Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 16. Sept. 2014 - I-23 U 117/13
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der2. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 07.08.2013 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 27.556,34 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.03.2009 zu zahlen.
Die Beklagten werden außerdem verurteilt, zu Lasten ihres Eigentums am Grundstück A…, eingetragen in dem beim Amtsgericht Moers geführten Grundbuch von B…, Blatt 4582, Gemarkung B…, Flur 1, Flurstück 1663, Größe 3.891 m2, zu Gunsten der Klägerin eine Bauhandwerkersicherungshypothek in Höhe von 27.556,34 Euro an der durch Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek, aufgrund einstweiliger Verfügung des Landgerichts Kleve vom 22.12.2008, Az.: 2 O 491/08, eingetragen im genannten Grundbuch Abt. III lfd. Nr. 2 am 23.01.2009, gesicherten Rangstelle einzutragen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Berufung der Berufungsklägerin zu 4) wird als unzulässig verworfen.
Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin 83% und die Beklagten als Gesamtschuldner 17%. Dies gilt nicht für die Kosten der Streithilfe, die von den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 17% und im Übrigen vom Streithelfer selbst zu tragen sind.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 82% und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 18%. Dies gilt nicht für die Kosten der Streithilfe, die von den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 18% und im Übrigen vom Streithelfer selbst zu tragen sind, und nicht für die außergerichtlichen Kosten der Berufungsklägerin zu 4), die von dieser selbst zu tragen sind.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e
2A.
3Die Klägerin verlangt von den Beklagten in der Hauptsache die Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek und die Zahlung von Restwerklohn.
4Die Beklagten sind zu je 1/2 Eigentümer von zwei benachbarten Grundstücken in C…, wobei das eine der Grundstücke mit 3.891 m2 deutlich größer ist als das andere mit 17 m2. Unter dem 29.02./06.03.2008 schlossen die Parteien einen Bauvertrag über Leistungen im Rahmen des Neubaus einer Büro- und Lagerhalle zu einer Auftragssumme von insgesamt 393.533,-- Euro brutto; dem Vertragsverhältnis lag die VOB/B zugrunde. Im Zuge der Bauausführung erteilten die Beklagten der Klägerin außerdem Zusatzaufträge zu einem Gesamtpreis von 7.429,29 Euro brutto. Die Klägerin führte die ihr in Auftrag gegebenen Arbeiten bis Mitte Oktober 2008 aus. Die Büro- und Lagerhalle wurde dabei auf dem größeren der beiden Grundstücke errichtet. Am 15.10.2008 fand die Bauabnahme statt, in deren Rahmen die Beklagten Mängel geltend machten - wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bauabnahmeprotokolls Bezug genommen (Anlage 08, Bl. 61 ff. im Sonderband/ Prozessunterlagen). Mit anwaltlichem Schreiben an die Beklagten vom 10.11.2008 forderte die Klägerin die Begleichung ihrer bereits vor Abnahme erteilten und bis dahin nicht beglichenen dritten Abschlagsrechnung über 118.059,90 Euro brutto sowie die Gewährung einer Sicherheit nach § 648a BGB in Höhe von 173.154,52 Euro bis zum 21.11.2008. Dieser Forderung kamen die Beklagten nicht nach. Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.11.2008 setzte die Klägerin den Beklagten eine Nachfrist zur Gewährung der Sicherheit bis zum 04.12.2008. Die Beklagten entsprachen der Forderung der Klägerin jedoch auch innerhalb der gesetzten Nachfrist nicht. Mangels Sicherheitsleistung erwirkte die Klägerin daraufhin in einem einstweiligen Verfügungsverfahren die Eintragung einer Vormerkung auf beiden Grundstücken der Beklagten zur Sicherung ihres Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek für eine offene Forderung aus dem Bauvertrag in Höhe von 145.000,-- Euro. Die Vormerkung wurde am 23.01.2009 in den die beiden Grundstücke betreffenden Grundbüchern eingetragen. Unter dem 10.02.2009 erstellte die Klägerin ihre Schlussrechnung über einen offenen Betrag von insgesamt 169.197,62 Euro brutto; wegen der Einzelheiten der Abrechnung wird auf die Rechnung Bezug genommen (Anlage 30, Bl. 90 ff. im Sonderband/ Prozessunterlagen), die von den Beklagten nicht beglichen wurde.
5Die Klägerin hat mit der Klage ihre restliche Werklohnforderung gemäß Schlussrechnung vom 10.02.2009 abzüglich von ihr anerkannter Kosten für die Ausführung von Rest- und Mangelbeseitigungsarbeiten in Höhe von insgesamt 4.800,-- Euro, mithin einen Betrag von 164.397,63 Euro brutto, geltend gemacht. Sie hat die Ansicht vertreten, der fruchtlose Ablauf der Nachfrist zur Gewährung einer Sicherheit nach § 648a BGB habe Kündigungswirkung. Aufgrund dessen hätten die Beklagten hinsichtlich etwa erforderlicher Rest- und Mangelbeseitigungsarbeiten keinen Anspruch auf Nachbesserung und dementsprechend kein Recht auf einen Einbehalt von der Werklohnforderung mehr. Sie könne damit den gesamten restlichen Werklohn unter Berücksichtigung von Abzügen für nicht erbrachte Leistungen verlangen. Auch wenn das kleinere Grundstück selbst nicht bebaut worden sei, sei das Eigentum der Beklagten an beiden Grundstücken mit der Bauhandwerkersicherungshypothek zu belasten, da die Grundstücke – so ihre Behauptung – eine wirtschaftliche Einheit bilden würden.
6Die Klägerin hat beantragt, zu Lasten des Eigentums der Beklagten an beiden Grundstücken eine Bauhandwerkersicherungshypothek in Höhe von 145.000,-- Euro an der durch Vormerkung gesicherten Rangstelle im jeweiligen Grundbuch eintragen zu lassen und die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 164.397,63 Euro nebst Zinsen zu verurteilen. Außerdem hat sie die Verurteilung der Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung außergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.880,30 Euro nebst Zinsen beantragt. Hilfsweise zu ihrem Antrag auf Zahlung des Restwerklohns hat sie die Feststellung beantragt, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Abtretung von Nachbesserungsansprüchen gegen im Einzelnen benannte Subunternehmer sowie mit der Annahme von Nachbesserungsarbeiten in Bezug auf Mängel, die nach Kündigung des Vertrages gerügt wurden, in Verzug befinden. Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Hilfsweise für den Fall, dass durch die Aufrechnung mit dem geltend gemachten Restwerklohn noch ein überschießender Schaden bei ihnen verbleibt, haben die Beklagten widerklagend beantragt festzustellen, dass zwischen ihnen als Gesellschaftern der Berufungsklägerin zu 4) ein Rechtsverhältnis besteht, auf Grund dessen die Berufungsklägerin zu 4) von der Klägerin den Ersatz sämtlicher Schäden verlangen kann, die im Zusammenhang mit den im Gutachten des Sachverständigen D… und hinsichtlich der Fenster- und Türanlagen der im Gutachten des Sachverständigen E… festgestellten Mängel entstehen. Die Klägerin hat beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen.
7Die Beklagten haben behauptet, die im Abnahmeprotokoll festgehaltenen Mängel seien noch nicht beseitigt. Neben den im Abnahmeprotokoll aufgeführten Mängeln seien weitere Mängel festgestellt worden. Der von der Klägerin geforderte Restwerklohn sei nicht höher als der Betrag, den sie für die Mangelbeseitigung durch einen Dritten aufwenden müssten. Die Beklagten haben die Ansicht vertreten, dass die Klägerin zum Ersatz der Kosten für die Mangelbeseitigung durch einen Dritten sowie der Mangelfolgekosten verpflichtet sei.
8Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
9Das Landgericht hat der Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme, wegen deren Einzelheiten auf das schriftliche Sachverständigengutachten (weiße Beiakte und Bl. 381 ff. d.A.) und den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 13.09.2012 (Bl. 480 ff. d.A.) Bezug genommen wird, durch Urteil vom 07.08.2013 teilweise stattgegeben. Es hat die Beklagten verurteilt, zugunsten der Klägerin eine Bauhandwerkersicherungshypothek in Höhe von 63.928,34 Euro zu Lasten ihres Eigentums an den beiden Grundstücken in C… an der durch die Vormerkung gesicherten Rangstelle einzutragen. Außerdem hat es die Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 63.928,34 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.03.2009 zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
10Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Werklohn in Höhe von 63.928,34 Euro. Der Werkvertrag gelte nach §§ 648a Abs. 5 (a.F.), 643 BGB als aufgehoben, weil die Beklagten der Aufforderung zur Leistung einer Sicherheit und der Nachfristsetzung nicht nachgekommen seien. Der zu zahlende Werklohn sei auf die Weise zu ermitteln, dass zunächst die Höhe des Werklohns ermittelt werde, der der Klägerin bei Durchführung der Arbeiten zustehen würde. Sodann seien als ersparte Aufwendungen die Kosten in Abzug zu bringen, die die Klägerin für die Fertigstellung der Leistungen und die Beseitigung der Mängel noch hätte aufwenden müssen. Dies gelte jedenfalls, soweit die Mängel zum Zeitpunkt der Vertragsaufhebung bereits vorgelegen hätten und die Klägerin diese Mängel noch hätte beseitigen müssen. Die Klägerin müsse sich jedoch auch insoweit einen Abzug gefallen lassen, als die Beklagten zu einem späteren Zeitpunkt weitere Mängel gerügt hätten. Auch wenn der Klägerin diese Mängel zum Zeitpunkt der von ihr bewirkten Vertragsaufhebung nicht bekannt gewesen seien, erscheine es nicht erforderlich und angemessen, ihr das Recht einzuräumen, die Kürzung des Werklohnes für die später zu Tage getretenen und gerügten Mängel durch Nachbesserungsarbeiten zu vermeiden. Die Klägerin sei berechtigt, hinsichtlich der bestehenden Werklohnforderung die Eintragung einer Bauhandwerkersicherungs-hypothek an beiden Grundstücken zu fordern, weil beide Grundstücke eine Einheit bilden würden.
11Das Landgericht ist bei der Berechnung der restlichen Werklohnforderung von der noch offenen Auftragssumme von 157.413,20 Euro brutto, dem unstreitig aus den Zusatzaufträgen offenen Betrag von 7.429,29 Euro brutto und Zusatzkosten von 578,42 Euro brutto für die Installation eines zusätzlichen Dachablaufs sowie für die Änderung einer Fallleitung im Bürobereich ausgegangen. Von dem Gesamtbetrag dieser Positionen in Höhe von 165.420,91 Euro hat das Landgericht Kosten von insgesamt 10.070,-- Euro netto für die Beseitigung von Mängeln, die bereits im Abnahmeprotokoll aufgeführt sind, sowie für die noch nicht durchgeführte Verschließung eines Abstandes zwischen Innenmauerwerk und Dachabdichtung abgezogen. Für weitere, erst nach Vertragsauflösung gerügte Mängel hat es Kosten von insgesamt 89.708,-- Euro netto in Abzug gebracht. Schließlich hat es mit der Begründung, die Beklagten seien insoweit zur Aufrechnung berechtigt, die Kosten für das von den Beklagten zur Frage der Mangelhaftigkeit des Werks eingeholte Sachverständigengutachten F… in Höhe von 1.214,57 Euro brutto und die im Hinblick auf erforderliche Mangelbeseitigungsarbeiten angefallenen Kosten für die Erstellung eines Angebots für Dachdeckarbeiten von 500,-- Euro brutto abgezogen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Tabelle und die Ausführungen des Landgerichts unter Ziffer II. der Entscheidungsgründe (Bl. 612 ff. d.A.) verwiesen.
12Schließlich hat das Landgericht ausgeführt, die Klägerin habe einen Anspruch auf Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen. Ein Anspruch auf Verzugszinsen auf den aus der dritten Abschlagsrechnung offenen Betrag stehe ihr dagegen nicht zu. Die Beklagten seien nicht in Verzug geraten, da ihnen angesichts der Mängel zunächst ein Zurückbehaltungsrecht zugestanden habe. Mangels Verzugs der Beklagten habe die Klägerin auch keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Einer Entscheidung über die Hilfswiderklage bedürfe es nicht, weil der Fall, für den die Widerklage erhoben worden sei, nicht eingetreten sei.
13Gegen das ihr am 09.08.2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 02.09.2013, beim Oberlandesgericht eingegangen am 03.09.2013, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 16.09.2013, bei Gericht eingegangen am 17.09.2013, begründet. Die Beklagten haben gegen das ihnen ebenfalls am 09.08.2013 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 03.09.2013, bei Gericht eingegangen am 04.09.2013, Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 11.11.2013 mit Schriftsatz vom 11.11.2013, bei Gericht eingegangen am selben Tag, begründet. Mit den vorgenannten Schriftsätzen vom 03.09.2013 und 11.11.2013 hat zugleich auch die Berufungsklägerin zu 4) Berufung eingelegt und diese begründet.
14Die Klägerin verfolgt mit der Berufung in der Hauptsache ihren Anspruch auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek in der vollen, erstinstanzlich geltend gemachten Höhe sowie eine restliche Werklohnforderung in Höhe von 154.848,91 Euro weiter. Sie macht im Wesentlichen geltend, hinsichtlich der nach Vertragsaufhebung gerügten Mängel habe sie ihre eigenen Gewährleistungsansprüche gegen die Subunternehmer wirksam an die Beklagten abgetreten, die die Abtretung angenommen hätten. Damit sei der Gegenanspruch der Beklagten erfüllt und ihr mithin die ungekürzte Vergütung zuzusprechen. Wenn nicht von einer Abtretung ausgegangen werde, habe sie zumindest ein Nachbesserungsrecht. Eine Nachbesserung durch sie hätten die Beklagten durch das Unterlassen erforderlicher Vorbereitungs- und Mitwirkungshandlungen vereitelt. Da die Beklagten die Durchführung der Nachbesserungsarbeiten durch sie vereitelt hätten, stehe ihr nach Treu und Glauben der ungekürzte Werklohn zu. Jedenfalls befänden sich die Beklagten mit der Annahme der Abtretung bzw. der Annahme der Nachbesserungsarbeiten in Verzug.
15Darüber hinaus tritt die Klägerin dem Berufungsvorbringen der Gegenseite zu Umfang und Höhe der Mangelbeseitigungskosten entgegen und macht geltend, dass der hilfswiderklagend geltend gemachte Feststellungsantrag unzulässig sei.
16Die Klägerin beantragt,
17unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Kleve vom 07.08.2013, Az.: 2 O 68/09,
181. im Grundbuch von C… zu Lasten des Eigentums der Beklagten am Grundstück A…, eingetragen im Grundbuch beim Amtsgericht C.., Grundbuch von B…, Blatt 4582, Gemarkung B…, Flur 1, Flurstück 1663, in einer Größe von 3.891 m2 und im Grundbuch beim Amtsgericht C…, Grundbuch von G…, Blatt 11235, Gemarkung G…, Flur 52, Flurstück 948, in einer Größe von 17 m2, zu ihren Gunsten eine Bauhandwerkersicherungshypothek in Höhe von 145.000,-- Euro an der durch Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek, aufgrund einstweiliger Verfügung des Landgerichts Kleve, Az.: 2 O 491/08, vom 22.12.2008 eingetragen in die jeweiligen Grundbücher Abt. III lfd. Nr. 2 am 23.01.2009, gesicherten Rangstelle einzutragen;
192. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 154.848,91 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 118.059,90 Euro seit dem 18.10.2008 und im Übrigen seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
203. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie weitere 1.880,30 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
21hilfsweise zum Antrag zu 2.,
221. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 154.848,91 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 118.059,90 Euro seit dem 18.10.2008 und im Übrigen seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Nachbesserungsansprüche bezüglich der Errichtung des streitgegenständlichen Bauvorhabens gegen die Firma H…, J…, K…, bezüglich der Mängel der Dacharbeiten einschließlich der vom Auftrag umfassten Dachentwässerung und Attikaausbildung mit den erforderlichen Anschlüssen, gegen die Firma L…, M…, O…, bezüglich der Mängel an den Wandelementen und gegen die Firma P…, Q…, R…, bezüglich der Mängel an den Fenster-, Tür- und Eingangstürelementen zu zahlen;
232. festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Abtretung in Verzug befinden;
24hilfsweise zum Hilfsantrag,
251. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 154.848,91 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 118.059,90 Euro seit dem 18.10.2008 und im Übrigen seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Nachbesserung durch sie, die Klägerin, bezüglich der Mängel der Dacharbeiten einschließlich der vom Auftrag umfassten Dachentwässerung und Attikaausbildung mit den erforderlichen Anschlüssen, bezüglich der Mängel an den Isowandelementen und bezüglich der Mängel an den Fenster-, Tür- und Eingangstürelementen zu zahlen;
262. festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Nachbesserung in Verzug befinden;
27die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
28Der Streithelfer der Klägerin stellt keinen Antrag.
29Die Beklagten und die Berufungsklägerin zu 4) beantragen,
30unter Abänderung des am 07.08.2013 verkündeten und am 09.08.2013 zugestellten Urteils des Landgerichts Kleve,
311. die Klage abzuweisen;
322. hilfsweise für den Fall, dass durch die Aufrechnung mit dem geltend gemachten Restwerklohn noch ein überschießender Schaden bei den Beklagten verbleibt, festzustellen, dass zwischen der Klägerin und den Beklagten als Gesellschaftern der Berufungsklägerin zu 4) ein Rechtsverhältnis besteht, aufgrund dessen die Berufungsklägerin zu 4) von der Klägerin den Ersatz sämtlicher Schäden verlangen kann, die im Zusammenhang mit dem im Gutachten des Sachverständigen D… und hinsichtlich der Fenster- und Türanlagen der im Gutachten des Sachverständigen E… festgestellten Mängel entstehen.
33Außerdem beantragen die Beklagten,
34die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
35Die Beklagten und die Berufungsklägerin zu 4) stellen mit der Berufung das erstinstanzliche Urteil zur Überprüfung durch den Senat, soweit die Beklagten zur Zahlung von 63.928,34 Euro nebst Zinsen und Eintragung einer Bauhandwerkersicherunghypothek in dieser Höhe verurteilt worden sind und die Hilfswiderklage nicht beschieden worden ist. Sie machen geltend, das Landgericht habe die restliche Werklohnforderung nicht zutreffend ermittelt. Der Klägerin stehe infolge der Vertragsaufhebung nicht der volle Werklohn abzüglich ersparter Aufwendungen zu, sondern nach § 648a BGB in der bis zum 31.12.2008 gültigen Fassung nur ein der geleisteten Arbeit entsprechender Teil der Vergütung. Bei einer mangelhaften Werkleistung sei der Vergütungsanspruch um den infolge des Mangels bestehenden Minderwert zu kürzen. Sofern eine Mangelbeseitigung möglich sei und nicht wegen Unverhältnismäßigkeit verweigert werden könne, sei die Vergütung um die Kosten zu kürzen, die dem Besteller dadurch entstehen würden, dass er die Beseitigung der Mängel durch Dritte in Auftrag gebe. Was die Mängel betreffe, sei die Gegenforderung teilweise zu Unrecht aberkannt oder nur in einem zu geringen Umfang zugesprochen worden – wegen der diesbezüglichen Ausführungen im Einzelnen wird auf Ziffer B.II. der Berufungsbegründung (Bl. 714 ff. d.A.) verwiesen. Da danach die Gegenforderung wegen Mängeln die restliche Werklohnforderung der Klägerin bei weitem übersteige, sei die Zahlungsklage vollständig abzuweisen. Mangels restlicher Werklohnforderung habe die Klägerin keinen Anspruch auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek; zumindest könne diese nicht auf das nicht bebaute Grundstück erstreckt werden. Auf die Hilfswiderklage sei die begehrte Feststellung einer weitergehenden Schadensersatzverpflichtung der Klägerin gegenüber der Berufungsklägerin zu 4) auszusprechen. Der Feststellungsantrag sei zulässig und angesichts der Bezugnahme auf die beiden Sachverständigengutachten auch hinreichend bestimmt.
36Die Beklagten vertreten in Bezug auf die Berufung der Klägerin die Auffassung, dass keine wirksame Abtretung vorliege. Der Klägerin stehe auch kein Nachbesserungsrecht hinsichtlich der nach Vertragsaufhebung gerügten Mängel zu. Sie seien auch nicht verpflichtet sich auf die Mangelbeseitigung durch einen Subunternehmer verweisen zu lassen. Ein Annahmeverzug ihrerseits liege nicht vor.
37Die Akte des einstweiligen Verfügungsverfahrens (LG Kleve, Az.: 2 O 491/08) ist beigezogen worden.
38B.
39Die Berufung der Berufungsklägerin zu 4) ist unzulässig. Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Die Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg.
40I.
41Die S… hat Berufung eingelegt und ist aufgrund dessen neben der Klägerin (Berufungsklägerin zu 1) und den Beklagten (Berufungskläger zu 2 und 3) Berufungsklägerin zu 4) geworden. Anders kann die Berufungsschrift vom 03.09.2014 nicht aufgefasst werden. Einer Auslegung in dem mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 22.08.2014 begehrten Sinn dahingehend, die Einlegung der Berufung durch die S… als gegenstandslos zu betrachten, ist die Berufungsschrift nicht zugänglich, weil die Erklärung, Berufung auch im Namen der S… einlegen zu wollen, eindeutig und damit nicht auslegungsfähig ist. Die S… wird im Rubrum der Berufungsschrift ausdrücklich als einer der Berufungskläger aufgeführt und die Berufung auch in ihrem Namen eingelegt. In den Rubren der weiteren Schriftsätze der beklagten Seite ist die S… ebenfalls aufgeführt, dort sogar in der Form „S… u.a.“ als einzige der auf Beklagtenseite ausdrücklich benannten Berufungskläger.
42Die Berufung der Berufungsklägerin zu 4) ist unzulässig, weil die Berufungsklägerin zu 4) durch das erstinstanzliche Urteil nicht beschwert ist. Zwischen der Berufungsklägerin zu 4) als (teil-)rechtsfähiger Personengruppe und den Beklagten als ihren Gesellschaftern ist zu unterscheiden. Die Berufungsklägerin zu 4) ist erstinstanzlich nicht Partei des Rechtsstreits gewesen. Partei des Rechtsstreits ist, wer klagt oder verklagt wird. Die Klägerin hat die Beklagten und nicht die Berufungsklägerin zu 4) verklagt. Die Beklagten und nicht die Berufungsklägerin zu 4) haben die Hilfswiderklage erhoben, auch wenn ihr Antrag auf Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung der Klägerin gegenüber der Berufungsklägerin zu 4) gerichtet war. Das Urteil belastet allein die Beklagten, soweit sie auf die Klage hin verurteilt worden sind und ihre Hilfswiderklage nicht positiv beschieden worden ist. Die Beschwer liegt damit bei den Beklagten und nicht bei der Berufungsklägerin zu 4).
43Es liegt auch keine zulässige Parteierweiterung in der Berufungsinstanz vor. Eine Parteierweiterung auf Beklagtenseite könnte nur durch die Klägerin erfolgen, die jedoch zu keinem Zeitpunkt im Berufungsverfahren erklärt hat, die Klage nunmehr neben den in der ersten Instanz Beklagten auch auf die die S… erstrecken zu wollen. Was die Hilfswiderklage betrifft, würde der grundsätzlich mögliche Eintritt der GbR als weiterer (Hilfswider-)Klägerin in den Prozess eine Klageänderung darstellen, deren Zulässigkeit sich nach § 533 ZPO richtet. Es fehlt hier aber an der erforderlichen Zustimmung der Klägerin zu einem Parteibeitritt auf Beklagtenseite. Zudem wäre der Parteibeitritt im Berufungsverfahren nicht sachdienlich.
44II.
45Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg, weil ihr keine über den erstinstanzlich zugesprochenen Betrag hinausgehende restliche Werklohnforderung zusteht. Die Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg, weil der Klägerin ein niedrigerer Betrag zusteht, als er erstinstanzlich zugesprochen worden ist, und die Bauhandwerkersicherungshypothek in geringerer Höhe und nur hinsichtlich des größeren der beiden Grundstücke einzutragen ist. Im Einzelnen:
461.
47Die Klägerin hat gegen die Beklagten eine restliche Werklohnforderung in Höhe von 27.556,34 Euro aus § 631 Abs. 1 BGB.
48a)
49Unstreitig ist noch eine Vergütung von 164.842,49 Euro brutto aus dem Bauvertrag und vier erteilten Zusatzaufträgen offen (Positionen 1., 2., 3. der Tabelle unter Ziffer II. der Entscheidungsgründe des Landgerichts). Die diesbezüglichen Feststellungen des Landgerichts greift keine der Parteien mit der Berufung an.
50b)
51Für zusätzliche Arbeiten, nämlich die Installation eines zusätzlichen Dachablaufs sowie die Änderung einer Fallleitung im Bürobereich (Positionen 4.b, c der Tabelle), kann die Klägerin außerdem eine Vergütung von 578,42 Euro brutto verlangen. Die Klägerin hat einen Anspruch auf besondere Vergütung für die in Rede stehenden zusätzlichen Leistungen gemäß § 2 Nr. 6 Abs. 1 S. 2 VOB/B in der vorliegend einschlägigen Fassung der Bekanntmachung vom 04.09.2006 mit Faxschreiben vom 21.07.2008 (Anlage 25) und mit Faxschreiben vom 29.07.2008 (Anlage 26) angekündigt. Es ist auch davon auszugehen, dass der Architekt der Beklagten einen Auftrag zur Ausführung der in Rede stehenden Leistungen erteilt hat. Soweit die Beklagten dies mit Nichtwissen bestritten haben, hat das Landgericht, auf dessen Ausführungen in diesem Zusammenhang vollumfänglich Bezug genommen wird, das Bestreiten mit Nichtwissen zu Recht als unzulässig beurteilt, § 138 Abs. 4 ZPO. Die Beklagten können sich auch nicht darauf berufen, dass der Architekt nicht zu einer entsprechenden Auftragserteilung bevollmächtigt gewesen sei. Der Architekt war im Rahmen der Bauausführung der Vertreter der Beklagten als Bauherrn im Außenverhältnis zur Klägerin als bauausführendem Unternehmen. Zu einer ausdrücklichen Beschränkung seiner Vollmacht in diesem Außenverhältnis ist nichts vorgetragen. Zwar ist der Umfang der dem Architekten erteilten Vollmacht im Zweifel eng auszulegen. Sie deckt Zusatzleistungen aber jedenfalls dann ab, wenn diese von ganz untergeordneter Bedeutung sind (OLG Köln, Urteil v. 21.02.1985 – 12 U 288/82, BeckRS 1985, 30810707 m.w.Nw.). Dies war hier der Fall. Soweit die Beklagten geltend machen, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass wegen der Pauschalierung eine weitere Vergütung ausscheide, handelt es sich um eine reine Vermutung ohne nähere Darlegung des pauschal zu vergütenden Leistungsumfangs, die eine Entscheidung ermöglichen würde, ob die fraglichen Leistungen hierin enthalten sind. Die Vermutung der Beklagten steht darüber hinaus nicht im Einklang mit dem Umstand, dass der von ihnen beauftragte Architekt die angebotenen Leistungen offensichtlich als zusätzlich zu beauftragende und dementsprechend auch zusätzlich zu vergütende Leistungen angesehen hat.
52Soweit das Landgericht die darüber hinaus von der Klägerin geltend gemachten Zusatzkosten nicht zugesprochen hat (Positionen 4.a, d bis h der Tabelle), ficht die Klägerin die Entscheidung mit der Berufung nicht an.
53c)
54Von der nach dem Vorstehenden offenen Vergütung der Klägerin sind wegen Werkmängeln Abzüge in einer Gesamthöhe von 135.650,-- Euro vorzunehmen.
55ca)
56Entgegen ihrer Ansicht steht der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die ungekürzte Vergütung zu.
57Der Vergütungsanspruch der Klägerin bemisst sich nach § 645 Abs. 1 S. 1 BGB, wonach der Unternehmer nicht die volle Vergütung, sondern nur einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung verlangen kann. Der von den Parteien geschlossene Bauvertrag gilt gemäß § 648a Abs. 5 S. 1 BGB in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung (Art. 229 § 19 Abs. 1 EGBGB) i.V.m. § 643 S. 2 BGB als aufgehoben. Die Klägerin hat von den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 10.11.2008 berechtigter Weise nach § 648a Abs. 1 S. 1 BGB a.F. die Gewährung einer Sicherheit für von ihr zu erbringende Vorleistungen verlangt. Die Regelung über das Recht des Unternehmers auf Sicherung ist auch nach Abnahme, die hier am 15.10.2008 stattgefunden hat, anwendbar, wenn der Besteller noch vertragliche Erfüllungsansprüche geltend macht (BGH, Urteil v. 22.01.2004 – VII ZR 183/02, NJW 2004, 1525, 1526). Dies war hier der Fall, weil die Beklagten von der Klägerin Mangelbeseitigung jedenfalls in Bezug auf die im Rahmen der Abnahme geltend gemachten Mängel verlangt haben. Bei dem Mangelbeseitigungsanspruch des Bestellers, der sich bei einem VOB-Bauvertrag vor Abnahme aus § 4 Nr. 7 S. 1 VOB/B (hier in der Fassung von 2006) und nach Abnahme aus § 13 Nr. 5 Abs. 1 S. 1 VOB/B (2006) ergibt, handelt es sich nämlich um einen vertraglichen Erfüllungsanspruch. Zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Mängel (und bis heute) stand bzw. steht aus dem Bauvertrag und den erteilten Zusatzaufträgen eine Vergütung in Höhe von 164.842,49 Euro offen (s.o.), was bedeutet, dass die Klägerin mit der Mangelbeseitigung in Vorleistung hätte gehen müssen. Sie hat dementsprechend mit Schreiben vom 10.11.2008 ein im Hinblick auf die zugehörige Nebenforderung der Höhe nach (vgl. § 648a Abs. 1 S. 2 BGB a.F.) berechtigtes Sicherungsbegehren ausgebracht und dieses i.S.d. § 648a Abs. 1 S. 1 BGB a.F. mit einer angemessenen Fristsetzung verbunden. Nach Ablauf dieser Frist hat sie den Beklagten mit Schreiben vom 24.11.2008 gemäß § 648a Abs. 5 S. 1 BGB a.F. i.V.m. § 643 S. 1 BGB eine angemessene Nachfrist für die Sicherheitsleistung unter Kündigungsandrohung gesetzt. Da die Beklagten unstreitig dem Sicherungsverlangen der Klägerin auch binnen der gesetzten Nachfrist nicht entsprochen haben, gilt der Vertrag nach § 643 S. 2 BGB als aufgehoben. Die Aufhebung hat die Beschränkung des Vergütungsanspruchs des Unternehmers auf den der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil zur Folge, § 645 Abs. 1 S. 2, S. 1 BGB.
58Soweit keine Mängel vorhanden sind, kann der Unternehmer die volle Vergütung für die bis zur Vertragsaufhebung erbrachte Leistung verlangen. Eine Beschränkung seines vertraglichen Vergütungsanspruchs kommt in einem solchen Fall nur insoweit in Betracht, als noch weitere (Teil-)Leistungen einer vertraglichen Gesamtleistung ausstehen, die nunmehr infolge der Vertragsaufhebung nicht mehr erbracht werden müssen, weil der Unternehmer von jeglicher Pflicht zur Vertragserfüllung frei geworden ist. Insoweit wäre dann die Abrechnung nach den Grundsätzen über die Abrechnung eines gekündigten Werkvertrages gemäß § 649 S. 2 BGB vorzunehmen. Sind Mängel vorhanden, ist der Vergütungsanspruch dagegen in Bezug auf die erbrachte Leistung zu beschränken, weil diese Leistung nicht vollständig, d.h. mangelfrei, erfüllt ist. Der Umstand, dass dem Besteller wegen der Freiheit des Unternehmers von jeglicher Vertragserfüllung der als Erfüllungsanspruch zu qualifizierende Mangelbeseitigungsanspruch nicht mehr zusteht, ändert nichts daran, dass der Unternehmer die Beschränkung der Vergütung wegen Mängeln hinnehmen muss, und dies vom Besteller im Rahmen der nach Vertragsaufhebung eröffneten Gesamtabrechnung auch eingefordert werden kann. Denn anderenfalls erhielte der Unternehmer für eine mangelhafte Leistung die volle Vergütung, was dem Gesetzeswortlaut nicht entspricht. Die Beschränkung ist in der Weise vorzunehmen, dass der Vergütungsanspruch des Unternehmers um den infolge eines Mangels entstandenen Minderwert zu kürzen ist. Sofern die Mangelbeseitigung möglich ist und nicht wegen unverhältnismäßig hoher Kosten verweigert werden kann, ist die Vergütung um die Kosten zu kürzen, die notwendig sind, um den Mangel beseitigen zu lassen, sonst um den Minderwert des Bauwerks (vgl. zum Vorstehenden: BGH, Urteil v. 22.01.2004 – VII ZR 267/02, NJW-RR 2004, 740, 742; Urteil v. 12.10.2006 – VII ZR 307/04, NJW 2007, 60; jew. m.w.Nw.). Der infolge des Mangels entstandene Minderwert, um den die Vergütung des Unternehmers zu kürzen ist, ist danach eine objektive Größe. Maßgeblich sind die Kosten für die Mangelbeseitigung durch einen Dritten bzw. die wegen nicht zu beseitigender Mängel vorhandene Entwertung des Bauwerks. Dagegen kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, wie die ausstehende Mangelbeseitigung im subjektiven Verhältnis der Parteien zueinander zu bewerten ist, d.h. welchen Kostenaufwand der Unternehmer infolge der noch ausstehenden Mangelbeseitigung erspart hat, bzw. wie der Minderwert des Bauwerks nach den Vertragspreisen zu bestimmen ist. Bei der Kürzung des Vergütungsanspruchs wegen Mangelhaftigkeit ist nicht zwischen Mängeln, die vor, und solchen, die nach der vom Unternehmer bewirkten Vertragsaufhebung hervorgetreten sind, zu unterscheiden. Denn nach der gesetzlichen Maßgabe des § 645 Abs. 1 BGB, wonach dem Unternehmer im Falle einer von ihm nach §§ 648a Abs. 5 S. 1 (a.F.), 643 BGB bewirkten Vertragsaufhebung nur ein beschränkter Vergütungsanspruch zusteht, sind alle Mängel unterschiedslos in die dem Unternehmer trotz fehlender Mangelbeseitigung mögliche Gesamtabrechnung einzustellen.
59Die Beschränkung ihres Vergütungsanspruchs wegen Mängeln kann die Klägerin nicht durch Mangelbeseitigung bzw. Abtretung der ihr wegen der Mängel zustehenden Gewährleistungsansprüche gegen die benannten Subunternehmer ganz oder zumindest teilweise verhindern. Ein Recht, die Mängel zu beseitigen, steht ihr nicht mehr zu. Dies folgt allerdings nicht bereits daraus, dass der Besteller infolge der Vertragsaufhebung seinen Mangelbeseitigungsanspruch verloren hat, da der Untergang dieses Anspruchs nicht notwendigerweise mit dem Verlust eines Rechts des Unternehmers auf Mangelbeseitigung verbunden sein muss. Nach einer von ihm gemäß §§ 648a Abs. 5 S. 1 (a.F.), 643 BGB bewirkten Vertragsaufhebung ist der Unternehmer aber nach § 645 Abs. 1 BGB auf einen beschränkten Vergütungsanspruch verwiesen und kann nicht stattdessen die volle Vergütung gegen Mängelbeseitigung verlangen. Er hat sich durch das Herbeiführen der Vertragsaufhebung für eine Gesamtabrechnung seiner - ggf. zu kürzenden - Vergütung ohne Mangelbeseitigung entschieden. Die Inanspruchnahme eines Mangelbeseitigungsrechts würde sich vor diesem Hintergrund als widersprüchlich darstellen. Dies gilt auch für Mängel, die dem Unternehmer seitens des Bestellers erst nach Vertragsaufhebung bekannt gemacht worden sind. Denn das Sicherungsbedürfnis des Unternehmers, mangels dessen Erfüllung er die Vertragsaufhebung bewirkt hat, wird durch die Geltendmachung weiterer Mängel, hinsichtlich deren Beseitigung er ebenfalls in Vorleistung treten müsste, noch gesteigert und vermag deshalb die aufgrund der unterbliebenen Sicherung getroffene Entscheidung des Unternehmers für eine Gesamtabrechnung ohne Mangelbeseitigung nicht zu relativieren. Diese Entscheidung ist für den Unternehmer nicht rücknehmbar. Die Beklagten sind deshalb nicht verpflichtet, eine Mangelbeseitigung durch die Klägerin zwecks Abwendung einer Beschränkung ihres Vergütungsanspruchs entgegen zu nehmen oder die von der Klägerin nach Vertragsaufhebung erstmals mit Schreiben vom 27.07.2010 (vgl. Bl. 314 ff. d.A.), aber auch mit Schriftsatz vom 13.09.2010 (Bl. 318 ff. d.A.) und fortlaufend im Prozess angebotene Abtretung von Gewährleistungsansprüchen gegen die benannten Subunternehmer zu akzeptieren. Etwas anderes könnte aufgrund der Vertragsfreiheit der Parteien nur gelten, wenn die Mangelbeseitigung trotz der Vertragsaufhebung in beiderseitigem Einvernehmen noch erfolgt wäre, oder die Beklagten die von der Klägerin angebotene Abtretung ihrer Gewährleistungsansprüche gegen die Subunternehmer angenommen hätten. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Beklagten haben sich zwar in der Sitzung vom 13.09.2012 bereit erklärt, eine von der Klägerin angebotene Nachbesserung zu dulden (S. 20 der Sitzungsniederschrift, Bl. 489R d.A.). Zur Durchführung der Arbeiten ist es jedoch aus Gründen, die zwischen den Parteien allerdings umstritten sind, nicht gekommen. Selbst wenn dies, wie die Klägerin behauptet, daran gescheitert sein sollte, dass die Beklagten etwa erforderliche Vorbereitungs- und Mitwirkungshandlungen unterlassen haben, ist hierin kein treuwidriges Vereiteln eines Mangelbeseitigungsrechts der Klägerin zu sehen. Denn ein solches Recht besteht, wie ausgeführt, nicht und ist auch nicht etwa durch die Erklärung der Beklagten, eine Nachbesserung durch die Klägerin zu dulden, neu begründet worden. Dies gibt die allgemein gehaltene Erklärung der Beklagten nicht her. Die angebotene Abtretung haben die Beklagten ausweislich ihrer Erklärung im Schriftsatz vom 01.02.2011 (dort S. 4, Bl. 366 d.A.) nur für den Fall akzeptiert, dass vom Gericht eine Verpflichtung ihrerseits hierzu angenommen werden sollte. Diese Bedingung ist, wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, nicht eingetreten.
60Schließlich kann sich die Klägerin gegenüber einer Beschränkung ihres Vergütungsanspruchs nicht auf Vertrauensschadensgesichtspunkte berufen. Zunächst ist der Schadensersatzanspruch des Unternehmers gegen den Besteller, der ihm im Fall der Vertragsaufhebung grundsätzlich nach § 645 Abs. 2 BGB zusteht, von dem abzurechnenden Vergütungsanspruch, um den es im vorliegenden Verfahren geht, getrennt zu betrachten und vermag diesen dementsprechend nicht zu beeinflussen. Die Klägerin kann den Beklagten aber auch grundsätzlich nicht vorwerfen, dass sie einerseits im Vertrauen auf den Bestand des Vertrages die Subunternehmer vollständig bezahlt, andererseits selbst aber gegenüber den Beklagten nur einen beschränkten Vergütungsanspruch hat. Die vollständige Bezahlung der Subunternehmer lag im alleinigen Risikobereich der Klägerin. Wenn sie in Kenntnis der vollständigen Bezahlung der Subunternehmer die Vertragsaufhebung herbeiführt, ist dies eine von ihr allein zu verantwortende Entscheidung, für deren gesetzliche Folge eines beschränkten Vergütungsanspruchs sie die Beklagten nicht haftbar machen kann. Sie kann insoweit auch nicht etwa geltend machen, sie habe die Vertragsaufhebung im Vertrauen auf die Mangelfreiheit ihrer Leistung, soweit Mängel nicht bei Abnahme gerügt worden seien, bewirkt. Die Qualität der eigenen Leistung bzw. derjenigen der von ihm eingeschalteten Subunternehmer hat der Unternehmer selbst zu überprüfen und zu beurteilen. Sein Vertrauen in die Mangelfreiheit der eigenen Leistung bzw. derjenigen seiner Subunternehmer wird nicht durch unterbliebene Mangelrügen des Bestellers bei Abnahme geweckt. Diesem muss es unbenommen bleiben, Mängel auch noch nach Abnahme, insbesondere wenn sie zu diesem Zeitpunkt nicht erkennbar waren, zu rügen.
61cb)
62Die notwendigen Mangelbeseitigungskosten, um die die Vergütung der Klägerin zu kürzen ist, betragen insgesamt 135.650,-- Euro. Der Abzug erfolgt brutto. Zwar hat der BGH entschieden, dass ein vor Mängelbeseitigung geltend gemachter Anspruch auf Schadensersatz wegen Mängeln an einem Bauwerk nicht die auf die voraussichtlichen Mangelbeseitigungskosten entfallende Umsatzsteuer umfasst (vgl. BGH, Urteil v. 22.07.2010 – VII ZR 176/09, NJW 2010, 3085 f.). Im vorliegenden Fall geht es aber nicht um Schadensersatz, sondern um die objektive Bestimmung des infolge der Mangelhaftigkeit bestehenden Minderwerts (s.o.); die Frage, ob die Mangelbeseitigung tatsächlich durchgeführt wird oder nicht, und ob der Minderungsberechtigte vorsteuerabzugsberechtigt ist, ist hierfür nicht von Belang. Kommt der Minderwert, wie im vorliegenden Fall, in dem Geldbetrag zum Ausdruck, der für die Beseitigung der Mängel durch einen Dritten aufzuwenden ist, ist die Umsatzsteuer in den Minderungsbetrag einzubeziehen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 15.05.2012 – I-23 U 118/11, BeckRS 10034 m.w.Nw.). Hinsichtlich der einzelnen Mängel gilt folgendes (die Bezifferung der Mängel folgt derjenigen der Tabelle unter Ziffer II. der Entscheidungsgründe des Landgerichts):
63(1)
64Unstreitig liegt ein Mangel insoweit vor, als die Verkleidung des Randriegels nicht hergestellt ist. Entgegen der Berufung der Beklagten hat die Klägerin aber nicht bereits erstinstanzlich Mangelbeseitigungskosten in Höhe von 1.500,-- Euro unstreitig gestellt. Denn die Klägerin hat diesen Betrag in erster Instanz lediglich als obere Grenze für die Mangelbeseitigung benannt (S. 8 der Klageschrift, Bl. 8 d.A.), nicht jedoch einen bestimmten Betrag eingeräumt. Ein solches Anerkenntnis kann auch nicht der im Tatbestand des Urteils wiedergegebenen Berechnung des Werklohnanspruchs durch die Klägerin entnommen werden. Der Senat wäre an eine entsprechende Tatsachenfeststellung der ersten Instanz, so sie denn angenommen würde, auch nicht etwa nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden. Denn insoweit bestünde ein Widerspruch zu den Entscheidungsgründen, wonach ein Betrag von lediglich 850,-- Euro zugesprochen worden ist. Dieser Widerspruch wäre aber im Rechtsmittelzug zu beseitigen, weil beide Parteien die Berechnung des restlichen Werklohnanspruchs der Klägerin gegen die Beklagten mit ihrer jeweiligen Berufung zur Überprüfung durch den Senat gestellt haben. Nach der nachvollziehbaren Kostenschätzung des Sachverständigen D… (vgl. S. 5 des Gutachtens vom 09.06.2010) betragen die Mangelbeseitigungskosten brutto
65850,-- Euro.
66(2)
67Soweit die Beklagten geltend machen, dass die Stahlkonstruktion der Empore im Bürobereich Unebenheiten aufweist, die die Ausführungstoleranzen überschreiten, steht ein Mangel – wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat – nicht fest. Denn der Sachverständige hat hierzu keine Feststellungen treffen können, weil die Konstruktion mit Spanplatten verkleidet war (vgl. die Erläuterungen des Sachverständigen auf S. 5 oben der Sitzungsniederschrift vom 13.09.2012, Bl. 482 d.A.). Soweit die Beklagten auf Unebenheiten des Oberbodens hingewiesen haben, lässt sich nicht ausschließen, dass dies auf einen Ausführungsfehler bei der Herstellung des Oberbodens zurückzuführen ist. Einer weiteren Aufklärung bedarf es nicht. Denn die Beklagten machen im Rahmen ihrer Berufung für den in Rede stehenden Mangel keinen bezifferten Abzug geltend (vgl. S. 9 ihrer Berufungsbegründung, Bl. 714 d.A.). Entgegen ihrer Ansicht (vgl. S. 6 ihres Schriftsatzes vom 31.01.2014, Bl. 770 d.A.) ist es nicht Zweck einer Beweisaufnahme, ihnen eine solche Bezifferung zu ermöglichen. Dies würde eine unzulässige Ausforschung darstellen.
68(3)
69Die Stahlkonstruktion der Halle ist an einigen Stellen nachzugrundieren. Abzuziehen sind die Brutto-Kosten, die bei der Mangelbeseitigung durch einen Dritten anfallen. Diese betragen nach der nachvollziehbaren Kostenschätzung des Sachverständigen D… (vgl. S. 15 des Gutachtens vom 09.06.2010)
702.200,-- Euro.
71(4)
72Dass die Trapezbleche farbliche Abweichungen aufweisen ist nicht mehr streitig. Die Brutto-Kosten für die Mangelbeseitigung durch einen Dritten, betragen nach der nachvollziehbaren Kostenschätzung des Sachverständigen D… (vgl. S. 17 des Gutachtens vom 09.06.2010) brutto
73250,-- Euro.
74(5)
75Zutreffend hat das Landgericht für den nachträglichen Einbau wärmeisolierter Dachabläufe
763.550,-- Euro
77in Abzug gebracht. Dass die 8 vorhandenen Dachabläufe nicht wärmegedämmt sind und deshalb ausgebaut und durch wärmeisolierte Dachabläufe ersetzt werden müssen, ist nicht mehr streitig. Nach der Kostenschätzung des Sachverständigen D… (vgl. S. 21 des Gutachtens vom 09.06.2010) entspricht der genannte Betrag den Brutto-Mangelbeseitigungskosten. Der in der Kostenschätzung darüber hinaus aufgeführte Betrag von weiteren 1.120,-- Euro (netto) für die nachträgliche Wärmedämmung von 8 Fallrohren ist nicht in Abzug zu bringen, weil die Ausführung der Fallrohre nicht zum Leistungskatalog der Klägerin gehört hat, sondern Aufgabe des von den Beklagten selbst beauftragten Trockenbauers war. Die diesbezügliche Feststellung des Landgerichts greifen die Beklagten mit ihrer Berufung nicht an. Soweit sie geltend machen, die Klägerin habe den in Rede stehenden Betrag unstreitig gestellt, kann dies dem von den Beklagten in Bezug genommenen Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 13.09.2010 (dort S. 6, Bl. 323 d.A.), allenfalls seien Kosten von 1.120,-- Euro zu ihren Lasten in Ansatz zu bringen, nicht entnommen werden. Die Klägerin hat im dortigen Zusammenhang eindeutig darauf hingewiesen, dass die Wärmedämmung der 8 Fallrohre nicht zu ihrem Auftrag gehört habe. Angesichts dessen bestand erkennbar für sie keine Veranlassung, die fraglichen Mangelbeseitigungskosten anzuerkennen. Ihr Vorbringen kann deshalb nicht im Sinne eines Zugeständnisses verstanden werden, sondern bringt, wie das Wort „allenfalls“ deutlich macht, lediglich zum Ausdruck, welcher Posten von mehreren Posten ihrer Ansicht nach unter der fraglichen Position überhaupt als Abzug in Betracht kommt.
78(6)
79Wegen der nicht ordnungsgemäß lackierten Treppenwangen sind Mangelbeseitigungskosten von brutto
803.300,-- Euro
81in Abzug zu bringen. Die diesbezügliche Feststellung des Landgerichts greift keine der Parteien mit der Berufung an.
82(7)
83Soweit das Landgericht für die von den Beklagten geltend gemachte Verdrehung der Stahlstützen zu Beginn der Treppe keine Mangelbeseitigungskosten zugesprochen hat, wird dies von den Beklagten mit der Berufung nicht angegriffen.
84(8)
85Zu Recht hat das Landgericht keine Mangelbeseitigungskosten wegen mangelhafter Errichtung der Vorsatzschale an der Ost- und Westwand des Bürotraktes zugesprochen. Auch wenn durch die Vorsatzschale eine mangelhafte Leistung der Klägerin kaschiert werden sollte, ist sie für deren mangelhafte Ausführung nicht verantwortlich. Denn die Ausführung der Vorsatzschale ist, wie dem Senat aus dem vor ihm geführten Parallelverfahren (Az.: I-23 U 120/13; LG Kleve 2 O 490/08) bekannt ist, von den Beklagten der T… in Auftrag gegeben worden. Es handelte sich nicht um Arbeiten, die im Zuge ihr obliegender Mangelbeseitigungsarbeiten von der Klägerin beauftragt worden sind. Wenn der Auftraggeber aber entscheidet, eine mangelhafte Leistung des Auftragnehmers nicht nachzubessern, sondern durch die Beauftragung eines anderen Unternehmers kaschieren zu lassen, so liegt die mangelhafte Ausführung dieser Arbeiten im Verhältnis zum ursprünglichen Auftragnehmer in seinem Risikobereich und die Frage der Mangelhaftung ist im Verhältnis des Auftraggebers zu dem die Arbeiten zur Kaschierung ausführenden Unternehmer zu klären. Dass den Beklagten in dem Parallelverfahren hinsichtlich der mangelhaften Ausführung der Vorsatzschale keine Mangelbeseitigungskosten zugesprochen worden sind, beruht allein auf dem Umstand, dass die T… nach Auffassung des Senats, an der er nach erneuter Überprüfung der Rechtslage auch im vorliegenden Verfahren festhält, keinen Hinweis auf die Gefahr des Schimmelbefalls schuldete und letztendlich die Beseitigung des Mangels unmöglich ist (vgl. unter II. 5b der Entscheidungsgründe des Urteils vom 27.05.2014). Schließlich können die Beklagten aus den unter (1) aufgeführten Gründen auch nicht geltend machen, die Klägerin habe ausweislich ihrer Berechnung der restlichen Werklohnforderung einen Betrag von 100,-- Euro unstreitig gestellt.
86(9), (10), (11), (12)
87Soweit das Landgericht hinsichtlich dieser Punkte keinen Abzug zugesprochen hat, greifen die Beklagten die Entscheidung mit ihrer Berufung nicht an (vgl. S. 11 der Berufungsbegründung vom 11.11.2013, S. 7 des Schriftsatzes vom 31.01.2014, Bl. 716, 771 d.A.).
88(13)
89Der Umstand, dass an der Attika eine ungleiche Schattenfuge vorliegt, ist nicht mehr umstritten. Die Klägerin kann sich nicht auf für sie kostenfreie Nachbesserungsarbeiten durch ihre Subunternehmerin, die Firma H..., berufen, weil es für die Bestimmung der Minderung des Vergütungsanspruchs der Klägerin nicht auf die tatsächliche Durchführung von Mangelbeseitigungsarbeiten ankommt, vielmehr nach der von ihr bewirkten Vertragsaufhebung eine Gesamtabrechnung ihres Vergütungsanspruchs vorzunehmen ist (s.o. ca)). Die Mangelbeseitigungskosten für die Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes durch einen Dritten betragen nach der nachvollziehbaren Kostenschätzung des Sachverständigen D… (vgl. S. 34 des Gutachtens vom 09.06.2010) brutto
90100,-- Euro.
91(14)
92Soweit das Landgericht in Bezug auf unterschiedliche Tritthöhen der Treppe im Bürotrakt keinen Abzug vorgenommen hat, ist die Entscheidung nicht zu beanstanden. Denn der Sachverständige D… vermochte nicht festzustellen, dass der in den unterschiedlichen Tritthöhen liegende Mangel der Klägerin anzulasten und nicht etwa vom Estrichleger zu vertreten ist (vgl. S. 35 ff. des Gutachtens vom 09.06.2010). Die Beklagten machen im Rahmen ihrer Berufung auch keinen konkreten Minderungsbetrag geltend. Auf die Bezifferung eines etwaigen Schadens kommt es nicht an.
93(15), (16), (17)
94Die auf den Ausführungen des Sachverständigen D… (vgl. S. 38 ff. des Gutachtens vom 09.06.2010) fußende Feststellung des Landgerichts, dass im Dachbereich Anschlussmängel der Dampfsperrfolie/Luftdichtung vorliegen, die es erfordern, dass der Dachaufbau insgesamt zu erneuern ist, greift die Klägerin mit ihrer Berufung nicht an. Auf ein diesbezügliches Nachbesserungsrecht kann sie sich nach der von ihr bewirkten Vertragsaufhebung nicht berufen. Die Mangelbeseitigungskosten für die Herstellung eines mangelfreien Dachaufbaus durch einen Dritten betragen nach der nachvollziehbaren Kostenschätzung des Sachverständigen D… brutto
9580.000,-- Euro.
96(18)
97Zu Unrecht hat das Landgericht einen Betrag von 2.500,-- Euro (netto) für die unzureichende Herstellung des Übergangs zwischen Trennwand und Trapezblechen der Dachkonstruktion in Abzug gebracht. Die Klägerin war unstreitig nicht mit der Herstellung der Trennwand beauftragt. Die Herstellung des Übergangs gehörte nach den Ausführungen des Sachverständigen U… aber zur Leistung des Wanderrichters (vgl. S. 11, 12 der Sitzungsniederschrift vom 13.09.2012, Bl. 485 d.A.). Da die Klägerin die Wand nicht zu errichten hatte, kann ihr auch nicht entgegen gehalten werden, dass diese – sollte dies baurechtlich erforderlich sein – nicht als Brandschutzwand errichtet ist.
98(19)
99Soweit das Landgericht den Beklagten einen Betrag von 1.500,-- Euro für die Herstellung eines vollständigen Korrosionsschutzes an der Pfosten- und Riegelkonstruktion der Glasfassade zugebilligt hat, ist die Entscheidung widersprüchlich. Denn entgegen seinen Ausführungen in den Entscheidungsgründen ist nicht erkennbar, bei welcher der nachfolgenden Positionen – in Betracht kommt Position (25), die aber lediglich mit dem vom Sachverständigen für den dortigen Mangel in Ansatz gebrachten Betrag in Abzug gebracht worden ist – das Landgericht den Betrag von 1.500,-- Euro berücksichtigt hat. Auf die Widersprüchlichkeit der landgerichtlichen Entscheidung kommt es aber nicht an. Denn den Beklagten steht für die angeblich erforderliche Herstellung eines vollständigen Korrosionsschutzes an der Pfosten- und Riegelkonstruktion der Glasfassade kein Abzug zu, auch nicht der während des erstinstanzlichen Verfahrens und mit ihrer Berufung erneut geltend gemachte Betrag von 40.000,-- Euro. Den in Rede stehenden Mangel hat der Sachverständige D… wegen der bereits eingebrachten Glasfelder nicht festzustellen vermocht (vgl. S. 48 des Gutachtens vom 09.06.2010). Unstreitig ist zwar - dies hat auch der Sachverständige den ihm beim Ortstermin vorgelegten Fotos entnommen (vgl. Gutachten a.a.O.) -, dass bereits vor Abnahme Korrosionserscheinungen an den fraglichen Bauteilen aufgetreten sind. Unstreitig ist aber auch, dass die Klägerin diesbezügliche Mangelbeseitigungsarbeiten ausgeführt hat. Dies hat der Architekt der Beklagten im Bauabnahmeprotokoll (Anlage 08) bestätigt. Dass die Mangelbeseitigungsarbeiten, wie die Beklagten geltend machen, unzureichend waren, kann nicht unterstellt werden. Nach den Ausführungen des Sachverständigen in seiner Anhörung vom 13.09.2012 (S. 12, 13 der Sitzungsniederschrift, Bl. 485R, 486 d.A.) steht jedenfalls der von den Beklagten angeführte Umstand, dass die Nachbearbeitung vor Ort erfolgt ist, einer erfolgreichen Mangelbeseitigung nicht bereits grundsätzlich entgegen. Obwohl die Nachbesserungsarbeiten der Klägerin angeblich nicht hinreichend gewesen sein sollen, haben die Beklagten zudem die Verglasung vornehmen lassen, die offensichtlich zum Zeitpunkt ihrer Klageerwiderung vom 04.05.2009, in der die Beklagten darauf hingewiesen haben, dass die Roststellen vor Einsetzen der Glasscheiben beseitigt werden müssten (vgl. S. 4 der Klageerwiderung unten, Bl. 110 d.A.), noch nicht ausgeführt war. Im Übrigen ist das Vorbringen der Beklagten ohne Substanz. Zu neuen Korrosionserscheinungen fehlt jedes konkrete Vorbringen. Aus dem Vorhandensein von Korrosionsstellen an der Hallenkonstruktion kann angesichts der erfolgten Nachbearbeitung nicht ohne Weiteres auf einen fehlenden Korrosionsschutz an der Konstruktion der Glasfassade geschlossen werden. Die von den Beklagten selbst als überschlägig bezeichnete Kostenschätzung von 40.000,-- Euro (vgl. S. 5 der Klageerwiderung, Bl. 111 d.A.) ist nicht durch Tatsachen unterlegt und steht außer Verhältnis zu dem vom Sachverständigen für die Nachbearbeitung der Hallenkonstruktion erforderlich gehaltenen Betrag von 2.200,-- Euro (Position (3)). Einer weiteren Beweisaufnahme bedarf es vor diesem Hintergrund nicht. Denn diese würde sich als unzulässige Ausforschung des Sachverhalts darstellen.
100(20), (24), (25), (26), (27)
101Soweit das Landgericht (zu Punkt (25)) einen Abzug mit der Begründung zugesprochen hat, dass die Fassadenelemente nicht fachgerecht montiert seien, da Versatz sowie zu breite Fugen vorhanden seien, ist die Entscheidung nicht zu beanstanden. Nach den Feststellungen des Sachverständigen D… (vgl. S. 66 ff. des Gutachtens vom 09.06.2010, S. 16 der Sitzungsniederschrift vom 13.09.2012, Bl. 487R d.A.) ist der in Rede stehende Mangel vorhanden. Entgegen der Berufung der Klägerin handelt es sich auch nicht um einen Planungs-, sondern um einen Ausführungsmangel. Dieser ist, wie der Sachverständige nachvollziehbar erläutert hat (vgl. S. 18 der Sitzungsniederschrift, Bl. 488R d.A.), nicht rein optischer Natur, sondern hat Auswirkungen auf die Luftdichtigkeit der Halle. Zur Beseitigung des Mangels ist, anders als die Klägerin mit der Berufung geltend macht, eine Abdichtung von innen nicht ausreichend. Die bereits erstinstanzlich aufgeworfene Frage, ob von innen eine funktionstüchtige Abdichtung hergestellt werden kann, hat der Sachverständige verneint (vgl. S. 17 der Sitzungsniederschrift vom 13.09.2012, Bl. 488 d.A.). Die Kosten für die Mangelbeseitigung durch einen Dritten betragen nach der Kostenschätzung des Sachverständigen brutto
10240.000,-- Euro.
103Soweit der Sachverständige darüber hinaus festgestellt hat, dass die Fassade des Bürotrakts nicht derart an die flankierenden Bauteile angeschlossen ist, dass eine hinreichende Luftdichtigkeit erreicht wird, ist der hierin liegende Mangel (Punkt (20)) in der vorstehenden Kostenschätzung des Sachverständigen berücksichtigt (vgl. S. 55 des Gutachtens vom 09.06.2010). Die Frage, ob das Befestigungsmaterial den Herstellerangaben entspricht (Punkt (24)), konnte das Landgericht offen lassen. Denn dieser Mangel würde, wie der Sachverständige dargelegt hat (S. 65 des Gutachtens vom 09.06.2010), bei der De- und Neumontage der Fassadenelemente automatisch mit beseitigt werden. Gleiches gilt nach den Feststellungen des Sachverständigen (vgl. S. 77 des Gutachtens vom 09.06.2010) für die nicht hinreichende Montage der Elemente in die vorhandenen Stecknuten (Punkt (26)) und eine etwa vorhandene Lotabweichung (Punkt (27)). Die genannten Punkte fallen deshalb bei der Bestimmung des Minderungsbetrages nicht gesondert ins Gewicht.
104(21)
105Zwar liegt hinsichtlich einer der nach Osten weisenden Hallentüren ein Mangel vor, da diese Tür nicht mit der erforderlichen Dichtung ausgestattet ist. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht aber hierfür den Beklagten keinen gesonderten Abzug zugesprochen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen D… sind die Mangelbeseitigungskosten geringfügig (S. 57 des Gutachtens vom 09.06.2010). Eine Minderung des Vergütungsanspruchs ist deshalb nicht gerechtfertigt. Dies wird von den Beklagten mit ihrer Berufung letztendlich auch nicht angegriffen (vgl. S. 14 der Berufungsbegründung, Bl. 719 d.A.).
106(22)
107Entgegen der Entscheidung des Landgerichts steht den Beklagten kein Abzug für die fehlende Wärmedämmung im Bereich der Frostschürzen zu. Nach den Ausführungen des Sachverständigen D… zu diesem Punkt (S. 57 ff. des Gutachtens vom 09.06.2010) bezieht sich die Beanstandung auf den Betonsockel der Halle, der nicht mit einer Wärmedämmung versehen ist. Den Betonsockel hat die Klägerin aber unstreitig nicht ausgeführt. Da ihr Werk von dem in Rede stehenden Mangel nicht betroffen ist, kann dieser bereits grundsätzlich nicht zu einer Minderung ihrer Werklohnforderung führen. Die Klägerin haftet den Beklagten, anders als dies offensichtlich das Landgericht gesehen hat, auch nicht wegen der Verletzung von Hinweispflichten; dies gilt unabhängig davon, dass es vorliegend nicht um einen Schadensersatzanspruch, sondern um die Frage einer Minderung der Werklohnforderung geht. Nach den Ausführungen des Senats im Parallelverfahren (Az.: I-23 U 120/13), an denen der Senat auch nach erneuter Überprüfung der Sach- und Rechtslage festhält, ist der Sockel so hergestellt worden, wie er beauftragt worden ist. Ursache der fehlenden Dämmung ist letztendlich die unterbliebene bzw. nicht richtig erfolgte Abstimmung der einzeln beauftragten Teilleistungen durch die Beklagten. Die Abstimmung der einzelnen Gewerke aufeinander lag aber nicht im Verantwortungsbereich der hiesigen Klägerin. Das Vorgewerk Betonsockel, auf das ihr Werk aufbaute, war für sich besehen nicht mangelhaft, so dass es keinen Anknüpfungspunkt für eine Haftung wegen der Verletzung diesbezüglicher Hinweispflichten gibt. Zu einer allgemeinen Überprüfung des Wärmeschutzes war die Klägerin, die unstreitig nicht mit der Planung des Bauvorhabens beauftragt war, nicht verpflichtet.
108(23)
109Soweit das Landgericht in Bezug auf die als fehlend beanstandete Verstärkung an den Torecken keinen Abzug zugesprochen hat, haben die Beklagten die Entscheidung nicht angegriffen (S. 15 ihrer Berufungsbegründung, Bl. 720 d.A.).
110(28)
111Die Beklagten können einen Abzug dafür geltend machen, dass das doppelflügelige Tür- bzw. Fensterelement an der Westfassade nicht lotrecht eingebaut ist. Die Brutto-Kosten für die Mangelbeseitigung durch einen Dritten betragen nach der nachvollziehbaren Kostenschätzung des Sachverständigen D… (vgl. S. 80 des Gutachtens vom 09.06.2010)
112600,-- Euro.
113Soweit die Beklagten mit der Berufung geltend machen, das der Kostenschätzung des Sachverständigen zugrunde liegende Sanierungskonzept sei nicht umsetzbar, notwendig sei eine Anpassung der Stahlkonstruktion der Fassade, die mehrere 1.000,-- Euro betragen dürfte, ist ihr Vorbringen zum einen gemäß § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO verspätet und zum anderen nicht hinreichend substantiiert. Das Gutachten des Sachverständigen D… hat den Beklagten bereits im Jahr 2010 vorgelegen. Es stand ihnen frei, das Gutachten im fraglichen Punkt auf die Umsetzbarkeit des der Kostenschätzung zugrunde liegenden Sanierungskonzepts zu überprüfen. Dies haben sie offensichtlich unterlassen. Für ihre Kostenschätzung bezüglich der Mangelbeseitigungskosten fehlen im Übrigen nachvollziehbare Anknüpfungstatsachen; die Angabe mehrerer 1.000,-- Euro hierfür stellt eine bloße Vermutung dar. Hierauf kann eine Minderung nicht gestützt werden.
114(29), (30), (31)
115Zu Recht machen die Beklagten mit der Berufung geltend, dass die Kosten für die Mangelbeseitigung durch einen Dritten in Abzug zu bringen sind (s.o.). Diese betragen nach den entsprechenden Kostenschätzungen des Sachverständigen D… (S. 80 ff. des Gutachtens vom 09.06.2010) brutto
116(hinsichtlich Position (29)) 700,-- Euro,
117(hinsichtlich Position (30)) 750,-- Euro,
118(hinsichtlich Position (31)) 250,-- Euro.
119(32)
120Zutreffend hat das Landgericht den Beklagten einen Abzug wegen der fehlerhaften Anordnung der Abläufe in den Randbereichen anstelle der Feldmitte des Daches zugesprochen. Die Klägerin kann demgegenüber nicht geltend machen, dass die Anordnung der Dachbabläufe einer entsprechenden Planungsvorgabe entsprochen habe (vgl. S. 10 des Schriftsatzes der Klägerin vom 19.12.2013, Bl. 751 d.A.). Ihr Vorbringen ist zum einen nach § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO verspätet. Es erschließt sich nämlich nicht, warum die Klägerin dies nicht bereits erstinstanzlich vorgetragen hat, obwohl ihr das Gutachten des Sachverständigen D… mit den diesbezüglichen Mangelfeststellungen bereits im Jahr 2010 vorgelegen hat. Die Kosten für die Mangelbeseitigung durch einen Dritten betragen nach der nachvollziehbaren Kostenschätzung des Sachverständigen D… (vgl. S. 93 des Gutachtens vom 09.06.2010) brutto
1212.600,-- Euro.
122(33)
123Hinsichtlich der verzogenen Eingangstüranlage ist gemäß der Schätzung des Sachverständigen D…, was die Brutto-Kosten für die Mangelbeseitigung durch einen Dritten (vgl. S. 95 des Gutachtens vom 09.06.2010) betrifft, ein Abzug von
124500,-- Euro
125vorzunehmen. Zutreffend ist das Landgericht auf der Grundlage der Feststellungen des Sachverständigen (vgl. S. 93 ff. des Gutachtens vom 09.06.2010) davon ausgegangen, dass die Türanlage nicht lotrecht eingebaut und verzogen ist. Dass, wie die Beklagten bereits erstinstanzlich behauptet haben, eine Reparatur nicht möglich ist, die Türanlage vielmehr mit einem Kostenaufwand von 30.000,-- Euro neu hergestellt werden muss, vermochte der Sachverständige dagegen nicht festzustellen. Hiervon kann auch nicht aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen E… vom 04.07.2009 (Anlage B6, Bl. 156 ff. des Sonderbandes Prozessunterlagen) ausgegangen werden. Das Gutachten ist als Parteivortrag zu werten, da es von den Beklagten eingeholt worden ist. Es hat dem gerichtlich bestellten Sachverständigen D… bei seiner Begutachtung vorgelegen. Dieser hat aber anders als der Sachverständige E… das Vorbringen der Beklagten mit der nachvollziehbaren Begründung, dass die Unmöglichkeit einer Reparatur vor einem Ausbau der gesamten Türanlage nicht sicher feststellbar sei, nicht zu bestätigen vermocht. Es war nicht Aufgabe des Landgerichts, von sich aus durch ergänzende Beauftragung des Sachverständigen E… weitere Ermittlungen anzustellen. Denn dies hätte sich als Ausforschung des Sachverhalts dargestellt. Dass der Ausbau der Türanlage ihrerseits veranlasst worden ist und sich hierbei die Unmöglichkeit der Reparatur herausgestellt hat, behaupten die Beklagten selbst nicht. Nach ihrem Vorbringen (vgl. S. 20 der Sitzungsniederschrift vom 13.09.2012) sollen unbehelfliche Richtversuche durch die Firma P… stattgefunden haben, deren Monteure eine Reparatur als unmöglich bezeichnet haben sollen. Dies vermag aber die Feststellungen des Sachverständigen D… wonach dies ohne Ausbau der Anlage eben nicht festgestellt werden könne, nicht zu erschüttern.
126(34), (35)
127Soweit das Landgericht hinsichtlich dieser Punkte keinen Abzug zugesprochen hat, wird dies von den Beklagten mit ihrer Berufung nicht angegriffen (vgl. S. 16 ff. der Berufungsbegründung vom 11.11.2013, Bl. 721 ff. d.A.).
128d)
129Hinsichtlich der weiteren Abzugsposten (s. die Tabelle des Landgerichts unter II. der Entscheidungsgründe) gilt folgendes:
130Soweit das Landgericht keinen Mangelfolgeschaden wegen der Undichtigkeit der Lichtkuppel als Abzugsposten zugesprochen hat (Position 6)), wird die Entscheidung von den Beklagten mit der Berufung nicht angegriffen (vgl. S. 19 der Berufungsbegründung vom 11.11.2013, Bl. 724 d.A.).
131Wegen nicht erbrachter Leistung, nämlich der fehlenden Verschließung des Abstandes des Innenmauerwerks zwischen Büro und Halle zur Dachabdichtung (Position 7)), ist ein Abzug von 1.000,-- Euro vorzunehmen. Das Fehlen dieser Leistung ist unstreitig. Der Abzug ist von der Klägerin bereits in der Klageschrift (dort S. 14 oben, Bl. 14 d.A.) als berechtigt anerkannt worden.
132Soweit die Beklagten Kosten für die Beauftragung des Sachverständigen F… geltend gemacht haben (Position 9a)), ist die Werklohnforderung der Klägerin in Höhe von 1.214,57 Euro untergegangen, § 389 BGB. Es handelt sich um einen Mangelfolgeschaden, der erstattungsfähig ist. Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, war die Leistung der Klägerin mangelhaft. Die Beklagten durften sich angesichts der Schwierigkeit der Mangelfeststellung und mangels eigener Sachkunde der Hilfe eines Sachverständigen bedienen. Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin (vgl. S. 2 des Schriftsatzes vom 09.06.2009, Bl. 144 d.A.) hat der Sachverständige die Dacheindichtung als überprüfungswürdig aufgezeigt, die sich tatsächlich als mangelbehaftet herausgestellt hat (s.o. cb) Punkt (15), (16), (17)). Selbst wenn der Sachverständige keine konkreten Mängel festgestellt hat, waren seine Untersuchungen damit notwendiger Bestandteil der Mangelfeststellung.
133Dagegen sind die Kosten des Voranschlags über Dacharbeiten (Position 9b)) nicht als Mangelfolgeschaden erstattungsfähig, weil sie nicht notwendig waren. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagten den Kostenvoranschlag vergüten mussten. Diesen hätten sie sich grundsätzlich auch kostenlos erstellen lassen können, § 632 Abs. 3 BGB.
134e)
135Nach dem Vorstehenden ergibt sich folgende Gesamtabrechnung:
136Offene Vergütung (s.o. a)) 164.842,49 Euro
137Zusätzliche Vergütung (s.o. b)) + 578,42 Euro
138Abzug wegen Werkmängeln (s.o. c)) ./. 135.650,00 Euro
139Nicht erbrachte Leistung (s.o. d)) ./. 1.000,00 Euro
140Mangelfolgeschaden (s.o. d)) ./. 1.214,57 Euro
14127.556,34 Euro.
142Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz stehen der Klägerin aus dem danach zuzusprechenden Betrag gemäß §§ 291, 288 Abs. 2 BGB zu. Ein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen steht ihr dagegen nicht zu. Die Beklagten sind mit der Begleichung der 3. Abschlagsrechnung nicht in Verzug geraten, weil ihnen wegen der vorhandenen Mängel (s.o.) ein Zurückbehaltungsrecht zustand.
143Der Klägerin ist auf ihre Hilfsanträge hin nicht die gesamte Vergütung ohne Abzüge wegen Werkmängeln Zug um Zug gegen Abtretung der Gewährleistungsansprüche der Klägerin gegen die genannten Subunternehmer bzw. Ausführung der erforderlichen Mangelbeseitigungsarbeiten durch die Klägerin selbst zuzusprechen. Denn ein Recht zur Mangelbeseitigung steht der Klägerin nicht mehr zu, weil sie sich entschieden hat, aufgrund der von den Beklagten nicht geleisteten Sicherung die Vertragsaufhebung zu bewirken und ihre Leistungen insgesamt abzurechnen (s.o. ca)). Hieran muss sie sich festhalten lassen. Insoweit befinden sich die Beklagten auch nicht mit der Annahme der in Rede stehenden Abtretungsansprüche bzw. der Mangelbeseitigungsarbeiten durch die Klägerin in Verzug.
1442.
145Die Klägerin hat einen Anspruch auf Eintragung einer Sicherungshypothek im Rang der Vormerkung aus § 648 Abs. 1 S. 1 BGB, diese allerdings nur in Höhe der ihr nach dem Vorstehenden zuzusprechenden restlichen Werklohnforderung und nur an dem größeren der beiden Grundstücke. Nur dieses Grundstück ist als Baugrundstück i.S.d. § 648 BGB anzusehen. Baugrundstücke sind nicht die vom Bauwerk nicht betroffenen Grundstücke des Bestellers (Sprau in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 71. Auflage 2012, § 648 Rdnr. 3 m.w.Nw.). Unstreitig ist das kleine Grundstück der Beklagten aber nicht bebaut.
1463.
147Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung außergerichtlich angefallener Anwaltskosten in Höhe von 1.880,30 Euro aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB. Denn die Beklagten befanden sich zum Zeitpunkt der Beauftragung des Anwalts durch die Klägerin nicht in Verzug, weil ihnen wegen Mängeln der Werkleistung der Klägerin im Hinblick auf die erteilte3. Abschlagsrechnung, die anwaltlich geltend gemacht wurde, ein Zurückbehaltungsrecht zustand.
1484.
149Die Hilfswiderklage der Beklagten ist nicht zu bescheiden, weil die innerprozessuale Bedingung unter der sie steht, dass nämlich ein die Werklohnforderung der Klägerin übersteigender Schadensersatzanspruch der Beklagten gegen die Klägerin besteht, nicht eingetreten ist. Im Übrigen erschließt sich auch nicht, warum die Beklagten einen etwaigen Schaden nicht beziffern können, und warum zwischen der Klägerin und den Beklagten ein Rechtsverhältnis bestehen soll, aufgrund dessen die Berufungsklägerin zu 4) von der Klägerin Schadensersatz verlangen können soll.
150III.
151Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 100 Abs. 4, 101 Abs. 1 ZPO.
152Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 709 S. 2, 711 ZPO.
153Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
154Streitwert 1. Instanz 164,397,62 Euro
155Berufungsverfahren 154.848,91 Euro
156Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 16. Sept. 2014 - I-23 U 117/13
Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 16. Sept. 2014 - I-23 U 117/13
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 16. Sept. 2014 - I-23 U 117/13 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
(1) Beide Vertragsparteien können den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des Werks nicht zugemutet werden kann.
(2) Eine Teilkündigung ist möglich; sie muss sich auf einen abgrenzbaren Teil des geschuldeten Werks beziehen.
(3) § 314 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Nach der Kündigung kann jede Vertragspartei von der anderen verlangen, dass sie an einer gemeinsamen Feststellung des Leistungsstandes mitwirkt. Verweigert eine Vertragspartei die Mitwirkung oder bleibt sie einem vereinbarten oder einem von der anderen Vertragspartei innerhalb einer angemessenen Frist bestimmten Termin zur Leistungsstandfeststellung fern, trifft sie die Beweislast für den Leistungsstand zum Zeitpunkt der Kündigung. Dies gilt nicht, wenn die Vertragspartei infolge eines Umstands fernbleibt, den sie nicht zu vertreten hat und den sie der anderen Vertragspartei unverzüglich mitgeteilt hat.
(5) Kündigt eine Vertragspartei aus wichtigem Grund, ist der Unternehmer nur berechtigt, die Vergütung zu verlangen, die auf den bis zur Kündigung erbrachten Teil des Werks entfällt.
(6) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, im Grundbuch von Moers zu Lasten des Eigentums der Beklagten zu 1.) und des Beklagten zu 2.) am Grundstück Richardstraße, eingetragen im Grundbuch beim Amtsgericht Moers, Grundbuch von Neukirchen, Blatt 45xx, G3, Flur X, Flurstück X, in einer Größe von 3.891 qm und im Grundbuch beim Amtsgericht Moers, Grundbuch von Repelen, Blatt 11xxx, G4, Flur X, Flurstück X, in einer Größe von 17 qm, zugunsten der Klägerin eine Bauhandwerkersicherungshypothek in Höhe von 63.928,34 Euro an der durch Vormerkung zur Sicherung des Anspruches auf Einräumung einer Sicherungshypothek, aufgrund einstweiliger Verfügung des Landgerichts Kleve, Az.: 2 O 491/08, vom 22.12.2008, eingetragen in die jeweiligen Grundbücher Abt. III lfd. Nr. 2 am 23.01.2009, gesicherten Rangstelle, einzutragen.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 63.928,34 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.03.2009 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin und der Beklagten tragen die Klägerin zu 61 %, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 39 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin der Klägerin tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 39 %, die Streithelferin im Übrigen selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand
2Die Klägerin begehrt mit der Klage von den Beklagten Zahlung von Werklohn und Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek.
3Die Beklagten sind Eigentümer der beiden im Antrag näher bezeichneten Grundstücke in Moers.
4Die Klägerin unterbreitete den Beklagten am 29.02.2008 ein Angebot bezüglich der Ausführung von Stahlbauarbeiten, Dachtrapezblechen, Dachabdichtung, Entwässerung, RWA-Anlage, isolierte Außenwandverkleidung, Tore, Fenster und Türen für den Neubau „Büro- und Lagerhalle im Grafschafter Gewerbepark Genend/Richardstraße“ in Moers. Das Angebot verweist auf die VOB/B der neusten Fassung.
5Die Parteien stimmten auf der Grundlage dieses Angebotes die Details des Auftrags am 05.03.2008 ab. Die Klägerin bestätigte unter dem 06.03.2008 diesen veränderten Auftrag zu einer Bruttobausumme von 393.533 Euro; die Beklagten zeichneten die Auftragsbestätigung am 18.03.2008 gegen und sandten sie an die Klägerin zurück. Der Werklohn sollten in vier Raten gezahlt werden. Wegen der Einzelheiten wird auf Auftragsbestätigung vom 06.03.2008 (Bl. 34 ff. GA) verwiesen.
6Im Verlaufe der Durchführung der Arbeiten des Hauptauftrages übermittelte die Klägerin durch Fax den Beklagten Zusatzaufträge, die diese jeweils bestätigten. Außerdem baten die Beklagten die Firma N GmbH & D. KG aus Lennestadt, eine Subunternehmerin der Klägerin, zusätzlich 5 Türfeststeller, 2 absenkbare Bodenabdichtungen der Eingangstür und 2 Obertürschließer zu liefern und zu montieren, wofür diese einen Mehrbetrag von 513,50 Euro netto berechnete.
7Darüber hinaus fordert die Klägerin Vergütung für zusätzliche Leistungen bzw. für zusätzliche Kosten. So seien Wartezeiten entstanden, die darauf zurückzuführen seien, dass die Beklagten die Vorarbeiten nicht vertragsgerecht erfüllt hatten; sie macht daneben Kosten für zusätzlich erbrachte Arbeiten geltend. Insoweit wird auf die Ausführungen der Klägerin auf Blatt 11 bis 13 der Klageschrift (Bl. 11 bis 13 GA) verweisen.
8Die Arbeiten der Klägerin waren Mitte Oktober 2008 weitgehend ausgeführt.
9Am 15.10.2008 fand die Bauabnahme statt, zu der es ein Protokoll gibt. Auf Seite 1 dieses Protokolls findet sich hinsichtlich der Roststellen an der Stahlunterkonstruktion der Eintrag des Dipl.-Ing. P2, den die Beklagten beauftragt hatten, wonach diese Mängel beseitigt seien.
10Die Klägerin erstellte bezüglich der Werklohnforderung unter dem 01.04.2008 die erste Abschlagsrechnung über 118.059,90 Euro, die die Beklagten unter Abzug von 3 % Skonto am 18.04.2008 bezahlten. Sie erstellte unter dem 23.06.2008 die zweite Abschlagsrechnung in gleicher Höhe, die – wiederum nach Abzug von 3 % Skonto – am 07.07.2008 von den Beklagten beglichen wurde. Nach Abschluss der Montagearbeiten stellte die Klägerin unter dem 17.09.2008 den dritten Abschlag in ebenfalls identischer Höhe in Rechnung. Die Beklagten leisteten keine Zahlungen mehr. Die Klägerin erstellte jedoch unter dem 10.02.2009 eine Schlussrechnung, mit der sie Zahlung in Höhe von 169.197,62 Euro forderte (Anlage 30 – Bl. 90 bis 92 GA).
11Die Beklagten leisteten auch nach dem Abnahmetermin vom 15.10.2008 trotz Mahnung vom 29.10.2008 keine weiteren Zahlungen.
12Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin forderte mit Schreiben vom 10.11.2008 per Einschreiben mit Rückschein, das allerdings ungeöffnet zurückkam, aber auch per Mail, die die Beklagten erreichte, die Stellung einer Sicherheit nach § 648 a BGB in Höhe von 173.154,52 Euro. Für die Beklagten meldete sich Rechtsanwalt N2 und wies das Sicherungsbegehren zurück. Die Klägerin setzte den Beklagten mit Schreiben vom 24.11.2008 eine Nachfrist bis zum 04.12.2008 und wies auf die Kündigungswirkung des fruchtlosen Fristablaufs sowie das Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Nachbesserungsarbeiten hin. Mit Schreiben vom 08.12.2008 teilte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit, es solle eine vorläufige Regelung angestrebt werden, nachdem nunmehr der Werkvertrag aufgehoben sei und der Werkvertrag auch unter Berücksichtigung der Mängel abgerechnet werden müsse.
13Die Klägerin trägt vor:
14Das Grundstück Flurstück X sei nur 17 qm groß, sie gehe davon aus, dass dieses Grundstück mit dem großen Grundstück eine wirtschaftliche Einheit bilde, so dass es auch dann mit einer Bauhandwerkersicherungshypothek belegt werden könne, wenn es nicht unmittelbar bebaut sei.
15Die Durchführung dieser Mangelbeseitigungsarbeiten durch den Malermeister Bxxxx habe der Zeuge P2 bei einem Gespräch am 18.11.2008 auch bestätigt.
16Unmittelbar nach der Anlieferung und Zwischenlagerung der Stahlunterkonstruktion im Regen habe sich gezeigt, dass diese offensichtlich nicht überall hinreichend vor Rost geschützt gewesen sei. Daher habe er aus Gründen der Kulanz den Malermeister Bxxxxx beauftragt, die Roststellen und Läufer der unsachgemäßen Grundierung durch Schleifen zu entfernen, die Stahlkonstruktion dort mit Rostschutzfarbe und sodann mit Grundierung zu versehen und zu lackieren. Dies sei auch ordnungsgemäß erfolgt. Im Wesentlichen seien die Nacharbeiten – auch am Rostschutz – am 08.08.2008 abgeschlossen gewesen.
17Die Beklagten seien nicht mehr berechtigt, Nachbesserung zu fordern oder ein Zurückbehaltungsrecht mit Druckaufschlag wegen Mängeln oder Restarbeiten geltend zu machen. Vielmehr sei sie berechtigt, ihre Leistungen auf der Grundlage des Vertrages unter Berücksichtigung von Abzügen für nicht erbrachte Leistungen zu berechnen.
18Wegen der Ausführungen zu den 15 im Abnahmeprotokoll vom 15.10.2008 genannten Punkten trägt die Klägerin im Einzelnen auf Blatt 8 bis 10 der Klageschrift (Bl. 8 bis 10 GA) vor, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird. Die Klägerin bringt bezüglich der Punkte 1, 3, 5, 8 und 15 einen Betrag von 4.800 Euro in Abzug. Weitere Abzüge seien nicht gerechtfertigt.
19Die Klägerin berechnet ihren Werklohnanspruch dementsprechend wie folgt:
203. Abschlag |
118.059,90 € |
|
Restwerklohn |
39.353,30 € |
|
1. Zusatzauftrag |
1.960,00 € |
|
2. Zusatzauftrag |
1.266,20 € |
|
3. Zusatzauftrag |
863,60 € |
|
4. Zusatzauftrag |
1.639,80 € |
|
Bestellung bei Sub |
513,50 € |
|
Summe Zusatzarbeiten |
6.243,10 € |
|
Summe Zusatzarbeiten brutto |
7.429,29 € |
|
Zusatzkosten |
||
(1) Wartezeit 15.07.2008 |
1.410,20 € |
|
(2) Dachablauf |
380,00 € |
|
(3) Änderung Fallleitung |
106,07 € |
|
(4) Umsetzen Lüfter |
225,10 € |
|
(5) Wartezeit 13.08.2008 |
535,20 € |
|
(6) vergebliche Anreise |
261,80 € |
|
(7) Achse A nicht höhengerecht |
669,00 € |
|
(8) neue Glasscheibe wegen der Änderung |
72,40 € |
|
Summe Zusatzkosten |
3.659,77 € |
|
Summe Zusatzkosten brutto |
4.355,13 € |
|
Gesamtsumme Werklohn |
169.197,62 € |
|
Restarbeiten und Mangelbeseitigungskosten |
||
Punkt 1 |
1.500,00 € |
|
Punkt 3 |
2.000,00 € |
|
Punkt 5 |
200,00 € |
|
Punkt 8 |
100,00 € |
|
Punkt 15 |
1.000,00 € |
-4.800,00 € |
164.397,62 € |
Die Klägerin hat im einstweiligen Verfügungsverfahren 2 O 491/08 durch Beschluss vom 22.12.2008 die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung ihres Anspruches mit folgendem Inhalt erwirkt:
22Im Grundbuch von Moers wird zu Lasten des Eigentums der Antragsgegnerin zu 1) und des Antragsgegners zu 2) (der Beklagten) am Grundstück Rxxxxxstraße, eingetragen im Grundbuch beim Amtsgericht Moers, Grundbuch von Neukirchen, Blatt 4xxx, G3, Flur X, Flurstück X, in einer Größe von 3.891 m², und im Grundbuch von Repelen, Blatt 11xxx, G4, Flur X, Flurstück X, in einer Größe von 17 m², zugunsten der Antragstellerin eine Vormerkung zur Sicherung ihres Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek für ihre Forderung aus dem Bauvertrag zur Errichtung eines Büros und einer Lagerhalle auf den zuvor genannten Grundstücken laut Auftragsbestätigung vom 06.03.2008, in einer Höhe von 145.000 Euro eingetragen.
23Die Klägerin beantragt,
241.)
25im Grundbuch von Moers zu Lasten des Eigentums der Beklagten zu 1.) und des Beklagten zu 2.) am Grundstück Richardstraße, eingetragen im Grundbuch beim Amtsgericht Moers, Grundbuch von Neukirchen, Blatt 4xxx, G3, Flur X, Flurstück X, in einer Größe von 3.891 qm und im Grundbuch beim Amtsgericht Moers, Grundbuch von Repelen, Blatt 11xxx, G4, Flur X, Flurstück X, in einer Größe von 17 qm, zugunsten der Klägerin eine Bauhandwerkersicherungshypothek in Höhe von 145.000 Euro an der durch Vormerkung zur Sicherung des Anspruches auf Einräumung einer Sicherungshypothek, aufgrund einstweiliger Verfügung des Landgerichts Kleve, Az.: 2 O 491/08, vom 22.12.2008, eingetragen in die jeweiligen Grundbücher Abt. III lfd. Nr. 2 am 23.01.2009, gesicherten Rangstelle, einzutragen;
262.)
27die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie 164.397,63 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 118.059,90 Euro seit dem 18.10.2008 und aus 46.337,72 Euro seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
283.)
29die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie 1.880,30 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
304.)
31festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Abtretung der Nachbesserungsansprüche gegen die G GmbH & D KG bezüglich aller Dacharbeiten, N GmbH & D KG bezüglich der Glasfassade, Fenster und Türen und Brandtner Metallleichtbau bezüglich der Isowandelemente, aus den Leistungen am streitgegenständlichen Bauvorhaben in Verzug befindet;
325.)
33festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Nachbesserungsarbeiten in Verzug befindet, die nach Kündigung des Vertrages gerügt wurden.
34Der Streithelfer der Klägerin stellt keinen Antrag.
35Die Beklagten beantragen,
36die Klage abzuweisen,
37hilfsweise beantragen sie für den Fall, dass durch die Aufrechnung mit dem geltend gemachten Restwerklohn noch ein überschießender Schaden bei den Beklagten verbleibt,
38festzustellen, dass zwischen den Beklagten als Gesellschafter der xxxx und Q GbR ein Rechtsverhältnis besteht, auf Grund dessen die GbR von der Klägerin den Ersatz sämtlicher Schäden verlangen kann, die im Zusammenhang mit den im Gutachten des Sachverständigen Dxxxx und hinsichtlich der Fenster- und Türanlagen der im Gutachten des Sachverständigen Prager festgestellten Mängel entstehen.
39Die Klägerin beantragt,
40die Hilfswiderklage abzuweisen.
41Die Beklagten tragen vor:
42Das Flurstück X sei zwar dem eigentlichen bebauten Grundstück benachbart, es handele sich aber nicht um das Baugrundstück, so dass eine Bauhandwerkersicherungshypothek auf diesem Grundstück in jedem Fall nicht gewährt zu werden brauche.
43Die von der Klägerin zu fordernde Restvergütung sei nicht höher als der Betrag, den sie wegen der von der Klägerin verursachten Mängel geltend machen könne; insoweit mache sie wegen der Mängel den Betrag geltend, der für die Mangelbeseitigung durch einen Dritten erforderlich sei.
44Die im Abnahmeprotokoll festgestellten Mängel seien noch zu beseitigen. Der Aufwand, den die Klägerin hierfür – soweit sie die Mängel überhaupt zugestehe – in Ansatz bringe, sei zu gering angenommen. Sie gehe davon aus, dass erheblich höhere Kosten entstehen werden.
45Im Zuge der Begutachtung durch den Sachverständigen Fxxxxx seien vier weitere Mängel durch den Dachdeckermeister Axxxs festgestellt worden:
46a) Kondensatbildung im Bereich der Attika
47b) fehlender Anschluss der Dampfsperrfolie an die RWA-Anlage bzw. Lichtkuppeln
48c) Überarbeitung der Dampfsperre an alle Durchdringungen und Anschlüssen, Gulli-Verstärkungsflächen
49d) fehlender Brandschutz an der Trennwand.
50Die Beseitigung dieser Mängel werde Kosten in Höhe von netto 43.778,24 Euro hinsichtlich der Mängel a) bis c) und von netto 15.000 Euro hinsichtlich des Mangels d) verursachen.
51Die Mängel am Korrosionsschutz der Stahlkonstruktion seien keineswegs fachgerecht beseitigt. Vielmehr habe der Sachverständigen Fxxxxx derartige Roststellen beim Ortstermin an den Befestigungen für die Glasfassade festgestellt. Die Beseitigung dieser Mängel, die nur durch die Demontage der Bauteile, Sandstrahlen unter geschützten Bedingungen, Herstellung des Korrosionsschutzes und der Wiedermontage der Bauteile möglich sei, werde Kosten von netto 40.000 Euro verursachen.
52Die Wärmedämmung der Büroräume sei unzureichend an die Glasfassade, die Gebäudetrennwand und im Bereich der Decke angeschlossen. Die Herstellung werde rund 5.000 Euro netto kosten.
53Die Tür zur Halle sei um 2 cm zu kurz, so dass Mäuse von außen in die Halle gelangen könnten.
54Der Sachverständige Fxxxxx habe für seine Tätigkeit einen Betrag von brutto 1.214,57 Euro in Rechnung gestellt. Diesen Betrag habe die Klägerin ihnen zu ersetzen.
55Der anschließend weiter tätige Dachdecker Hxxxxx habe zur Erstellung eines Angebotes für die Mangelbeseitigungsarbeiten einen Betrag von 500 Euro berechnet.
56Hinsichtlich der im Abnahmeprotokoll gerügten Mängel tragen die Beklagten grundlegend auf Seiten 6 bis 9 des Schriftsatzes vom 04.05.2009 (Bl. 112 bis 115 GA) vor, auf dieses Vorbringen wird verwiesen.
57Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
58Das Verfahren 2 O 491/08 lagen vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Das Gericht hat Beweis erhoben; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten der Sachverständigen Dxxxx und Lxxxx vom 09.06.#####/####.02.2010 (im gesonderten weißen Aktenordner) und das Ergänzungsgutachten der Sachverständigen Dxxxxx und Lxxxx vom 09.09.#####/####.09.2011 (Bl. 381 bis 399 GA) und das Protokoll der Sitzung vom 13.09.2012 (Bl. 480 bis 503 GA) verwiesen.
59Entscheidungsgründe
60Die Klage ist teilweise begründet.
I.
61Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Werklohn in Höhe von 63.928,34 Euro. Sie ist außerdem berechtigt, hinsichtlich dieser bestehenden Werklohnforderung die Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek an beiden im Tenor näher bezeichneten Grundstücken zu fordern.
62Denn die beiden Grundstücke bilden eine Einheit, deren Bebauung die Klägerin aufgrund des Werkvertrages schuldete und die demnach nach § 648 BGB als Baugrundstück anzusehen sind. Insoweit hat die Klägerin unwidersprochen vorgetragen, dass das Flurstück X mit einer Größe von 17 qm mit dem Flurstück X eine Einheit bildet. Daher ist vorliegend von der gemeinsamen Bebauung zweier Grundstücke auszugehen, auch wenn das Flurstück X selbst nicht bebaut ist.
1.)
63Die Klägerin ist berechtigt, den Werklohn abzüglich der Aufwendungen geltend zu machen, die sie zur Beseitigung von Mängeln hätte aufwenden müssen, die zum Zeitpunkt der Vertragsauflösung bereits vorlagen.
64Der Werkvertrag der Parteien gilt nach §§ 648 a Abs. 5 (a.F.), 643 BGB als aufgehoben, weil die Beklagten der Aufforderung zur Leistung einer Sicherheit und der Nachfristsetzung nicht nachgekommen sind. Einer ausdrücklichen Kündigung bedurfte es zur Aufhebung des Vertrages nicht mehr. Jedenfalls ist aber der Vertrag aufgrund der Ankündigung der Klägerin im Schreiben vom 10.11.2008 und 24.11.2008 sowie dem Schreiben der Beklagten vom 08.12.2008 einvernehmlich aufgehoben.
65Denn die Klägerin war auch zum Zeitpunkt der Forderung einer Sicherheit (Schreiben vom 10.11.2008) und der Nachfristsetzung (Schreiben vom 24.11.2008) noch berechtigt, eine Sicherheit zu fordern. Dies ist immer dann und solange der Fall, wie der Besteller die Zahlung des Werklohnes – auch nach Abnahme – wegen Mängeln rügt (vgl. für die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, BauR 2007, 2052).
66Die Klägerin hat insoweit in den Schreiben vom 10.11.2008 deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie die im Abnahmeprotokoll gerügten Mängel noch beseitigen wolle und dies auch teilweise bereits geschehen sei. Sie hat keineswegs behauptet, dass keinerlei Arbeiten mehr zu erbringen wären und die weitere Mangelbeseitigung auch nicht verweigert. Daher stand ihr grundsätzlich ein Anspruch auf Gewährung der Sicherheit nach § 648 a BGB in Höhe der Werklohnforderung – ohne die Abzüge für vorhandene Mängel – zu (vgl. Werner/Pastor Baurecht 10. Aufl. Rdn. 330, Prütting, BGB 4. Aufl. § 648 a BGB Rdn. 19).
67Dies gilt auch noch für den Zeitpunkt des Schreibens vom 24.11.2008, mit dem die Klägerin den Beklagten eine Nachfrist setzte. Denn die Klägerin behält zwar die Mangelbeseitigungsleistungen zurück. Hierzu war sie aber wegen des Verzuges der Beklagten mit der Gestellung der Sicherheitsleistung ihrerseits berechtigt. Denn die Beklagten befanden sich mit Ablauf der Frist zur Gewährung der Sicherheit mit ihren Leistungen in Verzug. Insoweit war die Klägerin berechtigt, ihre Mangelbeseitigungsarbeiten von der Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Die Nichtdurchführung der Mangelbeseitigungsarbeiten stellt demnach keine endgültige Leistungsverweigerung dar, die ihrerseits das Recht der Klägerin, eine Sicherheit zu fordern, hindern könnte (Prütting a.a.O., § 648 a Rdn. 20).
68Darüber hinaus haben sich die Beklagten durch Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 08.12.2008 damit einverstanden erklärt, dass der Vertrag nach der Kündigung als aufgehoben gilt und der Werkvertrag sodann unter Berücksichtigung der Mangelbeseitigungskosten abzurechnen sei.
69Danach ist der noch zu zahlende Werklohn auf die Weise zu ermitteln, dass zunächst die Höhe des Werklohnes ermittelt wird, der der Klägerin bei Durchführung der Arbeiten zustehen würde, sodann sind als ersparte Aufwendungen die Kosten in Abzug zu bringen, die die Klägerin für die Fertigstellung der Leistungen und die Beseitigung der Mängel noch hätte erbringen müssen; dies gilt jedenfalls, soweit die Mängel zum Zeitpunkt der Vertragsaufhebung bereits vorgelegen haben und die Klägerin diese Mängel noch hätte beseitigen müssen.
2.)
70Die Klägerin muss sich jedoch auch insoweit einen Abzug gefallen lassen, als die Klägerin zu einem späteren Zeitpunkt weitere Mängel gerügt haben.
71Erkennbar hat der Bundesgerichtshof oder die obergerichtliche Rechtsprechung die Frage noch nicht entschieden, ob die Abrechnung nach Vertragsaufhebung auch in den Fällen unter Abzug des Minderwertes für weitere Mängel zu erfolgen hat, in denen der Werkunternehmer zum Zeitpunkt der Vertragsaufhebung/Kündigung noch keine Kenntnis von weiteren Mängelrügen hatte. Die Klägerin vertritt insoweit die Auffassung, dass ihr weiterhin ein Recht zur Mangelbeseitigung zustehen müsse, da sie die Entscheidung, mit der Vertragsaufhebung die Minderung des Werklohnes zu akzeptieren, zu einem Zeitpunkt getroffen habe, als ihr die später gerügten Mängel noch nicht bekannt gewesen seien. Insoweit entfalle mit der Vertragsaufhebung zwar die Pflicht zur Beseitigung dieser Mängel, nicht jedoch das Recht der Klägerin, durch die Beseitigung der später gerügten Mängel die Kürzung des Werklohnes zu verhindern. Dies würde bedeuten, dass das Recht der Klägerin als Werkunternehmerin zur Nachbesserung nicht mit dem Recht der Beklagten als Werkbesteller korrespondieren würde, die Mangelbeseitigung im Wege eines Zurückbehaltungsrechts zu fordern. Denn aufgrund der nicht erbrachten Sicherheit wäre die Klägerin auch bei den nach Vertragsaufhebung gerügten Mängeln nicht dazu berechtigt, die Nachbesserung zu fordern, weil diese Leistung eine Vorleistung der Klägerin bedeuten würde, die sie aufgrund der nicht erbrachten Sicherheit nicht zu erbringen bräuchte.
72Das Recht zur Mangelbeseitigung würde demnach nicht mit einer Pflicht zur Mangelbeseitigung, die durch das Zurückbehaltungsrecht auch „erzwungen“ werden kann, einhergehen. Dies würde bedeuten, dass die Beklagten als Werkbesteller die Zahlung des Werklohnes nicht verweigern, den Werklohn aber auch nicht kürzen dürfen, da der Klägerin das Recht auf Mangelbeseitigung und damit der Verhinderung der Kürzung des Werklohnes noch offen steht. Dies erscheint nicht sachgerecht.
73Die Klägerin hat vielmehr im Vertrauen darauf, dass ihre Leistung – soweit nicht im Abnahmeprotokoll gerügt – mangelfrei ist, die Aufhebung des Vertrages bewirkt. Es erscheint nicht erforderlich und angemessen, der Klägerin das Recht einzuräumen, die Kürzung des Werklohnes auch für später zu Tage getretene und gerügte Mängel durch Nachbesserungsarbeiten zu vermeiden. Die Parteien können zwar vereinbaren, dass die Klägerin als Werkunternehmerin einen Versuch der Nachbesserung unternimmt. Soweit die Mangelbeseitigung – wie in diesem Fall – fehlschlägt, ist es aber nicht unangemessen, den Werklohn um den Betrag zu kürzen, der bei Durchführung der Arbeiten durch die Klägerin als Aufwand zur Mangelbeseitigung angefallen wäre.
74Dies gilt auch, soweit die Klägerin behauptet, die Mangelbeseitigung sei an den fehlenden Vorarbeiten der Beklagten gescheitert. Denn im Wege der Abrechnung werden nur die Kosten der Mangelbeseitigung in Abzug gebracht, die bei der Klägerin konkret angefallen wären. Daher entsteht durch diese Saldierung gegenüber der tatsächlich durchgeführten Nachbesserung für die Klägerin kein Nachteil.
3.)
75Soweit die Klägerin einwendet, sie erspare keine Aufwendungen zur Mangelbeseitigung, weil die Subunternehmer – soweit Subunternehmer eingeschaltet gewesen seien – ihr gegenüber kostenlos zur Nachbesserung verpflichtet, bereit und in der Lage seien, sie habe diese Ansprüche auf Mangelbeseitigung an die Beklagten abtreten wollen, die diese Abtretung nicht angenommen hätten, ergibt sich hieraus keine Änderung. Denn die Klägerin hat zwar das Recht, die Mängel zu beseitigen. Sie hat aber nach der Kündigung keine Pflicht mehr dies zu tun. Wenn sie sich also entscheidet, die Mängel weder selbst noch durch ihre Subunternehmer zu beseitigen, dann sind die Aufwendungen, die grundsätzlich zur Mangelbeseitigung hätten aufgewandt werden müssen, als ersparte Aufwendungen in Abzug zu bringen (vgl. BGH, Urteil vom 22.01.2004, AZ. VII ZR 68/03 Rdn. 17 und Urteil vom 13.01.2005, AZ. VII ZR 28/04 Rdn. 20 jeweils zitiert nach Juris). Denn anderenfalls würden die Beklagten unter Umständen das Werk vollständig zu bezahlen haben, sich aber nachträglich mit den Subunternehmern hinsichtlich der Mangelbeseitigungsarbeiten auseinandersetzen müssen. Auch das Insolvenzrisiko würde unzulässig auf die Beklagten als Besteller übertragen. Dies ist schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil es in diesen Fällen denkbar ist, dass der Vertragspartner sein Risiko des Abzugs von ersparten Aufwendungen durch die Vergabe aller Arbeiten an Subunternehmer unzulässig minimieren könnte.
76Diese Ausführungen gelten nachfolgend bei allen Mängeln, bei denen ein Abzug in Höhe der Kosten vorgenommen wird, die die Klägerin bei der Mangelbeseitigung noch hätte aufwenden müssen.
77Dies benachteiligt die Klägerin auch nicht unzulässig, weil sie gegenüber den Subunternehmern geltend machen kann, dass deren Arbeiten mangelhaft waren und im Zuge der Vertragsaufhebung gegenüber den Subunternehmern dafür Sorge tragen kann, dass diese sich dieselben Abzüge gefallen lassen müssen, die der Werkbesteller wegen der von ihnen verursachten Mängeln vornehmen darf.
II.
78Daraus ergibt sich folgende Berechnung:
79Werklohn |
|||
1.) |
3. Abschlag |
118.059,90 € |
|
2.) |
Rest |
39.353,30 € |
|
Summe |
157.413,20 € |
||
3.) |
Zusatzaufträge |
||
1. Zusatzauftrag |
1.960,00 € |
||
2. Zusatzauftrag |
1.266,20 € |
||
3. Zusatzauftrag |
863,60 € |
||
4. Zusatzauftrag |
1.639,80 € |
||
Bestellung bei Subunternehmer |
513,50 € |
||
Summe Zusatzaufträge netto |
6.243,10 € |
||
Summe Zusatzaufträge brutto |
7.429,29 € |
||
Summe 3.) |
164.842,49 € |
||
4.) |
Zusatzkosten |
||
(a) |
Wartezeit 14.07.2008 |
0,00 € |
|
(b) |
Dachablauf |
380,00 € |
|
(c) |
Änderung Fallleitung |
106,07 € |
|
(d) |
Umsetzen Lüfter |
0,00 € |
|
(e) |
Wartezeit 13.08.2008 |
0,00 € |
|
(f) |
vergebliche Anreise |
0,00 € |
|
(g) |
Achse A nicht höhengerecht |
0,00 € |
|
(h) |
neue Glasscheibe wegen Änderung |
0,00 € |
|
Summe Zusatzkosten 4.) netto |
486,07 € |
||
Summe Zusatzkosten 4.) brutto |
578,42 € |
||
Summe Werklohn |
165.420,91 € |
||
Abzüge |
|||
5.) |
Mängel aus dem Abnahmeprotokoll |
||
(1) |
Randriegel |
850,00 € |
|
(2) |
Abweichung Stahlkonstruktion |
0,00 € |
|
(3) |
Nachgrundierung Stahlkonstruktion |
1.214,00 € |
|
(4) |
Trapezbleche |
120,00 € |
|
(5) |
SML-Rohre |
3.550,00 € |
|
(6) |
Treppenwangen |
3.300,00 € |
|
(7) |
Verdrehung Stahlstützen |
0,00 € |
|
(8) |
Verkofferung |
0,00 € |
|
(9) |
Fettschmiere am Tor |
0,00 € |
|
(10) |
Hallentore schließen am Boden nicht dicht ab |
0,00 € |
|
(11) |
hintere Lichtkuppel undicht |
0,00 € |
|
(12) |
Farbflecke auf Lichtkuppel |
0,00 € |
|
(13) |
ungleiche Schattenfuge Attika |
36,00 € |
|
(14) |
Tritthöhen Treppe |
0,00 € |
|
6.) |
Schaden durch Lichtkuppel |
0,00 € |
|
7.) |
Abstand zw. Innenmauerwerk und Dachabdichtung |
1.000,00 € |
|
Summe 5.) bis 7.) |
10.070,00 € |
||
verbleibender Werklohn |
155.350,91 € |
||
8.) |
weitere Mängel |
||
(15) |
Attika (siehe (17) |
||
(16) |
Dampfsperrfolie (siehe (17) |
||
(17) |
Dampfsperre |
65.987,00 € |
|
(18) |
Trennwand |
2.500,00 € |
|
(19) |
Rost an Stahlkonstruktion |
0,00 € |
|
(20) |
Wärmedämmung Büros |
0,00 € |
|
(21) |
Tür der Halle |
0,00 € |
|
(22) |
Wärmedämmung Frostschürzen |
700,00 € |
|
(23) |
Verstärkungen |
0,00 € |
|
(24) |
Wandelemente |
0,00 € |
|
(25) |
Platten mit Versatz |
17.995,00 € |
|
(26) |
fehlende Winddichtigkeit |
0,00 € |
|
(27) |
Wandelemente nicht lotrecht |
0,00 € |
|
(28) |
Türelement nicht standsicher |
230,00 € |
|
(29) |
Verbindung Beton und Stahlbau |
230,00 € |
|
(30) |
Sektionaltore |
380,00 € |
|
(31) |
Befestigung Türen Halle |
122,00 € |
|
(32) |
Gullybleche |
1.320,00 € |
|
(33) |
Eingangstüranlage schief |
244,00 € |
|
(34) |
Fallrohre |
0,00 € |
|
(35) |
Kürzen Tür Achse A |
0,00 € |
|
Summe 6.) |
89.708,00 € |
||
verbleibender Werklohn |
65.642,91 € |
||
9.) |
weitere Kosten |
||
(a) |
Sachverständigen-Kosten |
1.214,57 € |
|
(b) |
Angebot |
500,00 € |
|
Summe 9.) |
1.714,57 € |
||
Restwerklohn |
63.928,34 € |
1.) und 2.)
80Die Klägerin ist grundsätzlich berechtigt, nach der Vertragsaufhebung für den Hauptauftrag den Restwerklohn aus der 3. Akontorechnung von brutto 118.059,90 Euro sowie die Restwerklohnforderung von brutto 39.353,30 Euro der Berechnung ihres Restwerklohnanspruches zugrunde zu legen. Denn die Schlussrechnung ist am 10.02.2009 erteilt worden.
3.)
81Darüber hinaus hat die Klägerin einen unstreitigen Anspruch auf Zahlung von Werklohn für Zusatzaufträge in Höhe von 7.429,29 Euro, soweit sie durch 4 Zusatzangebote weitere Arbeiten angeboten und die Beklagten diese Angebote angenommen haben. Dieser Betrag ist unstreitig.
4.)
82Schließlich ist die Klägerin berechtigt, weitere Aufwendungen – wie aus der obigen Tabelle ersichtlich – in Rechnung zu stellen, soweit sie Zusatzkosten geltend gemacht hat. Hierzu gelten im Einzelnen die nachfolgenden Ausführungen:
(a)
83Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung von Wartezeiten an der Baustelle und Kosten der Anreise für den 15.07.2008. Einen solchen Anspruch hätte die Klägerin nur dann, wenn vier Arbeitnehmer (der Klägerin oder ihres Subunternehmens) wegen nicht fristgerechter Fertigstellung von bauseits zu erbringenden Vorleistungen angereist wären und sodann an der Baustelle für diese Zeit untätig hätten bleiben müssen. Den Nachweis für das Vorliegen dieser Voraussetzungen für eine zusätzliche Vergütung hat die Klägerin aber nicht zu führen vermocht.
84Zwar hat die Klägerin mit Schreiben vom 15.07.2008 an den Architekten der Beklagten eine Behinderung angezeigt. Die Beweisaufnahme hat aber nicht zur Überzeugung der Kammer den Nachweis erbracht, dass diese Behinderung tatsächlich mit den in Rechnung gestellten Folgen vorgelegen hat. Denn der Bauleiter der Klägerin, der Zeuge T2, hat zu diesen Vorgängen erklärt, nicht selbst an der Baustelle gewesen zu sein. Er habe nur durch telefonische Mitteilung der Subunternehmerfirma erfahren, dass die Vorarbeiten nicht fertiggestellt gewesen sein sollen. Er habe auf die Mitteilung des Subunternehmers die Behinderungsanzeige an den Architekten P verfasst. Dies reicht für den Nachweis der tatsächlichen Behinderung aber nicht aus.
(b)
85Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung der Kosten in Höhe von 380 Euro nebst MWSt. Denn sie hat vorgetragen, dass der Architekt der Beklagten die Klägerin beauftragt hat, einen zusätzlichen Dachablauf zu installieren. Hierfür meldete die Klägerin Kosten in dieser Höhe an. Die Klägerin führte diese Arbeiten auch aus, die der Architekt auch ohne eine ausdrückliche Zustimmung der Beklagten zu deren Lasten in Auftrag geben durfte.
86Soweit die Beklagte mit Nichtwissen bestritten hat, dass der Architekt diese zusätzliche Leistung gefordert und in Auftrag gegeben habe, ist dieses Bestreiten mit Nichtwissen unzulässig, worauf die Beklagten auch mit Beschluss vom 16.09.2009 hinwiesen worden sind.
(c)
87Dies gilt entsprechend für die von der Klägerin in Rechnung gestellte und vom Architekten in Auftrag gegebene Änderung der Fallleitung im Bürobereich, für die die Klägerin mit Fax vom 29.07.2008 Mehrkosten von netto 106,07 Euro angekündigt hat.
(d)
88Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung in Höhe von netto 225,10 Euro für das Umsetzen der beiden Lüfter.
89Zwar hat die Klägerin vorgetragen, dass die Anordnung, wo die Lüfter eingebaut werden sollen, vor Ort vom Architekt der Beklagten erfolgte, der zu einem späteren Zeitpunkt eine Umarbeitung in Auftrag gegeben haben soll. Dieses Vorbringen hat die Klägerin aber nicht zu beweisen vermocht.
90Zwar erscheint ein solches Verhalten angesichts der im Übrigen zu erkennenden Art der Tätigkeit des Architekten nicht fernliegend. Die Klägerin hat aber durch den Zeugen T2 den Nachweis nicht zu erbringen vermocht, dass diese Arbeiten tatsächlich aufgrund einer abweichenden Bitte und Anweisung des Architekten der Beklagten notwendig geworden sind. Es ist immerhin denkbar, dass der Subunternehmer die Lüfter an einer unzutreffenden Stelle eingebaut hatte, obwohl der Architekt der Beklagten die Anweisung zum Einbau zutreffend gegeben hatte und der Umbau nur aufgrund einer berechtigten Rüge des Architekten nochmals erfolgen musste.
(e)
91Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Vergütung von Wartezeiten am 13.08.2008. Zwar hat sie Arbeitszeiten, die Mitarbeiter der Subunternehmerin (Firma N) untätig auf der Baustelle verbracht haben sollen, insoweit in Rechnung gestellt. Die Klägerin hat aber auch insoweit den Nachweis nicht zu führen vermocht, dass diese Kosten überhaupt angefallen sind und auf einen Umstand zurückgehen, den die Beklagten zu vertreten haben. Der Zeuge T2 hat insoweit angegeben, nicht vor Ort gewesen zu sein. Er habe auch die Behinderungsanzeige nicht selbst entgegen genommen. Vielmehr habe dies wohl Herr G2 getan. Er selbst habe diese Umstände, die sich aus den Unterlagen ergeben hätten, nur bei der Erstellung der Schlussrechnung berücksichtigt.
(f)
92Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 261,80 Euro als Vergütung von Wartezeiten am 14.08.2008. Insoweit sollen Mitarbeiter des Fensterbauers untätig auf der Baustelle verbracht haben sowie Kosten für die Anreise angefallen sein.
93Auch insoweit ist die Klägerin aber den Nachweis schuldig geblieben, dass diese Kosten tatsächlich erstattungsfähig entstanden sind. Denn auch diesbezüglich konnte der als Zeuge benannte Bauleiter T2 aus eigener Wahrnehmung keine Angaben machen.
(g)
94Die Klägerin hat schließlich auch keinen Anspruch auf Zahlung einer zusätzlichen Vergütung in Höhe von 669 Euro. Sie hat zwar Arbeiten in Rechnung gestellt, die durch das Einkürzen der Aluminium-Außentür im Bereich der Halle in der Achse A zwischen den Reihen 3 und 4 aus Gründen entstanden sein sollen, die mit einem nicht dem Plan entsprechenden Fußbodenaufbau zusammenhängen. Die Klägerin hat aber auch insoweit nicht zu beweisen vermocht, dass die Angaben in der Behinderungsanzeige vom 01.09.2008 zutreffend sind. Der Zeuge T2 konnte sich insoweit nur auf die Angaben in der Behinderungsanzeige berufen.
95Es kann insoweit dahinstehen, ob die Klägerin diese Arbeiten schon deshalb nicht gesondert in Rechnung stellen kann, weil der Fensterbauer es zu vertreten hatte, dass der Umbau erfolgen musste. Dies wäre dann der Fall, wenn der Fensterbauer vor der Anfertigung der Tür die exakten Maße vor Ort – unter Berücksichtigung der Vorarbeiten des Betonbauers und des Fußbodenaufbaus – hätte ermitteln müssen. Denn in diesem Fall wäre die Anfertigung einer nicht den örtlichen Maßen entsprechenden Tür ein Umstand, den der Fensterbauer selbst zu vertreten hätte.
(h)
96Die Klägerin hat dementsprechend keinen Anspruch auf Zahlung der Kosten in Höhe von 72,40 Euro für eine neue Glasscheibe, die durch die Veränderung der Türmaße erforderlich war. Es gelten die Ausführungen aus Ziffer (g) entsprechend.
5.)
97Die Beklagten sind berechtigt, vom Werklohnanspruch der Klägerin Abzüge, wie in der Tabelle angeführt, für die Mängel vorzunehmen, die schon im Abnahmeprotokoll gerügt wurden. Hierzu gilt im Einzelnen Folgendes (die Bezifferung entspricht der Bezifferung aus dem Beweisbeschluss vom 16.09.2009 unter Ziffer I. A.):
(1)
98Die Beklagten sind berechtigt, hinsichtlich der nicht hergestellten Verkleidung des Randriegels einen Abzug in Höhe von brutto 850 Euro vorzunehmen. Dies sind die Kosten zur Herstellung der Verkleidung durch eine Drittfirma, da die Parteien überein gekommen sind, diese Arbeiten durch den Trockenbauer vornehmen zu lassen.
99Die Klägerin stellt nicht in Abrede, dass für die Verkleidung der nicht waagerecht hergestellten Randriegel Aufwendungen erforderlich sind, die vom Werklohn in Abzug zu bringen sind. Die Höhe der Kosten hat der Sachverständige Dxxxx in seinem Gutachten vom 09.06.2010 mit brutto 850 Euro angegeben. Bei seiner Anhörung hat der Sachverständigen überzeugend ausgeführt, wie er diese Beträge ermittelt hat. Diesen Ausführungen ist die Klägerin nicht mehr entgegen getreten.
(2)
100Die Beklagten haben keinen Anspruch auf Reduzierung des Werklohnes wegen einer Abweichung der Stahlkonstruktion von 20 mm auf einer Länge von 5 m. Hierbei handelt es sich um eine Rüge, die die Stahlkonstruktion der Treppe betrifft. Die entsprechende Fläche ist mittlerweile durch Spanplatten verkleidet. Unebenheiten waren insoweit nicht mehr feststellbar.
101Soweit die Beklagten im Termin vom 13.09.2013 angeführt haben, nach dem Einbau des Oberbodens seien Unebenheiten festgestellt worden, können sie dies der Klägerin nicht entgegen halten. Denn es ist nicht feststellbar, dass die Klägerin dies zu vertreten hat. Wenn dieser Umstand auf Maßabweichungen (außerhalb der Toleranzen) zurückzuführen sein sollte und nicht auf die Herstellung des Oberbodens, so hätten die Beklagten dies vor der Erstellung des Oberbodens rügen müssen. Denn vor der Ausführung dieser Arbeiten war die Geeignetheit der Vorarbeiten zu überprüfen. Durch das Aufbringen des Oberbodens wäre insoweit eine Maßabweichung in Kenntnis des Mangels abgenommen. Zudem ist auffällig, dass der Sachverständige vor Ort nicht auf diesen Umstand hingewiesen wurde, so dass eine entsprechende Überprüfung nicht erfolgt ist.
(3)
102Die Klägerin muss sich für die notwendige Nachgrundierung der Stahlkonstruktion einen Betrag in Höhe von netto 1.214 Euro vom Werklohn abziehen lassen.
103Der Sachverständige Dxxxx hat in seinem Gutachten durch Lichtbilder deutlich gemacht, dass verschiedentlich Teile der Stahlkonstruktion nicht mit dem erforderlichen Rostschutz versehen sind. Dies ist nachzuholen.
104Die Höhe der Kosten hat der Sachverständige geschätzt. Er hat dabei die erkennbaren Schadstellen berücksichtigt und unterstellt, dass der Abbau von Bauteilen nicht erforderlich wird. Er hat beim Arbeitsaufwand die Notwendigkeit der Verwendung eines Rollgerüstes unterstellt, das wiederholt versetzt werden müsste. Diese Annahmen sind ebenso wie der Stundensatz bei der Durchführung der Arbeiten durch die Klägerin nachvollziehbar ermittelt.
105Die Beklagten können insoweit nicht die Kosten in Abzug bringen, die bei Durchführung der Mangelbeseitigungsarbeiten durch einen Dritten entstehen würden. Denn hierauf haben sie keinen Anspruch. Die Klägerin war nach der Abnahme am 15.10.2008 grundsätzlich bereit, die im Abnahmeprotokoll aufgeführten Mängel zu beseitigen. Sie musste diese Mangelbeseitigungsarbeiten aber nicht ausführen, weil die Beklagten sich geweigert haben, eine Sicherheit für den ausstehenden Werklohn zu stellen. Damit war die Klägerin mit der Mangelbeseitigung nicht in Verzug. Gleichwohl kann sie den Werklohn aber nicht ungekürzt fordern. Denn dies würde bedeuten, dass die Klägerin den vollen Werklohn erhalten würde, obwohl die Beklagten dauerhaft nur ein mit Mangeln behaftetes Werk erhalten.
(4)
106Die Klägerin hat den vom Sachverständigen Dxxxxx ermittelten Betrag zur Beseitigung der farblichen Abweichung der Trapezbleche mit 120 Euro anerkannt.
(5)
107Vom Werklohn der Klägerin ist ein Betrag von 3.550 Euro in Abzug zu bringen, soweit die Dachabläufe nicht wärmeisoliert sind. Der Einbau der Dachabläufe war unstreitig Gegenstand des Vertrages der Parteien. Diese hätten, so der Sachverständige zutreffend, wärmeisoliert sein müssen, um der DIN 4108 zu entsprechen. Da diese Isolierung fehlt, ist zur Mangelbeseitigung der Ausbau der nicht isolierten Abläufe und der Einbau von isolierten Abläufen erforderlich. Dies wird Kosten von brutto gerundet 3.550 Euro verursachen.
108Soweit der Sachverständige ausgeführt hat, dass auch die Isolierung der Fallrohre notwendig ist, sind diese Kosten nicht beim Werklohn der Klägerin in Abzug zu bringen. Denn sie hat unwidersprochen vorgetragen, dass der Anschluss der Dachabläufe nach innen durch den Trockenbauer vorzunehmen gewesen sei, den die Beklagten selbst beauftragt haben.
(6)
109Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 13.09.2010 anerkannt, den vom Sachverständigen Dxxxx ermittelten Betrag für das Spachtelung und Streichen der Treppenwangen mit 3.300 Euro zu schulden. Soweit die Klägerin dieses Anerkenntnis im Termin vom 13.09.2012 zu relativieren versuchte, ist dies nicht mehr beachtlich.
(7)
110Die Beklagten können insoweit keinen Betrag in Abzug bringen, da der Sachverständige insoweit keinen Mangel festgestellt hat.
(8)
111Die Beklagten sind nicht berechtigt, insoweit einen Abzug für die Beseitigung der Vorsatzschale geltend zu machen. Denn die Errichtung der Vorsatzschale war nicht Gegenstand des Vertrages mit der Klägerin. Insoweit schuldet sie auch deren Entfernung nicht, soweit diese erforderlich ist, um einen Zustand herzustellen, der keine Gefahr der Feuchtigkeitsentwicklung und Schimmelbildung begründet.
112Die Beklagten haben zwar insoweit behauptet, die Vorsatzschale sei von der Klägerin in Auftrag gegeben worden, nachdem sich Mängel an der Stahlkonstruktion gezeigt hatten, die durch die Vorsatzschale kaschiert werden sollten. Dies haben die Beklagten aber nicht näher dargetan und unter Beweis gestellt. Zudem steht dies im Widerspruch zu den Feststellungen im Parallelverfahren 2 O 490/08, in dem das beauftragte Bauunternehmen auch für diese Leistungen berechtigterweise Werklohn von den Beklagten als Auftraggebern fordert.
(9)
113Hinsichtlich der gerügten Fettschmiere auf dem ersten Rolltor hat der Sachverständige festgestellt, dass dies ein Bagatellmangel sei, der im Zuge anderen Mangelbeseitigungen kostenneutral mit erledigt werden könne. Insoweit ist ein gesonderter Abzug nicht gerechtfertigt.
(10)
114Die Klägerin hat vorgetragen, dass der Torlieferant zur kostenlosen Änderung als Serviceleistung bereit gewesen sei. Dies haben die Beklagten nicht in Abrede gestellt. Sie haben diese Leistung nicht entgegen genommen. Soweit die Beklagten einwenden, gegen die Torlieferanten unmittelbar Ansprüche nicht geltend machen zu können, führt dies nicht zur Berechtigung, wegen dieses Mangels einen Abzug vorzunehmen. Denn die Beklagten sind nicht befugt, die Leistung des Vertragspartners der Klägerin, die als Subunternehmerin für die Klägerin Mängel beseitigen wollen, nicht entgegen zu nehmen. Vielmehr führt dies dazu, dass sie nunmehr keinen Abzug des Mangelbeseitigungsaufwandes vom Werklohn vornehmen dürfen.
115Dies ist nicht gleichzusetzen mit dem Angebot der Klägerin, die Mangelbeseitigungsansprüche gegen die Subunternehmer abzutreten. Vielmehr haben die Beklagten diesbezüglich die Entgegennahme der konkret angebotenen Mangelbeseitigung verweigert, so dass ein Abzug vom Werklohn nicht mehr gerechtfertigt ist.
(11)
116Dieser Mangel war nach dem Abnahmeprotokoll am 15.10.2008 schon durch den Dachdecker beseitigt. Es reicht insoweit nicht aus, dass die Beklagten lediglich bestreiten, dass dies geschehen sei, obwohl das Abnahmeprotokoll mit der Eintragung, dass die Beseitigung erfolgt sei, von der Beklagten zu 1.) unterzeichnet wurde.
(12)
117Die Beklagten können auch wegen dieses im Protokoll vom 15.10.2008 aufgeführten Punktes keinen Abzug vornehmen. Denn der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 09.06.2010 ausgeführt, dass vor Ort Farbflecke auf den Lichtkuppeln nicht hätten festgestellt werden können und die Beklagten auch keine Farbflecke hätten zeigen können. Diesen Ausführungen sind die Beklagten nicht entgegen getreten. Zudem kann dem Protokoll vom 15.10.2008 auch entnommen werden, dass dieser Mangel bereits im Zuge dieses Abnahmetermins beseitigt wurde.
(13)
118Die Bearbeitung der Abtropfkante, um einen gleichmäßigen Verlauf zu gewährleisten, ist mit einem Kostenaufwand von netto 36 Euro zu berücksichtigen. Dieser Aufwand fällt bei der Durchführung der Mangelbeseitigung durch die Klägerin an und ist in Abzug zu bringen.
(14)
119Hinsichtlich des unterschiedlichen Steigungsmaßes der Treppe ist kein Abzug vom Werklohn der Klägerin vorzunehmen. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass die Abweichung der ersten Steigungshöhe bei der Antrittsstufe auf eine mangelhafte Herstellung der Stahlwangen der Treppe durch die Klägerin zurückgeführt werden kann.
120Hierzu hat der Sachverständige Dxxxx bei seiner Anhörung überzeugend ausgeführt, dass die erste Stufe zwar ein um 17 mm geringeres Steigungsmaß als die übrigen Stufen aufweise. Dies sei eine Abweichung, die nach der DIN 18065 nicht zulässig sei. Der Sachverständige konnte aber nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass diese Abweichung auf einer mangelhaften Herstellung der Treppenwangen durch die Klägerin zurückgeht. Denn es ist auch denkbar, dass der Fußboden am Fuße der Treppe mit einem um diese Stärke von 17 mm höheren Belag versehen wurde. Auch in diesem Fall wäre die Antrittsstufe mit einer geringeren Steigungshöhe versehen als die übrigen Stufen, dies hätte die Klägerin aber nicht zu vertreten. Insoweit hätte der Sachverständige weitere Planunterlagen benötigt, die nicht vorlagen, und den Meterriss sehen müssen, an dem sich sowohl derjenige, der den Oberboden einbringt, als auch die Klägerin hätte ausrichten müssen.
121Die Beklagten können auch nicht damit gehört werden, dass die Klägerin nach der Addition der Tritthöhen eine Höhe hergestellt habe, die noch höher als die ursprünglich geplante Höhe sei, so dass eine unzulässige Erhöhung des Trittmaßes nicht die Ursache für das unzutreffende Maß der Antrittsstufe sein könne. Zum einen ist dieses Vorbringen der Beklagten, das sie erstmals im Termin vom 22.05.2013 vorgebracht haben, verspätet. Denn es erfolgte ersichtlich nach Ablauf aller Fristen und nicht so rechtzeitig vor dem Termin, dass die Klägerin hierauf noch hätte Stellung nehmen können oder der Sachverständige noch hätte beauftragt werden können. Eine Anhörung des Sachverständigen zu diesem Punkt wäre aber unschwer möglich gewesen, wenn das Vorbringen frühzeitig erfolgt wäre, denn der Sachverständige war für das Parallelverfahren 2 O 490/08 zur Anhörung geladen; dies war den Beklagten, die auch Beklagte in diesem Verfahren sind, bekannt. Ohne eine vorherige Vorbereitung auf dieses Vorbringen war jedoch die Anhörung des Sachverständigen nicht möglich. Zudem spricht auch das höhere Maß der Treppe insgesamt nicht zwingend gegen die Richtigkeit der Annahme des Sachverständigen, dass er nicht feststellen könne, dass die Klägerin als Treppenbauerin die zu niedrige Antrittsstufe zu vertreten habe. Denn tatsächlich ergibt die Addition der Trittmaße aus der Anlage zum Protokoll vom 22.05.2013 eine Höhe von 3,214 m. Geplant war eine Höhe von 3,204 m Diese Differenz ist selbst dann, wenn man konstatiert, dass für eine ausreichend hohe Antrittsstufe 1,7 cm zu addieren wären, nur eine Differenz von 2,7 cm. Dies ist auf eine Höhe von mehr als 3 m im Stahlbau sicherlich eine Differenz, die nicht den von den Beklagten gezogenen Rückschluss zulässt.
122Auffällig ist darüber hinaus, dass die Tritthöhen der ersten sechs Stufen sehr unregelmäßig sind. Mit 161, 181, 190, 179, 180 und 181 mm variieren die Maße erheblich, wobei nicht festgestellt werden kann, dass dies der Klägerin angelastet werden kann. Denn der Treppenbauer hat jedenfalls ohne die Anzeige unzureichender Vorarbeiten die Treppenstufen an den von der Klägerin errichteten Treppenwangen angebracht. Rechnet man die sechs Tritthöhen zusammen, erhält man als Summe 1072 mm, welche geteilt durch sechs Tritthöhen eine Tritthöhe zwischen 178 und 179 ergibt und damit mit den übrigen Tritthöhen identisch gewesen wäre. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Vorarbeiten der Klägerin an dieser unzureichenden Ausführung der ersten sechs Treppenstufen ursächlich sind.
6.)
123Hinsichtlich der im Abnahmeprotokoll vermerkten undichten Lichtkuppel gilt das unter 11.) Gesagte entsprechend. Denn diesbezüglich ist im Abnahmeprotokoll vermerkt „siehe auch Punkt 11“. Die Undichtigkeit sind demnach unstreitig beseitigt.
124Soweit die Beklagten Mangelfolgeschäden in Höhe von 187 Euro anführen, die durch die vorherige Undichtigkeit entstanden sein sollen, hat die Kammer im Beschluss vom 16.09.2009 darauf hingewiesen, dass das Vorbringen diesbezüglich nicht hinreichend sei. Die Beklagten haben ihr Vorbringen jedoch nicht ergänzt.
7.)
125Die Klägerin gesteht zu, dass zwischen Innenmauerwerk und Dachabdichtung zwischen Büro und Halle ein Abstand von 2 cm besteht. Dieser Streifen müsse noch mit Mineralwolle verschlossen werden, es seien noch Sickenfüller in die Obergurte der Trapezbleche einzusetzen. Der Aufwand für die Durchführung dieser Arbeiten inklusive Material beträgt 1.000 Euro.
8.)
126Die Beklagten sind berechtigt – wie eingangs erörtert – auch für die Mängel einen Minderwert in Abzug zu bringen, die sie erst nach der Vertragsauflösung gerügt haben. Hierzu gilt im Einzelnen Folgendes (die Bezifferung entspricht der Bezifferung aus dem Beweisbeschluss vom 16.09.2009 unter Ziffer I. B.):
(15)
127Die Beklagten rügen zu Recht, dass sich an der Attika Kondensat bildet.
128Der Sachverständige Dxxxx hat insoweit ausgeführt, dass es im Winter aufgrund der Ausführung, die er im Bereich der Attika vorgefunden hat, zur Kondenswasserbildung kommen muss. Die Dachkonstruktion ist insoweit zu überarbeiten.
129Hinsichtlich der Kosten wird auf die nachfolgende Position (17) verwiesen.
(16)
130Es trifft auch zu, dass die Dampfsperrfolie an der RWA-Anlage und den Lichtkuppeln nicht angeschlossen ist. Der Sachverständige Dxxxx hat insoweit festgestellt, dass die Dampfsperrfolie an einer der Lichtkuppeln, die der Sachverständige überprüft hat, nicht sachgerecht angeschlossen war; es fand sich kein Anhaltspunkt dafür, dass ein solcher Anschluss versucht worden war. Insoweit hat der Sachverständige nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass nach der DIN 4108 der Anschluss der entsprechenden Folien zur Herstellung der Luft- und Dampfdichtigkeit an diese Bauteile vorzunehmen ist, die die Folie durchdringen. Nur auf diese Weise könne verhindert werden, dass der durch die Folie bezweckte Effekt nicht eintrete. Es muss aufgrund des vorgefundenen Zustandes unterstellt werden, dass dieser unsachgemäße Zustand auch an den anderen Durchdringungen vorliegt.
131Hinsichtlich der Kosten wird auf die nachfolgende Position (17) verwiesen.
(17)
132Die Beklagten rügen ebenfalls zu Recht, dass die Dampfsperrfolie auch die anderen Durchdringungen, Anschlüssen und Gulliverstärkungen nicht ordnungsgemäß angebracht ist und überarbeitet werden muss. Der Sachverständige Dxxxxx hat insoweit an drei Öffnungen an der Attika und an einem Dacheinlauf geprüft, auf welche Weise die notwendige Verklebung durchgeführt wurde. Am Dacheinlauf hat der Sachverständige keine Verklebung gefunden, im Bereich der Attika löste sich die Verklebung. Da der Sachverständige die Stellen willkürlich ausgesucht hatte, muss unterstelle werden, dass der Anschluss der Folie in allen Bereichen unzureichend ausgeführt worden war. Dieser Eindruck wird unter anderem auch dadurch verstärkt, dass der Sachverständige keine Verklebung der Abdichtungsbahnen untereinander vorgefunden hat. Augenscheinlich ist bei der Verlegung der Folie und im Hinblick auf die Luft- und Dampfdichtigkeit erheblich fehlerhaft gearbeitet worden.
133Der Sachverständige Dxxxxx hat die Kosten der Mangelbeseitigung in seinem Gutachten mit netto 65.987 Euro angegeben. Dieser Betrag ist in Abzug zu bringen. Denn auch insoweit muss sich die Klägerin nur den Abzug gefallen lassen, der bei Durchführung der Arbeiten durch die Klägerin selbst – also ohne Mehrwertsteuer – angefallen wäre.
(18)
134Die Beklagten können hinsichtlich der Trennwand einen Abzug von 2.500 Euro geltend machten.
135Sie können keinen Anspruch daraus herleiten, dass die Trennwand nicht als Brandwand errichtet ist. Insoweit haben die Sachverständigen Dxxx und Lxxxx ausgeführt, dass nach dem Vertragsinhalt und den Plänen, die dem Hallenbau zugrunde gelegen haben, die entsprechende Trennwand nicht als Brandwand ausgestaltet werden musste. Daher sei auch das Hochführen der Trennwand bis zur Decke nicht notwendig. Denn diese Ausführung sei nur bei einer Brandschutzwand erforderlich, um das Überschlagen des Brandes aus einem Bereich in den anderen Bereich zu verhindern. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Lippe lag auch bei dem Bauvorhaben keine Situation vor, in der der Klägerin hätte auffallen müssen, dass diese Wand zwingend als Brandschutzwand ausgebildet werden musste. Vielmehr hat der Sachverständige Lippe ausgeführt, dass die Wand unter Berücksichtigung unterschiedlicher Vorschriften als Trennwand ohne besondere brandschutztechnische Voraussetzungen gestattet war und auch ein Dispens denkbar gewesen sei.
136Die Wand ist allerdings noch nicht vollständig vertragsgerecht erstellt, weil Restarbeiten offen sind, die mit einem Kostenaufwand von netto 2.500 Euro zu erbringen wären. Denn der Sachverständige Lippe hat insoweit in seinem Gutachten vom 28.02.2010 und bei der mündlichen Anhörung ausgeführt, dass die Verfüllung der Wand im oberen Bereich noch nicht fertiggestellt sei. Diese Arbeiten auszuführen, sei Aufgabe des Unternehmers, der auch die Wand errichtet hat. Diese Arbeiten hätte demnach die Klägerin noch zu Ende führen müssen.
(19)
137Der Sachverständige Dxxxx hat hinsichtlich der gerügten Roststellen an der Stahlkonstruktion der Glasfassade noch keine abschließenden Feststellungen treffen können, weil er die entsprechenden Teile ohne Demontage von Bauteilen der Fassade nicht hat in Augenschein nehmen können. Dieser Punkt bedarf jedoch nach Auffassung der Kammer keiner abschließenden Klärung. Denn der Sachverständige hat hinsichtlich anderer Bauteile am Bauvorhaben der Beklagten Roststellen vorgefunden. Es ist auch unstreitig, dass insoweit Nacharbeiten erforderlich waren, weil der Rostschutz nicht ausgereicht hat, um die Bauteile sicher vor Rost zu schützen. Es muss daher unterstellt werden, dass auch im Bereich der Glasfassade derartige Erscheinungen möglich sind. Die Kammer hat daher bei den nachfolgend ohnehin zu berücksichtigenden Kosten für die Demontage der Fassadenteile die Kosten einer Inspektion und gegebenenfalls Nachbearbeitung der Stahlteile mit einem Kostenaufwand von 1.500 Euro berücksichtig. Dies ist ein geringfügig erhöhter Betrag gegenüber dem unter 5.) (3) berücksichtigten Kosten zur Beseitigung von Roststellen durch die Klägerin. Dieser Betrag erscheint der Kammer unter Berücksichtigung des vom Sachverständigen insgesamt nicht zuverlässig zu bestimmenden Umfangs der notwendigen Nachbearbeitung beim Rostschutz angemessen.
(20)
138Die Beklagte rügen zu Recht, dass auch im Bereich der Glasfassade, der Gebäudetrennwände und der Decken die Wärmedämmung nicht dem vertraglich vereinbarten Zustand entspricht und daher mangelhaft ist.
139Der Sachverständige Dxxxx hat insoweit ausgeführt, dass zwar die öffentlich-rechtliche Verpflichtung, eine Luftwechselrate von 1,2/h eingehalten sei, an den Anschlussbereichen zu den Bauteilen Boden, Fassade und Dach jedoch Wärme- und Luftströmungen festzustellen seien, die in hohem Maße die Gefahr einen mikrobiologischen Befalls auf der Bauteiloberfläche begründeten. Insoweit seien bei der Luftdichtigkeit ähnliche Mängel zu erkennen wie sie auch auf dem Dach vorgefunden worden seien. Die entsprechenden Dichtbänder an den Fassadenbauteilen im Übergang zu den übrigen Bauteilen wie etwa dem Sockel, die diese Luftdichtigkeit herstellen oder begünstigen sollen, hat der Sachverständige nicht vorgefunden.
140Hinsichtlich der Kosten zur Mangelbeseitigung wird auf Ziffer (25) verwiesen.
(21)
141Die Beklagten rügen hinsichtlich einer Tür der Halle (der Tür, die nicht in der nach Osten gerichteten Fassadenfläche liegt) zu Recht, dass diese einen Spalt zum Erdboden aufweist. Der Sachverständige Dxxxx hat insoweit festgestellt, dass diese Tür mit einer Dichtung auszustatten sei, über die auch die beiden anderen – in der Ostfassade befindlichen – Türen verfügen. Die entsprechenden Kosten seien so geringfügig, dass sie nach Angaben des Sachverständigen kostenneutral bei der Berechnung der Kosten für die Mangelbeseitigung an der Sandwich-Fassade (Ziffer (25) berücksichtigt seien.
(22)
142Die Beklagten können gegenüber der Klägerin nicht einwenden, dass die Frostschürzen keine Dämmung enthalten.
143Denn nach den Ausführungen des Sachverständigen Dxxxx sind mit diesem Frostschürzen die Betonsockel gemeint, die sich unterhalb der Fassadenflächen befinden und deren Herstellung die Klägerin nicht durchgeführt hat. Insoweit liegt ein Mangel am Gewerk der Klägerin nicht vor.
144Soweit die Beklagten sich darauf berufen, die Klägerin habe die Pflicht gehabt, sie auf die unzureichende Planung, fehlende Detailzeichnungen oder eine unzureichende Ausführung der Dämmung im Sockelbereich hinzuweisen, rechtfertigt dies nur einen Abzug vom Werklohn in Höhe von 700 Euro. Dies sind 50 % der Kosten, die erforderlich sind, um die Außenanlagen (Rasen- und Pflasterflächen) für die Arbeiten am Sockel vorzubereiten. Diese Kosten hat der Sachverständige Dxxxx auf Blatt 62 seines Gutachten vom 09.06.2010 mit 1.400 Euro angegeben. Diese Kosten sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen, weil im Übrigen die Beklagten sich das Verschulden ihres Architekten zurechnen lassen müssen, der für die unzureichende Planung verantwortlich ist.
145Weitergehende Ansprüche haben die Beklagten insoweit nicht.
146Denn es ist nicht ersichtlich, dass den Beklagten ein weiterer bezifferbarer oder bezifferter Schaden entstehen wird. Soweit die Dämmung im Betonsockel gänzlich fehlt, hat der Betonbauer diesen Mangel zu beheben. Die insoweit vorangehende Demontage der Fassadenteile ist bei der Berechnung der Mangelbeseitigungskosten schon berücksichtigt. Es ist nicht ersichtlich, dass zur Beseitigung des Mangels weitere Kosten anfallen, die bei einem rechtzeitigen Hinweis hätten vermieden werden können. Soweit der Sachverständige Dxxxx in seinem Gutachten vom 09.06.2010 auf Seite 62/63 weitere Kosten kalkuliert hat, sind dies Ohnehinkosten für die Dämmung des Sockels, die auch bei rechtzeitigem Hinweis der Klägerin angefallen wären.
(23)
147Die Beklagten können keine Abzüge vornehmen, soweit sie eine fehlende Verstärkung der Ecken an den Toren rügen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin vertraglich verpflichtet war, eine derartige Verstärkung vorzunehmen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen sind sie aber ohne eine entsprechende Vereinbarung nicht geschuldet. Die Beklagten haben auch – entgegen ihrer Ankündigung – dem Sachverständigen keine Unterlagen zukommen lassen, aus denen sich eine abweichende Beurteilung ergeben könnte.
(24)
148Es kann insoweit dahinstehen, ob das Befestigungsmaterial den Angaben in der Zeichnung bzw. den Vorgaben des Herstellers entsprechend mit zugelassenem Material erfolgt ist. Denn die Fassadenteile müssen ohnehin demontiert werden und die Montage der Fassadeteile erfolgt nicht mehr mit dem ursprünglich verwandten Material. Aus diesem Grunde würde ein insoweit vorliegender Mangel durch die Mangelbeseitigungsarbeiten ohnehin beseitigt.
(25)
149Die Beklagten rügen zu Recht, dass die Fassadenplatten mit Versatz montiert sind; darüber hinaus sind sie auch mit zu breiten Fugen montiert, so dass der Anpressdruck der Platten untereinander nicht hoch genug ist und den Versatz begünstigt. Dies führt im Übrigen auch zu oben bereits angeführten Undichtigkeiten zwischen den Platten, weil die entsprechenden Dichtungsbänder, die im Übergang von zwei Platten montiert sind, ihre abdichtende Wirkung nicht entfalten können.
150Die Kosten, die bei einer Mangelbeseitigung durch die Klägerin anfallen, hat der Sachverständige mit netto 17.995 Euro angegeben. Dieser Betrag ist daher in Abzug zu bringen.
(26)
151Hinsichtlich der fehlenden Winddichtigkeit kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Mit der Herstellung einer luftdichten Fassadenfläche wird auch dieser Umstand nicht mehr als Mangel vorliegen.
(27)
152Dies gilt entsprechend auch, soweit die Beklagten gerügt haben, die Fassadenelemente seien nicht hinreichend lotrecht montiert.
(28)
153Die Beklagten haben zu Recht gerügt, dass das doppelflügelige Türelement nicht lotrecht eingebaut ist, sondern sich als konkav eingebaut darstellt. Dies hat der Sachverständige Dxxxx überzeugend bestätigt.
154Die Kosten für diese Arbeiten bei Durchführung durch die Klägerin hat der Sachverständige mit netto 230 Euro angegeben.
155Die Beklagten können nicht geltend machen, dass ein Richten der Türanlage nicht möglich sei. Zudem muss berücksichtigt werden, dass die Türanlage sich im Bereich der Fassadenelemente befindet, die bei einer Mangelbeseitigung an der Fassade ohnehin beseitigt werden müsste oder jedenfalls an beiden Seiten freigelegt werden würde, so dass eine Nachbearbeitung dieser Türanlage unschwer möglich wird. Es ist nicht konkret dargetan, dass ein Richten der Türanlage unverzüglich nach dem Auftreten der Mängel nicht zu dem gewünschten Erfolg geführt haben würde. Insoweit ist das Vorbringen der Beklagten unkonkret, weil nicht ersichtlich ist, zu welchem Zeitpunkt welche Maßnahmen ergriffen worden sein sollen, die nicht zum Erfolg geführt haben. Soweit die Beklagten die Türanlage nicht unverzüglich haben richten lassen, die Klägerin aber dazu berechtigt war, die weitere Mangelbeseitigung zu verweigern, müssen sich die Kläger die Folgen der nicht unverzüglich durchgeführten Mangelbeseitigung und die dadurch entstehenden höheren Kosten zurechnen lassen.
(29)
156Ebenso können die Beklagten beanstanden, dass zwischen Beton- und Stahlbau keine kraftschlüssige Verbindung herstellt ist. Dies hat der Sachverständige Drumm in seinem Gutachten vom 09.06.2010 bestätigt.
157Für die Herstellung einer solchen erforderlichen Verbindung des Stahlträgers mit dem nächsten Trägerprofil hat der Sachverständige bei Durchführung der Arbeiten durch die Klägerin Kosten von netto 230 Euro ermittelt.
(30)
158Der Sachverständige Dxxxx hat in seinem Gutachten auch bestätigt, dass die Dämmung im unmittelbaren Übergangsbereich der beiden Sektionaltore nicht vorhanden sei und auch die Tropfprofile oberhalb der Tore unzureichend ausgebildet seien. Diese Ausführung entspreche nicht den einschlägigen Richtlinien.
159Die Arbeiten zur Beseitigung dieses Mangels werden nach den Ermittlungen des Sachverständigen Kosten von netto 380 Euro verursachen, soweit die Klägerin diese Arbeiten selbst ausführen würde.
(31)
160Die Beklagten beanstanden ebenfalls zu Recht, dass zwei der Türen in der Halle nur unzureichend befestigt sind und nachgearbeitet werden müssen. Dies hat der Sachverständige Dxxxx ebenfalls anschaulich dargestellt.
161Hierfür ist ein Betrag von 122 Euro in Abzug zu bringen, der bei der Durchführung der Arbeiten durch die Klägerin anfallen würde.
(32)
162Die Beklagten haben die Ausführung im Bereich der Dacheinläufe gerügt. Insoweit hat der Sachverständige Dxxxx zwar keine Mängel gefunden, die nicht bei der Neubearbeitung des Daches behoben werden, so dass keine Mehrkosten entstehen. Es ist jedoch ein Betrag von 1.320 Euro zusätzlich in Abzug zu bringen, weil der Sachverständige festgestellt hat, dass die Abläufe an der falschen Stelle sitzen. Diese hätten nicht in den Randbereichen, sondern den jeweiligen Feldmitten angeordnet werden müssen, um zu gewährleisten, dass sie an der Stelle sitzen, an der sich das Feld am stärksten nach unten durchbiegt. Damit würden sie an der potentiell tiefsten Stelle sitzen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht eingehalten, so dass nach bzw. bei der Bearbeitung der Dachfläche die Herstellung von sechs neuen Dachdurchführungen erforderlich werden wird. Die entsprechenden Kosten hat der Sachverständige mit netto 1.320 Euro kalkuliert, wenn die Klägerin die Arbeiten ausführt.
(33)
163Die Beklagten können auch den Betrag in Abzug bringen, der bei der Beseitigung des Mangels an der Eingangstür durch die Klägerin anfallen würde. Der Sachverständige Dxxxxx hat auch diesen Mangel in seinem Gutachten bestätigt und ausgeführt, dass die Tür so eingebaut sei, dass sie deutlich aus dem Lot geraten und verzogen sei. Sie schließe aus diesem Grunde auch nicht dicht ab.
164Dies hat der Sachverständige ebenfalls bildlich dokumentiert. Der Sachverständige hat die Kosten der Beseitigung durch die Klägerin mit netto 244 Euro angegeben.
165Zwar befindet sich diese Türanlage im Bereich der Glasfassade und nicht im Bereich der Sandwichpaneel-Fassadenteile, hinsichtlich der geltend gemachten weiteren Kosten gilt das unter (28) Gesagte jedoch entsprechend.
(34)
166Die Beklagten können die Ausführung der Regenfallrohre in PVC nicht beanstanden. Insoweit hat der Sachverständige ausgeführt, dass es hierzu keine Fachregel gebe. Auch vertragliche Vereinbarungen dazu, dass diese Rohre nicht in PVC ausgeführt werden dürfen, sind nicht ersichtlich. Damit kann diesbezüglich kein Mangel festgestellt werden.
(35)
167Der Sachverständige hat keinen Mangel erkennen können, soweit die Toranlage in der Achse A zwischen den Reihen 3 und 4 eingekürzt werden musste. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Einkürzung nicht sachgerecht erfolgt ist oder die Toranlage aufgrund des Einkürzens nicht mehr vertragsgerecht sein könnte. Insoweit ist daher auch kein Abzug vorzunehmen.
9.)
168Die Beklagten sind berechtigt, mit Kosten für das Sachverständigen-Gutachten des Sachverständigen Fxxxxx in Höhe von 1.214,57 Euro und für die Erstellung eines Angebotes in Höhe von 500 Euro aufzurechnen.
(a)
169Die Beklagten haben die Arbeiten der Klägerin durch den Sachverständigen Fxxxxx überprüfen lassen. Dieser hat Mängel an dem Gewerk der Klägerin festgestellt, die auch der Sachverständige Dxxxxx bestätigt hat. Die Tatsache, dass die Beklagten aufgrund der mangelnden Mitwirkung bei der Mangelbeseitigung aus den Mängeln kein Zurückbehaltungsrecht mehr herleiten können, bedeutet nicht, dass die Beklagten mit diesen Kosten nicht wirksam die Aufrechnung erklären können. Denn diese Kosten stellen einen Mangelfolgeschaden dar, der aufgrund der Mangelhaftigkeit des Werkes der Klägerin entstanden und erstattungsfähig ist.
(b)
170Dies gilt entsprechend für die Kosten der Erstellung eines Angebotes für Dachdeckerarbeiten. Auch insoweit beruhen diese Kosten auf der Mangelhaftigkeit des Werkes der Klägerin und sind daher erstattungsfähig.
III.
171Die Beklagten können sich nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen Verletzung der Vorschriften des § 14 UStG berufen. Soweit die Klägerin ihnen keine Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer erteilt haben soll, ist dies der Kammer nicht verständlich, weil sowohl die Rechnungen über die Akontozahlungen als auch die Schlussrechnung vom 10.02.2009 die Mehrwertsteuer ausweist.
IV.
172Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 63.928,34 Euro seit dem 20.03.2009, §§ 288, 291 BGB. Soweit die Klägerin vorab mit der 3. Abschlagsrechnung die Zahlung weiterer 118.059,90 Euro begehrt hat, sind die Beklagten nicht in Verzug geraten. Denn angesichts der Mängel stand den Beklagten zunächst ein Zurückbehaltungsrecht zu, so dass die Beklagten nicht in Verzug geraten sind. Nur hinsichtlich des Restbetrages, der nach Abzug des Mangelbeseitigungsaufwandes verbliebt, steht der Klägerin ein Anspruch auf Zinsen seit Rechtshängigkeit zu.
V.
173Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, denn die Beklagten befanden sich aufgrund der Mängel zu dem Zeitpunkt der Beauftragung der Kläger-Vertreter mit der Zahlung des Werklohnes nicht in Verzug. Vielmehr stand ihnen bis zur Vertragsaufhebung ein Zurückbehaltungsrecht zu.
VI.
174Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagten sich mit der Annahme der Abtretung der Gewährleistungsansprüche gegenüber den Subunternehmern in Verzug befinden. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen werden.
175Aus denselben Gründen hat sie auch keinen Anspruch auf Feststellung des Annahmeverzuges der Beklagten mit der Mangelbeseitigung.
VII.
176Einer Entscheidung über die Hilfswiderklage bedurfte es nicht, weil der Fall, für den die Widerklage erhoben wurde, nicht eingetreten ist. Denn es verbleibt nach Abzug der Mangelbeseitigungskosten noch ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten.
VIII.
177Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4, 101 ZPO.
178Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 709 ZPO.
179Streitwert: bis 170.000 Euro
180(Der Antrag auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek hat neben der Zahlungsklage keinen eigenen Streitwert, der dem Zahlungsanspruch hinzuzurechnen wäre. Die beiden Feststellungsanträge haben jedenfalls keinen Streitwert, der in der Summe der Streitwerte zu einer Erhöhung über einen Betrag von zusammen 170.000 Euro hinaus führen würde. Über die Hilfswiderklage ist keine Entscheidung ergangen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen; daher kommt insoweit auch keine Erhöhung des Streitwertes in Betracht.)
181Unterschrift
(1) Beide Vertragsparteien können den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des Werks nicht zugemutet werden kann.
(2) Eine Teilkündigung ist möglich; sie muss sich auf einen abgrenzbaren Teil des geschuldeten Werks beziehen.
(3) § 314 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Nach der Kündigung kann jede Vertragspartei von der anderen verlangen, dass sie an einer gemeinsamen Feststellung des Leistungsstandes mitwirkt. Verweigert eine Vertragspartei die Mitwirkung oder bleibt sie einem vereinbarten oder einem von der anderen Vertragspartei innerhalb einer angemessenen Frist bestimmten Termin zur Leistungsstandfeststellung fern, trifft sie die Beweislast für den Leistungsstand zum Zeitpunkt der Kündigung. Dies gilt nicht, wenn die Vertragspartei infolge eines Umstands fernbleibt, den sie nicht zu vertreten hat und den sie der anderen Vertragspartei unverzüglich mitgeteilt hat.
(5) Kündigt eine Vertragspartei aus wichtigem Grund, ist der Unternehmer nur berechtigt, die Vergütung zu verlangen, die auf den bis zur Kündigung erbrachten Teil des Werks entfällt.
(6) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.
Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn
- 1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und - 2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.
(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Ist das Werk vor der Abnahme infolge eines Mangels des von dem Besteller gelieferten Stoffes oder infolge einer von dem Besteller für die Ausführung erteilten Anweisung untergegangen, verschlechtert oder unausführbar geworden, ohne dass ein Umstand mitgewirkt hat, den der Unternehmer zu vertreten hat, so kann der Unternehmer einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen. Das Gleiche gilt, wenn der Vertrag in Gemäßheit des § 643 aufgehoben wird.
(2) Eine weitergehende Haftung des Bestellers wegen Verschuldens bleibt unberührt.
(1) Beide Vertragsparteien können den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des Werks nicht zugemutet werden kann.
(2) Eine Teilkündigung ist möglich; sie muss sich auf einen abgrenzbaren Teil des geschuldeten Werks beziehen.
(3) § 314 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Nach der Kündigung kann jede Vertragspartei von der anderen verlangen, dass sie an einer gemeinsamen Feststellung des Leistungsstandes mitwirkt. Verweigert eine Vertragspartei die Mitwirkung oder bleibt sie einem vereinbarten oder einem von der anderen Vertragspartei innerhalb einer angemessenen Frist bestimmten Termin zur Leistungsstandfeststellung fern, trifft sie die Beweislast für den Leistungsstand zum Zeitpunkt der Kündigung. Dies gilt nicht, wenn die Vertragspartei infolge eines Umstands fernbleibt, den sie nicht zu vertreten hat und den sie der anderen Vertragspartei unverzüglich mitgeteilt hat.
(5) Kündigt eine Vertragspartei aus wichtigem Grund, ist der Unternehmer nur berechtigt, die Vergütung zu verlangen, die auf den bis zur Kündigung erbrachten Teil des Werks entfällt.
(6) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.
Der Unternehmer ist im Falle des § 642 berechtigt, dem Besteller zur Nachholung der Handlung eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er den Vertrag kündige, wenn die Handlung nicht bis zum Ablauf der Frist vorgenommen werde. Der Vertrag gilt als aufgehoben, wenn nicht die Nachholung bis zum Ablauf der Frist erfolgt.
(1) Beide Vertragsparteien können den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des Werks nicht zugemutet werden kann.
(2) Eine Teilkündigung ist möglich; sie muss sich auf einen abgrenzbaren Teil des geschuldeten Werks beziehen.
(3) § 314 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Nach der Kündigung kann jede Vertragspartei von der anderen verlangen, dass sie an einer gemeinsamen Feststellung des Leistungsstandes mitwirkt. Verweigert eine Vertragspartei die Mitwirkung oder bleibt sie einem vereinbarten oder einem von der anderen Vertragspartei innerhalb einer angemessenen Frist bestimmten Termin zur Leistungsstandfeststellung fern, trifft sie die Beweislast für den Leistungsstand zum Zeitpunkt der Kündigung. Dies gilt nicht, wenn die Vertragspartei infolge eines Umstands fernbleibt, den sie nicht zu vertreten hat und den sie der anderen Vertragspartei unverzüglich mitgeteilt hat.
(5) Kündigt eine Vertragspartei aus wichtigem Grund, ist der Unternehmer nur berechtigt, die Vergütung zu verlangen, die auf den bis zur Kündigung erbrachten Teil des Werks entfällt.
(6) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Restwerklohn. Die Beklagte macht Mängel geltend.Die Parteien schlossen im März 1997 unter Einbeziehung der VOB/B einen Bauvertrag über die Erbringung unter anderem von Maurer-, Beton- und Stahlbetonarbeiten am Hotelanwesen der Beklagten. Die Leistungen der Klägerin wurden im Februar 1998 abgenommen. Die Parteien einigten sich später darauf, daß der durch Bürgschaft ablösbare Gewährleistungseinbehalt auf 43.215,34 DM erhöht wird. Die Klägerin erhob im Juni 1999 mit der Behauptung, sie habe die Bürgschaften zur Ablösung des Gewährleistungseinbehalts angeboten, Klage auf Zahlung des Restwerklohns von 99.315,65 DM, davon einen Teilbetrag von 7.200 DM Zug um Zug gegen Beseitigung von Ausblühungen im Klinker der Hotelfassade. Die Klägerin hat insoweit ohne Anerkennung einer Rechtspflicht angeboten, die Klinker auf einer Fläche von 820 qm abzustrahlen. Die Kosten dafür hat sie mit 2.378 DM beziffert. Die Beklagte rügte Ausblühungen des Mauerwerkes in weitaus größerem Umfang, Schwind- und Rißverformungen des Fachwerkes, horizontale Verschiebungen der Gefache und eine fehlerhafte Lage der Sickerwasserdichtung. Die Klägerin forderte mit Schreiben vom 6. April 2000 die Beklagte auf, eine Sicherheit gemäß § 648a BGB in Höhe von 99.315,65 DM bis zum 20. April 2000 zu leisten und drohte an, danach die Leistung zu verweigern. Die Beklagte leistete keine Sicherheit. Sie macht wegen der Mängel, deren Beseitigungsaufwand sie auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens zuletzt mit 262.000 DM beziffert hat, gegenüber der Werklohnforderung ein Leistungsverweigerungsrecht geltend. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte könne sich schon deshalb nicht auf ein Leistungsverweigerungsrecht berufen, weil sie die Sicherheit gemäß § 648a BGB nicht gestellt habe.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 99.315,65 DM verur- teilt, in Höhe eines Teilbetrages von 7.200 DM Zug um Zug gegen Beseitigung der Ausblühungen an der Außenschale und in Höhe eines Teilbetrages von 43.215,34 DM Zug um Zug gegen Übergabe einer Gewährleistungsbürgschaft. Es hat die Auffassung vertreten, der Beklagten stehe kein Leistungsverweigerungsrecht wegen etwaiger Mängel zu, weil sie die geforderte Sicherheit nicht gestellt habe. Die Verurteilung zur Zahlung von 7.200 DM Zug um Zug gegen die Beseitigung von Mängeln erfolge, weil die Klägerin dies so beantragt habe. Mit der Berufung hat die Beklagte vollumfängliche Klageabweisung begehrt. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nur zum Teil begründet. In diesem Umfang führt sie zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Im übrigen ist die Revision zurückzuweisen. Das für das Schuldverhältnis maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung (BauR 2002, 1277 ff.) im wesentlichen wie folgt begründet: Das Landgericht habe zutreffend festgestellt, daß sich die Beklagte nicht auf das ihr grundsätzlich zustehende Leistungsverweigerungsrecht wegen Mängeln berufen könne, weil sie die von der Klägerin mit Schreiben vom 6. April 2000 geforderte Sicherheit nach § 648a Abs. 1 BGB nicht gestellt habe. Der Bauunternehmer könne die Rechte aus § 648a Abs. 1 BGB auch nach erfolgter Abnahme noch geltend machen. Entscheidend sei, ob der Unternehmer noch bereit und in der Lage sei, die Mängel zu beseitigen und ob er das Nachbesserungsrecht nicht verloren habe. Der Besteller werde nicht benachteiligt, weil er durch die Leistung der Sicherheit die Nachbesserung erzwingen könne.II.
Die Revision hat keinen Erfolg, soweit die Beklagte sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von 43.215,34 DM Zug um Zug gegen Übergabe einer Gewährleistungsbürgschaft wendet. 1. Die Revision verfolgt allein ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten wegen der behaupteten Mängel. Sie beziffert die Mängelbeseitigungskosten mit 262.000 DM und meint, selbst bei einem Zurückbehaltungsrecht in einfacher Höhe der Mängelbeseitigungskosten könne eine Verurteilung zur Zahlung des Werklohns nur Zug um Zug gegen Mängelbeseitigung erfolgen.2. Gegenüber dem Zahlungsanspruch in Höhe von 43.215,34 DM steht der Beklagten kein Leistungsverweigerungsrecht wegen der behaupteten Mängel zu. Dieser Zahlungsanspruch hängt davon ab, daß die Klägerin den vertraglich vereinbarten Austausch der Sicherheiten vornimmt. Allein der Umstand, daß möglicherweise im Zeitpunkt des Austausches bereits Mängel vorhanden sind, berechtigt die Beklagte nicht dazu, die Auszahlung des Sicherheitseinbehalts unter Hinweis auf diese Mängel zu verweigern (BGH, Urteil vom 13. September 2001 - VII ZR 467/00, BGHZ 148, 151, 154).
III.
Soweit sich die Revision gegen die Verurteilung zur Zahlung des weitergehenden Betrages von 56.100,31 DM wendet, hat sie Erfolg. 1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts. Der Unternehmer eines Bauwerks kann grundsätzlich auch nach der Abnahme vom Besteller Sicherheit für die von ihm zu erbringende Vorleistung einschließlich der dazugehörigen Nebenforderungen in der Weise verlangen, daß er dem Besteller zur Leistung der Sicherheit eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmt, daß er nach dem Ablauf der Frist seine Leistung verweigere. Er darf nach fruchtlosem Fristablauf die Leistung verweigern. Das folgt aus § 648a Abs. 1 Satz 1 BGB.a) Nach dieser gesetzlichen Regelung ist der Unternehmer berechtigt, die weitere Leistung zu verweigern, wenn er zu Recht eine Sicherheit binnen angemessener Frist unter Androhung der Leistungsverweigerung gefordert hat und die Frist fruchtlos abgelaufen ist. Die Regelung differenziert nicht zwischen
dem Verlangen nach Sicherheit vor oder nach der Abnahme. Sie gilt auch für die Zeit nach der Abnahme, wenn der Besteller noch Erfüllung des Vertrages verlangt. Denn auch insoweit hat der Unternehmer noch eine Vorleistung im Sinne des Gesetzes zu erbringen. Dem steht nicht entgegen, daß die Vorleistungspflicht des Unternehmers mit der Abnahme endet und er dann grundsätzlich Zahlung der Vergütung Zug um Zug gegen Mängelbeseitigung verlangen kann (BGH, Urteil vom 4. Juni 1973 - VII ZR 112/71, BGHZ 61, 42, 44). Denn § 648a Abs. 1 BGB stellt nicht auf die Vorleistungspflicht in diesem Sinne ab, sondern auf vertraglich geschuldete Vorleistungen im wirtschaftlichen Sinne. Das hat der Senat bereits dadurch zum Ausdruck gebracht, daß er Vorleistungen im Sinne des Gesetzes auch dann als gegeben angenommen hat, wenn die Leistungen bereits erbracht, jedoch noch nicht bezahlt sind (Urteil vom 9. November 2000 - VII ZR 82/99, BGHZ 146, 24, 32).
b) Der Unternehmer ist nach der Abnahme genötigt, wirtschaftlich die Vorleistung in Form der Mängelbeseitigung zu erbringen, weil er ohne sie den Zahlungsanspruch nicht durchsetzen kann (BGH, Urteil vom 4. Juni 1973 - VII ZR 112/71, BGHZ 61, 42, 46; Urteil vom 22. März 1984 - VII ZR 50/82, BauR 1984, 395, 398 f.). Der Schutzzweck des § 648a Abs. 1 BGB gebietet es, dem Unternehmer das Leistungsverweigerungsrecht auch für den Fall einzuräumen , daß der Besteller nach der Abnahme noch Erfüllung des Vertrages verlangt. § 648a BGB bezweckt, dem Unternehmer eine möglichst einfache und flexible Möglichkeit zu verschaffen, sich vor dem Risiko einer ungesicherten Werkleistung zu schützen (vgl. BR-Drucks. 12/1836, S. 6). Dieses Risiko besteht darin, daß der Unternehmer eine Vergütung für die erbrachten Leistungen nicht erhält und seinen Anspruch möglicherweise infolge einer Insolvenz des Bestellers auch nicht mehr durchsetzen kann. Es besteht auch dann, wenn der Besteller nach der Abnahme den Werklohn noch nicht voll bezahlt hat und die
Bezahlung von der Nacherfüllung des Vertrages abhängig macht (SchulzeHagen , BauR 1999, 210, 215 ff.; Thierau, NZBau 2000, 14 ff., jeweils m.w.N.).
c) Etwas anderes kann entgegen einer Meinung in der Rechtsprechung und Literatur (vgl. Rathjen, BauR 2002, 242 ff.; Frank, Jahrbuch Baurecht 2002, 143, 147 ff., jeweils m.w.N.; OLG Rostock, NZBau 2002, 97; OLG Hamm, NJWRR 2001, 806) nicht daraus hergeleitet werden, daß der Unternehmer nach § 648a Abs. 5 BGB das Recht hat, den Vertrag aufzuheben. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber nicht zum Ausdruck gebracht, daß der Unternehmer nur vor der Abnahme eine Sicherheit verlangen kann. Richtig ist, daß eine Aufhebung des Vertrages nicht mehr in Betracht kommt, wenn die Abnahme erklärt worden ist (BGH, Urteil vom 6. Februar 1975 - VII ZR 244/73, BauR 1975, 280, 281). Gleichwohl kann dem Gesetzgeber mit der Formulierung des § 648a Abs. 5 BGB nicht unterstellt werden, daß er nur das Sicherungsverlangen vor der Abnahme regeln wollte. Das durch § 648a Abs. 1 BGB eingeräumte Leistungsverweigerungsrecht hat auch nach Abnahme Bedeutung. Im übrigen ist § 648a Abs. 5 BGB nach der Abnahme sinngemäß anzuwenden, vgl. dazu unten 2. b). 2. Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin könne den Werklohn uneingeschränkt verlangen, weil die Beklagte keine Sicherheit gestellt habe. Diese Auffassung läßt sich mit § 648a BGB nicht vereinbaren.
a) Der Gesetzgeber hat dem Unternehmer keinen Anspruch auf Sicherheit verschafft (BGH, Urteil vom 9. November 2000 - VII ZR 82/99, BGHZ 146, 24, 28). Vielmehr hat er ihm lediglich die Möglichkeit eingeräumt, die Leistung zu verweigern, wenn die zu Recht beanspruchte Sicherheit nicht gestellt wird. Außerdem hat der Unternehmer das Recht, dem Besteller zur Nachholung der
Sicherheitsleistung eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, daß er den Vertrag kündige, wenn die Sicherheit nicht bis zum Ablauf der Frist gestellt werde, § 648a Abs. 5 Satz 1, § 643 Satz 1 BGB. Nach Ablauf der Frist gilt der Vertrag als aufgehoben, § 643 Satz 2 BGB. Damit hat der Gesetzgeber dem Unternehmer eine Möglichkeit verschafft, sich von dem Vertrag mit der Wirkung zu lösen, daß er die bis zur Aufhebung des Vertrages noch nicht erbrachten Leistungen nicht mehr erbringen muß. Auf diese Weise erhält der Unternehmer auch die Berechtigung, die Werkleistung abschließend abzurechnen. So wird der Schwebezustand (vgl. BT-Drucks. 12/1836, S. 11) aufgelöst, der dadurch entsteht, daß der Unternehmer einerseits die weitere Leistung mangels Sicherheit nicht erbringen muß, andererseits dann aber auch die Voraussetzungen für die Abnahme des Werkes und damit für die Fälligkeit der Schlußvergütung nicht schafft. Der Gesetzgeber hat für den Fall, daß der Besteller die Vertragsaufhebung wählt, die Rechtsfolgen dahin geregelt, daß dem Unternehmer nur der Vergütungsanspruch nach Maßgabe des § 645 Abs. 1 BGB zusteht und der Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens nach Maßgabe des § 648a Abs. 5 BGB. Ein auf Vertragserfüllung gerichteter Anspruch auf Zahlung der gesamten vertraglich vereinbarten Vergütung steht dem Unternehmer im Falle der Vertragsaufhebung demnach grundsätzlich nicht zu.
b) An dieser gesetzlichen Systematik ändert sich nichts, wenn der Besteller die Leistung des Unternehmers abgenommen hat. In diesem Fall wird der Vergütungsanspruch des Unternehmers allerdings fällig, § 641 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der Besteller hat jedoch auch nach der Abnahme noch den Anspruch auf mangelfreie Erfüllung des Vertrages. Wegen dieses Anspruchs steht ihm ein Leistungsverweigerungsrecht in Höhe des mindestens Dreifachen der für die Beseitigung eines Mangels erforderlichen Kosten zu, § 641 Abs. 3 BGB. Der fällige Anspruch des Unternehmers auf Zahlung der Vergütung ist grundsätzlich nur durchsetzbar, wenn die Nacherfüllung erfolgt ist. Verlangt der Un-
ternehmer vor der Mängelbeseitigung Sicherheit nach § 648a BGB, entsteht der gleiche Schwebezustand wie bei einem Sicherungsverlangen vor der Abnahme. Er ist in gleicher Weise aufzulösen. Dem Unternehmer steht in sinngemäßer Anwendung des § 648a Abs. 5 BGB in Verbindung mit § 643 Satz 1 BGB das Recht zu, sich von seiner Mängelbeseitigungspflicht nach der Abnahme dadurch zu befreien, daß er eine Nachfrist zur Sicherheitsleistung setzt, verbunden mit der Ankündigung, die Vertragserfüllung (Mängelbeseitigung) danach zu verweigern. Mit fruchtlosem Fristablauf ist er von der Pflicht, den Vertrag zu erfüllen, befreit (vgl. SchulzeHagen , BauR 1999, 210, 220). Er kann auf diese Weise die endgültige Abrechnung herbeiführen, auch soweit die Leistung mangelhaft ist. In weiterer sinngemäßer Anwendung des § 645 Abs. 1 Satz 1 BGB und des § 648a Abs. 5 Satz 2 BGB steht ihm nach fruchtlosem Fristablauf nicht die volle vertraglich vereinbarte Vergütung zu. Vielmehr hat er lediglich Anspruch auf Vergütung, soweit die Leistung erfüllt, das heißt mangelfrei erbracht ist, und Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens nach Maßgabe des § 648a Abs. 5 Satz 2 BGB. Das bedeutet, daß der Vergütungsanspruch des Unternehmers um den infolge eines Mangels entstandenen Minderwert zu kürzen ist. Sofern die Mängelbeseitigung möglich ist und nicht wegen unverhältnismäßig hoher Kosten verweigert werden kann, ist die Vergütung regelmäßig um die Kosten zu kürzen, die notwendig sind, um den Mangel beseitigen zu lassen, sonst um den Minderwert des Bauwerks (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 2003 - VII ZR 181/00, BauR 2003, 533 = IBR 2003, 186, 187 = NZBau 2003, 214 = ZfBR 2003, 356). Im Ergebnis erhält der Unternehmer damit die Möglichkeit, selbst eine Minderung herbeizuführen. Will er hingegen diese Minderung nicht, sondern die volle Vergütung, muß er es hinnehmen, daß der Besteller das gesetzliche Leistungsverweigerungsrecht geltend macht.
c) Der Senat kann nicht anderen Lösungsvorschlägen folgen, die ein Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers verneinen oder ihm ein Leistungsverweigerungsrecht teils in mindestens dreifacher Höhe, teils in einfacher Höhe der Mängelbeseitigungskosten einräumen. Sie entfernen sich von der dargestellten Systematik des Gesetzes und benachteiligen entweder den Unternehmer oder den Besteller unangemessen. aa) Würde dem Unternehmer der uneingeschränkte Anspruch auf Vergütung eingeräumt (so Schulze-Hagen, BauR 1999, 210, 215 ff.; Thierau, NZBau 2000, 14, 17 f.; OLG Naumburg, OLGR 2002, 218), führte das dazu, daß er die volle Vergütung erhielte, obwohl seine Leistung mangelhaft ist. Dieses Ergebnis ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts unangemessen. Dem kann nicht entgegengehalten werden, der Besteller habe es in der Hand, die Sicherheit zu stellen, um dieses Ergebnis zu vermeiden. Denn das ist nicht zwingend. Der Besteller kann aus unterschiedlichsten Gründen gehindert sein, eine Sicherheit zu stellen, z.B. wenn seine Kreditlinie überzogen ist (vgl. Frank, Jahrbuch BauR 2002, 143, 155; Ullrich, MDR 1999, 1233, 1235) oder wenn er insolvent geworden ist. In diesen Fällen könnte er eine Nacherfüllung nicht mehr herbeiführen, so daß letztlich die volle Vergütung für ein dauerhaft mangelhaftes Werk bezahlt werden müßte. Dem Interesse des Unternehmers wird vielmehr in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Systematik ausreichend Rechnung getragen, wenn er sich von seiner Verpflichtung lösen und die geminderte Vergütung verlangen kann. bb) Würde es dem Unternehmer lediglich gestattet sein, die Vergütung Zug um Zug gegen Mängelbeseitigung zu verlangen (so Ullrich, MDR 1999, 1233, 1234 ff. m.w.N.; OLG Brandenburg, BauR 2002, 1859), so wäre er gezwungen , eine ungesicherte Vorleistung zu erbringen, um seine Vergütung durchsetzen zu können. Das soll nach der Wertung des Gesetzes aus guten
Gründen nicht möglich sein. Vielmehr muß der Unternehmer die Möglichkeit erhalten, den reduzierten Werklohn ohne Mängelbeseitigung durchzusetzen, wie sich ebenfalls an dem Beispiel belegen läßt, daß der Besteller insolvent geworden ist. Denn dann stünde jedenfalls im Regelfall fest, daß der Unternehmer auch nach vollständiger Erfüllung des Vertrages nicht die volle Vergütung erhält. Dieses Ergebnis wäre gleichfalls untragbar. Das bedeutet, daß die Lösungen, wonach dem Besteller ein Leistungsverweigerungsrecht in Höhe des mindestens Dreifachen oder des Einfachen der Mängelbeseitigungskosten zusteht (vgl. Ullrich, MDR 1999, 1233, 1235; OLGR Oldenburg 2003, 19; KG KGReport 2002, 128; OLG Dresden BauR 2002, 1274; OLG Stuttgart, BauR 2001, 421), nicht in Betracht kommen, wenn der Unternehmer das nicht akzeptiert. Ihm muß die Wahl bleiben, ob er den vollen Werklohn durchzusetzen will oder ob er die geminderte Vergütung in Anspruch nimmt. Hat er eine angemessene Nachfrist gesetzt und ist diese fruchtlos abgelaufen, kann er allerdings nur noch die geminderte Vergütung geltend machen. cc) Die Lösung, wonach dem Unternehmer die volle Vergütung zusteht, er diese jedoch nur Zug um Zug gegen Mängelbeseitigung, diese wiederum Zug um Zug gegen Sicherheitsleistung durch den Besteller durchsetzen kann (vgl. Sohn/Kandel, BauR 2003, 1633, 1634 ff.; OLG Brandenburg, BauR 2002, 1859), wird aus den dargestellten Gründen ebenfalls der Regelung des § 648a BGB nicht gerecht. Mit einem entsprechenden Urteil wäre der Weg dahin eröffnet , daß der Unternehmer den vollen Werklohn ungeachtet der Mängel erhält. Denn er könnte unter den Voraussetzungen der §§ 294 ff. BGB den Annahmeverzug des Bestellers feststellen lassen und dann den vollen Werklohn vollstrecken , § 274 Abs. 2 BGB. In gleicher Weise könnte er vollstrecken, wenn er nach einem Urteil fruchtlos zur Sicherheitsleistung aufgefordert hat (OLG Brandenburg , BauR 2002, 1859).
3. Auf dieser Grundlage hat das Berufungsurteil insoweit keinen Be- stand, als das Berufungsgericht der Klägerin den vollen Werklohn ungeachtet der Mängelrügen der Beklagten zugesprochen hat.
a) Das Berufungsgericht muß den Parteien Gelegenheit geben, sich auf die dargestellte, im Rechtsstreit bisher nicht erwogene Rechtslage einzustellen. Im übrigen ist auf folgendes hinzuweisen: Die Klägerin hat ausweislich der Feststellungen des Landgerichts lediglich Ausblühungen an den Klinkern eingeräumt und zwar in einem Umfang, der einen Mängelbeseitigungsaufwand von 2.378 DM bedeutet. Insoweit hat sie selbst eine eingeschränkte Verurteilung Zug um Zug gegen Beseitigung dieser Ausblühungen beantragt. Die entsprechende Verurteilung bezieht sich nur auf diese Mängel. Das Berufungsgericht wird klar zu stellen haben, welche Ausblühungen insoweit zu beseitigen sind, damit deutlich wird, unter welchen Voraussetzungen die Klägerin berechtigt ist, den Betrag von 7.200 DM zu vollstrecken.
b) Das Berufungsgericht wird unabhängig von dem weiteren Verhalten der Parteien aufzuklären haben, ob die behaupteten weiteren Mängel vorliegen. Stellt sich in der erneuten Verhandlung heraus, daß die Leistung frei von weiteren Mängeln ist, so kann die Klägerin den vollen Werklohn verlangen. Ihr Sicherungsbegehren ist dann ohnehin irrelevant, weil keine weiteren Leistungen zu erbringen sind. Stellen sich Mängel heraus und beharrt die Klägerin auf einer vorherigen Absicherung, so kann sie nur den sich aus § 645 Abs. 1 BGB ergebenden, geminderten Vergütungsanspruch geltend machen. Eine Nachfrist ist entbehrlich, wenn die Beklagte wie bisher eine Sicherheitsleistung verweigert. Die Klägerin kann dann mit rechtsgestaltender Wirkung erklären, daß sie die Mängelbeseitigung ablehne, weil sie keine Sicherheit erhalten hat. Mit dieser Erklärung geht
der Mängelbeseitigungsanspruch der Beklagten unter. Die Beklagte kann dies vermeiden, wenn sie zuvor ihre Bereitschaft zur Sicherheitsleistung erklärt. Setzt ihr die Klägerin dann eine angemessene Nachfrist, muß sie die Sicherheit stellen, um die Durchsetzung der geminderten Vergütung zu vermeiden. In diesem Fall steht der Klägerin der volle Werklohn zu, jedoch hat die Beklagte das gesetzliche Leistungsverweigerungsrecht. Da die Klägerin noch keine Nachfrist gesetzt hat, kann sie weiterhin den vollen Werklohn geltend machen. In diesem Fall ist ebenfalls das gesetzliche Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten zu berücksichtigen.
Dressler Hausmann Wiebel
Kniffka Bauner
(1) Beide Vertragsparteien können den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des Werks nicht zugemutet werden kann.
(2) Eine Teilkündigung ist möglich; sie muss sich auf einen abgrenzbaren Teil des geschuldeten Werks beziehen.
(3) § 314 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Nach der Kündigung kann jede Vertragspartei von der anderen verlangen, dass sie an einer gemeinsamen Feststellung des Leistungsstandes mitwirkt. Verweigert eine Vertragspartei die Mitwirkung oder bleibt sie einem vereinbarten oder einem von der anderen Vertragspartei innerhalb einer angemessenen Frist bestimmten Termin zur Leistungsstandfeststellung fern, trifft sie die Beweislast für den Leistungsstand zum Zeitpunkt der Kündigung. Dies gilt nicht, wenn die Vertragspartei infolge eines Umstands fernbleibt, den sie nicht zu vertreten hat und den sie der anderen Vertragspartei unverzüglich mitgeteilt hat.
(5) Kündigt eine Vertragspartei aus wichtigem Grund, ist der Unternehmer nur berechtigt, die Vergütung zu verlangen, die auf den bis zur Kündigung erbrachten Teil des Werks entfällt.
(6) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.
Der Unternehmer ist im Falle des § 642 berechtigt, dem Besteller zur Nachholung der Handlung eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er den Vertrag kündige, wenn die Handlung nicht bis zum Ablauf der Frist vorgenommen werde. Der Vertrag gilt als aufgehoben, wenn nicht die Nachholung bis zum Ablauf der Frist erfolgt.
(1) Ist das Werk vor der Abnahme infolge eines Mangels des von dem Besteller gelieferten Stoffes oder infolge einer von dem Besteller für die Ausführung erteilten Anweisung untergegangen, verschlechtert oder unausführbar geworden, ohne dass ein Umstand mitgewirkt hat, den der Unternehmer zu vertreten hat, so kann der Unternehmer einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen. Das Gleiche gilt, wenn der Vertrag in Gemäßheit des § 643 aufgehoben wird.
(2) Eine weitergehende Haftung des Bestellers wegen Verschuldens bleibt unberührt.
(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grund kündigt, nur der im § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu.
(2) Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin fordert von dem Beklagten als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Ingenieurbüro A. GmbH (im folgenden: Gemeinschuldnerin) die Zahlung von Restwerklohn aus einem vorzeitig gekündigten Pauschalpreisvertrag. Die Gemeinschuldnerin beauftragte die Klägerin mit der schlüsselfertigen Erstellung von insgesamt acht Reihenhäusern zu einem Gesamtpauschalbetragvon 1.579.300 DM brutto und erteilte ihr während der Bauarbeiten diverse Nachtragsaufträge. Die VOB/B war vereinbart. Im April 1999 forderte die Klägerin die Gemeinschuldnerin zur Sicherheitsleistung gemäß § 648a BGB für voraussichtliche Vergütungsansprüche in Höhe von 200.000 DM erfolglos auf und stellte im Mai 1999 die Bautätigkeit ein. Daraufhin sprach die Gemeinschuldnerin die Kündigung des gesamten Bauvertrages aus wichtigem Grunde mit sofortiger Wirkung aus. Die Klägerin hat für erbrachte Leistungen Werklohn in Höhe von 630.847,70 DM nebst Zinsen gefordert. Das Landgericht hat der Klage in der Hauptsache vollständig entsprochen. Die hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen seien mangels ausreichender Darlegung nicht begründet, ein Zurückbehaltungsrecht habe die Gemeinschuldnerin nicht wirksam ausgeübt. Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg gehabt. Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die Klageabweisung.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Auf das Schuldverhältnis findet das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).I.
Das Berufungsgericht führt aus, nach der Kündigung des Werkvertrages durch die Gemeinschuldnerin sei die Klägerin berechtigt, ihre bis dahin erbrachten Leistungen abzurechnen. Gegenrechte wegen Mängeln seien nicht zu berücksichtigen, weil die Klägerin die zu Recht geforderte Sicherheit nach § 648a BGB nicht erhalten habe. Die Klägerin sei auch nach Kündigung des Vertrages berechtigt gewesen, die Sicherheit zu verlangen. Zur Stellung einer den Anforderungen des § 648a BGB entsprechenden Bürgschaft über 400.000 DM habe sich die Gemeinschuldnerin noch im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich verpflichtet, diese aber ohne Angaben von Gründen nicht beigebracht. Der Klägerin stehe ein Leistungsverweigerungsrecht zu, bis die Sicherheit geleistet werde. Das führe dazu, daß die Werklohnforderung als einredefrei zu behandeln sei. Darin liege keine unangemessene Benachteiligung des Beklagten, da dieser durch die Stellung einer Sicherheit die entstandene "Pattsituation" jederzeit aufheben und seine Mängelbeseitigungsansprüche wieder aktivieren könne. Wenn dem Beklagten aus den genannten Gründen bereits die Berufung auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen behaupteter Mängel zu versagen sei, könne die Hilfsaufrechnung mit Schadensersatzansprüchen, die eine umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich machen würde, in diesem Rechtsstreit nicht dem einredefrei bestehenden Werklohnanspruch entgegengehalten werden.II.
Die Revision stellt zwar das Berufungsurteil „in vollem Umfang zur Überprüfung des Senats“, greift in ihrer Begründung das Berufungsurteil jedoch nur insoweit an, als dem Beklagten die Möglichkeit genommen worden ist, mit Schadensersatzforderungen aufzurechnen. Die Klägerin könne nicht den vollen Werklohn verlangen, weil der Besteller auch dann ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 641 Abs. 3 BGB habe, wenn er eine Sicherheit nach § 648a BGB nicht geleistet habe. Mit dieser Rüge wendet sich der Beklagte gegen die Berechtigung der Klägerin, den Werklohn ungeachtet etwaiger Mängel geltend zu machen.III.
Diese Rüge hat Erfolg. Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings entschieden, daß der Unternehmer nach einer Kündigung des Bestellers die Leistung verweigern kann, wenn der Besteller auf sein berechtigtes Sicherungsverlangen nach § 648a Abs. 1 BGB keine Sicherheit gestellt hat und gleichwohl noch die Erfüllung des Vertrages fordert.a) Das Leistungsverweigerungsrecht des Unternehmers folgt aus § 648a BGB. Nach dieser gesetzlichen Regelung ist der Unternehmer berechtigt, die weitere Leistung zu verweigern, wenn er zu Recht eine Sicherheit binnen angemessener Frist unter Androhung der Leistungsverweigerung gefordert hat
und die Frist fruchtlos abgelaufen ist. Die Regelung differenziert nicht zwischen dem Verlangen nach Sicherheit vor oder nach einer Kündigung. Sie gilt auch für die Zeit nach einer Kündigung, wenn der Besteller noch Erfüllung des Vertrages verlangt.
b) Allerdings beschränkt die Kündigung die vertragliche Verpflichtung auf die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen. Jedoch endet hinsichtlich dieser Leistungen nicht das Erfüllungsstadium. Sind diese Leistungen nicht vertragsgemäß erfüllt, hat der Besteller insoweit auch nach der Kündigung den vertraglichen Erfüllungsanspruch. Vor der Abnahme der bis zur Kündigung erbrachten Leistung ergibt sich der Anspruch im VOB-Vertrag aus § 4 Nr. 7 Satz 1 VOB/B, nach der Abnahme aus § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 1 VOB/B (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 103/00, BauR 2003, 689 = ZfBR 2003, 352 = NZBau 2003, 265). In beiden Fällen hat der Unternehmer noch Vorleistungen im Sinne des § 648a BGB zu erbringen. Denn Vorleistungen im Sinne dieser Regelung sind wirtschaftliche Vorleistungen. Diese liegen vor, wenn der Unternehmer noch vertragliche Erfüllungsleistungen erbringen muß und der Besteller den Werklohn noch nicht voll bezahlt hat und die Bezahlung von der Nacherfüllung des Vertrages abhängig macht. Das gilt sowohl für den Zeitpunkt vor der Abnahme (BGH, Urteil vom 9. November 2000 - VII ZR 82/01, BGHZ 146, 24, 32) als auch nach der Abnahme. Denn die Regelung des § 648a BGB ist grundsätzlich auch nach der Abnahme anwendbar (BGH, Urteil vom 22. Januar 2004 - VII ZR 183/02, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
c) Aus dem Umstand, daß § 648a Abs. 5 Satz 1 BGB dem Unternehmer das Recht einräumt, die Aufhebung des Vertrages herbeizuführen, folgt nichts anderes. Im Gesetzgebungsverfahren hat offenbar im Mittelpunkt der Erörterungen gestanden, daß der Besteller die Sicherheit während der Vertragsdurchführung nicht stellt. Für diesen Fall ist das Aufhebungsrecht geregelt wor-
den. Ob nach der Aufhebung des Vertrages das Recht, Sicherheit zu verlangen, fortbesteht, war nicht Gegenstand der Erörterung. Möglicherweise hat der Gesetzgeber nicht bedacht, daß der Besteller auch nach einer Kündigung noch einen Erfüllungsanspruch haben kann. Dem Gesetz und dem ihm zugrunde liegenden Verfahren ist jedoch zweifelsfrei der Wille zu entnehmen, dem Unternehmer ein Mittel zur Verfügung zu stellen, um sich vor ungesicherten Vorleistungen zu schützen. Daraus folgt, daß der Unternehmer auch nach Kündigung des Vertrages noch Sicherheit fordern kann, wenn der Besteller Erfüllung verlangt. 2. Zu Recht wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts , die Klägerin könne den Werklohn uneingeschränkt verlangen, weil der Beklagte keine Sicherheit gestellt habe. Diese Auffassung läßt sich mit § 648a BGB nicht vereinbaren.
a) Der Gesetzgeber hat dem Unternehmer keinen Anspruch auf Sicherheit verschafft (BGH, Urteil vom 9. November 2000 - VII ZR 82/99, BGHZ 146, 24, 28). Vielmehr hat er ihm lediglich die Möglichkeit eingeräumt, die Leistung zu verweigern, wenn die zu Recht beanspruchte Sicherheit nicht gestellt wird. Außerdem hat der Unternehmer das Recht, dem Besteller zur Nachholung der Sicherheitsleistung eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, daß er den Vertrag kündige, wenn die Sicherheit nicht bis zum Ablauf der Frist gestellt werde, § 648a Abs. 5 Satz 1, § 643 Satz 1 BGB. Nach Ablauf der Frist gilt der Vertrag als aufgehoben, § 643 Satz 2 BGB. Damit hat der Gesetzgeber dem Unternehmer eine Möglichkeit verschafft, sich von dem Vertrag mit der Wirkung zu lösen, daß er die bis zur Aufhebung des Vertrages noch nicht erbrachten Leistungen nicht mehr erbringen muß. Auf diese Weise erhält der Unternehmer auch die Berechtigung, die Werkleistung abschließend abzurechnen. So wird der Schwebezustand (vgl. BT-Drucks. 12/1836, S. 11) aufgelöst,
der dadurch entsteht, daß der Unternehmer einerseits die weitere Leistung mangels Sicherheit nicht erbringen muß, andererseits dann aber auch die Voraussetzungen für die Abnahme des Werkes und damit für die Fälligkeit der Schlußvergütung nicht schafft. Der Gesetzgeber hat für den Fall, daß der Besteller die Vertragsaufhebung wählt, die Rechtsfolgen dahin geregelt, daß dem Unternehmer nur der Vergütungsanspruch nach Maßgabe des § 645 Abs. 1 BGB zusteht und der Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens nach Maßgabe des § 648a Abs. 5 BGB. Ein auf Vertragserfüllung gerichteter Anspruch auf Zahlung der gesamten vertraglich vereinbarten Vergütung steht dem Unternehmer im Falle der Vertragsaufhebung demnach grundsätzlich nicht zu. Gleiches gilt für den Fall, daß der Besteller in zeitlichem Zusammenhang mit dem Sicherungsverlangen gemäß § 648a Abs. 1 BGB kündigt, es sei denn, die Kündigung ist nicht erfolgt, um der Stellung der Sicherheit zu entgehen.
b) Das Gesetz verhält sich nicht dazu, welche Rechtsfolgen sich hinsichtlich des Vergütungsanspruchs nach einer Kündigung ergeben, wenn der Besteller sich darauf beruft, die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen seien nicht vertragsgemäß erbracht und darauf ein Leistungsverweigerungsrecht stützt. Diese Rechtsfolgen sind aus der gesetzlichen Systematik abzuleiten. Der Besteller hat auch nach der Kündigung noch den Anspruch auf mangelfreie Erfüllung des Vertrages, soweit es um die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen geht. Wegen dieses Anspruchs steht ihm gegenüber dem Vergütungsanspruch ein gesetzliches Leistungsverweigerungsrecht zu. Der Anspruch des Unternehmers auf Zahlung der Vergütung ist grundsätzlich nur durchsetzbar, wenn die bis zur Kündigung erbrachte Leistung mangelfrei ist. Verlangt der Unternehmer vor der Mängelbeseitigung Sicherheit oder beharrt er auf einem vor der Kündigung bereits erklärten Sicherungsverlangen nach § 648a BGB, entsteht der gleiche Schwebezustand wie bei einem Sicherungsverlangen ohne eine Kündigung. Er ist in gleicher Weise aufzulösen (vgl. auch BGH, Urteil vom
22. Januar 2004 - VII ZR 183/02), wobei jedoch eine erneute Kündigung bezie- hungsweise Vertragsaufhebung nach § 643 BGB nicht mehr in Betracht kommt. Dem Unternehmer steht in sinngemäßer Anwendung des § 648a Abs. 5 BGB in Verbindung mit § 643 Satz 1 BGB das Recht zu, sich von seiner Mängelbeseitigungspflicht nach der Kündigung dadurch zu befreien, daß er eine Nachfrist zur Sicherheitsleistung setzt, verbunden mit der Ankündigung, die Vertragserfüllung (Mängelbeseitigung) danach zu verweigern. Mit fruchtlosem Fristablauf ist er von der Pflicht, den Vertrag zu erfüllen, befreit (vgl. Schulze -Hagen, BauR 1999, 210, 220). Er kann auf diese Weise die endgültige Abrechnung herbeiführen, auch soweit die Leistung mangelhaft ist. In weiterer sinngemäßer Anwendung des § 645 Abs. 1 Satz 1 BGB und des § 648a Abs. 5 Satz 2 BGB steht ihm nach fruchtlosem Fristablauf nicht die volle vertraglich vereinbarte Vergütung zu. Vielmehr hat er lediglich Anspruch auf Vergütung, soweit die Leistung erfüllt, das heißt mangelfrei erbracht ist, und Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens nach Maßgabe des § 648a Abs. 5 Satz 2 BGB. Das bedeutet, daß der Vergütungsanspruch des Unternehmers um den infolge eines Mangels entstandenen Minderwert zu kürzen ist. Sofern die Mängelbeseitigung möglich ist und nicht wegen unverhältnismäßig hoher Kosten verweigert werden kann, ist die Vergütung regelmäßig um die Kosten zu kürzen, die notwendig sind, um den Mangel beseitigen zu lassen, sonst um den Minderwert des Bauwerks (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 2003 - VII ZR 181/00, BauR 2003, 533 = IBR 2003, 186, 187 = NZBau 2003, 214 = ZfBR 2003, 356). Im Ergebnis erhält der Unternehmer damit die Möglichkeit, selbst eine Minderung herbeizuführen. Will er hingegen diese Minderung nicht, sondern die volle Vergütung, muß er es hinnehmen, daß der Besteller das gesetzliche Leistungsverweigerungsrecht geltend macht.
c) Anderen Lösungsvorschlägen, wie sie überwiegend zur gleichgelagerten Frage vertreten werden, welche Rechtsfolgen das Sicherungsverlangen nach der Abnahme der Bauleistung hat, und die entweder ein Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers verneinen oder ihm ein Leistungsverweigerungsrecht teils in mindestens dreifacher Höhe, teils in einfacher Höhe der Mängelbeseitigungskosten einräumen, kann der Senat nicht folgen. Sie entfernen sich von der dargestellten Systematik des Gesetzes und benachteiligen entweder den Unternehmer oder den Besteller unangemessen. aa) Würde dem Unternehmer der uneingeschränkte Anspruch auf Vergütung eingeräumt (so Schulze-Hagen, BauR 1999, 210, 215 ff.; Thierau, NZBau 2000, 14, 17 f.; OLG Naumburg, OLGR 2002, 218), führte das dazu, daß er die volle Vergütung erhielte, obwohl seine Leistung mangelhaft ist. Dieses Ergebnis ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts unangemessen. Dem kann nicht entgegengehalten werden, der Besteller habe es in der Hand, die Sicherheit zu stellen, um dieses Ergebnis zu vermeiden. Denn das ist nicht zwingend. Der Besteller kann aus unterschiedlichsten Gründen gehindert sein, eine Sicherheit zu stellen, z.B. wenn seine Kreditlinie überzogen ist (vgl. Frank, Jahrbuch BauR 2002, 143, 155; Ullrich, MDR 1999, 1233, 1235) oder wenn er insolvent geworden ist. In diesen Fällen könnte er eine Nacherfüllung nicht mehr herbeiführen, so daß letztlich die volle Vergütung für ein dauerhaft mangelhaftes Werk bezahlt werden müßte. Dem Interesse des Unternehmers wird vielmehr in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Systematik ausreichend Rechnung getragen, wenn er sich von seiner Verpflichtung lösen und die geminderte Vergütung verlangen kann. Das gilt auch dann, wenn der Besteller sich verpflichtet hat, gemäß § 648a BGB eine Bürgschaft über einen bestimmten Betrag zu stellen. Denn durch diese Verpflichtung wird kein besonderer Umstand begründet, der eine
abweichende Beurteilung rechtfertigen würde. Allein die Verpflichtung, eine Bürgschaft nach § 648a BGB zu stellen, läßt nicht den Schluß zu, daß dem Unternehmer für den Fall, daß sie nicht erfüllt wird, weitergehende Rechte zustehen sollen, als sie durch § 648a BGB eingeräumt werden. bb) Würde es dem Unternehmer lediglich gestattet sein, die Vergütung Zug um Zug gegen Mängelbeseitigung zu verlangen (so Ullrich, MDR 1999, 1233, 1234 ff. m.w.N.; OLG Brandenburg, BauR 2002, 1859), so wäre er gezwungen , eine ungesicherte Vorleistung zu erbringen, um seine Vergütung durchsetzen zu können. Das soll nach der Wertung des Gesetzes aus guten Gründen nicht möglich sein. Vielmehr muß der Unternehmer die Möglichkeit erhalten, den reduzierten Werklohn ohne Mängelbeseitigung durchzusetzen, wie sich ebenfalls an dem Beispiel belegen läßt, daß der Besteller insolvent geworden ist. Denn dann stünde jedenfalls im Regelfall fest, daß der Unternehmer auch nach vollständiger Erfüllung des Vertrages nicht die volle Vergütung erhält. Dieses Ergebnis wäre gleichfalls untragbar. Das bedeutet, daß die Lösungen, wonach dem Besteller ein Leistungsverweigerungsrecht in Höhe des mindestens Dreifachen oder des Einfachen der Mängelbeseitigungskosten zusteht (vgl. Ullrich, MDR 1999, 1233, 1235; OLGR Oldenburg 2003, 19; KG KGReport 2002, 128; OLG Dresden BauR 2002, 1274; OLG Stuttgart, BauR 2001, 421), nicht in Betracht kommen, wenn der Unternehmer das nicht akzeptiert. Ihm muß die Wahl bleiben, ob er den vollen Werklohn durchzusetzen will oder ob er die geminderte Vergütung in Anspruch nimmt. Hat er eine angemessene Nachfrist gesetzt und ist diese fruchtlos abgelaufen, kann er allerdings nur noch die geminderte Vergütung geltend machen. cc) Die Lösung, wonach dem Unternehmer die volle Vergütung zusteht, er diese jedoch nur Zug um Zug gegen Mängelbeseitigung, diese wiederum Zug um Zug gegen Sicherheitsleistung durch den Besteller durchsetzen kann
(vgl. Sohn/Kandel, BauR 2003, 1633, 1634 ff.; OLG Brandenburg, BauR 2002, 1859), wird aus den dargestellten Gründen ebenfalls der Regelung des § 648a BGB nicht gerecht. Mit einem entsprechenden Urteil wäre der Weg dahin eröffnet , daß der Unternehmer den vollen Werklohn ungeachtet der Mängel erhält. Denn er könnte unter den Voraussetzungen der §§ 294 ff. BGB den Annahmeverzug des Bestellers feststellen lassen und dann den vollen Werklohn vollstrecken , § 274 Abs. 2 BGB. In gleicher Weise könnte er vollstrecken, wenn er nach einem Urteil fruchtlos zur Sicherheitsleistung aufgefordert hat (OLG Brandenburg , BauR 2002, 1859). 3. Auf dieser Grundlage hat das Berufungsurteil insoweit keinen Bestand, als das Berufungsgericht der Klägerin den vollen Werklohn ungeachtet der Mängelrügen des Beklagten zugesprochen hat.
a) Das Berufungsgericht muß den Parteien Gelegenheit geben, sich auf die dargestellte, im Rechtsstreit bisher nicht erwogene Rechtslage einzustellen. Das Berufungsgericht wird unabhängig von dem weiteren Verhalten der Parteien aufzuklären haben, ob die behaupteten Mängel vorliegen. Stellt sich in der erneuten Verhandlung heraus, daß die Leistung frei von weiteren Mängeln ist, so kann die Klägerin den vollen Werklohn verlangen. Ihr Sicherheitsbegehren ist dann ohnehin irrelevant, weil keine weiteren Leistungen zu erbringen sind. Stellen sich Mängel heraus und beharrt die Klägerin auf einer vorherigen Absicherung, so kann sie nur den sich aus § 645 Abs. 1 BGB ergebenden, geminderten Vergütungsanspruch geltend machen. Eine Nachfrist ist entbehrlich, wenn der Beklagte wie bisher eine Sicherheitsleistung verweigert. Die Klägerin kann dann mit rechtsgestaltender Wirkung erklären, daß sie die Mängelbeseitigung ablehne, weil sie keine Sicherheit erhalten hat. Mit dieser Erklärung geht
der Mängelbeseitigungsanspruch des Beklagten unter. Der Beklagte kann dies vermeiden, wenn er zuvor seine Bereitschaft zur Sicherheitsleistung erklärt. Setzt ihm die Klägerin dann eine angemessene Nachfrist, muß er die Sicherheit stellen, um die Durchsetzung der geminderten Vergütung zu vermeiden. In diesem Fall kann er dem Vergütungsanspruch der Klägerin das gesetzliche Leistungsverweigerungsrecht entgegenhalten. Da die Klägerin noch keine Nachfrist gesetzt hat, kann sie weiterhin den vollen Werklohn geltend machen. In diesem Fall ist ebenfalls das in gesetzlicher Höhe bestehende Leistungsverweigerungsrecht des Beklagten zu berücksichtigen.
b) Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, mit welchen Forderungen die Klägerin aufgerechnet hat. Insoweit ist darauf hinzuweisen , daß die berechtigte Aufrechnung zum Erlöschen der Werklohnforderung führt (BGH, Urteil vom 9. November 2000 - VII ZR 82/01, BGHZ 146, 24, 33). Es kommt nicht darauf an, ob die Forderung rechtskräftig festgestellt oder unstreitig ist. Voraussetzung ist jedoch, daß eine Aufrechnungslage besteht. Der Beklagte stützt seinen Anspruch ausweislich des Berufungsurteils auf § 13 Nr. 7 VOB/B. Er muß darlegen, daß die Voraussetzungen des § 13 Nr. 7 VOB/B vorliegen. Berechnet er den Schadensersatzanspruch nach den Mängelbeseitigungskosten , gehört dazu, daß er der Klägerin eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt hat und zu diesem Zeitpunkt die Mängelbeseitigung verlangen konnte. Das ist nicht der Fall, wenn die Klägerin die Mängelbeseitigung verweigern durfte, weil der Beklagte die zu Recht geforderte Sicherheit
nicht geleistet hat. Verzichtet die Klägerin weiterhin nicht auf ihre Sicherheit, so kann die Aufrechnungslage nicht entstehen. Es bleibt dann dabei, daß der Klägerin der Anspruch auf den geminderten Werklohn zusteht.
Dressler Hausmann Wiebel Kniffka Bauner
(1) Ist das Werk vor der Abnahme infolge eines Mangels des von dem Besteller gelieferten Stoffes oder infolge einer von dem Besteller für die Ausführung erteilten Anweisung untergegangen, verschlechtert oder unausführbar geworden, ohne dass ein Umstand mitgewirkt hat, den der Unternehmer zu vertreten hat, so kann der Unternehmer einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen. Das Gleiche gilt, wenn der Vertrag in Gemäßheit des § 643 aufgehoben wird.
(2) Eine weitergehende Haftung des Bestellers wegen Verschuldens bleibt unberührt.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
(3) Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.