Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 28. Mai 2015 - I - 22 U 173/14

ECLI:ECLI:DE:OLGD:2015:0528.I22U173.14.00
bei uns veröffentlicht am28.05.2015

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 8. Oktober 2014 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg (Az.: 22 O 67/11) unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 78.429,50 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Juli 2011 sowie weitere 679,10 € zu zahlen.

In Höhe eines Betrages von 7.680,50 € wird die Klage als derzeit nicht begründet abgewiesen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 28. Mai 2015 - I - 22 U 173/14

Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 28. Mai 2015 - I - 22 U 173/14

Referenzen - Gesetze

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 28. Mai 2015 - I - 22 U 173/14 zitiert 17 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Zivilprozessordnung - ZPO | § 540 Inhalt des Berufungsurteils


(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 538 Zurückverweisung


(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden. (2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an d

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag


(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sac

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 314 Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund


(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 387 Voraussetzungen


Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 389 Wirkung der Aufrechnung


Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 271 Leistungszeit


(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken. (2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläu

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Bundesgerichtshof Urteil, 21. Okt. 2003 - X ZR 218/01

bei uns veröffentlicht am 21.10.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 218/01 Verkündet am: 21. Oktober 2003 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja

Referenzen

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.

(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.

Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.

(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 218/01 Verkündet am:
21. Oktober 2003
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Streiten die Parteien, ob die Schuld fällig ist, nachdem der Gläubiger die Leistung
verlangt hat, ist es Sache des Schuldners darzulegen und im Bestreitensfalle zu beweisen
, daß aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Festlegung oder der Umstände des
Falls erst zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt zu leisten ist. Dies trifft auch bei
Streit zu, wann im konkreten Fall die angemessene Fertigstellungsfrist tatsächlich
abgelaufen und deshalb Fälligkeit eingetreten ist.
BGH, Urt. v. 21. Oktober 2003 - X ZR 218/01 - OLG München
LG Landshut
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 21. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis,
die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter
Dr. Meier-Beck

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das am 21. August 2001 verkündete Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als die Widerklage abgewiesen und die Beklagte zur Zahlung von mehr als 24.470,62 DM nebst 9,25 % Zinsen aus 23.158,77 DM seit dem 21. Juni 2000 sowie aus weiteren 1.311,85 DM seit dem 25. Juni 2000 verurteilt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagte hatte ein Grundstück erworben, in dessen Boden sich Altlasten befanden. Sie wollte das Grundstück mit Häusern bebauen und diese sodann veräußern. Die Gemeinde war zu einem entsprechenden Bebauungsplan bereit, wenn die Beklagte bis August 2000 den Nachweis über eine Bodensanierung und die Entsorgung des kontaminierten Erdreichs führe.
Im November 1999 beauftragte die Beklagte die Klägerin, den Boden auszubaggern, in Haufen zwischenzulagern, und - nach deren Untersuchung auf die jeweilige Schadstoffbelastung durch ein Labor und nach entsprechender Entsorgungsgenehmigung des Wasserwirtschaftsamts - zu Deponien zu fahren und dort zu entsorgen.
Die Klägerin begann jedenfalls am 25. November 1999 mit den Arbeiten. Der Beklagten ging deren Erledigung nicht schnell genug voran. Sie monierte das in Gesprächen auf der Baustelle und in schriftlicher Form. So verlangte die Beklagte mit Schreiben vom 19. April 2000, den Bodenaustausch bis spätestens 28. April 2000 abzuschließen, weil ein anderes Unternehmen am 2. Mai 2000 mit seinen Arbeiten beginnen wolle. Mit Schreiben vom 16. Mai 2000 stellte sich die Beklagte auf den Standpunkt, daß die Klägerin sich seit dem 28. April 2000 in Verzug befinde, und kündigte an, der Klägerin den durch ihre angeblich schleppende Arbeitsweise entstandenen Schaden in Rechnung zu stellen. Dabei forderte die Beklagte die Klägerin auf, die Arbeiten unverzüglich mit genügend Personal und Maschineneinsatz fortzusetzen. Es hieß dann
weiter: "Sollten Sie bis Freitag den 19. Mai 2000 nicht mit der von uns ge- wünschten Anzahl von Lkw und Personal auf der Baustelle sein, sehen wir uns gezwungen, eine zweite Firma einzuschalten. Die dadurch entstehenden Mehrkosten werden wir Ihnen in Rechnung stellen. ...".
Mit Schreiben vom 19. Mai 2000 kündigte die Beklagte der Klägerin schließlich fristlos und forderte sie auf, die Baustelle am Montag, dem 22. Mai 2000, zu räumen. Dieser Aufforderung kam die Klägerin nach. Noch im Mai 2000 beauftragte die Beklagte ein anderes Entsorgungsunternehmen.
Die Klägerin hat als Restwerklohn für tatsächlich erbrachte Arbeiten 99.298,15 DM nebst Zinsen eingeklagt. Die Beklagte hat sich demgegenüber auf den Standpunkt gestellt, für die Entsorgung bestimmten Materials insgesamt 24.470,62 DM zuviel an die Klägerin gezahlt zu haben, weil die von dieser insoweit behauptete Preisabsprache nicht zustande gekommen sei. Außerdem sei sie, die Beklagte, durch das zögerliche Arbeiten der Klägerin geschädigt , weil ihr zusätzliche Kosten für die Einschaltung des neuen Entsorgungsunternehmens und im Hinblick auf die Finanzierung des Grundstücksgeschäfts entstanden seien. Die Beklagte meint deshalb, jedenfalls noch 30.000,-- DM von der Klägerin verlangen zu können, und hat wegen dieses Betrags nebst Zinsen Widerklage erhoben.
Das Landgericht hat der Klage unter Abweisung im übrigen in Höhe eines Betrags von 95.079,67 DM nebst Zinsen stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Die daraufhin von der Beklagten eingelegte Revision hat der Senat
nicht angenommen, soweit die Beklagte zur Zahlung von 24.470,62 DM nebst 9,25 % Zinsen aus 23.158,77 DM seit dem 21. Juni 2000 sowie aus weiteren 1.311,85 DM seit dem 25. Juni 2000 verurteilt worden ist.
Die Beklagte verfolgt im übrigen ihren Klageabweisungs- und Widerklageantrag weiter. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel der Beklagten entgegen.

Entscheidungsgründe:


Die zulässige Revision der Beklagten hat im Umfang der Annahme der Revision Erfolg. Sie führt insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Die Abweisung der Widerklage und die Verurteilung der Beklagten, soweit sie nicht durch Nichtannahme der Revision rechtskräftig ist, beruhen darauf, daß das Berufungsgericht die von der Klägerin geschuldete Werkherstellung als nicht verspätet angesehen hat, weil die Leistungspflicht noch nicht fällig gewesen sei, als die Klägerin der Aufforderung der Beklagten nachkam und die Baustelle räumte. Im Hinblick auf die Fälligkeit hat das Berufungsgericht ausgeführt: Die Parteien hätten weder ursprünglich noch nachträglich bestimmte oder bestimmbare Fristen für die Fertigstellung bzw. eine teilweise Fertigstellung des Vorhabens vereinbart. Die von der Klägerin zu erbringende Leistung sei auch nicht nach den Umständen des Falles fällig geworden. Hier-
zu habe die Beklagte nämlich nicht substantiiert vorgetragen. Die Beklagte hätte vortragen müssen, wann mit ordentlichem, aber nicht überdurchschnittlichem Einsatz der Klägerin nach objektiven Erfahrungswerten üblicherweise die Arbeiten hätten abgeschlossen sein müssen. Dazu hätte insbesondere Vortrag gehört, mit wieviel Personaleinsatz und mit wie vielen Lkw hätte gearbeitet werden müssen.
2. Das hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat die Tragweite von § 271 Abs. 1 BGB verkannt.

a) § 271 Abs. 1 BGB betrifft die Zeit für die Leistung. Gemeint ist damit der Tag oder ein anderer bestimmter Zeitpunkt, an dem der Gläubiger die Leistung verlangen und der Schuldner sie bewirken kann. Die Vorschrift ordnet insoweit an, daß dies sofort geschehen kann, wenn eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen ist. § 271 Abs. 1 BGB enthält damit eine zur sofortigen Fälligkeit und Erfüllbarkeit führende Regel, die so lange anzuwenden ist, bis feststeht, daß - sieht man Fällen einer gesetzlichen Bestimmung der Leistungszeit ab - ein bestimmter anderer Leistungszeitpunkt rechtsgeschäftlich bestimmt ist oder sich sonstwie aus den Umständen des Falls ergibt. Dementsprechend braucht der Gläubiger zur Fälligkeit der geltend gemachten Forderung nicht besonders vorzutragen; es ist vielmehr Sache des Schuldners, der sich auf Fehlen der Fälligkeit beruft, darzulegen und im Bestreitensfalle zu beweisen, daß aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Festlegung oder der Umstände des Falls erst zu einem bestimmten anderen späteren Zeitpunkt zu leisten war bzw. ist (MünchKomm.BGB/Krüger, 4. Aufl., § 271 Rdn. 37 m.w.N.; Rosenberg, Die Beweislast, 5. Aufl., S. 301).

Bei Anwendung dieser unmittelbar aus § 271 Abs. 1 BGB folgenden Grundsätze ist allerdings zu berücksichtigen, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Werkvertragsrecht der Unternehmer im Zweifel nach Vertragsschluß mit der Herstellung alsbald zu beginnen und sie in angemessener Zeit zügig zu Ende zu führen hat, wobei die für die Herstellung notwendige Zeit in Rechnung zu stellen ist (Urt. v. 08.03.2001 - VII ZR 470/99, MDR 2001, 846 m.w.N.). Diese Erkenntnis enthebt den Schuldner jedoch nur von Vortrag, daß das Werk überhaupt erst zu einem späteren, nach dem Entstehen der Schuld liegenden Zeitpunkt fertigzustellen ist. Bei Streit, wann im konkreten Fall die angemessene Fertigstellungsfrist tatsächlich abgelaufen ist und deshalb Fälligkeit eintritt, bleibt der Schuldner aber für die insoweit maßgeblichen Umstände darlegungs- und beweispflichtig.

b) Auf den Streitfall angewendet bedeutet das, daß das angefochtene Urteil, soweit die Revision angenommen worden ist, keinen Bestand haben kann. Das Berufungsgericht hat - unbeanstandet durch die Revision und die Revisionserwiderung - festgestellt, daß die Parteien eine Fälligkeitsregelung nicht getroffen haben. Es kommt danach darauf an, wann nach den Umständen des Streitfalls die angemessene Fertigstellungsfrist abgelaufen ist. Hierzu hat das Berufungsgericht Feststellungen jedoch nicht getroffen, weil es die Beklagte für insoweit darlegungspflichtig angesehen hat, obwohl sie Gläubiger der Werkleistung ist und deshalb für sie die Regel des § 271 Abs. 1 BGB streitet.

c) Das Berufungsgericht wird deshalb die Fälligkeitsfrage erneut zu entscheiden haben, und zwar auf der Grundlage dessen, was die Klägerin als Schuldnerin der Werkleistung zu den Umständen vorgebracht hat und möglicherweise ergänzend vorbringt, die eine sachgerechte Bewertung zulassen, wann im Streitfall die angemessene Fertigstellungsfrist ablief bzw. abgelaufen wäre. Läßt sich nicht die für einen Beweis erforderliche Überzeugung gewinnen , daß diese Frist erst zu einem Zeitpunkt endete, der nach einer Mahnung der Klägerin durch die Beklagte liegt, kommt ein Schadensersatzanspruch gemäß § 326 Abs. 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 gültigen Fassung (a.F.) in Betracht, den die Beklagte der Klageforderung entgegensetzen und der die Widerklage rechtfertigen kann. Eine Mahnung durch die Beklagte hätte dann nämlich verzugsbegründende Wirkung. Ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung gemäß § 326 Abs. 1 BGB a.F. in Fällen, in denen es wie hier zu einer Abnahme des Werks nicht gekommen ist, wäre auch nicht durch §§ 634 ff. BGB a.F. ausgeschlossen (Sen.Urt. v. 26.09.1996 - X ZR 33/94, NJW 1997, 50). Auch eine nachträgliche Kündigung des Werkvertrages hinderte Entstehung und Fortbestand eines solchen Anspruchs nicht.
Melullis Jestaedt Scharen
Mühlens Meier-Beck

(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.

(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 218/01 Verkündet am:
21. Oktober 2003
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Streiten die Parteien, ob die Schuld fällig ist, nachdem der Gläubiger die Leistung
verlangt hat, ist es Sache des Schuldners darzulegen und im Bestreitensfalle zu beweisen
, daß aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Festlegung oder der Umstände des
Falls erst zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt zu leisten ist. Dies trifft auch bei
Streit zu, wann im konkreten Fall die angemessene Fertigstellungsfrist tatsächlich
abgelaufen und deshalb Fälligkeit eingetreten ist.
BGH, Urt. v. 21. Oktober 2003 - X ZR 218/01 - OLG München
LG Landshut
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 21. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis,
die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter
Dr. Meier-Beck

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das am 21. August 2001 verkündete Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als die Widerklage abgewiesen und die Beklagte zur Zahlung von mehr als 24.470,62 DM nebst 9,25 % Zinsen aus 23.158,77 DM seit dem 21. Juni 2000 sowie aus weiteren 1.311,85 DM seit dem 25. Juni 2000 verurteilt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Beklagte hatte ein Grundstück erworben, in dessen Boden sich Altlasten befanden. Sie wollte das Grundstück mit Häusern bebauen und diese sodann veräußern. Die Gemeinde war zu einem entsprechenden Bebauungsplan bereit, wenn die Beklagte bis August 2000 den Nachweis über eine Bodensanierung und die Entsorgung des kontaminierten Erdreichs führe.
Im November 1999 beauftragte die Beklagte die Klägerin, den Boden auszubaggern, in Haufen zwischenzulagern, und - nach deren Untersuchung auf die jeweilige Schadstoffbelastung durch ein Labor und nach entsprechender Entsorgungsgenehmigung des Wasserwirtschaftsamts - zu Deponien zu fahren und dort zu entsorgen.
Die Klägerin begann jedenfalls am 25. November 1999 mit den Arbeiten. Der Beklagten ging deren Erledigung nicht schnell genug voran. Sie monierte das in Gesprächen auf der Baustelle und in schriftlicher Form. So verlangte die Beklagte mit Schreiben vom 19. April 2000, den Bodenaustausch bis spätestens 28. April 2000 abzuschließen, weil ein anderes Unternehmen am 2. Mai 2000 mit seinen Arbeiten beginnen wolle. Mit Schreiben vom 16. Mai 2000 stellte sich die Beklagte auf den Standpunkt, daß die Klägerin sich seit dem 28. April 2000 in Verzug befinde, und kündigte an, der Klägerin den durch ihre angeblich schleppende Arbeitsweise entstandenen Schaden in Rechnung zu stellen. Dabei forderte die Beklagte die Klägerin auf, die Arbeiten unverzüglich mit genügend Personal und Maschineneinsatz fortzusetzen. Es hieß dann
weiter: "Sollten Sie bis Freitag den 19. Mai 2000 nicht mit der von uns ge- wünschten Anzahl von Lkw und Personal auf der Baustelle sein, sehen wir uns gezwungen, eine zweite Firma einzuschalten. Die dadurch entstehenden Mehrkosten werden wir Ihnen in Rechnung stellen. ...".
Mit Schreiben vom 19. Mai 2000 kündigte die Beklagte der Klägerin schließlich fristlos und forderte sie auf, die Baustelle am Montag, dem 22. Mai 2000, zu räumen. Dieser Aufforderung kam die Klägerin nach. Noch im Mai 2000 beauftragte die Beklagte ein anderes Entsorgungsunternehmen.
Die Klägerin hat als Restwerklohn für tatsächlich erbrachte Arbeiten 99.298,15 DM nebst Zinsen eingeklagt. Die Beklagte hat sich demgegenüber auf den Standpunkt gestellt, für die Entsorgung bestimmten Materials insgesamt 24.470,62 DM zuviel an die Klägerin gezahlt zu haben, weil die von dieser insoweit behauptete Preisabsprache nicht zustande gekommen sei. Außerdem sei sie, die Beklagte, durch das zögerliche Arbeiten der Klägerin geschädigt , weil ihr zusätzliche Kosten für die Einschaltung des neuen Entsorgungsunternehmens und im Hinblick auf die Finanzierung des Grundstücksgeschäfts entstanden seien. Die Beklagte meint deshalb, jedenfalls noch 30.000,-- DM von der Klägerin verlangen zu können, und hat wegen dieses Betrags nebst Zinsen Widerklage erhoben.
Das Landgericht hat der Klage unter Abweisung im übrigen in Höhe eines Betrags von 95.079,67 DM nebst Zinsen stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Die daraufhin von der Beklagten eingelegte Revision hat der Senat
nicht angenommen, soweit die Beklagte zur Zahlung von 24.470,62 DM nebst 9,25 % Zinsen aus 23.158,77 DM seit dem 21. Juni 2000 sowie aus weiteren 1.311,85 DM seit dem 25. Juni 2000 verurteilt worden ist.
Die Beklagte verfolgt im übrigen ihren Klageabweisungs- und Widerklageantrag weiter. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel der Beklagten entgegen.

Entscheidungsgründe:


Die zulässige Revision der Beklagten hat im Umfang der Annahme der Revision Erfolg. Sie führt insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Die Abweisung der Widerklage und die Verurteilung der Beklagten, soweit sie nicht durch Nichtannahme der Revision rechtskräftig ist, beruhen darauf, daß das Berufungsgericht die von der Klägerin geschuldete Werkherstellung als nicht verspätet angesehen hat, weil die Leistungspflicht noch nicht fällig gewesen sei, als die Klägerin der Aufforderung der Beklagten nachkam und die Baustelle räumte. Im Hinblick auf die Fälligkeit hat das Berufungsgericht ausgeführt: Die Parteien hätten weder ursprünglich noch nachträglich bestimmte oder bestimmbare Fristen für die Fertigstellung bzw. eine teilweise Fertigstellung des Vorhabens vereinbart. Die von der Klägerin zu erbringende Leistung sei auch nicht nach den Umständen des Falles fällig geworden. Hier-
zu habe die Beklagte nämlich nicht substantiiert vorgetragen. Die Beklagte hätte vortragen müssen, wann mit ordentlichem, aber nicht überdurchschnittlichem Einsatz der Klägerin nach objektiven Erfahrungswerten üblicherweise die Arbeiten hätten abgeschlossen sein müssen. Dazu hätte insbesondere Vortrag gehört, mit wieviel Personaleinsatz und mit wie vielen Lkw hätte gearbeitet werden müssen.
2. Das hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat die Tragweite von § 271 Abs. 1 BGB verkannt.

a) § 271 Abs. 1 BGB betrifft die Zeit für die Leistung. Gemeint ist damit der Tag oder ein anderer bestimmter Zeitpunkt, an dem der Gläubiger die Leistung verlangen und der Schuldner sie bewirken kann. Die Vorschrift ordnet insoweit an, daß dies sofort geschehen kann, wenn eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen ist. § 271 Abs. 1 BGB enthält damit eine zur sofortigen Fälligkeit und Erfüllbarkeit führende Regel, die so lange anzuwenden ist, bis feststeht, daß - sieht man Fällen einer gesetzlichen Bestimmung der Leistungszeit ab - ein bestimmter anderer Leistungszeitpunkt rechtsgeschäftlich bestimmt ist oder sich sonstwie aus den Umständen des Falls ergibt. Dementsprechend braucht der Gläubiger zur Fälligkeit der geltend gemachten Forderung nicht besonders vorzutragen; es ist vielmehr Sache des Schuldners, der sich auf Fehlen der Fälligkeit beruft, darzulegen und im Bestreitensfalle zu beweisen, daß aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Festlegung oder der Umstände des Falls erst zu einem bestimmten anderen späteren Zeitpunkt zu leisten war bzw. ist (MünchKomm.BGB/Krüger, 4. Aufl., § 271 Rdn. 37 m.w.N.; Rosenberg, Die Beweislast, 5. Aufl., S. 301).

Bei Anwendung dieser unmittelbar aus § 271 Abs. 1 BGB folgenden Grundsätze ist allerdings zu berücksichtigen, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Werkvertragsrecht der Unternehmer im Zweifel nach Vertragsschluß mit der Herstellung alsbald zu beginnen und sie in angemessener Zeit zügig zu Ende zu führen hat, wobei die für die Herstellung notwendige Zeit in Rechnung zu stellen ist (Urt. v. 08.03.2001 - VII ZR 470/99, MDR 2001, 846 m.w.N.). Diese Erkenntnis enthebt den Schuldner jedoch nur von Vortrag, daß das Werk überhaupt erst zu einem späteren, nach dem Entstehen der Schuld liegenden Zeitpunkt fertigzustellen ist. Bei Streit, wann im konkreten Fall die angemessene Fertigstellungsfrist tatsächlich abgelaufen ist und deshalb Fälligkeit eintritt, bleibt der Schuldner aber für die insoweit maßgeblichen Umstände darlegungs- und beweispflichtig.

b) Auf den Streitfall angewendet bedeutet das, daß das angefochtene Urteil, soweit die Revision angenommen worden ist, keinen Bestand haben kann. Das Berufungsgericht hat - unbeanstandet durch die Revision und die Revisionserwiderung - festgestellt, daß die Parteien eine Fälligkeitsregelung nicht getroffen haben. Es kommt danach darauf an, wann nach den Umständen des Streitfalls die angemessene Fertigstellungsfrist abgelaufen ist. Hierzu hat das Berufungsgericht Feststellungen jedoch nicht getroffen, weil es die Beklagte für insoweit darlegungspflichtig angesehen hat, obwohl sie Gläubiger der Werkleistung ist und deshalb für sie die Regel des § 271 Abs. 1 BGB streitet.

c) Das Berufungsgericht wird deshalb die Fälligkeitsfrage erneut zu entscheiden haben, und zwar auf der Grundlage dessen, was die Klägerin als Schuldnerin der Werkleistung zu den Umständen vorgebracht hat und möglicherweise ergänzend vorbringt, die eine sachgerechte Bewertung zulassen, wann im Streitfall die angemessene Fertigstellungsfrist ablief bzw. abgelaufen wäre. Läßt sich nicht die für einen Beweis erforderliche Überzeugung gewinnen , daß diese Frist erst zu einem Zeitpunkt endete, der nach einer Mahnung der Klägerin durch die Beklagte liegt, kommt ein Schadensersatzanspruch gemäß § 326 Abs. 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 gültigen Fassung (a.F.) in Betracht, den die Beklagte der Klageforderung entgegensetzen und der die Widerklage rechtfertigen kann. Eine Mahnung durch die Beklagte hätte dann nämlich verzugsbegründende Wirkung. Ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung gemäß § 326 Abs. 1 BGB a.F. in Fällen, in denen es wie hier zu einer Abnahme des Werks nicht gekommen ist, wäre auch nicht durch §§ 634 ff. BGB a.F. ausgeschlossen (Sen.Urt. v. 26.09.1996 - X ZR 33/94, NJW 1997, 50). Auch eine nachträgliche Kündigung des Werkvertrages hinderte Entstehung und Fortbestand eines solchen Anspruchs nicht.
Melullis Jestaedt Scharen
Mühlens Meier-Beck

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

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(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.