Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 19. Mai 2016 - I-16 U 72/15
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 17.03.2015 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wuppertal – Az.: 11 O 37/15 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Dieses und das erstinstanzliche Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe
2I.
3Die Klägerin, ein im Bereich der Wärmedämmtechnik tätiges Unternehmen, verlangt von der Beklagten die Erfüllung eines zwischen den Parteien umstrittenen Kaufvertrages über 10 Generatoren der Marke M... .
4Die Beklagte bot in dem von ihr betriebenen Online-Shop über das Internet benzingetriebene Generatoren der Marke M... vom Typ G-4300 IS an. Am 01.02.2014 waren diese Generatoren im Online-Shop der Beklagten zum Stückpreis von 24,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer ausgezeichnet. Die Klägerin hatte für ihren eigenen Geschäftsbetrieb keine Verwendung für derartige Generatoren. Der Geschäftsführer der Klägerin, der erkannt hatte, dass es sich um eine fehlerhafte Preisauszeichnung handelte, wollte die Geräte günstig ankaufen und sodann mit Gewinn weiterverkaufen. Durch Eingabe im Internet bestellte er am 01.02.2014 gegen 20:48 Uhr 10 dieser Geräte zu dem ausgezeichneten Preis. Im selben Zeitraum wurde von demselben Computer per Suchanfrage über Google der übliche Marktpreis der Geräte ermittelt. Über denselben Computer bestellte am 02.02.2014 der mit dem Geschäftsführer der Klägerin bekannte Zeuge F… ebenfalls 10 Stück dieser Geräte zu dem entsprechend ausgezeichneten Preis.
5Die Beklagte übersandte der Klägerin noch am 01.02.2014 eine automatisch über ihr Computersystem generierte Email mit folgendem Inhalt:
6„Auftragsbestätigung für Ihre Bestellung vom 01.02.2014:
7Menge |
Artikelnr |
Produktbezeichnung |
EUR Einzel |
EUR Gesamt |
3 |
300157 |
M... G 4300 IS Generator |
24,00 |
72,00 |
4 |
300157 |
M... G 4300 IS Generator |
24,00 |
96,00 |
3 |
300157 |
M... G 4300 IS Generator |
24,00 |
72,00 |
Versand: |
0,00 |
|||
Summe: |
240,00 |
|||
19% Mwst.: |
45,60 |
|||
Gesamt: |
285,60 |
Versand:
9Erfolgt mit dem Paketdienst UPS. Bei einem Nettowarenwert bis EUR 100,- berechnen wir eine Versandpauschale von EUR 7,50 zuzügl. MwSt. Bei darüberliegenden Summen erfolgt der Versand im Inland frei Haus. Über den Warenausgang werden sie per E-Mail informiert.
10Zahlung:
11Zahlung per Rechnung – nur für registrierte Kunden.
12Es gelten unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen.
13…
14Vielen Dank für Ihren Auftrag. Wir werden Ihre Bestellung umgehend bearbeiten.
15Ihre … H… GmbH“
16Mit Email vom 02.02.2014 teilte die Beklagte der Klägerin Folgendes mit:
17„aufgrund einer Systemstörung können wir Ihre Online Bestellung vom 01.02.2014 leider nicht ausführen und stornieren diesen Auftrag.“
18Die Klägerin forderte die Lieferung der Geräte gegen Zahlung von 285,00 €, zuletzt unter Fristsetzung bis zum 28.02.2014 und beauftragte sodann ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten mit ihrer Vertretung. Nach einer weiteren, nunmehr anwaltlichen Aufforderung zur Lieferung erhob sie Klage. Für die vorprozessuale Vertretung wandte sie Anwaltskosten auf der Grundlage einer 1,3 Geschäftsgebühr nach einem Streitwert von 285,60 € nebst Auslagenpauschale in Höhe von insgesamt 70,20 € auf.
19Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, durch ihre Eingabe als Angebot und die Email der Beklagten vom 01.02.2014 als Annahme sei ein Kaufvertrag über 10 Generatoren zum Preis von insgesamt 285,00 € zustande gekommen. Diese Email sei schon deswegen als Annahmeerklärung auszulegen, da sie mit „Auftragsbestätigung“ überschrieben sei und der Kaufpreis in Rechnung gestellt werde. Soweit in der Erklärung auch eine nach § 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BGB erforderliche Zugangsbestätigung zu sehen sei, sei diese eindeutig mit einer gleichzeitig erklärten Annahme des Angebots verbunden worden. Eine Anfechtung habe die Beklagte nicht erklärt. In der Email vom 01.02.2014 berufe sich die Beklagte auf eine Systemstörung, nicht auf einen Willensmangel. Es sei nicht erkennbar, ob der Wille zur „Stornierung“ des Vertrages sich auf eine Anfechtung, eine Kündigung oder einen Widerruf des Vertrages beziehen solle, was zu Lasten der Beklagten gehe. Auf Rechtsmissbrauch könne sie sich nicht berufen, da sie selbst in der Email vom 02.02.2014 unwahre Angaben gemacht habe. Darin spiegele sie wahrheitswidrig eine Systemstörung vor, die der Ausführung der Bestellung entgegenstünde.
20Die Klägerin hat beantragt,
211.
22die Beklagte zu verurteilen, an sie 10 M... G 4300 IS Generatoren Zug um Zug gegen Zahlung in Höhe von 285,60 € herauszugeben;
232.
24festzustellen, dass sich die Beklagte im Verzug befindet;
253.
26die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 € zu zahlen.
27Die Beklagte hat beantragt,
28die Klage abzuweisen.
29Sie hat eine nicht näher bezeichnete „fehlerhafte Online-Eingabe“ behauptet. Aufgrund dieses elektronischen Eingabefehlers sei ein Preis von 285,60 € für 10 Generatoren bestätigt worden. Es sei ersichtlich, dass sie eine Erklärung des hier streitgegenständlichen Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte. Unter Bezugnahme auf ein entsprechendes Schreiben der Fa. M… hat sie behauptet, ihr Bezugspreis liege bei 2.642,00 € netto pro Stück. Der Verkehrswert der Generatoren liege mindestens in dieser Höhe oder darüber. Sie hat die Auffassung vertreten, es sei schon kein Kaufvertrag zustande gekommen, da die automatische Nachricht vom 01.02.2014 lediglich als Empfangsbestätigung über den Erhalt des Angebots der Klägerin (Wissenserklärung) und nicht als Willenserklärung auf Abschluss eines Vertrages auszulegen sei. Selbst wenn am 01.02.2014 ein Kaufvertrag geschlossen worden sei, habe sie diesen mit der Email vom 02.02.2014 wegen Erklärungsirrtums erfolgreich angefochten. Der Verwendung des Wortes „Anfechtung“ bedürfe es dabei nicht. Aus der Formulierung der Email sei hinreichend deutlich, dass sie eine Vertragserklärung des streitgegenständlichen Inhalts nicht habe abgeben wollen. Selbst wenn nur ein verdeckter Berechnungsirrtum als für die Anfechtung unbeachtlicher Motivirrtum vorgelegen hätte, könne die Klägerin wegen Rechtsmissbrauchs nicht auf der Vertragsdurchführung bestehen, da diese bereits bei Vertragsschluss erkannt habe, dass dies für sie schlechthin unzumutbar wäre.
30Die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wuppertal hat die Klage mit Urteil vom 17.03.2015 abgewiesen. Es könne dahin stehen, ob ein Kaufvertrag zustande gekommen sei, was im Hinblick auf eine mögliche Einordnung der automatischen Email als Wissenserklärung nach § 313i Satz 1 Nr. 3 BGB problematisch sei. Denn jedenfalls habe die Beklagte eine etwaige Willenserklärung erfolgreich angefochten. Durch das Wort „stornieren“ habe die Beklagte eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sie sich an dem Erklärten nicht festhalten lassen wolle. Durch die Bezugnahme auf einen „Systemfehler“ sei deutlich geworden, dass es sich nicht um einen Rücktritt handelte. Für die Klägerin sei bei verständiger Würdigung offensichtlich gewesen, dass der Grund für die Stornierung der eklatant zu geringe Preis gewesen sei. Das Recht zur Anfechtung bestehe in dem Erklärungsirrtum, wobei dahin stehen könne, ob es sich um eine Fehleingabe oder einen Fehler in der technischen Übertragung gehandelt habe. Unerheblich sei auch, dass der Irrtum bei der invitatio ad offerendum erfolgte, da er sich in der auf den Vertragsschluss gerichteten Annahmeerklärung fortgesetzt habe. Auch wenn man annehmen wollte, dass der fehlerhaften Preisauszeichnung lediglich ein Kalkulationsfehler als unbeachtlicher Motivirrtum zu Grunde lag, wäre das Beharren der Klägerin auf Vertragsdurchführung rechtsmissbräuchlich.
31Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ergänzend auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils, die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen, soweit diese den vorgenannten Feststellungen nicht widersprechen.
32Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 17.03.2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 07.04.2015 Berufung eingelegt, die sie am Montag, den 18.05.2015 begründet hat und mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren in voller Höhe weiterverfolgt. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe die Beklagte den Vertrag nicht wirksam nach § 119 Abs. 1 BGB angefochten. Die Email könne nicht als Anfechtungserklärung ausgelegt werden, da sie nicht erkennen lasse, dass die Abstandnahme vom Vertrag, die im Wort „stornieren“ zum Ausdruck komme, aufgrund eines Willensmangels geschehe. Mit der Erklärung „aufgrund einer Systemstörung“ bringe die Beklagte gerade keinen Willensmangel zum Ausdruck, da es sich gerade um einen nicht willensgesteuerten Systemfehler gehandelt haben soll. Die nach § 133 BGB durchzuführende Auslegung könne zu drei verschiedenen Ergebnissen kommen, es könnten ein Rücktritt, ein Widerruf oder eine Anfechtung vorliegen. Entsprechend § 305c Abs. 2 BGB gehe dies bei der mittels moderner Kommunikationstechnik abgegebenen Erklärung zu Lasten der Beklagten. Die Annahme eines Erklärungsirrtums sei nicht verständlich. Die Beklagte habe überhaupt nicht dazu vorgetragen, wie es zu der fehlerhaften Preisbildung gekommen sein solle. Es handele sich vielmehr entgegen der Auffassung des Landgerichts um einen Kalkulationsirrtum, der als unbeachtlicher Motivirrtum nicht zur Anfechtung berechtige. Die Annahme der Rechtsmissbräuchlichkeit habe das Landgericht entgegen § 313 Abs. 3 ZPO nicht begründet, weshalb insoweit auf das erstinstanzliche Vorbringen verwiesen werde.
33Die Klägerin beantragt,
34das am 17.03.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Wuppertal, Geschäftsnummer 11 O 37/15, abzuändern und
351.
36die Beklagte zu verurteilen, an sie 10 M... G 4300 IS Generatoren Zug um Zug gegen Zahlung in Höhe von 285,60 € herauszugeben;
372.
38festzustellen, dass sich die Beklagte im Verzug befindet;
393.
40die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 € zu zahlen;
41hilfsweise: das am 17.03.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Wuppertal, Geschäftsnummer 11 O 37/15, aufzuheben und das Verfahren nach § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO an das Landgericht Wuppertal zurückzuverweisen.
42Die Beklagte beantragt,
43die Berufung zurückzuweisen.
44Sie verteidigt das erstinstanzliche Vorbringen unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens. Die Erklärung der Beklagten vom 02.02.2014 könne nicht als Ausübung eines Rücktritts- oder Widerrufsrechts ausgelegt werden, da schon nicht ersichtlich sei, woraus sich ein solches ergeben könnte. Entgegen der Auffassung der Berufung sei die Email vom 02.02.2014 auch nicht nach § 305c Abs. 2 BGB zu behandeln, da es sich nicht um eine automatisierte Willenserklärung handelte, sondern um eine persönliche Email der Geschäftsführerin der Beklagten. Zum Erklärungsirrtum sei darauf hinzuweisen, dass die Klägerin den erstinstanzlichen Vortrag einer fehlerhaften Online-Eingabe nie bestritten habe. Die vom Landgericht gegebene Begründung zur Annahme der Rechtsmissbräuchlichkeit verstoße auch nicht gegen § 313 Abs. 3 ZPO, da das Landgericht in tatsächlicher Hinsicht auf den eklatant zu geringen Preis und in rechtlicher Hinsicht auf eine Kommentarfundstelle verweise.
45Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass die streitgegenständlichen Generatoren ausweislich einfacher Suchabfragen im Internet derzeit zu einem Preis von mehr als 3.300 Euro bis ca. 4.500 Euro pro Stück gehandelt werden.
46Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst deren Anlagen Bezug genommen.
47II.
48Die zulässige Berufung ist unbegründet.
49A.
50Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden gemäß §§ 517, 519, 520, 222 Abs. 2 ZPO.
51B.
52Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht im Ergebnis weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die gemäß § 529 Abs. 1 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine abweichende Entscheidung (§ 513 ZPO).
531.
54Ein Anspruch der Klägerin auf Übergabe und Übereignung der Generatoren nach § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB besteht nicht. Zwar ist der Senat mit der Klägerin der Auffassung, dass ein Vertrag zwischen den Parteien zunächst zustande gekommen ist. Der hieraus entstandene Anspruch der Klägerin ist jedoch nach § 242 BGB nicht durchsetzbar.
55a)
56Entgegen der Auffassung der Beklagten und der vom Landgericht geäußerten Zweifel haben die Parteien am 01.02.2014 einen Vertrag über den Kauf von 10 Generatoren zum Preis von 285,60 € geschlossen.
57Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme zustande. Das Angebot bzw. der Antrag ist die auf den Abschluss des Vertrages gerichtet einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die Gegenstand und Inhalt des Vertrages so bestimmt oder bestimmbar enthält, dass die Annahme durch ein einfaches „Ja“ erfolgen kann, § 145 BGB (Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Aufl. 2016, § 145 Rn. 1). Hiervon abzugrenzen ist die bloße Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (invitatio ad offerendum), der noch der Wille zur endgültigen rechtlichen Bindung fehlt (Palandt/Ellenberger, a.a.O., Rn. 2). Die Annahme ist die auf das Angebot bezogene, in der Regel ebenfalls empfangsbedürftige Willenserklärung des anderen Teils, die in der vorbehaltlosen Bejahung des Angebots besteht (Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 147 Rn. 1).
58aa)
59Hiervon ausgehend ist das „Angebot“ der Generatoren über den Online-Shop der Beklagten die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (invitatio ad offerendum).
60Ist ein Angebot nicht an eine bestimmte Person gerichtet, sondern an die Allgemeinheit, so handelt es sich oft mangels Willens zu vertraglicher Bindung nur um eine Aufforderung zur Abgabe von Vertragsanträgen, deren Sinn es ist, den potentiellen Vertragspartner über das eigene Waren- oder Leistungsangebot zu informieren und die grundsätzliche Vertragsbereitschaft zum Ausdruck zu bringen (Erman/Armbrüster, BGB, 14. Auflage 2014, § 145 Rn. 4). Ob ein bindendes Vertragsangebot im Sinne des § 145 BGB oder eineinvitatio ad offerendum vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln (BGH Urteil vom 05.12.2012, I ZR 146/11, MDR 2013, 1300; BGH Urteil vom 05.12.2012, I ZR 88/11, MMR 2013, 586), für die es nicht auf den inneren Willen des Erklärenden ankommt, sondern darauf, wie seine Äußerung vom Empfängerhorizont her verstanden werden konnte und durfte (Staudinger/Bork, BGB, Neubearbeitung 2015, § 145 Rn. 3 m.w.N.). Dafür sind alle aus der Sicht eines objektiven Beobachters erkennbaren Umstände heranzuziehen, auch bei Verwendung automatisierter Erklärungen durch elektronische Kommunikationsmittel (BGH, Urteil vom 16.10.2012, X ZR 37/12, BGHZ 195, 126). Zu berücksichtigen ist vor allem, dass sich jemand, der sich an das breitere Publikum wendet, häufig vorbehalten muss, vor einem verbindlichen Vertragsschluss die eigene Leistungsfähigkeit und die Zahlungsfähigkeit des Gegners zu überprüfen, so dass es in solchen Fällen nicht selten am sofortigen Rechtsbindungswillen fehlen wird (Staudinger/Bork, a.a.O. Rn. 4; Flume II § 35 I, 1, 637). Bei Waren- und Dienstleistungsangeboten eines Kaufmanns ist gerade im Hinblick auf die beschränkte Leistungsfähigkeit grundsätzlich ein Angebot im Sinne des § 145 BGB durch die Darstellung der möglichen Leistungen und Waren im Online-Shop zu verneinen (Erman/Armbrüster, a.a.O. § 145 Rn. 4).
61Die Angaben der Beklagten in ihrem Online-Shop, die sich an einen unbekannten Personenkreis wenden, stellen lediglich die Waren und Preise dar, damit der Interessent aus dem Warensortiment aussuchen und seinerseits ein Kaufangebot machen kann. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass die Beklagte beim Feilbieten ihrer Waren über das Internet die Anzahl möglicher Bestellungen und die wirtschaftlichen Verhältnisse des jeweiligen Bestellers nicht abschätzen kann, so dass vom Empfängerhorizont her davon auszugehen ist, dass sie sich den Vertragsschluss nach Erhalt eines konkreten Angebots des Bestellers vorbehält.
62bb)
63Indem der Geschäftsführer der Klägerin am 01.01.2014 gegen 20:48 Uhr die Bestellmenge von 10 Stück und seine Daten in das Online-Bestellsystem der Beklagten eingab und diese Bestellung bestätigte bzw. absandte, gab er für die Klägerin ein Angebot zum Erwerb von 10 Generatoren zum Stückpreis von je 24,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer, insgesamt 285,60 € ab. Der Erklärungswert dieser Willenserklärung ist eindeutig und sein Wissen darum, dass die Beklagte einen fehlerhaften Preis ausgezeichnet hatte und nach ihrem wahren Willen nicht bereit war, zu diesem Preis zu kontrahieren, für die Auslegung seiner Willenserklärung als bindendes Vertragsangebot ohne Belang.
64cc)
65Diesen Antrag des Klägers hat die Beklagte mittels automatischer Email vom selben Tag angenommen. Dies ergibt eine Auslegung der in der Email enthaltenen Erklärung.
66Nach §§ 133, 157 BGB ist bei der Auslegung einer individualvertraglichen Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen, wobei es nicht allein auf den inneren Willen des Erklärenden ankommt, sondern auf den durch normative Auslegung zu ermittelnden objektiven Erklärungswert seines Verhaltens. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärung auszugehen (vgl. BGH, Urteil vom 19.01.2000, VIII ZR 275/98, NJW-RR 2000, 1002, Rn. 20, m.w.N.; BGH, Urteil vom 17.12.2009, VII ZR 172/08, NJW 2010, 1592, 1594; BGH, Urteil von 27.01.2010, VIII ZR 58/09, NJW 2010, 2422, 2425; MüKoBGB/Busche, 6. Auflage 2012, § 133 Rn. 57 ff.; Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Aufl. 2016, § 133, Rn. 14) und demgemäß in erster Linie dieser und der ihm zu entnehmende objektiv erklärte Wille der Parteien zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 27.01.2010, VIII ZR 58/09, a.a.O., m.w.N.). Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind dabei grundsätzlich so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste. Sodann sind der mit der Absprache verfolgte Zweck, die Interessenlage der Parteien und die sonstigen außerhalb des Erklärungsaktes liegenden Begleitumstände in die Auslegung einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen (vgl. BGH, Urteil vom 16.11.2007, V ZR 208/06, NJW-RR 2008, 683, Rn. 7, m.w.N).
67Diese Auslegungsgrundsätze gelten auch, wenn bei der Abgabe und dem Empfang von Willenserklärungen elektronische Kommunikationsmittel genutzt werden (BGH Urteil vom 16.10.2012, X ZR 37/12, BGHZ 195, 126). Dafür spricht die gesetzliche Regelung der Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr. § 312i Abs. 1 Nr. 3 BGB sieht für den Fall, dass ein Vertrag unter Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel geschlossen werden soll, vor, dass der Unternehmer den Zugang der Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen hat. Diese Bestätigung der Bestellung stellt in der Regel eine reine Wissens- und keine Willenserklärung dar (Staudinger/Thüsing, BGB, Neubearb. 2005, § 312e (a.F.) Rn. 46; MüKoBGB/Wendehorst, 7. Aufl. 2016, § 312g Rn. 95; Erman/Saenger, BGB, 14. Aufl. 2014, § 312g Rn. 17). Gleichwohl ist nicht ausgeschlossen, dass der Unternehmer diese Wissenserklärung mit einer Willenserklärung, sei es mit der Annahme, sei es mit der Ablehnung des Angebots, verbindet (Staudinger/Mansel, BGB, Neubearbeitung 2012, § 312g (a.F.) Rn. 47 f.). Der Charakter der Erklärung ist entsprechend den allgemeinen Regeln in §§ 133, 157 BGB nach dem objektiven Empfängerhorizont zu bestimmen (BGH Urteil vom 16.10.2012, X ZR 37/12, a.a.O.; MüKoBGB/Wendehorst, a.a.O. Rn. 94; Staudinger/Thüsing a.a.O. § 312g (a.F.) Rn. 47). Eine automatisierte Erklärung kommt daher grundsätzlich auch als Annahme des Angebots in Betracht, wenn es sich nicht nur um die Bestätigung des Eingangs einer Bestellung im Sinne von § 312i Abs. 1 Nr. 3 BGB handelt, sondern mit ihr die vorbehaltlose Ausführung der Bestellung angekündigt wird (BGH, Urteil vom 16.10.2012, X ZR 37/12, a.a.O.; MüKoBGB/Busche, a.a.O., § 147 Rn. 4). Ebenso kann auch im elektronischen Geschäftsverkehr die Annahme konkludent erklärt werden, so wenn die gewünschte Leistung bewirkt wird oder sonstige dem Antrag entsprechende Handlungen vorgenommen werden (Erman/Armbrüster, a.a.O. § 147 Rn. 2). Die von der Beklagten vertretene Auffassung, dass auf eine automatisiert mittels moderner Kommunikationstechnik abgegebene Erklärung per se der für allgemeine Geschäftsbedingungen geltende Zweifelssatz zu Lasten des Verwenders greife (vgl. hierzu Palandt/Ellenberger, a.a.O., Rn. 23, 26a; Paefgen JuS 1988, 592, 595 zum damaligen BTX-Dienst) ist demnach abzulehnen. Davon zu unterscheiden sind freilich die Fragen, ob eine konkrete automatisiert erstellte Erklärung allgemeine Geschäftsbedingungen enthält oder als eine an einen unbestimmten Personenkreis gerichtete Erklärung eher nach objektiven Grundsätzen auszulegen sein kann (vgl. Staudinger/Singer, a.a.O., § 133 Rn. 72).
68Diese Auslegungsgrundsätze sind nicht nur für die Auslegung des Inhaltes einer Willenserklärung von Bedeutung, sondern auch für die Frage heranzuziehen, ob überhaupt eine Willenserklärung vorliegt (BGH, Urteil vom 22.06.1956, I ZR 198/74, BGHZ 21, 102, 106; Palandt/Ellenberger, a.a.O. Rn. 3). Dabei ist insbesondere die Abgrenzung der Vertragsannahme von der vom Unternehmer im Online-Handel nach § 312g Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BGB in der bis zum 13.06.2014 gültigen Fassung bzw. § 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BGB der heutigen Fassung geschuldeten Bestätigung des Eingangs der Bestellung zuweilen schwierig (Staudinger/Thüsing, Neubearb. 2012, § 312g BGB (a.F.), Rn. 47 ff.; Bodenstedt MMR 2004, 719). Ungeachtet der von Thüsing ausführlich dargestellten Einzelfallrechtsprechung ist dabei stets von den vorstehenden Auslegungsgrundsätzen auszugehen.
69Gemessen daran ist vom objektiven Wortlaut der von der Beklagten mittels automatisierter Email abgegebenen Erklärung her hier (auch) von einer Willenserklärung im Sinne einer Vertragsannahme und nicht bloß von einer Wissenserklärung im Sinne einer Bestätigung der Bestellung auszugehen.
70Für die Auslegung als Annahmeerklärung und nicht als bloße Empfangsbestätigung spricht der eindeutige Wortlaut der Überschrift „Auftragssbestätigung“, der sich vollständig erst aus der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 05.03.2015 vorgelegten Anlage ergibt. Schon deswegen ist nach dem Verständnis des verständigen und redlichen Durchschnittskunden unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise von einer zustimmenden Willenserklärung auszugehen. Denn damit wird deutlich, dass hier mehr vorliegt, als lediglich eine Bestätigung des Empfangs einer Bestellung. „Auftragsbestätigung“ ist ein Rechtsbegriff, der allgemein die Annahme eines Vertragsangebotes bezeichnet (jurisPK-BGB/Backmann, 7. Aufl. 2014, § 146 Rn. 67; BeckOK-BGB/Eckert, 38. Ed. 2016, § 146 Rn. 13; MüKoBGB/Busche, 7. Aufl. 2015, § 147 Rn. 15; Canaris, HandelsR, 24. Aufl. 2006, § 23 Rn. 49 f.). Dem entspricht auch die Verkehrsauffassung, insbesondere im kaufmännischen Rechtsverkehr – der von dem Angebot des konkreten Produkts angesprochene Durchschnittskunde ist selbst Unternehmer. Dass ungeachtet der Bezeichnung eines Schreibens als „Auftragsbestätigung“ nach den Umständen, insbesondere des Inhalts des Schreibens, auch ein über eine bloße Vertragsannahme hinausgehendes kaufmännisches Bestätigungsschreiben verstanden werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 07.10.1971, VII ZR 177/69, Juris Rn. 10), steht der gefundenen Auslegung nicht entgegen, da weitergehende Rechtswirkungen als die einer Vertragsannahme hier nicht in Rede stehen.
71Auch spricht der weitere Inhalt der Erklärung hier für eine Vertragsannahme, insbesondere die im Anschluss an eine Zusammenfassung der Bestellung verwendete Formulierung „Vielen Dank für Ihren Auftrag. Wir werden Ihre Bestellung umgehend bearbeiten“ spricht hierfür. Der Empfänger versteht diese Formulierung unter Berücksichtigung der Verkehrssitte dahin, dass ein Vertrag zu den zusammengefasst wiedergegebenen Bedingungen zustande gekommen ist und nunmehr vom Verkäufer ausgeführt wird (so für identische, vergleichbare oder gar „schwächere“ Formulierungen BGH, Urteil vom 26.01.2005, VIII ZR 79/04, Juris Rn. 4 und 12; OLG Frankfurt, Urteil vom 20.11.2002, 9 U 94/02, Juris Rn. 25; LG Köln, Urteil vom 16.04.2003, 9 S 289/02, Juris Rn. 5; Staudinger/Thüsing, a.a.O., m.w.N. zur Rechtsprechung auch weiterer Instanzgerichte; a.A. OLG Nürnberg, Beschluss vom 10.06.2009, 14 U 622/09, Juris Rn. 21; OLG Oldenburg, Beschlüsse vom 12.06.2008 und 04.07.2008, 5 U 92/08, zitiert nach Thüsing a.a.O.). Schon das allgemeine Sprachverständnis legt nahe, dass das Versprechen, umgehend oder alsbald mit der Bearbeitung des Auftrages zu beginnen, so verstanden wird, als beginne der Unternehmer nunmehr mit der Ausführung des Vertrages und nicht dahin, dass der Auftrag zunächst geprüft werde (vgl. Staudinger/Thüsing, a.a.O. Rn. 48).
72b)
73Der Vertrag ist entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht nach § 142 Abs. 1 BGB nichtig. Zwar hat die Beklagte den Vertrag wegen eines Willensmangels angefochten, jedoch kann das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes nicht festgestellt werden.
74aa)
75Die in der Email vom 02.02.2014 enthaltene Erklärung „aufgrund einer Systemstörung können wir Ihre Online Bestellung vom 01.02.2014 leider nicht ausführen und stornieren diesen Auftrag“ ist eine Anfechtungserklärung nach § 143 Abs. 1 BGB. Anfechtungserklärung ist die empfangsbedürftige Willenserklärung, die erkennen lässt, dass die Partei das Geschäft wegen eines Willensmangels nicht gelten lassen will, wobei das Wort „anfechten“ nicht verwendet zu werden braucht (Palandt/Ellenberger, BGB. 75. Aufl. 2016, § 143 Rn. 2, 3). Der Wille, das Geschäft nicht gelten lassen zu wollen, wird dabei durch den Begriff „stornieren“ ausreichend zum Ausdruck gebracht, was die Klägerin auch nicht in Zweifel zieht. Angesichts der dem Geschäftsführer der Klägerin unstreitig bekannten Umstände einer fehlerhaften Preisauszeichnung weit unterhalb des Verkehrswertes, lässt die Formulierung „aufgrund einer Systemstörung“ jedenfalls für diesen ausreichend erkennen, dass die Beklagte sich wegen der fehlerhaften Preisauszeichnung vom Vertrag lösen wollte. Allein diese Auslegung entspricht auch einer Abwägung der Interessen der Parteien. Als einziges im Grundsatz in Betracht kommendes Gestaltungsrecht der Beklagten, sich vom Vertrag zu lösen, kam hier eine Anfechtung in Betracht. Die Anwendungsvoraussetzungen eines Rücktritts-, Kündigungs- oder Widerrufsrechts lagen auf Seiten der Beklagten ersichtlich nicht vor, so dass es dem Interesse der Beklagten entsprach, eine Anfechtung zu erklären. Dieses Interesse war für die Klägerin erkennbar und wurde von ihr auch positiv erkannt. Angesichts des Umstandes, dass sie sich bei erkannt viel zu niedriger Preisauszeichnung einen nicht marktgerechten Vertrag erschleichen wollte, steht ihr Interesse daran, an dem Vertrag insgesamt festzuhalten, nicht entgegen.
76Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei der Email vom 02.02.2014 weder um eine automatisierte Erklärung, noch wäre auf eine solche hier die Unklarheitenregel aus dem Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 305c Abs. 2 BGB) anzuwenden. Vielmehr handelt es sich ausweislich des unstreitigen Textes der Email um einen individuell von der Geschäftsführerin der Beklagten, Frau … D…, abgefasste Erklärung, die an den Geschäftsführer der Klägerin, Herrn S… gerichtet ist. Der Umstand, dass für die Übermittlung der Erklärung elektronische Kommunikationsmittel genutzt wurden, macht für die Auslegung keinen Unterschied. Selbst wenn es sich aber um eine automatisierte, also eine aufgrund der vom Nutzer voreingestellten Parameter durch die Reaktion eines Computerprogramms veranlasste Erklärung gehandelt hätte, würde dies nicht zur Anwendung der Unklarheitenregel führen. Denn allein der Umstand, dass eine Erklärung automatisiert erstellt wird, legt zwar eine mehrfache Verwendung nahe, macht sie aber nicht per se zu einer allgemeinen Geschäftsbedingung. Eine solche liegt hier schon deswegen nicht vor, da es sich nicht um eine Vertragsbedingung, sondern um eine einseitige Erklärung des Verwenders handelt (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 305 Rn. 6). Schließlich ergibt die Auslegung der Erklärung, wie dargelegt, auch keine Unklarheit.
77bb)
78Indes fehlt es an einem Anfechtungsgrund. Ein zur Anfechtung berechtigender Irrtum nach den §§ 119, 120 BGB lässt sich nicht feststellen. Ein solcher kann sich daraus ergeben, dass ein bezüglich der invitatio ad offerendum im Online-Shop der Beklagten vorliegender, relevanter Irrtum in der auf den Vertragsschluss gerichteten Annahmeerklärung fortwirkte (vgl. BGH, Urteil vom 26.01.2005, VIII ZR 79/04, Juris Rn. 15).
79(1)
80Zwar steht fest, dass der äußere Erklärungstatbestand der Annahmeerklärung und der auf den Vertragsschluss gerichtete Wille der Beklagten hier ungewollt auseinanderfielen. Der im Online-Shop genannte Stückpreis eines Generators von 24,00 Euro netto, der auch in die Annahmeerklärung übernommen wurde, entsprach erkennbar nicht dem Willen der Beklagten. Derartige Generatoren werden derzeit im Internet zu einem Preis von mehr als 3.300 Euro bis ca. 4.500 Euro gehandelt, was durch eine einfache Suchabfrage ersichtlich und damit offenkundig ist, § 291 ZPO. Von daher drängt sich auch auf, dass der von der Beklagten angegebene Einkaufspreis von mehr als 2.600 Euro zutrifft. Wirtschaftlich macht es keinen Sinn, Maschinen dieser Art für 24,00 Euro, also weniger als 1% des üblichen Preises, zu veräußern. Auch kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass es sich um ein Sonder- oder Lockangebot gehandelt haben könnte. Weder behauptet sie, dass es tatsächlich so war, noch sind Umstände vorgetragen oder aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich, die den im Online-Shop der Beklagten angegebenen Preis als Sonderangebot kennzeichnen. Ein Sonder- oder Lockangebot macht indes regelmäßig nur dann Sinn, wenn der besonders niedrige Preis zu Werbezwecken auch besonders hervorgehoben wird.
81(2)
82Mangels näheren Sachvortrages lässt sich indes nicht feststellen, dass die ungewollte Falschangabe auf einem zur Anfechtung berechtigtenden Irrtum beruhte. Nach der gesetzlichen Konzeption des Anfechtungsrechts soll gerade nicht jede ungewollte Falschangabe zur Anfechtung berechtigen, sondern nur eine solche, die einen der gesetzlich geregelten Irrtumstatbestände erfüllt, in denen eine Abwägung des Schutzes der Selbstbestimmung einerseits und der Rechts- und Verkehrssicherheit andererseits durch eine Begrenzung des Kreises der relevanten Irrtümer zum Ausdruck kommt (Soergel/Singer, BGB, Neubearb. 2012, § 119 Rn. 1 f.).
83(i)
84Ein Inhaltsirrtum liegt nicht vor. Nach § 119 Abs. 1 BGB kann, wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war, den Vertrag anfechten. Beim Inhaltsirrtum verwendet der Erklärende zwar die Erklärungszeichen, die er gebrauchen will; er misst diesem Erklärungstatbestand aber einen anderen Sinn (Bedeutung, Tragweite) bei, als ihm objektiv zukommt. Dies ist hier nicht der Fall.
85(ii)
86Der hier in Betracht kommende, zur Anfechtung berechtigtende Erklärungsirrtum nach § 119 Abs. 1 BGB lässt sich nicht feststellen. Beim Erklärungsirrtum wählt der Erklärende unbewusst ein falsches Erklärungszeichen. Er äußert tatsächlich etwas anders, als er äußern wollte, z.B. weil er sich verspricht, verschreibt oder vergreift. Notwendig ist also ein Fehler bei der Erklärung. Ein solcher kann in der fehlerhaften Preiseingabe in ein Computersystem liegen (BGH, Urteil vom 26.01.2005, VIII ZR 79/04, Juris Rn. 14; Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Aufl. 2016, § 119 Rn. 10). Dem steht die Verfälschung des richtigen Erklärungszeichens auf dem Weg vom Erklärenden zum Erklärungsempfänger gleich, die im Rahmen der Nutzung eines Computersystems beispielsweise in der Änderung des eingegebenen Verkaufspreises aufgrund eines Fehlers im Datentransfer durch die im Übrigen beanstandungsfrei laufende Software liegen kann (BGH, a.a.O.). Denn es besteht kein Unterschied, ob sich der Erklärende selbst verschreibt beziehungsweise vertippt oder ob die Abweichung vom gewollten Erklärungstatbestand auf dem weiteren Weg zum Empfänger eintritt. Dies ergibt sich auch aus § 120 BGB, wonach eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist, unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden kann wie nach § 119 BGB eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung. Dementsprechend wird § 120 BGB einhellig als Fall des Erklärungsirrtums angesehen, der lediglich eine gesonderte gesetzliche Regelung erhalten hat (Palandt/Ellenberger, a.a.O.; Larenz/Wolf, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 9. Aufl., § 36 Rn. 14). Gleiches gilt, falls aufgrund fehlerhaften Datentransfers ein Übermittlungsfehler geschieht, bevor die Willenserklärung den Bereich des Erklärenden verlassen hat (BGH, a.a.O. Rn. 15).
87Dass die Preisangabe hier auf einer fehlerhaften Eingabe des Preises in das Computersystem erfolgte, steht jedoch entgegen der Annahme des Landgerichts nicht fest. Die Beklagte hat hierzu nur vage angegeben, es handele sich um eine „fehlerhafte Online-Eingabe“ bzw. einen „elektronischen Eingabefehler“. Die Klägerin hat bestritten, dass die Preisangabe ungewollt erfolgte, ohne dass die Beklagte einen Fehler bei der Erklärung näher dargelegt oder unter Beweis gestellt hätte. Auf diesen Mangel des Vortrages hat der Senat in der mündlichen Verhandlung hingewiesen, ohne dass die Klägerin insoweit weitergehend vorgetragen hat. Soweit das Landgericht dahinstehen lässt, ob eine fehlerhafte Eingabe oder eine – von keiner Seite behauptete – fehlerhafte Übermittlung korrekt eingegebener Daten vorliegt, ändert dies nichts, da daneben (unter anderem) auch eine fehlerhafte (automatische) Preisberechnung in Betracht kommt.
88(iii)
89Soweit daneben aufgrund des übereinstimmenden Vortrages der Parteien eine fehlerhafte Preiskalkulation in Betracht kommt, berechtigt diese als verdeckter Kalkulationsirrtum nicht zur Anfechtung. Beim Kalkulationsirrtum (Berechnungsirrtum) irrt der Erklärende entweder über einen Umstand (Rechnungsfaktor), den er seiner Berechnung (Kalkulation) zugrunde legt, oder er irrt bei der Berechnung selbst. Wird dem Geschäftsgegner in einer Willenserklärung lediglich das Ergebnis einer Berechnung bekannt gegeben, nicht aber die Kalkulationsgrundlage (interner bzw. verdeckter Kalkulationsirrtum), so handelt es sich nur um einen unbeachtlichen Motivirrtum; eine Anfechtung ist nicht möglich (BGH, Urteil vom 07.07.1998, XI ZR 17/97, BGHZ 139, 177, 180 f.; BGH, Urteil vom 25.03.2003, XI ZR 2247/02, NJW-RR 2003, 921, 923; Erman/Arnold, BGB, 14. Aufl. 2014, § 119 Rn. 30 m.w.N.). Ein solcher kann bei Einsatz eines Computersystems beispielsweise durch eine fehlerhafte Berechnung des Preises entstehen (vgl. BGH, Urteil vom 07.07.1998, XI ZR 17/97, BGHZ 139, 177, Rn. 13).
90c)
91Ihre Rechtsausübung ist der Klägerin auch nicht nach § 226 BGB (Schikaneverbot) verwehrt. Zwar ist unstreitig, dass die Klägerin den Fehler in der Preisauszeichnung erkannt hat und ausnutzen wollte. Dies erfolgte jedoch gerade nicht ausschließlich in dem Bestreben, die Beklagte zu schädigen, sondern ersichtlich vor allem dazu, selbst einen Vorteil zu erlangen.
92d)
93Der Klägerin ist es jedoch nach dem in § 242 BGB verankerten Grundsatz von Treu und Glauben verwehrt, sich auf ihren entstandenen Anspruch zu berufen. Denn dies stellt sich als unzulässige Rechtsausübung dar. Die Ausübung eines Rechts ist in der Regel missbräuchlich, wenn der Berechtigte es gerade durch ein gesetz-, sitten- oder vertragswidriges Verhalten erworben hat (Fallgruppe des unredlichen Erwerbs einer Rechtsposition, Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl. 2016, § 242 Rn. 42 m.w.N.). Für den – nicht zur Anfechtung berechtigenden – Kalkulationsirrtum ist anerkannt, dass es mit den Grundsätzen von Treu und Glauben unvereinbar ist, wenn der Erklärungsempfänger die fehlerhafte Preisangabe positiv erkennt und die Vertragsdurchführung für den Erklärenden schlechthin unzumutbar ist (BGH, Urteil vom 07.07.1998, X ZR 17/97, BGHZ 139, 177, Rn. 24; BGH, Urteil vom 30.06.2009, XI ZR 364/08, Juris Rn. 33). Hieraus wird teilweise allgemein abgeleitet, das bewusste Ausnutzen einer offensichtlich irrtümlichen Preisangabe in einem Online-Buchungssystem sei rechtsmissbräuchlich (OLG München, Beschluss vom 15.11.2002, 19 W 2631/02, NJW 2003, 367). Diese Auffassung ist insoweit abzulehnen, als damit auch Fälle aufgrund Erklärungsirrtums fehlerhafter Preisangaben erfasst sein sollen (so aber wohl OLG München, a.a.O.). Dem steht entgegen, dass die Frage der positiven Kenntnis des Erklärungsirrtums der anderen Partei mit §§ 122 Abs. 2, 142 Abs. 2 BGB eine abschließende gesetzliche Regelung gefunden hat (vgl. auch BGH, Urteil vom 30.06.2009, XI ZR 364/08, Juris Rn. 31). Nicht gefolgt werden kann dieser Auffassung auch darin, dass bereits das Erkennen der irrtümlichen Preisauszeichnung für sich genommen ausreichen soll, um einen Rechtsmissbrauch anzunehmen. Nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bedarf es darüber hinaus der Feststellung, dass das Festhalten an dem Vertrag für den Irrenden schlechthin unzumutbar ist und auch die diesbezüglichen Umstände für den anderen Teil erkennbar sind (hierzu auch Staudinger/Olzen u. Looschelders, BGB, Neubearb. 2015, § 242 Rn. 427).
94Es steht fest, dass der Geschäftsführer der Klägerin bei Abgabe des Angebots erkannt hatte, dass das Online-System der Beklagten einen viel zu niedrigen Preis anzeigte. Zwar bestreitet die Klägerin, dass es sich bei dem von der Fa. M… mitgeteilten Preis um den Einkaufspreis der Beklagten handele. Aber sie tritt weder dem weitergehenden Vortrag der Beklagten entgegen, dass der Marktwert der Geräte über dieser Summe liegt, noch bestreitet sie, dass ihr Geschäftsführer im Zeitraum der Bestellung per Google den marktüblichen Preis ermittelt hat, der wie dargelegt über 3.300 Euro bis hin zu 4.500 Euro liegt. Ob er sich dabei eine Vorstellung davon gemacht hat, der angezeigte, offensichtlich fehlerhafte Preis beruhe auf einer fehlerhaften Eingabe (Erklärungsirrtum) oder einer fehlerhaften Berechnung (Kalkulationsirrtum), spielt insoweit keine Rolle.
95Auch ist das Festhalten an dem Vertrag – für den Geschäftsführer der Klägerin bei Vertragsschluss erkennbar – für die Beklagte schlechterdings unzumutbar. Denn damit würde sie die Generatoren zu weniger als 1% ihres Marktwertes verkaufen, was auch bei der Annahme einer großzügigen Handelsspanne einen erheblichen Verlust nach sich ziehen würde.
962.
97Der Klageantrag zu 2 ist trotz der fehlenden Angabe, womit die Beklagte sich in Verzug befinden soll, zulässig, da er dahin auszulegen ist, dass die Feststellung des Annahemeverzuges (§ 293 BGB) im Hinblick auf die Zug-um-Zug angebotene Gegenleistung begehrt wird. Für diese Auslegung spricht neben der Üblichkeit einer solchen Antragstellung und dem Fehlen von Anhaltspunkten dafür, dass die Klägerin sich auf einen Schuldnerverzug der Beklagten mit der begehrten Hauptleistung berufen möchte, maßgeblich, dass das nach dem Wortlaut naheliegende Verständnis eines Schuldnerverzuges zu einem unzulässigen Klageantrag führen würde. Denn für die Feststellung des gemeinhin als „Verzug“ bezeichneten Schuldnerverzuges (§ 286 BGB) fehlt es an dem für § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse, da der Schuldnerverzug kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis ist (vgl. BGH, Urteil vom 19.04.2000, XII ZR 332/97, Juris Rn. 11) und für diesen auch nicht die aus prozessökonomischen Gründen gebotene Ausnahme von diesem Tatbestandsmerkmal gilt, die für den Annahmeverzug anerkannt ist (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 10 m.w.N.). Die damit auch im Antrag zu 2 zulässige Klage ist mangels eines in der Sache bestehenden Anspruchs unbegründet.
98Auch vorprozessuale Anwaltskosten kann die Klägerin mangels Hauptanspruches nicht verlangen.
99C.
100Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
101Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
102Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO wird der Streitwert für das Verfahren beider Instanzen aufbis 35.000,00 € festgesetzt. Ausgehend von dem von der Fa. M... mitgeteilten Herstellerverkaufspreis an Weiterverkäufer (netto 26.420,00 €) und einem moderat geschätzten Verkaufsaufschlag der Beklagten von ca. 30% ergibt sich ein Verkehrswert der herausverlangten Generatoren in der Streitwertstufe bis 35.000,00 €. Dem Antrag zu 2 auf Feststellung des Annahmeverzuges kommt daneben keine eigenständige, werterhöhende Bedeutung zu. Es besteht Anlass, die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung von Amts wegen abzuändern, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.
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Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 19. Mai 2016 - I-16 U 72/15
Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 19. Mai 2016 - I-16 U 72/15
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Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 19. Mai 2016 - I-16 U 72/15 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Parteien streiten um die Erfüllung eines Kaufvertrages.
3Die Beklagte bot auf ihrer Internetseite Generatoren des Typs „Makita G 4300 IS“ zum Preis von 24 € zzgl. MwSt. an. Diese Preisauszeichnung war -auch für die Klägerin erkennbar- eklatant zu niedrig. Über den genauen angemessenen Preis besteht aber Uneinigkeit.
401.02.3014 bestellte die Klägerin 10 Generatoren dieser Art im Onlineshop der Beklagten. Daraufhin erhielt sie um 20.48 Uhr per E-Mail eine automatisch versandte „Auftragsbestätigung“ der Beklagten, in der eine Übersicht über die bestellten Artikel gegeben wurde. Die Beklagte bedankte sich hierin für den Auftrag und teilte mit, dass die Bestellung umgehend bearbeitet werde. Zudem wurden die Versandmodalitäten beschrieben und darauf hingewiesen, dass die Klägerin über den Warenausgang per E-Mail informiert werde. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 64 GA verwiesen.
5Am nächsten Tag erhielt der Geschäftsführer der Klägerin von der Geschäftsführerin der Beklagten um 17.58 Uhr eine E-Mail, in der darauf hingewiesen wurde, dass die Bestellung des Klägers aufgrund einer Systemstörung nicht ausgeführt werden könne und die Beklagte den Auftrag storniere. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 3,Bl. 9 GA verwiesen.
6Die Klägerin forderte die Beklagte mehrmals, zuletzt durch ihre Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 07.04.2014 zur Lieferung der Generatoren auf.
7Die Klägerin beantragt,
81. die Beklagte zu verurteilen, an sie 10 Makita G 4300 IS Generatoren Zug um Zug gegen Zahlung in Höhe von 285,60 € herauszugeben;
92. festzustellen, dass sich die Beklagte im Verzug befindet;
103. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 € zu zahlen.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Die Beklagte behauptet, der Nettoeinkaufspreis der streitgegenständlichen Generatoren betrage 2.642 € pro Stück.
14E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
15Die zulässige Klage ist unbegründet.
16A) Klageantrag zu 1
17Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Übergabe von 10 Generatoren des Typs „Makita G 4300 IS“ gem. § 433 I BGB.
18I.
19Dabei kann dahinstehen, ob ein Kaufvertrag, der durch zwei korrespondierende Willenserklärungen zustande kommt, zwischen den Parteien überhaupt wirksam geschlossen wurde. Problematisch ist dies deshalb, weil es sich bei der automatisch als Reaktion auf die Bestellung erstellten E-Mail nicht um eine Annahme des Vertragsangebotes der Klägerin gehandelt haben könnte, sondern um eine gesetzlich verpflichtende Eingangsbestätigung i.S. des § 312 i 1 Nr. 3 BGB und damit nicht um eine Willens- sondern um eine Wissenserklärung ( vgl. dazu Heckmann in: jurisPK-Internetrecht, Kapitel 4.1 Rn. 54). Hiervon ging jedenfalls das Gericht gemäß Hinweis vom 21.01.2015 auf der Basis des Anlage K 2, Bl. 7 GA (ohne die Überschrift „Auftragsbestätigung zu ihrer Bestellung…“) aus.
20II.
21Einen etwaigen Kaufvertrag hat die Beklagte nämlich jedenfalls gemäß § 119 Abs. 1 BGB wirksam angefochten.
221.
23Ihre Geschäftsführerin hat mit der E-Mail vom Folgetag der Bestellung und damit unverzüglich die Anfechtung der etwaigen Annahme erklärt, §§ 143 Abs. 1, 121 Abs. 1 BGB. Zwar wurde ausdrücklich nicht von Anfechtung, sondern von „stornieren“ geschrieben. Es ist aber unschädlich, wenn das Wort „Anfechtung“ nicht vorkommt, solange der Anfechtungsgegner erkennen kann, dass sich der Erklärende wegen eines Willensmangels nicht an dem Erklärten festhalten lassen will (vgl. Palandt, 74. Aufl., § 143, Rn. 3 mwN). Der Anfechtungsgrund braucht nicht genannt zu werden (vgl. Palandt .a.aO.)
24Hier hat die Beklagte durch das Wort „stornieren“ eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sie sich an dem Erklärten nicht festhalten lassen will. Durch die Bezugnahme auf einen „Systemfehler“ wurde auch deutlich, dass es sich bei der „Stornierung“ nicht etwa um einen „Rücktritt“ handelte. Für die Klägerin war bei verständiger Würdigung auch offensichtlich, dass der Grund für die Stornierung der eklatant zu geringe Preis darstellte.
252.
26Die Beklagte hatte auch ein Recht zur Anfechtung, denn sie befand sich in einem Erklärungsirrtum. Dabei kann dahinstehen, wie es zu der Anzeige des fehlerhaften Preises im Onlineshop gekommen ist; ob es sich um eine Fehleingabe handelte oder um einen Fehler in der technischen Übertragung. Beide Ursachen sind gleich zu behandeln (vgl. BGH NJW 2005, 976, 977). Unerheblich ist auch, dass der Irrtum bereits bei der invitatio ad offerendum erfolgte, wenn er sich -wie hier- in der auf den Vertragsschluss gerichteten Annahmeerklärung fortsetzt (vgl. BGH a.a.O.)
27III.
28Falls man annehmen wollte, dass der fehlerhaften Preisauszeichnung ein Kalkulationsfehler zugrunde gelegen habe, der als unbeachtlicher Motivirrtum nicht zu einer Anfechtung nach § 119 Abs. 1 BGB berechtigte -hiergegen spricht allerdings der eklatant falsche Preis- so wäre das Beharren der Klägerin auf die Vertragsdurchführung jedenfalls rechtsmissbräuchlich (vgl. zum Rechtsmissbrauch Palandt, § 119, Rn. 19 mwN.).
29B) Klageantrag zu 2 und 3
30Mangels Vertragsschlusses sind auch Verzug und Verzugsschaden nicht gegeben.
31Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 I ZPO.
32Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit basiert auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.
33Streitwert: 26.420,00 €
(1) Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen der Telemedien (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), hat er dem Kunden
- 1.
angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann, - 2.
die in Artikel 246c des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und verständlich mitzuteilen, - 3.
den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen und - 4.
die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern.
(2) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist nicht anzuwenden, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird. Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn zwischen Vertragsparteien, die nicht Verbraucher sind, etwas anderes vereinbart wird.
(3) Weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
(1) Das Urteil enthält:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten; - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben; - 3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist; - 4.
die Urteilsformel; - 5.
den Tatbestand; - 6.
die Entscheidungsgründe.
(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.
(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Parteien streiten um die Erfüllung eines Kaufvertrages.
3Die Beklagte bot auf ihrer Internetseite Generatoren des Typs „Makita G 4300 IS“ zum Preis von 24 € zzgl. MwSt. an. Diese Preisauszeichnung war -auch für die Klägerin erkennbar- eklatant zu niedrig. Über den genauen angemessenen Preis besteht aber Uneinigkeit.
401.02.3014 bestellte die Klägerin 10 Generatoren dieser Art im Onlineshop der Beklagten. Daraufhin erhielt sie um 20.48 Uhr per E-Mail eine automatisch versandte „Auftragsbestätigung“ der Beklagten, in der eine Übersicht über die bestellten Artikel gegeben wurde. Die Beklagte bedankte sich hierin für den Auftrag und teilte mit, dass die Bestellung umgehend bearbeitet werde. Zudem wurden die Versandmodalitäten beschrieben und darauf hingewiesen, dass die Klägerin über den Warenausgang per E-Mail informiert werde. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 64 GA verwiesen.
5Am nächsten Tag erhielt der Geschäftsführer der Klägerin von der Geschäftsführerin der Beklagten um 17.58 Uhr eine E-Mail, in der darauf hingewiesen wurde, dass die Bestellung des Klägers aufgrund einer Systemstörung nicht ausgeführt werden könne und die Beklagte den Auftrag storniere. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 3,Bl. 9 GA verwiesen.
6Die Klägerin forderte die Beklagte mehrmals, zuletzt durch ihre Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 07.04.2014 zur Lieferung der Generatoren auf.
7Die Klägerin beantragt,
81. die Beklagte zu verurteilen, an sie 10 Makita G 4300 IS Generatoren Zug um Zug gegen Zahlung in Höhe von 285,60 € herauszugeben;
92. festzustellen, dass sich die Beklagte im Verzug befindet;
103. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 € zu zahlen.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Die Beklagte behauptet, der Nettoeinkaufspreis der streitgegenständlichen Generatoren betrage 2.642 € pro Stück.
14E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
15Die zulässige Klage ist unbegründet.
16A) Klageantrag zu 1
17Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Übergabe von 10 Generatoren des Typs „Makita G 4300 IS“ gem. § 433 I BGB.
18I.
19Dabei kann dahinstehen, ob ein Kaufvertrag, der durch zwei korrespondierende Willenserklärungen zustande kommt, zwischen den Parteien überhaupt wirksam geschlossen wurde. Problematisch ist dies deshalb, weil es sich bei der automatisch als Reaktion auf die Bestellung erstellten E-Mail nicht um eine Annahme des Vertragsangebotes der Klägerin gehandelt haben könnte, sondern um eine gesetzlich verpflichtende Eingangsbestätigung i.S. des § 312 i 1 Nr. 3 BGB und damit nicht um eine Willens- sondern um eine Wissenserklärung ( vgl. dazu Heckmann in: jurisPK-Internetrecht, Kapitel 4.1 Rn. 54). Hiervon ging jedenfalls das Gericht gemäß Hinweis vom 21.01.2015 auf der Basis des Anlage K 2, Bl. 7 GA (ohne die Überschrift „Auftragsbestätigung zu ihrer Bestellung…“) aus.
20II.
21Einen etwaigen Kaufvertrag hat die Beklagte nämlich jedenfalls gemäß § 119 Abs. 1 BGB wirksam angefochten.
221.
23Ihre Geschäftsführerin hat mit der E-Mail vom Folgetag der Bestellung und damit unverzüglich die Anfechtung der etwaigen Annahme erklärt, §§ 143 Abs. 1, 121 Abs. 1 BGB. Zwar wurde ausdrücklich nicht von Anfechtung, sondern von „stornieren“ geschrieben. Es ist aber unschädlich, wenn das Wort „Anfechtung“ nicht vorkommt, solange der Anfechtungsgegner erkennen kann, dass sich der Erklärende wegen eines Willensmangels nicht an dem Erklärten festhalten lassen will (vgl. Palandt, 74. Aufl., § 143, Rn. 3 mwN). Der Anfechtungsgrund braucht nicht genannt zu werden (vgl. Palandt .a.aO.)
24Hier hat die Beklagte durch das Wort „stornieren“ eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sie sich an dem Erklärten nicht festhalten lassen will. Durch die Bezugnahme auf einen „Systemfehler“ wurde auch deutlich, dass es sich bei der „Stornierung“ nicht etwa um einen „Rücktritt“ handelte. Für die Klägerin war bei verständiger Würdigung auch offensichtlich, dass der Grund für die Stornierung der eklatant zu geringe Preis darstellte.
252.
26Die Beklagte hatte auch ein Recht zur Anfechtung, denn sie befand sich in einem Erklärungsirrtum. Dabei kann dahinstehen, wie es zu der Anzeige des fehlerhaften Preises im Onlineshop gekommen ist; ob es sich um eine Fehleingabe handelte oder um einen Fehler in der technischen Übertragung. Beide Ursachen sind gleich zu behandeln (vgl. BGH NJW 2005, 976, 977). Unerheblich ist auch, dass der Irrtum bereits bei der invitatio ad offerendum erfolgte, wenn er sich -wie hier- in der auf den Vertragsschluss gerichteten Annahmeerklärung fortsetzt (vgl. BGH a.a.O.)
27III.
28Falls man annehmen wollte, dass der fehlerhaften Preisauszeichnung ein Kalkulationsfehler zugrunde gelegen habe, der als unbeachtlicher Motivirrtum nicht zu einer Anfechtung nach § 119 Abs. 1 BGB berechtigte -hiergegen spricht allerdings der eklatant falsche Preis- so wäre das Beharren der Klägerin auf die Vertragsdurchführung jedenfalls rechtsmissbräuchlich (vgl. zum Rechtsmissbrauch Palandt, § 119, Rn. 19 mwN.).
29B) Klageantrag zu 2 und 3
30Mangels Vertragsschlusses sind auch Verzug und Verzugsschaden nicht gegeben.
31Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 I ZPO.
32Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit basiert auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.
33Streitwert: 26.420,00 €
(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,
- 1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist, - 2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist, - 3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist, - 4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist, - 5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist, - 6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder - 7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
(1) Das Urteil enthält:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten; - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben; - 3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist; - 4.
die Urteilsformel; - 5.
den Tatbestand; - 6.
die Entscheidungsgründe.
(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.
(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.
Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.
Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin steht beim Vertrieb von Fotoartikeln über die InternetPlattform eBay mit der Beklagten in Wettbewerb. Sie nimmt diese wegen eines Kaufangebots, das die Beklagte unter Hinweis auf eine dabei nur hinsichtlich ihrer Laufzeit beschriebene Herstellergarantie gemacht hat, auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch. Ferner begehrt sie die Feststellung, dass die Beklagte ihr zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet ist.
- 2
- Die Beklagte bot am 16. November 2008 bei eBay eine neue Digitalkamera des Herstellers Nikon Modell Coolpix S210 samt Zubehör zum Preis von 133,50 € zum Kauf an. Die Beschreibung der Kamera enthielt unter anderem den Hinweis "24 Monate Herstellergarantie". Weitere Angaben zu dieser Garantie waren in dem Angebot nicht enthalten.
- 3
- Nach Ansicht der Klägerin hat die Beklagte damit ihre Informationspflichten aus § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB verletzt und zugleich wettbewerbswidrig gehandelt.
- 4
- Das Landgericht hat der Klage mit dem Antrag, es der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Bereich Fotoartikel über die Internet-Handelsplattform www.ebay.de den Abschluss entgeltlicher Verträge mit Verbrauchern anzubieten und/oder anbieten zu lassen und dabei eine Werbung mit dem Hinweis auf eine Garantie zu verwenden, ohne Angaben zu ihrem Inhalt und Geltungsbereich zu machen, wie in der Auktion vom 16. November 2008 unter der Artikelnummer 140281782654 geschehen,
- 5
- sowie mit den Folgeanträgen stattgegeben, mit dem Zahlungsantrag allerdings nur in Höhe von 651,80 € - statt 755,80 € - nebst Zinsen.
- 6
- Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass im Unterlassungstenor die Wörter "im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs" durch die Wörter "im Rahmen geschäftlicher Handlungen" ersetzt wurden.
- 7
- Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe:
- 8
- I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Bestimmung des § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB enthalte eine Regelung des Marktverhaltens, die immer dann gelte, wenn ein Unternehmen - wie hier die Beklagte - Verbrauchern gegenüber ein bindendes Kaufangebot mit einer Garantieerklärung mache. Soweit der angesprochene Verbraucher - wie im Streitfall - davon ausgehen könne, dass sich das Angebot nicht allein auf den Abschluss eines Kaufvertrags, sondern zugleich auf den Abschluss eines Garantievertrags erstrecke und er dieses Angebot daher insoweit ebenfalls nur noch anzunehmen brauche, müsse der Unternehmer die in § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB genannten Angaben auch dann machen, wenn es sich nicht um eine Verkäufergarantie, sondern um eine Herstellergarantie handele.
- 9
- II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte dadurch, dass sie in ihrem Kaufangebot keine Angaben zum Inhalt der dabei zugleich angebotenen Herstellergarantie gemacht hat, gegen § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoßen hat (dazu unten unter II 1 bis 4). Mit Recht hat es auch angenommen , dass die Beklagte damit zugleich wettbewerbswidrig gehandelt hat und die von der Klägerin deswegen geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Ansprüche begründet sind (dazu unten unter II 5).
- 10
- 1. Nach der für den Verbrauchsgüterkauf im Sinne von § 474 Abs. 1 BGB geltenden und gemäß § 475 Abs. 1 BGB zwingenden Vorschrift des § 477 Abs. 1 Satz 1 BGB muss eine Garantieerklärung im Sinne des § 443 BGB einfach und verständlich abgefasst sein. Gemäß § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB muss eine solche Erklärung zudem den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers und darauf, dass diese durch die Garantie nicht eingeschränkt werden (§ 477 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB), sowie den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben enthalten, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie den Namen und die Anschrift des Garantiegebers (§ 477 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB). Diese Bestimmungen setzen die Vorschrift des Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 1999/44/EG zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter in das deutsche Recht um. Unter den Begriff der Garantieerklärung fallen dabei nur Willenserklärungen , die zum Abschluss eines Kaufvertrags (unselbständige Garantie) oder eines eigenständigen Garantievertrags führen, nicht dagegen die Werbung , die den Verbraucher lediglich zur Bestellung auffordert und in diesem Zusammenhang eine Garantie ankündigt, ohne sie bereits rechtsverbindlich zu versprechen (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 2011 - I ZR 133/09, GRUR 2011, 638 Rn. 26 bis 31 = WRP 2011, 866 - Werbung mit Garantie, mwN).
- 11
- 2. Danach sind die Fälle, in denen ein Unternehmer gegenüber einem Verbraucher eine Garantieerklärung in dem vorstehend genannten Sinn abgibt und diese Erklärung daher den in § 477 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB bestimmten Erfordernissen entsprechen muss, von einer Werbung danach abzugrenzen, ob der Unternehmer - wie im Zweifel bei durch das Internet übermittelten Aufforderungen zur Bestellung - nur eine invitatio ad offerendum gemacht (vgl. BGH, GRUR 2011, 638 Rn. 32 - Werbung mit Garantie; BGH, Urteil vom 15. Dezember 2011 - I ZR 174/10, GRUR 2012, 730 Rn. 43 = WRP 2012, 930 - Bauheizgerät) oder aber bereits ein rechtsverbindliches Angebot im Sinne des § 145 BGB abgegeben hat und der Verbraucher damit zu entscheiden hat, ob er dieses annehmen soll. Als Garantieerklärung, die den in § 477 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB bestimmten Erfordernissen entsprechen muss, ist deshalb im Falle einer selbständigen Garantie die auf den Abschluss eines Garantievertrags gerichtete Willenserklärung des Unternehmers und bei einer unselbständigen Garantie dessen auf die Modifikation der gesetzlichen Rechtsbehelfe des Verbrauchers gerichtete Willenserklärung anzusehen (MünchKomm.BGB/S. Lorenz, 6. Aufl., § 477 Rn. 3; Faust in Bamberger/Roth, BGB, 3. Aufl., § 477 Rn. 3 i.V.m. § 443 Rn. 14 f.). Dagegen ist in diesem Zusammenhang eine Unterscheidung zwischen selbständiger und unselbständiger Garantie nicht angebracht ; insbesondere ist unerheblich, ob der Unternehmer auch der Verkäufer ist (Faust in Bamberger/Roth aaO § 477 Rn. 3 i.V.m. § 443 Rn. 11 f.). Die gegenteilige Auffassung vernachlässigt, dass gemäß § 443 BGB, Art. 1 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 1999/44/EG neben dem Verkäufer insbesondere auch der Hersteller Garantiegeber sein kann.
- 12
- 3. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen, unbeanstandet gebliebenen Feststellungen bezog sich das von der Beklagten gemachte Angebot aus der insoweit maßgeblichen Sicht der angesprochenen Verbraucher nicht allein auf den Abschluss eines Kaufvertrags, sondern auch auf den Abschluss eines Garantievertrags mit dem Hersteller. Ob die Beklagte dabei die Stellung einer Erklärungsvertreterin (§ 164 BGB) oder einer Erklärungsbotin (§ 120 BGB) hatte , ist für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung ohne Belang (vgl. unten Rn. 13).
- 13
- 4. Die Revision macht auch vergeblich geltend, dass Herstellergarantien nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 23. März 1988 - VIII ZR 58/87, BGHZ 104, 82, 85 f. mwN) jedenfalls in der Regel dadurch zustande kommen, dass der Ware - etwa in Form einer Garantiekarte - eine auf den Abschluss eines entsprechenden Vertrags gerichtete schriftliche Willenserklärung des Herstellers beiliegt und die Annahme dieser Erklärung durch den Käufer gemäß § 151 BGB unter Verzicht auf eine Willens- erklärung und deren Zugang gegenüber dem Hersteller erfolgt. Es erscheint schon als zweifelhaft, ob diese Rechtsprechung auch nach der der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG dienenden Änderung der §§ 443, 477 BGB noch gelten kann (vgl. dazu MünchKomm.BGB/H.P. Westermann aaO § 443 Rn. 7; Faust in Bamberger/Roth aaO § 443 Rn. 14). Ihre Anwendung kommt aber jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Garantievertrag - wie im Streitfall - bereits zum selben Zeitpunkt wie der Kaufvertrag zustande gekommen ist.
- 14
- 5. Die weiteren Voraussetzungen für die wettbewerbsrechtliche Haftung der Beklagten sind - wie die Revision selbst nicht in Zweifel zieht - ebenfalls erfüllt (vgl. im Einzelnen BGH, GRUR 2011, 638 Rn. 16 bis 22 - Werbung mit Garantie, mwN). Der Umstand, dass die Beklagte die beanstandete Garantieerklärung nicht im eigenen Namen, sondern als Erklärungsvertreterin oder Erklärungsbotin des Herstellers abgegeben hat, ist in diesem Zusammenhang unerheblich , weil die Beklagte dabei zugleich zugunsten ihres eigenen Unternehmens gehandelt hat. Zudem hätte auch bei einem Tätigwerden allein zugunsten des Herstellers eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG vorgelegen.
- 15
- III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm Schaffert Kirchhoff
Koch Löffler
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 14.08.2009 - 406 HKO 80/09 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 06.07.2011 - 5 U 103/09 -
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 14. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum vom 21. Oktober 2010 im Umfang der Aufhebung und im Kostenpunkt abgeändert.
Die Klage wird auch insoweit abgewiesen.
Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin 3/4 und die Beklagte 1/4. Die Kosten der Rechtsmittel werden der Klägerin zu 1/4 und der Beklagten zu 3/4 auferlegt.
Das Urteil ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin steht beim Vertrieb von Spielgeräten über das Internet mit der Beklagten in Wettbewerb. Sie nimmt diese wegen Angaben, die die Beklagte im Zusammenhang mit einem von ihr über die Internet-Plattform eBay am 20. Juni 2010 zum Preis von 577 € angebotenen Trampolin zur Herstellergarantie gemacht hat, auf Unterlassung in Anspruch.
- 2
- Das betreffende Angebot enthielt auf der dritten Seite folgende Angaben: Garantiefristen: Trampolinrahmen: 5 Jahre Schutzrand, Sprungtuch und Federn: 2 Jahre Bei der Garantie handelt es sich um eine Garantie des Herstellers Berg Toys. Die Garantiebedingungen finden Sie am Ende der Artikelbeschreibung.
- 3
- Am Ende der Artikelbeschreibung befanden sich folgenden Informationen : Berg Toys Garantie Bedingungen im Detail für das jeweilige Produkt: BERG Favorit BERG Favorit ist mit einem breiten Schutzrand ausgestattet, der die Federn vollständig bedeckt. Das Sprungtuch besteht aus Bisonyl und bietet die Gewähr für jahrelangen Spielspaß. Die Federn sind mittels Dreiecksösen am Sprungtuch befestigt und nicht weniger als 8-mal gesteppt. Der Rahmen wurde sowohl an der Innen- als auch an der Außenseite galvanisiert und ist daher rostbeständig. Dadurch hat das Trampolin eine lange Lebensdauer. Garantiefristen: Trampolinrahmen: 5 Jahre; Schutzrand, Sprungtuch und Federn: 2 Jahre … Bei den angegebenen Garantien handelt es sich um die Herstellergarantie der Firma BERG Toys Deutschland GmbH Siemensstraße 32 47533 Kleve
- 4
- Die Klägerin hat beantragt, es der Beklagten unter Androhung bestimmter Ordnungsmittel zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Angebote zum Abschluss von Verbrauchsgüterkäufen über Produkte aus dem Sortiment Spielzeug und Spielgeräte zu offerieren und/oder Letztverbraucher zur Abgabe von Angeboten zum Abschluss entsprechender Verträge aufzufordern und hierbei mit Garantien zu werben, ohne auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass diese durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, hinzuweisen und/oder über den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben , die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, zu informieren.
- 5
- Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es am Ende des Verbotstenors heißt: "wie geschehen in der Internetwerbung vom 24. Juni 2010 gemäß Anlage K 3 zur Klageschrift" (OLG Hamm, Urteil vom 5. April 2011 - 4 U 221/10, juris).
- 6
- Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Die ordnungsgemäß geladene Klägerin war im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht vertreten. Die Beklagte beantragt, über ihr Rechtsmittel durch Versäumnisurteil zu entscheiden.
Entscheidungsgründe:
- 7
- I. Das Berufungsgericht hat die Klage - beschränkt auf die konkrete Verletzungsform - für begründet erachtet, weil die Bestimmung des § 477 BGB eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG sei, gegen die die Beklagte verstoßen habe, da sie mit einer Herstellergarantie geworben habe, ohne die vom Gesetz geforderten genauen Angaben zu deren Bedingungen zu machen und darauf hinzuweisen, dass die gesetzlichen Rechte desVerbrauchers durch die Garantie nicht eingeschränkt würden. Die beworbene Garantie stelle sich aus der insoweit maßgeblichen Sicht der angesprochenen Verbraucher ungeachtet dessen als vorteilhafter Bestandteil des Angebots der Beklagten dar, dass es sich um die Garantie eines Dritten handele. Da die Informationen, die dem Verbraucher nach § 477 BGB erteilt werden müssten, wesentliche Informationen seien, handle es sich auch nicht um einen Bagatellverstoß.
- 8
- II. Obwohl die Klägerin im Verhandlungstermin vor dem Senat nicht vertreten war, ist über die Revision der Beklagten nicht durch Versäumnisurteil, sondern durch streitiges Urteil (unechtes Versäumnisurteil) zu entscheiden, soweit die Revision sich auf der Grundlage des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts als unbegründet erweist (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - I ZR 24/11, GRUR 2012, 914 Rn. 10 = WRP 2012, 1257 - Take Five, mwN). Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte dadurch, dass sie in ihrem Kaufangebot keine Angaben zum Inhalt der dabei zugleich angebotenen Herstellergarantie gemacht hat, gegen § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoßen hat (dazu unten unter II 1 bis 4). Mit Recht hat es auch angenommen, dass die Beklagte damit zugleich wettbewerbswidrig gehandelt hat und der von der Klägerin deswegen geltend gemachte Anspruch auf Unterlassen von Angeboten zum Abschluss von entsprechenden Verbrauchsgüterkaufverträgen ohne gleichzeitige hinreichende Angaben zum Inhalt der mit angebotenen Garantie begründet ist (dazu unten unter II 5). Dagegen reicht der Klageantrag hinsichtlich der Variante „und/oder Letztverbraucher zur Abgabe von Angeboten zum Abschluss entsprechender Verträge aufzufordern …“ zu weit. Die Klage ist deshalb in diesem Umfang durch echtes Versäumnisurteil unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils und teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils abzuweisen (dazu unter II 6). Die Entscheidung beruht aber auch insoweit nicht auf der Säumnis der Klägerin, sondern stellt eine Sachentscheidung dar, die ebenso ergangen wäre, wenn die Klägerin in der mündlichen Revisionsverhandlung ordnungsgemäß vertreten gewesen wäre (BGH, Urteil vom 20. Juli 2009 - I ZR 166/06, GRUR 2009, 1077 Rn. 10 = WRP 2009, 1380 - Finanz-Sanierung, mwN).
- 9
- 1. Nach der für den Verbrauchsgüterkauf im Sinne von § 474 Abs. 1 BGB geltenden und gemäß § 475 Abs. 1 BGB zwingenden Vorschrift des § 477 Abs. 1 Satz 1 BGB muss eine Garantieerklärung im Sinne des § 443 BGB einfach und verständlich abgefasst sein. Gemäß § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB muss eine solche Erklärung zudem den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers und darauf, dass diese durch die Garantie nicht eingeschränkt werden (§ 477 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB), sowie den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben enthalten, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie den Namen und die Anschrift des Garantiegebers (§ 477 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB). Diese Bestimmungen setzen die Vorschrift des Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 1999/44/EG zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter in das deutsche Recht um. Unter den Begriff der Garantieerklärung fallen dabei nur Willenserklärungen , die zum Abschluss eines Kaufvertrags (unselbständige Garantie) oder eines eigenständigen Garantievertrags führen, nicht dagegen die Werbung , die den Verbraucher lediglich zur Bestellung auffordert und in diesem Zusammenhang eine Garantie ankündigt, ohne sie bereits rechtsverbindlich zu versprechen (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 2011 - I ZR 133/09, GRUR 2011, 638 Rn. 26 bis 31 = WRP 2011, 866 - Werbung mit Garantie, mwN).
- 10
- 2. Danach sind die Fälle, in denen ein Unternehmer gegenüber einem Verbraucher eine Garantieerklärung in dem vorstehend genannten Sinn abgibt und diese Erklärung daher den in § 477 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB bestimmten Erfordernissen entsprechen muss, von einer Werbung danach abzugrenzen, ob der Unternehmer - wie im Zweifel bei durch das Internet übermittelten Aufforderungen zur Bestellung - nur eine invitatio ad offerendum gemacht (vgl. BGH, GRUR 2011, 638 Rn. 32 - Werbung mit Garantie; BGH, Urteil vom 15. Dezember 2011 - I ZR 174/10, GRUR 2012, 730 Rn. 43 = WRP 2012, 930 - Bauheizgerät) oder aber bereits ein rechtsverbindliches Angebot im Sinne des § 145 BGB abgegeben hat und der Verbraucher damit zu entscheiden hat, ob er dieses annehmen soll. Als Garantieerklärung, die den in § 477 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB bestimmten Erfordernissen entsprechen muss, ist deshalb im Falle einer selbständigen Garantie die auf den Abschluss eines Garantievertrags gerichtete Willenserklärung des Unternehmers und bei einer unselbständigen Garantie dessen auf die Modifikation der gesetzlichen Rechtsbehelfe des Verbrauchers gerichtete Willenserklärung anzusehen (MünchKomm.BGB/S. Lorenz, 6. Aufl., § 477 Rn. 3; Faust in Bamberger/Roth, BGB, 3. Aufl., § 477 Rn. 3 i.V.m. § 443 Rn. 14 f.). Dagegen ist in diesem Zusammenhang eine Unterscheidung zwischen selbständiger und unselbständiger Garantie nicht angebracht ; insbesondere ist unerheblich, ob der Unternehmer auch der Verkäufer ist (Faust in Bamberger/Roth aaO § 477 Rn. 3 i.V.m. § 443 Rn. 11 f.). Die gegenteilige Auffassung vernachlässigt, dass gemäß § 443 BGB, Art. 1 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 1999/44/EG neben dem Verkäufer insbesondere auch der Hersteller Garantiegeber sein kann.
- 11
- 3. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen, unbeanstandet gebliebenen Feststellungen stellte sich die von der Beklagten beworbene Herstellergarantie aus der insoweit maßgeblichen Sicht der angesprochenen Verbraucher ungeachtet dessen als vorteilhafter Bestandteil des Angebots der Beklagten dar, dass es sich um die Garantie eines Dritten handelte. Ob die Beklagte dabei die Stellung einer Erklärungsvertreterin (§ 164 BGB) oder einer Erklärungsbotin (§ 120 BGB) hatte, ist für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung ohne Belang (vgl. unten Rn. 13).
- 12
- 4. Die Revision macht auch vergeblich geltend, dass Herstellergarantien nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 23. März 1988 - VIII ZR 58/87, BGHZ 104, 82, 85 f. mwN) jedenfalls in der Regel dadurch zustande kommen, dass der Ware - etwa in Form einer Garantiekarte - eine auf den Abschluss eines entsprechenden Vertrags gerichtete schriftliche Willenserklärung des Herstellers beiliegt und die Annahme dieser Erklärung durch den Käufer gemäß § 151 BGB unter Verzicht auf eine Willenserklärung und deren Zugang gegenüber dem Hersteller erfolgt. Es erscheint schon als zweifelhaft, ob diese Rechtsprechung auch nach der der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG dienenden Änderung der §§ 443, 477 BGB noch gelten kann (vgl. dazu MünchKomm.BGB/H.P. Westermann aaO § 443 Rn. 7; Faust in Bamberger/Roth aaO § 443 Rn. 14). Ihre Anwendung kommt aber jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Garantievertrag - wie im Streitfall - bereits zum selben Zeitpunkt wie der Kaufvertrag zustande gekommen ist.
- 13
- 5. Die weiteren Voraussetzungen für die wettbewerbsrechtliche Haftung der Beklagten sind - wie die Revision selbst nicht in Zweifel zieht - ebenfalls erfüllt (vgl. im Einzelnen BGH, GRUR 2011, 638 Rn. 16 bis 22 - Werbung mit Garantie, mwN). Der Umstand, dass die Beklagte die beanstandete Garantieerklärung nicht im eigenen Namen, sondern als Erklärungsvertreterin oder Erklärungsbotin des Herstellers abgegeben hat, ist in diesem Zusammenhang unerheblich , weil die Beklagte dabei zugleich zugunsten ihres eigenen Unternehmens gehandelt hat. Zudem hätte auch bei einem Tätigwerden allein zugunsten des Herstellers eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG vorgelegen.
- 14
- 6. Wie bereits dargelegt (oben Rn. 10), brauchte die Beklagte, soweit sie Letztverbraucher lediglich zur Abgabe von Angeboten zum Abschluss entsprechender Verträge aufforderte, noch nicht die bei Angeboten gemäß § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB erforderlichen Angaben zu machen. Der Klageantrag und die dementsprechende Verurteilung der Beklagten reichten daher in dieser Hinsicht zu weit. Der Umstand, dass beide auf den von der Klägerin beanstandeten konkreten Internetauftritt der Beklagten vom 24. Juni 2010 bezogen waren, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung; denn dieser Auftritt konnte je nach den Umständen, unter denen er erfolgte, entweder bereits ein Angebot oder aber auch nur eine Aufforderung an die Letztverbraucher darstellen, ihrerseits ein Angebot abzugeben. Die Klage ist daher in diesem Umfang unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils und teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils durch (echtes) Versäumnisurteil abzuweisen.
- 15
- III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 2 ZPO.
Vorinstanzen:
LG Bochum, Entscheidung vom 21.10.2010 - I-14 O 141/10 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 05.04.2011 - I-4 U 221/10 -
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger verlangt von dem beklagten Luftfahrtunternehmen Rückzahlung des Preises für eine nicht angetretene Flugreise, eine Ausgleichszahlung wegen Nichtbeförderung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. EU Nr. L 46 vom 17. Februar 2004 S. 1 ff.; nachfolgend: Verordnung oder Fluggastrechteverordnung) sowie Ersatz außergerichtlicher Kosten.
- 2
- Der Kläger buchte am 7. September 2009 über das Internetportal der Beklagten Flüge von Dresden über Frankfurt am Main nach Larnaca und zurück für zwei Personen. In die Buchungsmaske gab er unter der Rubrik "Person 1" seinen Vor- und Zunamen ein. Unter der Rubrik "Person 2" trug er in die Felder für die Eingabe des Vor- und Zunamens jeweils "noch unbekannt" ein. Die Buchungsmaske der Beklagten enthielt folgenden Hinweis : "Bitte beachten Sie, dass eine Namensänderung nach erfolgter Buchung nicht mehr möglich ist und der Name mit dem Namen in Ihrem Ausweis übereinstimmen muss."
- 3
- Die Beklagte übermittelte dem Kläger am selben Tag eine Buchungsbestätigung und zog den Preis für zwei Hin- und Rückflüge in Höhe von insgesamt 365,42 € per Lastschrift vom Konto des Klägers ein. Als der Kläger der Beklagten telefonisch den Namen der zweiten mit ihm reisenden Person angeben wollte, teilte ihm die Beklagte mit, dass die Nachbenennung eine zu diesem Zeitpunkt nicht mehr mögliche Namensänderung darstelle; der Kläger könne lediglich die Buchung stornieren und für die zweite Person neu buchen. Von dieser Möglichkeit machte der Kläger keinen Gebrauch. Er trat die Reise alleine an und verlangt wegen der zweiten Buchung Rückzahlung des Flugpreises sowie eine Ausgleichszahlung für Nichtbeförderung.
- 4
- Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben.
- 5
- Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Entscheidungsgründe:
- 6
- Die zulässige Revision des Klägers hat nur zum kleineren Teil Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
- 7
- I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass dem Kläger weder ein Anspruch auf Rückzahlung des Entgelts für den von ihm unter der Bezeichnung "noch unbekannt" gebuchten Flug noch ein Anspruch auf die in der Fluggastrechteverordnung für den Fall der Nichtbeförderung vorgesehene Ausgleichszahlung zustehe.
- 8
- Ein vertraglicher Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises gemäß §§ 631 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB wegen Nichterbringung der vertraglich vereinbarten Leistung scheide aus, weil zwischen dem Kläger und der Beklagten kein Vertrag zustande gekommen sei, der für die Beklagte die Verpflichtung begründet habe, die vom Kläger nach Abschluss der Buchung als Fluggast benannte Person zu befördern. Bei der Buchungsmaske der Beklagten handle es sich um eine Aufforderung zur Abgabe von Angeboten (invitatio ad offerendum), deren Inanspruchnahme erfordere, dass für den ausgewählten Flug auch der Name des Passagiers eingegeben werde. Dies ergebe sich aus der Ausgestaltung der Eingabefelder für den Vor- und Nachnamen als Pflichtfelder sowie den Hinweisen, dass nach erfolgter Buchung eine Namensänderung nicht mehr möglich sei und der eingegebene Name mit dem Namen im Ausweis übereinstimmen müsse. Der Kläger habe nicht davon ausgehen dürfen, dass ein hiervon abweichendes Angebot von der Beklagten als solches erkannt und mit abweichendem Inhalt angenommen würde. Die Eingabe "noch unbekannt" in das Namensfeld sei nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont der Beklagten in der Weise zu verstehen gewesen, dass es sich hierbei um den Namen des zu befördernden Passagiers handelte. Daher ergebe sich ein Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises auch nicht aus Bereicherungsrecht.
- 9
- Schließlich könne der Kläger auch keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 4 i.V.m. Art. 7 FluggastrechteVO geltend machen. Ungeachtet dessen, dass ein Anspruch auf Beförderung der vom Kläger nachträglich benannten Person von vorneherein nicht entstanden sei, stehe ein derartiger Anspruch nach der Fluggastrechteverordnung nur dem Fluggast selbst, nicht aber der Vertragspartei des Beförderungsvertrags zu.
- 10
- II. Dies hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
- 11
- 1. Das Berufungsgericht hat zwar im Ergebnis zutreffend angenommen , dass dem Kläger ein vertraglicher Rückzahlungsanspruch wegen der verweigerten Beförderung des vom Kläger nachträglich benannten zweiten Passagiers nicht zusteht. Allerdings kann der Kläger gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB Erstattung des insoweit ohne Rechtsgrund gezahlten Reisepreises verlangen.
- 12
- a) Ein vertraglicher Anspruch scheidet aus, da entgegen der Auffassung der Revision zwischen den Parteien kein Beförderungsvertrag zustande gekommen ist, der dem Kläger ein nachträgliches Bestimmungsrecht hinsichtlich des Namens des zweiten Fluggastes eingeräumt hätte.
- 13
- aa) Im Streitfall sollte der Beförderungsvertrag unter Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel abgeschlossen werden. Mit der über das Internet bereit gestellten Buchungsmaske für ihr Flugangebot bedient sich die Beklagte eines Tele- oder Mediendienstes, den potentielle Kunden individuell elektronisch zum Zwecke einer Bestellung abrufen können und mit dem diese ihre Bestellung auch wiederum elektronisch an den Anbieter übermitteln können. Damit ist der Anwendungsbereich des § 312g BGB eröffnet. Diese Bestimmung regelt allerdings lediglich die Pflichten eines Unternehmers, der am elektronischen Geschäftsverkehr teilnimmt. Das Zustandekommen eines Vertrages auf elektronischem Weg richtet sich mangels einer besonderen Regelung nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 145 ff. BGB.
- 14
- bb) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei den über die Buchungsmaske der Beklagten buchbaren Flügen nicht um ein verbindliches Angebot gemäß § 145 BGB handelt, sondern dass die Beklagte insoweit lediglich zur Abgabe von Angeboten aufgefordert hat (vgl. Grigoleit, NJW 2002, 1151, 1158). Erst in dem Ausfüllen der Buchungsmaske durch den Kläger am 7. September 2009 ist ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages über die Luftbeförderung des Klägers und einer weiteren Person von Dresden nach Larnaca und zurück zu sehen.
- 15
- cc) Das Berufungsgericht meint zu Unrecht, dass die Beklagte das Angebot des Klägers auch hinsichtlich des für einen "noch unbekannt(en)" Passagier gebuchten Flugs angenommen hat. Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt, dass durch die Annahme des Angebots des Klägers durch die Beklagte ein Beförderungsvertrag mit den vom Kläger eingegebenen Passagierdaten, d.h. mit der Namensangabe "noch unbekannt" zustande gekommen sei, ohne jedoch im Einzelnen festzustellen, wann und mit welcher Handlung die Beklagte das Angebot des Klägers angenommen haben soll. Insbesondere fehlt es an einer Feststellung, dass die Buchungsbestätigung der Beklagten vom 7. September 2009 mit einer Annahmeerklärung verbunden worden ist. Der Kläger hat einen Ausdruck der Buchungsbestätigung im Verfahren vorgelegt. Da somit weitere tatsächliche Feststellungen im Zusammenhang mit einer möglichen Annahmeerklärung nicht zu erwarten sind, kann der Senat die Auslegung der Buchungsbestätigung selbst vornehmen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 79/04, NJW 2005, 976).
- 16
- dd) Die Buchungsbestätigung der Beklagten vom 7. September 2009 bezüglich eines zweiten, für einen "noch unbekannt(en)" Fluggast gebuchten Fluges kann nicht als Annahme gemäß § 147 BGB ausgelegt werden, die zum Abschluss eines Beförderungsvertrags hinsichtlich des zweiten Fluggastes geführt hätte.
- 17
- Die von dem Kläger und der Beklagten unter Einsatz deren Computersystems abgegebenen Erklärungen stimmen zwar nach ihrem äußeren Anschein überein. Der Kläger hat in die Namensfelder für den zweiten Fluggast zweimal die Worte "noch unbekannt" eingetragen und die Beklagte hat in der von ihr übersandten Buchungsbestätigung diese Angabe übernommen. Für die Auslegung dieser Erklärungen ist aber nicht auf die automatisierte Reaktion des Computersystems abzustellen, dessen sich die Beklagte für die Abwicklung des Buchungsvorgangs bediente. Nicht das Computersystem, sondern die Person (oder das Unternehmen), die es als Kommunikationsmittel nutzt, gibt die Erklärung ab oder ist Empfänger der abgegebenen Erklärung. Der Inhalt der Erklärung ist mithin nicht danach zu bestimmen, wie sie das automatisierte System voraussichtlich deuten und verarbeiten wird, sondern danach, wie sie der menschliche Adressat nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte verstehen darf. Allein ein solches Verständnis steht mit den §§ 133, 157 BGB und den hierzu entwickelten Auslegungsgrundsätzen in Einklang.
- 18
- (1) Nach §§ 133, 157 BGB ist bei der Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen der wirkliche Wille der Erklärenden zu erforschen. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärung auszugehen (BGH, Urteil vom 19. Januar 2000 - VIII ZR 275/98, NJW-RR 2000, 1002 Rn. 20 mwN; MünchKomm.BGB/Busche, 6. Aufl. 2012, § 133 Rn. 56) und demgemäß in erster Linie dieser und der ihm zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen. Bei der Willenserforschung sind aber auch der mit der Erklärung verfolgte Zweck, die Interessenlage der Parteien und die sonstigen Begleitumstände zu berücksichtigen, die den Sinngehalt der gewechselten Erklärungen erhellen können (BGH, Urteil vom 16. November 2007 - V ZR 208/06, NJW-RR 2008, 683 Rn. 7 mwN). Dabei sind empfangsbedürftige Willenserklärungen, bei deren Verständnis regelmäßig auch der Verkehrsschutz und der Vertrauensschutz des Erklärungsempfängers maßgeblich ist, so auszulegen, wie sie der Empfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 1988 - VIII ZR 145/87, BGHZ 103, 275, 280; Urteil vom 18. Dezember 2008 - I ZR 23/06, NJW 2009, 774 Rn. 25; Urteil vom 27. Januar 2010 - VIII ZR 58/09, NJW 2010, 2422 Rn. 33 - insoweit nicht in BGHZ 184, 128, 137 abgedruckt; MünchKomm.BGB /Busche, aaO, § 133 Rn. 12 mwN).
- 19
- (2) Diese Auslegungsgrundsätze gelten auch, wenn bei der Abgabe und dem Empfang von Willenserklärungen elektronische Kommunikationsmittel genutzt werden. Dafür spricht die gesetzliche Regelung der Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr. § 312g Abs. 1 Nr. 3 BGB sieht für den Fall, dass ein Vertrag unter Einsatz elektronischer Kommuni- kationsmittel geschlossen werden soll, vor, dass der Unternehmer den Zugang der Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen hat. Diese Bestätigung der Bestellung stellt in der Regel eine reine Wissens- und keine Willenserklärung dar (Staudinger/Thüsing, BGB, Neubearb. 2005, § 312e (aF) Rn. 46; MünchKomm.BGB/Wendehorst, 6. Aufl. 2012, § 312g Rn. 95; Erman/Saenger, BGB, 13. Aufl. 2011, § 312g Rn. 17). Gleichwohl ist nicht ausgeschlossen, dass der Unternehmer diese Wissenserklärung mit einer Willenserklärung, sei es mit der Annahme oder sei es mit der Ablehnung des Angebots, verbindet (Staudinger /Thüsing, aaO, § 312e (aF) Rn. 46). Der Charakter der Erklärung ist entsprechend den allgemeinen Regeln in §§ 133, 157 BGB nach dem objektiven Empfängerhorizont zu bestimmen (MünchKomm.BGB/ Wendehorst, aaO, § 312g Rn. 96; Staudinger/Thüsing, aaO, § 312e (aF) Rn. 47). Eine automatisierte Erklärung kommt daher grundsätzlich auch als Annahme des Angebots in Betracht, wenn es sich nicht nur um die Bestätigung des Eingangs einer Bestellung im Sinne von § 312g Abs. 1 Nr. 3 BGB handelt, sondern mit ihr die vorbehaltlose Ausführung der Bestellung angekündigt wird (MünchKomm.BGB/Busche, aaO, § 147 Rn. 4). Ebenso kann auch im elektronischen Geschäftsverkehr die Annahme konkludent erklärt werden, so wenn die gewünschte Leistung bewirkt wird oder sonstige dem Antrag entsprechende Handlungen vorgenommen werden (Erman /Armbrüster, BGB, 13. Aufl. 2011, § 147 Rn. 2).
- 20
- (3) Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Die Beklagte musste die Buchung des Klägers für einen zweiten Fluggast mit der Angabe in den Namensfeldern "noch unbekannt" zwar dahin verstehen, dass sich der Kläger das Recht vorbehalten wollte, die mitreisende Person nachträglich zu bestimmen. Aus der Sicht des Klägers war in dem automatisierten Verfahren die Eingabe der Wörter "noch unbekannt", die nach allgemeinem Verständnis keinen Namen einer Person darstellen, akzeptiert worden. Darüber musste sich auch die Beklagte, die nach unbestrittenem Vortrag wegen des damit verbundenen hohen Kostenaufwands keine Prüfungsroutine bezüglich der Namensangaben in ihrem Computersystem installiert hatte, im Klaren sein. Gleichwohl hat die Beklagte dieses Angebot des Klägers aber nicht angenommen und diesem durch die Absendung der Buchungsbestätigung nicht das Recht eingeräumt, die Person des zweiten Fluggastes nachträglich zu bestimmen. Denn die Beklagte hatte die nachträgliche Bestimmungsmöglichkeit durch den Hinweis in der Buchungsmaske ausdrücklich ausgeschlossen und damit deutlich gemacht, dass für sie die Benennung der Person des Reisenden, die zudem durch Vorlage eines Ausweises identifizierbar sein sollte, ein wesentlicher Punkt des Beförderungsvertrages war, über den bei Vertragsabschluss Klarheit bestehen sollte. Davon musste auch der Kläger bei Erhalt der Buchungsbestätigung bei objektiver Betrachtung ausgehen. Er hatte keinen Anlass für die Annahme, mit der - entsprechend der von ihm offenbar nicht veränderten Voreinstellung - auf einen männlichen Passagier "Mr. Noch unbekannt" lautenden Buchungsbestätigung nicht nur die automatisierte Reaktion des Buchungssystems, sondern die Erklärung der Beklagten zu erhalten, dass sie ihm das mit der zweckwidrigen Verwendung der Buchungsmaske nachgefragte Bestimmungsrecht tatsächlich einräumen wollte.
- 21
- Nach alldem haben die Parteien mit den abgegebenen Erklärungen jedenfalls hinsichtlich des für "noch unbekannt" gebuchten Flugs keinen Beförderungsvertrag geschlossen, da sie sich nicht über die Person des oder der zweiten Reisenden und damit nicht über alle Punkte geeinigt hatten , über die nach Erklärung auch nur einer (Vertrags)Partei - hier der Beklagten - eine Vereinbarung getroffen werden sollte (§ 154 Abs.1 Satz 1 BGB).
- 22
- ee) Der Umstand, dass die Beklagte den Reisepreis für zweiHinund Rückflüge vom Konto des Klägers eingezogen hat, führt zu keiner anderen Beurteilung. Auch die Abbuchung des Reisepreises kann jeden- falls deshalb nicht als Annahmeerklärung der Beklagten gewertet werden, weil eine Willensübereinstimmung hinsichtlich des Inhalts des Beförderungsvertrags insoweit nicht erzielt worden ist. Weder durfte der Kläger nach den Angaben in der Buchungsmaske der Beklagten annehmen, dass ihm die Beklagte die nachträgliche Benennung eines Mitreisenden gestatten wollte, noch musste er die Abbuchung dahin verstehen, dass die Beklagte sich zur Beförderung eines Passagiers mit dem Namen "Noch unbekannt Noch unbekannt" verpflichten wollte.
- 23
- b) Da die Beklagte mithin den Reisepreis für eine zweite Person ohne Rechtsgrund erlangt hat, kann der Kläger gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB insoweit Rückzahlung verlangen. Für einen Gegenanspruch der Beklagten, der etwa in Betracht kommen könnte, wenn der Beklagten durch die vom Kläger vorgenommene Eintragung in der Buchungsmaske eine anderweitige Buchung entgangen oder Kosten entstanden wären, ist nichts dargetan.
- 24
- c) Im Hinblick auf die Weigerung der Beklagten, den Flugpreis zu erstatten, kann der Kläger ferner die anteilige Erstattung der ihm zur vorgerichtlichen Geltendmachung der Klageforderung entstandenen Anwaltskosten sowie die gesetzlichen Verzugszinsen beanspruchen (§§ 280, 286, 288 Abs. 1 BGB).
- 25
- 2. Demgegenüber hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen , dass dem Kläger ein Anspruch nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, Art. 4 Abs. 3 FluggastrechteVO nicht zusteht. Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass der Fluggast über eine bestätigte Buchung für einen Flug verfügt und ihm gleichwohl die Beförderung verweigert wird. Bereits an der ersten Voraussetzung fehlt es nach dem zu 1 Ausgeführten. Die weitergehende Klage bleibt daher abgewiesen.
- 26
- III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Meier-Beck Gröning Grabinski Bacher Schuster
AG Dresden, Entscheidung vom 17.02.2011 - 103 C 5037/10 -
LG Dresden, Entscheidung vom 08.03.2012 - 2 S 170/11 -
Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Parteien streiten, nachdem die Klägerin ursprünglich die Zahlung von 300 € aus einem Vergleich verlangt hatte und die Beklagte in erster Instanz die Einrede der Verjährung erhoben hat, um die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache.
- 2
- Die Beklagte mietete von der Klägerin mit Vertrag vom 26. November 1996 eine Wohnung in H. . Wie im Mietvertrag vorgesehen, zahlte die Beklagte eine Kaution von 1.800 DM (920,33 €). Das Mietverhältnis endete zum 31. Juli 2003. Im Anschluss hieran machte die Klägerin Schadensersatzansprü- che in Höhe von 926 € wegen Schäden an der Wohnung sowie eine Restmietforderung für den Monat Juli 2003 in Höhe von 316,39 €, mithin insgesamt 1.242,39 € geltend. Mit Anwaltsschreiben vom 16. Dezember 2003 forderte die Klägerin die Beklagte nach vorangegangenem Schriftwechsel erneut zur Zahlung des oben genannten Gesamtbetrages auf, erklärte hilfsweise mit dieser Forderung die Aufrechnung gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch der Beklagten bis zu dessen Höhe und unterbreitete der Beklagten den Vorschlag, die Gesamtforderungen von 1.242,39 € mit der Mietkaution abzugelten. Der hierauf bezogene Teil des Schreibens lautet: "Um vorliegenden Bagatellstreit abzuschließen, schlagen wir für unsere Mandantschaft vergleichsweise vor, die mit Schreiben vom 09.10.2003 aufgemachten Ansprüche in Höhe von 1.242,39 EUR mit der Mietkaution abzugelten. Insoweit bitten wir höflichst um Rückäußerung, ob diesem Vergleichsvorschlag näher getreten wird."
- 3
- Hierauf teilte die Beklagte durch Anwaltsschreiben vom 13. Januar 2004 mit, die von der Klägerin vertretenen Ansichten könnten nicht geteilt werden und die aufgestellten Forderungen seien überzogen, gleichwohl werde ein Einigungsvorschlag unterbreitet. Hierzu wird im genannten Schreiben ausgeführt: "Wir wollen uns zunächst nicht weiter mit Ihren Ausführungen auseinandersetzen und schlagen Ihrer Mandantschaft - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - namens und in Vollmacht unserer Mandantin ausschließlich im Interesse einer endgültigen und einvernehmlichen Erledigung der Sache vor, dass unsere Mandantin an Ihre Mandantschaft einen Betrag in Höhe von EUR 300,00 zur Abgeltung aller Ansprüche im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis gemäß Mietvertrag vom 26.11.1996 und dessen Beendigung zahlt. Wir weisen Sie vorsorglich darauf hin, dass dieses Vergleichsangebot nur für den Fall einer endgültigen Erledigung der Sache abgegeben wird […]."
- 4
- Die Beklagte ging zu diesem Zeitpunkt davon aus, dass ihr Anspruch auf Herausgabe des verpfändeten Mietkautionssparbuchs nicht gegenüber der Klägerin , sondern gegenüber deren Geschäftsführer bestehe.
- 5
- Mit Anwaltsschreiben vom 9. Februar 2004 erklärte die Klägerin die Annahme des Vergleichsvorschlags der Beklagten. Sie führte hierzu aus, das Vergleichsangebot der Beklagten werde so verstanden, dass diese zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche 300 € zahle, womit auch gemeint sei, dass die Klägerin keine Betriebskostenabrechnung mehr erstellen und auf einen zu erwartenden Nachforderungsbetrag ebenso verzichten werde wie die Beklagte auf die Rückgewähr der Mietkaution.
- 6
- Mit Anwaltsschreiben vom selben Tage teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie könne deren mit dem vorgenannten Schreiben unterbreiteten "(Gegen) Vorschlag" nicht nachvollziehen, da ihrerseits zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt oder erklärt worden sei, auf die Herausgabe des Mietkautionssparbuchs zu verzichten. Zugleich forderte die Beklagte die Klägerin zur Herausgabe dieses Sparbuchs auf.
- 7
- Eine im Jahre 2006 von der Beklagten erhobene Klage gegen die Klägerin auf Rückzahlung der Mietkaution wurde mit der Begründung abgewiesen, die Parteien hätten am 9. Februar 2004 eine umfassende Einigung erzielt, welche auch den Kautionsrückzahlungsanspruch umfasse. Die von der Beklagten hiergegen eingelegte Berufung nahm diese, nachdem das Berufungsgericht auf die fehlende Erfolgsaussicht der Berufung hingewiesen hatte, zurück.
- 8
- Die Klägerin hat die Beklagte vorliegend auf Zahlung des Vergleichsbetrages von 300 € nebst Prozesszinsen in Anspruch genommen. Die Beklagte hat im Prozess die Einrede der - unstreitig bereits vorprozessual eingetretenen - Verjährung erhoben. Daraufhin hat die Klägerin den Rechtsstreit in der Haupt- sache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen.
- 9
- Das Amtsgericht hat die auf Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits gerichtete Klage abgewiesen. Auf die vom Amtsgericht zugelassene Berufung der Klägerin hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache festgestellt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
- 10
- Die Revision hat Erfolg.
I.
- 11
- Das Berufungsgericht (LG Halle, Urteil vom 24. Februar 2009 - 2 S 228/08, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
- 12
- Die auf Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache gerichtete Klage sei begründet, da die Zahlungsklage bis zur Erhebung der Verjährungseinrede zulässig und begründet gewesen sei.
- 13
- Die Beklagte habe sich in dem von ihr mit Schreiben vom 13. Januar 2004 angebotenen und von der Klägerin angenommenen Vergleich wirksam zur Zahlung von 300 € verpflichtet. Diese Verpflichtung sei nicht durch Anfechtung des Rechtsgeschäfts rückwirkend entfallen.
- 14
- Mit der Erhebung der Verjährungseinrede durch die Beklagte sei die Klage unbegründet geworden, da die Verjährung des Klageanspruchs bereits ein- getreten gewesen sei. Bei der Verjährungsfrist sei auf die ursprünglichen Forderungen aus dem Mietverhältnis und nicht auf den später abgeschlossenen Vergleich abzustellen, da dieser nicht zu einer Umschaffung des ursprünglichen Rechtsverhältnisses geführt habe. Die Verjährung sei demgemäß schon vor der Beantragung des Mahnbescheids eingetreten. Dies ändere jedoch nichts an der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache. Eine Erledigung der Hauptsache trete auch dann ein, wenn die Verjährungsfrist für den Klageanspruch bereits vor Erhebung der Klage vollendet gewesen sei, sich die beklagte Partei jedoch erstmals im Prozess auf die Verjährung berufe. Die fehlende Durchsetzbarkeit des Anspruchs (§ 214 Abs. 1 BGB) und damit die materiell-rechtliche Wirkung, welche die Unbegründetheit der Klage zur Folge habe, werde nicht durch den Eintritt der Verjährung, sondern erst durch die Erhebung der Verjährungseinrede herbeigeführt. Die mit der Erhebung der Verjährungseinrede verbundenen Rückwirkungen, wonach die Forderung bereits ab dem Zeitpunkt des Verjährungseintritts nicht mehr durchsetzbar sei und ein Verzugsschaden nicht geltend gemacht werden könne, änderten hieran nichts. Denn diese Rückwirkung trete ebenfalls erst mit Erhebung der Verjährungseinrede ein. Dementsprechend habe der Bundesgerichtshof für den vergleichbaren Fall der im Prozess erfolgten Aufrechnungserklärung die Erledigungswirkung nicht an deren materiell-rechtlicher Rückwirkung (§ 389 BGB) scheitern lassen, da diese Wirkungen erst mit der Aufrechnungserklärung einträten und das Vorliegen der Aufrechnungslage allein, wenn und solange die Aufrechnung nicht erklärt werde , noch nicht zum Erlöschen der beiderseitigen Forderungen führe (BGHZ 155, 392, 398 f.).
- 15
- Billigkeitsgesichtspunkte sprächen nicht dagegen, eine Erledigung im prozessualen Sinne auch dann anzunehmen, wenn die Klage aus Gründen unzulässig oder unbegründet werde, die im Verantwortungsbereich des Klägers lägen. Dadurch entstehende Kostennachteile der beklagten Partei könnten nach deren Zustimmung zur Erledigung im Rahmen der gemäß § 91a ZPO nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung abgewendet werden. Dagegen hätten Billigkeitserwägungen keinen Einfluss auf den Eintritt der Erledigung. Es bestehe auch kein Anlass, aus Billigkeitserwägungen die Erhebung der Verjährungseinrede gegenüber einem bei Klageerhebung bereits verjährten Anspruch allein deshalb nicht als erledigendes Ereignis im prozessualen Sinne zu behandeln, weil die beklagte Partei in diesem Fall stets vor Kostennachteilen geschützt werden müsse. Denn jedenfalls dann, wenn der Schuldner vor Beginn des Prozesses von der Verjährungseinrede keinen Gebrauch gemacht habe, obwohl Anlass hierzu bestanden habe, könne dem Kläger regelmäßig kein die Kostentragungspflicht in jedem Fall begründender Vorwurf daraus gemacht werden, die gerichtliche Durchsetzung des Anspruchs zumindest versucht zu haben. Ob der Geltendmachung der verjährten Forderung im Einzelfall billigenswerte Erwägungen des Klägers zugrunde gelegen hätten, sei im Rahmen der gemäß § 91a ZPO nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung zu klären, sofern der Beklagte sich der Erledigungserklärung des Klägers anschließe und damit von der Möglichkeit Gebrauch mache, eine für ihn günstige Kostenentscheidung zu erwirken.
II.
- 16
- Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand.
- 17
- Das Berufungsgericht hat zwar zu Recht angenommen, dass die Erhebung der Einrede der Verjährung auch gegenüber einer bei Klageerhebung bereits verjährten Forderung ein erledigendes Ereignis darstellt. Nicht gefolgt werden kann jedoch seiner Auffassung, die Zahlungsklage sei bis zum Zeitpunkt der Erhebung der Verjährungseinrede (zulässig und) begründet gewesen.
- 18
- 1. Die Hauptsache ist erledigt, wenn die Klage im Zeitpunkt des nach ihrer Zustellung eingetretenen erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war und durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet wurde (BGHZ 155, 392, 395; 106, 359, 366 f.). Ein erledigendes Ereignis ist der Eintritt einer Tatsache mit Auswirkungen auf die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit oder Begründetheit der Klage (BGHZ 155, 392, 398).
- 19
- Zu der Frage, ob die Erhebung der Einrede der Verjährung auch gegenüber einer bei Klageerhebung bereits verjährten Forderung ein erledigendes Ereignis darstellt, werden sowohl in der Rechtsprechung der Instanzgerichte als auch in der Literatur unterschiedliche Auffassungen vertreten.
- 20
- a) Nach der überwiegenden Auffassung der Instanzgerichte und der Literatur stellt die Erhebung der Einrede der Verjährung ein erledigendes Ereignis dar. Für die Frage, ob eine Erledigung der Hauptsache vorliege, sei es grundsätzlich ohne Bedeutung, auf welchen Umständen die nachträglich eingetretene Unzulässigkeit oder Unbegründetheit der Klage beruhe. Eine Erledigung der Hauptsache könne auch dann eintreten, wenn die Klage aus Gründen unzulässig oder unbegründet werde, die allein im Verantwortungsbereich des Klägers lägen. Daher könne auch die Verjährung der Klageforderung zur Erledigung des Rechtsstreits führen, obwohl es der Kläger selbst in der Hand gehabt hätte, den Eintritt der Verjährung zu vermeiden (vgl. OLG Frankfurt a.M., MDR 2002, 778, 779, WRP 1982, 422 und WRP 1979, 799, 801; OLG Karlsruhe, WRP 1985, 288; OLG Hamburg, MD 1985, 951, 952 f.; OLG München, WRP 1987, 267, 268; OLG Düsseldorf, WRP 1980, 701, 702; OLG Stuttgart, NJW-RR 1996, 1520; OLG Nürnberg, WRP 1980, 232, 233; OLG Celle, WRP 1983, 96 und GRUR 1987, 716; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 91a Rdnr. 6; Prütting /Gehrlein/Hausherr, ZPO, § 91a Rdnr. 8 und 11; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 30. Aufl., § 91a Rdnr. 5; Saenger/Gierl, Hk-ZPO, 3. Aufl., § 91a Rdnr. 7; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 67. Aufl., § 91a Rdnr. 59 - "Verjährung" ; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 16. Aufl., § 130 Rdnr. 2; El-Gayar, MDR 1998, 698 f.; Meller-Hannich, JZ 2005, 656, 663; Peters, NJW 2001, 2289 f.; Wernecke, JA 2004, 331, 334; Thesen, WRP 1981, 304, 305). Eine Erledigung der Hauptsache trete deshalb auch dann ein, wenn die Verjährungsfrist für den Klageanspruch bereits bei Erhebung der Klage abgelaufen gewesen sei, sich der Beklagte jedoch erstmals im Prozess auf die Verjährung berufe (OLG Frankfurt a.M., aaO; Prüttung/Gehrlein/Hausherr, aaO, Rdnr. 11; Peters, aaO; Meller-Hannich, aaO; Wernecke, aaO; offengelassen: OLG Nürnberg , aaO). Gründe, die Kosten des Rechtsstreits trotz Eintritts eines erledigenden Ereignisses dem Kläger - in den Fällen der übereinstimmenden Erledigungserklärung - aus Billigkeitserwägungen aufzuerlegen, können nach dieser Auffassung etwa dann gegeben sein, wenn der Kläger einen bereits verjährten Anspruch rechtshängig gemacht hat, ohne dass der Beklagte Gelegenheit gehabt hatte, die Verjährung zu prüfen und bereits vorprozessual geltend zu machen (OLG Frankfurt a.M., aaO; Wernecke, aaO; vgl. auch Meller-Hannich, aaO; aA Peters, aaO, 2291).
- 21
- b) Nach anderer Auffassung handelt es sich bei der Erhebung der Einrede der Verjährung nicht um ein erledigendes Ereignis. Umstände, deren Eintritt der Kläger beeinflussen könne, insbesondere solche, die auf einem Verhalten des Klägers selbst beruhten und deren Eintritt er hätte verhindern können, müssten als Erledigungsereignisse außer Betracht bleiben. Bei der Verjährung liege es alleine an dem Gläubiger, der den geltend gemachten Anspruch habe verjähren lassen, dass letzterer infolge der Verjährungseinrede unbegründet geworden sei. Es bestehe kein überzeugender Grund, den Kläger vor den Folgen seines Verhaltens zu schützen. Eine Klage werde zwar erst dann unbegründet , wenn der Beklagte eine begründete Verjährungseinrede erhebe. Voraussetzung sei allerdings, dass die Verjährungsfrist auch abgelaufen sei, der Kläger also die Verjährung nicht durch die im Gesetz vorgesehenen Maßnahmen unterbrochen habe (OLG Koblenz, WRP 1982, 657, 658; OLG Schleswig, NJW-RR 1986, 38 f.; OLG Hamm, WRP 1977, 199 f.; OLG Hamburg, WRP 1982, 161, das diese Rechtsprechung aber aufgegeben hat, vgl. OLG Hamburg , MD 1985, aaO; MünchKommZPO/Lindacher, ZPO, 3. Aufl., § 91a Rdnr. 152; Wieczorek/Schütze/Steiner, ZPO, 3. Aufl., § 91a Rdnr. 33; Ulrich, WRP 1990, 651, 654; Bork, WRP 1987, 8, 12). Begründet wird diese Auffassung auch damit, dass die Geltendmachung der Einrede im Prozess auf den Zeitpunkt des Verjährungseintritts zurückwirke (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 91a Rdnr. 58 - "Verjährung"; El-Gayar, MDR 1998, aaO, S. 699). Die Verjährungseinrede führe deshalb dazu, dass die ab Verjährungseintritt bestehende Undurchsetzbarkeit des Anspruchs beachtlich werde und die Klage damit ab dem Zeitpunkt des Verjährungseintritts als unbegründet anzusehen sei. Werde ein bereits verjährter Anspruch eingeklagt und erhebe der Beklagte danach erstmals die Verjährungseinrede, so werde die Klage dadurch nicht unbegründet , vielmehr sei sie dies aufgrund der genannten Rückwirkung bereits vor Klageerhebung gewesen (El-Gayar, aaO). Auch unter kostenrechtlichen Gesichtspunkten sei es nicht sachgerecht, den Kläger für eine nachlässige Prozessführung zu begünstigen (vgl. OLG Schleswig, aaO; OLG Koblenz, aaO; vgl. auch MünchKommZPO/Lindacher, aaO). Sinn und Zweck sowohl des § 91a ZPO als auch der Erledigungsentscheidung bei einseitiger Erledigungserklärung sei es, den Kläger vor ungerechtfertigten Nachteilen zu bewahren, wenn eine ursprünglich zulässige und begründete Klage ohne sein Zutun unzulässig oder unbegründet werde (vgl. OLG Schleswig, aaO; OLG Koblenz, aaO).
- 22
- c) Eine weitere Auffassung unterscheidet danach, ob der Eintritt der Verjährung vor oder nach Erhebung der Klage oder der Beantragung einer einstweiligen Verfügung erfolgt ist. Nach dieser Auffassung stellt die Einrede der Verjährung gegenüber einer bereits vor Verfahrensbeginn verjährten Forderung kein erledigendes Ereignis dar, während ein solches im Falle des erst während des laufenden Verfahrens erfolgenden Verjährungseintritts bejaht wird (Zöller /Vollkommer, aaO, Rdnr. 5 und 58 - "Verjährung"; El-Gayar, aaO, S. 698; Hase, WRP 1985, 254, 255 f.).
- 23
- d) Der Bundesgerichtshof hat die Frage, ob die Erhebung der Einrede der Verjährung auch gegenüber einer bei Klageerhebung bereits verjährten Forderung ein erledigendes Ereignis darstellt, noch nicht entschieden. Er hatte sich allerdings bereits mit der vergleichbaren Frage zu befassen, ob die im Prozess erfolgte Aufrechnungserklärung auch dann ein erledigendes Ereignis darstellt , wenn die Aufrechnungslage bereits vor Rechtshängigkeit der Klageforderung bestand (BGHZ 155, 392, 396 ff.). Auch über die Frage, welche Auswirkungen es hat, wenn das erledigende Ereignis in den Verursachungs- oder Verantwortungsbereich des Klägers fällt, hatte der Bundesgerichtshof bereits zu entscheiden (BGH, Urteil vom 13. Mai 1993 - I ZR 113/91, NJW-RR 1993, 1319, unter [II] 2 b - Radio Stuttgart).
- 24
- aa) In der erwähnten Grundsatzentscheidung vom 17. Juli 2003 zur Aufrechnungserklärung bei schon vor Rechtshängigkeit bestehender Aufrechnungslage (BGHZ 155, aaO) hat sich der Bundesgerichtshof der Auffassung angeschlossen, dass trotz der in § 389 BGB vorgesehenen materiell-rechtlichen Rückwirkung der Aufrechnungserklärung nicht die Aufrechnungslage, sondern erst die Aufrechnung als solche, also die Aufrechnungserklärung, das erledigende Ereignis darstelle. Die materiell-rechtliche Wirkung, die bei der Aufrechnung die Geltendmachung der Klageforderung berühre, sei deren Erlöschen. Dieser Erfolg werde aber, wie § 389 BGB eindeutig besage, (erst) durch die Aufrechnung, d.h. durch die Aufrechnungserklärung (§ 388 Satz 1 BGB) "bewirkt" und nicht (bereits) durch die Aufrechnungslage. Das Vorliegen einer Aufrechnungslage führe, wenn und solange die Aufrechnung nicht erklärt werde, noch nicht zum Erlöschen der beiderseitigen Forderungen. Trete die Erlöschenswirkung erst mit der Erklärung der Aufrechnung ein, so sei die Klage bis dahin zulässig und begründet gewesen. Die von § 389 BGB angeordnete Fiktion ("gilt") der Rückwirkung des Erlöschens auf den Zeitpunkt der Aufrechnungslage ändere daran nichts. Diese Fiktion der Rückwirkung habe lediglich zur Folge , dass nicht nur die Hauptforderungen erlöschen, sondern auch Ansprüche etwa auf Verzugszinsen für den Zeitraum bis zur Erklärung der Aufrechnung, die ohne die Rückwirkung nach wie vor bestünden, ab dem Zeitpunkt der Aufrechnungslage wegfielen. Diese materiell-rechtliche Rückwirkung trete aber gleichfalls erst mit Abgabe der Aufrechnungserklärung ein. Sie stehe damit der Auffassung, dass prozessual die Aufrechnungserklärung und nicht die Aufrechnungslage das erledigende Ereignis darstelle, nicht entgegen. Weder die Abwägung der Interessen der Beteiligten noch sonstige Billigkeitserwägungen rechtfertigten ein abweichendes Ergebnis. Es sei grundsätzlich dem beklagten Schuldner zur freien Entscheidung überlassen, ob und wann er durch Erklärung der Aufrechnung (§ 388 Satz 1 BGB) die Erlöschenswirkung (mit der materiellrechtlichen Folge des § 389 BGB) eintreten lassen wolle. Fordere ihn der Kläger vorprozessual zur Zahlung auf, so könne der Schuldner, dem die Aufrechnungslage bekannt sei, durch Erklärung der Aufrechnung vor Rechtshängigkeit eine etwaige Klage von Anfang an unbegründet machen. Sehe der Kläger von einer vorprozessualen Aufforderung ab, könnten ihm gemäß § 93 ZPO die Prozesskosten zur Last fallen. Im Falle einer übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien könne im Rahmen der gemäß § 91a ZPO nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung bei der Verteilung der Kostenlast berücksichtigt werden, ob und gegebenenfalls welcher Partei es billigerweise zuzumuten gewesen sei, die Aufrechnung bereits vorgerichtlich zu erklären.
- 25
- bb) Im Urteil vom 13. Mai 1993 (I ZR 113/91, aaO) hat sich der Bundesgerichtshof ausgehend von einem während des Prozesses durch Aufgabe der Benutzung des Titels erloschenen Werktitelschutzes mit der Frage der Auswirkungen eines vom Kläger verursachten erledigenden Ereignisses befasst. Er ist der oben unter 1 b angeführten Mindermeinung, die für die Frage der Wirksamkeit einer einseitigen Erledigungserklärung auch darauf abheben will, ob das Ereignis, auf das sie sich bezieht, in den Verursachungs- bzw. Verantwortungsbereich des Klägers selbst fällt, nicht beigetreten. Diese Auffassung vernachlässige mit ihrer im Wesentlichen auf Billigkeitserwägungen gründenden Argumentation , dass die befürchteten Kostennachteile der beklagten Partei nach deren Zustimmung zur Erledigung ohne weiteres auch im Rahmen der nach § 91 a ZPO ohnehin nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung abgewendet werden können. Mit Recht stelle die herrschende Meinung daher nur auf den objektiven Eintritt des Ereignisses und nicht auf die Frage einer subjektiven Verantwortlichkeit ab (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 1984 - VII ZR 64/84, NJW 1986, 588, unter 3).
- 26
- 2. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe hält der Senat bezüglich der im Streitfall entscheidenden Frage die unter 1 a dargestellte überwiegende Auffassung für zutreffend. Die erstmalige Erhebung der Einrede der Verjährung im Laufe des Verfahrens stellt ein erledigendes Ereignis dar. Dies gilt auch dann, wenn die Verjährung des geltend gemachten Anspruchs bereits vor Rechtshängigkeit eingetreten ist.
- 27
- Der Eintritt der Verjährung hat für sich genommen weder Auswirkungen auf das Bestehen noch auf die Durchsetzbarkeit des Anspruchs (vgl. BGHZ 156, 269, 271; MünchKommBGB/Grothe, 5. Aufl., vor § 194 Rdnr. 5 und § 214 Rdnr. 1; Palandt/Ellenberger, BGB, 69. Aufl., § 214 Rdnr. 1/2). Der Schuldner ist ab dem Verjährungseintritt lediglich berechtigt, dauerhaft die Leistung zu verweigern (§ 214 Abs. 1 BGB; BGH, Urteil vom 15. Oktober 2004 - V ZR 100/04, WM 2004, 2443, unter II 2 c; Palandt/Ellenberger, aaO), was dem Anspruch die Durchsetzbarkeit nimmt (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2007 - XI ZR 144/06, BauR 2008, 666, unter IV 3 d; Meller-Hannich, aaO, S. 661). Die Verjährung berührt nach der Konzeption des Bürgerlichen Gesetzbuchs mithin weder den anspruchsbegründenden Tatbestand noch das Bestehen des Rechts des Gläubigers; im Rechtsstreit hat deshalb, selbst wenn die verjährungsbegründenden Umstände als solche vom Kläger selbst vorgetragen werden, auf Antrag Versäumnisurteil gegen den ausgebliebenen Beklagten zu ergehen (BGHZ 156, aaO). An dieser Konzeption hat der Gesetzgeber bei der Novellierung des Verjährungsrechts durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz festgehalten (BGHZ 156, aaO).
- 28
- Ob der Schuldner von der ihm nach Verjährungseintritt zustehenden Einrede der Verjährung Gebrauch macht, steht in seinem freien Belieben (MünchKommBGB /Grothe, aaO). Erhebt der Beklagte erstmals während des Prozesses die Einrede der Verjährung, so wird hierdurch für den Kläger ein Hindernis geschaffen, den geltend gemachten Anspruch erfolgreich durchzusetzen. Seine ursprünglich zulässige und begründete Klage wird durch die Erhebung der Einrede unbegründet. Erst letztere und nicht bereits der Eintritt der Verjährung führt zur sachlichen Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (vgl. BGHZ 155, 392, 398 f., zur Aufrechnungserklärung).
- 29
- a) Dass die Verjährungseinrede materiell-rechtlich - etwa hinsichtlich des Verzuges (vgl. hierzu BGHZ 104, 6, 11; 48, 249, 250) - auch auf den Zeitpunkt des Verjährungseintritts zurückwirkt (Meller-Hannich, aaO, S. 658; El-Gayar, aaO), ändert hieran nichts (ebenso Stein/Jonas/Bork, aaO, Rdnr. 6, hinsichtlich der materiell-rechtlichen Rückwirkung bei der Aufrechnungserklärung) und hat insbesondere nicht zur Folge, dass die Klage im Falle der Einredeerhebung als von Anfang an unbegründet zu gelten hat (Meller-Hannich, aaO, S. 663; aA ElGayar , aaO). Wie der Bundesgerichtshof in dem oben unter 1 d aa erwähnten Urteil vom 17. Juli 2003 (BGHZ 155, aaO) hinsichtlich der im Prozess erfolgten Aufrechnungserklärung bereits entschieden hat, tritt die materiell-rechtliche Rückwirkung erst durch die Aufrechnungserklärung ein. Letzterer kommt mithin die Bedeutung des erledigenden Ereignisses im Prozess zu. Es besteht kein sachlicher Grund, dies bei der Einrede der Verjährung anders zu behandeln. In beiden Fällen ist es alleine dem Schuldner überlassen, ob er von der genannten Möglichkeit der Anspruchsabwehr Gebrauch macht. Zudem weist die Verjährungseinrede eine Ähnlichkeit mit der Aufrechnungserklärung insoweit auf, als sie ebenfalls die materielle Rechtslage - mit der entsprechenden Folge für die Begründetheit der Klage - ändert und einen rechtsgeschäftsähnlichen Charakter (vgl. hierzu BGHZ 156, aaO) hat (vgl. Meller-Hannich, aaO; Wernecke, aaO; ElGayar , aaO; Letzterer allerdings mit entgegengesetzter Schlussfolgerung).
- 30
- b) Für die Bewertung der Verjährungseinrede als erledigendes Ereignis ist es ohne Belang, dass der Kläger mit der gerichtlichen Geltendmachung eines bereits verjährten Anspruchs einen wesentlichen Verursachungsbeitrag für die spätere Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache geleistet hat. Wie vom Bundesgerichtshof bereits entschieden, ist bei der Frage, ob ein erledigendes Ereignis vorliegt, allein auf den objektiven Eintritt des Ereignisses und nicht auf die Frage einer subjektiven Verantwortlichkeit abzustellen; auf Billigkeitserwägungen kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (BGH, Urteil vom 13. Mai 1993, aaO; Urteil vom 6. Dezember 1984, aaO; ebenso OLG Frankfurt a.M., aaO; OLG Düsseldorf, aaO; OLG München, aaO; OLG Karlsruhe, aaO; Meller-Hannich, aaO, S. 664; El-Gayar, aaO). Billigkeitsgesichtspunkte können im Rahmen einer nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung gemäß § 91a ZPO Bedeutung erlangen, sofern sich der Beklagte - anders als im vorliegenden Fall - der Erledigungserklärung des Klägers anschließt.
- 31
- 3. Das Berufungsgericht hat mithin zu Recht der Erhebung der Verjährungseinrede auch im Falle der bereits vor Rechtshängigkeit eingetretenen Verjährung die Eignung als erledigendes Ereignis beigemessen. Nicht frei von Rechtsfehlern ist hingegen seine auf dieser Grundlage getroffene Entscheidung über die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, bei der es zu der Bewertung gelangt ist, die Klage sei bis zum Zeitpunkt der Erhebung der Verjährungseinrede zulässig und begründet gewesen, da zwischen den Parteien ein Vergleich wirksam zustande gekommen sei und der Klägerin aus diesem ein Anspruch auf Zahlung von 300 € zugestanden habe. Diese Auslegung der im Rahmen der vorgerichtlichen Verhandlungen der Parteien über eine gütliche Einigung abgegebenen Willenserklärungen weist revisionsrechtlich beachtliche Rechtsfehler auf und bindet den Senat daher nicht (vgl. BGHZ 150, 32, 37; BGH, Urteile vom 23. Januar 2009 - V ZR 197/07, NJW 2009, 1810, Tz. 8; vom 8. Januar 2009 - IX ZR 229/07, NJW 2009, 840, Tz. 9).
- 32
- a) Das Berufungsgericht ist - ohne dies im Einzelnen zu begründen - bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass sich die Beklagte durch das mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 13.Januar 2004 unterbreitete, von der Klägerin durch Anwaltsschreiben vom 9. Februar 2004 angenommene Vergleichangebot zur Zahlung des ursprünglich eingeklagten Betrages von 300 € verpflichtet hat und durch diesen Vergleich alle Ansprüche im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis der Parteien und dessen Beendigung einschließlich des Kautionsrückzahlungsanspruchs der Beklagten abgegolten sein sollten. Dies beruht auf durchgreifenden Rechtsfehlern.
- 33
- aa) Nach §§ 133, 157 BGB ist bei der Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen der wirkliche Wille der Erklärenden zu erforschen. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärung auszugehen (Senatsurteil vom 19. Januar 2000 - VIII ZR 275/98, NJW-RR 2000, 1002, unter II 2 a m.w.N.; MünchKommBGB/Busche, aaO, § 133 Rdnr. 56) und demgemäß in erster Linie dieser und der ihm zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen (vgl. BGHZ 150, 32, 37; 121, 13, 16; Senatsurteil vom 17. Januar 2001 - VIII ZR 186/99, WM 2001, 1031, unter II 1 b bb). Bei seiner Willenserforschung hat der Tatrichter aber auch den mit der Absprache verfolgten Zweck, die Interessenlage der Parteien und die sonstigen Begleitumstände zu berücksichtigen, die den Sinngehalt der gewechselten Erklärungen erhellen können (BGH, Urteil vom 16. November 2007 - V ZR 208/06, NJW-RR 2008, 683, Tz. 7 m.w.N.). Dabei sind empfangsbedürftige Willenserklärungen so auszulegen, wie sie der Empfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (BGHZ 103, 275, 280; 36, 30, 33; BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - I ZR 23/06, NJW 2009, 774, Tz. 25).
- 34
- bb) Diesen Anforderungen wird die Auslegung des Berufungsgerichts nicht gerecht. Zwar spricht, wovon auch die Revision ausgeht, der Wortlaut des im Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 13. Januar 2004 enthaltenen Vergleichsangebots dafür, dass von der vorgesehenen Abgeltung sämtliche Ansprüche aus dem Mietverhältnis und damit auch der Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution umfasst sein könnten. In diese Richtung weisen bereits die Eingangsformulierung des Vergleichsangebots, wonach der Vergleichsvorschlag im Interesse einer endgültigen und einvernehmlichen Erledigung der Sache erfolge, sowie der anschließende Hinweis, das Vergleichsangebot werde nur für den Fall einer endgültigen Erledigung der Sache abgegeben. Für eine Erstreckung auf sämtliche Ansprüche aus dem Mietverhältnis der Parteien spricht schließlich auch die Formulierung des Vergleichsvorschlags selbst, wonach die Beklagte sich "zur Abgeltung aller Ansprüche im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis gemäß Mietvertrag vom 26.11.1996 und dessen Beendigung" verpflichtet, einen Betrag in Höhe von 300 € zu zahlen.
- 35
- Bereits im Rahmen der am Wortlaut orientierten Auslegung hätte das Berufungsgericht allerdings berücksichtigen müssen, dass nicht isoliert auf den Wortlaut des unmittelbar auf den Vergleichsabschluss bezogenen Teils des Schreibens der Beklagten vom 13. Januar 2004 abgestellt werden darf, sondern auch der weitere Inhalt dieses Schreibens in die Auslegung einzufließen hat. So wird in den vorhergehenden Absätzen ausgeführt, dass die von der Klägerin geforderte Restmiete für Juli 2003 nicht geschuldet werde und die Schadensersatzforderung "maßlos überzogen" sei. Angesichts dieses Inhalts des Schreibens drängt sich bereits bei der Auslegung anhand des Wortlauts auf, dass der Vergleichsvorschlag der Beklagten nicht so zu verstehen war, dass diese ein Angebot unterbreiten wollte, welches wirtschaftlich zu ihrem Nachteil über dasjenige der Klägerin hinausging.
- 36
- cc) Erst recht legen, wie die Revision zutreffend rügt, die Begleitumstände eine andere Auslegung als die des Berufungsgerichts nahe. Zwar hat das Berufungsgericht, anders als die Revision meint, das zuvor unterbreitete Vergleichsangebot der Klägerin vom 16. Dezember 2003, wie sich insbesondere aus den Ausführungen im letzten Absatz der Ziffer II 1 des Berufungsurteils ergibt , als Auslegungsmaterial berücksichtigt. Es hat hierbei den darin enthaltenen Auslegungsstoff jedoch nicht vollständig gewürdigt und hierdurch allgemein anerkannte Auslegungsregeln verletzt.
- 37
- Während die Klägerin angeboten hatte, die von ihr vorgerichtlich geforderte Zahlung von 1.242,39 € (Schadensersatz und Mietrückstand) mit der Mietkaution zu verrechnen, was bedeutet hätte, dass seitens der Beklagten außer der Einbuße der Mietkaution keine weitere Zahlung zu leisten gewesen wäre , geht das im Anschluss hieran erfolgte Angebot der Beklagten nach seinem isoliert betrachteten Wortlaut dahin, dass die Beklagte die Mietkaution nicht zurückerhält und darüber hinaus eine Zahlung von 300 € an die Klägerin leistet.
- 38
- Die Auslegung des Berufungsgerichts verstößt hiernach gegen den Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung (vgl. hierzu BGHZ 137, 69, 72; 131, 136, 138; Senatsurteil vom 7. November 2001, aaO; BGH, Urteil vom 3. April 2000, aaO, unter B I 2 b bb). Auch wenn beiden Parteien erkennbar daran gelegen war, zu einer gütlichen Einigung hinsichtlich der aus dem beendeten Mietverhältnis noch bestehenden Ansprüche zu gelangen , steht angesichts des Gesamtinhalts des Vergleichsangebots der Beklagten außer Frage, dass diese die Forderungen der Klägerin als überhöht angesehen hat. Bei vernünftiger Betrachtung kann es daher keinesfalls im Interesse der Beklagten gelegen haben, über den Vergleichsvorschlag der Klägerin hinaus, der rund drei Viertel der von der Beklagten für "maßlos überzogen" erachteten Forderung betrug, zusätzlich 300 € zu zahlen. Hieran ändert der Umstand nichts, dass die Klägerin, wie sich ihrem Schreiben vom 9. Februar 2004 entnehmen lässt, davon ausging, bei einem so verstandenen Vergleichsinhalt ihrerseits von der Erstellung einer Betriebskostenabrechnung abzusehen und auf eine mögliche Nachforderung zu verzichten. Die Betriebskostenabrechung war nicht Gegenstand der Vergleichsverhandlungen der Parteien und insbesondere nicht des Vergleichsangebots der Beklagten vom 13. Januar 2004.
- 39
- b) Da das Vergleichsangebot der Beklagten mithin nicht den Inhalt hatte, von dem das Berufungsgericht ausgegangen ist und den die Klägerin bei ihrer mit Schreiben vom 9. Februar 2004 erklärten Annahme zugrunde gelegt hatte, fehlt es bereits an einer Einigung der Parteien, auf die die Klägerin den mit der Klage ursprünglich geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von 300 € hätte stützen können. Auf die vom Berufungsgericht erörterte Frage der Anfechtung des Vergleichsangebots durch die Beklagte kommt es daher nicht an.
- 40
- Damit war die Klage bereits vor der Erhebung der Verjährungseinrede unbegründet. Für die durch das Berufungsgericht ausgesprochene Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ist folglich kein Raum.
III.
- 41
- Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden , weil keine weiteren Feststellungen erforderlich sind und die Sache damit zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da sich die auf Feststellung der Erledigung gerichtete Klage als unbegründet erweist, ist die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts, das die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat, zurückzuweisen. Ball Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Fetzer Dr. Bünger
AG Halle (Saale), Entscheidung vom 15.08.2008 - 93 C 460/08 -
LG Halle, Entscheidung vom 24.02.2009 - 2 S 228/08 -
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger verlangt von dem beklagten Luftfahrtunternehmen Rückzahlung des Preises für eine nicht angetretene Flugreise, eine Ausgleichszahlung wegen Nichtbeförderung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. EU Nr. L 46 vom 17. Februar 2004 S. 1 ff.; nachfolgend: Verordnung oder Fluggastrechteverordnung) sowie Ersatz außergerichtlicher Kosten.
- 2
- Der Kläger buchte am 7. September 2009 über das Internetportal der Beklagten Flüge von Dresden über Frankfurt am Main nach Larnaca und zurück für zwei Personen. In die Buchungsmaske gab er unter der Rubrik "Person 1" seinen Vor- und Zunamen ein. Unter der Rubrik "Person 2" trug er in die Felder für die Eingabe des Vor- und Zunamens jeweils "noch unbekannt" ein. Die Buchungsmaske der Beklagten enthielt folgenden Hinweis : "Bitte beachten Sie, dass eine Namensänderung nach erfolgter Buchung nicht mehr möglich ist und der Name mit dem Namen in Ihrem Ausweis übereinstimmen muss."
- 3
- Die Beklagte übermittelte dem Kläger am selben Tag eine Buchungsbestätigung und zog den Preis für zwei Hin- und Rückflüge in Höhe von insgesamt 365,42 € per Lastschrift vom Konto des Klägers ein. Als der Kläger der Beklagten telefonisch den Namen der zweiten mit ihm reisenden Person angeben wollte, teilte ihm die Beklagte mit, dass die Nachbenennung eine zu diesem Zeitpunkt nicht mehr mögliche Namensänderung darstelle; der Kläger könne lediglich die Buchung stornieren und für die zweite Person neu buchen. Von dieser Möglichkeit machte der Kläger keinen Gebrauch. Er trat die Reise alleine an und verlangt wegen der zweiten Buchung Rückzahlung des Flugpreises sowie eine Ausgleichszahlung für Nichtbeförderung.
- 4
- Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben.
- 5
- Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Entscheidungsgründe:
- 6
- Die zulässige Revision des Klägers hat nur zum kleineren Teil Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
- 7
- I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass dem Kläger weder ein Anspruch auf Rückzahlung des Entgelts für den von ihm unter der Bezeichnung "noch unbekannt" gebuchten Flug noch ein Anspruch auf die in der Fluggastrechteverordnung für den Fall der Nichtbeförderung vorgesehene Ausgleichszahlung zustehe.
- 8
- Ein vertraglicher Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises gemäß §§ 631 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB wegen Nichterbringung der vertraglich vereinbarten Leistung scheide aus, weil zwischen dem Kläger und der Beklagten kein Vertrag zustande gekommen sei, der für die Beklagte die Verpflichtung begründet habe, die vom Kläger nach Abschluss der Buchung als Fluggast benannte Person zu befördern. Bei der Buchungsmaske der Beklagten handle es sich um eine Aufforderung zur Abgabe von Angeboten (invitatio ad offerendum), deren Inanspruchnahme erfordere, dass für den ausgewählten Flug auch der Name des Passagiers eingegeben werde. Dies ergebe sich aus der Ausgestaltung der Eingabefelder für den Vor- und Nachnamen als Pflichtfelder sowie den Hinweisen, dass nach erfolgter Buchung eine Namensänderung nicht mehr möglich sei und der eingegebene Name mit dem Namen im Ausweis übereinstimmen müsse. Der Kläger habe nicht davon ausgehen dürfen, dass ein hiervon abweichendes Angebot von der Beklagten als solches erkannt und mit abweichendem Inhalt angenommen würde. Die Eingabe "noch unbekannt" in das Namensfeld sei nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont der Beklagten in der Weise zu verstehen gewesen, dass es sich hierbei um den Namen des zu befördernden Passagiers handelte. Daher ergebe sich ein Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises auch nicht aus Bereicherungsrecht.
- 9
- Schließlich könne der Kläger auch keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 4 i.V.m. Art. 7 FluggastrechteVO geltend machen. Ungeachtet dessen, dass ein Anspruch auf Beförderung der vom Kläger nachträglich benannten Person von vorneherein nicht entstanden sei, stehe ein derartiger Anspruch nach der Fluggastrechteverordnung nur dem Fluggast selbst, nicht aber der Vertragspartei des Beförderungsvertrags zu.
- 10
- II. Dies hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
- 11
- 1. Das Berufungsgericht hat zwar im Ergebnis zutreffend angenommen , dass dem Kläger ein vertraglicher Rückzahlungsanspruch wegen der verweigerten Beförderung des vom Kläger nachträglich benannten zweiten Passagiers nicht zusteht. Allerdings kann der Kläger gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB Erstattung des insoweit ohne Rechtsgrund gezahlten Reisepreises verlangen.
- 12
- a) Ein vertraglicher Anspruch scheidet aus, da entgegen der Auffassung der Revision zwischen den Parteien kein Beförderungsvertrag zustande gekommen ist, der dem Kläger ein nachträgliches Bestimmungsrecht hinsichtlich des Namens des zweiten Fluggastes eingeräumt hätte.
- 13
- aa) Im Streitfall sollte der Beförderungsvertrag unter Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel abgeschlossen werden. Mit der über das Internet bereit gestellten Buchungsmaske für ihr Flugangebot bedient sich die Beklagte eines Tele- oder Mediendienstes, den potentielle Kunden individuell elektronisch zum Zwecke einer Bestellung abrufen können und mit dem diese ihre Bestellung auch wiederum elektronisch an den Anbieter übermitteln können. Damit ist der Anwendungsbereich des § 312g BGB eröffnet. Diese Bestimmung regelt allerdings lediglich die Pflichten eines Unternehmers, der am elektronischen Geschäftsverkehr teilnimmt. Das Zustandekommen eines Vertrages auf elektronischem Weg richtet sich mangels einer besonderen Regelung nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 145 ff. BGB.
- 14
- bb) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei den über die Buchungsmaske der Beklagten buchbaren Flügen nicht um ein verbindliches Angebot gemäß § 145 BGB handelt, sondern dass die Beklagte insoweit lediglich zur Abgabe von Angeboten aufgefordert hat (vgl. Grigoleit, NJW 2002, 1151, 1158). Erst in dem Ausfüllen der Buchungsmaske durch den Kläger am 7. September 2009 ist ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages über die Luftbeförderung des Klägers und einer weiteren Person von Dresden nach Larnaca und zurück zu sehen.
- 15
- cc) Das Berufungsgericht meint zu Unrecht, dass die Beklagte das Angebot des Klägers auch hinsichtlich des für einen "noch unbekannt(en)" Passagier gebuchten Flugs angenommen hat. Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt, dass durch die Annahme des Angebots des Klägers durch die Beklagte ein Beförderungsvertrag mit den vom Kläger eingegebenen Passagierdaten, d.h. mit der Namensangabe "noch unbekannt" zustande gekommen sei, ohne jedoch im Einzelnen festzustellen, wann und mit welcher Handlung die Beklagte das Angebot des Klägers angenommen haben soll. Insbesondere fehlt es an einer Feststellung, dass die Buchungsbestätigung der Beklagten vom 7. September 2009 mit einer Annahmeerklärung verbunden worden ist. Der Kläger hat einen Ausdruck der Buchungsbestätigung im Verfahren vorgelegt. Da somit weitere tatsächliche Feststellungen im Zusammenhang mit einer möglichen Annahmeerklärung nicht zu erwarten sind, kann der Senat die Auslegung der Buchungsbestätigung selbst vornehmen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 79/04, NJW 2005, 976).
- 16
- dd) Die Buchungsbestätigung der Beklagten vom 7. September 2009 bezüglich eines zweiten, für einen "noch unbekannt(en)" Fluggast gebuchten Fluges kann nicht als Annahme gemäß § 147 BGB ausgelegt werden, die zum Abschluss eines Beförderungsvertrags hinsichtlich des zweiten Fluggastes geführt hätte.
- 17
- Die von dem Kläger und der Beklagten unter Einsatz deren Computersystems abgegebenen Erklärungen stimmen zwar nach ihrem äußeren Anschein überein. Der Kläger hat in die Namensfelder für den zweiten Fluggast zweimal die Worte "noch unbekannt" eingetragen und die Beklagte hat in der von ihr übersandten Buchungsbestätigung diese Angabe übernommen. Für die Auslegung dieser Erklärungen ist aber nicht auf die automatisierte Reaktion des Computersystems abzustellen, dessen sich die Beklagte für die Abwicklung des Buchungsvorgangs bediente. Nicht das Computersystem, sondern die Person (oder das Unternehmen), die es als Kommunikationsmittel nutzt, gibt die Erklärung ab oder ist Empfänger der abgegebenen Erklärung. Der Inhalt der Erklärung ist mithin nicht danach zu bestimmen, wie sie das automatisierte System voraussichtlich deuten und verarbeiten wird, sondern danach, wie sie der menschliche Adressat nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte verstehen darf. Allein ein solches Verständnis steht mit den §§ 133, 157 BGB und den hierzu entwickelten Auslegungsgrundsätzen in Einklang.
- 18
- (1) Nach §§ 133, 157 BGB ist bei der Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen der wirkliche Wille der Erklärenden zu erforschen. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärung auszugehen (BGH, Urteil vom 19. Januar 2000 - VIII ZR 275/98, NJW-RR 2000, 1002 Rn. 20 mwN; MünchKomm.BGB/Busche, 6. Aufl. 2012, § 133 Rn. 56) und demgemäß in erster Linie dieser und der ihm zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen. Bei der Willenserforschung sind aber auch der mit der Erklärung verfolgte Zweck, die Interessenlage der Parteien und die sonstigen Begleitumstände zu berücksichtigen, die den Sinngehalt der gewechselten Erklärungen erhellen können (BGH, Urteil vom 16. November 2007 - V ZR 208/06, NJW-RR 2008, 683 Rn. 7 mwN). Dabei sind empfangsbedürftige Willenserklärungen, bei deren Verständnis regelmäßig auch der Verkehrsschutz und der Vertrauensschutz des Erklärungsempfängers maßgeblich ist, so auszulegen, wie sie der Empfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 1988 - VIII ZR 145/87, BGHZ 103, 275, 280; Urteil vom 18. Dezember 2008 - I ZR 23/06, NJW 2009, 774 Rn. 25; Urteil vom 27. Januar 2010 - VIII ZR 58/09, NJW 2010, 2422 Rn. 33 - insoweit nicht in BGHZ 184, 128, 137 abgedruckt; MünchKomm.BGB /Busche, aaO, § 133 Rn. 12 mwN).
- 19
- (2) Diese Auslegungsgrundsätze gelten auch, wenn bei der Abgabe und dem Empfang von Willenserklärungen elektronische Kommunikationsmittel genutzt werden. Dafür spricht die gesetzliche Regelung der Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr. § 312g Abs. 1 Nr. 3 BGB sieht für den Fall, dass ein Vertrag unter Einsatz elektronischer Kommuni- kationsmittel geschlossen werden soll, vor, dass der Unternehmer den Zugang der Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen hat. Diese Bestätigung der Bestellung stellt in der Regel eine reine Wissens- und keine Willenserklärung dar (Staudinger/Thüsing, BGB, Neubearb. 2005, § 312e (aF) Rn. 46; MünchKomm.BGB/Wendehorst, 6. Aufl. 2012, § 312g Rn. 95; Erman/Saenger, BGB, 13. Aufl. 2011, § 312g Rn. 17). Gleichwohl ist nicht ausgeschlossen, dass der Unternehmer diese Wissenserklärung mit einer Willenserklärung, sei es mit der Annahme oder sei es mit der Ablehnung des Angebots, verbindet (Staudinger /Thüsing, aaO, § 312e (aF) Rn. 46). Der Charakter der Erklärung ist entsprechend den allgemeinen Regeln in §§ 133, 157 BGB nach dem objektiven Empfängerhorizont zu bestimmen (MünchKomm.BGB/ Wendehorst, aaO, § 312g Rn. 96; Staudinger/Thüsing, aaO, § 312e (aF) Rn. 47). Eine automatisierte Erklärung kommt daher grundsätzlich auch als Annahme des Angebots in Betracht, wenn es sich nicht nur um die Bestätigung des Eingangs einer Bestellung im Sinne von § 312g Abs. 1 Nr. 3 BGB handelt, sondern mit ihr die vorbehaltlose Ausführung der Bestellung angekündigt wird (MünchKomm.BGB/Busche, aaO, § 147 Rn. 4). Ebenso kann auch im elektronischen Geschäftsverkehr die Annahme konkludent erklärt werden, so wenn die gewünschte Leistung bewirkt wird oder sonstige dem Antrag entsprechende Handlungen vorgenommen werden (Erman /Armbrüster, BGB, 13. Aufl. 2011, § 147 Rn. 2).
- 20
- (3) Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Die Beklagte musste die Buchung des Klägers für einen zweiten Fluggast mit der Angabe in den Namensfeldern "noch unbekannt" zwar dahin verstehen, dass sich der Kläger das Recht vorbehalten wollte, die mitreisende Person nachträglich zu bestimmen. Aus der Sicht des Klägers war in dem automatisierten Verfahren die Eingabe der Wörter "noch unbekannt", die nach allgemeinem Verständnis keinen Namen einer Person darstellen, akzeptiert worden. Darüber musste sich auch die Beklagte, die nach unbestrittenem Vortrag wegen des damit verbundenen hohen Kostenaufwands keine Prüfungsroutine bezüglich der Namensangaben in ihrem Computersystem installiert hatte, im Klaren sein. Gleichwohl hat die Beklagte dieses Angebot des Klägers aber nicht angenommen und diesem durch die Absendung der Buchungsbestätigung nicht das Recht eingeräumt, die Person des zweiten Fluggastes nachträglich zu bestimmen. Denn die Beklagte hatte die nachträgliche Bestimmungsmöglichkeit durch den Hinweis in der Buchungsmaske ausdrücklich ausgeschlossen und damit deutlich gemacht, dass für sie die Benennung der Person des Reisenden, die zudem durch Vorlage eines Ausweises identifizierbar sein sollte, ein wesentlicher Punkt des Beförderungsvertrages war, über den bei Vertragsabschluss Klarheit bestehen sollte. Davon musste auch der Kläger bei Erhalt der Buchungsbestätigung bei objektiver Betrachtung ausgehen. Er hatte keinen Anlass für die Annahme, mit der - entsprechend der von ihm offenbar nicht veränderten Voreinstellung - auf einen männlichen Passagier "Mr. Noch unbekannt" lautenden Buchungsbestätigung nicht nur die automatisierte Reaktion des Buchungssystems, sondern die Erklärung der Beklagten zu erhalten, dass sie ihm das mit der zweckwidrigen Verwendung der Buchungsmaske nachgefragte Bestimmungsrecht tatsächlich einräumen wollte.
- 21
- Nach alldem haben die Parteien mit den abgegebenen Erklärungen jedenfalls hinsichtlich des für "noch unbekannt" gebuchten Flugs keinen Beförderungsvertrag geschlossen, da sie sich nicht über die Person des oder der zweiten Reisenden und damit nicht über alle Punkte geeinigt hatten , über die nach Erklärung auch nur einer (Vertrags)Partei - hier der Beklagten - eine Vereinbarung getroffen werden sollte (§ 154 Abs.1 Satz 1 BGB).
- 22
- ee) Der Umstand, dass die Beklagte den Reisepreis für zweiHinund Rückflüge vom Konto des Klägers eingezogen hat, führt zu keiner anderen Beurteilung. Auch die Abbuchung des Reisepreises kann jeden- falls deshalb nicht als Annahmeerklärung der Beklagten gewertet werden, weil eine Willensübereinstimmung hinsichtlich des Inhalts des Beförderungsvertrags insoweit nicht erzielt worden ist. Weder durfte der Kläger nach den Angaben in der Buchungsmaske der Beklagten annehmen, dass ihm die Beklagte die nachträgliche Benennung eines Mitreisenden gestatten wollte, noch musste er die Abbuchung dahin verstehen, dass die Beklagte sich zur Beförderung eines Passagiers mit dem Namen "Noch unbekannt Noch unbekannt" verpflichten wollte.
- 23
- b) Da die Beklagte mithin den Reisepreis für eine zweite Person ohne Rechtsgrund erlangt hat, kann der Kläger gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB insoweit Rückzahlung verlangen. Für einen Gegenanspruch der Beklagten, der etwa in Betracht kommen könnte, wenn der Beklagten durch die vom Kläger vorgenommene Eintragung in der Buchungsmaske eine anderweitige Buchung entgangen oder Kosten entstanden wären, ist nichts dargetan.
- 24
- c) Im Hinblick auf die Weigerung der Beklagten, den Flugpreis zu erstatten, kann der Kläger ferner die anteilige Erstattung der ihm zur vorgerichtlichen Geltendmachung der Klageforderung entstandenen Anwaltskosten sowie die gesetzlichen Verzugszinsen beanspruchen (§§ 280, 286, 288 Abs. 1 BGB).
- 25
- 2. Demgegenüber hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen , dass dem Kläger ein Anspruch nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, Art. 4 Abs. 3 FluggastrechteVO nicht zusteht. Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass der Fluggast über eine bestätigte Buchung für einen Flug verfügt und ihm gleichwohl die Beförderung verweigert wird. Bereits an der ersten Voraussetzung fehlt es nach dem zu 1 Ausgeführten. Die weitergehende Klage bleibt daher abgewiesen.
- 26
- III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Meier-Beck Gröning Grabinski Bacher Schuster
AG Dresden, Entscheidung vom 17.02.2011 - 103 C 5037/10 -
LG Dresden, Entscheidung vom 08.03.2012 - 2 S 170/11 -
(1) Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen der Telemedien (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), hat er dem Kunden
- 1.
angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann, - 2.
die in Artikel 246c des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und verständlich mitzuteilen, - 3.
den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen und - 4.
die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern.
(2) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist nicht anzuwenden, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird. Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn zwischen Vertragsparteien, die nicht Verbraucher sind, etwas anderes vereinbart wird.
(3) Weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger verlangt von dem beklagten Luftfahrtunternehmen Rückzahlung des Preises für eine nicht angetretene Flugreise, eine Ausgleichszahlung wegen Nichtbeförderung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. EU Nr. L 46 vom 17. Februar 2004 S. 1 ff.; nachfolgend: Verordnung oder Fluggastrechteverordnung) sowie Ersatz außergerichtlicher Kosten.
- 2
- Der Kläger buchte am 7. September 2009 über das Internetportal der Beklagten Flüge von Dresden über Frankfurt am Main nach Larnaca und zurück für zwei Personen. In die Buchungsmaske gab er unter der Rubrik "Person 1" seinen Vor- und Zunamen ein. Unter der Rubrik "Person 2" trug er in die Felder für die Eingabe des Vor- und Zunamens jeweils "noch unbekannt" ein. Die Buchungsmaske der Beklagten enthielt folgenden Hinweis : "Bitte beachten Sie, dass eine Namensänderung nach erfolgter Buchung nicht mehr möglich ist und der Name mit dem Namen in Ihrem Ausweis übereinstimmen muss."
- 3
- Die Beklagte übermittelte dem Kläger am selben Tag eine Buchungsbestätigung und zog den Preis für zwei Hin- und Rückflüge in Höhe von insgesamt 365,42 € per Lastschrift vom Konto des Klägers ein. Als der Kläger der Beklagten telefonisch den Namen der zweiten mit ihm reisenden Person angeben wollte, teilte ihm die Beklagte mit, dass die Nachbenennung eine zu diesem Zeitpunkt nicht mehr mögliche Namensänderung darstelle; der Kläger könne lediglich die Buchung stornieren und für die zweite Person neu buchen. Von dieser Möglichkeit machte der Kläger keinen Gebrauch. Er trat die Reise alleine an und verlangt wegen der zweiten Buchung Rückzahlung des Flugpreises sowie eine Ausgleichszahlung für Nichtbeförderung.
- 4
- Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben.
- 5
- Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Entscheidungsgründe:
- 6
- Die zulässige Revision des Klägers hat nur zum kleineren Teil Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
- 7
- I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass dem Kläger weder ein Anspruch auf Rückzahlung des Entgelts für den von ihm unter der Bezeichnung "noch unbekannt" gebuchten Flug noch ein Anspruch auf die in der Fluggastrechteverordnung für den Fall der Nichtbeförderung vorgesehene Ausgleichszahlung zustehe.
- 8
- Ein vertraglicher Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises gemäß §§ 631 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB wegen Nichterbringung der vertraglich vereinbarten Leistung scheide aus, weil zwischen dem Kläger und der Beklagten kein Vertrag zustande gekommen sei, der für die Beklagte die Verpflichtung begründet habe, die vom Kläger nach Abschluss der Buchung als Fluggast benannte Person zu befördern. Bei der Buchungsmaske der Beklagten handle es sich um eine Aufforderung zur Abgabe von Angeboten (invitatio ad offerendum), deren Inanspruchnahme erfordere, dass für den ausgewählten Flug auch der Name des Passagiers eingegeben werde. Dies ergebe sich aus der Ausgestaltung der Eingabefelder für den Vor- und Nachnamen als Pflichtfelder sowie den Hinweisen, dass nach erfolgter Buchung eine Namensänderung nicht mehr möglich sei und der eingegebene Name mit dem Namen im Ausweis übereinstimmen müsse. Der Kläger habe nicht davon ausgehen dürfen, dass ein hiervon abweichendes Angebot von der Beklagten als solches erkannt und mit abweichendem Inhalt angenommen würde. Die Eingabe "noch unbekannt" in das Namensfeld sei nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont der Beklagten in der Weise zu verstehen gewesen, dass es sich hierbei um den Namen des zu befördernden Passagiers handelte. Daher ergebe sich ein Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises auch nicht aus Bereicherungsrecht.
- 9
- Schließlich könne der Kläger auch keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 4 i.V.m. Art. 7 FluggastrechteVO geltend machen. Ungeachtet dessen, dass ein Anspruch auf Beförderung der vom Kläger nachträglich benannten Person von vorneherein nicht entstanden sei, stehe ein derartiger Anspruch nach der Fluggastrechteverordnung nur dem Fluggast selbst, nicht aber der Vertragspartei des Beförderungsvertrags zu.
- 10
- II. Dies hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
- 11
- 1. Das Berufungsgericht hat zwar im Ergebnis zutreffend angenommen , dass dem Kläger ein vertraglicher Rückzahlungsanspruch wegen der verweigerten Beförderung des vom Kläger nachträglich benannten zweiten Passagiers nicht zusteht. Allerdings kann der Kläger gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB Erstattung des insoweit ohne Rechtsgrund gezahlten Reisepreises verlangen.
- 12
- a) Ein vertraglicher Anspruch scheidet aus, da entgegen der Auffassung der Revision zwischen den Parteien kein Beförderungsvertrag zustande gekommen ist, der dem Kläger ein nachträgliches Bestimmungsrecht hinsichtlich des Namens des zweiten Fluggastes eingeräumt hätte.
- 13
- aa) Im Streitfall sollte der Beförderungsvertrag unter Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel abgeschlossen werden. Mit der über das Internet bereit gestellten Buchungsmaske für ihr Flugangebot bedient sich die Beklagte eines Tele- oder Mediendienstes, den potentielle Kunden individuell elektronisch zum Zwecke einer Bestellung abrufen können und mit dem diese ihre Bestellung auch wiederum elektronisch an den Anbieter übermitteln können. Damit ist der Anwendungsbereich des § 312g BGB eröffnet. Diese Bestimmung regelt allerdings lediglich die Pflichten eines Unternehmers, der am elektronischen Geschäftsverkehr teilnimmt. Das Zustandekommen eines Vertrages auf elektronischem Weg richtet sich mangels einer besonderen Regelung nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 145 ff. BGB.
- 14
- bb) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei den über die Buchungsmaske der Beklagten buchbaren Flügen nicht um ein verbindliches Angebot gemäß § 145 BGB handelt, sondern dass die Beklagte insoweit lediglich zur Abgabe von Angeboten aufgefordert hat (vgl. Grigoleit, NJW 2002, 1151, 1158). Erst in dem Ausfüllen der Buchungsmaske durch den Kläger am 7. September 2009 ist ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages über die Luftbeförderung des Klägers und einer weiteren Person von Dresden nach Larnaca und zurück zu sehen.
- 15
- cc) Das Berufungsgericht meint zu Unrecht, dass die Beklagte das Angebot des Klägers auch hinsichtlich des für einen "noch unbekannt(en)" Passagier gebuchten Flugs angenommen hat. Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt, dass durch die Annahme des Angebots des Klägers durch die Beklagte ein Beförderungsvertrag mit den vom Kläger eingegebenen Passagierdaten, d.h. mit der Namensangabe "noch unbekannt" zustande gekommen sei, ohne jedoch im Einzelnen festzustellen, wann und mit welcher Handlung die Beklagte das Angebot des Klägers angenommen haben soll. Insbesondere fehlt es an einer Feststellung, dass die Buchungsbestätigung der Beklagten vom 7. September 2009 mit einer Annahmeerklärung verbunden worden ist. Der Kläger hat einen Ausdruck der Buchungsbestätigung im Verfahren vorgelegt. Da somit weitere tatsächliche Feststellungen im Zusammenhang mit einer möglichen Annahmeerklärung nicht zu erwarten sind, kann der Senat die Auslegung der Buchungsbestätigung selbst vornehmen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 79/04, NJW 2005, 976).
- 16
- dd) Die Buchungsbestätigung der Beklagten vom 7. September 2009 bezüglich eines zweiten, für einen "noch unbekannt(en)" Fluggast gebuchten Fluges kann nicht als Annahme gemäß § 147 BGB ausgelegt werden, die zum Abschluss eines Beförderungsvertrags hinsichtlich des zweiten Fluggastes geführt hätte.
- 17
- Die von dem Kläger und der Beklagten unter Einsatz deren Computersystems abgegebenen Erklärungen stimmen zwar nach ihrem äußeren Anschein überein. Der Kläger hat in die Namensfelder für den zweiten Fluggast zweimal die Worte "noch unbekannt" eingetragen und die Beklagte hat in der von ihr übersandten Buchungsbestätigung diese Angabe übernommen. Für die Auslegung dieser Erklärungen ist aber nicht auf die automatisierte Reaktion des Computersystems abzustellen, dessen sich die Beklagte für die Abwicklung des Buchungsvorgangs bediente. Nicht das Computersystem, sondern die Person (oder das Unternehmen), die es als Kommunikationsmittel nutzt, gibt die Erklärung ab oder ist Empfänger der abgegebenen Erklärung. Der Inhalt der Erklärung ist mithin nicht danach zu bestimmen, wie sie das automatisierte System voraussichtlich deuten und verarbeiten wird, sondern danach, wie sie der menschliche Adressat nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte verstehen darf. Allein ein solches Verständnis steht mit den §§ 133, 157 BGB und den hierzu entwickelten Auslegungsgrundsätzen in Einklang.
- 18
- (1) Nach §§ 133, 157 BGB ist bei der Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen der wirkliche Wille der Erklärenden zu erforschen. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärung auszugehen (BGH, Urteil vom 19. Januar 2000 - VIII ZR 275/98, NJW-RR 2000, 1002 Rn. 20 mwN; MünchKomm.BGB/Busche, 6. Aufl. 2012, § 133 Rn. 56) und demgemäß in erster Linie dieser und der ihm zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen. Bei der Willenserforschung sind aber auch der mit der Erklärung verfolgte Zweck, die Interessenlage der Parteien und die sonstigen Begleitumstände zu berücksichtigen, die den Sinngehalt der gewechselten Erklärungen erhellen können (BGH, Urteil vom 16. November 2007 - V ZR 208/06, NJW-RR 2008, 683 Rn. 7 mwN). Dabei sind empfangsbedürftige Willenserklärungen, bei deren Verständnis regelmäßig auch der Verkehrsschutz und der Vertrauensschutz des Erklärungsempfängers maßgeblich ist, so auszulegen, wie sie der Empfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 1988 - VIII ZR 145/87, BGHZ 103, 275, 280; Urteil vom 18. Dezember 2008 - I ZR 23/06, NJW 2009, 774 Rn. 25; Urteil vom 27. Januar 2010 - VIII ZR 58/09, NJW 2010, 2422 Rn. 33 - insoweit nicht in BGHZ 184, 128, 137 abgedruckt; MünchKomm.BGB /Busche, aaO, § 133 Rn. 12 mwN).
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- (2) Diese Auslegungsgrundsätze gelten auch, wenn bei der Abgabe und dem Empfang von Willenserklärungen elektronische Kommunikationsmittel genutzt werden. Dafür spricht die gesetzliche Regelung der Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr. § 312g Abs. 1 Nr. 3 BGB sieht für den Fall, dass ein Vertrag unter Einsatz elektronischer Kommuni- kationsmittel geschlossen werden soll, vor, dass der Unternehmer den Zugang der Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen hat. Diese Bestätigung der Bestellung stellt in der Regel eine reine Wissens- und keine Willenserklärung dar (Staudinger/Thüsing, BGB, Neubearb. 2005, § 312e (aF) Rn. 46; MünchKomm.BGB/Wendehorst, 6. Aufl. 2012, § 312g Rn. 95; Erman/Saenger, BGB, 13. Aufl. 2011, § 312g Rn. 17). Gleichwohl ist nicht ausgeschlossen, dass der Unternehmer diese Wissenserklärung mit einer Willenserklärung, sei es mit der Annahme oder sei es mit der Ablehnung des Angebots, verbindet (Staudinger /Thüsing, aaO, § 312e (aF) Rn. 46). Der Charakter der Erklärung ist entsprechend den allgemeinen Regeln in §§ 133, 157 BGB nach dem objektiven Empfängerhorizont zu bestimmen (MünchKomm.BGB/ Wendehorst, aaO, § 312g Rn. 96; Staudinger/Thüsing, aaO, § 312e (aF) Rn. 47). Eine automatisierte Erklärung kommt daher grundsätzlich auch als Annahme des Angebots in Betracht, wenn es sich nicht nur um die Bestätigung des Eingangs einer Bestellung im Sinne von § 312g Abs. 1 Nr. 3 BGB handelt, sondern mit ihr die vorbehaltlose Ausführung der Bestellung angekündigt wird (MünchKomm.BGB/Busche, aaO, § 147 Rn. 4). Ebenso kann auch im elektronischen Geschäftsverkehr die Annahme konkludent erklärt werden, so wenn die gewünschte Leistung bewirkt wird oder sonstige dem Antrag entsprechende Handlungen vorgenommen werden (Erman /Armbrüster, BGB, 13. Aufl. 2011, § 147 Rn. 2).
- 20
- (3) Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Die Beklagte musste die Buchung des Klägers für einen zweiten Fluggast mit der Angabe in den Namensfeldern "noch unbekannt" zwar dahin verstehen, dass sich der Kläger das Recht vorbehalten wollte, die mitreisende Person nachträglich zu bestimmen. Aus der Sicht des Klägers war in dem automatisierten Verfahren die Eingabe der Wörter "noch unbekannt", die nach allgemeinem Verständnis keinen Namen einer Person darstellen, akzeptiert worden. Darüber musste sich auch die Beklagte, die nach unbestrittenem Vortrag wegen des damit verbundenen hohen Kostenaufwands keine Prüfungsroutine bezüglich der Namensangaben in ihrem Computersystem installiert hatte, im Klaren sein. Gleichwohl hat die Beklagte dieses Angebot des Klägers aber nicht angenommen und diesem durch die Absendung der Buchungsbestätigung nicht das Recht eingeräumt, die Person des zweiten Fluggastes nachträglich zu bestimmen. Denn die Beklagte hatte die nachträgliche Bestimmungsmöglichkeit durch den Hinweis in der Buchungsmaske ausdrücklich ausgeschlossen und damit deutlich gemacht, dass für sie die Benennung der Person des Reisenden, die zudem durch Vorlage eines Ausweises identifizierbar sein sollte, ein wesentlicher Punkt des Beförderungsvertrages war, über den bei Vertragsabschluss Klarheit bestehen sollte. Davon musste auch der Kläger bei Erhalt der Buchungsbestätigung bei objektiver Betrachtung ausgehen. Er hatte keinen Anlass für die Annahme, mit der - entsprechend der von ihm offenbar nicht veränderten Voreinstellung - auf einen männlichen Passagier "Mr. Noch unbekannt" lautenden Buchungsbestätigung nicht nur die automatisierte Reaktion des Buchungssystems, sondern die Erklärung der Beklagten zu erhalten, dass sie ihm das mit der zweckwidrigen Verwendung der Buchungsmaske nachgefragte Bestimmungsrecht tatsächlich einräumen wollte.
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- Nach alldem haben die Parteien mit den abgegebenen Erklärungen jedenfalls hinsichtlich des für "noch unbekannt" gebuchten Flugs keinen Beförderungsvertrag geschlossen, da sie sich nicht über die Person des oder der zweiten Reisenden und damit nicht über alle Punkte geeinigt hatten , über die nach Erklärung auch nur einer (Vertrags)Partei - hier der Beklagten - eine Vereinbarung getroffen werden sollte (§ 154 Abs.1 Satz 1 BGB).
- 22
- ee) Der Umstand, dass die Beklagte den Reisepreis für zweiHinund Rückflüge vom Konto des Klägers eingezogen hat, führt zu keiner anderen Beurteilung. Auch die Abbuchung des Reisepreises kann jeden- falls deshalb nicht als Annahmeerklärung der Beklagten gewertet werden, weil eine Willensübereinstimmung hinsichtlich des Inhalts des Beförderungsvertrags insoweit nicht erzielt worden ist. Weder durfte der Kläger nach den Angaben in der Buchungsmaske der Beklagten annehmen, dass ihm die Beklagte die nachträgliche Benennung eines Mitreisenden gestatten wollte, noch musste er die Abbuchung dahin verstehen, dass die Beklagte sich zur Beförderung eines Passagiers mit dem Namen "Noch unbekannt Noch unbekannt" verpflichten wollte.
- 23
- b) Da die Beklagte mithin den Reisepreis für eine zweite Person ohne Rechtsgrund erlangt hat, kann der Kläger gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB insoweit Rückzahlung verlangen. Für einen Gegenanspruch der Beklagten, der etwa in Betracht kommen könnte, wenn der Beklagten durch die vom Kläger vorgenommene Eintragung in der Buchungsmaske eine anderweitige Buchung entgangen oder Kosten entstanden wären, ist nichts dargetan.
- 24
- c) Im Hinblick auf die Weigerung der Beklagten, den Flugpreis zu erstatten, kann der Kläger ferner die anteilige Erstattung der ihm zur vorgerichtlichen Geltendmachung der Klageforderung entstandenen Anwaltskosten sowie die gesetzlichen Verzugszinsen beanspruchen (§§ 280, 286, 288 Abs. 1 BGB).
- 25
- 2. Demgegenüber hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen , dass dem Kläger ein Anspruch nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, Art. 4 Abs. 3 FluggastrechteVO nicht zusteht. Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass der Fluggast über eine bestätigte Buchung für einen Flug verfügt und ihm gleichwohl die Beförderung verweigert wird. Bereits an der ersten Voraussetzung fehlt es nach dem zu 1 Ausgeführten. Die weitergehende Klage bleibt daher abgewiesen.
- 26
- III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Meier-Beck Gröning Grabinski Bacher Schuster
AG Dresden, Entscheidung vom 17.02.2011 - 103 C 5037/10 -
LG Dresden, Entscheidung vom 08.03.2012 - 2 S 170/11 -
(1) Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen der Telemedien (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), hat er dem Kunden
- 1.
angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann, - 2.
die in Artikel 246c des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und verständlich mitzuteilen, - 3.
den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen und - 4.
die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern.
(2) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist nicht anzuwenden, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird. Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn zwischen Vertragsparteien, die nicht Verbraucher sind, etwas anderes vereinbart wird.
(3) Weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger verlangt von dem beklagten Luftfahrtunternehmen Rückzahlung des Preises für eine nicht angetretene Flugreise, eine Ausgleichszahlung wegen Nichtbeförderung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. EU Nr. L 46 vom 17. Februar 2004 S. 1 ff.; nachfolgend: Verordnung oder Fluggastrechteverordnung) sowie Ersatz außergerichtlicher Kosten.
- 2
- Der Kläger buchte am 7. September 2009 über das Internetportal der Beklagten Flüge von Dresden über Frankfurt am Main nach Larnaca und zurück für zwei Personen. In die Buchungsmaske gab er unter der Rubrik "Person 1" seinen Vor- und Zunamen ein. Unter der Rubrik "Person 2" trug er in die Felder für die Eingabe des Vor- und Zunamens jeweils "noch unbekannt" ein. Die Buchungsmaske der Beklagten enthielt folgenden Hinweis : "Bitte beachten Sie, dass eine Namensänderung nach erfolgter Buchung nicht mehr möglich ist und der Name mit dem Namen in Ihrem Ausweis übereinstimmen muss."
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- Die Beklagte übermittelte dem Kläger am selben Tag eine Buchungsbestätigung und zog den Preis für zwei Hin- und Rückflüge in Höhe von insgesamt 365,42 € per Lastschrift vom Konto des Klägers ein. Als der Kläger der Beklagten telefonisch den Namen der zweiten mit ihm reisenden Person angeben wollte, teilte ihm die Beklagte mit, dass die Nachbenennung eine zu diesem Zeitpunkt nicht mehr mögliche Namensänderung darstelle; der Kläger könne lediglich die Buchung stornieren und für die zweite Person neu buchen. Von dieser Möglichkeit machte der Kläger keinen Gebrauch. Er trat die Reise alleine an und verlangt wegen der zweiten Buchung Rückzahlung des Flugpreises sowie eine Ausgleichszahlung für Nichtbeförderung.
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- Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben.
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- Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Entscheidungsgründe:
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- Die zulässige Revision des Klägers hat nur zum kleineren Teil Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
- 7
- I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass dem Kläger weder ein Anspruch auf Rückzahlung des Entgelts für den von ihm unter der Bezeichnung "noch unbekannt" gebuchten Flug noch ein Anspruch auf die in der Fluggastrechteverordnung für den Fall der Nichtbeförderung vorgesehene Ausgleichszahlung zustehe.
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- Ein vertraglicher Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises gemäß §§ 631 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB wegen Nichterbringung der vertraglich vereinbarten Leistung scheide aus, weil zwischen dem Kläger und der Beklagten kein Vertrag zustande gekommen sei, der für die Beklagte die Verpflichtung begründet habe, die vom Kläger nach Abschluss der Buchung als Fluggast benannte Person zu befördern. Bei der Buchungsmaske der Beklagten handle es sich um eine Aufforderung zur Abgabe von Angeboten (invitatio ad offerendum), deren Inanspruchnahme erfordere, dass für den ausgewählten Flug auch der Name des Passagiers eingegeben werde. Dies ergebe sich aus der Ausgestaltung der Eingabefelder für den Vor- und Nachnamen als Pflichtfelder sowie den Hinweisen, dass nach erfolgter Buchung eine Namensänderung nicht mehr möglich sei und der eingegebene Name mit dem Namen im Ausweis übereinstimmen müsse. Der Kläger habe nicht davon ausgehen dürfen, dass ein hiervon abweichendes Angebot von der Beklagten als solches erkannt und mit abweichendem Inhalt angenommen würde. Die Eingabe "noch unbekannt" in das Namensfeld sei nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont der Beklagten in der Weise zu verstehen gewesen, dass es sich hierbei um den Namen des zu befördernden Passagiers handelte. Daher ergebe sich ein Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises auch nicht aus Bereicherungsrecht.
- 9
- Schließlich könne der Kläger auch keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 4 i.V.m. Art. 7 FluggastrechteVO geltend machen. Ungeachtet dessen, dass ein Anspruch auf Beförderung der vom Kläger nachträglich benannten Person von vorneherein nicht entstanden sei, stehe ein derartiger Anspruch nach der Fluggastrechteverordnung nur dem Fluggast selbst, nicht aber der Vertragspartei des Beförderungsvertrags zu.
- 10
- II. Dies hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
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- 1. Das Berufungsgericht hat zwar im Ergebnis zutreffend angenommen , dass dem Kläger ein vertraglicher Rückzahlungsanspruch wegen der verweigerten Beförderung des vom Kläger nachträglich benannten zweiten Passagiers nicht zusteht. Allerdings kann der Kläger gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB Erstattung des insoweit ohne Rechtsgrund gezahlten Reisepreises verlangen.
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- a) Ein vertraglicher Anspruch scheidet aus, da entgegen der Auffassung der Revision zwischen den Parteien kein Beförderungsvertrag zustande gekommen ist, der dem Kläger ein nachträgliches Bestimmungsrecht hinsichtlich des Namens des zweiten Fluggastes eingeräumt hätte.
- 13
- aa) Im Streitfall sollte der Beförderungsvertrag unter Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel abgeschlossen werden. Mit der über das Internet bereit gestellten Buchungsmaske für ihr Flugangebot bedient sich die Beklagte eines Tele- oder Mediendienstes, den potentielle Kunden individuell elektronisch zum Zwecke einer Bestellung abrufen können und mit dem diese ihre Bestellung auch wiederum elektronisch an den Anbieter übermitteln können. Damit ist der Anwendungsbereich des § 312g BGB eröffnet. Diese Bestimmung regelt allerdings lediglich die Pflichten eines Unternehmers, der am elektronischen Geschäftsverkehr teilnimmt. Das Zustandekommen eines Vertrages auf elektronischem Weg richtet sich mangels einer besonderen Regelung nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 145 ff. BGB.
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- bb) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei den über die Buchungsmaske der Beklagten buchbaren Flügen nicht um ein verbindliches Angebot gemäß § 145 BGB handelt, sondern dass die Beklagte insoweit lediglich zur Abgabe von Angeboten aufgefordert hat (vgl. Grigoleit, NJW 2002, 1151, 1158). Erst in dem Ausfüllen der Buchungsmaske durch den Kläger am 7. September 2009 ist ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages über die Luftbeförderung des Klägers und einer weiteren Person von Dresden nach Larnaca und zurück zu sehen.
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- cc) Das Berufungsgericht meint zu Unrecht, dass die Beklagte das Angebot des Klägers auch hinsichtlich des für einen "noch unbekannt(en)" Passagier gebuchten Flugs angenommen hat. Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt, dass durch die Annahme des Angebots des Klägers durch die Beklagte ein Beförderungsvertrag mit den vom Kläger eingegebenen Passagierdaten, d.h. mit der Namensangabe "noch unbekannt" zustande gekommen sei, ohne jedoch im Einzelnen festzustellen, wann und mit welcher Handlung die Beklagte das Angebot des Klägers angenommen haben soll. Insbesondere fehlt es an einer Feststellung, dass die Buchungsbestätigung der Beklagten vom 7. September 2009 mit einer Annahmeerklärung verbunden worden ist. Der Kläger hat einen Ausdruck der Buchungsbestätigung im Verfahren vorgelegt. Da somit weitere tatsächliche Feststellungen im Zusammenhang mit einer möglichen Annahmeerklärung nicht zu erwarten sind, kann der Senat die Auslegung der Buchungsbestätigung selbst vornehmen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 79/04, NJW 2005, 976).
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- dd) Die Buchungsbestätigung der Beklagten vom 7. September 2009 bezüglich eines zweiten, für einen "noch unbekannt(en)" Fluggast gebuchten Fluges kann nicht als Annahme gemäß § 147 BGB ausgelegt werden, die zum Abschluss eines Beförderungsvertrags hinsichtlich des zweiten Fluggastes geführt hätte.
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- Die von dem Kläger und der Beklagten unter Einsatz deren Computersystems abgegebenen Erklärungen stimmen zwar nach ihrem äußeren Anschein überein. Der Kläger hat in die Namensfelder für den zweiten Fluggast zweimal die Worte "noch unbekannt" eingetragen und die Beklagte hat in der von ihr übersandten Buchungsbestätigung diese Angabe übernommen. Für die Auslegung dieser Erklärungen ist aber nicht auf die automatisierte Reaktion des Computersystems abzustellen, dessen sich die Beklagte für die Abwicklung des Buchungsvorgangs bediente. Nicht das Computersystem, sondern die Person (oder das Unternehmen), die es als Kommunikationsmittel nutzt, gibt die Erklärung ab oder ist Empfänger der abgegebenen Erklärung. Der Inhalt der Erklärung ist mithin nicht danach zu bestimmen, wie sie das automatisierte System voraussichtlich deuten und verarbeiten wird, sondern danach, wie sie der menschliche Adressat nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte verstehen darf. Allein ein solches Verständnis steht mit den §§ 133, 157 BGB und den hierzu entwickelten Auslegungsgrundsätzen in Einklang.
- 18
- (1) Nach §§ 133, 157 BGB ist bei der Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen der wirkliche Wille der Erklärenden zu erforschen. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärung auszugehen (BGH, Urteil vom 19. Januar 2000 - VIII ZR 275/98, NJW-RR 2000, 1002 Rn. 20 mwN; MünchKomm.BGB/Busche, 6. Aufl. 2012, § 133 Rn. 56) und demgemäß in erster Linie dieser und der ihm zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen. Bei der Willenserforschung sind aber auch der mit der Erklärung verfolgte Zweck, die Interessenlage der Parteien und die sonstigen Begleitumstände zu berücksichtigen, die den Sinngehalt der gewechselten Erklärungen erhellen können (BGH, Urteil vom 16. November 2007 - V ZR 208/06, NJW-RR 2008, 683 Rn. 7 mwN). Dabei sind empfangsbedürftige Willenserklärungen, bei deren Verständnis regelmäßig auch der Verkehrsschutz und der Vertrauensschutz des Erklärungsempfängers maßgeblich ist, so auszulegen, wie sie der Empfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 1988 - VIII ZR 145/87, BGHZ 103, 275, 280; Urteil vom 18. Dezember 2008 - I ZR 23/06, NJW 2009, 774 Rn. 25; Urteil vom 27. Januar 2010 - VIII ZR 58/09, NJW 2010, 2422 Rn. 33 - insoweit nicht in BGHZ 184, 128, 137 abgedruckt; MünchKomm.BGB /Busche, aaO, § 133 Rn. 12 mwN).
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- (2) Diese Auslegungsgrundsätze gelten auch, wenn bei der Abgabe und dem Empfang von Willenserklärungen elektronische Kommunikationsmittel genutzt werden. Dafür spricht die gesetzliche Regelung der Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr. § 312g Abs. 1 Nr. 3 BGB sieht für den Fall, dass ein Vertrag unter Einsatz elektronischer Kommuni- kationsmittel geschlossen werden soll, vor, dass der Unternehmer den Zugang der Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen hat. Diese Bestätigung der Bestellung stellt in der Regel eine reine Wissens- und keine Willenserklärung dar (Staudinger/Thüsing, BGB, Neubearb. 2005, § 312e (aF) Rn. 46; MünchKomm.BGB/Wendehorst, 6. Aufl. 2012, § 312g Rn. 95; Erman/Saenger, BGB, 13. Aufl. 2011, § 312g Rn. 17). Gleichwohl ist nicht ausgeschlossen, dass der Unternehmer diese Wissenserklärung mit einer Willenserklärung, sei es mit der Annahme oder sei es mit der Ablehnung des Angebots, verbindet (Staudinger /Thüsing, aaO, § 312e (aF) Rn. 46). Der Charakter der Erklärung ist entsprechend den allgemeinen Regeln in §§ 133, 157 BGB nach dem objektiven Empfängerhorizont zu bestimmen (MünchKomm.BGB/ Wendehorst, aaO, § 312g Rn. 96; Staudinger/Thüsing, aaO, § 312e (aF) Rn. 47). Eine automatisierte Erklärung kommt daher grundsätzlich auch als Annahme des Angebots in Betracht, wenn es sich nicht nur um die Bestätigung des Eingangs einer Bestellung im Sinne von § 312g Abs. 1 Nr. 3 BGB handelt, sondern mit ihr die vorbehaltlose Ausführung der Bestellung angekündigt wird (MünchKomm.BGB/Busche, aaO, § 147 Rn. 4). Ebenso kann auch im elektronischen Geschäftsverkehr die Annahme konkludent erklärt werden, so wenn die gewünschte Leistung bewirkt wird oder sonstige dem Antrag entsprechende Handlungen vorgenommen werden (Erman /Armbrüster, BGB, 13. Aufl. 2011, § 147 Rn. 2).
- 20
- (3) Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Die Beklagte musste die Buchung des Klägers für einen zweiten Fluggast mit der Angabe in den Namensfeldern "noch unbekannt" zwar dahin verstehen, dass sich der Kläger das Recht vorbehalten wollte, die mitreisende Person nachträglich zu bestimmen. Aus der Sicht des Klägers war in dem automatisierten Verfahren die Eingabe der Wörter "noch unbekannt", die nach allgemeinem Verständnis keinen Namen einer Person darstellen, akzeptiert worden. Darüber musste sich auch die Beklagte, die nach unbestrittenem Vortrag wegen des damit verbundenen hohen Kostenaufwands keine Prüfungsroutine bezüglich der Namensangaben in ihrem Computersystem installiert hatte, im Klaren sein. Gleichwohl hat die Beklagte dieses Angebot des Klägers aber nicht angenommen und diesem durch die Absendung der Buchungsbestätigung nicht das Recht eingeräumt, die Person des zweiten Fluggastes nachträglich zu bestimmen. Denn die Beklagte hatte die nachträgliche Bestimmungsmöglichkeit durch den Hinweis in der Buchungsmaske ausdrücklich ausgeschlossen und damit deutlich gemacht, dass für sie die Benennung der Person des Reisenden, die zudem durch Vorlage eines Ausweises identifizierbar sein sollte, ein wesentlicher Punkt des Beförderungsvertrages war, über den bei Vertragsabschluss Klarheit bestehen sollte. Davon musste auch der Kläger bei Erhalt der Buchungsbestätigung bei objektiver Betrachtung ausgehen. Er hatte keinen Anlass für die Annahme, mit der - entsprechend der von ihm offenbar nicht veränderten Voreinstellung - auf einen männlichen Passagier "Mr. Noch unbekannt" lautenden Buchungsbestätigung nicht nur die automatisierte Reaktion des Buchungssystems, sondern die Erklärung der Beklagten zu erhalten, dass sie ihm das mit der zweckwidrigen Verwendung der Buchungsmaske nachgefragte Bestimmungsrecht tatsächlich einräumen wollte.
- 21
- Nach alldem haben die Parteien mit den abgegebenen Erklärungen jedenfalls hinsichtlich des für "noch unbekannt" gebuchten Flugs keinen Beförderungsvertrag geschlossen, da sie sich nicht über die Person des oder der zweiten Reisenden und damit nicht über alle Punkte geeinigt hatten , über die nach Erklärung auch nur einer (Vertrags)Partei - hier der Beklagten - eine Vereinbarung getroffen werden sollte (§ 154 Abs.1 Satz 1 BGB).
- 22
- ee) Der Umstand, dass die Beklagte den Reisepreis für zweiHinund Rückflüge vom Konto des Klägers eingezogen hat, führt zu keiner anderen Beurteilung. Auch die Abbuchung des Reisepreises kann jeden- falls deshalb nicht als Annahmeerklärung der Beklagten gewertet werden, weil eine Willensübereinstimmung hinsichtlich des Inhalts des Beförderungsvertrags insoweit nicht erzielt worden ist. Weder durfte der Kläger nach den Angaben in der Buchungsmaske der Beklagten annehmen, dass ihm die Beklagte die nachträgliche Benennung eines Mitreisenden gestatten wollte, noch musste er die Abbuchung dahin verstehen, dass die Beklagte sich zur Beförderung eines Passagiers mit dem Namen "Noch unbekannt Noch unbekannt" verpflichten wollte.
- 23
- b) Da die Beklagte mithin den Reisepreis für eine zweite Person ohne Rechtsgrund erlangt hat, kann der Kläger gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB insoweit Rückzahlung verlangen. Für einen Gegenanspruch der Beklagten, der etwa in Betracht kommen könnte, wenn der Beklagten durch die vom Kläger vorgenommene Eintragung in der Buchungsmaske eine anderweitige Buchung entgangen oder Kosten entstanden wären, ist nichts dargetan.
- 24
- c) Im Hinblick auf die Weigerung der Beklagten, den Flugpreis zu erstatten, kann der Kläger ferner die anteilige Erstattung der ihm zur vorgerichtlichen Geltendmachung der Klageforderung entstandenen Anwaltskosten sowie die gesetzlichen Verzugszinsen beanspruchen (§§ 280, 286, 288 Abs. 1 BGB).
- 25
- 2. Demgegenüber hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen , dass dem Kläger ein Anspruch nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, Art. 4 Abs. 3 FluggastrechteVO nicht zusteht. Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass der Fluggast über eine bestätigte Buchung für einen Flug verfügt und ihm gleichwohl die Beförderung verweigert wird. Bereits an der ersten Voraussetzung fehlt es nach dem zu 1 Ausgeführten. Die weitergehende Klage bleibt daher abgewiesen.
- 26
- III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Meier-Beck Gröning Grabinski Bacher Schuster
AG Dresden, Entscheidung vom 17.02.2011 - 103 C 5037/10 -
LG Dresden, Entscheidung vom 08.03.2012 - 2 S 170/11 -
(1) Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu.
(2) Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Verträgen:
- 1.
Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind, - 2.
Verträge zur Lieferung von Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde, - 3.
Verträge zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde, - 4.
Verträge zur Lieferung von Waren, wenn diese nach der Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden, - 5.
Verträge zur Lieferung alkoholischer Getränke, deren Preis bei Vertragsschluss vereinbart wurde, die aber frühestens 30 Tage nach Vertragsschluss geliefert werden können und deren aktueller Wert von Schwankungen auf dem Markt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat, - 6.
Verträge zur Lieferung von Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde, - 7.
Verträge zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierten mit Ausnahme von Abonnement-Verträgen, - 8.
Verträge zur Lieferung von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, mit Anteilen an offenen Investmentvermögen im Sinne von § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs und mit anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten, - 9.
Verträge zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Kraftfahrzeugvermietung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht, - 10.
Verträge, die im Rahmen einer Vermarktungsform geschlossen werden, bei der der Unternehmer Verbrauchern, die persönlich anwesend sind oder denen diese Möglichkeit gewährt wird, Waren oder Dienstleistungen anbietet, und zwar in einem vom Versteigerer durchgeführten, auf konkurrierenden Geboten basierenden transparenten Verfahren, bei dem der Bieter, der den Zuschlag erhalten hat, zum Erwerb der Waren oder Dienstleistungen verpflichtet ist (öffentlich zugängliche Versteigerung), - 11.
Verträge, bei denen der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen; dies gilt nicht hinsichtlich weiterer bei dem Besuch erbrachter Dienstleistungen, die der Verbraucher nicht ausdrücklich verlangt hat, oder hinsichtlich solcher bei dem Besuch gelieferter Waren, die bei der Instandhaltung oder Reparatur nicht unbedingt als Ersatzteile benötigt werden, - 12.
Verträge zur Erbringung von Wett- und Lotteriedienstleistungen, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat oder der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde, und - 13.
notariell beurkundete Verträge; dies gilt für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen nur, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Verbrauchers aus § 312d Absatz 2 gewahrt sind.
(3) Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund der §§ 495, 506 bis 513 ein Widerrufsrecht nach § 355 zusteht, und nicht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits nach § 305 Absatz 1 bis 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs ein Widerrufsrecht zusteht.
(1) Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen der Telemedien (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), hat er dem Kunden
- 1.
angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann, - 2.
die in Artikel 246c des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und verständlich mitzuteilen, - 3.
den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen und - 4.
die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern.
(2) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist nicht anzuwenden, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird. Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn zwischen Vertragsparteien, die nicht Verbraucher sind, etwas anderes vereinbart wird.
(3) Weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.
(1) Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu.
(2) Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Verträgen:
- 1.
Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind, - 2.
Verträge zur Lieferung von Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde, - 3.
Verträge zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde, - 4.
Verträge zur Lieferung von Waren, wenn diese nach der Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden, - 5.
Verträge zur Lieferung alkoholischer Getränke, deren Preis bei Vertragsschluss vereinbart wurde, die aber frühestens 30 Tage nach Vertragsschluss geliefert werden können und deren aktueller Wert von Schwankungen auf dem Markt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat, - 6.
Verträge zur Lieferung von Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde, - 7.
Verträge zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierten mit Ausnahme von Abonnement-Verträgen, - 8.
Verträge zur Lieferung von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, mit Anteilen an offenen Investmentvermögen im Sinne von § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs und mit anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten, - 9.
Verträge zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Kraftfahrzeugvermietung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht, - 10.
Verträge, die im Rahmen einer Vermarktungsform geschlossen werden, bei der der Unternehmer Verbrauchern, die persönlich anwesend sind oder denen diese Möglichkeit gewährt wird, Waren oder Dienstleistungen anbietet, und zwar in einem vom Versteigerer durchgeführten, auf konkurrierenden Geboten basierenden transparenten Verfahren, bei dem der Bieter, der den Zuschlag erhalten hat, zum Erwerb der Waren oder Dienstleistungen verpflichtet ist (öffentlich zugängliche Versteigerung), - 11.
Verträge, bei denen der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen; dies gilt nicht hinsichtlich weiterer bei dem Besuch erbrachter Dienstleistungen, die der Verbraucher nicht ausdrücklich verlangt hat, oder hinsichtlich solcher bei dem Besuch gelieferter Waren, die bei der Instandhaltung oder Reparatur nicht unbedingt als Ersatzteile benötigt werden, - 12.
Verträge zur Erbringung von Wett- und Lotteriedienstleistungen, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat oder der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde, und - 13.
notariell beurkundete Verträge; dies gilt für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen nur, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Verbrauchers aus § 312d Absatz 2 gewahrt sind.
(3) Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund der §§ 495, 506 bis 513 ein Widerrufsrecht nach § 355 zusteht, und nicht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits nach § 305 Absatz 1 bis 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs ein Widerrufsrecht zusteht.
(1) Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner.
(2) Anfechtungsgegner ist bei einem Vertrag der andere Teil, im Falle des § 123 Abs. 2 Satz 2 derjenige, welcher aus dem Vertrag unmittelbar ein Recht erworben hat.
(3) Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft, das einem anderen gegenüber vorzunehmen war, ist der andere der Anfechtungsgegner. Das Gleiche gilt bei einem Rechtsgeschäft, das einem anderen oder einer Behörde gegenüber vorzunehmen war, auch dann, wenn das Rechtsgeschäft der Behörde gegenüber vorgenommen worden ist.
(4) Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft anderer Art ist Anfechtungsgegner jeder, der auf Grund des Rechtsgeschäfts unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt hat. Die Anfechtung kann jedoch, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben war, durch Erklärung gegenüber der Behörde erfolgen; die Behörde soll die Anfechtung demjenigen mitteilen, welcher durch das Rechtsgeschäft unmittelbar betroffen worden ist.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
Eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden wie nach § 119 eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung.
Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind, bedürfen keines Beweises.
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
Eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden wie nach § 119 eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung.
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
Eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden wie nach § 119 eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung.
Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Ist eine Willenserklärung nach § 118 nichtig oder auf Grund der §§ 119, 120 angefochten, so hat der Erklärende, wenn die Erklärung einem anderen gegenüber abzugeben war, diesem, andernfalls jedem Dritten den Schaden zu ersetzen, den der andere oder der Dritte dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere oder der Dritte an der Gültigkeit der Erklärung hat.
(2) Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Beschädigte den Grund der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte (kennen musste).
Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Mit Vertrag vom 23. Dezember 1992/7. Januar 1993 vermietete der Kläger noch zu errichtende Räumlichkeiten zum Betrieb eines Lebensmittelmarktes an die Beklagte. Nach § 2 Abs. 1 des Vertrages sollte das Mietverhältnis mit dem der Übergabe folgenden Monatsersten beginnen, voraussichtlich am 30. April 1994, spätestens 12 Monate nach rechtswirksam erteilter Baugenehmigung. Die am 8. Januar 1993 beantragte Baugenehmigung wurde dem Kläger erst am 21. März 1996 erteilt, nachdem das Verwaltungsgericht Weimar mitUrteil vom 1. März 1995 den ablehnenden Bescheid des Landratsamts Gotha vom 8. Januar 1994 und den Widerspruchsbescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 3. Juni 1994 aufgehoben und das Land Thüringen verpflichtet hatte, den Bauantrag neu zu bescheiden. Zwischenzeitlich hatte die Beklagte mit Schreiben vom 11. Oktober 1994 die außerordentliche Kündigung des Vertrages erklärt und diese auf die Dauer des Genehmigungsverfahrens sowie darauf gestützt, daß der Kläger sie über den Stand jenes Verfahrens nicht informiert habe. Mit Urteil vom 17. September 1996 stellte das Landgericht auf entsprechende Klage des Klägers fest, daß "die Kündigung des Mietvertrages vom 11.10.1994 unwirksam ist". Gegen dieses Urteil legte die Beklagte Berufung ein. Daraufhin erhob der Kläger die vorliegende Klage, mit der er im ersten Rechtszug Feststellung begehrte, daß die in § 2 Abs. 1 des Vertrages vereinbarte Jahresfrist zur Errichtung der vermieteten Gebäude erst mit rechtskräftiger Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung vom 11. Oktober 1994 zu laufen beginne. Das Landgericht wies diese Feststellungsklage mit der Begründung, der Kläger begehre die Klärung einer erst in Zukunft relevant werdenden Frage, als unzulässig zurück. Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers, mit der er nunmehr Feststellung begehrte, daß er sich mit der Übergabe der Mieträume nicht in Verzug befinde, hatte Erfolg. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten , mit der sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils begehrt. Die Berufung der Beklagten gegen das die Unwirksamkeit der Kündigung vom 11. Oktober 1994 feststellende Urteil des Landgerichts ist durch
rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts vom 12. November 1997 zurückgewiesen worden.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die vorliegende Feststellungsklage ist unzulässig. 1. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß Gegenstand einer Feststellungsklage nach § 256 ZPO - abgesehen von der Echtheit einer Urkunde - nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses sein kann. Richtig ist ferner, daß in Fällen, in denen eine Verurteilung zu einer Zug um Zug zu erbringenden Leistung begehrt wird, der weitere Antrag des Klägers , den Annahmeverzug des Schuldners hinsichtlich der ihm gebührenden Leistung festzustellen, seit der Entscheidung RG JW 1909, 463 Nr. 23 mit Rücksicht auf §§ 756, 765 ZPO aus Gründen der Prozeßökonomie allgemein als zulässig angesehen wird (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 1987 - VIII ZR 206/86 - WM 1987, 1496, 1498; MünchKomm/Lüke § 256 Rdn. 24 m.N.; Doms NJW 1984, 1340; Schilken AcP 181 [1981] 355, 372 m.w.N.). Nicht zu folgen ist jedoch der Auffassung des Berufungsgerichts, aus Gründen der Zweckmäßigkeit und im Interesse eines lückenlosen Rechtsschutzes müsse auch eine Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nicht-bestehens des Schuldnerverzuges als zulässig angesehen werden, denn auch ein solches "Verzugsverhältnis" sei ein der Feststellungsklage zugängliches Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPO.
a) Zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage können auch einzelne , aus einem Rechtsverhältnis sich ergebende Rechte und Pflichten sein, nicht aber bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, reine Tatsachen oder etwa die Wirksamkeit von Willenserklärungen oder die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens (vgl. BGHZ 68, 331, 332; BGH, Urteile vom 3. Mai 1983 - VI ZR 79/80 - NJW 1984, 1556 und vom 2. Oktober 1991 - VIII ZR 21/91 - NJW-RR 1992, 252; Stein/Jonas/Schumann ZPO 21. Aufl. § 256 Rdn. 24, 27; Zöller/Greger ZPO 21. Aufl. § 256 Rdn. 3). Der Schuldnerverzug, § 284 BGB, ist ein Unterfall der Verletzung der Leistungspflicht, nämlich die rechtswidrige Verzögerung der geschuldeten Leistung aus einem vom Schuldner zu vertretenden Grund (vgl. Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, Allgemeiner Teil, 14. Aufl. § 23) und zugleich eine gesetzlich definierte Voraussetzung unterschiedlicher Rechtsfolgen, also lediglich "Vorfrage" für die Beurteilung dieser Rechtsfolgen. Ein gegenüber dem ursprünglichen Schuldverhältnis eigenständiges "Verzugsverhältnis" kennt das Gesetz nicht. Daß der nicht leistende Schuldner "in Verzug" ist, bedeutet nämlich nicht mehr, als daß er (vom Sonderfall des § 284 Abs. 2 BGB abgesehen) erstens gemahnt wurde (nicht feststellungsfähige Tatsache) und zweitens das weitere Unterbleiben der Leistung zu vertreten hat (§ 285 BGB). Letzteres ist bloßes Element eines Rechtsverhältnisses und folglich ebensowenig feststellungsfähig wie etwa die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens (vgl. auch BayObLG WuM 1988, 90, 91).
b) Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß die Zulässigkeit eines Antrags auf Feststellung, der mit der Leistungsklage in Anspruch genommene Schuldner befinde sich hinsichtlich der ihm gebührenden Leistung in Annahmeverzug , eine Ausnahme darstellt, die allein aus Gründen der Zweckmäßigkeit und mit dem schutzwürdigen Interesse des Klägers zu rechtfertigen ist, den für die Vollstreckung nach §§ 756, 765 ZPO erforderlichen Nachweis des Annahmeverzuges bereits im Erkenntnisverfahren erbringen zu können. Aus der Zulässigkeit eines solchen Feststellungsantrags folgt daher nicht, daß auch eine (isolierte) Klage auf Feststellung des Schuldnerverzuges zulässig sein müsse, zumal auch der Annahmeverzug kein zulässiger Gegenstand einer isolierten, nicht mit einem Antrag auf Verurteilung zu einer Zug-umZug -Leistung verbundenen Feststellungsklage sein kann. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, daß ein auf Erfüllung Zug um Zug lautendes Urteil nur insoweit der Rechtskraft fähig ist, als es über den mit der Klage erhobenen Anspruch entscheidet, nicht aber auch insoweit, als es dem Beklagten das Recht vorbehält, die Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung zu verweigern (vgl. RGZ 100, 197, 198). Denn dem Beklagten wird hierdurch nichts zugesprochen; die Feststellung der Verpflichtung des Klägers zur Gegenleistung nimmt an der Rechtskraft nicht teil. Rechtskräftig festgestellt ist somit nicht etwa das Bestehen der Gegenforderung, sondern nur die sich daraus ergebende Beschränkung des Klageanspruchs (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1991 - IX ZR 96/91 - NJW 1992, 1172, 1173). Daraus läßt sich ersehen, daß der in einem solchen Falle zusätzlich gestellte Antrag, den Annahmeverzug des Beklagten hinsichtlich der ihm gebührenden Leistung festzustellen, nicht etwa dazu führt, daß nunmehr auch diese (Gegen-)Leistung oder ein sie betreffendes, wie auch immer geartetes "Ver-
zugsverhältnis" Streitgegenstand wird, zumal dies der Prozeßökonomie, um deretwillen ein solcher Antrag für zulässig erachtet wird, zuwiderlaufen würde. Vielmehr bezieht sich die in der Entscheidung des Reichsgerichts begehrte Feststellung, mag sie ihrem Wortlaut nach auch auf die Feststellung des Annahmeverzuges des Beklagten gerichtet sein, letztlich auf die mit dem Leistungsantrag geltend gemachte Forderung des Klägers, nämlich auf die aus prozeßökonomischen Gründen zulässige Feststellung, daß diese unabhängig von der dem Beklagten gebührenden Gegenleistung vollstreckbar ist. Darüber darf die Formulierung der Feststellung, die sich zur Vereinfachung darauf beschränkt , eine der in §§ 756, 765 ZPO normierten Voraussetzungen einer von der Gegenleistung unabhängigen Vollstreckung als gegeben festzustellen, nicht hinwegtäuschen. Deshalb ist ein Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges auch nur insoweit zulässig, als er zur erleichterten Vollstreckung des Leistungsanspruchs erforderlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 1987 aaO S. 1498 a.E.). Das Vorliegen oder Nichtvorliegen des Verzuges, sei es des Gläubigers oder des Schuldners, kann daher für sich allein nicht zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage sein. 2. Es bedarf auch keiner Entscheidung über die Zulässigkeit des vom Kläger im ersten Rechtszug gestellten Antrags, der darauf hinauslief, den maßgeblichen Stichtag für den Beginn der Jahresfrist zur Fertigstellung des Mietobjekts festzustellen. Denn der Kläger hat diesen vom Landgericht als unzulässig angesehenen Antrag (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 11. Juli 1979 - IV ZR 159/77 - FamRZ 1979, 905, 906 unter II) im zweiten Rechtszug umgestellt , so daß der Senat sich allein schon angesichts dieser Prozeßgeschichte
nicht in der Lage sieht, den nunmehr zu beurteilenden Antrag im Sinne des ursprünglich gestellten Antrages auszulegen. 3. Andererseits hält der Senat es nicht für angemessen, selbst abschließend zu entscheiden und die Klage als unzulässig abzuweisen. Vielmehr erscheint es zur Vermeidung eines erneuten Rechtsstreits geboten, das Verfahren durch Zurückverweisung der Sache in die richtige Lage zu bringen (vgl. Senatsurteile vom 8. April 1981 - IVb ZR 559/80 - FamRZ 1981, 541, 542 und vom 17. März 1982 - IVb ZR 646/80 - FamRZ 1982, 587, 588) und dem Kläger Gelegenheit zu geben, einen zulässigen Feststellungsantrag zu stellen, etwa dahingehend, daß die Beklagte zur Mietzinszahlung verpflichtet sei, sofern der Kläger das Mietobjekt innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung über die Wirksamkeit der Kündigung fertigstellt bzw. fertiggestellt hat (vgl. RG Warn Rspr. 1917 Nr. 190 = S. 289 ff.). Allerdings wird das Berufungsgericht wegen des zwischenzeitlich eingetretenen Ablaufs dieser Frist zu prüfen haben,
ob ein schutzwürdiges Interesse an einer solchen Feststellung noch besteht, falls das Mietobjekt nicht fristgerecht erstellt worden ist, oder ob der Kläger andernfalls darauf zu verweisen ist, seinen Antrag umzustellen und s eine mietvertraglichen Ansprüche im Wege der Leistungsklage geltend zu machen, sofern die darin liegende Klageänderung als sachgerecht zuzulassen ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 20. November 1990 - VI ZR 6/90 - NJW 1991, 634, 635).
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.
(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.
(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.