Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 10. Sept. 2012 - L 13 AS 2976/12 ER-B

bei uns veröffentlicht am10.09.2012

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 12. Juni 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

 
Die Beschwerde der Antragsteller ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (vgl. §§ 172 Abs. 1 und 173 SGG). Die Beschwerde ist jedoch unbegründet; das Sozialgericht Stuttgart (SG) hat zutreffend den Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Der Senat verweist zur Begründung auf die zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Ergänzend ist auszuführen, dass auch im Rahmen einer Folgenabwägung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005, 1 BvR 569/05, NVwZ 2005, 927, auch veröffentlicht in Juris) eine einstweilige Anordnung nicht zu ergehen hat, falls den Bareinzahlungen in Höhe von 3000,00 EUR tatsächlich ein Darlehensvertrag mit der Mutter des Antragstellers Ziff. 1 zugrunde läge. Denn das eingezahlte Geld stand zur vorrangigen (BSG, Urteil vom 30. September 2008, B 4 AS 29/07 R, veröffentlicht in Juris) Existenzsicherung tatsächlich zur Verfügung, so dass wegen der vom Antragsgegner vorgenommenen Anrechnung von 500,00 EUR monatlich als Einkommen für die Monate April bis Juni 2012 bei gewährten Leistungen in Höhe von 1008,35 EUR keine unzumutbaren Nachteile zu befürchten sind oder gar glaubhaft gemacht wurden. Auf die Vermögensverhältnisse der Antragsteller kommt es damit nicht mehr an.
Nicht zulässigerweise Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Bewilligungszeitraum ab 1. Juli 2012 (s. hierzu Ablehnungsbescheid des Antragsgegners vom 30. Juli 2012). Der Streitgegenstand eines Eilverfahrens in Vornahmesachen bezieht sich auf das zu sichernde Recht, also die Sicherung des Hauptsacheanspruchs (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG) und kann deshalb auch nicht über diesen in einer Klage geltend zu machenden Anspruch hinausgehen. Damit ist der Streitgegenstand eines Eilverfahrens zeitlich begrenzt auf den Gegenstand eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens, das dem Eilverfahren zugrundeliegt bzw. zugrundeliegen könnte (so auch Bayerisches Landessozialgericht; Beschluss vom 16. Juli 2012, L 11 AS 323/12 B ER, vgl. auch Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 23. Oktober 2008, L 8 B 301/08; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 7. Mai 2009, L 9 AS 763/08 ER; alle veröffentlicht in Juris; Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 3. Auflage, Rdnr. 315 f m.w.N.). Da nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom 7. November 2006, B 7b AS 14/06 R, 23. November 2006, B 11b AS 9/06 R, 5. September2007, B 11b AS 15/06 R, alle veröffentlicht in Juris) in einem Klageverfahren ein Bescheid über einen nachfolgenden Zeitraum nicht gem. § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens wird, ist stets für jeden neuen Bewilligungszeitraum ein weiteres Klageverfahren und damit auch ein neues Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu erheben (Bayerisches Landessozialgericht a.a.O.).
Das erstinstanzliche Eilverfahren betraf lediglich den Bewilligungszeitraum April bis Juni 2012. Die Antragsteller haben sich auch richtigerweise nur gegen die vorgenommene Anrechnung von Einkommen von April bis Juni 2012 gewehrt. Denn zu diesem Zeitpunkt konnten die Antragsteller ein Eilverfahren bezüglich des Zeitraumes ab Juli 2012 zulässigerweise noch nicht beantragen, da weder ein Leistungsantrag gestellt war noch ein streitiges Rechtsverhältnis entstanden ist (vgl. hierzu Krodel, a.a.O., Rdnr. 29 m.w.N.). Da die Antragsteller im Beschwerdeverfahren nur Leistungen ab April 2012 begehrten und nicht ausdrücklich auch Leistungen bezüglich des neuen Bewilligungsabschnittes ab Juli 2012, hat der Senat von einer Verweisung eines neuen Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes an das zuständige Sozialgericht abgesehen, zumal die Antragsteller die Stellung eines neuen Antrages beim SG angekündigt haben.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt, da hiernach keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO bestand. Demnach war auch der Prozesskostenhilfe ablehnende Beschluss des SG nicht zu beanstanden.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 193 SGG, § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).

Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 10. Sept. 2012 - L 13 AS 2976/12 ER-B

Urteilsbesprechungen zu Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 10. Sept. 2012 - L 13 AS 2976/12 ER-B

Referenzen - Gesetze

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 127 Entscheidungen


(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.
Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 10. Sept. 2012 - L 13 AS 2976/12 ER-B zitiert 9 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 127 Entscheidungen


(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 86b


(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag 1. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,2. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungskla

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 96


(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. (2) Eine Abschrift des neuen Ver

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 172


(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. (2) Pro

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 142


(1) Für Beschlüsse gelten § 128 Abs. 1 Satz 1, die §§ 134 und 138, nach mündlicher Verhandlung auch die §§ 129, 132, 135 und 136 entsprechend. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen

Referenzen - Urteile

Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 10. Sept. 2012 - L 13 AS 2976/12 ER-B zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 10. Sept. 2012 - L 13 AS 2976/12 ER-B zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 23. Okt. 2008 - L 8 B 301/08

bei uns veröffentlicht am 23.10.2008

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 25. Juni 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Gründe 1 Der Antragsteller, der
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 10. Sept. 2012 - L 13 AS 2976/12 ER-B.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 25. Sept. 2012 - L 13 AS 3794/12 ER-B

bei uns veröffentlicht am 25.09.2012

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Antragstellerinnen wird der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 22. August 2012 abgeändert. 2. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellerinnen für die Zeit vom

Referenzen

(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen

1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,
2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn
a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder
c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.

(1) Für Beschlüsse gelten § 128 Abs. 1 Satz 1, die §§ 134 und 138, nach mündlicher Verhandlung auch die §§ 129, 132, 135 und 136 entsprechend.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und über einstweilige Anordnungen (§ 86b) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Ausfertigungen der Beschlüsse sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 25. Juni 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Antragsteller, der als freischaffender Künstler tätig ist, und Herr Dr. K. leben seit 1985 zusammen, zunächst in B.. Seit 1991 bewohnen sie in D. eine ca. 106 m² große Doppelhaushälfte mit sechs Räumen, einem Bad, einer Küche und einem Flur. Nach Aussage des Antragstellers wurde die Partnerschaft zwar im Jahre 1993 beendet. Am 30. September 1999 erwarben der Antragsteller und Herr Dr. K. das Hausgrundstück, das im Miteigentum der beiden steht (je 1/2).

2

Der Antragsteller und Herr Dr. K. haben dort jeweils zwei Räume als Wohnraum und Schlafzimmer zur alleinigen Nutzung. Die zwei übrigen Räume werden - wie die Küche, das Bad und der Flur - gemeinsam genutzt. Drei von den sechs Räumen sind Durchgangszimmer. Eine gemeinsame Haushaltsführung besteht vorliegend u.a. in dem gemeinsamen Unterhalt der Doppelhaushälfte. So werden die anfallenden Ausgaben und zu tätigenden Erledigungen mal von dem einen, mal von dem anderen übernommen verbunden mit der allgemeinen Übereinkunft, dass die anfallenden Kosten und Arbeiten hälftig geteilt werden, auch wenn keine detaillierte Abrechnung erfolgt. Das Bestehen einer Wohngemeinschaft wird im Übrigen von dem Antragsteller ausdrücklich während des Verfahrens bejaht.

3

Der Antragsteller beantragte am 21. Dezember 2007 Leistungen der Grundsicherung. Die Antragsgegnerin ließ am 22. Januar 2008 einen Hausbesuch vornehmen. Wegen des Ergebnisses im Einzelnen wird auf die Niederschrift verwiesen.

4

Durch Bescheid vom 29. Februar 2008 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II zunächst vorläufig unbefristet ab, da der Antragsteller nicht hilfebedürftig sei. Die Antragsgegnerin nahm eine Anrechnung der Herrn Dr. K. unbefristet gewährten Erwerbsminderungsrente vor.

5

Der Antragsteller erhob am 29. März 2008 Widerspruch.

6

Am 07. Mai 2008 hat der Antragsteller um den Erlass einer einstweiligen Anordnung nachgesucht mit dem Begehren, die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in Höhe von 348,84 Euro pro Monat ab April 2008 zu zahlen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, er habe als freischaffender Künstler im Jahre 2008 keine Einkünfte erzielt, sondern nur ein Darlehen von Herrn Dr. K. erhalten. Es habe zwar in der Vergangenheit mit Herrn Dr. K. eine Lebensgemeinschaft bestanden; diese sei jetzt aber beendet. Dr. K. sei kein Partner mehr, sondern es bestehe lediglich eine Wohngemeinschaft. Im Übrigen sei im Mai 2007 Heizmaterial für das Haus angeschafft worden (Kohlen für 347,50 Euro).

7

Die Antragsgegnerin ist dem Vorbringen entgegengetreten. Sie hat die Rechtsauffassung vertreten, dass eine Bedarfsgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und Herrn Dr. K. anzunehmen sei.

8

Durch Bescheid vom 12. Juni 2008 hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller vorläufig Leistungen in Höhe von 90,20 Euro pro Monat für den Bewilligungszeitraum vom 01. Januar 2008 bis 30. Juni 2008 bewilligt. Hiergegen hat der Antragsteller Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden worden ist.

9

Durch Bescheid vom 05. August 2008 hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller Leistungen der Grundsicherung ab 01. Juli 2008 bewilligt. Auch diesen Bescheid hat der Antragsteller mit dem Widerspruch angefochten.

10

Durch Beschluss vom 25. Juni 2008 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Zur Begründung der Ablehnung hat das Sozialgericht im Wesentlichen ausgeführt, ein Anordnungsgrund scheide für den Zeitraum vor der Antragstellung erster Instanz (07. Mai 2008) deswegen aus, weil im einstweiligen Rechtsschutzverfahren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Vergangenheit grundsätzlich nicht bewilligt würden. Für den Zeitraum ab 07. Mai 2008 seien ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund nicht gegeben. Die Antragsgegnerin habe zutreffend davon ausgehen können, dass der Antragsteller und Herr Dr. K. eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs.3 Nr. 3c SGB II bildeten.

11

Dies wird seitens des Sozialgerichtes im Einzelnen begründet. Der Beschluss ist der Antragstellerseite am 01. Juli 2008 zugestellt worden.

12

Mit seiner am 30. Juli 2008 erhobenen Beschwerde macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend, seit 1993 bestehe keine Partnerschaft mehr. Es liege eine reine Zweckgemeinschaft vor, um das Haus "aufrechtzuerhalten". Der Hausbesuch sei unangemeldet gewesen. Ihm, dem Antragsteller, werde zur Last gelegt, einem kranken Menschen Gefälligkeiten zu erweisen, als wäre es eine Art Verbrechen, wenn er Herrn Dr. K gelegentlich zum Arzt fahren, weil dieser aus gesundheitlichen Gründen keine Fahrerlaubnis mehr habe. Herr K. habe ihm, dem Antragsteller, gegenüber keine Verantwortung, auch wenn dieser ihm ein Darlehen gewährt habe.

13

Die Antragsgegnerin tritt dem Beschwerdevorbringen entgegen.

II.

14

Die Beschwerde ist zulässig, aber in der Sache unbegründet. Mit zutreffenden Gründen hat das Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG abgelehnt.

15

Zur Klarstellung verweist der Senat zunächst darauf, dass es auch seiner ständigen Rechtsprechung entspricht, dass eine einstweilige Anordnung frühestens ab dem Zeitpunkt des Antrages erster Instanz einsetzen kann. Es gilt der Grundsatz: Keine Hilfe für die Vergangenheit (LSG M-V, Beschluss vom 02. September 2008 - L 8 B 1/07 -). Da im Bereich der Grundsicherung nach dem SGB II Leistungen grundsätzlich für die Vergangenheit nicht zu erbringen sind, fehlt es an einem Anordnungsgrund für den Zeitraum vor dem 07. Mai 2008.

16

Zudem erlaubt sich der Senat den Hinweis darauf, dass der Streitgegenstand, auf den sich die einstweilige Anordnung zulässigerweise nur beziehen kann, nachträglich auf den 30. Juni 2008 begrenzt worden ist. Dies ist der Zeitpunkt, zu dem der Bewilligungszeitraum, der durch Bescheid vom 12. Juni 2008 auf den Zeitraum vom 01. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2008 begrenzt worden ist, geendet hat. Denn nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes gilt für den Streitgegenstand bei der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II das Folgende (siehe BSG, Urteil vom 31. Oktober 2007 - B 14/11b AS 59/06 -):

17

Die Prüfung des streitgegenständlichen Anspruchs ist auf den Zeitraum vom 1.1. bis 7.6.2005 beschränkt. Zwar hat die Beklagte mit Bescheid vom 17.12.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.4.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II insgesamt versagt. In solchen Fällen ist in der Regel über den geltend gemachten Anspruch bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem LSG zu entscheiden (vgl. BSG vom 16.5.2007 - B 11b AS 37/06 R -, Rn. 15). Hier liegt der Fall jedoch anders. Auf einen Folgeantrag des Klägers vom 26.4.2005 hat die Beklagte mit weiterem Bescheid vom 8.6.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.1.2006 erneut die Leistungsgewährung verneint. Mit der Erteilung des Bescheides vom 8.6.2005 endet der Zeitraum, für den die erste ablehnende Entscheidung Wirkung entfaltet. Das LSG hat die neuen Bescheide auch nicht in analoger Anwendung des § 96 SGG - unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie - in das Verfahren einbezogen. Die Unterlassung der Einbeziehung ist im Revisionsverfahren nicht gerügt worden und kommt für Folgezeiträume des Alg II ohnehin regelmäßig nicht in Betracht (s. dazu näher Urteile des BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 14/06 R -; 23.11.2006 - B11b AS 1/06 R -, 25/06 R -; 29.3.2007 - B 7b AS 4/06 R -). Letzteres gilt auch dann, wenn durch den neuen Bescheid die alte - ablehnende - Rechtsauffassung lediglich bestätigt wird (BSG, a.a.O., Rn. 13).

18

Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an. Sie ist im vorliegenden Fall auch einschlägig, weil mit Bescheid vom 29. Februar 2008 die Antragsgegnerin zunächst eine "Vollablehnung" ausgesprochen hat. Mit Änderungsbescheid vom 12. Juni 2008 ist dann (nur) eine Teilablehnung erfolgt.

19

Für eine einstweilige Anordnung, die über einen Bewilligungszeitraum hinausgeht, sieht der Senat in der Regel - und so auch hier - keinen Anordnungsgrund. Es wäre mithin Sache des Antragstellers gewesen, gegebenenfalls eine neue einstweilige Anordnung für den folgenden Zeitraum zu beantragen bzw. mit der Antragsgegnerin eine Vereinbarung dahingehend zu treffen, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller auch für die Folgezeiträume auf der Basis einer eventuell zusprechenden einstweiligen Anordnung neu bescheiden wird.

20

Auch für den mithin hier maßgeblichen Zeitraum vom 07. Mai 2008 bis einschließlich 30. Juni 2008 hat das Sozialgericht - inhaltlich zu Recht - den Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels des Vorliegens eines Anordnungsanspruchs abgelehnt. Insoweit wird - zur Vermeidung von Wiederholungen - zunächst auf den angefochtenen Beschluss verwiesen.

21

Auch im Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller in keiner Weise glaubhaft machen können, dass eine von ihm eingeräumte partnerschaftliche Beziehung geendet hat. Dagegen spricht insbesondere, dass er nach dem vermeintlichen Ende der Partnerschaft im Jahre 1993 mit seinem "ehemaligen" Partner im Jahr 1999 eine Doppelhaushälfte erworben hat. Die Auflösung einer Partnerschaft muss sich in der Regel durch die Auflösung der Wohngemeinschaften dokumentieren (so zutreffend LSG M-V, Beschluss vom 11. September 2008 - L 10 B 62/08 -; vgl. ferner Beschluss vom 02. April 2008 - L 10 B 364/07 -). Im vorliegenden Fall ist die behauptete "Trennung" nach außen nicht dokumentiert, sodass der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen ist (so bereits auch LSG M-V, Beschluss vom 07. März 2007 - L 8 B 105/06 -).

22

Auch das Beschwerdevorbringen im Übrigen vermittelt den Senat eher die Einsicht, dass sich der Antragsteller nach wie vor um seinen kranken Partner gekümmert hat, wie das in einer guten partnerschaftlichen Beziehung oder einer Ehe der Fall sein sollte. Darüber hinaus hat der Antragsteller nach seinen eigenen Angaben im Jahr 2008 Kredit von Dr. K. erhalten, wurde von diesem also finanziell unterstützt. Dieses Füreinandereinstehen hat die Antragsgegnerin zu Recht zum Anlass dafür genommen, hier eine Bedarfsgemeinschaft zu bejahen.

23

Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass für den Senat keine offensichtlichen Fehler der Berechnung der Höhe der Leistungen nach dem SGB II festzustellen sind. Dies gilt insbesondere, soweit im erstinstanzlichen Verfahren gerügt worden ist, es seien Heizungskosten angefallen, die seitens der Antragsgegnerin nicht berücksichtigt worden seien. Ausweislich der Verwaltungsakte sind die Heizkosten bereits vor Antragstellung beim Sozialgericht erster Instanz angefallen, nämlich am 02. Mai 2007.

24

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.