Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 28. Jan. 2014 - I-4 U 182/09
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 06.10.2009 (11 O 504/05) wird zurückgewiesen.Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund der Urteile vollstreckbaren Beträge abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils zu vollstreckenden Beträge leistet.Die Revision wird nicht zugelassen.
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G r ü n d e
2I.
3Der Kläger begehrt die Feststellung, dass ihm die Beklagte aus mehreren Versicherungsverträgen Deckungsschutz für ein Brandereignis vom 21.03.2004 auf seinem Grundstück zu gewähren habe.
4Der Kläger war seit April 1998 Eigentümer einer Immobilie unter der Adresse … in W. Auf dem Gelände betrieb der Kläger in einer Halle einen Gebrauchtwagenhandel nebst Reparaturwerkstatt für Kraftfahrzeuge. Zudem war die Immobilie mit dem Wohnhaus des Klägers bebaut, das mit einer Wand an das Nachbarhaus der Eheleute J. angrenzte. Wegen der Einzelheiten der baulichen Situation wird auf die Lichtbilder sowie die Flurkarte in der beigezogenen Ermittlungsakte 502 Js 262/04 der StA Mönchengladbach verwiesen (Bl. 13-14 u. 106 EA).
5Die Parteien waren über mehrere Versicherungsverträge miteinander verbunden. Für das Betriebsgebäude des Klägers bestand unter der Versicherungsscheinnummer … (spätere Schadennummer: …) eine sog. ProFirm-Versicherung für Gebäudebesitzer mit einer Versicherungssumme im Falle des Vollbrandes in Höhe von 383.469,- €. Dieser lagen als Allgemeine Versicherungsbedingungen die ABGV/PR 01.2000 der Beklagten zu Grunde, für deren Einzelheiten auf die bei der Akte befindliche Ablichtung (Anlage B1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 04.04.2006 = Bl. 1 ff. Anlagenhefter der Beklagten) verwiesen wird. Darüber hinaus bestand für das in dem Betriebsgebäude vom Kläger betriebene Unternehmen unter der Versicherungsscheinnummer … (spätere Schadennummer: …) eine Feuer-Betriebsinhaltsversicherung mit integrierter Klein-BU-Versicherung über eine Versicherungssumme in Höhe von insgesamt 204.518,- €. Der Feuer-Inhaltsversicherung lagen als Allgemeine Versicherungsbedingungen die AFB 87/PR 09.1997 der Beklagten, der Betriebsunterbrechungsversicherung die ZKBU 87/PR 09.1997 der Beklagten zu Grunde. Für die Einzelheiten dieser Bedingungen wird auf die bei der Akte befindliche Ablichtung (Anlage B2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 04.04.2006 = Bl. 17 ff. Anlagenhefter der Beklagten) Bezug genommen. Für das Wohngebäude des Klägers bestand unter der Versicherungsscheinnummer 17186810 (spätere Schadennummer: …) eine Wohngebäudeversicherung über eine Versicherungssumme in Höhe von 205.904,- €. Dieser lagen als Allgemeine Versicherungsbedingungen die mit den VGB 88 identischen VGB 97 der Beklagten zu Grunde.
6Mit Antrag vom 08.03.2004 beantragte der Kläger bei der Beklagten für seine 70 m² große Wohnung auf dem Grundstück … in W. eine Hausratversicherung mit einer Versicherungssumme in Höhe von 45.500,- €. Er wünschte vor der Policierung eine vorläufige Deckungszusage, die er auch erhielt. Ferner beantragte der Kläger am 17.03.2004 für drei Fahrzeuge seines Betriebes Fahrzeugversicherungen, wobei er darauf bestand, eine sofortige Deckungszusage für die jeweiligen Kaskoversicherungen zu erhalten, die er auch erhielt.
7Unter Außerachtlassung der Kaskoversicherungen bestand für den Kläger mit den genannten Versicherungen Versicherungsschutz in Höhe von insgesamt 839.391,- €. Allerdings bestand noch Anfang März 2004 ein Gesamtprämienrückstand des Klägers bei der Beklagten in Höhe von 1.658,- €. Diesen Betrag übergab der Kläger dem für ihn zuständigen Versicherungsagenten der Beklagten, dem Zeugen L., am 09.03.2004 in bar.
8Am 20.03.2004, einem Samstag, füllte der Kläger an einer Tankstelle einen 20-Liter-Benzinkanister mit Normalbenzin und nahm den Kanister mit zur Werkstatt. Dem Zeugen T. erklärte er, das Benzin sei für etwaige Probefahrten mit seinen Gebrauchtfahrzeugen. Ein bei dem Kläger gelegentlich beschäftigter Rumäne (V. F.) brachte am gleichen Tag eine Gaskartusche und ein Unkrautabflammgerät (Gasbrenner) mit zur Werkstatt. In der folgenden Nacht, am 21.03.2004, während der Nachbar J. im angebauten Nachbarhaus schlief, wurden sowohl das Betriebsgebäude als auch das Wohngebäude des Klägers an insgesamt 18 räumlich und baulich voneinander getrennten Stellen unter Verwendung von Brandbeschleunigern in Brand gesetzt und dadurch erheblich beschädigt. Ausweislich des Spurensicherungsberichts des Zeugen R., wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 32 bis 35 der beigezogenen Ermittlungsakte verwiesen wird, kam es während der Löscharbeiten zu einer Verpuffung, durch welche das Nachbarhaus der Eheleute J. stark in Mitleidenschaft gezogen wurde. Als Zündmittel der Brandlegung zog der Zeuge in seinem Bericht den aufgefundenen Gasbrenner in Betracht. Zu diesem Zeitpunkt waren für das Betriebsgebäude insgesamt drei Schlüssel vorhanden. Zwei Schlüssel waren im Besitz des Klägers, der dritte Schlüssel war im Besitz des Geschäftspartners des Klägers, des Zeugen Ö., der in dem Betriebsgebäude über einen eigenen Büroraum verfügte. Nachschlüssel wurden nicht gefertigt. Für das Wohngebäude verfügte der Kläger über sämtliche Schlüssel. Der Kläger zeigte der Beklagten den Brand noch am 21.03.2004 über die Agentur L. an.
9Die Beklagte beauftragte ihren Schadensregulierer, den Zeugen H., den Schaden dem Grunde und der Höhe nach aufzuklären. Dieser führte am 23.03.2004 einen Ortstermin durch und fertigte hierüber eine auch vom Kläger unterzeichnete Verhandlungsniederschrift, für deren weitere Einzelheiten auf die bei der Akte befindliche Ablichtung (Anlage B4 zum Schriftsatz der Beklagten vom 04.04.2006 = Bl. 113 ff. Anlagenhefter der Beklagten) verwiesen wird. Dort gab der Kläger u.a. an, er habe sich zur Tatzeit bei seiner Freundin in N. aufgehalten, nachdem er am Vortrag gegen 16:45 Uhr von M. losgefahren sei und zuvor alle Öffnungen der Gebäude verschlossen und vorhandene Sicherungen bedient habe; sowohl privat als auch geschäftlich hätten keinerlei Probleme oder Liquiditätsengpässe vor dem Schaden bestanden. Direkte Drohungen gegen ihn, die eine Brandstiftung ankündigten, oder Schutzgelderpressungen habe es in der Vergangenheit nicht gegeben. Streitigkeiten mit Kunden oder Geschäftspartnern seien im üblichen Rahmen vorgekommen. Zudem nahm der Zeuge H. Protokolle zur Verschlusssituation an dem Wohnhaus und an dem Betriebsgebäude auf, die ebenfalls vom Kläger unterzeichnet wurden und für deren weitere Einzelheiten auf die Anlage B5 zum Schriftsatz der Beklagten vom 04.04.2006 (Bl. 118 f. Anlagenhefter der Beklagten) verwiesen wird.
10Die Beklagte beauftragte zudem den Zeugen K. mit der Erstellung eines Gutachtens zur Brandursache. Aufgrund zweier Begehungen der Schadensstelle am 22. und 29.03.2004 erstellte er unter dem 13.08.2004 ein Sachverständigengutachten, für dessen Einzelheiten auf die bei der Akte befindliche Ablichtung (Anlage B3 zum Schriftsatz der Beklagten vom 04.04.2006 = Bl. 33 ff. Anlagenhefter der Beklagten) verwiesen wird. Das Gutachten enthält unter anderem die folgenden Ausführungen:
11„Erste Befragungen zur Zugänglichkeit des Objektes bei den Feuerwehrleuten hatten ergeben, dass diese das Objekt allseitig verschlossen vorgefunden hatten. Lediglich bei dem o.g. Rolltor an der linken Hallenseite soll eine Scheibe herausgebrochen gewesen sein. […]
12Es können insgesamt 18 Stellen im Gesamtobjekt erkannt werden, an denen vorbehaltlich der chemischen Analyse brennbare Flüssigkeiten in Form von Heizöl/Dieselkraftstoff oder Vergaserkraftstoff ausgebracht bzw. Brände gelegt wurden. Es können zwischen den Brandherden keine Brandbrücken erkannt werden, die eine Verbindung zwischen den einzelnen Brandbereichen darstellen. Die Brände können daher alle als Primärbrände erkannt werden. Die Primärbrände wurden separat entzündet.“
13Die Beklagte beauftragte darüber hinaus den Zeugen G. mit der Überprüfung, ob an den vom Brand erfassten Gebäuden Einbruchsspuren vorhanden waren. Aufgrund seiner Untersuchungen vom 24.03.2004 kommt der Sachverständige in seinem Gutachten vom 11.05.2004, für dessen weitere Einzelheiten auf die Anlage B6 zum Schriftsatz der Beklagten vom 04.04.2006 (Bl. 1 ff. Gutachtenordner) verwiesen wird, auf Seite 33 zu dem Ergebnis:
14„Zusammenfassend wird somit aus werkzeugspurenkundlicher Sicht festgestellt, dass keine Hinweise dafür vorliegen, dass in das Objekt vor der Inbrandsetzung gewaltsam eingedrungen wurde.
15Die Scheibe an dem Tor T 13 hatte, wie sich die Spuren darstellten, längere Zeit vor der Inbrandsetzung einen Riss im oberen Bereich erfahren, unten war die innere Glashalteleiste herausgelöst.
16Auf dem Boden innen hinter dem Tor war eine Berußung erfolgt, bevor die Scheibe dort zur Endlage kam. Es konnten keine Bodenflächen festgestellt werden, die durch die aufliegende Scheibe abgedeckt wurden und durch die Lageposition von Brand- und Rauchgasbelastungen geschützt wurden.
17Somit ist die Feststellung zu treffen, dass vor der Inbrandsetzung die Scheibe nicht aus dem Tor herausgelöst wurde, sondern diese erst im Laufe der Brand- und Hitzeeinwirkung entstanden war. Das Tor war zum Zeitpunkt des Brandes verriegelt, es wurde erst im Zuge der Löscharbeiten geöffnet.“
18Wegen des Brandgeschehens nahm die Staatsanwaltschaft Mönchengladbach unter dem Az.: 502 Js 262/04 Ermittlungen wegen des Verdachts der schweren Brandstiftung auf, die sich zunächst nur gegen den Kläger als Beschuldigten richteten. Unter dem 26.08.2009 verneinte die Staatsanwaltschaft in ihrem die Ermittlungen abschließenden Vermerk – ohne eine mögliche Strafbarkeit des Klägers nach § 306b Abs. 2 Nr. 1 StGB zu prüfen – einen hinreichenden Tatverdacht bezüglich eines Brandstiftungsdelikts, erhob gegen den Kläger wegen der von ihm gegenüber der Beklagten geltend gemachten, hier streitgegenständlichen Ansprüche aber Anklage wegen Betruges in einem besonders schweren Fall vor der großen Strafkammer. Mit Eröffnungsbeschluss vom 12.04.2010 ließ das Landgericht Mönchengladbach unter dem Az.: 21 KLs – 502 Js 262/04 – 16/10 die Anklage zur Hauptverhandlung zu.
19Der Kläger ließ sich im Ermittlungsverfahren bei seiner Beschuldigtenvernehmung vom 05.04.2004, für deren vollständigen Inhalt auf Bl. 127 ff. der Ermittlungsakten Bezug genommen wird, unter anderem wie folgt ein:
20„Meine derzeitige Situation bezeichne ich als zufriedenstellend. […] Die beweglichen Güter in Form von Fahrzeugen belaufen sich etwa auf 300.000 Euro. Alle Fahrzeuge sind mein Eigentum und bezahlt. […]
21Der V. V. ist ein Bekannter von mir. Er kam gegen 13.00 Uhr – 13.15 Uhr und brachte mir eine Gartenspritze mit Unkrautvernichter, […] auch ein Unkraut-Abflammgerät […]
22Zum ersten habe ich die Hausratversicherung deswegen abgeschlossen, weil ich meine Wohnung im Erdgeschoss neu möbliert hatte. Die Absicht, eine Hausratversicherung abzuschließen, habe ich meinen Versicherungsvertreter F. L. bereits im Dezember besprochen. […] Drei Fahrzeuge aus meinem Bestand habe ich am 18. März 2004 auf meinen Namen angemeldet. Diese Fahrzeuge wollte ich zur Absicherung Vollkasko versichern. [...] Aus dem Grund habe ich darauf gedrängt, das Herr L. diese Zusage erteilt. […]
23Es gibt sicherlich Personen, die mir einen Schaden gönnen. Dazu gehören mit Sicherheit auch Personen, die aus Wechselgeschäften noch Verbindlichkeiten bei mir haben. Dazu muss ich erwähnen, dass ich bei der bisherigen Nachsuche im Objekt bestimmte Unterlagen zu Wechselgeschäften nicht mehr aufgefunden habe. Sicher ist es nicht auszuschließen, dass gewisse Nachbarn ein Interesse daran haben, dass ich nach dem Brand keine Werkstatt mehr betreiben kann. Interesse könnten auch bestimmte Autohändler haben. Ich kann aber zu allen angedachten Personenkreisen keine konkrete Zuweisungen machen.“
24Hinsichtlich der Verschlusssituation der Gebäude heißt es im Brandbericht des Polizeibeamten R. vom 21.03.2004, für dessen weitere Einzelheiten auf Bl. 1 f. der beigezogenen Ermittlungsakte Bezug genommen wird, unter anderem:
25„Im Verlauf der Löscharbeiten teilte der Abschnittsleiter, Herr K., mit, dass linksseitig der Werkhalle – von der A. L.-straße aus gesehen – ein eingeschlagenes Fenster entdeckt wurde, und zwar zu einem Zeitpunkt, wo dies noch nicht durch Brandeinwirkung hätte verursacht worden sein können.“
26Im Tatortfundbericht des Polizeibeamten U., der ebenfalls vom 21.03.2004 datiert und für dessen weitere Einzelheiten auf Bl. 3 ff. der beigezogenen Ermittlungsakte verwiesen wird, ist unter anderem vermerkt:
27„Die mittlere Scheibe des Tores ist herausgedrückt, so dass eine Öffnung von ca. 110 cm x 60 cm vorhanden ist. Die Herausgedrückte / geschnittene Scheibe ist bei Tatortbegehung nicht aufzufinden. Offensichtlich liegt diese im Löschwasser.“
28Schließlich ist im Ermittlungsbericht eines weiteren ermittelnden Polizeibeamten, des Zeugen R., vom 14.05.2004, dessen weiterer Inhalt sich aus Bl. 220 ff. der Ermittlungsakte ergibt, festgehalten:
29„Bis auf eine zerstörte und im Innern der Halle liegenden Acrylglasscheibe aus dem unteren Segment des Rolltores zur Werkstatt waren beim Feuerwehreinsatz alle Außentüren und Fenster des Gesamtobjekts ge- bzw. verschlossen.“
30Im Laufe des Ermittlungsverfahrens wurde von dritter – unbekannt gebliebener – Seite auch der Zeuge T., eine Aushilfskraft des Klägers, beschuldigt, mit dem Kläger am Tag vor dem Brand Brandbeschleuniger besorgt zu haben. Der Zeuge hat sich bei seiner Beschuldigtenvernehmung am 23.01.2006, deren vollständiger Inhalt sich aus Bl. 373 ff. der Ermittlungsakte ergibt, unter anderem wie folgt eingelassen:
31„Bei der Bestandsaufnahme mit S. nach dem Brand hatte ich mich gewundert, wieso die Werkstatt voll mit Autos stand. Als ich am Samstag vor dem Brand gegen 14:00 Uhr, gefahren bin, stand kein Auto in der Werkstatt. Nur der Porsche stand auf der Bühne. Morgens ist in der Werkstatt keine Reparatur vorgenommen worden […]
32Wie üblich wurde das Fahrzeug auch vollgetankt. Zusätzlich hat S. an diesem Samstag zwei 20-Liter-Kanister mit Normalbenzin gefüllt und mit zur Werkstatt genommen. Ich kann mich erinnern, dass er sagte, dass dieses Benzin für Gebrauchtfahrzeug benötigt wird, wenn jemand eine Probefahrt macht. […]
33Unkraut haben wir von Hand ausgezogen. Ein Unkrautbrenner ist nie benutzt worden. […]“
34Im Zuge des Ermittlungsverfahrens meldete sich bei der Staatsanwaltschaft der Zeuge T.. Dieser war zeitweise in der gleichen JVA untergebracht, in der auch der ehemalige Geschäftspartner des Klägers, der Zeuge Ö., wegen anderer Delikte einsaß. Der Zeuge T. gab vor, Angaben zu dem Brandgeschehen machen zu können und wurde daher am 20.05.2008 in der JVA angehört, worüber ein Gedächtnisprotokoll angefertigt wurde, für dessen Inhalt auf Bl. 409 ff. der Ermittlungsakte verwiesen wird. Danach hat der Zeuge T. im Wesentlichen angegeben, der Zeuge Ö. habe ihm, dem Zeugen T., erzählt, der Kläger habe den Brand in seinem Objekt zusammen mit dem Ö. geplant. Grund für eine vorsätzliche Eigenbrandstiftung seien finanzielle Probleme von beiden gewesen. Geplant sei zunächst gewesen, dass der Kläger sich ein Alibi zur verabredeten Brandzeit beschaffen werde und der Zeuge Ö. den Brand mit einem Brandbeschleuniger (Benzin/Dieselgemisch; Ausbreitung im gesamten Objekt und anschließende Brandlegung) begeht. Wenige Tage vor der Tatausführung habe der Zeuge Ö. dann nicht mehr Haupttäter sein wollen und den Rumänen V. F. den Brand legen lassen. Der Zeuge Ö. sollte 10.000,- € für die Brandlegung erhalten und dann nach erfolgter Versicherungsleistung nochmals 30.000,- €. Zu einer förmlichen zeugenschaftlichen Vernehmung ist es zunächst aus Zeitgründen nicht gekommen, später war der Zeuge T. hierzu nicht mehr bereit.
35Daraufhin wurde der Zeuge Ö., der zunächst unter dem 07.04.2004 (Bl. 135 ff. Ermittlungsakte) und 25.01.2006 (Bl. 383 ff. Ermittlungsakte) zeugenschaftlich vernommen worden war, am 03.12.2009 als Beschuldigter vernommen. Im Rahmen seiner Vernehmung, deren Inhalt sich aus Bl. 471 ff. der Ermittlungsakte ergibt, hat der Zeuge jede Beteiligung an dem Brand geleugnet und angegeben, der Kläger hätte ihn vor dem Brand angesprochen, „dass ihn das ankotzt, dass er von seinen Eltern abhängig ist und dass er keinen Bock mehr auf dieses Gebäude hat und dass er das Gebäude loshaben will.“ Er, der Zeuge Ö., habe den F. nicht angesprochen, zumal der Kläger jenen besser kannte.
36Schließlich wurde auch V. F., der am 09.04.2004 zunächst als Zeuge (Bl. 142 ff. EA) vernommen worden war, unter dem 14.12.2009 (Bl. 488 ff. EA) als Beschuldigter vernommen. Dieser bestritt, etwas mit dem Brand zu tun zu haben, entschloss sich aber während der Vernehmung ohne Anwalt, keine weiteren Angaben zu machen.
37Die Beklagte forderte den Kläger in dem Zeitraum vom 06.04.2004 bis zum 29.07.2004 mit insgesamt fünf Schreiben auf, den eingetretenen Schaden durch entsprechende Belege nachzuweisen. Da der Kläger die angeforderten Belege nicht in dem geforderten Umfang einreichte, stellte die Beklagte mit Schreiben vom 12.08.2004 (Anlage B12 zum Schriftsatz der Beklagten vom 04.04.2006 = Bl. 127 Anlagenhefter der Beklagten) eine Obliegenheitsverletzung des Klägers fest und behielt sich deswegen weitere Schritte vor.
38Am 02.12.2004 übersandte die Stadt W. an die Beklagte als Drittschuldnerin eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung wegen Forderungen gegen den Kläger in Höhe von 41.058,41 € (Anlage B16 zum Schriftsatz der Beklagten vom 04.04.2006 = Bl. 131 Anlagenordner der Beklagten). Das Finanzamt B. erließ am 25.02.2005 an die Beklagte als Drittschuldnerin eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung wegen Forderungen gegenüber dem Kläger in Höhe von 185.042,- € (Anlage B17 = Bl. 132 f. Anlagenordner der Beklagten). Mit Bescheiden vom 29.05.2006 setzte das Finanzamt E. die Umsatzsteuer für die Jahre 1999 (Bl. 96 f. GA), 2000 (Bl. 98 f. GA) und 2001 (Bl. 100 f. GA) gegen den Kläger neu fest. Danach hatte der Kläger für das Jahr 1999 noch 4.033,07 €, für das Jahr 2000 noch 25.839,67 € und für das Jahr 2001 noch 9.437,63 € zu zahlen.
39Mit Schreiben vom 04.05.2005, welches dem Prozessbevollmächtigten des Klägers spätestens am 06.05.2005 zuging, lehnte die Beklagte die Erbringung von Versicherungsleistungen mit der Begründung ab, der Kläger habe den Schaden vorsätzlich herbeigeführt habe. Das Schreiben enthielt folgenden Zusatz:
40„Wir machen darauf aufmerksam, dass innerhalb einer Frist von 6 Monaten der vermeintliche Anspruch auf Versicherungsschutz gerichtlich geltend gemacht werden muss, falls Sie oder Ihr Mandant der Auffassung sind, dass wir zu Unrecht unsere Leistung verweigern. Die Frist beginnt mit Zugang dieses Schreibens. Alleine aus dem ungenutzten Fristablauf geht der Anspruch auf Versicherungsschutz verloren.“
41Mit Klageschrift vom 07.11.2005, beim Landgericht Düsseldorf am gleichen Tag per Telefax eingegangen, hat der Kläger Klage erhoben. Mit gerichtlicher Verfügung vom 16.11.2005 ist er aufgefordert worden, Angaben zum Streitwert zu machen. Dem kam er mit einem am 30.11.2005 bei Gericht eingehenden Schriftsatz nach, dem ein Verrechnungsscheck über einen Gerichtskostenbetrag aus einem Streitwert von 100.000,- € beigefügt war. Nachdem das Landgericht am 02.12.2005 den Streitwert in dieser Höhe festgesetzt hat, ist der Gebührenvorschuss am 08.12.2005 beim Landgericht verbucht und der Beklagten die Klage am 29.12.2005 zugestellt worden.
42Mit der Klageschrift hat der Kläger zunächst den Antrag angekündigt,
43die Beklagte zu verurteilen, ihm für den Versicherungsfall vom 21.03.2004 in alle bestehenden Versicherungsverträgen Deckung zu gewähren.
44Hierbei hat er in der Klagebegründung auf das Ablehnungsschreiben der Beklagten vom 24.05.2005 Bezug genommen.
45Der Kläger hat behauptet, er habe den Versicherungsfall nicht vorsätzlich herbeigeführt. Er habe den Brand nicht legen können, weil er sich im Schadenszeitpunkt 440 km von W. entfernt in N. aufgehalten habe. Auch habe sich sein ehemaliger Geschäftspartner, der Zeuge Ö., ihm gegenüber nicht zur Brandlegung bereit erklärt. Der Zeuge Ö. habe dem Mitgefangenen T. nicht mitgeteilt, er, der Kläger, hätte die Brandstiftung wegen finanzieller Probleme geplant. Zudem hätten sehr wohl Einbruchsspuren vorgelegen, denn er habe nach dem Brand festgestellt, dass eine Scheibe des vor dem Brand in ordnungsgemäßen Zustand befindlichen Tageslichttores der Werkstatt gefehlt und in der Halle gelegen habe. Obwohl dies auch die Feuerwehr für den Zeitpunkt ihres Eintreffens bestätigt habe, hätten die von der Beklagten beauftragten Sachverständigen seinem Hinweis auf die fehlende Scheibe, die bei einer Explosion zudem außerhalb der Halle hätte liegen müssen, kein Gehör geschenkt. Das Ergebnis des Gutachtens des Sachverständigen G. sei unzutreffend, zumal auch nicht geklärt werden könne, ob die Scheibe der Werkstatthallte nicht durch die Feuerwehr in irgendeiner Weise bewegt worden sei. Von der Werkstatthalle hätten die Täter dann auch in das Wohngebäude gelangen können. Es widerspreche der Lebenserfahrung, dass ein Täter der Eigenbrandstiftung die Immobilie mit dem eigenen Schlüssel öffne, anstatt falsche Spuren zu legen. Auch sei ein Fremdmotiv nicht ausgeschlossen. Möglicherweise habe er Feinde. Bei seiner Vernehmung gegenüber der Polizei habe er zutreffend angegeben, dass es sicherlich Personen gebe, die ihm einen Schaden gönnten, seien es Personen aus den Wechselgeschäften, Nachbarn oder Autohändler.
46Der Kläger hat die Ansicht vertreten, für eine Eigenbrandstiftung spreche auch nicht, dass er vor dem Brand seine Versicherungsverhältnisse geklärt habe. Er habe bei Abschluss der Hausratversicherung keine besondere Eile gehabt. Erste Gespräche habe er mit dem Agenten der Beklagten darüber bereits im September/Oktober 2003 geführt. Dieser habe ihm aber empfohlen, einen günstigeren Tarif im Jahr 2004 abzuwarten. Der aufgelaufene Prämienrückstand habe sich auf Beitragsforderungen aus den Jahren 2001 bis 2002 bezogen. Diese Beitragsforderungen habe er damals zur Verrechnung eigener Forderungen gegen die Beklagte einbehalten. Nach mehrfachen Rücksprachen mit dem Agenten der Beklagten habe er sich zur Zahlung entschieden, um die Sache aus der Welt zu haben. Seine finanzielle Situation sei auch sonst nicht desolat gewesen. Er habe sowohl die von der Stadt W. als auch die vom Finanzamt B. geltend gemachten Ansprüche angefochten. Die Sicherungshypotheken des Finanzamts E. seien zwischenzeitlich gelöscht. Auch habe er circa 2 Jahre vor dem Brand mit der Renovierung des kompletten Gewerbebetriebes mit einem Kostenaufwand in Höhe von 100.000,- € begonnen. Zudem habe er zum Zeitpunkt des Brandes über Neu- und Gebrauchtwagen im Werte von über 300.000,- € verfügt.
47Schließlich habe er gegenüber der Beklagten nach Eintritt des Versicherungsfalls keine Obliegenheiten verletzt, denn er habe alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht. Die von der Beklagten geforderten Belege seien zu einem Großteil durch den Brand vernichtet worden.
48Mit Schriftsatz vom 21.07.2006 hat der Kläger vor der ersten mündlichen Verhandlung seinen Klageantrag neu formuliert und beantragt,
49die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für den Versicherungsfall vom 21.03.2004 aus der bei der Beklagten bestehenden Gebäudeversicherung zu der Versicherungsscheinnummer … (spätere Schadennummer: …), aus der Feuer-Betriebsinhaltversicherung mit integrierter Klein-BU Versicherung zu der Versicherungsscheinnummer … (spätere Schadennummer …) und aus der Wohngebäudeversicherung zu Versicherungsscheinnummer … (spätere Schadennummer …) Deckung zu gewähren.
50Die Beklagte hat beantragt,
51die Klage abzuweisen.
52Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, der Kläger habe die Klage nicht rechtzeitig innerhalb der von ihr gesetzten Ausschlussfrist erhoben. Diese habe am 06.11.2005 geendet; die Klageschrift vom 07.11.2005 sei erst am 10.11.2005 beim Landgericht eingegangen. Zudem sei die Zustellung an die Beklagte erst am 29.12.2005 und daher nicht „demnächst“ erfolgt. Zudem habe der unbestimmte und unzulässige Feststellungsantrag die Frist des § 12 Abs. 3 VVG a.F. nicht gewahrt. Schließlich sei der Kläger wegen der beiden Pfändungs- und Einziehungsverfügungen der Stadt W.. und des Finanzamts B. nicht aktivlegitimiert.
53Die Beklagte hat ferner die Ansicht vertreten, sie sei von der Leistungspflicht frei geworden, weil es sich bei dem Brandereignis vom 21.03.2004 um einen Fall der Eigenbrandstiftung in Form der Auftragsbrandstiftung handle. Der Kläger habe zunächst seinen ehemaligen Geschäftspartner Ö., der ebenfalls finanzielle Probleme gehabt habe, für die Brandstiftung gewinnen können und den Brand sodann durch seinen Bekannten F. legen lassen, während er sich ein Alibi durch den Besuch bei seiner Lebensgefährtin verschafft habe. Dies habe der Zeuge Ö. gegenüber dem Mitgefangenen T. eingestanden. Jedenfalls ergebe sich aus einer Gesamtschau aller Indizien, dass es sich vorliegend um einen Fall der Eigenbrandstiftung in Form der Auftragsbrandstiftung handle.
54Es gebe keinerlei Einbruchsspuren an den Zugangsöffnungen der Gebäude des Klägers. Das Gutachten des Sachverständigen G. sei zutreffend, da die Scheibe erst durch die Brand- und Hitzebelastung aus dem Rolltor herausgelöst worden sei, zumal sie mit der rußbelasteten Seite nach unten auf dem Boden gelegen habe und eine Bewegung der Scheibe gerade nicht festgestellt worden sei. Der oder die Täter hätten Schlüssel für beide Gebäude gehabt. Obwohl der Kläger bereits seit 1998 die Immobilie bewohnt habe, habe er erst unmittelbar vor dem Brand dringend eine Hausratsversicherung benötigt. Der Kläger habe es besonders eilig gehabt. Auch im Übrigen habe der Kläger ein nur mit dem Hintergrundwissen, dass es am 21.03.2004 brennen werde, erklärbares Sicherungsbedürfnis gehabt, da er am 17.03.2004 sofort drei Doppelkarten für drei seiner Gebrauchtfahrzeuge benötigt habe. Erstmals habe der Kläger seinerzeit auf einer vorläufigen Deckungszusage für Vollkasko- und Teilkaskoversicherung bestanden. Bereits zum Zeitpunkt des Brandes habe der Kläger Verbindlichkeiten gegenüber der Stadt W. in Höhe von 41.058,14 € und dem Finanzamt B. in Höhe von 185.042,- € gehabt. Sein Grundeigentum sei mit Sicherungshypotheken für das Land Nordrhein-Westfalen belastet gewesen und der Gerichtsvollzieher in den Monaten Januar, Februar und März 2004 beim Kläger ein- und ausgegangen.
55Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen erstinstanzlichen Vortrags wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils und die in den Entscheidungsgründen enthaltenen tatsächlichen Feststellungen (Bl. 329-342 GA) Bezug genommen.
56Das Landgericht hat aufgrund Beweisbeschlusses vom 08.12.2006 (Bl. 142-144 GA) im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 04.03.2008 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen L. und Y. sowie durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen K.. Wegen des Umfangs und Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 04.03.2008 (Bl. 180-185 GA) sowie das Gutachten des Sachverständigen (Bl. 238-286 GA) Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 03.11.2008 hat der Kläger beantragt, den Sachverständigen mündlich anzuhören. Daraufhin hat das Landgericht dem Kläger mit Verfügung vom 10.02.2009 (Bl. 305 R GA) mitgeteilt, dass es nicht beabsichtige, dem Antrag des Klägers nachzukommen, und hat den Sachverständigen nicht zum Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung am 01.09.2009 geladen. Mit Urteil vom 06.10.2009 hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei unbegründet, weil die Beklagte nach § 61 VVG a.F. wegen der vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Kläger von ihrer Leistungspflicht frei geworden sei. Aufgrund der vorgenommenen umfassenden Beweiswürdigung sei es als erwiesen anzusehen, dass der Kläger die unstreitig vorsätzliche Inbrandsetzung entweder selbst vorgenommen oder aber einen Dritten mit der Inbrandsetzung seiner Wohn- und Betriebsgebäude beauftragt habe, weshalb das Alibi des Kläger unerheblich sei. Dafür spreche maßgeblich, dass an den Zugängen sowohl zum Wohnhaus des Klägers als auch zum Werkstattgebäude – insbesondere an der vom Tageslichttor herausgetrennten Scheibe – keinerlei Einspruchsspuren hätten nachgewiesen werden können, wie sich aus dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen K. ergebe. Zudem sei eine Motivation Dritter für eine Brandlegung in dem Objekt nicht erkennbar. Wegen der weitergehenden Begründung des Urteils wird auf seine Entscheidungsgründe verwiesen.
57Gegen das ihm am 09.10.2009 zugestellte Urteil des Landgerichts Düsseldorf hat der Kläger mit am 06.11.2009 beim Oberlandesgericht Düsseldorf eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 04.01.2010 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist zuvor bis zu diesem Tag verlängert worden war.
58Der Kläger wendet gegen das landgerichtliche Urteil ein, das Landgericht sei unrichtigerweise zu der Einschätzung gelangt, dass die Beklagte wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Kläger von der Leistung frei geworden sei. Es liege nach der Beweisaufnahme keine lückenlose Indizienkette vor, wonach die Brandlegung durch den Versicherungsnehmer, seinen Repräsentanten oder durch einen beauftragten Dritten erfolgt sei. Der Tatortfundbericht vom 21.03.2004 widerlege das vom Landgericht eingeholte Sachverständigengutachten, denn diesem sei zu entnehmen, dass bei näherer Inaugenscheinnahme der Halle festgestellt worden sei, dass ein Kunststofffenster aus dem Rolltor an der linken Gebäudeseite herausgebrochen oder herausgeschnitten gewesen sei. Zudem stelle sich die Frage, ob das Landgericht Düsseldorf nicht hätte der Beweisfrage nachgehen müssen, ob der Zeuge Ö. einem Mithäftling anvertraut habe, dass er gemeinsam mit dem Kläger den Brand gelegt habe. Jedenfalls stelle sich die Frage, ob der Zeuge Ö. den Brand ohne Wissen des Klägers gelegt habe. Auch die übrigen Argumente des Landgerichts überzeugten nicht.
59Der Kläger beantragt,
60unter Abänderung der Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf vom 06.11.2009 die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für den Versicherungsfall vom 21.03.2004 aus der bei der Beklagten bestehenden Gebäudeversicherung zu der Versicherungsscheinnummer … (spätere Schadennummer: …) aus der Feuer-Betriebsinhaltversicherung mit integrierter Klein-BU Versicherung zu der Versicherungsscheinnummer … (spätere Schadennummer …) und aus der Wohngebäudeversicherung zu Versicherungsscheinnummer … (spätere Schadennummer …) Deckung zu gewähren.
61Die Beklagte beantragt,
62die Berufung zurückzuweisen.
63Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags als zutreffend.
64Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die Berufungsbegründung des Klägers vom 04.01.2010 (Bl. 377-380 GA) sowie der Berufungserwiderung der Beklagten vom 30.04.2010 (Bl. 409-423 GA) Bezug genommen.
65Der Senat hat die beigezogene Ermittlungsakte 502 Js 262/04 der StA Mönchengladbach im Termin vom 29.06.2010 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Auf den in diesem Termin nachgelassenen Schriftsatz des Klägers vom 06.07.2010, in dem dieser mitteilte, Fragen an den Sachverständigen K. vorbereitet zu haben, hat der Senat die mündliche Verhandlung mit Beschluss vom 17.08.2010 wiedereröffnet und mitgeteilt, einen neuen Verhandlungstermin von Amts wegen zu bestimmen, sobald die Hauptverhandlung in dem – seinerzeit noch anhängigen – Strafverfahren gegen den Kläger abgeschlossen ist.
66Im Strafverfahren 21 KLs - 502 Js 262/04 - 16/10 hat das Landgericht Mönchengladbach den Kläger mit Urteil vom 27.09.2010 wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Auf die hiergegen eingelegte Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Landgerichts mit Beschluss vom 03.05.2011 – 3 StR 33/11 – im Schuldspruch geändert, bei Aufrechterhaltung der zugehörigen Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben und im Umfang der Aufhebung zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts Mönchengladbach zurückverwiesen. Das Landgericht Mönchengladbach hat den Kläger daraufhin mit Urteil vom 07.12.2011 im Verfahren 23 KLs – 502 Js 262/04 – 2/11 wegen versuchten Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Auf die hiergegen eingelegte Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof das Urteil mit Beschluss vom 15.05.2012 unter Aufrechterhaltung der zugehörigen Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an eine Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf zurückverwiesen. Das Landgericht Düsseldorf hat den Kläger im Verfahren 004 KLs – 502 Js 262/04 – 17/12 mit Urteil vom 24.10.2012 wegen versuchten Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Dieses Urteil ist seit dem 15.05.2013 rechtskräftig.
67Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 10.12.2013 hat der Senat den Sachverständigen K. auf Antrag des Klägers mündlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll (Bl. 591-592 GA) verwiesen.
68II.
69Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das Landgericht hat die Klage, soweit der Kläger sie zuletzt noch zur Entscheidung gestellt hat, im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
701.
71Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Klage nicht bereits unzulässig ist.
72a)
73Auf die zwischen den Parteien streitige Frage einer etwaigen Fristwahrung nach § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG a.F. kommt es nicht an. Mangels einer zutreffenden Belehrung nach § 12 Abs. 3 Satz 2 VVG a.F. im Schreiben der Beklagten vom 04.05.2005 ist die Frist des § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG a.F. nicht wirksam in Gang gesetzt worden. Da die in dem Schreiben der Beklagten enthaltene Belehrung jedenfalls hinsichtlich des Beginns des Fristlaufs fehlerhaft ist, ist sie insgesamt unwirksam. § 12 Abs. 3 Satz 2 VVG a.F. verlangt eine klare und deutliche Belehrung (BGH, Urt. v. 19.09.2001 – IV ZR 224/00, Juris). Trifft die Belehrung in einem wesentlichen Punkt nicht zu, ist sie insgesamt unwirksam (BGH, Urt. v. 05.02.2003 – IV ZR 44/02; Urt. v. 19.09.2001 – IV ZR 224/00, Juris). In dem Ablehnungsschreiben heißt es: „Die Frist beginnt mit dem Zugang dieses Schreibens.“ Dieser Hinweis ist irreführend. Er ist mit der gesetzlichen Regelung des § 187 Abs. 1 BGB (siehe zur Anwendbarkeit Prölss, in: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 27. Aufl., § 12 Rz. 42) nicht vereinbar. Die von der Beklagten gewählte Belehrung über den Fristbeginn erweckt den irreführenden Eindruck, die Frist beginne am 10.05.2010 und ende bereits am 09.11.2010. Tatsächlich würde die Frist bei ordnungsgemäßer Belehrung gemäß § 187 Abs. 1 BGB erst am 11.05.2010 zu laufen beginnen und gemäß § 188 Abs. 2 BGB am 10.11.2010 enden. Zwar muss der Versicherer den Versicherungsnehmer nach § 12 Abs. 3 Satz 2 VVG a.F. über den Beginn der Frist überhaupt nicht belehren (vgl. Prölss, in: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 27. Aufl., § 12 Rz. 38). Entscheidet er sich jedoch für eine Belehrung auch hierüber, so muss diese Belehrung zutreffend sein (vgl. BGH, Urt. v. 19.09.2001 – IV ZR 224/00, Juris; Senatsurteil vom 15.10.2013 – I-4 U 171/12).
74Selbst wenn die Belehrung nach § 12 Abs. 3 Satz 2 VVG a.F. zutreffend fomuliert wäre, wäre die hierdurch ausgelöste Frist zur gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG a.F. im Streitfall mit der Klage vom 07.11.2005 gewahrt. Dies gilt zum einen in zeitlicher Hinsicht. Das Ablehnungsschreiben der Beklagten vom 04.05.2005 ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 10.05.2005 im Original zugegangen. Allein auf den Zugang des unterschriebenen Originals kommt es im Rahmen des § 12 Abs. 3 Satz 2 VVG a.F. an, da die Vorschrift mit dem Erfordernis der schriftlichen Ablehnung auf § 126 Abs. 1 BGB verweist. Der Zugang des vorausgegangenen Telefaxes am 06.05.2005 konnte mangels Einhaltung der Schriftform den Fristlauf hingegen nicht auslösen (vgl. BGH, Urt. v. 14.03.2006 – VI ZR 335/04, Juris). Die am 07.11.2005 per Telefax bei Gericht eingegangene Klageschrift ist der Beklagten, wie sich aus der dargestellten zeitlichen Abfolge ergibt, dann auch „demnächst“ im Sinne von § 167 ZPO zugestellt worden, so dass die Frist des § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG a.F. durch die Zustellung am 29.12.2005 in zeitlicher Hinsicht gewahrt worden ist.
75Die Fristwahrung wäre zum anderen auch unter dem Gesichtspunkt der an eine Klageschrift zu stellenden formellen Anforderungen zu bejahen. Die Frist des § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG a.F. kann nur mit einer den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügenden Klage eingehalten werden (Prölss, in: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 27. Aufl., § 12 Rz. 62). Diese Bestimmtheitsanforderungen werden mit der Klage in ihrer ursprünglichen Form jedoch noch gewahrt. Die Klage ist als Feststellungsklage und als eine solche dahingehend auszulegen, dass der Kläger mit ihr einen Antrag auf Feststellung des Bestehens der Deckungspflicht aus den von ihm unter Bezugnahme auf das Ablehnungsschreibens der Beklagten vom 04.05.2005 näher dargelegten Versicherungen begehrt. Mit jenem Ablehnungsschreiben, in dem die Beklagte auf die Folgen einer unterlassenen gerichtlichen Geltendmachung hinweist, werden von ihr, wie sich aus der Betreffzeile des Schreibens ergibt, Ansprüche des Klägers aus der Gebäudeversicherung bezüglich der Werkstatt, der Feuer-Betriebsinhaltsversicherung mit integrierter Klein-BU-Versicherung, der Wohngebäude- sowie der Hausratversicherung zurückgewiesen.
76Grundsätzlich kann, auch insoweit wäre den Anforderungen des § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG a.F. genügt, der Anspruch auf die Leistung im Sinne der Vorschrift auch mit einer Feststellungsklage gerichtlich geltend gemacht werden (BGH, Urt. v. 04.07.2007 – IV ZR 31/06, Juris).
77b)
78Die Klage ist ungeachtet des grundsätzlichen Vorrangs der Leistungsklage auch als Feststellungsklage zulässig. Ihr fehlt nicht das von § 256 Abs. 1 ZPO geforderte Feststellungsinteresse. Kann der Versicherungsnehmer nach den Versicherungsbedingungen zur Schadenshöhe – und so verhält es sich nach den Bedingungen der im geänderten Klageantrag genannten Versicherungen – die Einholung eines Sachverständigengutachtens verlangen, so kann er gegen den Versicherer bezüglich des Haftungsgrundes Feststellungsklage erheben (BGH, Urt. v. 17.12.1997 – IV ZR 136/96; Urt. v. 16.04.1986 – IVa ZR 210/84, Juris). Darüber hinaus darf sich ein Versicherungsnehmer gegenüber großen Versicherungsunternehmen auf das Erheben einer Feststellungsklage beschränken, weil zu erwarten ist, dass ein solches Unternehmen auf ein entsprechendes rechtskräftiges Feststellungsurteil hin seinen rechtlichen Schadensersatzverpflichtungen nachkommt, ohne dass es eines weiteren, auf Zahlung gerichteten Vollstreckungstitels bedarf (BGH, NJW 1999, 3774, 3775).
79c)
80Dem Kläger fehlt es ungeachtet der Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Stadt Wegberg sowie der Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamts Bergheim auch nicht an der Klagebefugnis. Eine Klage des Schuldners gegen den Drittschuldner auf Feststellung des Bestehens der Schuld bleibt in solchen Fällen zulässig (vgl. Stöber, in: Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 836 Rz. 5).
81d)
82Soweit der Kläger seine Klage mit der Neuformulierung seines Klageantrags durch Schriftsatz vom 21.07.2006 hinsichtlich der Feststellung von Ansprüchen aus der Hausratversicherung konkludent teilweise zurückgenommen hat, bedurfte diese Teilklagerücknahme nicht der Einwilligung der Beklagten gemäß § 269 Abs. 1 ZPO. Die Teilklagerücknahme fiel noch in die Zeit vor Beginn der mündlichen Verhandlung.
832.
84Die zulässige Klage ist jedoch unbegründet. Ein Anspruch auf Versicherungsleistungen aus den im Klageantrag genannten Versicherungen steht dem Kläger gegen die Beklagte nicht zu.
85a)
86Dies ergibt sich teilweise – nämlich für Ansprüche des Klägers aus der P.-Versicherung für Gebäudebesitzer mit einer Versicherungssumme von 383.469,- € sowie aus der bei der Beklagten abgeschlossenen Wohngebäudeversicherung mit einer Versicherungssumme von 205.904,- € – bereits aus Regelungen der diesen Versicherungen zu Grunde liegenden Versicherungsbedingungen, wonach Ansprüche in Fällen rechtskräftiger strafrechtlicher Verurteilung des Versicherungsnehmers ausgeschlossen sind.
87§ 20 der Versicherungsbedingungen zur P. Versicherung für Gebäudebesitzer (Allgemeine Bedingungen der P. für die Versicherung von Geschäfts-, Betriebs- und Bürogebäuden (ABGV/PR 01.2000) – Fassung 01.2000) enthält folgende Regelung:
88„1. Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
89a) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
90b) Ist die Herbeiführung des Schadens gemäß a durch rechtskräftiges Strafurteil festgestellt, so gelten die Voraussetzungen von a als bewiesen.“
91Die Voraussetzungen von lit. b) dieser Bestimmung liegen vor. Durch Strafurteil ist die Schadensherbeiführung durch den Kläger rechtskräftig festgestellt worden. Nach den schon zuvor rechtskräftigen Feststellungen im nunmehr insgesamt rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 24.10.2012 – 4 KLs 17/12 – (Bl. 576 ff. GA) bestimmte der Kläger einen Brandleger zur Inbrandsetzung der versicherten Räumlichkeiten.
92Die zum Anspruchsausschluss führende Regelung in den Versicherungsbedingungen begegnet auch keinen Wirksamkeitsbedenken (vgl. Prölss, in: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 28. Aufl., Vorbem. I Rz. 120 und § 81 Rz. 44). Sie ist weder überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB noch unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, insbesondere ist sie nicht mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar oder schränkt wesentliche Rechte des Versicherungsnehmers, die sich aus der Natur des Versicherungsvertrages ergeben, so ein, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wäre (vgl. BGH, Urt. v. 21.10.1981 – IVa ZR 167/80, Juris). Der Grund hierfür liegt letztlich darin, dass es strengere Beweisanforderungen als im Strafverfahren nicht gibt (vgl. Prölss, in: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 28. Aufl., Vorbem. I Rz. 120).
93Der Anspruchsausschluss hinsichtlich der Wohngebäudeversicherung ergibt sich aus § 21 Nr. 1 VGB 88 (= VGB 97 der Beklagten). Diese Regelung, gegen die ebenfalls keine Wirksamkeitsbedenken bestehen, bestimmt:
94„Versucht der Versicherungsnehmer, den Versicherer arglistig über Tatsachen zu täuschen, die für den Grund oder für die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
95Ist die Täuschung gemäß Abs. 1 durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen von Abs. 1 als bewiesen.“
96Der Schuldspruch des gegen den Kläger ergangenen, rechtskräftigen Strafurteils des Landgerichts Düsseldorf vom 24.10.2012 lautet auf versuchten Betrug.
97b)
98Darüber hinaus ergibt sich die Leistungsfreiheit der Beklagten hinsichtlich dieser sowie hinsichtlich der weiteren streitgegenständlichen Versicherungen aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 61 VVG a.F. wegen vorsätzlicher Herbeiführung des jeweiligen Versicherungsfalls durch den Kläger.
99Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der vom Landgericht getroffenen entscheidungserheblichen Feststellungen bestehen nicht mehr, nachdem der Senat die in erster Instanz verfahrensfehlerhaft unterbliebene Anhörung des Sachverständigen K. im Termin vom 10.12.2013 nachgeholt hat. Diese Anhörung hätte schon vom Landgericht aufgrund des Antrags des Klägers vom 03.11.2008 in jedem Fall durchgeführt werden müssen.
100Soweit der Kläger mit seiner Berufung Fehler der Beweiswürdigung rügt, lässt sein Vortrag solche nicht erkennen. Der Kläger setzt lediglich seine eigene Würdigung der Beweise an die Stelle der Beweiswürdigung des Gerichts, ohne aber Verstöße gegen das Beweismaß, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze aufzuzeigen. Die Bewertung des Landgerichts, dass gegen den Kläger eine lückenlose Indizienkette spreche, lässt keine Fehler erkennen, sondern wird vom Senat geteilt.
101An einer Beteiligung des Klägers an der Brandstiftung können aus den zutreffenden Erwägungen des Landgerichts keine vernünftigen Zweifel bestehen. Der Brand beruhte auf einer vorsätzlichen Brandstiftung an 18 Stellen sowohl im Betriebs- als auch im Wohngebäude des Klägers. Einbruchsspuren waren an dem verschlossenen Gebäudekomplex nicht zu finden. Nur der Kläger besaß Schlüssel zu sämtlichen Räumlichkeiten. Nach dem überzeugenden schriftlichen Gutachten des Sachverständigen K., der den Inhalt seines Gutachtens in der mündlichen Anhörung vor dem Senat bestätigt hat, ließen sich an dem gesamten Brandobjekt keine Spuren finden, bei denen es sich um vor dem Brand verursachte Einbruchsspuren hätte handeln können. Die in der Berufungsbegründung aufgegriffene, im Tatortfundbericht enthaltene Feststellung, dass bei näherer Inaugenscheinnahme der Halle festgestellt worden sei, dass ein Kunststofffenster aus dem Rolltor an der linken Gebäudeseite herausgebrochen oder herausgeschnitten worden sei, steht den Feststellungen des Sachverständigen nicht entgegen. Der Sachverständige hat diesen Umstand weder übersehen noch außer Betracht gelassen, sondern sich gerade mit der Ursache des Herausbrechens der Scheibe aus dem Rolltor in großer Ausführlichkeit beschäftigt. Der Sachverständige hat insoweit überzeugend ausgeführt, dass die Scheibe nicht vor dem Brand auf dem Boden der Werkstatthalle zu liegen gekommen sein kann, weil der Boden dann nicht gleichmäßig berußt gewesen wäre. Die Möglichkeit, dass die Scheibe zuvor an anderer Stelle gelegen haben könnte, hat er durch seine weiteren Feststellungen ausgeräumt. Nach dem allgemeinen Erscheinungsbild der Spurenkomplexe ließ sich nach seinen Feststellungen kein Werkzeugeinsatz erkennen, bei dem unter dann notwendigen Kontaktierung des Außenrahmens im Bereich des Dichtgummis gehebelt worden sein könnte. Es fehlten unter anderem die bei solchen Spuren üblichen Schartentiefen und gleichmäßig aussehende Eindrücke. Auch hat der Sachverständige darauf hingewiesen, dass sich dann, wenn die Scheibe von Brandbeginn an gefehlt hätte, an dem Rolltor insbesondere oberhalb der Fensteröffnung sichtbare Rauchfahnen hätten befinden müssen, weil der Rauch durch das Fenster hätte nach außen treten und nach oben abziehen können. Solche Spuren waren jedoch nicht festzustellen. Schließlich hat der Sachverständige unter Hinweis auf den sog. Kamineffekt nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, auf welche Weise die vorgeschädigte Acrylglasscheibe im Zuge des Brandgeschehens auch ohne menschliches Dazutun gerade in das Innere der Werkstatthalle gefallen sein konnte.
102Der Senat ist von der Richtigkeit der sachverständigen Feststellungen und Schlussfolgerungen überzeugt. Sie sind nicht nur logisch und in sich folgerichtig, sondern stimmen mit den Erfahrungen des Senats in einer Vielzahl spurenkundlicher und brandanalytischer Sachverständigengutachten überein.
103Anhaltspunkte für einen unbekannten Täter, dem es auf eine Schädigung des Klägers angekommen sein könnte, sind nicht vorhanden. Zwar hatte auch der Zeuge Ö. einen Schlüssel zum Werkstattkomplex, weil sich dort sein Büro befand. Es ist aber kein Grund ersichtlich, aus dem der Zeuge die Tat unabhängig vom Kläger, vor allem hinsichtlich der Brandlegung im Wohngebäude, hätte begehen sollen. Der Zeuge und der Kläger waren Geschäftspartner. Streitigkeiten zwischen beiden sind weder vorgetragen worden noch im Ermittlungsverfahren bekannt geworden. Ein ohne Einwilligung des Klägers gelegter Brand konnte dem Zeugen nur schaden, aber keinerlei Vorteile bringen. Der Zeuge hätte mit einer solchen Tat sehenden Auges seine Existenzgrundlage vernichtet, ohne die Aussicht zu haben, dass ihn der Kläger an etwaigen Versicherungsleistungen beteiligt. Soweit der Kläger mit der Berufungsbegründung die Frage aufwirft, ob das Landgericht den Zeugen Ö. nicht zu seinem, des Klägers, Bestreiten hätte vernehmen müssen, dass der Zeuge Ö. gegenüber dem Zeugen T. geäußert habe, dass er den Brand gemeinsam mit dem Kläger gelegt habe, so ist eine Notwendigkeit für eine solche Vernehmung nicht ersichtlich. Abgesehen davon, dass bereits zweifelhaft ist, ob der Kläger erstinstanzlich insoweit ordnungsgemäß Zeugenbeweis angetreten hatte, ließe sich aus dem vom Kläger angestrebten Beweisergebnis, dass eine entsprechende Äußerung des Zeugen Ö. nicht gefallen ist, nicht der für den Kläger vorteilhafte Schluss ziehen, er sei an der Brandlegung nicht beteiligt. Gleiches gilt für eine etwaige Behauptung des Klägers, er habe eine Brandlegung nicht mit dem Zeugen Ö. abgesprochen. Auch wenn der insoweit vernommene Zeuge dies bekundet hätte, ließe sich daraus nicht der Schluss ziehen, der Kläger habe mit der Brandlegung nichts zu tun. Für einen unabhängig vom Kläger agierenden Täter der Brandstiftung fehlt es im Ergebnis nicht nur an jeglichen Hinweisen, dagegen sprechen auch die zahlreichen den Kläger belastenden Indizien wie etwa die Betankung des Bezinkanisters kurz vor der Tat und die Beschaffung eines Gasbrenners durch den V. F..
104Der Kläger, dessen Vermögensverhältnisse das Landgericht nicht fehlerhaft bewertet hat, hatte zudem ein klar erkennbares Motiv für eine Auftragsbrandstiftung. Dass der Brand an 18 Stellen gelegt wurde, zeigt, dass es dem Täter auf einen Vollbrand ankam, der einen möglichst großen Schaden anrichten sollte. An einem solchen hatte allein der Kläger ein Interesse, der durch Ausgleich eines Prämienrückstands und den Abschluss neuer Sachversicherungen kurz vor der Tat die ohnehin schon beachtliche Versicherungssumme nochmals erhöhte. Die relativierenden Erklärungen des Klägers hierzu durfte das Landgericht durch die Angaben des Zeugen L. zutreffend als widerlegt ansehen.
105c)
106Die Frage nach dem Vorliegen etwaiger nachvertraglicher Obliegenheitsverletzungen des Klägers, auf die sich die Beklagte für ihre Leistungsfreiheit ebenfalls beruft, kann nach alledem dahinstehen.
107III.
108Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
109Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
110Der Streitwert wird insgesamt – unter teilweiser Abänderung der landgerichtlichen Streitwertfestsetzung – wie folgt festgesetzt:
1111. Instanz: bis zum 23.07.2006: 671.512,80 €, danach: 635.112,80 €
1122. Instanz: 635.112,80 € (80 % von 793.891,- €).
Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 28. Jan. 2014 - I-4 U 182/09
Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 28. Jan. 2014 - I-4 U 182/09
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Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 28. Jan. 2014 - I-4 U 182/09 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).
(1) Wer durch eine Brandstiftung nach § 306 oder § 306a eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.
(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter in den Fällen des § 306a
Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Der Versicherungsvermittler hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags nach § 62 zu dokumentieren.
(2) Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung oder die Dokumentation nach Absatz 1 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherungsvermittler ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf die Möglichkeit des Versicherungsnehmers auswirken kann, gegen den Versicherungsvermittler einen Schadensersatzanspruch nach § 63 geltend zu machen. Handelt es sich um einen Vertrag im Fernabsatz im Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, kann der Versicherungsnehmer in Textform verzichten.
BUNDESGERICHTSHOF
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des versuchten Betruges schuldig ist;
b) im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision beanstandet der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
- 2
- 1. Die Tat des Angeklagten ist nicht verjährt; denn die Verjährung ist durch den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 19. Dezember 2005 unterbrochen worden (§ 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB). Dem steht nicht entgegen, dass der genannte Beschluss gegen den damaligen Mitbeschuldigten T. ergangen ist und die Durchsuchung von dessen Wohnung, Neben- und Geschäftsräumen, Kraftfahrzeugen, sonstigen Sachen sowie dessen Person angeordnet hat.
- 3
- a) Gemäß § 78c Abs. 4 StGB wirkt die Verjährungsunterbrechung nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht. Die Handlung muss daher gegen eine bestimmte Person als Täter oder Teilnehmer gerichtet sein. Dies ist zu bejahen, wenn sie dazu dient, das den Täter oder Teilnehmer betreffende Verfahren fortzusetzen.
- 4
- Hierfür ist es jedenfalls nicht allein maßgebend, wer von einer Durchsuchung oder Beschlagnahme unmittelbar betroffen ist. Dies zeigt sich schon daran , dass die Strafprozessordnung einerseits in § 103 StPO Durchsuchungen auch zu Lasten nicht tatverdächtiger Dritter zulässt, während andererseits § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB jede Durchsuchungsanordnung für die Verjährungsunterbrechung genügen lässt. Sogar eine Maßnahme, die ausschließlich nicht tatverdächtige Dritte unmittelbar betrifft, ist daher grundsätzlich geeignet, die Verjährung gegenüber einem Beschuldigten zu unterbrechen (BGH, Beschluss vom 1. August 1995 - 1 StR 275/95, StV 1995, 585).
- 5
- Bei mehreren Tatverdächtigen kann sich eine Unterbrechungshandlung, von der nur ein Beschuldigter unmittelbar betroffen ist, dennoch nach Lage der Umstände ebenfalls auf die übrigen Beteiligten beziehen, indem sie deren Verfolgung erkennbar in den Blick nimmt (vgl. schon RG, Urteil vom 10. Juli 1903 - Rep. 2206/03, RGSt 36, 350, 351). Deshalb werden über unmittelbar Betroffe- ne hinaus auch andere an der Straftat Beteiligte erfasst, wenn die Handlung erkennbar bezweckt, auch deren Tatbeitrag aufzuklären. Dies ist bei Beschlagnahme - und Durchsuchungsanordnungen regelmäßig der Fall. Diese Unterbrechungshandlungen beziehen sich - anders als etwa eine Beschuldigtenvernehmung (BGH, Beschluss vom 2. September 1992 - 3 StR 110/92, StV 1993, 71) - nicht ihrer Natur nach lediglich auf den unmittelbar Betroffenen. Sie dienen vielmehr in der Regel einer umfassenden Sachaufklärung und richten sich daher , soweit keine Einschränkung ersichtlich ist, grundsätzlich gegen alle Tatverdächtigen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10. April 1987 - 3 Ss 190/86, wistra 1987, 228, 229; OLG Hamburg, Urteil vom 26. Mai 1993 - 1 Ss 8/93, wistra 1993, 272, 273; LK/Schmid, StGB, 12. Aufl., § 78c Rn. 7; Schönke /Schröder/Sternberg-Lieben/Bosch, StGB, 28. Aufl., § 78c Rn. 24 f.).
- 6
- b) Nach diesen Maßstäben bezog sich der amtsgerichtliche Durchsuchungsbeschluss hier auch auf den Angeklagten. Dieser war im Beschlussrubrum als Mitbeschuldigter aufgeführt. Ausweislich der Beschlussbegründung diente die Ermittlungsmaßnahme gerade dazu, Beweismittel aufzufinden, die Zahlungen des Angeklagten für eine Brandlegung und somit seine Beteiligung an der Straftat belegen.
- 7
- 2. Die rechtliche Würdigung des Landgerichts, der Angeklagte habe einen vollendeten Betrug in einem besonders schweren Fall nach § 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 StGB begangen, hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand.
- 8
- § 263 Abs. 3 StGB regelt besonders schwere Fälle des Betruges, wobei § 263 Abs. 3 Satz 2 StGB mehrere Regelbeispiele aufführt. Auch § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 StGB ist als unselbstständiges, strafschärfendes Regelbeispiel zum Betrug konzipiert (vgl. LK/Tiedemann, StGB, 11. Aufl., § 263 Rn. 302). Für eine Verurteilung wegen vollendeten Betruges in einem besonders schweren Fall genügt - den allgemeinen Grundsätzen entsprechend (vgl. Fischer, StGB, 58. Aufl., § 46 Rn. 88 ff.) - deshalb nicht, dass die Voraussetzungen dieses Regelbeispiels verwirklicht sind (vgl. hierzu Fischer aaO § 263 Rn. 222 ff.). Sie setzt daneben u.a. voraus, dass der Grundtatbestand - hier: des § 263 Abs. 1 StGB - vollendet ist. Dies wird durch die Feststellungen nicht belegt. Danach fehlt es jedenfalls am Eintritt eines Vermögensschadens; denn die vom Angeklagten nach dem Brand in Anspruch genommene Versicherung leistete keine Zahlungen.
- 9
- 3. Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung weitergehende Feststellungen getroffen werden können, welche die Strafbarkeit des Angeklagten wegen vollendeten Betruges belegen. Er ändert deshalb den Schuldspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst ab. Dem steht § 265 StPO nicht entgegen. Die Staatsanwaltschaft hat dem Angeklagten in ihrer Anklageschrift einen versuchten Betrug vorgeworfen. Das Landgericht hat das Hauptverfahren ohne abweichende rechtliche Würdigung eröffnet und erst am letzten Tag der Hauptverhandlung einen rechtlichen Hinweis dahin erteilt, es komme auch die Verurteilung wegen vollendeten Betruges in Betracht.
- 10
- 4. Aufgrund der Änderung des Schuldspruchs kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Die zugrunde liegenden Strafzumessungstatsachen werden allerdings von dem Wertungsfehler nicht erfasst; sie können deshalb bestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen sind zulässig, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen. Becker Pfister Hubert Schäfer Mayer
Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Elektronik-Pauschalversicherung in Anpruch, die neben einer Sachversicherung eine Daten-/Datenträgerversicherung und eine Betriebsunterbrechungsversicherung umfaßt. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Fernmelde- und sonstige elektrotechnische Anlagen (AVFE 76, Fassung Dezember 1986, VerBAV 1986, 381, 433) und Zusatzbedingungen der Beklagten für die Elektronik-Pauschalversicherung für Büro-, Verwaltungs-, Handels- und Gewerbebetriebe (ZEPV) zugrunde.
Am 2. Februar 1996 kam es zu einem Brand in den Geschäftsräumen der Klägerin. Diese meldete der Beklagten mit Schadensanzeige vom 6. Februar 1996 einen Totalschaden an den versicherten Geräten. Mit Schreiben vom 10. April 1996 lehnte die Beklagte Versicherungsleistungen ab und forderte einen bereits gezahlten Vorschuß zurück, weil die Klägerin nach Eintritt des Versicherungsfalles an den Geräten manipuliert und sie als Versicherer über den Umfang des eingetretenen Schadens getäuscht habe. Das Schreiben endet: "Wir machen darauf aufmerksam, daß ein Anspruch auf Entschädigung innerhalb einer Frist von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht werden muß, anderenfalls tritt nach Ablauf der Frist Leistungsfreiheit aufgrund eingetretener Verjährung ein. Im einzelnen verweisen wir hierzu auf § 12 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes." Noch im April 1996 machte die Klägerin die Kosten für die Neuanschaffung der zerstörten Geräte gerichtlich geltend und beantragte darüber hinaus die Feststellung, daß die Beklagte den Vorschuß nicht zurückverlangen könne sowie ihr den weitergehenden Schaden aus dem Versicherungsfall auf Neuwertbasis zu ersetzen habe. Der Rechtsstreit endete im Juni 1997 durch Vergleich. Die Beklagte verpflichtete sich darin, einen weiteren Betrag auf den Sachschaden zu zahlen.
Im Dezember 1997 reichte die Klägerin Klage auf Ersatz ihres Schadens aus dem Verlust von Daten in Höhe von 137.750 DM und auf
Feststellung ein, daû die Beklagte ihr Versicherungsschutz für die durch den Vorfall vom 2. Februar 1996 bedingte Betriebsunterbrechung zu gewähren habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da die Beklagte gemäû § 12 Abs. 3 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei geworden sei. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts umfaût das Versicherungsleistungen ablehnende Schreiben der Beklagten vom 10. April 1996 schon seinem Wortlaut nach sämtliche Ansprüche aus der ElektronikPauschalversicherung. Diese Ansprüche habe die Klägerin zuvor umfassend erhoben; ihre Schadensanzeige vom 6. Februar 1996 sei nicht auf Ansprüche aus der Sachversicherung beschränkt. Die streitgegenständlichen Ansprüche habe die Klägerin erstmals mit der Klageschrift vom 11. Dezember 1997 geltend gemacht, als die im Schreiben vom 10. April 1996 gesetzte Frist von sechs Monaten bereits verstrichen gewesen sei. Der Vorprozeû habe zu keiner Fristunterbrechung geführt. Denn jene Klage, die nicht als Teilklage gekennzeichnet gewesen sei, habe allein
die Ansprüche aus der Sachversicherung zum Gegenstand gehabt, was die Klägerin in ihrem dortigen Schriftsatz vom 12. August 1996 selbst eingeräumt habe. Eine Erweiterung der Klage sei erst mit Schriftsatz vom 17. Februar 1997 in der Form erfolgt, daû der Feststellungsantrag sich auf den Schaden insgesamt habe beziehen sollen. Das sei wiederum auûerhalb der Frist des § 12 Abs. 3 VVG geschehen.
II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
1. Der Revision ist allerdings nicht darin zu folgen, daû die Klägerin mit ihrer Schadensanzeige vom 6. Februar 1996 nur die Ansprüche erhoben hat, die aus dem an den versicherten Geräten entstandenen Sachschaden resultierten. Vielmehr ist das Berufungsgericht zutreffend von einer umfassenden Anspruchserhebung ausgegangen. Dafür reicht es, daû der Versicherungsnehmer sein Verlangen nach Versicherungsschutz dem Grunde nach äuûert, ohne daû er die Ansprüche im einze lnen schon genau bezeichnen oder beziffern müûte (Senatsurteil vom 25. Januar 1978 - IV ZR 122/76 - VersR 1978, 313 unter I 2). Ein Versicherungsnehmer , der Ersatzansprüche wegen eines Versicherungsfalles geltend macht, will sich regelmäûig nicht auf einzelne Ansprüche beschränken. Das gilt hier vor allem deshalb, weil aufgrund des brandbedingten Totalschadens an der Computer-Anlage alle durch die einheitliche Elektronik-Pauschalversicherung abgedeckten Risiken betroffen waren. Die Annahme einer Beschränkung wäre nur dann gerechtfertigt, wenn sich ein entsprechender Wille eindeutig dem Inhalt der Schadensanzeige entnehmen lieûe. Einen solchen Beschränkungswillen hat das
Berufungsgericht verneint; die tatrichterliche Interpretation der Schadensanzeige läût Rechtsfehler nicht erkennen.
Waren mithin die Ansprüche aus der ElektronikPauschalversicherung sämtlich erhoben, konnte die Beklagte diese in ihrem Schreiben vom 10. April 1996 auch insgesamt zurückweisen.
2. Dennoch ist durch das Schreiben der Beklagten die Frist des § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG nicht in Lauf gesetzt worden. Schon deshalb geht die Auffassung des Berufungsgerichts fehl, die Klägerin habe Ansprüche aus der Daten- und der Betriebsunterbrechungsversicherung nicht rechtzeitig gerichtlich geltend gemacht.
Die Frist zur Klagerhebung beginnt gemäû § 12 Abs. 3 Satz 2 VVG erst, nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolgen schriftlich abgelehnt hat. An die Rechtsfolgenbelehrung sind strenge Anforderungen zu stellen, denen das Schreiben der Beklagten nicht genügt. Die Belehrung muû den Versicherungsnehmer klar und deutlich darüber aufklären, daû er durch bloûen Zeitablauf seinen materiellen Versicherungsanspruch verliert, wenn er ihn nicht vor Fristende gerichtlich geltend macht (Senatsurteil vom 20. November 1980 - IVa ZR 25/80 - VersR 1981, 180 unter II A). Formulierungen, die diese Rechtsfolgen verdunkeln oder in einem minder gefährlichen Licht erscheinen lassen, machen die Belehrung unwirksam (Senatsurteil vom 25. Januar 1978, aaO unter II 2). Wenn die Beklagte in ihrem Schreiben vom 10. April 1996 auf "Leistungsfreiheit aufgrund eingetretener Verjäh-
rung" hinweist, so ist dies geeignet, den Versicherungsnehmer irrezuführen. Denn bei ihm kann in unzulässiger Weise der Eindruck erweckt werden, die für ihn nachteiligen Rechtsfolgen der Leistungsfreiheit des Versicherers träten nicht ein, wenn ein die Verjährung hemmender oder sie unterbrechender Tatbestand gegeben sei. Die Klagefrist nach § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG stellt jedoch - anders als die Fristen des § 12 Abs. 1 VVG - keine Verjährungsfrist dar. Daher sind die für den Anspruchsteller vorteilhaften Bestimmungen der §§ 201 ff. BGB auf sie weder direkt noch entsprechend anwendbar (BGHZ 98, 295, 298). Traf aber die seitens der Beklagten erteilte Belehrung in diesem wesentlichen Punkt nicht zu, war sie insgesamt unwirksam. Sie konnte die Klagefrist nicht in Gang setzen mit der weiteren Folge, daû die Verwirkungsfolgen des § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG nicht herbeigeführt sind (vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 1978, aaO unter II).
3. Aber auch die von der Revision erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe die fristwahrende Wirkung der im April 1996 erhobenen Teilklage für die weitergehenden Ansprüche verkannt, greift durch. Eine ordnungsgemäûe Belehrung unterstellt, sind alle Ansprüche aus dem Versicherungsfall rechtzeitig gerichtlich geltend gemacht worden.
Grundsätzlich kann eine Teilklage zur Wahrung der Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG für den gesamten Leistungsanspruch ausreichen, wenn sich jedenfalls aus den Gesamtumständen ergibt, daû der Versicherungsnehmer eine solche erheben wollte, und der Versicherer dadurch erkennen kann, daû der Kläger auf seinem Gesamtanspruch beharrt (Senatsurteil vom 27. Juni 2001 - IV ZR 130/00 - VersR 2001, 1013 unter
II 1 im Anschluû an Senatsurteil vom 20. Dezember 1968 - IV ZR 529/68 - VersR 1969, 171, 172; Senatsurteil vom 13. Dezember 2000 - IV ZR 280/99 - VersR 2001, 326 unter II 1). Davon ist hier auszugehen.
Im Vorprozeû hatte die Klägerin zwar zunächst nur ihren Sachschaden eingeklagt. Das ergibt sich aus dem Umstand, daû sie ausschlieûlich die bereits entstandenen und künftig noch entstehenden Kosten für die Neuanschaffung der zerstörten Geräte ersetzt verlangte. Daraus allein wurde für die Beklagte nicht deutlich, daû die Klägerin daneben auch ihren Schaden aus dem Verlust der Daten und aus der Betriebsunterbrechung weiterhin verfolgen wollte, zumal eine besondere Kennzeichnung als Teilklage fehlte. Daû die Klägerin aber über die begehrten Leistungen hinaus auch auf dem Ersatz der weiteren versicherten Schäden beharren wollte, ergibt sich - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - mit hinreichender Deutlichkeit aus ihrem Schriftsatz vom 12. August 1996. Darin wird zwar zunächst klargestellt, Ansprüche aus der Betriebsunterbrechungs- und der Datenträgerversicherung nicht zum Gegenstand des damaligen Rechtsstreits machen zu wollen. Das beruhte jedoch auf der zugleich offengelegten Rechtsauffassung der Klägerin, die Leistungsablehnung der Beklagten vom 10. April 1996 erstrecke sich ohnehin nur auf den Sachschaden. Im Anschluû daran heiût es jedoch: "Sollte das Ablehnungsschreiben der Beklagten tatsächlich so verstanden werden, daû damit die Regulierung sämtlicher Ansprüche der Klägerin abgelehnt worden ... (ist), so müûte die Klage entsprechend erweitert werden." Damit hat die Klägerin noch innerhalb der Frist des § 12 Abs. 3 VVG klar zum Ausdruck gebracht, daû sie auf der Geltendmachung des gesamten Anspruchs aus dem Versicherungsverhältnis be-
harren wollte, ihre Klage also, sollte der Anspruch von der Beklagten insgesamt abgelehnt worden sein, nur eine Teilklage darstellte. Einer Bezifferung oder auch nur gröûenordnungsmäûigen Angabe des Gesamtschadens bedurfte es dabei nicht. Da die Klägerin einen Totalschaden der versicherten Geräte gemeldet hatte, konnte die Beklagte die voraussichtliche Schadenshöhe selbst einschätzen. Auf weiteres kommt es nicht an.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist zudem unschädlich , daû die angekündigte Klagerweiterung nicht binnen der Frist des § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG vorgenommen worden ist. Denn anderenfalls hätte es sich von vornherein um eine innerhalb der sechsmonatigen Frist umfassend erhobene Klage gehandelt. Die Problematik einer fristwahrenden Teilklage hätte sich dann gar nicht erst gestellt.
III. Da die Beklagte nicht gemäû § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG leistungsfrei geworden ist, wird das Berufungsgericht die erforderlichen Feststellungen zum Grund und zur Höhe des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs nachzuholen haben.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Felsch
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt :
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Wegen eines im Januar 1997 entdeckten Wasserschadens fordert der Kläger Versicherungsleistungen aus der bei der Beklagten abgeschlossenen Gebäudeversicherung.
Die Beklagte hat eine Schadensregulierung wiederholt abgelehnt. Mit Schreiben vom 26. Februar 1997 hat sie sich darauf berufen, der Kläger habe Sicherheitsvorschriften mißachtet und den Schaden zu spät gemeldet. Er habe damit seine Obliegenheiten aus §§ 9 Abs. 2 a und b, 15
Abs. 1 a und c der dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Allge- meinen Bedingungen für die Neuwertversicherung von Wohngebäuden gegen Feuer-, Leitungswasser- und Sturmschäden (VGB 62) verletzt. Gleichzeitig hat die Beklagte erstmals auf die Frist nach § 12 Abs. 3 VVG hingewiesen. Mit Schreiben vom 30. Juli 1997 hat die Beklagte ihre Leistungsablehnung bekräftigt und sich dabei zusätzlich darauf gestützt, der Kläger habe seine Schadensminderungsobliegenheit aus § 15 Abs. 1 b VGB verletzt. Das Schreiben endet mit folgendem Text : "Sollten Sie der Ansicht sein, daß die von uns ausgesprochene Ablehnung des Versicherungsschutzes zu Unrecht erfolgt ist, so steht Ihnen gemäß § 19 Abs. 4 VGB ein Recht zur Klage zu. Den Wortlaut dieser Bestimmung geben wir wie folgt wieder : 'Wenn der Entschädigungsanspruch nicht innerhalb einer Frist von 6 Monaten gerichtlich geltend gemacht wird, nachdem der Versicherer ihn unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge schriftlich abgelehnt hat, ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.’ Bei nicht fristgemäßer Klageerhebung verlieren Sie hiernach ohne weiteres endgültig und vorbehaltlos den Anspruch auf Versicherungsschutz für das im Betreff genannte Schadensereignis." Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe :
Die Revision hat Erfolg.
I. Das Berufungsgericht meint, die am 30. Januar 1998 bei Gericht eingegangene, jedoch erst am 31. März 1998 der Beklagten zugestellte Klage habe die Frist des § 12 Abs. 3 VVG nicht mehr gewahrt. Diese sei zwar erst mit dem zweiten Leistungsablehnungsschreiben vom 30. Juli 1997 in Lauf gesetzt worden. Denn dieses Schreiben enthalte nicht nur eine erneute Belehrung über die einzuhaltende Frist, sondern stütze sich außerdem auf einen neuen, zusätzlichen Ablehnungsgrund (Verletzung der Schadensminderungsobliegenheit). Dennoch sei die noch innerhalb der Frist am 30. Januar 1998 bei Gericht eingegangene Klage verspätet, weil sie nicht "demnächst" im Sinne von § 270 Abs. 3 ZPO a.F. zugestellt worden sei. Der Kläger und sein Prozeßbevollmächtigter hätten schuldhaft nicht alles Zumutbare für eine größtmögliche Beschleunigung der Klagzustellung veranlaßt.
Die verzögerte Zustellung erst am 31. März 1998 beruhe vorwiegend darauf, daß sie von der Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses abhängig gewesen sei, dessen Anforderung das Gericht dem Klägervertreter erst am 2. März 1998 übermittelt habe. Auch wenn ein Kläger grundsätzlich nicht verpflichtet sei, den Prozeßkostenvorschuß selbständig zu errechnen und mit Einreichung der Klage einzuzahlen, sondern die gerichtliche Zahlungsaufforderung abwarten dürfe, könne er nach Ablauf der Frist des § 12 Abs. 3 VVG nicht zeitlich unbegrenzt untätig bleiben. Hinnehmbar erscheine allenfalls eine Zeitspanne von drei Wochen, binnen
derer der Kläger auf die gerichtliche Zahlungsaufforderung warten dürfe. Diese Frist sei hier überschritten. Denn sie sei am 2. Februar 1998 abgelaufen und die gerichtliche Anforderung des Gebührenvorschusses habe den Kläger erst am 2. März 1998 erreicht. Dem Kläger sei vorzuwerfen, daß er und sein Prozeßbevollmächtigter die Zahlungsaufforderung nicht schon ab dem 23. Februar 1998 bei Gericht angemahnt hätten.
II. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Beklagte ist nicht nach § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG (§ 19 Abs. 4 VGB) leistungsfrei geworden.
1. Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, allein das zweite Leistungsablehnungsschreiben der Beklagten vom 30. Juli 1997 sei hier maßgeblich dafür, ob der Kläger die Frist des § 12 Abs. 3 VVG gewahrt hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 26. Januar 1983 - IVa ZR 108/81 - VersR 1983, 360; OLG Hamm VersR 1990, 1344, 1345). Denn diese zweite Leistungsablehnung enthält nicht nur eine neuerliche Fristsetzung, sondern stützt sich auch auf einen neuen, weiteren Ablehnungsgrund (Verletzung der Schadensminderungsobliegenheit). Damit ist jedenfalls die ursprünglich mit dem Schreiben vom 26. Februar 1997 gesetzte Frist wirkungslos geworden (BGH aaO).
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte aber mit ihrem Schreiben vom 30. Juli 1997 die Frist des § 12 Abs. 3 VVG nicht wirksam in Lauf gesetzt.
Diese Frist beginnt nach § 12 Abs. 3 Satz 2 VVG erst zu laufen, nachdem der Versicherer die Leistung unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolge schriftlich abgelehnt hat. An diese Rechtsfolgenbelehrung sind strenge Anforderungen zu stellen. Trifft sie in einem wesentlichen Punkt nicht zu, so ist sie insgesamt unwirksam und kann die Frist nicht in Gang setzen (BGH, Urteil vom 19. September 2001 - IV ZR 224/00 - VersR 2001, 1497 unter 2 m.w.N.).
So liegt der Fall hier. Denn die von der Beklagten gebrauchte Belehrungsformel erweckt in ihrem letzten Absatz den Anschein, die gerichtliche Geltendmachung der Versicherungsleistungen könne allein durch Erhebung einer Klage erfolgen. Das ist deshalb irreführend, weil auch der (kostengünstigere) Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheides oder ein Antrag auf Prozeßkostenhilfe für die gerichtliche Geltendmachung genügen können (vgl. dazu OLG Hamm VersR 2002, 1139, 1140 m.w.N.; Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 12 Rdn. 79).
3. Unabhängig davon hat das dem Kläger angelastete Untätigbleiben nicht zu einer Verzögerung des Zustellverfahrens geführt.
a) Ob eine Zustellung noch "demnächst" im Sinne von § 270 Abs. 3 ZPO a.F. erfolgt ist, darf nicht allein mittels rein zeitlicher Betrachtung beurteilt werden. Die Vorschrift will die Parteien vor Nachteilen durch Verzögerungen der von Amts wegen zu bewirkenden Zustellung schützen, die innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebs liegen und von den Parteien nicht beeinflußt werden können. Daher gibt es keine absolute zeitliche Grenze, nach deren Überschreitung eine Zustellung nicht mehr als "dem-
nächst" anzusehen wäre; dies gilt auch im Hinblick auf mehrmonatige Verzögerungen (vgl. BGHZ 145, 358, 362 f.).
Es sind aber andererseits einer Partei solche Verzögerungen zuzurechnen , die sie oder ihr Prozeßbevollmächtigter (§ 85 ZPO) bei sachgerechter Prozeßführung hätten vermeiden können (vgl. BGHZ aaO; BGH, Urteile vom 29. Juni 1993 - X ZR 6/93 - NJW 1993, 2811 unter II 2 c und vom 9. November 1994 - VIII ZR 327/93 - VersR 1995, 361 unter II 2 b, bb).
b) Hier kann offenbleiben, ob die Annahme des Berufungsgerichts zutrifft, der Kläger oder sein Prozeßbevollmächtigter hätten der gerichtlichen Aufforderung zur Zahlung des Prozeßkostenvorschusses nicht länger als höchstens drei Wochen (vgl. BGHZ 69, 361, 364; BGH, Urteil vom 15. Januar 1992 - IV ZR 13/91 - VersR 1992, 433 unter I 2 b; OLG Hamm NJW-RR 1992, 480) ab Ablauf der Frist tatenlos entgegensehen dürfen. Denn jedenfalls hat sich die Unterlassung auf den Verfahrensgang nicht konkret ausgewirkt. Bei der Frage, ob eine Klagzustellung "demnächst" im Sinne von § 270 Abs. 3 ZPO a.F. erfolgt ist, können dem Kläger Versäumnisse nur insoweit zugerechnet werden, wie sich feststellen läßt, daß die geforderte Handlung den Verfahrensgang verkürzt hätte (Frage nach der "Kausalität der Unterlassung", vgl. dazu BGH, Urteil vom 1. Dezember 1993 - XII ZR 177/92 - VersR 1994, 455 unter 2; Urteil vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 92/87 - FamRZ 1988, 1154 unter b).
Das Berufungsgericht hat sich darauf beschränkt darzulegen, daß der Kläger ab dem 23. Februar 1998 verpflichtet gewesen wäre, die Anforderung des Gebührenvorschusses bei Gericht anzumahnen; es hat aber
nicht geprüft, ob diese Unterlassung "kausal" für eine weitere Verzögerung der Zustellung geworden ist. Das ist zu verneinen, denn auch ohne entsprechende Mahnung des Klägers hat das Landgericht hier am 25. Februar 1998 den Streitwertfestsetzungsbeschluß und die Anforderung des Gerichtsgebührenvorschusses an den Klägervertreter abgesandt. Hätte der Kläger am 23. Februar 1998 eine schriftliche Sachstandsanfrage (dazu, daß er nicht zur telefonischen Intervention verpflichtet war: BGH, Urteil vom 15. Januar 1992 aaO) an das Gericht gerichtet, wäre bei normalem Postlauf nichts anderes geschehen.
c) Im übrigen ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen , daß die sonstigen Verzögerungen des Zustellverfahrens dem Kläger nicht angelastet werden könnten.
Terno Dr. Schlichting Ambrosius
Wendt Felsch
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Elektronik-Pauschalversicherung in Anpruch, die neben einer Sachversicherung eine Daten-/Datenträgerversicherung und eine Betriebsunterbrechungsversicherung umfaßt. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Fernmelde- und sonstige elektrotechnische Anlagen (AVFE 76, Fassung Dezember 1986, VerBAV 1986, 381, 433) und Zusatzbedingungen der Beklagten für die Elektronik-Pauschalversicherung für Büro-, Verwaltungs-, Handels- und Gewerbebetriebe (ZEPV) zugrunde.
Am 2. Februar 1996 kam es zu einem Brand in den Geschäftsräumen der Klägerin. Diese meldete der Beklagten mit Schadensanzeige vom 6. Februar 1996 einen Totalschaden an den versicherten Geräten. Mit Schreiben vom 10. April 1996 lehnte die Beklagte Versicherungsleistungen ab und forderte einen bereits gezahlten Vorschuß zurück, weil die Klägerin nach Eintritt des Versicherungsfalles an den Geräten manipuliert und sie als Versicherer über den Umfang des eingetretenen Schadens getäuscht habe. Das Schreiben endet: "Wir machen darauf aufmerksam, daß ein Anspruch auf Entschädigung innerhalb einer Frist von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht werden muß, anderenfalls tritt nach Ablauf der Frist Leistungsfreiheit aufgrund eingetretener Verjährung ein. Im einzelnen verweisen wir hierzu auf § 12 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes." Noch im April 1996 machte die Klägerin die Kosten für die Neuanschaffung der zerstörten Geräte gerichtlich geltend und beantragte darüber hinaus die Feststellung, daß die Beklagte den Vorschuß nicht zurückverlangen könne sowie ihr den weitergehenden Schaden aus dem Versicherungsfall auf Neuwertbasis zu ersetzen habe. Der Rechtsstreit endete im Juni 1997 durch Vergleich. Die Beklagte verpflichtete sich darin, einen weiteren Betrag auf den Sachschaden zu zahlen.
Im Dezember 1997 reichte die Klägerin Klage auf Ersatz ihres Schadens aus dem Verlust von Daten in Höhe von 137.750 DM und auf
Feststellung ein, daû die Beklagte ihr Versicherungsschutz für die durch den Vorfall vom 2. Februar 1996 bedingte Betriebsunterbrechung zu gewähren habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da die Beklagte gemäû § 12 Abs. 3 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei geworden sei. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts umfaût das Versicherungsleistungen ablehnende Schreiben der Beklagten vom 10. April 1996 schon seinem Wortlaut nach sämtliche Ansprüche aus der ElektronikPauschalversicherung. Diese Ansprüche habe die Klägerin zuvor umfassend erhoben; ihre Schadensanzeige vom 6. Februar 1996 sei nicht auf Ansprüche aus der Sachversicherung beschränkt. Die streitgegenständlichen Ansprüche habe die Klägerin erstmals mit der Klageschrift vom 11. Dezember 1997 geltend gemacht, als die im Schreiben vom 10. April 1996 gesetzte Frist von sechs Monaten bereits verstrichen gewesen sei. Der Vorprozeû habe zu keiner Fristunterbrechung geführt. Denn jene Klage, die nicht als Teilklage gekennzeichnet gewesen sei, habe allein
die Ansprüche aus der Sachversicherung zum Gegenstand gehabt, was die Klägerin in ihrem dortigen Schriftsatz vom 12. August 1996 selbst eingeräumt habe. Eine Erweiterung der Klage sei erst mit Schriftsatz vom 17. Februar 1997 in der Form erfolgt, daû der Feststellungsantrag sich auf den Schaden insgesamt habe beziehen sollen. Das sei wiederum auûerhalb der Frist des § 12 Abs. 3 VVG geschehen.
II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
1. Der Revision ist allerdings nicht darin zu folgen, daû die Klägerin mit ihrer Schadensanzeige vom 6. Februar 1996 nur die Ansprüche erhoben hat, die aus dem an den versicherten Geräten entstandenen Sachschaden resultierten. Vielmehr ist das Berufungsgericht zutreffend von einer umfassenden Anspruchserhebung ausgegangen. Dafür reicht es, daû der Versicherungsnehmer sein Verlangen nach Versicherungsschutz dem Grunde nach äuûert, ohne daû er die Ansprüche im einze lnen schon genau bezeichnen oder beziffern müûte (Senatsurteil vom 25. Januar 1978 - IV ZR 122/76 - VersR 1978, 313 unter I 2). Ein Versicherungsnehmer , der Ersatzansprüche wegen eines Versicherungsfalles geltend macht, will sich regelmäûig nicht auf einzelne Ansprüche beschränken. Das gilt hier vor allem deshalb, weil aufgrund des brandbedingten Totalschadens an der Computer-Anlage alle durch die einheitliche Elektronik-Pauschalversicherung abgedeckten Risiken betroffen waren. Die Annahme einer Beschränkung wäre nur dann gerechtfertigt, wenn sich ein entsprechender Wille eindeutig dem Inhalt der Schadensanzeige entnehmen lieûe. Einen solchen Beschränkungswillen hat das
Berufungsgericht verneint; die tatrichterliche Interpretation der Schadensanzeige läût Rechtsfehler nicht erkennen.
Waren mithin die Ansprüche aus der ElektronikPauschalversicherung sämtlich erhoben, konnte die Beklagte diese in ihrem Schreiben vom 10. April 1996 auch insgesamt zurückweisen.
2. Dennoch ist durch das Schreiben der Beklagten die Frist des § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG nicht in Lauf gesetzt worden. Schon deshalb geht die Auffassung des Berufungsgerichts fehl, die Klägerin habe Ansprüche aus der Daten- und der Betriebsunterbrechungsversicherung nicht rechtzeitig gerichtlich geltend gemacht.
Die Frist zur Klagerhebung beginnt gemäû § 12 Abs. 3 Satz 2 VVG erst, nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolgen schriftlich abgelehnt hat. An die Rechtsfolgenbelehrung sind strenge Anforderungen zu stellen, denen das Schreiben der Beklagten nicht genügt. Die Belehrung muû den Versicherungsnehmer klar und deutlich darüber aufklären, daû er durch bloûen Zeitablauf seinen materiellen Versicherungsanspruch verliert, wenn er ihn nicht vor Fristende gerichtlich geltend macht (Senatsurteil vom 20. November 1980 - IVa ZR 25/80 - VersR 1981, 180 unter II A). Formulierungen, die diese Rechtsfolgen verdunkeln oder in einem minder gefährlichen Licht erscheinen lassen, machen die Belehrung unwirksam (Senatsurteil vom 25. Januar 1978, aaO unter II 2). Wenn die Beklagte in ihrem Schreiben vom 10. April 1996 auf "Leistungsfreiheit aufgrund eingetretener Verjäh-
rung" hinweist, so ist dies geeignet, den Versicherungsnehmer irrezuführen. Denn bei ihm kann in unzulässiger Weise der Eindruck erweckt werden, die für ihn nachteiligen Rechtsfolgen der Leistungsfreiheit des Versicherers träten nicht ein, wenn ein die Verjährung hemmender oder sie unterbrechender Tatbestand gegeben sei. Die Klagefrist nach § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG stellt jedoch - anders als die Fristen des § 12 Abs. 1 VVG - keine Verjährungsfrist dar. Daher sind die für den Anspruchsteller vorteilhaften Bestimmungen der §§ 201 ff. BGB auf sie weder direkt noch entsprechend anwendbar (BGHZ 98, 295, 298). Traf aber die seitens der Beklagten erteilte Belehrung in diesem wesentlichen Punkt nicht zu, war sie insgesamt unwirksam. Sie konnte die Klagefrist nicht in Gang setzen mit der weiteren Folge, daû die Verwirkungsfolgen des § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG nicht herbeigeführt sind (vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 1978, aaO unter II).
3. Aber auch die von der Revision erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe die fristwahrende Wirkung der im April 1996 erhobenen Teilklage für die weitergehenden Ansprüche verkannt, greift durch. Eine ordnungsgemäûe Belehrung unterstellt, sind alle Ansprüche aus dem Versicherungsfall rechtzeitig gerichtlich geltend gemacht worden.
Grundsätzlich kann eine Teilklage zur Wahrung der Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG für den gesamten Leistungsanspruch ausreichen, wenn sich jedenfalls aus den Gesamtumständen ergibt, daû der Versicherungsnehmer eine solche erheben wollte, und der Versicherer dadurch erkennen kann, daû der Kläger auf seinem Gesamtanspruch beharrt (Senatsurteil vom 27. Juni 2001 - IV ZR 130/00 - VersR 2001, 1013 unter
II 1 im Anschluû an Senatsurteil vom 20. Dezember 1968 - IV ZR 529/68 - VersR 1969, 171, 172; Senatsurteil vom 13. Dezember 2000 - IV ZR 280/99 - VersR 2001, 326 unter II 1). Davon ist hier auszugehen.
Im Vorprozeû hatte die Klägerin zwar zunächst nur ihren Sachschaden eingeklagt. Das ergibt sich aus dem Umstand, daû sie ausschlieûlich die bereits entstandenen und künftig noch entstehenden Kosten für die Neuanschaffung der zerstörten Geräte ersetzt verlangte. Daraus allein wurde für die Beklagte nicht deutlich, daû die Klägerin daneben auch ihren Schaden aus dem Verlust der Daten und aus der Betriebsunterbrechung weiterhin verfolgen wollte, zumal eine besondere Kennzeichnung als Teilklage fehlte. Daû die Klägerin aber über die begehrten Leistungen hinaus auch auf dem Ersatz der weiteren versicherten Schäden beharren wollte, ergibt sich - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - mit hinreichender Deutlichkeit aus ihrem Schriftsatz vom 12. August 1996. Darin wird zwar zunächst klargestellt, Ansprüche aus der Betriebsunterbrechungs- und der Datenträgerversicherung nicht zum Gegenstand des damaligen Rechtsstreits machen zu wollen. Das beruhte jedoch auf der zugleich offengelegten Rechtsauffassung der Klägerin, die Leistungsablehnung der Beklagten vom 10. April 1996 erstrecke sich ohnehin nur auf den Sachschaden. Im Anschluû daran heiût es jedoch: "Sollte das Ablehnungsschreiben der Beklagten tatsächlich so verstanden werden, daû damit die Regulierung sämtlicher Ansprüche der Klägerin abgelehnt worden ... (ist), so müûte die Klage entsprechend erweitert werden." Damit hat die Klägerin noch innerhalb der Frist des § 12 Abs. 3 VVG klar zum Ausdruck gebracht, daû sie auf der Geltendmachung des gesamten Anspruchs aus dem Versicherungsverhältnis be-
harren wollte, ihre Klage also, sollte der Anspruch von der Beklagten insgesamt abgelehnt worden sein, nur eine Teilklage darstellte. Einer Bezifferung oder auch nur gröûenordnungsmäûigen Angabe des Gesamtschadens bedurfte es dabei nicht. Da die Klägerin einen Totalschaden der versicherten Geräte gemeldet hatte, konnte die Beklagte die voraussichtliche Schadenshöhe selbst einschätzen. Auf weiteres kommt es nicht an.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist zudem unschädlich , daû die angekündigte Klagerweiterung nicht binnen der Frist des § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG vorgenommen worden ist. Denn anderenfalls hätte es sich von vornherein um eine innerhalb der sechsmonatigen Frist umfassend erhobene Klage gehandelt. Die Problematik einer fristwahrenden Teilklage hätte sich dann gar nicht erst gestellt.
III. Da die Beklagte nicht gemäû § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG leistungsfrei geworden ist, wird das Berufungsgericht die erforderlichen Feststellungen zum Grund und zur Höhe des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs nachzuholen haben.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Felsch
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.
(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.
(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Elektronik-Pauschalversicherung in Anpruch, die neben einer Sachversicherung eine Daten-/Datenträgerversicherung und eine Betriebsunterbrechungsversicherung umfaßt. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Fernmelde- und sonstige elektrotechnische Anlagen (AVFE 76, Fassung Dezember 1986, VerBAV 1986, 381, 433) und Zusatzbedingungen der Beklagten für die Elektronik-Pauschalversicherung für Büro-, Verwaltungs-, Handels- und Gewerbebetriebe (ZEPV) zugrunde.
Am 2. Februar 1996 kam es zu einem Brand in den Geschäftsräumen der Klägerin. Diese meldete der Beklagten mit Schadensanzeige vom 6. Februar 1996 einen Totalschaden an den versicherten Geräten. Mit Schreiben vom 10. April 1996 lehnte die Beklagte Versicherungsleistungen ab und forderte einen bereits gezahlten Vorschuß zurück, weil die Klägerin nach Eintritt des Versicherungsfalles an den Geräten manipuliert und sie als Versicherer über den Umfang des eingetretenen Schadens getäuscht habe. Das Schreiben endet: "Wir machen darauf aufmerksam, daß ein Anspruch auf Entschädigung innerhalb einer Frist von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht werden muß, anderenfalls tritt nach Ablauf der Frist Leistungsfreiheit aufgrund eingetretener Verjährung ein. Im einzelnen verweisen wir hierzu auf § 12 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes." Noch im April 1996 machte die Klägerin die Kosten für die Neuanschaffung der zerstörten Geräte gerichtlich geltend und beantragte darüber hinaus die Feststellung, daß die Beklagte den Vorschuß nicht zurückverlangen könne sowie ihr den weitergehenden Schaden aus dem Versicherungsfall auf Neuwertbasis zu ersetzen habe. Der Rechtsstreit endete im Juni 1997 durch Vergleich. Die Beklagte verpflichtete sich darin, einen weiteren Betrag auf den Sachschaden zu zahlen.
Im Dezember 1997 reichte die Klägerin Klage auf Ersatz ihres Schadens aus dem Verlust von Daten in Höhe von 137.750 DM und auf
Feststellung ein, daû die Beklagte ihr Versicherungsschutz für die durch den Vorfall vom 2. Februar 1996 bedingte Betriebsunterbrechung zu gewähren habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da die Beklagte gemäû § 12 Abs. 3 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei geworden sei. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts umfaût das Versicherungsleistungen ablehnende Schreiben der Beklagten vom 10. April 1996 schon seinem Wortlaut nach sämtliche Ansprüche aus der ElektronikPauschalversicherung. Diese Ansprüche habe die Klägerin zuvor umfassend erhoben; ihre Schadensanzeige vom 6. Februar 1996 sei nicht auf Ansprüche aus der Sachversicherung beschränkt. Die streitgegenständlichen Ansprüche habe die Klägerin erstmals mit der Klageschrift vom 11. Dezember 1997 geltend gemacht, als die im Schreiben vom 10. April 1996 gesetzte Frist von sechs Monaten bereits verstrichen gewesen sei. Der Vorprozeû habe zu keiner Fristunterbrechung geführt. Denn jene Klage, die nicht als Teilklage gekennzeichnet gewesen sei, habe allein
die Ansprüche aus der Sachversicherung zum Gegenstand gehabt, was die Klägerin in ihrem dortigen Schriftsatz vom 12. August 1996 selbst eingeräumt habe. Eine Erweiterung der Klage sei erst mit Schriftsatz vom 17. Februar 1997 in der Form erfolgt, daû der Feststellungsantrag sich auf den Schaden insgesamt habe beziehen sollen. Das sei wiederum auûerhalb der Frist des § 12 Abs. 3 VVG geschehen.
II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
1. Der Revision ist allerdings nicht darin zu folgen, daû die Klägerin mit ihrer Schadensanzeige vom 6. Februar 1996 nur die Ansprüche erhoben hat, die aus dem an den versicherten Geräten entstandenen Sachschaden resultierten. Vielmehr ist das Berufungsgericht zutreffend von einer umfassenden Anspruchserhebung ausgegangen. Dafür reicht es, daû der Versicherungsnehmer sein Verlangen nach Versicherungsschutz dem Grunde nach äuûert, ohne daû er die Ansprüche im einze lnen schon genau bezeichnen oder beziffern müûte (Senatsurteil vom 25. Januar 1978 - IV ZR 122/76 - VersR 1978, 313 unter I 2). Ein Versicherungsnehmer , der Ersatzansprüche wegen eines Versicherungsfalles geltend macht, will sich regelmäûig nicht auf einzelne Ansprüche beschränken. Das gilt hier vor allem deshalb, weil aufgrund des brandbedingten Totalschadens an der Computer-Anlage alle durch die einheitliche Elektronik-Pauschalversicherung abgedeckten Risiken betroffen waren. Die Annahme einer Beschränkung wäre nur dann gerechtfertigt, wenn sich ein entsprechender Wille eindeutig dem Inhalt der Schadensanzeige entnehmen lieûe. Einen solchen Beschränkungswillen hat das
Berufungsgericht verneint; die tatrichterliche Interpretation der Schadensanzeige läût Rechtsfehler nicht erkennen.
Waren mithin die Ansprüche aus der ElektronikPauschalversicherung sämtlich erhoben, konnte die Beklagte diese in ihrem Schreiben vom 10. April 1996 auch insgesamt zurückweisen.
2. Dennoch ist durch das Schreiben der Beklagten die Frist des § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG nicht in Lauf gesetzt worden. Schon deshalb geht die Auffassung des Berufungsgerichts fehl, die Klägerin habe Ansprüche aus der Daten- und der Betriebsunterbrechungsversicherung nicht rechtzeitig gerichtlich geltend gemacht.
Die Frist zur Klagerhebung beginnt gemäû § 12 Abs. 3 Satz 2 VVG erst, nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolgen schriftlich abgelehnt hat. An die Rechtsfolgenbelehrung sind strenge Anforderungen zu stellen, denen das Schreiben der Beklagten nicht genügt. Die Belehrung muû den Versicherungsnehmer klar und deutlich darüber aufklären, daû er durch bloûen Zeitablauf seinen materiellen Versicherungsanspruch verliert, wenn er ihn nicht vor Fristende gerichtlich geltend macht (Senatsurteil vom 20. November 1980 - IVa ZR 25/80 - VersR 1981, 180 unter II A). Formulierungen, die diese Rechtsfolgen verdunkeln oder in einem minder gefährlichen Licht erscheinen lassen, machen die Belehrung unwirksam (Senatsurteil vom 25. Januar 1978, aaO unter II 2). Wenn die Beklagte in ihrem Schreiben vom 10. April 1996 auf "Leistungsfreiheit aufgrund eingetretener Verjäh-
rung" hinweist, so ist dies geeignet, den Versicherungsnehmer irrezuführen. Denn bei ihm kann in unzulässiger Weise der Eindruck erweckt werden, die für ihn nachteiligen Rechtsfolgen der Leistungsfreiheit des Versicherers träten nicht ein, wenn ein die Verjährung hemmender oder sie unterbrechender Tatbestand gegeben sei. Die Klagefrist nach § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG stellt jedoch - anders als die Fristen des § 12 Abs. 1 VVG - keine Verjährungsfrist dar. Daher sind die für den Anspruchsteller vorteilhaften Bestimmungen der §§ 201 ff. BGB auf sie weder direkt noch entsprechend anwendbar (BGHZ 98, 295, 298). Traf aber die seitens der Beklagten erteilte Belehrung in diesem wesentlichen Punkt nicht zu, war sie insgesamt unwirksam. Sie konnte die Klagefrist nicht in Gang setzen mit der weiteren Folge, daû die Verwirkungsfolgen des § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG nicht herbeigeführt sind (vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 1978, aaO unter II).
3. Aber auch die von der Revision erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe die fristwahrende Wirkung der im April 1996 erhobenen Teilklage für die weitergehenden Ansprüche verkannt, greift durch. Eine ordnungsgemäûe Belehrung unterstellt, sind alle Ansprüche aus dem Versicherungsfall rechtzeitig gerichtlich geltend gemacht worden.
Grundsätzlich kann eine Teilklage zur Wahrung der Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG für den gesamten Leistungsanspruch ausreichen, wenn sich jedenfalls aus den Gesamtumständen ergibt, daû der Versicherungsnehmer eine solche erheben wollte, und der Versicherer dadurch erkennen kann, daû der Kläger auf seinem Gesamtanspruch beharrt (Senatsurteil vom 27. Juni 2001 - IV ZR 130/00 - VersR 2001, 1013 unter
II 1 im Anschluû an Senatsurteil vom 20. Dezember 1968 - IV ZR 529/68 - VersR 1969, 171, 172; Senatsurteil vom 13. Dezember 2000 - IV ZR 280/99 - VersR 2001, 326 unter II 1). Davon ist hier auszugehen.
Im Vorprozeû hatte die Klägerin zwar zunächst nur ihren Sachschaden eingeklagt. Das ergibt sich aus dem Umstand, daû sie ausschlieûlich die bereits entstandenen und künftig noch entstehenden Kosten für die Neuanschaffung der zerstörten Geräte ersetzt verlangte. Daraus allein wurde für die Beklagte nicht deutlich, daû die Klägerin daneben auch ihren Schaden aus dem Verlust der Daten und aus der Betriebsunterbrechung weiterhin verfolgen wollte, zumal eine besondere Kennzeichnung als Teilklage fehlte. Daû die Klägerin aber über die begehrten Leistungen hinaus auch auf dem Ersatz der weiteren versicherten Schäden beharren wollte, ergibt sich - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - mit hinreichender Deutlichkeit aus ihrem Schriftsatz vom 12. August 1996. Darin wird zwar zunächst klargestellt, Ansprüche aus der Betriebsunterbrechungs- und der Datenträgerversicherung nicht zum Gegenstand des damaligen Rechtsstreits machen zu wollen. Das beruhte jedoch auf der zugleich offengelegten Rechtsauffassung der Klägerin, die Leistungsablehnung der Beklagten vom 10. April 1996 erstrecke sich ohnehin nur auf den Sachschaden. Im Anschluû daran heiût es jedoch: "Sollte das Ablehnungsschreiben der Beklagten tatsächlich so verstanden werden, daû damit die Regulierung sämtlicher Ansprüche der Klägerin abgelehnt worden ... (ist), so müûte die Klage entsprechend erweitert werden." Damit hat die Klägerin noch innerhalb der Frist des § 12 Abs. 3 VVG klar zum Ausdruck gebracht, daû sie auf der Geltendmachung des gesamten Anspruchs aus dem Versicherungsverhältnis be-
harren wollte, ihre Klage also, sollte der Anspruch von der Beklagten insgesamt abgelehnt worden sein, nur eine Teilklage darstellte. Einer Bezifferung oder auch nur gröûenordnungsmäûigen Angabe des Gesamtschadens bedurfte es dabei nicht. Da die Klägerin einen Totalschaden der versicherten Geräte gemeldet hatte, konnte die Beklagte die voraussichtliche Schadenshöhe selbst einschätzen. Auf weiteres kommt es nicht an.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist zudem unschädlich , daû die angekündigte Klagerweiterung nicht binnen der Frist des § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG vorgenommen worden ist. Denn anderenfalls hätte es sich von vornherein um eine innerhalb der sechsmonatigen Frist umfassend erhobene Klage gehandelt. Die Problematik einer fristwahrenden Teilklage hätte sich dann gar nicht erst gestellt.
III. Da die Beklagte nicht gemäû § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG leistungsfrei geworden ist, wird das Berufungsgericht die erforderlichen Feststellungen zum Grund und zur Höhe des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs nachzuholen haben.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Felsch
Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.
(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.
(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Kläger Der begehrt von den beklagten Versicherungsunternehmen - jeweils als Teilschuldner - die Versicherungsleistung aus einem Yachtkaskoversicherungsvertrag in Höhe von 1.850.000 US-Dollar wegen des Verlustes seines Schiffes.
- 2
- Den Yachtkaskoversicherungsvertrag schlossen die Parteien mit Versicherungsschein vom 29. Mai 1998 für den Hochseekatamaran des Klägers. Am 1. November 1998 geriet der Katamaran in Brand und versank im karibischen Meer. Die Beklagten lehnten die Versicherungsleistung per Telefax am 22. Juni 1999 unter Hinweis darauf ab, dass sie nach § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei würden, wenn der Kläger den Anspruch nicht innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend mache. Das Original des Ablehnungsschreibens erhielt der Anwalt des Klägers am 23. Juni 1999.
- 3
- Am 15. Dezember 1999 ging die Klage ohne Unterschrift des damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers beim Landgericht ein. Am 20. Dezember 1999 überwies dieser den vom Gericht unter Mitteilung des Aktenzeichens angeforderten Gerichtskostenvorschuss in Höhe von 42.015 DM. Die Justizkasse verbuchte den Betrag am 23. Dezember 1999. Nach Hinweis wurde die fehlende Unterschrift am 7. Januar 2000 nachgeholt.
- 4
- Die Beklagten machen geltend, sie seien wegen der nicht rechtzeitigen Klageerhebung nach § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG sowie wegen der Verletzung von Rettungsobliegenheiten bei der Bekämpfung des Brandes von der Leistung frei.
- 5
- Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihr Ziel der Klageabweisung weiter. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 3. März 2004 (- IV ZR 458/02 - VersR 2004, 629) das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage wegen Versäumung der sechsmonatigen Klagefrist gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG abgewiesen. Auf die Verfassungsbeschwerde des Klägers, mit der er unter anderem die Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG rügte, hat das Bundesverfassungsgericht dieses Urteil mit Beschluss vom 22. Oktober 2004 (- 1 BvR 894/04 - VersR 2004, 1585) aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe:
I.
- 6
- Nach Auffassung des Berufungsgerichts begann die Frist zur Klageerhebung gemäß § 12 Abs. 3 VVG nicht schon mit der Übermittlung des Ablehnungsschreibens per Telefax am 22. Juni 1999 zu laufen, sondern erst mit dem Zugang des Originalschreibens am 23. Juni 1999. Die vorherige Übermittlung per Telefax habe die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform nicht erfüllt. Wegen des Unterschrifterfordernisses für eine wirksame Klageerhebung im Anwaltsprozess sei die Einreichung der nicht unterschriebenen Klageschrift als unwirksame Prozesshandlung anzusehen. Allerdings sei der Eingang des Gerichtskostenvorschusses durch die Buchung am 23. Dezember 1999 ein eindeutiges Indiz dafür, dass die nicht unterschriebene Klageschrift mit dem Wissen und Wollen des im Briefkopf genannten Rechtsanwalts und nicht nur versehentlich bei Gericht eingereicht worden sei. Die gerichtliche Geltendmachung sei deshalb noch innerhalb der Sechsmonatsfrist im Sinne des § 12 Abs. 3 VVG erfolgt.
- 7
- Im Übrigen sei eine objektive Verletzung der Rettungspflicht des Klägers bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht festzustellen. Jedenfalls treffe diesen nicht der Vorwurf eines groben Verschuldens. Die von der Beklagten in ihrem Ablehnungsschreiben vom 22. Juni 1999 zunächst geltend gemachten Gründe, der Kläger habe es unterlassen, unverzüglich das gesamte elektrische Bordnetz stillzulegen und einen Löschangriff unter der Heckkabine des Steuerbordrumpfes zu unternehmen, hätten sich durch die Beweisaufnahme nicht erhärtet. Soweit der gerichtliche Sachverständige noch in seinem schriftlichen Gutachten es als seemännischen Fehler angesehen habe, dass der Kläger erst nach 15 Minuten eine weitere Luftzufuhr durch Ausschalten der Klimaanlage verhindert habe, mit dem Schiff nicht sofort "vor den Wind" gegangen sei, nicht unverzüglich alle Generatoren und Verbraucher vom Netz getrennt und den Seenotalarm verspätet ausgelöst habe, habe der Sachverständige bei seiner mündlichen Anhörung vor dem Landgericht seine Angaben dahingehend relativiert, dass den Kläger jedenfalls kein grobes Verschulden treffe. Die von den Beklagten in der Berufung aufrechterhaltenen Vorwürfe, der Kläger hätte das Schiff unverzüglich "in den Wind" legen müssen, um "den Wind tot zu laufen", er habe nicht erst 20 Minuten nach der Entdeckung des Rauches die Maschinen stoppen und nach einer Stunde die Fahrt aus dem Wind nehmen dürfen, reichten für eine objektive Pflichtverletzung nicht aus. Dagegen habe der Kläger unwidersprochen eingewendet, dass das Schiff nicht "im Wind" stehen geblieben wäre, da es die Neigung gehabt habe, sich "vor den Wind" zu legen. Der Wind hätte dann außerdem von hinten direkt in die offene Tür geweht. Es sei nicht ersichtlich , dass bei einem der Auffassung des Sachverständigen entsprechenden Verhalten der Schadensverlauf ein anderer gewesen wäre, da der Wind schwach gewesen sei, sich die Tür der Plicht direkt nach hinten geöffnet habe und sich trotz geöffneter Bodenluken keine direkte Luftzufuhr zu der vermuteten Quelle des Rauches habe entwickeln können.
II.
- 8
- Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
- 9
- 1. Auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Oktober 2004 (- 1 BvR 894/04 - VersR 2004, 1585 ff.) begegnet allerdings keinen rechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht die Klagefrist gemäß § 12 Abs. 3 VVG für gewahrt hält.
- 10
- a) Entgegen der Auffassung der Revision war die Klagefrist nicht bereits vor Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses abgelaufen. Die Frist zur Klageerhebung gemäß § 12 Abs. 3 VVG wurde nämlich nicht schon mit der Übermittlung des Ablehnungsschreibens der Beklagten am 22. Juni 1999 per Telefax , sondern erst mit dem Zugang des Originals am 23. Juni 1999 in Lauf gesetzt.
- 11
- aa) Gemäß § 12 Abs. 3 VVG beginnt die Frist zur Klageerhebung mit der schriftlichen Ablehnung des vom Versicherungsnehmer erhobenen Anspruchs durch den Versicherer. Hierfür ist eine die Anforderungen der gesetzlichen Schriftform (§ 126 BGB) erfüllende Mitteilung erforderlich, denn die Ablehnung eines Anspruchs auf Versicherungsschutz nach § 12 Abs. 3 VVG ist eine rechtsgeschäftsähnliche Willensäußerung, für die die Vorschriften über das Wirksamwerden von Willenserklärungen entsprechend gelten (vgl. BGH Urteil vom 9. Februar 1977 - IV ZR 25/75 - VersR 1977, 442, 443; a.A. wegen des bloßen Klarstellungszweckes des Verweigerungsschreibens des Betriebsrats bei einer geplanten Einstellung nach § 99 Abs. 3 BetrVG BAG NJW 2003, 843, 844). Demnach ist auch § 126 BGB entsprechend anzuwenden (vgl. OLG Koblenz VersR 2002, 175; Bruck/Möller, VVG, 8. Aufl., § 12, Anm. 26 f.; Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 12, Rn. 31, § 34a, Rn. 5; Römer in Römer /Langheid, VVG, 2. Aufl., § 12, Rn. 49; Schimikowski, Versicherungsvertragsrecht , 3. Aufl., S. 232, Rn. 388). Das Schriftformerfordernis erfüllt sowohl für den Erklärenden als auch für den Erklärungsempfänger Klarstellungs- und Beweisfunktion (vgl. BGHZ 24, 308, 316 f.). Das Ablehnungsschreiben darf beim Versicherungsnehmer keine Zweifel darüber aufkommen lassen, was ihm droht, wenn er seinen Anspruch nicht innerhalb von sechs Monaten geltend macht. Dieser ist deshalb über die Folgen der nicht rechtzeitigen Klageerhebung im Ablehnungsschreiben gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 VVG klar und deutlich zu belehren (vgl. BGH Urteil vom 19. September 2001 - IV ZR 224/00 - VersR 2001, 1497, 1498). Da der Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf die Versicherungsleistung ohne weiteres einbüßt, wenn er ihn nicht innerhalb der Sechsmonatsfrist gerichtlich geltend macht, sollen Zweifel und Unklarheiten auch hinsichtlich der Frage, ob das Schreiben der Form nach den gesetzlichen Anforderungen genügt, nicht entstehen können.
- 12
- bb) Erfolglos sucht die Revision ihre abweichende Auffassung auf die Rechtsprechung zur Wahrung von Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen durch Einsatz fernmeldetechnischer Übertragungsmittel - unter anderem Telekopien (vgl. BGHZ 121, 224, 230 m.w.N.) - zu stützen. Diese soll den Rechtsuchenden zur Wahrung ihrer Rechte die volle Ausnutzung der Rechtsmittel - und Rechtsmittelbegründungsfristen auch unter Zuhilfenahme der modernen Nachrichtenübermittlungstechnik ermöglichen. Hieraus kann jedoch nichts hergeleitet werden, was den oben erörterten Schutzzweck der Schriftform nach § 12 Abs. 3 VVG wegen der materiellrechtlichen Folgen des Ablehnungsschreibens betrifft.
- 13
- cc) Demzufolge muss die Erklärung nach § 12 Abs. 3 VVG, die dem Versicherungsnehmer zugeht, gemäß § 126 Abs. 1 BGB eigenhändig vom Aussteller durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sein. Eine Telekopie enthält keine eigenhändige Unterzeichnung. Die Unterschrift ist nur vom Original übernommen. Dieses bleibt beim Absender. Eine Telekopie genügt deshalb nicht dem Schriftformerfordernis (vgl. BGHZ 121, 224, 228 ff.).
- 14
- Genügte demnach das Telefax der Beklagten vom 22. Juni 1999 dem Schriftformerfordernis nicht, so begann die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG erst mit dem Zugang des Originals am 23. Juni 1999 zu laufen.
- 15
- b) Diese Frist wurde dadurch gewahrt, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 15. Dezember 1999 eine - wenn auch nicht unterschriebene - Klageschrift einreichte und nach telefonischer Anforderung den Gerichtskostenvorschuss in Höhe von 42.015 DM am 20. Dezember 1999 an die Gerichtskasse überwies. Der Betrag wurde am 23. Dezember 1999 gutgeschrieben, so dass vor Ablauf der Sechsmonatsfrist jedenfalls hinreichend sicher zu erkennen war, dass mit der eingereichten Klageschrift gegen die Beklagten Klage erhoben werden sollte und nicht nur versehentlich ein Entwurf zu Gericht gelangt war. Dagegen spricht vor allem auch die Höhe des erbrachten Vorschusses. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung genügte jedenfalls diese Klageerhebung dem Zweck des § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG, möglichst schnell eine zuverlässige Feststellung der für den Versicherungsfall maßgeblichen Tatsachen zu sichern und auf diese Weise die Klärung zu ermöglichen, ob die Deckungsablehnung des Versicherers rechtens ist (vgl. BVerfG VersR 2004, 1585, 1586 m.w.N.). Für die Wahrung der materiellen Frist des § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG kommt es deshalb nicht mehr darauf an, dass die Klageschrift am 7. Januar 2000 nachträglich vom Prozessbevollmächtigten unterschrieben worden ist und erst damit die Erfordernisse für eine ordnungsgemäße Klageschrift nach dem Prozessrecht erfüllt worden sind (ständige Rechtsprechung, so BGHZ 22, 254, 256, 257; 92, 251, 254 ff.; vgl. auch Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 21. Aufl., § 253, Rn. 143; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 130, Rn. 58; MünchKommZPO /Lüke, 2. Aufl., § 253, Rn. 22 und 164 f.).
- 16
- 2. Hingegen rügt die Revision mit Erfolg, die Auffassung des Berufungsgerichts , die Beklagten seien nicht wegen einer (grob fahrlässigen) Verletzung von Rettungspflichten gemäß § 62 Abs. 2 VVG von der Leistung frei geworden, beruhe auf unzureichender Sachaufklärung.
- 17
- a) Gemäß § 62 Abs. 1 VVG und dem insoweit inhaltsgleichen § 13 Nr. 3 der Pantaenius-Yacht-Kasko-Bedingungen (= PYKB 98) war der Kläger verpflichtet , bei Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Hiermit traf ihn die Obliegenheit, die in der jeweiligen Situation sich anbietenden und zumutbaren Rettungsmaßnahmen unverzüglich und mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zu ergreifen , als ob er nicht versichert gewesen wäre (vgl. BGH Urteile vom 12. Juli 1972 - IV ZR 23/71 - NJW 1972, 1809 und vom 6. Mai 1985 - II ZR 162/84 - VersR 1985, 730, 731). Die Verletzung solcher Rettungspflichten kann allerdings nur dann zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen, wenn der Versicherungsnehmer hierbei vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte (§ 62 Abs. 2 Satz 1 VVG). Die Darlegungs- und Beweislast für den objektiven Verstoß gegen die sich aus § 62 Abs. 1 VVG ergebenden Rettungspflichten liegt beim Versicherer. Die Umstände für das Fehlen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit hat hingegen der Versicherungsnehmer darzulegen und zu beweisen (vgl. BGH Urteile vom 12. Juli 1972 - IV ZR 23/71 - und vom 6. Mai 1985 - II ZR 162/84 - jeweils aaO).
- 18
- b) Jedenfalls ist auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen die Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, dass die Beklagten nicht deshalb von ihrer Leistungspflicht frei geworden sind, weil der Kläger bei Erkennen der Rauchbildung die Hauptschalter an den Batterien nicht unverzüglich abgeschaltet hat. Entgegen der Ansicht der Revision hat der Kläger nach den Umständen des Streitfalles insoweit keine objektiv ihm zumutbaren Rettungspflichten verletzt.
- 19
- aa) Die Revision zieht die dem Berufungsurteil zugrunde liegende Schilderung der örtlichen Gegebenheiten auf dem Schiff durch den Kläger nicht in einer den revisionsrechtlichen Erfordernissen entsprechenden Weise in Zweifel.
- 20
- bb) Es liegt auf der Hand, dass bei einer solchen Gefahrensituation für Leib und Leben dem Kläger nicht zuzumuten war, den jeweiligen Hauptschalter in dem von Rauch gefüllten Schiffsrumpf auszuschalten. Die Grenze für zumutbare Rettungsmaßnahmen ergibt sich aus Treu und Glauben; der Versicherungsnehmer braucht sich insbesondere keiner Gefahr für Leib und Leben auszusetzen (vgl. dazu OLG Karlsruhe, VersR 1994, 468, 469; Prölss/Martin/Voit/Knappmann, VVG, aaO, § 62, Rn. 13; BK/Beckmann, § 62 VVG, Rn. 25; derselbe in: Versicherungsrechts-Handbuch, § 15, Rn. 43; Siebeck , Die Schadensabwendungs- und -minderungspflicht des Versicherungsnehmers , S. 75).
- 21
- cc) Soweit mit der Revision nunmehr vorgetragen wird, der Technikraum sei rauchfrei gewesen, so dass der Kläger zumindest noch in den ersten 20 Minuten den Hauptschalter hätte ausschalten können und müssen, kann dies als neuer Tatsachenvortrag im Revisionsverfahren keine Berücksichtigung finden. Im Übrigen wendet dagegen die Revisionserwiderung ein, dass sich weder die Batterien noch die zugehörigen Hauptschalter im Technikraum befanden.
- 22
- c) Die Revision rügt aber mit Recht, dass das Berufungsgericht unter Verstoß gegen § 286 ZPO und ohne den Nachweis hinreichender eigener Sachkunde eine objektive Verletzung der Rettungspflichten seitens des Klägers durch das zu späte Abschalten der Klimaanlage und der Antriebsmotoren sowie durch das Unterlassen einer Kursänderung des Schiffes verneint hat.
- 23
- aa) Bei der Frage, ob der Kläger die Klimaanlage sofort abstellen und das Schiff "vor den Wind" hätte legen müssen, durfte das Berufungsgericht nicht ohne weiteres annehmen, dass der Sachverständige, nachdem er in seinem schriftlichen Gutachten insoweit ein seemännisches Fehlverhalten angenommen hatte, in seiner Anhörung vor dem Landgericht seine Auffassung dahingehend relativiert habe, dass den Kläger jedenfalls kein grobes Verschulden treffe. Die entsprechenden Punkte sind, wie die Revision rügt, während der Anhörung mit dem Sachverständigen überhaupt nicht erörtert worden. Jedenfalls findet sich im Protokoll über die Anhörung des Sachverständigen durch das Landgericht dazu nichts. Eine Änderung der Auffassung des Sachverständigen hätte aber gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO in das Protokoll aufgenommen werden müssen, um die rechtliche Nachprüfung zu ermöglichen, ob das Berufungsgericht den Sachverständigen richtig verstanden hat (vgl. hierzu Senatsurteile vom 27. September 1994 - VI ZR 284/93 - VersR 1995, 195, 196 und vom 24. Februar 1987 - VI ZR 295/85 - VersR 1988, 290, 291; BGHZ 40, 84, 86). Denn gemäß §§ 128 Abs. 1, 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO darf der Tatrichter nur solche Umstände zur Grundlage seiner Entscheidung machen, die - zumindest konkludent - Gegenstand der mündlichen Verhandlung oder einer Beweisaufnahme waren, sofern sie nicht offenkundig im Sinne des § 291 ZPO sind (vgl. Zöller/Greger ZPO 25. Aufl. § 286 Rn. 2 und 14; Musielak/Foerste ZPO 4. Aufl. § 286 Rn. 2).
- 24
- bb) Auch durfte das Berufungsgericht die von den Beklagten dem Kläger vorgeworfenen Pflichtverletzungen nicht mit der Begründung verneinen, dass sie durch unstreitigen Vortrag des Klägers ausgeräumt seien, zumal auch insoweit hinreichende eigene Sachkunde des Berufungsgerichts nicht nachgewiesen ist.
- 25
- Die Beklagten haben gestützt durch die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen dem Kläger angelastet, dass es falsch gewesen sei, die Maschinen erst 20 Minuten nach Entdeckung des Rauches abzuschalten. Dieser hätte das Schiff unverzüglich "in den Wind" legen müssen, um "den Wind tot zu laufen". Er habe auch nicht erst nach einer Stunde die Fahrt "aus dem Wind" nehmen dürfen. Dagegen hat der Kläger eingewandt, das das Schiff nicht "im Wind stehen geblieben" wäre, wenn man versucht hätte, es "in den Wind" zu legen, denn sein Schiff hätte - wie bei Katamaranen üblich - die Neigung gehabt , sich "vor den Wind zu legen", im übrigen hätte der Wind bei einem Kurs, bei dem er von hinten gekommen wäre, direkt in die offene Tür geweht. Er hat sich damit gegenüber den vom Sachverständigen zugrunde gelegten Erfahrungssätzen auf andere Erfahrungssätze berufen, deren Richtigkeit die Beklagten ersichtlich nicht gelten lassen wollten, so dass das Berufungsgericht gehalten war, sie mit Hilfe des gerichtlichen Sachverständigen nachzuprüfen. Es wird auch zu klären sein, ob für den Kläger und das Berufungsgericht die Begriffe "in den Wind" legen und "vor den Wind" dasselbe aussagen wie für den Sachverständigen und die Beklagten. Diesbezüglich wird von der Revision ein erheblicher Unterschied im Verständnis beanstandet.
- 26
- cc) Soweit das Berufungsgericht aus dem Umstand, dass sich die Tür zur Plicht direkt nach hinten geöffnet habe, folgert, mit der Beibehaltung des Kurses habe sich bei der bestehenden Windrichtung kein direkter Luftzutritt zu der vermuteten Quelle des Rauchs entwickeln können, hätte es diese Erwä- gung ebenfalls zusammen mit dem Sachverständigen erörtern müssen. Es ist auch insoweit nicht erkennbar, dass das Berufungsgericht hierzu die erforderliche Sachkunde zur Würdigung aller Umstände in ihrem Gesamtzusammenhang selbst besessen und in das Verfahren ordnungsgemäß eingebracht hätte (vgl. Senatsurteil vom 21. März 2000 - VI ZR 158/99 - VersR 2000, 984, 985; BGH Urteil vom 20. Februar 1997 - VII ZR 231/95 - NJW-RR 1997, 1108).
- 27
- d) Hinsichtlich der Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe jedenfalls nicht grob fahrlässig gehandelt, indem er erst 70 Minuten nach Entdeckung des Rauches einen Notruf abgab, hat der Senat die hiergegen erhobenen Revisionsrügen, die Ausführungen des Sachverständigen würden eine solche Feststellung nicht stützen, das Landgericht habe die Beweislast für den Erfolg eines früheren Notrufs verkannt und die besseren Möglichkeiten eines Rettungshubschraubers zur Brandbekämpfung übersehen, geprüft, jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung hierzu wird abgesehen (§ 546 ZPO).
III.
- 28
- Nach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu weiterer Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll
LG Hamburg, Entscheidung vom 21.12.2000 - 302 O 9/00 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 18.12.2001 - 9 U 24/01 -
Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.
Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Klägerin Die ist Versicherungsnehmerin einer zugunsten ihres Sohnes beim Beklagten gehaltenen Risiko-Lebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Sie begehrt wegen der behaupteten Berufsunfähigkeit des Versicherten sowohl aus eigenem Recht als auch hilfsweise aus abgetretenem Recht des Sohnes für die Vergangenheit bis zum 31. August 2004 rückständige Rentenleistungen und die Rückzahlung von Beiträgen, ferner für die Zeit ab dem 1. September 2004 bis längstens zum 1. September 2038 die Feststel- lung, dass der Beklagte verpflichtet sei, bedingungsgemäße Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zu erbringen.
- 2
- DasvorgerichtlicheLeistungsbeg ehren der Klägerin hatte der Beklagte mit Schreiben vom 15. Oktober 2002 abgelehnt und sich dabei allein auf die Anfechtung seiner Annahmeerklärung wegen arglistiger Täuschung gestützt, weil die Klägerin im Versicherungsantrag Gesundheitsfragen unvollständig beantwortet, nämlich eine frühere psychotherapeutische Behandlung des Sohnes verschwiegen habe. Die Leistungsablehnung enthielt eine Fristsetzung nach § 12 Abs. 3 VVG und eine Belehrung über die Folgen der Fristversäumung.
- 3
- Anwaltlich vertreten durch ihre Streithelfer erhob die Klägerin gegen den Beklagten am 2. April 2003 zunächst lediglich eine Klage auf Feststellung, dass die Anfechtung unwirksam sei und der Versicherungsvertrag fortbestehe. Diesem Feststellungsbegehren wurde in zweiter Instanz stattgegeben. Das Berufungsurteil vom 13. Februar 2004 ist inzwischen rechtskräftig.
- 4
- Mit Anwaltsschreiben vom 5. März 2004 ließ die Klägerin den Beklagten unter Hinweis auf das vorgenannte Berufungsurteil auffordern, die bereits beantragten Versicherungsleistungen nunmehr unverzüglich zu erbringen. Der Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 10. März 2004 erneut ab und berief sich diesmal unter anderem auf den Ablauf der schon im Oktober 2002 gesetzten Frist nach § 12 Abs. 3 VVG. Er bestreitet inzwischen auch, dass der Sohn der Klägerin berufsunfähig ist.
- 5
- Im Oktober 2004 hat die Klägerin erneut Klage erhoben, die in den Vorinstanzen erfolglos geblieben ist und deren bereits eingangs beschriebenes Begehren sie mit der Revision weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe:
- 6
- Revision Die führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
- 7
- I. Nach dessen Auffassung scheitert die Klage - auch hinsichtlich künftiger Versicherungsleistungen aus dem hier behaupteten Versicherungsfall - am Ablauf der bereits im Leistungsablehnungsschreiben vom 15. Oktober 2002 gesetzten Frist des § 12 Abs. 3 VVG. Diese sei hier ungeachtet einer rechtlich unzutreffenden Klausel der Versicherungsbedingungen , wonach die Frist nur durch eine Klageerhebung gewahrt werden könne, wirksam in Lauf gesetzt worden, weil jedenfalls die im Leistungsablehnungsschreiben enthaltene Belehrung den gesetzlichen Anforderungen entsprochen habe. Mit ihrer allein gegen die Wirksamkeit der Arglistanfechtung gerichteten Feststellungsklage habe die Klägerin die Frist des § 12 Abs. 3 VVG nicht gewahrt. Denn im Unterschied zu einer fristwahrenden Teilklage sei die im Vorprozess angestrebte Feststellung nicht Teil des nunmehr geltend gemachten Leistungsbegehrens gewesen. Im Übrigen sei es dem Beklagten weder aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten noch nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf den Fristablauf zu berufen. Im Vorprozess habe die Klägerin nicht unmissverständlich deutlich gemacht, dass es ihr letztlich um die gerichtliche Durchsetzung ihres Leistungsbegehrens gegangen sei. Denn es sei- en dort gerade keine Leistungsansprüche gerichtlich geltend gemacht worden. Auch der von der Klägerin seinerzeit angegebene Streitwert habe darauf nicht hingedeutet.
- 8
- Soweit die Klägerin ihr Begehren erstmals in zweiter Instanz auch auf die Abtretung der Rechte ihres Sohnes gestützt hat, ist die darin liegende Klageänderung nicht zugelassen worden.
- 9
- II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, soweit das Berufungsgericht angenommen hat, die Frist des § 12 Abs. 3 VVG sei versäumt worden.
- 10
- 1. Ob der Beklagte die Frist wirksam in Lauf gesetzt hat und die im Schreiben vom 15. Oktober 2002 erteilte Belehrung angesichts des irreführenden Inhalts der Versicherungsbedingungen über die zulässige Form der gerichtlichen Geltendmachung ausreichend war, bedarf keiner Entscheidung. Denn jedenfalls hat die Klägerin die Frist mit ihrer im Vorprozess erhobenen, gegen die Wirksamkeit der Arglistanfechtung gerichteten Feststellungsklage gewahrt.
- 11
- 2. § 12 Abs. 3 VVG soll dem Zweck dienen, dem Versicherer möglichst schnell Klarheit darüber zu verschaffen, ob eine von ihm erklärte Leistungsablehnung Bestand haben wird oder der Versicherungsnehmer sich dagegen zur Wehr setzen will. Insoweit soll sowohl das Interesse des Versicherers an zeitnaher Sachaufklärung der für den Versicherungsfall maßgeblichen Tatsachen wie auch am Überblick über den wahren Stand seines Vermögens geschützt werden (vgl. Römer in Römer/ Langheid VVG 2. Aufl. § 12 Rdn. 32). Weil dem Versicherer damit ein Privileg eröffnet ist, das andere Schuldner nach der Rechtsordnung nicht haben (vgl. dazu Römer aaO), sieht die Rechtsprechung in § 12 Abs. 3 VVG seit langem eine allein im Interesse des Versicherers geschaffene Ausnahmevorschrift, die wegen dieses Ausnahmecharakters keiner ausdehnenden Auslegung zugänglich ist (BGH, Urteil vom 30. April 1981 - IVa ZR 92/80 - VersR 1981, 828 unter I 2). Ihr Zweck ist regelmäßig schon dann erfüllt, wenn der Versicherer aus einer Anrufung des Gerichts vor Fristablauf erkennen kann, dass der Versicherungsnehmer sich nicht mit der Leistungsablehnung abfinden, sondern auf seiner Forderung nach Versicherungsleistungen beharren will.
- 12
- Senat Der hat es deshalb zur Fristwahrung ausreichen lassen, dass der Versicherungsnehmer erkennbar zunächst lediglich einen Teil seiner Forderung gerichtlich geltend macht. Dazu bedarf es nicht einmal einer ausdrücklichen Kennzeichnung des Klagebegehrens als Teilklage, sondern es genügt, wenn sich dies für den Versicherer aus den Gesamtumständen ergibt (vgl. zuletzt BGH, Urteile vom 19. September 2001 - IV ZR 224/00 - VersR 2001, 1497 unter II 3; 27. Juni 2001 - IV ZR 130/00 - VersR 2001, 1013 unter II 1; 13. Dezember 2000 - IV ZR 280/99 - VersR 2001, 326 unter II 1; Beschluss vom 22. September 2004 - IV ZR 274/03 - ZfS 2005, 82). Entscheidend ist demnach, was sich dem Versicherer aus dem prozessualen Vorgehen des Versicherungsnehmers hinsichtlich des abgelehnten Leistungsbegehrens erschließt.
- 13
- Diese 3. Grundsätze sind entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Zwar trifft es zu, dass die von der Klägerin im Vorprozess erreichte Feststellung der Unwirksamkeit der Arglistanfechtung keinen Leistungsausspruch enthält und damit - formal gesehen - auch keinen Teil der nunmehr geforderten Versicherungsleistungen bilden kann. Auf diese rein prozessuale Betrachtung kommt es aber nicht entscheidend an. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass der Beklagte - ebenso wie bei Erhebung einer Teilklage - aus der im Vorprozess erhobenen Feststellungsklage bereits ausreichend sicher erkennen konnte, dass sich die Klägerin nicht allein gegen die Wirksamkeit der Arglistanfechtung und die daraus folgende Nichtigkeit des Versicherungsvertrages, sondern letztlich auch gegen die Leistungsablehnung des Beklagten zur Wehr setzen wollte.
- 14
- Das ergibt sich daraus, dass die schriftliche Leistungsablehnung hier allein auf die zugleich erklärte Arglistanfechtung gestützt war. Andere Gründe für eine Leistungsfreiheit des Beklagten waren danach für die Klägerin nicht ersichtlich. Wenn sie sich in dieser Situation innerhalb der ihr gesetzten Frist dazu entschloss, gerichtlich gegen die Wirksamkeit der Anfechtungserklärung vorzugehen, so war dies für den Beklagten bereits ein ausreichender Hinweis darauf, dass sie sich auch mit der Leistungsablehnung als Folge der Anfechtung nicht abfinden, also die Anfechtungswirkungen auch mit Blick auf ihr ursprüngliches Leistungsbegehren aus der Welt schaffen wollte. Zwar kann es im Einzelfall Sinn machen, dass ein Versicherungsnehmer lediglich sein Interesse am Fortbestehen des Versicherungsvertrages gerichtlich verfolgt und zugleich bereit ist, ein vom Versicherer abgelehntes Leistungsbegehren aufzugeben. Das wird man aber allenfalls dann annehmen können, wenn die Erfolgsaussichten des Leistungsbegehrens auch aus weiteren Gründen, vom Versicherer bereits geltend gemachten Gründen, fraglich erscheinen. Hängt hingegen die Leistungsablehnung des Versicherers nach dessen schriftlicher Erklärung allein von der Auseinandersetzung um den Bestand des Versicherungsvertrages ab, so kann der Versicherer aus einer auf den Fortbestand des Versicherungsverhältnisses zielenden Fest- stellungsklage des Versicherungsnehmers ebenso wie aus einer Klage auf lediglich einen Teil der beanspruchten Versicherungsleistungen erkennen , dass der Versicherungsnehmer nicht nur auf dem Vertrag, sondern auch seiner Erfüllung, also auch auf seinem Leistungsanspruch beharrt. Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - keine vernünftigen Gründe dafür erkennbar sind, weshalb der Versicherungsnehmer die Arglistanfechtung unter gleichzeitigem Verzicht auf sein Leistungsbegehren lediglich isoliert hätte bekämpfen wollen, und es stattdessen sehr nahe liegt, dass der Angriff auf die Anfechtung als rechtlichem Kern der Leistungsablehnung zugleich den Erhalt der Leistungsansprüche bezweckt.
Vorinstanzen:
LG Münster, Entscheidung vom 20.01.2005 - 15 O 535/04 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 16.12.2005 - 20 U 54/05 -
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Der Versicherungsvermittler hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags nach § 62 zu dokumentieren.
(2) Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung oder die Dokumentation nach Absatz 1 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherungsvermittler ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf die Möglichkeit des Versicherungsnehmers auswirken kann, gegen den Versicherungsvermittler einen Schadensersatzanspruch nach § 63 geltend zu machen. Handelt es sich um einen Vertrag im Fernabsatz im Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, kann der Versicherungsnehmer in Textform verzichten.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)