Bundessozialgericht Urteil, 03. Dez. 2015 - B 4 AS 47/14 R

bei uns veröffentlicht am03.12.2015

Tenor

Auf die Sprungrevision des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 20. Oktober 2014 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Thüringer Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Im Streit steht die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Zeitraum von Februar 2011 bis Juli 2011.

2

Der Kläger bewohnt ein Eigenheim. Es steht in seinem und dem Miteigentum seiner dauernd von ihm getrennt lebenden Ehefrau. Die Beheizung des Hauses erfolgt mit Gas. Der zum Betrieb der Heizungsanlage benötigte Strom kann in Ermangelung einer Einrichtung hierfür nicht separat vom Haushaltsstrom gemessen werden. Durch Bescheid vom 25.1.2011 bewilligte der Beklagte dem Kläger für den Zeitraum von Februar bis Juli 2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Die Stromkosten für den Betrieb der Heizungsanlage blieben bei deren Berechnung unberücksichtigt. Am 28.9.2011 und 12.10.2011 erhöhte der Beklagte zwar die Leistungen, weiterhin jedoch unter Außerachtlassung der Aufwendungen für Strom zum Betrieb der Heizungsanlage. Der Widerspruch des Klägers hiergegen blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 13.10.2011).

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Das SG Altenburg hat den Beklagten unter Änderung des Bescheids vom 25.1.2011 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 26.3.2011, 28.9.2011 und 12.10.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.10.2011 verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum von Februar bis Juli 2011 weitere 21,96 Euro zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger stehe im Rahmen der Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 1 S 1 SGB II ein Anspruch auf Übernahme der Stromkosten für den Betrieb der Heizungsanlage in Höhe von 3,66 Euro monatlich, mithin insgesamt weitere 21,96 Euro, zu. Die Kosten für den zum Betrieb einer Heizungsanlage benötigten Strom seien Teil der Kosten der Unterkunft und Heizung. Dies sei für Zeiten vor dem 1.1.2011 durch die Rechtsprechung des BSG (Beschluss vom 26.5.2010 - B 4 AS 7/10 B; Urteil vom 7.7.2011 - B 14 AS 51/10 R) geklärt. Eine Veränderung der bisherigen Regelungssystematik sei durch das RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG vom 24.3.2011 nicht eingetreten. Die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile der Haushaltsenergie seien weiterhin nicht vom Regelbedarf nach § 20 Abs 1 S 1 SGB II erfasst. Da die hier geltend gemachten Aufwendungen für Strom durch das Beheizen der Unterkunft entstanden seien, habe die Bedarfsdeckung durch den Beklagten demnach auf der Grundlage des § 22 Abs 1 S 1 SGB II zu erfolgen.

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Der Höhe nach erfolge die Leistungsbemessung aufgrund einer Schätzung gemäß § 202 SGG, § 287 Abs 2 ZPO. Denn die angefallenen Kosten für den Betriebsstrom seien im streitigen Zeitraum nicht gesondert erfasst worden. Für die Schätzung werde auf die technischen Daten des Herstellers zum Bereitschaftsenergieverbrauch der Heizungsanlage zurückgegriffen. Dabei sei davon auszugehen, dass der aus dem technischen Datenblatt entnommene Wert die bei dem Betrieb der Heizungsanlage - inklusive des Steuerungselements - anfallenden Stromkosten mit einem Durchschnittswert abbilde, ohne dass es darauf ankomme, dass vorliegend die Heizperiode nicht den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum erfasst habe und die Anlage auch während der Heizperiode nicht ohne Unterbrechung und mit differierender Leistungsaufnahme in Betrieb gewesen sei.

5

Mit der vom SG zugelassenen Sprungrevision rügt der Beklagte die Verletzung von § 22 Abs 1 SGB II. Ausweislich der Entwurfsbegründung zum RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG (BT-Drucks 17/3404 S 55 f) habe die Sonderauswertung der EVS 2008 zu einer wesentlichen Änderung bei der Bemessung der Regelsatzbestandteile geführt, weshalb die Rechtsprechung des BSG zur Zuordnung der Kosten des Betriebsstroms der Heizungsanlage auf die Rechtslage ab dem 1.1.2011 nicht mehr anzuwenden sei. Nach Aufnahme der Stromkosten von Eigentümerhaushalten in die Bemessung der Regelsätze nach § 20 SGB II seien diese Kosten nicht mehr als Leistung nach § 22 Abs 1 SGB II zu berücksichtigen.

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Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 20. Oktober 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

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Er hält die Entscheidung des SG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Revision des Beklagten ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung begründet (§ 170 Abs 2, 4 SGG).

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1. Der erkennende Senat vermochte nicht abschließend darüber zu befinden, ob dem Kläger die vom SG ausgeurteilten weiteren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 21,96 Euro für den Zeitraum vom 1.2. bis 31.7.2011 zustehen. Abgesehen davon, dass es in der erstinstanzlichen Entscheidung bereits an Feststellungen zur Leistungsberechtigung des Klägers gemäß § 7 Abs 1 S 1 SGB II mangelt, lassen sich den Ausführungen des SG keine Tatsachen entnehmen, die eine Überprüfung der Leistungshöhe, wie sie von dem Beklagten durch den angefochtenen Bescheid vom 25.1.2011 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 28.9.2011 und 12.10.2011, diese in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.10.2011, bewilligt worden sind, ermöglichen. Zwar hat nur der Beklagte die zulässige Sprungrevision eingelegt. Daher ist der, dem Kläger über die von dem Beklagten in den Bescheiden festgestellte Leistungshöhe hinaus, maximal zustehende Betrag auf 21,96 Euro begrenzt. Selbst wenn der Beklagte mit seinem Rechtsmittel obsiegen sollte, könnte sich ein Anspruch des Klägers in der ausgeurteilten Höhe jedoch aus anderen Gründen, etwa eines höheren Regelbedarfs, ggf eines Mehrbedarfs oder weiteren Bedarfen für Unterkunft und Heizung ergeben. Umgekehrt könnte im Falle des Unterliegens des Beklagten dessen Verurteilung zur Erbringung weiterer Leistungen niedriger ausfallen, weil dem Kläger aus den genannten Gründen zu hohe Leistungen erbracht worden sind. Denn es ist vorliegend die Höhe der dem Kläger ggf zustehenden passiven Leistungen nach dem SGB II insgesamt, einschließlich der Leistungen für Unterkunft und Heizung, zu überprüfen.

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Streitgegenstand sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Es ist weder in der Klageschrift, noch in dem Teilvergleich vom 25.2.2013 oder durch den in der mündlichen Verhandlung vor dem SG gestellten Klageantrag eine Abtrennung der Leistungen für Unterkunft und Heizung als eigener Streitgegentand gegenüber Regel- und Mehrbedarf erfolgt. Ebenso wenig hat das SG dargelegt, dass sich aus dem sonstigen Vorbringen der Beteiligten hierauf schließen ließe. Soweit das SG darüber hinaus eine Beschränkung des Streitgegenstands auf ein Berechnungselement der Leistungen - hier die Stromkosten zum Betrieb der Heizungsanlage als Faktor zur Bestimmung der Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung - vornehmen wollte, wäre dies nicht zulässig. Es handelt sich hierbei nur um ein Begründungselement für das klägerische Begehren auf höhere Leistungen. Eine zulässige Begrenzung des Streitgegenstands hätte nur auf den Anspruch des Klägers wegen Bedarfen für Unterkunft und Heizung in ihrer Gesamtheit gerichtet sein können (vgl BSG Urteil vom 11.2.2015 - B 4 AS 26/14 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 20 RdNr 10; BSG Urteil vom 18.11.2014 - B 4 AS 4/14 R - BSGE 117, 240 = SozR 4-4200 § 21 Nr 19, RdNr 10; BSG Urteil vom 6.8.2014 - B 4 AS 55/13 R - BSGE 116, 254 = SozR 4-4200 § 7 Nr 38, RdNr 12; BSG Urteil vom 4.6.2014 - B 14 AS 42/13 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 78 RdNr 10).

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2. Zutreffend hat das SG jedoch die Aufwendungen eines Eigentümers für den Betrieb einer Heizungsanlage dem Grunde nach als einen Bedarf angesehen, der durch Leistungen für Heizung nach § 22 Abs 1 S 1 SGB II zu decken ist. Der erkennende Senat hält insoweit an seiner bisherigen Rechtsauffassung fest. Auch auf Grundlage des § 20 Abs 1 S 1 SGB II idF des RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG(vom 24.3.2011, BGBl I 453) oder der statistischen Erhebungen zur Bemessung des Regelbedarfs in der Abteilung 04 (Erwachsene) nach der EVS 2008 vermag er keinen Anlass zur Änderung dieser zu erkennen.

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So haben die für die Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG befunden, dass die Übernahme der Kosten des Betriebsstroms der Heizungsanlage grundsätzlich in die Berechnung der angemessenen Heizkosten einzustellen ist (vgl BSG Urteil vom 7.7.2011 - B 14 AS 51/10 R - RdNr 15; BSG Beschluss vom 26.5.2010 - B 4 AS 7/10 B - RdNr 8; BSG Urteil vom 19.9.2008 - B 14 AS 54/07 R - RdNr 18). Zwar war zunächst die Grenzziehung zwischen den durch die Regelleistung zu deckenden Bedarfen und solchen, die als Unterkunftsleistungen zu übernehmen sind, durch den Wortlaut des § 20 Abs 1 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem SGB II vom 30.7.2004 (BGBl I 2014) noch nicht klar konturiert. Die Haushaltsenergie wurde in der ersten Gesetzesfassung noch nicht ausdrücklich von den Bedarfen ausgenommen, die durch die Regelleistung gedeckt werden sollten. Mit der Einfügung der Worte "Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile" durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende mit Wirkung vom 1.8.2006 (vom 20.7.2006, BGBl I 1706) ist insoweit eine sprachliche, wenn auch letztlich keine inhaltliche Änderung im Hinblick auf diese Abgrenzung erfolgt. Die Ergänzung wurde - so die Begründung im Gesetzentwurf - lediglich zur Klarstellung (BT-Drucks 16/1410 S 23) vorgenommen. Es sollte verdeutlicht werden, dass insbesondere Energiekosten für die Kochfeuerung, Warmwasserbereitung und Beleuchtung aus der Regelleistung zu bestreiten sind und nicht als Bestandteil von Kosten der Unterkunft und Heizung gesondert übernommen werden können. Dementsprechend waren umgekehrt die Kosten für Strom, die zur Erzeugung von Heizenergie genutzt werden, den Unterkunftskosten zuzuordnen (BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 48/08 R - BSGE 102, 274 = SozR 4-4200 § 22 Nr 18, RdNr 24). Dies sollte im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot nach Art 3 Abs 1 GG für Eigentümer eines selbst genutzten Hausgrundstücks und Mieter gleichermaßen gelten.

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§ 22 Abs 1 SGB II sieht keine Differenzierung danach vor, ob der Wohnbedarf durch Eigentum oder Miete gedeckt wird(BSG Urteil vom 19.9.2008 - B 14 AS 54/07 R - RdNr 20), denn der in § 22 SGB II verwandte Begriff der Unterkunft geht nicht vom Leitbild der Mietwohnung aus(vgl Derksen, SGb 2012, 430, 431). Maßgeblich ist der bei Wohnungsmietern und Eigentümern gleichermaßen bestehende Wohnbedarf. Im Rahmen dieser gesetzgeberischen Festlegung muss gewährleistet werden, dass Wohnungsmieter und Eigentümer gleichbehandelt werden, soweit zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl BVerfG Beschluss vom 11.5.2005 - 1 BvR 368/97, 1 BvR 1304/98, 1 BvR 2144/98, 1 BvR 21 BvR 2300/98 - BVerfGE 112, 368 RdNr 98 = SozR 4-2600 § 307a Nr 3 RdNr 54; BVerfG Urteil vom 28.4.1999 - 1 BvL 22/95, 1 BvL 34/95 - BVerfGE 100, 59, 90 = SozR 3-8570 § 6 Nr 3, juris RdNr 129). Da die Angemessenheit der Unterkunftskosten für Mieter und Eigentümer nach einheitlichen Kriterien zu bewerten ist (BSG Urteil vom 23.8.2011 - B 14 AS 91/10 R - RdNr 17; vgl dazu grundlegend BSG Urteil vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 34/06 R - BSGE 100, 186 = SozR 4-4200 § 12 Nr 10, RdNr 35), hat jede im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot nicht gerechtfertigte Unterscheidung zu unterbleiben (BSG Urteil vom 19.9.2008 - B 14 AS 54/07 R - RdNr 20). Dies gilt auch für eine leistungsrechtlich gleiche Behandlung von Eigentümern und Mietern im Hinblick auf die Kosten für den Betrieb einer Heizungsanlage. Diese sind in der Regel gemäß § 2 Nr 4 Buchst a BetrKV in den Vorauszahlungen der Mieter für Heizenergie enthalten, soweit eine zentrale Heizungsanlage zum Mietobjekt gehört. Denn der Betrieb der Heizungspumpe ist untrennbar mit dem Betrieb der Heizung als solcher verbunden (BSG Urteil vom 7.7.2011 - B 14 AS 51/10 R - RdNr 15). Hieraus folgt, dass diese Aufwendungen bei Mietern im Rahmen der Angemessenheit in vollem Umfang bei den Bedarfen für Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen sind (vgl BSG Urteil vom 24.11.2011 - B 14 AS 121/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 58 RdNr 16). Dementsprechend hat dies auch für Eigentümer zu gelten, denen diese Aufwendungen entstehen.

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Eine Änderung der Grenzziehung zwischen den Regelbedarfen und den Bedarfen für Unterkunft und Heizung ist zum 1.1.2011 insoweit nicht eingetreten. Der von dem Beklagten vorgenommenen Auslegung des § 20 Abs 1 S 1 SGB II, wonach "Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile" nun auch den Betriebsstrom der Heizungsanlage einschließe, kann nicht gefolgt werden. Im Hinblick auf die Heizenergie hat der Wortlaut des § 20 Abs 1 S 1 SGB II durch das RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG keine Änderung gegenüber der zuvor benannten Fassung erfahren. Der auf die Heizung entfallende Anteil der Haushaltsenergie ist weiterhin aus dem Regelbedarf ausgenommen. Daher kann für den Betriebsstrom der Heizungsanlage bereits begrifflich weiterhin nichts anderes gelten. Eine andere Zuordnung in rechtlicher Hinsicht lässt sich auch nicht aus der Ergänzung des Wortlauts des § 20 Abs 1 S 1 SGB II um die Worte "… und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile" entnehmen. Der Gesetzgeber hat dadurch im Gegenteil die systematische Grenzziehung der Bedarfe nach §§ 20 und 22 SGB II weiter erleichtert und auf die Rechtsprechung des BSG reagiert. Dieses hatte 2008 festgestellt, die Kosten der Warmwasserbereitung seien seit dem 1.1.2005 mit einem gewissen Anteil in der Regelleistung enthalten und daher in dessen Höhe von den Kosten für Heizung in Abzug zu bringen (BSG Urteil vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R - BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr 5). Für die "Warmwasserkosten" ist nun ab dem 1.1.2011 bei dezentraler Warmwassererzeugung ein Mehrbedarf nach § 21 Abs 7 SGB II vorgesehen. Dort wird zugleich für den Fall der zentralen Warmwassererzeugung auf die Deckung durch § 22 SGB II verwiesen.

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Schließlich lässt sich die Auffassung des Beklagten auch nicht damit begründen, die Kosten des Betriebsstroms der Heizungsanlage in Eigentümerhaushalten seien in die Ermittlung des Regelbedarfs auf Grundlage der Sonderauswertung EVS 2008 eingeflossen und daher aus dem Regelbedarf zu decken. Die in Eigentümerhaushalten gegenüber Mieterhaushalten anfallenden Strommehrkosten sind nicht in die Ermittlung des Regelbedarfs nach dem RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG eingegangen (zur begrenzten Überprüfbarkeit der in den einzelnen Abteilungen der EVS 2008 zum Ausdruck kommenden Verbrauchspositionen vgl BSG Urteil vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R - BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr 5, RdNr 22 ff, 28). Der Gesetzentwurf zum RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG führt hierzu zwar aus, dass im Unterschied zur Sonderauswertung EVS 2003 nicht nur die Stromausgaben von Mietern berücksichtigt worden seien, sondern auch die Ausgaben der Eigentümer für Haushaltsstrom, allerdings nicht in Höhe der durch die EVS 2008 ermittelten tatsächlichen Kosten. Vielmehr seien für die Verbrauchsausgaben der Eigentümer für Strom die durchschnittlichen Stromkosten von Mieterhaushalten unterstellt worden. Als existenzsichernd wurden damit die Stromkosten der Haushalte von Mietern bewertet (BT-Drucks 17/3404 S 55 f). Das Zahlenwerk zur Bedarfsermittlung belegt dies.

17

§ 5 RBEG sieht in der Abteilung 4 für Erwachsene (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung) als regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben einen Betrag von 30,24 Euro vor. Die entsprechende Angabe findet sich auch im Gesetzentwurf (BT-Drucks 17/3404 S 55). Der hierin enthaltene Anteil für den Strom der Eigentümerhaushalte ist mit 1,32 Euro ausgewiesen. Dabei handelt es sich allerdings nicht um die umgerechneten Stromkosten der Eigentümerhaushalte, sondern einen nach dem Ergebnis der EVS 2008 aus den Angaben der Mieterhaushalte abgeleiteten Wert (vgl Anlage zu Art 1 des Entwurfs zum RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG; so auch die Lesart des BVerfG Beschluss vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 11 BvL 12/12, 1 BvR 11 BvR 1691/13 - RdNr 112). Hiernach betragen die Stromkosten der Mieterhaushalte 30,56 Euro. Umgerechnet nach dem Anteil der Haushalte mit jeweiliger Wertangabe gegenüber allen erfassten Haushalten (30,56 Euro x 1703 / 1942) ergeben sich hieraus 26,80 Euro, die für den Stromverbrauch der Mieterhaushalte in die Abteilung 04 für Erwachsene eingestellt worden sind. Statt der Angaben der Eigentümerhaushalte zum Haushaltsstrom (44,44 Euro) sind an ihrer Stelle die Stromausgaben der Mieter nach dem Verhältnis der Eigentümerhaushalte mit jeweiliger Wertangabe gegenüber allen erfassten Haushalten anteilig berücksichtigt und so 1,32 Euro ermittelt (30,56 Euro x 84 / 1942) worden. Allein dieser Wert fließt für die Eigentümerhaushalte in die Regelbedarfsermittlung ein. In der Summe ergeben sich 28,12 Euro (26,80 Euro + 1,32 Euro) anstelle von 30,56 Euro. Der in den Regelbedarf eingestellte Wert von 28,12 Euro entstammt also allein den Angaben der Mieterhaushalte, deren Verbrauch auch lediglich anteilig nach dem Verhältnis der Haushalte mit jeweiliger Wertangabe gegenüber allen erfassten Haushalten berücksichtigt worden ist (30,56 Euro x 1787 / 1942 = 28,12 Euro). Im Gesetzentwurf heißt es daher folgerichtig, bei Eigentümerhaushalten fielen zudem auch Ausgaben für Strom an, "die als gesondert zu erbringende Kosten der Unterkunft zu bewerten seien (zum Beispiel Außenbeleuchtung, Umwälzpumpe)" (BT-Drucks 17/3404 S 56).

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3. Im Hinblick auf die Höhe der Leistung geht das SG zutreffend davon aus, dass nur tatsächliche Aufwendungen bei der Berechnung der Leistungen für Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen sind. Diese zu erforschen ist das Tatsachengericht nach § 103 SGG grundsätzlich von Amts wegen verpflichtet. In einem Fall wie dem vorliegenden bestehen jedoch keine Bedenken, unter Anwendung von § 202 SGG, § 287 Abs 2 ZPO die Aufwendungen zu schätzen.

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Nach § 287 Abs 2 ZPO sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen als der Schadensermittlung die Vorschriften des § 287 Abs 1 S 1, 2 ZPO entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teils der Forderung in keinem Verhältnis stehen. In diesem Fall entscheidet das Gericht nach § 287 Abs 2 iVm § 287 Abs 1 S 1 ZPO über die Höhe der Forderung unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung und es bleibt gemäß § 287 Abs 2 iVm § 287 Abs 1 S 2 ZPO seinem Ermessen überlassen, ob und inwieweit - von Amts wegen - eine Begutachtung durch einen Sachverständigen anzuordnen ist(BGH Urteil vom 28.10.2015 - VIII ZR 158/11 - RdNr 92). Die vom Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, ob und inwieweit er eine Beweisaufnahme durchführt, unterliegt dabei nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht darauf, ob das Tatsachengericht von unzutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen ist, ob für seine Entscheidung grundsätzlich falsche oder offenbar unsachliche Erwägungen maßgebend waren oder ob wesentliche entscheidungserhebliche Tatsachen außer Acht gelassen wurden (BGH Urteil vom 28.10.2015 - VIII ZR 158/11 - RdNr 93; BGH Urteil vom 7.3.2013 - III ZR 231/12 - BGHZ 196, 285 = juris RdNr 29 ff; siehe auch BSG Urteil vom 24.3.2015 - B 8 SO 12/14 R - SozR 4-3500 § 90 Nr 7 RdNr 15; BSG Urteil vom 17.4.2013 - B 9 SB 3/12 R - RdNr 49). Dies ist hier im Hinblick auf die grundsätzliche Entscheidung für den Weg der Schätzung von dem Beklagen nicht gerügt worden. Der erkennende Senat folgt dem SG auch insoweit.

20

Die soeben dargelegten Voraussetzungen für die Anwendung der Methode einer Schätzung liegen vor. Dem Grunde nach steht die Erbringung von Leistungen nach § 22 Abs 1 S 1 SGB II für die Aufwendungen für den Strom zum Betrieb der Heizungsanlage fest. Die Bestimmung ihrer Höhe unterliegt jedoch der tatsächlichen Schwierigkeit, dass es vorliegend an einer Vorrichtung - separater Zähler bzw Zwischenzähler - fehlt, mit dessen Hilfe diese bestimmt werden könnte. Ihre Ermittlung wäre nur mittels eines Sachverständigengutachtens und - wohl auch in diesem Rahmen - einer Schätzung der Betriebsdauer der Anlage möglich. Dieses Vorgehen stünde jedoch im Hinblick auf die Bedeutung des hier streitigen Berechnungselements für die Höhe der gesamten Leistungen für Unterkunft und Heizung in keinem Verhältnis.

21

4. Im Berufungsverfahren wird das LSG allerdings zu beachten haben, dass Schätzungen eine realistische Grundlage haben sowie in sich schlüssig und wirtschaftlich nachvollziehbar sein müssen. Bei einer Schätzung entscheidet das Gericht zwar wie bei einer sonstigen Tatsachenfeststellung nach freier Überzeugung; es hat alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen (§ 287 Abs 1 S 1 iVm § 287 Abs 2 ZPO); seine Schätzung ist aber rechtsfehlerhaft, wenn es die Schätzungsgrundlagen nicht richtig festgestellt oder nicht alle wesentlichen, in Betracht kommenden Umstände hinreichend gewürdigt hat, oder wenn die Schätzung selbst auf falschen oder unsachlichen Erwägungen beruht (BSG Urteil vom 14.7.1988 - 11/7 RAr 41/87 - SozR 4100 § 115 Nr 2 = juris RdNr 25). Um einen Bezugspunkt für eine realitätsnahe Schätzung des Energieanteils, der auf die Heizung entfällt, zu finden, sind vom Tatrichter die Tatsachen festzustellen, die der Schätzung nachvollziehbare Ausgangs- und Anknüpfungstatsachen verschaffen (vgl BSG Urteil vom 7.7.2011 - B 14 AS 51/10 R - RdNr 16; BGH Urteil vom 20.2.2008 - VIII ZR 27/07 - NJW 2008, 1801, 1802 = juris RdNr 32). Es ist zwar nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, die Tatsacheninstanzen für die Schätzung auf bestimmte Berechnungsmethoden zu verpflichten oder ihnen die Berücksichtigung bestimmter Schätzungsgrundlagen aufzuerlegen (BSG Urteil vom 20.5.1987 - 10 RKg 12/85 - BSGE 62, 5 = SozR 1750 § 287 Nr 1 = juris LS 2 RdNr 18), jedoch ist die Geeignetheit der ausgewählten Berechnungsmethode vom Tatrichter nachvollziehbar zu begründen. Hiernach bestimmt sich dann, welche zu ermittelnden Umstände als wesentliche Anknüpfungstatsachen in die Schätzung einzustellen sind.

22

Das SG hat vorliegend seine Berechnung auf die Annahme gestützt, der aus dem technischen Datenblatt entnommene Wert des Bereitschafts-Energieverbrauchs für 24 Stunden sei eine geeignete Anknüpfungstatsache für den Stromverbrauch der Heizungsanlage. Nach seiner Einschätzung vermag dieser Wert näherungsweise die anfallenden Stromkosten im Sinne eines Durchschnittswerts hinreichend abzubilden, um die durch den Verlauf der Heizperiode, Witterungseinflüsse, Gebrauchsgewohnheiten und Lastzustände der Anlage bedingten Unwägbarkeiten auszugleichen. Für diese Annahme fehlt es aber an einer nachvollziehbaren Begründung. Es drängt sich auch nach Lage der Akten nicht auf, warum der Bereitschafts-Energieverbrauch geeignet sein soll, die Betriebsstromkosten der Heizungsanlage abzubilden. Die im technischen Datenblatt als Referenz für die Ermittlung des Bereitschafts-Energieverbrauchs angegebene DIN 4753 Teil 8 wurde ua durch die DIN 4753-7 (11/2011) ersetzt (vgl http://www.beuth.de/en/draft-standard/din-4753-8/3263530), nach deren Ziffer 3 die Begriffe der DIN 12897 (11/2014) gelten. Der Bereitschafts-Energieverbrauch beschreibt demnach den Bereitschaftswärmeverlust, also die Abgabe der Wärmeenergie über die Außenfläche des Speichers an die Umgebung (ohne die Verteilungsverluste außerhalb des Speichers, vgl Fn 2 des technischen Datenblatts). Bei der herstellerseitigen Messung des Bereitschaftswärmeverlusts wird ein elektrisches Heizelement eingesetzt, um die Temperatur konstant zu halten, durch dessen Energieverbrauch im Beharrungszustand der Heizungsanlage der Bereitschaftswärmeverlust ermittelt wird (vgl DIN 12897, 11/2014, Anhang B: "Messung des Bereitschafts-Wärmeaufwands bei werkseitig gedämmten Speicher-Wassererwärmern"). Das SG scheint stattdessen versehentlich davon ausgegangen zu sein, dass es sich um den Energieverbrauch der Heizungspumpe sowie des Steuerungsgeräts handelt (vgl Ziffer 6 und 7 des Teilvergleichs vom 25.2.2013).

23

Anknüpfungspunkte für die Schätzung könnten sich vielmehr aus den in der mietrechtlichen Rechtsprechung gebräuchlichen Berechnungsmethoden ergeben. Sie stellen entweder - worauf auch das SG zutreffend hinweist - auf einen geschätzten Anteil (üblicherweise 4 - 10 %) der Brennstoffkosten ab (vgl BGH Urteil vom 20.2.2008 - VIII ZR 27/07; Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss vom 10.1.1997 - 2Z BR 35/96; LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 10.7.2012 - L 7 AS 988/11 ZVW; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 25.3.2011 - L 12 AS 2404/08) oder auf den geschätzten Stromverbrauch der Heizungsanlage während der ebenfalls geschätzten durchschnittlichen Betriebsstunden ihrer wesentlichen elektrischen Vorrichtungen (vgl OLG Hamm Beschluss vom 22.12.2005 - 15 W 375/04; LSG Sachsen-Anhalt Urteil vom 22.11.2012 - L 5 AS 83/11; LSG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 25.3.2011 - L 5 AS 427/10 B ER).

24

5. Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.

Urteilsbesprechung zu Bundessozialgericht Urteil, 03. Dez. 2015 - B 4 AS 47/14 R

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL VIII ZR 27/07 Verkündet am: 20.Februar 2008 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: n

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Okt. 2015 - VIII ZR 158/11

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 158/11 Verkündet am: 28. Oktober 2015 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BG

Bundessozialgericht Urteil, 24. März 2015 - B 8 SO 12/14 R

bei uns veröffentlicht am 24.03.2015

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 5. Mai 2014 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gerich

Bundessozialgericht Urteil, 11. Feb. 2015 - B 4 AS 26/14 R

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Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 17. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 18. Nov. 2014 - B 4 AS 4/14 R

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Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10. Juli 2013 wird zurückgewiesen. Der Tenor des Urteils des Landessozialgerichts wird klarstellend wie folg

Bundessozialgericht Urteil, 06. Aug. 2014 - B 4 AS 55/13 R

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Bundessozialgericht Urteil, 04. Juni 2014 - B 14 AS 42/13 R

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Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 10. Mai 2013 - S 17 AS 119/13 - aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 17. Apr. 2013 - B 9 SB 3/12 R

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Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 26. April 2012 wird zurückgewiesen.

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 22. Nov. 2012 - L 5 AS 83/11

bei uns veröffentlicht am 22.11.2012

Tenor Die Urteile des Sozialgerichts Magdeburg vom 1. Dezember 2010, der Bescheid des Beklagten vom 8. September 2004 und die Änderungsbescheide vom 6. August und 21. September 2005, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Januar 20

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Tenor Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10. Juni 2010 und das Urteil des Sozialgerichts München vom 1. Juli 2009 aufgehoben sowie der Bescheid

Bundessozialgericht Urteil, 23. Aug. 2011 - B 14 AS 91/10 R

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Bundessozialgericht Urteil, 07. Juli 2011 - B 14 AS 51/10 R

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Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 23. Oktober 2015 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat den Klägern auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren zu erstatten.

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 15. Jan. 2018 - L 3 AS 111/15

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Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 24. Februar 2015 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat den Klägern auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren zu erstatten.

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Referenzen

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

Tatbestand

1

Im Streit sind Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II für die Zeit vom 1.1.2005 bis 31.12.2005, insbesondere die Frage, ob und ggf in welcher Höhe Stromkosten zum Betrieb einer Heizungsanlage als Kosten der Unterkunft zu übernehmen sind.

2

Der Kläger bewohnt eine 46,51 qm große Wohnung, die über eine mit Erdgas betriebene Etagenheizung verfügt. Die Warmwasserbereitung erfolgt über die Heizung. Die monatliche Kaltmiete betrug ab 1.1.2005 188,83 Euro bzw ab 1.5.2005 192,55 Euro. Die Nebenkosten beliefen sich auf 55,35 Euro und die Heizkosten auf 56,04 Euro. Die Beklagte bewilligte für die Zeiträume vom 1.1.2005 bis 30.6.2005 und 1.7.2005 bis 31.12.2005 als Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ua Kosten für Unterkunft und Heizung nur unter Berücksichtigung von Heizkosten in Höhe von 47,51 Euro (Bescheid vom 21.12.2004 idF des Widerspruchsbescheids vom 22.2.2005, Bescheid vom 4.4.2005; Bescheid vom 21.6.2005, Widerspruchsbescheid vom 12.10.2005).

3

Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte für den streitgegenständlichen Zeitraum Heizkosten in tatsächlicher Höhe anerkannt (Bescheid vom 24.11.2008). Im Anschluss hat das LSG die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Dortmund vom 9.5.2007 zurückgewiesen, mit dem dieses die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt hatte, dem Kläger ab April 2005 Heizkosten in Höhe von 55,76 Euro zu bewilligen (Urteil vom 12.11.2009). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, dem Kläger stünden nach Erteilung des Bescheides vom 24.11.2008 keine weiteren Leistungen zu, weil die Beklagte die tatsächlichen Kosten für die Heizung ohne Abzug eines Betrags für die Warmwasserbereitung erstattet habe. Es könne dahingestellt bleiben, ob die von dem Kläger geltend gemachten Stromkosten zum Betrieb der Gasetagenheizung als "versteckte Heizkosten" anzusehen seien und entsprechend den Heizkosten und nicht dem Haushaltsstrom zuzurechnen seien. Selbst wenn es sich um Heizkosten handele, überschreite die dem Kläger zustehende monatliche Summe nicht den Betrag in Höhe von 6,22 Euro, den die Beklagte für die Warmwasserbereitung bei den Kosten der Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG (Hinweis auf BSG Urteil vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R - BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr 5) hätte in Abzug bringen müssen. Zwar ergebe sich bei den vom Kläger für den Betrieb der Heizung geltend gemachten 500 Kilowattstunden (kWh) ein monatlicher Betrag in Höhe von 7,61 Euro (500 x 18,27 Cent = 9135 Cent = 91,35 Euro). Diese Angaben seien aber unrealistisch, weil dies mehr als ein Viertel der gesamten jährlichen Stromkosten umfassen würde. Nach den Abrechnungen des Energieunternehmens Mark-E vom 18.2.2005 und 21.2.2006 seien für den Zeitraum vom 30.1.2004 bis 2.2.2005 für Strom insgesamt 1765 kWh (Gas: 13 583 kWh) und für den Zeitraum vom 2.2.2005 bis 3.2.2006 insgesamt 1946 kWh (Gas 14 118 kWh) angefallen. Bei Berücksichtigung von 110 Watt, die der Kläger bereits seinen Berechnungen zu Grunde gelegt habe (Schriftsatz vom 9.2.2009) und einer Heizperiode von 120 Tagen ergebe sich bei 79,2 kWh (120 Tage x 6 Stunden x 110 Watt = 79 200 Watt = 79,2 kWh) lediglich ein Jahresbetrag in Höhe von 14,47 Euro (79,2 kWh x 18,27 Cent - GWG Stromtarif - 1446,98 Cent). Selbst bei einer großzügigen Schätzung der jährlichen Heizperiode von 240 Tagen und täglich 15 Stunden werde der vom BSG als zulässig angesehene Abzugsbetrag für die Warmwasserzubereitung in Höhe von 6,22 Euro nicht erreicht.

4

Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Es stelle sich die Rechtsfrage, ob die Kosten für den zum Betrieb einer Heizungsanlage benötigten Strom zu den Kosten der Unterkunft und Heizung gehörten und mit der Regelleistung abgegolten seien bzw ob bei Überschreitung des vom BSG festgesetzten Betrags von 6,22 Euro für die Warmwasserzubereitung die weiteren Kosten vom Hilfebedürftigen selbst zu tragen seien. Ungeklärt sei die Frage, wie die Stromkosten zum Betrieb der Heizung einzustufen seien und ob sie als Kosten der Unterkunft und Heizung mit der Regelleistung abgegolten seien.

5

Weiter liege eine Aufklärungspflichtverletzung vor, die letztlich zu einem Verstoß gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör führe. Er habe Aufwendungen für den Betrieb der Heizungsanlage in Höhe von monatlich 7,00 Euro geltend gemacht. Indem das LSG argumentiere, dass der von der Beklagten berücksichtigte Absetzbetrag in Höhe von 6,22 Euro nicht überschritten sei, werde letztlich eine unzulässige Verrechnung bzw Aufrechnung vorgenommen. Die Frage der Hilfebedürftigkeit bzw Billigkeit im Sinne des § 54 SGB I habe keine Rolle gespielt und sei vom LSG auch in keiner Weise angesprochen oder berücksichtigt worden. Die insoweit fehlende Aufklärung führe zu einem Verstoß gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör.

6

Die Feststellungen des LSG zur Höhe der Kosten für den Betrieb der Heizung seien teilweise nicht nachvollziehbar und von Vermutungen getragen. Unter Berücksichtigung der von ihm geltend gemachten Kilowattstunden für den Betrieb der Heizung ergebe sich ein monatlicher Betrag in Höhe von 7,61 Euro (500 x 18,27 Cent = 9135 Cent = 91,35 Euro). Er habe nicht damit rechnen müssen, dass das Berufungsgericht Berechnungen und Feststellungen auf anderer Basis vornehme. Ansonsten wäre hierzu von seiner Seite noch ergänzend Stellung genommen bzw beantragt worden, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Diese Möglichkeit sei ihm genommen worden, weil er mit einer derartigen Abhandlung dieses Themenbereichs im Urteil des LSG nicht habe rechnen müssen. Auch insoweit sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

Entscheidungsgründe

7

Die Beschwerde ist nicht zulässig, weil die als Zulassungsgründe geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) bzw des Verfahrensmangels, auf dem das Urteil des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), nicht in der erforderlichen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden sind (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 SGG zu verwerfen.

8

Eine grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; BVerwG NJW 1999, 304; vgl auch: BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Der Beschwerdeführer hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und ggf des Schrifttums nicht ohne weiteres zu beantworten ist und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im Allgemeininteresse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31). Hinsichtlich der von dem Kläger aufgeworfenen Frage nach der Möglichkeit einer Berücksichtigung von Stromkosten für den Betrieb einer Heizungsanlage als (weitere) Aufwendungen für Unterkunft und Heizung iS des § 22 SGB II hat der Kläger eine Klärungsbedürftigkeit nicht ausreichend dargetan. Seit 1.8.2006 ergibt sich aus § 20 Abs 1 SGB II, dass die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts auch die Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile umfasst. Bereits für die Rechtslage vor dieser Klarstellung in § 20 Abs 1 SGB II durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 (BGBl I 1706) ist das BSG davon ausgegangen, dass die Übernahme der Stromkosten auf der Grundlage des § 22 SGB II voraussetzt, dass diese (zumindest teilweise) für das Beheizen der Wohnung aufzubringen sind(vgl BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 48/08 R - BSGE 102, 274 ff = SozR 4-4200 § 22 Nr 18; BSG Beschluss vom 16.7.2009 - B 14 AS 121/08 B - unter Hinweis auf BSG Urteil vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R - BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr 5 RdNr 21 ff).

9

Auch hinsichtlich der geltend gemachten Verfahrensmängel genügt die Beschwerdebegründung nicht den Anforderungen. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die verletzte Rechtsnorm und die eine Verletzung (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert und schlüssig dargelegt werden (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 34, 36; SozR 3-1500 § 73 Nr 10). Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14). Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

10

Stützt ein Beteiligter - wie hier der Kläger - seine Nichtzulassungsbeschwerde auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht ("Aufklärungspflichtverletzung"), bedarf es daher wegen § 160 Abs 2 Nr 3 SGG nach ständiger Rechtsprechung des BSG der Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne weiteres auffindbaren Beweisantrags und der Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG verbunden mit Ausführungen dazu, dass das LSG sich auf Grund dessen zur weiteren Sachaufklärung hätte gedrängt sehen müssen, der Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweiserhebung und schließlich Ausführungen dazu, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann(vgl ua BSG SozR 1500 § 160 Nr 5; SozR 3-1500 § 160 Nr 9; SozR 4-1500 § 160a Nr 3 mwN). Der Kläger hat jedoch nicht behauptet, dass er einen Beweisantrag gestellt hat, sondern macht eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG; Art 103 Abs 1 GG) geltend. Soweit er insofern der Sache nach vorträgt, das LSG habe aus Rechtsgründen ("Verrechnung, Aufrechnung") nicht berücksichtigen dürfen, dass von den bewilligten Kosten für Unterkunft und Heizung ein Betrag in Höhe von 6,22 Euro für bereits in der Regelleistung enthaltene Kosten der Warmwasserbereitung abzusetzen sei, übt er lediglich Kritik am Inhalt der Entscheidung des LSG. Das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch nicht auf die Prüfung der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung in der Hauptsache gerichtet (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

11

Auch soweit sich das LSG in seiner Argumentation zur Höhe von im Rahmen der Kosten der Unterkunft zu berücksichtigenden Stromkosten für den Betrieb der Heizungsanlage auf die Abrechnung der Vermieterin des Klägers, die Abrechnungen des Energieunternehmens Mark-E und eigene Berechnungen stützt, liegt hierin keine unzulässige Überraschungsentscheidung des LSG, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte. Das Gericht ist nicht verpflichtet, auf die in Aussicht genommene Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gesichtspunkte vorab im Einzelnen mit den Beteiligten zu erörtern (BSG SozR 3-1500 § 112 Nr 2 S 3). Die Tatsachen, auf die das LSG seine Überzeugungsbildung hier gestützt hat, konnte der Kläger den Ermittlungen des Berufungsgerichts entnehmen, sodass die von ihm auch wahrgenommene Gelegenheit bestand, sich hierzu zu äußern. Im Übrigen ist Voraussetzung für die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG),dass der Kläger seinerseits alles getan hat, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Zielt - wie vorliegend - ein Vortrag ausschließlich auf eine weitere Beweiserhebung, hat ein anwaltlich vertretener Kläger nur dann alles getan, um die Berücksichtigung seines Vorbringen zu sichern, wenn er gleichzeitig einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag stellt (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 22 S 35).

12

Dem Kläger steht Prozesskostenhilfe nicht zu, weil seine Rechtsverfolgung aus den genannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a SGG). Aus diesem Grund entfällt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. April 2009 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt im Rahmen der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) höhere Kosten der Unterkunft ab 1.1.2005.

2

Der 1948 geborene Kläger bewohnt in Oldenburg ein eigenes Haus, welches mit Erdgas beheizt wird. Er bezog bis zum 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe. Mit Bescheid vom 20.1.2005 bewilligte der Beklagte für die Zeit vom 1.1. bis 30.4.2005 und mit Bescheid vom 12.4.2005 für die Zeit vom 1.5. bis 31.10.2005 Arbeitslosengeld II in Höhe von 439,63 Euro monatlich, bestehend aus der Regelleistung (345 Euro) und den Kosten für Unterkunft und Heizung (94,63 Euro).

3

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger mit seiner Klage zum Sozialgericht (SG) geltend gemacht, die Nebenkosten für ein Eigenheim müssten in gleicher Höhe anerkannt werden, wie dies bei einer Mietwohnung der Fall sei. Dies bedeute, dass eine Rücklagenpauschale für Erhaltungsaufwand, die Stromkosten für die Heizungspumpe und die Stromkosten für Gartenpflege und Außenbeleuchtung sowie eine Gebäudehaftpflichtversicherung leistungserhöhend zu berücksichtigen seien. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 11.4.2006 abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Das Landessozialgericht (LSG) hat in seinem zurückweisenden Beschluss vom 27.4.2009 ausgeführt, höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom 1.1. bis 31.10.2005 stünden dem Kläger nicht zu, weil der Beklagte bereits alle belegten Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe anerkannt habe. Weitere Aufwendungen seien nicht nachgewiesen worden. Eine monatliche Erhaltungsaufwandspauschale sei im Übrigen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht zulässig. Ebenso wenig könne der Kläger neben der anerkannten Wohngebäudeversicherung eine weitere Versicherungsprämie für eine Haus- und Grundstückshaftpflichtversicherung verlangen, da diese Versicherung beitragsfrei in der privaten Haftpflichtversicherung enthalten sei. Schließlich könne der Kläger auch keine zusätzlichen Stromkosten für die Heizungspumpe, die Gartenpflege und die Außenbeleuchtung verlangen. Diese Aufwendungen seien aus der Regelleistung zu bestreiten, im Übrigen würden diese Kosten bei dem Kläger auch anfallen, wenn er nicht Eigentümer, sondern Mieter des Hauses wäre.

4

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Kläger mit seiner vom BSG zugelassenen Revision. Er rügt eine Verletzung des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II, da nach dieser Vorschrift Leistungen für Unterkunft und Heizung bis zur Angemessenheitsgrenze zu erstatten seien, ohne Differenzierung danach, ob der Wohnbedarf durch Eigentum oder Miete gedeckt werde. Daher seien unter analoger Berücksichtigung der bei Mietern anfallenden und zu berücksichtigenden Nebenkosten auch die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf die Gebäudehaftpflichtversicherung sowie die Stromkosten für die Heizungspumpe, für Gartenpflege und für die Außenbeleuchtung anzuerkennen. Lediglich die Erhaltungsaufwandspauschale könne nach der Rechtsprechung des BSG nicht bedarfserhöhend berücksichtigt werden. Die übrigen geltend gemachten Kosten zählten jedoch zu den Unterkunftskosten für selbst genutzte Hausgrundstücke, da hierzu alle notwendigen Ausgaben zu zählen seien, die bei der Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen seien.

5

Der Kläger beantragt,
den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. April 2009 und das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 11. April 2006 aufzuheben sowie die Bescheide des Beklagten vom 20. Januar 2005 und 12. April 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. September 2005 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm ab 1. Januar 2005 bis zum 31. Oktober 2005 höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung der Stromkosten für die Heizungspumpe, für die Gartenpflege und die Außenbeleuchtung sowie die Kosten einer Gebäudehaftpflichtversicherung zu zahlen.

6

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Der Beklagte hält die angegriffenen Entscheidungen für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision des Klägers ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz). Es kann aufgrund der Feststellungen des LSG nicht abschließend entschieden werden, ob dem Kläger ein Anspruch auf höhere Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II in der Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl I 2954) zusteht.

9

1. Auf Beklagtenseite ist das Jobcenter gemäß § 70 Nr 1 SGG beteiligtenfähig. Bei dem Jobcenter (§ 6d SGB II idF des Gesetzes vom 3.8.2010, BGBl I 1112) handelt es sich um eine gemeinsame Einrichtung (§ 44b Abs 1 Satz 1 SGB II ebenfalls idF des Gesetzes vom 3.8.2010), die mit Wirkung vom 1.1.2011 kraft Gesetzes entstanden ist (vgl Luik, jurisPR-SozR 24/2010 Anm 1). Die gemeinsame Einrichtung tritt im laufenden gerichtlichen Verfahren als Rechtsnachfolger an die Stelle der bisher beklagten Arbeitsgemeinschaft (; vgl § 76 Abs 3 Satz 1 SGB II). Das Passivrubrum war entsprechend von Amts wegen zu berichtigen (vgl dazu insgesamt BSG Urteil vom 18.1.2011 - B 4 AS 99/10 R - SozR 4-4200 § 37 Nr 5).

10

2. Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG) sind die Bescheide des Beklagten vom 20.1. und vom 12.4.2005, über die gemeinsam mit einheitlichem Widerspruchsbescheid vom 27.9.2005 entschieden wurde. Zutreffend hat das LSG daher den Streitzeitraum auf die Zeit vom 1.1. bis 31.10.2005 bestimmt. Dem steht nicht entgegen, dass das SG (unzutreffend) über einen unbegrenzten Zeitraum und damit über Leistungen für mehr als ein Jahr entschieden hat, dies war lediglich für die Zulässigkeit der Berufung iS von § 144 Abs 1 Satz 2 SGG von Bedeutung. Nachdem der Kläger im Revisionsverfahren aufgrund der Rechtsprechung des BSG, wonach eine Erhaltungsaufwandspauschale für zukünftige Instandhaltungsarbeiten nicht bedarfserhöhend bei den Unterkunftskosten berücksichtigt werden kann (grundlegend BSG Urteil vom 3.3.2009 - B 4 AS 38/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 17) eine derartige Pauschale nicht mehr geltend macht, ist nur noch umstritten, ob Stromkosten für Außenbeleuchtung und Gartenpflege (dazu unter 3a), für die Heizungspumpe (dazu unter 3b) und für eine Haus- und Grundstückshaftpflichtversicherung (dazu unter 3c) im Rahmen der Kosten der Unterkunft bedarfserhöhend verlangt werden können.

11

3. Für die Frage, ob dem Kläger höhere Kosten der Unterkunft und Heizung zustehen, fehlt es bereits an grundlegenden Feststellungen des LSG. So ist schon nicht überprüfbar, ob der Kläger überhaupt hilfebedürftig iS des § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II ist. Zwar kann grundsätzlich bei einem Rechtsstreit über die Höhe von SGB II-Leistungen der Streitgegenstand allein auf die Kosten für Unterkunft und Heizung begrenzt werden (stRspr, vgl BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1). Allerdings ist Hilfebedürftigkeit als Grundlage aller SGB II-Leistungen explizit festzustellen. Dies drängt sich hier vor allem deshalb auf, weil der Kläger über Wohneigentum verfügt, dessen Berücksichtigung als Vermögen in Betracht kommt. Das LSG hätte deshalb Feststellungen über die Größe, Lage und Ausstattung des vom Kläger bewohnten Eigenheims treffen müssen, aus denen hervor geht, dass es unter die Schutzvorschrift des § 12 Abs 3 Nr 4 SGB II fällt.

12

Handelt es sich um ein Hausgrundstück von angemessener Größe, so sind bei Hilfebedürftigkeit im Übrigen vom Beklagten nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen, soweit diese angemessen sind. Die Angemessenheit von mit der Nutzung von Eigentum verbundenen Kosten ist nach der Rechtsprechung des BSG an den Kosten zu messen, die für Mietwohnungen angemessen sind (vgl im Einzelnen BSGE 100, 186 = SozR 4-4200 § 12 Nr 10). Der angemessenen Nettokaltmiete sind die angemessenen Nebenkosten sowie die angemessenen Heizkosten hinzuzufügen. Bis zur Summe dieser angemessenen Kosten sind die tatsächlichen Aufwendungen zu berücksichtigen. Zu den Unterkunftskosten für selbst genutzte Hausgrundstücke zählen dabei alle notwendigen Ausgaben, die bei der Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen sind (vgl Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 22 RdNr 26). § 7 Abs 2 der Verordnung zur Durchführung des § 82 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch(Juris-Abkürzung: BSHG§76DV § 7) findet insoweit entsprechende Anwendung (vgl Urteile des Senats vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 34/06 R - BSGE 100, 186 = SozR 4-4200 § 12 Nr 10, und vom 19.9.2008 - B 14 AS 54/07 R -), als er Anhaltspunkte dafür liefert, welche Kosten im Rahmen des § 22 Abs 1 SGB II zu berücksichtigen sind(vgl BSG Urteil vom 24.2.2011 - B 14 AS 61/10 R - zur Veröffentlichung vorgesehen). Auf dieser Basis wurden als berücksichtigungsfähige Kosten 94,63 Euro in die Bedarfsberechnung einbezogen. Angesichts dieses Betrages konnte auf die genaue Ermittlung der im örtlichen Vergleichsraum abstrakt angemessenen Mietkosten und einen Vergleich mit den vom Kläger für die Nutzung seines Eigenheims geltend gemachten Kosten (vgl dazu Urteil vom 24.2.2011, aaO, RdNr 20) verzichtet werden.

13

a) Weitere Nebenkosten in Form von Stromkosten für die Außenbeleuchtung und die Gartenpflege sind dagegen im Rahmen der Unterkunftskosten nicht berücksichtigungsfähig. Zwar sind neben der Nettokaltmiete grundsätzlich auch die angemessenen Betriebskosten iS des § 556 Bürgerliches Gesetzbuch - mit Ausnahme der Heizkosten - abstrakt zu bestimmen und als Faktor in das Produkt der angemessenen Unterkunftskosten mit einzubeziehen(vgl BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 65/09 R -). Eine Einbeziehung der hier geltend gemachten Stromkosten in den Bedarf für die Kosten der Unterkunft scheitert aber schon daran, dass bereits unter Geltung des § 20 Abs 1 SGB II aF die Regelleistung für einen Hilfeempfänger auch die Kosten für die Haushaltsenergie umfasst(vgl grundlegend BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 48/08 R - BSGE 102, 274 = SozR 4-4200 § 22 Nr 18). Ebenso wie die Kosten für die Warmwasserbereitung Bestandteil der Regelleistung sind bzw waren, müssen auch die Kosten für Strom, sofern er nicht zur Erzeugung von Heizenergie benutzt wird, aus der maßgeblichen Regelleistung gedeckt werden, weshalb der Kläger keinen Anspruch auf Erhöhung der Leistungen zur Unterkunft um seine Aufwendungen für Haushaltsstrom hat (vgl BSG, aaO RdNr 27-28).

14

Demgegenüber greift der Einwand des Klägers nicht durch, er sei als Hauseigentümer im Vergleich zu einem SGB II-Leistungsempfänger, der eine Mietwohnung bewohnt, benachteiligt. Zwar trifft es zu, dass bei Mietwohnungen über die Betriebskostenabrechnung uU auch Nebenkosten für die Außenbeleuchtung (§ 2 Nr 11 Betriebskostenverordnung vom 25.11.2003) oder Kosten der Gartenpflege (§ 2 Nr 10 BetrKV) anfallen können. Dabei handelt es sich aber um Kosten, die die Mietergemeinschaft betreffen und nicht individualisierbar sind. Die Außenbeleuchtung an einem Einfamilienhaus ist - im Gegensatz zu der Beleuchtung von Zugängen von Fluren in einem (Miets-)Haus - dem einzelnen Haushalt unmittelbar zuzuordnen. Ein Unterschied zwischen Mietern und Eigentümern ergibt sich nicht, denn wenn ein Mieter den Balkon seiner Mietwohnung mit einer Beleuchtung versähe, würde auch diese als zum Haushalt gehörig gelten, die entsprechenden Stromkosten wären vom Regelsatz umfasst. Gleiches gilt auch für die geltend gemachten Stromkosten für Gartenpflege. Ungeachtet der Frage, ob solche Stromkosten überhaupt unter § 2 Nr 10 BetrKV fallen würden, der die Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und die Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten betrifft, sind derartige Stromkosten aber nach den genannten Maßstäben als zum Haushalt gehörige individualisierbare Kosten und damit zum Regelsatz gehörig einzustufen. Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, dass weder die Stromkosten für die Außenbeleuchtung noch für die Gartenpflege konkret beziffert worden sind, sondern in einem geschätzten Gesamtbetrag aufgehen, der seinerseits nicht nachvollziehbar belegt und festgestellt ist.

15

b) Anders verhält es sich dagegen bei den geltend gemachten Stromkosten für die Heizungspumpe. Die angemessenen Heizkosten sind neben der angemessenen Nettokaltmiete und den angemessenen Nebenkosten selbstständig zu ermitteln. Hier ist im Hinblick auf die Gleichbehandlung zwischen einem Eigentümer eines selbst genutzten Hausgrundstücks und einem hilfebedürftigen Mieter zu berücksichtigen, dass bei den Vorauszahlungen, die an den Vermieter für die Beheizung der Unterkunft zu leisten sind, Kosten des Betriebs einer zentralen Heizungsanlage enthalten sind. Dazu gehören gemäß § 2 Nr 4 Buchst a BetrKV auch die Kosten des Betriebsstroms der Heizungsanlage. Die grundsätzliche Berücksichtigung dieser Kosten im Rahmen der Heizkosten für eine Eigentumswohnung oder ein selbst genutztes Einfamilienhaus ist auch deshalb geboten, weil der Betrieb der Heizungspumpe untrennbar mit dem Betrieb der Heizung als solcher verbunden ist, sodass die Übernahme entsprechender Kosten grundsätzlich in die Berechnung der angemessenen Heizkosten einzustellen ist (bezüglich der Berücksichtigung von Kosten der Öltank- sowie der Kessel- und Brennerreinigung vgl BSG Urteil vom 19.9.2008 - B 14 AS 54/07 R -; vgl auch Beschluss vom 26.5.2010 - B 4 AS 7/10 B - RdNr 8).

16

Allerdings sind immer nur tatsächliche und belegte Aufwendungen berücksichtigungsfähig, nicht dagegen allgemeine Pauschalen (vgl zur "Erhaltungsaufwandspauschale" BSG Urteil vom 3.3.2009 - B 4 AS 38/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 17; zur Pauschale für Reparaturkosten, Pflege und Wartung eines Wohnmobils BSG Urteil vom 17.6.2010 - B 14 AS 79/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 39). Es finden sich vorliegend keinerlei Feststellungen des LSG darüber, in welcher Höhe die Stromkosten für den Betrieb der Heizungspumpe anzusetzen wären. Sollte für den Heizungsstrom kein separater Zähler bzw Zwischenzähler existieren, sodass die Stromkosten nicht konkret ausgewiesen werden können, käme auch eine Schätzung in Betracht (vgl BSG Urteil vom 20.8.2009 - B 14 AS 41/08 R - RdNr 27: Schätzung des Heizkostenanteils ggf unter Berücksichtigung der Nebenkostenabrechnungen der Vorjahre nach § 202 SGG iVm § 287 Abs 2 Zivilprozessordnung; Bundesgerichtshof, Versäumnisurteil vom 20.2.2008 - VIII ZR 27/07 - WuM 2008, 285). Allerdings sind vom LSG weitere Ermittlungen anzustellen, um einen Bezugspunkt für eine realitätsnahe Schätzung des Energieanteils, der auf die Heizung entfällt, zu finden (vgl BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 42 zur Schätzung des Energieanteils, der für das Kochen in der Regelleistung enthalten sein soll, sog "Kochgaspauschale"). Bei der Berechnung wäre zusätzlich zu berücksichtigen, dass nach den Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) bisher der zur Regelleistung gehörende Energieanteil für die Bereitung von Warmwasser in Höhe von 6,22 Euro noch nicht von den Heizkosten abgezogen wurde (grundlegend: Urteil des Senats vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R - BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr 5; anders nach neuer Rechtslage vgl § 20 Abs 1 Satz 1 SGB II in der seit 1.1.2011 gültigen Fassung).

17

c) Ob zu den im Rahmen der Berechnung der Unterkunftskosten bei Haus- und Wohnungseigentum zu berücksichtigenden Kosten für eine Gebäudeversicherung (die hier in Höhe von 89,39 Euro belegt wurden) zusätzlich Kosten für eine Gebäudehaftpflichtversicherung zu übernehmen sind, kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn man von einer grundsätzlichen Berücksichtigungsfähigkeit einer Gebäudehaftpflichtversicherung (zur Möglichkeit des Abzugs einer solchen Versicherung vom Einkommen vgl BSG Urteil vom 31.10.2007 - B 14/11b AS 59/0AS 59/06 R - RdNr 20) auch unter dem Aspekt ausgeht, dass Kosten für eine Haftpflichtversicherung für das Gebäude nach § 2 Nr 13 BetrKV in einem Mietverhältnis neben den Kosten für die Gebäudeversicherung umlagefähig sind, so fehlt es vorliegend aber an einem konkreten Kostenanfall für den streitigen Leistungszeitraum. Insofern hat das LSG bindend festgestellt (§ 163 SGG), dass die Gebäudehaftpflichtversicherung kostenfrei in der privaten Haftpflichtversicherung des Klägers enthalten ist. Kosten für eine private Haftpflichtversicherung wiederum können nicht im Rahmen der Kosten der Unterkunft berücksichtigt werden, sondern lediglich gemäß § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II von zu berücksichtigendem Einkommen abgesetzt werden.

18

Schließlich wird das LSG noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden haben.

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundessozialgericht die Revision zurück. Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Gesetzesverletzung, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision ebenfalls zurückzuweisen.

(2) Ist die Revision begründet, so hat das Bundessozialgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Sofern dies untunlich ist, kann es das angefochtene Urteil mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht zurückverweisen, welches das angefochtene Urteil erlassen hat.

(3) Die Entscheidung über die Revision braucht nicht begründet zu werden, soweit das Bundessozialgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 202 in Verbindung mit § 547 der Zivilprozeßordnung und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(4) Verweist das Bundessozialgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 161 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Landessozialgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Landessozialgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung beim Landessozialgericht anhängig geworden wäre.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 17. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitgegenstand sind höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung eines anteiligen Mehrbedarfs für Alleinerziehende im Zeitraum von November 2005 bis April 2006.

2

Der auf der Insel F. lebende Kläger ist der Vater der 2003 geborenen K. W., die im streitigen Zeitraum überwiegend bei ihrer Mutter in B. lebte. Die Eltern üben die elterliche Sorge gemeinsam aus. Die Mutter erhielt Kindergeld und Unterhaltsvorschussleistungen, jedoch keine Leistungen nach dem SGB II. Von November 2005 bis April 2006 wurde die Tochter in der Zeit vom 18.12.2005 bis 31.12.2005, vom 1.1.2006 bis 7.1.2006, vom 29.1.2006 bis 31.1.2006, vom 1.2.2006 bis 11.2.2006, vom 19.3.2006 bis 25.3.2006 und vom 9.4.2006 bis 22.4.2006 (insgesamt 56 Tage, rund 31 % des Leistungszeitraums von 181 Tagen) von dem Kläger an seinem Wohnort betreut.

3

Der Beklagte bewilligte dem Kläger für den streitigen Zeitraum Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 790 Euro monatlich (Regelleistung in Höhe von 345 Euro sowie Kosten für Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung eines Zwei-Personen-Haushalts in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen von 445 Euro), zunächst ohne anteiliges Sozialgeld für die Tochter (Bescheid vom 30.11.2005; Widerspruchsbescheid vom 9.5.2006). Im sozialgerichtlichen Verfahren hat der Beklagte weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 5 Euro monatlich für die Kosten der Warmwasserzubereitung anerkannt. Auf die Klagen von Vater (Kläger zu 1) und Tochter hat das SG den Beklagten "unter Abänderung des Bescheides vom 30.11.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 09.05.2006 verurteilt, an den Kläger zu 1) für den Zeitraum 01.11.2005 bis 30.04.2006 monatlich weitere 70,68 Euro (12 Tage a 5,89 Euro) zu zahlen" und die Klage im Übrigen abgewiesen (Urteil vom 4.2.2009). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, dem Kläger seien zusätzliche Leistungen für die Wahrnehmung seines Umgangsrechts in analoger Anwendung von § 21 SGB II zu zahlen. Die Höhe des Anspruchs hat das SG unter Berücksichtigung des Sozialgeldes für die Tochter nach teilweisem Abzug von Aufwendungen bei den Bedarfen der Bekleidung, der Gesundheitspflege sowie anderer Waren und Dienstleistungen ermittelt. Ein Mehrbedarf wegen Alleinerziehung stehe dem Kläger nicht zu, weil ein solcher Ausgleich nur gerechtfertigt sei, wenn die zeitliche, materielle und ideelle Belastung des Erziehenden deutlich über diejenige hinausgehe, die auch bei zusammenlebenden Elternteilen anzutreffen sei. Ein solches Maß sei hier nicht erreicht.

4

Auf die Berufungen des Klägers, seiner Tochter sowie des Beklagten hat das LSG das SG-Urteil abgeändert und den Tenor neu gefasst. Es hat den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 30.11.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9.5.2006 verurteilt, der Tochter des Klägers für die Zeiten vom 18.12.2005 bis zum 31.12.2005, vom 1.1.2006 bis zum 7.1.2006, vom 29.1.2006 bis zum 31.1.2006, vom 1.2.2006 bis zum 11.2.2006, vom 19.3.2006 bis zum 25.3.2006 und vom 9.4.2006 bis zum 22.4.2006 Sozialgeld in Höhe von 6,90 Euro pro Tag zu zahlen. "Im Übrigen" hat es die Klage ebenso wie die "weitergehenden Berufungen der Kläger sowie des Beklagten" zurückgewiesen (Urteil vom 17.1.2014). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, eine anspruchsmindernde Berücksichtigung des Kindergeldes oder der Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz bei der Berechnung des Sozialgeldes der Tochter für die Dauer ihrer zeitweisen Aufenthalte bei dem Kläger scheide aus. Derartige Abschläge widersprächen dem Gedanken der Pauschalierung des Regelbedarfs. Der Kläger habe keinen Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Einbeziehung eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende. Nur eine nachhaltige Entlastung in Form eines praktizierten paritätischen Wechselmodells rechtfertige - in Abweichung vom "Alles-oder-Nichts-Prinzip" - einen hälftigen Mehrbedarf für Alleinerziehende. Vor dem Hintergrund des Monatsprinzips könne eine nachhaltige Entlastung des betreuenden Elternteils nur angenommen und eine Teilung dieses Mehrbedarfs erfolgen, wenn bei monatlicher Betrachtung der andere Elternteil die Betreuung des Kindes mindestens für die Hälfte des Monats und in größeren, mindestens eine Woche umfassenden Intervallen sicherstelle.

5

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 21 Abs 3 SGB II. Nach der Rechtsprechung des BSG liege die Anspruchsvoraussetzung einer "alleinigen Sorge für deren Pflege und Erziehung" iS des § 21 Abs 3 SGB II vor, wenn es an einer nachhaltigen Entlastung des hilfebedürftigen Elternteils während der Betreuungszeit fehle. Allerdings habe das BSG auch betont, dass die Wertung des Familienrechts, die gemeinsame elterliche Sorge zu fördern, zu berücksichtigen sei. Eine Aufteilung des Mehrbedarfs nach Betreuungsanteilen müsse daher auch möglich sein, wenn keine hälftige Aufteilung der elterlichen Pflege und Erziehung gegeben sei. Der Schutz des Art 6 GG für die Beziehung des Elternteils zum Kind in häuslicher Gemeinschaft gelte auch bei einem kürzeren Zusammenleben. Er sei zT "alleinerziehend in einem zeitlichen Umfang, der wöchentliche Phasen überschreite".

6

Der Kläger beantragt,
die Urteile des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 17. Januar 2014 und des Sozialgerichts Schleswig vom 4. Februar 2009 zu ändern sowie den Beklagten unter Änderung seines Bescheides vom 30. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Mai 2006 und des Teilanerkenntnisses vom 4. Februar 2009 zu verurteilen, an ihn für den Leistungszeitraum von November 2005 bis April 2006 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende in Höhe der Hälfte von 36 vH seiner im streitgegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Regelleistung (345 Euro), also weitere 62,10 Euro, hilfsweise in Höhe von 40 vH des Anteils von 36 vH seiner im streitgegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Regelleistung (345 Euro), also weitere 49,68 Euro, monatlich zu zahlen.

7

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Er bezieht sich auf die Entscheidung des LSG.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision des Klägers ist nicht begründet (§ 170 Abs 1 S 1 SGG). Das LSG hat den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu Recht abgelehnt. Die Voraussetzungen eines Mehrbedarfs wegen Alleinerziehung liegen nicht vor.

10

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist - nach der Rücknahme der Revision der Tochter des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem BSG - nur noch der Anspruch des Klägers auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, als sie der Beklagte mit seinem Bescheid vom 30.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9.5.2006 und des Teilanerkenntnisses vom 4.2.2009 verfügt und damit zugleich die Anerkennung eines Mehrbedarfs wegen Alleinerziehung abgelehnt hat. Streitig sind auch nur (noch) die Regelleistungen einschließlich der Mehrbedarfe für den Kläger. Leistungen für Unterkunft und Heizung, die im Übrigen einen abtrennbaren Streitgegenstand darstellen (vgl BSG Urteil vom 18.11.2014 - B 4 AS 4/14 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 19, zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen; BSG Urteil vom 4.6.2014 - B 14 AS 42/13 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 78; BSG Urteil vom 6.8.2014 - B 4 AS 55/13 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 38, zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen)und die der Beklagte bezogen auf einen Zwei-Personen-Haushalt bewilligt hat, macht der Kläger nicht geltend. Leistungen für Mehrbedarfe sind hingegen Bestandteil der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (BSG Urteil vom 2.7.2009 - B 14 AS 54/08 R - BSGE 104, 48 = SozR 4-1500 § 71 Nr 2, RdNr 11; BSG Urteil vom 18.2.2010 - B 4 AS 29/09 R - BSGE 105, 279 = SozR 4-1100 Art 1 Nr 7, RdNr 11; BSG Urteil vom 14.2.2013 - B 14 AS 48/12 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 15 RdNr 9 ff)und können daher nicht isoliert geltend gemacht werden. Zwar hat sich der Kläger für die von ihm beanspruchten höheren Leistungen allein auf den Mehrbedarf für Alleinerziehung bezogen; dies beinhaltet aber nur ein Begründungselement für sein Begehren auf höhere Leistungen, das er zulässigerweise mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage verfolgt (§ 54 Abs 1 S 1 Alt 1 SGG iVm § 54 Abs 4 SGG).

11

Das LSG ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger im streitigen Zeitraum keinen Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts hat. Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts erfüllte er zwar die Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung nach § 19 S 1 SGB II iVm § 7 Abs 1 S 1 SGB II(idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954). Danach erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Als Regelleistung ist zutreffend ein Betrag in Höhe von 345 Euro bewilligt worden. Ein Mehrbedarf für Alleinerziehende iS des § 21 Abs 3 SGB II ist jedoch nicht zu berücksichtigen. Für Personen, die mit einem oder mehreren Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf in Höhe von 36 vH der nach § 20 Abs 2 SGB II maßgebenden Regelleistung anzuerkennen, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren zusammenleben(§ 21 Abs 3 Nr 1 Variante 1 SGB II idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954). Der Mehrbedarf für Alleinerziehende ist ein über die Regelleistung hinausgehender Bestandteil des Alg II, der unabhängig von der konkreten Höhe des Bedarfs gewährt wird, wenn bei einem Leistungsberechtigten die besondere Bedarfssituation der Alleinerziehung vorliegt. Das Gesetz geht insofern von besonderen Lebensumständen aus, bei denen typischerweise ein zusätzlicher Bedarf zu bejahen ist (BSG Urteil vom 3.3.2009 - B 4 AS 50/07 R - BSGE 102, 290 = SozR 4-4200 § 21 Nr 5, RdNr 15; BSG Urteil vom 23.8.2012 - B 4 AS 167/11 R - RdNr 14). Diese sind hier jedoch nicht gegeben.

12

Nach der Rechtsprechung der beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des Bundessozialgerichts ist für die Frage, ob eine Alleinerziehung iS des § 21 Abs 3 SGB II vorliegt, auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen. Eine Alleinerziehung im gesetzlichen Sinne ist nicht erst zu bejahen, wenn eine Person das Kind nach den tatsächlichen Gegebenheiten ausschließlich erzieht und pflegt. Vielmehr ist der Mehrbedarf bereits dann in voller Höhe zu berücksichtigen, wenn der leistungsberechtigte Elternteil während der Betreuungszeit von dem anderen Elternteil, Partner oder einer anderen Person nicht in einem Umfang unterstützt wird, der es rechtfertigt, von einer nachhaltigen Entlastung auszugehen (BSG Urteil vom 3.3.2009 - B 4 AS 50/07 R - BSGE 102, 290 = SozR 4-4200 § 21 Nr 5; BSG Urteil vom 2.7.2009 - B 14 AS 54/08 R - BSGE 104, 48 = SozR 4-1500 § 71 Nr 2; BSG Urteil vom 23.8.2012 - B 4 AS 167/11 R - RdNr 15). Darüber hinaus hat das BSG bereits entschieden, dass eine Alleinerziehung iS des § 21 Abs 3 SGB II ebenfalls vorliegen kann, wenn sich geschiedene und getrennt wohnende Eltern bei der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes in größeren, mindestens eine Woche umfassenden Intervallen abwechseln und sich die anfallenden Kosten in etwa hälftig teilen(Urteil vom 3.3.2009 - B 4 AS 50/07 R - BSGE 102, 290 = SozR 4-4200 § 21 Nr 5, RdNr 16; BSG Urteil vom 2.7.2009 - B 14 AS 54/08 R - BSGE 104, 48 ff = SozR 4-1500 § 71 Nr 2, RdNr 16). In dieser Konstellation ist es weder angemessen, Berechtigten den Mehrbedarf wegen Alleinerziehung gänzlich zu versagen noch erscheint es sachgerecht, ihnen den vollen Mehrbedarf zuzubilligen. Der erkennende Senat hat deshalb für diese Gestaltung der hälftigen Aufteilung der Pflege und Erziehung die Rechtsfolgen des § 21 Abs 3 SGB II teleologisch reduziert und den Mehrbedarf auf die Hälfte der ausdrücklich geregelten Leistung begrenzt(Urteil vom 3.3.2009 - B 4 AS 50/07 R - BSGE 102, 290 = SozR 4-4200 § 21 Nr 5). Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) war bereits in zeitlicher Hinsicht eine Konstellation der hälftigen Pflege und Erziehung im streitigen Zeitraum vom 1.11.2005 bis 30.4.2006 nicht gegeben. Die Tochter des Klägers hat sich an 56 Tagen des Bewilligungszeitraums bei ihm aufgehalten. Sie wurde somit nicht - wie von der Revision vorgebracht - zu 40 % des Leistungszeitraumes, sondern zu rund 30 % des Leistungszeitraums vom Kläger betreut. Dabei betrug die längste zusammenhängende Betreuungszeit im Leistungszeitraum einmalig 21 Tage (im Zusammenhang mit den Weihnachtsfeiertagen und dem Jahreswechsel) und ging im Übrigen über 14 Tage (29.1. bis 11.2. und 9.4. bis 22.4.2006) nicht hinaus.

13

Entgegen der Ansicht der Revision können die vom Senat entwickelten Grundsätze zur hälftigen Zuerkennung des Mehrbedarfs wegen Alleinerziehung nicht auf andere Gestaltungen, bei denen tatsächlich ein abweichender Anteil der Pflege- und Erziehungsaufgaben praktiziert wird, übertragen werden. Übernimmt ein Elternteil in geringerem als annähernd hälftigem zeitlichen Umfang diese Betreuung des gemeinsamen Kindes, so steht die Mehrbedarfsleistung allein dem anderen Elternteil zu (BSG Urteil vom 3.3.2009 - B 4 AS 50/07 R - BSGE 102, 290 = SozR 4-4200 § 21 Nr 5, RdNr 16, 22; vgl auch BSG Urteil vom 2.7.2009 - B 14 AS 54/08 R - BSGE 104, 48 = SozR 4-1500 § 71 Nr 2, RdNr 16). Der Revision ist nicht darin zu folgen, dass zumindest ein anteiliger Mehrbedarf auch dann zu erbringen ist, wenn die Pflege und Erziehung eines minderjährigen Kindes durch den umgangsberechtigten Leistungsempfänger - wie in dem hier streitigen Bewilligungszeitraum - weniger als hälftig, aber in längeren zeitlichen Abschnitten wahrgenommen wird. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 21 Abs 3 SGB II, der Gesetzessystematik sowie dem Sinn und Zweck der Mehrbedarfsleistung für Alleinerziehende.

14

Mit dem pauschalierten Mehrbedarf für Alleinerziehende sollen - in gleicher Weise wie bei weiteren von § 21 SGB II erfassten Bedarfslagen (bei werdenden Müttern, erwerbsfähigen behinderten Leistungsberechtigten) - typisierend besondere Bedarfe für eine bestimmte Gruppe von Leistungsberechtigten abgedeckt werden. Dabei verknüpft der Gesetzgeber den Anspruch auf einen Mehrbedarf für Alleinerziehende bereits nach dem Wortlaut der Norm mit einer besonderen Familienkonstellation ("allein für deren Pflege und Erziehung sorgen") und verbindet damit zugleich regelhaft die Annahme, dass das Schwergewicht der Betreuung und Erziehung nur bei einem Elternteil liegt. Bereits hieraus folgt, dass diese Mehrbedarfsleistung nicht zwischen einem "Hauptverantwortlichen" für die Pflege und Erziehung und dem anderen Elternteil mit einem geringeren Anteil an Pflege- und Erziehungsleistungen aufzuteilen ist. Eine gleichgewichtige Verteilung der Pflege und Erziehung, die ggf eine Zuerkennung des hälftigen Mehrbedarfs rechtfertigen kann, ist nur bei einem sogenannten "Wechselmodell" anzunehmen. Ein solches liegt vor, wenn die Hauptverantwortung und das deutliche Schwergewicht der Betreuungsleistung nicht mehr bei einem Elternteil liegt, sondern die Eltern sich in der Betreuung des Kindes abwechseln, sodass jeder von ihnen etwa die Hälfte der Versorgungs- und Erziehungsaufgabe wahrnimmt (BGH Urteil vom 5.11.2014 - XII ZB 599/13 - NJW 2015, 331 ff, 333 zur Betreuungs- und Barunterhaltspflicht beim Wechselmodell). Dabei kommt der zeitlichen Komponente in etwa gleich langer zeitlicher Betreuungsphasen eine wesentliche Indizwirkung zu (so zum Familienrecht auch BGH Beschluss vom 12.3.2014 - XII ZB 234/13 - FamRZ 2014, 917 ff).

15

Auch die Erbringung der Mehrbedarfsleistung in Form einer Pauschale spricht gegen die Aufteilung nach Betreuungsanteilen. Es ist wesentliches Merkmal des Mehrbedarfs für Alleinerziehende, dass der Gesetzgeber - pauschalierend für die "typische Situation" von Alleinerziehenden - besondere, die Sicherung des Existenzminimums betreffende Bedarfe in einer bestimmten Höhe bei diesen Haushalten annimmt. Insofern wird bei dieser Pauschalierung der Sache nach auch einbezogen, dass besondere Bedarfe von in Familienhaushalten lebenden Erwachsenen durch die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe, die der Bemessung der Regelleistungen zugrunde liegt, bisher nicht erhoben werden konnten (BVerfG Beschluss vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12 ua - NJW 2014, 3425 ff, 3430 zur künftig erforderlichen Prüfung des Gesetzgebers, ob der Gesamtbedarf in Familienhaushalten auch tatsächlich gedeckt ist; Lenze in: LPK-SGB II, 5. Aufl 2013, § 4 RBEG RdNr 3; vgl hierzu auch Urteil des Senats vom 28.3.2013 - B 4 AS 12/12 R - SozR 4-4200 § 20 Nr 18 RdNr 26 ff). Darüber hinaus hat der Gesetzgeber bei der Bestimmung der Leistungshöhe durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 (BGBl I 453) Haushalte von Alleinerziehenden bei der Ermittlung der Regelbedarfe von Kindern ausgeklammert, weil diese Haushalte "im Vergleich zu Paaren ein vergleichsweise niedriges Einkommens- und Konsumniveau" hätten (BT-Drucks 17/3404 S 65; vgl auch Bericht über die Weiterentwicklung der für die Ermittlung von Regelbedarfen anzuwendenden Methodik - Unterrichtung durch die Bundesregierung vom 26.6.2013 - BT-Drucks 17/14282 S 32). Vor dem Hintergrund dieser auch wirtschaftlich begründeten pauschalierten Leistungsgewährung kommt - anders als bei den konkret ermittelten Regelbedarfen für Kinder - eine "Aufsplittung" des Mehrbedarfs nach Tagen der Anwesenheit des Kindes in dem Haushalt des jeweiligen Elternteils nicht in Betracht. Hiermit wäre ferner zugleich eine nur anteilige Berücksichtigung des Mehrbedarfs für Alleinerziehende bei dem die Hauptverantwortung für das Kind tragenden Elternteil verbunden. Diesem Elternteil verbleiben jedoch auch während der Abwesenheit des Kindes zahlreiche Aufgaben, Belastungen und Kosten, die damit zusammenhängen, dass das Kind seinen Lebensmittelpunkt dort hat (vgl zum Gesichtspunkt der Kostentragung bei der Gestaltung einer hälftigen Aufteilung der Pflege und Erziehung bereits Urteil des Senats vom 3.3.2009 - B 4 AS 50/07 R - BSGE 102, 290 = SozR 4-4200 § 21 Nr 5 RdNr 16).

16

Dieses Ergebnis wird durch die Betrachtung der Gesetzesentwicklung bestätigt. Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation der Alleinerziehenden hat der Gesetzgeber die Regelung zum Mehrbedarf für Alleinerziehende inhaltlich unverändert vom BSHG in das SGB II übernommen und hierbei auf die bisherigen Regelungen im BSHG Bezug genommen (BT-Drucks 15/1514 S 60; BT-Drucks 15/1516 S 57). Die besonderen Lebensumstände sind schon unter Geltung des BSHG, wenn auch nur exemplarisch ("vor allem") darin gesehen worden, dass Alleinerziehende wegen der Sorge für ihre Kinder typischerweise weniger Zeit hätten, preisbewusst einzukaufen und zugleich höhere Aufwendungen zur Kontaktpflege sowie zur Unterrichtung in Erziehungsfragen tragen müssten bzw externen Rat in Betreuungs-, Gesundheits- und Erziehungsfragen benötigten (vgl den Gesetzentwurf des Bundesrates vom 26.3.1985 ). Auch im SGB II soll der besondere Aufwand von Alleinerziehenden für die Pflege und Erziehung der Kinder, etwa wegen geringerer Beweglichkeit und zusätzlicher Aufwendungen für die Kontaktpflege oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter, durch den Mehrbedarf ausgeglichen werden (BSG Urteil vom 23.8.2012 - B 4 AS 167/11 R - RdNr 14 ff; BSG Urteil vom 3.3.2009 - B 4 AS 50/07 R - BSGE 102, 290 = SozR 4-4200 § 21 Nr 5, RdNr 8). Darüber hinaus war beabsichtigt, ebenfalls die Situation des Kindes in der besonderen Konstellation der Alleinerziehung zu verbessern. Denn dessen Lebensbedingungen werden entscheidend durch die finanzielle Situation des Elternteils, bei dem es hauptsächlich lebt, geprägt (vgl zur Aufteilung des Kindergeldes auf den barunterhaltspflichtigen und den betreuenden Elternteil sowie zur wirtschaftlichen Situation Alleinerziehender auch BVerfG vom 9.4.2003 - 1 BvL 1/01, 1 BvR 1749/01 - BVerfGE 108, 52 ff, 80). Dies berücksichtigend ist die Leistungshöhe des Mehrbedarfs für Alleinerziehende mit dem Schwangeren- und Familienhilfegesetz vom 27.7.1992 (BGBl I 1398) im Zusammenhang mit den Neuregelungen zum Schutz des vorgeburtlichen Lebens deutlich erhöht worden, um zu gewährleisten, dass "sozialhilfeberechtigte Familien mit Kindern ein höheres Haushaltseinkommen erhalten, das sie für die Bildung, Erziehung und Betreuung ihrer Kinder verwenden können" (BT-Drucks 12/2605, S 21).

17

Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese auch sozialpolitisch motivierte Zuordnung des Mehrbedarfs für Alleinerziehende an den oder die für die Pflege und Erziehung Hauptverantwortlichen bestehen nicht (vgl zu den Grenzen sozialpolitischer Gestaltungsfreiheit BSG Urteil vom 23.8.2012 - B 4 AS 167/11 R - RdNr 16).

18

Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger aus sonstigen Gründen von den Regelbedarfen einschließlich der Mehrbedarfe nicht erfasste, weitere Bedarfe hat, die eine entsprechende atypische Bedarfslage begründen könnten. Mit seinem Vorbringen, es fielen Kosten für die Ernährung der Tochter, für gemeinsame Freizeitveranstaltungen, für die vermehrte Nutzung der Waschmaschine, für erhöhten Strom- und Wasserverbrauch und Haushaltskosten einschließlich Geschirrschäden sowie für den Erwerb von Kleidung an, macht er nur Ausgaben geltend, die unabhängig von der Anzahl der Betreuungspersonen entstehen und bereits durch das vom Beklagten anteilig anerkannte Sozialgeld für die Tochter bzw die tatsächliche Übernahme der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für zwei Personen abgegolten sind (vgl auch zur notwendigen Konkretisierung eines Härtemehrbedarfsanspruchs BSG Urteil vom 18.2.2010 - B 4 AS 29/09 R - BSGE 105, 279 - SozR 4-1100 Art 1 Nr 7, RdNr 32).

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 S 1 SGG.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10. Juli 2013 wird zurückgewiesen. Der Tenor des Urteils des Landessozialgerichts wird klarstellend wie folgt gefasst: Das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 17. Januar 2012 sowie der Bescheid des Beklagten vom 10. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. August 2011 werden geändert und der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger unter Änderung des Bescheides vom 31. Mai 2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 25. Januar 2011 für den Zeitraum vom 4. Juni bis 8. Oktober 2010 340 Euro als Mehrbedarfsleistung für Fahrtkosten zu gewähren.

Die Beteiligten haben einander für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II - ohne Leistungen für Unterkunft und Heizung - im Zeitraum vom 1.6. bis 30.11.2010 unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs durch Fahrtkosten, die im Rahmen der Ausübung des Umgangsrechts mit seiner 1999 geborenen Tochter entstanden sind.

2

Der Beklagte bewilligte dem alleinstehenden in D. wohnenden Kläger auf dessen Fortzahlungsantrag für den zuvor benannten Zeitraum eine Regelleistung in Höhe von monatlich 359 Euro (Bescheid vom 31.5.2010, geändert durch Bescheid vom 25.1.2011 wegen der Bewilligung eines Mehrbedarfs für Alleinerziehung ab dem 15.10.2010). Über berücksichtigungsfähiges Einkommen verfügte er nicht. Er bewohnte ein in seinem Miteigentum stehendes Zweifamilienhaus und erhielt als Unterkunftsleistungen einen Betrag von 341,78 Euro monatlich. Die Tochter des Klägers lebte zunächst in K. bei ihrer Mutter. Die Eltern hatten ein gemeinsames Sorgerecht. Alle 14 Tage von Freitag bis Sonntag übte der Kläger sein Umgangsrecht aus. In den Sommerferien verbrachte die Tochter drei Wochen bei ihm. Er holte das zehn- bzw elfjährige Kind an den Besuchswochenenden und zu Ferienbeginn mit dem eigenen Pkw in K. ab und brachte sie sonntags bzw am Ferienende wieder dorthin zurück. Die Mutter lehnte es ab, dass die Tochter die Bahnfahrt von K. nach D. und zurück allein unternehme. Am 9.11.2010 teilte der Kläger dem Beklagten ua mit, an welchen Tagen sich die Tochter seit dem 1.6.2010 bei ihm aufgehalten hatte und dass sie seit dem 8.10.2010 bei ihm lebe. Ferner machte er die Erstattung der ihm durch die Fahrten zur Ausübung des Umgangsrechts entstandenen Aufwendungen geltend. Durch Bescheid vom 10.3.2011 bewilligte der Beklagte dem Kläger Fahrtkostenerstattung in Höhe von 135,60 Euro. Dabei ging er von insgesamt zurückgelegten 3151 km aus, dividierte diese Summe durch zwei und multiplizierte sie mit 0,20. Von dem sich hieraus ergebenden Betrag von 315,20 Euro brachte er 10 % von der Regelleistung, die er dem Kläger für fünf Monate (Juni bis Oktober 2010) gewährt hatte (5 x 359 = 1795 Euro - hiervon 10 % = 179,50 Euro), in Abzug. Insoweit bestünden Einsparmöglichkeiten durch Umschichtung innerhalb der Regelleistung. Den Widerspruch wies er - nach Erhebung einer Untätigkeitsklage durch den Kläger beim SG Augsburg - mit derselben Begründung zurück (Widerspruchsbescheid vom 25.8.2011).

3

Der Kläger hat nunmehr einen Anfechtungs- und Leistungsantrag gestellt und eine Fahrtkostenerstattung in Höhe von 0,30 Euro für insgesamt zurückgelegte 3151 km begehrt. Das SG hat der Klage teilweise stattgegeben und dem Kläger weitere 179,50 Euro mit der Begründung zugesprochen, dass die von dem Beklagten in dieser Höhe vorgenommene Berücksichtigung einer Einsparung rechtswidrig sei (Gesamtleistung: 179,50 Euro + 135,60 Euro = 315,10 Euro). Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen (Urteil vom 17.1.2012).

4

Im Berufungsverfahren hat der Kläger geltend gemacht, 17 mal eine Wegstrecke von 272 km zur Wahrnehmung des Umgangsrechts mit dem Pkw zwischen D. und K. zurückgelegt zu haben. Eine Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln sei ihm nicht zumutbar gewesen, denn die Gesamtfahrtzeit betrage dann 5 Stunden, während er mit dem Pkw lediglich drei Stunden benötigt habe. Das LSG hat der Berufung insoweit stattgegeben, als es dem Kläger Leistungen von 80 Euro für den Monat Juni 2010, 100 Euro für den Monat Juli 2010, 40 Euro für den Monat August 2010 sowie jeweils 60 Euro für die Monate September 2010 und Oktober 2010 (insgesamt 340 Euro) abzüglich bereits erbrachter und vom SG ausgeurteilter Leistungen zugesprochen hat. Im Übrigen hat es die Berufung mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Kläger zwar einen Anspruch auf Leistungen nach § 21 Abs 6 SGB II habe. Insoweit sei jedoch nur der unabweisbare Bedarf zu decken und seien Einsparmöglichkeiten zu nutzen. Unabweisbar sei der Bedarf lediglich in Höhe der Aufwendungen für die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu dem günstigsten Preis, hier mit dem "Bayern-Ticket" 2. Klasse zu einem Preis pro Fahrkarte von 20 Euro. Das LSG hat festgestellt, dass im streitigen Zeitraum die Fahrt zwischen D. und K. mit öffentlichen Verkehrsmitteln 2 bis 2 1/2 Stunden gedauert habe, mit einem Zwischenaufenthalt in U. von 45 bis zu 60 Minuten. Für die sonntägliche Fahrt von D. nach K. hätten zwei Anschlüsse (Abfahrt 13:25 Uhr bzw 17:25 Uhr) mit kurzem Zwischenaufenthalt und jeweils einer Gesamtfahrdauer von 1 Stunde und 47 Minuten bestanden. Die Mutter habe 17 "Fahrtage" zwischen dem 4.6. und dem 8.10.2010 bestätigt. Die Nutzung der Bahn sei dem Kläger auch trotz der im Vergleich längeren Fahrtzeit als mit einem Pkw zumutbar. Eine Einschränkung des Umgangsrechts folge hieraus nicht, denn bei den gemeinsamen Fahrten mit der Tochter habe er dieses bereits ausüben können. Weitere Einsparmöglichkeiten seien nicht ersichtlich, insbesondere keine solchen aus dem in der Regelleistung vorgesehenen Ansatz für Mobilitätsbedarf.

5

Mit der vom BSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 21 Abs 6 SGB II sowie eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, wenn er auf öffentliche Verkehrsmittel verwiesen werde. Die Entscheidung des LSG stelle zugleich eine Verletzung des Grundrechts auf Gleichbehandlung dar. Er begehrt einen Betrag von 1072,10 Euro, der sich aus 0,30 Euro x 4624 gefahrenen Kilometern errechnet (1387,20 Euro), abzüglich der bereits vom Beklagten erbrachten 315,10 Euro.

6

Der Kläger beantragt,
die Urteile des Bayerischen LSG vom 10.7.2013 und des SG Augsburg vom 17.1.2012 sowie den Bescheid des Beklagten vom 10.3.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.8.2011 zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, ihm unter Änderung des Bescheides vom 31.5.2010 in der Fassung des Bescheides vom 25.1.2011 für den Zeitraum vom 4.6. bis 8.10.2010 weitere 1072,10 Euro zu gewähren.

7

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Er hält die Ausführungen des LSG für zutreffend. Ergänzend führt er aus, dass keine unbeschränkte Sozialisierung der Scheidungsfolgekosten durch Leistungen der Grundsicherung zu erfolgen brauche. Es sei dem Kläger zuzumuten, Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchzuführen, auch wenn diese länger dauerten als solche mit einem Pkw. Es gehe insoweit nicht um zeitsparendes und möglichst komfortables Reisen. Eine Einschränkung des Umgangsrechts sei damit nicht verbunden.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision ist unbegründet. Das LSG hat die Entscheidungen von SG und Beklagtem insoweit zutreffend geändert, als es die Höhe des Mehrbedarfs des Klägers, der ihm durch die Fahrtkosten zur Ausübung des Umgangsrechts mit seiner Tochter zwischen dem 4.6. und dem 8.10.2010 entstanden ist, mit 340 Euro beziffert hat. Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf die von ihm begehrten, über den zugesprochenen Betrag von 340 Euro hinausgehenden Leistungen (weitere 1047,20 Euro).

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1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 1.6. bis 30.11.2010 unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs des Klägers wegen der Ausübung des Umgangsrechts mit der Tochter im Zeitraum vom 4.6. bis 8.10.2010. Der Beklagte hatte ihm eine Regelleistung und ab Mitte Oktober 2010 einen Mehrbedarf für Alleinerziehung durch bestandskräftigen Bescheid vom 31.5.2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 25.1.2011 für den Zeitraum vom 1.6. bis 30.11.2010 bewilligt und den die Regelleistung erhöhenden Härtemehrbedarf durch den hier streitbefangenen Bescheid vom 10.3.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.8.2011 mit 135,60 Euro beziffert. Der erkennende Senat folgt dem LSG insoweit, als nach der ausdrücklichen Erklärung des Klägers Leistungen für Unterkunft und Heizung nicht im Streit stehen (zur Eigenständig- und Abtrennbarkeit der Kosten der Unterkunft als Streitgegenstand vgl BSG Urteil vom 4.6.2014 - B 14 AS 42/13 R - zur Veröffentlichung vorgesehen; s auch Urteil vom 6.8.2014 - B 4 AS 55/13 R - RdNr 12, zur Veröffentlichung vorgesehen). Die weiteren Regelungen in diesen Bescheiden betreffend die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können jedoch nicht rechtlich zulässig in unterschiedliche Streitgegenstände aufgespalten werden (vgl BSG Urteil vom 18.2.2010 - B 4 AS 29/09 R - BSGE 105, 279 = SozR 4-1100 Art 1 Nr 7, RdNr 11). Dies gilt auch für eine Leistung für Mehrbedarf, die nach der Rechtsprechung des 14. Senats des BSG, der sich der erkennende Senat angeschlossen hat, Bestandteil der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist (vgl nur BSG Urteil vom 2.7.2009 - B 14 AS 54/08 R - BSGE 104, 48 = SozR 4-1500 § 71 Nr 2, RdNr 11; BSG Urteil vom 18.2.2010 - B 4 AS 29/09 R - BSGE 105, 279 = SozR 4-1100 Art 1 Nr 7, RdNr 11; BSG Urteil vom 14.2.2013 - B 14 AS 48/12 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 15 RdNr 9 ff; s auch Urteil vom 4.6.2014 - B 14 AS 30/13 R - RdNr 12). Daher stellt der Anspruch auf eine Leistung nach § 21 Abs 6 SGB II keinen eigenständigen und von der Höhe der Regelleistung abtrennbaren Streitgegenstand dar(BSG Urteil vom 3.3.2009 - B 4 AS 50/07 R - BSGE 102, 290 = SozR 4-4200 § 21 Nr 5, RdNr 12).

11

2. Zutreffende Klageart ist hier die Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage. Der Kläger begehrt mit der Anfechtungsklage die Teilaufhebung des die Fahrtkosten bewilligenden Bescheides vom 10.3.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.8.2011. Die Verpflichtungsklage ist auf die Änderung des im Zeitpunkt der Mitteilung des Klägers vom 9.10.2010 bereits bestandskräftigen Ausgangsbescheides vom 31.5.2010 in der Fassung des Bescheides vom 25.1.2011 gerichtet. Diese Bescheide sind auf der Grundlage des § 44 SGB X zu überprüfen(vgl dazu BSG Urteil vom 14.2.2013 - B 14 AS 48/12 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 15 RdNr 10; s auch Urteil vom 4.6.2014 - B 14 AS 30/13 R - juris RdNr 13). Der die laufende Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts bewilligende Bescheid vom 31.5.2010 ist nach dem klägerischen Begehren insoweit rechtswidrig iS des § 44 SGB X, als die Leistung von Beginn des Bewilligungsabschnitts an um den Härtemehrbedarf für Fahrtkosten zur Ausübung des Umgangsrechts hätte höher sein müssen. Mit der Leistungsklage beantragt der Kläger die Erbringung einer Leistung für höheren Regelbedarf über den von dem Beklagten bewilligten Betrag hinaus.

12

3. Vorliegend sind durch den Bescheid vom 31.5.2010 iS von § 44 Abs 1 SGB X Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden. Nach § 44 Abs 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. So liegt der Fall hier.

13

Der Kläger erfüllte nach den Feststellungen des LSG in dem streitigen Zeitraum die Anspruchsvoraussetzungen des § 7 Abs 1 S 1 SGB II. Er hatte wegen seiner Hilfebedürftigkeit im Zeitraum vom 1.6. bis 30.11.2010 Anspruch auf eine Regelleistung in Höhe von damals 359 Euro gemäß § 20 Abs 2 S 1 SGB II(idF des Gesetzes über die Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006, BGBl I 1706) sowie ab dem 15.10.2010 auf Leistungen für einen Mehrbedarf durch Alleinerziehung nach § 21 Abs 3 SGB II(idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954), wie durch Änderungsbescheid vom 25.1.2011 bewilligt. Daneben stand ihm - ohne dass es eines gesonderten Antrags insoweit bedurft hätte (vgl nur BSG Urteil vom 6.5.2010 - B 14 AS 3/09 R - SozR 4-4200 § 28 Nr 3 RdNr 14 mwN) -ein Anspruch auf Leistungen für Fahrtkosten zur Ausübung des Umgangsrechts mit seiner Tochter nach § 21 Abs 6 SGB II zu.

14

Die Voraussetzungen des § 21 Abs 6 SGB II liegen hier dem Grunde nach vor. Zum Zeitpunkt des ersten geltend gemachten Bedarfs für eine Fahrt am 4.6.2010 kann der Kläger sein Begehren bereits auf diese Vorschrift stützen. Sie ist mit dem Gesetz zur Abschaffung des Finanzplanungsrates und zur Übertragung der fortzuführenden Aufgaben auf den Stabilitätsrat sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 27.5.2010 durch dessen Art 3a Nr 2 Buchst b mit Wirkung vom 3.6.2010 in § 21 SGB II eingefügt worden(BGBl I 671). Danach erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige einen Mehrbedarf, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht (Satz 1). Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Hilfebedürftigen gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht (Satz 2).

15

a) Bei den Fahrtkosten zur Ausübung des Umgangsrechts handelt es sich um einen besonderen Bedarf. Der erkennende Senat schließt sich insoweit der Entscheidung des 14. Senats des BSG vom 4.6.2014 (B 14 AS 30/13 R - RdNr 20 - zur Veröffentlichung vorgesehen) in Fortführung der Ausgangsentscheidung des 7b. Senats vom 7.11.2006 (B 7b AS 14/06 R - BSGE 97, 242 = SozR 4-4200 § 20 Nr 1, RdNr 22)an.

16

Ein besonderer Bedarf im Einzelfall ist dann gegeben, wenn die Bedarfslage eine andere ist, als die, die bei typischen Empfängern von Grundsicherungsleistungen vorliegt. Es muss daher ein Mehrbedarf im Verhältnis zum "normalen" Regelbedarf gegeben sein (vgl auch Behrend in jurisPK-SGB II, 3. Aufl 2012, § 21 RdNr 78; Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, K § 21, RdNr 75, Stand V/2011). Dies ist bei den Fahrtkosten zur Ausübung des Umgangsrechts ungeachtet der Tatsache, dass im Regelbedarf ein Anteil für Fahrtkosten enthalten ist, der Fall. Abgesehen davon, dass der Gesetzgeber nach der Entscheidung des BVerfG vom 9.2.2010 (1 BvL 1/09 ua, BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12)und bei der Einfügung des § 21 Abs 6 SGB II im Mai 2010 ua speziell die Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts bei getrennt lebenden Eltern als Anwendungsfall der Härtefallklausel im Blick hatte(BT-Drucks 17/1465, S 9), betrifft der Bedarf hier nicht nur die üblichen Fahrten im Alltag, sondern eine spezielle Situation bei der Aufrechterhaltung des Umgangs mit einem Kind. Diese Situation ist mit überdurchschnittlichen Schwierigkeiten verbunden, wenn die Wohnorte aufgrund der Trennung der Eltern weiter entfernt voneinander liegen (BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 14/06 R - BSGE 97, 242 = SozR 4-4200 § 20 Nr 1, RdNr 22; Behrend in jurisPK-SGB II, 3. Aufl 2012, § 21 RdNr 97, 102; s auch Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, K § 21, RdNr 83, Stand V/2011). So liegt der Fall auch hier, denn der Kläger hatte seinen Wohnort rund 140 km entfernt von dem der Mutter, bei der das Kind lebte.

17

b) Der Bedarf war im vorliegenden Bewilligungsabschnitt auch ein laufender, nicht nur einmaliger. Dabei kann offen bleiben, ob ein Bedarf iS des § 21 Abs 6 SGB II nur dann ein laufender ist, wenn er prognostisch dauerhaft, regelmäßig und längerfristig entstehen wird(zu diesen Anforderungen s BSG im Urteil vom 4.6.2014 - B 14 AS 30/13 R - zur Veröffentlichung vorgesehen; vgl hierzu kritisch Behrend in jurisPK-SGB II, 3. Aufl 2012, § 21 RdNr 80; Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, K § 21, RdNr 74, Stand V/2011; S. Knickrehm/Hahn in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 21 RdNr 67 f). Der Senat neigt dazu, die Reduzierung des Begriffs "laufender Bedarf" auf diesen Inhalt als nicht durch den Wortlaut des § 21 Abs 6 S 1 SGB II geboten zu bewerten. Es ist vielmehr im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal des laufenden Bedarfs in Abgrenzung zum einmaligen Bedarf eine Entscheidung unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Einzelfalls zu treffen. Dabei können Umschreibungen wie dauerhaft, regelmäßig oder längerfristig sowie eine prognostische Betrachtung nur Anhaltspunkte dafür sein, ob es sich um einen "laufenden Bedarf" handelt. Im vorliegenden Fall war jedoch nur über Leistungen bis zum Zuzug des Kindes zum Kläger zu befinden, sodass ungeprüft bleiben konnte, ob der Bedarf auch in Zukunft entstehen oder ggf entfallen wird, etwa weil im Hinblick auf das Alter und den Entwicklungsstand des Kindes es nicht mehr erforderlich sein wird, das Kind abzuholen (vgl BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 14/06 R - BSGE 97, 242 = SozR 4-4200 § 20 Nr 1; S. Knickrehm/Hahn in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 21 RdNr 73). Im streitigen Bewilligungsabschnitt ist der besondere Bedarf durch die regelmäßige Ausübung des Umgangsrechts - hier alle zwei Wochen an einem Wochenende von Freitag bis Sonntag im Zeitraum von Juni bis Oktober - laufend entstanden. Die Mutter des Kindes hatte in dieser Zeit ihre Zustimmung dazu verweigert, das zehn- bzw elfjährige Kind die Zugfahrt alleine unternehmen zu lassen (vgl zur Maßgeblichkeit von Entscheidungen der Familiengerichte bzw von Vereinbarungen zum Umfang des Umgangsrechts Behrend, jM 2014, 22, 27 f).

18

c) Ebenso ist der Bedarf unabweisbar. Nach § 21 Abs 6 S 2 SGB II ist der Mehrbedarf unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Hilfebedürftigen gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Wenn der Kläger das verfassungsrechtlich geschützte Umgangsrecht mit seinem Kind ausüben möchte, ist das Entstehen des Bedarfs durch Fahrtkosten dem Grunde nach unabweisbar. Der Bedarf ist auch erheblich (aa) und kann nicht durch Zuwendungen Dritter und unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten des Klägers gedeckt werden (bb). Allerdings ist der anzuerkennende Bedarf der Höhe nach niedriger als vom Kläger geltend gemacht. Insoweit sind Einsparmöglichkeiten zu berücksichtigen (cc).

19

aa) Die Erheblichkeit des hier geltend gemachten Bedarfs steht außer Zweifel. Der erkennende Senat folgt dem 14. Senat des BSG, wenn er als erheblich einen atypischen Bedarf erkennt, der von einem durchschnittlichen Bedarf in nicht nur unbedeutendem wirtschaftlichen Umfang abweicht (vgl BSG Urteil vom 4.6.2014 - B 14 AS 30/13 R - RdNr 28 - zur Veröffentlichung vorgesehen, unter Verweis auf BSG Urteil vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 21/06 R - BSGE 99, 252 = SozR 4-3500 § 28 Nr 3, RdNr 28). Zutreffend weist er darauf hin, dass Anknüpfungspunkt insoweit letztlich die Entscheidung des BVerfG vom 9.2.2010 (1 BvL 1/09 ua - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12) und damit die Frage ist, ob das menschenwürdige Existenzminimum trotz Mehraufwendungen noch gewährleistet werden kann oder über die Regelleistung hinausgehende Leistungen dazu erforderlich sind (vgl BT-Drucks 17/1465, S 8). Im vorliegenden Fall ist eine erhebliche Abweichung vom durchschnittlichen Bedarf sowohl im Hinblick auf die Regelleistung von damals 359 Euro insgesamt, aber auch den in der damaligen Regelleistung enthaltenen Betrag für Fahrtkosten von rund 20 Euro zu bejahen.

20

bb) Eine Bedarfsdeckung durch Zuwendungen Dritter ist nach den bindenden Feststellungen des LSG nicht erfolgt. Auch sind nach dessen Feststellungen keine Anhaltspunkte für die Möglichkeit der Realisierung unterhaltsrechtlicher Ansprüche gegen die Mutter des Kindes vorhanden (vgl zur "ersten objektiv rechtlich möglichen Umsetzung einer Änderung": BSG vom 9.11.2010 - B 4 AS 7/10 R - BSGE 107, 97 = SozR 4-4200 § 11 Nr 34, RdNr 29 ff; vom 10.5.2011 - B 4 KG 1/10 R - BSGE 108, 144 = SozR 4-5870 § 6a Nr 2, juris RdNr 23; Behrend jM 2014, 22, 27 f). Der Senat folgt auch insoweit dem 14. Senat, wenn dieser darauf verweist, dass die im Grundsatz gegebene Einsparmöglichkeit durch "Umschichtung", also einer Präferenzentscheidung dahingehend, einen höheren Bedarf in einem Lebensbereich durch geringere Ausgaben in einem anderen auszugleichen (BT-Drucks 17/1465, S 6 und 8), bei Bedarfen durch Fahrtkosten für die Ausübung des Umgangsrechts ausscheidet. Dieser Gedanke kommt nur bei Bedarfen, die dem Grunde nach vom Regelbedarf umfasst sind, zum Tragen. Dies ist aber gerade hinsichtlich des hier im Streit stehenden Mehrbedarfs nicht der Fall (BSG Urteil vom 4.6.2014 - B 14 AS 30/13 R - juris RdNr 25 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Ebenso wenig ist der Kläger auf den Ansparbetrag für notwendige Anschaffungen (§ 12 Abs 2 Nr 4 SGB II) als Einsparmöglichkeit zu verweisen. Dieser dient nur dazu, einmalige Bedarfe abzufangen. Müsste dieser Ansparbetrag für laufende Aufwendungen abgezweigt werden, stünde er gerade als Ansparbetrag für notwendige Anschaffungen nicht mehr zur Verfügung. Auch das Bestreiten des Bedarfs durch ein Darlehen (§ 24 Abs 1 SGB II) ist ausgeschlossen, denn insofern ist aufgrund der Entscheidung des BVerfG (Urteil vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09, 3/09 und 4/09 - BVerfGE 125, 175, 255 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12, RdNr 208; s auch BVerfG Beschluss vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12 ua - RdNr 121) davon auszugehen, dass nur einmalig auftretende "Bedarfsspitzen" über die Darlehensregelung erfasst werden können, sodass dies kein denkbarer Weg ist, um die laufend auftretenden Kosten für die Ausübung des Umgangsrechts abzufangen.

21

cc) Allerdings versteht der erkennende Senat das Merkmal der "Einsparmöglichkeit" des § 21 Abs 6 SGB II so, dass auch bei einem dem Grunde nach unabweisbaren Bedarf die Höhe der hierfür gewährten Leistungen unter Berücksichtigung realistischer Einsparmöglichkeiten zu bemessen ist. Bei der Bestimmung der grundsicherungsrechtlich gebotenen Einsparmöglichkeit hinsichtlich der Aufwendungen für die Ausübung des Umgangsrechts ist Ausgangspunkt die verfassungsrechtliche Absicherung dieses Rechts durch Art 6 Abs 2 GG. Eine Einschränkung der Kosten des Umgangsrechts allein aus fiskalischen Gründen scheidet daher aus. Erforderlich ist vielmehr eine Betrachtung der konkreten Umstände des Einzelfalls (Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, K § 21, RdNr 86, Stand V/2011). Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist - auch sozialhilferechtlich - eine Leistung für die Wahrnehmung des Umgangsrechts geboten, die dem Elternrecht beider Elternteile Rechnung trägt und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles dem Wohl des Kindes entspricht (BVerfG Beschluss vom 25.10.1994 - 1 BvR 1197/93 - juris RdNr 25). Mit dem BVerwG ist daher eine individualisierende Betrachtung, die alle das Eltern-Kind-Verhältnis bestimmenden Umstände würdigt, verfassungsrechtlich geboten. Es sind demnach das Alter, die Entwicklung und die Zahl der Kinder, die Intensität ihrer Bindung zum Umgangsberechtigten, die Einstellung des anderen Elternteils zum Umgangsrecht, insbesondere das Vorliegen und der Inhalt einverständlicher Regelungen, die Entfernung der jeweiligen Wohnorte beider Elternteile und die Art der Verkehrsverbindungen in den Blick zu nehmen (BVerwG Urteil vom 22.8.1995 - 5 C 15/94 - juris RdNr 12; vgl Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, K § 21, RdNr 86, Stand V/2011).

22

Daneben ist zu berücksichtigen, dass Leistungen nach § 21 Abs 6 SGB II der Rechtsprechung des BVerfG Rechnung tragen, wonach die menschenwürdige Existenz gefährdet ist, wenn in bestimmten Situationen der Leistungsberechtigte allein auf die Regelleistung verwiesen wird und damit nicht in der Lage sein könnte, einen weiteren anerkannten, zwingenden Bedarf zu decken(vgl auch BT-Drucks 17/1465, S 8; BVerfG Urteil vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 ua - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12, RdNr 207 f).

23

Im Rahmen dieser Vorgaben sind andererseits bei der Beurteilung der "Einsparmöglichkeiten" sowohl die dem System des SGB II immanente Subsidiarität der Leistungserbringung nach § 5 Abs 1 S 1 SGB II(BSG Urteil vom 12.12.2013 - B 4 AS 6/13 R - zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen, SozR 4-4200 § 21 Nr 16, RdNr 21),als auch die aus § 3 Abs 3 1. Halbs SGB II folgende Beschränkung auf eine Leistungserbringung nur für den Fall, dass die Hilfebedürftigkeit nicht anderweitig beseitigt werden kann, zu berücksichtigen. So hat der erkennende Senat bereits befunden, dass die getätigten Ausgaben iS eines durch Grundsicherungsleistungen zu deckenden Bedarfs aus Sicht eines verständigen Leistungsberechtigten nicht offenkundig außer Verhältnis zu dem stehen dürfen, was einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht (vgl hierzu BSG Urteil vom 23.5.2013 - B 4 AS 79/12 R - SozR 4-4200 § 24 Nr 5, RdNr 22). Der darüber hinausgehende Bedarf ist nicht mehr der Höhe nach unabweisbar. Hieraus folgt: Die Aufwendungen für die Kosten des Umgangsrechts müssen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls angemessen im Sinne des Grundsicherungsrechts sein; der Leistungsberechtigte muss also die kostengünstigste und gleichwohl im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Schutz des Umgangsrechts verhältnismäßige sowie zumutbare Variante zur Bedarfsdeckung wählen bzw hat nur Anspruch auf Leistungen in deren Höhe. Unter Berücksichtigung dessen hat der Kläger hier keinen grundsicherungsrechtlich zu deckenden Bedarf, der über einen solchen hinaus geht, der durch die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel entstehen würde und den das LSG zutreffend nur insoweit als unabweisbar zugrunde gelegt hat.

24

Der Kläger macht einen Bedarf geltend, der bedingt durch die Nutzung eines Pkw - folgt man seinen Berechnungen - über 1000 Euro höher ist, als der, der durch die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel entstanden wäre. Folgt man den Ausführungen des 14. Senats des BSG in seiner aktuellen Entscheidung zum Bedarf für die Ausübung des Umgangsrecht (BSG Urteil vom 4.6.2014 - B 14 AS 30/13 R - RdNr 28 - zur Veröffentlichung vorgesehen) und legt der Berechnung eine Kilometerpauschale von 0,20 Euro iS von § 5 Abs 1 BRKG zugrunde, so wäre der Bedarf des Klägers durch die Fahrt mit dem Pkw immer noch 584,80 Euro höher als der aufgrund der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel(4624 km x 0,20 = 924,80 - 340 = 584,80 Euro). Zwar weist der 14. Senat insoweit darauf hin, dass es sich nicht um hypothetische Einsparungsmöglichkeiten handeln dürfe (BSG Urteil vom 4.6.2014 - B 14 AS 30/13 R - RdNr 24 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Jedoch hat das LSG nach eingehenden Ermittlungen festgestellt, dass es dem Kläger möglich gewesen wäre, unter Nutzung des Bayern-Tickets die Fahrtkosten pro Abholfahrt auf 20 Euro zu senken. Für den gesamten hier streitigen Zeitraum ergäbe sich dann ein Gesamtbedarf von 340 Euro.

25

Der Verweis auf die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist hier auch weder unverhältnismäßig, noch wird der Kläger dadurch unzumutbar in seinem verfassungsrechtlich abgesicherten Umgangsrecht beeinträchtigt. Der Kläger hatte alle 14 Tage ein Umgangsrecht mit seiner im hier streitigen Zeitraum zehn bzw elf Jahre alten Tochter, das sich über 2 1/2 Tage erstreckte. Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG)betrug die maximale Fahrtzeit für eine Fahrtstrecke mit der Bahn jeweils rund 2 bis 2 1/2 Stunden, während mit dem Pkw ca 1 1/2 Stunden von Nöten waren.

26

Der Kläger gelangt mit der Bahn ebenso wie mit dem Auto an sein Ziel. Beide Reisemöglichkeiten sind daher grundsätzlich "gleich gut" im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes geeignet, das Umgangsrecht auszuüben. Die Aufwendungen für die Bahnfahrt sind jedoch um den 2,8-fachen oder, legt man das BRKG zugrunde, um den 1,5-fachen monatlichen Regelbedarf niedriger als die für die Fahrt mit dem Pkw. Im Hinblick auf die Orientierung der Leistungshöhe an der Deckung nur einfacher und grundlegender Bedürfnisse kann daher eine Kostensenkung bei gleichen Ausgangsbedingungen vom Leistungsberechtigten gefordert werden. Die mit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel verbundene Verlängerung der Fahrtzeit um eine Stunde pro Fahrtstrecke ist im Hinblick auf die Preisdifferenz zwischen den vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen für die Nutzung des Pkw und dem Preis für ein Bahnticket nicht unangemessen.

27

Anders als in dem vom 14. Senat zu entscheidenden Fall wäre das Umgangsrecht des Klägers auch nicht unzumutbar durch die Verlängerung der Fahrtzeit beeinträchtigt worden. Im Fall des 14. Senats wäre durch die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zwar auch eine zusätzliche Fahrtzeit entstanden. Die Verlängerung der Fahrtzeit hätte jedoch das ohnehin nur fünf Stunden dauernde Umgangsrecht des dortigen Klägers mit dem damals vierjährigen Kind um eine weitere Stunde verkürzt (BSG Urteil vom 4.6.2014 - B 14 AS 30/13 R - RdNr 24 - zur Veröffentlichung vorgesehen) und damit in nicht hinzunehmendem Maße beschränkt. Vorliegend wäre das mindestens 48 Stunden dauernde Umgangsrecht durch die Fahrtzeitverlängerung nur unerheblich eingeschränkt worden. Soweit es die Fahrtzeiten mit der Tochter des Klägers betrifft, konnte während der Bahnfahrt, anders als je nach den Umständen des Falles bei einem vierjährigen Kind, das Umgangsrecht durch Unterhaltung und Beschäftigung mit dem Kind bereits ausgeübt werden. Soweit es die Fahrten betrifft, die der Kläger auf dem Hin- und Rückweg jeweils alleine zurückgelegt hat, ist die Verlängerung der Fahrtzeit um je eine Stunde ebenfalls nicht unzumutbar. Es sind nach den Feststellungen des LSG keine Gründe ersichtlich, die für den Kläger eine zwingende Verkürzung erforderlich gemacht hätten, etwa, weil er aufgrund einer Erwerbstätigkeit erst zu einem bestimmten Zeitpunkt hätte starten oder früher wieder zurück sein müssen.

28

4. Durch die Beschränkung der Mehrbedarfsleistung in dem zuvor dargelegten Umfang wird der Kläger auch nicht in seinem verfassungsrechtlich garantierten Recht auf Gleichbehandlung oder in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Im Hinblick auf die klägerische Rüge der Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art 3 Abs 1 GG ist bereits nicht erkennbar, gegenüber welcher Gruppe von Normadressaten er durch die Bewilligung von Leistungen zur Wahrnehmung des Umgangsrechts in Höhe der Kosten für ein Bahnticket ungleich behandelt werden könnte. Hierdurch wird auch weder das Persönlichkeitsrecht des Klägers, noch dessen Handlungsfreiheit iS des Art 2 Abs 1 GG beeinträchtigt. Die Bewilligung staatlicher Leistungen tangiert nicht dessen abwehrrechtliche Dimension (BVerfG Beschluss vom 29.5.2013 - 1 BvR 1083/09 - RdNr 10). Maßstab ist hier vielmehr das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, für dessen Ausgestaltung aus grundrechtlicher Sicht allein Art 1 Abs 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art 20 Abs 1 GG maßgeblich ist (BVerfG Urteil vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 ua - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12). Die Leistung nach § 21 Abs 6 SGB II ist jedoch gerade Ausfluss dessen auf Grundlage der Entscheidung des BVerfG vom 9.2.2010 (BVerfG Urteil vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 ua - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12, RdNr 207).

29

5. Der Tenor war klarstellend neu zu fassen, da das LSG den Verpflichtungsantrag des Klägers nicht tenoriert hat, obwohl es ebenfalls davon ausgegangen ist, dass es sich bei dem Bescheid vom 10.3.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.8.2011 um einen den ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 31.5.2010 ändernden Bescheid handelt.

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6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Tenor

Die Revisionen der Klägerinnen gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. Mai 2013 werden zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig sind die Gewährung von Leistungen für den Regelbedarf im Zeitraum vom 1.1. bis 30.6.2011 an die Klägerin zu 2, trotz des zeitgleichen Bezugs von Teilhabeleistungen nach §§ 97 ff SGB III, und höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Klägerin zu 1.

2

Der im streitigen Zeitraum 19- bzw 20-jährigen Klägerin zu 2 ist ein GdB von 100 wegen einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit zuerkannt worden. Sie erhielt in dem hier streitigen Bewilligungsabschnitt Teilhabeleistungen nach §§ 97 ff SGB III iVm §§ 33 ff und §§ 44 ff SGB IX durch die BA in Gestalt einer Ausbildung zur Buchbinderin - Buchfertigung (Serie) im Berufsbildungswerk M und wohnte im dortigen Internat mit Vollverpflegung. Während der Ferien und jedes zweite Wochenende (Heimfahrtwochenende) war das Internat geschlossen. Das Ausbildungsgeld betrug 104 Euro monatlich. Zudem erhielt sie Fahrtkosten in Höhe von 236 Euro monatlich und einmalig für die An- und Abreise 118 Euro. Der Ausbildungsvertrag vom 28.6.2010 war ins Ausbildungsverzeichnis der IHK eingetragen.

3

Die erwerbsfähige Klägerin zu 1 ist die Mutter der Klägerin zu 2. Sie lebte mit einer weiteren, 1993 geborenen Tochter (im Weiteren S) im streitigen Zeitraum in einer gemeinsamen Wohnung in H Dorthin kehrte die Klägerin zu 2 auch während der Schließungszeiten des Internats zurück. Die Klägerin zu 1 und S erhielten bereits vor dem streitigen Zeitraum Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II von dem Beklagten. S erzielte 140 Euro aus einer Praktikumstätigkeit. Die Klägerin zu 1 erhielt für beide Kinder Kindergeld in Höhe von 368 Euro insgesamt (2 x 184 Euro).

4

Durch Bescheid vom 29.11.2010 bewilligte der Beklagte der Klägerin zu 1 - einschließlich einer Mehrbedarfsleistung für Alleinerziehung - und S Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, jedoch ohne Unterkunftsleistungen, die der kommunale Träger gewährte. Diesen Bescheid änderte er durch Bescheid vom 26.3.2011 wegen der gesetzlichen Erhöhung der Leistungen für den Regelbedarf, durch Bescheid vom 30.3.2011 wegen einer fiktiven Einkommensberücksichtigung der S, durch Bescheid vom 25.5.2011 wegen des Zuflusses von Einkommen der S unter Aufhebung der vorhergehenden Bewilligung und Geltendmachung einer Erstattungsforderung und wiederholte dies durch Bescheid vom 27.7.2011. Die Widersprüche der Klägerinnen und S gegen den ersten Bewilligungsbescheid wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 4.8.2011 zurück. Zur Begründung führte er ua aus, die Klägerin zu 2 habe aufgrund ihres Ausschlusses als Auszubildende keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II und bilde keine zumindest temporäre Bedarfsgemeinschaft mit der Klägerin zu 1 und S. Die Ausnahmeregelung des § 7 Abs 6 SGB II greife hier nicht. Das der Klägerin zu 1 für die Klägerin zu 2 gezahlte Kindergeld sei als Einkommen der Kindergeldberechtigten bei der Klägerin zu 1 zu berücksichtigen, denn die Klägerin zu 2 sei volljährig und das Kindergeld werde nicht nachweislich an sie weitergeleitet.

5

Das SG hat die Klagen der Klägerinnen zu 1 und 2 sowie von S - Letztere ist durch Berufungsrücknahme im zweitinstanzlichen Verfahren als Verfahrensbeteiligte ausgeschieden - abgewiesen (Urteil vom 28.3.2012). Zuvor hatte sich der Beklagte bereit erklärt, über einen Anspruch der Klägerin zu 2 (im Urteil des SG als Klägerin zu 3 bezeichnet) auf Darlehensleistungen nach § 7 Abs 5 S 2 SGB II bzw § 27 Abs 4 SGB II zu entscheiden, den er später anerkannt hat, soweit von einem Leistungsausschluss nach § 7 Abs 5 S 1 SGB II auszugehen sei. Das SG hat die Bescheide des Beklagten für rechtmäßig befunden und einen Leistungsausschluss der Klägerin zu 2 bejaht. Die von der Klägerin zu 2 absolvierte Ausbildung sei dem Grunde nach förderfähig nach dem SGB III. Hieraus folge, dass auch die Klägerin zu 1 keinen Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts habe. Ebenso wenig sei ein Anspruch der Klägerin zu 2 auf Mehrbedarfsleistungen nach dem SGB II gegeben, insbesondere nicht nach § 21 Abs 4 und § 27 Abs 2 SGB II. Das LSG hat die Berufung unter Bezugnahme auf die Entscheidung des SG und einen Verweis auf zahlreiche Entscheidungen anderer Landessozialgerichte zurückgewiesen (Urteil vom 15.5.2013). Leistungen für Unterkunft und Heizung hat es als nicht streitgegenständlich bewertet, denn der Beklagte habe hierüber im streitigen Zeitraum nicht zu entscheiden gehabt. Von einer Beiladung des Jobcenters M habe abgesehen werden können, denn die Klägerin zu 2 habe ihren Lebensmittelpunkt in H bei ihrer Mutter aufrecht erhalten.

6

Mit ihrer - durch Beschluss des erkennenden Senats vom 1.11.2013 zugelassenen - Revision haben die Klägerinnen ua eine Verletzung von § 7 Abs 5 S 1 SGB II geltend gemacht. Die Klägerin zu 2 sei nicht von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgeschlossen. Bereits der Wortlaut des § 7 Abs 5 SGB II zeige, dass die beim Berufsbildungswerk M erbrachte Teilhabeleistung keine dem Grunde nach förderfähige Ausbildung sei. Ausgangspunkt der Bewertung insoweit sei das konkrete Ausbildungsverhältnis. Es mangele hier an dem nach § 57 SGB III erforderlichen Ausbildungsvertrag und die Klägerin zu 2 habe auch keine Vergütung erhalten. Zudem sei die Berufsausbildungsbeihilfe monetär deutlich höher als das hier erbrachte Ausbildungsgeld. Das Ausbildungsgeld selbst und die ihr gewährten Leistungen für Fahrtkosten seien nicht als Einkommen bei der Berechnung der der Klägerin zu 2 zustehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu berücksichtigen. Es handele sich insoweit um zweckgebundene Einnahmen. Die Klägerin zu 2 habe als nach dem SGB II Leistungsberechtigte auch Anspruch auf die Mehrbedarfsleistung des § 21 Abs 4 SGB II.

7

Die Klägerinnen beantragen,
die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. Mai 2013 und des Sozialgerichts Heilbronn vom 28. März 2012 aufzuheben sowie den Bescheid des Beklagten vom 29. November 2010 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 26. März 2011, 30. März 2011 und 25. Mai 2011, diese in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. August 2011 zu ändern, und den Beklagten zu verurteilen, für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 30. Juni 2011 der Klägerin zu 2 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II einschließlich einer Mehrbedarfsleistung nach § 21 Abs 4 SGB II sowie der Klägerin zu 1 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren.

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Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

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Er hält die Entscheidungen der Vorinstanzen für zutreffend. Ergänzend weist er darauf hin, dass die Klägerin zu 2 eine Ausbildung entsprechend der Buchbinder-Ausbildungsverordnung absolviert habe. Ihr seien zudem neben dem Ausbildungsgeld weitere Leistungen in Gestalt der Unterbringung im Internat, Verpflegung und Reisekosten gewährt worden.

Entscheidungsgründe

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Die Revisionen der Klägerinnen sind unbegründet.

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Die Klägerin zu 2 hat keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Sie ist von diesen nach § 7 Abs 5 S 1 SGB II idF des Gesetzes vom 20.7.2006 (BGBl I 1706) bzw § 7 Abs 5 SGB II idF des RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG vom 24.3.2011 (BGBl I 453, mWv 1.4.2011) ausgeschlossen, da sie mit der Ausbildung zur Buchbinderin eine dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung nach dem SGB III absolviert (2.). Eine Rückausnahme nach § 7 Abs 6 SGB II ist hier nicht gegeben (3.) Sie hat auch keinen Anspruch auf Mehrbedarfsleistungen nach § 21 Abs 4 SGB II. Anhaltspunkte für einen anderen Mehrbedarf iS des § 21 SGB II oder § 27 Abs 2 SGB II idF der Neubekanntgabe vom 13.5.2011 (BGBl I 850, mWv 1.4.2011) sind ebenfalls nicht gegeben (4.). Die Klägerin zu 1 hat keinen Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Das ihr als Kindergeldberechtigter gezahlte Kindergeld für die Klägerin zu 2 ist im Rahmen der Berechnung der Leistungen der Klägerin zu 1 als deren Einkommen zu berücksichtigen (5.).

12

1. Streitgegenstände des Revisionsverfahrens sind die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich Mehrbedarfsleistungen an die Klägerin zu 2 sowie höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Klägerin zu 1 im Zeitraum vom 1.1. bis 30.6.2011 als von dem Beklagten im Bewilligungsbescheid vom 29.11.2010 idF der Änderungsbescheide vom 26.3.2011, 30.3.2011 und 25.5.2011, diese in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4.8.2011, verfügt. Die Verfügung des Beklagten im Bescheid vom 30.3.2011 ist zwar, soweit sie die Leistungen der S betrifft, nicht mehr Gegenstand des Verfahrens vor dem Revisionsgericht. S hat die Berufung vor dem LSG zurückgenommen und ist keine Revisionsklägerin. Sollte jedoch das Kindergeld für die Klägerin zu 2 nicht als Einkommen bei der Klägerin zu 1 zu berücksichtigen sein, würde sich das Verhältnis des eigenen Bedarfs der Klägerin zu 1 zum Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft auch unter Berücksichtigung des Einkommens von S ändern, sodass die Bemessung der Leistung für die Klägerin zu 1 in diesem Bescheid insoweit streitgegenständlich bleibt. Nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens ist hingegen der Bescheid des Beklagten vom 27.7.2011, denn er wiederholt nur die Verfügung vom 25.5.2011. Ebenfalls nicht Streitgegenstand sind Leistungen für Unterkunft und Heizung. Abgesehen davon, dass der Beklagte insoweit keine Verfügungen in den angefochtenen Bescheiden getroffen hat, weil er den kommunalen Träger hierfür in der Pflicht sah, haben die Klägerinnen auch keine Klage wegen der Unterkunfts- und Heizkosten erhoben. Die Trennung der Streitgegenstände Regelbedarf sowie Bedarf für Unterkunft und Heizung ist auch zulässig. Insoweit schließt sich der erkennende Senat dem 14. Senat des BSG an, der mit Urteil vom 4.6.2014 in einem zu dem vorliegenden umgekehrten Fall befunden hat, die Beschränkung der Klage auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung sei zulässig, auch wenn sie - wie hier - einen Zeitraum nach dem Inkrafttreten des RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG (BGBl I 453, mWv 1.1.2011 bzw 1.4.2011) betreffe (B 14 AS 42/13 R, zur Veröffentlichung vorgesehen). Die darlehensweise Leistungsgewährung aufgrund eines Härtefalls nach § 7 Abs 5 S 2 SGB II idF des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 (BGBl I 1706) bzw § 27 Abs 4 SGB II idF des RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG vom 24.3.2011 (BGBl I 453, mWv 1.4.2011) war im Revisionsverfahren nicht mehr zu prüfen, da der Beklagte insoweit ein von den Klägerinnen angenommenes Anerkenntnis für den Fall des Leistungsausschlusses der Klägerin zu 2 abgegeben hat.

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2. Unabhängig von den fehlenden Feststellungen des LSG zur Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit der Klägerin zu 2 iS des § 7 Abs 1 Nr 2 und Nr 3 SGB II war sie im streitigen Zeitraum bereits wegen des Absolvierens einer dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gemäß § 7 Abs 5 S 1 bzw dem wortgleichen § 7 Abs 5 SGB II idF des RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG vom 24.3.2011 (BGBl I 453, mWv 1.4.2011) ausgeschlossen. Danach haben Auszubildende, deren Ausbildung …. nach den §§ 60 bis 62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Die von der Klägerin zu 2 absolvierte Ausbildung zur Buchbinderin führt zu einem derartigen Leistungsausschluss. Es handelt sich bei dieser um eine dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung iS des § 7 Abs 5 SGB II. Hieran ändert es nichts, dass deren Förderung durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für behinderte Menschen erfolgt ist (Ausschluss auch bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben: Sächsisches LSG vom 9.9.2013 - L 7 AS 1237/13 B ER; LSG Niedersachsen-Bremen 22.1.2014 - L 13 AS 140/11, beim BSG anhängig unter dem Aktenzeichen B 14 AS 16/14 R; kein Ausschluss: s LSG Berlin-Brandenburg vom 11.2.2008 - L 5 B 10/08 AS ER; kein Ausschluss bei einer berufsvorbereitenden Maßnahme als Teilhabeleistung: LSG Berlin-Brandenburg vom 10.3.2009 - L 20 AS 47/09 B ER; LSG Nordrhein-Westfalen vom 28.11.2011 - L 20 AS 1663/10; LSG Berlin-Brandenburg vom 16.1.2011 - L 26 AS 2360/11 B ER; LSG Berlin-Brandenburg vom 26.6.2013 - L 34 AS 2690/12; LSG Nordrhein-Westfalen vom 13.3.2014 - L 9 AS 310/13, anhängig beim BSG unter dem Aktenzeichen B 14 AS 25/14 R). Dies lässt sich bereits aus dem Wortlaut iVm der bisherigen Auslegung des § 7 Abs 5 SGB II in der Rechtsprechung des BSG erschließen (a) und wird gestützt durch die Betrachtung der gesetzlichen Entwicklung des Leistungsauschlusses für Auszubildende im Sozialhilfe- und Grundsicherungsrecht (b), des systematischen Zusammenhangs, in dem § 7 Abs 5 SGB II steht (c), sowie von Sinn und Zweck des Ausschlusses von Auszubildenden im Hinblick auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (d).

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a) Der Wortlaut des § 7 Abs 5 SGB II umfasst auch besondere Leistungen der Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben in Gestalt einer Ausbildung. Zwar weisen die Klägerinnen zutreffend darauf hin, dass die in § 7 Abs 5 SGB II aufgeführte Normenkette des SGB III die von der Klägerin zu 2 bezogenen Förderleistungen nicht ausdrücklich benennt. Der Klägerin zu 2 sind nach den Feststellungen des LSG keine Leistungen für eine berufliche Ausbildung nach §§ 59 ff SGB III von der BA gewährt worden, sondern besondere Leistungen nach §§ 102 ff SGB III in den zu Beginn der Ausbildung im August 2010 jeweils geltenden Fassungen(§ 422 SGB III), also Leistungen im Rahmen der Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben (§§ 97 ff SGB III). Die BA hat dabei die Teilnahmekosten für die Maßnahme der Ausbildung zur Buchbinderin im Berufsbildungswerk M nach § 103 S 1 Nr 3 SGB III iVm § 109 SGB III übernommen, die Klägerin zu 2 in einem Internat mit Vollverpflegung untergebracht(§ 106 Abs 3 SGB III) sowie Ausbildungsgeld nach § 104 Abs 1 Nr 1 SGB III iVm § 105 Abs 1 Nr 2 SGB III gezahlt und die Fahrtkosten für die Heimfahrten übernommen. Die Klägerin hat damit - unabhängig von der nicht ausdrücklichen Erwähnung dieser Vorschriften im § 7 Abs 5 SGB II - eine nach dem Wortlaut des Ausschlusstatbestandes dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung iS der §§ 60 bis 62 SGB III absolviert. Wie beide für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG in ständiger Rechtsprechung entschieden haben, kommt es für den Leistungsausschluss nach § 7 Abs 5 SGB II allein auf die abstrakte Förderungsfähigkeit der Ausbildung an(BSG vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 36/06 R, BSGE 99, 67 = SozR 4-4200 § 7 Nr 6, juris RdNr 15 mwN; BSG vom 30.9.2008 - B 4 AS 28/07 R, SozR 4-4200 § 7 Nr 9 juris RdNr 17; BSG vom 19.8.2010 - B 14 AS 24/09 R, SozR 4-4200 § 7 Nr 20 juris RdNr 15; BSG vom 27.9.2011 - B 4 AS 145/10 R, SozR 4-4200 § 7 Nr 26 RdNr 14; zuletzt BSG vom 22.3.2012 - B 4 AS 102/11 R, SozR 4-3200 § 7 Nr 27 RdNr 13). Diese ist bei der von der Klägerin zu 2 absolvierten Ausbildung zur Buchbinderin gegeben.

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Nach § 60 Abs 1 SGB III ist eine berufliche Ausbildung förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich oder nach dem Altenpflegegesetz betrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist. Bei der von der Klägerin zu 2 absolvierten Ausbildung zur Buchbinderin handelt es sich nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG)um eine in diesem Sinne förderungsfähige. Auch die Klägerinnen bestreiten weder, dass es sich bei der Ausbildung zur Buchbinderin um eine solche in einem anerkannten Ausbildungsberuf handelt, noch dass sie in das Ausbildungsverzeichnis der IHK eingetragen worden ist. Sie vertreten jedoch die Auffassung, dass der Ausbildungsvertrag nicht den Anforderungen des § 60 Abs 1 SGB III genüge, da für die Klägerin zu 2 keine angemessene Ausbildungsvergütung vereinbart, diese im Gegenteil ausgeschlossen worden sei. Mit diesem Vortrag können sie jedoch aus zweierlei Gründen nicht durchdringen.

16

Zum einen ist nach der Rechtsprechung des für die Arbeitsförderung zuständig gewesenen 7a-Senats des BSG, der sich der erkennende Senat anschließt, die Eintragung bzw die Nichteintragung des Berufsausbildungsverhältnisses in das Berufsausbildungsverzeichnis für Gerichte, andere Behörden und Dritte insoweit bindend, als damit ua im Hinblick auf das Vorliegen eines Ausbildungsverhältnisses Tatbestandswirkung eintritt (BSG vom 18.08.2005 - B 7a/7 AL 100/04 R, juris RdNr 16). Mit der Aufnahme von Berufsausbildungsverhältnissen in das nach dem BBiG einzurichtende und zu führende Verzeichnis durch die hierfür zuständige Stelle erfolgt zugleich eine Entscheidung darüber, ob eine Ausbildung der durch das BBiG vorgeschriebenen Form entspricht (BSG vom 18.8.2005 - B 7a/7 AL 100/04 R, juris RdNr 16; s auch BSG vom 21.6.1994 - 11 RAr 81/93, SozR 3-4100 § 40 Nr 8 S 36 juris RdNr 19). Eine Überprüfung der inhaltlichen Übereinstimmung der Ausbildung mit den Vorschriften des BBiG und der jeweiligen Ausbildungsordnung steht den Gerichten im Rahmen der Überprüfung der Entscheidung der BA über die Berufsausbildungsbeihilfe dann folglich nicht mehr zu.

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Ist die iS des § 7 Abs 5 SGB II erforderliche abstrakte Förderungsfähigkeit der Ausbildung gegeben, so kommt es - wie ebenfalls beide für die Grundsicherung zuständigen Senate bereits entschieden haben - auf die individuelle Förderungsfähigkeit, die im Verhältnis zum Träger der Ausbildungsförderleistung eingetreten ist, nicht mehr an(BSG vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 36/06 R, BSGE 99, 67 = SozR 4-4200 § 7 Nr 6, juris RdNr 15 mwN; BSG vom 30.9.2008 - B 4 AS 28/07 R, SozR 4-4200 § 7 Nr 9 juris RdNr 17; BSG vom 19.8.2010 - B 14 AS 24/09 R, SozR 4-4200 § 7 Nr 20 juris RdNr 15; BSG vom 27.9.2011 - B 4 AS 145/10 R, SozR 4-4200 § 7 Nr 26 RdNr 14; zuletzt BSG vom 22.3.2012 - B 4 AS 102/11 R, SozR 4-3200 § 7 Nr 27 RdNr 13). Dies betrifft sowohl Gründe, die zum Versagen von Förderleistungen führen (vgl hierzu die zitierte Rspr) als auch den individuell bedingten Umfang der Förderung und die Förderleistungen im Einzelnen. Soweit die Klägerin zu 2 mithin ihre Ausbildung nicht in einem Betrieb, sondern in einem Berufsbildungswerk absolviert und deswegen keine Ausbildungsvergütung, sondern die oben beschriebenen Leistungen von der BA als Teilhabeleistungen erhalten hat, ist dies den individuellen, in der Person der Klägerin zu 2 liegenden Umständen geschuldet und keine Frage der abstrakten Förderungsfähigkeit der Ausbildung. Als ein solcher individueller Grund machte die Behinderung der Klägerin zu 2 die Erbringung der Ausbildungsförderung als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich (§ 97 Abs 1 SGB III iVm §§ 33 ff, 44 ff SGB IX).

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Solche Leistungen können nach § 98 SGB III als allgemeine oder besondere erbracht werden. Die Klägerin hat hier die bereits erwähnten besonderen Leistungen nach § 102 ff SGB III erhalten. Grundsätzlich gilt jedoch gemäß § 99 SGB III, dass die allgemeinen und besonderen Leistungen sich nach den Vorschriften des ersten und vierten bis sechsten Abschnitts(Fünfter Abschnitt des SGB III = §§ 60 bis 62 SGB III)richten, soweit in den nachfolgenden Normen nichts Abweichendes bestimmt ist. Hierbei handelt es sich um eine Rechtsgrundverweisung (s auch Großmann in Hauck/Noftz, SGB III K § 114 RdNr 2, Stand 05/2014; Lauterbach in Gagel, SGB II/III, § 99 SGB III RdNr 1, Stand 04/201; s auch Luik, in Eicher/Schlegel, SGB III, § 114 RdNr 2 und 15, Stand 04/2013). Dies bedeutet, dass die Voraussetzungen etwa der §§ 59 ff SGB III im Hinblick auf die Förderungsfähigkeit gegeben sein müssen, soweit nicht ab § 100 ff SGB III Besonderheiten normiert sind, die der spezifischen - hier - Ausbildungssituation behinderter Menschen Rechnung tragen(s Luik, in Eicher/Schlegel, SGB III, § 114 RdNr 2 und 15, Stand 04/2013). Damit wird berücksichtigt, dass zwar das Vorliegen einer Behinderung Voraussetzung für die Leistungserbringung nach §§ 97 ff SGB III ist, das Eingliederungsziel jedoch - soweit nichts Abweichendes bestimmt ist - mit den Instrumentarien der allgemeinen aktiven Arbeitsförderung erreicht werden soll(vgl Großmann in Hauck/Noftz, SGB III, K § 114 RdNr 9, Stand 05/2014; Lauterbach in Gagel, SGB II/III, § 99 SGB III RdNr 1, Stand 04/2001). Letztlich soll damit eine Gleichbehandlung behinderter erwerbsfähiger und nichtbehinderter erwerbsfähiger Auszubildender durch einen wegen der Behinderung erforderlichen Ausgleich bewirkt werden (vgl Treichel, NZS 2013, 805, 809). Aufgrund dieses systematischen Zusammenhangs bedurfte es im Hinblick auf den Grundgedanken, dass für den Leistungsausschluss die abstrakte Förderungsfähigkeit der Ausbildung dem Grunde nach erforderlich ist und die individuelle Situation insoweit keine Rolle spielt, keiner ausdrücklichen Erwähnung der Vorschriften über das Ausbildungsgeld nach §§ 103 Nr 2 iVm 104, 105 SGB III im Wortlaut der Regelung des § 7 Abs 5 Abs 1 SGB II. Die abstrakte Förderungsfähigkeit auch einer Teilhabeleistung in Gestalt der Ausbildung bestimmt sich nach den Regeln der §§ 60 ff SGB III unter Berücksichtigung der Besonderheiten der §§ 97 ff SGB III.

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Entgegen der Auffassung der Klägerinnen ist dem Urteil des erkennenden Senats vom 22.3.2012 (B 4 AS 102/11 R, SozR 4200 § 7 Nr 27 RdNr 17)zum "Urlaubssemester" nichts Anderes zu entnehmen. Voraussetzung für die Beurteilung des Leistungsausschlusses der dortigen Klägerin war die abstrakte Förderungsfähigkeit des von ihr absolvierten Studiums. Der erkennende Senat hat insoweit darauf hingewiesen, dass auch der Leistungsanspruch während eines Urlaubssemesters sich nach der abstrakten Förderungsfähigkeit des Studiums bemessen müsse. Daher könne ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II während eines Urlaubssemesters nur dann gegeben sein, wenn der Studierende während dessen entweder aus organisationsrechtlichen Gründen der Hochschule nicht mehr angehört oder die organisationsrechtliche Zugehörigkeit zwar weiterhin vorliegt, er sein Studium jedoch tatsächlich nicht betreibt. Es mangelt dann bereits an der zum Leistungsausschluss iS des § 7 Abs 5 SGB II führenden "Ausbildung".

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b) Dieses Ergebnis nach der Wortlautbetrachtung in Kombination mit ersten systematischen Überlegungen wird bestätigt durch die Gesetzesmaterialien zum SGB II und einen Blick auf die Entwicklung der vergleichbaren Ausschlussregelung des § 26 BSHG, nunmehr § 22 SGB XII.

21

Zwar finden sich in den Gesetzentwürfen zur Einführung des SGB II keine ausdrücklichen Hinweise darauf, dass ein Leistungsausschluss auch der Bezieher von Teilhabeleistungen zur Ausbildung nach dem SGB III mitbedacht worden ist. Erstmals in der Begründung zu § 22 Abs 7 SGB II, der durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II vom 20.7.2006 (BGBl I 1706 mWv 1.1.2007) ergänzende Unterkunftsleistungen für von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossene Auszubildende geschaffen hat, wird jedoch deutlich, dass die zuvor dargelegte Wortlautauslegung auch durch den Gesetzgeber intendiert war. § 22 Abs 7 S 1 SGB II in der Ausgangsfassung lautet: Abweichend von § 7 Abs 5 erhalten Auszubildende, die Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach dem SGB III … erhalten und deren Bedarf sich nach § 65 Abs 1, § 66 Abs 3, § 101 Abs 3, § 105 Abs 1 Nr 1, 4, § 106 Abs 1 Nr 2 SGB III... bemisst, einen Zuschuss zu ihren ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs 1 S 1 SGB II). Bereits im Wortlaut kommt hier zum Ausdruck, dass auch Bezieher von Ausbildungsgeld von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen sein können und nicht nur solche Auszubildende, die Berufsausbildungsbeihilfe aufgrund der §§ 59 ff SGB III erhalten. In der Entwurfsbegründung wird auch erstmals ausdrücklich hierauf hingewiesen (BT-Drucks 16/1410, S 24). Während die Rückausnahme zum Leistungsausschluss durch § 7 Abs 6 SGB II zunächst nicht parallel zu § 22 Abs 7 SGB II geändert wurde, ist mit dem Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen vom 20.12.2011 (BGBl I 2854) mWv zum 1.4.2012 auch dort eine Bezugnahme auf die Regelungen zum Ausbildungsgeld nach dem SGB III erfolgt. In der Entwurfsbegründung hierzu heißt es, dass die Neufassung des § 7 Abs 6 Nr 2 SGB II mit den Worten: "… deren Bedarf sich nach § 62 Abs 1 oder § 124 Abs 1 Nr 1 SGB III bemisst …", iS der gängigen Praxis klarstelle, dass auch behinderte Menschen, die mit Anspruch auf Ausbildungsgeld eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme besuchten(Parallelität zu § 61 SGB III für nichtbehinderte erwerbsfähige Leistungsberechtigte)und im Haushalt der Eltern untergebracht seien - als Rückausnahme zu deren Ausschluss - einen Anspruch auf Alg II oder Sozialgeld (unter Anrechnung des Ausbildungsgeldes) hätten (BT-Drucks 17/3404, S 93). Die mit dem RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG eingeführte Regelung des § 27 SGB II, die alle Leistungen an ausgeschlossene Auszubildende zusammenfasst, hat die Verweisungstechnik auf die Vorschriften zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem SGB III für "behinderte Auszubildende" in § 27 Abs 3 SGB II(Ersatz für § 22 Abs 7 SGB II) fortgeführt. Dort ist sodann auf die Vorschriften der §§ 105 Abs 1 Nr 1(Bedarf eines Ausbildungsgeldbeziehers während der Berufsausbildung bei Unterbringung im Elternhaus) und 4 (dessen anderweitige Unterbringung) sowie § 106 Abs 1 Nr 2 SGB III(Bedarf eines Ausbildungsgeldbeziehers ua während einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme) Bezug genommen worden, mit dem Hinweis, dass die Vorschrift im Wesentlichen § 22 Abs 7 SGB II entspreche(BT-Drucks 17/3404, S 103). Soweit also in den Entwurfsbegründungen im Wesentlichen ohne nähere Erläuterung auch Bezieher von Ausbildungsgeld im Rahmen von Teilhabeleistungen nach dem SGB III als vom Ausschluss von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II umfasst angesehen wurden, ist der Blick - im Sinne der gängigen Praxis - dem Sozialhilferecht zuzuwenden.

22

Die Einfügung des Leistungsausschlusses für Auszubildende in das SGB II aufgrund des Vorschlags des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit ist mit der Angleichung der Regelungen von SGB II und SGB XII begründet worden, um mit dem neuen Sozialhilferecht ein Referenzsystem steuerfinanzierter Fürsorgeleistungen einschließlich des Alg II zu schaffen (Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit vom 16.10.2003, BT-Drucks 15/1749, S 31). Der Leistungsausschluss von Auszubildenden war bereits im BSHG (§ 31 Abs 4 BSHG) durch das 1. Haushaltsstrukturgesetz 1975 (BGBl I 3091) eingeführt worden (ersetzt 1982 durch § 26 BSHG, 2. Haushaltsstrukturgesetz von 1981, BGBl I 1523), verbunden mit der Streichung der "Ausbildungshilfe" als originäre Leistung der Sozialhilfe. Hierbei ist es in der Folgezeit trotz intensiver sozialpolitischer Diskussionen auch geblieben (vgl hierzu Birk ua in LPK - BSHG, 3. Aufl 1990, § 26 RdNr 3, 4; s auch Brühl in LPK - BSHG, 6. Aufl 2003, § 26 RdNr 2; Schellhorn, BSHG, 15. Aufl 1997, § 26 RdNr 2 ff). Die Regelung des § 26 BSHG wurde damit zum Vorbild für den heutigen Leistungsausschluss für Auszubildende nach § 22 SGB XII(vgl Voelzke in juris-PK SGB XII, 2. Aufl 2014, § 22 RdNr 5; so auch BT-Drucks 15/1514 S 57) und § 7 Abs 5 SGB II. Die Ausschlussvorschrift des BSHG enthielt jedoch auch nur einen Verweis auf die Förderfähigkeit durch Berufsausbildungsbeihilfe (§ 40 AFG) und nicht auf berufsfördernde und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation (§ 58 AFG - vergleichbar den heutigen Teilhabeleistungen des SGB III). Aus der Anwendungspraxis des § 26 BSHG kann jedoch geschlossen werden, dass die mangelnde Erwähnung des zuletzt benannten Personenkreises in den ersten Entwurfsbegründungen zum SGB II darauf zurückzuführen ist, dass deren Ausschluss - wie im BSHG - als umfasst angesehen worden war. Denn nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung waren auch ohne Bezugnahme auf die Vorschriften zur Rehabilitation im AFG behinderte Auszubildende von der Hilfe zum Lebensunterhalt ausgeschlossen (vgl nur VGH Baden-Württemberg vom 5.1.1996 - 6 S 2979/95; VG Meiningen vom 5.2.2004 - 8 E 31/04.Me).

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c) Auch die systematische Betrachtung des Normgefüges im SGB II bestätigt das nach der Wortlautauslegung und dem geschichtlichen Hintergrund des Leistungsausschlusses für durch Teilhabeleistungen zur Arbeit geförderte Auszubildende gefundene Ergebnis. Bei der Betrachtung der Gesetzesmaterialien ist bereits deutlich geworden, dass § 7 Abs 5 S 1 SGB II im Zusammenhang mit dem System der Rückausnahme vom Leistungsausschluss nach § 7 Abs 6 SGB II und Leistungsgewährung trotz Leistungsausschlusses nach § 22 Abs 7 SGB II sowie später § 27 SGB II steht. Sowohl § 7 Abs 6 SGB II als auch § 22 Abs 7 SGB II und § 27 SGB II setzen voraus, dass der nach diesen Vorschriften Leistungsberechtigte von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgeschlossen ist. Wenn aber sowohl die Rückausnahme als auch die Gleichwohlleistungsgewährung im Normtext ausdrücklich auch Bezieher von besonderen Leistungen zur Teilhabe nach §§ 102 ff SGB III berücksichtigen, ist es systematisch stimmig, dass sie bereits vom Leistungsausschluss nach § 7 Abs 5 S 1 SGB II umfasst waren.

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d) Der Ausschluss der SGB II - Leistungen auch für Auszubildende, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben von der BA erbracht werden, entspricht auch dem Sinn und Zweck des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs 5 SGB II. Bereits vom BVerwG war erkannt worden, dass das Sozialhilferecht grundsätzlich nicht dazu dienen soll, durch Sicherstellung des allgemeinen Lebensunterhalts das Betreiben einer dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung zu ermöglichen. Denn die Leistungsansprüche zur Ausbildungsförderung seien - so die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung - außerhalb des BSHG sondergesetzlich abschließend geregelt (BVerwG vom 12.2.1981 - 5 C 51/80, BVerwGE 61, 352, 356; BVerwG vom 14.10.1993 - 5 C 16/91, BVerwGE 94, 224, 226 f). Die Ausschlussregelung für Auszubildende sollte die Sozialhilfe mithin davon befreien, eine (versteckte) Ausbildungsförderung auf zweiter Ebene zu ermöglichen, insbesondere für die Auszubildenden, die aus individuellen Gründen keine anderen Ausbildungsförderleistungen erhielten (BVerwG vom 12.2.1981 - 5 C 51/80 - BVerwGE 61, 352, 358 f; BVerwG vom 17.1.1985 - 5 C 29/84 - BVerwGE 71, 12, 15 ff; BVerwG vom 7.6.1989 - 5 C 3/86 - BVerwGE 82, 125, 129; BVerwG vom 14.10.1993 - 5 C 16/91 - BVerwGE 94, 224, 226). Aus dem Zusammenspiel von Leistungsausschluss und auch bereits im BSHG normierter Härteregelung (§ 26 Abs 1 S 2 BSHG) hat das BVerwG gefolgert, dass "Hilfebedürftige", die eine abstrakt förderfähige Ausbildung betrieben und nach den dafür vorgesehenen Leistungsgesetzen nicht (mehr) gefördert würden, in der Regel gehalten seien, von der Ausbildung ganz oder vorübergehend Abstand zu nehmen, um für die Dauer der Hilfebedürftigkeit den Ausschluss von der Hilfe zum Lebensunterhalt abzuwenden. Den so vom BVerwG umschriebenen Sinn und Zweck des Leistungsausschlusses von Auszubildenden haben die beiden für die Grundsicherungsangelegenheiten zuständigen Senate des BSG auch als für die Leistungen nach dem SGB II maßgeblich angesehen (s nur BSG vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 36/06 R, BSGE 99, 67 = SozR 4-4200 § 7 Nr 6, juris RdNr 17 ff; BSG vom 1.7.2009 - B 4 AS 67/08 R - juris RdNr 17). Insoweit gilt für die Förderung zumindest einer Ausbildung im Rahmen der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben nichts anderes (Jenak in jurisPK-SGB III, 1. Aufl 2014, § 122 SGB III, RdNr 41).

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Auch bei behinderten Menschen erfolgt die Förderung der Ausbildung - in einem anderen System als dem SGB II - durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit einer - auch der Klägerin zu 2 - gewährten Übernahme der Maßnahmekosten. Die Sicherung des Lebensunterhalts darüber hinaus wird nach § 45 SGB IX iVm § 104 Abs 1 Nr 1 iVm § 105 Abs 1 Nr 2 SGB III durch das Ausbildungsgeld bewirkt(vgl Reyels in jurisPK-SGB IX, § 45 RdNr 21, Stand 04/2014). Der behinderte Mensch wird insoweit dem nichtbehinderten Menschen, der eine nach dem SGB III dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung betreibt, gleichgestellt. Er erhält Ausbildungsgeld an Stelle der Berufsausbildungsbeihilfe (vgl BSG vom 8.6.1989 - 7 RAr 122/88, SozR 4100 § 59 Nr 8 juris RdNr 28). Das Ausbildungsgeld wiederum ist der Höhe nach davon abhängig, wo und in welcher Form die Ausbildung erfolgt. Vorliegend hat die BA der Klägerin zu 2 Internatsunterbringung und Verpflegung nach den hier noch anzuwendenden §§ 102 ff SGB III als Leistungen neben dem Ausbildungsgeld erbracht. Das Ausbildungsgeld war entsprechend niedriger als bei der anderweitigen Unterbringung oder im Elternhaus. Damit war der Lebensunterhalt der Klägerin zu 2 während der Ausbildung jedoch sichergestellt und eine darüber hinausgehende Gewährung von Leistungen für den Regelbedarf nach dem SGB II würde auf die Schaffung des soeben als Zweck des Leistungsausschlusses benannten zweiten Standbeines für die Ausbildungsförderung hinauslaufen.

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Den Einwand der Klägerinnen, das Ausbildungsgeld sei lediglich eine Art Motivationsunterstützung, damit die Ausbildung tatsächlich betrieben werde und daher kein Standbein einer Ausbildungsförderung, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Zum einen hat der 8. Senat des BSG bereits ausführlich dargelegt, dass es sich beim Ausbildungsgeld nicht um eine Leistung handelt, deren Zweck über die Unterhaltssicherung hinausgeht; der erkennende Senat schließt sich dem an (BSG vom 23.3.2010 - B 8 SO 17/09 R, BSGE 106, 62 = SozR 4-3500 § 82 Nr 6, juris RdNr 24, 26). Auch handelt es sich insoweit nicht um eine "Mehraufwandsentschädigung", denn - hierauf weist der 8. Senat ebenfalls zutreffend hin - ausbildungsbedingte Mehraufwendungen sind nach Maßgabe der §§ 109 f SGB III von der BA zu übernehmen(BSG vom 23.3.2010 - B 8 SO 17/09 R, BSGE 106, 62 = SozR 4-3500 § 82 Nr 6, juris RdNr 25). Im Übrigen erfolgt im vorliegenden Fall die Unterhaltssicherung nicht ausschließlich über das Ausbildungsgeld, sondern auch durch die für die Klägerin zu 2 kostenfreie Unterbringung in einem Internat sowie die Verpflegung dort. Auch die Reisekosten werden ihr von der BA ersetzt.

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3. Die Voraussetzungen für eine Rückausnahme nach § 7 Abs 6 SGB II sind hier nicht gegeben. Danach galt bis 31.3.2012, dass vom Leistungsausschluss ausgenommen waren: Auszubildende, 1. die aufgrund von § 2 Abs 1a BAföG keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung oder aufgrund von § 64 Abs 1 SGB III keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe hatten oder 2. deren Bedarf sich nach § 12 Abs 1 Nr 1 BAföG oder nach § 66 Abs 1 S 1 oder § 106 Abs 1 Nr 1 SGB III bemaß. Die Rückausnahme der Nr 1 betraf also Auszubildende, die im Elternhaus wohnten und deshalb keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe hatten. Von der Rückausnahme der Nr 2 sollten diejenigen profitieren, die eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme durchliefen und ebenfalls im Elternhaus wohnten. Beide Voraussetzungen sind in der Person der Klägerin zu 2 im hier streitigen Zeitraum nicht gegeben.

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4. Die Klägerin zu 2 vermag auch nicht mit ihrem Begehren nach einer Mehrbedarfsleistung nach § 21 Abs 4 SGB II(idF des RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG vom 24.3.2011, BGBl I 453 mWv 1.1.2011) durchzudringen. Danach wird bei erwerbsfähigen behinderten Leistungsberechtigten, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 54 Abs 1 S 1 Nr 1 bis 3 SGB XII erbracht werden, ein Mehrbedarf von 35 % des nach § 20 SGB II maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Zwar werden der Klägerin zu 2 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben iS des § 33 SGB IX erbracht. Da sie jedoch von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen ist, soweit es sich um ausbildungsbedingten Bedarf und ausbildungsgeprägten Mehrbedarf handelt, hat sie auch keinen Anspruch auf die an die Teilhabeleistung anknüpfende Leistung nach § 21 Abs 4 SGB II(vgl Lang/Knickrehm in Eicher/ Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 21 RdNr 40, unter Hinweis auf die Rechtsprechung zu § 23 Abs 3 BSHG, OVG Lüneburg vom 22.3.2006 - 4 LB 153/04 - juris RdNr 26; so auch für das SGB II bereits angedeutet BSG vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 36/06 R - BSGE 99, 67 = SozR 4-4200 § 7 Nr 6, juris RdNr 19; anders bei nichtausbildungsbezogenen Mehrbedarfen, s BSG vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 36/06 R, BSGE 99, 67 = SozR 4200 § 7 Nr 6, juris RdNr 23; BSG vom 30.8.2010 - B 4 AS 97/09 R, SozR 4-4200 § 7 Nr 19 juris RdNr 10; nunmehr § 27 Abs 2 SGB II). Für die Zeit ab dem 1.4.2011 hat der Gesetzgeber dies auch klar zum Ausdruck gebracht, indem er in § 27 Abs 2 SGB II für den Personenkreis der nach § 7 Abs 5 SGB II ausgeschlossenen Auszubildenden lediglich einen Anspruch auf Leistungen für Mehrbedarf nach § 21 Abs 2, 3, 5 und 6 und in Höhe der Leistungen nach § 24 Abs 3 Nr 2 SGB II anerkannt hat.

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Den bindenden - weil nicht mit zulässigen Verfahrensrügen angegriffenen - Feststellungen des LSG (§ 163 SGG)lassen sich keine Anhaltspunkte für einen anderen Mehrbedarf iS des § 21 SGB II oder § 27 Abs 2 SGB II idF der Neubekanntgabe vom 13.5.2011 (BGBl I 850, mWv 1.4.2011) entnehmen.

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5. Die Klägerin zu 1 hat keinen Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Das ihr als Kindergeldberechtigter gezahlte Kindergeld für die Klägerin zu 2 hat der Beklagte zutreffend bei ihr im Rahmen der Leistungsberechnung als Einkommen berücksichtigt. Nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG)hat die Klägerin zu 1 das Kindergeld nicht nachweislich an die Klägerin zu 2 weitergeleitet. Damit könnte nur dann das Kindergeld der Klägerin zu 2 und nicht der Klägerin zu 1 als Einkommen nach § 11 Abs 1 S 4 SGB II zugerechnet werden, wenn sie Mitglied der Bedarfsgemeinschaft der Klägerin zu 1 wäre. Die Klägerin zu 2 ist jedoch kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft der Klägerin zu 1.

31

Insoweit ist es zwar entgegen der Auffassung des Beklagten unerheblich, dass sie - wie zuvor dargelegt - von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen war. Grundsätzlich kann ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter auch mit einem von diesen Leistungen Ausgeschlossenen eine Bedarfsgemeinschaft bilden (für den Fall der Ehe zwischen einem Altersrentner und einer erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach dem SGB II s nur BSG vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 58/06 R, SozR 4-4200 § 9 Nr 5 juris RdNr 31; s auch BSG vom 18.2.2010 - B 4 AS 49/09 R - BSGE 105, 291 = SozR 4-4200 § 7 Nr 16, juris RdNr 12 ff). Ein volljähriges unverheiratetes Kind bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres bildet nach § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II jedoch nur dann eine Bedarfsgemeinschaft mit seinen Eltern oder einem Elternteil, wenn es dem Haushalt eines Elternteils angehört und seine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen decken kann. Die Klägerin zu 2 hat nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG)im streitigen Zeitraum dem Haushalt der Klägerin zu 1 nicht dauerhaft angehört. Sie war nur temporär während der Schließungszeiten des Internats dem Haushalt der Mutter zugehörig. Für eine Ausweitung des von der Rechtsprechung entwickelten Instituts der "temporären" Bedarfsgemeinschaft (vgl BSG vom 12.6.2013 - B 14 AS 50/12 R, SozR 4-4200 § 7 Nr 35 zur temporären Bedarfsgemeinschaft und BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 14/06 R, BSGE 97, 242 = SozR 4-4200 § 20 Nr 1, juris RdNr 27)auch auf Fallkonstellationen, in denen das volljährige Kind (unter 25 Jahren) von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgeschlossen ist, besteht jedoch nach Auffassung des Senates keine Veranlassung.

32

Bisher ist von der Rechtsprechung eine "temporäre" Bedarfsgemeinschaft nur zwischen einem leistungsberechtigten Elternteil und den minderjährigen Kindern in der Situation der zeitweisen Wahrnehmung des Umgangsrechts angenommen worden. Erst als Mitglied der "temporären" Bedarfsgemeinschaft erhalten diese Kinder - abgeleitet vom erwerbsfähigen Leistungsberechtigten - für jeden Tag des Aufenthalts (mit mehr als zwölf Stunden) in der Bedarfsgemeinschaft mit dem Umgangsberechtigten Anspruch auf (zumindest) Regelleistungen nach dem SGB II (vgl BSG vom 2.7.2009 - B 14 AS 75/08 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 13). Damit wird die wechselnde Aufnahme von minderjährigen Kindern in den jeweiligen Haushalt ihrer getrennt lebenden Eltern leistungsrechtlich - soweit erforderlich - ausgeglichen. Die Annahme einer "temporären" Bedarfsgemeinschaft trägt zudem der besonderen Förderungspflicht des Staates nach Art 6 Abs 1 GG Rechnung (BSG vom 12.6.2013 - B 14 AS 50/12 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 35 RdNr 18). Die hier vorliegende Bedarfslage der Klägerin zu 2 unterscheidet sich jedoch deutlich von der eines minderjährigen Kindes im Rahmen der zeitweisen Aufnahme in den Haushalt des umgangsberechtigten Elternteils. Bei einem volljährigen Kind, das einem Leistungsausschluss nach § 7 Abs 5 S 1 SGB II unterfällt, scheidet bereits wegen des Leistungsausschlusses eine Bedarfsdeckung durch Grundsicherungsleistungen während des temporären Aufenthalts im Haushalt des Elternteils aus. Die temporäre Bedarfsgemeinschaft selbst verschafft hier keinen eigenen Leistungsanspruch. Allein der Umstand, dass der Mutter über die Annahme einer "temporären" Bedarfsgemeinschaft ein höherer Bedarf aufgrund der Verschiebung der Einkommenszurechnung des Kindergeldes verschafft werden kann, stellt keinen Gesichtspunkt dar, der den Erwägungen des BSG zur Begründung der temporären Bedarfsgemeinschaft als gleichrangig zu erachten ist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 10. Mai 2013 - S 17 AS 119/13 - aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für alle Instanzen keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für die Zeit vom 1.2. bis 31.7.2013.

2

Die miteinander verheirateten Kläger sind je zur Hälfte Miteigentümer eines 2003 erworbenen Grundstücks mit selbst bewohntem Wohnhaus von 85 m² Wohnfläche, für dessen Erwerb sie der 1946 geborenen vormaligen Eigentümerin (im Folgenden: Voreigentümerin) und deren 1939 geborenem Ehemann eine Rente auf Lebenszeit in Höhe von monatlich 440 Euro zu entrichten haben. Bei Zahlungsverzug von mehr als drei Monatsraten ist die Voreigentümerin zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, ohne dass ein Ausgleich für die bis dahin empfangenen Zahlungen zu leisten wäre (Ziffern III. 1. und 2. des notariellen Übergabevertrages vom 16.6.2003 mit Nachtrag vom 20.2.2004).

3

Das beklagte Jobcenter bewilligte den Klägern für den Zeitraum vom 1.2. bis 31.7.2013 Arbeitslosengeld II (Alg II) zunächst in Höhe der Regelbedarfe sowie eines Mehrbedarfs für dezentrale Warmwasseraufbereitung (Bescheid vom 16.1.2013). Auf den Widerspruch wegen der Nichtberücksichtigung der Rentenzahlungen an die Voreigentümerin setzte der Beklagte das Alg II wie zuvor in Höhe der Regelbedarfe sowie des Mehrbedarfs fest und anerkannte als Bedarfe für Unterkunft und Heizung je Kläger 107,46 Euro für die Zeit vom 1.2. bis 28.2.2013 und 58,51 Euro bzw 58,50 Euro für die Zeit vom 1.5. bis 31.5.2013 für Betriebskosten (Änderungsbescheide vom 30.1.2013). Den Widerspruch im Übrigen wies er zurück, da die Rente der Tilgung für ein Darlehen zur Finanzierung eines Eigenheims gleich stehe und daher nicht nach § 22 Abs 1 S 1 SGB II berücksichtigungsfähig sei(Widerspruchsbescheid vom 31.1.2013).

4

Auf Klage - beschränkt auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung - hat das Sozialgericht (SG) den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 16.1.2013 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 30.1.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.1.2013 zur Gewährung weiterer Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich je 220 Euro für die Zeit vom 1.2.2013 bis 31.7.2013 verurteilt (Urteil vom 10.5.2013): Aufwendung für Unterkunft sei jede Zahlungsverpflichtung, die eine Wohnraumüberlassung zum Gegenstand habe und deren Nichterfüllung einen Räumungsanspruch des Gläubigers begründen könne. In diesem Sinne sei die monatliche Zahlungspflicht hier ein Leibrentenversprechen, das ähnlich einer Mietzahlung oder eines in Raten zu zahlenden Kaufpreises die Gegenleistung für die Überlassung von Wohnraum sei und bei dem im Falle des Zahlungsverzugs mit mehr als drei Monatsraten ein Rücktrittsrecht und Rückübereignungsanspruch zugunsten der Übergeberin bestehe. Diese Zahlungen seien nicht mit Tilgungsraten zu vergleichen, die im Zusammenhang mit dem Erwerb von Immobilieneigentum zu entrichten seien; sie sicherten allein den bereits erlangten Vermögensvorteil und dienten nicht unmittelbar der Vermögensmehrung.

5

Mit der mit Zustimmung der Kläger eingelegten und vom SG zugelassenen Sprungrevision rügt der Beklagte die Verletzung von § 22 Abs 1 S 1 SGB II. Die Leibrentenzahlungen seien nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu Tilgungsleistungen keine berücksichtigungsfähigen Aufwendungen iS dieser Vorschrift, denn sie seien Gegenleistung für die Eigentumsübertragung am Hausgrundstück und damit als Ratenzahlungen eines seiner Höhe nach unbestimmten, weil bis zum Tod der Berechtigten zu zahlenden Kaufpreises zu verstehen. Bei vollständiger Erfüllung werde Lastenfreiheit des Grundstücks erreicht. Damit führe die Zahlung zu einer Vermögensbildung.

6

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 10. Mai 2013 - S 17 AS 119/13 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Die Kläger verteidigen das angefochtene Urteil und beantragen,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Revision des Beklagten ist begründet. Zu Unrecht hat das SG entschieden, dass die von den Klägern zu zahlende Rente von 440 Euro monatlich als weiterer Unterkunftsbedarf anzuerkennen ist. Die Rente steht der Tilgung einer ratenweisen Kaufpreisschuld für das Hausgrundstück gleich und ist - da die Tilgung im Zeitpunkt des Bezugs von Grundsicherungsleistungen unter Berücksichtigung der Lebenserwartung der Voreigentümerin noch nicht bereits weitgehend abgeschlossen war - auch nicht ausnahmsweise als Bedarf für Unterkunft anzuerkennen.

9

1. Gegenstand des Verfahrens sind die den Zeitraum von Februar bis Juli 2013 betreffenden Alg II-Bewilligungsbescheide vom 30.1.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.1.2013, wogegen sich die Kläger statthaft mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4 iVm § 56 Sozialgerichtsgesetz) wenden. Nicht (mehr) Verfahrensgegenstand ist dagegen der Ausgangsbescheid vom 16.1.2013, nachdem er durch die im laufenden Widerspruchsverfahren ergangenen Änderungsbescheide vom 30.1.2013 vollständig ersetzt worden ist (§ 86 SGG) und sich mangels weitergehender rechtlicher Wirkungen damit erledigt hat (§ 39 Abs 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -).

10

2. In der Sache ist der Streitgegenstand durch den ausschließlich darauf bezogenen Klagantrag wirksam auf die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung - und zwar, da nur der Beklagte die Entscheidung des SG mit der Sprungrevision angefochten hat, begrenzt auf die Höhe der ihnen vom SG insoweit zugesprochenen 220 Euro je Kläger - beschränkt; an der prozessual zulässigen Abtrennbarkeit dieser Leistungen (vgl nur BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, RdNr 18) hat sich durch die Neufassung des § 19 Abs 1 SGB II durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (im Folgenden: RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG) vom 24.3.2011 (BGBl I 453; insofern in Kraft getreten zum 1.1.2011, im Folgenden: § 19 Abs 1 SGB II nF) auch für Verfahren über Bewilligungsabschnitte nach dem 1.1.2011 nichts geändert (zu Verfahren über zuvor abgeschlossene Bewilligungsabschnitte vgl nur BSG vom 13.4.2011 - B 14 AS 106/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 46 mwN).

11

a) Der Rechtslage bis zum 31.12.2010 haben die Grundsicherungssenate des BSG in ständiger Rechtsprechung entnommen, dass die Gewährung höherer oder überhaupt von Leistungen für Unterkunft und Heizung einen abtrennbaren prozessualen Anspruch bildet, soweit sie - wie vorliegend auch - Gegenstand einer abtrennbaren Verfügung (Verwaltungsakt iS des § 31 SGB X) des betreffenden Bescheids sind. Zwar sind beim Streit um höhere Leistungen auch im SGB II grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen (stRspr; vgl nur BSG vom 6.4.2011 - B 4 AS 119/10 R - BSGE 108, 86 = SozR 4-1500 § 54Nr 21, RdNr 32). Hiervon hat das BSG indes eine Ausnahme für Unterkunft und Heizung gemacht, weil die Zuständigkeiten für die Regelleistung (heute: Regelbedarf) einerseits und für die Leistungen für Unterkunft und Heizung andererseits nach der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung von § 6 Abs 1 S 1 SGB II(in der bis zum 31.12.2010 unveränderten Fassung des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30.7.2004, BGBl I 2014) iVm § 19 S 2 bzw 3 SGB II(idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954; seit 1.8.2006: § 19 S 3 SGB II idF des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 , BGBl I 1706; im Folgenden § 19 S 2 bzw 3 SGB II aF)unterschiedlich und die Leistungen inhaltlich voneinander abgrenzbar waren, es sich rechtlich also um zwei eigenständige Leistungen und Verfügungen handelte (stRspr, grundlegend BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, RdNr 18 ff).

12

b) Eigenständige Leistungen in diesem Sinne bilden die Leistungen für den Regelbedarf einerseits und für Unterkunft und Heizung andererseits auch unter Geltung des RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG. Unverändert sind danach die Zuständigkeiten zwischen der Bundesagentur für Arbeit und den kommunalen Trägern ungeachtet des im Hinblick auf die Weiterentwicklung von § 19 SGB II (dazu unten c) geringfügig unterschiedlichen Wortlauts von § 6 Abs 1 S 1 SGB II alter und neuer Fassung weiter vom Prinzip geteilter Trägerschaft geprägt, wie es seit Einführung des SGB II gilt(vgl BT-Drucks 15/2816, S 10): Sofern nicht eine einheitliche Zuständigkeit eines kommunalen Trägers nach §§ 6a f SGB II besteht, sind für Unterkunft und Heizung ausschließlich zuständig die kommunalen Träger und für das Alg II sowie das Sozialgeld mit Ausnahme der Kosten von Unterkunft und Heizung die Bundesagentur für Arbeit; daran hat sich im Gefolge des RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG nichts geändert (ebenso Rixen/Weißenberg in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 6 RdNr 3; Luik, ebenda § 22 RdNr 31). Eher ist die Trennung der Zuständigkeiten nochmals verdeutlicht durch die Neufassung des § 44b Abs 3 S 1 SGB II(idF des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 3.8.2010 mWv 1.1.2011 , BGBl I 1112), wonach die Verantwortung für die recht- und zweckmäßige Erbringung jeweils "ihrer Leistungen" in der gemeinsamen Einrichtung nach § 44b SGB II(idF des GSiOrgWG) ausdrücklich jedem Träger gesondert obliegt (zum Zweck dieser Verantwortlichkeitszuweisung vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20.12.2007 - 2 BvR 2433/04, 2 BvR 2434/04 - BVerfGE 119, 331 = SozR 4-4200 § 44b Nr 1 zu § 44 SGB II idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vgl BR-Drucks 226/10 S 37 sowie Luthe in: Hauck/Noftz, SGB II, K § 44b RdNr 26 ff, Stand 10/2013).

13

c) Nichts anderes folgt aus der partiellen Neufassung von § 19 und § 22 Abs 1 SGB II durch das RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG. Leistungsrechtlich waren die Kosten für Unterkunft und Heizung schon bis zu dessen Inkrafttreten als Teil des Anspruchs auf Alg II gefasst (vgl § 19 S 1 SGB II idF des GSiFoG: Erwerbsfähige Hilfebedürftige erhalten als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung). Sachlich bedeutet es deshalb keinen Unterschied, wenn nunmehr die Leistungen, also Alg II und Sozialgeld, den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung "umfassen" (§ 19 Abs 1 S 3 SGB II nF) und nach Maßgabe von § 22 SGB II bei Unterkunft und Heizung "Bedarfe" in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen "anerkannt" werden(§ 22 Abs 1 S 1 Halbs 1 SGB II idF des RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG), während zuvor "Leistungen" zu erbringen waren (§ 22 Abs 1 S 1 Halbs 1 SGB II in der insoweit bis zum 31.12.2010 unveränderten Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt). Das verdeutlicht zwar weiter, dass die Leistungsbereiche in dem Sinne aufeinander bezogen sind, als jeweils nach denselben Maßstäben umfassend zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen des § 7 Abs 1 S 1 SGB II, insbesondere die der Hilfebedürftigkeit iS des § 9 SGB II, vorliegen(so bereits BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, RdNr 21; ebenso BT-Drucks 17/3404 S 97 zu § 19). Jedoch trägt dies nicht die Einschätzung, dass hiermit Änderungen substantieller Art verbunden wären (so aber BT-Drucks 17/3404 S 98 zu § 22: Leistungen für Unterkunft und Heizung sind nunmehr integraler Bestandteil des Arbeitslosengeldes II, das den Bedarf für Unterkunft und Heizung als nicht mehr abtrennbaren Teil enthält). Das wäre angesichts der fortbestehenden organisationsrechtlichen Aufspaltung der Verantwortlichkeiten auch schwerlich möglich: Solange die Trägerschaft für die Kosten von Unterkunft und Heizung einerseits und den Regelbedarf andererseits getrennt ist, können Alg II und Sozialgeld keine einheitliche "Gesamtleistung" bilden (so schon BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, RdNr 21; ebenso auch Luik in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 22 RdNr 31).

14

d) Ein prozessuales Verbot der abgetrennten Geltendmachung von Leistungen für Unterkunft und Heizung oder den Regelbedarf begründen die Änderungen in § 19 und § 22 Abs 1 SGB II ebenfalls nicht. Zwar stehen dem Gesetzgeber partielle Begrenzungen der grundsätzlich umfassend gewährleisteten Dispositionsmaxime (§ 123 SGG) zu. Dass dies hier geschehen wäre, ist aber nicht hinreichend deutlich. Einerseits ist das in den Materialien zwar angedeutet (vgl BT-Drucks 17/3404 S 98 zu § 22). Andererseits findet eine solche Begrenzung schon im Gesetzestext keinen hinreichend deutlichen Niederschlag, nachdem - wie dargelegt - die Neufassung von § 19 Abs 1 SGB II nF erhebliche Unterschiede zur vorherigen Rechtslage nicht erkennen lässt. Zudem kommt in den Materialien gegenläufig ebenso das Bestreben zum Ausdruck, in Verfahren nach dem SGB II auch künftig Teilelemente abschichten zu können, auch wenn der dazu in Betracht gezogene Ansatz im geltenden Prozessrecht kaum Grundlagen findet (vgl BT-Drucks 17/3404, S 97 zu § 19: "dass … einzelne, dem angefochtenen Leistungsanspruch zugrunde liegende Tatsachen unstreitig gestellt werden"; vgl aus der stRspr hierzu nur BSG Urteil vom 13.5.2009 - B 4 AS 58/08 R - BSGE 103, 153 = SozR 4-4200 § 12 Nr 13, RdNr 12; BSG Urteil vom 16.5.2012 - B 4 AS 109/11 R - Juris RdNr 26; BSG Urteil vom 20.9.2012 - B 8 SO 4/11 R - BSGE 112, 54 = SozR 4-3500 § 28 Nr 8, RdNr 14; vgl ebenso Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, K § 19 RdNr 82, Stand 1/2012, und Straßfeld, SGb 2011, 436, 442); auch das spricht dagegen, § 19 Abs 1 SGB II als Sperre der isolierten Geltendmachung der Bedarfe von Unterkunft und Heizung zu verstehen(so im Ergebnis auch: Luik in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 22 RdNr 31 ff; Söhngen in jurisPK-SGB II, 3. Aufl 2012, Stand 6/2013, § 19 RdNr 30; Lauterbach in Gagel, Online-Ausgabe Stand 2014, § 22 SGB II RdNr 8; Nolte, NZS 2013, 10, 12 ff; Straßfeld, SGb 2011, 436, 442; aA : Berlit in Münder, SGB II, 5. Aufl 2013, § 22 RdNr 9; S. Knickrehm in Kreikebohm, Kommentar zum Sozialrecht, 3. Aufl 2013, § 22 RdNr 1; offen gelassen Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, Stand 1/2012, K § 19 RdNr 81).

15

3. Anspruch auf weitere jeweils 220 Euro monatlich als Leistung auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 1 S 1 SGB II iVm §§ 7, 9, 19 SGB II nF haben die Kläger ungeachtet ihrer Hilfebedürftigkeit im Übrigen nicht.

16

a) Bei Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen im Weiteren sind gemäß § 22 Abs 1 S 1 SGB II nF Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anzuerkennen, soweit sie angemessen sind. Die Angemessenheit von mit der Nutzung von Eigentum verbundenen Kosten ist nach der Rechtsprechung des BSG an den Kosten zu messen, die für Mietwohnungen angemessen sind, dh die Frage der Angemessenheit der Unterkunftskosten ist für Mieter und Hauseigentümer nach einheitlichen Kriterien zu beantworten (vgl dazu grundlegend BSG Urteil vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 34/06 R - BSGE 100, 186 = SozR 4-4200 § 12 Nr 10).

17

b) Zu den anzuerkennenden Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in diesem Sinne rechnen nach gefestigter Rechtsprechung des BSG, von der abzurücken kein Anlass besteht, Tilgungsraten grundsätzlich nicht (BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 2/05 R - BSGE 97, 203 = SozR 4-4200 § 12 Nr 3, RdNr 24; BSG Urteil vom 7.7.2011 - B 14 AS 79/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 48 RdNr 18; BSG Urteil vom 16.2.2012 - B 4 AS 14/11 R - juris RdNr 23). Die Leistungen nach dem SGB II sind auf die aktuelle Existenzsicherung beschränkt und sollen nicht der Vermögensbildung dienen (vgl BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, RdNr 35; Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, K § 22 RdNr 169 ff, Stand 10/2012; Luik in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 22 RdNr 61). Ausnahmen von diesem Grundsatz sind im Hinblick auf den im SGB II ausgeprägten Schutz des Grundbedürfnisses "Wohnen" nur in besonderen Ausnahmefällen angezeigt, wenn es um die Erhaltung von Wohneigentum geht, dessen Finanzierung im Zeitpunkt des Bezugs von Grundsicherungsleistungen bereits weitgehend abgeschlossen ist (vgl aus der Rechtsprechung des erkennenden Senats BSG Urteil vom 7.7.2011 - B 14 AS 79/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 48 RdNr 18; ebenso 4. Senat, BSG Urteil vom 16.2.2012 - B 4 AS 14/11 R - juris RdNr 23). Im Übrigen ist der Eigentümer grundsätzlich ebenso wenig wie der Mieter davor geschützt, dass sich die Notwendigkeit eines Wohnungswechsels ergeben kann (vgl Entscheidungen des erkennenden Senats, BSG Urteil vom 27.2.2008 - B 14/7b AS 70/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 8 zur Kostensenkungsaufforderung und BSG Urteil vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 34/06 R - BSGE 100, 186 = SozR 4-4200 § 12 Nr 10 zum Wohnungswechsel wegen unangemessen hoher Unterkunftskosten).

18

c) Nicht ohne Bedeutung ist hiernach entgegen der Auffassung des SG die "vertragliche Ausgestaltung" der im Streit stehenden Aufwendungen. Maßgebend ist vielmehr, ob die von den Klägern entrichteten Zahlungen an die Voreigentümerin wie die Tilgung eines Darlehens zur Wohnraumfinanzierung oder einer Kaufpreisschuld zu werten sind oder ob sie einer (Miet-)Zahlung für die Wohnraumgebrauchsüberlassung gleichen. Das beurteilt sich nach der Rechtsprechung allein danach, wie der zugrunde liegende Vertrag konkret ausgestaltet ist und nicht, wie er auch hätte ausgestaltet sein können (vgl BSG Urteil vom 22.8.2012 - B 14 AS 1/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 65 RdNr 21). Entscheidend für die rechtliche Qualifizierung ist bei Grundstückskäufen auf Leibrentenbasis nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), wie eng das Gegenseitigkeitsverhältnis zwischen Rentenzahlung und Grundstücksgeschäft beschaffen ist. Als Leibrente im eigentlichen Sinne des § 759 BGB erachtet der BGH ein "einheitlich nutzbares Recht …, das dem Berechtigten für die Lebenszeit eines Menschen eingeräumt ist und dessen Erträge aus wiederkehrenden, gleichmäßigen und in gleichen Zeitabständen zu gewährenden Leistungen in Geld oder anderen vertretbaren Sachen bestehen"(BGH Urteil vom 16.12.1965 - II ZR 274/63 - BB 1966, 305 - juris RdNr 22). Der Leibrente zugeordnet wird ein Grundstücksüberlassungsvertrag deshalb nur, wenn die Gegenleistung für dessen Überlassung mit der Einräumung des Stammrechts, aus dem die Einzelansprüche erwachsen, formal bereits als vollständig erbracht anzusehen ist und die Rentenzahlungen deshalb im strengen Sinne nicht Gegenleistung für die Grundstücksüberlassung sind, sondern Erfüllung des bereits vorher gewährten Rentenstammrechts. Steht dagegen nach der konkreten vertraglichen Ausgestaltung die Erfüllung (auch) der einzelnen Zahlungsansprüche in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zur Grundstücksüberlassung - und hat sich der Überlasser deshalb den Rücktritt vom Vertrag vorbehalten für den Fall, dass der Übernehmer mit Zahlungen in Rückstand gerät - dann bilden die "Rentenzahlungen in ihrer Gesamtheit den Kaufpreis für den Erwerb des Grundstücks" (BGH Beschluss vom 25.4.1991 - III ZR 159/90 - WM 1991, 1644, juris RdNr 2 ff, RdNr 5).

19

d) Hiernach könnten Leibrenten der Miete allenfalls gleich zu stellen sein, wenn es sich um Renten im engeren Sinne des § 759 BGB handelt. Muss dagegen eine "Leibrentenzahlung" bei vorbehaltenem Rücktritt - wie hier vertraglich ausbedungen - als Kaufpreisteil gesehen werden, so ist nicht anzunehmen, dass die Zahlungen nicht der Finanzierung des Grunderwerbs dienen. Maßgeblich ist dann nach der Rechtsprechung des BSG, ob es nach den konkreten Umständen "um die Erhaltung von Wohneigentum geht, dessen Finanzierung im Zeitpunkt des Bezugs von Grundsicherungsleistungen bereits weitgehend abgeschlossen ist" (vgl erkennender Senat: BSG Urteil vom 7.7.2011 - B 14 AS 79/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 48 RdNr 18; 4. Senat: BSG Urteil vom 16.2.2012 - B 4 AS 14/11 R - juris RdNr 23). Davon kann hier indes nicht ausgegangen werden, nachdem die 2005 - dem Jahr des erstmaligen Bezugs von SGB II-Leistungen der Kläger - 59 Jahre alte Voreigentümerin statistisch eine Lebenserwartung von deutlich über 20 Jahren hatte (Statistisches Bundesamt, Periodensterbetafeln für Deutschland, Allgemeine Sterbetafeln, abgekürzte Sterbetafeln und Sterbetafeln, 1871/1881 bis 2008/2010, S 342).

20

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. April 2009 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt im Rahmen der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) höhere Kosten der Unterkunft ab 1.1.2005.

2

Der 1948 geborene Kläger bewohnt in Oldenburg ein eigenes Haus, welches mit Erdgas beheizt wird. Er bezog bis zum 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe. Mit Bescheid vom 20.1.2005 bewilligte der Beklagte für die Zeit vom 1.1. bis 30.4.2005 und mit Bescheid vom 12.4.2005 für die Zeit vom 1.5. bis 31.10.2005 Arbeitslosengeld II in Höhe von 439,63 Euro monatlich, bestehend aus der Regelleistung (345 Euro) und den Kosten für Unterkunft und Heizung (94,63 Euro).

3

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger mit seiner Klage zum Sozialgericht (SG) geltend gemacht, die Nebenkosten für ein Eigenheim müssten in gleicher Höhe anerkannt werden, wie dies bei einer Mietwohnung der Fall sei. Dies bedeute, dass eine Rücklagenpauschale für Erhaltungsaufwand, die Stromkosten für die Heizungspumpe und die Stromkosten für Gartenpflege und Außenbeleuchtung sowie eine Gebäudehaftpflichtversicherung leistungserhöhend zu berücksichtigen seien. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 11.4.2006 abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Das Landessozialgericht (LSG) hat in seinem zurückweisenden Beschluss vom 27.4.2009 ausgeführt, höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom 1.1. bis 31.10.2005 stünden dem Kläger nicht zu, weil der Beklagte bereits alle belegten Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe anerkannt habe. Weitere Aufwendungen seien nicht nachgewiesen worden. Eine monatliche Erhaltungsaufwandspauschale sei im Übrigen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht zulässig. Ebenso wenig könne der Kläger neben der anerkannten Wohngebäudeversicherung eine weitere Versicherungsprämie für eine Haus- und Grundstückshaftpflichtversicherung verlangen, da diese Versicherung beitragsfrei in der privaten Haftpflichtversicherung enthalten sei. Schließlich könne der Kläger auch keine zusätzlichen Stromkosten für die Heizungspumpe, die Gartenpflege und die Außenbeleuchtung verlangen. Diese Aufwendungen seien aus der Regelleistung zu bestreiten, im Übrigen würden diese Kosten bei dem Kläger auch anfallen, wenn er nicht Eigentümer, sondern Mieter des Hauses wäre.

4

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Kläger mit seiner vom BSG zugelassenen Revision. Er rügt eine Verletzung des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II, da nach dieser Vorschrift Leistungen für Unterkunft und Heizung bis zur Angemessenheitsgrenze zu erstatten seien, ohne Differenzierung danach, ob der Wohnbedarf durch Eigentum oder Miete gedeckt werde. Daher seien unter analoger Berücksichtigung der bei Mietern anfallenden und zu berücksichtigenden Nebenkosten auch die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf die Gebäudehaftpflichtversicherung sowie die Stromkosten für die Heizungspumpe, für Gartenpflege und für die Außenbeleuchtung anzuerkennen. Lediglich die Erhaltungsaufwandspauschale könne nach der Rechtsprechung des BSG nicht bedarfserhöhend berücksichtigt werden. Die übrigen geltend gemachten Kosten zählten jedoch zu den Unterkunftskosten für selbst genutzte Hausgrundstücke, da hierzu alle notwendigen Ausgaben zu zählen seien, die bei der Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen seien.

5

Der Kläger beantragt,
den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. April 2009 und das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 11. April 2006 aufzuheben sowie die Bescheide des Beklagten vom 20. Januar 2005 und 12. April 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. September 2005 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm ab 1. Januar 2005 bis zum 31. Oktober 2005 höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung der Stromkosten für die Heizungspumpe, für die Gartenpflege und die Außenbeleuchtung sowie die Kosten einer Gebäudehaftpflichtversicherung zu zahlen.

6

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Der Beklagte hält die angegriffenen Entscheidungen für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision des Klägers ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz). Es kann aufgrund der Feststellungen des LSG nicht abschließend entschieden werden, ob dem Kläger ein Anspruch auf höhere Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II in der Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl I 2954) zusteht.

9

1. Auf Beklagtenseite ist das Jobcenter gemäß § 70 Nr 1 SGG beteiligtenfähig. Bei dem Jobcenter (§ 6d SGB II idF des Gesetzes vom 3.8.2010, BGBl I 1112) handelt es sich um eine gemeinsame Einrichtung (§ 44b Abs 1 Satz 1 SGB II ebenfalls idF des Gesetzes vom 3.8.2010), die mit Wirkung vom 1.1.2011 kraft Gesetzes entstanden ist (vgl Luik, jurisPR-SozR 24/2010 Anm 1). Die gemeinsame Einrichtung tritt im laufenden gerichtlichen Verfahren als Rechtsnachfolger an die Stelle der bisher beklagten Arbeitsgemeinschaft (; vgl § 76 Abs 3 Satz 1 SGB II). Das Passivrubrum war entsprechend von Amts wegen zu berichtigen (vgl dazu insgesamt BSG Urteil vom 18.1.2011 - B 4 AS 99/10 R - SozR 4-4200 § 37 Nr 5).

10

2. Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG) sind die Bescheide des Beklagten vom 20.1. und vom 12.4.2005, über die gemeinsam mit einheitlichem Widerspruchsbescheid vom 27.9.2005 entschieden wurde. Zutreffend hat das LSG daher den Streitzeitraum auf die Zeit vom 1.1. bis 31.10.2005 bestimmt. Dem steht nicht entgegen, dass das SG (unzutreffend) über einen unbegrenzten Zeitraum und damit über Leistungen für mehr als ein Jahr entschieden hat, dies war lediglich für die Zulässigkeit der Berufung iS von § 144 Abs 1 Satz 2 SGG von Bedeutung. Nachdem der Kläger im Revisionsverfahren aufgrund der Rechtsprechung des BSG, wonach eine Erhaltungsaufwandspauschale für zukünftige Instandhaltungsarbeiten nicht bedarfserhöhend bei den Unterkunftskosten berücksichtigt werden kann (grundlegend BSG Urteil vom 3.3.2009 - B 4 AS 38/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 17) eine derartige Pauschale nicht mehr geltend macht, ist nur noch umstritten, ob Stromkosten für Außenbeleuchtung und Gartenpflege (dazu unter 3a), für die Heizungspumpe (dazu unter 3b) und für eine Haus- und Grundstückshaftpflichtversicherung (dazu unter 3c) im Rahmen der Kosten der Unterkunft bedarfserhöhend verlangt werden können.

11

3. Für die Frage, ob dem Kläger höhere Kosten der Unterkunft und Heizung zustehen, fehlt es bereits an grundlegenden Feststellungen des LSG. So ist schon nicht überprüfbar, ob der Kläger überhaupt hilfebedürftig iS des § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II ist. Zwar kann grundsätzlich bei einem Rechtsstreit über die Höhe von SGB II-Leistungen der Streitgegenstand allein auf die Kosten für Unterkunft und Heizung begrenzt werden (stRspr, vgl BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1). Allerdings ist Hilfebedürftigkeit als Grundlage aller SGB II-Leistungen explizit festzustellen. Dies drängt sich hier vor allem deshalb auf, weil der Kläger über Wohneigentum verfügt, dessen Berücksichtigung als Vermögen in Betracht kommt. Das LSG hätte deshalb Feststellungen über die Größe, Lage und Ausstattung des vom Kläger bewohnten Eigenheims treffen müssen, aus denen hervor geht, dass es unter die Schutzvorschrift des § 12 Abs 3 Nr 4 SGB II fällt.

12

Handelt es sich um ein Hausgrundstück von angemessener Größe, so sind bei Hilfebedürftigkeit im Übrigen vom Beklagten nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen, soweit diese angemessen sind. Die Angemessenheit von mit der Nutzung von Eigentum verbundenen Kosten ist nach der Rechtsprechung des BSG an den Kosten zu messen, die für Mietwohnungen angemessen sind (vgl im Einzelnen BSGE 100, 186 = SozR 4-4200 § 12 Nr 10). Der angemessenen Nettokaltmiete sind die angemessenen Nebenkosten sowie die angemessenen Heizkosten hinzuzufügen. Bis zur Summe dieser angemessenen Kosten sind die tatsächlichen Aufwendungen zu berücksichtigen. Zu den Unterkunftskosten für selbst genutzte Hausgrundstücke zählen dabei alle notwendigen Ausgaben, die bei der Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen sind (vgl Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 22 RdNr 26). § 7 Abs 2 der Verordnung zur Durchführung des § 82 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch(Juris-Abkürzung: BSHG§76DV § 7) findet insoweit entsprechende Anwendung (vgl Urteile des Senats vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 34/06 R - BSGE 100, 186 = SozR 4-4200 § 12 Nr 10, und vom 19.9.2008 - B 14 AS 54/07 R -), als er Anhaltspunkte dafür liefert, welche Kosten im Rahmen des § 22 Abs 1 SGB II zu berücksichtigen sind(vgl BSG Urteil vom 24.2.2011 - B 14 AS 61/10 R - zur Veröffentlichung vorgesehen). Auf dieser Basis wurden als berücksichtigungsfähige Kosten 94,63 Euro in die Bedarfsberechnung einbezogen. Angesichts dieses Betrages konnte auf die genaue Ermittlung der im örtlichen Vergleichsraum abstrakt angemessenen Mietkosten und einen Vergleich mit den vom Kläger für die Nutzung seines Eigenheims geltend gemachten Kosten (vgl dazu Urteil vom 24.2.2011, aaO, RdNr 20) verzichtet werden.

13

a) Weitere Nebenkosten in Form von Stromkosten für die Außenbeleuchtung und die Gartenpflege sind dagegen im Rahmen der Unterkunftskosten nicht berücksichtigungsfähig. Zwar sind neben der Nettokaltmiete grundsätzlich auch die angemessenen Betriebskosten iS des § 556 Bürgerliches Gesetzbuch - mit Ausnahme der Heizkosten - abstrakt zu bestimmen und als Faktor in das Produkt der angemessenen Unterkunftskosten mit einzubeziehen(vgl BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 65/09 R -). Eine Einbeziehung der hier geltend gemachten Stromkosten in den Bedarf für die Kosten der Unterkunft scheitert aber schon daran, dass bereits unter Geltung des § 20 Abs 1 SGB II aF die Regelleistung für einen Hilfeempfänger auch die Kosten für die Haushaltsenergie umfasst(vgl grundlegend BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 48/08 R - BSGE 102, 274 = SozR 4-4200 § 22 Nr 18). Ebenso wie die Kosten für die Warmwasserbereitung Bestandteil der Regelleistung sind bzw waren, müssen auch die Kosten für Strom, sofern er nicht zur Erzeugung von Heizenergie benutzt wird, aus der maßgeblichen Regelleistung gedeckt werden, weshalb der Kläger keinen Anspruch auf Erhöhung der Leistungen zur Unterkunft um seine Aufwendungen für Haushaltsstrom hat (vgl BSG, aaO RdNr 27-28).

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Demgegenüber greift der Einwand des Klägers nicht durch, er sei als Hauseigentümer im Vergleich zu einem SGB II-Leistungsempfänger, der eine Mietwohnung bewohnt, benachteiligt. Zwar trifft es zu, dass bei Mietwohnungen über die Betriebskostenabrechnung uU auch Nebenkosten für die Außenbeleuchtung (§ 2 Nr 11 Betriebskostenverordnung vom 25.11.2003) oder Kosten der Gartenpflege (§ 2 Nr 10 BetrKV) anfallen können. Dabei handelt es sich aber um Kosten, die die Mietergemeinschaft betreffen und nicht individualisierbar sind. Die Außenbeleuchtung an einem Einfamilienhaus ist - im Gegensatz zu der Beleuchtung von Zugängen von Fluren in einem (Miets-)Haus - dem einzelnen Haushalt unmittelbar zuzuordnen. Ein Unterschied zwischen Mietern und Eigentümern ergibt sich nicht, denn wenn ein Mieter den Balkon seiner Mietwohnung mit einer Beleuchtung versähe, würde auch diese als zum Haushalt gehörig gelten, die entsprechenden Stromkosten wären vom Regelsatz umfasst. Gleiches gilt auch für die geltend gemachten Stromkosten für Gartenpflege. Ungeachtet der Frage, ob solche Stromkosten überhaupt unter § 2 Nr 10 BetrKV fallen würden, der die Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und die Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten betrifft, sind derartige Stromkosten aber nach den genannten Maßstäben als zum Haushalt gehörige individualisierbare Kosten und damit zum Regelsatz gehörig einzustufen. Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, dass weder die Stromkosten für die Außenbeleuchtung noch für die Gartenpflege konkret beziffert worden sind, sondern in einem geschätzten Gesamtbetrag aufgehen, der seinerseits nicht nachvollziehbar belegt und festgestellt ist.

15

b) Anders verhält es sich dagegen bei den geltend gemachten Stromkosten für die Heizungspumpe. Die angemessenen Heizkosten sind neben der angemessenen Nettokaltmiete und den angemessenen Nebenkosten selbstständig zu ermitteln. Hier ist im Hinblick auf die Gleichbehandlung zwischen einem Eigentümer eines selbst genutzten Hausgrundstücks und einem hilfebedürftigen Mieter zu berücksichtigen, dass bei den Vorauszahlungen, die an den Vermieter für die Beheizung der Unterkunft zu leisten sind, Kosten des Betriebs einer zentralen Heizungsanlage enthalten sind. Dazu gehören gemäß § 2 Nr 4 Buchst a BetrKV auch die Kosten des Betriebsstroms der Heizungsanlage. Die grundsätzliche Berücksichtigung dieser Kosten im Rahmen der Heizkosten für eine Eigentumswohnung oder ein selbst genutztes Einfamilienhaus ist auch deshalb geboten, weil der Betrieb der Heizungspumpe untrennbar mit dem Betrieb der Heizung als solcher verbunden ist, sodass die Übernahme entsprechender Kosten grundsätzlich in die Berechnung der angemessenen Heizkosten einzustellen ist (bezüglich der Berücksichtigung von Kosten der Öltank- sowie der Kessel- und Brennerreinigung vgl BSG Urteil vom 19.9.2008 - B 14 AS 54/07 R -; vgl auch Beschluss vom 26.5.2010 - B 4 AS 7/10 B - RdNr 8).

16

Allerdings sind immer nur tatsächliche und belegte Aufwendungen berücksichtigungsfähig, nicht dagegen allgemeine Pauschalen (vgl zur "Erhaltungsaufwandspauschale" BSG Urteil vom 3.3.2009 - B 4 AS 38/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 17; zur Pauschale für Reparaturkosten, Pflege und Wartung eines Wohnmobils BSG Urteil vom 17.6.2010 - B 14 AS 79/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 39). Es finden sich vorliegend keinerlei Feststellungen des LSG darüber, in welcher Höhe die Stromkosten für den Betrieb der Heizungspumpe anzusetzen wären. Sollte für den Heizungsstrom kein separater Zähler bzw Zwischenzähler existieren, sodass die Stromkosten nicht konkret ausgewiesen werden können, käme auch eine Schätzung in Betracht (vgl BSG Urteil vom 20.8.2009 - B 14 AS 41/08 R - RdNr 27: Schätzung des Heizkostenanteils ggf unter Berücksichtigung der Nebenkostenabrechnungen der Vorjahre nach § 202 SGG iVm § 287 Abs 2 Zivilprozessordnung; Bundesgerichtshof, Versäumnisurteil vom 20.2.2008 - VIII ZR 27/07 - WuM 2008, 285). Allerdings sind vom LSG weitere Ermittlungen anzustellen, um einen Bezugspunkt für eine realitätsnahe Schätzung des Energieanteils, der auf die Heizung entfällt, zu finden (vgl BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 42 zur Schätzung des Energieanteils, der für das Kochen in der Regelleistung enthalten sein soll, sog "Kochgaspauschale"). Bei der Berechnung wäre zusätzlich zu berücksichtigen, dass nach den Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) bisher der zur Regelleistung gehörende Energieanteil für die Bereitung von Warmwasser in Höhe von 6,22 Euro noch nicht von den Heizkosten abgezogen wurde (grundlegend: Urteil des Senats vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R - BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr 5; anders nach neuer Rechtslage vgl § 20 Abs 1 Satz 1 SGB II in der seit 1.1.2011 gültigen Fassung).

17

c) Ob zu den im Rahmen der Berechnung der Unterkunftskosten bei Haus- und Wohnungseigentum zu berücksichtigenden Kosten für eine Gebäudeversicherung (die hier in Höhe von 89,39 Euro belegt wurden) zusätzlich Kosten für eine Gebäudehaftpflichtversicherung zu übernehmen sind, kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn man von einer grundsätzlichen Berücksichtigungsfähigkeit einer Gebäudehaftpflichtversicherung (zur Möglichkeit des Abzugs einer solchen Versicherung vom Einkommen vgl BSG Urteil vom 31.10.2007 - B 14/11b AS 59/0AS 59/06 R - RdNr 20) auch unter dem Aspekt ausgeht, dass Kosten für eine Haftpflichtversicherung für das Gebäude nach § 2 Nr 13 BetrKV in einem Mietverhältnis neben den Kosten für die Gebäudeversicherung umlagefähig sind, so fehlt es vorliegend aber an einem konkreten Kostenanfall für den streitigen Leistungszeitraum. Insofern hat das LSG bindend festgestellt (§ 163 SGG), dass die Gebäudehaftpflichtversicherung kostenfrei in der privaten Haftpflichtversicherung des Klägers enthalten ist. Kosten für eine private Haftpflichtversicherung wiederum können nicht im Rahmen der Kosten der Unterkunft berücksichtigt werden, sondern lediglich gemäß § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II von zu berücksichtigendem Einkommen abgesetzt werden.

18

Schließlich wird das LSG noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden haben.

Tatbestand

1

Im Streit sind Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II für die Zeit vom 1.1.2005 bis 31.12.2005, insbesondere die Frage, ob und ggf in welcher Höhe Stromkosten zum Betrieb einer Heizungsanlage als Kosten der Unterkunft zu übernehmen sind.

2

Der Kläger bewohnt eine 46,51 qm große Wohnung, die über eine mit Erdgas betriebene Etagenheizung verfügt. Die Warmwasserbereitung erfolgt über die Heizung. Die monatliche Kaltmiete betrug ab 1.1.2005 188,83 Euro bzw ab 1.5.2005 192,55 Euro. Die Nebenkosten beliefen sich auf 55,35 Euro und die Heizkosten auf 56,04 Euro. Die Beklagte bewilligte für die Zeiträume vom 1.1.2005 bis 30.6.2005 und 1.7.2005 bis 31.12.2005 als Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ua Kosten für Unterkunft und Heizung nur unter Berücksichtigung von Heizkosten in Höhe von 47,51 Euro (Bescheid vom 21.12.2004 idF des Widerspruchsbescheids vom 22.2.2005, Bescheid vom 4.4.2005; Bescheid vom 21.6.2005, Widerspruchsbescheid vom 12.10.2005).

3

Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte für den streitgegenständlichen Zeitraum Heizkosten in tatsächlicher Höhe anerkannt (Bescheid vom 24.11.2008). Im Anschluss hat das LSG die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Dortmund vom 9.5.2007 zurückgewiesen, mit dem dieses die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt hatte, dem Kläger ab April 2005 Heizkosten in Höhe von 55,76 Euro zu bewilligen (Urteil vom 12.11.2009). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, dem Kläger stünden nach Erteilung des Bescheides vom 24.11.2008 keine weiteren Leistungen zu, weil die Beklagte die tatsächlichen Kosten für die Heizung ohne Abzug eines Betrags für die Warmwasserbereitung erstattet habe. Es könne dahingestellt bleiben, ob die von dem Kläger geltend gemachten Stromkosten zum Betrieb der Gasetagenheizung als "versteckte Heizkosten" anzusehen seien und entsprechend den Heizkosten und nicht dem Haushaltsstrom zuzurechnen seien. Selbst wenn es sich um Heizkosten handele, überschreite die dem Kläger zustehende monatliche Summe nicht den Betrag in Höhe von 6,22 Euro, den die Beklagte für die Warmwasserbereitung bei den Kosten der Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG (Hinweis auf BSG Urteil vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R - BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr 5) hätte in Abzug bringen müssen. Zwar ergebe sich bei den vom Kläger für den Betrieb der Heizung geltend gemachten 500 Kilowattstunden (kWh) ein monatlicher Betrag in Höhe von 7,61 Euro (500 x 18,27 Cent = 9135 Cent = 91,35 Euro). Diese Angaben seien aber unrealistisch, weil dies mehr als ein Viertel der gesamten jährlichen Stromkosten umfassen würde. Nach den Abrechnungen des Energieunternehmens Mark-E vom 18.2.2005 und 21.2.2006 seien für den Zeitraum vom 30.1.2004 bis 2.2.2005 für Strom insgesamt 1765 kWh (Gas: 13 583 kWh) und für den Zeitraum vom 2.2.2005 bis 3.2.2006 insgesamt 1946 kWh (Gas 14 118 kWh) angefallen. Bei Berücksichtigung von 110 Watt, die der Kläger bereits seinen Berechnungen zu Grunde gelegt habe (Schriftsatz vom 9.2.2009) und einer Heizperiode von 120 Tagen ergebe sich bei 79,2 kWh (120 Tage x 6 Stunden x 110 Watt = 79 200 Watt = 79,2 kWh) lediglich ein Jahresbetrag in Höhe von 14,47 Euro (79,2 kWh x 18,27 Cent - GWG Stromtarif - 1446,98 Cent). Selbst bei einer großzügigen Schätzung der jährlichen Heizperiode von 240 Tagen und täglich 15 Stunden werde der vom BSG als zulässig angesehene Abzugsbetrag für die Warmwasserzubereitung in Höhe von 6,22 Euro nicht erreicht.

4

Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Es stelle sich die Rechtsfrage, ob die Kosten für den zum Betrieb einer Heizungsanlage benötigten Strom zu den Kosten der Unterkunft und Heizung gehörten und mit der Regelleistung abgegolten seien bzw ob bei Überschreitung des vom BSG festgesetzten Betrags von 6,22 Euro für die Warmwasserzubereitung die weiteren Kosten vom Hilfebedürftigen selbst zu tragen seien. Ungeklärt sei die Frage, wie die Stromkosten zum Betrieb der Heizung einzustufen seien und ob sie als Kosten der Unterkunft und Heizung mit der Regelleistung abgegolten seien.

5

Weiter liege eine Aufklärungspflichtverletzung vor, die letztlich zu einem Verstoß gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör führe. Er habe Aufwendungen für den Betrieb der Heizungsanlage in Höhe von monatlich 7,00 Euro geltend gemacht. Indem das LSG argumentiere, dass der von der Beklagten berücksichtigte Absetzbetrag in Höhe von 6,22 Euro nicht überschritten sei, werde letztlich eine unzulässige Verrechnung bzw Aufrechnung vorgenommen. Die Frage der Hilfebedürftigkeit bzw Billigkeit im Sinne des § 54 SGB I habe keine Rolle gespielt und sei vom LSG auch in keiner Weise angesprochen oder berücksichtigt worden. Die insoweit fehlende Aufklärung führe zu einem Verstoß gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör.

6

Die Feststellungen des LSG zur Höhe der Kosten für den Betrieb der Heizung seien teilweise nicht nachvollziehbar und von Vermutungen getragen. Unter Berücksichtigung der von ihm geltend gemachten Kilowattstunden für den Betrieb der Heizung ergebe sich ein monatlicher Betrag in Höhe von 7,61 Euro (500 x 18,27 Cent = 9135 Cent = 91,35 Euro). Er habe nicht damit rechnen müssen, dass das Berufungsgericht Berechnungen und Feststellungen auf anderer Basis vornehme. Ansonsten wäre hierzu von seiner Seite noch ergänzend Stellung genommen bzw beantragt worden, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Diese Möglichkeit sei ihm genommen worden, weil er mit einer derartigen Abhandlung dieses Themenbereichs im Urteil des LSG nicht habe rechnen müssen. Auch insoweit sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

Entscheidungsgründe

7

Die Beschwerde ist nicht zulässig, weil die als Zulassungsgründe geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) bzw des Verfahrensmangels, auf dem das Urteil des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), nicht in der erforderlichen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden sind (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 SGG zu verwerfen.

8

Eine grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; BVerwG NJW 1999, 304; vgl auch: BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Der Beschwerdeführer hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und ggf des Schrifttums nicht ohne weiteres zu beantworten ist und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im Allgemeininteresse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31). Hinsichtlich der von dem Kläger aufgeworfenen Frage nach der Möglichkeit einer Berücksichtigung von Stromkosten für den Betrieb einer Heizungsanlage als (weitere) Aufwendungen für Unterkunft und Heizung iS des § 22 SGB II hat der Kläger eine Klärungsbedürftigkeit nicht ausreichend dargetan. Seit 1.8.2006 ergibt sich aus § 20 Abs 1 SGB II, dass die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts auch die Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile umfasst. Bereits für die Rechtslage vor dieser Klarstellung in § 20 Abs 1 SGB II durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 (BGBl I 1706) ist das BSG davon ausgegangen, dass die Übernahme der Stromkosten auf der Grundlage des § 22 SGB II voraussetzt, dass diese (zumindest teilweise) für das Beheizen der Wohnung aufzubringen sind(vgl BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 48/08 R - BSGE 102, 274 ff = SozR 4-4200 § 22 Nr 18; BSG Beschluss vom 16.7.2009 - B 14 AS 121/08 B - unter Hinweis auf BSG Urteil vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R - BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr 5 RdNr 21 ff).

9

Auch hinsichtlich der geltend gemachten Verfahrensmängel genügt die Beschwerdebegründung nicht den Anforderungen. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die verletzte Rechtsnorm und die eine Verletzung (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert und schlüssig dargelegt werden (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 34, 36; SozR 3-1500 § 73 Nr 10). Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14). Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

10

Stützt ein Beteiligter - wie hier der Kläger - seine Nichtzulassungsbeschwerde auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht ("Aufklärungspflichtverletzung"), bedarf es daher wegen § 160 Abs 2 Nr 3 SGG nach ständiger Rechtsprechung des BSG der Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne weiteres auffindbaren Beweisantrags und der Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG verbunden mit Ausführungen dazu, dass das LSG sich auf Grund dessen zur weiteren Sachaufklärung hätte gedrängt sehen müssen, der Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweiserhebung und schließlich Ausführungen dazu, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann(vgl ua BSG SozR 1500 § 160 Nr 5; SozR 3-1500 § 160 Nr 9; SozR 4-1500 § 160a Nr 3 mwN). Der Kläger hat jedoch nicht behauptet, dass er einen Beweisantrag gestellt hat, sondern macht eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG; Art 103 Abs 1 GG) geltend. Soweit er insofern der Sache nach vorträgt, das LSG habe aus Rechtsgründen ("Verrechnung, Aufrechnung") nicht berücksichtigen dürfen, dass von den bewilligten Kosten für Unterkunft und Heizung ein Betrag in Höhe von 6,22 Euro für bereits in der Regelleistung enthaltene Kosten der Warmwasserbereitung abzusetzen sei, übt er lediglich Kritik am Inhalt der Entscheidung des LSG. Das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch nicht auf die Prüfung der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung in der Hauptsache gerichtet (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

11

Auch soweit sich das LSG in seiner Argumentation zur Höhe von im Rahmen der Kosten der Unterkunft zu berücksichtigenden Stromkosten für den Betrieb der Heizungsanlage auf die Abrechnung der Vermieterin des Klägers, die Abrechnungen des Energieunternehmens Mark-E und eigene Berechnungen stützt, liegt hierin keine unzulässige Überraschungsentscheidung des LSG, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte. Das Gericht ist nicht verpflichtet, auf die in Aussicht genommene Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gesichtspunkte vorab im Einzelnen mit den Beteiligten zu erörtern (BSG SozR 3-1500 § 112 Nr 2 S 3). Die Tatsachen, auf die das LSG seine Überzeugungsbildung hier gestützt hat, konnte der Kläger den Ermittlungen des Berufungsgerichts entnehmen, sodass die von ihm auch wahrgenommene Gelegenheit bestand, sich hierzu zu äußern. Im Übrigen ist Voraussetzung für die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG),dass der Kläger seinerseits alles getan hat, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Zielt - wie vorliegend - ein Vortrag ausschließlich auf eine weitere Beweiserhebung, hat ein anwaltlich vertretener Kläger nur dann alles getan, um die Berücksichtigung seines Vorbringen zu sichern, wenn er gleichzeitig einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag stellt (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 22 S 35).

12

Dem Kläger steht Prozesskostenhilfe nicht zu, weil seine Rechtsverfolgung aus den genannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a SGG). Aus diesem Grund entfällt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

Tenor

Die Revision der Kläger wird zurückgewiesen, soweit mit ihr eine Leistung von mehr als 321,19 Euro geltend gemacht wird. Im Übrigen wird das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 11. Mai 2010 auf die Revision der Kläger aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Kläger begehren im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für den Monat Dezember 2008 höhere Leistungen für die Unterkunft und Heizung.

2

Die Kläger zu 1 und 2 bilden zusammen mit ihren Kindern, den Klägern zu 3 und 4, eine Bedarfsgemeinschaft. Sie stehen seit dem Frühjahr 2008 mit Unterbrechungen im Leistungsbezug bei dem Beklagten. Die Familie bewohnt ein 110 qm großes Einfamilienhaus.

3

Mit Schreiben vom 23.4.2008 teilte der Beklagte den Klägern mit, die tatsächlichen Unterkunftskosten entsprächen nicht den anerkennungsfähigen Maximalbeträgen. Als angemessen angesehen werden könnten Kosten der Unterkunft in Höhe von 470 Euro zzgl Heizkosten. Eine Übernahme der tatsächlichen Kosten komme nicht länger als bis zum 31.8.2008 in Betracht. Die Kläger wurden außerdem aufgefordert, sich unverzüglich um eine Senkung der Unterkunftskosten auf ein angemessenes Niveau zu bemühen.

4

Mit Bescheid vom 6.1.2009 bewilligte der Beklagte den Klägern für den Monat Dezember 2008 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von insgesamt 1206 Euro, wobei Kosten der Unterkunft zzgl Heizkosten in Höhe von 555 Euro berücksichtigt wurden. Auf den dagegen eingelegten Widerspruch bewilligte der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 13.2.2009 Leistungen für Dezember 2008 in Höhe von insgesamt 1221,02 Euro und legte seiner Berechnung nunmehr Kosten der Unterkunft in Höhe von 470 Euro sowie Heizkosten in Höhe von 100,02 Euro (tatsächliche Heizkosten in Höhe von 119 Euro abzüglich Warmwasserkosten in Höhe von 18,98 Euro) zugrunde. Im Übrigen wies er den Widerspruch der Kläger mit Widerspruchsbescheid vom 6.3.2009 zurück.

5

Mit ihrer dagegen beim Sozialgericht (SG) Stade erhobenen Klage machen die Kläger geltend, die Befristung der Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten auf sechs Monate sei nicht angemessen und stelle eine unzumutbare Härte für die Bedarfsgemeinschaft dar.

6

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 11.5.2010 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, eine Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten über die Regelhöchstfrist von sechs Monaten hinaus komme hier schon deshalb nicht in Betracht, weil die Kläger keinerlei Bemühungen unternommen hätten, die Kosten der Unterkunft zu senken. Ein Verkauf des Eigenheims sei ebenso wenig in Betracht gezogen worden wie die Vermietung oder andere Maßnahmen. Die Übernahme nur der angemessenen Unterkunftskosten verstoße entgegen der Ansicht der Kläger auch nicht gegen das Gebot des Schutzes von Ehe und Familie. Die Höhe der angemessenen Unterkunftskosten (Kaltmiete inclusive Nebenkosten) habe der Beklagte vorliegend ausgehend von einer Wohnungsgröße von 85 qm für eine vierköpfige Familie zutreffend mit 470 Euro angesetzt. Die vom Beklagten entwickelten Richtlinien zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten erfüllten in allen einzelnen Punkten die Anforderungen des Bundessozialgerichts (BSG) an ein schlüssiges Konzept. Die vom Beklagten festgesetzte Angemessenheitsgrenze von 470 Euro liege auch noch über den durchschnittlichen Kosten von 306 Vergleichswohnungen. Es bestünden keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass im streitigen Zeitraum angemessen großer Wohnraum für den errechneten Betrag in Cuxhaven nicht zu erhalten gewesen sei. Entsprechendes hätten die Kläger auch nicht vorgetragen. Sie hätten vielmehr dargelegt, sich um anderweitigen Wohnraum gar nicht bemüht zu haben, weil sie in ihrem Haus wohnen bleiben wollten.

7

Das SG hat in seinem Urteil die Berufung zugelassen. Auf einen Antrag der Kläger hin, dem der Beklagte zugestimmt hat, hat das SG mit Beschluss vom 8.6.2010 die Sprungrevision zugelassen.

8

Zur Begründung ihrer eingelegten Revision tragen die Kläger vor, es treffe nicht zu, dass sie keine Bemühungen zur Kostensenkung unternommen hätten. Der Kläger zu 1 wisse aus früheren Gesprächen mit seinem Baufinanzierer, dass dieser auf uneingeschränkte Einhaltung des unveränderlichen Vertragsinhalts bestehe. Die Erzielung von Mieteinnahmen sei nur möglich, wenn die Familie aus dem Haus ausziehen würde, was nicht in Betracht komme. Entgegen den Feststellungen in dem Urteil sei die Wohnung nicht 110 qm groß, sondern nur 90,6 qm, was nicht wesentlich über der zugestandenen Wohnungsgröße von 85 qm liege. Als das Haus im Jahre 2002 erworben worden sei, habe die Familie finanziell noch besser dagestanden und man habe weitere Kinder mit einkalkuliert. Das Verlangen, jetzt auszuziehen, verstoße gegen das Gebot des Schutzes von Ehe und Familie. Im Übrigen sei das Haus auch deshalb nicht zu verkaufen, weil es Schonvermögen darstelle. Ein Verkauf würde dazu führen, dass erhebliche Schulden zurückblieben. Das Haus sei im Jahre 2002 für 130 000 Euro gekauft worden, wegen Dachreparaturen seien insgesamt 150 000 Euro finanziert worden. Die Restschuld liege bis heute bei 130 000 Euro, bei gutem Verkauf sei aber nur mit einem Erlös in der Größenordnung von 100 000 bis 110 000 Euro zu rechnen, bei einem Notverkauf nur mit 80 000 bis 90 000 Euro. Eine anderweitige Vermietung sei auch nur sinnvoll, wenn dadurch die Aufwendungen für das Haus in Höhe von rund 800 Euro monatlich an Mieteinnahmen erzielt würden. Dies sei aber nicht realistisch, weil das Angebot freistehender Mietwohnungen und zu mietender alter Häuser (wie dieses von 1934) in Cuxhaven groß sei und die Zahl derer, die eine derartige Unterkunft suchen, sehr begrenzt. Aus diesen individuellen Gründen müsse die Sechs-Monats-Frist unter Einbeziehung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes so interpretiert werden, dass auch "mittlere Lösungen" möglich seien. Unter Berücksichtigung des Verfassungsrechts sei unangemessen hoher Bedarf über die Sechs-Monats-Frist hinaus weiter anzuerkennen und notfalls der das Angemessene überschreitende Anteil als Darlehen zu gewähren. Die gesetzgeberische Entscheidung der Besserstellung von Hauseigentümern gegenüber Mietern müsse bei den Unterkunftskosten mitberücksichtigt werden, ebenso wie die aus Art 6 Abs 1 Grundgesetz (GG) fließende Verpflichtung, Ehe und Familie zu schützen und zu fördern.

9

Die Kläger beantragen, das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 11. Mai 2010 aufzuheben und die Bescheide des Beklagten vom 6. Januar 2009 und 13. Februar 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. März 2009 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, den Klägern für den Monat Dezember 2008 weitere 326,01 Euro für die Unterkunft zu zahlen, hilfsweise, ihnen für den Monat Dezember 2008 weitere 326,01 Euro für Unterkunft als Darlehen zu gewähren.

10

Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

11

Der Beklagte hält das Urteil des SG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

12

Soweit die Kläger erstmals im Revisionsverfahren statt 321,19 Euro als zusätzliche Kosten der Unterkunft für den Monat Dezember 2008 326,01 Euro beantragt haben, handelt es sich um eine im Revisionsverfahren unzulässige Klageänderung (§ 168 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz); der Antrag war insoweit zurückzuweisen.

13

Im Übrigen ist die durch Beschluss des SG vom 8.6.2010 zugelassene Sprungrevision (§ 161 SGG) der Kläger, die diese rechtzeitig eingelegt haben, im Sinne der Aufhebung des Urteils und der Zurückverweisung zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen begründet (§ 170 Abs 2 und 4 SGG). Es kann vorliegend nicht abschließend entschieden werden, ob den Klägern höhere Leistungen für die Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II idF des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 (BGBl I 1706) für den Monat Dezember 2008 zustehen.

14

1. Das beklagte Jobcenter ist gemäß § 70 Nr 1 SGG beteiligtenfähig. Bei dem Jobcenter (§ 6d SGB II idF des Gesetzes vom 3.8.2010, BGBl I 1112) handelt es sich um eine gemeinsame Einrichtung (§ 44b Abs 1 Satz 1 SGB II ebenfalls idF des Gesetzes vom 3.8.2010), die mit Wirkung vom 1.1.2011 kraft Gesetzes entstanden ist und im Laufe des gerichtlichen Verfahrens als Rechtsnachfolger an die Stelle der bisher beklagten Arbeitsgemeinschaft (; vgl § 76 Abs 3 Satz 1 SGB II) tritt. Dieser kraft Gesetzes eintretende Beteiligtenwechsel wegen der Weiterentwicklung der Organisation des SGB II stellt keine im Revisionsverfahren unzulässige Klageänderung dar. Das Passivrubrum war daher von Amts wegen zu berichtigen (vgl dazu insgesamt BSG Urteil vom 18.1.2011 - B 4 AS 99/10 R - SozR 4-4200 § 37 Nr 5).

15

2. Streitgegenstand des Verfahrens sind allein Ansprüche der Kläger auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung für den Monat Dezember 2008 und die diesen Anspruch regelnden Bescheide des Beklagten vom 6.1.2009 und vom 13.2.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.3.2009. An der Zulässigkeit derart beschränkter Rechtsmittel (vgl nur BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, RdNr 18) hat sich durch die Neufassung des § 19 Abs 1 SGB II durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 (BGBl I 453), das insofern zum 1.1.2011 in Kraft getreten ist, zumindest für laufende Verfahren über einen vorher abgeschlossenen Bewilligungsabschnitt nichts geändert.

16

3. Es ist trotz der sehr verkürzten Feststellungen des SG davon auszugehen, dass die Kläger dem Grunde nach zum leistungsberechtigten Personenkreis nach § 7 Abs 1 und Abs 2 Satz 1 SGB II zählen. Das SG hat insofern festgestellt, dass die Kläger zu 1 und 2 mit ihren Kindern, den Klägern zu 3 und 4, eine Bedarfsgemeinschaft bilden und seit Frühjahr 2008 mit Unterbrechungen im Leistungsbezug bei dem Beklagten stehen. Aus den Urteilsgründen ergibt sich auch, dass das Lebensalter des Klägers zu 1 innerhalb der maßgeblichen Altersgrenzen liegt und dieser erwerbsfähig und (teilweise) hilfebedürftig ist.

17

Es fehlen aber jegliche Feststellungen dazu, welche berücksichtigungsfähigen Kosten seitens der Kläger überhaupt geltend gemacht werden. Zu den Unterkunftskosten für selbst genutzte Hausgrundstücke zählen alle notwendigen Ausgaben, die bei der Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen sind (vgl Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 22 RdNr 26). § 7 Abs 2 der Verordnung zur Durchführung des § 82 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch ( juris BSHG§76DV) findet insoweit entsprechende Anwendung (vgl Urteile des Senats vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 34/06 R - BSGE 100, 186 = SozR 4-4200 § 12 Nr 10 und vom 19.9.2008 - B 14 AS 54/07 R -), als er Anhaltspunkte dafür liefert, welche Kosten im Rahmen des § 22 Abs 1 SGB II zu berücksichtigen sind (vgl dazu auch BSG Urteil vom 24.2.2011 - B 14 AS 61/10 R - zur Veröffentlichung vorgesehen). Zu den danach berücksichtigungsfähigen Kosten zählen insbesondere auch Darlehenszinsen, grundsätzlich jedoch keine Tilgungsleistungen (vgl dazu insgesamt und zu den Ausnahmen hinsichtlich der Berücksichtigung von Tilgungsleistungen Urteil des Senats vom 7.7.2011 - B 14 AS 79/10 R - zur Veröffentlichung vorgesehen). Vorliegend ist nicht ersichtlich, welcher Anteil der geltend gemachten Summe ggf auf Darlehenszinsen entfällt und ob auch Tilgungsleistungen darin enthalten sind. Bei der Ermittlung des grundsätzlich anerkennungsfähigen Betrags wird das LSG auch zu berücksichtigen haben, dass die Angemessenheit der Unterkunftskosten für Mieter und Hauseigentümer nach einheitlichen Kriterien zu beantworten ist und die Angemessenheit von mit der Nutzung von Eigentum verbundenen Kosten an den Kosten zu messen ist, die für Mietwohnungen angemessen sind (vgl dazu grundlegend BSG Urteil vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 34/06 R - BSGE 100, 186 = SozR 4-4200 § 12 Nr 10). Die Angemessenheit eines Hausgrundstücks im Sinne der Schutzvorschrift des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II indiziert nicht die Angemessenheit der Unterkunftskosten für dieses Haus nach § 22 Abs 1 SGB II. Geschützt wird von beiden Vorschriften nur "die Wohnung" im Sinne der Erfüllung des Grundbedürfnisses "Wohnen" als räumlichem Lebensmittelpunkt (vgl BSG Urteil vom 2.7.2009 - B 14 AS 32/07 R -), nicht dagegen die Immobilie als Vermögensgegenstand.

18

Die Kläger ziehen aus der Schutzvorschrift des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II zu Unrecht den Schluss, hierbei handele es sich um die "gesetzgeberische Grundentscheidung einer Besserstellung von Eigentümern gegenüber Mietern", die Anlass gebe, auch die Angemessenheitsgrenze unterschiedlich zu bestimmen. Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung deutlich gemacht, dass § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II gerade keine Aussage zu den Kosten der Unterkunft trifft, sondern nur verhindern soll, dass ein selbst genutztes angemessenes Hausgrundstück oder eine solche Eigentumswohnung veräußert werden muss, bevor Grundsicherungsleistungen gewährt werden. Im Rahmen der Hilfegewährung nach dem SGB II sind dann aber nach den Grundsätzen des Art 3 Abs 1 GG alle Leistungsbezieher einheitlichen Kriterien zu unterwerfen, also auch Eigentümer und Mieter hinsichtlich der Leistungen, die dem Erhalt des Wohnraums dienen, gleich zu behandeln.

19

Ungeachtet der Frage, ob das Haus der Kläger tatsächlich eine geringere Wohnfläche aufweist als 110 qm, von denen das SG aufgrund der Angaben des Klägers zu 1 im Verwaltungsverfahren ausgegangen ist, und ob das Haus grundsätzlich unter die Schutzvorschrift des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 4 SGB II fällt (vgl hierzu: BSG Urteil vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 34/06 R - BSGE 100, 186 = SozR 4-4200 § 12 Nr 10), kommt es vorliegend allein darauf an, ob die Kosten für dieses Wohneigentum angemessen iS des § 22 Abs 1 SGB II sind.

20

4. Ungeachtet der Tatsache, dass innerhalb des Komplexes der Unterkunfts- und Heizkosten nicht eine weitere Begrenzung des Streitgegenstandes auf einzelne Elemente des Bedarfs bzw der Angemessenheitsprüfung stattfinden kann (vgl insoweit Urteil des Senats vom 7.7.2011 - B 14 AS 79/10 R - zur Veröffentlichung vorgesehen), wird vorliegend faktisch nur um die Höhe der reinen Unterhaltskosten gestritten, da aufgrund des Änderungsbescheides vom 13.2.2009 die Heizkosten, lediglich bereinigt um die Warmwasserkosten für die vier Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, in tatsächlicher Höhe übernommen wurden und das SG von der Angemessenheit der Heizkosten ausgegangen ist (§ 163 SGG).

21

Nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II werden im Rahmen des Arbeitslosengeldes II Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Zur Ermittlung der Leistung für die Unterkunft, auf die der dem Grunde nach leistungsberechtigte Hilfebedürftige Anspruch hat, ist in mehreren Schritten vorzugehen: Zunächst bedarf es zur Bestimmung der abstrakten Angemessenheit der Wohnkosten der Feststellung, welche Größe die von der Bedarfsgemeinschaft bewohnte Wohnung hat (dazu unter a), sodann ist unter Berücksichtigung des angemessenen einfachen Wohnungsstandards festzustellen, welche Nettokaltmiete pro qm Wohnfläche für die angemessene Wohnungsgröße auf dem Wohnungsmarkt des maßgeblichen Vergleichsraums zu zahlen ist (dazu unter b).

22

a) Zur Festlegung der angemessenen Wohnfläche ist auf die Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen (stRspr des BSG seit Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3, RdNr 19; zuletzt BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 42). Die Angemessenheit der Wohnungsgröße richtet sich grundsätzlich nach den Werten, die die Länder aufgrund des § 10 Wohnraumförderungsgesetz vom 13.9.2001 (BGBl I 2376) festgelegt haben. Mit Bezug auf die genannte Norm hat das SG eine angemessene Wohnungsgröße für vier Personen vom 85 qm festgestellt. Allerdings ist dabei nicht auf die maßgebliche Richtlinie über die Soziale Wohnraumförderung in Niedersachsen (Wohnraumförderungsbestimmungen ) vom 27.6.2003 idF vom 1.8.2008 (Nds MBl 2003, 580; 2008 862) Bezug genommen worden, sodass die angegebene Quadratmeterzahl aus dem Urteil des SG nicht nachvollzogen werden kann. Aus Nr 11 der WFB ergibt sich allerdings, dass eine Wohnfläche von 85 qm für vier Haushaltsmitglieder als angemessen anzusehen ist.

23

b) Es fehlt aber an Feststellungen zu den übrigen Parametern für die Ermittlung der abstrakten Angemessenheit der Unterkunftskosten. Die vom Beklagten entwickelten "Richtlinien zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten" entsprechen trotz des Bemühens, den Anforderungen gerecht zu werden, die die Rechtsprechung an ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten gestellt hat, in einem wesentlichen Punkt nicht den Vorgaben des BSG (vgl zB Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R - BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr 30; Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 27). Der Beklagte geht nämlich von einer unzureichenden Datengrundlage aus bzw zieht aus den herangezogenen Daten nicht die sachlich gebotenen Schlüsse.

24

Zwar hat der Beklagte eine Datenbasis von 10 % des regional in Betracht zu ziehenden Wohnungsbestands für die Ermittlung der angemessenen Mietwerte herangezogen (vgl BSG Urteil vom 18.6.2008 - B 14/7b AS 44/06 R -), der ausgewählte Wohnungsbestand von 9788 Wohnungen setzt sich allerdings nur aus Wohnungen von Leistungsempfängern nach dem SGB II (zu 78 %), bzw SGB XII (zu 10 %) und Empfängern von Wohngeld (zu 12 %) zusammen. Damit können nur in der Rubrik der Wohngeldempfänger Wohnungen enthalten sein, die auch teurer sind als eine nach SGB II oder SGB XII angemessene Wohnung. Werden aber nur diese Wohnungen von Leistungsempfängern als Datengrundlage herangezogen und wird von den so erhaltenen Werten nochmals der Durchschnitt gebildet, so errechnet sich ein Angemessenheitswert, der unter dem Wert liegt, der für einen Teil der Leistungsempfänger als angemessen akzeptiert wird. Um diesen Zirkelschluss zu vermeiden, kann ein Leistungsträger auf alle Wohnungen aus dem Gesamtwohnungsbestand abstellen, also neben Wohnungen einfachen Standards auch auf solche mittleren und gehobenen Standards und dann aus den so gewonnenen Mietpreisen einen angemessenen Wert ermitteln (BSGE 104, 192, 197 = SozR 4-4200 § 22 Nr 30, RdNr 21). Der Leistungsträger kann auch - wie vorliegend - bei der Datenerhebung nur die Wohnungen einfachen Standards zugrunde legen, muss als Angemessenheitsgrenze dann aber die obere Preisgrenze dieses Segments wählen. Das vom Beklagten gewählte Verfahren, die errechneten Durchschnittswerte um einen Sicherheitsaufschlag X zu erhöhen, stellt dagegen kein planmäßiges Vorgehen dar. Weder ist die Erhöhung für alle Wohnungsgrößen gleichmäßig erfolgt, noch ist überhaupt erkennbar und ggf mathematisch nachvollziehbar, wie sich die jeweilige Erhöhung errechnet.

25

Bei der Neujustierung der Angemessenheitsgrenze wird auch zu berücksichtigen sein, dass für die Datenerhebung nicht nur die Daten von tatsächlich am Markt angebotenen Wohnungen in Betracht kommen, sondern auch von bereits vermieteten (BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19). Im Rahmen der Leistung für die Unterkunft ist sämtlicher Wohnraum zu berücksichtigen, der auch tatsächlich zu diesem Zweck vermietet wird, so etwa auch Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist (dazu näher und zu Ausnahmen von diesem Grundsatz BSG Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R - BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr 30).

26

5. Sollte sich im wiedereröffneten Verfahren herausstellen, dass die tatsächlichen berücksichtigungsfähigen Unterkunftskosten der Kläger unangemessen hoch sind, so wird zu beachten sein, dass eine Erstattung dieser zu hohen Aufwendungen nur in Betracht kommt, wenn es dem Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs 1 Satz 3 SGB II). Es besteht eine Obliegenheit zur Kostensenkung ab Kenntnis der Unangemessenheit (stRspr vgl nur BSG Urteil vom 27.2.2008 - B 14/7b AS 70/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 8), hier also ab Zugang des Schreibens des Beklagten vom 23.4.2008.

27

Etwas anderes gilt nur, wenn Kostensenkungsmaßnahmen nicht möglich sind (dazu a) oder subjektiv nicht zumutbar (dazu b). Die Kläger verkennen, dass § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II selbst bei Vorliegen von "Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit" vorsieht, dass nach spätestens sechs Monaten nur noch die Aufwendungen in Höhe der Referenzmiete erstattet werden sollen (Regelfall). Die Erstattung nicht angemessener Kosten der Unterkunft bleibt der durch sachliche Gründe begründungspflichtige Ausnahmefall, die Obliegenheit zur Kostensenkung bleibt auch bei Unmöglichkeit oder subjektiver Unzumutbarkeit grundsätzlich bestehen. Wegen des Ausnahmecharakters sind strenge Anforderungen an die Auslegung der Tatbestandsmerkmale der Unmöglichkeit und der Unzumutbarkeit zu stellen (BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19).

28

a) Eine objektive Unmöglichkeit einer Unterkunftsalternative wird bei Abstellen auf hinreichend große Vergleichsräume nur in seltenen Ausnahmefällen zu begründen sein. In Deutschland gibt es derzeit keine allgemeine Wohnungsnot und allenfalls in einigen Regionen Mangel an ausreichendem Wohnraum (vgl schon zum Sozialhilferecht BVerwGE 101, 194). Vorliegend ergibt sich aus den Richtlinien des Beklagten zur konkreten Angemessenheit, dass der Landkreis Cuxhaven innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als 3000 Einwohner verloren hat, was bei einer durchschnittlichen Haushaltsgröße von 2,1 Personen fast 1500 Haushalten entspricht. Selbst wenn man davon ausgeht, dass von den hierdurch frei gewordenen Wohnungen nur ein Teil für die Empfänger von Grundsicherungsleistungen in Betracht kommt, spricht dies eher für einen Angebotsüberschuss. Eine objektive Unmöglichkeit, eine angemessene Wohnalternative zu finden, dürfte daher kaum bestehen.

29

b) Auch eine subjektive Unzumutbarkeit ist vorliegend nicht zu erkennen. Zwar wird grundsätzlich respektiert, dass von einem Hilfebedürftigen nicht die Aufgabe seines sozialen Umfeldes verlangt werden kann (BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3, RdNr 21). Dies bedeutet jedoch nicht, dass keinerlei Veränderungen der Wohnraumsituation stattfinden dürfen. Vielmehr sind auch Anfahrtswege mit öffentlichen Verkehrsmitteln hinzunehmen, wie sie ja auch zB erwerbstätigen Pendlern selbstverständlich zugemutet werden (BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19, RdNr 33 bis 35).

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. April 2009 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt im Rahmen der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) höhere Kosten der Unterkunft ab 1.1.2005.

2

Der 1948 geborene Kläger bewohnt in Oldenburg ein eigenes Haus, welches mit Erdgas beheizt wird. Er bezog bis zum 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe. Mit Bescheid vom 20.1.2005 bewilligte der Beklagte für die Zeit vom 1.1. bis 30.4.2005 und mit Bescheid vom 12.4.2005 für die Zeit vom 1.5. bis 31.10.2005 Arbeitslosengeld II in Höhe von 439,63 Euro monatlich, bestehend aus der Regelleistung (345 Euro) und den Kosten für Unterkunft und Heizung (94,63 Euro).

3

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger mit seiner Klage zum Sozialgericht (SG) geltend gemacht, die Nebenkosten für ein Eigenheim müssten in gleicher Höhe anerkannt werden, wie dies bei einer Mietwohnung der Fall sei. Dies bedeute, dass eine Rücklagenpauschale für Erhaltungsaufwand, die Stromkosten für die Heizungspumpe und die Stromkosten für Gartenpflege und Außenbeleuchtung sowie eine Gebäudehaftpflichtversicherung leistungserhöhend zu berücksichtigen seien. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 11.4.2006 abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Das Landessozialgericht (LSG) hat in seinem zurückweisenden Beschluss vom 27.4.2009 ausgeführt, höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom 1.1. bis 31.10.2005 stünden dem Kläger nicht zu, weil der Beklagte bereits alle belegten Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe anerkannt habe. Weitere Aufwendungen seien nicht nachgewiesen worden. Eine monatliche Erhaltungsaufwandspauschale sei im Übrigen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht zulässig. Ebenso wenig könne der Kläger neben der anerkannten Wohngebäudeversicherung eine weitere Versicherungsprämie für eine Haus- und Grundstückshaftpflichtversicherung verlangen, da diese Versicherung beitragsfrei in der privaten Haftpflichtversicherung enthalten sei. Schließlich könne der Kläger auch keine zusätzlichen Stromkosten für die Heizungspumpe, die Gartenpflege und die Außenbeleuchtung verlangen. Diese Aufwendungen seien aus der Regelleistung zu bestreiten, im Übrigen würden diese Kosten bei dem Kläger auch anfallen, wenn er nicht Eigentümer, sondern Mieter des Hauses wäre.

4

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Kläger mit seiner vom BSG zugelassenen Revision. Er rügt eine Verletzung des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II, da nach dieser Vorschrift Leistungen für Unterkunft und Heizung bis zur Angemessenheitsgrenze zu erstatten seien, ohne Differenzierung danach, ob der Wohnbedarf durch Eigentum oder Miete gedeckt werde. Daher seien unter analoger Berücksichtigung der bei Mietern anfallenden und zu berücksichtigenden Nebenkosten auch die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf die Gebäudehaftpflichtversicherung sowie die Stromkosten für die Heizungspumpe, für Gartenpflege und für die Außenbeleuchtung anzuerkennen. Lediglich die Erhaltungsaufwandspauschale könne nach der Rechtsprechung des BSG nicht bedarfserhöhend berücksichtigt werden. Die übrigen geltend gemachten Kosten zählten jedoch zu den Unterkunftskosten für selbst genutzte Hausgrundstücke, da hierzu alle notwendigen Ausgaben zu zählen seien, die bei der Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen seien.

5

Der Kläger beantragt,
den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. April 2009 und das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 11. April 2006 aufzuheben sowie die Bescheide des Beklagten vom 20. Januar 2005 und 12. April 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. September 2005 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm ab 1. Januar 2005 bis zum 31. Oktober 2005 höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung der Stromkosten für die Heizungspumpe, für die Gartenpflege und die Außenbeleuchtung sowie die Kosten einer Gebäudehaftpflichtversicherung zu zahlen.

6

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Der Beklagte hält die angegriffenen Entscheidungen für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision des Klägers ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz). Es kann aufgrund der Feststellungen des LSG nicht abschließend entschieden werden, ob dem Kläger ein Anspruch auf höhere Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II in der Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl I 2954) zusteht.

9

1. Auf Beklagtenseite ist das Jobcenter gemäß § 70 Nr 1 SGG beteiligtenfähig. Bei dem Jobcenter (§ 6d SGB II idF des Gesetzes vom 3.8.2010, BGBl I 1112) handelt es sich um eine gemeinsame Einrichtung (§ 44b Abs 1 Satz 1 SGB II ebenfalls idF des Gesetzes vom 3.8.2010), die mit Wirkung vom 1.1.2011 kraft Gesetzes entstanden ist (vgl Luik, jurisPR-SozR 24/2010 Anm 1). Die gemeinsame Einrichtung tritt im laufenden gerichtlichen Verfahren als Rechtsnachfolger an die Stelle der bisher beklagten Arbeitsgemeinschaft (; vgl § 76 Abs 3 Satz 1 SGB II). Das Passivrubrum war entsprechend von Amts wegen zu berichtigen (vgl dazu insgesamt BSG Urteil vom 18.1.2011 - B 4 AS 99/10 R - SozR 4-4200 § 37 Nr 5).

10

2. Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG) sind die Bescheide des Beklagten vom 20.1. und vom 12.4.2005, über die gemeinsam mit einheitlichem Widerspruchsbescheid vom 27.9.2005 entschieden wurde. Zutreffend hat das LSG daher den Streitzeitraum auf die Zeit vom 1.1. bis 31.10.2005 bestimmt. Dem steht nicht entgegen, dass das SG (unzutreffend) über einen unbegrenzten Zeitraum und damit über Leistungen für mehr als ein Jahr entschieden hat, dies war lediglich für die Zulässigkeit der Berufung iS von § 144 Abs 1 Satz 2 SGG von Bedeutung. Nachdem der Kläger im Revisionsverfahren aufgrund der Rechtsprechung des BSG, wonach eine Erhaltungsaufwandspauschale für zukünftige Instandhaltungsarbeiten nicht bedarfserhöhend bei den Unterkunftskosten berücksichtigt werden kann (grundlegend BSG Urteil vom 3.3.2009 - B 4 AS 38/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 17) eine derartige Pauschale nicht mehr geltend macht, ist nur noch umstritten, ob Stromkosten für Außenbeleuchtung und Gartenpflege (dazu unter 3a), für die Heizungspumpe (dazu unter 3b) und für eine Haus- und Grundstückshaftpflichtversicherung (dazu unter 3c) im Rahmen der Kosten der Unterkunft bedarfserhöhend verlangt werden können.

11

3. Für die Frage, ob dem Kläger höhere Kosten der Unterkunft und Heizung zustehen, fehlt es bereits an grundlegenden Feststellungen des LSG. So ist schon nicht überprüfbar, ob der Kläger überhaupt hilfebedürftig iS des § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II ist. Zwar kann grundsätzlich bei einem Rechtsstreit über die Höhe von SGB II-Leistungen der Streitgegenstand allein auf die Kosten für Unterkunft und Heizung begrenzt werden (stRspr, vgl BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1). Allerdings ist Hilfebedürftigkeit als Grundlage aller SGB II-Leistungen explizit festzustellen. Dies drängt sich hier vor allem deshalb auf, weil der Kläger über Wohneigentum verfügt, dessen Berücksichtigung als Vermögen in Betracht kommt. Das LSG hätte deshalb Feststellungen über die Größe, Lage und Ausstattung des vom Kläger bewohnten Eigenheims treffen müssen, aus denen hervor geht, dass es unter die Schutzvorschrift des § 12 Abs 3 Nr 4 SGB II fällt.

12

Handelt es sich um ein Hausgrundstück von angemessener Größe, so sind bei Hilfebedürftigkeit im Übrigen vom Beklagten nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen, soweit diese angemessen sind. Die Angemessenheit von mit der Nutzung von Eigentum verbundenen Kosten ist nach der Rechtsprechung des BSG an den Kosten zu messen, die für Mietwohnungen angemessen sind (vgl im Einzelnen BSGE 100, 186 = SozR 4-4200 § 12 Nr 10). Der angemessenen Nettokaltmiete sind die angemessenen Nebenkosten sowie die angemessenen Heizkosten hinzuzufügen. Bis zur Summe dieser angemessenen Kosten sind die tatsächlichen Aufwendungen zu berücksichtigen. Zu den Unterkunftskosten für selbst genutzte Hausgrundstücke zählen dabei alle notwendigen Ausgaben, die bei der Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen sind (vgl Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 22 RdNr 26). § 7 Abs 2 der Verordnung zur Durchführung des § 82 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch(Juris-Abkürzung: BSHG§76DV § 7) findet insoweit entsprechende Anwendung (vgl Urteile des Senats vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 34/06 R - BSGE 100, 186 = SozR 4-4200 § 12 Nr 10, und vom 19.9.2008 - B 14 AS 54/07 R -), als er Anhaltspunkte dafür liefert, welche Kosten im Rahmen des § 22 Abs 1 SGB II zu berücksichtigen sind(vgl BSG Urteil vom 24.2.2011 - B 14 AS 61/10 R - zur Veröffentlichung vorgesehen). Auf dieser Basis wurden als berücksichtigungsfähige Kosten 94,63 Euro in die Bedarfsberechnung einbezogen. Angesichts dieses Betrages konnte auf die genaue Ermittlung der im örtlichen Vergleichsraum abstrakt angemessenen Mietkosten und einen Vergleich mit den vom Kläger für die Nutzung seines Eigenheims geltend gemachten Kosten (vgl dazu Urteil vom 24.2.2011, aaO, RdNr 20) verzichtet werden.

13

a) Weitere Nebenkosten in Form von Stromkosten für die Außenbeleuchtung und die Gartenpflege sind dagegen im Rahmen der Unterkunftskosten nicht berücksichtigungsfähig. Zwar sind neben der Nettokaltmiete grundsätzlich auch die angemessenen Betriebskosten iS des § 556 Bürgerliches Gesetzbuch - mit Ausnahme der Heizkosten - abstrakt zu bestimmen und als Faktor in das Produkt der angemessenen Unterkunftskosten mit einzubeziehen(vgl BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 65/09 R -). Eine Einbeziehung der hier geltend gemachten Stromkosten in den Bedarf für die Kosten der Unterkunft scheitert aber schon daran, dass bereits unter Geltung des § 20 Abs 1 SGB II aF die Regelleistung für einen Hilfeempfänger auch die Kosten für die Haushaltsenergie umfasst(vgl grundlegend BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 48/08 R - BSGE 102, 274 = SozR 4-4200 § 22 Nr 18). Ebenso wie die Kosten für die Warmwasserbereitung Bestandteil der Regelleistung sind bzw waren, müssen auch die Kosten für Strom, sofern er nicht zur Erzeugung von Heizenergie benutzt wird, aus der maßgeblichen Regelleistung gedeckt werden, weshalb der Kläger keinen Anspruch auf Erhöhung der Leistungen zur Unterkunft um seine Aufwendungen für Haushaltsstrom hat (vgl BSG, aaO RdNr 27-28).

14

Demgegenüber greift der Einwand des Klägers nicht durch, er sei als Hauseigentümer im Vergleich zu einem SGB II-Leistungsempfänger, der eine Mietwohnung bewohnt, benachteiligt. Zwar trifft es zu, dass bei Mietwohnungen über die Betriebskostenabrechnung uU auch Nebenkosten für die Außenbeleuchtung (§ 2 Nr 11 Betriebskostenverordnung vom 25.11.2003) oder Kosten der Gartenpflege (§ 2 Nr 10 BetrKV) anfallen können. Dabei handelt es sich aber um Kosten, die die Mietergemeinschaft betreffen und nicht individualisierbar sind. Die Außenbeleuchtung an einem Einfamilienhaus ist - im Gegensatz zu der Beleuchtung von Zugängen von Fluren in einem (Miets-)Haus - dem einzelnen Haushalt unmittelbar zuzuordnen. Ein Unterschied zwischen Mietern und Eigentümern ergibt sich nicht, denn wenn ein Mieter den Balkon seiner Mietwohnung mit einer Beleuchtung versähe, würde auch diese als zum Haushalt gehörig gelten, die entsprechenden Stromkosten wären vom Regelsatz umfasst. Gleiches gilt auch für die geltend gemachten Stromkosten für Gartenpflege. Ungeachtet der Frage, ob solche Stromkosten überhaupt unter § 2 Nr 10 BetrKV fallen würden, der die Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und die Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten betrifft, sind derartige Stromkosten aber nach den genannten Maßstäben als zum Haushalt gehörige individualisierbare Kosten und damit zum Regelsatz gehörig einzustufen. Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, dass weder die Stromkosten für die Außenbeleuchtung noch für die Gartenpflege konkret beziffert worden sind, sondern in einem geschätzten Gesamtbetrag aufgehen, der seinerseits nicht nachvollziehbar belegt und festgestellt ist.

15

b) Anders verhält es sich dagegen bei den geltend gemachten Stromkosten für die Heizungspumpe. Die angemessenen Heizkosten sind neben der angemessenen Nettokaltmiete und den angemessenen Nebenkosten selbstständig zu ermitteln. Hier ist im Hinblick auf die Gleichbehandlung zwischen einem Eigentümer eines selbst genutzten Hausgrundstücks und einem hilfebedürftigen Mieter zu berücksichtigen, dass bei den Vorauszahlungen, die an den Vermieter für die Beheizung der Unterkunft zu leisten sind, Kosten des Betriebs einer zentralen Heizungsanlage enthalten sind. Dazu gehören gemäß § 2 Nr 4 Buchst a BetrKV auch die Kosten des Betriebsstroms der Heizungsanlage. Die grundsätzliche Berücksichtigung dieser Kosten im Rahmen der Heizkosten für eine Eigentumswohnung oder ein selbst genutztes Einfamilienhaus ist auch deshalb geboten, weil der Betrieb der Heizungspumpe untrennbar mit dem Betrieb der Heizung als solcher verbunden ist, sodass die Übernahme entsprechender Kosten grundsätzlich in die Berechnung der angemessenen Heizkosten einzustellen ist (bezüglich der Berücksichtigung von Kosten der Öltank- sowie der Kessel- und Brennerreinigung vgl BSG Urteil vom 19.9.2008 - B 14 AS 54/07 R -; vgl auch Beschluss vom 26.5.2010 - B 4 AS 7/10 B - RdNr 8).

16

Allerdings sind immer nur tatsächliche und belegte Aufwendungen berücksichtigungsfähig, nicht dagegen allgemeine Pauschalen (vgl zur "Erhaltungsaufwandspauschale" BSG Urteil vom 3.3.2009 - B 4 AS 38/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 17; zur Pauschale für Reparaturkosten, Pflege und Wartung eines Wohnmobils BSG Urteil vom 17.6.2010 - B 14 AS 79/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 39). Es finden sich vorliegend keinerlei Feststellungen des LSG darüber, in welcher Höhe die Stromkosten für den Betrieb der Heizungspumpe anzusetzen wären. Sollte für den Heizungsstrom kein separater Zähler bzw Zwischenzähler existieren, sodass die Stromkosten nicht konkret ausgewiesen werden können, käme auch eine Schätzung in Betracht (vgl BSG Urteil vom 20.8.2009 - B 14 AS 41/08 R - RdNr 27: Schätzung des Heizkostenanteils ggf unter Berücksichtigung der Nebenkostenabrechnungen der Vorjahre nach § 202 SGG iVm § 287 Abs 2 Zivilprozessordnung; Bundesgerichtshof, Versäumnisurteil vom 20.2.2008 - VIII ZR 27/07 - WuM 2008, 285). Allerdings sind vom LSG weitere Ermittlungen anzustellen, um einen Bezugspunkt für eine realitätsnahe Schätzung des Energieanteils, der auf die Heizung entfällt, zu finden (vgl BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 42 zur Schätzung des Energieanteils, der für das Kochen in der Regelleistung enthalten sein soll, sog "Kochgaspauschale"). Bei der Berechnung wäre zusätzlich zu berücksichtigen, dass nach den Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) bisher der zur Regelleistung gehörende Energieanteil für die Bereitung von Warmwasser in Höhe von 6,22 Euro noch nicht von den Heizkosten abgezogen wurde (grundlegend: Urteil des Senats vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R - BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr 5; anders nach neuer Rechtslage vgl § 20 Abs 1 Satz 1 SGB II in der seit 1.1.2011 gültigen Fassung).

17

c) Ob zu den im Rahmen der Berechnung der Unterkunftskosten bei Haus- und Wohnungseigentum zu berücksichtigenden Kosten für eine Gebäudeversicherung (die hier in Höhe von 89,39 Euro belegt wurden) zusätzlich Kosten für eine Gebäudehaftpflichtversicherung zu übernehmen sind, kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn man von einer grundsätzlichen Berücksichtigungsfähigkeit einer Gebäudehaftpflichtversicherung (zur Möglichkeit des Abzugs einer solchen Versicherung vom Einkommen vgl BSG Urteil vom 31.10.2007 - B 14/11b AS 59/0AS 59/06 R - RdNr 20) auch unter dem Aspekt ausgeht, dass Kosten für eine Haftpflichtversicherung für das Gebäude nach § 2 Nr 13 BetrKV in einem Mietverhältnis neben den Kosten für die Gebäudeversicherung umlagefähig sind, so fehlt es vorliegend aber an einem konkreten Kostenanfall für den streitigen Leistungszeitraum. Insofern hat das LSG bindend festgestellt (§ 163 SGG), dass die Gebäudehaftpflichtversicherung kostenfrei in der privaten Haftpflichtversicherung des Klägers enthalten ist. Kosten für eine private Haftpflichtversicherung wiederum können nicht im Rahmen der Kosten der Unterkunft berücksichtigt werden, sondern lediglich gemäß § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II von zu berücksichtigendem Einkommen abgesetzt werden.

18

Schließlich wird das LSG noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden haben.

Tenor

Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10. Juni 2010 und das Urteil des Sozialgerichts München vom 1. Juli 2009 aufgehoben sowie der Bescheid des Beklagten vom 15. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Oktober 2008 geändert. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere 52,85 Euro zu gewähren.

Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des gesamten Rechtsstreits.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für Kosten, die aus einer Heizkostennachforderung entstanden sind.

2

Der 1947 geborene Kläger bewohnt eine Mietwohnung mit zentraler Wärmeversorgung (Heizung und Warmwasser) in einem Mehrfamilienhaus, für die er eine Kaltmiete in Höhe von 432,55 Euro monatlich zahlt. Zudem entrichtete er in den Jahren 2005 und 2006 eine Vorauszahlung für Heizkosten einschließlich Warmwasserkosten in Höhe von 43,46 Euro monatlich.

3

Nach dem Ende einer Beschäftigung zum 31.8.2005 bezog er vom 1.9.2005 an Arbeitslosengeld (Alg) nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) in Höhe von monatlich 758,40 Euro. Auf seine Anträge hin bewilligte der beklagte Träger der Grundsicherung für den Bewilligungszeitraum vom 1.9.2005 bis zum 28.2.2006 (Bescheid vom 30.8.2005 in der Gestalt des Bescheides vom 27.6.2007), für den Bewilligungszeitraum vom 1.3.2006 bis zum 31.8.2006 (Bescheid vom 3.2.2006 in der Gestalt des Bescheides vom 27.6.2007) und für den Bewilligungszeitraum vom 1.9.2006 bis zum 28.2.2007 (Bescheid vom 13.9.2006 in der Gestalt des Bescheides vom 27.6.2007) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 85,37 Euro monatlich. Dabei berücksichtigte er als Bedarf die Regelleistung in Höhe von 345 Euro sowie als Kosten der Unterkunft eine Kaltmiete in Höhe von 432,55 Euro und Heizkosten in Höhe von 36,22 Euro (5/6 der Heizkostenvorauszahlung) und als bedarfsminderndes Einkommen das Alg abzüglich der Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro.

4

Anfang März 2007 legte der Kläger die Jahresabrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten der zentralen Wärmeversorgung vor, die entsprechend den Regelungen der Heizkostenverordnung (HeizkostenV, in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung) zu 50 Prozent nach dem für seine Wohnung erfassten Wärmeverbrauch und zu 50 Prozent nach dem Anteil seiner Wohnfläche zur Gesamtwohnfläche des Hauses berechnet ist. Für den Verbrauchszeitraum vom 1.6.2005 bis zum 31.5.2006 ergab sich daraus eine Nachforderung des Vermieters in Höhe von 211,43 Euro.

5

Mit Bescheid vom 15.6.2007 bewilligte der Beklagte zusätzliche Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 158,58 Euro (9/12 der Gesamtsumme). Der Widerspruch gerichtet auf die Zahlung der gesamten Summe, die Klage zum Sozialgericht (SG) München und die Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) sind ohne Erfolg geblieben (Widerspruchsbescheid vom 2.10.2008, Urteil des SG vom 1.7.2009 und Urteil des LSG vom 10.6.2010). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, zugunsten des Klägers, der Berechtigter nach dem SGB II sei, sei zwar hinsichtlich der Leistungen für Unterkunft und Heizung mit Vorlage der Jahresabrechnung eine Änderung in den Verhältnissen iS des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) eingetreten. Als zu berücksichtigender zusätzlicher Bedarf ergebe sich aus der Jahresabrechnung aber lediglich ein Betrag von 133 Euro. Da der Kläger in sämtlichen der abgerechneten Verbrauchsmonate die Heizkostenvorauszahlungen tatsächlich geleistet habe, handele es sich bei den Nachforderungen nicht um Schulden iS des § 22 Abs 5 SGB II, sondern um Kosten nach § 22 Abs 1 SGB II. Soweit eine Abrechnung von Warmwasserkosten gemäß den Vorgaben der HeizkostenV erfolge, liege aber eine konkrete Erfassung des individuellen Warmwasserverbrauchs im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ( Urteil vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R - BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr 5, RdNr 27)vor. Diese Kosten seien vom Gesamtverbrauch abzuziehen. Ebenso seien die darauf entfallenden Heiznebenkosten (Betriebsstrom, Eichaustausch und die Kosten der Verbrauchsabrechnung selbst) als Teil der Warmwasserkosten keine Kosten der Unterkunft und Heizung. Von den vom Kläger in den Monaten vor seiner Bedürftigkeit geleisteten Vorauszahlungen seien schließlich die jeweiligen Warmwasserpauschalen (6,22 Euro monatlich) abzuziehen. Daraus ergebe sich der genannte Bedarf, was das LSG im Einzelnen dargelegt hat.

6

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom LSG zugelassene Revision des Klägers. Er macht eine Verletzung von § 22 Abs 1 und § 20 Abs 1 SGB II geltend. Erfolge die Heizkostenabrechnung nach den Vorgaben der HeizkostenV, handele es sich nicht um die Erfassung des tatsächlichen Verbrauchs des Hilfebedürftigen im Sinne der zitierten Rechtsprechung des BSG. Weder würden nach der HeizkostenV die Energiekosten der Warmwasserbereitung isoliert erfasst noch ausschließlich nach dem eigenen Verbrauch umgelegt.

7

Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10. Juni 2010 und das Urteil des Sozialgerichts München vom 1. Juli 2009 aufzuheben und den Bescheid des Beklagten vom 15. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Oktober 2008 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger weitere 52,85 Euro als Kosten der Unterkunft und Heizung zu erstatten.

8

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Er hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision des Klägers ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz). Im Ausgangspunkt zutreffend hat das LSG den Anspruch auf weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wegen der Nachforderung der Heiz- und Betriebskosten am rechtlichen Maßstab des § 48 SGB X geprüft. Zutreffend ist das LSG ferner davon ausgegangen, dass es sich bei den mit der Nachforderung entstandenen weiteren Kosten auch insoweit um berücksichtigungsfähige Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II handelt, als die Nachforderung auf Verbrauchszeiträumen beruht, in denen der Kläger nicht hilfebedürftig war. Entgegen der Auffassung des LSG ist jedoch mit der bisherigen Rechtsprechung des BSG davon auszugehen, dass die gesamten, auf Grundlage von § 2 HeizkostenV abgerechneten und nachgeforderten Kosten zu den berücksichtigungsfähigen Kosten der Unterkunft und Heizung gehören. Sie sind in tatsächlicher Höhe zu übernehmen. Ihre Angemessenheit ist zwischen den Beteiligten zu Recht nicht in Streit, weil es schon an einer vorangegangenen Kostensenkungsaufforderung des Beklagten fehlt.

11

1. Streitgegenstand sind allein Ansprüche des Klägers auf höhere Leistungen für den Monat Februar 2007. Der Kläger, der wegen der Berücksichtigung von Einkommen von vornherein lediglich Ansprüche auf Leistungen für Unterkunft und Heizung geltend macht, hat den Streitstoff in der Sache auf den Monat der Fälligkeit der Nachforderung der Heiz- und Betriebskosten beschränkt. Dies ist der Monat des Zugangs des Nachforderungsverlangens des Vermieters (§ 271 Abs 1 Bürgerliches Gesetzbuch und dazu Bundesgerichtshof, Urteil vom 8.3.2006 - VIII ZR 78/05 - NJW 2006, 1419 = juris RdNr 20 mwN auch zur abweichenden Auffassung in der Literatur), mithin nach seinem Vortrag und dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG der Monat Februar 2007. Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid des Beklagten vom 15.6.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2.10.2008, mit dem der Beklagte das klägerische Begehren teilweise abgelehnt hat. Betragsmäßig ist der Rechtsstreit durch den bezifferten Antrag des Klägers begrenzt.

12

2. Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides misst sich an § 40 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB II iVm § 330 Abs 3 Satz 1 SGB III und § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X, weil der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 13.9.2006 für den Bewilligungsabschnitt vom 1.9.2006 bis zum 28.2.2007 Kosten für Unterkunft und Heizung bewilligt hatte und die Fälligkeit der weiteren, streitigen Kosten zeitlich in diesen Bewilligungsabschnitt fällt. Nach § 48 Abs 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, hier also der Bescheid vom 13.9.2006 in der Fassung des Bescheides vom 27.6.2006, mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll gemäß § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB X mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt. Dabei sind bei der Frage, ob bzw inwieweit eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse dazu führt, dass der ursprüngliche Bewilligungsbescheid in der Fassung des Änderungsbescheides vom 27.6.2007 weitergehend zu Gunsten des Klägers abzuändern ist, grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen (vgl nur BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 38 RdNr 12 mwN).

13

a) Nach den bindenden Feststellungen des LSG ist der Kläger im streitigen Zeitraum Berechtigter nach § 7 Abs 1 Satz 1 iVm § 19 Satz 1 SGB II. Vorliegend hat der Kläger ein Einkommen erzielt, das seine Hilfebedürftigkeit iS des § 9 Abs 1 SGB II teilweise - nämlich in Höhe des Regelbedarfs und eines Teils der Kosten der Unterkunft und Heizung - deckt. Der Kläger hat damit Anspruch lediglich auf Leistungen für Unterkunft und Heizung. Nach den Feststellungen des LSG ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die ursprünglich bewilligten Kosten für Unterkunft unzutreffend festgesetzt sein könnten. Wegen der Kosten für Heizung hat der Beklagte allerdings entgegen der Rechtsprechung des BSG (vgl Urteil vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R - BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr 5) einen zu hohen pauschalen Anteil für die in der Heizkostenvorauszahlung enthaltenen Warmwasserkosten in Abzug gebracht (7,24 Euro statt 6,22 Euro), sodass im Monat Februar 2007 Anspruch auf laufende Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 86,39 Euro bestand.

14

b) Auch die weitergehenden, im Februar 2007 fällig gewordenen Kosten aus der Nachzahlung gehören in diesem Monat zu den berücksichtigungsfähigen Kosten für Unterkunft und Heizung. Mit ihrer Fälligkeit ist eine wesentliche Änderung in den bei Bewilligung bestehenden Verhältnissen eingetreten.

15

Zutreffend ist das LSG zunächst davon ausgegangen, dass die im Februar 2007 fällig gewordene Nachzahlung wegen sämtlicher abgerechneter Monate dem Grunde nach zu den Aufwendungen nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II zählt. Es handelt sich nicht - auch nicht teilweise - um solche Kosten, die lediglich als Schulden iS von § 22 Abs 5 SGB II übernahmefähig wären. Die Abgrenzung von Schulden für eine Unterkunft von den übrigen Kosten der Unterkunft und Heizung ist nach der Rechtsprechung beider Senate unabhängig von der zivilrechtlichen Einordnung zu treffen. Ausgehend von dem Zweck der Leistungen nach dem SGB II ist danach zu unterscheiden, ob es sich um einen tatsächlich eingetretenen und bisher noch nicht von dem SGB II-Träger gedeckten Bedarf handelt oder nicht (vgl BSG Urteil vom 22.3.2010 - B 4 AS 62/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 38 RdNr 17 und Urteil vom 17.6.2010 - B 14 AS 58/09 R - BSGE 106, 190 = SozR 4-4200 § 22 Nr 41, RdNr 17). Diese Abgrenzung ist auch maßgeblich, soweit es sich um Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis handelt, die bereits vor Eintritt der Bedürftigkeit begründet worden sind. Lediglich wenn der Hilfebedürftige seinen fälligen Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis in Zeiträumen nicht nachkommt, in denen er keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bezogen hat, sind solche Belastungen als Schulden anzusehen und nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen des § 22 Abs 5 SGB II übernahmefähig. Unerheblich für die Abgrenzung ist dagegen, dass hinzutretende Verbindlichkeiten teilweise auf dem Verbrauch in Zeiträumen beruhen, in denen keine Hilfebedürftigkeit bestand. Soweit Verbindlichkeiten erst nach Eintritt der Bedürftigkeit entstanden sind, gehören sie - jedenfalls solange die Wohnung weiterhin bewohnt wird - zu den Aufwendungen iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II(vgl BSG Urteil vom 17.6.2010 - B 14 AS 58/09 R - BSGE 106, 190 = SozR 4-4200 § 22 Nr 41, RdNr 19).

16

c) Von den danach berücksichtigungsfähigen weiteren Kosten für Heizung sind (über die Warmwasserpauschale für Februar 2007 hinaus) keine Kosten für die Warmwasserbereitung in Abzug zu bringen. Entgegen der Auffassung des LSG bedeutet eine Erfassung des Warmwasserverbrauchs in Mietwohnungen mittels (Warm-)Wasserzählern bei anschließender Verteilung der Kosten auf Grundlage des tatsächlichen Warmwasserverbrauchs des Hilfebedürftigen einerseits und nach Flächenanteilen seiner Wohnung zu der beheizbaren Gesamtfläche der Wohnanlage andererseits, wie sie nach der HeizkostenV für Wohnhäuser wie das vorliegende zwingend erfolgen muss (vgl §§ 2, 7 HeizkostenV), keine "konkrete Erfassung der Kosten der Warmwasserbereitung" im Sinne der bereits zitierten Rechtsprechung (vgl BSG Urteil vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R - BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr 5, RdNr 27). Wie der Senat im Einzelnen bereits dargelegt hat, ermöglicht es diese Abrechnungsmethode dem Hilfebedürftigen nicht, seinen Verbrauch umfassend zu steuern. Allein das Vorhandensein einer technischen Vorrichtung für eine isolierte Erfassung des Verbrauchs für Warmwasser genügt im Anwendungsbereich der HeizkostenV deshalb nicht, um eine Abweichung von dem Grundsatz des lediglich pauschalen Abzugs von bereits in der Regelleistung enthaltenen Anteilen für Warmwasserzubereitung zu rechtfertigen (BSG Urteil vom 7.7.2011 - B 14 AS 154/10 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Das gilt hinsichtlich sämtlicher in der Heizkostenabrechnung erfasster, rechtlich und tatsächlich nicht abtrennbarer Kosten, also auch wegen des Betriebsstroms für die Heizungsanlage und der Kosten des Eichaustauschs.

17

d) Auch von den Vorauszahlungen, die der Kläger in den Monaten vor Eintritt der Bedürftigkeit geleistet hat, sind entgegen der Auffassung des LSG nachträglich keine ("fiktiven") Abzüge für eine Warmwasserpauschale vorzunehmen. Der Abzug der Warmwasserpauschale soll lediglich verhindern, dass für einen im laufenden Monat bestehenden Bedarf für die Zubereitung von Warmwasserbereitung, der bereits pauschal mit der Regelleistung abgedeckt wird, ein weiteres Mal Leistungen für Unterkunft und Heizung gewährt werden. Entsteht in dem Monat darüber hinaus ein Bedarf für die Zubereitung von Warmwasser - sei es durch eine höhere Vorauszahlung als den angesetzten pauschalen Betrag, sei es durch eine einmalige Nachforderung - werden keine weiteren "Pauschalen" abgezogen. Solche Kosten sind nicht bereits in der Regelleistung für diesen Monat (hier also Februar 2007) abgebildet und dürfen deshalb nicht unter dem Gesichtspunkt der "Doppelleistung" weitergehend von den Kosten der Unterkunft und Heizung abgesetzt werden (vgl BSG Urteil vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R - BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr 5, RdNr 23).

18

e) Die tatsächlich angefallenen Kosten sind in gesamter (beantragter) Höhe zu übernehmen. Unabhängig davon, ob nach der Rechtsprechung des BSG Anhaltspunkte für ihre Unangemessenheit bestehen (vgl dazu nur Urteil vom 2.7.2009 - B 14 AS 36/08 R - BSGE 104, 41 = SozR 4-4200 § 22 Nr 23), sind die tatsächlichen Heizkosten vorliegend in entsprechender Anwendung von § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II zu übernehmen. Einen Hinweis auf die aus seiner Sicht unangemessen hohen Kosten hat der Beklagte erst in dem angefochtenen Bescheid gegeben (zu diesem Erfordernis BSG, aaO, RdNr 26 und Urteil vom 19.9.2008 - B 14 AS 54/07 R - FEVS 60, 490 = juris RdNr 22).

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.

(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.

(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder
2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.

(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.

(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.

(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.

(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils

1.
2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4,
2.
1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr,
3.
1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder
4.
0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Von den Verbrauchsausgaben der Referenzgruppe der Einpersonenhaushalte nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden für die Ermittlung des Regelbedarfs folgende Verbrauchsausgaben der einzelnen Abteilungen aus der Sonderauswertung für Einpersonenhaushalte der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2018 für den Regelbedarf berücksichtigt (regelbedarfsrelevant):

Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren)150,93 Euro
Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe)36,09 Euro
Abteilung 4 (Wohnungsmieten, Energie und Wohnungsinstandhaltung)36,87 Euro
Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung)26,49 Euro
Abteilung 6 (Gesundheitspflege)16,60 Euro
Abteilung 7 (Verkehr)39,01 Euro
Abteilung 8 (Post und Telekommunikation)38,89 Euro
Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung und Kultur)42,44 Euro
Abteilung 10 (Bildungswesen)1,57 Euro
Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen)11,36 Euro
Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen)34,71 Euro

(2) Die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte nach Absatz 1 beträgt 434,96 Euro.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 158/11 Verkündet am:
28. Oktober 2015
Ermel,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB §§ 133 B, 157 D, 433 Abs. 2; AVBGasV § 4 Abs. 1, 2; GasRL (Richtlinie
2003/55/EG) Art. 3 Abs. 3 i.V.m. Anhang A; ZPO § 287 Abs. 2

a) § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV ist mit den Transparenzanforderungen der GasRichtlinie
2003/55/EG nicht vereinbar (Anschluss an EuGH, Urteil vom
23. Oktober 2014 - Rechtssachen C-359/11 und C-400/11, NJW 2015, 849 -
Schulz und Egbringhoff).

b) § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV kann daher ein gesetzliches Recht des Gasversorgungsunternehmens
, gegenüber Tarifkunden die Preise einseitig nach billigem
Ermessen zu ändern, nicht (mehr) entnommen werden (insoweit Aufgabe der st.
Rspr.; siehe nur Senatsurteile vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 36/06, BGHZ 172, 315
Rn. 14 ff.; vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, BGHZ 178, 362 Rn. 26; vom
15. Juli 2009 - VIII ZR 56/08, BGHZ 182, 41 Rn. 18 ff.).

c) Der Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung nationalen Rechts findet dort
seine Grenze, wo die nationale Vorschrift nicht richtlinienkonform ausgelegt werden
könnte, ohne dabei die Grenzen der verfassungsrechtlichen Bindung des
Richters an das Gesetz zu sprengen. Eine richtlinienkonforme Auslegung setzt
daher voraus, dass durch eine solche Auslegung der erkennbare Wille des Gesetz
- oder Verordnungsgebers nicht verändert wird, sondern die Auslegung seinem
Willen (noch) entspricht (Bestätigung von BGH, Urteile vom 26. November
2008 - VIII ZR 200/05, BGHZ 179, 27 Rn. 28; vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR
226/11, BGHZ 195, 135 Rn. 22; Beschluss vom 16. Mai 2013 - II ZB 7/11, NJW
2013, 2674 Rn. 42; Anschluss an BVerfG, GmbHR 2013, 598, 601; NJW 2012,
669, 670 f.; BAGE 82, 211, 225 f.; 106, 252, 261; vgl. auch EuGH, Rs. C-351/12,
GRUR 2014, 473 Rn. 45 - OSA; Rs. C-176/12, BB 2014, 2493 Rn. 39 mwN
- Association de médiation sociale; Rs. C-12/08, Slg. 2009, I-6653 Rn. 61 - Mono
Car Styling).

d) Ein den Transparenzanforderungen der Gas-Richtlinie 2003/55/EG entsprechendes
Preisänderungsrecht kann nicht aus einer richtlinienkonformen Auslegung des
§ 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV oder der die Grundversorgung betreffenden Vorschriften
des Energiewirtschaftsgesetzes hergeleitet werden, da eine solche Auslegung
über den erkennbaren Willen des nationalen Gesetz- und Verordnungsgebers hinausginge.

e) Die hierdurch im Tarifkundenvertrag eingetretene Regelungslücke ist im Wege
einer gebotenen ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) dahingehend
zu schließen, dass das Gasversorgungsunternehmen berechtigt ist, Kostensteigerungen
seiner eigenen (Bezugs-)Kosten, soweit diese nicht durch Kostensenkungen
in anderen Bereichen ausgeglichen werden, an den Tarifkunden weiterzugeben
, und das Gasversorgungsunternehmen verpflichtet ist, bei einer Tarifanpassung
Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen.
Der nach dieser Maßgabe berechtigterweise erhöhte Preis wird zum vereinbarten
Preis. Für eine zusätzliche Billigkeitskontrolle gemäß § 315 BGB ist deshalb kein
Raum.

f) Die Beurteilung, ob die Preiserhöhungen des Energieversorgungsunternehmens
- wie im Rahmen des vorgenannten Preisänderungsrechts erforderlich - dessen
(Bezugs-)Kostensteigerungen (hinreichend) abbilden, hat der Tatrichter auf der
Grundlage der Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung der Schätzungsmöglichkeit
nach § 287 Abs. 2 in Verbindung mit § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO
vorzunehmen.

g) Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Weitergabe der Kostensenkungen und Kostenerhöhungen
nicht tagesgenau erfolgen muss, sondern auf die Kostenentwicklung
in einem gewissen Zeitraum abzustellen ist. Die Bemessung dieses Zeitraums
obliegt der Beurteilung des Tatrichters nach den Umständen des Einzelfalls.
In den meisten Fällen wird das Gaswirtschaftsjahr ein geeigneter Prüfungsmaßstab
sein (Fortführung der Senatsurteile vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 36/06,
aaO Rn. 25, und vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, aaO Rn. 34 f.).

h) Von dem aus der ergänzenden Vertragsauslegung folgenden Preisänderungsrecht
des Energieversorgungsunternehmens nicht umfasst sind Preiserhöhungen, die
über die bloße Weitergabe von (Bezugs-)Kostensteigerungen hinausgehen und
der Erzielung eines (zusätzlichen) Gewinns dienen. Etwas anderes gilt - sowohl im
Falle der Rückforderung als auch im Falle der Restforderung von Entgelt für Energielieferungen
- allerdings unter bestimmten Voraussetzungen dann, wenn bei einem
langjährigen Energielieferungsverhältnis der Kunde die Preiserhöhung nicht
innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung
, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet
hat (Bestätigung und Fortführung der Senatsurteile vom 14. März 2012
- VIII ZR 113/11, BGHZ 192, 372 Rn. 21, 25, und VIII ZR 93/11, ZNER 2012, 265
Rn. 29 f.; vom 25. März 2015 - VIII ZR 360/13, juris Rn. 33, und VIII ZR 109/14, juris
Rn. 34; vom 15. April 2015 - VIII ZR 59/14, BB 2015, 1548 Rn. 37 mwN). Der
danach maßgebliche Preis tritt an die Stelle des Anfangspreises (Bestätigung des
Senatsurteils vom 15. April 2015 - VIII ZR 59/14, aaO).
BGH, Urteil vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Juli 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die
Richterinnen Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie die Richter Dr. Bünger und
Kosziol

für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. April 2011 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin, ein regionales Energie- und Wasserversorgungsunternehmen , verlangt von dem Beklagten die Zahlung restlichen Entgelts für Erdgaslieferungen.
2
Der Beklagte bezog seit 2002 von der Klägerin leitungsgebunden Erdgas im - nicht mit Sonderbedingungen versehenen - Tarif "evivo Heizen & Mehr". Dieser Tarif, den die Klägerin neben dem (verbrauchsabhängig gestaffelten) Tarif "evivo Behaglich-Zuhause" in ihren "Allgemeinen Erdgastarifen" anbot, beinhaltete je nach Nennwärmebelastung zwei Leistungstarife, wobei eine Bestpreisabrechnung erfolgte.
3
Die Klägerin erhöhte zum 1. Oktober 2004 den Arbeitspreis von bisher 3,40 ct/kWh netto auf 3,70 ct/kWh netto und machte dies vorher öffentlich be- kannt. Der Beklagte widersprach dieser Preiserhöhung mit Schreiben vom 15. Februar 2005 und rügte die Preiserhöhung als unbillig nach § 315 BGB.
4
In der Folgezeit erhöhte die Klägerin - jeweils nach vorheriger öffentlicher Bekanntgabe - vier weitere Male ihren Arbeitspreis. Zum 1. Januar 2005 erhöhte sie den Preis auf 4,00 ct/kWh netto, zum 1. Oktober 2005 auf 4,50 ct/kWh netto, zum 1. Januar 2006 auf 4,90 ct/kWh netto und zum 1. Oktober 2006 auf 5,19 ct/kWh netto. Mit Wirkung zum 1. Januar 2007 senkte sie den Arbeitspreis auf 5,01 ct/kWh netto und nahm zum 1. April 2007 eine weitere Absenkung des Arbeitspreises auf 4,62 ct/kWh netto vor.
5
Die Klägerin macht geltend, Grund für die vorstehend genannten Preisänderungen seien jeweils Änderungen ihrer Bezugskosten gewesen, wobei sie mit den Preiserhöhungen ihre gestiegenen Bezugspreise nicht einmal in vollem Umfang weitergegeben habe.
6
Mit ihrer Klage hat die Klägerin den rückständigen Betrag aus den Jah- resabrechnungen für die Abrechnungsjahre 2004 bis 2007 (813,35 €) sowie die erste Abschlagszahlung für das Abrechnungsjahr 2008 in Höhe von 147 €, je- weils zuzüglich Zinsen, geltend gemacht. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. In der Berufungsinstanz haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in Höhe des vorbezeichneten Betrages von 147 € in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten - mit der Maßgabe der vorgenannten Erledigung - zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter, soweit zu seinem Nachteil erkannt worden ist.

Entscheidungsgründe:

7
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

8
Das Berufungsgericht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. April 2011 - VI-2 U (Kart) 3/09, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
9
Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Gasversorgungsvertrag handele es sich im fraglichen Zeitraum aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers um einen Tarifkundenvertrag, da der Tarif "evivo Heizen & Mehr" unter der Überschrift "Allgemeine Erdgastarife" angeboten werde und keine Sonderbedingungen enthalte. Dass die Klägerin mehrere Grundversorgungstarife anbiete, stehe dem nicht entgegen.
10
Im Tarifkundenverhältnis sei der Gasversorger nach § 4 Abs. 1 AVBGasV beziehungsweise § 5 Abs. 2 GasGVV zu einseitigen Preisanpassungen berechtigt. Auch aus europarechtlicher Sicht bestünden hiergegen keine Bedenken.
11
Die von der Klägerin vorgenommenen Preiserhöhungen seien billig im Sinne des § 315 BGB, denn es seien entsprechende Bezugskostensteigerungen erfolgt, ohne dass in anderen Kostenpositionen Einsparungen hätten erzielt werden können. Dies habe die Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen - zweier Wirtschaftsprüfer und des Verkaufsleiters der Klägerin - ergeben. Einer weitergehenden Beweisaufnahme, insbesondere durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, habe es wegen der Geringfügigkeit der streitgegenständlichen Beträge nicht bedurft. Die damit verbundenen Kosten hätten zu der Höhe der streitgegenständlichen Forderung der Klägerin in keinem Verhältnis gestanden (§ 287 Abs. 2 ZPO).
12
Die (streitige) Frage, ob bei mehreren beanstandeten Tarifpreiserhöhungen jede Erhöhung für sich an § 315 BGB zu messen sei oder ob sich ihre Billigkeit nach einer Gesamtbetrachtung bestimme, sei dahingehend zu beantworten , dass es jeweils auf die in einem Gaswirtschaftsjahr (1. Oktober, 6.00 Uhr, bis 1. Oktober, 6.00 Uhr, des Folgejahres) vorgenommenen Änderungen ankomme. Eine nur die einzelne Preiserhöhung in den Blick nehmende Billigkeitsprüfung werde den tatsächlichen Gegebenheiten in der Gaswirtschaft nicht gerecht. Folglich sei eine einzelne Erhöhung des Arbeitspreises, die durch den bei ihrer Festsetzung prognostizierten, aber tatsächlich nicht in dem erwarteten Ausmaß eingetretenen Anstieg der Bezugskosten nicht vollständig abgedeckt werde, dennoch nicht unbillig, wenn in dem Gaswirtschaftsjahr insgesamt ein angemessenes Verhältnis zwischen Tarif- und Bezugskostenerhöhungen erzielt werde. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs seien die Preisänderungen der Klägerin im vorliegenden Fall angemessen.

II.

13
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. Die Revision ist daher zurückzuweisen.
14
Das Berufungsgericht hat der Klägerin im Ergebnis zu Recht einen Anspruch aus § 433 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem Gaslieferungsvertrag der Parteien auf Zahlung restlichen Entgelts in Höhe von 813,35 € nebst Zinsen für die Gaslieferungen in den Abrechnungsjahren 2004 bis 2007 zuerkannt und dem Beklagten (auch) hinsichtlich des übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten Teils der ursprünglichen Klageforderung die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt (§ 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Allerdings war die Klägerin entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts im Rahmen des hier vorliegenden Tarifkundenvertrags nicht schon deswegen zu einer Erhöhung des Arbeitspreises berechtigt, weil nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dem - hier maßgeblichen - § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV ein nur den in dieser Vorschrift genannten Wirksamkeitserfordernissen unterliegendes gesetzliches Recht entnommen worden ist, die Preise einseitig nach billigem Ermessen zu ändern. Denn an der vorbezeichneten Rechtsprechung kann nach dem auf Vorlage des Senats ergangenen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) vom 23. Oktober 2014 (Rs. C-359/11 und C-400/11, NJW 2015, 849 - Schulz und Egbringhoff) nicht festgehalten werden, da § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV nicht mit den Transparenzanforderungen der Gas-Richtlinie 2003/55/EG vereinbar ist. Ein diesen Transparenzanforderungen entsprechendes gesetzliches Preisänderungsrecht des Gasversorgungsunternehmens im Tarifkundenbereich kann auch nicht aus einer richtlinienkonformen Auslegung des § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV oder der die Grundversorgung betreffenden Vorschriften des - der AVBGasV zugrundeliegenden - Energiewirtschaftsgesetzes hergeleitet werden, da eine solche Auslegung über den erkennbaren Willen des (nationalen) Gesetz- und Verordnungsgebers hinausginge. Eine unmittelbare Anwendung der Transparenzanforderungen der Gas-Richtlinie 2003/55/EG kommt im vorliegenden Fall ebenfalls nicht in Betracht.
15
Jedoch ergibt sich aus einer gebotenen ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) des Gaslieferungsvertrages der Parteien, dass die Klägerin berechtigt ist, Kostensteigerungen ihrer eigenen (Bezugs-)Kosten während der Vertragslaufzeit an den Beklagten weiterzugeben, und sie verpflichtet ist, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kos- tenerhöhungen. Hiervon ausgehend war die Klägerin zu den streitgegenständlichen Erhöhungen des Arbeitspreises berechtigt und begegnen diese, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler festgestellt hat, auch der Höhe nach keinen Bedenken.
16
1. Das Berufungsgericht hat den Energielieferungsvertrag der Parteien - entgegen der Auffassung der Revision - rechtsfehlerfrei als einen Tarifkundenvertrag (jetzt: Grundversorgungsvertrag) angesehen. Vergeblich rügt die Revision, aus der von der Klägerin vorgenommenen Bestpreisabrechnung folge , dass es sich um einen Sonderkundenvertrag handele.
17
a) Nach der Rechtsprechung des Senats kommt es für die Frage, ob es sich bei öffentlich bekannt gemachten Vertragsmustern und Preisen um Tarifbeziehungsweise Grundversorgungsverträge mit allgemeinen Tarifpreisen im Sinne von § 6 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWiG 1935) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 752-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, Allgemeinen Tarifen im Sinne von § 10 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730; im Folgenden: EnWG 1998) oder Allgemeinen Preisen im Sinne von § 36 Abs. 1 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970; im Folgenden: EnWG 2005) handelt, darauf an, ob das betreffende Versorgungsunternehmen die Versorgung zu den öffentlich bekannt gemachten Bedingungen und Preisen - aus der Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers - im Rahmen einer Versorgungspflicht nach den genannten Vorschriften oder unabhängig davon im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit anbietet (st. Rspr.; Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, BGHZ 182, 59 Rn. 14; vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, BGHZ 186, 180 Rn. 26; vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, NJW 2011, 1342 Rn. 23; vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10, NJW 2011, 2736 Rn. 32 mwN, insoweit in BGHZ 189, 356 nicht abgedruckt). Ersteres ist hier nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall.
18
b) Wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend erkannt hat, steht es nach der Rechtsprechung des Senats einem Energieversorgungsunternehmen - anders als die Revision meint - auch im Rahmen der Grundversorgung frei, verschiedene Tarife anzubieten, und zwar auch solche, bei denen - wie hier - die Tarifeinstufung automatisch nach dem Prinzip der Bestpreisabrechnung erfolgt (Senatsurteile vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, aaO Rn. 27; vom 11. Mai 2011 - VIII ZR 42/10, aaO; vom 31. Juli 2013 - VIII ZR 162/09, BGHZ 198, 111 Rn. 34).
19
c) Mit ihrer demgegenüber vertretenen Auffassung, ein etwaiges Tarifkundenverhältnis der Parteien sei durch die Ankündigung der Klägerin, eine Bestpreisabrechnung vorzunehmen, in ein (Norm-)Sonderkundenverhältnis umgewandelt worden, verkennt die Revision zudem, dass ein Tarifkundenverhältnis nicht ohne weiteres durch einseitige Erklärung des Gasversorgungsunternehmens in ein (Norm-)Sonderkundenverhältnis umgewandelt werden kann (vgl. Senatsurteil vom 31. Juli 2013 - VIII ZR 162/09, aaO Rn. 27 ff., zur Umwandlung eines (Norm-)Sonderkundenvertrags in einen Tarifkundenvertrag; vgl. auch Senatsurteil vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, aaO Rn. 22, 24). Eine hierfür nach der vorstehend genannten Rechtsprechung des Senats vielmehr erforderliche ausdrückliche oder konkludente Vertragsänderung hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Übergangenen Sachvortrag zeigt die Revision insoweit nicht auf.
20
2. Im Ergebnis rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Klägerin im Rahmen des Tarifkundenvertrags der Parteien das Recht zustand, den Arbeitspreis in dem streitgegenständlichen Umfang zu erhöhen.
21
a) Der Senat hat ein berechtigtes Interesse (auch) von Gasversorgungsunternehmen , Kostensteigerungen während der Vertragslaufzeit an ihre Kunden weiterzugeben, grundsätzlich anerkannt (st. Rspr.; Senatsurteile vom 14. Mai 2014 - VIII ZR 114/13, BGHZ 201, 230 Rn. 35; vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, aaO Rn. 22, und VIII ZR 56/08, BGHZ 182, 41 Rn. 24). Für den Tarifkundenbereich hat der Senat bis zu seinem Vorabentscheidungsersuchen in der Sache VIII ZR 71/10 (Senatsbeschluss vom 18. Mai 2011, ZIP 2011, 1620) der - hier gemäß § 115 Abs. 2 Satz 3 EnWG 2005 und der Übergangsregelung in § 23 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (Gasgrundversorgungsverordnung - GasGVV) vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391) maßgeblichen - Vorschrift des § 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 676 - AVBGasV) entnommen, dass dem Gasversorgungsunternehmen das Recht zusteht, Preise nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu ändern (st. Rspr.; siehe nur Senatsurteile vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 36/06, BGHZ 172, 315 Rn. 14 ff.; vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, BGHZ 178, 362 Rn. 26; vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 56/08, aaO Rn. 18 ff.; ebenso BGH, Urteil vom 29. April 2008 - KZR 2/07, BGHZ 176, 244 Rn. 26, 29). Weiter hat er aus dieser Vorschrift abgeleitet, dass den Gasversorger aufgrund der gesetzlichen Bindung des allgemeinen Tarifs an den Maßstab der Billigkeit zugleich die Rechtspflicht trifft, bei einer Preisänderung Kostensenkungen ebenso und nach gleichen Maßstäben zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen (Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, aaO Rn. 28; vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 81/08, WM 2010, 481 Rn. 18; jeweils mwN; ebenso BGH, Urteil vom 29. April 2008 - KZR 2/07, aaO Rn. 26).
22
aa) In § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV war bestimmt, dass das Gasversorgungsunternehmen zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen und Bedingungen Gas zur Verfügung stellt und dass Änderungen der allgemeinen Tarife und Bedingungen erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam werden. Mit der Einfügung des Wortes "jeweiligen" sollte nach der Begründung des Verordnungsgebers (BR-Drucks. 77/79, S. 34, 38) ausdrücklich klargestellt werden, dass das Versorgungsunternehmen die Möglichkeit hat, die allgemeinen Tarife durch öffentliche Bekanntgabe gleitend, das heißt ohne Kündigung, zu ändern. In der Begründung zu § 4 AVBGasV heißt es hierzu (aaO, S. 38): "Nach Absatz 1 sind die GVU [Gasversorgungsunternehmen] verpflichtet , die Kunden zu den 'jeweiligen' allgemeinen Tarifen und Bedingungen , wozu auch diejenigen Regelungen gehören, die sie in Ausfüllung der vorliegenden Verordnung vorsehen, zu versorgen. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass sich z.B. Tarifänderungen ohne entsprechende Kündigungen der laufenden Verträge nach öffentlicher Bekanntgabe (Absatz 2) vollziehen können. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich um Massenschuldverhältnisse mit langfristiger Vertragsbindung handelt. Die GVU müssen die Möglichkeit haben, Kostensteigerungen während der Vertragslaufzeit in den Preisen an die Kunden weiterzugeben. Entsprechende Vertragskündigungen, verbunden mit dem Neuabschluss von Verträgen, würden hier vor allem zu praktischen Schwierigkeiten führen [...]"
23
Daraus hat der Senat hergeleitet, dass § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV, auch wenn darin ein Preisänderungsrecht nicht ausdrücklich kodifiziert ist, den Gasversorgungsunternehmen im Bereich der Versorgung von Tarifkunden ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gewährt (Senatsurteile vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 36/06, aaO; vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, aaO; vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 56/08, aaO Rn. 19 f.; ebenso BGH, Urteil vom 29. April 2008 - KZR 2/07, aaO Rn. 26, 29).
24
bb) Diese Vorschriften sind mit Wirkung zum 8. November 2006 durch § 5 Abs. 2 GasGVV ersetzt worden, ohne dass sich dadurch in der Sache etwas ändern sollte (Senatsurteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 56/08, aaO Rn. 20; vgl. BR-Drucks. 306/06, S. 25 f., 43). Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 GasGVV ist der Grundversorger auch weiterhin nur verpflichtet, dem Kunden zu den jeweiligen Allgemeinen Preisen und Bedingungen Gas zur Verfügung zu stellen. Entsprechend geht § 17 Abs. 1 Satz 3 GasGVV davon aus, dass Allgemeine Preise für Gas auf einer einseitigen Leistungsbestimmung durch den Versorger beruhen können, die der Kunde nach § 315 BGB auf ihre Billigkeit hin überprüfen lassen kann (Senatsurteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 56/08, aaO).
25
b) Da die im Streitfall maßgebliche Regelung des § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV hinsichtlich Anlass, Voraussetzungen und Umfang des dem Versorgungsunternehmen zustehenden einseitigen Leistungsbestimmungsrechts (vgl. hierzu Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 225/07, aaO Rn. 23, und VIII ZR 56/08, aaO Rn. 26; vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, aaO Rn. 33; jeweils mwN) keine näheren tatbestandlichen Konkretisierungen enthält, hängt die Möglichkeit, dieser Vorschrift im Auslegungswege ein wirksames Preisänderungsrecht zu entnehmen, davon ab, ob solche tatbestandlichen Konkretisierungen von Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A Buchst. b oder c der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (ABl. Nr. L 176, S. 57; im Folgenden : Gas-Richtlinie; aufgehoben zum 3. März 2011 durch Art. 53 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG, ABl. Nr. L 211, S. 94) gefordert werden (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Mai 2011 - VIII ZR 71/10, aaO Rn. 6).
26
aa) Der Senat hat deshalb mit vorgenanntem Beschluss vom 18. Mai 2011 dem Gerichtshof folgende Fragen gemäß Art. 267 AEUV zur Vorabentscheidung vorgelegt: "Ist Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A Buchst. b und/oder c der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG dahin auszulegen, dass eine nationale gesetzliche Regelung über Preisänderungen in Erdgaslieferungsverträgen mit Haushalts-Kunden, die im Rahmen der allgemeinen Versorgungspflicht beliefert werden (Tarifkunden), den Anforderungen an das erforderliche Maß an Transparenz genügt, wenn in ihr Anlass, Voraussetzungen und Umfang einer Preisänderung zwar nicht wiedergegeben sind, jedoch sichergestellt ist, dass das Gasversorgungsunternehmen seinen Kunden jede Preiserhöhung mit angemessener Frist im Voraus mitteilt und den Kunden das Recht zusteht, sich durch Kündigung vom Vertrag zu lösen, wenn sie die ihnen mitgeteilten geänderten Bedingungen nicht akzeptieren wollen?"
27
bb) Der Gerichtshof hat diese Frage sowie die ihm durch Senatsbeschluss vom 29. Juni 2011 (VIII ZR 211/10, RdE 2011, 372) vorgelegte, zu gemeinsamer Entscheidung verbundene gleichlautende Frage zu § 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 684 - AVBEltV) beziehungsweise zu § 5 Abs. 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz vom 26. Oktober 2006 (Stromgrundversorgungsverordnung - StromGVV, BGBl. I S. 2391) und zu Art. 3 Abs. 5 Satz 3 bis 5 in Verbindung mit Anhang A Buchst. b oder c der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (ABl. Nr. L 176, S. 37) mit Urteil vom 23. Oktober 2014 (Rs. C-359/11 und C-400/11, aaO - Schulz und Egbringhoff) wie folgt beantwortet: "Art. 3 Abs. 5 in Verbindung mit Anhang A der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG und Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG sind da- hin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, die den Inhalt von unter die allgemeine Versorgungspflicht fallenden Verbraucherverträgen über Strom- und Gaslieferungen bestimmt und die Möglichkeit vorsieht, den Tarif dieser Lieferungen zu ändern, aber nicht gewährleistet, dass die Verbraucher rechtzeitig vor Inkrafttreten dieser Änderung über deren Anlass , Voraussetzungen und Umfang informiert werden."
28
Zur Begründung hat der Gerichtshof im Wesentlichen ausgeführt:
29
Neben den in den beiden Vorabentscheidungsersuchen des Senats genannten Richtlinien (Gas-Richtlinie und Strom-Richtlinie) finde hier - anders als in dem ebenfalls auf Vorlage des Senats (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 162/09, WM 2011, 850) ergangenen, Gaslieferungsverträge mit Sonderkunden betreffenden Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 2013 (Rs. C-92/11, NJW 2013, 2253 - RWE Vertrieb AG; vgl. hierzu Senatsurteil vom 31. Juli 2013 - VIII ZR 162/09, aaO Rn. 46 ff.) - nicht auch die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. Nr. L 95, S. 29; im Folgenden: Klausel-Richtlinie), Anwendung. Denn nach Art. 1 der Klausel-Richtlinie unterlägen Vertragsklauseln, die - wie hier - auf bindenden Rechtsvorschriften beruhten, nicht den Bestimmungen dieser Richtlinie (Rn. 51 f.).
30
Zweck der Gas-Richtlinie und der Strom-Richtlinie sei die Verbesserung der Funktionsweise des Elektrizitäts- und des Gasbinnenmarkts. Ein nichtdiskriminierender , transparenter und zu angemessenen Preisen gewährleisteter Netzzugang sei Voraussetzung für einen funktionierenden Wettbewerb und von größter Bedeutung für die Vollendung des Elektrizitäts- und des Gasbinnenmarkts. Den Bestimmungen der vorgenannten Richtlinien lägen Belange des Verbraucherschutzes zugrunde. Diese Belange stünden in engem Zusammenhang sowohl mit der Liberalisierung der in Rede stehenden Märkte als auch mit dem ebenfalls mit diesen Richtlinien verfolgten Ziel, eine stabile Elektrizitätsund Gasversorgung zu gewährleisten (Rn. 39 f.).
31
Art. 3 Abs. 3 der Gas-Richtlinie und Art. 3 Abs. 5 der Strom-Richtlinie enthielten die Bestimmungen, die die Erreichung des vorstehend genannten Ziels ermöglichten. Aus dem Wortlaut dieser Vorschriften gehe hervor, dass die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen zum Schutz der Endkunden zu ergreifen und insbesondere dafür Sorge zu tragen hätten, dass für schutzbedürftige Kunden ein angemessener Schutz bestehe (Rn. 42). Da die Strom- und Gasversorger , wenn sie - wie hier - als Versorger letzter Instanz handelten, verpflichtet seien, im Rahmen der durch die nationalen Rechtsvorschriften auferlegten Verpflichtungen mit allen Kunden, die darum ersuchten und die dazu berechtigt seien, zu den in diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Bedingungen Verträge zu schließen, seien allerdings die wirtschaftlichen Interessen dieser Versorger insoweit zu berücksichtigen, als sie sich die andere Vertragspartei nicht aussuchen und den Vertrag nicht beliebig beenden könnten (Rn. 44). Was zum anderen konkret die Rechte der Kunden betreffe, müssten die Mitgliedstaaten nach den oben genannten Vorschriften der Richtlinien in Bezug auf die Transparenz der allgemeinen Vertragsbedingungen einen hohen Verbraucherschutz gewährleisten (Rn. 45). Den Kunden müsse neben ihrem in Anhang A Buchst. b beider Richtlinien verankerten Recht, sich vom Liefervertrag zu lösen, auch die Befugnis erteilt werden, gegen Änderungen der Lieferpreise vorzugehen (Rn. 46).
32
Um diese Rechte in vollem Umfang und tatsächlich nutzen und in voller Sachkenntnis eine Entscheidung über eine mögliche Lösung vom Vertrag oder ein Vorgehen gegen die Änderung des Lieferpreises treffen zu können, müssten die Kunden rechtzeitig vor dem Inkrafttreten dieser Änderung über deren Anlass, Voraussetzungen und Umfang informiert werden (Rn. 47). Folglich ge- nüge eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche, die nicht gewährleiste, dass einem Haushaltskunden die vorstehend angeführte Information rechtzeitig übermittelt werde, den in der Gas-Richtlinie und in der StromRichtlinie aufgestellten Anforderungen nicht (Rn. 48).
33
c) An dieses Auslegungsergebnis sind die nationalen Gerichte gebunden. Deshalb kann - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - an der bisherigen Sichtweise des Senats, wonach § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV ein gesetzliches Preisänderungsrecht zu entnehmen ist, dessen wirksame Ausübung an keine weiteren als die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen geknüpft ist, jedenfalls für die Zeit nach Ablauf der gemäß Art. 33 Abs. 1 der GasRichtlinie bis zum 1. Juli 2004 reichenden Frist zu deren Umsetzung nicht mehr festgehalten werden.
34
d) Im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung oder einer richtlinienkonformen Rechtsfortbildung des § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV oder der die Grundversorgung betreffenden Vorschriften des - der AVBGasV zugrunde liegenden und ihr übergeordneten - Energiewirtschaftsgesetzes lässt sich ein den Transparenzanforderungen der Gas-Richtlinie nach Maßgabe der vorgenannten Ausführungen des Gerichtshofs entsprechendes Recht des Gasversorgers zur einseitigen Änderung der Preise ebenfalls nicht herleiten.
35
aa) Ausgangspunkt für eine richtlinienkonforme Auslegung oder Rechtsfortbildung ist § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV, der durch das vorbezeichnete Urteil des Gerichtshofs und die sich daraus ergebende Unvereinbarkeit mit den Transparenzerfordernissen der Gas-Richtlinie nicht unanwendbar geworden ist. Gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b AEUV entscheidet der Gerichtshof beim Vorabentscheidungsverfahren lediglich über die Auslegung des Unionsrechts (vgl. nur EuGH, Rs. C-10/97 bis C-22/97, Slg. 1998, I-6307 Rn. 23 - Ministero delle Finanze; Rs. C-540/07, Slg. 2009, I-10983 Rn. 63 - Kommission/Italien; jeweils mwN), nicht hingegen über die Vereinbarkeit nationaler Rechtsnormen mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften und demzufolge auch nicht über die Frage der möglichen Unanwendbarkeit der betreffenden nationalen Rechtsnormen wegen deren Unionsrechtswidrigkeit (vgl. EuGH, Rs. C-292/92, Slg. 1993, I-6787 Rn. 8 - Hünermund; Rs. C‑265/01, Slg. 2003, I‑683 Rn. 18 mwN - Pansard).
36
bb) Die nationalen Gerichte sind nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgrund des Umsetzungsgebots gemäß Art. 288 Abs. 3 AEUV und des Grundsatzes der Gemeinschaftstreue gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV verpflichtet , die Auslegung des nationalen Rechts unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihnen das nationale Recht einräumt, soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen (vgl. nur EuGH, Rs. 14/83, Slg. 1984, 1891 Rn. 26, 28 - von Colson und Kamann; Rs. C-397/01 bis C-403/01, Slg. 2004, I-8835 Rn. 113 - Pfeiffer u.a.; Rs. C-565/12, NJW 2014, 1941 Rn. 54 mwN - LCL Le Crédit Lyonnais; Senatsurteile vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08, BGHZ 192, 148 Rn. 24; vom 31. Juli 2013 - VIII ZR 162/09, aaO Rn. 55; BGH, Beschluss vom 16. April 2015 - I ZR 130/13, WRP 2015, 862 Rn. 26).
37
Dieser von der Rechtsprechung des Gerichtshofs geprägte Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung verlangt von den nationalen Gerichten mehr als eine bloße Auslegung im engeren Sinne. Er erfordert auch, das nationale Recht, wo dies nötig und möglich ist, richtlinienkonform fortzubilden (Senatsurteile vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05, BGHZ 179, 27 Rn. 21 mwN; vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08, aaO Rn. 30; BGH, Beschluss vom 16. April 2015 - I ZR 130/13, aaO). Eine Rechtsfortbildung setzt eine verdeckte Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus (Senatsurteile vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05, aaO Rn. 22 mwN; vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08, aaO Rn. 31). Eine solche ist etwa dann anzunehmen, wenn der Gesetzgeber mit der von ihm geschaffenen Regelung eine Richtlinie umsetzen wollte, hierbei aber deren Inhalt missverstanden hat (vgl. Senatsurteil vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08, aaO Rn. 32 ff.).
38
cc) Diese Voraussetzungen sind hier indes nicht erfüllt. Eine richtlinienkonforme Rechtsfortbildung, die im Ergebnis dazu führte, die Transparenzanforderungen der Gas-Richtlinie in der Auslegung, die diese durch das oben genannte Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2014 gefunden haben, in das nationale Recht, hier namentlich in § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV, ergänzend aufzunehmen , würde die den Gerichten durch den Willen des nationalen Gesetzgebers gezogenen Grenzen der Auslegung überschreiten. Dies gilt erst recht, wenn die Einhaltung dieser Transparenzanforderungen als Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Preisänderung anzusehen wäre (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 18. Mai 2011 - VIII ZR 71/10, aaO Rn. 6).
39
(1) Der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts unterliegt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs bestimmten Schranken. So findet die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt einer Richtlinie heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (EuGH, Rs. C-351/12, GRUR 2014, 473 Rn. 45 - OSA; Rs. C-176/12, BB 2014, 2493 Rn. 39 mwN - Association de médiation sociale; Rs. C-12/08, Slg. 2009, I-6653 Rn. 61 - Mono Car Styling).
40
(2) Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gilt der Grundsatz richtlinienkonformer Auslegung nicht schrankenlos. Er findet vielmehr dort seine Grenze, wo die nationale Vorschrift nicht richtlinienkonform ausgelegt werden könnte, ohne dabei die Grenzen der verfassungsrechtlichen Bindung des Richters an das Gesetz zu sprengen. Eine die Gesetzesbindung des Richters überschreitende Auslegung ist auch durch den Grundsatz der Unionstreue nicht zu rechtfertigen (BVerfG, GmbHR 2013, 598, 601; NJW 2012, 669, 670 f.).
41
Art. 20 Abs. 2 GG, der dem Grundsatz der Gewaltenteilung Ausdruck verleiht, verwehrt es den Gerichten, Befugnisse zu beanspruchen, die die Verfassung dem Gesetzgeber übertragen hat, indem sie sich aus der Rolle des Normanwenders in die einer normsetzenden Instanz begeben und sich damit der Bindung an Recht und Gesetz entziehen. Der Rechtsfortbildung sind deshalb mit Rücksicht auf den aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit unverzichtbaren Grundsatz der Gesetzesbindung der Rechtsprechung (Art. 20 Abs. 3 GG) Grenzen gesetzt.
42
Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gleichermaßen und unabhängig davon, ob das anzuwendende einfache nationale Recht der Umsetzung einer Richtlinie der Europäischen Union dient oder nicht. Dem steht nicht entgegen, dass der aus Art. 4 Abs. 3 EUV folgende Grundsatz der Unionstreue alle mitgliedstaatlichen Stellen, also auch Gerichte, dazu verpflichtet, diejenige Auslegung des nationalen Rechts zu wählen, die dem Inhalt einer EU-Richtlinie in der ihr vom Gerichtshof gegebenen Auslegung entspricht. Denn die unionsrechtliche Pflicht zur richtlinienkonformen Auslegung verpflichtet das nationale Gericht zwar, durch die Anwendung seiner Auslegungsmethoden ein richtlinienkonformes Ergebnis zu erzielen. Allerdings findet die Pflicht zur Verwirklichung des Richtlinienziels im Auslegungswege zugleich ihre Grenzen an dem nach innerstaatlicher Rechtstradition methodisch Erlaubten. Ob und inwieweit das innerstaatliche Recht eine entsprechende richtlinienkonforme Auslegung zulässt, können nur innerstaatliche Gerichte beurteilen. Sowohl die Identifizierung als auch die Wahrnehmung methodischer Spielräume des nationalen Rechts obliegt - auch bei durch Richtlinien determiniertem nationalem Recht - den nationalen Stellen in den Grenzen des Verfassungsrechts (BVerfG, NJW 2012, aaO mwN).
43
(3) Dementsprechend hat auch der Bundesgerichtshof bereits entschieden , dass eine richtlinienkonforme Auslegung - ebenso wie die verfassungskonforme Auslegung - voraussetzt, dass durch eine solche Auslegung der erkennbare Wille des Gesetz- oder Verordnungsgebers nicht verändert wird, sondern die Auslegung seinem Willen (noch) entspricht (vgl. Senatsurteile vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05, aaO Rn. 28; vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 226/11, BGHZ 195, 135 Rn. 22; BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 - II ZB 7/11, NJW 2013, 2674 Rn. 42; vgl. auch Senatsurteil vom 13. April 2011 - VIII ZR 220/10, BGHZ 189, 196 Rn. 47; BGH, Beschluss vom 16. April 2015 - I ZR 130/13, aaO; ebenso BAGE 82, 211, 225 f.; 106, 252, 261; jeweils mwN).
44
dd) Gemessen an diesen Grundsätzen kommt eine richtlinienkonforme Auslegung oder Rechtsfortbildung des § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV oder des - dieser Vorschrift übergeordneten - § 36 Abs. 1 EnWG 2005 beziehungsweise - soweit auf den Streitfall noch anzuwenden - dessen Vorgängerregelung in § 10 Abs. 1 Satz 1 EnWG 1998 dahingehend nicht in Betracht, dass diesen Vorschriften ein an den Transparenzanforderungen des Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A der Gas-Richtlinie nach Maßgabe der Auslegung des Gerichtshofs ausgerichtetes Recht des Gasversorgers zur einseitigen Änderung der Preise zu entnehmen wäre. Denn der Gesetz- und Verordnungsgeber hat im hier maßgeblichen Zeitraum und auch während der weiteren, bis zum 2. März 2011 reichenden Geltungsdauer der Gas-Richtlinie die in deren Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A enthaltenen Transparenzanforderungen weder umgesetzt noch ergibt sich ein dahingehender Wille aus den Gesetzes- und Verordnungsmaterialien. Diesen Materialien ist vielmehr zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die Umsetzung insoweit dem Verordnungsgeber überlassen wollte , der diese Aufgabe jedoch weder hinsichtlich der am 8. November 2006 außer Kraft getretenen AVBGasV noch bei Erlass der GasGVV wahrgenommen hat.
45
(1) Nach Art. 33 Abs. 1 der am 4. August 2003 in Kraft getretenen GasRichtlinie war diese bis spätestens 1. Juli 2004 in nationales Recht umzusetzen.
46
(a) Eine an Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der Gas-Richtlinie angepasste Änderung der - hier anzuwendenden - AVBGasV durch den hierzu gemäß § 11 Abs. 2 EnWG 1998 ermächtigten Verordnungsgeber ist weder innerhalb der Umsetzungsfrist noch danach erfolgt. Eine dahingehende Aufforderung ist seitens des Gesetzgebers auch nicht ausgesprochen worden. Vielmehr sind Umsetzungsbestrebungen erstmals mit dem Gesetzentwurf zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 14. Oktober 2004 (BTDrucks. 15/3917) erfolgt.
47
(b) Gemäß § 1 Abs. 3 des am 13. Juli 2005 schließlich in Kraft getretenen EnWG 2005 diente dieses Gesetz unter anderem der Umsetzung und der Durchführung des Europäischen Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet der leitungsgebundenen Energieversorgung. In der allgemeinen Begründung des dem EnWG 2005 zugrunde liegenden Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Zweiten Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 14. Oktober 2004 wird unter anderem ausgeführt, mit der Neufassung des EnWG würden die Strom-Richtlinie und die Gas-Richtlinie umgesetzt (BT-Drucks., aaO S. 46).
48
Jedoch sollte ausweislich der Gesetzesbegründung die Umsetzung der in Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der Gas-Richtlinie enthaltenen Transparenzanforderungen (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Mai 2011 - VIII ZR 71/10, aaO Rn. 6) einschließlich der Rechte der Gaskunden, sich vom Liefervertrag zu lösen und gegen Änderungen der Lieferpreise vorzugehen, nicht durch den Gesetzgeber selbst erfolgen, sondern einer noch zu erlassenden Rechtsverordnung überlassen bleiben. Dies ergibt sich aus der Gesetzesbegründung zu §§ 36, 39 EnWG 2005.
49
In der Einzelbegründung zu § 36 EnWG 2005, dessen Abs. 1 Satz 1 bestimmt , dass Energieversorgungsunternehmen für Netzgebiete, in denen sie die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführen, AllgemeineBedingungen und Allgemeine Preise für die Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck öffentlich bekannt zu geben und im Internet zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen und Preisen jeden Haushaltskunden zu versorgen haben, wird dem entsprechend unter anderem ausgeführt: "Die Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 3 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Elektrizitätsrichtlinie und Artikel 3 Abs. 1 [gemeint möglicherweise: Abs. 3] Satz 1 bis 3 der Gasrichtlinie. […]. Der Inhalt des Grundversorgungsvertrages kann nach § 39 durch Rechtsverordnung näher ausge- staltet werden. […]." (BT-Drucks., aaO S. 66)
50
Hieran anknüpfend heißt es in der Einzelbegründung zu § 39 EnWG 2005: "[…] Absatz 2 […] enthält die Grundlage für den Erlass von Rechtsverordnungen zur Regelung der Geschäftsbedingungen der Grundversorger bei der Grund- oder Ersatzversorgung von Haushaltskunden. Diese Bedingungen sind bisher Teil der […] Verordnung über Allgemeine Be- dingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV) […]. Die Anhänge A der Elektrizitätsrichtlinie und der Gasrichtlinie werden für die Belieferung von Haushaltskunden im Rahmen der Grundversorgung durch Rechtsverordnungen nach Absatz 2 umgesetzt." (BT-Drucks., aaO)
51
(c) Der Verordnungsgeber hat indes die ihm durch § 39 Abs. 2 EnWG 2005 übertragene Umsetzung der Anforderungen in Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der Gas-Richtlinie in der Folgezeit nur beschränkt vorgenommen. Er hat sich bei der Schaffung der GasGVV damit begnügt, zusätzlich zu der bereits in § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV enthaltenen Wirksamkeitsvoraussetzung der öffentlichen Bekanntmachung der Preisänderung eine hierauf bezogene Mindestfrist von sechs Wochen einzuführen und - zum Zwecke einer erleichterten Kenntnisnahme für den Kunden, nicht hingegen als ein weiteres Wirksamkeitserfordernis - eine Verpflichtung des Gasversorgers zu schaffen , zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe der Preisänderungen diese auch auf seiner Internetseite zu veröffentlichen und eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden.
52
Zwar heißt es in der allgemeinen Begründung des Entwurfs vom 4. Mai 2006 zu der auf der Ermächtigungsgrundlage in § 39 Abs. 2 EnWG 2005 beruhenden Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie zum Erlass von Regelungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung hinsichtlich der beiden neuen Grundversorgungsverordnungen (StromGVV und GasGVV): "In den Grundversorgungsverordnungen werden neben den notwendigen formalen Anpassungen eine Vielzahl bisheriger Regelungen der AVBEltV und AVBGasV geändert und eine Vielzahl neuer Regelungen vorgesehen, um die Rechtsstellung von Haushaltskunden gegenüber Grundversorgern weiter zu verbessern. Hierzu zählen insbesondere Verbesserungen der Möglichkeiten, den Energielieferanten zu wechseln, kundenfreundlichere Gestaltungen von Fristen, Stärkungen der Kundenschutzrechte , Verbesserungen der Transparenz und Klarstellungen zur Anwendbarkeit des § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs." (BR-Drucks. 306/06, S. 21)
53
In der Einzelbegründung zu § 5 GasGVV, der Nachfolgeregelung des § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV, wird jedoch - durch Bezugnahme auf die Einzelbegründung zu § 5 StromGVV - ausgeführt: "[…] Im Interesse der Haushaltskunden wird der Grundversorger nach Absatz 2 Satz 1 zusätzlich verpflichtet, Änderungen der Allgemeinen Preise und der Allgemeinen Bedingungen jeweils nur zum Monatsbeginn vorzunehmen und mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung öffentlich bekannt zu geben. Darüber hinaus wird der Grundversorger nach Absatz 2 Satz 2 erstmalig verpflichtet, die Änderungen am Tage der öffentlichen Bekanntgabe auch auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. […]. Die Ergänzungen der bisherigen Regelung sollen die Möglichkeit eines zügigen Lieferantenwechsels von Haushaltskunden im Falle einer Änderung der Allgemeinen Preise oder Allgemeinen Bedingungen ermöglichen." (BR-Drucks., aaO S. 26, 43)
54
§ 5 Abs. 2 GasGVV sollte demnach lauten: "Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, die Änderungen am Tage der öffentlichen Bekanntgabe auf seiner Internetseite zu veröffentlichen."
55
Einer Empfehlung der Ausschüsse, in § 5 Abs. 2 Satz 1 GasGVV die Wörter "nach öffentlicher Bekanntgabe" durch die Wörter "nach brieflicher Mitteilung an den Kunden" zu ersetzen (BR-Drucks. 306/1/06, S. 8), ist der Bundesrat nicht gefolgt und hat zur Begründung angeführt (BR-Drucks. 306/06 [Beschluss ], S. 8 f.): "Auf Grund der speziellen Gegebenheiten bei der Grundversorgung (Vertragsschluss bereits durch Gasentnahme) ist es jedoch im Sinne der Rechtssicherheit erforderlich, die Wirksamkeit von Vertragsänderungen /Preisänderungen nicht vom Zugang an einen möglicherweise nicht bekannten Kunden (z. B. Mieterwechsel) abhängig zu machen, […] son- dern an die öffentliche Bekanntmachung zu knüpfen. Gleichwohl soll der Kunde eine briefliche Mitteilung erhalten, die u. U. das Preisbewusstsein des Kunden steigern und den Wettbewerb anregen kann."
56
Der Bundesrat hat daher der Verordnung durch Beschluss vom 22. September 2006 unter anderem mit der Maßgabe zugestimmt, dass § 5 Abs. 2 Satz 2 GasGVV - bei unverändertem Satz 1 dieses Absatzes - wie folgt gefasst wird (BR-Drucks. 306/06 [Beschluss], S. 8): "Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen."
57
In dieser Fassung ist § 5 Abs. 2 GasGVV sodann erlassen worden (BGBl. 2006 I S. 2391, 2397 f.).
58
(2) Bei dieser Sachlage kommt eine zusätzliche Berücksichtigung der vom Gerichtshof dem Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der Gas-Richtlinie entnommenen Transparenzanforderungen im Wege richtlinienkonformer Auslegung oder Rechtsfortbildung nicht in Betracht. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass regelmäßig von einem Willen des Gesetz- und Verordnungsgebers zur richtlinientreuen Umsetzung auszugehen ist (vgl. nur BGH, Urteile vom 9. April 2002 - XI ZR 91/99, BGHZ 150, 248, 257; vom 26. November 2008 - VIII ZR 200/05, aaO Rn. 25; vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 70/08, aaO Rn. 34; vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 23; BAGE 130, 119, 136; EuGH, Rs. C-397/01 bis C-403/01, Slg. 2004, I-8835 Rn. 112 - Pfeiffer u.a.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. Januar 2014 - V ZB 137/12, NVwZ 2014, 1111 Rn. 11).
59
Denn im Verordnungsgebungsverfahren ist deutlich geworden, dass zum einen dem Informationsinteresse des Gaskunden im Hinblick auf die Besonderheiten der Grundversorgung und aus Gründen der Rechtssicherheit Grenzen gesetzt und zum anderen ein Bedürfnis zur Transparenz nur hinsichtlich des Umfangs einer Preisänderung anerkannt werden sollten. Diese Sichtweise ist erst nach Erlass der neuen Gas-Richtlinie, der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG [Gas-Richtlinie] (ABl. Nr. L 211, S. 94; im Folgenden: neue GasRichtlinie ) aufgegeben worden. Der Verordnungsgeber hat nunmehr im Rahmen einer durch die Verordnung zur transparenten Ausweisung staatlich gesetzter oder regulierter Preisbestandteile in der Strom- und Gasgrundversorgung vom 22. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1631) erfolgten Änderung der GasGVV (im Folgenden: GasGVV 2014) eine Umsetzung der in der neuen Gas-Richtlinie ebenfalls enthaltenen, mit der Vorgängerrichtlinie im Wesentlichen inhaltsgleichen Transparenzanforderungen vorgenommen (ebenso Markert, LMK 2014, 364601, Ziffer 3c; VersorgW 2015, 37, 39). Hierzu hat er § 5 Abs. 2 Satz 2 in der GasGVV 2014 um einen Halbsatz ergänzt, wonach der Gasversorger den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach § 5 Abs. 3 GasGVV 2014 (unter anderem das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen zu kündigen) und die Angaben nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GasGVV 2014 (Angaben zu den Allgemeinen Preisen nach § 36 Abs. 1 EnWG) in übersichtlicher Form anzugeben hat.
60
Nach der - die neue Gas-Richtlinie und die neue Strom-Richtlinie zu Anfang erwähnenden - Begründung des Entwurfs der vorgenannten Verordnung vom 22. Oktober 2014 zielt diese darauf ab, für den grundversorgten Haushaltskunden die Transparenz zu erhöhen und ihn durch zusätzliche Informationen besser in die Lage zu versetzen, die Zusammensetzung und Änderungen des allgemeinen Preises zu bewerten. Hierzu setze die neue Regelung auf den in der GasGVV bereits bestehenden Informationspflichten auf und konkretisiere diese (BR-Drucks. 402/14, S. 6 ff., 15 f.). In der Einzelbegründung zu § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 GasGVV 2014 heißt es: "[…] Die Einfügung des neuen § 5 Absatz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz stellt inhaltliche Anforderungen an die Informationen des Grundversorgers nach § 5 Absatz 2 Satz 2 klar. Die Benennung des Umfangs einer Änderung ist bereits nach geltendem Recht notwendig. Daneben sind Anlass und Voraussetzungen einer Änderung anzugeben. Als Voraussetzung in diesem Sinne erscheint die jeweilige Rechtsgrundlage einer Änderung. Der Kunde erfährt auf diese Weise den Rechtsgrund einer Änderung und den Anlass, aus dem die rechtliche Grundlage von dem Grundversorger im konkreten Fall genutzt wird." (BR-Drucks., aaO S. 24, 28)
61
Die Verordnungsmaterialien zur GasGVV 2014 bestätigen damit, dass der Verordnungsgeber vor der Einfügung des § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 GasGVV 2014 die Schaffung gesteigerter Transparenzanforderungen zum Zwecke der Umsetzung des Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang A der GasRichtlinie nicht für erforderlich erachtet hatte. Der im Jahr 2014 schließlich vorhandene Umsetzungswille des Verordnungsgebers vermag indes für den im vorliegenden Fall maßgeblichen früheren Zeitraum nichts an der oben vorgenommenen Beurteilung der Frage einer richtlinienkonformen Auslegung oder Rechtsfortbildung zu ändern. Denn es kommt entscheidend auf den damaligen Willen des Verordnungsgebers an.
62
e) Die Transparenzanforderungen des Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der Gas-Richtlinie sind auf den vorliegenden Fall schließlich auch nicht unmittelbar anwendbar.
63
aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes kann sich der Einzelne in all den Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor nationalen Gerichten gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen, wenn dieser die Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt hat (siehe nur EuGH, Rs. 41/74, Slg. 1974, 1337 Rn. 9 ff. - van Duyn; Rs. C148 /78, Slg. 1979, 1629 Rn. 18 ff. - Ratti; Rs. 8/81, Slg. 1982, 53 Rn. 17 ff.
- Becker; Rs. 152/84, Slg. 1986, 723 Rn. 46 ff. - Marshall; Rs. 103/88, Slg. 1989, 1839 Rn. 28 ff. - Fratelli Costanzo SpA; Rs. C-397/01 bis 403/01, aaO Rn. 103 - Pfeiffer u.a.; jeweils mwN; vgl. BAGE 128, 134, 154; [sogenannte vertikale Direktwirkung]). So kann sich der Einzelne auf unbedingte und hinreichend genaue Bestimmungen einer Richtlinie auch gegenüber Organisationen oder Einrichtungen - unabhängig von ihrer Rechtsform - berufen, die dem Staat oder dessen Aufsicht unterstehen oder mit besonderen Rechten ausgestattet sind, die über diejenigen hinausgehen, die nach den Vorschriften für die Beziehungen zwischen Privatpersonen gelten (EuGH, Rs. C-188/89, Slg. 1990, I-3313 Rn. 17 ff. - Foster u.a.; Rs. C-253/96 bis C-258/96, Slg. 1997, I-6907 Rn. 46 f. - Kampelmann u.a.; jeweils mwN).
64
Hingegen kann nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Richtlinie in Fällen, in denen sich ausschließlich Private gegenüberstehen, nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen, so dass ihm gegenüber eine Berufung auf die Richtlinie als solche nicht möglich ist; sogar eine klare, genaue und unbedingte Richtlinienbestimmung, mit der dem Einzelnen Rechte gewährt oder Verpflichtungen auferlegt werden sollen, kann deshalb im Rahmen eines Rechtsstreits, in dem sich ausschließlich Private gegenüberstehen , nicht als solche Anwendung finden (siehe nur EuGH, Rs. C-397/01 bis C-403/01, aaO Rn. 108 f. - Pfeiffer u.a.; Rs. C-80/06, Slg. 2007,I-4473 Rn. 20 - Carp; jeweils mwN; vgl. BAGE 128, aaO; [sogenannte horizontale Direktwirkung ]).
65
bb) Nach diesen Grundsätzen kommt eine unmittelbare Anwendung der Transparenzanforderungen des Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der Gas-Richtlinie hier nicht in Betracht. Zwar ist die Gas-Richtlinie nicht fristgemäß in nationales Recht umgesetzt worden und ist eine solche Umsetzung auch nicht innerhalb des für den Streitfall maßgeblichen späteren Zeit- raums erfolgt, wobei dahingestellt bleiben kann, ob die vorgenannten Transparenzanforderungen der Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau im Sinne der vorstehend genannten Rechtsprechung des Gerichtshofs sind (vgl. hierzu Keller-Herder/Baumbach, ER 2015, 3, 5 f.; Uffmann, NJW 2015, 1215, 1217). Das Berufungsgericht hat jedoch weder festgestellt noch ist sonst ersichtlich , dass es sich bei der Klägerin um eine Organisation oder Einrichtung im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung des Gerichtshofs handelt (siehe oben aa). Übergangenen Tatsachenvortrag zeigt die Revision insoweit nicht auf.
66
f) Wegen der demnach nicht zu behebenden Unvereinbarkeit des § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV mit Art. 3 Abs. 3 Satz 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang A der Gas-Richtlinie lässt sich das vom Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommene Recht der Klägerin zur Preisänderung nicht (mehr) auf diese Vorschrift stützen. Entgegen der Auffassung der Revision führt dies jedoch nicht zur Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Preiserhöhungen. Denn ein Preisänderungsrecht der Klägerin ergibt sich aus einer gebotenen ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) des Gaslieferungsvertrages der Parteien.
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aa) Eine ergänzende Vertragsauslegung setzt eine Regelungslücke, mithin eine planwidrige Unvollständigkeit des Vertrages voraus. Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass die Parteien mit der getroffenen Regelung ein bestimmtes Ziel erreichen wollten, dies aber wegen der Lückenhaftigkeit des Vereinbarten nicht gelungen ist (BGH, Urteile vom 12. Oktober 2012 - V ZR 222/11, NJWRR 2013, 494 Rn. 9; vom 23. Mai 2014 - V ZR 208/12, NJW 2014, 3439 Rn. 8; vom 15. Oktober 2014 - XII ZR 111/12, WM 2014, 2280 Rn. 70 mwN). Die Lücke muss nicht von Anfang an bestanden haben, sie kann auch infolge nach- träglicher Umstände eingetreten sein (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2012 - V ZR 222/11, aaO mwN).
68
bb) So liegt der Fall hier. Der Regelungsplan der Parteien für den zwischen ihnen geschlossenen Tarifkundenvertrag war durch die Regelungender AVBGasV bestimmt, welche kraft dieser Rechtsverordnung zwingend Bestandteil des Versorgungsvertrages sind (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AVBGasV). Aufgrund der Besonderheiten der Grundversorgung kommt dem Preisänderungsrecht des Gasversorgers, welches nach allgemeiner Auffassung dem § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV entnommen wurde, grundlegende Bedeutung zu. Da § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV jedoch insoweit nach den im Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2014 (Rs. C-359/11 und C-400/11, aaO - Schulz und Egbringhoff) aufgezeigten Maßstäben als unionsrechtswidrig anzusehen ist und daher nicht (mehr) als Rechtsgrundlage eines Preisänderungsrechts des Gasversorgers in Betracht kommt, ist eine verdeckte planwidrige Verordnungslücke eingetreten, die aus den oben (unter II 2 d) genannten Gründen nicht durch eine richtlinienkonforme Auslegung geschlossen werden kann.
69
Diese Verordnungslücke führt, da die Regelungen der AVBGasV Bestandteil des Gaslieferungsvertrages der Parteien sind und letztere daher bei Abschluss ihres Tarifkundenvertrages das Bestehen eines gesetzlichen Preisänderungsrechts als gegeben vorausgesetzt haben, zu einer von ihnen unbeabsichtigten Unvollständigkeit des Vertrages in einem wesentlichen Punkt.
70
cc) Eine somit gebotene ergänzende Vertragsauslegung hat sich nicht nur an dem hypothetischen Parteiwillen, sondern auch an dem objektiven Maßstab von Treu und Glauben zu orientieren und muss zu einer die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigenden Regelung führen. Es geht daher darum zu ermitteln, was die Parteien bei einer angemessenen, objektiv- generalisierenden Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben redlicherweise vereinbart hätten, wenn sie bedacht hätten, dass die Wirksamkeit der angewendeten Preisänderungsbestimmung jedenfalls unsicher war (vgl. Senatsurteil vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, BGHZ 192, 372 Rn. 24 mwN; Senatsbeschluss vom 17. Juli 2012 - VIII ZR 13/12, juris Rn. 10).
71
Hätten die Parteien bei Vertragsabschluss bedacht, dass die Vereinbarkeit des § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV entnommenen gesetzlichen Preisänderungsrechts mit unionsrechtlichen Vorgaben zumindest unsicher ist, hätten sie bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner eine - allerdings auf die bloße Weitergabe von (Bezugs-) Kostensteigerungen begrenzte - Möglichkeit des Grundversorgers zur einseitigen Änderung des Tarifs vereinbart. Die Lücke im Vertrag ist demnach im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung gemäß §§ 157, 133 BGB in der Weise zu schließen, dass die Klägerin berechtigt ist, Steigerungen ihrer eigenen (Bezugs-)Kosten, soweit diese nicht durch Kostensenkungen in anderen Bereichen ausgeglichen werden (vgl. Senatsurteil vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, aaO Rn. 39 mwN), während der Vertragslaufzeit an den Beklagten weiterzugeben , und sie verpflichtet ist, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen.
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(1) Bei langfristigen Vertragsverhältnissen, insbesondere solchen, die auf Leistungsaustausch gerichtet sind, besteht ein anerkennenswertes Bedürfnis, das bei Vertragsschluss bestehende Verhältnis von Leistung und Gegenleistung über die gesamte Vertragsdauer im Gleichgewicht zu halten (Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 26; vom 15. April 2015 - VIII ZR 59/14, BB 2015, 1548 Rn. 28, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; jeweils mwN).
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Diesem Gesichtspunkt kommt im Rahmen der Grundversorgung von Haushaltskunden mit Gas besondere Bedeutung zu. Denn gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 EnWG 2005 sind die Energieversorgungsunternehmen - wie bereits nach der Vorgängerregelung in § 10 Abs. 1 Satz 1 EnWG 1998 -, soweit sie die Grundversorgung durchführen, gesetzlich verpflichtet, zu den Allgemeinen Bedingungen und Preisen jeden Haushaltskunden mit Gas zu versorgen. Hinzu kommt, dass der somit einem Kontrahierungszwang unterliegende Grundversorger zur (ordentlichen) Kündigung des Tarifkundenvertrages (Grundversorgungsvertrages ) nur in sehr eingeschränktem Maße berechtigt ist; ein solches Kündigungsrecht besteht nur, soweit eine Pflicht zur Grundversorgung nach § 36 Abs. 1 Satz 2 EnWG 2005 nicht besteht (Senatsurteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 56/08, aaO Rn. 25; ebenso Danner/Theobald/Hartmann, Energierecht, Stand Januar 2015, § 20 StromGVV Rn. 11 mwN). Die Bedeutung der beiden vorstehend genannten Gesichtspunkte für das wirtschaftliche Interesse des Grundversorgers hat auch der Gerichtshof im Urteil vom 23. Oktober 2014 (Rs. C-359/11 und C-400/11, aaO Rn. 44 - Schulz und Egbringhoff) hervorgehoben.
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Ohne eine Berechtigung des Grundversorgers, Kostensteigerungen während der Vertragslaufzeit an den Kunden weiterzugeben, bestünde angesichts des kontinuierlichen Anstiegs der Energiepreise bei langfristigen Versorgungsverträgen regelmäßig ein gravierendes, dem Äquivalenzprinzip zuwiderlaufendes Ungleichgewicht von Leistung und Gegenleistung (vgl. Senatsurteil vom 15. April 2015 - VIII ZR 59/14, aaO Rn. 35 mwN).
75
(2) Der Verordnungsgeber hat deshalb, wie sich aus den oben (unter II 2 a aa) wiedergegebenen Materialien ergibt, bereits bei Erlass der AVBGasV das Bestehen des - wenn auch nicht kodifizierten - Rechts des Grundversorgers zur Weitergabe von Kostensteigerungen als gegeben vorausgesetzt; er hat an die- ser Annahme auch im Rahmen der GasGVV festgehalten (vgl. zuletzt: BRDrucks. 402/14, S. 6, 24 ff.). Entsprechendes gilt für den Gesetzgeber des Energiewirtschaftsgesetzes (§ 36 Abs. 1 EnWG 2005).
76
(3) Ebenso wie der nationale Gesetz- und Verordnungsgeber billigt auch der Unionsgesetzgeber, wie aus den Regelungen der Gas-Richtlinie deutlich wird, den Versorgungsunternehmen das Interesse zu, Kostensteigerungen während der Vertragslaufzeit an die Kunden weiterzugeben (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Mai 2011 - VIII ZR 71/10, aaO Rn. 15). Dem entsprechend hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 21. März 2013 (Rs. C-92/11, NJW 2013, 2253 Rn. 46 - RWE Vertrieb AG) ausgeführt, unter anderem aus Anhang A Buchst. b der Gas-Richtlinie ergebe sich, dass der Unionsgesetzgeber im Rahmen von unbefristeten Verträgen wie Gaslieferungsverträgen das Bestehen eines berechtigten Interesses des Versorgungsunternehmens an der Möglichkeit einer Änderung der Entgelte für seine Leistung anerkannt habe (so auch die Schlussanträge des Generalanwalts in der Rs. C-359/11 und C-400/11, juris Rn. 55 f.).
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(4) In Übereinstimmung mit den vorstehenden Erwägungen des Energiewirtschaftsrechts der europäischen Union spricht auch die Zielsetzung des nationalen Energiewirtschaftsrechts dafür, dass dem Grundversorger das Recht zu gewähren ist, Kostensteigerungen an die Kunden weiterzugeben.
78
(a) Wie der Senat bereits entschieden hat, ist bei der im Rahmen der Erwägungen zur ergänzenden Auslegung eines Gaslieferungsvertrages vorzunehmenden Beurteilung, welche Regelung als angemessener Interessenausgleich anzusehen ist, der mit dem Energiewirtschaftsrecht verfolgte, in § 1 EnWG 2005 und ebenso in den Vorläuferregelungen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 - EnZR 23/09, NJW 2011, 212 Rn. 42) verankerte Zweck einer möglichst sicheren und preisgünstigen Energieversorgung zu berücksichtigen.
Das Ziel der Preisgünstigkeit ist nicht nur auf die möglichst billige Energieversorgung der Endkunden ausgerichtet. Zu berücksichtigen sind zugleich die insbesondere durch die Kostenstruktur geprägte individuelle Leistungsfähigkeit der Versorgungsunternehmen sowie die Notwendigkeit, die Investitionskraft und die Investitionsbereitschaft zu erhalten und angemessene Erträge zu erwirtschaften. Insofern wurde im Recht der Energielieferung stets vorausgesetzt, dass die Möglichkeit des Versorgers besteht, Änderungen der Bezugspreise weiterzugeben , ohne den mit dem Kunden bestehenden Versorgungsvertrag kündigen zu müssen. Dass das Energieversorgungsunternehmen die Möglichkeit hat, Kostensteigerungen weiterzugeben, dient daneben auch dem Zweck der Versorgungssicherheit. Denn diese betrifft nicht nur die technische Sicherheit der Energieversorgung und die Sicherstellung einer für die Versorgung der Abnehmer stets ausreichenden Energiemenge. Sie hat vielmehr insoweit auch einen ökonomischen Aspekt, als die nötigen Finanzmittel für die Unterhaltung von Reservekapazitäten, für Wartungsarbeiten, Reparaturen, Erneuerungs- und Ersatzinvestitionen bereit stehen müssen. Das wiederum setzt voraus, dass diese Mittel durch auskömmliche Versorgungsentgelte erwirtschaftet werden können (vgl. im Einzelnen Senatsurteil vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 27 ff.).
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(b) Dieser Zielsetzung des nationalen Energiewirtschaftsrechts, die mit derjenigen des europäischen Energiewirtschaftsrechts übereinstimmt (vgl. EuGH, Rs. C-92/11, aaO Rn. 46 - RWE Vertrieb AG; Rs. C-359/11 und C-400/11, aaO Rn. 44 - Schulz und Egbringhoff; Schlussanträge des Generalanwalts in der Rs. C-359/11 und C-400/11, juris Rn. 55), liefe es zuwider, wenn der Grundversorger Kostensteigerungen nicht an den Kunden weitergeben könnte, sondern diese selbst zu tragen und den Kunden weiterhin zu dem ursprünglichen Preis zu beliefern hätte. Angesichts der Entwicklung der Energiepreise entstünde dadurch bei langfristigen Versorgungsverträgen regelmäßig ein gravierendes Ungleichgewicht von Leistung und Gegenleistung. Dies wäre unbillig und würde dem Kunden einen unverhofften und ungerechtfertigten Gewinn verschaffen. Dies entspräche auch nicht dem objektiv zu ermittelnden hypothetischen Parteiwillen (vgl. Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 26 mwN; vom 15. April 2015 - VIII ZR 59/14, aaO Rn. 35 f.).
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(5) Bei angemessener, objektiv-generalisierender Abwägung ihrer Interessen hätten die Vertragsparteien daher nach Treu und Glauben redlicherweise vereinbart, dass die Klägerin berechtigt sein soll, Kostensteigerungen ihrer eigenen (Bezugs-)Kosten während der Vertragslaufzeit an den Beklagten weiterzugeben, und sie verpflichtet ist, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen.
81
Dieser ergänzenden Vertragsauslegung steht nicht entgegen, dass die Vertragsparteien im Tarifkundenverhältnis wegen der durch die Rechtsnormen der AVBGasV bestimmten Vertragsbedingungen in ihrer Freiheit, Vereinbarungen zu treffen, stark eingeschränkt sind (vgl. BGH, Urteile vom 16. März1978 - VII ZR 73/77, WM 1978, 730 unter 2 a; vom 24. März 1988 - VII ZR 81/87, NJW-RR 1988, 1427 unter III 1; Schmidt-Salzer in Hermann/Recknagel/ Schmidt-Salzer, Kommentar zu den Allgemeinen Versorgungsbedingungen, 1981, Band 1, Einleitung Rn. 24; Danner/Theobald/Eder, aaO, § 36 EnWG Rn. 57, 59, 63 ff. mwN). Denn das Recht zur Weitergabe von Kostensteigerungen ist aus den oben ausgeführten Gründen dem Energiewirtschaftsrecht wie auch der AVBGasV immanent.
82
Ohne diese gebotene ergänzende Vertragsauslegung könnte sich der Grundversorger in derartig gelagerten Fällen - auch in Ansehung seiner verfassungsrechtlich geschützten Berufsfreiheit (vgl. BVerfG, NJW 2011, 1339, 1341) - darauf berufen, dass die Versorgung des Kunden zu dem Ausgangspreis für ihn eine unzumutbare Härte darstelle (vgl. Senatsurteil vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, NJW 2013, 991 Rn. 37; vgl. auch BGH, Urteil vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11, BGHZ 195, 93 Rn. 80). In solchen Fällen könnten zudem die Voraussetzungen einer ausnahmsweise zum Wegfall der Grundversorgungspflicht führenden Unzumutbarkeit der Grundversorgung gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 EnWG 2005 gegeben sein. Dies wiederum stünde angesichts der Vielzahl der hiervon möglicherweise betroffenen Tarifkundenverträge (Grundversorgungsverträge ) insbesondere nicht im Einklang mit der durch das EnWG 2005 bezweckten Sicherheit der Energieversorgung.
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(6) Da sich das aus der vorbezeichneten ergänzenden Vertragsauslegung ergebende Preisänderungsrecht der Klägerin allein auf die Weitergabe von (Bezugs-)Kostensteigerungen und -senkungen beschränkt, ist davon auszugehen , dass die Parteien die wirksame Ausübung dieses Rechts vernünftigerweise an keine weiteren als die in § 4 Abs. 2 AVBGasV genannten Voraussetzungen geknüpft hätten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind diese Voraussetzungen hier erfüllt.
84
Der Klägerin steht somit infolge ergänzender Vertragsauslegung des Gaslieferungsvertrags der Parteien ein Preisänderungsrecht in dem oben genannten Umfang mit der Folge zu, dass der berechtigterweise erhöhte Preis zum vereinbarten Preis wird. Gegen die bis zum 1. Oktober 2004 - mithin vor dem hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum - erfolgten Änderungen des Arbeitspreises erhebt die Revision keine Einwände.
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(7) Von dem infolge ergänzender Vertragsauslegung bestehenden Preisänderungsrecht nicht erfasst sind hingegen Preiserhöhungen, die über die bloße Weitergabe von (Bezugs-)Kostensteigerungen hinausgehen und der Erzielung eines (zusätzlichen) Gewinns dienen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 - KZR 27/13, NJW 2014, 3089 Rn. 23, 27, zu § 315 BGB). Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der Kunde die Preiserhöhung nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung , in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat.
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(a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats ist bei einem (Norm-)Sonderkundenvertrag, wenn es sich um ein langjähriges Energielieferungsverhältnis handelt, der Kunde (unwirksamen) Preiserhöhungen über einen längeren Zeitraum hinweg nicht widersprochen hat und nunmehr auch für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht, die durch die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel oder deren unwirksame Einbeziehung entstandene Regelungslücke regelmäßig im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dahin zu füllen, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, aaO Rn. 21, 25, und VIII ZR 93/11, ZNER 2012, 265 Rn. 30; vom 15. April 2015 - VIII ZR 59/14, aaO Rn. 37 mwN).
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Dies gilt sowohl im Falle der Rückforderung als auch im Falle der Restforderung von Entgelt für Energielieferungen (Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 93/11, aaO Rn. 29; vom 25. März 2015 - VIII ZR 360/13, juris Rn. 33, und VIII ZR 109/14, juris Rn. 34) und hat zur Folge, dass an die Stelle des wegen der Unwirksamkeit oder der unwirksamen Einbeziehung der Preisanpassungsklausel auf dem Niveau bei Vertragsschluss verharrenden (Anfangs-) Preises nun die letzte Preiserhöhung des Versorgungsunternehmens tritt, der der Kunde nicht rechtzeitig widersprochen hat, mithin der danach maßgebliche Preis endgültig an die Stelle des Anfangspreises tritt (Senatsurteil vom 15. April 2015 - VIII ZR 59/14, aaO).
88
(b) Diese Grundsätze haben im hier gegebenen Fall der ergänzenden Vertragsauslegung des Tarifkundenvertrages in gleicher Weise zu gelten. Denn es besteht kein sachlicher Grund, den Grundversorger insoweit anders zu behandeln als den Energieversorger im (Norm-)Sonderkundenbereich, der weder den mit der Grundversorgung verbundenen wirtschaftlichen Erschwernissen (siehe oben unter II 2 f cc (1)) ausgesetzt ist noch - mangels wirksamer Preisanpassungsklausel - zur Preiserhöhung berechtigt war. Eine andere Beurteilung entspräche zudem auch nicht dem objektiv zu ermittelnden hypothetischen Willen der Parteien des Tarifkundenvertrags.
89
3. Erfolglos rügt die Revision, die von der Klägerin vorgenommenen Preiserhöhungen entsprächen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht der Billigkeit. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, dass es hier bei zutreffender Betrachtung nicht um die Frage der Billigkeit der Preiserhöhung geht, sondern um die Preisbildung im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung , bei der es Aufgabe des Gerichts ist zu prüfen, ob die Preiserhöhungen der Klägerin deren (Bezugs-)Kostensteigerungen (hinreichend) abbilden.
90
a) Die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft nur Beweis durch die Vernehmung von (sachkundigen) Zeugen erhoben und eine weitergehende Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nach § 287 Abs. 2 ZPO abgelehnt. Es gehe vorliegend aber nicht um die - einer Schätzung zugängliche - Höhe der streitigen Forderung der Klägerin, sondern um die konkreten Anknüpfungstatsachen für die Ausübung des Ermessens, auf die § 287 Abs. 2 ZPO nicht anwendbar sei.
91
b) Diese Rüge greift nicht durch. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei - wenn auch unter dem Blickwinkel der Billigkeit nach § 315 BGB - die Voraussetzungen einer Anwendung des § 287 Abs. 2 ZPO hinsichtlich der Prüfung, ob die Preiserhöhungen der Klägerin aus (Bezugs-)Kostensteigerungen herrühren, als gegeben erachtet.
92
aa) Nach § 287 Abs. 2 ZPO sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen als der Schadensermittlung die Vorschriften des § 287 Abs. 1 Satz 1, 2 ZPO entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen. In diesem Fall entscheidet das Gericht über die Höhe der Forderung unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung (§ 287 Abs. 2 i.V.m. § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO), und es bleibt seinem Ermessen überlassen, ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme anzuordnen ist (§ 287 Abs. 2 i.V.m. § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
93
Die somit vom Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, ob und inwieweit er eine Beweisaufnahme durchführt, unterliegt nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht darauf, ob das Berufungsgericht von unzutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen ist, ob für seine Entscheidung grundsätzlich falsche oder offenbar unsachliche Erwägungen maßgebend waren oder ob wesentliche entscheidungserhebliche Tatsachen außer Acht gelassen wurden (vgl. BGH, Urteile vom 7. Oktober 2009 - I ZR 230/06, juris Rn. 30; vom 24. September 2014 - VIII ZR 394/12, BGHZ 202, 258 Rn. 74; Musielak/Voit/Foerste, ZPO, 12. Aufl., § 287 Rn. 10, 10b).
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bb) Dieser rechtlichen Überprüfung hält die Entscheidung des Berufungsgerichts stand. Entgegen der Auffassung der Revision durfte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler von der Einholung eines Sachverständigengutachtens absehen.
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(1) Das Berufungsgericht hat zutreffend eine Schätzung nach § 287 Abs. 2 in Verbindung mit § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorgenommen, ob die verfahrensgegenständlichen Preiserhöhungen auf (Bezugs-)Kostensteigerungen beruhen und ihnen keine Einsparungen in anderen Kostenpositionen gegenüberstehen. Die hierzu erforderlichen Anknüpfungstatsachen hat es durch Vernehmung mehrerer sachkundiger Zeugen gewonnen. Hierbei handelte es sich um zwei mit der Prüfung der vorbezeichneten Fragen befasste (externe) Wirtschaftsprüfer sowie um den Verkaufsleiter der Klägerin.
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Wenn das Berufungsgericht bereits auf dieser Grundlage im Rahmen des § 287 Abs. 2 ZPO, dessen Voraussetzungen es zutreffend bejaht hat, zu der Überzeugung gelangt ist, dass die von der Klägerin vorgetragenen Bezugskostensteigerungen tatsächlich in diesem Umfang erfolgt sind und ihnen keine Einsparungen in anderen Kostenpositionen gegenüberstehen, durfte es rechtsfehlerfrei davon absehen, auch noch den von der Klägerin zusätzlich angebotenen Sachverständigenbeweis zu erheben.
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(2) Entgegen der Auffassung der Revision gilt für die von ihr - ohne nähere Bezeichnung des Beweisantrags - geforderte Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Zwecke des Gegenbeweises nichts anderes.
98
Zwar darf nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Beweisantrag nicht deshalb abgelehnt werden, weil das Gericht das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits als erwiesen ansieht (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 17. Februar 1970 - III ZR 139/67, BGHZ 53, 245, 259 f.; Beschluss vom 16. April 2015 - IX ZR 195/14, juris Rn. 9; jeweils mwN). Das Berufungsgericht durfte hier indes im Rahmen des § 287 Abs. 2 ZPO von der Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Zwecke des Gegenbeweises absehen, da der Beklagte die vorbezeichneten Anknüpfungstatsachen nicht qualifiziert angegriffen hat (vgl. hierzu Musielak/Voit/Foerste, aaO Rn. 10; vgl. auch BGH, Urteil vom 17. April 1997 - X ZR 2/96, NJW-RR 1998, 331 unter III 1 und 3). Das von der Revision insoweit in Bezug genommene Vorbringen des Beklagten in den Tatsacheninstanzen ist zudem nicht mit einem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens unterlegt.
99
c) Ebenfalls ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen den vom Berufungsgericht im Rahmen der Billigkeitsprüfung nach § 315 BGB gewählten Beurteilungsmaßstab einer Gesamtbetrachtung des Gaswirtschaftsjahres.
100
aa) Soweit die Revision meint, richtigerweise müsse jede einzelne Tariferhöhung der Billigkeit entsprechen, kommt es hierauf nicht entscheidend an. Denn, wie oben unter II 3 bereits ausgeführt, geht es im Streitfall nicht um die Frage der Billigkeit der Preiserhöhungen (§ 315 BGB), sondern um die Preisbildung im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung. Aus diesem Grund bedarf auch der vom Berufungsgericht aufgezeigte Meinungsstreit der Instanzgerichte , ob im Falle der Beanstandung mehrerer Preiserhöhungen jede Preiserhöhung für sich genommen - gegebenenfalls unter zusätzlicher Berücksichtigung nicht ausgeschöpfter Bezugskostensteigerungen früherer Erhöhungen - an § 315 BGB zu messen ist (vgl. OLG Celle, ZNER 2011, 63 Rn. 37 ff.; LG Köln, Urteil vom 14. August 2009 - 90 O 41/07, juris Rn. 22 ff.) oder ob eine Gesamtbetrachtung für einen bestimmten Zeitraum - gegebenenfalls unter zusätzlicher Berücksichtigung der in näherer Zukunft erwarteten Preisentwicklung - vorzunehmen ist (vgl. OLG München, Urteil vom 1. Oktober 2009 - U (K) 3772/08, juris Rn. 43; OLG Koblenz, Urteil vom 12. April 2010 - 12 U 18/08, juris Rn. 12; vgl. auch Senatsurteile vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 36/06, BGHZ 172, 315 Rn. 25; vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, aaO Rn. 34 f.), keiner Entscheidung.
101
bb) Bei der Beurteilung, ob die Preiserhöhungen des Energieversorgers unter Berücksichtigung der Schätzungsmöglichkeit nach § 287 Abs. 2 in Verbindung mit § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO dessen (Bezugs-)Kostensteigerungen (hinreichend) abbilden, steht dem Tatrichter - ähnlich wie bei der Prüfung der Billigkeit gemäß § 315 Abs. 3 BGB (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 - EnZR 23/09, aaO Rn. 39 mwN) - ein Ermessen zu. Dessen Ausübung unterliegt nur einer eingeschränkten revisionsgerichtlichen Überprüfung darauf, ob sie auf grundsätzlich falschen oder offenbar unrichtigen Erwägungen beruht, erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Bemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder der Schätzung unrichtige Maßstäbe zu Grunde gelegt wurden (vgl. BGH, Urteile vom 9. Juni 2009 - VI ZR 110/08, BGHZ 181, 242 Rn. 10; vom 4. November 2010 - III ZR 45/10, NJW 2011, 852 Rn. 18; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 37/11, NJW 2012, 2267 Rn. 9; jeweils mwN; Musielak/ Voit/Foerste, aaO Rn. 10b; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 36. Aufl., § 287 Rn. 11).
102
cc) Hiervon ausgehend erweist sich die Annahme des Berufungsgerichts, für die Beurteilung der Preiserhöhungen sei auf das Gaswirtschaftsjahr abzustellen , im Ergebnis als rechtsfehlerfrei. Das Berufungsgericht hat im Rahmen seiner ausführlichen Würdigung der für und gegen eine auf das Gaswirtschaftsjahr bezogene Gesamtbetrachtung sprechenden Gesichtspunkte zu Recht hervorgehoben , dass dem Energieversorgungsunternehmen bei der Weitergabe von (Bezugs-)Kostensteigerungen - auch mit Blick auf die oftmals nicht sicher voraussehbare Entwicklung der Bezugskosten - ein Ermessensspielraum zuzubilligen ist.
103
Diese für die hier gebotene ergänzende Vertragsauslegung in gleicher Weise geltende Erwägung berücksichtigt zutreffend, dass es bei einem Massengeschäft wie dem Tarifkundenvertrag - auch unter Berücksichtigung von Praktikabilitätsgesichtspunkten - im Interesse beider Vertragsparteien liegt, eine Weitergabe von Kostensenkungen und Kostenerhöhungen nicht - was regelmäßig mit einem die Energieversorgung unnötigerweise verteuernden hohen Aufwand verbunden wäre - tagesgenau vorzunehmen, sondern auf die Kostenentwicklung in einem gewissen Zeitraum abzustellen.
104
Wie lange der Zeitraum für die vorbezeichnete Gesamtbetrachtung bemessen sein muss, lässt sich nicht generell bestimmen, sondern bedarf der Beurteilung des Tatrichters auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls. In den meisten Fällen wird jedoch der vom Berufungsgericht hier gewählte Rahmen des Gaswirtschaftsjahres ein geeigneter Prüfungsmaßstab sein.
105
4. Nach alledem hat das Berufungsgericht die streitgegenständlichen Preiserhöhungen der Klägerin im Ergebnis zutreffend für berechtigt erachtet und ihr die Klageforderung zugesprochen. Da sich das Preiserhöhungsrecht hier aus der ergänzenden Vertragsauslegung des Gaslieferungsvertrages der Parteien ergibt mit der Folge, dass es sich bei den nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf Kostensteigerungen beruhenden Preiserhöhungen um den vereinbarten Gaspreis handelt, ist für eine zusätzliche Billigkeitskontrolle gemäß § 315 BGB kein Raum. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.01.2009 - 34 O (Kart) 112/08 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.04.2011 - VI-2 U (Kart) 3/09 -

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 5. Mai 2014 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Im Streit ist die Gewährung zuschussweiser Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) anstelle darlehensweise gewährter Leistungen (aufgrund erstinstanzlicher Klagebeschränkung nur noch) für die Zeit vom 17.12.2008 bis 30.4.2009.

2

Die 1943 geborene Klägerin bewohnt seit 1977 - mit einer Unterbrechung von fünf Jahren - ein 1975 erbautes Einfamilienhaus in M auf einem 485 qm großen Grundstück mit einer Gesamtwohnfläche von 119 qm (drei Schlaf- bzw Kinderzimmer, Wohnzimmer mit zusätzlichem Essbereich, Küche, zwei Bäder und ein Gäste-WC). An ihren 1971 geborenen Sohn sind zwei Zimmer mit Bad bei Mitbenutzung der Küche gegen einen monatlichen Zins in Höhe von 320 Euro vermietet. Auf dem Hausgrundstück sowie zusätzlich einem mit einer vermieteten Garage bebauten 21 qm großen Grundstück ist für die Klägerin ein einheitliches Erbbaurecht eingetragen (Erbbauzins in Höhe von 109,18 Euro). Auf dem Hausgrundstück steht eine weitere Garage. Ab 1.1.2009 erhielt die Klägerin eine monatliche Altersrente in Höhe von 98,92 Euro.

3

Die Beklagte bewilligte der Klägerin (auf einen Antrag von November 2008) für die Zeit vom 17.12.2008 bis 30.4.2009 Grundsicherungsleistungen "dem Grunde nach" (nur) als Darlehen, weil das Haus unangemessen groß und das Erbbaurecht - wenn auch nicht sofort - verwertbar sei; zur Leistungshöhe wurde eine gesonderte Bescheiderteilung angekündigt (Bescheid vom 4.2.2009; Widerspruchsbescheid unter Beteiligung sozial erfahrener Dritter vom 19.7.2010).

4

Das Sozialgericht (SG) Münster hat die Beklagte "unter Abänderung des Bescheids vom 4.2.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.7.2010 verurteilt, der Klägerin Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII für die Zeit vom 17.12.2008 bis 30.4.2009 als Zuschuss zu gewähren" (Urteil vom 7.11.2012). Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 5.5.2014). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG unter Verwertung eines erstinstanzlichen Gutachtens über den Wert der Immobilie und eines zweitinstanzlich erstellten Gutachtens über die Marktgängigkeit des Erbbaurechts ausgeführt, die Klägerin habe anstelle des gewährten Darlehens einen Anspruch auf zuschussweise Leistungen. In Anwendung der sog Kombinationstheorie für die Prüfung der Angemessenheit eines privilegierten Wohngrundstücks sei unter Abwägung aller wertbildenden Faktoren davon auszugehen, dass das bestehende Erbbaurecht, soweit es das Hausgrundstück betreffe, angemessen sei. Die Garagenparzelle werde andererseits durch Vermietung bereits ausreichend verwertet und der Mietzins für den Lebensunterhalt eingesetzt.

5

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 90 Abs 2 Nr 8 SGB XII. Sie ist der Ansicht, das LSG habe den Rahmen der im Gesetz vorgesehenen Abwägung dadurch überspannt, dass es eine unangemessene Größe der Wohnfläche durch das Abstellen auf den Gebäudewert aufgewogen habe.

6

Die Beklagte beantragt,
die Urteile des LSG sowie des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Sie hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Beklagten ist im Sinne der Aufhebung des LSG-Urteils und der Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz).

10

Ob bzw inwieweit Gegenstand des Verfahrens - wie vom LSG angenommen - der Bescheid vom 4.2.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.7.2010 (§ 95 SGG)ist, mit dem die Beklagte Grundsicherungsleistungen zwar "dem Grunde nach" als Darlehen bewilligt, damit aber zugleich die Gewährung eines Zuschusses abgelehnt hat, kann nicht beurteilt werden. Insoweit ist nämlich vom LSG nicht ermittelt und nach Aktenlage nicht erkennbar, ob sich der Bescheid - unabhängig von seiner Rechtmäßigkeit (vgl zum Grundlagenbescheid nur BSGE 114, 302 ff = SozR 4-3520 § 1a Nr 1) - nachträglich durch denselben Zeitraum betreffende (eventuell infolge Zahlung konkludente) Bewilligungen erledigt hat (§ 39 Abs 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -; vgl dazu allgemein BSG aaO). Ermittlungen durch den Senat hierzu bedarf es nicht, weil die Sache ohnedies aus anderen Gründen an das LSG zurückzuverweisen ist. Damit ist auch keine endgültige Festlegung der richtigen Klageart erforderlich, weil zudem nicht feststeht, ob und in welcher Höhe Leistungen/Zahlungen an die Klägerin erfolgt sind; hiervon wäre jedoch die Klageart abhängig (vgl nur: BSGE 102, 68 ff = SozR 4-4200 § 23 Nr 1; Becker in juris PraxisKommentar SGB XII, 2. Aufl 2014, § 37 SGB XII RdNr 37 ff mwN). Von der Klageart abhängig ist außerdem, ob das Verfahren an einem von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensfehler leidet; denn das LSG ist, sollte es sich vorliegend richtigerweise nur um eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage handeln, zu Unrecht von der Zulässigkeit eines Grundurteils ausgegangen. Dem stünde § 130 Abs 1 Satz 1 SGG entgegen, der ein Grundurteil nur bei Verurteilung zu einer Leistung in Geld vorsieht.

11

Unabhängig von diesen prozessualen Fragen ermöglicht die Entscheidung des LSG ohnedies aus tatsächlichen Gründen kein abschließendes Urteil. Nach § 19 Abs 2 SGB XII(in der Fassung, die die Norm durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 20.4.2007 - BGBl I 554 - erhalten hat) in Verbindung mit § 41 SGB XII(in der Normfassung desselben Gesetzes) erhalten Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen gemäß §§ 82 bis 84 und 90 beschaffen können, auf Antrag Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, wenn sie - wie die Klägerin - das 65. Lebensjahr vollendet haben.

12

Dieser Anspruch richtet sich gegen die Beklagte, die als örtlich und sachlich zuständiger Träger der Sozialhilfe gehandelt hat (§§ 97 Abs 1, 98 Abs 1 SGB XII iVm § 3 Abs 2 SGB XII und §§ 1, 2 Landesausführungsgesetz zum SGB XII für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16.12.2004 - Gesetz- und Verordnungsblatt NRW 816 - und der Ausführungsverordnung zum SGB XII des Landes NRW vom 16.12.2004 - GVBl NRW 817). Dabei bemisst sich der Umfang der Leistungen bedarfsbezogen nach § 42 SGB XII. Ob allerdings wegen der Berücksichtigung von Einkommen bzw Vermögen überhaupt Leistungsansprüche bestehen, kann vom Senat nicht endgültig beurteilt werden. Dies ist zuvörderst abhängig davon, ob das Gesamterbbaurecht der Klägerin an den beiden Parzellen (vgl zur Zulässigkeit eines Gesamterbbaurechts nur BGHZ 65, 345 ff) privilegiertes Vermögen iS des § 90 Abs 2 Nr 8 SGB XII ist. Danach darf die Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in § 19 Abs 1 bis 3 SGB XII genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf, der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes.

13

Ob das (Gesamt-)Erbbaurecht der Klägerin insgesamt allerdings faktisch und rechtlich überhaupt verwertbar war, hat das LSG - ausgehend von seiner Rechtsansicht - nicht festgestellt. Dafür mag vieles sprechen; abschließend ist dies für den Senat jedoch nicht beurteilbar. Insbesondere könnte einer Verwertung des Erbbaurechts durch Verkauf oder Beleihung eine erbbaurechtliche Vereinbarung entgegenstehen (§§ 5, 6 Erbbaurechtsgesetz); außerdem hat das LSG ausdrücklich offen gelassen, ob der Eigentümer der beiden Parzellen einer Teilung zugestimmt hätte (§ 26 ErbbauRG; vgl dazu BGH, Urteil vom 21.12.1973 - V ZR 202/71 -, NJW 1974, 498), das Erbbaurecht mithin so teilbar ist, dass es sich getrennt auf das Garagengrundstück und das Hausgrundstück erstrecken würde. Wäre dies nicht der Fall, würde sich die Privilegierung einheitlich an § 90 Abs 2 Nr 8 SGB XII messen.

14

Wäre andererseits eine Teilung möglich, dürfte das an dem Garagengrundstück bestehende Erbbaurecht nach dem Zweck der Regelung und dem Subsidiaritätsgrundsatz (§ 2 Abs 1 SGB XII) jedenfalls nicht von dieser Norm erfasst werden, weil das Grundstück - damit auch das Erbbaurecht - insoweit wohl nicht Wohnzwecken dienen würde; immerhin ist auf dem Hausgrundstück selbst eine weitere Garage vorhanden, und die Garage auf der Garagenparzelle ist (wohl an einen Dritten) vermietet. Bei Teilbarkeit des einheitlichen Erbbaurechts wäre dieses dann in Anwendung des § 90 Abs 2 Nr 8 SGB XII wie Eigentum an den zwei Parzellen zu behandeln. Ggf wäre der Wert des Garagengrundstücks, den das LSG mit 4000 Euro nur geschätzt hat, genau zu ermitteln; denn der Hilfeempfänger hat - wiederum aus Gründen der Subsidiarität (§ 2 Abs 1 SGB XII) - grundsätzlich die Verwertungsart zu wählen, die den höchsten Deckungsgrad besitzt (BSGE 98, 243 ff RdNr 31 = SozR 4-4200 § 12 Nr 4; Mecke in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 12 RdNr 43; Lücking in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 90 RdNr 28, Stand November 2014), also die aktuelle Bedürftigkeit möglichst umfänglich beseitigt und damit nicht nur durch Vermietung die Bedürftigkeit nur zu vermindern. Die Überlegungen des LSG zu der angemessenen Verwertung des Erbbaurechts betreffend das Garagengrundstück (Vermietung gegen einen entsprechenden Mietzins) wären dann erst im Rahmen der Härtefallregelung des § 90 Abs 3 Satz 1 SGB XII beachtlich(BSG SozR 4-4200 § 12 Nr 18 RdNr 30; SozR 4-5910 § 88 Nr 3 RdNr 21 f; Mecke aaO), die jedenfalls auch die Prüfung auf offensichtliche Unwirtschaftlichkeit umfasst (hierzu nur: BSG SozR 4-5910 § 88 Nr 3 RdNr 22; Mecke in jurisPK SGB XII, 2. Aufl 2014, § 90 SGB XII RdNr 38 und 96 ff). Ein derartiger Härtefall ließe sich allerdings nicht allein damit begründen, dass sich die Vermietung im Hinblick auf eine Kapitalisierung innerhalb von etwa acht Jahren als wirtschaftlich sinnvoll erweist - so das LSG im Ergebnis.

15

Sollte eine getrennte Verwertung des am Garagengrundstück bestehenden Erbbaurechts rechtlich und/oder faktisch nicht möglich sein bzw die zweite Garage noch als Wohnzwecken dienend anzusehen sein, würde eine endgültige Entscheidung des Senats daran scheitern, dass die Beurteilung des § 90 Abs 2 Nr 8 SGB XII grundsätzlich dem Tatrichter unterliegt und das Revisionsgericht bei der Subsumtion unter Berücksichtigung des festgestellten Sachverhalts einen tatrichterlichen Beurteilungsspielraum zu respektieren hat. Diesen Freiraum hätte das LSG dann aber fehlerhaft gebraucht, weil es die Angemessenheit des Erbbaurechts nur bezogen auf das Hausgrundstück bejaht hat, obwohl es sie für das Gesamterbbaurecht hätte prüfen müssen. Das Revisionsgericht ist jedenfalls in seiner Prüfung darauf beschränkt, ob der rechtliche Rahmen verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt und angemessen abgewogen worden sind (zu vergleichbaren Fragen bei der Überprüfung der Angemessenheit der Dauer überlanger Verfahren BSG SozR 4-1720 § 198 Nr 6 RdNr 28 mwN; zu vergleichbaren Problemen bei der Frage zur Überprüfung der groben Fahrlässigkeit: BSGE 47, 180 ff = SozR 2200 § 1301 Nr 8; BSG, Beschluss vom 13.11.2001 - B 11 AL 47/01 R -, juris RdNr 16 mwN; BGHZ 10, 14 ff).

16

Ohne Rechtsfehler hat das LSG zutreffend ausgeführt, dass § 90 Abs 2 Nr 8 SGB XII die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) formulierten Auslegungskriterien zu § 88 Abs 2 Nr 7 Bundessozialhilfegesetz, der ein "kleines Hausgrundstück" der Verwertungspflicht enthob, aufgreift. Dieser Rechtsprechung und der vom BVerwG entwickelten Kombinationstheorie hat sich das Bundessozialgericht (BSG) angeschlossen, wonach unter Abwägung aller Gesichtspunkte, die für einen Anspruch von Sozialhilfe von Bedeutung sind, zu entscheiden ist, ob das Heim nicht in einem unangemessenen Verhältnis zu den Bedürfnissen des Hilfesuchenden und der weiteren berücksichtigungsfähigen Personen (Angehörigen) steht (vgl: BVerwGE 47, 103 ff; 87, 278 ff). Anstelle einer starren Wertgrenze ist also die Angemessenheit des Hausgrundstücks insgesamt maßgeblich; der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit ist deshalb in jedem Einzelfall - also von Fall zu Fall - im Wege einer Gesamtbetrachtung und unter Abwägung aller in § 90 Abs 2 Nr 8 SGB XII aufgeführten personen-, sach- und wertbezogenen Kriterien zu beurteilen(BSG SozR 4-5910 § 88 Nr 3 RdNr 16 ff). Die enge Verknüpfung von Einzeltatsachen als die Angemessenheit mitbestimmenden Einzelfaktoren und ihre Relation zueinander sind dabei revisionsrechtlich nicht trennbar in (nur auf Verfahrensrüge überprüfbare) tatsächliche und (von Amts wegen zu prüfende) rechtliche Wertungen. Sie bietet dadurch in der Regel keinen Anlass zu grundsätzlichen, über den Einzelfall hinausgehenden und für eine einheitliche Rechtsanwendung bedeutsamen Überlegungen (zu diesem Gedanken BSG SozR 2200 § 539 Nr 32 S 93), weil jedes Einzelkriterium durch ein anderes oder mehrere andere aufgewogen werden kann.

17

Ohne Rechtsfehler hat das LSG ebenso dargelegt, dass ein Erbbaurecht unter den Begriff des Hausgrundstücks nach § 90 Abs 2 Nr 8 SGB XII fällt, wenn es sich auf ein mit einem vorhandenen Wohngebäude bebautes Grundstück erstreckt. Mit dem Merkmal des Hausgrundstücks verwendet die Norm mithin nur einen Typenbegriff; bezweckt wird der Schutz einer dinglich dem Vermögen des Hilfesuchenden zugeordneten Wohnberechtigung, wozu auch ein Erbbaurecht als dingliches Dauerwohnrecht zählt. An dieser Wertung ändert sich nichts dadurch, dass vorliegend eine Erbbauzinszahlung vereinbart ist.

18

Ausgehend von dieser zutreffenden Überlegung hat das LSG indes in unzutreffender Weise das einheitliche Erbbaurecht am Wohnhausgrundstück und am Garagenhof rechtlich wie zwei Vermögensgegenstände behandelt, obwohl es die Teilbarkeit des Erbbaurechts offen gelassen hat. Die Angemessenheitsprüfung des LSG, die - bezogen auf ein Erbbaurecht alleine an dem Hausgrundstück - rechtlich nicht zu beanstanden wäre, leidet damit bei fehlender Teilbarkeit des Erbbaurechts an einem revisionsrechtlich überprüfbaren Mangel, der ebenfalls dazu zwingt, die Sache an das LSG als Tatsachengericht zurückzuverweisen.

19

Ggf sind vom LSG die einzelnen Bedarfe der Klägerin zu ermitteln (§ 42 SGB XII), denen das anzurechnende Einkommen/Vermögen gegenüberzustellen ist (§§ 80 ff, 90 SGB XII). Soweit das LSG hierzu ausführt, dass das Einkommen der Klägerin bereits ihren "Mindestgesamtbedarf" im streitbefangenen Zeitraum nicht gedeckt habe, würde dies nur für eine Entscheidung im Sinne eines Grundurteils genügen, das allerdings in Fällen der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage - wie vom LSG angenommen - nicht ergehen darf (siehe dazu oben).

20

Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 26. April 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob der Kläger einen Anspruch auf Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50 nach dem Schwerbehindertenrecht hat.

2

Mit Bescheid vom 4.12.1998 stellte das beklagte Land bei dem 1972 geborenen Kläger wegen der Funktionsbeeinträchtigung Diabetes mellitus einen GdB von 40 fest. Auf den Änderungsantrag vom 19.11.2004 lehnte der Beklagte nach Beiziehung von Befundberichten und versorgungsärztlichen Stellungnahmen mit Bescheid vom 24.5.2005 die Feststellung eines höheren GdB ab, weil die Nephropathie sowie die Blutdruckbeschwerden des Klägers keinen Einzel-GdB und die Diabetes mellitus-Erkrankung keinen höheren GdB als 40 bedingten. Der hiergegen gerichtete Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 22.11.2005).

3

Die auf Feststellung eines GdB von 50 gerichtete Klage ist durch Urteil des Sozialgerichts (SG) Halle vom 24.3.2006 abgewiesen worden. In den Entscheidungsgründen heißt es: Bei dem Kläger seien die Voraussetzungen für einen GdB von 50 nach den Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (AHP) nicht erfüllt, weil es an den dort geforderten ausgeprägten Hypoglykämien bei Diabetes mellitus fehle. Der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung Folgewirkungen von ausgeprägten Hypoglykämien nicht benennen können und sich bei Arbeitsfähigkeit in gutem Ernährungs- und Allgemeinzustand befunden. Das Blutdruckleiden sei unter Therapie ohne Befund, Folgeerkrankungen seien nicht bekannt. Bei der im Bericht des A. Kreiskrankenhauses W. vom 7.1.2005 diagnostizierten beginnenden diabetischen Nephropathie handele es sich lediglich um eine Auswertung von Laborbefunden. Eine tatsächliche Beeinträchtigung der Nierenfunktion im Sinne der AHP könne daraus nicht gefolgert werden. Die beim Kläger bestehende Spritzenphobie könne nicht anerkannt werden, weil bei diesem die Insulingabe durch eine Insulinpumpe erfolge. Zwar seien einige Blutzuckerwerte grenzwertig, eine ständige Entgleisung der Werte lasse sich jedoch aus den Unterlagen nicht entnehmen.

4

In dem danach vom Kläger veranlassten Berufungsverfahren hat das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (LSG) Befundberichte von Dr. S., Krankenhaus am R. GmbH in S., vom 19.12.2006 und von dem Facharzt für Allgemeinmedizin Dipl.-Med. M. vom 14.5.2007 eingeholt. Mit Beschluss vom 7.8.2007 hat das LSG das Ruhen des Verfahrens angeordnet und auf Antrag des Klägers am 8.12.2010 wieder aufgenommen. Sodann hat das LSG weitere Befundberichte des Dipl.-Med. M. vom 20.2.2011 und der Fachärztin für Innere Medizin/Diabetologie W. vom 6.4.2011 beigezogen. Ferner hat das LSG eine vom Beklagten vorgelegte versorgungsärztliche Stellungnahme der Dr. W. vom 2.5.2011 zu den Akten genommen, die eine vom Kläger vorgelegte CD-ROM mit den darauf abgespeicherten Blutzuckertagebüchern (120 Seiten) ausgewertet hat. Nach einer persönlichen Befragung des Klägers im Erörterungstermin vom 13.7.2011 hat das LSG mit Urteil vom 26.4.2012 die Berufung zurückgewiesen. Seine Entscheidung hat es auf folgende Erwägungen gestützt:

5

Der Kläger sei durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt, da der festgestellte GdB von 40 im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen für eine Neufeststellung nach § 48 Abs 1 SGB X rechtmäßig sei. Rechtsgrundlage für die Beurteilung des GdB seien § 69 Abs 1 und Abs 3 SGB IX sowie die Versorgungsmedizinischen Grundsätze in der Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung (AnlVersMedV) vom 10.12.2008. Das zentrale Leiden des Klägers betreffe das Funktionssystem "Innere Sekretion und Stoffwechsel" und werde durch den insulinpflichtigen Diabetes mellitus geprägt. Auf der Grundlage der auch für die Zeit vor ihrem Inkrafttreten zu berücksichtigenden Zweiten Verordnung zur Änderung der VersMedV vom 14.7.2010 ergebe sich bei dem Kläger ein GdB von 40. Demgegenüber setzte ein GdB von 50 mindestens vier Insulininjektionen pro Tag, ein selbstständiges Anpassen der Insulindosis sowie gravierende und erhebliche Einschnitte in der Lebensführung voraus. Insoweit sei neben dem eigentlichen Therapieaufwand durch die notwendigen Insulininjektionen und die jeweilige Dosisanpassung eine zusätzliche Wertung erforderlich, ob aufgrund eingetretener weiterer Begleitfolgen der Erkrankung gravierende Einschnitte in der Lebensführung vorlägen. Der Therapieaufwand von vier Insulininjektionen pro Tag und eine notwendige Insulinanpassung mittels einer Insulinpumpe seien für sich genommen mit einer erheblichen Teilhabeeinschränkung nicht ohne Weiteres gleichzusetzen. Vergleiche man die Teilhabebeeinträchtigungen für einen GdB von 50 bei einer Colitis ulcerosa, einer Lungenerkrankung, einer psychischen Erkrankung oder einer Herzerkrankung, die häufig auch eine teilweise oder vollständige Erwerbsunfähigkeit nach sich zögen, könne das Merkmal "gravierende und erhebliche Einschnitte in der Lebensführung" nicht ausschließlich therapiebezogen verstanden werden. Daher seien die Stoffwechsellage und die konkreten krankheitsbedingten Auswirkungen bei der Teilhabeeinschränkung zu berücksichtigen.

6

Dieses Maß der Beeinträchtigung erreiche der Kläger nicht. Es fehlten erhebliche Einschnitte, die so gravierend auf seine Lebensführung einwirkten, dass die Feststellung einer Schwerbehinderteneigenschaft gerechtfertigt werden könne. Der Kläger werde trotz des seine Lebensführung einschränkenden Therapieaufwandes nicht noch zusätzlich durch eine schlechte Einstellungsqualität in seiner Leistungsfähigkeit und damit in seiner Teilhabefähigkeit am Leben erheblich beeinträchtigt. Es komme zwar zu hypoglykämischen Zuständen, nicht jedoch zu einem hypoglykämischen Schock. Fremdhilfe sei bisher nicht erforderlich gewesen. Es sei eine gute, wenn auch nicht optimale Einstellung gelungen. Der Kläger sei seit Februar 2005 mit einer Insulinpumpe versorgt, mit der er die häufiger auftretenden Hypoglykämien sehr gut ausgleiche, ohne dass Bewusstseinseinschränkungen einträten. Die laut CD-ROM aus der Insulinpumpe ausgelesenen Werte lägen entsprechend den Berichten der behandelnden Ärzte weder in einem besonders niedrigen noch in einem überhöhten Bereich. Dies bestätigten auch die eigenen Angaben des Klägers in der öffentlichen Sitzung des SG vom 24.3.2006 sowie in der nichtöffentlichen Sitzung des LSG vom 13.7.2011. Danach sei es seit 2003 nicht zu schweren Hypoglykämien gekommen, der Kläger benötige vier bis fünf Insulindosen am Tag, die über die Insulinpumpe abgegeben würden. Er müsse alle drei Tage das Reservoir für die Insulinpumpe wechseln.

7

Soweit der Kläger angegeben habe, es werde ihm bei der Arbeit teilweise schwindelig, wenn er sich auf Rohrbrücken befinde oder Treppen schnell hoch und runter laufe, folge hieraus keine andere Bewertung. Solche Zustände seien zum einen nicht ungewöhnlich, zum anderen folge hieraus keine behandlungsbedürftige schwere Auswirkung des Diabetes mellitus. Dass der Kläger die Insulinpumpe ablegen und anschließend wieder neu aktivieren müsse, wenn er zB mit Freunden baden gehe, erschwere zwar die Teilhabe an dieser Freizeitmöglichkeit. Es bleibe ihm jedoch mit einem gewissen zusätzlichen zeitlichen Aufwand möglich, diese Freizeitaktivitäten ebenfalls wahrzunehmen. Die Insulinpumpe als solche habe bei dem Kläger nach der Bewertung seiner Ärzte zu einer wesentlichen Verbesserung der gesundheitlichen Situation beigetragen. Dass bei deren Handhabung während des alltäglichen Lebens gegenüber einem Zuckerkranken, der über Insulinspritzen ausgleiche, andere Schwierigkeiten aufträten, begründe keine Einschränkungen, die einen GdB von 50 bedingten. Dies gelte auch für das besondere Zeiterfordernis bei der Zubereitung von Mahlzeiten. Der Kläger sei nach eigenen Angaben während eines Drittels seiner vollschichtigen Arbeitszeit im gesamten Betriebsgelände unterwegs, ua auf Rohrbrücken und vielen Treppen. Die von ihm angegebenen Nachteile durch seine Stoffwechselerkrankung, die er auch in seinem letzten Schriftsatz vom 25.4.2012 in Form einer stichwortartigen Übersicht dargelegt habe, seien zwar einschränkend und belastend, jedoch nicht gravierend im Sinne der VersMedV. Wesentliche Folgeschäden und beachtliche Mobilitätseinschränkungen seien noch nicht eingetreten.

8

Aus den weiteren Erkrankungen folgten keine Funktionsbeeinträchtigungen, die einen GdB von mehr als 10 bedingten, sodass eine Erhöhung des Gesamt-GdB nicht in Betracht komme. Die beginnende Nephropathie begründe derzeit keine Einschränkungen, bei der Hypertonie handele es sich um eine leichte Form mit keiner oder geringer Leistungsbeeinträchtigung, die medikamentös kontrolliert werden könne.

9

Mit seiner - vom LSG zugelassenen - Revision rügt der Kläger sinngemäß die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

10

Materiell-rechtlich habe das LSG § 69 Abs 1 und 3 SGB IX verletzt. Das LSG habe die vom Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 2.12.2010 - B 9 SB 3/09 R - aufgestellten Grundsätze missachtet, was zu einer Fehlerhaftigkeit der gesamten Entscheidung führe. Denn das LSG habe seiner Entscheidung allein die VersMedV in der ab dem 22.7.2010 geltenden Fassung (nF) zugrunde gelegt, obwohl auch die Höhe des GdB in dem Zeitraum vom 19.11.2004 bis zum 21.7.2010 streitig sei. Für diesen Zeitraum sei die vorläufige Neufassung der Nr 26.15 AHP unter Beachtung der im Urteil des BSG vom 24.4.2008 - B 9/9a SB 10/06 R - dargelegten Grundsätze rückwirkend auf Sachverhalte anzuwenden, die vor deren Einführung durch das Rundschreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) vom 22.9.2008 lägen (BSG Urteil vom 11.12.2008 - B 9/9a SB 4/07 R -). Danach sei für die Feststellung des GdB neben der Einstellungsqualität auch der Therapieaufwand zu beurteilen, soweit er sich auf die Teilhabe des behinderten Menschen am Leben in der Gesellschaft nachteilig auswirke. Entsprechende Sachverhaltsermittlungen hierzu habe das LSG nicht angestellt.

11

Auf der Grundlage der durchgeführten Ermittlungen habe das LSG den GdB unzutreffend beurteilt. Die dem Bescheid vom 4.12.1998 zugrunde liegenden Funktionseinschränkungen aufgrund des Diabetes mellitus Typ I hätten sich wesentlich geändert, weil bereits der unmittelbare Therapieaufwand erheblich sei. Die instabile Blutzuckerstoffwechsellage mit häufigen stärkeren Hyper- und Hypoglykämien habe den Einsatz einer Insulinpumpentherapie erforderlich gemacht. Dies bedinge einen hohen Therapieaufwand, um eine akzeptable Stoffwechsellage zu erreichen. Gleiches gelte insbesondere für die zeitweise durchgeführte intensivierte Insulintherapie mit einem erforderlichen hohen Maß an Selbstmanagement bei der Berücksichtigung der Kohlenhydrataufnahme aufgrund der Zusammensetzung der jeweiligen Mahlzeiten unter Berücksichtigung von Fetten und Proteinen. Gerade seine hohe Disziplin und vorausschauende Planung sowie seine bewusste Lebensführung führten dazu, dass die Folgen des Diabetes mellitus ohne schwere Hypoglykämien geblieben seien. Dies könne ihm nicht zum Nachteil gereichen.

12

Völlig unberücksichtigt gelassen habe das LSG den Umstand, dass seine Bauchspeicheldrüse auf Dauer durch den Diabetes mellitus irreparabel geschädigt werde und mittlerweile ein Dawn-Phänomen vorliege, welches zwischen drei Uhr und acht Uhr morgens auftrete und eine strengere Überwachung der Insulinpumpentherapie erforderlich mache. Bei der Berücksichtigung von Mobilitätseinschränkungen stelle das LSG unrichtigerweise nur auf die Gehfähigkeit und nicht auch auf die Schwindelanfälle ab, die durch Insulinmangel, wie er bei einer Insulinpumpentherapie entstehen könne, einträten. Zudem habe das LSG die Auswirkungen des Diabetes mellitus auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft an Behinderungen, wie zB einer chronischen Darmerkrankung Colitis ulcerosa, gemessen, die mit seiner Erkrankung nicht vergleichbar seien.

13

Für die Zeit ab dem 22.7.2010 habe das LSG zwar richtigerweise Teil B Nr 15.1 AnlVersMedV nF zugrunde gelegt. Das LSG missverstehe jedoch die im vorliegenden Fall einschlägige Variante der Nr 15.1, nach der der GdB 50 betrage. Diese Variante beinhalte den Therapieaufwand, der mit täglich mindestens vier Insulininjektionen angegeben werde, und die Insulindosis, die in Abhängigkeit vom aktuellen Blutzucker, der jeweils folgenden Mahlzeit und der körperlichen Belastung selbstständig zu variieren sei. Hier habe der Verordnungsgeber aufgrund des Therapieaufwandes von vornherein vorausgesetzt, dass gerade diese Fallgruppe mit täglich mindestens vier Insulininjektionen durch erhebliche Einschnitte gravierend in der Lebensführung beeinträchtigt und der GdB mit 50 festzusetzen sei. Entgegen der Auffassung des LSG bedürfe es nicht zusätzlich noch weiterer, erheblicher Einschnitte in die Lebensführung.

14

Die Intensität der Einschnitte in die Lebensführung und der damit verbundenen nachteiligen Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sei davon abhängig, ob der Therapieaufwand aus medizinischen Gründen nach Ort, Zeit oder Art und Weise festgelegt sei, mit einem Vernachlässigen der Maßnahmen gravierende gesundheitliche Folgen einhergingen oder die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft in anderen Lebensbereichen wegen des zeitlichen Umfangs der Therapie erheblich beeinträchtigt werde. Hierzu fehlten ausreichende Feststellungen insbesondere zu den therapiebedingten Einschränkungen in der Lebensführung bzw bei der Gestaltung des Tagesablaufs. Hier habe das LSG nicht berücksichtigt, dass Unterzuckerungen erhebliche Beeinträchtigungen des Kräfte- und Geisteszustandes bedingten. Gerade bei der Insulinpumpentherapie, die keine Insulindepots schaffe, leide er teilweise tagelang an diesen Beeinträchtigungen. Die somit erforderliche sorgfältige Planung des Tagesablaufs schränke ihn in seiner Mobilität im Straßenverkehr sowie bei der Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen und bei der Berufsausübung ein. Schließlich habe sich das LSG auch insoweit nicht mit der VersMedV nF ausreichend auseinandergesetzt, als außergewöhnlich schwer zu regulierende Stoffwechsellagen höhere GdB-Werte bedingen könnten. Eine solche liege aber bei ihm vor, da die Therapie eine Hypoglykämie auslösen könne.

15

Schließlich habe das LSG die psychologischen Auswirkungen seiner Erkrankung gar nicht und die Nephropathie nicht ausreichend berücksichtigt. Die insoweit erforderliche Diät mit eingeschränkter Eiweißaufnahme führe zu einer weiteren Einschränkung der Teilhabe an der Gesellschaft aufgrund einer mangelhaften Regenerationsfähigkeit der Muskulatur. Daher könne Sport nicht intensiv betrieben werden, Erholungsphasen dauerten länger und es träten schneller Erschöpfungszustände ein, was neben der Freizeitgestaltung auch die Berufsausübung beeinträchtige. Bei entsprechender Aufklärung des Therapieaufwandes und richtiger Einschätzung der Erheblichkeit der aus der Erkrankung resultierenden Einschnitte, wäre das LSG ohne Weiteres zu dem Ergebnis gelangt, dass der GdB mit mindestens 50 festzusetzen sei.

16

Das LSG habe zudem sein Recht auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG) dadurch verletzt, dass es seinen zuletzt eingereichten Schriftsatz vom 25.4.2012 nicht berücksichtigt und erörtert habe. Das LSG habe ohne richterlichen Hinweis auf eine Ergänzungsbedürftigkeit des Sachvortrags die vorliegenden Tatsachen- und Beweisergebnisse im Zusammenhang mit dem Therapieaufwand bei der Gesamt-GdB-Bewertung gewürdigt. Die Bewertung des Therapieaufwands im Urteil des LSG stelle folglich eine Überraschungsentscheidung dar. Hätte man ihn vorab auf eine Ergänzungsbedürftigkeit im Zusammenhang mit dem erforderlichen Therapieaufwand hingewiesen, so hätte er hierzu weiteren Vortrag gebracht.

17

Auch habe das LSG seine Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung nach § 103 SGG verletzt. Das Gericht hätte von Amts wegen ein Sachverständigengutachten darüber einholen müssen, ob sich die von ihm, dem Kläger, vorgetragenen Veränderungen in den tatsächlichen Verhältnissen, die dem Bescheid vom 4.12.1998 zugrunde gelegen haben, tatsächlich eingetreten seien. Dies hätte ua ergeben, dass inzwischen eine erhebliche Teilhabebeeinträchtigung durch Angst vor einer Hypoglykämie vorliege, die unruhige Nächte und Schlafstörungen verursache. Ferner sei eine sorgfältigere Planung des Tagesablaufs erforderlich, die auch die Mobilität im Straßenverkehr sowie die Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen betreffe. Es beständen Konzentrationsstörungen mit Auswirkungen auf die Berufsausübung. Trotz Insulinpumpentherapie sei daher eine ständige Kontrolle erforderlich.

18

Der Kläger beantragt,
die Urteile des LSG Sachsen-Anhalt vom 26.4.2012 und des SG Halle vom 24.3.2006 sowie den Bescheid des Beklagten vom 24.5.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.11.2005 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, bei ihm für die Zeit ab dem 19.11.2004 einen GdB von 50 festzustellen.

19

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

20

Er trägt im Wesentlichen vor: Das LSG habe hinsichtlich des zentralen Leidens des Klägers - Diabetes mellitus - zu Recht auch für die Zeit vor dem 22.7.2010 die Zweite Verordnung zur Änderung der VersMedV vom 14.7.2010, welche am 22.7.2010 in Kraft getreten sei, angewandt. Eine rechtsfehlerhafte Anwendung des § 69 Abs 1 und 3 SGB IX liege nicht vor. Die Bemessung des GdB bei Diabetes mellitus mit 40 sei vorliegend korrekt. Die Lebensführung im Sinne der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben sei bei dem Kläger nicht erheblich beeinträchtigt. Dieser gehe einer Tätigkeit in einem großen Industriebetrieb nach und es sei ihm möglich, an Freizeitaktivitäten wie Baden teilzunehmen. Trotz eines erhöhten Maßes an Planung könne die Therapie den unterschiedlichsten Ansprüchen in Beruf und Alltag angepasst werden. Schwere hypoglykämische Entgleisungen seien bisher nicht aufgetreten. Auch sei der Auslegung der VersMedV durch das LSG zu folgen, wonach für die Feststellung eines GdB von 50 zusätzlich zum eigentlichen Therapieaufwand durch die notwendigen Insulininjektionen und Dosisanpassungen die Feststellung einer gravierenden Beeinträchtigung der Lebensführung erforderlich sei, welche beim Kläger derzeit nicht vorliege.

21

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 SGG).

Entscheidungsgründe

22

Die Revision des Klägers ist zulässig. Sie ist kraft Zulassung durch das LSG statthaft und innerhalb der gesetzlichen Fristen eingelegt und begründet worden. Die Begründung genügt den Anforderungen des § 164 Abs 2 S 3 SGG, jedenfalls soweit der Kläger eine fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts geltend macht.

23

Die Revision ist unbegründet.

24

Mängel des vorinstanzlichen Verfahrens stehen einer Sachentscheidung des Senats nicht entgegen, Klage und Berufung sind zulässig. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Aufhebung des Berufungsurteils, mit dem die Berufung des Klägers gegen das klagabweisende Urteil des SG zurückgewiesen worden ist. Der Kläger erstrebt, unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 24.5.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.11.2005 (§ 95 SGG) bei ihm ab dem 19.11.2004 den GdB mit 50 festzustellen. Dieses prozessuale Ziel verfolgt der Kläger zulässigerweise mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 SGG - zur statthaften Klageart vgl BSG Urteil vom 12.4.2000 - B 9 SB 3/99 R - SozR 3-3870 § 3 Nr 9 S 21 f; Urteil vom 2.12.2010 - B 9 SB 3/09 R - SozR 4-3250 § 69 Nr 12 RdNr 11). Die Revision ist jedoch nicht erfolgreich.

25

Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers auf Feststellung eines GdB von 50 für die Zeit ab 19.11.2004 ist § 48 Abs 1 S 1 SGB X iVm § 69 Abs 1 und 3 SGB IX vom 19.6.2001 (BGBl I 1046) idF des Gesetzes vom 23.4.2004 (BGBl I 606; alter Fassung ) und für die Zeit ab dem 21.12.2007 idF vom 13.12.2007 (BGBl I 2904; nF).

26

Nach § 48 Abs 1 S 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist(eingehend hierzu für das Schwerbehindertenrecht Senatsurteil vom 12.11.1996 - 9 RVs 5/95 - BSGE 79, 223, 225 = SozR 3-1300 § 48 Nr 57). Von einer solchen ist im vorliegenden Zusammenhang bei einer Änderung im Gesundheitszustand des Klägers auszugehen, wenn aus dieser die Erhöhung oder Herabsetzung des Gesamt-GdB um wenigstens 10 folgt (vgl BSG Urteil vom 11.11.2004 - B 9 SB 1/03 R - Juris RdNr 12), während das Hinzutreten weiterer Funktionsstörungen mit einem Einzel-GdB von 10 regelmäßig ohne Auswirkung auf den Gesamt-GdB bleibt (BSG Urteil vom 24.6.1998 - B 9 SB 18/97 R - Juris). Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) ist mangels wesentlicher Änderungen in den gesundheitlichen Verhältnissen des Klägers eine Erhöhung des Gesamt-GdB auf 50 nicht festzustellen.

27

Nach § 69 Abs 1 S 1 SGB IX (in den genannten Fassungen) stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden auf Antrag eines behinderten Menschen in einem besonderen Verfahren das Vorliegen einer Behinderung und den GdB fest. Als GdB werden dabei nach § 69 Abs 1 S 4 SGB IX (in beiden Fassungen) die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach Zehnergraden abgestuft festgestellt. Gemäß § 69 Abs 1 S 5 SGB IX aF gelten die im Rahmen des § 30 Abs 1 BVG festgelegten Maßstäbe entsprechend. Durch diesen Verweis auf die im Rahmen des § 30 Abs 1 BVG festgelegten Maßstäbe stellt § 69 SGB IX auf das versorgungsrechtliche Bewertungssystem ab, dessen Ausgangspunkt die "Mindestvomhundertsätze" für eine größere Zahl erheblicher äußerer Körperschäden iS der Nr 5 Allgemeine Verwaltungsvorschriften zu § 30 BVG sind. Von diesem leiten sich die aus den Erfahrungen der Versorgungsverwaltung und den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft gewonnenen Tabellenwerte der AHP ab. Gemäß § 69 Abs 1 S 5 SGB IX nF wird zusätzlich auf die aufgrund des § 30 Abs 17 BVG erlassene Rechtsverordnung zur Durchführung des § 1 Abs 1 und 3, des § 30 Abs 1 und § 35 Abs 1 BVG (VersMedV) Bezug genommen, sodass ab 1.1.2009 die VersMedV vom 10.12.2008 (BGBl I 2412), die durch die Verordnungen vom 14.7.2010 (BGBl I 928) und zuletzt 11.10.2012 (BGBl I 2122) geändert worden ist, anstelle der AHP Grundlage für die Feststellung des GdB ist (vgl auch BSG Urteil vom 30.9.2009 - B 9 SB 4/08 R - SozR 4-3250 § 69 Nr 10 RdNr 16 f). Als Anlage zu § 2 VersMedV sind "Versorgungsmedizinische Grundsätze" (AnlVersMedV) veröffentlicht worden, in denen ua die Grundsätze für die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen (GdS) iS des § 30 Abs 1 BVG festgelegt worden sind. Diese sind auch für die Feststellung der GdB maßgebend (vgl Teil A Nr 2 AnlVersMedV).

28

Die AHP und die zum 1.1.2009 in Kraft getretene AnlVersMedV stellen ihrem Inhalt nach antizipierte Sachverständigengutachten dar (stRspr des BSG; vgl Urteil vom 24.4.2008 - B 9/9a SB 10/06 R - SozR 4-3250 § 69 Nr 9 RdNr 25 mwN; vgl auch zur Rechtslage nach dem Schwerbehindertengesetz: BVerfG Beschluss vom 6.3.1995 - 1 BvR 60/95 - SozR 3-3870 § 3 Nr 6 S 11 f), die nicht nur die Regelung des § 69 SGB IX konkretisieren, sondern auch den Behinderungsbegriff der "Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit und Behinderung" (deren Weiterentwicklung wurde im Mai 2001 von der Weltgesundheitsorganisation als ICF verabschiedet) als Grundlage des Bewertungssystems berücksichtigen, auch wenn dieses Klassifikationsmodell in den AHP und der AnlVersMedV bislang nicht überall konsequent umgesetzt worden ist(vgl VersMedV, Einleitung S 5, 1. Aufl 2009). Dabei beruht das für die Auswirkungen von Gesundheitsstörungen auf die Teilhabe an der Gesellschaft relevante Maß nicht allein auf der Anwendung medizinischen Wissens. Vielmehr ist die GdB-Bewertung auch unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben sowie unter Heranziehung des Sachverstandes anderer Wissenszweige zu entwickeln (vgl BSG Urteil vom 24.4.2008 - B 9/9a SB 10/06 R - SozR 4-3250 § 69 Nr 9 RdNr 28; BSG Urteil vom 29.8.1990 - 9a/9 RVs 7/89 - BSGE 67, 204, 208 f = SozR 3-3870 § 4 Nr 1 S 5 f; dazu auch Masuch, SozSich 2004, 314, 315; Straßfeld, SGb 2003, 613).

29

Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so wird der GdB gemäß § 69 Abs 3 S 1 SGB IX (beider genannten Fassungen) nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. Zur Feststellung des GdB werden in einem ersten Schritt die einzelnen nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen im Sinne von regelwidrigen (von der Norm abweichenden) Zuständen (s § 2 Abs 1 SGB IX) und die sich daraus ableitenden, für eine Teilhabebeeinträchtigung bedeutsamen Umstände festgestellt. In einem zweiten Schritt sind diese dann den in den AHP/der AnlVersMedV genannten Funktionssystemen zuzuordnen und mit einem Einzel-GdB zu bewerten. In einem dritten Schritt ist dann - in der Regel ausgehend von der Beeinträchtigung mit dem höchsten Einzel-GdB (vgl Nr 19 Abs 1 AHP und Teil A Nr 3 Buchst a AnlVersMedV) - in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen der einzelnen Beeinträchtigungen der Gesamt-GdB zu bilden. Dabei können die Auswirkungen der einzelnen Beeinträchtigungen ineinander aufgehen (sich decken), sich überschneiden, sich verstärken oder beziehungslos nebeneinander stehen. Außerdem sind bei der Gesamtwürdigung die Auswirkungen mit denjenigen zu vergleichen, für die in der GdB-Tabelle der AHP/AnlVersMedV feste Grade angegeben sind (vgl Nr 19 Abs 2 AHP und Teil A Nr 3 Buchst b AnlVersMedV; vgl auch BSG Urteil vom 30.9.2009 - B 9 SB 4/08 R - aaO RdNr 18).

30

Die Bemessung des GdB ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG grundsätzlich tatrichterliche Aufgabe (vgl Urteil vom 29.11.1956 - 2 RU 121/56 - BSGE 4, 147, 149 f; Urteil vom 9.10. 1987 - 9a RVs 5/86 - BSGE 62, 209, 212 f = SozR 3870 § 3 Nr 26 S 83 f; Urteil vom 30.9.2009 - B 9 SB 4/08 R - aaO RdNr 23 mwN). Dabei hat insbesondere die Feststellung der nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen unter Heranziehung ärztlichen Fachwissens zu erfolgen. Darüber hinaus sind vom Tatsachengericht die rechtlichen Vorgaben zu beachten. Rechtlicher Ausgangspunkt sind stets § 2 Abs 1, § 69 Abs 1 und 3 SGB IX(vgl BSG Urteil vom 30.9.2009 - B 9 SB 4/08 R - aaO RdNr 16 bis 21 mwN); danach sind insbesondere die Auswirkungen nicht nur vorübergehender Gesundheitsstörungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft maßgebend.

31

Zur GdB-Bewertung bei Diabetes mellitus - der zentralen Gesundheitsstörung des Klägers - hat der Senat bereits in mehreren Urteilen Stellung genommen. Mit Urteil vom 24.4.2008 (- B 9/9a SB 10/06 R - SozR 4-3250 § 69 Nr 9) hat er sich mit den Bewertungsgrundsätzen der früheren Nr 26.15 AHP (Ausgaben 1996 und 2004) befasst. Mit Urteil vom 11.12.2008 (- B 9/9a SB 4/07 R - Juris) hat er sich zu der vorläufigen Neufassung des Abschnitts Diabetes mellitus in Nr 26.15 der AHP geäußert. Mit Urteil vom 23.4.2009 (- B 9 SB 3/08 R - Juris) hat der erkennende Senat Teil B Nr 15 AnlVersMedV vom 10.12.2008 als nichtig angesehen, weil darin, wie in der vorläufigen Neufassung der AHP allein die Einstellungsqualität und - noch - nicht der die Teilhabe beeinträchtigende Therapieaufwand berücksichtigt worden war. Schließlich hat der Senat mit Urteil vom 2.12.2010 (- B 9 SB 3/09 R - SozR 4-3250 § 69 Nr 12) zu Teil B Nr 15.1 AnlVersMedV idF vom 14.7.2010 entschieden, dass diese Vorschrift mit § 69 SGB IX vereinbar und wirksam ist und auf sie auch in der Zeit vor ihrem Inkrafttreten zurückgegriffen werden kann(aaO RdNr 30 ff insbesondere 38). Diese Rechtsprechung hat der Senat nochmals mit Urteil vom 25.10.2012 (- B 9 SB 2/12 R - SozR 4-3250 § 69 Nr 16 RdNr 29 f) bestätigt.

32

Im vorliegenden Fall ist bei der Prüfung einer wesentlichen Änderung iS des § 48 Abs 1 SGB X der Zeitraum ab der letztmaligen Feststellung des Gesamt-GdB mit Bescheid vom 4.12.1998 zu beurteilen. Formal betrachtet sind ab Stellung des Verschlimmerungsantrages durch den Kläger im November 2004 für die Zeit vom 1.11.2004 bis zum Ende des Jahres 2008 die AHP (Ausgaben 1996, 2004, 2005 und 2008) und für die Zeit ab dem 1.1.2009 die VersMedV idF vom 10.12.2008 heranzuziehen. Entsprechend den Urteilen des erkennenden Senats vom 23.4.2009, 2.12.2010 und 25.10.2012 (jeweils aaO) sind diese Vorschriften jedoch nicht zur GdB-Bewertung bei Diabetes mellitus Erkrankungen geeignet. Insoweit kann entgegen der Auffassung des Klägers auf die Neufassung der Vorschrift Teil B Nr 15.1 AnlVersMedV idF vom 14.7.2010 zurückgegriffen werden. Für die Zeit ab dem 22.7.2010 ist die Regelung in Teil B Nr 15.1 AnlVersMedV nF zur GdB-Bewertung bei Diabetes mellitus unmittelbar anzuwenden.

33

Die Vorschrift in Teil B Nr 15.1 AnlVersMedV nF hat folgenden Inhalt, der sich zwar unmittelbar auf die Feststellung des GdS bezieht, jedoch für die Bemessung des GdB entsprechend gilt (vgl Teil A Nr 2 AnlVersMedV):

34

15.1 Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus).

Die an Diabetes erkrankten Menschen, deren Therapie regelhaft keine Hypoglykämie auslösen kann und die somit in der Lebensführung kaum beeinträchtigt sind, erleiden auch durch den Therapieaufwand keine Teilhabebeeinträchtigung, die die Feststellung eines GdS rechtfertigt. Der GdS beträgt 0.

Die an Diabetes erkrankten Menschen, deren Therapie eine Hypoglykämie auslösen kann und die durch Einschnitte in der Lebensführung beeinträchtigt sind, erleiden durch den Therapieaufwand eine signifikante Teilhabebeeinträchtigung. Der GdS beträgt 20.

Die an Diabetes erkrankten Menschen, deren Therapie eine Hypoglykämie auslösen kann, die mindestens einmal täglich eine dokumentierte Überprüfung des Blutzuckers selbst durchführen müssen und durch weitere Einschnitte in der Lebensführung beeinträchtigt sind, erleiden je nach Ausmaß des Therapieaufwands und der Güte der Stoffwechseleinstellung eine stärkere Teilhabebeeinträchtigung. Der GdS beträgt 30 bis 40.

Die an Diabetes erkrankten Menschen, die eine Insulintherapie mit täglich mindestens vier Insulininjektionen durchführen, wobei die Insulindosis in Abhängigkeit vom aktuellen Blutzucker, der folgenden Mahlzeit und der körperlichen Belastung selbstständig variiert werden muss, und durch erhebliche Einschnitte gravierend in der Lebensführung beeinträchtigt sind, erleiden auf Grund dieses Therapieaufwands eine ausgeprägte Teilhabebeeinträchtigung. Die Blutzuckerselbstmessungen und Insulindosen (beziehungsweise Insulingaben über die Insulinpumpe) müssen dokumentiert sein. Der GdS beträgt 50.

Außergewöhnlich schwer regulierbare Stoffwechsellagen können jeweils höhere GdS-Werte bedingen.

35

Hierzu hat der erkennende Senat bereits im Einzelnen ausgeführt, dass diese neugefassten Beurteilungsgrundsätze den Vorgaben seiner Rechtsprechung in den Urteilen vom 24.4.2008, 11.12.2008 und 23.4.2009 (jeweils aaO) genügen und Anhaltspunkte dafür, dass diese Bestimmungen nicht dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechen könnten, nicht ersichtlich sind (Urteil vom 2.12.2010, aaO, RdNr 26 und Urteil vom 25.10.2012, aaO, RdNr 33).

36

Soweit es die hier streitige Feststellung eines GdB von 50 betrifft, enthält Teil B Nr 15.1 Abs 4 AnlVersMedV nF seinem Wortlaut nach drei Beurteilungskriterien: täglich mindestens vier Insulininjektionen, selbstständige Variierung der Insulindosis in Abhängigkeit vom aktuellen Blutzucker, der folgenden Mahlzeit und der körperlichen Belastung sowie eine (durch erhebliche Einschnitte) gravierende Beeinträchtigung in der Lebensführung. Diese Kriterien sind nach Auffassung des Senats nicht jeweils gesondert für sich genommen starr anzuwenden; vielmehr sollen sie eine sachgerechte Beurteilung des Gesamtzustandes erleichtern (BSG Urteil vom 25.10.2012 - B 9 SB 2/12 R - SozR 4-3250 § 69 Nr 16 RdNr 34).

37

Insoweit ist es nicht erforderlich, dass ausnahmslos an allen Tagen eine Anzahl von vier Insulininjektionen durchgeführt wird. Hierzu hat der Senat bereits entschieden, dass eine Bewertung des GdB, die sich ausschließlich an der Zahl der Insulininjektionen pro Tag orientiert, nicht überzeugt. Vielmehr ist der Therapieaufwand neben der Einstellungsqualität zu beurteilen (s Urteil vom 24.4.2008, aaO RdNr 40). Dazu hat der Senat ausgeführt, dass der GdB relativ niedrig anzusetzen sein wird, wenn mit geringem Therapieaufwand eine ausgeglichene Stoffwechsellage erreicht wird, und der GdB bei (in beeinträchtigender Weise) wachsendem Therapieaufwand und/oder abnehmendem Therapieerfolg (instabiler Stoffwechsellage) höher einzuschätzen sein wird (aaO). Obwohl die Begründung der Zweiten Verordnung zur Änderung der VersMedV insoweit inhaltlich keine konkrete Aussage trifft (BR-Drucks 285/10), wollte der Verordnungsgeber der Rechtsprechung des BSG erklärtermaßen folgen (s BR-Drucks 285/10 S 3). Es ist daher davon auszugehen, dass er bei der Neufassung des Teil B Nr 15.1 AnlVersMedV zum 22.7.2010 die Zahl von vier Insulininjektionen am Tag nicht als absoluten Grenzwert angesehen hat (BSG Urteil vom 25.10.2012, aaO RdNr 35).

38

Des Weiteren verlangt das Erfordernis einer "selbstständigen" Variation in der Insulindosis kein "ständiges" Anpassen der Dosis. Entscheidend ist die Abhängigkeit der jeweiligen Dosierung vom aktuellen Blutzucker, der folgenden Mahlzeit und der körperlichen Belastung. Sie kann demnach unter Umständen auch mehrfach gleich bleiben. In keinem Fall ist insoweit allein auf die Anzahl von zusätzlichen Korrekturinjektionen abzustellen (BSG Urteil vom 25.10.2012, aaO RdNr 36).

39

Entgegen der Ansicht des Klägers reicht ein Erfüllen dieser beiden, auf den Therapieaufwand bezogenen Beurteilungskriterien nicht aus, um den GdB mit 50 festzustellen. Vielmehr muss die betreffende Person durch Auswirkungen des Diabetes mellitus auch insgesamt gesehen erheblich in der Lebensführung beeinträchtigt sein. Das kommt in Teil B Nr 15.1 Abs 4 AnlVersMedV durch die Verwendung des Wortes "und" deutlich zum Ausdruck. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Verordnungsgeber davon ausgegangen ist, dass bei einem entsprechenden Therapieaufwand immer eine gravierende Beeinträchtigung der Lebensführung vorliegt. Je nach den persönlichen Fähigkeiten und Umständen der betreffenden Person kann sich die Anzahl der Insulininjektionen und die Anpassung der Dosis nämlich unterschiedlich stark auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft auswirken. Abgesehen davon ist für die Beurteilung des GdB bei Diabetes mellitus auch die jeweilige Stoffwechsellage bedeutsam (vgl auch Teil B Nr 15.1 Abs 3 AnlVersMedV; allgemein dazu BSG Urteil vom 24.4.2008 - B 9/9a SB 10/06 R - SozR 4-3250 § 69 Nr 9 RdNr 40), die im Rahmen der Prüfung des dritten Merkmals (gravierende Beeinträchtigung der Lebensführung) berücksichtigt werden kann. Die durch erhebliche Einschnitte bewirkte gravierende Beeinträchtigung in der Lebensführung kann mithin auf Besonderheiten der Therapie beruhen, etwa wenn ein Erkrankter aufgrund persönlicher Defizite für eine Injektion erheblich mehr Zeit benötigt, als ein anderer im Umgang mit den Injektionsutensilien versierter Mensch. Einschnitte in der Lebensführung zeigen sich daneben auch bei einem unzulänglichen Therapieerfolg, also an der Stoffwechsellage des erkrankten Menschen (BSG Urteil vom 25.10.2012, aaO, RdNr 37).

40

Dieser Auslegung steht - wie das LSG zutreffend erkannt hat - nicht entgegen, dass es in Satz 1 im letzten Teilsatz des Abs 4 heißt: "erleiden auf Grund dieses Therapieaufwandes eine ausgeprägte Teilhabebeeinträchtigung". Diese Formulierung mag zwar sprachlich unklar erscheinen und in einem gewissen Widerspruch zu den zuvor aufgeführten drei Merkmalen stehen, sie ändert jedoch nichts an der durch § 69 SGB IX gebotenen umfassenden Betrachtung des Gesamtzustandes. Jedenfalls kann aus ihr nicht der Schluss gezogen werden, der Verordnungsgeber habe eine Mindestzahl von mit selbstständiger Dosisanpassung verbundenen Insulininjektionen für die Feststellung eines GdB von 50 ausreichen lassen wollen (vgl BSG Urteil vom 25.10.2012, aaO, RdNr 38).

41

Diese Bestimmung des Inhalts des Teil B Nr 15.1 AnlVersMedV nF hat der Senat allein aufgrund einer Auslegung des Wortlauts der Vorschrift vor dem Hintergrund seiner zitierten Rechtsprechung gewonnen (vgl BSG Urteil vom 25.10.2012, aaO, RdNr 39). Unklarheiten, die nur mit Hilfe medizinischen oder anderweitigen Sachverstands beseitigt werden können, sind nicht ersichtlich. Aus diesem Grund ist vorliegend eine Befragung des zuständigen Sachverständigenbeirats beim BMAS nicht erforderlich.

42

Auf dieser rechtlichen Grundlage verlangt die Bewertung des GdB eine am jeweiligen Einzelfall orientierte Beurteilung, die alle die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinflussenden Umstände berücksichtigt. Gemessen an diesen Kriterien, ist das Berufungsurteil rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger hat danach keinen Anspruch auf Feststellung eines GdB von 50, weder allein wegen des bei ihm bestehenden Diabetes mellitus noch unter Berücksichtigung weiterer Gesundheitsstörungen.

43

Nach den Feststellungen des LSG führt der Kläger eine Insulinpumpentherapie durch mit bis zu fünf Insulininjektionen am Tag und einer ständigen Dosisanpassung. Der Kläger wird trotz des seine Lebensführung einschränkenden Therapieaufwandes nicht noch zusätzlich durch eine schlechte Einstellungsqualität in seiner Leistungsfähigkeit und damit in seiner Teilhabefähigkeit am Leben erheblich beeinträchtigt. Betrachtet man die therapiebedingten und auch erkrankungsbedingten Einschränkungen in der konkreten Lebensführung des Klägers, so lässt sich nach den Feststellungen des LSG eine gravierende Einschränkung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft (Beruf, Freizeitgestaltung) noch nicht erkennen. Trotz des Entstehens von hypoglykämischen Zuständen ist es bisher noch nie zu schweren hypoglykämischen Entgleisungen mit erforderlicher Fremdhilfe gekommen. Der Kläger gleicht die unterschiedlichen Stoffwechsellagen mit der Insulinpumpe sehr gut aus.

44

Soweit der Kläger die Feststellungen des LSG zum Therapieaufwand und zu den der Gesamt-GdB-Bewertung zugrundeliegenden gesundheitlichen Einschränkungen mit der Begründung angreift, das LSG habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es insoweit seinen zuletzt eingereichten Schriftsatz vom 25.4.2012 nicht berücksichtigt und erörtert habe, dringt er damit nicht durch. Der in §§ 62, 128 Abs 2 SGG konkretisierte Anspruch auf rechtliches Gehör(Art 103 Abs 1 GG) soll verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht haben äußern können (s § 128 Abs 2 SGG; vgl BSG SozR 3-1500 § 62 Nr 12; BVerfGE 84, 188, 190), und sicherstellen, dass ihr Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen miteinbezogen wird (BVerfGE 22, 267, 274; 96, 205, 216 f). In diesem Rahmen besteht jedoch weder eine allgemeine Aufklärungspflicht des Gerichts über die Rechtslage, noch die Pflicht bei der Erörterung der Sach- und Rechtslage im Rahmen der mündlichen Verhandlung bereits die endgültige Beweiswürdigung darzulegen; denn das Gericht kann und darf das Ergebnis der Entscheidung, die in seiner nachfolgenden Beratung erst gefunden werden soll, nicht vorwegnehmen. Es gibt keinen allgemeinen Verfahrensgrundsatz, der das Gericht verpflichten würde, die Beteiligten vor einer Entscheidung auf eine in Aussicht genommene Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gründe zuvor mit den Beteiligten zu erörtern. Art 103 Abs 1 GG gebietet vielmehr lediglich dann einen Hinweis, wenn das Gericht auf einen Gesichtspunkt abstellen will, mit dem ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen brauchte (vgl BVerfGE 84, 188, 190).

45

Die Bewertung des Therapieaufwands sowie des Gesamt-GdB ist grundsätzlich eine tatrichterliche Aufgabe, die eine Auswertung der im Verfahren insgesamt vorliegenden Tatsachen und Beweise einschließt. Hierbei handelt es sich nicht um einen komplizierten tatsächlichen Umstand; der dem Kläger insgesamt bekannte Sachverhalt ist ohne juristische oder anderweitige besondere Kenntnisse zu erfassen gewesen. Insofern waren dazu Hinweise des LSG an den rechtskundig vertretenen Kläger nicht erforderlich. Auch sonst war entgegen der Darstellung des Klägers eine Sachlage, bei der er nicht damit zu rechnen brauchte, dass das LSG den Therapieaufwand im Rahmen der Feststellung des Gesamt-GdB anspricht und wertet, vor der Entscheidung des LSG nicht gegeben. Zudem musste dem Kläger schon aufgrund des Inhalts des Widerspruchsbescheides, des Urteils des SG sowie seiner persönlichen Befragungen klar sein, dass es neben dem Therapieaufwand maßgeblich auch darauf ankommt, dass er durch Auswirkungen des Diabetes mellitus insgesamt erheblich in der Lebensführung beeinträchtigt ist. Dieses Verständnis hat der Kläger durch sein Vorbringen selbst erkennen lassen, mit dem er sich bemüht hat, dem LSG eine erhebliche, gravierende Beeinträchtigung seiner Lebensführung darzulegen. Im Übrigen kommt im Berufungsurteil (s S 16 des Abdrucks) hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass das LSG den Schriftsatz des Klägers vom 25.4.2012 in Erwägung gezogen hat.

46

Entgegen der Ansicht des Klägers sind weitere detaillierte Tatsachenfeststellungen, insbesondere durch Einholung eines Gutachtens, nicht erforderlich gewesen. Soweit der Kläger rügt, das LSG hätte von Amts wegen gemäß § 103 SGG ein Sachverständigengutachten darüber einholen müssen, ob sich die von ihm vorgetragenen Veränderungen in den tatsächlichen Verhältnissen, die dem Bescheid vom 4.12.1998 zugrunde gelegen haben, wesentlich geändert hätten, greift diese Rüge nicht durch. Denn das LSG hat den Therapieaufwand im Rahmen der beim Kläger erfolgenden Insulinpumpentherapie auf der Grundlage der vorliegenden Befundberichte der den Kläger behandelnden Ärzte dahin gewürdigt, dass er für sich genommen die betreffenden Voraussetzungen in Teil B Nr 15.1 Abs 4 AnlVersMedV erfüllt. Für die Beurteilung, ob beim Kläger eine erhebliche Beeinträchtigung der Lebensführung durch den Diabetes mellitus vorliegt, bedarf es auf der Grundlage der getroffenen medizinischen Feststellungen und der eigenen Angaben des Klägers keiner besonderen Sachkunde. Diese kann der Tatrichter ohne sachverständige Unterstützung selbst vornehmen (vgl BSG Urteil vom 25.10.2012 - B 9 SB 2/12 R - SozR 4-3250 § 69 Nr 16 RdNr 46). Das LSG hat sich ersichtlich neben den eigenen Angaben des Klägers auch auf die Einschätzungen der behandelnden Ärzte Dipl.-Med. M., Dr. S. und W. in deren beigezogenen Befundberichten gestützt. Dabei sind auch die von dem Kläger diesen gegenüber geschilderten einschränkenden Umstände (zB Schwierigkeiten bei der Insulinpumpentherapie im Falle hypoglykämischer Zustände) berücksichtigt worden. Zudem hat das LSG insbesondere die Angaben des Klägers in der öffentlichen Sitzung des SG vom 24.3.2006 sowie in der nichtöffentlichen Sitzung des LSG am 13.7.2011 gewürdigt, wonach es bei ihm nicht zu schweren Hypoglykämien gekommen ist und er entsprechende Folgewirkungen nicht benennen konnte.

47

Die benötigten vier bis fünf Insulindosen pro Tag werden über die Insulinpumpe abgegeben, deren Reservoir der Kläger alle drei Tage wechseln muss. Die von dem Beklagten ausgewertete CD-ROM mit den aufgezeichneten Insulingaben hat weder besonders niedrige noch besonders überhöhte Werte ergeben. Auch die im Nachhinein erweiterten Angaben des Klägers, es werde ihm bei der Arbeit teilweise schwindelig, wenn er sich auf Rohrbrücken befinde oder Treppen schnell hoch und runter laufe, hat das LSG in seine Feststellung miteinbezogen und keine behandlungsbedürftigen schweren Auswirkungen des Diabetes mellitus festgestellt. Dabei hat es insbesondere das erforderliche Ablegen der Insulinpumpe beim Badengehen des Klägers mit Freunden und deren anschließend erforderliche Aktivierung gewürdigt. Dadurch wird nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Wertung des LSG die Teilhabe an diesen Freizeitmöglichkeiten zwar erschwert; diese können aber dennoch wahrgenommen werden. Insgesamt hat die Insulinpumpe als solche nach der Bewertung der Ärzte des Klägers bei diesem zu einer wesentlichen Verbesserung der gesundheitlichen Situation beigetragen.

48

In diese Überlegungen hat das LSG auch die vom Kläger im Schriftsatz vom 25.4.2012 angegebenen Nachteile seiner Stoffwechselerkrankung (Dawn-Phänomen) miteinbezogen und weiter festgestellt, dass diese zwar einschränkend und belastend seien, nicht jedoch gravierend im Sinne der versorgungsmedizinischen Grundsätze. Hierzu hat der Kläger selbst mit seiner Revision dargelegt, dass aus diesen Umständen lediglich die Notwendigkeit einer strengeren Überwachung der Insulinpumpentherapie folge. Soweit der Kläger vorträgt, eine erhebliche Teilhabebeeinträchtigung ergebe sich auch dadurch, dass bei ihm Angst vor Hypoglykämien unruhige Nächte und Schlafstörungen auslöse, handelt es sich um erst mit der Revision vorgebrachte Umstände, die nicht vom LSG festgestellt und daher für die Revision unbeachtlich sind (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 163 RdNr 5). Entsprechendes gilt für die erstmals mit der Revision erfolgte Angabe weiterer diabetesbedingter Beeinträchtigungen.

49

Im Übrigen setzt sich der Kläger kritisch mit der Beweiswürdigung des LSG auseinander, ohne damit eine durchgreifende Verfahrensrüge anzubringen. Er hat nicht beachtet, dass eine Verletzung des insoweit einschlägigen § 128 Abs 1 SGG grundsätzlich erst dann vorliegt, wenn das LSG gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen, nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens berücksichtigt oder andere spezifische Beweisfehler gemacht hat.

50

Aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des LSG ist es zudem - auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens - auszuschließen, dass der GdB des Klägers in Anwendung von Teil B Nr 15.1 Abs 5 AnlVersMedV einen Wert von 50 erreicht. Nach dieser Vorschrift können außergewöhnlich schwer regulierbare Stoffwechsellagen jeweils höhere GdB-Werte bedingen. Ausgehend von einem GdB von 40 wäre danach eine Erhöhung auf 50 theoretisch möglich. Die Voraussetzungen der Vorschrift sind jedoch zweifelsfrei nicht erfüllt, da entsprechende Stoffwechsellagen bei dem Kläger vom LSG nicht festgestellt worden sind. Die bloße Möglichkeit, dass zukünftig derartige schwerwiegende Stoffwechsellagen eintreten können, genügt den Anforderungen nicht.

51

Schließlich geht die von dem Kläger in diesem Zusammenhang vertretene Ansicht fehl, er dürfe wegen seines konsequenten Therapieverhaltens und seiner vernünftigen Lebensführung in Bezug auf seine Erkrankung bei der Festsetzung des GdB nicht gegenüber einem behinderten Menschen benachteiligt werden, der bei gleicher Krankheitslage wegen einer nicht so konsequent durchgeführten Therapie eine schlechtere Stoffwechsellage aufweise und dem deswegen einer höherer GdB als ihm zuerkannt werde. Dabei übersieht der Kläger, dass die Beurteilung des GdB im Schwerbehindertenrecht ausschließlich final, also orientiert an dem tatsächlich bestehenden Zustand des behinderten Menschen zu erfolgen hat, ohne dass es auf die Verursachung der dauerhaften Gesundheitsstörung ankommt (vgl Oppermann in Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, 1. Aufl 2012, § 69 SGB IX RdNr 23 mwN). Das gilt sowohl hinsichtlich unbeeinflussbarer Kausalzusammenhänge (s dazu BSG Urteil vom 30.9.2009 - B 9 SB 4/08 R - SozR 4-3250 § 69 Nr 10 RdNr 20 mwN) als auch für Vorgänge, auf die der Betroffene Einfluss nehmen kann oder die er sogar selbst zu verantworten hat. Insofern kommt es nicht darauf an, welche Folgen eine Vernachlässigung der Diabetes-Therapie bei dem Kläger haben würde (vgl BSG Urteil vom 25.10.2012 - B 9 SB 2/12 R - SozR 4-3250 § 69 Nr 16 RdNr 48).

52

Hinsichtlich der anderen beim Kläger vorliegenden Erkrankungen hat das LSG gemessen an den maßgeblichen rechtlichen Rahmenbedingungen den jeweiligen Einzel-GdB des Klägers rechtsfehlerfrei festgestellt. Nach den insoweit unangegriffenen Feststellungen des LSG liegt bei dem Kläger eine beginnende Nephropathie ohne derzeitige Einschränkungen sowie eine leichte Form der Hypertonie ohne oder mit nur geringer Leistungsbeeinträchtigung vor, die medikamentös kontrolliert werden kann. Grundlage für die Bemessung des Einzel-GdB sind insoweit für die Zeit ab Antragstellung im November 2004 zunächst die AHP 2004, anschließend bis zum Ende des Jahres 2007 die AHP 2005, danach bis zum Ende des Jahres 2008 die AHP 2008 und für die Zeit ab dem 1.1.2009 die VersMedV (s jeweils die Einleitung). Bei Anwendung der für die GdB-Bewertung bei einer beginnenden Nephropathie ohne Einschränkungen sowie bei einer leichten Form der Hypertonie maßgeblichen Tabellen in den jeweiligen Fassungen der Nr 26.12 bzw 26.9 AHP, die zum 1.1.2009 unverändert in Teil B Nr 12.1.1 bzw Nr 9.3 AnlVersMedV übernommen worden sind, ergibt sich für Nierenschäden ohne Einschränkung der Nierenfunktion ebenso wie für eine leichte Form der Hypertonie ohne oder mit geringen Leistungsbeeinträchtigungen ein Einzel-GdB von 0 bis 10. Weitere mit einem Einzel-GdB festzustellende Gesundheitsstörungen, insbesondere hinsichtlich der Bauspeicheldrüse oder des Dawn-Phänomens, hat das LSG nicht festgestellt, weil hierzu weder vom Kläger noch von den behandelnden Ärzten Befunde oder funktionale Einschränkungen mitgeteilt worden sind.

53

Den Gesamt-GdB hat das LSG rechtsfehlerfrei mit 40 festgestellt. Dabei ist es nach Nr 18 und 19 der jeweiligen Fassungen der AHP, die in Teil A Nr 2. und 3. AnlVersMedV unverändert übernommen worden sind, von der Funktionsbeeinträchtigung ausgegangen, die den höchsten Einzel-GdB bedingt, und hat dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen geprüft, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob der Ausgangswert also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen um 10, 20 oder mehr Punkte zu erhöhen ist, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden. Insoweit führen von Ausnahmefällen abgesehen zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB-Grad von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung, die bei der Gesamtbeurteilung berücksichtigt werden könnte, auch dann nicht, wenn mehrere derartige leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen. Dies ist nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des LSG bei dem Kläger der Fall, weil danach die neben dem mit 40 zu bewertenden Diabetes mellitus bestehenden Erkrankungen der beginnenden Nephropathie und der leichten Form der Hypertonie jeweils nur mit einem Einzel-GdB von 0 bis 10 zu bewerten sind.

54

Bei der Prüfung eines Gesamt-GdB von 50 verbietet sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht ein Vergleich mit anderen schwerwiegenden Erkrankungsbildern. Vielmehr sind bei der Gesamtwürdigung der verschiedenen Funktionsbeeinträchtigungen unter Berücksichtigung aller sozialmedizinischen Erfahrungen Vergleiche mit Gesundheitsschäden anzustellen, für die in der GdB-Tabelle der AHP/AnlVersMedV feste Grade angegeben sind (vgl Nr 19 Abs 2 AHP und Teil A Nr 3 Buchst b AnlVersMedV; auch BSG Urteil vom 30.9.2009 - B 9 SB 4/08 R - SozR 4-3250 § 69 Nr 10 RdNr 18). Gemessen an diesen Voraussetzungen sind die beim Kläger bestehenden Erkrankungen nach den Feststellungen des LSG insgesamt noch nicht mit Gesundheitsschäden zu vergleichen, deren Funktionsbeeinträchtigungen eine Schwerbehinderung mit einem Gesamt-GdB von 50 begründen.

55

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. April 2009 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt im Rahmen der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) höhere Kosten der Unterkunft ab 1.1.2005.

2

Der 1948 geborene Kläger bewohnt in Oldenburg ein eigenes Haus, welches mit Erdgas beheizt wird. Er bezog bis zum 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe. Mit Bescheid vom 20.1.2005 bewilligte der Beklagte für die Zeit vom 1.1. bis 30.4.2005 und mit Bescheid vom 12.4.2005 für die Zeit vom 1.5. bis 31.10.2005 Arbeitslosengeld II in Höhe von 439,63 Euro monatlich, bestehend aus der Regelleistung (345 Euro) und den Kosten für Unterkunft und Heizung (94,63 Euro).

3

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger mit seiner Klage zum Sozialgericht (SG) geltend gemacht, die Nebenkosten für ein Eigenheim müssten in gleicher Höhe anerkannt werden, wie dies bei einer Mietwohnung der Fall sei. Dies bedeute, dass eine Rücklagenpauschale für Erhaltungsaufwand, die Stromkosten für die Heizungspumpe und die Stromkosten für Gartenpflege und Außenbeleuchtung sowie eine Gebäudehaftpflichtversicherung leistungserhöhend zu berücksichtigen seien. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 11.4.2006 abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Das Landessozialgericht (LSG) hat in seinem zurückweisenden Beschluss vom 27.4.2009 ausgeführt, höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom 1.1. bis 31.10.2005 stünden dem Kläger nicht zu, weil der Beklagte bereits alle belegten Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe anerkannt habe. Weitere Aufwendungen seien nicht nachgewiesen worden. Eine monatliche Erhaltungsaufwandspauschale sei im Übrigen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht zulässig. Ebenso wenig könne der Kläger neben der anerkannten Wohngebäudeversicherung eine weitere Versicherungsprämie für eine Haus- und Grundstückshaftpflichtversicherung verlangen, da diese Versicherung beitragsfrei in der privaten Haftpflichtversicherung enthalten sei. Schließlich könne der Kläger auch keine zusätzlichen Stromkosten für die Heizungspumpe, die Gartenpflege und die Außenbeleuchtung verlangen. Diese Aufwendungen seien aus der Regelleistung zu bestreiten, im Übrigen würden diese Kosten bei dem Kläger auch anfallen, wenn er nicht Eigentümer, sondern Mieter des Hauses wäre.

4

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Kläger mit seiner vom BSG zugelassenen Revision. Er rügt eine Verletzung des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II, da nach dieser Vorschrift Leistungen für Unterkunft und Heizung bis zur Angemessenheitsgrenze zu erstatten seien, ohne Differenzierung danach, ob der Wohnbedarf durch Eigentum oder Miete gedeckt werde. Daher seien unter analoger Berücksichtigung der bei Mietern anfallenden und zu berücksichtigenden Nebenkosten auch die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf die Gebäudehaftpflichtversicherung sowie die Stromkosten für die Heizungspumpe, für Gartenpflege und für die Außenbeleuchtung anzuerkennen. Lediglich die Erhaltungsaufwandspauschale könne nach der Rechtsprechung des BSG nicht bedarfserhöhend berücksichtigt werden. Die übrigen geltend gemachten Kosten zählten jedoch zu den Unterkunftskosten für selbst genutzte Hausgrundstücke, da hierzu alle notwendigen Ausgaben zu zählen seien, die bei der Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen seien.

5

Der Kläger beantragt,
den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. April 2009 und das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 11. April 2006 aufzuheben sowie die Bescheide des Beklagten vom 20. Januar 2005 und 12. April 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. September 2005 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm ab 1. Januar 2005 bis zum 31. Oktober 2005 höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung der Stromkosten für die Heizungspumpe, für die Gartenpflege und die Außenbeleuchtung sowie die Kosten einer Gebäudehaftpflichtversicherung zu zahlen.

6

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Der Beklagte hält die angegriffenen Entscheidungen für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision des Klägers ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz). Es kann aufgrund der Feststellungen des LSG nicht abschließend entschieden werden, ob dem Kläger ein Anspruch auf höhere Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II in der Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl I 2954) zusteht.

9

1. Auf Beklagtenseite ist das Jobcenter gemäß § 70 Nr 1 SGG beteiligtenfähig. Bei dem Jobcenter (§ 6d SGB II idF des Gesetzes vom 3.8.2010, BGBl I 1112) handelt es sich um eine gemeinsame Einrichtung (§ 44b Abs 1 Satz 1 SGB II ebenfalls idF des Gesetzes vom 3.8.2010), die mit Wirkung vom 1.1.2011 kraft Gesetzes entstanden ist (vgl Luik, jurisPR-SozR 24/2010 Anm 1). Die gemeinsame Einrichtung tritt im laufenden gerichtlichen Verfahren als Rechtsnachfolger an die Stelle der bisher beklagten Arbeitsgemeinschaft (; vgl § 76 Abs 3 Satz 1 SGB II). Das Passivrubrum war entsprechend von Amts wegen zu berichtigen (vgl dazu insgesamt BSG Urteil vom 18.1.2011 - B 4 AS 99/10 R - SozR 4-4200 § 37 Nr 5).

10

2. Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG) sind die Bescheide des Beklagten vom 20.1. und vom 12.4.2005, über die gemeinsam mit einheitlichem Widerspruchsbescheid vom 27.9.2005 entschieden wurde. Zutreffend hat das LSG daher den Streitzeitraum auf die Zeit vom 1.1. bis 31.10.2005 bestimmt. Dem steht nicht entgegen, dass das SG (unzutreffend) über einen unbegrenzten Zeitraum und damit über Leistungen für mehr als ein Jahr entschieden hat, dies war lediglich für die Zulässigkeit der Berufung iS von § 144 Abs 1 Satz 2 SGG von Bedeutung. Nachdem der Kläger im Revisionsverfahren aufgrund der Rechtsprechung des BSG, wonach eine Erhaltungsaufwandspauschale für zukünftige Instandhaltungsarbeiten nicht bedarfserhöhend bei den Unterkunftskosten berücksichtigt werden kann (grundlegend BSG Urteil vom 3.3.2009 - B 4 AS 38/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 17) eine derartige Pauschale nicht mehr geltend macht, ist nur noch umstritten, ob Stromkosten für Außenbeleuchtung und Gartenpflege (dazu unter 3a), für die Heizungspumpe (dazu unter 3b) und für eine Haus- und Grundstückshaftpflichtversicherung (dazu unter 3c) im Rahmen der Kosten der Unterkunft bedarfserhöhend verlangt werden können.

11

3. Für die Frage, ob dem Kläger höhere Kosten der Unterkunft und Heizung zustehen, fehlt es bereits an grundlegenden Feststellungen des LSG. So ist schon nicht überprüfbar, ob der Kläger überhaupt hilfebedürftig iS des § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II ist. Zwar kann grundsätzlich bei einem Rechtsstreit über die Höhe von SGB II-Leistungen der Streitgegenstand allein auf die Kosten für Unterkunft und Heizung begrenzt werden (stRspr, vgl BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1). Allerdings ist Hilfebedürftigkeit als Grundlage aller SGB II-Leistungen explizit festzustellen. Dies drängt sich hier vor allem deshalb auf, weil der Kläger über Wohneigentum verfügt, dessen Berücksichtigung als Vermögen in Betracht kommt. Das LSG hätte deshalb Feststellungen über die Größe, Lage und Ausstattung des vom Kläger bewohnten Eigenheims treffen müssen, aus denen hervor geht, dass es unter die Schutzvorschrift des § 12 Abs 3 Nr 4 SGB II fällt.

12

Handelt es sich um ein Hausgrundstück von angemessener Größe, so sind bei Hilfebedürftigkeit im Übrigen vom Beklagten nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen, soweit diese angemessen sind. Die Angemessenheit von mit der Nutzung von Eigentum verbundenen Kosten ist nach der Rechtsprechung des BSG an den Kosten zu messen, die für Mietwohnungen angemessen sind (vgl im Einzelnen BSGE 100, 186 = SozR 4-4200 § 12 Nr 10). Der angemessenen Nettokaltmiete sind die angemessenen Nebenkosten sowie die angemessenen Heizkosten hinzuzufügen. Bis zur Summe dieser angemessenen Kosten sind die tatsächlichen Aufwendungen zu berücksichtigen. Zu den Unterkunftskosten für selbst genutzte Hausgrundstücke zählen dabei alle notwendigen Ausgaben, die bei der Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen sind (vgl Lang/Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 22 RdNr 26). § 7 Abs 2 der Verordnung zur Durchführung des § 82 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch(Juris-Abkürzung: BSHG§76DV § 7) findet insoweit entsprechende Anwendung (vgl Urteile des Senats vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 34/06 R - BSGE 100, 186 = SozR 4-4200 § 12 Nr 10, und vom 19.9.2008 - B 14 AS 54/07 R -), als er Anhaltspunkte dafür liefert, welche Kosten im Rahmen des § 22 Abs 1 SGB II zu berücksichtigen sind(vgl BSG Urteil vom 24.2.2011 - B 14 AS 61/10 R - zur Veröffentlichung vorgesehen). Auf dieser Basis wurden als berücksichtigungsfähige Kosten 94,63 Euro in die Bedarfsberechnung einbezogen. Angesichts dieses Betrages konnte auf die genaue Ermittlung der im örtlichen Vergleichsraum abstrakt angemessenen Mietkosten und einen Vergleich mit den vom Kläger für die Nutzung seines Eigenheims geltend gemachten Kosten (vgl dazu Urteil vom 24.2.2011, aaO, RdNr 20) verzichtet werden.

13

a) Weitere Nebenkosten in Form von Stromkosten für die Außenbeleuchtung und die Gartenpflege sind dagegen im Rahmen der Unterkunftskosten nicht berücksichtigungsfähig. Zwar sind neben der Nettokaltmiete grundsätzlich auch die angemessenen Betriebskosten iS des § 556 Bürgerliches Gesetzbuch - mit Ausnahme der Heizkosten - abstrakt zu bestimmen und als Faktor in das Produkt der angemessenen Unterkunftskosten mit einzubeziehen(vgl BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 65/09 R -). Eine Einbeziehung der hier geltend gemachten Stromkosten in den Bedarf für die Kosten der Unterkunft scheitert aber schon daran, dass bereits unter Geltung des § 20 Abs 1 SGB II aF die Regelleistung für einen Hilfeempfänger auch die Kosten für die Haushaltsenergie umfasst(vgl grundlegend BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 48/08 R - BSGE 102, 274 = SozR 4-4200 § 22 Nr 18). Ebenso wie die Kosten für die Warmwasserbereitung Bestandteil der Regelleistung sind bzw waren, müssen auch die Kosten für Strom, sofern er nicht zur Erzeugung von Heizenergie benutzt wird, aus der maßgeblichen Regelleistung gedeckt werden, weshalb der Kläger keinen Anspruch auf Erhöhung der Leistungen zur Unterkunft um seine Aufwendungen für Haushaltsstrom hat (vgl BSG, aaO RdNr 27-28).

14

Demgegenüber greift der Einwand des Klägers nicht durch, er sei als Hauseigentümer im Vergleich zu einem SGB II-Leistungsempfänger, der eine Mietwohnung bewohnt, benachteiligt. Zwar trifft es zu, dass bei Mietwohnungen über die Betriebskostenabrechnung uU auch Nebenkosten für die Außenbeleuchtung (§ 2 Nr 11 Betriebskostenverordnung vom 25.11.2003) oder Kosten der Gartenpflege (§ 2 Nr 10 BetrKV) anfallen können. Dabei handelt es sich aber um Kosten, die die Mietergemeinschaft betreffen und nicht individualisierbar sind. Die Außenbeleuchtung an einem Einfamilienhaus ist - im Gegensatz zu der Beleuchtung von Zugängen von Fluren in einem (Miets-)Haus - dem einzelnen Haushalt unmittelbar zuzuordnen. Ein Unterschied zwischen Mietern und Eigentümern ergibt sich nicht, denn wenn ein Mieter den Balkon seiner Mietwohnung mit einer Beleuchtung versähe, würde auch diese als zum Haushalt gehörig gelten, die entsprechenden Stromkosten wären vom Regelsatz umfasst. Gleiches gilt auch für die geltend gemachten Stromkosten für Gartenpflege. Ungeachtet der Frage, ob solche Stromkosten überhaupt unter § 2 Nr 10 BetrKV fallen würden, der die Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und die Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten betrifft, sind derartige Stromkosten aber nach den genannten Maßstäben als zum Haushalt gehörige individualisierbare Kosten und damit zum Regelsatz gehörig einzustufen. Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, dass weder die Stromkosten für die Außenbeleuchtung noch für die Gartenpflege konkret beziffert worden sind, sondern in einem geschätzten Gesamtbetrag aufgehen, der seinerseits nicht nachvollziehbar belegt und festgestellt ist.

15

b) Anders verhält es sich dagegen bei den geltend gemachten Stromkosten für die Heizungspumpe. Die angemessenen Heizkosten sind neben der angemessenen Nettokaltmiete und den angemessenen Nebenkosten selbstständig zu ermitteln. Hier ist im Hinblick auf die Gleichbehandlung zwischen einem Eigentümer eines selbst genutzten Hausgrundstücks und einem hilfebedürftigen Mieter zu berücksichtigen, dass bei den Vorauszahlungen, die an den Vermieter für die Beheizung der Unterkunft zu leisten sind, Kosten des Betriebs einer zentralen Heizungsanlage enthalten sind. Dazu gehören gemäß § 2 Nr 4 Buchst a BetrKV auch die Kosten des Betriebsstroms der Heizungsanlage. Die grundsätzliche Berücksichtigung dieser Kosten im Rahmen der Heizkosten für eine Eigentumswohnung oder ein selbst genutztes Einfamilienhaus ist auch deshalb geboten, weil der Betrieb der Heizungspumpe untrennbar mit dem Betrieb der Heizung als solcher verbunden ist, sodass die Übernahme entsprechender Kosten grundsätzlich in die Berechnung der angemessenen Heizkosten einzustellen ist (bezüglich der Berücksichtigung von Kosten der Öltank- sowie der Kessel- und Brennerreinigung vgl BSG Urteil vom 19.9.2008 - B 14 AS 54/07 R -; vgl auch Beschluss vom 26.5.2010 - B 4 AS 7/10 B - RdNr 8).

16

Allerdings sind immer nur tatsächliche und belegte Aufwendungen berücksichtigungsfähig, nicht dagegen allgemeine Pauschalen (vgl zur "Erhaltungsaufwandspauschale" BSG Urteil vom 3.3.2009 - B 4 AS 38/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 17; zur Pauschale für Reparaturkosten, Pflege und Wartung eines Wohnmobils BSG Urteil vom 17.6.2010 - B 14 AS 79/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 39). Es finden sich vorliegend keinerlei Feststellungen des LSG darüber, in welcher Höhe die Stromkosten für den Betrieb der Heizungspumpe anzusetzen wären. Sollte für den Heizungsstrom kein separater Zähler bzw Zwischenzähler existieren, sodass die Stromkosten nicht konkret ausgewiesen werden können, käme auch eine Schätzung in Betracht (vgl BSG Urteil vom 20.8.2009 - B 14 AS 41/08 R - RdNr 27: Schätzung des Heizkostenanteils ggf unter Berücksichtigung der Nebenkostenabrechnungen der Vorjahre nach § 202 SGG iVm § 287 Abs 2 Zivilprozessordnung; Bundesgerichtshof, Versäumnisurteil vom 20.2.2008 - VIII ZR 27/07 - WuM 2008, 285). Allerdings sind vom LSG weitere Ermittlungen anzustellen, um einen Bezugspunkt für eine realitätsnahe Schätzung des Energieanteils, der auf die Heizung entfällt, zu finden (vgl BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 42 zur Schätzung des Energieanteils, der für das Kochen in der Regelleistung enthalten sein soll, sog "Kochgaspauschale"). Bei der Berechnung wäre zusätzlich zu berücksichtigen, dass nach den Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) bisher der zur Regelleistung gehörende Energieanteil für die Bereitung von Warmwasser in Höhe von 6,22 Euro noch nicht von den Heizkosten abgezogen wurde (grundlegend: Urteil des Senats vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R - BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr 5; anders nach neuer Rechtslage vgl § 20 Abs 1 Satz 1 SGB II in der seit 1.1.2011 gültigen Fassung).

17

c) Ob zu den im Rahmen der Berechnung der Unterkunftskosten bei Haus- und Wohnungseigentum zu berücksichtigenden Kosten für eine Gebäudeversicherung (die hier in Höhe von 89,39 Euro belegt wurden) zusätzlich Kosten für eine Gebäudehaftpflichtversicherung zu übernehmen sind, kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn man von einer grundsätzlichen Berücksichtigungsfähigkeit einer Gebäudehaftpflichtversicherung (zur Möglichkeit des Abzugs einer solchen Versicherung vom Einkommen vgl BSG Urteil vom 31.10.2007 - B 14/11b AS 59/0AS 59/06 R - RdNr 20) auch unter dem Aspekt ausgeht, dass Kosten für eine Haftpflichtversicherung für das Gebäude nach § 2 Nr 13 BetrKV in einem Mietverhältnis neben den Kosten für die Gebäudeversicherung umlagefähig sind, so fehlt es vorliegend aber an einem konkreten Kostenanfall für den streitigen Leistungszeitraum. Insofern hat das LSG bindend festgestellt (§ 163 SGG), dass die Gebäudehaftpflichtversicherung kostenfrei in der privaten Haftpflichtversicherung des Klägers enthalten ist. Kosten für eine private Haftpflichtversicherung wiederum können nicht im Rahmen der Kosten der Unterkunft berücksichtigt werden, sondern lediglich gemäß § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II von zu berücksichtigendem Einkommen abgesetzt werden.

18

Schließlich wird das LSG noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden haben.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
VIII ZR 27/07 Verkündet am:
20.Februar 2008
Ermel,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) §§ 556 ff. BGB legen den Vermieter bei der Abrechnung von Betriebskosten
nicht auf eine Abrechnung nach dem so genannten Leistungsprinzip fest;
auch eine Abrechnung nach dem Abflussprinzip ist grundsätzlich zulässig.

b) Nimmt der Vermieter bei den Kosten des Hauswarts einen pauschalen Abzug
nicht umlagefähiger Verwaltungs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten
vor, genügt ein schlichtes Bestreiten des Mieters. Dem Vermieter
obliegt es in diesem Fall, die Kosten nachvollziehbar so aufzuschlüsseln
, dass die nicht umlagefähigen Kosten herausgerechnet werden
können.

c) Die als Teil der Heizkosten abzurechnenden Stromkosten für die Heizungsanlage
können geschätzt werden, wenn gesonderte Zähler dafür nicht vorhanden
sind. Bestreitet der Mieter den vom Vermieter angesetzten Betrag,
hat dieser die Grundlagen seiner Schätzung darzulegen.
BGH, Versäumnisurteil vom 20. Februar 2008 - VIII ZR 27/07 - LG Berlin
AG Schöneberg
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter
Dr. Wolst sowie die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 63 des Landgerichts Berlin vom 1. Dezember 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Beklagten waren Mieter einer Wohnung der Klägerin in B. . Im Mietvertrag vom 1. Oktober 1998 vereinbarten die Parteien jährlich abzurechnende Betriebskostenvorauszahlungen. Das Mietverhältnis endete am 28. Februar 2004. Mit der Klage hat die Klägerin Nachzahlungen aus fünf Heizkostenabrechungen für die Abrechnungszeiträume 1999/2000 bis 2003/2004 sowie aus vier Betriebskostenabrechnungen für die Abrechnungszeiträume 2000 bis 2003 geltend gemacht.
2
Das Amtsgericht hat die Klage im Hinblick auf die Heizkosten abgewiesen und die Beklagten zur Zahlung der Betriebskostennachforderungen in Höhe von insgesamt 1.284,20 € verurteilt. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstreben die Beklagten die vollständige Klageabweisung.

Entscheidungsgründe:

3
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Dabei war über die Revision der Beklagten durch Versäumnisurteil zu entscheiden, da die Klägerin in der Revisionsverhandlung nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt vertreten war; das Urteil beruht jedoch nicht auf der Säumnis der Klägerin (vgl. BGHZ 37, 79).

I.

4
Das Berufungsgericht (LG Berlin, GE 2007, 368) hat, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, ausgeführt:
5
Die streitgegenständlichen Abrechnungen über die "kalten" Betriebskosten seien wirksam. Eine Abrechnung nach dem Abflussprinzip sei grundsätzlich möglich und verstoße vorliegend auch nicht gegen Treu und Glauben. Zwar habe der Gesetzgeber in § 556 BGB eine Jahresfrist für die Abrechnung aufgenommen , die der Beschleunigung der Abrechnung im Interesse des Mieters und seinem Schutz vor hohen, für die Vergangenheit aufgelaufenen Kosten diene. Er habe in § 556 BGB aber keine ausdrückliche Entscheidung für ein bestimmtes Abrechnungsprinzip, wie das Zeitabgrenzungsprinzip, getroffen. Allein aus der Fristsetzung des § 556 Abs. 3 BGB lasse sich dies nicht herleiten. In dieser Vorschrift sei geregelt, dass eine Nachforderung dann möglich sei, wenn der Vermieter die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten habe. Dies sei namentlich bei späterer Rechnungsstellung, zum Beispiel durch Versorgungsunternehmen oder das Finanzamt, der Fall. Da solche Gläubiger ihre Forderungen in aller Regel ohnehin zeitnah durchsetzten, sei es für den Mieter nicht entscheidend , ob diese Forderungen im Rahmen einer Nachberechnung oder nach dem Abflussprinzip in eine spätere Abrechnung eingestellt würden. Zwar seien Fälle denkbar, in denen die Wahl des Abflussprinzips wegen unverhältnismäßiger Belastung des Mieters unbillig sei. Dies müsse dem Vermieter, der eine unbillige Abrechnungsvariante gewählt habe, im Einzelfall entgegengehalten werden. So liege der Fall hier jedoch nicht.
6
Die Betriebskostenumlage unter Berücksichtigung der Hobbyraumflächen sei nicht zu beanstanden. Die Hobbyraumflächen seien gemäß § 1 des Mietvertrags zur Benutzung als Wohnraum vermietet. Nach § 4 des Mietvertrags sei das Verhältnis der Wohn- und Nutzflächen als grundsätzlicher Maßstab vereinbart, wobei die Wohnflächen solche im Sinne von § 1 des Mietvertrags seien und nicht solche nach der Bauordnung.
7
Hinsichtlich der Kosten des Hauswarts sei bereits nicht dargelegt, dass höhere Abzüge für Instandsetzung und Verwaltung gemacht werden müssten. Insbesondere sei keine Einsicht in die Abrechnungsunterlagen erfolgt, aus denen sich substantiierte Anhaltspunkte für einen höheren Anteil solcher Kosten an der Entlohnung des Hauswarts ergeben könnten.
8
Dem angemessenen Abzug von 5 % der Heizstromkosten von den gesamten Stromkosten hätten die Beklagten keine konkreten Einwände entgegengehalten , wonach ein höherer Abzug hätte erfolgen müssen.

II.

9
Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Die bisherigen Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts zum Umfang der umlagefähigen Kosten des Hauswarts und zum Anteil des Betriebsstroms der Heizungsanlage am gesamten Hausstrom rechtfertigen den Anspruch der Klägerin auf eine Betriebskostennachzahlung nicht, so dass das Berufungsurteil mit der gegebenen Begründung keinen Bestand haben kann.
10
1. Dem Berufungsgericht ist allerdings darin beizupflichten, dass es der Klägerin nicht verwehrt war, die Betriebskosten nach dem so genannten Abflussprinzip umzulegen.
11
a) Wie die nach § 556 Abs. 3 Satz 1 BGB jährlich abzurechnenden Betriebskosten dem jeweiligen Abrechnungszeitraum zuzuordnen sind, wird in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beurteilt.
12
aa) Nach dem von der Revision für allein zulässig gehaltenen Leistungsprinzip (auch Zeitabgrenzungs- oder Verbrauchsprinzip genannt) sind diejenigen Betriebskosten abzurechnen, die für den jeweiligen Abrechnungszeitraum angefallen sind (ebenso LG Hamburg, NZM 2001, 806, 807). Das entspricht der in der Literatur überwiegend vertretenen Auffassung (Staudinger/Weitemeyer, BGB (2006), § 556 Rdnr. 117; Lammel, Wohnraummietrecht, 3. Aufl., § 556 Rdnr. 132; Schneider in: Müller/Walther, Miet- und Pachtrecht, Stand: September 2007, § 556 Rdnr. 308 ff.; Betriebskostenkommentar/Rips, 2. Aufl., Rdnr. 1860, 1951; Both in: Herrlein/Kandelhard, Mietrecht, 3. Aufl., § 556 Rdnr. 60; Beyerle in: Lindner-Figura/Oprée/Stellmann, Geschäftsraummiete, 2006, Kap. 11 Rdnr. 125, 142). Sofern nicht die Heizkostenverordnung anwendbar sei, könne ein anderes Abrechnungsprinzip zwar grundsätzlich vereinbart werden (Palandt/Weidenkaff, BGB, 67. Aufl., § 535 Rdnr. 93; zweifelnd Staudinger/Weitemeyer, aaO); sei eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden, stehe dem Vermieter jedoch kein Wahlrecht zu (Schmid, Handbuch der Mietnebenkosten, 10. Aufl., Rdnr. 3198a).
13
bb) Demgegenüber wird auch eine Abrechnung nach dem so genannten Abflussprinzip (auch Abrechnung nach Rechnungen oder Ausgabenabrechnung genannt) für zulässig gehalten, nach dem die Beklagte verfahren ist. Danach kann der Vermieter alle Kosten, mit denen er selbst im Abrechnungszeitraum belastet wird, in die Abrechnung einstellen (LG Wiesbaden, NZM 2002, 944; Kinne in: Kinne/Schach/Bieber, Miet- und Mietprozessrecht, 5. Aufl., § 556 Rdnr. 54a, 78a, m.w.N.).
14
cc) Nach einer vermittelnden Auffassung kann der Vermieter nach dem Abflussprinzip jedenfalls dann abrechnen, wenn eine Mehrbelastung des Mieters ausgeschlossen ist, weil im Jahr des Verbrauchs beziehungsweise - soweit es sich um verbrauchsunabhängige Betriebskosten handelt - im Jahr der Verursachung und im Jahr der Abrechnung kein Mieterwechsel stattgefunden hat (LG Berlin, Zivilkammer 64, GE 2006, 725 und GE 1999, 1129, 1131; LG Berlin, Zivilkammer 62, MM 2004, 374 LS; LG Düsseldorf, DWW 1990, 51; Blank, DWW 1992, 65 f.).
15
b) Die Streitfrage konnte im Senatsurteil vom 5. Juli 2006 dahinstehen, weil in dem dort entschiedenen Fall der Vermieter die Betriebskostenabrechnung nicht nach dem Abfluss-, sondern nach dem Leistungsprinzip vorgenommen hatte (VIII ZR 220/05, WuM 2006, 516 = NJW 2006, 3350, Tz. 13). Der Senat entscheidet die Streitfrage nunmehr dahin, dass dem Vermieter eine Betriebskostenabrechnung nach dem Abflussprinzip grundsätzlich nicht verwehrt ist.
16
aa) Den Vorschriften der §§ 556 ff. BGB und den Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 14/4553, S. 50 ff.) ist nicht zu entnehmen, dass das Bürgerliche Gesetzbuch den Vermieter auf eine bestimmte zeitliche Zuordnung der Betriebskosten festlegt (vgl. Schmidt-Futterer/Langenberg, Mietrecht, 9. Aufl., § 556 Rdnr. 303; Bieber, BGH-Report 2006, 1340). Auch vertraglich ist die Klägerin nicht an eine bestimmte Abrechnungsmethode gebunden.
17
(1) Aus § 556a Abs. 1 Satz 2 BGB ist nicht herzuleiten, dass eine Betriebskostenabrechnung allein nach dem Leistungsprinzip zulässig wäre. Nach dieser Bestimmung sind Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung durch die Mieter abhängen, nach einem Maßstab umzulegen, der dem unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt. Diese Vorschrift trifft keine Bestimmung über die Zuordnung von Betriebskosten zu einem bestimmten Abrechnungszeitraum. Auch eine Betriebskostenabrechnung nach dem Abflussprinzip wird dem Verbrauch bzw. der Verursachung als Abrechnungsmaßstab gerecht.
18
(2) § 556 Abs. 3 Satz 1, 2 und 3 BGB stehen einer Betriebskostenabrechnung nach dem Abflussprinzip nicht entgegen. Danach ist die - jährlich vorzunehmende - Abrechnung dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen; nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter regelmäßig ausgeschlossen. Eine in Rechtsprechung und Literatur vertretene Auffassung , die sich auch die Revision zu Eigen macht, verweist darauf, dass für den Nachforderungsausschluss nach § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB bei einer Abrechnung nach dem Abflussprinzip kein Bedürfnis bestehe, weil sich dieser in erster Linie bei Abrechnungen nach dem Leistungsprinzip auswirke und bei Anwendung des Abflussprinzips kaum eintrete, und zieht daraus den Schluss, § 556 BGB erlaube nur die Abrechnung nach dem Leistungsprinzip (Staudinger/ Weitemeyer, aaO; Betriebskostenkommentar/Rips, aaO, Rdnr. 1953).
19
Diese Überlegung rechtfertigt indessen nicht die Schlussfolgerung, der Gesetzgeber habe eine Betriebskostenabrechnung nach dem Abflussprinzip ausschließen wollen. Die Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB und der durch § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB angeordnete Ausschluss von Nachforderungen sollen eine zeitnahe Abrechnung gewährleisten, damit der Mieter in einem überschaubaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Abrechnungszeitraum entweder über ein sich zu seinen Gunsten ergebendes Guthaben verfügen kann oder Gewissheit darüber erlangt, ob und in welcher Höhe er mit einer Nachforderung des Vermieters rechnen muss (Senatsurteil vom 14. Februar 2007 - VIII ZR 1/06, WuM 2007, 196 = NJW 2007, 1059, Tz. 12, m.w.N.).
20
(3) Gegen die Zulässigkeit einer Betriebskostenabrechnung nach dem Abflussprinzip lässt sich auch nicht anführen, dass dem Mieter ein Vergleich der Kostenentwicklung über verschiedene Abrechnungsperioden hinweg erschwert werde (so aber Schneider, aaO, § 556 Rdnr. 310; vgl. auch SchmidtFutterer /Langenberg, aaO, § 556 Rdnr. 305). Aus diesem Gesichtspunkt folgt nicht, dass dem Vermieter eine Abrechnung nach dem Abflussprinzip untersagt ist, denn ein solches Erfordernis richtet das Gesetz an eine Betriebskostenabrechnung nicht. Zudem ist die Anwendung des Abflussprinzips auch für den Mieter von Vorteil, weil ihm die Kontrolle der jeweiligen Betriebskostenabrechnung vereinfacht wird; denn er kann anhand des Fälligkeitsdatums der Rechnung des Versorgers leicht feststellen, ob ein in die Abrechnung eingestellter Betrag zum Abrechnungszeitraum gehört (vgl. Blank, DWW 1992, 65, 66).
21
bb) Auch das Abflussprinzip ermöglicht grundsätzlich eine sachgerechte Umlage der Betriebskosten, indem es auf die Kosten abstellt, mit denen der Vermieter im Abrechnungszeitraum vom Leistungsträger jeweils tatsächlich be- lastet wird. Die Betriebskostenabrechnung vereinfacht sich dadurch jedenfalls für bestimmte Betriebskostenarten für den Vermieter unter Umständen erheblich (vgl. Blank in: Blank/Börstinghaus, Miete, 2. Aufl., § 556 Rdnr. 101).
22
Ob der Vermieter in besonders gelagerten Fällen eines Mieterwechsels nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehindert sein könnte, Betriebskosten nach dem Abflussprinzip abzurechnen, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung , weil das Mietverhältnis der Parteien durchgängig sowohl in den betreffenden Verbrauchs- und Verursachungs- als auch in den jeweiligen Abrechnungszeiträumen bestand.
23
c) Die streitgegenständlichen Betriebskostenabrechnungen entsprechen auch den Anforderungen des § 259 BGB, denn sie enthalten eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben der Klägerin. Anders als die Revision meint, steht dem nicht entgegen, dass die Klägerin die so genannten "kalten" Betriebskosten unter Anwendung des Abflussprinzips abgerechnet hat, während sich der jeweilige Verbrauchs- und Abrechnungszeitraum bei den Heizkostenabrechnungen deckt, denn Heizkosten und die übrigen Betriebskosten können auch für unterschiedliche Zeiträume abgerechnet werden (Schmid, aaO, Rdnr. 3194; Staudinger/Weitemeyer, aaO, § 556 Rdnr. 116; Betriebskostenkommentar /Rips, aaO, Rdnr. 1946).
24
d) Die Beklagten können den Betriebskostennachforderungen, anders als die Revision meint, auch nicht entgegenhalten, dass das Abflussprinzip dem Vermieter gestatte, den für das Mietverhältnis maßgeblichen Abrechnungszeitraum allein durch sein Zahlungsverhalten zu bestimmen, etwa indem er eine vor dem Jahresende fällige Forderung eines Versorgers oder Leistungsträgers erst nach dem Jahreswechsel begleicht. Dieser Einwand ist nicht geeignet, die Zulässigkeit einer Betriebskostenabrechnung nach dem Abflussprinzip generell in Frage zu stellen. Ob dem Vermieter eine derartige Kostenverlagerung im Einzelfall verwehrt sein könnte, bedarf hier keiner Entscheidung. Eine solche Vorgehensweise der Klägerin hat das Berufungsgericht nicht festgestellt; übergangenen Sachvortrag zeigt die Revision nicht auf.
25
2. Das Berufungsgericht hat auch richtig gesehen, dass die Betriebskosten nach der Wohnfläche unter Einbeziehung des von den Beklagten gemieteten Hobbyraums zu ermitteln waren. Nach § 1 Nr. 1 des Mietvertrags haben die Beklagten unter anderem einen Hobbyraum im Keller zur Benutzung als Wohnraum gemietet. Als Umlegungsmaßstab für die Nebenkosten haben die Parteien das Verhältnis der Wohn- und Nutzflächen des Hauses vereinbart (§ 4 Nr. 4a des Mietvertrags).
26
3. Das Berufungsgericht durfte das Bestreiten der umlagefähigen Kosten für den Hauswart durch die Beklagten jedoch nicht als unsubstantiiert behandeln. Insoweit rügt die Revision mit Erfolg, dass das Berufungsgericht die Anforderungen an ein wirksames Bestreiten überspannt hat. Rechtsfehlerhaft hat es angenommen, dass die Beklagten verpflichtet seien, höhere Abzüge für Instandhaltung , Instandsetzung und Verwaltung darzulegen, als die Klägerin diese in den streitgegenständlichen Betriebskostenabrechnungen berücksichtigt hat (§ 138 Abs. 2 ZPO).
27
a) Nach dem Mietvertrag der Parteien sind auch die Kosten des Hauswarts umlagefähig (§ 4 Nr. 3b). Zu den umlagefähigen Kosten für den Hauswart gehören die Vergütung, die Sozialbeiträge und alle geldwerten Leistungen, die der Eigentümer dem Hauswart für seine Arbeit gewährt, soweit diese nicht die Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder die Hausverwaltung betrifft (Nr. 14 Satz 1 der Anlage 3 zu § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990, BGBl., I S. 2178 - II. BV; ab dem 1. Januar 2004: § 2 Nr. 14 Halbs. 1 der Betriebskostenverordnung vom 25. November 2003, BGBl., I S. 2346 - BetrKV).
Danach sind die Kosten für den Hauswart, die der Instandhaltung und Instandsetzung sowie Verwaltungstätigkeiten zuzurechnen sind, nicht umlagefähig. Davon ist die Klägerin in den streitgegenständlichen Betriebskostenabrechnungen im Ansatz zutreffend ausgegangen.
28
b) Der Vermieter muss die Kosten der umlagefähigen Hauswartstätigkeit einerseits und die nicht umlagefähigen Verwaltungs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten andererseits nachvollziehbar aufschlüsseln, so dass die nicht umlagefähigen Kosten herausgerechnet werden können (LG Potsdam, WuM 2003, 743; LG Neuruppin, WuM 2004, 49, 50). Die Darlegungs- und Beweislast trifft nach einhelliger Ansicht den Vermieter (Staudinger/Weitemeyer, aaO, § 556 Rdnr. 40; Schmid, aaO, Rdnr. 5336; Schmidt-Futterer/Langenberg, aaO, § 556 Rdnr. 185; Blank in: Blank/Börstinghaus, aaO, § 556 Rdnr. 66; Betriebskostenkommentar /Wall, aaO, Rdnr. 3730). Die Darlegungs- und Beweislast erfährt durch die Formulierung "soweit … nicht" (Nr. 14 Satz 1 der Anlage 3 zu § 27 II. BV; § 2 Nr. 14 Halbs. 1 BetrKV) keine Änderung. Die Vorschrift bezweckt nicht, dem Wohnraummieter das Risiko von Darlegungsmängeln sowie der Nichterweislichkeit aufzuerlegen, denn es handelt sich durchweg um Umstände aus der Sphäre des Vermieters (Schmid, aaO). Nicht umlagefähige Kosten bilden auch keine Ausnahme von der Regel, weil die Tätigkeit des Hauswarts von den vertraglichen Vereinbarungen und ihrer Handhabung im Einzelfall abhängt.
29
c) Entscheidend ist der tatsächliche Zeitaufwand des Hauswarts für die jeweiligen Arbeiten (Schmid, aaO, Rdnr. 5331; Betriebskostenkommentar/Wall, aaO, Rdnr. 3731; Riecke, WuM 2003, 663, 670). Die Leistungsbeschreibung im Vertrag des Vermieters mit dem Hauswart ist lediglich ein Indiz für den Umfang der nicht umlagefähigen Kosten (vgl. Schmidt-Futterer/Langenberg, aaO, Rdnr. 186). In den streitgegenständlichen Betriebskostenabrechnungen hat die Klägerin von den gesamten Kosten für den Hauswart lediglich pauschal 10 % als nicht umlagefähig abgesetzt. Gegenüber diesem pauschalen Vorbringen der Klägerin durften sich die Beklagten mit bloßem Bestreiten begnügen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1995 - X ZR 42/93, WM 1995, 1886, unter II 3; Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 138 Rdnr. 8a, 10a; siehe auch Musielak/Stadler, ZPO, 5. Aufl., § 138 Rdnr. 10, m.w.N.). Den pauschalen Abzug hat die Klägerin auch nach dem Bestreiten durch die Beklagten nicht konkretisiert. Da somit bereits die Klägerin ihre - bestrittene - Forderung nicht hinreichend dargelegt hat (§ 138 Abs. 1 ZPO), konnte das Berufungsgericht den entsprechenden Vortrag seiner Entscheidung nicht ohne Rechtsverstoß zugrunde legen.
30
Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts kommt es somit hier nicht darauf an, ob das Bestreiten der Beklagten deshalb als unzureichend (§ 138 Abs. 2 ZPO) qualifiziert werden kann, weil sie nicht von ihrem Recht Gebrauch gemacht haben, Einsicht in etwaige Abrechnungsbelege, wie Arbeitszettel, Stundenachweise oder Ähnliches, zu nehmen (so Langenberg, Betriebskostenrecht der Wohn- und Gewerberaummiete, 4. Aufl., K Rdnr. 18, m.w.N.; vgl. aber jetzt Schmidt-Futterer/Langenberg, aaO, § 556 Rdnr. 495 a.E.; ablehnend Schmid, aaO, Rdnr. 7027).
31
4. Von Rechtsirrtum beeinflusst ist auch die Annahme des Berufungsgerichts , die Beklagten hätten dem prozentualen Abzug der Heizstromkosten von den gesamten Stromkosten - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts 5 % - keine konkreten Einwände entgegengehalten, wonach die Klägerin einen höheren Abzug hätte vornehmen müssen.
32
Im Ansatz zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings darauf abgestellt , dass es nicht zulässig ist, die den Heizkosten zuzuordnenden Stromkosten für die Heizungsanlage als Teil des Allgemeinstroms abzurechnen (vgl. nur Betriebskostenkommentar/Wall, aaO, Rdnr. 2955). Demgemäß hat der Vermie- ter den Betriebsstrom für alle diejenigen Aggregate, von denen die Wärmeerzeugung abhängt, gesondert zu ermitteln. Sofern es, wie hier, für die Heizungsanlage keinen Zwischenzähler gibt, ist eine Schätzung durch den Vermieter zulässig (Schmidt-Futterer/Lammel, aaO, § 7 HeizkV Rdnr. 24; Betriebskostenkommentar /Wall, aaO). Die Grundlagen der Schätzung muss der Vermieter allerdings offen legen (Schmid, aaO, Rdnr. 4169, 5092). Dem ist die Klägerin nicht gerecht geworden. Sie hat den Anteil des Heizstroms in Abzug gebracht, ohne die Grundlagen der Schätzung darzutun. Das Berufungsgericht hat angesichts dessen zu Unrecht angenommen, die Beklagten hätten einen höheren Abzug darlegen müssen.

III.

33
Nach alledem kann das angefochtene Urteil insgesamt keinen Bestand haben; es ist deshalb aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist, da der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif ist, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen , damit die erforderlichen Feststellungen zum Umfang der umlagefähigen Kosten des Hauswarts und zum Anteil des Betriebsstroms der Hei- zungsanlage am gesamten Hausstrom getroffen werden können (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ball Dr. Wolst Hermanns Dr. Milger Dr. Hessel
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, Entscheidung vom 01.12.2005 - 2 C 623/04 -
LG Berlin, Entscheidung vom 01.12.2006 - 63 S 113/06 -

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 18. April 2008 abgeändert und die Beklagte verurteilt den Klägern für die Zeit vom 01.01.2005 - 31.07.2005 höhere Leistungen für Unterkunft in Höhe von insgesamt 45,85 EUR zu gewähren.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juli 2005 streitig.
Der 1944 geborene Kläger und die 1951 geborene Klägerin sind verheiratet und bewohnen gemeinsam ein vor 1925 erbautes, in ihrem Eigentum stehendes Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von ca. 124 m² in E.-N.. Dafür mussten sie im streitgegenständlichen Zeitraum monatlich für Zinsen 50,42 EUR, für Grundsteuern 7,79 EUR (jährlich 93,45 EUR), für Gebäudeversicherungen 16,86 EUR (jährlich 202,34 EUR), für Heizungswartung sowie Schornsteinfeger 10,57 EUR (jährlich 126,88 EUR), für Wasser/Abwasser 28,96 EUR (jährlich 347,52 EUR), für Müllgebühren 26,83 EUR (jährlich 322,-- EUR) sowie für Heizung 131,-- EUR aufwenden. Das Haus wird mit einer Gas-Zentralheizung beheizt, die mit einer strombetriebenen Umwälzpumpe ausgestattet ist. Die Warmwasserbereitung erfolgt über einen elektrischen Durchlauferhitzer.
Die Agentur für Arbeit Mannheim bewilligte den Klägern mit Bescheid vom 12. Januar 2005 für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Mai 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich insgesamt 485,59 EUR (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts 223,23 EUR, Kosten der Unterkunft und Heizung 262,36 EUR). Widerspruch und Klage gegen die Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit blieben im Ergebnis ohne Erfolg (SG Mannheim, Urteil vom 28. November 2006, S 10 AS 1390/05); die gegen das Urteil eingelegte Berufung wurde zurückgenommen (LSG Baden-Württemberg, L 2 AS 1824/07). Das SG hatte u.a. darauf hingewiesen, dass Leistungen für Unterkunft und Heizung gegenüber dem Beklagten geltend zu machen seien.
Im April 2005 wandten sich die Kläger hinsichtlich der Leistungen für Unterkunft und Heizung an den Beklagten und legten u.a. einen Kostenvoranschlag der L. GmbH Bedachungen vom 11. Dezember 2003 über Dach-, Gerüst- und Spenglerarbeiten am Haus der Kläger über einen Betrag von 2.704,73 EUR vor.
Die Agentur für Arbeit gewährte den Klägern für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis 30. November 2005 Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich insgesamt 242,59 EUR, der Beklagte Leistungen für Unterkunft und Heizung für den gleichen Zeitraum in Höhe von 261,58 EUR (Bescheid vom 07. Juli 2005). Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und monierte den Abzug von 13,-- EUR für Warmwasser. Die Berechnung des Beklagten sei nicht nachvollziehbar. Bei der Heizung handle es sich um eine reine Zentralheizung ohne Warmwasserbereitung, sodass ein Abzug nicht gerechtfertigt sei. Die Warmwasserbereitung erfolge über einen elektrischen Durchlauferhitzer. Auch sei der Kostenvoranschlag für die Instandhaltungskosten nicht berücksichtigt worden. Daraufhin half der Beklagte mit Bescheid vom 23. September 2005 dem klägerischen Widerspruch insofern ab, als von den Kosten der Unterkunft und Heizung eine monatliche Warmwasserpauschale in Höhe von 13,--EUR nicht mehr abgesetzt wurde, und setzte die Unterkunftskosten ab 1. Juni 2005 nunmehr auf monatlich 274,58 EUR fest. Für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Mai 2005 erkannte die Agentur für Arbeit im Rahmen des Rechtsstreits S 10 AS 1390/05 vor dem SG Mannheim wegen des zu Unrecht erfolgten Abzugs der Warmwasserpauschale eine Gewährung weiterer Leistungen für Unterkunft und Heizung von monatlich 13,-- EUR an und gewährte diese Leistungen nach.
Nachdem dem Kläger Ziff. 1 ab 1. August 2005 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen bewilligt worden war, hob der Beklagte mit Bescheid vom 6. Dezember 2005 die Leistungsbewilligung ab 1. August 2005 auf.
Im Dezember 2006 forderte der Kläger Ziff. 1 den Beklagten auf, nunmehr einen Widerspruchsbescheid hinsichtlich der Kosten für Unterkunft und Heizung zu erlassen. Nach seiner Auffassung sei für die Unterkunft auch die Instandhaltung zu berücksichtigen. Es sei dringend notwendig, am Gebäude Reparaturmaßnahmen an der schadhaften Dachrinne am vorderen Gebäudeteil durchzuführen. Zwar stamme der Kostenvoranschlag in Höhe von 2.704,73 EUR bereits aus dem Dezember 2003, jedoch hätten den Klägern die Mittel zur Durchführung der Arbeiten gefehlt. Zwischenzeitlich habe die schadhafte Dachrinne das Mauerwerk in Mitleidenschaft gezogen, weshalb sich die Dringlichkeit erhöht habe. Bei dem in ihrem Eigentum stehenden Haus handle es sich um einen geschützten Vermögensgegenstand. Um keine Wertungswidersprüche entstehen zu lassen, sei die zwingende Konsequenz, dass das Objekt auch angemessen bewohnbar sein müsse. Der Beklagte wies den Widerspruch mit der Begründung zurück, es bestehe kein Anspruch auf Übernahme von Instandhaltungskosten für das Eigenheim (Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2007).
Am 9. Juli 2007 haben die Kläger Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben und höhere Unterkunfts- und Heizkosten geltend gemacht. Hinsichtlich der Heizkosten sei nicht berücksichtigt worden, dass für den Betrieb der Heizung Strom benötigt werde. Hierfür habe er - der Kläger - 10 % seiner Jahresstromkosten in Höhe von 114,89 EUR angesetzt. Weiterhin seien die Kosten für die notwendige Instandhaltung der Dachrinne gemäß Kostenvoranschlag vom 11. Dezember 2003 in Höhe von 2.704,73 EUR zu berücksichtigen.
Mit Urteil vom 18. April 2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass kein Anspruch auf höhere Kosten der Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung von Aufwendungen für eine Reparatur der Dachrinne und der Stromkosten für den Betrieb der Heizung bestehe. Der Beklagte sei für die geltend gemachten Ansprüche passiv legitimiert. Auch wenn die damalige Leistungsbewilligung von der Agentur für Arbeit erfolgt sei, sei hinsichtlich des Widerspruchs wegen der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung der kommunale Träger zuständig. Nach § 22 Abs. 1 SGB II würden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen seien. Bei selbst genutzten Eigenheimen, die als Schonvermögen zu behandeln und daher nicht zu verwerten seien, würden grundsätzlich auch Erhaltungs- bzw. Instandhaltungsaufwendungen zu den tatsächlichen Aufwendungen gehören. Allerdings könne dies zunächst nur für die periodisch anfallenden Instandhaltungskosten gelten. Solche Kosten machten die Kläger nicht geltend, sondern Reparaturkosten. Diese seien im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nur dann erstattungsfähig, wenn sie zum Erhalt der Bewohnbarkeit der Räumlichkeiten unverzichtbar seien. Die Kammer könne nicht erkennen, dass die von den Klägern geltend gemachten Kosten gerade in dem streitbefangenen Zeitraum unverzichtbar gewesen seien, um ihnen die Nutzbarkeit ihres Hauses zu erhalten. Um den Beklagten als Leistungsträger verpflichten zu können, sei eine generelle Notwendigkeit der Reparatur nicht ausreichend, sondern es müsse eine akute Bedarfslage gerade in dem Zeitraum bestanden haben, in dem die Leistungspflicht des kommunalen Trägers gegeben gewesen sei. Eine besondere Dringlichkeit der Dachrinnensanierung habe im ersten Halbjahr 2005 nicht vorgelegen, nachdem die Sanierungsmaßnahmen bisher noch nicht erfolgt seien. Die von den Klägern weiter geltend gemachten Stromkosten für den Betrieb der Heizungsanlage in Höhe von 10 % der Gesamtstromkosten seien zwar nicht in der Regelleistung enthalten, da diese nur die Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile umfasse, jedoch müssten die Kläger, um eine Leistung über § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu erreichen, diesen Anteil konkret nachweisen. Ein solcher Nachweis könne nicht durch die Eigenschätzung der Kläger ersetzt werden. Die vorgelegten Stromrechnungen des Energieversorgungsunternehmens enthielten keine Differenzierung des Verbrauchs. Es könne nicht festgestellt werden, wie viel Strom tatsächlich für den Betrieb der Heizungsanlage verwandt worden sei.
10 
Gegen das ihren Bevollmächtigten am 25. April 2008 zugestellte Urteil richtet sich die am 20. Mai 2008 eingelegte Berufung der Kläger. Die Notwendigkeit der Reparatur der Dachrinne bestehe schon längere Zeit. Trotz dieser Notwendigkeit hätten die Kläger die Dachrinne nicht reparieren lassen können, da sie über keine finanziellen Rücklagen verfügt hätten, um die erforderliche Reparatur vornehmen zu lassen. Die im Haus der Kläger installierte Gaszentralheizung werden mittels eines elektronisch gesteuerten Gasbrenners betrieben, der Wasser in einem Kessel erhitze. Durch eine nachgeschaltete Umwälzpumpe werde das erwärmte Wasser zu den einzelnen Heizkörpern verteilt. Nach der Wärmeabgabe über die Heizkörper laufe das abgekühlte Wasser wieder zurück in den Heizkessel und werde erneut auf die Vorlauftemperatur erhitzt. Die Umwälzpumpe werde elektrisch über das elektrische Steuergerät betrieben und sei ein wesentlicher Bestandteil der Heizung. Ohne Umwälzpumpe gäbe es keine Versorgung der einzelnen Heizkörper. Vorliegend gehe es um die Ermittlung des Jahresstromverbrauchs für die Umwälzpumpe. Den Jahresstromverbrauch der Heizungssteuerung inklusive Umwälzpumpe habe der Kläger Ziff. 1 mit einem Leistungsmessgerät über die gesamte Heizperiode ermittelt. Der Verbrauch könne am Messgerät in Kilowattstunden direkt abgelesen werden. Der abgelesene Jahresverbrauch vom 11. Mai 2004 bis zum 13. Mai 2005 habe 721,5 Kilowattstunden betragen, woraus sich bezogen auf die Jahresabrechnung ein anteiliger Stromverbrauch für die Heizung von 136,65 EUR ergebe.
11 
Die Kläger beantragen,
12 
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 18. April 2008 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 12. Januar 2005, 7. Juli 2005 und 23. September 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Juni 2007 zu verurteilen, den Klägern für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Juli 2005 höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung der Reparaturkosten für die Dachrinne und der für den Betrieb der Heizung erforderlichen Stromkosten zu gewähren.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Berufung zurückzuweisen.
15 
Ein unverzichtbares Erfordernis der Reparatur sei im maßgebenden Zeitraum nicht ersichtlich. Bereits im Jahr 2003 sei ein Bedarf für umfassende Sanierungsarbeiten erkannt worden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Kläger bis heute den für die Dachrinnensanierung erforderlichen Betrag mit den Mitteln einer durchschnittlichen Altersrente nicht angespart hätten. Hinsichtlich der Übernahme der Stromkosten für den Betrieb der Heizungsanlagen hätten die Kläger keinerlei Nachweis vorgelegt, der den behaupteten Jahresstromverbrauch belege.
16 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Akten des Sozialgerichts Mannheim S 10 AS 1394/05 ER und S 10 AS 1390/05 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die zulässige Berufung der Kläger hat teilweise Erfolg.
18 
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung ist statthaft (§ 143 SGG) und zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,-- EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung ist in der Sache jedoch nur teilweise begründet. Denn die Kläger haben im Hinblick auf ihre Aufwendungen für den Betriebsstrom der Heizungsanlage gegen den Beklagten für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Juli 2005 einen Anspruch auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 45,85 EUR. Im Übrigen hat die Berufung keinen Erfolg, weil der Beklagte die im Kostenvoranschlag der L. GmbH Bedachungen vom 11. Dezember 2003 prognostizierten Kosten für Dach-, Gerüstbau- und Spenglerarbeiten am Haus der Kläger in Höhe von insgesamt 2.704,73 EUR zutreffend nicht bedarfserhöhend berücksichtigt hat.
19 
Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bildet der Bescheid der Agentur für Arbeit Mannheim vom 12. Januar 2005 sowie der Bescheid des Beklagten vom 7. Juli 2005 in der Fassung des Änderungsbescheid vom 23. September 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Juni 2007 und die begehrte Erbringung höher Leistung für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Juli 2005. Dabei haben die Kläger zutreffend ihre Klage gegen den Beklagten als zuständigen kommunalen Träger gerichtet, obwohl die Agentur für Arbeit in Mannheim über Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Mai 2005 entschieden hatte (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 1. März 2006 - L 13 AS 4849/05 -).
20 
Die Kläger haben als erwerbsfähige Hilfsbedürftige im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Insbesondere waren die Kläger im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Juli 2005 hilfebedürftig. Die Agentur für Arbeit in Mannheim und der Beklagte bewilligten den Klägern für diesen Zeitraum Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
21 
Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch bildet die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Nach dieser Vorschrift werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Zu den grundsätzlich erstattungsfähigen Aufwendungen für die Unterkunft bei Eigenheimen gehören neben den zur Finanzierung des Eigenheims geleisteten Schuldzinsen auch die Nebenkosten, wie beispielsweise Beiträge zur Wohngebäudeversicherung, Grundsteuern, Wasser- und Abwassergebühren und ähnliche Aufwendungen im jeweils maßgeblichen Bewilligungszeitraum (vgl. bspw. BSG, Urteil vom 3. März 2009 - B 4 AS 38/08 R - ). Demnach waren die tatsächlich anfallenden Kosten für Schuldzinsen in Höhe 50,42 EUR, für Grundsteuern 7,79 EUR (jährlich 93,45 EUR), für Gebäudeversicherungen 16,86 EUR (jährlich 202,34 EUR), für Heizungswartung sowie Schornsteinfeger 10,57 EUR (jährlich 126,88 EUR), für Wasser/Abwasser in Höhe von 28,96 EUR (jährlich 347,52 EUR) und für Müllgebühren von 26,83 EUR (jährlich 322,-- EUR) zu berücksichtigen. Der Beklagte hat den monatlichen Gesamtaufwand der Kläger für die Unterkunft mit 143,58 EUR nicht zu gering festgesetzt. Dabei hat er zutreffend die im Kostenvoranschlag der L. GmbH Bedachungen vom 11. Dezember 2003 prognostizierten Kosten für Dach-, Gerüstbau- und Spenglerarbeiten am Haus der Kläger in Höhe von insgesamt 2.704,73 EUR nicht bedarfserhöhend berücksichtigt. Denn es handelt sich dabei nicht um tatsächliche Aufwendungen, die im Bewilligungszeitraum zu entrichten waren. Berücksichtigungsfähig sind nach der Rechtsprechung des BSG die tatsächlichen Aufwendungen für eine Instandsetzung oder Instandhaltung, soweit diese nicht zu einer Verbesserung des Standards des selbstgenutzten Eigenheims führen und sie angemessen sind (BSG, Urteil vom 3. März 2009 - B 4 AS 38/08 R -; Urteil vom 17. Juli 2010 - B 14 AS 79/09 R - alle zitiert nach ). Nach dieser Rechtsprechung besteht auch kein Anspruch auf eine Erhaltungspauschale. Nach ihr ist die Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII lediglich entsprechend auf Unterkunftskosten i.S. des § 22 Abs. 1 SGB II anzuwenden. Zwar sieht § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verordnung zu § 82 SGB XII vor, dass zu den notwendigen Ausgaben zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch der Erhaltungsaufwand gehört. Allerdings handelt es sich um eine Bestimmung zur Einkommensberücksichtigung im Sozialhilferecht, die nur dann zur Anwendung kommt, wenn der Leistungsberechtigte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Insoweit liegen bei einer selbst genutzten Immobilie mangels Einkommenserzielung schon die Voraussetzungen für die Anwendung der Pauschale nicht vor. Im Übrigen kann sich diese schon deshalb nicht bedarfserhöhend auswirken, weil § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II von dem Grundsatz ausgeht, dass nur tatsächliche Aufwendungen berücksichtigungsfähig sind. Unstreitig sind den Klägern im streitgegenständlichen Zeitraum keine Kosten zur Erhaltung ihres Eigenheims angefallen.
22 
Dagegen steht den Klägern im Rahmen der Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung ein Anspruch auf teilweise Übernahme der Stromkosten in Höhe von insgesamt 45,85 EUR zu, weil diese im streitgegenständlichen Zeitraum für das Beheizen der Wohnung aufzubringen waren Seit 1. August 2006 ergibt sich aus § 20 Abs. 1 SGB II, dass die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts auch die Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile umfasst. Bereits für die Rechtslage vor dieser Klarstellung in § 20 Abs. 1 SGB II durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. I, 1706) ist das BSG davon ausgegangen, dass die Übernahme der Stromkosten auf Grundlage des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II voraussetzt, dass diese (zumindest teilweise) für das Beheizen der Wohnung aufzubringen sind (bspw. BSGE 102,274 ff.). Zwar haben die Kläger die ihnen entstandenen Stromkosten zum Betrieb der Heizungsanlage nicht konkret nachgewiesen, nachdem der Stromverbrauch der Heizungsanlage nicht gesondert mit einem (geeichten) Zähler erfasst wird, jedoch schätzt der Senat gem. §§ 202 SGG, 287 Abs. 2 ZPO die im streitgegenständlichen Zeitraum angefallenen Kosten für den Betriebsstrom auf 45,85 EUR. Der Senat zieht dabei die zivilrechtliche Rechtsprechung zur Heizkostenabrechnung in einem Mietverhältnis heran, wonach der Vermieter berechtigt ist, die als Teil der Heizkosten abzurechnenden Stromkosten (vgl. § 7 Abs. 2 Heizkostenverordnung) für die Heizungsanlage zu schätzen, wenn gesonderte Zähler dafür nicht vorhanden sind (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 20. Februar 2008 - VIII ZR 27/07 - WuM 2008, 285). Die gesonderte Erfassung ist dem Vermieter nämlich nicht zumutbar und kann vom Mieter nicht verlangt werden, weil die Kosten für die Installation und den Betrieb eines Zwischenzählers in keinem angemessenen Verhältnis zu den im Regelfall geringfügigen Betriebskosten stehen (vgl. bspw. Gramlich, Mietrecht, 11. Aufl. 2010, § 7 HKV; Lammel, Heizkostenverordnung, 3. Aufl. 2010, § 7 Rdnr. 91). Die Schätzung stützt sich dabei auf Erfahrungswerte, wonach die Kosten des Betriebsstroms (höchstens) 5 % der Brennstoffkosten betragen (Gies in Hannemann/Wiegner, Münchner Anwaltshandbuch Mietrecht, 3. Aufl. 2010, § 24 Rdnr. 308; Lammel, Heizkostenverordnung, 3. Aufl. 2010, § 7 Rdnr. 91; Kreuzberg/Wien, Handbuch der Heizkostenabrechnung, 6. Aufl. 2005, S. 136; AG Hamburg, Urteil vom 26. Februar 1988 - 44 C 1275/87 - WuM 1991, 50). Der Senat überträgt diese mietrechtlichen Grundsätze für den Fall, dass - wie vorliegend - kein Zwischenzähler zur Erfassung des Betriebsstroms der Heizungsanlage vorhanden ist, auf die Bestimmung der als Heizkosten i.S. des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II anzuerkennenden Kosten des Betriebsstroms. Ausgehend von monatlichen Brennstoffkosten in Höhe von 131,- EUR schätzt der Senat die Betriebskosten auf monatlich 6,55 EUR, so dass den Klägern für 7 Monate insgesamt weitere 45,85 EUR als Leistungen für Unterkunft und Heizung zu gewähren sind.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei berücksichtigt der Senat, dass das teilweise Obsiegen der Kläger im Verhältnis zu ihrem sonstigen Begehren geringfügig war (Rechtsgedanke des § 92 Abs. 2 ZPO).
24 
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 u. 2 SGG) liegen nicht vor.

Gründe

 
17 
Die zulässige Berufung der Kläger hat teilweise Erfolg.
18 
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung ist statthaft (§ 143 SGG) und zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,-- EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung ist in der Sache jedoch nur teilweise begründet. Denn die Kläger haben im Hinblick auf ihre Aufwendungen für den Betriebsstrom der Heizungsanlage gegen den Beklagten für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Juli 2005 einen Anspruch auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 45,85 EUR. Im Übrigen hat die Berufung keinen Erfolg, weil der Beklagte die im Kostenvoranschlag der L. GmbH Bedachungen vom 11. Dezember 2003 prognostizierten Kosten für Dach-, Gerüstbau- und Spenglerarbeiten am Haus der Kläger in Höhe von insgesamt 2.704,73 EUR zutreffend nicht bedarfserhöhend berücksichtigt hat.
19 
Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bildet der Bescheid der Agentur für Arbeit Mannheim vom 12. Januar 2005 sowie der Bescheid des Beklagten vom 7. Juli 2005 in der Fassung des Änderungsbescheid vom 23. September 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Juni 2007 und die begehrte Erbringung höher Leistung für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Juli 2005. Dabei haben die Kläger zutreffend ihre Klage gegen den Beklagten als zuständigen kommunalen Träger gerichtet, obwohl die Agentur für Arbeit in Mannheim über Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Mai 2005 entschieden hatte (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 1. März 2006 - L 13 AS 4849/05 -).
20 
Die Kläger haben als erwerbsfähige Hilfsbedürftige im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Insbesondere waren die Kläger im Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Juli 2005 hilfebedürftig. Die Agentur für Arbeit in Mannheim und der Beklagte bewilligten den Klägern für diesen Zeitraum Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
21 
Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch bildet die Regelung des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Nach dieser Vorschrift werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Zu den grundsätzlich erstattungsfähigen Aufwendungen für die Unterkunft bei Eigenheimen gehören neben den zur Finanzierung des Eigenheims geleisteten Schuldzinsen auch die Nebenkosten, wie beispielsweise Beiträge zur Wohngebäudeversicherung, Grundsteuern, Wasser- und Abwassergebühren und ähnliche Aufwendungen im jeweils maßgeblichen Bewilligungszeitraum (vgl. bspw. BSG, Urteil vom 3. März 2009 - B 4 AS 38/08 R - ). Demnach waren die tatsächlich anfallenden Kosten für Schuldzinsen in Höhe 50,42 EUR, für Grundsteuern 7,79 EUR (jährlich 93,45 EUR), für Gebäudeversicherungen 16,86 EUR (jährlich 202,34 EUR), für Heizungswartung sowie Schornsteinfeger 10,57 EUR (jährlich 126,88 EUR), für Wasser/Abwasser in Höhe von 28,96 EUR (jährlich 347,52 EUR) und für Müllgebühren von 26,83 EUR (jährlich 322,-- EUR) zu berücksichtigen. Der Beklagte hat den monatlichen Gesamtaufwand der Kläger für die Unterkunft mit 143,58 EUR nicht zu gering festgesetzt. Dabei hat er zutreffend die im Kostenvoranschlag der L. GmbH Bedachungen vom 11. Dezember 2003 prognostizierten Kosten für Dach-, Gerüstbau- und Spenglerarbeiten am Haus der Kläger in Höhe von insgesamt 2.704,73 EUR nicht bedarfserhöhend berücksichtigt. Denn es handelt sich dabei nicht um tatsächliche Aufwendungen, die im Bewilligungszeitraum zu entrichten waren. Berücksichtigungsfähig sind nach der Rechtsprechung des BSG die tatsächlichen Aufwendungen für eine Instandsetzung oder Instandhaltung, soweit diese nicht zu einer Verbesserung des Standards des selbstgenutzten Eigenheims führen und sie angemessen sind (BSG, Urteil vom 3. März 2009 - B 4 AS 38/08 R -; Urteil vom 17. Juli 2010 - B 14 AS 79/09 R - alle zitiert nach ). Nach dieser Rechtsprechung besteht auch kein Anspruch auf eine Erhaltungspauschale. Nach ihr ist die Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII lediglich entsprechend auf Unterkunftskosten i.S. des § 22 Abs. 1 SGB II anzuwenden. Zwar sieht § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verordnung zu § 82 SGB XII vor, dass zu den notwendigen Ausgaben zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch der Erhaltungsaufwand gehört. Allerdings handelt es sich um eine Bestimmung zur Einkommensberücksichtigung im Sozialhilferecht, die nur dann zur Anwendung kommt, wenn der Leistungsberechtigte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Insoweit liegen bei einer selbst genutzten Immobilie mangels Einkommenserzielung schon die Voraussetzungen für die Anwendung der Pauschale nicht vor. Im Übrigen kann sich diese schon deshalb nicht bedarfserhöhend auswirken, weil § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II von dem Grundsatz ausgeht, dass nur tatsächliche Aufwendungen berücksichtigungsfähig sind. Unstreitig sind den Klägern im streitgegenständlichen Zeitraum keine Kosten zur Erhaltung ihres Eigenheims angefallen.
22 
Dagegen steht den Klägern im Rahmen der Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung ein Anspruch auf teilweise Übernahme der Stromkosten in Höhe von insgesamt 45,85 EUR zu, weil diese im streitgegenständlichen Zeitraum für das Beheizen der Wohnung aufzubringen waren Seit 1. August 2006 ergibt sich aus § 20 Abs. 1 SGB II, dass die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts auch die Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile umfasst. Bereits für die Rechtslage vor dieser Klarstellung in § 20 Abs. 1 SGB II durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. I, 1706) ist das BSG davon ausgegangen, dass die Übernahme der Stromkosten auf Grundlage des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II voraussetzt, dass diese (zumindest teilweise) für das Beheizen der Wohnung aufzubringen sind (bspw. BSGE 102,274 ff.). Zwar haben die Kläger die ihnen entstandenen Stromkosten zum Betrieb der Heizungsanlage nicht konkret nachgewiesen, nachdem der Stromverbrauch der Heizungsanlage nicht gesondert mit einem (geeichten) Zähler erfasst wird, jedoch schätzt der Senat gem. §§ 202 SGG, 287 Abs. 2 ZPO die im streitgegenständlichen Zeitraum angefallenen Kosten für den Betriebsstrom auf 45,85 EUR. Der Senat zieht dabei die zivilrechtliche Rechtsprechung zur Heizkostenabrechnung in einem Mietverhältnis heran, wonach der Vermieter berechtigt ist, die als Teil der Heizkosten abzurechnenden Stromkosten (vgl. § 7 Abs. 2 Heizkostenverordnung) für die Heizungsanlage zu schätzen, wenn gesonderte Zähler dafür nicht vorhanden sind (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 20. Februar 2008 - VIII ZR 27/07 - WuM 2008, 285). Die gesonderte Erfassung ist dem Vermieter nämlich nicht zumutbar und kann vom Mieter nicht verlangt werden, weil die Kosten für die Installation und den Betrieb eines Zwischenzählers in keinem angemessenen Verhältnis zu den im Regelfall geringfügigen Betriebskosten stehen (vgl. bspw. Gramlich, Mietrecht, 11. Aufl. 2010, § 7 HKV; Lammel, Heizkostenverordnung, 3. Aufl. 2010, § 7 Rdnr. 91). Die Schätzung stützt sich dabei auf Erfahrungswerte, wonach die Kosten des Betriebsstroms (höchstens) 5 % der Brennstoffkosten betragen (Gies in Hannemann/Wiegner, Münchner Anwaltshandbuch Mietrecht, 3. Aufl. 2010, § 24 Rdnr. 308; Lammel, Heizkostenverordnung, 3. Aufl. 2010, § 7 Rdnr. 91; Kreuzberg/Wien, Handbuch der Heizkostenabrechnung, 6. Aufl. 2005, S. 136; AG Hamburg, Urteil vom 26. Februar 1988 - 44 C 1275/87 - WuM 1991, 50). Der Senat überträgt diese mietrechtlichen Grundsätze für den Fall, dass - wie vorliegend - kein Zwischenzähler zur Erfassung des Betriebsstroms der Heizungsanlage vorhanden ist, auf die Bestimmung der als Heizkosten i.S. des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II anzuerkennenden Kosten des Betriebsstroms. Ausgehend von monatlichen Brennstoffkosten in Höhe von 131,- EUR schätzt der Senat die Betriebskosten auf monatlich 6,55 EUR, so dass den Klägern für 7 Monate insgesamt weitere 45,85 EUR als Leistungen für Unterkunft und Heizung zu gewähren sind.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei berücksichtigt der Senat, dass das teilweise Obsiegen der Kläger im Verhältnis zu ihrem sonstigen Begehren geringfügig war (Rechtsgedanke des § 92 Abs. 2 ZPO).
24 
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 u. 2 SGG) liegen nicht vor.

Tenor

Die Urteile des Sozialgerichts Magdeburg vom 1. Dezember 2010, der Bescheid des Beklagten vom 8. September 2004 und die Änderungsbescheide vom 6. August und 21. September 2005, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Januar 2006 und des Änderungsbescheids vom 12. August 2009, der Bescheid vom 6. August 2005 und die Änderungsbescheide vom 26. Januar 2006 und vom 6. Juni 2007, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Juni 2007 und des Teilanerkenntnisses vom 1. Dezember 2010, der Bescheid vom 17. Mai 2006 und der Änderungsbescheid vom 14. August 2006, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. April 2007 und des Teilanerkenntnisses vom 1. Dezember 2010, sowie der Bescheid vom 5. Juli 2006 und die Änderungsbescheide vom 29. November 2006, 19. Dezember 2006 und 15. März 2007, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. April 2007 und des Teilanerkenntnisses vom 1. Dezember 2010, werden abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere Leistungen für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005 i.H.v. 3,38 EUR/Monat, vom 1. Januar bis 30. Juni und im Dezember 2006 i.H.v. 3,59 EUR/Monat sowie vom 1. Januar bis 28. Februar 2007 i.H.v. 3,89 EUR/Monat zu bewilligen. Im Übrigen werden die Berufungen zurückgewiesen.

Der Beklagte hat 1/10 der außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Rechtszüge zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Bewilligung weiterer Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2005 (L 5 AS 83/11), vom 1. Juli 2005 bis 28. Februar 2006 (ehemals L 5 AS 84/11), vom 1. März bis 30. Juni 2006 (ehemals L 5 AS 85/11) und vom 1. Dezember 2006 bis 28. Februar 2007 (ehemals L 5 AS 86/11). Dabei begehrt der Kläger jeweils eine um 271 EUR höhere Regelleistung sowie weitere Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) für den Betriebsstrom der Heizungsanlage und für eine elektrische Zusatzheizung im Bad, ferner Weihnachtsbeihilfen sowie die Auszahlung der von den KdU abgezogenen Beträge für die Wassererwärmung.

2

Der am ... 1964 geborene Kläger bezieht seit Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II. Er bewohnt eine 58,87 qm große Eigentumswohnung im ersten Obergeschoss eines 1962 erbauten Hauses. Für das Hausgeld waren im streitigen Zeitraum monatlich 112,00 EUR aufzuwenden. Die Beheizung und die Wassererwärmung erfolgen über eine Kombigastherme (Roca 20/20 FP). Ab Mitte 2008 verfügte der Kläger über ein Gerät zur Erfassung des Stromverbrauchs der Kombigastherme. Das Bad verfügt über eine elektrische Zusatzheizung. Hierfür gibt es kein Gerät zur Erfassung des Stromverbrauchs.

3

Nach Angaben des Klägers liegt die maximale Stromaufnahme der Kombigastherme bei 240 W. Ausweislich der vorgelegten handschriftlichen Aufzeichnungen für den Zeitraum vom 3. September bis 20. Dezember 2008 lag die maximale Stromaufnahme bei 196 W und die durchschnittliche Stromaufnahme bei 128 W.

4

Zur Jahreslaufzeit der Kombigastherme machte der Kläger unterschiedliche Angaben (285 Heiztage/Jahr x 24 h = 6.840 h/Jahr; 210 Heiztage/Jahr x 10 h = 2.100 h/Jahr). Nach seinem Schreiben vom 25. Februar 2010 an das Sozialgericht Magdeburg hat der Stromverbrauch in der Zeit vom 10. Februar 2009 bis zum 10. Februar 2010 287,69 kwh betragen. Gemäß seinem Vorbringen im Klageverfahren solle der Stromverbrauch 350 bis 400 kwh/Jahr betragen. Der Kläger gibt für die elektrische Zusatzheizung im Bad einen geschätzten Stromverbrauch von 0,8 kwh an. Die Zusatzheizung werde nur in der Übergangszeit September/Oktober sowie April/Mai maximal drei Stunden täglich verwendet. Nach seinen Angaben duscht er einmal am Tag, putzt zweimal täglich die Zähne und nimmt alle zwei Wochen ein Vollbad.

5

Der Strompreis betrug im Januar 2005 16,81 Cent/kwh, von Februar bis Dezember 2005 17,66 Cent/kwh, im Jahr 2006 18,69 Cent/kwh und im Jahr 2007 20,25 Cent/kwh.

6

Der Kläger bezog Gas von der H. KG. Für die Zeit von Januar bis Oktober 2005 waren Abschläge von 69 EUR/Monat fällig. Im November 2005 fiel kein Abschlag an. Im Dezember 2005 waren eine Nachzahlung von 32,12 EUR gemäß der Jahresabrechnung vom 23. November 2005 sowie der neue Abschlag von 76 EUR fällig. Von Januar bis Juni 2006 betrug der Abschlag ebenfalls 76 EUR/Monat. Im Dezember 2006 waren eine Nachzahlung von 105,68 EUR gemäß der Jahresabrechnung vom 15. November 2006 sowie der neue Abschlag von 84 EUR aufzubringen.

7

Der Beklagte bewilligte dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2005 Leistungen i.H.v. 506,03 EUR/Monat (Bescheid vom 8. Dezember 2004, Änderungsbescheide vom 6. August und 21. Dezember 2005, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Januar 2006 und des Änderungsbescheids vom 12. August 2009). Dabei legte er die Regelleistung von 331 EUR und KdU i.H.v. 112 EUR für die Hauskosten sowie 63,03 EUR für die Heizkosten (69 EUR - 5,97 EUR Warmwasserabzug) zu Grunde.

8

Der Beklagte bewilligte dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. November 2005 Leistungen i.H.v. 506,03 EUR/Monat sowie vom 1. Januar bis 28. Februar 2006 Leistungen i.H.v. 513,03 EUR/Monat. Für Dezember 2005 bewilligte er 545,15 EUR (Bescheid vom 6. August 2005, Änderungsbescheide vom 26. Januar 2006 und 6. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Juni 2007 und des Teilanerkenntnisses vom 1. Dezember 2010). Dabei legte er wiederum die Regelleistung von 331 EUR und KdU i.H.v. 112 EUR für die Hauskosten sowie ab Dezember 2005 70,03 EUR für die Heizkosten (76 EUR - 5,97 EUR Warmwasserabzug) und im Dezember 2005 zusätzlich 32,12 EUR zu Grunde.

9

Der Beklagte bewilligte dem Kläger für den Zeitraum vom 1. März bis 30. Juni 2006 Leistungen i.H.v. 513,03 EUR/Monat (Bescheid vom 17. Mai 2006 und Änderungsbescheid vom 14. August 2006, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. April 2007 und des Teilanerkenntnisses vom 1. Dezember 2010). Dabei legte er wiederum die Regelleistung von 331 EUR und KdU i.H.v. 112 EUR für die Hauskosten sowie 70,03 EUR für die Heizkosten (76 EUR - 5,97 EUR Warmwasserabzug) zu Grunde.

10

Der Beklagte bewilligte dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Dezember 2006 bis 28. Februar 2007 Leistungen i.H.v. 536,31 EUR/Monat (Bescheid vom 5. Juli 2006 und Änderungsbescheide 19. November 2006 und 15. März 2007, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. April 2007 und des Teilanerkenntnisses vom 1. Dezember 2010). Dabei legte er die Regelleistung von 345 EUR und KdU i.H.v. 112 EUR für die Hauskosten sowie 79,31 EUR für die Heizkosten (84 EUR - 6,22 EUR Warmwasserabzug) zu Grunde. Ferner anerkannte er weitere Heizkosten i.H.v. 105,68 EUR für November 2006.

11

Der Kläger hat dagegen jeweils fristgerecht Klage beim Sozialgericht Magdeburg erhoben. Hinsichtlich des Zeitraums vom 1. Januar bis 30. Juni 2005 hat er am 6. Dezember 2005 (S 25 AS 824/05) und abermals am 1. Februar 2006 (S 19 AS 88/06) Klage erhoben. Das Sozialgericht hat diese beiden Klagen mit Beschluss vom 8. Juli 2009 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

12

Der Kläger hat zuletzt nur noch die Bewilligung einer höheren Regelleistung und der Übernahme der Stromkosten für den Betrieb der Heizungsanlage und der Zusatzheizung im Bad begehrt. In dem Verfahren L 5 AS 83/11 hat er sich zusätzlich gegen den Abzug für die Warmwasserkosten gewendet. Für den Betrieb der Heizungsanlage im Jahr 2005 hat er einen monatlichen Bedarf von 13,21 EUR bzw. 7,30 EUR oder 8,40 EUR geltend gemacht. Für das Jahr 2006 hat er einen Bedarf von 9,66 EUR/Monat und für das Jahr 2007 einen Bedarf von 10,00 EUR/Monat behauptet. Als Kosten des Heizstrahlers im Bad hat er 41,73 EUR/Heizperiode bzw. Jahr angesetzt.

13

Das Sozialgericht hat die Klagen mit Urteilen vom 1. Dezember 2010 abgewiesen. Die Klage S 19 AS 88/06 sei wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig. Die Bescheide des Beklagten in der Gestalt der Änderungsbescheide und der Widerspruchsbescheide sowie der Teilanerkenntnisse seien nicht zu beanstanden. Es bestehe kein Anspruch auf eine höhere Regelleistung (Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 9. Februar 2010, 1 BvL 1/09 u.a.). Zu Recht habe der Beklagte die Heizkosten um den Anteil für die Warmwasseraufbereitung gekürzt. Stromkosten für den Betrieb der Heizungsanlagen seien nicht gemäß § 22 SGB II zu übernehmen. Die tatsächlichen Aufwendungen seien nicht nachgewiesen, da im streitgegenständlichen Zeitpunkt kein eigener Zähler existiert hatte. Ein Sachverständigengutachten sei nicht einzuholen gewesen, da die tatsächliche Laufzeit und Leistungsaufnahme der Heizungen nicht feststellbar seien. Eine Schätzung scheide aus, da die Grundlagen für die Schätzung (Mindestlaufzeit der Heizungsanlage pro Jahr und durchschnittliche elektrische Leistungsaufnahme) nicht in objektiv nachprüfbarer Weise dargetan oder ermittelbar seien. Mangels konkreter Anhaltspunkte wäre eine Schätzung hier willkürlich.

14

Dagegen hat der Kläger jeweils fristgerecht Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Die Regelleistung müsse um 271 EUR/Monat erhöht werden, da die Erhöhung der Mehrwertsteuer zum 1. Januar 2007 vom Bundesverfassungsgericht nicht berücksichtigt worden sei. In der Regelleistung sei kein Anteil für die Warmwasserbereitung bei einer dezentralen, sondern nur bei einer zentralen Heizungsanlage enthalten. Daher sei ein Abzug unzulässig. Der Betriebsstrom der Heizungsanlage und des Heizstrahlers im Bad sowie die einmaligen und laufenden Heizkostenanteile müssten in vollem Umfang übernommen werden. Hilfsweise sei der Betriebsstromanteil mittels Gutachten zu ermitteln. Alle zu Unrecht einbehaltenen Heizkostenanteile seien zurückzuzahlen. Ferner stehe ihm ein Weihnachtskostenzuschuss für Mai 2006 und Juni 2007 zu.

15

Nachdem der Kläger aufgefordert worden ist, alle seit Anschaffung des Stromunterzählers ermittelten Verbrauchsdaten vorzulegen, hat er Unterlagen und Sachen vorgelegt (handschriftliche Aufzeichnungen für die Jahre 2009 bis 2011, den Stromunterzähler, Wetterdaten, Tabellen mit Jahresverbrauchszahlen von Gas und Strom). Die Stromkosten für den Badheizkörper seien zu berechnen durch Abzug des Betriebsstroms der Gaskombitherme und des Haushaltsstroms von den Gesamtstromkosten. Ferner hat er angeregt, Beweis zu erheben zur Existenz von amtlichen Daten zu "durchschnittlichen Heizdaten nach Regionen in der Bundesrepublik".

16

Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,

17

die Urteile des Sozialgerichts Magdeburg vom 1. Dezember 2010 aufzuheben, den Bescheid des Beklagten vom 8. September 2004 und die Änderungsbescheide vom 6. August und 21. September 2005, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Januar 2006 und des Änderungsbescheids vom 12. August 2009, den Bescheid vom 6. August 2005 und die Änderungsbescheide vom 26. Januar 2006 und vom 6. Juni 2007, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Juni 2007 und des Teilanerkenntnisses vom 1. Dezember 2010, den Bescheid vom 17. Mai 2006 und den Änderungsbescheid vom 14. August 2006, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. April 2007 und des Teilanerkenntnisses vom 1. Dezember 2010, und den Bescheid vom 5. Juli 2006 und die Änderungsbescheide vom 29. November 2006, vom 19. Dezember 2006 und vom 15. März 2007, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. April 2007 und des Teilanerkenntnisses vom 1. Dezember 2010 abzuändern, sowie den Beklagten zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2006 sowie 1. Dezember 2006 bis 28. Februar 2007 weitere Leistungen unter Berücksichtigung einer um 271 EUR/Monat höheren Regelleistung, der Kosten für den Betriebsstrom der Heizungsanlagen und eines Weihnachtskostenzuschusses für 2005 und 2006 zu bewilligen sowie die aus dem Regelsatz entnommenen Heizkostenanteile auszuzahlen und zu verzinsen.

18

Der Beklagte beantragt,

19

die Berufungen zurückzuweisen.

20

Er hält die angefochtenen Urteile für zutreffend. Es seien die vollen Heizkosten abzüglich des in der Regelleistung enthaltenen Warmwasseranteils anerkannt worden. Hinsichtlich des Stromverbrauchs für die Gaskombitherme und den Badheizstrahler sei ein konkreter, bezifferbarer Bedarf nicht nachgewiesen worden. Eine Schätzung komme mangels objektiver Grundlage nicht in Betracht. Die Angaben des Klägers seien nicht geeignet, den Bedarf konkret zu beziffern. Eine nachträgliche Aufklärung könne nicht mehr folgen. Darüber hinaus dürfte das Bestreiten dieses Stromanteils aus der Regelleistung zumutbar sein. Ein Anspruch auf eine höhere Regelleistung für die Zeit vor dem 31. Dezember 2010 bestehe nach dem Urteil des BVerfG vom 9. Februar 2010 nicht.

21

Der Senat hat die Rechtsstreite mit Beschluss vom 18. Oktober 2012 gemäß § 113 Absatz ein Sozialgerichtsgesetz (SGG) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

22

Der Senat hat ferner Auskünfte des Statistischen Bundesamts vom 6. Juli und 14. August 2012 eingeholt. Danach würden keine Angaben zu durchschnittlichen Heizstunden/Jahr für Wohngebäude nach Regionen der Bundesrepublik Deutschland erfasst. Zur Verfügung stünden Gradtagszahlen. Diese gäben den Unterschied zwischen der Raumtemperatur und der regionalen Außenlufttemperatur als ein Maß für den Heizenergieverbrauch wieder.

23

Die H. Energie GmbH & Co.KG hat am 10. Oktober 2012 auf Nachfrage angegeben, sie gehe bei den Abschlagsberechnungen von einer Betriebsstundenzahl der Heizungsanlagen der Kunden von 1.800 Stunden /Jahr aus.

24

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten und bei Akten Bezug genommen. Die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten des Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats gewesen.

Entscheidungsgründe

I.1.

25

Die Berufungen des Klägers sind form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 SGG erhoben worden.

26

Sie sind auch statthaft i.S.v. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG in der ab dem 1. April 2008 geltenden Fassung. Danach bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

27

Zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungseinlegung war in den einzelnen Berufungssachen jeweils der Wert des Beschwerdegegenstands von 750 EUR überschritten. Denn der Kläger begehrt jeweils eine monatlich um 271 EUR höhere Regelleistung. Damit ist auch in dem Verfahren über den kürzesten streitigen Zeitraum von drei Monaten (L 5 AS 86/11) der Beschwerdewert erreicht.

2.

28

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Leistungshöhe nach dem SGB II insgesamt. Denn der Kläger begehrt sowohl eine höhere Regelleistung als auch weitere Leistungen für die KdU. Unzulässig ist der Klageantrag auf isolierte Bewilligung von Leistungen für den Betriebsstrom der Heizungsanlagen bzw. auf Heizkosten ohne Warmwasserabzug gewesen. Denn im Rahmen der KdU sind die Heizkosten nicht abtrennbar (BSG, Urteil vom 22. September 2009, B 4 AS 10/09 R (10)). Es war daher nicht nur über die Heizkosten, sondern über die KdU insgesamt zu entscheiden.

II.

29

Die Berufungen sind zu einem geringen Teil begründet, soweit der Beklagte die zu schätzenden Kosten für den Betriebsstrom der Kombigastherme in den streitigen Zeiträumen nicht übernommen und den Kläger somit zu geringe Leistungen für die KdU bewilligt hat. Im Übrigen sind die Berufungen aber unbegründet und die angefochtenen Bescheide des Beklagten sowie die sozialgerichtlichen Urteile nicht zu beanstanden.

1.

30

Der Kläger ist zur Überzeugung des Senats dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem SGB II.

31

Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung.

32

Berechtigt, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu erhalten, sind nach § 7 Abs. 1 SGB II Personen, die

33

das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

34

erwerbsfähig sind,

35

hilfebedürftig sind und

36

ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.

37

Erwerbsfähig ist nach § 8 Abs. 1 SGB II, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

38

Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht

39

durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit,

40

aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen

41

sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.

42

Der Kläger ist im streitigen Zeitraum im passenden Alter sowie erwerbsfähig gewesen, und hat seinen ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland gehabt.

2.

43

Der Kläger hat Anspruch auf weitere Leistungen für die KdU. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.

a.

44

Der Beklagte hat in allen streitigen Bewilligungsabschnitten die als Hausgeld aufzubringenden 112 EUR/Monat ungekürzt bewilligt.

45

Darüber hinaus hat er die jeweiligen Abschläge für die Gasversorgung sowie die Nachforderungsbeträge der H. KG nach den Jahresabrechnungen vollständig übernommen.

46

Soweit in den einzelnen Monaten Abzüge für die Warmwasserbereitung i.H.v. 5,97 EUR/Monat bzw. 6,22 EUR/Monat erfolgt sind, ist dies nicht zu beanstanden. Bei einheitlicher Bereitstellung von Warmwasser und Heizenergie besteht ein Anspruch nach § 22 SGB II in voller Höhe, von dem aber zur Vermeidung von Doppellleistungen die im Regelsatz enthaltenen Anteile abzuziehen sind (BSG, 6. April 2011, B 4 AS 16/10 R (13)). Nur wenn der Energieverbrauch für die Wassererwärmung durch gesonderte und exakte Messung erfasst wird, können die dafür anfallenden Abschläge abgesetzt werden. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

b.

47

Der Beklagte hat zu Unrecht die für den Betrieb der Heizungsanlage entstehenden Kosten bei den KdU unberücksichtigt gelassen.

48

Der Senat folgt nicht der Auffassung des Beklagten, wonach diese Kosten nicht zu den Heizkosten, sondern zu den allgemeinen Stromkosten zählen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 19. Februar 2009, B 4 AS 48/08 R (27); Beschluss vom 26. Mai 2010, B 4 AS 7/10 B; Urteil vom 7. Juli 2011, B 14 AS 51/10 R (5,16)) gehören die Aufwendungen für den Betriebsstrom der Heizungsanlage zu den Unterkunftskosten. Soweit eine genaue Ermittlung mangels separaten Zwischenzählers nicht möglich ist, können diese Kosten auch geschätzt werden. Dafür ist aber ein Bezugspunkt für eine realitätsnahe Schätzung des auf die Heizung entfallenden Energieanteils erforderlich (BSG, Urteil vom 7. Juli 2011, B 14 AS 51/10 R (16) unter Hinweis auf § 287 Abs. 2 ZPO).

a.a.

49

Für die Gaskombitherme hat der Kläger keine tatsächlichen Stromverbrauchskosten nachgewiesen. Im streitigen Zeitraum war ein Stromunterzähler nicht installiert. Sein Vorbringen im Klageverfahren, der Stromverbrauch betrage 350 bis 400 kwh/Jahr, ist nicht plausibel. Dieser Wert widerspricht den Angaben des Klägers im Schreiben vom 25. Februar 2010 an das Sozialgericht Magdeburg, nachdem der Stromverbrauch vom 10. Februar 2009 und zum 10. Februar 2010 287,69 kwh betragen habe.

50

Für eine Schätzung des jährlichen Stromverbrauchs sowie Gaskombitherme sind die Faktoren Betriebsstunden und Leistungsaufnahme sowie der jeweilige Strompreis maßgeblich (vgl. etwa www.harzIVforum.de).

51

Die unterschiedlichen Angaben des Klägers zu den Jahresbetriebsstunden der Gaskombitherme sind nicht glaubhaft (5.700 h/Jahr, 6.840 h/Jahr, 2.100 h/Jahr) und können daher der Schätzung nicht zu Grunde gelegt werden. Der Senat geht daher von der vom Gasversorger seinen Abschlagszahlungen zugrunde gelegten Betriebsstundenzahl einer Heizungsanlage von 1800 h/Jahr aus. Da die H. KG als regionaler Anbieter vorwiegend Haushalte im Harz versorgt, bestehen auch hinsichtlich der vom Kläger in seinem Heimatort geschilderten unterdurchschnittlichen Jahrestemperaturen keine Bedenken, die vom örtlichen Versorger mitgeteilten Werte zugrunde zu legen.

52

Hinsichtlich der Leistungsaufnahme der Gaskombitherme geht der Senat nicht von 240 W aus (so noch im Beschluss vom 25. März 2011, L 5 AS 427/10 B ER). Ausweislich der vorgelegten handschriftlichen Aufzeichnungen für den Zeitraum vom 3. September bis 20. Dezember 2008 - die dem Senat seinerzeit nicht bekannt waren - lag in dieser Zeit die maximale Stromaufnahme bei 196 W und die durchschnittliche Stromaufnahme bei 128 W. Der Senat legt die durchschnittliche Stromaufnahme von 128 W zu Grunde, da diese am ehesten die tatsächliche Leistungsaufnahme in einem Jahreszyklus wiedergibt.

53

Bei einem Strompreis von 16,81 Cent/kwh im Januar 2005 und 17,66 Cent/kwh von Februar bis Dezember 2005 (durchschnittlich: 17,59 Cent/kwh) errechnet sich ein Jahresbetrag von 40,53 EUR (1.800 h x 128 W = 230,400 kwh x 17,59 Cent). Monatlich ergibt sich somit ein Betrag von 3,38 EUR im Jahr 2005.

54

Bei einem Strompreis von 18,69 Cent/kwh im Januar 2006 ergibt sich ein Jahresbetrag von 43,06 EUR (1.800 h x 128 W = 230,400 kwh x 18,69 Cent). Monatlich ergibt sich somit ein Betrag von 3,59 EUR im Jahr 2006.

55

Bei einem Strompreis von 20,25 Cent/kwh im Januar 2007 ergibt sich ein Jahresbetrag von 46,66 EUR (1.800 h x 128 W = 230,400 kwh x 20,25 Cent). Monatlich ergibt sich somit ein Betrag von 3,89 EUR im Jahr 2007.

b.b.

56

Hinsichtlich der Stromkosten des Zusatzheizkörpers im Bad kommt grundsätzlich eine Anerkennung im Rahmen der KdU in Betracht (BSG, Urteil vom 15. April 2008, B 14/7b AS 3/07 R).

57

Jedoch hat der Kläger keine tatsächlichen Stromverbrauchskosten nachgewiesen. Ungeeignet ist die von ihm vorgeschlagene Berechnungsmethode, von den Gesamtstromkosten die Haushaltsenergie sowie den Betriebsstrom der Heizungsanlage abzuziehen. Beide Werte sind nicht bekannt.

58

Auch eine Schätzung scheidet mangels eines Bezugspunkts für eine realitätsnahe Schätzung aus. Es fehlen schon nachvollziehbare Werte für die jährlichen Betriebsstunden.

59

Nach Angaben des Klägers wird die Zusatzheizung nur in der Übergangszeit September/Oktober sowie April/Mai und maximal drei Stunden täglich verwendet. Dies stimmt schon nicht mit seiner Schilderung der Badnutzung überein. Denn nach seinen eigenen Angaben duscht er einmal am Tag, putzt zweimal täglich die Zähne und nimmt alle zwei Wochen ein Vollbad. Diese Verrichtungen erfordern nach Auffassung des Senats keine tägliche Laufzeit des Zusatzheizkörpers von drei Stunden. Darüber hinaus räumt der Kläger selbst ein, dass es sich um einen Höchstwert handelt. Daraus folgt, dass die tatsächliche Nutzungsdauer regelmäßig durchaus geringer ist. Außerdem lässt sich die von ihm angegebene "Übergangszeit" - anders als ein Jahreszeitraum für den Betrieb der Heizungsanlage - zeitlich nicht eingrenzen. Somit fehlt es an Anknüpfungsfaktoren, auf die sich eine Schätzung stützen ließe.

3.

60

Eine höhere als die vom Beklagten entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen ausgewiesene Regelleistung scheidet aus. Nach dem Beschluss des BVerfG vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09, 3/09 und 4/09) sind zwar die Vorschriften des § 20 Abs. 2 und 3 SGB II verfassungswidrig, jedoch weiter anwendbar. Eine Verfassungsbeschwerde mit dem Ziel der rückwirkenden Bewilligung höherer Leistungen vor Verkündung des Urteils hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen (Nichtannahmebeschluss vom 14. März 2010,1 BvR 395/09). Dem hat der Senat nichts hinzuzufügen.

4.

61

Für die begehrten Weihnachtsbeihilfen fehlt es schon an einer gesetzlichen Regelung.

III.

62

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Zwar beträgt der Anteil des Obsiegens des Klägers weniger als 10% der insgesamt geforderten höheren Leistungen. Der Senat hat aber berücksichtigt, dass der Beklagte hinsichtlich der Stromkosten für die Heizungsanlage die Rechtsprechung des BSG nicht umgesetzt hat.

63

Die Revision war nicht zuzulassen; es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage.