Oberlandesgericht Bamberg Urteil, 09. Feb. 2018 - 3 OLG 110 Ss 138/17

bei uns veröffentlicht am09.02.2018

Gericht

Oberlandesgericht Bamberg

Tatbestand

Das AG verurteilte den Angekl. wegen Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten. Seine hiergegen gerichtete Berufung hat das LG mit Urteil vom 27.09.2017 als unbegründet verworfen. Die gegen das Berufungsurteil seitens des Angekl. eingelegte, mit der Verletzung formellen und sachlichen Rechts begründete Revision blieb ohne Erfolg.

Gründe

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der statthaften und auch im Übrigen zulässigen Revision deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angekl. auf.

1. Eine den Begründungsanforderungen des § 344 II 2 StPO genügende Verfahrensrüge ist nicht erhoben.

a) Soweit die Revision mit der Aufklärungsrüge die unterbliebene Vernehmung des Bereitschaftsarztes als (sachverständigen) Zeugen beanstandet, ist die Rüge schon deshalb unzulässig, weil die ladungsfähige Anschrift des Zeugen nicht mitgeteilt wird (st.Rspr.; vgl. zuletzt nur BGH, Beschluss vom 30.07.2014 – 4 StR 263/14 und Urt. v. 21.11.2013 – 4 StR 242/13 [jew. bei juris]; LR/Becker StPO 26. Aufl. § 244 Rn. 368; KK/Krehl StPO 7. Aufl. § 244 Rn. 217, jeweils m.w.N.). Die erforderliche Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Zeugen oder auch nur dessen unmittelbarer Auffindbarkeit durch das Gericht wird auch nicht durch den bloßen Hinweis, der Arzt sei dem Gericht namentlich bekannt, ersetzt (vgl. BGH, Beschl. vom 08.05.2003 – 5 StR 120/03 = BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 40). Darüber hinaus unterbleibt der erforderliche Vortrag, welche konkreten Angaben der Zeuge hätte machen können (st.Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 03.08.2017 – 4 StR 202/17 = NStZ-RR 2017, 317 und Urt. v. 20.11.2014 – 4 StR 234/14 = NStZ 2015, 233 = StraFo 2015, 68).

b) Soweit die Aufklärungsrüge mit der Angriffsrichtung der unterlassenen Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zu den Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB erhoben wird, ist sie ebenfalls unzulässig. Denn hierfür fehlt es an ausreichend bestimmten Behauptungen dazu, welche Tatsachen das LG hätte aufklären können und was die Berufungskammer zu der vermissten Beweiserhebung drängen musste (vgl. nur BGH, Beschluss vom 31.05.2016 – 1 StR 22/16 und Urt. v. 23.09.2014 – 2 StR 485/14 [jeweils bei juris]). Allein die Behauptung, der Angekl. leide an einer schweren Persönlichkeitsveränderung durch jahrelangen Drogenkonsum sowie an einer Alkoholsucht und sei dadurch in seiner Fähigkeit ganz, zumindest aber erheblich vermindert, nach der Unrechtseinsichtsbzw. Steuerungsfähigkeit zu handeln, kann den Vortrag konkreter Umstände, die zu diesen Feststellungen hätten führen können, nicht ersetzen (BGH a.a.O.). Solche ergeben sich auch nicht etwa aus den aufgrund der Sachrüge ergänzend heranzuziehenden Urteilsfeststellungen, aus den von der Revision pauschal behaupteten „Auffälligkeiten“ zu den „kognitiven Fähigkeiten“ des Angekl. oder dem von ihm geäußerten Verständnis von der Meinungsfreiheit.

c) Soweit die Revision beanstandet, über einen vor der Berufungshauptverhandlung zu Protokoll des AG gestellten Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens „hinsichtlich der Schuldfähigkeit“ sei „nicht entschieden“ worden, ist die Rüge bereits unzulässig, weil ihr die konkrete Angriffsrichtung nicht zu entnehmen ist (vgl. hierzu nur BGH, Beschl. 09.01.2018 – 5 StR 541/17; 24.05.2017 - 1 StR 598/16 und 10.05.2017 - 4 StR 567/16 [jeweils bei juris]).

2. Auch die Sachrüge zeigt weder im Schuldspruch noch im Rechtsfolgenausspruch einen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angekl. auf. Zwar hat das LG seiner Strafzumessung nicht den nach seinen Feststellungen einschlägigen gesetzlichen Strafrahmen des § 185 1. Alt. StGB, sondern rechtsfehlerhaft den höheren Strafrahmen des Qualifikationstatbestandes einer tätlichen Beleidigung nach § 185 2. Alt. StGB zugrunde gelegt, der im Unterschied zu § 185 1. Alt. StGB neben Geldstrafe die Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren vorsieht. Auf diesem Rechtsfehler beruht die Rechtsfolgenentscheidung jedoch nicht (§ 337 I StPO). Der Senat kann vielmehr ausschließen, dass das LG angesichts der vielfachen Vorstrafen und des Bewährungsversagens auf eine noch geringere, hier allein in Betracht kommende Freiheitsstrafe erkannt hätte, wenn es in zutreffender Weise davon ausgegangen wäre, dass das Höchstmaß der für die Tat vorgesehenen Freiheitsstrafe nur 1 Jahr beträgt, zumal sich die verhängte Freiheitsstrafe am unteren Rand des zur Verfügung stehenden Strafrahmens bewegt. […]

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Referenzen - Gesetze

Strafgesetzbuch - StGB | § 21 Verminderte Schuldfähigkeit


Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Strafprozeßordnung - StPO | § 244 Beweisaufnahme; Untersuchungsgrundsatz; Ablehnung von Beweisanträgen


(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme. (2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

Strafgesetzbuch - StGB | § 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen


Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der
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Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

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(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme. (2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR263/14
vom
30. Juli 2014
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Juli 2014 einstimmig beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Magdeburg vom 14. Februar 2014 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem
Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen
zu tragen.
Ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Aufklärungsrüge, mit der die unterbliebene Vernehmung von drei Zeugen
beanstandet wird, ist bereits deshalb nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2
StPO), weil die ladungsfähigen Anschriften der Zeugen nicht mitgeteilt werden (vgl.
BGH, Urteil vom 21. November 2013 – 4 StR 242/13 mwN, insoweit in NStZ 2014,
172 nicht abgedruckt).
Sost-Scheible Roggenbuck Mutzbauer
Bender Quentin
5 StR 120/03

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 8. Mai 2003
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen Betruges u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2003

beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4. Juli 2002 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Soweit die Revisionen als Verstoß gegen das Beweisantragsrecht die Ablehnung der Anträge auf Vernehmung von Mitarbeitern der Firma A AG beanstanden, scheitern die Rügen bereits an § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Im Revisionsvorbringen wird die Angabe konkret bezeichneter Beweismittel in den Anträgen nicht belegt (vgl. BGHSt 40, 3, 5 ff.). Die erforderliche Angabe ladungsfähiger Anschriften der Zeugen oder auch nur deren unmittelbarer Auffindbarkeit durch das Gericht wird durch eine nicht weiter belegte Bezugnahme auf angebliche Gerichtskundigkeit nicht ersetzt. Als Aufklärungsrügen müßten die Beanstandungen unter demselben Gesichtspunkt unvollständigen Rügevorbringens scheitern (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge

9).


Zu den nachgereichten Schriftsätzen des Angeklagten S vom 14. und 27. April 2003 ist lediglich anzumerken, daß das Revisionsgericht im Rahmen der Sachprüfung auf den Inhalt des Urteils beschränkt ist und weder die Urteilsgründe mit dem Akteninhalt abgleicht noch Gang und Ergebnis der Hauptverhandlung rekonstruiert (vgl. nur BGHSt 35, 238, 241).
Der Senat schließt aus, daß eine Erörterung der Herkunft der Kopien von Personalpapieren zu einem anderen Beweisergebnis geführt hätte. Das Landgericht hat sie nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe als von der Maklerfirma stammend betrachtet. Nachdem es aber deren Mitarbeiter als verdächtig ansah, zur Erlangung von Provisionen ihres Unternehmens an der Täuschung der Versicherung mitgewirkt zu haben (UA S. 36 – 38; 42), ergäbe sich für die Bewertung des hier vorliegenden auch fremdnützigen Betruges (vgl. BGH, Urt. vom 10. Oktober 1996 – 5 StR 634/95) nichts für die Angeklagten Günstiges.
Die Annahme von Tatmehrheit ist nach den tatsächlichen Feststellungen mindestens vertretbar. Im übrigen könnte eine Umstellung auf Tateinheit am Schuldumfang und am Sanktionsergebnis nichts ändern.
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(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
4 StR 202/17
vom
3. August 2017
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:030817U4STR202.17.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. August 2017, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible, Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, Richter am Bundesgerichtshof Cierniak, Bender, Dr. Feilcke als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter des Generalbundesanwalts, Rechtsanwalt – in der Verhandlung – als Verteidiger, Rechtsanwalt – in der Verhandlung – als Vertreter der Nebenklägerin B. H. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Die Revision der Nebenklägerin B. H. gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 20. September 2016 wird als unbegründet verworfen.
2. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils wird als unzulässig verworfen.
3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (in gleichartiger Idealkonkurrenz zum Nachteil der Nebenklägerinnen Z. H. und B. H. ) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt und Maßnahmen nach §§ 69, 69a StGB angeordnet; von einem weiteren Tatvorwurf war der Angeklagte freigesprochen worden. Auf die Revision der Nebenklägerin Z. H. hatte der Senat dieses Urteil auf eine Verfahrensrüge hin durch Urteil vom 30. Juli 2015 aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden war. Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (zum Nachteil der Nebenklägerin Z. H. ) unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Essen vom 15. Juli 2014 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt und wiederum Maßnahmen nach den §§ 69, 69a StGB angeordnet. Die gegen dieses Urteil gerichteten Revisionen des Angeklagten und der Nebenklägerin Z. H. hat der Senat mit Beschluss vom 14. Juli 2017 verworfen. Die Nebenklägerin B. H. erhebt mit ihrer Revision eine Verfahrensrüge sowie sachlich-rechtliche Beanstandungen. Das vom Generalbundesanwalt hinsichtlich der Verfahrensrüge vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.

2
Nach den Feststellungen des Landgerichts begaben sich mehrere Mitglieder der Familie H. am Nachmittag des 11. November 2013 zu Fuß auf den Weg zu einer Rechtsanwaltskanzlei, nachdem es bereits am 9. und am 10. November 2013 zu teilweise gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Mitgliedern der Familien H. und K. gekommen war, deren Ausgangspunkt ein Ehestreit des Angeklagten mit seiner damals getrennt von ihm lebenden Frau Ze. , geborene H. , war. Beim Vorbeigehen an einem von Mitgliedern der Familie K. geführten Döner-Imbiss kam es erneut zu einer verbalen und dann auch körperlichen Auseinandersetzung zwischen den anwesenden Mitgliedern der Familien H. und K. . Nachdem die Kontrahenten von Passanten getrennt worden waren, setzten Ze. K. , geborene H. , ihre Mutter B. H. und ihre Schwester Z. H. den Weg fort. Der Angeklagte, der von seiner Schwester telefonisch herbeigerufen worden war, erschien mit seinem Fahrzeug und entdeckte die Frauen auf dem Bürgersteig. Er bremste sein Fahrzeug ab, manövrierte es auf den Bürgersteig, beschleunigte wieder und fuhr mit Verletzungsabsicht auf die Nebenklägerin Z. H. zu, über deren Verhalten bei den früheren Auseinandersetzungen er sich geärgert hatte. Er erfasste Z. H. im Bereich der Hüfte mit einer Kollisionsgeschwindigkeit von 10 bis 15 km/h, woraufhin sie zu Boden stürzte. Die Strafkammer konnte weder feststellen, dass der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte, noch dass die Nebenklägerin B. H. , die sich in der Hauptverhandlung auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen hat, ebenfalls von dem Pkw des Angeklagten erfasst wurde.

II.

3
Die Revision der Nebenklägerin B. H. ist unbegründet.
4
1. Die Auffassung der Revision, die gefährliche Körperverletzung zum Nachteil der Nebenklägerin B. H. sei rechtskräftig festgestellt, trifft aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 23. Mai 2017 nicht zu.
5
2. Die Verfahrensrüge, mit der die Nebenklägerin die Verletzung der Aufklärungspflicht beanstandet, weil das Gericht nicht „die Mitglieder der VII. Strafkammer und die übrigen Beteiligten“ zu der Aussage der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung im ersten Rechtsgang zeugenschaftlich vernommen hat, genügt nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist damit unzulässig. Die Nebenklägerin hatte in der jetzigen Hauptverhandlung von ihrem Schweigerecht gemäß § 52 StPO Gebrauch gemacht, sich jedoch mit der Verwertung ihrer früheren Aussagen einverstanden erklärt.
6
a) Es wird zum einen nicht mit der erforderlichen inhaltlichen Bestimmtheit behauptet, welche Angaben die genannten Zeugen in Bezug auf die Aussage der Nebenklägerin in der ersten Hauptverhandlung gemacht hätten (vgl. BGH, Urteile vom 23. August 1988 – 5 StR 157/88, BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 1 und vom 3. Dezember 2015 – 4 StR 223/15, NStZ 2016, 721, 723). Die Revision hat zur Begründung der Rüge lediglich das ge- samte Urteil des ersten Rechtsdurchgangs wörtlich wiedergegeben und diejenigen Urteilspassagen, die die Nebenklägerin betreffen, in Fettdruck gesetzt. Was genau die Zeugen zur Aussage der B. H. bekunden sollten, bleibt danach unklar. Die Revision trägt dazu im Übrigen nur vor: „Die Vernehmung der am Urteil und der Hauptverhandlung Beteiligten hätte es dem Landgericht ermöglicht , zu der Körperverletzung zum Nachteil der Nebenklägerin B. H. Feststellung zu treffen“ (Revisionsbegründung S. 23). Es fehlt überdies an der Behauptung eines bestimmten Beweisergebnisses, weil lediglich vorgetragen wird, dass „nicht von vornherein auszuschließen“ sei, dass das Gericht nach der Beweiserhebung den Angeklagten auch wegen einer Körperverletzung zum Nachteil der Nebenklägerin B. H. verurteilt hätte (Revisionsbegründung S. 24).
7
b) Die Rüge ist aber auch deshalb nicht ordnungsgemäß erhoben, weil das Beweismittel nicht hinreichend genau bezeichnet ist. „Die Mitglieder der VII. Großen Strafkammer des Landgerichts Essen“ werden nicht namentlich be- nannt. Soweit das Unterlassen der Vernehmung „der weiteren Beteiligten“ an Hauptverhandlung und Urteil beanstandet wird, ist der Antrag vollends unbestimmt.
8
c) Die Revision legt schließlich auch nicht dar, weshalb sich die Beweiserhebung dem neuen Tatrichter aufdrängte. Angesichts des Umstandes, dass die den verschiedenen Familien angehörigen Zeugen jeweils deutliche Be- bzw. Entlastungstendenzen zeigten – wobei der Ehemann der Nebenklägerin sich nicht an irgendwelche Verletzungen erinnern konnte – und neutrale Zeugen, die den Vorfall gesehen hatten, ein Anfahren der Nebenklägerin B. H. nicht bestätigt haben (UA S. 37), wären Ausführungen hierzu erforderlich gewesen. Hinzu kommt, dass die Berichterstatterin des ersten Rechtsgangs – RiLG M. –, in der Hauptverhandlung als Zeugin gehört wurde. Ob diese Zeu- gin auch zu den Angaben der Nebenklägerin in der früheren Hauptverhandlung befragt wurde, teilt die Revision nicht mit.
9
3. Soweit die Revision mit Einzelerwägungen die Beweiswürdigung angreift (Revisionsbegründung S. 24 ff.), ist eine weitere Verfahrensrüge nicht zulässig erhoben. Ob die Hauptverhandlung zu den von der Revision behaupteten Beweisergebnissen geführt hat, kann ohne eine – unzulässige (vgl. MeyerGoßner /Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 261 Rn. 38a mwN) – Rekonstruktion der Hauptverhandlung nicht festgestellt werden. Die auf die Sachrüge veranlasste revisionsrechtliche Prüfung der Nichtverurteilung des Angeklagten wegen einer gefährlichen Körperverletzung oder gar eines versuchten Tötungsdelikts zu Lasten der Nebenklägerin B. H. zeigt keinen Rechtsfehler auf.
10
4. Soweit in der Revisionsbegründung ausdrücklich auch die Kostenentscheidung angefochten wird, hat der Senat das Rechtsmittel als - insoweit ausschließlich statthafte - sofortige Beschwerde zu behandeln (§ 464 Abs. 3 StPO). Diese ist wegen Versäumung der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO unzulässig. Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak Bender Feilcke

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
4 StR 234/14
vom
20. November 2014
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. November
2014, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible,
Richter am Bundesgerichtshof
Cierniak,
Dr. Franke,
Bender,
Dr. Quentin
als beisitzende Richter,
Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof
– in der Verhandlung –,
Bundesanwältin beim Bundesgerichtshof
– bei der Verkündung –
als Vertreterinnen des Generalbundesanwalts,
Rechtsanwalt
– in der Verhandlung –
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 15. Januar 2014 wird verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 19 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf mehrere Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision hat keinen Erfolg.

I.


2
Nach den Feststellungen fuhr die gesondert verfolgte Zeugin K. in der Zeit von Anfang November 2011 bis zum 2. August 2012 auf Veranlassung des Angeklagten, ihres Ehemannes, in einem zweiwöchigen Rhythmus in die Niederlande, um dort zuvor von ihm bestellte Betäubungsmittel (Heroin und Kokain) abzuholen und anschließend versteckt in ihrem Pkw nach Deutschland zu verbringen. Das so beschaffte Kokain und jeweils 100 Gramm des Heroins behielten der Angeklagte und die Zeugin K. zum Eigenverbrauch zurück. Das restliche Heroin wurde von dem Angeklagten gestreckt und anschließend in Teilmengen verkauft. Die daraus erzielten Gewinne verwendete der Angeklagte zur Bezahlung der jeweils nachfolgend von ihm bestellten Drogenmenge und für den Lebensunterhalt. In der Zeit von November 2011 bis Mitte April 2012 verbrachte die Zeugin K. bei 10 Fahrten jeweils 300 Gramm Heroin und 75 Gramm Kokain auf das Bundesgebiet (Fälle 1 bis 10 der Urteilsgründe). Am 30. April, 8. und 22. Mai, 3., 14. und 28. Juni, sowie am 9. und 21. Juli 2012 kam es zu acht weiteren Fahrten, bei denen einmal 300 Gramm Heroin und 50 Gramm Kokain (Fahrt vom 28. Juni 2012) und im Übrigen jeweils 300 Gramm Heroin und 75 Gramm Kokain beschafft wurden (Fälle 11 bis 18 der Urteilsgründe). Das Heroin hatte jeweils einen Heroinhydrochlorid-Anteil von mindestens 20 %. Das Kokain wies in allen Fällen einen Kokainhydrochlorid -Anteil von mindestens 30 % auf. Am 2. August 2012 wurde die Zeugin K. bei ihrer Rückkehr von einer weiteren Beschaffungsfahrt festgenommen. Dabei konnten versteckt in ihrem Pkw 300,8 Gramm Heroin (62,5 Gramm Heroinhydrochlorid) und 74,9 Gramm Kokain (25,5 Gramm Kokainhydrochlorid) sichergestellt werden (Fall 19 der Urteilsgründe).

II.


3
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers besteht kein Verfahrenshindernis.
4
Die vom Landgericht unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bielefeld vom 16. April 2013 erfüllt die Anforderungen, die nach § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO bei Serientaten an die Umgrenzungsfunktion zu stellen sind (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2013 – 5 StR 297/13, NStZ 2014, 49; Urteil vom 29. Juli 1998 – 1 StR 94/98, BGHSt 44, 153, 154 f.). Der Verfahrensgegenstand wird im Anklagesatz durch die An- gabe des Tatzeitraumes, der Tatfrequenz, die Nennung der Mindestzahl der innerhalb dieses Rahmens begangenen Taten und die Schilderung des Tatablaufes (Mindestmenge, Einkaufs- und Verkaufspreise, Transportmodalitäten, Streckung des Heroins vor dem Verkauf etc.) hinreichend bezeichnet.
5
Der anhand des in Bezug genommenen Antrages der Staatsanwaltschaft auszulegende Beschluss des Landgerichts vom 15. Januar 2014, mit dem das Verfahren teilweise nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist, bezieht sich auf den Zeitraum bis einschließlich Oktober 2011 und stand daher der Aburteilung der verfahrensgegenständlichen Taten nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2014 – 4 StR 69/14).
6
Der Umstand, dass das Landgericht in den Fällen 1 bis 10 von einer Übergabe der Betäubungsmittel in D. oder H. ausgegangen ist, während in der zugelassenen Anklage nur D. als Übergabeort benannt wird, hebt die Identität zwischen den angeklagten und den abgeurteilten Taten nicht auf. Die in der Anklage beschriebenen Taten sind durch weitere – von der Angabe des Übergabeortes unabhängige – Merkmale individualisiert. Die Hinzufügung eines zweiten lediglich alternativ in Betracht kommenden Übergabeortes stellt die „Nämlichkeit“ der Tat daher nicht in Frage (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2010 – 4 StR 407/09, NStZ 2010, 346, 347 mwN).

III.


7
Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
8
1. Die Rüge, das Landgericht habe gegen § 265 StPO verstoßen, weil der Angeklagte nicht darauf hingewiesen worden sei, dass in den Fällen 1 bis 10 der Urteilsgründe als Übergabeort für die Betäubungsmittel in den Niederlanden neben dem in der Anklageschrift genannten D. auch H. in Betracht komme und sich hinsichtlich der Fälle 11 bis 18 der Urteilsgründe in der Hauptverhandlung eine Konkretisierung der Tatzeiten ergeben habe, bleibt ohne Erfolg.
9
a) Die Rüge entspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil sie sich nicht dazu verhält, ob der Angeklagte von den angeführten Veränderungen der Sachlage durch den Gang der Hauptverhandlung zuverlässig unterrichtet worden ist.
10
aa) Wird – wie hier – die verletzte Hinweispflicht aus einer entsprechenden Anwendung des § 265 Abs. 1 StPO hergeleitet, weil es in der Hauptverhandlung zu einer Veränderung der tatsächlichen Urteilsgrundlage oder zu einer Konkretisierung eines allgemein gefassten Anklagesatzes gekommen ist, muss die Revision auch zum Verlauf der die veränderten Punkte betreffenden Beweisaufnahme vortragen. Andernfalls vermag das Revisionsgericht nicht zu beurteilen, ob der Angeklagte bereits aus dem Gang der Verhandlung erfahren hat, dass das Gericht die Verurteilung auf eine andere tatsächliche Grundlage stellen will und der vermisste konkrete Hinweis deshalb nicht mehr erforderlich war (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 1995 – 4 StR 60/95, S. 4 f.; Urteil vom 15. Januar 1991 – 1 StR 603/90, BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Hinweispflicht 2; LR/Stuckenberg, StPO, 26. Aufl., § 265 Rn. 118).
11
bb) Diesen Anforderungen wird das Revisionsvorbringen nicht gerecht. Es beschränkt sich auf die Behauptung, zu keinem Zeitpunkt konkret darauf hingewiesen worden zu sein, dass die Strafkammer in den Fällen 1 bis 10 H. als weiteren Übergabeort in Betracht zieht und in den Fällen 11 bis 18 konkrete Tatzeitpunkte für feststellbar hält (S. 4 f. der Revisionsbegründung). Mit der die veränderten Umstände betreffenden Beweisaufnahme, wie der Verlesung der Protokolle der die Fälle 11 bis 18 betreffenden Telefongespräche sowie von Ziffer 3.8 des polizeilichen Abschlussberichts vom 25. Januar 2013, der eine genaue Angabe der konkreten Tatzeiten enthielt (Bl. 50 f. des Protokollbandes , Bl. 321 ff. d.A.), setzt sich die Revision nicht auseinander. Danach können sowohl der zusätzliche Übergabeort, als auch die konkreten Tatzeiten mit ausreichender Deutlichkeit zur Sprache gekommen sein. Die Lücken im Vortrag werden auch nicht durch die Ausführungen der Strafkammer im angefochtenen Urteil geschlossen.
12
b) Dessen ungeachtet wäre die Rüge auch unbegründet. Weder hinsichtlich des weiteren Übergabeortes in den Niederlanden bei den Fällen 1 bis 10 der Urteilsgründe, noch in Bezug auf die Konkretisierung der Tatzeiten in den Fällen 11 bis 18 der Urteilsgründe war ein Hinweis geboten.
13
aa) Ob die Veränderung eines tatsächlichen Umstandes zu einer Hinweispflicht in entsprechender Anwendung des § 265 Abs. 1 StPO führt, hängt davon ab, ob sie in ihrem Gewicht der Veränderung eines rechtlichen Gesichtspunktes gleichsteht, auf die sich § 265 Abs. 1 StPO unmittelbar bezieht (BGH, Urteil vom 3. September 1963 – 5 StR 306/63, BGHSt 19, 88, 89). Dabei kommt es auf den Einzelfall an (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2011 – 1 StR 582/10, BGHSt 56, 121, wesentliche Veränderung des dem gesetzlichen Straftatbestand zugeordneten Tatverhaltens durch Austausch der Bezugstat beim Verdeckungsmord; Beschluss vom 8. November 2005 – 2 StR 296/05, NStZ-RR 2006, 213, 214, Tatzeitveränderung bei Alibibehauptung für die in der Anklage bezeichnete Tatzeit; Urteil vom 15. November 1978 – 2 StR 456/78, BGHSt 28, 196, 197 f., Annahme einer anderen schuldhaften Handlung als Ursache für den tatbestandsmäßigen Erfolg). Bei einer im Tatsächlichen ungenauen Fassung der Anklageschrift ist ein Hinweis entsprechend § 265 StPO grundsätzlich nicht vorgeschrieben, wenn im Laufe der Hauptverhandlung nähere Konkretisierungen von Einzelfällen durch die genauere Beschreibung von Tatmodalitäten oder Begleitumständen ergeben. Ein Hinweis kann nur ausnahmsweise geboten sein, etwa um das Recht des Angeklagten auf rechtliches Gehör oder den Schutz vor Überraschungsentscheidungen zu gewährleisten (BGH, Urteil vom 20. Februar 2003 – 3 StR 222/02, BGHSt 48, 221, 224 ff.; weiter gehend – aber nicht tragend entschieden – BGH, Urteil vom 29. Juli 1998 – 1 StR 94/98, BGHSt 44, 153, 157; Urteil vom 4. November 1997 – 1 StR 273/97, BGHSt 43, 293, 299; Urteil vom 11. Januar 1994 – 5 StR 682/93, BGHSt 40, 44; weitere Nachweise bei LR/Stuckenberg, StPO, 26. Aufl., § 265 Rn. 78).
14
bb) Daran gemessen kam dem Umstand, dass sich in der Hauptverhandlung in den Fällen 1 bis 10 der Urteilsgründe ein weiterer Übergabeort ergeben hat, kein eine Hinweispflicht auslösendes Gewicht zu. Die den gesetzlichen Straftatbeständen zugeordneten Tathandlungen des Angeklagten und der Zeugin K. sind von der Veränderung nicht betroffen. Auch wurde die Tatrichtung dadurch in keiner Weise verändert. Dass die bestellten Betäubungsmittel von der ZeuginK. bei ihren regelmäßigen Beschaffungsfahrten nicht nur in D. , sondern auch in H. übernommen wurden, liegt innerhalb der möglichen Variationsbreite des Geschehensbildes der Tat im weiteren Sinne und konnte den Angeklagten daher nicht überraschen (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 1999 – 2 StR 530/98, BGHR StPO § 265 Abs. 4 Hinweispflicht

15).


15
Auch in den Fällen 11 bis 18 der Urteilsgründe bestand keine Hinweispflicht. Die unverändert zugelassene Anklageschrift ging davon aus, dass die Zeugin K. im Einvernehmen mit dem Angeklagten in einem „14-Tage- Rhythmus“ in die Niederlande gefahren ist, um dort Heroin für den gemein- samen Eigenkonsum und den gewinnbringenden Weiterverkauf durch den Angeklagten zu beschaffen. Das Landgericht hat in den Fällen 11 bis 18 konkrete Tatzeiten festgestellt. Die sich dabei ergebenden Intervalle zwischen den einzelnen Fahrten weichen von dem in der Anklageschrift angeführten „14-Tage- Rhythmus“ nur unwesentlich ab. Die hierzu von der Strafkammer als Be- weisgrundlage herangezogenen Ergebnisse der Telefonüberwachung und der GPS-Ortung des Fahrzeugs der Zeugin K. wurden bereits in der Anklageschrift als Beweismittel für die Anzahl der Fahrten angeführt. Der Angeklagte und die Verteidigung konnten von den Urteilsfeststellungen mithin auch nicht überrascht sein. Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 19. Dezember 1995 (4 StR 691/95, NStZ 1996, 295 f.) bei einer nachträglichen Konkretisierung einer nur ungenau gefassten Anklage einen Hinweis entsprechend § 265 StPO für erforderlich gehalten hat, betraf dies einen anderen Fall.
16
2. Die Rüge, das Landgericht habe bei der Ablehnung des in der Hauptverhandlung vom 15. Januar 2014 gestellten Antrages auf Vernehmung des Zeugen POK R. zu belastenden Angaben des Zeugen Kr. im Rahmen eines neuen gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens gegen Verfahrensrecht verstoßen, hat weder als Beweisantragsrüge (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO), noch als Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) Erfolg.
17
a) Soweit ein Verstoß gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO geltend gemacht wird, ist die Rüge nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil sich die Revision in der Begründung (S. 5 bis 15 der Revisionsrechtfertigung) nicht dazu verhält, dass der Zeuge POK R. bereits in der Hauptverhandlung vom 13. November 2013 (Bl. 33 des Protokollbandes) vernommen wurde. Der Senat kann daher nicht prüfen, ob der Zeuge bei dieser Gelegenheit zu demselben Beweisthema gehört wurde und deshalb in dem Beweisverlangen vom 15. Januar 2014 kein Beweisantrag sondern nur eine Beweisanregung liegt, der das Gericht ohne Bindung an die Ablehnungsgründe des § 244 Abs. 3 StPO lediglich im Rahmen seiner Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) nachzukommen hatte (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 1999 – 1 StR 590/98, NStZ 1999, 312; Urteil vom 21. Juni 1995 – 2 StR 67/95, BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 32 mwN). Soweit an anderer Stelle (S. 52 der Revisionsrechtfertigung ) zu der Vernehmung des Zeugen POK R. am 13. November 2013 vorgetragen wird, ergibt sich daraus, dass die neuen Ermittlungen gegen den Zeugen Kr. bereits Gegenstand seiner Anhörung waren.
18
b) Die Rüge, das Landgericht habe bei der Ablehnung des Antrages gegen seine Aufklärungspflicht gemäß § 244 Abs. 2 StPO verstoßen, ist ebenfalls nicht zulässig ausgeführt. Es fehlt an der Angabe hinreichend bestimmter Beweistatsachen , die mit dem bezeichneten Beweismittel hätten bewiesen werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2007 – 5 StR 344/07, NStZ-RR 2008, 5 bei Sander/Cirener; Urteil vom 12. Mai 2005 – 5 StR 283/04, NJW 2005, 2242, 2243). Die Revision teilt dazu lediglich mit, die Vernehmung des Zeugen POK R. hätte zu dem Ergebnis geführt, dass der Zeuge Kr. anlässlich der gegen ihn geführten Ermittlungen die Zeugin B. weiterer Einfuhrfahrten bezichtigt hat und sich diese Anschuldigungen durch die weiteren Ermittlungen nicht bestätigen ließen (S. 15 der Revisionsrechtfertigung). Aus welchen Tatsachen sich die Schlussfolgerung ergeben soll, die Angaben des Zeugen Kr. hätten keine Bestätigung gefunden, lässt sich dem Vorbringen nicht entnehmen und wäre an dieser Stelle vorzutragen gewesen (vgl.
BGH, Urteil vom 25. August 1987 – 4 StR 210/87, BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 4).
19
3. Die Rügen, das Landgericht habe gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstoßen und bei der Ablehnung der Anträge auf Einholung eines Sachverständigengutachtens und Einvernahme der Zeugin M. gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO verstoßen, bleiben aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts angeführten Gründen ohne Erfolg.

IV.


20
Die auf die Sachrüge hin erfolgte Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Sost-Scheible Cierniak Franke
Bender Quentin

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 22/16
vom
31. Mai 2016
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2016:310516B1STR22.16.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Mai 2016 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision desAngeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30. September 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 17 Fällen und des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in sechs Fällen schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Soweit die Aufklärungsrüge mit der Angriffsrichtung der unterlassenen Heranziehung eines Sachverständigen erhoben wird, erweist sie sich ebenfalls als unzulässig. Denn hierfür fehlt es an einer bestimmten Behauptung dazu, welche Tatsache das Landgericht hätte aufklären können und warum es sich dazu habe gedrängt sehen müssen (vgl. nur BGH, Urteil vom 23. September 2014 – 2 StR 485/14). Allein die Behauptung, der Sachverständige hätte eine behandlungsbedürftige Abhängigkeit festgestellt, kann den Vortrag konkreter Umstände, die zu dieser Feststellung hätten führen können, nicht ersetzen. Solche ergeben sich auch nicht aus den ergänzend heranzuziehenden Urteils- gründen, wonach der Angeklagte zu den Tatzeiten zwar „kontrolliert“ Kokain konsumierte, jedoch weder Entzugserscheinungen, noch Leistungsbeeinträchtigungen hatte und den Konsum vor geraumer Zeit komplett und ohne therapeutische Intervention aufgeben konnte.
Die Neufassung des Urteilstenors erfolgte aus den vom Generalbundesanwalt aufgezeigten Gründen.
Graf Jäger Cirener Fischer Bär

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5 StR 541/17
vom
9. Januar 2018
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:090118B5STR541.17.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Januar 2018 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. Juli 2017 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch Schutzbefohlener und mit gefährlicher Körperverletzung in 13 Fällen, wegen Nötigung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch Schutzbefohlener, sowie wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch Schutzbefohlener und mit gefährlicher Körperverletzung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Von der Gesamtfreiheitsstrafe hat es aufgrund rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung sechs Monate als vollstreckt erklärt. Die gegen das Urteil gerichtete und auf eine Verfahrensrüge sowie die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).
2
Der ergänzenden Erörterung bedarf nur Folgendes:
3
1. Die durch den Beschwerdeführer erhobene Verfahrensrüge betreffend eine „Verletzung des § 273 Abs. 3 StPO“ ist bereits unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Denn der Beschwerdeführer hat vorgetragen, der Angeklagte habe die Taten in Annahme einer Verständigung „ohne nähere Ausführungen zum eigentlichen Tatgeschehen durch ein kurzes Pauschalgeständnis“ eingeräumt. Dieser Vortrag ist wahrheitswidrig. Aus der Sitzungsniederschrift, den Urteilsgründen und der dienstlichen Äußerung der Vorsitzenden geht hervor, dass der Angeklagte kein bloßes „Pauschalgeständnis“ abgegeben, sondern sich umfänglich zur Sache eingelassen hat.
4
Ferner kann dem Vorbringen die Angriffsrichtung der Rüge nicht hinreichend klar entnommen werden. Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, er hätte der Verständigung nicht zugestimmt, wenn diese verlesen worden wäre, steht seiner Behauptung schon entgegen, dass der Verständigungsvorschlag von der Vorsitzenden in das Protokoll diktiert worden ist und dass der Angeklagte exakt diesem Vorschlag nach Erteilung der erforderlichen Belehrungen und nach Rücksprache mit dem Verteidiger zugestimmt hat. Soweit der Beschwerdeführer dahin zu verstehen ist, dass die Verständigung unter dem (versteckten ) Vorbehalt der Nichtvernehmung der Nebenklägerin zustande gekommen ist, fehlt es an jeglichem Vortrag zu Umständen, auf die sich eine diesbezügliche Erwartungshaltung des Angeklagten hätte gründen können. Die Vorsitzende hat in ihrer dienstlichen Äußerung in Abrede gestellt, dass ein solcher Vorbehalt im Rahmen der Verständigung eine Rolle gespielt hat.
5
2. Der Schuldspruch wird von den Feststellungen getragen. Das gilt auch, soweit der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung in 17 Fällen (§ 224 Abs. 1 Nr. 5, teils auch Nr. 2 StGB) zum Nachteil seiner Tochter und in einem Fall zum Nachteil seines Sohnes verurteilt wurde. Insoweit sind die Taten nicht etwa wegen Einwilligung der Tatopfer gerechtfertigt.
6
a) Nach den Feststellungen des Landgerichts würgte der Angeklagte seine beiden Kinder jeweils bis zum Eintritt von Atemnot, wobei er vielfach Stricke , Schals, Tücher oder Lederbänder einsetzte. Die sadomasochistischen Praktiken filmte bzw. fotografierte er, um sich an den Aufnahmen sexuell zu erregen.
7
aa) Die Mitwirkungsbereitschaft der während der ersten Tatserie (Taten 1 bis 12) höchstens zwölf Jahre alten Tochter und des zur Tatzeit zehn Jahre alten Sohnes des Angeklagten (Tat 13) ist jeweils schon wegen Einwilligungsunfähigkeit rechtlich ohne Bedeutung. Nach Rechtsprechung und herrschender Lehre ist einwilligungsfähig, wer nach seiner geistigen und sittlichen Reife imstande ist, Bedeutung und Tragweite des konsentierten Rechtsgutsangriffs zu erkennen und sachgerecht zu beurteilen, wobei umso strengere Anforderungen zu stellen sind, je gewichtiger der Angriff ist und je schwerer seine Folgen abzusehen sind (vgl. BGH, Urteile vom 12. November 1953 – 3 StR 713/52, BGHSt 5, 362, 363 f.; vom 10. Februar 1959 – 5 StR 533/58, BGHSt 12, 379, 382 f.; BayObLG NJW 1999, 372; Sternberg-Lieben in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., vor § 32 ff. Rn. 40 mwN). Es muss nicht entschieden werden, ob Einwilligungsfähigkeit in Bezug auf geringer wiegende Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit auch unterhalb der Altersgrenze von 14 Jahren gegeben sein kann (dazu LK-StGB/Rönnau, 12. Aufl., vor § 32 Rn. 195 mwN). Denn es liegt auf der Hand, dass einem zehn bzw. zwölf Jahre alten Kindes das erforderliche Urteilsvermögen in Bezug auf vom Täter nicht vollständig kontrollierbare und damit zumindest abstrakt lebensgefährliche Würgehandlungen fehlt. Eines Eingehens auf eine Unwirksamkeit der Einwilligung der Nebenklä- gerin wegen Täuschung oder der Einwilligung beider Kinder wegen Sittenwidrigkeit (§ 228 StGB) bedarf es daher nicht mehr.
8
bb) Vor der rund ein Jahr nach dem ersten Tatkomplex folgenden zweiten Tatserie drohte der Angeklagte seiner nunmehr 14 Jahre alten Tochter unter Scheinidentitäten, dass ihr zunächst die Finger gebrochen und die Haare ausgerissen würden, wonach sie durch Überstülpen einer Plastiktüte erstickt werde, wenn sie nicht (weitere) Aufnahmen von sadomasochistischen Praktiken von sich erstellen lasse und übermittle. In dieser von ihr als real empfundenen Drucksituation ergab sich die Nebenklägerin in ihr Schicksal. Die solchermaßen erzwungene Mitwirkungsbereitschaft ist ohne Weiteres irrelevant (vgl. Sternberg-Lieben, aaO, vor §§ 32 ff. Rn. 48 mwN).
9
2. Der Generalbundesanwalt beanstandet, dass das Landgericht die schweren Tatfolgen für die Nebenklägerin sowohl bei der Bemessung der Einzelstrafen als auch bei der Bildung der Gesamtstrafe straferschwerend berücksichtigt hat. Er bezieht sich dabei auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach Beeinträchtigungen des Opfers durch eine Mehrheit von Taten dem Täter nur dann mit vollem Gewicht bei den Einzeltaten angelastet werden dürfen , wenn sie unmittelbare Folge der Einzeltaten sind; sind sie dagegen Folge aller Taten, so können sie nur einmal, nämlich bei der Gesamtstrafenbildung, gewichtet werden (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 13. November 1997 – 4 StR 539/97, NStZ-RR 1998, 107 f.; vom 22. Juli 2014 – 2 StR 84/14, NStZ-RR 2014, 340). Allerdings ist den Urteilsgründen zu entnehmen, dass bereits die Einzeltaten des ersten Tatkomplexes die Nebenklägerin seelisch, aber auch körperlich „über die Maßen“ belastet haben (UA S. 11, 19). Verstärkt gilt dies für die Taten der zweiten Tatserie, aufgrund derer sich die Nebenkläge- rin ständig in großer Angst befand und schon damals ernsthafte Suizidgedanken hegte (UA S. 12, 20).
10
Es kann offenbleiben, ob der Strafausspruch als durchgreifend rechtsfehlerhaft angesehen werden muss, wenn das Tatgericht unter solchen Vorzeichen die schweren Tatfolgen bei der Bemessung der Einzelstrafen ohne ausdrücklich einschränkenden Hinweis in Ansatz gebracht hat. Denn mit dem Generalbundesanwalt ist hier jedenfalls ein Beruhen des Urteils auf dem geltend gemachten Umstand ausgeschlossen (§ 337 Abs. 1 StGB). Gegen den Angeklagten sprechen nämlich derart gewichtige Erschwerungsgründe, dass die ausgeurteilten Einzelstrafen (jeweils ein Jahr Freiheitsstrafe für die Missbrauchstaten des ersten Tatkomplexes, jeweils zwei Jahre Freiheitsstrafe für die Taten der sexuellen Nötigung im zweiten Tatkomplex) als im untersten Bereich des bei der Strafzumessung zu Gebote stehenden Spielraums angesehen werden müssen.
11
Der Angeklagte hat seine Tochter unter Ausnutzung der väterlichen Autorität und des in ihn gesetzten Vertrauens durch die Täuschung zu ihrer Zustimmung zu den Handlungen der ersten Tatserie gebracht, ohne den Verkauf der bei den Taten gemachten Film- bzw. Fotoaufnahmen werde die Familie die Wohnung verlieren und auseinanderbrechen. Bei der Fertigung der Bilder würgte er das zumeist unbekleidete Mädchen mit den Händen oder strangulierte es mit Schlingen und Schals solange, bis dessen Gesicht wegen Atemnot rot angelaufen und angeschwollen war. Regelmäßig hatte es danach Kopfschmerzen , Striemen und Würgemale am Hals. Dass die Nebenklägerin unter der Bedrohungssituation während des zweiten Tatkomplexes immer stärker litt und sich mit Suizidabsichten trug, berührte den Angeklagten nicht (UA S. 12). Die- ses Vorgehen offenbart ein ungewöhnliches Maß an menschenverachtender Gesinnung.
12
Darüber hinaus hat das Landgericht bei der Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe zugunsten des Angeklagten gewertet, dass dessen Hemmschwelle im Verlauf der Taten gesunken sei (UA S. 33). Diese gerade bei serienhaft begangenen Missbrauchstaten ohnehin nicht unproblematische Erwägung (vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl. Rn. 1213 mwN; ganz abl. Reichenbach JR 2012, 9, 11 f.) kann jedenfalls dann nicht zugunsten des Täters wirken, wenn er, was beim Angeklagten der Fall war, von vornherein eine Vielzahl von Taten geplant hat (vgl. auch BGH, Urteil vom 27. Januar 2016 – 5 StR 387/15, NStZ-RR 2016, 105 Rn. 17 mwN).
13
4. Dass das Landgericht trotz der auch durch die Taten des Kindesmissbrauchs verursachten gravierenden Konsequenzen für die körperliche und seelische Entwicklung der Nebenklägerin (unter anderem schwere Depressionen, hierdurch bedingter Abgang vom Gymnasium, halbjährige stationäre Unterbringung in der Psychiatrie, Verlust des gesamten Freundeskreises, Notwendigkeit weiterer Therapien) den Verbrechenstatbestand des § 176a Abs. 2 Nr. 3 StGB nicht erkennbar bedacht hat, beschwert den Angeklagten nicht. Entsprechendes gilt für § 176a Abs. 5 Variante 1 StGB (schwere körperliche Misshandlung).
Mutzbauer Sander Schneider
Dölp König

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 598/16
vom
24. Mai 2017
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes
ECLI:DE:BGH:2017:240517B1STR598.16.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Mai 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 22. Juni 2016 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Jugendstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet.
2
Seine dagegen gerichtete, auf verschiedene Verfahrensbeanstandungen und die ausgeführte Sachrüge gestützte Revision erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet.

I.


3
1. Der wegen verschiedener Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung vorgeahndete Angeklagte lernte im Jahr 2013 die Familie des später geschädigten Kindes L. kennen. Im Verlaufe der Zeit entwickelte sich ein vertrauensvolles Verhältnis zu deren Familie, der die Vorbelastungen des Angeklagten unbekannt waren. Angesichts des Vorhandenseins von zwei jüngeren Geschwistern von L. und der Berufstätigkeit beider Eltern waren diese froh darüber, dass sich der Angeklagte um L. kümmerte, sie in den Kindergarten und zum Turnen brachte sowie mit ihr Spielplätze besuchte.
4
Am Tattag im Dezember 2015 betreute er die zu diesem Zeitpunkt sechsjährige L. in seiner Wohnung. Während sich beide in seinem Schlafzimmer aufhielten, fragte er das Kind, ob L. seinen Penis sehen und in die Hand nehmen wolle. Der Angeklagte entblößte sein Glied und forderte L. auf, dieses in den Mund zu nehmen. L. berührte den Penis jedoch lediglich kurz mit den Lippen. Anschließend forderte er L. auf, sich zu entkleiden und auf sein Bett zu krabbeln, um sich dort in den „Vierfüßlerstand“ zu begeben. Nach- dem der Penis des Angeklagten erigiert war, führte er diesen von hinten zwischen die Schamlippen und drang bis in den Scheidenvorhof des Kindes ein. Als L. erklärte, dies sei ihr unangenehm, ließ er von ihr ab. Er begab sich ins Badezimmer, wo er bei geöffneter Badezimmertür bis zum Samenerguss onanierte , was von L. beobachtet wurde. Seiner Aufforderung, die Reste des noch an seinem Penis befindlichen Ejakulats abzulecken, kam das Kind nicht nach. L. offenbarte ihren Eltern das Geschehene unmittelbar, nachdem diese sie bei dem Angeklagten abgeholt hatten.
5
Das Missbrauchsgeschehen hat bei L. zu gravierenden, im landgerichtlichen Urteil näher dargelegten psychischen Beeinträchtigungen geführt, die eine längerfristige Therapie bei einer Kinder- und Jugendpsychologin erforderlich machen.
6
2. Das Landgericht hat die Tat als schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes gewertet. Die formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB hat es auf frühere Verurteilungen des Angeklagten wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung gestützt. Dabei handelt es sich um eine 1991 verübte Tat des sexuellen Missbrauchs eines Kindes, eine 1995 zur Verurteilung wegen Nötigung in Tateinheit u.a. mit Körperverletzung (erzwungener nicht einvernehmlicher Geschlechtsverkehr) führende Tat zu Lasten seiner zweiten (damaligen) Ehefrau und um eine 2001 erfolgte Verurteilung wegen Vergewaltigung zum Nachteil seiner dritten, zum Tatzeitpunkt bereits von ihm geschiedenen Ehefrau zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten. Diese Freiheitsstrafe ist von dem Angeklagten fast vollständig verbüßt worden.
7
Die materiellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung (§ 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB) stützt das Landgericht vor allem auf das bisherige „sexual- strafrechtliche Vorleben“ des Angeklagten.

II.


8
Die Revision bleibt erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO), soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet.
9
1. Der Schuldspruch lässt keinen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten erkennen.
10
a) Die gegen den Schuldspruch gerichteten Verfahrensbeanstandungen dringen nicht durch.
11
aa) Die Rüge der Verletzung von „§ 338 Nr. 7 i.V.m. § 275 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 StPO“ ist nicht in einer § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Weise ausgeführt. Für diese Verfahrensbeanstandung hätte in tatsächlicher Hinsicht vorgetragen werden müssen, dass das von allen Berufsrichtern unterschriebene oder ggf. mit einem Verhinderungsvermerk (§ 275 Abs. 2 StPO) versehene Urteil nicht innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO zu den Akten gelangt ist. An einem solchen Vortrag fehlt es. Die Revision stützt sich allein darauf, dass ihr – vor einer erneuten Zustellung – eine Urteilsausfertigung übersandt worden sei, die nicht mit der Urteilsurschrift übereinstimme. Dieser Vortrag beinhaltet keine den behaupteten Verfahrensfehler tragenden tatsächlichen Umstände. Im Übrigen wäre die Beanstandung aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen in der Sache erfolglos. Das Urteil ist einschließlich zweier Unterschriften und einem Verhinderungsvermerk am 27. Juli 2016 und damit am letzten Tag der hier maßgeblichen Absetzungsfrist vollständig zu den Akten gelangt.
12
bb) Soweit davon auszugehen ist, dass mit der nach erneuter Zustellung einer Urteilsausfertigung an die Verteidigung erfolgten Revisionsbegründungsschrift an den bereits mit der früheren Begründungsschrift vom 23. Juni 2016 implizit erhobenen Verfahrensbeanstandungen festgehalten werden soll, wäre die dortige Rüge einer Verletzung von § 257c StPO jedenfalls nicht zulässig ausgeführt. Bereits die Angriffsrichtung ist unklar. Nach dem Vortrag der Revision bleibt offen, ob eine Verletzung von § 257c StPO wegen einer sog. informellen Absprache (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 24. September 2013 – 2 StR 267/13, BGHSt 59, 21 ff. und vom 10. September 2014 – 5 StR 351/14, StV 2015, 153) geltend gemacht oder lediglich ein Verstoß gegen die allgemeine Verfahrensfairness (Art. 6 Abs. 1 EMRK) beanstandet werden soll. Für beide Rügen wäre es zudem erforderlich gewesen mitzuteilen, wie die übrigen Verfahrensbeteiligten auf die von der Revision behaupteten Äußerungen des Vorsitzenden über die möglichen Rechtsfolgen der Straftat reagiert haben.
13
cc) Mit der ebenfalls in der Revisionsbegründungsschrift vom 23. Juni 2016 enthaltenen Rüge, der Angeklagte habe ein Eindringen in den Scheidenvorhof von L. nicht gestanden, stellt sich die Revision erfolglos gegen die anderslautenden tatgerichtlichen Feststellungen. Eine Rekonstruktion des Inhalts der Hauptverhandlung ist dem Senat verwehrt (vgl. nur BGH, Urteil vom 23. Juli 2015 – 3 StR 470/14, juris Rn. 55).
14
dd) Soweit mit den Ausführungen in der Begründungsschrift vom 23. Juni 2016, aus dem verlesenen Gutachten der „Rechtsmedizin H. “ ergebe sich, dass der Angeklagte die Geschädigte L. nicht penetriert habe, eine Verletzung von § 261 StPO gerügt werden soll, ist die Beanstandung nicht in einer § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Form erhoben. Die Revision teilt weder den Inhalt des Gutachtens noch die näheren Umstände seiner Verlesung in der Hauptverhandlung mit.
15
b) Auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht ist der Schuldspruch nicht zu beanstanden.
16
Die dazu getroffenen Feststellungen hat das Landgericht auf das Geständnis des Angeklagten gestützt, das es in rechtlich nicht zu beanstandender Weise als vollumfänglich glaubhaft bewertet hat. Das davon umfasste Vordringen bis in den Scheidenvorhof von L. trägt die Verurteilung wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes gemäß § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB (vgl.
BGH, Beschluss vom 27. März 2014 – 1 StR 106/14, NStZ-RR 2014, 208 mwN).
17
2. Der Strafausspruch lässt aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Angesichts der erheblichen Vorahndungen des Angeklagten wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und vor allem wegen der gravierenden verschuldeten Tatfolgen für das geschädigte Kind löst sich die verhängte Strafe ersichtlich nicht von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein.

III.


18
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB hält dagegen rechtlicher Überprüfung nicht in jeder Hinsicht stand.
19
1. Das Landgericht hat zwar die formellen Anordnungsvoraussetzungen gemäß § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB ohne Rechtsfehler angenommen.
20
2. Dagegen wird die erforderliche Hangtäterschaft i.S.v. § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB nicht tragfähig belegt.
21
a) Das Merkmal „Hang“ verlangt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen eingeschliffenen inneren Zustand des Täters, der ihn immer wieder neue Straftaten begehen lässt. Hangtäter ist derjenige, der dauerhaft zu Straftaten entschlossen ist oder aufgrund einer festen eingewurzelten Neigung straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit bietet, ebenso wie derjenige, der willensschwach ist und aus innerer Haltlosigkeit Tatanreizen nicht zu widerstehen vermag (etwa BGH, Urteil vom 8. Juli 2005 – 2 StR 120/05, BGHSt 50, 188, 195 f.; Beschluss vom 6. Mai 2014 – 3 StR 382/13, NStZ-RR 2014, 271 f. mwN; Urteile vom 28. April 2014 – 1 StR 594/14, juris Rn. 29 [in NStZ-RR 2016, 77 nur redaktioneller Leitsatz] und vom 5. April 2017 – 1StR 621/16, juris Rn. 10). Der Hang als eingeschliffenes Verhaltensmuster bezeichnet einen aufgrund umfassender Vergangenheitsbetrachtung festzustellenden gegenwärtigen Zustand (BGH, Urteil vom 8. Juli 2005 – 2 StR 120/05, BGHSt 50, 188, 196; Beschlüsse vom 30. März 2010 – 3 StR 69/10, NStZ-RR 2010, 203 und vom 6. Mai 2014 – 3 StR 382/13, NStZ-RR 2014, 271 f.; Urteil vom 28. April 2015 – 1 StR 594/14, juris Rn. 29 [in NStZ-RR 2016, 77 nur redaktioneller Leitsatz]; siehe auch BGH, Urteil vom 17. Dezember 2009 – 3 StR 399/09; zu den für den Hang bedeutsamen Kriterien näher Rissing-van Saan/Peglau in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., Band 3, § 66 Rn. 126 ff.).
22
Bei dem „Hang“ handelt es sich um einen der gerichtlichen Würdigung unterliegenden Rechtsbegriff, in Bezug auf den die Beurteilung seines Vorliegens nicht einem Sachverständigen überantwortet werden darf. Die gerichtliche Würdigung ist anhand einer Gesamtbetrachtung der Persönlichkeit des Angeklagten , der Symptom- und Anlasstaten unter Einbeziehung aller objektiven und subjektiven Umstände vorzunehmen (BGH, Urteil vom 5. April 2017 – 1 StR 621/16, juris Rn. 10, Rissing-van Saan/Peglau aaO § 66 Rn. 126 ff. mwN). Von besonderer Bedeutung ist dabei die zeitliche Verteilung der Straftaten, wobei längere straffreie Zeiträume zwar im Grundsatz aber nicht zwingend gegen einen Hang sprechen (BGH aaO; Rissing-van Saan/Peglau aaO § 66 Rn. 131 mwN).
23
b) Diesen Maßstäben wird das angefochtene Urteil nicht in jeder Hinsicht gerecht.
24
Zwar hat das Landgericht den Begriff des „Hangs“ im rechtlichen Aus- gangspunkt zutreffend bestimmt. Allerdings fehlt es an einer umfassenden Vergangenheitsbetrachtung , die die Persönlichkeit des Angeklagten und seine frühere Straffälligkeit vollständig in den Blick nimmt. Soweit das Landgericht einen eingeschliffenen inneren Zustand annimmt, der den Angeklagten immer wieder neue erhebliche Sexualstraftaten begehen lässt, erschöpft sich das Urteil – außerhalb der Darstellung der früheren Verurteilungen – in der schlichten Aufzählung von Lebensumständen (UA S. 19, 20), deren Bedeutung für die Beurteilung der Hangtätereigenschaft näherer Darlegung bedurft hätte. Das Abstellen auf die „Gefühlsarmut und fehlende Empathie“, die sich auch gegen- über seinen bisherigen „Sexualopfern“ gezeigt habe, hätte als Grundlage für den Hang näherer Darlegung zumindest im Hinblick auf die jetzige Anlasstat und den 1991 begangenen sexuellen Missbrauch eines Kindes bedurft. Ungeachtet des gravierenden Unrechts- und Schuldgehalts der Anlasstat konnte das Landgericht insoweit nicht ohne Weiteres von Gefühlsarmut und fehlender Empathie ausgehen, weil nach der jeweiligen Weigerung des geschädigten Kindes , den Penis des Angeklagten in den Mund zu nehmen oder später Ejakulatreste vom Penis abzulecken, der Angeklagte von seinen diesbezüglichen Vorhaben abgelassen hat. Gefühlsarmut und fehlende Empathie sind lediglich für die schweren Straftaten zu Lasten von zwei seiner früheren Ehefrauen bereits durch die Schilderung der jeweiligen Tatgeschehen selbst belegt.
25
Die Urteilsgründe lassen zudem nicht in der gebotenen Weise erkennen, dass das Landgericht sich der grundsätzlichen indiziellen Bedeutung längerer Phasen straffreien Lebens bewusst gewesen ist. Dem kommt vorliegend nicht nur im Hinblick auf die zeitlichen Abstände zwischen den früheren Verurteilungen insgesamt Bedeutung zu, sondern auch vor dem Hintergrund der jeweils höchst unterschiedlichen Begehungsweise der Taten des Angeklagten zu Lasten erwachsener Frauen einerseits und den geschädigten Mädchen (Tatbegehungen 1991 und 2015) andererseits. Entgegen dem Gebot, die Hangtäterschaft auf der Grundlage einer (vergangenheitsbezogenen) Gesamtbetrachtung des Täters zu beurteilen, verhält sich das Urteil auch nicht zu den Verläufen und Inhalten der von dem Angeklagten in unterschiedlichen Zusammenhängen durchlaufenen Sexualtherapien.
26
3. Die unzureichende Begründung der Hangtätereigenschaft führt zur Aufhebung des Maßregelausspruchs. Dabei bedarf keiner Entscheidung, ob im Fall einer rechtsfehlerfreien Prognose zukünftiger Gefährlichkeit allein aus dieser auf das Vorliegen eines Hangs i.S.v. § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB geschlossen werden kann, was der Senat ohnehin wegen der vergangenheitsbezogenen Betrachtung beim Hang auf der einen und der Zukunftsperspektive der Gefährlichkeitsprognose auf der anderen Seite für zweifelhaft hält (siehe bereits BGH, Urteil vom 28. April 2014 – 1 StR 594/14, juris Fn. 30 mwN [in NStZ-RR 2016, 77 nur redaktioneller Leitsatz]; siehe aber auch BGH, Beschluss vom 6. Mai 2014 – 3 StR 382/13, NStZ-RR 2014, 271, 272). Vorliegend hat das Landgericht , im rechtlichen Ausgangspunkt insoweit an sich zutreffend (BGH, Urteil vom 28. April 2014 – 1 StR 594/14, juris Fn. 30 mwN [in NStZ-RR 2016, 77 nur redaktioneller Leitsatz]; BVerfG [2. Kammer des Zweiten Senats], Beschluss vom 5. August 2009 – 2 BvR 2098/08 u.a., BVerfGK 16, 98-114, juris Rn. 20), die zukünftige Gefährlichkeit des Angeklagten gerade auch mit seinem Hang begründet (UA S. 20). Da Letzterer aber nicht tragfähig belegt ist, betrifft der Mangel auch die Gefährlichkeitsprognose.
27
Da die Hangtätereigenschaft nicht rechtsfehlerfrei festgestellt ist, bedarf es der Aufhebung der zugrundeliegenden Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO).
28
4. Wegen des Erfolgs der auf die Maßregelanordnung bezogenen Sachrüge kommt es auf die weiteren, allein die Anordnung der Sicherungsverwahrung betreffenden Verfahrensbeanstandungen nicht an.
29
5. Der rechtsfehlerfreie Strafausspruch (oben II.2.) ist angesichts der kategorialen Unterschiede zwischen Strafe und Maßregel (vgl. näher BGH, Urteil vom 15. März 2016 – 1 StR 526/15, StV 2017, 29, 31; siehe auch BGH, Urteile vom 24. November 2011 – 4 StR 331/11, NStZ-RR 2012, 156 f. und vom 28. April 2014 – 1 StR 594/14, juris Fn. 23 mwN [in NStZ-RR 2016, 77 nur redaktioneller Leitsatz]) von der Aufhebung der Maßregelanordnung nicht betroffen. Eine Konstellation, in der das Tatgericht – entgegen der gesetzlichen Konzeption – eine innere Verknüpfung zwischen Strafe und Maßregel hergestellt hätte, ist nicht gegeben.
30
6. Die erneute Anordnung von Sicherungsverwahrung durch den neuen Tatrichter ist nicht ausgeschlossen. Prognostisch könnte dem Umstand Bedeutung zukommen, dass der Angeklagte die Anlasstat bereits drei Monate, nachdem er mangels weggefallener finanzieller Mittel keine Sexualkontakte zu Prostituierten mehr hatte, ausgeführt hat.
Jäger Bellay Radtke Ri'inBGH Dr. Fischer ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert. Jäger Hohoff

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 567/16
vom
10. Mai 2017
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl
ECLI:DE:BGH:2017:100517B4STR567.16.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 10. Mai 2017 einstimmig
beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 20. Januar 2016 wird als unbegründet verworfen. Die sofortige Beschwerde der Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils wird verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.

Gründe:


1
1. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
2
2. Die Kostenbeschwerde war ebenfalls zu verwerfen. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Auferlegung von Kosten, welche durch die Übersetzung der Ergebnisse von Telefonüberwachungsmaßnahmen entstanden sind. Auf die sofortige Beschwerde nach § 464 Abs. 3 StPO ist jedoch nur die Kostengrundentscheidung zu überprüfen – gegen diese hat die Beschwerdeführerin keine Einwände erhoben. Inwiefern einzelne Kostenpositionen zu tragen sind, ist dagegen im Kostenansatzverfahren nach § 19 Abs. 2 GKG zu entscheiden (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 464a Rn. 1). Dies betrifft auch Übersetzungskosten, die infolge von Telefonüberwachungsmaßnahmen entstanden sind (vgl. OLG Koblenz, NStZ-RR 2002, 160; OLG Schleswig, SchlHA 2003, 206; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 464a Rn. 2). Ein Fall, bei dem nach § 465 Abs. 2 StPO ausnahmsweise von der Auferlegung einzelner Kosten abgesehen werden kann, liegt ersichtlich nicht vor.
Sost-Scheible Roggenbuck Franke
Quentin Feilcke