Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Feb. 2002 - II ZB 15/00
Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.
Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZB 15/00
vom
21. Februar 2002
in dem Verfahren, an dem beteiligt sind:
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Februar 2002 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze,
Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke
beschlossen:
Es werden folgende Geschäftswerte für das Beschwerdeverfahren festgesetzt: 1. Geschäftswert nach § 30 Abs. 1 KostO: 2.800.000,00 DM (= 1.431.617,20 ?).
2. Geschäftswert für die Bemessung der Rechtsanwaltsgebühren der Beteiligten zu 1: 2.800,00 DM (= 1.431,62 ?).
3. Geschäftswert für die Rechtsanwaltsgebühren des Beteiligten zu 2: 57.500,00 DM (= 29.399,28 ?).
2. Geschäftswert für die Bemessung der Rechtsanwaltsgebühren der Beteiligten zu 1: 2.800,00 DM (= 1.431,62 ?).
3. Geschäftswert für die Rechtsanwaltsgebühren des Beteiligten zu 2: 57.500,00 DM (= 29.399,28 ?).
Gründe:
Das für die Bemessung des Geschäftswertes nach § 30 Abs. 1 KostO maßgebende Interesse der Beschwerdeführer ist darauf gerichtet, daß als Wert für eine DAT-Aktie ihr Börsenwert als untere Bemessungsgrenze festgelegt wird. Nach den Ausführungen im Senatsbeschluß vom 12. März 2001 ist der Mittelwert maßgebend, der sich für die Zeit von April bis Juli 1988 ergibt. Das
sind ca. 1.100,00 DM. Nach dem Beschluû des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Mai 2000 (19 W 5/93) war den Antragstellern pro DAT-Aktie bereits ein Wert von ca. 600,00 DM zugestanden worden. Ihr für die Beschwerdeinstanz maûgebendes Interesse beschränkt sich daher auf die Differenz beider Werte; das ergibt einen Betrag von 500,00 DM. Für die Bemessung des Geschäftswertes ist weiter die Zahl der Aktien maûgebend, die sich in dem Zeitpunkt der Beschluûfassung durch den Senat (vgl. dazu §§ 7 und 18 KostO) noch in den Händen auûenstehender Aktionäre befanden. Nach den Mitteilungen der Beteiligten ist hier von einer Zahl von 5.080 Aktien auszugehen. Daraus errechnet sich ein Geschäftswert von 2.540.000,00 DM. Da der Angelegenheit darüber hinaus eine erhebliche grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist es gerechtfertigt, diesen Wert anzuheben. Insgesamt hält der Senat einen Betrag von 2.800.000,00 DM als Geschäftswert für angemessen.
Nach der Senatsentscheidung vom 7. Dezember 1998 (II ZB 5/97, AG 1999, 181) ist der für die Rechtsanwaltsgebühren maûgebende Geschäftswert bei mehreren Antragstellern für jeden Antragsteller gesondert festzusetzen. Dabei ist grundsätzlich der für die Gerichtsgebühren festgesetzte Geschäftswert auf die Antragsteller aufzuteilen. Anders ist jedoch dann zu verfahren, wenn die Zahl der von den antragstellenden Aktionären gehaltenen Aktien feststeht. Der Antragsteller zu 2 hat mitgeteilt, daû er in dem maûgebenden Zeitpunkt Inhaber von 104 Aktien war. Die Antragsgegner zu 4 und 5 haben unwidersprochen bekannt gegeben, daû die Antragstellerin zu 1 zur maûgebenden Hauptversammlung fünf Aktien angemeldet hat. Daran war die Bemessung des
für die Errechnung der Anwaltsgebühren maûgebenden Geschäftswertes auszurichten. Danach ergibt sich für die Antragstellerin zu 1 ein Geschäftswert von 2.800,00 DM und für den Antragsteller zu 2 ein solcher von 57.500,00 DM.
Röhricht Henze Goette
Kurzwelly Münke
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