Oberlandesgericht Bamberg Endurteil, 13. Dez. 2016 - 5 U 209/13

bei uns veröffentlicht am13.12.2016
vorgehend
Landgericht Aschaffenburg, 23 O 13/12, 04.10.2013

Gericht

Oberlandesgericht Bamberg

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 04.10.2013, Az.: 23 O 13/12, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1. genannte Urteil des Landgerichts Aschaffenburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen der F. GmbH gegen die Beklagten Rückzahlungsansprüche aus Insolvenzanfechtungen aufgrund von drei Zahlungen der Insolvenzschuldnerin an die Beklagte zu 1) in Höhe von je 530.000,-- € am 10.06.2008, 19.06.2008 und 24.06.2008 geltend.

Hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen wird Bezug genommen auf das angefochtene Endurteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 04.10.2013 (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Erstgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen die Klageabweisung wendet sich der Kläger mit seiner eingelegten Berufung und beantragt:

Das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 04.Oktober 2013 (23 O 13/12) wird im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.590.000,-- € zuzüglich 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01. Oktober 2010 zu bezahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat ergänzend Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen J., Dr. T. und R.. Zum Beweisthema bzw. zum Inhalt der Aussagen wird auf die Terminsverfügung vom 24.06.2015 sowie auf die Niederschrift der öffentlichen Sitzung vom 07.12.2015 Bezug genommen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Niederschriften der öffentlichen Sitzungen vom 14.04.2015, 07.12.2015 und 15.11.2016 Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg, da das Landgericht Aschaffenburg mit der angefochtenen Entscheidung zu Recht die Klage in vollem Umfang abgewiesen hat. Der Senat schließt sich der Sach- und Rechtsauffassung des Erstgerichts an, dass dem Kläger kein Anfechtungsrecht zusteht. Ein Anfechtungsrecht besteht weder bezüglich der Änderungsvereinbarung im Hinblick auf wöchentliche Zahlungen für die laufenden Leistungen noch bezüglich der drei streitgegenständlichen Zahlungen selbst.

1. Eine Anfechtung gemäß §§ 131 Abs. 1 InsO bzw. 130 Abs. 1 InsO scheitert bereits daran, dass die Beklagte aufgrund einer rechtzeitig getroffenen Vereinbarung mit der Insolvenzschuldnerin eine kongruente Deckung erlangt hat (§ 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 InsO), die als Bargeschäft gemäß § 142 InsO der Anfechtung entzogen ist. Nach § 142 InsO ist eine Anfechtbarkeit nur gegeben, wenn die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO gegeben sind.

Zwar konnte die Beklagte zu 1) ursprünglich aufgrund der vertraglichen Abreden die Vergütungen für die von ihr erbrachten Service- und Energieleistungen für Juni 2008 nicht wöchentlich, sondern erst aufgrund einer Rechnung zum jeweiligen Monatsende mit einer Zahlungsfrist von zwei Wochen beanspruchen.

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme haben aber die Insolvenzschuldnerin und die Beklagte zu 1) rechtzeitig die streitgegenständliche Änderungsvereinbarung bezüglich wöchentlicher Zahlungen der laufenden Service- und Energieleistungen vereinbart. Aufgrund dieser wirksamen Änderungsvereinbarung sind die streitgegenständlichen Zahlungen als kongruent zu bewerten.

a) Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine in der kritischen Zeit geschlossene Kongruenzvereinbarung, die einen Baraustausch ermöglichen soll, als solche nicht Gegenstand der Deckungsanfechtung sein. Eine Kongruenzvereinbarung ist nur dann gemäß §§ 130, 131 InsO mit der Folge anfechtbar, dass der Abänderungsvertrag keine wirksame Kongruenzvereinbarung für spätere Direktzahlungen darstellen würde, wenn dadurch die Kongruenz einer Deckung hergestellt werden soll, die nicht auf einer Grundlage eines privilegierten Bargeschäfts stattfindet. Die Tatbestände der §§ 130, 131 InsO sollen dagegen nicht solche Fälle erfassen, in denen ein schuldrechtlicher Vertrag im Sinne des § 132 InsO sofort bargeschäftlich erfüllt wird. Da bei einem Bargeschäft (§ 142 InsO) eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung ausscheidet, würde der Zweck des § 132 InsO verfehlt, wenn die Erfüllung eines nicht unmittelbar benachteiligenden und deshalb nach § 132 InsO unanfechtbaren Deckungsgeschäfts als Deckungshandlung anfechtbar wäre. Deshalb verdrängt die Vorschrift des § 132 InsO bei Abschluss einer Kongruenzvereinbarung die Regelung des § 131 InsO, wenn hierdurch eine Sicherung oder Befriedigung auf der Grundlage eines privilegierten Bargeschäfts ermöglicht wird. Die nachträgliche Kongruenzvereinbarung unterfällt regelmäßig auch nicht der Anfechtung nach § 132 InsO, weil sie infolge der damit verbundenen Leistungserbringung durch den späteren Anfechtungsgegner die Forderung des Schuldners gegen seinen Vertragspartner erst werthaltig machte und deshalb die Gläubiger nicht unmittelbar benachteiligte (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2015, IX. ZR 287/14 m. w. N.). Eine Kongruenzvereinbarung kann bis zu dem Zeitpunkt getroffen werden, zu dem einer der Vertragspartner nicht nur eine erste Leistungshandlung vorgenommen, sondern einen ersten Leistungserfolg herbeigeführt hat (vgl. BGH a. a. O.).

b) Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze des Bundesgerichtshofs scheidet eine Anfechtung nach § 131 Abs. 1 InsO und nach § 130 Abs. 1 InsO aus.

aa) Die streitgegenständliche Änderungsvereinbarung, mit der auf wöchentliche Zahlung umgestellt wurde, stellt eine Kongruenzvereinbarung dar, die einen Baraustausch ermöglichen sollte.

Dass die Änderungsvereinbarung ein Bargeschäft im Sinn des § 142 InsO ermöglichen sollte und ermöglicht hat, hat das Erstgericht rechtsfehlerfrei festgestellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die überzeugenden Darlegungen in der angefochtenen Entscheidung, die auch durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, vollinhaltlich Bezug genommen. Die von der Berufung dagegen vorgebrachten Einwendungen greifen nicht durch. Soweit die erforderliche Gleichwertigkeit der Leistungen (vgl. Zu dem Erfordernis Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. Aufl., § 142 Rn. 4, 9) angezweifelt wurde, erschließt sich bereits nicht, wie die Berufung unter Zugrundelegung der Anlage CC 21 auf einen Wert der Gegenleistung für den Monat Juni 2008 in Höhe von rund 1.834.738,65 € kommt. Unter Zugrundelegung der Forderungsaufstellung (Anl. CC 21) ergeben sich Forderungen im Monat Juni in Höhe von 2.142.424,10 €, was den Gesamtbetrag der wöchentlich zu zahlenden Abschlagszahlungen von jeweils 530.000,-- € (insgesamt 2.120.000,-- €) deutlich übersteigt. Dies deckt sich auch mit dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme. Das Erstgericht hat unter Berücksichtigung insbesondere der Angaben der Zeugen Dr. T. und J. ausgeführt, dass die Insolvenzschuldnerin nach Umstellung der Zahlungsbedingungen in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang gleichwertige Leistungen der Beklagten, nämlich in dieser Woche geleistete Energie- und Services, erhalten hat und dass diese erfolgten Zahlungen nichts mit einer Rückführung aufgelaufener Verbindlichkeiten zu tun hatten. Dass sogar eine Überzahlung vorgelegen hat, deckt sich auch mit den Ausführungen des Geschäftsführers der Beklagten zu 2) F. bei seiner informatorischen Anhörung. Dieser gab an, dass die von ihnen berechneten Abschlagszahlungen der Höhe nach ungefähr hinkamen, wobei im Monat Juni etwas gefehlt habe. Der Zeuge U. gab bei seiner Einvernahme u. a. an, dass er die wöchentliche Abschlagszahlung berechnet und dabei die Summe aller Rechnungen im Zeitraum Januar 2007 bis Mai 2008 hochgerechnet und dann einen Durchschnitt ermittelt habe. Die von ihm berechneten Abschläge seien im Ergebnis weitgehend hingekommen.

Nach alledem hat der Senat keinen Zweifel daran, dass die von der Beklagten geleisteten Service-und Energieleistungen gleichwertige Gegenleistungen zu den streitgegenständlichen Zahlungen waren.

Die Berufung kann auch nicht mit ihrer Argumentation durchdringen, dass der Abschluss der Umstellungsvereinbarung kein Bargeschäft und auch keine bargeschäftsähnliche Handlung darstellen würde, da die Gegenleistung für diese Vereinbarung gerade nicht die weitere Lieferung von Service-und Energieleistungen, sondern die Zusage, die Außenstände zunächst stehen zu lassen, gewesen sei. Die Berufung verkennt dabei bereits, dass es nicht darum geht, dass der Abschluss der Umstellungsvereinbarung ein Bargeschäft ist, sondern darum, dass diese Umstellungsvereinbarung einen Baraustausch ermöglichen sollte. Insoweit ist ohne Belang, ob alleiniges Ziel dieser Umstellungsvereinbarung war, eine sonst drohende Einstellung der Lieferung zu verhindern. Das Erstgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Umstellung der Zahlungsbedingungen auf wöchentliche Abschlagszahlungen vor allem den Sinn hatte, das Auflaufen weiterer Rückstände zu verhindern und der Insolvenzschuldnerin zu ermöglichen, weiter zu produzieren. Ob die Beklagten bereits konkret und auch von der Insolvenzschuldnerin ernstlich angenommen mit der Einstellung weiterer Lieferungen gedroht hatten, ist insoweit ohne Belang. Die Umstellungsvereinbarung sollte und hat einen Baraustausch ermöglicht. Dass in diesem Zusammenhang auch eine Stundung bezüglich der Altverbindlichkeiten vereinbart wurde, ändert daran nichts. Soweit die Berufung ausführt, dass die weitere Belieferung mit Energie und Serviceleistungen nach dem Vorbringen nicht ausschlaggebend für den Abschluss der Änderungsvereinbarung gewesen sei, erschließt sich dieser Vortrag nicht. Es ist geradezu fernliegend, dass es der Insolvenzschuldnerin egal gewesen sein sollte, ob nun eine weitere Lieferung erfolgt oder nicht. Entgegen der Ansicht der Berufung hat die Beweisaufnahme nicht ergeben, dass die Umstellungsvereinbarung „ausschließlich" im Gegenzug zu der Stundung der Rückstände erfolgt ist. Dies hat keiner der Zeugen gesagt. Soweit die Berufung im Folgenden die Schlussfolgerung zieht, dass es sich nicht um ein Bargeschäft, sondern im Kern um ein Kreditgeschäft handeln würde, erschließen sich diese Ausführungen ebenfalls nicht. Der zitierten BGH-Entscheidung (BGH, Urteil vom 19.12.2002, NJW-RR 2003, 837) lag ein mit dem vorliegenden nicht ansatzweise vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. In der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ging es darum, dass eine Stundung der Gegenleistung im Rahmen der Bardeckung ein Bargeschäft ausschließt. Dies erklärt sich daraus, dass dann gleichwertige Leistungen nicht unmittelbar in einem engen zeitlichen Zusammenhang ausgetauscht werden. Die Berufung verkennt, dass vorliegend nicht die Leistung im Rahmen des Bargeschäfts gestundet wurde, sondern bereits aufgelaufene Verbindlichkeiten. Es erschließt sich nicht, wieso dadurch ein Bargeschäft ausgeschlossen sein sollte.

bb) Die Umstellungsvereinbarung erfolgte auch rechtzeitig im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Nach der durchgeführten ergänzenden Beweisaufnahme steht für den Senat fest, dass die Umstellungsvereinbarung Mitte Mai 2008, geschlossen wurde und damit noch rechtzeitig. Maßgebender Zeitpunkt für das Vorliegen eines Bargeschäfts ist derjenige, in dem die zeitlich erste Leistung eines Vertragsteils erbracht wird. Bis dahin können die Beteiligten den Inhalt der Vereinbarungen noch abändern, ohne den Charakter der Bardeckung zu gefährden. Bei der Prüfung, ob eine Kongruenzvereinbarung rechtzeitig geschlossen wurde, ist je nach Vertragsart und den im Einzelfall vereinbarten Pflichten auf den Eintritt des ersten von einem Vertragsteil bewirkten Leistungserfolges abzustellen. Bei einem Dauerschuldverhältnis ist auf den jeweils maßgeblichen Zeitabschnitt abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2015, IX ZR 287/14 bezüglich eines Mietvertrages). Daraus folgt, dass vorliegend, da es um die Energie- und Servicelieferungen für den Monat Juni 2008 ging, eine Umstellungsvereinbarung auf wöchentliche Zahlung vor dem 01.06.2008 hätte erfolgen müssen, was der Fall war.

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Umstellungsvereinbarung zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Beklagten bereits Mitte Mai 2008, zwischen dem 15. und 19.05.2008, geschlossen wurde und lediglich im Folgenden im Laufe des Juni 2008 die genaue Höhe der wöchentlichen Abschlagszahlungen bestimmt wurde, was für den Zeitpunkt der Kongruenzvereinbarung an sich aber irrelevant ist. Entscheidend ist allein, wann die ursprünglich vereinbarte Rechnungsstellung am Ende eines Monats mit einer Zahlungsfrist von 14 Tagen dahingehend geändert wurde, dass wöchentlich auf entsprechende Abschlagsrechnung gezahlt werden soll. Auch nach der ursprünglichen Regelung war die Höhe der jeweils zu zahlenden Entgelte nicht klar, sondern ergab sich aus einer dann zu stellenden Rechnung.

Dass die streitgegenständliche Änderungsvereinbarung bereits Mitte 2008, zwischen dem 15. und 19.05.2008, zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Beklagten zu 1) geschlossen wurde, steht aufgrund der glaubhaften Angaben der vom Senat im Termin vom 07.12.2015 vernommenen Zeugen J. und Dr. T. fest.

Der Zeuge J., der damalige Geschäftsführer der Firma P., gab bei seiner Einvernahme an, dass die Einigung, dass Zahlungen auf aktuelle Leistungen erfolgen, Mitte Mai erzielt worden sei. Die Einigung habe sich darauf bezogen, dass sie die Rückstände parken, wenn die F. GmbH ihre Zahlungsverpflichtungen für die aktuellen Leistungen einhält.

Diese Angaben stehen auch im Einklang mit den Bekundungen des Zeugen Dr. T., der bei seiner Einvernahme ebenfalls bestätigte, dass bei einem Gespräch Mitte Mai eine Einigung dahingehend erzielt wurde, dass die Altschulden gestundet werden, wenn sie sich verpflichten, die erbrachten Leistungen wöchentlich zu bezahlen. Man habe sich verständigt, die Höhe der wöchentlichen Zahlungen auf Basis einer Auswertung von Leistungen in der Vergangenheit festzulegen. Unter Vorhalt des Schreibens vom 15.05.2008 (Anl. CC 8, Bl. 243 d. A.) bekundete der Zeuge, dass in dem dort als stattgefunden bezeichneten Gespräch bereits die Bedingungen geklärt worden seien, wobei er noch die Zustimmung aus Holland hätte einholen müssen. Diese Zustimmung sei, so sei er sich absolut sicher, vor dem 23.05.2008 erfolgt. Als er die handschriftlichen Anmerkungen auf dem Schreiben vom 15.05.2008, Anl. CC 9, Bl. 343/344 d. A. gemacht habe, habe er bereits die Zustimmung aus Holland gehabt. Der Vermerk auf Seite 2 enthält das Datum 19.05.2008.

Diese Angaben stehen auch nicht im Widerspruch zu den Bekundungen des Zeugen R., der zunächst bei seiner Einvernahme angab, dass die streitgegenständliche Einigung Mitte Mai getroffen worden sei, wobei er bei nochmaligem Vorhalten der Anlage CC 11 bekundete, dass er nicht mehr sicher sagen könne, wann die Vereinbarung mit M. endgültig getroffen worden sei. Dass die Vereinbarung nicht Mitte Mai 2008 getroffen worden sei, erklärte der Zeuge nicht.

Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass die Angaben der Zeugen J. und Dr. T. glaubhaft sind. Dabei wird nicht verkannt, dass der Zeuge J. Geschäftsführer der Firma P. ist, die im Konzernverbund zu den Beklagten steht. Der Zeuge J. hat seine Angaben nachvollziehbar und auch in Übereinstimmung z. B. mit der Anlage CC 9 getätigt. Gleiches gilt für die Angaben des Zeugen Dr. T.. Auch wenn dieser der damalige technische Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin war, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass seine Angaben nicht der Wahrheit entsprechen. Insbesondere konnte er nachvollziehbar das Schreiben CC 8 (Bl. 243 d. A.) und das weitere Schreiben vom 15.08.2008 (CC 9, Bl. 343 und Bl. 344 d. A.) mit entsprechenden handschriftlichen Anmerkungen erklären.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Zeugen R. geschilderten Telefonat des Beklagtenvertreters mit den Zeugen Dr. T., J. und R. Anhaltspunkte dafür, dass bei diesem Gespräch Aussagen inhaltlich abgesprochen worden wären, die nicht der Wahrheit entsprechen würden, liegen nicht vor. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Zeuge R. letztlich nicht sicher den Zeitpunkt der Vereinbarung mit den Beklagten bestätigen konnte.

Die Angaben des Zeugen J. vor dem Senat stehen auch nicht im Widerspruch zu seinen Angaben bei seiner erstinstanzlichen Vernehmung vor dem Landgericht Aschaffenburg am 04.10.2013. Bei seiner erstinstanzlichen Vernehmung hat der Zeuge J. nicht explizit angegeben, wann eine Einigung bezüglich der Änderung der Zahlungsbedingungen konkret erfolgt ist. Er hat insoweit bei seiner Einvernahme lediglich bekundet, dass Anfang Juni dann von N. Partners bestätigt worden sei, dass sie die wöchentlichen Abschlagszahlungen in Rechnung stellen könnten. Wann eine Einigung konkret erfolgt ist, kann den erstinstanzlichen Angaben des Zeugen J. nicht entnommen werden.

Dass bereits Mitte Mai 2004 eine grundsätzliche Einigung über eine wöchentliche Bezahlung erfolgt ist, steht auch nicht im Widerspruch zu dem vorgelegten e-mail-Verkehr. Entgegen der Ansicht der Berufung ist insbesondere kein Widerspruch zum Inhalt der e-mail vom 01.Juni 2008 (Anl. CC 10) zu sehen. Der vernommene Zeuge R. gab unter Vorhalt der e-mail vom 01.Juni 2008 nachvollziehbar und glaubhaft an, dass es sich dabei, gleiches gilt auch für die e-mail Anl. CC 11, auch noch um andere Firmen gehandelt habe, mit denen ebenfalls Einigungen hätten erzielt werden müssen. Im Übrigen kann dem vorgelegten Schriftverkehr in keinster Weise klar entnommen werden, dass eine mündliche Umstellungsvereinbarung Mitte Mai 2008 nicht erfolgt ist. Die in der e-mail vom 01.06.2008 angesprochene Bestätigung des R., dass bei einer Regelung der Rückstände sofortige Zahlungen der Leistungen erfolgen, führt nicht denknotwendig dazu, dass zuvor nicht die beklagtenseits vorgebrachte Einigung erfolgt ist. Insoweit kann auch letztlich nur von R. die Bedeutung der Regelung der Außenstände für eine sofortige Zahlung der laufenden Leistung nochmals unterstrichen worden sein, ohne dass es damit ausgeschlossen ist, dass bereits zuvor die beklagtenseits vorgebrachte Änderungsvereinbarung wirksam geschlossen wurde. Im Übrigen ist es auch im Geschäftsleben nicht selten zu finden, dass trotz wirksamer Einigung im Nachhinein - rechtlich letztlich unerheblich - über das gewonnene Ergebnis diskutiert bzw. dieses in Frage gestellt wird. Dem weiteren e-mail-Verkehr, insbesondere der e-mail des K. an J. vom 04.Juni 2008 (Anl. CC 12) können Ausführungen bezüglich der Umsetzung der gefundenen Einigung auf wöchentliche Abschlagszahlungen entnommen werden. In diesen e-mails vom 04.Juni 2008 (Anl. CC 12 und Anl. CC 13) geht es letztlich um die Höhe der wöchentlichen Abschlagszahlungen und die genaue Umsetzung.

Nach alledem hat der Senat keinen Zweifel daran, dass die Angaben der Zeugen J. und Dr. T. bezüglich der Einigung im Hinblick auf wöchentliche Zahlungen bereits Mitte Mai 2008 der Wahrheit entsprechen. Danach erfolgte die streitgegenständliche Änderungsvereinbarung vor Beginn der Lieferungen durch die Beklagte für den Monat Juni 2008 und damit rechtzeitig im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Eine Deckungsanfechtung der Änderungsvereinbarung nach § 131 Abs. 1 InsO scheidet daher aus.

c) Die streitgegenständliche nachträgliche Kongruenzvereinbarung ist auch nicht nach § 132 InsO anfechtbar, weil sie infolge der damit verbundenen Leistungserbringung durch den späteren Anfechtungsgegner die Forderung des Schuldners gegen seinen Vertragspartner erst werthaltig machte und deshalb die Gläubiger nicht unmittelbar benachteiligte (vgl. zu einer Anfechtung nach § 132 InsO BGH a. a. O.).

2. Die Änderungsvereinbarung ist auch nicht gemäß § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar.

a) Gemäß § 133 Abs. 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Insolvenzschuldner in den letzten 10 Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.

Zwar liegt mit der streitgegenständlichen Änderungsvereinbarung eine Rechtshandlung im Sinne des § 133 Abs. 1 BGB vor, die in den letzten 10 Jahren vor Antragstellung vorgenommen wurde.

Eine Anfechtung nach § 133 Abs. 1 BGB scheitert aber daran, dass die Klagepartei bereits den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Insolvenzschuldnerin nicht nachgewiesen hat.

Ein Schuldner handelt mit Vorsatz, wenn er die Benachteiligung der Gläubiger als Erfolg seiner Rechtshandlung will oder als mutmaßliche Folge erkennt und billigt. Kennt der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit, kann daraus auf einen Benachteiligungsvorsatz geschlossen werden. In diesem Fall weiß der Schuldner, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen. Auch die nur drohende Zahlungsunfähigkeit stellt ein starkes Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners dar, wenn sie ihm bei der Vornahme der Rechtshandlung bekannt ist (vgl. BGH WM 2013, 180 - 184 m. w. N.).

Die Zahlungsunfähigkeit beurteilt sich im gesamten Insolvenzrecht und damit auch im Rahmen des Insolvenzanfechtungsrechts nach § 17 InsO. Zu deren Feststellung kann zwar eine Liquiditätsbilanz aufgestellt werden. Ihrer bedarf es aber oftmals nicht, weil im eröffneten Verfahren auch auf andere Weise festgestellt werden kann, ob der Insolvenzschuldner einen wesentlichen Teil seiner fälligen Verbindlichkeiten nicht bezahlen konnte. Hatte der Schuldner seine Zahlungen eingestellt, begründet auch dies gemäß § 17 Abs. 2 S. 2 InsO die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit. Zahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen. Es muss sich mindestens für die beteiligten Verkehrskreise der berechtigte Eindruck aufdrängen, dass der Schuldner außerstande ist, seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen zu genügen. Die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten reicht für eine Zahlungseinstellung aus. Haben im fraglichen Zeitpunkt fällige Verbindlichkeiten erheblichen Umfangs bestanden, die bis zur Verfahrenseröffnung nicht mehr beglichen worden sind, ist regelmäßig von einer Zahlungseinstellung auszugehen (vgl. BGH, Urteil vom 08.01.2015, Az.: IX. ZR 203/12 m. w. N.).

b) Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze hat die Klagepartei eine Zahlungseinstellung bzw. (drohende) Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin zum Zeitpunkt des Abschlusses der Änderungsvereinbarung Mitte Mai 2008, zwischen dem 15. und 19.05.2008, nicht substantiiert dargetan.

Dabei hat der Senat auch berücksichtigt, dass eine Zahlungseinstellung aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender, in der Rechtsprechung entwickelter Beweisanzeichen gefolgert werden kann (vgl. BGH vom 08.01.2015 a. a. O.). Ausreichende Indizien, die einzeln oder in einer Gesamtschau ausreichend wären, liegen nicht vor.

Die Klagepartei hat auch nach entsprechendem Hinweis des Senats mit Beschluss vom 01.März 2016 eine Zahlungsunfähigkeit nicht substantiiert dargetan, so dass es insoweit auch keiner weiteren Beweisaufnahme bedurfte. Mangels Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes kommt es vorliegend auf eine Kenntnis der Beklagten von einem etwaigen Gläubigerbenachteilungsvorsatzes nicht an.

Eine Liquiditätsbilanz hat die Klagepartei - was auch nicht zwingend erforderlich gewesen wäre - nicht vorgelegt. Es liegen aber auch keine ausreichenden Indizien vor, die einzeln oder in der Gesamtschau eine Zahlungseinstellung bzw. Zahlungsunfähigkeit oder drohende Zahlungsunfähigkeit belegen würden.

aa) Soweit die Klagepartei eine Zahlungseinstellung mit den Forderungen der Beklagten zu 1) bzw. der P. GmbH (P.) begründet, wobei die fälligen Verbindlichkeiten gegenüber der Beklagten zu 1) jedenfalls zwischen 2,5 und 3,5 Millionen betragen hätten und im Jahre 2008 bis auf 4,5 Millionen angestiegen seien, können diese Forderungen eine Zahlungseinstellung nicht begründen, da es an der erforderlichen Fälligkeit der Forderungen im insolvenzrechtlichen Sinne fehlt. Eine Forderung ist nur dann zu berücksichtigen, wenn eine Gläubigerhandlung feststeht, aus er sich der Wille, vom Schuldner Erfüllung zu verlangen, im allgemeinen ergibt. Hierfür genügen sämtliche fälligkeitsbegründenden Handlungen des Gläubigers, gleich ob die Fälligkeit aus der ursprünglichen Vertragsabrede oder aus einer nach Erbringung der Leistung übersandten Rechnung herrührt. Das Merkmal des Einforderns dient dabei dem Zweck, solche fälligen Forderungen bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit auszuschließen, die rein tatsächlich - also auch ohne rechtlichen Bindungswillen oder erkennbarer Erklärung - gestundet sind (vgl. BGH WM 2013, 88 - 91).

Wie bereits ausgeführt, erfolgte im Rahmen der Änderungsvereinbarung Mitte Mai 2008 eine Stundung der bestehenden Rückstände. Die Stundung der Rückstände ist rechtsverbindlich im Nachgang des Schreibens der P. vom 15.05.2008 (Anlage CC 9/CC 25) erfolgt. Wie sich bereits aus dem Schreiben der P. vom 15.05.2008 (Anlage CC 9/CC 25) ergibt, hat diese auch im Namen der Beklagten die Rückstände aber bereits mit diesem besagten Schreiben bis zum 31. Mai 2008 faktisch ruhig gestellt, indem sie ausführte, dass sie bis zum 31. Mai keine Maßnahmen einleiten werden, um die überfälligen Beträge einzutreiben. Damit wurden die fälligen Rückstände der Insolvenzschuldnerin bei der P. bzw. bei der Beklagten zumindest faktisch gestundet mit der Folge, dass diese Forderungen zum Zeitpunkt des Abschlusses der Änderungsvereinbarung im Nachgang zu dem Schreiben vom 15.05.2008 gestundet waren und daher eine Zahlungseinstellung nicht begründen können. Soweit die Berufung argumentiert, dass bei einer Stundung Mitte Mai 2008 die Insolvenzschuldnerin dann nach ihrem eigenen Vortrag auch Zahlungen auf Rechnungen aus dem Zeitraum 31. März 2008 bis 14.05.2008 mit Zahlungen vom 16.05., 26.05., und 30.05.2008 unternommen hätte und dies gegen eine Stundung sprechen würde, da solche Zahlungen der Anfechtung unterliegen würden, erschließt sich dieser Vortrag nicht. Von dem Umstand, dass Rechtshandlungen der Anfechtung unterliegen, kann ein Schluss weder auf das Vorliegen noch auf das Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer Anfechtbarkeit gezogen werden. Die Zahlungen vom 16.05.2008 bis 30.05.2008 sind nicht streitgegenständlich.

Soweit die Berufung darauf abstellt, dass es sich um eine „erzwungene" Stundung gehandelt habe, hat das Erstgericht zutreffend dargelegt, dass der ausgeübte wirtschaftliche Druck, wie er sich z. B. aus dem Schreiben vom 15.05.2008 ergibt, nicht für eine erzwungene Stundung mit der Folge, dass eine inkongruente Deckung vorliegen würde, reicht. Es wurde jedenfalls kein Druck ausgeübt, der mit einer Ankündigung hoheitlicher Zwangsmaßnahmen vergleichbar gewesen wäre. Die Berufung stellt darauf ab, dass eine „völlige Aussichtslosigkeit" und die diesbezügliche Erkenntnis bei der Beklagten, die rückständigen Forderungen einziehen zu können, vorgelegen habe. Soweit die Berufung auf die e-mail vom 04.06.2008 (Anl. CC 12 + 13) verweist, erschließt sich nicht, wieso sich aus der zitierten Formulierung „muss ich noch machen" eine solche völlige Aussichtslosigkeit ergeben sollte. Die Berufung verliert sich letztlich hier in Spekulationen. Der Hinweis der Berufung auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 20.07.2011 (ZInsO 2011, 1701 - 1706) kann nicht zum Erfolg der Berufung führen, da der vom OLG Köln entschiedene Sachverhalt mit dem vorliegenden nicht vergleichbar ist. Bei der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln ging es nicht um eine Drohung mit der Einstellung von Leistungen, sondern um die Androhung eines Insolvenzantrags. Diese beiden Sachverhalte sind nicht vergleichbar.

bb) Weiterhin begründet die Berufung eine Zahlungseinstellung mit fälligen Forderungen der finanzierenden Bank in Höhe von 1,75 Millionen Euro. Die Beklagtenpartei hat diese vorgebrachten Forderungen bestritten und insbesondere gerügt, dass diese bereits nicht substantiiert dargelegt wurden. Diesem ist zuzustimmen. Die Klagepartei hat diese Forderung lediglich pauschal vorgebracht, ohne diese substantiiert darzulegen. Die Klägerin bringt vor, dass diese Forderung der Bank spätestens zum 01. Mai 2008 fällig gewesen sei. Damit war sie zum Zeitpunkt der Änderungsvereinbarung Mitte Mai 2008, zwischen dem 15. bis 19.05.2008, auch noch keine drei Wochen fällig.

cc) Der Vortrag bezüglich Forderungen der E. und einer V. GmbH ist völlig unsubstantiiert. Es fehlt neben der genauen Höhe auch jeglicher Vortrag bezüglich der Fälligkeit der Forderungen. Auch diese Forderungen können daher bei der Prüfung der Zahlungseinstellung nicht berücksichtigt werden.

dd) Entgegen der Ansicht der Berufung liegen keine Erklärungen der Insolvenzschuldnerin vor, nicht zahlen zu können. Eine solche Erklärung kann auch nicht dem Schreiben vom 15.05.2008 (Anl. CC 8) entnommen werden. Dort ist lediglich von einem Liquiditätsengpass die Rede, nicht davon, dass man überhaupt nicht zahlen kann.

ee) Soweit die Berufung anführt, dass sich die Insolvenzschuldnerin im Februar/März 2008 an die E. gewandt und auf erhebliche finanzielle Schwierigkeiten der F. Gruppen hingewiesen habe, dass es an die Substanz der Gruppe gehe, der das Wasser bis zum Hals stünde und bei dem Gespräch die Insolvenzschuldnerin keinen Zweifel daran gelassen habe, dass es für sie „um das Überleben gehe" ist zum einen zu berücksichtigen, dass auch darin keine klare Erklärung zu erkennen ist, dass man den Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen kann. Im Übrigen soll sich dieser Vorfall im Februar/März 2008 und damit mehrere Monate vor der Änderungsvereinbarung ereignet haben, so dass sich auch insoweit aufgrund des Zeitablaufs keine ausreichenden Schlüsse auf eine Zahlungseinstellung Mitte Mai 2008 ziehen lassen. Aber auch wenn man diesen Umstand als ein Indiz werten würde, würde dieses Indiz weder allein noch in Zusammenschau mit anderen Umständen, insbesondere wegen des Zeitablaufs genügen, um eine Zahlungseinstellung zu belegen.

ff) Die Berufung kann sich auch nicht auf eine schleppende und unvollständige Zahlungsweise durch die Insolvenzschuldnerin seit Ende 2007 entscheidungserheblich stützen. Die Berufung bezieht sich insbesondere auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.07.2013 (WM 2013, 1993 -1995) Der vorliegende Sachverhalt ist mit dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Sachverhalt nicht vergleichbar. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Sachverhalt ging es um die Nichtbegleichung von Sozialversicherungsbeiträgen. Die längere Nichtbegleichung von Sozialversicherungsbeiträgen bildet nach ständiger Rechtsprechung des BGH ein erhebliches Beweisanzeichen für eine Zahlungseinstellung (vgl. BGH a. a. O.). Vorliegend geht es um solche Verpflichtungen dagegen nicht. Entgegen der Fallgestaltung in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Sachverhalt zeigt sich dagegen nicht das Bild eines ersichtlich am Rande des finanzwirtschaftlichen Abgrunds operierenden Unternehmens. Dabei sind insbesondere auch die unstreitig erfolgten erheblichen Zahlungen der Insolvenzschuldnerin an die Beklagte zu 1) im Mai zu berücksichtigen. Die Berufung stellt dabei insbesondere darauf ab, dass nach den Aussagen der Zeugen die schleppende und unvollständige Zahlung durch die Schuldnerin bereits seit dem Jahr 2007 Thema zwischen den Parteien gewesen sei, ab 2008 der Ton schärfer geworden und Zahlungsläufe angemahnt worden seien. Dies ist viel zu unsubstantiiert als dass daraus ausreichende Schlüsse für eine Zahlungseinstellung gezogen werden könnten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Zeuge Dr. T. bei seiner Einvernahme vor dem Senat glaubhaft bekundete, dass die Zahlungspläne im Jahr 2007 mehr oder weniger eingehalten worden seien.

gg) Der Berufung ist zuzugeben, dass es sich bei den Leistungen der Beklagten um Service- und Energieleistungen und damit um existenznotwendige Betriebskosten handelte. Lässt ein gewerblich tätiger Schuldner monatelang einen Rückstand von erheblicher Höhe mit betriebsnotwendigen fortlaufenden Verbindlichkeiten aufkommen und zahlt er danach unregelmäßig einzelne Raten, ohne jedoch die Gesamtschuld verringern zu können, können diese Tatsachen auf eine Zahlungsunfähigkeit hinweisen (vgl. BGH WM 2015, 1339 - 1341). Vorliegend geht es aber insoweit wiederum um die Forderungen der Beklagten zu 1) bzw. der P.. Diese können zum Zeitpunkt der Änderungsvereinbarung im Zeitraum zwischen dem 15. und 19.05.2008 nicht berücksichtigt werden, da diese zu diesem Zeitpunkt zumindest tatsächlich gestundet waren. Auch vorher gab es Zahlungspläne, die nach den bereits angeführten Angaben des Zeugen Dr. T. mehr oder weniger eingehalten wurden.

Nach alledem kann unter Berücksichtigung aller Umstände eine Zahlungseinstellung und damit auch eine Zahlungsunfähigkeit bzw. drohende Zahlungsunfähigkeit zum Zeitpunkt des Abschlusses der Änderungsvereinbarung nicht sicher festgestellt werden. Auf die vom Erstgericht bejahte Frage, ob ein erfolgversprechendes Sanierungskonzept vorlag, kommt es nach alledem nicht an.

Die Änderungsvereinbarung ist nicht anfechtbar.

3. Die streitgegenständlichen drei Zahlungen sind nicht anfechtbar.

a) Anfechtungen nach §§ 130 InsO bzw. 132 InsO scheiden aus, da es sich um Bargeschäfte gemäß § 142 InsO handelte und diese nur anfechtbar sind, wenn die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 BGB gegeben sind.

b) Die Zahlungen an die Beklagte zu 1) können mangels eines Gläubigerbenachteilungsvorsatzes der Insolvenzschuldnerin auch nicht nach § 133 Abs. 1 InsO angefochten werden. Ein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz ist in aller Regel nicht gegeben, wenn der Schuldner in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine kongruente Gegenleistung für die von ihm empfangene Leistung erbringt, welche zur Fortführung seines eigenen Unternehmens nötig ist und damit den Gläubigern im allgemeinen nützt. Der subjektive Tatbestand kann mithin entfallen, wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit der potentiell anfechtbaren Rechtshandlung eine gleichwertige Gegenleistung in das Vermögen des Schuldners gelangt, also ein Leistungsaustausch ähnlich einem Bargeschäft stattfindet (vgl. BGH WM 2016, 282 - 286; BGH WM 2014, 1588 - 1592). Dabei kommt es nicht konkret darauf an darzulegen bzw. zu belegen, dass die Fortführung des Unternehmens den Gläubigern genutzt hat, sondern es ist nach der Rechtsprechung des Bundegerichtshofs lediglich erforderlich, dass die Fortführung den Gläubigern im allgemeinen nützt, was vorliegend zu bejahen ist. Bei den streitgegenständlichen Energie- und Serviceleistungen handelte es sich um existenznotwendige Betriebsleistungen. Ohne die erforderliche Energie wäre eine Fortführung des Unternehmens schlagartig nicht mehr möglich gewesen mit der Folge eines sofortigen Produktionsausfalls.

Im Übrigen wird bezüglich der fehlenden Darlegung einer Zahlungseinstellung bzw. Zahlungsunfähigkeit auf die obigen Ausführungen unter 2. verwiesen.

Nach alledem hat das Erstgericht zu Recht die Klage abgewiesen und die Berufung war als unbegründet zurückzuweisen.

III. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

IV. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 1 ZPO nicht vorliegen. Der Senat weicht insbesondere nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab, sondern folgt dieser.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Bamberg Endurteil, 13. Dez. 2016 - 5 U 209/13

Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Bamberg Endurteil, 13. Dez. 2016 - 5 U 209/13

Referenzen - Gesetze

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
Oberlandesgericht Bamberg Endurteil, 13. Dez. 2016 - 5 U 209/13 zitiert 14 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 540 Inhalt des Berufungsurteils


(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Insolvenzordnung - InsO | § 133 Vorsätzliche Benachteiligung


(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Tei

Insolvenzordnung - InsO | § 130 Kongruente Deckung


(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, 1. wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, we

Insolvenzordnung - InsO | § 131 Inkongruente Deckung


(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte, 1. wenn die Handlung im letzten Monat

Insolvenzordnung - InsO | § 17 Zahlungsunfähigkeit


(1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit. (2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner sei

Insolvenzordnung - InsO | § 142 Bargeschäft


(1) Eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, ist nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen des § 133 Absatz 1 bis 3 gegeben sind und der andere Teil erkannt hat, dass der Schuldner un

Insolvenzordnung - InsO | § 132 Unmittelbar nachteilige Rechtshandlungen


(1) Anfechtbar ist ein Rechtsgeschäft des Schuldners, das die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt, 1. wenn es in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit des Rechtsge

Referenzen - Urteile

Oberlandesgericht Bamberg Endurteil, 13. Dez. 2016 - 5 U 209/13 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Urteil, 17. Dez. 2015 - IX ZR 287/14

bei uns veröffentlicht am 17.12.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 287/14 Verkündet am: 17. Dezember 2015 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO § 130 Abs.

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(1) Eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, ist nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen des § 133 Absatz 1 bis 3 gegeben sind und der andere Teil erkannt hat, dass der Schuldner unlauter handelte.

(2) Der Austausch von Leistung und Gegenleistung ist unmittelbar, wenn er nach Art der ausgetauschten Leistungen und unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs in einem engen zeitlichen Zusammenhang erfolgt. Gewährt der Schuldner seinem Arbeitnehmer Arbeitsentgelt, ist ein enger zeitlicher Zusammenhang gegeben, wenn der Zeitraum zwischen Arbeitsleistung und Gewährung des Arbeitsentgelts drei Monate nicht übersteigt. Der Gewährung des Arbeitsentgelts durch den Schuldner steht die Gewährung dieses Arbeitsentgelts durch einen Dritten nach § 267 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleich, wenn für den Arbeitnehmer nicht erkennbar war, dass ein Dritter die Leistung bewirkt hat.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

(1) Anfechtbar ist ein Rechtsgeschäft des Schuldners, das die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt,

1.
wenn es in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit des Rechtsgeschäfts der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der andere Teil zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn es nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der andere Teil zur Zeit des Rechtsgeschäfts die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(2) Einem Rechtsgeschäft, das die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt, steht eine andere Rechtshandlung des Schuldners gleich, durch die der Schuldner ein Recht verliert oder nicht mehr geltend machen kann oder durch die ein vermögensrechtlicher Anspruch gegen ihn erhalten oder durchsetzbar wird.

(3) § 130 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, ist nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen des § 133 Absatz 1 bis 3 gegeben sind und der andere Teil erkannt hat, dass der Schuldner unlauter handelte.

(2) Der Austausch von Leistung und Gegenleistung ist unmittelbar, wenn er nach Art der ausgetauschten Leistungen und unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs in einem engen zeitlichen Zusammenhang erfolgt. Gewährt der Schuldner seinem Arbeitnehmer Arbeitsentgelt, ist ein enger zeitlicher Zusammenhang gegeben, wenn der Zeitraum zwischen Arbeitsleistung und Gewährung des Arbeitsentgelts drei Monate nicht übersteigt. Der Gewährung des Arbeitsentgelts durch den Schuldner steht die Gewährung dieses Arbeitsentgelts durch einen Dritten nach § 267 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleich, wenn für den Arbeitnehmer nicht erkennbar war, dass ein Dritter die Leistung bewirkt hat.

(1) Anfechtbar ist ein Rechtsgeschäft des Schuldners, das die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt,

1.
wenn es in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit des Rechtsgeschäfts der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der andere Teil zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn es nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der andere Teil zur Zeit des Rechtsgeschäfts die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(2) Einem Rechtsgeschäft, das die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt, steht eine andere Rechtshandlung des Schuldners gleich, durch die der Schuldner ein Recht verliert oder nicht mehr geltend machen kann oder durch die ein vermögensrechtlicher Anspruch gegen ihn erhalten oder durchsetzbar wird.

(3) § 130 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

(1) Anfechtbar ist ein Rechtsgeschäft des Schuldners, das die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt,

1.
wenn es in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit des Rechtsgeschäfts der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der andere Teil zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn es nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der andere Teil zur Zeit des Rechtsgeschäfts die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(2) Einem Rechtsgeschäft, das die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt, steht eine andere Rechtshandlung des Schuldners gleich, durch die der Schuldner ein Recht verliert oder nicht mehr geltend machen kann oder durch die ein vermögensrechtlicher Anspruch gegen ihn erhalten oder durchsetzbar wird.

(3) § 130 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(1) Eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, ist nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen des § 133 Absatz 1 bis 3 gegeben sind und der andere Teil erkannt hat, dass der Schuldner unlauter handelte.

(2) Der Austausch von Leistung und Gegenleistung ist unmittelbar, wenn er nach Art der ausgetauschten Leistungen und unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs in einem engen zeitlichen Zusammenhang erfolgt. Gewährt der Schuldner seinem Arbeitnehmer Arbeitsentgelt, ist ein enger zeitlicher Zusammenhang gegeben, wenn der Zeitraum zwischen Arbeitsleistung und Gewährung des Arbeitsentgelts drei Monate nicht übersteigt. Der Gewährung des Arbeitsentgelts durch den Schuldner steht die Gewährung dieses Arbeitsentgelts durch einen Dritten nach § 267 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleich, wenn für den Arbeitnehmer nicht erkennbar war, dass ein Dritter die Leistung bewirkt hat.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 287/14
Verkündet am:
17. Dezember 2015
Kluckow
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Eine in der kritischen Zeit geschlossene Kongruenzvereinbarung, die einen Baraustausch
ermöglichen soll, kann als solche nicht Gegenstand der
Deckungsanfechtung sein (Bestätigung von BGH, Urteil vom 17. Juli 2014
- IX ZR 240/13, WM 2014, 1588).
Eine Kongruenzvereinbarung kann bis zu dem Zeitpunkt getroffen werden, zu dem
einer der Vertragspartner nicht nur eine erste Leistungshandlung vorgenommen,
sondern einen ersten Leistungserfolg herbeigeführt hat. Werden im Rahmen eines
Werkvertrages Baumaterialien von dem Auftragnehmer lediglich an die Baustelle gebracht
, aber nicht eingebaut, fehlt es an einem ersten Leistungserfolg.
ECLI:DE:BGH:2015:171215UIXZR287.14.0

BGB § 321 Die Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse seines Vertragspartners berechtigt den Vorleistungspflichtigen, nicht nur eine schon in Gang gesetzte Leistung zu unterbrechen, sondern sie rückgängig zu machen, solange der Leistungserfolg noch nicht eingetreten ist.
BGH, Urteil vom 17. Dezember 2015 - IX ZR 287/14 - OLG München LG München II
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Schoppmeyer

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. November 2014 aufgehoben.
Die Berufung gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts München II vom 11. Juni 2014 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger ist Verwalter in dem auf den Antrag vom 21. November 2011 über das Vermögen der B. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) am 1. Februar 2012 eröffneten Insolvenzverfahren.
2
Die I. (nachfolgend: I. ) schloss mit der Schuldnerin einen Werkvertrag über Bauar- beiten, die den "Brückenbau H. " nahe I. betrafen. Als Subunternehmer für die von ihr geschuldete Erstellung und Montage von etwa 200 m Straßengeländer setzte die Schuldnerin durch einen eigenständigen Vertrag den Beklagten ein. Auf der Grundlage einer nachträglich getroffenen Übereinkunft , derzufolge die I. den von der Schuldnerin zu begleichenden Werklohn unmittelbar an den Beklagten entrichten sollte, überwies die I. an diesen am 18. November 2011 einen Betrag von 35.243,97 €.
3
Der Kläger nimmt den Beklagten im Wege der Insolvenzanfechtung auf Erstattung dieser Zahlung in Anspruch. Das Berufungsgericht hat der erstinstanzlich abgewiesenen Klage stattgegeben. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


4
Die unbeschränkt zugelassene Revision ist begründet.

I.


5
Das Berufungsgericht hat die Klageforderung aus § 143 Abs. 1, § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO hergeleitet und zur Begründung ausgeführt:
6
Grundsätzlich stelle die Direktzahlung durch den Auftraggeber an den Subunternehmer seines Auftragnehmers eine inkongruente Leistung dar, weil der Subunternehmer keinen Anspruch gegen den Auftragnehmer auf Zahlung durch den Auftraggeber habe. Dieser Rechtsfolge könnten Bauherr, Auftraggeber und Subunternehmer durch Abschluss einer Kongruenzvereinbarung entgehen , die in Abänderung der ursprünglichen Verträge bestimme, dass der Subunternehmer eine Direktzahlung durch den Auftraggeber erlangen könne. Die Anfechtbarkeit einer solchen Vereinbarung bestimme sich nach dem Zeitpunkt , zu dem sie geschlossen werde. Die Vertragspartner könnten, ohne den Charakter der Bardeckung zu gefährden, eine Abänderungsvereinbarung treffen , bevor die erste Leistung eines der Vertragsbeteiligten erbracht sei.
7
Die dreiseitige Vertragsänderung sei hier erst in Kraft getreten, als wesentliche Teile der Leistung des Beklagten bereits erbracht gewesen seien. Der Beklagte habe nach eigener Darstellung vor Abschluss der Kongruenzvereinbarung vom 10. November 2011 bereits am 8. und 9. November 2011 durch die Anlieferung der vorgefertigten Geländerteile auf der Baustelle eine nach außen erkennbare Leistung erbracht. Es komme nicht auf den erst kurz vor dem Abschluss der Arbeiten liegenden, durch Verbindung bewirkten Eigentumsübergang an den Geländerteilen an. Vielmehr habe der Beklagte bereits durch die Anlieferung und Lagerung der Geländerteile auf dem Brückenbau nach außen hin mit der unmittelbaren Leistungserbringung begonnen, die einer kongruenten Vertragsänderung entgegenstehe.

II.


8
Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Klage ist unbegründet, weil der Beklagte aufgrund einer rechtzeitig getroffenen dreiseitigen Vereinbarung eine kongruente Deckung erlangt hat (§ 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO), die als Bargeschäft gemäß § 142 InsO der Anfechtung entzogen ist. Der daneben allein noch in Betracht kommende Anfechtungstatbestand des § 133 Abs. 1 BGB greift ebenfalls nicht durch.
9
1. Die Zahlung der I. an die Beklagte beruht als mittelbare Zuwendung auf einer Rechtshandlung der Schuldnerin.
10
a) Rechtshandlungen sind als mittelbare Zuwendungen anfechtbar, bei denen eine unmittelbare Leistung an den Empfänger, die ohne weiteres anfechtbar wäre, durch Einschalten eines Leistungsmittlers umgangen wird. Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn der Schuldner einen Drittschuldner anweist, die von diesem geschuldete Leistung nicht ihm, sondern einem Gläubiger des Schuldners zu erbringen. Für die Anfechtbarkeit reicht es aus, dass der Gegenwert für das, was über die Mittelsperson an den Gläubiger gelangt ist, aus dem Vermögen des Leistenden stammt. Mittelbare Zuwendungen sind so zu behandeln, als habe der Angewiesene an den Anweisenden geleistet und dieser sodann seinen Gläubiger befriedigt (BGH, Urteil vom 16. November 2007 - IX ZR 194/04, BGHZ 174, 228 Rn. 25; Beschluss vom 15. September 2014 - II ZR 442/13, ZInsO 2015, 1216 Rn. 22).
11
b) Im Streitfall ist die Schuldnerin mit der I. dahin übereingekommen, dass diese die der Schuldnerin zustehende Vergütung durch Zahlung an die Beklagte begleicht. Der Gegenwert der von der I. bewirkten Zahlung rührt mithin aus dem Vermögen der Schuldnerin, so dass eine mittelbare Zuwendung der Schuldnerin an den Beklagten vorliegt.
12
2. Ferner hat die Zahlung der I. an den Beklagten eine Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO) ausgelöst.
13
a) Eine Gläubigerbenachteiligung ist gegeben, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert hat, mithin wenn sich die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - IX ZR 280/13, WM 2014, 1868 Rn. 12). Die Gesamtheit der Insolvenzgläubiger wird nicht benachteiligt, wenn ein Dritter eine Verbindlichkeit des späteren Insolvenzschuldners mit Mitteln begleicht, die nicht in dessen haftendes Vermögen gelangt sind (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - IX ZR 147/07, WM 2008, 2224 Rn. 9; Urteil vom 21. Juni 2012 - IX ZR 59/11, WM 2012, 1448 Rn. 12). Bei einer Zahlung des Schuldners durch Einschaltung eines Dritten ist zwischen der Anweisung auf Schuld und der Anweisung auf Kredit zu unterscheiden. Bei einer Anweisung auf Schuld tilgt der Angewiesene mit der von dem Schuldner als Anweisendem veranlassten Zahlung an den Empfänger eine eigene, gegenüber dem Schuldner bestehende Verbindlichkeit, so dass sich im Verlust dieser Forderung eine Gläubigerbenachteiligung äußert. Im Rahmen einer Anweisung auf Kredit nimmt der Angewiesene die Zahlung an den Empfänger hingegen ohne eine Verpflichtung gegenüber dem anweisenden Schuldner vor. Da dem Angewiesenen aus der Tilgung der gegen den Schuldner gerichteten Verbindlichkeit unmittelbar eine Rückgriffsforderung gegen diesen erwächst, scheidet eine Gläubigerbenachteiligung aus, weil sich in der Person des Schuldners ein bloßer Gläubigerwechsel verwirklicht (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2008, aaO; Urteil vom 21. Juni 2012, aaO; vom 20. November 2014 - IX ZR 13/14, WM 2015, 53 Rn. 22).
14
b) Vorliegend ist die Masse durch die Zahlung der I. und Hauptauftraggeberin an den Beklagten als Subunternehmer der Schuldnerin und Auf- tragnehmerin verkürzt worden. Die I. hat durch ihre Leistung nicht nur die Werklohnforderung des Beklagten gegen die Schuldnerin, sondern aufgrund der entsprechenden Einwilligung der Schuldnerin auch deren Werklohnforderung gegen die I. in Höhe der Direktzahlung nach § 362 Abs. 2, § 185 Abs. 1 BGB zum Erlöschen gebracht. Die Zahlung erfolgte somit zur Erfüllung einer eigenen Verbindlichkeit der I. gegenüber der Schuldnerin. Damit liegt keine Anweisung auf Kredit, sondern eine Anweisung auf Schuld vor, bei welcher eine Gläubigerbenachteiligung gegeben ist.
15
3. Jedoch ist die Zahlung der I. an den Beklagten aufgrund einer nachträglichen Vereinbarung als kongruente (§ 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO) Deckung , die auf einem Bargeschäft (§ 142 InsO) beruht, der Anfechtung entzogen. Ein vertraglicher Anspruch auf die Direktzahlung kann - was die Revision mit Erfolg rügt - auf die zwischen der Schuldnerin, der I. und dem Beklagten geschlossene dreiseitige Vereinbarung vom 10. November 2011 gestützt werden , weil diese zustande kam, bevor der Beklagte mit der Ausführung seiner Werkleistung begonnen hatte.
16
a) Grundsätzlich bildet eine Direktzahlung durch den Auftraggeber an den Subunternehmer oder Lieferanten seines Auftragnehmers eine inkongruente Leistung im Sinne von § 131 Abs. 1 InsO. Subunternehmer und Lieferant haben aufgrund ihres Werk- oder Werklieferungsvertrages regelmäßig keinen Anspruch gegen den Auftragnehmer auf Zahlung des Werklohns oder des Kaufpreises durch den Auftraggeber. Die Insolvenzgläubiger benachteiligende nicht geschuldete Direktzahlungen, die ein Dritter auf Anweisung des Schuldners erbringt, sind, wenn sie - wie im Streitfall - innerhalb des letzten Monats vor Antragstellung erfolgen, dem Empfänger gegenüber grundsätzlich als inkongruen- te Deckung anfechtbar (BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - IX ZR 240/13, WM 2014, 1588 Rn. 17 mwN).
17
b) Die Direktzahlung der I. an den Beklagten ist jedoch als kongruent zu bewerten, weil sie auf einer dreiseitigen Vereinbarung beruht. Diese Kongruenzvereinbarung ist, weil sie eine Bardeckung bezweckte, als solche nicht der Anfechtung nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO unterworfen.
18
aa) Ein Abänderungsvertrag stellt keine wirksame Kongruenzvereinbarung für spätere Direktzahlungen dar, wenn er seinerseits anfechtbar ist (BGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - IX ZR 240/13, WM 2014, 1588 Rn. 19). Grundsätzlich unterliegen Kongruenzvereinbarungen, die in der kritischen Zeit getroffen werden , als Rechtshandlungen, die eine Deckung ermöglichen, nach Maßgabe der §§ 130, 131 InsO der Anfechtung (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2006 - IX ZR 67/02, BGHZ 166, 125 Rn. 39 f; vom 7. Mai 2013 - IX ZR 113/10, WM 2013, 1361 Rn. 13). Die hier verabredete dreiseitige Vereinbarung vom 10. November 2011 erfüllt die Voraussetzungen der Anfechtung nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO, weil sie im letzten Monat vor der Antragstellung zustande kam und der Beklagte einen Anspruch auf eine solche, die übrigen Gläubiger der Schuldnerin benachteiligende Sicherung seiner Vergütungsforderung nicht hatte (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2014 - IX ZR 13/14, WM 2015, 53 Rn. 24 mwN).
19
bb) Eine Kongruenzvereinbarung ist allerdings nur dann gemäß §§ 130, 131 InsO anfechtbar, wenn dadurch die Kongruenz einer Deckung hergestellt werden soll, die nicht auf der Grundlage eines privilegierten Bargeschäfts stattfindet. Die Tatbestände der §§ 130, 131 InsO sollen dagegen nicht solche Fälle erfassen, in denen ein schuldrechtlicher Vertrag im Sinne des § 132 InsO sofort bargeschäftlich erfüllt wird. Da bei einem Bargeschäft (§ 142 InsO) eine unmit- telbare Gläubigerbenachteiligung ausscheidet, würde der Zweck des § 132 InsO verfehlt, wenn die Erfüllung eines nicht unmittelbar benachteiligenden und deshalb nach § 132 InsO unanfechtbaren Deckungsgeschäfts als Deckungshandlung anfechtbar wäre. Deshalb verdrängt die Vorschrift des § 132 InsO bei Abschluss einer Kongruenzvereinbarung die Regelung des § 131 InsO, wenn hierdurch eine Sicherung oder Befriedigung auf der Grundlage eines privilegierten Bargeschäfts ermöglicht wird (vgl. Jaeger/Henckel, InsO, § 131 Rn. 4; § 142 Rn. 2; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 3. Aufl., § 142 Rn. 23; Ganter, ZIP 2012, 2037, 2038 oben; ebenso BGH, Urteil vom 30. September 1993 - IX ZR 227/92, BGHZ 123, 320, 323 zu § 30 Nr. 1 Fall 1 KO). Nach Sinn und Zweck der §§ 132, 142 InsO ist eine abändernde Kongruenzvereinbarung, durch die ein Bargeschäft erst ermöglicht wird, mithin der Deckungsanfechtung entzogen (BGH, Urteil vom 17. Juli 2014, aaO Rn. 21). Die nachträgliche Kongruenzvereinbarung unterfällt regelmäßig auch nicht der Anfechtung nach § 132 InsO, weil sie infolge der damit verbundenen Leistungserbringung durch den späteren Anfechtungsgegner die Forderung des Schuldners gegen seinen Vertragspartner erst werthaltig machte und deshalb die Gläubiger nicht unmittelbar benachteiligte (BGH, Urteil vom 17. Juli 2014, aaO Rn. 23).
20
c) Bei dieser Sachlage konnten die Vertragspartner den Inhalt ihrer Vereinbarungen noch anfechtungsfest abändern, um in den Genuss einer nach §§ 130, 142 InsO anfechtungsrechtlich privilegierten Bardeckung zu gelangen, wenn sie die Abänderungsvereinbarung trafen, bevor die erste Leistung eines Vertragsteils erbracht worden war (BGH, Urteil vom 30. September 1993, aaO S. 328 f; vom 10. Mai 2007 - IX ZR 146/05, WM 2007, 1181 Rn. 14; vom 17. Juli 2014, aaO Rn. 21). Dies ist im Streitfall rechtzeitig geschehen, weil die dreiseitige Vereinbarung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts am 10. November 2011 zustande kam, bevor der Beklagte durch die Montage der Geländer einen ersten Werkleistungserfolg erbracht hatte.
21
aa) Eine Bardeckung ist gemäß § 142 InsO eine Leistung des Schuldners , für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt. Durch die Worte "für die" wird ausgedrückt, dass eine Bardeckung nur vorliegt, wenn Leistung und Gegenleistung durch Parteivereinbarung miteinander verknüpft sind. Nur eine der Parteivereinbarung entsprechende Leistung ist kongruent und geeignet, den Bargeschäftseinwand auszufüllen (BGH, Urteil vom 23. September 2010 - IX ZR 212/09, WM 2010, 1986 Rn. 26; vom 10. Juli 2014 - IX ZR 192/13, BGHZ 202, 59 Rn. 10). Maßgebender Zeitpunkt für das Vorliegen eines Bargeschäfts ist derjenige, in dem die zeitlich erste Leistung eines Vertragsteils erbracht wird. Bis dahin können die Beteiligten den Inhalt ihrer Vereinbarungen noch abändern, ohne den Charakter der Bardeckung zu gefährden (BGH, Urteil vom 30. September 1993, aaO S. 328 f; vom 10. Mai 2007, aaO; vom 17. Juli 2014 - IX ZR 240/13, WM 2014, 1588 Rn. 21; vom 20. November 2014 - IX ZR 13/14, WM 2015, 53 Rn. 24 aE). Hat hingegen eine Partei - gleich ob der Schuldner oder sein Gläubiger - schon vorgeleistet, erscheint jede nachträgliche Änderung allein mit Bezug auf die Art der Gegenleistung im Hinblick auf die Gleichbehandlung aller Gläubiger als verdächtig (BGH, Urteil vom 30. September 1993, aaO).
22
bb) Im Streitfall wurde die Kongruenzvereinbarung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts getroffen, bevor der Beklagte einen ersten Leistungserfolg bewirkt hatte.
23
(1) Nach der Senatsrechtsprechung kann eine Kongruenzvereinbarung noch geschlossen werden, wenn im Rahmen eines Werklieferungsvertrages (§ 651 BGB) bestellte Türen und Fenster zwar bereits gefertigt, jedoch noch nicht ausgeliefert worden waren (BGH, Urteil vom 17. Juli 2014, aaO Rn. 22). Ebenso hat der Senat bei einem Werkvertrag (§ 631 Abs. 1 BGB) eine Kongruenzvereinbarung als rechtzeitig erachtet, sofern Trennwände gefertigt, aber noch nicht ausgeliefert und eingebaut worden waren (BGH, Urteil vom 10. Mai 2007, aaO Rn. 14). Diese Entscheidungen verdeutlichen, dass nicht bereits die Vornahme einer ersten Leistungshandlung, sondern der durch den Verpflichteten veranlasste Eintritt eines ersten Leistungserfolges die zeitliche Zäsur für den Abschluss einer Kongruenzvereinbarung verkörpert. In Einklang mit diesem Verständnis kann bei einer nach Baufortschritt bemessenen Entlohnung eines Bauunternehmers ein Bargeschäft gegeben sein, weil die abschnittsweise gewährte Vergütung an erbrachte Werkleistungen anknüpft (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 2006 - IX ZR 158/05, BGHZ 167, 190 Rn. 34).
24
(2) Folgerichtig ist bei der Prüfung, ob eine Kongruenzvereinbarung rechtzeitig geschlossen wurde, je nach Vertragsart und den im Einzelfall vereinbarten Pflichten auf den Eintritt des ersten von einem Vertragsteil bewirkten Leistungserfolges abzustellen. Bei einem gegenseitigen Vertrag ist ein Leistungserfolg stets eingetreten, soweit ein Vertragspartner die von ihm geschuldete geldwerte Vergütung entrichtet hat. Fehlt es daran, kommt es darauf an, ob der Vertragsgegner einen ersten Leistungserfolg bewerkstelligt hat. Handelt es sich um einen Kaufvertrag, wird ein solcher, der Beachtlichkeit einer Kongruenzvereinbarung entgegenstehender Leistungserfolg durch den Verkäufer mit der Übergabe der Kaufsache verwirklicht (§ 433 Abs. 1 Satz 1 BGB). Unter Anknüpfung an den ersten Leistungserfolg kann bei einem Mietvertrag eine bargeschäftliche Kongruenzvereinbarung nicht mehr geschlossen werden, sobald der Vermieter die Mietsache bezüglich des maßgeblichen Zeitabschnitts zum Gebrauch überlassen hat (§ 535 Abs. 1 Satz 1 BGB). Im Rahmen eines Dienstver- trages (§ 611 Abs. 1 BGB) scheidet eine Kongruenzvereinbarung ab Aufnahme der Tätigkeit durch den Dienstverpflichteten aus. Bei Abwicklung eines Werkvertrages (§ 631 BGB) ist für eine Kongruenzvereinbarung kein Raum, sobald der Unternehmer eine erste Werkleistung geschaffen hat.
25
(3) Die zeitliche Anknüpfung von Kongruenzvereinbarungen nicht an die Leistungshandlung, sondern an den Leistungserfolg ist im Blick auf die Regelung des § 321 BGB, die dem Vorleistungspflichtigen bei einem Vermögensverfall seines Vertragspartners besondere Rechte gewährt, allein sachgerecht. Die Befürchtung einer Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse seines Vertragspartners berechtigt den Vorleistungspflichtigen, nicht nur eine schon in Gang gesetzte Leistung zu unterbrechen, sondern sie weitergehend im Sinne eines Anhalte- oder Stoppungsrechts rückgängig zu machen, solange der Leistungserfolg noch nicht eingetreten ist (BGH, Urteil vom 4. Mai 1960 - V ZR 163/58, LM Nr. 4 zu § 454 BGB; Bamberger/Roth/Grothe, BGB, 3. Aufl., § 321 Rn. 9; Staudinger/Schwarze, BGB, 2015, § 321 Rn. 68; Soergel/Gsell, BGH, 13. Aufl., § 321 Rn. 50; Dauner-Lieb/Langen/Tettinger, BGB, 2. Aufl., § 321 Rn. 10; JurisPK-BGB/Alpmann, 7. Aufl., § 321 Rn. 21; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 321 Rn. 8; Erman/Westermann, BGB, 14. Aufl., § 321 Rn. 13). Demgemäß kann der Verkäufer zum Versand gegebene Ware zurückrufen und damit deren Auslieferung verhindern (Soergel/Gsell, aaO; Dauner-Lieb/ Langen/Tettinger, aaO; Palandt/Grüneberg, aaO). Desgleichen ist der Werkunternehmer berechtigt, noch nicht eingebaute Materialien von der Baustelle zu entfernen (Kuffer/Wirth/Koenen, Bau- und Architektenrecht, 4. Aufl., 7. Kapitel E. Rn. 40 ff). Darf der Vorleistungsverpflichtete seine Leistung mangels Eintritt eines Leistungserfolgs noch zurückziehen, kann ihm der Abschluss einer Kongruenzvereinbarung nicht unter Berufung auf eine erbrachte Leistung verwehrt werden. Vielmehr fehlt es bis zum Erreichen der Schwelle eines ersten Leistungserfolges mangels einer geschützten vertraglichen Rechtsposition des Vertragsgegners (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2015 - IX ZR 174/13, WM 2015, 620 Rn. 18) an dem Beginn eines Leistungsaustauschs, der die Berücksichtigung einer Kongruenzabrede verbieten könnte.
26
(4) Nach diesen Grundsätzen konnte im Streitfall mangels Eintritt eines ersten Leistungserfolges noch am 10. November 2011 eine Kongruenzvereinbarung ausbedungen werden.
27
Ausweislich des mit der Schuldnerin geschlossenen Nachunternehmervertrages hatte der Beklagte von ihm zu stellende Straßengeländer auf der von der I. errichteten Brücke einzubauen, die ein Gebäude im Sinne des § 94 Abs. 2 BGB bildet (vgl. OLG Karlsruhe, NJW 1991, 926; MünchKomm-BGB/ Stresemann, 7. Aufl., § 94 Rn. 21; Staudinger/Jickeli/Stieper, BGB, 2012, § 94 Rn. 23). Mit dem Einfügen der Geländer in die Brücke (§ 94 Abs. 2 BGB) und dem damit verbundenen Eigentumsübergang (§ 946 BGB) hätte der Beklagte einen ersten Leistungserfolg vollzogen. Eingefügt ist ein Bestandteil, der an eine für ihn bestimmte Stelle eingepasst wird, wenn eine Verbindung mit den ihn umschließenden Stücken hergestellt wird (RGZ 56, 288, 290 f). Da lediglich eine enge und keine feste Verbindung verlangt wird, genügt es, wenn infolge ihrer Schwere selbständig tragende Bauteile in speziell für sie gefertigte Fundamente eingelassen werden (BGH, Urteil vom 16. November 1973 - V ZR 1/72, WM 1974, 126, 127; vom 10. Februar 1978 - V ZR 33/76, NJW 1978, 1311; vom 27. September 1978 - V ZR 36/77, NJW 1979, 712).
28
Unstreitig hatte der Beklagte die zu montierenden Geländer am 8. und 9. November 2011 auf die Baustelle "abgeladen" sowie "aufgestellt und ausgerichtet". Allein durch diese Maßnahmen wurden die instabilen Geländer nicht in die Brücke eingefügt, weil sie noch nicht mit den Verbundankern an den Brückenkappen verfugt worden waren. Infolge des bloßen Nebeneinanders der beiden Baukörper war es noch nicht zu einer technischen Inanspruchnahme der Brücke für bauliche Zwecke gekommen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 1961 - V ZR 30/60, BGHZ 36, 46, 51). Der Beklagte hat mit der Maßnahme der Anlieferung und Aufstellung der Brückengeländer, die für sich genommen nicht die Anforderungen des § 94 Abs. 2 BGB ausfüllt (vgl. MünchKomm-BGB/ Stresemann, aaO § 94 Rn. 22; Staudinger/Jickeli/Stieper, aaO, Rn. 24; Soergel/ Marly, BGB, 13. Aufl., § 94 Rn. 28), keinen ersten Leistungserfolg verwirklicht. Vielmehr wäre erst mit Aufnahme des Einbaus der Geländer in die Brücke und dem damit verbundenen Eigentumsübergang ein Leistungserfolg eingetreten. Die Kongruenzvereinbarung wurde jedoch nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien - von dem Kläger wurde insoweit keine Gegenrüge erhoben (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 1975 - IX ZR 166/73, juris Rn. 12) - rechtzeitig getroffen, bevor der Beklagte die Montage der Geländer in Angriff nahm.
29
cc) Die Kongruenzabrede wurde zwischen der Schuldnerin und dem Beklagten unter Einbeziehung der I. vereinbart. Eine Mitwirkung der I. war geboten, weil der Beklagte den Abschluss der Übereinkunft davon abhängig gemacht hatte, dass zu seinen Gunsten ein eigener Zahlungsanspruch gegen die I. begründet wurde.
30
(1) Inkongruent ist die vom Schuldner durch Anweisung einer Zwischenperson erwirkte mittelbare Zahlung an einen seiner Gläubiger unabhängig davon , ob ein eigenes Forderungsrecht des Gläubigers begründet wurde (BGH, Urteil vom 9. Januar 2003 - IX ZR 85/02, WM 2003, 398, 400). Begnügt sich der Gläubiger mit einer Drittzahlung aufgrund einer vorweggenommenen Zahlungsanweisung an den Auftraggeber, ohne dass für ihn ein eigenes Forderungsrecht gegen den Dritten geschaffen wird, bedarf es lediglich des Abschlusses einer Kongruenzvereinbarung zwischen ihm und dem Schuldner (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 2008 - IX ZR 2/05, WM 2008, 2377 Rn. 13).
31
(2) Anders verhält es sich, wenn der Gläubiger weitergehend verlangt, dass durch die Kongruenzvereinbarung in seiner Person ein selbständiges Forderungsrecht gegen den Dritten erzeugt wird (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 2005 - IX ZR 24/04, WM 2005, 1033, 1034; vom 20. Januar 2011 - IX ZR 58/10, WM 2011, 371 Rn. 13). Einem von dem Auftragnehmer beauftragten Subunternehmer steht - auch im Anwendungsbereich des § 16 Abs. 6 VOB/B - kein Direktanspruch auf Zahlung durch den Auftraggeber zu (BGH, Urteil vom 20. November 2014 - IX ZR 13/14, WM 2015, 53 Rn. 14; Jaeger/Heckel, InsO, § 131 Rn. 15; MünchKomm-InsO/Kayser, 3. Aufl., § 131 Rn. 35a). Da im Streitfall nach der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Auslegung des Berufungsgerichts zugunsten des Beklagten ein eigener Zahlungsanspruch gegen die I. begründet werden sollte, bedurfte es deren Mitwirkung, um eine selbständige Verpflichtung zugunsten des Beklagten zu schaffen (BGH, Urteil vom 21. April 2005, aaO; vom 20. November 2014, aaO Rn. 24; ebenso BGH, Urteil vom 10. Mai 2007 - IX ZR 146/05, WM 2007, 1181 Rn. 13 und vom 17. Juli 2014 - IX ZR 240/13, WM 2014, 1588 Rn. 18). Eine persönliche Verpflichtung der I. erfolgte unstreitig am 10. November 2011.
32
dd) Die Kongruenzvereinbarung ist nicht gemäß § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar , weil die Schuldnerin nicht mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt hat. Die Schuldnerin wollte durch die dreiseitige Vereinbarung lediglich erreichen, dass das Bauvorhaben im Interesse aller Beteiligter fortgesetzt wird (BGH, Urteil vom 17. Juli 2014, aaO Rn. 25).
33
d) Bei dieser Sachlage ist die von der Schuldnerin unter Einschaltung der I. erbrachte Zahlung nur nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO anfechtbar. Da jedoch die zeitlichen Gegebenheiten eines Baraustauschs, Beginn der Montage nach dem 10. November 2011 und Vergütung der zwischenzeitlich fertiggestellten Werkleistung am 18. November 2011, vorliegen, scheidet gemäß § 142 InsO eine Anfechtung aus.
34
4. Schließlich können die Zahlungen an die Beklagte mangels eines Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes der Schuldnerin nicht nach § 133 Abs. 1 InsO angefochten werden. Der subjektive Tatbestand entfällt regelmäßig, wenn - wie hier - im unmittelbaren Zusammenhang mit den potentiell anfechtbaren Rechtshandlungen eine gleichwertige Gegenleistung in das Vermögen des Schuldners gelangt, also ein Leistungsaustausch ähnlich einem Bargeschäft stattfindet (BGH, Urteil vom 17. Juli 2014, aaO Rn. 27 ff).

III.


35
Auf die begründete Revision ist das angefochtene Urteil gemäß § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben. Der Senat kann gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache entscheiden, weil die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.
Kayser Gehrlein Vill
Lohmann Schoppmeyer
Vorinstanzen:
LG München II, Entscheidung vom 11.06.2014 - 14 O 4947/13 -
OLG München, Entscheidung vom 25.11.2014 - 5 U 3153/14 -

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

(1) Anfechtbar ist ein Rechtsgeschäft des Schuldners, das die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt,

1.
wenn es in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit des Rechtsgeschäfts der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der andere Teil zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn es nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der andere Teil zur Zeit des Rechtsgeschäfts die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(2) Einem Rechtsgeschäft, das die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt, steht eine andere Rechtshandlung des Schuldners gleich, durch die der Schuldner ein Recht verliert oder nicht mehr geltend machen kann oder durch die ein vermögensrechtlicher Anspruch gegen ihn erhalten oder durchsetzbar wird.

(3) § 130 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.

(2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(1) Eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, ist nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen des § 133 Absatz 1 bis 3 gegeben sind und der andere Teil erkannt hat, dass der Schuldner unlauter handelte.

(2) Der Austausch von Leistung und Gegenleistung ist unmittelbar, wenn er nach Art der ausgetauschten Leistungen und unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs in einem engen zeitlichen Zusammenhang erfolgt. Gewährt der Schuldner seinem Arbeitnehmer Arbeitsentgelt, ist ein enger zeitlicher Zusammenhang gegeben, wenn der Zeitraum zwischen Arbeitsleistung und Gewährung des Arbeitsentgelts drei Monate nicht übersteigt. Der Gewährung des Arbeitsentgelts durch den Schuldner steht die Gewährung dieses Arbeitsentgelts durch einen Dritten nach § 267 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleich, wenn für den Arbeitnehmer nicht erkennbar war, dass ein Dritter die Leistung bewirkt hat.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.