete Versicherungsnehmer ist es nicht gewohnt, die für ihn maßgebende Regelungen unter gleichzeitiger Berücksichtigung mehrerer Fundstellen zu ermitteln.
191 
Die Klauseln enthalten, wie beispielsweise in Ziffer 9.1 ff. und 9.4.2, oftmals mehrere Anpassungselemente (Pool mit garantiertem Wertzuwachs, Fälligkeitsbonus, Rückgabebonus und der Marktpreisanpassung). Trotz der Definition in Ziffer 2 ist die Unterscheidung dieser Berechnungselemente vor allem im weiteren Verlauf des Regelungswerkes selbst für in solchen Angelegenheiten Geübte äußerst schwer oder überhaupt nicht möglich. Zudem werden in der Ziffer 9.4 und den Ziffern 2, 3 und 5 „Rückgabebonus“ und „Marktpreisanpassung“ als aufeinander aufbauende Komponenten dargestellt, obwohl diese gegenläufige Anpassungsmechanismen an die Wertentwicklung des Poolkapitals sind. Bereits der Begriff „Marktpreisanpassung“ ist trotz des in der „Policenbedingungen-“Definition (vgl. Ziffer 2) verwendeten Wortes „Abzug“ und der Erläuterung des Zwecks in Ziffer 9 der Bedingungen irreführend. Die nachteilige Wirkung wird insbesondere durch die verharmlosende Darstellung mittels der Wörter „eventuell, kann, gegebenenfalls“ auch bei einer Gesamtbetrachtung der Regelungen in den Klauseln, insbesondere in den Ziffern 2, 3 und 9, nicht ausreichend erkennbar.
192 
In die Irre wird der Versicherungsnehmer auch in Bezug auf die zugesagte Garantie geführt. Der „garantierte Wertzuwachs“ (vgl. 3.7.2 der Policenbedingungen) wird nur für ein Kalenderjahr im Voraus nach freiem Ermessen des Versicherers festgelegt und hat damit im Ergebnis nur eine kurzfristige buchmäßige Bedeutung. Hierin ist aber keinerlei praktische „Wertgarantie“ enthalten, die längerfristig von Wert wäre. Im Folgejahr sind die so „garantierten“ Zuwächse ohne Weiteres wieder durch eine entsprechend angepasste Einschätzung des Versicherers auszugleichen.
193 
Zudem lassen sich aus den Policenbedingungen bezogen auf die konkreten Pools keine Angaben zur Reichweite der Marktanpassung und deren Höhe entnehmen. Es wird bei der Erläuterung der Marktpreisanpassung unter Ziffer 2 und 9 und in den schon nicht in den Versicherungsvertrag mit einbezogenen „Verbraucherinformation“ lediglich angegeben, dass die Anpassung in fairer Weise im Interesse anderer Versicherungsnehmer erfolgen könne, deren Verträge mit dem Pool mit garantiertem Wertzuwachs verknüpft seien. Zum Beispiel soll eine solche erfolgen können, wenn der bei Auszahlung eines Vertrages fällige Betrag – einschließlich jeglicher sonstigen bei Auszahlung von Anteilen des Pools mit garantiertem Wertzuwachs in den vorausgehenden 12 Monaten bezahlten Beträge – von C. M. für bedeutsam gehalten wird. Ab welcher Größenordnung der Betrag für bedeutsam beziehungsweise „relevant“ gehalten werden kann, ist nicht ersichtlich. Zudem hätte ausdrücklich klargestellt werden müssen, dass die Anpassung auch endgültig zu Gunsten einer anderen Poolbezeichnung Verwendung finden kann. Einseitige Bestimmungsvorbehalte sind nach § 315 BGB mit dem Transparenzgebot nur vereinbar, soweit sie bei unsicherer Entwicklung der Verhältnisse als Instrument der Anpassung notwendig sind, sowie Anlass, Richtlinien und Grenzen der Ausübung möglichst konkret angeben (vgl. BGH NJW 2000, 651 [juris Rn. 18]). Die Richtlinien und Grenzen sind in den Policenbedingungen nicht einmal durch einen allgemeinen Verweis auf bilanzrechtliche oder versicherungsmathematische Grundsätze beschrieben. Eine weitere Konkretisierung wäre aber für die Beklagte zumutbar und würde den Versicherungsnehmer auch nicht unnötig verunsichern. Vor allem hätte die Beklagte beispielsweise mit Hilfe von Schaubildern das Zusammenspiel und die Grenzen der einzelnen Mechanismen ohne große Mühe einfach erläutern können, statt den Kläger als Versicherungsnehmer mit dem angerichteten Klauselwirrwarr alleine zu lassen (vgl. BGHZ 147, 373 ff.).
194 
Dem Kläger stünde demnach, ohne die ausgesprochene Kündigung im Jahr 2009, aus mehreren Gründen weiterhin die „regelmäßigen Auszahlungen“ als Erfüllungsanspruch zu, zu dem die Beklagte bis zum ersten Quartal des Jahres 2056, wie im Versicherungsschein (Anlage K 11, Seite 6) unbedingt versprochen, verpflichtet gewesen wäre.
195 
3.7.3 Im Übrigen könnte die von der Beklagten geforderte ergänzende Vertragsauslegung nicht dazu dienen, die uneingeschränkt zugesagte Laufzeit der Auszahlungen im Sinne der beanstandeten Klauseln zu verkürzen.
196 
Diese Auslegung müsste nach dem Interesse beider Vertragspartner erfolgen und würde deshalb, wenn überhaupt, Modifizierungen erst für die noch sehr lange Zeit nach Ablauf der regelmäßigen Auszahlungen ermöglichen. Sonst wäre ein aus der Sicht der Versicherungsnehmer wesentliches Vertragsziel bereits wenige Jahre nach Abschluss des auf viele Jahrzehnte abgeschlossenen Vertrages verfehlt.
197 
4. Dem Kläger steht gegen die Beklagte dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch gem. §§ 280 Abs. 1, 249 ff. BGB wegen Nebenpflichtverstoßes gegen deren Leistungstreuepflicht zu.
198 
Dem Kläger stand, entgegen der bis zuletzt von der Beklagten vertretenen Rechtsauffassung (Bl. 606 f., 709 ff.), bis zu seiner Kündigung ein im Versicherungsschein ausgewiesener und ungeschmälerter Erfüllungsanspruch gem. § 1 Abs. 1 S. 2, §§ 159 ff. VVG a. F. (§ 1 S. 1, §§ 150 ff. VVG n. F. für die klägerischen Erfüllungsansprüche nach dem 01.01.2009) zu. Der Anspruch aus der Lebensversicherung umfasste ab dem 25.09.1999 vierteljährlich 2.610,-- DM (= 1.334,47 EUR), der nach dem Versicherungsschein jährlich um 1 % bis zum Versicherungsende, Tag der letzten Auszahlung am 25.03.2056, gestiegen wäre.
199 
Die Beklagte hat durch die angekündigte (Haupt-) Leistungspflichtverweigerung des Lebensversicherungsvertrags für die weiteren Folgejahre gegen ihre Nebenpflichten verstoßen. Der Kläger wurde durch das beharrliche Negieren der Beklagten hinsichtlich des vertraglichen Hauptleistungsanspruchs bis in das Jahr 2056 zur Kündigung veranlasst. Der hierdurch entstandene Schaden hat die Beklagte so zu ersetzen, wie wenn der Kläger nicht gekündigt und den Vertrag durchgeführt hätte (positives Interesse).
200 
4.1 Pflichtverletzung, § 280 Abs. 1 BGB
201 
Die Beklagte hat gegen ihre Pflicht, ihre Hauptleistungspflicht aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag dauerhaft zu erfüllen, verstoßen, § 280 Abs. 1 BGB, Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB.
202 
Die Beklagte hat die im Versicherungsschein bis in das Jahr 2056 als „regelmäßige Auszahlungen“ bezeichnete und vereinbarte Hauptleistungspflicht von vierteljährlich 2.610,-- DM (= 1.334,47 EUR), zuzüglich einer jährlichen ein-prozentigen Erhöhung, mit der Übersendung von „Kontoauszügen“ in Abrede gestellt und auch in der Folge, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, kategorisch negiert. Darin ist eine ernsthaft und endgültig angekündigte Leistungsverweigerung für die Zukunft zu sehen, die bei einem Dauerschuldverhältnis ein Versicherungsnehmer nicht hinzunehmen hat.
203 
4.1.1 Nach der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung und der Stimmen in der Literatur ist eine Vertragspartei aus der sog. Leistungstreuepflicht verpflichtet, Handlungen zu unterlassen, die den Vertragszweck gefährden oder vereiteln und Handlungen zu unterlassen, welche die im Vertrag angestrebten Vorteile oder Ziele zu Lasten der anderen Vertragspartei gem. § 242 BGB verwirken (Ernst: in MüKo, BGB, 5. Auflage, Bd. 2, § 280 Rn. 91 ff. m.w.N. [Leistungs-/Vertragsuntreue]; Roth: in MüKo, a.a.O., § 241 Rn. 72 f., 76 [Vertragsuntreue]; Palandt, BGB 70. Auflage, § 280 Rn. 25 f.; BGH NJW-RR 1995, 1241 f.; BGH MDR 1995, 854 f. [juris Rn. 15] m.w.N.; BGH MDR 1978, 306; BGHZ 90, 302 ff., 308).
204 
Mit einem Schuldverhältnis ist die aus dem Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) folgende vertragliche Nebenpflicht verbunden, sich leistungstreu zu verhalten, also alles zu unterlassen, was den Vertragszweck gefährden oder vereiteln könnte, und alles Notwendige zu tun, um die Erfüllung der vertraglich übernommenen Verpflichtung sicherzustellen. Werden die dadurch geschützten Interessen des Vertragspartners so beeinträchtigt, dass diesem ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist, so liegt eine Nebenpflichtverletzung gem. § 280 Abs. 1 BGB (vor dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz [SMG]: positive Vertragsverletzung) vor. Als eine solche Vertragsverletzung ist auch eine Unzuverlässigkeit des Vertragspartners zu werten, die so schwerwiegend ist, dass dem anderen Teil eine weitere Bindung an den Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann (BGH MDR 1995, 854 f. m.w.N.). Die Leistungstreuepflicht findet ihre Grenze erst an der Interessen- und Risikosphäre des anderen Teils (Ernst: in MüKo, BGB, 5. Auflage, Bd. 2, § 280 Rn. 91).
205 
Bei ernsthaften Zweifeln der Leistungsbereitschaft vor Eintritt der Fälligkeit kann Schadensersatz gem. § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung der Vertragstreuepflicht bei gekündigten Dauerschuldverhältnissen sofort verlangt werden. Dieser nicht für § 280 Abs. 1 BGB geregelte Grundsatz ergibt sich für den Schadensersatz aus dem Rechtsgedanken des für den Rücktritt normierten § 323 Abs. 4 BGB (Ernst: in MüKo, BGB, 5. Auflage, Bd. 2, § 280 Rn. 92 unter Hinweis auf die Rechtsprechung vor Inkrafttreten des SMG; vgl. hierzu Ulrich Huber, Leistungsstörungen II, § 52 I 3 [= S. 602 ff.]; BGHZ 146, 5 ff. m.w.N.) und dem Rechtsgedanken des für das außerordentliche Kündigungsrecht normierten § 314 Abs. 4 BGB. Hier gilt nichts anderes als bei Geltendmachung von Schadensersatz gem. §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1 und 2 BGB bei angekündigter Erfüllungsverweigerung vor Fälligkeit in einem ungekündigten Dauerschuldverhältnis (Ernst: in MüKo, BGB, 5. Auflage, Bd. 2, § 281 Rn. 14, 62 m.w.N.). Wenn der Schuldner endgültig und ernsthaft erklärt, er werde die Leistung bei deren Fälligkeit nicht erbringen, wäre es eine Förmelei, wenn der Gläubiger gehalten wäre, den Fälligkeitstermin abzuwarten (Ernst: in MüKo, BGB, 5. Auflage, Bd. 2, § 281 Rn. 62 mit Fn. 67).
206 
Die Rechtsprechung billigt auch in – zwar invers gelagerten –Fällen, in denen in Dauerschuldverhältnissen, etwa ein Vermieter, sich eines Gestaltungsrechts berühmt und eine unwirksame Kündigung ausgesprochen hat, dem Mieter nach Rückgabe der Mietsache einen Schadensersatzanspruch gem. § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung der Vertragspflichten zu (Roth: in MüKo, BGB, 5. Auflage, Bd. 2, § 241 Rn. 72; Palandt, BGB, 70. Auflage, § 573 Rn. 58, § 280 Rn. 25 f.; BGHZ 51, 190 ff., 192; OLG Karlsruhe NJW 1982, 54 ff.).
207 
4.1.2 An den dargelegten Grundsätzen der Rechtsprechung und der Literatur gemessen, ist der Beklagten eine Pflichtverletzung mittels Leugnen des bis 2056 zugunsten des Klägers fortbestehenden Erfüllungsanspruchs, wie im Versicherungsschein von 1999 ausgewiesen, zur Last zu legen.
208 
Die Beklagte hat bereits mit ihren Kontoauszügen („Informationen“: Anlagen B 13 - B 16, Bl. 255 - 258) dem Kläger aufgezeigt, dass sein „Vertragswert“ über die Jahre zum Teil fällt und insbesondere seine „Anteile“ am „Euro-Pool Serie II“, einem Pool mit „garantiertem Wertzuwachs“, sinkt.
209 
Der Kläger durfte nach den Informationen der Beklagten (Anlagen B 13 - B 16) und der ihm und seinem Prozessbevollmächtigten, der eine Vielzahl von Versicherungsnehmer in Rechtsstreiten gegen die Beklagte vertritt, erlangten Kenntnis von einer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung ausgehen. Einer Fristsetzung oder Abmahnung bedurfte es nicht (§ 281 BGB analog, §§ 314, 323 Abs. 2 BGB), zumal bei Ansprüchendirekt aus § 280 Abs. 1 BGB eine Anwendung von § 281 BGB, der nur über §§ 280 Abs. 1 und 3 BGB zu erreichen ist, ausscheidet. Im Übrigen beharrte die Beklagte, was indiziell ebenfalls gegen sie spricht, selbst nach Hinweis des Senats noch im Berufungsverfahren darauf (Bl. 606 ff., 709 ff.), dass sie dem Kläger keine vierteljährlichen einschränkungslosen „regelmäßigen Auszahlungen“, wie im Versicherungsschein auf Seite 6 ausgewiesen (Anlage K 11, Bl. 150 ff., 155), und demnach keine uneingeschränkte Erfüllung aus der Lebensversicherung schulde. Aus dem Schreiben der Beklagten vom 02.07.2009, in dem sie beim Kläger vor „Durchführung“ der Kündigung beziehungsweise der Abrechnung eine Anfrage stellte, ergibt sich nichts anderes (Anlage B 12, Bl. 254).
210 
Die Beklagte hat durch ihre Bekundungen gezeigt, dass nach ihrem Vertragsverständnis durch die regelmäßigen Auszahlungen eine Verminderung der Pool-Anteile-/Einheiten möglich sei. Zudem ist durch die Bezugnahme auf die in den Ziffern 2, 3 und 5 der Policenbedingungen erfolgte Ankündigung, in der Zukunft eine Leistung aus dem Versicherungsvertrag im Erlebensfall zu unterlassen, soweit - wie nach der bisherigen Entwicklung wegen unzureichender Renditen für die Zukunft prognostiziert - aufgrund der Auszahlungen die Pool-Anteile verbraucht seien, eine Leistungsverweigerung zu konstatieren. Auch durch die unstreitig jährlich übersandten Kontoauszüge (Bl. 688 f. und Anlagen B 13 - B 16, Bl. 255 ff.) hat die Beklagte explizit zum Ausdruck gebracht, dass sie eine Berechtigung zur Verminderung der Pool-Anteile-/Einheiten durch die „regelmäßigen Auszahlungen“ annimmt und hierzu ohne Weiteres vertraglich befugt ist.
211 
Zwar hat der Kläger zur Abwehr der subjektiven Kenntnis gem. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bei der von der Beklagten eingewandten Verjährung im Hinblick auf die erste Pflichtverletzung, der Beratungspflichtverletzung im Jahr 1999, vertreten, die Kontoauszüge nicht in der ganzen Tiefe und in allen Einzelheiten verstanden zu haben. Dass der Vertragswert nach und nach sinkt, konnte der Kläger den Kontoauszügen der Beklagten jedoch unschwer entnehmen. Desgleichen war aus dem Schreiben vom 21.04.2004 (Anlage K 32, Bl. 603) ersichtlich, dass die vertragsgemäß vereinbarten höheren Auszahlungen zu einer „Wertminderung“ der „Versicherungspolice“ führte. Dem Kläger wurde deshalb eine Anpassung der regelmäßigen Auszahlungen vorgeschlagen, die er auf Anraten der LKK auch vornahm (Anlage K 32, Bl. 603, Anlage K 33, Bl. 604 = Anlage B 18, Bl. 260). Im Schreiben vom 21.04.2004 ist vermerkt, dass die Beklagte hiervon Kenntnis hatte beziehungsweise mit dem Schreiben zusätzlich Kenntnis erhielt (Anlage K 32 und K 33, Bl. 603 f.). Im Übrigen erfolgte die Kündigung erst am 22.05.2009 (Anlage B 11, Bl. 253a), nachdem die Rechtsauffassung der Beklagten auch dem Klägervertreter bekannt war. Dieser entnahm unter anderem der Veröffentlichung der Beklagten „Grundsätze und Usancen bei der Finanzverwaltung (PPFM) für den With-Profits Fund“ aus dem Jahr 2006 (Anlage K 8, Bl. 93 ff.), dass die Beklagte die Auszahlungen an den Versicherungsnehmer nicht losgelöst von dem anteiligen Verkehrswert festlegt.
212 
4.2 Kausalität
213 
Der Kläger wurde durch die Mitteilungen der Beklagten und deren Verhalten bezüglich der Erfüllung ihrer Hauptleistungspflicht zur Kündigung veranlasst.
214 
Die Pflichtverletzung der Beklagten war für die Handlung des Klägers, Kündigung des Versicherungsvertrages, kausal. Die Kündigungserklärung des Klägers war hinsichtlich der ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung für die späten Versicherungsfolgejahre sozial adäquat veranlasst.
215 
Die klägerische Kündigung des Vertrages durch die von der Beklagten in Aussicht gestellte Leistungsverweigerung wurde im weiteren Sinne jedenfalls herausgefordert. Es war hier keine außergewöhnliche Reaktion, dass auch nach anwaltlicher Beratung eine eigenverantwortliche Kündigung des Klägers ohne vorherige Durchführung eines Rechtsstreits zur Feststellung der Leistungspflicht erfolgte. Dass der Kläger mit der Kündigung seinen Erfüllungsanspruch selbst aufgegeben hat, führt nicht zu einer Unterbrechung des Kausalzusammenhangs (vgl. BGH MDR 2009, 794 f. [juris Rn. 14]: keine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs bei einvernehmlicher Mietvertragsaufhebung nach unzulässiger Eigenbedarfkündigung). Zwar hatte der Kläger Anlass, an der Richtigkeit der Rechtsauffassung der Beklagten zu zweifeln. Er war indes unter dem Eindruck der Rechtsauffassung der Beklagten jedenfalls von einer vorvertraglichen Pflichtverletzung der Beklagten überzeugt und wollte aufgrund der Einschätzung, dass eine kontinuierliche Verringerung der Pool-Anteile und des Vertragswerts erfolgt, einen weiteren Schaden, auch im Interesse der Beklagten, vermeiden. Die Grenze einer nicht mehr objektiven Zurechnung wegen durch den Geschädigten gesetzter Gefahren oder eigenschadensstiftender Handlungen, denen sich der Geschädigte aussetzt, ist weder erreicht noch überschritten (Oetker: in MüKo, BGB, 5. Auflage, 2. Bd., § 249 Rn. 161 ff., 171 ff.: Kausalität bei „Herausforderung“ außerhalb der entstehungsgeschichtlichen deliktischen „Verfolgungsfälle“; Palandt, BGB, 70. Auflage, § 280 Rn. 38 mit Vorb. § 249 Rn. 41 ff., 46: „psychische Kausalität“).
216 
Der Senat verkennt dabei nicht, dass eine Partei, die ihre Vertragsposition durch Rücktritt bei einem punktuellen Austauschverhältnis oder bei einem Dauerschuldverhältnis nach Kündigung gem. § 314 BGB aufgibt, grundsätzlich keine Erfüllungsansprüche mehr geltend machen kann. Die Berechtigung gleichwohl Schadensersatz geltend zu machen, ergibt sich unter anderem aus der Anwendung des Rechtsgedankens des § 325 BGB (Rücktrittund Schadensersatz), der hier auch nicht die Geltendmachung einer Kündigung und daneben das Bestehen von Schadensersatzansprüchen wegen (Neben-) Pflichtverletzungen ausschließt. In der Rechtsprechung ist dies bei Dauerschuldverhältnissen für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach unberechtigter Ausübung von wirkungslosen, aber behaupteten Gestaltungsrechten (Kündigung eines Vermieters ohne Kündigungsgrund) ohne Weiteres anerkannt (Roth: in MüKo, BGB, 5. Auflage, Bd. 2, § 241 Rn. 72; Palandt, BGB, 70. Auflage, § 573 Rn. 58, § 280 Rn. 25 f.; BGHZ 51, 190 ff., 192; OLG Karlsruhe NJW 1982, 54 ff.). Der Kläger hat sich auch nicht nur durch die unzutreffende Rechtsauffassung seines Vertragspartners zu einer Kündigung vorschnell hinreißen lassen, wofür er grundsätzlich die Verantwortung trägt, sondern er hat durch die beharrliche Weigerung der Anerkennung von Vertragspflichten eines für einen einzelnen Versicherungsnehmer übermächtigen Vertragspartners unter anwaltlicher Beratung und Berücksichtigung des Umstands der Verweigerungshaltung der Beklagten zur Erfüllung des Vertrages, wie in anderen Fällen, nachgegeben. Dies ist mit Sachverhalten, in denen etwa ein Vermieter kündigt und sich seines Erfüllungsanspruchs gem. § 535 Abs. 2 BGB begibt, nachdem sein Mieter angekündigt hat, dieser werde beispielsweise in zwei Jahren wegen irgendwelcher vertraglicher Vereinbarungen keine Miete mehr bezahlen, nicht vergleichbar.
217 
Der Senat verkennt ferner nicht, dass der Kläger anwaltlich beraten war und deshalb besondere Anforderungen zu stellen sind, die hier allerdings erfüllt sind. Die Anwälte von Versicherungsnehmern, die bei der Beklagten Lebensversicherungen in der hier zu entscheidenden Art abgeschlossenen hatten, mussten keine aus ihrer Sicht nicht Erfolg versprechende Klagen mehr auf Erfüllung aus dem Versicherungsschein einreichen, nachdem es (auch) viele obergerichtliche Entscheidungen von zahlreichen Gerichten deutschlandweit gegeben hat, die keinen Erfüllungsanspruch angenommen haben. Im Übrigen stammt die im Rechtsstreit von der Beklagten vorgelegte Kündigung nicht vom Anwalt des Klägers, sondern vom Kläger selbst (Anlage B 11, Bl. 253a).
218 
Die Kündigung des Klägers ist der angekündigten Leistungsverweigerung, wie in Fällen der ernsthaften und endgültigen Leistungsverweigerung vor Fälligkeit, als Nebenpflichtverletzung zurechenbar.
219 
4.3 Verschulden, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB
220 
Die Beklagte handelte schuldhaft, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB.
221 
Die Fehleinschätzung der Beklagten, die ihre uneingeschränkte Pflicht zur Leistung der versprochenen „regelmäßigen Auszahlungen“ in Abrede stellte, war nicht unvermeidbar. Insoweit schadet jede Form der Fahrlässigkeit, selbst in der leichtesten Ausprägung. Angesichts des klaren Wortlauts des Versicherungsscheins und der in vielen Punkten nicht transparent gefassten AVB war diese Fehleinschätzung für die Beklagte nicht unvermeidbar.
222 
4.4 Schaden, §§ 249 ff. BGB
223 
Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz des durch die Kündigung eingetretenen Schadens, der in der Aufgabe seines Erfüllungsanspruchs besteht. Der Kläger ist so zu stellen, wie wenn er den Versicherungsvertrag nicht gekündigt, sondern durchgeführt hätte (positives Interesse), § 249 BGB.
224 
4.4.1 Bei Neben-Pflichtverletzungen bestimmt sich die Schadensberechnung (positives Interesse oder negatives Interesse) nach der Pflichtverletzung gem. § 280 Abs. 1 BGB und vor allem dem Schutzzweck.
225 
Bei Schadensersatzansprüchen gem. §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB wegen Schadensersatzes statt der (Haupt-) Leistung besteht hinsichtlich der Schadensberechnung innerhalb der Differenzhypothese ein, jedenfalls weitgehend gültiges, „Wahlrecht“ (instruktiv Ernst: in MüKo, BGB, 5. Auflage, 2. Bd., vor § 281 Rn. 38 ff.: „Mindestschaden“; Palandt, BGB, 70. Auflage, § 281 Rn. 18 ff.).
226 
Anders als bei §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB ist ein Wahlrecht zwischen oder gar eine Kombination von negativem und positivem Interesse bei Ansprüchen aus Nebenpflichtverletzungen gem. § 280 Abs. 1 BGB (frühere positive Forderungsverletzung) nicht möglich.
227 
Der verlangte Schadensersatz muss bei Neben-Pflichtverletzungen im Schutzzweck der verletzten Norm beziehungsweise der verletzten Vertragspflicht liegen. Vom Schadensersatzanspruch auszunehmen sind nur Schadensfolgen, die jenseits des Schutzzwecks der verletzten Norm beziehungsweise Vertragspflicht liegen (BGHZ 107, 258 ff. [juris Rn. 24]; BGH VersR 1990, 534 f. [juris Rn. 17]).
228 
Die Frage nach der Schadensberechnung und der Ersatzfähigkeit von Schadenspositionen ergibt sich bei (Neben-) Pflichtverletzungen gem. § 280 Abs. 1 BGB zwanglos aus dieser und deren Zielrichtung selbst sowie aus der Verletzung der Gläubigerinteressen (Ernst: in MüKo, BGB, 5. Auflage, 2. Bd., § 280 Rn. 9, 15, 27, 29, 32, 64 ff., 91 ff.).
229 
4.4.2 Gemessen an diesen Grundsätzen und dem Schutzzweck der verletzten Vertragspflicht der Beklagten ist dem Kläger das positive Interesse zu ersetzen.
230 
Die Verletzung der Vertragspflicht liegt hier in der – bis zuletzt anhaltenden – Erfüllungsverweigerung der Beklagten. Dass bei einer Erfüllungsverweigerung oder bei einem Verstoß gegen die „Leistungstreuepflicht“ der Schutzzweck aus der Vertragspflicht auf Erfüllung – nach Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses – auf Ersatz des positiven Interesses gerichtet ist, ergibt sich aus der Natur der Vertragspflichtverletzung. Bei Verletzung von Hauptleistungspflichten, die zu einer zurechenbaren Kündigung des Vertragspartners führen, hat der Erfüllungsverweigernde den Vertragspartner so zu stellen, wie bei Vertragsdurchführung. Erst die von der Beklagten verursachte Kündigung des Klägers beseitigte den Erfüllungsanspruch, den die Beklagte negierte. Die Pflichtverletzung gem. § 280 Abs. 1 BGB, soweit sie bei der gesetzten Nebenpflichtverletzung der Beklagten hinweggedacht wird, führt zu einem Schaden, der mangels Durchführung des Vertrages (positiven Interesses) entsteht.
231 
Das vom Kläger geltend gemachte positive Interesse zielt auch darauf ab, die Schadensfolgen und Schadenspositionen zu ersetzen, die mit der Durchführung des Vertrages und damit als Voraussetzung der Erlangung des Erfüllungsanspruchs notwendigerweise entstanden sind. Der Kläger erhält die Vermögensvorteile, welche die Beklagte, nach dem Verständnis des Klägers als Versicherungsnehmer, bei Vertragsschluss versprochen hat.
232 
Dem Kläger hätten ohne die Kündigung vom 22.05.2009 weitere Erfüllungsansprüche bis zum ersten Quartal 2056 zugestanden.
233 
5. Hilfsanträge: Erste Pflichtverletzung im Jahr 1999 – Beratungspflichtverletzung (negatives Interesse)
234 
Über die Hilfsanträge des Klägers zu Schadensersatzansprüchen wegen Verschuldens bei Vertragsschluss (c.i.c.; §§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1, 249 ff. BGB, Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB) zur Geltendmachung des Vertrauensschadens (negatives Interesse) wegen behaupteter Falschberatung des Untervermittlers F., die sich die Beklagte gem. § 278 BGB zurechnen lassen muss, ist wegen Begründetheit des Hauptantrags nicht zu entscheiden.
235 
Die Schadensersatzansprüche wegen Beratungspflichtverletzungen können dahinstehen. Wegen der Zurechnung gem. § 278 BGB wird auf das zutreffende Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 08.12.2010 (LG Stuttgart – 8 O 518/09; juris) und auf das Urteil des OLG Dresden vom 19.11.2010 (OLG Dresden – 7 U 1358/09; juris) verwiesen.
236 
Im Übrigen hat sich die (Beratungs-) Pflichtverletzung nicht auf die Vermögenslage des Klägers ausgewirkt, soweit von einem bestehenden Erfüllungsanspruch auszugehen ist. Der durch den Versicherungsschein ausgewiesene Vertragsinhalt begründete – unabhängig von den tatsächlich von der Beklagten erwirtschafteten Renditen – die vom Kläger zu Recht erwartete und vereinbarte Leistungspflicht.
237 
6. Verjährung, § 214 Abs. 1 BGB
238 
Die Ansprüche des Klägers aus der zweiten Pflichtverletzung mit Kündigung am 22.05.2009 sind nicht verjährt, § 214 Abs. 1 BGB.
239 
Der Schadensersatzanspruch des Klägers gem. §§ 280 Abs. 1, 249 ff. BGB konnte frühestens ab dem vierten Quartal des Jahres 2009 entstehen und fällig werden, § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB.
240 
Der Anspruch auf Schadensersatz ist demnach nicht verjährt, §§ 214 Abs. 1, 199 Abs. 1, 195 BGB.
241 
Der den Beklagten nachgelassene Schriftsatz vom 21.03.2011 (Bl. 705 ff.) gab gem. §§ 296a, 156 ZPO keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
III.
242 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Für den ersten Rechtszug verblieb es bei der Kostenentscheidung des Landgerichts, weil dort der jetzt zugesprochene Klagantrag noch nicht gestellt war.
243 
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1, 711 S. 2 i.V.m § 709 S. 2 ZPO.
244 
Der Streitwert für den in der mündlichen Verhandlung gestellten Feststellungsantrag war mit 4/5 des geschätzten (abgezinsten) Schadens festzusetzen, §§ 63 Abs. 2, 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO. Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch, über den nicht entschieden zu werden brauchte, fand keine Berücksichtigung, § 45 Abs. 1 S. 2 GKG.
245 
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen vor. Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung, weil deutschlandweit nach Parteiangaben etwa 1.000 weitere Klagen gegen die Beklagte mit den dem Rechtsstreit zugrundeliegenden oder inhaltlich wirkungsgleichen AVB („Policenbedingungen“ [„wealthmaster“ und „wealthmaster noble“]) rechtshängig sind.
246 
Auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert die Entscheidung des Revisionsgerichts. Verschiedene Landgerichte, welche die Beklagte im Rechtsstreit zahlreich angeführt hat, und zudem alle Obergerichte (etwa OLG Dresden – 7 U 1358/09; juris), soweit bekannt geworden, sind bei einer großen Zahl von Klagen gegen die Beklagte weder von einem Erfüllungsanspruch zugunsten der Versicherungsnehmer aus dem jeweils erteilten „Versicherungsschein“ noch im Rahmen der AGB-Kontrolle von unwirksamen AVB ausgegangen (Divergenzgrundsatz).

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 12. Mai 2011 - 7 U 133/10

Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 12. Mai 2011 - 7 U 133/10

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 12. Mai 2011 - 7 U 133/10 zitiert 39 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 307 Inhaltskontrolle


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 256 Feststellungsklage


(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes


(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts


(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 531 Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel


(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen. (2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie1.einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 315 Bestimmung der Leistung durch eine Partei


(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist. (2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. (3) Sol

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag


(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 305c Überraschende und mehrdeutige Klauseln


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte


Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 323 Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung


#BJNR001950896BJNE031602377 (1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 264 Keine Klageänderung


Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes1.die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;2.der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert od

Zivilprozessordnung - ZPO | § 156 Wiedereröffnung der Verhandlung


(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen. (2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn 1. das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295),

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 281 Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung


(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist

Zivilprozessordnung - ZPO | § 533 Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Widerklage


Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn1.der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und2.diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidu

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 306 Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit


(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. (2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags


(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und s

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 45 Klage und Widerklage, Hilfsanspruch, wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung


(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 314 Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund


(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 164 Wirkung der Erklärung des Vertreters


(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 214 Wirkung der Verjährung


(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern. (2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden i

Zivilprozessordnung - ZPO | § 296a Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung


Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 5 Abweichender Versicherungsschein


(1) Weicht der Inhalt des Versicherungsscheins von dem Antrag des Versicherungsnehmers oder den getroffenen Vereinbarungen ab, gilt die Abweichung als genehmigt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind und der Versicherungsnehmer nicht i

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 325 Schadensersatz und Rücktritt


Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen.

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 153 Überschussbeteiligung


(1) Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen; die Überschussbeteiligung kann

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 305b Vorrang der Individualabrede


Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Referenzen - Urteile

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 12. Mai 2011 - 7 U 133/10 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 12. Mai 2011 - 7 U 133/10 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Landgericht Stuttgart Urteil, 08. Dez. 2010 - 8 O 518/09

bei uns veröffentlicht am 08.12.2010

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Widerklage wird abgewiesen. 3. Die Drittwiderbeklagte wird verurteilt, an die Beklagte 115.713 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssa
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 12. Mai 2011 - 7 U 133/10.

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Juli 2012 - IV ZR 286/10

bei uns veröffentlicht am 11.07.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 286/10 Verkündet am: 11. Juli 2012 Bott Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dur

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 22. März 2012 - 5 K 6/10

bei uns veröffentlicht am 22.03.2012

Tenor Soweit die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Ur

Referenzen

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

(1) Weicht der Inhalt des Versicherungsscheins von dem Antrag des Versicherungsnehmers oder den getroffenen Vereinbarungen ab, gilt die Abweichung als genehmigt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind und der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des Versicherungsscheins in Textform widerspricht.

(2) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer bei Übermittlung des Versicherungsscheins darauf hinzuweisen, dass Abweichungen als genehmigt gelten, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des Versicherungsscheins in Textform widerspricht. Auf jede Abweichung und die hiermit verbundenen Rechtsfolgen ist der Versicherungsnehmer durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein aufmerksam zu machen.

(3) Hat der Versicherer die Verpflichtungen nach Absatz 2 nicht erfüllt, gilt der Vertrag als mit dem Inhalt des Antrags des Versicherungsnehmers geschlossen.

(4) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherungsnehmer darauf verzichtet, den Vertrag wegen Irrtums anzufechten, ist unwirksam.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.

(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

(1) Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen; die Überschussbeteiligung kann nur insgesamt ausgeschlossen werden.

(2) Der Versicherer hat die Beteiligung an dem Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchzuführen; andere vergleichbare angemessene Verteilungsgrundsätze können vereinbart werden. Die Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 des Handelsgesetzbuchs bleiben unberücksichtigt.

(3) Der Versicherer hat die Bewertungsreserven jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. Bei der Beendigung des Vertrags wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt; eine frühere Zuteilung kann vereinbart werden. Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen, insbesondere die §§ 89, 124 Absatz 1, § 139 Absatz 3 und 4 und die §§ 140 sowie 214 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleiben unberührt.

(4) Bei Rentenversicherungen ist die Beendigung der Ansparphase der nach Absatz 3 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

*

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.

(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.

(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

*

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.

(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen.

(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Widerklage wird abgewiesen.

3. Die Drittwiderbeklagte wird verurteilt, an die Beklagte 115.713 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 5. Oktober 2010 zu zahlen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 50 %, die Beklagte und die Drittwiderbeklagte jeweils 25 %.

5. Das Urteil ist für alle Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Streitwert:

bis 30.09.2010 (Klage): 109.211,94 EUR,

danach (Klage zuzüglich Widerklage und Drittwiderklage, § 45 Abs. 1 S. 1 GKG): 224.924,94 EUR.

Tatbestand

 
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückzahlung eines Kredits in Anspruch, mit dem die Beklagte und ihr verstorbener Ehemann einen Einmalbetrag in eine Lebensversicherung bei der Drittwiderbeklagten einzahlten.
Mit der Widerklage begehrt die Beklagte von der Klägerin und der Drittwiderbeklagten Schadensersatz für periodische Zahlungen an einen Investmentfonds, aus dessen Kapitalstock die Beklagte den Kredit bei der Klägerin zurückführen wollte.
I.
1. Die Beklagte und ihr Ehemann beteiligten sich an einem Vermögensbildungsmodell namens „Eu.“, welches von der Firma R.-Finanzmakler GmbH in den 1990er Jahren initiiert worden war. Der Anleger nahm bei diesem Modell ein Darlehen zu einem festen Zinssatz über einen längeren Zeitraum auf. Die Valuta war am Ende der Laufzeit zurückzuzahlen. Während der Laufzeit hatte der Anleger Zinsen zu zahlen. Außerdem sollte der Anleger neben einer Einmalzahlung monatliche Beiträge an einen Investmentfonds leisten. Mit dem Gewinn aus dem Investmentfonds sollte die Darlehensvaluta bei Fälligkeit zurückgeführt werden. Die Valuta floss in eine Lebensversicherung. Aus dem Kapitalstock der Lebensversicherung sollten die Zinsen für das Darlehen entnommen werden. Bei Fälligkeit der Darlehensrückzahlungsforderung sollte der Kapitalstock der Lebensversicherung so weit aufgebaut sein, dass dem Anleger hieraus eine Rente zufließen konnte.
2. Im Verkaufsprospekt für den Eu. finden sich Angaben zu einer Versicherungspolice der Drittwiderbeklagten. Auf Seite 6 wird ein „Renditevergleich deutscher und englischer Lebensversicherungen bei 25 Jahren Laufzeit“ dargestellt. Danach erwirtschafteten derartige Versicherungspolicen bei der Drittwiderbeklagten 13,7 % Rendite, Durchschnittsrenditen werden mit 5,6 % für deutsche und 13,1 % für englische Versicherungskonzerne angegeben. Auf Seite 7 wird die „Beitragsrendite von C.-Policen in %“ für die 25-Jahresperioden von 1964-89 bis 1975-2000 angegeben: sie betrug zwischen 12,4 % und 13,7 %. Weiter heißt es dort: „Beim Eu. wird aus Vorsichtsgründen mit einer Beitragsrendite von ca. 8 % gerechnet“. Auf Seite 9 werden in einer weiteren Tabelle ohne Überschrift Werte mit Policenbeginn 1995 bis 2000 dargestellt. Auf diese Verträge entfallen eine kumulierte Jahresdividende von 5,45 bis 41,11 % und ein kumulierter Fälligkeitbonus von 4 bis 78 Prozent.
Der Versicherungsnehmer erhält „Anteile (Units) an einem Pool mit garantiertem Wertzuwachs, die dem Vertrag zugeteilt werden“. Diesen Wertzuwachs soll die Drittwiderbeklagte jedes Jahr neu festsetzen, wobei sie garantiert, „dass der Preis der erworbenen (und noch nicht wieder veräußerten) Anteile nie fallen kann“. Zusätzlich sieht die Police einen „Fälligkeitsbonus“ vor, der nicht garantiert ist und bei bestimmten Auszahlungen erst zu Ende der Laufzeit fällig wird. „Er reflektiert die geglättete Investment-Performance für den Zeitraum, den [die] Anteile im Pool verblieben sind“.
3. Im Zuge einer Vermögensoptimierung stellte der Zeuge Sch. der Beklagten und ihrem Ehemann im Jahre 2001 den „Eu.“ als eine denkbare Vermögensanlage vor. Er verwendete hierzu Prospektmaterial, welches die Beklagte und ihr Ehemann erhielten (Anl. B 10, LW 26), und erstellte eine Modellrechnung (Anl. B 10a). Nach einem „Beratungsprotokoll“ (Anl. K 4), unterzeichnet von der Beklagten und dem Zeugen Sch. am 25. Oktober 2001, soll am 5. November 2001 ein Beratungsgespräch stattgefunden haben, wonach der Zeuge Sch. der Beklagten und ihrem Ehemann sowohl die Entwicklungsmöglichkeiten einer Lebensversicherung bei der Drittwiderbeklagten mit dem „Anlagepool“ 2… als auch eines Investmentfonds dargelegt hat. Unter anderem heißt es dort zur Lebensversicherung: „Mir ist bekannt, dass die garantierte Jahresdividende in der Regel niedriger ist als der Effektivzinssatz für das aufzunehmende Darlehen.“ Der Zeuge Sch. ging in seiner Berechnung für die Lebensversicherung von einer Rendite von „8,5 % bezogen auf das Nettoanlagevermögen“, für den Investmentfonds von einer Rendite von „8,5 % bezogen auf den Nettoinventarwert“ aus (Anl. B 10a).
4. Am 25.10.2001 unterzeichneten die Beklagte und ihr Ehemann einen „Zeichnungsschein Eu.“ (Anlage K 5 / B 11). Danach wollten sie sich am Eu. mit einer Einmaleinlage in eine „C.-Wealthmaster Noble Police“ in Höhe von 500.000,00 EUR für den Pool 2… beteiligen. Sie beauftragten die Initiatorin mit der „Beschaffung und Abwicklung eines Bruttodarlehens in Höhe von 555.555,56 EUR für den Eu.“. Sie wählten außerdem einen Investmentfonds mit Namen „M. Wachstum International/Euro Growth“ mit einer Einmaleinlage von 60.000,00 EUR und einer monatlichen Sparrate von 1.361,00 EUR über 10 Jahre. Ausweislich des Zeichnungsscheines war im Darlehen weiterhin ein Disagio von 10 % vorgesehen. Die Zinsfestschreibung sollte 10 Jahre betragen und das Darlehen planmäßig nach 15 Jahren getilgt werden. Die vorgesehene Spardauer in den Investmentfonds sollte 10 Jahre betragen.
Ebenfalls am 25. Oktober 2001 unterzeichneten die Beklagte, ihr Ehemann und der Zeuge Sch. ein „Wealthmaster Noble Antragsformular“ der Drittwiderbeklagten. Als Versicherungsgrund ist „Eu.“ maschinenschriftlich angegeben, die persönlichen Angaben der Beklagten, die Vertragslaufzeit (87 Jahre), der Poolname (2…), die regelmäßigen Auszahlungen („vj.“) und die Höhe (500.000 EUR) sind handschriftlich eingetragen (Anl. LW 10).
II.
Mit Schreiben vom 4. Dezember 2001 beantragte die Initiatorin „im Zusammenhang mit dem oben genannten Eu.“ ein Darlehen bei der Klägerin (Anl. K 6).
10 
Am 10.12.2001 unterzeichnete ein Mitarbeiter der Klägerin einen mit „Darlehensvertrag“ überschriebenen Vordruck der Klägerin (Anl. K 1). Die Beklagte und ihr Ehemann unterschrieben am 16.12.2001. Danach sollte die Klägerin den Beklagten ein Darlehen in Höhe von 555.555,56 EUR gewähren und zu 500.000,00 EUR auszahlen. Der Restbetrag verteilt sich auf Disagio (10 %) und Darlehenskosten. Unter Ziff. III. mit der Überschrift „Verzinsung, Laufzeit, Tilgung, Verzug“ enthält der Vordruck folgende Angaben:
11 
„1. Das Darlehen ist vom Auszahlungstag an mit jährlich 4,8 % zu verzinsen.
12 
Die Zinsen sind vierteljährlich nachträglich fällig und zahlbar jeweils am 31.03., 30.06., 30.09. und 31.12. jeden Jahres, erstmals an dem auf die Darlehensauszahlung folgenden Termin. Der Zinssatz ist fest bis zum 31.01.2012 vereinbart.
13 
Vor Ablauf dieser Frist sind aufgrund der dann gegebenen Kapitalmarktverhältnisse neue Konditionen ggf. einschließlich Geldbeschaffungskosten zu vereinbaren. Kommt eine neue, schriftliche Vereinbarung nicht zustande, ist das Restdarlehen zum Ende der Zinsbindungsfrist zur Rückzahlung fällig.
14 
2. Die Laufzeit des Darlehens beträgt rd. 15 Jahre und endet am 31.01.2017.
15 
3. Das Darlehen ist am Laufzeitende in einem Betrag zurückzuzahlen.“.
16 
Weiterhin enthält der Vordruck unter Ziff. VI. („Darlehensgesamtbetrag/Effektivzins“) neben der Angabe des anfänglichen effektiven Jahreszinses von 6,28 % folgende Angabe:
17 
„1. Die Gesamtsumme aller Darlehensleistungen (Summe der Tilgungs- und Zinsbeträge sowie aller sonstiger Kosten) beträgt auf der Grundlage derzeit bezifferbarer Kosten und der zum gegenwärtigen Zeitpunkt geltenden Konditionen 825.703,71 EUR (Auszahlung Wert: 13.12.2001, Rückzahlung am 31.01.2012 unterstellt)“.
18 
Unter Ziffer VII war weiter vereinbart, dass die Beklagte und ihr Ehemann an die Klägerin zur Sicherstellung der Darlehensrückzahlungsforderung sämtliche Rechte aus der bei der Drittwiderbeklagten neu abzuschließenden Lebensversicherung zedierten. Außerdem räumten sie der Beklagten ein Pfandrecht an den bei der M.-Investment GmbH zu erwerbenden Fondsanteilen „mit einer mtl. Sparrate von insgesamt 1.361,- Euro für die Dauer von 10 Jahren sowie einer Einmalzahlung von insgesamt 60.000 Euro“ ein.
III.
19 
1. Die Drittwiderbeklagte übersandte mit Schreiben vom 22. März 2002 (Anl. LW 1) der Beklagten und ihrem Ehemann den Versicherungsschein nebst „Policenbedingungen“ (Anl. LW 2), „Verbraucherinformation“ (Anl. LW 3) und „Poolinformationen“ (Anl. LW 4). Laut Versicherungsschein begann der Versicherungsschutz am 9. Januar 2002 und sollte 87 Jahre währen. Für den Letztverstorbenen sollte eine Leistung von 101 % des Rücknahmewerts garantiert sein. Für die Zeit vom 20. Juni 2002 bis 20. September 2011 sollten regelmäßige Auszahlungen von vierteljährlich 8.760 Euro erfolgen, zu einem späteren Zeitpunkt sollten sich die Auszahlungen noch erhöhen.
20 
2. Die Beklagte entschied sich für den „Eu. Serie 2…“ und erwarb 241.080,03857 Anteile zu einem Preis von 2,074 Euro je Anteil (Anl. LW 1, S. 4).
IV.
21 
Die Darlehensvaluta floss an die Drittwiderbeklagte. Vereinbarungsgemäß leisteten die Beklagte und ihr Ehemann die Zinsleistungen an die Klägerin, indem sie entsprechende Beträge aus der bei der Drittwiderbeklagten angelegten Lebensversicherung entnahmen. Die Drittwiderbeklagte informierte die Beklagte jedenfalls in den Jahren 2003, 2004 und 2005 über den Versicherungsverlauf (Anl. LW 13 - LW 15).
22 
Am 29. September 2002 verstarb der Ehemann der Beklagten. Die Beklagte beerbte ihn allein.
23 
Zu einem späteren Zeitpunkt wechselte die Beklagte den Investmentfonds.
24 
Die Lebensversicherung bei der Drittwiderbeklagten entwickelte sich nicht, wie von der Beklagten erwartet. Nach dem Tod ihres Ehemannes kamen der Beklagten Zweifel an der Finanzierbarkeit des Konzepts.
25 
Am 25.03.2009 erklärte die Beklagte gegenüber der Drittwiderbeklagten, genauer ihrer Niederlassung in Maastricht, dass sie die Versicherung kündigen wolle (Anlage LW 5). Am 29.05.2009 erteilte die Drittwiderbeklagte der Beklagten eine Abrechnung (Anlage LW 6), in der ein Rücknahmepreis von 2,311 EUR je Anteil, insgesamt ein Wert von 326.384,11 EUR, angegeben ist. Hiervon zog die Drittwiderbeklagte eine „Marktpreisanpassung“ in Höhe von 78.332,19 EUR ab und überwies einen „Rückgabewert“ in Höhe von 248.051,92 EUR, wie von der Beklagten gewünscht, an die Klägerin zur Verrechnung mit der Darlehensvaluta.
26 
Mit Schreiben vom 11.03.2009 kündigte die Beklagte den Kredit bei der Klägerin. Mit Schreiben vom 25.03.2009 erklärte die Klägerin, sie „nehme diese zum 31.05.2009 an“ (Anlage K 2). Sie stellte zum 31.05.2009 die Valuta in Höhe von 555.555,56 EUR zuzüglich der Zinsen vom 01.04.2009 bis 31.05.2009 in Höhe von 4.444,44 EUR, mithin einen Ablösebetrag von 560.000,00 EUR, zum 31.05.2009 in Rechnung. Die Beklagte löste auch den Investmentfonds auf. Hieraus flossen der Klägerin am 03.06.2009 202.843,47 EUR zu. Am 17.06.2009 erhielt die Klägerin außerdem von der Drittwiderbeklagten 247.944,59 EUR. Daraus errechnete die Klägerin ab 18.06.2009 eine Restforderung von 109.211,94 EUR. Im Schreiben vom 22.06.2009 (Anlage K 3) forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung dieses Betrages bis 30.06.2009 auf.
27 
Nachdem die Beklagte der Zahlungsaufforderung der Klägerin nicht nachkam, erhob diese die streitgegenständliche Klage.
28 
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte müsse das Darlehen in voller Höhe zurückzahlen. Die Klägerin habe die Leistungen aus dem Investmentfonds und der Lebensversicherung angerechnet. Weitere Abschläge könne die Beklagte nicht verlangen. Insbesondere stünden der Beklagten auch keine Einwendungen gegen den Darlehensvertrag zu. Soweit die Beklagte Einwendungen gegen den Versicherungsvertrag anbringe, griffen diese nicht auf den Darlehensvertrag durch.
29 
Die Klägerin beantragt daher,
30 
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 109.211,94 EUR nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
31 
a) aus 560.000,00 EUR vom 01.06.2009 bis 03.06.2009,
b) aus 357.156,53 EUR vom 04.06.2009 bis 17.06.2009 sowie
c) aus 109.211,94 EUR seit 18.06.2009
32 
zu zahlen.
33 
Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht den Darlehensvertrag für nichtig, aber geheilt halten sollte, beantragt die Klägerin:
34 
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 89.582,33 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
35 
a) aus 540.370,39 EUR vom 01.06.2009 bis 03.06.2009,
b) aus 337.526,92 EUR vom 04.06.2009 bis 17.06.2009 sowie
c) aus 89.582,33 EUR seit 18.06.2009
36 
zu zahlen.
37 
Die Beklagte beantragt,
38 
die Klage abzuweisen.
39 
Zugleich beantragt sie,
40 
die Klägerin und die Drittwiderbeklagte zu verurteilen, an die Beklagte gesamtschuldnerisch 115.713,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit
41 
a) 04.10.2010 gegen die Klägerin,
b) 05.10.2010 gegen die Drittwiderbeklagte
42 
zu zahlen.
43 
Hilfsweise beantragt die Beklagte,
44 
die Drittwiderbeklagte zu verurteilen, die Beklagte von allen Ansprüchen der Klägerin aus und im Zusammenhang mit dem Darlehen der Klägerin über nominal 555.555,56 EUR, Darlehens-Nr.: 6/…9045, freizustellen.
45 
Die Beklagte trägt vor,
46 
der Darlehensvertrag sei fehlerhaft, weil kein Gesamtbetrag angegeben sei. Lebensversicherungsvertrag und Darlehensvertrag seien miteinander verbunden, weshalb die Beklagte Einwendungen gegen den Versicherungsvertrag auch der Klägerin gegenüber geltend machen könne.
47 
Über den Lebensversicherungsvertrag sei die Beklagte und ihr verstorbener Ehemann nicht vollständig aufgeklärt worden:
48 
a) Die Lebensversicherungsverträge der Drittwiderbeklagten seien mit einer Rendite von 8,5 % jährlich beworben worden, obwohl diese Rendite schon vor längerer Zeit auf dem britischen Markt erzielt worden sei, nicht aber in Deutschland in den 1990er Jahren. Die Deutsche Versicherungsaufsicht hielte eine solche Darstellung für irreführend, weil der angebotene und der Bezugstarif nicht verglichen werden könnten.
49 
b) Das Anlagekonzept Eu. hätte eine gleichmäßige Verteilung dieser angenommenen Rendite über die gesamte Laufzeit zugrunde gelegt, obwohl eine solche Verteilung ausgeschlossen sei.
50 
c) Wahrheitswidrig hätte die Drittwiderbeklagte die Werbung zugelassen, dass englische Lebensversicherer im Gegensatz zu deutschen Lebensversicherern keine stille Reserve bilden würden, sondern der gesamte eingezahlte Betrag zu Investitionszwecken zur Verfügung stünde.
51 
d) Wahrheitswidrig sei die Anlageform damit beworben worden, dass die Gewinne, die die Drittwiderbeklagte mit dem ihr zur Verfügung gestellten Geld erwirtschaftete, immer den Anlegern zuflössen, die in einem bestimmten Quartal ihre Anlage getätigt hätten.
52 
e) Durch das Glättungsverfahren könnten Reserven, die in einem Quartalspool gebildet würden, anderen Quartalspools zugeschlagen werden.
53 
f) Die Garantien, die die Drittwiderbeklagte hinsichtlich des Kapitalerhalts abgegeben hätte, würden durch die Einlagen der Anleger mitfinanziert.
54 
All dies hätte weder die Drittwiderbeklagte noch der Zeuge Sch. der Beklagten und ihrem Ehemann mitgeteilt. Hätten die Beklagte und ihr Ehemann dies gewusst, hätten sie die Anlage nicht getätigt. Sie hätten dann auch keine Einzahlungen in den Investmentfonds getätigt.
55 
Mit der Widerklage begehrt die Beklagte daher von der Klägerin und der Drittwiderbeklagten, ihr Schadensersatz für die Zahlungen an den Investmentfonds in Höhe der Einmaleinlage (60.000 Euro) und der jährlich geleisteten Beiträge abzüglich der Ausschüttungen aus der Lebensversicherung (7 x 7.959 Euro = 55.713 Euro, Summe beider Beträge 113.713 Euro) zu leisten.
56 
Die Klägerin und die Drittwiderbeklagte beantragen,
57 
die Widerklage abzuweisen.
58 
Die Drittwiderbeklagte trägt vor,
59 
sie sei allen Informationspflichten mit der Übersendung des Versicherungsvertrages und der dazugehörigen Anlagen (Anlagen LW 1 bis LW 4) nachgekommen. Weitere Informationspflichten bestünden nicht. Die Behauptungen der Beklagten seien falsch, der Drittwiderbeklagten nicht zuzurechnen und im Übrigen auch nicht für die Anlageentscheidung kausal.
60 
Die Drittwiderbeklagte und die Klägerin sind außerdem der Ansicht, dass etwaige Ansprüche der Beklagten verjährt seien, nachdem sie längst von den vorgeworfenen Pflichtverletzungen Kenntnis erlangt hätte.
61 
Bereits vor der am 5. Oktober 2010 zugestellten Drittwiderklage war die Drittwiderbeklagte mit Schriftsatz vom 17. März 2010 (Bl. 128 d. A). dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetreten.
62 
Das Gericht hat die Beklagte informatorisch befragt. Es hat außerdem Beweis erhoben durch die Vernehmung folgender Zeugen:
63 
a) G., Mitinitiator des Eu.;
b) H., Vertriebsleiter eines Finanzunternehmens, das Policen der Drittwiderbeklagten in Deutschland vermittelte;
c) Sch., der das Anlagekonzept vorgestellt hat;
d) N., Mitarbeiter der Drittwiderbeklagten und
e) O., Mitarbeiterin bei der Drittwiderbeklagten.
64 
Für den Gang der mündlichen Verhandlungen vom 24.03.2010, 15.09.2010 und 07.10.2010 wird auf die jeweiligen Verhandlungsprotokolle verwiesen (Bl. 181 bis 183, 300 bis 341 und 396 bis 438 d. A.).
65 
Das Gericht hat außerdem zu Informationszwecken die Akte 21 O 56/09 des Landgerichts Stuttgart beigezogen.

Entscheidungsgründe

 
A.
66 
Die Klage ist gemäß den §§ 12, 13 ZPO, 23, 71 GVG vor dem Landgericht Stuttgart zulässig.
67 
Die Klage ist unbegründet.
68 
Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin ihres Ehemannes, § 1922 BGB.
69 
Der Zwischen den Parteien abgeschlossene Darlehensvertrag ist nichtig, aber geheilt (unter I.). Er bildet mit dem Lebensversicherungsvertrag ein verbundenes Geschäft (unter II.). Der Beklagten stehen Einwendungen gegen den Lebensversicherungsvertrag zu (unter III.), die sie dem Rückzahlungsanspruch entgegenhalten kann.
I.
70 
Die Vereinbarung vom 10./16.12.2001 ist ein Darlehensvertrag i.S.d. §§ 488, 491 BGB und ein Kreditvertrag im Sinne des § 1 Abs. 2 VerbrKrG. Der Vertrag ist gekündigt, so dass das Darlehen zur Rückzahlung fällig ist (§ 488 Abs. 3 BGB).
71 
1. Die Klägerin verpflichtete sich zur Geldüberlassung auf Zeit, die Beklagte zur Entrichtung eines entsprechenden Zinses sowie zur Rückzahlung des Geldes bei Fälligkeit. Der Vertrag enthält daher die wesenstypischen Merkmale eines Darlehensvertrages.
72 
Da die Beklagte und ihr Ehemann nicht zu gewerblichen Zwecken handelten, sind für den Vertragsabschluß die Vorschriften über den Kreditvertrag gemäß dem Verbraucherkreditgesetz (Art. 229 § 22 Abs. 2, § 5 EGBGB) anzuwenden. Die Schriftform, die § 4 Abs. 1 S. 1 VerbrKrG für Kreditverträge verlangt, ist mit der Urkunde vom 10./16. Dezember 2001 (Anl. K 1) eingehalten.
73 
2. Nach § 6 Abs. 1 des VerbrKrG ist ein Kreditvertrag nichtig, wenn eine der in § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 a bis f vorgeschriebenen Angaben fehlt. Nach § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 b S. 2 des VerbrKrG ist bei Krediten mit veränderlichen Bedingungen, die in Teilzahlungen getilgt werden, ein Gesamtbetrag auf der Grundlage der bei Abschluss des Vertrages maßgeblichen Kreditbedingungen anzugeben.
74 
Dieser Gesamtbetrag wäre anzugeben.
75 
a) Es handelt sich um einen Kreditvertrag mit veränderlichen Bedingungen.
76 
Der Zinssatz ist nicht für die ganze Laufzeit festgeschrieben. Während der Zinssatz in Ziffer III.1 der Urkunde für 10 Jahre festgeschrieben ist - nämlich vom 31.03.2002 bis 31.01.2012 - beträgt die Laufzeit nach Ziffer III.2 der Urkunde „rund 15 Jahre und endet am 31.01.2017“. Die Zinsbindungsperiode und die Laufzeit fallen auseinander. Es handelt sich damit um eine „unechte Abschnittsfinanzierung“, bei der der Zinssatz nur für einen Teil der Geldüberlassung fest vereinbart ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03 -, BGHZ 159, 270; Urteil vom 20. Januar 2009 - XI ZR 504/07 -, BGHZ 179, 260). Danach müssen die Konditionen neu ausgehandelt werden. Folglich hat der Vertrag veränderliche Bedingungen.
77 
Dies ändert sich nicht dadurch, dass in Ziffer III.1 weiter vereinbart ist, dass die Rückzahlung fällig wird, wenn eine neue Zinsvereinbarung nicht zustande kommt (so aber OLG Bamberg, Urteil vom 8. Dezember 2008 - 6 U 29/08 -, Anl. K 8). Nach Ansicht des erkennenden Gerichts kommt es darauf an, welchen Willen die Parteien bei Vertragsabschluss hatten. Dagegen ist es nebensächlich, ob die Rückzahlungsforderung durch vertragliche Klausel fällig wird, wenn keine Zinsfolgevereinbarung zustande kommt, oder durch einen „Widerspruch“ des Darlehensnehmers gegen eine vorformulierte Konditionenanpassung des Darlehensgebers. Vielmehr hält es das Gericht für ausschlaggebend, von welcher Laufzeit die Parteien bei Vertragsabschluss ausgehen (wie hier OLG München, Urteil vom 2. Februar 2010 - 5 U 4828/09 -, Anl. B 17). Wesentliches Merkmal der „unechten Abschnittsfinanzierung“ ist das Auseinanderfallen von der Dauer der Geldüberlassung und der Dauer der Zinsbindung. Im vorliegenden Fall sind die Parteien von einer Kapitalnutzungsdauer von 15 Jahren ausgegangen. Das Darlehen diente der Finanzierung des „Eu.s“. Im Zeichnungsschein (Anl. K 5) soll die „Darlehenstilgung planmäßig nach 15 Jahren“ erfolgen. Die Zahl 15 ist handschriftlich ergänzt. Dieser Zeichnungsschein wurde der Klägerin von der Initiatorin mit dem Schreiben vom 4. Dezember 2001 (Anl. K 6) übersendet. In dem Anschreiben wird unter Tilgung ebenfalls von einem Zeitraum von „ca. 15 Jahren“ ausgegangen. Die Anlagedauer des Investmentfonds, mit dem die Valuta getilgt werden soll und der der Klägerin zur Sicherheit verpfändet ist, ist ebenfalls mit 15 Jahren angegeben. Die Parteien wollten daher bei Vertragsabschluss übereinstimmend eine Geldüberlassung über 15 Jahre. Sie gingen weiter davon aus, dass sie sich als Vertragspartner auf eine Zinsfolgevereinbarung verständigen könnten. Vor diesem Hintergrund wird die Rückzahlungsforderung nur bedingt (§ 158 BGB) nach zehn Jahren fällig, falls wider die Erwartungen der Parteien keine weitere Zinsvereinbarung zustande kommt.
78 
Der BGH hat in seinen Urteilen die unechte Abschnittsfinanzierung zwar dadurch bestimmt, dass die Rückzahlungsforderung nicht „ohne weiteres“ fällig wird, sondern nur, wenn der Darlehensnehmer einer Konditionenanpassung widerspreche (BGH, Urteil vom Urteil vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03 -, BGHZ 159, 270; Urteil vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04 -, WM 2004, 2306). In welcher Ausgestaltung eine Folgevereinbarung zustande kommt, kann aber für die Beurteilung, ob eine „unechte Abschnittsfinanzierung“ und damit eine Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags vorliegt, nicht maßgebend sein. Für die rechtliche Betrachtung bleibt es unerheblich, ob der Darlehensgeber einseitig die Konditionen vorgibt oder - wie im vorliegenden Fall - „neue Konditionen zu vereinbaren“ sind. Entscheidend ist, dass die Rückzahlungsforderung nicht „ohne weiteres“ fällig wird, sondern nur, wenn die Parteien zu keiner Einigung finden. Dies entspricht dem Widerspruch des Darlehensnehmers gegen eine einseitige Neubestimmung der Zinsbedingungen durch den Darlehensgeber.
79 
Entscheidend ist schließlich, dass die Parteien bei Vertragsabschluß davon ausgingen, dass die Laufzeit und die Zinsbindung divergieren. Deshalb liegt ein Darlehen mit veränderlichen Bedingungen vor.
80 
b) Das Darlehen ist in Teilzahlungen zu tilgen.
81 
Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Darlehensvertrag. Die Darlehensvaluta ist nämlich in einem Betrag zurückzuzahlen.
82 
Nach der Rechtsprechung des BGH liegt ein Darlehen, das in Teilzahlungen zu tilgen ist, aber auch dann vor, wenn der Darlehensnehmer Tilgungsersatzleistungen in einen Vermögensbildungsvertrag erbringt, mit dem vereinbarungsgemäß das Darlehen zurückgeführt werden soll. Dies hat der BGH für den Bausparvertrag (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2001 - XI ZR 156/01 -, BGHZ 149, 302) und den Lebensversicherungsvertrag (BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03 -, BGHZ 159, 270) entschieden. Der BGH begründet seine Auffassung damit, dass es bei einer wirtschaftlichen Betrachtung für den Darlehensnehmer gleichgültig ist, ob er monatliche Rückzahlungen unmittelbar an den Darlehensgeber oder an einen Dritten leistet, wenn diese Geldbeträge nur bestimmungsgemäß der Rückzahlung des Darlehens dienen sollen. Diese wirtschaftliche Betrachtungsweise trifft aber auch den vorliegenden Fall, in dem die Beklagte regelmäßige Beiträge statt in einen Bauspar- oder Lebensversicherungsvertrag an einen Investmentfonds leistet. Mit dem in diesem Investmentfonds angesparten Vermögen sollte die Darlehensvaluta getilgt werden. Dies ergibt sich wiederum aus dem Anschreiben der Initiatorin an die Klägerin (Anl. K 6). Der Sparvertrag ist im Kreditvertrag auch in Ziffer VII erwähnt, und zwar mit seinem Einmalbetrag und den monatlichen Beiträgen sowie der Dauer der Beiträge. Die Klägerin konnte daher den Gesamtbetrag berechnen.
83 
Das erkennende Gericht ist der Auffassung, dass die Rechtsprechung des BGH zu Bauspar- und Lebensversicherungsverträgen entsprechend gilt, wenn der Darlehensnehmer monatliche Beiträge in einen Investmentfonds einzahlt, mit dem die Tilgung des Darlehens erfolgen soll (wie hier OLG München, Urteil vom 2. Februar 2010 - 5 U 4828/09, Anl. B 0 und B 17, S. 11/12). Schürnbrand verwendet in diesen Fällen allgemein den Begriff „Ansparvertrag“ (Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2008, § 492 BGB, Rn 44; ebenso der BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03 -, BGHZ 159, 270). Hierunter lässt sich der Fondsvertrag subsumieren. Ob Fondsparverträge generell als Ansparverträge zu verstehen sind, ist unerheblich. Im vorliegenden Fall geht jedoch das Konzept des „Eu.s“, wie es die Zeugen G. und Sch. ausgesagt haben (Protokoll vom 15. September 2010, S. 18 = Bl. 317 d. A., Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 19 = Bl. 414 d. A.), gerade davon aus, dass das Darlehen durch den Fonds getilgt werden soll. Ein Sachzusammenhang zwischen beiden Verträgen besteht daher.
84 
Die Tilgung in Teilzahlungen ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Beklagte einen Einmalbetrag in den Fonds einzahlte (so aber LG München, Urteil vom 21. August 2009 - 29 O 23458/08 -, Anl. K 9). Denn der Einmalbetrag deckt die Tilgung bei weitem nicht ab. Der BGH hat dies nur für den Fall entschieden, dass die Einmalzahlung die gesamte Tilgung abdeckt (BGH, Urteil vom 19. Februar 2008 - XI ZR 23/07 -, NJW-RR 2008, 1002). Kumulieren sich Einmalzahlung und monatliche Beiträge, liegen dagegen Teilzahlungen vor.
85 
c) Danach wäre im vorliegenden Fall ein Gesamtbetrag anzugeben. Die Angabe in Ziffer VI.1 der Darlehensurkunde genügt dieser Angabepflicht nicht. Sie ist nicht auf die vollständige, bei Vertragsabschluss zugrunde gelegte Laufzeit angepasst.
86 
3. Damit war der Darlehensvertrag zunächst nichtig. Durch die bestimmungsgemäße Auszahlung ist der Vertrag geheilt worden (§ 6 Abs. 2 VerbrKrG) mit der Folge, dass sich der Zinssatz auf den gesetzlichen Zinssatz ermäßigt (§ 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG). Die Klägerin hat den Anspruch mit dem gesetzlichen Zinssatz von 4 Prozent (§ 246 BGB) berechnet (vgl. Schriftsatz vom 8. September 2010, Bl. 287 ff. d. A.). Danach hat die Beklagte für die nicht der Verjährung unterfallende Zeit ab Januar 2006 19.629,61 Euro an Zinsen zuviel bezahlt. Der Darlehensrückforderungsanspruch verringert sich entsprechend von 109.211,94 Euro auf 89.582,33 Euro.
II.
87 
Die Beklagte kann dem Rückzahlungsanspruch Einwendungen aus dem Versicherungsvertrag entgegenhalten.
88 
Nach § 359 BGB bzw. § 9 Abs. 3 VerbrKrG kann der Darlehensnehmer die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit Einwendungen aus dem verbundenen Vertrag ihn gegenüber dem Unternehmer, mit dem er den verbundenen Vertrag geschlossen hat, zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden.
89 
Der Darlehensvertrag und der Lebensversicherungsvertrag zwischen der Beklagten und der Drittwiderbeklagten sind verbunden.
90 
Ein Vertrag über die Erbringung einer Leistung und ein Darlehensvertrag sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des andern Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden, § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB = § 9 Abs. 1 VerbrKrG.
91 
1. Das Darlehen dient der Finanzierung der Lebensversicherung, weil mit der Valuta die Einmalzahlung der Beklagten beigebracht wird.
92 
2. Beide Verträge bilden eine wirtschaftliche Einheit. Ob eine wirtschaftliche Einheit vorliegt, ist, wenn eine solche Einheit nicht nach § 358 Abs. 3 S. 2 BGB zwingend vermutet wird, anhand der Umstände des Einzelfalls zu bewerten (Staudinger/Kessal-Wulf, § 358 BGB, Rn 31; BGH, Urteil vom 23. September 2003 - XI ZR 135/02 -, NJW 2003, 3703). Im vorliegenden Fall liegen ausreichend Indizien vor, die dem Gericht den Schluß auf eine wirtschaftliche Einheit erlauben:
93 
a) Darlehensvertrag und Lebensversicherungsvertrag sind Teil eines kombinierten Anspargeschäfts. Das Konzept funktioniert, wenn aus dem Lebensversicherungsvertrag die Zinsen für das Darlehen bezahlt werden können. Das Konzept ist nur bei einer fremdfinanzierten Einlage in den Lebensversicherungsvertrag attraktiv. Insofern wäre der eine Vertrag nicht ohne den anderen abgeschlossen worden.
94 
b) Der Zeuge G. hat angegeben, dass ein Initiator an eine Bank mit dem gesamten Finanzierungskonzept herantritt. Er sagte weiter aus, dass eine Bank das Geschäftsmodell überprüfe. Nur wenige Banken seien bereit gewesen, ein Darlehen zum vorgesehenen Zweck auszureichen, weil die Banken die Risiken nicht einschätzen konnten. (Protokoll vom 15. September 2010, S. 18/19 = Bl. 317/318 d. A.). Diese Aussagen sind nachvollziehbar und glaubhaft. Aus ihnen kann geschlossen werden, dass die Klägerin das Anlagekonzept „Eu.“ kannte, bevor sie der Beklagten das Darlehen gewährte. Damit war der Klägerin bekannt, dass das Darlehen der Finanzierung einer Lebensversicherung dient, aus dem wiederum die Zinsen für das Darlehen getilgt werden sollen. Mit diesem engen Zusammenhang war der Klägerin zugleich bekannt, dass der eine Vertrag nicht ohne den anderen abgeschlossen wird, weil der Anleger mit dem einen oder anderen Vertrag allein nicht das mit dem Eu. verfolgte Anlageziel erreicht.
95 
c) Der Zeuge G. gab weiter an, dass im Zeitraum von 1999 bis 2004 etwa 2.000 Anleger den Eu. gezeichnet hätten und hiervon die Hälfte über die Klägerin finanziert worden sei. Auch diese Aussage des Zeugen G. ist überzeugend. Insofern handelt es sich nicht um einen Einzelfall, sondern die Klägerin hat mehrere Eu.-Anlagen finanziert. Auch die Zeugen H. und Sch. bestätigten, dass mehrere Anlagen über die Klägerin finanziert worden sind (Protokoll vom 15. September 2010, S. 37 = Bl. 336 d. A.; vom 7. Oktober 2010, S. 26 = Bl. 421 d. A.).
96 
d) Die Initiatorin hat der Klägerin alle notwendigen Unterlagen zukommen lassen (Anl. K 6). Der Zeuge Sch. gab weiterhin an, dass die Klägerin eine gesamte Abteilung mit einer Frau als Vorstand für den Eu. eingerichtet habe. Er habe häufig unmittelbar mit der Klägerin wegen des Eu. gesprochen (Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 19/20 = Bl. 414/415 d. A.). Auch an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen Sch. zweifelt das Gericht insoweit nicht. Hieraus schließt das Gericht, dass es einen geplanten Ablauf gab, mit dem die Klägerin in den Kreislauf integriert war, mit dem die für den Eu. notwendigen Verträge abgeschlossen wurden. Die „Drehscheibe“ dieses Kreislaufs bildete die Initiatorin, die die finanzierenden Banken auswählte und ihnen die Kunden brachte (G., Protokoll vom 15. September 2010, S. 25 = Bl. 324 d. A.). Die Klägerin bediente sich daher der Initiatorin und deren Vermittler, um Darlehensverträge zur Finanzierung der Lebensversicherungen bei der Drittwiderbeklagten abzuschließen. Die Klägerin beteiligte sich derart massiv an der Finanzierung von Lebensversicherungen der Drittwiderbeklagten, dass die Drittwiderbeklagte sogar ein „Klumpenrisiko“ (so der Zeuge N., Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 12 = Bl. 407 d. A.) ausgemacht hat. Dieser Kreislauf erklärt, weshalb die Verträge zu unterschiedlichen Zeitpunkten abgeschlossen worden sind. Dies hatte verwaltungstechnische Gründe, z. B. die Vergabe von Policennummern. Die Tatsache, dass die Verträge nicht zeitgleich abgeschlossen worden sind, steht daher einer wirtschaftlichen Einheit nicht entgegen.
97 
e) All diese Indizien rechtfertigen den Schluß, dass eine wirtschaftliche Einheit von Darlehens- und Lebensversicherungsvertrag vorliegt (wie hier OLG München, Beschluß vom 23. August 2010 - 5 U 2811/10 -, Anl. B 24; LG Stuttgart, Urteil vom 1. Oktober 2010 - 12 O 276/10 -, Anl. B 33). Deutliche Hinweise der Klägerin auf die Selbständigkeit des Darlehens sind nicht ersichtlich, so dass es auf die Schutzbedürftigkeit der Beklagten im vorliegenden Fall nicht ankommt (BGH, Urteil vom 5. Mai 1992 - XI ZR 242/91 -, NJW 1992, 2560).
III.
98 
Die Beklagte kann gegen den Versicherungsvertrag einwenden, bei Vertragsabschluss nicht vollständig aufgeklärt worden zu sein. Diesen Schadensersatzanspruch (§ 311 Abs. 1 Nr. 1 BGB) kann die Beklagte auch als Einrede geltend machen, § 242 BGB.
99 
1. Zwischen der Beklagten und der Drittwiderbeklagten bestand seit den Gesprächen mit dem Zeugen Sch. ein vorvertragliches Schuldverhältnis, das besondere Aufklärungspflichten begründet.
100 
Der Zeuge Sch. hat auf Nachfrage bestätigt, auch über den Versicherungsvertrag aufgeklärt zu haben (Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 29/30 = Bl. 424/425 d. A.). Ab diesem Zeitpunkt bahnte sich ein Vertragsverhältnis an, so dass auch ab diesem Zeitpunkt bereits Aufklärungs- und Hinweispflichten der Drittwiderbeklagten bestehen. Auch wenn der Zeuge Sch. als Versicherungsmakler im Sinne des § 59 Abs. 3 VVG n. F. tätig geworden sein sollte, kann zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer ein vorvertragliches Schuldverhältnis angenommen werden (Prölß/ Martin, VVG, 28. Aufl. München 2010, § 59, Rn 97). Ob dies der Fall ist, ist nach der Rechtsprechung des BGH aus den Umständen des Einzelfalls zu schließen (BGH, Urteil vom 24. September 1996 - XI ZR 318/95 -, NJW-RR 1997, 116; vgl. auch OLG Dresden, Urteil vom 19. November 2010 - 7 U 1358/09 -, Anl. B 34; zu einem abweichenden Ergebnis gelangt das OLG Oldenburg, Urteil vom 18. Juni 2008 - 3 U 38/07 -, Anl. LW 23). Der Zeuge Sch. hat mehrere Eu.s und Policen der Drittwiderbeklagten vermittelt (Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 32 = Bl. 427 d. A.). Der Zeuge Sch. beriet für die Drittwiderbeklagte einen komplexen Vertrag. Die Drittwiderbeklagte ist gegenüber der Beklagten erst in Erscheinung getreten, nachdem der Versicherungsvertrag unterschriftsreif war. Dabei vereinbarten die Parteien im vorliegenden Fall Konditionen, die einer sorgfältigen Beratung bedürfen, etwa die Höhe der regelmäßigen Ausschüttungen. Diese Anzeichen erachtet das Gericht als ausreichend, um ein vorvertragliches Pflichtenverhältnis zwischen Beklagter und Drittwiderbeklagter unter Beteiligung des Zeugen Sch. anzunehmen.
101 
Dies beansprucht auch Geltung, obwohl der Zeuge Sch. eine ganzheitliche Finanzoptimierung der Beklagten vorgenommen hat. Es besteht gerade kein Widerspruch darin, dass der Makler einerseits eine ganzheitliche „Vermögensoptimierung“ im Interesse des Kunden vornimmt und andererseits einen Einzelvertrag aus diesem Paket als Vertreter für ein Finanzdienstleistungsunternehmen vorstellt.
102 
Der Kontakt zur Drittwiderbeklagten gestaltete sich über selbständige Vermittlungsbüros, die sie „Masterdistributoren“ nannte. Dies entnimmt das Gericht den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen Sch. (Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 19 = Bl. 414 d. A.), G. (Protokoll vom 15. September 2010, S. 20 und 23 = Bl. 319 und 322 d. A.) und H. (Protokoll vom 15. September 2010, S. 34/35 = Bl. 333/334 d. A.). Sie alle bestätigten, dass kein unmittelbarer Kontakt zwischen Vermittler und Drittwiderbeklagter bestand, sondern immer die E. als „Masterdistributor“ zwischengeschaltet war. Der Zeuge N. stellte klar, dass er für den Vertrieb der Drittwiderbeklagten verantwortlich war und dieser über die Distributoren ablief (Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 2 = Bl. 397 d. A.). Die Drittwiderbeklagte unterstützte die Distributoren (Protokoll S. 16/17 = Bl. 411/412 d. A.). Der Zeuge H. gab an, dass die E. – zusammen mit weiteren so genannten Masterdistributoren – die Geschäfte der Drittwiderbeklagten unter anderem in Deutschland bis zur Abschlussreife vorbereiten sollte, weil die Drittwiderbeklagte selbst in Deutschland keine Niederlassung hatte (Protokoll vom 15. September 2010, S. 34 = Bl. 333 d. A.). Zur Überzeugung des Gerichts führt eine unmittelbare Verbindung von der Drittwiderbeklagten über ihr Verteilzentrum E. zur Beratungstätigkeit des Vermittlers Sch..
103 
Der Zeuge Sch. nahm für die Beklagte sowohl die Vermögensoptimierung als auch die Beratung über einzelne Verträge wahr. Dadurch entstand zwischen Beklagter und Drittwiderbeklagter ein vorvertragliches Schuldverhältnis.
104 
2. Die Pflichten aus diesem vorvertraglichen Schuldverhältnis hat die Drittwiderbeklagte verletzt.
105 
Als Aufklärungsmaßstab treffen die Drittwiderbeklagte im vorliegenden Fall die Pflichten, die dem Anbieter einer Kapitalanlage auferlegt sind.
106 
Bei dem zwischen der Beklagten und der Drittwiderbeklagten handelt es sich formell um einen Versicherungsvertrag. Tatsächlich dient der Vertrag aber im Wesentlichen der Kapitalanlage. So hat der Zeuge N. ausgeführt, eine Gesundheitsprüfung werde nicht durchgeführt. Es bestünden andere Risiken finanzieller Art (Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 5/6 = Bl. 400/401 d. A.). Im weiteren Verlauf bestätigte der Zeuge N., dass die Drittwiderbeklagte in Gespräche über die Policen einen Finanzvorstand entsendet hätte (S. 14 = Bl. 409 d. A.). Das Gericht folgt auch diesen Aussagen. Der Zeuge hat persönliche Erfahrungen wiedergegeben. Er hat darauf hingewiesen, wenn er sich an konkrete Sachverhalte nicht mehr erinnern konnte. Aus seiner Aussage schließt das Gericht, dass das Versicherungsrisiko für die Drittwiderbeklagte von untergeordneter Bedeutung war und der Vertrag letztlich Anlagezwecken dienen sollte. Dieser Eindruck bestätigt sich in der Einbettung des Vertrages im Rahmen des Finanzkonzepts „Eu.“, das ebenfalls als Vermögensanlage und nicht als Versicherungsschutz ausgelegt ist.
107 
Die Drittwiderbeklagte musste der Beklagten demnach ein wahrheitsgemäßes Bild von dem Lebensversicherungsvertrag aufzeigen, ohne die Risiken zu beschönigen. Dies hat die Drittwiderbeklagte nicht getan. Sie hat die Beklagte durch die Werbung mit Vergangenheitsrenditen irregeleitet (a). Außerdem hat sie den unzutreffenden Eindruck vermittelt, es würden Quartalspools gebildet, so dass die Risiken aus früheren Anlagen nicht auf aktuelle Verträge übertragen würden (b).
108 
a) Die Drittwiderbeklagte hat irreführend mit ihren Vergangenheitsrenditen geworben. Die Angaben im Prospekt sind in Zusammenschau mit den Angaben des Zeugen Sch. bei der Beratung der Beklagten geeignet gewesen, der Beklagten eine fehlerhafte Vorstellung über die Sicherheit der möglichen Rendite zu vermitteln.
109 
a) Auf Seite 6 und 7 des Prospekts (Anl. B 10) wird eine Rendite der Drittwiderbeklagten für Lebensversicherungen zwischen 12 und 14 Prozent dargestellt. Die Darstellung ist geeignet, den Anschein zu erwecken, aufgrund der Vergangenheitsrenditen seien auch in Zukunft derartige Ausschüttungen zu erwarten, weshalb eine Berechnung mit 8 bis 8,5 Prozent vorsichtig sei.
110 
Die Rendite ergibt sich aus Wertzuwachs und Fälligkeitsbonus. Beide Werte setzt die Drittwiderbeklagte selbst fest. Zwischen diesen beiden Summanden besteht ein gewichtiger Unterschied. Während der Wertzuwachs dem Anleger durch die eingeflochtene Garantie einen Kapitalmindestschutz bietet, ist der Fälligkeitsbonus allein vom Marktgeschehen abhängig. Die Drittwiderbeklagte garantiert lediglich, dass der Wert der Anteile, die der Anleger an einem Pool erwirbt, nicht fällt und zu Ende der Laufzeit dem maximal erreichten Anteilspreis entspricht. Dagegen spiegelt der „Fälligkeitsbonus“ das Ergebnis der Vermögensverwaltung („Performance“) durch die Drittwiderbeklagte wieder (Anlage B 10, S. 7/8).
111 
In der Werbung mit der Vergangenheitsrendite taucht diese Unterscheidung nicht auf: Der Leser des Prospekts erfährt nicht, welcher Anteil der Vergangenheitsrenditen auf den Wertzuwachs und welcher Anteil auf den Fälligkeitsbonus zurückzuführen ist.
112 
Die Drittwiderbeklagte führt für die Zeit von 1995 bis 2001 an, dass der deklarierte Wertzuwachs für Anlagen in DM zwischen 5 und 6,75 Prozent lag, der Fälligkeitsbonus dagegen für 1995 bei 78 % lag (Schriftsatz vom 4. Oktober 2010, S. 20 = Bl. 378 d. A.). Die Drittwiderbeklagte beruft sich dabei auf Anlage LW 26. Das Gericht kann dieser Anlage weiter entnehmen, dass der Wertzuwachs unter Berücksichtigung der Euroanlagen 1995 bis 2001 zwischen 3 % und 6¾ % lag, der Fälligkeitsbonus dagegen zwischen ½ % und 78 %. Bei der Betrachtung dieser Zahlen ist zu berücksichtigen, dass die Zahlen für den Fälligkeitsbonus anders als die Zahlen für den Wertzuwachs und die beworbenen Durchschnittsrenditen kumuliert sind und daher für längere Anlagen höher ausfallen – schon dies liegt nahe an einer Irreführung. Trotzdem zeigt sich, dass der Fälligkeitsbonus wesentlich stärkeren Schwankungen unterliegt als der Wertzuwachs. Auf S. 4 der Anlage LW 26 stellt die Drittwiderbeklagte dann beide Werte kumuliert dar. Es ergeben sich für die seit 1995 in Deutschland angebotenen Versicherungspolicen Spannen von 5,7 % bis 44,59 % für den garantierten Wertzuwachs und von 2 % bis 78 % für den Fälligkeitsbonus. Dies bestätigt den Eindruck, dass der Fälligkeitsbonus wesentlich stärker schwankt als der deklarierte Wertzuwachs.
113 
Diese Schwankungsbreiten bildet das Prospekt in der Werbung mit den Renditen auf S. 7 nicht hinreichend ab. Dort werden pauschale Vergangenheitsrenditen hervorgehoben. Die Angaben auf Seite 9 des Prospekts helfen dem Anleger beim Vergleichen nicht, da dort Wertzuwachs und Fälligkeitsbonus kumuliert ausgewiesen sind. Zieht der Anleger die Anlage LW 26 mit zu Rate und analysiert er die dort angegebenen Zahlenreihen, kann er sich zwar die Schwankungsunterschiede zwischen Wertzuwachs und Fälligkeitsbonus erarbeiten. Aber auch dies versetzt den Anleger nicht in die Lage, die Vergangenheitsrendite und die „vorsichtige“ Berechnung mit 8,5 Prozent einzuschätzen. Dem Anleger bleibt verborgen, dass die mit dem Begriff „deklarierter Wertzuwachs“ suggerierte Sicherheit nur einen Teil der Rendite darstellt. Inwieweit die Renditen von 12 bis 14 Prozent in der Vergangenheit auf dem Wertzuwachs beruhen und welchen Anteil zur Entwicklung dem Fälligkeitsbonus zukommt, erfährt der Anleger nicht. Damit kann er aber auch nicht einschätzen, wie hoch in der konservativ berechneten Rendite der volatile Anteil des Fälligkeitsbonusses ist. Ihm fehlt daher ein konkretes Bild vom Risiko, das er eingeht.
114 
b) Der Zeuge G. hat ausgesagt, dass auch diese 8,5 Prozent nicht stimmen, weil hiervon noch die Provision abzuziehen sei, so dass die angegebenen 8,5 Prozent einer tatsächlichen Rendite von 7 bis 8 Prozent entsprächen (Protokoll vom 15. September 2010, S. 29 = Bl. 328 d. A.).
115 
g) Die Beklagte erwarb die Anteile am 9. 1. 2002 zu einem Preis von 2,074 je Stück (Anl. LW 1, S. 4) und veräußerte sie am 29. 5. 2009 zu einem Preis von 2,311 je Stück. Dies entspricht einer absoluten Steigerung von 11,43 % oder, bei linearer Betrachtung über sieben Jahre, einer jährlichen Rendite von 1,6 %.
116 
d) Anlage LW 26 zeigt, dass die Renditen in der jüngsten Vergangenheit unter der vorsichtigen Annahme von 8,5 Prozent lagen. Bei den „Euro“-Anleihen gibt Anlage LW 26 Wertzuwächse zwischen drei und vier Prozent (S. 2) und Fälligkeitsboni zwischen 0,375 % und 11 % (S. 4) an. Nur wenige Kombinationen führen zu einer Rendite von über 8,5 Prozent. Dieser Punkt ist nach Ansicht des Gerichts derart bedeutsam, dass er nicht ohne weiteren Hinweis in einer Nebenbroschüre erwähnt werden kann. Die Beklagte erhielt neben dem Eu.-prospekt laut Zeichnungsschein den Prospekt der Wealthmaster Police, Verbraucherinformationen, Policenbedingungen, eine Kopie des Versicherungsantrags, eine Kopie des Zeichnungsscheins für den Eu., die Kopie eines weiteren Zeichnungsscheins für den Investmentfonds, einen Prospekt über diesen Investmentfonds und schlussendlich eine Kopie des Beratungsprotokolls. Das sind neun Dokumente. Bei dieser Fülle an Dokumenten ist es schon zweifelhaft, dass Informationen über grundlegende Aspekte wie die zu erzielende Rendite auf zwei Prospekte aufgeteilt sind – den Eu.Prospekt und den Prospekt über die Police. Darüber hinaus wird im E,-Prospekt die Vergangenheitsrendite mehrfach als Durchschnittsrendite herausgehoben (S. 6/7), während eine solche Durchschnittsrendite in der Policenbeschreibung keine Rolle spielt. Der Anleger kann die Vergangenheitsrenditen aus dem Eu.-Prospekt nicht sinnvoll mit den jüngeren Ergebnissen aus dem Policenprospekt vergleichen.
117 
e) Die Drittwiderbeklagte hätte dieses Informationsdefizit beseitigen können, wenn sie die Beklagte, etwa durch den Zeugen Sch., im Beratungsgespräch durch vergleichbare Entwicklungszahlen aufgeklärt hätte.
118 
Der Zeuge Sch. beriet die Beklagten auch im Hinblick auf den Versicherungsvertrag (Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 29/30 = Bl. 424/425 d. A.). Er ging davon aus, 8,5 Prozent Rendite sei eine konservative Berechnung, wie im Prospekt dargestellt (Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 22 = Bl. 417 d. A.). Er selbst sah keine Veranlassung, an dieser Zahl zu zweifeln. Auf entsprechende Nachfrage der Klägervertreterin und des Vertreters der Drittwiderbeklagten behauptete er glaubhaft, dass selbst Börsenschwankungen wie im Jahr 2001 für ihn keinen Anlass darstellten, die Prognosen zu hinterfragen. Es habe auch früher schon derartige Schwankungen gegeben und die Prognoserechnung sehe gegenüber den Vergangenheitsrenditen schon einen Abschlag vor (Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 28 = Bl. 423 d. A.).
119 
Aus der Aussage des Zeugen Sch. ist bekannt, dass bei der Renditeprognose ein deklarierter Wertzuwachs von vier bis fünf Prozent angenommen worden ist (Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 22 = Bl. 417 d. A.), so dass sich die Renditeerwartung in etwa zu gleichen Teilen auf deklarierten Wertzuwachs und Fälligkeitsbonus verteilt. Die Aussage versteht das Gericht aber nicht dahin, dass der Zeuge Sch. der Beklagten erläutert hat, dass der Wertzuwachs derzeit bei vier bis fünf Prozent liege. Vielmehr gab die Beklagte an, dass immer diese 8,5 % im Raume gestanden seien (Protokoll vom 15. September 2010, S. 6/7 = Bl. 305/306 d. A.). Genauere Zahlen aus der jüngeren Vergangenheit kannte der Zeuge Sch. zum Beratungszeitpunkt nicht. Insofern hat er auch nicht über den aktuellen Ertrag aufgeklärt.
120 
z) Ein sinnvoller Vergleich der Zahlen aus Anlage LW 26 mit den Prospektangaben ist dem Anleger nicht möglich. Die Drittwiderbeklagte weist in ihrer Darstellung der Vergangenheitsrenditen nicht darauf hin, wie diese über den vergleichsweise sicheren Wertzuwachs und den vergleichsweise risikobeladenen Fälligkeitsbonus verteilt sind.
121 
Die Drittwiderbeklagte wirbt mit Renditen von 12,4 % bis 13,7 %, hält einen Betrag von 8,5 % für eine vorsichtige Rechengrundlage (Anl. B 10, S. 7) und hat in den dem Vertragsabschluss vorausgehenden Jahren 1996 bis 2000 zwischen drei und sechs Prozent an Wertzuwachs deklariert. Die Beklagte erzielte eine Rendite von jährlich 1,6 %. Welchen Umfang der Fälligkeitsbonus an den beworbenen Renditen hat, geht aus den Prospekten nicht hervor. Die Zahlen im Prospekt zu jüngeren Verträgen (S. 9) und in der Anlage LW 26 weisen teils kumulierte, teils durchschnittliche Werte aus. Ein sinnvoller Vergleich ist kaum möglich. In Anbetracht all dieser Umstände hält das Gericht die Werbung mit den Vergangenheitsrenditen für irreführend. Die Drittwiderbeklagte unterließ es auch, diese Irreführung in der Folgezeit zu beseitigen. Vielmehr billigte sie die ihr halbjährlich (Zeuge G., Protokoll vom 15. September 2010, S. 30 = Bl. 329 d. A.) zugesendeten Informationsprospekte. Sie unterließ auch weitere Hinweise, obwohl sie nach Aussage des Zeugen G. auch jede einzelne, individuelle Berechnung kannte (Protokoll vom 15. September 2010, S. 28 = Bl. 327 d. A.). Aus diesen Berechnungen geht die zugrunde gelegte Renditeerwartung nochmals hervor. Spätestens mit Kenntnis dieser Berechnungen hätte die Drittwiderbeklagte darauf hinweisen müssen, dass die Vergangenheitsrenditen nicht auf die aktuelle Anlagesituation übertragen werden können.
122 
b) Die Beklagte wurde auch falsch über die Quartalspools aufgeklärt. Der Zeuge G. hat ausgesagt, dass nach seinem Verständnis die Drittwiderbeklagte für jedes neue Quartal einen separaten „Quartalspool“ bilde, aus dem sich die Rendite berechnen würde (Protokoll vom 15. September 2010, S. 20/21 = Bl. 319/320 d. A.). Tatsächlich habe es sich hierbei, so der Zeuge N., um „Rechengrößen“ gehandelt, mit denen der Vermittler die bisherige Rendite auf konkrete Anlageentscheidungen zurückführen konnte. Es handele sich demnach nicht um feste Reserven, die jeweils den Anlegern eines Quartals zugute kämen (Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 5 = Bl. 400 d. A.). Diese Information ging auf dem Weg von der Drittwiderbeklagten über ihren „Masterdistributor“ zum Initiator verloren. Schon der Masterdistributor wußte nach Aussage des Zeugen H. (Protokoll vom 15. September 2010, S. 36 = Bl. 335 d. A.) nicht genau, ob das Vermögen getrennt verwaltet und die Rendite getrennt den einzelnen Quartalen zugewiesen wird. Dort soll eine Interpretation vorgeherrscht haben, wonach eine getrennte Verwaltung stattfinde. Dies hätte auch aus den zur Verfügung gestellten Unterlagen geschlossen werden können. Diese Information hat die Initiatorin dann ihren weiteren Berechnungen zugrunde gelegt und ist von einer quartalsmäßigen Verwaltung oder zumindest quartalsweisen Renditeausweisung ausgegangen (Zeuge G., Protokoll vom 15. September 2010, S. 20, 22 = Bl. 319, 321 d. A.).
123 
Der Zeuge Sch. bestätigte, der Beklagten die Funktionsweise der Quartalspools erläutert zu haben (Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 22 = Bl. 417 d. A.). Für die Beklagte sei der Einstiegszeitpunkt sogar besonders günstig gewesen, da nach den Flugzeugentführungen am 9. September 2001 die Börsenkurse gestürzt seien und im vierten Quartal 2001 die Börsenkurse zum Einstieg günstig gestanden seien (Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 28 = Bl. 423 d. A.). Die Beklagte gab an, dass der Zeuge Sch. auch die Quartalspools angesprochen und erläutert hätte (Protokoll vom 15. September 2010, S. 9 = Bl. 308 d. A.). Auf Nachfrage eines Vertreters der Drittwiderbeklagten konnte der Zeuge Sch. zwar nicht sicher bestätigen, dass er diesen Aspekt beim Beratungsgespräch tatsächlich angesprochen hatte, bezog dies aber insbesondere darauf, dass ihm die Vorteile nicht bewusst gewesen seien (Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 33/34 - Bl. 428/9 d. A.). Dies schließt aber nicht aus, dass er trotzdem die Quartalspools als solche dargestellt hat. Hierfür spricht neben seiner - ersten - Antwort auf die Frage des Gerichts („genau“!) die Angabe der Beklagten sowie die Tatsache, dass die Drittwiderbeklagte die Renditezahlen für die Vermittler auf Quartale berechnete - dem Zeugen Sch. stand demnach zur Überzeugung des Gerichts auch eine entsprechende Rechenhilfe der Drittwiderbeklagten zur Verfügung. Der Zeuge Sch. wurde nach eigener Angabe von den Zeugen G. und H. geschult (Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 21 und 22 = Bl. 416 und 417 d. A.). Der Zeuge H. bestätigte, geschult zu haben (Protokoll vom 15. September 2010, S. 39 = Bl. 338 d. A.). Jedenfalls der Zeuge G. war von einer quartalsweisen Betrachtung ausgegangen. Das Gericht ist deshalb davon überzeugt, dass der Zeuge Sch. die Quartalspools der Beklagten in der Weise erläutert hat, dass jedes Quartal für sich betrachtet werde.
124 
c) Der Hinweis der Drittwiderbeklagten, sie müsse nicht über den Eu. aufklären, geht jedenfalls insoweit fehl. Sowohl die Werbung mit der Rendite als auch die Bildung oder Nichtbildung von Quartalspools betreffen den Versicherungsvertrag der Drittwiderbeklagten.
125 
3. Ein Verschulden der Drittwiderbeklagten wird vermutet (§ 280 Abs. 1 BGB) und ist von ihr auch nicht widerlegt worden.
126 
a) Soweit der Zeuge Sch. eine Aufklärung unterließ, muß sich die Drittwiderbeklagten dessen Verhalten gemäß § 278 BGB zurechnen lassen. Der Zeuge hat ausgesagt, die Beklagte auch hinsichtlich des Versicherungsvertrags beraten zu haben (Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 29/30 = Bl. 424/425 d. A.). Beratungsbedarf bestand. Der einzelne Vertrag ist komplex. Darüber hinaus hatte die Drittwiderbeklagte seinerzeit keine Niederlassung in Deutschland. Der Zeuge Sch. war daher für die Beklagte der unmittelbare Ansprechpartner auch für die Versicherung. Die Drittwiderbeklagte war auch an den Schulungsmaßnahmen des Zeugen Sch. beteiligt. Der Zeuge Sch. gab an, hauptsächlich von der E., dort dem Zeugen H., geschult worden zu sein (Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 21 und 22 = Bl. 416 und 417 d. A.). Dort habe man ihm gesagt, dass die Rendite 8,5 Prozent betragen würde; in der Software sei der Wert von 8,5 % voreingestellt gewesen. Der Zeuge H. bestätigte, auch Schulungen für Vermittler durchgeführt zu haben (Protokoll vom 15. September 2010, S. 39 = Bl. 338 d. A.). Beide Aussagen decken sich. Die Angabe des Zeugen Sch. ist darüber hinaus deshalb glaubhaft, weil er den Namen des Zeugen H. von sich aus erwähnt hat. Die erwähnte Kette von der Drittwiderbeklagten über den „Masterdistributor“ bis zum einzelnen Vermittler zeigt, dass der Zeuge Sch. im Wirkungskreis der Drittwiderbeklagten tätig wurde.
127 
Aus diesen Indizien folgt das Gericht, dass der Zeuge Sch. mit Wissen und Wollen der Drittwiderbeklagten in ihrem Pflichtenkreis tätig geworden ist. Dies rechtfertigt die Anwendung des § 278 BGB (vgl. oben unter 1. und BGH, Urteil vom 24. November 1995 - V ZR 40/94 -, NJW 1996, 451).
128 
b) Die Drittwiderbeklagte hat die Werbung mit den Vergangenheitsrenditen zu verantworten. Sie sind keine Rechengrößen, die sich die Initiatoren des Eu. allein ausgedacht hätten. Dies ergibt sich daraus, dass der Zeuge G. von der Drittwiderbeklagten eine Änderung nach dem Zusammenbruch der Börsenkurse im Jahr 2002/2003 erwartet hätte (Protokoll vom 15. September 2010, S. 29 = Bl. 38 d. A.). Der Zeuge N. bestätigte, dass sich die Drittwiderbeklagte Angaben wie die auf Seite sechs und sieben des Prospekts grundsätzlich angeschaut hätte (Protokoll vom 7 Oktober 2010, S. 7 = Bl. 402 d. A.). Der Zeuge G. leitete die Eu.-Prospekte an den Zeugen H. weiter, dieser an den Zeugen N. (Protokoll vom 15. September 2010, S. 20 und 35 = Bl. 319 und 334 d. A.; Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 3 = Bl. 398 d. A.).
129 
Die Drittwiderbeklagte kann sich insbesondere nicht darauf berufen, dass sie in der Anlage LW 26 weitere Zahlen veröffentlicht hat. Die Zahlen sind nicht miteinander zu vergleichen. Die Anlagezeiträume entsprechen sich nicht. Die sich aus der Anlage LW 26 errechnenden Renditen von 122,59% (so im Schriftsatz vom 4. Oktober 2010, S. 20 = Bl. 378 d. A.) stehen in keinem Vergleichszusammenhang mit den werbenden Angaben auf Seite 7 des Eu.-Prospekts (12 bis 14 %).
130 
Die Drittwiderbeklagte kann sich nicht darauf berufen, dass die Zahlen richtig sind. Dies ändert nichts daran, dass im vorliegenden Fall eine bessere Kennzeichnung zu erfolgen gehabt hätte und die Werbung mit der Vergangenheitsrendite in vernünftige Relation zu den aktuellen Renditen aus den Verträgen der letzten Jahre hätte gestellt werden müssen. Es fehlt die Angabe, wie hoch der deklarierte Wertzuwachs bei den Vergangenheitsrenditen von 12 bis 14 Prozent jeweils war und wie dieselben Durchschnittswerte, die der Vergangenheitsrendite zugrunde liegen, für jüngere Policen ausgefallen sind.
131 
c) Die Hinweise und „Disclaimer“, die die Drittwiderbeklagte etwa im Beratungsprotokoll verwendet, vermögen sie nicht zu entlasten. Zunächst stellt sich die Frage, weshalb der Satz „Mir ist bekannt, dass die garantierte Jahresdividende in der Regel niedriger ist als der Effektivzinssatz für das aufzunehmende Darlehen“ im Beratungsprotokoll vermerkt ist und nicht im Prospekt, wo mit den Vergangenheitsrenditen geworben wird. Unabhängig davon entkräftet der zitierte Satz auch nicht das Verschulden an der unvollständigen Darstellung der Renditen und der fehlerhaften Erläuterung der Quartalspools.
132 
Der Hinweis auf die Verantwortlichkeitserklärung im Beratungsprotokoll geht ebenfalls fehl. Schon nach dieser Erklärung ist die Drittwiderbeklagten für „alle Aspekte der Police einschließlich der mit der Police verbundenen Fonds/Pools“ verantwortlich. Die Renditeerwartungen sind ebenso Aspekte der Police wie die Bildung oder Nichtbildung von Quartalspools.
133 
4. Die Ansprüche der Beklagten sind nicht verjährt. Es handelt sich nicht um Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne (vgl. Urteil des LG Mainz, Anl. LW 33; LG Münster, Anl. LW 32). Vielmehr resultieren die Ansprüche unmittelbar aus der Verletzung einer Nebenpflicht des Versicherungsvertrags. Die Versicherung war im vorliegenden Fall als Kapitalanlage gedacht. Sie sollte gerade nicht vorrangig Angehörige im Todesfall des Versicherungsnehmers versorgen. Schon die lange Laufzeit von 87 Jahren bei Versicherungsnehmern im Alter um die fünfzig Jahre spricht dagegen. Schließlich hat der Zeuge N. eingeräumt, dass nicht die gesundheitlichen, sondern die finanziellen Risiken für die interne Bewertung bei der Drittwiderbeklagten maßgebend waren (Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 6 = Bl. 401 d. A.).
134 
In der Irreführung mit den Renditen sowie den Auskünften über die Quartalspoole liegt die Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht. Der Anspruch verjährt deshalb nach §§ 195, 199 BGB in drei Jahren, nachdem der Berechtigte von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat (Art. 229 § 6 EGBGB).
135 
a) Die jährlichen Kontoauszüge, die die Drittwiderbeklagte an die Beklagte versendet hat, begründen keine Kenntnis von der Tatsache, dass die Werbung mit den Vergangenheitsrenditen irreführend war. Die Drittwiderbeklagte hebt selbst immer wieder hervor, dass der Lebensversicherungsvertrag eine langfristige Anlage darstellt, die entsprechenden Marktschwankungen unterliegt. Infolgedessen kann allein aus der Tatsache, dass eine Rendite von 8,5 Prozent nicht erzielt wird, noch nicht darauf geschlossen werden, dass eine Durchschnittsrendite über 87 Jahre – der Dauer der Beteiligung im vorliegenden Fall – nicht doch 8,5 Prozent erreicht. Es war daher völlig korrekt, dass sich die Beklagte an den Zeugen Sch. gewendet hat, um die Entwicklung zu besprechen. Er war für die Beklagte Ansprechpartner und Fachmann. Auch der Zeuge Sch. hielt die Rendite aus dem Vertrag der Beklagten zunächst noch für steigerungsfähig (Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 32 = Bl. 427 d. A.), wobei ihm derartige Antworten auch vom „Masterdistributor“, der E., zugegangen sein sollen. Die Tatsache, dass die Beklagte mit den Renditen in die Irre geleitet wurde, hat sie jedenfalls vor dem Jahr 2006 nicht gekannt.
136 
b) Wann die Beklagte davon erfahren hat, dass die Quartalspools nicht gebildet werden, haben weder die Klägerin noch die Drittwiderbeklagte dargelegt. Deshalb ist auch insoweit keine Verjährung eingetreten.
137 
5. Die Verletzung der Aufklärungspflicht ist auch für den eingetretenen Schaden, der in der Beteiligung am Eu. liegt, kausal.
138 
a) Die Beklagte hat dargelegt, dass sie sich nach einer alternativen Anlage umgesehen hätte, wenn ihr bekannt gewesen wäre, dass die 8,5 Prozent versprochene Rendite nicht erzielt würden (Protokoll vom 15. September 2010, S. 5 = Bl. 304 d. A.). Die Kausalität scheitert nicht daran, daß bei der alternativen Anlage die Rendite nach ihrer Vorstellung genauso hoch hätte ausfallen sollen. Entscheidend ist, daß sich die Beklagte nach einer anderen Anlage erkundigt hätte. Sie hätte folglich den Eu. nicht gezeichnet und damit den Vertrag mit der Drittwiderbeklagten nicht abgeschlossen.
139 
b) Das Gericht hält auch die fehlerhaften Angaben zu den Quartalspools für kausal, denn die Beklagte hat behauptet, sie bzw. ihr Ehemann hätten dem Zeugen Sch. andere Fragen gestellt, wenn er etwas anders dargestellt hätte als er es getan hat (Protokoll vom 15. September 2010, S. 14 = Bl. 313 d. A.). Dies muss auch für die Darstellung der Quartalspools gelten. Zumindest der Ehemann der Beklagten brachte eine gewisse Erfahrung mit Finanzgeschäften mit, wie es die Beklagte selbst (Protokoll vom 15. September 2010, S. 13 = Bl. 312 d. A.) und auch der Zeuge Sch. angaben (Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 21 = Bl. 416 d. A.). Als erfahrener Anleger dürfte der Ehemann der Beklagten daher gewusst haben, daß die Börsenkurse zum Einstiegszeitpunkt nach den Anschlägen vom 11. September 2001 gefallen waren (Aussage des Zeugen Sch., Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 28 = Bl. 423 d. A.). Der Ehemann der Beklagten konnte daher in der quartalsmäßigen Verwaltung durchaus einen Vorteil sehen, weil er an den Verlusten aus der Vergangenheit nicht partizipieren würde. Insofern ist davon auszugehen, dass auch die Bildung von Quartalspools jedenfalls bei den Anlegern im vorliegenden Fall für den Abschluß des Anlagegeschäfts kausal war.
140 
6. Der Beklagten steht daher ein Schadensersatzanspruch zu, der darauf gerichtet ist, die Vermögenslage wiederherzustellen, die bestünde, wenn die Aufklärungspflichten nicht verletzt worden wären, § 249 BGB. Diesen Anspruch kann die Beklagte auch dem Darlehensrückzahlungsanspruch der Klägerin entgegenhalten, § 359 BGB.
141 
7. Damit ist die Klage unbegründet.
B.
142 
Die Widerklage ist nicht begründet.
I.
143 
Die Klägerin ist nicht Schuldnerin des dargestellten Schadensersatzanspruchs.
II.
144 
Sie ist auch nicht in die Rechte und Pflichten der Drittwiderbeklagten eingetreten. Das Gesetz sieht einen solchen Rechtsübergang nur in den Fällen des § 358 BGB vor. Diese Vorschrift setzt jedoch einen Widerruf des verbundenen Vertrags voraus. Die Beklagte hat den verbundenen Vertrag aber nicht widerrufen.
III.
145 
Der Beklagten steht auch kein Anspruch aus § 813 BGB zu.
146 
Danach kann ein Leistender seine Leistung zurückfordern, wenn er zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit leistete und dem Anspruch eine Einrede entgegenstand.
147 
§ 813 BGB setzt deshalb ein Leistungsverhältnis voraus. Dieses besteht für die begehrten Einzahlungen in den Tilgungsfonds allerdings nur zwischen der Beklagten und der Fondsgesellschaft. Die Klägerin ist hieran nicht beteiligt.
148 
Damit hat die Beklagte gegen die Klägerin keinen Anspruch.
C.
149 
Die Drittwiderklage ist begründet.
150 
Die Drittwiderbeklagte ist als Vertragspartnerin die Schuldnerin des unter A III dargestellten Schadensersatzanspruchs.
151 
Die Beklagte kann gemäß § 249 Abs. 1 BGB verlangen, so gestellt zu werden, wie sie stünde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Dann hätte sie auch keine Leistungen an den Investmentfonds getätigt. Dieser Sparvertrag hängt unmittelbar mit dem Gesamtkonzept des Eu. zusammen.
152 
1. Die Beklagte kann daher grundsätzlich ihre Leistungen an den Investmentfonds vollständig zurückverlangen.
153 
2. Die Beklagte muss sich als Vorteile die Ausschüttungen aus dem Lebensversicherungsvertrag anrechnen lassen. Deren Berechnung der Beklagten hat nur die Klägerin, nicht aber die Drittwiderbeklagte bestritten. Im Verhältnis zur Drittwiderbeklagten ist sie daher als zugestanden anzusehen. Die Drittwiderbeklagte ist zunächst als Streithelferin der Beklagten dem Prozeß beigetreten, so dass die Wirkungen der §§ 67, 68, 74 Abs. 1 ZPO eingetreten sind. Mit der Erhebung der Drittwiderklage wandelt sich jedoch die Stellung der Drittwiderbeklagten vom Streithelfer in eine eigene Partei (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, § 33, Rn 22a, 23; BGH, Urteil vom 12. Oktober 1995 - VII ZR 209/94 -, BGHZ 131, 76). In diesem Fall stehen Klägerin und Drittwiderbeklagte der Beklagten jeweils als einzelne gegenüber (Subjektive Klagehäufung), so dass das Bestreiten durch eine Parteien auf das Prozeßverhältnis mit der anderen Partei wirkungslos bleibt, § 61 ZPO. Die Beklagte kann daher die Einmalzahlung von 60.000 Euro sowie die monatlichen Raten abzüglich der Entnahmen in Höhe von insgesamt 55.713 Euro, mithin einen Gesamtbetrag von 115.713 Euro von der Drittwiderbeklagten ersetzt verlangen.
154 
3. Die Beklagte muss sich keine Steuervorteile anrechnen lassen. Dies ist aus Billigkeitserwägungen heraus nur der Fall, wenn sie unverfallbare und nicht anderweitig erzielbare Steuererleichterungen erfahren hätte (BGH, Urteil vom 24. April 2007 - XI ZR 17/06 -, BGHZ 172, 147; Teilurteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08 -, WM 2010, 1641). Dies kann das Gericht im vorliegenden Fall nicht feststellen. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte möglicherweise auch den Schadensersatzanspruch versteuern muss. Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen erscheint es im vorliegenden Fall nicht geboten, dass die Beklagte sich mögliche Steuervorteile anrechnen lassen müsste.
155 
4. Zinsen kann die Beklagte gemäß §§ 288, 291 BGB seit Rechtshängigkeit verlangen, §§ 253 Abs. 1 , 261 Abs. 1 ZPO. Die Widerklage wurde am 5. Oktober 2010 gemäß §§ 172, 174 ZPO zugestellt
D.
156 
1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 ZPO. Die Klägerin unterliegt mit der Klage, obsiegt aber gegen die Widerklage. Die Beklagte obsiegt mit der Widerklage nur gegen eine von beiden Parteien. Für die Errechnung der Obsiegens- und Unterliegensquote nimmt das Gericht einen gleichen Streitwert von Klage und Widerklage an, obwohl die Widerklage einen geringfügig höheren Wert hat. Deshalb trägt die Klägerin 50 Prozent der Kosten (für die unterlegene Klage), während die Beklagte und die Drittwiderbeklagte die Kosten der Widerklage hälftig teilen. Sie tragen daher je 25 Prozent der Kosten des Rechtsstreits.
157 
2. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt für alle Parteien aus § 709 ZPO.

Gründe

 
A.
66 
Die Klage ist gemäß den §§ 12, 13 ZPO, 23, 71 GVG vor dem Landgericht Stuttgart zulässig.
67 
Die Klage ist unbegründet.
68 
Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin ihres Ehemannes, § 1922 BGB.
69 
Der Zwischen den Parteien abgeschlossene Darlehensvertrag ist nichtig, aber geheilt (unter I.). Er bildet mit dem Lebensversicherungsvertrag ein verbundenes Geschäft (unter II.). Der Beklagten stehen Einwendungen gegen den Lebensversicherungsvertrag zu (unter III.), die sie dem Rückzahlungsanspruch entgegenhalten kann.
I.
70 
Die Vereinbarung vom 10./16.12.2001 ist ein Darlehensvertrag i.S.d. §§ 488, 491 BGB und ein Kreditvertrag im Sinne des § 1 Abs. 2 VerbrKrG. Der Vertrag ist gekündigt, so dass das Darlehen zur Rückzahlung fällig ist (§ 488 Abs. 3 BGB).
71 
1. Die Klägerin verpflichtete sich zur Geldüberlassung auf Zeit, die Beklagte zur Entrichtung eines entsprechenden Zinses sowie zur Rückzahlung des Geldes bei Fälligkeit. Der Vertrag enthält daher die wesenstypischen Merkmale eines Darlehensvertrages.
72 
Da die Beklagte und ihr Ehemann nicht zu gewerblichen Zwecken handelten, sind für den Vertragsabschluß die Vorschriften über den Kreditvertrag gemäß dem Verbraucherkreditgesetz (Art. 229 § 22 Abs. 2, § 5 EGBGB) anzuwenden. Die Schriftform, die § 4 Abs. 1 S. 1 VerbrKrG für Kreditverträge verlangt, ist mit der Urkunde vom 10./16. Dezember 2001 (Anl. K 1) eingehalten.
73 
2. Nach § 6 Abs. 1 des VerbrKrG ist ein Kreditvertrag nichtig, wenn eine der in § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 a bis f vorgeschriebenen Angaben fehlt. Nach § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 b S. 2 des VerbrKrG ist bei Krediten mit veränderlichen Bedingungen, die in Teilzahlungen getilgt werden, ein Gesamtbetrag auf der Grundlage der bei Abschluss des Vertrages maßgeblichen Kreditbedingungen anzugeben.
74 
Dieser Gesamtbetrag wäre anzugeben.
75 
a) Es handelt sich um einen Kreditvertrag mit veränderlichen Bedingungen.
76 
Der Zinssatz ist nicht für die ganze Laufzeit festgeschrieben. Während der Zinssatz in Ziffer III.1 der Urkunde für 10 Jahre festgeschrieben ist - nämlich vom 31.03.2002 bis 31.01.2012 - beträgt die Laufzeit nach Ziffer III.2 der Urkunde „rund 15 Jahre und endet am 31.01.2017“. Die Zinsbindungsperiode und die Laufzeit fallen auseinander. Es handelt sich damit um eine „unechte Abschnittsfinanzierung“, bei der der Zinssatz nur für einen Teil der Geldüberlassung fest vereinbart ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03 -, BGHZ 159, 270; Urteil vom 20. Januar 2009 - XI ZR 504/07 -, BGHZ 179, 260). Danach müssen die Konditionen neu ausgehandelt werden. Folglich hat der Vertrag veränderliche Bedingungen.
77 
Dies ändert sich nicht dadurch, dass in Ziffer III.1 weiter vereinbart ist, dass die Rückzahlung fällig wird, wenn eine neue Zinsvereinbarung nicht zustande kommt (so aber OLG Bamberg, Urteil vom 8. Dezember 2008 - 6 U 29/08 -, Anl. K 8). Nach Ansicht des erkennenden Gerichts kommt es darauf an, welchen Willen die Parteien bei Vertragsabschluss hatten. Dagegen ist es nebensächlich, ob die Rückzahlungsforderung durch vertragliche Klausel fällig wird, wenn keine Zinsfolgevereinbarung zustande kommt, oder durch einen „Widerspruch“ des Darlehensnehmers gegen eine vorformulierte Konditionenanpassung des Darlehensgebers. Vielmehr hält es das Gericht für ausschlaggebend, von welcher Laufzeit die Parteien bei Vertragsabschluss ausgehen (wie hier OLG München, Urteil vom 2. Februar 2010 - 5 U 4828/09 -, Anl. B 17). Wesentliches Merkmal der „unechten Abschnittsfinanzierung“ ist das Auseinanderfallen von der Dauer der Geldüberlassung und der Dauer der Zinsbindung. Im vorliegenden Fall sind die Parteien von einer Kapitalnutzungsdauer von 15 Jahren ausgegangen. Das Darlehen diente der Finanzierung des „Eu.s“. Im Zeichnungsschein (Anl. K 5) soll die „Darlehenstilgung planmäßig nach 15 Jahren“ erfolgen. Die Zahl 15 ist handschriftlich ergänzt. Dieser Zeichnungsschein wurde der Klägerin von der Initiatorin mit dem Schreiben vom 4. Dezember 2001 (Anl. K 6) übersendet. In dem Anschreiben wird unter Tilgung ebenfalls von einem Zeitraum von „ca. 15 Jahren“ ausgegangen. Die Anlagedauer des Investmentfonds, mit dem die Valuta getilgt werden soll und der der Klägerin zur Sicherheit verpfändet ist, ist ebenfalls mit 15 Jahren angegeben. Die Parteien wollten daher bei Vertragsabschluss übereinstimmend eine Geldüberlassung über 15 Jahre. Sie gingen weiter davon aus, dass sie sich als Vertragspartner auf eine Zinsfolgevereinbarung verständigen könnten. Vor diesem Hintergrund wird die Rückzahlungsforderung nur bedingt (§ 158 BGB) nach zehn Jahren fällig, falls wider die Erwartungen der Parteien keine weitere Zinsvereinbarung zustande kommt.
78 
Der BGH hat in seinen Urteilen die unechte Abschnittsfinanzierung zwar dadurch bestimmt, dass die Rückzahlungsforderung nicht „ohne weiteres“ fällig wird, sondern nur, wenn der Darlehensnehmer einer Konditionenanpassung widerspreche (BGH, Urteil vom Urteil vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03 -, BGHZ 159, 270; Urteil vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04 -, WM 2004, 2306). In welcher Ausgestaltung eine Folgevereinbarung zustande kommt, kann aber für die Beurteilung, ob eine „unechte Abschnittsfinanzierung“ und damit eine Pflicht zur Angabe des Gesamtbetrags vorliegt, nicht maßgebend sein. Für die rechtliche Betrachtung bleibt es unerheblich, ob der Darlehensgeber einseitig die Konditionen vorgibt oder - wie im vorliegenden Fall - „neue Konditionen zu vereinbaren“ sind. Entscheidend ist, dass die Rückzahlungsforderung nicht „ohne weiteres“ fällig wird, sondern nur, wenn die Parteien zu keiner Einigung finden. Dies entspricht dem Widerspruch des Darlehensnehmers gegen eine einseitige Neubestimmung der Zinsbedingungen durch den Darlehensgeber.
79 
Entscheidend ist schließlich, dass die Parteien bei Vertragsabschluß davon ausgingen, dass die Laufzeit und die Zinsbindung divergieren. Deshalb liegt ein Darlehen mit veränderlichen Bedingungen vor.
80 
b) Das Darlehen ist in Teilzahlungen zu tilgen.
81 
Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Darlehensvertrag. Die Darlehensvaluta ist nämlich in einem Betrag zurückzuzahlen.
82 
Nach der Rechtsprechung des BGH liegt ein Darlehen, das in Teilzahlungen zu tilgen ist, aber auch dann vor, wenn der Darlehensnehmer Tilgungsersatzleistungen in einen Vermögensbildungsvertrag erbringt, mit dem vereinbarungsgemäß das Darlehen zurückgeführt werden soll. Dies hat der BGH für den Bausparvertrag (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2001 - XI ZR 156/01 -, BGHZ 149, 302) und den Lebensversicherungsvertrag (BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03 -, BGHZ 159, 270) entschieden. Der BGH begründet seine Auffassung damit, dass es bei einer wirtschaftlichen Betrachtung für den Darlehensnehmer gleichgültig ist, ob er monatliche Rückzahlungen unmittelbar an den Darlehensgeber oder an einen Dritten leistet, wenn diese Geldbeträge nur bestimmungsgemäß der Rückzahlung des Darlehens dienen sollen. Diese wirtschaftliche Betrachtungsweise trifft aber auch den vorliegenden Fall, in dem die Beklagte regelmäßige Beiträge statt in einen Bauspar- oder Lebensversicherungsvertrag an einen Investmentfonds leistet. Mit dem in diesem Investmentfonds angesparten Vermögen sollte die Darlehensvaluta getilgt werden. Dies ergibt sich wiederum aus dem Anschreiben der Initiatorin an die Klägerin (Anl. K 6). Der Sparvertrag ist im Kreditvertrag auch in Ziffer VII erwähnt, und zwar mit seinem Einmalbetrag und den monatlichen Beiträgen sowie der Dauer der Beiträge. Die Klägerin konnte daher den Gesamtbetrag berechnen.
83 
Das erkennende Gericht ist der Auffassung, dass die Rechtsprechung des BGH zu Bauspar- und Lebensversicherungsverträgen entsprechend gilt, wenn der Darlehensnehmer monatliche Beiträge in einen Investmentfonds einzahlt, mit dem die Tilgung des Darlehens erfolgen soll (wie hier OLG München, Urteil vom 2. Februar 2010 - 5 U 4828/09, Anl. B 0 und B 17, S. 11/12). Schürnbrand verwendet in diesen Fällen allgemein den Begriff „Ansparvertrag“ (Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2008, § 492 BGB, Rn 44; ebenso der BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03 -, BGHZ 159, 270). Hierunter lässt sich der Fondsvertrag subsumieren. Ob Fondsparverträge generell als Ansparverträge zu verstehen sind, ist unerheblich. Im vorliegenden Fall geht jedoch das Konzept des „Eu.s“, wie es die Zeugen G. und Sch. ausgesagt haben (Protokoll vom 15. September 2010, S. 18 = Bl. 317 d. A., Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 19 = Bl. 414 d. A.), gerade davon aus, dass das Darlehen durch den Fonds getilgt werden soll. Ein Sachzusammenhang zwischen beiden Verträgen besteht daher.
84 
Die Tilgung in Teilzahlungen ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Beklagte einen Einmalbetrag in den Fonds einzahlte (so aber LG München, Urteil vom 21. August 2009 - 29 O 23458/08 -, Anl. K 9). Denn der Einmalbetrag deckt die Tilgung bei weitem nicht ab. Der BGH hat dies nur für den Fall entschieden, dass die Einmalzahlung die gesamte Tilgung abdeckt (BGH, Urteil vom 19. Februar 2008 - XI ZR 23/07 -, NJW-RR 2008, 1002). Kumulieren sich Einmalzahlung und monatliche Beiträge, liegen dagegen Teilzahlungen vor.
85 
c) Danach wäre im vorliegenden Fall ein Gesamtbetrag anzugeben. Die Angabe in Ziffer VI.1 der Darlehensurkunde genügt dieser Angabepflicht nicht. Sie ist nicht auf die vollständige, bei Vertragsabschluss zugrunde gelegte Laufzeit angepasst.
86 
3. Damit war der Darlehensvertrag zunächst nichtig. Durch die bestimmungsgemäße Auszahlung ist der Vertrag geheilt worden (§ 6 Abs. 2 VerbrKrG) mit der Folge, dass sich der Zinssatz auf den gesetzlichen Zinssatz ermäßigt (§ 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG). Die Klägerin hat den Anspruch mit dem gesetzlichen Zinssatz von 4 Prozent (§ 246 BGB) berechnet (vgl. Schriftsatz vom 8. September 2010, Bl. 287 ff. d. A.). Danach hat die Beklagte für die nicht der Verjährung unterfallende Zeit ab Januar 2006 19.629,61 Euro an Zinsen zuviel bezahlt. Der Darlehensrückforderungsanspruch verringert sich entsprechend von 109.211,94 Euro auf 89.582,33 Euro.
II.
87 
Die Beklagte kann dem Rückzahlungsanspruch Einwendungen aus dem Versicherungsvertrag entgegenhalten.
88 
Nach § 359 BGB bzw. § 9 Abs. 3 VerbrKrG kann der Darlehensnehmer die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit Einwendungen aus dem verbundenen Vertrag ihn gegenüber dem Unternehmer, mit dem er den verbundenen Vertrag geschlossen hat, zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden.
89 
Der Darlehensvertrag und der Lebensversicherungsvertrag zwischen der Beklagten und der Drittwiderbeklagten sind verbunden.
90 
Ein Vertrag über die Erbringung einer Leistung und ein Darlehensvertrag sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des andern Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden, § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB = § 9 Abs. 1 VerbrKrG.
91 
1. Das Darlehen dient der Finanzierung der Lebensversicherung, weil mit der Valuta die Einmalzahlung der Beklagten beigebracht wird.
92 
2. Beide Verträge bilden eine wirtschaftliche Einheit. Ob eine wirtschaftliche Einheit vorliegt, ist, wenn eine solche Einheit nicht nach § 358 Abs. 3 S. 2 BGB zwingend vermutet wird, anhand der Umstände des Einzelfalls zu bewerten (Staudinger/Kessal-Wulf, § 358 BGB, Rn 31; BGH, Urteil vom 23. September 2003 - XI ZR 135/02 -, NJW 2003, 3703). Im vorliegenden Fall liegen ausreichend Indizien vor, die dem Gericht den Schluß auf eine wirtschaftliche Einheit erlauben:
93 
a) Darlehensvertrag und Lebensversicherungsvertrag sind Teil eines kombinierten Anspargeschäfts. Das Konzept funktioniert, wenn aus dem Lebensversicherungsvertrag die Zinsen für das Darlehen bezahlt werden können. Das Konzept ist nur bei einer fremdfinanzierten Einlage in den Lebensversicherungsvertrag attraktiv. Insofern wäre der eine Vertrag nicht ohne den anderen abgeschlossen worden.
94 
b) Der Zeuge G. hat angegeben, dass ein Initiator an eine Bank mit dem gesamten Finanzierungskonzept herantritt. Er sagte weiter aus, dass eine Bank das Geschäftsmodell überprüfe. Nur wenige Banken seien bereit gewesen, ein Darlehen zum vorgesehenen Zweck auszureichen, weil die Banken die Risiken nicht einschätzen konnten. (Protokoll vom 15. September 2010, S. 18/19 = Bl. 317/318 d. A.). Diese Aussagen sind nachvollziehbar und glaubhaft. Aus ihnen kann geschlossen werden, dass die Klägerin das Anlagekonzept „Eu.“ kannte, bevor sie der Beklagten das Darlehen gewährte. Damit war der Klägerin bekannt, dass das Darlehen der Finanzierung einer Lebensversicherung dient, aus dem wiederum die Zinsen für das Darlehen getilgt werden sollen. Mit diesem engen Zusammenhang war der Klägerin zugleich bekannt, dass der eine Vertrag nicht ohne den anderen abgeschlossen wird, weil der Anleger mit dem einen oder anderen Vertrag allein nicht das mit dem Eu. verfolgte Anlageziel erreicht.
95 
c) Der Zeuge G. gab weiter an, dass im Zeitraum von 1999 bis 2004 etwa 2.000 Anleger den Eu. gezeichnet hätten und hiervon die Hälfte über die Klägerin finanziert worden sei. Auch diese Aussage des Zeugen G. ist überzeugend. Insofern handelt es sich nicht um einen Einzelfall, sondern die Klägerin hat mehrere Eu.-Anlagen finanziert. Auch die Zeugen H. und Sch. bestätigten, dass mehrere Anlagen über die Klägerin finanziert worden sind (Protokoll vom 15. September 2010, S. 37 = Bl. 336 d. A.; vom 7. Oktober 2010, S. 26 = Bl. 421 d. A.).
96 
d) Die Initiatorin hat der Klägerin alle notwendigen Unterlagen zukommen lassen (Anl. K 6). Der Zeuge Sch. gab weiterhin an, dass die Klägerin eine gesamte Abteilung mit einer Frau als Vorstand für den Eu. eingerichtet habe. Er habe häufig unmittelbar mit der Klägerin wegen des Eu. gesprochen (Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 19/20 = Bl. 414/415 d. A.). Auch an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen Sch. zweifelt das Gericht insoweit nicht. Hieraus schließt das Gericht, dass es einen geplanten Ablauf gab, mit dem die Klägerin in den Kreislauf integriert war, mit dem die für den Eu. notwendigen Verträge abgeschlossen wurden. Die „Drehscheibe“ dieses Kreislaufs bildete die Initiatorin, die die finanzierenden Banken auswählte und ihnen die Kunden brachte (G., Protokoll vom 15. September 2010, S. 25 = Bl. 324 d. A.). Die Klägerin bediente sich daher der Initiatorin und deren Vermittler, um Darlehensverträge zur Finanzierung der Lebensversicherungen bei der Drittwiderbeklagten abzuschließen. Die Klägerin beteiligte sich derart massiv an der Finanzierung von Lebensversicherungen der Drittwiderbeklagten, dass die Drittwiderbeklagte sogar ein „Klumpenrisiko“ (so der Zeuge N., Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 12 = Bl. 407 d. A.) ausgemacht hat. Dieser Kreislauf erklärt, weshalb die Verträge zu unterschiedlichen Zeitpunkten abgeschlossen worden sind. Dies hatte verwaltungstechnische Gründe, z. B. die Vergabe von Policennummern. Die Tatsache, dass die Verträge nicht zeitgleich abgeschlossen worden sind, steht daher einer wirtschaftlichen Einheit nicht entgegen.
97 
e) All diese Indizien rechtfertigen den Schluß, dass eine wirtschaftliche Einheit von Darlehens- und Lebensversicherungsvertrag vorliegt (wie hier OLG München, Beschluß vom 23. August 2010 - 5 U 2811/10 -, Anl. B 24; LG Stuttgart, Urteil vom 1. Oktober 2010 - 12 O 276/10 -, Anl. B 33). Deutliche Hinweise der Klägerin auf die Selbständigkeit des Darlehens sind nicht ersichtlich, so dass es auf die Schutzbedürftigkeit der Beklagten im vorliegenden Fall nicht ankommt (BGH, Urteil vom 5. Mai 1992 - XI ZR 242/91 -, NJW 1992, 2560).
III.
98 
Die Beklagte kann gegen den Versicherungsvertrag einwenden, bei Vertragsabschluss nicht vollständig aufgeklärt worden zu sein. Diesen Schadensersatzanspruch (§ 311 Abs. 1 Nr. 1 BGB) kann die Beklagte auch als Einrede geltend machen, § 242 BGB.
99 
1. Zwischen der Beklagten und der Drittwiderbeklagten bestand seit den Gesprächen mit dem Zeugen Sch. ein vorvertragliches Schuldverhältnis, das besondere Aufklärungspflichten begründet.
100 
Der Zeuge Sch. hat auf Nachfrage bestätigt, auch über den Versicherungsvertrag aufgeklärt zu haben (Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 29/30 = Bl. 424/425 d. A.). Ab diesem Zeitpunkt bahnte sich ein Vertragsverhältnis an, so dass auch ab diesem Zeitpunkt bereits Aufklärungs- und Hinweispflichten der Drittwiderbeklagten bestehen. Auch wenn der Zeuge Sch. als Versicherungsmakler im Sinne des § 59 Abs. 3 VVG n. F. tätig geworden sein sollte, kann zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer ein vorvertragliches Schuldverhältnis angenommen werden (Prölß/ Martin, VVG, 28. Aufl. München 2010, § 59, Rn 97). Ob dies der Fall ist, ist nach der Rechtsprechung des BGH aus den Umständen des Einzelfalls zu schließen (BGH, Urteil vom 24. September 1996 - XI ZR 318/95 -, NJW-RR 1997, 116; vgl. auch OLG Dresden, Urteil vom 19. November 2010 - 7 U 1358/09 -, Anl. B 34; zu einem abweichenden Ergebnis gelangt das OLG Oldenburg, Urteil vom 18. Juni 2008 - 3 U 38/07 -, Anl. LW 23). Der Zeuge Sch. hat mehrere Eu.s und Policen der Drittwiderbeklagten vermittelt (Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 32 = Bl. 427 d. A.). Der Zeuge Sch. beriet für die Drittwiderbeklagte einen komplexen Vertrag. Die Drittwiderbeklagte ist gegenüber der Beklagten erst in Erscheinung getreten, nachdem der Versicherungsvertrag unterschriftsreif war. Dabei vereinbarten die Parteien im vorliegenden Fall Konditionen, die einer sorgfältigen Beratung bedürfen, etwa die Höhe der regelmäßigen Ausschüttungen. Diese Anzeichen erachtet das Gericht als ausreichend, um ein vorvertragliches Pflichtenverhältnis zwischen Beklagter und Drittwiderbeklagter unter Beteiligung des Zeugen Sch. anzunehmen.
101 
Dies beansprucht auch Geltung, obwohl der Zeuge Sch. eine ganzheitliche Finanzoptimierung der Beklagten vorgenommen hat. Es besteht gerade kein Widerspruch darin, dass der Makler einerseits eine ganzheitliche „Vermögensoptimierung“ im Interesse des Kunden vornimmt und andererseits einen Einzelvertrag aus diesem Paket als Vertreter für ein Finanzdienstleistungsunternehmen vorstellt.
102 
Der Kontakt zur Drittwiderbeklagten gestaltete sich über selbständige Vermittlungsbüros, die sie „Masterdistributoren“ nannte. Dies entnimmt das Gericht den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen Sch. (Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 19 = Bl. 414 d. A.), G. (Protokoll vom 15. September 2010, S. 20 und 23 = Bl. 319 und 322 d. A.) und H. (Protokoll vom 15. September 2010, S. 34/35 = Bl. 333/334 d. A.). Sie alle bestätigten, dass kein unmittelbarer Kontakt zwischen Vermittler und Drittwiderbeklagter bestand, sondern immer die E. als „Masterdistributor“ zwischengeschaltet war. Der Zeuge N. stellte klar, dass er für den Vertrieb der Drittwiderbeklagten verantwortlich war und dieser über die Distributoren ablief (Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 2 = Bl. 397 d. A.). Die Drittwiderbeklagte unterstützte die Distributoren (Protokoll S. 16/17 = Bl. 411/412 d. A.). Der Zeuge H. gab an, dass die E. – zusammen mit weiteren so genannten Masterdistributoren – die Geschäfte der Drittwiderbeklagten unter anderem in Deutschland bis zur Abschlussreife vorbereiten sollte, weil die Drittwiderbeklagte selbst in Deutschland keine Niederlassung hatte (Protokoll vom 15. September 2010, S. 34 = Bl. 333 d. A.). Zur Überzeugung des Gerichts führt eine unmittelbare Verbindung von der Drittwiderbeklagten über ihr Verteilzentrum E. zur Beratungstätigkeit des Vermittlers Sch..
103 
Der Zeuge Sch. nahm für die Beklagte sowohl die Vermögensoptimierung als auch die Beratung über einzelne Verträge wahr. Dadurch entstand zwischen Beklagter und Drittwiderbeklagter ein vorvertragliches Schuldverhältnis.
104 
2. Die Pflichten aus diesem vorvertraglichen Schuldverhältnis hat die Drittwiderbeklagte verletzt.
105 
Als Aufklärungsmaßstab treffen die Drittwiderbeklagte im vorliegenden Fall die Pflichten, die dem Anbieter einer Kapitalanlage auferlegt sind.
106 
Bei dem zwischen der Beklagten und der Drittwiderbeklagten handelt es sich formell um einen Versicherungsvertrag. Tatsächlich dient der Vertrag aber im Wesentlichen der Kapitalanlage. So hat der Zeuge N. ausgeführt, eine Gesundheitsprüfung werde nicht durchgeführt. Es bestünden andere Risiken finanzieller Art (Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 5/6 = Bl. 400/401 d. A.). Im weiteren Verlauf bestätigte der Zeuge N., dass die Drittwiderbeklagte in Gespräche über die Policen einen Finanzvorstand entsendet hätte (S. 14 = Bl. 409 d. A.). Das Gericht folgt auch diesen Aussagen. Der Zeuge hat persönliche Erfahrungen wiedergegeben. Er hat darauf hingewiesen, wenn er sich an konkrete Sachverhalte nicht mehr erinnern konnte. Aus seiner Aussage schließt das Gericht, dass das Versicherungsrisiko für die Drittwiderbeklagte von untergeordneter Bedeutung war und der Vertrag letztlich Anlagezwecken dienen sollte. Dieser Eindruck bestätigt sich in der Einbettung des Vertrages im Rahmen des Finanzkonzepts „Eu.“, das ebenfalls als Vermögensanlage und nicht als Versicherungsschutz ausgelegt ist.
107 
Die Drittwiderbeklagte musste der Beklagten demnach ein wahrheitsgemäßes Bild von dem Lebensversicherungsvertrag aufzeigen, ohne die Risiken zu beschönigen. Dies hat die Drittwiderbeklagte nicht getan. Sie hat die Beklagte durch die Werbung mit Vergangenheitsrenditen irregeleitet (a). Außerdem hat sie den unzutreffenden Eindruck vermittelt, es würden Quartalspools gebildet, so dass die Risiken aus früheren Anlagen nicht auf aktuelle Verträge übertragen würden (b).
108 
a) Die Drittwiderbeklagte hat irreführend mit ihren Vergangenheitsrenditen geworben. Die Angaben im Prospekt sind in Zusammenschau mit den Angaben des Zeugen Sch. bei der Beratung der Beklagten geeignet gewesen, der Beklagten eine fehlerhafte Vorstellung über die Sicherheit der möglichen Rendite zu vermitteln.
109 
a) Auf Seite 6 und 7 des Prospekts (Anl. B 10) wird eine Rendite der Drittwiderbeklagten für Lebensversicherungen zwischen 12 und 14 Prozent dargestellt. Die Darstellung ist geeignet, den Anschein zu erwecken, aufgrund der Vergangenheitsrenditen seien auch in Zukunft derartige Ausschüttungen zu erwarten, weshalb eine Berechnung mit 8 bis 8,5 Prozent vorsichtig sei.
110 
Die Rendite ergibt sich aus Wertzuwachs und Fälligkeitsbonus. Beide Werte setzt die Drittwiderbeklagte selbst fest. Zwischen diesen beiden Summanden besteht ein gewichtiger Unterschied. Während der Wertzuwachs dem Anleger durch die eingeflochtene Garantie einen Kapitalmindestschutz bietet, ist der Fälligkeitsbonus allein vom Marktgeschehen abhängig. Die Drittwiderbeklagte garantiert lediglich, dass der Wert der Anteile, die der Anleger an einem Pool erwirbt, nicht fällt und zu Ende der Laufzeit dem maximal erreichten Anteilspreis entspricht. Dagegen spiegelt der „Fälligkeitsbonus“ das Ergebnis der Vermögensverwaltung („Performance“) durch die Drittwiderbeklagte wieder (Anlage B 10, S. 7/8).
111 
In der Werbung mit der Vergangenheitsrendite taucht diese Unterscheidung nicht auf: Der Leser des Prospekts erfährt nicht, welcher Anteil der Vergangenheitsrenditen auf den Wertzuwachs und welcher Anteil auf den Fälligkeitsbonus zurückzuführen ist.
112 
Die Drittwiderbeklagte führt für die Zeit von 1995 bis 2001 an, dass der deklarierte Wertzuwachs für Anlagen in DM zwischen 5 und 6,75 Prozent lag, der Fälligkeitsbonus dagegen für 1995 bei 78 % lag (Schriftsatz vom 4. Oktober 2010, S. 20 = Bl. 378 d. A.). Die Drittwiderbeklagte beruft sich dabei auf Anlage LW 26. Das Gericht kann dieser Anlage weiter entnehmen, dass der Wertzuwachs unter Berücksichtigung der Euroanlagen 1995 bis 2001 zwischen 3 % und 6¾ % lag, der Fälligkeitsbonus dagegen zwischen ½ % und 78 %. Bei der Betrachtung dieser Zahlen ist zu berücksichtigen, dass die Zahlen für den Fälligkeitsbonus anders als die Zahlen für den Wertzuwachs und die beworbenen Durchschnittsrenditen kumuliert sind und daher für längere Anlagen höher ausfallen – schon dies liegt nahe an einer Irreführung. Trotzdem zeigt sich, dass der Fälligkeitsbonus wesentlich stärkeren Schwankungen unterliegt als der Wertzuwachs. Auf S. 4 der Anlage LW 26 stellt die Drittwiderbeklagte dann beide Werte kumuliert dar. Es ergeben sich für die seit 1995 in Deutschland angebotenen Versicherungspolicen Spannen von 5,7 % bis 44,59 % für den garantierten Wertzuwachs und von 2 % bis 78 % für den Fälligkeitsbonus. Dies bestätigt den Eindruck, dass der Fälligkeitsbonus wesentlich stärker schwankt als der deklarierte Wertzuwachs.
113 
Diese Schwankungsbreiten bildet das Prospekt in der Werbung mit den Renditen auf S. 7 nicht hinreichend ab. Dort werden pauschale Vergangenheitsrenditen hervorgehoben. Die Angaben auf Seite 9 des Prospekts helfen dem Anleger beim Vergleichen nicht, da dort Wertzuwachs und Fälligkeitsbonus kumuliert ausgewiesen sind. Zieht der Anleger die Anlage LW 26 mit zu Rate und analysiert er die dort angegebenen Zahlenreihen, kann er sich zwar die Schwankungsunterschiede zwischen Wertzuwachs und Fälligkeitsbonus erarbeiten. Aber auch dies versetzt den Anleger nicht in die Lage, die Vergangenheitsrendite und die „vorsichtige“ Berechnung mit 8,5 Prozent einzuschätzen. Dem Anleger bleibt verborgen, dass die mit dem Begriff „deklarierter Wertzuwachs“ suggerierte Sicherheit nur einen Teil der Rendite darstellt. Inwieweit die Renditen von 12 bis 14 Prozent in der Vergangenheit auf dem Wertzuwachs beruhen und welchen Anteil zur Entwicklung dem Fälligkeitsbonus zukommt, erfährt der Anleger nicht. Damit kann er aber auch nicht einschätzen, wie hoch in der konservativ berechneten Rendite der volatile Anteil des Fälligkeitsbonusses ist. Ihm fehlt daher ein konkretes Bild vom Risiko, das er eingeht.
114 
b) Der Zeuge G. hat ausgesagt, dass auch diese 8,5 Prozent nicht stimmen, weil hiervon noch die Provision abzuziehen sei, so dass die angegebenen 8,5 Prozent einer tatsächlichen Rendite von 7 bis 8 Prozent entsprächen (Protokoll vom 15. September 2010, S. 29 = Bl. 328 d. A.).
115 
g) Die Beklagte erwarb die Anteile am 9. 1. 2002 zu einem Preis von 2,074 je Stück (Anl. LW 1, S. 4) und veräußerte sie am 29. 5. 2009 zu einem Preis von 2,311 je Stück. Dies entspricht einer absoluten Steigerung von 11,43 % oder, bei linearer Betrachtung über sieben Jahre, einer jährlichen Rendite von 1,6 %.
116 
d) Anlage LW 26 zeigt, dass die Renditen in der jüngsten Vergangenheit unter der vorsichtigen Annahme von 8,5 Prozent lagen. Bei den „Euro“-Anleihen gibt Anlage LW 26 Wertzuwächse zwischen drei und vier Prozent (S. 2) und Fälligkeitsboni zwischen 0,375 % und 11 % (S. 4) an. Nur wenige Kombinationen führen zu einer Rendite von über 8,5 Prozent. Dieser Punkt ist nach Ansicht des Gerichts derart bedeutsam, dass er nicht ohne weiteren Hinweis in einer Nebenbroschüre erwähnt werden kann. Die Beklagte erhielt neben dem Eu.-prospekt laut Zeichnungsschein den Prospekt der Wealthmaster Police, Verbraucherinformationen, Policenbedingungen, eine Kopie des Versicherungsantrags, eine Kopie des Zeichnungsscheins für den Eu., die Kopie eines weiteren Zeichnungsscheins für den Investmentfonds, einen Prospekt über diesen Investmentfonds und schlussendlich eine Kopie des Beratungsprotokolls. Das sind neun Dokumente. Bei dieser Fülle an Dokumenten ist es schon zweifelhaft, dass Informationen über grundlegende Aspekte wie die zu erzielende Rendite auf zwei Prospekte aufgeteilt sind – den Eu.Prospekt und den Prospekt über die Police. Darüber hinaus wird im E,-Prospekt die Vergangenheitsrendite mehrfach als Durchschnittsrendite herausgehoben (S. 6/7), während eine solche Durchschnittsrendite in der Policenbeschreibung keine Rolle spielt. Der Anleger kann die Vergangenheitsrenditen aus dem Eu.-Prospekt nicht sinnvoll mit den jüngeren Ergebnissen aus dem Policenprospekt vergleichen.
117 
e) Die Drittwiderbeklagte hätte dieses Informationsdefizit beseitigen können, wenn sie die Beklagte, etwa durch den Zeugen Sch., im Beratungsgespräch durch vergleichbare Entwicklungszahlen aufgeklärt hätte.
118 
Der Zeuge Sch. beriet die Beklagten auch im Hinblick auf den Versicherungsvertrag (Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 29/30 = Bl. 424/425 d. A.). Er ging davon aus, 8,5 Prozent Rendite sei eine konservative Berechnung, wie im Prospekt dargestellt (Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 22 = Bl. 417 d. A.). Er selbst sah keine Veranlassung, an dieser Zahl zu zweifeln. Auf entsprechende Nachfrage der Klägervertreterin und des Vertreters der Drittwiderbeklagten behauptete er glaubhaft, dass selbst Börsenschwankungen wie im Jahr 2001 für ihn keinen Anlass darstellten, die Prognosen zu hinterfragen. Es habe auch früher schon derartige Schwankungen gegeben und die Prognoserechnung sehe gegenüber den Vergangenheitsrenditen schon einen Abschlag vor (Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 28 = Bl. 423 d. A.).
119 
Aus der Aussage des Zeugen Sch. ist bekannt, dass bei der Renditeprognose ein deklarierter Wertzuwachs von vier bis fünf Prozent angenommen worden ist (Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 22 = Bl. 417 d. A.), so dass sich die Renditeerwartung in etwa zu gleichen Teilen auf deklarierten Wertzuwachs und Fälligkeitsbonus verteilt. Die Aussage versteht das Gericht aber nicht dahin, dass der Zeuge Sch. der Beklagten erläutert hat, dass der Wertzuwachs derzeit bei vier bis fünf Prozent liege. Vielmehr gab die Beklagte an, dass immer diese 8,5 % im Raume gestanden seien (Protokoll vom 15. September 2010, S. 6/7 = Bl. 305/306 d. A.). Genauere Zahlen aus der jüngeren Vergangenheit kannte der Zeuge Sch. zum Beratungszeitpunkt nicht. Insofern hat er auch nicht über den aktuellen Ertrag aufgeklärt.
120 
z) Ein sinnvoller Vergleich der Zahlen aus Anlage LW 26 mit den Prospektangaben ist dem Anleger nicht möglich. Die Drittwiderbeklagte weist in ihrer Darstellung der Vergangenheitsrenditen nicht darauf hin, wie diese über den vergleichsweise sicheren Wertzuwachs und den vergleichsweise risikobeladenen Fälligkeitsbonus verteilt sind.
121 
Die Drittwiderbeklagte wirbt mit Renditen von 12,4 % bis 13,7 %, hält einen Betrag von 8,5 % für eine vorsichtige Rechengrundlage (Anl. B 10, S. 7) und hat in den dem Vertragsabschluss vorausgehenden Jahren 1996 bis 2000 zwischen drei und sechs Prozent an Wertzuwachs deklariert. Die Beklagte erzielte eine Rendite von jährlich 1,6 %. Welchen Umfang der Fälligkeitsbonus an den beworbenen Renditen hat, geht aus den Prospekten nicht hervor. Die Zahlen im Prospekt zu jüngeren Verträgen (S. 9) und in der Anlage LW 26 weisen teils kumulierte, teils durchschnittliche Werte aus. Ein sinnvoller Vergleich ist kaum möglich. In Anbetracht all dieser Umstände hält das Gericht die Werbung mit den Vergangenheitsrenditen für irreführend. Die Drittwiderbeklagte unterließ es auch, diese Irreführung in der Folgezeit zu beseitigen. Vielmehr billigte sie die ihr halbjährlich (Zeuge G., Protokoll vom 15. September 2010, S. 30 = Bl. 329 d. A.) zugesendeten Informationsprospekte. Sie unterließ auch weitere Hinweise, obwohl sie nach Aussage des Zeugen G. auch jede einzelne, individuelle Berechnung kannte (Protokoll vom 15. September 2010, S. 28 = Bl. 327 d. A.). Aus diesen Berechnungen geht die zugrunde gelegte Renditeerwartung nochmals hervor. Spätestens mit Kenntnis dieser Berechnungen hätte die Drittwiderbeklagte darauf hinweisen müssen, dass die Vergangenheitsrenditen nicht auf die aktuelle Anlagesituation übertragen werden können.
122 
b) Die Beklagte wurde auch falsch über die Quartalspools aufgeklärt. Der Zeuge G. hat ausgesagt, dass nach seinem Verständnis die Drittwiderbeklagte für jedes neue Quartal einen separaten „Quartalspool“ bilde, aus dem sich die Rendite berechnen würde (Protokoll vom 15. September 2010, S. 20/21 = Bl. 319/320 d. A.). Tatsächlich habe es sich hierbei, so der Zeuge N., um „Rechengrößen“ gehandelt, mit denen der Vermittler die bisherige Rendite auf konkrete Anlageentscheidungen zurückführen konnte. Es handele sich demnach nicht um feste Reserven, die jeweils den Anlegern eines Quartals zugute kämen (Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 5 = Bl. 400 d. A.). Diese Information ging auf dem Weg von der Drittwiderbeklagten über ihren „Masterdistributor“ zum Initiator verloren. Schon der Masterdistributor wußte nach Aussage des Zeugen H. (Protokoll vom 15. September 2010, S. 36 = Bl. 335 d. A.) nicht genau, ob das Vermögen getrennt verwaltet und die Rendite getrennt den einzelnen Quartalen zugewiesen wird. Dort soll eine Interpretation vorgeherrscht haben, wonach eine getrennte Verwaltung stattfinde. Dies hätte auch aus den zur Verfügung gestellten Unterlagen geschlossen werden können. Diese Information hat die Initiatorin dann ihren weiteren Berechnungen zugrunde gelegt und ist von einer quartalsmäßigen Verwaltung oder zumindest quartalsweisen Renditeausweisung ausgegangen (Zeuge G., Protokoll vom 15. September 2010, S. 20, 22 = Bl. 319, 321 d. A.).
123 
Der Zeuge Sch. bestätigte, der Beklagten die Funktionsweise der Quartalspools erläutert zu haben (Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 22 = Bl. 417 d. A.). Für die Beklagte sei der Einstiegszeitpunkt sogar besonders günstig gewesen, da nach den Flugzeugentführungen am 9. September 2001 die Börsenkurse gestürzt seien und im vierten Quartal 2001 die Börsenkurse zum Einstieg günstig gestanden seien (Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 28 = Bl. 423 d. A.). Die Beklagte gab an, dass der Zeuge Sch. auch die Quartalspools angesprochen und erläutert hätte (Protokoll vom 15. September 2010, S. 9 = Bl. 308 d. A.). Auf Nachfrage eines Vertreters der Drittwiderbeklagten konnte der Zeuge Sch. zwar nicht sicher bestätigen, dass er diesen Aspekt beim Beratungsgespräch tatsächlich angesprochen hatte, bezog dies aber insbesondere darauf, dass ihm die Vorteile nicht bewusst gewesen seien (Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 33/34 - Bl. 428/9 d. A.). Dies schließt aber nicht aus, dass er trotzdem die Quartalspools als solche dargestellt hat. Hierfür spricht neben seiner - ersten - Antwort auf die Frage des Gerichts („genau“!) die Angabe der Beklagten sowie die Tatsache, dass die Drittwiderbeklagte die Renditezahlen für die Vermittler auf Quartale berechnete - dem Zeugen Sch. stand demnach zur Überzeugung des Gerichts auch eine entsprechende Rechenhilfe der Drittwiderbeklagten zur Verfügung. Der Zeuge Sch. wurde nach eigener Angabe von den Zeugen G. und H. geschult (Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 21 und 22 = Bl. 416 und 417 d. A.). Der Zeuge H. bestätigte, geschult zu haben (Protokoll vom 15. September 2010, S. 39 = Bl. 338 d. A.). Jedenfalls der Zeuge G. war von einer quartalsweisen Betrachtung ausgegangen. Das Gericht ist deshalb davon überzeugt, dass der Zeuge Sch. die Quartalspools der Beklagten in der Weise erläutert hat, dass jedes Quartal für sich betrachtet werde.
124 
c) Der Hinweis der Drittwiderbeklagten, sie müsse nicht über den Eu. aufklären, geht jedenfalls insoweit fehl. Sowohl die Werbung mit der Rendite als auch die Bildung oder Nichtbildung von Quartalspools betreffen den Versicherungsvertrag der Drittwiderbeklagten.
125 
3. Ein Verschulden der Drittwiderbeklagten wird vermutet (§ 280 Abs. 1 BGB) und ist von ihr auch nicht widerlegt worden.
126 
a) Soweit der Zeuge Sch. eine Aufklärung unterließ, muß sich die Drittwiderbeklagten dessen Verhalten gemäß § 278 BGB zurechnen lassen. Der Zeuge hat ausgesagt, die Beklagte auch hinsichtlich des Versicherungsvertrags beraten zu haben (Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 29/30 = Bl. 424/425 d. A.). Beratungsbedarf bestand. Der einzelne Vertrag ist komplex. Darüber hinaus hatte die Drittwiderbeklagte seinerzeit keine Niederlassung in Deutschland. Der Zeuge Sch. war daher für die Beklagte der unmittelbare Ansprechpartner auch für die Versicherung. Die Drittwiderbeklagte war auch an den Schulungsmaßnahmen des Zeugen Sch. beteiligt. Der Zeuge Sch. gab an, hauptsächlich von der E., dort dem Zeugen H., geschult worden zu sein (Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 21 und 22 = Bl. 416 und 417 d. A.). Dort habe man ihm gesagt, dass die Rendite 8,5 Prozent betragen würde; in der Software sei der Wert von 8,5 % voreingestellt gewesen. Der Zeuge H. bestätigte, auch Schulungen für Vermittler durchgeführt zu haben (Protokoll vom 15. September 2010, S. 39 = Bl. 338 d. A.). Beide Aussagen decken sich. Die Angabe des Zeugen Sch. ist darüber hinaus deshalb glaubhaft, weil er den Namen des Zeugen H. von sich aus erwähnt hat. Die erwähnte Kette von der Drittwiderbeklagten über den „Masterdistributor“ bis zum einzelnen Vermittler zeigt, dass der Zeuge Sch. im Wirkungskreis der Drittwiderbeklagten tätig wurde.
127 
Aus diesen Indizien folgt das Gericht, dass der Zeuge Sch. mit Wissen und Wollen der Drittwiderbeklagten in ihrem Pflichtenkreis tätig geworden ist. Dies rechtfertigt die Anwendung des § 278 BGB (vgl. oben unter 1. und BGH, Urteil vom 24. November 1995 - V ZR 40/94 -, NJW 1996, 451).
128 
b) Die Drittwiderbeklagte hat die Werbung mit den Vergangenheitsrenditen zu verantworten. Sie sind keine Rechengrößen, die sich die Initiatoren des Eu. allein ausgedacht hätten. Dies ergibt sich daraus, dass der Zeuge G. von der Drittwiderbeklagten eine Änderung nach dem Zusammenbruch der Börsenkurse im Jahr 2002/2003 erwartet hätte (Protokoll vom 15. September 2010, S. 29 = Bl. 38 d. A.). Der Zeuge N. bestätigte, dass sich die Drittwiderbeklagte Angaben wie die auf Seite sechs und sieben des Prospekts grundsätzlich angeschaut hätte (Protokoll vom 7 Oktober 2010, S. 7 = Bl. 402 d. A.). Der Zeuge G. leitete die Eu.-Prospekte an den Zeugen H. weiter, dieser an den Zeugen N. (Protokoll vom 15. September 2010, S. 20 und 35 = Bl. 319 und 334 d. A.; Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 3 = Bl. 398 d. A.).
129 
Die Drittwiderbeklagte kann sich insbesondere nicht darauf berufen, dass sie in der Anlage LW 26 weitere Zahlen veröffentlicht hat. Die Zahlen sind nicht miteinander zu vergleichen. Die Anlagezeiträume entsprechen sich nicht. Die sich aus der Anlage LW 26 errechnenden Renditen von 122,59% (so im Schriftsatz vom 4. Oktober 2010, S. 20 = Bl. 378 d. A.) stehen in keinem Vergleichszusammenhang mit den werbenden Angaben auf Seite 7 des Eu.-Prospekts (12 bis 14 %).
130 
Die Drittwiderbeklagte kann sich nicht darauf berufen, dass die Zahlen richtig sind. Dies ändert nichts daran, dass im vorliegenden Fall eine bessere Kennzeichnung zu erfolgen gehabt hätte und die Werbung mit der Vergangenheitsrendite in vernünftige Relation zu den aktuellen Renditen aus den Verträgen der letzten Jahre hätte gestellt werden müssen. Es fehlt die Angabe, wie hoch der deklarierte Wertzuwachs bei den Vergangenheitsrenditen von 12 bis 14 Prozent jeweils war und wie dieselben Durchschnittswerte, die der Vergangenheitsrendite zugrunde liegen, für jüngere Policen ausgefallen sind.
131 
c) Die Hinweise und „Disclaimer“, die die Drittwiderbeklagte etwa im Beratungsprotokoll verwendet, vermögen sie nicht zu entlasten. Zunächst stellt sich die Frage, weshalb der Satz „Mir ist bekannt, dass die garantierte Jahresdividende in der Regel niedriger ist als der Effektivzinssatz für das aufzunehmende Darlehen“ im Beratungsprotokoll vermerkt ist und nicht im Prospekt, wo mit den Vergangenheitsrenditen geworben wird. Unabhängig davon entkräftet der zitierte Satz auch nicht das Verschulden an der unvollständigen Darstellung der Renditen und der fehlerhaften Erläuterung der Quartalspools.
132 
Der Hinweis auf die Verantwortlichkeitserklärung im Beratungsprotokoll geht ebenfalls fehl. Schon nach dieser Erklärung ist die Drittwiderbeklagten für „alle Aspekte der Police einschließlich der mit der Police verbundenen Fonds/Pools“ verantwortlich. Die Renditeerwartungen sind ebenso Aspekte der Police wie die Bildung oder Nichtbildung von Quartalspools.
133 
4. Die Ansprüche der Beklagten sind nicht verjährt. Es handelt sich nicht um Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne (vgl. Urteil des LG Mainz, Anl. LW 33; LG Münster, Anl. LW 32). Vielmehr resultieren die Ansprüche unmittelbar aus der Verletzung einer Nebenpflicht des Versicherungsvertrags. Die Versicherung war im vorliegenden Fall als Kapitalanlage gedacht. Sie sollte gerade nicht vorrangig Angehörige im Todesfall des Versicherungsnehmers versorgen. Schon die lange Laufzeit von 87 Jahren bei Versicherungsnehmern im Alter um die fünfzig Jahre spricht dagegen. Schließlich hat der Zeuge N. eingeräumt, dass nicht die gesundheitlichen, sondern die finanziellen Risiken für die interne Bewertung bei der Drittwiderbeklagten maßgebend waren (Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 6 = Bl. 401 d. A.).
134 
In der Irreführung mit den Renditen sowie den Auskünften über die Quartalspoole liegt die Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht. Der Anspruch verjährt deshalb nach §§ 195, 199 BGB in drei Jahren, nachdem der Berechtigte von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat (Art. 229 § 6 EGBGB).
135 
a) Die jährlichen Kontoauszüge, die die Drittwiderbeklagte an die Beklagte versendet hat, begründen keine Kenntnis von der Tatsache, dass die Werbung mit den Vergangenheitsrenditen irreführend war. Die Drittwiderbeklagte hebt selbst immer wieder hervor, dass der Lebensversicherungsvertrag eine langfristige Anlage darstellt, die entsprechenden Marktschwankungen unterliegt. Infolgedessen kann allein aus der Tatsache, dass eine Rendite von 8,5 Prozent nicht erzielt wird, noch nicht darauf geschlossen werden, dass eine Durchschnittsrendite über 87 Jahre – der Dauer der Beteiligung im vorliegenden Fall – nicht doch 8,5 Prozent erreicht. Es war daher völlig korrekt, dass sich die Beklagte an den Zeugen Sch. gewendet hat, um die Entwicklung zu besprechen. Er war für die Beklagte Ansprechpartner und Fachmann. Auch der Zeuge Sch. hielt die Rendite aus dem Vertrag der Beklagten zunächst noch für steigerungsfähig (Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 32 = Bl. 427 d. A.), wobei ihm derartige Antworten auch vom „Masterdistributor“, der E., zugegangen sein sollen. Die Tatsache, dass die Beklagte mit den Renditen in die Irre geleitet wurde, hat sie jedenfalls vor dem Jahr 2006 nicht gekannt.
136 
b) Wann die Beklagte davon erfahren hat, dass die Quartalspools nicht gebildet werden, haben weder die Klägerin noch die Drittwiderbeklagte dargelegt. Deshalb ist auch insoweit keine Verjährung eingetreten.
137 
5. Die Verletzung der Aufklärungspflicht ist auch für den eingetretenen Schaden, der in der Beteiligung am Eu. liegt, kausal.
138 
a) Die Beklagte hat dargelegt, dass sie sich nach einer alternativen Anlage umgesehen hätte, wenn ihr bekannt gewesen wäre, dass die 8,5 Prozent versprochene Rendite nicht erzielt würden (Protokoll vom 15. September 2010, S. 5 = Bl. 304 d. A.). Die Kausalität scheitert nicht daran, daß bei der alternativen Anlage die Rendite nach ihrer Vorstellung genauso hoch hätte ausfallen sollen. Entscheidend ist, daß sich die Beklagte nach einer anderen Anlage erkundigt hätte. Sie hätte folglich den Eu. nicht gezeichnet und damit den Vertrag mit der Drittwiderbeklagten nicht abgeschlossen.
139 
b) Das Gericht hält auch die fehlerhaften Angaben zu den Quartalspools für kausal, denn die Beklagte hat behauptet, sie bzw. ihr Ehemann hätten dem Zeugen Sch. andere Fragen gestellt, wenn er etwas anders dargestellt hätte als er es getan hat (Protokoll vom 15. September 2010, S. 14 = Bl. 313 d. A.). Dies muss auch für die Darstellung der Quartalspools gelten. Zumindest der Ehemann der Beklagten brachte eine gewisse Erfahrung mit Finanzgeschäften mit, wie es die Beklagte selbst (Protokoll vom 15. September 2010, S. 13 = Bl. 312 d. A.) und auch der Zeuge Sch. angaben (Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 21 = Bl. 416 d. A.). Als erfahrener Anleger dürfte der Ehemann der Beklagten daher gewusst haben, daß die Börsenkurse zum Einstiegszeitpunkt nach den Anschlägen vom 11. September 2001 gefallen waren (Aussage des Zeugen Sch., Protokoll vom 7. Oktober 2010, S. 28 = Bl. 423 d. A.). Der Ehemann der Beklagten konnte daher in der quartalsmäßigen Verwaltung durchaus einen Vorteil sehen, weil er an den Verlusten aus der Vergangenheit nicht partizipieren würde. Insofern ist davon auszugehen, dass auch die Bildung von Quartalspools jedenfalls bei den Anlegern im vorliegenden Fall für den Abschluß des Anlagegeschäfts kausal war.
140 
6. Der Beklagten steht daher ein Schadensersatzanspruch zu, der darauf gerichtet ist, die Vermögenslage wiederherzustellen, die bestünde, wenn die Aufklärungspflichten nicht verletzt worden wären, § 249 BGB. Diesen Anspruch kann die Beklagte auch dem Darlehensrückzahlungsanspruch der Klägerin entgegenhalten, § 359 BGB.
141 
7. Damit ist die Klage unbegründet.
B.
142 
Die Widerklage ist nicht begründet.
I.
143 
Die Klägerin ist nicht Schuldnerin des dargestellten Schadensersatzanspruchs.
II.
144 
Sie ist auch nicht in die Rechte und Pflichten der Drittwiderbeklagten eingetreten. Das Gesetz sieht einen solchen Rechtsübergang nur in den Fällen des § 358 BGB vor. Diese Vorschrift setzt jedoch einen Widerruf des verbundenen Vertrags voraus. Die Beklagte hat den verbundenen Vertrag aber nicht widerrufen.
III.
145 
Der Beklagten steht auch kein Anspruch aus § 813 BGB zu.
146 
Danach kann ein Leistender seine Leistung zurückfordern, wenn er zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit leistete und dem Anspruch eine Einrede entgegenstand.
147 
§ 813 BGB setzt deshalb ein Leistungsverhältnis voraus. Dieses besteht für die begehrten Einzahlungen in den Tilgungsfonds allerdings nur zwischen der Beklagten und der Fondsgesellschaft. Die Klägerin ist hieran nicht beteiligt.
148 
Damit hat die Beklagte gegen die Klägerin keinen Anspruch.
C.
149 
Die Drittwiderklage ist begründet.
150 
Die Drittwiderbeklagte ist als Vertragspartnerin die Schuldnerin des unter A III dargestellten Schadensersatzanspruchs.
151 
Die Beklagte kann gemäß § 249 Abs. 1 BGB verlangen, so gestellt zu werden, wie sie stünde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Dann hätte sie auch keine Leistungen an den Investmentfonds getätigt. Dieser Sparvertrag hängt unmittelbar mit dem Gesamtkonzept des Eu. zusammen.
152 
1. Die Beklagte kann daher grundsätzlich ihre Leistungen an den Investmentfonds vollständig zurückverlangen.
153 
2. Die Beklagte muss sich als Vorteile die Ausschüttungen aus dem Lebensversicherungsvertrag anrechnen lassen. Deren Berechnung der Beklagten hat nur die Klägerin, nicht aber die Drittwiderbeklagte bestritten. Im Verhältnis zur Drittwiderbeklagten ist sie daher als zugestanden anzusehen. Die Drittwiderbeklagte ist zunächst als Streithelferin der Beklagten dem Prozeß beigetreten, so dass die Wirkungen der §§ 67, 68, 74 Abs. 1 ZPO eingetreten sind. Mit der Erhebung der Drittwiderklage wandelt sich jedoch die Stellung der Drittwiderbeklagten vom Streithelfer in eine eigene Partei (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, § 33, Rn 22a, 23; BGH, Urteil vom 12. Oktober 1995 - VII ZR 209/94 -, BGHZ 131, 76). In diesem Fall stehen Klägerin und Drittwiderbeklagte der Beklagten jeweils als einzelne gegenüber (Subjektive Klagehäufung), so dass das Bestreiten durch eine Parteien auf das Prozeßverhältnis mit der anderen Partei wirkungslos bleibt, § 61 ZPO. Die Beklagte kann daher die Einmalzahlung von 60.000 Euro sowie die monatlichen Raten abzüglich der Entnahmen in Höhe von insgesamt 55.713 Euro, mithin einen Gesamtbetrag von 115.713 Euro von der Drittwiderbeklagten ersetzt verlangen.
154 
3. Die Beklagte muss sich keine Steuervorteile anrechnen lassen. Dies ist aus Billigkeitserwägungen heraus nur der Fall, wenn sie unverfallbare und nicht anderweitig erzielbare Steuererleichterungen erfahren hätte (BGH, Urteil vom 24. April 2007 - XI ZR 17/06 -, BGHZ 172, 147; Teilurteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 336/08 -, WM 2010, 1641). Dies kann das Gericht im vorliegenden Fall nicht feststellen. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte möglicherweise auch den Schadensersatzanspruch versteuern muss. Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen erscheint es im vorliegenden Fall nicht geboten, dass die Beklagte sich mögliche Steuervorteile anrechnen lassen müsste.
155 
4. Zinsen kann die Beklagte gemäß §§ 288, 291 BGB seit Rechtshängigkeit verlangen, §§ 253 Abs. 1 , 261 Abs. 1 ZPO. Die Widerklage wurde am 5. Oktober 2010 gemäß §§ 172, 174 ZPO zugestellt
D.
156 
1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 ZPO. Die Klägerin unterliegt mit der Klage, obsiegt aber gegen die Widerklage. Die Beklagte obsiegt mit der Widerklage nur gegen eine von beiden Parteien. Für die Errechnung der Obsiegens- und Unterliegensquote nimmt das Gericht einen gleichen Streitwert von Klage und Widerklage an, obwohl die Widerklage einen geringfügig höheren Wert hat. Deshalb trägt die Klägerin 50 Prozent der Kosten (für die unterlegene Klage), während die Beklagte und die Drittwiderbeklagte die Kosten der Widerklage hälftig teilen. Sie tragen daher je 25 Prozent der Kosten des Rechtsstreits.
157 
2. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt für alle Parteien aus § 709 ZPO.

(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.

(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.

(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.