Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 06. Okt. 2015 - 32 SA 45/15
Tenor
Der Antrag auf Bestimmung eines Gerichtsstands wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
1Der in F wohnhafte Kläger und Widerbeklagte zu 1) ist Halter des PKW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen #-## ##. Er nimmt die Beklagte, deren Sitz in F1 im Bezirk des Amtsgerichts T liegt, mit einer vor dem Amtsgericht T erhobenen Klage als Halterin des Busses mit dem Kennzeichen ##-## #### auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich in F im Bezirk des Amtsgerichts F ereignet hat.
2Die Beklagte zu 1) hat Widerklage erhoben, mit der sie gegenüber dem Kläger sowie gegenüber dem Widerbeklagten zu 2), der als Fahrer des Fahrzeugs des Klägers an dem Unfall beteiligt war und wie der Kläger in F wohnt, sowie der Widerbeklagten zu 3) als Haftpflichtversicherer des klägerischen Fahrzeugs ihrerseits Schadensersatz beansprucht.
3Der Kläger sowie die Widerbeklagten haben die Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht F beantragt. Die Beklagte ist der Auffassung, das Amtsgericht T sei gem. § 33 ZPO auch für die Widerklage zuständig. Sie hat erklärt, wenn es dann ihrerseits eines Antrags bedürfe, beantrage sie, den Rechtsstreit insgesamt bei dem Amtsgericht T zu führen.
II.
41.
5Das Oberlandesgericht Hamm ist als das nächsthöhere Gericht für die in Betracht kommenden Gerichte in F und T gem. § 36 Abs. 1 ZPO zur Entscheidung über den Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts für die Widerklage berufen.
62.
7Die Voraussetzungen einer Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen nicht vor.
8a)
9Hinsichtlich der Klage kommt eine Gerichtsstandsbestimmung nicht in Betracht, weil es insoweit an „mehreren Beklagten“ fehlt.
10b)
11Hinsichtlich der Widerklage ist ein Antrag der Beklagten auf Bestimmung eines einheitlichen Gerichtsstands zwar gestellt. Die Erklärung der Beklagten in dem Schriftsatz vom 04.09.2015 war jedenfalls als hilfsweise gestellter Antrag auf Bestimmung des Gerichtsstands in T auszulegen, nachdem das Amtsgericht T zuvor darauf hingewiesen hatte, dass es für die Drittwiderbeklagten keine örtliche Zuständigkeit aus § 33 ZPO begründet sei, und unter Zugrundelegung dieser Rechtsauffassung den Rechtsstreit dem Oberlandesgericht Hamm zur Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands vorgelegt hatte.
12Es fehlt jedoch an dem Erfordernis des Fehlens eines gemeinsamen Gerichtsstands der Widerbeklagten. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO setzt das Fehlen eines gemeinsamen Gerichtsstands der Beklagten voraus. Die Vorschrift ermöglicht auch im Fall der Widerklage keine Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands, wenn – wie hier - seine Voraussetzungen für die Widerbeklagten nicht vorliegen.
13aa) Eine Zuständigkeitsbestimmung scheidet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der überwiegenden Auffassung in der Literatur im Fall einer Widerklage aus, wenn die Voraussetzungen gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO für die Widerbeklagten nicht vorliegen, weil diese einen gemeinsamen Gerichtsstand haben (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2000 - X ARZ 522/99, NJW 2000, 1871; BGH, Beschluss vom 24. Juni 2008 - X ARZ 69/08, NJW-RR 2008, 1516; BGH, Beschluss vom 30. September 2010 – Xa ARZ 191/10 –, BGHZ 187, 112-119, juris Rn. 9; Heinrich in: Musielak, 12. Auflage 2015, ZPO, § 36 ZPO Rn. 17 a.E.; Vollkommer in: Zöller, ZPO, 30. Auflage 2014, § 33 ZPO Rn. 24 m.w.N.; a.A. Stein/Jonas/Roth, ZPO, Bd. 1, 23. Auflage 2014, § 36 ZPO Rn. 3).
14bb) Dem liegt zugrunde, dass § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO den - dem Schutz des Beklagten dienenden - allgemeinen Grundsatz der §§ 12f. ZPO einschränkt, nach dem eine Klage grundsätzlich am Sitz des Beklagten zu erheben ist. Angesichts der regelmäßig gleichlaufenden Interessen der Beklagten erscheint es aus Gründen der Zweckmäßigkeit und der Prozessökonomie vertretbar, dem Kläger die Möglichkeit zu eröffnen, einen Anspruch in einem gemeinsamen Verfahren an einem der möglichen Gerichtsstände gegen alle in Anspruch Genommenen zu verfolgen, wenn der gleiche prozessuale Anspruch geltend gemacht wird. Dieser Gedanke vermag jedoch eine Gerichtsstandsbestimmung dann nicht zu rechtfertigen, wenn der Kläger die Streitgenossen, die er zu verklagen beabsichtigt, vor einem für alle Beklagten zuständigen Gericht in Anspruch nehmen kann. Das gilt auch für eine Widerklage, für die ein gemeinsamer Gerichtsstand aller Widerbeklagten gegeben ist. Nur dann, wenn ein solcher gemeinsamer Gerichtsstand aller Widerbeklagten nicht vorhanden ist, ist die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands – regelmäßig bei dem Gericht der Hauptklage – möglich (BGH, X ARZ 522/99, a.a.O.; BGH, Xa ARZ 191/10, a.a.O.; Heinrich in: Musielak, a.a.O.; Vollkommer in: Zöller, a.a.O.).
15cc) Diesen Erwägungen, die den Schutz der Beklagten bzw. (Dritt-)Widerbeklagten vor einer Inanspruchnahme an einem gesetzlich nicht vorgesehenen Gerichtsstand sicherstellen, schließt der Senat sich an.
16dd) Danach ist vorliegend eine Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands ausgeschlossen. Für den Kläger und Widerbeklagte zu 1) sowie der Widerbeklagte zu 2) und auch die Widerbeklagte zu 3) war der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gem. § 32 ZPO in F gegeben. In dem Bezirk des Amtsgerichts F hat sich der Unfall zugetragen, aus dem der Kläger als Halter und die Widerbeklagten als Fahrer bzw. Haftpflichtversicherer in Anspruch genommen werden. § 32 ZPO gilt auch für die Klage gegen den Halter und den Fahrer aus dem StVG (vgl. nur Vollkommer in Zöller, a.a.O., § 32 ZPO Rn. 6; Toussaint in: BeckOK ZPO, 17. Edition, Stand: 01.06.2015, § 32 ZPO Rn. 4.1 m.w.N.) und auch für den Direktanspruch gegen den Pflichtversicherer gemäß § 115 Abs. 1 VVG (Toussaint in: BeckOK ZPO, § 32 ZPO Rn. 6; Vollkommer in Zöller, a.a.O., § 32 ZPO Rn. 13). Liegt mithin in F ein gemeinsamer Gerichtsstand für alle Widerbeklagten vor, sind die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht gegeben und scheidet eine Bestimmung des Gerichtsstands nach den obigen Ausführungen aus.
17ee) Offen bleiben kann, ob für die Widerbeklagten darüber hinaus ein gemeinsamer Gerichtsstand in T gegeben ist, weil – wie der Kläger meint - auch für die als Dritte in den Prozess hereingezogene Widerbeklagte zu 3) der Gerichtsstand des § 33 ZPO gilt. Erhebt der Beklagte eine Widerklage, die einen bisher nicht am Verfahren Beteiligten einbezieht, so gilt § 33 ZPO nur, wenn dem Dritten zumutbar ist, sich am Ort der Klage auf die Verhandlung und Entscheidung zusammenhängender Ansprüche einzulassen (BGH, Beschluss vom 30. September 2010 – Xa ARZ 191/10 –, BGHZ 187, 112-119, juris Rn. 14). Ob das der Fall ist, hat allein das Amtsgericht T zu beurteilen.
18c)
19Klage und Widerklage sind für eine Gerichtsstandsbestimmung nach oder entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO auch nicht einheitlich zu beurteilen. Es handelt sich nicht etwa um „eine Klage“, für die für alle Beteiligten insgesamt ein Gerichtsstand zu bestimmen wäre. Auf die unter b) zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere die Ausführungen in BGH, Xa ARZ 191/10, juris Rn. 9, wird verwiesen.
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(1) Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht.
(2) Dies gilt nicht, wenn für eine Klage wegen des Gegenanspruchs die Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichts nach § 40 Abs. 2 unzulässig ist.
(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:
- 1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist; - 2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei; - 3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist; - 4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist; - 5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben; - 6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.
(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.
(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.
(1) Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht.
(2) Dies gilt nicht, wenn für eine Klage wegen des Gegenanspruchs die Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichts nach § 40 Abs. 2 unzulässig ist.
(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:
- 1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist; - 2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei; - 3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist; - 4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist; - 5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben; - 6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.
(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.
(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
Der Kläger erwarb im Jahre 1995 einen gebrauchten Pkw Ford Escort, den die beklagte Bank finanzierte. Mit seiner Klage verlangt er von der Beklagten die Herausgabe des Kfz-Briefes unter Berufung darauf, daß er den Kaufpreis für das Fahrzeug unter Abzug einer ihm wegen eines verschwiegenen Unfallschadens zustehenden Minderung vollständig bezahlt habe. Der Rechtsstreit ist beim Amtsgericht Köln anhängig. Die Beklagte verlangt im Wege der Widerklage die Rückzahlung des Restdarlehens nebst Zinsen vom Kläger und seiner bisher nicht am Verfahren beteiligten Ehefrau, die den Darlehensvertrag gemeinsam mit dem Kläger als Kreditnehmer abgeschlossen hat.
Die Widerbeklagte zu 2 hat die örtliche Unzuständigkeit des Amtsgerichts Köln gerügt. Das Amtsgericht Köln hat auf Antrag der Beklagten die Sa-
che dem Oberlandesgericht Köln zur Bestimmung des zuständigen Gerichts für die Widerklage gemäß §§ 36 Abs. 1 Nr. 3, 37 ZPO vorgelegt.
Das Oberlandesgericht möchte den Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts zurückweisen. Es sieht sich hieran durch Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts gehindert und hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Die Voraussetzungen für eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs liegen vor. Das Oberlandesgericht Köln will von Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 10. April 1996 (1Z AR 19/96, BayObLGZ 1996, 88) und vom 13. Juni 1996 (1Z AR 39/96) abweichen. Für eine Entscheidung gemäß § 36 Abs. 2 ZPO ist das Oberlandesgericht Köln zuständig, weil der Gerichtsstand der Klage im Bezirk des Oberlandesgerichts Köln liegt, während der allgemeine Gerichtsstand der Widerbeklagten zum Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart gehört.
Die Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts betreffen die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts, wenn - wie hier - der Widerbeklagte und ein bisher nicht am Verfahren beteiligter Drittwiderbeklagter ihren durch ihren Wohnsitz bestimmten allgemeinen Gerichtsstand bei demselben Gericht haben. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat ausgeführt, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei im Falle einer Drittwiderklage gegen eine Partei, die keinen Gerichtsstand beim Gericht der Klage habe, die örtliche Zuständigkeit nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO unter dem Vorbehalt zu bestimmen, daß das mit der Widerklage befaßte Gericht die Sachdienlichkeit der Widerklage gemäß § 263 ZPO bejaht. Es hat sich dazu auf die Ent-
scheidung des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 28. Februar 1991 (I ARZ 711/90, NJW 1991, 2838), des X. Zivilsenats vom 19. November 1991 (X ARZ 26/91, NJW 1992, 982) und des VII. Zivilsenats vom 6. Mai 1993 (VII ZR 7/93, NJW 1993, 2120) bezogen. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat aus der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Schluß gezogen, es müsse im Wege der Gerichtsstandsbestimmung entschieden werden , obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO wegen des gemeinsamen allgemeinen Gerichtsstands der Widerbeklagten nicht vorlägen. Es hat eigene Bedenken gegen die erweiternde Auslegung der Vorschrift im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung zurückgestellt, obwohl diese Bedenken sich aufdrängten, wenn die Widerbeklagten einen gemeinsamen Gerichtsstand hätten, der sich aber nicht mit dem Gerichtsstand der Widerklage decke.
Das Oberlandesgericht Köln geht zutreffend davon aus, daß der Bundesgerichtshof bisher nicht über die Frage entschieden hat, ob es für die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts von Bedeutung ist, daß die Widerbeklagten einen gemeinsamen allgemeinen oder besonderen Gerichtsstand haben. Der Entscheidung des I. Zivilsenats vom 28. Februar 1991 lag ein Sachverhalt zugrunde, bei dem die Widerbeklagten ihren allgemeinen Gerichtsstand in verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken hatten. Der I. Zivilsenat hat entschieden, § 33 ZPO begründe keinen Gerichtsstand für den Widerbeklagten, der nicht zugleich als Kläger am Verfahren beteiligt sei; § 33 ZPO gelte nur für den widerbeklagten Kläger, nicht auch für die bisher nicht am Rechtsstreit beteiligte Person, für die bei dem angerufenen Gericht kein Gerichtsstand begründet sei.
In den Verfahren, die den Entscheidungen des VII. Zivilsenats vom 6. Mai 1993 und des beschließenden Senats vom 19. November 1991 zugrunde lagen, war die Widerklage nur gegen einen bisher am Verfahren nicht Beteiligten erhoben worden. Nach den genannten Entscheidungen kommt eine Gerichtsstandsbestimmung nach der allein in Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO in diesem Fall bereits deshalb nicht in Betracht, weil es an einer gegen mehrere Streitgenossen gerichteten (Wider-)Klage fehlte.
Allerdings hat der I. Zivilsenat in seiner Entscheidung vom 28. Februar 1991 zugleich ausgeführt, die Frage der örtlichen Zuständigkeit sei bei Verschiedenheit der Gerichtsstände der bislang nicht am Verfahren beteiligten widerbeklagten Streitgenossen in einem von der Prozeßordnung dafür vorgesehenen besonderen Verfahren nach §§ 36, 37 ZPO von dem im Rechtszug höheren Gericht zu entscheiden. Die örtliche Zuständigkeit könne nicht im Rahmen der Sachdienlichkeitsprüfung nach § 263 ZPO begründet werden, sondern nur über §§ 36 Abs. 1 Nr. 3, 37 ZPO. Ä hnlich hat der VII. Zivilsenat in seiner Entscheidung vom 6. Mai 1993 ausgeführt, das Gericht der Klage sei für eine gegen einen bisher nicht am Verfahren beteiligten Widerbeklagten erhobene Widerklage örtlich nur zuständig, wenn ein allgemeiner oder besonderer Gerichtsstand bei diesem Gericht bestehe, der Drittwiderbeklagte die mangelnde örtliche Zuständigkeit nicht rüge oder das übergeordnete Gericht den Gerichtsstand nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bestimme. Beide Entscheidungen enthalten ebenso wie die Entscheidung des X. Zivilsenats vom 19. November 1991 demnach keine Aussage zu dem hier zu entscheidenden Fall, daß die Widerbeklagten einen gemeinsamen allgemeinen oder besonderen Gerichtsstand haben.
Der Senat folgt dem Oberlandesgericht Köln in der Frage der Auslegung des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 19. November 1991 - in anderem Zusammenhang - darauf hingewiesen, daß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO den - dem Schutz des Beklagten dienenden - allgemeinen Grundsatz der §§ 12 f. ZPO einschränkt, wonach eine Klage grundsätzlich am Sitz des Beklagten zu erheben ist. Angesichts der in einem solchen Fall regelmäßig gleichlaufenden Interessen erscheint es aus Gründen der Zweckmäßigkeit und der Prozeßökonomie jedenfalls dann, wenn der gleiche prozessuale Anspruch gegen mehrere Personen geltend gemacht wird, vertretbar, dem Kläger die Möglichkeit zu eröffnen, diesen in einem gemeinsamen Verfahren an einem der möglichen Gerichtsstände gegen alle in Anspruch Genommenen zu verfolgen. Dieser Gedanke vermag jedoch eine Gerichtsstandsbestimmung dann nicht zu rechtfertigen, wenn der Kläger die Streitgenossen, die er zu verklagen beabsichtigt, vor einem für alle Beklagten zuständigen Gericht in Anspruch nehmen kann.
Erhebt der Beklagte eine Widerklage, die einen bisher nicht am Verfahren Beteiligten einbezieht, so gilt für diesen Dritten nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs § 33 ZPO nicht. Zu demselben Ergebnis wie bei Anwendung dieser Vorschrift würde es jedoch führen, wenn eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO in Betracht käme. Denn für den widerbeklagten Kläger gilt § 33 ZPO. Dies hätte regelmäßig zur Folge, daß für die Widerklage insgesamt das Gericht der Klage als zuständiges
Gericht zu bestimmen wäre. Dies erscheint jedoch allerdings dann durch den Grundsatz der Prozeßökonomie geboten, wenn die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO vorliegen, das heißt, wenn die Widerbeklagten keinen gemeinsamen allgemeinen oder besonderen Gerichtsstand haben.
Rogge Jestaedt Melullis Keukenschrijver Mühlens
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Der Kläger macht als Mitglied einer Erbengemeinschaft nach seiner 1957 verstorbenen Großmutter gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung an die Miterben geltend.
- 2
- Bedingt durch die Kriegsereignisse des zweiten Weltkrieges war in England Vermögen der Großmutter beschlagnahmt worden, nach der Behauptung der Beklagten darüber hinaus auch Vermögen des 1941 verstorbenen Großvaters. Im Jahre 2005 leistete das Vereinigte Königreich eine Entschädigung. Im Streit stehen Geschehnisse um einen Finanzierungsvertrag im Zusammenhang mit dem Bemühen, das Vereinigte Königreich zu entsprechenden Entschädigungsleistungen zu bewegen. Mit seiner zum Landgericht Augsburg erhobenen Klage begehrt der Kläger die Zahlung eines noch offenen Restbetrages in Höhe von 160.000 € aus der Entschädigung an die Erbengemeinschaft. Die Beklagte zu 1 hat Widerklage gegen den Kläger und den Drittwiderbeklagten als Mitglieder der Erbengemeinschaften sowohl nach der Großmutter als auch dem Großvater auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 11.125,50 € erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, aufgrund des zwischen ihr und der "gesamten" Erbengemeinschaft geschlossenen Finanzierungsvertrages stehe ihr im Fall einer Entschädigung eine Erlösbeteiligung in Höhe von 30 % zu. Hiervon habe sie 160.000 € erhalten, offen sei noch ein Restbetrag in Höhe von 6.354,50 €. Darüber hinaus habe sie zur Durchsetzung der Ansprüche der "gesamten" Erbengemeinschaft Kosten in Höhe von 4.771 € vorfinanziert.
- 3
- Der Kläger hat seinen allgemeinen Gerichtsstand im Bezirk des Landgerichts München II, der Drittwiderbeklagte hatte ihn bei Zustellung der Widerklage im Bezirk des Landgerichts Koblenz. Die Widerklägerin hat beim Oberlandesgericht München beantragt, das für die Klage zuständige Landgericht Augsburg als zuständiges Gericht für die Widerklage zu bestimmen.
- 4
- Das Oberlandesgericht München hat die Sache gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Es hält die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung für gegeben , sieht sich aber an einer entsprechenden Entscheidung durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 17. April 2002 (Az.: 1 AR 17/02 - juris) gehindert, das bei einer Widerklage gegen die klagende Partei und einen Dritten eine Gerichtsstandsbestimmung nicht mehr für zulässig hält.
II.
- 5
- Die Vorlage ist gemäß § 36 Abs. 3 ZPO zulässig.
- 6
- Gemäß § 36 Abs. 3 ZPO hat ein Oberlandesgericht, das mit der Zuständigkeitsbestimmung befasst ist, die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen, wenn es in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen will. Diese Voraussetzungen liegen vor.
- 7
- Das vorlegende Oberlandesgericht meint, ein gemeinsamer allgemeiner oder besonderer Gerichtsstand, der die Zuständigkeitsbestimmung ausschlösse, sei nicht gegeben. Insbesondere bestehe für Widerklage und Drittwiderklage kein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nach § 33 ZPO am Gericht der Klage. Mit dieser Rechtsauffassung würde das Oberlandesgericht München von derjenigen des Oberlandesgerichts Dresden abweichen, das die Entscheidung des Senats vom 22. Februar 2000 (X ARZ 522/99, NJW 2000, 1871 f.) im Anschluss an Vollkommer/Vollkommer (WRP 2000, 1062 ff.) dahin versteht, dass eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bei einer parteierweiternden Widerklage nicht mehr möglich sei, und das deshalb den Gerichtsstand der Widerklage des § 33 ZPO auch auf den Drittwiderbeklagten und (nur) materiell Beteiligten erstrecken möchte.
III.
- 8
- Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO sind erfüllt, da die als Streitgenossen in Anspruch genommenen (Dritt-)Widerbeklagten bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, hinsichtlich aller mit der Widerklage verfolgten Klagegründe ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht gegeben ist und auch aus § 33 ZPO kein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand für die (Dritt-)Widerbeklagten hergeleitet werden kann.
- 9
- 1. Ein besonderer Gerichtsstand für die Widerklage in ihrem gesamten Umfang ergibt sich vorliegend nicht aus dem erweiterten Gerichtsstand der Erbschaft nach §§ 27, 28 ZPO. Allerdings macht die Widerklägerin der Sache nach Nachlassverbindlichkeiten geltend, für die der erweiterte Gerichtsstand der Erbschaft nach §§ 27, 28 ZPO einschlägig ist.
- 10
- a) Für die Eröffnung des Gerichtsstands des § 28 ZPO genügt die schlüssige Darlegung einer Nachlassverbindlichkeit durch den Kläger. Das gilt auch, soweit dieselben Tatsachen sowohl für die Zulässigkeit als auch für die Begründetheit der Klage erheblich sind (sog. doppelrelevante Tatsachen, BGH, Versäumnisurt. v. 6.11.2007 - VI ZR 34/07, NJW-RR 2008, 516, 517). Dies trifft auch auf das Vorliegen einer Nachlassverbindlichkeit zu, welche sowohl die Zuständigkeit des Gerichts gemäß §§ 27, 28 ZPO als auch die eingeklagte Forderung gemäß §§ 1967, 2058 BGB stützen soll.
- 11
- Nach dem insoweit maßgeblichen Vorbringen der Widerklägerin handelt es sich bei den von ihr geltend gemachten Forderungen um solche, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Verfolgung und Realisierung von Nachlassansprüchen durch die Miterben entstanden sind, mithin um sogenannte Nachlasserbenschulden. Diese fallen als Nachlassverbindlichkeiten unter § 28 ZPO (vgl. Musielak/Heinrich, ZPO, 5. Aufl., § 28 Rdn. 5). Zu diesen Nachlasserbenschulden gehören alle Verbindlichkeiten, die auf eine ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses zurückgehen (BGHZ 71, 180, 187; 38, 187, 193). Dies ist hier nach Darstellung der Widerklägerin der Fall.
- 12
- b) Handelt es sich wie hier um mehrere Erben, kommt es für § 28 ZPO auch nicht darauf an, ob sich ein Nachlassgegenstand im Gerichtsbezirk befindet. Entscheidend ist nach § 28 ZPO allein, dass die vorhandenen Erben wie hier noch als Gesamtschuldner haften (vgl. BayObLG NJW 1950, 310; Musielak/ Heinrich, aaO, § 28 Rdn. 9; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 28 Rdn. 3, 5). Dies gilt vorbehaltlich der §§ 2060, 2061 BGB, deren Voraussetzungen offensichtlich nicht vorliegen, auch für den Fall, dass die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt ist (vgl. OLG Schleswig NJW-RR 2008, 96, 97; BayObLG FamRZ 1999, 1175, 1176).
- 13
- 2. Wie zwischen den Parteien unstreitig ist, war der allgemeine Gerichtsstand der Erblasserin gemäß §§ 12, 13 ZPO München. Der damit begründete erweiterte Gerichtsstand der Erbschaft nach §§ 27, 28 ZPO als gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand der Widerbeklagten in München hindert eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht, weil - wie die Widerklägerin geltend macht - der Finanzierungsvertrag auch gemeinschaftliches Vermögen der Großeltern und damit auch den Nachlass des Großvaters betrifft. Dieser hatte, wie die Widerklägerin unbestritten vorgetragen hat, im Zeitpunkt seines Todes seinen allgemeinen Gerichtsstand in Groß Wartenberg bei Breslau. Insoweit besteht aber für die gleichzeitig auch als Mitglieder der Erbengemeinschaft nach dem Großvater in Anspruch genommenen Widerbeklagten ein weiterer gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand, der nach §§ 28, 27 Abs. 2, 15 Abs. 1 Satz 2 ZPO bei dem Amtsgericht Schöneberg in Berlin begründet ist. Ist aber ein weiterer Klagegrund vorgebracht und fehlt es an einem gemeinschaftlichen Gerichtsstand für die Klage in ihrem gesamten Umfang, ist § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO anwendbar (vgl. BayObLG MDR 1981, 233; BayObLGZ 62, 297, 298; 58, 154, 155; 50/51, 37, 38; Wieczorek/Schütze/Hausmann, ZPO, 3. Aufl., § 36 Rdn. 42; Stein/Jonas/Roth, aaO, § 36 Rdn. 27; für Haupt- und Hilfsantrag OLG München JurBüro 1981, 607).
- 14
- 3. Ein gemeinschaftlicher Gerichtsstand für den Drittwiderbeklagten und den Widerbeklagten hinsichtlich der gesamten Widerklage ergibt sich auch nicht aus § 33 ZPO.
- 15
- a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet § 33 ZPO für den bisher am Verfahren nicht beteiligten Drittwiderbeklagten keinen Gerichtsstand am Gericht der Klage (BGH, Beschl. v. 28.2.1991 - I ARZ 711/90, NJW 1991, 2838; Sen.Beschl. v. 19.11.1991 - X ARZ 26/91, NJW 1992, 982; BGH, Urt. v. 6.5.1993 - VII ZR 7/93, NJW 1993, 2120; Sen.Beschl. v. 22.2.2000 - X ARZ 522/99, NJW 2000, 1871, 1872; Stein/Jonas/ Roth, aaO, § 33 Rdn. 41; Musielak/Heinrich, aaO, § 33 Rdn. 22 ff.; Vossler, NJW 2006, 117, 121). Danach ist das Gericht der Klage für eine Widerklage, die gegen den Drittwiderbeklagten erhoben wird, örtlich nur zuständig, wenn ein allgemeiner oder besonderer Gerichtsstand bei dem Gericht der Drittwiderklage besteht, durch rügelose Einlassung begründet wird oder das übergeordnete Gericht den Gerichtsstand nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bestimmt (BGH, Urt. v. 6.5.1993 - VII ZR 7/93, NJW 1993, 2120).
- 16
- b) An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.
- 17
- aa) Allerdings soll nach Vollkommer/Vollkommer § 33 ZPO auch auf eine parteierweiternde Widerklage Anwendung finden. Da nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO regelmäßig nur der allgemeine Gerichtsstand einer der als Streitgenossen zu verklagenden Personen als gemeinsamer Gerichtsstand bestimmt werden könne und da der Senat in seiner Entscheidung vom 22. Februar 2000 (aaO) auf den zu engen Wortlaut des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO abstelle und eine erweiternde Auslegung der Vorschrift ablehne, müsse künftig die Bestimmung des Prozessgerichts als zuständiges Gericht für die Drittwiderklage ausscheiden, wenn sich die Widerklagezuständigkeit nur auf den besonderen Gerichtsstand des § 33 ZPO stütze. Die parteierweiternde Widerklage käme danach nur noch in Betracht, wenn einer der Streitgenossen vor dem Prozessgericht zufällig auch seinen allgemeinen Gerichtsstand habe (aaO, 1064 f.). Vollkommer/Vollkommer wollen deshalb die Zuständigkeit des Prozessgerichts für den Drittwiderbeklagten mit einer erweiterten Anwendung des § 33 ZPO über die formelle Parteistellung hinaus auf materiell am Streitgegenstand Beteiligte begründen (aaO, 1066 f.; ihnen folgend OLG Dresden, Beschl. v. 17.4.2002 - 1 AR 17/02 - juris; vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 33 Rdn. 23 f.).
- 18
- bb) Zu einer solchen Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 33 ZPO besteht kein Anlass. Entgegen Vollkommer/Vollkommer ist der Entscheidung des Senats nicht zu entnehmen, dass die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstandes für Widerbeklagten und Drittwiderbeklagten gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht mehr in Betracht kommt, wenn keiner der Widerbeklagten seinen allgemeinen Gerichtsstand vor dem Gericht der Klage hat.
- 19
- (1) § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO geht allerdings nach seinem Wortlaut davon aus, dass mehrere Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12, 13 ZPO) verklagt werden sollen; in einem solchen Fall kann nur ein Gericht bestimmt werden, in dessen Bezirk zumindest einer der Streitgenossen seinen (Wohn-)Sitz hat (BGH, Beschl. v. 9.10.1986 - I ARZ 487/86, NJW 1987, 439). Die Zuständigkeitsregelung insbesondere der §§ 12 und 13 ZPO ist im Interesse einer prozessual gerechten Lastenverteilung möglichst einzuhalten. Der Bundesgerichtshof hat jedoch Ausnahmen zugelassen, wenn sachlich vorrangige Gründe es rechtfertigen (vgl. BGH, Beschl. v. 16.4.1986 - IVb ARZ 4/86, NJW 1986, 3209). Ist für einen Streitgenossen ein besonderer ausschließlicher Gerichtsstand gegeben, hindert dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Gerichtsstandsbestimmung nicht (vgl. BGHZ 90, 155, 159). Dabei muss im Fall der Bestimmung des ausschließlich örtlich zuständigen Gerichts ausnahmsweise hingenommen werden, dass dort keiner der Beklagten seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (BGH, Beschl. v. 9.10.1986 - I ARZ 487/86, NJW 1987, 439; Sen.Beschl. v. 20.5.2008 - X ARZ 98/08, zur Veröff. vorges.). Ist im Verhältnis zu einem Streitgenossen ein ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart und kann dem anderen Streitgenossen zugemutet werden, sich vor dem im Verhältnis zu einer Partei prorogierten Gericht verklagen zu lassen, kann dieses Gericht entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO als zuständig bestimmt werden, auch wenn in seinem Bezirk keiner der zu verklagenden Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (BGH, Beschl. v. 19.3.1987 - I ARZ 903/86, NJW 1988, 646, 647). Nicht zuletzt kann im Fall der parteierweiternden Widerklage die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts über § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO begründet werden, soweit ein Gerichtsstand für die bislang am Verfahren Nichtbeteiligten bei ihm nicht besteht (BGH, Beschl. v. 28.2.1991 - I ARZ 711/90, NJW 1991, 2838). Auch hier wird der dem Schutz des Beklagten dienende allgemeine Grundsatz der §§ 12 f. ZPO, nach dem die Klage grundsätzlich am Sitz des Beklagten zu erheben ist, aus Gründen der Zweckmäßigkeit und der Prozessökonomie eingeschränkt, indem der nicht ausschließliche besondere Gerichtsstand des § 33 ZPO bestimmt werden kann, bei dem keiner der widerbeklagten Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
- 20
- (2) Nichts anderes ergibt sich aus dem Beschluss des Senats vom 22. Februar 2000. Dort hatte der Senat nur über die Frage zu entscheiden, ob eine Gerichtsstandsbestimmung zulässig ist, wenn die Widerbeklagten einen gemeinsamen allgemeinen oder besonderen Gerichtsstand haben. Der Senat hat dies mit Hinweis darauf verneint, dass die mit der Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO verbundene Einschränkung der Zuständigkeitsregeln der §§ 12 f. ZPO dann nicht mehr gerechtfertigt ist, wenn der Kläger die Streitgenossen schon vor einem für alle Beklagten zuständigen Gericht in Anspruch nehmen kann (X ARZ 522/99, aaO, 1872).
- 21
- In der Entscheidung hat der Senat weiter mit Blick auf die parteierweiternde Widerklage ausdrücklich festgehalten, dass § 33 ZPO nur für den widerbeklagten Kläger, nicht jedoch für einen bisher nicht am Verfahren beteiligten Widerbeklagten gelte. Der Senat hat die Bestimmung des Gerichts der Klage als zuständiges Gericht auch für die Widerklage nur dann durch den Grundsatz der Prozessökonomie als geboten angesehen, wenn die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO vorliegen, das heißt, wenn die Widerbeklagten keinen gemeinsamen Gerichtsstand haben. Dass die Bestimmung des Gerichtsstands unzulässig wäre, wenn der Gerichtsstand der Klage nicht auch ein allgemeiner Gerichtsstand des widerbeklagten Streitgenossen ist, ist der Entscheidung hingegen nicht zu entnehmen.
IV.
- 22
- Als zuständiges Gericht bestimmt der Senat das Landgericht Augsburg. Die Bestimmung hat nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten und unter Berücksichtigung der Prozesswirtschaftlichkeit zu erfolgen. Bei diesem Gericht, das mit der Sache bereits befasst ist, haben die Beklagten ihren allgemeinen Gerichtsstand. Für den Kläger ist dort der besondere Gerichtsstand aus § 33 ZPO begründet. Die Widerklägerin hat die Bestimmung dieses Gerichts angeregt. Der Kläger hat dem nicht widersprochen. Auch der Drittwiderbeklagte hat nur Bedenken gegen die Zulässigkeit der Drittwiderklage und des Bestimmungsverfahrens an sich erhoben, ohne in der Sache der Bestimmung des Landgerichts Augsburg zu widersprechen.
- 23
- Nach ständiger Rechtsprechung lässt die hier getroffene Entscheidung die Befugnis des Prozessgerichts unberührt, über die Sachdienlichkeit der Widerklage und der Drittwiderklage gemäß § 263 ZPO selbst zu befinden (vgl. BGH, Beschl. v. 28.2.1991 - I ARZ 711/90, NJW 1991, 2838).
Meier-Beck Asendorf
Vorinstanz:
OLG München, Entscheidung vom 13.02.2008 - 31 AR 274/07 -
(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:
- 1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist; - 2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei; - 3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist; - 4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist; - 5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben; - 6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.
(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.
(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.
(1) Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht.
(2) Dies gilt nicht, wenn für eine Klage wegen des Gegenanspruchs die Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichts nach § 40 Abs. 2 unzulässig ist.
(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:
- 1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist; - 2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei; - 3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist; - 4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist; - 5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben; - 6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.
(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.
(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
Der Kläger erwarb im Jahre 1995 einen gebrauchten Pkw Ford Escort, den die beklagte Bank finanzierte. Mit seiner Klage verlangt er von der Beklagten die Herausgabe des Kfz-Briefes unter Berufung darauf, daß er den Kaufpreis für das Fahrzeug unter Abzug einer ihm wegen eines verschwiegenen Unfallschadens zustehenden Minderung vollständig bezahlt habe. Der Rechtsstreit ist beim Amtsgericht Köln anhängig. Die Beklagte verlangt im Wege der Widerklage die Rückzahlung des Restdarlehens nebst Zinsen vom Kläger und seiner bisher nicht am Verfahren beteiligten Ehefrau, die den Darlehensvertrag gemeinsam mit dem Kläger als Kreditnehmer abgeschlossen hat.
Die Widerbeklagte zu 2 hat die örtliche Unzuständigkeit des Amtsgerichts Köln gerügt. Das Amtsgericht Köln hat auf Antrag der Beklagten die Sa-
che dem Oberlandesgericht Köln zur Bestimmung des zuständigen Gerichts für die Widerklage gemäß §§ 36 Abs. 1 Nr. 3, 37 ZPO vorgelegt.
Das Oberlandesgericht möchte den Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts zurückweisen. Es sieht sich hieran durch Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts gehindert und hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Die Voraussetzungen für eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs liegen vor. Das Oberlandesgericht Köln will von Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 10. April 1996 (1Z AR 19/96, BayObLGZ 1996, 88) und vom 13. Juni 1996 (1Z AR 39/96) abweichen. Für eine Entscheidung gemäß § 36 Abs. 2 ZPO ist das Oberlandesgericht Köln zuständig, weil der Gerichtsstand der Klage im Bezirk des Oberlandesgerichts Köln liegt, während der allgemeine Gerichtsstand der Widerbeklagten zum Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart gehört.
Die Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts betreffen die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts, wenn - wie hier - der Widerbeklagte und ein bisher nicht am Verfahren beteiligter Drittwiderbeklagter ihren durch ihren Wohnsitz bestimmten allgemeinen Gerichtsstand bei demselben Gericht haben. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat ausgeführt, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei im Falle einer Drittwiderklage gegen eine Partei, die keinen Gerichtsstand beim Gericht der Klage habe, die örtliche Zuständigkeit nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO unter dem Vorbehalt zu bestimmen, daß das mit der Widerklage befaßte Gericht die Sachdienlichkeit der Widerklage gemäß § 263 ZPO bejaht. Es hat sich dazu auf die Ent-
scheidung des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 28. Februar 1991 (I ARZ 711/90, NJW 1991, 2838), des X. Zivilsenats vom 19. November 1991 (X ARZ 26/91, NJW 1992, 982) und des VII. Zivilsenats vom 6. Mai 1993 (VII ZR 7/93, NJW 1993, 2120) bezogen. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat aus der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Schluß gezogen, es müsse im Wege der Gerichtsstandsbestimmung entschieden werden , obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO wegen des gemeinsamen allgemeinen Gerichtsstands der Widerbeklagten nicht vorlägen. Es hat eigene Bedenken gegen die erweiternde Auslegung der Vorschrift im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung zurückgestellt, obwohl diese Bedenken sich aufdrängten, wenn die Widerbeklagten einen gemeinsamen Gerichtsstand hätten, der sich aber nicht mit dem Gerichtsstand der Widerklage decke.
Das Oberlandesgericht Köln geht zutreffend davon aus, daß der Bundesgerichtshof bisher nicht über die Frage entschieden hat, ob es für die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts von Bedeutung ist, daß die Widerbeklagten einen gemeinsamen allgemeinen oder besonderen Gerichtsstand haben. Der Entscheidung des I. Zivilsenats vom 28. Februar 1991 lag ein Sachverhalt zugrunde, bei dem die Widerbeklagten ihren allgemeinen Gerichtsstand in verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken hatten. Der I. Zivilsenat hat entschieden, § 33 ZPO begründe keinen Gerichtsstand für den Widerbeklagten, der nicht zugleich als Kläger am Verfahren beteiligt sei; § 33 ZPO gelte nur für den widerbeklagten Kläger, nicht auch für die bisher nicht am Rechtsstreit beteiligte Person, für die bei dem angerufenen Gericht kein Gerichtsstand begründet sei.
In den Verfahren, die den Entscheidungen des VII. Zivilsenats vom 6. Mai 1993 und des beschließenden Senats vom 19. November 1991 zugrunde lagen, war die Widerklage nur gegen einen bisher am Verfahren nicht Beteiligten erhoben worden. Nach den genannten Entscheidungen kommt eine Gerichtsstandsbestimmung nach der allein in Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO in diesem Fall bereits deshalb nicht in Betracht, weil es an einer gegen mehrere Streitgenossen gerichteten (Wider-)Klage fehlte.
Allerdings hat der I. Zivilsenat in seiner Entscheidung vom 28. Februar 1991 zugleich ausgeführt, die Frage der örtlichen Zuständigkeit sei bei Verschiedenheit der Gerichtsstände der bislang nicht am Verfahren beteiligten widerbeklagten Streitgenossen in einem von der Prozeßordnung dafür vorgesehenen besonderen Verfahren nach §§ 36, 37 ZPO von dem im Rechtszug höheren Gericht zu entscheiden. Die örtliche Zuständigkeit könne nicht im Rahmen der Sachdienlichkeitsprüfung nach § 263 ZPO begründet werden, sondern nur über §§ 36 Abs. 1 Nr. 3, 37 ZPO. Ä hnlich hat der VII. Zivilsenat in seiner Entscheidung vom 6. Mai 1993 ausgeführt, das Gericht der Klage sei für eine gegen einen bisher nicht am Verfahren beteiligten Widerbeklagten erhobene Widerklage örtlich nur zuständig, wenn ein allgemeiner oder besonderer Gerichtsstand bei diesem Gericht bestehe, der Drittwiderbeklagte die mangelnde örtliche Zuständigkeit nicht rüge oder das übergeordnete Gericht den Gerichtsstand nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bestimme. Beide Entscheidungen enthalten ebenso wie die Entscheidung des X. Zivilsenats vom 19. November 1991 demnach keine Aussage zu dem hier zu entscheidenden Fall, daß die Widerbeklagten einen gemeinsamen allgemeinen oder besonderen Gerichtsstand haben.
Der Senat folgt dem Oberlandesgericht Köln in der Frage der Auslegung des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 19. November 1991 - in anderem Zusammenhang - darauf hingewiesen, daß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO den - dem Schutz des Beklagten dienenden - allgemeinen Grundsatz der §§ 12 f. ZPO einschränkt, wonach eine Klage grundsätzlich am Sitz des Beklagten zu erheben ist. Angesichts der in einem solchen Fall regelmäßig gleichlaufenden Interessen erscheint es aus Gründen der Zweckmäßigkeit und der Prozeßökonomie jedenfalls dann, wenn der gleiche prozessuale Anspruch gegen mehrere Personen geltend gemacht wird, vertretbar, dem Kläger die Möglichkeit zu eröffnen, diesen in einem gemeinsamen Verfahren an einem der möglichen Gerichtsstände gegen alle in Anspruch Genommenen zu verfolgen. Dieser Gedanke vermag jedoch eine Gerichtsstandsbestimmung dann nicht zu rechtfertigen, wenn der Kläger die Streitgenossen, die er zu verklagen beabsichtigt, vor einem für alle Beklagten zuständigen Gericht in Anspruch nehmen kann.
Erhebt der Beklagte eine Widerklage, die einen bisher nicht am Verfahren Beteiligten einbezieht, so gilt für diesen Dritten nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs § 33 ZPO nicht. Zu demselben Ergebnis wie bei Anwendung dieser Vorschrift würde es jedoch führen, wenn eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO in Betracht käme. Denn für den widerbeklagten Kläger gilt § 33 ZPO. Dies hätte regelmäßig zur Folge, daß für die Widerklage insgesamt das Gericht der Klage als zuständiges
Gericht zu bestimmen wäre. Dies erscheint jedoch allerdings dann durch den Grundsatz der Prozeßökonomie geboten, wenn die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO vorliegen, das heißt, wenn die Widerbeklagten keinen gemeinsamen allgemeinen oder besonderen Gerichtsstand haben.
Rogge Jestaedt Melullis Keukenschrijver Mühlens
Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.
(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,
- 1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder - 2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder - 3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.
Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.
(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:
- 1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist; - 2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei; - 3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist; - 4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist; - 5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben; - 6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.
(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.
(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.
(1) Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht.
(2) Dies gilt nicht, wenn für eine Klage wegen des Gegenanspruchs die Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichts nach § 40 Abs. 2 unzulässig ist.
(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:
- 1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist; - 2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei; - 3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist; - 4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist; - 5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben; - 6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.
(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.
(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.