Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 15. Nov. 2016 - I-26 W 2/16 [AktE]
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zu 8) vom 06.10.2015 gegen den Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 07.08.2015 – 82 O 99/03 – wird verworfen, soweit sie sich gegen die Antragsgegnerin zu 1) richtet; das weitergehende Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Vergütung und Auslagen des gemeinsamen Vertreters trägt die Antragsgegnerin zu 2). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 200.000 € festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Die Antragsgegnerinnen gehören der 1825 gegründeten C1-Versicherungsgruppe an, die nach der Übernahme einer Mehrheitsbeteiligung durch die D. S.p.A., U., im Jahre 1998 zunächst als B. H. Holding AG firmierte und 2009 in H. Deutschland Holding AG umbenannt wurde. Die Unternehmen der Gruppe sind spezialisiert auf Erstversicherung und Finanzdienstleistungen im deutschen Privatkunden- und Gewerbegeschäft. Die Antragstellerin zu 8) war Aktionärin der Antragsgegnerin zu 1), der C. Versicherung AG (C.), die seit 2005 als C1 AG firmiert. Diese war ein Schaden- und Unfallversicherer gewerblicher und industrieller Risiken. Als Privatversicherer war sie im gehobenen Preissegment tätig. Zudem war sie an zahlreichen Unternehmen der C1-Gruppe beteiligt und gemäß § 18 S. 1 AktG mit der Antragsgegnerin zu 2) (B.) und deren Konzerntöchtern verbunden. Die B. übte die Holdingfunktion in der B.-Gruppe aus.
4Im Jahr 1997 wurde die C. Konzernrückversicherung AG auf die B. verschmolzen. Im selben Jahr schloss diese mit allen wesentlichen Konzerngesellschaften Beherrschungsverträge, um die Konzernstruktur angesichts des erhöhten Wettbewerbsdrucks nach der Vollendung des Binnenmarkts für Versicherungen in der EU zu festigen, so auch am 30.06.1997 mit der C. Die Angemessenheit der in diesem Beherrschungsvertrag festgesetzten Kompensationen war Gegenstand eines durch Senatsbeschluss vom 19.12.2013 - I-26 W 9/08 (AktE) (juris) - entschiedenen Verfahrens.
5Seit Oktober 2001 bestand zwischen der C. und der als Zwischenholding gegründeten – und im Jahr 2002 auf die B. verschmolzenen - C D GmbH mit Sitz in Aachen als Obergesellschaft ein Gewinnabführungsvertrag, dem die Hauptversammlung der C. im Dezember 2001 zustimmte. Der Vertrag sah für die außenstehenden Aktionäre der C. eine jährliche Ausgleichszahlung von 23,60 € pro Stückaktie und zunächst das Angebot einer Barabfindung von 352 € je Stückaktie vor; diese hat die 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln in dem gesonderten Spruchverfahren 82 O 75/03 LG Köln mit Beschluss vom 28.06.2012 auf 485,73 € je Stückaktie erhöht. Die Anträge auf gerichtliche Festsetzung eines angemessenen Ausgleichs hat die Kammer zurückgewiesen, weil die vertraglich vorgesehene Ausgleichszahlung angemessen sei. Der Senat hat die dagegen gerichteten, wechselseitig eingelegten Beschwerden der Antragsgegnerin und einzelner Antragsteller durch Beschluss vom 20.10.2014 – I-26 W 6/13 (AktE) – zurückgewiesen. Wegen eines weiteren, zwischen der C D GmbH und der C. Lebensversicherung AG geschlossenen Gewinnabführungsvertrags war bei dem Senat ebenfalls ein Beschwerdeverfahren - zu dem Aktenzeichen I-26 W 24/12 (AktE) - anhängig, das durch Beschluss vom 25.08.2014 (juris) entschieden wurde.
6In einer ad-hoc-Mitteilung vom 08.04.2002 gab die B. ihre Absicht bekannt, die Aktien der Minderheitsaktionäre der C. gegen Gewährung einer Barabfindung von 352 € auf sich übertragen lassen zu wollen (sog. Squeeze-out); dem stimmte deren Hauptversammlung durch Beschluss vom 25.06.2002 zu. Das Grundkapital der C. betrug zu diesem Zeitpunkt 136.463.895,94 € und war in 4.042.656 vinkulierte Namensaktien eingeteilt, die an den Wertpapierbörsen Düsseldorf, Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, München und Stuttgart gehandelt wurden. Hauptaktionärin war die B. mit einer direkten und indirekten Beteiligung am Grundkapital von insgesamt 98,71 %. Die restlichen 1,29 % (51.958 Aktien) befanden sich im Streubesitz. Der Übertragungsbeschluss wurde am 02.08.2002 in das Handelsregister eingetragen und am 07.09.2002 im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
7Der Übertragungsbeschluss sieht – entsprechend der ad-hoc-Mitteilung - eine Barabfindung mit 352 € je Stückaktie vor. Auf diesen Betrag hat die B. die Barabfindung festgelegt, weil die Minderheitsaktionäre nach ihrer Auffassung nicht schlechter gestellt werden sollten als die Aktionäre, die das Abfindungsangebot nach dem Gewinnabführungsvertrag angenommen hatten (Übertragungsbericht S. 75). Die von der B. beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft L. hatte die Barabfindung nach dem durchschnittlichen gewichteten Börsenkurs in dem Referenzzeitraum vom 07.01.2002 bis zum 05.04.2002 – drei Monate vor Bekanntgabe der beabsichtigten Strukturmaßnahme – als Wertuntergrenze ermittelt; dabei haben die Bewertungsgutachter von dem für diesen Referenzzeitraum zunächst ermittelten Durchschnittsbörsenkurs (360,86 €) den Ausgleichsbetrag von 23,60 € für das Geschäftsjahr 2001 in Abzug gebracht und daraus resultierend einen „bereinigten“ Durchschnittsbörsenkurs von 337,26 € errechnet. Der rechnerische Wert je Stückaktie bei einer Unternehmensbewertung anhand der Ertragswertmethode fiel mit 311,43 € noch niedriger aus. Den Unternehmenswert haben die Bewertungsgutachter nach dem Ertragswertverfahren ausgehend von dem Bewertungsstandard IDW S 1 2000 unter Zugrundelegung von Planungen der C. für die Jahre 2002 bis 2006 mit insgesamt 1.259,0 Mio. € ermittelt. Bezogen auf die Kapitalisierung der prognostizierten Finanzüberschüsse der C. und ihrer Beteiligungen wurden zu einem Basiszins von geschätzt 6 % für die C. ein Risikozuschlag in Höhe von 2,5 %, im Übrigen Risikozuschläge zwischen 2 % und 2,5 % angenommen. Diesbezüglich haben die Bewertungsgutachter darauf verwiesen, dass der Risikozuschlag „generell“ bei Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen mit 2 % höher angesetzt werde als bei Lebensversicherungsunternehmen mit 1,5 % und Krankenversicherungsunternehmen mit 1,75 %. Aufgrund von Prognoseunsicherheiten sei der Ansatz des Risikozuschlags in allen Sparten um jeweils 0,5 % erhöht (Übertragungsbericht S. 38). Der Wachstumsabschlag wurde überwiegend – auch bezüglich der C. - mit 0,5 % beziffert. Damit ergab sich für den Zeitraum von 2002 bis 2006 unter Berücksichtigung der Belastung mit einer typisierten Einkommensteuer von 35 % ein Kapitalisierungszinssatz von 5,525 % und für die Phase der ewigen Rente von 5,025 %. Den Barwert der nach dem Gewinnabführungsvertrag mit der C D geschuldeten Ausgleichszahlungen haben die Bewertungsgutachter nicht zur Ermittlung der Barabfindung herangezogen.
8Die vom Landgericht zum sachverständigen Prüfer gemäß § 327c Abs. 2 Satz 2 AktG bestellte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft T. bestätigte die Angemessenheit der mit 352 € festgelegten Barabfindung mit Testat vom 16.04.2002.
9Die Antragsteller haben die Abfindung für zu gering gehalten. Sie haben geltend gemacht, die in der Ausgangsbewertung gewählten Planansätze und Prognosen seien zu pessimistisch. Der Kapitalisierungszinssatz, insbesondere Basiszins und Risikozuschlag seien zu hoch angesetzt, der angenommene Wachstumsabschlag sei zu niedrig. Für die Höhe der Barabfindung sei der Barwert der Ausgleichszahlungen aus dem vorangegangenen Gewinnabführungsvertrag maßgeblich. Einzelne Antragsteller haben Berechnungen zur Höhe der kapitalisierten Ausgleichszahlung angestellt und diese mit 725,47 € bzw. 797,95 € je Stückaktie (Antragstellerin zu 10), Bl. 189, 480 GA) und 482 € je Stückaktie (Antragsteller zu 1), Bl. 6 GA) beziffert.
10Die Antragsteller und der gemeinsame Vertreter der Minderheitsaktionäre haben beantragt,
11die angemessene Barabfindung höher festzusetzen.
12Die Antragsgegnerinnen haben beantragt,
13die Anträge zurückzuweisen.
14Sie haben die Ansicht vertreten, die festgesetzte Abfindung sei angemessen und bedürfe keiner Korrektur.
15Das Landgericht hat mit Beweisbeschluss vom 11.06.2003 in Verbindung mit dem Beschluss vom 29.09.2003 die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft M. (M.) mit der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens beauftragt, um die Angemessenheit der Abfindung zu ermitteln. Parallel sind die Sachverständigen in den o. e. Verfahren mit der Begutachtung beauftragt worden, die bei dem Senat zu den Geschäftszeichen I-26 W 24/12 (AktE) und I-26 W 6/13 (AktE) anhängig waren.
16Die Sachverständigen haben einen – deutlich höheren - Unternehmenswert von insgesamt 1.734.444 T € und daraus resultierend einen Wert je Stückaktie von 429,04 € ermittelt; den von ihnen mit 360,73 € ermittelten Durchschnittsbörsenkurs haben sie angesichts dessen nicht für abfindungsrelevant erachtet. In ihrer Bewertung haben sie geringere Schadenquoten als im KPMG-Bewertungsgutachten angenommen und eine Rückanpassung an die von der Gesellschaft ursprünglich angesetzte Planung vorgenommen. Ihrer Berechnung des Kapitalanlagenergebnisses haben sie je Asset-Klasse gesondert ermittelte Marktrenditen unter Berücksichtigung der stillen Reserven zugrunde gelegt. Die so ermittelten Ertragsüberschüsse haben sie mit einem – gegenüber dem Bewertungsgutachten niedrigeren - Kapitalisierungsszinssatz abgezinst. Den Basiszins haben sie – unter Verwendung von Zinsstrukturkurven nach der Svensson-Methode - mit 5,75 % (statt 6 %) vor bzw. 2,7125 % nach persönlichen Steuern zugrunde gelegt, den Risikozuschlag für die C. mit 2 % (statt 2,5 %) und daraus für die Phase I einen Kapitalisierungszinssatz von 7,75 % vor bzw. 5,0375 % nach typisierten Ertragssteuern gebildet. Die von L. angesetzten „allgemeinen“ Risikozuschläge haben sie für die Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen um je 0,5 % reduziert, im Übrigen als grundsätzlich sachgerecht erachtet; den im Bewertungsgutachten angesetzten „besonderen“ Risikozuschlag in Höhe von 0,5 % haben sie für die Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen – auch die C. – nicht für angemessen erachtet und herabgesetzt. Für die Phase der ewigen Rente haben sie unter Ansatz eines Wachstumsabschlags von 0,75 % (statt 0,5 %) einen Kapitalisierungszinssatz von 4,2875 % angenommen.
17Die von einzelnen Antragstellern geforderte Ableitung der Barabfindung durch Kapitalisierung der Ausgleichszahlungen nach dem Gewinnabführungsvertrag haben die Sachverständigen abgelehnt. Die „Rekapitalisierung“ der Ausgleichszahlungen aus dem vorangegangenen Unternehmensvertrag könne - plausibilisierend – nur dann herangezogen werden, wenn von identischen Bewertungsparametern auszugehen sei; sie könne eine sachgerechte Unternehmensbewertung jedoch nicht ersetzen. Unabhängig davon scheide sie als „Plausibilitätsmaßstab“ in den Fällen aus, in denen den jeweiligen Unternehmensbewertungen – wie hier - z. B. hinsichtlich der Kapitalisierungszinssätze und der Steuersätze unterschiedliche Bewertungsparameter zugrunde lägen. Zudem habe die Antragstellerin zu 10) bei ihrer Barwertberechnung einen unzutreffenden Steuersatz verwendet.
18Ihr Gutachten haben die Sachverständigen auf die Einwendungen der Verfahrensbeteiligten hin ergänzt. Wegen des Ergebnisses im Einzelnen wird auf die ergänzenden Stellungnahmen vom 17.07.2012 und 25.07.2014 verwiesen.
19Durch den angegriffenen Beschluss hat das Landgericht die Anträge der Antragsteller zu 12) und 17) als unzulässig zurückgewiesen. Die Höhe der Barabfindung hat es – den Sachverständigen M. folgend – auf 429,04 € je Stückaktie festgesetzt. Zur Begründung hat die Kammer im Wesentlichen ausgeführt, der von den Sachverständigen ermittelte Unternehmenswert sei zutreffend, ihr Gutachten in jeder Hinsicht überzeugend. Der nach der Stollwerck-Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 19.07.2010 - II ZB 18/09 – ermittelte Durchschnittsbörsenkurs sei mit 360,86 € geringer als der anteilige Ertragswert und deshalb nicht als Wertuntergrenze heranzuziehen. Zwar habe die Kammer Zweifel, ob in Anbetracht der in der Betriebswirtschaftslehre vertretenen These ausschließlich subjektiver Unternehmenswerte eine Verkehrswertermittlung von Unternehmen möglich sei und der Bewertungsstandard IDW S 1 den Verkehrswert des Unternehmens abbilde; da der Anspruch der Minderheitsaktionäre auf effektiven Rechtsschutz das Interesse an einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts überwiege, habe sie jedoch davon abgesehen, den ermittelten Unternehmenswert - wie in anderen bei ihr anhängigen Spruchverfahren - unter Bezugnahme auf die Best-Practice-Empfehlungen Unternehmensbewertung des Arbeitskreises Corporate Transactions and Valuation der DVFA zusätzlich daraufhin untersuchen zu lassen, ob er als marktgerechter Preis gelten könne, der bei einer Veräußerung des Unternehmens als Einheit erzielt werden könne. Dabei habe sie berücksichtigt, dass die Sachverständigen bei der Ermittlung des Unternehmenswertes und des Börsenkurses den Vorgaben der Rechtsprechung und betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen gefolgt seien. Sie hätten den objektivierten Unternehmenswert auf der Basis des zum Bewertungsstichtag gültigen IDW S 1 2000 ermittelt und auch die Besonderheiten im Sachversicherungsgeschäft beachtet. Der Basiszins sei sachgerecht unter Verwendung von Zinsstrukturkurven nach der Svensson-Methode mit 5,75 % abgeleitet worden. Die Unternehmensbewertung sei durch eine „Rekapitalisierung“ des Ausgleichs nach dem Gewinnabführungsvertrag selbst dann nicht ersetzbar, wenn diese rechnerisch zu einer höheren Abfindung führen würde, weil unterschiedliche Bewertungsstichtage betroffen seien. Zudem unterschieden sich Ausgleich und Abfindung wesentlich voneinander. Wegen der weiteren Gründe wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.
20Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragstellerin zu 8) mit ihrer sofortigen Beschwerde.
21Sie meint, die vom Landgericht festgesetzte Barabfindung sei nach wie vor unzureichend. Der mit 5,75 % angenommene Basiszins sei zu hoch, die Unternehmenswerte und die Barabfindung seien unter Zugrundelegung eines Basiszinses von „maximal 5,5 %“ neu zu berechnen. Ihre Abfrage unter Verwendung des Basiszinsrechners „BaseRateGuide Wollny“ habe bezogen auf die – auch von den Sachverständigen M. herangezogene – Durchschnittsperiode von drei Monaten vor der beschlussfassenden Hauptversammlung über den Squeeze-out – einen Durchschnittsbasiszins von 5,63 % ergeben, was zu einem gerundeten Wert von 5,5 % führe. Am Bewertungsstichtag selbst habe der Basiszins gerundet 5,25 % betragen. Zu Unrecht hätten die Sachverständigen zur Schätzung der Wiederanlageverzinsung Restlaufzeiten über einen Horizont von 30 Jahren hinaus zugrunde gelegt; die Prognose von Zinssätzen für einen Zeitraum von 1 bis 249 Jahren sei „Kaffeesatzleserei“. Unabhängig davon hätte das Landgericht der Barabfindung die kapitalisierten Ausgleichszahlungen nach dem vorangegangenen Gewinnabführungsvertrag zugrunde legen müssen.
22Der gemeinsame Vertreter der Minderheitsaktionäre trägt vor, der Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 12.01.2016 – II ZB 25/14 – lasse offen, ob der Barwert der Ausgleichszahlungen „ähnlich dem Börsenwert“ als Mindestwert zugrunde zu legen ist, wenn er den anteiligen Unternehmenswert zum Zeitpunkt des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre übersteigt. Dies sei vorliegend entscheidungserheblich, weil verschiedene Antragsteller erstinstanzlich Barwerte errechnet hätten, die über der festgesetzten Abfindung lägen.
23Die Antragstellerin zu 8) beantragt sinngemäß,
24die Barabfindung gerichtlich höher festzusetzen.
25Die Antragsgegnerinnen beantragen,
26die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
27Sie verteidigen den angefochtenen Beschluss. Die Einwände gegen den Basiszins seien unberechtigt, der Barwert der kapitalisierten Ausgleichszahlung aus dem Gewinnabführungsvertrag betrage ihren Berechnungen zufolge lediglich 410,98 € je Stückaktie. „Lediglich vorsorglich“ werde darauf hingewiesen, dass die Bewertung nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29.09.2015 – II ZB 23/14 - auf der Basis des Bewertungsstandards IDW S 1 2005 hätte vorgenommen werden müssen. Dies hätte nach ihren Berechnungen (Anl. B 2 und 3) zu deutlich niedrigeren Abfindungswerten von 372,76 € bzw. - bei Zugrundelegung eines Basiszinses von 5,5 % - 384,37 € je Stückaktie geführt.
28Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze und in Bezug genommenen Anlagen sowie die Sachverständigengutachten und ergänzenden Stellungnahmen verwiesen.
II.
29Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Antragsgegnerin zu 1) richtet; im Übrigen ist sie unbegründet.
30Allein richtige Antragsgegnerin im vorliegenden Spruchverfahren ist die Antragsgegnerin zu 2). Im Spruchverfahren zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung nach einem Squeeze-out wird ausschließlich über die Abfindungsverpflichtung des Hauptaktionärs entschieden; die Gesellschaft, deren Aktien übertragen wurden, ist daneben am Verfahren materiell nicht beteiligt. Dies gilt auch für solche Spruchverfahren, die – wie hier - noch vor Inkrafttreten des Spruchverfahrensgesetzes eingeleitet wurden (vgl. nur BGH, Beschluss v. 29.09.2015 – II ZB 23/14 – Rn. 25 ff., BGHZ 207, 114 ff.). Bedenken gegen die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde bezüglich der Antragsgegnerin zu 2) bestehen hingegen nicht. Das Rechtsmittel wurde formgerecht eingelegt; auch die zweiwöchige Frist des § 22 Abs. 1 Satz 1 FGG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 SpruchG in der bis zum 31.08.2009 gültigen und hier gemäß Art. 111 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17.12.2008 (FGG-RG, BGBl. I, 2586) maßgeblichen Fassung wurde gewahrt.
31In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Barabfindung zu Recht auf 429,04 € je Stückaktie festgesetzt.
32Zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen erfolgen nur Ausführungen zu den im Beschwerdeverfahren angegriffenen Punkten; im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im angegriffenen Beschluss verwiesen.
33Weder die vom Landgericht im Einklang mit den Bewertungsgutachtern, dem sachverständigen Prüfer und den Sachverständigen zur Ermittlung des Unternehmenswerts angewandte Ertragswertmethode als solche, noch das daraus resultierende Ergebnis begegnen vorliegend Bedenken.
341.1 In nicht zu beanstandender Weise ist das Landgericht bei der Bewertung von der Ertragswertmethode ausgegangen. Diese ist als eine geeignete Methode der Unternehmensbewertung anerkannt (vgl. nur BGHZ 156, 57 – „Ytong"; Paulsen in: MünchKomm AktG, 4. A., § 305 Rn. 80) und verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfGE 100, 289, 307 – „DAT/Altana").
35Der landgerichtlichen Schätzung liegt der zum Bewertungsstichtag aktuelle Bewertungsstandard IDW S 1 2000 zugrunde. Bedenken dagegen bestehen - auch im Licht der Entscheidung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 29.09.2015 (II ZB 23/14 – Rn. 31 ff., aaO) – nicht. Im Verlauf des seit August 2002 anhängigen Spruchverfahrens ist nicht – wie häufig in anderen Spruchverfahren – eine sachverständige Alternativbewertung auf der Basis des neueren Bewertungsstandards vorgenommen worden, auf die ohne weiteren verfahrensrechtlichen und zeitlichen Aufwand zurückgegriffen werden könnte. Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, dass die Berücksichtigung des – aktuelleren - Bewertungsstandards IDW S 1 2005 zu einer Erhöhung der Barabfindung führen könnte, um die es in dem vorliegenden – allein von der Antragstellerin zu 8) betriebenen – Beschwerdeverfahren geht. So haben die Antragsgegnerinnen mit der Beschwerdeerwiderung „vorsorglich“ geltend gemacht, dass sich (auch) bei einer Bewertung anhand des Bewertungsstandards IDW S 1 2005 kein höherer Wert als vom Landgericht angenommen ergeben würde; die Antragstellerin zu 8) ist dem nicht entgegen getreten. Bei dieser Sachlage besteht im Beschwerdeverfahren kein Anlass zu einer ergänzenden Begutachtung, die im Übrigen auch - nicht nur wegen des damit verbundenen zeitlichen und finanziellen Aufwands, sondern auch angesichts des Verlaufs und der bisherigen Dauer des Verfahrens - nicht mehr vertretbar wäre.
361.2 Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin zu 8), das Landgericht habe der Barabfindung den Barwert der Ausgleichszahlungen nach dem im Dezember 2001 beschlossenen Gewinnabführungsvertrag zugrunde legen müssen.
37Verfassungsrechtlich ist eine bestimmte Methode zur Ermittlung des Werts der Unternehmensbeteiligung nicht vorgegeben (BVerfG, Beschluss v. 27.04.1999 – 1 BvR 1613/94 – Rn. 61, BVerfGE 100, 289 ff. – „DAT-Altana“; Nichtannahmebeschluss v. 30.05.2007 – 1 BvR 1267/06 – Rn. 23 aaO). Grundsätzlich ist es nicht geboten, zur Bestimmung des „wahren" Wertes stets jede denkbare Methode der Unternehmensbewertung heranzuziehen oder die Abfindung nach dem Meistbegünstigungsprinzip zu berechnen (vgl. BVerfG, Beschluss v. 26.04.2011 - 1 BvR 2658/10 – Rn. 23, NJW 2011, 2497 – „Aktiengesellschaftsverschmelzung“; Nichtannahmebeschluss v. 16.05.2012 – 1 BvR 96/09, 1 BvR 117/09, 1 BvR 11 BvR 118/09, 1 BvR 11 BvR 128/09 – Rn. 18, AG 2012, 625 ff. – „Übernahmerechtliches Squeeze-out“). Verfassungsrechtlich geboten sind nur die Auswahl einer im gegebenen Fall geeigneten, aussagekräftigen Methode und die gerichtliche Überprüfbarkeit ihrer Anwendung (BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 16.05.2012 – 1 BvR 96/09, 1 BvR 117/09, 1 BvR 118/09, 1 BvR 128/09 – aaO). Diese Voraussetzungen liegen in Bezug auf die vom Landgericht und sämtlichen Bewertern herangezogene Ertragswertmethode unzweifelhaft vor. In der Praxis hat sich diese für die Bestimmung der angemessenen Kompensationsleistungen durchgesetzt (BVerfG, Beschluss v. 27.04.1999 – 1 BvR 1613/94 – Rn. 61 aaO).
38Mit Beschluss vom 12.01.2016 - II ZB 25/14 (AG 2016, 359 ff.) - hat der Bundesgerichtshof auf den Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 15.10.2014 - 21 W 64/13 (AG 2015, 205 ff.) - entschieden, dass der auf den Anteil des Minderheitsaktionärs entfallende Anteil des Unternehmenswerts für die Barabfindung maßgeblich ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn er – wie in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall - höher ist als der Barwert der Ausgleichzahlungen, die dem Minderheitsaktionär aufgrund des Unternehmensvertrags zustehen. Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof u.a. ausgeführt, dass bei der Frage der geeigneten Bewertungsmethode immer der „wahre“ Wert der Beteiligung entscheidend ist. Dieser kann grundsätzlich als quotaler Anteil an dem durch eine geeignete Methode der Unternehmensbewertung ermittelten Wert des Unternehmens (mittelbar) berechnet oder auf andere Weise (unmittelbar) festgestellt werden, insbesondere unter Rückgriff auf den Börsenwert der Anteile. Die eine oder andere Methode scheidet jedoch dann aus, wenn sie aufgrund der Umstände des konkreten Falles den „wahren“ Wert nicht zutreffend abbildet (BGH aaO Rn. 23).
39Gemessen an diesen Vorgaben hält der Senat – auch angesichts des Beschlusses des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 12.01.2016 - an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach sich die Höhe der angemessenen Barabfindung - auch in den Fällen, in denen ein Squeeze-out einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag nachfolgt - regelmäßig nicht auf der Basis des Barwerts des Ausgleichs aus dem früheren Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag berechnet. Vielmehr bildet auch in diesem Fall der Unternehmenswert zum Zeitpunkt des Squeeze-out-Beschlusses die Grundlage der Barabfindung. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die kapitalisierte Ausgleichszahlung zu einem höheren Wert führen würde (vgl. zuletzt Senat, Beschluss v. 11.05.2015 – I-26 W 2/13 (AktE) – Rn. 37, AG 2015, 573 ff.; 04.07.2012 - I-26 W 11/11 (AktE) - Rn. 38 ff., AG 2012, 716 ff.; 29.07.2009 – I-26 W 1/08 (AktE) – Rn. 49 ff., juris; ebenso schon OLG München, Beschluss v. 26.10.2006 – 31 Wx 12/06 – Rn. 13, ZIP 2007, 375 ff.). Von daher kommt es in der Sache - entgegen dem Einwand des gemeinsamen Vertreters der Minderheitsaktionäre - nicht mehr darauf an, ob der Barwert einer kapitalisierten Ausgleichszahlung hier – wie der gemeinsame Vertreter der Minderheitsaktionäre im Anschluss an die Berechnungen der nicht mehr am Verfahren beteiligten Antragstellerin zu 10) und des Antragstellers zu 1) meint – über oder – entsprechend der Berechnung der Antragsgegnerinnen – unter der erstinstanzlich festgesetzten Abfindung liegt.
401.2.1 Die Berechnung des Barwerts der Ausgleichszahlungen nach dem vorangegangenen Unternehmensvertrag kann den Wert der Beteiligung des Minderheitsaktionärs zum Zeitpunkt des Squeeze-out-Beschlusses grundsätzlich nicht zutreffend abbilden. Sie ist schon im Ansatz ungeeignet, den stichtagsbezogenen „wirklichen“ oder „wahren“ Wert des Anteilseigentums – auch als Mindestwert – widerzuspiegeln.
41Schon in tatsächlicher Hinsicht ist zweifelhaft, ob die Berechnung des Barwerts der Ausgleichszahlungen als Schätzgrundlage oder Mindestwert die verfassungsrechtlich gebotene volle Entschädigung des Aktionärs gewährleisten kann, weil sie als „Methode“ auf Annahmen zum Fortbestand des Unternehmensvertrags fußt, die regelmäßig nicht belastbar sind. Bei dem Barwert einer wiederkehrenden Zahlung handelt es sich um den Rechenwert, den eine zukünftig anfallende Zahlungsreihe an einem bestimmten Tag besitzt; zur Berechnung werden zukünftige Zahlungen abgezinst und anschließend summiert. Um den Barwert der Ausgleichszahlungen aus dem Unternehmensvertrag zum Zeitpunkt des Squeeze-out-Beschlusses zu berechnen, sind deshalb Annahmen zu treffen, welche künftigen Zahlungen dem Aktionär voraussichtlich zugeflossen wären (vgl. etwa Hachmeister/Ruthardt, WPg 2014, 894, 897; Jüngst, Der Ausschluss von Minderheitsaktionären im Vertragskonzern (2009), S. 217; Tebben, AG 2003, 600, 607). Es bedarf dazu einer – hinreichend gesicherten – Prognose, welcher Zeitraum für das Bestehen eines Unternehmensvertrages zugrunde gelegt werden soll (Senat, Beschluss v. 04.07.2012 – I-26 W 11/11 (AktE) - Rn. 44, AG 2012, 716 ff.; zu den Prognoseschwierigkeiten auch Jonas in: Festschrift für L. Kruschwitz, S. 105, 116 ff.). Dabei ohne Rücksicht auf die konkreten Verhältnisse fiktiv davon auszugehen, der Unternehmensvertrag werde zur nächsten Kündigungsmöglichkeit beendet, erscheint in diesem Zusammenhang – auch unter Berücksichtigung des reduzierten Beweismaßstabs nach § 287 ZPO - ebenso bedenklich, wie ohne weiteres mangels jedweder Anhaltspunkte von einer ewigen Vertragslaufzeit auszugehen (a.A. Leyendecker, NZG 2010, 927). Eine Schätzung, die mangels greifbarer Anhaltspunkte völlig in der Luft hängt, ist unzulässig (vgl. nur Prütting in: MünchKomm ZPO, 4. A., § 287 Rn. 14; Fleischer/Hüttemann, Rechtshandbuch Unternehmensbewertung (2015), § 1 Rn. 46). Dies gilt umso mehr, als die möglichen Gründe für die Beendigung von – regelmäßig für die Dauer von fünf Jahren mit anschließender jährlicher Kündigungsmöglichkeit abgeschlossenen – Unternehmensverträgen vielfältig sind. Die Ausgleichsberechtigung stellt daher keineswegs eine auf ewig sichere „garantierte Rendite“ dar (ähnlich auch OLG Frankfurt, Vorlagebeschluss v. 15.10.2014 – 21 W 64/13 – Rn. 42: „keine quasi risikolose Zahlungsreihe“). Sie ist ihrer Natur nach vorübergehend. Das ergibt sich nicht nur daraus, dass das herrschende Unternehmen die Dauer maßgeblich und weitgehend frei bestimmen kann (vgl. § 297 AktG). In Betracht kommen neben der Kündigung nach § 297 Abs. 1 und 2 AktG auch der Aufhebungsvertrag (§ 296 AktG), der Beitritt außenstehender Aktionäre (§ 307 AktG) der Zeitablauf bei einem befristeten Unternehmensvertrag, der Eintritt einer auflösenden Bedingung, die Anfechtung und der Rücktritt, Insolvenz, die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit des Zustimmungsbeschlusses zum Unternehmensvertrag und schließlich die Eingliederung der beherrschten Gesellschaft oder ihre Verschmelzung (vgl. Lauber, Das Verhältnis des Ausgleichs gemäß § 304 AktG zu den Abfindungen gemäß §§ 305, 327a AktG (2013), S. 430 m.w.N.).
42Angesichts dessen hat das Landgericht in den Gründen des angefochtenen Beschlusses zu Recht darauf hingewiesen, dass sich Ausgleich und Abfindung wesentlich unterscheiden. Der in die Berechnung des Barwerts einzustellende Zahlungszufluss infolge der Ausgleichszahlung stellt lediglich einen - vorübergehenden - pauschalierten Ersatz für die Dividende dar, auf die andernfalls – vor Abschluss des vorangegangenen Unternehmensvertrags - Aussicht bestanden hätte (vgl. BGH aaO Rn. 27; Urteil v. 13.02.2006 – II ZR 392/03 – Rn. 11, BGHZ 166, 195 ff.). Die Ausgleichszahlung hat damit schon im Ansatz ein anderes Bewertungsziel als die Barabfindung (so auch Lauber aaO S. 424). Durch ihre Kapitalisierung wird deshalb gerade nicht der „wahre“ bzw. „innere“ Wert der Unternehmensbeteiligung unter Berücksichtigung der Konzernierung berechnet (so aber Jüngst aaO S. 214). Anders als die Barabfindung repräsentiert der Ausgleich nicht den Anteil des Aktionärs an der Vermögenssubstanz. Er entschädigt ihn nicht für sein Ausscheiden aus dem Unternehmen und den Verlust der ihm durch die Aktie – auch nach Abschluss des Unternehmensvertrags - vermittelten mitgliedschaftlichen Herrschaftsrechte, deren Verlust bei der Bestimmung des „wahren“ Werts der Beteiligung ebenfalls zu berücksichtigen ist (BGH aaO Rn. 25, 28). Maßgeblich für die Bewertung ist damit gerade nicht eine allein ökonomische Betrachtung, welche Zahlungsströme der Aktionär (möglicherweise) zu erwarten hat (dahingehend aber Jonas, aaO S. 105, 111; W. Müller in: Festschrift für G. H. Roth (2011), S. 517, 530). Aus diesem Grund kann die Kapitalisierung des Ausgleichs die volle Entschädigung nicht sicherstellen (vgl. Schüppen, ZIP 2016, 1413, 1416).
43Der zum Zeitpunkt des Squeeze-out-Beschlusses seit einem Jahr bestehende Unternehmensvertrag betrifft zwar nach Maßgabe der Entscheidung des Bundesgerichtshofes die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt ihrer Beschlussfassung (vgl. § 327b Abs. 1 S. 1 AktG; BGH aaO Rn. 20; Jüngst, aaO S. 201 f.; Leyendecker, aaO S. 929). Fragwürdig ist dies jedoch hinsichtlich der Ausgleichszahlungen, die - als Folge des Unternehmensvertrags - von dem anderen Vertragsteil an die außenstehenden Aktionäre zu entrichten sind und die die Vermögens- und Ertragslage der abhängigen Gesellschaft selbst nicht verändern (mit Bedenken auch Lauber, aaO S. 425; Popp, AG 2010, 1, 9; Riegger in: Festschrift für H.-J. Priester (2007), S. 661, 669 f.; Tebben, aaO S. 605 f.).
44Insbesondere orientiert sich der in der Ausgleichszahlung enthaltene pauschalierte Dividendenersatz an den Verhältnissen und Gewinnerwartungen, die zum Stichtag der – möglicherweise Jahre zurückliegenden - Beschlussfassung über den vorangegangenen Unternehmensvertrag bestanden (vgl. nur Senat, Beschluss v. 04.07.2012 – I-26 W 11/11 (AktE) – Rn. 46, AG 2012, 716 ff. m.w.N.). Anlass, diesen Wert (als Untergrenze) bei der Bestimmung der angemessenen Barabfindung im Fall eines späteren Squeeze-out zu berücksichtigen, sieht der Senat daher nicht. Dies wird vorliegend auch dadurch veranschaulicht, dass den jeweiligen Unternehmensbewertungen nach den Feststellungen der Sachverständigen M. unterschiedliche Bewertungsparameter hinsichtlich der Kapitalisierungszinssätze und der Steuersätze zugrunde liegen. So bestand bis zur Änderung des § 14 Abs. 3 KStG durch das Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz (StVBG) vom 19.12.2001 – und damit noch zum Stichtag der beschlussfassenden Hauptversammlung über den Gewinnabführungsvertrag - die Möglichkeit, steuerliche Verluste der Volksfürsorge Deutsche Lebensversicherung (VDL) mit steuerlichen Gewinnen der Volksfürsorge Deutsche Sachversicherung (VDS) auf der Ebene der Volksfürsorge Holding (VH) zu verrechnen. Hingegen konnten seit dem Jahr 2002 Personenversicherer infolge des Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetzes nicht mehr in eine steuerliche Organschaft einbezogen werden, so dass bei der Bewertung anlässlich des Squeeze-out bei der VDS Ertragssteueraufwendungen zu berücksichtigen sind, die sich wertmindernd auswirkten, was sich zugleich in deutlich niedrigeren Beteiligungswerten der C. niederschlägt (Gutachten S. 101, ergänzende Stellungnahme v. 17.07.2012 S. 61). Die Sachverständigen haben die kapitalisierten Ausgleichszahlungen angesichts dessen als „Plausibilitätsmaßstab“ für die Wertermittlung der Barabfindung ausgeschlossen.
45Wie der Bundesgerichtshof in der o.g. Entscheidung festgestellt hat, besteht der Gleichlauf zwischen dem Wert des einzelnen Anteils und dem anteiligen Unternehmenswert auch dann fort, wenn ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen wurde; der Wert des Anteils des (außenstehenden) Minderheitsaktionärs wird durch den Unternehmensvertrag nicht vom Unternehmenswert abgekoppelt (BGH aaO Rn. 24). Dies gilt gleichermaßen in positiver wie in negativer Hinsicht für die Gewinnerwartungen der Aktionäre, die nach Abschluss des Unternehmensvertrages an einer Beteiligung an dem abhängigen Unternehmen festhalten. Bei der Bestimmung der Barabfindung darf deshalb nicht die Chance außer Betracht bleiben, dass sich die abhängige Gesellschaft nach Abschluss des Unternehmensvertrags positiv entwickelt und die Dividende nach einer Beendigung des Unternehmensvertrags höher als der Ausgleich ausfällt (vgl. BGH aaO Rn. 27). Ebenso nimmt der Aktionär, der die Ausgleichszahlung wählt und nicht gegen Abfindung aus der Gesellschaft ausscheidet, hin, dass die Erträge aufgrund der vorangegangenen Beherrschungssituation und dem damit verbundenen Risiko einer Auszehrung des Unternehmens geringer ausfallen als der gewährte Ausgleich (BGH aaO). Würde man die Verhältnisse am Stichtag des Unternehmensvertrags auch bei der nachfolgenden Strukturmaßnahme zugrunde legen, würden die außenstehenden Aktionäre einerseits von einer etwaigen positiven Entwicklung der Gesellschaft abgeschnitten, andererseits aber auch von einer in der Zeit zwischen den beiden Stichtagen aufgrund der Durchführung des Unternehmensvertrags eingetretenen Verringerung des Wertes der beherrschten Gesellschaft entlastet (so auch Riegger, aaO S. 661, 667). Durch eine (weitere) Untergrenze in Höhe des Barwerts der Ausgleichszahlungen würden letztlich - entgegen der von den Aktionären selbst gewählten Risikolage und entgegen dem Stichtagsprinzip - die Verhältnisse am Stichtag des vorangegangenen Unternehmensvertrags dauerhaft festgeschrieben. Dadurch würden die Aktionäre, die sich bewusst für den Verbleib in einem beherrschten Unternehmen entschieden haben, das sich in der Folgezeit negativ entwickelt, (weiter) abgesichert. Ein Grund dafür ist nicht ersichtlich (ähnlich schon OLG Düsseldorf, 19. Zivilsenat, Beschluss v. 07.06.1990 – 19 W 13/86 -, ZIP 1990, 1333; OLG München Beschluss v. 26.10.2006 – 31 Wx 12/06 – Rn. 13, ZIP 2007, 375 ff.; Popp, WPg 2006, 436, 444 und AG 2010, 1, 12; Singhof, DB 2016, 1185 f.).
46Schließlich würde es zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen von Spruchverfahren – sowohl erstinstanzlich als auch im Rechtsmittelverfahren - führen, wenn die Ausgleichszahlung aus dem vorangegangenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag als Bemessungsgrundlage für die Barabfindung maßgeblich wäre (vgl. Popp, WPg 2006, 436, 443 f.). In einem solchen Fall müsste das die Barabfindung betreffende Spruchverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Angemessenheit des anlässlich eines früheren (Beherrschungs- und) Gewinnabführungsvertrags festgesetzten Ausgleichs entsprechend § 148 ZPO ausgesetzt werden. Zudem besteht das Risiko systematischer Verwerfungen bei Bewertungen, in denen Wertrelationen zu bilden sind, wenn nur bei einem der Verschmelzungspartner aufgrund eines bestehenden Unternehmensvertrags ein Barwert der Ausgleichszahlungen errechnet werden kann.
471.2.2 Entgegen der Ansicht des gemeinsamen Vertreters der Minderheitsaktionäre ist der Barwert der Ausgleichszahlungen auch nicht ähnlich dem Börsenwert als (weitere) Wertuntergrenze zu berücksichtigen. Eine Vergleichbarkeit von Börsenwert und Ausgleichszahlung liegt nicht vor.
48Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet der Schutz der Minderheitsaktionäre auch, dass diese nicht weniger erhalten, als sie bei einer freien Deinvestitionsentscheidung zum Zeitpunkt der unternehmerischen Maßnahme erhalten hätten. Dies soll der Tatsache Rechnung tragen, dass das Aktieneigentum dem Aktionär neben den darin verkörperten mitgliedschaftlichen Herrschafts- und Vermögensrechten eine - grundrechtlich relevante - Sphäre individueller Freiheit in finanzieller Hinsicht ermöglicht. Dieser Freiraum fußt auf der besonders ausgeprägten Verkehrsfähigkeit von Aktien. Vor allem trifft das auf Beteiligungen an börsennotierten Aktiengesellschaften zu, die es dem Gesellschafter, jedenfalls in Zeiten eines funktionierenden Kapitalmarktes, praktisch jederzeit erlauben, sein Kapital nach freiem Belieben zu investieren oder zu deinvestieren. Die Aktie ist aus der Sicht des Kleinaktionärs gerade deshalb so attraktiv, weil er sein Kapital nicht auf längere Sicht bindet, sondern sie fast ständig wieder veräußern kann. Deshalb darf die Verkehrsfähigkeit als Eigenschaft des Aktieneigentums bei der Wertbestimmung des Eigentumsobjekts nicht außer Betracht bleiben; die Abfindung muss so bemessen sein, dass die Minderheitsaktionäre jedenfalls nicht weniger erhalten, als sie bei einer freien Deinvestitionsentscheidung zum Zeitpunkt der Maßnahme erlangt hätten (BVerfG, Beschluss v. 27.04.1999 – 1 BvR 1613/94 – Rn. 55 f., aaO). Daher muss ein existierender Börsenkurs der beherrschten oder eingegliederten Gesellschaft bei der Barabfindung und bei einer Abfindung durch Aktien berücksichtigt werden (vgl. BVerfG, Beschluss v. 27.04.1999 – 1 BvR 1613/94 – aaO; Beschluss v. 20.12.2010 - 1 BvR 2323/07 – Rn. 9, ZIP 2011, 170 ff.; Nichtannahmebeschluss v. 26.04.2011 – 1 BvR 2658/10 – Rn. 21, juris). Die Ausgleichsberechtigung hingegen vermittelt keine damit vergleichbare grundrechtlich relevante Rechtsposition. Der Anspruch auf Ausgleichszahlung ist kein mitgliedschaftliches Recht; er beinhaltet lediglich ein – vorübergehendes - schuldrechtliches Forderungsrecht gegen Dritte (so auch Tebben, aaO S. 606). Dieses kann dem Aktionär – wie schon ausgeführt - durch zahlreiche Maßnahmen, die zur Beendigung des Unternehmensvertrags führen, entschädigungslos entzogen werden. Die Ausgleichsberechtigung ist auch keine der Verkehrsfähigkeit der Aktie vergleichbare Eigenschaft, die dem Aktieneigentum auf Dauer anhaften würde und deshalb verfassungsrechtlich schutzbedürftig wäre. Soweit teilweise gefordert wird, die Ausgleichsberechtigung als „vermögensrechtlichen Annex“ des Mitgliedschaftsrechts zu behandeln, ergibt sich aus dieser gedanklichen Hilfskonstruktion keine grundrechtlich relevante Rechtsposition. Die in der Zukunft möglichen Ausgleichszahlungen sind - ebenso wie Dividenden - lediglich Chancen bzw. Verdienstmöglichkeiten, die von Art. 14 Abs. 1 GG nicht geschützt sind. Bloße, in dem Wert des konkreten Eigentums noch nicht abgebildete Gewinnerwartungen und in der Zukunft liegende Verdienstmöglichkeiten sind wie Chancen und Gegebenheiten, innerhalb derer ein Unternehmen seine Tätigkeit entfaltet, nicht vom Schutzbereich der Eigentumsgarantie erfasst; dies gilt auch für das Aktieneigentum (BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 16.05.2012 – 1 BvR 96/09 – Rn. 23, aaO; Nichtannahmebeschluss v. 23.08.2000 – 1 BvR 68/95, 1 BvR 11 BvR 147/97 – Rn. 18, NJW 2001, 279 f. – „Moto Meter“). Besteht kein Gewinnabführungsvertrag, ist anerkannt, dass wegfallende Dividendenzahlungen nicht neben dem Wert des Unternehmens und dem Börsenkurs zur Wertermittlung (als Untergrenze) herangezogen werden (vgl. zur Verzinsungslücke BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 05.12.2012 – 1 BvR 1577/11 – Rn. 16, AG 2013, 255 ff.). Dies hat ebenso für den Ausgleichsanspruch zu gelten, der bei Abschluss eines Unternehmensvertrags funktional an die Stelle des Dividendenanspruchs tritt.
49Der Barwert der Ausgleichszahlungen ist auch nicht mit dem Börsenkurs vergleichbar. Dieser ist ohne weiteres anhand des auf die jeweilige unternehmerische Maßnahme bezogenen, zurückliegenden Referenzzeitraums ermittelbar. Zudem unterscheidet er sich inhaltlich vom Barwert der Ausgleichszahlungen. Wie der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden hat, wird der Wert eines Anteils bei der zum Schutz der Minderheitsaktionäre gebotenen Berücksichtigung des Börsenwerts nicht unabhängig vom Wert des Unternehmens ermittelt. Denn die Berücksichtigung des Börsenwerts beruht auf der Annahme, dass die Marktteilnehmer auf der Grundlage der ihm zur Verfügung gestellten Informationen und Informationsmöglichkeiten die Ertragskraft des Unternehmens, um dessen Aktien es geht, zutreffend bewerten und sich die Marktbewertung im Börsenkurs der Aktie niederschlägt (BGH aaO Rn. 23; Beschluss v. 12.03.2001 – II ZB 15/00, BGHZ 147, 108, 116). Der Börsenkurs ist daher regelmäßig mit dem Verkehrswert identisch; die Wertbestimmung erfolgt durch Angebot und Nachfrage im Rahmen des Handels an der Börse. Der Barwert des Ausgleichs hingegen ist kein durch Angebot und Nachfrage gebildeter Preis, zu dem die Aktie tatsächlich verkauft werden könnte; er ist nur ein unter der – fragwürdigen - Prämisse einer unendlichen Laufzeit des Unternehmensvertrages rechnerisch ermittelter Kapitalwert möglicher künftiger Zuflüsse, der – ebenso wie die Dividendenzahlung – als einer von mehreren Faktoren Einfluss auf den Börsenwert haben kann. Dieser Rechenwert besagt nichts darüber, welchen Preis der Aktionär im Rahmen einer freien Veräußerung tatsächlich für seinen Anteil erzielen kann (so auch OLG München, Beschluss v. 26.10.2006 – 31 Wx 12/06 – Rn. 13, ZIP 2007, 375 ff.). Die Ausgleichszahlungen spiegeln deshalb nicht den Verkehrswert wider, zu dem der Minderheitsaktionär zum Stichtag deinvestieren könnte, sondern bilden Gewinnerwartungen zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt ab, nämlich zum Stichtag des Unternehmensvertrags. Nach alledem ist eine Heranziehung des Barwerts der Ausgleichszahlungen nach dem vorangegangenen Gewinnabführungsvertrag – auch als Mindestwert – nicht geboten.
502. Durchgreifende Einwände gegen die Ermittlung des Unternehmenswerts liegen nicht vor. Der allein erhobene Einwand, der vom Landgericht mit 5,75 % geschätzte Basiszins sei zu niedrig, bleibt ohne Erfolg.
51Die Sachverständigen haben den Basiszins - abweichend von den Bewertungsgutachtern L. und dem sachverständigen Prüfer, die den von ihnen zugrunde gelegten Wert noch im Einklang mit der seinerzeit üblichen Methodik vergangenheitsorientiert aus den durchschnittlichen Vergangenheitsrenditen langfristiger Staatsanleihen und in Übereinstimmung mit einer zum Bewertungsstichtag geltenden Empfehlung des IDW mit 6 % abgeleitet hatten – marktorientiert nach der sog. Svensson-Methode ausgehend von Zinsstrukturdaten ermittelt, die die Deutsche Bundesbank veröffentlicht hat. Die Rechtsprechung legt die Zinsstrukturkurve in Spruchsachen inzwischen regelmäßig für die Berechnung des Basiszinses zugrunde. Diese Methode ist vorzugswürdig, weil so zum Bewertungsstichtag eine in die Zukunft gerichtete Bewertung der Unternehmensentwicklung erfolgt, deren Datengrundlage aus öffentlich zugänglichen und damit objektiven Quellen stammt (vgl. zuletzt Senat, Beschlüsse v. 20.06.2016 – I-26 W 3/14 (AktE) – n.v.; 17.12.2015 – I-26 W 22/14 (AktE) – Rn. 46, AG 2016, 504 ff.; Paulsen aaO § 305 Rn. 112 f. m.w.N.). Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin zu 8), dass das Landgericht bei der Festlegung des Basiszinses auch die Wiederanlageverzinsung nach Ablauf der 30-jährigen Laufzeit für längstlaufende Bundesanleihen berücksichtigt hat. Als Basiszins ist der aus der Sicht des Stichtags auf Dauer zu erzielende, von kurzfristigen Einflüssen bereinigte Nominalzinssatz für (quasi-)risikofreie Anlagen heranzuziehen (vgl. Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 7. A., Rn. 574, 581; WP-Handbuch 2014, Band II, 14. A., Teil A Rn. 351). Entgegen dem Einwand der Antragstellerin zu 8) haben dies auch die Bewertungsgutachter L. und der sachverständige Prüfer berücksichtigt und ihrer Bewertung unter Beachtung der in der Vergangenheit beobachteten Zinssätze letztlich einen – für die Antragsteller ungünstigeren - langfristig zu erwartenden, äquivalenten Basiszins von 6 % zugrunde gelegt (vgl. Übertragungsbericht S. 37, Prüfbericht S. 12, Gutachten M. S. 88). Auf die im Gutachten M. (dort S. 88) plausibilisierend wiedergegebenen, zum Stichtag Juni 2002 aktuellen Renditen börsennotierter Bundeswertpapiere mit Laufzeiten von 9 bis 10 Jahren bzw. 15 bis 30 Jahren, die sich zwischen 5,41 % (für 9 bis 10 Jahre) und 5,02 % (für 15 bis 30 Jahre) bewegten, kann es insoweit nicht allein ankommen; dies liefe dem Grundsatz der Laufzeitäquivalenz zuwider (vertiefend hierzu Wüstemann, BB 2007, 2223 ff.; Wiese/Gampenrieder, BB 2008, 1722 ff.). Wie die Sachverständigen zudem in ihrem Gutachten (dort S. 54, Fußnote 21) festgestellt haben, würde der marktorientiert abgeleitete Basiszins für Laufzeiten bis 30 Jahre bei 5,6706 % liegen, was – aufgerundet auf ¼%-Punkte – ebenfalls zu einem Basiszins von 5,75 % führen würde.
52Nach den Kapitalmarktdaten der Deutschen Bundesbank betrug der Basiszins für den Zeitraum vom 24.03.2002 bis zum 24.06.2002 – drei Monate vor der beschlussfassenden Hauptversammlung über den Squeeze-out - 5,7422 %, aufgerundet 5,75 % (Gutachten S. 54). Die Bildung einer Durchschnittsperiode von drei Monaten ist sachgerecht (Senat, Beschluss v. 04.07.2012 – I-26 W 8/110 (AktE) – Rn. 42, AG 2012, 797 ff.); sie wird auch vom Arbeitskreis Unternehmensbewertung des IDW empfohlen, um zu repräsentativen Ergebnissen zu gelangen (vgl. FN-IDW Nr. 8/2005, 555). Der so gewonnene Wert wird durch den von der Antragstellerin zu 8) genannten Stichtagswert am 24.06.2002 von gerundet 5,25 %, den sie anhand des privaten Basiszinsrechners „BaseRateGuide Wollny“ errechnet hat, nicht in Zweifel gezogen. Er wird auch nicht durch den Durchschnittswert in Frage gestellt, den sie unter Berufung auf die genannte Datenbank mit 5,5 % ermittelt hat. Wie die Antragsgegnerinnen unwidersprochen dargelegt haben, beruht der angeführte Wert darauf, dass der – mit der Beschwerde nicht angegriffene – Wachstumsabschlag von 0,75 % nicht in die Bewertungsmaske eingegeben wurde (vgl. Anlage B1, Bl. 992: „Wachstumsrate 0 %“). Bei korrekter Eingabe ergibt sich nach dem der Beschwerdeerwiderung beigefügten Datenbankauszug für den maßgeblichen Referenzzeitraum - unter Verwendung des Basiszinsrechners „BaseRateGuide Wollny“ - ein Durchschnittswert von 5,66 %, der mit dem vom Landgerichte geschätzten Wert – aufgerundet auf den nächstliegenden ¼%-Punkt – exakt übereinstimmt. In der Rechtsprechung sind für Bewertungen mit vergleichbaren Bewertungsstichtagen Basiszinssätze von 5,75 % oder höher für angemessen erachtet worden (OLG München, Beschluss v. 11.07.2006 – 31 Wx 41/05 – Rn. 30, ZIP 2006, 1722 ff.: Basiszins 6 %, Stichtag 27.06.2002; OLG Frankfurt, Beschluss v. 26.08.2009 – 5 W 35/09 – Rn. 31, juris: Basiszins 6 %, Stichtag 12.06.2002; OLG Stuttgart, Beschluss v. 19.01.2011 – 20 W 2/07 – Rn. 208, AG 2011, 420 ff.: Basiszins 5,75 %, Stichtag 12.09.2002). Dies steht im Einklang mit den Empfehlungen des IDW, die erst für Bewertungsstichtage ab dem 01.01.2003 einen Basiszins von 5,5 % vorsahen (vgl. hierzu Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 7. A., Rn. 643). Eine eigene Abfrage des Senats unter www.basiszinskurve.de hat nach den Bewertungsgrundsätzen des IDW für den betroffenen Durchschnittszeitraum einen nahezu identischen durchschnittlichen Basiszinssatz von 5,661 % ergeben, so dass sich – bei gleicher Rundung – der Wert von 5,75 % als angemessen erweist.
53Nach alledem ist nicht erkennbar, dass das Landgericht den der Barabfindung zugrundegelegten Ertragswert der C. zu niedrig eingeschätzt hätte, ohne dass es auf die von den Antragsgegnerinnen vorgelegten Alternativberechnungen auf der Grundlage des Bewertungsstandards IDW S 1 2005 (Anl. B 2 und 3) – die sowohl bei einem Basiszins von 5,75 % wie auch bei einem von 5,5 % jeweils zu deutlich niedrigeren Werten gelangen - entscheidend ankäme.
543. Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass der Börsenkurs nicht als Wertuntergrenze zum Tragen kommt. Dieser war nach den überzeugenden und mit der Beschwerde nicht angegriffenen Feststellungen der Sachverständigen M. mit 360,73 € (deutlich) niedriger als der von ihnen ermittelte und der landgerichtlichen Schätzung zugrunde gelegte anteilige Ertragswert (Gutachten S. 48, Anlagenband Nr. 2 zum Gutachten Anl. 12a).
55Nach alledem hat das Landgericht den Unternehmenswert zum Bewertungsstichtag mit den Sachverständigen plausibel auf 1.734.444 T € geschätzt und daraus resultierend die Barabfindung zu Recht auf 429,04 € je Stückaktie festgesetzt. Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.
564. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat war nicht geboten. Nach § 8 Abs. 1 SpruchG a.F. soll das Gericht zwar auf Grund mündlicher Verhandlung entscheiden. Eine solche hat jedoch erstinstanzlich stattgefunden; zudem ist allein über schriftsätzlich erörterte Rechtsfragen zu entscheiden, so dass eine erneute mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
57III.
58Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 15 SpruchG in der seit dem 01.08.2013 geltenden Fassung (vgl. § 136 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 Nr. 2 GNotKG).
59Die Antragsgegnerin zu 2) hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Billigkeitsgründe, die es gemäß § 15 Abs. 1 SpruchG rechtfertigen können, die Kosten einem anderen Beteiligten aufzuerlegen, liegen nicht vor.
60Es besteht keine Veranlassung, die außergerichtlichen Kosten der beschwerdeführenden Antragstellerin gemäß § 15 Abs. 2 SpruchG der Antragsgegnerin zu 2) aufzuerlegen, da die Beschwerde erfolglos ist. Auch die Antragsgegnerin zu 1) hat etwaige Kosten selbst zu tragen (vgl. BGH, Beschluss v. 29.09.2015 – II ZB 23/14 – Rn. 54 aaO).
61Anlass, die erstinstanzliche Kostenentscheidung abzuändern, besteht im vorliegenden, allein vonseiten der Antragstellerin zu 8) geführten Beschwerdeverfahren nicht.
62Den Geschäftswert für die Beschwerdeinstanz setzt der Senat gemäß § 74 Satz 1 GNotKG auf den Mindestwert von 200.000 € fest. Kommt es nicht zu einer gerichtlichen Entscheidung oder wird die Beschwerde - wie hier - als unbegründet zurückgewiesen, ist der Mindestgeschäftswert maßgeblich.
63Der Vertreter der Minderheitsaktionäre kann gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 SpruchG von der Antragsgegnerin zu 2) in entsprechender Anwendung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes den Ersatz seiner Auslagen und eine Vergütung für seine Tätigkeit verlangen. Der Geschäftswert gilt nach § 6 Abs. 2 Satz 3 SpruchG auch für die Bemessung seiner Vergütung.
Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 15. Nov. 2016 - I-26 W 2/16 [AktE]
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(1) Sind ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefaßt, so bilden sie einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen. Unternehmen, zwischen denen ein Beherrschungsvertrag (§ 291) besteht oder von denen das eine in das andere eingegliedert ist (§ 319), sind als unter einheitlicher Leitung zusammengefaßt anzusehen. Von einem abhängigen Unternehmen wird vermutet, daß es mit dem herrschenden Unternehmen einen Konzern bildet.
(2) Sind rechtlich selbständige Unternehmen, ohne daß das eine Unternehmen von dem anderen abhängig ist, unter einheitlicher Leitung zusammengefaßt, so bilden sie auch einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen.
(1) Die Bekanntmachung der Übertragung als Gegenstand der Tagesordnung hat folgende Angaben zu enthalten:
- 1.
Firma und Sitz des Hauptaktionärs, bei natürlichen Personen Name und Adresse; - 2.
die vom Hauptaktionär festgelegte Barabfindung.
(2) Der Hauptaktionär hat der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht zu erstatten, in dem die Voraussetzungen für die Übertragung dargelegt und die Angemessenheit der Barabfindung erläutert und begründet werden. Die Angemessenheit der Barabfindung ist durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer zu prüfen. Diese werden auf Antrag des Hauptaktionärs vom Gericht ausgewählt und bestellt. § 293a Abs. 2 und 3, § 293c Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2 sowie die §§ 293d und 293e sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind in dem Geschäftsraum der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auszulegen
- 1.
der Entwurf des Übertragungsbeschlusses; - 2.
die Jahresabschlüsse und Lageberichte für die letzten drei Geschäftsjahre; - 3.
der nach Absatz 2 Satz 1 erstattete Bericht des Hauptaktionärs; - 4.
der nach Absatz 2 Satz 2 bis 4 erstattete Prüfungsbericht.
(4) Auf Verlangen ist jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der in Absatz 3 bezeichneten Unterlagen zu erteilen.
(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 3 und 4 entfallen, wenn die in Absatz 3 bezeichneten Unterlagen für denselben Zeitraum über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich sind.
BUNDESGERICHTSHOF
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart und den Richter Born
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Antragstellerin war Aktionärin der inzwischen aus dem Spruchverfahren ausgeschiedenen Antragsgegnerin zu 1, deren Mehrheitsgesellschafterin mit einem Anteil von 98,8 % der Aktien die Antragsgegnerin zu 2 war. Die Antragsgegnerinnen schlossen am 30. Mai 2001 einen Gewinnabführungsvertrag, in dem eine Ausgleichszahlung in Höhe von 15,34 € und eine Barabfindung für außenstehende Aktionäre in Höhe von 285,64 € festgesetzt waren. Die Haupt- versammlung der Antragsgegnerin zu 1 stimmte dem Unternehmensvertrag am 6. Juli 2001 zu. Die Eintragung des Beschlusses im Handelsregister erfolgte am 11. September 2001, die Veröffentlichung der Eintragung am 9. Oktober 2001. Im Rahmen eines weiteren Spruchverfahrens wurden mit Beschluss vom 4. September 2013 die Barabfindung auf 316 € und die Ausgleichszahlung vor Steuern auf 24,60 € erhöht.
- 2
- Mit Einladung zur Hauptversammlung am 29. Mai 2002 wurde bekannt, dass die Antragsgegnerin zu 2 den Ausschluss der Minderheitsaktionäre der Antragsgegnerin zu 1 beabsichtigte. Der gewichtete durchschnittliche Börsen- kurs zu diesem Zeitpunkt belief sich auf 296,25 €. Die von der Antragsgegnerin beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ermittelte einen Unternehmenswert von 2.335.727.000 € und einen anteiligen Wert pro Aktie von 281,07 €. Da man den Börsenkurs für nicht aussagekräftig hielt, wurde die Abfindung unter Berücksichtigung des geringeren anteiligen Unternehmenswertes auf der Grundlage einer Fortschreibung der im Gewinnabführungsvertrag festgesetzten Barabfindung auf 281,98 € festgesetzt. Die gerichtlich bestellte Übertragungs- prüferin bestätigte die vorgesehene Abfindung als angemessen. Die Hauptversammlung der Antragsgegnerin zu 1 beschloss am 5. Juli 2002 den Ausschluss der Minderheitsaktionäre gegen Gewährung einer Abfindung in Höhe von 281,98 €. Der umsatzgewichtete durchschnittliche Börsenkurs drei Monate vor diesem Tag belief sich auf 290,96 €. Die Eintragung des Übertragungsbeschlusses erfolgte am 17. September 2002. Bestrebungen, den zwischen den beiden Antragsgegnerinnen bestehenden Unternehmensvertrag zu beenden, gab es während dieser Zeit nicht.
- 3
- Daraufhin haben mehrere Minderheitsaktionäre ein Spruchverfahren eingeleitet mit dem Ziel, die Angemessenheit der gewährten Abfindung gerichtlich überprüfen zu lassen. Nach Eingang des gerichtlich beauftragten Sachverstän- digengutachtens haben sich die ursprünglich als weitere Antragsteller am Spruchverfahren beteiligten Minderheitsaktionäre und der Vertreter der außenstehenden Aktionäre mit den Antragsgegnerinnen in einem Teilverfahrensver- gleich auf eine Erhöhung der Barabfindung auf 316 € geeinigt. Das Landgericht hat hinsichtlich der auf der Antragstellerseite verbleibenden Antragstellerin die Abfindung auf 316 € festgesetzt. Der vom gerichtlichbestellten Sachverständi- gen ermittelte anteilige Unternehmenswert von 323,65 € sei nicht maßgeblich, weil die Abfindung bei bestehendem Unternehmensvertrag durch den Barwert der Ausgleichszahlungen bestimmt werde. Dagegen hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde in Bezug auf die Antragsgegnerin zu 2 eingelegt.
- 4
- Das Oberlandesgericht (OLG Frankfurt am Main, ZIP 2014, 2439) hält die sofortige Beschwerde für zulässig und möchte die Barabfindung auf 317,24 € festsetzen. Dabei geht es wie das Landgericht davon aus, dass die angemessene Abfindung durch den Barwert der Ausgleichszahlungen bestimmt werde, und legt hierbei die in dem weiteren Spruchverfahren festgesetzte Ausgleichszahlung von 24,60 € zugrunde. Wegen einer abweichenden Beurteilung des Kapitalisierungszinssatzes kommt das Oberlandesgericht sodann aber zu einem etwas höheren Barwert als das Landgericht.
- 5
- Das Oberlandesgericht hat die Sache nach § 12 Abs. 2 Satz 2 SpruchG a.F., § 28 Abs. 2 und 3 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt , weil entscheidungserheblich sei, ob zur Bestimmung der angemessenen Abfindung bei Vorliegen eines Unternehmensvertrags auf den Barwert der Ausgleichszahlungen oder den anteiligen Ertragswert der Gesellschaft abzustellen sei. Die Problematik sei umstritten und das vorlegende Oberlandesgericht beabsichtige , bei seiner Entscheidung von der Auslegung und dem Verständnis in dieser Frage von der Auffassung anderer Oberlandesgerichte abzuweichen.
II.
- 6
- Aufgrund der zulässigen Vorlage hat der Senat selbst als Beschwerdegericht zu entscheiden. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg. Sie führt zur Abänderung der Entscheidung des Landgerichts und zur Festset- zung der Abfindung auf 323,65 € je Aktie.
- 7
- 1. Die Vorlage ist zulässig.
- 8
- a) Die Zulässigkeit der Vorlage ist nach § 28 Abs. 2 Satz 1 FGG zu beur- teilen, dessen entsprechende Anwendung in § 12 Abs. 2 Satz 2 SpruchG i. d. F. des Gesetzes vom 12. Juni 2003 (BGBl. I S. 838) angeordnet war. Das vorliegende Spruchverfahren wurde zwar noch vor dem Inkrafttreten des Spruchverfahrensgesetzes am 1. September 2003 eingeleitet. Da die Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts aber erst am 25. September 2013 nach Inkrafttreten des Spruchverfahrensgesetzes eingelegt worden ist, sind nach § 17 Abs. 2 Satz 2 SpruchG auf das Beschwerdeverfahren die Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes anwendbar.
- 9
- Nach § 12 Abs. 2 Satz 2 SpruchG a.F. galten im Beschwerdeverfahren § 28 Abs. 2 und 3 FGG entsprechend. Nach Art. 111 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (FGG-Reformgesetz - FGG-RG, BGBl. I S. 2586) finden das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und das Spruchverfahrensgesetz in der bis zum 1. September 2009 geltenden Fassung weiter Anwendung, wenn das Verfahren in erster Instanz vor Inkrafttreten des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) eingeleitet worden ist (BGH, Beschluss vom 29. September 2015 - II ZB 23/14, ZIP 2016, 110 Rn. 8; Beschluss vom 1. März 2010 - II ZB 1/10, ZIP 2010, 446 Rn. 6 ff.; Beschluss vom 19. Juli 2010 - II ZB 18/09, BGHZ 186, 229 Rn. 5 - Stollwerck; Beschluss vom 28. Juni 2011 - II ZB 10/10, AG 2011, 590 Rn. 5; Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 12/11, ZIP 2012, 266 Rn. 3).
- 10
- b) Die Vorlage ist nach § 28 Abs. 2 Satz 1 FGG zulässig. Sie setzt voraus , dass das vorlegende Oberlandesgericht bei der Auslegung einer gesetzlichen Vorschrift von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder, falls über die Rechtsfrage bereits eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ergangen ist, von dieser abweichen will.
- 11
- aa) Die Vorlage betrifft eine Rechtsfrage. Eine Vorlage ist nur im Falle einer Abweichung bei der Auslegung einer gesetzlichen Vorschrift, also bei einer Rechtsfrage, zulässig. Zu den Rechtsfragen zählt neben der Klarstellung des Inhalts einer Rechtsnorm auch die Subsumtion eines Tatbestandes unter das Gesetz. Erforderlich ist aber eine Abweichung in einem Rechtssatz. Eine Divergenz bei der abweichenden tatsächlichen Würdigung eines Sachverhalts rechtfertigt die Vorlage dagegen nicht (BGH, Beschluss vom 29. September 2015 - II ZB 23/14, ZIP 2016, 110 Rn. 9 mwN).
- 12
- Das Oberlandesgericht hat die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt, weil es der Ansicht ist, die Höhe der Abfindung bemesse sich nach dem Barwert der festen Ausgleichszahlungen und diese Vorgehensweise weiche von der Auffassung anderer Oberlandesgerichte ab, welche den anteiligen Ertragswert der Gesellschaft für allein maßgeblich hielten.
- 13
- Nach § 327f Satz 2 AktG hat das Gericht im Spruchverfahren die angemessene Barabfindung zu bestimmen, wenn die vom Hauptaktionär festgelegte Barabfindung nicht angemessen ist. Zur Auslegung dieser Vorschrift gehört die rechtliche Bestimmung der Angemessenheit. Ziel dieser Bewertung ist es, den "vollen, wirklichen" Wert der Unternehmensbeteiligung zu ermitteln (vgl. BVerfGE 100, 289, 306).
- 14
- Die Frage nach der geeigneten Bewertungsmethode ist keine Rechtsfrage , sondern Teil der Tatsachenfeststellung und beurteilt sich nach der wirtschaftswissenschaftlichen oder betriebswirtschaftlichen Bewertungstheorie und -praxis. Dagegen ist es eine Rechtsfrage, ob eine vom Tatrichter gewählte Bewertungsmethode oder ein innerhalb der Bewertungsmethode gewähltes Berechnungsverfahren den gesetzlichen Bewertungszielen widerspricht (BGH, Beschluss vom 29. September 2015 - II ZB 23/14, ZIP 2016, 110 Rn. 12).
- 15
- Die Entscheidung, ob bei beherrschten Unternehmen für die Barabfindung ausgeschlossener Minderheitsaktionäre allein auf den Barwert der Ausgleichszahlungen abzustellen oder (zumindest auch) der anteilige Unternehmenswert heranzuziehen ist, hängt von der Rechtsfrage ab, ob der Wert der Minderheitsanteile sich auf die mit ihr verbundenen Erträge in Form der Ausgleichszahlungen beschränkt und diese damit den als Bewertungsziel anzusehenden "vollen, wirklichen" Wert zutreffend wiedergeben oder ob die Minderheitsanteile darüber hinaus einen Wert haben (können), der nur im anteiligen Unternehmenswert zutreffend abgebildet werden kann. Diese Rechtsfrage ist höchstrichterlich noch nicht geklärt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2011 - II ZR 10/10, AG 2011, 590 Rn. 8).
- 16
- bb) Ein Abweichungsfall liegt vor. Der Bundesgerichtshof hat zu prüfen, ob in der streitigen Rechtsfrage ein Abweichungsfall vorliegt. Die Abweichung muss zum einen dieselbe Rechtsfrage betreffen, zum anderen muss die Beantwortung der Rechtsfrage für die vom vorlegenden Gericht zu treffende Ent- scheidung des Falles und für die vorausgegangene Entscheidung, von der das vorlegende Oberlandesgericht abweichen will, erheblich sein. Dabei ist die Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage für die vorgelegte Sache auf der Grundlage des im Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts mitgeteilten Sachverhalts und der dort zum Ausdruck gebrachten rechtlichen Beurteilung des Falles zu prüfen. Die Entscheidung, von der abgewichen werden soll, muss auf einer anderen Beurteilung der Rechtsfrage beruhen. Hierfür genügt es, wenn die strittige Rechtsfrage in jener Entscheidung erörtert und beantwortet ist und das Ergebnis für die Entscheidung von Einfluss war (BGH, Beschluss vom 29. September 2015 - II ZB 23/14, ZIP 2016, 110 Rn. 15 mwN).
- 17
- Das vorlegende Oberlandesgericht beurteilt die streitige Rechtsfrage anders als die Oberlandesgerichte München (OLG München, ZIP 2007, 376) und Düsseldorf (Beschluss vom 29. Juli 2009 - I-26 W 1/08, juris Rn. 52 und AG 2012, 716) und weicht in diesem Sinn von deren Entscheidungen ab. Die Oberlandesgerichte München und Düsseldorf sehen nämlich abweichend vom vorlegenden Oberlandesgericht den Wert der Minderheitsanteile durch die Ausgleichszahlungen nicht zutreffend abgebildet und weichen damit auch im Ergebnis von der Entscheidung des vorlegenden Oberlandesgerichts ab.
- 18
- 2. Aufgrund der zulässigen Vorlage hat der Senat selbst als Beschwerdegericht zu entscheiden. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg. Sie führt zur Abänderung der Entscheidung des Landgerichts und zur Festsetzung der Abfindung auf den Wert von 323,65 € je Aktie.
- 19
- a) Für die Angemessenheit der Barabfindung im Falle des Ausschlusses von Minderheitsaktionären nach §§ 327a, b AktG ist bei Vorliegen eines (Beherrschungs - und) Gewinnabführungsvertrags der auf den Anteil des Minder- heitsaktionärs entfallende Anteil des Unternehmenswerts jedenfalls dann maßgeblich , wenn dieser höher ist als der Barwert der aufgrund des (Beherrschungs - und) Gewinnabführungsvertrags dem Minderheitsaktionär zustehenden Ausgleichszahlungen.
- 20
- aa) Dass nach § 327b Abs. 1 Satz 1 AktG die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung ihrer Hauptversammlung über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre zu berücksichtigen sind, schließt wegen des damit festgelegten Stichtags allerdings nicht schon dem Wortlaut nach aus, die Abfindung nach dem Barwert der Ausgleichszahlungen zu berechnen (so aber OLG München, ZIP 2007, 375, 376; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Juli 2009 - I-26 W 1/08, juris Rn. 51 ff.; AG 2012, 716, 718; Schnorbus in K. Schmidt/Lutter, AktG, 3. Aufl., § 327b Rn. 6; Singhof in Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl., § 327b Rn. 4; Popp, AG 2010, 1, 13). Obwohl der Unternehmensvertrag , auf dem die Ausgleichszahlungen beruhen, zu einem früheren Zeitpunkt abgeschlossen worden ist, gehört er gleichwohl zu den Verhältnissen der Gesellschaft im nach § 327b Abs. 1 Satz 1 AktG maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre , wenn er zu diesem Zeitpunkt noch Bestand hat und von seinem Fortbestand auszugehen ist (Leyendecker, NZG 2010, 927, 929; Jüngst, Der Ausschluss von Minderheitsgesellschaftern im Vertragskonzern, 2010, S. 201 f.). Denn der zum Zeitpunkt des Beschlusses über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre bestehende (Beherrschungs- und) Gewinnabführungsvertrag bestimmt bei anzunehmendem Fortbestand des Vertrags auch darüber hinaus die Erträge des Aktionärs und kann deshalb zu den zum nach § 327 b Abs. 1 Satz 1 maßgeblichen Bewertungsstichtag zu berücksichtigenden Gesichtspunkten gehören. Im Übrigen ist als Ausgleichszahlung gemäß § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG mindestens der Betrag zuzusichern, der nach der bisheri- gen Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten voraussichtlich als durchschnittlicher Gewinnanteil an die Aktionäre verteilt werden könnte, so dass die Bemessung der Ausgleichszahlungen nach § 304 AktG gleichfalls am Wert des Unternehmens unter Berücksichtigung seiner zukünftigen Entwicklung orientiert ist (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2003 - II ZB 17/01, BGHZ 156, 57, 63).
- 21
- bb) Verliert der Minderheitsaktionär seine mitgliedschaftliche Stellung, muss er nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für den Verlust seiner Rechtsposition und die Beeinträchtigung seiner vermögensrechtlichen Stellung wirtschaftlich voll entschädigt werden (vgl. BVerfGE 100, 289, 304 f.). Dabei hat die Entschädigung den "wirklichen" oder "wahren" Wert des Anteilseigentums widerzuspiegeln (vgl. BVerfGE 100, 289, 306). Hierfür ist, wenn die Abfindung nicht nach dem Anteilswert bestimmt wird, der in der Regel dem Börsenwert der gehaltenen Aktien zu entnehmen ist, der Anteil des Minderheitsaktionärs am Unternehmenswert zugrunde zu legen, der im Wege einer Schätzung zu ermitteln ist (vgl. § 738 Abs. 2 BGB; BGH, Beschluss vom 29. September 2015 - II ZB 23/14, ZIP 2016, 110 Rn. 33; Beschluss vom 12. März 2001 - II ZB 15/00, BGHZ 147, 108, 116). Zu dieser Schätzung ist bei einem werbenden Unternehmen die Ertragswertmethode eine grundsätzlich geeignete Methode. Das schließt es aber nicht aus, nach den konkreten Umständen des einzelnen Falles eine andere Methode zur Schätzung des Unternehmenswertes anzuwenden. Entscheidend ist, dass die jeweilige Methode in der Wirtschaftswissenschaft oder Betriebswirtschaftslehre anerkannt und in der Praxis gebräuchlich ist (BGH, Beschluss vom 29. September 2015 - II ZB 23/14, ZIP 2016, 110 Rn. 33 mwN).
- 22
- (1) Bei der Ermittlung des "wahren" Werts des Anteilseigentums handelt es sich in erster Linie um eine Frage des einfachen Rechts, bei der aus verfassungsrechtlichen Gründen allerdings eine im gegebenen Fall geeignete und aussagekräftige Methode gewählt werden muss, die den vollen Ausgleich für den von den Minderheitsaktionären hinzunehmenden Verlust sicherstellt, der jedenfalls nicht unter dem Verkehrswert liegen darf (vgl. BVerfGE 100, 289, 305; BVerfG, ZIP 2012, 1408 Rn. 18). Ferner muss ein existierender Börsenkurs bei der Abfindung berücksichtigt werden, weil bei der Bestimmung der angemessenen Barabfindung der ausgeschiedenen Aktionäre nach §§ 327a, b AktG auch darauf abzustellen ist, was sie im Falle einer freien Deinvestitionsentscheidung zum Zeitpunkt der unternehmensrechtlichen Maßnahme erhalten hätten (vgl. BVerfGE 100, 289, 306; BVerfG, ZIP 2011, 170 Rn. 9; BGH, Beschluss vom 12. März 2001 - II ZB 15/00, BGHZ 147, 108, 115 f.). Der Börsenwert bildet dabei regelmäßig die Untergrenze einer zu gewährenden Abfindung (BVerfG, ZIP 2011, 1051 Rn. 24; BVerfGE 100, 289, 305 ff.).
- 23
- (2) Bei der Bestimmung der Abfindung durch Ermittlung des Unternehmenswerts oder durch Berücksichtigung des Börsenwerts der Aktien handelt es sich nicht um die Wahl zwischen verschiedenen Bewertungsobjekten. Maßgeblich ist immer der "wahre" Wert der Beteiligung des Minderheitsaktionärs, den die Entschädigung für den Verlust des Aktieneigentums aus verfassungsrechtlichen Gründen widerspiegeln muss. Wie dieser Wert ermittelt wird, ist dagegen verfassungsrechtlich nicht festgelegt. Er kann folglich grundsätzlich als quotaler Anteil an dem durch eine geeignete Methode der Unternehmensbewertung ermittelten Wert des Unternehmens (mittelbar) berechnet oder auf andere Weise (unmittelbar) festgestellt werden, insbesondere unter Rückgriff auf den Börsenwert der Anteile. Die eine oder andere Methode scheidet nur dann aus, wenn sie aufgrund der Umstände des konkreten Falles den "wahren" Wert nicht zu- treffend abbildet (BVerfG, ZIP 2011, 170 Rn. 12 ff.; ZIP 2011, 1051 Rn. 23 ff.; ZIP 2012, 1408 Rn. 20). Auch bei der zum Schutz der Minderheitsaktionäre gebotenen Berücksichtigung des Börsenwerts wird der Wert eines Anteils aber nicht unabhängig vom Wert des Unternehmens ermittelt. Denn die Berücksichtigung des Börsenwerts beruht auf der Annahme, dass die Marktteilnehmer auf der Grundlage der ihnen zur Verfügung gestellten Informationen und Informationsmöglichkeiten die Ertragskraft des Unternehmens, um dessen Aktien es geht, zutreffend bewerten und sich die Marktbewertung im Börsenkurs der Aktien niederschlägt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2001 - II ZB 15/00, BGHZ 147, 108, 116). Kann im konkreten Fall von der Möglichkeit einer solchen effektiven Informationsbewertung nicht ausgegangen werden, so dass der Börsenkurs keine verlässliche Aussage über den (mindestens zu gewährenden) Verkehrswert der Unternehmensbeteiligung erlaubt, ist der Anteilswert aufgrund einer Unternehmensbewertung zu ermitteln (vgl. BVerfG, ZIP 2011, 170 Rn. 13 f.; ZIP 2011, 1051 Rn. 25; ZIP 2012, 1408 Rn. 20).
- 24
- (3) Dieser Gleichlauf zwischen dem Wert des (einzelnen) Anteils und dem anteiligen Unternehmenswert ist auch dann gegeben, wenn ein (Beherrschungs - und) Gewinnabführungsvertrag geschlossen wurde. Der Wert des Anteils des (außenstehenden) Minderheitsaktionärs hat sich durch den Unternehmensvertrag nicht vollständig vom Unternehmenswert abgekoppelt (OLG Düsseldorf, AG 2012, 716, 718, OLG München, ZIP 2007, 375, 376; Hüffer/ Koch, AktG, 11. Aufl., § 327b Rn. 5; Popp, AG 2010, 1, 13 f.; Riegger, Festschrift Priester, 2007, 661, 668; a.A. KG, NZG 2003, 644, 645; OLG Frankfurt, NZG 2010, 664, 665; ZIP 2014, 2439, 2440; Leyendecker, NZG 2010, 927, 928; Jüngst, Der Ausschluss von Minderheitsgesellschaftern im Vertragskonzern, 2010, S. 198 f.).
- 25
- Das in der Aktie verkörperte Anteilseigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) vermittelt sowohl die mitgliedschaftliche Stellung des Aktionärs in der Gesellschaft als auch vermögensrechtliche Ansprüche (BVerfG, ZIP 2011, 170 Rn. 8 mwN). In vermögensrechtlicher Hinsicht umfasst die Beteiligung an einem Unternehmen nicht nur die Aussicht auf eine Dividende, die vorliegend vorübergehend durch den festen Ausgleichsanspruch ersetzt wird, sondern darüber hinaus den Anteil an der Vermögenssubstanz, auf den bei Auflösung und Liquidation ein Anspruch besteht (BVerfGE 14, 263, 285). Eine mittels der Ausgleichszahlungen berechnete Abfindung deckt deshalb unter Umständen nicht den vollständigen, "wahren" Wert der Beteiligung ab.
- 26
- (4) Der Wert des Anteils wird jedenfalls dann nicht zutreffend abgebildet, wenn sich der Unternehmenswert, wie hier, seit dem Stichtag, auf den die angemessenen Ausgleichszahlungen i.S.d. § 304 AktG ermittelt wurden, erhöht hat. Der Gesellschaftsanteil hat sich nämlich durch die Entscheidung des Aktionärs , die Aktien trotz Abschlusses des (Beherrschungs- und) Gewinnabführungsvertrags zu behalten und nicht gegen die nach § 305 AktG zu gewährende Abfindung aus der Gesellschaft auszuscheiden, nicht dahingehend gewandelt, dass sich sein Wert allein noch über die Ausgleichszahlungen bestimmt und der Aktionär am Unternehmenswert im Übrigen nicht mehr teilnimmt (OLG Düsseldorf , AG 2012, 716, 718; OLG München, ZIP 2007, 375, 376; Habersack in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 7. Aufl., § 327b AktG Rn. 9; Hölters/Müller-Michaels, AktG, 2. Aufl., § 327b Rn. 7; Hüffer/Koch, AktG, 11. Aufl., § 327b Rn. 5; Schnorbus in Schmidt/Lutter, AktG, 3. Aufl., § 327b Rn. 6; Riegger, Festschrift Priester, 2007, 661, 668; a.A. KG, NZG 2003, 644, 645; OLG Frankfurt, NZG 2010, 664, 665; ZIP 2014, 2439, 2441; Wilsing in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 2. Aufl., § 327b AktG Rn. 4; Leyendecker, NZG 2010, 927, 928; W. Müller, Festschrift Roth, 2011, S. 517, 524 f., 531; Jüngst, Der Ausschluss von Minderheitsgesellschaftern im Vertragskonzern, 2010, S. 198 f.).
- 27
- Beim Unternehmensvertrag tritt die gewinnunabhängige, in der Regel festbemessene Ausgleichzahlung nach § 304 AktG an die Stelle der sonst aus dem Bilanzgewinn auszuschüttenden Dividende und stellt wirtschaftlich nichts anderes dar als die Verzinsung der vom Aktionär geleisteten Einlage; die Entgegennahme der Ausgleichszahlung ist Fruchtziehung, während die Barabfindung gemäß § 305 AktG den Stamm des Vermögens repräsentiert, der durch die Ausgleichzahlung nicht angerührt wird (BGH, Urteil vom 16. September 2002 - II ZR 284/01, BGHZ 152, 29, 35). Die Ausgleichszahlungen stellen dabei nur einen vorübergehenden pauschalierten Ersatz für die Dividende dar, auf die andernfalls Aussicht bestünde. Auch wenn ein (Beherrschungs- und) Gewinnabführungsvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wird und es keine konkreten Anhaltspunkte für seine baldige Beendigung gibt, ist es nicht auszuschließen , dass sich die Verhältnisse in der Zukunft wieder ändern und der Aktionär aufgrund einer Beendigung des Vertrags wieder an den tatsächlichen Erträgen der Gesellschaft beteiligt wird. Die Möglichkeit, dass diese Erträge dann aufgrund der vorangegangenen Beherrschungssituation und dem damit verbundenen Risiko einer Auszehrung des Unternehmens geringer als der vorher gewährte Ausgleich ausfallen können, nimmt der Aktionär hin, wenn er zum Zeitpunkt des Unternehmensvertrags den Ausgleich wählt und nicht gegen Abfindung aus der Gesellschaft ausscheidet (vgl. Popp, AG 2010, 1, 13; Riegger, Festschrift Priester, 2007, 661, 676). Andererseits kann der (außenstehende) Minderheitsaktionär aber aus der Entscheidung, in der Gesellschaft zu bleiben, auch einen über die Ausgleichszahlung hinausgehenden Nutzen ziehen, wenn sich die abhängige Gesellschaft nach Abschluss des Unternehmensvertrags positiv entwickelt und die Dividende nach einer Beendigung des Unterneh- mensvertrags deshalb höher als der Ausgleich ausfällt. Diese Chance wird ihm genommen, wenn er während des Bestehens des Unternehmensvertrags nach § 327a, § 327e Abs. 3 AktG aus der Gesellschaft ausgeschlossen wird. Sie kann deshalb bei der Bewertung der Barabfindung i.S.d. § 327b AktG nicht außer Betracht bleiben.
- 28
- Dasselbe gilt für die Beteiligungsrechte des Minderheitsaktionärs, die zwar während des (Beherrschungs- und) Gewinnabführungsvertrags stark eingeschränkt sein können und im Übrigen schon aufgrund seiner Stellung als Minderheitsaktionär nicht sehr weit gehen. Selbst wenn die Beteiligung des Minderheitsaktionärs mehr Kapitalanlage als gesellschaftsrechtliche Mitgliedschaft ist und er regelmäßig keinen relevanten Einfluss auf die Unternehmenspolitik nehmen kann, geht seine Beteiligung aber über den rein schuldrechtlichen Anspruch auf Ausgleichszahlungen hinaus. Auch dem Kleinaktionär stehen Rechte zu, deren Wahrnehmung im Einzelfall in einer Art und Weise möglich ist, die den gesellschaftsbezogenen Belangen der übrigen Aktionären nachteilig sein kann, und die er deshalb unter Rücksichtnahme gegenüber den gesellschaftsbezogenen Belangen der Mitgesellschafter auszuüben hat. Zu nennen sind hier u.a. die Wahrnehmung des Rechts auf Teilnahme an der Hauptversammlung , das Auskunftsrecht nach § 131 AktG und das Recht zur Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen nach § 243 AktG (BGH, Urteil vom 20. März 1995 - II ZR 205/94, BGHZ 129, 136, 144). Diese Rechte werden durch einen (Beherrschungs- und) Gewinnabführungsvertrag nicht eingeschränkt. Sie sind nicht ohne Gewicht, was sich schon daran zeigt, dass der Gesetzgeber gerade wegen der Ausübung dieser Rechte durch Minderheitsaktionäre die Einführung der Squeeze-out-Regelung der §§ 327a ff. AktG wegen eines beachtenswerten unternehmerischen Interesses an Konzernierungs- und Strukturmaßnahmen für geboten erachtet hat (vgl. BT-Drucks. 14/7034, S. 32 f.). Der Verlust dieser Rechte ist daher bei der Bestimmung des „wahren“ Werts der Beteiligung ebenfalls zu berücksichtigen.
- 29
- cc) In einem Fall wie dem vorliegenden, bei dem eine Berechnung der Abfindung über die Ausgleichszahlungen zu einem geringeren Wert führt als die Bewertung über die quotale Beteiligung am Unternehmenswert, würde der bei einer Berechnung der Abfindung über den Barwert der Ausgleichszahlungen nicht ausgeglichene Anteil der Beteiligung zudem dem Hauptaktionär anwachsen. Der Hauptaktionär verfügt nach deren Ausschluss über die Anteile der Minderheitsaktionäre und damit über deren Stamm- und Fruchtziehungsrecht. Es entstünde somit in der Person, die den zur Abfindung führenden Sachverhalt im eigenen Interesse herbeigeführt hat, eine Bereicherung, für die es keinen sachlichen Grund gibt. Der Umstand, dass der Ausschluss der Minderheitsaktionäre den (Beherrschungs- und) Gewinnabführungsvertrag nicht beendet (BGH, Urteil vom 19. April 2011 - II ZR 237/09, BGHZ 189, 261 Rn. 18), ist hierbei unerheblich, da jedenfalls die Verpflichtung des herrschenden Unternehmens zur Ausgleichszahlung entfällt.
- 30
- dd) Der Senat hat vorliegend dagegen keinen Anlass zu entscheiden, ob der Barwert der Ausgleichszahlungen ähnlich dem Börsenwert als Mindestwert der angemessenen Abfindung zugrunde zu legen ist, wenn dieser den anteiligen Unternehmenswert zum Zeitpunkt des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre übersteigt (für den Ausgleich als Untergrenze: Tebben, AG 2003, 600, 606; dagegen: OLG München, ZIP 2007, 375, 277; Singhof in Spindler/Stilz, Aktiengesetz, 3. Aufl., § 327b Rn. 4; Popp, AG 2010, 1, 9; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 7. Aufl., Rn.103; Riegger, Festschrift Priester, 2007, 661, 672). Davon wäre allerdings zumindest für den Fall auszugehen, dass der Barwert der Ausgleichszahlungen dem Verkehrswert der Unternehmensbeteili- gung entspräche, weil die Abfindung aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht unter dem Verkehrswert liegen darf (vgl. BVerfGE 100, 289, 305; BVerfG, ZIP 2012, 1408 Rn. 18).
- 31
- b) Der Unternehmenswert beläuft sich zum Bewertungsstichtag am 5. Juli 2002 auf 2.712.457.000 €. Daraus errechnet sich eine Barabfindung von 323,65 € je Aktie. Zur näheren Begründung wird auf die Ausführungen des Oberlandesgerichts im Vorlagebeschluss Bezug genommen, denen sich der Senat anschließt und gegen die die Antragstellerin im weiteren Verfahren nichts vorgebracht hat. Die Anwendung der Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. aus dem Jahr 2005 (IDW S1 2005) begegnet aus Rechtsgründen keinen Bedenken (BGH, Beschluss vom 29. September 2015 - II ZB 23/14, ZIP 2016, 110 Rn. 30 ff.).
- 32
- 3. Die Entscheidung hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren beruht auf § 15 Abs. 4 SpruchG a.F.
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 04.09.2013 - 3-8 O 170/02 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 15.10.2014 - 21 W 64/13 -
BUNDESGERICHTSHOF
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Born
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Auf Verlangen der Antragsgegnerin zu 2 beschloss die Hauptversammlung der Antragsgegnerin zu 1 am 17. Februar 2003 die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Antragsgegnerin zu 2 gegen eine Barabfin- dung in Höhe von 39,85 € je Aktie gemäß §§ 327a ff. AktG. Die Ermittlung des Unternehmenswerts und der Höhe der Barabfindung beruhte auf dem Gutachten einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Dabei wurde entsprechend den Grundsätzen zur Durchführung von Unternehmensbewertungen des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. aus dem Jahr 2000 (im Folgenden: IDW S1 2000) von einer Vollausschüttung der finanziellen Überschüsse ausgegangen und wurden bei den zu erwartenden Nettoausschüttungen die persönliche Steuerbelastung und das Halbeinkünfteverfahren, ausgehend von einem typisierten Steuersatz von 35%, mit 17,5% berücksichtigt. Der Basiszinssatz wurde auf 5,5%, der Risikozuschlag auf 5% (Marktrisikoprämie 5%, Betafaktor von „1“) und der Wachstumsabschlag auf 1% geschätzt. Ausgehend von einem Kapitalisierungszinssatz von danach 5,8% wurde ein Ertragswert von 2.928.800.000 € errechnet. Das nicht betriebsnotwendige Vermögen wurde mit 102.800.000 € angesetzt, so dass sich ein Unternehmenswert von 3.031.600.000 € und daraus die Barabfindung von 39,85 € je Aktie ergab.
- 2
- In einem Vergleich im Anfechtungsprozess gegen den Hauptversammlungsbeschluss , dem die Antragsgegnerin zu 2 beigetreten ist, verpflichtete sich die Antragsgegnerin zu 1, die Barabfindung nach Vorgaben zum Betafaktor von 0,6 statt 1 zu erhöhen. Die übrigen Methoden, Parameter und Prämissen, die der Ermittlung der ursprünglichen Barabfindung zugrunde lagen, sollten unver- ändert bleiben. Der Betrag sollte im Spruchverfahren nicht unterschritten werden , die gerichtliche Überprüfung der Abfindung aber unberührt bleiben. Die mit der Berechnung der Barabfindung beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft errechnete einen Betrag von 52 € je Aktie.
- 3
- In dem von den Antragstellern eingeleiteten Spruchverfahren hat das Landgericht ein Sachverständigengutachten mit einer vollständigen Neubewertung eingeholt. Der Sachverständige hat unter Zugrundelegung eines höheren als des ursprünglich geschätzten Umsatzwachstums, eines anderen Basiszinssatzes und einer abweichenden Marktrisikoprämie einen Unternehmenswert von 4.980.813.000 € nach dem IDW S1 2000 und 3.722.706.000 € nach den Grundsätzen zur Durchführung von Unternehmensbewertungen des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. aus dem Jahr 2005 (im Folgenden: IDW S1 2005) errechnet, woraus sich je Aktie ohne Berücksichtigung des Divi- dendenanspruchs für das Jahr 2002 von 0,53 € je Aktie 65,48 € (IDW S1 2000) bzw. 48,94 € (IDW S1 2005) als Abfindungsbetrag ergaben.
- 4
- Das Landgericht hat die Barabfindung nach dem sich auf der Basis des IDW S1 2000 ergebenden, vom Sachverständigen errechneten Wert mit einigen Änderungen auf 57,77 € je Aktie festgesetzt.Dagegen haben mehrere Antragsteller , der gemeinsame Vertreter und die Antragsgegnerinnen sofortige Beschwerde eingelegt.
- 5
- Das Oberlandesgericht hält die sofortigen Beschwerden für zulässig und möchte entsprechend der Berechnung des gerichtlichen Sachverständigen die Abfindung auf 65,48 € je Aktie festsetzen. Es hat die Sache nach § 12 Abs. 2 Satz 2 SpruchG a.F., § 28 Abs. 2 und 3 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt, weil entscheidungserheblich sei, ob auf den am Stichtag geltenden IDW S1 2000 oder den IDW S1 2005, gegebenenfalls auch ergänzt nach den Grundsätzen zur Durchführung von Unternehmensbewertungen des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. aus dem Jahr 2008 (IDW S1 2008) abzustellen sei. Die Problematik sei zwischen den Oberlandesgerichten seit Langem umstritten und das vorlegende Oberlandesgericht beabsichtige , bei seiner Entscheidung von der Auslegung und dem Verständnis in dieser Frage von der Auffassung anderer Oberlandesgerichte abzuweichen.
II.
- 6
- Aufgrund der zulässigen Vorlage hat der Senat selbst als Beschwerdegericht zu entscheiden. Die sofortigen Beschwerden des gemeinsamen Vertreters und der Antragsgegnerin zu 1 sind unzulässig. Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin zu 2 hat dagegen Erfolg. Sie führt zur Abänderung der Ent- scheidung des Landgerichts und zur Festsetzung der Abfindung auf 52 € je Ak- tie.
- 7
- 1. Die Vorlage ist zulässig.
- 8
- a) Die Zulässigkeit der Vorlage ist nach § 28 Abs. 2 Satz 1 FGG zu beur- teilen, dessen entsprechende Anwendung in § 12 Abs. 2 Satz 2 SpruchG i. d. F. des Gesetzes vom 12. Juni 2003 (BGBl I S. 838) angeordnet war. Das vorliegende Spruchverfahren wurde zwar mit einem am 12. Mai 2003 eingegangenen Antrag noch vor dem Inkrafttreten des Spruchverfahrensgesetzes am 1. September 2003 eingeleitet. Da die Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts aber erst im Jahr 2012 nach Inkrafttreten des Spruchverfahrensgesetzes eingelegt ist, sind nach § 17 Abs. 2 Satz 2 SpruchG auf das Beschwerdeverfahren die Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes anwendbar. Nach § 12 Abs. 2 Satz 2 SpruchG a.F. galten im Beschwerdeverfahren § 28 Abs. 2 und 3 FGG entsprechend. Nach Art. 111 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (FGG-Reformge-setz - FGG-RG, BGBl I S. 2586) finden das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und das Spruchverfahrensgesetz in der bis zum 1. September 2009 geltenden Fassung weiter Anwendung, wenn das Verfahren in erster Instanz vor Inkrafttreten des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) eingeleitet worden ist (BGH, Beschluss vom 1. März 2010 - II ZB 1/10, ZIP 2010, 446 Rn. 6 ff.; Beschluss vom 19. Juli 2010 - II ZB 18/09, BGHZ 186, 229 Rn. 5 - Stollwerck; Beschluss vom 28. Juni 2011 - II ZB 10/10, AG 2011, 590 Rn. 5; Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 12/11, ZIP 2012, 266 Rn. 3).
- 9
- b) Die Vorlage ist nach § 28 Abs. 2 Satz 1 FGG zulässig. Sie setzt voraus , dass das vorlegende Oberlandesgericht bei der Auslegung einer gesetzlichen Vorschrift von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder, falls über die Rechtsfrage bereits eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ergangen ist, von dieser abweichen will.
- 10
- aa) Die Vorlage betrifft eine Rechtsfrage. Eine Vorlage ist nur im Falle einer Abweichung bei der Auslegung einer gesetzlichen Vorschrift, also bei einer Rechtsfrage, zulässig. Zu den Rechtsfragen zählt neben der Klarstellung des Inhalts einer Rechtsnorm auch die Subsumtion eines Tatbestandes unter das Gesetz (BGH, Beschluss vom 9. Oktober 1956 - II ZB 11/56, BGHZ 21, 378, 380 f.). Erforderlich ist aber eine Abweichung in einem Rechtssatz. Eine Divergenz bei der abweichenden tatsächlichen Würdigung eines Sachverhalts rechtfertigt die Vorlage dagegen nicht (RG, JW 1933, 97).
- 11
- (1) Die vom Oberlandesgericht vorgelegte Frage, „ob und ggf. unter wel- chen Umständen eine in der Wirtschaftswissenschaft angewendete Bewertungsmethode , hier der IDW S1 2005, rückwirkend anzuwenden ist,“ betrifft allerdings in dieser Form nicht die Klarstellung des Inhalts einer Rechtsnorm oder die Subsumtion eines Tatbestands unter das Gesetz.
- 12
- Nach § 327f Satz 2 AktG hat das Gericht im Spruchverfahren die angemessene Barabfindung zu bestimmen, wenn die vom Hauptaktionär festgelegte Barabfindung nicht angemessen ist. Zur Auslegung dieser Vorschrift gehört die rechtliche Bestimmung der Angemessenheit. Wenn die Abfindung nicht nach dem Anteilswert, der in der Regel dem Börsenwert der gehaltenen Aktien zu entnehmen ist, bestimmt wird, ist der Anteil des Minderheitsaktionärs am Unternehmenswert zugrunde zu legen. Ziel dieser Bewertung ist es, den "vollen, wirklichen" Wert der Unternehmensbeteiligung zu ermitteln (vgl. BVerfGE 100, 289, 306). Der Unternehmenswert ist dabei im Wege einer Schätzung zu ermitteln (vgl. § 738 Abs. 2 BGB; BGH, Beschluss vom 12. März 2001 - II ZB 15/00, BGHZ 147, 108, 116). Bestimmungen, nach welcher Methode der Unternehmenswert zu schätzen ist, enthalten weder das Grundgesetz (vgl. BVerfG, ZIP 2011, 1051 Rn. 23) noch das einfache Gesetz. Die Frage nach der geeigneten Bewertungsmethode ist keine Rechtsfrage, sondern Teil der Tatsachenfeststellung und beurteilt sich nach der wirtschafts- wissenschaftlichen oder betriebswirtschaftlichen Bewertungstheorie und -praxis (BGH, Urteil vom 13. März 1978 - II ZR 142/76, WM 1978, 401, 405, insoweit nicht in BGHZ 71, 40 abgedruckt ; Hüttemann in Fleischer/Hüttemann, Rechtshandbuch Unternehmensbewertung , 2015, § 1 Rn. 48; aA Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktienund GmbH-Konzernrecht, 7. Aufl., § 305 AktG Rn. 51; Fleischer, ZGR 1997, 368, 374). Dagegen ist es eine Rechtsfrage, ob eine vom Tatrichter gewählte Bewertungsmethode oder ein innerhalb der Bewertungsmethode gewähltes Berechnungsverfahren den gesetzlichen Bewertungszielen widerspricht.
- 13
- Den zur Anwendung einer Bewertungsmethode entwickelten fachlichen Berechnungsgrundsätzen kommt erst recht keine Normqualität zu. Die Entscheidung darüber, welche von mehreren rechtlich zulässigen Berechnungsweisen im konkreten Fall geeignet und sachgerecht sind, obliegt als Teil der Tatsachenfeststellung im Rahmen des Schätzungsermessens dem Tatrichter. Das gilt auch, wenn solche Grundsätze in fachlichen Regelwerken schriftlich festgehalten werden, wie dies mit der Ertragswertmethode im IDW S1 geschehen ist. Ob als fachliches Regelwerk der IDW S1 2005 oder IDW S1 2000 herangezogen wird, betrifft weder die Auslegung einer Norm noch die Subsumtion unter eine Norm, sondern die Tatsachenfeststellung, soweit ihre rechtliche Zulässigkeit nicht in Frage steht (OLG Karlsruhe, AG 2013, 765, 766; Hüttemann/ Meyer in Fleischer/Hüttemann, Rechtshandbuch Unternehmensbewertung, 2015, § 12 Rn. 71; aA wohl OLG Frankfurt, ZIP 2015, 371, 374).
- 14
- (2) Die Vorlage betrifft aber aus anderen Gründen die Subsumtion eines Tatbestandes unter das Gesetz. Die Auslegung des Gesetzes ist betroffen, soweit die Ziele der Bewertung zu bestimmen sind (Hüttemann in Fleischer/ Hüttemann, Rechtshandbuch Unternehmensbewertung, 2015, § 1 Rn. 43). Dazu gehört, ob eine vom Tatrichter gewählte Bewertungsmethode oder ein innerhalb der Bewertungsmethode gewähltes Berechnungsverfahren, auch wenn es in einem fachlichen Regelwerk schriftlich festgehalten ist, den gesetzlichen Bewertungszielen entspricht (vgl. Hüttemann in Fleischer/Hüttemann, Rechtshandbuch Unternehmensbewertung, 2015, § 1 Rn. 49). Die Vorlage wirft die Frage auf, ob solche Bewertungsziele verletzt werden, wenn eine im Zeitpunkt der Strukturmaßnahme noch nicht vorhandene Berechnungsweise für die Un- ternehmensbewertung angewendet wird. Der Begründung des Oberlandesgerichts für die Vorlage ist zu entnehmen, dass es sich gehindert sieht, einer Unternehmensbewertung für einen Stichtag im Jahr 2002 den IDW S1 2005 zugrunde zu legen, weil dies gegen die Rechtssicherheit, das Stichtagsprinzip und den Vertrauensschutz und damit gesetzlichen Bewertungsregeln verstoße.
- 15
- bb) Ein Abweichungsfall liegt vor. Der Bundesgerichtshof hat zu prüfen, ob in der streitigen Rechtsfrage ein Abweichungsfall vorliegt (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2007 - II ZB 13/07, ZIP 2008, 620 Rn. 7; Beschluss vom 17. Juli 2002 - XII ZB 62/00, FamRZ 2002, 1327 mwN). Die Abweichung muss zum einen dieselbe Rechtsfrage betreffen, zum anderen muss die Beantwortung der Rechtsfrage für die vom vorlegenden Gericht zu treffende Entscheidung des Falles und für die vorausgegangene Entscheidung, von der das vorlegende Oberlandesgericht abweichen will, erheblich sein (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2007 - II ZB 13/07, ZIP 2008, 620 Rn. 7; Beschluss vom 17. Juli 2002 - XII ZB 62/00, FamRZ 2002, 1327; Beschluss vom 16. Juli 1997 - XII ZB 97/96, NJW-RR 1997, 1162; Beschluss vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 37/88, NJW 1989, 668, 669). Dabei ist die Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage für die vorgelegte Sache auf der Grundlage des im Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts mitgeteilten Sachverhalts und der dort zum Ausdruck gebrachten rechtlichen Beurteilung des Falles zu prüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 1981 - IVb ZB 718/80, BGHZ 82, 34, 36 f.; Beschluss vom 11. Juli 1990 - XII ZB 113/87, BGHZ 112, 127, 129; Beschluss vom 16. Juli 1997 - XII ZB 97/96, NJW-RR 1997, 1162; Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 12/11, ZIP 2012, 266 Rn. 8). Die Entscheidung, von der abgewichen werden soll, muss auf einer anderen Beurteilung der Rechtsfrage beruhen. Hierfür genügt es, wenn die strittige Rechtsfrage in jener Entscheidung erörtert und beantwortet ist und das Ergebnis für die Entscheidung von Einfluss war (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2007 - II ZB 13/07, ZIP 2008, 620 Rn. 7; Beschluss vom 17. Juli 2002 - XII ZB 62/00, FamRZ 2002, 1327; Beschluss vom 16. Juli 1997 - XII ZB 97/96, NJW-RR 1997, 1162; Beschluss vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 37/88, NJW 1989, 668, 669).
- 16
- Für eine Abweichung genügt es damit zwar nicht, dass andere Oberlandesgerichte den IDW S1 2005 auf Bewertungsanlässe vor 2005 angewendet haben und ihrer Entscheidung damit eine Unternehmensbewertung auf einer anderen tatsächlichen Grundlage zugrunde gelegt haben als das vorlegende Oberlandesgericht. Eine bundesweit einheitliche Bewertungsweise mag zwar für die Rechtspraxis wünschenswert sein. Sie ist aber schon deshalb, weil jeder Bewertungsfall besonders zu beurteilen ist, nicht erreichbar und rechtfertigt eine Vorlage nicht, weil keine Rechtsfrage betroffen ist.
- 17
- Das vorlegende Oberlandesgericht beurteilt eine Rechtsfrage aber anders als das Oberlandesgericht Frankfurt und weicht in diesem Sinn von einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 28. März 2014 - 21 W 15/11, juris Rn. 47 ff., insoweit nicht abgedruckt in AG 2014, 822) ab. Das OLG Frankfurt sieht zwar auch Rechtssicherheit, Stich- tagsprinzip und Vertrauensschutz von einer „rückwirkenden“ Anwendung des IDW S1 2005 berührt, hält aber dennoch eine Anwendung des IDW S1 2005 für zulässig. Die Entscheidung weicht mit der Anwendung des neuen Standards auch im Ergebnis von der Entscheidung des vorlegenden Oberlandesgerichts ab.
- 18
- 2. Aufgrund der zulässigen Vorlage hat der Senat selbst als Beschwerdegericht zu entscheiden. Die sofortigen Beschwerden des gemeinsamen Vertreters und der Antragsgegnerin zu 1 sind unzulässig. Die zulässige Beschwer- de der Antragsgegnerin zu 2 hat dagegen Erfolg. Sie führt zur Abänderung der Entscheidung des Landgerichts und zur Festsetzung der Abfindung auf den sich nach dem gerichtlichen Vergleich im Anfechtungsprozess ergebenden Wert von 52 € je Aktie.
- 19
- a) Die sofortige Beschwerde des gemeinsamen Vertreters ist unzulässig. Er ist grundsätzlich nicht beschwerdebefugt.
- 20
- Die Beschwerdebefugnis des gemeinsamen Vertreters ist umstritten. Nach einer Ansicht ist er grundsätzlich nicht selbst beschwerdebefugt (OLG Hamburg, NZG 2001, 471; OLGR Bremen 1998, 248, 249; KG OLGZ 1974, 430; Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 3; Simon in Simon, SpruchG, § 12 Rn. 17; MünchKommAktG/Kubis, 4. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 10; Drescher in Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 8; Simon in Simon, SpruchG, § 12 Rn. 16 f.; Hölters/Simons, AktG, 2. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 14; Ederle/ Theusinger in Bürgers/Körber, AktG, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 1; Heidel/ Tewes, AktG, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 9; v. Kann/Hirschmann, DStR 2003, 1488, 1493), nach anderer ist er beschwerdebefugt (OLG Düsseldorf, AG 2009, 907, 908; OLG Celle, AG 2007, 865; BayObLG, NZG 2003, 483 f.; OLG Karlsruhe AG 1995, 139; Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbHKonzernrecht , 7. Aufl., § 6 SpruchG Rn. 17; KK-SpruchG/Wilske, 2. Aufl., § 12 Rn. 23; KK-SpruchG/Wasmann, 2. Aufl., § 6 Rn. 20; KK-AktG/Koppensteiner 3. Aufl., § 306 Rn. 36 und § 327f Anh. Rn. 49; Hüffer/Koch, AktG, 11. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 3; Heidel/Krenek, AktG, 4. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 9; Mennicke in Lutter, UmwG, 5. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 10; Semler/Stengel/Volhard, UmwG, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 6; Fritzsche/Dreier/Verfürth, SpruchG, § 12 Rn. 7; Klöcker/Frowein, SpruchG, § 12 Rn. 6; Klöcker in K. Schmidt/Lutter, AktG, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 6; Gude, AG 2005, 233, 235; Wasmann/Mielke, WM 2005, 822, 824; Meilicke/Heidel, DB 2003, 2267, 2274).
- 21
- aa) Eine Beschwerdebefugnis des gemeinsamen Vertreters ist im Spruchverfahrensgesetz in § 6 oder § 12 SpruchG nicht vorgesehen. Auch nach dem hier noch anwendbaren § 20 Abs. 1 FGG (§ 17 Abs. 1 SpruchG a.F.) stand die Beschwerde jedem zu, dessen Recht durch die erstinstanzliche Entscheidung beeinträchtigt ist. Ein eigenes Recht des gemeinsamen Vertreters nach § 20 Abs. 1 FGG ist durch die Entscheidung des Gerichts in erster Instanz nicht beeinträchtigt. Der gemeinsame Vertreter macht im Verfahren keine eigenen Rechte geltend und steht nicht wie eine Partei kraft Amtes einem Beteiligten gleich (BVerfG, NJW 2007, 3266, 3267). Er vertritt vielmehr als gesetzlicher Vertreter die Interessen der keinen Antrag stellenden Anteilsinhaber. Diese mögen zwar durch eine gerichtliche Entscheidung in erster Instanz in einem weiten Sinn materiell beschwert sein, weil sie keine höhere Abfindung erhalten. Da sie keinen Antrag gestellt haben, sind sie aber nicht beschwerdebefugt. Soweit eine Entscheidung wie im Spruchverfahren nur auf Antrag erlassen werden konnte und der Antrag zurückgewiesen worden ist, stand die Beschwerde nur einem Antragsteller zu (§ 20 Abs. 2 FGG). Der Gesetzgeber hat in § 6 Abs. 3 Satz 2 SpruchG den gemeinsamen Vertreter erst für den Fall, dass er das Verfahren nach Antragsrücknahme fortführt, einem Antragsteller gleichgestellt.
- 22
- bb) Die Beschwerdebefugnis lässt sich auch nicht dem Verfahrensfortführungsrecht des gemeinsamen Vertreters nach § 6 Abs. 3 Satz 1 SpruchG entnehmen. Danach kann der gemeinsame Vertreter das Verfahren nach Rücknahme eines Antrags fortführen. Ein solcher Fall der Rücknahme der Anträge liegt aber nach Erlass einer erstinstanzlichen Entscheidung selbst dann nicht vor, wenn kein Antragsteller Beschwerde einlegt. Erst recht ist dies dann nicht der Fall, wenn - wie hier - zahlreiche Antragsteller selbst ein Rechtsmittel einlegen.
- 23
- cc) Das Verfahrensfortführungsrecht des gemeinsamen Vertreters nach § 6 Abs. 3 Satz 1 SpruchG ist auf die Verfahrensfortführung nach Erlass einer erstinstanzlichen Entscheidung auch nicht entsprechend anzuwenden. Eine Analogie ist zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 3. Februar 2015 - II ZR 105/13, ZIP 2015, 778 Rn. 11; Beschluss vom 23. September 2014 - II ZB 4/14, ZIP 2014, 2344 Rn. 12 mwN). Es fehlt sowohl wegen § 6 Abs. 3 Satz 2 SpruchG an einer Lücke als auch an der Vergleichbarkeit.
- 24
- Das Verfahrensfortführungsrecht ist dem gemeinsamen Vertreter nicht eingeräumt, weil er für eine höhere Abfindung zu sorgen hat, sondern weil er die Interessen der keinen Antrag stellenden Anteilsinhaber auch gegenüber den Aktionären zu vertreten hat, die im Spruchverfahren einen Antrag gestellt haben. Der gemeinsame Vertreter hat darauf zu achten, dass nicht einzelne Aktionäre , die ein gerichtliches Spruchverfahren eingeleitet haben, in ungerechtfertigter Weise bevorzugt werden. Das Verfahrensfortführungsrecht ist ihm einge- räumt, um „Ausverkaufsfälle“ zu vermeiden, in denen Antragsteller bei einer im Verlauf des Verfahrens möglich erscheinenden Erhöhung der Kompensation ihre Anträge gegen Zahlung einer Lästigkeitsgebühr durch den Antragsgegner zurücknehmen und sich so nachträglich Sondervorteile verschaffen (Regie- rungsentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des gesellschaftsrechtlichen Spruchverfahrens [Spruchverfahrensneuordnungsgesetz], BT-Drucks. 15/371 S. 17). Ein solcher Ausverkaufsfall liegt nicht vor, wenn das erstinstanzliche Gericht eine Entscheidung über die Anträge trifft und kein Antragsteller ein Rechtsmittel einlegt. Wenn kein Antragsteller ein Rechtsmittel oder Anschlussrechtsmittel einlegt, würde mit der Beschwerde des gemeinsamen Vertreters den Beteiligten eine Verfahrensfortführung aufgedrängt, obwohl die Antragsteller die erstinstanzliche Entscheidung, an deren Abänderung sie kein Interesse zeigen, offensichtlich nicht für verfehlt halten. Wenn dagegen von einem Beteiligten ein Rechtsmittel eingelegt wird, ist der gemeinsame Vertreter auch ohne eigenes Beschwerderecht am Verfahren weiter zu beteiligen und kann die Rechte der keinen Antrag stellenden Anteilsinhaber im Beschwerdeverfahren wahren. Ob ihm ein eigenes Beschwerderecht zusteht, wenn Antragstellern das Beschwerderecht abgekauft wird, kann dahinstehen, weil ein solcher Fall nicht vorliegt.
- 25
- b) Auch die Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1 ist unzulässig, weil sie durch die Festsetzung der Abfindung nicht beschwert ist. Nach § 327a AktG schuldet der Hauptaktionär die Abfindung, nicht die Gesellschaft, deren Aktien auf den Hauptaktionär übertragen werden. Das folgt jedenfalls aus § 327b Abs. 3 AktG. Die Gesellschaft war daher am Verfahren nicht zu beteiligen (OLG Saarbrücken, AG 2004, 217, 218; OLG Hamburg, AG 2004, 622, 623; OLG Düsseldorf, NZG 2004, 622; OLG Düsseldorf, AG 2012, 716, 717; OLG Frankfurt , Der Konzern 2011, 59; Singhof in Spindler/Stilz, AktG, § 327f Rn. 6; Hüffer/ Koch, AktG, 11. Aufl., § 5 SpruchG Rn. 2; Krieger, BB 2002, 53, 57; Vetter, AG 2002, 176, 190; Fuhrmann/Simon, WM 2002, 1211, 1215; aA OLG Düsseldorf, AG 2009, 907, 908).
- 26
- Für das Verfahren ordnete vor Inkrafttreten des Spruchverfahrensgesetzes § 327f Abs. 2 Satz 3 AktG aF die entsprechende Geltung von § 306 AktG aF an. Daraus, dass § 306 Abs. 4 Satz 1 AktG aF anordnete, dass die Vertragsteile eines Unternehmensvertrags zu hören seien, nach § 306 Abs. 5 AktG aF die Entscheidung den Vertragsteilen des Unternehmensvertrags zuzustellen war und nach § 306 Abs. 7 Satz 7 AktG aF die Vertragsteile Schuldner der Gerichtskosten waren, folgt nicht, dass auch bei der Übertragung der Aktien auf den Hauptaktionär neben diesem die Gesellschaft im Spruchverfahren zu beteiligen ist und Kosten schuldet. Während bei der Bestimmung der Abfindung nach einem Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag mit der Entscheidung des Gerichts eine vertragliche Abfindungsvereinbarung abgeändertwird, von der beide Vertragsteile betroffen sind, wird im Spruchverfahren nach der Übertragung von Aktien auf den Hauptaktionär nur über die Abfindungsverpflichtung des Hauptaktionärs entschieden, die von diesem vorgegeben ist und mit der Gesellschaft nicht vereinbart ist.
- 27
- Wegen der Vorschrift des § 20a Abs. 1 Satz 1 FGG, wonach eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung nicht möglich war, kann die Antragsgegnerin zu 1 ihre Beschwerde auch nicht auf eine ihr ungünstige Kostenentscheidung des Landgerichts stützen. Die Antragsgegnerin zu 1 ist durch die erstinstanzliche Kostenentscheidung auch nicht beschwert. Das Landgericht hat, obwohl es im Rubrum beide Antragsgegnerinnen benennt, nur „die Antragsgegnerin“ in die Kosten verurteilt.
- 28
- Da die Antragsgegnerin zu 1 am Verfahren materiell nicht beteiligt ist, sind die Beschwerden der Antragsteller, soweit sie sich gegen diese richten, ebenfalls unzulässig und zu verwerfen.
- 29
- 3. Die Abfindung ist auf 52 € je Aktie festzusetzen. Das entspricht dem Betrag, den die Antragsgegnerinnen den Minderheitsaktionären im gerichtlichen Vergleich im Anfechtungsprozess angeboten haben. Weder der Börsenkurs der Aktie noch der anteilige Unternehmenswert nach dem Ertragswertverfahren ergeben einen höheren Abfindungsbetrag.
- 30
- a) Der Schätzung des Unternehmenswertes mit der Ertragswertmethode legt der Senat den nach dem IDW S1 2005 ermittelten Wert von 48,94 € je Ak- tie zugrunde, nicht den nach dem IDW S1 2000 ermittelten Wert.
- 31
- aa) Der Schätzung im Spruchverfahren können auch fachliche Berechnungsweisen zugrunde gelegt werden, die erst nach der Strukturmaßnahme, die den Anlass für die Bewertung gibt, und dem dafür bestimmten Bewertungsstichtag entwickelt wurden. Dem stehen weder der Gedanke der Rechtssicherheit noch der Vertrauensschutz entgegen. Das Stichtagsprinzip wird von der Schätzung aufgrund einer neuen Berechnungsweise nicht verletzt, solange die neue Berechnungsweise nicht eine Reaktion auf nach dem Stichtag eingetretene und zuvor nicht angelegte wirtschaftliche oder rechtliche Veränderungen, insbesondere in steuerlicher Hinsicht ist.
- 32
- (1) Vertrauensschutz und Rechtssicherheit stehen einer Schätzung des Unternehmenswertes im Spruchverfahren aufgrund einer anderen Berechnungsweise nicht entgegen.
- 33
- Nach § 327f Satz 2 AktG hat das Gericht im Spruchverfahren die angemessene Barabfindung zu bestimmen, wenn die vom Hauptaktionär festgelegte Barabfindung nicht angemessen ist. Nähere Regelungen dazu, was die angemessene Barabfindung ist, enthält das Gesetz nicht. Verliert der Minderheitsaktionär seine mitgliedschaftliche Stellung, muss er nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für den Verlust seiner Rechtsposition und die Beeinträchtigung seiner vermögensrechtlichen Stellung wirtschaftlich voll entschädigt werden (vgl. BVerfGE 100, 289, 304 f.). Dabei hat die Entschädigung den „wirklichen“ oder „wahren“ Wert des Anteilseigentums widerzuspiegeln (vgl. BVerfGE 100, 289, 306). Wenn die Abfindung nicht nach dem Anteilswert, der in der Regel dem Börsenwert der gehaltenen Aktien zu entnehmen ist, bestimmt wird, ist der Anteil des Minderheitsaktionärs am Unternehmenswert zugrunde zu legen. Der Unternehmenswert ist dabei im Wege einer Schätzung zu ermitteln (vgl. § 738 Abs. 2 BGB; BGH, Beschluss vom 12. März 2001 - II ZB 15/00, BGHZ 147, 108, 116). Zu dieser Schätzung ist bei einem werbenden Unternehmen die Ertragswertmethode eine grundsätzlich geeignete Methode (BGH, Beschluss vom 9. November 1998 - II ZR 190/97, BGHZ 140, 35, 36; Beschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 434/12, NJW 2014, 294 Rn. 35; vgl. auch BVerfG, ZIP 2011, 1051 Rn. 23 mwN). Das schließt es aber nicht aus, nach den konkreten Umständen des einzelnen Falles eine andere Methode zur Schätzung des Unternehmenswertes anzuwenden, beispielsweise ihn durch eine marktorientierte Methode nach dem Börsenwert des Unternehmens zu bestimmen (vgl. BVerfG, ZIP 2011, 1051 Rn. 23; ZIP 2012, 1408 Rn. 18; OLG Frankfurt, AG 2010, 752 ff.; NZG 2014, 464, 465 f.; OLG Stuttgart, AG 2013, 724, 726), den Unternehmenswert mittels dem der Ertragswertmethode ähnlichen Discounted-Cash-Flow-Verfahren zu ermitteln oder etwa in besonderen Fällen nach dem Liquidationswert (vgl. dazu BGH, Urteil vom 13. März 2006 - II ZR 295/04, ZIP 2006, 851 Rn. 13). Entscheidend ist, dass die jeweilige Methode in der Wirtschaftswissenschaft oder Betriebswirtschaftslehre anerkannt und in der Praxis gebräuchlich ist.
- 34
- Die Auswahl der jeweils geeigneten, mit den Gesetzen zu vereinbarenden Bewertungsmethode ist Aufgabe des Tatrichters (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 1977 - II ZR 208/75, WM 1977, 781, 782; Urteil vom 13. März 1978 - II ZR 142/76, WM 1978, 401, 405; Urteil vom 7. Mai 1986 - IV b 42/85, NJWRR 1986, 1066, 1068; Urteil vom 13. März 2006 - II ZR 295/04, ZIP 2006, 851 Rn. 13; Beschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 434/12, NJW 2014, 294 Rn. 34). An die vom Abfindungspflichtigen bei der Festlegung der Abfindung zugrunde gelegte Methode ist er dabei nicht gebunden. Das Bewertungsziel, den „wirklichen“ oder „wahren“ Wert des Anteilseigentums zu ermitteln, verträgt sich nicht mit einer Bindung an die dem Abfindungsangebot des Hauptaktionärs zugrunde gelegte Bewertungsmethode. Nach § 327f Satz 2 AktG dient das Spruchverfahren gerade dazu, die Angemessenheit der vom Hauptaktionär festgelegten Abfindung zu überprüfen, um den Minderheitsaktionären eine Abfindung nach dem wirklichen Wert zu verschaffen. Aus diesem Grund kann der Hauptaktionär nicht berechtigterweise darauf vertrauen, dass das Gericht im Spruchverfahren die von ihm zugrunde gelegte Methode beibehält, nicht einmal , wenn eine andere Bewertungsmethode bisher von der Rechtsprechung abgelehnt wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2001 - II ZB 15/00, BGHZ 147, 108, 124).
- 35
- Auf die Vorhersehbarkeit der neuen Berechnungsweise kommt es in diesem Zusammenhang auch nicht an. Der Hauptaktionär muss aufgrund der gesetzlichen Vorschriften damit rechnen, dass eine höhere Abfindung im Spruchverfahren festgesetzt wird, wenn er die Übertragung der Aktien gegen eine Abfindung verlangt. Er ist nur mittelbar dadurch geschützt, dass sein Vorschlag bereits vor der Beschlussfassung der Hauptversammlung durch einen sachverständigen Prüfer überprüft wird und die Entscheidung des Gerichts im Spruchverfahren sich an in der Wirtschaftswissenschaft oder Betriebswirtschaftslehre anerkannten Methoden orientieren muss.
- 36
- Nichts anderes als für die Methodenwahl gilt für die Auswahl der Berechnungsweise des Ertragswerts nach der Ertragswertmethode. Mit der Wahl der Ertragswertmethode ist nur bestimmt, dass der Unternehmenswert nach dem abgezinsten geschätzten Zukunftsertrag bestimmt wird. Wie der Zukunftsertrag ermittelt wird und welcher Abzinsungssatz zugrunde zu legen ist, liegt damit nicht fest. Die Unternehmensbewertung nach der Ertragswertmethode setzt damit ihrerseits wieder Prognosen und Schätzungen voraus. Es ist schon aus diesem Grund nicht möglich, auf der Grundlage der Ertragswertmethode stichtagsbezogen einen exakten, einzig richtigen Wert eines Unternehmens zu bestimmen (BVerfG, ZIP 2012, 1656 Rn. 30). Die Regeln, nach denen die Ertragsprognose und der Zinssatz ermittelt werden, müssen zwar wiederum den Bewertungszielen entsprechen, in der Wirtschaftswissenschaft anerkannt und praktisch gebräuchlich sein; eine einzige Regel, die zu einem einzigen richtigen Ergebnis führt, existiert jedoch nicht. Daher kann es kein Vertrauen des Hauptaktionärs darauf geben, dass eine bestimmte Berechnungsweise, die dem Abfindungsangebot zugrunde liegt, auch im nachfolgenden Spruchverfahren Bestand hat, selbst wenn sie schriftlich festgelegt und vom sachverständigen Prüfer anerkannt worden ist.
- 37
- Auch die Minderheitsaktionäre können aus demselben Grund nicht darauf vertrauen, dass die Abfindung im Spruchverfahren nach der vom Hauptaktionär seinem Abfindungsangebot zugrunde liegenden Berechnungsweise ermittelt wird. Verfahrensrechtlich können sie nicht darauf vertrauen, dass nur den Einwendungen nachgegangen wird, die sie im Spruchverfahren erhoben haben. Selbst wenn keine grundsätzlichen Einwendungen gegen die dem Abfindungsangebot zugrunde liegende Bewertungsmethode oder Berechnungsweise erhoben werden, müssen sie damit rechnen, dass das Gericht daran nicht festhält. Zwar wurde mit dem Spruchverfahrensgesetz, das für das vorliegende Verfah- ren noch nicht gilt, in § 4 Abs. 2 Satz 1 SpruchG eingeführt, dass die Antragsteller konkrete Einwendungen gegen die Unternehmensbewertung erheben sollen. Das Gericht soll danach nicht verpflichtet sein, eine vollständig neue Bewertung vorzunehmen, sondern sich jedenfalls zunächst darauf beschränken können, den Einwendungen der Antragsteller gegen die Unternehmensbewertung nachzugehen (vgl. Büchel, NZG 2003, 793, 796). Darin liegt aber keine Beschränkung der Berechtigung des Gerichts, im Interesse des Verfahrensziels, den „wahren“ Wert zu ermitteln, über die geltend gemachten Einwendungen hinaus- zugehen. Das Spruchverfahren dient nicht lediglich dazu, Fehler in der Berechnung des Unternehmenswertes zu beheben und den Hauptaktionär für eine unzutreffende Wertberechnung zu sanktionieren. Mit den Einwendungen wird auch kein Verfahrensgegenstand in dem Sinn bestimmt, dass das Gericht nicht über ihn hinausgehen darf. Grundsätzlich gilt auch in den echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, wie es das Spruchverfahren ist, der Amtsermittlungsgrundsatz (vgl. § 10 Abs. 3 SpruchG i.V.m. § 26 FamFG bzw. § 10 Abs. 3 SpruchG aF iVm § 12 FGG). Soweit Minderheitsaktionäre ein Spruchverfahren einleiten, weil sie meinen, auf eine zu einer höheren Abfindung führende Fehlerkorrektur vertrauen zu können, werden sie vor negativen Folgen der Auswahl einer anderen Bewertungsmethode oder Berechnungsweise durch das Gericht verfahrensrechtlich bereits durch die Kostenvorschriften, nach denen sie grundsätzlich nicht mit den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners belastet werden können (§ 15 Abs. 1 SpruchG, 15 Abs. 2 SpruchG aF, § 306 Abs. 7 Satz 7 AktG aF), und materiellrechtlich dadurch geschützt , dass das Gericht keine Abfindung unter der vom Hauptaktionär angebotenen Abfindung festsetzen kann.
- 38
- (2) Entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts wird mit der Wahl einer anderen Berechnungsweise auch keine gemeinsame Geschäftsgrundlage von Hauptaktionär und Minderheitsaktionären gestört, wenn der Wechsel zu einer anderen Methode oder Berechnungsweise Abweichungen von mehr als 10% ergibt. Abgesehen davon, dass § 313 BGB auf gesetzliche Schuldverhältnisse wie den Abfindungsanspruch nach § 327a AktG für die Übertragung eigener Aktien nicht anwendbar ist, liegt auch keine Änderung von Umständen vor, die zur Grundlage eines Vertrages geworden sind (§ 313 Abs. 1 BGB), oder stellen sich wesentliche Vorstellungen, die Grundlage der Abfindung geworden sind, als falsch heraus (§ 313 Abs. 2 AktG). Bewertungsmethoden und Berechnungsweisen sind lediglich Hilfsmittel bei der Bestimmung des Unternehmenswertes , deren Ungenauigkeit allgemein bekannt ist. Auf eine prozentuale Grenze einer Veränderung kann es von vornherein nicht ankommen. Die Abfindungsberechtigten haben keinen Anspruch auf eine möglichst hohe, sondern auf eine angemessene, der Beteiligung am wirklichen Unternehmenswert entsprechende Abfindung. Vor einer Herabsetzung unter die festgelegte Abfindung sind sie schon dadurch geschützt, dass im Spruchverfahren nur eine höhere, aber keine niedrigere als die festgelegte Abfindung festgesetzt werden darf.
- 39
- (3) Das Stichtagsprinzip steht der Anwendung einer Berechnungsweise, die erst nach dem für die Bewertung maßgebenden Zeitpunkt entwickelt wird, nicht grundsätzlich entgegen.
- 40
- Das Stichtagsprinzip bedeutet, dass der Wert des Unternehmens, „wie es am Stichtag steht und liegt”, zu ermitteln ist, also die Organisationsverhält- nisse und die wirtschaftlichen und rechtlichen Strukturen des Unternehmens maßgeblich sind, die am Bewertungsstichtag vorhanden waren (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2003 - II ZB 17/01, BGHZ 156, 57, 64). Nach dem Stichtag insoweit eintretende Entwicklungen sind grundsätzlich nur zu berücksichtigen, wenn sie am Stichtag schon angelegt waren (BGH, Urteil vom 9. November 1998 - II ZR 190/97, BGHZ 140, 35, 38). Solange eine neue Berechnungsweise nicht eine Reaktion auf nach dem Stichtag eingetretene wirtschaftliche oder rechtliche Veränderungen, insbesondere in steuerlicher Hinsicht ist, wird das Stichtagsprinzip nicht berührt, selbst wenn sie am Bewertungsstichtag noch nicht in der Fachwelt erörtert wurde. Die Berechnungsweise und die dabei angewandten Schätzmethoden sind, soweit sie nicht wirtschaftliche oder steuerrechtliche Veränderungen abbilden, keine Informationen, die die Organisationsverhältnisse , die wirtschaftliche oder rechtliche Situation am Bewertungsstichtag betreffen. Die Berechnungsweise ist auch nicht selbst ein wertbildender Umstand, für den das Stichtagsprinzip gilt.
- 41
- Der Bundesgerichtshof hat deshalb schon in der Vergangenheit ohne Bedenken neue Bewertungsweisen auf vergangene Bewertungsstichtage angewendet , so den IDW S1 2000 auf einen Bewertungsfall, zu dem dieser Standard noch nicht veröffentlicht war und noch der ältere Standard HFA 2/1983 der Unternehmensbewertung vorgerichtlich zugrunde gelegt war (BGH, Beschluss vom 12. März 2001 - II ZB 15/00, BGHZ 147, 108, 117). Ebenso wurde bei der Bestimmung des Börsenwerts eine andere Berechnungsweise zur Bestimmung des Referenzzeitraums auch auf in der Vergangenheit liegende Bewertungsanlässe angewendet (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2010 - II ZB 18/09, BGHZ 186, 229 Rn. 20 ff. - Stollwerck; Beschluss vom 28. Juni 2011 - II ZB 2/10, ZIP 2011, 1708 Rn. 8).
- 42
- Soweit eine neue Berechnungsweise auf einer Veränderung der wirtschaftlichen oder rechtlichen Verhältnisse nach dem Stichtag beruht, die nicht bereits angelegt und vorhersehbar war, kommt allerdings wegen des Stichtagsprinzips die Anwendung der neuen Berechnungsweise nicht in Betracht. Umgekehrt ist sie anzuwenden, wenn sie auf Veränderungen der wirtschaftlichen oder rechtlichen Verhältnisse reagiert, die am Bewertungsstichtag bereits eingetreten oder angelegt waren, in der alten Berechnungsweise aber noch nicht berücksichtigt waren. In den übrigen Fällen, in denen das Stichtagsprinzip die Anwendung einer neuen Berechnungsweise nicht vorgibt, ist die Entscheidung über ihre Anwendung dem Tatrichter vorbehalten. Das Bewertungsziel einer dem wahren Wert möglichst nahekommenden Schätzung spricht für die Anwendung einer neuen Berechnungsmethode, wenn sie besser geeignet ist, also eine größere Annäherung an den „wahren“ Unternehmenswert verspricht, oder sie Fehler oder Unzulänglichkeiten einer alten Berechnungsweise behebt. Insbesondere wenn ein Spruchverfahren zu dem Zeitpunkt, zu dem die neue Berechnungsweise bekannt und anerkannt wird, bereits länger andauert, ist der Gewinn an Genauigkeit gegen den weiteren verfahrensrechtlichen und zeitlichen Aufwand abzuwägen. Die Grundlagen der Schätzung müssen im Spruchverfahren zwar methodensauber, aber mit verfahrensökonomisch vertretbarem Aufwand geschaffen werden (OLG Stuttgart, AG 2013, 724, 726).
- 43
- Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts , nach dessen Auffassung die Verwendung von Methoden, die zum Zeitpunkt der Vornahme der Unternehmensbewertung gebräuchlich und anerkannt waren, für die Ermittlung des Unternehmenswerts grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Dass eine Methode in der Wirtschaftswissenschaft diskutiert wird und möglicherweise im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht mehr als Methode angewendet wird, ändert daran nichts (BVerfG, AG 2007, 697 Rn. 23).
- 44
- (4) Mit der Anwendung neuerer Methoden wird auch nicht gegen das Bewertungsziel verstoßen, mit der Ertragswertmethode den Grenzpreis zu ermitteln , zu dem das Unternehmen am Stichtag an einen Dritten verkauft werden könnte. Allerdings wird in der Rechtsprechung vertreten, dass dieses Bewertungsziel verfehlt würde, weil die neuen Methoden in den vom Dritten bezahlten Grenzpreis nicht einfließen würden (OLG Frankfurt, AG 2010, 798, 800). Die Kenntnis einer fundamentalanalytischen Bewertungsmethode ist aber nicht Voraussetzung für das Zustandekommen richtiger Marktpreise, in die auch andere Faktoren und Informationen einfließen (OLG Stuttgart, BeckRS 2011, 01677). Mit der fundamentalanalytischen Berechnung soll ein Marktpreis theo- retisch geschätzt werden, der mangels eines „echten“ Verkaufsfalls gerade nicht unmittelbar nachvollzogen werden kann, und nicht ein Marktpreis gebildet werden.
- 45
- (5) Der Rechtsgedanke von Art. 170 EGBGB zur Anwendung intertemporalen Rechts steht der Anwendung einer neuen Berechnungsweise nicht entgegen (OLG Karlsruhe, AG 2009, 47, 50; aA BayObLG, AG 2006, 41, 43; OLG München, AG 2007, 411, 412). Bewertungsmethoden sind keine Rechtsnormen und ähneln ihnen nicht; erst recht gilt das für von der Wirtschaftswissenschaft oder der Wirtschaftsprüferpraxis entwickelte Berechnungsweisen, selbst wenn sie als „Bewertungsstandards“ schriftlich festgehalten sind (vgl. OLGStuttgart, AG 2014, 291, 292).
- 46
- bb) Der anteilige Unternehmenswert pro Aktie nach dem Ertragswertver- fahren liegt bei maximal 48,94 € je Aktie.
- 47
- Erfolgt die Berechnung nach dem Ertragswertverfahren in der Berechnungsweise des IDW-Standards, ist der anteilige Ertragswert in dem vorliegen- den Spruchverfahren nach dem IDW S1 2005 auf 48,94 € je Aktie zu bestim- men. Die Berechnung nach dem IDW S1 2005 ist vorzugswürdig. Eine Verfahrensverzögerung durch die Anwendung des neuen Standards ist nicht zu be- fürchten, weil das Oberlandesgericht den Ertragswert nicht nur nach dem IDW S1 2000, sondern auch nach dem IDW S1 2005 ermittelt hat. Der IDW S1 2005 ist methodisch eine Verbesserung gegenüber dem IDW S1 2000. Er ist keine Reaktion auf wirtschaftliche oder rechtliche Veränderungen seit dem IDW S1 2000, sondern behebt Unzulänglichkeiten bei der Berücksichtigung des Halbeinkünfteverfahrens und der unterschiedlichen Besteuerung der Alternativanlage im IDW S1 2000 (Popp, Der Konzern 2015, 193, 204). Die Abkehr von der Vollausschüttungshypothese ist ebenfalls eine methodische Verbesserung, weil eine Vollausschüttung in der Wirklichkeit nicht vorkam und mit der Umstellung der der Berechnung zugrundeliegenden Alternativanlage in Aktien statt in festverzinslichen Wertpapieren die Abkehr folgerichtig war (vgl. Popp, Der Konzern 2015, 193, 201). Auch der Sachverständige hat schon bei seiner Anhörung vor dem Landgericht bekundet, dass aus betriebswirtschaftlicher Sicht die Anwendung des IDW S1 2005 (statt des IDW S1 2000) oder eine Vorsteuerbetrachtung richtig ist.
- 48
- Ob statt der wegen der Besonderheiten des deutschen Steuerrechts sowohl im IDW S1 2000 als auch im IDW S1 2005 vorgesehenen Nachsteuerbetrachtung die vom Sachverständigen ebenfalls für richtig erachtete Vorsteuerbetrachtung vorzugswürdig ist, kann dahinstehen. Der Sachverständige hat den Ertragswert vor Steuern mit 3.406.629.000 € niedriger als mit einer Nachsteuerbetrachtung nach dem IDW S1 2005 (3.722.706.000 €) errechnet.
- 49
- Soweit das Oberlandesgericht und ihm folgend Antragsteller unter Bezug auf Stimmen in der Literatur Bedenken gegen eine Bestimmung der Risikoprämie nach dem Capital Asset Pricing Model (CAPM) geäußert haben, weil sie ebenfalls auf ungenauen Schätzungen beruhe und nur vermeintlich präzise Ergebnisse erbringe (z.B. Emmerich, Festschrift Stilz, 2014, S. 135, 141; Großfeld, NZG 2007, 1204, 1208), ist dem in diesem Verfahren nicht weiter nachzugehen. Die Bestimmung der Risikoprämie nach dem Capital Asset Pricing Model war schon im IDW S1 2000 vorgesehen (dort unter 7.3.2.5.) und ist damit für die Entscheidung, ob IDW S1 2000 oder IDW S1 2005 der Berechnung des Ertragswerts zugrunde zu legen ist, grundsätzlich nicht von Bedeutung. Dass die Bestimmung der Risikoprämie unter Zuhilfenahme des Capital Asset Pricing Model nur vermeintlich präzise Ergebnisse erbringt, liegt darin begründet, dass es sich um eine Schätzung handelt und ist ein Einwand, der sich auch gegen die Bestimmung des Unternehmenswerts nach der Ertragswertmethode insgesamt richten kann. Da der Sachverständige die Risikoprämie nach dem CAPM geschätzt hat und im Verfahren weder vom Landgericht noch vom Oberlandesgericht eine bessere Schätzung eingeführt wurde, besteht kein Anlass, aus diesem Grund die Sache an das Oberlandesgericht für weitere Feststellungen zurückzugeben.
- 50
- b) Der Abfindungswert ist entsprechend der Berechnung nach dem im Anfechtungsprozess getroffenen Vergleich auf 52 € festzusetzen.
- 51
- Die im Anfechtungsverfahren vergleichsweise zugesprochene Abfindung ist der Ausgangspunkt der Angemessenheitsprüfung. Erhöht der Hauptaktionär im Rahmen eines Vergleichs zur Beendigung eines Anfechtungsverfahrens das Angebot auf Abfindung mit Wirkung für alle betroffenen Aktionäre, so ist dieses in einem nachfolgenden Spruchverfahren Gegenstand der Angemessenheitsprüfung (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2010 - II ZB 18/09, BGHZ 186, 229 Rn. 32). Dieser Betrag ist ausdrücklich als Abfindung festzusetzen, weil der Festsetzung im Spruchverfahren über das vertragliche Versprechen der Antragsgegnerin für alle Dritten hinaus die Wirkung für und gegen alle nach § 13 Abs. 2 SpruchG zukommt.
- 52
- Der nach der Ertragswertmethode ermittelte anteilige Unternehmenswert ergibt höchstens eine Abfindung von 48,94 € je Aktie und damit keinen höheren Wert. Der Börsenwert der Aktie lag ebenfalls unter 52 €. Zwar hat das Oberlan- desgericht nicht festgestellt, wann die Übertragungsabsicht der Antragsgegnerin zu 2 bekannt wurde und wie hoch der gewichtete Börsenkurs im Referenzzeitraum vor Bekanntwerden der Übertragungsabsicht war. Aus den bekannten Börsenkursen kann aber geschlossen werden, dass er unter 52 € lag. Dem Übertragungsverlangen ging ein öffentliches Übernahmeangebot voraus, vor dem der Börsenkurs 52 € nie überstieg. Der gewichtete Börsenkurs vor Veröf- fentlichung des öffentlichen Übernahmeangebots am 3. Juli 2002 zu einem Übernahmepreis von 32,75 € lag bei 27,59 €. Nach Veröffentlichung desÜbernahmeangebots entwickelte sich der Börsenpreis bis zu 32,90 € und überstieg damit auch bis zur Bekanntgabe des Übernahmeverlangen nie 52 €.
- 53
- 4. Die Kostenentscheidung beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 15 Abs. 2 und 4 SpruchG aF, die gem. § 17 Abs. 2 Satz 2 SpruchG auf das Beschwerdeverfahren anzuwenden sind. Ein Anlass, die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller im Beschwerdeverfahren der Antragsgegnerin zu 2 aufzuerlegen , besteht nicht.
- 54
- Die Kostenentscheidung für das erstinstanzliche Verfahren war dahingehend klarzustellen, dass die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen von der Antragsgegnerin zu 2 zu tragen sind, § 327f Abs. 2 Satz 3 AktG aF iVm § 306 Abs. 7 Satz 7 AktG a, § 13a Abs. 1 FGG. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 1 sind nicht den Antragstellern aufzuerlegen. Ob in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach dem FGG außergerichtliche Kosten, die einem zu Unrecht in das Verfahren einbezogenen Beteiligten entstanden sind, demjenigen auferlegt werden können, der die Beteiligung schuldhaft veranlasst hat, kann dahinstehen. Die Antragsgegnerin zu 1 wurde angesichts der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf zur Beteiligung auch der Aktiengesellschaft im Spruchverfahren vor Inkrafttreten des Spruchverfahrensgesetzes jedenfalls nicht schuldhaft durch die Antragsteller in das Verfahren einbezogen.
- 55
- Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt nach § 15 Abs. 1 Satz 2 SpruchG aF 200.000 €. Für das Verfahren vor dem Landgericht verbleibt es bei dem festgesetzten Geschäftswert, § 30 Abs. 1 KostO aF.
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.01.2012 - 33 O 128/06 (AktE) -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.08.2014 - I-26 W 9/12 (AktE) -
BUNDESGERICHTSHOF
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den Richter Prof. Dr. Strohn sowie die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder
beschlossen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.01.2012 - 33 O 128/06 (AktE) -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.08.2014 - I-26 W 9/12 (AktE) -
(1) Sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden auf das Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwendung.
(2) Für Verfahren, in denen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor dem 1. September 2003 gestellt worden ist, sind weiter die entsprechenden bis zu diesem Tag geltenden Vorschriften des Aktiengesetzes und des Umwandlungsgesetzes anzuwenden. Auf Beschwerdeverfahren, in denen die Beschwerde nach dem 1. September 2003 eingelegt wird, sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.
(3) Die Änderungen der §§ 1 bis 6c, 10a bis 13, 16 und 17 durch das Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51) sind erstmals auf Spruchverfahren anzuwenden, in denen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung ab dem 31. Januar 2023 gestellt wurde.
(1) Auf Verfahren, die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde, sind weiter die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Auf Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren finden die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Abänderungs-, Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beantragt wurde.
(2) Jedes gerichtliche Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ist ein selbständiges Verfahren im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren in Familiensachen, die am 1. September 2009 ausgesetzt sind oder nach dem 1. September 2009 ausgesetzt werden oder deren Ruhen am 1. September 2009 angeordnet ist oder nach dem 1. September 2009 angeordnet wird, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.
(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, die am 1. September 2009 vom Verbund abgetrennt sind oder nach dem 1. September 2009 abgetrennt werden, die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden. Alle vom Verbund abgetrennten Folgesachen werden im Fall des Satzes 1 als selbständige Familiensachen fortgeführt.
(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind auf Verfahren über den Versorgungsausgleich, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, sowie auf die mit solchen Verfahren im Verbund stehenden Scheidungs- und Folgesachen ab dem 1. September 2010 die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden.
BUNDESGERICHTSHOF
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart und den Richter Born
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die Antragstellerin war Aktionärin der inzwischen aus dem Spruchverfahren ausgeschiedenen Antragsgegnerin zu 1, deren Mehrheitsgesellschafterin mit einem Anteil von 98,8 % der Aktien die Antragsgegnerin zu 2 war. Die Antragsgegnerinnen schlossen am 30. Mai 2001 einen Gewinnabführungsvertrag, in dem eine Ausgleichszahlung in Höhe von 15,34 € und eine Barabfindung für außenstehende Aktionäre in Höhe von 285,64 € festgesetzt waren. Die Haupt- versammlung der Antragsgegnerin zu 1 stimmte dem Unternehmensvertrag am 6. Juli 2001 zu. Die Eintragung des Beschlusses im Handelsregister erfolgte am 11. September 2001, die Veröffentlichung der Eintragung am 9. Oktober 2001. Im Rahmen eines weiteren Spruchverfahrens wurden mit Beschluss vom 4. September 2013 die Barabfindung auf 316 € und die Ausgleichszahlung vor Steuern auf 24,60 € erhöht.
- 2
- Mit Einladung zur Hauptversammlung am 29. Mai 2002 wurde bekannt, dass die Antragsgegnerin zu 2 den Ausschluss der Minderheitsaktionäre der Antragsgegnerin zu 1 beabsichtigte. Der gewichtete durchschnittliche Börsen- kurs zu diesem Zeitpunkt belief sich auf 296,25 €. Die von der Antragsgegnerin beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ermittelte einen Unternehmenswert von 2.335.727.000 € und einen anteiligen Wert pro Aktie von 281,07 €. Da man den Börsenkurs für nicht aussagekräftig hielt, wurde die Abfindung unter Berücksichtigung des geringeren anteiligen Unternehmenswertes auf der Grundlage einer Fortschreibung der im Gewinnabführungsvertrag festgesetzten Barabfindung auf 281,98 € festgesetzt. Die gerichtlich bestellte Übertragungs- prüferin bestätigte die vorgesehene Abfindung als angemessen. Die Hauptversammlung der Antragsgegnerin zu 1 beschloss am 5. Juli 2002 den Ausschluss der Minderheitsaktionäre gegen Gewährung einer Abfindung in Höhe von 281,98 €. Der umsatzgewichtete durchschnittliche Börsenkurs drei Monate vor diesem Tag belief sich auf 290,96 €. Die Eintragung des Übertragungsbeschlusses erfolgte am 17. September 2002. Bestrebungen, den zwischen den beiden Antragsgegnerinnen bestehenden Unternehmensvertrag zu beenden, gab es während dieser Zeit nicht.
- 3
- Daraufhin haben mehrere Minderheitsaktionäre ein Spruchverfahren eingeleitet mit dem Ziel, die Angemessenheit der gewährten Abfindung gerichtlich überprüfen zu lassen. Nach Eingang des gerichtlich beauftragten Sachverstän- digengutachtens haben sich die ursprünglich als weitere Antragsteller am Spruchverfahren beteiligten Minderheitsaktionäre und der Vertreter der außenstehenden Aktionäre mit den Antragsgegnerinnen in einem Teilverfahrensver- gleich auf eine Erhöhung der Barabfindung auf 316 € geeinigt. Das Landgericht hat hinsichtlich der auf der Antragstellerseite verbleibenden Antragstellerin die Abfindung auf 316 € festgesetzt. Der vom gerichtlichbestellten Sachverständi- gen ermittelte anteilige Unternehmenswert von 323,65 € sei nicht maßgeblich, weil die Abfindung bei bestehendem Unternehmensvertrag durch den Barwert der Ausgleichszahlungen bestimmt werde. Dagegen hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde in Bezug auf die Antragsgegnerin zu 2 eingelegt.
- 4
- Das Oberlandesgericht (OLG Frankfurt am Main, ZIP 2014, 2439) hält die sofortige Beschwerde für zulässig und möchte die Barabfindung auf 317,24 € festsetzen. Dabei geht es wie das Landgericht davon aus, dass die angemessene Abfindung durch den Barwert der Ausgleichszahlungen bestimmt werde, und legt hierbei die in dem weiteren Spruchverfahren festgesetzte Ausgleichszahlung von 24,60 € zugrunde. Wegen einer abweichenden Beurteilung des Kapitalisierungszinssatzes kommt das Oberlandesgericht sodann aber zu einem etwas höheren Barwert als das Landgericht.
- 5
- Das Oberlandesgericht hat die Sache nach § 12 Abs. 2 Satz 2 SpruchG a.F., § 28 Abs. 2 und 3 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt , weil entscheidungserheblich sei, ob zur Bestimmung der angemessenen Abfindung bei Vorliegen eines Unternehmensvertrags auf den Barwert der Ausgleichszahlungen oder den anteiligen Ertragswert der Gesellschaft abzustellen sei. Die Problematik sei umstritten und das vorlegende Oberlandesgericht beabsichtige , bei seiner Entscheidung von der Auslegung und dem Verständnis in dieser Frage von der Auffassung anderer Oberlandesgerichte abzuweichen.
II.
- 6
- Aufgrund der zulässigen Vorlage hat der Senat selbst als Beschwerdegericht zu entscheiden. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg. Sie führt zur Abänderung der Entscheidung des Landgerichts und zur Festset- zung der Abfindung auf 323,65 € je Aktie.
- 7
- 1. Die Vorlage ist zulässig.
- 8
- a) Die Zulässigkeit der Vorlage ist nach § 28 Abs. 2 Satz 1 FGG zu beur- teilen, dessen entsprechende Anwendung in § 12 Abs. 2 Satz 2 SpruchG i. d. F. des Gesetzes vom 12. Juni 2003 (BGBl. I S. 838) angeordnet war. Das vorliegende Spruchverfahren wurde zwar noch vor dem Inkrafttreten des Spruchverfahrensgesetzes am 1. September 2003 eingeleitet. Da die Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts aber erst am 25. September 2013 nach Inkrafttreten des Spruchverfahrensgesetzes eingelegt worden ist, sind nach § 17 Abs. 2 Satz 2 SpruchG auf das Beschwerdeverfahren die Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes anwendbar.
- 9
- Nach § 12 Abs. 2 Satz 2 SpruchG a.F. galten im Beschwerdeverfahren § 28 Abs. 2 und 3 FGG entsprechend. Nach Art. 111 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (FGG-Reformgesetz - FGG-RG, BGBl. I S. 2586) finden das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und das Spruchverfahrensgesetz in der bis zum 1. September 2009 geltenden Fassung weiter Anwendung, wenn das Verfahren in erster Instanz vor Inkrafttreten des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) eingeleitet worden ist (BGH, Beschluss vom 29. September 2015 - II ZB 23/14, ZIP 2016, 110 Rn. 8; Beschluss vom 1. März 2010 - II ZB 1/10, ZIP 2010, 446 Rn. 6 ff.; Beschluss vom 19. Juli 2010 - II ZB 18/09, BGHZ 186, 229 Rn. 5 - Stollwerck; Beschluss vom 28. Juni 2011 - II ZB 10/10, AG 2011, 590 Rn. 5; Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 12/11, ZIP 2012, 266 Rn. 3).
- 10
- b) Die Vorlage ist nach § 28 Abs. 2 Satz 1 FGG zulässig. Sie setzt voraus , dass das vorlegende Oberlandesgericht bei der Auslegung einer gesetzlichen Vorschrift von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder, falls über die Rechtsfrage bereits eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ergangen ist, von dieser abweichen will.
- 11
- aa) Die Vorlage betrifft eine Rechtsfrage. Eine Vorlage ist nur im Falle einer Abweichung bei der Auslegung einer gesetzlichen Vorschrift, also bei einer Rechtsfrage, zulässig. Zu den Rechtsfragen zählt neben der Klarstellung des Inhalts einer Rechtsnorm auch die Subsumtion eines Tatbestandes unter das Gesetz. Erforderlich ist aber eine Abweichung in einem Rechtssatz. Eine Divergenz bei der abweichenden tatsächlichen Würdigung eines Sachverhalts rechtfertigt die Vorlage dagegen nicht (BGH, Beschluss vom 29. September 2015 - II ZB 23/14, ZIP 2016, 110 Rn. 9 mwN).
- 12
- Das Oberlandesgericht hat die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt, weil es der Ansicht ist, die Höhe der Abfindung bemesse sich nach dem Barwert der festen Ausgleichszahlungen und diese Vorgehensweise weiche von der Auffassung anderer Oberlandesgerichte ab, welche den anteiligen Ertragswert der Gesellschaft für allein maßgeblich hielten.
- 13
- Nach § 327f Satz 2 AktG hat das Gericht im Spruchverfahren die angemessene Barabfindung zu bestimmen, wenn die vom Hauptaktionär festgelegte Barabfindung nicht angemessen ist. Zur Auslegung dieser Vorschrift gehört die rechtliche Bestimmung der Angemessenheit. Ziel dieser Bewertung ist es, den "vollen, wirklichen" Wert der Unternehmensbeteiligung zu ermitteln (vgl. BVerfGE 100, 289, 306).
- 14
- Die Frage nach der geeigneten Bewertungsmethode ist keine Rechtsfrage , sondern Teil der Tatsachenfeststellung und beurteilt sich nach der wirtschaftswissenschaftlichen oder betriebswirtschaftlichen Bewertungstheorie und -praxis. Dagegen ist es eine Rechtsfrage, ob eine vom Tatrichter gewählte Bewertungsmethode oder ein innerhalb der Bewertungsmethode gewähltes Berechnungsverfahren den gesetzlichen Bewertungszielen widerspricht (BGH, Beschluss vom 29. September 2015 - II ZB 23/14, ZIP 2016, 110 Rn. 12).
- 15
- Die Entscheidung, ob bei beherrschten Unternehmen für die Barabfindung ausgeschlossener Minderheitsaktionäre allein auf den Barwert der Ausgleichszahlungen abzustellen oder (zumindest auch) der anteilige Unternehmenswert heranzuziehen ist, hängt von der Rechtsfrage ab, ob der Wert der Minderheitsanteile sich auf die mit ihr verbundenen Erträge in Form der Ausgleichszahlungen beschränkt und diese damit den als Bewertungsziel anzusehenden "vollen, wirklichen" Wert zutreffend wiedergeben oder ob die Minderheitsanteile darüber hinaus einen Wert haben (können), der nur im anteiligen Unternehmenswert zutreffend abgebildet werden kann. Diese Rechtsfrage ist höchstrichterlich noch nicht geklärt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2011 - II ZR 10/10, AG 2011, 590 Rn. 8).
- 16
- bb) Ein Abweichungsfall liegt vor. Der Bundesgerichtshof hat zu prüfen, ob in der streitigen Rechtsfrage ein Abweichungsfall vorliegt. Die Abweichung muss zum einen dieselbe Rechtsfrage betreffen, zum anderen muss die Beantwortung der Rechtsfrage für die vom vorlegenden Gericht zu treffende Ent- scheidung des Falles und für die vorausgegangene Entscheidung, von der das vorlegende Oberlandesgericht abweichen will, erheblich sein. Dabei ist die Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage für die vorgelegte Sache auf der Grundlage des im Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts mitgeteilten Sachverhalts und der dort zum Ausdruck gebrachten rechtlichen Beurteilung des Falles zu prüfen. Die Entscheidung, von der abgewichen werden soll, muss auf einer anderen Beurteilung der Rechtsfrage beruhen. Hierfür genügt es, wenn die strittige Rechtsfrage in jener Entscheidung erörtert und beantwortet ist und das Ergebnis für die Entscheidung von Einfluss war (BGH, Beschluss vom 29. September 2015 - II ZB 23/14, ZIP 2016, 110 Rn. 15 mwN).
- 17
- Das vorlegende Oberlandesgericht beurteilt die streitige Rechtsfrage anders als die Oberlandesgerichte München (OLG München, ZIP 2007, 376) und Düsseldorf (Beschluss vom 29. Juli 2009 - I-26 W 1/08, juris Rn. 52 und AG 2012, 716) und weicht in diesem Sinn von deren Entscheidungen ab. Die Oberlandesgerichte München und Düsseldorf sehen nämlich abweichend vom vorlegenden Oberlandesgericht den Wert der Minderheitsanteile durch die Ausgleichszahlungen nicht zutreffend abgebildet und weichen damit auch im Ergebnis von der Entscheidung des vorlegenden Oberlandesgerichts ab.
- 18
- 2. Aufgrund der zulässigen Vorlage hat der Senat selbst als Beschwerdegericht zu entscheiden. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg. Sie führt zur Abänderung der Entscheidung des Landgerichts und zur Festsetzung der Abfindung auf den Wert von 323,65 € je Aktie.
- 19
- a) Für die Angemessenheit der Barabfindung im Falle des Ausschlusses von Minderheitsaktionären nach §§ 327a, b AktG ist bei Vorliegen eines (Beherrschungs - und) Gewinnabführungsvertrags der auf den Anteil des Minder- heitsaktionärs entfallende Anteil des Unternehmenswerts jedenfalls dann maßgeblich , wenn dieser höher ist als der Barwert der aufgrund des (Beherrschungs - und) Gewinnabführungsvertrags dem Minderheitsaktionär zustehenden Ausgleichszahlungen.
- 20
- aa) Dass nach § 327b Abs. 1 Satz 1 AktG die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung ihrer Hauptversammlung über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre zu berücksichtigen sind, schließt wegen des damit festgelegten Stichtags allerdings nicht schon dem Wortlaut nach aus, die Abfindung nach dem Barwert der Ausgleichszahlungen zu berechnen (so aber OLG München, ZIP 2007, 375, 376; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Juli 2009 - I-26 W 1/08, juris Rn. 51 ff.; AG 2012, 716, 718; Schnorbus in K. Schmidt/Lutter, AktG, 3. Aufl., § 327b Rn. 6; Singhof in Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl., § 327b Rn. 4; Popp, AG 2010, 1, 13). Obwohl der Unternehmensvertrag , auf dem die Ausgleichszahlungen beruhen, zu einem früheren Zeitpunkt abgeschlossen worden ist, gehört er gleichwohl zu den Verhältnissen der Gesellschaft im nach § 327b Abs. 1 Satz 1 AktG maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre , wenn er zu diesem Zeitpunkt noch Bestand hat und von seinem Fortbestand auszugehen ist (Leyendecker, NZG 2010, 927, 929; Jüngst, Der Ausschluss von Minderheitsgesellschaftern im Vertragskonzern, 2010, S. 201 f.). Denn der zum Zeitpunkt des Beschlusses über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre bestehende (Beherrschungs- und) Gewinnabführungsvertrag bestimmt bei anzunehmendem Fortbestand des Vertrags auch darüber hinaus die Erträge des Aktionärs und kann deshalb zu den zum nach § 327 b Abs. 1 Satz 1 maßgeblichen Bewertungsstichtag zu berücksichtigenden Gesichtspunkten gehören. Im Übrigen ist als Ausgleichszahlung gemäß § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG mindestens der Betrag zuzusichern, der nach der bisheri- gen Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten voraussichtlich als durchschnittlicher Gewinnanteil an die Aktionäre verteilt werden könnte, so dass die Bemessung der Ausgleichszahlungen nach § 304 AktG gleichfalls am Wert des Unternehmens unter Berücksichtigung seiner zukünftigen Entwicklung orientiert ist (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2003 - II ZB 17/01, BGHZ 156, 57, 63).
- 21
- bb) Verliert der Minderheitsaktionär seine mitgliedschaftliche Stellung, muss er nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für den Verlust seiner Rechtsposition und die Beeinträchtigung seiner vermögensrechtlichen Stellung wirtschaftlich voll entschädigt werden (vgl. BVerfGE 100, 289, 304 f.). Dabei hat die Entschädigung den "wirklichen" oder "wahren" Wert des Anteilseigentums widerzuspiegeln (vgl. BVerfGE 100, 289, 306). Hierfür ist, wenn die Abfindung nicht nach dem Anteilswert bestimmt wird, der in der Regel dem Börsenwert der gehaltenen Aktien zu entnehmen ist, der Anteil des Minderheitsaktionärs am Unternehmenswert zugrunde zu legen, der im Wege einer Schätzung zu ermitteln ist (vgl. § 738 Abs. 2 BGB; BGH, Beschluss vom 29. September 2015 - II ZB 23/14, ZIP 2016, 110 Rn. 33; Beschluss vom 12. März 2001 - II ZB 15/00, BGHZ 147, 108, 116). Zu dieser Schätzung ist bei einem werbenden Unternehmen die Ertragswertmethode eine grundsätzlich geeignete Methode. Das schließt es aber nicht aus, nach den konkreten Umständen des einzelnen Falles eine andere Methode zur Schätzung des Unternehmenswertes anzuwenden. Entscheidend ist, dass die jeweilige Methode in der Wirtschaftswissenschaft oder Betriebswirtschaftslehre anerkannt und in der Praxis gebräuchlich ist (BGH, Beschluss vom 29. September 2015 - II ZB 23/14, ZIP 2016, 110 Rn. 33 mwN).
- 22
- (1) Bei der Ermittlung des "wahren" Werts des Anteilseigentums handelt es sich in erster Linie um eine Frage des einfachen Rechts, bei der aus verfassungsrechtlichen Gründen allerdings eine im gegebenen Fall geeignete und aussagekräftige Methode gewählt werden muss, die den vollen Ausgleich für den von den Minderheitsaktionären hinzunehmenden Verlust sicherstellt, der jedenfalls nicht unter dem Verkehrswert liegen darf (vgl. BVerfGE 100, 289, 305; BVerfG, ZIP 2012, 1408 Rn. 18). Ferner muss ein existierender Börsenkurs bei der Abfindung berücksichtigt werden, weil bei der Bestimmung der angemessenen Barabfindung der ausgeschiedenen Aktionäre nach §§ 327a, b AktG auch darauf abzustellen ist, was sie im Falle einer freien Deinvestitionsentscheidung zum Zeitpunkt der unternehmensrechtlichen Maßnahme erhalten hätten (vgl. BVerfGE 100, 289, 306; BVerfG, ZIP 2011, 170 Rn. 9; BGH, Beschluss vom 12. März 2001 - II ZB 15/00, BGHZ 147, 108, 115 f.). Der Börsenwert bildet dabei regelmäßig die Untergrenze einer zu gewährenden Abfindung (BVerfG, ZIP 2011, 1051 Rn. 24; BVerfGE 100, 289, 305 ff.).
- 23
- (2) Bei der Bestimmung der Abfindung durch Ermittlung des Unternehmenswerts oder durch Berücksichtigung des Börsenwerts der Aktien handelt es sich nicht um die Wahl zwischen verschiedenen Bewertungsobjekten. Maßgeblich ist immer der "wahre" Wert der Beteiligung des Minderheitsaktionärs, den die Entschädigung für den Verlust des Aktieneigentums aus verfassungsrechtlichen Gründen widerspiegeln muss. Wie dieser Wert ermittelt wird, ist dagegen verfassungsrechtlich nicht festgelegt. Er kann folglich grundsätzlich als quotaler Anteil an dem durch eine geeignete Methode der Unternehmensbewertung ermittelten Wert des Unternehmens (mittelbar) berechnet oder auf andere Weise (unmittelbar) festgestellt werden, insbesondere unter Rückgriff auf den Börsenwert der Anteile. Die eine oder andere Methode scheidet nur dann aus, wenn sie aufgrund der Umstände des konkreten Falles den "wahren" Wert nicht zu- treffend abbildet (BVerfG, ZIP 2011, 170 Rn. 12 ff.; ZIP 2011, 1051 Rn. 23 ff.; ZIP 2012, 1408 Rn. 20). Auch bei der zum Schutz der Minderheitsaktionäre gebotenen Berücksichtigung des Börsenwerts wird der Wert eines Anteils aber nicht unabhängig vom Wert des Unternehmens ermittelt. Denn die Berücksichtigung des Börsenwerts beruht auf der Annahme, dass die Marktteilnehmer auf der Grundlage der ihnen zur Verfügung gestellten Informationen und Informationsmöglichkeiten die Ertragskraft des Unternehmens, um dessen Aktien es geht, zutreffend bewerten und sich die Marktbewertung im Börsenkurs der Aktien niederschlägt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2001 - II ZB 15/00, BGHZ 147, 108, 116). Kann im konkreten Fall von der Möglichkeit einer solchen effektiven Informationsbewertung nicht ausgegangen werden, so dass der Börsenkurs keine verlässliche Aussage über den (mindestens zu gewährenden) Verkehrswert der Unternehmensbeteiligung erlaubt, ist der Anteilswert aufgrund einer Unternehmensbewertung zu ermitteln (vgl. BVerfG, ZIP 2011, 170 Rn. 13 f.; ZIP 2011, 1051 Rn. 25; ZIP 2012, 1408 Rn. 20).
- 24
- (3) Dieser Gleichlauf zwischen dem Wert des (einzelnen) Anteils und dem anteiligen Unternehmenswert ist auch dann gegeben, wenn ein (Beherrschungs - und) Gewinnabführungsvertrag geschlossen wurde. Der Wert des Anteils des (außenstehenden) Minderheitsaktionärs hat sich durch den Unternehmensvertrag nicht vollständig vom Unternehmenswert abgekoppelt (OLG Düsseldorf, AG 2012, 716, 718, OLG München, ZIP 2007, 375, 376; Hüffer/ Koch, AktG, 11. Aufl., § 327b Rn. 5; Popp, AG 2010, 1, 13 f.; Riegger, Festschrift Priester, 2007, 661, 668; a.A. KG, NZG 2003, 644, 645; OLG Frankfurt, NZG 2010, 664, 665; ZIP 2014, 2439, 2440; Leyendecker, NZG 2010, 927, 928; Jüngst, Der Ausschluss von Minderheitsgesellschaftern im Vertragskonzern, 2010, S. 198 f.).
- 25
- Das in der Aktie verkörperte Anteilseigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) vermittelt sowohl die mitgliedschaftliche Stellung des Aktionärs in der Gesellschaft als auch vermögensrechtliche Ansprüche (BVerfG, ZIP 2011, 170 Rn. 8 mwN). In vermögensrechtlicher Hinsicht umfasst die Beteiligung an einem Unternehmen nicht nur die Aussicht auf eine Dividende, die vorliegend vorübergehend durch den festen Ausgleichsanspruch ersetzt wird, sondern darüber hinaus den Anteil an der Vermögenssubstanz, auf den bei Auflösung und Liquidation ein Anspruch besteht (BVerfGE 14, 263, 285). Eine mittels der Ausgleichszahlungen berechnete Abfindung deckt deshalb unter Umständen nicht den vollständigen, "wahren" Wert der Beteiligung ab.
- 26
- (4) Der Wert des Anteils wird jedenfalls dann nicht zutreffend abgebildet, wenn sich der Unternehmenswert, wie hier, seit dem Stichtag, auf den die angemessenen Ausgleichszahlungen i.S.d. § 304 AktG ermittelt wurden, erhöht hat. Der Gesellschaftsanteil hat sich nämlich durch die Entscheidung des Aktionärs , die Aktien trotz Abschlusses des (Beherrschungs- und) Gewinnabführungsvertrags zu behalten und nicht gegen die nach § 305 AktG zu gewährende Abfindung aus der Gesellschaft auszuscheiden, nicht dahingehend gewandelt, dass sich sein Wert allein noch über die Ausgleichszahlungen bestimmt und der Aktionär am Unternehmenswert im Übrigen nicht mehr teilnimmt (OLG Düsseldorf , AG 2012, 716, 718; OLG München, ZIP 2007, 375, 376; Habersack in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 7. Aufl., § 327b AktG Rn. 9; Hölters/Müller-Michaels, AktG, 2. Aufl., § 327b Rn. 7; Hüffer/Koch, AktG, 11. Aufl., § 327b Rn. 5; Schnorbus in Schmidt/Lutter, AktG, 3. Aufl., § 327b Rn. 6; Riegger, Festschrift Priester, 2007, 661, 668; a.A. KG, NZG 2003, 644, 645; OLG Frankfurt, NZG 2010, 664, 665; ZIP 2014, 2439, 2441; Wilsing in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 2. Aufl., § 327b AktG Rn. 4; Leyendecker, NZG 2010, 927, 928; W. Müller, Festschrift Roth, 2011, S. 517, 524 f., 531; Jüngst, Der Ausschluss von Minderheitsgesellschaftern im Vertragskonzern, 2010, S. 198 f.).
- 27
- Beim Unternehmensvertrag tritt die gewinnunabhängige, in der Regel festbemessene Ausgleichzahlung nach § 304 AktG an die Stelle der sonst aus dem Bilanzgewinn auszuschüttenden Dividende und stellt wirtschaftlich nichts anderes dar als die Verzinsung der vom Aktionär geleisteten Einlage; die Entgegennahme der Ausgleichszahlung ist Fruchtziehung, während die Barabfindung gemäß § 305 AktG den Stamm des Vermögens repräsentiert, der durch die Ausgleichzahlung nicht angerührt wird (BGH, Urteil vom 16. September 2002 - II ZR 284/01, BGHZ 152, 29, 35). Die Ausgleichszahlungen stellen dabei nur einen vorübergehenden pauschalierten Ersatz für die Dividende dar, auf die andernfalls Aussicht bestünde. Auch wenn ein (Beherrschungs- und) Gewinnabführungsvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wird und es keine konkreten Anhaltspunkte für seine baldige Beendigung gibt, ist es nicht auszuschließen , dass sich die Verhältnisse in der Zukunft wieder ändern und der Aktionär aufgrund einer Beendigung des Vertrags wieder an den tatsächlichen Erträgen der Gesellschaft beteiligt wird. Die Möglichkeit, dass diese Erträge dann aufgrund der vorangegangenen Beherrschungssituation und dem damit verbundenen Risiko einer Auszehrung des Unternehmens geringer als der vorher gewährte Ausgleich ausfallen können, nimmt der Aktionär hin, wenn er zum Zeitpunkt des Unternehmensvertrags den Ausgleich wählt und nicht gegen Abfindung aus der Gesellschaft ausscheidet (vgl. Popp, AG 2010, 1, 13; Riegger, Festschrift Priester, 2007, 661, 676). Andererseits kann der (außenstehende) Minderheitsaktionär aber aus der Entscheidung, in der Gesellschaft zu bleiben, auch einen über die Ausgleichszahlung hinausgehenden Nutzen ziehen, wenn sich die abhängige Gesellschaft nach Abschluss des Unternehmensvertrags positiv entwickelt und die Dividende nach einer Beendigung des Unterneh- mensvertrags deshalb höher als der Ausgleich ausfällt. Diese Chance wird ihm genommen, wenn er während des Bestehens des Unternehmensvertrags nach § 327a, § 327e Abs. 3 AktG aus der Gesellschaft ausgeschlossen wird. Sie kann deshalb bei der Bewertung der Barabfindung i.S.d. § 327b AktG nicht außer Betracht bleiben.
- 28
- Dasselbe gilt für die Beteiligungsrechte des Minderheitsaktionärs, die zwar während des (Beherrschungs- und) Gewinnabführungsvertrags stark eingeschränkt sein können und im Übrigen schon aufgrund seiner Stellung als Minderheitsaktionär nicht sehr weit gehen. Selbst wenn die Beteiligung des Minderheitsaktionärs mehr Kapitalanlage als gesellschaftsrechtliche Mitgliedschaft ist und er regelmäßig keinen relevanten Einfluss auf die Unternehmenspolitik nehmen kann, geht seine Beteiligung aber über den rein schuldrechtlichen Anspruch auf Ausgleichszahlungen hinaus. Auch dem Kleinaktionär stehen Rechte zu, deren Wahrnehmung im Einzelfall in einer Art und Weise möglich ist, die den gesellschaftsbezogenen Belangen der übrigen Aktionären nachteilig sein kann, und die er deshalb unter Rücksichtnahme gegenüber den gesellschaftsbezogenen Belangen der Mitgesellschafter auszuüben hat. Zu nennen sind hier u.a. die Wahrnehmung des Rechts auf Teilnahme an der Hauptversammlung , das Auskunftsrecht nach § 131 AktG und das Recht zur Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen nach § 243 AktG (BGH, Urteil vom 20. März 1995 - II ZR 205/94, BGHZ 129, 136, 144). Diese Rechte werden durch einen (Beherrschungs- und) Gewinnabführungsvertrag nicht eingeschränkt. Sie sind nicht ohne Gewicht, was sich schon daran zeigt, dass der Gesetzgeber gerade wegen der Ausübung dieser Rechte durch Minderheitsaktionäre die Einführung der Squeeze-out-Regelung der §§ 327a ff. AktG wegen eines beachtenswerten unternehmerischen Interesses an Konzernierungs- und Strukturmaßnahmen für geboten erachtet hat (vgl. BT-Drucks. 14/7034, S. 32 f.). Der Verlust dieser Rechte ist daher bei der Bestimmung des „wahren“ Werts der Beteiligung ebenfalls zu berücksichtigen.
- 29
- cc) In einem Fall wie dem vorliegenden, bei dem eine Berechnung der Abfindung über die Ausgleichszahlungen zu einem geringeren Wert führt als die Bewertung über die quotale Beteiligung am Unternehmenswert, würde der bei einer Berechnung der Abfindung über den Barwert der Ausgleichszahlungen nicht ausgeglichene Anteil der Beteiligung zudem dem Hauptaktionär anwachsen. Der Hauptaktionär verfügt nach deren Ausschluss über die Anteile der Minderheitsaktionäre und damit über deren Stamm- und Fruchtziehungsrecht. Es entstünde somit in der Person, die den zur Abfindung führenden Sachverhalt im eigenen Interesse herbeigeführt hat, eine Bereicherung, für die es keinen sachlichen Grund gibt. Der Umstand, dass der Ausschluss der Minderheitsaktionäre den (Beherrschungs- und) Gewinnabführungsvertrag nicht beendet (BGH, Urteil vom 19. April 2011 - II ZR 237/09, BGHZ 189, 261 Rn. 18), ist hierbei unerheblich, da jedenfalls die Verpflichtung des herrschenden Unternehmens zur Ausgleichszahlung entfällt.
- 30
- dd) Der Senat hat vorliegend dagegen keinen Anlass zu entscheiden, ob der Barwert der Ausgleichszahlungen ähnlich dem Börsenwert als Mindestwert der angemessenen Abfindung zugrunde zu legen ist, wenn dieser den anteiligen Unternehmenswert zum Zeitpunkt des Ausschlusses der Minderheitsaktionäre übersteigt (für den Ausgleich als Untergrenze: Tebben, AG 2003, 600, 606; dagegen: OLG München, ZIP 2007, 375, 277; Singhof in Spindler/Stilz, Aktiengesetz, 3. Aufl., § 327b Rn. 4; Popp, AG 2010, 1, 9; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 7. Aufl., Rn.103; Riegger, Festschrift Priester, 2007, 661, 672). Davon wäre allerdings zumindest für den Fall auszugehen, dass der Barwert der Ausgleichszahlungen dem Verkehrswert der Unternehmensbeteili- gung entspräche, weil die Abfindung aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht unter dem Verkehrswert liegen darf (vgl. BVerfGE 100, 289, 305; BVerfG, ZIP 2012, 1408 Rn. 18).
- 31
- b) Der Unternehmenswert beläuft sich zum Bewertungsstichtag am 5. Juli 2002 auf 2.712.457.000 €. Daraus errechnet sich eine Barabfindung von 323,65 € je Aktie. Zur näheren Begründung wird auf die Ausführungen des Oberlandesgerichts im Vorlagebeschluss Bezug genommen, denen sich der Senat anschließt und gegen die die Antragstellerin im weiteren Verfahren nichts vorgebracht hat. Die Anwendung der Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. aus dem Jahr 2005 (IDW S1 2005) begegnet aus Rechtsgründen keinen Bedenken (BGH, Beschluss vom 29. September 2015 - II ZB 23/14, ZIP 2016, 110 Rn. 30 ff.).
- 32
- 3. Die Entscheidung hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren beruht auf § 15 Abs. 4 SpruchG a.F.
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 04.09.2013 - 3-8 O 170/02 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 15.10.2014 - 21 W 64/13 -
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Ein Unternehmensvertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt namentlich vor, wenn der andere Vertragsteil voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, seine auf Grund des Vertrags bestehenden Verpflichtungen zu erfüllen.
(2) Der Vorstand der Gesellschaft kann einen Vertrag, der zur Leistung eines Ausgleichs an die außenstehenden Aktionäre der Gesellschaft oder zum Erwerb ihrer Aktien verpflichtet, ohne wichtigen Grund nur kündigen, wenn die außenstehenden Aktionäre durch Sonderbeschluß zustimmen. Für den Sonderbeschluß gilt § 293 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 295 Abs. 2 Satz 3 sinngemäß.
(3) Die Kündigung bedarf der schriftlichen Form.
(1) Ein Unternehmensvertrag kann nur zum Ende des Geschäftsjahrs oder des sonst vertraglich bestimmten Abrechnungszeitraums aufgehoben werden. Eine rückwirkende Aufhebung ist unzulässig. Die Aufhebung bedarf der schriftlichen Form.
(2) Ein Vertrag, der zur Leistung eines Ausgleichs an die außenstehenden Aktionäre oder zum Erwerb ihrer Aktien verpflichtet, kann nur aufgehoben werden, wenn die außenstehenden Aktionäre durch Sonderbeschluß zustimmen. Für den Sonderbeschluß gilt § 293 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 295 Abs. 2 Satz 3 sinngemäß.
Hat die Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlußfassung ihrer Hauptversammlung über einen Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag keinen außenstehenden Aktionär, so endet der Vertrag spätestens zum Ende des Geschäftsjahrs, in dem ein außenstehender Aktionär beteiligt ist.
(1) Ein Gewinnabführungsvertrag muß einen angemessenen Ausgleich für die außenstehenden Aktionäre durch eine auf die Anteile am Grundkapital bezogene wiederkehrende Geldleistung (Ausgleichszahlung) vorsehen. Ein Beherrschungsvertrag muß, wenn die Gesellschaft nicht auch zur Abführung ihres ganzen Gewinns verpflichtet ist, den außenstehenden Aktionären als angemessenen Ausgleich einen bestimmten jährlichen Gewinnanteil nach der für die Ausgleichszahlung bestimmten Höhe garantieren. Von der Bestimmung eines angemessenen Ausgleichs kann nur abgesehen werden, wenn die Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlußfassung ihrer Hauptversammlung über den Vertrag keinen außenstehenden Aktionär hat.
(2) Als Ausgleichszahlung ist mindestens die jährliche Zahlung des Betrags zuzusichern, der nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten unter Berücksichtigung angemessener Abschreibungen und Wertberichtigungen, jedoch ohne Bildung anderer Gewinnrücklagen, voraussichtlich als durchschnittlicher Gewinnanteil auf die einzelne Aktie verteilt werden könnte. Ist der andere Vertragsteil eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien, so kann als Ausgleichszahlung auch die Zahlung des Betrags zugesichert werden, der unter Herstellung eines angemessenen Umrechnungsverhältnisses auf Aktien der anderen Gesellschaft jeweils als Gewinnanteil entfällt. Die Angemessenheit der Umrechnung bestimmt sich nach dem Verhältnis, in dem bei einer Verschmelzung auf eine Aktie der Gesellschaft Aktien der anderen Gesellschaft zu gewähren wären.
(3) Ein Vertrag, der entgegen Absatz 1 überhaupt keinen Ausgleich vorsieht, ist nichtig. Die Anfechtung des Beschlusses, durch den die Hauptversammlung der Gesellschaft dem Vertrag oder einer unter § 295 Abs. 2 fallenden Änderung des Vertrags zugestimmt hat, kann nicht auf § 243 Abs. 2 oder darauf gestützt werden, daß der im Vertrag bestimmte Ausgleich nicht angemessen ist. Ist der im Vertrag bestimmte Ausgleich nicht angemessen, so hat das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht auf Antrag den vertraglich geschuldeten Ausgleich zu bestimmen, wobei es, wenn der Vertrag einen nach Absatz 2 Satz 2 berechneten Ausgleich vorsieht, den Ausgleich nach dieser Vorschrift zu bestimmen hat.
(4) Bestimmt das Gericht den Ausgleich, so kann der andere Vertragsteil den Vertrag binnen zwei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.
(1) Außer der Verpflichtung zum Ausgleich nach § 304 muß ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabführungsvertrag die Verpflichtung des anderen Vertragsteils enthalten, auf Verlangen eines außenstehenden Aktionärs dessen Aktien gegen eine im Vertrag bestimmte angemessene Abfindung zu erwerben.
(2) Als Abfindung muß der Vertrag,
- 1.
wenn der andere Vertragsteil eine nicht abhängige und nicht in Mehrheitsbesitz stehende Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, die Gewährung eigener Aktien dieser Gesellschaft, - 2.
wenn der andere Vertragsteil eine abhängige oder in Mehrheitsbesitz stehende Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien und das herrschende Unternehmen eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, entweder die Gewährung von Aktien der herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft oder eine Barabfindung, - 3.
in allen anderen Fällen eine Barabfindung
(3) Werden als Abfindung Aktien einer anderen Gesellschaft gewährt, so ist die Abfindung als angemessen anzusehen, wenn die Aktien in dem Verhältnis gewährt werden, in dem bei einer Verschmelzung auf eine Aktie der Gesellschaft Aktien der anderen Gesellschaft zu gewähren wären, wobei Spitzenbeträge durch bare Zuzahlungen ausgeglichen werden können. Die angemessene Barabfindung muß die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlußfassung ihrer Hauptversammlung über den Vertrag berücksichtigen. Sie ist nach Ablauf des Tages, an dem der Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag wirksam geworden ist, mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(4) Die Verpflichtung zum Erwerb der Aktien kann befristet werden. Die Frist endet frühestens zwei Monate nach dem Tag, an dem die Eintragung des Bestehens des Vertrags im Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekannt gemacht worden ist. Ist ein Antrag auf Bestimmung des Ausgleichs oder der Abfindung durch das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht gestellt worden, so endet die Frist frühestens zwei Monate nach dem Tag, an dem die Entscheidung über den zuletzt beschiedenen Antrag im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist.
(5) Die Anfechtung des Beschlusses, durch den die Hauptversammlung der Gesellschaft dem Vertrag oder einer unter § 295 Abs. 2 fallenden Änderung des Vertrags zugestimmt hat, kann nicht darauf gestützt werden, daß der Vertrag keine angemessene Abfindung vorsieht. Sieht der Vertrag überhaupt keine oder eine den Absätzen 1 bis 3 nicht entsprechende Abfindung vor, so hat das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht auf Antrag die vertraglich zu gewährende Abfindung zu bestimmen. Dabei hat es in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, wenn der Vertrag die Gewährung von Aktien der herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft vorsieht, das Verhältnis, in dem diese Aktien zu gewähren sind, wenn der Vertrag nicht die Gewährung von Aktien der herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft vorsieht, die angemessene Barabfindung zu bestimmen. § 304 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(1) Die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien kann auf Verlangen eines Aktionärs, dem Aktien der Gesellschaft in Höhe von 95 vom Hundert des Grundkapitals gehören (Hauptaktionär), die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen. § 285 Abs. 2 Satz 1 findet keine Anwendung.
(2) Für die Feststellung, ob dem Hauptaktionär 95 vom Hundert der Aktien gehören, gilt § 16 Abs. 2 und 4.
(1) Der Hauptaktionär legt die Höhe der Barabfindung fest; sie muss die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung ihrer Hauptversammlung berücksichtigen. Der Vorstand hat dem Hauptaktionär alle dafür notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.
(2) Die Barabfindung ist von der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister an mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(3) Vor Einberufung der Hauptversammlung hat der Hauptaktionär dem Vorstand die Erklärung eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts zu übermitteln, durch die das Kreditinstitut die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung des Hauptaktionärs übernimmt, den Minderheitsaktionären nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses unverzüglich die festgelegte Barabfindung für die übergegangenen Aktien zu zahlen.
(1)1Verpflichtet sich eine Europäische Gesellschaft, Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Geschäftsleitung im Inland und Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens (Organgesellschaft) durch einen Gewinnabführungsvertrag im Sinne des § 291 Abs. 1 des Aktiengesetzes, ihren ganzen Gewinn an ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen abzuführen, ist das Einkommen der Organgesellschaft, soweit sich aus § 16 nichts anderes ergibt, dem Träger des Unternehmens (Organträger) zuzurechnen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- 1.
1Der Organträger muss an der Organgesellschaft vom Beginn ihres Wirtschaftsjahrs an ununterbrochen in einem solchen Maße beteiligt sein, dass ihm die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der Organgesellschaft zusteht (finanzielle Eingliederung).2Mittelbare Beteiligungen sind zu berücksichtigen, wenn die Beteiligung an jeder vermittelnden Gesellschaft die Mehrheit der Stimmrechte gewährt.3Satz 2 gilt nicht, wenn bereits die unmittelbare Beteiligung die Mehrheit der Stimmrechte gewährt. - 2.
1Organträger muss eine natürliche Person oder eine nicht von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse sein.2Organträger kann auch eine Personengesellschaft im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes sein, wenn sie eine Tätigkeit im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes ausübt.3Die Voraussetzung der Nummer 1 muss im Verhältnis zur Personengesellschaft selbst erfüllt sein.4Die Beteiligung im Sinne der Nummer 1 an der Organgesellschaft oder, bei mittelbarer Beteiligung an der Organgesellschaft, die Beteiligung im Sinne der Nummer 1 an der vermittelnden Gesellschaft, muss ununterbrochen während der gesamten Dauer der Organschaft einer inländischen Betriebsstätte im Sinne des § 12 der Abgabenordnung des Organträgers zuzuordnen sein.5Ist der Organträger mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften an der Organgesellschaft beteiligt, gilt Satz 4 sinngemäß.6Das Einkommen der Organgesellschaft ist der inländischen Betriebsstätte des Organträgers zuzurechnen, der die Beteiligung im Sinne der Nummer 1 an der Organgesellschaft oder, bei mittelbarer Beteiligung an der Organgesellschaft, die Beteiligung im Sinne der Nummer 1 an der vermittelnden Gesellschaft zuzuordnen ist.7Eine inländische Betriebsstätte im Sinne der vorstehenden Sätze ist nur gegeben, wenn die dieser Betriebsstätte zuzurechnenden Einkünfte sowohl nach innerstaatlichem Steuerrecht als auch nach einem anzuwendenden Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der inländischen Besteuerung unterliegen. - 3.
1Der Gewinnabführungsvertrag muss auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen und während seiner gesamten Geltungsdauer durchgeführt werden.2Eine vorzeitige Beendigung des Vertrags durch Kündigung ist unschädlich, wenn ein wichtiger Grund die Kündigung rechtfertigt.3Die Kündigung oder Aufhebung des Gewinnabführungsvertrags auf einen Zeitpunkt während des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft wirkt auf den Beginn dieses Wirtschaftsjahrs zurück.4Der Gewinnabführungsvertrag gilt auch als durchgeführt, wenn der abgeführte Gewinn oder ausgeglichene Verlust auf einem Jahresabschluss beruht, der fehlerhafte Bilanzansätze enthält, sofern - a)
der Jahresabschluss wirksam festgestellt ist, - b)
die Fehlerhaftigkeit bei Erstellung des Jahresabschlusses unter Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht hätte erkannt werden müssen und - c)
ein von der Finanzverwaltung beanstandeter Fehler spätestens in dem nächsten nach dem Zeitpunkt der Beanstandung des Fehlers aufzustellenden Jahresabschluss der Organgesellschaft und des Organträgers korrigiert und das Ergebnis entsprechend abgeführt oder ausgeglichen wird, soweit es sich um einen Fehler handelt, der in der Handelsbilanz zu korrigieren ist.
- 4.
Die Organgesellschaft darf Beträge aus dem Jahresüberschuss nur insoweit in die Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs) mit Ausnahme der gesetzlichen Rücklagen einstellen, als dies bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. - 5.
Negative Einkünfte des Organträgers oder der Organgesellschaft bleiben bei der inländischen Besteuerung unberücksichtigt, soweit sie in einem ausländischen Staat im Rahmen der Besteuerung des Organträgers, der Organgesellschaft oder einer anderen Person berücksichtigt werden.
(2)1Der ganze Gewinn gilt auch dann als abgeführt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn über den mindestens zugesicherten Betrag im Sinne des § 304 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes hinausgehende Ausgleichszahlungen vereinbart und geleistet werden.2Dies gilt nur, wenn die Ausgleichszahlungen insgesamt den dem Anteil am gezeichneten Kapital entsprechenden Gewinnanteil des Wirtschaftsjahres nicht überschreiten, der ohne Gewinnabführungsvertrag hätte geleistet werden können.3Der über den Mindestbetrag nach § 304 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes hinausgehende Betrag muss nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet sein.
(3)1Mehrabführungen, die ihre Ursache in vororganschaftlicher Zeit haben, gelten als Gewinnausschüttungen der Organgesellschaft an den Organträger.2Minderabführungen, die ihre Ursache in vororganschaftlicher Zeit haben, sind als Einlage durch den Organträger in die Organgesellschaft zu behandeln.3Mehrabführungen nach Satz 1 und Minderabführungen nach Satz 2 gelten in dem Zeitpunkt als erfolgt, in dem das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft endet.4Der Teilwertansatz nach § 13 Abs. 3 Satz 1 ist der vororganschaftlichen Zeit zuzurechnen.
(4)1Minderabführungen der Organgesellschaft, die ihre Ursache in organschaftlicher Zeit haben, sind als Einlage durch den Organträger in die Organgesellschaft zu behandeln.2Mehrabführungen der Organgesellschaft, die ihre Ursache in organschaftlicher Zeit haben, gelten als Einlagenrückgewähr der Organgesellschaft an den Organträger.3Die Einlage erhöht und die Einlagenrückgewähr mindert den Buchwert der Beteiligung an der Organgesellschaft; dabei darf dieser nicht negativ werden.4In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 2 ist Satz 3 auf den Buchwert der Beteiligung an jeder vermittelnden Gesellschaft entsprechend anzuwenden.5Soweit die Einlagenrückgewähr die Summe aus Buchwert und Einlage übersteigt, liegt ein Ertrag vor, auf den die Regelungen des § 8b Absatz 2, 3, 6, 7 und 8 dieses Gesetzes sowie § 3 Nummer 40 Buchstabe a und § 3c Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes anzuwenden sind.6Minder- oder Mehrabführungen im Sinne der Sätze 1 und 2 liegen insbesondere vor, wenn der an den Organträger abgeführte Gewinn von dem Steuerbilanzgewinn der Organgesellschaft abweicht und diese Abweichung in organschaftlicher Zeit verursacht ist.7Minder- und Mehrabführungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten in dem Zeitpunkt als erfolgt, in dem das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft endet.
(5)1Das dem Organträger zuzurechnende Einkommen der Organgesellschaft und damit zusammenhängende andere Besteuerungsgrundlagen werden gegenüber dem Organträger und der Organgesellschaft gesondert und einheitlich festgestellt.2Die Feststellungen nach Satz 1 sind für die Besteuerung des Einkommens des Organträgers und der Organgesellschaft bindend.3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für von der Organgesellschaft geleistete Steuern, die auf die Steuer des Organträgers anzurechnen sind.4Zuständig für diese Feststellungen ist das Finanzamt, das für die Besteuerung nach dem Einkommen der Organgesellschaft zuständig ist.5Die Erklärung zu den gesonderten und einheitlichen Feststellungen nach den Sätzen 1 und 3 soll mit der Körperschaftsteuererklärung der Organgesellschaft verbunden werden.
(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.
Gründe
- 1
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Voraussetzungen einer baren Zuzahlung zur Verbesserung des Umtauschverhältnisses bei der Verschmelzung von Aktiengesellschaften durch Aufnahme.
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I.
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Nach dem Umwandlungsgesetz (im Folgenden: UmwG) können Rechtsträger von Unternehmen, so unter anderem Aktiengesellschaften, durch Aufnahme miteinander verschmolzen werden (§§ 2 ff., §§ 60 ff. UmwG). Zu diesem Zweck schließen die Vertretungsorgane der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger einen Verschmelzungsvertrag, der unter anderem Angaben über das Umtauschverhältnis der Anteile des übertragenden in Anteile des übernehmenden Rechtsträgers und gegebenenfalls die Höhe einer baren Zuzahlung enthalten muss. Sind Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers der Auffassung, das Umtauschverhältnis der Anteile sei zu niedrig bemessen, können sie nach § 15 UmwG von dem übernehmenden Rechtsträger einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen. Die angemessene Zuzahlung wird auf Antrag gerichtlich im Spruchverfahren bestimmt.
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II.
- 3
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Die Beschwerdeführer waren Aktionäre der T-Online International AG (im Folgenden: übertragender Rechtsträger), einer ehemaligen Tochtergesellschaft der Deutsche Telekom AG (im Folgenden: übernehmender Rechtsträger). Bei dem übertragenden Rechtsträger handelte es sich um den größten Internet Service Provider in Deutschland und einen der bedeutendsten Anbieter von Internetleistungen in Europa.
- 4
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Der übertragende Rechtsträger, dessen Grundkapital zunächst zu 100 % vom übernehmenden Rechtsträger gehalten wurde, erhöhte wegen eines geplanten Börsengangs sein Kapital. Die im Zuge der Kapitalerhöhung neu ausgegebenen Aktien wurden im Jahr 2000 platziert und an der Börse notiert. Der Emissionskurs dieser Aktien lag bei 27 Euro pro Stück.
- 5
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In den ersten Jahren nach dem Börsengang erlitt der übertragende Rechtsträger Verluste. Der unmittelbar nach der Emission kurzzeitig angestiegene Aktienkurs sank in der Folgezeit und lag im Herbst 2004 bei unter 9 Euro. Erstmals im Geschäftsjahr 2004 erwirtschaftete der übertragende Rechtsträger konzernweit einen Überschuss von ca. 300 Millionen Euro bei einem Umsatz von ca. 2 Milliarden Euro.
- 6
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In einer Ad-hoc-Mitteilung vom 9. Oktober 2004 verlautbarte der übernehmende Rechtsträger seine Absicht, die Verschmelzung des übertragenden Rechtsträgers auf sich durchzuführen. In Vorbereitung der Verschmelzung erstellten der übertragende und der übernehmende Rechtsträger einen gemeinsamen Verschmelzungsbericht. Anschließend wurde der Verschmelzungsvertrag beurkundet, in dem aufgrund von Unternehmensbewertungen nach der Ertragswertmethode das Umtauschverhältnis der Aktien auf 25 (Aktien des übertragenden Rechtsträgers) zu 13 (Aktien des übernehmenden Rechtsträgers) festgelegt wurde.
- 7
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Der gerichtlich bestellte Verschmelzungsprüfer bestätigte die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses. Die Hauptversammlungen stimmten dem Verschmelzungsvertrag zu. Die Verschmelzung wurde in das Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht.
- 8
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Die Beschwerdeführer wandten sich neben weiteren Anteilsinhabern des übertragenden Rechtsträgers in einem Spruchverfahren gegen die Angemessenheit der Verschmelzungswertrelation. Sie erhoben vor allem Einwände gegen die konkrete Bemessung des Ertragswerts.
- 9
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Das Landgericht erkannte auf eine bare Zuzahlung von 1,15 Euro für jede Aktie der Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers im Nennwert von 1 Euro (veröffentlicht in WM 2009, S. 1607 ff.). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, eine bare Zuzahlung sei nach § 15 UmwG festzusetzen, weil die Umtauschrelation nicht nach den Ertragswerten, sondern nach dem Verhältnis der Börsenkurse in einem Referenzzeitraum von drei Monaten vor Bekanntgabe der Absicht einer Verschmelzung habe bestimmt werden müssen. Eine Marktbewertung sei gegenüber der fundamentalanalytischen (Ertragswert-)Methode vorzugswürdig. Der entsprechend § 5 der Verordnung über den Inhalt der Angebotsunterlage, die Gegenleistung bei Übernahmeangeboten und Pflichtangeboten und die Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots (WpÜG-Angebotsverordnung) gewichtete dreimonatige Durchschnittskurs der Aktien des übertragenden Rechtsträgers habe bei 8,59 Euro und der der Aktien des übernehmenden Rechtsträgers bei 14,31 Euro gelegen. Hieraus ergebe sich ein Umtauschverhältnis von 1 zu 0,6 statt - wie von den Vertragspartnern festgesetzt - von 1 zu 0,52.
- 10
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Die hiergegen unter anderem von den Beschwerdeführern erhobenen sofortigen Beschwerden wies das Oberlandesgericht zurück (veröffentlicht in WM 2010, S. 1841 ff.). Dabei stützte es sich im Wesentlichen auf folgende Erwägungen: Die mit der Überprüfung des Umtauschverhältnisses nach § 15 UmwG im Spruchverfahren befassten Gerichte seien nicht an das von den Verschmelzungspartnern vertraglich vereinbarte Ertragswertverfahren als Methode zur Ermittlung der Unternehmenswerte gebunden. Eine marktorientierte Ermittlung der Unternehmenswerte anhand der Börsenkurse könne eine geeignete und vertretbare Schätzmethode zur Ermittlung des Werts von Unternehmen sein. Unter bestimmten Voraussetzungen sei eine Schätzung des Werts eines Unternehmens anhand des Börsenwerts einer Ermittlung des Ertragswerts sogar überlegen. Dies sei insbesondere bei der Bewertung von Unternehmen solcher Rechtsträger der Fall, deren Aktien - wie hier die des übertragenden und des übernehmenden Rechtsträgers - in bedeutende Aktienindizes aufgenommen gewesen und in einem hoch liquiden Markt gehandelt worden seien. Auf dieser Grundlage hielt das Oberlandesgericht die vom Landgericht anhand des Börsenwerts ermittelte Höhe der baren Zuzahlung für richtig.
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III.
- 11
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Die Beschwerdeführer wenden sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Landgerichts und des Oberlandesgerichts. Sie rügen eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG.
- 12
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Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht hätten sie in ihrem Eigentumsgrundrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) verletzt. Sie hätten ihnen keine angemessene Entschädigung für den Entzug ihrer Beteiligung am übertragenden Rechtsträger zuerkannt, weil sie zu deren Bestimmung allein auf den Börsenwert abgehoben hätten. Zwar sei es richtig gewesen, bei der Bemessung des Unternehmenswerts des übernehmenden Rechtsträgers auf den gegenüber dem Ertragswert niedrigeren Börsenwert abzustellen. Bei der Bewertung des Unternehmens des übertragenden Rechtsträgers habe aber, um eine volle Entschädigung der Beschwerdeführer zu gewährleisten, der aufgrund einer überlegenen betriebswirtschaftlichen Methode ermittelte höhere Ertragswert und nicht der von Zufälligkeiten beeinflusste niedrigere Börsenwert herangezogen werden müssen. Es gebe keinen Grundsatz, dass die Unternehmenswerte des übertragenden und des übernehmenden Rechtsträgers mit derselben Methode ermittelt werden müssten. Überdies habe der übernehmende Rechtsträger den Kurs der Aktien des übertragenden Rechtsträgers im Zeitraum vor der Bekanntgabe der in Aussicht genommenen Verschmelzung manipuliert, so dass der Börsenkurs schon deshalb nicht als Anknüpfungspunkt für die Wertermittlung getaugt habe.
- 13
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Landgericht und Oberlandesgericht hätten zudem durch das Beiseitelassen der Ertragswertmethode Art. 2 Abs. 1 GG verletzt, weil sie sich über die privatautonom getroffene Vereinbarung des übertragenden und des übernehmenden Rechtsträgers im Verschmelzungsvertrag hinweggesetzt hätten, diese Bewertungsmethode der Bestimmung des Umtauschverhältnisses zugrunde zu legen.
-
IV.
- 14
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Ihr kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die hier maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen des Eigentumsschutzes von Minderheitsaktionären hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Insbesondere die sich aus Art. 14 Abs. 1 GG ergebenden verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Einwirkung auf das Aktieneigentum von Minderheitsaktionären und Fragen der Wertermittlung sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte der Beschwerdeführer angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
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1. Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung des Art. 2 Abs. 1 GG beanstanden, ist die Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend substantiiert begründet worden.
- 16
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Eine substantiierte Begründung (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG) erfordert, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Verletzung seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte hinreichend deutlich aufzeigt (vgl. BVerfGE 20, 323 <329 f.>; 28, 17 <19>; 89, 155 <171>; 98, 169 <196>). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und ihrer konkreten Begründung. Dabei ist auch darzulegen, inwieweit das bezeichnete Grundrecht durch die angegriffene Entscheidung verletzt sein soll und mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen sie kollidiert (vgl. BVerfGE 88, 40 <45>; 99, 84 <87>; 101, 331 <345>; 105, 252 <264>; 108, 370 <386 f.>). Pauschal in Bezug genommene Anlagen wertet das Bundesverfassungsgericht nicht aus (vgl. BVerfGE 80, 257 <263>; 83, 216 <228>).
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Diesen Anforderungen wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht. Zwar wird Art. 2 Abs. 1 GG als verletzt bezeichnet und darauf verwiesen, dass das Oberlandesgericht den Willen der Verschmelzungspartner ignoriert habe, der Wertermittlung die Ertragswertmethode zugrunde zu legen. Das genügte hier jedoch nicht. Es war vielmehr geboten, unter Berücksichtigung der vom Bundesverfassungsgericht geklärten Maßstäbe zu Art. 2 Abs. 1 GG aufzuzeigen, inwiefern die von den Fachgerichten auszulegenden und anzuwendenden gesetzlichen Regeln zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses (§ 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 15 Abs. 1 Satz 2 UmwG) hier der privatautonom getroffenen Vereinbarung nach Auffassung der Beschwerdeführer keine Grenzen zu setzen vermögen. Zu dieser sich aufdrängenden Frage verhält sich die Begründung der Verfassungsbeschwerde nicht. Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführer, die nicht Vertragspartner des Verschmelzungsvertrages sind, einen grundrechtsverletzenden Eingriff in die Vertragsfreiheit überhaupt geltend machen könnten.
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2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch hinsichtlich der von den Beschwerdeführern geltend gemachten Verletzung des Art. 14 Abs. 1 GG nicht angezeigt.
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a) Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung des Art. 14 Abs. 1 GG durch das Landgericht rügen, ist durch die nachfolgende, bestätigende Entscheidung des Oberlandesgerichts prozessuale Überholung eingetreten (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. November 2006 - 2 BvR 620/03 -, wistra 2007, S. 60 <61>; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. September 2006 - 2 BvR 1844/06 -, juris, Rn. 2) und eine Annahme der Verfassungsbeschwerde schon deshalb nicht veranlasst.
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b) Eine Verletzung des Art. 14 Abs. 1 GG durch das Oberlandesgericht ist nicht ersichtlich. Die Verfassungsbeschwerde gibt überdies keinen Anlass zu einer Fortentwicklung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu aktien- und umwandlungsrechtlichen Strukturmaßnahmen.
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aa) Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt bereits, dass Art. 14 Abs. 1 GG auch das in der Aktie verkörperte Anteilseigentum schützt, das im Rahmen seiner gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltung durch Privatnützigkeit und Verfügungsbefugnis gekennzeichnet ist und sowohl die mitgliedschaftliche Stellung des Aktionärs in der Gesellschaft als auch vermögensrechtliche Ansprüche vermittelt (vgl. BVerfGE 14, 263 <276>; 25, 371 <407>; 50, 290 <339>; 100, 289 <301 f.>; BVerfGK 1, 265 <267>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Januar 1999 - 1 BvR 1805/94 -, NJW 1999, S. 1699 <1700>; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. August 2000 - 1 BvR 68/95, 147/97 -, NJW 2001, S. 279; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Mai 2007 - 1 BvR 1267/06, 1280/06 -, NJW 2007, S. 3266 <3267>; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2323/07 -, ZIP 2011, S. 170 <171 Rn. 8>). Verliert der Minderheitsaktionär diese mitgliedschaftliche Stellung oder wird er hierin durch eine Strukturmaßnahme in relevantem Maße eingeschränkt, muss er für den Verlust seiner Rechtsposition und die Beeinträchtigung seiner vermögensrechtlichen Stellung wirtschaftlich voll entschädigt werden (vgl. BVerfGE 100, 289 <304>; BVerfGK 1, 265 <267>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. November 2006 - 1 BvR 704/03 -, NJW 2007, S. 828 Rn. 10; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Mai 2007 - 1 BvR 1267/06, 1280/06 -, NJW 2007, S. 3266 <3267>; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2323/07 -, ZIP 2011, S. 170 <171 Rn. 9>). Dabei hat die Entschädigung den "wahren" Wert des Anteilseigentums widerzuspiegeln. Der Schutz der Minderheitsaktionäre gebietet es sicherzustellen, dass sie jedenfalls nicht weniger erhalten, als sie bei einer freien Deinvestitionsentscheidung zum Zeitpunkt der Maßnahme erhalten hätten. Deswegen muss im Fall des Abschlusses eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages oder im Fall der Eingliederung ein existierender Börsenkurs der beherrschten oder eingegliederten Gesellschaft bei der Barabfindung und bei einer Abfindung durch Aktien Berücksichtigung finden (vgl. BVerfGE 100, 289 <307 ff.>; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2323/07 -, ZIP 2011, S. 170 <172 Rn. 9>).
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bb) Diese Maßgaben, die für die Fallgestaltungen eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages sowie einer Eingliederung entwickelt worden sind, lassen sich auf den hier gegebenen Fall einer Verschmelzung durch Aufnahme übertragen (offener noch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Mai 2007 - 1 BvR 1267/06, 1280/06 -, NJW 2007, S. 3266 <3267>; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2323/07 -, ZIP 2011, S. 170 <172 Rn. 11>). Der Beschluss des Oberlandesgerichts steht damit im Einklang.
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Wie das Oberlandesgericht zutreffend dargelegt hat, gibt das Grundgesetz keine bestimmte Methode zur Unternehmensbewertung vor (vgl. BVerfGE 100, 289 <307>; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Mai 2007 - 1 BvR 1267/06, 1280/06 -, NJW 2007, S. 3266 <3268>). So kann auch die Ertragswertmethode verfassungsrechtlich unbedenklich sein, ohne dass ihre Anwendung von Verfassungs wegen geboten wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. August 2007 - 1 BvR 1267/06, 1280/06 -, NJW 2007, S. 3266 <3268>). Verfassungsrechtlich ebenso zulässig ist es bei Einhaltung bestimmter Mindeststandards, die das Oberlandesgericht im Einzelnen aufgezeigt hat, die Unternehmenswerte der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger anhand von Börsenwerten zu schätzen. Entsprechend hat sich das Oberlandesgericht für eine im Grundsatz unbedenkliche Wertermittlungsmethode entschieden. Soweit die Verfassungsbeschwerde nachträglich anhand des Gutachtens einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu belegen versucht, der Börsenkurs eigne sich weder generell noch im konkreten Fall zur Ermittlung des Unternehmenswerts des übertragenden Rechtsträgers, setzt sie letztlich nur ihre Auffassung von der richtigen Bewertungsmethode an die Stelle derjenigen des Oberlandesgerichts. Verfassungsrechtlich erhebliche Fehler bei der Auswahl der Methode zeigt die Verfassungsbeschwerde damit nicht auf.
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Das Oberlandesgericht hat weiter zutreffend angenommen, es lasse sich weder dem Grundgesetz noch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entnehmen, die Fachgerichte hätten zur Bestimmung des Unternehmenswerts stets sämtliche denkbaren Methoden heranzuziehen und bei der Bestimmung des Umtauschverhältnisses im Zuge einer Verschmelzung durch Aufnahme die den Anteilsinhabern des übertragenden Rechtsträgers günstigste zugrunde zu legen. Entsprechend begegnet es von Verfassungs wegen keinen Bedenken, wenn sich ein Fachgericht, wie hier das Oberlandesgericht, im Spruchverfahren mit sorgfältiger und ausführlicher, den Streit zur "richtigen" Bewertungsmethode reflektierender Begründung für eine Bewertung beider Rechtsträger anhand des Börsenwerts entscheidet, ohne sich dabei den Blick dafür zu verstellen, dass die Frage nach der vorzuziehenden Methode grundsätzlich von den jeweiligen Umständen des Falles abhängt. Ein solches Vorgehen ist im Lichte des Art. 14 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden, zumal es den zu anderen Strukturmaßnahmen entwickelten Grundsatz, der Börsenwert - hier: des übertragenden Rechtsträgers - bilde regelmäßig die Untergrenze einer zu gewährenden Abfindung (vgl. BVerfGE 100, 289 <305, 308, 310>), nicht in Frage stellt.
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Schließlich begegnet die Anwendung der vom Oberlandesgericht gewählten Methode auf den konkreten Fall keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Oberlandesgericht hat richtig gesehen, dass die Aussagekraft und die Tauglichkeit einer marktorientierten Bewertungsmethode auf Grundlage des Börsenkurses im konkreten Fall der fachrichterlichen Prüfung und Würdigung unterliegt, namentlich im Blick auf eine etwaige Marktenge im Handel einer bestimmten Aktie, auf etwaige Anzeichen einer gezielten Pflege des Kurses der Aktie in Ansehung der bevorstehenden Strukturmaßnahme oder auf eine unzureichende Information des Marktes wegen eines Verstoßes gegen Mitteilungspflichten. Umstände, die die Tauglichkeit des Börsenwerts als Schätzgrundlage in Frage stellten, hat es unter anderem unter Verweis auf die Notierung der Aktien beider Rechtsträger in bedeutenden Aktienindizes mit einer verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Argumentation verneint. Soweit die Beschwerdeführer mit ihrer Verfassungsbeschwerde eine Manipulation des Börsenwerts durch den übernehmenden Rechtsträger behaupten, fehlt es an der gebotenen Auseinandersetzung mit der Wertung des Oberlandesgerichts, das den Börsenkurs in dem als Referenzperiode gewählten Zeitraum als für die Wertbestimmung tragfähig erachtet hat, auf diese Frage also ausdrücklich näher eingegangen ist.
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3. Aus den vorgenannten Gründen kommt es nicht mehr auf die Frage der Verfassungsbeschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin zu 11) an, bei der es sich um eine ausländische Gesellschaft mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika handelt (vgl. Art. 19 Abs. 3 GG; BVerfGE 21, 207 <208 f.>; 23, 229 <236>; 100, 313 <364>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Dezember 2007 - 1 BvR 853/06 -, NVwZ 2008, S. 670 f.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. April 2010 - 2 BvR 1848/07 -, GRUR 2010, S. 1031 Rn. 11; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. August 2010 - 1 BvR 3268/07 -, ZOV 2010, S. 216 <219 Rn. 33>).
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V.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Gründe
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I.
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Der Beschwerdeführer ist Aktionär der W. AG. Seit dem Jahr 2004 bestand zwischen der W. AG und der Beklagten des Ausgangsverfahrens, der D. GmbH & Co. oHG ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Als angemessenen Ausgleich gemäß § 304 AktG sah der Vertrag eine Zahlung von 3,83 € jährlich pro Vorzugsaktie vor, fällig jeweils am Tag nach der ordentlichen Hauptversammlung. Das Geschäftsjahr lief vom 1. Juli bis zum 30. Juni. Im Dezember 2005 beschloss die Hauptversammlung auf Verlangen eines Aktionärs, dem Aktien der Gesellschaft in Höhe von 95 vom Hundert des Grundkapitals gehörten (Hauptaktionär), die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf den Hauptaktionär gemäß §§ 327a ff. AktG gegen Gewährung einer Barabfindung in Höhe von 80,37 € pro Aktie (sog. Squeeze-out). Dieser Beschluss wurde - nach Anfechtung - auf der Hauptversammlung im Februar 2007 bestätigt und im November 2007 im Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht. Die nächste ordentliche Hauptversammlung fand am 23. Januar 2008 statt. Für das Geschäftsjahr 2005/2006 erhielt der Beschwerdeführer den beherrschungs- und gewinnabführungsvertragsbedingten Ausgleich gemäß § 304 AktG für seine 17.403 Vorzugsaktien. Im Ausgangsverfahren erhob er Klage und verlangte unter anderem die Zahlung des Ausgleichs auch für das Geschäftsjahr 2006/2007. Das Landgericht gab der Zahlungsklage im Wesentlichen statt. Das Berufungsgericht wies die Klage hingegen ab. Die dagegen gerichtete Revision des Beschwerdeführers wies der Bundesgerichtshof mit dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Urteil zurück (BGHZ 189, 261). Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus:
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Der Ausgleichsanspruch, der den Dividendenanspruch ersetze, entstehe wie dieser erst mit dem Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung für das zurückliegende Geschäftsjahr. Wenn der Aktionär im Laufe eines Geschäftsjahres aus der Gesellschaft ausgeschlossen werde, stehe ihm ein anteiliger Ausgleichsanspruch auch nicht gemäß § 101 Nr. 2 Halbsatz 2 BGB ("Verteilung der Früchte") zu. Ein anteiliger Ausgleich sei schließlich nicht wegen der sogenannten Verzinsungslücke geboten. Diese ergebe sich zwar dadurch, dass die Abfindung beim Ausschluss von Aktionären auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien auf den Hauptaktionär abgezinst werde, jedoch erst mit der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses fällig werde. Der Zeitpunkt für die Wertbestimmung und der Zeitpunkt der Fälligkeit stimmten also nicht überein. Eine Vorverlagerung der Verzinsung der Abfindung gemäß § 327b Abs. 2 AktG vom Zeitpunkt der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre auf Verlangen des Hauptaktionärs sei nicht Gegenstand der Klage; sie komme zudem in der Sache nicht in Betracht.
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II.
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Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seines Eigentumsgrundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG, des Rechts auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG sowie die Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes gemäß Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot.
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Er führt unter anderem aus, sein in der Aktie verkörpertes Anteilseigentum werde durch die sogenannte Verzinsungslücke verletzt. Für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum 13. November 2007 erhalte die Beklagte des Ausgangsverfahrens entschädigungslos die Nutzungen des Kapitals, das von seinen 17.403 Vorzugsaktien repräsentiert werde. Die vom Bundesverfassungsgericht geforderte volle Abfindung des Aktionärs werde damit verfehlt. Dass die gleiche Verzinsungslücke auch bei anderen Strukturmaßnahmen entstehe, begründe einen generellen Verstoß des Gesetzgebers gegen das Gebot der vollen Abfindung, rechtfertige diese aber nicht. Die erfolgreiche Anfechtungsklage gegen den ersten Ausschließungsbeschluss vom Dezember 2005, der erst im November 2007 bestätigt worden sei, erweise sich als nachteilig für den Aktionär, da sie den Zeitraum zwischen Abzinsungszeitpunkt und Zahlung vergrößere. Dies verletze neben dem Eigentumsgrundrecht seinen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz. Die volle Entschädigung und effektiver Rechtsschutz durch die Möglichkeit zur Anfechtungsklage seien kumulativ zu gewährleisten (Hinweis auf BVerfGE 14, 263 <283>). Die Verzinsungslücke sei nicht zu rechtfertigen und willkürlich. Dass nach den gesetzlichen Vorgaben der Abzinsungszeitpunkt und die Zahlung der Abfindung "nahe beieinander" lägen, wie der Bundesgerichtshof ausführe, sei kein sachlicher Grund. Selbst für kurze Fristen sei ein entschädigungsloser Entzug der Nutzungen verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar.
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III.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Ihr kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne des § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG; vgl. BVerfGE 90, 22 <25>).
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Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
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1. Die nach den Vorgaben der §§ 304 ff. AktG ermittelte und im Ausgangsverfahren überprüfte Ausgleichszahlung wird dem Eigentumsgrundrecht des Beschwerdeführers (Art. 14 Abs. 1 GG) gerecht. Sie verfehlt den vollen Ausgleich für die von den Minderheitsaktionären hinzunehmende Beeinträchtigung ihrer vermögensrechtlichen Stellung durch den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag nicht. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der sogenannten Verzinsungslücke, die der Beschwerdeführer wegen seines - vor der Entstehung des Ausgleichszahlungsanspruchs erfolgten - Ausschlusses als Aktionär (Squeeze-out) für die an ihn zu zahlende Barabfindung sieht.
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a) Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistet das Eigentum. Dazu gehört auch das in der Aktie verkörperte Anteilseigentum, das im Rahmen seiner gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltung durch Privatnützigkeit und Verfügungsbefugnis gekennzeichnet ist. Der Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG erfasst die Substanz dieses Anteilseigentums in seiner mitgliedschaftsrechtlichen und vermögensrechtlichen Ausgestaltung (vgl. BVerfGE 100, 289 <301> m.w.N.; BVerfG, Urteil vom 11. Juli 2012 - 1 BvR 3142/07, 1 BvR 1569/08 -, NJW 2012, S. 3081 <3082>). Verliert ein Minderheitsaktionär seine mitgliedschaftliche Stellung oder wird er hierin durch eine Strukturmaßnahme in relevantem Maße eingeschränkt, muss er für den Verlust seiner Rechtsposition und die Beeinträchtigung seiner vermögensrechtlichen Stellung im Prinzip "wirtschaftlich voll entschädigt" werden. Dabei hat die Entschädigung den "wirklichen" oder "wahren" Wert des Anteilseigentums widerzuspiegeln (vgl. BVerfGE 100, 289 <304, 306>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 16. Mai 2012 - 1 BvR 96/09 u.a. -, WM 2012, S. 1374 <1375>).
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Art. 14 Abs. 1 GG enthält in Satz 2 die Ermächtigung des Gesetzgebers, Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen. Damit steht dem Gesetzgeber ein weiter, wenn auch nicht schrankenlos gewährter Spielraum bei der Ausgestaltung durch die Rechtsordnung zu (vgl. BVerfGE 14, 263 <277>). Allerdings muss er die berechtigten Interessen der außenstehenden Aktionäre beachten. Auch die Gerichte haben sich bei der Auslegung und Anwendung eigentumsbeschränkender Gesetze innerhalb der Grenzen zu halten, die dem Gesetzgeber bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Eigentümerbefugnisse und -rechte gezogen sind (vgl. BVerfGE 68, 361 <372>). Das Bundesverfassungsgericht kann einen Verfassungsverstoß erst dann feststellen, wenn die richterliche Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts im Gesetz keine Stütze mehr findet oder wenn sie das eingeschränkte Grundrecht, insbesondere seinen Schutzbereich, in Bedeutung und Tragweite grundlegend verkennt und das auch für den konkreten Rechtsfall in der materiellen Auswirkung von einiger Relevanz ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Januar 1999 - 1 BvR 1805/94 -, NJW 1999, S. 1699 <1700>).
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b) Nach diesen Maßstäben ist die Auslegung und Anwendung der aktienrechtlichen Vorschriften über die Ausgleichszahlung an den Beschwerdeführer in der angegriffenen Entscheidung von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
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aa) Für die mit dem Abschluss eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrages (§§ 291 ff. AktG) für die außenstehenden Aktionäre verbundene erhebliche Beeinträchtigung ihrer grundrechtlich geschützten Gesellschaftsbeteiligung erhalten diese nach der Regelung des § 304 AktG einen angemessenen Ausgleich und haben gemäß § 305 AktG die Möglichkeit, ihre Aktien der herrschenden Gesellschaft gegen eine angemessene Abfindung anzudienen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Januar 1999 - 1 BvR 1805/94 -, NJW 1999, S. 1699 <1700>).Damit hat der Gesetzgeber Schutzmechanismen geschaffen, die Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich Rechnung tragen.
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Der Bundesgerichtshof hat dem Beschwerdeführer keinen Ausgleichsanspruch für das Geschäftsjahr 2006/2007 zugesprochen, weil er vor der Entstehung des Anspruchs als Aktionär ausgeschieden sei. Er leitet in seinem hier angegriffenen Urteil das Entstehen und die Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs gemäß § 304 AktG - vorbehaltlich hier nicht in Betracht zu ziehender abweichender vertraglicher Regelungen im Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag - aus der entsprechenden Anwendung der gesetzlichen Regelung für den Dividendenanspruch her, an dessen Stelle der Ausgleichsanspruch bei einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag trete (vgl. BGHZ 189, 261 <266>). Ein Ausgleichsanspruch ergebe sich genauso wenig aus § 101 Nr. 2 Halbsatz 2 BGB in unmittelbarer oder analoger Anwendung (vgl. BGHZ 189, 261 <269 f.>). Mit dieser für sich gesehen vertretbaren fachrechtlichen Würdigung setzt sich der Beschwerdeführer nicht näher auseinander.
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bb) Verfassungsrechtlich ist es zur Wahrung der Bedeutung und Tragweite des Eigentumsgrundrechts in seinem vermögensrechtlichen Element nicht geboten, dem Beschwerdeführer die Ausgleichszahlung anteilig bis zu seinem Ausschluss als Minderheitsaktionär zuzuerkennen. Das gilt auch im Blick auf die hier gegebene Besonderheit, dass der Beschwerdeführer seine Aktien nicht freiwillig verkauft hat, sondern vor dem Entstehen und Fälligwerden der Ausgleichszahlung als Aktionär wirksam ausgeschlossen wurde und seine Aktien auf den Hauptaktionär übertragen wurden (Squeeze-out). Die vom Beschwerdeführer beanstandete Verzinsungslücke für die wegen dieses Ausschlusses zu zahlende Barabfindung rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Versagung einer anteiligen Ausgleichszahlung erweist sich als vertretbare und verhältnismäßige Handhabung der in Rede stehenden inhalts- und schrankenbestimmenden aktienrechtlichen Regelungen.
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(1) Der Beschwerdeführer beanstandet, dass er für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum 13. November 2007 der Beklagten des Ausgangsverfahrens entschädigungslos die Nutzungen des Kapitals, das von seinen 17.403 Vorzugsaktien repräsentiert werde, zukommen lassen müsse, weil es zur Zahlung des Ausgleichs gemäß § 304 AktG für das Geschäftsjahr 2006/2007 wegen des zwischenzeitlich erfolgten Ausschlusses der Minderheitsaktionäre gemäß §§ 327a ff. AktG nicht mehr gekommen sei. Diese Betrachtung wird den Gegebenheiten jedoch nicht gerecht. Es trifft zwar zu, dass den Aktionären die Ausgleichszahlung nicht aufgrund einer freien Deinvestitionsentscheidung, also der Veräußerung ihrer Aktien nach freiem Willen vor Entstehen und Fälligkeit des Anspruchs auf die Ausgleichszahlung vorenthalten bleibt, sondern in der Folge ihres Ausschlusses. Allerdings ist für die Beurteilung der Wirkungen im Regelungsgefüge auch die für den Ausschluss zu zahlende Barabfindung mit in den Blick zu nehmen. Wird - wie hier - bei der Bemessung der für den Ausschluss geschuldeten Abfindung der Börsenkurs zugrunde gelegt, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass die erwartete Ausgleichszahlung wie bei einem freiwilligen Verkauf der Aktie vor Fälligkeit der Ausgleichszahlung in den Börsenpreis eingeflossen ist. Auch wenn kein Gewinnabführungsvertrag bestünde, erhielte der Aktionär bei einem freiwilligen Verkauf der Aktie vor der Gewinnausschüttung für das laufende Geschäftsjahr keinen gesonderten Teilanspruch auf eine Dividende; er wäre darauf angewiesen, sich seinen Kapitaleinsatz über den Verkaufspreis der Aktie entgelten zu lassen. Nicht grundlegend anders verhielte es sich, wenn die Barabfindung für den Ausschluss der Minderheitsaktionäre nach der Ertragswertmethode berechnet würde. Bei der Ertragswertmethode wird der Barwert aller zukünftig erwarteten Erträge - auch der für das noch laufende Geschäftsjahr - ermittelt. Gegen die entsprechenden fachrechtlichen Ausführungen des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 189, 261 <271>) erhebt auch der Beschwerdeführer keine substantiierten Einwände.
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(2) Eine Verzinsungslücke ergibt sich allerdings hinsichtlich der Barabfindung für den Ausschluss insoweit, als der Zeitpunkt, auf den der Barwert der künftigen Erträge abgezinst wird, mit dem Zahlungszeitpunkt nicht übereinstimmt; auch die Bestimmung des Börsenwerts richtet sich grundsätzlich nach einem Zeitpunkt, zu dem die Zahlung noch nicht erfolgt (vgl. BGHZ 189, 261 <271>). Diese Verzinsungslücke hinsichtlich der Abfindung für den Ausschluss als Aktionär ist von Verfassungs wegen jedoch nicht durch eine anteilige Ausgleichszahlung für den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zu schließen. Sie gefährdet die zu gewährleistende prinzipiell volle wirtschaftliche Entschädigung des Beschwerdeführers für die Beeinträchtigung seiner Rechtsposition durch den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag nicht.
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Die Verzinsungslücke, die bei dem Ausschluss von Minderheitsaktionären - hier beim Zusammentreffen mit einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag - entsteht, erweist sich schon für sich betrachtet als zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Aktieneigentums durch den Gesetzgeber. Dass das vermögensrechtliche Element des Aktieneigentums damit grundlegend und über Gebühr verkürzt würde, ist nicht erkennbar (vgl. BVerfGE 50, 290 <340>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Januar 1999 - 1 BvR 1805/94 -, NJW 1999, S. 1699 <1700>). Zutreffend verweist der Bundesgerichtshof in der angegriffenen Entscheidung darauf, dass gemäß § 174 Abs. 1, § 175 Abs. 1 Satz 2 AktG auch der Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns noch bis zu acht Monate nach dem Ende des Geschäftsjahres erfolgen kann, ohne dass nach der gesetzgeberischen Wertung in diesem Zeitraum der Dividendenanspruch zu verzinsen wäre (vgl. BGHZ 189, 261 <272 f.>). Der Gesetzgeber hat damit lediglich den ihm zur Verfügung stehenden Spielraum zur Gestaltung der verschiedenen Gesellschaftsformen und der Beteiligung daran genutzt. Der Beschwerdeführer, der in der Begründung seiner Verfassungsbeschwerde auf den Vergleich zur Dividende, den das angegriffene Urteil zieht, nicht näher eingeht, vernachlässigt, dass der Ausgleichsanspruch bei einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag in seiner Bedeutung und funktional an die Stelle des Dividendenanspruchs tritt. Eine vergleichbare Handhabung hinsichtlich der Verzinsung ist deshalb verfassungsrechtlich hier ebenso wenig zu beanstanden wie dort.
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2. Die angegriffene Entscheidung ist nicht schlechterdings unvertretbar und verletzt den Beschwerdeführer daher nicht in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG in der Ausprägung als Verbot objektiver Willkür.
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Die Vertretbarkeit der Auslegung der inhalts- und schrankenbestimmenden Vorschriften des Aktienrechts in der fachgerichtlichen Entscheidung wird dadurch untermauert, dass ein anteiliger Ausgleichsanspruch nach einfachem Gesetzesrecht - worauf der Bundesgerichtshof hingewiesen hat - schon deswegen zur Schließung der Verzinsungslücke bei der Barabfindung für den Ausschluss nicht in Betracht kommt, weil der Ausgleichsanspruch im Verhältnis zwischen herrschendem Unternehmen und außenstehendem Aktionär besteht, während die Verzinsungslücke bei der Berechnung der Barabfindung für den Ausschluss der Minderheitsaktionäre auf Verlangen des Hauptaktionärs entsteht. Hauptaktionär und herrschendes Unternehmen sind aber nicht zwangsläufig identisch (vgl. BGHZ 189, 261 <272>). Auch mit dieser Argumentation der angegriffenen Entscheidung befasst sich der Beschwerdeführer nicht weitergehend.
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Soweit der Beschwerdeführer zur Schließung der Verzinsungslücke die Verzinsung der Barabfindung für den Ausschluss der Minderheitsaktionäre entgegen § 327b Abs. 2 AktG bereits ab dem Tag der Beschlussfassung der Hauptversammlung verlangt, konnte er damit im Ausgangsverfahren bereits deshalb nicht durchdringen, weil ein solcher Anspruch nicht Gegenstand der Klage war (vgl. BGHZ 189, 261 <272>). Diese zielte auf eine anteilige Ausgleichszahlung wegen des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags (vgl. im Übrigen zur Vereinbarkeit der Verzinsungsregel des § 327b AktG mit Art. 14 Abs. 1 GG: BVerfGK 11, 253<260>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. September 2007 - 1 BvR 2984/06 -, WM 2007, S. 2199).
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3. Der Zugang zu den Gerichten und das Gebot effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG wird nicht in verfassungsrechtlich erheblicher Weise dadurch beschränkt, dass eine Anfechtungsklage eines Minderheitsaktionärs gegen den Übertragungsbeschluss die Eintragung des Beschlusses verzögern und die Verzinsungslücke sich deshalb vergrößern kann. Verzögert sich die Eintragung bis nach der nächsten Hauptversammlung, behält der Minderheitsaktionär der beherrschten Gesellschaft den Anspruch auf den vertraglich bestimmten Ausgleich. Der Gesetzgeber hat zudem mit der Schaffung des Freigabeverfahrens gemäß § 327e Abs. 2 in Verbindung mit § 319 Abs. 5 und 6 AktG die Möglichkeit zur zügigen Eintragung des Übertragungsbeschlusses gestärkt.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
2. Geschäftswert für die Bemessung der Rechtsanwaltsgebühren der Beteiligten zu 1: 2.800,00 DM (= 1.431,62 ?).
3. Geschäftswert für die Rechtsanwaltsgebühren des Beteiligten zu 2: 57.500,00 DM (= 29.399,28 ?).
Gründe:
Das für die Bemessung des Geschäftswertes nach § 30 Abs. 1 KostO maßgebende Interesse der Beschwerdeführer ist darauf gerichtet, daß als Wert für eine DAT-Aktie ihr Börsenwert als untere Bemessungsgrenze festgelegt wird. Nach den Ausführungen im Senatsbeschluß vom 12. März 2001 ist der Mittelwert maßgebend, der sich für die Zeit von April bis Juli 1988 ergibt. Das
sind ca. 1.100,00 DM. Nach dem Beschluû des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Mai 2000 (19 W 5/93) war den Antragstellern pro DAT-Aktie bereits ein Wert von ca. 600,00 DM zugestanden worden. Ihr für die Beschwerdeinstanz maûgebendes Interesse beschränkt sich daher auf die Differenz beider Werte; das ergibt einen Betrag von 500,00 DM. Für die Bemessung des Geschäftswertes ist weiter die Zahl der Aktien maûgebend, die sich in dem Zeitpunkt der Beschluûfassung durch den Senat (vgl. dazu §§ 7 und 18 KostO) noch in den Händen auûenstehender Aktionäre befanden. Nach den Mitteilungen der Beteiligten ist hier von einer Zahl von 5.080 Aktien auszugehen. Daraus errechnet sich ein Geschäftswert von 2.540.000,00 DM. Da der Angelegenheit darüber hinaus eine erhebliche grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist es gerechtfertigt, diesen Wert anzuheben. Insgesamt hält der Senat einen Betrag von 2.800.000,00 DM als Geschäftswert für angemessen.
Nach der Senatsentscheidung vom 7. Dezember 1998 (II ZB 5/97, AG 1999, 181) ist der für die Rechtsanwaltsgebühren maûgebende Geschäftswert bei mehreren Antragstellern für jeden Antragsteller gesondert festzusetzen. Dabei ist grundsätzlich der für die Gerichtsgebühren festgesetzte Geschäftswert auf die Antragsteller aufzuteilen. Anders ist jedoch dann zu verfahren, wenn die Zahl der von den antragstellenden Aktionären gehaltenen Aktien feststeht. Der Antragsteller zu 2 hat mitgeteilt, daû er in dem maûgebenden Zeitpunkt Inhaber von 104 Aktien war. Die Antragsgegner zu 4 und 5 haben unwidersprochen bekannt gegeben, daû die Antragstellerin zu 1 zur maûgebenden Hauptversammlung fünf Aktien angemeldet hat. Daran war die Bemessung des
für die Errechnung der Anwaltsgebühren maûgebenden Geschäftswertes auszurichten. Danach ergibt sich für die Antragstellerin zu 1 ein Geschäftswert von 2.800,00 DM und für den Antragsteller zu 2 ein solcher von 57.500,00 DM.
Röhricht Henze Goette
Kurzwelly Münke
(1) Das Gericht soll aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden. Sie soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) In den Fällen des § 7 Abs. 3 Satz 2 soll das Gericht das persönliche Erscheinen der sachverständigen Prüfer anordnen, wenn nicht nach seiner freien Überzeugung deren Anhörung als sachverständige Zeugen zur Aufklärung des Sachverhalts entbehrlich erscheint. Den sachverständigen Prüfern sind mit der Ladung die Anträge der Antragsteller, die Erwiderung des Antragsgegners sowie das weitere schriftliche Vorbringen der Beteiligten mitzuteilen. In geeigneten Fällen kann das Gericht die mündliche oder schriftliche Beantwortung von einzelnen Fragen durch den sachverständigen Prüfer anordnen.
(3) Die §§ 138 und 139 sowie für die Durchführung der mündlichen Verhandlung § 279 Abs. 2 und 3 und § 283 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(1) Die Gerichtskosten können ganz oder zum Teil den Antragstellern auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.
(2) Das Gericht ordnet an, dass die Kosten der Antragsteller, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, ganz oder zum Teil vom Antragsgegner zu erstatten sind, wenn dies unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens der Billigkeit entspricht.
(1) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1800) geändert worden ist, und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden
- 1.
in gerichtlichen Verfahren, die vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) anhängig geworden oder eingeleitet worden sind; die Jahresgebühr 12311 wird in diesen Verfahren nicht erhoben; - 2.
in gerichtlichen Verfahren über ein Rechtsmittel, das vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) eingelegt worden ist; - 3.
hinsichtlich der Jahresgebühren in Verfahren vor dem Betreuungsgericht, die vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) fällig geworden sind; - 4.
in notariellen Verfahren oder bei notariellen Geschäften, für die ein Auftrag vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) erteilt worden ist; - 5.
in allen übrigen Fällen, wenn die Kosten vor dem Tag vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) fällig geworden sind.
(2) Soweit Gebühren nach diesem Gesetz anzurechnen sind, sind auch nach der Kostenordnung für entsprechende Tätigkeiten entstandene Gebühren anzurechnen.
(3) Soweit für ein notarielles Hauptgeschäft die Kostenordnung nach Absatz 1 weiter anzuwenden ist, gilt dies auch für die damit zusammenhängenden Vollzugs- und Betreuungstätigkeiten sowie für zu Vollzugszwecken gefertigte Entwürfe.
(4) Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften über die Höhe des Haftkostenbeitrags, der von einem Gefangenen zu erheben ist, ist anstelle der Nummern 31010 und 31011 des Kostenverzeichnisses § 137 Absatz 1 Nummer 12 der Kostenordnung in der bis zum 27. Dezember 2010 geltenden Fassung anzuwenden.
(5) Absatz 1 ist auf die folgenden Vorschriften in ihrer bis zum Tag vor dem Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geltenden Fassung entsprechend anzuwenden:
- 1.
§ 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz, - 2.
§ 15 des Spruchverfahrensgesetzes, - 3.
§ 12 Absatz 3, die §§ 33 bis 43, 44 Absatz 2 sowie die §§ 45 und 47 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen, - 4.
§ 102 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen, - 5.
§ 100 Absatz 1 und 3 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes, - 6.
§ 39b Absatz 1 und 6 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes, - 7.
§ 99 Absatz 6, § 132 Absatz 5 und § 260 Absatz 4 des Aktiengesetzes, - 8.
§ 51b des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, - 9.
§ 62 Absatz 5 und 6 des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds, - 10.
§ 138 Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes, - 11.
die §§ 18 bis 24 der Verfahrensordnung für Höfesachen, - 12.
§ 18 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie und - 13.
§ 65 Absatz 3 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes.
(1) Die Gerichtskosten können ganz oder zum Teil den Antragstellern auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.
(2) Das Gericht ordnet an, dass die Kosten der Antragsteller, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, ganz oder zum Teil vom Antragsgegner zu erstatten sind, wenn dies unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens der Billigkeit entspricht.
BUNDESGERICHTSHOF
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den Richter Prof. Dr. Strohn sowie die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder
beschlossen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.01.2012 - 33 O 128/06 (AktE) -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.08.2014 - I-26 W 9/12 (AktE) -
Geschäftswert im gerichtlichen Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz ist der Betrag, der von allen in § 3 des Spruchverfahrensgesetzes genannten Antragsberechtigten nach der Entscheidung des Gerichts zusätzlich zu dem ursprünglich angebotenen Betrag insgesamt gefordert werden kann; der Geschäftswert beträgt mindestens 200 000 Euro und höchstens 7,5 Millionen Euro. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Werts ist der Tag nach Ablauf der Antragsfrist (§ 4 Absatz 1 des Spruchverfahrensgesetzes).
(1) Das Gericht hat den Antragsberechtigten, die nicht selbst Antragsteller sind, zur Wahrung ihrer Rechte frühzeitig einen Rechtsanwalt als gemeinsamen Vertreter zu bestellen; dieser hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Werden die Festsetzung des angemessenen Ausgleichs und die Festsetzung der angemessenen Abfindung beantragt, so hat es für jeden Antrag einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen, wenn aufgrund der konkreten Umstände davon auszugehen ist, dass die Wahrung der Rechte aller betroffenen Antragsberechtigten durch einen einzigen gemeinsamen Vertreter nicht sichergestellt ist. Die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters kann vollständig unterbleiben, wenn die Wahrung der Rechte der Antragsberechtigten auf andere Weise sichergestellt ist. Das Gericht hat die Bestellung des gemeinsamen Vertreters im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Wenn in den Fällen des § 1 Nr. 1 bis 3 die Satzung der Gesellschaft, deren außenstehende oder ausgeschiedene Aktionäre antragsberechtigt sind, oder in den Fällen des § 1 Nr. 4 der Gesellschaftsvertrag, der Partnerschaftsvertrag, die Satzung oder das Statut des übertragenden, übernehmenden oder formwechselnden Rechtsträgers noch andere Blätter oder elektronische Informationsmedien für die öffentlichen Bekanntmachungen bestimmt hatte, so hat es die Bestellung auch dort bekannt zu machen.
(2) Der gemeinsame Vertreter kann von dem Antragsgegner in entsprechender Anwendung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes den Ersatz seiner Auslagen und eine Vergütung für seine Tätigkeit verlangen; mehrere Antragsgegner haften als Gesamtschuldner. Die Auslagen und die Vergütung setzt das Gericht fest. Gegenstandswert ist der für die Gerichtsgebühren maßgebliche Geschäftswert. Das Gericht kann den Zahlungsverpflichteten auf Verlangen des Vertreters die Leistung von Vorschüssen aufgeben. Aus der Festsetzung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung statt.
(3) Der gemeinsame Vertreter kann das Verfahren auch nach Rücknahme eines Antrags fortführen. Er steht in diesem Falle einem Antragsteller gleich.