Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 17. Feb. 2016 - VI-U (Kart) 15/15
Tenor
- I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 8. September 2015 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. April 2014 - VI-U (Kart) 21/13 - wird für unzulässig erklärt.
Die Beklagte wird verurteilt, die ihr erteilte vollstreckbare Ausfertigung des vorbezeichneten Urteils der Klägerin herauszugeben.
- II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Berufungsverfahrens.
- III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung aus dem vorbezeichneten Herausgabeanspruch gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000 € und die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund dieses Urteils zu vollstreckenden Beträge abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
- IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
- V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 192.738,26 € festgesetzt.
1
Gründe
2I.
3Die Parteien streiten im Wege der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) über die Erfüllung einer titulierten Schuld.
4Mit dem aus dem Tenor ersichtlichen Urteil vom 2. April 2014 (Anl. BK 3 der Berufungsschrift vom 8. Oktober 2015 = GA 117 ff.) - fortan auch: Senatsurteil - hat der Senat in teilweiser Abänderung des insoweit vorinstanzlichen Urteils des Landgerichts Köln vom 23. Mai 2013 (81 O [Kart] 227/05) die C. AG (C.), die Rechtsvorgängerin der Klägerin, verurteilt, an die Beklagte … € nebst Zinsen zu zahlen. Gegenstand der Klage in jenem Verfahren waren Ansprüche der Beklagten auf Rückerstattung von an die C. gezahlten Nettoentgelten für die Überlassung von Telefonteilnehmerdaten in den Jahren 1997 bis 2005, den Ersatz eines Zinsschadens sowie die Erstattung von Umsatzsteuerbeträgen, die die Beklagte an die C. auf deren Teilnehmerdaten-Rechnungen aus den Jahren 2001 bis 2005 entrichtet hatte.
5Ausweislich der Gründe des inzwischen rechtskräftigen Senatsurteils vom 2. April 2014 setzt sich der dort austenorierte Betrag (… €) rechnerisch wie folgt zusammen: Im ersten Rechtszug hatte das Landgericht Köln der Klage der Beklagten in Höhe von … € stattgegeben und in seinen Entscheidungsgründen darauf erkannt, dass der Beklagten gegen die C. Ansprüche auf Rückerstattung der in Höhe von … € geleisteten Nettoentgelte, auf Nutzungsersatz in Höhe von insgesamt … € sowie auf entgangenen Gewinn in Höhe von … € zuzusprechen seien; ihre hiergegen eingelegte Berufung nahm die C. zurück. Auf die Berufung der Beklagten sprach der Senat dieser in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils weitere … € zu, was in der Hauptsache zur Verurteilung der C. in Höhe von (… + … =) … € führte; insoweit erkannte der Senat der Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der in den Jahren 2002 bis 2005 an die C. entrichteten Umsatzsteuerbeträge zu. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat im Übrigen auf den Inhalt seines am 2. April 2014 verkündeten Urteils Bezug.
6Am 19. Mai 2014 zahlte die Klägerin einen Gesamtbetrag in Höhe von … € an die Beklagte. Hierbei handelt es sich - wie für sich genommen zwischen den Parteien unstreitig ist - rechnerisch exakt um die Summe (tenorierte Hauptforderung zuzüglich Zinsen), zu deren Zahlung an die Beklagte die Rechtsvorgängerin der Klägerin durch das Senatsurteil vom 2. April 2014 verpflichtet worden ist.
7Vor Bewirken der vorbezeichneten Zahlung hatte die Klägerin der Beklagten eine auf den 9. Mai 2014 datierende „Gutschrift“ (Anl. B 1 zur Klageerwiderung v. 17.6.2015 = Anlagenheft [AH] LG Köln, S. 46 f.) erteilt, auf deren Inhalt der Senat vollumfänglich Bezug nimmt. Die Gutschrift verhält sich über einen „Gutschriftsbetrag“ in Höhe von brutto … € und weist neben einer Summe von Erstattungsbeträgen in Höhe von netto … € Umsatzsteuerbeträge in Höhe von insgesamt … € aus. Auf S. 2 der Gutschrift heißt es auszugsweise wie folgt:
8„Artikel oder Leistung … Nettogesamtbetrag(EUR) USt(%)
9Gutschrift … … 0,00
10Zinsen gemäß Urteil
11OLG Düsseldorf
12VI-U (Kart) 21/13
13Gutschrift … … 0,00
14entgangener Gewinn
15gemäß Urteil
16OLG Düsseldorf
17VI-U (Kart) 21/13
18Gutschrift … … 0,00
19Zinsen gemäß Urteil
20OLG Düsseldorf
21VI-U (Kart) 21/13
2216.03.2006 bis
2322.02.2014
24Gutschrift … … 0,00
25Zinsen Nutzungsersatz
26gemäß Urteil
27OLG Düsseldorf
28VI-U (Kart) 21/13
29Gutschrift … … 0,00
30Hauptforderung
31gemäß Urteil
32OLG Düsseldorf
33VI-U (Kart) 21/13
34Gutschrift … … …
35Hauptforderung
36gemäß Urteil
37OLG Düsseldorf
38VI-U (Kart) 21/13
39Gutschrift … … …“
40Hauptforderung
41gemäß Urteil
42OLG Düsseldorf
43VI-U (Kart) 21/13
44Die in der Gutschrift aufgelisteten drei Positionen „Hauptforderung“ summieren sich auf … € netto. Soweit das Landgericht Köln in dem dem Senatsurteil vom 2. April 2014 vorangegangenen erstinstanzlichen Verfahren darauf erkannt hatte, dass der hiesigen Beklagten gegen die C. Ansprüche auf Rückerstattung geleisteter Nettoentgelte in Höhe von … € zustünden, ergibt sich bei einem Vergleich dieses Betrages mit der Summe der in der vorbezeichneten Gutschrift netto ausgewiesenen Hauptforderungen eine rechnerische Differenz in Höhe von (… ./. …) … €.
45Mit außergerichtlichem Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 22. April 2015 (Anl. CC 4 zur Klageschrift, AH LG Köln, S. 44 f.) forderte die Beklagte die Klägerin vergeblich auf, den vorbezeichneten Differenzbetrag binnen zehn Arbeitstagen an sie zu zahlen; für den Fall der Nichtzahlung kündigte sie der Klägerin die Beitreibung des verlangten Betrages im Wege der Vollstreckung aus dem Senatsurteil vom 2. April 2014 an.
46Die Klägerin hat daraufhin bei dem Landgericht Vollstreckungsgegenklage erhoben und beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Senatsurteil vom 2. April 2014 für unzulässig zu erklären und die Beklagte zur Herausgabe der dieser erteilten vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils an sie zu verurteilen.
47Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe mit der von ihr in Höhe von … € vorgenommenen Zahlung nicht die ganze nach dem Titel geschuldete Leistung erbracht, obwohl diese Zahlung rechnerisch dem geschuldeten Betrag entsprochen habe. Ob die Zahlung zur vollständigen Erfüllung der titulierten Schuld geführt habe, sei maßgeblich nach dem Tenor und den Entscheidungsgründen des Senatsurteils vom 2. April 2014, insoweit in Verbindung mit dem Tenor und den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils, zu beurteilen. Hieran gemessen habe die Klägerin der Beklagten zivilrechtlich (u.a.) die Rückerstattung von für die Teilnehmerdatenüberlassung gezahlten Nettoentgelten in Höhe von … € geschuldet. Diese Verbindlichkeit habe die Klägerin indes lediglich in Höhe von … € erfüllt. Denn ausweislich der von ihr der Beklagten am 9. Mai 2014 erteilten Gutschrift habe sie nur in letztgenannter Höhe auf die „Hauptforderung“ (Rückerstattung der Nettoentgelte) Zahlungen geleistet. Dagegen habe sie den fehlenden Differenzbetrag von … €, insoweit in Abweichung von ihrer Verurteilung, als Umsatzsteuerbetrag ausgewiesen. Die Gutschrift weise daher einen Umsatzsteueranteil in Höhe von insgesamt … € aus, dies obwohl die Rechtsvorgängerin der Klägerin durch das Senatsurteil vom 2. April 2014 lediglich in Höhe von …. € zur Rückerstattung von in den Jahren 2002 bis 2005 an sie gezahlten Umsatzsteuerbeträgen verpflichtet worden sei. Mit dieser Vorgehensweise habe die Klägerin in Bezug auf ihre am 19. Mai 2014 zu Gunsten der Beklagten erfolgten Zahlung eine abweichende Tilgungsbestimmung getroffen; diese habe zu einer zivilrechtlich unrechtmäßigen „Verkürzung“ der titulierten Ansprüche der Beklagten geführt, soweit die Rückerstattung der Nettoentgelte für die Teilnehmerdatenüberlassung betroffen sei. An ihrer Tilgungsbestimmung müsse sich die Klägerin festhalten lassen. Dies gelte unabhängig davon, ob die Klägerin sich, zu Recht oder zu Unrecht, aus steuerrechtlichen Gründen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt einer Änderung der Bemessungsgrundlage im Sinne von § 17 UStG, gehalten gesehen habe, die Gutschrift mit Umsatzsteueranteilen wie ausgewiesen zu erteilen.
48Hiergegen richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte und begründete Berufung, mit der die Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens an ihrem Klagebegehren festhält.
49Die Klägerin beantragt,
50wie erkannt.
51Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beantragt,
52die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
53Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
54II.
55Die zulässige Berufung der Klägerin hat Erfolg. Dem im Senatsurteil vom 2. April 2014 festgestellten Anspruch steht im Sinne von § 767 Abs. 1 ZPO die Einwendung der vollständigen Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB entgegen, so dass auf den zulässigen Antrag der Klägerin hin die Zwangsvollstreckung aus dem streitbefangenen Titel für unzulässig zu erklären ist. Infolgedessen ist die Beklagte der Klägerin in entsprechender Anwendung des § 371 BGB zur Herausgabe der ihr erteilten vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels verpflichtet (vgl. hierzu nur BGH, Urteil v. 22.9.1994 - IX ZR 165/93, NJW 1994, 3225 [unter I.1.]).
561. Die Klägerin hat am 19. Mai 2014, mithin nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung im Senatsverfahren VI-U (Kart) 21/13 und folglich in gemäß § 767 Abs. 2 ZPO nicht präkludierter Zeit, an die Beklagte … € gezahlt; dieser Betrag entspricht rechnerisch - unstreitig - exakt der Zahlung, zu deren Bewirkung an die Beklagte die C. durch den Tenor des Senatsurteils vom 2. April 2014 - Hauptforderung in Höhe von … € nebst Zinsen - verurteilt worden ist. Damit hat die Klägerin, handelnd als die Rechtsnachfolgerin der C., die nach dem streitbefangenen Titel geschuldete Leistung - entgegen der Auffassung des Landgerichts - vollständig an die Titelgläubigerin bewirkt, § 362 Abs. 1 BGB.
57a. Gemäß § 362 Abs. 1 BGB erlischt ein Schuldverhältnis, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. Die Erfüllungswirkung tritt regelmäßig als objektive Folge der Leistungsbewirkung ein, ohne dass weitere Umstände hinzutreten müssen, wenn der Schuldner den geschuldeten Leistungserfolg herbeiführt. Voraussetzung ist, dass die Leistung einem bestimmten Schuldverhältnis zugeordnet werden kann. Dies ist etwa der Fall, wenn die bewirkte Leistung die allein geschuldete ist und keine andere, gleichartige Schuld besteht, auf welche die Leistung daneben oder stattdessen erbracht worden sein könnte und der Schuldner nicht selbst eine abweichende Bestimmung trifft (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGH, Urteil v. 17.7.2007 - X ZR 31/06, NJW 2007, 3488 [3489] Rz. 17; OLG Köln, Urteil v. 11.6.2015 - I-8 U 54/14, NJW 2016, 252 [254] Rz. 27 m.w.N.; vgl. auch Fetzer, in Münchener Kommentar zum BGB [MüKoBGB], 7. Aufl. [2016], § 362 Rz. 9).
58b. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Klägerin mit ihrer am 19. Mai 2014 bewirkten Zahlung den geschuldeten Leistungserfolg vollständig herbeigeführt.
59aa. Die Zahlung lässt sich ohne Weiteres und zweifelsfrei dem Schuldverhältnis zuordnen, das aus dem zu Gunsten der Beklagten gegen die C. ergangenen Senatsurteil vom 2. April 2014 folgt.
60(1) Der Inhalt dieses Schuldverhältnisses bestimmt sich - allein - nach dem Tenor jenes Urteils, durch den die Rechtsvorgängerin der Klägerin verurteilt worden ist, an die Beklagte … € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus … € seit dem 16.3.2006 und aus weiteren … € seit dem 10.1.2012 zu zahlen. Eben diese Leistung - einschließlich der zum Zahlungszeitpunkt fälligen Zinsen: … € - hat die Klägerin an die Beklagte bewirkt.
61(2) Das Landgericht hat dagegen die - unzutreffende - Auffassung vertreten, der Inhalt des Schuldverhältnisses sei nach dem „Tenor unter Heranziehung der Entscheidungsgründe zu beurteilen“ (vgl. LGU, S. 6). Daher bestehe (u.a.) ein in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils vom 23. Mai 2013 (81 O [Kart] 227/05 - LG Köln) angenommener Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung in Höhe von … € geleisteter Nettoentgelte, den die Klägerin im Sinne einer eben solchen (zivilrechtlichen) Nettoverbindlichkeit zu erfüllen habe. An einer vollständigen Erfüllung dieser Verbindlichkeit fehle es jedoch, weil die Klägerin, wie aus ihrer Gutschrift vom 9. Mai 2014 hervorgehe, hinsichtlich der von ihrer Rechtsvorgängerin vereinnahmten Teilnehmerdatenüberlassungsentgelte eine Nettorückzahlung lediglich in Höhe von … € erbracht und die fehlende Differenz von (… ./. …) … € als einen Steueranteil und damit nicht wie geschuldet als Nettobetrag behandelt habe.
62(2.1) Dieser Beurteilung ist nicht zu folgen, weil sie bereits in ihrem Ausgangspunkt von Rechtsfehlern beeinflusst ist. Sie ist nämlich nicht mit dem allgemein anerkannten Grundsatz vereinbar, dass sich die objektive Reichweite der materiellen Rechtskraft eines Urteils auf den Streitgegenstand beschränkt, der durch die mit dem Klageantrag begehrte Rechtsfolge sowie den zu Grunde liegenden Lebenssachverhalt bestimmt wird. Dies bedeutet, dass in Rechtskraft lediglich die im Hinblick auf den Streitgegenstand ausgesprochenen Rechtsfolgen erwachsen. Maßgeblich ist damit in erster Linie der Urteilstenor, der das Ergebnis des Subsumtionsschlusses enthält, der vom Gericht bei Anwendung des Rechtssatzes auf den entscheidungserheblichen Tatsachenstoff gezogen wird. Nicht in Rechtskraft erwachsen dagegen die Urteilsgründe bzw. die einzelnen Tatsachen, präjudiziellen Rechtsverhältnisse und sonstigen Vorfragen, aus welchen das Gericht die von ihm ausgesprochene Rechtsfolge abgeleitet hat (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil v. 5.11.2009 - IX ZR 239/07, NJW 2010, 2210 [2211] Rzn. 9 f. mit zahlr. Nachw. zur höchstrichterlichen Rechtsprechung und zur Literatur; vgl. auch Musielak in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl. [2015], § 322 Rzn. 16 f. mit Fallbeispielen; Gruber in Beck´scher Online-Kommentar zur ZPO [BeckOKZPO], Stand: 01.12.2015, § 322 Rzn. 20 u. 27 ff. mit Fallbeispielen; Gottwald in Münchener Kommentar zur ZPO [MüKoZPO], 4. Aufl. [2013], § 322 Rzn. 110 ff.; alle m.w.N.). Dies bedeutet zwar nicht, dass dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen eines Urteils im Hinblick auf die Bestimmung des Streitgegenstandes von vornherein keine Bedeutung zukommen kann. Lässt sich im einzelnen Fall der Urteilsformel nicht mit hinreichender Bestimmtheit entnehmen, worüber das Gericht entschieden hat, können die genannten Urteilselemente zur Ermittlung des Entscheidungsinhalts heranzuziehen sein. Jedoch ist auch in einem solchen Fall zu beachten, dass die Urteilsgründe lediglich eine Auslegungshilfe darstellen, weshalb bei etwaigen Widersprüchen zwischen Tenor und Entscheidungsgründen allein der Urteilstenor maßgebend ist (vgl. MüKoZPO-Musielak, a.a.O., Rz. 16; BeckOKZPO-Gruber, a.a.O., Rz. 22.1).
63(2.2) Hieran gemessen hat im Streitfall ein Schuldverhältnis zwischen der Beklagten und der Rechtsvorgängerin der Klägerin - ausschließlich - nach Maßgabe des Tenors des Senatsurteils vom 2. April 2014 bestanden, auf Grund dessen die dort niedergelegten Haupt- und Nebenforderungen eindeutig und zweifelsfrei bestimmt sind. Soweit die Urteilsgründe (in Verbindung mit dem Tenor sowie den Entscheidungsgründen des insoweit vorinstanzlichen Urteils) u.a. von einem Anspruch der Beklagten gegen die C. auf Rückzahlung von Nettoentgelten für die Überlassung von Teilnehmerdaten ausgehen, handelt es sich dagegen lediglich um Urteilselemente, denen selbst keine Rechtskraftwirkung zukommt. Ein im Sinne von § 362 BGB einzelnes Schuldverhältnis über eine Nettorückzahlungsforderung der Beklagten gegen dieC. (über … €) ist daher nicht vom Rechtsfolgenausspruch des streitbefangenen Vollstreckungstitels erfasst. Ob objektiv die Erfüllung der titulierten Schuld festzustellen ist, hängt deshalb von vornherein nicht davon ab, ob die Klägerin auf den von der Beklagten als solchen reklamierten „Nettorückzahlungsanspruch“ lediglich eine „(Netto-) Minderzahlung“ erbracht hat. Nach dem vorstehend Ausgeführten ist vielmehr entscheidend auf den Vergleich zwischen der mit dem Vollstreckungstitel tenorierten Schuld und der tatsächlichen Schuldnerzahlung abzustellen.
64Auf Grund der mit der Titelschuld vollständig und exakt korrespondierenden Zahlung in Höhe von … € hat die Klägerin mithin aus der Sicht eines objektiven Empfängers die mit dem Senatsurteil vom 2. April 2014 ausgesprochene Zahlungsverpflichtung vollständig erfüllt.
65bb. Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht der vorstehend angenommenen Zuordnung auch keine von der Klägerin selbst anderweitig getroffene Tilgungsbestimmung entgegen. Eine solche lässt sich insbesondere nicht der von der Klägerin ausgestellten „Gutschrift“ vom 9. Mai 2014 entnehmen. Dass die Gutschrift hinsichtlich der „Hauptforderung gemäß Urteil OLG Düsseldorf VI-U (Kart) 21/13“ drei sich auf lediglich … € netto statt … € netto summierende Positionen ausweist, ist unerheblich.
66Dies folgt bereits daraus, dass - wie vorstehend unter aa. dargelegt - eine angebliche Einzelforderung der Beklagten über … € netto (Rückzahlung Teilnehmerdatenüberlassungsentgelte) im Senatsverfahren VI-U (Kart) 21/13 nicht rechtskraftfähig festgestellt und tituliert worden ist. Bei dieser Sachlage kann die „Gutschrift“ nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) freilich von vornherein nicht dahin verstanden werden, die Klägerin habe hinsichtlich einer vermeintlichen Teilposition lediglich eine Minderzahlung auf eine Forderung erbringen wollen, die so für sich genommen vom Rechtsfolgenausspruch des streitbefangenen Vollstreckungstitels überhaupt nicht erfasst ist.
67Unabhängig vom Vorstehenden scheidet eine abweichende Tilgungsbestimmung der Klägerin aber auch deshalb aus, weil (1.) die Zahlung vom 19. Mai 2014 die streitbefangene Urteilssumme rechnerisch - insoweit unstreitig - vollständig und zudem ohne einen überschießenden Teil deckt, (2.) die Gutschrift vom 9. Mai 2014 ohne Ausnahme in allen einzeln aufgeführten Positionen auf den streitbefangenen Vollstreckungstitel Bezug nimmt und (3.) auch nach dem Sach- und Streitstand im Übrigen dritte Schuldverhältnisse, denen die Zahlung womöglich zumindest teilweise zugeordnet werden könnte, nicht bestehen oder bestanden haben. Bei diesem Befund ist - ganz offensichtlich - von nichts Anderem als dem Willen der Klägerin auszugehen, mit der Zahlung der … € die im streitbefangenen Titel gegen ihre Rechtsvorgängerin angeordnete Zahlungsverpflichtung gegenüber der Beklagten vollständig zu erfüllen. Insoweit bedurfte es freilich von vornherein überhaupt keiner Tilgungsbestimmung, da die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin und die Beklagte schon nicht durch mehrere voneinander unabhängige Schuldverhältnisse, sondern eben nur durch ein einziges Schuldverhältnis, nämlich demjenigen aus dem Senatsurteil vom 2. April 2014, miteinander verbunden gewesen sind. Die „Gutschrift“ vom 9. Mai 2014 stellt damit begrifflich auch keine Tilgungsbestimmung (welchen Inhalts auch immer) dar. Vielmehr ist sie - wie bereits die Klägerin zwanglos nachvollziehbar dargelegt hat - lediglich ein vor dem Hintergrund der Vorschrift des § 17 Abs. 4 UStG erteilter Beleg.
68Die abweichende Beurteilung des Landgerichts ist nicht plausibel, weil sie ohne tragfähigen Grund offensichtlich von der Annahme ausgeht, die Klägerin habe ihre Zahlung in Höhe eines Teilbetrages von … € auf eine (ihr bekanntermaßen) tatsächlich nicht existierende Forderung erbringen wollen. Da die Klägerin ausweislich ihrer „Gutschrift“ alle Zahlungen jedenfalls auf das dem streitbefangenen Titel zu Grunde liegende Prozessrechtsverhältnis (VI-U (Kart) 21/13 - OLG Düsseldorf) hat erbringen wollen, ist die Annahme einer bewussten „Minderzahlung“ auf die - wie dargelegt: tatsächlich als solche nicht ausgeurteilte - „Nettorückzahlungsforderung“ nämlich zwangsläufig mit der weiteren Annahme verbunden, dass der insoweit festzustellende Differenzbetrag statt dessen „sehenden Auges“ ohne Rechtsgrund als „Zuvielzahlung“ auf eine so nicht oder nicht in entsprechender Höhe bestehende anderweitige „Teilforderung“ aus dem Senatsurteil vom 2. April 2014 hat bewirkt werden sollen. Für ein solches Verhalten der Klägerin ist indes ein vernünftiger, nachvollziehbarer Grund schlechterdings nicht ersichtlich.
692. Der Klägerin ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf die Einwendung der vollständigen Erfüllung der titulierten Schuld zu berufen.
70a. Eine andere Beurteilung würde selbst dann nicht in Betracht kommen, wenn und soweit die Klägerin - wovon das Landgericht freilich offenbar ausgegangen ist - durch die von ihr vorgenommene steuerliche Behandlung der von ihr geleisteten Rückzahlung der Beklagten ungerechtfertigt einen Schaden in Zusammenhang mit der Berichtigung des Vorsteuerabzugs gemäß § 17 Abs. 1 S. 2 UStG zugefügt haben sollte. Sofern die Beklagte gegen die Klägerin in diesem Zusammenhang überhaupt einen Anspruch auf Schadensersatz erlangt haben sollte, ist ein solcher Anspruch jedenfalls nicht Gegenstand des im streitbefangenen Vollstreckungstitel enthaltenen Rechtsfolgeausspruchs. Versagte man der Klägerin wegen des fraglichen Gegenanspruchs der Beklagten, sich auf die - hier tatbestandlich feststehende - Einwendung der vollständigen Erfüllung zu berufen, würde die Beklagte indes im Ergebnis so gestellt, als ob sie zuvor bereits einen vollstreckungsfähigen Titel erwirkt hätte, der eine Grundlage für die zwangsweise Beitreibung (auch) ihrer (fraglichen) Schadensersatzforderung darstellen könnte. Dies liefe auf eine prozessuale Besserstellung der Beklagten hinaus, für die eine sachliche Rechtfertigung freilich nicht besteht. Die vorliegende Konstellation unterscheidet sich damit auch grundlegend von solchen Fällen, in denen einem Titelschuldner deshalb nach § 242 BGB der Einwand des Nicht(mehr)bestehens einer titulierten Verbindlichkeit abgeschnitten wird, weil der Schuldner mit Rücksicht auf die Umstände des Falles verpflichtet ist, die Schuld neu zu begründen bzw. im Zeitpunkt der Vollstreckung die Inanspruchnahme aus einem neu zu errichtenden Vollstreckungstitel gleichen Inhalts zu dulden (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil v. 9.3.1990 - V ZR 260/88, NJW 1990, 1662 [1663]; Musielak/Voit-Lackmann, § 767 Rz. 28; MüKoZPO-Karsten Schmidt/Brinkmann, § 767 Rz. 72); so verhält es sich hier gerade nicht.
71b. Ob in der Sache die Klägerin die von ihr erbrachte Rückzahlung überhaupt steuerlich falsch behandelt und gegebenenfalls der Beklagten hierdurch einen Schaden zugefügt hat, ist mit Rücksicht auf die vorstehenden Ausführungen für die Entscheidung des vorliegenden Vollstreckungsabwehrverfahrens unerheblich. Unbeschadet dessen hält der Senat fest, dass auch die Voraussetzungen eines auf Ersatz eines Steuerschadens gerichteten Anspruchs der Beklagten gegen die Klägerin nicht vorliegen.
72aa. Die Beklagte hat zu einem der Klägerin hinsichtlich ihrer - der Beklagten - Besteuerung haftungsrechtlich zurechenbaren Pflichtverstoß und auch zu der Höhe eines hieraus womöglich folgenden Schadensersatzanspruchs schon keinen schlüssigen Sachvortrag gehalten. Anders als sie und offenbar auch das Landgericht meinen, stellt es insbesondere keinen Verstoß gegen die umsatzsteuerlichen Vorschriften der §§ 17 Abs. 1, 10 Abs. 1 S. 1 und S. 2 UStG dar, dass die Klägerin mit ihrer „Gutschrift“ die dort so bezeichnete„Hauptforderung“ in Entgelt (… €) und darauf entfallende Umsatzsteuer (… €) aufgeteilt und in entsprechender Weise, von dem für sie zuständigen Finanzamt unbeanstandet, gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 UStG wegen Änderung der Bemessungsgrundlage die Umsatzsteuer berichtigt hat. Soweit dies in entsprechender Höhe zu Lasten der Beklagten gemäß § 17 Abs. 1 S. 2 UStG zu einer Berichtigung auch ihres Vorsteuerabzugs geführt hat, liegt hierin kein Schaden begründet, für den die Klägerin zivilrechtlich haftbar zu machen wäre.
73(1) Die von der Klägerin zu Gunsten der Beklagten am 19. Mai 2014 tatsächlich erfolgte Rückzahlung bedeutet im Sinne von § 17 Abs. 1 UStG tatbestandlich eine Entgeltminderung, die zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage führt. Dies entspricht - wie von der Berufungserwiderung selbst vorgetragen (vgl. dort S. 3) - auch der Auffassung der Finanzverwaltung im Steuerberichtigungsverfahren, der die Beklagte - wie sie selbst vorträgt - in jenem Verfahren auch nicht entgegengetreten ist. Diese Beurteilung ist auch im Streitfall nicht vor dem Hintergrund der von der Berufungserwiderung zitierten Rechtsprechung (vgl. BFH, Urteile v. 16.1.2003 - V R 36/01; v. 10.12.1998 - V R 58/97; und v. 4.5.1994 - XI R 58/93) anzuzweifeln, wonach zwischen der Entgeltzahlung bzw. -rückzahlung und der Lieferung/Leistung ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen muss, um von einem Entgelt bzw. einer Entgeltminderung im Sinne des Umsatzsteuerrechts auszugehen. Ein solcher Zusammenhang liegt hier nämlich ganz offensichtlich vor; dass und weshalb konkret dies anders zu beurteilen ist, zeigt die Beklagte selbst nicht ansatzweise auf und ist auch im Übrigen nicht ersichtlich.
74(2) Die von der Klägerin vorgenommene Aufteilung in Entgelt und Umsatzsteuer ist des Weiteren auch unbeschadet dessen unbedenklich, dass der streitbefangene Titel - wie die Beklagte reklamiert und auch das Landgericht meint - von einer ausschließlich „netto zu erfüllenden“ Verbindlichkeit in Höhe von … € (Rückzahlung von in dieser Höhe für die Teilnehmerdatenüberlassung aufgewendeten Nettoentgelten) ausgegangen sein soll. In den Blick zu nehmen ist, dass - worauf bereits die Klägerin zutreffend hingewiesen hat - nach der ständigen finanzgerichtlichen Rechtsprechung in jedem zivilrechtlichen Entgelt Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe enthalten ist, und zwar unabhängig auch von womöglich abweichenden Parteivereinbarungen (vgl. BFH, Urteil v. 20.1.1997 - V R 28/95, BFHE 183, 353, Rzn. 24 f. bei juris; FG Niedersachsen, Urteil v. 22.5.2012 - 5 K 259/11, DB 2012, 2319, Rzn. 36 f. bei juris; vgl. auch Stadie, in Stadie, Umsatzsteuergesetz, 3. Aufl. [2015], § 10 Rz. 11 u. § 17 Rz. 24). Es kommt daher z. B. nicht darauf an, ob der Leistende die Steuer für seine Leistungen in einer Rechnung gesondert ausweist oder die Beteiligten rechtsirrtümlich die Gegenleistung ohne Umsatzsteuer vereinbaren (vgl. BFH, a.a.O.). Soweit - wie im hier interessierenden Zusammenhang der Fall - eine Rückzahlung einer für die Leistung vom Leistenden vereinnahmten Gegenleistung erfolgt, gilt nichts Anderes. Die nach der Rückzahlung verbleibende Gegenleistung ist gemäß §§ 10, 17 UStG in Entgelt und Umsatzsteuer aufzuteilen; dementsprechend handelt es sich aber auch bei dem Rückzahlungsbetrag - immer - um einen Bruttobetrag, der in Entgelt und Umsatzsteuer aufzuteilen und dementsprechend als Minderung im Sinne des § 17 UStG zu berücksichtigen ist (vgl. BFH, Urteil v. 28.5.2009 - V R 2/08, BFHE 226, 166, Rzn. 20 u. 25 bei juris [mit Rechenbeispiel Rz. 21 und verworfenem Gegenbeispiel Rz. 26]). Auch in Bezug auf die Rückzahlung von Gegenleistungen gilt, dass für die Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 1 UStG und deren nachträglicher Minderung - wie indes das Landgericht verkannt hat (vgl. LGU S. 7/8) und auch die Beklagte außer Acht lässt - allein umsatzsteuerliche Grundsätze maßgeblich sind (vgl. BFH, a.a.O., Rz. 25 bei juris). Dementsprechend ist nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung z. B. unerheblich, ob ein gewährter Rabatt sich (z. B. kraft Gesetzes) nur aus dem Nettowert einer Leistung errechnen soll (vgl. BFH, a.a.O.) oder ob die Beteiligten eines Umsatzgeschäfts vereinbaren, dass eine Rückzahlung ausschließlich die auf erbrachte Anzahlungen entfallende Umsatzsteuer, nicht hingegen einen Teil des vorausgezahlten „Entgelts“ für die Lieferung ohne Steuer betreffen soll (vgl. FG Niedersachsen, a.a.O.).
75Unter Berücksichtigung der vorstehend dargelegten Grundsätze bleibt für die Annahme eines die Klägerin wegen der von ihr erteilten „Gutschrift“ zum Schadensersatz an die Beklagte verpflichtenden Verhaltens kein Raum; belastbarer Anhalt für eine abweichende Beurteilung ist nicht ersichtlich und auch nicht von der Beklagten aufgezeigt worden. Aus den obigen Ausführungen folgt im Übrigen ohne Weiteres, dass der Beklagten - anders als das Landgericht angenommen hat (vgl. LGU S. 8) - auch hinsichtlich der Umsatzsteuer für die Jahre 1997 bis 2001 keine ungerechtfertigte „Verkürzung“ ihrer Forderung droht. Soweit die Klägerin hinsichtlich (auch) dieser Jahre die von ihr bewirkte Rückzahlung der für die Teilnehmerdatenüberlassung vereinnahmten Nettoentgelte in Entgelt und Umsatzsteuer aufgeteilt hat, ist dies den oben dargelegten umsatzsteuerlichen Grundsätzen geschuldet, in deren Befolgung die Klägerin im Hinblick auf § 17 UStG der Finanzverwaltung eine Änderung der Bemessungsgrundlage angezeigt hat. Dass dies in entsprechendem Umfang zum Nachteil der Beklagten auch zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs hinsichtlich derselben Leistungsjahre geführt hat, beruht allein auf der Anwendung der umsatzsteuerlichen Vorschriften, die - zwingend - auch bezüglich dieser Jahre eine Aufteilung der erfolgten Rückzahlungen in Entgelt und Umsatzsteuer verlangen. Ob und inwieweit im zivilrechtlichen Innenverhältnis der am Umsatzgeschäft Beteiligten wegen der Berichtigung des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers eine Kompensation stattzufinden oder aber auszuscheiden hat, ist für die steuerliche Behandlung der nachträglichen Entgeltminderung dagegen ohne Belang. Die Anwendung der unabdingbaren Grundsätze des Umsatzsteuerrechts ist deshalb der Klägerin von vornherein nicht als eine schadensstiftende Handlung zum Nachteil der Beklagten vorzuwerfen. Soweit die Beklagte an die C. für die in den Jahren 1997 bis 2001 erfolgte Teilnehmerdatenüberlassung auch Umsatzsteuer gezahlt hat und eine Rückerstattung dieser Zahlungen im Innenverhältnis der Parteien nicht (mehr) durchsetzen kann, liegt dies vielmehr allein darin begründet, dass die Beklagte - wie diese für sich genommen nicht in Abrede stellt und hinsichtlich des Jahres 2001 zudem auch vom Senat im streitbefangenen Titel erkannt - es versäumt hat, ihre entsprechenden Forderungen in unverjährter Zeit geltend zu machen. Soweit sie ihre auf § 17 Abs. 1 S. 2 UStG beruhende steuerliche Mehrbelastung nicht mehr durch zivilrechtliche Schadloshaltung bei der Klägerin ausgleichen kann, fällt dies nach alledem allein in die Risikosphäre der Beklagten.
76bb. Soweit die Beklagte dennoch - wie dargelegt: tatsächlich zu Unrecht - eine im Ergebnis gegen das Umsatzsteuerrecht verstoßende Behandlung ihres Vorsteuerabzugs reklamiert, führt der Senat lediglich ergänzend aus, dass sie unter dieser Prämisse gemäß § 254 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 (Alt. 2) BGB der Vorwurf treffen würde, es unterlassen zu haben, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Nach den genannten Vorschriften trifft den Geschädigten u.a. die Obliegenheit, einen zur Abwehr bzw. Minderung eines Schadens tauglichen Rechtsbehelf gegen einen ihn belastenden Verwaltungsakt einzulegen, sofern der Rechtsbehelf hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil v. 26.1.1984 - III ZR 216/82, NJW 1984, 1169 [1172]; MüKoBGB-Oetker, § 254 Rz. 96 m.w.N. zur Rechtsprechung). Die Beklagte hat indes - wie sie selbst vorträgt (vgl. Berufungserwiderung, S. 3 (GA 191) - autonom entschieden, den gegen sie ergangenen Vorsteuerberichtigungsbescheid des Finanzamts Saarbrücken nicht mit einem Rechtsbehelf anzufechten. Unter der von ihr - freilich zu Unrecht - beanspruchten Prämisse, der Bescheid des Finanzamts sei rechtsfehlerhaft und entspreche nicht den zu den maßgeblichen Fragen des § 17 UStG in der Steuerrechtspraxis herrschenden Auffassungen (vgl. insoweit MüKoBGB-Oetker, a.a.O.), hätte ein Rechtsbehelf gegen den Bescheid indes hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt; der Beklagten hätte es daher oblegen, von einem solchen Rechtsbehelf Gebrauch zu machen. Ob und in welchem Umfang die Beklagte deshalb mit Schadensersatzansprüchen gegen die Klägerin ausgeschlossen wäre, bedarf im Streitfall freilich keiner Entscheidung.
77III.
78Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
79IV.
80Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO) bestehen nicht.
Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 17. Feb. 2016 - VI-U (Kart) 15/15
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(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.
(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.
(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.
(1) Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geändert, hat der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen. Ebenfalls ist der Vorsteuerabzug bei dem Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt wurde, zu berichtigen. Dies gilt nicht, soweit er durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich nicht begünstigt wird. Wird in diesen Fällen ein anderer Unternehmer durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich begünstigt, hat dieser Unternehmer seinen Vorsteuerabzug zu berichtigen. Die Sätze 1 bis 4 gelten in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 5 und des § 13b sinngemäß. Bei Preisnachlässen und Preiserstattungen eines Unternehmers in einer Leistungskette an einen in dieser Leistungskette nicht unmittelbar nachfolgenden Abnehmer liegt eine Minderung der Bemessungsgrundlage nach Satz 1 nur vor, wenn der Leistungsbezug dieses Abnehmers im Rahmen der Leistungskette im Inland steuerpflichtig ist. Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs kann unterbleiben, soweit ein dritter Unternehmer den auf die Minderung des Entgelts entfallenden Steuerbetrag an das Finanzamt entrichtet; in diesem Fall ist der dritte Unternehmer Schuldner der Steuer. Die Berichtigungen nach den Sätzen 1 und 2 sind für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist. Die Berichtigung nach Satz 4 ist für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem der andere Unternehmer wirtschaftlich begünstigt wird.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn
- 1.
das vereinbarte Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb uneinbringlich geworden ist. Wird das Entgelt nachträglich vereinnahmt, sind Steuerbetrag und Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen; - 2.
für eine vereinbarte Lieferung oder sonstige Leistung ein Entgelt entrichtet, die Lieferung oder sonstige Leistung jedoch nicht ausgeführt worden ist; - 3.
eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder ein steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb rückgängig gemacht worden ist; - 4.
der Erwerber den Nachweis im Sinne des § 3d Satz 2 führt; - 5.
Aufwendungen im Sinne des § 15 Abs. 1a getätigt werden.
(3) Ist Einfuhrumsatzsteuer, die als Vorsteuer abgezogen worden ist, herabgesetzt, erlassen oder erstattet worden, so hat der Unternehmer den Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Absatz 1 Satz 8 gilt sinngemäß.
(4) Werden die Entgelte für unterschiedlich besteuerte Lieferungen oder sonstige Leistungen eines bestimmten Zeitabschnitts gemeinsam geändert (z.B. Jahresboni, Jahresrückvergütungen), so hat der Unternehmer dem Leistungsempfänger einen Beleg zu erteilen, aus dem zu ersehen ist, wie sich die Änderung der Entgelte auf die unterschiedlich besteuerten Umsätze verteilt.
(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.
(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.
(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.
(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.
Ist über die Forderung ein Schuldschein ausgestellt worden, so kann der Schuldner neben der Quittung Rückgabe des Schuldscheins verlangen. Behauptet der Gläubiger, zur Rückgabe außerstande zu sein, so kann der Schuldner das öffentlich beglaubigte Anerkenntnis verlangen, dass die Schuld erloschen sei.
(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.
(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.
(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.
(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 29. August 2014 – 12 O 59/14 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und im Hauptsachetenor wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger gesamtschuldnerisch ein Schmerzensgeld in Höhe von 22.991,07 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über Basiszins seit dem 3. April 2015 zu zahlen. In Höhe eines Teilbetrages von weiteren 133.448,89 € ist das Urteil des Landgerichts Köln vom 29. August 2014 hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von insgesamt 160.000 € (Ziffer 1 des Tenors) wirkungslos, weil die Parteien den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, 75 v.H. der materiellen Schäden des Klägers aus dem Unfallereignis vom 1. Februar 2009 zu ersetzen, soweit keine Erstattung durch Dritte erfolgt.
Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger gesamtschuldnerisch weitere 8.939,28 € vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 4. November 2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 10 v.H. und die Beklagten 90 v.H.; die Kosten zweiter Instanz tragen die Beklagten.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere Teil vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e:
2I.
3Der am XX. Januar 1992 geborene Kläger macht Ansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 1. Februar 2009 geltend. Gemeinsam mit seinem Vater, dem Zeugen Q G, und dem Beklagten zu 2) begab er sich am Vortag mit dem bei der Beklagten zu 1) pflichtversicherten Pkw Daimler Chrysler C 200 CDI – amtliches Kennzeichen XXX-XX XXX – des Beklagten zu 2) auf den Weg von G2/N nach E, wobei die näheren Umstände einschließlich der Frage, wer zunächst Fahrer war, streitig sind. Jedenfalls steuerte der Beklagte zu 2) am Unfalltag gegen 3.05 Uhr den genannten Pkw auf der Autobahn AX vom Dreieck Q kommend in Richtung M. Der Kläger schlief nicht angegurtet auf der Rücksitzbank. Sein Vater befand sich ebenfalls im Fahrzeug. Infolge seiner Alkoholisierung fuhr der Beklagte zu 2) in Schlangenlinien. Als er zu weit nach links abkam, lenkte er den PKW nach rechts und kam von der Fahrbahn ab. Er durchfuhr auf etwa 100m den rechten unbefestigten Seitenstreifen und die Böschung und streifte einen Wildschutzzaun. Der Pkw überschlug sich und kam im rechten Straßenrand quer zum Stehen. Hierbei wurde der nicht angegurtete Kläger aus dem Fahrzeug geschleudert. Der Kläger erlitt eine Halswirbelluxation C 6/7, eine Lungenkontusion, eine Fraktur des Querfortsatzes BWK T6 und T6, eine Rippenserienfraktur über drei Rippen und eine Harnblasenlähmung bei Schädigung des oberen motorischen Neurons. Er wurde querschnittsgelähmt mit vollständiger Lähmung beider Beine und hochgradiger, handbetonter rechtsseitig mehr als linksseitig ausgeprägter Lähmung beider Arme, wobei er vor dem Unfall Rechtshänder war. Eine nach dem Unfallereignis bei dem Beklagten zu 2) um 03.15 Uhr durchgeführte Atemalkoholmessung ergab einen Wert von 2,71‰; eine um 06.25 Uhr bei ihm entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,20 mg/g.
4Der Kläger hat beantragt,
5die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, jedoch nicht unter 200.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
6festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, vier Fünftel der materiellen Schäden des Klägers aus dem Unfallereignis vom 01.02.2009 zu ersetzen, soweit keine Erstattung durch Dritte erfolgt;
7die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger weitere 11.614,40 € an vorgerichtlichen Anwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
8Die Beklagten haben beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Hierzu haben sie – soweit für das Berufungsverfahren noch von Bedeutung – unter anderem vorgetragen, unabhängig von einer etwaigen Haftung seien Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte zu 1) aus dem Verkehrsunfallereignis vom 1. Februar 2009 in Höhe von 9.009,24 € nebst Zinsen und Zwangsvollstreckungskosten von 65,80 € sowie Gerichtsvollzieherkosten von 15 € durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Frankfurt – Außenstelle Höchst – vom 7. Dezember 2009 – 701 M 74421/09 – bereits gepfändet und dem Rechtsanwalt K B zur Einziehung überwiesen worden.
11Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 160.000 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 4. Oktober 2010 stattgegeben und festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, 75 v.H. der materiellen Schäden des Klägers aus dem Unfallereignis vom 1. Februar 2009 zu ersetzen, soweit keine Erstattung durch Dritte erfolgt. Überdies hat es die Beklagten verurteilt, an den Kläger gesamtschuldnerisch 8.939,28 € vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen zu zahlen. Dabei hat es einen Mitverschuldensanteil des Klägers in Höhe von 25 v.H. berücksichtigt, weil dieser sich entgegen § 21a StVO liegend auf der Rücksitzbank befunden habe, ohne den erforderlichen Anschnallgurt angelegt zu haben. Ein weiteres Mitverschulden bestehe demgegenüber nicht. Insbesondere sei nicht festzustellen gewesen, dass dem Kläger oder seinem Vater die Alkoholisierung des Beklagten zu 2) bekannt gewesen sei. Gleiches gelte sowohl für den von den Beklagten behaupteten gemeinsamen Wodka-Konsum vor Fahrantritt als auch den geschilderten Fahrerwechsel. Die Höhe des Schmerzensgeldes sei insbesondere mit Blick auf die Unfallfolge der schweren Behinderung des zum Unfallzeitpunkt erst 17 Jahre alten Klägers angemessen.
12Hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten. Sie haben unter anderem vorgetragen, die außergerichtlichen Kosten seien nicht beziehungsweise zumindest nicht in der erkannten Höhe erstattungsfähig. Auch habe das Landgericht den Beginn des zugesprochenen Zinslaufs unzutreffend bestimmt. Ferner habe es den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Frankfurt – Außenstelle Höchst – übergangen. Überdies sei die vom Landgericht erkannte Kostenquote, nach welcher der Kläger 5 v.H. und die Beklagten 95 v.H. der Kosten des Rechtsstreits tragen, unzutreffend berechnet.
13Die Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung vom 26. März 2015 zunächst beantragt,
14auf die Berufung der Beklagten / Berufungskläger Ziffer 1 und 2 wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 29. August 2014 – 12 O 59/10 – wie folgt abgeändert und im Kostenausspruch aufgehoben:
15- 16
1. Die Klage wird abgewiesen.
- 18
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Kläger hat beantragt,
20die Berufung zurückzuweisen.
21In der vorgenannten mündlichen Verhandlung hat der Beklagtenvertreter erklärt, es seien an den Kläger bereits 75.000 € gezahlt worden. Diese würden nunmehr auf die Schmerzensgeldforderung in Höhe von 160.000 € verrechnet. In der Verhandlung hat der Senat nach Zustimmung beider Parteien (GA III 663R) gemäß § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet, dass eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren ergehen soll, und eine Schriftsatzfrist bis zum 15. Mai 2015 bestimmt.
22Mit Schriftsatz vom 24. April 2015 haben die Beklagten die „Berufungsrücknahme“ erklärt hinsichtlich des Antrags im zweiten Absatz des Tenors des Urteils des Landgerichts Köln vom 29. August 2014 sowie hinsichtlich des Antrags im ersten Absatz des vorgenannten Urteils in Höhe von 71.689,72 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 4. Oktober 2010 sowie Zinsen in gleicher Höhe aus 1.761,08 € vom 4. Oktober 2010 bis zum 2. Dezember 2012. Von der im angegriffenen Urteil ausgesprochenen Summe in Höhe von 160.000 € nebst Zinsen ab dem 10. Oktober 2010 seien die vorgerichtliche Zahlung in Höhe von 75.000 € entsprechend der Erklärung im Termin vom 26. März 2015, ein am 30. April 2015 gezahlter gepfändeter Betrag in Höhe von 11.549,20 € sowie ein außergerichtlicher Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 1.761,08 € einschließlich Zinsen ab dem 2. Dezember 2011 aus dem einstweiligen Verfügungsverfahren des Landgerichts Köln - 12 O 82/11 – abzuziehen. Insoweit werde die Aufrechnung erklärt. Zinsen vom 4. Oktober 2010 bis zum 2. Dezember 2011 seien zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen und daher von der Berufungsrücknahme gesondert umfasst.
23Der Kläger hat hierzu ergänzt, seitens der Beklagten sei am 30. März 2015 ein weiterer Betrag auf das Schmerzensgeld in Höhe von 80.000 € bezahlt worden (Zahlungseingang: 2. April 2015). Alle vorgenannten Summen seien zunächst auf die Zinsen verrechnet worden, so dass unter Zugrundelegung der durch das Landgericht Köln ausgeurteilten Summe ein offener Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 26.551,11 € verbleibe. Wegen der näheren Berechnung wird auf Blatt 687 der Akte verwiesen. Auf Grundlage dieser Rechnung hat der Kläger den Klageantrag zu Ziffer 1) in Höhe von 133.448,89 € und der beantragten Zinsen im Zeitraum zwischen dem 4. Oktober 2010 und dem 30. April 2015 für erledigt erklärt.
24Die Beklagten haben demgegenüber mit Schriftsatz vom 15. Mai 2015 erklärt, mit Blick auf den vorgenannten Schriftsatz des Klägers sei nunmehr auch der Betrag von 80.000 € im Berufungsverfahren zu berücksichtigen und haben sich deshalb der Erledigungserklärung des Klägers angeschlossen und im Übrigen Klageabweisung beantragt.
25Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil und den Inhalt der zu den Akten gereichten wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
26II.
27Die zulässige und durch die Beklagten auf einen Teil der landgerichtlichen Entscheidung beschränkte Berufung hat lediglich in Höhe von 3.560,04 € Erfolg. Im Übrigen hat sie keinen Erfolg.
281. Nach wirksamer Beschränkung der Berufung und einer übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien hat der Senat in der Sache nur noch über eine Teilforderung betreffend das Schmerzensgeld in Höhe von 26.551,11 € (Ziffer 1 des Tenors der landgerichtlichen Entscheidung) sowie über die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Ziffer 3 des Tenors der landgerichtlichen Entscheidung) zu entscheiden.
29a) Mit Schriftsatz vom 24. April 2015 haben die Beklagten die Berufung beschränkt. Die Erklärung bezieht sich auf einen in Ziffer 1 der landgerichtlichen Entscheidung zugesprochenen Teilbetrag zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 71.689,72 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 4. Oktober 2010 sowie Zinsen in gleicher Höhe aus 1.761,08 € für die Zeit vom 4. Oktober 2010 bis zum 2. Dezember 2012 sowie hinsichtlich der in Ziffer 2 ausgesprochenen Feststellung, nach welcher die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, 75 v.H. der materiellen Schäden des Klägers aus dem Unfallereignis vom 1. Februar 2009 zu ersetzen, soweit keine Erstattung durch Dritte erfolgt. Durch weiteren Schriftsatz vom 15. Mai 2015 haben sie die Berufung allerdings wieder erweitert auf Ziffer 1 der landgerichtlichen Entscheidung, sich dabei aber der Erledigungserklärung des Klägers in Höhe von 133.448,89 € angeschlossen.
30aa) Gemäß § 516 Abs. 1 ZPO kann der Berufungskläger die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 30. Juni 2011 – III ZB 24/11, BGHZ 190, 197 Rn. 8), wobei dies entgegen der früheren Rechtslage nicht mehr von der Zustimmung des Rechtsmittelgegners abhängig ist (Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 516 Rn. 2; Hk-ZPO/Wöstmann, 5. Aufl., § 516 Rn. 1). Überdies kann der Rechtsmittelführer die Berufung auch nur teilweise zurücknehmen (BGH, Urteil vom 25. Januar 1961 – V ZR 80/59, BGHZ 34, 200, zitiert juris Rn. 7; RGZ 134, 130, 132 f; MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, 4. Aufl., § 516 Rn. 17 f). Dies gilt jedenfalls dann, wenn Gegenstand der Berufung mehrere Ansprüche sind, die ebenso gut in gesonderten Prozess geltend gemacht werden konnten (BGH, aaO). In der Sache ist die teilweise Berufungsrücknahme eine nachträgliche Beschränkung des Berufungsantrages (MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, aaO § 520 Rn. 35). Eine anschließende Wiedererweiterung des Antrages ist bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung möglich, sofern die erweiterten Anträge durch die rechtszeitig innerhalb der Berufungsbegründungsfrist vorgebrachten Anfechtungsgründe (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO) gedeckt sind (BGH, Beschluss vom 9. November 2004 - VIII ZB 36/04, NJW-RR 2005, 714, 715, MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, aaO Rn. 36). Im schriftlichen Verfahren steht der Termin zur spätesten Einreichung von Schriftsätzen dem Schluss der mündlichen Verhandlung gleich (vgl. nur Hk-ZPO/Wöstmann, aaO § 128 Rn. 13).
31bb) Gemessen hieran haben die Beklagten im genannten Schriftsatz vom 24. April 2015 die Berufung im genannten Umfang beschränkt und dann durch Schriftsatz vom 15. Mai 2015 auf den Schmerzensgeldantrag aus Ziffer 1 der landgerichtlichen Entscheidung wieder wirksam erweitert. Die Erweiterung war möglich, weil der Schriftsatz am 15. Mai 2015 und bis zu dem am 26. März 2015 bestimmten Termin zur spätesten Einreichung von Schriftsätzen eingegangen war.
32b) Hinsichtlich des in Ziffer 1 des landgerichtlichen Urteils zugesprochenen Schmerzensgeldes war im Umfang eines Teilbetrages in Höhe von 133.448,89 € gemäß § 91a Abs.1 ZPO gleichwohl nur noch über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Die im Umfang der Ver- beziehungsweise Aufrechnungserklärungen der Beklagten vom 26. März 2015 und 24. April 2015 in den Schriftsätzen der Parteien vom 6. Mai 2015 und 15. Mai 2015 abgegebenen übereinstimmenden Erledigungserklärungen beziehen sich jeweils auf die Forderung in der Hauptsache und nicht auf das Rechtsmittel. Folge der Erklärungen ist daher der unmittelbare Wegfall der Rechtshängigkeit in der Hauptsache im Umfang der Erklärungen; die bereits ergangene Entscheidung ist insoweit entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO wirkungslos geworden (Hk-ZPO/Wöstmann, 5. Aufl., § 91a Rn. 34).
332. Soweit die Berufung sich hinsichtlich des Schmerzensgeldes nur noch gegen einen Teilbetrag in Höhe von 26.551,11 € (Ziffer 1 des Tenors der landgerichtlichen Entscheidung) wendet, hat sie in Höhe von 3.560,04 € Erfolg. Wegen des Unfallereignisses vom 1. Februar 2009 kann der Kläger von den Beklagten aus § 7 Abs. 1, § 18, § 9 StVG, § 823 Abs. 1, § 253 Abs. 2, § 254 BGB, hinsichtlich der Beklagten zu 1) i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 1 PfVG, noch Schmerzensgeld in Höhe von 22.991,07 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszins (§ 291 Abs. 1, § 288 BGB) seit dem 3. April 2015 verlangen. Soweit der Schmerzensgeldantrag noch im Streit steht, ist die ursprünglich zulässige und begründete Klageforderung im Umfang des Erfolges der Berufung aufgrund der unstreitig erfolgten und damit im Berufungsverfahren unabhängig von den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZPO zu berücksichtigenden (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2008 – GSZ 1/08, BGHZ 177, 212 Rn. 9 ff; Urteil vom 16. Oktober 2008 – IX ZR 135/07, NJW 2009, 685, zitiert juris Rn. 7) Zahlung von 80.000 € unbegründet geworden (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 1960 – IV ZR 62/60, MDR 1961, 125). Eine entsprechende Erledigungserklärung hat der Kläger nicht abgegeben.
34a) Gegen die Höhe des zuerkannten Schmerzensgeldes von 160.000 € werden keine Einwände erhoben. Auch unter Berücksichtigung des Mitverschuldens des Klägers ist die erkannte Höhe angemessen. Mit Recht stellt das Landgericht (dort Seite 11 f) auf die schwere Behinderung ab, die der zum Unfallzeitpunkt 17 Jahre alte Kläger zeitlebens wird hinnehmen müssen. Auf die dortigen Ausführungen, welchen sich der Senat anschließt, wird verwiesen. Insbesondere hält sich das Schmerzensgeld auch in dem durch die Rechtsprechung für vergleichbare Sachverhalte anerkannten Rahmen (vgl. OLG Koblenz, VersR 2010, 480: 180.000 € bei weitreichenden Lähmungserscheinungen der unteren Körperteile und depressiver Verstimmungen; OLG Hamm, NVZ 2006, 590: 200.000 € zzgl. 200 € monatlicher Rente bei Querschnittslähmung eines 50jährigen Mannes; OLG Hamm, VersR 2005, 942: 220.000 € bei Querschnittslähmung einer 37jährigen Frau; BGH, Urteil vom 12. Juli 2005 – VI ZR 83/04, BGHZ 163, 351: 250.000 € bei Querschnittslähmung einer 43jährigen Frau).
35b) Mit Recht wenden die Beklagten gegenüber der zuerkannten Forderung von 160.000 € jedoch ein, der Anspruch sei in Höhe von 9.009,24 € nebst Zinsen und Zwangsvollstreckungskosten von 65,80 € sowie Gerichtsvollzieherkosten von 15 € durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Frankfurt – Außenstelle Höchst – vom 7. Dezember 2009 – 701 M 74421/09 – bereits gepfändet und dem Rechtsanwalt K B zur Einziehung überwiesen worden. Die Beklagte zu 1) hat den hieraus folgenden Gesamtbetrag unbestritten mit 11.549,20 € beziffert. In dieser Höhe war die Klage von Anfang an unbegründet.
36aa) Dem steht nicht entgegen, dass eine für den Gläubiger gepfändete und ihm überwiesene Forderung im Vermögen des Pfändungsschuldners verbleibt. Die Überweisung bewirkt jedoch, dass der Pfändungsschuldner die Forderung nicht mehr für sich einziehen, also nicht Leistung an sich verlangen kann (BGH, Urteil vom 8. Oktober 1981 – VII ZR 319/80, BGHZ 82, 28, zitiert juris Rn. 11 f; vom 5. April 2001 – IX ZR 441/99, BGHZ 147, 225, zitiert juris Rn. 20; jeweils mwN). Da die Pfändung überdies schon im Jahr 2009 und damit vor Eintritt der Rechtshängigkeit am 4. November 2010 erfolgt ist, konnte der Kläger gegenüber der Beklagten zu 1) die Klageforderung in Höhe des gepfändeten Betrages nicht mehr geltend machen. Die Klage ist in einem solchen Fall als unbegründet abzuweisen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 265 Rn. 6a).
37bb) Beachtlich ist dieser Einwand auch gegenüber dem Beklagten zu 2). Zwar folgt aus dem Umstand, dass die Beklagten als Versicherer und ersatzpflichtiger Versicherungsnehmer gemäß § 115 Abs. 1 Satz 4 VVG als Gesamtschuldner haften, nicht, dass die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an die Beklagte zu 1) auch gegenüber dem Beklagten zu 2) wirkt. Mangels einer anderweitigen gesetzlichen oder vertraglichen Grundlage wirkt eine Tatsache gemäß § 425 Abs. 1 BGB nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintritt; aus diesem Grund wird mit der Zustellung eines Überweisungsbeschlusses an einen Gesamtschuldner nur die gegen diesen gerichtete Forderung gepfändet (BGH, Urteil vom 18. Mai 1998 – II ZR 380/96, WM 1998, 1533, zitiert juris Rn. 7; Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl., Rn. 55). Hiernach hätte der Beklagte zu 2) trotz Pfändung gegenüber der Beklagten zu 1) zwar mit schuldbefreiender Wirkung gegenüber dem Kläger leisten dürfen (vgl. Stöber, aaO). Da dem Kläger aufgrund des mit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses ausgesprochenen Verfügungsverbots (§ 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO) eine Einziehung gleichwohl untersagt war, konnte er auch vom Beklagten zu 2) keine Zahlung mehr verlangen.
38c) Die hiernach verbleibende Hauptforderung in Höhe von 148.450,80 € vermindert sich mit Blick auf die im Termin vom 26. März 2015 abgegebene Verrechnungserklärung um weitere 75.000 € auf 73.450,80 €. Auf den Zinslauf, dessen Beginn das Landgericht irrtümlich mit dem 4. Oktober 2010 anstatt mit dem 4. November 2010 (§ 291 BGB, Eintritt der Rechtshängigkeit, vgl. Blatt 191 der Akte) angegeben hat, hat dies jedoch lediglich zur Folge, dass der Kläger erst ab dem Zeitpunkt der Verrechnung für den Betrag keine Zinsen mehr verlangen kann. Es ist in diesem Zusammenhang unerheblich, ob die Verrechnungserklärung als Tilgungszweckbestimmung im Sinne von § 366 Abs. 1 BGB oder als Aufrechnung aufzufassen ist.
39aa) Die Beklagte zu 1) konnte wirksam eine Tilgungsbestimmung des Inhaltes treffen, dass der vorgerichtlich dem Kläger unter dem Vorbehalt, den Betrag beliebig zu verrechnen oder zurückzufordern, ausbezahlte Vorschuss von 75.000 € auf die Schmerzensgeldforderung anzurechnen ist. Die Schmerzensgeldforderung gilt deshalb in dieser Höhe ab dem 26. März 2015 als erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB).
40(1) Nach § 362 BGB ist zur Erfüllung einer Verbindlichkeit grundsätzlich nur erforderlich, dass die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. Erbringt der Schuldner mithin den geschuldeten Leistungserfolg, so tritt die Erfüllungswirkung regelmäßig als objektive Folge der Leistungsbewirkung ein, ohne dass weitere Umstände hinzutreten müssten. Voraussetzung ist lediglich, dass die Leistung einem bestimmten Schuldverhältnis zugeordnet werden kann. Dazu reicht es aus, dass die bewirkte Leistung die allein geschuldete ist und daneben keine andere, gleichartige Schuld besteht, auf welche die Leistung daneben oder stattdessen erbracht worden sein könnte, und der Schuldner nicht selbst eine abweichende Bestimmung trifft (sog. Theorie der realen Leistungsbewirkung, st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 3. Dezember 1990 – II ZR 215/89, WM 1991, 454, zitiert juris Rn. 8; vom 17. Juli 2007 – X ZR 31/06, NJW 2007, 3488 Rn. 17; vom 27. Juni 2008 – V ZR 83/07, WM 2008, 1703, zitiert juris Rn. 26; MünchKomm-BGB/Fetzer, 6. Aufl., § 362 Rn. 7 ff; jeweils mwN). Erst dann, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet ist und das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden ausreicht, wird gemäß § 366 Abs. 1 BGB diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt. Die Tilgungsbestimmung muss bei der Leistung getroffen werden (BGH, Urteil vom 25. November 2003 – XI ZR 379/02, NJW-RR 2004, 405, 407; vom 26. März 2009 – I ZR 44/06, NJW-RR 2009, 1053 Rn. 46).
41Da § 366 BGB abbedungen werden kann, ist in Ausnahme hierzu jedoch auch eine nachträgliche Tilgungszweckbestimmung möglich. Der Schuldner kann sich die eigentlich bereits mit der Leistung zu treffende Verrechnungsbestimmung im Sinne von § 366 Abs. 1 BGB vorbehalten, indem er bei Zahlung einen Verrechnungsvorbehalt erklärt. Ein solches Vorgehen enthält das Angebot auf Abschluss eines Vertrages, mit dem der Schuldner zu einer erst nach Leistung erfolgenden Verrechnungsbestimmung ermächtigt wird; dieser Vertrag wird durch die Entgegennahme der Zahlung stillschweigend angenommen (OLG Frankfurt/Main, VersR 1971, 186; OLG Zweibrücken, Urteil vom 25. März 2004 – 4 U 97/02, OLGR 2005, 26, 29; MünchKomm-BGB/Fetzer, 6. Aufl., § 366 Rn. 9; Staudinger/Olzen, BGB, 2011, § 366 Rn. 32). Will der Gläubiger in diesem Fall das Bestimmungsrecht zum Erlöschen bringen, muss er den Schuldner auffordern, innerhalb einer angemessen Frist von seinem Recht Gebrauch zu machen (OLG Frankfurt/Main, aaO). Ob die vom Schuldner nachträglich getroffene Zweckbestimmung erst ex nunc wirkt, ist demgegenüber bislang nicht geklärt (vgl. hierzu nur MünchKomm-BGB/Fetzer, aaO; Staudinger/Olzen, aaO Rn. 32 jeweils mwN; offen gelassen durch BGH, Urteil vom 6. Dezember 1988 – XI ZR 81/88, BGHZ 106, 163, 168).
42(2) Gemessen hieran konnte die Beklagte zu 1) im Termin vom 26. April 2015 mit Wirkung auf den Zeitpunkt der getroffenen Zweckbestimmung wirksam den geleisteten Vorschuss auf die Schmerzensgeldforderung verrechnen. Dem steht nicht die von der Berufung hingenommene Feststellung des Landgerichts entgegen, die Beklagte habe eine Verrechnung auf das Schmerzensgeld ausdrücklich verneint (Seite 12 des landgerichtlichen Urteils). Der so getroffenen negativen Tilgungsbestimmung ist zwar die Erklärung zu entnehmen, die Leistung solle nicht zur Erfüllung dieser Schuld dienen, so dass der Eintritt der Erfüllungswirkung insoweit verhindert wird (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 1972 – V ZR 176/70, NJW 1972, 1750; vom 3. Dezember 1990 – II ZR 215/89, NJW 1991, 1294, 1295) und das Bestimmungsrecht in diesem Umfang erloschen ist. Jedoch hat der Kläger, wie aus dem Schriftsatz vom 6. Mai 2015 (Blatt 686 der Akte) folgt, einer solchen Verrechnung zugestimmt und der Beklagten zu 1) damit auch ein neues Bestimmungsrecht eingeräumt. Allerdings hat er dieses Bestimmungsrecht jedenfalls dahin eingeschränkt, dass die Schmerzensgeldforderung ab Rechtshängigkeit zu verzinsen ist, die Zweckbestimmung mithin lediglich ex nunc wirkt. Einer Entscheidung, auf welchen Zeitpunkt sich die nachträglich getroffene Zweckbestimmung auswirkt, bedarf es angesichts dieser Besonderheit des Einzelfalls nicht.
43bb) Auch im Wege der Aufrechnung, wie die Beklagte zu 1) ausweislich des Schriftsatzes vom 15. Mai 2015 (Blatt 694 der Akte) ihre Erklärung verstanden haben will, konnte diese ein Erlöschen des Schmerzensgeldanspruches in Höhe von 75.000 € lediglich mit Wirkung zum 26. März 2015 erzielen.
44(1) Gemäß § 389 BGB bewirkt die Aufrechnung, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenüberstehen. Ab diesem Zeitpunkt entfällt auch ein etwaiger Zinsanspruch (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 1981 – IVa ZR 170/80, NJW 1981, 1729, 1731; vom 23. Januar 1991 – VIII ZR 42/90, NJW-RR 1991, 568, 569; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 389 Rn. 2). Allerdings muss die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung vollwirksam und fällig sein (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2008 – IX ZR 139/07, NJW-RR 2009, 407, zitiert juris Rn. 8; vom 19. Mai 2011 – IX ZR 222/08, NJW-RR 2011, 1142, zitiert juris Rn. 18; Palandt/Grüneberg, aaO Rn. 11).
45(2) Nach diesem Maßstab konnte die Tilgungswirkung der Aufrechnung ebenfalls erst am Tag ihrer Erklärung eintreten. Die Beklagte zu 1) hatte lediglich einen Vorschuss geleistet, dessen Rückforderung sie sich vorbehalten hatte. Da sie hiervon jederzeit Gebrauch machen konnte, handelt es sich bei dem als Gegenforderung zur Aufrechnung gestellten Anspruch auf Rückzahlung des Vorschusses der Sache nach um einen verhaltenen Anspruch (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 – III ZR 71/11, NJW 2012, 917; Beck-OK/Lorenz, BGB, Stand: 1. November 2014, § 271 Rn. 2; Palandt/Grüneberg, aaO § 271 Rn. 1). Denn der Kläger brauchte den Vorschuss nicht von sich aus zurückzuzahlen, bevor die Beklagte zu 1) als Gläubigerin diesen – wie durch die Erklärung der Aufrechnung geschehen - nicht geltend machte. Der Rückzahlungsanspruch ist hiernach jedoch erst am Tag seiner Geltendmachung fällig geworden, so dass sich Forderung und Gegenforderung erst an diesem Tag aufrechenbar gegenüberstanden.
46d) Nach Vorgenanntem bewirkte die Aufrechnung vom 24. April 2015 mit einer Gegenforderung in Höhe von 1.761,08 € aus dem am 1. Dezember 2011 ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Köln – 12 O 82/11 – indes ein Erlöschen der Hauptforderung in dieser Höhe mit Wirkung zum 2. Dezember 2011. Die nach der Aufrechnung vom 26. März 2015 verbliebene Hauptforderung von 73.450,80 € vermindert sich deshalb um weitere 1.761,08 € auf 71.689,72 €. Auf den Betrag von 1.761,08 € ist überdies die Hauptforderung nur vom Zeitpunkt der Rechtshängigkeit bis zum 2. Dezember 2011 zu verzinsen. Ab diesem Zeitpunkt standen sich Haupt- und Gegenforderung aufrechenbar gegenüber.
47e) Soweit die Beklagte zu 1) schließlich, wie vom Kläger bestätigt, am 2. April 2015 auf die sich aus vorangegangenen Schritten errechnete Klageforderung einen Betrag von 80.000 € geleistet und der Kläger diesen als Erfüllung angenommen hat, ist schließlich auch dieser Betrag von der verbleibenden Forderung in Höhe von 71.689,72 € zuzüglich Zinsen abzuziehen. In Ermangelung einer anderweitigen Bestimmung ist er gemäß § 367 BGB zunächst auf die Zinsen in einer Gesamthöhe von 31.301,36 € zu verrechnen. So entsprechen die Zinsen aus dem Betrag von 148.450,80 € für die Zeit vom 4. November 2010 bis zum 2. Dezember 2011 einem Betrag von 8.369,65 € (5,12 v.H. in der Zeit vom 4. November 2010 bis 31. Dezember 2010 (= 57 Zinstage) = 1.203,44 €; 5,12 v.H. in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis 30. Juni 2011 (= 180 Zinstage) = 3.800,34 €; 5,37 v.H. in der Zeit vom 1. Juli 2011 bis 2. Dezember 2011 (= 152 Zinstage) = 3.365,87 €). Die Zinsen aus dem Betrag von 146.689,72 € für die Zeit vom 3. Dezember 2011 bis zum 26. März 2015 entsprechen einem Betrag von 22.881,88 € (5,37 v.H. in der Zeit vom 3. Dezember 2011 bis 31. Dezember 2011 (= 28 Zinstage) = 612,67 €; 5,12 v.H. in der Zeit vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 (= 360 Zinstage) = 7.510,52 €; 4,87 v.H. in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis 30. Juni 2013 (= 180 Zinstage) = 3.571,89 €; 4,62 v.H. in der Zeit vom 1. Juli 2013 bis 31. Dezember 2013 (= 180 Zinstage) = 3.388,53 €; 4,37 v.H. in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis 30. Juni 2014 (= 180 Zinstage) = 3.205,17 €; 4,27 v.H. in der Zeit vom 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2014 (= 180 Zinstage) = 3.131,83 €; 4,17 v.H. in der Zeit vom 1. Januar 2015 bis 26. März 2015 (= 86 Zinstage) = 1.461,27 €). Die Zinsen aus dem Betrag von 71.689,72 € für die Zeit vom 27. März 2015 bis einschließlich 2. April 2015 entsprechen schließlich einem Betrag von 49,82 € (4,17 v.H. bei sechs Zinstagen). Nach Verrechnung des vorgenannten Gesamtzinsbetrages mit dem Zahlungsbetrag von 80.000 € verbleibt für die Tilgung der Hauptforderung noch ein Restbetrag von 48.698,65 €. Nach seiner Verrechnung mit der nach Berücksichtigung der Verrechnungserklärung vom 26. März 2015 und der Aufrechnungserklärung vom 15. April 2015 verbleibenden Restforderung von 71.689,72 € kann der Kläger hiernach noch die Zahlung eines Betrages von 22.991,07 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszins seit dem 3. April 2015 verlangen.
483. Ohne Erfolg bleibt die Berufung demgegenüber, soweit sie weiterhin geltend macht, die in Ziffer 3 der landgerichtlichen Entscheidung zugesprochenen außergerichtlichen Kosten seien nicht beziehungsweise zumindest nicht in der erkannten Höhe erstattungsfähig.
49a) Der Kläger hat die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht doppelt abgerechnet. Aus dem von dem ersten Bevollmächtigten des Klägers gegen diesen wegen seiner anwaltlichen Honorarforderung erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss folgt, dass der Kläger seinen ersten Anwalt, dessen Kosten er auch gerichtlich nicht geltend macht, selbst zahlen muss.
50b) Auch ist die zuerkannte Geschäftsgebühr nicht überhöht. Das Landgericht hat den Ansatz einer Gebühr von 2,0 für gerechtfertigt gehalten und hieraus ersatzfähige vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 8.939,28 € errechnet, die sich zusammensetzen aus einer Geschäftsgebühr VV2300 von 2,0 aus einem Gegenstandswert von 736.000 € (netto 7.492,00 €), Auslagenpauschale und Umsatzsteuer. Zwar wird für die anwaltliche Tätigkeit betreffend einen durchschnittlichen Verkehrsunfall regelmäßig nur eine Geschäftsgebühr von 1,3 als nicht unbillig angesehen (vgl. BGH, Urteil vom 31. Oktober 2006 – VI ZR 261/05, VersR 2007, 265 Rn. 8 f). Bei der Abwicklung eines Verkehrsunfalles mit überdurchschnittlichem Umfang ist jedoch auch der Ansatz einer 2,0-Gebühr nicht zu beanstanden (vgl. AG München, VersR 2006, 1562; AG Erfurt, Schad-Praxis 2007, 371 f; AG Düsseldorf, Schaden-Praxis 2012, 337 f). So liegt der Fall hier. Es handelt sich mit Blick auf die Schadensfolge mit Pflegebedürftigkeit, Betreuungsaufwand und Erwerbsunfähigkeit sowie der hiermit und dem Unfallverlauf verbundenen umfangreichen Tatsachen- und Rechtsfragen um eine komplexe Angelegenheit.
51c) Hiernach beschwert die zum Ausgleich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zuerkannte Klagesumme in Höhe von 8.939,28 € die Beklagten nicht. In Übereinstimmung mit der Auffassung des Landgerichts ist für den Rechtsstreit von einem Streitwert in Höhe von 776.000 € auszugehen. Der Kläger hatte den Wert des Feststellungsantrages nachvollziehbar mit 576.000 € dargelegt (errechnet aus einem monatlichen Schaden in Höhe von 15.000 € x 12 Monate x 5 Jahre = 900.000 €; abzüglich der Kürzung um seinen Mitverschuldensanteil in Höhe von 20 v.H. sowie einen Abschlag für den Feststellungsantrag in Höhe von 20 v.H. (vgl. auch Blatt 10 der Akte). Hinzuzurechnen ist der Schmerzensgeldantrag mit einem Wert von 200.000 €. Für die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten kann der Kläger auf Grundlage dieses Streitwertes und einer Haftungsquote von 25 v.H. daher auf Grundlage eines Streitwertes von 700.000 € Erstattung verlangen (540.000 € Feststellungsantrag, 160.000 € Schmerzensgeld). Hieraus folgt die Ersatzfähigkeit vorgerichtlicher Rechtsan-waltskosten in Höhe von 9.098,74 € wie folgt
521. |
2,0 Geschäftsgebühr VV2300 |
7.626,00 € |
2. |
Auslagen VV 7001, 7002 |
20,00 € |
3. |
Umsatzsteuer iHv 19 v.H. |
1.452,74 € |
gesamt |
9.098,74 € |
4. Die Kostenentscheidung erster Instanz beruht auf § 92 Abs.1 Satz 1 ZPO. Die Kostenentscheidung zweiter Instanz beruht auf § 91a, § 92 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
54III.
55Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO).
56Gegenstandswert für das Berufungsverfahren:
57bis zum 24. April 2015: |
737.000 € |
danach bis zum 15. Mai 2015: |
bis 95.000 € |
danach: |
bis 45.000 € |
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Beklagte war vom 15. November 1996 bis zum 15. März 1997 Geschäftsführer der H. GmbH (nachfolgend : H. GmbH). Während dieser Zeit führte die H. GmbH für die bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer keine Sozialversicherungsbeiträge an die Klägerin ab. Unter Berufung auf eine Haftung für die ihr vorenthaltenen Arbeitnehmeranteile der Beiträge zur Sozialversicherung erwirkte die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 16.308,54 € durch rechtskräftig gewordenes Versäumnisurteil vom 22. Mai 2002. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten am 5. August 2004 meldete die Klägerin die titulierte Forderung zur Tabelle an und bezeichnete diese als eine solche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung. Der Beklagte widersprach dieser rechtlichen Einordnung.
- 2
- Das Landgericht hat antragsgemäß festgestellt, dass die im Vorprozess zugesprochene Forderung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhe. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
- 3
- Die Revision ist unbegründet.
I.
- 4
- Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in NZI 2008, 117 veröffentlicht ist, hat gemeint, die Feststellungsklage sei zulässig, aber nicht begründet. Das Versäumnisurteil vom 22. Mai 2002 entfalte keine Bindungswirkung hinsichtlich der Frage, ob der dort titulierte Anspruch auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhe. Bei der Beurteilung als Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung handle es sich um eine rechtliche Vorfrage des titulierten Zahlungsanspruchs, welche an der materiellen Rechtskraft des Versäumnisurteils gemäß § 322 ZPO nicht teilhabe. Eine Erstreckung der Rechtskraft sei auch nicht deshalb angezeigt, weil eine andere Anspruchsgrundlage als ein Vorsatzdelikt nach Lage der Dinge nicht in Betracht gekommen sei. Der Klägerin obliege daher im gegenwärtigen Rechtsstreit der Nachweis , dass die Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung begründet sei. Dabei setze die Haftung des Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266a StGB voraus, dass die H. GmbH in dem hier fragli- chen Zeitraum über liquide Mittel verfügt habe, um die Beitragsforderung der Klägerin zu erfüllen. Diesen Nachweis habe die Klägerin nicht erbracht.
II.
- 5
- Entscheidung Die des Berufungsgerichts hält rechtlicher Überprüfung stand.
- 6
- 1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass es die Rechtsnatur der im Vorprozess zugesprochenen Forderung als solche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung eigenständig zu prüfen habe, ohne hierin wegen der Rechtskraft des Versäumnisurteils vom 22. Mai 2002 gebunden zu sein.
- 7
- a) Der erkennende Senat hat entschieden, dass die Rechtskraft eines Vollstreckungsbescheids im Hinblick auf die Einordnung des titulierten Anspruchs als solchen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung auch dann keine Bindungswirkung entfaltet, wenn eine andere Anspruchsgrundlage als ein Vorsatzdelikt nicht in Betracht kam (BGH, Urt. v. 18. Mai 2006 - IX ZR 187/04, WM 2006, 1347, 1348 Rn. 13). Zur Begründung hat der Senat darauf verwiesen, dass der Schuldner im Mahnverfahren die Folgen einer möglichen Bindungswirkung für die Frage der Restschuldbefreiung gemäß § 302 Nr. 1 InsO nicht überblicken könne. Der Ausschluss der Restschuldbefreiung aufgrund eines ohne richterliche Schlüssigkeitsprüfung und ohne Belehrung gemäß § 175 Abs. 2 InsO erlassenen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheids sei daher nicht zu rechtfertigen (aaO).
- 8
- Aufgrund der hier vor Erlass des Versäumnisurteils vom 22. Mai 2002 nach § 331 Abs. 2 ZPO geboten gewesenen richterlichen Schlüssigkeitsprüfung folgt aus dieser Entscheidung des Senats zwar allein noch nicht, auch dem richterlichen Leistungsurteil die Bindung an den Anspruchsgrund in einem späteren Feststellungsprozess zu versagen. Dies ergibt sich jedoch aus zusätzlichen Erwägungen.
- 9
- b) Der Begriff des Anspruchs in § 322 Abs. 1 ZPO bezeichnet den prozessualen Anspruch im Sinne der Streitgegenstandslehre (BGHZ 42, 340, 344; 117, 1, 5 f; BGH, Urt. v. 30. Oktober 2002 - XII ZR 345/00, NJW 2003, 585, 586; Stein/Jonas/Leipold ZPO 22. Aufl. § 322 Rn. 89 f). Deshalb reicht die Rechtskraft nicht weiter als der Streitgegenstand des Prozesses. In Rechtskraft erwachsen gemäß § 322 ZPO lediglich die im Hinblick auf den Streitgegenstand ausgesprochenen Rechtsfolgen, nicht jedoch die einzelnen Tatsachen, präjudiziellen Rechtsverhältnisse und sonstigen Vorfragen, aus welchen das Gericht diese Rechtsfolge abgeleitet hat (RGZ 120, 317, 319; BGHZ 13, 265, 279; 43, 144, 145; 94, 29, 33; 123; 137, 140; 124, 86, 95; BGH, Urt. v. 26. Juni 2003 - I ZR 269/00, NJW 2003, 3058, 3059; v. 23. Juli 2008 - XII ZR 158/06, NJW 2008, 2922 Rn. 22; Stein/Jonas/Leipold, aaO § 322 Rn. 77 ff; MünchKommZPO /Gottwald, 3. Aufl. § 322 Rn. 101 ff; Zöller/Vollkommer, ZPO 27. Aufl. Vor § 322 Rn. 32 ff; Musielak, ZPO 7. Aufl. § 322 Rn. 17, 26 f; Hk-ZPO/Saenger, 3. Aufl. § 322 Rn. 23; Völzmann-Stickelbrock in Prütting/Gehrlein, ZPO § 322 Rn. 33). Mit der Beschränkung der Rechtskraft auf den erhobenen Anspruch in § 322 Abs. 1 ZPO hat sich der Gesetzgeber bewusst für eine enge Rechtskraftkonzeption und gegen die Lehre Savignys entschieden, nach welcher auch die in den Gründen enthaltenen Elemente des Urteils von der Rechtskraft umfasst seien (vgl. Hahn, Materialien zur CPO 2. Aufl. 1881 S. 290 ff, 607 ff; Stein/Jonas/Leipold aaO § 322 Rn. 69 f; MünchKomm-ZPO/Gottwald, aaO § 322 Rn. 84 f; Gaul, Festschrift Flume 1978 S. 443, 477 ff; Reischl, Die objektiven Grenzen der Rechtskraft im Zivilprozess 2002 S. 135 ff).
- 10
- Am Streitgegenstand, welcher sich durch die mit dem Klagantrag begehrte Rechtsfolge sowie den zugrunde liegenden Lebenssachverhalt bestimmt (BGHZ 117, 1, 5; 124, 164, 166; 157, 47, 50; Habscheid, Der Streitgegenstand im Zivilprozess 1956 S. 221 f), nehmen Vorfragen und präjudizielle Rechtsverhältnisse nur bei Erhebung einer gesonderten Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO teil. Mit diesem Instrument hat es der Gesetzgeber bewusst in die Hand der Parteien gelegt, in die objektive Rechtskraft des Urteils streitige Vorfragen einzubeziehen (Hahn, Materialien aaO S. 291 f; RGZ 126, 234, 237). Besonders hat ihm dabei die Gefahr vor Augen gestanden, dass mit einer Erweiterung der Rechtskraft auf Urteilselemente Versäumnisurteile für den Beklagten eine große Härte bedeuten könnten, dem dann womöglich "unversehens eine res iudicata ins Haus wachse" (Stellungnahme des Abgeordneten Dr. Bähr in der 1. Lesung der Kommission, Hahn, Materialien aaO S. 608; vgl. auch Gaul, aaO S. 481).
- 11
- c) Von der Beschränkung der Rechtskraft auf den Streitgegenstand ist allerdings die Frage zu unterscheiden, ob die rechtliche Einordnung des streitgegenständlichen Anspruchs selbst in Rechtskraft erwächst. So könnte vorliegend die Rechtskraft des Versäumnisurteils vom 22. Mai 2002 neben der Feststellung , dass der streitgegenständliche Zahlungsanspruch bestehe, auch darauf erstreckt werden, dass dieser gerade als Anspruch aus vorsätzlich began- gener unerlaubter Handlung bestehe.
- 12
- der In Rechtsprechung ist wiederholt angenommen worden, von der Rechtskraft umfasst sei auch "der typische Rechtsgrund des Anspruchs" wie Kauf oder Gesellschaft (RGZ 126, 234, 237) oder dessen "rechtliche Einordnung" (BGHZ 42, 340, 349). In diesem Sinne hat der Bundesgerichtshof auch bejaht, dass die Einordnung als Anspruch aus unerlaubter Handlung einschließlich des Vorliegens des Verschuldens an der Rechtskraft teilnehme, nicht jedoch die angenommene Verschuldensform des Vorsatzes statt Fahrlässigkeit (BGH, Urt. v. 26. April 1951 - III ZR 188/50, LM § 322 ZPO Nr. 2). In dem dort entschiedenen Fall der Haftung für Körperverletzung kam es für die Rechtsfolge der Schadenshaftung aus § 823 Abs. 1 BGB allerdings auf die Verschuldensform nicht an.
- 13
- Auch im Schrifttum wird die Rechtskraft wohl überwiegend auf die allgemeine rechtliche Einordnung eines zuerkannten Anspruchs - etwa als Anspruch aus unerlaubter Handlung - erstreckt (Rosenberg, Zivilprozessrecht 9. Aufl. 1961 § 88 II 3 c; Habscheid, aaO S. 123 f; Lent ZZP 65, 315, 338 ff, 344 f; Blomeyer , Festschrift Lent 1957 S. 58 f; für Bindung "im Rahmen des Subsumtionsschlusses" Henckel, Parteilehre und Streitgegenstand im Zivilprozess 1961 S. 296 f; MünchKomm-ZPO/Gottwald, 3. Aufl. § 322 Rn. 95; ähnlich Zeuner, Die objektiven Grenzen der Rechtskraft im Rahmen rechtlicher Sinnzusammenhänge 1959 S. 32 ff, 175 f; einschränkend demgegenüber Stein/Jonas/ Leipold aaO § 322 Rn. 114, 117; gegen die rechtliche Qualifikation als Bestandteil der Rechtskraft Nikisch, Der Streitgegenstand im Zivilprozess 1935 S. 148 ff; Jauernig, Das fehlerhafte Zivilurteil 1958 S. 115 ff, 132). Dabei betrachtet das Schrifttum im Anschluss an das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. April 1951 (aaO) teils zwar die Rechtsnatur als Anspruch aus unerlaubter Handlung als von der Rechtskraft umfasst, nicht jedoch die Eigenschaft als Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung. Soweit dies mit der fehlenden Entscheidungserheblichkeit des festgestellten Vorsatzes für die Rechtsfolge deliktischer Schadenshaftung begründet wird, bleibt dabei die Beurteilung solcher Fälle unklar, in welchen die Haftung Vorsatz voraussetzt, weil lediglich ein Anspruch aus § 826 BGB oder aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit einem Schutzgesetz in Frage kommt, welches seinerseits Vorsatz voraussetzt (vgl. Stein/Jonas/Leipold aaO § 322 Rn. 117; MünchKomm-ZPO/ Gottwald, 3. Aufl. § 322 Rn. 95; Habscheid, aaO S. 126 ff). Andere Stimmen sprechen sich auch in Fällen des § 826 BGB bzw. des § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit einem Vorsatzdelikt gegen die Erstreckung der Rechtskraft auf den Vorsatz aus, obwohl die Einordnung als Anspruch aus unerlaubter Handlung an der Rechtskraft teilhabe (Blomeyer, aaO S. 59). Nach entgegengesetzter Auffassung soll die rechtliche Qualifizierung hingegen überhaupt nur bei Ansprüchen wie etwa § 826 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266a StGB in Rechtskraft erwachsen, weil es nur hier auf die Art des Anspruchs ankomme; von der Rechtskraft sei damit in diesen Fällen auch die Qualifikation als Anspruch aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung umfasst (Bader, Zur Tragweite der Entscheidung über die Art des Anspruchs im Zivilprozess 1966 S. 53, 57 ff).
- 14
- d) Die Frage, ob und in welchem Umfang die rechtliche Einordnung des Streitgegenstands an der Rechtskraft teilnimmt, braucht hier nicht für alle Fallgestaltungen entschieden zu werden. Entscheidungserheblich ist im vorliegenden Fall nur, ob die Rechtskraft eines Leistungsurteils auch die Feststellung umfasst, dass der zuerkannte Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung stammt, wenn der Ausspruch nach materiellem Recht ein Vorsatzdelikt voraussetzt.
- 15
- aa) Die Erwägungen, welche zur engen Rechtskraftkonzeption des § 322 Abs. 1 ZPO geführt haben, sprechen auch im vorliegenden Zusammenhang für einen restriktiven Bindungsumfang rechtskräftiger Entscheidungen. Wie bereits die Begründung des Entwurfs zu § 283 CPO ausführt, soll das Urteil keine Folgen erzeugen, die über die Absicht der Parteien hinausgingen und deren sich die Parteien während des Prozesses nicht bewusst gewesen seien. Dem Bedürfnis , im Rechtsstreit zugleich rechtliche Vorfragen verbindlich zu entscheiden , werde durch die Zulässigkeit von Inzidentfeststellungsklagen Rechnung getragen (Hahn, Materialien aaO S. 291). Während ein zugleich mit dem Leistungsantrag anhängig gemachter Feststellungsantrag gemäß § 256 Abs. 2 ZPO dem Beklagten verdeutlicht, dass die Folgen seines Unterliegens über die Titulierung einer Verbindlichkeit hinausgehen können, ist dies bei einem bloßen Leistungsantrag nicht klar ersichtlich. Gerade die Gefahr, gemäß § 302 Nr. 1 InsO keine Restschuldbefreiung erlangen zu können, spricht daher dagegen, dem Schuldner allein aufgrund einer Verurteilung zur Zahlung das künftige Bestreiten des Rechtsgrundes einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zu versagen. Fehlen - wie hier - gemäß § 313b ZPO Tatbestand und Entscheidungsgründe eines Versäumnisurteils, kann es den verurteilten Schuldner nicht einmal mittelbar auf die nach § 302 Nr. 1 InsO drohende Folge hinweisen. Schon der Schutzzweck des § 175 Abs. 2 InsO verbietet daher hier wie beim Mahnbescheid (vgl. BGH, Urt. v. 18. Mai 2006, aaO) nach der Entstehungsgeschichte von § 322 Abs. 1 ZPO jede Einbeziehung des Anspruchsgrundes in die materielle Rechtskraft der Verurteilung. Jedoch würde bei einem streitigen Urteil nichts anderes gelten.
- 16
- bb) Gegen die Erstreckung der Rechtskraft auf die materiell-rechtliche Einordnung eines Zahlungstitels als Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung spricht auch das praktische Bedürfnis, keine Unsicherheit ü- ber die Wirkungen eines Urteils aufkommen zu lassen. Betrachtet man den Grund des eingeklagten Anspruchs als vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung ohne entsprechenden Feststellungsausspruch als rechtskraftfähig, so wären Zweifel nicht zu vermeiden, ob im Einzelfall mit dem richterlichen Leistungsbefehl ein Vorsatzdelikt verbindlich festgestellt ist oder nicht. Auch wenn der Zahlungsanspruch zwingend aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zu stammen scheint, weil eine andere Anspruchsgrundlage vom Kläger nicht behauptet und auch vom Gericht mangels Entscheidungserheblichkeit nicht geprüft worden ist, können konkurrierende Ansprüche außerhalb eines Vorsatzdelikts in Frage kommen. Wird beispielsweise ein Geschäftsführer, der in dieser Eigenschaft für eine in Zahlungsschwierigkeiten befindliche GmbH Verbindlichkeiten eingegangen ist, welche sodann nicht bedient werden können , mit dem Vorwurf des Eingehungsbetrugs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB persönlich in Anspruch genommen, so kommt bei fehlendem Betrugsvorsatz eine Haftung aus fahrlässiger Insolvenzverschleppung gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15a Abs. 4 und 5 InsO in Betracht (vgl. BGHZ 171, 46, 51 ff Rn. 13 f). Würde hier der Leistungsklage stattgegeben , so wäre aus dem Urteil nicht zweifelsfrei ersichtlich, ob damit zugleich die Rechtsnatur des Anspruchsgrundes verbindlich festgestellt ist oder nicht. Selbst den Entscheidungsgründen eines streitigen Urteils ist im Regelfall nicht zu entnehmen , ob andere Anspruchsgrundlagen ausscheiden. In einem späteren Feststellungsverfahren könnte der Zahlungspflichtige somit behaupten, der rechtskräftig titulierte Anspruch sei nur wegen fahrlässiger Insolvenzverschleppung , nicht aber wegen eines Vorsatzdelikts begründet, ohne daran durch § 322 Abs. 1 ZPO gehindert zu sein.
- 17
- Solche Unklarheiten über die Reichweite der Rechtskraft ließen sich nur vermeiden, wenn die Rechtsnatur als Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung durch die Entscheidungsgründe eines Leistungsurteils als verbindlich festgestellt betrachtet würde unabhängig davon, ob das Bestehen der Forderung ein Vorsatzdelikt voraussetzt oder nicht. Dann müsste jedoch diese rechtliche Einordnung zugleich als eigenständige Beschwer im Sinne des Rechtsmittelrechts anerkannt werden (vgl. Stein/Jonas/Leipold aaO § 322 Rn. 113). Ein unterlegener Beklagter wäre befugt, ein auf Zahlung lautendes Urteil allein deshalb anzufechten, um dessen rechtliche Einordnung als vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung anzugreifen, selbst wenn er sich gegen seine Zahlungspflicht als solche gar nicht mehr verteidigen möchte. Damit würde die Erstreckung der Rechtskraft zu unnötigen Rechtsmitteln führen, welche nach der engen Rechtskraftkonzeption der ZPO gerade vermieden werden sollten (vgl. Hahn Materialien aaO S. 609).
- 18
- cc) Die Interessen der Gläubiger, gleichzeitig mit dem Zahlungstitel die verbindliche Feststellung erlangen zu können, dass der Anspruch gerade aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung begründet sei, stehen dem nicht im Wege. Ihnen bleibt vielmehr die Erhebung einer entsprechenden Feststellungsklage überlassen, welche nach einer Titulierung im Mahnverfahren als titelergänzende Feststellungsklage, im Übrigen durch Verbindung des auf Zahlung gerichteten Klagantrags mit einem Feststellungsantrag im Wege objektiver Klagehäufung anhängig gemacht werden kann (vgl. BGHZ 109, 275, 276 f; 152, 166, 169; BGH, Urt. v. 18. Mai 2006 aaO S. 1348 Rn. 10; Gaul NJW 2005, 2894, 2896 f; ders., Festschrift Gerhardt 2004 S. 259, 294 ff; MünchKommZPO /Becker-Eberhard, 3. Aufl. § 253 Rn. 74, § 256 Rn. 18; Stein/Jonas/ Brehm, aaO § 850f Rn. 13; Braun/Lang, InsO 3. Aufl. § 302 Rn. 6).
- 19
- Den 2. vorstehenden Erwägungen stehen weder das Urteil des III. Zivilsenats vom 26. April 1951 (LM ZPO § 322 Nr. 2) noch das Urteil des Ia-Zivilsenats vom 17. März 1964 (BGHZ 42, 340) entgegen.
- 20
- a) Der III. Zivilsenat hat gemeint, mit der Verurteilung des dortigen Beklagten sei in Rechtskraft erwachsen, dass eine Schadenshaftung sich aus einer unerlaubten Handlung nach dem festgestellten Sachverhältnis ergebe, wozu auch das Vorliegen eines Verschuldens gehöre. Keine rechtskraftfähige und keine selbständig anfechtbare Beschwer sei dagegen die Feststellung des Berufungsgerichts , dass das Verschulden des Beklagten, anders als vom ersten Tatrichter angenommen, als Vorsatz zu werten sei. Die Rechtskrafterweiterung auf die rechtliche Einordnung des Anspruchsgrundes war demnach nicht tragend , weil das Urteil in gleicher Weise hätte ergehen müssen, wenn jede Feststellungwirkung für den materiellen Anspruch und seine Rechtsnatur verneint worden wäre.
- 21
- b) Der Ia-Zivilsenat hat in BGHZ 42, 340, 348 f angenommen, jedes Leistungsurteil enthalte zugleich ein Feststellungsurteil, welches einen bestimmten Rechtsgrund - dort ein vertragliches Wettbewerbsverbot - seiner rechtlichen Einordnung (Qualifizierung) nach feststelle. In Wahrheit geht jene Entscheidung sogar noch weiter, weil sie die Vertragsverletzung als Vorfrage des ausgesprochenen Unterlassungsbefehls mit dessen Beginn auch für die nachfolgende Auskunfts- und Schadensersatzklage verbindlich festgestellt erachtet (aaO S. 344, 355 a.E., 357 f). Diese erhebliche Rechtskrafterweiterung hat der jetzt zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes jedoch wieder aufgegeben und eine Präjudizialität von Schadensersatz- und Unterlassungsklage bei teilidentischen Anspruchsvoraussetzungen in beiden Richtungen abgelehnt (BGHZ 150, 377, 383; BGH, Urt. v. 26. Juni 2003 - I ZR 269/00, NJW 2003, 3058, 3059; ebenso BGHZ 160, 67, 71).
- 22
- 3. Das Berufungsgericht hat danach ohne Verstoß gegen § 322 Abs. 1 ZPO die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines Vorsatzdelikts geprüft und auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts verneint. In den Tatsacheninstanzen konnte nicht festgestellt werden, dass die H. GmbH in dem hier maßgebenden Zeitraum noch über liquide Mittel verfügt hätte, aus welchen die jeweiligen Beitragsforderungen der Klägerin hätten bedient werden können. Dass der Beklagte eine Pflicht verletzt hat, vor der Fälligkeit der hier gegenständlichen Beiträge deren Zahlung durch Bildung von Rücklagen sicherzustellen , wurde von der Klägerin nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich, zumal der Beklagte vor Fälligkeit der hier nicht abgeführten Arbeitnehmeranteile noch nicht Geschäftsführer der H. GmbH war. Damit haftet der Beklagte schon mangels Tatbestandes nicht aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266a StGB (vgl. BGHZ 133, 370, 379 f; BGH, Urt. v. 25. September 2006 - II ZR 108/05, WM 2006, 2134 Rn. 8, Urt. v. 18. Januar 2007 - IX ZR 176/05, WM 2007, 659, 661 Rn. 17 f). Gegen diese Subsumtion wendet sich die Revision mit Sach- oder Verfahrensrügen auch nicht. Die von der Klägerin begehrte Feststellung des Anspruchsgrundes muss mithin unterbleiben.
Lohmann Pape
Vorinstanzen:
LG Mainz, Entscheidung vom 12.03.2007 - 4 O 322/05 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 15.11.2007 - 6 U 537/07 -
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.
(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geändert, hat der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen. Ebenfalls ist der Vorsteuerabzug bei dem Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt wurde, zu berichtigen. Dies gilt nicht, soweit er durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich nicht begünstigt wird. Wird in diesen Fällen ein anderer Unternehmer durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich begünstigt, hat dieser Unternehmer seinen Vorsteuerabzug zu berichtigen. Die Sätze 1 bis 4 gelten in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 5 und des § 13b sinngemäß. Bei Preisnachlässen und Preiserstattungen eines Unternehmers in einer Leistungskette an einen in dieser Leistungskette nicht unmittelbar nachfolgenden Abnehmer liegt eine Minderung der Bemessungsgrundlage nach Satz 1 nur vor, wenn der Leistungsbezug dieses Abnehmers im Rahmen der Leistungskette im Inland steuerpflichtig ist. Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs kann unterbleiben, soweit ein dritter Unternehmer den auf die Minderung des Entgelts entfallenden Steuerbetrag an das Finanzamt entrichtet; in diesem Fall ist der dritte Unternehmer Schuldner der Steuer. Die Berichtigungen nach den Sätzen 1 und 2 sind für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist. Die Berichtigung nach Satz 4 ist für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem der andere Unternehmer wirtschaftlich begünstigt wird.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn
- 1.
das vereinbarte Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb uneinbringlich geworden ist. Wird das Entgelt nachträglich vereinnahmt, sind Steuerbetrag und Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen; - 2.
für eine vereinbarte Lieferung oder sonstige Leistung ein Entgelt entrichtet, die Lieferung oder sonstige Leistung jedoch nicht ausgeführt worden ist; - 3.
eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder ein steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb rückgängig gemacht worden ist; - 4.
der Erwerber den Nachweis im Sinne des § 3d Satz 2 führt; - 5.
Aufwendungen im Sinne des § 15 Abs. 1a getätigt werden.
(3) Ist Einfuhrumsatzsteuer, die als Vorsteuer abgezogen worden ist, herabgesetzt, erlassen oder erstattet worden, so hat der Unternehmer den Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Absatz 1 Satz 8 gilt sinngemäß.
(4) Werden die Entgelte für unterschiedlich besteuerte Lieferungen oder sonstige Leistungen eines bestimmten Zeitabschnitts gemeinsam geändert (z.B. Jahresboni, Jahresrückvergütungen), so hat der Unternehmer dem Leistungsempfänger einen Beleg zu erteilen, aus dem zu ersehen ist, wie sich die Änderung der Entgelte auf die unterschiedlich besteuerten Umsätze verteilt.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geändert, hat der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen. Ebenfalls ist der Vorsteuerabzug bei dem Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt wurde, zu berichtigen. Dies gilt nicht, soweit er durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich nicht begünstigt wird. Wird in diesen Fällen ein anderer Unternehmer durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich begünstigt, hat dieser Unternehmer seinen Vorsteuerabzug zu berichtigen. Die Sätze 1 bis 4 gelten in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 5 und des § 13b sinngemäß. Bei Preisnachlässen und Preiserstattungen eines Unternehmers in einer Leistungskette an einen in dieser Leistungskette nicht unmittelbar nachfolgenden Abnehmer liegt eine Minderung der Bemessungsgrundlage nach Satz 1 nur vor, wenn der Leistungsbezug dieses Abnehmers im Rahmen der Leistungskette im Inland steuerpflichtig ist. Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs kann unterbleiben, soweit ein dritter Unternehmer den auf die Minderung des Entgelts entfallenden Steuerbetrag an das Finanzamt entrichtet; in diesem Fall ist der dritte Unternehmer Schuldner der Steuer. Die Berichtigungen nach den Sätzen 1 und 2 sind für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist. Die Berichtigung nach Satz 4 ist für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem der andere Unternehmer wirtschaftlich begünstigt wird.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn
- 1.
das vereinbarte Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb uneinbringlich geworden ist. Wird das Entgelt nachträglich vereinnahmt, sind Steuerbetrag und Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen; - 2.
für eine vereinbarte Lieferung oder sonstige Leistung ein Entgelt entrichtet, die Lieferung oder sonstige Leistung jedoch nicht ausgeführt worden ist; - 3.
eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder ein steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb rückgängig gemacht worden ist; - 4.
der Erwerber den Nachweis im Sinne des § 3d Satz 2 führt; - 5.
Aufwendungen im Sinne des § 15 Abs. 1a getätigt werden.
(3) Ist Einfuhrumsatzsteuer, die als Vorsteuer abgezogen worden ist, herabgesetzt, erlassen oder erstattet worden, so hat der Unternehmer den Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Absatz 1 Satz 8 gilt sinngemäß.
(4) Werden die Entgelte für unterschiedlich besteuerte Lieferungen oder sonstige Leistungen eines bestimmten Zeitabschnitts gemeinsam geändert (z.B. Jahresboni, Jahresrückvergütungen), so hat der Unternehmer dem Leistungsempfänger einen Beleg zu erteilen, aus dem zu ersehen ist, wie sich die Änderung der Entgelte auf die unterschiedlich besteuerten Umsätze verteilt.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geändert, hat der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen. Ebenfalls ist der Vorsteuerabzug bei dem Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt wurde, zu berichtigen. Dies gilt nicht, soweit er durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich nicht begünstigt wird. Wird in diesen Fällen ein anderer Unternehmer durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich begünstigt, hat dieser Unternehmer seinen Vorsteuerabzug zu berichtigen. Die Sätze 1 bis 4 gelten in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 5 und des § 13b sinngemäß. Bei Preisnachlässen und Preiserstattungen eines Unternehmers in einer Leistungskette an einen in dieser Leistungskette nicht unmittelbar nachfolgenden Abnehmer liegt eine Minderung der Bemessungsgrundlage nach Satz 1 nur vor, wenn der Leistungsbezug dieses Abnehmers im Rahmen der Leistungskette im Inland steuerpflichtig ist. Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs kann unterbleiben, soweit ein dritter Unternehmer den auf die Minderung des Entgelts entfallenden Steuerbetrag an das Finanzamt entrichtet; in diesem Fall ist der dritte Unternehmer Schuldner der Steuer. Die Berichtigungen nach den Sätzen 1 und 2 sind für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist. Die Berichtigung nach Satz 4 ist für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem der andere Unternehmer wirtschaftlich begünstigt wird.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn
- 1.
das vereinbarte Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb uneinbringlich geworden ist. Wird das Entgelt nachträglich vereinnahmt, sind Steuerbetrag und Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen; - 2.
für eine vereinbarte Lieferung oder sonstige Leistung ein Entgelt entrichtet, die Lieferung oder sonstige Leistung jedoch nicht ausgeführt worden ist; - 3.
eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder ein steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb rückgängig gemacht worden ist; - 4.
der Erwerber den Nachweis im Sinne des § 3d Satz 2 führt; - 5.
Aufwendungen im Sinne des § 15 Abs. 1a getätigt werden.
(3) Ist Einfuhrumsatzsteuer, die als Vorsteuer abgezogen worden ist, herabgesetzt, erlassen oder erstattet worden, so hat der Unternehmer den Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Absatz 1 Satz 8 gilt sinngemäß.
(4) Werden die Entgelte für unterschiedlich besteuerte Lieferungen oder sonstige Leistungen eines bestimmten Zeitabschnitts gemeinsam geändert (z.B. Jahresboni, Jahresrückvergütungen), so hat der Unternehmer dem Leistungsempfänger einen Beleg zu erteilen, aus dem zu ersehen ist, wie sich die Änderung der Entgelte auf die unterschiedlich besteuerten Umsätze verteilt.
(1) Der Umsatz wird bei Lieferungen und sonstigen Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1) und bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der leistende Unternehmer vom Leistungsempfänger oder von einem anderen als dem Leistungsempfänger für die Leistung erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen, jedoch abzüglich der für diese Leistung gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer. Bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb sind Verbrauchsteuern, die vom Erwerber geschuldet oder entrichtet werden, in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Bei Lieferungen und dem innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2 sind die Kosten für die Leistungen im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe b und die vom Auslagerer geschuldeten oder entrichteten Verbrauchsteuern in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Die Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten), gehören nicht zum Entgelt. Liegen bei der Entgegennahme eines Mehrzweck-Gutscheins (§ 3 Absatz 15) keine Angaben über die Höhe der für den Gutschein erhaltenen Gegenleistung nach Satz 2 vor, so wird das Entgelt nach dem Gutscheinwert selbst oder nach dem in den damit zusammenhängenden Unterlagen angegebenen Geldwert bemessen, abzüglich der Umsatzsteuer, die danach auf die gelieferten Gegenstände oder die erbrachten Dienstleistungen entfällt.
(2) Werden Rechte übertragen, die mit dem Besitz eines Pfandscheins verbunden sind, so gilt als vereinbartes Entgelt der Preis des Pfandscheins zuzüglich der Pfandsumme. Beim Tausch (§ 3 Abs. 12 Satz 1), bei tauschähnlichen Umsätzen (§ 3 Abs. 12 Satz 2) und bei Hingabe an Zahlungs statt gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz. Die Umsatzsteuer gehört nicht zum Entgelt.
(3) (weggefallen)
(4) Der Umsatz wird bemessen
- 1.
bei dem Verbringen eines Gegenstands im Sinne des § 1a Abs. 2 und des § 3 Abs. 1a sowie bei Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b nach dem Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand oder mangels eines Einkaufspreises nach den Selbstkosten, jeweils zum Zeitpunkt des Umsatzes; - 2.
bei sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 1 nach den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Ausgaben, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Zu diesen Ausgaben gehören auch die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts, soweit das Wirtschaftsgut dem Unternehmen zugeordnet ist und für die Erbringung der sonstigen Leistung verwendet wird. Betragen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindestens 500 Euro, sind sie gleichmäßig auf einen Zeitraum zu verteilen, der dem für das Wirtschaftsgut maßgeblichen Berichtigungszeitraum nach § 15a entspricht; - 3.
bei sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 2 nach den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Ausgaben. Satz 1 Nr. 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
(5) Absatz 4 gilt entsprechend für
- 1.
Lieferungen und sonstige Leistungen, die Körperschaften und Personenvereinigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes, nichtrechtsfähige Personenvereinigungen sowie Gemeinschaften im Rahmen ihres Unternehmens an ihre Anteilseigner, Gesellschafter, Mitglieder, Teilhaber oder diesen nahestehende Personen sowie Einzelunternehmer an ihnen nahestehende Personen ausführen, - 2.
Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer an sein Personal oder dessen Angehörige auf Grund des Dienstverhältnisses ausführt,
(6) Bei Beförderungen von Personen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, die nicht im Inland zugelassen sind, tritt in den Fällen der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5) an die Stelle des vereinbarten Entgelts ein Durchschnittsbeförderungsentgelt. Das Durchschnittsbeförderungsentgelt ist nach der Zahl der beförderten Personen und der Zahl der Kilometer der Beförderungsstrecke im Inland (Personenkilometer) zu berechnen. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung das Durchschnittsbeförderungsentgelt je Personenkilometer festsetzen. Das Durchschnittsbeförderungsentgelt muss zu einer Steuer führen, die nicht wesentlich von dem Betrag abweicht, der sich nach diesem Gesetz ohne Anwendung des Durchschnittsbeförderungsentgelts ergeben würde.
(1) Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geändert, hat der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen. Ebenfalls ist der Vorsteuerabzug bei dem Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt wurde, zu berichtigen. Dies gilt nicht, soweit er durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich nicht begünstigt wird. Wird in diesen Fällen ein anderer Unternehmer durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich begünstigt, hat dieser Unternehmer seinen Vorsteuerabzug zu berichtigen. Die Sätze 1 bis 4 gelten in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 5 und des § 13b sinngemäß. Bei Preisnachlässen und Preiserstattungen eines Unternehmers in einer Leistungskette an einen in dieser Leistungskette nicht unmittelbar nachfolgenden Abnehmer liegt eine Minderung der Bemessungsgrundlage nach Satz 1 nur vor, wenn der Leistungsbezug dieses Abnehmers im Rahmen der Leistungskette im Inland steuerpflichtig ist. Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs kann unterbleiben, soweit ein dritter Unternehmer den auf die Minderung des Entgelts entfallenden Steuerbetrag an das Finanzamt entrichtet; in diesem Fall ist der dritte Unternehmer Schuldner der Steuer. Die Berichtigungen nach den Sätzen 1 und 2 sind für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist. Die Berichtigung nach Satz 4 ist für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem der andere Unternehmer wirtschaftlich begünstigt wird.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn
- 1.
das vereinbarte Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb uneinbringlich geworden ist. Wird das Entgelt nachträglich vereinnahmt, sind Steuerbetrag und Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen; - 2.
für eine vereinbarte Lieferung oder sonstige Leistung ein Entgelt entrichtet, die Lieferung oder sonstige Leistung jedoch nicht ausgeführt worden ist; - 3.
eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder ein steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb rückgängig gemacht worden ist; - 4.
der Erwerber den Nachweis im Sinne des § 3d Satz 2 führt; - 5.
Aufwendungen im Sinne des § 15 Abs. 1a getätigt werden.
(3) Ist Einfuhrumsatzsteuer, die als Vorsteuer abgezogen worden ist, herabgesetzt, erlassen oder erstattet worden, so hat der Unternehmer den Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Absatz 1 Satz 8 gilt sinngemäß.
(4) Werden die Entgelte für unterschiedlich besteuerte Lieferungen oder sonstige Leistungen eines bestimmten Zeitabschnitts gemeinsam geändert (z.B. Jahresboni, Jahresrückvergütungen), so hat der Unternehmer dem Leistungsempfänger einen Beleg zu erteilen, aus dem zu ersehen ist, wie sich die Änderung der Entgelte auf die unterschiedlich besteuerten Umsätze verteilt.
(1) Der Umsatz wird bei Lieferungen und sonstigen Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1) und bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der leistende Unternehmer vom Leistungsempfänger oder von einem anderen als dem Leistungsempfänger für die Leistung erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen, jedoch abzüglich der für diese Leistung gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer. Bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb sind Verbrauchsteuern, die vom Erwerber geschuldet oder entrichtet werden, in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Bei Lieferungen und dem innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2 sind die Kosten für die Leistungen im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe b und die vom Auslagerer geschuldeten oder entrichteten Verbrauchsteuern in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Die Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten), gehören nicht zum Entgelt. Liegen bei der Entgegennahme eines Mehrzweck-Gutscheins (§ 3 Absatz 15) keine Angaben über die Höhe der für den Gutschein erhaltenen Gegenleistung nach Satz 2 vor, so wird das Entgelt nach dem Gutscheinwert selbst oder nach dem in den damit zusammenhängenden Unterlagen angegebenen Geldwert bemessen, abzüglich der Umsatzsteuer, die danach auf die gelieferten Gegenstände oder die erbrachten Dienstleistungen entfällt.
(2) Werden Rechte übertragen, die mit dem Besitz eines Pfandscheins verbunden sind, so gilt als vereinbartes Entgelt der Preis des Pfandscheins zuzüglich der Pfandsumme. Beim Tausch (§ 3 Abs. 12 Satz 1), bei tauschähnlichen Umsätzen (§ 3 Abs. 12 Satz 2) und bei Hingabe an Zahlungs statt gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz. Die Umsatzsteuer gehört nicht zum Entgelt.
(3) (weggefallen)
(4) Der Umsatz wird bemessen
- 1.
bei dem Verbringen eines Gegenstands im Sinne des § 1a Abs. 2 und des § 3 Abs. 1a sowie bei Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b nach dem Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand oder mangels eines Einkaufspreises nach den Selbstkosten, jeweils zum Zeitpunkt des Umsatzes; - 2.
bei sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 1 nach den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Ausgaben, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Zu diesen Ausgaben gehören auch die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts, soweit das Wirtschaftsgut dem Unternehmen zugeordnet ist und für die Erbringung der sonstigen Leistung verwendet wird. Betragen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindestens 500 Euro, sind sie gleichmäßig auf einen Zeitraum zu verteilen, der dem für das Wirtschaftsgut maßgeblichen Berichtigungszeitraum nach § 15a entspricht; - 3.
bei sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 2 nach den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Ausgaben. Satz 1 Nr. 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
(5) Absatz 4 gilt entsprechend für
- 1.
Lieferungen und sonstige Leistungen, die Körperschaften und Personenvereinigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes, nichtrechtsfähige Personenvereinigungen sowie Gemeinschaften im Rahmen ihres Unternehmens an ihre Anteilseigner, Gesellschafter, Mitglieder, Teilhaber oder diesen nahestehende Personen sowie Einzelunternehmer an ihnen nahestehende Personen ausführen, - 2.
Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer an sein Personal oder dessen Angehörige auf Grund des Dienstverhältnisses ausführt,
(6) Bei Beförderungen von Personen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, die nicht im Inland zugelassen sind, tritt in den Fällen der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5) an die Stelle des vereinbarten Entgelts ein Durchschnittsbeförderungsentgelt. Das Durchschnittsbeförderungsentgelt ist nach der Zahl der beförderten Personen und der Zahl der Kilometer der Beförderungsstrecke im Inland (Personenkilometer) zu berechnen. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung das Durchschnittsbeförderungsentgelt je Personenkilometer festsetzen. Das Durchschnittsbeförderungsentgelt muss zu einer Steuer führen, die nicht wesentlich von dem Betrag abweicht, der sich nach diesem Gesetz ohne Anwendung des Durchschnittsbeförderungsentgelts ergeben würde.
(1) Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geändert, hat der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen. Ebenfalls ist der Vorsteuerabzug bei dem Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt wurde, zu berichtigen. Dies gilt nicht, soweit er durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich nicht begünstigt wird. Wird in diesen Fällen ein anderer Unternehmer durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich begünstigt, hat dieser Unternehmer seinen Vorsteuerabzug zu berichtigen. Die Sätze 1 bis 4 gelten in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 5 und des § 13b sinngemäß. Bei Preisnachlässen und Preiserstattungen eines Unternehmers in einer Leistungskette an einen in dieser Leistungskette nicht unmittelbar nachfolgenden Abnehmer liegt eine Minderung der Bemessungsgrundlage nach Satz 1 nur vor, wenn der Leistungsbezug dieses Abnehmers im Rahmen der Leistungskette im Inland steuerpflichtig ist. Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs kann unterbleiben, soweit ein dritter Unternehmer den auf die Minderung des Entgelts entfallenden Steuerbetrag an das Finanzamt entrichtet; in diesem Fall ist der dritte Unternehmer Schuldner der Steuer. Die Berichtigungen nach den Sätzen 1 und 2 sind für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist. Die Berichtigung nach Satz 4 ist für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem der andere Unternehmer wirtschaftlich begünstigt wird.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn
- 1.
das vereinbarte Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb uneinbringlich geworden ist. Wird das Entgelt nachträglich vereinnahmt, sind Steuerbetrag und Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen; - 2.
für eine vereinbarte Lieferung oder sonstige Leistung ein Entgelt entrichtet, die Lieferung oder sonstige Leistung jedoch nicht ausgeführt worden ist; - 3.
eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder ein steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb rückgängig gemacht worden ist; - 4.
der Erwerber den Nachweis im Sinne des § 3d Satz 2 führt; - 5.
Aufwendungen im Sinne des § 15 Abs. 1a getätigt werden.
(3) Ist Einfuhrumsatzsteuer, die als Vorsteuer abgezogen worden ist, herabgesetzt, erlassen oder erstattet worden, so hat der Unternehmer den Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Absatz 1 Satz 8 gilt sinngemäß.
(4) Werden die Entgelte für unterschiedlich besteuerte Lieferungen oder sonstige Leistungen eines bestimmten Zeitabschnitts gemeinsam geändert (z.B. Jahresboni, Jahresrückvergütungen), so hat der Unternehmer dem Leistungsempfänger einen Beleg zu erteilen, aus dem zu ersehen ist, wie sich die Änderung der Entgelte auf die unterschiedlich besteuerten Umsätze verteilt.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.