Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 24. Okt. 2016 - I - 4 U 131/16

ECLI:ECLI:DE:OLGD:2016:1024.I8211.4U131.16.00
bei uns veröffentlicht am24.10.2016

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das im Tenor bezeichnete erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Wuppertal hat keine Aussicht auf Erfolg. Da auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO offensichtlich vorliegen, beabsichtigt der Senat, das Rechtsmittel durch Beschluss zurückzuweisen, ohne dass es einer mündlichen Verhandlung bedarf.


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II. 

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Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 24. Okt. 2016 - I - 4 U 131/16

Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 24. Okt. 2016 - I - 4 U 131/16

Referenzen - Gesetze

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 540 Inhalt des Berufungsurteils


(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 818 Umfang des Bereicherungsanspruchs


(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt
Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 24. Okt. 2016 - I - 4 U 131/16 zitiert 7 §§.

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 43 Nebenforderungen


(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt. (2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Ha

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Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluss des Einzelrichters der 25. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 11.11.2010 - 25 O 172/10 - a b g e ä n d e r t. Der Streitwert wird auf 20.

Referenzen

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

11
aa) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts belehrte der Versicherer d. VN nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über das Widerspruchsrecht. Die Widerspruchsbelehrung in dem maßgeblichen Policenbegleitschreiben genügt diesen inhaltlichen Anforderungen nicht, weil sie den Fristbeginn nur an die "Überlassung der Unterlagen" knüpft. Es fehlt eine eindeutige Benennung der nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. fristauslösenden Unterlagen. Danach beginnt der Lauf der Frist erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versi- cherungsschein und die Unterlagen nach § 5a Abs. 1 VVG a.F. vollständig vorliegen; zu diesen Unterlagen gehören die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation nach § 10a VAG. Diese werden nicht benannt und entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ergibt sich für d. VN auch nicht unter Einbeziehung des Gesamtinhaltes des Policenbegleitschreibens, welche Unterlagen ihm überlassen worden sein müssen, damit die Widerspruchsfrist in Gang gesetzt wird. Denn auch dort werden sie nirgends aufgeführt. Insoweit unterscheidet sich der Streitfall von den Konstellationen, die den Entscheidungen in den Verfahren IV ZR 16/14 und IV ZR 558/15 zugrunde lagen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

15
2. Ob bei einer - als Neuabschluss des Versicherungsvertrages zu wertenden - Wiederinkraftsetzung des Lebensversicherungsvertrages die Voraussetzungen eines Widerspruchs oder Rücktritts nach den Umständen des Erstabschlusses oder der Wiederinkraftsetzung zu beurteilen sind, braucht hier nicht entschieden zu werden.
40
(2) Aus demselben Grund liegt in der Geltendmachung des bereicherungsrechtlichen Anspruchs keine widersprüchliche und damit unzulässige Rechtsausübung (vgl. dazu Brand, VersR 2014, 269, 276). Widersprüchliches Verhalten ist nach der Rechtsordnung grundsätzlich zulässig und nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Eine Rechtsausübung kann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (BGH, Urteil vom 15. November 2012 - IX ZR 103/11, NJW-RR 2013, 757 Rn. 12 m.w.N.). Die Beklagte kann keine vorrangige Schutzwürdigkeit für sich beanspruchen, nachdem sie es versäumt hat, den Kläger über sein Widerspruchsrecht zu belehren.
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2. Ob bei einer - als Neuabschluss des Versicherungsvertrages zu wertenden - Wiederinkraftsetzung des Lebensversicherungsvertrages die Voraussetzungen eines Widerspruchs oder Rücktritts nach den Umständen des Erstabschlusses oder der Wiederinkraftsetzung zu beurteilen sind, braucht hier nicht entschieden zu werden.
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c) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis aber mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des Falles rechtsfehlerfrei angenommen, dass ein Bereicherungsanspruch nach § 242 BGB unabhängig von Wirksamkeitszweifeln nach dem Policenmodell geschlossener Versicherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG a.F. (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 16 ff.; BVerfG VersR 2015, 693 Rn. 30 ff.) wegen widersprüchlichen Verhaltens d. VN ausgeschlossen ist. Es hat zu Recht besonders gravierende Um- stände festgestellt, die d. VN die Geltendmachung seines Anspruchs hier verwehren. Dieser hatte bereits zwei Monate nach Erhalt des Versicherungsscheins am 17. März 2000 seine Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag als Sicherheit für ein Darlehen über 135.000 DM an eine Bank abgetreten, wovon die Beklagte mit Schreiben vom 24. Mai 2000 Kenntnis erhielt. Nach Prämienzahlung über mehr als acht Jahre trat d. VN die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag im September 2008 ein weiteres Mal an eine Bank zur Sicherung der Ansprüche aus einem Kreditvertrag ab. Auch darüber wurde die Beklagte informiert. Die Abtretung umfasste jeweils ausdrücklich auch die Todesfallleistung; dies setzt, worauf auch die Revisionserwiderung zutreffend hinweist, zwingend das Bestehen eines wirksamen Vertrages voraus. Der enge zeitliche Zusammenhang zwischen dem Abschluss des Versicherungsvertrages und dessen Einsatz zur Kreditsicherung sowie die Abtretung auch der Todesfallleistung durfte bei dem Versicherer ein schutzwürdiges Vertrauen in den unbedingten Bestand des Vertrages begründen. Diese vertrauensbegründende Wirkung war für d. VN auch erkennbar.
26
Auch die Inanspruchnahme eines Policendarlehens fünf Jahre nach Vertragsschluss musste das Berufungsgericht nicht als besonders gravierenden Umstand werten, der d. VN die Ausübung des Widerspruchsrechts verwehrt. Dies folgt im Streitfall schon daraus, dass es sich um eine Vorauszahlung auf die künftige Versicherungsleistung handelte , die der Versicherer entsprechend nach der Kündigung des Versicherungsvertrages mit dem Rückkaufswert verrechnet hat. Mit Rücksicht darauf, dass d. VN nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt worden war, ließ die Inanspruchnahme dieser Vorauszahlung keinen Schluss darauf zu, d. VN hätte auch bei Kenntnis des Widerspruchsrechts an dem Versicherungsvertrag festgehalten und werde von dem ihm zustehenden Widerspruchsrecht keinen Gebrauch machen.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Januar 2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückzahlung von Versicherungsprämien und Nutzungsersatz in Anspruch.

2

Er beantragte am 14. August 1998 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten den Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung. Nach den - von der Revision nicht angegriffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt der Kläger im August 1998 mit dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingungen, eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und eine schriftliche Belehrung über sein Widerspruchsrecht in drucktechnisch deutlicher Form gemäß § 5a des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG) in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Juli 1994 (BGBl. I S. 1630).

3

Diese mehrfach geänderte und mit Ablauf des Jahres 2007 außer Kraft getretene Vorschrift hatte in der bis zum 31. Juli 2001 gültigen Fassung folgenden Wortlaut:

"(1) Hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterlassen, so gilt der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Überlassung der Unterlagen schriftlich widerspricht. …

(2) Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1 vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. …"

4

Aufgrund eines Änderungsantrages des Klägers wurde im Januar 2004 ein neuer Versicherungsschein ausgestellt, den der Kläger nach den - von der Revision ebenfalls nicht angegriffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts mit den Versicherungsbedingungen, einer Verbraucherinformation und einer ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung erhielt.

5

Der Kläger zahlte von September 1998 bis März 2004 Prämien in Höhe von insgesamt 17.128,55 €. Nachdem er den Vertrag im März 2004 gekündigt hatte, kehrte ihm die Beklagte den Rückkaufswert in Höhe von 12.481,57 € aus.

6

Mit Schreiben vom 8. März 2011 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten "den Widerspruch gem. § 5a VVG a.F. bzw. nach § 8 VVG bzw. den Widerruf nach § 355 BGB".

7

Mit der Klage begehrt der Kläger die Differenz zwischen gezahlten Prämien und ausgekehrtem Rückkaufswert sowie Nutzungsersatz in Höhe einer 7%-igen Verzinsung der Prämien. Er meint, der Lebensversicherungsvertrag sei nicht wirksam zustande gekommen, weil das in § 5a VVG a.F. geregelte Policenmodell mit den Lebensversicherungsrichtlinien der Europäischen Union nicht vereinbar sei.

8

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Forderung weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision hat keinen Erfolg.

10

I. Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - ausgeführt: Dem Kläger stünden keine bereicherungsrechtlichen Ansprüche auf Rückzahlung der den Rückkaufswert übersteigenden Prämien nebst Zinsen zu. Er habe die Prämien mit Rechtsgrund geleistet. Der Versicherungsvertrag sei wirksam zustande gekommen. Die Regelung des Policenmodells gemäß § 5a VVG a.F. verstoße nicht gegen die Dritte Richtlinie Lebensversicherung. Das Widerspruchsrecht des Klägers sei 14 Tage nach dem Zugang der Police nebst ordnungsgemäßer Widerspruchsbelehrung, Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen erloschen. Dasselbe gelte hinsichtlich der 2004 durchgeführten Vertragsänderung, so dass offen bleiben könne, ob dem Kläger insoweit ein Recht zum Widerspruch zugestanden habe.

11

II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

12

Der Kläger kann nicht gemäß den §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 818 Abs. 1 BGB Rückzahlung der Prämien und Nutzungsersatz verlangen. Er hat die Prämien mit Rechtsgrund an die Beklagte geleistet (dazu unter 1.). Im Übrigen ist ihm nach jahrelanger Durchführung des Versicherungsvertrages die Berufung auf dessen Unwirksamkeit nach Treu und Glauben wegen widersprüchlichen Verhaltens verwehrt (dazu unter 2.).

13

1. Der zwischen den Parteien abgeschlossene Lebensversicherungsvertrag ist auf der Grundlage des § 5a VVG a.F. wirksam zustande gekommen.

14

a) Diese Vorschrift regelte den Vertragsschluss nach dem so genannten Policenmodell. Es betraf Fälle, in denen der Versicherer - wie hier die Beklagte - dem Versicherungsnehmer bei dessen Antragstellung die Versicherungsbedingungen zunächst nicht übergeben und eine den Anforderungen des § 10a VAG a.F. genügende Verbraucherinformation unterlassen hatte. Der Antrag des Versicherungsnehmers stellte das Angebot zum Abschluss des Vertrages dar. Dieses nahm der Versicherer dadurch an, dass er dem Versicherungsnehmer mit der Versicherungspolice die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die für den Vertragsschluss maßgebliche Verbraucherinformation übersandte. Durch die Annahme kam der Vertrag aber noch nicht zustande; vielmehr galt er gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. erst dann als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung der vollständigen Unterlagen schriftlich widersprach. Bis zum Ablauf dieser Frist war von einem schwebend unwirksamen Vertrag auszugehen (vgl. dazu Senatsurteile vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, VersR 2014, 817 Rn. 15; vom 24. November 2010 - IV ZR 252/08, VersR 2011, 337 Rn. 22 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 28. März 2012 - IV ZR 76/11, VersR 2012, 608 Rn. 10 m.w.N.). Der Vertrag erlangte rückwirkend zum Zeitpunkt der Vertragsannahme Wirksamkeit, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb der Widerspruchsfrist von seinem Recht zum Widerspruch keinen Gebrauch gemacht hatte (Senatsurteil vom 24. November 2010 aaO m.w.N.).

15

Die Voraussetzungen für ein Zustandekommen des Vertrages nach dem Policenmodell sind hier erfüllt. Nach den für das Revisionsverfahren bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt der Kläger mit dem Versicherungsschein im August 1998 die Versicherungsbedingungen, eine Verbraucherinformation und eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung. Bis zum Ablauf der damit in Gang gesetzten 14-tägigen Widerspruchsfrist erklärte der Kläger den Widerspruch nicht.

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b) Der so geschlossene Versicherungsvertrag unterliegt entgegen der Auffassung der Revision nicht wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG a.F. Wirksamkeitszweifeln. Dabei ist der erkennende Senat - anders als es in Bezug auf die Vorschrift des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. (Senatsbeschluss vom 28. März 2012 - IV ZR 76/11, VersR 2012, 608 Rn. 14 ff.) der Fall war - nicht gehalten, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen. Zum einen (dazu sogleich unter c) steht die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts bei Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bezogen auf das Policenmodell außer Zweifel, so dass die Vorlagepflicht gemäß § 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) entfällt (vgl. EuGH Slg. 1982, 3415, 3430 und ständig; BVerfG WM 2014, 644 Rn. 27 f.; WM 2014, 647 Rn. 26 ff.). Zum anderen scheidet eine Vorlage aus, weil die Frage der Vereinbarkeit des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. mit dem Gemeinschaftsrecht im Streitfall nicht entscheidungserheblich ist (dazu unter 2.; vgl. BVerfG aaO).

17

c) Das Policenmodell steht nach Auffassung des Senats eindeutig in Einklang mit den - für den streitgegenständlichen Zeitraum maßgeblichen - Bestimmungen der Art. 15 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 79/267/EWG (Zweite Richtlinie Lebensversicherung, ABl. L 330 S. 50) und Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 92/96/EWG vom 10. November 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 79/267/EWG und 90/619/EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung, ABl. L 360 S. 1) und den inhaltsgleichen Bestimmungen der Art. 35 Abs. 1, 36 Abs. 1 der späteren Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (Abl. L 345 S. 1).

18

aa) Zwar hat ein Teil der Literatur Bedenken gegen die Richtlinienkonformität des Policenmodells geäußert (BK/Schwintowski, § 5a VVG Rn. 5; Schwintowski/Brömmelmeyer/Ebers, PK-VersR/Ebers, § 8 Rn. 9 f.; Berg, VuR 1999, 335, 341 f.; Döhmer, zfs 1997, 281, 283; Dörner in Brömmelmeyer/Heiss/Meyer/Rückle/Schwintowski/Wallrabenstein, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Private Krankenversicherung und Gesundheitsreform, Schwachstellen der VVG-Reform 2009 S. 137, 145 f.; Ebers in Micklitz, Verbraucherrecht in Deutschland - Stand und Perspektiven 2005 S. 253, 260 ff.; Lenzing in Basedow/Fock, Europäisches Versicherungsvertragsrecht, Band I 2002, S. 139, 164 f.; Meyer in Basedow/Meyer/Schwintowski, Lebensversicherung, Internationale Versicherungsverträge und Verbraucherschutz, Versicherungsvertrieb 1996 S. 157, 201 f.; Micklitz/Ebers in Basedow/Meyer/Rückle/Schwintowski, Verbraucherschutz durch und im Internet bei Abschluss von privaten Versicherungsverträgen, Altersvorsorgeverträge, VVG-Reform 2003 S. 43, 82 f.; Osing, Informationspflichten des Versicherers und Abschluß des Versicherungsvertrages 1996 S. 92 f.; Rehberg, Der Versicherungsabschluss als Informationsproblem 2003 S. 109 ff.; Schwintowski, VuR 1996, 223, 238 f.).

19

Diese Zweifel werden aber in der Instanzrechtsprechung und im weiteren Schrifttum (zu Recht) nicht geteilt (so etwa von weiteren aktuellen, zur revisionsrechtlichen Überprüfung stehenden Berufungsurteilen: OLG Köln, Urteil vom 16. Mai 2014 - 20 U 31/14, S. 7 ff. nicht veröffentlicht; OLG München, Urteil vom 8. Mai 2014 - 14 U 5100/13 S. 4 ff., nicht veröffentlicht; aus der neueren veröffentlichten Rechtsprechung u.a.: OLG München, Urteil vom 10. Oktober 2013 - 14 U 1804/12, juris Rn. 36 f.; VersR 2013, 1025, 1026; VersR 2012, 1545 f.; OLG Sachsen-Anhalt, Urteile vom 14. Februar 2013 - 4 U 63/12, juris Rn. 41 f.; vom 17. Januar 2013 - 4 U 35/12, juris Rn. 37 ff.; OLG Köln VersR 2013, 443, 445; Urteile vom 2. März 2012 - 20 U 178/11, juris Rn. 25; vom 3. Februar 2012 - 20 U 140/11, juris Rn. 47 ff.; vom 25. November 2011 - 20 U 126/11, juris Rn. 21 ff.; VersR 2011, 248; vom 9. Juli 2010 - 20 U 51/10, juris Rn. 4 ff.; vom 5. Februar 2010 - 20 U 150/09, juris Rn. 5 ff.; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 21. Dezember 2012 - 11 U 40/12, juris Rn. 17; OLG Karlsruhe VersR 2013, 440, 441 f.; OLG Stuttgart VersR 2012, 1373, 1374 f.; OLG Celle, Urteil vom 9. Februar 2012 - 8 U 191/11, juris Rn. 44 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 31. August 2011 - 20 U 81/11, juris Rn. 10 ff.; VersR 2012, 745, 746; OLG Düsseldorf VersR 2001, 837, 838 f.; LG Dessau-Roßlau NJW-RR 2014, 606, 608 f.; LG Köln, Urteil vom 4. März 2013 - 26 O 301/12, juris Rn. 40; r+s 2011, 243, 244; Urteil vom 7. Juli 2010 - 26 O 609/09, juris Rn. 24; LG Münster, Urteil vom 30. August 2011 - 115 O 53/11, juris Rn. 52 ff.; LG Bielefeld, Urteil vom 31. März 2011 - 7 O 329/10, juris Rn. 18; LG Aachen, Urteil vom 5. März 2010 - 9 O 560/09, juris Rn. 36 ff.; LG Kassel r+s 2010, 339; Bruck/Möller/Herrmann, VVG 9. Aufl. § 7 Rn. 65; Prölss/Martin/Prölss, VVG 27. Aufl. § 5a VVG Rn. 8; Römer/Langheid/Römer, VVG 2. Aufl. § 5a Rn. 3; Hofmann, Schutzbriefversicherung (Assistance) 1996 Einf. Rn. 11; Lorenz, VersR 1997, 773, 780 f.; ders. VersR 1995, 616, 625 f.; Reiff, VersR 1997, 267, 271 f.; Römer, Festschrift 50 Jahre BGH S. 375, 389 f.; Schimikowski, r+s 2000, 353, 355; Schirmer, VersR 1996, 1045, 1056; Wandt, Verbraucherinformation und Vertragsschluss nach neuem Recht 1995 S. 32 f., anders nur bezüglich § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F.).

20

bb) Der Senat sieht ebenfalls keinen Anhaltspunkt dafür, dass die einschlägigen Richtlinien dem in § 5a VVG a.F. geregelten Policenmodell entgegenstehen könnten.

21

(1) Die Widerspruchslösung des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. ist vor allem deshalb nicht zu beanstanden, weil die Richtlinien 90/619/EWG und 92/96/EWG keine Vorgaben zum Zustandekommen des Versicherungsvertrages enthalten (Senatsbeschluss vom 28. März 2012 aaO Rn. 18 f., 22). Wie der in Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 92/96/EWG erwähnte und für die rechtzeitige Information des Versicherungsnehmers maßgebliche "Abschluss" des Versicherungsvertrages auszugestalten ist, ergibt sich daraus ebenso wenig wie aus dem in Bezug genommenen Anhang. In den Materialien zu Art. 31 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung wird zu dem Passus "vor Abschluss des Vertrages" ausgeführt, die Mitgliedstaaten könnten selbst darüber bestimmen, "wann genau ein Vertrag als abgeschlossen gilt und wann genau die … vorgeschriebenen Angaben dem Versicherungsnehmer mitgeteilt werden müssen" (Ratsprotokoll Nr. 2 zu Art. 31, Dok. 7307/92, abgedruckt bei Büchner, Der Referentenentwurf eines Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG auf dem Prüfstand, Münsteraner Reihe Bd. 18 S. 13). Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat in ihrer Stellungnahme vom 12. Oktober 2006 im Rahmen des gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens 2005/5046 ausdrücklich festgehalten, die Frage, wann ein Versicherungsvertrag als abgeschlossen gelten solle, sei "in der Tat eine Sache des nationalen Rechts".

22

Die Richtlinien 90/619/EWG und 92/96/EWG verfolgen zudem kein auf das materielle Versicherungsvertragsrecht bezogenes Harmonisierungsziel. Mit der Dritten Richtlinie Lebensversicherung sollten insbesondere Unterschiede zwischen dem Aufsichtsrecht der Mitgliedstaaten beseitigt werden. Die insoweit angestrebte Harmonisierung sollte nach Erwägungsgrund 5 der Richtlinie 92/96/EWG zu "einer gegenseitigen Anerkennung der Zulassungen und der Aufsichtssysteme" führen. Diese Zielsetzung nahm die spätere Richtlinie 2002/83/EG auf; sie wurde in Erwägungsgrund 2 dergestalt umschrieben, dass "zur Erleichterung der Aufnahme und der Ausübung der Tätigkeiten der Lebensversicherung … gewisse Unterschiede zwischen dem Aufsichtsrecht der verschiedenen Mitgliedstaaten zu beseitigen" sind, "wobei ein angemessener Schutz der Versicherten und der Begünstigten in allen Mitgliedstaaten gewahrt bleiben muss". Daraus ergibt sich, dass neben dem Verbraucherschutz auch die Tätigkeit der Lebensversicherer in den Mitgliedstaaten erleichtert werden sollte. Hingegen sollte die Harmonisierung des für den Versicherungsvertrag geltenden Rechts "keine Vorbedingung für die Verwirklichung des Binnenmarkts im Versicherungssektor" sein. Dies betont Erwägungsgrund 19 der Richtlinie 92/96/EG und führt weiter aus, die den Mitgliedstaaten belassene Möglichkeit, die Anwendung ihres eigenen Rechts für Versicherungsverträge vorzuschreiben, bei denen die Versicherungsunternehmen Verpflichtungen in ihrem Hoheitsgebiet eingehen, stelle deshalb eine hinreichende Sicherung für die Versicherungsnehmer dar (ebenso Erwägungsgrund 44 der Richtlinie 2002/83/EG). Demnach haben die Richtlinien die Regelung des Vertragsschlusses dem nationalen Gesetzgeber überlassen (Senatsbeschluss vom 28. März 2012 aaO Rn. 22 m.w.N.).

23

Der deutsche Gesetzgeber hat zur Umsetzung der genannten Richtlinien neben der aufsichtsrechtlichen Vorschrift des § 10a VAG a.F. die versicherungsvertragsrechtliche Bestimmung des § 5a VVG a.F. eingeführt (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 24 f. unter Bezugnahme auf die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses BT-Drucks. 12/7595 S. 102 m.w.N.). Mit § 5a VVG a.F. bezweckte er nicht primär eine Harmonisierung des Aufsichtsrechts (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 25). Allerdings ist für den Senat nicht ersichtlich, dass der Richtlinie 92/96/EWG aufsichtsrechtlich keine praktische Wirksamkeit verschafft wurde (vgl. BVerfG WM 2014, 644 Rn. 42; WM 2014, 647 Rn. 43). Die Aufsichtsbehörde brauchte bei Vertragsabschlüssen nach dem Policenmodell nicht einzuschreiten, wenn die Versicherer - wie im Streitfall geschehen - ihrer Informationspflicht nach § 10a VAG a.F. nachkamen und den Versicherungsnehmern mit den Policen die erforderlichen Informationen zukommen ließen. Die Überwachungspflicht gemäß § 81 Abs. 1 VAG wurde aber nicht obsolet. Verstöße gegen die Vorgaben des § 10a VAG a.F. zur Gestaltung der Verbraucherinformation waren auch in Bezug auf das Policenmodell zu ahnden.

24

(2) Ausgehend von dem sich nach nationalem Recht bestimmenden Zustandekommen des Vertrages entspricht § 5a VVG a.F. den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der in den Richtlinien geregelten Informationspflichten in der Ausprägung, die sie durch die Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Union gefunden haben. Sinn und Zweck der in Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 92/96/EWG normierten Informationspflicht sowie die wirksame Gewährleistung des Rücktrittsrechts nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 90/619/EWG rechtfertigen nach der - vom Gerichtshof der Europäischen Union bestätigten - Ansicht des Senats die Auslegung, dass ein Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag nicht ohne Information und Belehrung des Versicherungsnehmers zustande kommen darf (Senatsbeschluss vom 28. März 2012 aaO Rn. 23; EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-209/12, VersR 2014, 225 Rn. 24 f.). Das Interesse des Versicherungsnehmers wurde im Erwägungsgrund 20 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung dergestalt umschrieben, "daß er Zugang zu einer möglichst weiten Palette von in der Gemeinschaft angebotenen Versicherungsprodukten hat, um aus ihnen das seinen Bedürfnissen am besten entsprechende Angebot auswählen zu können". Daran anknüpfend wurde der Zweck der Zweiten und Dritten Richtlinie Lebensversicherung im Erwägungsgrund 23 so formuliert: "Im Rahmen eines einheitlichen Versicherungsmarkts wird dem Verbraucher eine größere und weiter gefächerte Auswahl von Verträgen zur Verfügung stehen. Um diese Vielfalt und den verstärkten Wettbewerb voll zu nutzen, muss er im Besitz der notwendigen Informationen sein, um den seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechenden Vertrag auszuwählen." Im Hinblick auf diesen Informationszweck sah Art. 31 Abs. 1 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung in Verbindung mit deren Anhang II A Nr. a.13 vor, dass dem Versicherungsnehmer "mindestens" die "Modalitäten der Ausübung des Widerrufs und Rücktrittsrechts" mitgeteilt werden mussten, und zwar "vor Abschluss des Vertrages". Sowohl aus der Struktur als auch aus dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen der Dritten Richtlinie Lebensversicherung ging demnach eindeutig hervor, dass mit ihr sichergestellt werden sollte, dass der Versicherungsnehmer insbesondere über sein Rücktrittsrecht genau belehrt wird (EuGH aaO Rn. 25).

25

Diesen Anforderungen genügte § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F., indem er anordnete, dass der Vertrag erst als geschlossen galt, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung der maßgeblichen Unterlagen - Versicherungsbedingungen, Verbraucherinformation und ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung - widersprach. Die Konstruktion eines schwebend unwirksamen Vertrages gewährleistete, dass der Versicherungsnehmer über sein Widerspruchsrecht belehrt worden sein musste, bevor der Vertrag wirksam werden konnte. Eine vertragliche Bindung des Versicherungsnehmers konnte erst nach der von den Richtlinien geforderten Verbraucherinformation eintreten (vgl. OLG Köln VersR 2013, 443, 445). Auf diese Weise war eine Belehrung des Versicherungsnehmers vor dem (wirksamen) Zustandekommen und damit "vor Abschluss des Vertrages" sichergestellt.

26

(3) Die für das Policenmodell charakteristische schwebende Unwirksamkeit des Vertrages wurde in dem genannten Vertragsverletzungsverfahren zunächst nicht hinreichend beachtet. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften sah in ihrem an das deutsche Bundesministerium der Justiz gerichteten Aufforderungsschreiben vom 4. April 2006 (S. 4 f.) "die praktische Folge der deutschen Regelung in § 5a VVG bezüglich des Vertragsschlusses (sog. Policenmodell)" darin, "dass ein Versicherungsvertrag zunächst als abgeschlossen gilt, obwohl dem Versicherungsnehmer im Moment seiner Entscheidung betreffend des Versicherungsprodukts keine vollständigen Verbraucherinformationen vorlagen". Daraus zog die Kommission den Schluss, der Versicherungsnehmer werde "an seine Antragstellung auch in den Fällen gebunden, in denen ihm vor Abschluss des Vertrages nicht die von den Richtlinien vorgesehenen Informationen vorlagen". Daran hielt sie nicht mehr fest, nachdem die Bundesregierung mit Schreiben vom 8. Juni 2006 darauf hingewiesen hatte, dass nach dem Policenmodell ein bindender Abschluss erst dann erfolge, wenn der Versicherungsnehmer die vorgeschriebene Verbraucherinformation erhalten habe, über sein Widerrufsrecht belehrt worden sei und den Widerspruch innerhalb der gesetzlich gewährten Frist von 14 Tagen unterlassen habe. In ihrer Stellungnahme vom 12. Oktober 2006 stellte die Kommission dann ihre - ebenfalls bereits in dem Aufforderungsschreiben enthaltene - Argumentation, dass "zu dieser Zeit die Entscheidung betreffend des Versicherungsprodukts längst getroffen" sei, in den Mittelpunkt. Daher könne nach dem deutschen Recht ein Versicherungsvertrag zunächst als abgeschlossen gelten, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer selbst aktiv werde, um der endgültigen Wirksamkeit des Vertrages zu entgehen. Dem Versicherungsnehmer werde damit eine Widerrufslast aufgebürdet. Darüber hinaus müsse der Versicherungsnehmer eine Auswahlentscheidung treffen, ohne zuvor entsprechend unterrichtet worden zu sein. Der eigentliche Zweck der Richtlinienbestimmungen, nach denen der Versicherungsnehmer vor einem Vertragsabschluss über alle notwendigen Informationen verfügen soll, werde vereitelt.

27

Das rechtfertigt ersichtlich keine abweichende Beurteilung. Da die Richtlinien - wie dargelegt - dem nationalen Gesetzgeber keine Vorgaben zum Zustandekommen des Versicherungsvertrags machten und § 5a VVG a.F. sicherstellte, dass dem Versicherungsnehmer die von den Richtlinien geforderten Informationen vorlagen, bevor der Vertrag nach nationalem Recht zustande kam, war die den Richtlinien zu entnehmende Verpflichtung, den Versicherungsnehmer vor dem ihn bindenden Vertragsschluss umfassend über den künftigen Vertragsinhalt und die ihn begleitenden Umstände zu unterrichten (EuGH VersR 2014, 225 Rn. 24 f.), durch den Regelungsgehalt des § 5a VVG a.F. ohne weiteres gewährleistet (vgl. OLG Düsseldorf VersR 2001, 837, 838 f.; Prölss/Martin/Prölss aaO § 5a Rn. 8; Lorenz, VersR 1995, 616, 625; Römer aaO; Reiff, VersR 1997, 267, 269; Wandt aaO S. 32). Die dem Versicherer in § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. eingeräumte Möglichkeit, dem Versicherungsnehmer erst nach dessen Antrag die Vertragsbestimmungen und die maßgebliche Verbraucherinformation zukommen zu lassen, führte auch nicht etwa zu einer Aushöhlung oder gar Vereitelung der sich aus den Richtlinien ergebenden Informationspflichten (a.A. Meyer aaO S. 202; Schwintowski, VuR 1996, 223, 239). § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. stellte sicher, dass die Widerspruchsfrist erst und nur dann zu laufen begann, wenn der Versicherungsnehmer entsprechend den gesetzlichen Vorgaben informiert worden war. Er konnte in Kenntnis der Vertragsbedingungen, der erforderlichen Information und des ihm zustehenden Widerspruchsrechts frei entscheiden, ob er den Vertrag wirksam werden ließ und von einem Widerspruch Abstand nahm. Damit wurde den erwähnten Erwägungsgründen 20 und 23 der Richtlinie 92/96/EWG Genüge getan, nach denen sich der Versicherungsnehmer vollständig informiert über ein bestimmtes Produkt für den Vertragsschluss entscheiden können soll (Wandt aaO S. 32).

28

(4) Das in den Richtlinien vorgesehene Informationsmodell lief durch § 5a VVG a.F. nicht etwa deshalb leer, weil innerhalb der auf 14 Tage beschränkten Widerspruchsfrist hinreichende Informationsmöglichkeiten für den Versicherungsnehmer nicht bestanden (so aber Berg, VuR 1999, 335, 339 ff.; Lenzing aaO S. 165; Meyer aaO S. 202). Während des Fristenlaufs konnte der Versicherungsnehmer die Vertragsbedingungen und sonstigen Informationen ohne weiteres eingehend durchsehen und dabei insbesondere erkennen, dass ihm die Möglichkeit zu einem Widerspruch zustand. Die Fristdauer von 14 Tagen - und von 30 Tagen für Lebensversicherungsverträge ab dem 8. Dezember 2004 - war angemessen; sie bewegte sich in dem von Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 90/619/EWG für den Rücktritt vorgegebenen Rahmen von 14 bis 30 Tagen.

29

Die hinsichtlich der Widerspruchsfrist von der Generalanwältin in ihren Schlussanträgen vom 11. Juli 2013 in der Rechtssache C-209/12 zu dem Vorlagebeschluss des Senats vom 28. März 2012 erhobenen Bedenken gegen die Europarechtskonformität des Policenmodells führen zu keiner anderen Beurteilung. Unter Hinweis auf den Erwägungsgrund 23 sieht sie den Zweck der in Art. 31 Abs. 1 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung verankerten Mitteilungspflicht darin, den künftigen Versicherungsnehmer in die Lage zu versetzen, den seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechenden Vertrag auszuwählen und ihm "klare und genaue Angaben über die wesentlichen Merkmale der ihm angebotenen Produkte …" zur Verfügung zu stellen (Schlussanträge Nr. 59). Der in Art. 15 der Zweiten Richtlinie Lebensversicherung vorgesehene Rücktritt sei von einem Vertrag, der noch nicht geschlossen sei, weil kein Angebot und keine Annahme vorlägen, die zu einer Vereinbarung der Parteien mit bindenden Vertragsbedingungen führten, nicht möglich (Schlussanträge Nr. 60). Daraus folgert die Generalanwältin, dem (künftigen) Versicherungsnehmer müssten bestimmte Angaben vor Abschluss des Vertrages mitgeteilt werden und nach Mitteilung des Vertragsschlusses müsse ihm eine Rücktrittsfrist von 14 bis 30 Tagen zur Verfügung stehen (Schlussanträge Nr. 61). Der Zweck der Belehrungspflicht wäre nach Auffassung der Generalanwältin verfehlt worden, wenn die Informationen erst nach Abgabe des Angebots durch den Versicherungsnehmer und somit nach seiner Wahl eines Versicherers und eines Vertrages vorgelegt worden wären (Schlussanträge Nr. 62).

30

Auch daraus ergibt sich unter Berücksichtigung der in jener Sache ergangenen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (aaO) aber kein Anhaltspunkt für eine Richtlinienwidrigkeit des Policenmodells. Der Gerichtshof hat dort ausgeführt, die Mitgliedstaaten hätten zwar in der Tat dafür zu sorgen gehabt, dass die praktische Wirksamkeit der einschlägigen Lebensversicherungsrichtlinien unter Berücksichtigung des mit diesen verfolgten Zwecks gewährleistet war (aaO Rn. 23). Er hat aber weiter betont, dass Art. 31 Abs. 1 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung im Hinblick auf den dort angeführten Informationszweck eine Mitteilung der Informationen "vor" Abschluss des Vertrages vorsehe (aaO Rn. 25). Dem Zweck der Informationspflicht ist danach genügt, wenn der Versicherungsnehmer die Informationen erhält, bevor er - wie nach nationalem Recht in § 5a VVG a.F. geregelt - vertraglich gebunden ist (so auch OLG Köln, Urteil vom 16. Mai 2014 - 20 U 31/14 S. 10, nicht veröffentlicht). Dies ist zugleich mit Art. 15 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie Lebensversicherung in Einklang zu bringen. Danach beginnt die Rücktrittsfrist, wenn der Versicherungsnehmer davon in Kenntnis gesetzt wird, "dass der Vertrag geschlossen ist". Diese Kenntnis konnte dem Versicherungsnehmer nach dem Policenmodell durch die mit dem Versicherungsschein zu erteilende Widerspruchsbelehrung vermittelt werden. Daraus konnte er entnehmen, dass ein - zunächst noch nicht wirksamer - Vertrag geschlossen würde und er sich davon bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist ohne Weiteres lösen, ein Zustandekommen des Vertrages also verhindern konnte.

31

(5) Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass § 5a VVG a.F. dem Versicherungsnehmer eine - von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften beanstandete - "Widerspruchslast" auferlegte und ihn damit zu einem Handeln verpflichtete, wollte er nach Erhalt der erforderlichen Verbraucherinformation das Zustandekommen des Vertrages in der Frist des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. verhindern (so aber Micklitz/Ebers aaO S. 83; Rehberg aaO S. 98, 112 ff.; vgl. BVerfG WM 2014, 644 Rn. 42; WM 2014, 647 Rn. 43). Eine Ausgestaltung in Form einer Hinderung des Wirksamwerdens des Vertrages durch Widerspruch oder Widerruf genügt auch in anderen Fällen europarechtlichen Vorgaben bzw. beruht sogar auf solchen (vergleiche nur § 7 VerbrKrG und § 1 HWiG). Insoweit überzeugt auch der Einwand nicht, dass der künftige Versicherungsnehmer nach dem Policenmodell gegenüber mehreren Versicherern Anträge auf Abschluss von Versicherungsverträgen stellen musste, um mit den Versicherungspolicen die Informationen zu erhalten, die ihm eine sachgerechte Auswahlentscheidung ermöglichten (so Meyer S. 201 f.; vgl. BVerfG aaO). Dass ein Interessent gleichzeitig Anträge bei mehreren Versicherern stellt, um dann die nicht immer zeitgleich bei ihm eingehenden Versicherungsbedingungen während der regelmäßig unterschiedlich laufenden Widerspruchsfristen eingehend zu vergleichen, erscheint in der Tat lebensfremd (vgl. Meyer aaO S. 202 f.; BVerfG aaO m.w.N.). Ihm wurde aber nicht angesonnen, mehrere auf Abschluss verschiedener Versicherungsverträge gerichtete Willenserklärungen abzugeben, von vornherein mit der Absicht, alle Erklärungen bis auf eine fristgerecht zu widerrufen. Wenn der Versicherungsnehmer vor Abgabe einer Vertragserklärung die Leistungen verschiedener Versicherer miteinander vergleichen wollte, war er nicht gezwungen, den Abschluss mehrerer Versicherungen zu beantragen und nach Erhalt der Policen seine Auswahlentscheidung zu treffen. Vielmehr konnte er mehrere Versicherer um entsprechende Informationen oder konkrete Angebote bitten und sich für eine Versicherung entscheiden. Im Übrigen stand dem Versicherungsnehmer eine zeitlich unbegrenzte Wahlfreiheit auch bei einem Vertragsschluss nach dem so genannten Antragsmodell oder vergleichbaren Vertragsgestaltungen nicht zur Verfügung. Wenn er zunächst verschiedene Angebote bei mehreren Versicherern eingeholt hatte, musste er, nachdem er eines angenommen hatte, dann aber noch ein besseres erhielt, durch eine Widerrufs- oder Rücktrittserklärung tätig werden.

32

2. Die von der der Revision begehrte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union scheidet im Übrigen auch bereits deshalb aus (vgl. BVerfG WM 2014, 644 Rn. 27; WM 2014, 647 Rn. 24), weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den in Rede stehenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen der Richtlinien 90/619/EWG und 92/96/EWG unvereinbar ist, hier ohnedies nicht entscheidungserheblich ankommt. Offenbleiben kann daher auch, ob in diesem Fall - wie die Revision meint - alle nach dem Policenmodell geschlossenen Lebens- und Rentenversicherungsverträge ohne weiteres - selbst ohne Widerspruch - von Anfang an unwirksam wären und ob sich darauf auch Versicherer - sogar nach Auszahlung des Rückkaufswertes oder der Versicherungsleistung - berufen könnten. Die Entscheidung dieses Rechtsstreits hängt nicht von der genannten unionsrechtlichen Frage ab, weil es dem Kläger auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt ist, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten.

33

a) Widersprüchliches Verhalten ist nach der Rechtsordnung grundsätzlich zulässig und nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Eine Rechtsausübung kann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (Senatsurteile vom 16. Juli 2014 - IV ZR 88/13 m.w.N., zur Veröffentlichung vorgesehen; vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 40; BGH, Urteil vom 12. November 2008 - XII ZR 134/04, NJW 2009, 1343 Rn. 41; jeweils m.w.N.; vgl. Brand, VersR 2014, 269, 276).

34

b) So liegt der Fall hier. Der Kläger verhielt sich treuwidrig, indem er nach ordnungsgemäßer Belehrung über die Möglichkeit, den Vertrag ohne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, diesen jahrelang durchführte und erst dann von der Beklagten, die auf den Bestand des Vertrags vertrauen durfte, unter Berufung auf die behauptete Unwirksamkeit des Vertrages Rückzahlung aller Prämien verlangte.

35

aa) Das Verhalten des Klägers war objektiv widersprüchlich. Die - ihm zumindest vertraglich eingeräumte und bekannt gemachte - Widerspruchsfrist ließ er bei Vertragsschluss 1998 und sogar im Zuge der Vertragsänderung 2004 ungenutzt verstreichen. Bis zur Kündigung des Vertrages im März 2004 zahlte er vielmehr regelmäßig die vereinbarten Versicherungsprämien. Nach der Kündigung ließ er rund sieben weitere Jahre vergehen, bis er sich entschied, dem Vertragsschluss zu widersprechen und sich hilfsweise darauf zu berufen, ein Vertrag sei nicht wirksam zustande gekommen. Mit seinem im eigenen Interesse begründeten und über lange Zeit fortgeführten Verhalten setzt sich der Kläger in Widerspruch, wenn er nun geltend macht, ein Vertrag habe nie bestanden (vgl. BGH, Urteile vom 7. Dezember 1989 - VII ZR 130/88, NJW-RR 1990, 417, 418; vom 23. Oktober 1986 - VII ZR 195/85, NJW-RR 1987, 335, 335 f.).

36

bb) Der Kläger war (anders als etwa der Kläger im Verfahren IV ZR 76/11) von der Beklagten in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Anforderungen des § 5a VVG a.F. über sein Widerspruchsrecht belehrt worden. Daher war ihm bekannt, dass er den Vertrag nicht hätte zustande kommen lassen müssen und ihm die Beklagte jedenfalls ein Recht zur Lösung zugestand. Vor diesem Hintergrund können seine jahrelangen Prämienzahlungen nur als Ausdruck seines Willens, den Vertrag durchzuführen, verstanden werden. Da die Beklagte die Prämien entgegennahm und erkennbar von einem bestehenden Versicherungsvertrag ausging, konnte er bis zur Kündigung erwarten, Versicherungsschutz zu genießen, der zweifelsfrei bei Eintritt eines Versicherungsfalles in Anspruch genommen worden wäre. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Kläger nicht sicher wissen konnte, ob das Policenmodell gemeinschaftsrechtswidrig war und ihm - wenn es so wäre - der geltend gemachte bereicherungsrechtliche Anspruch auf Rückzahlung der Prämien zustünde. Ein Rechtsverlust durch widersprüchliches Verhalten kann wegen der an Treu und Glauben ausgerichteten objektiven Beurteilung selbst dann eintreten, wenn der Berechtigte keine Kenntnis von seiner Berechtigung hat (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2007 - V ZR 190/06, NJW 2007, 2183 Rn. 8 m.w.N.).

37

cc) Ebenso wenig sind für den aus widersprüchlichem Verhalten hergeleiteten Einwand des Rechtsmissbrauchs unredliche Absichten oder ein Verschulden des Klägers erforderlich (vgl. BGH, Urteile vom 12. November 2008 aaO Rn. 41; vom 20. März 1968 - VIII ZR 127/67, WM 1968, 876 unter 3 c; MünchKomm-BGB/Roth/Schubert, 6. Aufl. § 242 Rn. 288 m.w.N.; Staudinger/Looschelders/Olzen, BGB [2009] § 242 Rn. 293 m.w.N.). Durch das Verhalten des Rechtsinhabers muss nur ein ihm erkennbares, schutzwürdiges Vertrauen der Gegenseite auf eine bestimmte Sach- oder Rechtslage hervorgerufen worden sein (MünchKomm-BGB/Roth/Schubert aaO Rn. 288; Staudinger/Looschelders/Olzen aaO Rn. 292 m.w.N.).

38

Die jahrelangen Prämienzahlungen des bereits 1998 über die Möglichkeit, den Vertrag nicht zustande kommen zu lassen, belehrten Klägers haben bei der Beklagten ein solches schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrages begründet. Dieses Vertrauen wurde durch den Änderungsantrag des Klägers, der das Festhalten an dem Versicherungsverhältnis nochmals verdeutlichte, sogar noch verstärkt. Das Verhalten des Klägers sprach aus Sicht der Beklagten dafür, dass er selbst den Vertrag durchführen, ihn als wirksam behandeln und erfüllen wolle, und begründete das Vertrauen der Beklagten, der Kläger halte am Bestehen des Vertrages - auch für die Vergangenheit - fest.

39

Die Beklagte hatte durch die Wahl des Policenmodells zwar die Ursache für die vom Kläger behauptete Unwirksamkeit des Vertrages gesetzt. Ihr Vertrauen ist gleichwohl schutzwürdig, weil sie dem Kläger den gesetzlichen Vorgaben des nationalen Rechts entsprechend eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung und auch die weiteren Informationen erteilt hatte. Dem Vertrauensschutz der Beklagten steht auch nicht entgegen, dass die Richtlinienkonformität des Policenmodells im Schrifttum in Zweifel gezogen wurde. Das Policenmodell entsprach dem damals geltenden nationalen Recht; seine etwaige Gemeinschaftsrechtswidrigkeit stand nicht fest und konnte der Beklagten nicht positiv bekannt sein. Von einer überlegenen Rechtskenntnis auf ihrer Seite kann insoweit jedenfalls keine Rede sein.

40

Für den Kläger war die vertrauensbegründende Wirkung seines Verhaltens auch erkennbar. Er konnte bemerken, dass die Beklagte auf den Bestand des Versicherungsvertrages vertraute, nachdem er trotz Belehrung über die Möglichkeit, den Vertrag nicht zustande kommen zu lassen, jahrelang die Prämien gezahlt hat, ohne die Unwirksamkeit des Vertrages geltend zu machen.

41

c) Der - von Amts wegen zu berücksichtigende, im Revisionsverfahren von der Beklagten auch geltend gemachte - Einwand von Treu und Glauben greift auch im Falle einer - zugunsten des Klägers unterstellten - Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells durch. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH GRUR 2014, 368 Rn. 42, 49; Slg. 2010, I-635 Rn. 31, 33; jeweils m.w.N.) unterliegen nationale Rechtsmaximen, die einem Anspruch entgegengehalten werden können, dem nationalen Recht, das unter Beachtung des gemeinschaftsrechtlichen Äquivalenz- und des Effektivitätsgrundsatzes angewandt werden muss. Diese vom Gerichtshof anerkannten Verfahrensgrundsätze gebieten, dass die verfahrensrechtlichen Vorgaben des nationalen Rechts nicht ungünstiger sind als bei vergleichbaren Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung eingeräumten Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz). Die Grundsätze finden auch bei materiellen Ausschlussgründen nach nationalem Recht - wie dem Grundsatz von Treu und Glauben - Anwendung (König, Der Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatz in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs 2011 S. 114 m.w.N.) und sind hier gewahrt. Der Versicherungsnehmer, dem nach jahrelanger Durchführung des Vertrages die Berufung auf dessen Unwirksamkeit wegen Richtlinienwidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben versagt ist, wird nicht ungünstiger gestellt als bei alleiniger Anwendung des deutschen Rechts. Das in Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 90/619/EWG vorgesehene und in § 5a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 bis 3 VVG a.F. umgesetzte Recht, sich vom Vertrag zu lösen, wird dem Versicherungsnehmer dadurch nicht unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert, da der Gesichtspunkt von Treu und Glauben keineswegs stets bei ordnungsgemäßer Belehrung greift, sondern nur in Fällen jahrelanger Durchführung des Vertrages.

42

Auch zum Einwand von Treu und Glauben ist entgegen der Ansicht der Revision eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht erforderlich. Die Maßstäbe für eine Berücksichtigung der Gesichtspunkte von Treu und Glauben sind in der Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt. Die Anwendung auf den Einzelfall obliegt dem nationalen Gericht (EuGH Slg. 2000, I-1705 Rn. 35). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die missbräuchliche Berufung auf Gemeinschaftsrecht nicht gestattet (EuGH ZfZ 2014, 100 Rn. 29 m.w.N.; Slg. 2000 aaO Rn. 33; Slg. 1998, I-2843 Rn. 20 m.w.N.; Slg. 1996, I-2357 Rn. 24 m.w.N.). Dies hat der Gerichtshof - ähnlich wie die Anwendung nationaler Fristenregelungen (vgl. EuGH Slg. 1996, I-5223 Rn. 9, 35) - nicht davon abhängig gemacht, ob dem Berechtigten die Rechtslage bekannt war. Die nationalen Gerichte können vielmehr das missbräuchliche Verhalten des Betroffenen auf der Grundlage objektiver Kriterien in Rechnung stellen, um ihm gegebenenfalls die Berufung auf die geltend gemachte Bestimmung des Gemeinschaftsrechts zu verwehren. Dabei müssen sie jedoch die mit dieser Bestimmung verfolgten Zwecke beachten (EuGH Slg. 2000 aaO Rn. 34; Slg. 1996 aaO Rn. 25). Die Anwendung einer nationalen Vorschrift - wie hier § 242 BGB - darf somit die Wirksamkeit und die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen (EuGH Slg. 2000 aaO Rn. 34 m.w.N.; Slg. 1998 aaO Rn. 22; Slg. 1996, I-1347 Rn. 68). Es obliegt dem nationalen Gericht, im bei ihm anhängigen Rechtsstreit festzustellen, ob die Anwendung der nationalen Vorschrift mit dieser Anforderung vereinbar ist (EuGH Slg. 2000 aaO Rn. 35). Hier beeinträchtigt die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben weder die Wirksamkeit noch die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts. Der vom Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 19. Dezember 2013 (aaO Rn. 25) dargelegte Zweck der Dritten Richtlinie Lebensversicherung, eine genaue Belehrung des Versicherungsnehmers über sein Rücktrittsrecht vor Abschluss des Vertrages sicherzustellen, wird nicht berührt, wenn einem Versicherungsnehmer, der vom Versicherer dem geltenden nationalen Recht entsprechend ordnungsgemäß belehrt wurde, nach jahrelanger Durchführung des Vertrages die Geltendmachung eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs unter Berufung auf ein gemeinschaftsrechtswidriges Zustandekommen des Vertrages verwehrt wird.

Mayen                              Felsch                                 Harsdorf-Gebhardt

             Dr. Karczewski                    Dr. Brockmöller

3
Der Einwand, das Berufungsgericht, sei schon nach Maßstäben des Europarechts gehindert gewesen, Verwirkung anzunehmen, greift nicht durch. Die Maßstäbe für die Berücksichtigung der Gesichtspunkte von Treu und Glauben sind in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt (siehe im Einzelnen Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 41 f.; BVerfG VersR 2015, 693 Rn. 43 ff.). Die Annahme rechtsmissbräuchlichen Verhaltens steht hier in Einklang mit dieser Rechtsprechung.
2
Entgegen dessen Auffassung greift hier der Einwand nicht, dass schon nach Maßstäben des Europarechts das Berufungsgericht gehindert gewesen sei, Verwirkung anzunehmen. Die Maßstäbe für die Berücksichtigung der Gesichtspunkte von Treu und Glauben sind in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt (siehe im Einzelnen Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 41 f.; BVerfG VersR 2015, 693 Rn. 43 ff.). Die Annahme rechtsmissbräuchlichen Verhaltens steht hier im Einklang mit dieser Rechtsprechung.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.

(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 28. November 2014 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn ‑ 9 O 282/14 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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1
I. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer von 20.000 € nicht erreicht wird. Der Streitwert einer Feststellungsklage auf Gewährung von Haftpflichtversicherungsschutz richtet sich nach dem Betrag , auf dessen Leistung der Versicherungsnehmer in Anspruch genommen wird abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20%. Dabei ist als Ausgangsbetrag jedoch nur der mit dem ursprünglichen Klageantrag zu 1 geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von 22.619,70 € zugrunde zu legen, weil sich der mit dem ursprünglichen Klageantrag zu 2 geltend gemachte Betrag von 4.138,40 € für entgangenen Gewinn als ei- ne Nebenforderung der ursprünglich eingeklagten Hauptforderung auf Rückzahlung des investierten Kapitals darstellt, die nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Streitwert nicht erhöht, wenn - wie hier - der Gewinn als gleichbleibender Hundertsatz einer bestimmten Summe (Zinsen) geltend gemacht wird. Er ist dann bei der Bemessung der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nicht zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Juni 2014 - II ZR 61/14, juris Rn. 1; vom 13. Mai 2014 - II ZR 24/14, juris Rn. 1; vom 18. Februar 2014 - II ZR 191/12, juris Rn. 5 f.; vom 18. Dezember 2013 - III ZR 65/13, juris Rn. 2; vom 27. November 2013 - III ZR 423/12, juris Rn. 1; vom 27. Juni 2013 - III ZR 143/12, VersR 2014, 855 Rn. 6 f.; vom 15. Januar 2013 - XI ZR 370/11, juris; vom 8. Mai 2012 - XI ZR 261/10, ZIP 2012, 1579 Rn. 14; a.A. OLG Frankfurt, Beschluss vom 7. Juni 2010 - 1 W 30/10, juris Rn. 7; Zöller/Herget, ZPO 30. Aufl. § 4 Rn. 8).

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluss des Einzelrichters der 25. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 11.11.2010 - 25 O 172/10 - a b g e ä n d e r t.

Der Streitwert wird auf 20.324,86 EUR festgesetzt.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

 
I.
Die Klägerin hat vor dem Landgericht Ansprüche auf Ersatz ihr entstandenen Schadens aus einer Kapitalanlage geltend gemacht. Sie hat 16.000,00 EUR als Schadensersatz im Hinblick darauf verlangt, dass sie im August 2005 einen entsprechenden Bargeldbetrag an den Beklagten übergeben hatte. Ferner hat sie - nach zwischenzeitlicher teilweiser Zurücknahme der Klage - Zinsen aus dieser Schadensersatzforderung begehrt i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jährlich aus 16.000,00 EUR seit 01.09.2009.
Zudem hat sie den Beklagten auf Zahlung weiteren Schadensersatzes i. H. v. 4.324,86 EUR in Anspruch genommen. Bei diesem Betrag handelt es sich um die in dem als Anlage K 12 vorgelegten Schreiben vom 25.11.2008 aufgeschlüsselte Summe der in den Zertifikaten vom 26.08.2005 (Anlage K 3) sowie vom 31.08.2005 (Anlage K 5) als „zugesicherte Kapitalgewinne“ bezeichneten Beträge, die auch in Art. 6 des als Anlage K 4 vorgelegten Vertrags aufgeführt sind. Die Klägerin ist der Auffassung gewesen, der Beklagte habe ihr auch insoweit Schadensersatz zu leisten, weil ihr die vertraglich zugesagten „Kapitalgewinne“ nicht zugeflossen seien.
Zur Sachdarstellung im Übrigen wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts vom 11.11.2010 verwiesen.
Das Landgericht hat der Klage in dem nach teilweiser Zurücknahme der Klage noch anhängigen Umfang stattgegeben. Der Beklagte habe der Klägerin Schadensersatz i. H. v. 16.000,00 EUR zu leisten, weil sie einen entsprechenden Bargeldbetrag aus ihrem Vermögen aufgewendet habe, wofür der Beklagte einstehen müsse. Der Beklagte schulde zudem nach § 286 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 BGB sowie § 288 Abs. 1 BGB Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jährlich, und zwar schon seit Übergabe der Bargeldbeträge durch die Klägerin im August 2005. Der Klägerin stehe daher zum einen entsprechender Zins aus 16.000,00 EUR seit 01.09.2009 zu, zum anderen der geltend gemachte weitere Anspruch i. H. v. 4.324,86 EUR, bei dem es sich um die bis dahin ausgerechneten Zinsen für den Zeitraum ab Übergabe der Gelder handle.
Den Streitwert hat das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss (Bl. 121) auf 16.000,00 EUR festgesetzt. Hiergegen richtet sich die am 17.11.2010 beim Landgericht eingegangene Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin (Bl. 123). Mit dieser begehren sie die Festsetzung des Streitwerts auf 20.324,86 EUR mit der Begründung, bei dem Differenzbetrag zu dem vom Landgericht festgesetzten Streitwert i. H. v. 4.324,86 EUR handele es sich um Anlagezinsen und nicht um eine bloße Nebenforderung, weil die Klägerin großen Schadensersatz geltend gemacht habe.
Der Beklagte hält die Beschwerde für unbegründet, weil es sich bei dem Betrag i. H. v. 4.324,86 EUR um ausgerechnete Zinsen und damit um Nebenforderungen handele, die nicht streitwertbildend seien.
Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 28.12.2010 (Bl. 127 ff.), auf dessen Begründung verwiesen wird, nicht abgeholfen.
Wegen des weitergehenden Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
10 
1. Die Streitwertbeschwerde ist im Hinblick darauf, dass es an einer Beschwer der Klägerin fehlt, dahin auszulegen, dass sie von deren Prozessbevollmächtigten aus eigenem Recht gemäß § 32 Abs. 2 RVG eingelegt wurde (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.06.2010 - 1 W 30/10 - Tz. 3 [juris]; OLG Brandenburg, FamRZ 2007, 1999, 2000; OLG Karlsruhe, FamRZ 2004, 1303; Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., § 32 RVG Rn. 14). Die Beschwerde ist nach §§ 32 Abs. 2 RVG, 68 Abs. 1 S. 1 GKG statthaft, gemäß §§ 32 Abs. 2 RVG, 68 Abs. 1 S. 3, 63 Abs. 3 S. 2 GKG innerhalb offener Frist eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig.
11 
2. Die Beschwerde ist auch begründet. Zu Unrecht hat das Landgericht die geltend gemachten Anlagezinsen i. H. v. 4.324,86 EUR bei der Festsetzung des Gebührenstreitwerts nicht berücksichtigt. § 43 Abs. 1 GKG ist insoweit unanwendbar. Es handelt sich zwar um Zinsen aus dem hingegebenen Anlagebetrag i. H. v. 16.000,00 EUR. Diese waren hier nach dem insoweit maßgeblichen Sachvortrag der Klägerin jedoch nicht als Nebenforderung geltend gemacht, weil es an dem erforderlichen Abhängigkeitsverhältnis zur Hauptforderung fehlt.
12 
a) Zinsen im Rechtssinne sind die vom Schuldner aufgrund Vertrags oder Gesetzes zu entrichtenden fortlaufenden Entschädigungen oder aber das Entgelt für die Überlassung, Nutzung oder die Möglichkeit der Nutzung von Kapital (vgl. BGH, NJW 1998, 2060, 2061; Musielak/Heinrich, ZPO, 7. Aufl., § 4 Rn. 14). Die begehrten 4.324,86 EUR sind nach dem Sachvortrag der Klägerin das vertraglich zugesagte Entgelt für die Nutzung und die Überlassung des von ihr zur Verfügung gestellten Kapitals und damit Zinsen im Rechtssinne.
13 
b) Ihr Zinsbegehren hat die Klägerin insoweit jedoch nicht als Nebenforderung geltend gemacht.
14 
aa) Der Umstand, dass die Klägerin das vertraglich zugesagte Entgelt für die Nutzung und die Überlassung des von ihr zur Verfügung gestellten Kapitals nicht in Form eines Prozentsatzes der Hauptforderung für bestimmte Zeiträume, sondern als festen Betrag (4.324,86 EUR) verlangt haben mag, ist insoweit allerdings ohne Bedeutung. Nebenforderungen werden selbst dann nicht zur Hauptforderung, wenn sie im Klageantrag mit der Hauptforderung zu einem einheitlichen Betrag zusammengefasst werden (vgl. BGH, NJW-RR 2000, 1015 m. w. N.).
15 
bb) Eine Nebenforderung liegt hier aber deshalb nicht vor, weil es an dem erforderlichen Abhängigkeitsverhältnis des Zinsbegehrens vom Schadensersatzanspruch wegen der Hingabe des Kapitals i. H. v. 16.000,00 EUR fehlt.
16 
(1) Ob ein miteingeklagter Anspruch Nebenforderung ist, kann nur aus seinem Verhältnis zu dem als Hauptforderung in Betracht kommenden Anspruch heraus beurteilt werden. Zur Hauptforderung muss die Nebenforderung in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen, sie muss von ihr sachlich-rechtlich abhängen. Sind die Forderungen dagegen nach materiellem Recht - auch im Hinblick auf ihre Entstehung - gleichrangig, so ist keine von ihnen Nebenforderung. Dabei kommt es auf dasjenige materielle Recht an, das für den jeweiligen Streitgegenstand maßgeblich ist (BGH, NJW 2007, 1752).
17 
(2) Demnach war das Zinsbegehren i. H. v. 4.324,86 EUR hier keine Nebenforderung. Die Klägerin begehrte nach ihrem Vortrag zum einen Schadensersatz in Geld wegen der Hingabe von aus ihrem Vermögen aufgewendeten Bargeldbeträgen i. H. v. 16.000,00 EUR, verlangte also die vertragsgemäße Rückzahlung des Anlagebetrags. Ferner begehrte die Klägerin, im Wege des Schadensersatzes so gestellt zu werden, wie wenn die von ihr gezeichnete Kapitalanlage auch im Übrigen vertragsgemäß abgewickelt worden, ihr also überdies die vertraglich zugesagten „Kapitalgewinne“ zugeflossen wären. Ob der jeweilige Anspruch begründet war, hing jedenfalls zum Teil von jeweils voneinander sachlich unabhängigen, nach dem jeweils einschlägigen materiellen Recht eigenständig zu beurteilenden Anspruchsvoraussetzungen ab. Die Forderung auf Rückzahlung des Anlagebetrages und der Anspruch auf Zahlung der vertraglich zugesagten Zinsgewinne sind gleichwertige Berechnungsposten des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs. Es fehlt deshalb an der erforderlichen sachlich-rechtlichen Abhängigkeit.
18 
(3) Die hier vertretene Auffassung entspricht der allgemein geteilten Ansicht, wonach es an dem erforderlichen Abhängigkeitsverhältnis fehle, bilde das Zinsbegehren nur einen Berechnungsmaßstab bei der Bildung einer einheitlichen Geldforderung, insbesondere nur einen Berechnungsposten eines selbstständigen Schadensersatzanspruchs (etwa Schneider/Herget, Streitwert-Kommentar, 12. Aufl., Rn. 4001, 4004, 4061; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 29.04.1971 - III ZR 142/70 - KostRsp. ZPO § 4 Nr. 30; vom 28.09.1992 - II ZR 277/90 - KostRsp. ZPO § 4 Nr. 72). So liegt es aus den genannten Gründen hier, soweit die Klägerin ihr entgangene Zinsgewinne i. H. v. 4.324,86 EUR ersetzt verlangt; Gegenstand dieses Anspruchs ist ihr vertragliches Erfüllungsinteresse an den ihr „zugesicherten Kapitalgewinnen“, dessen Wert sie - den einschlägigen vertraglichen Vereinbarungen entsprechend - unter Rückgriff auf die zugesagten prozentualen Einkünfte vom Kapitalbetrag als Berechnungsmaßstab ermittelt.
19 
(4) Dementsprechend sind bei einer Schadensersatzklage die verlangten Zinsen Teil der Haupt- und damit nicht Nebenforderung, wenn neben der Rückzahlung des Anlagebetrags Ausgleich des anderweitig entgangenen Anlagezinses für die Zeit ab der Zeichnung der Anlagen gefordert wird (OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.06.2010 - 1 W 30/10 - Tz. 7 [juris]; vgl. auch BGH, Beschluss vom 24.06.2010 – III 145/09 - Tz. 3 [juris]); a. A. OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.09.2010 - 19 W 46/10 - Tz. 6 [juris]). Entsprechend liegt es ferner etwa bei Bereicherungsansprüchen, wenn sie Gegenstand eines einheitlichen Gesamtanspruchs sind wie z. B. im Fall des Anspruchs auf Herausgabe des zur Bezahlung einer Nichtschuld nebst Zinsen aufgewandten Betrags oder des Anspruchs auf Zustimmung zur Auszahlung einer aus hinterlegtem Betrag und aufgelaufenen Zinsen bestehenden Hinterlegungsmasse (vgl. BGH, NJW-RR 2000, 1015 m. w. N.; Schneider/Herget, a.a.O., Rn. 998, 1000, 4034).
20 
cc) An der Beurteilung ändert schließlich der Umstand nichts, dass das Landgericht die erhobene Schadensersatzklage auf Ersatz der der Klägerin entgangenen „zugesicherten Kapitalgewinne“ i. H. v. 4.324,86 EUR für begründet erachtet hat, weil der Beklagte nach § 286 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 BGB sowie § 288 Abs. 1 BGB Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jährlich schon seit Übergabe der Bargeldbeträge durch die Klägerin im August 2005 schulde, weshalb der Klägerin u.a. der geltend gemachte Anspruch i. H. v. 4.324,86 EUR zustehe, bei dem es sich um die bis dahin ausgerechneten Zinsen für den Zeitraum ab Übergabe der Gelder handle. Das Landgericht hat damit zwar, legt man diese Begründung zugrunde, der Klägerin den verlangten Betrag i. H. v. 4.324,86 EUR aus einem Rechtsgrund zugesprochen, auf dessen Basis der Anspruch als Nebenforderung i. S. v. § 43 Abs. 1 GKG einzuordnen wäre; dementsprechend hat das Landgericht - zu Unrecht - den Vortrag der Klägerin verstanden, wie die Ausführungen im Nichtabhilfebeschluss vom 28.12.2010 zeigen, und von hier aus den Streitwert festgesetzt. Die auf dieser Sicht beruhenden Entscheidungen des Landgerichts können aber jedenfalls an der sich aus dem richtig verstandenen Vorbringen der Klägerin ergebenden Beurteilung, der fragliche Anspruch sei mangels sachlich-rechtlicher Abhängigkeit nicht als Nebenforderung einzuordnen, und an den sich daraus für die Bemessung des Streitwerts ergebenden Konsequenzen nichts ändern. Folglich kann für die hier zu treffende Entscheidung dahinstehen, ob das - rechtskräftige - Urteil des Landgerichts insoweit in der Sache zu Recht ergangen ist.
III.
21 
Der Ausspruch zu den Kosten beruht auf § 68 Abs. 3 GKG (vgl. Hartmann, a.a.O., § 32 RVG Rn. 23). Eine Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 ZPO) ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, eine weitere Beschwerde ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 4 GKG nicht statthaft.

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14.04.2016, Az. 22 O 213/15, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 21.896,82 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 14.11.2015 zu bezahlen.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen der Kläger 25 % und die Beklagte 75 %.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: bis zu 9.000,00 EUR.

Gründe

 
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung aus einem Rentenversicherungsvertrag nach erklärtem Widerspruch in Anspruch.
Herr … beantragte bei der Beklagten mit Datum vom 30.08.1995 bzw. 13.09.1995 (Anlage BLD 2) den Abschluss einer Rentenversicherung mit dynamischem Zuwachs von Leistung und Beitrag mit aufgeschobener Rentenzahlung und Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit. Die Beklagte nahm den Antrag an und policierte den Vertrag mit Schreiben vom 28.09.1995 (Anlage BLD 1).
Das Policenbegleitschreiben vom 28.09.1995 (Anlage BLD 1) enthielt u. a. die nachfolgende, mit Sternchen (“*“) umrahmte Widerspruchsbelehrung:
„Haben Sie ein Widerspruchsrecht?
Der Vertrag gilt auf der Grundlage dieses Versicherungsscheins, der anliegenden Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen als abgeschlossen, wenn Sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung des Versicherungsscheins schriftlich widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs an uns.“
Der Vertrag war Herrn … durch den (damals) als Versicherungsvermittler tätigen Kläger vermittelt worden.
Im September 1999 übernahm der Kläger mit Zustimmung der Beklagten (Anlage BLD 8) das bezeichnete Versicherungsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten.
Mit Schreiben vom 21.05.2014 (Anlage K 6 = Anlage BLD 10) widersprach der Kläger dem Zustandekommen des Vertrages gemäß § 5 a VVG a. F. und erklärte mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 02.03.2015 (Anlage K 7) hilfsweise die Kündigung des streitgegenständlichen Vertrages.
Zahlungen hat die Beklagte bislang nicht geleistet.
Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen,
die Widerspruchsbelehrung der Beklagten erweise sich aus mehreren Gründen als fehlerhaft. Insbesondere sei die Belehrung nicht drucktechnisch deutlich hervorgehoben. Weiter fehle eine Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerspruchs und den Widerspruchsadressaten. Schließlich sei kein Hinweis enthalten, dass der Widerspruch eine Angabe von Gründen nicht enthalten müsse, und die Belehrung über den Fristbeginn nicht ordnungsgemäß, da insoweit lediglich auf den Erhalt des Versicherungsscheins abgestellt werde.
10 
Ungeachtet dessen habe der Kläger nach Übernahme des Versicherungsvertrages (erneut) über das Widerspruchsrecht belehrt werden müssen.
11 
Aufgrund der unzureichenden Belehrung sei die Widerspruchsfrist nicht in Lauf gesetzt worden, weshalb der Kläger den Widerspruch noch im Jahr 2014 habe erklären können. Einer Verwirkung des Widerspruchsrechts stehe bereits der Umstand entgegen, dass die Beklagte eine fehlerhafte Widerspruchsbelehrung erteilt habe.
12 
Der Kläger könne mithin die Rückzahlung der geleisteten Prämien zuzüglich der von der Beklagten gezogenen Nutzungen beanspruchen. Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang mitgeteilten und in Abzug gebrachten Abschluss- und Verwaltungskosten würden bestritten.
13 
Der Kläger hat erstinstanzlich nach teilweiser Klageänderung zuletzt beantragt:
14 
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die klägerische Partei einen Betrag in Höhe von 29.471,61 EUR zu bezahlen, zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
15 
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die klägerische Partei außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.809,75 EUR zu bezahlen, zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
16 
3. Die Beklagte wird verurteilt, die klägerische Partei von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,87 EUR freizustellen, die die Rechtsanwaltskanzlei … gegenüber der klägerischen Partei aufgrund der außergerichtlichen Rechtsanwaltstätigkeit in Bezug auf die streitgegenständlichen Forderungen hat.
17 
Die Beklagte hat beantragt,
18 
die Klage abzuweisen.
19 
Sie vertritt die Auffassung,
der Kläger sei ordnungsgemäß über das ihm zustehende Widerspruchsrecht belehrt worden. Die Belehrung genüge den an sie zu stellenden Anforderungen.
20 
Er habe deshalb am 21.05.2014 sein Widerspruchsrecht nicht mehr ausüben können. Zumindest habe er dieses Recht verwirkt.
21 
Im Übrigen wird hinsichtlich des erstinstanzlichen Parteivorbringens ergänzend auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 14.04.2016 (Bl. 67 - 76) Bezug genommen.
22 
Das Landgericht hat die Klage mit dem bezeichneten Urteil abgewiesen und in den Entscheidungsgründen ausgeführt, dem Kläger als vormals für die Beklagte tätigen Versicherungsvermittler, der zudem den Versicherungsvertrag mit allen Rechten und Pflichten übernommen habe, sei es nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf eine eventuelle Unwirksamkeit des nach dem sog. Policenmodell geschlossenen Versicherungsvertrages zu berufen.
23 
Wegen der tatsächlichen Feststellungen, die das Landgericht getroffen hat, sowie seiner rechtlichen Erwägungen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils ergänzend Bezug genommen.
24 
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger die von ihm geltend gemachten Ansprüche weiter.
25 
Er hält unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrages an seiner Rechtsauffassung fest, wonach eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung nicht erteilt worden sei und der Kläger deshalb den Widerspruch - ohne dass Verwirkung eingetreten sei - noch habe erklären können.
26 
Darüber hinaus sei der Rechtsstreit dem EuGH hinsichtlich der sich stellenden Fragen einer Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Norm des § 5 a VVG a. F. und der Anwendung nationaler Rechtsmissbrauchsvorschriften (§ 242 BGB) vorzulegen.
27 
Der Kläger hat im Berufungsverfahren beantragt:
28 
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die klägerische Partei einen Betrag in Höhe von 29.471,61 EUR zu bezahlen, zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
29 
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die klägerische Partei außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.809,75 EUR zu bezahlen, zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
30 
3. Die Beklagte wird verurteilt, die klägerische Partei von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,87 EUR freizustellen, die die Rechtsanwaltskanzlei … gegenüber der klägerischen Partei aufgrund der außergerichtlichen Rechtsanwaltstätigkeit in Bezug auf die streitgegenständlichen Forderungen hat.
31 
Die Beklagte hat im Berufungsverfahren beantragt,
32 
die Berufung zurückzuweisen.
33 
Sie verteidigt in der Berufungserwiderung vom 04.07.2016 (Bl. 111 - 123) das angefochtene Urteil.
34 
Ergänzend bringt sie vor, die Berufung sei bezüglich der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bereits unzulässig, da die Berufungsbegründung keine Ausführungen dazu enthalte, weshalb dem Kläger entgegen der Ansicht des Landgerichts ein entsprechender Anspruch zustehe.
35 
Weiter vertieft sie ihren Vortrag zu einer aus ihrer Sicht ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung und weist weiter darauf hin, dass der Kläger zu einem Anspruch auf Ersatz gezogener Nutzungen nicht hinreichend vorgetragen habe und ein eventueller Anspruch des Klägers jedenfalls verwirkt sei.
36 
Hinsichtlich des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.
II.
37 
Die Berufung ist - auch soweit sie sich gegen die Aberkennung der geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten wendet - zulässig.
38 
1. Gemäß § 520 Abs. 3 Nr. 2 - 4 ZPO hat die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Dies bedeutet, dass bei teilbaren und mehreren Streitgegenständen die Berufung für jeden von der Anfechtung betroffenen Streitgegenstand oder Streitgegenstandsteil besonders gerechtfertigt werden muss, es sei denn, der eine Streitgegenstand hängt vom anderen ab (Rimmelspacher in Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2012, Rn. 58 zu § 520). Mithin muss, wenn ein Urteil unbeschränkt durch ein Rechtsmittel angegriffen wird, dieses grundsätzlich hinsichtlich jedes selbstständigen prozessualen Anspruchs, über den zu Lasten des Rechtsmittelführers entschieden wurde, begründet werden (BGH, Urteil vom 29.11.1990 - I ZR 45/89 -, NJW 1991, 1683; Heßler in Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, Rn. 27 zu § 520).
39 
2. Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung vom 27.04.2016 (Bl. 82 - 95) gerecht. Der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung bzw. Freistellung bezüglich der entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten war hier letztlich vom Bestand der Hauptforderung (Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung aufgrund eines wirksam erklärten Widerspruchs) abhängig. Denn der Kläger stützt diesen Anspruch auf eine - eine Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz auslösende - Pflichtverletzung der Beklagten, die er darin erblickt, dass die Beklagte den vormaligen Versicherungsnehmer … nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt habe. Darüber hinaus ist ein Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten unter dem Gesichtspunkt eines Verzugsschadensersatzes (§§ 280 Abs. 2, 286 BGB) ebenfalls vom Bestand der Hauptforderung abhängig.
40 
Hier ist es deshalb ausreichend und genügend, wenn die Berufungsbegründung in einer den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 2 - 4 ZPO entsprechenden Weise die Aberkennung des geltend gemachten Bereicherungsanspruches angegriffen hat (dazu BGH, Urteil vom 17.11.2010 - VIII ZR 277/09 -, NJW 2011, 380; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.12.2013 - 24 U 90/13 -, Tz. 23).
III.
41 
Die zulässige Berufung des Klägers ist zum Teil begründet.
42 
Dem Kläger steht ein Anspruch gegen die Beklagte auf Herausgabe der Prämien nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB sowie auf Nutzungsersatz nach § 818 Abs. 1 Alt. 1 BGB in Höhe von 21.896,82 EUR zu.
43 
1. Der Kläger kann dem Grunde nach aus ungerechtfertigter Bereicherung Rückzahlung der an die Beklagte bezahlten Prämien verlangen, weil er diese rechtsgrundlos geleistet hat.
44 
a) Ein Rechtsgrund ergibt sich nicht aus dem zwischen Herrn … und der Beklagten abgeschlossenen und vom Kläger übernommenen Versicherungsvertrag. Dieser ist auf der Grundlage des § 5 a VVG a. F. nicht wirksam zustande gekommen, weil der Kläger mit Schreiben vom 21.05.2014 (Anlage K 6) rechtzeitig den Widerspruch erklärt hat.
45 
aa) Da die Beklagte den vormaligen Versicherungsnehmer … bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben und eine Verbraucherinformation nach § 10 a VAG a. F. unterlassen hatte, hätte ein wirksamer Vertrag nur nach Maßgabe des § 5 a VVG a. F. zustande kommen können. Diese Vorschrift regelte den Vertragsschluss nach dem sogenannten Policenmodell.
46 
Der Antrag des Versicherungsnehmers stellte das Angebot zum Abschluss des Vertrages dar. Dieses nahm der Versicherer dadurch an, dass er dem Versicherungsnehmer mit der Versicherungspolice die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die für den Vertragsschluss maßgebliche Verbraucherinformation übersandte. Durch die Annahme kam der Vertrag aber noch nicht zustande; vielmehr galt er gemäß § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a. F. erst dann als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen nach Überlassen der Unterlagen widersprach. Bis zum Ablauf dieser Frist war von einem schwebend unwirksamen Vertrag auszugehen (vgl. nur BGH, Urteil vom 07.05.2014 - IV ZR 76/11 -, VersR 2014, 817, Tz. 15).
47 
Hier kann dahinstehen, ob das Policenmodell als solches mit den Vorgaben des Art. 31 Abs. 1 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung und des Art. 15 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Richtlinie Lebensversicherung unvereinbar ist und ob sich ein Versicherungsnehmer, der ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden ist und die Versicherungsbedingungen sowie eine Verbraucherinformation erhalten hat, darauf nach Durchführung des Vertrages berufen kann. Jedenfalls wurde die 14-tägige Widerspruchsfrist gegenüber dem Kläger nicht wirksam in Lauf gesetzt. Denn dieser ist von der Beklagten auch im Zuge der Annahme des Antrages und der Übersendung des Versicherungsscheins nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden, weil die dem Kläger erteilte Widerspruchsbelehrung nicht hinreichend erkennen lässt, welche Unterlagen der Versicherungsnehmer erhalten muss, damit die Widerspruchsfrist in Gang gesetzt wird (BGH, Urteil vom 22.07.2015 - IV ZR 257/13 -, Tz. 12). Der Lauf der Widerspruchsfrist beginnt gemäß § 5 a Abs. 2 Satz 1 VVG a. F. erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation gemäß § 10 a VAG a. F. überlassen wurden. Es genügt deshalb nicht, dass die Belehrung - wie hier - den Beginn der Widerspruchsfrist an den Erhalt des Versicherungsscheins knüpft, selbst wenn die übrigen Unterlagen dem Versicherungsnehmer zeitgleich überlassen worden sein mögen. Auf Letzteres kommt es für die Frage der Ordnungsgemäßheit der Belehrung nicht an (BGH, Urteil vom 27.01.2016 - IV ZR 488/14 -, Tz. 12; BGH, Urteile vom 29.07.2015 - IV ZR 94/14 -, NJW 2015, 3582, Tz. 12; IV ZR 384/14 - VersR 2015, 1101, Tz. 27; IV ZR 448/14 - VersR 2015, 1104, Tz. 25).
48 
Durch die zusätzliche Nennung der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation als Vertragsgrundlage eingangs der Belehrung wird für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer ebenfalls nicht hinreichend deutlich, dass er auch diese Unterlagen erhalten haben muss, damit die Widerspruchsfrist in Lauf gesetzt wird.
49 
bb) Die in § 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Rentenversicherung mit aufgeschobener Rentenzahlung (Anlage BLD 3) zusätzlich enthaltene Belehrung über das Widerspruchsrecht erweist sich ebenfalls als nicht ordnungsgemäß, weil auch dort hinsichtlich des Beginns der Widerspruchsfrist lediglich auf den Erhalt des Versicherungsscheins bzw. die Aushändigung der Annahmeerklärung angeknüpft wird. Es kann deshalb offen bleiben, auf welche der Belehrungen vorliegend abzustellen ist, nachdem beide den Versicherungsnehmer über das ihm zustehende Widerspruchsrecht nicht ordnungsgemäß belehren.
50 
cc) Eine ordnungsgemäße Belehrung über das Widerspruchsrecht war hier auch nicht ausnahmsweise deshalb entbehrlich, weil Herr …, dem als (damaliger) Versicherungsnehmer die Belehrung zu erteilen war, bei seinem Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrages durch den Kläger als Versicherungsvermittler beraten wurde. Eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung ist nach § 5 a Abs. 2 Satz 1 VVG a. F. gesetzlich vorgeschrieben. Darauf, ob der Versicherungsnehmer im Einzelfall trotz nicht ordnungsgemäßer Belehrung von seinem Widerspruchsrecht gleichwohl zutreffend Kenntnis hatte, kommt es nicht an. Die Frage der Ordnungsgemäßheit der Belehrung ist abstrakt zu beurteilen (BGH, Beschluss vom 27.01.2016 - IV ZR 130/15 -, RuS 2016, 230, Tz. 15).
51 
dd) Für den - hier vorliegenden - Fall einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung bestimmte § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F., dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Nachdem der Kläger die erste von ihm geschuldete Prämie schon im November 1995 gezahlt hatte, wäre nach dieser Bestimmung sein Recht zum Widerspruch längst erloschen gewesen, als er diesen mit Schreiben vom 21.05.2014 erklärte. Indes bestand sein Widerspruchsrecht nach Ablauf der Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort, nachdem die Bestimmung des § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. richtlinienkonform dergestalt auszulegen ist, dass sie im - hier einschlägigen - Bereich der Lebens- und Rentenversicherung und der Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung nicht anwendbar ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 07.05.2014 - IV ZR 76/11 -, VersR 2014, 817, Tz. 27 ff.).
52 
b) Der Kläger verstößt mit seiner Rechtsausübung nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB).
53 
aa) Er hat das ihm aufgrund der Übernahme des Versicherungsvertrages zustehende Recht zum Widerspruch nicht verwirkt. Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde. Es fehlt hier jedenfalls am Umstandsmoment. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann die Beklagte schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie dem vormaligen Versicherungsnehmer … keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilte (vgl. nur BGH, Urteil vom 07.05.2014 - IV ZR 76/11 -, VersR 2014, 817, Tz. 39).
54 
bb) Aus demselben Grund liegt in der Geltendmachung des bereicherungsrechtlichen Anspruchs keine widersprüchliche und damit unzulässige Rechtsausübung. Widersprüchliches Verhalten ist nach der Rechtsordnung grundsätzlich zulässig und nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Eine Rechtsausübung kann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen. Die Beklagte kann indes keine vorrangige Schutzwürdigkeit für sich beanspruchen, nachdem sie es versäumt hat, den vormaligen Versicherungsnehmer ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht zu belehren.
55 
Eine abweichende Beurteilung ist hier auch nicht ausnahmsweise deshalb geboten, weil der (damals) als Versicherungsvermittler der Beklagten tätige Kläger den Versicherungsvertrag vom vormaligen Versicherungsnehmer … mit allen Rechten und Pflichten übernommen hat.
56 
Die höchstrichterliche Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 27.01.2016 - IV ZR 130/15 -, RuS 2016, 230, Tz. 16, einschränkend BGH, Urteil vom 01.06.2016 - IV ZR 482/14 -, Tz. 24) hat dem dortigen Versicherungsnehmer einen Bereicherungsanspruch wegen widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) versagt, nachdem dieser seine Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag bereits zwei Monate nach Erhalt des Versicherungsscheins als Sicherheit für ein Darlehen abgetreten und nach Prämienzahlung über mehr als acht Jahre die Forderungen aus dem Vertrag ein weiteres Mal zur Sicherheit für einen Kreditvertrag abgetreten hatte. Die Rechtsprechung hat hierin besonders gravierende Umstände erblickt, die es ausnahmsweise rechtfertigen, dem dortigen Versicherungsnehmer einen Bereicherungsanspruch zu verwehren.
57 
In einem anderen Fall, in dem die Rechtsprechung dem Versicherungsnehmer einen Anspruch gemäß § 242 BGB versagt hat (BGH, Beschluss vom 11.11.2015 - IV ZR 117/15), war der Vertrag aufgrund der durch Prämienrückstände veranlassten Kündigung des dortigen Versicherers zunächst abgewickelt worden, wobei der dortige Versicherungsnehmer den Scheck über den Rückkaufswert - entgegen seiner Versprechung - eingelöst hatte. Der Vertrag war dann auf ausdrückliche Bitte des Versicherungsnehmers zu einem Zeitpunkt fortgeführt worden, als der Versicherungsnehmer über sämtliche Vertragsmodalitäten informiert war.
58 
Damit vergleichbare Umstände, die ebenfalls die Versagung eines Bereicherungsanspruches des Klägers rechtfertigen könnten, liegen hier jedoch nicht vor. Die Übernahme des Vertrages aus den von der Beklagten vorgetragenen und vom Kläger nicht in Abrede gestellten persönlichen Gründen (insbesondere die Befürchtung von Unstimmigkeiten und negativen Äußerungen im Verein, in dem sowohl der Kläger als auch der vormalige Versicherungsnehmer … Mitglied waren) lässt bereits keinen Schluss darauf zu, der Kläger hätte auch bei Kenntnis des Widerspruchsrechts an dem Versicherungsvertrag festgehalten und werde von dem ihm nunmehr zustehenden Widerspruchsrecht keinen Gebrauch machen und deshalb in jedem Falle auch selbst an dem Versicherungsvertrag festhalten. Ungeachtet dessen wird einem Versicherungsnehmer wie dem Kläger - selbst wenn er Kenntnis von einem Widerspruchsrecht gemäß § 5 a VVG a. F. hatte - in der Regel die Kenntnis fehlen, dass dieses Widerspruchsrecht aufgrund einer nicht ordnungsgemäß erteilten Widerspruchsbelehrung nach wie vor besteht, nachdem die Frage, ob und inwieweit die gesetzlich vorgeschriebene Belehrung ordnungsgemäß erteilt wurde, jeweils eine Einzelfallbeurteilung erfordert und auch in der Rechtsprechung nicht durchweg einheitlich beantwortet wird.
59 
2. Die Beklagte ist dem Kläger nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB zur Herausgabe des durch deren Leistung Erlangten sowie nach § 818 Abs. 1 BGB zur Herausgabe der gezogenen Nutzungen verpflichtet und daher zur Zahlung von 21.896,82 EUR zu verurteilen.
60 
a) Die sich aus dem Bereicherungsrecht ergebenden Rechtsfolgen der hier zum Tragen kommenden Europarechtswidrigkeit des § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. sind dabei nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken (vgl. nur BGH, Urteil vom 07.05.2014 - IV ZR 76/11 -, VersR 2014, 817, Tz. 41 ff.).
61 
b) Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung gegenseitiger Verträge hat nach den Grundsätzen der sogenannten Saldotheorie zu erfolgen. Danach ist der Bereicherungsanspruch bei beiderseits ausgeführten gegenseitigen nichtigen Verträgen ein von vornherein in sich beschränkter einheitlicher Anspruch auf Ausgleich aller mit der Vermögensverschiebung zurechenbar zusammenhängender Vorgänge in Höhe des sich dabei ergebenden Saldos. Es ist deshalb durch Vergleich der durch den Bereicherungsvorgang hervorgerufenen Vor- und Nachteile zu ermitteln, für welchen Beteiligten sich ein Überschuss ergibt. Leistung und Gegenleistung sind dabei in Fortgeltung des bei Vertragsschluss gewollten Austauschverhältnisses für die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung entsprechend § 818 Abs. 3 BGB grundsätzlich zu saldieren. Dies bedeutet bei ungleichartigen Leistungen, dass der Bereicherungsschuldner die erlangte Leistung nur Zug um Zug gegen seine volle Gegenleistung herauszugeben braucht, ohne dass es der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts bedarf (so BGH, Urteil vom 20.03.2001 - XI ZR 213/00 -, NJW 2001, 1863).
62 
aa) Daher kann der Kläger nach § 818 Abs. 2 BGB dem Grunde nach den Ersatz des Wertes der im Zeitraum von November 1995 bis zur Beitragsfreistellung zum 01.11.1999 geleisteten Prämien i. H. v.
63 
8.772,44 EUR
64 
verlangen (vgl. Wendehorst in BeckOK-BGB, Stand: August 2014 § 818 Rn. 23).
65 
bb) Allerdings muss sich der Kläger im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung den Versicherungsschutz anrechnen lassen, den er jedenfalls bis zur Erklärung des Widerspruchs gegenüber dem Zustandekommen des Vertrages ab November 1995 genossen hat. Erlangter Versicherungsschutz ist ein Vermögensvorteil, dessen Wert nach den §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 2 BGB zu ersetzen sein kann.
66 
(1) Der Versicherungsnehmer hat während der Prämienzahlung Versicherungsschutz für den Fall der Berufsunfähigkeit genossen. Es ist davon auszugehen, dass er diesen im Versicherungsfall in Anspruch genommen und sich - selbst bei zwischenzeitlich erlangter Kenntnis von seinem Widerspruchsrecht - gegen eine Rückabwicklung entschieden hätte. Mit Blick darauf führte eine Verpflichtung des Versicherers zur Rückgewähr sämtlicher Prämien zu einem Ungleichgewicht innerhalb der Gemeinschaft der Versicherten (vgl. nur BGH, Urteil vom 07.05.2014 - IV ZR 76/11 -, VersR 2014, 817, Tz. 45).
67 
(2) Hier hat sich die Beklagte verpflichtet, im Falle der Berufsunfähigkeit der versicherten Person Versicherungsleistungen zu erbringen. Auch dafür hat der Kläger einen Teil der Prämien aufgebracht, nämlich denjenigen, der kalkulatorisch für die Finanzierung dieser Leistung vorgesehen ist.
68 
Dieser Anteil ist mit dem von der Beklagten insofern angegebenen (unstreitigen) Wert von insgesamt
69 
105,87 EUR
70 
anzusetzen (§ 287 ZPO).
71 
cc) Nicht abzuziehen sind die von der Beklagten mit insgesamt 1.072,18 EUR angegebenen - vom Kläger bestrittenen - Verwaltungskosten für den gesamten Vertrag über die hier gegenständliche Versicherung, deren Zustandekommen der Kläger wirksam widersprochen hat. Diese Kosten sind bereits deshalb nicht bereicherungsmindernd zu berücksichtigen, weil sie nicht adäquat kausal durch die Prämienzahlungen des Klägers entstanden, sondern unabhängig von den streitgegenständlichen Versicherungsverträgen angefallen und beglichen worden sind. Auch die Verwendung der Verwaltungskostenanteile der gezahlten Prämien für die Bestreitung von Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb wirkt nicht bereicherungsreduzierend, da die Beklagte auf diese Weise den Einsatz sonstiger Finanzmittel erspart hat (Senatsurteil vom 23. Oktober 2014 - 7 U 54/14 -, VersR 2015, 561; BGH, Urteile vom 11. November 2015 - IV ZR 513/14 -, VersR 2016, 33, Tz. 34, sowie vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14 -, VersR 2015, 1101, Tz. 42, und IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104, Tz. 47).
72 
dd) Darüber hinaus sind die angesichts des Zeitablaufs nicht mehr zurück zu fordernden Abschluss- und Vermittlungskosten in Höhe des geltend gemachten - und vom Kläger bestrittenen - Betrages von 1.405,80 EUR nicht in Abzug zu bringen (vgl. nunmehr BGH, Urteile vom 29.07.2015 - IV ZR 384/14 und IV ZR 448/14; Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Senates). Insoweit kann sich der Versicherer nicht gemäß § 818 Abs. 3 BGB auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Hinsichtlich der Abschlusskosten gebietet es der mit der richtlinienkonformen Auslegung des § 5 a VVG a. F. bezweckte Schutz des Versicherungsnehmers, dass der Versicherer in Fällen des wirksamen Widerspruchs das Entreicherungsrisiko trägt.
73 
ee) Im Ergebnis errechnet sich demnach ein Betrag von insgesamt
74 
8.666,57 EUR
75 
der vom Kläger auf die streitgegenständliche Versicherung erbracht worden ist und als Bereicherung bei der Beklagten verblieben ist.
76 
c) Dem Kläger steht als weiterer Anspruch nach § 818 Abs. 1 BGB dem Grunde nach ein Anspruch auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen zu.
77 
aa) Erfasst werden davon indes nur diejenigen Nutzungen, die tatsächlich gezogen werden. Dabei ist es unerheblich, ob der Bereicherte (weitere) Nutzungen hätte ziehen können, und ob er dies schuldhaft unterlassen hat. Andererseits kommt es auch nicht darauf an, ob der Bereicherungsgläubiger die Nutzungen hätte selbst ziehen können. Verwendet der Empfänger rechtsgrundlos erlangtes Geld in einer Weise, die nach der Lebenserfahrung bestimmte wirtschaftliche Vorteile vermuten lässt, so ist der übliche Zinssatz als gezogene Nutzung anzusetzen (vgl. nur Schwab in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage, Rn. 8 zu § 818).
78 
bb) Gerade Letzteres ist im hier zu entscheidenden Fall für die Beklagte anzunehmen. Allerdings ist dabei - anders als der Kläger meint - nicht durchweg auf einen durchschnittlichen Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz abzustellen. Zu berücksichtigen ist vielmehr die Ertragslage des jeweiligen Versicherers (vgl. BGH, Urteile vom 29.07.2015 - IV ZR 384/14 und IV ZR 448/14).
79 
(1) Vor diesem Hintergrund erscheinen dem Senat - in ständiger Rechtsprechung - insofern maßgeblich diejenigen Nettozinsen, die die Beklagte im Bereich der Kapitalanlagen im hier gegenständlichen Zeitraum von 1995 bis 2014 erzielen konnte.
80 
Diese sich aus den Geschäftsberichten der Beklagten ergebende jeweilige Nettoverzinsung in den Jahren 1998 bis 2013 hat der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 03.03.2016 (dort S. 12, Bl. 59) vorgetragen und damit seiner ihm insoweit obliegenden Darlegungslast genügt.
81 
(2) Die gezogenen Nutzungen sind für den zuvor ermittelten, der Beklagten sukzessive zugekommenen und letztlich zur Verfügung stehenden Betrag zu bestimmen.
82 
Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Kläger Nutzungen aus dem Risikoanteil nicht zustehen, welcher der Beklagten als Wertersatz für den vom Kläger bis zu seinem Widerspruch faktisch genossenen Versicherungsschutz verbleibt (vgl. BGH, Urteil vom 11.11.2015 - IV ZR 513/14 -, VersR 2016, 33, Tz. 42; BGH, Urteil vom 11.05.2016 - IV ZR 334/15 -, Tz. 23).
83 
Zudem hat ein Prämienanteil, der auf die Vermittlungskosten entfallen ist, für den Nutzungsersatzanspruch außer Betracht zu bleiben, da hier mangels abweichender Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass der Versicherer Prämienteile, welche er für Abschluss- und Vermittlungskosten aufwandte, nicht zur Kapitalanlage nutzen konnte (vgl. BGH, Urteil vom 11.11.2015 - IV ZR 513/14 -, VersR 2016, 33, Tz. 42 ff.; BGH, Urteil vom 11.05.2016 - IV ZR 334/15 -, Tz. 23).
84 
Für die Berechnung des Nutzungsersatzanspruches außer Betracht bleibt weiter der Verwaltungskostenanteil. Auch bezüglich des Verwaltungskostenanteils kann nicht vermutet werden, dass die Beklagte Nutzungszinsen in bestimmter Höhe erzielt hat, selbst wenn diese diesen Prämienanteil zur Bestreitung von Verwaltungskosten aufgewandt und auf diese Weise den Einsatz sonstiger Finanzmittel erspart hat. Insbesondere kann nicht vermutet werden, dass ein Versicherer Nutzungen in Höhe des gesetzlichen Verzugszinses gezogen hat (vgl. BGH, Urteil vom 11.11.2015 - IV ZR 513/14 -, VersR 2016, 33, Tz. 46 ff.; BGH, Urteil vom 01.06.2016 - IV ZR 343/15 -, Tz. 29). Auch die Bezugnahme des Klägers auf die ausweislich der Geschäftsberichte der Beklagten erzielte Nettoverzinsung genügt den Anforderungen, die an die dem Kläger obliegende Darlegungslast zu stellen sind, nicht (BGH, Urteil vom 24.02.2016 - IV ZR 512/14 -, Tz. 27).
85 
(3) Den Gesamtbetrag der gezogenen Nutzungen unter Beachtung der obigen Grundsätze hat die Beklagte in der Berufungserwiderung vom 04.07.2016 (dort S. 13, Bl. 123) mit insgesamt 13.230,25 EUR angegeben.
86 
Der vom Kläger demgegenüber mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 20.07.2016 (dort S. 3, Bl. 126) auf der Grundlage der Geschäftsberichte der Beklagten nunmehr geltend gemachte Betrag in Höhe von insgesamt 16.187,94 EUR kann der Berechnung nicht zugrunde gelegt werden. Der Kläger hat - wie sich der beigefügten Berechnung (Anlage K 13, Bl. 127 - 131) aufgrund der Summe der aufgeführten Prämienzahlungen entnehmen lässt - jeweils die monatlich bezahlte Prämie in voller Höhe in die Berechnung eingestellt und dabei nicht berücksichtigt, dass der Risikoanteil, die Abschlusskosten und die Verwaltungskosten aus den oben angeführten Gründen bei der Berechnung der gezogenen Nutzungen nicht miteinzubeziehen sind.
87 
Der Senat schätzt deshalb die gezogenen Nutzungen gemäß § 287 ZPO auf den von der Beklagten mitgeteilten Betrag von
88 
13.230,25 EUR
89 
unter Berücksichtigung der von der Beklagten geltend gemachten, vom Kläger in dessen Berechnung jedoch nicht eingestellten Abzugsbeträge. Diese halten sich, auch im Hinblick auf den Verwaltungskostenanteil, angesichts des atypischen Versicherungsverlaufs (nahezu 15 Jahre beitragsfrei) in einer plausiblen, üblichen Größenordnung.
90 
d) Die von der Beklagten als Bereicherung herauszugebenden Beträge belaufen sich mithin auf insgesamt
91 
21.896,82 EUR.
92 
Dieser Betrag ist dem Kläger zuzusprechen, nachdem die Beklagte noch keine Zahlungen geleistet hat.
93 
e) Auf diesen Betrag hat die Beklagte Rechtshängigkeitszinsen nach §§ 291, 288 Abs. 1 BGB i.V.m. § 187 BGB in entsprechender Anwendung zu erbringen.
94 
3. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten nicht zu.
95 
a) Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte sich bereits im Zeitpunkt der vormals vom Kläger beauftragten Bevollmächtigten mit der nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB geschuldeten Herausgabe von Prämien in Verzug befunden hätte, nachdem der Kläger selbst mit Schreiben vom 21.05.2014 den Widerspruch erklärt hatte und ein der Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers vorausgegangenes Zahlungsverlangen nicht ersichtlich ist. Daher kann der Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten aus dem Gesichtspunkt des Verzuges (§§ 280 Abs. 2, 286 BGB) nicht beanspruchen.
96 
b) Dem Kläger steht ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten aus §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB nicht zu.
97 
Zwar ist hier - wie dargelegt - davon auszugehen, dass die Beklagte den Kläger nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt hat. Jedoch ist dieser Umstand nicht ausreichend, um einen entsprechenden Schadensersatzanspruch zu begründen. Das diesbezügliche Vorbringen des Klägers ist nicht genügend (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 19.09.2006 - XI ZR 204/04 -, BGHZ 169, 109, Tz. 42 f.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.06.2015 - 12 U 106/13 -, Tz. 55; OLG Dresden, Urteil vom 24.02.2015 - 4 U 786/14 -, Tz. 52).
IV.
98 
1. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Ein teilweises, im Rahmen der zu treffenden Kostenentscheidung zu berücksichtigendes Unterliegen des Klägers ist auch dann anzunehmen, wenn sich das Unterliegen - wie hier - auf Nutzungen bezieht, die Teil der Hauptforderung sind (BGH, Urteil vom 28.04.1988 - IX ZR 127/87 -, NJW 1988, 2173, Tz. 28; Herget in Zöller, ZPO, 31. Auflage 2016, Rn. 3 zu § 92).
99 
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, nachdem die Beschwer beider Parteien die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht übersteigt.
100 
2. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen nach den Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 29.07.2015 (IV ZR 384/14 und IV ZR 448/14) und 11.11.2015 (IV ZR 513/14) nicht mehr vor.
101 
Die Sache beruht auf der Anwendung der inzwischen in der ober- und höchstgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze auf den Einzelfall, sie hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern die Entscheidung des Revisionsgerichts.
102 
3. Bei der Festsetzung des Streitwertes ist berücksichtigt worden, dass bei Bereicherungsansprüchen Zinsen und Nutzungen nur dann Teil der Hauptforderung sind, wenn sie Gegenstand eines einheitlichen Gesamtanspruchs sind (vgl. BGH, Beschluss vom 15.02.2000 - XI ZR 273/99 -, NJW-RR 2000, 1015; Onderka in Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Auflage, Rn. 1632).
103 
Im Hinblick darauf, dass die Beklagte vorliegend noch keine Zahlung auf die streitgegenständliche Forderung erbracht hat, sind die aus den vom Kläger bezahlten Prämien in Höhe von insgesamt 8.772,44 EUR geltend gemachten Nutzungen sämtlich Teil der Hauptforderung, weshalb der Streitwert lediglich in Höhe der geltend gemachten Prämien festzusetzen war.

(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.

(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.