Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 28. Jan. 2014 - I-4 U 182/09

ECLI:ECLI:DE:OLGD:2014:0128.I4U182.09.00
bei uns veröffentlicht am28.01.2014

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 06.10.2009 (11 O 504/05) wird zurückgewiesen.Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund der Urteile vollstreckbaren Beträge abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils zu vollstreckenden Beträge leistet.Die Revision wird nicht zugelassen.


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Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 28. Jan. 2014 - I-4 U 182/09

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Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 307 Inhaltskontrolle


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

Zivilprozessordnung - ZPO | § 256 Feststellungsklage


(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh
Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 28. Jan. 2014 - I-4 U 182/09 zitiert 17 §§.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 540 Inhalt des Berufungsurteils


(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 253 Klageschrift


(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 305c Überraschende und mehrdeutige Klauseln


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht

Zivilprozessordnung - ZPO | § 269 Klagerücknahme


(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden. (2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, a

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 187 Fristbeginn


(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. (2) Ist der Beginn

Zivilprozessordnung - ZPO | § 167 Rückwirkung der Zustellung


Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächs

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 188 Fristende


(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist. (2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Fa

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 126 Schriftform


(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. (2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnun

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 12 Versicherungsperiode


Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 61 Beratungs- und Dokumentationspflichten des Versicherungsvermittlers


(1) Der Versicherungsvermittler hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedü

Strafgesetzbuch - StGB | § 306b Besonders schwere Brandstiftung


(1) Wer durch eine Brandstiftung nach § 306 oder § 306a eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.

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Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Mai 2011 - 3 StR 33/11

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 44/02 Verkündet am: 5. Februar 2003 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja __________

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(1) Wer durch eine Brandstiftung nach § 306 oder § 306a eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter in den Fällen des § 306a

1.
einen anderen Menschen durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt,
2.
in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken oder
3.
das Löschen des Brandes verhindert oder erschwert.

Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Der Versicherungsvermittler hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags nach § 62 zu dokumentieren.

(2) Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung oder die Dokumentation nach Absatz 1 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherungsvermittler ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf die Möglichkeit des Versicherungsnehmers auswirken kann, gegen den Versicherungsvermittler einen Schadensersatzanspruch nach § 63 geltend zu machen. Handelt es sich um einen Vertrag im Fernabsatz im Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, kann der Versicherungsnehmer in Textform verzichten.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 33/11
vom
3. Mai 2011
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers
und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 3. Mai
2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 27. September 2010
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des versuchten Betruges schuldig ist;
b) im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision beanstandet der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Die Tat des Angeklagten ist nicht verjährt; denn die Verjährung ist durch den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 19. Dezember 2005 unterbrochen worden (§ 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB). Dem steht nicht entgegen, dass der genannte Beschluss gegen den damaligen Mitbeschuldigten T. ergangen ist und die Durchsuchung von dessen Wohnung, Neben- und Geschäftsräumen, Kraftfahrzeugen, sonstigen Sachen sowie dessen Person angeordnet hat.
3
a) Gemäß § 78c Abs. 4 StGB wirkt die Verjährungsunterbrechung nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht. Die Handlung muss daher gegen eine bestimmte Person als Täter oder Teilnehmer gerichtet sein. Dies ist zu bejahen, wenn sie dazu dient, das den Täter oder Teilnehmer betreffende Verfahren fortzusetzen.
4
Hierfür ist es jedenfalls nicht allein maßgebend, wer von einer Durchsuchung oder Beschlagnahme unmittelbar betroffen ist. Dies zeigt sich schon daran , dass die Strafprozessordnung einerseits in § 103 StPO Durchsuchungen auch zu Lasten nicht tatverdächtiger Dritter zulässt, während andererseits § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB jede Durchsuchungsanordnung für die Verjährungsunterbrechung genügen lässt. Sogar eine Maßnahme, die ausschließlich nicht tatverdächtige Dritte unmittelbar betrifft, ist daher grundsätzlich geeignet, die Verjährung gegenüber einem Beschuldigten zu unterbrechen (BGH, Beschluss vom 1. August 1995 - 1 StR 275/95, StV 1995, 585).
5
Bei mehreren Tatverdächtigen kann sich eine Unterbrechungshandlung, von der nur ein Beschuldigter unmittelbar betroffen ist, dennoch nach Lage der Umstände ebenfalls auf die übrigen Beteiligten beziehen, indem sie deren Verfolgung erkennbar in den Blick nimmt (vgl. schon RG, Urteil vom 10. Juli 1903 - Rep. 2206/03, RGSt 36, 350, 351). Deshalb werden über unmittelbar Betroffe- ne hinaus auch andere an der Straftat Beteiligte erfasst, wenn die Handlung erkennbar bezweckt, auch deren Tatbeitrag aufzuklären. Dies ist bei Beschlagnahme - und Durchsuchungsanordnungen regelmäßig der Fall. Diese Unterbrechungshandlungen beziehen sich - anders als etwa eine Beschuldigtenvernehmung (BGH, Beschluss vom 2. September 1992 - 3 StR 110/92, StV 1993, 71) - nicht ihrer Natur nach lediglich auf den unmittelbar Betroffenen. Sie dienen vielmehr in der Regel einer umfassenden Sachaufklärung und richten sich daher , soweit keine Einschränkung ersichtlich ist, grundsätzlich gegen alle Tatverdächtigen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10. April 1987 - 3 Ss 190/86, wistra 1987, 228, 229; OLG Hamburg, Urteil vom 26. Mai 1993 - 1 Ss 8/93, wistra 1993, 272, 273; LK/Schmid, StGB, 12. Aufl., § 78c Rn. 7; Schönke /Schröder/Sternberg-Lieben/Bosch, StGB, 28. Aufl., § 78c Rn. 24 f.).
6
b) Nach diesen Maßstäben bezog sich der amtsgerichtliche Durchsuchungsbeschluss hier auch auf den Angeklagten. Dieser war im Beschlussrubrum als Mitbeschuldigter aufgeführt. Ausweislich der Beschlussbegründung diente die Ermittlungsmaßnahme gerade dazu, Beweismittel aufzufinden, die Zahlungen des Angeklagten für eine Brandlegung und somit seine Beteiligung an der Straftat belegen.
7
2. Die rechtliche Würdigung des Landgerichts, der Angeklagte habe einen vollendeten Betrug in einem besonders schweren Fall nach § 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 StGB begangen, hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand.
8
§ 263 Abs. 3 StGB regelt besonders schwere Fälle des Betruges, wobei § 263 Abs. 3 Satz 2 StGB mehrere Regelbeispiele aufführt. Auch § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 StGB ist als unselbstständiges, strafschärfendes Regelbeispiel zum Betrug konzipiert (vgl. LK/Tiedemann, StGB, 11. Aufl., § 263 Rn. 302). Für eine Verurteilung wegen vollendeten Betruges in einem besonders schweren Fall genügt - den allgemeinen Grundsätzen entsprechend (vgl. Fischer, StGB, 58. Aufl., § 46 Rn. 88 ff.) - deshalb nicht, dass die Voraussetzungen dieses Regelbeispiels verwirklicht sind (vgl. hierzu Fischer aaO § 263 Rn. 222 ff.). Sie setzt daneben u.a. voraus, dass der Grundtatbestand - hier: des § 263 Abs. 1 StGB - vollendet ist. Dies wird durch die Feststellungen nicht belegt. Danach fehlt es jedenfalls am Eintritt eines Vermögensschadens; denn die vom Angeklagten nach dem Brand in Anspruch genommene Versicherung leistete keine Zahlungen.
9
3. Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung weitergehende Feststellungen getroffen werden können, welche die Strafbarkeit des Angeklagten wegen vollendeten Betruges belegen. Er ändert deshalb den Schuldspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst ab. Dem steht § 265 StPO nicht entgegen. Die Staatsanwaltschaft hat dem Angeklagten in ihrer Anklageschrift einen versuchten Betrug vorgeworfen. Das Landgericht hat das Hauptverfahren ohne abweichende rechtliche Würdigung eröffnet und erst am letzten Tag der Hauptverhandlung einen rechtlichen Hinweis dahin erteilt, es komme auch die Verurteilung wegen vollendeten Betruges in Betracht.
10
4. Aufgrund der Änderung des Schuldspruchs kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Die zugrunde liegenden Strafzumessungstatsachen werden allerdings von dem Wertungsfehler nicht erfasst; sie können deshalb bestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen sind zulässig, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen. Becker Pfister Hubert Schäfer Mayer

Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 224/00 Verkündet am:
19. September 2001
Heinekamp
Justizobersekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
Eine Belehrung nach § 12 Abs. 3 VVG, die den Hinweis auf "Leistungsfreiheit aufgrund
eingetretener Verjährung" enthält, ist geeignet den Versicherungsnehmer irrezuführen
; sie ist deshalb unwirksam.
BGH, Urteil vom 19. September 2001 - IV ZR 224/00 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting und Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 19. September 2001

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 18. Juli 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Elektronik-Pauschalversicherung in Anpruch, die neben einer Sachversicherung eine Daten-/Datenträgerversicherung und eine Betriebsunterbrechungsversicherung umfaßt. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Fernmelde- und sonstige elektrotechnische Anlagen (AVFE 76, Fassung Dezember 1986, VerBAV 1986, 381, 433) und Zusatzbedingungen der Beklagten für die Elektronik-

Pauschalversicherung für Büro-, Verwaltungs-, Handels- und Gewerbebetriebe (ZEPV) zugrunde.
Am 2. Februar 1996 kam es zu einem Brand in den Geschäftsräumen der Klägerin. Diese meldete der Beklagten mit Schadensanzeige vom 6. Februar 1996 einen Totalschaden an den versicherten Geräten. Mit Schreiben vom 10. April 1996 lehnte die Beklagte Versicherungsleistungen ab und forderte einen bereits gezahlten Vorschuß zurück, weil die Klägerin nach Eintritt des Versicherungsfalles an den Geräten manipuliert und sie als Versicherer über den Umfang des eingetretenen Schadens getäuscht habe. Das Schreiben endet: "Wir machen darauf aufmerksam, daß ein Anspruch auf Entschädigung innerhalb einer Frist von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht werden muß, anderenfalls tritt nach Ablauf der Frist Leistungsfreiheit aufgrund eingetretener Verjährung ein. Im einzelnen verweisen wir hierzu auf § 12 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes." Noch im April 1996 machte die Klägerin die Kosten für die Neuanschaffung der zerstörten Geräte gerichtlich geltend und beantragte darüber hinaus die Feststellung, daß die Beklagte den Vorschuß nicht zurückverlangen könne sowie ihr den weitergehenden Schaden aus dem Versicherungsfall auf Neuwertbasis zu ersetzen habe. Der Rechtsstreit endete im Juni 1997 durch Vergleich. Die Beklagte verpflichtete sich darin, einen weiteren Betrag auf den Sachschaden zu zahlen.
Im Dezember 1997 reichte die Klägerin Klage auf Ersatz ihres Schadens aus dem Verlust von Daten in Höhe von 137.750 DM und auf

Feststellung ein, daû die Beklagte ihr Versicherungsschutz für die durch den Vorfall vom 2. Februar 1996 bedingte Betriebsunterbrechung zu gewähren habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da die Beklagte gemäû § 12 Abs. 3 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei geworden sei. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts umfaût das Versicherungsleistungen ablehnende Schreiben der Beklagten vom 10. April 1996 schon seinem Wortlaut nach sämtliche Ansprüche aus der ElektronikPauschalversicherung. Diese Ansprüche habe die Klägerin zuvor umfassend erhoben; ihre Schadensanzeige vom 6. Februar 1996 sei nicht auf Ansprüche aus der Sachversicherung beschränkt. Die streitgegenständlichen Ansprüche habe die Klägerin erstmals mit der Klageschrift vom 11. Dezember 1997 geltend gemacht, als die im Schreiben vom 10. April 1996 gesetzte Frist von sechs Monaten bereits verstrichen gewesen sei. Der Vorprozeû habe zu keiner Fristunterbrechung geführt. Denn jene Klage, die nicht als Teilklage gekennzeichnet gewesen sei, habe allein

die Ansprüche aus der Sachversicherung zum Gegenstand gehabt, was die Klägerin in ihrem dortigen Schriftsatz vom 12. August 1996 selbst eingeräumt habe. Eine Erweiterung der Klage sei erst mit Schriftsatz vom 17. Februar 1997 in der Form erfolgt, daû der Feststellungsantrag sich auf den Schaden insgesamt habe beziehen sollen. Das sei wiederum auûerhalb der Frist des § 12 Abs. 3 VVG geschehen.
II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
1. Der Revision ist allerdings nicht darin zu folgen, daû die Klägerin mit ihrer Schadensanzeige vom 6. Februar 1996 nur die Ansprüche erhoben hat, die aus dem an den versicherten Geräten entstandenen Sachschaden resultierten. Vielmehr ist das Berufungsgericht zutreffend von einer umfassenden Anspruchserhebung ausgegangen. Dafür reicht es, daû der Versicherungsnehmer sein Verlangen nach Versicherungsschutz dem Grunde nach äuûert, ohne daû er die Ansprüche im einze lnen schon genau bezeichnen oder beziffern müûte (Senatsurteil vom 25. Januar 1978 - IV ZR 122/76 - VersR 1978, 313 unter I 2). Ein Versicherungsnehmer , der Ersatzansprüche wegen eines Versicherungsfalles geltend macht, will sich regelmäûig nicht auf einzelne Ansprüche beschränken. Das gilt hier vor allem deshalb, weil aufgrund des brandbedingten Totalschadens an der Computer-Anlage alle durch die einheitliche Elektronik-Pauschalversicherung abgedeckten Risiken betroffen waren. Die Annahme einer Beschränkung wäre nur dann gerechtfertigt, wenn sich ein entsprechender Wille eindeutig dem Inhalt der Schadensanzeige entnehmen lieûe. Einen solchen Beschränkungswillen hat das

Berufungsgericht verneint; die tatrichterliche Interpretation der Schadensanzeige läût Rechtsfehler nicht erkennen.
Waren mithin die Ansprüche aus der ElektronikPauschalversicherung sämtlich erhoben, konnte die Beklagte diese in ihrem Schreiben vom 10. April 1996 auch insgesamt zurückweisen.
2. Dennoch ist durch das Schreiben der Beklagten die Frist des § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG nicht in Lauf gesetzt worden. Schon deshalb geht die Auffassung des Berufungsgerichts fehl, die Klägerin habe Ansprüche aus der Daten- und der Betriebsunterbrechungsversicherung nicht rechtzeitig gerichtlich geltend gemacht.
Die Frist zur Klagerhebung beginnt gemäû § 12 Abs. 3 Satz 2 VVG erst, nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolgen schriftlich abgelehnt hat. An die Rechtsfolgenbelehrung sind strenge Anforderungen zu stellen, denen das Schreiben der Beklagten nicht genügt. Die Belehrung muû den Versicherungsnehmer klar und deutlich darüber aufklären, daû er durch bloûen Zeitablauf seinen materiellen Versicherungsanspruch verliert, wenn er ihn nicht vor Fristende gerichtlich geltend macht (Senatsurteil vom 20. November 1980 - IVa ZR 25/80 - VersR 1981, 180 unter II A). Formulierungen, die diese Rechtsfolgen verdunkeln oder in einem minder gefährlichen Licht erscheinen lassen, machen die Belehrung unwirksam (Senatsurteil vom 25. Januar 1978, aaO unter II 2). Wenn die Beklagte in ihrem Schreiben vom 10. April 1996 auf "Leistungsfreiheit aufgrund eingetretener Verjäh-

rung" hinweist, so ist dies geeignet, den Versicherungsnehmer irrezuführen. Denn bei ihm kann in unzulässiger Weise der Eindruck erweckt werden, die für ihn nachteiligen Rechtsfolgen der Leistungsfreiheit des Versicherers träten nicht ein, wenn ein die Verjährung hemmender oder sie unterbrechender Tatbestand gegeben sei. Die Klagefrist nach § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG stellt jedoch - anders als die Fristen des § 12 Abs. 1 VVG - keine Verjährungsfrist dar. Daher sind die für den Anspruchsteller vorteilhaften Bestimmungen der §§ 201 ff. BGB auf sie weder direkt noch entsprechend anwendbar (BGHZ 98, 295, 298). Traf aber die seitens der Beklagten erteilte Belehrung in diesem wesentlichen Punkt nicht zu, war sie insgesamt unwirksam. Sie konnte die Klagefrist nicht in Gang setzen mit der weiteren Folge, daû die Verwirkungsfolgen des § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG nicht herbeigeführt sind (vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 1978, aaO unter II).
3. Aber auch die von der Revision erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe die fristwahrende Wirkung der im April 1996 erhobenen Teilklage für die weitergehenden Ansprüche verkannt, greift durch. Eine ordnungsgemäûe Belehrung unterstellt, sind alle Ansprüche aus dem Versicherungsfall rechtzeitig gerichtlich geltend gemacht worden.
Grundsätzlich kann eine Teilklage zur Wahrung der Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG für den gesamten Leistungsanspruch ausreichen, wenn sich jedenfalls aus den Gesamtumständen ergibt, daû der Versicherungsnehmer eine solche erheben wollte, und der Versicherer dadurch erkennen kann, daû der Kläger auf seinem Gesamtanspruch beharrt (Senatsurteil vom 27. Juni 2001 - IV ZR 130/00 - VersR 2001, 1013 unter

II 1 im Anschluû an Senatsurteil vom 20. Dezember 1968 - IV ZR 529/68 - VersR 1969, 171, 172; Senatsurteil vom 13. Dezember 2000 - IV ZR 280/99 - VersR 2001, 326 unter II 1). Davon ist hier auszugehen.
Im Vorprozeû hatte die Klägerin zwar zunächst nur ihren Sachschaden eingeklagt. Das ergibt sich aus dem Umstand, daû sie ausschlieûlich die bereits entstandenen und künftig noch entstehenden Kosten für die Neuanschaffung der zerstörten Geräte ersetzt verlangte. Daraus allein wurde für die Beklagte nicht deutlich, daû die Klägerin daneben auch ihren Schaden aus dem Verlust der Daten und aus der Betriebsunterbrechung weiterhin verfolgen wollte, zumal eine besondere Kennzeichnung als Teilklage fehlte. Daû die Klägerin aber über die begehrten Leistungen hinaus auch auf dem Ersatz der weiteren versicherten Schäden beharren wollte, ergibt sich - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - mit hinreichender Deutlichkeit aus ihrem Schriftsatz vom 12. August 1996. Darin wird zwar zunächst klargestellt, Ansprüche aus der Betriebsunterbrechungs- und der Datenträgerversicherung nicht zum Gegenstand des damaligen Rechtsstreits machen zu wollen. Das beruhte jedoch auf der zugleich offengelegten Rechtsauffassung der Klägerin, die Leistungsablehnung der Beklagten vom 10. April 1996 erstrecke sich ohnehin nur auf den Sachschaden. Im Anschluû daran heiût es jedoch: "Sollte das Ablehnungsschreiben der Beklagten tatsächlich so verstanden werden, daû damit die Regulierung sämtlicher Ansprüche der Klägerin abgelehnt worden ... (ist), so müûte die Klage entsprechend erweitert werden." Damit hat die Klägerin noch innerhalb der Frist des § 12 Abs. 3 VVG klar zum Ausdruck gebracht, daû sie auf der Geltendmachung des gesamten Anspruchs aus dem Versicherungsverhältnis be-

harren wollte, ihre Klage also, sollte der Anspruch von der Beklagten insgesamt abgelehnt worden sein, nur eine Teilklage darstellte. Einer Bezifferung oder auch nur gröûenordnungsmäûigen Angabe des Gesamtschadens bedurfte es dabei nicht. Da die Klägerin einen Totalschaden der versicherten Geräte gemeldet hatte, konnte die Beklagte die voraussichtliche Schadenshöhe selbst einschätzen. Auf weiteres kommt es nicht an.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist zudem unschädlich , daû die angekündigte Klagerweiterung nicht binnen der Frist des § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG vorgenommen worden ist. Denn anderenfalls hätte es sich von vornherein um eine innerhalb der sechsmonatigen Frist umfassend erhobene Klage gehandelt. Die Problematik einer fristwahrenden Teilklage hätte sich dann gar nicht erst gestellt.
III. Da die Beklagte nicht gemäû § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG leistungsfrei geworden ist, wird das Berufungsgericht die erforderlichen Feststellungen zum Grund und zur Höhe des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs nachzuholen haben.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Felsch

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 44/02 Verkündet am:
5. Februar 2003
Fritz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
1. An die Rechtsfolgenbelehrung nach § 12 Abs. 3 Satz 2 VVG sind strenge
Anforderungen zu stellen. Erweckt sie den Anschein, die gerichtliche Geltendmachung
von Ansprüchen könne allein durch Klagerhebung erfolgen, so
wird die Frist des § 12 Abs. 3 VVG nicht in Gang gesetzt.
2. Bei der Frage, ob eine Klagzustellung "demnächst" im Sinne von § 270 Abs. 3
ZPO a.F. erfolgt ist, können dem Kläger Versäumnisse nur insoweit zugerechnet
werden, wie sich feststellen läßt, daß die geforderte Handlung den Verfahrensgang
verkürzt hätte, das Unterlassen also kausal für die Verzögerung der
Zustellung geworden ist.
BGH, Urteil vom 5. Februar 2003 - IV ZR 44/02 - Kammergericht
LG Berlin
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin
Ambrosius und die Richter Wendt und Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Februar 2003

für Recht erkannt :
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts vom 21. Dezember 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Wegen eines im Januar 1997 entdeckten Wasserschadens fordert der Kläger Versicherungsleistungen aus der bei der Beklagten abgeschlossenen Gebäudeversicherung.
Die Beklagte hat eine Schadensregulierung wiederholt abgelehnt. Mit Schreiben vom 26. Februar 1997 hat sie sich darauf berufen, der Kläger habe Sicherheitsvorschriften mißachtet und den Schaden zu spät gemeldet. Er habe damit seine Obliegenheiten aus §§ 9 Abs. 2 a und b, 15

Abs. 1 a und c der dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Allge- meinen Bedingungen für die Neuwertversicherung von Wohngebäuden gegen Feuer-, Leitungswasser- und Sturmschäden (VGB 62) verletzt. Gleichzeitig hat die Beklagte erstmals auf die Frist nach § 12 Abs. 3 VVG hingewiesen. Mit Schreiben vom 30. Juli 1997 hat die Beklagte ihre Leistungsablehnung bekräftigt und sich dabei zusätzlich darauf gestützt, der Kläger habe seine Schadensminderungsobliegenheit aus § 15 Abs. 1 b VGB verletzt. Das Schreiben endet mit folgendem Text : "Sollten Sie der Ansicht sein, daß die von uns ausgesprochene Ablehnung des Versicherungsschutzes zu Unrecht erfolgt ist, so steht Ihnen gemäß § 19 Abs. 4 VGB ein Recht zur Klage zu. Den Wortlaut dieser Bestimmung geben wir wie folgt wieder : 'Wenn der Entschädigungsanspruch nicht innerhalb einer Frist von 6 Monaten gerichtlich geltend gemacht wird, nachdem der Versicherer ihn unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge schriftlich abgelehnt hat, ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.’ Bei nicht fristgemäßer Klageerhebung verlieren Sie hiernach ohne weiteres endgültig und vorbehaltlos den Anspruch auf Versicherungsschutz für das im Betreff genannte Schadensereignis." Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe :


Die Revision hat Erfolg.
I. Das Berufungsgericht meint, die am 30. Januar 1998 bei Gericht eingegangene, jedoch erst am 31. März 1998 der Beklagten zugestellte Klage habe die Frist des § 12 Abs. 3 VVG nicht mehr gewahrt. Diese sei zwar erst mit dem zweiten Leistungsablehnungsschreiben vom 30. Juli 1997 in Lauf gesetzt worden. Denn dieses Schreiben enthalte nicht nur eine erneute Belehrung über die einzuhaltende Frist, sondern stütze sich außerdem auf einen neuen, zusätzlichen Ablehnungsgrund (Verletzung der Schadensminderungsobliegenheit). Dennoch sei die noch innerhalb der Frist am 30. Januar 1998 bei Gericht eingegangene Klage verspätet, weil sie nicht "demnächst" im Sinne von § 270 Abs. 3 ZPO a.F. zugestellt worden sei. Der Kläger und sein Prozeßbevollmächtigter hätten schuldhaft nicht alles Zumutbare für eine größtmögliche Beschleunigung der Klagzustellung veranlaßt.
Die verzögerte Zustellung erst am 31. März 1998 beruhe vorwiegend darauf, daß sie von der Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses abhängig gewesen sei, dessen Anforderung das Gericht dem Klägervertreter erst am 2. März 1998 übermittelt habe. Auch wenn ein Kläger grundsätzlich nicht verpflichtet sei, den Prozeßkostenvorschuß selbständig zu errechnen und mit Einreichung der Klage einzuzahlen, sondern die gerichtliche Zahlungsaufforderung abwarten dürfe, könne er nach Ablauf der Frist des § 12 Abs. 3 VVG nicht zeitlich unbegrenzt untätig bleiben. Hinnehmbar erscheine allenfalls eine Zeitspanne von drei Wochen, binnen

derer der Kläger auf die gerichtliche Zahlungsaufforderung warten dürfe. Diese Frist sei hier überschritten. Denn sie sei am 2. Februar 1998 abgelaufen und die gerichtliche Anforderung des Gebührenvorschusses habe den Kläger erst am 2. März 1998 erreicht. Dem Kläger sei vorzuwerfen, daß er und sein Prozeßbevollmächtigter die Zahlungsaufforderung nicht schon ab dem 23. Februar 1998 bei Gericht angemahnt hätten.
II. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Beklagte ist nicht nach § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG19 Abs. 4 VGB) leistungsfrei geworden.
1. Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, allein das zweite Leistungsablehnungsschreiben der Beklagten vom 30. Juli 1997 sei hier maßgeblich dafür, ob der Kläger die Frist des § 12 Abs. 3 VVG gewahrt hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 26. Januar 1983 - IVa ZR 108/81 - VersR 1983, 360; OLG Hamm VersR 1990, 1344, 1345). Denn diese zweite Leistungsablehnung enthält nicht nur eine neuerliche Fristsetzung, sondern stützt sich auch auf einen neuen, weiteren Ablehnungsgrund (Verletzung der Schadensminderungsobliegenheit). Damit ist jedenfalls die ursprünglich mit dem Schreiben vom 26. Februar 1997 gesetzte Frist wirkungslos geworden (BGH aaO).
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte aber mit ihrem Schreiben vom 30. Juli 1997 die Frist des § 12 Abs. 3 VVG nicht wirksam in Lauf gesetzt.

Diese Frist beginnt nach § 12 Abs. 3 Satz 2 VVG erst zu laufen, nachdem der Versicherer die Leistung unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge schriftlich abgelehnt hat. An diese Rechtsfolgenbelehrung sind strenge Anforderungen zu stellen. Trifft sie in einem wesentlichen Punkt nicht zu, so ist sie insgesamt unwirksam und kann die Frist nicht in Gang setzen (BGH, Urteil vom 19. September 2001 - IV ZR 224/00 - VersR 2001, 1497 unter 2 m.w.N.).
So liegt der Fall hier. Denn die von der Beklagten gebrauchte Belehrungsformel erweckt in ihrem letzten Absatz den Anschein, die gerichtliche Geltendmachung der Versicherungsleistungen könne allein durch Erhebung einer Klage erfolgen. Das ist deshalb irreführend, weil auch der (kostengünstigere) Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheides oder ein Antrag auf Prozeßkostenhilfe für die gerichtliche Geltendmachung genügen können (vgl. dazu OLG Hamm VersR 2002, 1139, 1140 m.w.N.; Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 12 Rdn. 79).
3. Unabhängig davon hat das dem Kläger angelastete Untätigbleiben nicht zu einer Verzögerung des Zustellverfahrens geführt.

a) Ob eine Zustellung noch "demnächst" im Sinne von § 270 Abs. 3 ZPO a.F. erfolgt ist, darf nicht allein mittels rein zeitlicher Betrachtung beurteilt werden. Die Vorschrift will die Parteien vor Nachteilen durch Verzögerungen der von Amts wegen zu bewirkenden Zustellung schützen, die innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebs liegen und von den Parteien nicht beeinflußt werden können. Daher gibt es keine absolute zeitliche Grenze, nach deren Überschreitung eine Zustellung nicht mehr als "dem-

nächst" anzusehen wäre; dies gilt auch im Hinblick auf mehrmonatige Verzögerungen (vgl. BGHZ 145, 358, 362 f.).
Es sind aber andererseits einer Partei solche Verzögerungen zuzurechnen , die sie oder ihr Prozeßbevollmächtigter (§ 85 ZPO) bei sachgerechter Prozeßführung hätten vermeiden können (vgl. BGHZ aaO; BGH, Urteile vom 29. Juni 1993 - X ZR 6/93 - NJW 1993, 2811 unter II 2 c und vom 9. November 1994 - VIII ZR 327/93 - VersR 1995, 361 unter II 2 b, bb).

b) Hier kann offenbleiben, ob die Annahme des Berufungsgerichts zutrifft, der Kläger oder sein Prozeßbevollmächtigter hätten der gerichtlichen Aufforderung zur Zahlung des Prozeßkostenvorschusses nicht länger als höchstens drei Wochen (vgl. BGHZ 69, 361, 364; BGH, Urteil vom 15. Januar 1992 - IV ZR 13/91 - VersR 1992, 433 unter I 2 b; OLG Hamm NJW-RR 1992, 480) ab Ablauf der Frist tatenlos entgegensehen dürfen. Denn jedenfalls hat sich die Unterlassung auf den Verfahrensgang nicht konkret ausgewirkt. Bei der Frage, ob eine Klagzustellung "demnächst" im Sinne von § 270 Abs. 3 ZPO a.F. erfolgt ist, können dem Kläger Versäumnisse nur insoweit zugerechnet werden, wie sich feststellen läßt, daß die geforderte Handlung den Verfahrensgang verkürzt hätte (Frage nach der "Kausalität der Unterlassung", vgl. dazu BGH, Urteil vom 1. Dezember 1993 - XII ZR 177/92 - VersR 1994, 455 unter 2; Urteil vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 92/87 - FamRZ 1988, 1154 unter b).
Das Berufungsgericht hat sich darauf beschränkt darzulegen, daß der Kläger ab dem 23. Februar 1998 verpflichtet gewesen wäre, die Anforderung des Gebührenvorschusses bei Gericht anzumahnen; es hat aber

nicht geprüft, ob diese Unterlassung "kausal" für eine weitere Verzögerung der Zustellung geworden ist. Das ist zu verneinen, denn auch ohne entsprechende Mahnung des Klägers hat das Landgericht hier am 25. Februar 1998 den Streitwertfestsetzungsbeschluß und die Anforderung des Gerichtsgebührenvorschusses an den Klägervertreter abgesandt. Hätte der Kläger am 23. Februar 1998 eine schriftliche Sachstandsanfrage (dazu, daß er nicht zur telefonischen Intervention verpflichtet war: BGH, Urteil vom 15. Januar 1992 aaO) an das Gericht gerichtet, wäre bei normalem Postlauf nichts anderes geschehen.

c) Im übrigen ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen , daß die sonstigen Verzögerungen des Zustellverfahrens dem Kläger nicht angelastet werden könnten.
Terno Dr. Schlichting Ambrosius
Wendt Felsch

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 224/00 Verkündet am:
19. September 2001
Heinekamp
Justizobersekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
Eine Belehrung nach § 12 Abs. 3 VVG, die den Hinweis auf "Leistungsfreiheit aufgrund
eingetretener Verjährung" enthält, ist geeignet den Versicherungsnehmer irrezuführen
; sie ist deshalb unwirksam.
BGH, Urteil vom 19. September 2001 - IV ZR 224/00 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting und Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 19. September 2001

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 18. Juli 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Elektronik-Pauschalversicherung in Anpruch, die neben einer Sachversicherung eine Daten-/Datenträgerversicherung und eine Betriebsunterbrechungsversicherung umfaßt. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Fernmelde- und sonstige elektrotechnische Anlagen (AVFE 76, Fassung Dezember 1986, VerBAV 1986, 381, 433) und Zusatzbedingungen der Beklagten für die Elektronik-

Pauschalversicherung für Büro-, Verwaltungs-, Handels- und Gewerbebetriebe (ZEPV) zugrunde.
Am 2. Februar 1996 kam es zu einem Brand in den Geschäftsräumen der Klägerin. Diese meldete der Beklagten mit Schadensanzeige vom 6. Februar 1996 einen Totalschaden an den versicherten Geräten. Mit Schreiben vom 10. April 1996 lehnte die Beklagte Versicherungsleistungen ab und forderte einen bereits gezahlten Vorschuß zurück, weil die Klägerin nach Eintritt des Versicherungsfalles an den Geräten manipuliert und sie als Versicherer über den Umfang des eingetretenen Schadens getäuscht habe. Das Schreiben endet: "Wir machen darauf aufmerksam, daß ein Anspruch auf Entschädigung innerhalb einer Frist von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht werden muß, anderenfalls tritt nach Ablauf der Frist Leistungsfreiheit aufgrund eingetretener Verjährung ein. Im einzelnen verweisen wir hierzu auf § 12 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes." Noch im April 1996 machte die Klägerin die Kosten für die Neuanschaffung der zerstörten Geräte gerichtlich geltend und beantragte darüber hinaus die Feststellung, daß die Beklagte den Vorschuß nicht zurückverlangen könne sowie ihr den weitergehenden Schaden aus dem Versicherungsfall auf Neuwertbasis zu ersetzen habe. Der Rechtsstreit endete im Juni 1997 durch Vergleich. Die Beklagte verpflichtete sich darin, einen weiteren Betrag auf den Sachschaden zu zahlen.
Im Dezember 1997 reichte die Klägerin Klage auf Ersatz ihres Schadens aus dem Verlust von Daten in Höhe von 137.750 DM und auf

Feststellung ein, daû die Beklagte ihr Versicherungsschutz für die durch den Vorfall vom 2. Februar 1996 bedingte Betriebsunterbrechung zu gewähren habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da die Beklagte gemäû § 12 Abs. 3 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei geworden sei. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts umfaût das Versicherungsleistungen ablehnende Schreiben der Beklagten vom 10. April 1996 schon seinem Wortlaut nach sämtliche Ansprüche aus der ElektronikPauschalversicherung. Diese Ansprüche habe die Klägerin zuvor umfassend erhoben; ihre Schadensanzeige vom 6. Februar 1996 sei nicht auf Ansprüche aus der Sachversicherung beschränkt. Die streitgegenständlichen Ansprüche habe die Klägerin erstmals mit der Klageschrift vom 11. Dezember 1997 geltend gemacht, als die im Schreiben vom 10. April 1996 gesetzte Frist von sechs Monaten bereits verstrichen gewesen sei. Der Vorprozeû habe zu keiner Fristunterbrechung geführt. Denn jene Klage, die nicht als Teilklage gekennzeichnet gewesen sei, habe allein

die Ansprüche aus der Sachversicherung zum Gegenstand gehabt, was die Klägerin in ihrem dortigen Schriftsatz vom 12. August 1996 selbst eingeräumt habe. Eine Erweiterung der Klage sei erst mit Schriftsatz vom 17. Februar 1997 in der Form erfolgt, daû der Feststellungsantrag sich auf den Schaden insgesamt habe beziehen sollen. Das sei wiederum auûerhalb der Frist des § 12 Abs. 3 VVG geschehen.
II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
1. Der Revision ist allerdings nicht darin zu folgen, daû die Klägerin mit ihrer Schadensanzeige vom 6. Februar 1996 nur die Ansprüche erhoben hat, die aus dem an den versicherten Geräten entstandenen Sachschaden resultierten. Vielmehr ist das Berufungsgericht zutreffend von einer umfassenden Anspruchserhebung ausgegangen. Dafür reicht es, daû der Versicherungsnehmer sein Verlangen nach Versicherungsschutz dem Grunde nach äuûert, ohne daû er die Ansprüche im einze lnen schon genau bezeichnen oder beziffern müûte (Senatsurteil vom 25. Januar 1978 - IV ZR 122/76 - VersR 1978, 313 unter I 2). Ein Versicherungsnehmer , der Ersatzansprüche wegen eines Versicherungsfalles geltend macht, will sich regelmäûig nicht auf einzelne Ansprüche beschränken. Das gilt hier vor allem deshalb, weil aufgrund des brandbedingten Totalschadens an der Computer-Anlage alle durch die einheitliche Elektronik-Pauschalversicherung abgedeckten Risiken betroffen waren. Die Annahme einer Beschränkung wäre nur dann gerechtfertigt, wenn sich ein entsprechender Wille eindeutig dem Inhalt der Schadensanzeige entnehmen lieûe. Einen solchen Beschränkungswillen hat das

Berufungsgericht verneint; die tatrichterliche Interpretation der Schadensanzeige läût Rechtsfehler nicht erkennen.
Waren mithin die Ansprüche aus der ElektronikPauschalversicherung sämtlich erhoben, konnte die Beklagte diese in ihrem Schreiben vom 10. April 1996 auch insgesamt zurückweisen.
2. Dennoch ist durch das Schreiben der Beklagten die Frist des § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG nicht in Lauf gesetzt worden. Schon deshalb geht die Auffassung des Berufungsgerichts fehl, die Klägerin habe Ansprüche aus der Daten- und der Betriebsunterbrechungsversicherung nicht rechtzeitig gerichtlich geltend gemacht.
Die Frist zur Klagerhebung beginnt gemäû § 12 Abs. 3 Satz 2 VVG erst, nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolgen schriftlich abgelehnt hat. An die Rechtsfolgenbelehrung sind strenge Anforderungen zu stellen, denen das Schreiben der Beklagten nicht genügt. Die Belehrung muû den Versicherungsnehmer klar und deutlich darüber aufklären, daû er durch bloûen Zeitablauf seinen materiellen Versicherungsanspruch verliert, wenn er ihn nicht vor Fristende gerichtlich geltend macht (Senatsurteil vom 20. November 1980 - IVa ZR 25/80 - VersR 1981, 180 unter II A). Formulierungen, die diese Rechtsfolgen verdunkeln oder in einem minder gefährlichen Licht erscheinen lassen, machen die Belehrung unwirksam (Senatsurteil vom 25. Januar 1978, aaO unter II 2). Wenn die Beklagte in ihrem Schreiben vom 10. April 1996 auf "Leistungsfreiheit aufgrund eingetretener Verjäh-

rung" hinweist, so ist dies geeignet, den Versicherungsnehmer irrezuführen. Denn bei ihm kann in unzulässiger Weise der Eindruck erweckt werden, die für ihn nachteiligen Rechtsfolgen der Leistungsfreiheit des Versicherers träten nicht ein, wenn ein die Verjährung hemmender oder sie unterbrechender Tatbestand gegeben sei. Die Klagefrist nach § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG stellt jedoch - anders als die Fristen des § 12 Abs. 1 VVG - keine Verjährungsfrist dar. Daher sind die für den Anspruchsteller vorteilhaften Bestimmungen der §§ 201 ff. BGB auf sie weder direkt noch entsprechend anwendbar (BGHZ 98, 295, 298). Traf aber die seitens der Beklagten erteilte Belehrung in diesem wesentlichen Punkt nicht zu, war sie insgesamt unwirksam. Sie konnte die Klagefrist nicht in Gang setzen mit der weiteren Folge, daû die Verwirkungsfolgen des § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG nicht herbeigeführt sind (vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 1978, aaO unter II).
3. Aber auch die von der Revision erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe die fristwahrende Wirkung der im April 1996 erhobenen Teilklage für die weitergehenden Ansprüche verkannt, greift durch. Eine ordnungsgemäûe Belehrung unterstellt, sind alle Ansprüche aus dem Versicherungsfall rechtzeitig gerichtlich geltend gemacht worden.
Grundsätzlich kann eine Teilklage zur Wahrung der Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG für den gesamten Leistungsanspruch ausreichen, wenn sich jedenfalls aus den Gesamtumständen ergibt, daû der Versicherungsnehmer eine solche erheben wollte, und der Versicherer dadurch erkennen kann, daû der Kläger auf seinem Gesamtanspruch beharrt (Senatsurteil vom 27. Juni 2001 - IV ZR 130/00 - VersR 2001, 1013 unter

II 1 im Anschluû an Senatsurteil vom 20. Dezember 1968 - IV ZR 529/68 - VersR 1969, 171, 172; Senatsurteil vom 13. Dezember 2000 - IV ZR 280/99 - VersR 2001, 326 unter II 1). Davon ist hier auszugehen.
Im Vorprozeû hatte die Klägerin zwar zunächst nur ihren Sachschaden eingeklagt. Das ergibt sich aus dem Umstand, daû sie ausschlieûlich die bereits entstandenen und künftig noch entstehenden Kosten für die Neuanschaffung der zerstörten Geräte ersetzt verlangte. Daraus allein wurde für die Beklagte nicht deutlich, daû die Klägerin daneben auch ihren Schaden aus dem Verlust der Daten und aus der Betriebsunterbrechung weiterhin verfolgen wollte, zumal eine besondere Kennzeichnung als Teilklage fehlte. Daû die Klägerin aber über die begehrten Leistungen hinaus auch auf dem Ersatz der weiteren versicherten Schäden beharren wollte, ergibt sich - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - mit hinreichender Deutlichkeit aus ihrem Schriftsatz vom 12. August 1996. Darin wird zwar zunächst klargestellt, Ansprüche aus der Betriebsunterbrechungs- und der Datenträgerversicherung nicht zum Gegenstand des damaligen Rechtsstreits machen zu wollen. Das beruhte jedoch auf der zugleich offengelegten Rechtsauffassung der Klägerin, die Leistungsablehnung der Beklagten vom 10. April 1996 erstrecke sich ohnehin nur auf den Sachschaden. Im Anschluû daran heiût es jedoch: "Sollte das Ablehnungsschreiben der Beklagten tatsächlich so verstanden werden, daû damit die Regulierung sämtlicher Ansprüche der Klägerin abgelehnt worden ... (ist), so müûte die Klage entsprechend erweitert werden." Damit hat die Klägerin noch innerhalb der Frist des § 12 Abs. 3 VVG klar zum Ausdruck gebracht, daû sie auf der Geltendmachung des gesamten Anspruchs aus dem Versicherungsverhältnis be-

harren wollte, ihre Klage also, sollte der Anspruch von der Beklagten insgesamt abgelehnt worden sein, nur eine Teilklage darstellte. Einer Bezifferung oder auch nur gröûenordnungsmäûigen Angabe des Gesamtschadens bedurfte es dabei nicht. Da die Klägerin einen Totalschaden der versicherten Geräte gemeldet hatte, konnte die Beklagte die voraussichtliche Schadenshöhe selbst einschätzen. Auf weiteres kommt es nicht an.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist zudem unschädlich , daû die angekündigte Klagerweiterung nicht binnen der Frist des § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG vorgenommen worden ist. Denn anderenfalls hätte es sich von vornherein um eine innerhalb der sechsmonatigen Frist umfassend erhobene Klage gehandelt. Die Problematik einer fristwahrenden Teilklage hätte sich dann gar nicht erst gestellt.
III. Da die Beklagte nicht gemäû § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG leistungsfrei geworden ist, wird das Berufungsgericht die erforderlichen Feststellungen zum Grund und zur Höhe des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs nachzuholen haben.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Felsch

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 224/00 Verkündet am:
19. September 2001
Heinekamp
Justizobersekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
Eine Belehrung nach § 12 Abs. 3 VVG, die den Hinweis auf "Leistungsfreiheit aufgrund
eingetretener Verjährung" enthält, ist geeignet den Versicherungsnehmer irrezuführen
; sie ist deshalb unwirksam.
BGH, Urteil vom 19. September 2001 - IV ZR 224/00 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting und Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 19. September 2001

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 18. Juli 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Elektronik-Pauschalversicherung in Anpruch, die neben einer Sachversicherung eine Daten-/Datenträgerversicherung und eine Betriebsunterbrechungsversicherung umfaßt. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Fernmelde- und sonstige elektrotechnische Anlagen (AVFE 76, Fassung Dezember 1986, VerBAV 1986, 381, 433) und Zusatzbedingungen der Beklagten für die Elektronik-

Pauschalversicherung für Büro-, Verwaltungs-, Handels- und Gewerbebetriebe (ZEPV) zugrunde.
Am 2. Februar 1996 kam es zu einem Brand in den Geschäftsräumen der Klägerin. Diese meldete der Beklagten mit Schadensanzeige vom 6. Februar 1996 einen Totalschaden an den versicherten Geräten. Mit Schreiben vom 10. April 1996 lehnte die Beklagte Versicherungsleistungen ab und forderte einen bereits gezahlten Vorschuß zurück, weil die Klägerin nach Eintritt des Versicherungsfalles an den Geräten manipuliert und sie als Versicherer über den Umfang des eingetretenen Schadens getäuscht habe. Das Schreiben endet: "Wir machen darauf aufmerksam, daß ein Anspruch auf Entschädigung innerhalb einer Frist von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht werden muß, anderenfalls tritt nach Ablauf der Frist Leistungsfreiheit aufgrund eingetretener Verjährung ein. Im einzelnen verweisen wir hierzu auf § 12 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes." Noch im April 1996 machte die Klägerin die Kosten für die Neuanschaffung der zerstörten Geräte gerichtlich geltend und beantragte darüber hinaus die Feststellung, daß die Beklagte den Vorschuß nicht zurückverlangen könne sowie ihr den weitergehenden Schaden aus dem Versicherungsfall auf Neuwertbasis zu ersetzen habe. Der Rechtsstreit endete im Juni 1997 durch Vergleich. Die Beklagte verpflichtete sich darin, einen weiteren Betrag auf den Sachschaden zu zahlen.
Im Dezember 1997 reichte die Klägerin Klage auf Ersatz ihres Schadens aus dem Verlust von Daten in Höhe von 137.750 DM und auf

Feststellung ein, daû die Beklagte ihr Versicherungsschutz für die durch den Vorfall vom 2. Februar 1996 bedingte Betriebsunterbrechung zu gewähren habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da die Beklagte gemäû § 12 Abs. 3 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei geworden sei. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts umfaût das Versicherungsleistungen ablehnende Schreiben der Beklagten vom 10. April 1996 schon seinem Wortlaut nach sämtliche Ansprüche aus der ElektronikPauschalversicherung. Diese Ansprüche habe die Klägerin zuvor umfassend erhoben; ihre Schadensanzeige vom 6. Februar 1996 sei nicht auf Ansprüche aus der Sachversicherung beschränkt. Die streitgegenständlichen Ansprüche habe die Klägerin erstmals mit der Klageschrift vom 11. Dezember 1997 geltend gemacht, als die im Schreiben vom 10. April 1996 gesetzte Frist von sechs Monaten bereits verstrichen gewesen sei. Der Vorprozeû habe zu keiner Fristunterbrechung geführt. Denn jene Klage, die nicht als Teilklage gekennzeichnet gewesen sei, habe allein

die Ansprüche aus der Sachversicherung zum Gegenstand gehabt, was die Klägerin in ihrem dortigen Schriftsatz vom 12. August 1996 selbst eingeräumt habe. Eine Erweiterung der Klage sei erst mit Schriftsatz vom 17. Februar 1997 in der Form erfolgt, daû der Feststellungsantrag sich auf den Schaden insgesamt habe beziehen sollen. Das sei wiederum auûerhalb der Frist des § 12 Abs. 3 VVG geschehen.
II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
1. Der Revision ist allerdings nicht darin zu folgen, daû die Klägerin mit ihrer Schadensanzeige vom 6. Februar 1996 nur die Ansprüche erhoben hat, die aus dem an den versicherten Geräten entstandenen Sachschaden resultierten. Vielmehr ist das Berufungsgericht zutreffend von einer umfassenden Anspruchserhebung ausgegangen. Dafür reicht es, daû der Versicherungsnehmer sein Verlangen nach Versicherungsschutz dem Grunde nach äuûert, ohne daû er die Ansprüche im einze lnen schon genau bezeichnen oder beziffern müûte (Senatsurteil vom 25. Januar 1978 - IV ZR 122/76 - VersR 1978, 313 unter I 2). Ein Versicherungsnehmer , der Ersatzansprüche wegen eines Versicherungsfalles geltend macht, will sich regelmäûig nicht auf einzelne Ansprüche beschränken. Das gilt hier vor allem deshalb, weil aufgrund des brandbedingten Totalschadens an der Computer-Anlage alle durch die einheitliche Elektronik-Pauschalversicherung abgedeckten Risiken betroffen waren. Die Annahme einer Beschränkung wäre nur dann gerechtfertigt, wenn sich ein entsprechender Wille eindeutig dem Inhalt der Schadensanzeige entnehmen lieûe. Einen solchen Beschränkungswillen hat das

Berufungsgericht verneint; die tatrichterliche Interpretation der Schadensanzeige läût Rechtsfehler nicht erkennen.
Waren mithin die Ansprüche aus der ElektronikPauschalversicherung sämtlich erhoben, konnte die Beklagte diese in ihrem Schreiben vom 10. April 1996 auch insgesamt zurückweisen.
2. Dennoch ist durch das Schreiben der Beklagten die Frist des § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG nicht in Lauf gesetzt worden. Schon deshalb geht die Auffassung des Berufungsgerichts fehl, die Klägerin habe Ansprüche aus der Daten- und der Betriebsunterbrechungsversicherung nicht rechtzeitig gerichtlich geltend gemacht.
Die Frist zur Klagerhebung beginnt gemäû § 12 Abs. 3 Satz 2 VVG erst, nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolgen schriftlich abgelehnt hat. An die Rechtsfolgenbelehrung sind strenge Anforderungen zu stellen, denen das Schreiben der Beklagten nicht genügt. Die Belehrung muû den Versicherungsnehmer klar und deutlich darüber aufklären, daû er durch bloûen Zeitablauf seinen materiellen Versicherungsanspruch verliert, wenn er ihn nicht vor Fristende gerichtlich geltend macht (Senatsurteil vom 20. November 1980 - IVa ZR 25/80 - VersR 1981, 180 unter II A). Formulierungen, die diese Rechtsfolgen verdunkeln oder in einem minder gefährlichen Licht erscheinen lassen, machen die Belehrung unwirksam (Senatsurteil vom 25. Januar 1978, aaO unter II 2). Wenn die Beklagte in ihrem Schreiben vom 10. April 1996 auf "Leistungsfreiheit aufgrund eingetretener Verjäh-

rung" hinweist, so ist dies geeignet, den Versicherungsnehmer irrezuführen. Denn bei ihm kann in unzulässiger Weise der Eindruck erweckt werden, die für ihn nachteiligen Rechtsfolgen der Leistungsfreiheit des Versicherers träten nicht ein, wenn ein die Verjährung hemmender oder sie unterbrechender Tatbestand gegeben sei. Die Klagefrist nach § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG stellt jedoch - anders als die Fristen des § 12 Abs. 1 VVG - keine Verjährungsfrist dar. Daher sind die für den Anspruchsteller vorteilhaften Bestimmungen der §§ 201 ff. BGB auf sie weder direkt noch entsprechend anwendbar (BGHZ 98, 295, 298). Traf aber die seitens der Beklagten erteilte Belehrung in diesem wesentlichen Punkt nicht zu, war sie insgesamt unwirksam. Sie konnte die Klagefrist nicht in Gang setzen mit der weiteren Folge, daû die Verwirkungsfolgen des § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG nicht herbeigeführt sind (vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 1978, aaO unter II).
3. Aber auch die von der Revision erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe die fristwahrende Wirkung der im April 1996 erhobenen Teilklage für die weitergehenden Ansprüche verkannt, greift durch. Eine ordnungsgemäûe Belehrung unterstellt, sind alle Ansprüche aus dem Versicherungsfall rechtzeitig gerichtlich geltend gemacht worden.
Grundsätzlich kann eine Teilklage zur Wahrung der Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG für den gesamten Leistungsanspruch ausreichen, wenn sich jedenfalls aus den Gesamtumständen ergibt, daû der Versicherungsnehmer eine solche erheben wollte, und der Versicherer dadurch erkennen kann, daû der Kläger auf seinem Gesamtanspruch beharrt (Senatsurteil vom 27. Juni 2001 - IV ZR 130/00 - VersR 2001, 1013 unter

II 1 im Anschluû an Senatsurteil vom 20. Dezember 1968 - IV ZR 529/68 - VersR 1969, 171, 172; Senatsurteil vom 13. Dezember 2000 - IV ZR 280/99 - VersR 2001, 326 unter II 1). Davon ist hier auszugehen.
Im Vorprozeû hatte die Klägerin zwar zunächst nur ihren Sachschaden eingeklagt. Das ergibt sich aus dem Umstand, daû sie ausschlieûlich die bereits entstandenen und künftig noch entstehenden Kosten für die Neuanschaffung der zerstörten Geräte ersetzt verlangte. Daraus allein wurde für die Beklagte nicht deutlich, daû die Klägerin daneben auch ihren Schaden aus dem Verlust der Daten und aus der Betriebsunterbrechung weiterhin verfolgen wollte, zumal eine besondere Kennzeichnung als Teilklage fehlte. Daû die Klägerin aber über die begehrten Leistungen hinaus auch auf dem Ersatz der weiteren versicherten Schäden beharren wollte, ergibt sich - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - mit hinreichender Deutlichkeit aus ihrem Schriftsatz vom 12. August 1996. Darin wird zwar zunächst klargestellt, Ansprüche aus der Betriebsunterbrechungs- und der Datenträgerversicherung nicht zum Gegenstand des damaligen Rechtsstreits machen zu wollen. Das beruhte jedoch auf der zugleich offengelegten Rechtsauffassung der Klägerin, die Leistungsablehnung der Beklagten vom 10. April 1996 erstrecke sich ohnehin nur auf den Sachschaden. Im Anschluû daran heiût es jedoch: "Sollte das Ablehnungsschreiben der Beklagten tatsächlich so verstanden werden, daû damit die Regulierung sämtlicher Ansprüche der Klägerin abgelehnt worden ... (ist), so müûte die Klage entsprechend erweitert werden." Damit hat die Klägerin noch innerhalb der Frist des § 12 Abs. 3 VVG klar zum Ausdruck gebracht, daû sie auf der Geltendmachung des gesamten Anspruchs aus dem Versicherungsverhältnis be-

harren wollte, ihre Klage also, sollte der Anspruch von der Beklagten insgesamt abgelehnt worden sein, nur eine Teilklage darstellte. Einer Bezifferung oder auch nur gröûenordnungsmäûigen Angabe des Gesamtschadens bedurfte es dabei nicht. Da die Klägerin einen Totalschaden der versicherten Geräte gemeldet hatte, konnte die Beklagte die voraussichtliche Schadenshöhe selbst einschätzen. Auf weiteres kommt es nicht an.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist zudem unschädlich , daû die angekündigte Klagerweiterung nicht binnen der Frist des § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG vorgenommen worden ist. Denn anderenfalls hätte es sich von vornherein um eine innerhalb der sechsmonatigen Frist umfassend erhobene Klage gehandelt. Die Problematik einer fristwahrenden Teilklage hätte sich dann gar nicht erst gestellt.
III. Da die Beklagte nicht gemäû § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG leistungsfrei geworden ist, wird das Berufungsgericht die erforderlichen Feststellungen zum Grund und zur Höhe des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs nachzuholen haben.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Felsch

Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 335/04 Verkündet am:
14. März 2006
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Eine Telekopie der Erklärung nach § 12 Abs. 3 VVG genügt nicht dem Schriftformerfordernis.
Die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung gemäß § 12 Abs. 3
Satz 1 VVG beginnt erst mit dem Zugang des vom Aussteller unterzeichneten Originals
zu laufen.

b) Der Tatrichter hat Widersprüche aufzuklären, die sich daraus ergeben, dass sich
eine Partei auf andere Erfahrungssätze beruft als sie der Sachverständige seinem
Gutachten zugrunde gelegt hat.
BGH, Urteil vom 14. März 2006 - VI ZR 335/04 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. März 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner,
die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 18. Dezember 2001 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Kläger Der begehrt von den beklagten Versicherungsunternehmen - jeweils als Teilschuldner - die Versicherungsleistung aus einem Yachtkaskoversicherungsvertrag in Höhe von 1.850.000 US-Dollar wegen des Verlustes seines Schiffes.
2
Den Yachtkaskoversicherungsvertrag schlossen die Parteien mit Versicherungsschein vom 29. Mai 1998 für den Hochseekatamaran des Klägers. Am 1. November 1998 geriet der Katamaran in Brand und versank im karibischen Meer. Die Beklagten lehnten die Versicherungsleistung per Telefax am 22. Juni 1999 unter Hinweis darauf ab, dass sie nach § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei würden, wenn der Kläger den Anspruch nicht innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend mache. Das Original des Ablehnungsschreibens erhielt der Anwalt des Klägers am 23. Juni 1999.
3
Am 15. Dezember 1999 ging die Klage ohne Unterschrift des damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers beim Landgericht ein. Am 20. Dezember 1999 überwies dieser den vom Gericht unter Mitteilung des Aktenzeichens angeforderten Gerichtskostenvorschuss in Höhe von 42.015 DM. Die Justizkasse verbuchte den Betrag am 23. Dezember 1999. Nach Hinweis wurde die fehlende Unterschrift am 7. Januar 2000 nachgeholt.
4
Die Beklagten machen geltend, sie seien wegen der nicht rechtzeitigen Klageerhebung nach § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG sowie wegen der Verletzung von Rettungsobliegenheiten bei der Bekämpfung des Brandes von der Leistung frei.
5
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihr Ziel der Klageabweisung weiter. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 3. März 2004 (- IV ZR 458/02 - VersR 2004, 629) das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage wegen Versäumung der sechsmonatigen Klagefrist gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG abgewiesen. Auf die Verfassungsbeschwerde des Klägers, mit der er unter anderem die Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG rügte, hat das Bundesverfassungsgericht dieses Urteil mit Beschluss vom 22. Oktober 2004 (- 1 BvR 894/04 - VersR 2004, 1585) aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

6
Nach Auffassung des Berufungsgerichts begann die Frist zur Klageerhebung gemäß § 12 Abs. 3 VVG nicht schon mit der Übermittlung des Ablehnungsschreibens per Telefax am 22. Juni 1999 zu laufen, sondern erst mit dem Zugang des Originalschreibens am 23. Juni 1999. Die vorherige Übermittlung per Telefax habe die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform nicht erfüllt. Wegen des Unterschrifterfordernisses für eine wirksame Klageerhebung im Anwaltsprozess sei die Einreichung der nicht unterschriebenen Klageschrift als unwirksame Prozesshandlung anzusehen. Allerdings sei der Eingang des Gerichtskostenvorschusses durch die Buchung am 23. Dezember 1999 ein eindeutiges Indiz dafür, dass die nicht unterschriebene Klageschrift mit dem Wissen und Wollen des im Briefkopf genannten Rechtsanwalts und nicht nur versehentlich bei Gericht eingereicht worden sei. Die gerichtliche Geltendmachung sei deshalb noch innerhalb der Sechsmonatsfrist im Sinne des § 12 Abs. 3 VVG erfolgt.
7
Im Übrigen sei eine objektive Verletzung der Rettungspflicht des Klägers bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht festzustellen. Jedenfalls treffe diesen nicht der Vorwurf eines groben Verschuldens. Die von der Beklagten in ihrem Ablehnungsschreiben vom 22. Juni 1999 zunächst geltend gemachten Gründe, der Kläger habe es unterlassen, unverzüglich das gesamte elektrische Bordnetz stillzulegen und einen Löschangriff unter der Heckkabine des Steuerbordrumpfes zu unternehmen, hätten sich durch die Beweisaufnahme nicht erhärtet. Soweit der gerichtliche Sachverständige noch in seinem schriftlichen Gutachten es als seemännischen Fehler angesehen habe, dass der Kläger erst nach 15 Minuten eine weitere Luftzufuhr durch Ausschalten der Klimaanlage verhindert habe, mit dem Schiff nicht sofort "vor den Wind" gegangen sei, nicht unverzüglich alle Generatoren und Verbraucher vom Netz getrennt und den Seenotalarm verspätet ausgelöst habe, habe der Sachverständige bei seiner mündlichen Anhörung vor dem Landgericht seine Angaben dahingehend relativiert, dass den Kläger jedenfalls kein grobes Verschulden treffe. Die von den Beklagten in der Berufung aufrechterhaltenen Vorwürfe, der Kläger hätte das Schiff unverzüglich "in den Wind" legen müssen, um "den Wind tot zu laufen", er habe nicht erst 20 Minuten nach der Entdeckung des Rauches die Maschinen stoppen und nach einer Stunde die Fahrt aus dem Wind nehmen dürfen, reichten für eine objektive Pflichtverletzung nicht aus. Dagegen habe der Kläger unwidersprochen eingewendet, dass das Schiff nicht "im Wind" stehen geblieben wäre, da es die Neigung gehabt habe, sich "vor den Wind" zu legen. Der Wind hätte dann außerdem von hinten direkt in die offene Tür geweht. Es sei nicht ersichtlich , dass bei einem der Auffassung des Sachverständigen entsprechenden Verhalten der Schadensverlauf ein anderer gewesen wäre, da der Wind schwach gewesen sei, sich die Tür der Plicht direkt nach hinten geöffnet habe und sich trotz geöffneter Bodenluken keine direkte Luftzufuhr zu der vermuteten Quelle des Rauches habe entwickeln können.

II.

8
Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
9
1. Auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Oktober 2004 (- 1 BvR 894/04 - VersR 2004, 1585 ff.) begegnet allerdings keinen rechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht die Klagefrist gemäß § 12 Abs. 3 VVG für gewahrt hält.
10
a) Entgegen der Auffassung der Revision war die Klagefrist nicht bereits vor Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses abgelaufen. Die Frist zur Klageerhebung gemäß § 12 Abs. 3 VVG wurde nämlich nicht schon mit der Übermittlung des Ablehnungsschreibens der Beklagten am 22. Juni 1999 per Telefax , sondern erst mit dem Zugang des Originals am 23. Juni 1999 in Lauf gesetzt.
11
aa) Gemäß § 12 Abs. 3 VVG beginnt die Frist zur Klageerhebung mit der schriftlichen Ablehnung des vom Versicherungsnehmer erhobenen Anspruchs durch den Versicherer. Hierfür ist eine die Anforderungen der gesetzlichen Schriftform (§ 126 BGB) erfüllende Mitteilung erforderlich, denn die Ablehnung eines Anspruchs auf Versicherungsschutz nach § 12 Abs. 3 VVG ist eine rechtsgeschäftsähnliche Willensäußerung, für die die Vorschriften über das Wirksamwerden von Willenserklärungen entsprechend gelten (vgl. BGH Urteil vom 9. Februar 1977 - IV ZR 25/75 - VersR 1977, 442, 443; a.A. wegen des bloßen Klarstellungszweckes des Verweigerungsschreibens des Betriebsrats bei einer geplanten Einstellung nach § 99 Abs. 3 BetrVG BAG NJW 2003, 843, 844). Demnach ist auch § 126 BGB entsprechend anzuwenden (vgl. OLG Koblenz VersR 2002, 175; Bruck/Möller, VVG, 8. Aufl., § 12, Anm. 26 f.; Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 12, Rn. 31, § 34a, Rn. 5; Römer in Römer /Langheid, VVG, 2. Aufl., § 12, Rn. 49; Schimikowski, Versicherungsvertragsrecht , 3. Aufl., S. 232, Rn. 388). Das Schriftformerfordernis erfüllt sowohl für den Erklärenden als auch für den Erklärungsempfänger Klarstellungs- und Beweisfunktion (vgl. BGHZ 24, 308, 316 f.). Das Ablehnungsschreiben darf beim Versicherungsnehmer keine Zweifel darüber aufkommen lassen, was ihm droht, wenn er seinen Anspruch nicht innerhalb von sechs Monaten geltend macht. Dieser ist deshalb über die Folgen der nicht rechtzeitigen Klageerhebung im Ablehnungsschreiben gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 VVG klar und deutlich zu belehren (vgl. BGH Urteil vom 19. September 2001 - IV ZR 224/00 - VersR 2001, 1497, 1498). Da der Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf die Versicherungsleistung ohne weiteres einbüßt, wenn er ihn nicht innerhalb der Sechsmonatsfrist gerichtlich geltend macht, sollen Zweifel und Unklarheiten auch hinsichtlich der Frage, ob das Schreiben der Form nach den gesetzlichen Anforderungen genügt, nicht entstehen können.
12
bb) Erfolglos sucht die Revision ihre abweichende Auffassung auf die Rechtsprechung zur Wahrung von Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen durch Einsatz fernmeldetechnischer Übertragungsmittel - unter anderem Telekopien (vgl. BGHZ 121, 224, 230 m.w.N.) - zu stützen. Diese soll den Rechtsuchenden zur Wahrung ihrer Rechte die volle Ausnutzung der Rechtsmittel - und Rechtsmittelbegründungsfristen auch unter Zuhilfenahme der modernen Nachrichtenübermittlungstechnik ermöglichen. Hieraus kann jedoch nichts hergeleitet werden, was den oben erörterten Schutzzweck der Schriftform nach § 12 Abs. 3 VVG wegen der materiellrechtlichen Folgen des Ablehnungsschreibens betrifft.
13
cc) Demzufolge muss die Erklärung nach § 12 Abs. 3 VVG, die dem Versicherungsnehmer zugeht, gemäß § 126 Abs. 1 BGB eigenhändig vom Aussteller durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sein. Eine Telekopie enthält keine eigenhändige Unterzeichnung. Die Unterschrift ist nur vom Original übernommen. Dieses bleibt beim Absender. Eine Telekopie genügt deshalb nicht dem Schriftformerfordernis (vgl. BGHZ 121, 224, 228 ff.).
14
Genügte demnach das Telefax der Beklagten vom 22. Juni 1999 dem Schriftformerfordernis nicht, so begann die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG erst mit dem Zugang des Originals am 23. Juni 1999 zu laufen.
15
b) Diese Frist wurde dadurch gewahrt, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 15. Dezember 1999 eine - wenn auch nicht unterschriebene - Klageschrift einreichte und nach telefonischer Anforderung den Gerichtskostenvorschuss in Höhe von 42.015 DM am 20. Dezember 1999 an die Gerichtskasse überwies. Der Betrag wurde am 23. Dezember 1999 gutgeschrieben, so dass vor Ablauf der Sechsmonatsfrist jedenfalls hinreichend sicher zu erkennen war, dass mit der eingereichten Klageschrift gegen die Beklagten Klage erhoben werden sollte und nicht nur versehentlich ein Entwurf zu Gericht gelangt war. Dagegen spricht vor allem auch die Höhe des erbrachten Vorschusses. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung genügte jedenfalls diese Klageerhebung dem Zweck des § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG, möglichst schnell eine zuverlässige Feststellung der für den Versicherungsfall maßgeblichen Tatsachen zu sichern und auf diese Weise die Klärung zu ermöglichen, ob die Deckungsablehnung des Versicherers rechtens ist (vgl. BVerfG VersR 2004, 1585, 1586 m.w.N.). Für die Wahrung der materiellen Frist des § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG kommt es deshalb nicht mehr darauf an, dass die Klageschrift am 7. Januar 2000 nachträglich vom Prozessbevollmächtigten unterschrieben worden ist und erst damit die Erfordernisse für eine ordnungsgemäße Klageschrift nach dem Prozessrecht erfüllt worden sind (ständige Rechtsprechung, so BGHZ 22, 254, 256, 257; 92, 251, 254 ff.; vgl. auch Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 21. Aufl., § 253, Rn. 143; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 130, Rn. 58; MünchKommZPO /Lüke, 2. Aufl., § 253, Rn. 22 und 164 f.).
16
2. Hingegen rügt die Revision mit Erfolg, die Auffassung des Berufungsgerichts , die Beklagten seien nicht wegen einer (grob fahrlässigen) Verletzung von Rettungspflichten gemäß § 62 Abs. 2 VVG von der Leistung frei geworden, beruhe auf unzureichender Sachaufklärung.
17
a) Gemäß § 62 Abs. 1 VVG und dem insoweit inhaltsgleichen § 13 Nr. 3 der Pantaenius-Yacht-Kasko-Bedingungen (= PYKB 98) war der Kläger verpflichtet , bei Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Hiermit traf ihn die Obliegenheit, die in der jeweiligen Situation sich anbietenden und zumutbaren Rettungsmaßnahmen unverzüglich und mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zu ergreifen , als ob er nicht versichert gewesen wäre (vgl. BGH Urteile vom 12. Juli 1972 - IV ZR 23/71 - NJW 1972, 1809 und vom 6. Mai 1985 - II ZR 162/84 - VersR 1985, 730, 731). Die Verletzung solcher Rettungspflichten kann allerdings nur dann zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen, wenn der Versicherungsnehmer hierbei vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte (§ 62 Abs. 2 Satz 1 VVG). Die Darlegungs- und Beweislast für den objektiven Verstoß gegen die sich aus § 62 Abs. 1 VVG ergebenden Rettungspflichten liegt beim Versicherer. Die Umstände für das Fehlen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit hat hingegen der Versicherungsnehmer darzulegen und zu beweisen (vgl. BGH Urteile vom 12. Juli 1972 - IV ZR 23/71 - und vom 6. Mai 1985 - II ZR 162/84 - jeweils aaO).
18
b) Jedenfalls ist auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen die Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, dass die Beklagten nicht deshalb von ihrer Leistungspflicht frei geworden sind, weil der Kläger bei Erkennen der Rauchbildung die Hauptschalter an den Batterien nicht unverzüglich abgeschaltet hat. Entgegen der Ansicht der Revision hat der Kläger nach den Umständen des Streitfalles insoweit keine objektiv ihm zumutbaren Rettungspflichten verletzt.
19
aa) Die Revision zieht die dem Berufungsurteil zugrunde liegende Schilderung der örtlichen Gegebenheiten auf dem Schiff durch den Kläger nicht in einer den revisionsrechtlichen Erfordernissen entsprechenden Weise in Zweifel.
Danach hätte er die beiden unmittelbar bei den Batterien befindlichen Hauptschalter betätigen müssen, um die Stromzufuhr abzuschalten. Ein Ausschalten nur des Hauptschalters im Backbordrumpf hätte die Stromversorgung durch die Batterien nicht unterbrochen, da beide Batterien mittels einer Hauptleitung miteinander verbunden waren. Zu den Hauptschaltern habe der Kläger nur durch die Kabinen im Steuerbordrumpf gelangen können. Diese seien indessen komplett mit Rauch gefüllt gewesen, so dass er dort nicht habe atmen können und um sein Leben gefürchtet habe.
20
bb) Es liegt auf der Hand, dass bei einer solchen Gefahrensituation für Leib und Leben dem Kläger nicht zuzumuten war, den jeweiligen Hauptschalter in dem von Rauch gefüllten Schiffsrumpf auszuschalten. Die Grenze für zumutbare Rettungsmaßnahmen ergibt sich aus Treu und Glauben; der Versicherungsnehmer braucht sich insbesondere keiner Gefahr für Leib und Leben auszusetzen (vgl. dazu OLG Karlsruhe, VersR 1994, 468, 469; Prölss/Martin/Voit/Knappmann, VVG, aaO, § 62, Rn. 13; BK/Beckmann, § 62 VVG, Rn. 25; derselbe in: Versicherungsrechts-Handbuch, § 15, Rn. 43; Siebeck , Die Schadensabwendungs- und -minderungspflicht des Versicherungsnehmers , S. 75).
21
cc) Soweit mit der Revision nunmehr vorgetragen wird, der Technikraum sei rauchfrei gewesen, so dass der Kläger zumindest noch in den ersten 20 Minuten den Hauptschalter hätte ausschalten können und müssen, kann dies als neuer Tatsachenvortrag im Revisionsverfahren keine Berücksichtigung finden. Im Übrigen wendet dagegen die Revisionserwiderung ein, dass sich weder die Batterien noch die zugehörigen Hauptschalter im Technikraum befanden.
22
c) Die Revision rügt aber mit Recht, dass das Berufungsgericht unter Verstoß gegen § 286 ZPO und ohne den Nachweis hinreichender eigener Sachkunde eine objektive Verletzung der Rettungspflichten seitens des Klägers durch das zu späte Abschalten der Klimaanlage und der Antriebsmotoren sowie durch das Unterlassen einer Kursänderung des Schiffes verneint hat.
23
aa) Bei der Frage, ob der Kläger die Klimaanlage sofort abstellen und das Schiff "vor den Wind" hätte legen müssen, durfte das Berufungsgericht nicht ohne weiteres annehmen, dass der Sachverständige, nachdem er in seinem schriftlichen Gutachten insoweit ein seemännisches Fehlverhalten angenommen hatte, in seiner Anhörung vor dem Landgericht seine Auffassung dahingehend relativiert habe, dass den Kläger jedenfalls kein grobes Verschulden treffe. Die entsprechenden Punkte sind, wie die Revision rügt, während der Anhörung mit dem Sachverständigen überhaupt nicht erörtert worden. Jedenfalls findet sich im Protokoll über die Anhörung des Sachverständigen durch das Landgericht dazu nichts. Eine Änderung der Auffassung des Sachverständigen hätte aber gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO in das Protokoll aufgenommen werden müssen, um die rechtliche Nachprüfung zu ermöglichen, ob das Berufungsgericht den Sachverständigen richtig verstanden hat (vgl. hierzu Senatsurteile vom 27. September 1994 - VI ZR 284/93 - VersR 1995, 195, 196 und vom 24. Februar 1987 - VI ZR 295/85 - VersR 1988, 290, 291; BGHZ 40, 84, 86). Denn gemäß §§ 128 Abs. 1, 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO darf der Tatrichter nur solche Umstände zur Grundlage seiner Entscheidung machen, die - zumindest konkludent - Gegenstand der mündlichen Verhandlung oder einer Beweisaufnahme waren, sofern sie nicht offenkundig im Sinne des § 291 ZPO sind (vgl. Zöller/Greger ZPO 25. Aufl. § 286 Rn. 2 und 14; Musielak/Foerste ZPO 4. Aufl. § 286 Rn. 2).
24
bb) Auch durfte das Berufungsgericht die von den Beklagten dem Kläger vorgeworfenen Pflichtverletzungen nicht mit der Begründung verneinen, dass sie durch unstreitigen Vortrag des Klägers ausgeräumt seien, zumal auch insoweit hinreichende eigene Sachkunde des Berufungsgerichts nicht nachgewiesen ist.
25
Die Beklagten haben gestützt durch die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen dem Kläger angelastet, dass es falsch gewesen sei, die Maschinen erst 20 Minuten nach Entdeckung des Rauches abzuschalten. Dieser hätte das Schiff unverzüglich "in den Wind" legen müssen, um "den Wind tot zu laufen". Er habe auch nicht erst nach einer Stunde die Fahrt "aus dem Wind" nehmen dürfen. Dagegen hat der Kläger eingewandt, das das Schiff nicht "im Wind stehen geblieben" wäre, wenn man versucht hätte, es "in den Wind" zu legen, denn sein Schiff hätte - wie bei Katamaranen üblich - die Neigung gehabt , sich "vor den Wind zu legen", im übrigen hätte der Wind bei einem Kurs, bei dem er von hinten gekommen wäre, direkt in die offene Tür geweht. Er hat sich damit gegenüber den vom Sachverständigen zugrunde gelegten Erfahrungssätzen auf andere Erfahrungssätze berufen, deren Richtigkeit die Beklagten ersichtlich nicht gelten lassen wollten, so dass das Berufungsgericht gehalten war, sie mit Hilfe des gerichtlichen Sachverständigen nachzuprüfen. Es wird auch zu klären sein, ob für den Kläger und das Berufungsgericht die Begriffe "in den Wind" legen und "vor den Wind" dasselbe aussagen wie für den Sachverständigen und die Beklagten. Diesbezüglich wird von der Revision ein erheblicher Unterschied im Verständnis beanstandet.
26
cc) Soweit das Berufungsgericht aus dem Umstand, dass sich die Tür zur Plicht direkt nach hinten geöffnet habe, folgert, mit der Beibehaltung des Kurses habe sich bei der bestehenden Windrichtung kein direkter Luftzutritt zu der vermuteten Quelle des Rauchs entwickeln können, hätte es diese Erwä- gung ebenfalls zusammen mit dem Sachverständigen erörtern müssen. Es ist auch insoweit nicht erkennbar, dass das Berufungsgericht hierzu die erforderliche Sachkunde zur Würdigung aller Umstände in ihrem Gesamtzusammenhang selbst besessen und in das Verfahren ordnungsgemäß eingebracht hätte (vgl. Senatsurteil vom 21. März 2000 - VI ZR 158/99 - VersR 2000, 984, 985; BGH Urteil vom 20. Februar 1997 - VII ZR 231/95 - NJW-RR 1997, 1108).
27
d) Hinsichtlich der Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe jedenfalls nicht grob fahrlässig gehandelt, indem er erst 70 Minuten nach Entdeckung des Rauches einen Notruf abgab, hat der Senat die hiergegen erhobenen Revisionsrügen, die Ausführungen des Sachverständigen würden eine solche Feststellung nicht stützen, das Landgericht habe die Beweislast für den Erfolg eines früheren Notrufs verkannt und die besseren Möglichkeiten eines Rettungshubschraubers zur Brandbekämpfung übersehen, geprüft, jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung hierzu wird abgesehen (§ 546 ZPO).

III.

28
Nach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu weiterer Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 21.12.2000 - 302 O 9/00 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 18.12.2001 - 9 U 24/01 -

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 31/06 Verkündetam:
4.Juli2007
Heinekamp
Justizhauptsekretär
alsUrkundsbeamter
derGeschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Wahrung der Frist des § 12 Abs. 3 VVG durch eine Feststellungsklage, die sich
gegen die Wirksamkeit einer vom Versicherer erklärten Arglistanfechtung als alleinigem
Grund der Leistungsablehnung richtet.
BGH, Urteil vom 4. Juli 2007 - IV ZR 31/06 - OLG Hamm
LG Münster
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 4. Juli 2007

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Dezember 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Klägerin Die ist Versicherungsnehmerin einer zugunsten ihres Sohnes beim Beklagten gehaltenen Risiko-Lebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Sie begehrt wegen der behaupteten Berufsunfähigkeit des Versicherten sowohl aus eigenem Recht als auch hilfsweise aus abgetretenem Recht des Sohnes für die Vergangenheit bis zum 31. August 2004 rückständige Rentenleistungen und die Rückzahlung von Beiträgen, ferner für die Zeit ab dem 1. September 2004 bis längstens zum 1. September 2038 die Feststel- lung, dass der Beklagte verpflichtet sei, bedingungsgemäße Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zu erbringen.
2
DasvorgerichtlicheLeistungsbeg ehren der Klägerin hatte der Beklagte mit Schreiben vom 15. Oktober 2002 abgelehnt und sich dabei allein auf die Anfechtung seiner Annahmeerklärung wegen arglistiger Täuschung gestützt, weil die Klägerin im Versicherungsantrag Gesundheitsfragen unvollständig beantwortet, nämlich eine frühere psychotherapeutische Behandlung des Sohnes verschwiegen habe. Die Leistungsablehnung enthielt eine Fristsetzung nach § 12 Abs. 3 VVG und eine Belehrung über die Folgen der Fristversäumung.
3
Anwaltlich vertreten durch ihre Streithelfer erhob die Klägerin gegen den Beklagten am 2. April 2003 zunächst lediglich eine Klage auf Feststellung, dass die Anfechtung unwirksam sei und der Versicherungsvertrag fortbestehe. Diesem Feststellungsbegehren wurde in zweiter Instanz stattgegeben. Das Berufungsurteil vom 13. Februar 2004 ist inzwischen rechtskräftig.
4
Mit Anwaltsschreiben vom 5. März 2004 ließ die Klägerin den Beklagten unter Hinweis auf das vorgenannte Berufungsurteil auffordern, die bereits beantragten Versicherungsleistungen nunmehr unverzüglich zu erbringen. Der Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 10. März 2004 erneut ab und berief sich diesmal unter anderem auf den Ablauf der schon im Oktober 2002 gesetzten Frist nach § 12 Abs. 3 VVG. Er bestreitet inzwischen auch, dass der Sohn der Klägerin berufsunfähig ist.
5
Im Oktober 2004 hat die Klägerin erneut Klage erhoben, die in den Vorinstanzen erfolglos geblieben ist und deren bereits eingangs beschriebenes Begehren sie mit der Revision weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:


6
Revision Die führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
7
I. Nach dessen Auffassung scheitert die Klage - auch hinsichtlich künftiger Versicherungsleistungen aus dem hier behaupteten Versicherungsfall - am Ablauf der bereits im Leistungsablehnungsschreiben vom 15. Oktober 2002 gesetzten Frist des § 12 Abs. 3 VVG. Diese sei hier ungeachtet einer rechtlich unzutreffenden Klausel der Versicherungsbedingungen , wonach die Frist nur durch eine Klageerhebung gewahrt werden könne, wirksam in Lauf gesetzt worden, weil jedenfalls die im Leistungsablehnungsschreiben enthaltene Belehrung den gesetzlichen Anforderungen entsprochen habe. Mit ihrer allein gegen die Wirksamkeit der Arglistanfechtung gerichteten Feststellungsklage habe die Klägerin die Frist des § 12 Abs. 3 VVG nicht gewahrt. Denn im Unterschied zu einer fristwahrenden Teilklage sei die im Vorprozess angestrebte Feststellung nicht Teil des nunmehr geltend gemachten Leistungsbegehrens gewesen. Im Übrigen sei es dem Beklagten weder aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten noch nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf den Fristablauf zu berufen. Im Vorprozess habe die Klägerin nicht unmissverständlich deutlich gemacht, dass es ihr letztlich um die gerichtliche Durchsetzung ihres Leistungsbegehrens gegangen sei. Denn es sei- en dort gerade keine Leistungsansprüche gerichtlich geltend gemacht worden. Auch der von der Klägerin seinerzeit angegebene Streitwert habe darauf nicht hingedeutet.
8
Soweit die Klägerin ihr Begehren erstmals in zweiter Instanz auch auf die Abtretung der Rechte ihres Sohnes gestützt hat, ist die darin liegende Klageänderung nicht zugelassen worden.
9
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, soweit das Berufungsgericht angenommen hat, die Frist des § 12 Abs. 3 VVG sei versäumt worden.
10
1. Ob der Beklagte die Frist wirksam in Lauf gesetzt hat und die im Schreiben vom 15. Oktober 2002 erteilte Belehrung angesichts des irreführenden Inhalts der Versicherungsbedingungen über die zulässige Form der gerichtlichen Geltendmachung ausreichend war, bedarf keiner Entscheidung. Denn jedenfalls hat die Klägerin die Frist mit ihrer im Vorprozess erhobenen, gegen die Wirksamkeit der Arglistanfechtung gerichteten Feststellungsklage gewahrt.
11
2. § 12 Abs. 3 VVG soll dem Zweck dienen, dem Versicherer möglichst schnell Klarheit darüber zu verschaffen, ob eine von ihm erklärte Leistungsablehnung Bestand haben wird oder der Versicherungsnehmer sich dagegen zur Wehr setzen will. Insoweit soll sowohl das Interesse des Versicherers an zeitnaher Sachaufklärung der für den Versicherungsfall maßgeblichen Tatsachen wie auch am Überblick über den wahren Stand seines Vermögens geschützt werden (vgl. Römer in Römer/ Langheid VVG 2. Aufl. § 12 Rdn. 32). Weil dem Versicherer damit ein Privileg eröffnet ist, das andere Schuldner nach der Rechtsordnung nicht haben (vgl. dazu Römer aaO), sieht die Rechtsprechung in § 12 Abs. 3 VVG seit langem eine allein im Interesse des Versicherers geschaffene Ausnahmevorschrift, die wegen dieses Ausnahmecharakters keiner ausdehnenden Auslegung zugänglich ist (BGH, Urteil vom 30. April 1981 - IVa ZR 92/80 - VersR 1981, 828 unter I 2). Ihr Zweck ist regelmäßig schon dann erfüllt, wenn der Versicherer aus einer Anrufung des Gerichts vor Fristablauf erkennen kann, dass der Versicherungsnehmer sich nicht mit der Leistungsablehnung abfinden, sondern auf seiner Forderung nach Versicherungsleistungen beharren will.
12
Senat Der hat es deshalb zur Fristwahrung ausreichen lassen, dass der Versicherungsnehmer erkennbar zunächst lediglich einen Teil seiner Forderung gerichtlich geltend macht. Dazu bedarf es nicht einmal einer ausdrücklichen Kennzeichnung des Klagebegehrens als Teilklage, sondern es genügt, wenn sich dies für den Versicherer aus den Gesamtumständen ergibt (vgl. zuletzt BGH, Urteile vom 19. September 2001 - IV ZR 224/00 - VersR 2001, 1497 unter II 3; 27. Juni 2001 - IV ZR 130/00 - VersR 2001, 1013 unter II 1; 13. Dezember 2000 - IV ZR 280/99 - VersR 2001, 326 unter II 1; Beschluss vom 22. September 2004 - IV ZR 274/03 - ZfS 2005, 82). Entscheidend ist demnach, was sich dem Versicherer aus dem prozessualen Vorgehen des Versicherungsnehmers hinsichtlich des abgelehnten Leistungsbegehrens erschließt.
13
Diese 3. Grundsätze sind entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Zwar trifft es zu, dass die von der Klägerin im Vorprozess erreichte Feststellung der Unwirksamkeit der Arglistanfechtung keinen Leistungsausspruch enthält und damit - formal gesehen - auch keinen Teil der nunmehr geforderten Versicherungsleistungen bilden kann. Auf diese rein prozessuale Betrachtung kommt es aber nicht entscheidend an. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass der Beklagte - ebenso wie bei Erhebung einer Teilklage - aus der im Vorprozess erhobenen Feststellungsklage bereits ausreichend sicher erkennen konnte, dass sich die Klägerin nicht allein gegen die Wirksamkeit der Arglistanfechtung und die daraus folgende Nichtigkeit des Versicherungsvertrages, sondern letztlich auch gegen die Leistungsablehnung des Beklagten zur Wehr setzen wollte.
14
Das ergibt sich daraus, dass die schriftliche Leistungsablehnung hier allein auf die zugleich erklärte Arglistanfechtung gestützt war. Andere Gründe für eine Leistungsfreiheit des Beklagten waren danach für die Klägerin nicht ersichtlich. Wenn sie sich in dieser Situation innerhalb der ihr gesetzten Frist dazu entschloss, gerichtlich gegen die Wirksamkeit der Anfechtungserklärung vorzugehen, so war dies für den Beklagten bereits ein ausreichender Hinweis darauf, dass sie sich auch mit der Leistungsablehnung als Folge der Anfechtung nicht abfinden, also die Anfechtungswirkungen auch mit Blick auf ihr ursprüngliches Leistungsbegehren aus der Welt schaffen wollte. Zwar kann es im Einzelfall Sinn machen, dass ein Versicherungsnehmer lediglich sein Interesse am Fortbestehen des Versicherungsvertrages gerichtlich verfolgt und zugleich bereit ist, ein vom Versicherer abgelehntes Leistungsbegehren aufzugeben. Das wird man aber allenfalls dann annehmen können, wenn die Erfolgsaussichten des Leistungsbegehrens auch aus weiteren Gründen, vom Versicherer bereits geltend gemachten Gründen, fraglich erscheinen. Hängt hingegen die Leistungsablehnung des Versicherers nach dessen schriftlicher Erklärung allein von der Auseinandersetzung um den Bestand des Versicherungsvertrages ab, so kann der Versicherer aus einer auf den Fortbestand des Versicherungsverhältnisses zielenden Fest- stellungsklage des Versicherungsnehmers ebenso wie aus einer Klage auf lediglich einen Teil der beanspruchten Versicherungsleistungen erkennen , dass der Versicherungsnehmer nicht nur auf dem Vertrag, sondern auch seiner Erfüllung, also auch auf seinem Leistungsanspruch beharrt. Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - keine vernünftigen Gründe dafür erkennbar sind, weshalb der Versicherungsnehmer die Arglistanfechtung unter gleichzeitigem Verzicht auf sein Leistungsbegehren lediglich isoliert hätte bekämpfen wollen, und es stattdessen sehr nahe liegt, dass der Angriff auf die Anfechtung als rechtlichem Kern der Leistungsablehnung zugleich den Erhalt der Leistungsansprüche bezweckt.
Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch
Vorinstanzen:
LG Münster, Entscheidung vom 20.01.2005 - 15 O 535/04 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 16.12.2005 - 20 U 54/05 -

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Der Versicherungsvermittler hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags nach § 62 zu dokumentieren.

(2) Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung oder die Dokumentation nach Absatz 1 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherungsvermittler ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf die Möglichkeit des Versicherungsnehmers auswirken kann, gegen den Versicherungsvermittler einen Schadensersatzanspruch nach § 63 geltend zu machen. Handelt es sich um einen Vertrag im Fernabsatz im Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, kann der Versicherungsnehmer in Textform verzichten.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.