Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 27. Okt. 2016 - I-12 U 74/15
Tenor
Die Berufung des beklagten Landes gegen das am 19.11.2015 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Düsseldorf (15 O 313/11) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das landgerichtliche Urteil nach der einseitigen Erledigungserklärung des Klägers wie folgt neu gefasst wird:
1. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit im Hinblick auf die Feststellungsklage des Klägers in der Hauptsache erledigt ist.
2. Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem beklagten Land wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, falls nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
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G r ü n d e :
2I.
3Der Kläger hat als Verwalter in dem auf Eigenantrag vom 16.12.2005 (Eingang bei Gericht) – veröffentlicht im Internet am selben Tag - am 01.02.2006 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der (Schuldnerin) erstinstanzlich gegenüber dem beklagten Land die Feststellung des Nichtbestehens eines Rückforderungsanspruchs in Höhe von insgesamt 168.332,42 € (131.282,17 € zuzüglich Zinsen) geltend gemacht. Das beklagte Land hatte für den Fall des Erfolgs des klägerischen Feststellungsantrags hilfsweise widerklagend die Verurteilung des Klägers zur Rückzahlung dieses Betrages nebst Zinsen begehrt. In der Berufungsinstanz erhebt es die Widerklage nunmehr unbedingt. Der Kläger hat daraufhin seine negative Feststellungsklage in der Hauptsache für erledigt erklärt.
4Der Kläger informierte das Finanzamt X mit Telefax vom 19.12.2005 (Anlage K 9) über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und seine Bestellung zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Mit Schreiben vom 17.12.2009 (Anlage K 10) forderte er das Finanzamt X zur Rückzahlung der von diesem am 14.11., 15.11., 14.12. und 15.12.2005 im Einzugsermächtigungsverfahren per Lastschrift vom Konto der Schuldnerin eingezogenen Steuerschulden in Höhe von 89.569,53 € nebst Zinsen bis zum 23.12.2009 aufgrund insolvenzrechtlicher Anfechtung gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO auf. Zur Begründung führte er an, dass die im Lastschriftverfahren eingezogenen Belastungen des Schuldnerkontos erst durch die Genehmigung des Schuldners wirksam würden, welche aufgrund der Genehmigungsfiktion (Ziffer 7 Abs. 4 der AGB-Banken) frühestens zum 11.02.2006 – zu einem Zeitpunkt, zu dem das Finanzamt X aufgrund der Mitteilung vom 19.12.2005 unstreitig Kenntnis vom Eröffnungsantrag hatte – vorgenommen worden sei. In dem Schreiben heißt es weiter:
5„Sollten Sie Einwendungen gegen die Zahlungsverpflichtung haben, bitte ich um schriftliche Rückäußerung innerhalb der vorbezeichneten Frist. Bitte bedenken Sie, dass ich aufgrund der zum 31.12.2009 eintretenden Verjährung anderenfalls gezwungen bin, die Forderung auf gerichtlichem Wege weiterzuverfolgen. Um dieses zu verhindern, gebe ich Ihnen ergänzend die Möglichkeit, schriftlich auf die Einrede der Verjährung befristet bis zum 31.03.2010 auch hinsichtlich etwaiger im Oktober 2005 eingelöster Lastschriften zu verzichten.“
6Das Finanzamt X teilte dem Kläger mit Schreiben vom 22.12.2009 (Anlagen K 11) durch seinen Mitarbeiter mit,
7„dass ich den in anfechtbarer Weise erhaltenen Betrag in Höhe von 89.569,53 € sowie die im Zeitraum 02.02.2006 bis 30.12.2009 (Berechnungstag + 5 Arbeitstage) angefallenen Zinsen in Höhe von 25.218,65 € heute zur Erstattung auf das von Ihnen aufgeführte Verfahrenskonto angewiesen habe“
8Mit Schreiben vom 29.12.2009 (Anlage K 13) forderte der Kläger das Finanzamt X ferner zur Rückzahlung der von diesem am 12.10. und 13.10.2005 per Lastschrift vom Konto der Schuldnerin eingezogenen Steuerschulden von 45.083,47 € auf. In dem Schreiben heißt es:
9„Vor dem Hintergrund, dass Sie den in meinem Schreiben vom 17.12.2009 geltend gemachten Anfechtungsanspruch anerkannt haben, gehe ich davon aus, dass auch die vorstehenden Lastschriften nebst Zinsen erstattet werden. Ich bitte insoweit um eine kurze Bestätigung per Rückfax bis spätestens zum 30.12.2009, 12 Uhr.
10Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich angesichts der Verjährungsproblematik ansonsten gezwungen wäre, den Anfechtungsbetrag per Mahnbescheid geltend zu machen.“
11Nachdem das Finanzamt X nicht fristgerecht reagiert hatte, hat er mit Antrag vom 30.12.2009 hinsichtlich dieses Teilbetrages einen dem beklagten Land am 08.01.2010 zugestellten Mahnbescheid erwirkt. Das Finanzamt X teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 15.01.2010 (Anlage 15) mit,
12„dass die Auszahlung des in anfechtbarer Weise erhaltenen Betrages in Höhe von 45.083,47 € sowie die Auszahlung der im Zeitraum vom 02.02.2006 bis 13.01.2010 (Berechnungstag + 5 Arbeitstage) angefallenen Zinsen in Höhe von 12.781,96 € auf das in Ihrem ersten Anfechtungsschreiben vom 17.12.2009 aufgeführte Verfahrenskonto durchgeführt wurde“
13und erstattete die geforderten Beträge von insgesamt 134.652 € – nach Korrektur im Schreiben vom 06.01.2010 (Anlage K 12) - in Höhe von 131.282,17 € zuzüglich Zinsen, insgesamt 168.332,42 €, zurück. Die Gutschriften auf dem Verfahrenskonto des Klägers erfolgten im Januar 2010. Unter dem 29.01.2010 meldete das Finanzamt X die Abgabenforderungen des beklagten Landes zur Insolvenztabelle an (Rang 0, lfd. Nr. 168, Anlage K 5/K 17), welche vom Kläger unter dem 20.01.2011 in voller Höhe festgestellt worden sind (Anlage K 22).
14Unter Hinweis auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des OLG München, wonach bei Einzug von wiederkehrenden Steuervorauszahlungen eine Genehmigung der Lastschriften durch schlüssiges Verhalten angenommen werden könne, erließ das beklagte Land unter dem 08.08.2011 einen Rückforderungsbescheid gemäß § 37 Abs. 2 AO gegen den Kläger. Nach dessen Einspruch hob es den Bescheid am 10.07.2014 (Anlage K 8) mit Blick auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (Urt. v. 12.11.2013, VII R 15/13, Anlage K 7) wieder auf und kündigte an, den Zivilrechtsweg zu beschreiten.
15Der Kläger hat daraufhin im Wege der negativen Feststellungsklage geltend gemacht, ein Rückforderungsanspruch des beklagten Landes aus ungerechtfertigter Bereicherung bestehe nicht, weil das Finanzamt X die Insolvenzanfechtungsansprüche im Hinblick auf seine Anfechtungsschreiben vom 17.12.2009 und 29.12.2009 mit Schreiben vom 22.12.2009 und 15.01.2010 vorbehaltlos anerkannt habe. Unabhängig davon seien die vom Finanzamt X per Lastschrift eingezogenen Beträge auch gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar erlangt. Die Belastung des Schuldnerkontos sei mit Eingreifen der Genehmigungsfiktion - sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses vom 31.12.2005 - zum 11.02.2006 vorgenommen worden. Eine frühere konkludente Genehmigung habe in keiner Weise vorgelegen. Jedenfalls handle das beklagte Land treuwidrig, weil es eine Rechtsprechungsänderung auf bereits abgeschlossene Sachverhalte anwende. Hiermit verstoße es gegen die von ihm selbst herbeigeführten Vertrauenstatbestände. Damit sei auch die Hilfswiderklage unbegründet. Zumindest scheide der geltend gemachte Erstattungsanspruch, weil das beklagte Land die streitgegenständlichen Leistungen dann auf eine Nichtschuld in Kenntnis der entsprechenden Umstände erbracht habe, nach § 814 BGB aus. Nachdem das Landgericht das Verfahren im Hinblick auf das o.g., beim Bundesfinanzhof anhängige Verfahren durch Beschluss vom 22.07.2013 zunächst zum Ruhen gebracht und aufgrund der Schriftsätze des Klägers vom 11.08.2014 und des beklagten Landes vom 05.09.2014 wieder aufgenommen hatte, hat der Kläger hinsichtlich des vom beklagten Land geltend gemachten Rückzahlungsanspruchs die Einrede der Verjährung erhoben.
16Das beklagte Land hat geltend gemacht, den Schreiben des Finanzamts X sei kein Anerkenntnis zu entnehmen, dieses habe vielmehr lediglich Wissenserklärungen und eine fehlehrhafte Rechtsmeinung zum Ausdruck gebracht, jedoch keinerlei Aussagen zum endgültigen Verbleib der erstatteten Beträge getroffen. Mit den einseitig gebliebenen Erklärungen in den Schreiben sei lediglich die Erfüllungsbereitschaft angezeigt worden. Die Bezeichnung „in anfechtbarer Weise erhaltenen Betrages“ habe lediglich der Individualisierung der noch zu leistenden Zahlungen gedient. Es habe auch keinen Grund für die Abgabe eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses gegeben, weil es zwischen den Parteien keine Auseinandersetzung über die streitgegenständlichen Zahlungen gegeben habe. Die Rückzahlung der Beträge an den Kläger sei ohne Rechtsgrund erfolgt, weil ein Anfechtungsrecht nicht bestanden habe. Die Lastschriftabbuchungen seien insolvenzfest erfolgt. Es hätten – da die Schuldnerin in der Vergangenheit entsprechenden Lastschriftbuchungen von Steuervorauszahlungen nicht widersprochen habe – erkennbar regelmäßig wiederkehrende Zahlungen vorgelegen, hinsichtlich derer von einer konkludenten Genehmigung der Lastschrifteinzüge nach jeweils zwei Tagen auszugehen sei und damit zu einem Zeitpunkt, zu dem das Finanzamt X keine Kenntnis von dem Insolvenzeröffnungsantrag gehabt habe. Selbst wenn auf die Genehmigungsfiktion nach Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken abgestellt werde, seien die Lastschriftabbuchungen nicht anfechtbar, weil der Kläger am 11.02.2006 als bereits endgültiger Insolvenzverwalter mit der Befugnis, eine Abbuchung im Lastschrifteinzugsverfahren ausdrücklich zu genehmigen, die Genehmigungsfiktion nach Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken mangels Widerrufs gegen sich gelten lassen müsse. Zur Hilfswiderklage hat das beklagte Land geltend gemacht, die im Einzelnen aufgeführten Steuerzahlungen im Lastschrifteinzugsverfahren seien insolvenzfest erfolgt, weswegen die vom Finanzamt X an den Kläger geleisteten Zahlungen ohne Rechtsgrund erfolgt seien und ihm ein entsprechender Rückzahlungsanspruch zustehe. Eine Verjährung des Anspruchs sei nicht eingetreten.
17Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die tatsächlichen Feststellungen und Sachanträge im angefochtenen Urteil vom 19.11.2015 Bezug genommen.
18Das Landgericht hat unter Abweisung der Widerklage auf die Klage festgestellt, dass das beklagte Land keinen Anspruch auf Erstattung des Betrages von insgesamt 168.332,42 € habe, den es aufgrund der vorangegangenen Insolvenzanfechtungserklärung an den Kläger gezahlt habe. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dem beklagten Land stehe ein Rückzahlungsanspruch gegen den Kläger aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB nicht zu, weil die an den Kläger geleisteten Zahlungen mit Rechtsgrund erfolgt seien. Dabei komme es nicht darauf an, ob das beklagte Land die von der Schuldnerin geleisteten Zahlungen seinerzeit insolvenzfest erlangt habe oder ob die Beträge nach §§ 143 Abs. 1, 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar gewesen seien. Denn das beklagte Land habe die streitgegenständlichen Ansprüche des Klägers in den Schreiben vom 22.12.2009, 06.01.2010 und 15.01.2010 anerkannt. Zwar sei zu beachten, dass Dienststellen der öffentlichen Hand im Zusammenhang mit der Überprüfung von Rechnungen und der Anweisung von Zahlungen in aller Regel weder Vergleiche abschließen noch Schuldanerkenntnisse abgeben wollten, weshalb davon in aller Regel nicht ausgegangen werden könne, sofern die Parteien keine ausdrückliche entsprechende Vereinbarung getroffen hätten oder mindestens ganz eindeutige Anzeichen zweifelsfrei eine entsprechende Schlussfolgerung rechtfertigten. Solche eindeutigen Anzeichen seien jedoch vorliegend gegeben, weshalb von einem kausalen Anerkenntnis auszugehen sei, denn das beklagte Land habe – anders als in der von ihr zitierten Entscheidung des OLG Hamm (Urteil vom 09.12.2014 – I-27 U 35/14) - nicht lediglich eine „vorbehaltlose“ Zahlung getätigt, sondern parallel zur Zahlung eine schriftliche Bestätigung abgegeben, die die klägerische Rechtsansicht geteilt habe. Dafür spreche zunächst der Wortlaut der Schreiben vom 22.12.2009, 06.01. und 15.01.2010, in denen von einem „in anfechtbarer Weise erhaltenen Betrag“ die Rede sei, ohne dass der Ausdruck relativiert werde, weswegen die Formulierung nur so verstanden werden könne, dass der Verfasser die Rechtsansicht des Klägers von der Anfechtbarkeit teile. Auch die Begleitumstände, unter denen die Schreiben an den Kläger versendet worden seien, sprächen für die Erklärung eines Anerkenntnisses. Aus dem Ausgangsschreiben des Klägers vom 17.12.2009 ergebe sich, dass für diesen angesichts der drohenden Verjährung und daraufhin eventuell einzuleitender Maßnahmen ein Bedürfnis nach schneller Klärung der Ansprüche bestanden habe und damit Unsicherheiten in Bezug auf das Bestehen der Forderung zu beseitigen. Dies entspreche auch der gewöhnlichen Interessenlage eines Insolvenzverwalters, der bei Einstieg in die laufenden Geschäfte des jeweiligen Insolvenzschuldners schnell prüfen müsse, ob insolvenzrechtliche Anfechtungsansprüche bestünden. Das beklagte Land sei bei Betrachtung der Interessen in einer solchen Situation auch nicht unangemessen benachteiligt, weil es für dieses ein Leichtes gewesen wäre, die Zahlungen nur unter schriftlichem Vorbehalt bzw. ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zu leisten oder eine Zahlung ohne eine bestätigende Formulierung zu tätigen. Auch liefere die im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem letzten Bestätigungsschreiben des beklagten Landes – nicht nur höchst vorsorglich - erfolgte Anmeldung der Forderungen zur Insolvenztabelle Rückschlüsse darauf, dass mit dem Bestätigungsschreiben ein Anerkenntnis habe erklärt werden sollen. Dem stehe auch nicht entgegen, dass nach der Behauptung des beklagten Landes der Mitarbeiter der Behörde möglicherweise gar nicht befugt gewesen sei, einen solchen Anspruch anzuerkennen. Es entziehe sich nämlich gänzlich dem Horizont des Bürgers, wer in einer Behörde bei derartigen Vorgängen entscheidungsbefugt sei und welche Entscheidungsträger an der behördlichen Entscheidung mitgewirkt hätten.
19Die Widerklage sei, da es sich gerade um den Anspruch handele, dessen Nichtbestehen mit der Klage festgestellt werden solle, aus den zur Klage ausgeführten Gründen unbegründet.
20Hiergegen richtet sich die Berufung des beklagten Landes, mit der es sein Klageabweisungsbegehren – nach der einseitigen Erledigungserklärung des Klägers in der Berufungsinstanz bezogen auf diese - sowie die Widerklage - nunmehr unbedingt - weiterverfolgt. Es rügt die Verletzung materiellen Rechts und macht geltend, das Landgericht sei zu Unrecht und unter Verstoß gegen den Grundsatz der interessengerechten Auslegung vom Vorliegen eines Anerkenntnisses in den Schreiben vom 22.12.2009, 06.01.2010 und 15.01.2010 ausgegangen. Es habe lediglich einseitig die Interessen des Klägers berücksichtigt und sich auch mit den von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Anforderungen an ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis nicht in hinreichendem Maße auseinandergesetzt. Weder habe die Abgabe eines Schuldanerkenntnisses seiner Interessenlage entsprochen noch habe über das Bestehen eines Anfechtungsrechts des Klägers Streit zwischen den Parteien bestanden, weshalb kein Anlass bestanden habe, das Schuldverhältnis dem Streit zu entziehen. Das Landgericht habe auch verkannt, dass es dem Kläger nach dessen Anfechtungsschreiben vom 17.12.2009 einzig und allein darauf angekommen sei, die Verjährung seines vermeintlichen Insolvenzanfechtungsanspruches zu verhindern, wofür das einseitige, nicht rechtsgeschäftliche Anerkenntnis i.S.d. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB ausreiche. Auf die Abgabe eines kausalen Anerkenntnisses sei es ihm nicht angekommen, denn schon durch die bloße Zahlung des geltend gemachten Betrages sei die Verjährung vermieden worden. Zu Unrecht habe das Landgericht den Umstand, dass die Leistung nicht unter Vorbehalt erfolgt sei, zur Begründung für das Bestehen eines Anerkenntnisses herangezogen. Die vorbehaltlose Zahlung einer Schuld stelle nach ständiger Rechtsprechung kein Anerkenntnis dar. Die Mitarbeiter des Finanzamts X seien auch nicht befugt gewesen, einen solchen Anspruch anzuerkennen. Abzustellen sei nicht auf den „Horizont eines Bürgers“, sondern auf den des Insolvenzverwalters, der in der Lage sein dürfte, zu wissen, dass Behörden in der Regel kein bestätigendes Anerkenntnis abgeben wollten. Es hätten keinerlei Anhaltspunkte dafür bestanden, dass es, das beklagte Land, den Schuldgrund gegen sich habe gelten lassen wollen. Die „Gesamtschau von Indizien“ stehe im Widerspruch zur bestehenden Rechtsprechung, weil eine solche nie geeignet sei, zweifelsfrei eine entsprechende Schlussfolgerung zu rechtfertigen. Im Rahmen der Auslegung dürften auch nur solche Umstände herangezogen werden, die dem Empfänger bei Zugang der Erklärung bekannt oder erkennbar gewesen seien, weshalb für die Frage des Bestehens eines Anerkenntnisses die zwei Wochen später erfolgte Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle hätte außer Betracht bleiben müssen. Selbst wenn – wie nicht – von einem konstitutiven Anerkenntnis auszugehen sein sollte, stelle dies eine Leistung i.S.d. § 812 Abs. 2 BGB dar, die nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Fall, Satz 2 1. Fall BGB kondizierbar sei. Die zugrundliegende Schuld, der Rückzahlungsanspruch aufgrund Insolvenzanfechtung, bestehe nicht, da die Anfechtung unwirksam sei. Die Anfechtungsvoraussetzungen des § 130 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 InsO lägen nicht vor.
21Zur Widerklage trägt das beklagte Land vor: Die unbedingte Widerklage sei zulässig, da es sich um eine zulässige Klageerweiterung i.S.v. § 264 Nr. 2 ZPO handele, die Änderung der Widerklage auch sachdienlich i.S.d. § 533 ZPO sei. Der Zulässigkeit der Widerklage stehe auch nicht die Feststellung der von ihm angemeldeten Insolvenzforderung (Steuerforderung) entgegen. Dadurch sei das Rechtsverhältnis nicht gemäß § 178 Abs. 3 InsO i.V.m. § 322 ZPO rechtskräftig entschieden worden, weil es sich bei der von ihm geltend gemachten Bereicherungsforderung um eine Masseforderung nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO handele. Bei zur Tabelle festgestellten Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sei eine Rechtskraftwirkung nach § 178 Abs. 3 InsO ohnehin zu verneinen.
22Die Widerklage sei auch begründet, weil ihm ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB zustehe. Die Rückzahlung des Betrages an den Kläger sei ohne Rechtsgrund erfolgt. Das Finanzamt X habe kein Anerkenntnis abgegeben. Die Anfechtungsvoraussetzungen hätten ebenfalls nicht vorgelegen. Der mit der Widerklage geltend gemachte Zahlungsanspruch sei nicht verjährt. Die Rückforderung sei auch nicht treuwidrig. Der Kläger habe nicht darauf vertrauen können, dass es, das beklagte Land, zukünftig an seiner Rechtsauffassung festhalten würde, nachdem die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage der konkludenten Genehmigung von Lastschriftabbuchungen noch nicht abschließend entwickelt gewesen sei. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung könne eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung rückwirkend in weithin abgeschlossene Vorgänge eingreifen. Zudem sei der Vorgang auch noch nicht abgeschlossen gewesen, weil bisher noch nicht rechtsverbindlich festgestellt worden sei, dass die Anfechtungsvoraussetzungen nicht vorliegen.
23Das beklagte Land beantragt,
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1. das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 19.11.2015, 15 O 313/11, abzuändern und die Klage abzuweisen,
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2. den Kläger zu verurteilen, Zug um Zug gegen Verzicht auf die festgestellte Forderung in der Insolvenztabelle unter Rang 0, lfd. Nr. 168 (Az. 505 IN 268/05, Amtsgericht Düsseldorf), an es 168.332,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit der Widerklage zu zahlen.
Der Kläger erklärt den Rechtsstreit hinsichtlich der Feststellungsklage in der Hauptsache für erledigt und bittet im Übrigen um Zurückweisung der Berufung.
28Das beklagte Land widerspricht der Erledigungserklärung und beantragt, die Klage abzuweisen.
29Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags und macht geltend, das Landgericht sei zu Recht von der Abgabe eines kausalen Schuldanerkenntnisses ausgegangen. Es habe für das beklagte Land ein erhebliches Interesse bestanden, ihn von der gerichtlichen Geltendmachung der Forderungen abzuhalten, zumal er – unstreitig - bereits einen Mahnbescheid beantragt gehabt habe. Da nicht gewährleistet gewesen sei, dass die Zahlungsgutschriften noch zum 31.12.2009 erfolgen würden, seien die streitgegenständlichen Erklärungen zur Herbeiführung von Rechtssicherheit – auch im Interesse des beklagten Landes - erforderlich gewesen. Zu Recht habe das Landgericht zur Erforschung des wirklichen Willens der Vertragsparteien auch auf die im unmittelbaren Nachgang zu der Erklärung eingereichte Forderungsanmeldung abstellen dürfen. Im Übrigen handele es sich dabei um eine weitere Willenserklärung, die als Annahme des Schuldanerkenntnisvertrages gewertet werden könne. Mit der unbedingten und nicht nur für den Ausfall erfolgten Anmeldung seiner Forderung zur Insolvenztabelle habe das beklagte Land gezeigt, dass es den Vorgang abschließend habe regeln wollen. Durch die Anmeldung der Forderung im Rang des § 38 InsO habe das beklagte Land ferner zu erkennen gegeben, dass es seine Forderung als Insolvenzforderung betrachte. Insofern könne es vorliegend schon keine Masseverbindlichkeit mehr geltend machen. Die Mitarbeiter des beklagten Landes seien selbstverständlich auch berechtigt gewesen, durch Abgabe eines Anerkenntnisses einen Schaden in Form von ansonsten entstehenden Rechtsverfolgungskosten abzuwenden. Aufgrund des seinerzeit völlig unzweifelhaft bestehenden Anspruches habe das Anerkenntnis für das beklagte Land auch nur Vorteile gehabt.
30Zur Widerklage trägt der Kläger vor, die nunmehr vorgenommene „Klageänderung“ stelle eine völlig neue Widerklage dar, deren Entscheidung nicht sachdienlich sei, zumal die ihr zugrunde liegenden Ansprüche verjährt seien, eine Prozesswirtschaftlichkeit daher in keiner Weise zu erkennen sei. Die Widerklage sei auch deshalb unzulässig, weil durch die Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle über das streitgegenständliche Schuldverhältnis gemäß § 178 Abs. 3 InsO i.V.m. § 322 ZPO bereits rechtskräftig entschieden worden sei. Ein nachträglicher Verzicht der zur Insolvenztabelle festgestellten Forderung könne an der Rechtskraft nichts ändern. Die Widerklage sei unbegründet, die vom beklagten Land geltend gemachte Forderung verjährt und die Geltendmachung eines etwaig bestehenden Bereicherungsanspruchs gemäß § 242 BGB treuwidrig.
31Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
32II.
33Die zulässige Berufung des beklagten Landes hat aus den in der Senatssitzung mit den Parteien eingehend erörterten Gründen in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat mit Recht der negativen Feststellungsklage des Klägers stattgegeben und die Widerklage des beklagten Landes abgewiesen, denn diesem steht ein Erstattungsanspruch bezüglich der im Januar 2010 an den Kläger gezahlten Beträge in Höhe von insgesamt 168.332,42 € nicht zu. Soweit der Kläger den Rechtsstreit hinsichtlich der negativen Feststellungsklage in der Berufungsinstanz einseitig für erledigt erklärt hat, war daher die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache festzustellen. Im Hinblick darauf hat der Senat das landgerichtliche Urteil zur Klarstellung neu gefasst.
34A. Feststellungsklage des Klägers
35Die auf Abweisung der Klage gerichtete Berufung hat keinen Erfolg. Auf die einseitig gebliebene Erledigungserklärung des Klägers in der Berufungsinstanz, die eine nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Beschränkung und Änderung des Klageantrags in einen solchen auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache beinhaltet, ist die Erledigung der Hauptsache hinsichtlich der negativen Feststellungsklage festzustellen. Das mit der Klage verfolgte Feststellungsbegehren ist ursprünglich zulässig und begründet gewesen und hat sich durch die Verhandlung zur Hauptsache bezüglich der – unbedingten - Widerklage erledigt.
361. Die negative Feststellungsklage war zulässig, insbesondere bestand das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse, nachdem das beklagte Land sich eines Rückzahlungsanspruchs hinsichtlich der an den Kläger gezahlten Beträge in Höhe von insgesamt 168.332,42 € berühmt hat. Sie war auch begründet, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen zur Widerklage ergibt, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.
372. Das negative Feststellungsbegehren des Klägers hat sich jedoch durch die Verhandlung der Parteien zur Hauptsache erledigt. Denn mit der Verhandlung zur Hauptsache konnte die Leistungswiderklage gemäß § 269 Abs. 1 ZPO vom beklagten Land nicht mehr einseitig zurückgenommen werden, weswegen das Feststellungsinteresse des Klägers aufgrund des grundsätzlichen Vorrangs der Leistungsklage vor einer negativen Feststellungsklage entfallen ist (vgl. nur BGH, Urt. v. 04.07.2013 – VII ZR 52/12 = NJW-RR 2013, 1105 f. Rn. 11).
38B. Widerklage des beklagten Landes
39Die Berufung des beklagten Landes gegen die Abweisung seiner Widerklage hat ebenfalls keinen Erfolg. Die Widerklage ist zwar zulässig, das Landgericht hat diese jedoch mit Recht abgewiesen, weil dem beklagten Land ein Anspruch gegen den Kläger auf Rückzahlung von 168.332,42 € nicht zusteht.
401. Gegen die Zulässigkeit der Widerklage bestehen keine Bedenken.
411.1. Die Umstellung des Widerklageantrags von einem Hilfsantrag in einen unbedingten Antrag ist zulässig. Es handelt sich nicht um eine Klageänderung i.S.d. § 263 ZPO, so dass sich deren Zulässigkeit nicht nach § 533 ZPO beurteilt. Vielmehr handelt es sich lediglich um eine nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Antragsänderung. In der Umstellung auf einen unbedingten Widerklageantrag liegt eine Erweiterung der Hauptsache in qualitativer Hinsicht bei ansonsten gleich bleibendem Klagegrund. Gleichzeitig liegt in der Umstellung auf einen Zug-um-Zug-Antrag eine qualitative Beschränkung der Hauptsache, die den Klagegrund ebenfalls unberührt lässt (BAG NZA-RR 2011, 365, 366 Rn. 12; Greger in: Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 264 Rn. 3b). Klagegrund ist weiterhin der bereits mit der Hilfswiderklage geltend gemachte Bereicherungsanspruch. Da über dessen Bestehen bereits im erstinstanzlichen Verfahren sowohl im Rahmen der negativen Leistungsklage als auch im Rahmen der Hilfs-widerklage entschieden wurde, ist mit der Umstellung keine Erweiterung des bisherigen „Prüfprogramms“ verbunden.
421.2. Der Widerklage steht auch nicht die Rechtskraftwirkung der Eintragung der Abgabeforderungen zur Tabelle entgegen. Zwar wirkt die Eintragung in die Tabelle für die festgestellten Forderungen gemäß § 178 Abs. 3 InsO i.V.m. § 322 ZPO ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern. Ob dies auch für Steuerforderungen in uneingeschränktem Maße gilt (vgl. zum Meinungsstand Schumacher in: MünchKommInsO, 3. Aufl., § 178 Rn. 88), kann dahinstehen. Denn jedenfalls fehlt es trotz des identischen Zahlungsbetrages an einer Identität der Streitgegenstände, weil diese auf unterschiedlichen Lebenssachverhalten beruhen. Der bei der Anmeldung zugrunde gelegte Sachverhalt bestimmt jedoch den durch die Feststellung zur Insolvenztabelle bewirkten Umfang der Rechtskraft der Eintragung gegenüber den Gläubigern, § 183 InsO (BGH, Beschl. v. 12.11.2015 – IX ZR 313/14 = NZI 2016, 78 Rn. 3). Zur Insolvenztabelle angemeldet und festgestellt wurden die Forderungen des beklagten Lands aus dem Steuerrechtsverhältnis, vorliegend geht es jedoch um die Rückforderung des aufgrund insolvenzrechtlicher Anfechtung an den Kläger geleisteten Betrages nach § 812 BGB.
432. Die Widerklage ist jedoch nicht begründet.
44Dem beklagten Land steht ein Anspruch auf Rückerstattung der aufgrund der Insolvenzanfechtungserklärung an den Kläger im Januar 2010 gezahlten Beträge in Höhe von insgesamt 168.332,42 € nicht zu. Ein solcher ergibt sich nicht aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB als der einzig dafür in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage, weil die streitgegenständlichen Zahlungen nicht ohne Rechtsgrund geleistet worden sind. Insoweit kann sich der Kläger nach den zutreffenden Feststellungen des Landgerichts auf ein kausales (deklaratorisches) Schuldanerkenntnis des beklagten Landes berufen.
452.1. Ein kausales Schuldanerkenntnis setzt voraus, dass die Vertragsparteien das Schuldverhältnis ganz oder teilweise dem Streit oder der Ungewissheit entziehen wollten und vor diesem Hintergrund eine Einigung herbeiführten (vgl. nur BGH, Beschl. v. 03.06.2008 – XI ZR 239/07 = NJW 2008, 3425 f.; Habersack in: MünchKommBGB, 6. Aufl., § 781 Rn. 3; Gehrlein in: BeckOK BGB, 40. Ed. Stand 01.08.2016, § 781 Rn. 8). Der Wille der Parteien, eine derart weitgehende rechtliche Wirkung herbeizuführen, kann, wenn dies nicht ausdrücklich erklärt worden ist, zwar nur unter engen Voraussetzungen angenommen werden. Eine generelle Vermutung für ein solches Schuldanerkenntnis besteht nicht. Seine Annahme ist vielmehr nur dann gerechtfertigt, wenn die Beteiligten dafür unter den konkreten Umständen einen besonderen Anlass hatten. Ein solcher besteht dann, wenn zuvor Streit oder zumindest eine (subjektive) Ungewissheit über das Bestehen der Schuld oder einzelne rechtliche Punkte herrschte (vgl. BGH, Beschl. v. 03.06.2008 – XI ZR 239/07 = NJW 2008, 3425 f.). Ob ein kausales Schuldanerkenntnis oder lediglich ein Anerkenntnis ohne Vertragscharakter vorliegt, das ohne rechtsgeschäftlichen Verpflichtungswillen nur bezweckt, dem Gläubiger den Beweis zu erleichtern oder ihn durch die Mitteilung der Erfüllungsbereitschaft von sofortigen Maßnahmen abzuhalten (Gehrlein in: BeckOK BGB, a.a.O. § 781 Rn. 16 m.w.N.), beurteilt sich im Wege der Auslegung nach §§ 133, 157 BGB danach, ob die Parteien eine Regelung treffen und ob ihre Bekundungen von dem Willen zu rechtlicher Bindung getragen sind oder nicht; dabei sind ausgehend vom Wortlaut der Erklärung und dem darin zum Ausdruck kommenden objektiven Erklärungsgehalt auch der mit der Absprache verfolgte Zweck, die Interessenlage beider Parteien und die sonstigen Begleitumstände, unter denen das Anerkenntnis erklärt wird, zu berücksichtigen (BGH, Urt. v. 27.01.2010 – VIII ZR 58/09 = NJW 2010, 2422, 2425; BAG, Urt. v. 21.04.2016 - 8 AZR 474/14 = BeckRS 2016, 72191; Habersack in: MünchKommBGB, a.a.O., § 781 Rn. 4).
462.2. Danach liegt, wovon das Landgericht zutreffend ausgegangen ist, ein kausales Schuldanerkenntnis vor. Für ein konstitutives (abstraktes, selbständiges) Schuldanerkenntnis i.S.v. § 781 BGB bestehen von vorneherein keine Anhaltspunkte. Das für das beklagte Land handelnde Finanzamt X wollte ersichtlich keinesfalls eine Schuld unabhängig von dem Schuldgrund als bestehend anerkennen. Vielmehr ging es um die Bestätigung der sich aus insolvenzrechtlicher Anfechtung ergebenden Forderung. Ausweislich des Anfechtungsschreibens des Klägers vom 17.12.2009 bestand ein besonderer Anlass für ein kausales Schuldanerkenntnis, denn in seiner Bitte, bestehende Einwendungen gegen die sich aus der insolvenzrechtlichen Anfechtung ergebende Zahlungsverpflichtung innerhalb der bis zum 23.12.2009 gesetzten Frist geltend zu machen, wird deutlich, dass es dem Kläger darum ging, Unsicherheit über das Bestehen des Anspruchs auszuräumen. Die Schreiben des Finanzamts X vom 22.12.2009 und 15.01.2010 dienten dazu, diese Unsicherheit zu beseitigen und die geltend gemachten Ansprüche einer Auseinandersetzung zu entziehen. Sie beschränkten sich daher nicht lediglich auf die bloße Mitteilung der Zahlungsbereitschaft. Zwar können Erklärungen der öffentlichen Hand nur ausnahmsweise als Schuldanerkenntnis gewertet werden, weil die Behörden wissen, dass sie von den Rechnungsprüfungsbehörden zur Rückforderung überzahlter Beträge aufgefordert werden und dass der für die Überzahlung verantwortliche Sachbearbeiter Regressansprüchen ausgesetzt sein kann. Unter diesen Umständen kann ein Vergleich oder ein ihm gleichstehendes bestätigendes Schuldanerkenntnis in aller Regel nicht angenommen werden, sofern die Parteien keine ausdrückliche entsprechende Vereinbarung getroffen haben oder mindestens ganz eindeutige Anzeichen zweifelsfrei eine entsprechende Schlussfolgerung rechtfertigen (BGH, Urt. v. 14.01.1982 - VII ZR 296/80 = BeckRS 1982, 31075033; Urt. v. 8. März 1979 - VII ZR 35/78 = BauR 1979, 249). Dass die Erklärungen des Finanzamts X von einem solchen Rechtsbindungswillen getragen waren, ergibt sich jedoch bereits aus dem Wortlaut der Schreiben, der durch die Formulierung, dass die Auszahlung „des in anfechtbarer Weise erhaltenen Betrages“ durchgeführt wurde, konkret den Schuldgrund benennt und gleichzeitig dessen Richtigkeit bestätigt. Zur bloßen Individualisierung des Anspruchs wäre eine derartige Formulierung nicht erforderlich gewesen, zumal der jeweilige Anspruch durch die Bezugnahme auf die Anforderungsschreiben des Klägers in der Betreffzeile schon hinreichend konkretisiert war, weshalb die Erklärungen objektiv nur so verstanden werden können, dass das Finanzamt X mit Wirkung für das beklagte Land den Schuldgrund gegen sich gelten lassen wollte. Dafür spricht auch, dass es auch nach dem Schreiben des Klägers vom 29.12.2009 (Anlage K 13), in dem ausdrücklich davon die Rede ist, dass das Finanzamt X den im Schreiben vom 17.12.2009 geltend gemachten Anfechtungsanspruch „anerkannt“ hat, uneingeschränkt bei dieser Formulierung geblieben ist und der rechtlichen Beurteilung des Klägers auch nicht widersprochen hat. Schließlich lässt auch der Hinweis auf einen Berechnungsfehler und die hierauf beruhende Herabsetzung des Rückzahlungsbetrages im Schreiben des Finanzamts X vom 06.01.2010 den Schluss zu, dass die vom Kläger geltend gemachten Forderungen bereits geprüft wurden und weitere Einwendungen gegen sie nicht erhoben werden sollten. Insoweit kommt es nicht weiter darauf an, dass auch die im Nachgang zu den Schreiben erfolgte Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle bestätigt, dass das beklagte Land selbst von einer abschließenden Regelung ausgegangen ist.
47Die Annahme eines kausalen Schuldanerkenntnisses steht auch im Einklang mit der beiderseitigen Interessenlage. Wie sich insbesondere aus dem Schreiben des Klägers vom 17.12.2009 ergibt, kam es diesem – für das beklagte Land erkennbar - darauf an, Klarheit über bestehende Einwendungen und damit Unsicherheiten in Bezug auf das Bestehen der Forderung zu erhalten. Dieses Interesse an einer raschen Klärung des Schuldgrunds beschränkte sich nicht lediglich auf die Verhinderung des Eintritts der Verjährung, sondern betraf ausdrücklich überhaupt das Bestehen von Einwendungen. Dies zeigt sich auch daran, dass er dem Finanzamt X einen befristeten Verzicht auf die Einrede der Verjährung vorgeschlagen hat, der jedoch nur Sinn macht, wenn überhaupt Einwendungen geltend gemacht werden sollen. Darüber hinaus hatte der Kläger hinsichtlich der mit Schreiben vom 29.12.2009 zurückgeforderten Lastschriften aus Oktober 2005 – nachdem eine Rückäußerung des Finanzamts X nicht fristgerecht erfolgt war – bereits einen Mahnbescheid erwirkt, weshalb es diesbezüglich auf die Verjährungsfrage gar nicht mehr entscheidend ankam. Angesichts dessen entsprach die Abgabe eines kausalen Schuldanerkenntnisses auch der Interessenlage des beklagten Landes, weil es nur dadurch die geltend gemachten Ansprüche einer streitigen Auseinandersetzung entziehen konnte. Bei dem vom Kläger angebotenen befristeten Verzicht auf die Verjährungseinrede wäre dies nicht der Fall gewesen. Insoweit bestand auch auf Seiten des beklagten Landes ein erhebliches Erledigungsinteresse, um weitere Kosten zu vermeiden. Die bloße Zahlung hätte nicht zu demselben Ergebnis geführt, weil nicht gewährleistet war, dass diese jeweils noch rechtzeitig vor einer – mit weiteren Kosten verbundenen - Einleitung eines Mahnbescheids- oder Klageverfahrens durch den Kläger auf seinem Verfahrenskonto einging. Dass der Mitarbeiter der Behörde nach der Behauptung des beklagten Landes nicht befugt gewesen sein soll, einen Anspruch zur Abwendung weiterer Kosten anzuerkennen, war im Außenverhältnis und damit auch gegenüber dem Kläger jedenfalls nicht erkennbar. Anhaltspunkte dafür, dass das Anerkenntnis hier lediglich zu Beweiszwecken gegeben werden sollte, bestehen nicht, zumal Beweisschwierigkeiten zwischen den Parteien nicht bestanden.
482.3. Durch die Abgabe der kausalen Schuldanerkenntnisse ist das beklagte Land mit allen Einwendungen tatsächlicher und rechtlicher Natur ausgeschlossen, die es bei Abgabe der Erklärungen kannte oder mit denen es zumindest rechnen musste (vgl. BGH, Urt. v. 09.02.1998 - II ZR 374/96 = WM 1998, 656; Urt. v. 23.03.1983 - VIII ZR 335/81 = NJW 1983, 1903, 1904; BAG, Urt. v. 27.02.1970 - 1 AZR 143/69 = AP BGB § 781 Nr. 2; OLG Jena, Urt. v. 12.03.2012 – 9 U 470/11 = BeckRS 2013, 15915). Der Einwendungsausschluss erstreckt sich auf die Existenz und den Umfang der vom Kläger geltend gemachten Anfechtungsansprüche, so dass das beklagte Land diesen nachträglich nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Genehmigung von Lastschriftabbuchungen durch schlüssiges Verhalten im unternehmerischen Geschäftsverkehr (Urt. v. 20.07.2010 - XI ZR 236/07 = NJW 2010, 3510) entgegenhalten kann. Präkludiert wird der Schuldner nicht nur mit Einreden, sondern auch mit echten rechtshindernden oder -vernichtenden Einwendungen und der Berufung auf das Fehlen anspruchsbegründender Tatsachen (RG JW 1916, 960 f; BGHZ 66, 250, 254; BGH NJW 1963, 2316 f; 1980, 1158; 1984, 799). Daher ist der Anerkennende auch an seine Beurteilung der ihm bekannten Vorgänge im Zeitpunkt der Abgabe des Schuldanerkenntnisses gebunden, so dass unbeachtlich ist, ob er hierbei von rechtlich zutreffenden Voraussetzungen ausgegangen ist oder nicht, sowie ob er die ihm von vornherein bekannten Vorgänge später rechtlich anders würdigt oder würdigen lassen will (BGH, Urt. v. 19.09.1963 - III ZR 121/62 = NJW 1963, 2316 f., vgl. auch BAG, Urt. v. 27.02.1970 - 1 AZR 143/69 = AP BGB § 781 Nr. 2).
49So liegt der Fall hier. Dass der Kontoinhaber die Belastungsbuchungen gegenüber seiner Bank auch durch schlüssiges Verhalten genehmigen kann, entsprach damals schon dem Stand der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wie sich aus den zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.07.2010 unter Rn. 43 ergibt, so beispielsweise die Entscheidung vom 24.06.1985 - II ZR 277/84 (BGHZ 95, 103, 108). Lediglich das bloße Schweigen des Kontoinhabers auf die zugegangenen Kontoauszüge war nicht als Genehmigung der darin enthaltenen Lastschriftbuchungen zu werten, sofern nicht weitere Umstände hinzutreten (BGH, Urt. v. 24.06.1985 - II ZR 277/84 = BGHZ 95, 103, 108, juris Rn. 16; Urt. v. 25.10.2007 - IX ZR 217/06 = BGHZ 174, 84, juris Rn. 33; offen gelassen in BGH, Urt. v. 06.06.2000 -XI ZR 258/99 = BGHZ 144, 349, 354, juris Rn. 26). Bei dieser Sachlage musste das beklagte Land mit der Möglichkeit einer Konkretisierung und Fortentwicklung der Rechtsprechung rechnen, wie sie denn auch mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.07.2010, auf die sich das beklagte Land stützt, erfolgt ist (vgl. auch OLG Saarbrücken, Urt. v. 31.10.2013 – 4 U 14/13 = BeckRS 2013, 18899; OLG Hamm, Urt. v. 09.12.2014 – I 27 U 35/14 = BeckRS 2015, 07181 Rn. 73 ff.). In dieser hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs erstmals die Auffassung vertreten, dass ein für eine konkludente Genehmigung maßgeblicher Umstand darin liegen kann, dass es sich bei den Lastschriftbuchungen um regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, wie die zur Steuervorauszahlung, handelt, die bislang im Wesentlichen unbeanstandet geblieben sind. Auch das beklagte Land geht im Zusammenhang mit dem vom Kläger erhobenen Vorwurf des treuwidrigen Verhaltens davon aus, dass die Rechtsprechung zur Frage der konkludenten Genehmigung von Lastschriftabbuchungen seinerzeit noch nicht abschließend geklärt war, der Kläger somit mit einer Fortentwicklung der Rechtsprechung habe rechnen müssen und daher keinen Vertrauensschutz genieße. Da es den Parteien darum ging, durch das Schuldanerkenntnis eine abschließende Klärung des Schuldgrunds herbeizuführen, war davon auch der Verzicht auf zukünftige Einwendungen infolge einer Fortentwicklung der Rechtsprechung umfasst, zumal der Kläger in seinem Anfechtungsschreiben vom 17.12.2009 auch ausdrücklich auf das Eingreifen der Genehmigungsfiktion abgestellt hatte.
502.4. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht weiter darauf an, ob ein Anfechtungsgrund nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO vorlag. Ebenfalls dahinstehen kann, ob einem Bereicherungsanspruch des beklagten Landes die Einrede der Verjährung entgegenstehen könnte.
51Da es sich vorliegend nicht um ein abstraktes Schuldanerkenntnis handelt, scheidet auch eine Kondiktion des Anerkenntnisses nach § 812 Abs. 2 BGB aus.
52III.
53Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vor-
54läufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
55Die Revision wird nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche – über den vorliegenden Streitfall hinausgehende – Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Judikatur eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs als Revisionsgericht.
56Die Beschwer des beklagten Landes liegt über 20.000 €.
57Streitwert: 168.332,42 €
Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 27. Okt. 2016 - I-12 U 74/15
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Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 27. Okt. 2016 - I-12 U 74/15 zitiert oder wird zitiert von 9 Urteil(en).
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,
- 1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder - 2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.
(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.
(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,
- 1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder - 2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.
(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.
(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.
(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.
(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn
- 1.
der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder - 2.
eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.
(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.
(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,
- 1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder - 2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.
(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden; - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird; - 3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.
Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn
- 1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und - 2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.
(1) Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Ein Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung der Forderung nicht entgegen.
(2) Das Insolvenzgericht trägt für jede angemeldete Forderung in die Tabelle ein, inwieweit die Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach festgestellt ist oder wer der Feststellung widersprochen hat. Auch ein Widerspruch des Schuldners ist einzutragen. Auf Wechseln und sonstigen Schuldurkunden ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Feststellung zu vermerken.
(3) Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.
(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.
(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.
(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:
- 1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören; - 2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß; - 3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.
(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.
(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.
(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:
(1) Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Ein Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung der Forderung nicht entgegen.
(2) Das Insolvenzgericht trägt für jede angemeldete Forderung in die Tabelle ein, inwieweit die Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach festgestellt ist oder wer der Feststellung widersprochen hat. Auch ein Widerspruch des Schuldners ist einzutragen. Auf Wechseln und sonstigen Schuldurkunden ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Feststellung zu vermerken.
(3) Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
Tenor
1) Es wird festgestellt, dass das beklagte Land keinen Anspruch auf Erstattung des Betrages in Höhe von insgesamt 168.332,42 EUR hat, den es am 04.01.2010 in Höhe von 86.197,70 EUR, am 12.01.2010 in Höhe von 45.083,47 EUR sowie am 13.01.2010 in Höhe von 37.051,25 EUR aufgrund einer vorangegangenen Insolvenzanfechtungserklärung an den Kläger als Insolvenzverwalter der Firma E GmbH Vertrieb von Daten- und TelekommunikationsTechnik gezahlt hat.
2) Die Widerklage wird abgewiesen.
3) Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land.
4) Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen der E GmbH Vertrieb von Daten- und TelekommunikationsTechnik gegenüber dem beklagten Land die Feststellung des Nichtbestehens eines Rückforderungsanspruchs geltend.
3Aufgrund eines am 16.12.2005 beim Insolvenzgericht eingegangenen Eigenantrags der Schuldnerin wurde am 01.02.2006 das Insolvenzverfahren über deren Vermögen eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schreiben vom 17.12.2009 und 29.12.2009 (Anlage K10 und K13, Anlagenband) machte er gegenüber dem beklagten Land im Hinblick auf per Lastschrift vom Konto der Schuldnerin eingezogener Steuerschulden Insolvenzanfechtungsansprüche geltend – wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Inhalt der genannten Schreiben (Anlagen 1 und 2 zur Klageerwiderung, Bl. 22 ff. GA) Bezug genommen. Mit Schreiben vom 22.12.2009, 06.01.2010 und 15.01.2010 (Aktenkonvolut K4, K11 und K12, Anlagenband) kündigte das beklagte Land die Erstattung der angeblich in anfechtbarer Weise erhaltenen Beträge an und überwies in der folgenden Zeit einen Betrag von insgesamt 168.332,42 EUR einschließlich Zinsen auf das ihm seitens des Klägers benannte Verfahrenskonto. Die Schreiben enthalten folgende Formulierungen:
4„hiermit teile ich Ihnen mit, das ich den in anfechtbarer Weise erhaltenen Betrag in Höhe von (…) sowie die angefallenen Zinsen in Höhe von (…) heute zur Erstattung auf das von Ihnen aufgeführte Verfahrenskonto angewiesen habe“ bzw. „dass die Auszahlung des in anfechtbarer Weise erhaltenen Betrages in Höhe von (…) sowie die Auszahlung der (…) Zinsen in Höhe von (…) auf das (…) Verfahrenskonto durchgeführt wurde“
5Mit Schreiben vom 29.01.2010 meldete das beklagte Land die Forderungen zur Insolvenztabelle an (Rang 0, laufende Nummer 168, Anlage K5, K17, Anlagenband). Mit Schreiben an den Kläger vom 20.04.2011 (Anlage K2, Anlagenband) kündigte es seine Absicht an der Rückforderung der genannten Gesamtsumme an und gab dem Kläger Gelegenheit zur Äußerung. Unter dem 08.08.2011 erließ es gemäß § 37 Abs. 2 Abgabenordnung einen entsprechenden Rückforderungsbescheid (Anlage K3, Anlagenband), gegen den der Kläger beim zuständigen Finanzamt Einspruch einlegte. Am 10.07.2014 hob das zuständige Finanzamt den Bescheid mit Hinblick auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs auf, erklärte im gleichen Schreiben jedoch, die Rückforderung zivilrechtlich geltend machen zu wollen.
6Der Kläger ist der Ansicht, dass seine Inanspruchnahme bereits deshalb ungerechtfertigt sei, weil das beklagte Land die geltend gemachten Insolvenzanfechtungsansprüche mit den Schreiben vom 22.12.2009 und 15.01.2010 vorbehaltlos anerkannt habe. Er habe auch ein Feststellungsinteresse, da das beklagte Land sich mit Schreiben vom 20.04.2011 eines Rückforderungsanspruches ihm gegenüber berühmt habe und dies durch den Bescheid vom 08.08.2011 manifestiert habe.
7Er beantragt,
8festzustellen, dass das beklagte Land keinen Anspruch auf Erstattung des Betrages in Höhe von insgesamt 168.332,42 EUR hat, den es am 04.01.2010 in Höhe von 86.197,70 EUR, am 12.01.2010 in Höhe von 45.083,47 EUR sowie am 13.01.2010 in Höhe von 37.051,25 EUR aufgrund einer vorangegangenen Insolvenzanfechtungserklärung an den Kläger als Insolvenzverwalter der Firma E GmbH Vertrieb von Daten- und TelekommunikationsTechnik gezahlt hat.
9Das beklagte Land beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Hilfsweise für den Fall, dass der Kläger mit seinem Feststellungsantrag durchdringen sollte, beantragt das beklagte Land mit am 30.12.2013 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz widerklagend,
12den Kläger zu verurteilen, an das Land Nordrhein-Westfalen 168.332,42 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab Rechtshängigkeit der Widerklage zu zahlen.
13Der Kläger beantragt,
14die hilfsweise Widerklage abzuweisen.
15Das beklagte Land ist der Ansicht, der Kläger habe kein Anfechtungsrecht gehabt, weil das zuständige Finanzamt die fraglichen Steuerschulden insolvenzfest vereinnahmt habe. Eine Anfechtung wegen Nichtgenehmigung der im Lastschriftverfahren durch das Land eingezogenen Beträge scheide vorliegend aus. Es greife insofern die bankenrechtliche Genehmigungsfiktion bzw. seien die Einzüge konkludent genehmigt worden. Lediglich aufgrund einer falschen rechtlichen Wertung seitens des Finanzamtes sei der streitgegenständliche Betrag an den Kläger wieder ausgekehrt worden. In den Schreiben vom 22.12.2009 und vom 15.01.2010 sei kein Anerkenntnis ausgesprochen worden.
16Das Gericht hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 24.09.2012 an das Finanzgericht Düsseldorf verwiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers hin hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 12.12.2012 den Verweisungsbeschluss aufgehoben und den S-Weg zu den ordentlichen Gerichten für zuständig erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf die Sitzungsprotokolle der mündlichen Verhandlungen sowie auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
17Entscheidungsgründe:
18I.
19Die zulässige Klage ist begründet.
20Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist hier der S-Weg zu der Zivilgerichtsbarkeit – wie im Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12.12.2012 ausgeführt, eröffnet. Da das beklagte Land auf eine Forderung des Klägers aus § 143 InsO geleistet hatte und ein Anspruch auf Rückgewähr einer Leistung grundsätzlich die Rechtsnatur des Anspruchs teilt, ist für diese Frage der Y-Weg eröffnet. Der Anspruch des Insolvenzverwalters auf Rückgewähr (vermeintlich) in anfechtbarer Weise geleisteter Steuern nach § 143 Abs. 1 InsO ist kein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis i.S. des § 37 Abs. 1 AO, weil er kein auf steuerrechtlichen Gründen beruhender Erstattungsanspruch i.S. des § 37 Abs. 2 AO, sondern ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch ist. Auch wenn sich dieser Anspruch auf Rückzahlung einer (zurückgezahlten) Steuer richtet, so dass § 37 Abs. 2 AO wortwörtlich genommen einschlägig zu sein scheint, kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der in § 37 Abs. 2 AO geregelte Anspruch auf der Umkehrung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis i.S. des § 37 Abs. 1 AO beruht. Begründet aber der Rückgewähranspruch des Insolvenzverwalters aus § 143 Abs. 1 InsO ein zivilrechtliches Rechtsverhältnis, so kann auch die Rückforderung einer auf einer (vermeintlich) unberechtigten Insolvenzanfechtung beruhenden Leistung des Finanzamts nur in diesem Rechtsverhältnis abgewickelt werden. Denn ein Anspruch auf Rückgewähr einer Leistung teilt die Rechtsnatur des Anspruchs, auf den jene Leistung erbracht worden ist. Für diese Abwicklung kann sich das Finanzamt mangels Anwendbarkeit des § 218 Abs. 2 Satz 2 AO oder einer sonstigen Rechtsgrundlage nicht eines Rückforderungsbescheids bedienen, sondern muss den Y-Weg beschreiten (vgl. BFH, Urteil vom 12. November 2013 – VII R 15/13, Rn. 6 f. juris).
21Auch ist das Feststellungsinteresse hier gegeben. Das Feststellungsinteresse im Sinne eines rechtlichen Interesses ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und das Feststellungsurteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Eine Gefährdung liegt regelmäßig darin, dass der Beklagte das Recht des Klägers ernstlich bestreitet oder er sich eines Rechts gegen den Kläger berühmt. Die Berühmung muss nicht nur ernsthaft gemeint sein, sondern auch nach objektiver Würdigung eine gegenwärtige Gefahr für den Kläger begründen (Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Auflage 2013, § 256 Rn. 37 f.) Vor dem Hintergrund der unstreitigen Ankündigung des beklagten Landes, hier die Forderung zivilrechtlich geltend machen zu wollen, war der Kläger gehalten, eine negative Feststellungsklage zu erheben, um einer drohenden Inanspruchnahme vorweg zu kommen.
22Das Feststellungsinteresse ist im Prozess auch nicht entfallen. Zwar entfällt dieses grundsätzlich, wenn Widerklage auf das negative Gegenteil erhoben wurde. Wird wegen derselben Ansprüche Leistungs(wider)klage oder nach der negativen eine gegenläufige positive Feststellungswiderklage erhoben, so besteht insoweit das ursprüngliche vorliegende Feststellungsinteresse grundsätzlich nur solange fort, bis über die neue Klage streitig verhandelt wurde, diese also gemäß § 269 I nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann (Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 256 Rn. 7d). Hier hat das beklagte Land jedoch nur eine Hilfswiderklage unter der Bedingung des Erfolgs der negativen Feststellungsklage angestrebt, über welche – bei der Erfolglosigkeit des Feststellungsantrags gar nicht zu befinden war und bei Erfolg des Feststellungsantrags – wie hier – automatisch unbegründet war. Sie konnte wegen dieser nur bedingten Geltendmachtung das Feststellungsinteresse insofern nicht beseitigen.
23Auch ist die Klage begründet. Dem beklagten Land steht der streitige Anspruch gegen den Kläger nicht zu.
24Insbesondere ergibt sich ein solcher Anspruch nicht aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB.
25Es besteht nämlich ein Rechtsgrund für die Zahlung des Betrages durch das Land an den Kläger. Dabei kommt es hier nicht darauf an, ob das beklagte Land die Zahlungen durch die Insolvenzschuldnerin seinerzeit insolvenzfest erlangt hat, oder ob die Beträge nach §§ 143 Abs. 1, 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar waren. Hier hat das beklagte Land in den Schreiben vom 22.12.2009, 06.01.2010 und 15.01.2010 nämlich die streitgegenständlichen Ansprüche des Klägers anerkannt. Mit dem kausalen Anerkenntnisvertrag verfolgen die Parteien den Zweck, ihre Rechtsbeziehungen zu regeln. Sie setzen also voraus, dass ein Schuldverhältnis besteht, oder halten dessen Vorliegen wenigstens für möglich. Die vereinbarte Regelung hat zum Ziel, das Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Beziehungen dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien zu entziehen, es in diesem Sinne „festzustellen“. Für die Abgrenzung gegenüber dem abstrakten Schuldvertrag ist maßgeblich, dass die Begründung einer neuen, den Schuldgrund ausschließenden Forderung nur in charakteristisch ausgebildeten Interessenlagen erforderlich ist, um den von den Parteien verfolgten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen. Für die Unterscheidung vom Anerkenntnis ohne Vertragscharakter kommt es darauf an, ob die Parteien eine Regelung treffen und ob die Bekundungen der Parteien von dem Willen zu rechtlicher Bindung getragen sind oder nicht; dabei ist auf die Interessenlage beider Seiten und auf die Umstände abzuheben, unter denen das Anerkenntnis erklärt wird (Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 781 Rn. 3 f.). Dabei ist zu beachten, dass Dienststellen der öffentlichen Hand im Zusammenhang mit der Überprüfung von Rechnungen und der Anweisung von Zahlungen in aller Regel weder Vergleiche abschließen noch Schuldanerkenntnisse abgeben wollen, insbesondere nicht durch schlüssiges Verhalten. Die Behörden wissen, dass sie von den Rechnungsprüfungsbehörden zur Rückforderung überzahlter Beträge aufgefordert werden und dass der für die Überzahlung verantwortliche Sachbearbeiter Regressansprüchen ausgesetzt sein kann. Unter diesen Umständen kann ein Vergleich oder ein ihm gleichstehendes bestätigendes Schuldanerkenntnis in aller Regel nicht angenommen werden, sofern die Parteien keine ausdrückliche entsprechende Vereinbarung getroffen haben oder mindestens ganz eindeutige Anzeichen zweifelsfrei eine entsprechende Schlussfolgerung rechtfertigen (BGH, Urteil vom 14. Januar 1982 – VII ZR 296/80, Rn. 8 juris). Solche eindeutige Anzeichen sieht das Gericht im vorliegenden Falle jedoch als gegeben an.
26Es ergibt sich dabei bei ein Anzeichen dafür, dass hier ein kausales Anerkenntnis durch das beklagte Land erklärt werden sollte, zunächst aus dem Wortlaut der Schreiben vom 22.12.2009, 06.01.2010 und 15.01.2010. Es ist hier die Rede von einem „in anfechtbarer Weise erhaltenen Betrag“. Zwar kann man dem Ausdruck für sich genommen auch entnehmen, dass hier – wie das beklagte Land vorträgt – die Forderung individualisiert wird. Relativiert wird der jedoch Ausdruck nicht, sodass die Formulierung nur so verstanden werden kann, dass der Verfasser die Rechtsansicht des Klägers teilt, dass die Beträge der Insolvenzanfechtung unterliegen.
27Auch in der Zusammenschau mit den Begleitumständen, unter denen die Schreiben an den Kläger versendet wurden, sind deutliche Anhaltspunkte festzustellen, aus denen sich die Erklärung eines Anerkenntnisses ergibt. Im Ausgangsschreiben des Klägers an das beklagte Land vom 17.12.2009 (Anlage K10, Aktenband) ergibt sich, dass hier das Bedürfnis des Klägers bestanden hat, eine schnelle Aufklärung zwischen den Parteien herbeizuführen, ob der Anspruch bestritten wird oder nicht, mithin Unsicherheiten in Bezug auf das Bestehen der Forderung zu beseitigen. Es findet sich diesbezüglich in dem Schreiben die Formulierung „Sollten Sie Einwendungen gegen die Zahlungsverpflichtung haben, bitte ich um schriftliche Rückäußerung innerhalb der vorbezeichneten Frist. Bitte bedenken Sie, dass ich aufgrund der zum 31.12.2009 eintretenden Verjährung anderenfalls gezwungen bin, die Forderung auf gerichtlichem Wege weiterzuverfolgen. Um dieses zu verhindern, gebe ich Ihnen ergänzend die Möglichkeit, schriftlich auf die Einrede der Verjährung befristet bis zum 31.03.2010 (…) zu verzichten.“ Daraus ist ersichtlich, dass es dem Kläger hier darauf ankam, angesichts der drohenden Verjährung schnell zu wissen, ob bzw. welche Maßnahmen einzuleiten sind, um die mögliche Forderung gegen das beklagte Land geltend zu machen. Dies entspricht auch der gewöhnlichen Interessenlage eines Insolvenzverwalters, der in die laufenden Geschäfte des jeweiligen Insolvenzschuldners einsteigen muss und in diesem Zusammenhang schnell prüfen muss, ob Forderungen des Insolvenzschuldners gegen andere Schuldner bestehen bzw. ob Rechtsgeschäfte der insolvenzrechtlichen Anfechtung unterliegen. Das beklagte Land ist bei der Betrachtung der Interessen in einer solchen Situation auch nicht unangemessen benachteiligt. Es wäre vielmehr ein Leichtes für das beklagte Land gewesen, die Zahlungen nur unter schriftlichem Vorbehalt bzw. ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zu leisten oder eine Zahlung ohne eine bestätigende Formulierung zu tätigen, wie sie im vorliegenden Falle ausgesprochen wurde.
28Auch liefert die Anmeldung der Forderungen zur Insolvenztabelle, die hier im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang, nämlich knapp zwei Wochen nach dem letzten Bestätigungsschreiben des beklagen Landes an den Kläger, erfolgt ist, Rückschlüsse darauf, dass mit den Bestätigungsschreiben ein Anerkenntnis erklärt werden sollte. Dem Wortlaut der Anmeldung der Forderungen zur Insolvenztabelle (Anlage K17, Anlagenband) lässt sich nicht entnehmen, dass sie nur höchst vorsorglich erfolgen sollte. Vielmehr findet sich in Bezug auf die Forderung der Satz: „Bei der Nachmeldung handelt es sich um die im Wege der Anfechtung ausgezahlten Beträge.“ In der Gesamtschau dieser Indizien ist das Gericht davon überzeugt, dass sich hier das beklagte Land mit einer Anmeldung der Forderungen zu der Insolvenztabelle abgefunden hat, nachdem die Beträge an den Insolvenzverwalter vorbehaltlos zurückgezahlt werden sollten, weil es die Forderung des Klägers für berechtigt angesehen hat. Dem steht auch nicht entgegen, dass hier – wie das beklagte Land vorträgt – der Mitarbeiter der Behörde möglicherweise gar nicht befugt war, einen solchen Anspruch anzuerkennen. Es entzieht sich nämlich gänzlich dem Horizont des Bürgers, wer in einer Behörde über derartige Vorgänge entscheidungsbefugt ist und welche Entscheidungsträger an der behördlichen Entscheidung mitgewirkt haben.
29Im Unterschied zu der von der Beklagtenseite zitierten Entscheidung des OLG Hamm (Urteil vom 09.12.2014 – Aktenzeichen I-27 U 35/14), das in einer vergleichbaren Konstellation durch eine bloße Zahlung ein Anerkenntnis als nicht gegeben angesehen hat, findet sich hier in den Schreiben der Beklagten ein nach außen erkennbarer Anknüpfungspunkt. Es ist mithin hier nicht eine bloße „vorbehaltlose“ Zahlung getätigt worden, sodass sich nicht nur Anknüpfungspunkte aus dem schlüssigen Verhalten des Beklagten Landes finden. Vielmehr hat das Land hier dem Kläger gegenüber – wie oben erwähnt – parallel zur Zahlung eine schriftliche Bestätigung abgegeben, die die klägerische Rechtsansicht teilt.
30II.
31Die Widerklage ist unbegründet.
32Über sie war zu entscheiden, weil sie hilfsweise für den Fall des Erfolgs der Klage gestellt wurde. Hinsichtlich der Begründung der Unbegründetheit der Widerklage wird – da es sich hier gerade um den Anspruch handelt, dessen Nichtbestehen mit der Klage festgestellt werden soll – auf die Ausführungen der Klage verwiesen werden.
33Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 S. 1 BGB.
34Streitwert: 168.332,42 EUR.
Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).
(1) Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Ein Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung der Forderung nicht entgegen.
(2) Das Insolvenzgericht trägt für jede angemeldete Forderung in die Tabelle ein, inwieweit die Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach festgestellt ist oder wer der Feststellung widersprochen hat. Auch ein Widerspruch des Schuldners ist einzutragen. Auf Wechseln und sonstigen Schuldurkunden ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Feststellung zu vermerken.
(3) Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.
(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.
(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden; - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird; - 3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.
Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.
Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn
- 1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und - 2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden; - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird; - 3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.
(1) Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Ein Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung der Forderung nicht entgegen.
(2) Das Insolvenzgericht trägt für jede angemeldete Forderung in die Tabelle ein, inwieweit die Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach festgestellt ist oder wer der Feststellung widersprochen hat. Auch ein Widerspruch des Schuldners ist einzutragen. Auf Wechseln und sonstigen Schuldurkunden ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Feststellung zu vermerken.
(3) Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.
(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.
(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.
(1) Eine rechtskräftige Entscheidung, durch die eine Forderung festgestellt oder ein Widerspruch für begründet erklärt wird, wirkt gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.
(2) Der obsiegenden Partei obliegt es, beim Insolvenzgericht die Berichtigung der Tabelle zu beantragen.
(3) Haben nur einzelne Gläubiger, nicht der Verwalter, den Rechtsstreit geführt, so können diese Gläubiger die Erstattung ihrer Kosten aus der Insolvenzmasse insoweit verlangen, als der Masse durch die Entscheidung ein Vorteil erwachsen ist.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Ausführungen des Berufungsgerichts zum kausalen Schuldanerkenntnis sind zwar nicht frei von Rechtsfehlern. Die bloße Ablösung eines Darlehens stellt grundsätzlich kein kausales Anerkenntnis der Darlehensschuld durch den Darlehensnehmer dar. Ein kausales Schuldanerkenntnis liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann vor, wenn die Parteien mit ihm den Zweck verfolgen, ein bestehendes Schuldverhältnis insgesamt oder zumindest in bestimmten Beziehungen dem Streit oder der Ungewissheit zu entziehen und es insoweit endgültig festzulegen (BGHZ 66, 250, 253 f.). Der Wille der Parteien , eine derart weitgehende rechtliche Wirkung herbeizuführen , kann, wenn dies nicht ausdrücklich erklärt worden ist, nur unter engen Voraussetzungen angenommen werden (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 1988 - IVb ZR 82/86, WM 1988, 794, 795). Der erklärte Willen der Beteiligten muss die mit einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis verbundenen Rechtsfolgen tragen. Das setzt insbesondere voraus, dass diese Rechtsfolgen der Interessenlage der Beteiligten, dem mit der Erklärung erkennbar verfolgten Zweck und der allgemeinen Verkehrsauffassung über die Bedeutung eines solchen Anerkenntnisses entsprechen. Eine generelle Vermutung dafür, dass die Parteien ein bestätigendes Schuldanerkenntnis vereinbaren wollten, gibt es nicht. Seine Annahme ist vielmehr nur dann gerechtfertigt , wenn die Beteiligten dafür unter den konkreten Umständen einen besonderen Anlass hatten. Ein solcher besteht nur dann, wenn zuvor Streit oder zumindest eine (subjektive) Ungewissheit über das Bestehen der Schuld oder über einzelne rechtliche Punkte herrschte. Der Schuldbestätigungsvertrag weist damit dem Vergleich ähnliche Züge auf (BGHZ 66, 250, 255; BGH, Urteile vom 27. Januar 1988 - IVb ZR 82/86, WM 1988, 794, 795 f.; vom 11. Juli 1995 - X ZR 42/93, WM 1995, 1886, 1887 und vom 11. Januar 2007 - VII ZR 165/06, WM 2007, 796, Tz. 8 m.w.Nachw.).
Die Ausführungen zum kausalen Schuldanerkenntnis sind aber nicht entscheidungserheblich, da das Berufungsgericht über die mit der Nichtzulassungsbeschwerde weiterverfolgten Einwendungen des Klägers auch in der Sache entschieden hat. Die in diesem Zusammenhang vom Kläger gerügten Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 103.165,72 €.
Nobbe Müller Joeres Mayen Ellenberger
LG München I, Entscheidung vom 29.08.2006 - 4 O 6056/05 -
OLG München, Entscheidung vom 27.03.2007 - 5 U 4995/06 -
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Parteien streiten, nachdem die Klägerin ursprünglich die Zahlung von 300 € aus einem Vergleich verlangt hatte und die Beklagte in erster Instanz die Einrede der Verjährung erhoben hat, um die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache.
- 2
- Die Beklagte mietete von der Klägerin mit Vertrag vom 26. November 1996 eine Wohnung in H. . Wie im Mietvertrag vorgesehen, zahlte die Beklagte eine Kaution von 1.800 DM (920,33 €). Das Mietverhältnis endete zum 31. Juli 2003. Im Anschluss hieran machte die Klägerin Schadensersatzansprü- che in Höhe von 926 € wegen Schäden an der Wohnung sowie eine Restmietforderung für den Monat Juli 2003 in Höhe von 316,39 €, mithin insgesamt 1.242,39 € geltend. Mit Anwaltsschreiben vom 16. Dezember 2003 forderte die Klägerin die Beklagte nach vorangegangenem Schriftwechsel erneut zur Zahlung des oben genannten Gesamtbetrages auf, erklärte hilfsweise mit dieser Forderung die Aufrechnung gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch der Beklagten bis zu dessen Höhe und unterbreitete der Beklagten den Vorschlag, die Gesamtforderungen von 1.242,39 € mit der Mietkaution abzugelten. Der hierauf bezogene Teil des Schreibens lautet: "Um vorliegenden Bagatellstreit abzuschließen, schlagen wir für unsere Mandantschaft vergleichsweise vor, die mit Schreiben vom 09.10.2003 aufgemachten Ansprüche in Höhe von 1.242,39 EUR mit der Mietkaution abzugelten. Insoweit bitten wir höflichst um Rückäußerung, ob diesem Vergleichsvorschlag näher getreten wird."
- 3
- Hierauf teilte die Beklagte durch Anwaltsschreiben vom 13. Januar 2004 mit, die von der Klägerin vertretenen Ansichten könnten nicht geteilt werden und die aufgestellten Forderungen seien überzogen, gleichwohl werde ein Einigungsvorschlag unterbreitet. Hierzu wird im genannten Schreiben ausgeführt: "Wir wollen uns zunächst nicht weiter mit Ihren Ausführungen auseinandersetzen und schlagen Ihrer Mandantschaft - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - namens und in Vollmacht unserer Mandantin ausschließlich im Interesse einer endgültigen und einvernehmlichen Erledigung der Sache vor, dass unsere Mandantin an Ihre Mandantschaft einen Betrag in Höhe von EUR 300,00 zur Abgeltung aller Ansprüche im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis gemäß Mietvertrag vom 26.11.1996 und dessen Beendigung zahlt. Wir weisen Sie vorsorglich darauf hin, dass dieses Vergleichsangebot nur für den Fall einer endgültigen Erledigung der Sache abgegeben wird […]."
- 4
- Die Beklagte ging zu diesem Zeitpunkt davon aus, dass ihr Anspruch auf Herausgabe des verpfändeten Mietkautionssparbuchs nicht gegenüber der Klägerin , sondern gegenüber deren Geschäftsführer bestehe.
- 5
- Mit Anwaltsschreiben vom 9. Februar 2004 erklärte die Klägerin die Annahme des Vergleichsvorschlags der Beklagten. Sie führte hierzu aus, das Vergleichsangebot der Beklagten werde so verstanden, dass diese zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche 300 € zahle, womit auch gemeint sei, dass die Klägerin keine Betriebskostenabrechnung mehr erstellen und auf einen zu erwartenden Nachforderungsbetrag ebenso verzichten werde wie die Beklagte auf die Rückgewähr der Mietkaution.
- 6
- Mit Anwaltsschreiben vom selben Tage teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie könne deren mit dem vorgenannten Schreiben unterbreiteten "(Gegen) Vorschlag" nicht nachvollziehen, da ihrerseits zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt oder erklärt worden sei, auf die Herausgabe des Mietkautionssparbuchs zu verzichten. Zugleich forderte die Beklagte die Klägerin zur Herausgabe dieses Sparbuchs auf.
- 7
- Eine im Jahre 2006 von der Beklagten erhobene Klage gegen die Klägerin auf Rückzahlung der Mietkaution wurde mit der Begründung abgewiesen, die Parteien hätten am 9. Februar 2004 eine umfassende Einigung erzielt, welche auch den Kautionsrückzahlungsanspruch umfasse. Die von der Beklagten hiergegen eingelegte Berufung nahm diese, nachdem das Berufungsgericht auf die fehlende Erfolgsaussicht der Berufung hingewiesen hatte, zurück.
- 8
- Die Klägerin hat die Beklagte vorliegend auf Zahlung des Vergleichsbetrages von 300 € nebst Prozesszinsen in Anspruch genommen. Die Beklagte hat im Prozess die Einrede der - unstreitig bereits vorprozessual eingetretenen - Verjährung erhoben. Daraufhin hat die Klägerin den Rechtsstreit in der Haupt- sache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen.
- 9
- Das Amtsgericht hat die auf Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits gerichtete Klage abgewiesen. Auf die vom Amtsgericht zugelassene Berufung der Klägerin hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache festgestellt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
- 10
- Die Revision hat Erfolg.
I.
- 11
- Das Berufungsgericht (LG Halle, Urteil vom 24. Februar 2009 - 2 S 228/08, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
- 12
- Die auf Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache gerichtete Klage sei begründet, da die Zahlungsklage bis zur Erhebung der Verjährungseinrede zulässig und begründet gewesen sei.
- 13
- Die Beklagte habe sich in dem von ihr mit Schreiben vom 13. Januar 2004 angebotenen und von der Klägerin angenommenen Vergleich wirksam zur Zahlung von 300 € verpflichtet. Diese Verpflichtung sei nicht durch Anfechtung des Rechtsgeschäfts rückwirkend entfallen.
- 14
- Mit der Erhebung der Verjährungseinrede durch die Beklagte sei die Klage unbegründet geworden, da die Verjährung des Klageanspruchs bereits ein- getreten gewesen sei. Bei der Verjährungsfrist sei auf die ursprünglichen Forderungen aus dem Mietverhältnis und nicht auf den später abgeschlossenen Vergleich abzustellen, da dieser nicht zu einer Umschaffung des ursprünglichen Rechtsverhältnisses geführt habe. Die Verjährung sei demgemäß schon vor der Beantragung des Mahnbescheids eingetreten. Dies ändere jedoch nichts an der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache. Eine Erledigung der Hauptsache trete auch dann ein, wenn die Verjährungsfrist für den Klageanspruch bereits vor Erhebung der Klage vollendet gewesen sei, sich die beklagte Partei jedoch erstmals im Prozess auf die Verjährung berufe. Die fehlende Durchsetzbarkeit des Anspruchs (§ 214 Abs. 1 BGB) und damit die materiell-rechtliche Wirkung, welche die Unbegründetheit der Klage zur Folge habe, werde nicht durch den Eintritt der Verjährung, sondern erst durch die Erhebung der Verjährungseinrede herbeigeführt. Die mit der Erhebung der Verjährungseinrede verbundenen Rückwirkungen, wonach die Forderung bereits ab dem Zeitpunkt des Verjährungseintritts nicht mehr durchsetzbar sei und ein Verzugsschaden nicht geltend gemacht werden könne, änderten hieran nichts. Denn diese Rückwirkung trete ebenfalls erst mit Erhebung der Verjährungseinrede ein. Dementsprechend habe der Bundesgerichtshof für den vergleichbaren Fall der im Prozess erfolgten Aufrechnungserklärung die Erledigungswirkung nicht an deren materiell-rechtlicher Rückwirkung (§ 389 BGB) scheitern lassen, da diese Wirkungen erst mit der Aufrechnungserklärung einträten und das Vorliegen der Aufrechnungslage allein, wenn und solange die Aufrechnung nicht erklärt werde , noch nicht zum Erlöschen der beiderseitigen Forderungen führe (BGHZ 155, 392, 398 f.).
- 15
- Billigkeitsgesichtspunkte sprächen nicht dagegen, eine Erledigung im prozessualen Sinne auch dann anzunehmen, wenn die Klage aus Gründen unzulässig oder unbegründet werde, die im Verantwortungsbereich des Klägers lägen. Dadurch entstehende Kostennachteile der beklagten Partei könnten nach deren Zustimmung zur Erledigung im Rahmen der gemäß § 91a ZPO nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung abgewendet werden. Dagegen hätten Billigkeitserwägungen keinen Einfluss auf den Eintritt der Erledigung. Es bestehe auch kein Anlass, aus Billigkeitserwägungen die Erhebung der Verjährungseinrede gegenüber einem bei Klageerhebung bereits verjährten Anspruch allein deshalb nicht als erledigendes Ereignis im prozessualen Sinne zu behandeln, weil die beklagte Partei in diesem Fall stets vor Kostennachteilen geschützt werden müsse. Denn jedenfalls dann, wenn der Schuldner vor Beginn des Prozesses von der Verjährungseinrede keinen Gebrauch gemacht habe, obwohl Anlass hierzu bestanden habe, könne dem Kläger regelmäßig kein die Kostentragungspflicht in jedem Fall begründender Vorwurf daraus gemacht werden, die gerichtliche Durchsetzung des Anspruchs zumindest versucht zu haben. Ob der Geltendmachung der verjährten Forderung im Einzelfall billigenswerte Erwägungen des Klägers zugrunde gelegen hätten, sei im Rahmen der gemäß § 91a ZPO nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung zu klären, sofern der Beklagte sich der Erledigungserklärung des Klägers anschließe und damit von der Möglichkeit Gebrauch mache, eine für ihn günstige Kostenentscheidung zu erwirken.
II.
- 16
- Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand.
- 17
- Das Berufungsgericht hat zwar zu Recht angenommen, dass die Erhebung der Einrede der Verjährung auch gegenüber einer bei Klageerhebung bereits verjährten Forderung ein erledigendes Ereignis darstellt. Nicht gefolgt werden kann jedoch seiner Auffassung, die Zahlungsklage sei bis zum Zeitpunkt der Erhebung der Verjährungseinrede (zulässig und) begründet gewesen.
- 18
- 1. Die Hauptsache ist erledigt, wenn die Klage im Zeitpunkt des nach ihrer Zustellung eingetretenen erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war und durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet wurde (BGHZ 155, 392, 395; 106, 359, 366 f.). Ein erledigendes Ereignis ist der Eintritt einer Tatsache mit Auswirkungen auf die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit oder Begründetheit der Klage (BGHZ 155, 392, 398).
- 19
- Zu der Frage, ob die Erhebung der Einrede der Verjährung auch gegenüber einer bei Klageerhebung bereits verjährten Forderung ein erledigendes Ereignis darstellt, werden sowohl in der Rechtsprechung der Instanzgerichte als auch in der Literatur unterschiedliche Auffassungen vertreten.
- 20
- a) Nach der überwiegenden Auffassung der Instanzgerichte und der Literatur stellt die Erhebung der Einrede der Verjährung ein erledigendes Ereignis dar. Für die Frage, ob eine Erledigung der Hauptsache vorliege, sei es grundsätzlich ohne Bedeutung, auf welchen Umständen die nachträglich eingetretene Unzulässigkeit oder Unbegründetheit der Klage beruhe. Eine Erledigung der Hauptsache könne auch dann eintreten, wenn die Klage aus Gründen unzulässig oder unbegründet werde, die allein im Verantwortungsbereich des Klägers lägen. Daher könne auch die Verjährung der Klageforderung zur Erledigung des Rechtsstreits führen, obwohl es der Kläger selbst in der Hand gehabt hätte, den Eintritt der Verjährung zu vermeiden (vgl. OLG Frankfurt a.M., MDR 2002, 778, 779, WRP 1982, 422 und WRP 1979, 799, 801; OLG Karlsruhe, WRP 1985, 288; OLG Hamburg, MD 1985, 951, 952 f.; OLG München, WRP 1987, 267, 268; OLG Düsseldorf, WRP 1980, 701, 702; OLG Stuttgart, NJW-RR 1996, 1520; OLG Nürnberg, WRP 1980, 232, 233; OLG Celle, WRP 1983, 96 und GRUR 1987, 716; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 91a Rdnr. 6; Prütting /Gehrlein/Hausherr, ZPO, § 91a Rdnr. 8 und 11; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 30. Aufl., § 91a Rdnr. 5; Saenger/Gierl, Hk-ZPO, 3. Aufl., § 91a Rdnr. 7; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 67. Aufl., § 91a Rdnr. 59 - "Verjährung" ; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 16. Aufl., § 130 Rdnr. 2; El-Gayar, MDR 1998, 698 f.; Meller-Hannich, JZ 2005, 656, 663; Peters, NJW 2001, 2289 f.; Wernecke, JA 2004, 331, 334; Thesen, WRP 1981, 304, 305). Eine Erledigung der Hauptsache trete deshalb auch dann ein, wenn die Verjährungsfrist für den Klageanspruch bereits bei Erhebung der Klage abgelaufen gewesen sei, sich der Beklagte jedoch erstmals im Prozess auf die Verjährung berufe (OLG Frankfurt a.M., aaO; Prüttung/Gehrlein/Hausherr, aaO, Rdnr. 11; Peters, aaO; Meller-Hannich, aaO; Wernecke, aaO; offengelassen: OLG Nürnberg , aaO). Gründe, die Kosten des Rechtsstreits trotz Eintritts eines erledigenden Ereignisses dem Kläger - in den Fällen der übereinstimmenden Erledigungserklärung - aus Billigkeitserwägungen aufzuerlegen, können nach dieser Auffassung etwa dann gegeben sein, wenn der Kläger einen bereits verjährten Anspruch rechtshängig gemacht hat, ohne dass der Beklagte Gelegenheit gehabt hatte, die Verjährung zu prüfen und bereits vorprozessual geltend zu machen (OLG Frankfurt a.M., aaO; Wernecke, aaO; vgl. auch Meller-Hannich, aaO; aA Peters, aaO, 2291).
- 21
- b) Nach anderer Auffassung handelt es sich bei der Erhebung der Einrede der Verjährung nicht um ein erledigendes Ereignis. Umstände, deren Eintritt der Kläger beeinflussen könne, insbesondere solche, die auf einem Verhalten des Klägers selbst beruhten und deren Eintritt er hätte verhindern können, müssten als Erledigungsereignisse außer Betracht bleiben. Bei der Verjährung liege es alleine an dem Gläubiger, der den geltend gemachten Anspruch habe verjähren lassen, dass letzterer infolge der Verjährungseinrede unbegründet geworden sei. Es bestehe kein überzeugender Grund, den Kläger vor den Folgen seines Verhaltens zu schützen. Eine Klage werde zwar erst dann unbegründet , wenn der Beklagte eine begründete Verjährungseinrede erhebe. Voraussetzung sei allerdings, dass die Verjährungsfrist auch abgelaufen sei, der Kläger also die Verjährung nicht durch die im Gesetz vorgesehenen Maßnahmen unterbrochen habe (OLG Koblenz, WRP 1982, 657, 658; OLG Schleswig, NJW-RR 1986, 38 f.; OLG Hamm, WRP 1977, 199 f.; OLG Hamburg, WRP 1982, 161, das diese Rechtsprechung aber aufgegeben hat, vgl. OLG Hamburg , MD 1985, aaO; MünchKommZPO/Lindacher, ZPO, 3. Aufl., § 91a Rdnr. 152; Wieczorek/Schütze/Steiner, ZPO, 3. Aufl., § 91a Rdnr. 33; Ulrich, WRP 1990, 651, 654; Bork, WRP 1987, 8, 12). Begründet wird diese Auffassung auch damit, dass die Geltendmachung der Einrede im Prozess auf den Zeitpunkt des Verjährungseintritts zurückwirke (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 91a Rdnr. 58 - "Verjährung"; El-Gayar, MDR 1998, aaO, S. 699). Die Verjährungseinrede führe deshalb dazu, dass die ab Verjährungseintritt bestehende Undurchsetzbarkeit des Anspruchs beachtlich werde und die Klage damit ab dem Zeitpunkt des Verjährungseintritts als unbegründet anzusehen sei. Werde ein bereits verjährter Anspruch eingeklagt und erhebe der Beklagte danach erstmals die Verjährungseinrede, so werde die Klage dadurch nicht unbegründet , vielmehr sei sie dies aufgrund der genannten Rückwirkung bereits vor Klageerhebung gewesen (El-Gayar, aaO). Auch unter kostenrechtlichen Gesichtspunkten sei es nicht sachgerecht, den Kläger für eine nachlässige Prozessführung zu begünstigen (vgl. OLG Schleswig, aaO; OLG Koblenz, aaO; vgl. auch MünchKommZPO/Lindacher, aaO). Sinn und Zweck sowohl des § 91a ZPO als auch der Erledigungsentscheidung bei einseitiger Erledigungserklärung sei es, den Kläger vor ungerechtfertigten Nachteilen zu bewahren, wenn eine ursprünglich zulässige und begründete Klage ohne sein Zutun unzulässig oder unbegründet werde (vgl. OLG Schleswig, aaO; OLG Koblenz, aaO).
- 22
- c) Eine weitere Auffassung unterscheidet danach, ob der Eintritt der Verjährung vor oder nach Erhebung der Klage oder der Beantragung einer einstweiligen Verfügung erfolgt ist. Nach dieser Auffassung stellt die Einrede der Verjährung gegenüber einer bereits vor Verfahrensbeginn verjährten Forderung kein erledigendes Ereignis dar, während ein solches im Falle des erst während des laufenden Verfahrens erfolgenden Verjährungseintritts bejaht wird (Zöller /Vollkommer, aaO, Rdnr. 5 und 58 - "Verjährung"; El-Gayar, aaO, S. 698; Hase, WRP 1985, 254, 255 f.).
- 23
- d) Der Bundesgerichtshof hat die Frage, ob die Erhebung der Einrede der Verjährung auch gegenüber einer bei Klageerhebung bereits verjährten Forderung ein erledigendes Ereignis darstellt, noch nicht entschieden. Er hatte sich allerdings bereits mit der vergleichbaren Frage zu befassen, ob die im Prozess erfolgte Aufrechnungserklärung auch dann ein erledigendes Ereignis darstellt , wenn die Aufrechnungslage bereits vor Rechtshängigkeit der Klageforderung bestand (BGHZ 155, 392, 396 ff.). Auch über die Frage, welche Auswirkungen es hat, wenn das erledigende Ereignis in den Verursachungs- oder Verantwortungsbereich des Klägers fällt, hatte der Bundesgerichtshof bereits zu entscheiden (BGH, Urteil vom 13. Mai 1993 - I ZR 113/91, NJW-RR 1993, 1319, unter [II] 2 b - Radio Stuttgart).
- 24
- aa) In der erwähnten Grundsatzentscheidung vom 17. Juli 2003 zur Aufrechnungserklärung bei schon vor Rechtshängigkeit bestehender Aufrechnungslage (BGHZ 155, aaO) hat sich der Bundesgerichtshof der Auffassung angeschlossen, dass trotz der in § 389 BGB vorgesehenen materiell-rechtlichen Rückwirkung der Aufrechnungserklärung nicht die Aufrechnungslage, sondern erst die Aufrechnung als solche, also die Aufrechnungserklärung, das erledigende Ereignis darstelle. Die materiell-rechtliche Wirkung, die bei der Aufrechnung die Geltendmachung der Klageforderung berühre, sei deren Erlöschen. Dieser Erfolg werde aber, wie § 389 BGB eindeutig besage, (erst) durch die Aufrechnung, d.h. durch die Aufrechnungserklärung (§ 388 Satz 1 BGB) "bewirkt" und nicht (bereits) durch die Aufrechnungslage. Das Vorliegen einer Aufrechnungslage führe, wenn und solange die Aufrechnung nicht erklärt werde, noch nicht zum Erlöschen der beiderseitigen Forderungen. Trete die Erlöschenswirkung erst mit der Erklärung der Aufrechnung ein, so sei die Klage bis dahin zulässig und begründet gewesen. Die von § 389 BGB angeordnete Fiktion ("gilt") der Rückwirkung des Erlöschens auf den Zeitpunkt der Aufrechnungslage ändere daran nichts. Diese Fiktion der Rückwirkung habe lediglich zur Folge , dass nicht nur die Hauptforderungen erlöschen, sondern auch Ansprüche etwa auf Verzugszinsen für den Zeitraum bis zur Erklärung der Aufrechnung, die ohne die Rückwirkung nach wie vor bestünden, ab dem Zeitpunkt der Aufrechnungslage wegfielen. Diese materiell-rechtliche Rückwirkung trete aber gleichfalls erst mit Abgabe der Aufrechnungserklärung ein. Sie stehe damit der Auffassung, dass prozessual die Aufrechnungserklärung und nicht die Aufrechnungslage das erledigende Ereignis darstelle, nicht entgegen. Weder die Abwägung der Interessen der Beteiligten noch sonstige Billigkeitserwägungen rechtfertigten ein abweichendes Ergebnis. Es sei grundsätzlich dem beklagten Schuldner zur freien Entscheidung überlassen, ob und wann er durch Erklärung der Aufrechnung (§ 388 Satz 1 BGB) die Erlöschenswirkung (mit der materiellrechtlichen Folge des § 389 BGB) eintreten lassen wolle. Fordere ihn der Kläger vorprozessual zur Zahlung auf, so könne der Schuldner, dem die Aufrechnungslage bekannt sei, durch Erklärung der Aufrechnung vor Rechtshängigkeit eine etwaige Klage von Anfang an unbegründet machen. Sehe der Kläger von einer vorprozessualen Aufforderung ab, könnten ihm gemäß § 93 ZPO die Prozesskosten zur Last fallen. Im Falle einer übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien könne im Rahmen der gemäß § 91a ZPO nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung bei der Verteilung der Kostenlast berücksichtigt werden, ob und gegebenenfalls welcher Partei es billigerweise zuzumuten gewesen sei, die Aufrechnung bereits vorgerichtlich zu erklären.
- 25
- bb) Im Urteil vom 13. Mai 1993 (I ZR 113/91, aaO) hat sich der Bundesgerichtshof ausgehend von einem während des Prozesses durch Aufgabe der Benutzung des Titels erloschenen Werktitelschutzes mit der Frage der Auswirkungen eines vom Kläger verursachten erledigenden Ereignisses befasst. Er ist der oben unter 1 b angeführten Mindermeinung, die für die Frage der Wirksamkeit einer einseitigen Erledigungserklärung auch darauf abheben will, ob das Ereignis, auf das sie sich bezieht, in den Verursachungs- bzw. Verantwortungsbereich des Klägers selbst fällt, nicht beigetreten. Diese Auffassung vernachlässige mit ihrer im Wesentlichen auf Billigkeitserwägungen gründenden Argumentation , dass die befürchteten Kostennachteile der beklagten Partei nach deren Zustimmung zur Erledigung ohne weiteres auch im Rahmen der nach § 91 a ZPO ohnehin nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung abgewendet werden können. Mit Recht stelle die herrschende Meinung daher nur auf den objektiven Eintritt des Ereignisses und nicht auf die Frage einer subjektiven Verantwortlichkeit ab (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 1984 - VII ZR 64/84, NJW 1986, 588, unter 3).
- 26
- 2. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe hält der Senat bezüglich der im Streitfall entscheidenden Frage die unter 1 a dargestellte überwiegende Auffassung für zutreffend. Die erstmalige Erhebung der Einrede der Verjährung im Laufe des Verfahrens stellt ein erledigendes Ereignis dar. Dies gilt auch dann, wenn die Verjährung des geltend gemachten Anspruchs bereits vor Rechtshängigkeit eingetreten ist.
- 27
- Der Eintritt der Verjährung hat für sich genommen weder Auswirkungen auf das Bestehen noch auf die Durchsetzbarkeit des Anspruchs (vgl. BGHZ 156, 269, 271; MünchKommBGB/Grothe, 5. Aufl., vor § 194 Rdnr. 5 und § 214 Rdnr. 1; Palandt/Ellenberger, BGB, 69. Aufl., § 214 Rdnr. 1/2). Der Schuldner ist ab dem Verjährungseintritt lediglich berechtigt, dauerhaft die Leistung zu verweigern (§ 214 Abs. 1 BGB; BGH, Urteil vom 15. Oktober 2004 - V ZR 100/04, WM 2004, 2443, unter II 2 c; Palandt/Ellenberger, aaO), was dem Anspruch die Durchsetzbarkeit nimmt (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2007 - XI ZR 144/06, BauR 2008, 666, unter IV 3 d; Meller-Hannich, aaO, S. 661). Die Verjährung berührt nach der Konzeption des Bürgerlichen Gesetzbuchs mithin weder den anspruchsbegründenden Tatbestand noch das Bestehen des Rechts des Gläubigers; im Rechtsstreit hat deshalb, selbst wenn die verjährungsbegründenden Umstände als solche vom Kläger selbst vorgetragen werden, auf Antrag Versäumnisurteil gegen den ausgebliebenen Beklagten zu ergehen (BGHZ 156, aaO). An dieser Konzeption hat der Gesetzgeber bei der Novellierung des Verjährungsrechts durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz festgehalten (BGHZ 156, aaO).
- 28
- Ob der Schuldner von der ihm nach Verjährungseintritt zustehenden Einrede der Verjährung Gebrauch macht, steht in seinem freien Belieben (MünchKommBGB /Grothe, aaO). Erhebt der Beklagte erstmals während des Prozesses die Einrede der Verjährung, so wird hierdurch für den Kläger ein Hindernis geschaffen, den geltend gemachten Anspruch erfolgreich durchzusetzen. Seine ursprünglich zulässige und begründete Klage wird durch die Erhebung der Einrede unbegründet. Erst letztere und nicht bereits der Eintritt der Verjährung führt zur sachlichen Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (vgl. BGHZ 155, 392, 398 f., zur Aufrechnungserklärung).
- 29
- a) Dass die Verjährungseinrede materiell-rechtlich - etwa hinsichtlich des Verzuges (vgl. hierzu BGHZ 104, 6, 11; 48, 249, 250) - auch auf den Zeitpunkt des Verjährungseintritts zurückwirkt (Meller-Hannich, aaO, S. 658; El-Gayar, aaO), ändert hieran nichts (ebenso Stein/Jonas/Bork, aaO, Rdnr. 6, hinsichtlich der materiell-rechtlichen Rückwirkung bei der Aufrechnungserklärung) und hat insbesondere nicht zur Folge, dass die Klage im Falle der Einredeerhebung als von Anfang an unbegründet zu gelten hat (Meller-Hannich, aaO, S. 663; aA ElGayar , aaO). Wie der Bundesgerichtshof in dem oben unter 1 d aa erwähnten Urteil vom 17. Juli 2003 (BGHZ 155, aaO) hinsichtlich der im Prozess erfolgten Aufrechnungserklärung bereits entschieden hat, tritt die materiell-rechtliche Rückwirkung erst durch die Aufrechnungserklärung ein. Letzterer kommt mithin die Bedeutung des erledigenden Ereignisses im Prozess zu. Es besteht kein sachlicher Grund, dies bei der Einrede der Verjährung anders zu behandeln. In beiden Fällen ist es alleine dem Schuldner überlassen, ob er von der genannten Möglichkeit der Anspruchsabwehr Gebrauch macht. Zudem weist die Verjährungseinrede eine Ähnlichkeit mit der Aufrechnungserklärung insoweit auf, als sie ebenfalls die materielle Rechtslage - mit der entsprechenden Folge für die Begründetheit der Klage - ändert und einen rechtsgeschäftsähnlichen Charakter (vgl. hierzu BGHZ 156, aaO) hat (vgl. Meller-Hannich, aaO; Wernecke, aaO; ElGayar , aaO; Letzterer allerdings mit entgegengesetzter Schlussfolgerung).
- 30
- b) Für die Bewertung der Verjährungseinrede als erledigendes Ereignis ist es ohne Belang, dass der Kläger mit der gerichtlichen Geltendmachung eines bereits verjährten Anspruchs einen wesentlichen Verursachungsbeitrag für die spätere Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache geleistet hat. Wie vom Bundesgerichtshof bereits entschieden, ist bei der Frage, ob ein erledigendes Ereignis vorliegt, allein auf den objektiven Eintritt des Ereignisses und nicht auf die Frage einer subjektiven Verantwortlichkeit abzustellen; auf Billigkeitserwägungen kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (BGH, Urteil vom 13. Mai 1993, aaO; Urteil vom 6. Dezember 1984, aaO; ebenso OLG Frankfurt a.M., aaO; OLG Düsseldorf, aaO; OLG München, aaO; OLG Karlsruhe, aaO; Meller-Hannich, aaO, S. 664; El-Gayar, aaO). Billigkeitsgesichtspunkte können im Rahmen einer nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung gemäß § 91a ZPO Bedeutung erlangen, sofern sich der Beklagte - anders als im vorliegenden Fall - der Erledigungserklärung des Klägers anschließt.
- 31
- 3. Das Berufungsgericht hat mithin zu Recht der Erhebung der Verjährungseinrede auch im Falle der bereits vor Rechtshängigkeit eingetretenen Verjährung die Eignung als erledigendes Ereignis beigemessen. Nicht frei von Rechtsfehlern ist hingegen seine auf dieser Grundlage getroffene Entscheidung über die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, bei der es zu der Bewertung gelangt ist, die Klage sei bis zum Zeitpunkt der Erhebung der Verjährungseinrede zulässig und begründet gewesen, da zwischen den Parteien ein Vergleich wirksam zustande gekommen sei und der Klägerin aus diesem ein Anspruch auf Zahlung von 300 € zugestanden habe. Diese Auslegung der im Rahmen der vorgerichtlichen Verhandlungen der Parteien über eine gütliche Einigung abgegebenen Willenserklärungen weist revisionsrechtlich beachtliche Rechtsfehler auf und bindet den Senat daher nicht (vgl. BGHZ 150, 32, 37; BGH, Urteile vom 23. Januar 2009 - V ZR 197/07, NJW 2009, 1810, Tz. 8; vom 8. Januar 2009 - IX ZR 229/07, NJW 2009, 840, Tz. 9).
- 32
- a) Das Berufungsgericht ist - ohne dies im Einzelnen zu begründen - bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass sich die Beklagte durch das mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 13.Januar 2004 unterbreitete, von der Klägerin durch Anwaltsschreiben vom 9. Februar 2004 angenommene Vergleichangebot zur Zahlung des ursprünglich eingeklagten Betrages von 300 € verpflichtet hat und durch diesen Vergleich alle Ansprüche im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis der Parteien und dessen Beendigung einschließlich des Kautionsrückzahlungsanspruchs der Beklagten abgegolten sein sollten. Dies beruht auf durchgreifenden Rechtsfehlern.
- 33
- aa) Nach §§ 133, 157 BGB ist bei der Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen der wirkliche Wille der Erklärenden zu erforschen. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärung auszugehen (Senatsurteil vom 19. Januar 2000 - VIII ZR 275/98, NJW-RR 2000, 1002, unter II 2 a m.w.N.; MünchKommBGB/Busche, aaO, § 133 Rdnr. 56) und demgemäß in erster Linie dieser und der ihm zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen (vgl. BGHZ 150, 32, 37; 121, 13, 16; Senatsurteil vom 17. Januar 2001 - VIII ZR 186/99, WM 2001, 1031, unter II 1 b bb). Bei seiner Willenserforschung hat der Tatrichter aber auch den mit der Absprache verfolgten Zweck, die Interessenlage der Parteien und die sonstigen Begleitumstände zu berücksichtigen, die den Sinngehalt der gewechselten Erklärungen erhellen können (BGH, Urteil vom 16. November 2007 - V ZR 208/06, NJW-RR 2008, 683, Tz. 7 m.w.N.). Dabei sind empfangsbedürftige Willenserklärungen so auszulegen, wie sie der Empfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (BGHZ 103, 275, 280; 36, 30, 33; BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - I ZR 23/06, NJW 2009, 774, Tz. 25).
- 34
- bb) Diesen Anforderungen wird die Auslegung des Berufungsgerichts nicht gerecht. Zwar spricht, wovon auch die Revision ausgeht, der Wortlaut des im Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 13. Januar 2004 enthaltenen Vergleichsangebots dafür, dass von der vorgesehenen Abgeltung sämtliche Ansprüche aus dem Mietverhältnis und damit auch der Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution umfasst sein könnten. In diese Richtung weisen bereits die Eingangsformulierung des Vergleichsangebots, wonach der Vergleichsvorschlag im Interesse einer endgültigen und einvernehmlichen Erledigung der Sache erfolge, sowie der anschließende Hinweis, das Vergleichsangebot werde nur für den Fall einer endgültigen Erledigung der Sache abgegeben. Für eine Erstreckung auf sämtliche Ansprüche aus dem Mietverhältnis der Parteien spricht schließlich auch die Formulierung des Vergleichsvorschlags selbst, wonach die Beklagte sich "zur Abgeltung aller Ansprüche im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis gemäß Mietvertrag vom 26.11.1996 und dessen Beendigung" verpflichtet, einen Betrag in Höhe von 300 € zu zahlen.
- 35
- Bereits im Rahmen der am Wortlaut orientierten Auslegung hätte das Berufungsgericht allerdings berücksichtigen müssen, dass nicht isoliert auf den Wortlaut des unmittelbar auf den Vergleichsabschluss bezogenen Teils des Schreibens der Beklagten vom 13. Januar 2004 abgestellt werden darf, sondern auch der weitere Inhalt dieses Schreibens in die Auslegung einzufließen hat. So wird in den vorhergehenden Absätzen ausgeführt, dass die von der Klägerin geforderte Restmiete für Juli 2003 nicht geschuldet werde und die Schadensersatzforderung "maßlos überzogen" sei. Angesichts dieses Inhalts des Schreibens drängt sich bereits bei der Auslegung anhand des Wortlauts auf, dass der Vergleichsvorschlag der Beklagten nicht so zu verstehen war, dass diese ein Angebot unterbreiten wollte, welches wirtschaftlich zu ihrem Nachteil über dasjenige der Klägerin hinausging.
- 36
- cc) Erst recht legen, wie die Revision zutreffend rügt, die Begleitumstände eine andere Auslegung als die des Berufungsgerichts nahe. Zwar hat das Berufungsgericht, anders als die Revision meint, das zuvor unterbreitete Vergleichsangebot der Klägerin vom 16. Dezember 2003, wie sich insbesondere aus den Ausführungen im letzten Absatz der Ziffer II 1 des Berufungsurteils ergibt , als Auslegungsmaterial berücksichtigt. Es hat hierbei den darin enthaltenen Auslegungsstoff jedoch nicht vollständig gewürdigt und hierdurch allgemein anerkannte Auslegungsregeln verletzt.
- 37
- Während die Klägerin angeboten hatte, die von ihr vorgerichtlich geforderte Zahlung von 1.242,39 € (Schadensersatz und Mietrückstand) mit der Mietkaution zu verrechnen, was bedeutet hätte, dass seitens der Beklagten außer der Einbuße der Mietkaution keine weitere Zahlung zu leisten gewesen wäre , geht das im Anschluss hieran erfolgte Angebot der Beklagten nach seinem isoliert betrachteten Wortlaut dahin, dass die Beklagte die Mietkaution nicht zurückerhält und darüber hinaus eine Zahlung von 300 € an die Klägerin leistet.
- 38
- Die Auslegung des Berufungsgerichts verstößt hiernach gegen den Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung (vgl. hierzu BGHZ 137, 69, 72; 131, 136, 138; Senatsurteil vom 7. November 2001, aaO; BGH, Urteil vom 3. April 2000, aaO, unter B I 2 b bb). Auch wenn beiden Parteien erkennbar daran gelegen war, zu einer gütlichen Einigung hinsichtlich der aus dem beendeten Mietverhältnis noch bestehenden Ansprüche zu gelangen , steht angesichts des Gesamtinhalts des Vergleichsangebots der Beklagten außer Frage, dass diese die Forderungen der Klägerin als überhöht angesehen hat. Bei vernünftiger Betrachtung kann es daher keinesfalls im Interesse der Beklagten gelegen haben, über den Vergleichsvorschlag der Klägerin hinaus, der rund drei Viertel der von der Beklagten für "maßlos überzogen" erachteten Forderung betrug, zusätzlich 300 € zu zahlen. Hieran ändert der Umstand nichts, dass die Klägerin, wie sich ihrem Schreiben vom 9. Februar 2004 entnehmen lässt, davon ausging, bei einem so verstandenen Vergleichsinhalt ihrerseits von der Erstellung einer Betriebskostenabrechnung abzusehen und auf eine mögliche Nachforderung zu verzichten. Die Betriebskostenabrechung war nicht Gegenstand der Vergleichsverhandlungen der Parteien und insbesondere nicht des Vergleichsangebots der Beklagten vom 13. Januar 2004.
- 39
- b) Da das Vergleichsangebot der Beklagten mithin nicht den Inhalt hatte, von dem das Berufungsgericht ausgegangen ist und den die Klägerin bei ihrer mit Schreiben vom 9. Februar 2004 erklärten Annahme zugrunde gelegt hatte, fehlt es bereits an einer Einigung der Parteien, auf die die Klägerin den mit der Klage ursprünglich geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von 300 € hätte stützen können. Auf die vom Berufungsgericht erörterte Frage der Anfechtung des Vergleichsangebots durch die Beklagte kommt es daher nicht an.
- 40
- Damit war die Klage bereits vor der Erhebung der Verjährungseinrede unbegründet. Für die durch das Berufungsgericht ausgesprochene Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ist folglich kein Raum.
III.
- 41
- Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden , weil keine weiteren Feststellungen erforderlich sind und die Sache damit zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da sich die auf Feststellung der Erledigung gerichtete Klage als unbegründet erweist, ist die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts, das die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat, zurückzuweisen. Ball Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Fetzer Dr. Bünger
AG Halle (Saale), Entscheidung vom 15.08.2008 - 93 C 460/08 -
LG Halle, Entscheidung vom 24.02.2009 - 2 S 228/08 -
Tenor
-
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 27. Februar 2014 - 3 Sa 231/12 - teilweise aufgehoben, soweit es über die Berufung des Beklagten zu 1. erkannt hat.
-
Die Berufung des Beklagten zu 1. gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 16. Mai 2012 - 11 Ca 285/11 - wird zurückgewiesen.
-
Im Übrigen wird die Revision der Klägerin zurückgewiesen.
-
Die gerichtlichen Kosten I. Instanz zu einem Streitwert iHv. 239.900,00 Euro haben die Klägerin zu 58 % und der Beklagte zu 1. zu 42 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten I. Instanz - soweit erstattungsfähig - hat die Klägerin die des Beklagten zu 2. voll, die des Beklagten zu 1. zu 16 % und die eigenen zu 58 % zu tragen. Der Beklagte zu 1. hat seine außergerichtlichen Kosten - soweit erstattungsfähig - zu 84 % und die der Klägerin - soweit erstattungsfähig - zu 42 % zu tragen.
-
Die gerichtlichen Kosten II. Instanz und III. Instanz zu einem Streitwert iHv. 200.000,00 Euro haben die Klägerin und der Beklagte zu 1. je zur Hälfte zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten II. und III. Instanz hat die Klägerin die des Beklagten zu 2. voll und die eigenen zur Hälfte zu tragen. Der Beklagte zu 1. hat seine außergerichtlichen Kosten voll und die der Klägerin zur Hälfte zu tragen.
Tatbestand
- 1
-
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagten zu 1. und 2. der Klägerin wegen manipulierter Leergutbuchungen zum Schadensersatz verpflichtet sind und in diesem Zusammenhang über die Wirksamkeit und die Wirkungen eines vom Beklagten zu 1. abgegebenen „Schuldanerkenntnisses“.
- 2
-
Der Beklagte zu 1. war seit dem 13. Juni 2001 bei der Klägerin als Mitarbeiter im C-Abholmarkt in L (im Folgenden Abholmarkt) beschäftigt. Er hatte ua. die Aufgabe, Leergut (Pfandflaschen und Getränkekisten) von den Kunden entgegenzunehmen, die abgegebene Leergutmenge eigenverantwortlich zu zählen, die Pfandbeträge an die Kunden auszuzahlen bzw. ihrem Kundenkonto gutzuschreiben und die Vorgänge in der Kasse zu verbuchen. Der Beklagte zu 2., der in K einen Kiosk betreibt, war gewerblicher Kunde des Abholmarkts.
- 3
-
Im Herbst 2008 stellte die EDV-Abteilung der Klägerin im Abholmarkt extrem hohe Bestände in der EDV-geführten Leerguterfassung fest. Die von der Klägerin durchgeführte Recherche ergab, dass der erhöhte Leergutbestand auf fingierten Geschäftsvorgängen beruhte, die der Beklagte zu 1. seit Januar 2007 unter der Kundennummer des Beklagten zu 2. eingegeben hatte. Die Klägerin veranlasste daraufhin eine Überwachung des Beklagten zu 1. durch die Zeugen B und P sowie den EDV-Mitarbeiter T. Diese beobachteten am 8. Oktober 2008 um 08:39 Uhr, wie der Beklagte zu 1. zugunsten des Kundenkontos des Beklagten zu 2. eine Leergutbuchung iHv. zumindest 595,00 Euro erstellte, obwohl kein Leergut zurückgeführt wurde.
- 4
-
Auf Vorhalt der Zeugen gab der Beklagte zu 1. an, gemeinsam mit dem Beklagten zu 2. Manipulationen bei der Leergutbuchung vorgenommen zu haben, wobei dem Beklagten zu 2. zwei Drittel und ihm selbst ein Drittel des aus den fingierten Geschäftsvorgängen resultierenden Gewinns zugeflossen seien.
- 5
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Auf Drängen des Zeugen B fertigte der Beklagte zu 1. im Büro der Klägerin handschriftlich das folgende „Schuldeingeständnis“ an:
-
„-
seit Januar 07 habe ich in größerer Ordnung Leergutnummern genohmen um Falsche Bestände auszugleichen
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diese Falschen Bestände entstanden dadurch das ich Ware ohne Bezahlung und realen Bon an den Kunden mit der KD ausgegeben habe, mit Bon dem Kunden W
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mir war schon bewußt das es irgendwann auffällt und das die Sache nachzuvollziehen ist
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ich bin aber mit der Leichtgläubigkeit rangegangen das es nicht so schnell passiert weil niemand etwas sagte oder auch keine Info kam das irgendetwas falsch läuft bei den Beständen
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ich alleine habe die Waren rausgeben ohne das wissen anderer Kollegen. Wenn diese gefragt haben hab ich gesagt die Ware sei verkauft worden
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die Rechnungen habe ich auch auf andere Bedienernummern getätigt während diese Kollegen beschäftigt waren ohne deren Wissen
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auch die Warenausgabe erfolgt nach diesem Schema immer nur wenn Kollegen zur Pause waren oder ich alleine im Getränkemarkt war
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ich habe die Bestellungen mir aufgeschrieben sowie der Kunde die Ware brauchte und danach meine Bestellungen ausgerichtet
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mir war nicht bewußt das sich das schon so summiert hat
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ich glaube das mein persönlicher Gewinn so bei 60 - 80 tausend Euro belag. Wobei ich da keinen Nachweis drüber geführt habe. Ich habe einen Teil des Geldes immer genohmen um diese Rechnungen zu machen
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der Kunde hat mich nie unter Druck gesetzt ich tat es aus freien stücken heraus
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ich wollte eigentlich damit im Februar 08 aufhören, weil aber nach der Inventur nichts aufkam das große Differenzen beim Leergut vorhanden waren machte ich weiter
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am Anfang waren es nur so hundert Kästen die Woche bevor wir entschlossen mehr zu machen
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danach steigerte sich das immer mal und lag in der Regel zwischen 400 - 600 Kästen
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die Rechnungen machte ich meistens nur einmal am Tag in meiner Schicht außer die Umsätze liefen gut wie Dienstags oder Donnerstags und Freitags da waren es dann auch mal zwei Rechnungen in meiner Schicht
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ich lebte allerdings ständig mit der Angst das alles auffliegt und das machte mir immer zu schaffen.“
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Zur Abfassung des Schuldeingeständnisses wurde der Beklagte zu 1. etwa eine halbe Stunde im Büro der Klägerin allein gelassen. Allerdings kamen ab und zu die Zeugen B und P in das Büro, um sich nach dem Fortgang der Angelegenheit zu erkundigen. Daran anschließend fertigte der Beklagte zu 1. im Beisein der Zeugin P, die - wie die Klägerin in der Revision eingeräumt hat - dem Beklagten zu 1. den Text diktierte, die folgende weitere handschriftliche Erklärung an und unterzeichnete diese:
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„Schuldanerkenntnis
Herr J erkläre zu meinem Protokoll v. 8.10.08 folgendes:
Schuldanerkenntnis:
Hiermit erkenne ich, J, mein fehlerhaftes Verhalten bei der von mir manipulierten Rechnungslegung sowie meine Verstöße in der Einhaltung der betrieblichen Festlegungen im Geldverkehr zwischen Kunden und der Firma H GmbH an. Durch mein vorsätzliches Fehlverhalten ist o.g. Firma ein Schaden in Höhe von 210.000 Euro zzgl. gesetzl. Mehrwertsteuer entstanden, die ich der Firma schulde. Ich weiß, dass ich entgegen bestehender Weisungen gehandelt habe und erkenne meine Schadenersatzpflicht an. Wegen und in Höhe der vorgenannten Forderung unterwerfe ich mich der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in mein gesamtes Vermögen.
Ich beantrage, der Firma H GmbH eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde jetzt und ohne Fälligkeitsnachweis zu erteilen.
Die Kosten dieser Urkunde und der vollstreckbaren Ausfertigung für o.g. Firma trage ich.
J“
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Im Anschluss daran suchten die Zeugen B und P gemeinsam mit dem Beklagten zu 1. den Beklagten zu 2. an seinem Kiosk in K auf und konfrontierten diesen mit dem Vorwurf, er sei an Leergutmanipulationen zu seinen Gunsten beteiligt gewesen. Wie der Beklagte zu 2. auf diesen Vorwurf reagiert hat, ist unter den Parteien streitig. Die Parteien vereinbarten sodann für den folgenden Montag, den 13. Oktober 2008, einen gemeinsamen Termin für eine notarielle Beurkundung eines Schuldanerkenntnisses, zu der es letztlich allerdings nicht kam.
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Mit Schreiben vom 13. Oktober 2008 erklärte der Beklagte zu 1. gegenüber der Klägerin:
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„Hiermit möchte ich mein Geständnis vom 8.10.08 teilweise zurückziehen. Dieses Schuldeingeständniss wurde von mir durch Druck von ihnen unterschrieben und dich möchte teile davon zurückziehen. Ich habe Kundennummern benutzt um falsche Bestände auszugleichen. Ich sehe ein das ich der Firma H GmbH Schaden zugefügt habe. Ich bin bereit die Summe von 10000 Euro bis 22.10.08 zu bezahlen. Sie sehen doch sicher auch ein das ich die von ihnen angegebende Summe nie in meinem Leben zurückzahlen könnte. Nach meinem derzeitigem Gehalt könnt ich diese Summe nicht zurückzahlen. Meines Wissens wurde kein größerer Schaden verursacht. Deshalb bitte ich sie darum dieses Angebot von mir nochmal zu überdenken und mir ihre Entscheidung mitzuteilen.“
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Der Beklagte zu 1. zahlte am 24. Oktober 2008 einen Betrag iHv. 10.000,00 Euro an die Klägerin. Zu weiteren Zahlungen war er nicht bereit. Der Beklagte zu 2. leistete keine Zahlungen. Im Oktober 2008 erstattete die Klägerin bei der Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau Strafanzeige gegen beide Beklagten. Gegen den Beklagten zu 1. erließ das Amtsgericht Wittenberg am 5. Juli 2011 einen auf § 266 StGB gestützten Strafbefehl, der in Rechtskraft erwachsen ist. Das Strafverfahren gegen den Beklagten zu 2. wurde gegen Zahlung einer Geldbuße iHv. 1.000,00 Euro eingestellt.
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Die Klägerin hat die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen. Sie hat - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - die Auffassung vertreten, nach der Aussage des Beklagten zu 1. stehe fest, dass dieser die Manipulationen in kollusivem Zusammenwirken mit dem Beklagten zu 2. vorgenommen habe. Der Beklagte zu 1. habe ein wirksames deklaratorisches Schuldanerkenntnis abgegeben. Der im Schuldanerkenntnis mit 210.000,00 Euro bezifferte „Gewinn“ sei bei Manipulationen im Umfang von wöchentlich 400 bis 600 Leergutkästen zu einem durchschnittlichen Preis von 4,50 Euro pro Kasten inklusive Leergut über einen Zeitraum von 90 Wochen durchaus plausibel. Auch der Beklagte zu 2. müsse, da er gemeinsam mit dem Beklagten zu 1. als Gesamtschuldner hafte, das Schuldanerkenntnis gegen sich gelten lassen. Daher seien beide Beklagten mit dem Einwand ausgeschlossen, die Schuld bestehe nicht in der angegebenen Höhe. Das Schreiben des Beklagten zu 1. vom 13. Oktober 2008 beziehe sich lediglich auf das Schuldeingeständnis und nicht auf das Schuldanerkenntnis; ihm sei auch kein relevanter Anfechtungsgrund zu entnehmen.
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Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 200.000,00 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Oktober 2008 zu zahlen.
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Die Beklagten haben jeweils Klageabweisung beantragt.
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Der Beklagte zu 1. hat behauptet, treibende Kraft bei den Manipulationen sei der Beklagte zu 2. gewesen. Von diesem sei die Idee zur Tatbegehung gekommen. Sowohl das „Schuldeingeständnis“ als auch das „Schuldanerkenntnis“ seien unwirksam. Das Schuldeingeständnis sei ihm von den Mitarbeitern B, P und T durch Drohung abgenötigt, die im Schuldanerkenntnis anerkannte Schadenssumme von 210.000,00 Euro zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer sei ihm von den Mitarbeitern unter Drohung mit einer Strafanzeige und der fristlosen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses vorgegeben worden. Die Mitarbeiter der Klägerin hätten ihn darüber hinaus in eine seelische Zwangslage versetzt und diese ausgenutzt. Er sei, nachdem er mit den Vorwürfen konfrontiert worden sei, völlig überfordert gewesen, habe vor Angst gezittert und einen Schweißausbruch gehabt; auch sei ihm übel gewesen. In dieser Situation habe er nur den Ausweg gesehen, die von der Klägerin geforderten Erklärungen abzugeben. Über deren Tragweite habe er sich keine Gedanken gemacht. Zudem sei der Zeuge B mit dem von ihm zunächst abgegebenen „Schuldeingeständnis“ nicht einverstanden gewesen und habe darauf bestanden, dass dies nochmals geschrieben werde, wobei er die Schadenssumme von 210.000,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer vorgegeben habe. Das ihm sodann von der Zeugin P vorformulierte „Schuldanerkenntnis“ gebe deshalb nicht seinen eigenen Willen wieder. Dies werde auch durch die exorbitante Höhe des darin genannten Betrages von 210.000,00 Euro belegt. Tatsächlich habe sich der Schaden auf 10.000,00 Euro belaufen. Dieser Betrag sei von ihm gezahlt worden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass bei den jährlichen Inventuren im Abholmarkt immer wieder erhebliche Fehlbestände zu Tage getreten seien, ohne dass die Klägerin deren Ursachen aufgeklärt hätte. Die Klägerin wolle ihn als „Sündenbock“ abstempeln, um von eigenen Versäumnissen bei der Kassenführung abzulenken. Jedenfalls habe er sowohl das „Schuldeingeständnis“ als auch das „Schuldanerkenntnis“ mit Schreiben vom 13. Oktober 2008 wirksam widerrufen. Das „Schuldanerkenntnis“, das pauschal einen Schaden iHv. 210.000,00 Euro ausweise, sei zudem inhaltlich unbestimmt.
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Der Beklagte zu 2. hat behauptet, keinen Einfluss auf die Höhe der Manipulationen gehabt zu haben. Der Beklagte zu 1. habe schon zu einem Zeitpunkt Manipulationen über sein Kundenkonto vorgenommen, bevor er, der Beklagte zu 2., davon Kenntnis gehabt habe. Zudem habe der Beklagte zu 1. Gutschriften über Leergutrücknahmen nach eigenem Gutdünken durchgeführt und die Gutschriften zum größten Teil nicht ihm, dem Beklagten zu 2., zugutekommen lassen. Soweit er überhaupt ungerechtfertigte Gutschriften über Leergutrücknahmen erhalten habe, beliefen sich diese nach seinen Unterlagen auf 8.559,10 Euro im Jahr 2007 und auf 1.088,52 Euro im Jahr 2008. Insoweit sei der Schaden der Klägerin vom Beklagten zu 1. durch Zahlung der 10.000,00 Euro bereits ausgeglichen worden. Soweit weitere Buchungen über sein Konto vorgenommen worden seien, besage dies nicht, dass er, der Beklagte zu 2., die Pfandgutschriften auch tatsächlich erhalten habe. Es sei nicht auszuschließen, dass andere Personen über sein Konto eingekauft hätten. In seinem Kiosk könne er niemals Lebensmittel in der Größenordnung von mehreren hunderttausend Euro umsetzen.
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Das Arbeitsgericht hat der ursprünglich auf Zahlung von 239.900,00 Euro gerichteten Klage teilweise stattgegeben und die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 200.000,00 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. Oktober 2008 an die Klägerin verurteilt. Auf die Berufungen beider Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren im Umfang der erstinstanzlich zugesprochenen 200.000,00 Euro weiter. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision hat teilweise Erfolg. Die Revision ist insoweit begründet, als die Klägerin vom Beklagten zu 1. Schadensersatz iHv. 200.000,00 Euro zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9. Oktober 2008 begehrt. Soweit die Klägerin den Beklagten zu 2. auf Zahlung von Schadensersatz in derselben Höhe in Anspruch nimmt, ist die Revision hingegen unbegründet.
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I. Die Revision ist insoweit begründet, als die Klägerin vom Beklagten zu 1. Schadensersatz iHv. 200.000,00 Euro zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9. Oktober 2008 begehrt. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, das vom Beklagten zu 1. unter dem 8. Oktober 2008 abgegebene „Schuldanerkenntnis“ sei wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Der Beklagte zu 1. ist nach § 280 Abs. 1 BGB verpflichtet, an die Klägerin Schadensersatz iHv. 200.000,00 Euro zuzüglich der eingeklagten Zinsen zu zahlen.
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1. Der Beklagte zu 1. hat bewusst und gewollt fingierte Leergutbuchungen zum Nachteil der Klägerin vorgenommen und damit vorsätzlich gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen. Er ist der Klägerin deshalb gemäß § 280 Abs. 1 BGB zum Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verpflichtet.
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Der Schaden, der der Klägerin durch die Pflichtverletzungen des Beklagten zu 1. entstanden ist, beläuft sich auf 210.000,00 Euro. Hierauf hat der Beklagte zu 1. bereits 10.000,00 Euro gezahlt, so dass er der Klägerin noch weitere 200.000,00 Euro schuldet.
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2. Der Beklagte zu 1. kann hiergegen nicht mit Erfolg einwenden, der Schaden habe sich tatsächlich auf lediglich 10.000,00 Euro belaufen; auch sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin an der Entstehung des Schadens ein erhebliches Mitverschulden treffe. Aufgrund des von ihm unter dem 8. Oktober 2008 abgegebenen deklaratorischen Schuldanerkenntnisses ist der Beklagte zu 1. mit sämtlichen Einwendungen zur Höhe des von ihm verursachten Schadens und zu einem etwaigen Mitverschulden der Klägerin an der Entstehung des Schadens (§ 254 BGB) ausgeschlossen.
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a) Die zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1. am 8. Oktober 2008 unter der Überschrift „Schuldanerkenntnis“ getroffene Vereinbarung ist rechtlich nicht als selbständig verpflichtendes (abstraktes) Schuldanerkenntnis iSv. § 781 BGB, sondern - wie das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen hat - als deklaratorisches Schuldanerkenntnis zu qualifizieren. Dies ergibt die Auslegung des vom Kläger unter dem 8. Oktober 2008 abgegebenen „Schuldanerkenntnisses“.
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aa) Der Senat kann die Auslegung der zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1. am 8. Oktober 2008 unter der Überschrift „Schuldanerkenntnis“ zustande gekommenen Vereinbarung selbst vornehmen, da es sich bei dieser Vereinbarung, wenn auch ggf. nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 BGB, so doch aber zumindest um Einmalbedingungen iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB handelt(zur Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Einmalbedingungen durch das Revisionsgericht vgl. etwa BAG 9. Dezember 2015 - 7 AZR 68/14 - Rn. 14 mwN).
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Bei der Vereinbarung mit der Überschrift „Schuldanerkenntnis“, die die Klägerin und der Beklagte zu 1. unter dem 8. Oktober 2008 getroffen haben, handelt es sich um einen Verbrauchervertrag iSv. § 310 Abs. 3 BGB. Die Klägerin ist Unternehmerin iSv. § 14 BGB, der Beklagte zu 1. ist Verbraucher iSv. § 13 BGB. Die Klägerin hat zudem in der Revision eingeräumt, das „Schuldanerkenntnis“ vorformuliert und dem Beklagten zu 1. diktiert zu haben. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte zu 1. iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB Einfluss auf den Inhalt der Vereinbarung nehmen konnte, sind weder vorgetragen noch sonst wie ersichtlich.
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bb) Die Auslegung der zwischen den Parteien am 8. Oktober 2008 zustande gekommenen Vereinbarung ergibt, dass es sich hierbei nicht um ein selbständig verpflichtendes (abstraktes) Schuldanerkenntnis iSv. § 781 BGB, sondern - wie das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen hat - um ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis handelt.
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(1) Ein selbständig verpflichtendes Schuldanerkenntnis iSv. § 781 BGB liegt nur dann vor, wenn der Anerkennende erklärt, er wolle eine inhaltlich näher bestimmte Schuld ohne Rücksicht auf einen außerhalb der Erklärung liegenden Schuldgrund gegen sich gelten lassen. Der Wille der Parteien muss deshalb dahin gehen, durch die Erklärung eine neue Anspruchsgrundlage zu schaffen und nicht nur einen bereits vorhandenen Schuldgrund zu bestätigen (BAG 10. November 1981 - 3 AZR 575/79 - zu II 1 der Gründe). Ebenso wie das abstrakte Schuldversprechen setzt das abstrakte Schuldanerkenntnis iSv. § 781 BGB voraus, dass der Anerkennende eine selbständige, von den zugrunde liegenden Rechtsbeziehungen losgelöste Verpflichtung übernimmt. Dies ist ausgehend vom Wortlaut der Erklärung unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere ihres Anlasses und ihres Zwecks sowie der Interessenlage beider Seiten durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BGH 7. Dezember 2004 - XI ZR 361/03 - zu II 2 b aa (2) der Gründe, BGHZ 161, 273).
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(2) Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, das seine Grundlage in der Vertragsfreiheit (§ 311 Abs. 1 BGB)hat, ist demgegenüber ein vertragliches kausales Anerkenntnis, mit dem eine bestehende Schuld lediglich bestätigt wird. Ein solches Schuldanerkenntnis setzt voraus, dass die Vertragsparteien das Schuldverhältnis ganz oder teilweise dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien entziehen und es endgültig festlegen wollen (vgl. etwa BAG 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 35; 22. Juli 2010 - 8 AZR 144/09 - Rn. 20; 15. März 2005 - 9 AZR 502/03 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 114, 97). Die Angabe des Schuldgrundes in der Vereinbarung spricht deshalb entscheidend für das Vorliegen eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses, durch das eine bereits bestehende Schuld bestätigt werden soll (vgl. BGH 11. Dezember 2015 - V ZR 26/15 - Rn. 13).
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(3) In der mit „Schuldanerkenntnis“ überschriebenen Vereinbarung der Parteien vom 8. Oktober 2008 erkennt der Beklagte zu 1. ein fehlerhaftes Verhalten bei der von ihm getätigten Rechnungslegung sowie Verstöße gegen die für den Geldverkehr mit den Kunden der Klägerin bestehenden betrieblichen Festlegungen an und erklärt ferner, dass der Klägerin durch sein vorsätzliches Fehlverhalten ein Schaden iHv. 210.000,00 Euro entstanden ist, die er der Klägerin schulde. Damit haben die Parteien erkennbar keine neue Schuld begründen, sondern einen aus ihrer Sicht bestehenden Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 280 Abs. 1 BGB endgültig festlegen wollen. Anhaltspunkte dafür, dass es dem Beklagten zu 1. für die Klägerin erkennbar an einem Rechtsbindungswillen gefehlt haben könnte, sind nicht ersichtlich.
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b) Das deklaratorische Schuldanerkenntnis des Beklagten zu 1. hat zur Folge, dass dieser mit sämtlichen Einwendungen rechtlicher und tatsächlicher Natur und der Geltendmachung sämtlicher Einreden ausgeschlossen ist, die ihm bei Abgabe seiner Erklärung bekannt waren oder mit denen er zumindest rechnete (vgl. BAG 22. Juli 2010 - 8 AZR 144/09 - Rn. 20; 22. Oktober 1998 - 8 AZR 457/97 - zu I 4 c der Gründe; BGH 11. Dezember 2015 - V ZR 26/15 - Rn. 13; 30. Mai 2008 - V ZR 184/07 - Rn. 12). Da dem Beklagten zu 1. bei Abgabe des Schuldanerkenntnisses sämtliche Einwendungen zur Höhe des von ihm verursachten Schadens und zu einem etwaigen Mitverschulden der Klägerin an der Entstehung des Schadens bekannt waren, ist er mit der Geltendmachung eben dieser Einwendungen ausgeschlossen.
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c) Das deklaratorische Schuldanerkenntnis des Beklagten zu 1. vom 8. Oktober 2008 ist rechtswirksam. Es ist entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts nicht wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Es ist auch nicht aufgrund wirksamer Anfechtung nach § 123 Abs. 1 BGB gemäß § 142 Abs. 1 BGB unwirksam und hält einer Überprüfung am Maßstab der §§ 307 ff. BGB stand.
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aa) Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts ist das deklaratorische Schuldanerkenntnis nicht nach § 138 Abs. 1 BGB wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig.
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(1) Nach § 138 Abs. 1 BGB ist ein Rechtsgeschäft nichtig, wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Zweck und Beweggrund zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren ist(vgl. etwa BAG 25. April 2013 - 8 AZR 453/12 - Rn. 28 mwN; 22. Juli 2010 - 8 AZR 144/09 - Rn. 30 mwN; 26. April 2006 - 5 AZR 549/05 - Rn. 16, BAGE 118, 66; BGH 12. April 2016 - XI ZR 305/14 - Rn. 37, 53; 19. Januar 2001 - V ZR 437/99 - zu II 1 b der Gründe, BGHZ 146, 298). Dies ist aufgrund einer umfassenden Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorliegenden relevanten Umstände zu beurteilen (vgl. etwa BAG 25. April 2013 - 8 AZR 453/12 - Rn. 28 mwN; 22. Juli 2010 - 8 AZR 144/09 - Rn. 30 mwN; BGH 30. Januar 2015 - V ZR 171/13 - Rn. 7; 4. Juni 2013 - II ZR 207/10 - Rn. 29). In subjektiver Hinsicht genügt es, wenn der Handelnde die Tatsachen kennt, aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergibt oder wenn er sich der Kenntnis bewusst verschließt oder entzieht, dagegen sind ein Bewusstsein der Sittenwidrigkeit und eine Schädigungsabsicht nicht erforderlich (vgl. etwa BGH 19. Januar 2001 - V ZR 437/99 - zu II 1 b der Gründe, aaO). Ob ein Verstoß gegen die guten Sitten iSv. § 138 BGB vorliegt, unterliegt der uneingeschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht(vgl. etwa BAG 22. Juli 2010 - 8 AZR 144/09 - Rn. 29; BGH 12. April 2016 - XI ZR 305/14 - Rn. 36; 24. Januar 2001 - XII ZR 270/98 - zu 3 der Gründe; 30. Oktober 1990 - IX ZR 9/90 - zu II 3 der Gründe).
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(2) Danach hält die Annahme des Landesarbeitsgerichts, das deklaratorische Schuldanerkenntnis sei sittenwidrig iSv. § 138 Abs. 1 BGB, einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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(a) Der Beweggrund der Klägerin, den Beklagten zu 1. zur Abgabe eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses zu veranlassen, war nicht sittenwidrig.
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Der Beklagte zu 1. hatte auf Vorhalt der Zeugen angegeben, gemeinsam mit dem Beklagten zu 2. Manipulationen bei der Leergutbuchung vorgenommen zu haben, wobei dem Beklagten zu 2. zwei Drittel und ihm selbst ein Drittel des aus den fingierten Geschäften resultierenden Gewinns zugeflossen seien. Darüber hinaus hatte er vor Abgabe des deklaratorischen Schuldanerkenntnisses ein umfassendes „Schuldeingeständnis“ angefertigt, in welchem er nicht nur sein Fehlverhalten eingeräumt, sondern auch den Zeitraum sowie den Umfang der Manipulationen konkret beschrieben und seinen persönlichen Gewinn - nach seiner Erinnerung - mit „bei 60 - 80 tausend Euro“ beziffert hat.
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Der Beklagte zu 1. hat das „Schuldeingeständnis“ auch abgefasst, ohne von der Klägerin in seiner Entscheidungsfreiheit unzulässig beeinträchtigt worden zu sein. Dies folgt bereits daraus, dass der Beklagte zu 1. zur Anfertigung des Schuldeingeständnisses über etwa eine halbe Stunde und damit über einen nicht unerheblichen Zeitraum im Büro der Klägerin allein gelassen wurde, innerhalb dessen er die Tragweite seines Handelns einschätzen und danach seine Entscheidung treffen konnte und dass er diese Zeit erkennbar genutzt hat, um ein ausführliches Schuldeingeständnis anzufertigen. Dass ab und zu die Zeugen B und P in das Büro kamen, um sich nach dem Fortgang der Angelegenheit zu erkundigen, ändert daran entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nichts. Insoweit hat der Beklagte zu 1. bereits nicht substantiiert dazu vorgetragen, dass die Zeugen noch während der Abfassung des Schuldeingeständnisses einen unzulässigen Einfluss auf dessen Inhalt genommen hätten. Soweit er sich darauf beruft, er sei in seiner Willensentschließung, überhaupt ein Schuldeingeständnis anzufertigen, nicht frei gewesen, da die Mitarbeiter B, P und T ihm die Abgabe des Schuldeingeständnisses durch Drohung abgenötigt hätten, fehlt es bereits an einem schlüssigen Vorbringen des Beklagten zu 1. dazu, womit welche Mitarbeiter konkret gedroht haben sollen. Sein weiterer Einwand, er sei, nachdem man ihn mit den Vorwürfen konfrontiert habe, mit der Situation völlig überfordert gewesen, er habe vor Angst gezittert, einen Schweißausbruch gehabt und ihm sei übel gewesen, so dass er - subjektiv - nur den Ausweg gesehen habe, die von der Klägerin geforderten Erklärungen abzugeben, ist ebenfalls unbeachtlich. Insoweit hat der Beklagte zu 1. schon keine Umstände vorgetragen, die den Schluss rechtfertigen könnten, der Klägerin sei seine - von ihm behauptete - seelische Verfassung bekannt gewesen oder dass die Klägerin diese unschwer hätte erkennen können. Dazu, dass er sich der Klägerin entsprechend mitgeteilt hätte oder dass die von ihm geschilderten körperlichen Auswirkungen seiner Gemütsverfassung nicht nur vorübergehend und so erheblich waren, dass der Klägerin seine seelische Verfassung nicht verborgen bleiben konnte, fehlt es an jeglichem Vorbringen.
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Da der Beklagte zu 1. sein Fehlverhalten auch später nicht in Abrede gestellt, sondern lediglich die Höhe des durch ihn verursachten Schadens, nicht aber bestritten hat, der Klägerin dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet zu sein, begegnet es keinen Bedenken, dass die Klägerin den Beklagten zu 1. zur Abgabe eines Schuldanerkenntnisses veranlasst hat.
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(b) Eine Sittenwidrigkeit folgt auch nicht aus dem Zweck des deklaratorischen Schuldanerkenntnisses, der dahin ging, den vom Beklagten zu 1. geschuldeten Schadensersatz der Höhe nach festzulegen. Insbesondere hat die Klägerin - entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts - nicht versucht, mittels des Schuldanerkenntnisses eine überhöhte oder zweifelhafte Schadensersatzforderung durchzusetzen.
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(aa) Die Klägerin durfte aufgrund der mündlichen Angaben des Beklagten zu 1. sowie des Inhalts seines Schuldeingeständnisses davon ausgehen, dass der Beklagte zu 1. durch sein Fehlverhalten insgesamt einen Schaden iHv. 210.000,00 Euro verursacht hatte. Ausgehend von einem vom Beklagten zu 1. eingeräumten Gewinnanteil von einem Drittel sowie einem persönlichen Gewinn in einer Größenordnung zwischen 60.000,00 Euro und 80.0000,00 Euro errechnet sich unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen persönlichen Gewinns des Beklagten zu 1. iHv. 70.000,00 Euro ohne weiteres ein Betrag iHv. 210.000,00 Euro. Dieser Betrag korrespondiert auch mit den vom Beklagten zu 1. im Schuldeingeständnis eingeräumten Manipulationen im Umfang von wöchentlich 400 bis 600 Leergutkästen. Bei einem durchschnittlichen Preis von 4,50 Euro pro Kasten inklusive Leergut über einen Zeitraum von 90 Wochen ergibt sich unter Zugrundelegung wöchentlicher Manipulationen im Umfang von im Durchschnitt 500 Leergutkästen bereits ein Betrag iHv. 202.500,00 Euro.
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(bb) Soweit das Landesarbeitsgericht demgegenüber angenommen hat, im Einzelhandel, der häufig von Vermögensdelikten beeinträchtigt werde, werde die typische Lage des Arbeitnehmers, der gerade einer Straftat überführt worden sei und damit konfrontiert werde, häufig ausgenutzt, um überhöhte oder zweifelhafte Regressansprüche durchzusetzen, dies sei auch im vorliegenden Verfahren der Fall, was sich beispielsweise daran zeige, dass die vorsteuerabzugsberechtigte Klägerin die Mehrwertsteuer als Schadensposten geltend mache und es der Klägerin selbst im späteren Ermittlungsverfahren nicht gelungen sei, einen Schaden iHv. 210.000,00 Euro rechnerisch darzustellen, hält dies einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
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Zum einen existiert kein allgemeiner Erfahrungssatz des oben genannten Inhalts; zum anderen hat das Landesarbeitsgericht nicht beachtet, dass der Zweck, Ansprüche durch Schuldanerkenntnis zu sichern, für sich betrachtet noch nicht einmal rechtswidrig ist, solange der Gläubiger - wie hier die Klägerin - jedenfalls vom Bestehen der Schuld ausgehen darf (vgl. etwa BAG 22. Juli 2010 - 8 AZR 144/09 - Rn. 30 und 39; 10. Oktober 2002 - 8 AZR 8/02 - zu II 3 b bb der Gründe, BAGE 103, 71).
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Der Umstand, dass es der Klägerin selbst im späteren Ermittlungsverfahren nicht gelungen war, einen Schaden iHv. 210.000,00 Euro rechnerisch darzustellen, ist insoweit ohne Bedeutung. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Klägerin den vom Beklagten zu 1. iHv. 210.000,00 Euro anerkannten Schaden in einem Schadensersatzprozess hätte beweisen können. Für die Frage, ob mittels eines Schuldanerkenntnisses eine überhöhte oder zweifelhafte Schadensersatzforderung durchgesetzt werden soll, ist nicht das Verhältnis zwischen wahrer Ausgangslage im Sinne einer tatsächlichen Beweisbarkeit und dem anerkannten Betrag, sondern die Einschätzung der Sach- und Rechtslage durch die Parteien bei Abschluss der Vereinbarung maßgeblich (insoweit zum auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung BAG 22. Juli 2010 - 8 AZR 144/09 - Rn. 32 mwN). Danach erweist sich der anerkannte Betrag nicht als überhöht.
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Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts wirkt es sich auch nicht aus, dass der Beklagte zu 1. im deklaratorischen Schuldanerkenntnis anerkannt hatte, der Klägerin den Betrag iHv. 210.000,00 Euro „zzgl. gesetzl. Mehrwertsteuer“ zu schulden. Es kann dahinstehen, ob die vorsteuerabzugsberechtigte Klägerin vom Beklagten zu 1. überhaupt Ersatz der gesetzlichen Mehrwertsteuer hätte verlangen können. Selbst wenn das Schuldanerkenntnis insoweit wegen Verstoßes gegen die guten Sitten iSv. § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein sollte, bliebe es jedoch im Übrigen wirksam. Dies folgt, da es sich bei dem deklaratorischen Schuldanerkenntnis, wenn auch ggf. nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 BGB, so doch aber zumindest um Einmalbedingungen iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB handelt, aus § 306 Abs. 1 BGB. Nach dieser Bestimmung, die auch dann zur Anwendung kommt, wenn die Unwirksamkeit sich nicht aus den §§ 307 bis 309 BGB, sondern aus anderen gesetzlichen Vorschriften ergibt(vgl. zur Vorgängerregelung in § 6 Abs. 1 AGBG etwa BGH 16. Januar 1992 - IX ZR 113/91 - zu I 2 der Gründe), bleibt, sofern Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, der Vertrag im Übrigen wirksam. § 306 Abs. 1 BGB weicht damit von der Auslegungsregel des § 139 BGB ab und bestimmt, dass der Vertrag bei Teilnichtigkeit grundsätzlich aufrechterhalten bleibt.
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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Teilbarkeit einer Bestimmung durch Streichung des unwirksamen Teils zu ermitteln (vgl. etwa BAG 30. September 2014 - 3 AZR 930/12 - Rn. 36, BAGE 149, 200; 9. Februar 2011 - 7 AZR 91/10 - Rn. 64; 12. März 2008 - 10 AZR 152/07 - Rn. 28). Maßgeblich ist, ob die Klausel mehrere sachliche Regelungen enthält und der unzulässige Teil sprachlich eindeutig abgrenzbar ist. Verbleibt nach „Wegstreichen“ der unwirksamen Teilregelung oder des unwirksamen Klauselteils eine verständliche Regelung, bleibt diese bestehen (sog. blue-pencil-Test, vgl. etwa BAG 19. Oktober 2011 - 7 AZR 33/11 - Rn. 69; 14. September 2011 - 10 AZR 526/10 - Rn. 27, BAGE 139, 156). Die im deklaratorischen Schuldanerkenntnis zur Höhe des Schadensersatzes getroffene Festlegung von „210.000 Euro zzgl. gesetzl. Mehrwertsteuer“ ist inhaltlich und sprachlich teilbar. Nach „Wegstreichen“ des Zusatzes „zzgl. gesetzl. Mehrwertsteuer“ ist die verbleibende Regelung, wonach sich der auszugleichende Schaden auf 210.000,00 Euro beläuft, ohne weiteres verständlich.
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(c) Das deklaratorische Schuldanerkenntnis ist auch nicht deshalb sittenwidrig iSv. § 138 Abs. 1 BGB, weil dem Beklagten zu 1. infolge der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung jeglicher rechtlicher Schutz abgeschnitten worden wäre. Abgesehen davon, dass die im deklaratorischen Schuldanerkenntnis erklärte Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung Rechtswirkungen überhaupt nur dann entfalten könnte, wenn das Schuldanerkenntnis notariell beurkundet worden wäre (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO), würde eine Sittenwidrigkeit dieser inhaltlich und sprachlich vom übrigen Text des Schuldanerkenntnisses abtrennbaren Klausel nach § 306 Abs. 1 BGB nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Schuldanerkenntnisses, sondern aus den unter Rn. 42 f. dargestellten Gründen nur zum Fortfall dieser Klausel führen.
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(d) Das deklaratorische Schuldanerkenntnis ist schließlich auch nicht deshalb sittenwidrig iSv. § 138 Abs. 1 BGB, weil der Beklagte zu 1. den von ihm anerkannten Betrag von 210.000,00 Euro bei gleichbleibenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen erst nach Jahrzehnten oder überhaupt nicht vollständig zurückzahlen könnte.
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(aa) Zwar ist es grundsätzlich jedermann unbenommen, in eigener Verantwortung auch risikoreiche Geschäfte abzuschließen und sich zu Leistungen zu verpflichten, die nur unter besonders günstigen Bedingungen, ggf. unter dauernder Inanspruchnahme des pfändungsfreien Einkommens, erbracht werden können (vgl. etwa BAG 22. Juli 2010 - 8 AZR 144/09 - Rn. 33; BGH 16. Januar 1997 - IX ZR 250/95 - zu II 3 der Gründe). In der Regel ist jede unbeschränkt geschäftsfähige Person nicht nur in der Lage zu erkennen, dass sie mit einem (deklaratorischen) Schuldanerkenntnis ein erhebliches Risiko eingeht, sondern auch die Tragweite ihres Handelns entsprechend einzuschätzen und danach ihre Entscheidung zu treffen. Verpflichtet sich der Schuldner aber in einem Umfang, der seine gegenwärtigen und zukünftig zu erwartenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse weit übersteigt, kann ein solcher Vertrag gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein. Weitere Voraussetzung ist allerdings, dass zusätzliche, dem Gläubiger zurechenbare Umstände zu einem unerträglichen Ungleichgewicht der Vertragsparteien führen. Ein solches Ungleichgewicht kann sich insbesondere daraus ergeben, dass der Gläubiger die Geschäftsunerfahrenheit oder eine seelische Zwangslage des Schuldners ausnutzt oder ihn auf andere Weise in seiner Entscheidungsfreiheit unzulässig beeinträchtigt (vgl. BAG 22. Juli 2010 - 8 AZR 144/09 - Rn. 30 mwN).
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(bb) Vorliegend sind keine der Klägerin zurechenbaren Umstände gegeben, die die Annahme begründen könnten, bei Abgabe des deklaratorischen Schuldanerkenntnisses habe ein unerträgliches Ungleichgewicht zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1. bestanden.
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Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts hat der Beklagte zu 1. das deklaratorische Schuldanerkenntnis abgegeben, ohne dass die Klägerin eine seelische Zwangslage ausgenutzt oder den Beklagten zu 1. auf andere Weise in seiner Entscheidungsfreiheit unzulässig beeinträchtigt hätte. Wie unter Rn. 35 ausgeführt, hat der Beklagte zu 1. sich bis zur Abgabe des deklaratorischen Schuldanerkenntnisses nicht in einem Zustand der eingeschränkten Willensfreiheit und Urteilsfähigkeit befunden, der ggf. fortgewirkt haben und den die Klägerin hätte ausnutzen können. Bereits aus diesem Grund ist die Annahme des Landesarbeitsgerichts, der Beklagte zu 1. habe sich über eine Zeit von etwa zwei Stunden in einer seelischen Zwangslage befunden, unzutreffend. Aber auch bei der Abgabe des deklaratorischen Schuldanerkenntnisses selbst befand sich der Beklagte zu 1. nicht in einer seelischen Zwangslage, die die Klägerin hätte ausnutzen können. Ebenso wenig hatte die Klägerin den Beklagten zu 1. auf andere Weise unzulässig in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt. Soweit der Beklagte zu 1. sich auch im Hinblick auf das Schuldanerkenntnis darauf beruft, er sei, nachdem man ihn mit den Vorwürfen konfrontiert hatte, mit der Situation völlig überfordert gewesen, er habe vor Angst gezittert, einen Schweißausbruch gehabt und ihm sei übel gewesen, so dass er - subjektiv - nur den Ausweg gesehen habe, die von der Klägerin geforderte Erklärung abzugeben, ist sein Vorbringen aus den unter Rn. 35 dargestellten Gründen unbeachtlich. Dies gilt auch dann, wenn der Beklagte zu 1. - wie vom Landesarbeitsgericht angenommen - Schuld, Scham und Angst vor Strafanzeige und Strafverfolgung empfunden haben sollte. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, Schuld, Scham und Angst vor Strafanzeige und Strafverfolgung hätten beim Beklagten zu 1. eine seelische Verfassung erzeugt, die ihn bis zur Kritiklosigkeit für eine fremdbestimmte Willensbildung offen sein ließ, überzeugt nicht. Zum einen existiert kein allgemeiner Erfahrungssatz des Inhalts, dass ein Arbeitnehmer infolge von Schuld und Scham über bereits zugestandene, zulasten des Arbeitgebers begangene Straftaten in eine seine freie Willensbildung beeinträchtigende seelische Verfassung gerät. Vielmehr ist es genauso wahrscheinlich, dass ein Arbeitnehmer, der die Begehung einer Vermögensstraftat zulasten des Arbeitgebers, wenn auch erst auf Vorhalt, so doch aber letztlich freimütig eingeräumt hat und darüber Schuld und Scham empfindet, alles in seinen Kräften Stehende unternehmen wird, um den dem Arbeitgeber entstandenen Schaden wiedergutzumachen. Zum anderen hat das Landesarbeitsgericht nicht berücksichtigt, dass die Angst des Beklagten zu 1. vor einer Strafanzeige und Strafverfolgung nach dessen eigenem Vorbringen ihren Ursprung in der von ihm behaupteten Drohung der Klägerin mit einer Strafanzeige hatte und dass eine - widerrechtliche - Drohung ein Rechtsgeschäft lediglich nach § 123 BGB anfechtbar macht mit der Folge, dass es nach § 138 Abs. 1 BGB nur dann nichtig ist, wenn weitere Umstände als die unzulässige Willensbeeinflussung hinzutreten, die das Geschäft seinem Gesamtcharakter nach als sittenwidrig erscheinen lassen (vgl. etwa BAG 4. März 1980 - 6 AZR 323/78 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 33, 27; BGH 4. Juli 2002 - IX ZR 153/01 - zu I 2 der Gründe; zur arglistigen Täuschung vgl. etwa BGH 17. Januar 2008 - III ZR 239/06 - Rn. 11; 26. September 1995 - XI ZR 159/94 - zu II 1 b der Gründe). Dies ist vorliegend - wie ausgeführt - nicht der Fall.
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Eine andere Bewertung ist auch nicht deshalb veranlasst, weil die Klägerin dem Beklagten zu 1. jede Überlegungsfrist genommen hätte. Zwar könnte ein etwaiger Zeitdruck im Rahmen der Gesamtwürdigung nach § 138 Abs. 1 BGB zuungunsten der Klägerin berücksichtigt werden; er genügt jedoch für sich noch nicht, um den Vorwurf der Sittenwidrigkeit zu begründen (vgl. etwa BGH 7. Juni 1988 - IX ZR 245/86 - zu II 5 b der Gründe). Im Übrigen hat der Beklagte zu 1. das deklaratorische Schuldanerkenntnis nicht unmittelbar nachdem er mit den Vorwürfen konfrontiert worden war erklärt; vielmehr hatte er während der halben Stunde, in der er das Schuldeingeständnis verfasste, durchaus Zeit, sich auch über die Folgen seines Fehlverhaltens und die Tragweite etwaiger Erklärungen Gedanken zu machen und hätte etwaige Bedenken vor Abfassung des deklaratorischen Schuldanerkenntnisses äußern können.
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bb) Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Das deklaratorische Schuldanerkenntnis ist nicht aufgrund wirksamer Anfechtung nach § 123 Abs. 1 BGB gemäß § 142 Abs. 1 BGB nichtig und hält einer Überprüfung am Maßstab der §§ 307 ff. BGB stand.
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(1) Das deklaratorische Schuldanerkenntnis ist nicht aufgrund wirksamer Anfechtung nach § 123 Abs. 1 BGB gemäß § 142 Abs. 1 BGB nichtig. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin dem Beklagten zu 1. überhaupt mit der Erstattung einer Strafanzeige oder dem Ausspruch einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses gedroht hat; der Beklagte zu 1. hat das deklaratorische Schuldanerkenntnis schon deshalb nicht wirksam wegen widerrechtlicher Drohung gemäß § 123 Abs. 1 Alt. 2 BGB angefochten, weil weder die Drohung mit einer Strafanzeige noch die Drohung mit einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses widerrechtlich gewesen wären.
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(a) Gemäß § 123 Abs. 1 BGB kann derjenige, der widerrechtlich durch Drohung zur Abgabe einer Willenserklärung bestimmt worden ist, die Willenserklärung mit der Nichtigkeitsfolge des § 142 Abs. 1 BGB anfechten. Eine Drohung iSd. § 123 Abs. 1 BGB setzt die Ankündigung eines zukünftigen Übels voraus, dessen Zufügung in irgendeiner Weise als von der Macht des Ankündigenden abhängig hingestellt wird. Der Bedrohte muss einer Zwangslage ausgesetzt sein, die ihm subjektiv das Gefühl gibt, sich nur noch zwischen zwei Übeln entscheiden zu können. Die Widerrechtlichkeit der Drohung kann sich aus der Widerrechtlichkeit des eingesetzten Mittels oder des verfolgten Zwecks ergeben. Bedient sich der Drohende zwar an sich erlaubter Mittel zur Verfolgung eines an sich nicht verbotenen Zwecks, kann sich die Widerrechtlichkeit aus der Inadäquanz, dh. der Unangemessenheit des gewählten Mittels im Verhältnis zum verfolgten Zweck ergeben. Hat der Drohende an der Erreichung des verfolgten Zwecks kein berechtigtes Interesse oder ist die Drohung nach Treu und Glauben nicht mehr als angemessenes Mittel zur Erreichung dieses Zwecks anzusehen, ist die Drohung ebenfalls rechtswidrig (vgl. etwa BAG 13. Dezember 2007 - 6 AZR 200/07 - Rn. 18 mwN).
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Die Drohung mit einer Strafanzeige ist rechtmäßig, wenn sie nur dazu dient, den Täter zur Wiedergutmachung des Schadens zu veranlassen. Eine solche Drohung ist nicht widerrechtlich, da das Mittel, also das angedrohte Verhalten und der Zweck, die Schadenswiedergutmachung, nicht, auch nicht in der Mittel-Zweck-Relation, widerrechtlich sind (BAG 22. Juli 2010 - 8 AZR 144/09 - Rn. 39).
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Die Drohung mit einer außerordentlichen Kündigung ist dann widerrechtlich, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine solche Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte. Dabei kann sich die Widerrechtlichkeit der Kündigungsandrohung regelmäßig nur aus der Inadäquanz von Mittel und Zweck ergeben. Hat der Drohende an der Erreichung des verfolgten Zwecks kein berechtigtes Interesse oder ist die Drohung nach Treu und Glauben nicht mehr als angemessenes Mittel zur Erreichung dieses Zwecks anzusehen, ist die Drohung widerrechtlich. Nicht erforderlich ist allerdings, dass die angedrohte Kündigung, wenn sie ausgesprochen worden wäre, sich in einem Kündigungsschutzprozess als rechtsbeständig erwiesen hätte. Nur wenn der Arbeitgeber unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls davon ausgehen muss, die angedrohte Kündigung werde im Falle ihres Ausspruchs einer arbeitsgerichtlichen Überprüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht standhalten, darf er die außerordentliche Kündigungserklärung nicht in Aussicht stellen, um damit den Arbeitnehmer zur Abgabe einer Willenserklärung zu veranlassen (vgl. etwa BAG 28. November 2007 - 6 AZR 1108/06 - Rn. 48, BAGE 125, 70; 15. Dezember 2005 - 6 AZR 197/05 - Rn. 23).
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(b) Danach wären weder die Drohung mit einer Strafanzeige noch die Drohung mit einer außerordentlichen Kündigung des mit dem Beklagten zu 1. bestehenden Arbeitsverhältnisses widerrechtlich gewesen.
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Der Beklagte zu 1. hatte umfangreiche Manipulationen im Umgang mit der Leergutrücknahme zum Nachteil der Klägerin eingeräumt. Damit lagen ausreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass er die Klägerin erheblich geschädigt hatte. Die Erstattung einer Strafanzeige wäre daher ein adäquates Mittel nicht nur zur Aufklärung des Sachverhaltes, sondern auch zur Schadenswiedergutmachung gewesen. Die Sicherung von Schadensersatzansprüchen durch Schuldanerkenntnis ist - für sich betrachtet - noch nicht rechtswidrig, solange der Gläubiger jedenfalls vom Bestehen der Schuld ausgehen darf, was bei der Klägerin vorliegend der Fall war.
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Vor dem Hintergrund der vom Beklagten zu 1. eingeräumten erheblichen Verletzungen seiner Vertragspflichten und der Höhe des ihr hierdurch zugefügten Schadens hätte die Klägerin zudem eine außerordentliche Kündigung des mit dem Beklagten zu 1. bestehenden Arbeitsverhältnisses ernsthaft in Erwägung ziehen dürfen. Sie hätte nicht davon ausgehen müssen, dass eine solche Kündigung einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten würde. Die Klägerin hatte auch ein berechtigtes Interesse an der Abgabe eines Schuldanerkenntnisses durch den Beklagten zu 1., um so ihre Schadensersatzansprüche abzusichern. Die Drohung mit einer außerordentlichen Kündigung wäre letztlich auch ein angemessenes Mittel zur Erreichung des Zwecks gewesen, den Beklagten zu 1. zur Abgabe des deklaratorischen Schuldanerkenntnisses zu bestimmen. Insoweit findet der Grund für die außerordentliche Kündigung - hier: die arbeitsvertragswidrige Herbeiführung eines erheblichen Vermögensschadens durch den Beklagten zu 1. - im Schuldanerkenntnis ihre Entsprechung.
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(c) Eine andere Bewertung ist auch nicht deshalb veranlasst, weil der Beklagte zu 1. der Klägerin unter dem 13. Oktober 2008 mitgeteilt hatte, er wolle sein Geständnis vom 8. Oktober 2008 „teilweise zurückziehen“. Dieses Schreiben, mit dem sich der Beklagte zu 1. ausschließlich gegen die von ihm im Schuldanerkenntnis anerkannte Summe von 210.000,00 Euro wendet, ist zwar als Teilanfechtung des deklaratorischen Schuldanerkenntnisses zu werten; allerdings hat der Beklagte zu 1. in dieser Erklärung keinen konkreten Anfechtungsgrund iSv. § 119 BGB sowie iSv. § 123 BGB dargetan.
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(2) Das deklaratorische Schuldanerkenntnis vom 8. Oktober 2008 hält letztlich auch einer Überprüfung am Maßstab der §§ 307 ff. BGB stand.
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(a) Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob die im deklaratorischen Schuldanerkenntnis enthaltene Klausel, mit der sich der Beklagte zu 1. der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat, und der Zusatz, wonach der Beklagte zu 1. die Schadenssumme „zzgl. gesetzl. Mehrwertsteuer“ schuldet, einer Überprüfung am Maßstab der §§ 307 ff. BGB standhalten. Eine Unwirksamkeit dieser inhaltlich und sprachlich vom übrigen Text des Schuldanerkenntnisses abtrennbaren Bestimmungen würde aus den unter Rn. 42 f. dargestellten Gründen nach § 306 Abs. 1 BGB nur zu deren ersatzlosem Fortfall unter Aufrechterhaltung des Vertrages im Übrigen führen.
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(b) Ebenso kann offenbleiben, ob das Schuldanerkenntnis im Übrigen neben der Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 iVm. Satz 2 BGB einer umfassenden Inhaltskontrolle unterliegt oder ob jedenfalls die Bestimmungen zur Höhe des anerkannten Betrages von der Inhaltskontrolle ausgenommen sind (für eine Kontrolle der in einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis vom Schuldner anerkannten Schadenssumme wohl BAG 15. März 2005 - 9 AZR 502/03 - zu II 2 c bb (3) der Gründe, BAGE 114, 97). Für Letzteres könnte sprechen, dass nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur dann einer uneingeschränkten Inhaltskontrolle unterliegen, wenn durch sie von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden, während andere Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die nicht von Rechtsvorschriften abgewichen wird, gemäß § 307 Abs. 3 Satz 2 iVm. Abs. 1 Satz 2 BGB nur bei einem Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam sind. Dieser eingeschränkten Kontrolle unterliegen Klauseln, die (nur) den Umfang der von den Parteien geschuldeten Vertragsleistungen festlegen (vgl. etwa BAG 16. Mai 2012 - 5 AZR 331/11 - Rn. 25, BAGE 141, 324; 17. Oktober 2012 - 5 AZR 792/11 - Rn. 15, BAGE 143, 212). Der inhaltlichen Überprüfung entzogen ist demnach der Bereich der Leistungsbezeichnungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht angenommen werden kann (vgl. BAG 23. März 2011 - 10 AZR 831/09 - Rn. 30). Dies kann jedoch dahinstehen, weil das deklaratorische Schuldanerkenntnis nicht nur einer Transparenzkontrolle standhält, sondern auch einer Kontrolle am Maßstab der hier ausschließlich in Betracht kommenden, in § 309 Nr. 12 BGB sowie § 307 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 2 BGB getroffenen Bestimmungen.
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(c) Der Beklagte zu 1. wird durch die im deklaratorischen Schuldanerkenntnis im Übrigen getroffenen Bestimmungen nicht unangemessen benachteiligt iSv. § 309 Nr. 12 BGB und § 307 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 2 BGB.
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(aa) Das deklaratorische Schuldanerkenntnis ist nicht nach § 309 Nr. 12 BGB unwirksam, wonach in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Bestimmung unwirksam ist, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen oder den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt.
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Beim deklaratorischen Schuldanerkenntnis liegt die Anerkenntniswirkung allein in der Feststellung des Ausgangsschuldverhältnisses. Damit hat sich - anders als beim abstrakten Schuldanerkenntnis iSv. § 781 BGB - keine Beweislast der Parteien verlagert, vielmehr sind mögliche Beweisfragen durch das materielle Recht beseitigt worden(vgl. etwa BAG 15. März 2005 - 9 AZR 502/03 - zu II 2 c bb (3) der Gründe, BAGE 114, 97; BGH 3. April 2003 - IX ZR 113/02 - zu II 3 b dd der Gründe).
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(bb) Der Beklagte zu 1. wird durch das deklaratorische Schuldanerkenntnis auch nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 2 Nr. 1 BGB unangemessen benachteiligt.
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(aaa) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
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Unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 BGB ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Dabei bedarf es einer umfassenden Würdigung der beiderseitigen Positionen unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Bei der Beurteilung der Unangemessenheit ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Abzuwägen sind die Interessen des Verwenders gegenüber den Interessen der typischerweise beteiligten Vertragspartner. Im Rahmen der Inhaltskontrolle sind Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen. Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell und unter Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners ergibt (st. Rspr., vgl. etwa BAG 7. Oktober 2015 - 7 AZR 945/13 - Rn. 40 mwN; 10. Dezember 2013 - 3 AZR 796/11 - Rn. 41 mwN, BAGE 147, 1; 23. September 2010 - 8 AZR 897/08 - Rn. 27).
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Nach § 307 Abs. 2 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist(§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) oder sie wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB).
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Bei Verbraucherverträgen sind bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung dieser Umstände kann sowohl zur Unwirksamkeit einer nach generell-abstrakter Betrachtung wirksamen Klausel als auch zur Wirksamkeit einer nach typisierter Inhaltskontrolle unwirksamen Klausel führen (BAG 21. August 2012 - 3 AZR 698/10 - Rn. 27, BAGE 143, 30; 31. August 2005 - 5 AZR 545/04 - zu II 3 c der Gründe mwN, BAGE 115, 372).
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(bbb) Danach wird der Beklagte zu 1. durch die im Schuldanerkenntnis getroffenen Vereinbarungen nicht unangemessen benachteiligt iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 2 BGB.
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Der vom Beklagten zu 1. mit dem deklaratorischen Schuldanerkenntnis erklärte Einwendungsverzicht widerspricht nicht dem in der Rechtsprechung anerkannten Leitbild eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses, so dass eine Unwirksamkeit des Schuldanerkenntnisses nach § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB von vornherein ausscheidet.
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Eine Unwirksamkeit des deklaratorischen Schuldanerkenntnisses folgt auch nicht daraus, dass es mit den wesentlichen Grundgedanken des § 779 BGB nicht vereinbar wäre.
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Bei der Prüfung, ob das deklaratorische Schuldanerkenntnis mit den wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung iSv. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB zu vereinbaren ist, ist vorliegend auf die Grundgedanken des § 779 BGB abzustellen. Zwar fehlt es bei einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis - anders als bei einem Vergleich - an einem gegenseitigen Nachgeben; vielmehr liegt wegen des einseitigen Nachgebens an sich ein „einseitiger Feststellungsvertrag“ vor, durch den die Parteien ihre materiellen Beziehungen regeln (BAG 15. Dezember 1999 - 10 AZR 881/98 - zu II 1 b der Gründe). Da der Zweck eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses aber darin besteht, das Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Punkten dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien zu entziehen und es insoweit endgültig festzulegen, hat es vergleichsähnlichen Charakter mit der Folge, dass § 779 BGB auf das deklaratorische Schuldanerkenntnis entsprechend anwendbar ist(BAG 22. Juli 2010 - 8 AZR 144/09 - Rn. 28 mwN; 15. März 2005 - 9 AZR 502/03 - zu II 2 c bb (3) der Gründe mwN, BAGE 114, 97).
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§ 779 BGB setzt regelmäßig voraus, dass die Parteien den Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis „im Wege gegenseitigen Nachgebens“ beseitigen. Diesem Modell würde eine einseitig vorgegebene Umgestaltung eines Rechtsverhältnisses durch Allgemeine Geschäftsbedingungen widersprechen. Soweit durch Vereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Rechtsverhältnisse im Wege des deklaratorischen Schuldanerkenntnisses entsprechend der einseitigen Festsetzung des Verwenders umgestaltet werden, kann dies zur Unwirksamkeit nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB führen(vgl. etwa BAG 15. März 2005 - 9 AZR 502/03 - zu II 2 c bb (3) der Gründe mwN, BAGE 114, 97).
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Vorliegend ergibt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen der Klägerin und des Beklagten zu 1. unter Berücksichtigung aller Umstände, dass der Beklagte zu 1. durch das deklaratorische Schuldanerkenntnis nicht unangemessen benachteiligt wird iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 2 Nr. 1 BGB, das deklaratorische Schuldanerkenntnis demnach nicht nach § 307 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist.
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Obgleich der Inhalt des deklaratorischen Schuldanerkenntnisses von der Klägerin vorformuliert wurde und Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte zu 1. iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB Einfluss auf den Inhalt der Vereinbarung nehmen konnte, weder vorgetragen noch sonst wie ersichtlich sind, ist es bei wertender Betrachtung unter Einbeziehung auch der den Vertragsschluss begleitenden Umstände nicht gerechtfertigt, von einer den Beklagten zu 1. unangemessen benachteiligenden einseitigen Festsetzung der Bedingungen durch die Klägerin auszugehen. Insoweit wirkt sich aus, dass der Beklagte zu 1. vor Abgabe des deklaratorischen Schuldanerkenntnisses auf Vorhalt der Zeugen angegeben hatte, gemeinsam mit dem Beklagten zu 2. Manipulationen bei der Leergutbuchung vorgenommen zu haben, wobei dem Beklagten zu 2. zwei Drittel und ihm selbst ein Drittel des aus den fingierten Geschäften resultierenden Gewinns zugeflossen seien. Darüber hinaus hatte er - ebenfalls vor Abgabe des deklaratorischen Schuldanerkenntnisses - ein umfassendes „Schuldeingeständnis“ angefertigt, in welchem er nicht nur sein Fehlverhalten eingeräumt, sondern auch den Zeitraum sowie den Umfang der Manipulationen konkret beschrieben und seinen persönlichen Gewinn - nach seiner Erinnerung - mit „bei 60 - 80 tausend Euro“ beziffert hat. Da - wie unter Rn. 38 ausgeführt - aufgrund der mündlichen Angaben des Beklagten zu 1. sowie des Inhalts seines Schuldeingeständnisses davon auszugehen war, dass der Beklagte zu 1. durch sein Fehlverhalten insgesamt einen Schaden iHv. 210.000,00 Euro verursacht hatte, gibt das Schuldanerkenntnis im Wesentlichen nur das wieder, was der Beklagte zu 1. ohnehin selbst eingeräumt hatte. Ein schutzwürdiges Interesse des Beklagten zu 1. daran, der Klägerin überhaupt nicht oder jedenfalls nicht im Umfang von 210.000,00 Euro Schadensersatz leisten zu müssen, ist deshalb nicht gegeben.
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(3) Das deklaratorische Schuldanerkenntnis hält letztlich auch einer Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB stand.
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(a) Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Das Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein. Danach müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Sinn des Transparenzgebots ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Die Voraussetzungen und der Umfang der Leistungspflicht müssen deshalb so bestimmt oder zumindest so bestimmbar sein, dass der Vertragspartner des Verwenders bereits bei Vertragsschluss erkennen kann, was auf ihn zukommt. Eine Klausel verletzt das Bestimmtheitsgebot, wenn sie vermeidbare Unklarheiten enthält und Spielräume eröffnet (BAG 30. September 2014 - 3 AZR 930/12 - Rn. 20, BAGE 149, 200; 19. Februar 2014 - 5 AZR 920/12 - Rn. 38). Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt deshalb nicht schon dann vor, wenn der Arbeitnehmer keine oder nur eine erschwerte Möglichkeit hat, die betreffende Regelung zu verstehen. Erst in der Gefahr, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders wegen unklar abgefasster Allgemeiner Vertragsbedingungen seine Rechte nicht wahrnimmt, liegt eine unangemessene Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 BGB(st. Rspr., zB BAG 14. September 2011 - 10 AZR 526/10 - Rn. 22, BAGE 139, 156).
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Allerdings gebietet es das Transparenzgebot darüber hinaus nicht, die aus dem Gesetz oder der Rechtsnatur eines Vertrages folgenden Rechte der Vertragsparteien ausdrücklich oder vollständig zu regeln oder den Vertragspartner darüber zu belehren. Etwaige Missverständnisse muss der Verwender sich in dieser Hinsicht vielmehr nur dann zurechnen lassen, wenn er die Gefahr von Fehlvorstellungen bei seinem Vertragspartner durch eine unklare oder mehrdeutige Klauselformulierung oder -gestaltung selbst hervorgerufen oder verstärkt hat (vgl. etwa BGH 10. Februar 2016 - VIII ZR 137/15 - Rn. 18 mwN).
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(b) Danach ist das deklaratorische Schuldanerkenntnis nicht wegen Intransparenz iSv. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Es war für den Beklagten zu 1. ohne weiteres erkennbar, dass er der Klägerin wegen der von ihm vorsätzlich begangenen Vertragspflichtverletzungen im Zusammenhang mit den Leergutrücknahmen Schadensersatz iHv. 210.000,00 Euro schuldet. Darüber, dass er infolge der Abgabe des deklaratorischen Schuldanerkenntnisses mit sämtlichen Einwendungen rechtlicher und tatsächlicher Natur und der Geltendmachung sämtlicher Einreden ausgeschlossen wurde, die ihm bei Abgabe seiner Erklärung bekannt waren oder mit denen er zumindest rechnete, musste er schon vor diesem Hintergrund nicht belehrt werden.
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3. Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 1 BGB.
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II. Soweit die Klägerin vom Beklagten zu 2. Schadensersatz iHv. 200.000,00 Euro begehrt, ist die Revision unbegründet. Insoweit hat das Landesarbeitsgericht das arbeitsgerichtliche Urteil auf die Berufung des Beklagten zu 2. im Ergebnis zu Recht abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 2. keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz iHv. 200.000,00 Euro aus § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 266 StGB.
- 83
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1. Zwar ist der Beklagte zu 2. der Klägerin gemäß § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 266 StGB dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet. Der Beklagte zu 2. hat zudem eingeräumt, den der Klägerin entstandenen Schaden iHv. 9.647,62 Euro mitverursacht zu haben. Er hat angegeben, ungerechtfertigte Gutschriften über Leergutrückgaben iHv. 8.559,10 Euro im Jahr 2007 und iHv. 1.088,52 Euro im Jahr 2008 angenommen zu haben. In dieser Höhe ist der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten zu 2. auf Zahlung von Schadensersatz allerdings bereits durch die Zahlung von 10.000,00 Euro durch den Beklagten zu 1. gemäß § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung erloschen. Beide Beklagten haften aufgrund der gemeinschaftlich begangenen Manipulationen gemäß §§ 421, 840 BGB als Gesamtschuldner. Und nach § 422 Abs. 1 Satz 1 BGB wirkt die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner, hier: durch den Beklagten zu 1., auch für die übrigen Schuldner, hier: den Beklagten zu 2.
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2. Der Anspruch der Klägerin scheitert allerdings daran, dass diese nicht schlüssig dargetan hat, dass der Beklagte zu 2. einen den Betrag von 10.000,00 Euro übersteigenden weiteren Schaden iHv. 200.000,00 Euro mitverursacht hat.
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a) Insoweit fehlt es an jeglichen Darlegungen der Klägerin dazu, welcher weitergehende Schaden auf welche (angebliche) Schädigungshandlung des Beklagten zu 2. zurückzuführen ist. Einer solchen Darlegung hätte es aber angesichts des Umstands, dass der Beklagte zu 2. eine über den Betrag iHv. 9.647,62 Euro hinausgehende Beteiligung an den Manipulationen im Zusammenhang mit der Leergutrückgabe in Abrede gestellt hatte, bedurft.
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b) Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin ist der Beklagte zu 2. - anders als der Beklagte zu 1. - mit seinen Einwendungen gegen die Höhe des von ihm mitverursachten Schadens auch nicht ausgeschlossen.
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aa) Der Beklagte zu 2. hatte - anders als der Beklagte zu 1. - kein (deklaratorisches) Schuldanerkenntnis abgegeben. Ein Ausschluss folgt entgegen der Rechtsansicht der Klägerin auch nicht aus dem vom Beklagten zu 1. abgegebenen deklaratorischen Schuldanerkenntnis. Dieses entfaltet als Rechtsgeschäft zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1. nur Wirkung im Verhältnis der vertragsschließenden Parteien.
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bb) Zwar sind beide Beklagten im Hinblick auf einen Schadensersatzanspruch wegen der Manipulationen bei den Leergutbuchungen „Mittäter“ und haften gemäß § 241 bzw. § 840 BGB gesamtschuldnerisch. Dies führt aber nicht dazu, dass sich das deklaratorische Schuldanerkenntnis des Beklagten zu 1. auch zulasten des Beklagten zu 2. auswirken würde. Dies folgt aus § 425 Abs. 1 BGB, wonach andere als die in den §§ 422 bis 424 BGB bezeichneten Tatsachen nur für und gegen den Gesamtschuldner wirken, in dessen Person sie eintreten, soweit sich nicht aus dem Schuldverhältnis ein anderes ergibt, was vorliegend nicht der Fall ist. Danach wirken lediglich eine Erfüllung durch einen Gesamtschuldner (§ 422 BGB), ein mit einem Gesamtschuldner vereinbarter Erlass (§ 423 BGB) sowie der Gläubigerverzug gegenüber einem Gesamtschuldner (§ 424 BGB), nicht aber ein von einem Gesamtschuldner erklärtes deklaratorisches Schuldanerkenntnis auch gegenüber einem anderen Gesamtschuldner.
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3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet es vorliegend nicht, den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen, um der Klägerin in einem erneuten Berufungsverfahren Gelegenheit zu ergänzendem Sachvortrag im Hinblick auf den vom Beklagten zu 2. (mit)verursachten Schaden zu geben.
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Die Klägerin musste vielmehr von vornherein in Erwägung ziehen, dass das vom Beklagten zu 1. abgegebene deklaratorische Schuldanerkenntnis nur in ihrem Verhältnis zum Beklagten zu 1. Wirkungen entfaltet und dass deshalb zu der Beteiligung des Beklagten zu 2. an den Manipulationen und dem daraus resultierenden Schaden substantiiert vorzutragen war. Dies gilt umso mehr, als der Beklagte zu 2. ausdrücklich gerügt hatte, die Klägerin habe den geltend gemachten Schaden nicht nachvollziehbar dargelegt. Vor dem Hintergrund, dass die Klägerin in beiden Tatsacheninstanzen nicht ansatzweise schlüssig zur Höhe des Schadens vorgetragen hatte, sondern sich insoweit stets und ausschließlich auf das vom Beklagten zu 1. abgegebene Schuldanerkenntnis berufen hatte, ist im Übrigen davon auszugehen, dass sie ganz bewusst von Darlegungen zur Schadenshöhe abgesehen hat.
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
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Schlewing
Winter
Vogelsang
Lüken
Soost
Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird (Schuldanerkenntnis), ist schriftliche Erteilung der Anerkennungserklärung erforderlich. Die Erteilung der Anerkennungserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Ist für die Begründung des Schuldverhältnisses, dessen Bestehen anerkannt wird, eine andere Form vorgeschrieben, so bedarf der Anerkennungsvertrag dieser Form.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der T. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) von der beklagten Bank die Auszahlung der im Mai 2004 im Einzugsermächtigungsverfahren eingezogenen Lastschriftbeträge.
- 2
- Die Schuldnerin eröffnete bei der Beklagten im Januar 2004 ein auf Guthabenbasis geführtes Girokonto, für das die Geltung der AGB-Banken und monatliche Rechnungsabschlüsse vereinbart waren. Mit Beschluss vom 8. Juli 2004 bestellte das Insolvenzgericht den Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt. Am darauf folgenden Tag widersprach er per Telefax gegenüber der Beklagten allen noch nicht genehmigten Lastschriften aus Einzugsermächtigungen und verlangte die Auszahlung des sich durch die Rückbuchung ergebenden weiteren Guthabens. Dieser Aufforderung kam die Beklagte hinsichtlich der seit dem 1. Juni 2004 zu Lasten des Schuldnerkontos ausgeführten Lastschriften nach; die Gutschrift der im Mai 2004 eingezogenen Lastschriftbeträge - darunter eine Steuerforderung des Freistaates Bayern (Streithelfer der Beklagten) in Höhe von 18.044,27 € - lehnte sie jedoch ab. Am 1. Oktober 2004 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.
- 3
- Der Kläger ist der Ansicht, infolge seines Widerspruchs seien auch die Lastschriftbuchungen im Zeitraum vom 1. bis 31. Mai 2004 in Höhe von insgesamt 82.841,74 € dem Schuldnerkonto wieder gutzuschreiben. Die Beklagte meint, die Schuldnerin habe die Einziehung dieser Lastschriften vor dem Widerspruch des Klägers bereits konkludent genehmigt; zumindest stehe ihr ein Schadensersatzanspruch in entsprechender Höhe zu, da der Widerspruch nicht unverzüglich erfolgt sei und zudem - was unstreitig ist - auch durch keine sachlichen Einwendungen gegen die zugrunde liegenden Forderungen gerechtfertigt sei.
- 4
- Das Landgericht hat der auf Zahlung von 82.841,74 € nebst Zinsen gerichteten Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist - bis auf einen Teil des Zinsausspruchs - ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte mit Unterstützung des Streithelfers ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
- 5
- Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
I.
- 6
- Das Berufungsgericht, dessen Urteil in WM 2007, 883 ff. veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
- 7
- Weder die Schuldnerin noch der Kläger hätten die im Mai 2004 erfolgten Lastschriftbuchungen genehmigt, so dass die Beklagte keinen Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 670 BGB erworben habe. Eine fingierte Genehmigung nach Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken komme schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger widersprochen habe, bevor die Sechs-Wochen-Frist nach dem am 31. Mai 2004 erteilten Rechnungsabschluss abgelaufen gewesen sei. Es liege auch keine konkludente Genehmigung gegenüber der Beklagten vor. Im bloßen Schweigen auf Tageskontoauszüge liege - auch bei Kaufleuten - keine Genehmigung der Kontobelastungen. Ob dies anders sei, wenn Kontobelastungen über mehrere Monate unbeanstandet geblieben seien, könne dahinstehen, da dies hier nicht der Fall gewesen sei. Die von der Beklagten angeführten Umstände , wie die besonders intensive Nutzung des Kontos, die Höhe der eingezogenen Beträge und der wiederkehrende Einzug in laufenden Geschäftsbeziehungen , seien von vorneherein keine geeigneten Anknüpfungspunkte für eine rechtsgeschäftliche Erklärung durch schlüssiges Verhalten. Woraus für die Beklagte ersichtlich sein solle, dass kein sachlicher Grund für einen Widerspruch bestehe, erkläre sie nicht. Dabei bleibe zudem offen, nach welchem Zeitraum und welchem konkreten Verhalten oder Unterlassen diese Erklä- rungswirkung angenommen werden könne und solle. Außerdem seien seit Aufnahme der Genehmigungsfiktion in die AGB-Banken eher höhere Anforderungen an eine konkludente Genehmigung der Lastschriftabbuchungen zu stellen.
- 8
- Der Beklagten stehe auch kein aufrechenbarer Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB wegen eines sachlich nicht gerechtfertigten Lastschriftwiderspruchs zu. Deshalb ergebe sich hieraus auch kein Einwand gegen die Inanspruchnahme durch den Kläger nach § 242 BGB. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs sei der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt berechtigt, die Genehmigung von Belastungsbuchungen im Einzugsermächtigungsverfahren zu verhindern, auch wenn sachliche Einwendungen gegen die eingezogene Forderung nicht erhoben würden. Nach Nr. 7 Abs. 3 der AGB-Banken könne der Bankkunde einer von ihm noch nicht genehmigten Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren alle Einwendungen entgegensetzen, die bis zur Genehmigung der Lastschrift entstanden seien, wozu auch die nachträgliche Anordnung einer Verfügungsbeschränkung gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO gehöre.
II.
- 9
- Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung in einem entscheidungserheblichen Punkt nicht stand. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht nach den bisher getroffenen Feststellungen den vom Kläger geltend gemachten girovertraglichen Anspruch auf Auszahlung des sich nach Rückbuchung der im Mai 2004 erfolgten Lastschriftbuchungen ergebenden Guthabens bejaht, weil die Beklagte aufgrund des Widerspruchs des Klägers vom 9. Juli 2004 mangels Genehmigung der Lastschriftbuchungen keinen Aufwendungsersatzanspruch aus § 670 BGB habe. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht eine kon- kludente Genehmigung der im Mai 2004 erfolgten Lastschriftbuchungen durch die Schuldnerin verneint hat, ist nicht frei von Rechtsfehlern.
- 10
- 1. Das Berufungsgericht legt der rechtlichen Einordnung des Lastschriftverfahrens aufgrund der von der Schuldnerin erteilten Einzugsermächtigung im Deckungsverhältnis die Genehmigungstheorie zugrunde, die sich in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durchgesetzt hat (erstmals ausdrücklich Senat, Urteil vom 14. Februar 1989 - XI ZR 141/88, WM 1989, 520, 521; nachfolgend st. Rspr., siehe nur BGHZ 144, 349, 353 f.; 161, 49, 53; 162, 294, 302 f.; 167, 171, Tz. 11 f.; 174, 84, Tz. 12; 177, 69, Tz. 15; BGH, Urteil vom 21. April 2009 - VI ZR 304/07, WM 2009, 1073, Tz. 9). Danach beinhaltet die vom Schuldner dem Gläubiger erteilte Einzugsermächtigung nur die Gestattung , das von der Kreditwirtschaft entwickelte technische Verfahren des Lastschrifteinzugs zu nutzen (BGHZ 167, 171, Tz. 11). Beauftragt der Gläubiger seine Bank, den Geldbetrag einzuziehen, so leitet diese als Inkassostelle den Auftrag an die Schuldnerbank als Zahlstelle weiter, die den Betrag vom Schuldnerkonto abbucht, ohne dazu vom Schuldner eine Weisung erhalten zu haben. Mangels girovertraglicher Weisung steht der Zahlstelle im Deckungsverhältnis damit solange kein Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 670 BGB zu, bis der Schuldner die unberechtigte Belastung seines Kontos nach § 684 Satz 2 BGB genehmigt hat. Verweigert er die Genehmigung, indem er der Belastungsbuchung widerspricht, muss die Zahlstelle die ausgewiesene Belastung berichtigen. Erfolgt der Widerspruch innerhalb von sechs Wochen nach der Belastungsbuchung , so kann die Zahlstelle die Lastschrift im Interbankenverhältnis zurückgeben (Abschn. III Nr. 1 und 2 des Abkommens über den Lastschriftverkehr ); die Inkassostelle belastet sodann das Gläubigerkonto mit dem zuvor gutgeschriebenen Betrag einschließlich Rücklastschriftgebühren (BGHZ 177, 69, Tz. 14). War diese Frist bei Widerspruch des Schuldners bereits abgelaufen, hat die Zahlstelle die Möglichkeit, den Zahlbetrag beim Gläubiger zu kondizie- ren (BGHZ 167, 171, Tz. 16 ff.). Bis zur Genehmigung der Belastungsbuchung oder deren Fiktion mit Ablauf der in Nr. 7 Abs. 3 Satz 3 AGB-Banken aF (jetzt: Abschn. A Nr. 2.4 der Sonderbedingungen für den Lastschriftverkehr) vereinbarten Frist von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses besteht damit ein Schwebezustand im Deckungsverhältnis zwischen dem Schuldner und seiner Bank, der sich nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch auf das Valutaverhältnis zwischen Schuldner und Gläubiger auswirkt. Auch die dem Einzug zugrunde liegende Forderung erlischt erst mit Genehmigung der Belastungsbuchung (BGHZ 161, 49, 53 f.; 174, 84, Tz. 13 f.; BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 - IX ZR 42/07, WM 2008, 1327, Tz. 13; zweifelnd - im Ergebnis jedoch offen - der erkennende Senat in BGHZ 177, 69, Tz. 20 ff.). Wird der Rechnungsabschluss - wie üblich - quartalsweise erteilt, kann dieser Schwebezustand bis zum Eintritt der Genehmigungsfiktion über einen Zeitraum von viereinhalb Monaten andauern.
- 11
- 2. Auf Grundlage der Genehmigungstheorie ist die im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgte Lastschriftbuchung nicht insolvenzfest. Ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt - wie der Kläger - ist, auch wenn er die Belastungsbuchung aus eigenem Recht nicht selbst genehmigen kann, in der Lage, die Genehmigung des Schuldners und den Eintritt der Genehmigungsfiktion zu verhindern, indem er der Belastungsbuchung widerspricht (BGHZ 174, 84, Tz. 19 und 24; 177, 69, Tz. 38; BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 - IX ZR 42/07, WM 2008, 1327, Tz. 9). Die Genehmigung ist eine Verfügung im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO, weil erst durch sie die bis dahin unberechtigte Kontobelastung wirksam wird und der Aufwendungsersatzanspruch der Schuldnerbank entsteht (BGHZ 177, 69, Tz. 31 m.w.N.; im Ergebnis ebenso BGHZ 174, 84, Tz. 19). Der "starke" vorläufige Insolvenzverwalter (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 InsO) und der endgültige Insolvenzverwalter können die Ge- nehmigung der Belastungsbuchung aus eigenem Recht erteilen oder verweigern (BGHZ 174, 84, Tz. 28; 177, 69, Tz. 38).
- 12
- Dies führt zu teilweise nicht interessengerechten Ergebnissen, wenn der Insolvenzverwalter - wie hier der Kläger - von dieser Möglichkeit in der Weise Gebrauch macht, dass er allen noch nicht genehmigten Lastschriften pauschal und unabhängig davon widerspricht, ob gegen die dem Einzug zugrunde liegenden Forderung eine sachlich berechtigte Einwendung besteht. Erfolgt der Widerspruch innerhalb der Frist von sechs Wochen nach der Belastungsbuchung , in der die Zahlstelle die Lastschrift im Interbankenverhältnis zurückreichen kann, erweist sich dies als misslich für den Gläubiger, da die ihm bereits gutgeschriebenen Beträge zur Insolvenzmasse gezogen werden, unabhängig davon, ob die Voraussetzungen einer Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff. InsO erfüllt sind. War - wie hier - die Frist zur Rückgabe der Lastschrift gegenüber der Gläubigerbank bei Widerspruch des Insolvenzverwalters bereits verstrichen, so ist Leidtragende die Zahlstelle - hier die Beklagte -, die dann versuchen muss, den Lastschriftbetrag im Wege der Nichtleistungskondiktion nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB beim Gläubiger zu kondizieren (dazu BGHZ 167, 171, Tz. 16 ff.). Hält man mit der Rechtsprechung des IX. Zivilsenats ein solches Verhalten des (vorläufigen) Insolvenzverwalters - als zwingende Konsequenz der Genehmigungstheorie - aus insolvenzrechtlichen Gründen für berechtigt (BGHZ 161, 49, 52 ff.; 174, 84, Tz. 11; BGH, Urteile vom 21. September 2006 - IX ZR 173/02, WM 2006, 2092, Tz. 8 f. und vom 7. Mai 2009 - IX ZR 61/08, ZIP 2009, 1477, Tz. 13; anders der erkennende Senat, BGHZ 177, 69, Tz. 19), macht sich dieser durch den pauschalen Widerspruch auch nicht schadensersatzpflichtig. Damit fällt mit Beantragung des Insolvenzverfahrens ein Korrektiv weg, das geeignet ist, den Schuldner von unberechtigten Lastschriftwidersprüchen abzuhalten (vgl. BGHZ 74, 300, 304 ff.; 101, 153, 156 f.).
- 13
- 3. In Anbetracht dessen hat der Senat in seinem Urteil vom 10. Juni 2008 (BGHZ 177, 69, Tz. 20 ff.) in Erwägung gezogen, im Valutaverhältnis den rechtlichen Schwebezustand bereits mit vorbehaltloser Gutschrift des eingezogenen Betrages auf dem Konto des Gläubigers zu beenden. Beurteilt man das Valutaverhältnis unabhängig von der im Deckungsverhältnis noch ausstehenden Genehmigung , spricht viel dafür, zwischen Gläubiger und Schuldner eine Erfüllungsvereinbarung (§ 364 BGB) dahingehend anzunehmen, dass eine fällige und einredefreie Forderung bereits zu diesem Zeitpunkt erlöschen soll. Der Lastschriftschuldner wird insbesondere bei termingerecht zu erfüllenden Verbindlichkeiten nicht davon ausgehen, dass die Erfüllung Monate nach der Belastung seines Kontos noch nicht eingetreten ist, der Lastschriftgläubiger wird dem Schuldner nach vorbehaltloser Gutschrift des Betrages auf seinem Konto keinen Kredit gewähren wollen (Senat aaO, Tz. 22 m.w.N.; ebenso Aderhold, FS H.P. Westermann, S. 3, 12 f.; Ellenberger, FS Beuthien, S. 483, 487 f.; MünchKommBGB/Casper, 5. Aufl., Vor § 676a Rn. 50; Nobbe, WM 2009, 1537, 1544 f.; ders., FS Krämer, S. 497, 503 ff.; Peschke, ZInsO 2006, 470, 471 ff.; Staudinger/Olzen, BGB (2006), Vorbem. zu §§ 362 ff. Rn. 74 f.). Da die Erfüllung im Valutaverhältnis den (vorläufigen) Insolvenzverwalter nicht daran hindert , im Deckungsverhältnis der Belastungsbuchung zu widersprechen (vgl. BGHZ 174, 84, Tz. 16; aA Soergel/Huber, BGB, 12. Aufl., § 433 Rn. 210), lässt sich das Problem der mangelnden Insolvenzfestigkeit der Lastschriftbuchung indessen durch die zeitliche Vorverlagerung der Erfüllung im Valutaverhältnis allein nicht lösen. Im Deckungsverhältnis zwischen dem Schuldner und seiner Bank wäre damit noch keine Endgültigkeit der Buchung erreicht. Solange der Aufwendungsersatzanspruch in diesem Rechtsverhältnis weiterhin von einer Genehmigungserteilung abhängt, hat es der (vorläufige) Insolvenzverwalter in der Hand, diesen zu verhindern (BGHZ 174, 84, Tz. 16; Fischer, WM 2009, 629, 636 f.).
- 14
- 4. Im Schrifttum wird zur Erzielung der Insolvenzfestigkeit daher vorgeschlagen , die Genehmigungstheorie zusätzlich auch im Deckungsverhältnis weiterzuentwickeln. Der Schuldnerbank soll bereits dann ein Aufwendungsersatzanspruch aus berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 683, 670 BGB zustehen, wenn sie mit Einlösen der Lastschrift eine Verbindlichkeit des Zahlungspflichtigen zum Erlöschen gebracht hat (Nobbe, WM 2009, 1537, 1545 f.; Piekenbrock, KTS 2007, 179, 184). Dies hätte zur Folge, dass der Zahlungspflichtige nur noch solche Buchungen genehmigen müsste, denen keine Verbindlichkeit im Valutaverhältnis zugrunde liegt oder für die er keine Einzugsermächtigung erteilt hat. Damit könnte er aber auch nur noch in solchen Fällen der Belastungsbuchung auf seinem Konto widersprechen. Einem solchen Ansatz folgt der Senat nicht. Die Geschäftsbesorgung durch Einlösung der Lastschrift ist auf Grundlage der Genehmigungstheorie im Verhältnis zum Schuldner bereits deshalb unberechtigt, weil seine Bank ohne girovertragliche Weisung auf sein Konto zugreift. Der Schuldner ist in den Verfügungen über sein Konto frei. Dies gilt unabhängig davon, ob die dem Einzug unterliegende Forderung tatsächlich besteht (BGHZ 74, 309, 312; 95, 103, 106; 144, 349, 353 f.).
- 15
- 5. Die insolvenzrechtlichen Probleme sind indes gelöst, wenn der Schuldner mit Erteilung der Einzugsermächtigung zugleich auch der Belastung seines Kontos zustimmt. Der Weg zu einer solchen - von der Genehmigungstheorie abweichenden - Parteivereinbarung im Deckungsverhältnis wird durch die Neufassung des Zahlungsdiensterechts in den §§ 675c bis 676c BGB in Umsetzung der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (Zahlungsdiensterichtlinie - ABl. EU Nr. L 319 S. 1) für Zahlungsvorgänge ab dem 31. Oktober 2009 (vgl. Art. 229 § 22 Abs. 1 Satz 2 EGBGB) eröffnet.
- 16
- a) Gemäß § 675j Abs. 1 Satz 1 BGB ist für die Wirksamkeit des Zahlungsvorgangs nunmehr maßgeblich, ob der "Zahler" diesem zugestimmt hat (Autorisierung). Ohne Autorisierung kann der "Zahlungsdienstleister" gegenüber seinem Kunden keine Rechte herleiten, insbesondere steht ihm kein Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 675c Abs. 1, § 670 BGB zu (§ 675u Satz 1 BGB). Die Autorisierung des Zahlungsvorgangs kann vorab oder - falls zwischen dem Zahler und seinem Kreditinstitut vereinbart - auch nachträglich erfolgen (§ 675j Abs. 1 Satz 2 BGB).
- 17
- Auf dieser Grundlage bestimmen die zum Oktober 2009 neu gefassten "Sonderbedingungen für den Lastschriftverkehr", die als Allgemeine Geschäftsbedingungen den Zahlungsdiensterahmenvertrag konkretisieren, dass der Zahlungsvorgang mittels Einzugsermächtigungslastschrift durch den Kunden erst nachträglich über die Genehmigung der entsprechenden Lastschriftbuchung auf seinem Konto autorisiert wird (Abschn. A. Nr. 2.1.1 und Nr. 2.4). Demgegenüber ist die Zahlung mittels Lastschrift im SEPA-Lastschriftverfahren, das auf europäischer Ebene neu eingeführt wurde, gegenüber der Zahlstelle bereits vorab mit Erteilung des SEPA-Lastschriftmandats autorisiert (Abschn. C. und D. jeweils Nr. 2.2.1). Das SEPA-Mandat beinhaltet nämlich nicht nur - wie die Einzugsermächtigung (Abschn. A. Nr. 2.1.1) - die Gestattung des Zahlungsempfängers , den Betrag vom Konto des Zahlungspflichtigen einzuziehen, sondern darüber hinaus auch die an die Zahlstelle gerichtete Weisung, die vom Zahlungsempfänger auf das Schuldnerkonto gezogene SEPA-Lastschrift einzulösen (Abschn. C. und D. jeweils Nr. 2.2.1). In dieser Generalweisung liegt nach der neuen Terminologie des Gesetzes der Zahlungsauftrag gemäß § 675f Abs. 3 Satz 2 BGB. Durch diesen autorisiert der Zahler gemäß dieser Parteivereinbarung den Zahlungsvorgang bereits vor Ausführung in Form einer Einwilligung gemäß § 675j Abs. 1 Satz 2 Fall 1 BGB. Der Zahlungsauftrag, der an die Schuldnerbank zu erteilen ist, wird dieser im SEPA-Lastschriftverfahren durch den Zahlungsempfänger als Erklärungsboten (vgl. § 120 BGB) über sein Kreditinstitut übermittelt (Hadding, FS Hüffer, S. 273, 286; Laitenberger, NJW 2010, 192, 193; Lohmann in Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis, Rn. 20/102; Palandt/Sprau, BGB, 69. Aufl., § 675f Rn. 40). Geht der Zahlungsauftrag der Schuldnerbank auf diesem Wege zu, wird er wirksam (§ 675n Abs. 1 Satz 1 BGB). Da der als Generalweisung vorab erteilte Zahlungsauftrag noch der Präzisierung bedarf, ermächtigt der Zahlende mit dem Mandat zugleich den Zahlungsempfänger, diesen durch die Einreichung bezifferter Lastschriften zu konkretisieren (Hadding, FS Hüffer, S. 273, 287).
- 18
- b) Aufgrund dieses rechtlichen Inhalts des SEPA-Mandats hat die mittels eines SEPA-Lastschriftverfahrens bewirkte Zahlung auch dann Bestand, wenn nach der Belastungsbuchung über das Vermögen des Zahlungspflichtigen das Insolvenzverfahren eröffnet wird bzw. in einem Eröffnungsverfahren entsprechende Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden. Nach Verfahrenseröffnung kommt allein die Anfechtung unter den Voraussetzungen der §§ 129 ff. InsO in Betracht.
- 19
- aa) Im Deckungsverhältnis findet der Vermögensabfluss beim Schuldner bereits mit Belastung seines Kontos statt. Da er den Zahlungsvorgang vorab autorisiert hat, ist die Vornahme der Buchung wirksam, so dass die Bank ihren Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 675c Abs. 1, § 670 BGB in den Kontokorrent einstellen kann. Wird nach diesem Zeitpunkt Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt bzw. das Verfahren eröffnet, so ist ein (vorläufiger) Insolvenzverwalter nicht in der Lage, die Entstehung des Anspruchs noch zu verhindern. Insbesondere hängt die Wirksamkeit der Kontobelastung von keiner "Verfügung" im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 InsO mehr ab, die der Zustimmung des vorläufigen "schwachen" Insolvenzverwalters bedürfte. Auch der Schuldner hat in der Regel keine Möglichkeit, seinem Kreditinstitut diesen Aufwendungsersatzanspruch durch einseitige Erklärung wieder zu entziehen. Nach Zugang des Zahlungsauftrags bzw. der darin liegenden Autorisierung bei seiner Bank kann er diese nur noch "bis zum Ende des Geschäftstages vor dem vereinbarten Fälligkeitstag" widerrufen (§ 675j Abs. 2 Satz 1, § 675p Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 BGB). Nur wenn der Zahlstelle der Widerruf bis zu diesem Zeitpunkt zugeht, ist die gleichwohl vorgenommene Belastungsbuchung ein nicht autorisierter Zahlungsvorgang, der gemäß § 675u Satz 2 BGB zu berichtigen ist (Hadding, FS Hüffer, S. 273, 289).
- 20
- Ohne Einfluss auf den fortbestehenden Aufwendungsersatzanspruch der Zahlstelle ist das Recht des Zahlers, gemäß § 675x Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 BGB binnen acht Wochen ab Belastungsbuchung von seiner Bank Erstattung des Zahlbetrages verlangen zu können. Diese Vorschrift lässt sich nicht als verlängertes Recht des Zahlers zum Widerruf der Autorisierung deuten (so aber Lohmann in Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis, Rn. 20/107; Obermüller/ Kuder, ZIP 2010, 349, 354; missverständlich auch Grundmann, WM 2009, 1157, 1160; ders. in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, Band 2, 2. Aufl., BankR II Rn. 149b "spezielles Widerspruchsrecht"). Der Widerruf ist in § 675j Abs. 2 Satz 1, § 675p BGB abschließend geregelt. Schon dem eindeutigen Wortlaut nach gibt § 675x BGB dem Zahler vielmehr einen eigenständigen Anspruch als aktives Gegenrecht, der die Autorisierung des Zahlungsvorgangs nicht entfallen lässt. Ebenso wenig eröffnet § 675p Abs. 4 Satz 1 BGB im Fall der Lastschrift die Möglichkeit, die Frist zum Widerruf des Zahlungsauftrags durch vertragliche Vereinbarung zwischen Schuldner und Schuldnerbank zu verlängern (unzutreffend Rogge/Leptien, InsVZ 2010, 163, 170). Nach § 675p Abs. 4 Satz 2 BGB bedürfte eine solche Vereinbarung im Fall der Lastschrift (§ 675p Abs. 2 Satz 2 BGB) der Zustimmung des Zahlungsempfängers.
- 21
- bb) Im SEPA-Lastschriftverfahren ist die Forderung des Gläubigers bereits mit vorbehaltloser Gutschrift des Zahlbetrages auf seinem Konto erfüllt. Hat die Gutschrift bis zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners Bestand, ist der Lastschriftgläubiger von vorneherein kein Insolvenzgläubiger.
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- (1) Gemäß § 362 Abs. 1 BGB erlischt ein Schuldverhältnis, wenn die geschuldete Leistung bewirkt wird. Das Bewirken der geschuldeten Leistung besteht in der Herbeiführung des Leistungserfolges (BGHZ 179, 298, Tz. 5; BGH, Urteile vom 28. Oktober 1998 - VIII ZR 157/97, WM 1999, 11 und vom 27. Juni 2008 - V ZR 83/07, WM 2008, 1703, Tz. 26, jeweils m.w.N.). Maßgebliches Anknüpfungskriterium für die Frage, wann Erfüllung eintritt, ist daher der Parteiwille von Gläubiger und Schuldner. Bei einer Geldschuld wird dieser Erfolg - mangels anderer Vereinbarung - nur dann erzielt, wenn der Gläubiger den Geldbetrag , den er beanspruchen kann, endgültig zur freien Verfügung erhält; darf er den Betrag nicht behalten, tritt der Leistungserfolg nicht ein (BGH, Urteil vom 27. Juni 2008 - V ZR 83/07, WM 2008, 1703, Tz. 26 m.w.N.).
- 23
- (2) Nach diesen Maßstäben ist die dem Einzug zugrunde liegende Forderung bereits mit vorbehaltloser Gutschrift auf dem Gläubigerkonto - auflösend bedingt - erfüllt. Mit vorbehaltloser Gutschrift erlangt der Gläubiger die erforderliche uneingeschränkte Verfügungsbefugnis über den Zahlbetrag. Im Inkassoverhältnis zwischen Gläubiger und Gläubigerbank ergeben sich insoweit im SEPA-Verfahren keine Änderungen (vgl. dazu Obermüller/Kuder, ZIP 2010, 349, 351 f.).
- 24
- Allerdings hat der Gläubiger im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren - anders als im SEPA-Firmenlastschriftverfahren (§ 675e Abs. 4 BGB i.V.m. Abschn. D. Nr. 2.1.1 am Ende) - erst acht Wochen nach der Belastungsbu- chung auch eine endgültig gesicherte Rechtsposition erlangt. Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Zahler von seiner Bank ohne Angabe von Gründen Erstattung des Zahlbetrages verlangen (§ 675x Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 BGB i.V.m. Abschn. C. Nr. 2.5 Abs. 1). Nach dem im Interbankenverhältnis maßgeblichen SEPA-Rulebook kann solange auch die Schuldnerbank die Lastschrift gegenüber der Gläubigerbank zurückgeben ("Time Cycle" nach 4.3.4 des SEPA Core Direct Debit Scheme Rulebook). Macht sie hiervon Gebrauch, hat die Gläubigerbank ihrerseits aus der Inkassovereinbarung mit dem Gläubiger die Möglichkeit , die Gutschrift auf dessen Konto mit Einreichungswertstellung wieder rückgängig zu machen (vgl. dazu van Gelder in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts -Handbuch, 3. Aufl., § 58 Rn. 168). Diese Rückbelastungsmöglichkeit, die der Schuldner mit seinem Erstattungsverlangen auslösen kann, rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, der Parteiwille im Valutaverhältnis gehe dahin, dass auch der geschuldete Leistungserfolg erst nach Ablauf der Acht-Wochen-Frist erbracht ist (Obermüller/Kuder, ZIP 2010, 349, 353; aA Lohmann, Die grenzüberschreitende Lastschrift, S. 220 f.; zweifelnd Hadding, FS Hüffer, S. 273, 291). Dies würde dem Umstand nicht gerecht, dass Zahlungen im Lastschriftverfahren in der Regel Bestand haben und nur ausnahmsweise eine Rückbelastung erfolgt.
- 25
- Allerdings hat der Gläubiger ein anerkennenswertes Interesse daran, den Schuldner wieder aus der ursprünglichen Forderung auf Zahlung in Anspruch nehmen zu können, wenn die Gutschrift auf seinem Konto in Folge des Erstattungsverlangens des Schuldners entfällt. Der Interessenlage der Parteien wird daher am ehesten eine Auslegung gerecht, nach der die Erfüllung nur dann rückwirkend (§ 159 BGB) entfällt, wenn es - ausnahmsweise - zu einer entsprechenden Rückbelastung kommt (für das Einzugsermächtigungsverfahren ebenso Bork, FS Gerhardt, S. 69, 74 ff.; ders., ZIP 2004, 2446; Krepold/Spiegel in Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis, Rn. 6/507b f.; Kuder, Die Zahlstelle in der Insolvenz des Lastschriftschuldners im Einzugsermächtigungsverfahren, S. 64 ff.; Obermüller, Insolvenzrecht in der Bankenpraxis, 7. Aufl., Rn. 3.452a; auf Grundlage der Ermächtigungstheorie schon Canaris, Bankvertragsrecht, 3. Aufl., 5. Abschn., Rn. 636 und - mit abweichender Begründung - Einsele, AcP 209 (2009), S. 719, 749 ff.). Dem kann nicht entgegengehalten werden, das Gesetz kenne nur aufschiebend oder auflösend bedingte Rechtsgeschäfte, jedoch keine bedingten Rechtsfolgen (so Fallscheer-Schlegel, Das Lastschriftverfahren - Entwicklung und Rechtsprobleme, S. 34 f.; Soergel/Huber, BGB, 12. Aufl., § 433 Rn. 212; zweifelnd auch Nobbe, FS Krämer, S. 497, 508 f.). Richtig ist zwar, dass die Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB grundsätzlich als Rechtsfolge der Leistungsbewirkung eintritt, ohne dass es einer dahingehenden Vereinbarung bedürfte (Theorie der realen Leistungsbewirkung). Eine rechtsgeschäftliche Erfüllungsvereinbarung ist jedoch ausnahmsweise dann erforderlich, wenn eine andere als die geschuldete Leistung erbracht wird (§ 364 Abs. 1 BGB). So liegen die Dinge hier. Im Fall des Einzugs der Forderung mittels Lastschrift bewirkt der Schuldner mit der Kontogutschrift nicht die originär geschuldete Geldzahlung, sondern verschafft dem Gläubiger stattdessen einen Auszahlungsanspruch gegen dessen Kreditinstitut. Eine solche rechtgeschäftliche Erfüllungsvereinbarung kann unter einer auflösenden Bedingung stehen, so dass die Rechtsfolge der Erfüllung im Falle des Bedingungseintritts entfällt (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 1987 - II ZR 121/86, WM 1987, 400, 401).
- 26
- (3) Der Schuldner hat mit Erteilung des SEPA-Mandats auch die für eine Erfüllung erforderliche Leistungshandlung vorgenommen. Durch die im Valutaverhältnis getroffene Lastschriftabrede wird die Zahlungsverpflichtung des Schuldners zur Holschuld. Der Schuldner hat das aus seiner Sicht zur Erfüllung Erforderliche somit getan, wenn er den Leistungsgegenstand zur Abholung durch den Gläubiger bereithält, d.h. im Lastschriftverfahren dafür sorgt, dass ausreichend Deckung auf seinem Konto vorhanden ist (Senat, BGHZ 177, 69, Tz. 24 m.w.N.). Verlangt man mit der Rechtsprechung des IX. Zivilsenats für eine dem Schuldner zurechenbare Leistungshandlung darüber hinaus, dass der Geldbetrag aus dem Vermögen des Schuldners abgeflossen sein muss (BGHZ 161, 49, 54; 174, 84, Tz. 13), führt dies für die Zahlung mittels SEPA-Lastschrift zu keiner abweichenden Beurteilung. Der mit dem SEPA-Mandat erteilte Zahlungsauftrag , mit dem der Schuldner den Zahlungsvorgang vorab autorisiert, bewirkt, dass die Belastung seines Kontos von Anfang an wirksam ist. Die Gutschrift auf dem Gläubigerkonto beruht daher auch unter diesen Anforderungen auf einer Leistungshandlung des Schuldners.
- 27
- cc) Die Zahlung ist auch dann insolvenzfest, wenn vor Ablauf der AchtWochen -Frist des § 675x Abs. 4 BGB das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Zahlungspflichtigen eröffnet wird bzw. in einem Eröffnungsverfahren entsprechende Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden.
- 28
- (1) Für das Verfahren der SEPA-Firmenlastschrift ergibt sich dies bereits daraus, dass nach den Sonderbedingungen für den Lastschriftverkehr selbst der Zahlende keine Möglichkeit hat, den Zahlbetrag zurückzuerlangen. Der Erstattungsanspruch des § 675x Abs. 1 BGB wurde für diese Verfahrensart abbedungen (Abschn. D. Nr. 2.1.1 am Ende). Da die SEPA-Firmenlastschrift nur von Kunden genutzt werden kann, die keine Verbraucher sind, ist eine solche Vereinbarung zulässig (§ 675e Abs. 4 BGB).
- 29
- (2) Zwar hat der Zahler im SEPA-Basislastschriftverfahren - wie bereits dargelegt - binnen acht Wochen die Möglichkeit, mit seinem - voraussetzungslosen - Erstattungsverlangen, die Erfüllungswirkung im Valutaverhältnis entfallen zu lassen. Dieser Anspruch fällt jedoch im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht in die Insolvenzmasse, so dass der Insolvenzverwalter insoweit keine Verfügungsbefugnis nach § 80 Abs. 1 InsO erlangt. Damit kann auch der vorläufige "starke" Insolvenzverwalter keine entsprechenden Befugnisse unter Vorwegnahme der Rechtsfolge des § 80 Abs. 1 InsO (vgl. BGHZ 174, 84, Tz. 28) für sich herleiten.
- 30
- (a) Dies ergibt sich aus einer analogen Anwendung des § 377 Abs. 1 BGB. Danach ist das Recht des Schuldners, eine von ihm zur Schuldbefreiung hinterlegte Sache zurückzunehmen (§ 376 BGB), unpfändbar mit der Folge, dass der Anspruch auch nicht zur Insolvenzmasse gehört (§ 36 Abs. 1 Satz 1 InsO). Ist die Hinterlegung wirksam und das Annahmerecht des Gläubigers nach § 382 BGB noch nicht erloschen, hat der Insolvenzverwalter keine Möglichkeit , die hinterlegte Sache zur Masse zu ziehen (Jaeger/Henckel, InsO, § 36, Rn. 28, Rn. 30 f.; MünchKommInsO/Peters, 2. Aufl., § 36 Rn. 49; Uhlenbruck/Hirte, InsO, 13. Aufl., § 35 Rn. 206). Dies hat seinen Grund darin, dass eine mit der Hinterlegung begonnene Befriedigung des Gläubigers durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter bzw. die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht verhindert werden soll (MünchKommBGB/Wenzel, 5. Aufl., § 377 Rn. 1; Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 377 Rn. 1). Der hinterlegungsbegünstigte Gläubiger soll nicht Gefahr laufen, sich aus dem hinterlegten Gegenstand nicht voll befrieden zu können, sondern im Insolvenzverfahren nur eine Quote zu erhalten oder gar leer auszugehen (Staudinger/Olzen, BGB (2006), § 377 Rn. 5).
- 31
- (b) Dieser Rechtsgedanke lässt sich auf die mittels SEPA-Lastschrift bewirkte Zahlung übertragen. Mit Erteilung des Zahlungsauftrags an seine Bank hat der Schuldner gleichermaßen die endgültige Befriedigung des Gläubigers begonnen. Dabei hat er dem Gläubiger bereits uneingeschränkte Verfügungsmacht über das Geld und damit eine noch weitergehende Rechtsposition als im Hinterlegungsverfahren verschafft (vgl. §§ 12 ff. HinterlO). In diesen Zahlungsvorgang darf der Insolvenzverwalter nicht mehr eingreifen. Aufgrund der zuvor bereits eingetretenen Erfüllung der Verbindlichkeit ist sein Auftrag, eine ungleichmäßige Befriedigung der Gläubiger zu verhindern, von vorneherein nicht tangiert. Keine analoge Anwendung findet hingegen § 377 Abs. 2 BGB. Verlangt der Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Erstattung des Zahlbetrages, führt dies zu einem Neuerwerb der Insolvenzmasse.
- 32
- (c) Dass der Insolvenzverwalter in vorab autorisierte und begonnene Zahlungsvorgänge nicht eingreifen können soll, bringt auch die Vorschrift des § 116 Satz 3 InsO zum Ausdruck. Danach bestehen vom Schuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erteilte Zahlungsaufträge - abweichend vom Grundsatz des § 116 Satz 1, § 115 Abs. 1 InsO - fort und sind zu Lasten der Masse auszuführen. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, die Insolvenzfestigkeit laufender Zahlungen sicherzustellen; das beruht auf der Erkenntnis, dass dies für ein funktionierendes Zahlungssystem von wesentlicher Bedeutung ist (BT-Drucks. 14/745, S. 29). Führt die Zahlstelle einen ihr vor Insolvenzeröffnung mittels SEPA-Mandat erteilten konkreten Zahlungsauftrag nach Verfahrenseröffnung aus, erwirbt sie daher einen Aufwendungsersatzanspruch gegen die Masse (für die Zahlung mittels Überweisung BGH, Urteil vom 5. Februar 2009 - IX ZR 78/07, WM 2009, 662, Tz. 18 m.w.N.). Könnte der Insolvenzverwalter nach Ausführung der Zahlung gemäß § 675x BGB dennoch von der Zahlstelle Erstattung des Zahlbetrages verlangen, liefe dies dem Regelungszweck zuwider.
- 33
- (d) Dem steht das Urteil des IX. Zivilsenats vom 25. Oktober 2007 (BGHZ 174, 84, Tz. 15) nicht entgegen. Zwar sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor Insolvenzeröffnung bedingt begründete Rechte an Gegenständen des Schuldnervermögens nur dann insolvenzfest, wenn der Schuldner keine Möglichkeit mehr hatte, diese Rechtsstellung einseitig wieder zu entziehen (BGHZ 155, 87, 93; BGH, Urteil vom 17. November 2005 - IX ZR 162/04, WM 2006, 144, 145). Auch wenn der Gläubiger mit der Gutschrift nur eine auflösend bedingte Rechtsposition erlangt hat (Lohmann in Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis, Rn. 20/107; Obermüller/Kuder, ZIP 2010, 349, 351 f.; für das Einzugsermächtigungsverfahren BGHZ 74, 309, 315; Nobbe/ Ellenberger, WM 2006, 1885, 1891 m.w.N.), die ihm der Schuldner durch sein Erstattungsverlangen wieder entziehen kann, ist diese Rechtsprechung auf die mittels einer SEPA-Lastschrift bewirkte Zahlung nicht übertragbar, weil - wie oben dargelegt - der Erstattungsanspruch nicht in die Masse fällt und der Schuldner selbst nicht wider Treu und Glauben den Eintritt der auflösenden Bedingung herbeiführen darf (§ 162 Abs. 2 BGB).
- 34
- (3) Dies führt auch nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung der Insolvenzgläubiger. Selbst wenn der Insolvenzverwalter den Zahlbetrag in entsprechender Anwendung des § 377 Abs. 1 BGB nicht durch Geltendmachung des Erstattungsanspruchs nach § 675x BGB zur Masse ziehen kann, so bleibt sein Anfechtungsrecht nach §§ 129 ff. InsO hiervon unberührt (für das Hinterlegungsverfahren ebenso MünchKommBGB/Wenzel, 5. Aufl., § 377 Rn. 3; Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 377 Rn. 1; PWW/Pfeiffer, BGB, 5. Aufl., § 377 Rn. 2; Staudinger/Olzen, BGB (2006), § 377 Rn. 11). Für die Frage, ob ein Bargeschäft im Sinne des § 142 InsO vorliegt, weil der Zahlung eine auch in zeitlicher Hinsicht unmittelbare Gegenleistung des Zahlungsempfängers gegenübersteht , kommt es auch im SEPA-Verfahren auf den Zeitpunkt des Lastschrifteinzugs an (Obermüller/Kuder, ZIP 2010, 349, 355; für das Einzugsermächtigungsverfahren BGHZ 177, 69, Tz. 47; BGH, Urteile vom 29. Mai 2008 - IX ZR 42/07, WM 2008, 1327, Tz. 15 und vom 2. April 2009 - IX ZR 171/07, WM 2009, 958, Tz. 10).
- 35
- c) Mit einer dem SEPA-Mandat entsprechenden Parteivereinbarung im Deckungsverhältnis zwischen dem Zahlungspflichtigen und seinem Kreditinsti- tut - Vorabautorisierung des Zahlungsvorgangs durch Erteilung des Zahlungsauftrags - wären aus den eben dargelegten Gründen auch die im Einzugsermächtigungsverfahren bewirkten Zahlungen insolvenzfest, so dass sie allein im Wege der Anfechtung unter den Voraussetzungen der §§ 129 ff. InsO zur Masse gezogen werden könnten (im Ergebnis ebenso Fischer, WM 2009, 629, 637).
- 36
- aa) In der derzeitigen Ausgestaltung bestimmen die Sonderbedingungen für die Einzugsermächtigungslastschrift allerdings, dass der Zahlende den Zahlungsvorgang mit Erteilung der Einzugsermächtigung nicht vorab autorisiert. Die (nachträgliche) Autorisierung hängt vielmehr von der Erteilung der Genehmigung gegenüber der Schuldnerbank ab (Abschn. A. Nr. 2.1.1 und Nr. 2.4). Ganz überwiegend wird angenommen, dass eine solche Parteivereinbarung mit § 675j Abs. 1 Satz 2 BGB und dem nahezu inhaltsgleichen Art. 54 Abs. 1 Satz 2 der Zahlungsdiensterichtlinie vereinbar ist und daher das deutsche Einzugsermächtigungsverfahren mit der rechtlichen Deutung der Genehmigungstheorie auch unter Geltung des neuen Rechts Bestand haben kann (Berger, NJW 2009, 473, 476; Grundmann, WM 2009, 1157, 1158; Hadding, FS Hüffer, S. 273, 278 f.; Hadding/Häuser in MünchKommHGB, 2. Aufl., Band 5, Recht des Zahlungsverkehrs , Rn. C 13; Laitenberger, NJW 2010, 192, 193; Lohmann in Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis, Rn. 20/100; Lohmann/Koch, WM 2008, 57, 62; Rühl, DStR 2009, 2256, 2257; Werner, BKR 2010, 9 f.; so auch die Gesetzesbegründung BT-Drucks. 16/11643, S. 105 f.; aA Einsele, AcP 209 (2009), S. 719, 742 Fn. 57 und 744 f.). Mangels Vorabautorisierung des Zahlungsvorgangs fällt das Einzugsermächtigungsverfahren in der derzeitigen rechtlichen Ausgestaltung daher nicht in den Anwendungsbereich des § 675x BGB (Gesetzesbegründung BT-Drucks. 16/11643, S. 115 zu § 675x BGB und S. 116 zu Abs. 6; ebenso Laitenberger, NJW 2010, 192, 194; Palandt/Sprau, BGB, 69. Aufl., § 675x Rn. 3; PWW/Fehrenbacher, BGB, 5. Aufl., § 675x Rn. 1; aA Burghardt/Wegmann, NZI 2009, 752, 757; Grundmann, WM 2009, 1157, 1160; Rogge/Leptien, InsVZ 2010, 163, 169 f.). Die Vorschrift des § 675x Abs. 6 BGB stellt klar, dass erst nachträglich autorisierte Zahlungsvorgänge nicht erfasst werden. Einer Auslegung der Lastschriftbedingungen dahingehend, dass der Zahlungsvorgang bereits mit Erteilung der Einzugsermächtigung vorab autorisiert wird (so Einsele, AcP 209 (2009), S. 719, 743 ff.), steht der eindeutige Wortlaut entgegen.
- 37
- bb) Unzweifelhaft wäre aber auch eine davon abweichende Parteivereinbarung , nach der der Schuldner mit der Einzugsermächtigung zugleich auch der Zahlstelle den Zahlungsauftrag erteilt, die Lastschrift auszuführen, gemäß § 675j Abs. 1 BGB zulässig. Eine solche Vereinbarung könnte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffen werden und würde der Klauselkontrolle nach §§ 307 ff. BGB standhalten. Namentlich die Kreditwirtschaft hat es damit in der Hand, durch eine Neugestaltung der Sonderbedingungen für die Einzugsermächtigungslastschrift die Insolvenzfestigkeit der auf diesem Weg bewirkten Zahlungen herbeizuführen.
- 38
- (1) Dem steht nicht entgegen, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Einzugsermächtigung bislang weder eine an die Schuldnerbank gerichtete girovertragliche Weisung des Zahlenden (so Piekenbrock, KTS 2007, 179, 202 ff.) noch die Ermächtigung des Zahlungsempfängers nach § 185 BGB, eine solche Weisung in eigenem Namen zu erteilen (sog. Ermächtigungstheorie , grundlegend Canaris, Bankvertragsrecht, 3. Aufl., 5. Abschn., Rn. 532; ebenso Burghardt, WM 2006, 1892, 1894 f.; Burghardt/Wegmann, NZI 2009, 752, 755 f.; MünchKommBGB/Casper, 5. Aufl., Vor § 676a Rn. 40; differenzierend Langenbucher, Die Risikozuordnung im bargeldlosen Zahlungsverkehr, S. 193 ff.), entnommen hat. Beide Ansätze haben sich in der Rechtsprechung bislang zu Recht nicht durchgesetzt. Gegen sie wird - für die Zeit vor Geltung des neuen Zahlungsdiensterechts - zutreffend eingewandt, dass sich keine rechtlich überzeugende Begründung finden lässt, warum dem Zahlenden trotz der erteilten Weisung das Recht zustehen soll, die Belastung seines Kontos rückgängig zu machen (Hadding/Häuser in MünchKommHGB, 2. Aufl., Band 5, Recht des Zahlungsverkehrs, Rn. C 33; Nobbe, WM 2009, 1537, 1542; van Gelder in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl., § 57 Rn. 29). Der Begründungsansatz, im Deckungsverhältnis ein Recht zum Widerruf der Weisung binnen sechs Wochen nach Belastungsbuchung als "Reflexwirkung" aus der Rückgabemöglichkeit im Interbankenverhältnis abzuleiten (Canaris, Bankvertragsrecht, 3. Aufl., 5. Abschn., Rn. 560), kann nicht überzeugen.
- 39
- (2) Nunmehr haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen jedoch geändert. Das Bedürfnis, den einmal begründeten Aufwendungsersatzanspruch der Schuldnerbank über einen Widerruf der Weisung entfallen zu lassen, besteht unter Geltung des neuen Zahlungsdiensterechts nicht mehr. Der Zahler hat trotz Autorisierung des Zahlungsvorgangs gemäß § 675x Abs. 1, Abs. 4 BGB einen gesetzlichen Erstattungsanspruch als aktives Gegenrecht, den die Parteien nach § 675x Abs. 2 BGB voraussetzungslos vereinbaren können. Einer Ermächtigung des Zahlungsempfängers, den Zahlungsauftrag zu erteilen bzw. zu konkretisieren, kann zudem nicht mehr entgegengehalten werden, dies führe zu einer unzulässigen Verpflichtungsermächtigung (vgl. dazu van Gelder in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl., § 57 Rn. 26 m.w.N.). In den neuen gesetzlichen Vorschriften ist ausdrücklich vorgesehen, dass der Zahlungsauftrag dem Zahlungsdienstleister des Zahlers "unmittelbar oder mittelbar über den Zahlungsempfänger" erteilt wird (§ 675f Abs. 3 Satz 2 BGB). Der Erstattungsanspruch des § 675x Abs. 1 BGB setzt - ohne vertragliche Erweiterung des Anwendungsbereichs - voraus, dass der Zahlungsvorgang "vom oder über den Zahlungsempfänger" ausgelöst wurde und der Zahlende bei seiner Autorisierung den genauen Zahlbetrag noch nicht angegeben hat, sondern dies erst durch den Zahlungsempfänger erfolgt.
- 40
- (3) Die Vereinbarung einer Vorabautorisierung hätte - neben der Insolvenzfestigkeit der Zahlung - zudem den Vorteil, dass der Zahlende sowohl im SEPA-Basisverfahren, als auch im Einzugsermächtigungsverfahren einheitlich binnen acht Wochen nach Belastungsbuchung Erstattung des Zahlbetrages verlangen könnte. Dies wäre ein Beitrag zu mehr Rechtssicherheit. Zudem wäre jeglichen Zweifeln, ob die deutsche Einzugsermächtigungslastschrift dem Ziel der Zahlungsdiensterichtlinie, eine Vollharmonisierung zu erreichen (Art. 86 und Erwägungsgrund Nr. 4), gerecht wird (vgl. Einsele, AcP 209 (2009), S. 719, 744 f.), der Boden entzogen. Unter der Voraussetzung, dass Erstattung ohne Angabe von Gründen verlangt werden könnte und damit wie beim SEPABasisverfahren von der nach § 675x Abs. 2 BGB eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht würde, bestünden keine Bedenken, die bereits erteilten Einzugsermächtigungen unter einer neuen rechtlichen Ausgestaltung des Verfahrens fortbestehen zu lassen.
- 41
- 6. Für die Beurteilung der streitgegenständlichen Lastschriftbuchungen im Jahr 2004 ist jedoch im Deckungsverhältnis weiterhin die Genehmigungstheorie zugrunde zu legen. Zu Recht hat das Berufungsgericht daher für erheblich gehalten, ob die Schuldnerin die zunächst unberechtigte Belastung ihres Kontos nachträglich genehmigt hat. Wäre eine solche Genehmigung zeitlich vor Anordnung des Zustimmungsvorbehalts (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 InsO) am 8. Juli 2004 erfolgt, wäre der vom Kläger einen Tag später erklärte Widerspruch wirkungslos. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht eine Genehmigung der Schuldnerin durch schlüssiges Verhalten abgelehnt hat, hält revisionsrechtlicher Prüfung allerdings nicht stand.
- 42
- a) Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen hat das Berufungsgericht eine fingierte Genehmigung gemäß Nr. 7 Abs. 3 Satz 3 AGB-Banken aF, die nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts in den Girovertrag zwischen Schuldnerin und Beklagter einbezogen wurden, verneint. Der Kläger hat durch seinen am 9. Juli 2004 gegenüber der Beklagten erklärten Widerspruch gegen alle noch nicht genehmigten Lastschriften den Eintritt der Genehmigungsfiktion für die im Mai 2004 erfolgten Belastungsbuchungen verhindert. Zu diesem Zeitpunkt waren seit Zugang des vereinbarungsgemäß zum 31. Mai 2004 zu erstellenden monatlichen Rechnungsabschlusses noch keine sechs Wochen verstrichen. Mit seiner Bestellung zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt am 8. Juli 2004 war der Kläger in der Lage , die Genehmigung der Einzugsermächtigungslastschriften durch die Schuldnerin zu verhindern. Indem er den Belastungsbuchungen widersprochen hat, hat er seine Zustimmung verweigert und damit eine wirksame Genehmigung der Schuldnerin - auch in Form der Genehmigungsfiktion des Nr. 7 Abs. 3 Satz 3 AGB-Banken aF - verhindert (vgl. BGHZ 177, 69, Tz. 38).
- 43
- b) Im Ansatz richtig ist das Berufungsgericht weiterhin davon ausgegangen , dass der Kontoinhaber die Belastungsbuchung gegenüber seiner Bank auch durch schlüssiges Verhalten genehmigen kann (BGHZ 95, 103, 108; 144, 349, 354; 161, 49, 53; 174, 84, Tz. 34; BGH, Urteile vom 14. Februar 1989 - XI ZR 141/88, WM 1989, 520, 521 und vom 19. Dezember 2002 - IX ZR 377/99, WM 2003, 524, 526). Eine ausdrückliche oder konkludente Genehmigung kommt auch bereits vor Ablauf der in Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken vereinbarten Frist in Betracht. Wie sich aus der Regelung ergibt, handelt es sich um eine Maximalfrist, die unterschritten werden kann ("Hat der Kunde eine Belastungsbuchung aus einer Lastschrift, […], nicht schon genehmigt, […]"; ebenso Casper in Derleder/Knops/Bamberger, Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht, 2. Aufl., § 3 Rn. 38; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., Anh. § 310 Rn. 96; Pamp in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 5. Aufl., Rn. B 33). Der Kontoinhaber ist nach Nr. 11 Abs. 4 AGB-Banken aF bzw. Nr. 20 Abs. 1 lit. g) AGB-Sparkassen aF verpflichtet, Einwendungen unverzüglich zu erheben. Er kann daher nicht erwarten, dass vor Ablauf der Sechs-Wochen-Frist aus seinem Verhalten keine Rechtsfolgen abgeleitet werden. Ob seinem Verhalten allerdings aus der maßgeblichen objektiven Sicht der Zahlstelle als Erklärungsempfängerin (§§ 133, 157 BGB) ein entsprechender Erklärungswert beigemessen werden kann, richtet sich immer nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, kann dabei das bloße Schweigen des Kontoinhabers auf die zugegangenen Kontoauszüge ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht als Genehmigung der darin enthaltenen Lastschriftbuchungen gewertet werden (BGHZ 95, 103, 108; 144, 349, 354; 174, 84, Tz. 33 m.w.N.).
- 44
- c) Mit Erfolg beanstandet die Revision, dass das Berufungsgericht dem weiteren Verhalten der Schuldnerin keine Anknüpfungspunkte für eine rechtsgeschäftliche Genehmigungserklärung durch schlüssiges Verhalten entnommen hat. Zwar ist die tatrichterliche Auslegung einer - auch konkludenten - Individualerklärung revisionsrechtlich nur beschränkt darauf überprüfbar, ob gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind (BGH, Urteil vom 23. September 2009 - VIII ZR 300/08, NJW 2010, 1133, Tz. 12 m.w.N.). Stets nachprüfbar ist dabei allerdings, ob alle für die Auslegung erheblichen Umstände umfassend gewürdigt worden sind (BGH, Urteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 66/08, WM 2009, 402, Tz. 25 m.w.N.). Dieser Überprüfung hält die Auslegung des Berufungsgerichts nicht stand. Sie lässt zu Unrecht außer Acht, dass nach dem - revisionsrechtlich zu unterstellenden - Vortrag der Beklagten den Lastschriftbuchungen vornehmlich Forderungen aus laufenden Geschäftsbeziehungen bzw. regelmä- ßig wiederkehrende Forderungen zugrunde lagen und den Abbuchungen niemals zuvor widersprochen worden ist.
- 45
- aa) Anders als die Revision meint, hat das Berufungsgericht allerdings dem Vorbringen der Beklagten, die Schuldnerin habe in Kenntnis der Belastungsbuchungen ihr Konto nach den streitgegenständlichen Belastungsbuchungen bis zur Erklärung des Widerspruchs durch den Kläger intensiv weitergenutzt , in diesem Zusammenhang zu Recht keine Bedeutung zugemessen.
- 46
- Ob dem Fortsetzen des Zahlungsverkehrs über das Konto, das mit Lastschriftbuchungen belastet worden ist, der Erklärungswert einer Genehmigung durch schlüssiges Verhalten zukommen kann, hat der Senat in seinem Urteil vom 6. Juni 2000 offen gelassen (BGHZ 144, 349, 354). Die Frage ist im Schrifttum und der instanzgerichtlichen Rechtsprechung umstritten. Teilweise wird angenommen, der Kontoinhaber genehmige konkludent, wenn er das Konto in Kenntnis der Belastungsbuchungen nach einer angemessenen Prüf- und Überlegungsfrist aktiv weiternutze, indem er beispielsweise Schecks auf sein Konto ziehe oder Überweisungsaufträge erteile. In diesem Fall könne die Schuldnerbank davon ausgehen, dass er die Belastungen bei seinen weiteren Dispositionen zugrunde gelegt habe (OLG Düsseldorf, BKR 2007, 514, 516; Fischer, WM 2009, 629, 633; Knees/Kröger, ZInsO 2006, 393; Krepold in Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis, Rn. 6/441a; Nobbe/Ellenberger, WM 2006, 1885, 1887; Obermüller, Insolvenzrecht in der Bankpraxis, 7. Aufl., Rn. 3.434c f.; Schulz, WuB I D 2. - 3.05; van Gelder, FS Kümpel, S. 131, 139; Wittig, FS Nobbe, S. 237, 248 f.). Nach der gegenteiligen Ansicht kommt dem Weiterbenutzen des Kontos innerhalb der sechswöchigen Frist zur Erhebung des Widerspruchs nach Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken aF kein Erklärungswert zu (OLG Dresden, ZInsO 2005, 1272, 1274; OLG Köln, WM 2009, 889, 891; LG Ulm, WM 2010, 461, 463; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., Anh. § 310 BGB Rn. 96; Rogge/Leptien, InsVZ 2010, 163, 166; Tetzlaff, ZInsO 2010, 161, 164).
- 47
- Der Senat folgt keiner der genannten Auffassungen. Vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Allein dem Vornehmen weiterer Kontodispositionen kann die kontoführende Bank nicht entnehmen, der Kontoinhaber billige den um die Lastschriftbuchungen geminderten Kontostand. Richtig ist zwar, dass der Kontoinhaber (nur) über diesen geminderten Saldo verfügt. Daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass er gerade im Hinblick auf den geringeren Tagessaldo weitere Dispositionen unterlässt. Nur diesem Unterlassen könnte aber der für die Genehmigung erforderliche Erklärungswert beigemessen werden, er sei mit den Belastungen einverstanden. Um aus dem Weiterbenutzen des Kontos auf eine konkludente Genehmigung der Belastungsbuchungen zu schließen, müssen daher weitere Umstände hinzutreten. Solche Umstände können beispielsweise zu bejahen sein, wenn der Kunde seinen Zahlungsverkehr unter Berücksichtigung des Kontostandes und den danach möglichen Dispositionen mit seinem Kreditinstitut abstimmt (OLG München, ZIP 2005, 2102, 2103; Ganter, WM 2005, 1557, 1562 Fn. 48a; Nobbe, WM 2009, 1537, 1541; Spliedt, NZI 2007, 72, 79 Fn. 82; Wegmann, ZInsO 2010, 78, 80). In einem solchen Fall kann - zumindest nach einer angemessenen Prüffrist - aus Sicht der Bank der Schluss gerechtfertigt sein, dass die Lastschriftbuchungen Bestand haben, da sich ihr Kunde andernfalls auf leichterem Wege Liquidität verschaffen würde, indem er den Belastungsbuchungen widerspricht. Dass die Schuldnerin ihre Kontoverfügungen hier erst nach Abstimmung mit der Beklagten getroffen hat, ist jedoch weder dargetan noch sonst ersichtlich.
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- bb) Hingegen rügt die Revision zu Recht, dass das Berufungsgericht dem Vorbringen der Beklagten, es handele sich bei den Lastschriftbuchungen vornehmlich um solche aus laufenden Geschäftsverbindungen, die bisher unbeanstandet geblieben seien, keine Bedeutung beigemessen hat. Unter der Voraussetzung, dass der Kontoinhaber eine entsprechende Lastschriftbuchung in der Vergangenheit bereits einmal gegenüber der Zahlstelle genehmigt hat - sei es auch nur gemäß der Fiktion des Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken aF -, kann dem Umstand, dass eine erneute Belastung unbeanstandet bleibt, je nach den Umständen des Einzelfalls durchaus Erklärungswert zukommen. Eine konkludente Genehmigung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn es sich für die Zahlstelle erkennbar um regelmäßig wiederkehrende Lastschriften aus Dauerschuldverhältnissen, laufenden Geschäftsbeziehungen oder zum Einzug von wiederkehrenden Steuervorauszahlungen handelt. Erhebt der Schuldner in Kenntnis eines erneuten Lastschrifteinzugs, der den bereits genehmigten betragsmäßig nicht wesentlich übersteigt, gegen diesen nach einer angemessenen Überlegungsfrist keine Einwendungen, so kann auf Seiten der Zahlstelle die berechtigte Erwartung entstehen, auch diese Belastungsbuchung solle Bestand haben. Eine solche Annahme ist vor allem deshalb gerechtfertigt, weil die Zahlstelle beim Einzugsermächtigungsverfahren in der derzeitigen rechtlichen Ausgestaltung zwar einerseits - für den Kontoinhaber erkennbar - auf seine rechtsgeschäftliche Genehmigungserklärung angewiesen ist, um die Buchung wirksam werden zu lassen, das Verfahren aber andererseits darauf ausgelegt ist, dass der Kontoinhaber keine ausdrückliche Erklärung abgibt. In einer solchen Situation sind an eine Genehmigung durch schlüssiges Verhalten keine zu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. BGHZ 174, 84, Tz. 20). Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Konto - wie hier - im unternehmerischen Geschäftsverkehr geführt wird. In diesem Fall kann die Zahlstelle damit rechnen, dass die Kontobewegungen zeitnah nachvollzogen und überprüft werden.
- 49
- Nach dem revisionsrechtlich zu unterstellenden Vorbringen der Beklagten lagen den im Mai 2004 erfolgten 22 Lastschriftbuchungen in der Gesamthö- he von 82.841,74 € "vornehmlich" regelmäßig wiederkehrende Forderungen aus laufenden Geschäftsbeziehungen bzw. Dauerschuldverhältnissen zugrunde , deren Einzug die Schuldnerin, die über den aktuellen Kontostand stets informiert war, zuvor niemals widersprochen hat. Für diese - im Parteivortrag noch konkret zu bezeichnenden - Buchungen spricht einiges für die Annahme einer konkludenten Genehmigung. Auch wenn das Konto erst im Januar 2004 eröffnet wurde, liegt es angesichts des monatlich zu erteilenden Rechnungsabschlusses nahe, dass zumindest eine der vorausgegangenen Buchungen bereits nach Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken als genehmigt galt, als im Mai 2004 der neuerliche Einzug erfolgte. Das Berufungsgericht hätte daher dieses Vorbringen im Rahmen seiner tatrichterlichen Würdigung nicht unberücksichtigt lassen dürfen.
- 50
- 7. Die obigen Rechtsausführungen unter Gliederungspunkt 5. und 6. werden vom IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mitgetragen, wie eine entsprechende Anfrage ergeben hat.
III.
- 51
- Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei hat der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.
- 52
- Sollte es für die neue Entscheidung darauf ankommen, ob der Beklagten der von ihr geltend gemachte Schadensersatzanspruch gegen den Kläger zu- steht, weist der Senat darauf hin, dass das Berufungsgericht einen solchen Anspruch im Ergebnis zu Recht verneint hat.
- 53
- 1. Selbst wenn man mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats, der bei Neugestaltung des Einzugsermächtigungsverfahrens durch die Kreditwirtschaft keine Bedeutung mehr zukommt, dem (vorläufigen) Insolvenzverwalter keine weitergehenden Widerspruchsrechte als dem Schuldner zubilligt (BGHZ 177, 69, Tz. 19), scheidet ein Schadensersatzanspruch der Zahlstelle allein wegen eines im Valutaverhältnis unberechtigten Widerspruchs aus. Die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof zur sittenwidrigen Ausnutzung der Widerspruchsmöglichkeit im Einzugsermächtigungsverfahren entwickelt hat, sind auf das Verhältnis zwischen Zahlstelle und Zahlungspflichtigem grundsätzlich nicht anwendbar (BGHZ 95, 103, 107; OLG Düsseldorf, BKR 2007, 514, 517; aA Grundmann in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, Band 2, 2. Aufl., BankR II Rn. 158). Der Schuldner verhält sich in diesem Rechtsverhältnis durch die Verweigerung seiner Genehmigung bereits deshalb nicht pflichtwidrig, weil die Kontobelastung ohne seine Weisung erfolgt ist. Er hat unabhängig vom Bestehen der dem Einzug zugrunde liegenden Forderung das Recht, frei über sein Konto zu verfügen, und die Bank muss einen Widerspruch auch bei erkannter Missbräuchlichkeit im Valutaverhältnis beachten (BGHZ 74, 309, 312 f.; 95, 103, 106; 144, 349, 353 f.).
- 54
- 2. Ebenfalls ohne Erfolg macht die Revision geltend, der Beklagten stehe ein Schadensersatzanspruch zu, weil die Schuldnerin den Lastschriften unter Verstoß gegen Nr. 11 Abs. 4 AGB-Banken aF und ihrer Nebenpflichten aus dem Kontokorrentvertrag nicht unverzüglich widersprochen habe. Eine solche Pflichtverletzung der Schuldnerin, die grundsätzlich ein Schadensersatzbegehren der Zahlstelle rechtfertigen kann (BGHZ 95, 103, 108 f.; 144, 349, 356), kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil sie selbst keinen - und damit auch keinen verspäteten - Lastschriftwiderspruch erhoben hat. Der Eintritt der Genehmigungsfiktion wurde allein dadurch verhindert, dass sie durch die Anordnung des insolvenzrechtlichen Zustimmungsvorbehalts ihre alleinige Verfügungsbefugnis verloren hat und der Kläger - einen Tag nach seiner Bestellung - seine Zustimmung verweigerte.
Wiechers Müller Ellenberger Maihold Matthias
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 28.08.2006 - 27 O 20542/05 -
OLG München, Entscheidung vom 29.03.2007 - 19 U 4837/06 -
Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird (Schuldanerkenntnis), ist schriftliche Erteilung der Anerkennungserklärung erforderlich. Die Erteilung der Anerkennungserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Ist für die Begründung des Schuldverhältnisses, dessen Bestehen anerkannt wird, eine andere Form vorgeschrieben, so bedarf der Anerkennungsvertrag dieser Form.
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 20. Juli 2012 – 1 O 370/11 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 20.7.2012 – 1 O 370/11 – die Klage abzuweisen.
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
II.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,
- 1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder - 2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.
(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.