Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 18. Aug. 2015 - 3 Ws 269/15
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Staatskasse, die auch die notwendigen Auslagen der Angeklagten trägt, als unbegründet verworfen.
1
G r ü n d e:
2I.
3Der Angeklagten wurde mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bielefeld vom 24. April 2013 vorgeworfen, in der Zeit vom 1. September 2002 bis zum 31. Juli 2008 in I, F und anderen Orten in 23 Fällen Vergehen des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt sowie in weiteren 48 Fällen Vergehen des Vorenthaltens von Arbeitnehmerbeiträgen in Tateinheit mit Nichtabführung von Arbeitgeberbeträgen (§ 266a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2 StGB) begangen zu haben. Im Anklagesatz werden dazu die einzelnen Fälle in einer von 1 bis 71 durchnummerierten Tabelle dargestellt. Unter der Überschrift „Arbeitnehmer“ findet sich in sämtlichen Fällen jeweils der Eintrag „diverse Arbeitnehmer“. Diesen „diversen Arbeitnehmern“ werden dann jeweils der Monat der Tatzeit, der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmeranteil für diesen Monat sowie die addierte Gesamtsumme aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil zugeordnet.
4Durch Beschluss vom 22. Januar 2014 hat das Amtsgericht – Schöffengericht – Minden die Anklage unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen. Durch Urteil vom 30. Oktober 2014 wurde die Angeklagte durch das Amtsgericht unter Zugrundelegung der Vorwürfe aus der Anklageschrift zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.
5Gegen dieses Urteil haben sowohl die Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Bielefeld jeweils Berufung eingelegt.
6Durch Beschluss der 14. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bielefeld vom 23. April 2015 ist das Verfahren sodann gemäß § 206a Abs. 1 StPO eingestellt worden. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, die von Amts wegen vorzunehmende Überprüfung der allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen habe ergeben, dass der Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts in Verbindung mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft mit Mängeln behaftet sei. Die Anklage erfülle ihre Funktion, den Verfahrensgegenstand zu umgrenzen nicht, da sie an keiner Stelle eine Individualisierung der betroffenen Arbeitnehmer mit konkreter Zuordnung der jeweils zuständigen Einzugsstelle und des Abrechnungszeitraums enthalte.
7Wegen der weiteren Einzelheiten wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf den angefochtenen Beschluss vom 23. April 2015 (Bl. 1074 ff. d.A.) Bezug genommen.
8Gegen den Einstellungsbeschluss des Landgerichts Bielefeld wendet sich die Staatsanwaltschaft Bielefeld mit ihrer fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, das Landgericht hätte, selbst wenn es die Umgrenzungsfunktion der Anklage nicht für ausreichend halten sollte, nicht durch Beschluss nach § 206a StPO entscheiden dürfen, sondern hätte durch Urteil nach § 260 Abs. 3 StPO entscheiden müssen. Im Übrigen sei die Anklageschrift nicht mit Mängeln behaftet und erfülle die vorgeschriebene Umgrenzungsfunktion in ausreichendem Maße. Die genaue Auflistung der einzelnen Angestellten und deren Zuordnung zu bestimmten Tatzeiten sei nicht erforderlich gewesen, zumal in der Anklageschrift der Bescheid der Deutschen Rentenversicherung als Beweismittel genannt worden sei, der diese Angaben enthalte. Es bestehe allenfalls ein Mangel hinsichtlich der Informationsfunktion der Anklageschrift, der problemlos im Rahmen des § 265 StPO durch einen Hinweis des Gerichts hätte geheilt werden können.
9Die Generalstaatsanwaltschaft ist der sofortigen Beschwerde beigetreten und hat beantragt, den angefochtenen Beschluss des Landgerichts aufzuheben und die Fortsetzung des (Haupt-)Verfahrens anzuordnen.
10Die Angeklagte ist zu der sofortigen Beschwerde der Staatsanwaltschaft Bielefeld angehört worden.
11II.
12Die sofortige Beschwerde ist zulässig aber unbegründet.
131.
14Es begegnet zunächst rechtlich keinen Bedenken, dass das Landgericht die Einstellung des Verfahrens im Beschlusswege außerhalb der Hauptverhandlung nach § 206a StPO und nicht durch Urteil gemäß § 260 Abs. 3 StPO vorgenommen hat. Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 16. September 1971 - 1 StR 284/71, BGHSt 24, 208, 212; vgl. auch BGH, Beschluss vom 27. Februar 1983 - 3 StR 396/83, BGHSt 32, 275, 290; vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 28. Mai 1991 – 1 Ss 43/91 –, juris ), der den Rechtsmittelgerichten diesbezüglich ein Wahlrecht einräumt (a. A.: OLG Celle, Beschluss vom 22. Februar 2007 – 32 Ss 20/07 –, juris).
152.
16Das Landgericht Bielefeld hat das Verfahren zu Recht eingestellt. Dem Verfahren liegt kein wirksamer Eröffnungsbeschluss zu Grunde, da die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bielefeld vom 24. April 2013 mit durchgreifenden Mängeln behaftet ist. Mängel der Anklageschrift sind, sofern diese - wie hier - unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen worden ist, zugleich Mängel des Eröffnungsbeschlusses (OLG Hamm, Beschluss vom 11. April 2007 – 4 Ss 70/07 –, juris).
17Gemäß § 200 StPO unterrichtet die Anklageschrift den Angeschuldigten über den gegen ihn erhobenen Vorwurf (Informationsfunktion) und bezeichnet in persönlicher und sachlicher Hinsicht den Gegenstand, über den das Gericht im Eröffnungsverfahren zu entscheiden hat (Umgrenzungsfunktion; vgl. Meyer-Goßner, StPO, 58. Aufl., § 200 StPO Rdnr. 2 m. w. N.). Insoweit auftretende Mängel führen zu einer Unwirksamkeit der Anklage, wenn diese ihre Umgrenzungsfunktion betreffen. Mängel der Informationsfunktion berühren ihre Wirksamkeit dagegen nicht (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 1998 – 1 StR 94/98, BGHSt 44, 153 (156); BGH, Urteil vom 02. März 2011 – 2 StR 524/10, BGHSt 56, 183). Um ihrer Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss die Anklageschrift die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat sowie Zeit und Ort ihrer Begehung so genau bezeichnen, dass die Identität des geschichtlichen Vorgangs klargestellt und erkennbar wird, welche Tat gemeint ist. Sie muss sich von anderen gleichartig gelagerten strafbaren Handlungen desselben Täters unterscheiden (BGH, Beschluss vom 29. November 1994 – 4 StR 648/94 –, juris =NStZ 1995, 245; OLG Hamm, Beschluss vom 15. Juli 2009 – 3 Ss 250/09 –, juris; OLG Zweibrücken Beschl. v. 13.06.2008 – 1 Ss 70/08 – juris; vgl. auch OLG Düsseldorf Beschluss vom 21.01.1998 – 5 SsOWi 372/97 – juris). Es darf nicht unklar bleiben, über welchen Sachverhalt das Gericht nach dem Willen der Staatsanwaltschaft urteilen soll (BGH a. a. O.; BGH, Urteil vom 11. Januar 1994 – 5 StR 682/93 –, juris = BGHSt 40, 44). Bei einer Vielzahl gleichartig begangener Betrugsdelikte müssen etwa zu deren Konkretisierung grundsätzlich auch die Geschädigten der einzelnen Fälle benannt und diese so dargestellt werden, dass sie von etwaigen weiteren Fällen durch nähere Einzelheiten oder Begleitumstände unterscheidbar sind (BGH a. a. O.; BGH, Urteil vom 28. April 2006 – 2 StR 174/05 –, juris).
18Die Anklage der Staatsanwaltschaft Bielefeld wird den zuvor dargelegten Anforderungen nicht gerecht, da ihre Mängel die Umgrenzungs- und nicht die Informationsfunktion betreffen.
19Bei dem Vorwurf des Veruntreuens von Arbeitsentgelt wird die Umgrenzungsfunktion der Anklage nur dadurch gewahrt, dass die einzelnen verfahrensgegenständlichen Taten, nämlich das jeweils einen konkreten Zeitraum betreffende Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen für bestimmte Personen an konkret benannte Sozialversicherungsträger trotz bestehender Pflicht, bezeichnet werden (OLG Celle, Beschluss vom 03. Juli 2013 – 1 Ws 123/13 –, juris; OLG Celle, Beschluss vom 19. Juli 2011 – 1 Ws 271-274/11 -, juris). Eine solche Darlegung eines konkreten Tatzeitraums, dem bestimmte Personen zugeordnet werden, stellt die in der Anklageschrift vorgenommene Zuordnung von „diversen Arbeitnehmern“ zu den jeweiligen Tatzeiträumen jedoch nicht dar. Vor dem Hintergrund der zuvor dargelegten Anforderungen wäre insoweit jeweils erforderlich gewesen, dass der Tatzeitpunkt, der jeweilige Arbeitnehmer und der jeweilige Sozialversicherungsträger konkret benannt werden, was indes nicht erfolgt ist. Das Landgericht hat daher zu Recht darauf hingewiesen, dass die erforderliche Individualisierung der Arbeitnehmer - um die angeklagten Taten von anderen, vergleichbaren Taten abgrenzen zu können - nicht erfolgt ist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zutreffenden Gründe des Beschlusses des Landgerichts Bielefeld vom 23. April 2015 Bezug genommen.
20Ergänzend wird daneben darauf hingewiesen, dass der Senat die Ansicht des Landgerichts teilt, dass es fernliegend erscheint, dass allein die C die allein zuständige Einzugsstelle gewesen ist. Auch insoweit dürfte die Anklage ihrer Umgrenzungsfunktion nicht gerecht werden, da die korrekte Zuordnung zu konkret benannten Sozialversicherungsträgern demnach zumindest zweifelhaft erscheint.
21Der Mangel der Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift kann schließlich auch nicht dadurch geheilt werden, dass in der Anklageschrift der Bescheid der Deutschen Rentenversicherung als Beweismittel benannt worden ist. Denn die für eine Wahrung der Umgrenzungsfunktion maßgeblichen Einzelheiten dieses Bescheids werden weder in der Anklage noch im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen mitgeteilt. Unabhängig davon wäre eine Auslagerung von Details in das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen ohnehin bereits nicht zulässig (Meyer-Goßner, StPO, 58. Aufl., § 200 Rdnr. 9a m. w. N.). Dementsprechend vermag die bloße Anführung dieses Bescheids als Beweismittel, die aufgezeigten Mängel der Umgrenzungsfunktion nicht zu beseitigen.
22III.
23Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO.
Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 18. Aug. 2015 - 3 Ws 269/15
Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 18. Aug. 2015 - 3 Ws 269/15
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 18. Aug. 2015 - 3 Ws 269/15 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
(1) Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Arbeitgeber
- 1.
der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder - 2.
die für den Einzug der Beiträge zuständige Stelle pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt
(3) Wer als Arbeitgeber sonst Teile des Arbeitsentgelts, die er für den Arbeitnehmer an einen anderen zu zahlen hat, dem Arbeitnehmer einbehält, sie jedoch an den anderen nicht zahlt und es unterlässt, den Arbeitnehmer spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach über das Unterlassen der Zahlung an den anderen zu unterrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt nicht für Teile des Arbeitsentgelts, die als Lohnsteuer einbehalten werden.
(4) In besonders schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Beiträge vorenthält, - 2.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Beiträge vorenthält, - 3.
fortgesetzt Beiträge vorenthält und sich zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege von einem Dritten verschafft, der diese gewerbsmäßig anbietet, - 4.
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zum fortgesetzten Vorenthalten von Beiträgen zusammengeschlossen hat und die zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege vorhält, oder - 5.
die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht.
(5) Dem Arbeitgeber stehen der Auftraggeber eines Heimarbeiters, Hausgewerbetreibenden oder einer Person, die im Sinne des Heimarbeitsgesetzes diesen gleichgestellt ist, sowie der Zwischenmeister gleich.
(6) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich
Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor und werden die Beiträge dann nachträglich innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist entrichtet, wird der Täter insoweit nicht bestraft. In den Fällen des Absatzes 3 gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.(1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils.
(2) Wird ein Berufsverbot angeordnet, so ist im Urteil der Beruf, der Berufszweig, das Gewerbe oder der Gewerbezweig, dessen Ausübung verboten wird, genau zu bezeichnen.
(3) Die Einstellung des Verfahrens ist im Urteil auszusprechen, wenn ein Verfahrenshindernis besteht.
(4) Die Urteilsformel gibt die rechtliche Bezeichnung der Tat an, deren der Angeklagte schuldig gesprochen wird. Hat ein Straftatbestand eine gesetzliche Überschrift, so soll diese zur rechtlichen Bezeichnung der Tat verwendet werden. Wird eine Geldstrafe verhängt, so sind Zahl und Höhe der Tagessätze in die Urteilsformel aufzunehmen. Wird die Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten, die Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung ausgesetzt, der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt oder von Strafe abgesehen, so ist dies in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen. Im übrigen unterliegt die Fassung der Urteilsformel dem Ermessen des Gerichts.
(5) Nach der Urteilsformel werden die angewendeten Vorschriften nach Paragraph, Absatz, Nummer, Buchstabe und mit der Bezeichnung des Gesetzes aufgeführt. Ist bei einer Verurteilung, durch die auf Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt wird, die Tat oder der ihrer Bedeutung nach überwiegende Teil der Taten auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden, so ist außerdem § 17 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes anzuführen.
(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.
(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn
- 1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen, - 2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder - 3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.
(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.
(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.
(1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils.
(2) Wird ein Berufsverbot angeordnet, so ist im Urteil der Beruf, der Berufszweig, das Gewerbe oder der Gewerbezweig, dessen Ausübung verboten wird, genau zu bezeichnen.
(3) Die Einstellung des Verfahrens ist im Urteil auszusprechen, wenn ein Verfahrenshindernis besteht.
(4) Die Urteilsformel gibt die rechtliche Bezeichnung der Tat an, deren der Angeklagte schuldig gesprochen wird. Hat ein Straftatbestand eine gesetzliche Überschrift, so soll diese zur rechtlichen Bezeichnung der Tat verwendet werden. Wird eine Geldstrafe verhängt, so sind Zahl und Höhe der Tagessätze in die Urteilsformel aufzunehmen. Wird die Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten, die Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung ausgesetzt, der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt oder von Strafe abgesehen, so ist dies in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen. Im übrigen unterliegt die Fassung der Urteilsformel dem Ermessen des Gerichts.
(5) Nach der Urteilsformel werden die angewendeten Vorschriften nach Paragraph, Absatz, Nummer, Buchstabe und mit der Bezeichnung des Gesetzes aufgeführt. Ist bei einer Verurteilung, durch die auf Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt wird, die Tat oder der ihrer Bedeutung nach überwiegende Teil der Taten auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden, so ist außerdem § 17 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes anzuführen.
(1) Die Anklageschrift hat den Angeschuldigten, die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften zu bezeichnen (Anklagesatz). In ihr sind ferner die Beweismittel, das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll, und der Verteidiger anzugeben. Bei der Benennung von Zeugen ist nicht deren vollständige Anschrift, sondern nur deren Wohn- oder Aufenthaltsort anzugeben. In den Fällen des § 68 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 1 genügt die Angabe des Namens des Zeugen. Wird ein Zeuge benannt, dessen Identität ganz oder teilweise nicht offenbart werden soll, so ist dies anzugeben; für die Geheimhaltung des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Zeugen gilt dies entsprechend.
(2) In der Anklageschrift wird auch das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen dargestellt. Davon kann abgesehen werden, wenn Anklage beim Strafrichter erhoben wird.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat das Verfahren gegen den Angeklagten gemäß § 260 Abs. 3 StPO mit der Begründung eingestellt, die Anklageschrift genüge nicht den an sie gemäß § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO zu stellenden Anforderungen. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er vor allem den Eintritt der Verfolgungsverjährung geltend macht.
- 2
- 1) In den Fällen 1) bis 8) der Anklageschrift ist die Revision zulässig, aber unbegründet.
- 3
- a) Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ist die Revision des Angeklagten insoweit nicht bereits mangels Beschwer unzulässig. Zwar ist der Angeklagte durch die Verfahrenseinstellung wegen eines Prozesshindernisses in der Regel nicht beschwert (BGHSt 23, 257, 259; BGH NJW 2007, 3010, 3011). Eine Beschwer des Angeklagten kann aber dann bestehen, wenn die Einstellung wegen eines behebbaren Verfahrenshindernisses erfolgt (Meyer-Goßner 53. Aufl. vor § 296 StPO Rdn. 14; BayObLG JR 1989, 487; OLG Stuttgart NJW 1963, 1417) und der Angeklagte behauptet, es liege ein weiteres, nicht behebbares Prozesshindernis vor. In einem solchen Fall kann der Angeklagte mit der Revision ein rechtliches Interesse daran geltend machen , dass das Verfahren endgültig eingestellt wird.
- 4
- So verhält es sich hier. Die Einstellung durch das Landgericht erfolgte – insoweit rechtsfehlerhaft (siehe das auf Revision der Staatsanwaltschaft ergangene Urteil des Senates vom 2. März 2011 - 2 StR 524/10) - wegen Mängeln der Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift. Dabei handelt es sich um ein Prozesshindernis, das grundsätzlich im weiteren Verfahren behoben werden kann. Es ist jederzeit möglich, eine neue, den Anforderungen des § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO genügende Anklage zu erheben. Dagegen macht der Angeklagte geltend, die ihm vorgeworfenen Straftaten seien verjährt. Träfe dies zu, müsste das Verfahren gegen ihn endgültig eingestellt werden, da es sich bei der Verjährung um ein nicht behebbares Verfahrenshindernis handelt.
- 5
- b) Die Revision ist in den Fällen 1) - 8) jedoch unbegründet. Die Prüfung durch den Senat ergibt, dass die dem Angeklagten vorgeworfenen Straftaten nicht verjährt sind.
- 6
- Die Anklage der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 21. Juli 2008 legt dem Angeklagten Betrug in zehn Fällen in der Zeit vom 1. Juli 2000 bis zum 30. April 2003 zur Last. In den Fällen 1) bis 8) wurde die fünfjährige Verjährungsfrist (§§ 78 Abs. 1 Nr. 4, 263 Abs. 1 StGB) durch den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 15. Oktober 2004 rechtzeitig unterbrochen (§ 78c Abs. 1 Nr. 4 StGB). Dieser erfasst entgegen der Ansicht der Revision auch die Straftaten, die der Angeklagte in dem genannten Zeit- raum im Sinne der Anklage als faktischer Geschäftsführer der Firma S. GmbH begangen haben soll.
- 7
- Grundsätzlich bestimmt der Verfolgungswille der Strafverfolgungsbehörden die sachliche Reichweite der Unterbrechungswirkung (vgl. BGH NStZ 2004, 275 m.N.). Dabei kommt es in erster Linie auf den Inhalt des Durchsuchungsbeschlusses und vor allem auf die dort vorgenommene Beschreibung des strafbaren Verhaltens des Angeklagten an.
- 8
- Im Durchsuchungsbeschluss vom 15. Oktober 2004 ist der Angeklagte nur als faktischer Geschäftsführer der Firma M. genannt; ein Hinweis auf seine Tätigkeit für die Firma S. findet sich nicht. Aus dem Durchsuchungsbeschluss ergibt sich jedoch, dass der Verfolgungswille der Ermittlungsbehörden umfassend auf alle betrügerischen Aktivitäten des Angeklagten im Zusammenhang mit der Versendung von Informationsbriefen gerichtet war. Die Durchsuchungsanordnung wird mit einer Darstellung des „Geschäftsmodells“ des Angeklagten begründet, mit dem er die Abnehmer seiner Informationen betrügerisch geschädigt haben soll. Diese Beschreibung erfasste alle gleichartigen Handlungen des Angeklagten unabhängig davon, unter welchem Firmennamen er aufgetreten war. Der Durchsuchungsbeschluss war darüber hinaus nicht auf die Geschäftsräume der Firma M. beschränkt, sondern erstreckte sich auf die Person des Angeklagten und auf seine Wohnanschrift. Auch dieser Umstand macht den umfassenden, auf die im Durchsuchungsbeschluss geschilderte Begehungsweise gerichteten Verfolgungswillen der Staatsanwaltschaft deutlich. Bei jeweils identischer deliktischer Vorgehensweise kommt es auf das Handeln des Beschuldigten als Person an, nicht darauf, welcher Firmennamen er sich, möglicherweise zur Verschleierung seiner Verantwortlichkeit , im Einzelnen bediente.
- 9
- Für die Bestimmung des Verfolgungswillens der Staatsanwaltschaft ist im Übrigen allein auf den Zeitpunkt des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses am 15. Oktober 2004 abzustellen. Deshalb ist es entgegen der Auffassung der Revision auch ohne Belang, dass die Staatsanwaltschaft in den Jahren zuvor einzelne, die Verantwortlichen der Firma S. GmbH betreffende Ermittlungsverfahren aus Rechtsgründen gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hatte. Die vom Beschwerdeführer beantragte Beiziehung der entsprechenden Ermittlungsakten ist nicht veranlasst. Die Einstellungsverfügungen begründeten ohnehin keinen Vertrauenstatbestand zugunsten des Angeklagten und entfalteten keine wie auch immer geartete Rechtskraftwirkung; das Verfahren konnte vielmehr jederzeit – formlos - wieder aufgenommen werden, wenn aus Sicht der Ermittlungsbehörden Anlass dazu bestand (Meyer-Goßner StPO 53. Aufl. § 170 Rdn. 9; KK-Schmid StPO 6. Aufl. § 170 Rdn. 23; SK-StPO Wohlers 4. Aufl. § 170 Rdn. 61; HK-StPO Zöller 4. Aufl. § 170 Rdn. 6). Hierzu - und für den Eintritt der Unterbrechungswirkung nach § 78c Abs. 1 Nr. 4 StGB - genügte es, dass sich der Durchsuchungsbeschluss vom 15. Oktober 2004 auch gegen den Angeklagten als Person richtete und der darin enthaltene Tatvorwurf in gleicher Weise sein Vorgehen als Geschäftsführer der Firma S. erfasste. Im Übrigen hat auch die Bestätigung der Durchsuchungsanordnung durch Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. September 2005, in der der Angeklagte ausdrücklich als faktischer Geschäftsführer der Firma S. bezeichnet ist (Bd. II 181), die Verjährung zumindest bezüglich der Taten unterbrochen , die der Angeklagte nach dem 28. September 2000 begangen haben soll.
- 10
- 2) In den Fällen 9) und 10) ist die Revision dagegen bereits unzulässig. Insofern ist der Angeklagte durch das angegriffene Urteil nicht beschwert, weil es bereits an der Prozessvoraussetzung einer wirksamen Anklage fehlt, auf deren Grundlage der Beschwerdeführer sein Prozessziel - die Einstellung des Verfahrens wegen Verfolgungsverjährung - erreichen könnte. In den genannten Fällen liegt keine den Anforderungen des § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO entsprechende Anklage vor, da sie ihrer Umgrenzungsfunktion nicht genügt (siehe im Einzelnen das auf Revision der Staatsanwaltschaft ergangene Urteil des Senates vom 2. März 2011 - 2 StR 524/10). Fischer Schmitt Berger Krehl Eschelbach
(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.
(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.
(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.
(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.
(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag
- 1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder - 2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.