Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 10. Dez. 2013 - 2 UF 216/12

ECLI:ECLI:DE:OLGHAM:2013:1210.2UF216.12.00
bei uns veröffentlicht am10.12.2013

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der am 12.09.2012 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Gladbeck abgeändert und wie folgt neu gefasst:Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin Trennungsunterhalt wie folgt zu zahlen:

-          für die Monate April 2011 bis einschließlich September 2011 einen monatlichen Trennungsunterhalt von jeweils 605,00 €,

-          für die Monate Oktober 2011 bis einschließlich Dezember 2011 einen monatlichen Trennungsunterhalt von jeweils 477,00 € und

-          für die Monate Januar 2012 bis einschließlich März 2012 einen monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 66,00 €,

abzüglich der aufgrund der einsteiligen Anordnung geleisteten Zahlungen in Höhe von jeweils 472,00 € monatlich für die Monate September bis Dezember 2011 und in Höhe von jeweils 190,00 € monatlich für die Monate Januar 2012 bis März 2012.Der weitergehende Antrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.Die weitergehende Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Antragstellerin zu 52 % und der Antragsgegner zu 48 %.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner insgesamt.Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.038,00 € festgesetzt.

              Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.


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Ehegattenunterhalt: Dienstwagen zur privaten Nutzung erhöht unterhaltspflichtiges Einkommen

30.05.2014

Wird einem unterhaltspflichtigen Arbeitnehmer ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt, erhöht sich sein unterhaltspflichtiges Einkommen.
1 Artikel zitieren Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 10. Dez. 2013 - 2 UF 216/12.

Ehegattenunterhalt: Dienstwagen zur privaten Nutzung erhöht unterhaltspflichtiges Einkommen

30.05.2014

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 812 Herausgabeanspruch


(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mi

Einkommensteuergesetz - EStG | § 6 Bewertung


(1) Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter, die nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 als Betriebsvermögen anzusetzen sind, gilt das Folgende: 1. Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen, sind mit den Anschaffungs- oder

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 362 Erlöschen durch Leistung


(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. (2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.
Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 10. Dez. 2013 - 2 UF 216/12 zitiert 15 §§.

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 113 Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung


(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Ziv

Einkommensteuergesetz - EStG | § 8 Einnahmen


(1) 1Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 zufließen. 2Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen,

Einkommensteuergesetz - EStG | § 11


(1) 1Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. 2Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1361 Unterhalt bei Getrenntleben


(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen; für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheit

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 243 Kostenentscheidung


Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat hierbei insbesondere zu ber

Zivilprozessordnung - ZPO | § 416 Beweiskraft von Privaturkunden


Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 69 Beschwerdeentscheidung


(1) Das Beschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden. Es darf die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens nur dann an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweisen, wenn dieses in der Sache noch nicht en

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 51 Unterhaltssachen und sonstige den Unterhalt betreffende Familiensachen


(1) In Unterhaltssachen und in sonstigen den Unterhalt betreffenden Familiensachen, soweit diese jeweils Familienstreitsachen sind und wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Be

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1567 Getrenntleben


(1) Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr,

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Bundesgerichtshof Urteil, 21. Sept. 2011 - XII ZR 121/09

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 121/09 Verkündet am: 21. September 2011 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Mai 2005 - XII ZR 211/02

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 211/02 Verkündet am: 11. Mai 2005 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja B

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Juli 2008 - XII ZR 109/05

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Bundesgerichtshof Beschluss, 12. März 2014 - XII ZB 234/13

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB234/13 Verkündet am: 12. März 2014 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Referenzen

(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen; für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt § 1610a. Ist zwischen den getrennt lebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtshängig, so gehören zum Unterhalt vom Eintritt der Rechtshängigkeit an auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.

(2) Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.

(3) Die Vorschrift des § 1579 Nr. 2 bis 8 über die Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit ist entsprechend anzuwenden.

(4) Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Die Rente ist monatlich im Voraus zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt. § 1360a Abs. 3, 4 und die §§ 1360b, 1605 sind entsprechend anzuwenden.

(1) Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.

(2) Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung der Ehegatten dienen soll, unterbricht oder hemmt die in § 1566 bestimmten Fristen nicht.

(1) Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen; für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gilt § 1610a. Ist zwischen den getrennt lebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtshängig, so gehören zum Unterhalt vom Eintritt der Rechtshängigkeit an auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.

(2) Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen, insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.

(3) Die Vorschrift des § 1579 Nr. 2 bis 8 über die Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit ist entsprechend anzuwenden.

(4) Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Die Rente ist monatlich im Voraus zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt. § 1360a Abs. 3, 4 und die §§ 1360b, 1605 sind entsprechend anzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 73/10 Verkündet am:
18. April 2012
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Auslandsverwendungszuschlag, den ein in Afghanistan eingesetzter Berufssoldat
bezieht, ist nicht in voller Höhe zum unterhaltsrechtlich maßgebenden Einkommen
zu rechnen. In welchem Umfang der Zuschlag für den Unterhalt heranzuziehen
ist, ist unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.
BGH, Urteil vom 18. April 2012 - XII ZR 73/10 - OLG Frankfurt am Main
AG Melsungen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. April 2012 durch die Richter Dose, Weber-Monecke, Dr. Klinkhammer,
Schilling und Dr. Nedden-Boeger

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Familiensenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. Mai 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten noch um Trennungsunterhalt für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zur Rechtskraft der Scheidung am 8. Dezember 2009.
2
Die 1977 geborene Klägerin und der 1975 geborene Beklagte schlossen am 3. September 2004 die Ehe. Die gemeinsamen Töchter A. und M. sind am 10. Juni 2001 bzw. am 10. November 2004 geboren. Sie leben seit der Trennung der Parteien im Frühjahr 2008 bei der Klägerin. Diese geht keiner Erwerbstätigkeit nach.
3
Der Beklagte ist Berufssoldat im Dienstgrad eines Hauptfeldwebels. Er war bis zum Frühjahr 2010 insgesamt dreimal jeweils für ca. vier Monate in Afghanistan eingesetzt. Während des Einsatzes in der Zeit von November 2007 bis Februar 2008 nahm die Klägerin eine Beziehung zu einem anderen Mann auf. Im April 2008 zog sie mit den Kindern aus der ehelichen Wohnung, die sich in einem im Miteigentum der Parteien stehenden Einfamilienhaus befand, aus und bezog eine von ihr und ihrem neuen Partner angemietete Wohnung. Im Mai 2008 zog auch dieser in die Wohnung ein. Aus der Beziehung ist am 14. Dezember 2008 ein Sohn hervorgegangen. Inzwischen hat die Klägerin ihren Partner geheiratet.
4
Der Beklagte ist ebenfalls eine neue Verbindung eingegangen. Seine neue Partnerin lebt seit Mai 2009 mit ihren beiden Kindern in dem Haus der Parteien.
5
Die Klägerin hat mit ihrer Klage für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zur Rechtskraft der Scheidung Trennungsunterhalt von monatlich 450,54 € sowie ergänzenden Kindesunterhalt verlangt. Der Beklagte ist dem Klagebegehren entgegengetreten. Er ist der Auffassung, der in Höhe von 92,03 € kalendertäglich bezogene Auslandsverwendungszuschlag sei seinem unterhaltsrelevanten Einkommen nicht hinzuzurechnen. Darüber hinaus sei der Klägerin der Unterhalt zu versagen, weil sie aus einer intakten Ehe ausgebrochen sei und eine verfestigte eheähnliche Gemeinschaft begründet habe.
6
Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung höheren Kindesunterhalts verurteilt und die Klage auf Trennungsunterhalt abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das Urteil teilweise abgeändert und ihr Trennungsunterhalt von monatlich 385 € zuerkannt. Mit der zugelasse- nen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

7
Die Revision ist begründet. Sie führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Berufungsurteils und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
8
Auf das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10 - FamRZ 2011, 100 Rn. 10).

I.

9
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
10
Maßgeblich für die Ermittlung des eheangemessenen Bedarfs sei das Erwerbseinkommen des Beklagten, da die Klägerin nicht über Einkommen verfüge und ihr angesichts des Alters des Kindes M. von vier bis fünf Jahren im Jahr 2009 während der Trennungszeit keine Erwerbstätigkeit zugemutet werden könne. Der Beklagte habe unter Berücksichtigung eines Leistungszuschlags von brutto 1.450 € ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 2.324 € erzielt. Hinzuzurechnen sei der Vorteil des Wohnens in dem gemeinsamen Haus der Parteien. Dieser sei jedenfalls für das Jahr 2009, als das Scheitern der Ehe festgestanden habe, mit dem objektiven Wohnwert anzuset- zen, der auf 400 € monatlich geschätzt werde. In Abzug zu bringen seien die Fahrtkosten des Beklagten zur Arbeit, die sich unter Berücksichtigung des Auslandseinsatzes und des Jahresurlaubs auf durchschnittlich 253 € monatlich belaufen hätten. Ferner seien an Belastungen die Aufwendungen für die Hausfinanzierung von monatlich 600 € sowie ab Oktober 2009 von weiteren rund 59 € monatlich für die seitdem zu zahlende Tilgung und sonstige unstreitige Beträge von insgesamt 80 € abzusetzen. Hinzuzurechnen sei der steuerfrei gewährte Auslandsverwendungszuschlag nach § 58 a (jetzt: § 56) BBesG. In Abzug zu bringen seien von einem solchen Zuschlag nur die durch den Auslandsaufenthalt bedingten Mehraufwendungen. Solche habe der Beklagte - abgesehen von geringfügigen Telefonkosten - nicht beziffert. Der Verpflegungszuschlag decke die zu entrichtende Beteiligung ab; Kleidung und Unterkunft würden unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Der Umstand, dass der Beklagte sich in Afghanistan in einem Einsatz befunden habe, der eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben dargestellt habe, könne an der grundsätzlich vollen Anrechnung des Zuschlags nichts ändern. Es entspreche dem Berufsbild des Soldaten, sich solchen Gefahren auszusetzen. Gefährliche Tätigkeiten fänden sich im Übrigen auch in anderen Berufen. Da der Beklagte schon mehrfach in Afghanistan eingesetzt worden sei, könne der für November und Dezember 2009 gezahlte Zuschlag auf das Jahr 2009 umgelegt werden. Er belaufe sich auf rund 468 € monatlich und sei mit dem von der Klägerin geltend gemachten Betrag von 450 € monatlich zu berücksichtigen. Nach Abzug der Zahlbeträge des Kindesunterhalts von insgesamt 501 € monatlich errechne sich ein Einkommen des Beklagten von 1.740 € monatlich bis September 2009 und von 1.681 € monatlich ab Oktober 2009. Die 3/7-Quote belaufe sich daher zunächst auf rund 746 € und ab Oktober 2009 auf 753 € (richtig: rund 720 €). Der so ermittelte Bedarf liege allerdings unter dem Mindestbedarf von 770 €, so dass von letzterem auszugehen sei. Diesen Bedarf habe der Beklagte nicht allein zu bestreiten, denn der neue Partner der Klägerin schulde ihr nach § 1615 l BGB ebenfalls Unterhalt. Mangels konkreter Angaben zu dessen Einkünften erscheine es aufgrund des Umstandes, dass er als Polizeibeamter in finanziellen Verhältnissen lebe, die denjenigen des Beklagten vergleichbar seien, gerechtfertigt, den Mindestbedarf von 770 € zwischen den beiden Vätern hälftig aufzuteilen. Der Beklagte habe deshalb 385 € monatlich zu zahlen.
11
Der Anspruch sei nicht nach §§ 1579, 1361 Abs. 3 BGB begrenzt oder ausgeschlossen. Selbst wenn im Hinblick auf das aus der neuen Verbindung der Klägerin hervorgegangene Kind angenommen werden könnte, dass bereits Anfang 2009 eine feste Lebensgemeinschaft mit dem Partner bestanden hätte, wäre die Inanspruchnahme des Beklagten nicht grob unbillig. Der Klägerin müsse unter Berücksichtigung der Belange der Kinder noch ein wenn auch geringer Betrag für ihre eigenen Bedürfnisse zur Verfügung stehen. Von dem Kindesunterhalt und dem Kindergeld habe die Restfamilie nicht leben können.

II.

12
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
13
1. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin grundsätzlich nach § 1361 Abs. 1 Satz 1 BGB den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen kann. Diese Verhältnisse werden durch das Einkommen des Beklagten und den Wohnwert des im Miteigentum der Parteien stehenden Hauses bestimmt. Soweit die Revision beanstandet, dass der Vortrag des Beklagten, die Klägerin beziehe Elterngeld und Wohngeld, unberücksichtigt geblieben sei, bleibt diese Rüge ohne Erfolg.
14
a) Nach § 11 Satz 1 BEEG werden Unterhaltsverpflichtungen durch die Zahlung des Elterngeldes nur insoweit berührt, als die Zahlung 300 € monatlich übersteigt. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin mehr als den Mindestbetrag des Elterngeldes von 300 € monatlich (vgl. § 2 Abs. 5 BEEG) erhalten hat, bestehen nicht. Denn sie war ersichtlich seit längerer Zeit nicht mehr erwerbstätig. Etwas anderes hat auch der Beklagte nicht geltend gemacht.
15
Eventuell gezahltes Wohngeld ist nach der Rechtsprechung des Senats zunächst auf einen erhöhten Wohnkostenbedarf anzurechnen. Dabei wird im Allgemeinen angenommen werden können, dass den Wohngeldempfänger Wohnkosten treffen, die auch unterhaltsrechtlich als erhöht zu bezeichnen sind. Soweit das der Fall ist, dient das Wohngeld dem Ausgleich eines unvermeidbar erhöhten Aufwands mit der Folge, dass der Bedarf des Berechtigten auf das unter den gegebenen wirtschaftlichen Verhältnissen normale Maß zurückgeführt wird. Nur mit einem dafür nicht verbrauchten Teilbetrag ist das Wohngeld als Einkommen zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860, 862). Dass sich im vorliegenden Fall ein solcher zu berücksichtigender Anteil des Wohngeldes ergibt, ist nicht substantiiert vorgetragen.
16
b) Aus dem Vorstehenden folgt indessen nicht, dass auf Seiten der Klägerin kein Einkommen zu berücksichtigen ist. Sie ist zwar keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und hat deshalb insofern kein Einkommen erzielt. Das Berufungsgericht hat sich aber nicht mit der Frage befasst, ob sie für ihren neuen Partner haushälterische Versorgungsleistungen erbracht hat, für die ihr eine Vergütung zuzurechnen ist. Der Wert solcher Versorgungsleistungen wäre je- denfalls im Wege der Differenzmethode in die Berechnung des Trennungsunterhalts einzubeziehen (vgl. Senatsurteil vom 5. Mai 2004 - XII ZR 10/03 - FamRZ 2004, 1170, 1171 f.).
17
c) Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch dagegen, dass das Berufungsgericht eine Erwerbsobliegenheit der Klägerin verneint hat.
18
aa) Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nach § 1361 Abs. 2 BGB nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen , insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe, und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann. Insofern kann insbesondere die Betreuung minderjähriger Kinder einer Erwerbsobliegenheit entgegenstehen. Anders als in § 1570 BGB für den nachehelichen Unterhalt werden die Voraussetzungen, unter denen Trennungsunterhalt wegen Betreuung eines Kindes verlangt werden kann, in § 1361 BGB nicht konkretisiert. Für den Trennungsunterhalt gelten zunächst großzügigere Anforderungen hinsichtlich einer Erwerbsobliegenheit als sie in § 1574 BGB für den nachehelichen Unterhalt bestimmt sind. Denn die bestehenden Verhältnisse sollen geschützt werden, damit die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht erschwert wird. Mit zunehmender Verfestigung der Trennung wird allerdings eine allmähliche Annäherung der unterschiedlichen Maßstäbe der Erwerbsobliegenheit bewirkt; wenn die Scheidung nur noch eine Frage der Zeit ist, besteht für eine erheblich großzügigere Beurteilung in der Regel kein Grund mehr (Senatsurteile vom 5. März 2008 - XII ZR 22/06 - FamRZ 2008, 963 Rn. 26 und vom 29. November 2000 - XII ZR 212/98 - FamRZ 2001, 350, 351; vgl. auch MünchKommBGB/WeberMonecke 5. Aufl. § 1361 Rn. 54 und Dose FamRZ 2007, 1289, 1296). Wenn aber schon im Rahmen des nachehelichen Betreuungsunterhalts keine Er- werbsobliegenheit besteht, gilt dies bei der Inanspruchnahme auf Trennungsunterhalt erst recht.
19
bb) Nach § 1570 Abs. 1 Satz 1 BGB kann Betreuungsunterhalt für mindestens drei Jahre nach der Geburt eines Kindes verlangt werden. Das Berufungsgericht hat insofern allein auf die Betreuung der Töchter A. und M. durch die Klägerin abgestellt. Die Klägerin hat in dem hier maßgeblichen Zeitraum aber auch den am 14. Dezember 2008 geborenen Sohn betreut. Da die Parteien zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes noch miteinander verheiratet waren, ist der Beklagte nach § 1592 Nr. 1 BGB rechtlicher Vater des Kindes, solange nicht aufgrund einer Anfechtung rechtskräftig festgestellt ist, dass dies nicht der Fall ist (§ 1599 Abs. 1 BGB). Eine Anfechtung der Vaterschaft hat das Berufungsgericht ebenso wenig wie die Voraussetzungen eines Vaterschaftsanerkenntnisses nach § 1599 Abs. 2 BGB festgestellt. Die Revision rügt auch nicht, dass insofern Sachvortrag übergangen worden sei. Dann ist für das Revisionsverfahren aber von der rechtlichen Vaterschaft des Beklagten auszugehen. Dass er unstreitig nicht der biologische Vater des Kindes ist, ist insofern nicht erheblich. Im Zusammenhang mit dem Ehegattenunterhalt ist die fortbestehende Vaterschaft zwingend dort zu berücksichtigen, wo der Unterhalt des Ehegatten an die gemeinsame Elternschaft anknüpft oder diese ansonsten für die Bemessung des Unterhalts bedeutsam ist (Senatsurteil vom 15. Februar 2012 - XII ZR 137/09 – FamRZ 2012, 779 Rn. 32). Solange die rechtliche Vaterschaft des Beklagten besteht, kommt es für die Frage einer Erwerbsobliegenheit der Klägerin nicht auf die von der Revision geltend gemachte Möglichkeit einer Fremdbetreuung für die Töchter A. und M. an. Eine Erwerbsobliegenheit der Klägerin bestand unabhängig davon nicht.
20
d) Den Bedarf der Klägerin hat das Berufungsgericht ausgehend von dem im Jahr 2009 erzielten durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen des Beklagten ermittelt. Gegen die Berechnung dieses - zunächst ohne den Auslandsverwendungszuschlag ermittelten - Einkommens hat die Revision keine Einwendungen erhoben. Dagegen ist auch rechtlich nichts zu erinnern.
21
Die Revision wendet sich allerdings gegen die im Wesentlichen vollständige Berücksichtigung des dem Beklagten gewährten Auslandsverwendungszuschlags. Sie vertritt die Auffassung, der Zuschlag müsse dem Unterhaltspflichtigen zum Ausgleich der aus der besonderen Gefahrenlage resultierenden immateriellen Beeinträchtigungen anrechnungsfrei belassen werden. Diesem Einwand ist ein Teilerfolg nicht zu versagen.
22
aa) Nach der Rechtsprechung des Senats sind zur Feststellung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen allerdings grundsätzlich alle Einkünfte heranzuziehen , die ihm zufließen. Demgemäß sind als Arbeitseinkommen regelmäßig alle Leistungen anzusehen, die dem Unterhaltspflichtigen im Hinblick auf das Arbeits- oder Dienstverhältnis gewährt werden, gleichgültig aus welchem Anlass sie im Einzelnen gezahlt werden. Deshalb gehören Sonderzuwendungen ebenso wie Zulagen und sonstige Nebeneinnahmen regelmäßig zum unterhaltsrelevanten Einkommen. Auch die Bestimmung einer Leistung zum Ausgleich besonderer Anstrengungen oder ähnlichen Verwendungszwecken führt nicht dazu, dass sie von vornherein außer Ansatz zu lassen wären. Vielmehr kommt es insoweit auf den tatsächlichen Mehraufwand an, den der Empfänger einer derartigen Zulage hat (BGH Urteil vom 16. Januar 1980 - IV ZR 115/78 - FamRZ 1980, 342, 343 f. zum Auslandszuschlag nach § 55 BBesG und Senatsurteil vom 6. Oktober 1993 - XII ZR 112/92 - FamRZ 1994, 21, 22 zur Fliegeraufwandsentschädigung für Kampfflieger). Dass solche Leistungen steuerfrei gewährt werden oder unpfändbar sind, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Hiervon ausgehend hat der Bundesgerichtshof den Auslandsverwendungszuschlag im Sinne von § 55 Abs. 5 BBesG, der einem in den Niederlan- den tätigen Oberstleutnant gewährt worden war, in der Höhe als Einkommen berücksichtigt, in der die Zahlung die durch den Auslandsaufenthalt bedingten Mehraufwendungen überstieg.
23
bb) In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte sind diese Grundsätze nur eingeschränkt auf den Einsatz von Soldaten in einem Krisen- oder Kriegsgebiet übertragen worden. Das Oberlandesgericht Stuttgart (FamRZ 2002, 820 [LS], im Übrigen veröffentlicht bei juris) hat den Zuschlag für den Einsatz eines Berufssoldaten auf dem Balkan nur in Höhe eines Drittels zum Einkommen gerechnet, weil davon auszugehen sei, dass damit auch die höheren Lebensrisiken bedacht werden sollten. Ebenso hat das Oberlandesgericht Hamm (FamRZ 2010, 1085, 1086) hinsichtlich eines in Afghanistan eingesetzten Berufssoldaten entschieden. In einem solchen Fall fielen die mit dem Einsatz verbundenen Beschwernisse und Gefahren für Leib und Leben in einem Maß ins Gewicht, dass dem Soldaten der Zuschlag grundsätzlich verbleiben müsse und eine Anrechnung nur unter dem Gesichtspunkt ersparter Aufwendungen - in der Regel in Höhe eines Drittels - erfolgen könne. Das Oberlandesgericht Schleswig (FamRZ 2005, 369) hat hinsichtlich eines in Afghanistan eingesetzten Berufssoldaten die Auffassung vertreten, der Einsatz in einem Krisengebiet gehöre zwar zum Berufsbild eines Soldaten; im Hinblick auf die immaterielle Belastung und den Verzicht auf die gewohnten Lebensverhältnisse im Vergleich zu denen in einem Militärlager im Krisengebiet sei aber ein Abschlag in Höhe der Hälfte des Zuschlags gerechtfertigt. Auch im Schrifttum wird die Ansicht vertreten, dass von Auslandsverwendungszulagen von Soldaten für Einsätze in Krisengebieten bei der Berechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens ein Billigkeitsabschlag in Höhe der Hälfte der Zulage in Betracht komme (Heiß/Heiß Unterhaltsrecht Teil I Stichwort: Auslandszahlungen; Koch/Margraf Handbuch des Unterhaltsrechts 12. Aufl. Rn. 1081 a).
24
cc) Der Senat teilt die Auffassung, dass in solchen Fällen der gezahlte Auslandsverwendungszuschlag nicht in voller Höhe zum unterhaltsrechtlich maßgebenden Einkommen zu rechnen ist. Es trifft zwar zu, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, dass Einsätze in Kriegs- oder Krisengebieten zum Berufsbild eines Soldaten gehören. Bei solchen Einsätzen, wie sie in Afghanistan erfolgen, kommen allerdings verschiedene erheblich belastende Umstände zusammen , die den Soldaten unmittelbar persönlich betreffen. Der Auslandsverwendungszuschlag gilt nach § 58 a Abs. 2 BBesG in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung alle materiellen Mehraufwendungen und immateriellen Belastungen der besonderen Verwendung im Ausland mit Ausnahme der nach deutschem Reisekostenrecht zustehenden Reisekostenvergütung ab. Nach § 2 der Verordnung über die Zahlung eines Auslandsverwendungszuschlags (BGBl. I 2009, 809) werden als materielle Mehraufwendungen und immaterielle Belastungen allgemeine psychische und physische Belastungen, insbesondere unter anderem Einschränkung der persönlichen Bewegungsfreiheit, der Privatsphäre und der Freizeitmöglichkeiten, Unterbringung in Zelten, Containern oder Massenunterkünften, erhebliche und damit potenziell gesundheitsgefährdende Mängel in den Sanitär- und Hygieneeinrichtungen, Gefahr für Leib und Leben, insbesondere Terrorakte, organisierte Kriminalität, hohe Gewaltbereitschaft , bürgerkriegsähnliche und kriegerische Auseinandersetzungen berücksichtigt. Bei einem Einsatz in Afghanistan wird wegen der erschwerenden Besonderheiten die höchste Stufe des Auslandsverwendungszuschlags von seinerzeit täglich 92,03 € gezahlt (vgl. § 58 a Abs. 3 BBesG). Bereits daraus ergibt sich das Ausmaß der mit dem Einsatz verbundenen Belastung, die es gerechtfertigt erscheinen lässt, dem Soldaten einen Teil des Zuschlags als Ausgleich hierfür anrechnungsfrei zu belassen.
25
Zudem liegt die Annahme nahe, dass der Beklagte zu einem Einsatz in Afghanistan nicht verpflichtet war. Er hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht angegeben, dass er sich für den Einsatz aus finanziellen Gründen entschieden, die Bereitschaft zu einem weiteren Einsatz im Sommer 2009 aber zurückgezogen habe. Feststellungen zu einer dienstlichen Verpflichtung zu derartigen Einsätzen hat das Berufungsgericht nicht getroffen. War der Beklagte hierzu aber nicht verpflichtet, ist die Tätigkeit unter den erschwerten und mit erheblichen Gefahren verbundenen Umständen als überobligationsmäßig anzusehen. Hieraus folgt zwar noch nicht, dass der Zuschlag für die Unterhaltsbemessung außer Betracht zu lassen ist. In welchem Umfang das Einkommen aus überobligatorischer Tätigkeit für den Unterhalt heranzuziehen ist, ist vielmehr nach den Grundsätzen von Treu und Glauben aufgrund der konkreten Umstände zu beurteilen. Erforderlich ist danach - vergleichbar mit § 1577 Abs. 2 Satz 2 BGB - eine umfassende Würdigung der Umstände des Einzelfalls , die der Überobligationsmäßigkeit der Tätigkeit angemessen Rechnung trägt. Auf Seiten des Unterhaltspflichtigen fehlt es zwar an einer § 1577 Abs. 2 Satz 2 BGB entsprechenden gesetzlichen Regelung, ob und inwiefern ein aus überobligatorischer Erwerbstätigkeit erzieltes Einkommen für den Unterhalt einzusetzen ist. Es entspricht aber allgemeiner Auffassung, dass auf das Unterhaltsverhältnis als gesetzliches Schuldverhältnis die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) Anwendung finden und daran die Heranziehung des vom Unterhaltspflichtigen aus unzumutbarer Tätigkeit erzielten Einkommens zu messen ist (Senatsurteil BGHZ 188, 50 = FamRZ 2011, 454 Rn. 17, 23, 24).
26
Die Abwägung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte ist Aufgabe des Tatrichters. Wenn sie zu dem Ergebnis führt, dass nur ein Teilbetrag - etwa 1/3 bis 1/2 des Zuschlags - als Einkommen zu berücksichtigen ist, ist das revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Danach ist das Berufungsgericht zu Unrecht von einem um den vollen Auslandsverwendungszuschlag erhöhten Einkommen des Beklagten ausgegangen.
27
e) Soweit das Berufungsgericht dem Einkommen des Beklagten einen Betrag wegen des Vorteils des mietfreien Wohnens in dem gemeinsamen Haus der Parteien zugerechnet und die Belastungen - auch hinsichtlich der Tilgung des gesamtschuldnerisch aufgenommenen Darlehens - in Abzug gebracht hat, entspricht dies der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteil vom 5. März 2008 - XII ZR 22/06 - FamRZ 2008, 963 Rn. 16 ff., 19). Auch die Revision erinnert insofern nichts.
28
f) Ausgehend von dem ermittelten unterhaltsrelevanten Einkommen des Beklagten hat das Berufungsgericht eine Unterhaltsquote von 3/7 ermittelt, die sich auf 746 € bzw. auf (richtig) 720 € beläuft und damit unter dem Mindestbedarf der Klägerin liegt. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsurteil vom 17. März 2010 - XII ZR 204/08 - FamRZ 2010, 802 Rn. 23 f.) ist es deshalb von einem Mindestbedarf der Klägerin von 770 € ausgegangen. Allerdings kommt eine Herabsetzung des Mindestbedarfs bis auf den notwendigen Lebensbedarf nach sozialrechtlichen Grundsätzen in Betracht , wenn der Unterhaltberechtigte in einer neuen Lebensgemeinschaft wohnt, dadurch Kosten für die Wohnung oder die allgemeine Lebensführung erspart und sich deswegen auch sozialhilferechtlich auf einen - im Rahmen seiner Bedarfsgemeinschaft - geringeren Bedarf verweisen lassen muss (vgl. Senatsurteil vom 9. Januar 2008 - XII ZR 170/05 - FamRZ 2008 Rn. 34 zur Herabsetzung des notwendigen Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen). Das hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt.
29
2. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Unterhaltsanspruch der Klägerin sei nicht nach §§ 1361 Abs. 3, 1579 BGB auszuschließen oder herabzusetzen , begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
30
Das Berufungsgericht hat es letztlich dahinstehen lassen, ob die Tatbestände des § 1579 Nr. 2 oder Nr. 8 BGB erfüllt sind und die Auffassung vertreten , zur Wahrung der Belange der Kinder müsse der Klägerin der ausgeurteilte Unterhalt jedenfalls zur Verfügung stehen. Dabei hat es nicht berücksichtigt, dass die Klägerin in dem streitgegenständlichen Zeitraum Elterngeld in Höhe von jedenfalls 300 € bezogen hat. Diese Leistung hat zwar nach § 11 Satz 1 BEEG grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben. Das gilt nach § 11 Satz 4 BEEG indessen nicht in den Fällen der §§ 1361 Abs. 3, 1579 BGB. Insoweit ist das Elterngeld vielmehr als Einkommen einzubeziehen. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht sich auch in diesem Zusammenhang nicht die Frage vorgelegt , ob der Klägerin eine Vergütung für haushälterische Versorgungsleistungen anzurechnen ist, die sie ihrem neuen Partner im Rahmen der begründeten Lebensgemeinschaft erbracht hat. Auch solche Einkünfte sind bei der Prüfung, ob die Wahrung der Belange der Kinder einer Unterhaltsversagung oder -herabsetzung entgegensteht, unter Berücksichtigung der sich aus dem Zusammenleben ergebenden Vorteile in die Abwägung einzubeziehen.

III.

31
Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Der Senat ist nicht in der Lage, in der Sache abschließend zu entscheiden, da es hierzu weiterer Feststellungen sowie der tatrichterlichen Würdigung bedarf. Die Sache ist deshalb im Umfang der Aufhebung des Berufungsurteils an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
32
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
33
1. Die Annahme, der Beklagte hafte neben dem neuen Partner der Klägerin für deren Unterhalt, begegnet rechtlichen Bedenken. Solange die rechtliche Vaterschaft des Beklagten für den im Dezember 2008 geborenen Sohn besteht , kommt ein Unterhaltsanspruch nach § 1615 l BGB gegen den biologischen Vater nicht in Betracht (vgl. NK-BGB/Schilling 2. Aufl. § 1615 l Rn. 5).
34
2. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Klägerin mit ihrem neuen Partner in einer verfestigten Lebensgemeinschaft gelebt hat, wird zu berücksichtigen sein, dass aus der Verbindung unstreitig ein Kind hervorgegangen ist. Dieser Gesichtspunkt kann - ebenso wie der Umstand, dass die Klägerin mit ihrem Partner seit Mai 2008 in einer gemeinsamen Wohnung lebt - dazu führen, dass bereits vor einer Dauer von zwei bis drei Jahren vom Vorliegen des Tatbestandes des § 1579 Nr. 2 BGB auszugehen ist. Das ändert allerdings nichts daran, dass der Unterhaltsanspruch der Klägerin nur insoweit zu versagen oder herabzusetzen ist, wie die Inanspruchnahme des Beklagten auch unter Wahrung der Belange der drei Kinder grob unbillig wäre. Dose Weber-Monecke Klinkhammer Schilling Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
AG Melsungen, Entscheidung vom 28.05.2009 - 56 F 1296/08 UEUK -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 05.05.2010 - 2 UF 223/09 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 109/05 Verkündet am:
16. Juli 2008
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB §§ 1615 l Abs. 2, 1610, 1570

a) Die für die Höhe des Unterhaltsbedarfs nach § 1615 l Abs. 2, 3 Satz 1, 1610
Abs. 1 BGB relevante Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten ergibt sich
auch dann, wenn er schon vor der Geburt des gemeinsamen Kindes mit dem
anderen Elternteil zusammen gelebt hat, aus den Einkünften, die er ohne die
Geburt des Kindes hätte. Auch in einem solchen Fall ist nicht ein Quotenunterhalt
nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen innerhalb der
nichtehelichen Lebensgemeinschaft geschuldet.

b) Elternbezogene Gründe, die neben kindbezogenen Gründen für eine Verlängerung
des Betreuungsunterhalts nach § 1615 l Abs. 2 BGB sprechen können
, kommen insbesondere dann in Betracht, wenn die Eltern mit ihrem gemeinsamen
Kind zusammengelebt haben und deswegen ein evtl. Vertrauenstatbestand
als Nachwirkung dieser Familie zu berücksichtigen ist.

c) Bei der Bemessung der Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils ist
zu beachten, ob der ihm neben oder nach der Erziehung und Betreuung in
staatlichen Einrichtungen verbleibende Anteil an der Betreuung und Erziehung
des Kindes in Verbindung mit einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit zu
einer überobligationsmäßigen Belastung führen würde.
BGH, Urteil vom 16. Juli 2008 - XII ZR 109/05 - OLG Düsseldorf
AG Düsseldorf
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Juli 2008 durch den Richter Sprick, die Richterin Weber-Monecke, den
Richter Fuchs, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin zu 1 und die Anschlussrevision des Beklagten wird das Urteil des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Mai 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Unterhaltsansprüche der Klägerin zu 1 über die für die Monate Dezember 2003 und Januar 2004 jeweils rechtskräftig zugesprochenen 200 € hinaus regelt. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten noch um Ansprüche der Klägerin zu 1 (im Folgenden : Klägerin) auf Betreuungsunterhalt für die Zeit ab März 2003.
2
Die Klägerin und der Beklagte hatten sich 1996 kennen gelernt, als die Klägerin von ihrem früheren Ehemann getrennt lebte und den am 1. März 1995 geborenen ehelichen Sohn K. versorgte. Vor der Geburt dieses Kindes hatte sie als Fernmeldetechnikerin monatlich 1.335 € erzielt. Wegen der Pflege und Erziehung des ehelichen Kindes erhielt sie von ihrem damaligen Ehemann Betreuungsunterhalt, dessen Höhe zwischen den Parteien streitig ist.
3
Als die Klägerin mit der gemeinsamen Tochter K. der Parteien schwanger war, zogen diese in eine gemeinsame Wohnung und vereinbarten, dass der inzwischen geschiedene Ehemann der Klägerin keinen Unterhalt mehr zahlen müsse, was ihm auch mitgeteilt wurde. Die Tochter K. wurde am 28. Dezember 1997 geboren. Die Klägerin war bereits wieder stundenweise berufstätig, als sie im Jahre 2000 erneut von dem Beklagten schwanger wurde. Sie trug das Kind trotz eines zunächst beabsichtigten Schwangerschaftsabbruchs aus, weil sie u.a. die psychischen Folgen eines Schwangerschaftsabbruchs fürchtete. Am 12. Januar 2001 wurde der gemeinsame Sohn N. geboren. Im Juni 2002 trennten sich die Parteien innerhalb der gemeinsamen Wohnung. Auf Wunsch der Klägerin wurde die Beziehung im Dezember 2002 vollständig beendet, indem der Beklagte auszog.
4
Der Beklagte ist seit August 1997 geschäftsführender Mitgesellschafter einer GmbH und bezieht ein Geschäftsführergehalt, das sich nach den Gesellschafterbeschlüssen für die Zeit bis September 2002 auf monatlich 4.090 € (= jährlich 49.080 €) sowie für die Zeit von Oktober bis Dezember 2002 auf monatlich 3.290 € belief und für die Zeit ab Januar 2003 monatlich 3.300 € beträgt. Zusätzlich steht ihm ein Pkw zur Verfügung, den er jedenfalls bis August 2003 auch privat unentgeltlich nutzen durfte. Aus der Untervermietung einer Mietwohnung erzielt der Beklagte weitere Einnahmen. Seit dem Jahre 2003 betreibt er außerdem eine Internet-Partnerschaftsagentur.
5
In der hier relevanten Zeit ab März 2003 zahlte der Beklagte an die Klägerin neben dem Kindesunterhalt zunächst monatlichen Betreuungsunterhalt in Höhe von 200 €. Auf eine einstweilige Anordnung des Amtsgerichts vom 26. August 2003 zahlte der Beklagte für die Zeit von Juni 2003 bis Januar 2004 Betreuungsunterhalt in Höhe von monatlich 638 €. Seitdem zahlt er keinen Unterhalt mehr.
6
Seit Februar 2004 ist die Klägerin mit einem neuen Freund zusammen. Der Beklagte ist seit dem 27. Oktober 2004 verheiratet.
7
Die Parteien streiten darüber, ob sich das unterhaltsrelevante Gesamteinkommen des Beklagten seit dem Jahre 2002 verringert hat, ob die Klägerin mit ihrem neuen Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen wohnt und ob und für welche Dauer ihr Betreuungsunterhalt über die Vollendung des dritten Lebensjahres des jüngsten gemeinsamen Kindes hinaus zusteht.
8
Das Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin für die Zeit von März bis November 2003 einen Unterhaltsrückstand in Höhe von insgesamt 1.314 € und für die Zeit von Dezember 2003 bis Januar 2007 laufenden Unterhalt in Höhe von monatlich 638 € zu zahlen. Die Widerklage des Beklagten auf Rückzahlung eines Teils des auf Grund der einstweiligen Anordnung geleisteten Unterhalts hat es abgewiesen. Auf die Berufungen beider Parteien hat das Oberlandesgericht das Urteil abgeändert und den Beklagten verurteilt, an die Klägerin einen Unterhaltsrückstand für die Zeit von März bis Juli 2003 in Höhe von insgesamt 2.669 € sowie laufenden Unterhalt für die Zeit ab August 2003 bis einschließlich Januar 2007 in unterschiedlicher Höhe, zuletzt in Höhe von monatlich 216 €, zu zahlen. Auch das Berufungsgericht hat die Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber der Klägerin auf die Zeit bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres des jüngsten gemeinsamen Kindes begrenzt. Gegen diese Entscheidung richten sich die Revision der Klägerin und die unselbständige Anschlussrevision des Beklagten.

Entscheidungsgründe:

I.

9
Die Revision der Klägerin und die Anschlussrevision des Beklagten wenden sich lediglich gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts zum Betreuungsunterhalt der Klägerin. Beide Rechtsmittel sind begründet und führen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

II.

10
Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2005, 1772 veröffentlicht ist, hat der Klage sowohl zur Höhe als auch zur Dauer des Betreuungsunterhalts lediglich teilweise stattgegeben. Zur Begründung hat es folgendes ausgeführt:
11
Der Unterhaltsanspruch der Klägerin ergebe sich aus § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB. Die Höhe des - bis Januar 2004 dem Grunde nach unstreitigen - Unterhaltsanspruchs bemesse sich gemäß den §§ 1615 l Abs. 3 Satz 1, 1610 Abs. 1 BGB nach den Lebensverhältnissen der Klägerin im Zeitpunkt vor der Geburt. Streitig sei allerdings, auf welchen Zeitpunkt abzustellen sei, wenn die Kindesmutter zuvor für längere Zeit in eheähnlicher Gemeinschaft mit dem Vater zusammengelebt und einen seinen Einkommensverhältnissen entsprechenden Lebensstil geführt habe. Teilweise werde vertreten, der Vater müsse der Mutter lediglich die Kinderbetreuung durch Zahlung der Mindestunterhaltssätze der Düsseldorfer Tabelle ermöglichen, nicht aber Unterhalt nach den früheren gemeinsamen Verhältnissen leisten, da die eheähnliche Gemeinschaft keine Lebensstandardgarantie begründe. Nach anderer Auffassung sei entscheidend, ob die Mutter in einer eheähnlichen Gemeinschaft nachhaltig unterhalten worden sei und das Lebensverhältnis mit dem Vater des Kindes die eigene Lebensstellung entsprechend geprägt habe. In einem solchen Fall sei der Betreuungsunterhalt - wie beim Ehegattenunterhalt - nach Vorwegabzug des Kindesunterhalts als Quotenunterhalt zu berechnen. Dieser letztgenannten Auffassung sei zu folgen.
12
Es sei nicht sachgerecht, den angemessenen Bedarf der Klägerin auf der Grundlage der Einkünfte vor der Geburt des ersten gemeinsamen Kindes oder sogar auf der Grundlage ihres früheren Einkommens zu bemessen. Eine solche Bedarfsbemessung sei nur dann gerechtfertigt, wenn die Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes infolge der durch die Geburt notwendigen Betreuung an der Beibehaltung ihres bis zu diesem Zeitpunkt erzielten Einkommens gehindert sei. Notwendig sei also eine Kausalität zwischen dem Betreuungsbedarf des Kindes einerseits und den Einkommenseinbußen der Mutter andererseits, wie dies in § 1615 l Abs. 2 Satz 1 BGB ausdrücklich festgelegt sei. Davon könne hier schon deswegen nicht ausgegangen werden, weil die Parteien zwei gemeinsame Kinder hätten und im Rahmen der Bedarfsbemessung deswegen nicht auf den Zeitraum vor der Geburt des ersten gemeinsamen Kindes abgestellt werden könne, wie dies von den Parteien und dem Amtsgericht vertreten werde. Gingen aus der nichtehelichen Gemeinschaft mehrere Kinder hervor, könne für die Entstehung und die Dauer des Unterhaltsanspruchs nur die Geburt des letzten gemeinsamen Kindes maßgeblich sein. Auch dürfe der Unterhalt in solchen Fällen nicht auf einen Mindestbedarf begrenzt werden, da bei mehreren aus der Beziehung hervorgegangenen Kindern davon ausgegangen werden müsse, dass die Partner sich auf ein länger andauerndes Zusammenleben eingestellt hätten mit der Folge, dass die Verhältnisse bei Geburt des letztgeborenen Kindes auch für die Lebensverhältnisse der Mutter prägend seien. Dies führe im Umkehrschluss allerdings auch dazu, dass die Mutter Veränderungen , insbesondere Einkommenseinbußen des Vaters, ebenso mittragen müsse, wie sie dies bei einer Fortdauer des Zusammenlebens hätte tun müssen.
13
Da der Beklagte sein Einkommen nicht in ausreichender und nachvollziehbarer Weise dargelegt habe, sei für die hier maßgebende Zeit ab März 2003 von seinen Einkünften als Geschäftsführer im Jahre 2002 sowie von den weiteren Einkünften gemäß dem für dieses Steuerjahr vorliegenden Einkommensteuerbescheid auszugehen. Geringere Einkünfte seien nicht anzusetzen, obwohl der Beklagte Gesellschafterbeschlüsse vorgelegt habe, wonach Umsatzeinbrüche zu einem geringeren Einkommen aus seiner Geschäftsführertätigkeit geführt hätten, was auch durch den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 belegt sei. Denn abgesehen davon, dass der Beklagte keine aktuelle Gehaltsbescheinigung vorgelegt habe, betreibe er unstreitig neben seiner Geschäftsführertätigkeit eine Internet-Agentur, deren Existenz er nicht offen gelegt habe und zu der nach wie vor jegliche Angaben und Belege fehlten. Weiter erziele der Beklagte Einnahmen aus Vermietung, ohne dass er die Höhe hinreichend belegt habe. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 weise solche Einnahmen nicht aus, obwohl der Beklagte selbst einräume, jedenfalls in diesem Jahr solche Gewinne erzielt zu haben. Hinzu komme, dass der Beklagte ausweislich seiner vorgelegten Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2002 und 2003 über Einkünfte aus Kapitalvermögen verfüge, die er ebenfalls im Verlauf des Verfahrens nicht freiwillig offenbart habe. Weil die Einkommenssituation des Beklagten für den maßgeblichen Zeitraum ab März 2003 in keiner Weise nachvollziehbar sei, müsse er sich an den für das Jahr 2002 festgestellten Ein- nahmen festhalten lassen. Auch die im Jahre 2002 geflossene Tantieme für das Jahr 2001 müsse der Beklagte sich anrechnen lassen, zumal er diesen Betrag nach seinem eigenen Vortrag als Darlehen an die Gesellschaft gegeben habe und ihm somit ein entsprechend werthaltiger Rückzahlungsanspruch zustehe. Die private Nutzung des dienstlich zur Verfügung stehenden Pkw sei auch für die Zeit ab August 2003 Einkommens erhöhend zu berücksichtigen. Denn er nutze dieses Fahrzeug auch privat und erlange somit einen geldwerten Vorteil. Der Wert dieses Nutzungsvorteils sei anhand der Kosten zu bemessen, die sonst für die Vorhaltung eines Mittelklassewagens aufzuwenden wären, also mit 200 € monatlich. Aus steuerlicher Sicht sei ihm dieser Nutzungsvorteil allerdings lediglich bis Juli 2003 zuzurechnen gewesen, so dass sich sein zu versteuerndes Einkommen für die Folgezeit entsprechend vermindere.
14
An Vorsorgeaufwendungen sei von den Einkünften des Beklagten neben der Direktversicherung mit monatlich 153,39 € nicht die gesamte Lebensversicherungsprämie abzusetzen, sondern lediglich ein Anteil, der sich auf 19,5 % seines Geschäftsführergehalts belaufe. Auch eine fünfprozentige Pauschale sei von den Einkünften des Beklagten nicht in Abzug zu bringen, da berufsbedingte Aufwendungen eines geschäftsführenden Gesellschafters einer GmbH bereits bei der Gewinnermittlung berücksichtigt seien und regelmäßig von der Gesellschaft getragen würden. Das sei hier umso mehr sachgerecht, als der Beklagte auch nach dem unterbliebenen Abzug im amtsgerichtlichen Urteil nicht vorgetragen habe, welche berufsbedingten Aufwendungen konkret vorhanden seien und nicht von der GmbH übernommen würden. Von dem so ermittelten Einkommen schulde der Beklagte vorrangig Kindesunterhalt für die gemeinsamen Kinder, und zwar für 2003 nach der 8. Einkommensgruppe und für die Zeit ab 2004 nach der 9. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle.
15
Der Klägerin seien fiktive Einkünfte in Form eines Unterhaltsanspruchs gegen ihren früheren Ehemann zuzurechnen, der wegen der fortdauernden Betreuung des ehelichen Kindes nach der Trennung von dem Beklagten wieder auflebe. Der Unterhaltsanspruch lebe jedenfalls dann wieder auf, wenn eine Beziehung des Unterhaltsberechtigten zu einem neuen Lebenspartner, die zunächst eine objektive Unzumutbarkeit im Sinne des § 1579 Nr. 7 BGB (jetzt § 1579 Nr. 2 BGB) begründet habe, beendet sei. Anders sei die Rechtslage nur dann zu beurteilen, wenn die Belastung durch eine wieder auflebende Unterhaltspflicht für den Unterhaltspflichtigen die Zumutbarkeitsgrenze überschreite. Dies sei bei Erziehung minderjähriger gemeinsamer Kinder regelmäßig nicht der Fall. Der Unterhaltsanspruch gegen den geschiedenen Ehemann lebe allerdings erst ab dem Zeitpunkt wieder auf, ab dem der Beklagte die Klägerin darauf verwiesen habe und sie dies ihrem früheren Ehemann habe mitteilen können und müssen. Das sei erst für die Zeit ab Juni 2003 der Fall. Zur Höhe sei der Unterhaltsanspruch gegen den geschiedenen Ehemann durch den Mindestbedarfssatz der Düsseldorfer Tabelle begrenzt. Dabei sei zu berücksichtigen , dass nur eines der drei von der Klägerin betreuten Kinder aus ihrer früheren Ehe stamme. Der Unterhaltsanspruch gegen den geschiedenen Ehemann belaufe sich deswegen allenfalls auf 1/3 des Mindestbedarfs der Klägerin. Dieser Anspruch sei zusätzlich zu kürzen, weil die Klägerin im Hinblick auf das Alter des ehelichen Kindes im Verhältnis zu ihrem früheren Ehemann zu einer Teilzeittätigkeit verpflichtet sei, die aber noch nicht das Ausmaß einer Halbtagstätigkeit erreichen müsse. Anzusetzen seien deswegen lediglich 2/3 des mit 1/3 des Mindestbedarfs angesetzten Betrages, also (730 € : 3 = 243,33 € x 2 : 3 =) 162 €.
16
Der Vorteil, den der Beklagte durch seine Heirat im Jahre 2004 steuerlich erlangt habe, sei bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin nicht zu berücksichtigen, weil diese an dem Splittingvorteil des Beklagten nicht partizipieren dürfe. Das unterhaltsrelevante Einkommen sei deswegen fiktiv nach der Grundtabelle zu ermitteln. Soweit von dem Einkommen des Beklagten vorab der Kindesunterhalt abzuziehen sei, sei dieser ebenfalls auf der Grundlage eines Einkommens nach der Grundtabelle zu ermitteln. Dass der Beklagte tatsächlich höheren Kindesunterhalt nach dem gegenwärtig erzielten Nettoeinkommen schulde, stehe dieser Berechnung nicht entgegen, da dies im Verhältnis zur Klägerin ohne Bedeutung sei.
17
Für die Zeit ab Eheschließung des Beklagten reduziere sich der Unterhaltsanspruch der Klägerin erheblich, weil der Beklagte ab dann seiner neuen Ehefrau unterhaltspflichtig sei, der nach § 1615 l Abs. 3 Satz 3 BGB a. F. vorrangig Unterhalt zustehe. Eigene Einkünfte der Ehefrau des Beklagten seien nicht zu berücksichtigen, weil sie bislang trotz ausreichender Suche keinen Arbeitsplatz gefunden habe. Ausgangspunkt für die Ermittlung dieses Unterhaltsanspruchs der Ehefrau des Beklagten sei dessen Nettoeinkommen, wovon der Ehefrau ein Anteil von 3/7 zustehe. Zwar gelte im Rahmen der bestehenden Ehe der Halbteilungsgrundsatz. Weil seine neue Ehefrau den Beklagten allerdings in Kenntnis seiner bestehenden Unterhaltsverpflichtung geheiratet habe, sei es sachgerecht, auch bei der Ermittlung des Familienunterhalts den Erwerbstätigenbonus abzusetzen. Soweit der Ehefrau des Beklagten wegen der Versteuerung nach der Splittingtabelle und des sich daraus ergebenden höheren Nettoeinkommens ein höherer Unterhaltsanspruch zustehe, sei dieser aus dem Splittingvorteil zu begleichen. Der Selbstbehalt des Beklagten sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit einem Mittelwert zwischen dem notwendigen und dem angemessenen Selbstbehalt festzusetzen und belaufe sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles für diese Zeit auf 920 € monatlich.
18
Der Unterhaltsanspruch der Klägerin bestehe auch über die Vollendung des 3. Lebensjahres des jüngsten Kindes (Januar 2004) hinaus bis zum vollendeten 6. Lebensjahr fort. Dabei sei von der grundsätzlichen Beschränkung des Unterhaltsanspruchs auf 3 Jahre und einer Verlängerungsmöglichkeit für besondere Einzelfälle auszugehen. Diese Regelung sei nicht verfassungswidrig und verstoße insbesondere nicht gegen Art. 6 Abs. 5 oder Art. 3 Abs. 1 GG. Soweit der Unterhaltsanspruch der Kinder selbst betroffen sei, seien die nichtehelich geborenen Kinder schon durch das Kindesunterhaltsgesetz vom 6. April 1998 (BGBl. I 1998, S. 666) gleichgestellt. Hinsichtlich des Unterhaltsanspruchs der Mutter wegen der Betreuung der beiden nichtehelich geborenen Kinder liege schon kein Sachverhalt vor, der dem Betreuungsunterhalt nach geschiedener Ehe gemäß § 1570 BGB entspreche. Eine Ehe begründe ein besonderes Maß an Solidarität und Beistandspflicht; dessen seien sich die Ehegatten bei der Eheschließung regelmäßig auch bewusst. Im Rahmen einer Ehe werde ein Ausgleich ehebedingter Nachteile deswegen bewusst und gewollt sichergestellt. Ein entscheidender Unterschied zu dem hier relevanten Betreuungsunterhalt bei nichtehelicher Geburt liege darin, dass dieser Unterhaltsanspruch eine Vielzahl unbestimmter Sachverhalte erfasse und deswegen abstrakt ausgestaltet werden müsse, zumal eine gegenseitige Solidarität und Beistandspflicht nicht für alle Fälle unterstellt werden könne. Die Mutter des nichtehelich geborenen Kindes wisse deswegen, dass sie ab einem gewissen Zeitpunkt selbst für den eigenen Unterhalt werde aufkommen müssen. Demgegenüber stehe die Ehe nach Art. 6 Abs. 1 GG unter dem besonderen Schutz des Staates, was eine weitreichendere nacheheliche Unterhaltspflicht rechtfertige. Die Ehe sei also Ausdruck einer gemeinsamen Lebensplanung, woraus das Recht folgen könne, ein gemeinsames Kind länger zu betreuen. Zwischen den Grundrechten auf Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) und auf Gleichbehandlung nichtehelich geborener Kinder (Art. 6 Abs. 5 GG) bestehe deswegen eine Wechselwirkung.
Wie sich unter Hinweis auf die Situation in anderen Staaten und in den neuen Bundesländern aus der so genannten "Baby-Pisa-Studie" ergebe, müsse die Kinderbetreuung ab dem 3. Lebensjahr nicht zwingend durch die leiblichen Eltern erfolgen. Eine Berufstätigkeit von Müttern sei inzwischen gesellschaftlich weitestgehend akzeptiert. Dies gehe mit dem Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz ab dem vollendeten 3. Lebensjahr einher. Der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Hamm und des Kammergerichts, wonach die (frühere) unterschiedliche Regelung des Betreuungsunterhalts für die Mütter ehelich oder nichtehelich geborener Kinder verfassungswidrig sei, sei deswegen nicht zu folgen.
19
Allerdings sei eine Vielzahl von Fällen denkbar, in denen eine Begrenzung des Betreuungsunterhalts auf 3 Jahre grob unbillig sei. Durch die in § 1615 l Abs. 2 BGB geregelte Ausnahme sei in solchen Fällen aber eine Verlängerung des Unterhaltsanspruchs der Mutter möglich. Eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts sei aus kindbezogenen Gründen, aber auch aus sonstigen , nicht allein kindbezogenen Aspekten möglich. Allerdings müsse stets beachtet werden, dass diese Billigkeitsregelung Ausnahmecharakter habe und die unterhaltsberechtigte Mutter nicht einer betreuenden geschiedenen Ehefrau gleichzustellen sei. Wann der Unterhaltsanspruch der Mutter des nichtehelich geborenen Kindes aus Billigkeitsgründen zu verlängern sei, sei bislang in Rechtsprechung und Literatur nicht abschließend geklärt. Über die im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens deutlich gewordene Absicht hinaus, hierdurch insbesondere den Belangen behinderter Kinder Rechnung zu tragen, sei es sachgerecht, die Unterhaltsverpflichtung des Vaters jedenfalls dann zu verlängern , wenn die Eltern - wie hier - nicht nur über viele Jahre zusammengelebt und mehrere Kinder gezeugt hätten, sondern dies auch mitbestimmend für den Entschluss der Mutter gewesen sei, das Kind auszutragen. Hier habe der Beklagte zudem das Versprechen abgegeben, für die gesamte Familie zu sorgen, was nur so zu verstehen sei, dass es im Hinblick auf die Notwendigkeit der Kindesbetreuung abgegeben worden sei. Unabhängig davon sei eine Verlängerung des Unterhaltsanspruchs aber auch wegen des langjährigen Zusammenlebens der Parteien und des Entschlusses geboten, mehrere Kinder miteinander zu haben und aufzuziehen. Eine Begrenzung des Unterhaltsanspruchs auf 3 Jahre sei schon deswegen grob unbillig, weil die Betreuung mehrerer Kinder einen deutlich größeren Aufwand erfordere als die Betreuung eines Einzelkindes. Das Amtsgericht habe den Unterhaltsanspruch der Klägerin deswegen zu Recht bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres des jüngsten Kindes verlängert. Hingegen komme eine weitere Verlängerung des Unterhaltsanspruches nicht in Betracht, weil der Klägerin ab diesem Zeitpunkt eine volle Erwerbstätigkeit zumutbar sei. Das sei im Hinblick auf die Lebensumstände der Parteien und auch deswegen geboten, weil die Klägerin schon während des Zusammenlebens versucht habe, ihre Berufstätigkeit wieder aufzunehmen.
20
Weil eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin durch Zusammenleben mit einem neuen Partner im Hinblick auf die Belange der minderjährigen Kinder nicht in Betracht komme, sei eine Beweisaufnahme dazu entbehrlich. Ob der Rechtsgedanke der Verletzung der nachehelichen Solidarität auch den Betreuungsunterhalt der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes beeinflussen könne, sei zudem zweifelhaft.

III.

21
Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten in wesentlichen Punkten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
22
Schon die Bemessung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin steht nicht in allen Punkten mit der Rechtsprechung des Senats im Einklang. Aber auch die Beschränkung des Unterhaltsanspruchs bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres des jüngsten gemeinsamen Kindes hält den Angriffen der Revision unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles und der zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen gesetzlichen Neuregelung des § 1615 l Abs. 2 BGB nicht stand.
23
1. Das Berufungsgericht ist zu Unrecht von einem Unterhaltsbedarf der Klägerin ausgegangen, den es aus den Einkünften des Beklagten abgeleitet hat.
24
a) Das Maß des nach § 1615 l Abs. 2 BGB zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Anspruchsberechtigten. Denn nach § 1615 l Abs. 3 Satz 1 BGB sind auf den Unterhaltsanspruch des betreuenden Elternteils eines nichtehelich geborenen Kindes die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten und somit auch § 1610 Abs. 1 BGB entsprechend anzuwenden. Anders als beim Trennungs- oder dem nachehelichen Unterhalt , bei dem der Bedarf von den ehelichen Lebensverhältnissen (§§ 1361 Abs. 1, 1578 Abs. 1 BGB) bestimmt wird, sind daher die wirtschaftlichen Verhältnisse des unterhaltspflichtigen Elternteils für die Bedarfsbemessung grundsätzlich nicht maßgebend. Ausschlaggebend ist vielmehr, wie sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des unterhaltsberechtigten Elternteils bis zur Geburt des Kindes entwickelt hatten. Dabei ist danach zu differenzieren, ob er über eigenes Einkommen verfügte, Unterhalt bezogen oder staatliche Hilfen - etwa in Form von Sozialhilfeleistungen - in Anspruch genommen hat.
25
aa) War der betreuende Elternteil bis zur Geburt des Kindes erwerbstätig , bemisst sich seine Lebensstellung nach seinem nachhaltig erzielten Ein- kommen. Der Unterhaltsbedarf ist deshalb an diesem Einkommensniveau auszurichten , soweit dies nicht dazu führt, dass dem Unterhaltsberechtigten aus eigenen Einkünften und Unterhaltszahlungen insgesamt mehr zur Verfügung steht, als dem Unterhaltspflichtigen verbleibt. Ist das der Fall, so ist der Unterhaltsbedarf zusätzlich durch den Grundsatz der Halbteilung beschränkt (Senatsurteil vom 15. Dezember 2004 - XII ZR 121/03 - FamRZ 2005, 442, 443 f.).
26
bb) War der Unterhaltsberechtigte im Zeitpunkt der Geburt des nichtehelichen Kindes verheiratet oder geschieden und stand ihm ein Unterhaltsanspruch gegen den (früheren) Ehegatten zu, ergibt sich der Unterhaltsbedarf aus der Lebensstellung in dieser familiären Situation. Der Unterhaltsanspruch gegen den getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten richtet sich gemäß den §§ 1361 Abs. 1, 1578 Abs. 1 BGB nach den (wandelbaren) ehelichen Lebensverhältnissen der (geschiedenen) Ehe. Dieser Anspruch auf Quotenunterhalt aus der früheren Ehe im Zeitpunkt der Geburt des weiteren Kindes bestimmt somit auch den Unterhaltsbedarf für den Anspruch aus § 1615 l Abs. 2 BGB (Senatsurteil vom 17. Januar 2007 - XII ZR 104/03 - FamRZ 2007, 1303, 1305). Allerdings ist der Unterhaltsbedarf der Mutter auch in solchen Fällen durch den Grundsatz der Halbteilung nach den Möglichkeiten des unterhaltspflichtigen Elternteils beschränkt (Senatsurteil vom 15. Dezember 2004 - XII ZR 121/03 - FamRZ 2005, 442, 443 f.).
27
cc) Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts bestimmt sich die Lebensstellung der Klägerin und damit ihr Unterhaltsbedarf im Sinne des § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB nicht gleichermaßen im Wege des Quotenunterhalts nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen innerhalb ihrer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit dem Beklagten.
28
(1) Allerdings ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob die maßgebliche Lebensstellung des unterhaltsberechtigten Elternteils sich auch aus den wirtschaftlichen Verhältnissen während eines nichtehelichen Zusammenlebens mit dem unterhaltspflichtigen Elternteil ergeben kann.
29
Teilweise wird darauf abgestellt, ob die Mutter in der nichtehelichen Gemeinschaft nachhaltig unterhalten wurde und das Zusammenleben mit dem Vater ihre Stellung aus wirtschaftlicher Sicht nachhaltig geprägt hat. In solchen Fällen soll sich der Bedarf der Mutter - wie beim Ehegattenunterhalt - als Quotenunterhalt aus dem vorhandenen Einkommen errechnen (so neben dem Berufungsgericht auch OLG Bremen FamRZ 2008, 1281 und OLG Zweibrücken FuR 2000, 286, 288; vgl. auch Wendl/Pauling, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 7 Rdn. 27; Schnitzler/Wever, Münchener Anwaltshandbuch Familienrecht, 2. Aufl. § 10 Rdn. 53 ff.; Hamm, Strategien im Unterhaltsrecht, § 4 Rdn. 35; Büttner FamRZ 2000, 781, 783; Borth Unterhaltsrechtsänderungsgesetz Rdn. 370).
30
Nach anderer Auffassung kann auf die wirtschaftlichen Verhältnisse während eines nichtehelichen Zusammenlebens schon deswegen nicht abgestellt werden, weil solche Unterstützungsleistungen vor Beginn des Anspruchs aus § 1615 l BGB als freiwillige Leistungen keine Lebensstandardgarantie begründen können (vgl. OLG Düsseldorf [7. Familiensenat] FamRZ 2008, 87, 88; OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 974; OLG Hamm FF 2000, 137, 138; vgl. auch Eschenbruch/Klinkhammer/Wohlgemuth, Der Unterhaltsprozess, 4. Aufl. Rdn. 4019).
31
(2) Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an.
32
Die Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten im Sinne der §§ 1615 l Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, 1610 Abs. 1 BGB richtet sich nicht allein nach den tatsächlichen Umständen, sondern setzt stets eine nachhaltig gesicherte Position voraus. Wenn die Eltern vor der Geburt ihres gemeinsamen Kindes in nichtehelicher Gemeinschaft zusammengelebt haben, beruht ein gemeinsamer Lebensstandard regelmäßig noch auf freiwilligen Leistungen des besser verdienenden Lebenspartners (zur Behandlung von freiwilligen Leistungen im Unterhaltsrecht vgl. Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 1 Rdn. 468 ff.). Denn ein Unterhaltsrechtsverhältnis entsteht nicht schon mit der Aufnahme einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, sondern gemäß § 1615 l BGB erst aus Anlass der Geburt eines gemeinsamen Kindes. Weil der Lebenspartner seine Leistungen vor Beginn des Mutterschutzes für ein gemeinsames Kind deswegen jederzeit einstellen kann und das deutsche Recht keine Unterhaltsansprüche außerhalb von Verwandtschaft und Ehe vorsieht, ist der in einer nichtehelichen Gemeinschaft erreichte Lebensstandard nicht ausreichend gesichert, um damit eine Lebensstellung im Sinne der §§ 1615 l Abs. 2 und 3, 1610 Abs. 1 BGB begründen zu können.
33
Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts gilt auch dann nichts anderes, wenn aus der nichtehelichen Lebensgemeinschaft mehrere gemeinsame Kinder hervorgegangen sind. Auch dann sind für einen späteren Unterhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB die Verhältnisse bei Geburt des ersten Kindes maßgeblich. Denn diese Verhältnisse bestimmen zunächst als Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten die Höhe des Unterhaltsbedarfs während der Erziehung und Betreuung des ersten Kindes. Dieser Unterhaltsbedarf wiederum bestimmt als Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten regelmäßig auch den Unterhaltsbedarf nach der Geburt eines weiteren Kindes. Denn einen Rechtsanspruch nach den gemeinsamen Lebensverhältnissen sieht der Unterhaltstatbestand des § 1615 l Abs. 2 BGB aus gemeinsamer Elternschaft auch für die Zeit des Zusammenlebens nicht vor. Der Betreuungsunterhalt aus Anlass der Betreuung und Erziehung eines weiteren Kindes kann allenfalls dann auf einen höheren Unterhaltsbedarf gerichtet sein, wenn der betreuende Elternteil zwischenzeitlich, z.B. durch ein nachhaltig gesichertes höheres Einkommen, eine höhere Lebensstellung erworben hatte.
34
dd) Sollte die so ermittelte Lebensstellung der Klägerin im Zeitpunkt der Geburt des Kindes zu einem Unterhaltsbedarf unterhalb des jeweils geltenden Sozialhilfesatzes führen, müsste das Berufungsgericht prüfen, ob von einem Mindestbedarf auszugehen wäre und ob ein solcher ggf. mit dem notwendigen Selbstbehalt eines nicht Erwerbstätigen pauschaliert werden könnte. Das Berufungsgericht hat die Höhe des für die Lebensstellung der Klägerin relevanten nachehelichen Unterhaltsanspruchs gegen ihren geschiedenen Ehemann zwar nicht festgestellt. Allerdings dürfte die Lebensstellung der Klägerin angesichts ihrer Unterhaltsansprüche im Zeitpunkt der Geburt der gemeinsamen Kinder über dem Sozialhilfesatz liegen. Denn die Parteien hatten gegenüber dem Berufungsgericht klargestellt, dass von dem monatlichen Gesamtunterhalt in Höhe von 1.900 DM ein Anteil von 1.433,95 DM (= 733,17 €) auf den nachehelichen Betreuungsunterhalt und der Rest auf den Kindesunterhalt entfallen war. Jedenfalls bei der Geburt des ersten gemeinsamen Kindes überstieg der Unterhaltsbedarf der Klägerin nach der aus ihrer früheren Ehe abgeleiteten Lebensstellung einen eventuellen Mindestunterhalt. Das wird sich auch in der Folgezeit nicht geändert haben, wenn die von dem nachehelichen Unterhaltsanspruch abgeleitete Lebensstellung sich etwa in der gleichen Weise entwickelt hat wie der am Sozialhilfesatz orientierte notwendige Selbstbehalt eines nicht Erwerbstätigen , der derzeit 770 € beträgt (vgl. die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte Beilage zu Heft 17/2008 der NJW jeweils unter Ziff. 21.2).
35
(1) Allerdings wird auch die Frage, ob für den Unterhaltsanspruch nach § 1615 l BGB generell von einem Mindestbedarf ausgegangen werden kann, in Rechtsprechung und Literatur bislang nicht einheitlich beantwortet.
36
Teilweise wird dies mit der Begründung abgelehnt, die nichteheliche Mutter sei sonst besser gestellt als die eheliche Mutter, die nach der Rechtsprechung des Senats keinen pauschalen Mindestbedarf verlangen könne (OLG Köln FamRZ 2001, 1322; OLG Zweibrücken FuR 2000, 286, 288).
37
Überwiegend wird allerdings die Auffassung vertreten, für den Unterhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB sei jedenfalls von einem Mindestbedarf in Höhe des notwendigen Selbstbehalts Nichterwerbstätiger auszugehen , da der angemessene Unterhalt im Sinne des § 1610 Abs. 1 BGB das Existenzminimum nicht unterschreiten könne (OLG Karlsruhe NJW 2004, 523; vgl. auch Wendl/Pauling, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl. § 7 Rdn. 27; Schnitzler/Wever, Münchener Anwaltshandbuch Familienrecht , 2. Aufl., § 10 Rdn. 50 und 59; Eschenbruch/Klinkhammer/Wohlgemuth, Der Unterhaltsprozess, 4. Aufl. Rdn. 4016; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 10. Aufl. Rdn. 215; Borth, Unterhaltsrechtsänderungsgesetz Rdn. 370).
38
(2) Der Senat konnte diese Rechtsfrage bislang dahin stehen lassen. Lediglich für Fälle, in denen sich der Unterhaltsbedarf nach der Lebensstellung im Zeitpunkt der Geburt aus einem Unterhaltsanspruch gegen einen früheren Ehegatten ableitet, hat er - wie bislang beim Ehegattenunterhalt - einen Mindestbedarf abgelehnt (vgl. Senatsurteil vom 17. Januar 2007 - XII ZR 104/03 - FamRZ 2007, 1303, 1304 f.). Ob daran festzuhalten ist, bedarf hier keiner Entscheidung.
39
Der Unterhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 2 BGB soll allerdings eine Betreuung und Erziehung des gemeinsamen Kindes in den ersten Lebensjahren ermöglichen. Dass der betreuende Elternteil daran nicht durch eine Erwerbstätigkeit gehindert sein soll, könnte dafür sprechen, den Unterhaltsbedarf mit einem Betrag zu bemessen, der nicht unter dem Sozialhilfesatz liegt und ihm deswegen nicht zwingend eine Erwerbstätigkeit abverlangt.
40
In Fällen, in denen der unterhaltsberechtigte Elternteil vor der Geburt des Kindes Sozialhilfe in Anspruch genommen hat, dürfte dessen Lebensstellung nicht mit Null anzusetzen sein, weil sonst für solche Eltern ein Unterhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 2 BGB von vornherein ausgeschlossen wäre. Die Lebensstellung könnte sich vielmehr aus der Höhe der gezahlten Sozialhilfe ergeben, weil Einkünfte in dieser Höhe nach den §§ 8 ff. SGB XII gesetzlich garantiert sind, und könnte dann etwa in Höhe des notwendigen Selbstbehalts eines nicht Erwerbstätigen pauschaliert werden. Dann könnte aber auch einiges dafür sprechen, Unterhaltsberechtigten mit geringen Einkünften ebenfalls einen solchen Mindestbedarf in Höhe des Sozialhilfesatzes zuzubilligen, weil ihr Bedarf nicht geringer sein kann als der Bedarf eines Unterhaltsberechtigten ohne eigene Einkünfte. Dies könnte es wiederum folgerichtig erscheinen lassen, diesen Gesichtspunkt auch auf eine aus nachehelichen Unterhaltsleistungen abgeleitete Lebensstellung zu erstrecken, wie es der gegenwärtigen Rechtsprechung des Senats entspricht.
41
Auch der Schutz der minderjährigen Kinder dürfte inzwischen nicht mehr gegen einen Mindestbedarf der Eltern sprechen. Denn einerseits steht seit der gesetzlichen Neuregelung durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz auch den minderjährigen Kindern nach § 1612 a BGB ein Mindestunterhalt zu, der jetzt nach § 1609 Nr. 1 BGB gegenüber allen anderen Unterhaltsansprüchen vorrangig ist. Andererseits hatte der Senat schon in seiner Rechtsprechung zum früheren Unterhaltsrecht im Rahmen der für Unterhaltsansprüche bis Ende 2007 gebotenen Mangelfallberechnung einen Einsatzbetrag gewählt, der dem notwendigen Selbstbehalt entspricht (Senatsurteil vom 22. Januar 2003 - XII ZR 2/00 - FamRZ 2003, 363, 365 f.).
42
Der Grundsatz der Halbteilung dürfte ebenfalls nicht gegen einen solchen Mindestbedarf sprechen. Denn auch dem Unterhaltspflichtigen bleibt regelmäßig ein Selbstbehalt von seinen eigenen Einkünften, dessen Höhe zwar von der Art seiner Unterhaltspflicht abhängig ist, der den nur geringfügig über dem Sozialhilfesatz pauschalierten Mindestbedarf aber nicht unterschreitet (Senatsurteile vom 9. Januar 2008 - XII ZR 170/05 - FamRZ 2008, 594, 596 f. und BGHZ 166, 351, 356 = FamRZ 2006, 683, 684).
43
Schließlich dürfte das Argument, dass der betreuende Elternteil eines nichtehelich geborenen Kindes nicht besser gestellt werden dürfe als der betreuende Elternteil eines ehelich geborenen Kindes, lediglich gegen eine Ungleichbehandlung , nicht aber gegen einen Mindestbedarf als solchen sprechen. Denn wenn beim Ehegattenunterhalt ein Mindestbedarf in Betracht käme, würde dieses vergleichende Argument auch nicht gegen einen Mindestbedarf der Mutter eines nichtehelichen Kindes sprechen.
44
2. Zu Recht hat das Berufungsgericht aber berücksichtigt, dass der Klägerin nach dem bis Ende 2007 geltenden Unterhaltsrecht (§ 36 Nr. 7 EGZPO) wegen der Pflege und Erziehung des ehelichen Kindes auch ein Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB gegen ihren geschiedenen Ehemann zustand.
45
a) Steht einem geschiedenen Ehegatten wegen der Betreuung eines ehelichen Kindes ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB) zu und geht im Anschluss daran aus einer nichtehelichen Beziehung ein weiteres Kind hervor, haftet der andere Elternteil des später nichtehelich geborenen Kindes (§ 1615 l Abs. 2 BGB) nach ständiger Rechtsprechung des Senats anteilig neben dem geschiedenen Ehegatten (Senatsurteile vom 21. Januar 1998 - XII ZR 85/96 - FamRZ 1998, 541, 543 f., vom 15. Dezember 2004 - XII ZR 26/03 - FamRZ 2005, 357, 358 und vom 17. Januar 2007 - XII ZR 104/03 - FamRZ 2007, 1303, 1305; zum umgekehrten Fall einer späteren Heirat nach Geburt eines nichtehelich geborenen Kindes vgl. Senatsurteil BGHZ 161, 124, 132 f. = FamRZ 2005, 347, 349). Dieser Unterhaltsanspruch vermindert somit die Bedürftigkeit der Klägerin und damit ihren Unterhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB gegen den Beklagten, er schließt den Anspruch aber nicht vollständig aus.
46
b) Zutreffend ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass der Unterhaltsanspruch der Klägerin gegen ihren geschiedenen Ehemann wegen der Lebensgemeinschaft mit dem Beklagten nicht auf Dauer untergegangen war. Zwar war dieser nacheheliche Unterhaltsanspruch wegen der Aufnahme der neuen Lebensgemeinschaft zunächst nach § 1579 Nr. 2 BGB (= § 1579 Nr. 7 BGB a.F.) verwirkt, weil die Klägerin sodann in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebte. Mit Auflösung dieser Lebensgemeinschaft ist der Unterhaltsanspruch wegen Betreuung des ehelich geborenen Kindes aber wieder aufgelebt.
47
Nach § 1586a Abs. 1 BGB lebt selbst der infolge einer späteren Heirat erloschene Betreuungsunterhalt wieder auf, wenn die neue Ehe aufgelöst wird und der Unterhaltsberechtigte nach wie vor ein Kind aus der früheren Ehe pflegt oder erzieht. Erst recht muss der ursprüngliche nacheheliche Unterhaltsanspruch auch dann wieder aufleben, wenn er nicht wegen einer Wiederheirat nach § 1586 Abs. 1 BGB erloschen, sondern wegen einer neuen verfestigten Lebensgemeinschaft nach § 1579 Nr. 2 BGB verwirkt war.
48
cc) Bei der Bemessung der anteiligen Haftung der verschiedenen Väter in entsprechender Anwendung des § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB führt der Maßstab der jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnisse in einer Vielzahl der Fälle zu angemessenen Lösungen. Die Anknüpfung an diesen eher sche- matischen Maßstab ist allerdings nicht in allen Fällen der Betreuung von Kindern aus verschiedenen Verbindungen zwingend. Da § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB nach § 1615 l Abs. 3 Satz 1 BGB allerdings nur entsprechend anwendbar ist, lässt dies auch Raum für eine Berücksichtigung anderer Umstände, insbesondere der Anzahl, des Alters, der Entwicklung und der Betreuungsbedürftigkeit der jeweiligen Kinder. So kann - wie hier - im Einzelfall von Bedeutung sein, dass die Mutter durch die vermehrte Betreuungsbedürftigkeit eines jüngeren Kindes von jeglicher Erwerbstätigkeit abgehalten wird, obwohl das fortgeschrittene Alter eines anderen Kindes an sich eine teilweise Erwerbstätigkeit erlauben würde. Eine schematische Aufteilung der Haftungsquote nach den jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des geschiedenen Ehemannes und des Vaters wäre dann unbefriedigend. Der Erzeuger des vermehrt betreuungsbedürftigen Kindes muss dann in entsprechend höherem Umfang, gegebenenfalls auch allein, zum Unterhalt für die Mutter herangezogen werden (Senatsurteile vom 21. Januar 1998 - XII ZR 85/96 - FamRZ 1998, 541, 544 und vom 17. Januar 2007 - XII ZR 104/03 - FamRZ 2007, 1303, 1305).
49
Für die Ermittlung der Haftungsquoten sind danach - im Gegensatz zu der vom Oberlandesgericht gewählten abstrakten Methode - zunächst die Einkommens - und Vermögensverhältnisse beider anteilig haftenden Väter zu berücksichtigen. Im Anschluss daran kann der Haftungsanteil des Beklagten nach den Umständen des Einzelfalles - hier nach der Anzahl und dem Alter der jeweiligen Kinder - nach oben oder nach unten korrigiert werden (vgl. Senatsurteil vom 17. Januar 2007 - XII ZR 104/03 - FamRZ 2007, 1303, 1305).
50
3. Im Ausgangspunkt zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen , dass die neue Partnerschaft der Klägerin ihren Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten (noch) nicht notwendig zu Fall bringt.
51
a) Es kann dahin stehen, ob sich eine Verwirkung des Unterhaltsanspruches der Klägerin wegen Betreuung der nichtehelich geborenen Kinder gemäß §§ 1615 l Abs. 3 Satz 1, 1611 BGB nach den Vorschriften über den Verwandtenunterhalt richtet oder ob wegen der großen Nähe zum nachehelichen Betreuungsunterhalt in entsprechender Anwendung des § 1579 BGB das nacheheliche Verwirkungsrecht anwendbar ist. Denn die Voraussetzungen einer Verwirkung nach § 1611 BGB liegen unzweifelhaft ebenso wenig vor, wie die Voraussetzungen des auf eine nacheheliche Solidarität abstellenden § 1579 Nr. 7 BGB (vgl. insoweit Senatsurteil vom 16. April 2008 - XII ZR 7/05 - FamRZ 2008, 1414, 1416 f.).
52
Hier käme allenfalls eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin in entsprechender Anwendung des § 1579 Nr. 2 BGB in Betracht. Diese Vorschrift setzt aber eine verfestigte neue Lebensgemeinschaft der Klägerin voraus, was im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht noch nicht der Fall war. Zudem steht einer Verwirkung des Betreuungsunterhalts auch eine Betreuungsbedürftigkeit der beiden gemeinsamen - 1997 bzw. 2001 geborenen - minderjährigen Kinder entgegen.
53
b) Das Berufungsgericht hätte der Behauptung des Beklagten, die Klägerin unterhalte mit ihrem neuen Freund eine Haushaltsgemeinschaft, allerdings aus einem anderen Grund nachgehen müssen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats muss sich der Unterhaltsberechtigte den Wert von Versorgungsleistungen anrechnen lassen, die er einem neuen Lebenspartner erbringt (Senatsurteil vom 5. Mai 2004 - XII ZR 132/02 - FamRZ 2004, 1173 f.). Sofern die Klägerin einem neuen Lebenspartner also den Haushalt führt und dieser in der Lage ist, ihr dafür ein Entgelt zu zahlen, müsste sie sich dieses ggf. auch fiktiv als eigenes Einkommen anrechnen lassen, was ihre Unterhaltsbedürftigkeit herabsetzen würde.
54
4. Das insbesondere für die Leistungsfähigkeit relevante Einkommen des Beklagten hat das Berufungsgericht ebenfalls nicht vollständig rechtsbedenkenfrei festgestellt.
55
a) Aus Rechtsgründen ist allerdings nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht für die Bemessung der Leistungsfähigkeit des Beklagten auf dessen im Jahre 2002 erzielte Einkünfte abgestellt hat.
56
Zwar bemisst sich ein Unterhaltsanspruch grundsätzlich nach den relevanten Einkünften in dem betreffenden Unterhaltszeitraum, hier also in der Zeit seit März 2003. Rückständiger Unterhalt bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz am 2. Mai 2005 konnte deswegen grundsätzlich nach den bis zu diesem Zeitpunkt tatsächlich vorhandenen Einkünften bemessen werden. Erst hinsichtlich des laufenden künftigen Unterhalts war auf eine Prognose abzustellen, die sich an einem zuvor nachhaltig erzielten Einkommen orientiert.
57
Gleichwohl durfte das Berufungsgericht hier für den gesamten Unterhaltsanspruch der Klägerin auf das feststehende Einkommen des Beklagten im Jahre 2002 abstellen. Denn der Beklagte trägt die Darlegungs- und Beweislast für seine Leistungsunfähigkeit, der er für die Folgezeit nicht in der erforderlichen Weise nachgekommen ist. Aber selbst soweit sich das Einkommen des Beklagten - über den Halbteilungsgrundsatz - begrenzend auf den Unterhaltsbedarf der Klägerin auswirken würde, ergäbe sich für die Darlegungs- und Beweislast der Klägerin keine andere Beurteilung (allgemein zur Darlegungs- und Beweislast vgl. Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 6 Rdn. 700 ff.). Nachdem das Einkommen des Beklagten im Jahre 2002 feststand, hätte dieser einen Rückgang seiner Gesamteinkünfte hinreichend schlüssig vortragen müssen. Steht nämlich ein unterhaltsrelevantes Ein- kommen für einen bestimmten Zeitabschnitt zur Überzeugung des Gerichts fest, obliegt es der Prozesspartei nicht nur, einen Rückgang der Gesamteinkünfte schlüssig vorzutragen. Sie muss auch den Grund für einen Einkommensrückgang substantiiert vortragen und notfalls beweisen. Das ist hier insbesondere deswegen geboten, weil der Beklagte nur einen weiteren Mitgesellschafter hat und die Gewinne im zeitlichen Zusammenhang mit der Trennung des Beklagten erheblich zurückgegangen sein sollen. Dem ist der Beklagte entgegen seinen Angriffen in der Anschlussrevision nicht in der erforderlichen Weise nachgekommen , weil sich sein Vortrag auf einzelne Einkommensteile beschränkt und andere Einkommensarten übergeht.
58
aa) Das Berufungsgericht ist bei der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens des Beklagten von dessen Einkünften als Geschäftsführer ausgegangen. Die streitige Frage, ob er daneben gewinnabhängige Tantiemen oder sonstige Gesellschaftergewinne erzielt hat, musste das Gericht offen lassen, weil der Beklagte bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung die Jahresabschlüsse für die Zeit ab 2003 nicht vorgelegt hatte (vgl. Senatsurteil vom 5. Mai 2004 - XII ZR 15/03 - FamRZ 2004, 1179, 1180).
59
bb) Auch die Einkünfte aus seiner Internet-Agentur hat der Beklagte nicht in der erforderlichen Weise dargelegt. Die Vorlage der vorläufigen EinnahmeÜberschussrechnung für das Jahr 2004 genügt dem nicht. Auch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2003 mit den darin enthaltenen Einkünften aus Gewerbetrieb in Höhe von 422 € ermöglicht es nicht, die Gewinne aus der Internet-Agentur in diesem Jahr nachzuprüfen und festzustellen. Denn Steuerbescheide sind für die Höhe des zugrunde liegenden Einkommens regelmäßig lediglich im Zusammenhang mit der entsprechenden Steuererklärung nachvollziehbar und auf die unterhaltsrechtliche Relevanz prüfbar (vgl.
insoweit Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 1 Rdn. 680).
60
cc) Gleiches gilt für die zu berücksichtigenden Einnahmen des Beklagten aus der Untervermietung zweier Wohnungen, von denen er inzwischen eine selbst nutzt. Soweit der Beklagte insoweit einen negativen Saldo errechnet hat, bezieht dieser sich auf die Zeit von Mai 2000 bis April 2003 und ist dadurch begründet , dass die Wohnungen zeitweise leer standen. Für die hier relevante Zeit ab März 2003 war die Erdgeschosswohnung allerdings für monatlich 306,78 € untervermietet, während der Beklagte selbst monatlich lediglich 210 € Mietkosten aufwenden musste. Die Differenz in Höhe von 96,78 € dürfte deswegen als weiterer Gewinn zu berücksichtigen sein, was auch gegen eine Reduzierung des Gesamteinkommens spricht.
61
dd) Auch seine Einkünfte aus Kapitalvermögen hat der Beklagte nicht hinreichend dargelegt. Zwar ergibt sich aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 ein Einkommen aus Kapitalvermögen in Höhe von 386 € und aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 ein solches in Höhe von 366 €, jeweils abzüglich einer Werbungskostenpauschale in Höhe von 51 €. Auch diese Einkünfte sind allerdings allein anhand der Einkommensteuerbescheide schon angesichts möglicher Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens nicht nachprüfbar und deswegen nicht hinreichend substantiiert vorgetragen.
62
b) Auf der Grundlage der festgestellten Einkünfte im Jahre 2002 hat das Berufungsgericht das unterhaltsrelevante Einkommen des Beklagten gleichwohl nicht vollständig rechtsbedenkenfrei ermittelt.
63
aa) Das Berufungsgericht ist bei der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens des Beklagten zunächst von seinem steuerpflichtigen Bruttoeinkommen im Jahre 2002 abzüglich eines Nutzungsvorteils für das zur Verfügung stehende Kraftfahrzeug und zuzüglich der Einkünfte aus Kapitalvermögen ausgegangen. Weil es das Nettoeinkommen des Beklagten auf der Grundlage dieser Einkünfte errechnet hat, ist es konsequent, diesem Nettoeinkommen die Differenz zwischen dem steuerpflichtigen Bruttoeinkommen und dem Bruttogesamteinkommen , die dem Beklagten ebenfalls als Einkommen zur Verfügung steht, hinzuzurechnen. Soweit die Anschlussrevision darauf verweist, dass sich die Differenz zwischen dem steuerpflichtigen Bruttoeinkommen und dem Bruttogesamteinkommen aus den Jahresbeträgen der Direktversicherung (monatlich 445,21 €) und der Lebensversicherung (monatlich 613,55 €) ergibt, kann dies keine andere Beurteilung rechtfertigen. Diese Beträge stehen dem Beklagten zwar als Altersvorsorge nicht zur Verfügung. Den Höchstbetrag der zulässigen Altersvorsorge hat das Berufungsgericht allerdings an anderer Stelle wieder abgesetzt. Gegen die Berechnung des Oberlandesgerichts, die eine doppelte Kürzung um diese Beträge vermeidet, bestehen deswegen aus revisionsrechtlicher Sicht keine Bedenken.
64
bb) Auch soweit das Berufungsgericht dem Beklagten einen monatlichen Vorteil für die private Nutzung des dienstlich zur Verfügung stehenden Pkw in Höhe von 200 € hinzugerechnet hat, ist dies im Ergebnis nicht zu beanstanden. Jedenfalls für die Zeit bis Juli 2003 stand der Pkw dem Beklagten auch für private Zwecke unentgeltlich zur Verfügung. Aus der Abrechnung der Geschäftsführerbezüge im Jahr 2002 ergibt sich, dass dem Beklagten insoweit ein zu versteuernder Nutzungswert in Höhe von monatlich 403,61 € brutto als Einkommen zugerechnet wurde. Soweit der Nutzungsvorteil schließlich von dem errechneten Nettoeinkommen abgesetzt wurde, was zu einer Reduzierung des Auszahlungsbetrages führt, ist dies allein darauf zurückzuführen, dass die Fahrzeugnutzung dem Beklagten als Sachwert zur Verfügung stand und ihm deswegen nicht zusätzlich monetär ausgezahlt werden konnte.
65
Zutreffend weist die Anschlussrevision zwar darauf hin, dass der Beklagte ausweislich der vorgelegten Abrechnungen für die private Nutzung des Pkw ab August 2003 ein Kilometergeld in Höhe von 0,30 € zahlen musste. Im Hinblick auf die Höhe dieses Pauschalbetrages, der dem Satz des § 5 Abs. 2 Nr. 2 JVEG entspricht, verbliebe dem Beklagten insoweit entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts auch kein anteiliger Steuer- oder Versicherungsvorteil. Denn der Kilometersatz von 0,30 € deckt neben den Benzinkosten auch die weiteren Kosten der Fahrzeugnutzung ab.
66
Gleichwohl kann der spätere Wegfall des Nutzungsvorteils einer Berücksichtigung des noch im Jahre 2002 vorhandenen Nutzungsvorteils schon deswegen nicht entgegenstehen, weil der Beklagte - wie ausgeführt - für die unterhaltsrelevante Folgezeit keine sonstige Reduzierung seiner Gesamteinkünfte nachgewiesen hat.
67
cc) Soweit das Berufungsgericht die Altersvorsorge des Beklagten durch Zahlung einer Lebensversicherungsprämie auf den Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung für sein Geschäftsführergehalt begrenzt hat, entspricht dies nicht in jeder Hinsicht der Rechtsprechung des Senats. Der Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung, der sich ab 2003 auf 19,5 % des Bruttoeinkommens belief und seit 2007 19,9 % beträgt, sichert rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern eine Grundversorgung. Dem entspricht es, wenn es der Senat nicht rentenversicherungspflichtigen Beschäftigten und Selbständigen zubilligt, einen Anteil von rund 20 % des Bruttoeinkommens für die primäre Altersvorsorge einzusetzen (vgl. Senatsurteile vom 23. November 2005 - XII ZR 51/03 - FamRZ 2006, 387, 389 und vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860, 863).
68
Allerdings hat der Senat inzwischen in ständiger Rechtsprechung bis zu 4 % des Gesamtbruttoeinkommens für eine - über die primäre Altersversorgung hinausgehende - zusätzliche Altersvorsorge akzeptiert (Senatsurteile BGHZ 171, 206, 216 = FamRZ 2007, 793, 795 und BGHZ 163, 84, 97 ff. = FamRZ 2005, 1817, 1821 f.). Jedenfalls die Summe dieser primären und zusätzlichen Altersvorsorge, also 24 % des Bruttoeinkommens, darf der Beklagte nach der Rechtsprechung des Senats vorab für seine Altersvorsorge aufwenden. Zwar hat das Berufungsgericht neben den (auf 19,5 % begrenzten) Beiträgen für die Lebensversicherung des Beklagten weitere Beiträge zu einer Direktversicherung mit monatlich 153,39 € abgesetzt. Auch die Summe dieser vom Oberlandesgericht akzeptierten Vorsorgeaufwendungen liegt jedoch unter dem Höchstbetrag der nach der Rechtsprechung des Senats zu berücksichtigenden zusätzlichen Altersvorsorge.
69
dd) Zu Recht ist das Berufungsgericht bei der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens des Beklagten auch für die Zeit ab 2004 (Eheschließung ) fiktiv von einer Steuerpflicht nach der Grundtabelle ausgegangen.
70
(1) Mit Beschluss vom 7. Oktober 2003 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass steuerliche Vorteile, die der neuen Ehe eines geschiedenen Unterhaltspflichtigen durch das Ehegattensplitting erwachsen, von Verfassungs wegen nicht schon in der früheren Ehe angelegt sind und deswegen die Lebensverhältnisse dieser Ehe auch nicht bestimmt haben. Denn diese steuerlichen Vorteile, die in Konkretisierung des Schutzauftrags aus Art. 6 Abs. 1 GG durch das Gesetz allein der bestehenden Ehe eingeräumt sind, dürfen ihr durch die Gerichte nicht wieder entzogen und der geschiedenen Ehe zugeordnet werden (BVerfGE 108, 351 = FamRZ 2003, 1821, 1823). Dem ist der Senat inzwischen gefolgt. Danach ist für den Ehegattenunterhalt bei der Bemessung des unterhaltsrelevanten Einkommens eines wiederverheirateten Unterhaltspflichtigen ein gegebenenfalls vorhandener Splittingvorteil außer Betracht zu lassen und eine fiktive Steuerberechnung anhand der Grundtabelle vorzunehmen (Senatsurteil BGHZ 163, 84, 90 f. = FamRZ 2005, 1817, 1819).
71
Gleiches gilt für den Unterhaltsanspruch der Klägerin aus § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB. Denn auch insoweit muss der Splittingvorteil der neuen Ehe verbleiben und kann deswegen nicht zugleich bei der Bemessung der Leistungsfähigkeit des Beklagten gegenüber der Mutter der nichtehelich geborenen Kinder berücksichtigt werden.
72
(2) Ob an dieser Rechtsprechung auch für die Zeit nach Inkrafttreten des Unterhaltsrechtsreformgesetzes zum 1. Januar 2008 generell festzuhalten ist, obwohl in § 1609 Nr. 2 BGB der Betreuungsunterhalt der darin genannten Unterhaltsberechtigten jetzt gleichrangig ausgestaltet ist und dem Splittingvorteil der neuen Ehe nach den §§ 26, 32 a Abs. 5 EStG wegen der Unterhaltszahlungen an einen geschiedenen Ehegatten der Realsplittingvorteil nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG oder wegen Unterhaltszahlungen nach § 1615 l Abs. 2 BGB der Steuervorteil nach § 33 a Abs. 1 Satz 1 EStG gegenüberstehen, kann hier dahinstehen. Denn aus der Ehe des Beklagten sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bislang keine Kinder hervorgegangen, so dass die Klägerin nach der Neuregelung in § 1609 Nr. 2 und 3 BGB hier der Ehefrau des Beklagten vorgeht. Jedenfalls in solchen Fällen muss es bei der Rechtsprechung des Senats zum Splittingvorteil verbleiben.
73
ee) Schließlich hat das Berufungsgericht zu Unrecht eine Berücksichtigung berufsbedingter Aufwendungen mit der allgemeinen Begründung abgelehnt , solche Kosten würden bei geschäftsführenden Gesellschaftern einer GmbH bereits im Rahmen der Gewinnermittlung berücksichtigt. Demgegenüber hatte der Beklagte sich auf berufsbedingte Aufwendungen berufen, die ihm als Geschäftsführer nicht erstattet würden. Entsprechend sind in den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2002 und 2003 im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Werbungskosten für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anerkannt worden. Auch dies zeigt, dass der Beklagte in seiner Funktion als Geschäftsführer neben den berücksichtigten Einkünften keinen Aufwendungsersatz erhält. Die steuerrechtliche Berücksichtigung führt naturgemäß nur zu einem anteiligen und nicht zu einem vollständigen Ausgleich dieser Aufwendungen.
74
Die Begründung des Berufungsgerichts, wonach berufsbedingte Aufwendungen bereits bei der Einkommensermittlung berücksichtigt sind, trägt hier jedenfalls nicht für das Geschäftsführergehalt des Beklagten. Selbst wenn diese Erwägungen regelmäßig für die Bemessung unterhaltsrelevanter Einkünfte Selbständiger gelten sollten, könnte dies eine Berücksichtigung berufsbedingter Aufwendungen hier nicht ausschließen, zumal das Berufungsgericht lediglich auf das Geschäftsführergehalt und nicht auf eventuelle weitere Einkünfte des Beklagten als Gesellschafter abgestellt hat.
75
5. Wiederum zu Recht hat das Berufungsgericht die Unterhaltsansprüche der vorrangigen gemeinsamen Kinder (§ 1609 Nr. 1 BGB bzw. für die Zeit bis Ende 2007 § 1615 l Abs. 3 Satz 3 BGB a.F. i.V.m. § 36 Nr. 7 EGZPO) nur in dem Umfang abgesetzt, in dem sie sich ohne den Splittingvorteil aus der neuen Ehe ergeben würden.
76
Zwar schuldet der Beklagte seinen beiden Kindern Barunterhalt auf der Grundlage seiner tatsächlich erzielten Einkünfte (Senatsurteil BGHZ 163, 84, 101 f. = FamRZ 2005, 1817, 1822). Denn das Maß des den Kindern geschuldeten Unterhalts richtet sich gemäß § 1610 BGB nicht nach den Lebensverhältnissen der Klägerin als ihrer Mutter, sondern nach ihrer eigenen Lebensstel- lung. Diese Lebensstellung leiten die Kinder regelmäßig aus der gegenwärtigen Lebenssituation des barunterhaltspflichtigen Elternteils ab (Senatsurteil vom 15. Februar 2006 - XII ZR 4/04 - FamRZ 2006, 612). Auf die Unterhaltsanträge der Kinder hat das Berufungsgericht den Beklagten deswegen zu Unterhaltsleistungen nach den tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beklagten verurteilt.
77
Dieser - höhere - Unterhaltsanspruch der Kinder wäre dann aber auch von dem höheren tatsächlich erzielten Einkommen des Beklagten abzusetzen. Weil sich der Unterhaltsanspruch der Klägerin allerdings auf der Grundlage eines - ohne den Splittingvorteil aus der neuen Ehe geringeren - fiktiven Einkommens bemisst, darf dieser nicht zusätzlich durch die Berücksichtigung des höheren Kindesunterhalts reduziert werden. Von dem fiktiv ermittelten Nettoeinkommen nach der Grundtabelle ist deswegen auch nur ein entsprechend geringerer Kindesunterhalt abzusetzen (Senatsurteil vom 23. Mai 2007 - XII ZR 245/04 - FamRZ 2007, 1232, 1235).
78
6. Auch die Begrenzung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin auf die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres des jüngsten gemeinsamen Kindes hält den Angriffen der Revision weder für die bis zum 31. Dezember 2007 fällig gewordenen Unterhaltsansprüche nach dem darauf anwendbaren alten Recht (§ 36 Nr. 7 EGZPO) noch für die danach fällig gewordenen Ansprüche nach neuem Recht stand.
79
a) Nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2 BGB steht der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes über die Dauer des Mutterschutzes hinaus ein Unterhaltsanspruch gegen den Vater zu, wenn von ihr wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Nach § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB besteht die Unterhaltspflicht für mindestens drei Jahre nach der Geburt des Kindes. Sie verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen (§ 1615 l Abs. 2 Satz 4 und 5 BGB in der Fassung des zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes).
80
Lediglich für Unterhaltsansprüche, die bereits vor dem 1. Januar 2008 fällig waren, bleibt nach § 36 Nr. 7 EGZPO das frühere Recht, hier also § 1615 l Abs. 2 BGB a.F., anwendbar. Danach verlängert sich die Unterhaltspflicht über die Mindestdauer von drei Jahren hinaus, sofern es insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Kindes grob unbillig wäre, einen Unterhaltsanspruch nach Ablauf dieser Frist zu versagen. Allerdings schied nach der Rechtsprechung des Senats schon für das frühere Recht von Verfassungs wegen eine restriktive Auslegung der Verlängerungsmöglichkeit aus (Senatsurteil BGHZ 168, 245, 250 ff. = FamRZ 2006, 1362, 1363 ff.).
81
b) Bei der Auslegung der in beiden Fassungen des Gesetzes geregelten Möglichkeit zur Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus Billigkeitsgründen über die Dauer von drei Jahren hinaus sind einerseits die verfassungsrechtlichen Grundlagen der Regelung zu beachten und andererseits auf eine historische , teleologische und systematische Auslegung abzustellen.
82
aa) Mit der gesetzlichen Neuregelung des § 1615 l Abs. 2 BGB sind der Betreuungsunterhalt der nicht verheirateten Mutter und der nacheheliche Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB) einander weitgehend angeglichen worden.
83
Ursprünglich sah das Gesetz für die Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes lediglich einen Anspruch auf Ersatz der Kosten der Entbindung sowie weiterer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachter Kosten sowie einen Unterhaltsanspruch für die Dauer von sechs Wochen nach der Entbindung vor.
84
Durch das Nichtehelichengesetz (NEhelG) wurde der Unterhaltsanspruch der Mutter auf die gesamte Zeit des Mutterschutzes erweitert, um ihn mit sonstigen arbeits- und sozialrechtlichen Schutzvorschriften zu harmonisieren. Außerdem wurde ein Betreuungsunterhalt für die Zeit bis zum Ablauf eines Jahres nach der Entbindung eingeführt, der die Betreuung des Kindes durch die Mutter ermöglichen sollte, aber voraussetzte, dass diese keine Möglichkeit für eine Fremdbetreuung des Kindes gefunden hatte.
85
Durch das zum 1. Oktober 1995 in Kraft getretene Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz (SFHÄndG) hat der Gesetzgeber den Betreuungsunterhalt auf drei Jahre nach der Geburt des Kindes erweitert und die Anspruchsvoraussetzungen deutlich herabgesetzt. Fortan konnte die Mutter frei entscheiden, ob sie in den ersten drei Jahren das Kind selbst erzieht oder eine anderweitige Betreuungsmöglichkeit in Anspruch nimmt. Die Dauer des Betreuungsunterhalts orientierte sich an dem durch § 24 SGB VIII geschaffenen gesetzlichen Anspruch auf einen Kindergartenplatz ab Vollendung des dritten Lebensjahres.
86
Zum 1. Juli 1998 wurde durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz (KindRG) die starre Befristung des Unterhaltsanspruchs der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes aufgegeben und mit § 1615 l Abs. 2 Satz 3 2. Halbs. BGB a.F. eine Billigkeitsregelung eingeführt, die es ermöglichte, der Mutter über die Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes hinaus einen Unterhaltsanspruch zuzusprechen, sofern es "insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Kindes grob unbillig wäre, einen Unterhaltsanspruch nach Ablauf dieser Frist zu versagen" (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 168, 245, 250 ff. = FamRZ 2006, 1362, 1363 ff.).
87
Durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz (UnterhRÄndG) ist mit Wirkung zum 1. Januar 2008 eine weitere Änderung in Kraft getreten, die die Schwelle für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes hinaus von einer groben Unbilligkeit auf eine bloße Billigkeitsregelung herabsetzt.
88
bb) Bei dem Anspruch auf Betreuungsunterhalt der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes nach § 1615 l Abs. 2 BGB handelt es sich sowohl in der bis Ende 2007 anwendbaren Fassung als auch in der ab dem 1. Januar 2008 geltenden Neuregelung um einen Unterhaltsanspruch der Mutter. Darin unterscheidet sich der Anspruch nicht von dem Betreuungsunterhalt nach geschiedener Ehe gemäß § 1570 BGB.
89
(1) Beide Unterhaltsansprüche unterschieden sich in der bis Ende 2007 geltenden Fassung allerdings erheblich, weil der Unterhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 2 BGB a.F. grundsätzlich auf drei Jahre begrenzt war und lediglich bei grober Unbilligkeit verlängert werden konnte, während der Betreuungsunterhalt nach geschiedener Ehe gemäß § 1570 BGB a.F. einen zeitlich unbefristeten Unterhaltsanspruch vorsah. Diesen Unterschied hatte der Senat für das bis Ende 2007 geltende Recht hingenommen, weil die von Verfassungs wegen gebotene Gleichbehandlung der kindbezogenen Gründe durch eine weite Auslegung der Verlängerungsmöglichkeit sichergestellt werden könne und der längere Unterhaltsanspruch aus § 1570 BGB a.F. als Nachwirkung der Ehe durch besondere elternbezogene Gründe gerechtfertigt sei (Senatsurteil BGHZ 168, 245, 250 ff. = FamRZ 2006, 1362, 1363 ff.).
90
(2) Diese Auffassung hat das Bundesverfassungsgericht nicht geteilt, sondern entschieden, dass es gegen Art. 6 Abs. 5 GG verstößt, wenn der Gesetzgeber die Dauer eines Unterhaltsanspruchs, den er einem Elternteil wegen der Betreuung seines Kindes gegen den anderen Elternteil einräumt, für eheliche und nichteheliche Kinder unterschiedlich bestimmt. Es hat den Gesetzgeber verpflichtet, spätestens bis zum 31. Dezember 2008 eine dem Art. 6 Abs. 5 GG genügende Neuregelung zu schaffen. Bis zum Inkrafttreten dieser Neuregelung sei der gleichheitswidrige Zustand allerdings hinzunehmen (BVerfGE 118, 45 = FamRZ 2007, 965, 973).
91
In der Begründung hat das Bundesverfassungsgericht jedoch ausgeführt, dass die zeitliche Begrenzung des Betreuungsunterhalts auf regelmäßig drei Jahre mit einer Möglichkeit zur Verlängerung im Lichte des Art. 6 Abs. 2 GG nicht zu beanstanden sei. Zum einen liege es in der Einschätzungskompetenz des Gesetzgebers, für wie lange er es aus Kindeswohlgesichtspunkten für erforderlich und dem unterhaltspflichtigen Elternteil zumutbar erachte, die persönliche Betreuung des Kindes durch einen Elternteil mit Hilfe der Einräumung eines Unterhaltsanspruchs an diesen zu ermöglichen. Zum anderen habe er jedem Kind ab dem dritten Lebensjahr einen Anspruch auf einen Kindergartenplatz eingeräumt. Damit habe er sichergestellt, dass ein Kind ab diesem Alter in der Regel eine außerhäusliche Betreuung erfahren könne, während sein Elternteil einer Erwerbstätigkeit nachgehe.
92
Zur Beseitigung des (früheren) verfassungswidrigen Zustandes hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten eingeräumt. Er könne eine Gleichbehandlung der Regelungssachverhalte durch eine Änderung des Betreuungsunterhalts der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes nach § 1615 l Abs. 2 BGB, durch eine Änderung des nachehelichen Betreuungsunterhalts nach § 1570 BGB oder auch durch eine Neuregelung beider Unterhaltstatbestände vornehmen. Dabei habe er allerdings in jedem Fall einen gleichen Maßstab hinsichtlich der Dauer des wegen der Kinderbetreuung gewährten Unterhaltsanspruchs bei nichtehelichen und ehelichen Kindern zugrunde zu legen (BVerfGE 118, 45 = FamRZ 2007, 965, 969, 973).
93
cc) Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts beruht im Wesentlichen darauf, dass Art. 6 Abs. 2 und 5 GG eine gleiche Ausgestaltung des Betreuungsunterhalts bei der Betreuung und Erziehung nichtehelich oder ehelich geborener Kinder verlangt, soweit die Betreuung durch einen Elternteil aus kindbezogenen Gründen erforderlich ist. In diesen Fällen verbietet Art. 6 Abs. 5 GG eine Differenzierung zwischen dem Wohl ehelich oder außerehelich geborener Kinder (vgl. schon Senatsurteil BGHZ 168, 245, 257 f. = FamRZ 2006, 1362, 1366; BVerfGE 118, 45 = FamRZ 2007, 965, 968 f.). Wegen des Schutzzwecks des Betreuungsunterhalts haben diese kindbezogenen Gründe im Rahmen der Billigkeitsabwägung für eine Verlängerung das stärkste Gewicht (vgl. Borth FamRZ 2008, 2, 5 ff.; Meier FamRZ 2008, 101, 102 f.; Wever FamRZ 2008, 553, 555 f.).
94
Wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, ist es allerdings aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht ausgeschlossen, die Dauer des Betreuungsunterhalts über den aus kindbezogenen Gründen notwendigen Unterhaltszeitraum hinaus aus elternbezogenen Gründen weiter auszudehnen. Die nach Art. 6 Abs. 5 GG gebotene Schaffung gleicher Lebensbedingungen für ehelich wie nichtehelich geborene Kinder schließt es nicht aus, wegen des Schutzes, den die eheliche Verbindung durch Art. 6 Abs. 1 GG erfährt, einen geschiedenen Elternteil unterhaltsrechtlich besser zu stellen als einen unverheirateten Elternteil, was sich mittelbar auch auf die Lebenssituation der mit diesen Elternteilen zusammenlebenden Kinder auswirken kann (BVerfGE 118, 45 = FamRZ 2007, 965, 970). Allerdings wird durch Art. 6 Abs. 1 GG nicht nur die Ehe, son- dern auch die Familie verfassungsrechtlich geschützt. Eine Familie in diesem Sinne liegt auch dann vor, wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind, aber gemeinsam mit dem Kind zusammenleben. Aus verfassungsrechtlicher Sicht können deswegen auch ein dauerhaftes Zusammenleben der Eltern und die sich daraus ergebenden Nachwirkungen der Familie elternbezogene Umstände begründen, die für eine weitere Verlängerung des Betreuungsunterhalts nach § 1615 l Abs. 2 BGB sprechen können.
95
dd) Infolge dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat der Gesetzgeber den Betreuungsunterhalt der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes nach § 1615 l Abs. 2 BGB erweitert, den nachehelichen Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB eingeschränkt und damit beide Ansprüche im Wesentlichen gleich ausgestaltet.
96
(1) Die Angleichung hat der Gesetzgeber nicht nach Maßgabe des früheren großzügigen Altersphasenmodells beim nachehelichen Betreuungsunterhalt durchgeführt (vgl. Schnitzler FF 2008, 270, 271). Stattdessen hat er - umgekehrt - auch den nachehelichen Betreuungsunterhalt auf einen regelmäßigen Anspruch bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes begrenzt und die Verlängerungsmöglichkeit aus Billigkeitsgründen in beiden Unterhaltstatbeständen annähernd gleich ausgestaltet.
97
Damit hat der Gesetzgeber dem unterhaltsberechtigten Elternteil bei beiden Unterhaltstatbeständen die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Dauer von drei Jahren hinaus auferlegt (vgl. Wendl/Pauling Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 7 Rdn. 22; OLG Celle FamRZ 2008, 997, 998 und OLG Hamm FPR 2008, 311, 314). Für die Dauer der ersten drei Lebensjahre des Kindes bleibt es allerdings dabei, dass der betreuende Elternteil die freie Wahl hat, ob er die Betreuung und Erziehung des Kindes in dieser Zeit selbst vornehmen möchte oder - um eine eigene Erwerbstätigkeit zu ermöglichen - staatliche Hilfen in Anspruch nimmt.
98
(2) Bei der weiteren Ausgestaltung des Betreuungsunterhalts durch das zum 1. Januar 2008 in Kraft getretene Unterhaltsrechtsänderungsgesetz hat der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Vorgaben beachtet und mit dem Ziel einer deutlichen Verkürzung des vollen nachehelichen Betreuungsunterhalts für den Regelfall umgesetzt.
99
Nach § 1615 l Abs. 2 Satz 4 und 5 BGB verlängert sich der Unterhaltsanspruch der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes, so lange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Eine wortgleiche Regelung enthalten § 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB für den Betreuungsunterhalt der Mutter eines ehelich geborenen Kindes (vgl. insoweit Borth FamRZ 2008, 2, 5 ff.). Nach diesen gesetzlichen Vorschriften kommt also eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts vorrangig aus kindbezogenen Gründen in Betracht (BT-Drucks. 16/6980 S. 10). Im Hinblick auf die insoweit wortgleiche Ausgestaltung der Unterhaltstatbestände und die verfassungsrechtliche Grundlage haben die kindbezogenen Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts in beiden Unterhaltstatbeständen das gleiche Gewicht.
100
Daneben sieht § 1570 Abs. 2 BGB für die Mutter eines ehelich geborenen Kindes eine weitere Verlängerungsmöglichkeit aus elternbezogenen Gründen vor. Denn danach verlängert sich der nacheheliche Betreuungsunterhalt über die Verlängerung aus kindbezogenen Gründen hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kindesbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie deren Dauer der Billigkeit entspricht. Insoweit ist also ausdrück- lich auch ein Vertrauenstatbestand zu berücksichtigen, der sich aus den Nachwirkungen der Ehe ergeben kann. Im Rahmen des - hier relevanten - Unterhaltsanspruchs der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes ist diese Regelung zwar nicht ausdrücklich übernommen worden. Weil § 1615 l Abs. 2 Satz 5 BGB jedoch eine Verlängerung des Unterhaltsanspruchs "insbesondere" aus kindbezogenen Gründen zulässt, sind auch daneben elternbezogene Umstände für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts nicht ausgeschlossen (vgl. Wever FamRZ 2008, 553, 557 f.). Das gilt insbesondere dann, wenn die Eltern mit ihrem gemeinsamen Kind zusammengelebt haben und deswegen auch ein evtl. Vertrauenstatbestand als Nachwirkung dieser Familie zu berücksichtigen ist (BT-Drucks. 16/6980 S. 10). Dabei ist allerdings stets zu beachten, dass die gesetzliche Regel, wonach der Betreuungsunterhalt grundsätzlich nur für drei Jahre geschuldet ist und eine Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus ausdrücklich begründet werden muss, nicht in ihr Gegenteil verkehrt werden darf (zur Verlängerung des Betreuungsunterhalts nach § 1615 l Abs. 2 BGB vgl. auch Wendl/Pauling Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 7 Rdn. 21 ff.; Eschenbruch/Klinkhammer/Wohlgemuth Der Unterhaltsprozess 4. Aufl. Rdn. 4012 ff.; Schnitzler/Wever Münchener Anwaltshandbuch Familienrecht 2. Aufl. § 10 Rdn. 28 ff.; FA-FamR/Gerhardt 6. Aufl. 6. Kap. Rdn. 209 c; FAKomm-FamR/Schwolow 3. Aufl. § 1615 l Rdn. 22; Borth Unterhaltsrechtsänderungsgesetz Rdn. 358 f.; Kalthoener/Büttner/Niepmann Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 10. Aufl. Rdn. 214; Hamm Strategien im Unterhaltsrecht § 4 Rdn. 20 ff.; Viefhues/Mleczko Das neue Unterhaltsrecht 2008 2. Aufl. Rdn. 86 f. und Klein Das neue Unterhaltsrecht 2008 S. 204 ff.).
101
(3) Kindbezogene Gründe, die eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts unabhängig davon gebieten, ob das Kind ehelich oder nichtehelich geboren ist, liegen insbesondere dann vor, wenn die notwendige Betreuung des Kindes auch unter Berücksichtigung staatlicher Hilfen nicht gesichert ist und der unterhaltsberechtigte Elternteil deswegen dem Kind wenigstens zeitweise weiterhin zur Verfügung stehen muss. Dieser im Einzelfall zu prüfende Gesichtspunkt dürfte mit der zunehmenden Ausweitung der Vollzeitbetreuung in Kindergärten und Ganztagsschulen allerdings künftig an Bedeutung verlieren (vgl. BT-Drucks. 13/8511 S. 71; vgl. auch Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes Nr. 108/07 in FamRZ 2007, 611 sowie Wendl/Pauling Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 7 Rdn. 23 f.; Schnitzler /Wever Münchener Anwaltshandbuch Familienrecht 2. Aufl. § 10 Rdn. 30; FAKomm-FamR/Schwolow 3. Aufl. § 1615 l Rdn. 22; Eschenbruch/Klinkhammer /Wohlgemuth Der Unterhaltsprozess 4. Aufl. Rdn. 4014). Allerdings können auch individuelle Umstände auf Seiten des Kindes, z.B. eine Behinderung oder schwere Erkrankung, eine Fortdauer des Betreuungsbedarfs begründen.
102
Die regelmäßig mit geringerem Gewicht zu wertenden elternbezogenen Gründe können für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts sprechen, wenn die geschiedene Ehe oder die gelebte Familie einen besonderen Vertrauenstatbestand für den Unterhaltsberechtigten geschaffen hat. Solches kann insbesondere dann vorliegen, wenn ein oder mehrere gemeinsame Kinder im Hinblick auf eine gemeinsame Verantwortung beider Eltern gezeugt wurden, was auch nach Auflösung der Ehe oder der Familie für eine Fortdauer der Verantwortung des nicht betreuenden Elternteils sprechen kann (BT-Drucks. 16/6980 S. 10). Insoweit ist also regelmäßig auf die individuellen Umstände der Eltern und das Maß ihrer Bindung abzustellen (vgl. Wendl/Pauling Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 7 Rdn. 25; Schnitzler /Wever Münchener Anwaltshandbuch Familienrecht 2. Aufl. § 10 Rdn. 30 a ff.; FAKomm-FamR/Schwolow 3. Aufl. § 1615 l Rdn. 22; Eschenbruch/Klinkhammer /Wohlgemuth Der Unterhaltsprozess 4. Aufl. Rdn. 4014).
103
Im Rahmen der elternbezogenen Gründe kommt allerdings ein weiterer Gesichtspunkt in Betracht, der sich für eine pauschalierende Beurteilung in der Praxis, etwa anhand des Alters des Kindes, anbieten dürfte. Bei der Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils ist nämlich stets zu beachten, ob der ihm neben oder nach der Erziehung und Betreuung in staatlichen Einrichtungen verbleibende Anteil an der Betreuung und Erziehung des Kindes in Verbindung mit einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit zu einer überobligationsmäßigen Belastung führen würde (vgl. insoweit Senatsurteil vom 1. März 2006 - XII ZR 157/03 - FamRZ 2006, 846, 847 f. für den Trennungsunterhalt nach früherem Recht). Denn selbst wenn ein Kind ganztags in einer öffentlichen Einrichtung betreut und erzogen wird, kann sich bei Rückkehr in die Familienwohnung ein weiterer Betreuungsbedarf ergeben, dessen Umfang im Einzelfall unterschiedlich sein, vor allem aber vom Alter des Kindes abhängen kann. Gerade kleinere Kinder benötigen nach einer Ganztagsbetreuung noch in stärkerem Umfang den persönlichen Zuspruch der Eltern, was einen nicht unerheblichen zusätzlichen Betreuungsaufwand erfordern kann (vgl. insoweit Meier FamRZ 2008, 101, 103), der entsprechend der gesetzlichen Wertung für den Kindesunterhalt in § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht unberücksichtigt bleiben kann. In solchen Fällen ist eine Prüfung geboten, ob, in welchem Umfang und bis zu welchem Zeitpunkt die Erwerbspflicht des unterhaltsberechtigten Elternteils noch eingeschränkt ist. In welchem Umfang die verbleibende Kinderbetreuung neben einer Erwerbstätigkeit im Verhältnis des Unterhaltsberechtigten zum Unterhaltspflichtigen überobligationsmäßig ist, hängt allerdings auch von ihrer früheren Lebensplanung und -gestaltung ab nämlich davon, ob der Unterhaltsberechtigte auch weiterhin auf eine derartige Aufgabenverteilung vertrauen durfte.
104
Ob sich aus dem Gesichtspunkt einer überobligationsmäßigen Doppelbelastung ungeachtet des gesetzlichen Regelfalles eines dreijährigen Betreuungsunterhalts Fallgruppen bilden lassen, die auf Erfahrungswerten beruhen und - z.B. nach dem Alter des Kindes - einer gewissen Pauschalierung zugänglich sind, wird das Berufungsgericht prüfen müssen. Angesichts einer zumindest eingeschränkten Erwerbsobliegenheit wird dieser Gesichtspunkt allerdings regelmäßig nicht zu einem vollen Unterhaltsanspruch führen.
105
c) Nach diesen Maßstäben kann die Entscheidung des Berufungsgerichts zur Dauer des Unterhaltsanspruchs der Klägerin sowohl hinsichtlich der nach altem Recht zu beurteilenden Unterhaltsansprüche bis Ende 2007 (§ 36 Nr. 7 EGZPO) als auch hinsichtlich der nach neuem Recht zu beurteilenden Unterhaltsansprüche ab 2008 keinen Bestand haben.
106
Das Berufungsgericht hat schon auf der Grundlage der früheren gesetzlichen Regelung in § 1615 l Abs. 2 BGB nicht abschließend geprüft, ob kindbezogene Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts der Mutter sprechen. Zwar dürfte das jüngste gemeinsame Kind im Hinblick auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres im Jahre 2007 eingeschult worden sein. Ob in dem örtlichen Bereich der Klägerin eine Vollzeitbetreuung zur Verfügung stand und steht, die es ihr erlaubt, ggf. sogar vollschichtig berufstätig zu sein, oder ob aus anderen Gründen zeitweise keine persönliche Betreuung durch die Klägerin erforderlich war und ist, hat das Oberlandesgericht nicht geprüft. Das gilt in gleichem Maße für den nach neuem Recht zu beurteilenden Betreuungsunterhalt ab Januar 2008.
107
Weitere elternbezogene Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die zutreffend auch schon nach altem Recht (vgl. Senatsurteil vom 5. Juli 2006 - XII ZR 11/04 - FamRZ 2006, 1362, 1367) vom Berufungsgericht berücksichtigte Anzahl der gemeinsamen Kinder, die fünfjährige Dauer des Zusammenlebens und die Zusage des Beklagten, für die Klägerin zu sorgen, hinaus hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin zwar nicht vorgetragen. Das Berufungsgericht hat aber nicht berücksichtigt, dass selbst bei einer vollzeitigen Fremdbetreuung der beiden gemeinsamen Kinder ein anschließender Betreuungsbedarf erforderlich sein kann, der unter dem Gesichtspunkt der überobligationsmäßigen Tätigkeit gegen eine vollschichtige Erwerbsobliegenheit der Klägerin sprechen kann. Dies kann mangels vollständiger Bedarfsdeckung ebenfalls für eine Verlängerung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin, gegebenenfalls auch über die Vollendung des sechsten Lebensjahres des jüngsten Kindes hinaus, sprechen, zumal die Klägerin nach dem Zusammenleben und dem erfolgreichen gemeinsamen Kinderwunsch auf eine Fortsetzung der angemessenen Aufgabenverteilung vertrauen durfte. Auch insoweit bleibt die gesetzliche Neuregelung für eventuelle Ansprüche ab Januar 2008 jedenfalls nicht hinter der genannten Rechtsprechung des Senats zur Berücksichtigung elternbezogener Umstände zurück.
108
7. Das Berufungsurteil ist deswegen auf die Revision der Klägerin und die Anschlussrevision des Beklagten zur Dauer und Höhe des Betreuungsunterhalts aufzuheben. Das Berufungsgericht wird über den Unterhaltsanspruch der Klägerin unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Senats und der für die Zeit ab 1. Januar 2008 zu beachtenden gesetzlichen Neuregelung erneut zu entscheiden haben.
Sprick Weber-Monecke Fuchs Vézina Dose

Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.03.2004 - 253 F 174/03 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.05.2005 - II-2 UF 125/04 -

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht – Tuttlingen vom 20. Mai 2009 - 3 F 211/09 -

abgeändert:

In Abänderung von Ziff. 4 des Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - Tuttlingen vom 16. Dezember 2002 - 1 F 625/99 - wird der Kläger verurteilt, der Beklagten nachehelichen Ehegattenunterhalt zu zahlen wie folgt:

a) mit Wirkung ab dem 29. April 2009 in Höhe von monatlich 618,- EUR

b) und ab dem Monat Januar 2012 in Höhe von monatlich 500,- EUR.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen, die weitergehende Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen haben der Kläger 80 % und die Beklagte 20 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Berufungsstreitwert: 8.016,- EUR.

Tatbestand

 
I.
Die Parteien sind geschiedene Eheleute und streiten um die Abänderung nachehelichen Ehegattenunterhalts. Dieser ist zugunsten der Beklagten mit monatlich 668,- EUR tituliert, und zwar infolge eines klägerseits erklärten Anerkenntnisses durch Scheidungsverbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Tuttlingen vom 16. Dezember 2002 - 1 F 625/99 -, dort: Ziff. 4 in berichtigter Fassung. Mit seiner am 29. April 2009 zugestellten Abänderungsklage erstrebt der Kläger den Wegfall der Unterhaltsverpflichtung ab dem 1. April 2009. Das Familiengericht hat dem stattgegeben. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung.
Der Ehemann ist am … September 1958 geboren, die Ehefrau am … Februar 1964. Am 29. Juli 1988 haben die Parteien geheiratet. Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen: K., geboren am … November 1989, A., geboren am … März 1992, und J., geboren am ... Mai 1994. Am 1. Juli 1997 haben sich die Eheleute voneinander getrennt. Am 22. Dezember 1997 wurde das Scheidungsverfahren rechtshängig. Seit dem 8. Februar 2003 ist der Scheidungsausspruch rechtskräftig. Die drei Kinder wuchsen nach der Trennung bei der Mutter auf. Für A. und J. bezahlt der Vater monatlich laufend Kindesunterhalt in Höhe von jeweils 333,- EUR. Der älteste Sohn K. wechselte im Jahr 2008 zum Kläger. In dessen Wohnung bewohnt er ein Zimmer mit einer Größe von zwischen 23 m² und 24 m². K. befindet sich in Ausbildung und erhält eine Ausbildungsvergütung in Höhe von monatlich 290,- EUR.
Das Familiengericht hat mit der angefochtenen Entscheidung antragsgemäß entschieden, dass der Ehefrau ab 1. April 2009 kein Unterhalt mehr zustehe. Lege man für sie einen fiktiven Bruttostundenlohn von 8,50 EUR zugrunde, erziele sich hieraus ein monatsdurchschnittliches Netto von 1.062,09 EUR; sie könne sich selbst unterhalten. Zum selben Ergebnis gelange man, wenn man ihren Unterhalt befriste. Das ergebe eine Gesamtabwägung und die nunmehr sechs Jahre währende Unterhaltszahlung durch den Ehemann.
Dagegen wendet sich die Beklagte. Sie macht geltend, bis 2008 nicht zu einer Erwerbstätigkeit verpflichtet gewesen. Die Söhne K. und J. hätten unter ADS-Symptomen gelitten. Sie habe den Beruf einer Bankkauffrau erlernt, diesen aber seit nunmehr über 20 Jahren nicht mehr ausgeübt. In der Zwischenzeit habe sie sich lediglich durch einen sog. Europäischen Wirtschaftsführerschein sowie EDV-Kurse weiter qualifiziert. Auf über 50 ausgeschriebene Stellen habe sie sich beworben, außerdem noch 16 Mal im Wege der Initiativbewerbung. Diese Bewerbungen hätten dazu geführt, dass sie nunmehr auf Basis einer geringfügigen Tätigkeit arbeite und aus dieser Beschäftigung seit dem Monat April 2009 monatlich 330,- EUR erziele. Außerdem habe sie nun eine befristete Teilzeitstelle bei einem Kreditinstitut in Aussicht. Dort werde sie voraussichtlich an 80 bis 90 Stunden im Monat zu einem Bruttostundenlohn von 10,- EUR arbeiten können. Dem Kläger seinerseits sei die Zahlung von Ehegattenunterhalt ohne Weiteres möglich. So verfüge er über Einkünfte, auch entnommene Gewinne, als geschäftsführender Gesellschafter einer R. GmbH, außerdem über Einkünfte aus Vermietung eines Hausgrundstücks V. in L.
Er lebe mietfrei in dem im Miteigentum mit seinem Bruder stehenden Wohnhaus R. 2 in T. Die Wohnung weise ein Wohnfläche von 150 m² auf, befinde sich in bester Wohnlage T. und führe deshalb bei Ansatz einer m²-Miete von 6,50 EUR zum Ansatz eines Wohnvorteils von 975,- EUR. Befriste man den der Beklagten zustehenden Unterhalt, so könne das frühestens auf den Ablauf des Jahres 2014 erfolgen.
Die Beklagte beantragt:
1. Das Urteil des AG Familiengericht Tuttlingen vom 20.05.2009, Az. 3 F 211/09, wird abgeändert.
2. Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen.
11 
Sein Einkommen aus nicht selbstständiger Erwerbstätigkeit belegt er mit der Entgeltabrechnung für Dezember 2008. Danach erzielte er ein Jahresbrutto von 30.000,- EUR. Vorsorgeaufwendungen sind in dieser Abrechnung weder als Zuschlag noch Abzug berücksichtigt.
12 
Der Kläger trägt diese mit einer Jahressumme von 9.763,30 EUR vor, wovon auf Krankenversicherungsprämien ein Betrag von (5.361,96 EUR + 616,80 EUR =) 5.978,76 EUR entfällt. Gewinne im Zusammenhang mit der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung an der R. GmbH würden nicht erzielt. Die Einkünfte aus Vermietung zweier Wohnungen in einem Anwesen V. 2 in L. müsse er mit seinem Bruder teilen, der im April 2010 in eine der beiden Wohnungen einziehe. Für eine Immobilie L. in E. habe der Kläger einen jährlichen Kapitaldienst von zwischen 3.000,- EUR und 3.500,- EUR zu leisten, nämlich monatlich allein 250,- EUR bis 300,- EUR für Zinslasten, was anteilig auch auf die Beklagte als Miteigentümerin entfalle. Was seinen Wohnvorteil betreffe, so verringere sich dieser im Hinblick auf ein Wohnrecht seines Stiefvaters und belaufe sich auf maximal 650,- EUR im Monat. Aufwendungen für die Instandhaltung, unter anderem in Höhe von 30.000,- EUR für den zurückliegenden Einbau einer neuen Heizungsanlage, seien dabei noch nicht berücksichtigt. Indem der Bruder des Klägers Miteigentümer des Wohnhauses sei, dort aber selbst nicht lebe, sei zudem davon auszugehen, er wende diesem die Nutzungsmöglichkeit freiwillig und unentgeltlich zu. Seit dem 18. Dezember 2008 stehe dem Kläger ein Firmen-Pkw zur Verfügung, ein Pkw Mercedes Benz 220 D Kombi, Baujahr 2005, Kilometerstand zum Anschaffungszeitpunkt: 248.000. Privatfahrten verzeichne er in einem Fahrtenbuch; in den Gehaltsnachweisen sei ein Sachbezug von 100,- EUR ausgewiesen und besteuert. Für die Beklagte ihrerseits sei davon auszugehen, sie habe, auch aufgrund außergerichtlicher Korrespondenz zu dieser Frage, zu einem früheren Zeitpunkt als im Jahre 2008 mit Bewerbungsbemühungen beginnen müssen.
13 
Dass sie ehebedingte Nachteile erfahren habe, sei nicht erkennbar. Einerseits hätte sie bereits infolge zurückliegender Entlassungen bei ihrem früheren Arbeitgeber, der V., nicht mit einem fortwährenden Bezug ihres dort vormals erzielten Gehalts rechnen können. Andererseits lägen die durchschnittlichen Bruttogehälter von Bankkaufleuten im Großraum Tuttlingen derzeit bei monatsdurchschnittlich 2.200,- EUR brutto. Ein entsprechendes Gehalt sei auch der Beklagten zuzurechnen.
14 
Der Senat hat die das Ehescheidungsverfahren der Parteien betreffenden Akten beigezogen. In diesen befindet sich ein Wertgutachten für das durch den Kläger bewohnte Wohnhaus. Außerdem hat der Senat nach der mündlichen Verhandlung einen aktuellen Mietspiegel der Stadt Tuttlingen eingeholt und den Parteien Gelegenheit zur Äußerung gegeben.

Entscheidungsgründe

 
II.
15 
1. Die Berufung ist nach § 511 ZPO statthaft, gemäß §§ 517, 519 und 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden. In der Sache hat das Rechtsmittel überwiegenden Erfolg. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, nachdem er die erforderlichen Feststellungen nachgeholt hat.
16 
2. Der Kläger hat die Voraussetzungen einer Unterhaltsabänderung (§ 323 Abs. 1 ZPO) schlüssig vorgetragen.Der Unterhaltsanspruch der Ehefrau ergibt sich dem Grunde nach aus § 1573 Abs. 2 BGB, das Maß des Unterhalts folgt den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 BGB). Die abzuändernde Entscheidung stützt sich erkennbar auf eine bestehende Betreuungssituation (§ 1570 BGB). Nunmehr ist Aufstockungsunterhalt als Anschlussunterhalt geschuldet. Die sowohl für ihren Unterhaltsbedarf als auch ihre Bedürftigkeit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte braucht sich allerdings nicht an die Ausgangsentscheidung binden zu lassen. Vielmehr trägt sie im Rahmen ihres Verteidigungsvorbringens zutreffend ihren gesamten Bedarf vor und macht diesen geltend, ohne hieran durch die Zeitschranke des § 323 Abs. 2 ZPO gehindert zu sein (vgl. BGH, FamRZ 1999, 98, 101).
17 
a) Der Kläger ist geschäftsführender Gesellschafter einer R. GmbH. Wie sowohl aus seiner für den Monat Dezember 2008 vorgelegten Entgeltabrechnung als auch der für den Veranlagungszeitraum 2008 vorgelegten Lohnsteuerbescheinigung hervorgeht, erzielte er im Kalenderjahr 2008 ein Jahresbruttoeinkommen in Höhe von 30.000,- EUR.
18 
Aus der Gewinn- und Verlustrechnung für die R. GmbH im Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2007 ergibt sich demgegenüber ein Personalaufwand in Höhe von 30.681,85 EUR. Ohne dass der Kläger dem entgegen getreten wäre, hat der Senat in der mündlichen Verhandlung erkennen lassen, wegen der durch den Kläger erzielten Entgelte auf die für die GmbH vorgelegten Gewinnermittlungen zurückgreifen zu wollen.
19 
In der Sache ist dies auch gerechtfertigt, weil der Kläger zwar im Monat Januar 2009 noch ein Bruttoeinkommen in bisheriger Größenordnung (2.500,- EUR), in den Folgemonaten hingegen jeweils ein solches von 2.613,- EUR erzielt hat. Soweit im Streitzeitraum Einkünfte schwanken, vermag dem erst in der Zukunft Rechnung getragen zu werden. Deshalb bewendet es bei den gesichert festgestellten Einkünften aus der Gewinn- und Verlustrechnung des vorvergangenen Jahres. Das sind (vor Steuern) 30.681,85 EUR.
20 
Gewinne aus selbständiger Erwerbstätigkeit sind nicht hinzuzurechnen. Die Gewinne sind entweder geringfügig oder beruhen auf steuerlich veranlassten Korrekturen, welche sich unterhaltsrechtlich nicht auswirken.
21 
Abzuziehen sind die Vorsorgeaufwendungen. Einem selbständig Erwerbstätigen, welchem der Kläger gleichsteht, ist ein Aufwand für Krankheits- und Altersvorsorge zuzugestehen, letzterer im Umfang von 24 % des Gewinns vor Steuern (vgl. BGH, FamRZ 2008, 1739, 1745 m. Anm. Maurer ). Der Vorsorgeaufwand beläuft sich auf insgesamt 9.763,30 EUR, davon entfällt allein auf die Krankheitsvorsorge ein Betrag von 5.978,76 EUR.
22 
Auch wenn in den Aufwendungen sowohl Zahlungen auf eine Unfall- als auch auf eine Berufsunfähigkeitsversorgung enthalten sind, begegnet die Angemessenheit des gesamten Vorsorgeaufwands keinen Bedenken. Dieser ist deshalb ungeschmälert zu berücksichtigen. Die Befragung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ergab keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Vorsorgeaufwendungen bereits als Unternehmensausgaben der R. GmbH erfasst seien.
23 
Wegen privater Nutzung des Firmen-Pkw ist ein Gebrauchsvorteil zuzurechnen. Vorliegend besteht die Besonderheit einerseits darin, dass der Kläger für seine Privatfahrten ein Fahrtenbuch führt (§ 8 Abs. 2 Satz 4 EStG) und es sich andererseits nicht um einen Neuwagen handelt. Auf die sogenannte 1 %-Regelung (hierzu: OLG München, FamRZ 1999, 1350) kann deshalb nicht zurückgegriffen werden. Letztlich ist deshalb danach zu fragen, welche privaten Kosten durch das Firmenfahrzeug erspart wurden bzw. worden wären ( Langheim , FamRZ 2009, 665). Den pauschalen Ansatz von 100,- EUR, so in den Gehaltsabrechnungen des Beklagten, erachtet der Senat als zu gering. Das, wenn auch gebraucht erworbene, Fahrzeug der Mittelklasse steht dem Beklagten für sämtliche anfallenden Privatfahrten zur Verfügung. Auch nach Abzug der anteilig anfallenden Steuerlast (hierzu wiederum OLG München, a.a.O.) ist der Senat der Überzeugung, dass dem Kläger ein Gebrauchsvorteil von monatlich 200,- EUR verbleibt (vgl. hierzu auch BGH, FamRZ 2008, 1739, 1745 m. Anm. Maurer ).
24 
Pauschalierte Berufskosten sind dem Kläger nicht zugestehen, weil er einem selbständig Erwerbstätigen gleichsteht (s. bereits oben).
25 
Eine Einkommensberechnung nach dem hier anzuwendenden Grundtarif ergibt:
26 
Jahresbruttoeinkommen aus nicht selbstständiger Arbeit:
30.681,85 EUR
Jahresgesamteinkommen (brutto):
30.681,85 EUR
                 
Steuermerkmale
        
- Steuerliche Alleinveranlagung
        
- Werbungskosten:
920,00 EUR
- Sonderausgaben:
36,00 EUR
- Vorsorgeaufwand (9.763,00 EUR), berücksichtigt bis zum Höchstbetrag:
6.639,00 EUR
- Der Kinderfreibetrag gilt durch das gezahlte staatliche Kindergeld
  als abgegolten.
        
- Kirchensteuersatz:
8 %
                 
Steuer
        
Einkommensteuer:
3.617,00 EUR
Solidaritätszuschlag:
67,49 EUR
Kirchensteuer:
98,16 EUR
Jahresnettoeinkommen:
26.899,20 EUR
Monatsnettoeinkommen:
2.241,60 EUR
27 
Wegen des Vorteils aus mietfreiem Wohnen (hierzu: BGH, FamRZ 2008, 963, 964 f. m. Anm. Büttner ) vermag sich der Senat einerseits auf die beigezogenen Scheidungsakten und andererseits auf den Mietspiegel der Stadt Tuttlingen zu stützen. In den Scheidungsakten befindet sich ein Verkehrswertgutachten mit Lichtbildern. Danach umfasst die durch den Kläger genutzte Hauptwohnung im Erdgeschoss eine Wohnfläche von 158 m². Davon abzuziehen ist der auf den Sohn K. entfallende Anteil von zwischen 23 m² und 24 m², so dass für den Kläger eine Wohnfläche von ca. 135 m² verbleibt. Das Einfamilienhaus, in welchem sich auch eine durch den Stiefvater des Klägers genutzte Einliegerwohnung befindet, wurde in den Jahren 1967/1968 erbaut und in den Folgejahren, insbesondere im Jahre 1993 umfassend, renoviert.
28 
Das Grundstück, auf welchem sich das Wohnhaus befindet, weist eine Fläche von 892 m² auf und liegt in einem reinen Wohngebiet. Durch die Lichtbilder zum Verkehrswertgutachten und dem beigefügten Lageplan wird der Vortrag der Beklagten gestützt, es sei von einer bevorzugten Wohnlage auszugehen, nicht zuletzt durch die leichte Höhenlage in Tuttlingen-Ost.
29 
Für Neubauten im Zeitraum 1. Januar 1961 bis 31. Dezember 1970, welche eine Wohnfläche von über 90 m² aufweisen, sieht der einschlägige Mietspiegel erzielbare Mieten von zwischen 4,43 m² bis 4,84 m², Mittelwert: 4,63 m², vor, soweit - wie hier - Bad/Dusche und Zentralheizung vorhanden sind. Nach dem in dem Mietspiegel vorgesehen Punktesystem ist die Einschätzung gerechtfertigt, dass sich das Wohnhaus in bester Wohnfläche befindet (über 16 Punkte), nämlich wegen der Lage im reinen Wohngebiet (s. eben), die vorhandenen Einkaufsmöglichkeiten, die kurze Entfernung zur Innenstadt, weiterhin durch die Tatsache, dass es sich um ein Einfamilienhaus auf nur teilweise überbautem Grundstück handelt, das schon wegen der Lage im reinen Wohngebiet weder einem Durchgangsverkehr noch Staub- oder Geruchsbelästigungen ausgesetzt ist. Ausweislich des Lageplans befindet sich die nächstgrößere Straße einige Parallelstraßen entfernt. Für überdurchschnittliche Ausstattung, nämlich Parkett-Beläge und das wandhoch geflieste Bad, Balkon und Garten tritt ein Zuschlag hinzu, welchen der Senat mit 10 % bemisst. Außerdem handelt es sich um ein Einfamilienhaus, in welchem sich neben der Wohnung des Klägers die Wohnung des Stiefvaters befindet, eine Einliegerwohnung.
30 
Sieht der Mietspiegel der Stadt Tuttlingen für allein bewohnte Einfamilienhäuser bis einschließlich dem Baujahr 1970 einen Zuschlag von 30 % und für solche ab dem Baujahr 1991 einen Zuschlag von 10 % vor, so erachtet der Senat in Ansehung der tatsächlichen Wohnverhältnisse einen weiteren Zuschlag von 15 % als gerechtfertigt. Legt man also den Mittelwert von 4,63 EUR zugrunde, so ergibt sich eine angemessene m²-Miete von gerundet (4,63 EUR + 10 %) + 15 % = 6,- EUR. Für die durch den Kläger genutzte Wohnfläche von 135 m² ergibt sich damit eine objektive Marktmiete (vgl. wiederum BGH, a.a.O.) von 810,- EUR.
31 
Zum Anfall verbrauchsunabhängiger Kosten, so diese nicht ohnehin auf einen Mieter umlagefähig wären (vgl. BGH, FamRZ 2009, 1300, 1303 m. Anm. Schürmann ), ist nicht vorgetragen. Letzteres gilt im Ergebnis auch wegen der in Bezug genommenen Instandhaltungen. Weder ist ein genauer Anschaffungszeitpunkt deutlich geworden, noch geht aus dem Vorbringen des Klägers hervor, welcher der beiden Miteigentümer aus welchen Mitteln die für die Maßnahme anfallenden Kosten aufgebracht hat und inwieweit diese überhaupt erforderlich war.
32 
Außer Ansatz bleiben auch freiwillige Zuwendungen des Bruders (vgl. SüdL Nr. 8), auf welche sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat berufen hat. Dem Senat ist nicht erkennbar geworden, wie sich die Rechtsbeziehungen zwischen den Brüdern in Ansehung ihrer bislang nicht auseinandergesetzten Erbengemeinschaft gestalten, in deren Miteigentum zudem eine weitere, derzeit fremdgenutzte Immobilie steht (dazu später).
33 
Mangels weitergehender Anhaltspunkte ist deshalb nicht festzustellen, dass der eine Bruder dem anderen etwas ohne Gegenleistung gewähre. Insoweit ist die durch den Kläger in der mündlichen Verhandlung aufgeworfene Frage weder weiterführend noch erheblich, welche Rechtsfolgen sich im Falle einer Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ergäben.
34 
Für die Kinder A. und J. zahlt der Kläger unstreitig monatlich laufende Beträge von jeweils 333,- EUR (zum Ansatz der Zahlbeträge s. BGH, FamRZ 2009, 1477; FamRZ 2009, 1300, 1304 f. m. Anm. Schürmann ). Für den Sohn K. ist hingegen kein Unterhalt anzusetzen. K. ist volljährig und könnte deshalb allein Barunterhalt beanspruchen. Entnimmt man seinen Unterhaltsbedarf dem Eingangssatz der Düsseldorfer Tabelle, Stand: 1. Januar 2009, Altersstufe IV, so ergibt sich nach Abzug des vollen Kindergelds (hierzu: BGH, FamRZ 2008, 963, 967 m. Anm. Büttner ) ein Unterhaltsbedarf von (432,- EUR ./. 164,- EUR =) 268,- EUR. Nach bedarfsdeckendem Abzug der um ausbildungsbedingten Mehrbedarf bereinigten Ausbildungsvergütung von (290,- EUR ./. 90,- EUR =) 200,- EUR verbleibt ein ungedeckter Restbedarf in Höhe von 68,- EUR. Indes hat der Kläger nicht vorgetragen, dem Sohn K. Barmittel in der genannten Größenordnung zur Verfügung zu stellen. Tatsächlich gewährt er ihm mietfreies Wohnen. Bei der Bemessung des Wohnvorteils ist das bereits berücksichtigt. Ein darüber hinaus gehender Abzug eines Barunterhalts für den Sohn K. unterbleibt.
35 
Zu den Einkünften treten schließlich solche aus Vermietung, nämlich des Anwesens V. in L.
36 
In der durch seinen Steuerberater erstellten Hausertragsrechnung 2007 ist ein Überschuss von 9.889,07 EUR ausgewiesen, welcher um die für Absetzungen für Abnutzung (AfA) mit 2.330,- EUR angesetzte Summe auf einen Betrag von (9.889,07 EUR + 2.330,- EUR =) 12.219,07 EUR zu korrigieren ist. Wie sich auch aus dem vorgelegten Aufteilungsbescheid ergibt, stehen diese Überschüsse nicht dem Kläger alleine zu, sondern anteilig neben ihm dem Bruder. Rechnet man dem Kläger die Hälfte des genannten Betrags (12.219,07 EUR / 2 =) 6.109, 54 EUR zu und zieht anfallende Steuern mit nach Maßgabe des § 287 ZPO geschätzten 30 % ab, so verringern sich die Einnahmen nach Steuern auf monatlich gerundet 1 / 12 * (6.109,54 EUR ./. 1.800,- EUR) = 359,- EUR. Dass sich hieran Wesentliches durch den im nächsten Jahr bevorstehenden Einzug des Bruders ändere, welcher ab dann etwa die für das Hausgrundstück insgesamt anfallenden Lasten übernehmen mag, vermochte der Kläger auch auf Befragen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht zu bekunden. Es bewendet deshalb bei den genannten Beträgen.
37 
Einnahmen oder Ausgaben im Zusammenhang mit der Wohnung L. in E. war unterhaltsrechtlich nicht Rechnung zu tragen. Die auch insofern vorgelegte Hausertragsrechnung 2007 weist jährliche Mieteinnahmen von 3.190,- EUR bei Finanzierungskosten von 3.024,58 EUR aus. Der Kläger beruft sich demgegenüber auf einen Gesamtaufwand von zwischen 3.000,- EUR und 3.500,- EUR im Jahr. Zu Tilgungsanteilen trägt er nicht vor. Auch aus dem Feststellungsbescheid des Finanzamts Tuttlingen für den Veranlagungszeitraum 2007 lassen sich Einzelheiten hierzu nicht entnehmen.
38 
Nach Berücksichtigung sämtlicher Einkommenspositionen und Abzüge ist schließlich ein Erwerbstätigenbonus zuzubilligen, welchen der Senat mit 10 % bemisst.
39 
b) Die tatsächlichen Einkünfte der Beklagtenbelaufen sich zu Beginn des Streitzeitraums auf, ihrem Vortrag gemäß, höchstens 330,- EUR im Monat. Hinzuzurechnen sind fiktive Erwerbseinkünfte. Denn die Beklagte ist einer Erwerbsobliegenheit ausgesetzt, welcher sie auch im Hinblick auf ihre bislang entfalteten Erwerbsbemühungen nicht hinreichend genügt hat. Sie hat hierzu vorgetragen und belegt, sich 50 Mal und weitere 16 Mal um die Erlangung einer Arbeitsstelle bemüht zu haben. Dazu hat sie unter anderem eine ansprechende Musterbewerbung mit Lichtbild und Werdegang vorgelegt.
40 
Allerdings sind die Parteien bereits seit Beginn des Jahres 2003 rechtskräftig geschieden. Am 1. Mai 2008 vollendete das jüngste Kind J. sein 14. Lebensjahr. Erst ab dem letztgenannten Zeitpunkt setzen die Erwerbsbemühungen ein.
41 
Hierzu ist zu sehen, dass die Beklagte bis zum Ablauf des Jahres 2007 nach dem bis dahin geltenden „Altersphasenmodell“ noch nicht vollschichtig hätte arbeiten müssen. Der Kläger seinerseits forderte die Beklagte nach Aktenlage erst zu Beginn des Jahres 2008 auf, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. In diesem Zeitraum und darüber hinaus war der Ehegattenunterhalt durch das abzuändernde Urteil tituliert. Ob sich die vorgetragenen ADS-Probleme der Söhne K. und J. auf die Betreuungssituation auswirkten, kann im Ergebnis dahinstehen.
42 
K. wechselte im Lauf des Jahres 2008 zum Vater. Das für J. vorgelegte Arztattest stammt vom 6. Oktober 2003 und endet mit dem Vorschlag, das Kind solle nach einer gewissen Zeit wieder beim Arzt vorgestellt werden. Außerdem ist zu den durch die Mutter entfalteten Betreuungsleistungen nichts bekannt (zur Problematik vgl. auch BGH, FamRZ 2009, 1124 m. Anm. Borth ).
43 
Die genannten Umstände, insbesondere die Versorgung der drei Kinder und die erst im Jahre 2008 beginnende Korrespondenz zur Frage von Erwerbsobliegenheiten, führen zu dem Schluss, dass sich die Beklagte nach dem Willen beider Parteien, auch des Klägers, bis zum genannten Zeitraum berechtigt der Kinderbetreuung widmen durfte und zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht verpflichtet war.
44 
Dem Kläger ist dahin zu folgen, dass für die Beurteilung von Erwerbschancen auf denjenigen Zeitpunkt abzustellen ist, in welchem die Obliegenheit einsetzt (vgl. BGH, FamRZ 2008, 2105, 2106 m. Anm. Schürmann ). Dieser Zeitpunkt lag, wie gezeigt, nicht vor dem Jahr 2008. Ferner vermag sich die aus der Obliegenheitsverletzung folgende Zurechnung fiktiver Einkünfte nur daran zu orientieren, inwieweit eine reale Beschäftigungschance bestand (vgl. BGH, a.a.O.; FamRZ 2009, 1300, 1304 m. Anm. Schürmann ). Dazu verhält sich die angefochtene Entscheidung nicht.
45 
Die Beklagte ist nunmehr 45 Jahre alt. Ihren vormals als Bankkauffrau ausgeübten Beruf hat sie nach dem Erziehungsurlaub aufgegeben. Wie sich aus den beigezogenen Scheidungsakten ergibt (dort: Sonderheft Versorgungsausgleich), wurde für sie der letzte Pflichtbeitrag der gesetzlichen Rentenversicherung im September 1989 entrichtet.
46 
Es schließen sich Zeiten von Schwangerschaft, Mutterschutz und Kindererziehung sowie, das ergibt sich aus der vorgelegten Vita, eine Teilzeittätigkeit im Zeitraum Juni bis August 1991 an. Nach Ablauf des Erziehungsurlaubs hat die Beklagte ihren vormals bei der V. innegehabten Arbeitsplatz im Jahre 1991 gekündigt. Nach der Überzeugung des Senats bestand und besteht für die Beklagte nach alledem und trotz zwischenzeitlich absolvierter Weiterbildung („Europäischer Wirtschaftsführerschein“; EDV-Kurse) keine reale Chance, erneut vollschichtig als Bankkaufrau tätig zu sein. Vielmehr kommt für sie eine Bürotätigkeit in Betracht, allerdings nicht als Bürofachkraft, sondern nur als Bürohilfskraft. Denn seit dem Ende ihrer Berufstätigkeit hat die Beklagte mit den Anforderungen einer qualifizierten Arbeit im Büro unter Einschluss dort regelmäßig erwarteter Fertigkeiten nicht Schritt gehalten.
47 
Der Senat schätzt, dass die Beklagte aus einer solchen Erwerbstätigkeit ein monatsdurchschnittliches Bruttoeinkommen in der Größenordnung von zwischen 1.100,- EUR und 1.200,- EUR erzielen könnte. Trägt man im gegebenen Einzelfall einem bereits zurückliegenden Einsetzen von Erwerbsobliegenheiten Rechnung und berücksichtigt weiter die die Beklagte insofern treffende Darlegungs- und Beweislast (hierzu BGH, FamRZ 1300, 1304 m. Anm. Schürmann ), so ist ein fiktives Bruttoeinkommen in Höhe von monatlich 1.200,- EUR zugrunde zulegen. Nach weiterer Schätzung des Senats ergibt sich hieraus bei Inanspruchnahme des Entlastungsbetrags nach § 24 b EStG ein monatsdurchschnittliches Nettoeinkommen in der Größenordnung von 930,- EUR:
48 
Bruttoeinkommen:
1.200,00 EUR
Bezugszeitraum:
1 Monat
= Jahresbruttoeinkommen:
14.400,00 EUR
- davon steuerpflichtig:
14.400,00 EUR
- davon sozialversicherungspflichtig:
14.400,00 EUR
Gesamtmonatseinkommen (brutto):
1.200,00 EUR
                 
Rentenversicherung p.M. aus 1.200,00 EUR:
119,40 EUR
Arbeitslosenversicherung p.M.:
16,80 EUR
Krankenversicherung p.M. aus 1.200,00 EUR
        
(Beitragssatz 14,9 %, teilparität. AN-Anteil):
94,80 EUR
Pflegeversicherung p.M. aus 1.200,00 EUR (Beitragssatz 1,95 %):
11,70 EUR
Summe der Sozialabgaben je Monat:
242,70 EUR
                 
Lohnsteuerklasse: 2
        
Kinderfreibetrag:
1,5
Kirchensteuersatz:
8 %
Lohnsteuer aus 1.200,00 EUR p.M.:
23,66 EUR
Solidaritätszuschlag p.M.:
0,00 EUR
Kirchensteuer p.M.:
0,00 EUR
Summe der Steuern je Monat:
23,66 EUR
                 
Monatsnettoeinkommen:
933,64 EUR
49 
Dieses wiederum korrespondiert mit zusammengerechneten Einkünften aus derzeit ausgeübter Geringverdienertätigkeit (monatlich maximal 330,- EUR) und solchen aus der erwarteten Halbtagstätigkeit.
50 
Wird letztere mit einem Bruttostundenlohn von 10,- EUR ausgeübt, so sind hieraus monatliche Nettoeinkünfte in der Größenordnung von 630,- EUR erzielbar. Die Addition mit einer hinzutretenden, auch geschuldeten, Geringverdienertätigkeit führt wiederum zur Annahme von Einkünften im bereits anderweitig errechneten Umfang.
51 
3. a) Nach Maßgabe dessen ergibt sich für die Beklagte derzeit ein Unterhaltsanspruch in Höhe von monatlich 618,- EUR:
52 
b) Der Einbezug von Realsplittingvorteilen hatte zu unterbleiben. Zwar nimmt der Kläger bereits laufend das begrenzte Realsplitting (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG) in Anspruch.Allerdings ist der Beklagten ein Nachteilsersatz geschuldet, welcher jedenfalls die Prüfung veranlassen mag, ob die weitere Inanspruchnahme des begrenzten Realsplittings wirtschaftlich sinnvoll ist.Der Senat sah aus diesem Grunde davon ab, für die vorstehende Unterhaltsberechnung von steuerlichen Obliegenheiten des Klägers (SüdL Nr. 10.1.) auszugehen.
53 
4. Der Kläger ist als zur Zahlung der ermittelten Unterhaltsbeträge leistungsfähig anzusehen. Umstände, welche zu einer sogenannten Barmittelkontrolle führen könnten, sind im Ergebnis nicht ersichtlich. Für seinen Barbedarf muss dem Unterhaltspflichtigen immer sein um den Wohnkostenanteil verminderter Selbstbehalt verbleiben (vgl. Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 10. Auflage, Rn. 866; Wendl/Kemper/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Auflage, § 1 Rn. 320a: Kontrolle nach § 242 BGB). Nur wegen der Differenz zwischen Mietvorteil und laufenden Lasten lebt der Eigentümer günstiger als ein Mieter. Deshalb kann in Fällen beengter wirtschaftlicher Verhältnisse eine Korrektur des zu belassenden Selbstbehalts geboten sein, und zwar im Umfang des darin für eine Kaltmiete enthaltenen Anteils (vgl. OLG Nürnberg, FamRZ 2008, 992 f.; Riegner , FamRZ 2000, 265). Der dem Kläger zugerechnete Pkw-Vorteil könnte in diese Betrachtungen mit einbezogen werden.
54 
Indes bezieht sich die Abänderungsklage auf ein Urteil, das auf einem Anerkenntnis beruht. An dieses durch ihn erklärte Anerkenntnis ist der Kläger gebunden (für Jugendamtsurkunden vgl. BGH, FamRZ 2003, 304, 305). Dass sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse in der Zwischenzeit geändert hätten, ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Geändert hat sich allein der Umstand, dass der Sohn K. nunmehr in den Haushalt des Klägers übergewechselt ist. Das führt allerdings zugleich dazu, dass er nicht weiterhin für K. Kindesunterhalt zu Händen der Mutter, der Beklagten, zahlen muss.
55 
5. a) Der nach den ehelichen Lebensverhältnissen bemessene Unterhalt kann nach Maßgabe des § 1578 b BGB, auch in Ansehung von Ehedauer und Kindesbetreuung, nur insoweit begrenzt werden, als keine ehebedingten Nachteile eingetreten sind. Das ist hier nach der zu treffenden Prognose (BGH, FamRZ 2009, 1300, 1306 m. Anm. Schürmann ) in allenfalls eingeschränktem Umfang anzunehmen. Vielmehr ist das Bestehen ehebedingter Nachteile infolge der langen Familienpause, für welche die in der Ehe gewählte Rollenverteilung ursächlich war, bereits zu vermuten (vgl. BGH, a.a.O., in Verbindung mit der vorinstanzlichen Entscheidung OLG Brandenburg, FamRZ 2008, 1952). Wie bereits ausgeführt, scheidet eine vollschichtige Erwerbsmöglichkeit im erlernten Beruf (hierzu: BGH, FamRZ 2008, 134, 136; FamRZ 2008, 1325, 1328; Senat, FamRZ 2008, 2208, 2209) aus. Auch wenn die Beklagte in der mündlichen Verhandlung für sich durchaus positive berufliche Entwicklungsmöglichkeiten in der Zukunft sieht, beziehen sich diese auf Hoffnungen, welche der durch den Senat zu treffenden Prognose nicht zugrunde gelegt werden können.
56 
Nach der bereits oben dargestellten Schätzung ist die Beklagte als in der Lage anzusehen, derzeit ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 933,- EUR zu erzielen. Das entspricht nicht einem Gehalt im erlernten Beruf als Bankkauffrau. Ohne Eheschließung und Familienpause hätte die Beklagte zudem voraussichtlich weiterhin gearbeitet, verfügte sonach über eine langjährige Berufserfahrung. Wie sich ihre Erwerbstätigkeit im Übrigen hypothetisch entwickelt hätte, ob sie einen beruflichen Aufstieg verzeichnet hätte oder - wie der Kläger mutmaßt - eher betriebsbedingt entlassen worden wäre, vermag der Senat mangels weiterer Anhaltspunkte nicht zu beantworten.
57 
Einer Zusammenstellung unter www.gehaltsvergleich.com ist zu entnehmen, dass Bankkaufleute ein monatsdurchschnittliches Bruttoeinkommen in Höhe von 2.549,- EUR erzielen, bei einer Spanne von 600,- EUR bis 5.414,- EUR. Nach ihrem Versicherungsverlauf in dem bereits erwähnten Sonderheft Versorgungsausgleich erzielte die Beklagte im Jahr 1988, dem letzten Jahr, in welchem sie ununterbrochen gearbeitet hat, ein Bruttoeinkommen von insgesamt 36.567,- DM. Das entspräche einem Monatsverdienst von umgerechnet 1.558,03 EUR, welcher noch zu indexieren wäre. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ließen die Parteien indes übereinstimmend vortragen, in der Umgebung von Tuttlingen erzielten Bankkaufleute durchschnittliche Bruttogehälter von monatlich 2.200,- EUR. Hiervon kann deshalb auch für die Beklagte ausgegangen werden.
58 
Nach den bereits dargestellten steuerlichen Gegebenheiten (s. oben) führt das zu einem Nettoeinkommen in der Größenordnung von monatlich 1.480,- EUR:
59 
Bruttoeinkommen:
2.200,00 EUR
Bezugszeitraum:
1 Monat
= Jahresbruttoeinkommen:
26.400,00 EUR
- davon steuerpflichtig:
26.400,00 EUR
- davon sozialversicherungspflichtig:
26.400,00 EUR
Gesamtmonatseinkommen (brutto):
2.200,00 EUR
Rentenversicherung p.M. aus 2.200,00 EUR:
218,90 EUR
Arbeitslosenversicherung p.M.:
30,80 EUR
Krankenversicherung p.M. aus 2.200,00 EUR
        
(Beitragssatz 14,9 %, teilparität. AN-Anteil):
173,80 EUR
Pflegeversicherung p.M. aus 2.200,00 EUR
        
(Beitragssatz 1,95 %):
21,45 EUR
Summe der Sozialabgaben je Monat:
444,95 EUR
                 
Lohnsteuerklasse: 2
        
Kinderfreibetrag:
1,5
Kirchensteuersatz:
8 %
Lohnsteuer aus 2.200,00 EUR p.M.:
268,58 EUR
Solidaritätszuschlag p.M.:
0,00 EUR
Kirchensteuer p.M.:
5,95 EUR
Summe der Steuern je Monat:
274,53 EUR
                 
Monatsnettoeinkommen:
1.480,52 EUR
60 
Die Differenz zwischen derzeit zugrunde zu legendem und ohne ehebedingte Nachteile erzielbarem Einkommen ermittelt sich folglich mit einem Umfang von (1.480,- EUR ./. 933,- EUR =) 547,- EUR. Hiervon ausgehend leitet der Senat unter Einbeziehung zukünftiger Änderungen in den Besteuerungsgrundlagen (Wegfall des Entlastungsbetrags nach § 24 b EStG) und etwaiger, allerdings geringer, Gehaltserhöhungen eine dauerhafte Einkommensdifferenz in der Größenordnung von 500,- EUR ab.
61 
Angesichts ihres Lebensalters und der derzeitigen Arbeitsmarktlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte diesen Nachteil in den folgenden Jahren durch eigene Einkommenserzielung auszugleichen in der Lage sein wird. Entsprechendes gilt für die Annahme regelmäßiger und/oder umfänglicher Gehaltssteigerungen, welche sich einer verlässlichen Prognose derzeit entziehen. Der festgestellte Nachteil ist deshalb dauerhaft, allerdings im Wege einer Unterhaltsbegrenzung nach § 1578 b Abs. 1 BGB zu ersetzen. Eine Unterhaltsbefristung gemäß § 1578 b Abs. 2 BGB kommt hingegen nicht in Betracht. Der Kläger ist insoweit darauf zu verweisen, nach Maßgabe des § 323 ZPO zu gegebener Zeit ihm günstige Umstände geltend zu machen (vgl. auch OLG Brandenburg, a.a.O.).
62 
b) Bis zum Ablauf der Übergangsfrist (§ 1578 b BGB) ist Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen geschuldet.Die Ehe der Parteien währte bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags 11 ½ Jahre. Der Kläger hatte Trennungs- und nachehelichen Unterhalt zu bezahlen. Das Scheidungsurteil ist seit Anfang 2003 rechtskräftig, das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz trat zum 1. Januar 2008 in Kraft. Das jüngste gemeinsame Kind J. wurde im Mai 2008 14 Jahre alt. Jedenfalls über den Beginn des Jahres 2008 hinaus betreute die Beklagte berechtigt die minderjährigen Kinder der Parteien. Auf die bereits vorangegangenen Darlegungen hierzu nimmt der Senat Bezug. Dieses begründet einen nach § 1570 Abs. 2 BGB fortbestehenden Anspruch auf Betreuungsunterhalt.
63 
Während der Kinderbetreuungszeit ist der Ehegattenunterhalt nicht nach § 1578 b BGB zu begrenzen. Dieses kommt allein dann in Betracht, so die insoweit zu treffende Prognose nur noch vom Zeitablauf abhängt (BGH, FamRZ 2009, 770, 774; FamRZ 2009, 411, 416 m. Anm. Borth ).
64 
Im Hinblick auf die genannten Gesamtumstände erachtet der Senat eine Übergangszeit von drei bis vier Jahren als angemessen. Mit Rücksicht auf den Zeitraum der bis in das Jahr 2008 reichenden Kindesbetreuung war der Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen unter nochmaliger Abwägung aller maßgeblicher Gesichtspunkte unter Einschluss der jeweiligen Einkommens- und Vermögenssituation auf den Ablauf des Jahres 2011 zu begrenzen. In der Folgezeit sind mithin nur noch die fortbestehenden Nachteile zu ersetzen.
65 
6. Indem sich die Abänderungsklage gegen ein Urteil richtet, wirkt sie ab Rechtshängigkeit (§ 323 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Rechtshängigkeit ist hier taggenau zu verstehen ( Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 323 Rn. 35). Die Klage wurde am 29. April 2009 zugestellt. Erst ab diesem Zeitpunkt kann der Unterhalt geändert werden.
66 
Die Differenz zwischen tituliertem und nunmehr errechnetem Unterhalt beläuft sich auf lediglich 50,- EUR im Monat (= 668,- EUR ./. 618,- EUR). Gleichwohl ist die Abänderung auch bei Achtung der sogenannten Wesentlichkeitsgrenze des § 323 Abs. 1 ZPO angemessen.
67 
Eine schematische Festlegung auf einen bestimmten Prozentsatz, etwa von 10 %, besteht nicht. Außerdem sind die wirtschaftlichen Verhältnisse auf Seiten des Klägers nicht derart, dass ihm die ungeschmälerte Fortzahlung des titulierten Unterhalts zuzumuten wäre.
68 
Die Berufung hatte nach alledem überwiegenden Erfolg und führte dazu, dass der Kläger der Beklagten mit Wirkung ab dem 29. April 2009 Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen in Höhe von noch monatlich 618,- EUR sowie ab dem Monat Januar 2012 und ab da in Höhe von monatlich 500,- EUR schuldet.
III.
69 
Die Kostenentscheidung beruht nach dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen auf § 92 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
70 
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 ZPO. Ein Grund für die Zulassung der Revision (§ 543 ZPO) liegt nicht vor.
71 
Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch wirft sie ungeklärte Rechtsfragen auf, die der höchstrichterlichen Klärung bedürften. Der Senat weicht auch nicht von der Rechtsprechung anderer Obergerichte in vergleichbaren Fällen ab, so dass die Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht berührt ist.

Gründe

 
II.
15 
1. Die Berufung ist nach § 511 ZPO statthaft, gemäß §§ 517, 519 und 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden. In der Sache hat das Rechtsmittel überwiegenden Erfolg. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, nachdem er die erforderlichen Feststellungen nachgeholt hat.
16 
2. Der Kläger hat die Voraussetzungen einer Unterhaltsabänderung (§ 323 Abs. 1 ZPO) schlüssig vorgetragen.Der Unterhaltsanspruch der Ehefrau ergibt sich dem Grunde nach aus § 1573 Abs. 2 BGB, das Maß des Unterhalts folgt den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 BGB). Die abzuändernde Entscheidung stützt sich erkennbar auf eine bestehende Betreuungssituation (§ 1570 BGB). Nunmehr ist Aufstockungsunterhalt als Anschlussunterhalt geschuldet. Die sowohl für ihren Unterhaltsbedarf als auch ihre Bedürftigkeit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte braucht sich allerdings nicht an die Ausgangsentscheidung binden zu lassen. Vielmehr trägt sie im Rahmen ihres Verteidigungsvorbringens zutreffend ihren gesamten Bedarf vor und macht diesen geltend, ohne hieran durch die Zeitschranke des § 323 Abs. 2 ZPO gehindert zu sein (vgl. BGH, FamRZ 1999, 98, 101).
17 
a) Der Kläger ist geschäftsführender Gesellschafter einer R. GmbH. Wie sowohl aus seiner für den Monat Dezember 2008 vorgelegten Entgeltabrechnung als auch der für den Veranlagungszeitraum 2008 vorgelegten Lohnsteuerbescheinigung hervorgeht, erzielte er im Kalenderjahr 2008 ein Jahresbruttoeinkommen in Höhe von 30.000,- EUR.
18 
Aus der Gewinn- und Verlustrechnung für die R. GmbH im Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2007 ergibt sich demgegenüber ein Personalaufwand in Höhe von 30.681,85 EUR. Ohne dass der Kläger dem entgegen getreten wäre, hat der Senat in der mündlichen Verhandlung erkennen lassen, wegen der durch den Kläger erzielten Entgelte auf die für die GmbH vorgelegten Gewinnermittlungen zurückgreifen zu wollen.
19 
In der Sache ist dies auch gerechtfertigt, weil der Kläger zwar im Monat Januar 2009 noch ein Bruttoeinkommen in bisheriger Größenordnung (2.500,- EUR), in den Folgemonaten hingegen jeweils ein solches von 2.613,- EUR erzielt hat. Soweit im Streitzeitraum Einkünfte schwanken, vermag dem erst in der Zukunft Rechnung getragen zu werden. Deshalb bewendet es bei den gesichert festgestellten Einkünften aus der Gewinn- und Verlustrechnung des vorvergangenen Jahres. Das sind (vor Steuern) 30.681,85 EUR.
20 
Gewinne aus selbständiger Erwerbstätigkeit sind nicht hinzuzurechnen. Die Gewinne sind entweder geringfügig oder beruhen auf steuerlich veranlassten Korrekturen, welche sich unterhaltsrechtlich nicht auswirken.
21 
Abzuziehen sind die Vorsorgeaufwendungen. Einem selbständig Erwerbstätigen, welchem der Kläger gleichsteht, ist ein Aufwand für Krankheits- und Altersvorsorge zuzugestehen, letzterer im Umfang von 24 % des Gewinns vor Steuern (vgl. BGH, FamRZ 2008, 1739, 1745 m. Anm. Maurer ). Der Vorsorgeaufwand beläuft sich auf insgesamt 9.763,30 EUR, davon entfällt allein auf die Krankheitsvorsorge ein Betrag von 5.978,76 EUR.
22 
Auch wenn in den Aufwendungen sowohl Zahlungen auf eine Unfall- als auch auf eine Berufsunfähigkeitsversorgung enthalten sind, begegnet die Angemessenheit des gesamten Vorsorgeaufwands keinen Bedenken. Dieser ist deshalb ungeschmälert zu berücksichtigen. Die Befragung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ergab keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Vorsorgeaufwendungen bereits als Unternehmensausgaben der R. GmbH erfasst seien.
23 
Wegen privater Nutzung des Firmen-Pkw ist ein Gebrauchsvorteil zuzurechnen. Vorliegend besteht die Besonderheit einerseits darin, dass der Kläger für seine Privatfahrten ein Fahrtenbuch führt (§ 8 Abs. 2 Satz 4 EStG) und es sich andererseits nicht um einen Neuwagen handelt. Auf die sogenannte 1 %-Regelung (hierzu: OLG München, FamRZ 1999, 1350) kann deshalb nicht zurückgegriffen werden. Letztlich ist deshalb danach zu fragen, welche privaten Kosten durch das Firmenfahrzeug erspart wurden bzw. worden wären ( Langheim , FamRZ 2009, 665). Den pauschalen Ansatz von 100,- EUR, so in den Gehaltsabrechnungen des Beklagten, erachtet der Senat als zu gering. Das, wenn auch gebraucht erworbene, Fahrzeug der Mittelklasse steht dem Beklagten für sämtliche anfallenden Privatfahrten zur Verfügung. Auch nach Abzug der anteilig anfallenden Steuerlast (hierzu wiederum OLG München, a.a.O.) ist der Senat der Überzeugung, dass dem Kläger ein Gebrauchsvorteil von monatlich 200,- EUR verbleibt (vgl. hierzu auch BGH, FamRZ 2008, 1739, 1745 m. Anm. Maurer ).
24 
Pauschalierte Berufskosten sind dem Kläger nicht zugestehen, weil er einem selbständig Erwerbstätigen gleichsteht (s. bereits oben).
25 
Eine Einkommensberechnung nach dem hier anzuwendenden Grundtarif ergibt:
26 
Jahresbruttoeinkommen aus nicht selbstständiger Arbeit:
30.681,85 EUR
Jahresgesamteinkommen (brutto):
30.681,85 EUR
                 
Steuermerkmale
        
- Steuerliche Alleinveranlagung
        
- Werbungskosten:
920,00 EUR
- Sonderausgaben:
36,00 EUR
- Vorsorgeaufwand (9.763,00 EUR), berücksichtigt bis zum Höchstbetrag:
6.639,00 EUR
- Der Kinderfreibetrag gilt durch das gezahlte staatliche Kindergeld
  als abgegolten.
        
- Kirchensteuersatz:
8 %
                 
Steuer
        
Einkommensteuer:
3.617,00 EUR
Solidaritätszuschlag:
67,49 EUR
Kirchensteuer:
98,16 EUR
Jahresnettoeinkommen:
26.899,20 EUR
Monatsnettoeinkommen:
2.241,60 EUR
27 
Wegen des Vorteils aus mietfreiem Wohnen (hierzu: BGH, FamRZ 2008, 963, 964 f. m. Anm. Büttner ) vermag sich der Senat einerseits auf die beigezogenen Scheidungsakten und andererseits auf den Mietspiegel der Stadt Tuttlingen zu stützen. In den Scheidungsakten befindet sich ein Verkehrswertgutachten mit Lichtbildern. Danach umfasst die durch den Kläger genutzte Hauptwohnung im Erdgeschoss eine Wohnfläche von 158 m². Davon abzuziehen ist der auf den Sohn K. entfallende Anteil von zwischen 23 m² und 24 m², so dass für den Kläger eine Wohnfläche von ca. 135 m² verbleibt. Das Einfamilienhaus, in welchem sich auch eine durch den Stiefvater des Klägers genutzte Einliegerwohnung befindet, wurde in den Jahren 1967/1968 erbaut und in den Folgejahren, insbesondere im Jahre 1993 umfassend, renoviert.
28 
Das Grundstück, auf welchem sich das Wohnhaus befindet, weist eine Fläche von 892 m² auf und liegt in einem reinen Wohngebiet. Durch die Lichtbilder zum Verkehrswertgutachten und dem beigefügten Lageplan wird der Vortrag der Beklagten gestützt, es sei von einer bevorzugten Wohnlage auszugehen, nicht zuletzt durch die leichte Höhenlage in Tuttlingen-Ost.
29 
Für Neubauten im Zeitraum 1. Januar 1961 bis 31. Dezember 1970, welche eine Wohnfläche von über 90 m² aufweisen, sieht der einschlägige Mietspiegel erzielbare Mieten von zwischen 4,43 m² bis 4,84 m², Mittelwert: 4,63 m², vor, soweit - wie hier - Bad/Dusche und Zentralheizung vorhanden sind. Nach dem in dem Mietspiegel vorgesehen Punktesystem ist die Einschätzung gerechtfertigt, dass sich das Wohnhaus in bester Wohnfläche befindet (über 16 Punkte), nämlich wegen der Lage im reinen Wohngebiet (s. eben), die vorhandenen Einkaufsmöglichkeiten, die kurze Entfernung zur Innenstadt, weiterhin durch die Tatsache, dass es sich um ein Einfamilienhaus auf nur teilweise überbautem Grundstück handelt, das schon wegen der Lage im reinen Wohngebiet weder einem Durchgangsverkehr noch Staub- oder Geruchsbelästigungen ausgesetzt ist. Ausweislich des Lageplans befindet sich die nächstgrößere Straße einige Parallelstraßen entfernt. Für überdurchschnittliche Ausstattung, nämlich Parkett-Beläge und das wandhoch geflieste Bad, Balkon und Garten tritt ein Zuschlag hinzu, welchen der Senat mit 10 % bemisst. Außerdem handelt es sich um ein Einfamilienhaus, in welchem sich neben der Wohnung des Klägers die Wohnung des Stiefvaters befindet, eine Einliegerwohnung.
30 
Sieht der Mietspiegel der Stadt Tuttlingen für allein bewohnte Einfamilienhäuser bis einschließlich dem Baujahr 1970 einen Zuschlag von 30 % und für solche ab dem Baujahr 1991 einen Zuschlag von 10 % vor, so erachtet der Senat in Ansehung der tatsächlichen Wohnverhältnisse einen weiteren Zuschlag von 15 % als gerechtfertigt. Legt man also den Mittelwert von 4,63 EUR zugrunde, so ergibt sich eine angemessene m²-Miete von gerundet (4,63 EUR + 10 %) + 15 % = 6,- EUR. Für die durch den Kläger genutzte Wohnfläche von 135 m² ergibt sich damit eine objektive Marktmiete (vgl. wiederum BGH, a.a.O.) von 810,- EUR.
31 
Zum Anfall verbrauchsunabhängiger Kosten, so diese nicht ohnehin auf einen Mieter umlagefähig wären (vgl. BGH, FamRZ 2009, 1300, 1303 m. Anm. Schürmann ), ist nicht vorgetragen. Letzteres gilt im Ergebnis auch wegen der in Bezug genommenen Instandhaltungen. Weder ist ein genauer Anschaffungszeitpunkt deutlich geworden, noch geht aus dem Vorbringen des Klägers hervor, welcher der beiden Miteigentümer aus welchen Mitteln die für die Maßnahme anfallenden Kosten aufgebracht hat und inwieweit diese überhaupt erforderlich war.
32 
Außer Ansatz bleiben auch freiwillige Zuwendungen des Bruders (vgl. SüdL Nr. 8), auf welche sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat berufen hat. Dem Senat ist nicht erkennbar geworden, wie sich die Rechtsbeziehungen zwischen den Brüdern in Ansehung ihrer bislang nicht auseinandergesetzten Erbengemeinschaft gestalten, in deren Miteigentum zudem eine weitere, derzeit fremdgenutzte Immobilie steht (dazu später).
33 
Mangels weitergehender Anhaltspunkte ist deshalb nicht festzustellen, dass der eine Bruder dem anderen etwas ohne Gegenleistung gewähre. Insoweit ist die durch den Kläger in der mündlichen Verhandlung aufgeworfene Frage weder weiterführend noch erheblich, welche Rechtsfolgen sich im Falle einer Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ergäben.
34 
Für die Kinder A. und J. zahlt der Kläger unstreitig monatlich laufende Beträge von jeweils 333,- EUR (zum Ansatz der Zahlbeträge s. BGH, FamRZ 2009, 1477; FamRZ 2009, 1300, 1304 f. m. Anm. Schürmann ). Für den Sohn K. ist hingegen kein Unterhalt anzusetzen. K. ist volljährig und könnte deshalb allein Barunterhalt beanspruchen. Entnimmt man seinen Unterhaltsbedarf dem Eingangssatz der Düsseldorfer Tabelle, Stand: 1. Januar 2009, Altersstufe IV, so ergibt sich nach Abzug des vollen Kindergelds (hierzu: BGH, FamRZ 2008, 963, 967 m. Anm. Büttner ) ein Unterhaltsbedarf von (432,- EUR ./. 164,- EUR =) 268,- EUR. Nach bedarfsdeckendem Abzug der um ausbildungsbedingten Mehrbedarf bereinigten Ausbildungsvergütung von (290,- EUR ./. 90,- EUR =) 200,- EUR verbleibt ein ungedeckter Restbedarf in Höhe von 68,- EUR. Indes hat der Kläger nicht vorgetragen, dem Sohn K. Barmittel in der genannten Größenordnung zur Verfügung zu stellen. Tatsächlich gewährt er ihm mietfreies Wohnen. Bei der Bemessung des Wohnvorteils ist das bereits berücksichtigt. Ein darüber hinaus gehender Abzug eines Barunterhalts für den Sohn K. unterbleibt.
35 
Zu den Einkünften treten schließlich solche aus Vermietung, nämlich des Anwesens V. in L.
36 
In der durch seinen Steuerberater erstellten Hausertragsrechnung 2007 ist ein Überschuss von 9.889,07 EUR ausgewiesen, welcher um die für Absetzungen für Abnutzung (AfA) mit 2.330,- EUR angesetzte Summe auf einen Betrag von (9.889,07 EUR + 2.330,- EUR =) 12.219,07 EUR zu korrigieren ist. Wie sich auch aus dem vorgelegten Aufteilungsbescheid ergibt, stehen diese Überschüsse nicht dem Kläger alleine zu, sondern anteilig neben ihm dem Bruder. Rechnet man dem Kläger die Hälfte des genannten Betrags (12.219,07 EUR / 2 =) 6.109, 54 EUR zu und zieht anfallende Steuern mit nach Maßgabe des § 287 ZPO geschätzten 30 % ab, so verringern sich die Einnahmen nach Steuern auf monatlich gerundet 1 / 12 * (6.109,54 EUR ./. 1.800,- EUR) = 359,- EUR. Dass sich hieran Wesentliches durch den im nächsten Jahr bevorstehenden Einzug des Bruders ändere, welcher ab dann etwa die für das Hausgrundstück insgesamt anfallenden Lasten übernehmen mag, vermochte der Kläger auch auf Befragen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht zu bekunden. Es bewendet deshalb bei den genannten Beträgen.
37 
Einnahmen oder Ausgaben im Zusammenhang mit der Wohnung L. in E. war unterhaltsrechtlich nicht Rechnung zu tragen. Die auch insofern vorgelegte Hausertragsrechnung 2007 weist jährliche Mieteinnahmen von 3.190,- EUR bei Finanzierungskosten von 3.024,58 EUR aus. Der Kläger beruft sich demgegenüber auf einen Gesamtaufwand von zwischen 3.000,- EUR und 3.500,- EUR im Jahr. Zu Tilgungsanteilen trägt er nicht vor. Auch aus dem Feststellungsbescheid des Finanzamts Tuttlingen für den Veranlagungszeitraum 2007 lassen sich Einzelheiten hierzu nicht entnehmen.
38 
Nach Berücksichtigung sämtlicher Einkommenspositionen und Abzüge ist schließlich ein Erwerbstätigenbonus zuzubilligen, welchen der Senat mit 10 % bemisst.
39 
b) Die tatsächlichen Einkünfte der Beklagtenbelaufen sich zu Beginn des Streitzeitraums auf, ihrem Vortrag gemäß, höchstens 330,- EUR im Monat. Hinzuzurechnen sind fiktive Erwerbseinkünfte. Denn die Beklagte ist einer Erwerbsobliegenheit ausgesetzt, welcher sie auch im Hinblick auf ihre bislang entfalteten Erwerbsbemühungen nicht hinreichend genügt hat. Sie hat hierzu vorgetragen und belegt, sich 50 Mal und weitere 16 Mal um die Erlangung einer Arbeitsstelle bemüht zu haben. Dazu hat sie unter anderem eine ansprechende Musterbewerbung mit Lichtbild und Werdegang vorgelegt.
40 
Allerdings sind die Parteien bereits seit Beginn des Jahres 2003 rechtskräftig geschieden. Am 1. Mai 2008 vollendete das jüngste Kind J. sein 14. Lebensjahr. Erst ab dem letztgenannten Zeitpunkt setzen die Erwerbsbemühungen ein.
41 
Hierzu ist zu sehen, dass die Beklagte bis zum Ablauf des Jahres 2007 nach dem bis dahin geltenden „Altersphasenmodell“ noch nicht vollschichtig hätte arbeiten müssen. Der Kläger seinerseits forderte die Beklagte nach Aktenlage erst zu Beginn des Jahres 2008 auf, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. In diesem Zeitraum und darüber hinaus war der Ehegattenunterhalt durch das abzuändernde Urteil tituliert. Ob sich die vorgetragenen ADS-Probleme der Söhne K. und J. auf die Betreuungssituation auswirkten, kann im Ergebnis dahinstehen.
42 
K. wechselte im Lauf des Jahres 2008 zum Vater. Das für J. vorgelegte Arztattest stammt vom 6. Oktober 2003 und endet mit dem Vorschlag, das Kind solle nach einer gewissen Zeit wieder beim Arzt vorgestellt werden. Außerdem ist zu den durch die Mutter entfalteten Betreuungsleistungen nichts bekannt (zur Problematik vgl. auch BGH, FamRZ 2009, 1124 m. Anm. Borth ).
43 
Die genannten Umstände, insbesondere die Versorgung der drei Kinder und die erst im Jahre 2008 beginnende Korrespondenz zur Frage von Erwerbsobliegenheiten, führen zu dem Schluss, dass sich die Beklagte nach dem Willen beider Parteien, auch des Klägers, bis zum genannten Zeitraum berechtigt der Kinderbetreuung widmen durfte und zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht verpflichtet war.
44 
Dem Kläger ist dahin zu folgen, dass für die Beurteilung von Erwerbschancen auf denjenigen Zeitpunkt abzustellen ist, in welchem die Obliegenheit einsetzt (vgl. BGH, FamRZ 2008, 2105, 2106 m. Anm. Schürmann ). Dieser Zeitpunkt lag, wie gezeigt, nicht vor dem Jahr 2008. Ferner vermag sich die aus der Obliegenheitsverletzung folgende Zurechnung fiktiver Einkünfte nur daran zu orientieren, inwieweit eine reale Beschäftigungschance bestand (vgl. BGH, a.a.O.; FamRZ 2009, 1300, 1304 m. Anm. Schürmann ). Dazu verhält sich die angefochtene Entscheidung nicht.
45 
Die Beklagte ist nunmehr 45 Jahre alt. Ihren vormals als Bankkauffrau ausgeübten Beruf hat sie nach dem Erziehungsurlaub aufgegeben. Wie sich aus den beigezogenen Scheidungsakten ergibt (dort: Sonderheft Versorgungsausgleich), wurde für sie der letzte Pflichtbeitrag der gesetzlichen Rentenversicherung im September 1989 entrichtet.
46 
Es schließen sich Zeiten von Schwangerschaft, Mutterschutz und Kindererziehung sowie, das ergibt sich aus der vorgelegten Vita, eine Teilzeittätigkeit im Zeitraum Juni bis August 1991 an. Nach Ablauf des Erziehungsurlaubs hat die Beklagte ihren vormals bei der V. innegehabten Arbeitsplatz im Jahre 1991 gekündigt. Nach der Überzeugung des Senats bestand und besteht für die Beklagte nach alledem und trotz zwischenzeitlich absolvierter Weiterbildung („Europäischer Wirtschaftsführerschein“; EDV-Kurse) keine reale Chance, erneut vollschichtig als Bankkaufrau tätig zu sein. Vielmehr kommt für sie eine Bürotätigkeit in Betracht, allerdings nicht als Bürofachkraft, sondern nur als Bürohilfskraft. Denn seit dem Ende ihrer Berufstätigkeit hat die Beklagte mit den Anforderungen einer qualifizierten Arbeit im Büro unter Einschluss dort regelmäßig erwarteter Fertigkeiten nicht Schritt gehalten.
47 
Der Senat schätzt, dass die Beklagte aus einer solchen Erwerbstätigkeit ein monatsdurchschnittliches Bruttoeinkommen in der Größenordnung von zwischen 1.100,- EUR und 1.200,- EUR erzielen könnte. Trägt man im gegebenen Einzelfall einem bereits zurückliegenden Einsetzen von Erwerbsobliegenheiten Rechnung und berücksichtigt weiter die die Beklagte insofern treffende Darlegungs- und Beweislast (hierzu BGH, FamRZ 1300, 1304 m. Anm. Schürmann ), so ist ein fiktives Bruttoeinkommen in Höhe von monatlich 1.200,- EUR zugrunde zulegen. Nach weiterer Schätzung des Senats ergibt sich hieraus bei Inanspruchnahme des Entlastungsbetrags nach § 24 b EStG ein monatsdurchschnittliches Nettoeinkommen in der Größenordnung von 930,- EUR:
48 
Bruttoeinkommen:
1.200,00 EUR
Bezugszeitraum:
1 Monat
= Jahresbruttoeinkommen:
14.400,00 EUR
- davon steuerpflichtig:
14.400,00 EUR
- davon sozialversicherungspflichtig:
14.400,00 EUR
Gesamtmonatseinkommen (brutto):
1.200,00 EUR
                 
Rentenversicherung p.M. aus 1.200,00 EUR:
119,40 EUR
Arbeitslosenversicherung p.M.:
16,80 EUR
Krankenversicherung p.M. aus 1.200,00 EUR
        
(Beitragssatz 14,9 %, teilparität. AN-Anteil):
94,80 EUR
Pflegeversicherung p.M. aus 1.200,00 EUR (Beitragssatz 1,95 %):
11,70 EUR
Summe der Sozialabgaben je Monat:
242,70 EUR
                 
Lohnsteuerklasse: 2
        
Kinderfreibetrag:
1,5
Kirchensteuersatz:
8 %
Lohnsteuer aus 1.200,00 EUR p.M.:
23,66 EUR
Solidaritätszuschlag p.M.:
0,00 EUR
Kirchensteuer p.M.:
0,00 EUR
Summe der Steuern je Monat:
23,66 EUR
                 
Monatsnettoeinkommen:
933,64 EUR
49 
Dieses wiederum korrespondiert mit zusammengerechneten Einkünften aus derzeit ausgeübter Geringverdienertätigkeit (monatlich maximal 330,- EUR) und solchen aus der erwarteten Halbtagstätigkeit.
50 
Wird letztere mit einem Bruttostundenlohn von 10,- EUR ausgeübt, so sind hieraus monatliche Nettoeinkünfte in der Größenordnung von 630,- EUR erzielbar. Die Addition mit einer hinzutretenden, auch geschuldeten, Geringverdienertätigkeit führt wiederum zur Annahme von Einkünften im bereits anderweitig errechneten Umfang.
51 
3. a) Nach Maßgabe dessen ergibt sich für die Beklagte derzeit ein Unterhaltsanspruch in Höhe von monatlich 618,- EUR:
52 
b) Der Einbezug von Realsplittingvorteilen hatte zu unterbleiben. Zwar nimmt der Kläger bereits laufend das begrenzte Realsplitting (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG) in Anspruch.Allerdings ist der Beklagten ein Nachteilsersatz geschuldet, welcher jedenfalls die Prüfung veranlassen mag, ob die weitere Inanspruchnahme des begrenzten Realsplittings wirtschaftlich sinnvoll ist.Der Senat sah aus diesem Grunde davon ab, für die vorstehende Unterhaltsberechnung von steuerlichen Obliegenheiten des Klägers (SüdL Nr. 10.1.) auszugehen.
53 
4. Der Kläger ist als zur Zahlung der ermittelten Unterhaltsbeträge leistungsfähig anzusehen. Umstände, welche zu einer sogenannten Barmittelkontrolle führen könnten, sind im Ergebnis nicht ersichtlich. Für seinen Barbedarf muss dem Unterhaltspflichtigen immer sein um den Wohnkostenanteil verminderter Selbstbehalt verbleiben (vgl. Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 10. Auflage, Rn. 866; Wendl/Kemper/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Auflage, § 1 Rn. 320a: Kontrolle nach § 242 BGB). Nur wegen der Differenz zwischen Mietvorteil und laufenden Lasten lebt der Eigentümer günstiger als ein Mieter. Deshalb kann in Fällen beengter wirtschaftlicher Verhältnisse eine Korrektur des zu belassenden Selbstbehalts geboten sein, und zwar im Umfang des darin für eine Kaltmiete enthaltenen Anteils (vgl. OLG Nürnberg, FamRZ 2008, 992 f.; Riegner , FamRZ 2000, 265). Der dem Kläger zugerechnete Pkw-Vorteil könnte in diese Betrachtungen mit einbezogen werden.
54 
Indes bezieht sich die Abänderungsklage auf ein Urteil, das auf einem Anerkenntnis beruht. An dieses durch ihn erklärte Anerkenntnis ist der Kläger gebunden (für Jugendamtsurkunden vgl. BGH, FamRZ 2003, 304, 305). Dass sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse in der Zwischenzeit geändert hätten, ist weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Geändert hat sich allein der Umstand, dass der Sohn K. nunmehr in den Haushalt des Klägers übergewechselt ist. Das führt allerdings zugleich dazu, dass er nicht weiterhin für K. Kindesunterhalt zu Händen der Mutter, der Beklagten, zahlen muss.
55 
5. a) Der nach den ehelichen Lebensverhältnissen bemessene Unterhalt kann nach Maßgabe des § 1578 b BGB, auch in Ansehung von Ehedauer und Kindesbetreuung, nur insoweit begrenzt werden, als keine ehebedingten Nachteile eingetreten sind. Das ist hier nach der zu treffenden Prognose (BGH, FamRZ 2009, 1300, 1306 m. Anm. Schürmann ) in allenfalls eingeschränktem Umfang anzunehmen. Vielmehr ist das Bestehen ehebedingter Nachteile infolge der langen Familienpause, für welche die in der Ehe gewählte Rollenverteilung ursächlich war, bereits zu vermuten (vgl. BGH, a.a.O., in Verbindung mit der vorinstanzlichen Entscheidung OLG Brandenburg, FamRZ 2008, 1952). Wie bereits ausgeführt, scheidet eine vollschichtige Erwerbsmöglichkeit im erlernten Beruf (hierzu: BGH, FamRZ 2008, 134, 136; FamRZ 2008, 1325, 1328; Senat, FamRZ 2008, 2208, 2209) aus. Auch wenn die Beklagte in der mündlichen Verhandlung für sich durchaus positive berufliche Entwicklungsmöglichkeiten in der Zukunft sieht, beziehen sich diese auf Hoffnungen, welche der durch den Senat zu treffenden Prognose nicht zugrunde gelegt werden können.
56 
Nach der bereits oben dargestellten Schätzung ist die Beklagte als in der Lage anzusehen, derzeit ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 933,- EUR zu erzielen. Das entspricht nicht einem Gehalt im erlernten Beruf als Bankkauffrau. Ohne Eheschließung und Familienpause hätte die Beklagte zudem voraussichtlich weiterhin gearbeitet, verfügte sonach über eine langjährige Berufserfahrung. Wie sich ihre Erwerbstätigkeit im Übrigen hypothetisch entwickelt hätte, ob sie einen beruflichen Aufstieg verzeichnet hätte oder - wie der Kläger mutmaßt - eher betriebsbedingt entlassen worden wäre, vermag der Senat mangels weiterer Anhaltspunkte nicht zu beantworten.
57 
Einer Zusammenstellung unter www.gehaltsvergleich.com ist zu entnehmen, dass Bankkaufleute ein monatsdurchschnittliches Bruttoeinkommen in Höhe von 2.549,- EUR erzielen, bei einer Spanne von 600,- EUR bis 5.414,- EUR. Nach ihrem Versicherungsverlauf in dem bereits erwähnten Sonderheft Versorgungsausgleich erzielte die Beklagte im Jahr 1988, dem letzten Jahr, in welchem sie ununterbrochen gearbeitet hat, ein Bruttoeinkommen von insgesamt 36.567,- DM. Das entspräche einem Monatsverdienst von umgerechnet 1.558,03 EUR, welcher noch zu indexieren wäre. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ließen die Parteien indes übereinstimmend vortragen, in der Umgebung von Tuttlingen erzielten Bankkaufleute durchschnittliche Bruttogehälter von monatlich 2.200,- EUR. Hiervon kann deshalb auch für die Beklagte ausgegangen werden.
58 
Nach den bereits dargestellten steuerlichen Gegebenheiten (s. oben) führt das zu einem Nettoeinkommen in der Größenordnung von monatlich 1.480,- EUR:
59 
Bruttoeinkommen:
2.200,00 EUR
Bezugszeitraum:
1 Monat
= Jahresbruttoeinkommen:
26.400,00 EUR
- davon steuerpflichtig:
26.400,00 EUR
- davon sozialversicherungspflichtig:
26.400,00 EUR
Gesamtmonatseinkommen (brutto):
2.200,00 EUR
Rentenversicherung p.M. aus 2.200,00 EUR:
218,90 EUR
Arbeitslosenversicherung p.M.:
30,80 EUR
Krankenversicherung p.M. aus 2.200,00 EUR
        
(Beitragssatz 14,9 %, teilparität. AN-Anteil):
173,80 EUR
Pflegeversicherung p.M. aus 2.200,00 EUR
        
(Beitragssatz 1,95 %):
21,45 EUR
Summe der Sozialabgaben je Monat:
444,95 EUR
                 
Lohnsteuerklasse: 2
        
Kinderfreibetrag:
1,5
Kirchensteuersatz:
8 %
Lohnsteuer aus 2.200,00 EUR p.M.:
268,58 EUR
Solidaritätszuschlag p.M.:
0,00 EUR
Kirchensteuer p.M.:
5,95 EUR
Summe der Steuern je Monat:
274,53 EUR
                 
Monatsnettoeinkommen:
1.480,52 EUR
60 
Die Differenz zwischen derzeit zugrunde zu legendem und ohne ehebedingte Nachteile erzielbarem Einkommen ermittelt sich folglich mit einem Umfang von (1.480,- EUR ./. 933,- EUR =) 547,- EUR. Hiervon ausgehend leitet der Senat unter Einbeziehung zukünftiger Änderungen in den Besteuerungsgrundlagen (Wegfall des Entlastungsbetrags nach § 24 b EStG) und etwaiger, allerdings geringer, Gehaltserhöhungen eine dauerhafte Einkommensdifferenz in der Größenordnung von 500,- EUR ab.
61 
Angesichts ihres Lebensalters und der derzeitigen Arbeitsmarktlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte diesen Nachteil in den folgenden Jahren durch eigene Einkommenserzielung auszugleichen in der Lage sein wird. Entsprechendes gilt für die Annahme regelmäßiger und/oder umfänglicher Gehaltssteigerungen, welche sich einer verlässlichen Prognose derzeit entziehen. Der festgestellte Nachteil ist deshalb dauerhaft, allerdings im Wege einer Unterhaltsbegrenzung nach § 1578 b Abs. 1 BGB zu ersetzen. Eine Unterhaltsbefristung gemäß § 1578 b Abs. 2 BGB kommt hingegen nicht in Betracht. Der Kläger ist insoweit darauf zu verweisen, nach Maßgabe des § 323 ZPO zu gegebener Zeit ihm günstige Umstände geltend zu machen (vgl. auch OLG Brandenburg, a.a.O.).
62 
b) Bis zum Ablauf der Übergangsfrist (§ 1578 b BGB) ist Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen geschuldet.Die Ehe der Parteien währte bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags 11 ½ Jahre. Der Kläger hatte Trennungs- und nachehelichen Unterhalt zu bezahlen. Das Scheidungsurteil ist seit Anfang 2003 rechtskräftig, das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz trat zum 1. Januar 2008 in Kraft. Das jüngste gemeinsame Kind J. wurde im Mai 2008 14 Jahre alt. Jedenfalls über den Beginn des Jahres 2008 hinaus betreute die Beklagte berechtigt die minderjährigen Kinder der Parteien. Auf die bereits vorangegangenen Darlegungen hierzu nimmt der Senat Bezug. Dieses begründet einen nach § 1570 Abs. 2 BGB fortbestehenden Anspruch auf Betreuungsunterhalt.
63 
Während der Kinderbetreuungszeit ist der Ehegattenunterhalt nicht nach § 1578 b BGB zu begrenzen. Dieses kommt allein dann in Betracht, so die insoweit zu treffende Prognose nur noch vom Zeitablauf abhängt (BGH, FamRZ 2009, 770, 774; FamRZ 2009, 411, 416 m. Anm. Borth ).
64 
Im Hinblick auf die genannten Gesamtumstände erachtet der Senat eine Übergangszeit von drei bis vier Jahren als angemessen. Mit Rücksicht auf den Zeitraum der bis in das Jahr 2008 reichenden Kindesbetreuung war der Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen unter nochmaliger Abwägung aller maßgeblicher Gesichtspunkte unter Einschluss der jeweiligen Einkommens- und Vermögenssituation auf den Ablauf des Jahres 2011 zu begrenzen. In der Folgezeit sind mithin nur noch die fortbestehenden Nachteile zu ersetzen.
65 
6. Indem sich die Abänderungsklage gegen ein Urteil richtet, wirkt sie ab Rechtshängigkeit (§ 323 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Rechtshängigkeit ist hier taggenau zu verstehen ( Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 323 Rn. 35). Die Klage wurde am 29. April 2009 zugestellt. Erst ab diesem Zeitpunkt kann der Unterhalt geändert werden.
66 
Die Differenz zwischen tituliertem und nunmehr errechnetem Unterhalt beläuft sich auf lediglich 50,- EUR im Monat (= 668,- EUR ./. 618,- EUR). Gleichwohl ist die Abänderung auch bei Achtung der sogenannten Wesentlichkeitsgrenze des § 323 Abs. 1 ZPO angemessen.
67 
Eine schematische Festlegung auf einen bestimmten Prozentsatz, etwa von 10 %, besteht nicht. Außerdem sind die wirtschaftlichen Verhältnisse auf Seiten des Klägers nicht derart, dass ihm die ungeschmälerte Fortzahlung des titulierten Unterhalts zuzumuten wäre.
68 
Die Berufung hatte nach alledem überwiegenden Erfolg und führte dazu, dass der Kläger der Beklagten mit Wirkung ab dem 29. April 2009 Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen in Höhe von noch monatlich 618,- EUR sowie ab dem Monat Januar 2012 und ab da in Höhe von monatlich 500,- EUR schuldet.
III.
69 
Die Kostenentscheidung beruht nach dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen auf § 92 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
70 
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 ZPO. Ein Grund für die Zulassung der Revision (§ 543 ZPO) liegt nicht vor.
71 
Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch wirft sie ungeklärte Rechtsfragen auf, die der höchstrichterlichen Klärung bedürften. Der Senat weicht auch nicht von der Rechtsprechung anderer Obergerichte in vergleichbaren Fällen ab, so dass die Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht berührt ist.

(1)1Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 zufließen.2Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten.3Satz 2 gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen.

(2)1Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen.2Für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten gilt § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 entsprechend.3Kann das Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 genutzt werden, erhöht sich der Wert in Satz 2 für jeden Kalendermonat um 0,03 Prozent des Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie der Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3.4Der Wert nach den Sätzen 2 und 3 kann mit dem auf die private Nutzung und die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 entfallenden Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt werden, wenn die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.5Die Nutzung des Kraftfahrzeugs zu einer Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ist mit 0,002 Prozent des Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort anzusetzen; dies gilt nicht, wenn für diese Fahrt ein Abzug von Werbungskosten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 und 6 in Betracht käme; Satz 4 ist sinngemäß anzuwenden.6Bei Arbeitnehmern, für deren Sachbezüge durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Werte bestimmt worden sind, sind diese Werte maßgebend.7Die Werte nach Satz 6 sind auch bei Steuerpflichtigen anzusetzen, die nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen.8Wird dem Arbeitnehmer während einer beruflichen Tätigkeit außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte oder im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, ist diese Mahlzeit mit dem Wert nach Satz 6 (maßgebender amtlicher Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung) anzusetzen, wenn der Preis für die Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt.9Der Ansatz einer nach Satz 8 bewerteten Mahlzeit unterbleibt, wenn beim Arbeitnehmer für ihm entstehende Mehraufwendungen für Verpflegung ein Werbungskostenabzug nach § 9 Absatz 4a Satz 1 bis 7 in Betracht käme.10Die oberste Finanzbehörde eines Landes kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen für weitere Sachbezüge der Arbeitnehmer Durchschnittswerte festsetzen.11Sachbezüge, die nach Satz 1 zu bewerten sind, bleiben außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 50 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen; die nach Absatz 1 Satz 3 nicht zu den Einnahmen in Geld gehörenden Gutscheine und Geldkarten bleiben nur dann außer Ansatz, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.12Der Ansatz eines Sachbezugs für eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber, auf dessen Veranlassung von einem verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) oder bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts als Arbeitgeber auf dessen Veranlassung von einem entsprechend verbundenen Unternehmen zu eigenen Wohnzwecken überlassene Wohnung unterbleibt, soweit das vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt mindestens zwei Drittel des ortsüblichen Mietwerts und dieser nicht mehr als 25 Euro je Quadratmeter ohne umlagefähige Kosten im Sinne der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten beträgt.

(3)1Erhält ein Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und deren Bezug nicht nach § 40 pauschal versteuert wird, so gelten als deren Werte abweichend von Absatz 2 die um 4 Prozent geminderten Endpreise, zu denen der Arbeitgeber oder der dem Abgabeort nächstansässige Abnehmer die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet.2Die sich nach Abzug der vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile sind steuerfrei, soweit sie aus dem Dienstverhältnis insgesamt 1 080 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.

(4)1Im Sinne dieses Gesetzes werden Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn

1.
die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
2.
der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
3.
die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
4.
bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht
wird.2Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ist von einer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistung auch dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder auf Grund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage (wie Einzelvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag, Gesetz) einen Anspruch auf diese hat.

(1) Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter, die nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 als Betriebsvermögen anzusetzen sind, gilt das Folgende:

1.
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen, sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um die Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen, Abzüge nach § 6b und ähnliche Abzüge, anzusetzen.2Ist der Teilwert auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden.3Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt.4Wirtschaftsgüter, die bereits am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zum Anlagevermögen des Steuerpflichtigen gehört haben, sind in den folgenden Wirtschaftsjahren gemäß Satz 1 anzusetzen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass ein niedrigerer Teilwert nach Satz 2 angesetzt werden kann.
1a.
Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (anschaffungsnahe Herstellungskosten).2Zu diesen Aufwendungen gehören nicht die Aufwendungen für Erweiterungen im Sinne des § 255 Absatz 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs sowie Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen.
1b.
Bei der Berechnung der Herstellungskosten brauchen angemessene Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 255 Absatz 2 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs nicht einbezogen zu werden, soweit diese auf den Zeitraum der Herstellung entfallen.2Das Wahlrecht ist bei Gewinnermittlung nach § 5 in Übereinstimmung mit der Handelsbilanz auszuüben.
2.
Andere als die in Nummer 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter des Betriebs (Grund und Boden, Beteiligungen, Umlaufvermögen) sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um Abzüge nach § 6b und ähnliche Abzüge, anzusetzen.2Ist der Teilwert (Nummer 1 Satz 3) auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden.3Nummer 1 Satz 4 gilt entsprechend.
2a.
Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 ermitteln, können für den Wertansatz gleichartiger Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens unterstellen, dass die zuletzt angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter zuerst verbraucht oder veräußert worden sind, soweit dies den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht.2Der Vorratsbestand am Schluss des Wirtschaftsjahres, das der erstmaligen Anwendung der Bewertung nach Satz 1 vorangeht, gilt mit seinem Bilanzansatz als erster Zugang des neuen Wirtschaftsjahres.3Von der Verbrauchs- oder Veräußerungsfolge nach Satz 1 kann in den folgenden Wirtschaftsjahren nur mit Zustimmung des Finanzamts abgewichen werden.
2b.
Steuerpflichtige, die in den Anwendungsbereich des § 340 des Handelsgesetzbuchs fallen, haben die zu Handelszwecken erworbenen Finanzinstrumente, die nicht in einer Bewertungseinheit im Sinne des § 5 Absatz 1a Satz 2 abgebildet werden, mit dem beizulegenden Zeitwert abzüglich eines Risikoabschlages (§ 340e Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs) zu bewerten.2Nummer 2 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
3.
Verbindlichkeiten sind unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Nummer 2 anzusetzen.
3a.
Rückstellungen sind höchstens insbesondere unter Berücksichtigung folgender Grundsätze anzusetzen:
a)
bei Rückstellungen für gleichartige Verpflichtungen ist auf der Grundlage der Erfahrungen in der Vergangenheit aus der Abwicklung solcher Verpflichtungen die Wahrscheinlichkeit zu berücksichtigen, dass der Steuerpflichtige nur zu einem Teil der Summe dieser Verpflichtungen in Anspruch genommen wird;
b)
Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen sind mit den Einzelkosten und den angemessenen Teilen der notwendigen Gemeinkosten zu bewerten;
c)
künftige Vorteile, die mit der Erfüllung der Verpflichtung voraussichtlich verbunden sein werden, sind, soweit sie nicht als Forderung zu aktivieren sind, bei ihrer Bewertung wertmindernd zu berücksichtigen;
d)
Rückstellungen für Verpflichtungen, für deren Entstehen im wirtschaftlichen Sinne der laufende Betrieb ursächlich ist, sind zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln.2Rückstellungen für gesetzliche Verpflichtungen zur Rücknahme und Verwertung von Erzeugnissen, die vor Inkrafttreten entsprechender gesetzlicher Verpflichtungen in Verkehr gebracht worden sind, sind zeitanteilig in gleichen Raten bis zum Beginn der jeweiligen Erfüllung anzusammeln; Buchstabe e ist insoweit nicht anzuwenden.3Rückstellungen für die Verpflichtung, ein Kernkraftwerk stillzulegen, sind ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung bis zum Zeitpunkt, in dem mit der Stilllegung begonnen werden muss, zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln; steht der Zeitpunkt der Stilllegung nicht fest, beträgt der Zeitraum für die Ansammlung 25 Jahre;
e)
Rückstellungen für Verpflichtungen sind mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent abzuzinsen; ausgenommen von der Abzinsung sind Rückstellungen für Verpflichtungen, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt, und Rückstellungen für Verpflichtungen, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen.2Für die Abzinsung von Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen ist der Zeitraum bis zum Beginn der Erfüllung maßgebend.3Für die Abzinsung von Rückstellungen für die Verpflichtung, ein Kernkraftwerk stillzulegen, ist der sich aus Buchstabe d Satz 3 ergebende Zeitraum maßgebend; und
f)
bei der Bewertung sind die Wertverhältnisse am Bilanzstichtag maßgebend; künftige Preis- und Kostensteigerungen dürfen nicht berücksichtigt werden.
4.
Entnahmen des Steuerpflichtigen für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke sind mit dem Teilwert anzusetzen; die Entnahme ist in den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz mit dem gemeinen Wert und in den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz mit dem Wert anzusetzen, den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert.2Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen; bei der privaten Nutzung von Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge), oder von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, ist der Listenpreis dieser Kraftfahrzeuge
1.
soweit die Nummern 2, 3 oder 4 nicht anzuwenden sind und bei Anschaffung vor dem 1. Januar 2023 um die darin enthaltenen Kosten des Batteriesystems im Zeitpunkt der Erstzulassung des Kraftfahrzeugs wie folgt zu mindern: für bis zum 31. Dezember 2013 angeschaffte Kraftfahrzeuge um 500 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität, dieser Betrag mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Kraftfahrzeuge um jährlich 50 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität; die Minderung pro Kraftfahrzeug beträgt höchstens 10 000 Euro; dieser Höchstbetrag mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Kraftfahrzeuge um jährlich 500 Euro, oder
2.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 nur zur Hälfte anzusetzen; bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen muss das Fahrzeug die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen, oder
3.
bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 nur zu einem Viertel anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60 000 Euro beträgt, oder
4.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2025 nur zur Hälfte anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug
a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
b)
die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 Kilometer beträgt, oder
5.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2031 nur zur Hälfte anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug
a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
b)
die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt,
die maßgebliche Kohlendioxidemission sowie die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine ist der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 zu entnehmen.3Die private Nutzung kann abweichend von Satz 2 mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden; bei der privaten Nutzung von Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge), oder von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, sind
1.
soweit die Nummern 2, 3 oder 4 nicht anzuwenden sind und bei Anschaffung vor dem 1. Januar 2023 die der Berechnung der Entnahme zugrunde zu legenden insgesamt entstandenen Aufwendungen um Aufwendungen für das Batteriesystem zu mindern; dabei ist bei zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehörenden Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen die der Berechnung der Absetzungen für Abnutzung zugrunde zu legende Bemessungsgrundlage um die nach Satz 2 in pauschaler Höhe festgelegten Aufwendungen zu mindern, wenn darin Kosten für ein Batteriesystem enthalten sind, oder
2.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen; bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen muss das Fahrzeug die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen, oder
3.
bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zu einem Viertel zu berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat, und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60 000 Euro beträgt oder
4.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2025 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug
a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
b)
die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 Kilometer beträgt, oder
5.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2031 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug
a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
b)
die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt,
die maßgebliche Kohlendioxidemission sowie die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine ist der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 zu entnehmen.4Wird ein Wirtschaftsgut unmittelbar nach seiner Entnahme einer nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 10b Absatz 1 Satz 1 unentgeltlich überlassen, so kann die Entnahme mit dem Buchwert angesetzt werden.5Satz 4 gilt nicht für die Entnahme von Nutzungen und Leistungen.6Die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug im Sinne des Satzes 2 ist, bleibt außer Ansatz.
5.
Einlagen sind mit dem Teilwert für den Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen; sie sind jedoch höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, wenn das zugeführte Wirtschaftsgut
a)
innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Zuführung angeschafft oder hergestellt worden ist,
b)
ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ist und der Steuerpflichtige an der Gesellschaft im Sinne des § 17 Absatz 1 oder Absatz 6 beteiligt ist; § 17 Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend, oder
c)
ein Wirtschaftsgut im Sinne des § 20 Absatz 2 oder im Sinne des § 2 Absatz 4 des Investmentsteuergesetzes ist.
2Ist die Einlage ein abnutzbares Wirtschaftsgut, so sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um Absetzungen für Abnutzung zu kürzen, die auf den Zeitraum zwischen der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts und der Einlage entfallen.3Ist die Einlage ein Wirtschaftsgut, das vor der Zuführung aus einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen entnommen worden ist, so tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wert, mit dem die Entnahme angesetzt worden ist, und an die Stelle des Zeitpunkts der Anschaffung oder Herstellung der Zeitpunkt der Entnahme.
5a.
In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 8 zweiter Halbsatz ist das Wirtschaftsgut mit dem gemeinen Wert anzusetzen; unterliegt der Steuerpflichtige in einem anderen Staat einer Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates, ist das Wirtschaftsgut mit dem Wert anzusetzen, den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert.
5b.
Im Fall des § 4 Absatz 1 Satz 9 ist das Wirtschaftsgut jeweils mit dem Wert anzusetzen, den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert.
6.
Bei Eröffnung eines Betriebs ist Nummer 5 entsprechend anzuwenden.
7.
Bei entgeltlichem Erwerb eines Betriebs sind die Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert, höchstens jedoch mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen.

(2)1Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 800 Euro nicht übersteigen.2Ein Wirtschaftsgut ist einer selbständigen Nutzung nicht fähig, wenn es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden kann und die in den Nutzungszusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind.3Das gilt auch, wenn das Wirtschaftsgut aus dem betrieblichen Nutzungszusammenhang gelöst und in einen anderen betrieblichen Nutzungszusammenhang eingefügt werden kann.4Wirtschaftsgüter im Sinne des Satzes 1, deren Wert 250 Euro übersteigt, sind unter Angabe des Tages der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretenden Werts in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen.5Das Verzeichnis braucht nicht geführt zu werden, wenn diese Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind.

(2a)1Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann für die abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs ein Sammelposten gebildet werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 250 Euro, aber nicht 1 000 Euro übersteigen.2Der Sammelposten ist im Wirtschaftsjahr der Bildung und den folgenden vier Wirtschaftsjahren mit jeweils einem Fünftel gewinnmindernd aufzulösen.3Scheidet ein Wirtschaftsgut im Sinne des Satzes 1 aus dem Betriebsvermögen aus, wird der Sammelposten nicht vermindert.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 250 Euro nicht übersteigen.5Die Sätze 1 bis 3 sind für alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften, hergestellten oder eingelegten Wirtschaftsgüter einheitlich anzuwenden.

(3)1Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der Anteil eines Mitunternehmers an einem Betrieb unentgeltlich übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns des bisherigen Betriebsinhabers (Mitunternehmers) die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; dies gilt auch bei der unentgeltlichen Aufnahme einer natürlichen Person in ein bestehendes Einzelunternehmen sowie bei der unentgeltlichen Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils auf eine natürliche Person.2Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn der bisherige Betriebsinhaber (Mitunternehmer) Wirtschaftsgüter, die weiterhin zum Betriebsvermögen derselben Mitunternehmerschaft gehören, nicht überträgt, sofern der Rechtsnachfolger den übernommenen Mitunternehmeranteil über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nicht veräußert oder aufgibt.3Der Rechtsnachfolger ist an die in Satz 1 genannten Werte gebunden.

(4) Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut außer in den Fällen der Einlage (§ 4 Absatz 1 Satz 8) unentgeltlich in das Betriebsvermögen eines anderen Steuerpflichtigen übertragen, gilt sein gemeiner Wert für das aufnehmende Betriebsvermögen als Anschaffungskosten.

(5)1Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen überführt, ist bei der Überführung der Wert anzusetzen, der sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; § 4 Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.2Satz 1 gilt auch für die Überführung aus einem eigenen Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in dessen Sonderbetriebsvermögen bei einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt sowie für die Überführung zwischen verschiedenen Sonderbetriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen bei verschiedenen Mitunternehmerschaften.3Satz 1 gilt entsprechend, soweit ein Wirtschaftsgut

1.
unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten aus einem Betriebsvermögen des Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt,
2.
unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen derselben Mitunternehmerschaft oder einer anderen Mitunternehmerschaft, an der er beteiligt ist, und umgekehrt oder
3.
unentgeltlich zwischen den jeweiligen Sonderbetriebsvermögen verschiedener Mitunternehmer derselben Mitunternehmerschaft
übertragen wird.4Wird das nach Satz 3 übertragene Wirtschaftsgut innerhalb einer Sperrfrist veräußert oder entnommen, ist rückwirkend auf den Zeitpunkt der Übertragung der Teilwert anzusetzen, es sei denn, die bis zur Übertragung entstandenen stillen Reserven sind durch Erstellung einer Ergänzungsbilanz dem übertragenden Gesellschafter zugeordnet worden; diese Sperrfrist endet drei Jahre nach Abgabe der Steuererklärung des Übertragenden für den Veranlagungszeitraum, in dem die in Satz 3 bezeichnete Übertragung erfolgt ist.5Der Teilwert ist auch anzusetzen, soweit in den Fällen des Satzes 3 der Anteil einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem Wirtschaftsgut unmittelbar oder mittelbar begründet wird oder dieser sich erhöht.6Soweit innerhalb von sieben Jahren nach der Übertragung des Wirtschaftsguts nach Satz 3 der Anteil einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem übertragenen Wirtschaftsgut aus einem anderen Grund unmittelbar oder mittelbar begründet wird oder dieser sich erhöht, ist rückwirkend auf den Zeitpunkt der Übertragung ebenfalls der Teilwert anzusetzen.

(6)1Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut im Wege des Tausches übertragen, bemessen sich die Anschaffungskosten nach dem gemeinen Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts.2Erfolgt die Übertragung im Wege der verdeckten Einlage, erhöhen sich die Anschaffungskosten der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft um den Teilwert des eingelegten Wirtschaftsguts.3In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe a erhöhen sich die Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 2 um den Einlagewert des Wirtschaftsguts.4Absatz 5 bleibt unberührt.

(7) Im Fall des § 4 Absatz 3 sind

1.
bei der Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung die sich bei der Anwendung der Absätze 3 bis 6 ergebenden Werte als Anschaffungskosten zugrunde zu legen und
2.
die Bewertungsvorschriften des Absatzes 1 Nummer 1a und der Nummern 4 bis 7 entsprechend anzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 211/02 Verkündet am:
11. Mai 2005
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB wird geschuldet, wenn die
Anspruchsvoraussetzungen zur Zeit der Scheidung vorgelegen haben. Dass
der Unterhaltsanspruch erst zu einem späteren Zeitpunkt geltend gemacht
wird, ist ohne Bedeutung.

b) Für die Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens des - wiederverheirateten
- Unterhaltspflichtigen ist bei der Bemessung des Ehegattenunterhalts
ein gegebenenfalls vorhandener Splittingvorteil außer Betracht zu lassen
und eine fiktive Steuerberechnung anhand der Grundtabelle vorzunehmen.
Kindern aus einer früheren Ehe des Unterhaltspflichtigen kommt demgegenüber
der mit der Wiederheirat verbundene Steuervorteil zugute.

c) Die von einem Unterhaltspflichtigen erbrachten Leistungen für ein Stiefkind
haben bei der Bemessung des Unterhalts des geschiedenen Ehegatten und
der aus einer früheren Ehe hervorgegangenen Kinder außer Betracht zu
bleiben.

d) Zur Berücksichtigung des Wohnwertes eines zunächst im Miteigentum der
Ehegatten stehenden Hauses, das der Unterhaltspflichtige im Rahmen der
Teilungsversteigerung erworben hat.

e) Sowohl dem unterhaltsberechtigten als auch dem unterhaltspflichtigen Ehegatten
ist grundsätzlich zuzubilligen, einen Betrag von bis zu 4 % ihrer jeweiligen
Gesamtbruttoeinkommen des Vorjahres für eine - über die primäre Altersversorgung
hinaus betriebene - zusätzliche Altersvorsorge einzusetzen.
BGH, Urteil vom 11. Mai 2005 - XII ZR 211/02 - OLG Schleswig
AG Kiel
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Mai 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 17. Juli 2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin zu 1 (im folgenden: Klägerin) verlangt von dem Beklagten nachehelichen Unterhalt (Elementar- und Altersvorsorgeunterhalt), der Kläger zu 2 (im folgenden: Kläger) macht Kindesunterhalt geltend. Die Klägerin und der Beklagte haben am 26. März 1970 die Ehe geschlossen , aus der der Sohn A. (geboren 1971) und der Kläger (geboren 1978), hervorgegangen sind. Durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom
21. Juli 1999 ist die Ehe geschieden worden; der Scheidungsausspruch ist seit dem 28. Dezember 1999 rechtskräftig. Die Klägerin ist kaufmännische Angestellte, der Beklagte ist Prokurist. Er ist Vater des am 7. April 1995 nichtehelich geborenen Kindes L., dessen - aus Kolumbien stammende - Mutter er am 20. April 2000 geheiratet hat. Diese hat ein weiteres Kind, den am 4. Januar 1985 in B. (Kolumbien) geborenen J., der bei ihr und dem Beklagten lebt. Die zweite Ehefrau geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Die Klägerin und der Beklagte waren Eigentümer eines Hauses, in dem sich die eheliche Wohnung befand. Diese war der Klägerin gegen Zahlung einer monatlichen Nutzungsentschädigung von 800 DM durch das Scheidungsverbundurteil zugewiesen worden. Der Beklagte hat das Hausgrundstück am 4. März 2002 im Wege der Teilungsversteigerung erworben; die Kläger haben das Haus Ende März 2002 geräumt. Der Kläger hat nach Beendigung der Schulausbildung zunächst seinen Wehrdienst geleistet. Seit September 2000 studiert er an der Universität K. Die Klägerin hat laufenden Ehegattenunterhalt in Höhe von monatlich 2.555 DM ab März 2001 sowie einen Unterhaltsrückstand von 5.110 DM geltend gemacht. Der Kläger hat - ebenfalls ab März 2001 - laufenden Kindesunterhalt von monatlich 567 DM sowie einen Unterhaltsrückstand von 1.126 DM verlangt. Für den Fall, daß kein oder nur ein geringerer Ehegattenunterhalt zu zahlen ist, hat er hilfsweise beantragt, ihm laufenden Unterhalt von monatlich 834 DM sowie einen Unterhaltsrückstand von 1.660 DM zuzuerkennen. Das Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin monatlichen Unterhalt von 1.857 DM, davon 371 DM als Altersvorsorgeunterhalt, und
an den Kläger monatlichen Unterhalt von 567 DM, jeweils ab März 2001, zu zahlen. Gegen dieses Urteil haben die Kläger und der Beklagte Berufung eingelegt. Der Kläger hat sein Unterhaltsbegehren in vollem Umfang weiterverfolgt; die Klägerin hat nur noch in Höhe von 1.345 DM für Februar 2001 und in Höhe weiterer 120 DM monatlich (einschließlich Altersvorsorgeunterhalt) für die Zeit ab März 2001 Unterhalt verlangt. Der Beklagte hat Klageabweisung begehrt, soweit er verurteilt worden ist, monatlich höheren Ehegattenunterhalt als (insgesamt ) 1.000 DM ab März 2001 und höheren Kindesunterhalt als 480 DM ab Mai 2001 zu zahlen. Die Berufungen hatten jeweils Teilerfolge, diejenigen der Kläger allerdings nur in geringem Umfang. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt der Beklagte sein zweitinstanzliches Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung uneingeschränkt zugelassene - Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist, und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

I.

Das Oberlandesgericht hat der Klägerin Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB zuerkannt, da ein solcher Anspruch bereits zur Zeit der Scheidung bestanden habe. Zur Begründung der Ansprüche auf Ehegattenund Kindesunterhalt hat es im wesentlichen ausgeführt:
Die jetzige Ehefrau des Beklagten gehe der Klägerin im Rang nach, denn die erste Ehe des Beklagten sei von langer Dauer gewesen. Auch der Unterhaltsanspruch des Klägers sei vor demjenigen der Ehefrau zu berücksichtigen, weil deren eheliche Lebensverhältnisse durch diese Unterhaltsverpflichtung geprägt seien. Daß der Kläger als volljähriges Kind gemäß § 1609 Abs. 2 BGB gegenüber der Ehefrau nachrangig sei, habe demgegenüber nur für den - hier nicht vorliegenden - Fall mangelnder Leistungsfähigkeit des Beklagten Bedeutung. Der steuerliche Splittingvorteil, der dem Beklagten aufgrund der erneuten Heirat zugute komme, sei auch bei der Bemessung der Unterhaltsansprüche der Kläger zu berücksichtigen. Nur dann, wenn der Unterhaltspflichtige den Betrag der Steuerersparnis für den Unterhalt des neuen Ehegatten benötige, sei der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten nach § 1579 Nr. 7 BGB zu kürzen, soweit er an dem Splittingvorteil teilhaben würde. Der Beklagte lebe jedoch in guten Einkommensverhältnissen, so daß er mit dem verbleibenden Einkommen auch seine Ehefrau unterhalten könne. Die Kosten für den Unterhalt des Stiefsohnes J. hätten - im Gegensatz zu der Unterhaltspflicht des Beklagten gegenüber dem Kind L. - bei der Ermittlung der Unterhaltsansprüche der Kläger außer Betracht zu bleiben. Der Beklagte habe sich zwar am 9. März 1999 gegenüber der Ausländerbehörde verpflichtet, für den Lebensunterhalt des Stiefsohnes, der das Gymnasium besuche, aufzukommen. Dieser sei aber weder ein Kind des Beklagten noch von diesem adoptiert worden, so daß eine gesetzliche Unterhaltspflicht nicht bestehe. Die Verpflichtungserklärung könne auch einer Adoption nicht gleichgestellt werden. Die nur sittliche Pflicht des Beklagten , für den Unterhalt des Stiefsohnes aufzukommen, könne indessen keinen Gleichrang mit dem Unterhaltsanspruch der Klägerin bzw. keinen Vorrang gegenüber demjenigen des volljährigen Klägers begründen. Da die Verpflichtung seitens des Beklagten freiwillig nach der Trennung von der Klägerin eingegangen worden sei, scheide - anders als bei sonstigen laufenden Zahlungsver-
pflichtungen - ein Vorwegabzug vom Einkommen des Beklagten ebenfalls aus. Dies müsse jedenfalls dann gelten, wenn - wie hier - ausreichende Mittel vorhanden seien, um den Stiefsohn zu unterhalten. Allerdings dürfe mit Rücksicht auf dieses Ergebnis der steuerliche Vorteil, den der Beklagte aufgrund des Stiefsohnes habe, den Klägern nicht zugute kommen. Die Steuerbelastung sei deshalb fiktiv auf der Grundlage des Freibetrages für nur ein Kind zu ermitteln. Von dem Einkommen der Klägerin sei der Aufwand für die Direktversicherung von 3.408 DM jährlich in Abzug zu bringen, da diese als betriebliche Zusatzversorgung der Altersversorgung diene. Der Wohnwert des von der Klägerin genutzten Hauses sei mit monatlich 1.600 DM anzusetzen. Da sie an den Beklagten eine Nutzungsentschädigung von monatlich 800 DM zu zahlen habe, verbleibe ein Wohnvorteil von ebenfalls 800 DM. Zinseinkünfte seien der Klägerin in Höhe von 198,10 DM monatlich zuzurechnen. Ausgehend von den auf dieser Grundlage ermittelten Einkommensverhältnissen sei - soweit in zeitlicher Hinsicht beantragt - zunächst der Anspruch der Klägerin auf Elementar- und Altersvorsorgeunterhalt im Wege der Differenzmethode zu errechnen. Danach sei der dem Kläger zustehende Unterhalt zu bestimmen. Da die Klägerin und der Beklagte hierfür anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen aufzukommen hätten, sei dem Einkommen der Klägerin der zu beanspruchende Elementarunterhalt hinzuzurechnen, während von dem Einkommen des Beklagten der Gesamtbetrag des Ehegattenunterhalts in Abzug zu bringen sei. Der geschuldete Kindesunterhalt ergebe sich sodann nach dem Verhältnis der beiderseitigen , um den angemessenen Selbstbehalt bereinigten Einkünfte der Eltern. Diese Ausführungen halten nicht in allen Punkten der rechtlichen Nachprüfung stand.

II.

Ehegattenunterhalt 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, daß Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB geschuldet wird, wenn die Anspruchsvoraussetzungen zur Zeit der Scheidung vorgelegen haben. Die in § 1573 Abs. 3 und 4 BGB enthaltenen Regelungen wären nicht verständlich, wenn für den Anspruch nach § 1573 Abs. 2 BGB nicht die Zeit der Scheidung als Einsatzzeit gelten würde (vgl. Senatsurteil vom 1. Juni 1983 - IVb ZR 389/81 - FamRZ 1983, 886; Wendl/Pauling Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 4 Rdn. 126; Schwab/Borth Handbuch des Scheidungsrechts 5. Aufl. Kap. IV Rdn. 285; Kalthoener/Büttner/Niepmann Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 9. Aufl. Rdn. 439). Daß der Unterhaltsberechtigte den Anspruch erst zu einem späteren Zeitpunkt geltend macht, ist ohne Bedeutung. Nach den getroffenen Feststellungen hätte der Klägerin bereits zur Zeit der Scheidung ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt zugestanden. Dagegen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. 2. Die - eingeschränkte - Unterhaltsbedürftigkeit der Klägerin stellt der Beklagte nicht in Abrede, da er - für die Zeit ab Mai 2001 - nur die über einen Gesamtunterhalt von monatlich 1.000 DM hinausgehende Verurteilung angreift. Das Maß des der Klägerin geschuldeten Unterhalts richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 BGB), die wesentlich durch die Einkommensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten geprägt werden. Hinsichtlich des Einkommens des Beklagten hat das Berufungsgericht die Auffassung vertreten, daß - abgesehen von der gebotenen Außerachtlas-
sung des Kinderfreibetrages für den Stiefsohn - auf die reale steuerliche Belastung abzustellen sei mit der Folge, daß der Splittingvorteil, der dem Beklagten zugute komme, sich auch zugunsten der Kläger auswirke. Das steht mit der früheren Rechtsprechung des Senats in Einklang. Mit Beschluß vom 7. Oktober 2003 hat das Bundesverfassungsgericht allerdings entschieden, daß der Gesetzgeber den Vorteil, der aus dem Steuersplitting folgen könne, der bestehenden Ehe von gemeinsam steuerlich veranlagten und zusammenlebenden Ehegatten zugewiesen habe. Der Splittingtarif falle deshalb weg, wenn die Eheleute dauerhaft getrennt lebten oder sich scheiden ließen. Um eine gleichzeitig mit dem Wegfall des Splittingvorteils durch einen Unterhaltsanspruch des getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten eintretende Belastung des Unterhaltspflichtigen steuerlich aufzufangen, habe der Gesetzgeber geschiedenen Ehegatten die Möglichkeit des Realsplittings eingeräumt, die so lange eröffnet sei, wie die Unterhaltsverpflichtung bestehe. Gehe der Unterhaltspflichtige aber eine neue Ehe ein, sei dies bei Zusammenveranlagung der Ehegatten anspruchsbegründender Tatbestand für den Eintritt eines möglichen Splittingvorteils. Dabei handele es sich nicht um ein Wiederaufleben des steuerlichen Splittingvorteils, in dessen Genuß die geschiedenen Ehegatten bei Bestehen ihrer Ehe gekommen seien oder hätten kommen können. Vielmehr entstehe mit der neuen Ehe eine neue Einkommenskonstellation zwischen den nunmehr miteinander verbundenen Ehegatten, die maßgeblich dafür sei, ob und inwieweit ihre Ehe durch das Splittingverfahren steuerliche Vorteile erfahre. Der neuen Ehe und nicht der geschiedenen Ehe des wiederverheirateten Unterhaltspflichtigen solle also eine steuerliche Entlastung zuteil werden. Eine andere Interpretation von § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB würde der neuen Ehe den Schutz nach Art. 6 Abs. 1 GG entziehen, der auch ihr in Ausformung des grundgesetzlichen Auftrags durch den Gesetzgeber zukomme, und sei deshalb mit dem Grundgesetz nicht vereinbar (BVerfGE 108, 351, 363 ff.).
Mit Rücksicht auf diese Entscheidung kann die bisherige Rechtsprechung des Senats zur Behandlung des Splittingvorteils bei der Bemessung des Ehegattenunterhalts nicht aufrechterhalten werden. Da eine hierauf beruhende steuerliche Entlastung von Verfassungs wegen der neuen Ehe zugewiesen ist, hat der betreffende Gesichtspunkt als ein die Lebensverhältnisse der geschiedenen Ehe prägender Umstand außer Betracht zu bleiben. Für die Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens des Unterhaltspflichtigen ist deshalb ein gegebenenfalls vorhandener Splittingvorteil zu eliminieren und eine fiktive Steuerberechnung anhand der Grundtabelle vorzunehmen, soweit es um die Inanspruchnahme auf Zahlung von Ehegattenunterhalt geht. Demgegenüber kommt Kindern aus einer früheren Ehe des Unterhaltspflichtigen der mit der Wiederheirat verbundene Steuervorteil zugute, da es im Verwandtenunterhalt grundsätzlich auf das tatsächlich vorhandene Einkommen, mithin auch auf die reale Steuerbelastung ankommt. Für die Berechnung des der Klägerin zustehenden Unterhalts kann danach - im Gegensatz zum Kindesunterhalt, vgl. dazu III. 2. - nicht von dem vom Berufungsgericht festgestellten Einkommen des Beklagten ausgegangen werden , denn von dessen Bruttoerwerbseinkommen ist Lohnsteuer nach Steuerklasse III abgeführt worden. Erforderlich ist deshalb die Feststellung, welche steuerliche Belastung sich für den Beklagten in seiner konkreten steuerrechtlichen Situation bei Anwendung der Grundtabelle - gegebenenfalls aber unter Berücksichtigung eines Steuervorteils aus dem begrenzten Realsplitting bezüglich des in Höhe von monatlich 1.000 DM freiwillig gezahlten Ehegattenunterhalts - ergeben würde. 3. Als von dem Einkommen des Beklagten vorweg zu berücksichtigende Unterhaltspflicht hat das Berufungsgericht den für die Tochter L. aufzubringenden eheprägenden Unterhalt angesehen. Das steht mit der Rechtsprechung
des Senats in Einklang (vgl. Senatsurteile vom 20. Oktober 1993 - XII ZR 89/92 - FamRZ 1994, 87, 88 f. und vom 25. November 1998 - XII ZR 98/97 - FamRZ 1999, 367, 368). Das Berufungsgericht ist weiter davon ausgegangen, die für den Stiefsohn eingegangene Zahlungsverpflichtung des Beklagten müsse unterhaltsrechtlich außer Betracht bleiben. Demgegenüber macht die Revision geltend, insoweit bestehe nicht nur eine sittliche Pflicht, sondern eine Rechtspflicht, die der Beklagte habe übernehmen müssen, um eine Familienzusammenführung zu ermöglichen. Dessen neue Familie, der auch der Stiefsohn angehöre, stehe unter dem Schutz von Art. 6 Abs. 1 GG, weshalb die mit der Familienzusammenführung verbundenen Kosten unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen seien. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
a) Es ist zwar zutreffend, daß unter der Familie im Sinne des Art. 6 Abs. 1 GG jedenfalls die aus Eltern und Kindern bestehende Gemeinschaft zu verstehen ist, zu den Kindern aber auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder sowie (im Verhältnis zur Mutter) nichteheliche Kinder gehören (BVerfGE 18, 97, 105 f.; 68, 176, 187; Badura in Maunz/Dürig GG Art. 6 Rdn. 60). Richtig ist auch, daß der besondere Schutz der staatlichen Ordnung, den die Familie mit ausländischen Angehörigen beanspruchen kann, hauptsächlich in den Regelungen des Ausländerrechts über das familiäre Zusammenleben (Aufenthaltsrecht, Familiennachzug , Schutz gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen) zur Geltung kommt (Badura aaO Art. 6 Rdn. 63). Der Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG gilt jedoch unterschiedslos jeder Ehe. Nicht nur die bestehende Ehe, sondern auch die Folgewirkungen einer geschiedenen Ehe werden durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt (vgl. BVerfGE 53, 257, 296; 108, 351, 364). Damit erstreckt sich der Schutz auch auf die nach der Scheidung bestehenden Unterhaltsansprüche, die
als Folgewirkung der personalen Verantwortung der Ehegatten füreinander anzusehen sind. Deshalb ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß der Gesetzgeber beim Aufeinandertreffen von Unterhaltsansprüchen aus der geschiedenen und aus der neuen Ehe des Unterhaltspflichtigen dem geschiedenen Unterhaltsberechtigten durch § 1582 BGB einen Vorrang eingeräumt hat (vgl. auch Senatsurteil vom 13. April 2005 - XII ZR 273/02 - FamRZ 2005, 1154, 1155 f.). Er hat damit dem Umstand Rechnung getragen, daß der Anspruch des geschiedenen Ehegatten schon bestanden hat, bevor die neue Ehe eingegangen worden ist, beide Ehegatten von dieser wirtschaftlichen Last aus der ersten Ehe gewußt haben und sich insoweit darauf haben einrichten können (BVerfGE 66, 84, 98). Das sind nach wie vor hinreichende Gründe, die die unterschiedliche unterhaltsrechtliche Behandlung von geschiedenen und verheirateten Unterhaltsberechtigten rechtfertigen (BVerfGE 108 aaO 365). Der neuen Ehe werden demgegenüber die steuerlichen Vorteile eingeräumt, deren Entstehen vom Eheschluß ausgelöst wird und die das Zusammenleben der Ehegatten voraussetzen. Differenziert der Gesetzgeber in Erfüllung und Ausgestaltung seiner Verpflichtung aus Art. 6 Abs. 1 GG zwischen geschiedenen und bestehenden Ehen und gewährt er ihnen unterschiedliche Vorteile, mit denen er ihrer jeweiligen Bedarfslage gerecht werden will, haben die Gerichte dies bei ihren Entscheidungen zu beachten. Das folgt aus dem Gebot des Art. 6 Abs. 1 GG, jeder Ehe den Schutz zukommen zu lassen, der in der jeweiligen gesetzlichen Ausformung seine Konkretisierung findet (BVerfGE 108 aaO 365). In das dem Ausgleich der jeweiligen Interessen dienende Gefüge würde aber eingegriffen, wenn die für ein Mitglied der neuen Familie aufzubringenden Lebenshaltungskosten bei der Bemessung der Unterhaltsansprüche der Mitglieder der Erstfamilie berücksichtigt würden. Das wird im vorliegenden Fall
auch aus folgender Erwägung deutlich: Die zweite Ehefrau des Unterhaltspflichtigen geht der geschiedenen Ehefrau im Rang nach, obwohl ihr ebenfalls ein Unterhaltsanspruch, nämlich ein solcher auf Familienunterhalt, zusteht. Dann muß das Kind der neuen Ehefrau, für das keine gesetzliche Unterhaltspflicht des Ehemannes besteht, bei der Bemessung des der geschiedenen Ehefrau zustehenden Unterhalts erst recht außer Betracht bleiben. Das gilt entsprechend gegenüber dem Unterhaltsanspruch des erstehelichen Kindes. Dessen Unterhaltsanspruch kann nicht dadurch geschmälert werden, dass der Ehemann für den Sohn seiner zweiten Ehefrau aufkommen muss. Das ergibt sich bereits aus folgender Überlegung: Ist das ersteheliche Kind minderjährig, so steht es seiner Mutter, der geschiedenen Ehefrau, im Rang gleich, geht also ebenso wie diese der neuen Ehefrau vor. Ist das Kind volljährig, so geht es der neuen Ehefrau zwar im Rang nach. Durch den diesem Kind geschuldeten Unterhalt wurden aber die ehelichen Lebensverhältnisse der jetzt bestehenden Ehe geprägt, so daß auch der Unterhalt des volljährigen Kindes bei der Bedarfsbemessung vorweg zu berücksichtigen ist. Ein Stiefkind kann aber auch insoweit nicht besser stehen als seine Mutter. Das muß erst recht gelten, wenn die finanziellen Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen es diesem - wie im vorliegenden Fall - erlauben, auch für den Lebensunterhalt der neuen Familie aufzukommen.
b) Das Berufungsgericht hat weiter zu Recht angenommen, daß die gegenüber der Ausländerbehörde begründete Zahlungsverpflichtung nicht als sonstige Verbindlichkeit zu berücksichtigen ist. Ob vom Unterhaltspflichtigen eingegangene Schulden unterhaltsrechtlich zu beachten sind, ist unter umfassender Interessenabwägung zu beurteilen, wobei es insbesondere auf den Zweck der Verbindlichkeiten, den Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, die Kenntnis des Unterhaltspflichtigen von Grund und Höhe der Unterhaltsschuld
und andere Umstände ankommt (Senatsurteil vom 18. März 1992 - XII ZR 1/91 - FamRZ 1992, 797, 798). Danach ist hier von Bedeutung, daß es sich nicht um eine - in Bezug auf die erste Ehe des Unterhaltspflichtigen - ehebedingte Verbindlichkeit handelt. Vielmehr hat er die Verpflichtungserklärung in Kenntnis seiner Unterhaltspflicht für die Klägerin im Interesse der Beziehung zu seiner späteren Ehefrau abgegeben. Ein Vorwegabzug kommt auf der Stufe der Bedarfsbemessung aber nur in Betracht, wenn und soweit es sich um ehebedingte Verbindlichkeiten handelt, weil die entsprechenden Einkommensteile auch bei weiterem Zusammenleben der Ehegatten nicht zur Deckung des laufenden Bedarfs zur Verfügung gestanden hätten (vgl. Senatsurteil vom 16. April 1997 - XII ZR 233/95 - FamRZ 1997, 806, 807). Für die Bemessung des Unterhaltsbedarfs der Klägerin hat die Verpflichtungserklärung deshalb unberücksichtigt zu bleiben.
c) Mit Rücksicht darauf ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht andererseits auch den steuerlichen Vorteil, der dem Beklagten durch den Kinderfreibetrag für den Stiefsohn zukommt, außer Betracht gelassen hat. Eine fiktive Steuerlast ist dann in Ansatz zu bringen, wenn steuermindernde tatsächliche Aufwendungen vorliegen, die unterhaltsrechtlich nicht anzuerkennen sind (Senatsurteil vom 1. Dezember 2004 - XII ZR 75/02 - FamRZ 2005, 1159, 1161). Das ist hier der Fall. 4. Das Berufungsgericht hat den Wohnwert des zunächst im Miteigentum der Parteien stehenden Hauses allein dadurch berücksichtigt, daß es dem Einkommen der Klägerin bis einschließlich Februar 2002 einen Betrag von 800 DM als Wohnvorteil (Wohnwert: 1.600 DM ./. Nutzungsentschädigung: 800 DM) hinzugerechnet hat. Für März 2002 hat es hiervon abgesehen, obwohl die Klägerin das Haus noch bewohnt hat, weil sie für diesen Monat sowohl Nutzungsent-
schädigung als auch Mietzins gezahlt habe. Auf seiten des Beklagten hat das Berufungsgericht einen Wohnwert bzw. ein an dessen Stelle getretenes Surrogat nicht angesetzt. Für die Zeit, nachdem dieser das Haus im Rahmen der Teilungsversteigerung erworben hatte, hat es dazu ausgeführt: Ein Wohnvorteil sei dem Einkommen des Beklagten nicht hinzuzurechnen, da die Zinslasten zur Zeit noch den Wohnwert überstiegen bzw. nahezu erreichten. Der Beklagte habe nachgewiesen, daß er ein Darlehen über 120.000 € habe aufnehmen müssen , für das für die Zeit von Juni bis Dezember 2002 4.055,14 € an Zinsen aufzubringen seien. Hinzu kämen die Zinsen für das Darlehen in Höhe von 92.000 €, das nach Ablösung mit dem dem Beklagten zugeflossenen Verteilungserlös noch in Höhe von 18.000 € bestanden habe. Diese Beurteilung hält nicht in allen Punkten der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts. Die ehelichen Lebensverhältnisse der Klägerin und des Beklagten waren dadurch geprägt, daß sie gemeinsam Eigentümer eines Hauses waren, in dem sie mietfrei wohnten. Der eheangemessene Bedarf erhöhte sich deshalb durch die gezogenen Nutzungsvorteile (st. Rechtspr. des Senats, vgl. etwa Senatsurteil vom 22. Oktober 1997 - XII ZR 12/96 - FamRZ 1998, 87, 88). Diese Nutzungsvorteile entfallen, wenn das gemeinsam genutzte Haus im Zusammenhang mit der Scheidung veräußert wird. An ihre Stelle treten allerdings die Vorteile, die die Ehegatten in Form von Zinseinkünften aus dem Erlös ihrer Miteigentumsanteile ziehen oder ziehen könnten (Senatsurteile vom 3. Mai 2001 - XII ZR 62/99 - FamRZ 2001, 1140, 1143 und vom 31. Oktober 2001 - XII ZR 292/99 - FamRZ 2002, 88, 92). Das gilt auch dann, wenn das Haus nicht an einen Dritten veräußert wird, sondern wenn ein Ehegatte seinen Miteigentumsanteil auf den anderen überträgt bzw. wenn einer von ihnen das Haus im Rahmen der
Teilungsversteigerung erwirbt. In diesem Fall tritt für den seinen Anteil verlierenden Ehegatten der Erlös als Surrogat an die Stelle der Nutzungsvorteile seines Miteigentumsanteils, bei dem anderen Ehegatten ist dagegen der volle Wohnwert anzusetzen (Senatsurteil vom 1. Dezember 2004 aaO). Wird das Haus nicht veräußert, sondern von einem Ehegatten weiter genutzt, so verbleibt ihm der Wohnvorteil, allerdings vermindert um eventuelle Belastungen. Eine von ihm an den anderen Ehegatten gezahlte Nutzungsentschädigung tritt auf dessen Seite als Surrogat an die Stelle des früheren Nutzungsvorteils.
b) Deshalb hätte die von der Klägerin entrichtete Nutzungsentschädigung bei dem Beklagten nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Vielmehr erhöhte sie sein Einkommen, soweit davon nicht Hauslasten, insbesondere Zins- und Tilgungsleistungen auf bestehende Kreditverbindlichkeiten, zu begleichen waren. In welchem Umfang dies der Fall war und ob und gegebenenfalls inwieweit sich die Klägerin an den Hauslasten beteiligt hat, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Für die Zeit nach dem Erwerb des Hauses durch den Beklagten ist bei diesem der volle Wohnwert anzusetzen und durch Abzug der Hauslasten der Wohnvorteil zu ermitteln. Dabei ist zu berücksichtigen, daß Zahlungen, die für den Erwerb des Miteigentumsanteils des Ehegatten bzw. zu diesem Zweck im Rahmen einer Teilungsversteigerung aufzubringen sind, den Wohnvorteil nur hinsichtlich des Zinsaufwands mindern. Um Tilgungsleistungen, die der Rückführung eines entsprechenden Darlehens dienen, ist der Wohnvorteil dagegen grundsätzlich nicht zu kürzen (Senatsurteile vom 5. April 2000 - XII ZR 96/98 - FamRZ 2000, 950, 951 f. und vom 1. Dezember 2004 aaO). Allerdings können Tilgungsleistungen, die dem Erwerb einer Immobilie dienen, als Form der zusätzlichen Altersversorgung zu berücksichtigen sein (vgl. unter II. 5.).
Ob das Berufungsgericht danach im Ergebnis zu Recht davon abgesehen hat, dem Einkommen des Beklagten einen Wohnvorteil zuzurechnen, läßt sich aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht beurteilen. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, daß Zinsen von durchschnittlich 580 € monatlich sowie aus einem weiteren Darlehen von letztlich 18.000 € den Wohnwert von 818 € (= 1.600 DM) nahezu erreichen. 5. Das Einkommen der Klägerin hat - jedenfalls als Surrogat des wirtschaftlichen Wertes ihrer früheren Familienarbeit - ebenfalls die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt (vgl. Senatsurteil BGHZ 148, 105, 120 f.). Von dem deshalb schon für die Bedarfsbemessung zu berücksichtigenden Einkommen der Klägerin hat das Berufungsgericht die Aufwendungen für die Direktversicherung abgezogen, die der Arbeitgeber der Klägerin zu deren Gunsten abgeschlossen hat. Nach den getroffenen Feststellungen handelt es sich um eine betriebliche Altersversorgung. Wegen des Jahresbeitrags von 3.408 DM findet eine Gehaltsumwandlung statt, der Betrag wird vom Gehalt der Klägerin abgezogen und vom Arbeitgeber an die Versicherung abgeführt. Die Revision wendet sich gegen den vom Berufungsgericht vorgenommenen Abzug und macht geltend: Ausgehend von dem Grundsatz, daß eine angemessene Vorsorge für das Alter getroffen werde, wenn einerseits Rentenanwartschaften aufgrund Erwerbstätigkeit aufgebaut würden, andererseits der Versorgungsausgleich durchgeführt worden sei, stellten Lebensversicherungen zwecks Kapitalbildung keine unterhaltsrechtlich zu berücksichtigenden Vorsorgeaufwendungen dar. Zumindest habe es weiterer Feststellungen dazu bedurft, ob die Klägerin eine Direktversicherung benötige, um eine angemessene Altersversorgung aufzubauen. Die Erklärung der Klägerin, bei der Direktversicherung handele es sich um eine Altersversorgung im Sinne einer Rentenversicherung ohne Kapitalwahlrecht, sei - wie sich aus dem Versicherungsantrag erge-
be - offensichtlich unrichtig. Danach bestehe vielmehr eine Versicherung auf Rentenbasis mit Kapitalwahlrecht. Darüber hinaus habe sich das Berufungsgericht nicht mit der Frage befaßt, ob die Klägerin neben der Direktversicherung noch auf eine weitere Altersversorgung angewiesen sei, zu deren Finanzierung sie Altersvorsorgeunterhalt benötige. Damit hat die Revision nur teilweise Erfolg.
a) Der Prämisse, durch die aus dem Erwerbseinkommen abzuführenden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie die Durchführung des Versorgungsausgleichs werde eine angemessene Altersversorgung erreicht, kann im Hinblick auf die Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mehr zugestimmt werden. Vielmehr hat sich zunehmend die Erkenntnis durchgesetzt , daß der Lebensstandard im Alter nur dann zu sichern ist, wenn neben der primären Vorsorge - u.a. durch die gesetzliche Rentenversicherung - private Leistungen für eine zusätzliche Altersversorgung erbracht werden (vgl. Art. 6 des Altersvermögensgesetzes vom 26. Juni 2001, BGBl I 1330, 1335). Die zusätzliche , auf Freiwilligkeit und Eigeninitiative beruhende Altersversorgung wird vom Staat mit Zulagen und Steuererleichterungen, u.a. durch die im Einkommensteuerrecht geregelte sog. "Riester-Rente", gefördert. Dabei kann der Berechtigte zwischen einer privaten oder betrieblichen Altersvorsorgeart wählen. Eine Art der betrieblichen Altersversorgung stellt die sog. Direktversicherung dar, bei der der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer mit einer Versicherungsgesellschaft eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers abschließt , aus der dieser und gegebenenfalls seine Hinterbliebenen bezugsberechtigt sind. Die Beitragszahlung erfolgt im Rahmen einer Gehaltsumwandlung. Leistungen an eine Direktversicherung sind pauschal mit 20 % zu versteuern (§ 40 b EStG); sozialversicherungsrechtlich gelten sie bis zum
31. Dezember 2008 nicht als Arbeitsentgelt (vgl. Strohal FamRZ 2002, 277, 280).
b) Mit Rücksicht auf diese Entwicklung hat der Senat bei der Inanspruchnahme auf Zahlung von Elternunterhalt Leistungen des Unterhaltspflichtigen für eine zusätzliche Altersversorgung als vom Einkommen abzugsfähig anerkannt, soweit sich diese in einem angemessenen Rahmen halten. Dabei ist er davon ausgegangen, daß in dem rechtlich schwächer ausgestalteten Unterhaltsrechtsverhältnis zwischen erwachsenen Kindern und ihren unterhaltsbedürftigen Eltern ein um etwa 25 % über der gesetzlichen Rentenversicherung liegender Betrag als angemessen angesehen, also etwa in Höhe weiterer 5 % des Bruttoeinkommens zusätzliche Altersvorsorge betrieben werden kann (Senatsurteil vom 14. Januar 2004 - XII ZR 149/01 - FamRZ 2004, 792, 793).
c) Die unterhaltsrechtliche Berücksichtigungsfähigkeit von Leistungen für eine zusätzliche Altersversorgung kann indessen nicht auf die Unterhaltspflicht gegenüber Eltern beschränkt werden. Die Notwendigkeit, für das Alter zusätzlich Vorsorge zu treffen, stellt sich letztlich für jeden. Im Verhältnis zwischen geschiedenen Ehegatten sieht das Gesetz vor, daß zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters gehören (§ 1578 Abs. 3 BGB). Da eine solche allein durch die gesetzliche Rentenversicherung nicht mehr gewährleistet werden kann, muß dem Unterhaltsberechtigten und gleichermaßen dem Unterhaltspflichtigen zugebilligt werden, in angemessenem Umfang zusätzlichen Vorsorgeaufwand zu betreiben, und beiden die Möglichkeit eröffnet sein, diesen Umstand in die Unterhaltsbemessung einfließen zu lassen (ebenso Kalthoener/Büttner/Niepmann aaO Rdn. 988 a, Wendl/Gerhardt aaO § 1 Rdn. 597 a; Bergschneider FamRZ 2003, 1609, 1615; Strohal aaO 281). Ob ein Ehegatte sich zum Zweck der ergänzenden Altersvorsorge für die "Riester-Rente" entscheidet oder ein nicht zertifiziertes Produkt
wählt, das ihm besser geeignet erscheint, obwohl es steuerlich nicht privilegiert wird, muß grundsätzlich seiner eigenen Überlegung vorbehalten bleiben.
d) Mit Rücksicht darauf bestehen dem Grunde nach keine rechtlichen Bedenken, Aufwendungen der zusätzlichen Altersversorgung unterhaltsrechtlich anzuerkennen und durch einen Abzug vom unterhaltsrelevanten Einkommen zu berücksichtigen. Im übrigen erbringt nicht nur die Klägerin - im Wege des Direktabzugs vom Lohn - durch die von ihrem Arbeitgeber abgeschlossene Direktversicherung Leistungen für eine zusätzliche Altersversorgung. Auch der Beklagte sorgt in zusätzlicher Weise für sein Alter, da er das frühere Familienheim erworben hat und erhebliche Wohnkosten sparen wird, wenn er die Kreditverpflichtungen (und zwar sowohl Zins- als auch Tilgungsanteile) zurückgeführt haben wird. Das kommt ihm auch im Alter zugute. Danach kann es dem Grunde nach jedenfalls nicht beanstandet werden, daß das Berufungsgericht die Aufwendungen für die Direktversicherung vom Einkommen der Klägerin in Abzug gebracht hat. Was die Höhe der Aufwendungen anbelangt, erscheint es nach Auffassung des Senats gerechtfertigt, in Anlehnung an den Höchstförderungssatz der sogenannten "Riester-Rente" einen Betrag von bis zu 4 % des Gesamtbruttoeinkommens des Vorjahres als angemessene zusätzliche Altersversorgung anzusehen. Darüber hinausgehende Leistungen müssen unterhaltsrechtlich außer Betracht bleiben. Im übrigen hängt die Berücksichtigungsfähigkeit davon ab, ob der als vorrangig anzusehende Elementarunterhalt und der der primären Altersversorgung dienende Altersvorsorgeunterhalt aufgebracht werden können. Außerdem obliegt die Bemessung des auf der vorgenannten Grundlage ermittelten Unterhalts einer abschließenden Angemessenheitsprüfung.

e) Nach diesen Grundsätzen scheidet im vorliegenden Fall allerdings ein voller Abzug der Aufwendungen für die Direktversicherung der Klägerin in Höhe von 3.408 DM aus. Denn nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Verdienstbescheinigungen überschreiten die Aufwendungen der Klägerin für ihre zusätzliche Altersversorgung 4 % ihres jährlichen Gesamtbruttoeinkommens. Ob eine (eingeschränkte) Berücksichtigung der Leistungen letztlich zu einem angemessenen Ergebnis führt, läßt sich im übrigen erst beurteilen, wenn das Einkommen des Beklagten unter Außerachtlassung des Splittingvorteils einerseits und unter Hinzurechnung eines eventuellen Wohnvorteils andererseits festgestellt worden ist. 6. Das Berufungsgericht hat dem Einkommen der Klägerin Zinseinkünfte von 198,10 DM für das Jahr 2000, von 216,26 DM für die Zeit ab Januar 2001 und von zusätzlichen 347,76 € ab Juni 2002 (für die Anlage ihres Anteils am Versteigerungserlös) hinzugerechnet. Die Berücksichtigung dieser Beträge rügt die Revision als verfahrensfehlerhaft. Sie macht geltend, in dem vorausgegangenen Rechtsstreit über den Trennungsunterhalt sei das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Klägerin jedenfalls im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am 23. Februar 1998 über mindestens 120.000 DM verfügt habe und daraus Zinseinkünfte von monatlich 400 DM habe erzielen können. Aus dem Zugewinnausgleich habe sie weitere 37.000 DM erhalten. Der Beklagte habe mit Rücksicht darauf geltend gemacht, die Klägerin müsse über ein Vermögen von mindestens 157.000 DM verfügen und sich hieraus Zinsen von monatlich jedenfalls 523,33 DM anrechnen lassen. Hinzuzurechnen seien noch die Zinsen aus dem Versteigerungserlös von 104.000 €. Die Klägerin habe diesen Sachvortrag nicht substantiiert bestritten. Zumindest habe sie eine sekundäre Darlegungslast dahingehend getroffen, sich über die Verwendung des Geldes zu erklären, weshalb der Vortrag des Beklagten als zugestanden anzusehen sei. In jedem Fall habe das Berufungsgericht aber den vom Beklagten
gestellten Beweisantrag, die Klägerin als Partei zu dem Vorhandensein von Vermögen zu vernehmen, übergangen und die Klägerin hierzu nur informatorisch befragt. Diese Rüge hat teilweise Erfolg. Entgegen der Auffassung der Revision hat die Klägerin allerdings die Behauptung, über ein Vermögen von 157.000 DM zu verfügen, hinreichend substantiiert bestritten. Sie hat angegeben, einen Betrag von 30.000 € (= 58.674 DM) angelegt und daraus im Jahr 2000 Zinsen von 2.377,18 DM erhalten zu haben; über weiteres Vermögen verfüge sie nicht. Eine sekundäre Darlegungslast bestand für die Klägerin nicht. Vielmehr trifft sie selbst die Darlegungslast für ihren Unterhaltsbedarf. Da der Umfang des Vermögens der Klägerin aber streitig war, hätte das Berufungsgericht über das substantiierte und deshalb erhebliche Vorbringen des Beklagten den angebotenen Beweis - Parteivernehmung der Klägerin - erheben müssen. Es durfte sich nicht damit begnügen, sie zu ihren Vermögensverhältnissen informatorisch anzuhören. 7. Danach kann das angefochtene Urteil, soweit zum Nachteil des Beklagten über den der Klägerin zustehenden Unterhalt entschieden worden ist, keinen Bestand haben.

III.

Kindesunterhalt 1. Die aus § 1601 BGB folgende Unterhaltspflicht des Beklagten für den Kläger steht dem Grunde nach nicht im Streit. Den Bedarf des Klägers hat das Berufungsgericht zunächst ausgehend von dem zusammengerechneten Ein-
kommen der Eltern bemessen und für die Zeit nach dem Bezug einer eigenen Wohnung mit dem in den Unterhaltstabellen vorgesehenen Bedarf eines Studenten angesetzt. Dagegen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Auch die Revision erhebt hiergegen keine Einwendungen. 2. Sie macht allerdings geltend, das Berufungsgericht habe die Leistungsfähigkeit des Beklagten unzutreffend beurteilt und sei deshalb von einem zu hohen Einkommen ausgegangen. Damit vermag sie nicht durchzudringen. Für die Bemessung des Kindesunterhalts ist - wie bereits ausgeführt wurde - nicht von einem um den Splittingvorteil bereinigten Einkommen des Beklagten, sondern von seinem tatsächlichen Einkommen auszugehen. Die Verpflichtung, für den Lebensunterhalt des Stiefsohnes aufzukommen, hat auch im Verhältnis zu dem Kläger außer Betracht zu bleiben. 3. Die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe seiner Berechnung ein unzutreffend ermitteltes Einkommen der Klägerin zugrunde gelegt , ist dagegen gerechtfertigt. Das gilt zum einen hinsichtlich des Abzugs für die Direktversicherung und zum anderen hinsichtlich des Zinseinkommens. Da die Eltern, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, für den Unterhalt des volljährigen Sohnes gemäß § 1606 Abs. 3 BGB anteilig aufzukommen haben, verschiebt sich die Haftungsquote, wenn sich das Einkommen der Eltern ändert. 4. Daß das Berufungsgericht den Ehegattenunterhalt vorweg errechnet und die anteilige Haftung der Eltern unter Einbeziehung des Ehegattenunterhalts bestimmt hat, nämlich nach Hinzurechnen des Elementarunterhalts auf seiten der Klägerin und nach Abzug des Gesamtunterhalts auf seiten des Beklagten , ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar umfaßt der Ehegattenunterhalt nur den eigenen Bedarf, nicht auch denjenigen eines Kindes. Dies schließt es
aber nicht aus, daß ein Elternteil, der Ehegattenunterhalt bezieht, seinem Kind unterhaltspflichtig ist. Denn der eheangemessene Bedarf, den ein Elternteil von seinem Ehegatten als Unterhalt erhält, kann höher sein als der Eigenbedarf, der ihm gegenüber seinem Kind nach § 1603 BGB verbleiben muß. Das gilt auch im Verhältnis zu einem volljährigen Kind (vgl. Wendl/Scholz, aaO § 2 Rdn. 148 f.). Im Hinblick darauf wird sich auch eine Änd erung des Ehegattenunterhalts , die sich infolge des außer Betracht zu lassenden Splittingvorteils ergibt , auf die Anteilshaftung auswirken. 5. Das angefochtene Urteil unterliegt deshalb auch hinsichtlich des Kindesunterhalts der Aufhebung.

IV.

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: 1. Die Revision hat ausgeführt und belegt, daß der Beklagte den Sohn seiner Ehefrau inzwischen adoptiert hat. Von der Wirksamkeit des Adoptionsbeschlusses an besteht deshalb eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Beklagten für J., falls dieser noch unterhaltsbedürftig ist. Für den Rang des Unterhaltsanspruchs ist entscheidend, ob der Sohn sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befindet und weiterhin im Haushalt der Eltern lebt (§ 1609 Abs. 2 BGB).
2. Der Unterhaltsbedarf des Klägers ist für die Zeit ab Juni 2002 - anders als für Mai 2002 - mit monatlich 622 € angesetzt worden. Der Kläger war aber ersichtlich weiterhin Student mit eigener Wohnung.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 121/09 Verkündet am:
21. September 2011
Breskic,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die Anzahl der zum Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit vom Anspruchsteller vorgetragenen Bewerbungen ist
nur ein Indiz für seine dem Grundsatz der Eigenverantwortung entsprechenden Arbeitsbemühungen, nicht
aber deren alleiniges Merkmal. Für ausreichende Erwerbsbemühungen kommt es vielmehr wie für das Bestehen
einer realistischen Erwerbschance vorwiegend auf die individuellen Verhältnisse und die Erwerbsbiografie
des Anspruchstellers an, die vom Familiengericht aufgrund des - ggf. beweisbedürftigen - Parteivortrags
und der offenkundigen Umstände umfassend zu würdigen sind (Fortführung der Senatsurteile vom
30. Juli 2008 - XII ZR 126/06 - FamRZ 2008, 2104 und vom 27. Januar 1993 - XII ZR 206/91 - FamRZ 1993,
789).

b) Bei der Bedarfsermittlung aufgrund der beiderseitigen Einkommensverhältnisse ist es Aufgabe der Tatsacheninstanzen
, unter den gegebenen Umständen des Einzelfalls eine geeignete Methode zur möglichst realitätsgerechten
Ermittlung des Nettoeinkommens zu finden. Daher kann es im Einzelfall zulässig und geboten
sein, die abzuziehende Einkommensteuer nicht nach dem sog. In-Prinzip, sondern nach dem Für-Prinzip
zu ermitteln (Anschluss an Senatsurteil vom 2. Juni 2004 - XII ZR 217/01 - FamRZ 2004, 1177).

c) Für eine Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts genügt auch bei fehlenden ehebedingten
Nachteilen nicht der alleinige Hinweis auf die Dauer der Ehe, der Kinderbetreuung und der bisherigen Unterhaltszahlungen
, wenn andere Umstände unstreitig sind, die für eine Verlängerung des Unterhalts sprechen.
Die Entscheidung des Familiengerichts muss erkennen lassen, dass alle wesentlichen Faktoren berücksichtigt
worden sind.
BGH, Urteil vom 21. September 2011 - XII ZR 121/09 - OLG Koblenz
AG Worms
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. September 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die
Richter Weber-Monecke, Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23. Juni 2009 aufgehoben, soweit zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Der Rechtsstreit wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt. Sie schlossen 1972 die Ehe. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, die 1979 und 1987 geboren wurden. Die Ehe ist seit Januar 2001 rechtskräftig geschieden.
2
Die 1953 geborene Klägerin arbeitete von 1968 bis 1980 als Textilfachverkäuferin. Nach der Scheidung absolvierte sie eine Umschulung zur Büro- kauffrau. Sie ist arbeitslos. Der Beklagte ist Diplom-Ingenieur und als IT-Berater selbstständig tätig.
3
In einem Scheidungsfolgenvergleich verpflichtete sich der Beklagte zu einem monatlichen Unterhalt von 2.166 DM. Im Jahr 2004 setzten die Parteien den Unterhalt wegen zwischenzeitlicher Erwerbslosigkeit des Beklagten auf monatlich 500 € herab. Mit der Abänderungsklage begehrt die Klägerin die Erhöhung des Unterhalts, weil der Beklagte seit 2006 wiederum eine selbstständige Tätigkeit ausübt. Der Beklagte hat Widerklage erhoben, mit der er die Befristung des Unterhalts geltend macht. Die Parteien streiten außerdem über die Einkommensermittlung auf Seiten des Beklagten. Das Amtsgericht hat den Unterhalt ab August 2007 auf 1.157 € und ab Januar 2008 auf 700 € festgesetzt. Das Berufungsgericht hat den Unterhalt auf zuletzt 1.548 € weitergehend erhöht , diesen aber bis zum 31. Dezember 2009 befristet.
4
Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit welcher sie eine Erhöhung des Unterhalts auf monatlich 2.500 € und einen Wegfall der Befristung erstrebt.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision hat Erfolg.
6
Die Revision ist vom Berufungsgericht uneingeschränkt zugelassen worden. Aus der Begründung der Revisionszulassung ergibt sich entgegen der Auffassung des Beklagten keine Einschränkung. Von der Befristung und auch vom Steuerabzug bei der Einkommensermittlung, welche das Berufungsgericht als Grundsatzfragen angeführt hat, sind beide Parteien betroffen. Abgesehen davon , dass die Begründung eher die Motivation des Berufungsgerichts wieder- geben sollte, handelt es sich jedenfalls um Rechtsfragen, die eine verlässliche Eingrenzung des Streitgegenstands nicht ermöglichen.

I.

7
Das Berufungsgericht hat den Unterhalt ausgehend vom Einkommen des Beklagten aus selbstständiger Tätigkeit errechnet. Hierbei hat es auf die Gewinn - und Verlustrechnung für das Jahr 2007 abgestellt. Hinsichtlich der Einkommensteuer hat es vom Gewinn 2007 die im Jahr 2008 für 2007 festgesetzte Jahressteuer abgezogen. Die vom Beklagten in 2007 für die Zeit ab 1998 geleistete Steuernachzahlung hat es entgegen dem "Grundsatz, dass Steuernachzahlungen bzw. Steuererstattungen in dem Jahr zu berücksichtigen sind, in dem sie anfallen" unberücksichtigt gelassen. Diese Steuernachzahlung wäre nur dann zu berücksichtigen, wenn die Klägerin in den betreffenden Jahren Unterhalt nach Maßgabe des Einkommens ohne die Steuerbelastung bezogen hätte, was der Beklagte nicht vorgetragen habe.
8
Die Klägerin habe sich nicht hinreichend um eine Arbeitsstelle beworben. Aus den vorgelegten Unterlagen ergäben sich für 2007 46 Bewerbungen und für 2008 43 Bewerbungen. Im Hinblick auf die unzureichende Zahl der Bewerbungen müsse von einem fiktiven Einkommen der Klägerin von netto monatlich 1.100 € ausgegangen werden.
9
Für die Begrenzung des Unterhaltsanspruchs bis zum 31. Dezember 2009 hat das Berufungsgericht angeführt, dass der Beklagte seit Rechtskraft der Scheidung im Januar 2001 Unterhalt in wechselnder Höhe gezahlt habe. Ehebedingte Nachteile seien der Klägerin nicht entstanden. Eine Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau habe sie nicht. Ihr Vortrag, dass sie aufgrund von Weiterbildungsmaßnahmen höher dotierte Stellen habe erhalten können, sei nicht konkretisiert worden. Nach ihrer Darstellung habe sie in ihrem früheren Beruf aufgrund orthopädischer Erkrankungen ohnehin nicht mehr arbeiten können. Selbst wenn man von der Richtigkeit des Vortrags der Klägerin ausgehen würde, dass sie sich nachhaltig auf alle ihr möglichen Arbeitsstellen beworben habe, wäre die Verwirklichung des Arbeitsmarktrisikos nicht ehebedingt und könne nicht zu Lasten des Beklagten gehen. Der Klägerin sei ohnehin ein fiktives Einkommen zuzurechnen. Mit einer Unterhaltszahlung von neun Jahren sei der Ehedauer von 28 Jahren und der von der Klägerin während der Ehe geleisteten Kinderbetreuung Rechnung getragen.

II.

10
Das hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
11
1. a) Abweichend vom Amtsgericht hat das Berufungsgericht - wenngleich ohne den konkreten Unterhaltstatbestand zu benennen - in der Sache keinen Unterhaltsanspruch wegen Erwerbslosigkeit (§ 1573 Abs. 1 BGB) angenommen, sondern ist auf Seiten der Klägerin von einem erzielbaren Einkommen aus vollschichtiger Tätigkeit ausgegangen und hat somit lediglich einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB) bejaht.
12
Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin vorgetragenen Bemühungen um eine Arbeitsstelle als nicht ausreichend betrachtet. Das hält den Angriffen der Revision nicht stand.
13
b) Nach der Rechtsprechung des Senats ist Voraussetzung des Anspruchs aus § 1573 Abs. 1 BGB, dass sich der Ehegatte unter Einsatz aller zumutbaren und möglichen Mittel nachhaltig bemüht haben muss, eine angemes- sene Tätigkeit zu finden, wozu die bloße Meldung beim Arbeitsamt nicht genügt. Er trägt im Verfahren zudem die uneingeschränkte Darlegungs- und Beweislast für seine Bemühungen und muss in nachprüfbarer Weise vortragen, welche Schritte in welchem zeitlichen Abstand er im Einzelnen in dieser Richtung unternommen hat. Die Beweiserleichterung nach § 287 Abs. 2 ZPO kommt ihm nicht zugute (Senatsurteile vom 30. Juli 2008 - XII ZR 126/06 - FamRZ 2008, 2104 Rn. 18 und vom 27. Januar 1993 - XII ZR 206/91 - FamRZ 1993, 789, 791).
14
Die unzureichende Arbeitssuche führt indessen noch nicht notwendig zur Versagung des Anspruchs aus § 1573 Abs. 1 BGB. Die mangelhafte Arbeitssuche muss vielmehr für die Arbeitslosigkeit auch ursächlich sein. Eine Ursächlichkeit besteht nicht, wenn nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Arbeitsmarktes sowie den persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten des Unterhalt begehrenden Ehegatten für ihn keine reale Beschäftigungschance bestanden hat (Senatsurteile vom 30. Juli 2008 - XII ZR 126/06 - FamRZ 2008, 2104 Rn. 22 und vom 27. Januar 1993 - XII ZR 206/91 - FamRZ 1993, 789, 791).
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c) Die Anzahl der vom Anspruchsteller vorgetragenen Bewerbungen ist nur ein Indiz für seine dem Grundsatz der Eigenverantwortung entsprechenden Arbeitsbemühungen, nicht aber deren alleiniges Merkmal. Vielmehr kann auch bei nachgewiesenen Bewerbungen in großer Zahl die Arbeitsmotivation nur eine vorgeschobene sein, während andererseits bei realistischer Einschätzung der Arbeitsmarktlage auch Bewerbungen in geringerer Zahl ausreichend sein können, wenn etwa nur geringe Chancen für einen Wiedereintritt in das betreffende Berufsfeld bestehen (vgl. OLG Hamm FamRZ 2010, 1914 für eine Textilverkäuferin ). Allerdings kann allein durch einen Rückgriff auf das Lebensalter des Unterhalt Begehrenden von über 50 Jahren ebenfalls nicht generell belegt werden, dass für ihn keine realistische Erwerbschance bestehe (vgl. dazu Kaiser/Dahm NZA 2010, 473 mwN). Vielmehr kommt es auch insofern vorwiegend auf die individuellen Verhältnisse an, die vom Familiengericht aufgrund des - ggf. beweisbedürftigen - Parteivortrags und der offenkundigen Umstände umfassend zu würdigen sind (vgl. auch Senatsurteil vom 15. November 1995 - XII ZR 231/91 - FamRZ 1996, 345, 346 mwN zur entsprechenden Lage beim Unterhaltspflichtigen).
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d) Diesen Anforderungen wird das Berufungsurteil nicht gerecht. In seiner Begründung hat das Berufungsgericht allein auf die Zahl der Bewerbungen abgestellt. Weil diese unzureichend sei, müsse von einem fiktiven Einkommen der Klägerin ausgegangen werden. Abgesehen davon, dass - wie ausgeführt - die Zahl der Bewerbungen nur begrenzt aussagekräftig ist, ist das Berufungsgericht aber nicht auf die Ursächlichkeit der - unterstellt - unzureichenden Bewerbungen für die durch Erwerbslosigkeit bedingte Unterhaltsbedürftigkeit der Klägerin eingegangen. Aufgrund des Vortrags der Klägerin scheint es aber zumindest naheliegend, dass die im Jahr 2007 53jährige Klägerin nach einer Erwerbsabstinenz von über 25 Jahren und bei - unstreitigen - gesundheitlichen Einschränkungen jedenfalls nicht sogleich eine Vollzeitstelle finden kann. Anders als in jenem Fall, der dem Senatsurteil vom 30. Juli 2008 (XII ZR 126/06 - FamRZ 2008, 2104 Rn. 23) zugrunde lag, traf die Klägerin auch nicht schon seit längerer Zeit eine Erwerbsobliegenheit, sondern waren die Parteien in dem abzuändernden Vergleich aus dem Jahr 2004 offenbar noch davon ausgegangen , dass der Klägerin - drei Jahre nach der Scheidung - kein eigenes Erwerbseinkommen anzurechnen ist.
17
Demnach hätte sich das Berufungsgericht zumindest mit dem Vortrag der Klägerin auseinandersetzen müssen, dass ihr aufgrund ihres Alters, ihrer langen Berufsabstinenz und ihrer gesundheitlichen Einschränkungen aktuell jedenfalls eine Vollzeitstelle als Bürokauffrau oder Textilverkäuferin nicht offenstehe. Aufgrund der von ihm getroffenen Feststellungen lässt sich ein Unterhaltsanspruch der Klägerin wegen Erwerbslosigkeit nach § 1573 Abs. 1 BGB demnach nicht verneinen.
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2. Die Bedarfsbemessung des Berufungsgerichts nach § 1578 Abs. 1 BGB ist ebenfalls zu beanstanden.
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a) Grundsätzlich nicht zu beanstanden ist es, dass das Berufungsgericht die vom Beklagten zu leistende Steuernachzahlung für die Zeit ab 1998 nicht berücksichtigt hat, sondern das Für-Prinzip angewendet hat und von dem zugrunde gelegten Gewinn aus dem Jahr 2007 nur die hierfür in 2008 festgesetzte Einkommensteuer abgezogen hat. Der Senat hat bereits aus anderem Anlass betont, dass die geläufigen Methoden zur Ermittlung des Durchschnittseinkommens und zum Steuerabzug bei der Einkommensermittlung für Selbstständige nicht als Dogma missverstanden werden dürfen (Senatsurteil vom 2. Juni 2004 - XII ZR 217/01 - FamRZ 2004, 1177, 1178). Es ist vielmehr Aufgabe der Tatsacheninstanzen , unter den gegebenen Umständen des Einzelfalls eine geeignete Methode zur möglichst realitätsgerechten Ermittlung des Nettoeinkommens als Grundlage der Unterhaltsbemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu finden. Da im vorliegenden Fall die Steuernachzahlung aus einem längeren Zeitraum (seit 1998) erwachsen ist, konnte mangels gegenteiliger Darlegung des Beklagten als Unterhaltsschuldner, dass etwa die zusätzliche Liquidität der Klägerin als Unterhaltsberechtigter anderweitig zugute gekommen ist, von einer Berücksichtigung der Steuernachzahlung in zulässiger Weise abgesehen werden. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass das Berufungsgericht hinsichtlich der Gewinnermittlung nur auf das Jahr 2007 abgestellt hat, da es sich um das einzige abgeschlossene Geschäftsjahr handelt.
20
b) Entsprechend seiner Auffassung zum Unterhaltstatbestand ist das Berufungsgericht auf Seiten der Klägerin von einem erzielbaren Einkommen aus vollschichtiger Tätigkeit ausgegangen. Dies kann aus den bereits ausgeführten Gründen keinen Bestand haben. Überdies lässt das Berufungsurteil aber auch eine nähere Begründung dazu vermissen, wie sich das der Klägerin unterstellte Nettoeinkommen von 1.100 € errechnen soll. Ein solches Einkommen, das allenfalls aufgrund einer qualifizierten Vollzeittätigkeit als Bürokauffrau erzielbar wäre, dürfte auch hier jedenfalls nicht ohne nähere Begründung als mindestens erzielbar unterstellt werden.
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3. Die vom Berufungsgericht ausgesprochene Befristung des Unterhalts nach § 1578 b Abs. 2, Abs. 1 BGB kann ebenfalls keinen Bestand haben, was zum Teil mit den bereits oben aufgeführten Beanstandungen zusammenhängt.
22
a) Für die Herabsetzung und Befristung des Unterhalts nach § 1578 b BGB ist nach ständiger Senatsrechtsprechung zunächst zu prüfen, ob auf Seiten des Unterhaltsberechtigten ehebedingte Nachteile eingetreten sind (vgl. Senatsurteil vom 17. Februar 2010 - XII ZR 140/08 - FamRZ 2010, 629 Rn. 23 mwN). Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, die Klägerin könne eine Vollzeitstelle als Bürokauffrau erlangen, die ihr ein monatliches Nettoeinkommen von 1.100 € ermöglicht, kann - wie oben ausgeführt - keinen Bestand haben. Demnach ist aber auch nicht ausgeschlossen, dass der Klägerin ehebedingte Nachteile entstanden sind, wenn und soweit sie aufgrund ihrer Berufspause während der Ehe nunmehr schlechtere Erwerbschancen hat (zur Darlegungs - und Beweislast s. Senatsurteil BGHZ 185, 1 = FamRZ 2010, 875).
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b) Die bei der Befristung und Herabsetzung des Unterhalts anzustellende Billigkeitsabwägung beschränkt sich überdies nicht auf den Ausgleich ehebedingter Nachteile, sondern hat darüber hinaus die vom Gesetz geforderte nach- eheliche Solidarität zu berücksichtigen. Das gilt nicht nur für die Unterhaltstatbestände , die - wie der Alters- oder Krankheitsunterhalt nach §§ 1571, 1572 BGB - bereits ihre Begründung in der nachehelichen Solidarität finden, sondern auch für den Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB (Senatsurteil vom 8. Juni 2011 - XII ZR 17/09 - FamRZ 2011, 1381 Rn. 34).
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In dieser Hinsicht hat das Berufungsgericht lediglich die Dauer der Ehe, die Kindererziehung (und Haushaltsführung) sowie die Dauer der Unterhaltszahlungen einbezogen. Das erscheint nicht ausreichend. Eine umfassende Würdigung hat vielmehr auch zu berücksichtigen, dass der Beklagte - wie für das Revisionsverfahren zu unterstellen ist - seine während der Ehe durchgeführte berufliche Fortbildung und sein heute erzieltes Einkommen jedenfalls auch der Unterstützung durch die Klägerin zu verdanken hat. Nicht berücksichtigt ist auch, dass die Klägerin während der Arbeitslosigkeit des Beklagten nur einen reduzierten Unterhalt bezogen hat. Dieser Umstand rechtfertigt es, dass sie auch an einem später verbesserten Einkommen länger teilhaben kann. Zudem offenbarte der Beklagte seine wiederum erlangte Tätigkeit als IT-Berater erst mit erheblicher Verzögerung, was seine Unterhaltsbelastung vermindert hat. Es erscheint demnach naheliegend, dass das Berufungsgericht bei einer vollständigen Berücksichtigung der vorstehenden Aspekte selbst bei - unterstellt - fehlenden ehebedingten Nachteilen zu einer längeren als der von ihm angenommenen Unterhaltsdauer gelangt wäre.

III.

25
Das Berufungsurteil ist demnach aufzuheben. Dem Senat ist eine abschließende Sachentscheidung verwehrt, weil noch weitere tatrichterliche Feststellungen zu treffen sind.
26
Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass bei der abermaligen Prüfung der Unterhaltsbegrenzung nach § 1578 b BGB zunächst eine Herabsetzung bis auf den eigenen angemessenen Bedarf nach § 1578 b Abs. 1 BGB zu prüfen ist (vgl. Senatsurteil vom 17. Februar 2010 - XII ZR 140/08 - FamRZ 2010, 629, 633).
Hahne Weber-Monecke Klinkhammer Günter Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
AG Worms, Entscheidung vom 21.11.2008 - 6 F 126/07 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 23.06.2009 - 11 UF 773/08 -

(1)1Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.2Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen.3Der Steuerpflichtige kann Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 beruhen, insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.4Für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gilt § 38a Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 40 Absatz 3 Satz 2.5Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.

(2)1Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.2Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.3Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet, sind sie insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.4Satz 3 ist auf ein Damnum oder Disagio nicht anzuwenden, soweit dieses marktüblich ist.5§ 42 der Abgabenordnung bleibt unberührt.6Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.

Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat hierbei insbesondere zu berücksichtigen:

1.
das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten, einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung,
2.
den Umstand, dass ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der Auskunft und Vorlage von Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, es sei denn, dass eine Verpflichtung hierzu nicht bestand,
3.
den Umstand, dass ein Beteiligter einer Aufforderung des Gerichts nach § 235 Abs. 1 innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, sowie
4.
ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 der Zivilprozessordnung.

(1) In Unterhaltssachen und in sonstigen den Unterhalt betreffenden Familiensachen, soweit diese jeweils Familienstreitsachen sind und wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung. Bei Unterhaltsansprüchen nach den §§ 1612a bis 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist dem Wert nach Satz 1 der Monatsbetrag des zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags geltenden Mindestunterhalts nach der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Altersstufe zugrunde zu legen.

(2) Die bei Einreichung des Antrags fälligen Beträge werden dem Wert hinzugerechnet. Der Einreichung des Antrags wegen des Hauptgegenstands steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe gleich, wenn der Antrag wegen des Hauptgegenstands alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird. Die Sätze 1 und 2 sind im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung von Unterhalt Minderjähriger entsprechend anzuwenden.

(3) In Unterhaltssachen, die nicht Familienstreitsachen sind, beträgt der Wert 500 Euro. Ist der Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren Wert festsetzen.

(1) Das Beschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden. Es darf die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens nur dann an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweisen, wenn dieses in der Sache noch nicht entschieden hat. Das Gleiche gilt, soweit das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und zur Entscheidung eine umfangreiche oder aufwändige Beweiserhebung notwendig wäre und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt. Das Gericht des ersten Rechtszugs hat die rechtliche Beurteilung, die das Beschwerdegericht der Aufhebung zugrunde gelegt hat, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(2) Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist zu begründen.

(3) Für die Beschwerdeentscheidung gelten im Übrigen die Vorschriften über den Beschluss im ersten Rechtszug entsprechend.