Oberlandesgericht Hamm Urteil, 18. Feb. 2016 - 28 U 73/15
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 18.03.2015 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.026,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.03.2014 zu zahlen.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 86 % und die Beklagte 14 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Gründe
2I.
3Die Klägerin nimmt die Beklagte aus gemäß § 86 VVG übergegangenem Recht wegen anwaltlicher Pflichtverletzung auf Schadensersatz in Anspruch. Sie wirft der Beklagten vor, in einem für die - bei der Klägerin rechtsschutzversicherten- Zeugin L geführten Arzthaftungsprozess eine überhöhte und insoweit der Höhe nach aussichtslose Klage erhoben und nach Klageabweisung die Berufung hiergegen geführt zu haben.
4Im Jahr 2010 mandatierte die Zeugin L die Kanzlei des damaligen Rechtsanwalts I, in der die Beklagte bis Mitte 2013 als angestellte Rechtsanwältin und Scheinsozia tätig war, mit der Wahrnehmung ihrer Interessen aus Anlass ärztlicher Behandlungen im Zeitraum 2009/2010.
5Hintergrund war im Wesentlichen folgender:
6Im März 2009 stellte sich Frau L wegen anhaltender Rückenbeschwerden bei dem Neurochirurgen Dr. Q vor, der einen Bandscheibenvorfall diagnostizierte. Dr. Q operierte Frau L deswegen am 07.04.2009 im A-Krankenhaus in M. Ab dem 13.04.2009 klagte die Patientin über Kopfschmerzen. Nachdem sie am 15.04.2009 aus dem Krankenhaus entlassen worden war, stellte sie sich am Folgetag in der Praxis des Dr. Q vor. Daraufhin wurde sie am 17.04.2009 erneut stationär aufgenommen; am 18.04.2009 wurde eine Liquorfistel operativ entfernt. Nach Entlassung am 27.04.2009 schloss sich vom 19. bis 28.05.2009 eine Reha-Behandlung an, aus der die Patientin wiederum ins Krankenhaus überwiesen wurde, weil erneut Flüssigkeit aus der Operationsnarbe austrat. Am 29.05.2009 folgte deswegen eine weitere Revisionsoperation. Am 22.06.2009 stellte sich Frau L letztmalig Dr. Q zur Nachkontrolle vor. Ab Oktober 2009 ließ sie sich von dem Orthopäden X behandeln, der sie im April 2010 an der Wirbelsäule operierte. Im Juni 2010 folgte die 5. Operation in dem Bereich.
7Die Zeugin L war im fraglichen Zeitraum nicht berufstätig, sondern versorgte den Ehemann und die ca. 7jährige, unter Sklerodermie leidende Tochter. Die Familie bewohnt ein Haus mit ca. 120 qm Wohnfläche und einem großen Garten in Y.
8Unter dem 04.07.2011 erhob die Beklagte für Frau L Klage gegen Dr. Q zum Landgericht Bonn (9 O 226/11) und verkündete während der ersten Instanz dem Nachbehandler X den Streit.
9Dr. Q wurden neben einem Aufklärungsversäumnis mehrere Behandlungsfehler vorgeworfen, die nach damaliger klägerischer Darstellung u.a. zu entstellenden Narben am Rücken, andauernden Schmerzen im rechten Bein und Taubheitsgefühlen im linken Bein sowie zu Durchfällen geführt hätten. In der Folge sei die Patientin in der Haushaltsführung, der Erwerbsfähigkeit und in ihrer Rolle als Ehefrau und Mutter stark eingeschränkt. Neben einem Schmerzensgeld in vorgestellter Mindesthöhe von 115.000 € wurden verlangt:
10- die Zahlung einer Schmerzensgeldrente ab September 2010 in Höhe von mtl. 100 €,
11- die Feststellung der weiteren Ersatzpflicht des Dr. Q hinsichtlich künftiger nicht vorhersehbarer materieller und immaterieller Schäden,
12- der Ersatz fiktiver Haushaltsführungskosten für die Zeit vom 01.05.2009 bis 28.02.2011 in Höhe von 56.900 €,
13- der Ersatz laufender fiktiver Haushaltsführungskosten ab März 2011 in Höhe von mtl. 2.437,50 €,
14- der Ersatz entgangenen Gewinns in Form von Verdienstausfall für den Zeitraum August 2010 bis Februar 2011 in Höhe von 2.300 €,
15- der Ersatz künftigen Verdienstausfalls ab März 2011 in Höhe von mtl. 400 €,
16- der Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 8.936,90 € sowie
17- die Herausgabe von Behandlungsunterlagen.
18Das Landgericht Bonn erhob Beweis durch Einholung eines medizinischen Gutachtens der Sachverständigen Prof. Dr. C nebst mündlicher Erläuterung im Verhandlungstermin am 10.12.2012 und wies sodann mit Urteil vom 21.01.2013 die Klage ab. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme seien weder Aufklärungsversäumnisse noch Behandlungsfehler des Dr. Q festzustellen, und zwar weder im Rahmen der ersten operativen Behandlung noch im postoperativen Verlauf. Das klägerische Vorbringen in einem nachgelassenen Schriftsatz vom 10.01.2013 gebe keine Veranlassung, eine weitere Begutachtung vorzunehmen.
19Der Streitwert erster Instanz wurde im Wege der Abhilfe im Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 25.02.2013 (Bl. 235f. d. Beiakte) auf 385.837,50 € festgesetzt.
20Die Klägerin erteilte – nach anfänglichem Widerstreben – Deckungsschutz für die Prüfung der Erfolgsaussichten der Berufung und die fristwahrende Rechtsmitteleinlegung sowie nachfolgend auch für die Berufungsbegründung.
21Die Beklagte legte dementsprechend für Frau L Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Bonn ein und begründete das Rechtsmittel damit, dass der medizinischen Sachverständigen nicht sämtliche Behandlungsunterlagen vorgelegen hätten, nämlich nicht die der operativen Nachbehandlung durch den Arzt X. Außerdem sei das Gebot rechtlichen Gehörs verletzt worden, weil die Patientin nach Anhörung der Sachverständigen nicht ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt habe.
22Mit Beschluss vom 19.08.2013 (Bl. 16 ff. d.A.) wies das Oberlandesgericht Köln darauf hin, dass beabsichtigt sei, die Berufung im Beschlussweg gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Das Berufungsgericht schloss sich der Auffassung des Landgerichts an, wonach Behandlungsfehler nicht erwiesen seien. Dafür komme es auf die der Sachverständigen nicht vorgelegten Behandlungsunterlagen aus dem Jahr 2010 nicht an. Das Landgericht habe der Patientin auch hinreichend rechtliches Gehör gewährt
23Die Beklagte nahm aufgrund dieses Hinweises die Berufung zurück.
24Mit Beschluss vom 02.09.2013 (Bl. 299 d. Beiakte) wurden der damaligen Klägerin L die Kosten des Berufungsrechtszugs auferlegt und der Streitwert für die Berufungsinstanz auf 358.737,50 € festgesetzt. Die Gerichtskosten für die Berufungsinstanz wurden allerdings auf Basis eines Streitwerts von 385.737,50 € abgerechnet, während die in der Berufungsinstanz tätigen Prozessbevollmächtigten die zweitinstanzlichen Kosten nach dem festgesetzten niedrigeren Streitwert abrechneten.
25Die Beklagte vertritt die Zeugin L weiterhin in einem gegen den Orthopäden X geführten Arzthaftungsprozess; der Stand dieses Verfahrens ist nicht aktenkundig.
26Die Klägerin kam aufgrund des der Versicherten L erteilten Deckungsschutzes für die im Vorprozess entstandenen Kosten auf.
27Sie hat der Beklagten vorgeworfen, die Mandantin nicht darüber aufgeklärt zu haben, dass die im Vorprozess anhängig gemachten Klageforderungen nicht bzw. der Höhe nach nicht hinreichend aussichtsreich gewesen seien. Die Beklagte habe versäumt, die Mandantin darauf hinzuweisen, dass die Verfolgung überhöhter Ansprüche keinen Versicherungsfall i.S. § 125 VVG darstelle.
28Das verlangte Schmerzensgeld sei übersetzt gewesen; es sei maximal eine Forderung in Höhe von 70.000 € vertretbar gewesen, etwaige weitere Schadensersatzansprüche hätten über den - vom Landgericht Bonn mit 20.000 € bewerteten - Feststellungsantrag geltend gemacht werden müssen.
29Eine Schmerzensgeldrente sei von vornherein nicht in Betracht gekommen.
30Die Ansprüche auf Verdienstausfall und Haushaltsführungsschaden seien mangels substanziierten Vortrags unbegründet gewesen, wobei eine nachträgliche Ergänzung des Vorbringens nach Auffassung der jetzigen Klägerin prozessual und sachlich nicht möglich gewesen wäre.
31Ein Verdienstausfallschaden sei nicht entstanden, weil die Zeugin L zur Zeit der Behandlung durch Dr. Q arbeitslos gewesen sei. Ein Haushaltsführungsschaden sei – was von der Klägerin im Regressprozess näher ausgeführt wird - für die Vergangenheit allenfalls in Höhe von 13.758,66 € entstanden und hätte für die Zukunft mit maximal 31.070 € bewertet werden können.
32Die Klägerin hat vorgetragen, dass bei einer nach ihrer Vorstellung pflichtgemäß auf ein Schmerzensgeldverlangen über 70.000 € und einen Feststellungsantrag beschränkten Klage mit einem Streitwert von bis 110.000 € die Prozesskosten der ersten Instanz um 13.619,57 € geringer ausgefallen wären. Dabei legt die Klägerin ihren Berechnungen als erstinstanzlichen Streitwert der geführten Klage einen Betrag von nur 365.837,50 € zugrunde.
33Im Übrigen hätte die Beklagte, so meint die Klägerin, der Mandantin nach Eingang des Gutachtens der Sachverständigen Prof. Dr. C aus Kostengründen eine Rücknahme der Klage nahelegen müssen.
34Die Berufung hätte nicht eingelegt werden dürfen, weil es keine Ansatzpunkte gegeben habe, das Urteil des Landgerichts Bonn mit Aussicht auf Erfolg anzugreifen. Die Klägerin verlangt deshalb von der Beklagten Erstattung der gesamten Berufungskosten, die sie - gleichfalls auf Basis eines Streitwerts von 365.837,50 € - mit 14.371 € errechnet.
35Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 27.990,57 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.03.2014 zu verurteilen.
36Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
37Sie hat der Klägerin vorgehalten, ins Blaue hinein, nämlich ohne Rücksprache mit der Versicherten, zu behaupten, dass sie ihren Beratungspflichten nicht nachgekommen sei. Die Mandantin sei sehr wohl über die erheblichen Risiken der gegen Dr. Q geführten Klage aufgeklärt worden. Nach Eingang des ungünstigen schriftlichen Gutachtens sowie nach Anhörung der Sachverständigen im Termin vor dem Landgericht Bonn sei nochmals darüber gesprochen worden, dass die Chancen denkbar schlecht seien; die Mandantin habe den Prozess aber - auch mit Blick auf die Streitverkündung gegen den Nachbehandler X - streitig weiterführen wollen.
38Wegen des Schmerzensgeldanspruchs sei der Mandantin erläutert worden, dass die Rechtsanwaltskanzlei I für höhere Beträge als oft zuerkannt kämpfe, insoweit aber eine Durchsetzung nicht versprochen werden könne, zumal es um Einzelfall- und Ermessensentscheidungen gehe. Im Übrigen habe sich die Bemessung des verlangten Schmerzensgelds an einschlägigen Urteilen orientiert.
39Die Schmerzensgeldrente sei streitwertmäßig nicht ins Gewicht gefallen und habe als „Verhandlungsmasse“ dienen sollen.
40Die Ansprüche auf Ersatz von Verdienstausfall und fiktiven Haushaltsführungskosten seien – was die Klägerin nicht bestritten hat - anhand der Angaben der Mandantin beziffert und unter Beweis gestellt worden, wobei kein Grund bestanden habe, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Dabei wäre eine weitere Substanziierung im Laufe des Prozesses möglich und beabsichtigt gewesen, wenn der Klagegrund geklärt gewesen wäre.
41Im Übrigen hat die Beklagte geltend gemacht, dass ohne die bezifferte Geltendmachung dieser Ansprüche der Feststellungsantrag höher bewertet worden wäre.
42Nach erstinstanzlicher Klageabweisung sei Frau L darüber informiert worden, dass die Berufung, gestützt auf den Vorwurf, die Sachverständige habe die Behandlungsunterlagen nicht vollständig erhalten und deshalb unvollständig ausgewertet, nur eine äußerst geringe Erfolgsaussicht gehabt habe. Die Mandantin habe es aber versuchen wollen, wenn sie hierfür von der Klägerin Deckungsschutz bekomme, welcher dann ja auch erteilt worden sei.
43Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, wobei es sich nach den Entscheidungsgründen wohl um eine Abweisung als zur Zeit unbegründet handeln soll.
44Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, es verstoße gegen § 86 Abs. 3 VVG analog bzw. § 242 BGB bzw. §§ 399, 412 BGB, wenn die Klägerin die Beklagte verklage, solange diese die Versicherte noch in einem anderen Rechtsstreit vertrete. Außerdem sei ein etwaiger Regressanspruch wegen Mitverschuldens der Klägerin zu kürzen, weil sie selbst die Erfolgsaussichten der Berufung nicht ordnungsgemäß geprüft und die Deckungszusage erteilt habe.
45Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und wegen der Entscheidungsgründe auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
46Mit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Zahlungsbegehren weiter.
47Sie tritt den rechtlichen Ansätzen, auf die das Landgericht seine Entscheidung gestützt hat, mit näheren Ausführungen entgegen und vertieft und ergänzt im Übrigen ihr erstinstanzliches Sachvorbringen.
48Die Klägerin beantragt,
49das Urteil des Landgerichts Essen vom 18.03.2015 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 27.990,57 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.03.2014 zu zahlen.
50Die Beklagte beantragt,
51die Berufung zurückzuweisen.
52Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Sachvorbringen und verteidigt das angefochtene Urteil.
53Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
54Der Senat hat die Akte des Vorprozesses 9 O 226/11 LG Bonn = 5 U 33/13 OLG Köln zu Informationszwecken beigezogen.
55II.
56Die Berufung der Klägerin hat teilweise Erfolg.
57Die Klage ist in Höhe eines Zahlbetrags von 4.026,82 € nebst Zinsen begründet.
581.
59Der Klageanspruch folgt aus den §§ 280, 611, 675 BGB i.V.m. § 128 HGB analog und den Grundsätzen über die Haftung von Scheinsozien für die Scheinsozietät sowie § 86 Abs. 1 VVG.
60a)
61Die Klägerin ist zur Geltendmachung des streitgegenständlichen Regressanspruchs aktivlegitimiert. Sie hat die Kosten des zum Aktenzeichen 9 O 226/11 LG Bonn = 5 U 33/13 OLG Köln geführten Vorprozesses getragen. Soweit sich diese Kosten als Regressschaden eines gegen die Beklagte gerichteten Schadensersatzanspruchs darstellen, ist der Anspruch der Versicherten L nach § 86 Abs. 1 VVG auf die Klägerin übergegangen.
62b)
63Die Annahme des Landgerichts, die Klägerin sei (derzeit) an der Geltendmachung des Regressanspruchs gehindert, weil die Beklagte die Versicherte in einem anderen Arzthaftungsprozess anwaltlich vertritt, ist als rechtlich verfehlt zurückzuweisen. Ein vorübergehender oder gar dauerhafter Anspruchsschluss lässt sich weder auf die Regelung des § 86 Abs. 3 VVG, noch auf den Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB), noch auf die Bestimmungen der §§ 399, 412 BGB stützen.
64aa) Gemäß § 86 Abs. 3 VVG kann der Anspruchsübergang auf den Versicherer gemäß Abs. 1 nicht geltend gemacht werden, wenn sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person richtet, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
65Diese Vorschrift ist hier nicht entsprechend anwendbar. Es handelt sich um eine enge, auf andere Näheverhältnisse – und insbesondere die vorliegende Konstellation - nicht analog anwendbare Ausnahmeregelung (vgl. Prölss/Martin/Armbrüster, 29. Aufl. 2015, § 86 VVG, Rn 97).
66Entgegen der Annahme des Landgerichts lässt sich schon keine planwidrige Regelungslücke ausmachen.
67Dagegen spricht die Gesetzesgeschichte, worauf die Berufung zutreffend hinweist: § 86 Abs. 3 VVG trat zum 01.01.2008 an die Stelle des § 67 Abs. 2 VVG, der die Ausnahmeregelung auf Familienangehörige beschränkte. Diese Regelung wurde als nicht mehr zeitgemäß angesehen und deshalb erweitert auf andere Personen, die mit dem Geschädigten in häuslicher Gemeinschaft leben. Hätte der Gesetzgeber Anlass gesehen, weitere Konstellationen aus dem Regress des Versicherers auszunehmen, hätte er dies bei der Neufassung des § 86 Abs. 3 VVG berücksichtigt.
68Zudem ist die Ausnahmeregelung vom Gesetzgeber bewusst und gewollt auf Fälle beschränkt worden, in denen das Näheverhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem im Zeitpunkt des Schadenseintritts bestand.
69Daraus folgt zugleich, dass die Interessenlagen der gesetzlich geregelten und der vorliegenden Konstellation nicht vergleichbar sind. § 86 Abs. 3 VVG soll – wie zuvor § 67 Abs. 2 VVG a.F. - eine mittelbare Belastung des Versicherungsnehmers verhindern und den häuslichen Gemeinschaftsfrieden sichern (OLG Hamm, Urt. v. 29.11.2004, 13 U 59/04, NJW-RR 2006, 104 m.w.N.). Um dem Regressinteresse des Versicherers Rechnung zu tragen, wird dieses Privileg zum Ausschluss von Missbrauch beschränkt auf Fälle, in denen das geschützte Näheverhältnis zur Zeit des Schadensfalls bestand.
70Bei der Bewertung des Schutzbedürfnisses eines Näheverhältnisses zwischen Geschädigtem und Schädiger besteht ein Unterschied, ob es um ein persönliches, emotionsgeprägtes Verhältnis geht oder um ein geschäftliches Vertragsverhältnis wie zwischen Mandant und Anwalt. Außerdem wäre es mit dem gesetzlichen Bestreben, Missbrauchsfälle auszuschließen, unvereinbar, wenn ein erst nach Schadenseintritt geschlossener Anwaltsvertrag den Versicherer an der Durchsetzung eines entstandenen Regressanspruchs hindern könnte.
71Nicht zuletzt hat das Landgericht verkannt, dass sich die von ihm angenommene Rechtsfolge mit § 86 Abs. 3 VVG nicht vereinbaren lässt: Dort ist kein temporärer, sondern ein dauerhafter Ausschluss der Anspruchsgeltendmachung vorgesehen.
72bb) Die Hilfsüberlegung des Landgerichts, die Verfolgung des Regressanspruchs durch die Klägerin verletze eine Treuepflicht gegenüber der Versicherten aus dem Versicherungsverhältnis, was eine - von Amts wegen zu berücksichtigende - rechtsvernichtende, aber gleichwohl möglicherweise nur temporär wirkende Einwendung begründe, ist gleichfalls rechtsirrig.
73Durch die Verfolgung des Regressbegehrens greift die Klägerin nicht in das Recht der Versicherten, für den neuen Rechtsstreit ihren Anwalt frei wählen zu dürfen, ein. Die Klägerin hat auch in keiner Weise bei der Versicherten ein schützenswertes Vertrauen darauf geweckt, dass sie während des neuen Mandatsverhältnisses oder gar dauerhaft einen von der Beklagten pflichtwidrig-schuldhaft verursachten Kostenschaden trägt. Vielmehr war - mit Blick auf den Anspruchsübergang nach § 86 Abs. 1 VVG – bereits vor Erteilung des neuen Mandats absehbar, dass es ggfls. zu einer Anspruchsverfolgung durch den Rechtsschutzversicherer kommen könnte.
74cc) Die Regelungen der §§ 399, 412 BGB haben mit der vorliegenden Konstellation nichts gemein.
75§ 399 BGB regelt den Ausschluss des Anspruchsübergangs aus der Natur der Sache oder wegen einer entgegenstehenden Vereinbarung mit dem Schuldner. Grundgedanke der §§ 398 ff. BGB ist, dass sich durch eine Abtretung oder auch einen gesetzlichen Forderungsübergang die Lage des Schuldners nicht verschlechtern darf (MüKo-Roth/Kieninger, 7. Aufl. 2016, § 412 BGB, Rn 14). Dementsprechend erfasst § 399, 1. Alt. BGB auch Fälle, in denen eine Abtretung den Interessen des Schuldners an der Geheimhaltung bestimmter Umstände zuwiderläuft, weshalb in diesen Fällen (z.B. bei der Abtretung von Honoraransprüchen aus Vertrauensverhältnissen) der Anspruchsübergang von einer Zustimmung des Schuldners abhängig gemacht wird (MüKo-Roth/Kieninger, § 399 BGB Rn 7f., 30).
76Schuldner des Regressanspruchs ist die Beklagte, was das Landgericht nicht beachtet hat, als es das Erfordernis einer Zustimmung der Mandantin zur Geltendmachung des legalzedierten Regressanspruchs zu begründen versucht hat.
77c)
78Der von der Klägerin verfolgte Regressanspruchs findet seine Grundlage in dem Mandatsverhältnis, welches zwischen dem früheren Rechtsanwalt I als damaligem Kanzleiinhaber und der Zeugin L bestand. Der Vertrag umfasste zum einen die Vertretung der Mandantin in dem gegen Dr. Q geführten Arzthaftungsprozess über zwei Instanzen und zum anderen die Wahrnehmung der Mandanteninteressen gegenüber der Klägerin im Streit um die Erteilung der Deckungszusagen für den vorgenannten Prozess.
79Darüber, dass die Beklagte als seinerzeitige Scheinsozia für den Regressschaden haftet, besteht kein Streit (zur Haftung der Scheinsozietät bzw. des Scheinsozius s. BGH, Urt. v. 03.05.2007, IX ZR 218/05, NJW 2007, 2490, Tz 20ff., Urt. v. 16.04.2008, VIII ZR 230/07, NJW 2008, 2330, Tz 10).
80d)
81Die von der Klägerin geltend gemachten anwaltlichen Pflichtverletzungsvorwürfe sind nur teilweise begründet; im Übrigen bedürfen sie keiner abschließenden Aufklärung, weil es jedenfalls an der haftungsausfüllenden Kausalität für den geltend gemachten Prozesskostenschaden fehlt.
82aa) Soweit die Klägerin der Beklagten vorwirft, die Versicherte nicht darüber aufgeklärt zu haben, dass die in der Klage gegen Dr. Q formulierten Ansprüche teils übersetzt, teils per se aussichtslos und teils unsubstanziiert dargestellt seien und deshalb ein Unterliegens- und Kostenrisiko bestehe, gilt Folgendes:
83(1) Nach ständiger Rechtsprechung hat ein Rechtsanwalt den Mandanten in seiner Rechtssache grundsätzlich umfassend und möglichst erschöpfend rechtlich zu beraten, wobei er sich an der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu orientieren hat. Zweifel und Bedenken, zu denen die Sach- oder Rechtslage Anlass gibt, sowie mögliche mit der Einleitung eines Rechtsstreits verbundene Risiken sind darzulegen. Erscheint eine beabsichtigte Klage wenig aussichtsreich, so muss der rechtliche Berater hierauf sowie auf die damit verbundenen Gefahren hinweisen (vgl. BGH, Urt. v. 29.04.2003, IX ZR 54/03, NJW-RR 2003, 1212 m.w.N.).
84Die Anforderungen an die Aufklärung und Risikobelehrung des Mandanten sind nicht geringer, wenn der Mandant rechtsschutzversichert ist (Senat, Urt. v. 14.09.2004, 28 U 158/03, NJW-RR 2005, 134, 137; Fahrendorf, Anwaltshaftung, 8. Aufl. 2010, Rn 431).
85Das bedeutet, dass auch einem rechtsschutzversicherten Mandanten von einer völlig aussichtslosen Klage oder Berufung abzuraten ist (Fahrendorf a.a.O. Rn 555 m.w.N.). In diesem eindeutigen Fall ist der Anwalt auch gehalten, sich gegen eine Anfrage beim Rechtsschutzversicherer nach Deckungsschutz auszusprechen, weil sich die Auslösung von Prozesskosten dann als nicht erforderlich im Sinn des § 125 VVG darstellt (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 03.06.2013, 9 U 147/12, NJW 2014, 399, 400).
86Lässt sich dagegen eine – wenn auch geringe – Erfolgsaussicht bejahen, muss der Anwalt zwar auf die erheblichen Risiken eines Prozessverlustes hinweisen, wegen der Kosten darf er aber in Betracht ziehen und mit dem Mandanten erörtern, bei der Rechtsschutzversicherung um Deckungsschutz nachzusuchen. Dabei versteht es sich von selbst, dass die Deckungszusage nicht durch falsche oder auch nur verschleiernde Angaben gegenüber dem Versicherer erlangt werden darf (vgl. KG, Urt. v. 23.09.2013, 8 U 173/12, NJW 2014, 397, 399).
87(2) Der Senat deutet das klägerische Vorbringen dahin, dass die Klägerin meint, die Beklagte hätte Frau L von einer gegen Dr. Q gerichteten Klage, die einen Schmerzensgeldanspruch in vorgestellter Höhe von 70.000 € und einen begleitenden Feststellungsantrag hinsichtlich weiterer Schäden überstieg, abraten müssen. Jedenfalls macht die Klägerin geltend, dass die Beklagte versäumt habe, die Mandantin auf die hohen Risiken des Unterliegens mit der darüber hinausgehenden Klage hinzuweisen.
88(a) Es bestehen Bedenken, ob die klägerische Behauptung der anwaltlichen Beratungsversäumnisse prozessual zulässig im Sinne des § 138 ZPO ist, weil sie nach Erklärung des Prozessbevollmächtigten im Senatstermin nicht auf Informationen der Versicherten beruht.
89In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass es wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig ist, eine Behauptung ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich auf`s Geratewohl, gleichsam „ins Blaue hinein“ aufzustellen. Bei der Annahme solch missbräuchlichen Verhaltens ist aber Zurückhaltung geboten, weil es einer Partei oftmals nicht erspart bleiben kann, im Zivilprozess Tatsachen zu behaupten, über die sie keine genauen Kenntnisse haben kann, die sie nach Lage der Dinge aber für wahrscheinlich hält (BGH, Urt. v. 20.09.2002, V ZR 170/01, NJW-RR 2003, 69, 70).
90Der Senat erachtet die prozessualen Bedenken im konkreten Fall letztlich nicht als durchgreifend, zumal die Klägerin nach dem Bekunden ihres Bevollmächtigten vor Erhebung der Regressklage immerhin versucht hat, von der Versicherten Informationen über den Inhalt der anwaltlichen Beratung zu erlangen.
91(b) Bei pflichtgemäßer anwaltlicher Vorgehensweise hätte die Beklagte der Zeugin L von der Geltendmachung einer Schmerzensgeldrente abraten müssen. Hinsichtlich der weiteren im Vorprozess geltend gemachten Ansprüche musste sie (nur) auf die erheblichen Risiken eines Unterliegens sei es dem Grunde, sei es der Höhe nach hinweisen sowie – insbesondere im Hinblick auf die Verdienstausfallansprüche – frühzeitig auf weitere Substanziierung des hierzu in der Klage gehaltenen Sachvortrags und Beweisangebote hinwirken. Insoweit war es nicht zu beanstanden, bei der Klägerin um Deckungsschutz für die Klage nachzusuchen.
92Hinsichtlich der einzelnen im Vorprozess geltend gemachten Ansprüche gilt:
93Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 115.000 €
94Soll wegen eines erlittenen Körper- oder Gesundheitsschadens Schmerzensgeld verlangt werden, ist der Mandant regelmäßig darauf angewiesen, dass der Anwalt ihm eine Größenordnung angibt, mit der auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung bei Bewahrheitung des eigenen Tatsachenvortrags realistisch zu rechnen ist. Ob, wie die Klägerin meint, der Anwalt zudem darauf hinweisen muss, dass ein Gericht über einen in der Klage angegebenen Betrag hinausgehen kann, kann offen bleiben, weil es hierauf für die Streitentscheidung nicht ankommt.
95Von der Geltendmachung eines erkennbar überhöhten und deshalb insoweit aussichtslosen Schmerzensgeldverlangens ist grundsätzlich abzuraten; allerdings ist es nicht zu beanstanden, wenn die Anwältin der Mandantin mitteilt, dass die mandatierte Kanzlei die üblicherweise vor Gericht erstrittenen Schmerzensgeldbeträge für zu niedrig erachte und man sich deshalb für die Zuerkennung höherer Schmerzensgeldbeträge einsetze.
96Dass die in der Klage des Vorprozesses angegebene Schmerzensgeldhöhe von 115.000 € derart übersetzt war, dass die Beklagte der Mandantin von einem Verlangen in dieser Höhe hätte abraten müssen, kann der Senat nicht feststellen.
97Zur Begründung der Schmerzensgeldhöhe war hingewiesen worden auf die von der Mandantin beklagten anhaltenden Schmerzen/Taubheitsgefühle in beiden Beinen, Schmerzen im Rücken und die eingeschränkte Bewegungsfreiheit, Durchfälle, auf die Folgeoperationen, die entstellenden Narben sowie auf Auswirkungen auf die Rolle der Mandantin als Mutter und Ehefrau, incl. Beeinträchtigungen des Intimverkehrs, zudem auf den Verlust zahlreicher sozialer Kontakte und die vorläufige Zuerkennung eines GdB von 30 %. Als Referenz-Entscheidung war im Vorprozess ein Urteil des OLG Koblenz vom 29.10.2009 benannt worden, in dem für eine verzögerte Bandscheiben-Operation mit Lähmungsfolgen ein Schmerzensgeld in Höhe von 180.000 € zuerkannt worden war (5 U 55/09, BeckRS 2010, 00495).
98Dem ist die Klägerin nicht mit substanziiertem Vortrag entgegengetreten, sondern hat lediglich wiederholt geäußert, die Maximalgrenze für das Schmerzensgeldverlangen habe bei 70.000 € gelegen. Die Klägerin hat insbesondere keine Entscheidungen benannt, aus denen die Beklagte notwendig hätte schließen müssen, dass es aussichtslos war, mehr als 70.000 € als Schmerzensgeld anzusetzen.
99Nach Einschätzung des Senats war der im Vorprozess benannte Schmerzensgeldbetrag zwar an der oberen Grenze dessen angesiedelt, was als angemessen angesehen werden konnte, aber nicht unvertretbar überhöht. Der Mandantin musste wohl vor Augen geführt werden, dass es selbst bei Bewahrheitung des gesamten damaligen klägerischen Vortrags eher wahrscheinlich war, dass ein Gericht unter dem benannten Betrag bleiben würde; es musste aber nicht von einem Antrag in jener Höhe abgeraten werden. Ebensowenig war es dann anwaltspflichtwidrig, bei der Klägerin um Deckungsschutz für diesen Antrag nachzusuchen.
100Schmerzensgeldrente ab September 2010 in Höhe von 100 € mtl.
101Anderes gilt für die Verfolgung des Anspruchs auf Zahlung einer Schmerzensgeldrente.
102Eine Schmerzensgeldrente kann bei lebenslangen, schweren Dauerschäden zugesprochen werden, die der Geschädigte immer wieder schmerzlich empfindet (OLG Brandenburg, Urt. v. 09.02.2006, 12 U 116/05, BeckRS 2010, 00932). Leichte Dauerschäden reichen nicht aus; Schmerzensgeldrenten werden z.B. zuerkannt bei einer Querschnittslähmung oder schwersten Hirnverletzungen (s.Nachweise bei BeckOK-Spindler, § 253 BGB Rn 66).
103Eine vergleichbare Konstellation lag im Fall der Frau L nicht vor.
104Das Verlangen nach einer ersichtlich aussichtslosen Schmerzensgeldrente taugte, entgegen der Einschätzung der Beklagten, auch nicht als „Verhandlungsmasse“. Auch das weitere von der Beklagten angeführte Argument, die Verfolgung eines solchen Anspruchs sei „unschädlich“, solange kein Gebührensprung vorliege, ist als unzutreffend zurückzuweisen; bei der Kostenverteilung kann sich eine unbegründete Mehrforderung jedenfalls negativ auswirken.
105Von dieser Anspruchsgeltendmachung hätte die Beklagte deshalb abraten müssen, was sie unstreitig nicht getan hat.
106Ersatz des Verdienstausfalls für die Zeit von August 2010 bis Februar 2011 in Höhe von 2.300 € und des künftigen Verdienstausfalls ab 01.03.2011 in Höhe von 400 € mtl.
107Die Erhebung von Verdienstausfallansprüchen für die im Zeitpunkt der ärztlichen Behandlung durch Dr. Q arbeitslose Frau L ist als solche aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
108Entgegen der Auffassung der Klägerin kann auch ein Arbeitsloser einen Verdienstausfallschaden erleiden, und zwar dann, wenn sich feststellen lässt, dass er ohne die Schädigung wieder ins Erwerbsleben eingetreten wäre und so Einkünfte erzielt hätte (vgl. BGH, Urt. v. 02.04.1991, VI ZR 179/90, NJW 1991, 2422).
109Einen solchen Sachverhalt hat die Beklagte für die Zeugin L im Vorprozess schlüssig vorgetragen, in dem ausgeführt worden ist, dass die Mandantin trotz ihrer Vorerkrankung ohne die Dr. Q angelasteten Rückenoperationen wieder eine (geringfügige) Beschäftigung hätte ausüben wollen und können und so monatlich 400 € verdient hätte. Dass diese Sachverhaltsangaben auf Informationen der Frau L beruhten und die Beklagte seinerzeit keinen Anlass hatte, deren Richtigkeit in Frage zu stellen, ist im Regress unstreitig.
110Allerdings gehörte zu einer pflichtgemäßen anwaltlichen Mandatsbearbeitung auch, der Mandantin zu verdeutlichen, dass diese Darstellung im Fall des – zu erwartenden und tatsächlich in der Klageerwiderung auch erfolgten – Bestreitens durch die Gegenseite (spätestens) im Laufe der ersten Instanz substanziiert und unter Beweis gestellt werden musste und insoweit erhebliche Risiken des Unterliegens bestanden.
111Das bedeutete aber nicht zwingend, dass von von einer bezifferten Geltendmachung der Verdienstausfallansprüche abgesehen werden musste und diese zum Gegenstand des allgemeinen Feststellungsantrags zu machen waren. Ein solches Vorgehen war insbesondere auch nicht aus Kostengründen geboten, wobei die Beklagte zutreffend darauf hinweist, dass sich dies andernfalls erheblich auf den Wert des Feststellungsantrags ausgewirkt hätte.
112Ersatz des Haushaltsführungsschadens für die Zeit vom 01.05.2009 bis 28.02.2011 in Höhe von 56.900 € und des künftigen Haushaltsführungsschadens ab 01.03.2011 in Höhe von 2.437,50 € mtl.
113Die Beklagte musste auch nicht von der Verfolgung dieser Ansprüche im Vorprozess abraten. Das gilt sowohl im Hinblick auf die seinerzeit vorgetragenen Ausfallzeiten, die auf die der damaligen Gegenseite vorgeworfenen ärztlichen Behandlungsfehler zurückgeführt wurden, als auch im Hinblick auf den mit 12,50 € angesetzten Stundensatz.
114Soweit die Klägerin im Regress vorträgt, die Zeugin L sei in erheblich geringerem Umfang in der Haushaltsführungstätigkeit eingeschränkt gewesen als im Vorprozess vorgetragen, kommt es hierauf nicht an. Die Klägerin behauptet selbst nicht, dass der von ihr nun vorgetragene Sachverhalt - der wie dargelegt nicht einmal auf Informationen der Versicherten beruht - seinerzeit der Beklagten so unterbreitet worden sein soll. Vielmehr ist im Regress unstreitig, dass die im Vorprozess vorgetragenen Tatsachen zum Umfang der von Frau L vor der ärztlichen Behandlung durch Dr. Q erfolgten Haushaltsführungstätigkeit und zu ihrem anschließenden „Ausfall“ auf den damaligen Angaben der Frau L beruhten.
115Der im Vorprozess angesetzte Stundensatz von 12,50 € war dagegen – in Auswertung der zitierten Instanzrechtsprechung – jedenfalls vertretbar.
116Wegen der anhand der Mandanteninformationen möglichen Bezifferung war es aus Anwaltssicht nicht geboten, den Anspruch auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens lediglich über den Feststellungsantrag in den Prozess einzuführen.
117(c) Ob die Beklagte – abgesehen von dem Versäumnis, von der Geltendmachung einer Schmerzensgeldrente abzuraten – ihren anwaltlichen Pflichten gerecht geworden ist, soweit vor Klageerhebung auf die erheblichen Prozessrisiken und auf die teilweise erforderliche weitere Substanziierung des Sachvortrags hingewiesen werden musste, kann offen bleiben. Jedenfalls war es nicht pflichtwidrig, in Abstimmung mit der Mandantin für die entsprechende Klage bei der Klägerin um Deckungssschutz nachzusuchen.
118bb) Soweit die Klägerin der Beklagten anlastet, nach Eingang des schriftlichen Sachverständigengutachtens nicht zur Rücknahme der Klage gegen Dr. Q geraten zu haben, ist festzustellen, dass sie diesen Vorwurf letztlich nicht zur Grundlage ihres Regressbegehrens macht. Denn sie errechnet den Prozesskostenschaden unter Berücksichtigung der vollen erstinstanzlichen Gerichts- und Anwaltskosten, lediglich auf Basis eines geringeren Streitwerts.
119Im Übrigen hält der Senat den Vorwurf in der Sache auch für unberechtigt.
120Nach Eingang des schriftlichen Gutachtens war allerdings zu konstatieren, dass die Sachverständige einen Behandlungsfehler des Dr. Q verneint hatte, so dass ernsthaft zu befürchten war, dass deshalb die Klage abgewiesen werden würde. Unabhängig davon, ob die Beklagte selbst greifbare Anhaltspunkte gesehen hat, das Ergebnis dieses Gutachtens anzugreifen, war von ihr zu beachten, dass die Mandantin von der Richtigkeit des Gutachtens nicht überzeugt war, sondern die zugrunde gelegten Anknüpfungstatsachen in Frage stellte, wie aus dem Schreiben der Frau L vom 17.09.2012 hervorgeht. In einer solchen Situation im Rahmen einer laufenden Beweisaufnahme muss der Anwalt der Mandantin nicht raten, aus Kostengründen die Klage sofort zurückzunehmen. Das galt hier insbesondere auch vor dem Hintergrund der gegen den Orthopäden X ausgebrachten Streitverkündung sowie unter Berücksichtigung dessen, dass das Landgericht Bonn vor dem Termin die Zahlung einer Ausgleichszahlung durch Dr. Q angeregt hatte.
121cc) Der Vorwurf der Klägerin, die Beklagte hätte von einer Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Bonn abraten müssen, ist teilweise berechtigt.
122(1) Allerdings durfte die Beklagte – in Rücksprache mit der Mandantin L - nach Zustellung des Urteils am 04.02.2013 bei der Klägerin um Deckungsschutz für die Prüfung der Erfolgsaussichten der Berufung nachsuchen, wie sie es unter dem 12.02.2013 getan hat.
123Weil die Klägerin diese Zusage, die zugleich für die fristwahrende Einlegung der Berufung galt, erst am 26.02.2013 erteilte, ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte das Rechtsmittel sodann fristwahrend unter dem 28.02.2013 eingelegt hat.
124(2) Die Beklagte hätte jedoch sodann von der Weiterführung des Rechtsmittels abraten müssen, was sie unstreitig nicht getan hat.
125Bei pflichtgemäßer Prüfung hätte die Beklagte erkennen müssen, dass die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Bonn offensichtlich chancenlos war. Der in der Berufungsbegründung vom 03.05.2013 geführte Angriff gegen die erstinstanzlichen Feststellungen bot keinerlei Erfolgsaussicht. Insoweit kann auf die überzeugenden Ausführungen im Hinweisbeschluss des OLG Köln vom 19.08.2013 Bezug genommen werden, denen sich der erkennende Senat anschließt. Dass der Sachverständigen Prof. Dr. C die Operationsunterlagen aus April 2010 nicht vorlagen, hatte für die Beurteilung der Behandlung durch Dr. Q im Jahr 2009 ersichtlich keine Relevanz. Ein Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs war nicht begründbar.
126e)
127Soweit ein anwaltliches Pflichtversäumnis zu bejahen ist, ist auch die subjektive Verantwortlichkeit gegeben. Die Beklagte hat sich von dem zu vermutenden Verschulden (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB) nicht entlastet.
128f)
129Im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität bedarf es der Feststellung, wie sich der hypothetische Geschehensverlauf bei pflichtgemäßem Anwaltsverhalten dargestellt hätte.
130Dabei trägt der Anspruchssteller die Beweispflicht für den Ursachenzusammenhang zwischen Anwaltsfehler und geltend gemachtem Regressschaden, wobei ihm die Beweiserleichterung des § 287 ZPO zugute kommt. Danach genügt die Feststellung einer überwiegenden, auf gesicherter Grundlage beruhenden Wahrscheinlichkeit (BGH, Urt. v. 19.01.2006, IX ZR 232/01, NJW-RR 2006, 923, Tz 25).
131Auf den Anscheinsbeweis beratungskonformen Verhaltens kann sich der Geschädigte – und demzufolge auch die Klägerin als Rechtsnachfolgerin - nur dann berufen, wenn bei zutreffender rechtlicher Beratung vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters aus allein eine Entscheidung nahe gelegen hätte (st. Rspr., s. nur BGH, Urt. v. 15.05.2014, IX ZR 267/12, NJW 2014, 2795 Tz 2 m.w.N.). Dabei greift im Fall einer nicht durch Falschangaben erwirkten Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers kein Anscheinsbeweis, dass der Mandant einen Prozess nicht bzw. nicht in dem Umfang geführt hat (vgl. Urt. des Senats v. 14.09.2005, 28 U 158/03, NJW-RR 2005, 134, 137; KG, Urt. v. 23.09.2013, 8 U 173/12, NJW 2014, 397, 399 m.w.N.).
132aa) Dass Frau L bei pflichtgemäßer anwaltlicher Beratung über die hohen Prozessrisiken unter gleichzeitigem Aufzeigen der Möglichkeit, hierfür gleichwohl bei der Klägerin um Rechtsschutz nachzusuchen, hiervon trotzdem abgesehen hätte oder dass sie trotz erteilter Deckungszusage die Klage gegen Dr. Q auf ein Schmerzensgeldverlangen in Höhe von 70.000 € und einen Feststellungsantrag beschränkt hätte, ist nicht anzunehmen. Das macht die Klägerin selbst nicht geltend.
133Allerdings greift zugunsten der Klägerin der Anscheinsbeweis, dass die Zeugin L für den Anspruch auf Zahlung einer Schmerzensgeldrente nicht um Deckung hätte nachsuchen lassen und diesen Anspruch nicht verfolgt hätte, wenn die Beklagte ihr pflichtgemäß davon abgeraten hätte. Das hätte zur Folge gehabt, dass der Streitwert des gegen Dr. Q geführten Prozesses um den für die verlangte Schmerzensgeldrente angesetzten Betrag von 7.100 € geringer ausgefallen wäre. So hätte sich der Streitwert erster Instanz auf (385.837,50 € - 7.100 € =) 378.737,50 € belaufen.
134Die erstinstanzlichen Gebühren wären dann – auf der Grundlage der maßgeblichen bis zum 31.07.2013 geltenden Gebührentabellen – um 1.370,82 € geringer ausgefallen, denn sie wären – ebenso wie die vorprozessualen Anwaltskosten - nach dem Streitwert von „bis 380.000 €“ statt „bis 410.000 €“ angefallen.
135Zur Berechnung im Einzelnen:
136
Klägerin |
Beklagter |
|||
Geb.Ziff. gem. VV zum RVG bzw. GKG |
Streitwert bis 410.000 € |
Streitwert bis 380.000 € |
Streitwert bis 410.000 € |
Streitwert bis 380.000 € |
Nr. 2300 (2,3fach) |
6.076,60 € |
5.805,20 € |
||
Nr. 3100 (1,3fach) |
3.434,60 € |
3.281,20 € |
3.434,60 € |
3.281,20 € |
abzgl. ant. Geschäftsgeb. max. 0,75 |
- 1.981,50 € |
- 1.893,00 € |
||
Nr. 3104 (1,2fach) |
3.170,40 € |
3.028,80 € |
3.170,40 € |
3.028,80 € |
Gesamt netto |
10.700,10 € |
10.222,20 € |
6.605,00 € |
6.310,00 € |
+ USt |
12.733,12 € |
12.164.42 € |
7.861,02 € |
7.508,90 € |
Gerichtskosten (3fach) |
7.518,00 € |
7.068,00 € |
||
Anwalts-und Gerichtsgeb. I. Instanz |
20.251,12 € |
19.232,42 € |
7.861,02 € |
7.508,90 € |
Differenz (20.251,12 € -19. 232,42 € + 7.861,02 € - 7.508,90 € =) 1.370,82 €
138bb) Die durch die Berufungseinlegung als solche ausgelösten Prozesskosten zweiter Instanz beruhen nicht auf einem anwaltlichen Fehler, wie sich aus den Ausführungen zur Pflichtverletzung ergibt.
139Ebenso wenig hat es die Beklagte zu verantworten, dass sich die gegnerischen Prozessbevollmächtigten in der zweiten Instanz des Vorprozesses bereits mit Schriftsatz vom 05.04.2013 gemeldet haben, obwohl in der Berufung darum gebeten worden war, dies vorerst nicht zu tun.
140Allerdings lässt sich auf der Grundlage der Vermutung beratungskonformen Verhaltens feststellen, dass bei anwaltspflichtgemäßem Abraten von einer Fortführung der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Bonn das eingelegte Rechtsmittel vor Begründung zurückgenommen worden wäre. Denn das wäre aus der Sicht eines vernünftigen Mandanten die einzig naheliegende Reaktion auf die entsprechende anwaltliche Belehrung gewesen.
141Dies hätte zur Konsequenz gehabt, dass zwar dieselben Anwaltsgebühren angefallen wären, aber von den zweitinstanzlichen Gerichtsgebühren nicht nur nur 2, sondern 3 erstattet worden wären (Nr. 1221 Kostenverzeichnis zum GKG).
142Bei der Feststellung der Differenz zwischen den tatsächlich entstandenen und von der Klägerin getragenen Prozesskosten zweiter Instanz und den hypothetisch angefallenen Kosten bei einer Berufungsrücknahme vor Begründung war auch zu berücksichtigen, dass trotz der (offenkundig irrtümlich erfolgten) Streitwertfestsetzung auf 358.737,50 € die Gerichtskosten auf Basis des (zutreffenden) Streitwerts von 385.737,50 € abgerechnet worden sind, während die Prozessbevollmächtigten ihre Gebühren auf der Basis des niedriger festgesetzten Streitwerts abgerechnet haben.
143An der Höhe der von der Klägerin getragenen zweitinstanzlichen Anwaltskosten hätte sich demzufolge nichts geändert, wenn die Schmerzensgeldrente nicht in den Prozess eingebracht worden wäre. Sie wären dann gleichermaßen nach einem Streitwert „bis 380.000 €“ angefallen.
144Die Gerichtskosten zweiter Instanz hätten sich dagegen auf eine einfache Gebühr nach diesem Streitwert beschränkt, d.h. auf 2.356 €, während die Klägerin tatsächlich 5.012 € (2 x 2.506 €) getragen hat.
145Die Differenz beläuft sich auf 2.656 €.
146g)
147Danach beschränkt sich der Regressschaden auf (1.370,82 € + 2.656 € =) 4.026,82 €.
148h)
149Der Anspruch ist entgegen der Annahme des Landgerichts nicht wegen Mitverschuldens der Klägerin an der Schadensentstehung gemäß § 254 Abs. 1 BGB zu kürzen.
150Das Landgericht verkennt, dass die Klägerin aus übergegangenem Recht der Versicherten L vorgeht, so dass es auf eine etwaige Verletzung von Vertragspflichten aus dem zwischen der Klägerin und Frau L bestehenden Versicherungsvertragsverhältnis nicht ankommt.
151Die Klägerin ist keine Vertreterin der Mandantin bei der Wahrnehmung von Obliegenheiten im Anwaltsvertragsverhältnis; abgesehen davon obliegt es nicht der anwaltlichen Mandantin, die Erfolgsaussichten einer Klage oder eines Rechtsmittels zu prüfen.
1522.
153Der Zinsanspruch folgt dem Grunde nach aus den §§ 286, 288 BGB.
154Weil es sich bei dem zu verzinsenden Zahlungsanspruch nicht um eine Entgeltforderung im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB handelt, ist der Anspruch nur in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz begründet.
155III.
156Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
157Für die Zulassung der Revision sieht der Senat keinen Anlass. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; ebenso wenig erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 ZPO).
Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Hamm Urteil, 18. Feb. 2016 - 28 U 73/15
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Oberlandesgericht Hamm Urteil, 18. Feb. 2016 - 28 U 73/15 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
Bei der Rechtsschutzversicherung ist der Versicherer verpflichtet, die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers oder des Versicherten erforderlichen Leistungen im vereinbarten Umfang zu erbringen.
(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 399 Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung oder Vereinbarung
Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist.
Auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes finden die Vorschriften der §§ 399 bis 404, 406 bis 410 entsprechende Anwendung.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.
(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.
Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 399 Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung oder Vereinbarung
Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist.
Auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes finden die Vorschriften der §§ 399 bis 404, 406 bis 410 entsprechende Anwendung.
(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
Von den §§ 60 bis 66 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.
(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
Von den §§ 60 bis 66 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.
(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 399 Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung oder Vereinbarung
Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist.
Auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes finden die Vorschriften der §§ 399 bis 404, 406 bis 410 entsprechende Anwendung.
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 399 Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung oder Vereinbarung
Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 59.545,47 €.
Gründe:
- 1
- Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO).
- 2
- 1. Soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Hilfsaufrechnung mit dem Anspruch aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss (8.572,76 €) wendet, ist sie begründet.
- 3
- 2. Im Übrigen hat sie jedoch keinen Erfolg, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).
- 4
- a) Soweit das Berufungsgericht festgestellt hat, dass der Anwaltsauftrag den Beklagten zu 1 bis 3 erteilt worden ist, liegt keine Divergenz vor (vgl. BGH, Urt. v. 23. September 2004 - IX ZR 137/03, NJW-RR 2005, 494, 495).
- 5
- Die b) Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde, in Höhe von 80.000 DM fehle es an einem Schaden, weil die S. nicht schuldbefreiend den Vergleichsbetrag bezahlt habe, und insofern habe das Berufungsgericht den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, ist unzutreffend (BGH, Urt. v. 8. Oktober 1991 - XI ZR 207/90, NJW 1991, 3208, 3209). Falls im Überweisungsauftrag als Empfänger die Sozietät angegeben war, lag banktechnisch eine Divergenz zwischen dem Empfängernamen und der Kontoverbindung vor. Indes verstößt in einem solchen Fall die Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückerstattung gegen Treu und Glauben , wenn die von der Empfängerbank vorgenommene Gutschrift nur gemessen am Auftrag der Überweisungsbank, nicht aber gemessen an dem ihres Auftraggebers, eine Fehlbuchung ist (BGH, Urt. v. 8. Oktober 1991 - XI ZR 207/90, NJW 1991, 3208, 3209). Auftraggeber der Empfängerbank war der Beklagte zu 5. Die S. hat ihre Verpflichtung aus dem Vergleich erfüllt, weil sie auf das Konto bezahlt hat, das ihr von dem Vergleichsgläubiger angegeben wurde. Da der Beklagte zu 5 mit Bedacht die Zahlungsströme auf sein privates Konto geleitet hat, entsprach die Verbuchung auf diesem Konto seinem Willen.
- 6
- c) Dass das Berufungsgericht die von der Sozietät verdienten Vergütungen nicht schadensmindernd abgezogen hat, ist zumindest im Ergebnis zutreffend. Als beigeordneter Rechtsanwalt kann der Beklagte zu 3 gemäß § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO keine Vergütung von dem Streithelfer verlangen. Ist - wie im vorliegenden Fall - nicht nur der beigeordnete Rechtsanwalt , sondern die gesamte Sozietät, der er angehört, mandatiert, könnte § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO im Verhältnis des Mandanten zu der Sozietät zwar unanwendbar sein. Darauf können sich indes die Beklagten gemäß § 242 BGB nicht berufen. Die etwaige Pflicht des Streithelfers, an die Sozietät Gebühren zu zahlen, ist nur entstanden, weil die Beklagten, die sich das Verschulden (c.i.c.) des für sie handelnden Beklagten zu 5 zurechnen lassen müssen, das Mandat für die Sozietät hereingenommen haben. Wenn der Beklagte zu 5 den Streithelfer, der ersichtlich Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen wollte, bei dem Eingangsgespräch auf die kostenrechtliche Problematik hingewiesen hätte, wozu er verpflichtet war, hätte jener von vornherein nur dem Sozietätsanwalt das Mandat erteilt, den er sich im Wege der Prozesskostenhilfe beiordnen lassen wollte, oder seine persönliche Vergütungspflicht gegenüber den anderen Sozien und der Sozietät durch Vereinbarung ausgeschlossen.
- 7
- d) Eine von dem Streithelfer vorgenommene Teilabtretung berührt die Aktivlegitimation der Kläger nicht. Der an die Kläger abgetretene Anspruch hat mit dem von der Vorabtretung betroffenen Anspruch nichts zu tun. Gegenstand der Vorabtretung war eine Forderung gegen die S. aus einem Handelsvertretervertrag. Die Abtretung an die Kläger bezieht sich demgegenüber auf einen Anspruch aus dem Anwaltsmandat.
- 8
- e) Soweit das Berufungsgericht die weiter hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenansprüche nicht wegen § 393 BGB, sondern aus anderen Gründen unberücksichtigt gelassen hat, ist kein Zulassungsgrund geltend gemacht.
Cierniak Fischer
Vorinstanzen:
LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 22.02.2005 - 1 O 536/03 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 29.09.2005 - 1 U 57/05 -
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin vertreibt und repariert Computeranlagen. Die Beklagte war als Rechtsanwältin in der ehemaligen Rechtsanwaltskanzlei S. angestellt, die ihre EDV-Ausstattung von der Klägerin erwarb. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Bezahlung zweier Rechnungen vom 24. Dezember 2002 in Höhe von 1.780 € Restkaufpreis für eine an die Kanzlei gelieferte PCAnlage sowie von 877,10 € Reparaturkosten für einen Server nebst Zinsen und vorgerichtlichen Mahnkosten in Anspruch. Lieferung und Rechnungsstellung erfolgten an die Rechtsanwaltskanzlei S. . Die Beklagte wurde auf dem Briefkopf der Kanzlei ohne haftungseinschränkenden Zusatz wie eine Sozia (Gesellschafterin der Anwaltssozietät) geführt. Von diesem Briefkopf hatte einer der Geschäftsführer der Klägerin Kenntnis, weil er in einem Rechtsstreit von der Rechtsanwaltskanzlei vertreten wurde.
- 2
- Das Amtsgericht hat der Klage auf Zahlung von 2.667,10 € nebst Zinsen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
- 3
- Die Revision hat keinen Erfolg; sie ist trotz der Säumnis der Beklagten durch kontradiktorisches Urteil zurückzuweisen (BGH, Urteil vom 14. Juli 1967 - V ZR 112/64, NJW 1967, 2162).
I.
- 4
- Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
- 5
- Der Klägerin stehe weder nach § 433 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 128 HGB analog ein Anspruch auf Zahlung des restlichen Kaufpreises noch gemäß §§ 631, 632 BGB in Verbindung mit § 128 HGB analog ein Anspruch auf Zahlung restlichen Werklohns zu.
- 6
- Nicht die Beklagte, sondern die Sozietät als Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei Vertragspartnerin der Klägerin geworden. Die Beklagte, die unstreitig keine Gesellschafterin der Anwaltssozietät gewesen sei, hafte auch nicht nach Rechtsscheingrundsätzen.
- 7
- Von den im Briefkopf der Schriftsätze einer Kanzlei aufgeführten Rechtsanwälten könne nicht ohne weiteres angenommen werden, dass sie Vertrags- partner bei Rechtsgeschäften würden, die andere Gegenstände als Anwaltsverträge mit Mandanten beträfen. Hier sei es nicht um einen Anwaltsvertrag gegangen , sondern lediglich um Rechtsgeschäfte, die die Büroeinrichtung beträfen. Unstreitig sei im Rahmen der streitgegenständlichen Vertragsverhandlungen nicht Papier mit dem Briefkopf der Kanzlei verwendet worden. Weder die Stellung der Beklagten als Ansprechpartnerin für PC-Angelegenheiten in der Kanzlei noch ihr Erscheinen im Geschäftslokal der Klägerin nach Vertragsschluss und die Übergabe eines Schecks über 500 € zur Begleichung der offenen Kaufpreisforderung für den PC unter Zusage weiterer Zahlungen ließen Rückschlüsse auf einen bei Vertragsschluss gesetzten Rechtsschein einer Gesellschafterstellung der Beklagten zu.
II.
- 8
- Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Der Klägerin steht kein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu. Die Beklagte ist weder Vertragspartnerin der Klägerin geworden, noch haftet sie als "Scheinsozia" nach den Grundsätzen der Duldungs- und Anscheinsvollmacht (BGHZ 70, 247, 249).
- 9
- 1. Zutreffend - und von der Revision unangegriffen - hat das Berufungsgericht festgestellt, dass aus den die PC-Anlage betreffenden Verträgen die Sozietät, bei der die Beklagte damals als angestellte Rechtsanwältin tätig war, verpflichtet werden sollte und verpflichtet wurde.
- 10
- 2. Die Beklagte haftet aus den mit der Anwaltssozietät S. geschlossenen Verträgen entgegen der Ansicht der Revision auch nicht nach den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen der Scheinsozietät. Diese betreffen den Fall, dass mehrere Rechtsanwälte, zwischen denen keine Sozietät, sondern nur ein Anstellungsverhältnis besteht, nach außen hin durch gemeinsame Briefbögen, Stempel usw. den Anschein einer Sozietät erwecken und dadurch gegenüber dem Rechtsverkehr den Anschein erzeugen, dass der einzelne handelnde Rechtsanwalt sie sämtlich vertritt. An diesem von ihnen gesetzten Rechtsschein müssen sich deshalb alle Rechtsanwälte festhalten lassen. Dies ergibt sich aus den von der Rechtsprechung herausgebildeten Grundsätzen zur sogenannten Duldungs- und Anscheinsvollmacht (BGHZ 70, 247, 249). Die Rechtsfigur der Scheinsozietät dient indessen allein dazu, im Interesse der Mandantschaft um deren Vertrauensschutzes willen unter Haftungsgesichtspunkten auf den erweckten Anschein abzustellen (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2000 - WpSt (R) 1/00, NJW 2001, 165, unter II 1 b). Fehler eines Scheinsozius bei der Bearbeitung eines Mandats werden als solche der Sozietät behandelt (BGH, Urteil vom 3. Mai 2007 - IX ZR 218/05, NJW 2007, 2490, Tz. 20). Die Haftung eines Mitglieds einer Scheinsozietät setzt ein Mandatsverhältnis und damit eine anwaltstypische Tätigkeit voraus. Eine anwaltstypische Tätigkeit liegt jedoch dann nicht vor, wenn keine rechtsberatende oder rechtsvertretende Tätigkeit damit verbunden ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1999 - IX ZR 338/97, NJW 1999, 3040, unter I 3 b aa; OLG Celle, NJW 2006, 3431, 3433; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 164 Rdnr. 6). So ist es hier. Der Kauf einer PC-Anlage und deren Reparatur stellen, auch wenn sie für ein Anwaltsbüro erfolgen, keine anwaltstypischen Tätigkeiten dar.
- 11
- 3. Nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts sind auch im Übrigen - außerhalb einer Mandatsbeziehung zur Klägerin - keine Anhaltspunkte für eine Rechtsscheinhaftung der Beklagten für den von der Rechtsanwaltssozietät S. zu zahlenden Restkaufpreis und Werklohn ersichtlich. Übergangenen Sachvortrag hierzu zeigt die Revision nicht auf. Ball Dr. Wolst Hermanns Dr. Milger Dr. Hessel
AG Merzig, Entscheidung vom 28.04.2006 - 23 C 75/06 -
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 10.07.2007 - 2 S 114/06 -
Bei der Rechtsschutzversicherung ist der Versicherer verpflichtet, die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers oder des Versicherten erforderlichen Leistungen im vereinbarten Umfang zu erbringen.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithilfe, an den 10. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten um einen Anspruch aus § 16 Abs. 1 Satz 3 InVorG.
Der Kläger war - damals noch unter anderem Vereinsnamen - Eigentümer eines im Seebad A. (U. ) unmittelbar an der Strandpromenade gelegenen Grundstücks, auf dem um das Jahr 1900 ein dreigeschossiges Hotelgebäude errichtet worden war. Nach der Enteignung des Klägers im Jahre
1951 wurde das Gebäude in der DDR zuletzt als HO-Ferienheim genutzt. 1991/92 betrieb die Beklagte den investiven Verkauf des Anwesens. Auf wiederholte Anzeigen in verschiedenen Zeitungen meldeten sich sechs Interessenten , die Kaufpreise zwischen 942.000 DM und 1.130.316 DM boten. Mit notarieller Urkunde vom 12. November 1992 verkaufte die Beklagte das Objekt für 1.164.228 DM einschließlich Mehrwertsteuer an ihre Streithelferin. Der zu Gunsten der Streithelferin am 20. Januar 1993 ergangene Investitionsvorrangbescheid ist am 2. Juli 1993 vollziehbar geworden. Mit Bescheid vom 26. Juli 1996 stellte das zuständige Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen fest, daß dem Kläger dem Grunde nach ein vermögensrechtlicher Anspruch bezüglich des Grundstückes zusteht. In einem weiteren Bescheid vom 4. Februar 1998 traf die Behörde die Feststellung, daß der Kläger berechtigt sei, von der Beklagten die Auszahlung des Kaufpreises in Höhe von 1.164.228 DM zu verlangen. Die Beklagte zahlte jedoch nur 887.300 DM an den Kläger; wegen des restlichen Betrages ist eine von ihr erhobene Klage vor dem Verwaltungsgericht anhängig.
Gestützt auf ein von ihm eingeholtes Gutachten des Sachverständigen B. vom 30. Dezember 1998 nebst Ergänzung vom 10. November 1999 hat der Kläger behauptet, der Verkehrswert des Anwesens habe zum Bewertungsstichtag 5.950.000 DM betragen. Etwa die Hälfte der Differenz zwischen diesem Betrag und dem Kaufpreis aus dem investiven Geschäft, nämlich 2.390.000 DM, verlangt er mit der vorliegenden Teilklage von der Beklagten. Die Klage ist in den Tatsacheninstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Die Beklagte und ihre Streithelferin beantragen die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch des Klägers aus § 16 Abs. 1 Satz 3 InVorG. Der Kläger habe nicht dargetan, daß der von der Beklagten erzielte Kaufpreis unter dem Verkehrswert des Grundstücks am Bewertungsstichtag , dem 2. Juli 1993, gelegen habe. Für seine dahingehende Behauptung beziehe sich der Kläger ausschließlich auf das von ihm eingeholte Privatgutachten. Bei diesem handele es sich aber um ein reines Gefälligkeitsgutachten , weshalb das Vorbringen des Klägers aufs Geratewohl, gleichsam "ins Blaue hinein" gemacht und mithin unbeachtlich sei. So sei der im Privatgutachten ausgewiesene Verkehrswert ein reiner Phantasiewert. Daß 1993 kein wirtschaftlich denkender Unternehmer für ein heruntergekommenes Hotel auf U. einen Kaufpreis von fast 6 Millionen DM gezahlt hätte, sei gerichtsbekannt und zudem offensichtlich. Sämtliche von dem Kläger zur Begründung eines höheren Verkehrswerts herangezogenen Umstände seien ersichtlich aus der Luft gegriffen. Die verbleibende schlichte Behauptung, der Verkehrswert habe 5.950.000 DM betragen, reiche angesichts des substantiierten Bestreitens der Gegenseite nicht für die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens aus.
Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
II.
1. Allerdings ist das Berufungsgericht zu Recht von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen. Insbesondere folgt aus dem vor dem Verwaltungsgericht geführten Rechtsstreit um die vollständige Auskehr des Kaufpreises keine der Klage entgegenstehende Rechtshängigkeit (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG); denn die Streitgegenstände beider Prozesse sind nicht identisch. Da dem Berechtigten unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Satz 3 InVorG alternativ zu dem Anspruch auf Auszahlung des Erlöses ein Anspruch auf Zahlung des höheren Verkehrswertes zusteht (vgl. Senat, Urt. v. 6. Juli 2001, V ZR 82/00, WM 2001, 1914, 1917; auch Senat, BGHZ 142, 11, 114), wird dieser im Verwaltungsrechtsweg bis zu einer Höhe von 1.164.228 DM verfolgt, während der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit lediglich den darüber hinausgehenden Betrag bis zu einer Höhe weiterer 2.390.000 DM verlangt. Gegenstand beider Rechtsstreite sind mithin Teilklagen, was eine Identität der Streitsachen nicht begründen kann (vgl. BGH, Urt. v. 28. Oktober 1970, I ZR 99/69, WM 1971, 83, 84).
2. Die Revision rügt jedoch mit Erfolg, daß das Berufungsgericht die Anforderungen an die Substantiierung des Klagevortrags überspannt und als Folge hiervon das Gebot verletzt hat, alle erheblichen Beweismittel zu erschöpfen (§ 286 ZPO).
a) Wie auch das Berufungsgericht im Ansatz nicht verkennt, ist ein Sachvortrag zur Begründung eines Klageanspruchs schlüssig und damit als Prozeßstoff erheblich, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das mit der Klage geltend gemachte
Recht als in der Person des Klägers entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nur dann erforderlich, wenn diese für die Rechtsfolgen von Bedeutung sind. Das Gericht muß in der Lage sein, auf Grund des tatsächlichen Vorbringens zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs vorliegen. Der Sachvortrag bedarf im Hinblick auf die Erwiderung des Gegners nur dann der Ergänzung, wenn er infolge dieser Einlassung unklar wird und nicht mehr den Schluß auf die Entstehung des geltend gemachten Rechts zuläßt. Eine Beweisaufnahme zu einem bestrittenen erheblichen Vorbringen darf nicht abgelehnt werden, wenn die Behauptung konkret genug ist, um eine Stellungnahme des Gegners zu ermöglichen und die Erheblichkeit des Vorbringens zu beurteilen (Senat, Urt. v. 22. November 1996, V ZR 196/95, NJW-RR 1997, 270 m.w.N.). Für den Umfang der Darlegungslast ist der Grad der Wahrscheinlichkeit der Sachverhaltsschilderung ohne Bedeutung (Senat, Urt. v. 8. Mai 1992, V ZR 95/91, NJW 1992, 3106; Urt. v. 14. Juni 1996, V ZR 150/95, NJW-RR 1996, 1402 jew. m.w.N.). Bei Anwendung dieser Grundsätze will offenbar auch das Berufungsgericht - zu Recht - den Vortrag des Klägers als beachtlich ansehen. Selbst wenn man auf Grund der Besonderheiten des Investitionsvorranggesetzes höhere Anforderungen an die Darlegungslast stellen wollte (vgl. Rapp, RVI, § 16 InVorG Rdn. 69), wären diese in Anbetracht des vorgelegten Privatgutachtens erfüllt. Gleichwohl hält das Berufungsgericht die Behauptungen des Klägers zum Verkehrswert für unbeachtlich, weil sie "ins Blaue hinein" aufgestellt bzw. - gleichbedeutend - "aus der Luft gegriffen" seien. Es ist deshalb dem Angebot des beweisbelasteten Klägers (vgl. Senat, Urt. v. 6. Juli 2001, V ZR 82/00, WM 2001, 1914, 1916), über den von ihm behaupteten Verkehrswert Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens einzuholen, nicht nachgegangen.
b) Richtig ist auch hier der rechtliche Ansatz des Berufungsgerichts, wonach es im Zivilprozeß wegen Rechtsmißbrauchs unzulässig ist, eine Behauptung ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich aufs Geratewohl, gleichsam "ins Blaue hinein" aufzustellen (vgl. BGH, Urt. v. 8. November 1995, VIII ZR 227/94, NJW 1996, 394; Urt. v. 13. März 1996, VIII ZR 186/94, NJW 1996, 1541, 1542; Urt. v. 1. Juli 1999, VII ZR 202/98, NJW-RR 2000, 208). Bei der Annahme eines solch mißbräuchlichen Verhaltens ist aber Zurückhaltung geboten; denn oftmals wird es einer Partei nicht erspart bleiben, in einem Zivilprozeß Tatsachen zu behaupten , über die sie keine genauen Kenntnisse haben kann, die sie nach Lage der Dinge aber für wahrscheinlich hält (BGH, Urt. v. 25. April 1995, VI ZR 178/94, NJW 1995, 2111, 2112). In der Regel wird nur das Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte den Vorwurf einer Behauptung "ins Blaue hinein" rechtfertigen können (BGH, Urt. v. 25. April 1995, aaO). Hieran gemessen überspannt das Berufungsgericht die Anforderungen an das Vorbringen des Klägers bei weitem.
aa) Die Charakterisierungen durch das Berufungsgericht, das die Stellungnahmen des Sachverständigen B. als "reines Gefälligkeitsgutachten" sowie den von ihm ermittelten Verkehrswert von nahezu 6 Millionen DM als "reinen Phantasiewert" bezeichnet, könnten dafür sprechen, daß es von einem Privatgutachten ausgehen will, das absichtlich falsch erstellt wurde, um dem - hierin zumindest eingeweihten - Kläger durch Vortäuschen eines überhöhten Verkehrswerts im vorliegenden Rechtsstreit zum Erfolg zu verhelfen. Abgesehen davon, daß der Kläger in diesem Fall nicht aufs Geratewohl, sondern vor-
sätzlich unwahr vortragen hätte und sein Vorbringen daher bereits nach § 138 Abs. 1 ZPO wegen Mißachtung der prozessualen Wahrheitspflicht unbeachtlich wäre (vgl. Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., § 138 Rdn. 10; MünchKomm -ZPO/Peters, 2. Aufl., § 138 Rdn. 16), tragen die Feststellungen des Berufungsgerichts auch nicht die Annahme eines kollusiven Zusammenwirkens des Sachverständigen mit dem Kläger. Das Berufungsgericht hält dem Sachverständigen nämlich nur vor, er habe sich von dem Zustand des Hotels nach dessen Instandsetzung durch die Streithelferin beeindrucken lassen und nicht berücksichtigt, daß es sich um ein denkmalgeschütztes Gebäude handele, das mit großem Aufwand habe saniert werden müssen. Auch die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts zeigen, daß das Berufungsgericht allein fachliche Mängel des Privatgutachtens meint feststellen zu können. Es begründet seine Bedenken mit unzureichenden Feststellungen zu dem Zustand des Gebäudes am Bewertungsstichtag, mit nicht berücksichtigtem Denkmalschutz, mit einem nicht hinreichend belegten Bodenrichtwert einschließlich nicht nachvollziehbarer Ausführungen zu dem Einfluß der Geschoßflächenzahl, mit nicht gerechtfertigten Zuschlägen auf den Grundstückswert, mit einem nicht nachvollziehbaren Ansatz für die Wertminderung des Gebäudes, mit Ungereimtheiten bei der Sachwertermittlung, mit fehlerhafter Anwendung des Ertragswertverfahrens und schließlich mit Widersprüchen gegenüber dem von der Beklagten vorgelegten Privatgutachten des Sachverständigen H. .
bb) Dies zeigt, daß das Berufungsgericht die Ausführungen des von dem Kläger beauftragten Sachverständigen nicht etwa an den Anforderungen für ein zulässiges Parteivorbringen gemessen, sondern in einer Weise kritisch auf ihre Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit überprüft hat, wie dies (nur) für eine tatrichterliche Überzeugungsbildung zu fordern ist (vgl. hierzu etwa
BGH, Urt. v. 4. März 1997, VI ZR 354/95, NJW 1997, 1638, 1639). Damit hat das Berufungsgericht den von ihm selbst zutreffend gewählten Maßstab einer Überprüfung auf etwa rechtsmißbräuchliches Vorbringen "ins Blaue hinein" verlassen und fehlerhaft das Beweismaß zugrunde gelegt, das nach § 286 ZPO für die Überzeugung von der Wahrheit einer Behauptung entscheidend ist. Wird das Vorbringen des Klägers dagegen auf einen etwaigen Rechtsmißbrauch überprüft, so liegt auf der Hand, daß der Kläger nicht aufs Geratewohl vorgetragen hat. Ungeachtet der Frage seiner Überzeugungskraft belegt doch gerade das hier vorgelegte Privatgutachten, daß der Vortrag des Klägers nicht jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte entbehrt. Seine Behauptungen zu dem Verkehrswert des Anwesens sind nicht aus der Luft gegriffen, sondern beruhen im Gegenteil auf sachverständiger Beratung. Keine Partei ist aufgrund der ihr obliegenden Prozeßförderungspflicht gezwungen, der Annahme einer Behauptung aufs Geratewohl durch Einholung eines Privatgutachtens entgegenzutreten (vgl. BGH, Urt. v. 17. März 1993, IV ZR 245/91, FamRZ 1993, 950, 951). Daher kann, wenn die Partei gleichwohl ein Privatgutachten vorlegt, für den Vorwurf rechtsmißbräuchlichen Vorbringens lediglich noch in Ausnahmefällen Raum sein. Hierbei kann es auf die - von dem Berufungsgericht letztlich geprüfte - Überzeugungskraft des Privatgutachtens schon deshalb nicht ankommen, weil - wie bereits ausgeführt - für die Erfüllung der Darlegungslast die Wahrscheinlichkeit der Sachverhaltsschilderung einer Partei ohne Belang ist. Nachdem es sich bei ihm nur um (substantiierten) Parteivortrag handelt (BGH, Urteil v. 15. Juli 1998, IV ZR 206/97, NJW-RR 1998, 1527, 1528), können für ein Privatgutachten keine strengeren Anforderungen gelten (zur hinreichenden Substantiierung durch Privatgutachten vgl. auch BGH, Urt. v. 8. Juli 1993, IX ZR 242/92, NJW 1993, 2676, 2678).
c) Verfahrensfehlerhaft läßt das Berufungsgericht auch den - aus seiner Sicht "nicht recht nachvollziehbaren" - Vortrag des Klägers zur Verwertbarkeit des von der Beklagten eingeholten Gutachtens des Sachverständigen H. unberücksichtigt. Offensichtlich will das Berufungsgericht dem Kläger widersprüchliches und damit die prozessuale Wahrheitspflicht (§ 138 Abs. 1 ZPO) mißachtendes Vorbringen (vgl. BGH, Urt. v. 14. Juli 1987, VI ZR 199/86, NJWRR 1987, 1469) zur Last legen, weil H. im Unterschied zu dem vom Kläger behaupteten Verkehrswert lediglich zu einem deutlich geringeren Betrag in Höhe von 991.000 DM gelangt. Damit verkennt das Berufungsgericht aber, wie die Revision zu Recht rügt, den Inhalt des Klägervorbringens. Der Kläger hat die Verwertbarkeit des Gutachtens H. nur für die darin enthaltene Beschreibung des Gebäudezustandes geltend gemacht, nicht dagegen die Schlüssigkeit seines Vorbringens durch die Übernahme des von H. ermittelten Verkehrswerts in Frage gestellt. Da den Angaben des Sachverständigen H. , soweit sie sich der Kläger zu eigen gemacht und damit außer Streit gestellt hat, auch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die erforderlichen Anknüpfungstatsachen für die Ermittlung des Verkehrswertes zu dem maßgeblichen Zeitpunkt (dem Eintritt der Vollziehbarkeit des Investitionsvorrangbescheides am 2. Juli 1993, vgl. § 16 Abs. 1 Satz 3 InVorG) zu entnehmen sind, kann das Beweisangebot des Klägers auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dem Verkehrswert des Grundstücks nicht etwa wegen völliger Ungeeignetheit dieses Beweismittels abgelehnt werden. Vielmehr ist den Umständen nach nicht jede Möglichkeit auszuschließen, daß die Beweisaufnahme irgend etwas Sachdienliches für die Überzeugungsbildung des Gerichts ergeben wird (vgl. BGH, Urt. v. 18. Januar 1962, III ZR 155/60, DRiZ 1962, 167, 168).
3. Da das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft die Durchführung einer Beweisaufnahme über die Höhe des von dem Kläger behaupteten Verkehrswertes unterlassen hat, war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Im Rahmen der Zurückverweisung hat der Senat von der ihm durch § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO a.F. eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht.
Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß das Berufungsgericht zutreffend den Beanstandungen des Klägers hinsichtlich des Ausschreibungsverfahrens für den vorliegenden Rechtsstreit keine Bedeutung beigelegt hat. Die Zweckmäßigkeit des - nicht nach § 19 InVorG betriebenen - Verfahrens mag sich auf die Höhe des im konkreten Fall erzielten Kaufpreises auswirken, ist aber für einen diesen Preis übersteigenden Verkehrswert, wie ihn der Kläger geltend macht, ohne Belang. Aus demselben Grund bedarf es auch keiner Entscheidung darüber, wie sich im Rahmen des investiven Verkaufs die zwischen der Beklagten und ihrer Streithelferin vereinbarten vertragsstrafebewehrten Investitions- und Arbeitsplatzzusagen auf die Höhe des aus dem Geschäft erzielten Erlöses auswirken. Selbst wenn solche Verpflichtungen bei Ermittlung des nach § 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG auszukehrenden Erlöses keinen Zuschlag auf den vereinbarten Kaufpreis rechtfertigen sollten (so Rapp, RVI, § 16 InVorG Rdn. 36; Racky in Jesch/Ley/Racky, InVorG, 2. Aufl., §§ 16, 17 Rdn. 24; a.A. Rodenbach, in Rodenbach/Söfker/Lochen, InVorG, § 16 Rdn. 19), können sie doch im Einzelfall zu einem Kaufpreis führen , der hinter dem Verkehrswert des Anwesens zurückbleibt (vgl. Wegner, in Kimme, Offene Vermögensfragen, § 16 InVorG Rdn. 18). Da der Kläger ohnehin den Verkehrswert verlangt, hätte ein wegen der Investitions- und Arbeits-
platzzusagen etwa geminderter Kaufpreis keine Auswirkungen auf die eingeklagte Forderung.
4. Die Entscheidung über die Kosten bleibt dem weiteren Verfahren vorbehalten. Für die Revisionsinstanz hält der Senat die Voraussetzungen des § 8 GKG für gegeben.
Wenzel Krüger Klein Gaier Schmidt-Räntsch
(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.
(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.