Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 18. März 2016 - 2 WF 41/16

ECLI:ECLI:DE:OLGHAM:2016:0318.2WF41.16.00
bei uns veröffentlicht am18.03.2016

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 11.02.2016 wird der den Verfahrenskostenhilfeantrag des Antragstellers zurückweisende Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Marl vom 14.01.2016 abgeändert und dem Antragsteller ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt und zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung Rechtsanwalt M aus N beigeordnet.


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Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 18. März 2016 - 2 WF 41/16

Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 18. März 2016 - 2 WF 41/16

Referenzen - Gesetze

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 426 Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang


(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zu

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 113 Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung


(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Ziv
Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 18. März 2016 - 2 WF 41/16 zitiert 4 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 426 Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang


(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zu

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 113 Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung


(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Ziv

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Bundesgerichtshof Urteil, 09. Jan. 2008 - XII ZR 184/05

bei uns veröffentlicht am 09.01.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 184/05 Verkündet am: 9. Januar 2008 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Mai 2005 - XII ZR 289/02

bei uns veröffentlicht am 11.05.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 289/02 Verkündet am: 11. Mai 2005 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 03. Feb. 2010 - XII ZR 53/08

bei uns veröffentlicht am 03.02.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 53/08 Verkündet am: 3. Februar 2010 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Sept. 2007 - XII ZR 90/05

bei uns veröffentlicht am 26.09.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 90/05 Verkündet am: 26. September 2007 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 25. März 2015 - XII ZR 160/12

bei uns veröffentlicht am 25.03.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR160/12 Verkündet am: 25. März 2015 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 10. Sept. 2014 - 4 UF 43/14

bei uns veröffentlicht am 10.09.2014

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts B. vom 20. Januar 2014, Az.: 4 F 378/13 UK, teilweise abgeändert und in der Sache wie folgt neu gefasst: Die Antragstellerin ist in Abänderung der Jugendam

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(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR160/12 Verkündet am:
25. März 2015
Breskic,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Ausgleichspflicht eines Ehegatten für Zins- und Tilgungsleistungen, die der
andere Ehegatte im Rahmen des sogenannten Zweikontenmodells nach der
Trennung auf ein von ihm allein aufgenommenes Darlehen zur Finanzierung
des gemeinsamen Familienwohnheims erbracht hat (im Anschluss an Senatsurteil
vom 21. Juli 2010 - XII ZR 104/08 - FamRZ 2010, 1542).
BGH, Urteil vom 25. März 2015 - XII ZR 160/12 - OLG Hamm
LG Dortmund
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. März 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter
Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Botur und Guhling

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. November 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin begehrt vom Beklagten hälftige Erstattung von während der Trennungszeit von Januar 2006 bis Mai 2008 erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen auf von ihr allein aufgenommene Darlehen zur Finanzierung des Familienwohnheims.
2
Die Parteien sind miteinander verheiratet. Sie leben seit dem Jahr 2006 getrennt. Ein Scheidungsverfahren ist anhängig.
3
Die Parteien waren zu je 1/2 Miteigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks, das sie bis zum Auszug der Klägerin im Jahr 2006 gemeinsam bewohnten. Mit notariellem Kaufvertrag vom 20. Februar 2008 veräu- ßerten sie das Anwesen zu einem Preis von 450.000 €. Besitz, Lasten und Nutzen gingen am 31. Mai 2008 auf den Erwerber über. Bis dahin wohnte der Beklagte in dem Haus.
4
Zur Finanzierung der Immobilie hatte die Klägerin, die selbständige Apothekerin ist, im Jahr 1998 drei durch Grundschulden gesicherte Darlehen mit einem Nennbetrag von insgesamt 600.000 DM (= 306.775,13 €) aufgenommen. Aus steuerlichen Gründen stellte die Klägerin die Darlehensverbindlichkeiten im Einvernehmen mit dem Beklagten im Rahmen eines so genannten Zweikontenmodells als Passiva in ihre Jahresabschlüsse ein.
5
Nach ihrem Vortrag hat die Klägerin die Zins- und Tilgungsleistungen für die Darlehen sowohl vor als auch nach der Trennung allein erbracht. Nach der Veräußerung des Grundstücks wurden die Darlehen vollständig getilgt. Zu diesem Zeitpunkt valutierten sie mit insgesamt 226.484,14 €. Von dem verbliebenen Verkaufserlös erhielten beide Parteien je 110.000 € ausgezahlt.
6
Das Landgericht hat die auf Zahlung von 32.451,98 € nebst Rechtshängigkeitszinsen sowie Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.307,81 € gerichtete Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der vom Senat zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:

7
Die zulässige Revision hat Erfolg.
8
Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor die- sem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10 - FamRZ 2011, 100 Rn. 9).

I.

9
Das Berufungsgericht hat seine in juris veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet:
10
Der geltend gemachte Klageanspruch sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet.
11
Ein Erstattungsanspruch ergebe sich nicht aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB. Da die Klägerin die Darlehen unstreitig allein aufgenommen habe, bestehe insoweit zwischen den Parteien keine Gesamtschuldnerschaft nach § 421 BGB.
12
Auch § 748 BGB gelange nicht zur Anwendung, weil diese Vorschrift die Aufwendungen für den Erwerb des Grundstücks und die Errichtung des Familienwohnhauses nicht erfasse. § 748 BGB behandele nur die Lasten des gemeinsamen Gegenstands sowie die Kosten seiner Erhaltung, Verwaltung und gemeinsamen Benutzung. Aufwendungen, durch die die Gemeinschaft erst begründet werde, fielen ebenso wenig unter § 748 BGB wie solche, die z.B. eine wertsteigernde Veränderung zum Gegenstand haben, wie hier die Errichtung eines Gebäudes.
13
Ein Anspruch aus § 756 BGB komme ebenso wenig in Betracht. Hier sei der Erlös nach Veräußerung der gemeinsamen Immobilie (§ 753 BGB) bereits aufgeteilt worden, ohne dass die Klägerin ihre Erstattungsforderung, derer sie sich nunmehr berühme, in die Teilung einbezogen habe.
14
Nach Aktenlage und Anhörung beider Parteien lasse sich auch keine Vereinbarung der Parteien dahingehend feststellen, dass ein Ausgleich der klägerischen Aufwendungen für die in Rede stehenden Darlehen im Innenverhältnis erfolgen sollte.
15
Eine zwischen den Parteien ausdrücklich getroffene Vereinbarung über einen hälftigen Ausgleich der vorbezeichneten Finanzierungsdarlehen im Innenverhältnis werde nicht behauptet.
16
Auch eine konkludente Vereinbarung der Parteien über einen Ausgleich der Darlehensaufwendungen im Innenverhältnis sei zu verneinen.
17
Zwar sei es grundsätzlich nicht fernliegend, dass Ehegatten bei gemeinsamem Erwerb eines Grundstücks und seiner Bebauung mit einem Einfamilienhaus , welches der gemeinsamen Lebensführung dienen solle, stillschweigend davon ausgingen, die eingegangenen Verpflichtungen sollten von beiden hälftig getragen werden. Mache also ein Ehegatte und Mitglied der Bruchteilsgemeinschaft Aufwendungen zur Finanzierung des gemeinschaftlichen Gegenstands, die im Zweifel dem Willen des Partners entsprächen, habe der Vorleistende einen anteiligen Erstattungsanspruch gegen den anderen. Die Ausgleichsverpflichtung ergebe sich dann aus besonderer - konkludenter - Vereinbarung. Wann dieser Anspruch fällig werde, hänge von den Umständen des Einzelfalles ab.
18
Im vorliegenden Fall gelange dieser Grundsatz aber nicht zur Anwendung , da die von den Parteien einvernehmlich gewählte steuerliche Einordnung der Darlehen keinen Raum mehr für eine konkludent getroffene Erstattungsvereinbarung im obigen Sinne lasse. Die vorbezeichneten Darlehen zur Finanzierung der Immobilie seien unstreitig von der Klägerin allein aufgenommen, von ihr allein bedient, gegenüber dem Finanzamt als betriebliche Darlehen für die von ihr geführte Apotheke deklariert und von ihr auch allein als Werbungskosten steuerlich abgesetzt worden. Dabei hätten die Parteien jedenfalls für die Veranlagungszeiträume ab 2003 einschließlich eine getrennte Veranlagung gewählt. Mithin stelle der Wunsch der Klägerin, die laufenden Darlehensaufwendungen in voller Höhe allein steuerlich absetzen zu dürfen, wenn sie diese zahle, das - jedenfalls konkludente - Angebot an den Beklagten dar, diese Kosten im Innenverhältnis auch endgültig zu übernehmen. Dieses Angebot habe der Beklagte konkludent angenommen. Die Klägerin habe die Darlehensaufwendungen (Zins- wie Tilgungsleistungen) fünf Jahre getragen, ohne sie jährlich nach Abschluss eines Kalenderjahres gegenüber dem Beklagten abzurechnen. Andererseits habe der Beklagte auch keine Veranlassung gehabt, der Klägerin die steuerliche Geltendmachung dieser Kosten in voller Höhe zu überlassen , wenn ihn diese im Innenverhältnis entsprechend seinem Miteigentumsanteil tatsächlich hälftig getroffen hätten. So habe die Klägerin durch die vom oben dargestellten Grundsatz abweichende Aufteilung der Darlehensaufwendungen im Innenverhältnis erhebliche steuerliche Vorteile - auch in den Jahren 2006 bis 2008, um die es vorliegend gehe - erzielt. Jedenfalls wären der Klägerin steuerliche Erleichterungen insbesondere in den Jahren 2006 bis 2008 nicht zu Gute gekommen, wenn der Beklagte tatsächlich die Hälfte der Darlehensaufwendungen getragen hätte und dies steuerlich entsprechend angegeben worden wäre. Daher könne es nicht angehen, dass die Klägerin zunächst die vorbeschriebenen steuerlichen Vorteile nutze, um danach vom Beklagten eine hälftige Erstattung der Darlehensaufwendungen zu verlangen.
19
Schließlich setze die von der Klägerin praktizierte steuerliche Handhabung gerade eine vom vorbeschriebenen Grundsatz - d.h. Aufteilung der Darlehenskosten entsprechend den Miteigentumsanteilen - abweichende Parteivereinbarung voraus, die ihren Grund im Gemeinschaftsverhältnis der Parteien haben müsse. Hätte die Vereinbarung der Parteien nur den von der Klägerin im vorliegenden Verfahren vorgetragenen beschränkten Inhalt gehabt, hätte sie den Voraussetzungen nicht genügt, die die Finanzbehörde an eine abweichende Parteivereinbarung stelle.
20
Selbst wenn man einen Ausgleichsanspruch der Klägerin nach Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft (§ 753 BGB) grundsätzlich - oder jedenfalls hinsichtlich der Tilgungsleistungen - bejahe, sei der Klage nicht stattzugeben.
21
Dieser Ausgleichsanspruch müsse anders berechnet werden, als die Klägerin es im vorliegenden Verfahren getan habe. Unstreitig habe auch der Beklagte finanzielle Aufwendungen im Zusammenhang mit der Errichtung der Immobilie gehabt und weitere verbrauchsunabhängige Nebenkosten getragen. Diese Aufwendungen des Beklagten habe die Klägerin in eine Gesamtsaldierung einstellen und ebenso berücksichtigen müssen wie ihre eigenen steuerlichen Vorteile. Um eine derartige Gesamtsaldierung nach Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft durchführen zu können, fehle hinreichender Vortrag der Klägerin. Die von ihr vorgenommene isolierte Abrechnung einzelner Positionen - wie hier die Tilgungs- und Zinsleistungen für den Zeitraum 2006 bis Mai 2008 - verbiete sich.

II.

22
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
23
1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass sich der geltend gemachte Anspruch nicht aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB ergibt. Da nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts die Klägerin die Darlehen allein aufgenommen hat, sind die Parteien keine Gesamtschuldner i.S.v. § 421 BGB.
24
2. Soweit das Berufungsgericht dem Vortrag der Parteien keine ausdrückliche Vereinbarung über einen Ausgleich der Darlehen im Innenverhältnis entnommen hat, ist dies nach den getroffenen Feststellungen ebenfalls nicht zu beanstanden. Auch die Revision erinnert hiergegen nichts.
25
3. Auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen kanndem Berufungsgericht dagegen nicht gefolgt werden, soweit es die Auffassung vertritt , die Parteien hätten durch eine stillschweigende Vereinbarung einen sonst möglichen Ausgleichsanspruch der Klägerin ausgeschlossen.
26
a) Nach der Rechtsprechung des Senats kann ein Ausgleichsanspruch des Darlehensnehmers gegen den anderen Ehegatten auch dann bestehen, wenn die Ehegatten nicht Gesamtschuldner eines Darlehens sind, sondern ein Ehegatte im Interesse auch des anderen ein Darlehen aufgenommen hat. Die Ausgleichsverpflichtung ergibt sich dann aus einer entsprechenden konkludenten Vereinbarung der Ehegatten über die Gestaltung des Innenausgleichs (vgl. Senatsurteil vom 21. Juli 2010 - XII ZR 104/08 - FamRZ 2010, 1542 Rn. 15 mwN). Damit steht auch die weitere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Einklang, nach der es dann, wenn ein Mitglied einer Bruchteilsgemeinschaft Aufwendungen zur Finanzierung des gemeinschaftlichen Gegenstandes gemacht hat, im Zweifel dem Willen der Beteiligten entspricht, dass der Vorleistende einen anteiligen Erstattungsanspruch gegen die übrigen Teilhaber hat (Senatsurteile vom 21. Juli 2010 - XII ZR 104/08 - FamRZ 2010, 1542 Rn. 15; vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 677 und vom 9. Oktober 1991 - XII ZR 2/90 - FamRZ 1992, 43, 44; BGH Urteil vom 28. November 1974 - II ZR 38/73 - WM 1975, 196, 197).
27
Entsprechend dem Rechtsgedanken des § 426 Abs. 1 BGB haften die Ehegatten auch in diesem Fall im Innenverhältnis grundsätzlich zu gleichen Anteilen, wenn sich nicht aus Gesetz, einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung, Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens etwas anderes ergibt. In ähnlicher Weise lässt sich aus den Bestimmungen über die Bruchteilsgemeinschaft (§§ 748, 755 BGB) ableiten, dass die Teilhaber für Verbindlichkeiten in Bezug auf den gemeinschaftlichen Gegenstand nach dem Verhältnis ihrer Anteile haften, wenn sich nicht aus einer Vereinbarung oder aus den besonderen Umständen des Falles etwas anderes ergibt (Senatsurteil vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 677; vgl. auch BGHZ 87, 265, 269 = FamRZ 1983, 795, 796).
28
Während intakter Ehe kann die grundsätzlich hälftige Beteiligung der Miteigentümer an den Belastungen von der ehelichen Lebensgemeinschaft in der Weise überlagert werden, dass sich im Innenverhältnis zwischen den Ehegatten eine andere Aufteilung ergibt. Mit dem Scheitern der Ehe entfällt in der Regel der Grund für eine von der hälftigen Ausgleichsregel abweichende Gestaltung. Denn nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft besteht für einen Ehegatten im Zweifel kein Anlass mehr, dem anderen eine weitere Vermögensmehrung zukommen zu lassen (Senatsurteil vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 678 mwN). Das bedeutet indessen noch nicht, dass damit ohne weiteres wieder eine hälftige Ausgleichsregelung zum Tragen kommt. Es ist vielmehr danach zu fragen, ob an die Stelle derjenigen Rechtsbeziehungen, die durch die Besonderheiten der ehelichen Lebensgemeinschaft geprägt waren, eine andere rechtliche oder tatsächliche Ausgestaltung der Verhältnisse tritt, die in ähnlicher Weise wie zuvor Einfluss auf das Ausgleichsverhältnis nehmen kann. Denkbar sind nämlich auch andere Umstände , die - als anderweitige Bestimmung - einem hälftigen Ausgleichsan- spruch eines Ehegatten nach einem Scheitern der Ehe entgegenstehen können (Senatsurteil vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 678).
29
b) Nach diesen Grundsätzen kann ein Ausgleichsanspruch der Klägerin nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung ausgeschlossen werden.
30
Feststellungen zu einer konkludent abgeschlossenen Vereinbarungsind zwar als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung revisionsrechtlich nur darauf überprüfbar , ob der Tatrichter gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln , Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt oder wesentlichen Auslegungsstoff außer Acht gelassen hat (BGH Urteil vom 26. Juli 2011 - XI ZR 36/10 - NZI 2011, 679 Rn. 14). Ein solcher Rechtsfehler liegt hier jedoch vor, weil das Berufungsgericht wesentliche Umstände, die auf das Innenverhältnis der Parteien Rückschlüsse zulassen können, nicht berücksichtigt hat.
31
Das Berufungsgericht hat einen Ausgleichsanspruch der Klägerin für die von ihr geleisteten Zahlungen auf die Darlehen im Wesentlichen mit der Begründung verneint, die von den Parteien einvernehmlich gewählte steuerrechtliche Einordnung der Darlehen lasse keinen Raum für eine konkludent getroffene Erstattungsvereinbarung. Das von den Ehegatten praktizierte Zweikontenmodell habe steuerrechtlich nur dann den gewünschten Erfolg haben können, wenn die Klägerin im Außenverhältnis als alleinige Darlehensnehmerin auftrete und auch allein die Zins- und Tilgungsleistungen auf das Darlehen erbringe. Damit hat das Berufungsgericht verkannt, dass sich aus der von den Parteien einvernehmlich gewählten steuerrechtlichen Gestaltung der Finanzierung des gemeinsamen Familienwohnhauses nicht zwingend darauf schließen lässt, ob die Klägerin im Verhältnis zu dem Beklagten die gesamten Finanzierungsleistungen allein tragen wollte. Das Berufungsgericht hat hierbei schon nicht berücksichtigt, dass die Klägerin von den erbrachten Leistungen nur den Zinsanteil steuermindernd geltend machen konnte. Der Tilgungsanteil ihrer Zahlungen war dagegen steuerrechtlich ohne Bedeutung. Dieser Teil der von ihr erbrachten Zahlungen führte jedoch zu einer Reduzierung der auf dem Grundstück liegenden Darlehenslast , die auch dem Beklagten zugutekam und schließlich bei dem Verkauf des Anwesens zu einem höheren Erlösanteil des Beklagten führte. Die von beiden Parteien verfolgte Absicht, durch die gewählte Finanzierungsform die Darlehenszinsen steuerlich geltend machen zu können, besagt daher nicht, dass zwischen den Parteien Einverständnis darüber bestand, die Klägerin werde auch keinen Ausgleich für die Tilgung der Darlehen vom Beklagten verlangen. Die Revision weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass der Beklagte während der bestehenden Ehe von den steuerlichen Vorteilen des Zweikontenmodells profitiert hat, weil durch die steuermindernde Geltendmachung der Darlehenszinsen das Familieneinkommen erhöht worden ist.
32
Ein weiterer Gesichtspunkt, der für eine Ausgleichsverpflichtung des Beklagten sprechen könnte und den das Berufungsgericht nicht in seine Erwägungen mit einbezogen hat, ist darin zu sehen, dass der Beklagte Miteigentümer des Wohngrundstücks war und die Darlehen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch mit dinglichen Belastungen auf seinem Miteigentumsanteil gesichert waren (vgl. hierzu Senatsurteil vom 21. Juli 2010 - XII ZR 104/08 - FamRZ 2010, 1542 Rn. 20).
33
Für eine Ausgleichsverpflichtung des Beklagten könnte zudem sprechen, dass dieser beim Verkauf des Anwesens im Jahr 2008 damit einverstanden war, mit dem erzielten Verkaufserlös in Höhe von 450.000 € zunächst die noch offenen Darlehensverbindlichkeiten zu tilgen und nur den verbleibenden Restbetrag in Höhe von 220.000 € hälftig zwischen den Parteien aufzuteilen. Träfe die Auffassung des Berufungsgerichts zu, wonach die Parteien durch eine kon- kludente Vereinbarung eine Beteiligung des Beklagten an der Immobilienfinanzierung ausgeschlossen haben, wäre es folgerichtig gewesen, zunächst den gesamten Verkaufserlös hälftig zu teilen und die noch offenen Darlehensverbindlichkeiten allein vom Anteil der Klägerin abzuziehen.
34
Schließlich hat das Berufungsgericht unberücksichtigt gelassen, dass mit dem Auszug der Klägerin aus dem gemeinsamen Familienheim und der damit verbundenen Trennung der Ehegatten der Grund für eine bis zu diesem Zeitpunkt von der hälftigen Ausgleichsregel abweichende Gestaltung des Innenverhältnisses der Parteien entfallen sein könnte. Denn der Umstand, dass die Klägerin während bestehender Ehe gegen den Beklagten keine Ausgleichsansprüche geltend gemacht hat, rechtfertigt nicht die Annahme, dass es dabei auch nach dem Scheitern der Ehe verbleiben soll. Wie der Senat bereits entschieden hat, besteht nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft für einen Ehegatten im Zweifel kein Anlass mehr, dem anderen eine weitere Vermögensmehrung zukommen zu lassen (Senatsurteil vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 678).
35
4. Danach kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Da die Sache noch nicht entscheidungsreif ist (§ 563 Abs. 1 und 3 ZPO), ist der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zur weiteren Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
36
Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass ein Ausgleichsanspruch der Klägerin hinsichtlich der von ihr erbrachten Zinszahlungen aus § 748 BGB nicht aus Rechtsgründen ausgeschlossen ist. Zwar fallen die Aufwendungen für den Erwerb des Grundstücks und die Errichtung des Wohnhauses nicht unter § 748 BGB, weil diese Bestimmung nur die Lasten des gemeinsamen Gegenstandes sowie die Kosten seiner Erhaltung, Verwaltung und gemeinsamen Benutzung behandelt. Aufwendungen, durch die die Gemeinschaft erst begründet worden ist, fallen ebenso wenig unter § 748 BGB wie solche, die zum Beispiel eine wertsteigernde Veränderung zum Gegenstand haben (Senatsurteil vom 21. Juli 2010 - XII ZR 104/08 - FamRZ 2010, 1542 Rn. 10 mwN). Dies betrifft jedoch nur den Tilgungsanteil der von ihr geleisteten Zahlungen (Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 6. Aufl. Rn. 365 c). Die von der Klägerin bezahlten Zinsen auf die grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen stellen dagegen Lasten des Grundstücks dar, die von der Regelung des § 748 BGB erfasst werden (Staudinger/Langhein BGB [2008] § 748 Rn. 3; Bamberger/Roth/Gehrlein BGB 3. Aufl. § 748 BGB Rn. 2; NK-BGB/Radlmayr 2. Aufl. § 748 Rn. 1). Da die Regelung des § 748 BGB jedoch abbedungen werden kann (vgl. BGH Urteil vom 25. Mai 1992 - II ZR 232/91 - NJW 1992, 2282), wird das Berufungsgericht gegebenenfalls auch zu prüfen haben, ob die Parteien eine (konkludente) Vereinbarung über einen Ausschluss der Erstattung der allein von der Klägerin steuerlich geltend gemachten Zinszahlungen getroffen haben. Hierfür könnte im vorliegenden Fall die von den Ehegatten einvernehmlich gewählte steuerrechtliche Gestaltung der Immobilienfinanzierung sprechen.
37
Im Übrigen wird das Berufungsgericht, gegebenenfalls nach ergänzendem Parteivortrag, auch zu prüfen haben, ob die Ehegatten mit der Verteilung des Verkaufserlöses eine abschließende Regelung hinsichtlich der streitgegenständlichen Forderung getroffen haben.
Dose Klinkhammer Günter Botur Guhling
Vorinstanzen:
LG Dortmund, Entscheidung vom 14.05.2012 - 12 O 454/08 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 15.11.2012 - I-5 U 91/12 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 53/08 Verkündet am:
3. Februar 2010
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Obliegt nach der von den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
gewählten Aufgabenverteilung einem von ihnen, für die Kosten der gemeinsamen
Lebensführung (hier: Miete der gemeinsamen Wohnung) aufzukommen,
so umfasst die für die Zeit des Zusammenlebens anzunehmende anderweitige
Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB auch die Aufwendungen,
die in dieser Zeit zu begleichen gewesen wären. Ein Gesamtschuldnerausgleich
scheidet deshalb auch dann aus, wenn die vor der Trennung der Parteien fällig
gewordenen Zahlungsverpflichtungen erst nach der Trennung erfüllt worden
sind.
BGH, Urteil vom 3. Februar 2010 - XII ZR 53/08 - LG Meiningen
AG Meiningen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren, in
dem bis zum 8. Januar 2010 Schriftsätze eingereicht werden konnten, durch
die Richter Dose, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Klinkhammer und
Schilling

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Meiningen vom 26. April 2007 aufgehoben. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelinstanzen hat der Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten um Ausgleichsansprüche nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
2
Der Kläger und die Beklagte lebten von Juni 1999 bis zum 23. Juli 2001 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen, aus der ein am 13. Dezember 2000 geborenes Kind hervorgegangen ist. In der Zeit vom 15. Juli 2000 bis April oder Juni 2001 bewohnten sie eine Wohnung in M., die sie gemeinsam gemietet hatten. Danach zogen die Parteien zu den Eltern des Klägers.
3
Die mit monatlich 768 DM (392,67 €) brutto vereinbarte Miete wurde nicht regelmäßig gezahlt. Am 11. Juni 2001 überwies der Kläger einen Mietrückstand von 4.243,20 DM (2.169,51 €), der in der Zeit von September 2000 bis April 2001 aufgelaufen war. Hinsichtlich weiterer offener Mietforderungen wurden beide Parteien als Gesamtschuldner zur Zahlung von 2.988 DM (1.527,74 €) nebst Zinsen verurteilt. Die von ihnen als Gesamtschuldner zu erstattenden Kosten wurden auf 390,01 € nebst Zinsen festgesetzt. Damit ergab sich eine Gesamtschuld von 2.254 €, auf die der Kläger nach Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft 2.046,29 € zahlte.
4
In erster Instanz hat der Kläger die Beklagte auf Erstattung von 2.107,90 € (1/2 von 4.215,80 €) in Anspruch genommen. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei im Innenverhältnis zum hälftigen Ausgleich verpflichtet. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat darauf verwiesen, dass im Rahmen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsam aus den Einkünften des Klägers gewirtschaftet worden sei. Mit Rücksicht darauf sei im Verhältnis der Parteien konkludent etwas anderes als die Verpflichtung zu gleichen Anteilen bestimmt worden, nämlich die alleinige Haftung des Klägers.
5
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers , mit der er den Klageanspruch wegen des nach Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft geleisteten Betrages weiter verfolgt hat, hat das Landgericht die Beklage zur Zahlung von 1.023,15 € zuzüglich Zinsen verurteilt. Dagegen richtet sich die vom Landgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihr Klageabweisungsbegehren weiter verfolgt.

Entscheidungsgründe:

6
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des Urteils des Amtsgerichts.

I.

7
Das Berufungsgericht hat dem Kläger eine Ausgleichszahlung in der zuletzt beantragten Höhe nach § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB zuerkannt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Eine Vereinbarung, die der Haftung der Gesamtschuldner zu gleichen Teilen im Innenverhältnis vorgehe, habe sich nicht feststellen lassen. Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelte zwar während ihres Bestehens der Grundsatz der Nichtausgleichung gemeinschaftsbezogener Leistungen. Der Kläger verlange auch Ausgleich wegen der Mietforderung, die bereits während der nichtehelichen Lebensgemeinschaft entstanden sei. Befriedigt worden sei der Gläubiger aber erst nach der Trennung der Parteien. Erst zu diesem Zeitpunkt sei daher ein auf Zahlung gerichteter Ausgleichsanspruch entstanden, während ein solcher mit der Eingehung der Gesamtschuld zunächst nur in Form eines Mitwirkungs- und Befreiungsanspruchs begründet worden sei. Für die Beantwortung der Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe in diesem Fall ein interner Ausgleichsanspruch entstehe , sei deshalb der Zeitpunkt der Zahlung und nicht derjenige der Begründung der Gesamtschuld an sich maßgeblich. Wenn ein Gesamtschuldner Zahlungen nach Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft vornehme, bestehe indessen grundsätzlich ein interner Ausgleichsanspruch. Denn insoweit gelte der Grundsatz, dass nach der Trennung keine der Parteien mehr für den anderen aufkommen wolle. Davon sei auch im vorliegenden Fall auszugehen. Der Kläger habe lediglich zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gezahlt; er habe sich dagegen nicht aufgrund einer ausdrücklichen oder konkludenten Vereinbarung mit der Beklagten oder als Ausfluss einer nachwirkenden, rechtlich nicht verbindlichen fürsorglichen Erwägung zu der Leistung veranlasst gesehen.
8
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis nicht stand.

II.

9
1. Die Parteien, die gemeinsam den Mietvertrag über die Wohnung in M. abgeschlossen haben, haften der Vermieterin für die vereinbarte Miete nach § 427 BGB als Gesamtschuldner. Im Verhältnis zueinander sind Gesamtschuldner zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist (§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die anderweitige Bestimmung kann sich nach ständiger Rechtsprechung aus dem Gesetz, einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung, Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder "aus der Natur der Sache" ergeben, mithin aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens (Senatsurteile vom 9. Januar 2008 - XII ZR 184/05 - FamRZ 2008, 602; vom 26. September 2007 - XII ZR 90/05 - FamRZ 2007, 1975, 1976 und vom 30. November 1994 - XII ZR 59/93 - FamRZ 1995, 216, 217). Eine anderweitige gesetzliche Regelung kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Eine ausdrückliche Vereinbarung über die interne Verpflichtung zur Zahlung der Miete hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Dagegen erinnert auch die Revision nichts.
10
2. a) Während einer Ehe kann die grundsätzliche Haftung von Gesamtschuldnern zu gleichen Teilen von der ehelichen Lebensgemeinschaft der Partner in der Weise überlagert werden, dass sich im Innenverhältnis eine andere Aufteilung ergibt, etwa dergestalt, dass der alleinverdienende Teil zugunsten des haushaltführenden Teils die gemeinsamen Verpflichtungen allein trägt und daher ein Ausgleichsanspruch ausscheidet (Senatsurteile vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 678; vom 30. November 1994 - XII ZR 59/93 - FamRZ 1995, 216, 217). Daraus kann sich bis zum Scheitern der Ehe eine anderweitige Bestimmung ohne besondere Vereinbarung ergeben.
11
b) Auch bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kann "aus der Natur der Sache", also der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens, zu folgern sein, dass - wenn die Partner nicht etwas Besonderes unter sich geregelt haben - persönliche und wirtschaftliche Leistungen nicht gegeneinander aufgerechnet werden. Insofern werden etwa Beiträge geleistet, sofern Bedürfnisse auftreten und, wenn nicht von beiden, so von demjenigen erbracht, der dazu in der Lage ist (BGHZ 77, 55, 58 f.; BGH Urteile vom 4. November 1991 - II ZR 26/91 - FamRZ 1992, 408; vom 1. Februar 1993 - II ZR 106/92 - FamRZ 1993, 939, 940; vom 8. Juli 1996 - II ZR 193/95 - NJW-RR 1996, 1473; vom 25. September 1997 - II ZR 269/96 - FamRZ 1997, 1533 und vom 6. Oktober 2003 - XII ZR 63/02 - FamRZ 2004, 94). Nach der Rechtsprechung des Senats kommen zwar nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft wegen wesentlicher Beiträge eines Partners, mit denen ein Vermögenswert von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung geschaffen wurde, Ausgleichsansprüche nach Gesellschaftsrecht, ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB) oder nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht. Ausgleichsansprüche scheiden jedoch grundsätzlich hinsichtlich solcher Leistungen aus, die, wie die Erfüllung der laufenden Unterhaltsbedürfnisse oder die Entrichtung der Miete für die gemeinsam genutzte Wohnung, das Zusammenleben in der gewollten Art erst ermöglicht haben, die also auf das gerichtet sind, was die Gemeinschaft Tag für Tag benötigt (Senatsurteil BGHZ 177, 193, 206; vgl. auch Senatsurteil vom 18. Februar 2009 - XII ZR 163/07 - FamRZ 2009, 849, 850). Wegen solcher Leistungen kann auch die grundsätzliche Haftung der Gesamtschuldner zu gleichen Teilen im Innenverhältnis im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft durch anderweitige Bestimmung in dem Sinne überlagert sein, dass nur einer der Partner bestimmte Leistungen zu erbringen hat.
12
3. Von einer derartigen Gestaltung ist nach den getroffenen Feststellungen im vorliegenden Fall auszugehen. In dem Urteil des Amtsgerichts, auf das das Berufungsgericht ausdrücklich zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen hat, ist insofern ausgeführt worden, dass die Beklagte im Juni 2000, also vor Beginn des Mietverhältnisses am 15. Juli 2000, ihre Ausbildung beendet hatte und nach Wegfall der bis dahin bezogenen Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz über kein regelmäßiges Einkommen mehr verfügte. Wegen der Schwangerschaft mit dem am 13. Dezember 2000 geborenen Kind hatte sie - abgesehen von einer vorübergehenden Tätigkeit in einer Spielothek - auch keine Erwerbstätigkeit aufnehmen können. Einkommen bezog sie erst wieder in Form des nach der Geburt des Kindes gezahlten Elterngeldes von monatlich 600 DM. Während die Beklagte mithin weder bei Abschluss des Mietvertrages noch in der Folgezeit finanziell in der Lage war, für die Miete aufzukommen, sondern ihr die Versorgung des Haushalts und die Betreuung des Kindes oblag, war der Kläger während der Dauer der nichtehelichen Lebensgemeinschaft erwerbstätig. Er erzielte Einkünfte von monatlich ca. 1630 DM netto, von denen ein Autokredit (monatlich 193 DM) zu tilgen war sowie die Kosten diverser Versicherungen zu bestreiten waren. Der verbleibende Betrag und das Elterngeld der Beklagten standen für den gemeinsamen Lebensunterhalt zur Verfügung; der Kläger hat nicht geltend gemacht, die Beklagte habe diese Leistungen anderweitig verwendet. Den nicht mehr streitgegenständlichen Mietrückstand von 4.243,20 DM (2.169,51 €), der in der Zeit von September 2000 bis April 2001 aufgelaufen war, beglich der Kläger auch noch während des Bestehens der nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Aus dieser Gestaltung des Zusammenlebens hat das Amtsgericht zu Recht auf eine anderweitige Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB geschlossen, nach der keine Ausgleichsansprüche für die von den Parteien jeweils erbrachten Leistungen des täglichen Lebens bestehen. Zutreffend hat das Berufungsgericht dem Kläger deshalb auch Prozesskostenhilfe für die Verfolgung des vorgenannten Teils der Klageforderung versagt.
13
4. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts umfasst die anderweitige Bestimmung aber nicht nur die während der nichtehelichen Lebensgemeinschaft tatsächlich erbrachten Leistungen, sondern auch diejenigen, die für die gewählte Art und Weise des täglichen Zusammenlebens zu erbringen gewesen wären. Nach gefestigter Rechtsprechung entsteht der Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB bereits mit der Begründung der Gesamtschuld, hier also mit dem Abschluss des Mietvertrages. Er besteht zunächst als Mitwirkungs - und Befreiungsanspruch und wandelt sich mit der Befriedigung des Gläubigers in einen Zahlungsanspruch um (BGHZ 181, 310 = WM 2009, 1852, 1853 m.w.N.). Dem Umstand, dass erst nach Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein auf Zahlung gerichteter Ausgleichsanspruch entstanden ist, kommt indessen bei der hier vorliegenden Fallgestaltung keine Bedeutung zu. Nach der von den Partnern gewählten Aufgabenverteilung oblag es dem Kläger, für die eingegangenen Zahlungsverpflichtungen aufzukommen, was auch seiner Unterhaltsverpflichtung nach § 1615 l Abs. 1 und 2 BGB entsprach. Daran änderte sich nichts dadurch, dass die Miete nicht fristgerecht beglichen worden war, sondern erst zu einem Zeitpunkt, als die nichteheliche Lebensgemeinschaft bereits beendet war. Ebenso wenig wie der Kläger vor der Auflösung der Partnerschaft rechtlich verlangen konnte, dass die Beklagte sich an der Bezahlung beteiligte, kann er das nachträglich (vgl. BGH Urteil vom 20. Januar 1983 - II ZR 91/82 - FamRZ 1983, 349). Vielmehr stand der Beklag- ten im Umfang der anderweitigen Bestimmung von vornherein ein Befreiungsanspruch zu. Insofern erweist sich die vom Berufungsgericht vorgenommene Differenzierung zwischen Tilgungsleistungen, die vor und nach Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft erfolgt sind, als nicht sachgerecht. Maßgebend ist hier der Verwendungszweck, der den täglichen Bedürfnissen und damit der Verwirklichung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft zuzuordnen ist, und nicht der Zeitpunkt der Leistung (vgl. MünchKommBGB/Wellenhofer 5. Aufl. nach § 1302 Rdn. 72; PWW/Weinreich 3. Aufl. vor § 1297 Rdn. 63; Palandt/ Brudermüller BGB 69. Aufl. Einl. vor § 1297 Rdn. 34). Die für die Zeit des Zusammenlebens anzunehmende anderweitige Bestimmung umfasst mithin die Aufwendungen, die in dieser Zeit fällig wurden und zu begleichen gewesen wären. Insofern hat es bei dem Grundsatz der Nichtausgleichung zu bleiben. Nur wegen derjenigen Verpflichtungen, die erst nach der Trennung fällig werden, kann sich mit Rücksicht auf das Scheitern der Lebensgemeinschaft etwas anderes ergeben.
14
5. Danach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Da wegen der vor der Trennung der Parteien fällig gewordenen Miete etwas anderes im Sinne von § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB dahin bestimmt ist, dass die Erfüllung der Mietzahlung im Innenverhältnis allein dem Kläger obliegt, besteht ein Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte nicht. Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben, wodurch das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts wiederhergestellt wird.
Dose Weber-Monecke Wagenitz Klinkhammer Schilling

Vorinstanzen:
AG Meiningen, Entscheidung vom 27.10.2006 - 21 C 158/05 -
LG Meiningen, Entscheidung vom 26.04.2007 - 4 S 235/06 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR160/12 Verkündet am:
25. März 2015
Breskic,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Ausgleichspflicht eines Ehegatten für Zins- und Tilgungsleistungen, die der
andere Ehegatte im Rahmen des sogenannten Zweikontenmodells nach der
Trennung auf ein von ihm allein aufgenommenes Darlehen zur Finanzierung
des gemeinsamen Familienwohnheims erbracht hat (im Anschluss an Senatsurteil
vom 21. Juli 2010 - XII ZR 104/08 - FamRZ 2010, 1542).
BGH, Urteil vom 25. März 2015 - XII ZR 160/12 - OLG Hamm
LG Dortmund
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. März 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter
Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Botur und Guhling

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. November 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin begehrt vom Beklagten hälftige Erstattung von während der Trennungszeit von Januar 2006 bis Mai 2008 erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen auf von ihr allein aufgenommene Darlehen zur Finanzierung des Familienwohnheims.
2
Die Parteien sind miteinander verheiratet. Sie leben seit dem Jahr 2006 getrennt. Ein Scheidungsverfahren ist anhängig.
3
Die Parteien waren zu je 1/2 Miteigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks, das sie bis zum Auszug der Klägerin im Jahr 2006 gemeinsam bewohnten. Mit notariellem Kaufvertrag vom 20. Februar 2008 veräu- ßerten sie das Anwesen zu einem Preis von 450.000 €. Besitz, Lasten und Nutzen gingen am 31. Mai 2008 auf den Erwerber über. Bis dahin wohnte der Beklagte in dem Haus.
4
Zur Finanzierung der Immobilie hatte die Klägerin, die selbständige Apothekerin ist, im Jahr 1998 drei durch Grundschulden gesicherte Darlehen mit einem Nennbetrag von insgesamt 600.000 DM (= 306.775,13 €) aufgenommen. Aus steuerlichen Gründen stellte die Klägerin die Darlehensverbindlichkeiten im Einvernehmen mit dem Beklagten im Rahmen eines so genannten Zweikontenmodells als Passiva in ihre Jahresabschlüsse ein.
5
Nach ihrem Vortrag hat die Klägerin die Zins- und Tilgungsleistungen für die Darlehen sowohl vor als auch nach der Trennung allein erbracht. Nach der Veräußerung des Grundstücks wurden die Darlehen vollständig getilgt. Zu diesem Zeitpunkt valutierten sie mit insgesamt 226.484,14 €. Von dem verbliebenen Verkaufserlös erhielten beide Parteien je 110.000 € ausgezahlt.
6
Das Landgericht hat die auf Zahlung von 32.451,98 € nebst Rechtshängigkeitszinsen sowie Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.307,81 € gerichtete Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der vom Senat zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:

7
Die zulässige Revision hat Erfolg.
8
Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor die- sem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10 - FamRZ 2011, 100 Rn. 9).

I.

9
Das Berufungsgericht hat seine in juris veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet:
10
Der geltend gemachte Klageanspruch sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet.
11
Ein Erstattungsanspruch ergebe sich nicht aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB. Da die Klägerin die Darlehen unstreitig allein aufgenommen habe, bestehe insoweit zwischen den Parteien keine Gesamtschuldnerschaft nach § 421 BGB.
12
Auch § 748 BGB gelange nicht zur Anwendung, weil diese Vorschrift die Aufwendungen für den Erwerb des Grundstücks und die Errichtung des Familienwohnhauses nicht erfasse. § 748 BGB behandele nur die Lasten des gemeinsamen Gegenstands sowie die Kosten seiner Erhaltung, Verwaltung und gemeinsamen Benutzung. Aufwendungen, durch die die Gemeinschaft erst begründet werde, fielen ebenso wenig unter § 748 BGB wie solche, die z.B. eine wertsteigernde Veränderung zum Gegenstand haben, wie hier die Errichtung eines Gebäudes.
13
Ein Anspruch aus § 756 BGB komme ebenso wenig in Betracht. Hier sei der Erlös nach Veräußerung der gemeinsamen Immobilie (§ 753 BGB) bereits aufgeteilt worden, ohne dass die Klägerin ihre Erstattungsforderung, derer sie sich nunmehr berühme, in die Teilung einbezogen habe.
14
Nach Aktenlage und Anhörung beider Parteien lasse sich auch keine Vereinbarung der Parteien dahingehend feststellen, dass ein Ausgleich der klägerischen Aufwendungen für die in Rede stehenden Darlehen im Innenverhältnis erfolgen sollte.
15
Eine zwischen den Parteien ausdrücklich getroffene Vereinbarung über einen hälftigen Ausgleich der vorbezeichneten Finanzierungsdarlehen im Innenverhältnis werde nicht behauptet.
16
Auch eine konkludente Vereinbarung der Parteien über einen Ausgleich der Darlehensaufwendungen im Innenverhältnis sei zu verneinen.
17
Zwar sei es grundsätzlich nicht fernliegend, dass Ehegatten bei gemeinsamem Erwerb eines Grundstücks und seiner Bebauung mit einem Einfamilienhaus , welches der gemeinsamen Lebensführung dienen solle, stillschweigend davon ausgingen, die eingegangenen Verpflichtungen sollten von beiden hälftig getragen werden. Mache also ein Ehegatte und Mitglied der Bruchteilsgemeinschaft Aufwendungen zur Finanzierung des gemeinschaftlichen Gegenstands, die im Zweifel dem Willen des Partners entsprächen, habe der Vorleistende einen anteiligen Erstattungsanspruch gegen den anderen. Die Ausgleichsverpflichtung ergebe sich dann aus besonderer - konkludenter - Vereinbarung. Wann dieser Anspruch fällig werde, hänge von den Umständen des Einzelfalles ab.
18
Im vorliegenden Fall gelange dieser Grundsatz aber nicht zur Anwendung , da die von den Parteien einvernehmlich gewählte steuerliche Einordnung der Darlehen keinen Raum mehr für eine konkludent getroffene Erstattungsvereinbarung im obigen Sinne lasse. Die vorbezeichneten Darlehen zur Finanzierung der Immobilie seien unstreitig von der Klägerin allein aufgenommen, von ihr allein bedient, gegenüber dem Finanzamt als betriebliche Darlehen für die von ihr geführte Apotheke deklariert und von ihr auch allein als Werbungskosten steuerlich abgesetzt worden. Dabei hätten die Parteien jedenfalls für die Veranlagungszeiträume ab 2003 einschließlich eine getrennte Veranlagung gewählt. Mithin stelle der Wunsch der Klägerin, die laufenden Darlehensaufwendungen in voller Höhe allein steuerlich absetzen zu dürfen, wenn sie diese zahle, das - jedenfalls konkludente - Angebot an den Beklagten dar, diese Kosten im Innenverhältnis auch endgültig zu übernehmen. Dieses Angebot habe der Beklagte konkludent angenommen. Die Klägerin habe die Darlehensaufwendungen (Zins- wie Tilgungsleistungen) fünf Jahre getragen, ohne sie jährlich nach Abschluss eines Kalenderjahres gegenüber dem Beklagten abzurechnen. Andererseits habe der Beklagte auch keine Veranlassung gehabt, der Klägerin die steuerliche Geltendmachung dieser Kosten in voller Höhe zu überlassen , wenn ihn diese im Innenverhältnis entsprechend seinem Miteigentumsanteil tatsächlich hälftig getroffen hätten. So habe die Klägerin durch die vom oben dargestellten Grundsatz abweichende Aufteilung der Darlehensaufwendungen im Innenverhältnis erhebliche steuerliche Vorteile - auch in den Jahren 2006 bis 2008, um die es vorliegend gehe - erzielt. Jedenfalls wären der Klägerin steuerliche Erleichterungen insbesondere in den Jahren 2006 bis 2008 nicht zu Gute gekommen, wenn der Beklagte tatsächlich die Hälfte der Darlehensaufwendungen getragen hätte und dies steuerlich entsprechend angegeben worden wäre. Daher könne es nicht angehen, dass die Klägerin zunächst die vorbeschriebenen steuerlichen Vorteile nutze, um danach vom Beklagten eine hälftige Erstattung der Darlehensaufwendungen zu verlangen.
19
Schließlich setze die von der Klägerin praktizierte steuerliche Handhabung gerade eine vom vorbeschriebenen Grundsatz - d.h. Aufteilung der Darlehenskosten entsprechend den Miteigentumsanteilen - abweichende Parteivereinbarung voraus, die ihren Grund im Gemeinschaftsverhältnis der Parteien haben müsse. Hätte die Vereinbarung der Parteien nur den von der Klägerin im vorliegenden Verfahren vorgetragenen beschränkten Inhalt gehabt, hätte sie den Voraussetzungen nicht genügt, die die Finanzbehörde an eine abweichende Parteivereinbarung stelle.
20
Selbst wenn man einen Ausgleichsanspruch der Klägerin nach Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft (§ 753 BGB) grundsätzlich - oder jedenfalls hinsichtlich der Tilgungsleistungen - bejahe, sei der Klage nicht stattzugeben.
21
Dieser Ausgleichsanspruch müsse anders berechnet werden, als die Klägerin es im vorliegenden Verfahren getan habe. Unstreitig habe auch der Beklagte finanzielle Aufwendungen im Zusammenhang mit der Errichtung der Immobilie gehabt und weitere verbrauchsunabhängige Nebenkosten getragen. Diese Aufwendungen des Beklagten habe die Klägerin in eine Gesamtsaldierung einstellen und ebenso berücksichtigen müssen wie ihre eigenen steuerlichen Vorteile. Um eine derartige Gesamtsaldierung nach Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft durchführen zu können, fehle hinreichender Vortrag der Klägerin. Die von ihr vorgenommene isolierte Abrechnung einzelner Positionen - wie hier die Tilgungs- und Zinsleistungen für den Zeitraum 2006 bis Mai 2008 - verbiete sich.

II.

22
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
23
1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass sich der geltend gemachte Anspruch nicht aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB ergibt. Da nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts die Klägerin die Darlehen allein aufgenommen hat, sind die Parteien keine Gesamtschuldner i.S.v. § 421 BGB.
24
2. Soweit das Berufungsgericht dem Vortrag der Parteien keine ausdrückliche Vereinbarung über einen Ausgleich der Darlehen im Innenverhältnis entnommen hat, ist dies nach den getroffenen Feststellungen ebenfalls nicht zu beanstanden. Auch die Revision erinnert hiergegen nichts.
25
3. Auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen kanndem Berufungsgericht dagegen nicht gefolgt werden, soweit es die Auffassung vertritt , die Parteien hätten durch eine stillschweigende Vereinbarung einen sonst möglichen Ausgleichsanspruch der Klägerin ausgeschlossen.
26
a) Nach der Rechtsprechung des Senats kann ein Ausgleichsanspruch des Darlehensnehmers gegen den anderen Ehegatten auch dann bestehen, wenn die Ehegatten nicht Gesamtschuldner eines Darlehens sind, sondern ein Ehegatte im Interesse auch des anderen ein Darlehen aufgenommen hat. Die Ausgleichsverpflichtung ergibt sich dann aus einer entsprechenden konkludenten Vereinbarung der Ehegatten über die Gestaltung des Innenausgleichs (vgl. Senatsurteil vom 21. Juli 2010 - XII ZR 104/08 - FamRZ 2010, 1542 Rn. 15 mwN). Damit steht auch die weitere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Einklang, nach der es dann, wenn ein Mitglied einer Bruchteilsgemeinschaft Aufwendungen zur Finanzierung des gemeinschaftlichen Gegenstandes gemacht hat, im Zweifel dem Willen der Beteiligten entspricht, dass der Vorleistende einen anteiligen Erstattungsanspruch gegen die übrigen Teilhaber hat (Senatsurteile vom 21. Juli 2010 - XII ZR 104/08 - FamRZ 2010, 1542 Rn. 15; vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 677 und vom 9. Oktober 1991 - XII ZR 2/90 - FamRZ 1992, 43, 44; BGH Urteil vom 28. November 1974 - II ZR 38/73 - WM 1975, 196, 197).
27
Entsprechend dem Rechtsgedanken des § 426 Abs. 1 BGB haften die Ehegatten auch in diesem Fall im Innenverhältnis grundsätzlich zu gleichen Anteilen, wenn sich nicht aus Gesetz, einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung, Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens etwas anderes ergibt. In ähnlicher Weise lässt sich aus den Bestimmungen über die Bruchteilsgemeinschaft (§§ 748, 755 BGB) ableiten, dass die Teilhaber für Verbindlichkeiten in Bezug auf den gemeinschaftlichen Gegenstand nach dem Verhältnis ihrer Anteile haften, wenn sich nicht aus einer Vereinbarung oder aus den besonderen Umständen des Falles etwas anderes ergibt (Senatsurteil vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 677; vgl. auch BGHZ 87, 265, 269 = FamRZ 1983, 795, 796).
28
Während intakter Ehe kann die grundsätzlich hälftige Beteiligung der Miteigentümer an den Belastungen von der ehelichen Lebensgemeinschaft in der Weise überlagert werden, dass sich im Innenverhältnis zwischen den Ehegatten eine andere Aufteilung ergibt. Mit dem Scheitern der Ehe entfällt in der Regel der Grund für eine von der hälftigen Ausgleichsregel abweichende Gestaltung. Denn nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft besteht für einen Ehegatten im Zweifel kein Anlass mehr, dem anderen eine weitere Vermögensmehrung zukommen zu lassen (Senatsurteil vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 678 mwN). Das bedeutet indessen noch nicht, dass damit ohne weiteres wieder eine hälftige Ausgleichsregelung zum Tragen kommt. Es ist vielmehr danach zu fragen, ob an die Stelle derjenigen Rechtsbeziehungen, die durch die Besonderheiten der ehelichen Lebensgemeinschaft geprägt waren, eine andere rechtliche oder tatsächliche Ausgestaltung der Verhältnisse tritt, die in ähnlicher Weise wie zuvor Einfluss auf das Ausgleichsverhältnis nehmen kann. Denkbar sind nämlich auch andere Umstände , die - als anderweitige Bestimmung - einem hälftigen Ausgleichsan- spruch eines Ehegatten nach einem Scheitern der Ehe entgegenstehen können (Senatsurteil vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 678).
29
b) Nach diesen Grundsätzen kann ein Ausgleichsanspruch der Klägerin nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung ausgeschlossen werden.
30
Feststellungen zu einer konkludent abgeschlossenen Vereinbarungsind zwar als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung revisionsrechtlich nur darauf überprüfbar , ob der Tatrichter gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln , Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt oder wesentlichen Auslegungsstoff außer Acht gelassen hat (BGH Urteil vom 26. Juli 2011 - XI ZR 36/10 - NZI 2011, 679 Rn. 14). Ein solcher Rechtsfehler liegt hier jedoch vor, weil das Berufungsgericht wesentliche Umstände, die auf das Innenverhältnis der Parteien Rückschlüsse zulassen können, nicht berücksichtigt hat.
31
Das Berufungsgericht hat einen Ausgleichsanspruch der Klägerin für die von ihr geleisteten Zahlungen auf die Darlehen im Wesentlichen mit der Begründung verneint, die von den Parteien einvernehmlich gewählte steuerrechtliche Einordnung der Darlehen lasse keinen Raum für eine konkludent getroffene Erstattungsvereinbarung. Das von den Ehegatten praktizierte Zweikontenmodell habe steuerrechtlich nur dann den gewünschten Erfolg haben können, wenn die Klägerin im Außenverhältnis als alleinige Darlehensnehmerin auftrete und auch allein die Zins- und Tilgungsleistungen auf das Darlehen erbringe. Damit hat das Berufungsgericht verkannt, dass sich aus der von den Parteien einvernehmlich gewählten steuerrechtlichen Gestaltung der Finanzierung des gemeinsamen Familienwohnhauses nicht zwingend darauf schließen lässt, ob die Klägerin im Verhältnis zu dem Beklagten die gesamten Finanzierungsleistungen allein tragen wollte. Das Berufungsgericht hat hierbei schon nicht berücksichtigt, dass die Klägerin von den erbrachten Leistungen nur den Zinsanteil steuermindernd geltend machen konnte. Der Tilgungsanteil ihrer Zahlungen war dagegen steuerrechtlich ohne Bedeutung. Dieser Teil der von ihr erbrachten Zahlungen führte jedoch zu einer Reduzierung der auf dem Grundstück liegenden Darlehenslast , die auch dem Beklagten zugutekam und schließlich bei dem Verkauf des Anwesens zu einem höheren Erlösanteil des Beklagten führte. Die von beiden Parteien verfolgte Absicht, durch die gewählte Finanzierungsform die Darlehenszinsen steuerlich geltend machen zu können, besagt daher nicht, dass zwischen den Parteien Einverständnis darüber bestand, die Klägerin werde auch keinen Ausgleich für die Tilgung der Darlehen vom Beklagten verlangen. Die Revision weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass der Beklagte während der bestehenden Ehe von den steuerlichen Vorteilen des Zweikontenmodells profitiert hat, weil durch die steuermindernde Geltendmachung der Darlehenszinsen das Familieneinkommen erhöht worden ist.
32
Ein weiterer Gesichtspunkt, der für eine Ausgleichsverpflichtung des Beklagten sprechen könnte und den das Berufungsgericht nicht in seine Erwägungen mit einbezogen hat, ist darin zu sehen, dass der Beklagte Miteigentümer des Wohngrundstücks war und die Darlehen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch mit dinglichen Belastungen auf seinem Miteigentumsanteil gesichert waren (vgl. hierzu Senatsurteil vom 21. Juli 2010 - XII ZR 104/08 - FamRZ 2010, 1542 Rn. 20).
33
Für eine Ausgleichsverpflichtung des Beklagten könnte zudem sprechen, dass dieser beim Verkauf des Anwesens im Jahr 2008 damit einverstanden war, mit dem erzielten Verkaufserlös in Höhe von 450.000 € zunächst die noch offenen Darlehensverbindlichkeiten zu tilgen und nur den verbleibenden Restbetrag in Höhe von 220.000 € hälftig zwischen den Parteien aufzuteilen. Träfe die Auffassung des Berufungsgerichts zu, wonach die Parteien durch eine kon- kludente Vereinbarung eine Beteiligung des Beklagten an der Immobilienfinanzierung ausgeschlossen haben, wäre es folgerichtig gewesen, zunächst den gesamten Verkaufserlös hälftig zu teilen und die noch offenen Darlehensverbindlichkeiten allein vom Anteil der Klägerin abzuziehen.
34
Schließlich hat das Berufungsgericht unberücksichtigt gelassen, dass mit dem Auszug der Klägerin aus dem gemeinsamen Familienheim und der damit verbundenen Trennung der Ehegatten der Grund für eine bis zu diesem Zeitpunkt von der hälftigen Ausgleichsregel abweichende Gestaltung des Innenverhältnisses der Parteien entfallen sein könnte. Denn der Umstand, dass die Klägerin während bestehender Ehe gegen den Beklagten keine Ausgleichsansprüche geltend gemacht hat, rechtfertigt nicht die Annahme, dass es dabei auch nach dem Scheitern der Ehe verbleiben soll. Wie der Senat bereits entschieden hat, besteht nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft für einen Ehegatten im Zweifel kein Anlass mehr, dem anderen eine weitere Vermögensmehrung zukommen zu lassen (Senatsurteil vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 678).
35
4. Danach kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Da die Sache noch nicht entscheidungsreif ist (§ 563 Abs. 1 und 3 ZPO), ist der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zur weiteren Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
36
Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass ein Ausgleichsanspruch der Klägerin hinsichtlich der von ihr erbrachten Zinszahlungen aus § 748 BGB nicht aus Rechtsgründen ausgeschlossen ist. Zwar fallen die Aufwendungen für den Erwerb des Grundstücks und die Errichtung des Wohnhauses nicht unter § 748 BGB, weil diese Bestimmung nur die Lasten des gemeinsamen Gegenstandes sowie die Kosten seiner Erhaltung, Verwaltung und gemeinsamen Benutzung behandelt. Aufwendungen, durch die die Gemeinschaft erst begründet worden ist, fallen ebenso wenig unter § 748 BGB wie solche, die zum Beispiel eine wertsteigernde Veränderung zum Gegenstand haben (Senatsurteil vom 21. Juli 2010 - XII ZR 104/08 - FamRZ 2010, 1542 Rn. 10 mwN). Dies betrifft jedoch nur den Tilgungsanteil der von ihr geleisteten Zahlungen (Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 6. Aufl. Rn. 365 c). Die von der Klägerin bezahlten Zinsen auf die grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen stellen dagegen Lasten des Grundstücks dar, die von der Regelung des § 748 BGB erfasst werden (Staudinger/Langhein BGB [2008] § 748 Rn. 3; Bamberger/Roth/Gehrlein BGB 3. Aufl. § 748 BGB Rn. 2; NK-BGB/Radlmayr 2. Aufl. § 748 Rn. 1). Da die Regelung des § 748 BGB jedoch abbedungen werden kann (vgl. BGH Urteil vom 25. Mai 1992 - II ZR 232/91 - NJW 1992, 2282), wird das Berufungsgericht gegebenenfalls auch zu prüfen haben, ob die Parteien eine (konkludente) Vereinbarung über einen Ausschluss der Erstattung der allein von der Klägerin steuerlich geltend gemachten Zinszahlungen getroffen haben. Hierfür könnte im vorliegenden Fall die von den Ehegatten einvernehmlich gewählte steuerrechtliche Gestaltung der Immobilienfinanzierung sprechen.
37
Im Übrigen wird das Berufungsgericht, gegebenenfalls nach ergänzendem Parteivortrag, auch zu prüfen haben, ob die Ehegatten mit der Verteilung des Verkaufserlöses eine abschließende Regelung hinsichtlich der streitgegenständlichen Forderung getroffen haben.
Dose Klinkhammer Günter Botur Guhling
Vorinstanzen:
LG Dortmund, Entscheidung vom 14.05.2012 - 12 O 454/08 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 15.11.2012 - I-5 U 91/12 -

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts B. vom 20. Januar 2014, Az.: 4 F 378/13 UK, teilweise abgeändert und in der Sache wie folgt neu gefasst:

Die Antragstellerin ist in Abänderung der Jugendamtsurkunde des Landkreises B. vom 28. Mai 2002, Urkunden-Register-Nr.: ... / 2002, ab August 2011 gegenüber dem Antragsgegner nicht mehr zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet.

2. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt der Antragsgegner, wobei Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben werden.

3. Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 6.580,-- € festgesetzt.

4. Dem Antragsgegner wird Verfahrenskostenhilfe ohne Zahlungsverpflichtung für die Beschwerdeinstanz unter Beiordnung von Rechtsanwältin ... zu seiner Vertretung bewilligt.

5. Der Beschluss ist sofort wirksam.

Gründe

I.

1

Die gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß den §§ 63 Abs. 1 und 3, 64 FamFG eingelegte und fristgerecht nach § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG in Verb. mit § 112 Nr. 1 FamFG begründete Beschwerde der Antragstellerin (Bl. 41 - 43 d. A.) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Quedlinburg vom 20. Januar 2014 (Bl. 24, 25 d. A.), der, was die angefochtene teilweise Zurückweisung des gegenständlichen Abänderungsantrags anbelangt, nicht auf einer Säumnis der Antragstellerin beruht und deshalb unbeschadet der Vorschrift des § 514 ZPO (in Verb. mit § 117 Abs. 2 Satz 1 FamFG) der unbeschränkten Anfechtung unterliegt, hat auch in der Sache Erfolg.

2

Über das zulässige Rechtsmittel kann der Senat nach entsprechendem Hinweis gem. § 117 Abs. 3 FamFG in. Verb. mit § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da von einer erneuten Verhandlung in zweiter Instanz keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten waren.

3

Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Amtsgericht das Begehren der Antragstellerin als Abänderungsantrag nach § 239 FamFG betrachtet. Ein zur Zeit der Minderjährigkeit des Kindes ergangener Titel über die Zahlung von Kindesunterhalt behält seine Gültigkeit, auch wenn das Kind volljährig wird, weil sich hierdurch am Grund der Unterhaltsverpflichtung, nämlich der Verwandtschaft in gerader Linie (§ 1601 BGB), nichts ändert.

4

Der Eintritt der Volljährigkeit des Antragsgegners stellt, wovon offenbar auch das Amtsgericht ausgegangen ist, eine neue Tatsache im Sinne des § 239 Abs. 1 Satz 2 FamFG dar, die es hier nach Maßgabe des Abs. 2 der Vorschrift und den Grundsätzen des § 313 BGB über die Störung der Geschäftsgrundlage erforderlich macht, unter Abänderung der Jugendamtsurkunde den Wegfall der Unterhaltsverpflichtung festzustellen.

5

Angesichts seiner Volljährigkeit und einer damit einhergehenden erhöhten eigenen Erwerbsobliegenheit und einer seither auch bestehenden Mithaftung seines Vaters für den Barunterhalt ist der Antragsgegner in diesem Verfahren darlegungs- und beweispflichtig sowohl dafür, dass ein Unterhaltsanspruch fortbesteht, als auch für den Umfang der Mithaftung des anderen Elternteils. An einem derartigen Vortrag des Antragsgegners fehlt es hier. Auch sonst ist nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsgegner nach Erreichen der Volljährigkeit sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befindet und deshalb in privilegierender Weise nach § 1602 Abs. 2 Satz 2 BGB einem minderjährigen unverheirateten Kind gleichzustellen wäre oder aber im Rahmen einer Erstausbildung nach Maßgabe des § 1610 Abs. 2 BGB noch Unterhalt verlangen dürfte.

6

Nicht zu folgen vermag der Senat dem Amtsgericht indes hinsichtlich der in der angefochtenen Entscheidung nicht weiter begründeten Ansicht, ein Wegfall der Unterhaltspflicht und damit eine Abänderung der Jugendamtsurkunde komme erst ab der ergebnislosen Aufforderung in Betracht. Hierbei hat das Amtsgericht offensichtlich nicht beachtet, dass die für eine Abänderung von gerichtlichen Entscheidungen nach § 238 Abs. 3 FamFG vorgesehene zeitliche Sperrwirkung in Ermangelung einer entsprechenden Vorschrift im hier maßgeblichen Anwendungsbereich des § 239 FamFG nicht gilt (vgl. Lorenz, in: Zöller, ZPO, 30. Auflage, 2014, § 239 FamFG Rdnr. 3), weshalb Jugendamtsurkunden auch rückwirkend für die Zeit vor einem Auskunfts- oder Verzichtsverlangen abgeändert werden können.

7

Überzeugende Gründe dafür, weshalb hier der Antragstellerin eine derartige Abänderung der Jugendamtsurkunde für die Vergangenheit verwehrt sein sollte, sind nicht ersichtlich. Ungeachtet dessen, dass nach Erreichen seiner Volljährigkeit offenbar noch kein Unterhalt an den Antragsgegner geleistet worden ist, wäre dieser selbst bei Abänderung der Jugendamtsurkunde gegen eine Rückforderung überzahlten Unterhalts nach Maßgabe der §§ 818 Abs. 3, 242 BGB ausreichend geschützt (BGH, FamRZ 1990, 990). Was hingegen noch nicht beglichenen, in die Zeit nach Erreichen der Volljährigkeit fallenden Unterhalt anbelangt, ist unter Billigkeitsgesichtspunkten kein plausibler Grund erkennbar oder dargetan, warum es dem Antragsgegner gestattet sein sollte, einen solchen, ihm materiellrechtlich nicht mehr zustehenden Unterhalt noch gegenüber seiner Mutter geltend machen zu dürfen.

II.

8

Angesichts seines vollständigen Unterliegens entspricht es nach § 243 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 FamFG billigem Ermessen, dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, wobei gerichtliche Beschwerdekosten entsprechend § 20 Abs. 1 Satz 1 FamGKG außer Ansatz zu bleiben haben.

9

Der danach nur noch für die außergerichtlichen Kosten und die diesbezügliche Verfahrenskostenhilfe bedeutsame Beschwerdewert ist gemäß den §§ 55 Abs. 2, 40 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, 51 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 FamGKG festgesetzt worden.

10

Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG sind nicht ersichtlich noch dargetan.

11

Weder hat die Rechtssache grundsätzlich Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im konkreten Fall eine Entscheidung des Beschwerdegerichts.

12

Da die Rechtsbeschwerde mangels Zulassung gemäß § 70 Abs. 1 FamFG nicht statthaft ist, bedarf es entgegen § 39 FamFG, welche Vorschrift grundsätzlich nach § 113 Abs. 1 Satz 1 FamFG Anwendung findet, im vorliegenden Fall keiner Rechtsbehelfsbelehrung mehr.

13

Der Ausspruch zur sofortigen Wirksamkeit des Beschlusses entspricht § 116 Abs. 3 Satz 2 FamFG.

III.

14

Dem Antragsgegner war Verfahrenskostenhilfe ohne Zahlungsverpflichtung unter notwendiger Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten gemäß den §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 115, 119 Abs. 1 Satz 1 und 2, 121 Abs. 1 ZPO (in Verb. mit. den §§ 113 Abs. 1 Satz 2, 114 Abs. 1 FamFG) zu gewähren.


BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 53/08 Verkündet am:
3. Februar 2010
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Obliegt nach der von den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
gewählten Aufgabenverteilung einem von ihnen, für die Kosten der gemeinsamen
Lebensführung (hier: Miete der gemeinsamen Wohnung) aufzukommen,
so umfasst die für die Zeit des Zusammenlebens anzunehmende anderweitige
Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB auch die Aufwendungen,
die in dieser Zeit zu begleichen gewesen wären. Ein Gesamtschuldnerausgleich
scheidet deshalb auch dann aus, wenn die vor der Trennung der Parteien fällig
gewordenen Zahlungsverpflichtungen erst nach der Trennung erfüllt worden
sind.
BGH, Urteil vom 3. Februar 2010 - XII ZR 53/08 - LG Meiningen
AG Meiningen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren, in
dem bis zum 8. Januar 2010 Schriftsätze eingereicht werden konnten, durch
die Richter Dose, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Klinkhammer und
Schilling

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Meiningen vom 26. April 2007 aufgehoben. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelinstanzen hat der Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten um Ausgleichsansprüche nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
2
Der Kläger und die Beklagte lebten von Juni 1999 bis zum 23. Juli 2001 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen, aus der ein am 13. Dezember 2000 geborenes Kind hervorgegangen ist. In der Zeit vom 15. Juli 2000 bis April oder Juni 2001 bewohnten sie eine Wohnung in M., die sie gemeinsam gemietet hatten. Danach zogen die Parteien zu den Eltern des Klägers.
3
Die mit monatlich 768 DM (392,67 €) brutto vereinbarte Miete wurde nicht regelmäßig gezahlt. Am 11. Juni 2001 überwies der Kläger einen Mietrückstand von 4.243,20 DM (2.169,51 €), der in der Zeit von September 2000 bis April 2001 aufgelaufen war. Hinsichtlich weiterer offener Mietforderungen wurden beide Parteien als Gesamtschuldner zur Zahlung von 2.988 DM (1.527,74 €) nebst Zinsen verurteilt. Die von ihnen als Gesamtschuldner zu erstattenden Kosten wurden auf 390,01 € nebst Zinsen festgesetzt. Damit ergab sich eine Gesamtschuld von 2.254 €, auf die der Kläger nach Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft 2.046,29 € zahlte.
4
In erster Instanz hat der Kläger die Beklagte auf Erstattung von 2.107,90 € (1/2 von 4.215,80 €) in Anspruch genommen. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei im Innenverhältnis zum hälftigen Ausgleich verpflichtet. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat darauf verwiesen, dass im Rahmen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsam aus den Einkünften des Klägers gewirtschaftet worden sei. Mit Rücksicht darauf sei im Verhältnis der Parteien konkludent etwas anderes als die Verpflichtung zu gleichen Anteilen bestimmt worden, nämlich die alleinige Haftung des Klägers.
5
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers , mit der er den Klageanspruch wegen des nach Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft geleisteten Betrages weiter verfolgt hat, hat das Landgericht die Beklage zur Zahlung von 1.023,15 € zuzüglich Zinsen verurteilt. Dagegen richtet sich die vom Landgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie ihr Klageabweisungsbegehren weiter verfolgt.

Entscheidungsgründe:

6
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des Urteils des Amtsgerichts.

I.

7
Das Berufungsgericht hat dem Kläger eine Ausgleichszahlung in der zuletzt beantragten Höhe nach § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB zuerkannt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Eine Vereinbarung, die der Haftung der Gesamtschuldner zu gleichen Teilen im Innenverhältnis vorgehe, habe sich nicht feststellen lassen. Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelte zwar während ihres Bestehens der Grundsatz der Nichtausgleichung gemeinschaftsbezogener Leistungen. Der Kläger verlange auch Ausgleich wegen der Mietforderung, die bereits während der nichtehelichen Lebensgemeinschaft entstanden sei. Befriedigt worden sei der Gläubiger aber erst nach der Trennung der Parteien. Erst zu diesem Zeitpunkt sei daher ein auf Zahlung gerichteter Ausgleichsanspruch entstanden, während ein solcher mit der Eingehung der Gesamtschuld zunächst nur in Form eines Mitwirkungs- und Befreiungsanspruchs begründet worden sei. Für die Beantwortung der Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe in diesem Fall ein interner Ausgleichsanspruch entstehe , sei deshalb der Zeitpunkt der Zahlung und nicht derjenige der Begründung der Gesamtschuld an sich maßgeblich. Wenn ein Gesamtschuldner Zahlungen nach Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft vornehme, bestehe indessen grundsätzlich ein interner Ausgleichsanspruch. Denn insoweit gelte der Grundsatz, dass nach der Trennung keine der Parteien mehr für den anderen aufkommen wolle. Davon sei auch im vorliegenden Fall auszugehen. Der Kläger habe lediglich zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gezahlt; er habe sich dagegen nicht aufgrund einer ausdrücklichen oder konkludenten Vereinbarung mit der Beklagten oder als Ausfluss einer nachwirkenden, rechtlich nicht verbindlichen fürsorglichen Erwägung zu der Leistung veranlasst gesehen.
8
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis nicht stand.

II.

9
1. Die Parteien, die gemeinsam den Mietvertrag über die Wohnung in M. abgeschlossen haben, haften der Vermieterin für die vereinbarte Miete nach § 427 BGB als Gesamtschuldner. Im Verhältnis zueinander sind Gesamtschuldner zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist (§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die anderweitige Bestimmung kann sich nach ständiger Rechtsprechung aus dem Gesetz, einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung, Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder "aus der Natur der Sache" ergeben, mithin aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens (Senatsurteile vom 9. Januar 2008 - XII ZR 184/05 - FamRZ 2008, 602; vom 26. September 2007 - XII ZR 90/05 - FamRZ 2007, 1975, 1976 und vom 30. November 1994 - XII ZR 59/93 - FamRZ 1995, 216, 217). Eine anderweitige gesetzliche Regelung kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Eine ausdrückliche Vereinbarung über die interne Verpflichtung zur Zahlung der Miete hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Dagegen erinnert auch die Revision nichts.
10
2. a) Während einer Ehe kann die grundsätzliche Haftung von Gesamtschuldnern zu gleichen Teilen von der ehelichen Lebensgemeinschaft der Partner in der Weise überlagert werden, dass sich im Innenverhältnis eine andere Aufteilung ergibt, etwa dergestalt, dass der alleinverdienende Teil zugunsten des haushaltführenden Teils die gemeinsamen Verpflichtungen allein trägt und daher ein Ausgleichsanspruch ausscheidet (Senatsurteile vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 678; vom 30. November 1994 - XII ZR 59/93 - FamRZ 1995, 216, 217). Daraus kann sich bis zum Scheitern der Ehe eine anderweitige Bestimmung ohne besondere Vereinbarung ergeben.
11
b) Auch bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kann "aus der Natur der Sache", also der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens, zu folgern sein, dass - wenn die Partner nicht etwas Besonderes unter sich geregelt haben - persönliche und wirtschaftliche Leistungen nicht gegeneinander aufgerechnet werden. Insofern werden etwa Beiträge geleistet, sofern Bedürfnisse auftreten und, wenn nicht von beiden, so von demjenigen erbracht, der dazu in der Lage ist (BGHZ 77, 55, 58 f.; BGH Urteile vom 4. November 1991 - II ZR 26/91 - FamRZ 1992, 408; vom 1. Februar 1993 - II ZR 106/92 - FamRZ 1993, 939, 940; vom 8. Juli 1996 - II ZR 193/95 - NJW-RR 1996, 1473; vom 25. September 1997 - II ZR 269/96 - FamRZ 1997, 1533 und vom 6. Oktober 2003 - XII ZR 63/02 - FamRZ 2004, 94). Nach der Rechtsprechung des Senats kommen zwar nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft wegen wesentlicher Beiträge eines Partners, mit denen ein Vermögenswert von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung geschaffen wurde, Ausgleichsansprüche nach Gesellschaftsrecht, ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB) oder nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht. Ausgleichsansprüche scheiden jedoch grundsätzlich hinsichtlich solcher Leistungen aus, die, wie die Erfüllung der laufenden Unterhaltsbedürfnisse oder die Entrichtung der Miete für die gemeinsam genutzte Wohnung, das Zusammenleben in der gewollten Art erst ermöglicht haben, die also auf das gerichtet sind, was die Gemeinschaft Tag für Tag benötigt (Senatsurteil BGHZ 177, 193, 206; vgl. auch Senatsurteil vom 18. Februar 2009 - XII ZR 163/07 - FamRZ 2009, 849, 850). Wegen solcher Leistungen kann auch die grundsätzliche Haftung der Gesamtschuldner zu gleichen Teilen im Innenverhältnis im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft durch anderweitige Bestimmung in dem Sinne überlagert sein, dass nur einer der Partner bestimmte Leistungen zu erbringen hat.
12
3. Von einer derartigen Gestaltung ist nach den getroffenen Feststellungen im vorliegenden Fall auszugehen. In dem Urteil des Amtsgerichts, auf das das Berufungsgericht ausdrücklich zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen hat, ist insofern ausgeführt worden, dass die Beklagte im Juni 2000, also vor Beginn des Mietverhältnisses am 15. Juli 2000, ihre Ausbildung beendet hatte und nach Wegfall der bis dahin bezogenen Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz über kein regelmäßiges Einkommen mehr verfügte. Wegen der Schwangerschaft mit dem am 13. Dezember 2000 geborenen Kind hatte sie - abgesehen von einer vorübergehenden Tätigkeit in einer Spielothek - auch keine Erwerbstätigkeit aufnehmen können. Einkommen bezog sie erst wieder in Form des nach der Geburt des Kindes gezahlten Elterngeldes von monatlich 600 DM. Während die Beklagte mithin weder bei Abschluss des Mietvertrages noch in der Folgezeit finanziell in der Lage war, für die Miete aufzukommen, sondern ihr die Versorgung des Haushalts und die Betreuung des Kindes oblag, war der Kläger während der Dauer der nichtehelichen Lebensgemeinschaft erwerbstätig. Er erzielte Einkünfte von monatlich ca. 1630 DM netto, von denen ein Autokredit (monatlich 193 DM) zu tilgen war sowie die Kosten diverser Versicherungen zu bestreiten waren. Der verbleibende Betrag und das Elterngeld der Beklagten standen für den gemeinsamen Lebensunterhalt zur Verfügung; der Kläger hat nicht geltend gemacht, die Beklagte habe diese Leistungen anderweitig verwendet. Den nicht mehr streitgegenständlichen Mietrückstand von 4.243,20 DM (2.169,51 €), der in der Zeit von September 2000 bis April 2001 aufgelaufen war, beglich der Kläger auch noch während des Bestehens der nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Aus dieser Gestaltung des Zusammenlebens hat das Amtsgericht zu Recht auf eine anderweitige Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB geschlossen, nach der keine Ausgleichsansprüche für die von den Parteien jeweils erbrachten Leistungen des täglichen Lebens bestehen. Zutreffend hat das Berufungsgericht dem Kläger deshalb auch Prozesskostenhilfe für die Verfolgung des vorgenannten Teils der Klageforderung versagt.
13
4. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts umfasst die anderweitige Bestimmung aber nicht nur die während der nichtehelichen Lebensgemeinschaft tatsächlich erbrachten Leistungen, sondern auch diejenigen, die für die gewählte Art und Weise des täglichen Zusammenlebens zu erbringen gewesen wären. Nach gefestigter Rechtsprechung entsteht der Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB bereits mit der Begründung der Gesamtschuld, hier also mit dem Abschluss des Mietvertrages. Er besteht zunächst als Mitwirkungs - und Befreiungsanspruch und wandelt sich mit der Befriedigung des Gläubigers in einen Zahlungsanspruch um (BGHZ 181, 310 = WM 2009, 1852, 1853 m.w.N.). Dem Umstand, dass erst nach Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein auf Zahlung gerichteter Ausgleichsanspruch entstanden ist, kommt indessen bei der hier vorliegenden Fallgestaltung keine Bedeutung zu. Nach der von den Partnern gewählten Aufgabenverteilung oblag es dem Kläger, für die eingegangenen Zahlungsverpflichtungen aufzukommen, was auch seiner Unterhaltsverpflichtung nach § 1615 l Abs. 1 und 2 BGB entsprach. Daran änderte sich nichts dadurch, dass die Miete nicht fristgerecht beglichen worden war, sondern erst zu einem Zeitpunkt, als die nichteheliche Lebensgemeinschaft bereits beendet war. Ebenso wenig wie der Kläger vor der Auflösung der Partnerschaft rechtlich verlangen konnte, dass die Beklagte sich an der Bezahlung beteiligte, kann er das nachträglich (vgl. BGH Urteil vom 20. Januar 1983 - II ZR 91/82 - FamRZ 1983, 349). Vielmehr stand der Beklag- ten im Umfang der anderweitigen Bestimmung von vornherein ein Befreiungsanspruch zu. Insofern erweist sich die vom Berufungsgericht vorgenommene Differenzierung zwischen Tilgungsleistungen, die vor und nach Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft erfolgt sind, als nicht sachgerecht. Maßgebend ist hier der Verwendungszweck, der den täglichen Bedürfnissen und damit der Verwirklichung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft zuzuordnen ist, und nicht der Zeitpunkt der Leistung (vgl. MünchKommBGB/Wellenhofer 5. Aufl. nach § 1302 Rdn. 72; PWW/Weinreich 3. Aufl. vor § 1297 Rdn. 63; Palandt/ Brudermüller BGB 69. Aufl. Einl. vor § 1297 Rdn. 34). Die für die Zeit des Zusammenlebens anzunehmende anderweitige Bestimmung umfasst mithin die Aufwendungen, die in dieser Zeit fällig wurden und zu begleichen gewesen wären. Insofern hat es bei dem Grundsatz der Nichtausgleichung zu bleiben. Nur wegen derjenigen Verpflichtungen, die erst nach der Trennung fällig werden, kann sich mit Rücksicht auf das Scheitern der Lebensgemeinschaft etwas anderes ergeben.
14
5. Danach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Da wegen der vor der Trennung der Parteien fällig gewordenen Miete etwas anderes im Sinne von § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB dahin bestimmt ist, dass die Erfüllung der Mietzahlung im Innenverhältnis allein dem Kläger obliegt, besteht ein Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte nicht. Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben, wodurch das klageabweisende Urteil des Amtsgerichts wiederhergestellt wird.
Dose Weber-Monecke Wagenitz Klinkhammer Schilling

Vorinstanzen:
AG Meiningen, Entscheidung vom 27.10.2006 - 21 C 158/05 -
LG Meiningen, Entscheidung vom 26.04.2007 - 4 S 235/06 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR160/12 Verkündet am:
25. März 2015
Breskic,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Ausgleichspflicht eines Ehegatten für Zins- und Tilgungsleistungen, die der
andere Ehegatte im Rahmen des sogenannten Zweikontenmodells nach der
Trennung auf ein von ihm allein aufgenommenes Darlehen zur Finanzierung
des gemeinsamen Familienwohnheims erbracht hat (im Anschluss an Senatsurteil
vom 21. Juli 2010 - XII ZR 104/08 - FamRZ 2010, 1542).
BGH, Urteil vom 25. März 2015 - XII ZR 160/12 - OLG Hamm
LG Dortmund
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. März 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter
Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Botur und Guhling

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. November 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin begehrt vom Beklagten hälftige Erstattung von während der Trennungszeit von Januar 2006 bis Mai 2008 erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen auf von ihr allein aufgenommene Darlehen zur Finanzierung des Familienwohnheims.
2
Die Parteien sind miteinander verheiratet. Sie leben seit dem Jahr 2006 getrennt. Ein Scheidungsverfahren ist anhängig.
3
Die Parteien waren zu je 1/2 Miteigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks, das sie bis zum Auszug der Klägerin im Jahr 2006 gemeinsam bewohnten. Mit notariellem Kaufvertrag vom 20. Februar 2008 veräu- ßerten sie das Anwesen zu einem Preis von 450.000 €. Besitz, Lasten und Nutzen gingen am 31. Mai 2008 auf den Erwerber über. Bis dahin wohnte der Beklagte in dem Haus.
4
Zur Finanzierung der Immobilie hatte die Klägerin, die selbständige Apothekerin ist, im Jahr 1998 drei durch Grundschulden gesicherte Darlehen mit einem Nennbetrag von insgesamt 600.000 DM (= 306.775,13 €) aufgenommen. Aus steuerlichen Gründen stellte die Klägerin die Darlehensverbindlichkeiten im Einvernehmen mit dem Beklagten im Rahmen eines so genannten Zweikontenmodells als Passiva in ihre Jahresabschlüsse ein.
5
Nach ihrem Vortrag hat die Klägerin die Zins- und Tilgungsleistungen für die Darlehen sowohl vor als auch nach der Trennung allein erbracht. Nach der Veräußerung des Grundstücks wurden die Darlehen vollständig getilgt. Zu diesem Zeitpunkt valutierten sie mit insgesamt 226.484,14 €. Von dem verbliebenen Verkaufserlös erhielten beide Parteien je 110.000 € ausgezahlt.
6
Das Landgericht hat die auf Zahlung von 32.451,98 € nebst Rechtshängigkeitszinsen sowie Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.307,81 € gerichtete Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der vom Senat zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe:

7
Die zulässige Revision hat Erfolg.
8
Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor die- sem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10 - FamRZ 2011, 100 Rn. 9).

I.

9
Das Berufungsgericht hat seine in juris veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet:
10
Der geltend gemachte Klageanspruch sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet.
11
Ein Erstattungsanspruch ergebe sich nicht aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB. Da die Klägerin die Darlehen unstreitig allein aufgenommen habe, bestehe insoweit zwischen den Parteien keine Gesamtschuldnerschaft nach § 421 BGB.
12
Auch § 748 BGB gelange nicht zur Anwendung, weil diese Vorschrift die Aufwendungen für den Erwerb des Grundstücks und die Errichtung des Familienwohnhauses nicht erfasse. § 748 BGB behandele nur die Lasten des gemeinsamen Gegenstands sowie die Kosten seiner Erhaltung, Verwaltung und gemeinsamen Benutzung. Aufwendungen, durch die die Gemeinschaft erst begründet werde, fielen ebenso wenig unter § 748 BGB wie solche, die z.B. eine wertsteigernde Veränderung zum Gegenstand haben, wie hier die Errichtung eines Gebäudes.
13
Ein Anspruch aus § 756 BGB komme ebenso wenig in Betracht. Hier sei der Erlös nach Veräußerung der gemeinsamen Immobilie (§ 753 BGB) bereits aufgeteilt worden, ohne dass die Klägerin ihre Erstattungsforderung, derer sie sich nunmehr berühme, in die Teilung einbezogen habe.
14
Nach Aktenlage und Anhörung beider Parteien lasse sich auch keine Vereinbarung der Parteien dahingehend feststellen, dass ein Ausgleich der klägerischen Aufwendungen für die in Rede stehenden Darlehen im Innenverhältnis erfolgen sollte.
15
Eine zwischen den Parteien ausdrücklich getroffene Vereinbarung über einen hälftigen Ausgleich der vorbezeichneten Finanzierungsdarlehen im Innenverhältnis werde nicht behauptet.
16
Auch eine konkludente Vereinbarung der Parteien über einen Ausgleich der Darlehensaufwendungen im Innenverhältnis sei zu verneinen.
17
Zwar sei es grundsätzlich nicht fernliegend, dass Ehegatten bei gemeinsamem Erwerb eines Grundstücks und seiner Bebauung mit einem Einfamilienhaus , welches der gemeinsamen Lebensführung dienen solle, stillschweigend davon ausgingen, die eingegangenen Verpflichtungen sollten von beiden hälftig getragen werden. Mache also ein Ehegatte und Mitglied der Bruchteilsgemeinschaft Aufwendungen zur Finanzierung des gemeinschaftlichen Gegenstands, die im Zweifel dem Willen des Partners entsprächen, habe der Vorleistende einen anteiligen Erstattungsanspruch gegen den anderen. Die Ausgleichsverpflichtung ergebe sich dann aus besonderer - konkludenter - Vereinbarung. Wann dieser Anspruch fällig werde, hänge von den Umständen des Einzelfalles ab.
18
Im vorliegenden Fall gelange dieser Grundsatz aber nicht zur Anwendung , da die von den Parteien einvernehmlich gewählte steuerliche Einordnung der Darlehen keinen Raum mehr für eine konkludent getroffene Erstattungsvereinbarung im obigen Sinne lasse. Die vorbezeichneten Darlehen zur Finanzierung der Immobilie seien unstreitig von der Klägerin allein aufgenommen, von ihr allein bedient, gegenüber dem Finanzamt als betriebliche Darlehen für die von ihr geführte Apotheke deklariert und von ihr auch allein als Werbungskosten steuerlich abgesetzt worden. Dabei hätten die Parteien jedenfalls für die Veranlagungszeiträume ab 2003 einschließlich eine getrennte Veranlagung gewählt. Mithin stelle der Wunsch der Klägerin, die laufenden Darlehensaufwendungen in voller Höhe allein steuerlich absetzen zu dürfen, wenn sie diese zahle, das - jedenfalls konkludente - Angebot an den Beklagten dar, diese Kosten im Innenverhältnis auch endgültig zu übernehmen. Dieses Angebot habe der Beklagte konkludent angenommen. Die Klägerin habe die Darlehensaufwendungen (Zins- wie Tilgungsleistungen) fünf Jahre getragen, ohne sie jährlich nach Abschluss eines Kalenderjahres gegenüber dem Beklagten abzurechnen. Andererseits habe der Beklagte auch keine Veranlassung gehabt, der Klägerin die steuerliche Geltendmachung dieser Kosten in voller Höhe zu überlassen , wenn ihn diese im Innenverhältnis entsprechend seinem Miteigentumsanteil tatsächlich hälftig getroffen hätten. So habe die Klägerin durch die vom oben dargestellten Grundsatz abweichende Aufteilung der Darlehensaufwendungen im Innenverhältnis erhebliche steuerliche Vorteile - auch in den Jahren 2006 bis 2008, um die es vorliegend gehe - erzielt. Jedenfalls wären der Klägerin steuerliche Erleichterungen insbesondere in den Jahren 2006 bis 2008 nicht zu Gute gekommen, wenn der Beklagte tatsächlich die Hälfte der Darlehensaufwendungen getragen hätte und dies steuerlich entsprechend angegeben worden wäre. Daher könne es nicht angehen, dass die Klägerin zunächst die vorbeschriebenen steuerlichen Vorteile nutze, um danach vom Beklagten eine hälftige Erstattung der Darlehensaufwendungen zu verlangen.
19
Schließlich setze die von der Klägerin praktizierte steuerliche Handhabung gerade eine vom vorbeschriebenen Grundsatz - d.h. Aufteilung der Darlehenskosten entsprechend den Miteigentumsanteilen - abweichende Parteivereinbarung voraus, die ihren Grund im Gemeinschaftsverhältnis der Parteien haben müsse. Hätte die Vereinbarung der Parteien nur den von der Klägerin im vorliegenden Verfahren vorgetragenen beschränkten Inhalt gehabt, hätte sie den Voraussetzungen nicht genügt, die die Finanzbehörde an eine abweichende Parteivereinbarung stelle.
20
Selbst wenn man einen Ausgleichsanspruch der Klägerin nach Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft (§ 753 BGB) grundsätzlich - oder jedenfalls hinsichtlich der Tilgungsleistungen - bejahe, sei der Klage nicht stattzugeben.
21
Dieser Ausgleichsanspruch müsse anders berechnet werden, als die Klägerin es im vorliegenden Verfahren getan habe. Unstreitig habe auch der Beklagte finanzielle Aufwendungen im Zusammenhang mit der Errichtung der Immobilie gehabt und weitere verbrauchsunabhängige Nebenkosten getragen. Diese Aufwendungen des Beklagten habe die Klägerin in eine Gesamtsaldierung einstellen und ebenso berücksichtigen müssen wie ihre eigenen steuerlichen Vorteile. Um eine derartige Gesamtsaldierung nach Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft durchführen zu können, fehle hinreichender Vortrag der Klägerin. Die von ihr vorgenommene isolierte Abrechnung einzelner Positionen - wie hier die Tilgungs- und Zinsleistungen für den Zeitraum 2006 bis Mai 2008 - verbiete sich.

II.

22
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
23
1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass sich der geltend gemachte Anspruch nicht aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB ergibt. Da nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts die Klägerin die Darlehen allein aufgenommen hat, sind die Parteien keine Gesamtschuldner i.S.v. § 421 BGB.
24
2. Soweit das Berufungsgericht dem Vortrag der Parteien keine ausdrückliche Vereinbarung über einen Ausgleich der Darlehen im Innenverhältnis entnommen hat, ist dies nach den getroffenen Feststellungen ebenfalls nicht zu beanstanden. Auch die Revision erinnert hiergegen nichts.
25
3. Auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen kanndem Berufungsgericht dagegen nicht gefolgt werden, soweit es die Auffassung vertritt , die Parteien hätten durch eine stillschweigende Vereinbarung einen sonst möglichen Ausgleichsanspruch der Klägerin ausgeschlossen.
26
a) Nach der Rechtsprechung des Senats kann ein Ausgleichsanspruch des Darlehensnehmers gegen den anderen Ehegatten auch dann bestehen, wenn die Ehegatten nicht Gesamtschuldner eines Darlehens sind, sondern ein Ehegatte im Interesse auch des anderen ein Darlehen aufgenommen hat. Die Ausgleichsverpflichtung ergibt sich dann aus einer entsprechenden konkludenten Vereinbarung der Ehegatten über die Gestaltung des Innenausgleichs (vgl. Senatsurteil vom 21. Juli 2010 - XII ZR 104/08 - FamRZ 2010, 1542 Rn. 15 mwN). Damit steht auch die weitere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Einklang, nach der es dann, wenn ein Mitglied einer Bruchteilsgemeinschaft Aufwendungen zur Finanzierung des gemeinschaftlichen Gegenstandes gemacht hat, im Zweifel dem Willen der Beteiligten entspricht, dass der Vorleistende einen anteiligen Erstattungsanspruch gegen die übrigen Teilhaber hat (Senatsurteile vom 21. Juli 2010 - XII ZR 104/08 - FamRZ 2010, 1542 Rn. 15; vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 677 und vom 9. Oktober 1991 - XII ZR 2/90 - FamRZ 1992, 43, 44; BGH Urteil vom 28. November 1974 - II ZR 38/73 - WM 1975, 196, 197).
27
Entsprechend dem Rechtsgedanken des § 426 Abs. 1 BGB haften die Ehegatten auch in diesem Fall im Innenverhältnis grundsätzlich zu gleichen Anteilen, wenn sich nicht aus Gesetz, einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung, Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens etwas anderes ergibt. In ähnlicher Weise lässt sich aus den Bestimmungen über die Bruchteilsgemeinschaft (§§ 748, 755 BGB) ableiten, dass die Teilhaber für Verbindlichkeiten in Bezug auf den gemeinschaftlichen Gegenstand nach dem Verhältnis ihrer Anteile haften, wenn sich nicht aus einer Vereinbarung oder aus den besonderen Umständen des Falles etwas anderes ergibt (Senatsurteil vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 677; vgl. auch BGHZ 87, 265, 269 = FamRZ 1983, 795, 796).
28
Während intakter Ehe kann die grundsätzlich hälftige Beteiligung der Miteigentümer an den Belastungen von der ehelichen Lebensgemeinschaft in der Weise überlagert werden, dass sich im Innenverhältnis zwischen den Ehegatten eine andere Aufteilung ergibt. Mit dem Scheitern der Ehe entfällt in der Regel der Grund für eine von der hälftigen Ausgleichsregel abweichende Gestaltung. Denn nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft besteht für einen Ehegatten im Zweifel kein Anlass mehr, dem anderen eine weitere Vermögensmehrung zukommen zu lassen (Senatsurteil vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 678 mwN). Das bedeutet indessen noch nicht, dass damit ohne weiteres wieder eine hälftige Ausgleichsregelung zum Tragen kommt. Es ist vielmehr danach zu fragen, ob an die Stelle derjenigen Rechtsbeziehungen, die durch die Besonderheiten der ehelichen Lebensgemeinschaft geprägt waren, eine andere rechtliche oder tatsächliche Ausgestaltung der Verhältnisse tritt, die in ähnlicher Weise wie zuvor Einfluss auf das Ausgleichsverhältnis nehmen kann. Denkbar sind nämlich auch andere Umstände , die - als anderweitige Bestimmung - einem hälftigen Ausgleichsan- spruch eines Ehegatten nach einem Scheitern der Ehe entgegenstehen können (Senatsurteil vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 678).
29
b) Nach diesen Grundsätzen kann ein Ausgleichsanspruch der Klägerin nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung ausgeschlossen werden.
30
Feststellungen zu einer konkludent abgeschlossenen Vereinbarungsind zwar als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung revisionsrechtlich nur darauf überprüfbar , ob der Tatrichter gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln , Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt oder wesentlichen Auslegungsstoff außer Acht gelassen hat (BGH Urteil vom 26. Juli 2011 - XI ZR 36/10 - NZI 2011, 679 Rn. 14). Ein solcher Rechtsfehler liegt hier jedoch vor, weil das Berufungsgericht wesentliche Umstände, die auf das Innenverhältnis der Parteien Rückschlüsse zulassen können, nicht berücksichtigt hat.
31
Das Berufungsgericht hat einen Ausgleichsanspruch der Klägerin für die von ihr geleisteten Zahlungen auf die Darlehen im Wesentlichen mit der Begründung verneint, die von den Parteien einvernehmlich gewählte steuerrechtliche Einordnung der Darlehen lasse keinen Raum für eine konkludent getroffene Erstattungsvereinbarung. Das von den Ehegatten praktizierte Zweikontenmodell habe steuerrechtlich nur dann den gewünschten Erfolg haben können, wenn die Klägerin im Außenverhältnis als alleinige Darlehensnehmerin auftrete und auch allein die Zins- und Tilgungsleistungen auf das Darlehen erbringe. Damit hat das Berufungsgericht verkannt, dass sich aus der von den Parteien einvernehmlich gewählten steuerrechtlichen Gestaltung der Finanzierung des gemeinsamen Familienwohnhauses nicht zwingend darauf schließen lässt, ob die Klägerin im Verhältnis zu dem Beklagten die gesamten Finanzierungsleistungen allein tragen wollte. Das Berufungsgericht hat hierbei schon nicht berücksichtigt, dass die Klägerin von den erbrachten Leistungen nur den Zinsanteil steuermindernd geltend machen konnte. Der Tilgungsanteil ihrer Zahlungen war dagegen steuerrechtlich ohne Bedeutung. Dieser Teil der von ihr erbrachten Zahlungen führte jedoch zu einer Reduzierung der auf dem Grundstück liegenden Darlehenslast , die auch dem Beklagten zugutekam und schließlich bei dem Verkauf des Anwesens zu einem höheren Erlösanteil des Beklagten führte. Die von beiden Parteien verfolgte Absicht, durch die gewählte Finanzierungsform die Darlehenszinsen steuerlich geltend machen zu können, besagt daher nicht, dass zwischen den Parteien Einverständnis darüber bestand, die Klägerin werde auch keinen Ausgleich für die Tilgung der Darlehen vom Beklagten verlangen. Die Revision weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass der Beklagte während der bestehenden Ehe von den steuerlichen Vorteilen des Zweikontenmodells profitiert hat, weil durch die steuermindernde Geltendmachung der Darlehenszinsen das Familieneinkommen erhöht worden ist.
32
Ein weiterer Gesichtspunkt, der für eine Ausgleichsverpflichtung des Beklagten sprechen könnte und den das Berufungsgericht nicht in seine Erwägungen mit einbezogen hat, ist darin zu sehen, dass der Beklagte Miteigentümer des Wohngrundstücks war und die Darlehen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch mit dinglichen Belastungen auf seinem Miteigentumsanteil gesichert waren (vgl. hierzu Senatsurteil vom 21. Juli 2010 - XII ZR 104/08 - FamRZ 2010, 1542 Rn. 20).
33
Für eine Ausgleichsverpflichtung des Beklagten könnte zudem sprechen, dass dieser beim Verkauf des Anwesens im Jahr 2008 damit einverstanden war, mit dem erzielten Verkaufserlös in Höhe von 450.000 € zunächst die noch offenen Darlehensverbindlichkeiten zu tilgen und nur den verbleibenden Restbetrag in Höhe von 220.000 € hälftig zwischen den Parteien aufzuteilen. Träfe die Auffassung des Berufungsgerichts zu, wonach die Parteien durch eine kon- kludente Vereinbarung eine Beteiligung des Beklagten an der Immobilienfinanzierung ausgeschlossen haben, wäre es folgerichtig gewesen, zunächst den gesamten Verkaufserlös hälftig zu teilen und die noch offenen Darlehensverbindlichkeiten allein vom Anteil der Klägerin abzuziehen.
34
Schließlich hat das Berufungsgericht unberücksichtigt gelassen, dass mit dem Auszug der Klägerin aus dem gemeinsamen Familienheim und der damit verbundenen Trennung der Ehegatten der Grund für eine bis zu diesem Zeitpunkt von der hälftigen Ausgleichsregel abweichende Gestaltung des Innenverhältnisses der Parteien entfallen sein könnte. Denn der Umstand, dass die Klägerin während bestehender Ehe gegen den Beklagten keine Ausgleichsansprüche geltend gemacht hat, rechtfertigt nicht die Annahme, dass es dabei auch nach dem Scheitern der Ehe verbleiben soll. Wie der Senat bereits entschieden hat, besteht nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft für einen Ehegatten im Zweifel kein Anlass mehr, dem anderen eine weitere Vermögensmehrung zukommen zu lassen (Senatsurteil vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 678).
35
4. Danach kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Da die Sache noch nicht entscheidungsreif ist (§ 563 Abs. 1 und 3 ZPO), ist der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zur weiteren Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
36
Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass ein Ausgleichsanspruch der Klägerin hinsichtlich der von ihr erbrachten Zinszahlungen aus § 748 BGB nicht aus Rechtsgründen ausgeschlossen ist. Zwar fallen die Aufwendungen für den Erwerb des Grundstücks und die Errichtung des Wohnhauses nicht unter § 748 BGB, weil diese Bestimmung nur die Lasten des gemeinsamen Gegenstandes sowie die Kosten seiner Erhaltung, Verwaltung und gemeinsamen Benutzung behandelt. Aufwendungen, durch die die Gemeinschaft erst begründet worden ist, fallen ebenso wenig unter § 748 BGB wie solche, die zum Beispiel eine wertsteigernde Veränderung zum Gegenstand haben (Senatsurteil vom 21. Juli 2010 - XII ZR 104/08 - FamRZ 2010, 1542 Rn. 10 mwN). Dies betrifft jedoch nur den Tilgungsanteil der von ihr geleisteten Zahlungen (Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 6. Aufl. Rn. 365 c). Die von der Klägerin bezahlten Zinsen auf die grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen stellen dagegen Lasten des Grundstücks dar, die von der Regelung des § 748 BGB erfasst werden (Staudinger/Langhein BGB [2008] § 748 Rn. 3; Bamberger/Roth/Gehrlein BGB 3. Aufl. § 748 BGB Rn. 2; NK-BGB/Radlmayr 2. Aufl. § 748 Rn. 1). Da die Regelung des § 748 BGB jedoch abbedungen werden kann (vgl. BGH Urteil vom 25. Mai 1992 - II ZR 232/91 - NJW 1992, 2282), wird das Berufungsgericht gegebenenfalls auch zu prüfen haben, ob die Parteien eine (konkludente) Vereinbarung über einen Ausschluss der Erstattung der allein von der Klägerin steuerlich geltend gemachten Zinszahlungen getroffen haben. Hierfür könnte im vorliegenden Fall die von den Ehegatten einvernehmlich gewählte steuerrechtliche Gestaltung der Immobilienfinanzierung sprechen.
37
Im Übrigen wird das Berufungsgericht, gegebenenfalls nach ergänzendem Parteivortrag, auch zu prüfen haben, ob die Ehegatten mit der Verteilung des Verkaufserlöses eine abschließende Regelung hinsichtlich der streitgegenständlichen Forderung getroffen haben.
Dose Klinkhammer Günter Botur Guhling
Vorinstanzen:
LG Dortmund, Entscheidung vom 14.05.2012 - 12 O 454/08 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 15.11.2012 - I-5 U 91/12 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 184/05 Verkündet am:
9. Januar 2008
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) In der Berücksichtigung einer vom Unterhaltsschuldner allein getragenen Gesamtschuld
bei der Bemessung des Kindesunterhalts kann regelmäßig keine anderweitige
Bestimmung gesehen werden, die Ausgleichsansprüche zwischen den Ehegatten
nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB ausschließt (im Anschluss an Senatsurteil
vom 26. September 2007 - XII ZR 90/05 - FamRZ 2007, 1975 ff.).

b) Eine anderweitige Bestimmung liegt dann nahe, wenn die alleinige Schuldentilgung
durch einen Ehegatten bei der Bemessung des dem anderen zustehenden
Trennungs- oder nachehelichen Unterhalts berücksichtigt wurde.

c) Soweit ein Ehegatte davon abgesehen hat, Unterhaltsansprüche gegen den anderen
geltend zu machen, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden,
ob daraus auf eine (stillschweigende) anderweitige Bestimmung geschlossen werden
kann (im Anschluss an Senatsurteil vom 11. Mai 2005 - XII ZR 289/02 -
FamRZ 2005, 1236 ff.).

d) Ist bei der Ermittlung des Endvermögens eines Ehegatten eine noch bestehende
Gesamtschuld nur hälftig als Passivposten berücksichtigt worden, während bei der
Berechnung des Endvermögens des anderen Ehegatten hierfür kein Abzug vorgenommen
worden ist, so lässt sich einem auf dieser Grundlage geschlossenen
Vergleich über den Zugewinnausgleich keine stillschweigende Vereinbarung dahingehend
entnehmen, der erstere habe die Gesamtschuld im Innenverhältnis allein
zu tragen.
BGH, Urteil vom 9. Januar 2008 - XII ZR 184/05 - OLG Hamm
LG Bochum
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Januar 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. September 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger verlangt von der Beklagten, von der er seit April 2000 getrennt lebt und seit Februar 2002 geschieden ist, hälftige Erstattung erbrachter Rückzahlungen auf gemeinsam aufgenommene Darlehen sowie hälftige Freistellung von ab Januar 2005 daraus fällig gewordener Darlehensraten.
2
Aus der Ehe der Parteien sind die Kinder K., geboren am 13. April 1988, und C., geboren am 3. April 1991, hervorgegangen, die bei der Beklagten leben. Die Parteien nahmen am 24. Januar 2000 einen Kredit über 45.000 DM auf, der bis Ende 2007 in monatlichen Raten von 718 DM (367,11 €) zu tilgen war. Am 28. September 2000 wurde ihnen ein weiterer Kredit in Höhe von 10.800 DM gewährt, der bis zum 15. September 2007 in monatlichen Raten von 173 DM (88,45 €) zurückzuführen war. Der Kläger hat die fälligen Raten seit der Trennung allein geleistet. Auf den für die Zeit von Mai 2000 bis Dezember 2004 geltend gemachten Ausgleichsanspruch lässt er sich eine Mietforderung der Beklagten in Höhe von 2.442,35 € für eine von ihm genutzte Wohnung anrechnen.
3
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, bei Abschluss der Darlehensverträge sei ausdrücklich vereinbart worden, dass der Kläger die Kredite allein tilge. Eine Ausgleichspflicht bestehe auch deshalb nicht, weil die Darlehensraten in dem über den Trennungs- und Kindesunterhalt geschlossenen gerichtlichen Vergleich auf Seiten des Klägers einkommensmindernd berücksichtigt worden seien. Auch im Rahmen des Zugewinnausgleichsverfahrens seien die Darlehensverbindlichkeiten bei der Ermittlung des von ihr erzielten Zugewinns und des in dem gerichtlichen Vergleich mit 24.000 € vereinbarten Zugewinnausgleichs berücksichtigt worden.
4
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Mit der zugelassenen Revision verfolgt er sein zweitinstanzliches Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
6
1. Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass die Parteien für die von ihnen aufgenomme- nen Darlehen als Gesamtschuldner hafteten. Nach § 426 Abs. 1 BGB sind Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist für eine anderweitige Bestimmung i.S. dieser Vorschrift keine besondere Vereinbarung der Beteiligten erforderlich; sie kann sich vielmehr aus dem Inhalt und Zweck eines zwischen den Gesamtschuldnern bestehenden Rechtsverhältnisses oder "aus der Natur der Sache" ergeben, mithin aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens (Senatsurteile vom 30. November 1994 - XII ZR 59/93 - FamRZ 1995, 216, 217 m.w.N.; vom 11. Mai 2005 - XII ZR 289/02 - FamRZ 2005, 1236, 1237 und vom 26. September 2007 - XII ZR 90/05 - FamRZ 2007, 1975, 1976). Bis zum Scheitern der Ehe kann somit eine anderweitige Bestimmung aus dem Umstand folgen, dass das Gesamtschuldverhältnis durch die eheliche Lebensgemeinschaft überlagert wurde. Für die Zeit danach kommt es für einen Ausgleichsanspruch darauf an, ob nunmehr die in § 426 Abs. 1 BGB für den Regelfall angeordnete hälftige Haftung eingreift oder ob - anstatt der ehelichen Lebensgemeinschaft - andere Umstände vorliegen, aus denen sich erneut eine anderweitige Bestimmung und damit ein vom Regelfall abweichender Verteilungsmaßstab ergibt (so etwa Senatsurteil vom 26. September 2007 - XII ZR 90/05 - FamRZ 2007, 1975, 1976).
7
2. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die Parteien hätten eine abweichende Bestimmung, nach der die Darlehensverbindlichkeiten vom Kläger allein zu tragen seien, dadurch getroffen, dass sie in dem über den Trennungsund Kindesunterhalt geführten Rechtsstreit übereinstimmend die monatlichen Kreditraten von dem Einkommen des Klägers in Abzug gebracht hätten. Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt: Da die Parteien während des gesamten Unterhaltsrechtsstreits von diesem Berechnungsansatz ausgegangen seien, müsse dieser auch in den Vergleich eingeflossen sein. Insoweit sei nicht von Bedeutung, dass nur der Kindesunterhalt für die Zukunft vergleichsweise gere- gelt worden sei, während künftiger Ehegattenunterhalt aus anderweitigen Erwägungen , nämlich wegen der Einkünfte der Beklagten aus der Vermietung eines Mehrfamilienhauses, nicht in Betracht gekommen sei. Sofern die Berücksichtigung von Darlehensraten beim Unterhaltspflichtigen zu einer Minderung seiner Leistungsfähigkeit in Bezug auf den von ihm zu erbringenden Kindesunterhalt führe, müsse dies durch eine gesteigerte Leistungspflicht des anderen Elternteils ausgeglichen werden. Die Regelung der finanziellen Beziehungen der Ehegatten dürfe sich nicht zu Lasten der unterhaltsberechtigten Kinder auswirken, die im Verhältnis zu beiden Eltern Anspruch auf ungeschmälerten Unterhalt hätten. Zu einer entsprechenden Kompensation sei der andere Elternteil aber nur in der Lage, wenn seine Leistungsfähigkeit nicht durch eine Ausgleichspflicht nach § 426 Abs. 1 BGB verringert werde. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Berechnungsweise tatsächlich zu einer Verringerung der Unterhaltspflicht geführt habe. Denn der Unterhaltspflichtige könne sich nicht einseitig von der konkludent geschlossenen Vereinbarung der Darlehenstilgung durch ihn allein lösen.
8
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
9
3. Wie der Senat bereits entschieden hat, liegt eine anderweitige Bestimmung , die die grundsätzliche Haftung von Gesamtschuldnern zu gleichen Teilen im Innenverhältnis verdrängt, dann nahe, wenn die alleinige Schuldentilgung durch einen der getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten bei der Berechnung des dem anderen zustehenden Unterhalts bereits berücksichtigt wurde. Denn dies führt zu einer dem hälftigen Schuldenabtrag nahezu entsprechenden Reduzierung des Unterhalts und damit wirtschaftlich zu einer mittelbaren Beteiligung des Unterhaltsberechtigten am Schuldenabtrag. Ist es zu einer Unterhaltsberechnung unter Berücksichtigung der Kreditraten gekommen, sei es einverständlich, sei es aber auch durch Urteil, so kann darin eine anderweiti- ge Bestimmung gesehen werden, die Ausgleichsansprüche nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB ausschließt (Senatsurteile vom 11. Mai 2005 - XII ZR 289/02 - FamRZ 2005, 1236, 1237 und vom 26. September 2007 - XII ZR 90/05 - FamRZ 2007, 1975, 1976 m.w.N.).
10
4. Damit nicht vergleichbar ist aber der Fall, dass eine vom Unterhaltsschuldner allein getragene Gesamtschuld bei der Bemessung des Kindesunterhalts berücksichtigt wird. Es handelt sich insoweit schon nicht um wechselseitige Ansprüche der Ehegatten. Abgesehen davon wird durch diese Vorgehensweise im Ergebnis keine nahezu hälftige Aufteilung der Schuldentilgung unter den Ehegatten herbeigeführt. Denn eine gegebenenfalls erfolgende Eingruppierung des Unterhaltsschuldners in eine niedrigere Einkommensgruppe der Unterhaltstabellen führt nur in eingeschränktem Umfang zu einem reduzierten Kindesunterhalt und deshalb regelmäßig nicht zu einem angemessenen wirtschaftlichen Äquivalent für die alleinige Belastung mit der Gesamtschuld. Im Übrigen entfällt bei dieser Fallgestaltung aber auch die mittelbare Beteiligung des anderen Ehegatten an der Schuldentilgung. Er braucht keine Kürzung seines Unterhalts hinzunehmen, hat aber - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - auch den reduzierten Kindesunterhalt grundsätzlich nicht auszugleichen. Den bei ihm lebenden Kindern ist er nicht barunterhaltspflichtig, sondern er erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt der Kinder beizutragen, in der Regel durch deren Pflege und Erziehung (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB). Im Hinblick darauf kann in der Berücksichtigung der vom Unterhaltsschuldner getragenen Gesamtschulden bei der Bemessung des Kindesunterhalts regelmäßig keine anderweitige Bestimmung gesehen werden, die Ausgleichsansprüche nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB ausschließt (Senatsurteil vom 26. September 2007 - XII ZR 90/05 - FamRZ 2007, 1975, 1976 m.w.N.).
11
5. Das angefochtene Urteil kann danach mit der gegebenen Begründung keinen Bestand haben. Es erweist sich auch nicht aus einem anderen Grund als richtig.
12
a) Ob in dem gerichtlichen Vergleich, soweit er den Trennungsunterhalt betrifft, eine konkludente anderweitige Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB gesehen werden kann, hängt maßgeblich davon ab, ob die Regelung zu einer dem hälftigen Schuldenabtrag nahezu entsprechenden Kürzung des Unterhalts und damit zu einer mittelbaren Beteiligung der Beklagten am Schuldenabtrag geführt hat. Das hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Es hat lediglich ausgeführt, für die Zukunft sei kein Trennungsunterhalt vereinbart worden, weil die Beklagte über Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung verfügt habe. Wie sich die unterhaltsrechtliche Situation im Einzelnen dargestellt hat, ist weder hieraus noch aus dem Vergleich zu entnehmen, nach dem der Kläger zur Abgeltung des Anspruchs der Beklagten auf Trennungsunterhalt einen Gesamtbetrag von 600 DM zu zahlen hat.
13
b) Soweit die Beklagte davon abgesehen hat, nachehelichen Unterhalt gerichtlich geltend zu machen, kommt es für die Frage, ob hierin eine anderweitige Bestimmung liegen kann, zunächst darauf an, ob solche Ansprüche, und zwar ohne Berücksichtigung der die Leistungsfähigkeit des Klägers mindernden Schuldentilgung, überhaupt bestanden hätten. Ob bejahendenfalls eine stillschweigende Vereinbarung dahingehend angenommen werden kann, dass die Unterhaltsansprüche im Hinblick darauf nicht geltend gemacht werden, dass der Kläger die Darlehensschulden allein tilgt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden (vgl. Senatsurteil vom 11. Mai 2005 - XII ZR 289/02 - FamRZ 2005, 1236, 1237). Umstände, die eine entsprechende Beurteilung zuließen , sind indessen ebenfalls nicht festgestellt worden.
14
c) Das Berufungsgericht hat keine anderweitige Bestimmung in der Behandlung der Darlehensverbindlichkeiten im Zugewinnausgleichsverfahren gesehen. Der Kläger habe die Darlehensschuld nur zur Hälfte von seinem Endvermögen abgesetzt, während die Beklagte die gemeinsamen Kreditverbindlichkeiten bei der Ermittlung ihres Endvermögens nicht berücksichtigt habe. Daraus könne ohne weitere, hier aber nicht ersichtliche Indizien nicht geschlossen werden, die Parteien seien übereinstimmend davon ausgegangen, dass die Darlehensschulden im Innenverhältnis vom Kläger allein zu tragen seien.
15
Das begegnet aus Rechtsgründen keinen Bedenken.
16
Soweit bei Zustellung des Scheidungsantrags als Stichtag für die Berechnung des Endvermögens (§ 1384 BGB) gemeinsame Verbindlichkeiten der Ehegatten noch nicht getilgt sind, ist im Endvermögen beider Ehegatten jeweils die noch bestehende Gesamtschuld in voller Höhe als Passivposten zu berücksichtigen. Demgegenüber ist - die Durchsetzbarkeit vorausgesetzt - der jeweilige Ausgleichsanspruch gegen den anderen Ehegatten, der die Befriedigung des Gläubigers nicht voraussetzt, bei beiden als Aktivposten anzusetzen. Im Ergebnis hat das regelmäßig zur Folge, dass Ehegatten, die als Gesamtschuldner haften, die gemeinsamen Verbindlichkeiten bei ihrem Endvermögen jeweils nur mit der Quote absetzen können, die im Innenverhältnis auf sie entfällt (BGHZ 87, 265, 273 f.).
17
Im vorliegenden Fall, in dem der Kläger lediglich die Hälfte der noch offenen Gesamtschuld bei der Ermittlung seines Endvermögens in Abzug gebracht hat, hat er im Ergebnis den ihm aus seiner Sicht zustehenden (hälftigen) Ausgleichsanspruch berücksichtigt. Selbst wenn die Beklagte ihrerseits die Gesamtschuld bei der Berechnung ihres Endvermögens nicht abgesetzt haben sollte, lässt sich der jeweiligen Berechnung jedenfalls keine stillschweigende Vereinbarung des Inhalts entnehmen, dass der Kläger die Verbindlichkeiten im Innenverhältnis alleine zu tragen habe. Sonstige Anhaltspunkte, die hierfür sprechen könnten, hat das Berufungsgericht nicht festzustellen vermocht.
18
6. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird der Behauptung der Beklagten nachzugehen haben, die Parteien hätten bei Abschluss der Darlehensverträge ausdrücklich vereinbart, dass der Kläger die Kredite allein tilge. Im weiteren Verfahren wird die Beklagte auch Gelegenheit haben, ihr Vorbringen dazu, wie sich die einkommensmindernde Berücksichtigung der Kreditraten auf die vergleichsweise Regelung ihres Anspruchs auf Trennungsunterhalt ausgewirkt hat, zu spezifizieren (vgl. zur Darlegungs- und Beweislast Senatsurteile vom 25. November 1987 - IVb ZR 95/86 - FamRZ 1988, 264 und vom 11. Mai 2005 - XII ZR 289/02 - FamRZ 2005, 1236, 1237). Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose
Vorinstanzen:
LG Bochum, Entscheidung vom 28.10.2004 - 3 O 32/04 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 28.09.2005 - 31 U 3/05 -

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 184/05 Verkündet am:
9. Januar 2008
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) In der Berücksichtigung einer vom Unterhaltsschuldner allein getragenen Gesamtschuld
bei der Bemessung des Kindesunterhalts kann regelmäßig keine anderweitige
Bestimmung gesehen werden, die Ausgleichsansprüche zwischen den Ehegatten
nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB ausschließt (im Anschluss an Senatsurteil
vom 26. September 2007 - XII ZR 90/05 - FamRZ 2007, 1975 ff.).

b) Eine anderweitige Bestimmung liegt dann nahe, wenn die alleinige Schuldentilgung
durch einen Ehegatten bei der Bemessung des dem anderen zustehenden
Trennungs- oder nachehelichen Unterhalts berücksichtigt wurde.

c) Soweit ein Ehegatte davon abgesehen hat, Unterhaltsansprüche gegen den anderen
geltend zu machen, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden,
ob daraus auf eine (stillschweigende) anderweitige Bestimmung geschlossen werden
kann (im Anschluss an Senatsurteil vom 11. Mai 2005 - XII ZR 289/02 -
FamRZ 2005, 1236 ff.).

d) Ist bei der Ermittlung des Endvermögens eines Ehegatten eine noch bestehende
Gesamtschuld nur hälftig als Passivposten berücksichtigt worden, während bei der
Berechnung des Endvermögens des anderen Ehegatten hierfür kein Abzug vorgenommen
worden ist, so lässt sich einem auf dieser Grundlage geschlossenen
Vergleich über den Zugewinnausgleich keine stillschweigende Vereinbarung dahingehend
entnehmen, der erstere habe die Gesamtschuld im Innenverhältnis allein
zu tragen.
BGH, Urteil vom 9. Januar 2008 - XII ZR 184/05 - OLG Hamm
LG Bochum
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Januar 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. September 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger verlangt von der Beklagten, von der er seit April 2000 getrennt lebt und seit Februar 2002 geschieden ist, hälftige Erstattung erbrachter Rückzahlungen auf gemeinsam aufgenommene Darlehen sowie hälftige Freistellung von ab Januar 2005 daraus fällig gewordener Darlehensraten.
2
Aus der Ehe der Parteien sind die Kinder K., geboren am 13. April 1988, und C., geboren am 3. April 1991, hervorgegangen, die bei der Beklagten leben. Die Parteien nahmen am 24. Januar 2000 einen Kredit über 45.000 DM auf, der bis Ende 2007 in monatlichen Raten von 718 DM (367,11 €) zu tilgen war. Am 28. September 2000 wurde ihnen ein weiterer Kredit in Höhe von 10.800 DM gewährt, der bis zum 15. September 2007 in monatlichen Raten von 173 DM (88,45 €) zurückzuführen war. Der Kläger hat die fälligen Raten seit der Trennung allein geleistet. Auf den für die Zeit von Mai 2000 bis Dezember 2004 geltend gemachten Ausgleichsanspruch lässt er sich eine Mietforderung der Beklagten in Höhe von 2.442,35 € für eine von ihm genutzte Wohnung anrechnen.
3
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, bei Abschluss der Darlehensverträge sei ausdrücklich vereinbart worden, dass der Kläger die Kredite allein tilge. Eine Ausgleichspflicht bestehe auch deshalb nicht, weil die Darlehensraten in dem über den Trennungs- und Kindesunterhalt geschlossenen gerichtlichen Vergleich auf Seiten des Klägers einkommensmindernd berücksichtigt worden seien. Auch im Rahmen des Zugewinnausgleichsverfahrens seien die Darlehensverbindlichkeiten bei der Ermittlung des von ihr erzielten Zugewinns und des in dem gerichtlichen Vergleich mit 24.000 € vereinbarten Zugewinnausgleichs berücksichtigt worden.
4
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Mit der zugelassenen Revision verfolgt er sein zweitinstanzliches Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
6
1. Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass die Parteien für die von ihnen aufgenomme- nen Darlehen als Gesamtschuldner hafteten. Nach § 426 Abs. 1 BGB sind Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist für eine anderweitige Bestimmung i.S. dieser Vorschrift keine besondere Vereinbarung der Beteiligten erforderlich; sie kann sich vielmehr aus dem Inhalt und Zweck eines zwischen den Gesamtschuldnern bestehenden Rechtsverhältnisses oder "aus der Natur der Sache" ergeben, mithin aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens (Senatsurteile vom 30. November 1994 - XII ZR 59/93 - FamRZ 1995, 216, 217 m.w.N.; vom 11. Mai 2005 - XII ZR 289/02 - FamRZ 2005, 1236, 1237 und vom 26. September 2007 - XII ZR 90/05 - FamRZ 2007, 1975, 1976). Bis zum Scheitern der Ehe kann somit eine anderweitige Bestimmung aus dem Umstand folgen, dass das Gesamtschuldverhältnis durch die eheliche Lebensgemeinschaft überlagert wurde. Für die Zeit danach kommt es für einen Ausgleichsanspruch darauf an, ob nunmehr die in § 426 Abs. 1 BGB für den Regelfall angeordnete hälftige Haftung eingreift oder ob - anstatt der ehelichen Lebensgemeinschaft - andere Umstände vorliegen, aus denen sich erneut eine anderweitige Bestimmung und damit ein vom Regelfall abweichender Verteilungsmaßstab ergibt (so etwa Senatsurteil vom 26. September 2007 - XII ZR 90/05 - FamRZ 2007, 1975, 1976).
7
2. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die Parteien hätten eine abweichende Bestimmung, nach der die Darlehensverbindlichkeiten vom Kläger allein zu tragen seien, dadurch getroffen, dass sie in dem über den Trennungsund Kindesunterhalt geführten Rechtsstreit übereinstimmend die monatlichen Kreditraten von dem Einkommen des Klägers in Abzug gebracht hätten. Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt: Da die Parteien während des gesamten Unterhaltsrechtsstreits von diesem Berechnungsansatz ausgegangen seien, müsse dieser auch in den Vergleich eingeflossen sein. Insoweit sei nicht von Bedeutung, dass nur der Kindesunterhalt für die Zukunft vergleichsweise gere- gelt worden sei, während künftiger Ehegattenunterhalt aus anderweitigen Erwägungen , nämlich wegen der Einkünfte der Beklagten aus der Vermietung eines Mehrfamilienhauses, nicht in Betracht gekommen sei. Sofern die Berücksichtigung von Darlehensraten beim Unterhaltspflichtigen zu einer Minderung seiner Leistungsfähigkeit in Bezug auf den von ihm zu erbringenden Kindesunterhalt führe, müsse dies durch eine gesteigerte Leistungspflicht des anderen Elternteils ausgeglichen werden. Die Regelung der finanziellen Beziehungen der Ehegatten dürfe sich nicht zu Lasten der unterhaltsberechtigten Kinder auswirken, die im Verhältnis zu beiden Eltern Anspruch auf ungeschmälerten Unterhalt hätten. Zu einer entsprechenden Kompensation sei der andere Elternteil aber nur in der Lage, wenn seine Leistungsfähigkeit nicht durch eine Ausgleichspflicht nach § 426 Abs. 1 BGB verringert werde. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Berechnungsweise tatsächlich zu einer Verringerung der Unterhaltspflicht geführt habe. Denn der Unterhaltspflichtige könne sich nicht einseitig von der konkludent geschlossenen Vereinbarung der Darlehenstilgung durch ihn allein lösen.
8
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
9
3. Wie der Senat bereits entschieden hat, liegt eine anderweitige Bestimmung , die die grundsätzliche Haftung von Gesamtschuldnern zu gleichen Teilen im Innenverhältnis verdrängt, dann nahe, wenn die alleinige Schuldentilgung durch einen der getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten bei der Berechnung des dem anderen zustehenden Unterhalts bereits berücksichtigt wurde. Denn dies führt zu einer dem hälftigen Schuldenabtrag nahezu entsprechenden Reduzierung des Unterhalts und damit wirtschaftlich zu einer mittelbaren Beteiligung des Unterhaltsberechtigten am Schuldenabtrag. Ist es zu einer Unterhaltsberechnung unter Berücksichtigung der Kreditraten gekommen, sei es einverständlich, sei es aber auch durch Urteil, so kann darin eine anderweiti- ge Bestimmung gesehen werden, die Ausgleichsansprüche nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB ausschließt (Senatsurteile vom 11. Mai 2005 - XII ZR 289/02 - FamRZ 2005, 1236, 1237 und vom 26. September 2007 - XII ZR 90/05 - FamRZ 2007, 1975, 1976 m.w.N.).
10
4. Damit nicht vergleichbar ist aber der Fall, dass eine vom Unterhaltsschuldner allein getragene Gesamtschuld bei der Bemessung des Kindesunterhalts berücksichtigt wird. Es handelt sich insoweit schon nicht um wechselseitige Ansprüche der Ehegatten. Abgesehen davon wird durch diese Vorgehensweise im Ergebnis keine nahezu hälftige Aufteilung der Schuldentilgung unter den Ehegatten herbeigeführt. Denn eine gegebenenfalls erfolgende Eingruppierung des Unterhaltsschuldners in eine niedrigere Einkommensgruppe der Unterhaltstabellen führt nur in eingeschränktem Umfang zu einem reduzierten Kindesunterhalt und deshalb regelmäßig nicht zu einem angemessenen wirtschaftlichen Äquivalent für die alleinige Belastung mit der Gesamtschuld. Im Übrigen entfällt bei dieser Fallgestaltung aber auch die mittelbare Beteiligung des anderen Ehegatten an der Schuldentilgung. Er braucht keine Kürzung seines Unterhalts hinzunehmen, hat aber - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - auch den reduzierten Kindesunterhalt grundsätzlich nicht auszugleichen. Den bei ihm lebenden Kindern ist er nicht barunterhaltspflichtig, sondern er erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt der Kinder beizutragen, in der Regel durch deren Pflege und Erziehung (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB). Im Hinblick darauf kann in der Berücksichtigung der vom Unterhaltsschuldner getragenen Gesamtschulden bei der Bemessung des Kindesunterhalts regelmäßig keine anderweitige Bestimmung gesehen werden, die Ausgleichsansprüche nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB ausschließt (Senatsurteil vom 26. September 2007 - XII ZR 90/05 - FamRZ 2007, 1975, 1976 m.w.N.).
11
5. Das angefochtene Urteil kann danach mit der gegebenen Begründung keinen Bestand haben. Es erweist sich auch nicht aus einem anderen Grund als richtig.
12
a) Ob in dem gerichtlichen Vergleich, soweit er den Trennungsunterhalt betrifft, eine konkludente anderweitige Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB gesehen werden kann, hängt maßgeblich davon ab, ob die Regelung zu einer dem hälftigen Schuldenabtrag nahezu entsprechenden Kürzung des Unterhalts und damit zu einer mittelbaren Beteiligung der Beklagten am Schuldenabtrag geführt hat. Das hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Es hat lediglich ausgeführt, für die Zukunft sei kein Trennungsunterhalt vereinbart worden, weil die Beklagte über Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung verfügt habe. Wie sich die unterhaltsrechtliche Situation im Einzelnen dargestellt hat, ist weder hieraus noch aus dem Vergleich zu entnehmen, nach dem der Kläger zur Abgeltung des Anspruchs der Beklagten auf Trennungsunterhalt einen Gesamtbetrag von 600 DM zu zahlen hat.
13
b) Soweit die Beklagte davon abgesehen hat, nachehelichen Unterhalt gerichtlich geltend zu machen, kommt es für die Frage, ob hierin eine anderweitige Bestimmung liegen kann, zunächst darauf an, ob solche Ansprüche, und zwar ohne Berücksichtigung der die Leistungsfähigkeit des Klägers mindernden Schuldentilgung, überhaupt bestanden hätten. Ob bejahendenfalls eine stillschweigende Vereinbarung dahingehend angenommen werden kann, dass die Unterhaltsansprüche im Hinblick darauf nicht geltend gemacht werden, dass der Kläger die Darlehensschulden allein tilgt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden (vgl. Senatsurteil vom 11. Mai 2005 - XII ZR 289/02 - FamRZ 2005, 1236, 1237). Umstände, die eine entsprechende Beurteilung zuließen , sind indessen ebenfalls nicht festgestellt worden.
14
c) Das Berufungsgericht hat keine anderweitige Bestimmung in der Behandlung der Darlehensverbindlichkeiten im Zugewinnausgleichsverfahren gesehen. Der Kläger habe die Darlehensschuld nur zur Hälfte von seinem Endvermögen abgesetzt, während die Beklagte die gemeinsamen Kreditverbindlichkeiten bei der Ermittlung ihres Endvermögens nicht berücksichtigt habe. Daraus könne ohne weitere, hier aber nicht ersichtliche Indizien nicht geschlossen werden, die Parteien seien übereinstimmend davon ausgegangen, dass die Darlehensschulden im Innenverhältnis vom Kläger allein zu tragen seien.
15
Das begegnet aus Rechtsgründen keinen Bedenken.
16
Soweit bei Zustellung des Scheidungsantrags als Stichtag für die Berechnung des Endvermögens (§ 1384 BGB) gemeinsame Verbindlichkeiten der Ehegatten noch nicht getilgt sind, ist im Endvermögen beider Ehegatten jeweils die noch bestehende Gesamtschuld in voller Höhe als Passivposten zu berücksichtigen. Demgegenüber ist - die Durchsetzbarkeit vorausgesetzt - der jeweilige Ausgleichsanspruch gegen den anderen Ehegatten, der die Befriedigung des Gläubigers nicht voraussetzt, bei beiden als Aktivposten anzusetzen. Im Ergebnis hat das regelmäßig zur Folge, dass Ehegatten, die als Gesamtschuldner haften, die gemeinsamen Verbindlichkeiten bei ihrem Endvermögen jeweils nur mit der Quote absetzen können, die im Innenverhältnis auf sie entfällt (BGHZ 87, 265, 273 f.).
17
Im vorliegenden Fall, in dem der Kläger lediglich die Hälfte der noch offenen Gesamtschuld bei der Ermittlung seines Endvermögens in Abzug gebracht hat, hat er im Ergebnis den ihm aus seiner Sicht zustehenden (hälftigen) Ausgleichsanspruch berücksichtigt. Selbst wenn die Beklagte ihrerseits die Gesamtschuld bei der Berechnung ihres Endvermögens nicht abgesetzt haben sollte, lässt sich der jeweiligen Berechnung jedenfalls keine stillschweigende Vereinbarung des Inhalts entnehmen, dass der Kläger die Verbindlichkeiten im Innenverhältnis alleine zu tragen habe. Sonstige Anhaltspunkte, die hierfür sprechen könnten, hat das Berufungsgericht nicht festzustellen vermocht.
18
6. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird der Behauptung der Beklagten nachzugehen haben, die Parteien hätten bei Abschluss der Darlehensverträge ausdrücklich vereinbart, dass der Kläger die Kredite allein tilge. Im weiteren Verfahren wird die Beklagte auch Gelegenheit haben, ihr Vorbringen dazu, wie sich die einkommensmindernde Berücksichtigung der Kreditraten auf die vergleichsweise Regelung ihres Anspruchs auf Trennungsunterhalt ausgewirkt hat, zu spezifizieren (vgl. zur Darlegungs- und Beweislast Senatsurteile vom 25. November 1987 - IVb ZR 95/86 - FamRZ 1988, 264 und vom 11. Mai 2005 - XII ZR 289/02 - FamRZ 2005, 1236, 1237). Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose
Vorinstanzen:
LG Bochum, Entscheidung vom 28.10.2004 - 3 O 32/04 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 28.09.2005 - 31 U 3/05 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 90/05 Verkündet am:
26. September 2007
Breskic,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 426 Abs. 1 Satz 1; EGBGB Artt. 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2,
29 Abs. 2, 33 Abs. 3 Satz 2

a) In der Berücksichtigung einer vom Unterhaltsschuldner getragenen Gesamtschuld
bei der Bemessung des Kindesunterhalts kann regelmäßig keine anderweitige
Bestimmung gesehen werden, die Ausgleichsansprüche zwischen
den Ehegatten nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB ausschließt.

b) Zur Anwendbarkeit deutschen Rechts auf einen Gesamtschuldnerausgleich
zwischen ausländischen Staatsangehörigen, die im Inland gemeinsam ein
Darlehen aufgenommen haben.
BGH, Urteil vom 26. September 2007 - XII ZR 90/05 - OLG Düsseldorf
LG Duisburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. September 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die
Richter Sprick, Weber-Monecke, Dr. Ahlt und Dose

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Mai 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger verlangt von der Beklagten, von der er seit Mai 1999 geschieden ist, hälftige Erstattung erbrachter Rückzahlungen auf Darlehensverbindlichkeiten.
2
Die Parteien haben während der Ehe - am 12. Juni 1996 - ein Darlehen über 50.000 DM aufgenommen, das der Kläger seit Mai 1999 allein mit monatlichen Raten von 747,93 DM (382,41 €) zurückgezahlt hat. Bis März 2001 hat er hierauf insgesamt 17.202,39 DM (8.795,44 €) bezahlt. Am 13. März 2001 hat er den noch offenen Restbetrag umgeschuldet. Auf das ohne die Beklagte aufgenommene Darlehen leistet er monatliche Raten von 532,63 DM (272,33 €). Für die Zeit von April 2001 bis November 2003 hat er insofern insgesamt 17.044,16 DM (8.714,54 €) gezahlt.
3
Für die aus der Ehe hervorgegangenen Söhne Cenk, geboren am 2. April 1988, und Cem, geboren am 1. Juni 1992, hat der Kläger von 1997 bis Anfang 2000 Unterhaltsleistungen von zusammen 500 DM monatlich erbracht. Nach Einstellung der Zahlungen haben die Kinder, vertreten durch die Beklagte, im April 2000 Klage auf Kindesunterhalt für die Zeit ab März 2000 erhoben. In dem betreffenden Verfahren wurde der Kläger durch das Oberlandesgericht verurteilt, für Cenk monatlich 525 DM (286,43 €) und für Cem monatlich 444 DM (227,01 €) zu zahlen.
4
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei im Innenverhältnis zur hälftigen Erstattung der Darlehensraten verpflichtet. Die Beklagte hat die Abweisung der Klage unter anderem mit der Begründung begehrt, bei der Verurteilung zur Zahlung von Kindesunterhalt seien die Kreditverpflichtungen einkommensmindernd berücksichtigt worden, weshalb ein Ausgleichsanspruch im Innenverhältnis nicht bestehe.
5
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 1.912,06 € (hälftige Kreditraten für die Zeit von Mai 1999 bis Februar 2000) zuzüglich Zinsen stattgegeben; im Übrigen hat es sie abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Mit der zugelassenen Revision verfolgt er sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

6
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
7
1. Das Berufungsgericht hat einen über den vom Landgericht zuerkannten Betrag hinausgehenden Ausgleichsanspruch verneint und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Eine Haftung der Beklagten im Innenverhältnis komme nicht in Betracht, weil die Kreditraten bei der Ermittlung des für die Unterhaltspflicht maßgebenden Nettoeinkommens des Klägers zu dessen Gunsten berücksichtigt worden seien. Wegen der Anrechnung der Tilgungsraten habe er bei der Bestimmung des Kindesunterhalts einen vermögenswerten Ausgleich erhalten. Einen nochmaligen Ausgleich seiner Zahlungen im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs könne er nicht verlangen. Es könne zwar sein, dass die Anrechnung der Kreditraten nicht in gleichem Umfang zu einer unterhaltsrechtlichen Entlastung führten. Dem Kläger sei es aber unbenommen gewesen, die Kreditraten nur zur Hälfte von seinem Einkommen abzuziehen und die andere Hälfte von der Beklagten zu verlangen. Mit der anderen Handhabung sei eine anderweitige Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB getroffen worden.
8
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
9
2. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings deutsches Recht angewandt, selbst wenn die Parteien - was nicht festgestellt worden ist - noch türkische Staatsangehörige sein sollten.
10
Bei dem hier geltend gemachten Gesamtschuldnerausgleich unterliegt der Rückgriff des leistenden Schuldners nach Art. 33 Abs. 3 Satz 2 EGBGB dem Schuldstatut des Leistenden im Außenverhältnis zu dem Gläubiger (Pa- landt/Heldrich BGB 66. Aufl. Art. 33 EGBGB Rdn. 3). Der der Gesamtschuld zugrunde liegende Darlehensvertrag unterliegt mangels festgestellter abweichender Rechtswahl (Art. 27 EGBGB) dem Recht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Dabei wird vermutet, dass ein Vertrag die engsten Verbindungen mit dem Staat aufweist, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder, wenn es sich um eine Gesellschaft handelt, ihre Hauptverwaltung hat. Ist der Vertrag in Ausübung einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Partei geschlossen worden, so wird vermutet, dass er die engsten Verbindungen zu dem Staat aufweist, in dem sich die maßgebliche Niederlassung der Partei befindet (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB).
11
Charakteristische Leistungen im Sinne von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 EGBGB erbringt beim Darlehensvertrag der Darlehensgeber (Palandt/Heldrich aaO Art. 28 EGBGB Rdn. 13). Bei einem Bankdarlehen, wie es die Parteien von der D. Bank AG - Filiale S. - in Anspruch genommen haben, ist danach das Recht der (Haupt-) Niederlassung der Bank maßgebend (Palandt /Heldrich aaO Art. 28 EGBGB Rdn. 13) oder, falls es sich um einen Verbraucherkredit handelt, gemäß Art. 29 Abs. 2 EGBGB das Recht des Staates , in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Beide Anknüpfungen führen hier zur Anwendbarkeit deutschen Rechts.
12
3. Zutreffend ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass die Parteien für das von ihnen 1996 aufgenommene Darlehen als Gesamtschuldner hafteten. Nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Insofern kommt zunächst ein Ausgleichsanspruch des Klägers hinsichtlich des gemeinsam mit der Beklagten aufgenommenen Darlehens in Betracht, auf das er bis März 2001 monatliche Zahlungen geleistet hat, deren hälftige Erstattung er verlangt. Darüber hinaus kann sich ein Ausgleichsanspruch aber auch bezüglich des im Jahr 2001 aufgenommenen Darlehens ergeben , das zum Zweck der Umschuldung in Anspruch genommen worden ist und für das die Beklagte im Verhältnis zur Bank nicht gesamtschuldnerisch haftet. Durch die Umschuldung muss die mit dem Eingehen der ursprünglichen Darlehensverpflichtung grundsätzlich begründete hälftige Haftung der Beklagten im Innenverhältnis nicht berührt worden sein, etwa wenn die Maßnahme im beiderseitigen wirtschaftlichen Interesse der Parteien erfolgt ist (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1991 - IX ZR 38/90 - FamRZ 1991, 1162, 1163). Das kann mangels entgegenstehender Feststellungen für das Revisionsverfahren jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, weil auf das neue Darlehen monatlich wesentlich geringere Raten zu zahlen sind, so dass die monatliche Belastung des Klägers gesunken ist.
13
4. Entscheidend ist danach, ob nach dem Scheitern der ehelichen Lebensgemeinschaft der Parteien die in § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB für den Regelfall angeordnete hälftige Haftung eingreift oder ob nunmehr - anstatt der ehelichen Lebensgemeinschaft - andere Umstände vorliegen, aus denen sich eine anderweitige Bestimmung und damit ein vom Regelfall abweichender Verteilungsmaßstab ergibt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für eine anderweitige Bestimmung im Sinne der genannten Vorschrift nicht eine Vereinbarung der Parteien erforderlich, sie kann sich vielmehr aus dem Sinn und Zweck eines zwischen den Gesamtschuldnern bestehenden Rechtsverhältnisses oder "aus der Natur der Sache" ergeben, mithin aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens (Senatsurteile vom 30. November 1994 - XII ZR 59/93 - FamRZ 1995, 216, 217 m.w.N. und vom 11. Mai 2005 - XII ZR 289/02 - FamRZ 2005, 1236, 1237).
14
Die Auffassung des Berufungsgerichts, solche Umstände lägen hier vor und schlössen die geltend gemachten Ansprüche für die Zeit ab März 2000 aus, hält der revisionsrechtlichen Prüfung und den Angriffen der Revision indessen nicht stand.
15
a) Wie der Senat bereits entschieden hat, liegt eine anderweitige Bestimmung , die die grundsätzliche Haftung von Gesamtschuldnern zu gleichen Teilen im Innenverhältnis verdrängt, dann nahe, wenn die alleinige Schuldentilgung durch einen der getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten bei der Berechnung des dem anderen zustehenden Unterhalts bereits berücksichtigt wurde. Denn dies führt zu einer dem hälftigen Schuldenabtrag nahezu entsprechenden Reduzierung des Unterhalts und damit wirtschaftlich zu einer mittelbaren Beteiligung des Unterhaltsberechtigten am Schuldenabtrag. Ist es zu einer Unterhaltsberechnung unter Berücksichtigung der Kreditraten gekommen, sei es einverständlich, sei es aber auch durch Urteil, so kann darin eine anderweitige Bestimmung gesehen werden, die Ausgleichsansprüche nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB ausschließt (Senatsurteil vom 11. Mai 2005 - XII ZR 289/02 - FamRZ 2005, 1236, 1237; OLG Köln NJW-RR 1995, 1281, 1282; OLG München FamRZ 1996, 291, 292; OLG Zweibrücken FamRZ 2005, 910 und FamRZ 2002, 1341; Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 4. Aufl. Rdn. 330 und FamRZ 1996, 905, 908; Kleinle FamRZ 1997, 8, 10 f.; Haußleiter/Schulz Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 4. Aufl. Kap. 6 Rdn. 51; Schulz FPR 2006, 472, 474; Scholz/Stein/Uecker Praxishandbuch Familienrecht Teil C Rdn. 51; Bosch FamRZ 2002, 366, 369; Staudinger/Noack BGB 2005, § 426 Rdn. 224; Palandt /Grüneberg aaO § 426 Rdn. 9 b).
16
b) Damit nicht vergleichbar ist aber der Fall, dass eine vom Unterhaltsschuldner allein getragene Gesamtschuld bei der Bemessung des Kindesunter- halts berücksichtigt wird. Es handelt sich insoweit schon nicht um wechselseitige Ansprüche der Ehegatten. Abgesehen davon wird durch diese Vorgehensweise im Ergebnis keine nahezu hälftige Aufteilung der Schuldentilgung unter den Ehegatten herbeigeführt.
17
Denn eine gegebenenfalls erfolgende Eingruppierung des Unterhaltsschuldners in eine niedrigere Gruppe der Unterhaltstabellen führt nur in eingeschränktem Umfang zu einem reduzierten Kindesunterhalt und deshalb regelmäßig nicht zu einem angemessenen Äquivalent für die alleinige Belastung mit der Gesamtschuld. Im Übrigen entfällt bei dieser Fallgestaltung aber auch die mittelbare Beteiligung des anderen Ehegatten an der Schuldentilgung. Er braucht keine Kürzung seines Unterhalts hinzunehmen, hat aber auch den reduzierten Kindesunterhalt grundsätzlich nicht auszugleichen. Denn den bei ihm lebenden Kindern ist er nicht barunterhaltspflichtig, sondern erfüllt seine Verpflichtung , zum Unterhalt der Kinder beizutragen, in der Regel durch deren Pflege und Erziehung (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB). Im Hinblick darauf kann in der Berücksichtigung der vom Unterhaltsschuldner getragenen Gesamtschuld bei der Bemessung des Kindesunterhalts regelmäßig keine anderweitige Bestimmung gesehen werden, die Ausgleichsansprüche nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB ausschließt (ebenso Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 4. Aufl. Rdn. 333; Schulz FPR 2006, 472, 474; Scholz/Stein/Uecker aaO Teil C Rdn. 51; anderer Ansicht: OLG Celle FamRZ 2001, 1071; Landgericht Oldenburg FamRZ 2003, 1191; vgl. auch OLG Karlsruhe NJW-RR 2005, 1240 ff., das die Frage, ob die Berücksichtigung des Wohnvorteils eines im Miteigentum stehenden Hauses bei der Berechnung des Kindesunterhalts dem Verlangen des ausgezogenen Ehegatten auf Nutzungsvergütung entgegensteht, verneint).
18
5. Das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht aus einem anderen Grund als richtig. Soweit die Revisionserwiderung geltend macht, die Beklagte habe vorgetragen, die Parteien hätten sich im September 1996 darüber geeinigt , dass der Kläger für die beiden Kinder monatlichen Unterhalt von nur 500 DM zahlen und im Gegenzug die Kreditverbindlichkeit tilgen solle, ist das Vorbringen nicht geeignet, eine anderweitige Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB zu begründen. Wie das Landgericht festgestellt hat, ist die behauptete Vereinbarung vom Kläger in Abrede gestellt worden. Seinem Vorbringen zufolge hat er die alleinige Kreditübernahme davon abhängig gemacht, dass die Beklagte ihren Miteigentumsanteil an dem Grundbesitz in Istanbul auf ihn überträgt. Dazu sei es aber nicht gekommen. Abgesehen davon wäre die Geschäftsgrundlage der behaupteten Abrede aber auch entfallen, als der Kläger die monatlichen Unterhaltszahlungen von 500 DM einstellte. Dies war Anlass für die Erhebung der Klage auf Zahlung von Kindesunterhalt für die Zeit ab März 2000. Von da an kann die behauptete Vereinbarung mithin keine Wirkung mehr entfalten. Für die Zeit bis Februar 2000 hat das Landgericht dem Klageanspruch aber bereits stattgegeben.
19
6. Danach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben.
20
Der Senat ist auch nicht in der Lage, in der Sache abschließend zu entscheiden , da es weiterer Feststellungen zur Höhe des Ausgleichsanspruchs bedarf. Das Berufungsgericht hat sich - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht mit dem Einwand der Beklagten befasst, mit der im Jahr 2000 erfolgten Kreditaufnahme sei auch ein weiteres, nicht ehebedingtes Darlehen des Klägers über 6.400 DM umgeschuldet worden. Das wird nachzuholen sein.
Hahne Sprick Weber-Monecke Ahlt Dose

Vorinstanzen:
LG Duisburg, Entscheidung vom 19.07.2004 - 3 O 16/04 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.05.2005 - I-5 U 136/04 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 289/02 Verkündet am:
11. Mai 2005
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Frage, ob eine - die hälftige Ausgleichspflicht unter Gesamtschuldnern
überlagernde - anderweitige Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1
BGB bereits dann anzunehmen ist, wenn ein Ehegatte die gemeinsamen
Schulden nach der Trennung weiterhin allein abträgt, während der andere
- auch ohne ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung - Trennungsunterhalt
nicht geltend macht.
BGH, Urteil vom 11. Mai 2005 - XII ZR 289/02 - KG Berlin
LG Berlin
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Mai 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 25. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 18. Oktober 2002 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Kammergericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten, von der er seit 1996 getrennt lebt und seit Mai 1999 geschieden ist, hälftige Erstattung erbrachter Rückzahlungen auf gemeinsam aufgenommene Darlehen sowie hälftige Freistellung von ab Oktober 2001 daraus fällig werdenden Verbindlichkeiten. Aus der 1986 geschlossenen Ehe der Parteien sind die Tochter Frederike Joana, geboren am 2. März 1987, und der Sohn Dario Jerome, geboren am 1. November 1993, hervorgegangen. Nach der Trennung lebten beide Kinder zunächst beim Kläger. Seit März 1998 lebt die Tochter weiterhin beim Kläger, der Sohn bei der Beklagten. Die Parteien haben einander bislang kei-
nen Trennungs- oder nachehelichen Unterhalt gezahlt. Die Beklagte ist zur Zahlung von Unterhalt für die Tochter in Höhe von monatlich 403,00 DM für die Zeit von März 1999 bis Dezember 1999 und von 393,00 DM ab Januar 2000 verurteilt worden. Der Kläger arbeitet als angestellter Facharzt. Die Beklagte gab nach der Geburt des Sohnes ihre Vollzeitstelle als Krankenschwester auf, arbeitet seit September 1996 aber wieder mit einer Wochenarbeitszeit von 19,25 Stunden. Während ihrer Ehe und vor ihrer Trennung nahmen die Parteien für die Renovierung und Instandsetzung der Ehewohnung, den Kauf von Möbeln und für Reisen gemeinsam ein Bank- und ein Bausparkassendarlehen auf, die sie teilweise durch Risikolebensversicherungen und einen Avalkredit absicherten, ferner zwei Privatdarlehen. Im Zeitpunkt der Trennung der Parteien im Juli 1996 belief sich die Schuldenlast auf noch rund 155.000 DM. Der Kläger trug und trägt die sich daraus ergebenden Belastungen allein. Das Landgericht wies seine Klage auf hälftige Zahlung und Freistellung ab. Seine Berufung, mit der er zugleich seinen Zahlungsantrag erhöhte und seinen Antrag auf hälftige Freistellung auf das Bausparkassendarlehen und eines der beiden Privatdarlehen beschränkte, blieb ohne Erfolg. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, die das Kammergericht zugelassen hat.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die Parteien für die von ihnen aufgenommenen Darlehen als Gesamtschuldner haften, die sich daraus regelmäßig ergebende hälftige Ausgleichspflicht jedoch während intakter Ehe durch die eheliche Lebensgemeinschaft überlagert wird, so daß von einer stillschweigend geschlossenen Vereinbarung im Sinne des § 426 Abs. 1 BGB auszugehen ist, die es einem Ehegatten verwehrt, Ausgleich für Zahlungen zu verlangen, die er während des Zusammenlebens erbracht hat. Einen solchen Ausgleich für vor 1997 erbrachte Zahlungen verlangt der Kläger auch nicht. Ebenso zutreffend ist der weitere Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß derartige Ausgleichs- und Freistellungsansprüche nach dem Scheitern der Ehe für weitere Zahlungen und künftig fällig werdende Leistungen wieder bestehen , soweit nicht an die Stelle der Lebensgemeinschaft andere besondere Umstände treten, aus denen sich erneut ein vom Regelfall abweichender Maßstab ergibt (vgl. Senatsurteil vom 30. November 1994 - XII ZR 59/93 - FamRZ 1995, 216, 217). Dies kann sich auch ohne ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien aus einer besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens ergeben, die derjenige Ehegatte darzulegen und zu beweisen hat, der sich darauf beruft (vgl. Senatsurteil vom 25. November 1987 - IVb ZR 95/86 - FamRZ 1988, 264). Die Auffassung des Berufungsgerichts, solche Umstände seien hier gegeben und schlössen die geltend gemachten Ansprüche aus, hält der revisionsrechtlichen Prüfung und den Angriffen der Revision indes nicht stand.

II.

1. Das Berufungsgericht stellt maßgebend darauf ab, ein vom Regelfall abweichender Maßstab des Gesamtschuldnerausgleichs ergebe sich hier daraus , daß die Beklagte von Januar 1997 bis einschließlich Februar 1999 vom Kläger Trennungsunterhalt hätte verlangen können, diesen aber nicht geltend gemacht, sondern darauf wegen der alleinigen Rückführung der Darlehen durch den Kläger verzichtet habe. Dieser Zusammenhang zwischen alleiniger Bedienung der Darlehen einerseits und der unterbliebenen Geltendmachung von Trennungsunterhalt andererseits ergebe sich bereits aus einem Schreiben des Klägers vom 21. Mai 1998, in dem er sich dem Unterhaltsbegehren der Beklagten mit dem Hinweis darauf widersetzt habe, er trage die Darlehenslasten allein. Ferner ist das Berufungsgericht der Auffassung, bei der alleinigen Lastentragung durch den Kläger müsse es auch für die Zeit ab März 1999 verbleiben. Zwar sei der Beklagten von diesem Zeitpunkt an eine Vollerwerbstätigkeit zumutbar gewesen, so daß die für die Folgejahre durchgeführten Berechnungen ergäben, daß nunmehr der Kläger seinerseits berechtigt gewesen wäre, von der Beklagten Trennungs- bzw. ab Mai 1999 nachehelichen Unterhalt zu verlangen. Das rechtfertige aber keine Änderung der get roffenen Vereinbarung über die alleinige Lastentragung, weil deren Geschäftsgrundlage nicht entfallen sei und sich auch nicht geändert habe. Davon sei nämlich nur auszugehen, wenn der Gesamtbetrag des der Beklagten bis Februar 1999 zustehenden Unterhalts geringer sei als der Gesamtbetrag des Unterhalts, der dem Kläger seinerseits ab März 1999 bis zur vollständigen Schuldentilgung zustehe. Die durchgeführten Berechnungen ergäben aber, daß letztlich ein Saldo zugunsten der Beklagten verbleiben werde.
2. Mit diesen Begründungen kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben. Die getroffenen Feststellungen lassen das Berufungsurteil auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig erscheinen.
a) Richtig ist zwar, daß eine anderweitige Bestimmung, die die grundsätzliche Haftung von Gesamtschuldnern im Innenverhältnis zu gleichen Teilen verdrängt, jedenfalls dann naheliegt, wenn die alleinige Schuldentilgung durch einen der getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten bei der Berechnung des dem anderen zustehenden Unterhalts bereits berücksichtigt wurde (vgl. Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 3. Aufl. Rdn. 276 ff.). Damit nicht ohne weiteres vergleichbar ist aber der Fall, daß an sich bestehende Unterhaltsansprüche im Hinblick darauf, daß der Unterhaltspflichtige die gemeinsamen Schulden allein tilgt, nicht geltend gemacht werden, ohne daß - wie hier - über diese Handhabung eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Ob gegebenenfalls eine stillschweigende Vereinbarung angenommen werden kann, ist jeweils nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden (vgl. Wever aaO. Rdn. 282).
b) Im vorliegenden Fall spricht das Schreiben des Klägers vom 21. Mai 1998 - zumindest im Gesamtzusammenhang der Korrespondenz der Parteien - nicht für, sondern gegen eine derartige stillschweigende Vereinbarung. Denn die Beklagte hatte den Kläger nach ihrem eigenen Vortrag schon im August 1996, April 1997 und erneut im Juni 1997 zur Unterhaltszahlung aufgefordert, während der Kläger Ausgleichsansprüche gegen die Beklagte spätestens mit Anwaltsschreiben vom 30. Juni 1998 und sodann mit der Klageschrift vom 28. September 1998 geltend gemacht hat. Soweit die Beklagte Unterhaltsansprüche nicht durchzusetzen versucht hat, läßt dies folglich keinen hinreichen-
den Schluß auf ein entsprechendes Einvernehmen der Parteien zu und läßt auch die vom Berufungsgericht getroffene, nicht näher begründete Feststellung, die Beklagte habe auf ihre Unterhaltsansprüche verzichtet, fragwürdig erscheinen. Jedenfalls kann der Umstand, daß wechselseitige Ansprüche zunächst nicht weiterverfolgt werden, nicht die Annahme rechtfertigen, die Parteien seien stillschweigend übereingekommen, daß es dabei auch künftig auf Dauer verbleiben solle. Der vom Berufungsgericht angenommene Zusammenhang zwischen alleiniger Schuldentilgung durch den Kläger einerseits und Nichtgeltendmachung von Unterhaltsansprüchen der Beklagten andererseits erscheint um so weniger zwingend, als auch der Kläger für die bis März 1998 in seinem Haushalt lebenden Kinder keinen Kindesunterhalt von der Beklagten verlangt hatte. Die Nichtgeltendmachung des Trennungsunterhalts kann daher zumindest bis März 1998 auch auf einem konkludenten "Stillhalteabkommen" mit Rücksicht auf den umgekehrt auch nicht geltend gemachten Kindesunterhalt beruht haben, was sogar näher liegen dürfte, da es sich um wirtschaftlich wechselseitige Ansprüche auf der Unterhaltsebene handelt.
c) Aber selbst wenn es der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten nach Zurückverweisung der Sache gelingen sollte, eine stillschweigend getroffene anderweitige Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 BGB nachzuweisen, erscheint die Auffassung des Berufungsgerichts bedenklich, dabei müsse es auch nach Februar 1999 verbleiben. Kehrt sich das Pflichtenverhältnis dergestalt um, daß die Unterhaltspflicht des die Schulden allein tilgenden Ehegatten entfällt und dieser seinerseits Unterhalt verlangen kann, liegt die Annahme eines Wegfalls der Geschäftsgrund-
lage nahe. Denn die Nichtgeltendmachung eines nun nicht mehr bestehenden Unterhaltsanspruchs kann schwerlich als Gegenleistung oder Entgegenkommen angesehen werden, die es rechtfertigten, daß der andere Ehegatte die gemeinsamen Schulden weiterhin allein abträgt. Insoweit überzeugt es auch nicht, wie das Berufungsgericht den gesamten Zeitraum bis zur endgültigen Schuldentilgung zugrundezulegen, die in dieser Zeit anfallenden wechselseitigen Unterhaltsansprüche zu saldieren und die anderweitige Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 BGB als fortbestehend anzusehen, wenn die Prognose ergibt, daß die Unterhaltsansprüche des die Schulden allein tilgenden Ehegatten insgesamt nicht die Höhe des dem anderen Ehegatten in dieser Zeit zustehenden Unterhalts erreichen. Das ist schon deshalb fehlsam, weil dabei nicht berücksichtigt wird, wie sich der Betrag der laufenden monatlichen Darlehensrückführung zur Höhe der jeweiligen monatlichen Unterhaltsansprüche des anderen Ehegatten verhält. Im übrigen beruht die hier vom Berufungsgericht angenommene Tilgungszeit bis November 2000 auf einer ebenfalls hypothetischen Hochrechnung , die unterstellt, daß der Kläger die gemeinsamen Verbindlichkeiten in gleicher Höhe weitertilgen werde wie in den Jahren zuvor. Davon kann aber um so weniger ausgegangen werden, als regelmäßige Tilgungen der Privatdarlehen nicht vereinbart sind und auch bisher unterschiedlich hohe Rückzahlungen in unregelmäßigen Abständen erfolgten. Vor allem aber läuft der Bausparkassenkredit der Parteien (Freistellungsantrag 2) mit regelmäßigen Tilgungsleistungen noch bis Februar 2008, und es erscheint unwahrscheinlich, daß der finanziell bedrängte Kläger diesen Kredit schneller tilgt als er muß, nur weil inzwischen andere Belastungen wegfallen. Dann aber läuft die Zeit bis zur vollständigen Tilgung der Verpflichtungen nicht bis November 2002, sondern bis Februar
2008, mit der Folge, daß die Ausgleichspflicht der Beklagten nach der Auffassung des Berufungsgerichts vom Ergebnis einer Saldierung wechselseitiger Unterhaltsansprüche abhängen würde, die ihrerseits kaum noch prognostiziert werden kann, da nicht einmal auszuschließen ist, daß sich die Unterhaltsverpflichtung im Verhältnis der Parteien erneut umkehrt. Außerdem wäre der Ausgleichsanspruch dann manipulierbar. Würde etwa ein Unterhaltssaldo zugunsten des Klägers im Jahre 2006 in einen solchen zugunsten der möglicherweise inzwischen wieder unterhaltsberechtigten Beklagten umzuschlagen drohen, könnte der Kläger sich veranlaßt sehen, alles daranzusetzen, die verbliebenen Schulden sofort zu tilgen, um seinen Ausgleichsanspruch zu erhalten, da dieser andernfalls - auch für die zurückliegende Zeit - entfallen würde. Soweit das Berufungsgericht dies alles noch aus einer ursprünglichen stillschweigenden anderweitigen Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 BGB herzuleiten zu können glaubt, vermag der Senat dem nach alledem nicht zu folgen. 3. Der Senat kann nicht selbst abschließend entscheiden, weil das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen zur Höhe des Ausgleichsanspruchs des Klägers getroffen hat. Dies wird nachzuholen sein.
Die erneute Verhandlung wird dem Kläger auch Gelegenheit geben, die dann noch bestehenden Verbindlichkeiten, von denen er Freistellung verlangt, hinsichtlich der noch ausstehenden Restbeträge zu beziffern (vgl. OLG Düsseldorf MDR 1982, 942; MünchKomm/ZPO-Lüke 2. Aufl. § 253 Rdn. 146 m.w.N.). Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 184/05 Verkündet am:
9. Januar 2008
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) In der Berücksichtigung einer vom Unterhaltsschuldner allein getragenen Gesamtschuld
bei der Bemessung des Kindesunterhalts kann regelmäßig keine anderweitige
Bestimmung gesehen werden, die Ausgleichsansprüche zwischen den Ehegatten
nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB ausschließt (im Anschluss an Senatsurteil
vom 26. September 2007 - XII ZR 90/05 - FamRZ 2007, 1975 ff.).

b) Eine anderweitige Bestimmung liegt dann nahe, wenn die alleinige Schuldentilgung
durch einen Ehegatten bei der Bemessung des dem anderen zustehenden
Trennungs- oder nachehelichen Unterhalts berücksichtigt wurde.

c) Soweit ein Ehegatte davon abgesehen hat, Unterhaltsansprüche gegen den anderen
geltend zu machen, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden,
ob daraus auf eine (stillschweigende) anderweitige Bestimmung geschlossen werden
kann (im Anschluss an Senatsurteil vom 11. Mai 2005 - XII ZR 289/02 -
FamRZ 2005, 1236 ff.).

d) Ist bei der Ermittlung des Endvermögens eines Ehegatten eine noch bestehende
Gesamtschuld nur hälftig als Passivposten berücksichtigt worden, während bei der
Berechnung des Endvermögens des anderen Ehegatten hierfür kein Abzug vorgenommen
worden ist, so lässt sich einem auf dieser Grundlage geschlossenen
Vergleich über den Zugewinnausgleich keine stillschweigende Vereinbarung dahingehend
entnehmen, der erstere habe die Gesamtschuld im Innenverhältnis allein
zu tragen.
BGH, Urteil vom 9. Januar 2008 - XII ZR 184/05 - OLG Hamm
LG Bochum
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Januar 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. September 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger verlangt von der Beklagten, von der er seit April 2000 getrennt lebt und seit Februar 2002 geschieden ist, hälftige Erstattung erbrachter Rückzahlungen auf gemeinsam aufgenommene Darlehen sowie hälftige Freistellung von ab Januar 2005 daraus fällig gewordener Darlehensraten.
2
Aus der Ehe der Parteien sind die Kinder K., geboren am 13. April 1988, und C., geboren am 3. April 1991, hervorgegangen, die bei der Beklagten leben. Die Parteien nahmen am 24. Januar 2000 einen Kredit über 45.000 DM auf, der bis Ende 2007 in monatlichen Raten von 718 DM (367,11 €) zu tilgen war. Am 28. September 2000 wurde ihnen ein weiterer Kredit in Höhe von 10.800 DM gewährt, der bis zum 15. September 2007 in monatlichen Raten von 173 DM (88,45 €) zurückzuführen war. Der Kläger hat die fälligen Raten seit der Trennung allein geleistet. Auf den für die Zeit von Mai 2000 bis Dezember 2004 geltend gemachten Ausgleichsanspruch lässt er sich eine Mietforderung der Beklagten in Höhe von 2.442,35 € für eine von ihm genutzte Wohnung anrechnen.
3
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, bei Abschluss der Darlehensverträge sei ausdrücklich vereinbart worden, dass der Kläger die Kredite allein tilge. Eine Ausgleichspflicht bestehe auch deshalb nicht, weil die Darlehensraten in dem über den Trennungs- und Kindesunterhalt geschlossenen gerichtlichen Vergleich auf Seiten des Klägers einkommensmindernd berücksichtigt worden seien. Auch im Rahmen des Zugewinnausgleichsverfahrens seien die Darlehensverbindlichkeiten bei der Ermittlung des von ihr erzielten Zugewinns und des in dem gerichtlichen Vergleich mit 24.000 € vereinbarten Zugewinnausgleichs berücksichtigt worden.
4
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Mit der zugelassenen Revision verfolgt er sein zweitinstanzliches Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
6
1. Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass die Parteien für die von ihnen aufgenomme- nen Darlehen als Gesamtschuldner hafteten. Nach § 426 Abs. 1 BGB sind Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist für eine anderweitige Bestimmung i.S. dieser Vorschrift keine besondere Vereinbarung der Beteiligten erforderlich; sie kann sich vielmehr aus dem Inhalt und Zweck eines zwischen den Gesamtschuldnern bestehenden Rechtsverhältnisses oder "aus der Natur der Sache" ergeben, mithin aus der besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens (Senatsurteile vom 30. November 1994 - XII ZR 59/93 - FamRZ 1995, 216, 217 m.w.N.; vom 11. Mai 2005 - XII ZR 289/02 - FamRZ 2005, 1236, 1237 und vom 26. September 2007 - XII ZR 90/05 - FamRZ 2007, 1975, 1976). Bis zum Scheitern der Ehe kann somit eine anderweitige Bestimmung aus dem Umstand folgen, dass das Gesamtschuldverhältnis durch die eheliche Lebensgemeinschaft überlagert wurde. Für die Zeit danach kommt es für einen Ausgleichsanspruch darauf an, ob nunmehr die in § 426 Abs. 1 BGB für den Regelfall angeordnete hälftige Haftung eingreift oder ob - anstatt der ehelichen Lebensgemeinschaft - andere Umstände vorliegen, aus denen sich erneut eine anderweitige Bestimmung und damit ein vom Regelfall abweichender Verteilungsmaßstab ergibt (so etwa Senatsurteil vom 26. September 2007 - XII ZR 90/05 - FamRZ 2007, 1975, 1976).
7
2. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die Parteien hätten eine abweichende Bestimmung, nach der die Darlehensverbindlichkeiten vom Kläger allein zu tragen seien, dadurch getroffen, dass sie in dem über den Trennungsund Kindesunterhalt geführten Rechtsstreit übereinstimmend die monatlichen Kreditraten von dem Einkommen des Klägers in Abzug gebracht hätten. Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt: Da die Parteien während des gesamten Unterhaltsrechtsstreits von diesem Berechnungsansatz ausgegangen seien, müsse dieser auch in den Vergleich eingeflossen sein. Insoweit sei nicht von Bedeutung, dass nur der Kindesunterhalt für die Zukunft vergleichsweise gere- gelt worden sei, während künftiger Ehegattenunterhalt aus anderweitigen Erwägungen , nämlich wegen der Einkünfte der Beklagten aus der Vermietung eines Mehrfamilienhauses, nicht in Betracht gekommen sei. Sofern die Berücksichtigung von Darlehensraten beim Unterhaltspflichtigen zu einer Minderung seiner Leistungsfähigkeit in Bezug auf den von ihm zu erbringenden Kindesunterhalt führe, müsse dies durch eine gesteigerte Leistungspflicht des anderen Elternteils ausgeglichen werden. Die Regelung der finanziellen Beziehungen der Ehegatten dürfe sich nicht zu Lasten der unterhaltsberechtigten Kinder auswirken, die im Verhältnis zu beiden Eltern Anspruch auf ungeschmälerten Unterhalt hätten. Zu einer entsprechenden Kompensation sei der andere Elternteil aber nur in der Lage, wenn seine Leistungsfähigkeit nicht durch eine Ausgleichspflicht nach § 426 Abs. 1 BGB verringert werde. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Berechnungsweise tatsächlich zu einer Verringerung der Unterhaltspflicht geführt habe. Denn der Unterhaltspflichtige könne sich nicht einseitig von der konkludent geschlossenen Vereinbarung der Darlehenstilgung durch ihn allein lösen.
8
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
9
3. Wie der Senat bereits entschieden hat, liegt eine anderweitige Bestimmung , die die grundsätzliche Haftung von Gesamtschuldnern zu gleichen Teilen im Innenverhältnis verdrängt, dann nahe, wenn die alleinige Schuldentilgung durch einen der getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten bei der Berechnung des dem anderen zustehenden Unterhalts bereits berücksichtigt wurde. Denn dies führt zu einer dem hälftigen Schuldenabtrag nahezu entsprechenden Reduzierung des Unterhalts und damit wirtschaftlich zu einer mittelbaren Beteiligung des Unterhaltsberechtigten am Schuldenabtrag. Ist es zu einer Unterhaltsberechnung unter Berücksichtigung der Kreditraten gekommen, sei es einverständlich, sei es aber auch durch Urteil, so kann darin eine anderweiti- ge Bestimmung gesehen werden, die Ausgleichsansprüche nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB ausschließt (Senatsurteile vom 11. Mai 2005 - XII ZR 289/02 - FamRZ 2005, 1236, 1237 und vom 26. September 2007 - XII ZR 90/05 - FamRZ 2007, 1975, 1976 m.w.N.).
10
4. Damit nicht vergleichbar ist aber der Fall, dass eine vom Unterhaltsschuldner allein getragene Gesamtschuld bei der Bemessung des Kindesunterhalts berücksichtigt wird. Es handelt sich insoweit schon nicht um wechselseitige Ansprüche der Ehegatten. Abgesehen davon wird durch diese Vorgehensweise im Ergebnis keine nahezu hälftige Aufteilung der Schuldentilgung unter den Ehegatten herbeigeführt. Denn eine gegebenenfalls erfolgende Eingruppierung des Unterhaltsschuldners in eine niedrigere Einkommensgruppe der Unterhaltstabellen führt nur in eingeschränktem Umfang zu einem reduzierten Kindesunterhalt und deshalb regelmäßig nicht zu einem angemessenen wirtschaftlichen Äquivalent für die alleinige Belastung mit der Gesamtschuld. Im Übrigen entfällt bei dieser Fallgestaltung aber auch die mittelbare Beteiligung des anderen Ehegatten an der Schuldentilgung. Er braucht keine Kürzung seines Unterhalts hinzunehmen, hat aber - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - auch den reduzierten Kindesunterhalt grundsätzlich nicht auszugleichen. Den bei ihm lebenden Kindern ist er nicht barunterhaltspflichtig, sondern er erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt der Kinder beizutragen, in der Regel durch deren Pflege und Erziehung (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB). Im Hinblick darauf kann in der Berücksichtigung der vom Unterhaltsschuldner getragenen Gesamtschulden bei der Bemessung des Kindesunterhalts regelmäßig keine anderweitige Bestimmung gesehen werden, die Ausgleichsansprüche nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB ausschließt (Senatsurteil vom 26. September 2007 - XII ZR 90/05 - FamRZ 2007, 1975, 1976 m.w.N.).
11
5. Das angefochtene Urteil kann danach mit der gegebenen Begründung keinen Bestand haben. Es erweist sich auch nicht aus einem anderen Grund als richtig.
12
a) Ob in dem gerichtlichen Vergleich, soweit er den Trennungsunterhalt betrifft, eine konkludente anderweitige Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB gesehen werden kann, hängt maßgeblich davon ab, ob die Regelung zu einer dem hälftigen Schuldenabtrag nahezu entsprechenden Kürzung des Unterhalts und damit zu einer mittelbaren Beteiligung der Beklagten am Schuldenabtrag geführt hat. Das hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Es hat lediglich ausgeführt, für die Zukunft sei kein Trennungsunterhalt vereinbart worden, weil die Beklagte über Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung verfügt habe. Wie sich die unterhaltsrechtliche Situation im Einzelnen dargestellt hat, ist weder hieraus noch aus dem Vergleich zu entnehmen, nach dem der Kläger zur Abgeltung des Anspruchs der Beklagten auf Trennungsunterhalt einen Gesamtbetrag von 600 DM zu zahlen hat.
13
b) Soweit die Beklagte davon abgesehen hat, nachehelichen Unterhalt gerichtlich geltend zu machen, kommt es für die Frage, ob hierin eine anderweitige Bestimmung liegen kann, zunächst darauf an, ob solche Ansprüche, und zwar ohne Berücksichtigung der die Leistungsfähigkeit des Klägers mindernden Schuldentilgung, überhaupt bestanden hätten. Ob bejahendenfalls eine stillschweigende Vereinbarung dahingehend angenommen werden kann, dass die Unterhaltsansprüche im Hinblick darauf nicht geltend gemacht werden, dass der Kläger die Darlehensschulden allein tilgt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden (vgl. Senatsurteil vom 11. Mai 2005 - XII ZR 289/02 - FamRZ 2005, 1236, 1237). Umstände, die eine entsprechende Beurteilung zuließen , sind indessen ebenfalls nicht festgestellt worden.
14
c) Das Berufungsgericht hat keine anderweitige Bestimmung in der Behandlung der Darlehensverbindlichkeiten im Zugewinnausgleichsverfahren gesehen. Der Kläger habe die Darlehensschuld nur zur Hälfte von seinem Endvermögen abgesetzt, während die Beklagte die gemeinsamen Kreditverbindlichkeiten bei der Ermittlung ihres Endvermögens nicht berücksichtigt habe. Daraus könne ohne weitere, hier aber nicht ersichtliche Indizien nicht geschlossen werden, die Parteien seien übereinstimmend davon ausgegangen, dass die Darlehensschulden im Innenverhältnis vom Kläger allein zu tragen seien.
15
Das begegnet aus Rechtsgründen keinen Bedenken.
16
Soweit bei Zustellung des Scheidungsantrags als Stichtag für die Berechnung des Endvermögens (§ 1384 BGB) gemeinsame Verbindlichkeiten der Ehegatten noch nicht getilgt sind, ist im Endvermögen beider Ehegatten jeweils die noch bestehende Gesamtschuld in voller Höhe als Passivposten zu berücksichtigen. Demgegenüber ist - die Durchsetzbarkeit vorausgesetzt - der jeweilige Ausgleichsanspruch gegen den anderen Ehegatten, der die Befriedigung des Gläubigers nicht voraussetzt, bei beiden als Aktivposten anzusetzen. Im Ergebnis hat das regelmäßig zur Folge, dass Ehegatten, die als Gesamtschuldner haften, die gemeinsamen Verbindlichkeiten bei ihrem Endvermögen jeweils nur mit der Quote absetzen können, die im Innenverhältnis auf sie entfällt (BGHZ 87, 265, 273 f.).
17
Im vorliegenden Fall, in dem der Kläger lediglich die Hälfte der noch offenen Gesamtschuld bei der Ermittlung seines Endvermögens in Abzug gebracht hat, hat er im Ergebnis den ihm aus seiner Sicht zustehenden (hälftigen) Ausgleichsanspruch berücksichtigt. Selbst wenn die Beklagte ihrerseits die Gesamtschuld bei der Berechnung ihres Endvermögens nicht abgesetzt haben sollte, lässt sich der jeweiligen Berechnung jedenfalls keine stillschweigende Vereinbarung des Inhalts entnehmen, dass der Kläger die Verbindlichkeiten im Innenverhältnis alleine zu tragen habe. Sonstige Anhaltspunkte, die hierfür sprechen könnten, hat das Berufungsgericht nicht festzustellen vermocht.
18
6. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird der Behauptung der Beklagten nachzugehen haben, die Parteien hätten bei Abschluss der Darlehensverträge ausdrücklich vereinbart, dass der Kläger die Kredite allein tilge. Im weiteren Verfahren wird die Beklagte auch Gelegenheit haben, ihr Vorbringen dazu, wie sich die einkommensmindernde Berücksichtigung der Kreditraten auf die vergleichsweise Regelung ihres Anspruchs auf Trennungsunterhalt ausgewirkt hat, zu spezifizieren (vgl. zur Darlegungs- und Beweislast Senatsurteile vom 25. November 1987 - IVb ZR 95/86 - FamRZ 1988, 264 und vom 11. Mai 2005 - XII ZR 289/02 - FamRZ 2005, 1236, 1237). Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose
Vorinstanzen:
LG Bochum, Entscheidung vom 28.10.2004 - 3 O 32/04 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 28.09.2005 - 31 U 3/05 -

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.