Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 11. Juni 2015 - I-16 U 81/14
Gericht
Tenor
Auf die Berufung des Streithelfers und der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 08.04.2014 abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten und des Streithelfers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn diese nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
1
Gründe:
2I.
3Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Prozessbürgschaft auf Zahlung in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
4In einem Vorprozess vor dem Landgericht Wuppertal (AZ: 2 O 310/10) nahm die Klägerin den W… e.V. (im Folgenden W…) auf Zahlung von Provisionen in Anspruch. Mit Urteil vom 06.11.2012 wurde der W... zur Zahlung eines Betrages i.H.v. 243.466,79 € nebst Zinsen verurteilt. Die Klage im Übrigen sowie die Widerklage wurden abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreites dem W... auferlegt. Das Urteil wurde gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages für vorläufig vollstreckbar erklärt. Hiergegen legte der W... Berufung ein. Zum damaligen Zeitpunkt war der Streithelfer Präsident des W..., der den Verein jahrelang mit großem persönlichem und finanziellem Engagement unterstützt hat. Auf seine Veranlassung hin verfasste die Beklagte am 11.12.2012 eine Bürgschaftserklärung, die nach Voranstellung des vollständigen Rubrums und Tenors aus dem Vorprozess gegen den W... wie folgt lautet:
5„Dies vorausgeschickt, übernehmen wir, die Stadtsparkasse Wuppertal, unter Verzicht auf die Einrede der Anfechtung, der Aufrechnung und der Vorausklage gemäß §§ 770 und 771 BGB für den Beklagten zu Gunsten der Klägerin die selbstschuldnerische Bürgschaft i.H.v. 279.362,07 € … einschließlich Zinsen und Kosten für alle Schadensersatzansprüche, die der Klägerin im Falle der Aufhebung oder Änderung des vorstehenden Urteils durch die Vollstreckung oder eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung etwa zustehen.
6Die Bürgschaft erlischt gemäß § 158 BGB, wenn uns diese Urkunde vom Sicherheitsberechtigten oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten zurückgegeben wird…“
7Diese Erklärung wurde jedoch nicht der Klägerin, sondern dem Streithelfer übermittelt, von wo aus sie an dessen Prozessbevollmächtigte, die Rechtsanwälte L… (im folgenden L…) weitergeleitet wurden, die auch die Prozessbevollmächtigten im Vorprozess gegen den W... waren.
8Nachdem die Klägerin eine Prozessbürgschaft i.H.v. 110 % der Urteilssumme (267.813,44 €) durch Bankbürgschaft der Stadtsparkasse Kaiserslautern vom 18.12.2012 beigebracht hatte, die den Prozessbevollmächtigten des W... (Rechtsanwälte L... ) am 21.12.2012 zugestellt worden war, vollstreckte sie im Ergebnis erfolglos in Konten des W... bei der Deutschen Bank und der Volksbank Wuppertal und kündigte in diesem Zusammenhang die Einleitung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des W... gegenüber dessen Prozessbevollmächtigten an. Mit Schreiben vom 22.03.2013 übersandte Rechtsanwalt M... K... aus der Kanzlei L... die Bürgschaftserklärung der Beklagten vom 11.12.2012 an den erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin unter Hinweis darauf, “das nunmehr allein aufgrund dieser Bürgschaft ein Eröffnungsgrund für ein Insolvenzverfahren, wie von Ihrer Mandantin behauptet, nicht vorliegt“. Als Reaktion hierauf wies der erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Klägerin in einem Schreiben an die Rechtsanwälte L... vom 08.04.2013 darauf hin, dass die vorgelegte Bürgschaft nicht geeignet sei, die Rechte seiner Partei aus dem Urteil des Landgerichtes Wuppertal vom 06.11.2012 zu sichern, da sie laut Bürgschaftstext lediglich Schadensersatzansprüche, die seiner Partei im Falle der Aufhebung oder Änderung des Urteils erwachsen sichere, eine Aufhebung oder Änderung des erstinstanzlichen Urteils für seine Partei jedoch nur negative Folgen haben könne. Insbesondere werde eben nicht der Zahlungsanspruch durch die Bürgschaft abgesichert, so dass „diese Bürgschaft für den Zahlungsanspruch vollkommen wertlos“ sei und daher „auch der Eröffnungsgrund für ein Insolvenzverfahren nach diesseitigem dafürhalten nicht weggefallen“ sei. Er bot an, die Bürgschaftserklärung an Rechtsanwälte L... oder die Beklagte zurückzugeben und forderte den W... auf bis spätestens zum 12.04.2013 eine „werthaltige Bürgschaft“ vorzulegen oder einen Vergleich in der zuvor angedachten Form abzuschließen. Sollte eine positive Nachricht innerhalb der angesetzten Frist nicht vorlegen, kündigte er an, den bereits vorbereiteten Insolvenzantrag zu stellen. Mit Schreiben vom 09.04.2013 wies Rechtsanwalt Dr. L… daraufhin, dass die Androhung eines Insolvenzantrages „um an eine Bürgschaft seines Mandanten zu gelangen, für die es rechtlich betrachtet keinen Anspruch gibt“, nicht unproblematisch sei, es im Wege eines Teilvergleiches jedoch vorstellbar sei, ihm ein „anderes Aval zur Verfügung“ zu stellen, bei dem der Streithelfer potentieller Bürgschaftsgeber sein könne. Daraufhin geführte Vergleichsverhandlungen endeten zunächst mit dem Abschluss eines Widerrufsvergleiches, der vom W... widerrufen wurde. Die Bürgschaftsurkunde wurde nicht zurückgegeben. Mit Schreiben vom 16.05.2013 forderte die Klägerin von der Beklagten auf der Grundlage der ihr vorliegenden Bürgschaftserklärung vergeblich Zahlung eines Betrages i.H.v. 279.362,07 €. Am 30.06.2013 wurde aufgrund Eigenantrags des W... das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet.
9Die Klägerin hat behauptet, die streitgegenständliche Bürgschaft der Beklagten sei in Auftrag gegeben worden, um einen Insolvenzantrag durch die Klägerin zu verhindern. Hierauf sei sie sowohl vom Zeugen S… als auch vom Zeugen S1… hingewiesen worden. Sie hat die Ansicht vertreten, die Bürgschaftserklärung der Beklagten vom 11.12.2012 enthalte auch die Verbürgung für die Klageforderung aus dem Urteil vom 06.11.2012 des Landgerichts Wuppertal. Sie habe die Bürgschaft nicht zurückgewiesen.
10Die Klägerin hat beantragt,
11die Beklagte zur Zahlung von 243.466,79 € nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 11.12.2012 zu verurteilen.
12Die Beklagte und der Streithelfer haben beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, ein Bürgschaftsvertrag sei nicht wirksam zustande gekommen, weil die Klägerin ihr Angebot auf Abschluss eines Bürgschaftsvertrages zurückgewiesen habe. Zudem ergebe sich aus dem Wortlaut der Bürgschaftserklärung, dass sie sich mit Ihrer Bürgschaftserklärung lediglich für Schadensersatzforderungen und nicht für die Hauptforderung habe verbürgen wollen. Selbst wenn man davon ausgehe, dass es sich bei der Bürgschaftserklärung um eine in dieser Situation unsinnige Erklärung handele, entstehe hierdurch noch keine Bürgschaftserklärung mit dem Inhalt, wie die Klägerin ihn gerne hätte.
15Das Landgericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung von Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 11.03.2014 Bezug genommen. Das Landgericht hat die Beklagte sodann antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Ein Bürgschaftsvertrag zwischen den Parteien, der Beklagten als Bürgin einerseits und der Klägerin als Gläubigerin andererseits, sei wirksam geschlossen worden. Die Klägerin habe das Angebot der Beklagten auf Abschluss eines Bürgschaftsvertrages auch nicht im Schreiben vom 08.04.2013 abgelehnt. Eine ausdrückliche Erklärung der Annahme des Antrages auf Abschluss eines Bürgschaftsvertrages sei gemäß § 151 BGB nicht erforderlich, im Falle der Bürgschaft genüge es, wenn der Empfänger die Bürgschaftsurkunde wie im vorliegenden Fall behalte. Aus den Umständen des Einzelfalles ergebe sich zudem, dass der Klägervertreter lediglich den Text der Bürgschaftsurkunde für unzureichend gehalten und insoweit eine klarstellende Korrektur im Sinne des tatsächlich gemeinten erwartet habe. Die Beklagte habe sich auch für die Hauptforderung aus dem Vorprozess verbürgt. Dies ergebe eine Auslegung des Bürgschaftstextes unter Berücksichtigung des allseits bekannten Bürgschaftszwecks. Auch eine Bürgschaftserklärung sei trotz des Bestimmtheitsgrundsatzes und des grundsätzlichen Schriftformerfordernisses auslegungsfähig. Ungeachtet einer vereinbarten Schriftform dürften auch außerhalb der schriftlichen Erklärung liegende Umstände bei der Auslegung berücksichtigt werden, insbesondere der beiden Parteien bekannte Bürgschaftszweck. Eine Auslegung des Wortlautes führe zu keinem eindeutigen Ergebnis. Zwar lasse sich der Text einerseits so verstehen, dass die Beklagte lediglich eine Bürgschaft für Schadensersatzforderungen übernehmen wollte. Auffällig sei jedoch, dass die Urkunde zunächst das gesamte Rubrum und den vollständigen Tenor des Urteils aus dem Vorprozess wiedergebe und mit dem Ausdruck „dies vorausgeschickt“ unmittelbar auf dieses Urteil und damit auch auf die wörtlich zitierte titulierte Forderung Bezug nehme. Eine solche Formulierung werde gewöhnlich nur dann verwendet, wenn sich das nachfolgende zwanglos als Folge des Vorausgeschickten verstehen lasse. Unklar bliebe bei der Verbürgung allein für die Schadensersatzforderungen auch die Verwendung des Wortes „einschließlich“ welches grundsätzlich signalisiere, dass die folgend genannten Ansprüche kumulativ zu einem bereits genannten hinzu kommen sollten. Der vorstehende Textabschnitt beziehe sich unmittelbar auf den vorgenannten Tenor des Urteils, so dass es nahe liegend sei, den titulierten Anspruch hieraus als einbezogen anzusehen. Die Auslegung der Bürgschaftsurkunde dahingehend, dass sich die Beklagte allein für Schadensersatzforderungen habe verbürgen wollen, ergebe dagegen wenig Sinn. Vom Wortlaut her entspreche der Abschnitt zur Verbürgung für Schadensersatzansprüche solchen gemäß § 717 Abs. 2 ZPO, denen jedoch allein die Klägerin in der vorliegenden Konstellation ausgesetzt wäre. Auch könne die Bürgschaftsurkunde nicht dahingehend ausgelegt werden, dass Ansprüche des W... aus einer letztlich unberechtigten Vollstreckung abgedeckt werden sollten, zumal der Streithelfer mit der Bestellung einer solchen Bürgschaft den Vollstreckungsdruck auf den W... erhöht hätte. Maßgeblich bei der Auslegung sei zudem der Bürgschaftszweck zu berücksichtigen, wenn er beiden Parteien bekannt sei. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unter Berücksichtigung der unstreitigen Umstände stehe fest, dass Bürgschaftszweck die Abwendung der Insolvenz des W... gewesen sei. Dies hätten die vernommenen Zeugen bestätigt. Nach deren Aussage sei die Bürgschaft auf Anraten von Rechtsanwalt Dr. L… bestellt worden, um die Prozessbürgschaft der Klägerin, die die Vollstreckung des Urteils aus dem Vorprozess ermöglicht habe, parieren zu können und so das Verfahren offen zu halten. Hierfür spreche auch, dass der Streithelfer die Bürgschaft nach seinem Rücktritt Anfang 2013 zurückverlangt habe. Auch dieses Herausgabeverlangen spreche dafür, dass die Bürgschaft die Hauptforderung aus dem Vorprozess habe erfassen sollen. Es stehe auch fest, dass die Beklagte Kenntnis von dem Bürgschaftszweck gehabt habe. So sei der Bürgschaftstext bei strengem Wortlaut Verständnis unsinnig, es könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Beklagte als redlicher „Profibürge“ bewusst mit der Abfassung inhaltlich unsinniger Bürgschaftsurkunden befasse. Die Behauptung der Beklagten, ihr seien die Hintergründe der Bürgschaft und damit auch der Bürgschaftszweck unbekannt gewesen, seien nicht nachvollziehbar, die Darstellung der Beklagten, wie es zur Bürgschaftserklärung gekommen sei, wenig nachvollziehbar. So sei kaum anzunehmen, dass die Daten telefonisch durchgegeben und umfassend fehlerfrei notiert worden seien. Auch seien die Gesprächspartner auf Seiten der Beklagten und des Streithelfers bei der Anforderung der Bürgschaft nicht benannt worden. Zudem sei das Thema W... Stadtgespräch gewesen, über das die örtlichen Medien sehr umfassend berichtet hätten, was die Kammer im Rahmen einer umfassend durchzuführenden Beweiswürdigung berücksichtigen könne.
16Hiergegen wendet sich der Streithelfer mit der Berufung, der sich die Beklagte angeschlossen hat. Ein Bürgschaftsvertrag sei nicht zustande gekommen. Es fehle bereits an einem der Beklagten zurechenbaren wirksamen Angebot auf den Abschluss eines Bürgschaftsvertrages an die Klägerin. Denn das Bürgschaftsangebot vom 11.12.2012 sei der Klägerin von Rechtsanwalt M… K… aus der Kanzlei L... im Namen des W... mit Schreiben vom 22.03.2013 übermittelt worden, obwohl ein dahingehender Botenauftrag des Streithelfers durch dessen Rückgabeverlangen im Januar 2013 längst widerrufen gewesen sei. Auch fehle es weiterhin an der Annahme des Angebotes durch die Klägerin. So komme es auch in den Fällen des § 151 Satz 1 BGB darauf an, ob das Verhalten des Angebotsadressaten insgesamt darauf schließen lasse, dass er mit der ihm zugegangenen Bürgschaftserklärung einverstanden sei, was vorliegend ausweislich des Schreibens des Klägervertreters vom 08.04.2013 gerade nicht der Fall gewesen sei. Entgegen der Auffassung des Landgerichtes habe der Klägervertreter erkannt, dass das Angebot der Beklagten nicht auf den von ihm gewünschten Abschluss eines Bürgschaftsvertrages gerichtet gewesen sei, nachdem der Zahlungsanspruch seiner Partei gesichert sein würde und habe das Angebot daher abgelehnt und die Rückgabe der Bürgschaftsurkunde angeboten. Damit aber habe der Klägervertreter alles getan, um seine Partei an das ihm vorliegende Bürgschaftsangebot gerade nicht zu binden oder den Anschein zu erwecken, man sei mit der zugegangenen Bürgschaftserklärung einverstanden und diese Bürgschaftserklärung sei das, was man anzunehmen bereit sei, um von der Stellung des bereits vorbereiteten Insolvenzantrages abzusehen. Inhaltlich habe sich die Bürgschaftserklärung der Beklagten nur auf etwaige Schadensersatzansprüche infolge der Aufhebung oder Änderung des Urteils des Vorprozesses, nicht aber auf die Forderungen aus dem Vorprozess selbst bezogen. Im Hinblick auf dieses mit dem Schreiben vom 08.04.2013 dokumentierte tatsächliche Verständnis des Erklärungsempfängers sei für die vom Landgericht vorgenommene anderweitige Auslegung der Erklärung der Beklagten schon vom Ansatz her kein Raum. Für die Klägerin als Erklärungsempfänger sei als Wille der erklärenden Beklagten erkennbar geworden, dass diese sich mit der Bürgschaftserklärung lediglich für Schadensersatzansprüche für den Fall der Aufhebung oder Änderung des Urteils habe verbürgen wollen, nicht hingegen für die Hauptforderung selbst. Ein vermeintlicher, im vorliegenden Falle tatsächlich nicht vorhandener Wille der Beklagten, sich ungeachtet des Wortlauts ihrer Erklärung demgegenüber gleichwohl für die Hauptforderung verbürgen zu wollen, sei für die Klägerin vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten gerade nicht erkennbar geworden. Über das übereinstimmende, dem Wortlaut der Erklärung entsprechende Verständnis der Parteien von der Erklärung habe das Landgericht sich zu Unrecht hinweggesetzt. Darüber hinaus sei die vom Landgericht vorgenommene Auslegung auch in sich fehlerhaft. Zur Auslegung einer verbürgten Hauptschuld könnten zwar auch Umstände außerhalb der Bürgschaftserklärung herangezogen werden, diese müssten jedoch in der Erklärung ihren Ausdruck gefunden haben, sich aus der Bürgschaftserklärung selbst zweifelsfrei herleiten lassen. Ein solcher Bezug sei jedoch nicht erkennbar. Auch der Umstand, dass nach Auffassung des Landgerichtes die Verbürgung für Schadensersatzansprüche vorliegend wenig Sinn gemacht hätte, führe nicht zu dem vom Landgericht gewählten Auslegungsergebnis, weil auch das unerklärliche nicht durch etwas völlig anderes, definitiv nicht erklärtes ersetzt werden könne. Ausgehend von dem zum Bürgschaftsgegenstand Erklärten sei nicht nur denkbar, dass die Bürgschaftserklärung eine Parteiverwechslung habe enthalten können, sondern auch eine Auslegungsvariante, wonach die Bürgschaft zur Abwendung drohender Sicherungsvollstreckung, § 720a Abs. 3 ZPO, abgegeben worden sein könnte, wofür spreche, dass nach der Aussage des Zeugen S… bereits am 11.12.2012 eine Kontopfändung bei der Deutschen Bank stattgefunden habe, und damit zu einem Zeitpunkt, in dem die Klägerin selber noch keine Sicherheit für die vorläufige Vollstreckung geleistet hatte, so dass es sich nur um eine Sicherungsvollstreckung gehandelt haben konnte. Dies hätte aus Sicht der Klägerin auch erklärt, warum die Bürgschaftserklärung nach Zustellung der von ihr selbst beigebrachten Prozessbürgschaft am 18./21.12.2012 Monate lang nicht übermittelt worden sei. Bei Auslegung der streitgegenständlichen Bürgschaftserklärung vom 11.12.2012 als Prozessbürgschaftserklärung zur Abwendung der Sicherungsvollstreckung war das in ihr liegende Vertragsangebot bereits erloschen, als es die Klägerin erreicht habe. Die Überlegungen des Landgerichtes dazu, welche Bürgschaft nach den Vorstellungen Dritter der Klägerin hätten gegeben werden sollen, gingen an der Sache vorbei. Zudem werde die Berechtigung der angeblichen Provisionsforderungen der Klägerin gegen den W... bestritten. Da es sich auch nach dem Vortrag der Klägerin nicht um eine Bürgschaft auf erstes Anfordern handelte, sei die Klage auch insoweit unschlüssig.
17Die Beklagte und der Streithelfer beantragen,
18unter Abänderung des Urteils des Landgerichtes Wuppertal vom 08.04.2014 die Klage abzuweisen.
19Die Klägerin beantragt,
20die Berufung zurückzuweisen.
21Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil des Landgerichtes. Ein Bürgschaftsvertrag sei zu Stande gekommen, da eine ablehnende Erklärung der Klägerin gegenüber der Beklagten dieser zu keiner Zeit zugegangen und auch die Urkunde nicht zurückgegeben worden sei. Sie, die Klägerin, habe gegenüber der Beklagten vielmehr unstreitig mit Aufforderungsschreiben vom 16.05.2013 Ansprüche aus der Bürgschaftserklärung geltend gemacht und damit die Annahme des Bürgschaftsversprechens ausdrücklich erneut bestätigt. Ein Rückgabeverlangen des Streithelfers werde mit Nichtwissen bestritten, sei jedoch auch unerheblich, da sie hinsichtlich der Weitergabe der Bürgschaftserklärung jedenfalls von einer Anscheins- bzw. Duldungsvollmacht hätte ausgehen können. Der von der Beklagten nunmehr verspätet vorgetragene Vertragszweck Abwendung einer Sicherungsvollstreckung sei spekulativ und erstinstanzlich zu keinem Zeitpunkt vorgetragen. Dem Streithelfer sei es im Interesse des W... allein darum gegangen, die hiesige Klägerin von einer Zwangsvollstreckung aus dem zu ihren Gunsten gegenüber dem W... ergangenen Urteil abzuhalten, um eine Insolvenz des Vereins abzuwenden. Nur zu diesem Zweck sei die Bürgschaftserklärung abgegeben worden. Nur eine sämtliche Ansprüche der Klägerin aus dem besagten Urteil abdeckende Sicherheit hätte sie überhaupt mit gewisser Wahrscheinlichkeit von Vollstreckungsmaßnahmen abhalten können, zumal die prekäre wirtschaftliche Situation des Vereins offenbar allgemein bekannt gewesen sei.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in der Berufungsinstanz wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
23II.
24Die zulässige Berufung ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 234.466 EUR nebst Zinsen gemäß § 765 BGB aus einem Bürgschaftsvertrag zwischen den Parteien.
25A.
26Die Berufung ist zulässig, sie ist insbesondere innerhalb der Berufungsfrist des § 517 ZPO erfolgt. Denn der Streithelfer hat mit einer am 12.05.2014 und damit mit einer innerhalb der ab Zustellung des erstinstanzlichen Urteils bei den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 17.04.2014 laufenden Monatsfrist bei Gericht eingegangenen Berufungsschrift Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegt. Da der Streithelfer Prozesshandlungen, die die Partei vornehmen könnte, mit derselben Wirkung vornehmen kann, wie wenn die Partei selbst gehandelt hätte (Rosenberg/Schwab, 13. Aufl., § 47 IV 2; Zöller/Vollkommer, 29. Aufl., § 67 ZPO Rdn. 3, 5), wirkt die Berufung des Streithelfers für die unterstützte Partei und bringt diese in die Stellung des Rechtsmittelklägers, auch wenn die Hauptpartei (zunächst) auf Berufungseinlegung verzichtet (Zöller/Heßler aaO vor § 511 Rdn.24). Die innerhalb der Berufungsfrist erfolgte Berufungseinlegung durch den Streithelfer ist also grundsätzlich nicht anders zu beurteilen als die durch die Partei. Dass die Beklagte sich der Berufung erst am 19.05.2014 und damit nach Ablauf der Berufungsfrist angeschlossen hat, ist daher unbeachtlich. Haben Hauptpartei und Streithelfer Berufung eingelegt, so handelt es sich gleichwohl nur um ein einheitliches Rechtsmittel, über das einheitlich zu entscheiden ist.
27B.
28Die Berufung ist auch begründet. Entgegen der Auffassung des Landgerichtes kann nicht festgestellt werden, dass sich die Beklagte gegenüber der Klägerin für die Erfüllung der dem W... als Schuldner des Vorprozesses obliegenden Verbindlichkeiten in Höhe von 243.466,79 € nebst Zinsen verbürgt hat.
291.
30Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen, § 765 Abs. 1 BGB. Die Bürgschaft ist ein streng einseitiges, risikoreiches Geschäft. Sie unterliegt zur Warnung vor der mit ihr verbundenen strengen Haftung jedenfalls für Nichtkaufleute der besonderen Formvorschrift des § 766 BGB. Um das einseitig vom Bürgen übernommene Risiko einzugrenzen, muss die Hauptschuld, auf die sich die Bürgschaft bezieht, - auch bei Kaufleuten - aus der Bürgschaftsurkunde ersichtlich sein (BGH, Urteil vom 27. Mai 1957 - VII ZR 410/56 = WM 1957, 1222; RGZ 95, 125, 126; Mormann in BGB-RGRK, 11. Aufl § 766 RdNr 4). Eine Bürgschaftserklärung muss den Verbürgungswillen ausdrücken und die Person des Gläubigers und des Hauptschuldners sowie die fremde Schuld, für die gebürgt werden soll, in einer wenigstens individuell bestimmbaren Weise bezeichnen (BGH, Urteil vom 14. November 1991 - IX ZR 20/91, aaO, m.w.N.).
312.
32Die Verbindlichkeit, deren Begleichung die Klägerin i.H.v. 243.466,79 € nebst Zinsen von der Beklagten als Bürgen verlangt, sind Provisionen aus einem Agenturvertrag vom 30.07.2009 zwischen der Klägerin und dem W..., zu deren Zahlung an die Klägerin das Landgericht Wuppertal den W... als Schuldner des Vorprozesses mit Urteil vom 06.11.2012 verurteilt hat. Dass die Beklagte sich für diese Verbindlichkeit gegenüber der Klägerin verbürgt hat, hat die Klägerin schon nicht hinreichend dargetan. Ein Bürgschaftsvertrag, in dem sich die Beklagte gegenüber der Klägerin verpflichtet, für die Erfüllung der im Vorprozess titulierten Hauptforderung der Klägerin gegen den W... einzustehen, ist nicht zustande gekommen.
33a.)
34Ein Angebot zum Abschluss eines Bürgschaftsvertrages mit diesem Inhalt hat die Beklagte bereits nicht abgegeben. Es lässt sich der Bürgschaftserklärung vom 11.12.2012 kein Wille der Beklagten entnehmen, für die Erfüllung der Hauptforderung der Klägerin gegen den W... aus dem Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 06.11.2012 einstehen zu wollen.
35(1)
36Gemäß § 133 BGB ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen, wobei es nicht allein auf den inneren Willen des Erklärenden ankommt, sondern auf den durch normative Auslegung zu ermittelnden objektiven Erklärungswert seines Verhaltens. Bei der gem. §§ 133, 157 BGB gebotenen Auslegung ist dabei grundsätzlich vom Wortlaut der Erklärung auszugehen (vgl. BGH, Urteil v. 17.12.2009 - VII ZR 172/08, NJW 2010, 1592, 1594; Urteil v. 27.1.2010 - VIII ZR 58/09, NJW 2010, 2422, 2425; Busche in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 133 Rdnr. 57 ff.; Palandt/Ellenberger,73. Auflage 2014, § 133 Rdnr. 14) und demgemäß in erster Linie dieser und der ihm zu entnehmende objektiv erklärte Wille der Parteien zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil v. 27.1.2010 - VIII ZR 58/09, a.a.O., m.w.Nw.). Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind dabei grundsätzlich so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste. Sodann sind der mit der Absprache verfolgte Zweck, die Interessenlage der Parteien und die sonstigen außerhalb des Erklärungsaktes liegenden Begleitumstände in die Auslegung einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen (vgl. BGH, Urteil v. 16.11.2007 - V ZR 208/06, NJW-RR 2008, 683, 684, m.w.Nw). Für die Auslegung ist dabei auf den Zeitpunkt der Abgabe bzw. des Zugangs der Erklärung abzustellen, während spätere Änderungen des Willens oder der für die Auslegung maßgeblichen Umstände nicht mehr zu berücksichtigen sind (Palandt/Ellenberger,aao § 133 Rn. 6b mwN). Grundsätzlich nichts anderes gilt bei der Auslegung einer Bürgschaftserklärung. Für die Auslegung kommt es auf den objektiven Erklärungswert der Bürgenerklärung aus der Sicht des Gläubigers an. Er ergibt sich in erster Linie aus dem Urkundeninhalt. Umstände außerhalb der Urkunde, insbesondere der beiden Parteien bekannte Bürgschaftszweck, sind nur insoweit einzubeziehen, soweit sie Rückschlüsse auf den tatsächlichen Vertragswillen zulassen. Ein durch Auslegung zu ermittelnder Wille über den Umfang der Bürgschaft muss aber irgendwie bereits in der Bürgschaftsurkunde seinen Ausdruck gefunden haben. Gerade die verbürgte Hauptschuld muss durch Auslegung zweifelsfrei festgestellt werden können (BGH, Urteil vom 04.05.1987- XI ZR 88/86, zitiert nach juris mwN). Lässt die Bürgschaftsurkunde einen Ansatzpunkt für eine Auslegung über den Umfang der vom Bürgen übernommenen Verpflichtung nicht eindeutig erkennen, so geht das zu Lasten des Gläubigers (BGH, Urteil vom 30.03.1995- IX ZR 98/94, NJW 1995, 1886, 1887).
37(2)
38Ausgehend vom Wortlaut der Bürgschaftserklärung hat die Beklagte das Angebot unterbreitet, für den Beklagten zu Gunsten der Klägerin die selbstschuldnerische Bürgschaft i.H.v. 279.362,07 € einschließlich Zinsen und Kosten zu übernehmen „für alle Schadensersatzansprüche, die der Klägerin im Falle der Aufhebung oder Änderung des vorstehenden Urteils oder eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung etwa zustehen“. Danach sind die vorliegend geltend gemachten und im Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 06.11.2012 ausgeurteilten Ansprüche der Klägerin gegen den W... auf Zahlung von Provisionsansprüchen vom Wortlaut der Erklärung ganz eindeutig nicht erfasst. Denn dabei handelt es sich nicht um Schadensersatzansprüche, und auch nicht um Ansprüche, die der Klägerin im Falle der Aufhebung oder Änderung des vorstehenden Urteils zustehen. Die Formulierung der Hauptschuld ist damit eindeutig und klar, so dass sich eine Auslegung entgegen dem Wortlaut verbietet.
39(3)
40Aber auch eine an Sinn und Zweck der Bürgschaft ausgerichtete Auslegung unter Berücksichtigung des weiteren Inhaltes der Bürgschaftserklärung führt nicht zu dem Ergebnis, dass die Bürgschaftserklärung die Hauptforderung der Klägerin gegen die Beklagte in Höhe von 243.466, 79 € nebst Zinsen erfassen sollte.
41Es ist bereits fraglich, ob angesichts der eindeutigen Bezeichnung von Schadensersatzansprüchen als fremde Schuld, für deren Durchsetzung die Beklagte sich verbürgen will, Unklarheiten über den Umfang der Bürgschaft bestehen, die durch Auslegung zu klären sind. Aber selbst wenn man im Hinblick auf die weiteren Regelungen in der Bürgschaftserklärung von einer auslegungsbedürftigen Erklärung ausgeht, bestehen jedenfalls keine in der Erklärung zum Ausdruck gekommenen Anhaltspunkte dafür, dass abweichend von der unzweifelhaften Bezeichnung der Hauptschuld (Schadensersatzansprüche) die Erklärung zweifelsfrei dahingehend ausgelegt werden kann, dass sich die Beklagte für die Klägerin erkennbar darüber hinaus bzw. abweichend hiervon für die ausgeurteilten Ansprüche der Klägerin gegen den W... hat verbürgen wollen. Solche Anhaltspunkte hat die Klägerin nicht aufzuzeigen vermocht und sind entgegen der Auffassung des Landgerichts auch nicht erkennbar.
42Sie ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass Rubrum und vollständiger Tenor des Urteils im Vorprozess der eigentlichen Bürgschaftserklärung vorangestellt und die Bürgschaftserklärung mit der Formulierung „dies vorausgeschickt“ eingeleitet wird. Denn dies ist nicht einmal ein Indiz dafür, dass sich die Beklagte zu Gunsten des W... als Schuldner des Vorprozesses für die tenorierte Hauptschuld verbürgen wollte. Die Formulierung weist vielmehr darauf hin, dass sich die Beklagte gemäß der vorausgeschickten landgerichtlichen Anordnung zur Sicherheitsleistung gem. § 108 ZPO durch eine Bankbürgschaft verbürgen wollte. Gem. § 108 ZPO kann nämlich, wenn das Gericht oder die Parteien – wie vorliegend - nichts anderes bestimmt haben, die Sicherheitsleistung durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts erfolgen. Sie dient damit der Ermöglichung, der Aufhebung oder der Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil. Unstreitig handelt es sich um eine solche Bürgschaftserklärung, die auf das landgerichtliche Urteil vom 06.11.2012 hin abgegeben worden ist. Nichts deutet dagegen darauf hin, dass die Bezugnahme auf das vorangestellte Urteil nicht nur der – bei Prozessbürgschaften zudem übliche – Hinweis auf den Willen zum Abschluss einer Prozessbürgschaft war, sondern ein Hinweis darauf, dass sich die Beklagte abweichend von ihrer ausdrücklichen Festlegung auf Schadensersatzansprüche zur Sicherung der Hauptforderung verbürgen wollte. Durch Wiederholung des Tenors der landgerichtlichen Entscheidung und die Bezugnahme „dies vorausgeschickt übernehmen wir … für den Beklagten zugunsten der Klägerin die selbstschuldnerische Bürgschaft“ wurde daher für die Klägerin als Gläubigerin deutlich gemacht, dass die Bürgschaftserklärung aufgrund einer vorgegebenen gerichtlichen Anordnung abgegeben, dass sie also diesem bestimmten Zweck dienen sollte (vergleiche hierzu auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.02.2000 – 7 U 249/98, zitiert nach juris).
43Zutreffend ist, dass die Bezugnahme auf den Tenor und die darin vorgesehene Sicherheitsleistung mit darauf folgenden Erklärungen der Beklagten nicht in Einklang steht. Denn die Bürgschaftserklärung entsprach gerade nicht den gerichtlichen Erfordernissen im Tenor des Urteils vom 06.11.2012. Dem W..., dem Schuldner der Klägerin, für dessen Verbindlichkeiten die Beklagte sich verbürgen wollte, war eine Sicherheitsleistung nicht gerichtlich nachgelassen. In der landgerichtlichen Entscheidung vom 06.11.2012 ist das dem Klagebegehren der Klägerin stattgebende Urteil gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages für vorläufig vollstreckbar erklärt worden. Zwar ist im Tenor nicht ausdrücklich die Klägerin als Sicherheitsleister genannt. Unzweifelhaft besagt der Tenor der Entscheidung jedoch, dass die Klägerin vollstrecken kann, wenn sie eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt. Sie und nicht der W... als Schuldner hatte daher nach den gerichtlichen Anordnungen Veranlassung, eine Bürgschaftserklärung beizubringen, wonach mögliche Schadensersatzansprüche des Beklagten durch Aufhebung und Änderung des erstinstanzlichen Urteiles und die vorläufige Vollstreckung abgesichert waren, §§ 709, 717 Abs. 2, Abs. 3 ZPO. Der W... war zudem derjenige, der bei einer Abänderung des erstinstanzlichen Urteils durch eine zuvor erfolgte Vollstreckung der Klägerin Nachteile hätte erleiden können, nicht die Klägerin. Da auch eine Abwendungsbefugnis des Schuldners, wie sie nur bei einem für den Gläubiger ohne Sicherheitsleistung vollstreckbaren Urteil gemäß §§ 708 Nr. 4-11, 711 ZPO gesetzlich vorgesehen ist, vorliegend nicht tenoriert ist, bietet die Einleitung „dies vorausgeschickt“ auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Bürgschaft zur Abwendung der Vollstreckung gemäß § 711 ZPO geleistet wurde, um die Realisierbarkeit des titulierten Anspruchs zu sichern. Dieser inhaltliche Widerspruch zwischen den Vollstreckungsmöglichkeiten nach den gerichtlichen Anordnungen im vorausgeschickten Urteilstenor und der eigentlichen Bürgschaftserklärung der Beklagten bietet jedoch keine Veranlassung, davon auszugehen, dass mit der Einleitung „dies vorausgeschickt“ nicht auf die angeordnete Sicherheitsleistung, sondern auf die Hauptforderung Bezug genommen wurde. Auch der konkret genannte Betrag in Höhe von 279.362,07 € einschließlich Zinsen und Kosten, für den die Beklagte sich ausdrücklich verbürgt hat, zwingt nicht zu der Annahme, dass sich die Beklagte für die Hauptforderung verbürgen wollte, die in Höhe von lediglich 243.466,79 € ausgeurteilt wurde. Dass es sich bei dem darüber hinausgehenden Betrag um die ausgeurteilte Zinsforderung und gegebenenfalls weitere Kosten handelt, hat die Klägerin nicht dargetan. Selbst wenn dies so wäre, würde dies nicht ausreichend auf einen Willen der Beklagten schließen lassen, sich für die Hauptforderung verbürgen zu wollen.
44Entscheidend ist jedoch, dass die Klägerin, bzw. ihr umfassend bevollmächtigter Prozessbevollmächtigter als derjenige, für den die Erklärung bestimmt war und dessen Verständnis daher nach den obigen Ausführungen maßgeblich ist, die an ihn gerichtete Bürgschaftserklärung der Beklagten bei ihrem Zugang eindeutig nicht dahingehend aufgefasst hat, dass die Beklagte sich hiermit auch für die Hauptforderung der Klägerin gegen den W... aus dem Urteil vom 06.11.2012 verbürgen wollte. Dies ergibt sich, wie die Beklagte zu Recht geltend macht, aus dem Inhalt des Schreibens vom 08.04.2013, in dem ausdrücklich ausgeführt ist, dass nach Auffassung der Klägerin die vorgelegte Bürgschaft gerade nicht geeignet ist, die Rechte der Klägerin aus dem Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 06.11.2012 zu sichern. In dem Schreiben wird nicht zum Ausdruck gebracht, dass der vormalige Klägervertreter lediglich den Text der Bürgschaftsurkunde für unzureichend hält und insoweit eine klarstellende Korrektur erwartet, die vorgelegte Bürgschaftserklärung wird vielmehr als „für den Zahlungsanspruch vollkommen wertlos“ erachtet und deren Rückgabe angeboten. Zutreffend erkennt der vormalige Klägervertreter, dass nach dem insoweit für das Verständnis maßgeblichen Bürgschaftstext die Bürgschaft lediglich Schadensersatzansprüche absichert, die der Klägerin im Falle der Aufhebung oder Änderung des Urteils erwachsen, eine Aufhebung oder Änderung des erstinstanzlichen Urteils für seine Partei, die Klägerin jedoch nur negative Folgen haben könne und insbesondere eben nicht der Zahlungsanspruch durch die Bürgschaft abgesichert werde. So fordert der vormalige Klägervertreter in dem Schreiben auch keine Nachbesserung des Bürgschaftstextes, sondern eine für ihn werthaltige Bürgschaft, das heißt eine Bürgschaft, die - anders als die Bürgschaftserklärung vom 11.12.2012 - die Hauptforderung der Klägerin absichert. Dass die Beklagte für die Klägerin erkennbar etwas gänzlich anderes gewollt hat, als das was sie erklärt bzw. was in der Urkunde zum Ausdruck gekommen ist, oder dass gar beide Parteien einen übereinstimmenden Willen dahingehend gebildet hätten, dass die Beklagte sich - abweichend von dem von ihr ausdrücklich Erklärten - auch für die Hauptforderung der Klägerin verbürgt, hat die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Klägerin nicht darzulegen vermocht. Auch hiergegen spricht zudem ganz eindeutig der Inhalt des Schreibens des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 08.04.2013.
45Welchen Zweck der Streithelfer oder gar der W..., sein damaliger Prozessbevollmächtigter oder einzelne Mitglieder des W... mit der bei der Beklagten in Auftrag gegebenen Bürgschaftserklärung verfolgt haben, insbesondere, ob man damit Vollstreckungsversuche der Klägerin „parieren“ oder die Angelegenheit insgesamt offen halten und die Klägerin von einem Insolvenzantrag über das Vermögen des W... abhalten wollte, und ob die Beklagte hiervon gewusst hat oder hätte wissen müssen, ist dagegen für die Auslegung der schriftlichen Bürgschaftserklärung der Beklagten mangels jeglicher Andeutung im Bürgschaftstext völlig irrelevant. Spekulationen darüber, ob die Bürgschaftserklärung etwa zur Abwendung einer drohenden Sicherungsvollstreckung der Klägerin gem. § 720a ZPO erfolgte, sind daher müßig.
46b.)
47Ohne dass es hierauf im Ergebnis noch ankäme, kann auch nicht festgestellt werden, dass überhaupt ein Bürgschaftsvertrag zwischen den Parteien zu Stande gekommen ist. Denn die Klägerin hat die Bürgschaftserklärung, so wie sie von der Beklagten angeboten wurde, nicht angenommen.
48(1)
49Hätte die Bürgschaftserklärung der Beklagten vom 11.12.2012 einer gerichtlichen Anordnung entsprochen, hätte es zur Wirksamkeit eines Bürgschaftsvertrages der Annahme der Klägerin gar nicht bedurft. In einem solchen Fall wird nämlich die Annahmeerklärung ersetzt durch die gerichtliche Zulassung der Sicherheitsleistung durch Bürgschaft (vgl. nur BayObLG, MDR 1976, 410; OLG Hamm, MDR 1975, 763; OLG München, MDR 1979, 1029; Zöller/Herget, 29. Aufl., § 108 ZPO, Rdz. 10). Vorliegend entsprach die Bürgschaftserklärung allerdings gerade nicht den gerichtlichen Erfordernissen, wie bereits ausgeführt. Daher konnte ein Bürgschaftsvertrag nur durch Angebot und Annahme zustande kommen. Die Annahme ist die vorbehaltlose Bejahung des Angebots. Hiervon ist nicht bereits deshalb auszugehen, weil der vormalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Bürgschaftsurkunde nicht zurückgegeben hat.
50(2)
51Nach der Vorschrift des § 151 Satz 1 BGB kommt ein Vertrag durch die Annahme des Antrages zustande, ohne dass die Annahme gegenüber dem Antragenden erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet hat. Eine derartige Verkehrssitte besteht - nach dem Vorbild des § 516 Abs. 2 BGB - im allgemeinen bei unentgeltlichen Zuwendungen und für den Antragsempfänger lediglich vorteilhaften Rechtsgeschäften. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist daher etwa für die Annahme einer Bürgschaft (BGH, Urteil vom 6. Mai 1997 - IX ZR 136/96, WM 1997, 1242) eine ausdrückliche oder konkludente Erklärung gegenüber dem Antragenden nicht erforderlich. Allerdings bedarf es für das Zustandekommen des Vertrages auch in den Fällen des § 151 Satz 1 BGB der Annahme. Liegen die Voraussetzungen des § 151 Satz 1 BGB vor, so wird nur die Verlautbarung der Vertragsannahme gegenüber dem Antragenden entbehrlich, nicht aber die Annahme als solche. Auch in diesem Falle ist daher ein als Willensbetätigung zu wertendes, nach außen hervortretendes Verhalten des Angebotsempfängers erforderlich (BGH, Urteil vom 28. März 1990 – VIII ZR 258/89, BGHZ 111, 97, 101; Urteil vom 7. Mai 1979 –II ZR 210/78, BGHZ 74, 352, 356; BGH, Urteil vom 6. Mai 1997, aaO m.w.Nachw.). In welchen Handlungen eine ausreichende Betätigung des Annahmewillens zu finden ist, kann grundsätzlich nur in Würdigung des konkreten Einzelfalles entschieden werden. Dabei ist mangels Empfangsbedürftigkeit der Willensbetätigung nicht auf den Empfängerhorizont (§ 157 BGB), sondern darauf abzustellen, ob das Verhalten des Angebotsadressaten vom Standpunkt eines unbeteiligten objektiven Dritten aufgrund aller äußeren Indizien auf einen "wirklichen Annahmewillen" (§ 133 BGB) schließen lässt (BGH, Urteil vom 28. März 1990 aaO). Ein solcher Schluss ist entsprechend den Regelungen des § 516 Abs. 2 BGB bzw. § 133 BGB gewöhnlich gerechtfertigt, wenn der Erklärungsempfänger das für ihn lediglich vorteilhafte Angebot nicht durch eine nach außen erkennbare Willensäußerung abgelehnt hat. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof in dem zitierten Urteil vom 6. Mai 1997 (IX ZR 136/96, aaO) entschieden, dass es als Betätigung des endgültigen Annahmewillens in aller Regel ausreicht, wenn dem abwesenden Gläubiger die Bürgschaftsurkunde zugeschickt wird und er sie behält. Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass der für die Klägerin handelnde vormalige Klägervertreter die Bürgschaftserklärung der Beklagten vom 11.12.2012 ausdrücklich als wertlos abgelehnt hat. Auf einen Annahmewillen lässt der Umstand, dass es trotz des ausdrücklichen Angebotes nicht zu einer Rücksendung der Bürgschaftserklärung gekommen ist, im vorliegenden Fall daher nicht schließen. Da es nicht auf den Empfang einer Willenserklärung, sondern die Bestätigung eines Annahmewillens ankommt, ist entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht entscheidend, ob der Beklagten das ablehnende Schreiben vom 08.04.2013 zugegangen ist. Dass die Klägerin sodann am 16.05.2013 und damit mehr als einen Monat später die Beklagte auf Zahlung in Anspruch genommen hat, kann nicht als Annahme der Bürgschaft gewertet werden. Dies wäre auch jedenfalls verspätet, § 147 Abs.2 BGB.
52Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10,711 ZPO.
53Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht gegeben, § 543 Abs. 2 ZPO. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, die verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen nicht aufwirft und von höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht abweicht.
54Streitwert des Berufungsverfahrens: 243.466,79 € €
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(1) Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange dem Hauptschuldner das Recht zusteht, das seiner Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten.
(2) Die gleiche Befugnis hat der Bürge, solange sich der Gläubiger durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung des Hauptschuldners befriedigen kann.
Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange nicht der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat (Einrede der Vorausklage). Erhebt der Bürge die Einrede der Vorausklage, ist die Verjährung des Anspruchs des Gläubigers gegen den Bürgen gehemmt, bis der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat.
(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.
(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.
Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.
(1) Die vorläufige Vollstreckbarkeit tritt mit der Verkündung eines Urteils, das die Entscheidung in der Hauptsache oder die Vollstreckbarkeitserklärung aufhebt oder abändert, insoweit außer Kraft, als die Aufhebung oder Abänderung ergeht.
(2) Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben oder abgeändert, so ist der Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 sind auf die im § 708 Nr. 10 bezeichneten Berufungsurteile, mit Ausnahme der Versäumnisurteile, nicht anzuwenden. Soweit ein solches Urteil aufgehoben oder abgeändert wird, ist der Kläger auf Antrag des Beklagten zur Erstattung des von diesem auf Grund des Urteils Gezahlten oder Geleisteten zu verurteilen. Die Erstattungspflicht des Klägers bestimmt sich nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Wird der Antrag gestellt, so ist der Anspruch auf Erstattung als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen; die mit der Rechtshängigkeit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts verbundenen Wirkungen treten mit der Zahlung oder Leistung auch dann ein, wenn der Antrag nicht gestellt wird.
Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.
(1) Aus einem nur gegen Sicherheit vorläufig vollstreckbaren Urteil, durch das der Schuldner zur Leistung von Geld verurteilt worden ist, darf der Gläubiger ohne Sicherheitsleistung die Zwangsvollstreckung insoweit betreiben, als
- a)
bewegliches Vermögen gepfändet wird, - b)
im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen eine Sicherungshypothek oder Schiffshypothek eingetragen wird.
(2) Für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen gilt § 930 Abs. 2, 3 entsprechend.
(3) Der Schuldner ist befugt, die Zwangsvollstreckung nach Absatz 1 durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Hauptanspruchs abzuwenden, wegen dessen der Gläubiger vollstrecken kann, wenn nicht der Gläubiger vorher die ihm obliegende Sicherheit geleistet hat.
Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrags ist schriftliche Erteilung der Bürgschaftserklärung erforderlich. Die Erteilung der Bürgschaftserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Soweit der Bürge die Hauptverbindlichkeit erfüllt, wird der Mangel der Form geheilt.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) In den Fällen der Bestellung einer prozessualen Sicherheit kann das Gericht nach freiem Ermessen bestimmen, in welcher Art und Höhe die Sicherheit zu leisten ist. Soweit das Gericht eine Bestimmung nicht getroffen hat und die Parteien ein anderes nicht vereinbart haben, ist die Sicherheitsleistung durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren zu bewirken, die nach § 234 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Sicherheitsleistung geeignet sind.
(2) Die Vorschriften des § 234 Abs. 2 und des § 235 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
(1) Die vorläufige Vollstreckbarkeit tritt mit der Verkündung eines Urteils, das die Entscheidung in der Hauptsache oder die Vollstreckbarkeitserklärung aufhebt oder abändert, insoweit außer Kraft, als die Aufhebung oder Abänderung ergeht.
(2) Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben oder abgeändert, so ist der Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 sind auf die im § 708 Nr. 10 bezeichneten Berufungsurteile, mit Ausnahme der Versäumnisurteile, nicht anzuwenden. Soweit ein solches Urteil aufgehoben oder abgeändert wird, ist der Kläger auf Antrag des Beklagten zur Erstattung des von diesem auf Grund des Urteils Gezahlten oder Geleisteten zu verurteilen. Die Erstattungspflicht des Klägers bestimmt sich nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Wird der Antrag gestellt, so ist der Anspruch auf Erstattung als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen; die mit der Rechtshängigkeit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts verbundenen Wirkungen treten mit der Zahlung oder Leistung auch dann ein, wenn der Antrag nicht gestellt wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
(1) Aus einem nur gegen Sicherheit vorläufig vollstreckbaren Urteil, durch das der Schuldner zur Leistung von Geld verurteilt worden ist, darf der Gläubiger ohne Sicherheitsleistung die Zwangsvollstreckung insoweit betreiben, als
- a)
bewegliches Vermögen gepfändet wird, - b)
im Wege der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen eine Sicherungshypothek oder Schiffshypothek eingetragen wird.
(2) Für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen gilt § 930 Abs. 2, 3 entsprechend.
(3) Der Schuldner ist befugt, die Zwangsvollstreckung nach Absatz 1 durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Hauptanspruchs abzuwenden, wegen dessen der Gläubiger vollstrecken kann, wenn nicht der Gläubiger vorher die ihm obliegende Sicherheit geleistet hat.
Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.
(1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.
(2) Ist die Zuwendung ohne den Willen des anderen erfolgt, so kann ihn der Zuwendende unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme auffordern. Nach dem Ablauf der Frist gilt die Schenkung als angenommen, wenn nicht der andere sie vorher abgelehnt hat. Im Falle der Ablehnung kann die Herausgabe des Zugewendeten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.
Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
(1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.
(2) Ist die Zuwendung ohne den Willen des anderen erfolgt, so kann ihn der Zuwendende unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme auffordern. Nach dem Ablauf der Frist gilt die Schenkung als angenommen, wenn nicht der andere sie vorher abgelehnt hat. Im Falle der Ablehnung kann die Herausgabe des Zugewendeten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
(1) Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag.
(2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
