Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 25. März 2011 - L 12 AS 2404/08

bei uns veröffentlicht am25.03.2011

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 18. April 2008 abgeändert und die Beklagte verurteilt den Klägern für die Zeit vom 01.01.2005 - 31.07.2005 höhere Leistungen für Unterkunft in Höhe von insgesamt 45,85 EUR zu gewähren.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juli 2005 streitig.
Der 1944 geborene Kläger und die 1951 geborene Klägerin sind verheiratet und bewohnen gemeinsam ein vor 1925 erbautes, in ihrem Eigentum stehendes Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von ca. 124 m² in E.-N.. Dafür mussten sie im streitgegenständlichen Zeitraum monatlich für Zinsen 50,42 EUR, für Grundsteuern 7,79 EUR (jährlich 93,45 EUR), für Gebäudeversicherungen 16,86 EUR (jährlich 202,34 EUR), für Heizungswartung sowie Schornsteinfeger 10,57 EUR (jährlich 126,88 EUR), für Wasser/Abwasser 28,96 EUR (jährlich 347,52 EUR), für Müllgebühren 26,83 EUR (jährlich 322,-- EUR) sowie für Heizung 131,-- EUR aufwenden. Das Haus wird mit einer Gas-Zentralheizung beheizt, die mit einer strombetriebenen Umwälzpumpe ausgestattet ist. Die Warmwasserbereitung erfolgt über einen elektrischen Durchlauferhitzer.
Die Agentur für Arbeit Mannheim bewilligte den Klägern mit Bescheid vom 12. Januar 2005 für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Mai 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich insgesamt 485,59 EUR (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts 223,23 EUR, Kosten der Unterkunft und Heizung 262,36 EUR). Widerspruch und Klage gegen die Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit blieben im Ergebnis ohne Erfolg (SG Mannheim, Urteil vom 28. November 2006, S 10 AS 1390/05); die gegen das Urteil eingelegte Berufung wurde zurückgenommen (LSG Baden-Württemberg, L 2 AS 1824/07). Das SG hatte u.a. darauf hingewiesen, dass Leistungen für Unterkunft und Heizung gegenüber dem Beklagten geltend zu machen seien.
Im April 2005 wandten sich die Kläger hinsichtlich der Leistungen für Unterkunft und Heizung an den Beklagten und legten u.a. einen Kostenvoranschlag der L. GmbH Bedachungen vom 11. Dezember 2003 über Dach-, Gerüst- und Spenglerarbeiten am Haus der Kläger über einen Betrag von 2.704,73 EUR vor.
Die Agentur für Arbeit gewährte den Klägern für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis 30. November 2005 Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich insgesamt 242,59 EUR, der Beklagte Leistungen für Unterkunft und Heizung für den gleichen Zeitraum in Höhe von 261,58 EUR (Bescheid vom 07. Juli 2005). Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und monierte den Abzug von 13,-- EUR für Warmwasser. Die Berechnung des Beklagten sei nicht nachvollziehbar. Bei der Heizung handle es sich um eine reine Zentralheizung ohne Warmwasserbereitung, sodass ein Abzug nicht gerechtfertigt sei. Die Warmwasserbereitung erfolge über einen elektrischen Durchlauferhitzer. Auch sei der Kostenvoranschlag für die Instandhaltungskosten nicht berücksichtigt worden. Daraufhin half der Beklagte mit Bescheid vom 23. September 2005 dem klägerischen Widerspruch insofern ab, als von den Kosten der Unterkunft und Heizung eine monatliche Warmwasserpauschale in Höhe von 13,--EUR nicht mehr abgesetzt wurde, und setzte die Unterkunftskosten ab 1. Juni 2005 nunmehr auf monatlich 274,58 EUR fest. Für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Mai 2005 erkannte die Agentur für Arbeit im Rahmen des Rechtsstreits S 10 AS 1390/05 vor dem SG Mannheim wegen des zu Unrecht erfolgten Abzugs der Warmwasserpauschale eine Gewährung weiterer Leistungen für Unterkunft und Heizung von monatlich 13,-- EUR an und gewährte diese Leistungen nach.
Nachdem dem Kläger Ziff. 1 ab 1. August 2005 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen bewilligt worden war, hob der Beklagte mit Bescheid vom 6. Dezember 2005 die Leistungsbewilligung ab 1. August 2005 auf.
Im Dezember 2006 forderte der Kläger Ziff. 1 den Beklagten auf, nunmehr einen Widerspruchsbescheid hinsichtlich der Kosten für Unterkunft und Heizung zu erlassen. Nach seiner Auffassung sei für die Unterkunft auch die Instandhaltung zu berücksichtigen. Es sei dringend notwendig, am Gebäude Reparaturmaßnahmen an der schadhaften Dachrinne am vorderen Gebäudeteil durchzuführen. Zwar stamme der Kostenvoranschlag in Höhe von 2.704,73 EUR bereits aus dem Dezember 2003, jedoch hätten den Klägern die Mittel zur Durchführung der Arbeiten gefehlt. Zwischenzeitlich habe die schadhafte Dachrinne das Mauerwerk in Mitleidenschaft gezogen, weshalb sich die Dringlichkeit erhöht habe. Bei dem in ihrem Eigentum stehenden Haus handle es sich um einen geschützten Vermögensgegenstand. Um keine Wertungswidersprüche entstehen zu lassen, sei die zwingende Konsequenz, dass das Objekt auch angemessen bewohnbar sein müsse. Der Beklagte wies den Widerspruch mit der Begründung zurück, es bestehe kein Anspruch auf Übernahme von Instandhaltungskosten für das Eigenheim (Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2007).
Am 9. Juli 2007 haben die Kläger Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben und höhere Unterkunfts- und Heizkosten geltend gemacht. Hinsichtlich der Heizkosten sei nicht berücksichtigt worden, dass für den Betrieb der Heizung Strom benötigt werde. Hierfür habe er - der Kläger - 10 % seiner Jahresstromkosten in Höhe von 114,89 EUR angesetzt. Weiterhin seien die Kosten für die notwendige Instandhaltung der Dachrinne gemäß Kostenvoranschlag vom 11. Dezember 2003 in Höhe von 2.704,73 EUR zu berücksichtigen.
Mit Urteil vom 18. April 2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass kein Anspruch auf höhere Kosten der Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung von Aufwendungen für eine Reparatur der Dachrinne und der Stromkosten für den Betrieb der Heizung bestehe. Der Beklagte sei für die geltend gemachten Ansprüche passiv legitimiert. Auch wenn die damalige Leistungsbewilligung von der Agentur für Arbeit erfolgt sei, sei hinsichtlich des Widerspruchs wegen der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung der kommunale Träger zuständig. Nach § 22 Abs. 1 SGB II würden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen seien. Bei selbst genutzten Eigenheimen, die als Schonvermögen zu behandeln und daher nicht zu verwerten seien, würden grundsätzlich auch Erhaltungs- bzw. Instandhaltungsaufwendungen zu den tatsächlichen Aufwendungen gehören. Allerdings könne dies zunächst nur für die periodisch anfallenden Instandhaltungskosten gelten. Solche Kosten machten die Kläger nicht geltend, sondern Reparaturkosten. Diese seien im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nur dann erstattungsfähig, wenn sie zum Erhalt der Bewohnbarkeit der Räumlichkeiten unverzichtbar seien. Die Kammer könne nicht erkennen, dass die von den Klägern geltend gemachten Kosten gerade in dem streitbefangenen Zeitraum unverzichtbar gewesen seien, um ihnen die Nutzbarkeit ihres Hauses zu erhalten. Um den Beklagten als Leistungsträger verpflichten zu können, sei eine generelle Notwendigkeit der Reparatur nicht ausreichend, sondern es müsse eine akute Bedarfslage gerade in dem Zeitraum bestanden haben, in dem die Leistungspflicht des kommunalen Trägers gegeben gewesen sei. Eine besondere Dringlichkeit der Dachrinnensanierung habe im ersten Halbjahr 2005 nicht vorgelegen, nachdem die Sanierungsmaßnahmen bisher noch nicht erfolgt seien. Die von den Klägern weiter geltend gemachten Stromkosten für den Betrieb der Heizungsanlage in Höhe von 10 % der Gesamtstromkosten seien zwar nicht in der Regelleistung enthalten, da diese nur die Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile umfasse, jedoch müssten die Kläger, um eine Leistung über § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu erreichen, diesen Anteil konkret nachweisen. Ein solcher Nachweis könne nicht durch die Eigenschätzung der Kläger ersetzt werden. Die vorgelegten Stromrechnungen des Energieversorgungsunternehmens enthielten keine Differenzierung des Verbrauchs. Es könne nicht festgestellt werden, wie viel Strom tatsächlich für den Betrieb der Heizungsanlage verwandt worden sei.
10 
Gegen das ihren Bevollmächtigten am 25. April 2008 zugestellte Urteil richtet sich die am 20. Mai 2008 eingelegte Berufung der Kläger. Die Notwendigkeit der Reparatur der Dachrinne bestehe schon längere Zeit. Trotz dieser Notwendigkeit hätten die Kläger die Dachrinne nicht reparieren lassen können, da sie über keine finanziellen Rücklagen verfügt hätten, um die erforderliche Reparatur vornehmen zu lassen. Die im Haus der Kläger installierte Gaszentralheizung werden mittels eines elektronisch gesteuerten Gasbrenners betrieben, der Wasser in einem Kessel erhitze. Durch eine nachgeschaltete Umwälzpumpe werde das erwärmte Wasser zu den einzelnen Heizkörpern verteilt. Nach der Wärmeabgabe über die Heizkörper laufe das abgekühlte Wasser wieder zurück in den Heizkessel und werde erneut auf die Vorlauftemperatur erhitzt. Die Umwälzpumpe werde elektrisch über das elektrische Steuergerät betrieben und sei ein wesentlicher Bestandteil der Heizung. Ohne Umwälzpumpe gäbe es keine Versorgung der einzelnen Heizkörper. Vorliegend gehe es um die Ermittlung des Jahresstromverbrauchs für die Umwälzpumpe. Den Jahresstromverbrauch der Heizungssteuerung inklusive Umwälzpumpe habe der Kläger Ziff. 1 mit einem Leistungsmessgerät über die gesamte Heizperiode ermittelt. Der Verbrauch könne am Messgerät in Kilowattstunden direkt abgelesen werden. Der abgelesene Jahresverbrauch vom 11. Mai 2004 bis zum 13. Mai 2005 habe 721,5 Kilowattstunden betragen, woraus sich bezogen auf die Jahresabrechnung ein anteiliger Stromverbrauch für die Heizung von 136,65 EUR ergebe.
11 
Die Kläger beantragen,
12 
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 18. April 2008 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 12. Januar 2005, 7. Juli 2005 und 23. September 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Juni 2007 zu verurteilen, den Klägern für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Juli 2005 höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung der Reparaturkosten für die Dachrinne und der für den Betrieb der Heizung erforderlichen Stromkosten zu gewähren.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Ein unverzichtbares Erfordernis der Reparatur sei im maßgebenden Zeitraum nicht ersichtlich. Bereits im Jahr 2003 sei ein Bedarf für umfassende Sanierungsarbeiten erkannt worden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Kläger bis heute den für die Dachrinnensanierung erforderlichen Betrag mit den Mitteln einer durchschnittlichen Altersrente nicht angespart hätten. Hinsichtlich der Übernahme der Stromkosten für den Betrieb der Heizungsanlagen hätten die Kläger keinerlei Nachweis vorgelegt, der den behaupteten Jahresstromverbrauch belege.
16 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Akten des Sozialgerichts Mannheim S 10 AS 1394/05 ER und S 10 AS 1390/05 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die zulässige Berufung der Kläger hat teilweise Erfolg.
18 
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung ist statthaft (§ 143 SGG) und zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,-- EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung ist in der Sache jedoch nur teilweise begründet. Denn die Kläger haben im Hinblick auf ihre Aufwendungen für den Betriebsstrom der Heizungsanlage gegen den Beklagten für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Juli 2005 einen Anspruch auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 45,85 EUR. Im Übrigen hat die Berufung keinen Erfolg, weil der Beklagte die im Kostenvoranschlag der L. GmbH Bedachungen vom 11. Dezember 2003 prognostizierten Kosten für Dach-, Gerüstbau- und Spenglerarbeiten am Haus der Kläger in Höhe von insgesamt 2.704,73 EUR zutreffend nicht bedarfserhöhend berücksichtigt hat.
19 
Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bildet der Bescheid der Agentur für Arbeit Mannheim vom 12. Januar 2005 sowie der Bescheid des Beklagten vom 7. Juli 2005 in der Fassung des Änderungsbescheid vom 23. September 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Juni 2007 und die begehrte Erbringung höher Leistung für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Juli 2005. Dabei haben die Kläger zutreffend ihre Klage gegen den Beklagten als zuständigen kommunalen Träger gerichtet, obwohl die Agentur für Arbeit in Mannheim über Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Mai 2005 entschieden hatte (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 1. März 2006 - L 13 AS 4849/05 -).
20 
Die Kläger haben als erwerbsfähige Hilfsbedürftige im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Insbesondere waren die Kläger im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Juli 2005 hilfebedürftig. Die Agentur für Arbeit in Mannheim und der Beklagte bewilligten den Klägern für diesen Zeitraum Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
21 
Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch bildet die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Nach dieser Vorschrift werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Zu den grundsätzlich erstattungsfähigen Aufwendungen für die Unterkunft bei Eigenheimen gehören neben den zur Finanzierung des Eigenheims geleisteten Schuldzinsen auch die Nebenkosten, wie beispielsweise Beiträge zur Wohngebäudeversicherung, Grundsteuern, Wasser- und Abwassergebühren und ähnliche Aufwendungen im jeweils maßgeblichen Bewilligungszeitraum (vgl. bspw. BSG, Urteil vom 3. März 2009 - B 4 AS 38/08 R - ). Demnach waren die tatsächlich anfallenden Kosten für Schuldzinsen in Höhe 50,42 EUR, für Grundsteuern 7,79 EUR (jährlich 93,45 EUR), für Gebäudeversicherungen 16,86 EUR (jährlich 202,34 EUR), für Heizungswartung sowie Schornsteinfeger 10,57 EUR (jährlich 126,88 EUR), für Wasser/Abwasser in Höhe von 28,96 EUR (jährlich 347,52 EUR) und für Müllgebühren von 26,83 EUR (jährlich 322,-- EUR) zu berücksichtigen. Der Beklagte hat den monatlichen Gesamtaufwand der Kläger für die Unterkunft mit 143,58 EUR nicht zu gering festgesetzt. Dabei hat er zutreffend die im Kostenvoranschlag der L. GmbH Bedachungen vom 11. Dezember 2003 prognostizierten Kosten für Dach-, Gerüstbau- und Spenglerarbeiten am Haus der Kläger in Höhe von insgesamt 2.704,73 EUR nicht bedarfserhöhend berücksichtigt. Denn es handelt sich dabei nicht um tatsächliche Aufwendungen, die im Bewilligungszeitraum zu entrichten waren. Berücksichtigungsfähig sind nach der Rechtsprechung des BSG die tatsächlichen Aufwendungen für eine Instandsetzung oder Instandhaltung, soweit diese nicht zu einer Verbesserung des Standards des selbstgenutzten Eigenheims führen und sie angemessen sind (BSG, Urteil vom 3. März 2009 - B 4 AS 38/08 R -; Urteil vom 17. Juli 2010 - B 14 AS 79/09 R - alle zitiert nach ). Nach dieser Rechtsprechung besteht auch kein Anspruch auf eine Erhaltungspauschale. Nach ihr ist die Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII lediglich entsprechend auf Unterkunftskosten i.S. des § 22 Abs. 1 SGB II anzuwenden. Zwar sieht § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verordnung zu § 82 SGB XII vor, dass zu den notwendigen Ausgaben zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch der Erhaltungsaufwand gehört. Allerdings handelt es sich um eine Bestimmung zur Einkommensberücksichtigung im Sozialhilferecht, die nur dann zur Anwendung kommt, wenn der Leistungsberechtigte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Insoweit liegen bei einer selbst genutzten Immobilie mangels Einkommenserzielung schon die Voraussetzungen für die Anwendung der Pauschale nicht vor. Im Übrigen kann sich diese schon deshalb nicht bedarfserhöhend auswirken, weil § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II von dem Grundsatz ausgeht, dass nur tatsächliche Aufwendungen berücksichtigungsfähig sind. Unstreitig sind den Klägern im streitgegenständlichen Zeitraum keine Kosten zur Erhaltung ihres Eigenheims angefallen.
22 
Dagegen steht den Klägern im Rahmen der Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung ein Anspruch auf teilweise Übernahme der Stromkosten in Höhe von insgesamt 45,85 EUR zu, weil diese im streitgegenständlichen Zeitraum für das Beheizen der Wohnung aufzubringen waren Seit 1. August 2006 ergibt sich aus § 20 Abs. 1 SGB II, dass die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts auch die Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile umfasst. Bereits für die Rechtslage vor dieser Klarstellung in § 20 Abs. 1 SGB II durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. I, 1706) ist das BSG davon ausgegangen, dass die Übernahme der Stromkosten auf Grundlage des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II voraussetzt, dass diese (zumindest teilweise) für das Beheizen der Wohnung aufzubringen sind (bspw. BSGE 102,274 ff.). Zwar haben die Kläger die ihnen entstandenen Stromkosten zum Betrieb der Heizungsanlage nicht konkret nachgewiesen, nachdem der Stromverbrauch der Heizungsanlage nicht gesondert mit einem (geeichten) Zähler erfasst wird, jedoch schätzt der Senat gem. §§ 202 SGG, 287 Abs. 2 ZPO die im streitgegenständlichen Zeitraum angefallenen Kosten für den Betriebsstrom auf 45,85 EUR. Der Senat zieht dabei die zivilrechtliche Rechtsprechung zur Heizkostenabrechnung in einem Mietverhältnis heran, wonach der Vermieter berechtigt ist, die als Teil der Heizkosten abzurechnenden Stromkosten (vgl. § 7 Abs. 2 Heizkostenverordnung) für die Heizungsanlage zu schätzen, wenn gesonderte Zähler dafür nicht vorhanden sind (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 20. Februar 2008 - VIII ZR 27/07 - WuM 2008, 285). Die gesonderte Erfassung ist dem Vermieter nämlich nicht zumutbar und kann vom Mieter nicht verlangt werden, weil die Kosten für die Installation und den Betrieb eines Zwischenzählers in keinem angemessenen Verhältnis zu den im Regelfall geringfügigen Betriebskosten stehen (vgl. bspw. Gramlich, Mietrecht, 11. Aufl. 2010, § 7 HKV; Lammel, Heizkostenverordnung, 3. Aufl. 2010, § 7 Rdnr. 91). Die Schätzung stützt sich dabei auf Erfahrungswerte, wonach die Kosten des Betriebsstroms (höchstens) 5 % der Brennstoffkosten betragen (Gies in Hannemann/Wiegner, Münchner Anwaltshandbuch Mietrecht, 3. Aufl. 2010, § 24 Rdnr. 308; Lammel, Heizkostenverordnung, 3. Aufl. 2010, § 7 Rdnr. 91; Kreuzberg/Wien, Handbuch der Heizkostenabrechnung, 6. Aufl. 2005, S. 136; AG Hamburg, Urteil vom 26. Februar 1988 - 44 C 1275/87 - WuM 1991, 50). Der Senat überträgt diese mietrechtlichen Grundsätze für den Fall, dass - wie vorliegend - kein Zwischenzähler zur Erfassung des Betriebsstroms der Heizungsanlage vorhanden ist, auf die Bestimmung der als Heizkosten i.S. des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II anzuerkennenden Kosten des Betriebsstroms. Ausgehend von monatlichen Brennstoffkosten in Höhe von 131,- EUR schätzt der Senat die Betriebskosten auf monatlich 6,55 EUR, so dass den Klägern für 7 Monate insgesamt weitere 45,85 EUR als Leistungen für Unterkunft und Heizung zu gewähren sind.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei berücksichtigt der Senat, dass das teilweise Obsiegen der Kläger im Verhältnis zu ihrem sonstigen Begehren geringfügig war (Rechtsgedanke des § 92 Abs. 2 ZPO).
24 
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 u. 2 SGG) liegen nicht vor.

Gründe

 
17 
Die zulässige Berufung der Kläger hat teilweise Erfolg.
18 
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung ist statthaft (§ 143 SGG) und zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,-- EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung ist in der Sache jedoch nur teilweise begründet. Denn die Kläger haben im Hinblick auf ihre Aufwendungen für den Betriebsstrom der Heizungsanlage gegen den Beklagten für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Juli 2005 einen Anspruch auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 45,85 EUR. Im Übrigen hat die Berufung keinen Erfolg, weil der Beklagte die im Kostenvoranschlag der L. GmbH Bedachungen vom 11. Dezember 2003 prognostizierten Kosten für Dach-, Gerüstbau- und Spenglerarbeiten am Haus der Kläger in Höhe von insgesamt 2.704,73 EUR zutreffend nicht bedarfserhöhend berücksichtigt hat.
19 
Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bildet der Bescheid der Agentur für Arbeit Mannheim vom 12. Januar 2005 sowie der Bescheid des Beklagten vom 7. Juli 2005 in der Fassung des Änderungsbescheid vom 23. September 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Juni 2007 und die begehrte Erbringung höher Leistung für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Juli 2005. Dabei haben die Kläger zutreffend ihre Klage gegen den Beklagten als zuständigen kommunalen Träger gerichtet, obwohl die Agentur für Arbeit in Mannheim über Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Mai 2005 entschieden hatte (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 1. März 2006 - L 13 AS 4849/05 -).
20 
Die Kläger haben als erwerbsfähige Hilfsbedürftige im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Insbesondere waren die Kläger im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Juli 2005 hilfebedürftig. Die Agentur für Arbeit in Mannheim und der Beklagte bewilligten den Klägern für diesen Zeitraum Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
21 
Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch bildet die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Nach dieser Vorschrift werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Zu den grundsätzlich erstattungsfähigen Aufwendungen für die Unterkunft bei Eigenheimen gehören neben den zur Finanzierung des Eigenheims geleisteten Schuldzinsen auch die Nebenkosten, wie beispielsweise Beiträge zur Wohngebäudeversicherung, Grundsteuern, Wasser- und Abwassergebühren und ähnliche Aufwendungen im jeweils maßgeblichen Bewilligungszeitraum (vgl. bspw. BSG, Urteil vom 3. März 2009 - B 4 AS 38/08 R - ). Demnach waren die tatsächlich anfallenden Kosten für Schuldzinsen in Höhe 50,42 EUR, für Grundsteuern 7,79 EUR (jährlich 93,45 EUR), für Gebäudeversicherungen 16,86 EUR (jährlich 202,34 EUR), für Heizungswartung sowie Schornsteinfeger 10,57 EUR (jährlich 126,88 EUR), für Wasser/Abwasser in Höhe von 28,96 EUR (jährlich 347,52 EUR) und für Müllgebühren von 26,83 EUR (jährlich 322,-- EUR) zu berücksichtigen. Der Beklagte hat den monatlichen Gesamtaufwand der Kläger für die Unterkunft mit 143,58 EUR nicht zu gering festgesetzt. Dabei hat er zutreffend die im Kostenvoranschlag der L. GmbH Bedachungen vom 11. Dezember 2003 prognostizierten Kosten für Dach-, Gerüstbau- und Spenglerarbeiten am Haus der Kläger in Höhe von insgesamt 2.704,73 EUR nicht bedarfserhöhend berücksichtigt. Denn es handelt sich dabei nicht um tatsächliche Aufwendungen, die im Bewilligungszeitraum zu entrichten waren. Berücksichtigungsfähig sind nach der Rechtsprechung des BSG die tatsächlichen Aufwendungen für eine Instandsetzung oder Instandhaltung, soweit diese nicht zu einer Verbesserung des Standards des selbstgenutzten Eigenheims führen und sie angemessen sind (BSG, Urteil vom 3. März 2009 - B 4 AS 38/08 R -; Urteil vom 17. Juli 2010 - B 14 AS 79/09 R - alle zitiert nach ). Nach dieser Rechtsprechung besteht auch kein Anspruch auf eine Erhaltungspauschale. Nach ihr ist die Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII lediglich entsprechend auf Unterkunftskosten i.S. des § 22 Abs. 1 SGB II anzuwenden. Zwar sieht § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verordnung zu § 82 SGB XII vor, dass zu den notwendigen Ausgaben zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch der Erhaltungsaufwand gehört. Allerdings handelt es sich um eine Bestimmung zur Einkommensberücksichtigung im Sozialhilferecht, die nur dann zur Anwendung kommt, wenn der Leistungsberechtigte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Insoweit liegen bei einer selbst genutzten Immobilie mangels Einkommenserzielung schon die Voraussetzungen für die Anwendung der Pauschale nicht vor. Im Übrigen kann sich diese schon deshalb nicht bedarfserhöhend auswirken, weil § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II von dem Grundsatz ausgeht, dass nur tatsächliche Aufwendungen berücksichtigungsfähig sind. Unstreitig sind den Klägern im streitgegenständlichen Zeitraum keine Kosten zur Erhaltung ihres Eigenheims angefallen.
22 
Dagegen steht den Klägern im Rahmen der Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung ein Anspruch auf teilweise Übernahme der Stromkosten in Höhe von insgesamt 45,85 EUR zu, weil diese im streitgegenständlichen Zeitraum für das Beheizen der Wohnung aufzubringen waren Seit 1. August 2006 ergibt sich aus § 20 Abs. 1 SGB II, dass die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts auch die Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile umfasst. Bereits für die Rechtslage vor dieser Klarstellung in § 20 Abs. 1 SGB II durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. I, 1706) ist das BSG davon ausgegangen, dass die Übernahme der Stromkosten auf Grundlage des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II voraussetzt, dass diese (zumindest teilweise) für das Beheizen der Wohnung aufzubringen sind (bspw. BSGE 102,274 ff.). Zwar haben die Kläger die ihnen entstandenen Stromkosten zum Betrieb der Heizungsanlage nicht konkret nachgewiesen, nachdem der Stromverbrauch der Heizungsanlage nicht gesondert mit einem (geeichten) Zähler erfasst wird, jedoch schätzt der Senat gem. §§ 202 SGG, 287 Abs. 2 ZPO die im streitgegenständlichen Zeitraum angefallenen Kosten für den Betriebsstrom auf 45,85 EUR. Der Senat zieht dabei die zivilrechtliche Rechtsprechung zur Heizkostenabrechnung in einem Mietverhältnis heran, wonach der Vermieter berechtigt ist, die als Teil der Heizkosten abzurechnenden Stromkosten (vgl. § 7 Abs. 2 Heizkostenverordnung) für die Heizungsanlage zu schätzen, wenn gesonderte Zähler dafür nicht vorhanden sind (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 20. Februar 2008 - VIII ZR 27/07 - WuM 2008, 285). Die gesonderte Erfassung ist dem Vermieter nämlich nicht zumutbar und kann vom Mieter nicht verlangt werden, weil die Kosten für die Installation und den Betrieb eines Zwischenzählers in keinem angemessenen Verhältnis zu den im Regelfall geringfügigen Betriebskosten stehen (vgl. bspw. Gramlich, Mietrecht, 11. Aufl. 2010, § 7 HKV; Lammel, Heizkostenverordnung, 3. Aufl. 2010, § 7 Rdnr. 91). Die Schätzung stützt sich dabei auf Erfahrungswerte, wonach die Kosten des Betriebsstroms (höchstens) 5 % der Brennstoffkosten betragen (Gies in Hannemann/Wiegner, Münchner Anwaltshandbuch Mietrecht, 3. Aufl. 2010, § 24 Rdnr. 308; Lammel, Heizkostenverordnung, 3. Aufl. 2010, § 7 Rdnr. 91; Kreuzberg/Wien, Handbuch der Heizkostenabrechnung, 6. Aufl. 2005, S. 136; AG Hamburg, Urteil vom 26. Februar 1988 - 44 C 1275/87 - WuM 1991, 50). Der Senat überträgt diese mietrechtlichen Grundsätze für den Fall, dass - wie vorliegend - kein Zwischenzähler zur Erfassung des Betriebsstroms der Heizungsanlage vorhanden ist, auf die Bestimmung der als Heizkosten i.S. des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II anzuerkennenden Kosten des Betriebsstroms. Ausgehend von monatlichen Brennstoffkosten in Höhe von 131,- EUR schätzt der Senat die Betriebskosten auf monatlich 6,55 EUR, so dass den Klägern für 7 Monate insgesamt weitere 45,85 EUR als Leistungen für Unterkunft und Heizung zu gewähren sind.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei berücksichtigt der Senat, dass das teilweise Obsiegen der Kläger im Verhältnis zu ihrem sonstigen Begehren geringfügig war (Rechtsgedanke des § 92 Abs. 2 ZPO).
24 
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 u. 2 SGG) liegen nicht vor.

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(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 144


(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 7 Leistungsberechtigte


(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die1.das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,2.erwerbsfähig sind,3.hilfebedürftig sind und4.ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschla

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung


(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Le

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 151


(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. (2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerh

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 143


Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 20 Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts


(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des tägl

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 202


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022) - SGB 12 | § 82 Begriff des Einkommens


(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nicht zum Einkommen gehören1.Leistungen nach diesem Buch,2.die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungs

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(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten zu 1 wird das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 30. September 2005 aufgehoben, soweit die Beklagte zu 1 verpflichtet wurde, über die Widersprüche der Klägerin gegen die Bescheide vom 20. Dezember 2004 und vom 24. Mai 2005 zu entscheiden.

Die Berufung der Beklagten zu 2 gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 30. September 2005 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte zu 2 verpflichtet ist, über die Widersprüche der Klägerin gegen die Bescheide vom 20. Dezember 2004 und 24. Mai 2005 zu entscheiden.

Die Beklagte zu 2 hat der Klägerin deren außergerichtliche Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten, ob die Beklagten zu 1 oder die Beklagte zu 2 für die Bescheidung der Widersprüche der Klägerin vom 11. Januar und 3. Juni 2003 gegen die Bescheide der Beklagten zu 1 vom 20. Dezember 2004 und vom 24. Mai 2005 zuständig ist.
Die 1986 geborene Klägerin bezog bis 31. Dezember 2004 von der Beklagten zu 2 Jugendhilfe in Höhe von 564,44 EUR monatlich nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII). Am 10. Dezember 2004 stellte sie bei der Agentur für Arbeit H. (AfA) einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die AfA und die Beklagte zu 2 hatten am 22. November 2004 eine für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2005 geltende Kooperationsvereinbarung geschlossen, mit der sie die Absicht bekundet haben, bis spätestens 30. Juni 2005 eine Arbeitsgemeinschaft nach § 44b SGB II (ARGE) zu bilden. Die Kooperationsvereinbarung enthielt Regelungen u.a. zur Ausführung von § 65a SGB II, zum Verfahren bei der Fallbearbeitung und zur Einrichtung einer Bürogemeinschaft zur Erledigung von Widersprüchen. Mit Bescheid vom 20. Dezember 2004 bewilligte die AfA der Klägerin für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Mai 2005 Arbeitslosengeld II (Alg II) in Höhe von insgesamt 461,85 EUR. Hierin enthalten waren neben der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 345,00 EUR Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 270,85 EUR (Grundmiete 239,85, Heizkosten 21,00 EUR, laufende Nebenkosten/sonstige Kosten 10,00 EUR); als Einkommen angerechnet war das Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass Erstbescheide für vor dem 1. Januar 2005 gestellte Anträge hinsichtlich der Kosten für Unterkunft und Heizung im gesetzlichen Auftrag für den kommunalen Träger ergehen würden (§ 65a SGB II). In der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids führte die AfA u.a. aus: „Gegen diesen Bescheid können sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem verpflichteten Träger einzulegen. Dies ist für die Kosten der Unterkunft und Heizung, Erstausstattung für Bekleidung und Wohnung sowie Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten folgender kommunaler Träger: Stadt H., mit Sitz in H.. In den übrigen Fällen die Agentur für Arbeit H., R.str. 50, PLZ H. ...“ Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 13. Januar 2005 bei der AfA Widerspruch. Sie trug unter Vorlage einer Kopie ihres Mietvertrages vom 29. April 2004 und der Mietbescheinigung ihres Vermieters vom 3. Dezember 2004 vor, ihre Mietkosten seien höher als im Bescheid berücksichtigt. Mit Schreiben vom 7. April 2004 forderte die AfA die Klägerin zur Vorlage des Abfallgebührenbescheids für das Jahr 2005 auf. Dieser ging am 13. April 2005 bei der AfA ein; eine weitere Bearbeitung des Widerspruchs erfolgte nicht.
Auf den Fortzahlungsantrag der Klägerin vom 12. Mai 2005 gewährte die AfA mit Bescheid vom 24. Mai 2005 (mit inhaltsgleicher Rechtsbehelfsbelehrung) für die Zeit vom 1. Juni bis 30. November 2005 Alg II in unveränderter Höhe weiter. Auch gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin unter Hinweis auf ihre höheren Kosten für Unterkunft und Heizung Widerspruch (Eingang: 7. Juni 2005).
Am 26. Juli 2005 hat die Klägerin beim Sozialgericht Heilbronn (SG) sinngemäß Untätigkeitsklage erhoben. Ihr sei mitgeteilt worden, dass sowohl die Beklagte zu 1 als auch die Beklagte zu 2 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung der Widersprüche gegen die Bescheide vom 20. Dezember 2004 und vom 24. Mai 2005 abgelehnt hätten. Sie bitte deshalb, die Zuständigkeit zu klären. Das SG hat die Klage zunächst als gegen die Beklagte zu 1 erhoben gewertet und die Beklagte zu 2 mit Beschluss vom 23. August 2005 zum Verfahren beigeladen. In der mündlichen Verhandlung am 30. September 2005 hat das SG diesen Beschluss aufgehoben und darauf hingewiesen, dass sich die Klage sowohl gegen die Beklagte zu 1 als auch gegen die Beklagte zu 2 richte. Die Beklagte zu 1 hat entgegnet, mit ihren Widersprüchen begehre die Klägerin Leistungen nach § 22 SGB II. Für die Gewährung dieser Leistungen sei die Beklagte zu 2 zuständig, deshalb habe diese auch über die Widersprüche der Klägerin zu entscheiden. Die Beklagte zu 2 ist der Klage ebenfalls entgegengetreten. Mit Urteil vom 30. September 2005 hat das SG die Beklagte zu 1 und die Beklagte zu 2 gemeinsam verpflichtet, über die Widersprüche der Klägerin bis 30. November 2005 zu entscheiden. Die Beklagten seien als Träger der Leistungen nach dem SGB II zur Bildung einer ARGE verpflichtet. Diese sei dann berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen. Ein Rückgriff auf die normierten sachlichen Zuständigkeiten sei angesichts dieser grundsätzlichen Konzeption des Gesetzgebers ausgeschlossen. Eine (alleinige) Zuständigkeit der Beklagten zu 1 könne zudem weder aus § 65a Abs. 1 Satz 1 SGB II, noch aus § 85 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) hergeleitet werden. Die Beklagten seien deshalb verpflichtet, über die Widersprüche der Klägerin einvernehmlich zu entscheiden.
Gegen das der Beklagten zu 1 am 21. Oktober 2005 zugestellte Urteil hat diese am 15. November 2005 schriftlich beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Die Beklagte zu 2, der das Urteil des SG am 15. Oktober 2005 zugestellt worden ist, hat am 15. November 2005 schriftlich beim SG Berufung erhoben. Die Beklagte zu 1 trägt vor, ihr könne Untätigkeit nicht vorgeworfen werden. Ihre Zuständigkeit für den Erlass des Bescheides vom 20. Dezember 2004 habe sich aus der Übergangsregelung des § 65a Abs. 1 SGB II ergeben. Über die Kosten für Unterkunft und Heizung habe sie insoweit im Rahmen eines gesetzlichen Auftragsverhältnisses im Namen der sachlich zuständigen Beklagten zu 2 entschieden. Sie habe im Falle eines Widerspruchs lediglich zu prüfen, ob eine vollständige oder teilweise Abhilfe möglich ist; zum Erlass eines Widerspruchsbescheids sei sie hingegen nicht befugt. Der weitere mit dem Widerspruch angefochtene Bescheid vom 24. Mai 2005 sei auf Grundlage der mit der Beklagten zu 2 getroffenen Kooperationsvereinbarung erlassen worden. Diese habe vorgesehen, dass die Aufgaben nach dem SGB II im Sinne einer gemeinsamen ganzheitlichen Bearbeitung in den Räumen und unter dem Briefkopf der AfA erledigt würden. Dies habe auch die Leistungen nach § 22 SGB II betroffen, für die die Beklagten zu 2 zuständiger Leistungsträger sei. Die Kooperation sei allerdings zum 30. Juni 2005 beendet worden; zur Bildung einer ARGE sei es nicht gekommen. Bei dieser Sachlage trete die Beklagte zu 2 wie im Rahmen der Funktionsnachfolge bezüglich der Kosten für Unterkunft und Heizung an die Stelle der Beklagten zu 1 unter deren Briefkopf die Verwaltungsentscheidung getroffen wurde.
Die Beklagte zu 1 beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 30. September 2005 aufzuheben, soweit die Beklagte zu 1 verpflichtet wurde, über die Widersprüche der Klägerin gegen die Bescheide vom 20. Dezember 2004 und vom 24. Mai 2005 zu entscheiden und
die Berufung der Beklagten zu 2 zurückzuweisen.
Die Beklagte zu 2 beantragt,
10 
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 30. September 2005 abzuändern, soweit die Beklagte zu 2 verpflichtet wurde, über die Widersprüche der Klägerin gegen die Bescheide vom 20. Dezember 2004 und vom 24. Mai 2005 zu entscheiden und
11 
die Berufung der Beklagten zu 1 zurückzuweisen.
12 
Sie trägt vor, das SG habe sie zu Unrecht (mit-) verpflichtet, über die Widersprüche der Klägerin zu entscheiden. Gemäß § 85 Abs. 2 Satz 2 SGG sei für die Entscheidung über den Widerspruch der Träger zuständig, der den dem Widerspruch zugrunde liegenden Verwaltungsakt erlassen habe. Dies sei hier allein die Beklagte zu 1 Die Beendigung der Kooperation zwischen den Beklagten ändere hieran nichts. Dieses Ergebnis sei letztlich auch durch Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie und Rechtssicherheit gerechtfertigt.
13 
Die Klägerin hat von der Stellung eines Antrags abgesehen.
14 
Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die bei gezogenen Verwaltungsakten der Beklagten zu 1 (BG-Nr.), die Klageakte des SG (S 6 AS 2303/05) und die Berufungsakte des Senats (L 13 AS 4849/05) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die Berufungen der Beklagten zu 1 und der Beklagten zu 2 sind statthaft, da Berufungsausschließungsgründe nicht vorliegen (vgl. §§ 143, 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG); sie sind auch im übrigen zulässig, da sie unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 und 2 SGG) eingelegt wurden.
16 
Die Berufung der Beklagten zu 1 ist auch begründet; das SG hat sie zu Unrecht verpflichtet, über die Widersprüche der Klägerin gegen die Bescheide vom 20. Dezember 2004 und vom 24. Mai 2005 zu entscheiden. Die Berufung der Beklagten zu 2 hat hingegen keinen Erfolg; die gegen sie erhobene Untätigkeitsklage ist zulässig und begründet.
17 
Gemäß § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG ist die (Untätigkeits-) Klage nach Ablauf von sechs Monaten zulässig, wenn ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden ist. Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, dass als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt (§ 88 Abs. 2 SGG). Diese Voraussetzungen liegen, soweit sich die Klage gegen die Beklagte zu 2 richtet, vor. Der Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 20. Dezember 2005 ist bei der Beklagten zu 1 am 13. Januar 2005 eingegangen. Die Klageerhebung am 26. Juli 2005 erfolgte diesen Widerspruch betreffend nach Ablauf der dreimonatigen Sperrfrist. Soweit die Klägerin die Bescheidung ihres am 7. Juni 2005 bei der Beklagten zu 1 eingegangenen Widerspruchs gegen den Bescheid vom 24. Mai 2005 begehrt, war die Einhaltung der Sperrfrist nicht erforderlich, da beide Beklagte eindeutig und unmissverständlich zu erkennen gegeben haben, dass sie nicht entscheiden werden, eine Sachentscheidung also abgelehnt haben (Bundessozialgericht , BSGE 72, 118, 121 m.w.N.; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 88 Rdnr. 5b m.w.N.). Im übrigen wäre ein die Unzulässigkeit der insoweit vor Ablauf der Sperrfrist erhobene Klage nach sich ziehender Mangel geheilt, da die Sperrfrist während des Rechtsstreits verstrichen ist (BSGE 75, 56, 58).
18 
Die Beklagte zu 2 hat die Widersprüche der Klägerin auch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden; sie kann sich insbesondere nicht mit Erfolg darauf berufen, sie sei für die Bescheidung der Widersprüche nicht zuständig. Gemäß § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGG erlässt den Widerspruchsbescheid, soweit dem Widerspruch nicht abgeholfen wird, die nächst höhere Behörde oder, wenn diese eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Abweichend hiervon ist in Angelegenheiten nach dem SGB II der zuständige Träger, der den dem Widerspruchsbescheid zugrunde liegenden Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig; § 44b Abs. 3 Satz 3 SGB II bleibt unberührt (§ 85 Abs. 2 Satz 2 SGG). Bei einem nach Erlass des angefochtenen Verwaltungsakts eintretenden Zuständigkeitswechsel erlässt den Widerspruchsbescheid die nunmehr zuständige Widerspruchsbehörde (BSGE 42, 276, 278; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 88 Rdnr. 3h). Maßgeblich für die Beurteilung ist hierbei die Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BSG SozR 3-1500 § 88 Nr. 1).
19 
Besteht - wie hier - keine die Zuständigkeit nach § 85 Abs. 2 Satz 2 2.Halbsatz SGG begründende ARGE im Sinne des § 44b Abs. 1 Satz 1 SGB II, ist Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeitsregel des § 85 Abs. 2 Satz 2, 1. Halbsatz SGG neben dem Erlass des zugrunde liegenden Verwaltungsakts die Trägerschaft für die im Streit stehenden Leistungen nach dem SGB II. Nachdem die Beklagte zu 2 von der Experimentierklausel des § 6a SGB II keinen Gebrauch gemacht hat und nicht als Optionsträger zugelassen worden ist (vgl. § 6a Abs. 2 SGB II i.V.m. der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Zulassung von kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 24. September 2004 ), richtet sich die Trägerschaft für die Grundsicherung für Arbeitssuchende nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Danach sind die kreisfreien Städte und Kreise Träger für die Leistungen nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4, §§ 22 und 23 Abs. 3, soweit, was hier nicht zutrifft, durch Landesrecht nicht andere bestimmt sind (Nr. 2 der Vorschrift); im übrigen ist die Bundesagentur für Arbeit zuständiger Leistungsträger (Nr. 1 der Vorschrift). Die hier im Streit stehenden Leistungen für Unterkunft und Heizung finden ihre Rechtsgrundlage in § 22 SGB II; zuständiger Träger ist - nachdem die Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt in deren Bezirk hat (vgl. § 36 Satz 2 SGB II) - dementsprechend die Beklagte zu 2. Aus dieser Trägerschaft folgt auch die Zuständigkeit der Beklagten zu 2 für die begehrte Bescheidung der von der Klägerin am 13. Januar und 7. Juni 2005 erhobenen Widersprüche.
20 
Dem steht nicht entgegen, dass nicht die Beklagte zu 2, sondern die Beklagte zu 1 die mit diesen Widersprüchen angefochtenen Bescheide erlassen hat. Die Zuständigkeit der Beklagten zu 1 für die Bescheidung des Antrags auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom 10. Dezember 2004 ergab sich aus der Übergangsvorschrift des § 65a Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz SGB II. Diese lässt die Zuständigkeit der Beklagten zu 2 für den Erlass des Widerspruchsbescheids unberührt (ebenso SG Heilbronn, Urteil vom 21. Oktober 2005 - S 1 AS 2895/05 ; Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 65a Rdnr. 6; Hengelhaupt in Hauck/Nofz, SGB II, § 65a Rdnr. 9; Berlit in LPK-SGB II, § 65a Rdnr. 1; Binder in Lüdtke, SGG, § 85 Rdnr. 12; für nach §§ 6a, 6b Abs. 2 i.V.m. § 1 KomtrZV zugelassene kommunale Leistungsträger: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Februar 2005 - L 9 B 1/05 AS ER - NWVBl. 2005, 231, veröffentlicht auch in Juris; SG Dortmund, Beschluss vom 8. Februar 2005 - S 33 AS 14/05 ER - veröffentlicht in Juris; a.A. SG Mannheim, Urteil vom 1. Juli 2005 - S 9 AS 722/05 - veröffentlicht in Juris; Lührmann, SGb 2005, 326). Gemäß § 65a Abs. 1 Satz 1 1.Halbsatz SGB II waren, sofern - wie hier -eine Arbeitsgemeinschaft der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuständigen Agentur für Arbeit und des kommunalen Trägers nicht errichtet war oder der kommunale Träger die Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht auf die Arbeitsgemeinschaft übertragen hatte, vor dem 1. Januar 2005 gestellte Anträge auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen erstmals durch die zuständige Agentur für Arbeit zu bewilligen, wenn, was hier der Fall war, nicht in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2004 für mindestens einen Tag Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz durch den zuständigen kommunalen Träger bewilligt worden war. Der Senat kann offenlassen, ob diese eine Eilzuständigkeit der Agenturen für Arbeit begründende Übergangsregelung - wie vom SG angenommen - nur bis zum Inkrafttreten des SGB II am 1. Januar 2005 gegolten hat und die bis zu diesem Zeitpunkt begründete Zuständigkeit der Agenturen für Arbeit für die Erteilung von Bescheiden nach dem 31. Dezember 2004 entfallen ist (a.A. Spellbrink a.a.O. Rdnr. 12), denn jedenfalls - insoweit stimmt der Senat mit dem SG überein - setzt sich die Zuständigkeit für die „erstmalige Bewilligung“ nicht im Widerspruchsverfahren fort. Die Bewilligung erfolgt nach § 65 Abs. 1 S. 2 SGB II auf für den anderen Leistungsträger, wenn dieser zugestimmt hat. Die auf der Grundlage des § 65a Abs. 1 Satz 1 1.Halbsatz SGB II Bescheide erlassenden Agenturen für Arbeit handeln, sofern Leistungen betroffen sind, für die der kommunale Träger nach § 6 a Abs. 1 SGB II materiell zuständig ist, also in dessen Namen und auf dessen Verantwortung. Hierauf hat die Beklagte zu 1 in den von der Klägerin angefochtenen Bescheiden ausdrücklich hingewiesen. Es handelt sich dementsprechend um ein Vertretungsverhältnis der Träger untereinander, so dass den jeweils für die Leistung ab 1. Januar 2005 zuständigen Träger die Rechte und Pflichten aus dem Leistungsbescheid treffen (BR-Drucks. 483/04, S. 6 f.; Spellbrink, a.a.O.; Berlit a.a.O.). Die nach dem Gesetz vorausgesetzte Zustimmung des anderen Leistungsträgers, also der Beklagten zu 2, lag ebenfalls vor. Hierzu bestimmt § 65a Abs. 1 Satz 4 1. Halbsatz SGB II, dass das Verfahren der Zustimmung zwischen beiden Leistungsträgern vereinbart werden kann. Eine solche Zustimmung ist in Ziff. II 1 der Kooperationsvereinbarung pauschal gegeben worden. Dort heißt es nämlich, dass beide Partner ihre Zustimmung zur Leistung des jeweils anderen Leistungsträgers bis zum Übergang in die ARGE ausdrücklich erklären. Eine solche pauschale Zustimmung ist zulässig, denn es ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch aus Sinn und Zweck des § 65a Abs. 1 Sätze 2 bis 5 SGB II, dass die Zustimmung nur einzelfallbezogen erteilt oder verweigert werden könnte. Wegen des dem Gesetz zugrunde liegenden Vertretungsverhältnisses, der in Bezug auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung bestehenden materiellen Leistungsverpflichtung und des Erfordernisses der Zustimmung der materiell verpflichteten vertretenen Beklagten zu 2 ist im Sinn vom § 85 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz SGB II der Erlass des Verwaltungsaktes, soweit mit ihm Leistungen der Unterkunft und Heizung bewilligt wurden, der materiell zuständigen und verpflichteten Beklagten zu 2 zuzurechnen. Widerspruch und Klage sind deshalb nicht gegen den bescheiderteilenden, sondern gegen den verpflichteten Leistungsträger zu richten (Hengelhaupt in Hauck/Nofz, SGB II, § 65a Rdnr. 6; Binder, a.a.O. Diese hat auch den Widerspruchsbescheid zu erlassen.
21 
Aus der zwischen den Beklagten getroffenen Kooperationsvereinbarung zur Umsetzung des SGB II in H. vom 22. November 2004, ergibt sich nichts anderes. Auch diese Vereinbarung hat an der materiellen Zuständigkeit und Leistungsverpflichtung der Beklagten zu 2 für die hier allein im Streit stehenden Leistungen für Unterkunft und Heizung nichts geändert; dies haben die Vertragsparteien unter Punkt VI. („Personal“) Abs. 1 der Vereinbarung eindeutig klargestellt. Danach sollte die Aufgabenerledigung grundsätzlich jeweils durch die Behörde, der die Aufgaben nach dem SGB II zugeordnet sind, erfolgen. Die Aufgaben sollten dabei im Sinne einer ganzheitlichen Sachbearbeitung von städtischen Teams und Teams der Agentur für Arbeit erledigt werden. Sofern Aufgaben aus dem Zuständigkeitsbereich der jeweils anderen Behörde übernommen würden, werde dies im Auftrag gemäß § 88 SGB X durchgeführt. Eine die materielle Zuständigkeit und damit auch die Zuständigkeit für die Bescheidung der von der Klägerin erhobenen Widersprüche berührende Regelung wurde, was auch nicht möglich war, von den Beklagten nicht getroffen. Eine solche ist auch nicht im Punkt X. („Einrichtung einer Bürogemeinschaft zur Erledigung von Widersprüchen“) der Vereinbarung zu erblicken. Auch insoweit wurde lediglich eine die äußere Form der Aufgabenwahrnehmung betreffende Regelung vereinbart. Die Beklagten haben mit der Kooperationsvereinbarung vom 22. November 2004 auch keine gemäß § 85 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz SGG für die Widerspruchsentscheidung zuständige ARGE im Sinne des § 44b Abs. 1 Satz 1 SGB II gebildet. Nach dem eindeutigen Willen der Vertragsparteien sollte die Vereinbarung lediglich die Aufgabenwahrnehmung in der Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2005 regeln (Nr. XII der Vereinbarung) und damit eine Arbeitsgrundlage für die Zeit bis zur beabsichtigten Bildung einer ARGE bieten. Die Bildung einer ARGE bereits ab 1. Januar 2005 war von beiden Vertragsparteien nicht gewollt und ist auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht erfolgt. Ob die Beklagte zu 1 berechtigt war, aufgrund der (im SGB II nicht vorgesehenen) Kooperationsvereinbarung vom 22. November 2004 unter eigenem Briefkopf den Bescheid vom 24. Mai 2005 zu erlassen, kann letztlich offen bleiben. Denn dieser Bescheid ist analog § 86 SGG Gegenstand des zu diesem Zeitpunkt bereits anhängigen Widerspruchsverfahrens betreffend den Bescheid vom 20. Dezember 2004 geworden. Damit hat die Beklagte zu 2, die aus den oben dargelegten Gründen für die Bescheidung des Widerspruchs der Klägerin gegen diesen Bescheid zuständig ist, auch über die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 24. Mai 2005 zu entscheiden. Im übrigen wäre die Beklagte zu 2 auch im Fall des wirksamen Zustandekommens eines Auftragsverhältnisses im Sinne des § 88 SGB X zuständige Widerspruchsbehörde, denn gemäß § 90 Satz 2 SGB X erlässt in diesem Fall die für den Auftraggeber zuständige Stelle den Widerspruchsbescheid.
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe

 
15 
Die Berufungen der Beklagten zu 1 und der Beklagten zu 2 sind statthaft, da Berufungsausschließungsgründe nicht vorliegen (vgl. §§ 143, 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG); sie sind auch im übrigen zulässig, da sie unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 und 2 SGG) eingelegt wurden.
16 
Die Berufung der Beklagten zu 1 ist auch begründet; das SG hat sie zu Unrecht verpflichtet, über die Widersprüche der Klägerin gegen die Bescheide vom 20. Dezember 2004 und vom 24. Mai 2005 zu entscheiden. Die Berufung der Beklagten zu 2 hat hingegen keinen Erfolg; die gegen sie erhobene Untätigkeitsklage ist zulässig und begründet.
17 
Gemäß § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG ist die (Untätigkeits-) Klage nach Ablauf von sechs Monaten zulässig, wenn ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden ist. Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, dass als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt (§ 88 Abs. 2 SGG). Diese Voraussetzungen liegen, soweit sich die Klage gegen die Beklagte zu 2 richtet, vor. Der Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 20. Dezember 2005 ist bei der Beklagten zu 1 am 13. Januar 2005 eingegangen. Die Klageerhebung am 26. Juli 2005 erfolgte diesen Widerspruch betreffend nach Ablauf der dreimonatigen Sperrfrist. Soweit die Klägerin die Bescheidung ihres am 7. Juni 2005 bei der Beklagten zu 1 eingegangenen Widerspruchs gegen den Bescheid vom 24. Mai 2005 begehrt, war die Einhaltung der Sperrfrist nicht erforderlich, da beide Beklagte eindeutig und unmissverständlich zu erkennen gegeben haben, dass sie nicht entscheiden werden, eine Sachentscheidung also abgelehnt haben (Bundessozialgericht , BSGE 72, 118, 121 m.w.N.; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 88 Rdnr. 5b m.w.N.). Im übrigen wäre ein die Unzulässigkeit der insoweit vor Ablauf der Sperrfrist erhobene Klage nach sich ziehender Mangel geheilt, da die Sperrfrist während des Rechtsstreits verstrichen ist (BSGE 75, 56, 58).
18 
Die Beklagte zu 2 hat die Widersprüche der Klägerin auch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden; sie kann sich insbesondere nicht mit Erfolg darauf berufen, sie sei für die Bescheidung der Widersprüche nicht zuständig. Gemäß § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGG erlässt den Widerspruchsbescheid, soweit dem Widerspruch nicht abgeholfen wird, die nächst höhere Behörde oder, wenn diese eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Abweichend hiervon ist in Angelegenheiten nach dem SGB II der zuständige Träger, der den dem Widerspruchsbescheid zugrunde liegenden Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig; § 44b Abs. 3 Satz 3 SGB II bleibt unberührt (§ 85 Abs. 2 Satz 2 SGG). Bei einem nach Erlass des angefochtenen Verwaltungsakts eintretenden Zuständigkeitswechsel erlässt den Widerspruchsbescheid die nunmehr zuständige Widerspruchsbehörde (BSGE 42, 276, 278; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 88 Rdnr. 3h). Maßgeblich für die Beurteilung ist hierbei die Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BSG SozR 3-1500 § 88 Nr. 1).
19 
Besteht - wie hier - keine die Zuständigkeit nach § 85 Abs. 2 Satz 2 2.Halbsatz SGG begründende ARGE im Sinne des § 44b Abs. 1 Satz 1 SGB II, ist Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeitsregel des § 85 Abs. 2 Satz 2, 1. Halbsatz SGG neben dem Erlass des zugrunde liegenden Verwaltungsakts die Trägerschaft für die im Streit stehenden Leistungen nach dem SGB II. Nachdem die Beklagte zu 2 von der Experimentierklausel des § 6a SGB II keinen Gebrauch gemacht hat und nicht als Optionsträger zugelassen worden ist (vgl. § 6a Abs. 2 SGB II i.V.m. der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Zulassung von kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 24. September 2004 ), richtet sich die Trägerschaft für die Grundsicherung für Arbeitssuchende nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Danach sind die kreisfreien Städte und Kreise Träger für die Leistungen nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4, §§ 22 und 23 Abs. 3, soweit, was hier nicht zutrifft, durch Landesrecht nicht andere bestimmt sind (Nr. 2 der Vorschrift); im übrigen ist die Bundesagentur für Arbeit zuständiger Leistungsträger (Nr. 1 der Vorschrift). Die hier im Streit stehenden Leistungen für Unterkunft und Heizung finden ihre Rechtsgrundlage in § 22 SGB II; zuständiger Träger ist - nachdem die Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt in deren Bezirk hat (vgl. § 36 Satz 2 SGB II) - dementsprechend die Beklagte zu 2. Aus dieser Trägerschaft folgt auch die Zuständigkeit der Beklagten zu 2 für die begehrte Bescheidung der von der Klägerin am 13. Januar und 7. Juni 2005 erhobenen Widersprüche.
20 
Dem steht nicht entgegen, dass nicht die Beklagte zu 2, sondern die Beklagte zu 1 die mit diesen Widersprüchen angefochtenen Bescheide erlassen hat. Die Zuständigkeit der Beklagten zu 1 für die Bescheidung des Antrags auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom 10. Dezember 2004 ergab sich aus der Übergangsvorschrift des § 65a Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz SGB II. Diese lässt die Zuständigkeit der Beklagten zu 2 für den Erlass des Widerspruchsbescheids unberührt (ebenso SG Heilbronn, Urteil vom 21. Oktober 2005 - S 1 AS 2895/05 ; Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 65a Rdnr. 6; Hengelhaupt in Hauck/Nofz, SGB II, § 65a Rdnr. 9; Berlit in LPK-SGB II, § 65a Rdnr. 1; Binder in Lüdtke, SGG, § 85 Rdnr. 12; für nach §§ 6a, 6b Abs. 2 i.V.m. § 1 KomtrZV zugelassene kommunale Leistungsträger: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Februar 2005 - L 9 B 1/05 AS ER - NWVBl. 2005, 231, veröffentlicht auch in Juris; SG Dortmund, Beschluss vom 8. Februar 2005 - S 33 AS 14/05 ER - veröffentlicht in Juris; a.A. SG Mannheim, Urteil vom 1. Juli 2005 - S 9 AS 722/05 - veröffentlicht in Juris; Lührmann, SGb 2005, 326). Gemäß § 65a Abs. 1 Satz 1 1.Halbsatz SGB II waren, sofern - wie hier -eine Arbeitsgemeinschaft der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuständigen Agentur für Arbeit und des kommunalen Trägers nicht errichtet war oder der kommunale Träger die Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht auf die Arbeitsgemeinschaft übertragen hatte, vor dem 1. Januar 2005 gestellte Anträge auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen erstmals durch die zuständige Agentur für Arbeit zu bewilligen, wenn, was hier der Fall war, nicht in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2004 für mindestens einen Tag Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz durch den zuständigen kommunalen Träger bewilligt worden war. Der Senat kann offenlassen, ob diese eine Eilzuständigkeit der Agenturen für Arbeit begründende Übergangsregelung - wie vom SG angenommen - nur bis zum Inkrafttreten des SGB II am 1. Januar 2005 gegolten hat und die bis zu diesem Zeitpunkt begründete Zuständigkeit der Agenturen für Arbeit für die Erteilung von Bescheiden nach dem 31. Dezember 2004 entfallen ist (a.A. Spellbrink a.a.O. Rdnr. 12), denn jedenfalls - insoweit stimmt der Senat mit dem SG überein - setzt sich die Zuständigkeit für die „erstmalige Bewilligung“ nicht im Widerspruchsverfahren fort. Die Bewilligung erfolgt nach § 65 Abs. 1 S. 2 SGB II auf für den anderen Leistungsträger, wenn dieser zugestimmt hat. Die auf der Grundlage des § 65a Abs. 1 Satz 1 1.Halbsatz SGB II Bescheide erlassenden Agenturen für Arbeit handeln, sofern Leistungen betroffen sind, für die der kommunale Träger nach § 6 a Abs. 1 SGB II materiell zuständig ist, also in dessen Namen und auf dessen Verantwortung. Hierauf hat die Beklagte zu 1 in den von der Klägerin angefochtenen Bescheiden ausdrücklich hingewiesen. Es handelt sich dementsprechend um ein Vertretungsverhältnis der Träger untereinander, so dass den jeweils für die Leistung ab 1. Januar 2005 zuständigen Träger die Rechte und Pflichten aus dem Leistungsbescheid treffen (BR-Drucks. 483/04, S. 6 f.; Spellbrink, a.a.O.; Berlit a.a.O.). Die nach dem Gesetz vorausgesetzte Zustimmung des anderen Leistungsträgers, also der Beklagten zu 2, lag ebenfalls vor. Hierzu bestimmt § 65a Abs. 1 Satz 4 1. Halbsatz SGB II, dass das Verfahren der Zustimmung zwischen beiden Leistungsträgern vereinbart werden kann. Eine solche Zustimmung ist in Ziff. II 1 der Kooperationsvereinbarung pauschal gegeben worden. Dort heißt es nämlich, dass beide Partner ihre Zustimmung zur Leistung des jeweils anderen Leistungsträgers bis zum Übergang in die ARGE ausdrücklich erklären. Eine solche pauschale Zustimmung ist zulässig, denn es ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch aus Sinn und Zweck des § 65a Abs. 1 Sätze 2 bis 5 SGB II, dass die Zustimmung nur einzelfallbezogen erteilt oder verweigert werden könnte. Wegen des dem Gesetz zugrunde liegenden Vertretungsverhältnisses, der in Bezug auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung bestehenden materiellen Leistungsverpflichtung und des Erfordernisses der Zustimmung der materiell verpflichteten vertretenen Beklagten zu 2 ist im Sinn vom § 85 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz SGB II der Erlass des Verwaltungsaktes, soweit mit ihm Leistungen der Unterkunft und Heizung bewilligt wurden, der materiell zuständigen und verpflichteten Beklagten zu 2 zuzurechnen. Widerspruch und Klage sind deshalb nicht gegen den bescheiderteilenden, sondern gegen den verpflichteten Leistungsträger zu richten (Hengelhaupt in Hauck/Nofz, SGB II, § 65a Rdnr. 6; Binder, a.a.O. Diese hat auch den Widerspruchsbescheid zu erlassen.
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Aus der zwischen den Beklagten getroffenen Kooperationsvereinbarung zur Umsetzung des SGB II in H. vom 22. November 2004, ergibt sich nichts anderes. Auch diese Vereinbarung hat an der materiellen Zuständigkeit und Leistungsverpflichtung der Beklagten zu 2 für die hier allein im Streit stehenden Leistungen für Unterkunft und Heizung nichts geändert; dies haben die Vertragsparteien unter Punkt VI. („Personal“) Abs. 1 der Vereinbarung eindeutig klargestellt. Danach sollte die Aufgabenerledigung grundsätzlich jeweils durch die Behörde, der die Aufgaben nach dem SGB II zugeordnet sind, erfolgen. Die Aufgaben sollten dabei im Sinne einer ganzheitlichen Sachbearbeitung von städtischen Teams und Teams der Agentur für Arbeit erledigt werden. Sofern Aufgaben aus dem Zuständigkeitsbereich der jeweils anderen Behörde übernommen würden, werde dies im Auftrag gemäß § 88 SGB X durchgeführt. Eine die materielle Zuständigkeit und damit auch die Zuständigkeit für die Bescheidung der von der Klägerin erhobenen Widersprüche berührende Regelung wurde, was auch nicht möglich war, von den Beklagten nicht getroffen. Eine solche ist auch nicht im Punkt X. („Einrichtung einer Bürogemeinschaft zur Erledigung von Widersprüchen“) der Vereinbarung zu erblicken. Auch insoweit wurde lediglich eine die äußere Form der Aufgabenwahrnehmung betreffende Regelung vereinbart. Die Beklagten haben mit der Kooperationsvereinbarung vom 22. November 2004 auch keine gemäß § 85 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz SGG für die Widerspruchsentscheidung zuständige ARGE im Sinne des § 44b Abs. 1 Satz 1 SGB II gebildet. Nach dem eindeutigen Willen der Vertragsparteien sollte die Vereinbarung lediglich die Aufgabenwahrnehmung in der Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2005 regeln (Nr. XII der Vereinbarung) und damit eine Arbeitsgrundlage für die Zeit bis zur beabsichtigten Bildung einer ARGE bieten. Die Bildung einer ARGE bereits ab 1. Januar 2005 war von beiden Vertragsparteien nicht gewollt und ist auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht erfolgt. Ob die Beklagte zu 1 berechtigt war, aufgrund der (im SGB II nicht vorgesehenen) Kooperationsvereinbarung vom 22. November 2004 unter eigenem Briefkopf den Bescheid vom 24. Mai 2005 zu erlassen, kann letztlich offen bleiben. Denn dieser Bescheid ist analog § 86 SGG Gegenstand des zu diesem Zeitpunkt bereits anhängigen Widerspruchsverfahrens betreffend den Bescheid vom 20. Dezember 2004 geworden. Damit hat die Beklagte zu 2, die aus den oben dargelegten Gründen für die Bescheidung des Widerspruchs der Klägerin gegen diesen Bescheid zuständig ist, auch über die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 24. Mai 2005 zu entscheiden. Im übrigen wäre die Beklagte zu 2 auch im Fall des wirksamen Zustandekommens eines Auftragsverhältnisses im Sinne des § 88 SGB X zuständige Widerspruchsbehörde, denn gemäß § 90 Satz 2 SGB X erlässt in diesem Fall die für den Auftraggeber zuständige Stelle den Widerspruchsbescheid.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nicht zum Einkommen gehören

1.
Leistungen nach diesem Buch,
2.
die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
3.
Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,
4.
Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag,
5.
Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes,
6.
Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben,
7.
ein Betrag von insgesamt 520 Euro monatlich bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die
a)
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,
b)
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen oder
c)
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen während der Schulzeit erwerbstätig sind,
8.
Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten und
9.
Erbschaften.
Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben, sind kein Einkommen. Bei Minderjährigen ist das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 34, benötigt wird.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, und
4.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.
Erhält eine leistungsberechtigte Person aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die als Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstgesetzes gezahlt werden, ist abweichend von Satz 1 Nummer 2 bis 4 und den Absätzen 3 und 6 ein Betrag von bis zu 250 Euro monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Soweit ein Betrag nach Satz 2 in Anspruch genommen wird, gelten die Beträge nach Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz und nach Absatz 6 Satz 1 zweiter Halbsatz insoweit als ausgeschöpft.

(3) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Abweichend von Satz 1 ist bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches von dem Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen. Im Übrigen kann in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden.

(4) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag von 100 Euro monatlich aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten zuzüglich 30 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(5) Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des Absatzes 4 ist jedes monatlich bis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen, auf das der Leistungsberechtigte vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf freiwilliger Grundlage Ansprüche erworben hat und das dazu bestimmt und geeignet ist, die Einkommenssituation des Leistungsberechtigten gegenüber möglichen Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 1 bis 4 des Sechsten Buches, nach § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, aus beamtenrechtlichen Versorgungsansprüchen und aus Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs- und Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet ist, zu verbessern. Als Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge gelten auch laufende Zahlungen aus

1.
einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
2.
einem nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorgevertrag und
3.
einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenvertrag.
Werden bis zu zwölf Monatsleistungen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge, insbesondere gemäß einer Vereinbarung nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 erster Halbsatz des Einkommensteuergesetzes, zusammengefasst, so ist das Einkommen gleichmäßig auf den Zeitraum aufzuteilen, für den die Auszahlung erfolgte.

(6) Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege, der Blindenhilfe oder Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch erhalten, ist ein Betrag in Höhe von 40 Prozent des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(7) Einmalige Einnahmen, bei denen für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der Einnahme erbracht worden sind, werden im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig zu verteilen und mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. In begründeten Einzelfällen ist der Anrechnungszeitraum nach Satz 2 angemessen zu verkürzen. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, soweit während des Leistungsbezugs eine Auszahlung zur Abfindung einer Kleinbetragsrente im Sinne des § 93 Absatz 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes erfolgt und durch den ausgezahlten Betrag das Vermögen überschritten wird, welches nach § 90 Absatz 2 Nummer 9 und Absatz 3 nicht einzusetzen ist.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nicht zum Einkommen gehören

1.
Leistungen nach diesem Buch,
2.
die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
3.
Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,
4.
Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag,
5.
Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes,
6.
Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben,
7.
ein Betrag von insgesamt 520 Euro monatlich bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die
a)
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,
b)
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen oder
c)
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen während der Schulzeit erwerbstätig sind,
8.
Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten und
9.
Erbschaften.
Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben, sind kein Einkommen. Bei Minderjährigen ist das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 34, benötigt wird.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, und
4.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.
Erhält eine leistungsberechtigte Person aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die als Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstgesetzes gezahlt werden, ist abweichend von Satz 1 Nummer 2 bis 4 und den Absätzen 3 und 6 ein Betrag von bis zu 250 Euro monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Soweit ein Betrag nach Satz 2 in Anspruch genommen wird, gelten die Beträge nach Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz und nach Absatz 6 Satz 1 zweiter Halbsatz insoweit als ausgeschöpft.

(3) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Abweichend von Satz 1 ist bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches von dem Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen. Im Übrigen kann in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden.

(4) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag von 100 Euro monatlich aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten zuzüglich 30 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(5) Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des Absatzes 4 ist jedes monatlich bis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen, auf das der Leistungsberechtigte vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf freiwilliger Grundlage Ansprüche erworben hat und das dazu bestimmt und geeignet ist, die Einkommenssituation des Leistungsberechtigten gegenüber möglichen Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 1 bis 4 des Sechsten Buches, nach § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, aus beamtenrechtlichen Versorgungsansprüchen und aus Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs- und Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet ist, zu verbessern. Als Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge gelten auch laufende Zahlungen aus

1.
einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
2.
einem nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorgevertrag und
3.
einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenvertrag.
Werden bis zu zwölf Monatsleistungen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge, insbesondere gemäß einer Vereinbarung nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 erster Halbsatz des Einkommensteuergesetzes, zusammengefasst, so ist das Einkommen gleichmäßig auf den Zeitraum aufzuteilen, für den die Auszahlung erfolgte.

(6) Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege, der Blindenhilfe oder Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch erhalten, ist ein Betrag in Höhe von 40 Prozent des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(7) Einmalige Einnahmen, bei denen für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der Einnahme erbracht worden sind, werden im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig zu verteilen und mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. In begründeten Einzelfällen ist der Anrechnungszeitraum nach Satz 2 angemessen zu verkürzen. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, soweit während des Leistungsbezugs eine Auszahlung zur Abfindung einer Kleinbetragsrente im Sinne des § 93 Absatz 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes erfolgt und durch den ausgezahlten Betrag das Vermögen überschritten wird, welches nach § 90 Absatz 2 Nummer 9 und Absatz 3 nicht einzusetzen ist.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten zu 1 wird das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 30. September 2005 aufgehoben, soweit die Beklagte zu 1 verpflichtet wurde, über die Widersprüche der Klägerin gegen die Bescheide vom 20. Dezember 2004 und vom 24. Mai 2005 zu entscheiden.

Die Berufung der Beklagten zu 2 gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 30. September 2005 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte zu 2 verpflichtet ist, über die Widersprüche der Klägerin gegen die Bescheide vom 20. Dezember 2004 und 24. Mai 2005 zu entscheiden.

Die Beklagte zu 2 hat der Klägerin deren außergerichtliche Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten, ob die Beklagten zu 1 oder die Beklagte zu 2 für die Bescheidung der Widersprüche der Klägerin vom 11. Januar und 3. Juni 2003 gegen die Bescheide der Beklagten zu 1 vom 20. Dezember 2004 und vom 24. Mai 2005 zuständig ist.
Die 1986 geborene Klägerin bezog bis 31. Dezember 2004 von der Beklagten zu 2 Jugendhilfe in Höhe von 564,44 EUR monatlich nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII). Am 10. Dezember 2004 stellte sie bei der Agentur für Arbeit H. (AfA) einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die AfA und die Beklagte zu 2 hatten am 22. November 2004 eine für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2005 geltende Kooperationsvereinbarung geschlossen, mit der sie die Absicht bekundet haben, bis spätestens 30. Juni 2005 eine Arbeitsgemeinschaft nach § 44b SGB II (ARGE) zu bilden. Die Kooperationsvereinbarung enthielt Regelungen u.a. zur Ausführung von § 65a SGB II, zum Verfahren bei der Fallbearbeitung und zur Einrichtung einer Bürogemeinschaft zur Erledigung von Widersprüchen. Mit Bescheid vom 20. Dezember 2004 bewilligte die AfA der Klägerin für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Mai 2005 Arbeitslosengeld II (Alg II) in Höhe von insgesamt 461,85 EUR. Hierin enthalten waren neben der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 345,00 EUR Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 270,85 EUR (Grundmiete 239,85, Heizkosten 21,00 EUR, laufende Nebenkosten/sonstige Kosten 10,00 EUR); als Einkommen angerechnet war das Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass Erstbescheide für vor dem 1. Januar 2005 gestellte Anträge hinsichtlich der Kosten für Unterkunft und Heizung im gesetzlichen Auftrag für den kommunalen Träger ergehen würden (§ 65a SGB II). In der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids führte die AfA u.a. aus: „Gegen diesen Bescheid können sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem verpflichteten Träger einzulegen. Dies ist für die Kosten der Unterkunft und Heizung, Erstausstattung für Bekleidung und Wohnung sowie Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten folgender kommunaler Träger: Stadt H., mit Sitz in H.. In den übrigen Fällen die Agentur für Arbeit H., R.str. 50, PLZ H. ...“ Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 13. Januar 2005 bei der AfA Widerspruch. Sie trug unter Vorlage einer Kopie ihres Mietvertrages vom 29. April 2004 und der Mietbescheinigung ihres Vermieters vom 3. Dezember 2004 vor, ihre Mietkosten seien höher als im Bescheid berücksichtigt. Mit Schreiben vom 7. April 2004 forderte die AfA die Klägerin zur Vorlage des Abfallgebührenbescheids für das Jahr 2005 auf. Dieser ging am 13. April 2005 bei der AfA ein; eine weitere Bearbeitung des Widerspruchs erfolgte nicht.
Auf den Fortzahlungsantrag der Klägerin vom 12. Mai 2005 gewährte die AfA mit Bescheid vom 24. Mai 2005 (mit inhaltsgleicher Rechtsbehelfsbelehrung) für die Zeit vom 1. Juni bis 30. November 2005 Alg II in unveränderter Höhe weiter. Auch gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin unter Hinweis auf ihre höheren Kosten für Unterkunft und Heizung Widerspruch (Eingang: 7. Juni 2005).
Am 26. Juli 2005 hat die Klägerin beim Sozialgericht Heilbronn (SG) sinngemäß Untätigkeitsklage erhoben. Ihr sei mitgeteilt worden, dass sowohl die Beklagte zu 1 als auch die Beklagte zu 2 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung der Widersprüche gegen die Bescheide vom 20. Dezember 2004 und vom 24. Mai 2005 abgelehnt hätten. Sie bitte deshalb, die Zuständigkeit zu klären. Das SG hat die Klage zunächst als gegen die Beklagte zu 1 erhoben gewertet und die Beklagte zu 2 mit Beschluss vom 23. August 2005 zum Verfahren beigeladen. In der mündlichen Verhandlung am 30. September 2005 hat das SG diesen Beschluss aufgehoben und darauf hingewiesen, dass sich die Klage sowohl gegen die Beklagte zu 1 als auch gegen die Beklagte zu 2 richte. Die Beklagte zu 1 hat entgegnet, mit ihren Widersprüchen begehre die Klägerin Leistungen nach § 22 SGB II. Für die Gewährung dieser Leistungen sei die Beklagte zu 2 zuständig, deshalb habe diese auch über die Widersprüche der Klägerin zu entscheiden. Die Beklagte zu 2 ist der Klage ebenfalls entgegengetreten. Mit Urteil vom 30. September 2005 hat das SG die Beklagte zu 1 und die Beklagte zu 2 gemeinsam verpflichtet, über die Widersprüche der Klägerin bis 30. November 2005 zu entscheiden. Die Beklagten seien als Träger der Leistungen nach dem SGB II zur Bildung einer ARGE verpflichtet. Diese sei dann berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen. Ein Rückgriff auf die normierten sachlichen Zuständigkeiten sei angesichts dieser grundsätzlichen Konzeption des Gesetzgebers ausgeschlossen. Eine (alleinige) Zuständigkeit der Beklagten zu 1 könne zudem weder aus § 65a Abs. 1 Satz 1 SGB II, noch aus § 85 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) hergeleitet werden. Die Beklagten seien deshalb verpflichtet, über die Widersprüche der Klägerin einvernehmlich zu entscheiden.
Gegen das der Beklagten zu 1 am 21. Oktober 2005 zugestellte Urteil hat diese am 15. November 2005 schriftlich beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Die Beklagte zu 2, der das Urteil des SG am 15. Oktober 2005 zugestellt worden ist, hat am 15. November 2005 schriftlich beim SG Berufung erhoben. Die Beklagte zu 1 trägt vor, ihr könne Untätigkeit nicht vorgeworfen werden. Ihre Zuständigkeit für den Erlass des Bescheides vom 20. Dezember 2004 habe sich aus der Übergangsregelung des § 65a Abs. 1 SGB II ergeben. Über die Kosten für Unterkunft und Heizung habe sie insoweit im Rahmen eines gesetzlichen Auftragsverhältnisses im Namen der sachlich zuständigen Beklagten zu 2 entschieden. Sie habe im Falle eines Widerspruchs lediglich zu prüfen, ob eine vollständige oder teilweise Abhilfe möglich ist; zum Erlass eines Widerspruchsbescheids sei sie hingegen nicht befugt. Der weitere mit dem Widerspruch angefochtene Bescheid vom 24. Mai 2005 sei auf Grundlage der mit der Beklagten zu 2 getroffenen Kooperationsvereinbarung erlassen worden. Diese habe vorgesehen, dass die Aufgaben nach dem SGB II im Sinne einer gemeinsamen ganzheitlichen Bearbeitung in den Räumen und unter dem Briefkopf der AfA erledigt würden. Dies habe auch die Leistungen nach § 22 SGB II betroffen, für die die Beklagten zu 2 zuständiger Leistungsträger sei. Die Kooperation sei allerdings zum 30. Juni 2005 beendet worden; zur Bildung einer ARGE sei es nicht gekommen. Bei dieser Sachlage trete die Beklagte zu 2 wie im Rahmen der Funktionsnachfolge bezüglich der Kosten für Unterkunft und Heizung an die Stelle der Beklagten zu 1 unter deren Briefkopf die Verwaltungsentscheidung getroffen wurde.
Die Beklagte zu 1 beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 30. September 2005 aufzuheben, soweit die Beklagte zu 1 verpflichtet wurde, über die Widersprüche der Klägerin gegen die Bescheide vom 20. Dezember 2004 und vom 24. Mai 2005 zu entscheiden und
die Berufung der Beklagten zu 2 zurückzuweisen.
Die Beklagte zu 2 beantragt,
10 
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 30. September 2005 abzuändern, soweit die Beklagte zu 2 verpflichtet wurde, über die Widersprüche der Klägerin gegen die Bescheide vom 20. Dezember 2004 und vom 24. Mai 2005 zu entscheiden und
11 
die Berufung der Beklagten zu 1 zurückzuweisen.
12 
Sie trägt vor, das SG habe sie zu Unrecht (mit-) verpflichtet, über die Widersprüche der Klägerin zu entscheiden. Gemäß § 85 Abs. 2 Satz 2 SGG sei für die Entscheidung über den Widerspruch der Träger zuständig, der den dem Widerspruch zugrunde liegenden Verwaltungsakt erlassen habe. Dies sei hier allein die Beklagte zu 1 Die Beendigung der Kooperation zwischen den Beklagten ändere hieran nichts. Dieses Ergebnis sei letztlich auch durch Gesichtspunkte der Verwaltungsökonomie und Rechtssicherheit gerechtfertigt.
13 
Die Klägerin hat von der Stellung eines Antrags abgesehen.
14 
Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die bei gezogenen Verwaltungsakten der Beklagten zu 1 (BG-Nr.), die Klageakte des SG (S 6 AS 2303/05) und die Berufungsakte des Senats (L 13 AS 4849/05) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die Berufungen der Beklagten zu 1 und der Beklagten zu 2 sind statthaft, da Berufungsausschließungsgründe nicht vorliegen (vgl. §§ 143, 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG); sie sind auch im übrigen zulässig, da sie unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 und 2 SGG) eingelegt wurden.
16 
Die Berufung der Beklagten zu 1 ist auch begründet; das SG hat sie zu Unrecht verpflichtet, über die Widersprüche der Klägerin gegen die Bescheide vom 20. Dezember 2004 und vom 24. Mai 2005 zu entscheiden. Die Berufung der Beklagten zu 2 hat hingegen keinen Erfolg; die gegen sie erhobene Untätigkeitsklage ist zulässig und begründet.
17 
Gemäß § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG ist die (Untätigkeits-) Klage nach Ablauf von sechs Monaten zulässig, wenn ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden ist. Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, dass als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt (§ 88 Abs. 2 SGG). Diese Voraussetzungen liegen, soweit sich die Klage gegen die Beklagte zu 2 richtet, vor. Der Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 20. Dezember 2005 ist bei der Beklagten zu 1 am 13. Januar 2005 eingegangen. Die Klageerhebung am 26. Juli 2005 erfolgte diesen Widerspruch betreffend nach Ablauf der dreimonatigen Sperrfrist. Soweit die Klägerin die Bescheidung ihres am 7. Juni 2005 bei der Beklagten zu 1 eingegangenen Widerspruchs gegen den Bescheid vom 24. Mai 2005 begehrt, war die Einhaltung der Sperrfrist nicht erforderlich, da beide Beklagte eindeutig und unmissverständlich zu erkennen gegeben haben, dass sie nicht entscheiden werden, eine Sachentscheidung also abgelehnt haben (Bundessozialgericht , BSGE 72, 118, 121 m.w.N.; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 88 Rdnr. 5b m.w.N.). Im übrigen wäre ein die Unzulässigkeit der insoweit vor Ablauf der Sperrfrist erhobene Klage nach sich ziehender Mangel geheilt, da die Sperrfrist während des Rechtsstreits verstrichen ist (BSGE 75, 56, 58).
18 
Die Beklagte zu 2 hat die Widersprüche der Klägerin auch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden; sie kann sich insbesondere nicht mit Erfolg darauf berufen, sie sei für die Bescheidung der Widersprüche nicht zuständig. Gemäß § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGG erlässt den Widerspruchsbescheid, soweit dem Widerspruch nicht abgeholfen wird, die nächst höhere Behörde oder, wenn diese eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Abweichend hiervon ist in Angelegenheiten nach dem SGB II der zuständige Träger, der den dem Widerspruchsbescheid zugrunde liegenden Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig; § 44b Abs. 3 Satz 3 SGB II bleibt unberührt (§ 85 Abs. 2 Satz 2 SGG). Bei einem nach Erlass des angefochtenen Verwaltungsakts eintretenden Zuständigkeitswechsel erlässt den Widerspruchsbescheid die nunmehr zuständige Widerspruchsbehörde (BSGE 42, 276, 278; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 88 Rdnr. 3h). Maßgeblich für die Beurteilung ist hierbei die Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BSG SozR 3-1500 § 88 Nr. 1).
19 
Besteht - wie hier - keine die Zuständigkeit nach § 85 Abs. 2 Satz 2 2.Halbsatz SGG begründende ARGE im Sinne des § 44b Abs. 1 Satz 1 SGB II, ist Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeitsregel des § 85 Abs. 2 Satz 2, 1. Halbsatz SGG neben dem Erlass des zugrunde liegenden Verwaltungsakts die Trägerschaft für die im Streit stehenden Leistungen nach dem SGB II. Nachdem die Beklagte zu 2 von der Experimentierklausel des § 6a SGB II keinen Gebrauch gemacht hat und nicht als Optionsträger zugelassen worden ist (vgl. § 6a Abs. 2 SGB II i.V.m. der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Zulassung von kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 24. September 2004 ), richtet sich die Trägerschaft für die Grundsicherung für Arbeitssuchende nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Danach sind die kreisfreien Städte und Kreise Träger für die Leistungen nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4, §§ 22 und 23 Abs. 3, soweit, was hier nicht zutrifft, durch Landesrecht nicht andere bestimmt sind (Nr. 2 der Vorschrift); im übrigen ist die Bundesagentur für Arbeit zuständiger Leistungsträger (Nr. 1 der Vorschrift). Die hier im Streit stehenden Leistungen für Unterkunft und Heizung finden ihre Rechtsgrundlage in § 22 SGB II; zuständiger Träger ist - nachdem die Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt in deren Bezirk hat (vgl. § 36 Satz 2 SGB II) - dementsprechend die Beklagte zu 2. Aus dieser Trägerschaft folgt auch die Zuständigkeit der Beklagten zu 2 für die begehrte Bescheidung der von der Klägerin am 13. Januar und 7. Juni 2005 erhobenen Widersprüche.
20 
Dem steht nicht entgegen, dass nicht die Beklagte zu 2, sondern die Beklagte zu 1 die mit diesen Widersprüchen angefochtenen Bescheide erlassen hat. Die Zuständigkeit der Beklagten zu 1 für die Bescheidung des Antrags auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom 10. Dezember 2004 ergab sich aus der Übergangsvorschrift des § 65a Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz SGB II. Diese lässt die Zuständigkeit der Beklagten zu 2 für den Erlass des Widerspruchsbescheids unberührt (ebenso SG Heilbronn, Urteil vom 21. Oktober 2005 - S 1 AS 2895/05 ; Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 65a Rdnr. 6; Hengelhaupt in Hauck/Nofz, SGB II, § 65a Rdnr. 9; Berlit in LPK-SGB II, § 65a Rdnr. 1; Binder in Lüdtke, SGG, § 85 Rdnr. 12; für nach §§ 6a, 6b Abs. 2 i.V.m. § 1 KomtrZV zugelassene kommunale Leistungsträger: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Februar 2005 - L 9 B 1/05 AS ER - NWVBl. 2005, 231, veröffentlicht auch in Juris; SG Dortmund, Beschluss vom 8. Februar 2005 - S 33 AS 14/05 ER - veröffentlicht in Juris; a.A. SG Mannheim, Urteil vom 1. Juli 2005 - S 9 AS 722/05 - veröffentlicht in Juris; Lührmann, SGb 2005, 326). Gemäß § 65a Abs. 1 Satz 1 1.Halbsatz SGB II waren, sofern - wie hier -eine Arbeitsgemeinschaft der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuständigen Agentur für Arbeit und des kommunalen Trägers nicht errichtet war oder der kommunale Träger die Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht auf die Arbeitsgemeinschaft übertragen hatte, vor dem 1. Januar 2005 gestellte Anträge auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen erstmals durch die zuständige Agentur für Arbeit zu bewilligen, wenn, was hier der Fall war, nicht in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2004 für mindestens einen Tag Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz durch den zuständigen kommunalen Träger bewilligt worden war. Der Senat kann offenlassen, ob diese eine Eilzuständigkeit der Agenturen für Arbeit begründende Übergangsregelung - wie vom SG angenommen - nur bis zum Inkrafttreten des SGB II am 1. Januar 2005 gegolten hat und die bis zu diesem Zeitpunkt begründete Zuständigkeit der Agenturen für Arbeit für die Erteilung von Bescheiden nach dem 31. Dezember 2004 entfallen ist (a.A. Spellbrink a.a.O. Rdnr. 12), denn jedenfalls - insoweit stimmt der Senat mit dem SG überein - setzt sich die Zuständigkeit für die „erstmalige Bewilligung“ nicht im Widerspruchsverfahren fort. Die Bewilligung erfolgt nach § 65 Abs. 1 S. 2 SGB II auf für den anderen Leistungsträger, wenn dieser zugestimmt hat. Die auf der Grundlage des § 65a Abs. 1 Satz 1 1.Halbsatz SGB II Bescheide erlassenden Agenturen für Arbeit handeln, sofern Leistungen betroffen sind, für die der kommunale Träger nach § 6 a Abs. 1 SGB II materiell zuständig ist, also in dessen Namen und auf dessen Verantwortung. Hierauf hat die Beklagte zu 1 in den von der Klägerin angefochtenen Bescheiden ausdrücklich hingewiesen. Es handelt sich dementsprechend um ein Vertretungsverhältnis der Träger untereinander, so dass den jeweils für die Leistung ab 1. Januar 2005 zuständigen Träger die Rechte und Pflichten aus dem Leistungsbescheid treffen (BR-Drucks. 483/04, S. 6 f.; Spellbrink, a.a.O.; Berlit a.a.O.). Die nach dem Gesetz vorausgesetzte Zustimmung des anderen Leistungsträgers, also der Beklagten zu 2, lag ebenfalls vor. Hierzu bestimmt § 65a Abs. 1 Satz 4 1. Halbsatz SGB II, dass das Verfahren der Zustimmung zwischen beiden Leistungsträgern vereinbart werden kann. Eine solche Zustimmung ist in Ziff. II 1 der Kooperationsvereinbarung pauschal gegeben worden. Dort heißt es nämlich, dass beide Partner ihre Zustimmung zur Leistung des jeweils anderen Leistungsträgers bis zum Übergang in die ARGE ausdrücklich erklären. Eine solche pauschale Zustimmung ist zulässig, denn es ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch aus Sinn und Zweck des § 65a Abs. 1 Sätze 2 bis 5 SGB II, dass die Zustimmung nur einzelfallbezogen erteilt oder verweigert werden könnte. Wegen des dem Gesetz zugrunde liegenden Vertretungsverhältnisses, der in Bezug auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung bestehenden materiellen Leistungsverpflichtung und des Erfordernisses der Zustimmung der materiell verpflichteten vertretenen Beklagten zu 2 ist im Sinn vom § 85 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz SGB II der Erlass des Verwaltungsaktes, soweit mit ihm Leistungen der Unterkunft und Heizung bewilligt wurden, der materiell zuständigen und verpflichteten Beklagten zu 2 zuzurechnen. Widerspruch und Klage sind deshalb nicht gegen den bescheiderteilenden, sondern gegen den verpflichteten Leistungsträger zu richten (Hengelhaupt in Hauck/Nofz, SGB II, § 65a Rdnr. 6; Binder, a.a.O. Diese hat auch den Widerspruchsbescheid zu erlassen.
21 
Aus der zwischen den Beklagten getroffenen Kooperationsvereinbarung zur Umsetzung des SGB II in H. vom 22. November 2004, ergibt sich nichts anderes. Auch diese Vereinbarung hat an der materiellen Zuständigkeit und Leistungsverpflichtung der Beklagten zu 2 für die hier allein im Streit stehenden Leistungen für Unterkunft und Heizung nichts geändert; dies haben die Vertragsparteien unter Punkt VI. („Personal“) Abs. 1 der Vereinbarung eindeutig klargestellt. Danach sollte die Aufgabenerledigung grundsätzlich jeweils durch die Behörde, der die Aufgaben nach dem SGB II zugeordnet sind, erfolgen. Die Aufgaben sollten dabei im Sinne einer ganzheitlichen Sachbearbeitung von städtischen Teams und Teams der Agentur für Arbeit erledigt werden. Sofern Aufgaben aus dem Zuständigkeitsbereich der jeweils anderen Behörde übernommen würden, werde dies im Auftrag gemäß § 88 SGB X durchgeführt. Eine die materielle Zuständigkeit und damit auch die Zuständigkeit für die Bescheidung der von der Klägerin erhobenen Widersprüche berührende Regelung wurde, was auch nicht möglich war, von den Beklagten nicht getroffen. Eine solche ist auch nicht im Punkt X. („Einrichtung einer Bürogemeinschaft zur Erledigung von Widersprüchen“) der Vereinbarung zu erblicken. Auch insoweit wurde lediglich eine die äußere Form der Aufgabenwahrnehmung betreffende Regelung vereinbart. Die Beklagten haben mit der Kooperationsvereinbarung vom 22. November 2004 auch keine gemäß § 85 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz SGG für die Widerspruchsentscheidung zuständige ARGE im Sinne des § 44b Abs. 1 Satz 1 SGB II gebildet. Nach dem eindeutigen Willen der Vertragsparteien sollte die Vereinbarung lediglich die Aufgabenwahrnehmung in der Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2005 regeln (Nr. XII der Vereinbarung) und damit eine Arbeitsgrundlage für die Zeit bis zur beabsichtigten Bildung einer ARGE bieten. Die Bildung einer ARGE bereits ab 1. Januar 2005 war von beiden Vertragsparteien nicht gewollt und ist auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht erfolgt. Ob die Beklagte zu 1 berechtigt war, aufgrund der (im SGB II nicht vorgesehenen) Kooperationsvereinbarung vom 22. November 2004 unter eigenem Briefkopf den Bescheid vom 24. Mai 2005 zu erlassen, kann letztlich offen bleiben. Denn dieser Bescheid ist analog § 86 SGG Gegenstand des zu diesem Zeitpunkt bereits anhängigen Widerspruchsverfahrens betreffend den Bescheid vom 20. Dezember 2004 geworden. Damit hat die Beklagte zu 2, die aus den oben dargelegten Gründen für die Bescheidung des Widerspruchs der Klägerin gegen diesen Bescheid zuständig ist, auch über die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 24. Mai 2005 zu entscheiden. Im übrigen wäre die Beklagte zu 2 auch im Fall des wirksamen Zustandekommens eines Auftragsverhältnisses im Sinne des § 88 SGB X zuständige Widerspruchsbehörde, denn gemäß § 90 Satz 2 SGB X erlässt in diesem Fall die für den Auftraggeber zuständige Stelle den Widerspruchsbescheid.
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe

 
15 
Die Berufungen der Beklagten zu 1 und der Beklagten zu 2 sind statthaft, da Berufungsausschließungsgründe nicht vorliegen (vgl. §§ 143, 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG); sie sind auch im übrigen zulässig, da sie unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 und 2 SGG) eingelegt wurden.
16 
Die Berufung der Beklagten zu 1 ist auch begründet; das SG hat sie zu Unrecht verpflichtet, über die Widersprüche der Klägerin gegen die Bescheide vom 20. Dezember 2004 und vom 24. Mai 2005 zu entscheiden. Die Berufung der Beklagten zu 2 hat hingegen keinen Erfolg; die gegen sie erhobene Untätigkeitsklage ist zulässig und begründet.
17 
Gemäß § 88 Abs. 1 Satz 1 SGG ist die (Untätigkeits-) Klage nach Ablauf von sechs Monaten zulässig, wenn ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden ist. Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, dass als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt (§ 88 Abs. 2 SGG). Diese Voraussetzungen liegen, soweit sich die Klage gegen die Beklagte zu 2 richtet, vor. Der Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 20. Dezember 2005 ist bei der Beklagten zu 1 am 13. Januar 2005 eingegangen. Die Klageerhebung am 26. Juli 2005 erfolgte diesen Widerspruch betreffend nach Ablauf der dreimonatigen Sperrfrist. Soweit die Klägerin die Bescheidung ihres am 7. Juni 2005 bei der Beklagten zu 1 eingegangenen Widerspruchs gegen den Bescheid vom 24. Mai 2005 begehrt, war die Einhaltung der Sperrfrist nicht erforderlich, da beide Beklagte eindeutig und unmissverständlich zu erkennen gegeben haben, dass sie nicht entscheiden werden, eine Sachentscheidung also abgelehnt haben (Bundessozialgericht , BSGE 72, 118, 121 m.w.N.; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 88 Rdnr. 5b m.w.N.). Im übrigen wäre ein die Unzulässigkeit der insoweit vor Ablauf der Sperrfrist erhobene Klage nach sich ziehender Mangel geheilt, da die Sperrfrist während des Rechtsstreits verstrichen ist (BSGE 75, 56, 58).
18 
Die Beklagte zu 2 hat die Widersprüche der Klägerin auch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden; sie kann sich insbesondere nicht mit Erfolg darauf berufen, sie sei für die Bescheidung der Widersprüche nicht zuständig. Gemäß § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGG erlässt den Widerspruchsbescheid, soweit dem Widerspruch nicht abgeholfen wird, die nächst höhere Behörde oder, wenn diese eine oberste Bundes- oder eine oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Abweichend hiervon ist in Angelegenheiten nach dem SGB II der zuständige Träger, der den dem Widerspruchsbescheid zugrunde liegenden Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig; § 44b Abs. 3 Satz 3 SGB II bleibt unberührt (§ 85 Abs. 2 Satz 2 SGG). Bei einem nach Erlass des angefochtenen Verwaltungsakts eintretenden Zuständigkeitswechsel erlässt den Widerspruchsbescheid die nunmehr zuständige Widerspruchsbehörde (BSGE 42, 276, 278; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 88 Rdnr. 3h). Maßgeblich für die Beurteilung ist hierbei die Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BSG SozR 3-1500 § 88 Nr. 1).
19 
Besteht - wie hier - keine die Zuständigkeit nach § 85 Abs. 2 Satz 2 2.Halbsatz SGG begründende ARGE im Sinne des § 44b Abs. 1 Satz 1 SGB II, ist Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeitsregel des § 85 Abs. 2 Satz 2, 1. Halbsatz SGG neben dem Erlass des zugrunde liegenden Verwaltungsakts die Trägerschaft für die im Streit stehenden Leistungen nach dem SGB II. Nachdem die Beklagte zu 2 von der Experimentierklausel des § 6a SGB II keinen Gebrauch gemacht hat und nicht als Optionsträger zugelassen worden ist (vgl. § 6a Abs. 2 SGB II i.V.m. der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Zulassung von kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 24. September 2004 ), richtet sich die Trägerschaft für die Grundsicherung für Arbeitssuchende nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Danach sind die kreisfreien Städte und Kreise Träger für die Leistungen nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4, §§ 22 und 23 Abs. 3, soweit, was hier nicht zutrifft, durch Landesrecht nicht andere bestimmt sind (Nr. 2 der Vorschrift); im übrigen ist die Bundesagentur für Arbeit zuständiger Leistungsträger (Nr. 1 der Vorschrift). Die hier im Streit stehenden Leistungen für Unterkunft und Heizung finden ihre Rechtsgrundlage in § 22 SGB II; zuständiger Träger ist - nachdem die Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt in deren Bezirk hat (vgl. § 36 Satz 2 SGB II) - dementsprechend die Beklagte zu 2. Aus dieser Trägerschaft folgt auch die Zuständigkeit der Beklagten zu 2 für die begehrte Bescheidung der von der Klägerin am 13. Januar und 7. Juni 2005 erhobenen Widersprüche.
20 
Dem steht nicht entgegen, dass nicht die Beklagte zu 2, sondern die Beklagte zu 1 die mit diesen Widersprüchen angefochtenen Bescheide erlassen hat. Die Zuständigkeit der Beklagten zu 1 für die Bescheidung des Antrags auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom 10. Dezember 2004 ergab sich aus der Übergangsvorschrift des § 65a Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz SGB II. Diese lässt die Zuständigkeit der Beklagten zu 2 für den Erlass des Widerspruchsbescheids unberührt (ebenso SG Heilbronn, Urteil vom 21. Oktober 2005 - S 1 AS 2895/05 ; Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 65a Rdnr. 6; Hengelhaupt in Hauck/Nofz, SGB II, § 65a Rdnr. 9; Berlit in LPK-SGB II, § 65a Rdnr. 1; Binder in Lüdtke, SGG, § 85 Rdnr. 12; für nach §§ 6a, 6b Abs. 2 i.V.m. § 1 KomtrZV zugelassene kommunale Leistungsträger: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Februar 2005 - L 9 B 1/05 AS ER - NWVBl. 2005, 231, veröffentlicht auch in Juris; SG Dortmund, Beschluss vom 8. Februar 2005 - S 33 AS 14/05 ER - veröffentlicht in Juris; a.A. SG Mannheim, Urteil vom 1. Juli 2005 - S 9 AS 722/05 - veröffentlicht in Juris; Lührmann, SGb 2005, 326). Gemäß § 65a Abs. 1 Satz 1 1.Halbsatz SGB II waren, sofern - wie hier -eine Arbeitsgemeinschaft der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuständigen Agentur für Arbeit und des kommunalen Trägers nicht errichtet war oder der kommunale Träger die Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht auf die Arbeitsgemeinschaft übertragen hatte, vor dem 1. Januar 2005 gestellte Anträge auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen erstmals durch die zuständige Agentur für Arbeit zu bewilligen, wenn, was hier der Fall war, nicht in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2004 für mindestens einen Tag Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz durch den zuständigen kommunalen Träger bewilligt worden war. Der Senat kann offenlassen, ob diese eine Eilzuständigkeit der Agenturen für Arbeit begründende Übergangsregelung - wie vom SG angenommen - nur bis zum Inkrafttreten des SGB II am 1. Januar 2005 gegolten hat und die bis zu diesem Zeitpunkt begründete Zuständigkeit der Agenturen für Arbeit für die Erteilung von Bescheiden nach dem 31. Dezember 2004 entfallen ist (a.A. Spellbrink a.a.O. Rdnr. 12), denn jedenfalls - insoweit stimmt der Senat mit dem SG überein - setzt sich die Zuständigkeit für die „erstmalige Bewilligung“ nicht im Widerspruchsverfahren fort. Die Bewilligung erfolgt nach § 65 Abs. 1 S. 2 SGB II auf für den anderen Leistungsträger, wenn dieser zugestimmt hat. Die auf der Grundlage des § 65a Abs. 1 Satz 1 1.Halbsatz SGB II Bescheide erlassenden Agenturen für Arbeit handeln, sofern Leistungen betroffen sind, für die der kommunale Träger nach § 6 a Abs. 1 SGB II materiell zuständig ist, also in dessen Namen und auf dessen Verantwortung. Hierauf hat die Beklagte zu 1 in den von der Klägerin angefochtenen Bescheiden ausdrücklich hingewiesen. Es handelt sich dementsprechend um ein Vertretungsverhältnis der Träger untereinander, so dass den jeweils für die Leistung ab 1. Januar 2005 zuständigen Träger die Rechte und Pflichten aus dem Leistungsbescheid treffen (BR-Drucks. 483/04, S. 6 f.; Spellbrink, a.a.O.; Berlit a.a.O.). Die nach dem Gesetz vorausgesetzte Zustimmung des anderen Leistungsträgers, also der Beklagten zu 2, lag ebenfalls vor. Hierzu bestimmt § 65a Abs. 1 Satz 4 1. Halbsatz SGB II, dass das Verfahren der Zustimmung zwischen beiden Leistungsträgern vereinbart werden kann. Eine solche Zustimmung ist in Ziff. II 1 der Kooperationsvereinbarung pauschal gegeben worden. Dort heißt es nämlich, dass beide Partner ihre Zustimmung zur Leistung des jeweils anderen Leistungsträgers bis zum Übergang in die ARGE ausdrücklich erklären. Eine solche pauschale Zustimmung ist zulässig, denn es ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch aus Sinn und Zweck des § 65a Abs. 1 Sätze 2 bis 5 SGB II, dass die Zustimmung nur einzelfallbezogen erteilt oder verweigert werden könnte. Wegen des dem Gesetz zugrunde liegenden Vertretungsverhältnisses, der in Bezug auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung bestehenden materiellen Leistungsverpflichtung und des Erfordernisses der Zustimmung der materiell verpflichteten vertretenen Beklagten zu 2 ist im Sinn vom § 85 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz SGB II der Erlass des Verwaltungsaktes, soweit mit ihm Leistungen der Unterkunft und Heizung bewilligt wurden, der materiell zuständigen und verpflichteten Beklagten zu 2 zuzurechnen. Widerspruch und Klage sind deshalb nicht gegen den bescheiderteilenden, sondern gegen den verpflichteten Leistungsträger zu richten (Hengelhaupt in Hauck/Nofz, SGB II, § 65a Rdnr. 6; Binder, a.a.O. Diese hat auch den Widerspruchsbescheid zu erlassen.
21 
Aus der zwischen den Beklagten getroffenen Kooperationsvereinbarung zur Umsetzung des SGB II in H. vom 22. November 2004, ergibt sich nichts anderes. Auch diese Vereinbarung hat an der materiellen Zuständigkeit und Leistungsverpflichtung der Beklagten zu 2 für die hier allein im Streit stehenden Leistungen für Unterkunft und Heizung nichts geändert; dies haben die Vertragsparteien unter Punkt VI. („Personal“) Abs. 1 der Vereinbarung eindeutig klargestellt. Danach sollte die Aufgabenerledigung grundsätzlich jeweils durch die Behörde, der die Aufgaben nach dem SGB II zugeordnet sind, erfolgen. Die Aufgaben sollten dabei im Sinne einer ganzheitlichen Sachbearbeitung von städtischen Teams und Teams der Agentur für Arbeit erledigt werden. Sofern Aufgaben aus dem Zuständigkeitsbereich der jeweils anderen Behörde übernommen würden, werde dies im Auftrag gemäß § 88 SGB X durchgeführt. Eine die materielle Zuständigkeit und damit auch die Zuständigkeit für die Bescheidung der von der Klägerin erhobenen Widersprüche berührende Regelung wurde, was auch nicht möglich war, von den Beklagten nicht getroffen. Eine solche ist auch nicht im Punkt X. („Einrichtung einer Bürogemeinschaft zur Erledigung von Widersprüchen“) der Vereinbarung zu erblicken. Auch insoweit wurde lediglich eine die äußere Form der Aufgabenwahrnehmung betreffende Regelung vereinbart. Die Beklagten haben mit der Kooperationsvereinbarung vom 22. November 2004 auch keine gemäß § 85 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz SGG für die Widerspruchsentscheidung zuständige ARGE im Sinne des § 44b Abs. 1 Satz 1 SGB II gebildet. Nach dem eindeutigen Willen der Vertragsparteien sollte die Vereinbarung lediglich die Aufgabenwahrnehmung in der Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2005 regeln (Nr. XII der Vereinbarung) und damit eine Arbeitsgrundlage für die Zeit bis zur beabsichtigten Bildung einer ARGE bieten. Die Bildung einer ARGE bereits ab 1. Januar 2005 war von beiden Vertragsparteien nicht gewollt und ist auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht erfolgt. Ob die Beklagte zu 1 berechtigt war, aufgrund der (im SGB II nicht vorgesehenen) Kooperationsvereinbarung vom 22. November 2004 unter eigenem Briefkopf den Bescheid vom 24. Mai 2005 zu erlassen, kann letztlich offen bleiben. Denn dieser Bescheid ist analog § 86 SGG Gegenstand des zu diesem Zeitpunkt bereits anhängigen Widerspruchsverfahrens betreffend den Bescheid vom 20. Dezember 2004 geworden. Damit hat die Beklagte zu 2, die aus den oben dargelegten Gründen für die Bescheidung des Widerspruchs der Klägerin gegen diesen Bescheid zuständig ist, auch über die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 24. Mai 2005 zu entscheiden. Im übrigen wäre die Beklagte zu 2 auch im Fall des wirksamen Zustandekommens eines Auftragsverhältnisses im Sinne des § 88 SGB X zuständige Widerspruchsbehörde, denn gemäß § 90 Satz 2 SGB X erlässt in diesem Fall die für den Auftraggeber zuständige Stelle den Widerspruchsbescheid.
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nicht zum Einkommen gehören

1.
Leistungen nach diesem Buch,
2.
die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
3.
Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,
4.
Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag,
5.
Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes,
6.
Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben,
7.
ein Betrag von insgesamt 520 Euro monatlich bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die
a)
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,
b)
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen oder
c)
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen während der Schulzeit erwerbstätig sind,
8.
Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten und
9.
Erbschaften.
Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben, sind kein Einkommen. Bei Minderjährigen ist das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 34, benötigt wird.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, und
4.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.
Erhält eine leistungsberechtigte Person aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die als Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstgesetzes gezahlt werden, ist abweichend von Satz 1 Nummer 2 bis 4 und den Absätzen 3 und 6 ein Betrag von bis zu 250 Euro monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Soweit ein Betrag nach Satz 2 in Anspruch genommen wird, gelten die Beträge nach Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz und nach Absatz 6 Satz 1 zweiter Halbsatz insoweit als ausgeschöpft.

(3) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Abweichend von Satz 1 ist bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches von dem Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen. Im Übrigen kann in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden.

(4) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag von 100 Euro monatlich aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten zuzüglich 30 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(5) Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des Absatzes 4 ist jedes monatlich bis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen, auf das der Leistungsberechtigte vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf freiwilliger Grundlage Ansprüche erworben hat und das dazu bestimmt und geeignet ist, die Einkommenssituation des Leistungsberechtigten gegenüber möglichen Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 1 bis 4 des Sechsten Buches, nach § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, aus beamtenrechtlichen Versorgungsansprüchen und aus Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs- und Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet ist, zu verbessern. Als Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge gelten auch laufende Zahlungen aus

1.
einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
2.
einem nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorgevertrag und
3.
einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenvertrag.
Werden bis zu zwölf Monatsleistungen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge, insbesondere gemäß einer Vereinbarung nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 erster Halbsatz des Einkommensteuergesetzes, zusammengefasst, so ist das Einkommen gleichmäßig auf den Zeitraum aufzuteilen, für den die Auszahlung erfolgte.

(6) Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege, der Blindenhilfe oder Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch erhalten, ist ein Betrag in Höhe von 40 Prozent des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(7) Einmalige Einnahmen, bei denen für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der Einnahme erbracht worden sind, werden im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig zu verteilen und mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. In begründeten Einzelfällen ist der Anrechnungszeitraum nach Satz 2 angemessen zu verkürzen. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, soweit während des Leistungsbezugs eine Auszahlung zur Abfindung einer Kleinbetragsrente im Sinne des § 93 Absatz 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes erfolgt und durch den ausgezahlten Betrag das Vermögen überschritten wird, welches nach § 90 Absatz 2 Nummer 9 und Absatz 3 nicht einzusetzen ist.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nicht zum Einkommen gehören

1.
Leistungen nach diesem Buch,
2.
die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
3.
Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,
4.
Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag,
5.
Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes,
6.
Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben,
7.
ein Betrag von insgesamt 520 Euro monatlich bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die
a)
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,
b)
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen oder
c)
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen während der Schulzeit erwerbstätig sind,
8.
Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten und
9.
Erbschaften.
Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben, sind kein Einkommen. Bei Minderjährigen ist das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 34, benötigt wird.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, und
4.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.
Erhält eine leistungsberechtigte Person aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die als Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstgesetzes gezahlt werden, ist abweichend von Satz 1 Nummer 2 bis 4 und den Absätzen 3 und 6 ein Betrag von bis zu 250 Euro monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Soweit ein Betrag nach Satz 2 in Anspruch genommen wird, gelten die Beträge nach Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz und nach Absatz 6 Satz 1 zweiter Halbsatz insoweit als ausgeschöpft.

(3) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Abweichend von Satz 1 ist bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches von dem Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen. Im Übrigen kann in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden.

(4) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag von 100 Euro monatlich aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten zuzüglich 30 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(5) Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des Absatzes 4 ist jedes monatlich bis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen, auf das der Leistungsberechtigte vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf freiwilliger Grundlage Ansprüche erworben hat und das dazu bestimmt und geeignet ist, die Einkommenssituation des Leistungsberechtigten gegenüber möglichen Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 1 bis 4 des Sechsten Buches, nach § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, aus beamtenrechtlichen Versorgungsansprüchen und aus Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs- und Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet ist, zu verbessern. Als Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge gelten auch laufende Zahlungen aus

1.
einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
2.
einem nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorgevertrag und
3.
einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenvertrag.
Werden bis zu zwölf Monatsleistungen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge, insbesondere gemäß einer Vereinbarung nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 erster Halbsatz des Einkommensteuergesetzes, zusammengefasst, so ist das Einkommen gleichmäßig auf den Zeitraum aufzuteilen, für den die Auszahlung erfolgte.

(6) Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege, der Blindenhilfe oder Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch erhalten, ist ein Betrag in Höhe von 40 Prozent des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(7) Einmalige Einnahmen, bei denen für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der Einnahme erbracht worden sind, werden im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig zu verteilen und mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. In begründeten Einzelfällen ist der Anrechnungszeitraum nach Satz 2 angemessen zu verkürzen. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, soweit während des Leistungsbezugs eine Auszahlung zur Abfindung einer Kleinbetragsrente im Sinne des § 93 Absatz 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes erfolgt und durch den ausgezahlten Betrag das Vermögen überschritten wird, welches nach § 90 Absatz 2 Nummer 9 und Absatz 3 nicht einzusetzen ist.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.