Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 25. Sept. 2012 - L 13 AS 3794/12 ER-B

bei uns veröffentlicht am25.09.2012

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerinnen wird der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 22. August 2012 abgeändert.

2. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellerinnen für die Zeit vom 24. Juli 2012 bis 31. Januar 2013 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch unter einkommensmindernder Berücksichtigung der von Herrn S. K.N. für seine Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten am Freiburger Ausbildungsinstitut für Verhaltenstherapie GmbH zu zahlenden Kursgebühren in Höhe von monatlich 250,00 Euro zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

3. Der Antragsgegner hat den Antragstellerinnen fünf Sechstel ihrer außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten.

4. Den Antragstellerinnen wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt Ku. Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung für das Beschwerdeverfahren L 13 AS 3794/12 ER-B bewilligt.

Gründe

 
Die Beschwerde der Antragstellerinnen hat teilweise Erfolg.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg (SG) vom 22. August 2012 ist statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), frist- und formgerecht eingelegt (§ 173 SGG) und damit zulässig. Sie ist auch teilweise begründet; der Antragsgegner ist im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellerinnen für die Zeit der nachgewiesenen Rechtshängigkeit der einstweiligen Anordnung, das ist die Zeit ab 24. Juli 2012, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) unter einkommensmindernder Berücksichtigung der von Herrn N. für seine Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten zu zahlenden Kursgebühren in Höhe von monatlich 250,00 Euro zu gewähren. Soweit die Antragstellerinnen die Berücksichtigung weiterer Kosten in Höhe von 50,00 Euro (Ratenzahlung für offenstehende Kursgebühren; insgesamt 300,00 Euro) begehren, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unbegründet; insoweit hat das SG den Antrag im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Prozessuale Grundlage des im vorläufigen Rechtsschutz verfolgten Anspruchs ist § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung als Regelungsanordnung setzt einen jeweils glaubhaft zu machenden (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung [ZPO]) Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch voraus. Die Dringlichkeit einer die Hauptsache vorweg nehmenden Eilentscheidung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG (Anordnungsgrund) kann bei Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in aller Regel nur bejaht werden, wenn wegen einer Notlage über existenzsichernde Leistung für die Gegenwart und die nahe Zukunft gestritten wird und dem Antragsteller schwere schlechthin unzumutbare Nachteile entstünden, wenn er auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 25. November 2005 - L 13 AS 4106/05 ER-B). Einen finanziellen Ausgleich für die Vergangenheit, also für die Zeit vor Rechtshängigkeit des Eilverfahrens, herbeizuführen ist, von einer - hier nicht glaubhaft gemachten - in die Gegenwart fortwirkenden Notlage abgesehen, nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes, sondern des Hauptsacheverfahrens (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juli 2006 - L 13 AS 1620/06 ER-B - veröffentlicht in Juris). Der Anordnungsanspruch hängt vom voraussichtlichen Erfolg des Hauptsacherechtsbehelfs ab und erfordert regelmäßig eine summarische Prüfung; an ihn sind um so niedrigere Anforderungen zu stellen, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen wiegen, insbesondere eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung droht (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG] in NJW 2003, 1236 f. und Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - veröffentlicht in Juris). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung, hier also der Entscheidung über die Beschwerde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juli 2006 a.a.O. m.w.N.).
In Fällen, in denen ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare und durch das Hauptsacheverfahren nicht zu beseitigende Beeinträchtigungen entstehen können, ergeben sich aus Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - abgedruckt in Juris). In einem derartigen Fall muss, wenn auf die Erfolgsaussicht abgestellt wird, die Sache nicht nur summarisch, sondern abschließend geprüft werden, insbesondere wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung droht (BVerfG a.a.O. m.w.N.). Dann dürfen auch die Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht überspannt und müssen Fragen des Grundrechtsschutzes einbezogen werden (BVerfG a.a.O. m.w.N.). Ist hingegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, muss anhand einer grundrechtliche Belange einbeziehenden Güter- und Folgenabwägung entschieden werden, wobei die Gerichte verpflichtet sind, eine auch nur möglich erscheinende oder zeitweilige Verletzung von Grundrechten wozu wegen des Anspruchs auf Sicherung des Existenzminimums (vgl. BVerwGE 82, 364, 368) die Wahrung der Würde des Menschen (vgl. Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzips des Art. 20 Abs. 1 GG) gehört, zu verhindern. Dies schließt nicht aus, dass die Gerichte unter Beachtung des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache Leistungen nur mit einem Abschlag zusprechen (vgl. BVerfG a.a.O.) oder die Leistungsverpflichtung auf die darlehensweise Bewilligung beschränken, weil dies dem vorläufigen Charakter der einstweiligen Anordnung am ehesten entspricht (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 26. August 2005 - L 13 AS 3390/05 ER-B mwN).
Der Anordnungsgrund ist hier - für die Zeit ab 24. Juli 2012 - zu bejahen, weil die Antragstellerinnen glaubhaft gemacht haben, auf weitere Leistungen nach dem SGB II zur Existenzsicherung angewiesen zu sein, woraus ohne Weiteres die besondere Dringlichkeit folgt. Die besondere Eilbedürftigkeit ist - ab dem Zeitpunkt der Anhängigkeit der einstweiligen Anordnung - stets zu bejahen, wenn der Anspruchsteller die ein menschenwürdiges Dasein gewährleistende Regelleistung sowie die Kosten der Unterkunft monatlich beansprucht, ohne dass er die Hilfe von anderen erhalten hat oder erhält.
Die Antragstellerinnen haben - jedenfalls im Beschwerdeverfahren - auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht; der zulässige Hauptsacherechtsbehelf ist offensichtlich teilweise begründet. Die Antragstellerinnen haben Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter einkommensmindernder Berücksichtigung der von N. für seine Ausbildung zu zahlenden Kursgebühren in Höhe von monatlich 250,00 Euro.
Nach der Legaldefinition des § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 SGB II). Als Einkommen zu berücksichtigen sind gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen. § 11b Abs. 1 Nr. 5 SGB II bestimmt, dass die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben vom Einkommen abzusetzen sind.
Die hier im Streit stehenden, von N. für seine Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten am Freiburger Ausbildungsinstitut für Verhaltenstherapie GmbH (F.-GmbH) zu zahlenden Kursgebühren in Höhe von monatlich 250,00 Euro erfüllen den Tatbestand des § 11b Abs. 1 Nr. 5 SGB II und sind deshalb von dessen Einkommen abzusetzen. Notwendige Ausgaben im Sinne der genannten Bestimmung können, wie das SG unter Hinweis auf die einschlägige Kommentarliteratur bereits zutreffend ausgeführt hat, auch Fortbildungskosten sein. Voraussetzung hierfür ist lediglich, dass die geltend gemachten Ausgaben mit der Erzielung der Einnahmen verbunden sind, sie also dem Grund und der Höhe nach bei vernünftiger Wirtschaftsführung anfallen (Geiger in LPK-SGB II, 4. Aufl., § 11 Rdnr. 14 m.w.N.). Dass diese Voraussetzung im Fall der von N. zu tragenden Aufwendungen für seine Fortbildung erfüllt ist, haben die Antragsteller jedenfalls durch Vorlage der Bescheinigung seiner Arbeitgeberin, der R.-Klinik vom 24. August 2012 glaubhaft gemacht. Aus dieser Bescheinigung ergibt sich, dass eine Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten zwingende Voraussetzungen für eine Beschäftigung des N. in dieser Klinik ist. Anhaltspunkte, die den Senat veranlassen könnten, an der Richtigkeit der Angaben in der Bescheinigung vom 24. August 2012 zu zweifeln, sind nicht ersichtlich und wurden vom Antragsgegner auch nicht vorgetragen. Auf Grundlage welcher tatsächlichen oder rechtlichen Überlegungen der Antragsgegner auch in Kenntnis der Bescheinigung vom 24. August 2012 noch meint, der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Berufsausübung und Fortbildung könne nicht festgestellt werden, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Der Umstand, dass die fraglichen Aufwendungen erst im Juni 2012 geltend gemacht worden sind, ist hierfür jedenfalls ohne Relevanz. Auch die Tatsache, dass der Arbeitsvertrag zwischen der R.-Klinik und N. keine entsprechende Klausel enthält, steht der Annahme, dass der Erwerb der geforderten Qualifikation durch N. für die R.-Klinik tatsächlich Einstellungsvoraussetzung gewesen ist, nicht entgegen. Im Ergebnis steht aufgrund der Angaben der R.-Klinik in der Bescheinigung vom 24. August 2012 fest, dass N. durch eine Aufgabe der laufenden Fortbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten eine Weiterbeschäftigung bei der R.-Klinik - im Arbeitsvertrag vom 9. März 2012 wurde eine sechsmonatige Probezeit (ablaufend am 30. September 2012) vereinbart - zumindest ernstlich gefährden würde. Bei dieser Sachlage kann nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden, dass die für die Fortbildung anfallenden Ausgaben mit der Erzielung der Einnahmen notwendig verbunden im Sinne des § 11b Abs. 1 Nr. 5 SGB II sind.
Hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Aufwendungen kann allerdings nur ein monatlicher Betrag in Höhe von 250,00 Euro berücksichtigt werden; die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines höheren Absetzbetrages sind nicht glaubhaft gemacht. Insoweit hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - im Ergebnis - zu Recht abgelehnt; die Beschwerde war deshalb teilweise zurückzuweisen. Aus dem von den Antragstellerinnen gegenüber dem SG vorgelegten Schreiben der F.-GmbH vom 13. Juni 2012 ergibt sich, dass N. monatliche Kursgebühren in Höhe von 250,00 Euro zu zahlen hat. Dies gilt für die bis 31. Dezember 2012 andauernde Theoriephase ebenso wie für die sich anschließende Theorieausbildung und Selbsterfahrung (1. Januar bis 30. Juni 2013). Die von N. bis 31. Dezember 2012 zusätzlich zu entrichtenden 50,00 Euro monatlich betreffen eine Ratenzahlung für offenstehende Kursgebühren; mithin handelt es sich um die Tilgung rückständiger Gebühren. Diese Aufwendungen sind nicht für die laufende Berufsausübung erforderlich; sie dienen vielmehr der Schuldentilgung. Derartige Zahlungen können auch im Rahmen der nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 SGB II anzusetzenden Absetzbeträge keine Berücksichtigung finden. In zeitlicher Hinsicht war die einstweilige Anordnung bis 31. Januar 2013 zu befristen, da der laufende Bewilligungsabschnitt zu diesem Zeitpunkt endet und der einstweilige Rechtsschutz in Vornahmesachen nicht über den Streitgegenstand des Hauptsacherechtsbehelfs hinausgehen kann (Senatsbeschluss vom 10. September 2012 - L 13 AS 2976/12 ER-B - zur Veröffentlichung in Juris vorgesehen).
10 
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
11 
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).

Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 25. Sept. 2012 - L 13 AS 3794/12 ER-B

Urteilsbesprechungen zu Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 25. Sept. 2012 - L 13 AS 3794/12 ER-B

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(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag 1. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,2. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungskla

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Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; § 181 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Belehrung über das Beschwerderecht ist auch mündlich möglich; sie ist dann aktenkundig zu machen.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 27. März 2006 abgeändert. Die Antragsgegnerin wird ihrem Teilanerkenntnis vom 25. Juli 2006 entsprechend vorläufig verpflichtet, der Antragstellerin ab 23. März 2006 weitere Kosten der Heizung in Höhe von 6 EUR monatlich zu zahlen.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 27. März 2006 zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

 
Die Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig, sachlich aber nur insoweit begründet, als die Antragsgegnerin ihrem Teilanerkenntnis entsprechend vorläufig zu verpflichten war, der Antragstellerin ab 23. März 2006 weitere Kosten der Heizung in Höhe von 6 EUR monatlich zu gewähren.
Das Sozialgericht hat den am 23. März 2006 gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, soweit über das Teilanerkenntnis hinausgehend, zu Recht abgelehnt. Die Antragstellerin kann im Wege der einstweiligen Anordnung nicht verlangen, dass die Antragsgegnerin vorläufig verpflichtet wird, ihr höhere Kosten für Unterkunft und Heizung zu gewähren.
Der Antragstellerin, die mit ihrem zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Ehemann in dem in ihrem Eigentum stehenden Haus mit nach ihren Angaben 104 qm Wohnfläche wohnt, ist zuletzt mit dem Gegenstand des Berufungsverfahrens L 13 AS 1623/06 gewordenen Bescheid vom 20. März 2006 für die Zeit vom 1. April bis 30. September 2006 wie zuvor ab 1. Januar 2006 Arbeitslosengeld II (Alg II) in Höhe von monatlich 1.234,49 EUR bewilligt worden. Die Leistung setzt sich zusammen aus der Regelleistung für die beiden Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 2 x 311 EUR = 622 EUR, den Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 521,49 EUR und dem befristeten Zuschlag für den bis 27. Oktober 2004 im Bezug von Arbeitslosengeld gestandenen Ehemann in Höhe von 91 EUR. Bei den Kosten für Unterkunft hat die Antragsgegnerin die Schuldzinsen der Antragstellerin nur in Höhe von 403 EUR statt 976,12 EUR sowie die Nebenkosten in Höhe von 66,89 EUR monatlich übernommen; zu den Heizkosten - das Haus wird mit elektrischer Energie beheizt - hat sie monatlich 51,60 EUR beigetragen und bewilligt.
Prozessuale Grundlage der im vorläufigen Rechtsschutz verfolgten Ansprüche ist § 86 b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung als Regelungsanordnung setzt einen jeweils glaubhaft zu machenden (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ZPO) Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch voraus. Die Dringlichkeit einer die Hauptsache vorweg nehmenden Eilentscheidung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG (Anordnungsgrund) kann bei Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in aller Regel nur bejaht werden, wenn wegen einer Notlage über Existenz sichernde Leistung für die Gegenwart und die nahe Zukunft gestritten wird und dem Antragsteller schwere schlechthin unzumutbare Nachteile entstünden, wenn er auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 25. November 2005 - L 13 AS 4106/05 ER-B). Einen finanziellen Ausgleich für die Vergangenheit, also für die Zeit vor Rechtshängigkeit des Eilverfahrens, herbeizuführen ist, von einer- hier nicht glaubhaft gemachten- in die Gegenwart fortwirkenden Notlage abgesehen, nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes, sondern des Hauptsacheverfahrens (vgl. Senatsbeschluss vom 25. November 2005 a.a.O.). Der Anordnungsanspruch hängt vom voraussichtlichen Erfolg des Hauptsacherechtsbehelfs ab und erfordert eine summarische Prüfung; an ihn sind um so niedrigere Anforderungen zu stellen, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen wiegen, insbesondere eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung droht (vgl. Bundesverfassungsgericht in NJW 2003, 1236 f und Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - abgedruckt in Juris). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung, hier also der Entscheidung über die Beschwerde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. August 2005 - L 13 AS 3250/05 ER-B - und vom 25. November 2005 a.a.O. jeweils m.w.N.).
Soweit die Antragstellerin begehrt, die Antragsgegnerin müsse die tatsächlichen monatlichen Schuldzinsen in Höhe von 976,12 EUR und von den monatlichen Stromkostenabschlägen in Höhe von 219 EUR Aufwendungen für Heizung in Höhe von monatlich 181,66 EUR übernehmen, hat sie einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Für den Anordnungsanspruch ist auszugehen von § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II und § 22 Abs. 1 SGB II. Nach der erstgenannten Bestimmung erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige wie die Antragstellerin als Alg II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. In Bezug auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung enthält § 22 Abs. 1 SGB II eine nähere Regelung. Nach seinem Satz 1 werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Satz 2 als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft solange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zumutbar ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft müssen danach nur übernommen werden, soweit diese angemessen sind. Übersteigen die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, kommt eine Übernahme nur unter den Voraussetzungen von § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II in Betracht. Die Angemessenheit der Unterkunftskosten ist ein gerichtlich in vollem Umfang überprüfbarer unbestimmter Rechtsbegriff, hinsichtlich dessen dem Leistungsträger kein Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Mai 2006 - L 13 AS 510/06 ER-B). Bei Mietwohnungen ist die angemessene Höhe der Unterkunftskosten als Produkt aus der angemessenen Wohnungsgröße und dem noch angemessenen Mietzins je qm zu ermitteln (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Mai 2006 a.a.O. im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts BVerwG Buchholz 436.0 § 12 BSHG Nr. 51). Hinsichtlich der Unterkunftsgröße kann dabei auf die Verwaltungsvorschriften zur Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau zurückgegriffen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Mai 2006 a.a.O. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des BVerwG), die für die berücksichtigungsfähige Wohnungsgröße und Raumzahl nach der Zahl der zum Haushalt gehörenden Personen unterscheidet; für zwei Personen sind dies in Baden-Württemberg 60 qm.
Da bei selbst bewohnten Eigenheimen ein Mietzins nicht zu zahlen ist, stellt sich die Frage, ob zu den Aufwendungen für die Unterkunft auch die Schuldzinsen gehören. Schuldzinsen für Darlehen, die - wie hier in Höhe von 500.000 DM - zum Kauf eines Eigenheims (Baujahr 1970; Kaufpreis 365.000 DM) mit grundlegender Renovierung aufgenommen worden sind, sind als berücksichtigungsfähige Aufwendungen für die Unterkunft anzusehen (vgl. BVerwGE 77, 232, 237; BVerwG Buchholz 436.0 § 69 BSHG Nr. 12), während - hier auch nicht geltend gemacht - Tilgungsleistungen dazu nicht rechnen (BVerwG Buchholz 436.0 § 69 BSHG Nr. 2). Da tatsächliche Aufwendungen für die Unterkunft und damit geschuldete Darlehenszinsen lediglich in angemessenem Umfang erbracht werden, muss die Antragsgegnerin lediglich Schuldzinsen in angemessener Höhe übernehmen. Der Einwand der Antragstellerin, die Antragsgegnerin müsse die Schuldzinsen deshalb in vollem Umfang übernehmen, weil das Eigenheim nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II als Vermögen nicht zu berücksichtigen sei, ihre Hilfebedürftigkeit also nicht beeinflusse, geht fehl. Zutreffend ist, dass nach der genannten Bestimmung ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe nicht als Vermögen zu berücksichtigen ist. Das von der Antragstellerin und ihrem Ehemann bewohnte Hausgrundstück fällt unter diese Bestimmung, weil die Angemessenheit unter dem Gesichtspunkt der Größe in Übereinstimmung mit der früheren Praxis in der Sozialhilfe (vgl. die Verweisung in § 88 Abs. 2 Nr. 7 des Bundessozialhilfegesetzes) an Hand der Wohnungsgrößen des mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft getretenen Zweiten Wohnungsbaugesetzes zu ermitteln ist (vgl. z.B. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - in NJW 2006, 719 und in Juris; Bayrisches LSG, Beschluss vom 21. April 2006 - L 7 AS 1/05 - abgedruckt in Juris; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 8. Juni 2006 - L 7 AS 443/05 ER - ebenfalls abgedruckt in Juris). Diese sehen für Familienheime mit einer Wohnfläche bis 130 qm eine Förderung vor (vg. § 39 Abs. 1 Nr. 1 Zweites Wohnungsbaugesetz), gelten also als nicht unangemessen groß. Diese Grenze überschreitet das Eigenheim der Antragstellerin mit angegebenen 104 qm nicht, auch wenn ein dem Berufungsverfahren vorbehaltener präziser Flächennachweis fehlt. Der Verwertungsschutz des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II hat indes keinen Einfluss darauf, ab welcher Höhe Schuldzinsen als Aufwendungen für die Unterkunft angemessen im Sinn von § 22 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB II sind. Vielmehr ermöglicht er lediglich, dass die Antragstellerin das selbst bewohnte Hausgrundstück nicht vorrangig als Vermögen einsetzen muss und bewirkt, dass ihr überhaupt erst Leistungen gewährt werden können (ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Februar 2006 - L 9 B 99/05 AS ER - abgedruckt in Juris; LSG Niedersachsen-Bremen a.a.O.). Als angemessenen Betrag sieht die Antragsgegnerin denjenigen an, den sie als Mietzins für eine 60 qm große Wohnung in N. zahlen müsste. Dabei geht sie von der Mietobergrenze nach § 8 des Wohngeldgesetzes (WoGG) aus, die in dem zur Mietstufe II gehörenden N. für einen Zweipersonenhaushalt und einem bis 31. Dezember 1991 bezugsfertig gewordenen Gebäude eine Mietobergrenze von 310 EUR ausweist. Hierauf macht die Antragsgegnerin einen Aufschlag von 30 v.H. (= 93 EUR), um den hilfebedürftigen Hauseigentümer soweit als möglich in die Lage zu versetzen, das Eigentum zu erhalten. Deshalb errechnet sich ein Betrag von 403 EUR. Zum Vergleich stellt die Antragsgegnerin auf den Mietspiegel für H. ab, der für eine 60 qm große bis 1982 erbaute Wohnung einen Mietzins von 5,93 EUR/qm ausweist. Von dem sich hiernach ergebenden Betrag von 355,80 EUR macht sie wie zuvor den Zuschlag von 30 v.H., jedoch auch ein Abschlag von 20 v.H., weil Unterkunftskosten in N. und nicht im teureren H. in Rede stehen; daraus errechnet sich ein gegenüber 403 EUR niedriger Betrag von 391,38 EUR, so dass die Antragsgegnerin den höheren Betrag wählt. Die Antragsgegnerin behandelt also bei den Aufwendungen für die Unterkunft Eigentümer mit Schuldzinsverpflichtung und Mieter mit der Verpflichtung zur Mietzinszahlung im Ansatz gleich, wobei sie aber Eigentümern noch einen Bonus zugesteht. Dieser an die üblichen Mietkosten anknüpfende Ansatz unterliegt keinen durchgreifenden Bedenken. Vor allem wegen des Gleichbehandlungsgebotes in Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ist eine Besserstellung von Haus- oder Wohnungseigentümern gegenüber Mietern in gleicher Situation bei der Gewährung von Leistungen für die Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II nicht zu rechtfertigen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Februar 2006 a.a.O.; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschlüsse vom 11. Januar 2006 - L 8 AS 409/05 ER und vom 30. März 2006 - L 9 AS 67/06 ER -). Die von der Antragsgegnerin gewählte Methode zur Ermittlung des Mietzinses kann im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes schon wegen des großzügigen Zuschlags von 30 v.H. nicht als verfehlt angesehen werden, mag auch sonst eine unveränderte Übernahme der Höchstbetragswerte des § 8 WoGG nur zulässig sein, wenn anders hinreichend sichere Erkenntnisse zu den angemessenen Mietaufwendungen nicht möglich sind (vgl. auch Senatsbeschluss vom 23. Mai 2006 a.a.O.).
Die Antragstellerin kann nicht verlangen, dass ihr Schuldzinsen in tatsächlicher Höhe gewährt werden, obwohl diese den angemessenen Umfang übersteigen. Die Voraussetzungen von § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II sind, sofern diese Bestimmung bei der begehrten Übernahme der vollen Schuldzinsen als Aufwendungen für die Unterkunft überhaupt Anwendung finden kann, bei summarischer Betrachtung nicht erfüllt. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005, also für ein volles Jahr, Aufwendungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Schuldzinsen gewährt. Sie hat die Antragstellerin mehrfach in Bescheiden darauf hingewiesen, dass sie als angemessene Aufwendungen lediglich solche in Höhe von 403 EUR monatlich ansieht und die Antragstellerin gehalten ist, die Aufwendungen durch einen Wohnungswechsel oder durch Vermieten zu senken. Hierauf hat die Antragstellerin nichts unternommen, sondern sich mit dem Hinweis begnügt, ein Wohnungswechsel sei nicht nur unwirtschaftlich, sondern verletze auch den Verwertungsschutz und ein ganzes oder teilweises Vermieten von Räumen im Eigenheim erbringe nicht die erhoffte Kostensenkung oder sei wegen des Raumzuschnitts nicht möglich. Dass Kostensenkungsmaßnahmen unmöglich oder unzumutbar sind, ist nicht glaubhaft gemacht. Auch wenn die Darlehensverträge nicht vorliegen und deshalb nicht beurteilt werden kann, welche realistischen Möglichkeiten überhaupt bestehen, den Darlehenszins und damit die Aufwendungen für die Unterkunft im engeren Sinne zu senken, schließt § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II bei Eigenheimen/Eigentumswohnung die ausdrücklich genannten Kostensenkungsmaßnahmen Wohnungswechsel oder Vermieten nicht vorn herein aus. Die Antragsteller haben die Immobilie ersichtlich ohne ausreichendes Eigenkapital erworben und renoviert mit der Folge, dass sie noch für lange Zeit sehr hohen Zinsverbindlichkeiten ausgesetzt sind, zu deren Erfüllung sie bei fortdauernder Arbeitslosigkeit nicht in der Lage sein werden. Das aufgenommene Darlehen in Höhe von 255.645 EUR konnte von den Eheleuten von 1997 bis 1. Januar 2006 auf lediglich rund 207.316 EUR zurückgeführt werden. Ihr Grundeigentum ist für die Wechselfälle des Lebens nicht ausreichend abgesichert und ihren Lebensverhältnissen entsprechend unangemessen. Dem Antragsgegner ist deshalb nicht zuzumuten, für noch längere Zeit als bisher bereits geschehen die sehr hohen Zinsbelastungen zu übernehmen. Vielmehr ist der Antragstellerin zuzumuten und erscheint auch aufgrund des vorgelegten Raumplanes möglich, jedenfalls die drei Zimmer des Obergeschosses mit Badmitbenutzung zu vermieten und ihr Schlafzimmer im Erdgeschoss einzurichten. Zumutbar ist ferner die Vermietung des gesamten Hauses und Anmietung einer bis zu 60 qm großen Wohnung; ggf. sollte die Antragstellerin auch den Verkauf der Immobilie mit ganzer oder weitgehender Ablösung der Schuld erwägen. Denn die Antragsgegnerin braucht eine Überschreitung der Angemessenheitsgrenze jedenfalls nicht dauerhaft hinzunehmen.
Das Begehren der Antragstellerin, ihr für die monatlichen Kosten der Heizung statt der von der Antragsgegnerin bewilligten 51,60 EUR und im Beschwerdeverfahren anerkannten 57,60 EUR vorläufig 181,66 EUR zu gewähren, hat keinen Erfolg. Auch insoweit gilt, dass die tatsächlichen Heizungskosten nur übernommen werden, soweit sie angemessen sind. Im vorliegenden Fall wird das Eigenheim mit elektrischer Energie beheizt. Gleichwohl können die Stromkostenabschläge nicht zur Grundlage der Bestimmung der Aufwendungen für Heizung gemacht werden, weil auch der in der Regelleistung enthaltene Bedarf für die Warmwasserversorgung und die Nutzung elektrischer oder elektronischer Geräte mit Strom erfolgt, ohne dass in der Stromkostenabrechnung die Kosten für die Heizung gesondert ausgewiesen werden. Dass die Antragsgegnerin als angemessene Heizkosten nur solche für eine 60 qm große Wohnung ansieht, weil die Antragstellerin auch nur Unterkunftskosten für eine 60 qm große Wohnung als angemessen beanspruchen kann, ist konsequent und nicht zu beanstanden (vgl. auch Hessisches LSG, Beschluss vom 21. März 2006 - L 9 AS 124/05 ER - in Juris). Dass sie als pauschalierenden den angemessenen Heizungsbedarf bestimmenden Richtwert die Heizkostenbeträge für landeseigene Dienst- und Mietwohnungen zugrunde legt, die in der Heizperiode 2005/2006 als für die Heizung aufzuwendendes Entgelt monatlich je qm 0,96 EUR nennt, ist jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht beanstanden. Zwar handelt es sich dabei um den Betrag für feste Brennstoffe. Angesichts dessen, dass sich bei Zugrundelegung eines Mischentgelts für feste Brennstoffe, Öl und Gas lediglich ein unter 0,96 EUR liegender Betrag ergibt, hat der Senat keine Bedenken gegen die Annahme eines Heizkostenbetrags von 0,96 EUR/qm. Dem Hauptsacheverfahren muss die Klärung vorbehalten bleiben, ob für das Heizen mit Strom ein anderer pauschalierender Richtwert gefunden werden muss und ob die von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Verbrauchsmengen und Richtwerte anzupassen sind. Eine solche Anpassung ist im Schreiben des Ministeriums für Arbeit und Soziales Baden-Württemberg vom 25. Oktober 2005 an den Landkreistag für die Heizpauschalen für Gas, Öl und Fernwärme vorgenommen worden.
Die Antragstellerin hat auch in Bezug auf die von ihr geltend gemachten Nebenkosten keinen im Wege der einstweiligen Anordnung durchsetzbaren Anspruch auf höhere Leistungen. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin Nebenkosten einschließlich der Wasserkosten in Höhe von monatlich 66,89 EUR bewilligt. Die Antragstellerin begehrt 61,32 EUR. Sie erhält also bereits mehr als das, was sie beansprucht. Damit ist der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsgrund zu verneinen.
10 
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
11 
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 29. Juni 2005 aufgehoben.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin ab 3. Mai 2005 vorläufig höheres Arbeitslosengeld II ohne Annahme einer Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Ehemann H. G. zu gewähren.

Soweit die Leistung die unter Annahme einer Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Ehemann bewilligte Leistung übersteigt, wird die höhere Leistung als Darlehen gewährt.

Die einstweilige Anordnung wird - unter dem Vorbehalt des Weiterbestehens der Hilfebedürftigkeit - zeitlich begrenzt bis längstens 31. Dezember 2005.

Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin deren außergerichtliche Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten.

Gründe

 
Die Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig und sachlich begründet.
Den erst- und zweitinstanzlichen Ausführungen der Antragstellerin ist zu entnehmen, dass es ihr mit dem im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verfolgten Begehren ausschließlich darum geht, dass ihr das Arbeitslosengeld (Alg) II (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung, vgl. § 19 Satz 1 Nr. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch [SGB II]) vorläufig ohne Annahme einer Bedarfsgemeinschaft mit dem Ehemann H. G. gewährt wird. Aus dem Vorbringen der Antragstellerin ergibt sich kein Anhalt, dass sie sich im einstweiligen Rechtsschutz auch gegen die erstmals im Verfügungssatz 2 des Widerspruchsbescheids vom 10. Mai 2005 getroffene und die Bewilligung vom 30. November 2004 abändernde Feststellung, dass ihr vom 1. Januar bis 30. Juni 2005 Alg II lediglich in Höhe von monatlich 561,50 EUR zusteht, wendet und insoweit die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) begehrt. Nach § 39 Nr. 1 SGB II hat die Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende entscheidet, nämlich keine aufschiebende Wirkung. Da eine isolierte Anfechtungsklage insoweit nur in Betracht kommt, wenn ein Verwaltungsakt in durch Verwaltungsakt zuerkannte Rechtspositionen, auch durch deren Missachtung eingreift, ein solcher Eingriff, nämlich in die frühere Bewilligung, hier aber vorliegt, hat die gegen den Widerspruchsbescheid gerichtete Anfechtungsklage abweichend von § 86 a Abs. 1 Satz 1 SGG kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung. Weil aber diese Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht begehrt wird, braucht der Senat nicht darüber zu entscheiden und hat auch das Sozialgericht nicht entschieden, so dass eine die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage einbeziehende Interessenabwägung unterbleiben kann; es braucht deshalb nicht darauf eingegangen zu werden, welche Bedeutung die im Verfügungssatz des Widerspruchsbescheides getroffene die Bindungswirkung der Bewilligung vom 30. November 2004 missachtende Feststellung hat, ob diese und die lediglich in den Gründen des Widerspruchsbescheides nach § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) verfügte Zurücknahme der Bewilligung für die Zeit ab 1. Juni 2005 gegen das Gebot vorheriger Anhörung nach § 24 Abs. 1 SGB X verstoßen und ein solcher Verfahrensfehler noch gemäß § 41 Abs. 2 SGB X geheilt werden könnte, sowie ob die Antragsgegnerin, ggf. noch heilbar, bei der Zurücknahme das hierfür vorausgesetzte Ermessen ausgeübt hat, weil Ausführungen über das Fehlen eines Vertrauensschutzes nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X die Ermessensentscheidung nicht ersetzen (Bundessozialgericht [BSG] in BSGE 59, 157, 170; BSG SozR 1300 § 50 Nr. 15; Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Urteil vom 8. Juni 1989 - 5 C 68/86 - in ZfS 1989, 377, 380).
Die hier nur in Betracht kommende Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG ist begründet. Die Antragsgegnerin ist zu verpflichten, der Antragstellerin für die Zeit der nachgewiesenen Rechtshängigkeit der einstweiligen Anordnung, das ist der 3. Mai 2005, vorläufig höheres Alg II ohne Annahme einer Bedarfsgemeinschaft mit dem Ehemann H. G. zu gewähren; soweit sich hierdurch eine höhere Leistung ergibt, muss sie diese aber nur als Darlehen und zeitlich befristet bis 31. Dezember 2005 erbringen.
Der Erlass der Regelungsanordnung setzt einen von der Eilbedürftigkeit wegen einer existenziellen Notlage abhängenden Anordnungsgrund und einen vom voraussichtlichen Erfolg des Hauptsacherechtsbehelfs abhängigen Anordnungsanspruch voraus, welche jeweils glaubhaft zu machen sind. In Fällen, in denen ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare und durch das Hauptsacheverfahren nicht zu beseitigende Beeinträchtigungen entstehen können, ergeben sich aus Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - abgedruckt in Juris). In einem derartigen Fall muss, wenn auf die Erfolgsaussicht abgestellt wird, die Sache nicht nur summarisch, sondern abschließend geprüft werden, insbesondere wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung droht (BVerfG a.a.O. m.w.N.). Dann dürfen auch die Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht überspannt und müssen Fragen des Grundrechtsschutzes einbezogen werden (BVerfG a.a.O. m.w.N.). Ist hingegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, muss anhand einer grundrechtliche Belange einbeziehenden Güter- und Folgenabwägung entschieden werden, wobei die Gerichte verpflichtet sind, eine auch nur möglich erscheinende oder zeitweilige Verletzung von Grundrechten wozu wegen des Anspruchs auf Sicherung des Existenzminimums (vgl. BVerwGE 82, 364, 368) die Wahrung der Würde des Menschen (vgl. Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzips des Art. 20 Abs. 1 GG) gehört, zu verhindern. Dies schließt nicht aus, dass die Gerichte unter Beachtung des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache Leistungen nur mit einem Abschlag zusprechen (vgl. BVerfG a.a.O.) oder die Leistungsverpflichtung auf die darlehensweise Bewilligung beschränken, weil dies dem vorläufigen Charakter der einstweiligen Anordnung am ehesten entspricht (vgl. Beschluss des 7. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B mit Hinweisen auf die Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte).
Der Anordnungsgrund ist hier zu bejahen, weil die Antragstellerin im Ergebnis weiteres Alg II in Höhe von 292 EUR monatlich begehrt, welches ihr die Antragsgegnerin vorenthalte; ein solcher Betrag des zum Leben und Wohnen Notwendigen begründet angesichts dessen, dass die Antragstellerin über keinerlei Einkommen und Vermögen verfügt, sie vielmehr auf das Alg II angewiesen ist, ohne weiteres die besondere Dringlichkeit. Fehl geht die Ansicht der Antragsgegnerin in der Beschwerdeerwiderung, die Dringlichkeit sei deshalb zu verneinen, weil kein Nachweis über die Stromabschaltung oder über eine Kündigungsandrohung vorgelegt worden sei, also ein aktuelle Wohnungslosigkeit bzw. eine vergleichbare Notlage nicht drohe. Das sind Erwägungen, die im Rahmen von § 34 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) eine Rolle spielen mögen, im Rahmen des Anordnungsgrundes aber unergiebig sind. Die besondere Eilbedürftigkeit ist stets zu bejahen, wenn der Anspruchsteller die ein menschenwürdiges Dasein gewährleistende volle Regelleistung sowie die vollen Kosten der Unterkunft mit wie hier 292 EUR monatlich beansprucht, ohne dass er die Hilfe von anderen erhalten hat oder erhält.
Der zulässige Hauptsacherechtsbehelf ist allerdings weder offensichtlich begründet noch offensichtlich unbegründet. Vielmehr bedarf es zur Klärung der Frage, ob, wie die Antragsgegnerin geltend macht, zwischen der Antragstellerin und ihrem Ehemann eine Bedarfsgemeinschaft besteht, noch einer eingehenden im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht tunlichen Sachaufklärung mit Vernehmung von Zeugen. Derzeit ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens als offen zu bezeichnen. Materiell-rechtlich hängt der im Hauptsacheverfahren erhobene Anspruch davon ab, ob die Antragstellerin in dem von ihr über die Bewilligung hinaus geltend gemachten Umfang Anspruch auf die volle Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts von 345 EUR und auf die gesamten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung hat, also eine Aufteilung dieser Aufwendungen auf sie und ihren Ehemann nicht hinnehmen muss. Leistungen nach dem SGB II erhalten nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Die Antragstellerin erfüllt die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 und 4 SGB II. Zur Hilfebedürftigkeit enthält § 9 SGB II nähere Regelungen. Nach dessen Absatz 1 ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht 1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, 2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig (§ 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II). Erwerbsfähige Hilfsbedürftige erhalten als Alg II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalt einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II). Die monatliche Regelleistung beträgt für Personen, die allein stehend sind, in den alten Bundesländern einschließlich Berlin (Ost) 345 EUR (§ 20 Abs. 2 SGB II); haben zwei Angehörige der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, beträgt die Regelleistung jeweils 90 v. H. der Regelleistung nach Abs. 2 (§ 20 Abs. 3 Satz 1 SGB II), also 311 EUR. Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft solange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel längstens für sechs Monate. Diesen gesetzlichen Bestimmungen ist zu entnehmen, dass für die Hilfebedürftigkeit der Alg II beantragenden Personen, die Höhe des Regelsatzes und für die Höhe der Übernahme von Leistungen für Unterkunft und Heizung entscheidend ist, ob sie mit anderen Personen eine Bedarfsgemeinschaft bildet. Nach der Legaldefinition des § 7 Abs. 3 SGB II gehören zur Bedarfsgemeinschaft 1. die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und u.a. 3. als Partner der erwerbsfähige Hilfebedürftigen der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte (Buchstabe a). Der Begriff des nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten findet sich seit 30. Juni 1979 in dem die steuerliche Zusammenveranlagung von Ehegatten regelnden § 26 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Dieser Bestimmung entlehnt (vgl. BT-Drs 8/2624 S 30 zu Nr. 46) hat er im Zuge des Fünften Änderungsgesetzes zum Arbeitsförderungsgesetz (AFG) vom 23. Juli 1979 (BGBl. I S. 1189) Eingang in § 138 Abs. 1 Nr. 2 AFG gefunden und hat dort im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung für die Arbeitslosenhilfe geregelt, dass als Einkommen bei der Arbeitslosenhilfe zu berücksichtigen ist das Einkommen des vom Arbeitslosen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten. Der Gesetzgeber des SGB II geht davon aus, dass, was auch der in § 1360 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) normierten familienrechtlichen Unterhaltsverpflichtung entspricht, die nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten eine Bedarfs- und Einsatzgemeinschaft bilden; leben die Ehegatten dauernd getrennt und tritt an die Stelle des familienrechtlichen Unterhalts der Ehegattenunterhalt nach § 1361 BGB, ist eine solche Bedarfs- und Einsatzgemeinschaft nicht mehr vorhanden. Soweit im Einzelnen mit Sinn und Zweck der speziellen Regelungen des SGB II vereinbar, hält der Senat es zur Auslegung des Begriffs des dauernd Getrenntlebens für gerechtfertigt, auf die schon lange bestehende ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG zurückzugreifen (vgl. BFH, Urteil vom 18. Juli 1996 - III R 90/95 - in BFH/NV 1997, 139 f. m.w.N.). Danach ist ein dauerndes Getrenntleben dann gegeben, wenn die zum Wesen der Ehe gehörende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft endgültig aufgehoben worden ist, wobei dieser Beurteilung in erster Linie äußerlich erkennbare Umstände zugrunde zu legen sind und dem räumlichen Zusammenleben der Ehegatten besondere Bedeutung zukommt; leben Ehegatten zwar für nicht absehbare Zeit räumlich voneinander getrennt und halten sie die eheliche Wirtschaftsgemeinschaft dadurch aufrecht, dass sie die sie berührenden wirtschaftlichen Fragen gemeinsam erledigen und gemeinsam über die Verwendung des Familieneinkommens entscheiden, so kann dies - ggf. zusammen mit anderen Umständen - dazu führen, dass ein nicht dauerndes Getrenntleben anzunehmen ist. Lebensgemeinschaft bedeutet insoweit die räumliche, persönliche und geistige Gemeinschaft der Ehegatten, während unter Wirtschaftsgemeinschaft die gemeinsame Erledigung der die Ehegatten gemeinsam berührenden wirtschaftlichen Fragen ihres Zusammenlebens zu verstehen ist (vgl. BFH, Urteil vom 18. Juli 1985 - VI R 100/83 - in BFH/NV 1987, 431 ff.). Bei einem unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung zu bejahenden dauernden Getrenntleben wird regelmäßig auch mindestens einem Ehegatten der Wille zur Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft fehlen, was das - BVerwG in seiner Rechtsprechung zum Getrenntleben im Sinn von § 28 des bis 31. Dezember 2004 geltenden Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) gefordert hatte (BVerwGE 97, 344, 348).
Das Sozialgericht hat im angegriffenen Beschluss aufgrund von überwiegend und zum Teil weit vor Beginn der streitbefangenen Zeit ab 1. Januar 2005 zu Tage getretenen Hinweistatsachen und Umständen auf ein dauerndes Getrenntleben während der umstrittenen Zeit geschlossen. Für die Beurteilung sind indes ganz und vor allem entscheidend die aktuellen Verhältnisse im streitbefangenen Zeitraum ab 1. Januar 2005. Für diese Zeit muss aufgeklärt werden, ob eine auf Dauer herbeigeführte räumliche Trennung mit getrennt geführten Haushalten als gewichtiger für ein dauerndes Getrenntleben sprechender Umstand vorlag und nach dem Gesamtbild der Verhältnisse eine zum Wesen der Ehe gehörende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nicht mehr bestand. Insoweit bedarf es näherer Ermittlungen, ob die Eheleute räumlich getrennt und in getrennten Haushalten gewohnt haben. Nach dem vorgelegten Mietvertrag hat der Ehemann seit 28. Mai 2004 im H. Weg 4 A in S. ein Zimmer ohne Küche/Kochnische und mit Badbenutzung sowie einer Wohnfläche von nur 20 qm gemietet. Insoweit muss z.B. durch Vorlage von Plänen, Vernehmung des Ehemannes der Antragstellerin, ggf. auch des Vermieters aufgeklärt werden, ob und inwieweit dieses Zimmer dem Ehemann eine räumliche Trennung mit einem getrennt geführten Haushalt verschaffen konnte sowie ob und wie häufig er diese Wohnung genutzt hat. Darüber hinaus muss, in erster Linie durch Anhörung der Antragstellerin und Vernehmung des Ehemannes, geklärt werden, ob und inwiefern die Eheleute noch z.B. durch gemeinsame Einkäufe gemeinsam wirtschaften, ob sie steuerlich zusammen veranlagt werden, welche Angelegenheiten sonst gemeinsam besprochen oder finanziert werden, was gemeinsam unternommen wird, wie häufig und bei welchen Gelegenheiten sich die Eheleute sehen oder sonst kontaktieren. Von Interesse dürfte auch sein, ob außergerichtlich oder gerichtlich Unterhaltsansprüche angemeldet worden sind oder ein Scheidungsverfahren eingeleitet wurde bzw. weshalb davon Abstand genommen worden ist. Dabei wird die Antragstellerin ein besonderes Interesse an der Aufklärung des Sachverhalts haben. Da sie sich darauf beruft und Rechte daraus herleitet, dauernd getrennt zu leben, bei Ehegatten das Nichtgetrenntleben aber gesetzlich vermutet wird, wie sich aus den §§ 1360, 1361 BGB, aber auch der Ausformung des § 1567 Abs. 1 BGB ergibt, neigt der Senat zur Auffassung, dass die Antragstellerin die Feststellungslast dafür trägt, dass ein dauerndes Getrenntleben nicht festgestellt werden kann. Dass nach der zum BSHG und SGB II ergangenen Rechtsprechung (vgl. z.B. Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, vom 2. Januar 2002 - 2 M 104/01 - und Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. Oktober 2002 - 4 BS 347/02 - jeweils abgedruckt in Juris, Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. April 2005 - L 2 B 9/05 AS ER, abgedruckt in Juris) die Behörde für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft die objektive Feststellungslast jedenfalls dann trägt, wenn Vermögen oder Einkommen des Partners dieser eheähnlichen Gemeinschaft angerechnet werden soll, dürfte daran nichts ändern; insoweit besteht anders als bei Verheirateten keine Vermutung für das Bestehen einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft.
Die wegen des offen Verfahrensausgangs vorzunehmende Güter- und Folgenabwägung fällt zu Gunsten der Antragstellerin aus. Abzuwägen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Hauptsacherechtsbehelf aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Hauptsacherechtsbehelf aber erfolglos bliebe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Februar 2005 - 1 BvR 276/05 - NJW 2005, 1418 f.). Würde eine einstweilige Anordnung nicht erlassen, hätte jedoch die Klage der Antragstellerin Erfolg, würden der Antragstellerin von der das „soziokulturelle“ Existenzminimum darstellenden Regelleistung monatlich 34 EUR und von den von der Antragstellerin getragenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung 258 EUR monatlich vorenthalten. Nicht nur die Regelleistung, sondern auch und gerade die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung sollen dem Hilfebedürftigen ein menschenwürdiges Dasein sichern und werden vom Schutzbereich des Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot sowie von Art. 2 Abs. 2 GG erfasst. Angesichts dessen, dass der Antragstellerin monatlich 292 EUR des zum Leben und Wohnen Notwendigen vorenthalten werden, kann auch keine Rede davon sein, dass ihr eine Verletzung von Rechten lediglich in einem Randbereich droht. Vielmehr handelt es sich um eine in erheblichem Umfang drohende Verletzung grundgesetzlich geschützter Gewährleistungen, die es zu verhindern gilt. Würde die einstweilige Anordnung hingegen erlassen, bliebe die Klage der Antragstellerin aber erfolglos, hätte diese zwar Leistungen erhalten, die ihr nicht zustehen, die sie aber, zumal weil nur darlehensweise gewährt, wieder zurückzahlen muss. Diese Folgen fallen gegenüber den zuerst genannten Nachteilen weniger ins Gewicht. Dass Wohnraumfläche (68,02 qm) und Kosten (516 EUR) der Wohnung im E. Weg 34 B möglicherweise unangemessen sind, wenn sich herausstellt, dass die Antragstellerin dauernd getrennt lebt, ist derzeit ohne Bedeutung. Die Antragsgegnerin hat bislang in den von ihr erlassenen Bescheiden nicht geregelt, dass sie Wohnraumfläche und Kosten der Wohnung für unangemessen erachte und nur noch die Aufwendungen in angemessenem Umfang übernehme.
Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, die darlehensweisen weiteren Leistungen für Unterkunft und Heizung ab 3. Mai 2005, dem nachgewiesenen Eingang des Antrags auf einstweilige Anordnung beim Sozialgericht zu übernehmen, weil im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eine Hilfe nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu bewilligen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Juli 2005 - L 13 AS 2281/05 ER-B und Beschluss des 7. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B); ein Nachholbedarf ist weder behauptet noch glaubhaft gemacht.
10 
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG.
11 
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Vom Einkommen abzusetzen sind

1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge
a)
zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind,
b)
zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind,
soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden,
4.
geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten,
5.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
6.
für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach Absatz 3,
7.
Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag,
8.
bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, deren Einkommen nach dem Vierten Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 67 oder § 126 des Dritten Buches bei der Berechnung der Leistungen der Ausbildungsförderung für mindestens ein Kind berücksichtigt wird, der nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung berücksichtigte Betrag.
Bei der Verteilung einer einmaligen Einnahme nach § 11 Absatz 3 Satz 4 sind die auf die einmalige Einnahme im Zuflussmonat entfallenden Beträge nach den Nummern 1, 2, 5 und 6 vorweg abzusetzen.

(2) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit mehr als 400 Euro, gilt Satz 1 nicht, wenn die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt.

(2a) § 82a des Zwölften Buches gilt entsprechend.

(2b) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 der Betrag nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die

1.
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,
2.
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen,
3.
einem Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstegesetz nachgehen oder
4.
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen außerhalb der in § 11a Absatz 7 genannten Zeiten erwerbstätig sind; dies gilt nach dem Besuch allgemeinbildender Schulen auch bis zum Ablauf des dritten auf das Ende der Schulausbildung folgenden Monats.
Bei der Anwendung des Satzes 1 Nummer 3 gilt das Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes und nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes als Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, tritt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 an die Stelle des Betrages nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches der Betrag von 250 Euro monatlich. Sofern die unter Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Personen die in § 11a Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 bis 5 genannten Leistungen, Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch oder einen Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes erhalten, ist von diesen Leistungen für die Absetzbeträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag in Höhe von mindestens 100 Euro abzusetzen, wenn die Absetzung nicht bereits nach Satz 1 oder nach Absatz 2 Satz 1 erfolgt ist. Satz 4 gilt auch für Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich

1.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 520 Euro beträgt, auf 20 Prozent,
2.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 520 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 000 Euro beträgt, auf 30 Prozent und
3.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 1 000 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 200 Euro beträgt, auf 10 Prozent.
Anstelle des Betrages von 1 200 Euro tritt für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1 500 Euro. In den Fällen des Absatzes 2b ist Satz 2 Nummer 1 nicht anzuwenden.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 12. Juni 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

 
Die Beschwerde der Antragsteller ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (vgl. §§ 172 Abs. 1 und 173 SGG). Die Beschwerde ist jedoch unbegründet; das Sozialgericht Stuttgart (SG) hat zutreffend den Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Der Senat verweist zur Begründung auf die zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Ergänzend ist auszuführen, dass auch im Rahmen einer Folgenabwägung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005, 1 BvR 569/05, NVwZ 2005, 927, auch veröffentlicht in Juris) eine einstweilige Anordnung nicht zu ergehen hat, falls den Bareinzahlungen in Höhe von 3000,00 EUR tatsächlich ein Darlehensvertrag mit der Mutter des Antragstellers Ziff. 1 zugrunde läge. Denn das eingezahlte Geld stand zur vorrangigen (BSG, Urteil vom 30. September 2008, B 4 AS 29/07 R, veröffentlicht in Juris) Existenzsicherung tatsächlich zur Verfügung, so dass wegen der vom Antragsgegner vorgenommenen Anrechnung von 500,00 EUR monatlich als Einkommen für die Monate April bis Juni 2012 bei gewährten Leistungen in Höhe von 1008,35 EUR keine unzumutbaren Nachteile zu befürchten sind oder gar glaubhaft gemacht wurden. Auf die Vermögensverhältnisse der Antragsteller kommt es damit nicht mehr an.
Nicht zulässigerweise Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Bewilligungszeitraum ab 1. Juli 2012 (s. hierzu Ablehnungsbescheid des Antragsgegners vom 30. Juli 2012). Der Streitgegenstand eines Eilverfahrens in Vornahmesachen bezieht sich auf das zu sichernde Recht, also die Sicherung des Hauptsacheanspruchs (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG) und kann deshalb auch nicht über diesen in einer Klage geltend zu machenden Anspruch hinausgehen. Damit ist der Streitgegenstand eines Eilverfahrens zeitlich begrenzt auf den Gegenstand eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens, das dem Eilverfahren zugrundeliegt bzw. zugrundeliegen könnte (so auch Bayerisches Landessozialgericht; Beschluss vom 16. Juli 2012, L 11 AS 323/12 B ER, vgl. auch Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 23. Oktober 2008, L 8 B 301/08; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 7. Mai 2009, L 9 AS 763/08 ER; alle veröffentlicht in Juris; Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 3. Auflage, Rdnr. 315 f m.w.N.). Da nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom 7. November 2006, B 7b AS 14/06 R, 23. November 2006, B 11b AS 9/06 R, 5. September2007, B 11b AS 15/06 R, alle veröffentlicht in Juris) in einem Klageverfahren ein Bescheid über einen nachfolgenden Zeitraum nicht gem. § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens wird, ist stets für jeden neuen Bewilligungszeitraum ein weiteres Klageverfahren und damit auch ein neues Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu erheben (Bayerisches Landessozialgericht a.a.O.).
Das erstinstanzliche Eilverfahren betraf lediglich den Bewilligungszeitraum April bis Juni 2012. Die Antragsteller haben sich auch richtigerweise nur gegen die vorgenommene Anrechnung von Einkommen von April bis Juni 2012 gewehrt. Denn zu diesem Zeitpunkt konnten die Antragsteller ein Eilverfahren bezüglich des Zeitraumes ab Juli 2012 zulässigerweise noch nicht beantragen, da weder ein Leistungsantrag gestellt war noch ein streitiges Rechtsverhältnis entstanden ist (vgl. hierzu Krodel, a.a.O., Rdnr. 29 m.w.N.). Da die Antragsteller im Beschwerdeverfahren nur Leistungen ab April 2012 begehrten und nicht ausdrücklich auch Leistungen bezüglich des neuen Bewilligungsabschnittes ab Juli 2012, hat der Senat von einer Verweisung eines neuen Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes an das zuständige Sozialgericht abgesehen, zumal die Antragsteller die Stellung eines neuen Antrages beim SG angekündigt haben.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt, da hiernach keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO bestand. Demnach war auch der Prozesskostenhilfe ablehnende Beschluss des SG nicht zu beanstanden.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 193 SGG, § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.