Die Berufung des Beklagten gegen das am 21.07.2015 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld (in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 05.08.2015) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer 1. der Urteilsformel des angefochtenen Urteils folgenden neuen Wortlaut erhält:
„Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr bei der Werbung für seine Tätigkeit als selbstständiger Buchhalter den Eindruck zu erwecken, er dürfe geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, die über den Kreis der ihm als selbstständigem Buchhalter erlaubten Arbeiten hinausgeht, wie geschehen
a) in der Kleinanzeige im „A“ vom 25.10.2014 (Anlage K1),
b) im Internetauftritt des Beklagten „www.#####.de“ (Anlage K2) in den Werbetexten unter den Menüpunkten „Über das Buchführungsbüro“ (Seite 3 der Anlage K2), „Finanzbuchhaltung / Leistungsumfang“ (Seite 7 der Anlage K2), „Finanzbuchhaltung / Kostenstellen, Kostenträger“ (Seite 16 der Anlage K2) und „X1 / Die Zukunft der Buchhaltung“ (Seite 31 der Anlage K2) und durch die Angabe der Unternehmensbezeichnung „X2“ in der Kopfzeile jeder einzelnen zum Internetauftritt gehörenden Internetseite.“
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Soweit der Beklagte zur Unterlassung verurteilt worden ist, kann er die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 € abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Im Übrigen kann der Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
2
G r ü n d e
3
A.
4
Die Klägerin ist die Steuerberaterkammer S. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und die Berufskammer der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten in S.
5
Der Beklagte erbringt als selbstständiger Buchhalter verschiedene Dienstleistungen auf dem Gebiet des betrieblichen Rechnungswesens. Im Jahre 1976 hatte er eine Berufsausbildung zum Industriekaufmann erfolgreich abgeschlossen (Prüfungszeugnis Blatt 39-40 der Gerichtsakte). Von 1978 bis 2003 war er in der Bekleidungsbranche als angestellter Buchhalter tätig gewesen (Arbeitszeugnis Blatt 41-42 der Gerichtsakte). Der Beklagte unterhält zum Zwecke der Werbung für seine nunmehr ausgeübte Tätigkeit als selbstständiger Buchhalter einen Internetauftritt unter der Internetadresse „www.#####.de“.
6
In der Zeitung „A“ erschien am Samstag, dem 25.10.2014, unter der Rubrik „Geschäftsverbindungen“ eine Kleinanzeige des Beklagten (Anlagen K1 und K5; eine Ablichtung der Anlage K1 ist dem erstinstanzlichen Urteil als Urteilsbestandteil beigefügt) mit folgendem Wortlaut:
7
„Lohn- und Gehaltsbuchhaltung für
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nur 10,00 Euro netto, inkl. aller Auswertungen und Meldungen.
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X2,
10
Y Tel. #####/####“
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Der Internetauftritt des Beklagten hatte jedenfalls am 28.10.2014 u.a. folgenden Inhalt (Internetausdruck Anlage K2; eine Ablichtung der Anlage K2 ist dem erstinstanzlichen Urteil als Urteilsbestandteil beigefügt):
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13
In der Kopfzeile jeder einzelnen zum Internetauftritt gehörenden Internetseite fand sich die Unternehmensbezeichnung „X2“.
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15
Unter dem Menüpunkt „Über das Buchführungsbüro“ hieß es u.a.:
16
„(…) Das X2 bietet zur laufenden Finanzbuchhaltung auch die digitale Archivierung und den Einsatz von X1 als derzeit modernstes Arbeitsinstrument der Buchführungserfassung. Zum Angebot gehören ferner die Lohn- und Gehaltsbuchhaltung sowie weitere Bürodienstleistungen. (…)“ (Seite 3 der Anlage K2)
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Unter dem Menüpunkt „Finanzbuchhaltung / Leistungsumfang“ hieß es:
19
„Buchführung ist zweierlei. Einmal Fleißarbeit für’s Finanzamt, zum anderen aber notwendige Basis für betriebliche Entscheidungen. Der selbständige Buchhalter ist ein seit 1982 im Steuerberatungsgesetz verankerter Dienstleister. Zu seinen Basisleistungen gehören das Kontieren der lfd. Geschäftsvorfälle eines Betriebes und das Erfassen und Auswerten. Das Leistungsspektrum geht weiter über die pünktliche Abgabe der USt-Voranmeldung und LSt-Anmeldung als Datenlieferung im Elster-Verfahren an die Finanzbehörden bis hin zu Listen und Auswertungen auch in den unternehmensberaterischen Bereich hinein.“ (Seite 7 der Anlage K2)
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21
Unter dem Menüpunkt „Finanzbuchhaltung / Kostenstellen, Kostenträger“ hieß es:
22
„Kostenstellen sagen Ihnen cent-genau, wo Kosten entstanden sind. Das ist die Basis für ein rechtzeitiges Eingreifen bei Fehlentwicklungen. Wer fertigt, braucht Kostenträger-Werte, um nachkalkulieren zu können. Die X Fibu kann beides und Ihr X Buchführungsbüro auch. Nutzen Sie diese Leistungen zum Vorteil Ihres Unternehmens.“ (Seite 16 der Anlage K2)
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24
Unter dem Menüpunkt „X1 / Die Zukunft der Buchhaltung“ hieß es:
25
„In einigen Jahren wird Buchführung so aussehen, wie es sie jetzt schon bei X gibt. Der Papierbeleg ist nicht mehr aufbewahrungspflichtig. Suche nach Belegen ist eine Sache von Sekunden. Die X Fibu kann sogar lesen und findet Ihre Rechnung oder Ihren Beleg auch nach Begriffen innerhalb des Dokuments. Schon jetzt müssen für steuerliche Belange nicht mehr Papierausdrucke, sondern Daten für die elektronische Betriebsprüfung aufbewahrt werden. Die Buchführung der Zukunft findet bei X schon jetzt statt.“ (Seite 31 der Anlage K2)
26
Die Klägerin mahnte den Beklagten mit Schreiben vom 31.03.2015 (Anlage K3) ab. Der Beklagte wies die Abmahnung mit anwaltlichem Schriftsatz vom 14.04.2015 (Anlage K4) zurück.
27
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Aussagen des Beklagten in seiner Zeitungsannonce und in seinem Internetauftritt seien irreführend und stellten überdies auch Verstöße gegen Marktverhaltensregelungen dar. Der Beklagte gebe wahrheitswidrig vor, zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen in einem Umfang befugt zu sein, der über den Kreis der in § 6 Nrn. 3 und 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) beschriebenen Tätigkeiten hinausgehe. Als selbstständiger Buchhalter sei der Beklagte allenfalls berechtigt, geschäftsmäßig die in § 6 Nrn. 3 und 4 StBerG beschriebenen Leistungen zu erbringen. Die vom Beklagten verwendeten Begriffe „Finanzbuchhaltung“ (bzw. abgekürzt „Fibu“), „Buchführung“, „Buchhaltung“, „Lohn- und Gehaltsbuchhaltung“ und „Buchführungsbüro“ beinhalteten nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise indes auch Tätigkeiten, die über den Kreis der nach § 6 Nrn. 3 und 4 StBerG erlaubten Tätigkeiten hinausgingen. Die Begriffe „Buchhaltung“ und „Buchführung“ seien sprachlich und inhaltlich Oberbegriffe. Ihre Verwendung suggeriere, dass der Beklagte sämtliche mit der Finanz- und Lohnbuchhaltung verbundenen Aufgaben und Tätigkeiten übernehmen könne und dürfe, zu denen z.B. auch Aufgaben wie das Erstellen und Aufstellen eines Kontenplans oder Arbeiten im Zusammenhang mit der Aufstellung des Jahresabschlusses gehörten, die indes von § 6 Nrn. 3 und 4 StBerG nicht erfasst seien. Auch die Werbung mit der „pünktlichen Abgabe der USt-Voranmeldung“ sei irreführend. Der Beklagte sei zwar – wie im Übrigen jedermann – nach § 1 Abs. 1 Satz 2 der „Verordnung über die elektronische Übermittlung von für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten (Steuerdaten-Übermittlungsverordnung [StDÜV])“ befugt, für andere Personen eine von jemand anderem inhaltlich erstellte Umsatzsteuervoranmeldung auf elektronischem Wege (im „Elster“-Verfahren) an die Finanzbehörden zu übermitteln. Zum Erstellen dieser Erklärung sei er indes nicht befugt. Der angesprochene Verkehr verstehe den vom Beklagten verwendeten Begriff der „Abgabe“ indes nicht nur als Hinweis auf den rein technischen Vorgang der elektronischen Übermittlung, sondern darüber hinaus auch als Umschreibung für die – dem Beklagten nicht erlaubte – inhaltliche Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung. Der an versteckter Stelle im Impressum des Internetauftritts (Seite 4 der Anlage K2) enthaltene Hinweis „Der selbständige Buchhalter erbringt Leistungen im Sinne des § 6 Nr. 3 und 4 Steuerberatungsgesetz – ohne Rechts- und Steuerberatung“ sei nicht geeignet, dem vorbeschriebenen irreführenden Eindruck der Internetwerbung entgegenzuwirken.
28
Die Klägerin hat beantragt,
29
den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr geschäftsmäßige Steuerrechtshilfe anzubieten, wie geschehen auf den Internetseiten „www.#####.de“ (vgl. Anlage K2) und im „A“ vom 25.10.2014 (vgl. Anlage K1) durch Formulierungen wie
30
31
„Finanzbuchhaltung“,
32
„Buchführung“,
33
„Buchhaltung“,
34
„Lohn- und Gehaltsbuchhaltung“,
35
„Buchführungsbüro“,
36
„pünktliche Abgabe der USt-Voranmeldung“.
37
Der Beklagte hat beantragt,
38
die Klage abzuweisen.
39
Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Klageantrag sei nicht hinreichend bestimmt, die Klägerin sei nicht klagebefugt und aktivlegitimiert und die Klage sei im Übrigen auch jedenfalls unbegründet.
40
Mit dem angefochtenen, am 21.07.2015 verkündeten Urteil (in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 05.08.2015) hat die 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld der Klage – unter Umformulierung des Klageantrages – stattgegeben und den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt,
41
„es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr geschäftsmäßige Steuerrechtshilfe anzubieten, wenn dies geschieht
42
a) wie geschehen mit der Anzeige im A vom 25.10.2014 (Anlage K1) durch die Formulierung „Lohn- und Gehaltsbuchhaltung“,
43
b) wie geschehen auf den Internetseiten „www.#####.de“ (ausgedruckt Anlage K2) durch Formulierungen wie
44
„Finanzbuchhaltung“,
„Buchführung“,
„Buchhaltung“,
„Lohn- und Gehaltsbuchhaltung“,
„Buchführungsbüro“,
„pünktliche Abgabe der USt-Voranmeldung“.“
45
Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und beantragt,
46
das angefochtene Urteil in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses abzuändern und die Klage abzuweisen.
47
Die Klägerin beantragt,
48
die Berufung des Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass Ziffer 1. der Urteilsformel des angefochtenen Urteils folgenden neuen Wortlaut erhält:
49
„Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr bei der Werbung für seine Tätigkeit als selbstständiger Buchhalter den Eindruck zu erwecken, er dürfe geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, die über den Kreis der ihm als selbstständigem Buchhalter erlaubten Arbeiten hinausgeht, wie geschehen
50
a) in der Kleinanzeige im „A“ vom 25.10.2014 (Anlage K1),
51
b) im Internetauftritt des Beklagten „www.#####.de“ (Anlage K2) in den Werbetexten unter den Menüpunkten „Über das Buchführungsbüro“ (Seite 3 der Anlage K2), „Finanzbuchhaltung / Leistungsumfang“ (Seite 7 der Anlage K2), „Finanzbuchhaltung / Kostenstellen, Kostenträger“ (Seite 16 der Anlage K2) und „X1 / Die Zukunft der Buchhaltung“ (Seite 31 der Anlage K2) und durch die Angabe der Unternehmensbezeichnung „X2“ in der Kopfzeile jeder einzelnen zum Internetauftritt gehörenden Internetseite.“
52
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.
53
Soweit in den Gründen dieses Urteils Fundstellen in der Gerichtsakte angegeben sind, wird wegen der Einzelheiten auf die dort befindlichen Dokumente verwiesen.
54
B.
55
Die Berufung ist unbegründet. Die Klage ist mit dem Klageantrag in der Fassung, die ihm die Klägerin in ihrem in der Berufungsinstanz gestellten Antrag auf Anregung des Senats gegeben hat, zulässig und begründet.
56
I. Zulässigkeit der Klage
57
1. Die klagende Steuerberaterkammer ist nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt. Die öffentlich-rechtlich organisierten Kammern freier Berufe und damit auch die Steuerberaterkammern sind Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen im Sinne der vorgenannten Vorschrift, weil sie ungeachtet ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgabenstellung auch die beruflichen Belange ihrer Mitglieder zu wahren und zu fördern haben (BGH, Urteil vom 25.06.2015 – I ZR 145/14 – [Mobiler Buchhaltungsservice] ; BGH, Urteil vom 12.07.2001 – I ZR 261/98 – [Rechenzentrum] ; jeweils m.w.N.).
58
2. Der Klageantrag ist jedenfalls in der Fassung, die er auf Anregung des Senats in der Berufungsinstanz erhalten hat, hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Bei der Neuformulierung des Klageantrages handelt es sich nicht um eine Klageänderung, sondern lediglich um eine den Streitgegenstand nicht ändernde Klarstellung des von vornherein aus der Klageschrift und der darin enthaltenen Klagebegründung hervorgehenden Klagebegehrens.
1. Die von der Klägerin beanstandeten Werbemaßnahmen des Beklagten sind irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG. Nach dieser Vorschrift ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die Person, die Eigenschaften oder die Rechte des Unternehmers enthält.
62
a) Die streitgegenständlichen Werbemaßnahmen enthalten zumindest zur Täuschung geeignete Angaben über den Umfang der Leistungen, die der Beklagte nach den für die Ausübung seines Berufes als selbstständiger Buchhalter geltenden Rechtsvorschriften geschäftsmäßig erbringen kann.
63
aa) Der Beklagte ist als selbstständiger Buchhalter befugt, die in § 6 Nrn. 3 und 4 StBerG aufgeführten Hilfeleistungen in Steuersachen geschäftsmäßig zu erbringen. Es handelt sich hierbei im Einzelnen um die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen. Steuererklärungen, die keine Lohnsteuer-Anmeldungen sind und die zuvor von Dritten angefertigt wurden, darf er nach § 1 Abs. 1 Satz 2 StDÜV elektronisch an die Finanzbehörden übermitteln. Im Übrigen darf er keine geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen leisten. Er darf insbesondere keine Tätigkeiten wie die Einrichtung einer Buchführung einschließlich der Einrichtung der Finanzbuchhaltung und der Lohnbuchhaltung (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2001 – I ZR 261/98 – [Rechenzentrum] ), das Erstellen eines Kontenplans (vgl. OLG Jena, GRUR-RR 2009, 149), Arbeiten im Zusammenhang mit der Aufstellung des Jahresabschlusses (vgl. OLG Jena, a.a.O.) oder das Anfertigen von Umsatzsteuer-Voranmeldungen (Senat, Urteil vom 18.07.2006 – 4 U 17/06 – ) geschäftsmäßig übernehmen. Der von dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat sinngemäß vertretenen Auffassung, ein selbstständiger Buchhalter, der mit moderner Buchhaltungssoftware arbeite, dürfe auch Umsatzsteuer-Voranmeldungen anfertigen, weil moderne Buchhaltungsprogramme diese Voranmeldungen quasi „auf Knopfdruck“ und ohne weitere Zwischenschritte aus der laufenden Buchhaltung heraus erstellten, ist entgegenzuhalten, dass auch derjenige Steuerpflichtige, der eine Umsatzsteuer-Voranmeldung durch das bloße Betätigen einer entsprechenden Schaltfläche in einer Buchhaltungssoftware auf der Grundlage der laufenden Buchhaltung erstellt, für die inhaltliche Richtigkeit dieser Erklärung und damit auch für die Einhaltung aller zu beachtenden steuerrechtlichen Vorgaben verantwortlich ist und die elektronisch erstellte Voranmeldung vor ihrer (elektronischen) Übermittlung an die Finanzbehörden auf ihre inhaltliche Richtigkeit hin zu überprüfen hat; diese Überprüfung ist dem selbstständigen Buchhalter untersagt.
64
bb) Die streitgegenständlichen Werbeaussagen des Beklagten erwecken den Eindruck, er dürfe geschäftsmäßig Hilfeleistungen erbringen, die über die vorstehend beschriebenen Tätigkeiten hinausgehen.
65
(1) Wie eine Werbung zu verstehen ist, hängt maßgeblich von der Auffassung der von ihr angesprochenen Verkehrskreise ab. Adressat der streitgegenständlichen Werbemaßnahmen sind (überwiegend kleinere) Gewerbetreibende. Der erkennende Senat kann die danach maßgebliche Verkehrsauffassung aufgrund eigener Sachkunde beurteilen, auch wenn keines der Senatsmitglieder zu dem angesprochenen Verkehrskreis gehört. Denn es kommt lediglich auf den Sprachsinn der verwendeten Begrifflichkeiten an, da der Beklagte weder geltend gemacht hat noch sonst ersichtlich ist, dass diejenigen Gewerbetreibenden, die von der streitgegenständlichen Werbung angesprochen werden und werden sollen, regelmäßig über besondere Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, die eine von der Werbung ausgehende Irreführungsgefahr ausschließen könnten (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2001 – I ZR 261/98 – [Rechenzentrum] ; OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.01.2014 – 6 U 45/13 – ). Zur Beurteilung aufgrund eigener Sachkunde ist der Senat umso mehr in der Lage, als zu den angesprochenen Verkehrskreisen in nicht unerheblichem Umfang Personen gehören, bei denen keine nähere Sachkunde erwartet werden kann, wie insbesondere Kleingewerbetreibende und Existenzgründer (z.B. Handwerker, Gastwirte oder Inhaber kleinerer Geschäfte ohne eigene Buchhaltungskräfte) (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2001 – I ZR 261/98 – [Rechenzentrum] ; OLG Karlsruhe, a.a.O.).
66
(2) Die vom Beklagten verwendeten Begriffe „Buchführungsbüro“, „Finanzbuchhaltung“, „Lohn- und Gehaltsbuchhaltung“, „Buchhaltung“ und „Buchführung“ erwecken bei dem angesprochenen Verkehrskreis aufgrund des Sprachsinns den Eindruck, der Beklagte biete uneingeschränkt alle unter dem Begriff der „Buchhaltung“ zu verstehenden Tätigkeiten an und sei hierzu auch berechtigt. Die angesprochenen Personen gehen davon aus, dass sie dem Beklagten die umfassende Führung ihrer Bücher übertragen können (vgl. BGH, Urteil vom 25.06.2015 – I ZR 145/14 – [Mobiler Buchhaltungsservice] ; BGH, Urteil vom 12.07.2001 – I ZR 261/98 – [Rechenzentrum] ; OLG Karlsruhe, a.a.O.; OLG Jena, a.a.O.). Damit gehen sie – irrigerweise – auch davon aus, dass der Beklagte berechtigt sei, geschäftsmäßig auch Aufgaben wie z.B. die Einrichtung einer Buchführung einschließlich der Einrichtung der Finanzbuchhaltung und der Lohnbuchhaltung, das Erstellen eines Kontenplans oder Arbeiten im Zusammenhang mit der Aufstellung des Jahresabschlusses zu übernehmen.
67
Soweit es um die Werbeaussagen im Internetauftritt des Beklagten geht, ist der Hinweis auf § 6 Nrn. 3 und 4 StBerG im Impressum (Seite 4 der Anlage K2) nicht geeignet, der Irreführungsgefahr in ausreichendem Maße entgegenzuwirken. Zum einen ist nicht sichergestellt, dass Internetnutzer, die die streitgegenständlichen Textpassagen gelesen haben, diesen Hinweis überhaupt zur Kenntnis nehmen. Zum anderen kann ein klarstellender Hinweis nur dann seinen Zweck erfüllen, wenn ihn der Verkehr unmittelbar verstehen kann. Dies ist aber bei der bloßen Nennung einer gesetzlichen Vorschrift – auch in Verbindung mit dem wiederum erläuterungsbedürftigen Zusatz „ohne Steuerberatung“ – nicht der Fall, da dem angesprochenen Verkehrskreis die Kenntnis vom Regelungsgehalt der genannten Vorschrift fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 25.06.2015 – I ZR 145/14 – [Mobiler Buchhaltungsservice] ; OLG Karlsruhe, a.a.O.).
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Auch die Ausführungen im Internetauftritt unter dem Menüpunkt „Finanzbuchhaltung / Leistungsumfang“ (Seite 7 der Anlage K2) führen nicht zu der erforderlichen Klarstellung. Zutreffend hat hierzu bereits das Landgericht angemerkt, dass diesen Ausführungen allenfalls im Ansatz ein Hinweis auf die eingeschränkten Hilfeleistungsbefugnisse eines selbstständigen Buchhalters entnommen werden kann, der verschwommenen Formulierung zu „Basisleistungen“ und dem „weitergehenden Leistungsspektrum“ indes im Ergebnis nicht mit der gebotenen Klarheit zu entnehmen ist, welche Leistungen der Beklagte im Bereich der Buchführung (nur) erbringen darf.
69
(3) Die Werbeaussage zur „pünktlichen Abgabe der USt-Voranmeldung“ versteht der angesprochene Verkehr dahin, dass der Beklagte die Umsatzsteuer-Voranmeldung auch (inhaltlich) erstellt und verantwortet. Für die angesprochenen Gewerbetreibenden liegt es bereits von vornherein mehr als fern, unter der „Abgabe“ einer Voranmeldung nur den rein technischen Vorgang der elektronischen Übermittlung einer inhaltlich von einem Dritten zu verantwortenden Erklärung und nicht auch die Erstellung der Erklärung zu verstehen. Hinzu kommt, dass insbesondere die angesprochenen Kleingewerbetreibenden regelmäßig an einer „Komplettlösung“ ihrer steuerlichen Aufgabenstellungen interessiert sind (Senat, a.a.O.). Verstanden wird das Angebot des Beklagten nach der Lebenserfahrung dahin, dass der Beklagte seinen Kunden alle im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer-Voranmeldung anfallenden Arbeiten, also auch die inhaltliche Erstellung, Gestaltung und Überprüfung der Erklärung, abnehmen kann. Der Hinweis auf das „Elster-Verfahren“ führt zu keiner anderen Bewertung. Soweit die angesprochenen Gewerbetreibenden das Elster-Verfahren überhaupt kennen, verstehen sie den Hinweis lediglich als Mitteilung darüber, dass die zuvor vom Beklagten inhaltlich erstellte und von ihm inhaltlich zu verantwortende Voranmeldung sodann im Elster-Verfahren elektronisch an das zuständige Finanzamt übermittelt wird.
70
b) Die Irreführung durch den Beklagten ist wettbewerblich relevant (§ 5 Abs. 1 Satz 1 a.E. [n.F.] UWG). Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Vorschriften über das Verbot unbefugter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen unmittelbar den Zutritt zum Markt der entsprechenden Dienstleistungen regeln und eine Werbung, die den irreführenden Eindruck erweckt, es könne eine umfassendere Beratung und Betreuung geboten werden, als nach der Rechtslage zulässig ist, geeignet ist, einen Vorsprung im Wettbewerb zu verschaffen (BGH, Urteil vom 12.07.2001 – I ZR 261/98 – [Rechenzentrum] ).
71
2. Umstände, die geeignet sind, die aufgrund des begangenen Wettbewerbsverstoßes zu vermutende Wiederholungsgefahr auszuräumen, sind nicht ersichtlich.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwider
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtscha
(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Eine
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 96/16 vom 15. Dezember 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:151216BIZR96.16.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richte
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 261/98 Verkündet am: 12. Juli 2001 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR :
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I Z R 1 4 5 / 1 4 Verkündet am: 25. Juni 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Teil-Anerkenntnis- und -Endurteil des Landgerichts Karlsruhe vom 08.03.2013 - Az. 14 O 43/12 KfH III - im Kostenpunkt aufgehoben und in Ziffer 2 wie folgt abgeändert:
a) Die Beklagte
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
aufzuführen, wenn sie auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen
hinweisen und sich als Buchhalter bezeichnen oder unter Verwendung
von Begriffen wie "Buchhaltungsservice“ werben. Sie müssen aber eine
durch solche Angaben hervorgerufene Gefahr der Irreführung des angesprochenen
Verkehrs über die von ihnen angebotenen Tätigkeiten auf andere
Weise ausräumen.
BGH, Urteil vom 25. Juni 2015 - I ZR 145/14 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche
Verhandlung vom 5. Februar 2015 durch die Richter Dr. Koch,
Prof. Dr. Schaffert, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter
Feddersen
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. Januar 2014 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen
Die Klägerin ist die Steuerberaterkammer Nordbaden. Die Beklagte ist Wirtschaftsinformatikerin. Sie gehört nicht zu den Angehörigen der steuerberatenden Berufe. Sie ist jedoch im Umfang der in § 6 Nr. 3 und 4 StBerG genannten Tätigkeiten zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt. Die Beklagte verwendet - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - im geschäftlichen Verkehr für ihre Tätigkeit folgenden Briefkopf: MoB$ MOBILER BUCHHALTUNGS$ERVICE i.S. § 6 STBERG
Die Klägerin ist der Ansicht, die Verwendung dieses Briefkopfs sei wettbewerbswidrig. Sie verstoße gegen die Marktverhaltensregelung des § 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG. Danach dürfe die Beklagte sich nur als Buchhalter und nicht als Buchhaltungsservice bezeichnen. Die Verwendung des Briefkopfs sei jedenfalls irreführend, weil zur Buchhaltung auch Tätigkeiten gehörten, die der Beklagten nicht nach § 6 Nr. 3 und 4 StBerG gestattet seien.
Die Klägerin hat - soweit noch von Bedeutung - beantragt, die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen , im geschäftlichen Verkehr für ihre Tätigkeit mit der Bezeichnung „MoB$ MOBILER BUCHHALTUNGS$ERVICE i.S. § 6 STBERG“ zu verwenden.
Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz hat sie beantragt, die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für ihre Tätigkeit den Briefkopf „MoB$ MOBILER BUCHHALTUNGS$ERVICE i.S. § 6 STBERG“ zu verwenden, ohne in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit diesen Angaben darauf hinzuweisen, dass damit nur das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen sowie die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen , die für die Besteuerung von Bedeutung sind, nicht aber das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen gemeint ist.
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Verwendung des beanstandeten Briefkopfs durch die Beklagte sei irreführend und daher wettbewerbswidrig. Dazu hat es ausgeführt:
Die Verwendung des Briefkopfs verstoße zwar nicht gegen § 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG. Danach sei die Beklagte berechtigt, aber nicht verpflichtet, sich als Buchhalter zu bezeichnen. Die Verwendung des Briefkopfs sei jedoch irreführend. Die Bezeichnung „Buchhaltungsservice“ erwecke bei den angesprochenen Verkehrskreisen den unzutreffenden Eindruck, die Beklagte biete alle unter den Begriff der Buchhaltung oder Buchführung fallenden Tätigkeiten an und sei hierzu berechtigt. Der bloße Hinweis auf § 6 StBerG sei nicht geeignet, die Gefahr einer Irreführung auszuräumen. Die Irreführungsgefahr rechtfertige die Einschränkung der grundrechtlich geschützten Werbefreiheit der Beklagten.
1. Das Berufungsgericht hat die Klägerin zutreffend gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG als klagebefugt angesehen. Die öffentlich-rechtlich organisierten Kammern freier Berufe sind Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne der genannten Bestimmung, da sie ungeachtet ihrer öffentlich- rechtlichen Aufgabenstellung auch die beruflichen Belange ihrer Mitglieder zu wahren und zu fördern haben (zu § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG aF BGH, Urteil vom 9. November 2000 - I ZR 185/98, GRUR 2001, 348 = WRP 2001, 397 - Beratungsstelle im Nahbereich; Urteil vom 12. Juli 2001 - I ZR 261/98, GRUR 2002, 77, 78 = WRP 2002, 85 - Rechenzentrum).
2. Soweit die Klägerin den Unterlassungsantrag in der Berufungsinstanz auf entsprechenden Hinweis des Berufungsgerichts neu gefasst hat, dient diese Neufassung lediglich der Klarstellung, dass der Beklagten mit dem Unterlassungsantrag die Verwendung der beanstandeten Bezeichnung nicht schlechthin , sondern lediglich in der konkreten Verletzungsform des von der Beklagten verwendeten Briefkopfs verboten werden soll. Diese konkrete Verletzungsform ist dadurch charakterisiert, dass der Briefkopf allein die beanstandete Bezeichnung und keine die Bezeichnung erläuternden Hinweise enthält. Soweit die Klägerin im neugefassten Unterlassungsantrag erläuternde Hinweise unter wörtlicher Wiedergabe der Regelungen des § 6 Nr. 3 und 4 StBerG nennt, handelt es sich um eine unschädliche Überbestimmung. Sie ändert nichts daran, dass es allein Sache der Beklagten ist, Wege zu finden, die aus einem ihr auferlegten Verbot herausführen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 202/07, GRUR 2010, 749 Rn. 25 = WRP 2010, 1030 - Erinnerungswerbung im Internet; Urteil vom 10. Februar 2011 - I ZR 183/09, GRUR 2011, 340 Rn. 27 = WRP 2011, 490 - Irische Butter; Urteil vom 2. Februar 2012 - I ZR 81/10, GRUR 2012, 945 Rn. 24 = WRP 2012, 1222 - Tribenuronmethyl).
a) Gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG dürfen die in § 6 Nr. 4 StBerG bezeichneten Personen auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen hinweisen und sich als Buchhalter bezeichnen. Nach § 6 Nr. 4 StBerG gilt das in § 5 Abs. 1 Satz 1 StBerG geregelte Verbot der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen durch andere als die in den §§ 3, 3a und 4 StBerG genannten Personen und Vereinigungen nicht für das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen, soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind.
b) Da die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die in § 6 Nr. 4 StBerG genannten Voraussetzungen erfüllt, ist sie nach § 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG berechtigt, auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen hinzuweisen und sich als Buchhalter zu bezeichnen. Sie ist nach § 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG allerdings nicht verpflichtet, sich als Buchhalter zu bezeichnen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2008 - I ZR 142/05, GRUR 2008, 815 Rn. 17 = WRP 2008, 1180 - Buchführungsbüro). Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG, der nicht anordnet, dass die in § 6 Nr. 4 StBerG bezeichneten Personen sich als Buchhalter bezeichnen müssen, sondern lediglich bestimmt, dass sie sich so bezeichnen dürfen.
Der Beklagten ist es nach § 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG auch nicht verboten, eine andere Bezeichnung als die des Buchhalters zu verwenden. Der Wortlaut des § 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG besagt nicht, dass die in § 6 Nr. 4 StBerG bezeichneten Personen sich ausschließlich als Buchhalter bezeichnen dürfen.
Gegen ein solches Verständnis der Regelung spricht ferner, dass das Steuerberatungsgesetz klar zum Ausdruck bringt, wenn es die Verwendung einer anderen als der vorgesehenen Bezeichnung verbietet. So ordnet § 43 Abs. 4 Satz 2 StBerG ausdrücklich an, dass es unzulässig ist, zum Hinweis auf eine steuerberatende Tätigkeit eine andere Bezeichnung als „Steuerberater“, „Steuerbevollmächtigter“ oder „Steuerberatungsgesellschaft“ zu verwenden. Für die in § 6 Nr. 4 StBerG bezeichneten Personen enthält das Steuerberatungsgesetz kein entsprechendes Verbot, zum Hinweis auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen eine andere Bezeichnung als „Buchhalter“ zu verwenden.
aa) Eine geschäftliche Handlung ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG irreführend, wenn sie zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale der Dienstleistung enthält. Zu den wesentlichen Merkmalen einer Dienstleistung gehören auch die Art und der Umfang der Dienstleistung. Für die Beurteilung, ob eine geschäftliche Handlung irreführend ist, kommt es darauf an, welchen Gesamteindruck sie bei den maßgeblichen Verkehrskreisen hervorruft. Sie ist irreführend, wenn das Verständnis, das sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen erweckt, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt (BGH, Urteil vom 6. November 2013 - I ZR 104/12, GRUR 2014, 88 Rn. 30 = WRP 2014, 57 - Vermittlung von Netto-Policen, mwN).
bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Briefkopf der Beklagten enthalte zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale ihrer Dienstleistung. Die Verwendung des Begriffs „mobiler Buchhaltungsservice“ erwecke bei den angesprochenen Verkehrskreisen, bei denen es sich überwiegend um kleinere Gewerbetreibende handeln werde, den unzutreffenden Eindruck , der Beklagten könne die umfassende Führung der Bücher übertragen werden. Dieser Eindruck sei unzutreffend, weil zur Buchhaltung nicht nur die der Beklagten nach § 6 Nr. 3 und 4 StBerG gestatteten Tätigkeiten zählten, sondern auch der Beklagten verbotene Tätigkeiten, die den Steuerberatern vorbehalten seien. Die Gefahr einer Irreführung könne zwar durch einen unmissverständlichen Hinweis darauf ausgeräumt werden, dass mit der buchhalterischen Tätigkeit allein die in § 6 Nr. 3 und 4 StBerG aufgeführten Tätigkeiten gemeint seien. Der bloße Hinweis auf die Vorschrift des § 6 StBerG genüge hierzu jedoch nicht, da den angesprochenen Verkehrskreisen die Kenntnis des Regelungsgehalts dieser Bestimmung fehle. Gegen diese weitgehend auf tatrichterlichem Gebiet liegende Beurteilung wendet sich die Revision nicht. Sie lässt auch keinen Rechtsfehler erkennen.
b) Das Berufungsgericht hat weiter ohne Rechtsfehler angenommen, die irreführende Angabe im Briefkopf der Beklagten sei wettbewerbsrechtlich relevant (vgl. dazu BGH, Urteil vom 13. Juni 2012 - I ZR 228/10, GRUR 2012, 1273 Rn. 25 = WRP 2012, 1523 - Stadtwerke Wolfsburg, mwN). Sie ist jedenfalls geeignet , den angesprochenen Verkehr dazu zu veranlassen, sich mit dem Angebot der Beklagten näher zu befassen.
aa) Bei der Anwendung der wettbewerbsrechtlichen Irreführungsvorschriften sind grundsätzlich die Wertungen zu respektieren, die der Gesetzgeber in anderen Bestimmungen getroffen hat (vgl. BGH, Urteil vom 11. September 2008 - I ZR 120/06, GRUR 2008, 1114 Rn. 14 = WRP 2008, 1508 - Räumungsfinale; Urteil vom 14. Oktober 2010 - I ZR 5/09, GRUR 2011, 535 Rn. 20 = WRP 2011, 747 - Lohnsteuerhilfeverein Preußen).
bb) Entgegen der Ansicht der Revision lässt sich der Regelung des § 8 Abs. 4 Satz 3 StBerG auch unter Berücksichtigung ihrer Entstehungsgeschichte und der Gesetzgebungsmaterialien nicht die Wertung des Gesetzgebers entnehmen , dass eine durch die Verwendung der Bezeichnung „Buchhaltungsservice“ hervorgerufene Irreführung des angesprochenen Verkehrs hinzunehmen ist.
(1) Nach § 8 Abs. 4 Satz 3 StBerG in der bis zum 11. April 2008 geltenden Fassung hatten die in § 6 Nr. 4 StBerG bezeichneten Personen, soweit sie gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen hinwiesen und sich als Buchhalter bezeichneten, dabei die von ihnen angebotenen Tätigkeiten nach § 6 Nr. 3 und 4 StBerG im Einzelnen aufzuführen. Danach durften diese Personen nur dann unter Verwendung von Begriffen wie „Buchführung“, „Buchführungsbüro“ oder „Buchhalter“ werben, wenn sie in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit diesen Angaben darauf hinwiesen , dass sie nur die in § 6 Nr. 4 StBerG aufgeführten Tätigkeiten ausüben (vgl. BGH, GRUR 2008, 815 Rn. 18 - Buchführungsbüro).
Diese Regelung hatte den Zweck, einer aus der Verwendung derartiger Bezeichnungen folgenden möglichen Irreführungsgefahr entgegenzuwirken (vgl. BGH, GRUR 2008, 815 Rn. 17 - Buchführungsbüro; BT-Drucks. 14/2667, S. 28; 16/7077, S. 26). In der Gesetzesbegründung heißt es dazu, da die Begriffe der Buchhaltung unterschiedlich verstanden würden, seien alle werbenden Äußerungen potentiell irreführend, die sich nicht eng an den Text des § 6 StBerG anlehnten, der die Befugnisse von Buchhaltern regele (BT-Drucks. 16/7077, S. 26).
(2) § 8 Abs. 4 Satz 3 StBerG ist durch das Achte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (BGBl. I 2008, 666) geändert worden. Nach der seit dem 12. April 2008 geltenden Fassung dieser Bestimmung dürfen die in § 6 Nr. 4 StBerG bezeichneten Personen, die gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen hinweisen und sich als Buchhalter bezeichnen, dabei nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen. Die nach der früheren Fassung des § 8 Abs. 4 Satz 3 StBerG bestehende Verpflichtung dieser Personen, die von ihnen angebotenen Tätigkeiten nach § 6 Nr. 3 und 4 StBerG im Einzelnen aufzuführen, ist entfallen (vgl. BGH, GRUR 2011, 535 Rn. 21 - Lohnsteuerhilfeverein Preußen).
Im Gesetzentwurf der Bundesregierung war noch vorgesehen, dass die in § 6 Nr. 4 StBerG bezeichneten Personen die von ihnen angebotenen Tätigkeiten nach § 6 Nr. 3 und 4 StBerG innerhalb einer Werbemaßnahme mindestens einmal im Einzelnen aufzuführen haben (BT-Drucks. 16/7077, S. 9). Dazu ist in der Begründung des Gesetzentwurfs ausgeführt, dass (unter anderem) Buchhalter, die bei Werbemaßnahmen im Internet das Stichwort „Buchhaltung“ in einer Suchmaschine verwendet hätten, abgemahnt worden seien. Solchen Abmahnungen solle damit, dass es künftig genüge, wenn Buchhalter diese Tätigkeiten einmal im Einzelnen aufführten, die rechtliche Grundlage entzogen werden (BT-Drucks. 16/7077, S. 26).
Gesetz geworden ist allerdings nicht der Regierungsentwurf, sondern die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses, die vorsieht, dass die in § 6 Nr. 4 StBerG bezeichneten Personen, die gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen hinweisen und sich als Buchhalter bezeichnen, dabei nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen dürfen (BT-Drucks. 16/7867, S. 10). In der Begründung der Beschlussempfehlung ist dazu erläutert, dass es im Berufsrecht der Steuerberater keiner Werberegelung für Gewerbetreibende bedürfe. Stattdessen sollten die Maßnahmen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb beurteilt werden. Damit werde der Rechtsprechung die Möglichkeit eröffnet, Liberalisierungen entsprechend aufzugreifen (vgl. BT-Drucks. 16/7867, S. 39).
(3) Aus der Aufhebung der Regelung des § 8 Abs. 4 Satz 3 StBerG aF, wonach die in § 6 Nr. 4 StBerG bezeichneten Personen, die auf ihre Befugnisse zur Hilfeleistung in Steuersachen hinwiesen und sich als Buchhalter bezeichneten , dabei die von ihnen angebotenen Tätigkeiten nach § 6 Nr. 3 und 4 StBerG im Einzelnen aufzuführen hatten, kann nicht geschlossen werden, dass diese Personen nunmehr auch dann auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen hinweisen und sich als Buchhalter bezeichnen dürfen, wenn diese Angaben zu einer Irreführung des angesprochenen Verkehrs führen. Dagegen spricht, dass an die Stelle der aufgehobenen Regelung die Regelung des § 8 Abs. 4 Satz 3 StBerG getreten ist, wonach die genannten Personen, wenn sie auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen hinweisen und sich als Buchhalter bezeichnen, dabei nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen dürfen. Die Verwendung derartiger Hinweise oder Bezeichnungen durch die genannten Personen ist danach unzulässig, wenn sie - wie im Streitfall - im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG irreführend ist.
Entgegen der Ansicht der Revision läuft diese Beurteilung nicht auf eine zeitlich unbeschränkte faktische Fortgeltung der aufgehobenen Regelung des § 8 Abs. 4 Satz 3 StBerG aF hinaus. Die in § 6 Nr. 4 StBerG bezeichneten Personen sind nach der geltenden Regelung - anders als nach der aufgehobenen Regelung - nicht verpflichtet, die von ihnen angebotenen Tätigkeiten nach § 6 Nr. 3 und 4 StBerG im Einzelnen aufzuführen, wenn sie auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen hinweisen und sich als Buchhalter bezeichnen oder unter Verwendung von Begriffen wie „Buchhaltungsservice“ werben. Vielmehr ist es ihnen überlassen, eine durch solche Angaben begründete Gefahr der Irreführung des angesprochenen Verkehrs über die von ihnen angebotenen Tätigkeiten auf andere Weise auszuräumen (OLG Jena, GRUR-RR 2009, 149, 150 ff.; OLG Brandenburg, GRUR-RR 2009, 152, 153; OLG Brandenburg, DStR 2010, 2215 f.).
d) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Beklagte sich nicht mit Erfolg auf das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) berufen kann, das auch die Werbefreiheit umfasst (vgl. BVerfGE 85, 97, 104, 106 ff.; BGH, GRUR 2011, 535 Rn. 21 - Lohnsteuerhilfeverein Preußen , mwN). Dieses Grundrecht rechtfertigt keine irreführende Werbung. Es kommt ferner nicht darauf an, dass es für andere Berufe - wie etwa Heilpraktiker - keine gesetzlichen Bestimmungen gibt, die die Berufsangehörigen dazu verpflichten, auf die nach den jeweils einschlägigen Bestimmungen bestehenden Grenzen ihrer beruflichen Befugnisse hinzuweisen (BGH, GRUR 2011, 535 Rn. 21 mwN - Lohnsteuerhilfeverein Preußen). Die Beklagte ist - wie andere Berufsangehörige auch - lediglich verpflichtet, bei einem Hinweis auf ihre beruflichen Befugnisse eine Irreführung des angesprochenen Verkehrs zu vermeiden.
III. Danach ist die Revision auf Kosten der Beklagten (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen.
Koch Schaffert Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 08.03.2013 - 14 O 43/12 KfH III - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.01.2014 - 6 U 45/13 -
Steuersachen befugt sind, werben irreführend, wenn sie ihre Dienstleistungen
mit den Begriffen "Finanzbuchführung", "Finanzbuchhaltung", "Lohnabrechnung"
und "Einrichtung der Buchführung" anbieten.
BGH, Urt. v. 12. Juli 2001 - I ZR 261/98 - OLG Dresden
LG Chemnitz
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und Dr. Schaffert
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 1. September 1998 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Beklagten nach dem Hauptteil des Unterlassungsantrags verurteilt hat (Verurteilung , es zu unterlassen, "im geschäftlichen Verkehr Tätigkeiten auf dem Gebiet der Steuerrechtshilfe im Sinne des § 1 StBerG anzubieten, ausgenommen die erlaubnisfreien Tätigkeiten gemäß § 6 Nr. 3 und Nr. 4 StBerG") und es ihnen ("insbesondere") untersagt hat, auf Geschäftspapieren und in Werbeblättern die Bezeichnungen "laufende EDV-Buchführung" und "EDV-Buchungsservice" zu verwenden. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, übernimmt als Rechenzentrum gewerbsmäßig für Dritte laufende Buchungen. Die Beklagten sind nicht gemäß §§ 3, 4 StBerG zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt. Im Briefkopf von Werbeschreiben führte die Beklagte zu 1 bei der schlagwortartigen Benennung ihrer Tätigkeitsgebiete die Angaben "Finanzbuchführung" und "Lohnabrechnung" auf und verwendete für sich unter ihrem Logo "a. " die Kurzbezeichnung "EDV-Buchungsservice". In diesen Schreiben bezeichnete sie ihre Dienstleistungen als "Finanzbuchhaltung" und "laufende EDV-Buchführung" und warb für ihre "steuerlich relevante Hilfeleistung bei der Einrichtung der Buchführung sowie mechanische Verarbeitung Ihrer Belege, auf Wunsch auch mit Vorkontierung durch erfahrene Fachkräfte (Bilanzbuchhalter )". Unter dem als Überschrift fettgedruckten Betreff "Ihre Lohn- und Finanzbuchführung bei a. " erklärte sich die Beklagte zu 1 zudem in Schreiben gegenüber gewerblichen Unternehmen bereit, die "komplette, monatliche Lohnund Gehaltsabrechnung" zu erstellen. Sie verteilte weiter Werbeblätter mit Testschecks, die das Angebot enthielten, einen Monat lang kostenlos ihre Dienstleistung "laufende EDV-Buchführung" ("mechanische Einrichtung mit Datenerfassung, Abstimmung und Auswertung, auf Wunsch auch mit Kontierung" ) in Anspruch zu nehmen. Die klagende Steuerberaterkammer hat diese Werbung als wettbewerbswidrig beanstandet. Die - als Anlagen K 1 bis K 5 vorgelegten - Werbe- schreiben erweckten den irreführenden Eindruck, die Beklagten dürften alle mit der Buchführung zusammenhängenden Leistungen erbringen, obwohl es ihnen untersagt sei, geschäftsmäßig eine Hilfe in Steuersachen zu leisten, die den Rahmen der nach § 6 Abs. 3 und 4 StBerG erlaubnisfreien Tätigkeiten überschreite. Die Klägerin hat vor dem Landgericht zuletzt beantragt, die Beklagte zu 1 unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verpflichten, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Tätigkeiten auf dem Gebiet der Steuerrechtshilfe im Sinne des § 1 StBerG anzubieten, ausgenommen die erlaubnisfreien Tätigkeiten gemäß § 6 Nr. 3 und Nr. 4 StBerG, insbesondere im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke der Werbung auf Geschäftspapieren und in Werbeblättern die Tätigkeitsschwerpunkte Finanzbuchführung, Finanzbuchhaltung Lohnabrechnung laufende EDV-Buchführung EDV-Buchungsservice sowie den Hinweis auf die Einrichtung der Buchführung sowie die Vorkontierung durch erfahrene Fachkräfte (Bilanzbuchhalter) ohne die Klarstellung anzuführen, daß es sich hierbei ausschließlich um erlaubnisfreie Tätigkeiten im Sinne des § 6 Nr. 3, 4 StBerG handelt. Die Beklagten haben die beanstandete Werbung als zulässig verteidigt. Der angesprochene Kundenkreis verstehe diese als Werbung für Leistungen der Buchführung, die sich in einer EDV-Auswertung erschöpfe, nicht als Angebot einer verbotenen Steuerberatung. Ein Verbot der angebotenen Tätigkeiten, die in keinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erlaubnispflichtig seien, wäre zudem mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht unvereinbar. Das Landgericht hat beide Beklagten im Umfang des vor ihm zuletzt gestellten Klageantrags verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat die Klägerin zu Recht und von der Revision nicht angegriffen gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG als klagebefugt angesehen. Die öffentlich-rechtlich organisierten Kammern freier Berufe sind Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne der genannten Bestimmung, da sie ungeachtet ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgabenstellung auch die beruflichen Belange ihrer Mitglieder zu wahren und zu fördern haben (vgl. BGH, Urt. v. 3.12.1998 - I ZR 112/96, GRUR 1999, 748, 749 = WRP 1999, 824 - Steuerberaterwerbung auf Fachmessen; Urt. v. 8.6.2000 - I ZR 269/97, GRUR 2001, 181, 182 = WRP 2001, 28 - dentalästhetika; Urt. v. 9.11.2000 - I ZR 185/98, WRP 2001, 397, 398 - Beratungsstelle im Nahbereich; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 18.3.1992 - 1 BvR 1503/88). Der Gesetzgeber hat mit Wirkung vom 1. Juli 2000 die Aufgaben der Steuerberaterkammern neu geregelt (§ 76 StBerG i.d.F. des Art. 1 Nr. 65 des Gesetzes zur Ä nderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Steuerberater vom 24. Juni 2000 [7. StBÄ ndG], BGBl. I S. 874), ohne in die ihm bekannte ständige Rechtsprechung der Zivilgerichte einzugreifen. II. Die Vorinstanzen haben beide Beklagten zur Unterlassung verurteilt, obwohl der vor dem Landgericht zuletzt gestellte Klageantrag seinem Wortlaut nach nur gegen die Beklagte zu 1 gerichtet war. Darin liegt kein - von Amts wegen - zu berücksichtigender Verstoß gegen § 308 ZPO, da die alleinige Nennung der Beklagten zu 1 im erstinstanzlichen Klageantrag ausweislich der Klagebegründung und des zur Kostenentscheidung gestellten Antrags ein offensichtliches Versehen war. Die Klägerin hat den Gegenstand ihres Klageantrags in zweiter Instanz zudem dadurch klargestellt, daß sie vor dem Berufungsgericht beantragt hat, die Berufung beider Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen. III. Mit dem Hauptteil ihres Unterlassungsantrags hat die Klägerin begehrt , den Beklagten zu untersagen, Tätigkeiten auf dem Gebiet der Steuerrechtshilfe im Sinne des § 1 StBerG anzubieten, ausgenommen die erlaubnisfreien Tätigkeiten gemäß § 6 Nr. 3 und Nr. 4 StBerG. Dieser Teil des Klageantrags ist - abweichend von der Ansicht des Berufungsgerichts - unzulässig, da er nicht hinreichend bestimmt ist (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Ein derartiger Mangel ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten (vgl. BGHZ 135, 1, 6 - Betreibervergütung; 144, 255, 263 - Abgasemissionen; BGH, Urt. v. 24.11.1999 - I ZR 189/97, GRUR 2000, 438, 440 = WRP 2000, 389 - Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge). Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag nicht derart undeutlich gefaßt sein, daß der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs - und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 26.10.2000 - I ZR 180/98, GRUR 2001, 453, 454 = WRP 2001, 400 - TCM-Zentrum, m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt der Hauptteil des Unterlassungsantrags nicht, weil er lediglich auf die maßgeblichen Vorschriften der §§ 1 und 6 StBerG verweist (vgl. BGH GRUR 2000, 438, 440 - Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge; OLG Karlsruhe OLG-Rep 1998, 359; vgl. weiter - zur Unbestimmtheit einer entsprechenden Untersagungsverfügung - BFHE 140, 347, 349). Die ihrem Wortlaut nach unmißverständliche Fassung des Klageantrags kann auch nicht als ein bloßes Versehen gewertet werden. Die Klägerin hat den späteren Hauptteil ihres zuletzt gestellten Unterlassungsantrags in der Klageschrift als eigenen Unterpunkt ihres Antrags (Antrag zu 1 a) formuliert und diesen lediglich später - im Zusammenhang mit ihrer teilweisen Klagerücknahme - mit dem ursprünglichen Klageantrag zu 1 b, der nunmehr zum "Insbesondere" -Teil des Klageantrags wurde, zusammengefaßt. Mit dem Hauptteil des Unterlassungsantrags sollten, wie sich dem Klagevorbringen entnehmen läßt, die von der Klägerin im einzelnen beanstandeten, aber nicht in den "Insbesondere" -Teil des Unterlassungsantrags aufgenommenen Werbeangaben erfaßt werden. Die Klage ist aber wegen der Unbestimmtheit der Klageanträge nicht bereits teilweise als unzulässig abzuweisen. Die Frage der Bestimmtheit des Antrags ist in den Vorinstanzen nicht angesprochen worden. Unter diesen Umständen hätte das Berufungsgericht der Klägerin nach § 139 ZPO Gelegenheit geben müssen, ihren Klageantrag zu prüfen und gegebenenfalls neu zu fassen sowie sachdienlichen Vortrag dazu zu halten. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Anspruch der Parteien auf ein faires Gerichtsverfahren gebieten es in einem solchen Fall, von der Möglichkeit der Abweisung der Klage als unzulässig abzusehen (vgl. BGH GRUR 2000, 438, 441 - Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge, m.w.N.). IV. Die Revision der Beklagten gegen ihre Verurteilung nach dem "Insbesondere" -Teil des Unterlassungsantrags hat nur teilweise Erfolg. 1. Bedenken gegen die Bestimmtheit dieses Teils des Unterlassungsantrags bestehen nicht, auch wenn das begehrte Verbot nach der Antragsfassung nur gelten soll, wenn in der näher umschriebenen Form geworben wird, "ohne die Klarstellung anzuführen, daß es sich hierbei ausschließlich um erlaubnisfreie Tätigkeiten im Sinne des § 6 Nr. 3, 4 StBerG handelt". Dieser Nebensatz schränkt das beantragte Verbot im vorliegenden Fall nicht ein. Er soll lediglich klarstellen, daß eine vom Antrag erfaßte Werbung nicht als solche - als in jedem Fall wettbewerbswidrig - verboten werden soll, sondern nur dann, wenn sie auch unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände, insbesondere der jeweiligen Werbung in ihrer Gesamtheit, als irreführend anzusehen ist (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 20.10.1999 - I ZR 167/97, GRUR 2000, 619, 620 = WRP 2000, 517 - Orient-Teppichmuster). Es ist deshalb unschädlich, daß der mit "ohne" eingeleitete Antragsteil lediglich auf die gesetzlichen Ausnahmebestimmungen verweist. 2. Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, daß die Beklagte zu 1 und der als Geschäftsführer für sie handelnde Beklagte zu 2 dadurch irreführend im Sinne des § 3 UWG geworben haben, daß sie im Briefkopf von Werbeschreiben und in Werbeblättern die im "Insbesondere"-Teil des Unterlassungsantrags angeführten Begriffe "Finanzbuchführung", "Finanzbuchhaltung", "Lohnabrechnung", "laufende EDV-Buchführung" und "EDV-Buchungsservice" verwendet und die "Einrichtung der Buchführung sowie die Vorkontierung durch erfahrene Fachkräfte (Bilanzbuchhalter)" angeboten haben. Die Beklagten seien nicht gemäß den §§ 3 und 4 StBerG zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen einschließlich der Hilfeleistung bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 StBerG) befugt. Die Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen , auf die sich die Beklagten berufen könnten, umfaßten nicht buchhalterische Aufgaben wie die Einrichtung der Buchführung, die Erstellung des betrieblichen Kontenplans und die Aufstellung von Jahresabschlüssen einschließlich der diese vorbereitenden Abschlußbuchungen. Die Beklagten hätten in ihrer Werbung jedoch nicht nur Dienstleistungen, die sie erbringen dürften , insbesondere die laufende Lohnabrechnung und das Kontieren, angeboten. Die werbende Verwendung der Begriffe "Finanzbuchführung" und "Finanzbuchhaltung" sei geeignet, bei den angesprochenen Verkehrskreisen (Betrieben und Organisationen, Existenzgründern und Kleinunternehmern) den Eindruck zu erwecken, die Beklagten seien befugt, über die Kontierung von Buchungsbelegen hinaus sämtliche mit der Buchhaltung verbundenen Tätigkeiten auszuüben. Der Begriff "Buchführung" werde vom Verkehr als Oberbegriff für alle mit der Buchführung zusammenhängenden Tätigkeiten, zu der auch die Einrichtung der Buchhaltung gehöre, verstanden. In diesem Verständnis werde der Verkehr durch die Verwendung der Begriffe "laufende EDVBuchführung" und "EDV-Buchungsservice" bestärkt. Der Hinweis auf die "Einrichtung der Buchführung" lasse die angesprochenen Gewerbetreibenden um so mehr annehmen, daß unter der angebotenen Buchführung nicht nur die Verbuchung des laufend anfallenden Buchungsstoffs, sondern die ständige Betreuung der (gesamten) Buchführung zu verstehen sei. Die Irreführung über den Umfang der den Beklagten erlaubten Tätigkeiten sei auch relevant. Darauf, ob die Beklagten die angebotenen erlaubnispflichtigen Tätigkeiten tatsächlich ausübten, komme es nicht an. Der Wettbewerbsverstoß sei auch geeignet, den Wettbewerb wesentlich zu beeinträchtigen, da die Beklagten für Tätigkeiten geworben hätten, die ihnen durch § 5 StBerG ausdrücklich verboten seien. Darüber hinaus bestehe die Gefahr der Nachahmung durch Mitbewerber, denen eine unbeschränkte Hilfeleistung in Steuersachen ebenfalls nicht gestattet sei. 3. Das Berufungsgericht hat den Beklagten zu Recht untersagt, mit den Begriffen "Finanzbuchführung", "Finanzbuchhaltung", "Lohnabrechnung" und "Einrichtung der Buchführung" zu werben (§ 3 UWG).
a) Die Werbung mit den genannten Begriffen ist geeignet, die angesprochenen Gewerbetreibenden über den Umfang der Tätigkeiten, die von den Beklagten in zulässiger Weise erbracht werden können, irrezuführen. Die Beklagten , die Hilfe in Steuersachen nur im Ausnahmebereich des § 6 StBerG leisten dürfen, haben mit den genannten Angaben im geschäftlichen Verkehr uneingeschränkt die Übernahme von Buchhaltungsaufgaben angeboten, obwohl sie nur zur Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, zum Buchen laufender Geschäftsvorfälle und zur laufenden Lohnabrechnung zugelassen sind (§ 6 Nr. 3 und 4 StBerG) und deshalb Tätigkeiten wie die Einrichtung der Buchführung (vgl. dazu BVerfGE 54, 301, 315 f.; Gehre, Steuerberatungsgesetz , 4. Aufl., § 6 Rdn. 7) einschließlich der Einrichtung der Finanzbuchhaltung und der Lohnbuchhaltung (vgl. dazu BFHE 152, 393, 395 ff.; 161, 423, 425) nicht geschäftsmäßig übernehmen dürfen. Die Feststellungen des Berufungsgerichts, daß die beanstandete Werbung mit den Begriffen "Finanzbuchführung", "Finanzbuchhaltung", "Lohnabrechnung" und "Einrichtung der Buchführung" zur Irreführung geeignet ist, werden von der Revision ohne Erfolg angegriffen. Die Eignung dieser Begriffe zur Irreführung konnten die Richter des Berufungsgerichts - entgegen der Ansicht der Revision - aus eigener Sachkunde beurteilen, obwohl sie nicht selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören. Dies gilt nicht nur für die Werbung mit dem Begriff "Einrichtung der Buchführung", die nicht anders als ein Angebot der entsprechenden - den Beklagten nicht erlaubten - Tätigkeit verstanden werden kann, sondern auch für die Werbung mit den Begriffen "Finanzbuchführung" , "Finanzbuchhaltung" und "Lohnabrechnung". Die Richter des Berufungsgerichts durften sich insoweit ausnahmsweise (vgl. dazu auch nachstehend unter 5.) auf die allgemeine Lebenserfahrung stützen, daß die Verwendung der genannten Begriffe entsprechend deren Sprachsinn als Angebot einer umfassenden Übernahme solcher Tätigkeiten (zur Lohnabrechnung vgl. Maxl in Kuhls/Meurers/Maxl/Schäfer/Goez, Steuerberatungsgesetz, § 6 Rdn. 26) verstanden wird, nicht nur als Angebot, das Buchen der laufenden Geschäftsvorfälle und die laufenden Lohnabrechnungen (im Sinne des § 6 Nr. 4 StBerG) zu erledigen (vgl. dazu auch OLG München WRP 1986, 431, 432 und StB 1992, 56, 57; Kammergericht DStR 1995, 1810 mit Anmerkung Freiberg; Weyand, INF 1997, 244, 246 f.; Frehland, BG 2000, 161, 162 f.). Die Beklagten haben nicht geltend gemacht, daß die Gewerbetreibenden, die sie mit ihrer Werbung angesprochen haben, regelmäßig über besondere Kenntnisse und Erfahrungen verfügten, die eine von der Werbung mit den Begriffen "Finanzbuchführung" , "Finanzbuchhaltung" und "Lohnabrechnung" nach deren Sprachsinn ausgehende Irreführungsgefahr ausschließen könnten. Zu einer Beurteilung aus eigener Sachkunde war das Berufungsgericht um so mehr in der Lage, als zu dem angesprochenen Verkehrskreis in nicht unerheblichem Umfang Personen gehören, bei denen keine nähere Sachkunde erwartet werden kann, wie insbesondere Kleingewerbetreibende und Existenzgründer (und damit auch Handwerker, Gastwirte und Inhaber kleinerer Geschäfte ohne eigene Buchhaltungskräfte). Die Werbung mit den genannten Begriffen ist den Beklagten im übrigen auch nach der Ä nderung des Steuerberatungsgesetzes durch das 7. StBÄ ndG nicht gestattet. Dies ergibt sich aus der Regelung des § 8 Abs. 4 StBerG in der Fassung des Art. 1 Nr. 7 dieses Ä nderungsgesetzes, nach der sich Personen, die zu Dienstleistungen nach § 6 Nr. 4 StBerG (i.d.F. des Art. 1 Nr. 5 des 7. StBÄ ndG) befugt sind, als Buchhalter bezeichnen dürfen, dabei aber in der Werbung die von ihnen angebotenen Tätigkeiten nach § 6 Nr. 3 und 4 StBerG im einzelnen aufführen müssen. Gemäß § 8 Abs. 4 i.V. mit § 6 Nr. 4 StBerG dürfen deshalb diese Personen nicht mit "laufender Buchführung", sondern nur mit "Buchen laufender Geschäftsvorfälle", nicht mit "Lohnabrechnung", sondern nur mit "laufender Lohnabrechnung" werben.
b) Die irreführende Werbung verstößt mit ihren unrichtigen Angaben über die eigenen geschäftlichen Verhältnisse gegen § 3 UWG, auch wenn die Beklagte zu 1 und der für sie handelnde Beklagte zu 2 die nach der Werbung erwartete unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen tatsächlich nicht erbringen sollten (vgl. BGH, Urt. v. 12.2.1987 - I ZR 54/85, GRUR 1987, 444, 445 = WRP 1987, 463 - Laufende Buchführung). Die Werbung ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch geeignet, den Wettbewerb auf dem einschlägigen Markt wesentlich zu beeinträchtigen. Dies ergibt sich bereits daraus, daß die verletzten Vorschriften über das Verbot unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen unmittelbar den Zutritt zum Markt der entsprechenden Dienstleistungen regeln und eine Werbung, die den irreführenden Eindruck erweckt, es könne eine umfassendere Beratung und Betreuung geboten werden, als nach der Rechtslage zulässig ist, geeignet ist, einen Vorsprung im Wettbewerb zu verschaffen.
c) Das vom Berufungsgericht ausgesprochene Verbot der Werbung mit den Begriffen "Finanzbuchführung", "Finanzbuchhaltung", "Lohnabrechnung" und "Einrichtung der Buchführung" verstößt auch nicht gegen europäisches Gemeinschaftsrecht. (1) Die Revision stützt sich bei ihrer gegenteiligen Ansicht zu Unrecht auf die Vorschriften der Art. 81, 82 und 86 EG (früher Art. 85, 86 u. 90 EGV). Das ausgesprochene Verbot beruht auf der Anwendung der zum Schutz des lauteren Wettbewerbs erlassenen Vorschrift des § 3 UWG. Es beschränkt die Beklagten zwar in ihren wettbewerblichen Möglichkeiten und begünstigt damit zugleich mittelbar diejenigen Gewerbetreibenden, die unbeschränkt zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind; die dadurch bewirkte Wettbewerbsbeschränkung fällt aber weder in den Anwendungsbereich des Art. 81 EG, der wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen oder Beschlüsse von Unternehmen als nichtig erklärt, noch in den des Art. 82 EG, der den Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen verbietet. Entgegen der Ansicht der Revision ist ebensowenig Art. 86 EG (früher Art. 90 EGV) einschlägig. Die Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes über die Hilfeleistung in Steuersachen gewähren nicht bestimmten Unternehmen besondere oder ausschließliche Rechte, sondern regeln lediglich die subjektiven Voraussetzungen für die Zulassung zu diesen Dienstleistungen. Der Anregung der Revision, diese Rechtsfragen dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung nach Art. 234 EG vorzulegen , war nicht zu folgen, weil insoweit kein Auslegungszweifel besteht (vgl. auch BFHE 175, 192, 198). (2) Die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung einer Werbung mit den vorstehend genannten Begriffen verstößt auch nicht gegen die Gewährleistung des freien Dienstleistungsverkehrs (Art. 49 EG, früher Art. 59 EGV). Auf die Vertragsbestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr kann sich ein Unternehmen auch gegenüber dem Staat, in dem es seinen Sitz hat, berufen, sofern die Leistungen an Leistungsempfänger erbracht werden, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind (vgl. EuGH, Urt. v. 29.4.1999 - Rs. C-224/97, Slg. 1999, I-2517 = WRP 1999, 640, 641 Tz. 11 - Ciola; Urt. v. 8.3.2001 - Rs. C-405/98, GRUR Int. 2001, 553, 555 Tz. 37 - Gourmet International Products, jeweils m.w.N.). Voraussetzung ist allerdings, daß es sich um eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Gemeinschaft handelt. Das Vorliegen einer solchen Beschränkung hat das Berufungsgericht hier - von der Revision nicht angegriffen - deshalb verneint, weil es sich bei der Tätigkeit der Beklagten zu 1 nach Angebot und Abwicklung um eine reine Inlandstätigkeit handele, da sowohl die Beklagten als auch die Leistungsempfänger in Deutschland ansässig seien.
d) Das vom Berufungsgericht ausgesprochene Unterlassungsgebot verstößt , soweit es um die Werbung mit den Begriffen "Finanzbuchführung", "Finanzbuchhaltung" , "Lohnabrechnung" und "Einrichtung der Buchführung" geht, auch nicht gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist das sog. Buchführungsprivileg der steuerberatenden Berufe in dem jetzt durch das Steuerberatungsgesetz geregelten Umfang im Allgemeininteresse geboten und nicht unverhältnismäßig (vgl. BVerfGE 54, 301, 315 = NJW 1981, 33; 59, 302, 316 f. = NJW 1982, 1687; BFHE 152, 393, 395; 161, 423, 425; vgl. auch BFHE 175, 192, 194 f.). Die Revision macht nicht mit Verfahrensrügen geltend, daß sich die tatsächlichen Verhältnisse seit den genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in einer Weise verändert haben, daß bei einzelnen Tätigkeiten, auf die sich das im angefochtenen Urteil ausgesprochene Unterlassungsgebot bezieht, nunmehr eine andere Beurteilung geboten wäre. 4. Das Vorkontieren von Belegen ist den Beklagten - entgegen der Ansicht der Revision - durch das Berufungsurteil nicht untersagt worden. Nach dem Urteilsausspruch des Landgerichts, den das Berufungsgericht bestätigt hat, ist den Beklagten allerdings als irreführend verboten worden ein "Hinweis auf die Einrichtung der Buchführung sowie die Vorkontierung durch erfahrene Fachkräfte (Bilanzbuchhalter)". Dies könnte dafür sprechen, daß auch die Werbung für das Vorkontieren als solches untersagt werden sollte. Eine Auslegung des Berufungsurteils unter Heranziehung der Entscheidungsgründe ergibt jedoch mit hinreichender Deutlichkeit, daß dies nicht gewollt ist. Das Berufungsurteil hat ausdrücklich dargelegt, daß das Kontieren von Belegen nicht den Personen und Vereinigungen vorbehalten ist, die zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind. Auch die Klägerin hat nach der Begründung der Klageanträge kein Verbot der Werbung für das Kontieren von Belegen verlangt. Der Klageantrag und ihm entsprechend die Urteilsaussprüche der Vorinstanzen nehmen lediglich - in mißglückter Fassung - auf das konkret beanstandete Werbeschreiben der Beklagten Bezug, in dem angeboten wurde "eine steuerlich relevante Hilfeleistung bei der Einrichtung der Buchführung sowie mechanische Verarbeitung Ihrer Belege, auf Wunsch auch mit Vorkontierung durch erfahrene Fachkräfte (Bilanzbuchhalter)". 5. Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung insoweit nicht stand, als den Beklagten - gestützt auf § 3 UWG - untersagt worden ist, mit den Bezeichnungen "laufende EDV-Buchführung" und "EDVBuchungsservice" zu werben.
a) Der Begriff "laufende EDV-Buchführung" ist nicht eindeutig. Es erscheint möglich, daß er von den angesprochenen Verkehrskreisen - gerade auch wegen des Hinweises auf den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung - nur als Angebot des Buchens laufender Geschäftsvorfälle verstanden wird. Eine Entscheidung aus eigener Sachkunde war dem Berufungsgericht insoweit nicht möglich (vgl. dazu BGH GRUR 1987, 444, 446 - Laufende Buchführung; vgl. weiter Weyand, INF 1997, 244, 246).
b) Das Berufungsgericht hat nicht dargelegt, aus welchen Gründen es das Verbot, die Bezeichnung "EDV-Buchungsservice" zu verwenden, ausgesprochen hat. Es fehlen insbesondere Ausführungen darüber, inwiefern die Bezeichnung "EDV-Buchungsservice" aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise irreführend sein soll. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Bemerkung, der Verkehr werde in seinem Verständnis des Begriffs "Buchführung" als eines Oberbegriffs für alle mit der Buchführung zusammenhängenden Tätigkeiten durch die Verwendung der Begriffe "laufende EDV-Buchführung" und "EDV-Buchungsservice" bestärkt. Das Berufungsurteil enthält damit, soweit es um die Verurteilung zur Unterlassung der Bezeichnung "EDV-Buchungsservice" geht, eine Lücke, die bewirkt, daß die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung unklar bleiben, und die dem Revisionsgericht nach § 549 Abs. 1 ZPO obliegende rechtliche Nachprüfung unmöglich ist. Wegen dieses von Amts wegen zu berücksichtigenden Mangels ist das Berufungsurteil in diesem Punkt aufzuheben (vgl. BGHZ 40, 84, 86 f.; BGH, Urt. v. 18.9.1986 - I ZR 179/84, GRUR 1987, 65 f. = WRP 1987, 105 - Aussageprotokollierung; Urt. v. 13.7.1994 - VIII ZR 256/93, NJW-RR 1994, 1340, 1341 m.w.N.). Eine Irreführung läßt sich auch nicht aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung annehmen, zumal sich die Beklagte zu 1 mit der Bezeichnung "EDVBuchungsservice" nur an Gewerbetreibende wendet (vgl. dazu BGH GRUR 1987, 444, 446 - Laufende Buchführung; Urt. v. 25.1.1990 - I ZR 182/88, NJWRR 1990, 678 - Buchführungshelfer). Die Bezeichnung "EDV-Buchungsservice" ist als solche mehrdeutig und kann ohne nähere Erläuterung auch auf andere Dienstleistungen als das Buchen von Geschäftsvorfällen, wie z.B. die Vermittlung von Hotelzimmern oder von Karten für Veranstaltungen, bezogen werden. Auch bei einer Verwendung - dem Klageantrag entsprechend - auf Geschäftspapieren und in Werbeblättern und damit mit Bezug auf Buchungen für steuerliche Zwecke beinhaltet die Bezeichnung "EDV-Buchungsservice" nicht bereits nach ihrem Sprachsinn, daß sämtliche mit der Buchführung zusammenhängenden Tätigkeiten angeboten werden. Die Bezeichnung ist vielmehr als solche unscharf. Es werden deshalb weitere Feststellungen dazu zu treffen sein, ob ein für die Verurteilung nach § 3 UWG hinreichend großer Teil der angesprochenen Verkehrskreise mit der Bezeichnung "EDV-Buchungsservice" das Angebot einer unbeschränkten Hilfeleistung bei der Buchführung verbindet. V. Auf die Revision der Beklagten war danach unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Berufungsurteil im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben , als es die Beklagten gemäß dem Hauptteil des Unterlassungsantrags verurteilt hat und es ihnen weiter untersagt hat, auf Geschäftspapieren und in Werbeblättern die Bezeichnungen "laufende EDV-Buchführung" und "EDVBuchungsservice" zu verwenden. Im Umfang der Aufhebung war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision , an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck Pokrant Schaffert
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.
(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:
1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.
(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn
1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.
(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.
(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.
Steuersachen befugt sind, werben irreführend, wenn sie ihre Dienstleistungen
mit den Begriffen "Finanzbuchführung", "Finanzbuchhaltung", "Lohnabrechnung"
und "Einrichtung der Buchführung" anbieten.
BGH, Urt. v. 12. Juli 2001 - I ZR 261/98 - OLG Dresden
LG Chemnitz
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und Dr. Schaffert
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 1. September 1998 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Beklagten nach dem Hauptteil des Unterlassungsantrags verurteilt hat (Verurteilung , es zu unterlassen, "im geschäftlichen Verkehr Tätigkeiten auf dem Gebiet der Steuerrechtshilfe im Sinne des § 1 StBerG anzubieten, ausgenommen die erlaubnisfreien Tätigkeiten gemäß § 6 Nr. 3 und Nr. 4 StBerG") und es ihnen ("insbesondere") untersagt hat, auf Geschäftspapieren und in Werbeblättern die Bezeichnungen "laufende EDV-Buchführung" und "EDV-Buchungsservice" zu verwenden. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, übernimmt als Rechenzentrum gewerbsmäßig für Dritte laufende Buchungen. Die Beklagten sind nicht gemäß §§ 3, 4 StBerG zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt. Im Briefkopf von Werbeschreiben führte die Beklagte zu 1 bei der schlagwortartigen Benennung ihrer Tätigkeitsgebiete die Angaben "Finanzbuchführung" und "Lohnabrechnung" auf und verwendete für sich unter ihrem Logo "a. " die Kurzbezeichnung "EDV-Buchungsservice". In diesen Schreiben bezeichnete sie ihre Dienstleistungen als "Finanzbuchhaltung" und "laufende EDV-Buchführung" und warb für ihre "steuerlich relevante Hilfeleistung bei der Einrichtung der Buchführung sowie mechanische Verarbeitung Ihrer Belege, auf Wunsch auch mit Vorkontierung durch erfahrene Fachkräfte (Bilanzbuchhalter )". Unter dem als Überschrift fettgedruckten Betreff "Ihre Lohn- und Finanzbuchführung bei a. " erklärte sich die Beklagte zu 1 zudem in Schreiben gegenüber gewerblichen Unternehmen bereit, die "komplette, monatliche Lohnund Gehaltsabrechnung" zu erstellen. Sie verteilte weiter Werbeblätter mit Testschecks, die das Angebot enthielten, einen Monat lang kostenlos ihre Dienstleistung "laufende EDV-Buchführung" ("mechanische Einrichtung mit Datenerfassung, Abstimmung und Auswertung, auf Wunsch auch mit Kontierung" ) in Anspruch zu nehmen. Die klagende Steuerberaterkammer hat diese Werbung als wettbewerbswidrig beanstandet. Die - als Anlagen K 1 bis K 5 vorgelegten - Werbe- schreiben erweckten den irreführenden Eindruck, die Beklagten dürften alle mit der Buchführung zusammenhängenden Leistungen erbringen, obwohl es ihnen untersagt sei, geschäftsmäßig eine Hilfe in Steuersachen zu leisten, die den Rahmen der nach § 6 Abs. 3 und 4 StBerG erlaubnisfreien Tätigkeiten überschreite. Die Klägerin hat vor dem Landgericht zuletzt beantragt, die Beklagte zu 1 unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verpflichten, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Tätigkeiten auf dem Gebiet der Steuerrechtshilfe im Sinne des § 1 StBerG anzubieten, ausgenommen die erlaubnisfreien Tätigkeiten gemäß § 6 Nr. 3 und Nr. 4 StBerG, insbesondere im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke der Werbung auf Geschäftspapieren und in Werbeblättern die Tätigkeitsschwerpunkte Finanzbuchführung, Finanzbuchhaltung Lohnabrechnung laufende EDV-Buchführung EDV-Buchungsservice sowie den Hinweis auf die Einrichtung der Buchführung sowie die Vorkontierung durch erfahrene Fachkräfte (Bilanzbuchhalter) ohne die Klarstellung anzuführen, daß es sich hierbei ausschließlich um erlaubnisfreie Tätigkeiten im Sinne des § 6 Nr. 3, 4 StBerG handelt. Die Beklagten haben die beanstandete Werbung als zulässig verteidigt. Der angesprochene Kundenkreis verstehe diese als Werbung für Leistungen der Buchführung, die sich in einer EDV-Auswertung erschöpfe, nicht als Angebot einer verbotenen Steuerberatung. Ein Verbot der angebotenen Tätigkeiten, die in keinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erlaubnispflichtig seien, wäre zudem mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht unvereinbar. Das Landgericht hat beide Beklagten im Umfang des vor ihm zuletzt gestellten Klageantrags verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat die Klägerin zu Recht und von der Revision nicht angegriffen gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG als klagebefugt angesehen. Die öffentlich-rechtlich organisierten Kammern freier Berufe sind Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne der genannten Bestimmung, da sie ungeachtet ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgabenstellung auch die beruflichen Belange ihrer Mitglieder zu wahren und zu fördern haben (vgl. BGH, Urt. v. 3.12.1998 - I ZR 112/96, GRUR 1999, 748, 749 = WRP 1999, 824 - Steuerberaterwerbung auf Fachmessen; Urt. v. 8.6.2000 - I ZR 269/97, GRUR 2001, 181, 182 = WRP 2001, 28 - dentalästhetika; Urt. v. 9.11.2000 - I ZR 185/98, WRP 2001, 397, 398 - Beratungsstelle im Nahbereich; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 18.3.1992 - 1 BvR 1503/88). Der Gesetzgeber hat mit Wirkung vom 1. Juli 2000 die Aufgaben der Steuerberaterkammern neu geregelt (§ 76 StBerG i.d.F. des Art. 1 Nr. 65 des Gesetzes zur Ä nderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Steuerberater vom 24. Juni 2000 [7. StBÄ ndG], BGBl. I S. 874), ohne in die ihm bekannte ständige Rechtsprechung der Zivilgerichte einzugreifen. II. Die Vorinstanzen haben beide Beklagten zur Unterlassung verurteilt, obwohl der vor dem Landgericht zuletzt gestellte Klageantrag seinem Wortlaut nach nur gegen die Beklagte zu 1 gerichtet war. Darin liegt kein - von Amts wegen - zu berücksichtigender Verstoß gegen § 308 ZPO, da die alleinige Nennung der Beklagten zu 1 im erstinstanzlichen Klageantrag ausweislich der Klagebegründung und des zur Kostenentscheidung gestellten Antrags ein offensichtliches Versehen war. Die Klägerin hat den Gegenstand ihres Klageantrags in zweiter Instanz zudem dadurch klargestellt, daß sie vor dem Berufungsgericht beantragt hat, die Berufung beider Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen. III. Mit dem Hauptteil ihres Unterlassungsantrags hat die Klägerin begehrt , den Beklagten zu untersagen, Tätigkeiten auf dem Gebiet der Steuerrechtshilfe im Sinne des § 1 StBerG anzubieten, ausgenommen die erlaubnisfreien Tätigkeiten gemäß § 6 Nr. 3 und Nr. 4 StBerG. Dieser Teil des Klageantrags ist - abweichend von der Ansicht des Berufungsgerichts - unzulässig, da er nicht hinreichend bestimmt ist (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Ein derartiger Mangel ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten (vgl. BGHZ 135, 1, 6 - Betreibervergütung; 144, 255, 263 - Abgasemissionen; BGH, Urt. v. 24.11.1999 - I ZR 189/97, GRUR 2000, 438, 440 = WRP 2000, 389 - Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge). Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag nicht derart undeutlich gefaßt sein, daß der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs - und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 26.10.2000 - I ZR 180/98, GRUR 2001, 453, 454 = WRP 2001, 400 - TCM-Zentrum, m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt der Hauptteil des Unterlassungsantrags nicht, weil er lediglich auf die maßgeblichen Vorschriften der §§ 1 und 6 StBerG verweist (vgl. BGH GRUR 2000, 438, 440 - Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge; OLG Karlsruhe OLG-Rep 1998, 359; vgl. weiter - zur Unbestimmtheit einer entsprechenden Untersagungsverfügung - BFHE 140, 347, 349). Die ihrem Wortlaut nach unmißverständliche Fassung des Klageantrags kann auch nicht als ein bloßes Versehen gewertet werden. Die Klägerin hat den späteren Hauptteil ihres zuletzt gestellten Unterlassungsantrags in der Klageschrift als eigenen Unterpunkt ihres Antrags (Antrag zu 1 a) formuliert und diesen lediglich später - im Zusammenhang mit ihrer teilweisen Klagerücknahme - mit dem ursprünglichen Klageantrag zu 1 b, der nunmehr zum "Insbesondere" -Teil des Klageantrags wurde, zusammengefaßt. Mit dem Hauptteil des Unterlassungsantrags sollten, wie sich dem Klagevorbringen entnehmen läßt, die von der Klägerin im einzelnen beanstandeten, aber nicht in den "Insbesondere" -Teil des Unterlassungsantrags aufgenommenen Werbeangaben erfaßt werden. Die Klage ist aber wegen der Unbestimmtheit der Klageanträge nicht bereits teilweise als unzulässig abzuweisen. Die Frage der Bestimmtheit des Antrags ist in den Vorinstanzen nicht angesprochen worden. Unter diesen Umständen hätte das Berufungsgericht der Klägerin nach § 139 ZPO Gelegenheit geben müssen, ihren Klageantrag zu prüfen und gegebenenfalls neu zu fassen sowie sachdienlichen Vortrag dazu zu halten. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Anspruch der Parteien auf ein faires Gerichtsverfahren gebieten es in einem solchen Fall, von der Möglichkeit der Abweisung der Klage als unzulässig abzusehen (vgl. BGH GRUR 2000, 438, 441 - Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge, m.w.N.). IV. Die Revision der Beklagten gegen ihre Verurteilung nach dem "Insbesondere" -Teil des Unterlassungsantrags hat nur teilweise Erfolg. 1. Bedenken gegen die Bestimmtheit dieses Teils des Unterlassungsantrags bestehen nicht, auch wenn das begehrte Verbot nach der Antragsfassung nur gelten soll, wenn in der näher umschriebenen Form geworben wird, "ohne die Klarstellung anzuführen, daß es sich hierbei ausschließlich um erlaubnisfreie Tätigkeiten im Sinne des § 6 Nr. 3, 4 StBerG handelt". Dieser Nebensatz schränkt das beantragte Verbot im vorliegenden Fall nicht ein. Er soll lediglich klarstellen, daß eine vom Antrag erfaßte Werbung nicht als solche - als in jedem Fall wettbewerbswidrig - verboten werden soll, sondern nur dann, wenn sie auch unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände, insbesondere der jeweiligen Werbung in ihrer Gesamtheit, als irreführend anzusehen ist (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 20.10.1999 - I ZR 167/97, GRUR 2000, 619, 620 = WRP 2000, 517 - Orient-Teppichmuster). Es ist deshalb unschädlich, daß der mit "ohne" eingeleitete Antragsteil lediglich auf die gesetzlichen Ausnahmebestimmungen verweist. 2. Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, daß die Beklagte zu 1 und der als Geschäftsführer für sie handelnde Beklagte zu 2 dadurch irreführend im Sinne des § 3 UWG geworben haben, daß sie im Briefkopf von Werbeschreiben und in Werbeblättern die im "Insbesondere"-Teil des Unterlassungsantrags angeführten Begriffe "Finanzbuchführung", "Finanzbuchhaltung", "Lohnabrechnung", "laufende EDV-Buchführung" und "EDV-Buchungsservice" verwendet und die "Einrichtung der Buchführung sowie die Vorkontierung durch erfahrene Fachkräfte (Bilanzbuchhalter)" angeboten haben. Die Beklagten seien nicht gemäß den §§ 3 und 4 StBerG zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen einschließlich der Hilfeleistung bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 StBerG) befugt. Die Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen , auf die sich die Beklagten berufen könnten, umfaßten nicht buchhalterische Aufgaben wie die Einrichtung der Buchführung, die Erstellung des betrieblichen Kontenplans und die Aufstellung von Jahresabschlüssen einschließlich der diese vorbereitenden Abschlußbuchungen. Die Beklagten hätten in ihrer Werbung jedoch nicht nur Dienstleistungen, die sie erbringen dürften , insbesondere die laufende Lohnabrechnung und das Kontieren, angeboten. Die werbende Verwendung der Begriffe "Finanzbuchführung" und "Finanzbuchhaltung" sei geeignet, bei den angesprochenen Verkehrskreisen (Betrieben und Organisationen, Existenzgründern und Kleinunternehmern) den Eindruck zu erwecken, die Beklagten seien befugt, über die Kontierung von Buchungsbelegen hinaus sämtliche mit der Buchhaltung verbundenen Tätigkeiten auszuüben. Der Begriff "Buchführung" werde vom Verkehr als Oberbegriff für alle mit der Buchführung zusammenhängenden Tätigkeiten, zu der auch die Einrichtung der Buchhaltung gehöre, verstanden. In diesem Verständnis werde der Verkehr durch die Verwendung der Begriffe "laufende EDVBuchführung" und "EDV-Buchungsservice" bestärkt. Der Hinweis auf die "Einrichtung der Buchführung" lasse die angesprochenen Gewerbetreibenden um so mehr annehmen, daß unter der angebotenen Buchführung nicht nur die Verbuchung des laufend anfallenden Buchungsstoffs, sondern die ständige Betreuung der (gesamten) Buchführung zu verstehen sei. Die Irreführung über den Umfang der den Beklagten erlaubten Tätigkeiten sei auch relevant. Darauf, ob die Beklagten die angebotenen erlaubnispflichtigen Tätigkeiten tatsächlich ausübten, komme es nicht an. Der Wettbewerbsverstoß sei auch geeignet, den Wettbewerb wesentlich zu beeinträchtigen, da die Beklagten für Tätigkeiten geworben hätten, die ihnen durch § 5 StBerG ausdrücklich verboten seien. Darüber hinaus bestehe die Gefahr der Nachahmung durch Mitbewerber, denen eine unbeschränkte Hilfeleistung in Steuersachen ebenfalls nicht gestattet sei. 3. Das Berufungsgericht hat den Beklagten zu Recht untersagt, mit den Begriffen "Finanzbuchführung", "Finanzbuchhaltung", "Lohnabrechnung" und "Einrichtung der Buchführung" zu werben (§ 3 UWG).
a) Die Werbung mit den genannten Begriffen ist geeignet, die angesprochenen Gewerbetreibenden über den Umfang der Tätigkeiten, die von den Beklagten in zulässiger Weise erbracht werden können, irrezuführen. Die Beklagten , die Hilfe in Steuersachen nur im Ausnahmebereich des § 6 StBerG leisten dürfen, haben mit den genannten Angaben im geschäftlichen Verkehr uneingeschränkt die Übernahme von Buchhaltungsaufgaben angeboten, obwohl sie nur zur Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, zum Buchen laufender Geschäftsvorfälle und zur laufenden Lohnabrechnung zugelassen sind (§ 6 Nr. 3 und 4 StBerG) und deshalb Tätigkeiten wie die Einrichtung der Buchführung (vgl. dazu BVerfGE 54, 301, 315 f.; Gehre, Steuerberatungsgesetz , 4. Aufl., § 6 Rdn. 7) einschließlich der Einrichtung der Finanzbuchhaltung und der Lohnbuchhaltung (vgl. dazu BFHE 152, 393, 395 ff.; 161, 423, 425) nicht geschäftsmäßig übernehmen dürfen. Die Feststellungen des Berufungsgerichts, daß die beanstandete Werbung mit den Begriffen "Finanzbuchführung", "Finanzbuchhaltung", "Lohnabrechnung" und "Einrichtung der Buchführung" zur Irreführung geeignet ist, werden von der Revision ohne Erfolg angegriffen. Die Eignung dieser Begriffe zur Irreführung konnten die Richter des Berufungsgerichts - entgegen der Ansicht der Revision - aus eigener Sachkunde beurteilen, obwohl sie nicht selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören. Dies gilt nicht nur für die Werbung mit dem Begriff "Einrichtung der Buchführung", die nicht anders als ein Angebot der entsprechenden - den Beklagten nicht erlaubten - Tätigkeit verstanden werden kann, sondern auch für die Werbung mit den Begriffen "Finanzbuchführung" , "Finanzbuchhaltung" und "Lohnabrechnung". Die Richter des Berufungsgerichts durften sich insoweit ausnahmsweise (vgl. dazu auch nachstehend unter 5.) auf die allgemeine Lebenserfahrung stützen, daß die Verwendung der genannten Begriffe entsprechend deren Sprachsinn als Angebot einer umfassenden Übernahme solcher Tätigkeiten (zur Lohnabrechnung vgl. Maxl in Kuhls/Meurers/Maxl/Schäfer/Goez, Steuerberatungsgesetz, § 6 Rdn. 26) verstanden wird, nicht nur als Angebot, das Buchen der laufenden Geschäftsvorfälle und die laufenden Lohnabrechnungen (im Sinne des § 6 Nr. 4 StBerG) zu erledigen (vgl. dazu auch OLG München WRP 1986, 431, 432 und StB 1992, 56, 57; Kammergericht DStR 1995, 1810 mit Anmerkung Freiberg; Weyand, INF 1997, 244, 246 f.; Frehland, BG 2000, 161, 162 f.). Die Beklagten haben nicht geltend gemacht, daß die Gewerbetreibenden, die sie mit ihrer Werbung angesprochen haben, regelmäßig über besondere Kenntnisse und Erfahrungen verfügten, die eine von der Werbung mit den Begriffen "Finanzbuchführung" , "Finanzbuchhaltung" und "Lohnabrechnung" nach deren Sprachsinn ausgehende Irreführungsgefahr ausschließen könnten. Zu einer Beurteilung aus eigener Sachkunde war das Berufungsgericht um so mehr in der Lage, als zu dem angesprochenen Verkehrskreis in nicht unerheblichem Umfang Personen gehören, bei denen keine nähere Sachkunde erwartet werden kann, wie insbesondere Kleingewerbetreibende und Existenzgründer (und damit auch Handwerker, Gastwirte und Inhaber kleinerer Geschäfte ohne eigene Buchhaltungskräfte). Die Werbung mit den genannten Begriffen ist den Beklagten im übrigen auch nach der Ä nderung des Steuerberatungsgesetzes durch das 7. StBÄ ndG nicht gestattet. Dies ergibt sich aus der Regelung des § 8 Abs. 4 StBerG in der Fassung des Art. 1 Nr. 7 dieses Ä nderungsgesetzes, nach der sich Personen, die zu Dienstleistungen nach § 6 Nr. 4 StBerG (i.d.F. des Art. 1 Nr. 5 des 7. StBÄ ndG) befugt sind, als Buchhalter bezeichnen dürfen, dabei aber in der Werbung die von ihnen angebotenen Tätigkeiten nach § 6 Nr. 3 und 4 StBerG im einzelnen aufführen müssen. Gemäß § 8 Abs. 4 i.V. mit § 6 Nr. 4 StBerG dürfen deshalb diese Personen nicht mit "laufender Buchführung", sondern nur mit "Buchen laufender Geschäftsvorfälle", nicht mit "Lohnabrechnung", sondern nur mit "laufender Lohnabrechnung" werben.
b) Die irreführende Werbung verstößt mit ihren unrichtigen Angaben über die eigenen geschäftlichen Verhältnisse gegen § 3 UWG, auch wenn die Beklagte zu 1 und der für sie handelnde Beklagte zu 2 die nach der Werbung erwartete unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen tatsächlich nicht erbringen sollten (vgl. BGH, Urt. v. 12.2.1987 - I ZR 54/85, GRUR 1987, 444, 445 = WRP 1987, 463 - Laufende Buchführung). Die Werbung ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch geeignet, den Wettbewerb auf dem einschlägigen Markt wesentlich zu beeinträchtigen. Dies ergibt sich bereits daraus, daß die verletzten Vorschriften über das Verbot unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen unmittelbar den Zutritt zum Markt der entsprechenden Dienstleistungen regeln und eine Werbung, die den irreführenden Eindruck erweckt, es könne eine umfassendere Beratung und Betreuung geboten werden, als nach der Rechtslage zulässig ist, geeignet ist, einen Vorsprung im Wettbewerb zu verschaffen.
c) Das vom Berufungsgericht ausgesprochene Verbot der Werbung mit den Begriffen "Finanzbuchführung", "Finanzbuchhaltung", "Lohnabrechnung" und "Einrichtung der Buchführung" verstößt auch nicht gegen europäisches Gemeinschaftsrecht. (1) Die Revision stützt sich bei ihrer gegenteiligen Ansicht zu Unrecht auf die Vorschriften der Art. 81, 82 und 86 EG (früher Art. 85, 86 u. 90 EGV). Das ausgesprochene Verbot beruht auf der Anwendung der zum Schutz des lauteren Wettbewerbs erlassenen Vorschrift des § 3 UWG. Es beschränkt die Beklagten zwar in ihren wettbewerblichen Möglichkeiten und begünstigt damit zugleich mittelbar diejenigen Gewerbetreibenden, die unbeschränkt zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind; die dadurch bewirkte Wettbewerbsbeschränkung fällt aber weder in den Anwendungsbereich des Art. 81 EG, der wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen oder Beschlüsse von Unternehmen als nichtig erklärt, noch in den des Art. 82 EG, der den Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen verbietet. Entgegen der Ansicht der Revision ist ebensowenig Art. 86 EG (früher Art. 90 EGV) einschlägig. Die Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes über die Hilfeleistung in Steuersachen gewähren nicht bestimmten Unternehmen besondere oder ausschließliche Rechte, sondern regeln lediglich die subjektiven Voraussetzungen für die Zulassung zu diesen Dienstleistungen. Der Anregung der Revision, diese Rechtsfragen dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung nach Art. 234 EG vorzulegen , war nicht zu folgen, weil insoweit kein Auslegungszweifel besteht (vgl. auch BFHE 175, 192, 198). (2) Die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung einer Werbung mit den vorstehend genannten Begriffen verstößt auch nicht gegen die Gewährleistung des freien Dienstleistungsverkehrs (Art. 49 EG, früher Art. 59 EGV). Auf die Vertragsbestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr kann sich ein Unternehmen auch gegenüber dem Staat, in dem es seinen Sitz hat, berufen, sofern die Leistungen an Leistungsempfänger erbracht werden, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind (vgl. EuGH, Urt. v. 29.4.1999 - Rs. C-224/97, Slg. 1999, I-2517 = WRP 1999, 640, 641 Tz. 11 - Ciola; Urt. v. 8.3.2001 - Rs. C-405/98, GRUR Int. 2001, 553, 555 Tz. 37 - Gourmet International Products, jeweils m.w.N.). Voraussetzung ist allerdings, daß es sich um eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Gemeinschaft handelt. Das Vorliegen einer solchen Beschränkung hat das Berufungsgericht hier - von der Revision nicht angegriffen - deshalb verneint, weil es sich bei der Tätigkeit der Beklagten zu 1 nach Angebot und Abwicklung um eine reine Inlandstätigkeit handele, da sowohl die Beklagten als auch die Leistungsempfänger in Deutschland ansässig seien.
d) Das vom Berufungsgericht ausgesprochene Unterlassungsgebot verstößt , soweit es um die Werbung mit den Begriffen "Finanzbuchführung", "Finanzbuchhaltung" , "Lohnabrechnung" und "Einrichtung der Buchführung" geht, auch nicht gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist das sog. Buchführungsprivileg der steuerberatenden Berufe in dem jetzt durch das Steuerberatungsgesetz geregelten Umfang im Allgemeininteresse geboten und nicht unverhältnismäßig (vgl. BVerfGE 54, 301, 315 = NJW 1981, 33; 59, 302, 316 f. = NJW 1982, 1687; BFHE 152, 393, 395; 161, 423, 425; vgl. auch BFHE 175, 192, 194 f.). Die Revision macht nicht mit Verfahrensrügen geltend, daß sich die tatsächlichen Verhältnisse seit den genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in einer Weise verändert haben, daß bei einzelnen Tätigkeiten, auf die sich das im angefochtenen Urteil ausgesprochene Unterlassungsgebot bezieht, nunmehr eine andere Beurteilung geboten wäre. 4. Das Vorkontieren von Belegen ist den Beklagten - entgegen der Ansicht der Revision - durch das Berufungsurteil nicht untersagt worden. Nach dem Urteilsausspruch des Landgerichts, den das Berufungsgericht bestätigt hat, ist den Beklagten allerdings als irreführend verboten worden ein "Hinweis auf die Einrichtung der Buchführung sowie die Vorkontierung durch erfahrene Fachkräfte (Bilanzbuchhalter)". Dies könnte dafür sprechen, daß auch die Werbung für das Vorkontieren als solches untersagt werden sollte. Eine Auslegung des Berufungsurteils unter Heranziehung der Entscheidungsgründe ergibt jedoch mit hinreichender Deutlichkeit, daß dies nicht gewollt ist. Das Berufungsurteil hat ausdrücklich dargelegt, daß das Kontieren von Belegen nicht den Personen und Vereinigungen vorbehalten ist, die zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind. Auch die Klägerin hat nach der Begründung der Klageanträge kein Verbot der Werbung für das Kontieren von Belegen verlangt. Der Klageantrag und ihm entsprechend die Urteilsaussprüche der Vorinstanzen nehmen lediglich - in mißglückter Fassung - auf das konkret beanstandete Werbeschreiben der Beklagten Bezug, in dem angeboten wurde "eine steuerlich relevante Hilfeleistung bei der Einrichtung der Buchführung sowie mechanische Verarbeitung Ihrer Belege, auf Wunsch auch mit Vorkontierung durch erfahrene Fachkräfte (Bilanzbuchhalter)". 5. Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung insoweit nicht stand, als den Beklagten - gestützt auf § 3 UWG - untersagt worden ist, mit den Bezeichnungen "laufende EDV-Buchführung" und "EDVBuchungsservice" zu werben.
a) Der Begriff "laufende EDV-Buchführung" ist nicht eindeutig. Es erscheint möglich, daß er von den angesprochenen Verkehrskreisen - gerade auch wegen des Hinweises auf den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung - nur als Angebot des Buchens laufender Geschäftsvorfälle verstanden wird. Eine Entscheidung aus eigener Sachkunde war dem Berufungsgericht insoweit nicht möglich (vgl. dazu BGH GRUR 1987, 444, 446 - Laufende Buchführung; vgl. weiter Weyand, INF 1997, 244, 246).
b) Das Berufungsgericht hat nicht dargelegt, aus welchen Gründen es das Verbot, die Bezeichnung "EDV-Buchungsservice" zu verwenden, ausgesprochen hat. Es fehlen insbesondere Ausführungen darüber, inwiefern die Bezeichnung "EDV-Buchungsservice" aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise irreführend sein soll. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Bemerkung, der Verkehr werde in seinem Verständnis des Begriffs "Buchführung" als eines Oberbegriffs für alle mit der Buchführung zusammenhängenden Tätigkeiten durch die Verwendung der Begriffe "laufende EDV-Buchführung" und "EDV-Buchungsservice" bestärkt. Das Berufungsurteil enthält damit, soweit es um die Verurteilung zur Unterlassung der Bezeichnung "EDV-Buchungsservice" geht, eine Lücke, die bewirkt, daß die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung unklar bleiben, und die dem Revisionsgericht nach § 549 Abs. 1 ZPO obliegende rechtliche Nachprüfung unmöglich ist. Wegen dieses von Amts wegen zu berücksichtigenden Mangels ist das Berufungsurteil in diesem Punkt aufzuheben (vgl. BGHZ 40, 84, 86 f.; BGH, Urt. v. 18.9.1986 - I ZR 179/84, GRUR 1987, 65 f. = WRP 1987, 105 - Aussageprotokollierung; Urt. v. 13.7.1994 - VIII ZR 256/93, NJW-RR 1994, 1340, 1341 m.w.N.). Eine Irreführung läßt sich auch nicht aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung annehmen, zumal sich die Beklagte zu 1 mit der Bezeichnung "EDVBuchungsservice" nur an Gewerbetreibende wendet (vgl. dazu BGH GRUR 1987, 444, 446 - Laufende Buchführung; Urt. v. 25.1.1990 - I ZR 182/88, NJWRR 1990, 678 - Buchführungshelfer). Die Bezeichnung "EDV-Buchungsservice" ist als solche mehrdeutig und kann ohne nähere Erläuterung auch auf andere Dienstleistungen als das Buchen von Geschäftsvorfällen, wie z.B. die Vermittlung von Hotelzimmern oder von Karten für Veranstaltungen, bezogen werden. Auch bei einer Verwendung - dem Klageantrag entsprechend - auf Geschäftspapieren und in Werbeblättern und damit mit Bezug auf Buchungen für steuerliche Zwecke beinhaltet die Bezeichnung "EDV-Buchungsservice" nicht bereits nach ihrem Sprachsinn, daß sämtliche mit der Buchführung zusammenhängenden Tätigkeiten angeboten werden. Die Bezeichnung ist vielmehr als solche unscharf. Es werden deshalb weitere Feststellungen dazu zu treffen sein, ob ein für die Verurteilung nach § 3 UWG hinreichend großer Teil der angesprochenen Verkehrskreise mit der Bezeichnung "EDV-Buchungsservice" das Angebot einer unbeschränkten Hilfeleistung bei der Buchführung verbindet. V. Auf die Revision der Beklagten war danach unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Berufungsurteil im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben , als es die Beklagten gemäß dem Hauptteil des Unterlassungsantrags verurteilt hat und es ihnen weiter untersagt hat, auf Geschäftspapieren und in Werbeblättern die Bezeichnungen "laufende EDV-Buchführung" und "EDVBuchungsservice" zu verwenden. Im Umfang der Aufhebung war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision , an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck Pokrant Schaffert
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Teil-Anerkenntnis- und -Endurteil des Landgerichts Karlsruhe vom 08.03.2013 - Az. 14 O 43/12 KfH III - im Kostenpunkt aufgehoben und in Ziffer 2 wie folgt abgeändert:
a) Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für ihre Tätigkeit den Briefkopf „MoB$ MOBILER BUCHHALTUNGS$ERVICE i.S. § 6 STBERG“ zu verwenden, ohne in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit diesen Angaben darauf hinzuweisen, dass damit nur das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen sowie die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, nicht aber das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen gemeint ist.
b) Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten ein vom Gericht festzusetzendes Ordnungsgeld von im Einzelfall bis zu 25.000,00 EUR, ersatzweise von Ordnungshaft von im Einzelfall bis zu sechs Monaten angedroht.
II. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Beklagte.
III. Die Revision wird zugelassen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte ist berechtigt, die Vollstreckung der Klägerin hinsichtlich Ziffer 2a) des Urteils durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe von 10.000,00 EUR und hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I.
1
Die Beklagte, eine Wirtschaftsinformatikerin, fertigte in den Jahren 2007 bis 2009 für Unternehmen in Karlsruhe Umsatzsteuervoranmeldungen, Jahresabschlüsse und Jahressteuererklärungen, wobei über den Umfang dieser Tätigkeit Streit besteht. Darüber hinaus wirkte sie für ein Unternehmen bei einer Betriebsprüfung des Finanzamts Karlsruhe Stadt mit. Die gegen diese Tätigkeiten gerichteten Unterlassungsanträge hat die Beklagte während des Prozesses anerkannt und sind nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens.
2
Die Beklagte verwendet den nachfolgend wiedergegebenen Briefkopf:
Die klagende Steuerberaterkammer sieht hierin ein unter dem Gesichtspunkt der Irreführung wettbewerbswidriges Verhalten.
5
Die Klägerin hat zuletzt beantragt:
6
Die Beklagte wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 25.000,00 EUR, ersatzweise von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, verurteilt zu unterlassen, geschäftsmäßig Dritten Hilfe in Steuersachen in der Form zu leisten, dass
7
1.1 . sich die Beklagten gegenüber Behörden der Finanzverwaltung als steuerrechtliche Beraterin der bzw. des ihr vertretener Steuerpflichtiger(n) ausgibt, mit Behörden der Finanzverwaltung namens und auftrags der bzw. des von ihr vertretener Steuerpflichtiger(n) korrespondiert und/oder Verhandlungen führt,
8
1.2 Dritten steuerlich gewerbsmäßig Hilfe in Steuersachen in der Form leistet, dass sie für diese Umsatzsteuervoranmeldungen, Jahresabschlüsse und/oder Jahressteuererklärungen fertigt,
9
1.3 im geschäftlichen Verkehr für ihre Tätigkeit mit der Bezeichnung „MoBS Mobiler Buchhaltungsservice i.S. § 6 StBerG“ zu verwenden.
10
Die Beklagte hat die Klageanträge Ziffer 1.1 und 1.2 anerkannt und ist im Übrigen der Klage entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, dass der Verkehr durch die Briefkopfgestaltung nicht irregeführt werde.
11
Das Landgericht hat die Beklagte ihrem Teilanerkenntnis gemäß verurteilt und hinsichtlich des beanstandeten Briefkopfes die Klage abgewiesen. Die Klage sei zulässig, insbesondere sei die Klägerin als Berufskammer nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt. Wegen des von der Beklagten verwendeten Briefkopfes stehe der Klägerin kein Unterlassungsanspruch zu. Weder die Verwendung des Begriffes „Buchhaltungsservice“ noch der Zusatz „i.S. § 6 StBerG“ bergen eine relevante Irreführungsgefahr. Die Beklagte gehöre unstreitig zu dem Personenkreis, dem gemäß § 6 Nr. 3 StBerG die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung seien sowie gemäß § 6 Ziffer 4 StBerG das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen gestattet sei. Gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG dürften solche Personen auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen hinweisen und sich als Buchhalter bezeichnen. Seit Inkrafttreten des Achten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatergesetzes am 12.04.2008 (BT-Drucks. 16/7867) hätten die genannten Personen dabei nicht mehr die von ihnen angebotenen Tätigkeiten im Einzelnen aufzuführen. Die neue Gesetzesfassung verweise vielmehr allgemein auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Wer sich - wie die Beklagte - gemäß § 8 Abs. 4 StBerG als „Buchhalter“ bezeichnen dürfe, müsse grundsätzlich auch damit werben dürfen, die Leistungen bzw. den Service eines Buchhalters zu erbringen und ein Buchhaltungsbüro oder einen Buchhaltungsservice zu betreiben, solange er keine darüber hinausgehenden Aussagen treffe, die eine Irreführungsgefahr bergen. Dies entspreche der Grundentscheidung des Gesetzgebers, den Begriff Buchhalter zu erlauben. Eine inhaltliche Differenzierung zwischen den Begriffen Buchhalter, Buchhaltung, Buchhaltungsbüro und Buchhaltungsservice habe der Gesetzgeber erkennbar nicht gewollt und wäre auch nicht vermittelbar, da sie denselben Wortstamm enthielten. Mit der Aufgabe des § 8 Abs. 4 Satz 3 StBerG a.F., wonach der Buchhalter die von ihm angebotenen Tätigkeiten noch im Einzelnen aufzuführen gehabt habe, habe der Gesetzgeber darüber hinaus zu erkennen gegeben, dass solche Angaben nicht zwingend seien, um eine Irreführung zu verhindern. Mit der Verwendung des Begriffes „Buchhaltungsservice“ habe die Beklagte lediglich zum Ausdruck gebracht, dass sie die Leistungen einer Buchhalterin anbiete und damit keine Leistungen angeboten, die über das ihr Erlaubte hinausgingen. Eine Irreführungsgefahr ergebe sich auch nicht aus dem Zusatz „i.S. § 6 StBerG“. Die Beklagte habe damit zutreffend auf die Einschränkungen hingewiesen, denen sie gesetzlich im Hinblick auf den Umfang der ihr erlaubten Tätigkeit unterliege. Objektiv zutreffende Angaben könnten dann irreführend sein, wenn ein beachtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise damit eine unrichtige Vorstellung verbinde. Es möge zwar zutreffen, dass den angesprochenen Verkehrskreisen der Inhalt dieser Vorschrift oft nicht hinreichend geläufig sein werde. Dass die angesprochenen Verkehrskreise aufgrund des Hinweises auf § 6 StBerG allerdings zu einem maßgeblichen Teil irrig von einem Tätigkeitsfeld der Beklagten ausgingen, der über das ihr erlaubte Maß hinausgehe, habe die Klägerin nicht vorgetragen. Vielmehr müsse es der Beklagten möglich sein, auf zutreffende gesetzliche Vorschriften hinzuweisen.
12
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist, mit der Berufung, mit der sie ihren erstinstanzlichen Klageantrag weiterverfolgt. Die Klägerin macht geltend, es sei auch nach dem Inkrafttreten des 8. Steuerberatungsänderungsgesetzes die Absicht des Gesetzgebers, das Werberecht von Buchhaltern nicht völlig freizugeben. Es bleibe weiterhin dabei, dass deren Tätigkeitsbereich sachlich eingeschränkt sei und sie nur die erlaubten Tätigkeiten bewerben dürften. Sich als Buchhalter zu bezeichnen, sei diesen Personen erlaubt, anderes nicht. Verhindert werden solle das Überschreiten der ersten Grenze durch die konkrete Formulierung der erlaubten Berufsbezeichnung im Text des Gesetzes, die zweite durch Regelungen im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Der Gesetzgeber habe für alle in § 6 Nr. 4 StBerG aufgeführten Personen jeweils eine konkrete Bezeichnung gewählt. Deren Ausweitung über mehrdeutige bzw. mehrdeutbare Be- bzw. Umschreibungen sei nicht erlaubt. Weshalb der Gesetzgeber mit der konkreten Tätigkeitsbezeichnung in § 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG zugleich jede weitere gemeint haben solle, die denselben Wortstamm enthalte, sei nicht erkennbar. „Buchhalter“ sei eine konkrete und allgemein verständliche Berufsbezeichnung, während „Buchhaltungsservice“ eine Dienstleistungsbezeichnung ohne konkreten sachlichen Inhalt und ohne feste Grenzen bedeute. Solche Grenzen habe der Gesetzgeber in § 6 Nr. 4 StBerG gezogen. Unter „Service“ sei letztlich nichts Konkretes zu verstehen. Es liege nahe, unter „Buchhaltungsservice“ Dienste aus dem Bereich der Buchhaltung schlechthin zu verstehen, jedenfalls nicht nur die sachlich nach § 6 Nr. 4 StBerG eingegrenzten. Auf eine Ausweitung der vom Gesetzgeber gewollten sachlichen Eingrenzung komme es der Beklagten an, erkennbar an den Tätigkeiten, die sie verbotenerweise ausgeübt habe. Auf den nach § 8 Abs. 4 Satz 3 StBerG verbotenen Wettbewerbsverstoß komme es zunächst nicht an, wenn, wie hier, Unterlassung bereits wegen eines Verstoßes gegen die Grenzen des § 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG verlangt werden könne. Dessen ungeachtet sei das werbende Verhalten irreführend. Dass das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb das vom Gesetzgeber gewollte, als solches einem „dynamischen Prozess unterliegende“ Regularium gegen u.a. eine unzulässige Bewerbung der Berufsausübung sei, belege der tägliche Wandel im Bereich der Berufswerbung. Der interessierte Verbraucher brauche bei GOOGLE nur den Suchbegriff „Buchhaltungsservice“ einzugeben und finde sofort, was darunter verstanden werde. Auf den als Anlage BK 1 beigeschlossenen Ausdruck werde verwiesen. Die Grenze des § 6 Nr. 4 StBerG werde völlig ignoriert. Der Zusatz „§ 6 STBERG“ sei nicht geeignet, die Irreführung zu beseitigen. Der Zusatz kläre den Verbraucher nicht unmittelbar auf, sondern erfordere einen Blick in das Steuerberatungsgesetz, das nicht allgemein bekannt sei. Der Verbraucher habe keine konkrete Vorstellung davon, was er bedeute. Der Hinweis sei so zu verstehen, dass die Beklagte alle Tätigkeiten bewerben wolle, die vom Verbot des § 5 StBerG ausgenommen seien, obwohl sie die persönlichen Ausnahmevoraussetzungen nicht erfülle. Während die Begriffe des Buchhalters und das Führen der Handelsbücher nach § 239 HGB beim Publikum seit unvordenklichen Zeiten eine feste Bedeutung hätten, sei der Buchführungsservice ein verbales Produkt aus jüngster Zeit, das der Verwässerung diene und suggeriere, dass eine umfassende Dienstleistung angeboten werde.
13
Die Klägerin beantragt nach Hinweis des Senats:
14
unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Karlsruhe vom 08.03.2013 - 14 O 43/12 KfH III - die Beklagte kostenpflichtig zu verurteilen, unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von im Einzelfall bis zu 25.000,00 EUR, ersatzweise von Ordnungshaft von im Einzelfall bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für ihre Tätigkeit den Briefkopf „MoB$ MOBILER BUCHHALTUNGS$ERVICE i.S. § 6 STBERG“ zu verwenden, ohne in unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit diesen Angaben darauf hinzuweisen, dass damit nur das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen sowie die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, nicht aber das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen gemeint ist.
15
Die Beklagte beantragt,
16
die Berufung zurückzuweisen.
17
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens. Die bloße Verwendung eines Briefkopfs sei nicht geeignet, die Interessen der Mitglieder der Klägerin oder von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen.
18
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
II.
19
Die zulässige Berufung hat in der Sache mit dem geänderten Antrag Erfolg.
20
1. Wie das Landgericht zu Recht angenommen hat, ist die Klägerin als Steuerberaterkammer gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt. Denn zu ihren Aufgaben gehört die Wahrung und Förderung der beruflichen Belange ihrer Mitglieder (vgl. BGH, DStR 2001, 1669).
21
2. Eine Verurteilung zur Unterlassung in dem von der Klägerin beantragten Umfang lässt sich allerdings nicht mit § 8 Abs. 1 UWG i.V. mit § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 StBerG begründen. Zwar handelt es sich bei § 8 StBerG, welcher sich mit der Zulässigkeit von Werbung befasst um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG, da ihr eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion zukommt (vgl. BGH, GRUR 2005, 520, 521 - Optimale Interessenvertretung; BGH, GRUR 2010, 349 Rn. 19 EKW-Steuerberater). Jedoch stellt die Verwendung eines Briefkopfes mit der Bezeichnung „mobiler Buchhaltungsservice i.S. § 6 StBerG“ keine nach § 8 Abs. 1 und Abs. 4 StBerG verbotene Werbung dar.
22
a) Gemäß § 8 Abs. 4 StBerG in der seit dem 12.04.2008 gültigen Fassung dürfen die in § 6 Nr. 4 StBerG bezeichneten Personen auf ihre Befugnisse zur Hilfeleistung in Steuersachen hinweisen und sich als Buchhalter bezeichnen. Gemäß § 6 Nr. 4 StBerG gilt das Verbot der Hilfeleistung in Steuersachen für andere als die in den §§ 3, 3a und § 4 StBerG bezeichneten Personen und Vereinigungen nicht für das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen, soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind. Im Verlauf des Rechtsstreits ist zwischen den Parteien unstreitig geworden, dass die Beklagte die in § 6 Nr. 4 StBerG genannten persönlichen Voraussetzungen erfüllt. Sie ist damit - wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat -berechtigt, die in dieser Bestimmung aufgeführten Tätigkeiten auszuführen, und darf deshalb gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG auf ihre insoweit gegebene Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen hinweisen und sich als Buchhalter bezeichnen. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich hieraus jedoch nicht, dass es der genannten Berufsgruppe verboten ist, für die Werbung eine andere als die dort genannte Terminologie zu verwenden. Die in § 6 Nr. 4 StBerG genannten Personen sind zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet sich als Buchhalter zu bezeichnen (vgl. für § 8 Abs. 4 StBerG n.F.: OLG Brandenburg, DStR 2011, 123, 124; vgl. für § 8 Abs. 4 StBerG in der bis zum 11.04.2008 gültigen Fassung: BGH, GRUR 2008, 815 Rn. 17 - Buchführungsbüro). Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut „dürfen“, aber auch aus dem Regelungsgehalt von § 8 Abs. 4 Satz 3 UWG in der seit 12.04.2008 gültigen Fassung. Die früher geltende Fassung, die die genannten Personen dazu verpflichtet hat, bei Werbemaßnahmen, die unter den dort genannten Bezeichnungen erfolgen, die von ihnen angebotenen Tätigkeiten nach § 6 Nrn. 3 und 4 StBerG im Einzelnen aufzuführen (vgl. dazu BGH, GRUR 2008, 815 Rn. 17 f - Buchführungsbüro), ist durch das Achte Gesetz zur Änderung des Steuerberatergesetzes geändert worden. Nach der nunmehr geltenden Fassung der Bestimmung haben diese Personen bei Werbemaßnahmen (ebenfalls nur noch) das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu beachten (vgl. BGH, GRUR 2011, 535, Rn. 21 - Lohnsteuerhilfeverein Preußen). Hätte der Gesetzgeber die Verwendung anderer Bezeichnungen als die des Buchhalters als Hinweis auf die Hilfeleistung in Steuersachen verbieten wollen, hätte er dies wie in § 42 Abs. 4 Satz 2 StBerG im Gesetz ausdrücklich vorgesehen. Danach ist es unzulässig, zum Hinweis auf eine steuerberatende Tätigkeit andere Bezeichnungen als „Steuerberater“, „Steuerbevollmächtigter“ oder „Steuerberatergesellschaft“ zu verwenden.
23
b) Zu Recht beruft sich die Klägerin nicht auf § 8 Abs. 1 StBerG. Danach darf auf eigene Dienste oder Dienste zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen hingewiesen werden, soweit über die Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet wird. § 8 Abs. 1 StBerG findet auf die in § 6 Nr. 4 StBerG genannten Personen keine Anwendung, da insoweit § 8 Abs. 4 StBerG als lex specialis § 8 Abs. 1 StBerG verdrängt. Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers. Denn Grund der Änderung des § 8 Abs. 4 Satz 3 StBerG durch das Achte Gesetz zur Änderung des Steuerberatergesetzes war, dass der Gesetzgeber kein Bedürfnis für eine Werberegelung für Gewerbetreibende im Berufsrecht der Steuerberater sah. Auf Grund dessen sollte auf die besonderen Anforderungen hinsichtlich der Werbung von geprüften Bilanzbuchhaltern und Steuerfachwirten im Steuerberatungsgesetz verzichtet werden und stattdessen die Maßnahmen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb beurteilt werden (Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses vom 23.01.2008, BT-Drucks. 16/7867 S. 39).
24
3. Der Klägerin steht jedoch gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch gemäß den § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2,§ 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG zu. Die Verwendung des Briefkopfes „MOB$ MOBILER BUCHHALTUNGS$ERVICE I.S. § 6 STBERG“ ist eine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG, denn sie enthält zur Täuschung geeignete Angaben über die wesentlichen Merkmale ihrer Dienstleistung.
25
Die uneingeschränkte Verwendung des Begriffs „mobiler Buchhaltungsservice“ erweckt bei den angesprochenen Verkehrskreisen, bei denen es sich überwiegend um kleinere Gewerbetreibende handeln wird, den Eindruck, die Beklagte biete die unter dem Begriff der „Buchhaltung“ zu verstehenden Tätigkeiten an und sei hierzu berechtigt. Sie gehen aufgrund des Sprachsinns davon aus, dass sie der Klägerin die umfassende Führung ihrer Bücher übertragen können. Insoweit besteht kein Unterschied zur Verwendung des Begriffs der Buchhaltung bzw. Buchführung, bei welchen die vorherrschende Auffassung davon ausgeht, dass diese Begriffe den Eindruck erwecken, dass der Werbende auch steuerberatenden Berufe vorbehaltenen Tätigkeiten ausübe (vgl. BGH, DStR 2001, 1669, 1670; OLG Brandenburg, DStRE 2011, 123; OLG Jena, GRUR-RR 2009, 149, 151; OLG Düsseldorf, DStR 2012, 2560 Rn. 23; Bornkamm, in Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. § 5 Rn. 4.146). Zur Buchhaltung zählen nämlich nicht nur die nach § 6 Nr. 3 StBerG zulässige Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen und die nach § 6 Nr. 4 StBerG zulässigen Hilfeleistungen in Steuersachen wie das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen. Hierher gehören vielmehr auch die der Beklagten verbotenen Maßnahmen, die dem Steuerberater vorbehalten sind, wie z. B. das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen (vgl. § 6 Nr. 3 StBerG, 2. Halbs.; vgl. OLG Brandenburg aaO.; OLG Düsseldorf aaO.; Bornkamm aaO.).
26
Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann aus der Zulässigkeit der Verwendung der Berufsbezeichnung „Buchhalter“ gemäß § 8 Abs. 4 StBerG nicht geschlossen werden, dem Buchhalter sei auch ein Hinweis auf eine Buchhaltungstätigkeit erlaubt, ohne dass es eines ergänzenden Hinweises bedarf. Es kann hier dahinstehen, ob - mit dem Oberlandesgericht Jena (GRUR-RR 2009, 149, 150) - davon auszugehen ist, dass es im Hinblick auf die in § 8 Abs. 4 StBerG zugelassene Bezeichnung unter Irreführungsgesichtspunkten unschädlich ist, dass sich aus ihr eine eingeschränkte Tätigkeitsbefugnis nicht ableiten lässt. Denn dies könnte angesichts der grundsätzlichen Irreführungseignung lediglich mit der gesetzgeberischen Wertung begründet werden (vgl. für die Bezeichnung Lohnsteuerhilfeverein: BGH, GRUR 2011, 535 Rn. 20 - Lohnsteuerhilfeverein Preußen). Davon geht auch das OLG Jena aus, welches die Werbung mit der Tätigkeit „Buchführung“ ausdrücklich und aus den oben ausgeführten Gründen ebenso bejaht hat, wie der Senat.
27
Der Senat kann die Eignung der Briefkopfgestaltung zur Irreführung aus eigener Sachkunde beurteilen, da es insoweit lediglich auf den Sprachsinn ankommt. Denn die Beklagte hat nicht geltend gemacht, dass die Gewerbetreibenden, die sie mit ihrer Werbung angesprochen hat, regelmäßig über besondere Kenntnisse und Erfahrungen verfügten, die eine von der Werbung ausgehende Irreführungsgefahr ausschließen könnte. Zur Beurteilung aus eigener Sachkunde ist der Senat um so mehr in der Lage, als zu den angesprochenen Verkehrskreisen in nicht unerheblichen Umfang Personen gehören, bei denen keine nähere Sachkunde erwartet werden kann, wie insbesondere Kleingewerbetreibende und Existenzgründer (vgl. BGH, GRUR 1973, 320 - Buchhaltungskraft; GRUR 1987, 444 - Laufende Buchführung; DStR 2001, 1669, 1670).
28
Allerdings ist der Hinweis auf eine buchhalterische Tätigkeit den in § 6 Nr. 4 StBerG genannten Personen nicht schlechthin verwehrt. Vielmehr können sie die Gefahr einer Irreführung ausräumen, wenn sie gleichzeitig und unmissverständlich darauf hinweisen, dass hiermit nur die in § 6 Nr. 3 und Nr. 4 StBerG aufgeführten Tätigkeiten gemeint sind (BGH, GRUR 2008, 815 Rn. 17 - Buchführungsbüro; Bornkamm aaO.). Dem genügt der bloße Hinweis auf § 6 StBerG nicht (OLG Jena, GRUR-RR 2009, 149, 151; OLG Brandenburg, DStR 2011, 123, 125). Ein klarstellender Zusatz kann nur dann seinen Sinn erfüllen, wenn ihn der Verkehr unmittelbar verstehen kann. Das ist aber bei der bloßen Zitierung eines Paragrafen gerade bei den wenig sachkundigen Kleingewerbetreibenden nicht der Fall (OLG Jena aaO.). Denn den angesprochenen Verkehrskreisen fehlt die Kenntnis des Regelungsgehalts des § 6 Nr. 3 und Nr. 4 StBerG (OLG Brandenburg, DStR 2011, 123, 125).
29
Die irreführende Angabe ist auch wettbewerbsrechtlich relevant, weil sie geeignet ist, die Entscheidung des Publikums bei der Auswahl des Anbieters einer Dienstleistung zu beeinflussen und schützenswerte Interessen betroffen sind. Wird - wie hier - der Anschein erweckt, dass ein Buchhalter Tätigkeiten erbringen kann, die nach § 5 StBerG den in § 3 StBerG, § 3a StBerG und 4 StBerG bezeichneten Personen vorbehalten sind, so erreicht er, dass sich Mandanten oder Kunden für sein Angebot verstärkt interessieren. Die schutzwürdigen Interessen sowohl der potentiellen Kunden als auch der zur Hilfeleistung in Steuersachen umfassend berechtigten Personen werden hierdurch betroffen. Dass das Steuerberatungsgesetz insoweit Angaben enthält, genügt nicht zur Verneinung der wettbewerbsrechtlichen Relevanz (OLG Jena, GRUR-RR 2009, 149). Der Senat verkennt nicht, dass die Werbefreiheit verfassungsrechtlich garantiert ist. Deshalb bedarf nicht die Gestattung der Werbung der Rechtfertigung, sondern deren Einschränkung. Sie ist nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie im Einzelfall durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist und im Übrigen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (vgl. BVerfG, WRP 2001, 1284, 1285; GRUR 2003, 965f.; BGH, GRUR 2011, 535 Rn. 21 - Lohnsteuerhilfeverein Preußen). Dies ist im Hinblick auf die festgestellte Irreführungsgefahr der Fall. Es darf hier zwar nicht außer Acht gelassen werden, dass es für andere Berufe - nicht zuletzt für solche, für die wie beispielsweise die Heilpraktiker eine solche Verpflichtung keineswegs fernläge - keine gesetzlichen Bestimmungen gibt, die die Berufsangehörigen dazu verpflichten, auf die nach den jeweils einschlägigen Bestimmungen bestehenden Grenzen ihrer beruflichen Beratungs- und Behandlungsbefugnisse hinzuweisen (vgl. BGH, GRUR 2011, 535, Rn. 21 - Lohnsteuerhilfeverein Preußen). Jedoch gilt auch für diese Berufe, dass ihnen Werbung mit Irreführungstendenz untersagt ist. Außerdem wird der Buchhalter durch die Verpflichtung, bei der Bewerbung seiner Tätigkeit auf die Grenzen seiner Leistungsbefugnis hinzuweisen, nicht unverhältnismäßig belastet. Denn dem Hilfeleistenden, der mit Rücksicht auf das Verbot des § 5 StBerG nur einen Teil seiner vertraglich übernommenen Tätigkeiten erbringen kann, obliegt wegen der Nichtigkeit des Vertrages ohnehin die Pflicht, auf die Grenzen seiner Leistungsbefugnis unmissverständlich hinzuweisen (vgl. BGH, VersR 2008, 1227, 1228 Rn. 13). Zwar hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung Lohnsteuerhilfeverein Preußen (GRUR 2011, 535) die Beurteilung der Tatsacheninstanz gebilligt, wonach die Werbung eines Lohnsteuerhilfevereins in einer Zeitung unter der Rubrik „Steuerberatung - Kompetenz vom Fachmann“ auch dann nicht irreführend ist, wenn kein Hinweis auf die Tätigkeitsbeschränkung erfolgt. Dabei hat er jedoch lediglich die Beurteilung der Vorinstanz nicht beanstandet, die Anzeigen könnten schon deshalb nicht irreführend sein, weil sie keine weiteren Informationen als die enthielten, die der Beklagte auch an seinem Türschild anbringen würde (aaO Rn. 18), und sich lediglich mit der Bezeichnung der Beklagten als Lohnsteuerhilfeverein auseinandergesetzt. Mit dem Umstand, dass die Werbeanzeigen des Lohnsteuerhilfevereins in der Rubrik „Steuerberatung - Kompetenz vom Fachmann“ geschaltet wurden, hat er sich dabei offensichtlich nicht auseinandergesetzt (vgl. Mutschler, DStR 2011, 1395, 1396).
III.
30
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Ob auch nach der Änderung des § 8 Abs. 4 Satz 3 StBerG durch das Achte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes daran festzuhalten ist, dass die in § 6 Nr. 4 StBerG bezeichneten Personen unter Verwendung der Begriffe „Buchführung“ nur dann werben dürfen, wenn sie im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit diesen Angaben darauf hinweisen, dass mit diesen Begriffen nur die in § 6 Nr. 4 StBerG aufgeführten Tätigkeiten gemeint sind (vgl. zum alten Recht: BGH, GRUR 2008, 815 - Buchführungsbüro), ist höchstrichterlich noch nicht geklärt. Höchstrichterlich ist insbesondere noch nicht geklärt, ob die Interessenabwägung nach Änderung des § 8 Abs. 4 Satz 3 StBerG zur Bejahung wettbewerblichen Relevanz führt. Dies bedarf vor allem im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs Lohnsteuerhilfeverein Preußen (GRUR 2011, 535 Rn. 21) einer höchstrichterlichen Klärung.
Steuersachen befugt sind, werben irreführend, wenn sie ihre Dienstleistungen
mit den Begriffen "Finanzbuchführung", "Finanzbuchhaltung", "Lohnabrechnung"
und "Einrichtung der Buchführung" anbieten.
BGH, Urt. v. 12. Juli 2001 - I ZR 261/98 - OLG Dresden
LG Chemnitz
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und Dr. Schaffert
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 1. September 1998 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Beklagten nach dem Hauptteil des Unterlassungsantrags verurteilt hat (Verurteilung , es zu unterlassen, "im geschäftlichen Verkehr Tätigkeiten auf dem Gebiet der Steuerrechtshilfe im Sinne des § 1 StBerG anzubieten, ausgenommen die erlaubnisfreien Tätigkeiten gemäß § 6 Nr. 3 und Nr. 4 StBerG") und es ihnen ("insbesondere") untersagt hat, auf Geschäftspapieren und in Werbeblättern die Bezeichnungen "laufende EDV-Buchführung" und "EDV-Buchungsservice" zu verwenden. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, übernimmt als Rechenzentrum gewerbsmäßig für Dritte laufende Buchungen. Die Beklagten sind nicht gemäß §§ 3, 4 StBerG zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt. Im Briefkopf von Werbeschreiben führte die Beklagte zu 1 bei der schlagwortartigen Benennung ihrer Tätigkeitsgebiete die Angaben "Finanzbuchführung" und "Lohnabrechnung" auf und verwendete für sich unter ihrem Logo "a. " die Kurzbezeichnung "EDV-Buchungsservice". In diesen Schreiben bezeichnete sie ihre Dienstleistungen als "Finanzbuchhaltung" und "laufende EDV-Buchführung" und warb für ihre "steuerlich relevante Hilfeleistung bei der Einrichtung der Buchführung sowie mechanische Verarbeitung Ihrer Belege, auf Wunsch auch mit Vorkontierung durch erfahrene Fachkräfte (Bilanzbuchhalter )". Unter dem als Überschrift fettgedruckten Betreff "Ihre Lohn- und Finanzbuchführung bei a. " erklärte sich die Beklagte zu 1 zudem in Schreiben gegenüber gewerblichen Unternehmen bereit, die "komplette, monatliche Lohnund Gehaltsabrechnung" zu erstellen. Sie verteilte weiter Werbeblätter mit Testschecks, die das Angebot enthielten, einen Monat lang kostenlos ihre Dienstleistung "laufende EDV-Buchführung" ("mechanische Einrichtung mit Datenerfassung, Abstimmung und Auswertung, auf Wunsch auch mit Kontierung" ) in Anspruch zu nehmen. Die klagende Steuerberaterkammer hat diese Werbung als wettbewerbswidrig beanstandet. Die - als Anlagen K 1 bis K 5 vorgelegten - Werbe- schreiben erweckten den irreführenden Eindruck, die Beklagten dürften alle mit der Buchführung zusammenhängenden Leistungen erbringen, obwohl es ihnen untersagt sei, geschäftsmäßig eine Hilfe in Steuersachen zu leisten, die den Rahmen der nach § 6 Abs. 3 und 4 StBerG erlaubnisfreien Tätigkeiten überschreite. Die Klägerin hat vor dem Landgericht zuletzt beantragt, die Beklagte zu 1 unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verpflichten, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Tätigkeiten auf dem Gebiet der Steuerrechtshilfe im Sinne des § 1 StBerG anzubieten, ausgenommen die erlaubnisfreien Tätigkeiten gemäß § 6 Nr. 3 und Nr. 4 StBerG, insbesondere im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke der Werbung auf Geschäftspapieren und in Werbeblättern die Tätigkeitsschwerpunkte Finanzbuchführung, Finanzbuchhaltung Lohnabrechnung laufende EDV-Buchführung EDV-Buchungsservice sowie den Hinweis auf die Einrichtung der Buchführung sowie die Vorkontierung durch erfahrene Fachkräfte (Bilanzbuchhalter) ohne die Klarstellung anzuführen, daß es sich hierbei ausschließlich um erlaubnisfreie Tätigkeiten im Sinne des § 6 Nr. 3, 4 StBerG handelt. Die Beklagten haben die beanstandete Werbung als zulässig verteidigt. Der angesprochene Kundenkreis verstehe diese als Werbung für Leistungen der Buchführung, die sich in einer EDV-Auswertung erschöpfe, nicht als Angebot einer verbotenen Steuerberatung. Ein Verbot der angebotenen Tätigkeiten, die in keinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erlaubnispflichtig seien, wäre zudem mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht unvereinbar. Das Landgericht hat beide Beklagten im Umfang des vor ihm zuletzt gestellten Klageantrags verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat die Klägerin zu Recht und von der Revision nicht angegriffen gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG als klagebefugt angesehen. Die öffentlich-rechtlich organisierten Kammern freier Berufe sind Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne der genannten Bestimmung, da sie ungeachtet ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgabenstellung auch die beruflichen Belange ihrer Mitglieder zu wahren und zu fördern haben (vgl. BGH, Urt. v. 3.12.1998 - I ZR 112/96, GRUR 1999, 748, 749 = WRP 1999, 824 - Steuerberaterwerbung auf Fachmessen; Urt. v. 8.6.2000 - I ZR 269/97, GRUR 2001, 181, 182 = WRP 2001, 28 - dentalästhetika; Urt. v. 9.11.2000 - I ZR 185/98, WRP 2001, 397, 398 - Beratungsstelle im Nahbereich; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 18.3.1992 - 1 BvR 1503/88). Der Gesetzgeber hat mit Wirkung vom 1. Juli 2000 die Aufgaben der Steuerberaterkammern neu geregelt (§ 76 StBerG i.d.F. des Art. 1 Nr. 65 des Gesetzes zur Ä nderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Steuerberater vom 24. Juni 2000 [7. StBÄ ndG], BGBl. I S. 874), ohne in die ihm bekannte ständige Rechtsprechung der Zivilgerichte einzugreifen. II. Die Vorinstanzen haben beide Beklagten zur Unterlassung verurteilt, obwohl der vor dem Landgericht zuletzt gestellte Klageantrag seinem Wortlaut nach nur gegen die Beklagte zu 1 gerichtet war. Darin liegt kein - von Amts wegen - zu berücksichtigender Verstoß gegen § 308 ZPO, da die alleinige Nennung der Beklagten zu 1 im erstinstanzlichen Klageantrag ausweislich der Klagebegründung und des zur Kostenentscheidung gestellten Antrags ein offensichtliches Versehen war. Die Klägerin hat den Gegenstand ihres Klageantrags in zweiter Instanz zudem dadurch klargestellt, daß sie vor dem Berufungsgericht beantragt hat, die Berufung beider Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen. III. Mit dem Hauptteil ihres Unterlassungsantrags hat die Klägerin begehrt , den Beklagten zu untersagen, Tätigkeiten auf dem Gebiet der Steuerrechtshilfe im Sinne des § 1 StBerG anzubieten, ausgenommen die erlaubnisfreien Tätigkeiten gemäß § 6 Nr. 3 und Nr. 4 StBerG. Dieser Teil des Klageantrags ist - abweichend von der Ansicht des Berufungsgerichts - unzulässig, da er nicht hinreichend bestimmt ist (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Ein derartiger Mangel ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten (vgl. BGHZ 135, 1, 6 - Betreibervergütung; 144, 255, 263 - Abgasemissionen; BGH, Urt. v. 24.11.1999 - I ZR 189/97, GRUR 2000, 438, 440 = WRP 2000, 389 - Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge). Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag nicht derart undeutlich gefaßt sein, daß der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs - und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 26.10.2000 - I ZR 180/98, GRUR 2001, 453, 454 = WRP 2001, 400 - TCM-Zentrum, m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt der Hauptteil des Unterlassungsantrags nicht, weil er lediglich auf die maßgeblichen Vorschriften der §§ 1 und 6 StBerG verweist (vgl. BGH GRUR 2000, 438, 440 - Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge; OLG Karlsruhe OLG-Rep 1998, 359; vgl. weiter - zur Unbestimmtheit einer entsprechenden Untersagungsverfügung - BFHE 140, 347, 349). Die ihrem Wortlaut nach unmißverständliche Fassung des Klageantrags kann auch nicht als ein bloßes Versehen gewertet werden. Die Klägerin hat den späteren Hauptteil ihres zuletzt gestellten Unterlassungsantrags in der Klageschrift als eigenen Unterpunkt ihres Antrags (Antrag zu 1 a) formuliert und diesen lediglich später - im Zusammenhang mit ihrer teilweisen Klagerücknahme - mit dem ursprünglichen Klageantrag zu 1 b, der nunmehr zum "Insbesondere" -Teil des Klageantrags wurde, zusammengefaßt. Mit dem Hauptteil des Unterlassungsantrags sollten, wie sich dem Klagevorbringen entnehmen läßt, die von der Klägerin im einzelnen beanstandeten, aber nicht in den "Insbesondere" -Teil des Unterlassungsantrags aufgenommenen Werbeangaben erfaßt werden. Die Klage ist aber wegen der Unbestimmtheit der Klageanträge nicht bereits teilweise als unzulässig abzuweisen. Die Frage der Bestimmtheit des Antrags ist in den Vorinstanzen nicht angesprochen worden. Unter diesen Umständen hätte das Berufungsgericht der Klägerin nach § 139 ZPO Gelegenheit geben müssen, ihren Klageantrag zu prüfen und gegebenenfalls neu zu fassen sowie sachdienlichen Vortrag dazu zu halten. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Anspruch der Parteien auf ein faires Gerichtsverfahren gebieten es in einem solchen Fall, von der Möglichkeit der Abweisung der Klage als unzulässig abzusehen (vgl. BGH GRUR 2000, 438, 441 - Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge, m.w.N.). IV. Die Revision der Beklagten gegen ihre Verurteilung nach dem "Insbesondere" -Teil des Unterlassungsantrags hat nur teilweise Erfolg. 1. Bedenken gegen die Bestimmtheit dieses Teils des Unterlassungsantrags bestehen nicht, auch wenn das begehrte Verbot nach der Antragsfassung nur gelten soll, wenn in der näher umschriebenen Form geworben wird, "ohne die Klarstellung anzuführen, daß es sich hierbei ausschließlich um erlaubnisfreie Tätigkeiten im Sinne des § 6 Nr. 3, 4 StBerG handelt". Dieser Nebensatz schränkt das beantragte Verbot im vorliegenden Fall nicht ein. Er soll lediglich klarstellen, daß eine vom Antrag erfaßte Werbung nicht als solche - als in jedem Fall wettbewerbswidrig - verboten werden soll, sondern nur dann, wenn sie auch unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände, insbesondere der jeweiligen Werbung in ihrer Gesamtheit, als irreführend anzusehen ist (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 20.10.1999 - I ZR 167/97, GRUR 2000, 619, 620 = WRP 2000, 517 - Orient-Teppichmuster). Es ist deshalb unschädlich, daß der mit "ohne" eingeleitete Antragsteil lediglich auf die gesetzlichen Ausnahmebestimmungen verweist. 2. Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, daß die Beklagte zu 1 und der als Geschäftsführer für sie handelnde Beklagte zu 2 dadurch irreführend im Sinne des § 3 UWG geworben haben, daß sie im Briefkopf von Werbeschreiben und in Werbeblättern die im "Insbesondere"-Teil des Unterlassungsantrags angeführten Begriffe "Finanzbuchführung", "Finanzbuchhaltung", "Lohnabrechnung", "laufende EDV-Buchführung" und "EDV-Buchungsservice" verwendet und die "Einrichtung der Buchführung sowie die Vorkontierung durch erfahrene Fachkräfte (Bilanzbuchhalter)" angeboten haben. Die Beklagten seien nicht gemäß den §§ 3 und 4 StBerG zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen einschließlich der Hilfeleistung bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 StBerG) befugt. Die Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen , auf die sich die Beklagten berufen könnten, umfaßten nicht buchhalterische Aufgaben wie die Einrichtung der Buchführung, die Erstellung des betrieblichen Kontenplans und die Aufstellung von Jahresabschlüssen einschließlich der diese vorbereitenden Abschlußbuchungen. Die Beklagten hätten in ihrer Werbung jedoch nicht nur Dienstleistungen, die sie erbringen dürften , insbesondere die laufende Lohnabrechnung und das Kontieren, angeboten. Die werbende Verwendung der Begriffe "Finanzbuchführung" und "Finanzbuchhaltung" sei geeignet, bei den angesprochenen Verkehrskreisen (Betrieben und Organisationen, Existenzgründern und Kleinunternehmern) den Eindruck zu erwecken, die Beklagten seien befugt, über die Kontierung von Buchungsbelegen hinaus sämtliche mit der Buchhaltung verbundenen Tätigkeiten auszuüben. Der Begriff "Buchführung" werde vom Verkehr als Oberbegriff für alle mit der Buchführung zusammenhängenden Tätigkeiten, zu der auch die Einrichtung der Buchhaltung gehöre, verstanden. In diesem Verständnis werde der Verkehr durch die Verwendung der Begriffe "laufende EDVBuchführung" und "EDV-Buchungsservice" bestärkt. Der Hinweis auf die "Einrichtung der Buchführung" lasse die angesprochenen Gewerbetreibenden um so mehr annehmen, daß unter der angebotenen Buchführung nicht nur die Verbuchung des laufend anfallenden Buchungsstoffs, sondern die ständige Betreuung der (gesamten) Buchführung zu verstehen sei. Die Irreführung über den Umfang der den Beklagten erlaubten Tätigkeiten sei auch relevant. Darauf, ob die Beklagten die angebotenen erlaubnispflichtigen Tätigkeiten tatsächlich ausübten, komme es nicht an. Der Wettbewerbsverstoß sei auch geeignet, den Wettbewerb wesentlich zu beeinträchtigen, da die Beklagten für Tätigkeiten geworben hätten, die ihnen durch § 5 StBerG ausdrücklich verboten seien. Darüber hinaus bestehe die Gefahr der Nachahmung durch Mitbewerber, denen eine unbeschränkte Hilfeleistung in Steuersachen ebenfalls nicht gestattet sei. 3. Das Berufungsgericht hat den Beklagten zu Recht untersagt, mit den Begriffen "Finanzbuchführung", "Finanzbuchhaltung", "Lohnabrechnung" und "Einrichtung der Buchführung" zu werben (§ 3 UWG).
a) Die Werbung mit den genannten Begriffen ist geeignet, die angesprochenen Gewerbetreibenden über den Umfang der Tätigkeiten, die von den Beklagten in zulässiger Weise erbracht werden können, irrezuführen. Die Beklagten , die Hilfe in Steuersachen nur im Ausnahmebereich des § 6 StBerG leisten dürfen, haben mit den genannten Angaben im geschäftlichen Verkehr uneingeschränkt die Übernahme von Buchhaltungsaufgaben angeboten, obwohl sie nur zur Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, zum Buchen laufender Geschäftsvorfälle und zur laufenden Lohnabrechnung zugelassen sind (§ 6 Nr. 3 und 4 StBerG) und deshalb Tätigkeiten wie die Einrichtung der Buchführung (vgl. dazu BVerfGE 54, 301, 315 f.; Gehre, Steuerberatungsgesetz , 4. Aufl., § 6 Rdn. 7) einschließlich der Einrichtung der Finanzbuchhaltung und der Lohnbuchhaltung (vgl. dazu BFHE 152, 393, 395 ff.; 161, 423, 425) nicht geschäftsmäßig übernehmen dürfen. Die Feststellungen des Berufungsgerichts, daß die beanstandete Werbung mit den Begriffen "Finanzbuchführung", "Finanzbuchhaltung", "Lohnabrechnung" und "Einrichtung der Buchführung" zur Irreführung geeignet ist, werden von der Revision ohne Erfolg angegriffen. Die Eignung dieser Begriffe zur Irreführung konnten die Richter des Berufungsgerichts - entgegen der Ansicht der Revision - aus eigener Sachkunde beurteilen, obwohl sie nicht selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören. Dies gilt nicht nur für die Werbung mit dem Begriff "Einrichtung der Buchführung", die nicht anders als ein Angebot der entsprechenden - den Beklagten nicht erlaubten - Tätigkeit verstanden werden kann, sondern auch für die Werbung mit den Begriffen "Finanzbuchführung" , "Finanzbuchhaltung" und "Lohnabrechnung". Die Richter des Berufungsgerichts durften sich insoweit ausnahmsweise (vgl. dazu auch nachstehend unter 5.) auf die allgemeine Lebenserfahrung stützen, daß die Verwendung der genannten Begriffe entsprechend deren Sprachsinn als Angebot einer umfassenden Übernahme solcher Tätigkeiten (zur Lohnabrechnung vgl. Maxl in Kuhls/Meurers/Maxl/Schäfer/Goez, Steuerberatungsgesetz, § 6 Rdn. 26) verstanden wird, nicht nur als Angebot, das Buchen der laufenden Geschäftsvorfälle und die laufenden Lohnabrechnungen (im Sinne des § 6 Nr. 4 StBerG) zu erledigen (vgl. dazu auch OLG München WRP 1986, 431, 432 und StB 1992, 56, 57; Kammergericht DStR 1995, 1810 mit Anmerkung Freiberg; Weyand, INF 1997, 244, 246 f.; Frehland, BG 2000, 161, 162 f.). Die Beklagten haben nicht geltend gemacht, daß die Gewerbetreibenden, die sie mit ihrer Werbung angesprochen haben, regelmäßig über besondere Kenntnisse und Erfahrungen verfügten, die eine von der Werbung mit den Begriffen "Finanzbuchführung" , "Finanzbuchhaltung" und "Lohnabrechnung" nach deren Sprachsinn ausgehende Irreführungsgefahr ausschließen könnten. Zu einer Beurteilung aus eigener Sachkunde war das Berufungsgericht um so mehr in der Lage, als zu dem angesprochenen Verkehrskreis in nicht unerheblichem Umfang Personen gehören, bei denen keine nähere Sachkunde erwartet werden kann, wie insbesondere Kleingewerbetreibende und Existenzgründer (und damit auch Handwerker, Gastwirte und Inhaber kleinerer Geschäfte ohne eigene Buchhaltungskräfte). Die Werbung mit den genannten Begriffen ist den Beklagten im übrigen auch nach der Ä nderung des Steuerberatungsgesetzes durch das 7. StBÄ ndG nicht gestattet. Dies ergibt sich aus der Regelung des § 8 Abs. 4 StBerG in der Fassung des Art. 1 Nr. 7 dieses Ä nderungsgesetzes, nach der sich Personen, die zu Dienstleistungen nach § 6 Nr. 4 StBerG (i.d.F. des Art. 1 Nr. 5 des 7. StBÄ ndG) befugt sind, als Buchhalter bezeichnen dürfen, dabei aber in der Werbung die von ihnen angebotenen Tätigkeiten nach § 6 Nr. 3 und 4 StBerG im einzelnen aufführen müssen. Gemäß § 8 Abs. 4 i.V. mit § 6 Nr. 4 StBerG dürfen deshalb diese Personen nicht mit "laufender Buchführung", sondern nur mit "Buchen laufender Geschäftsvorfälle", nicht mit "Lohnabrechnung", sondern nur mit "laufender Lohnabrechnung" werben.
b) Die irreführende Werbung verstößt mit ihren unrichtigen Angaben über die eigenen geschäftlichen Verhältnisse gegen § 3 UWG, auch wenn die Beklagte zu 1 und der für sie handelnde Beklagte zu 2 die nach der Werbung erwartete unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen tatsächlich nicht erbringen sollten (vgl. BGH, Urt. v. 12.2.1987 - I ZR 54/85, GRUR 1987, 444, 445 = WRP 1987, 463 - Laufende Buchführung). Die Werbung ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch geeignet, den Wettbewerb auf dem einschlägigen Markt wesentlich zu beeinträchtigen. Dies ergibt sich bereits daraus, daß die verletzten Vorschriften über das Verbot unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen unmittelbar den Zutritt zum Markt der entsprechenden Dienstleistungen regeln und eine Werbung, die den irreführenden Eindruck erweckt, es könne eine umfassendere Beratung und Betreuung geboten werden, als nach der Rechtslage zulässig ist, geeignet ist, einen Vorsprung im Wettbewerb zu verschaffen.
c) Das vom Berufungsgericht ausgesprochene Verbot der Werbung mit den Begriffen "Finanzbuchführung", "Finanzbuchhaltung", "Lohnabrechnung" und "Einrichtung der Buchführung" verstößt auch nicht gegen europäisches Gemeinschaftsrecht. (1) Die Revision stützt sich bei ihrer gegenteiligen Ansicht zu Unrecht auf die Vorschriften der Art. 81, 82 und 86 EG (früher Art. 85, 86 u. 90 EGV). Das ausgesprochene Verbot beruht auf der Anwendung der zum Schutz des lauteren Wettbewerbs erlassenen Vorschrift des § 3 UWG. Es beschränkt die Beklagten zwar in ihren wettbewerblichen Möglichkeiten und begünstigt damit zugleich mittelbar diejenigen Gewerbetreibenden, die unbeschränkt zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind; die dadurch bewirkte Wettbewerbsbeschränkung fällt aber weder in den Anwendungsbereich des Art. 81 EG, der wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen oder Beschlüsse von Unternehmen als nichtig erklärt, noch in den des Art. 82 EG, der den Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen verbietet. Entgegen der Ansicht der Revision ist ebensowenig Art. 86 EG (früher Art. 90 EGV) einschlägig. Die Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes über die Hilfeleistung in Steuersachen gewähren nicht bestimmten Unternehmen besondere oder ausschließliche Rechte, sondern regeln lediglich die subjektiven Voraussetzungen für die Zulassung zu diesen Dienstleistungen. Der Anregung der Revision, diese Rechtsfragen dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung nach Art. 234 EG vorzulegen , war nicht zu folgen, weil insoweit kein Auslegungszweifel besteht (vgl. auch BFHE 175, 192, 198). (2) Die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung einer Werbung mit den vorstehend genannten Begriffen verstößt auch nicht gegen die Gewährleistung des freien Dienstleistungsverkehrs (Art. 49 EG, früher Art. 59 EGV). Auf die Vertragsbestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr kann sich ein Unternehmen auch gegenüber dem Staat, in dem es seinen Sitz hat, berufen, sofern die Leistungen an Leistungsempfänger erbracht werden, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind (vgl. EuGH, Urt. v. 29.4.1999 - Rs. C-224/97, Slg. 1999, I-2517 = WRP 1999, 640, 641 Tz. 11 - Ciola; Urt. v. 8.3.2001 - Rs. C-405/98, GRUR Int. 2001, 553, 555 Tz. 37 - Gourmet International Products, jeweils m.w.N.). Voraussetzung ist allerdings, daß es sich um eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Gemeinschaft handelt. Das Vorliegen einer solchen Beschränkung hat das Berufungsgericht hier - von der Revision nicht angegriffen - deshalb verneint, weil es sich bei der Tätigkeit der Beklagten zu 1 nach Angebot und Abwicklung um eine reine Inlandstätigkeit handele, da sowohl die Beklagten als auch die Leistungsempfänger in Deutschland ansässig seien.
d) Das vom Berufungsgericht ausgesprochene Unterlassungsgebot verstößt , soweit es um die Werbung mit den Begriffen "Finanzbuchführung", "Finanzbuchhaltung" , "Lohnabrechnung" und "Einrichtung der Buchführung" geht, auch nicht gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist das sog. Buchführungsprivileg der steuerberatenden Berufe in dem jetzt durch das Steuerberatungsgesetz geregelten Umfang im Allgemeininteresse geboten und nicht unverhältnismäßig (vgl. BVerfGE 54, 301, 315 = NJW 1981, 33; 59, 302, 316 f. = NJW 1982, 1687; BFHE 152, 393, 395; 161, 423, 425; vgl. auch BFHE 175, 192, 194 f.). Die Revision macht nicht mit Verfahrensrügen geltend, daß sich die tatsächlichen Verhältnisse seit den genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in einer Weise verändert haben, daß bei einzelnen Tätigkeiten, auf die sich das im angefochtenen Urteil ausgesprochene Unterlassungsgebot bezieht, nunmehr eine andere Beurteilung geboten wäre. 4. Das Vorkontieren von Belegen ist den Beklagten - entgegen der Ansicht der Revision - durch das Berufungsurteil nicht untersagt worden. Nach dem Urteilsausspruch des Landgerichts, den das Berufungsgericht bestätigt hat, ist den Beklagten allerdings als irreführend verboten worden ein "Hinweis auf die Einrichtung der Buchführung sowie die Vorkontierung durch erfahrene Fachkräfte (Bilanzbuchhalter)". Dies könnte dafür sprechen, daß auch die Werbung für das Vorkontieren als solches untersagt werden sollte. Eine Auslegung des Berufungsurteils unter Heranziehung der Entscheidungsgründe ergibt jedoch mit hinreichender Deutlichkeit, daß dies nicht gewollt ist. Das Berufungsurteil hat ausdrücklich dargelegt, daß das Kontieren von Belegen nicht den Personen und Vereinigungen vorbehalten ist, die zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind. Auch die Klägerin hat nach der Begründung der Klageanträge kein Verbot der Werbung für das Kontieren von Belegen verlangt. Der Klageantrag und ihm entsprechend die Urteilsaussprüche der Vorinstanzen nehmen lediglich - in mißglückter Fassung - auf das konkret beanstandete Werbeschreiben der Beklagten Bezug, in dem angeboten wurde "eine steuerlich relevante Hilfeleistung bei der Einrichtung der Buchführung sowie mechanische Verarbeitung Ihrer Belege, auf Wunsch auch mit Vorkontierung durch erfahrene Fachkräfte (Bilanzbuchhalter)". 5. Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung insoweit nicht stand, als den Beklagten - gestützt auf § 3 UWG - untersagt worden ist, mit den Bezeichnungen "laufende EDV-Buchführung" und "EDVBuchungsservice" zu werben.
a) Der Begriff "laufende EDV-Buchführung" ist nicht eindeutig. Es erscheint möglich, daß er von den angesprochenen Verkehrskreisen - gerade auch wegen des Hinweises auf den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung - nur als Angebot des Buchens laufender Geschäftsvorfälle verstanden wird. Eine Entscheidung aus eigener Sachkunde war dem Berufungsgericht insoweit nicht möglich (vgl. dazu BGH GRUR 1987, 444, 446 - Laufende Buchführung; vgl. weiter Weyand, INF 1997, 244, 246).
b) Das Berufungsgericht hat nicht dargelegt, aus welchen Gründen es das Verbot, die Bezeichnung "EDV-Buchungsservice" zu verwenden, ausgesprochen hat. Es fehlen insbesondere Ausführungen darüber, inwiefern die Bezeichnung "EDV-Buchungsservice" aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise irreführend sein soll. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Bemerkung, der Verkehr werde in seinem Verständnis des Begriffs "Buchführung" als eines Oberbegriffs für alle mit der Buchführung zusammenhängenden Tätigkeiten durch die Verwendung der Begriffe "laufende EDV-Buchführung" und "EDV-Buchungsservice" bestärkt. Das Berufungsurteil enthält damit, soweit es um die Verurteilung zur Unterlassung der Bezeichnung "EDV-Buchungsservice" geht, eine Lücke, die bewirkt, daß die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung unklar bleiben, und die dem Revisionsgericht nach § 549 Abs. 1 ZPO obliegende rechtliche Nachprüfung unmöglich ist. Wegen dieses von Amts wegen zu berücksichtigenden Mangels ist das Berufungsurteil in diesem Punkt aufzuheben (vgl. BGHZ 40, 84, 86 f.; BGH, Urt. v. 18.9.1986 - I ZR 179/84, GRUR 1987, 65 f. = WRP 1987, 105 - Aussageprotokollierung; Urt. v. 13.7.1994 - VIII ZR 256/93, NJW-RR 1994, 1340, 1341 m.w.N.). Eine Irreführung läßt sich auch nicht aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung annehmen, zumal sich die Beklagte zu 1 mit der Bezeichnung "EDVBuchungsservice" nur an Gewerbetreibende wendet (vgl. dazu BGH GRUR 1987, 444, 446 - Laufende Buchführung; Urt. v. 25.1.1990 - I ZR 182/88, NJWRR 1990, 678 - Buchführungshelfer). Die Bezeichnung "EDV-Buchungsservice" ist als solche mehrdeutig und kann ohne nähere Erläuterung auch auf andere Dienstleistungen als das Buchen von Geschäftsvorfällen, wie z.B. die Vermittlung von Hotelzimmern oder von Karten für Veranstaltungen, bezogen werden. Auch bei einer Verwendung - dem Klageantrag entsprechend - auf Geschäftspapieren und in Werbeblättern und damit mit Bezug auf Buchungen für steuerliche Zwecke beinhaltet die Bezeichnung "EDV-Buchungsservice" nicht bereits nach ihrem Sprachsinn, daß sämtliche mit der Buchführung zusammenhängenden Tätigkeiten angeboten werden. Die Bezeichnung ist vielmehr als solche unscharf. Es werden deshalb weitere Feststellungen dazu zu treffen sein, ob ein für die Verurteilung nach § 3 UWG hinreichend großer Teil der angesprochenen Verkehrskreise mit der Bezeichnung "EDV-Buchungsservice" das Angebot einer unbeschränkten Hilfeleistung bei der Buchführung verbindet. V. Auf die Revision der Beklagten war danach unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Berufungsurteil im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben , als es die Beklagten gemäß dem Hauptteil des Unterlassungsantrags verurteilt hat und es ihnen weiter untersagt hat, auf Geschäftspapieren und in Werbeblättern die Bezeichnungen "laufende EDV-Buchführung" und "EDVBuchungsservice" zu verwenden. Im Umfang der Aufhebung war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision , an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck Pokrant Schaffert
aufzuführen, wenn sie auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen
hinweisen und sich als Buchhalter bezeichnen oder unter Verwendung
von Begriffen wie "Buchhaltungsservice“ werben. Sie müssen aber eine
durch solche Angaben hervorgerufene Gefahr der Irreführung des angesprochenen
Verkehrs über die von ihnen angebotenen Tätigkeiten auf andere
Weise ausräumen.
BGH, Urteil vom 25. Juni 2015 - I ZR 145/14 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche
Verhandlung vom 5. Februar 2015 durch die Richter Dr. Koch,
Prof. Dr. Schaffert, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter
Feddersen
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. Januar 2014 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen
Die Klägerin ist die Steuerberaterkammer Nordbaden. Die Beklagte ist Wirtschaftsinformatikerin. Sie gehört nicht zu den Angehörigen der steuerberatenden Berufe. Sie ist jedoch im Umfang der in § 6 Nr. 3 und 4 StBerG genannten Tätigkeiten zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt. Die Beklagte verwendet - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - im geschäftlichen Verkehr für ihre Tätigkeit folgenden Briefkopf: MoB$ MOBILER BUCHHALTUNGS$ERVICE i.S. § 6 STBERG
Die Klägerin ist der Ansicht, die Verwendung dieses Briefkopfs sei wettbewerbswidrig. Sie verstoße gegen die Marktverhaltensregelung des § 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG. Danach dürfe die Beklagte sich nur als Buchhalter und nicht als Buchhaltungsservice bezeichnen. Die Verwendung des Briefkopfs sei jedenfalls irreführend, weil zur Buchhaltung auch Tätigkeiten gehörten, die der Beklagten nicht nach § 6 Nr. 3 und 4 StBerG gestattet seien.
Die Klägerin hat - soweit noch von Bedeutung - beantragt, die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen , im geschäftlichen Verkehr für ihre Tätigkeit mit der Bezeichnung „MoB$ MOBILER BUCHHALTUNGS$ERVICE i.S. § 6 STBERG“ zu verwenden.
Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz hat sie beantragt, die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für ihre Tätigkeit den Briefkopf „MoB$ MOBILER BUCHHALTUNGS$ERVICE i.S. § 6 STBERG“ zu verwenden, ohne in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit diesen Angaben darauf hinzuweisen, dass damit nur das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen sowie die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen , die für die Besteuerung von Bedeutung sind, nicht aber das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen gemeint ist.
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Verwendung des beanstandeten Briefkopfs durch die Beklagte sei irreführend und daher wettbewerbswidrig. Dazu hat es ausgeführt:
Die Verwendung des Briefkopfs verstoße zwar nicht gegen § 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG. Danach sei die Beklagte berechtigt, aber nicht verpflichtet, sich als Buchhalter zu bezeichnen. Die Verwendung des Briefkopfs sei jedoch irreführend. Die Bezeichnung „Buchhaltungsservice“ erwecke bei den angesprochenen Verkehrskreisen den unzutreffenden Eindruck, die Beklagte biete alle unter den Begriff der Buchhaltung oder Buchführung fallenden Tätigkeiten an und sei hierzu berechtigt. Der bloße Hinweis auf § 6 StBerG sei nicht geeignet, die Gefahr einer Irreführung auszuräumen. Die Irreführungsgefahr rechtfertige die Einschränkung der grundrechtlich geschützten Werbefreiheit der Beklagten.
1. Das Berufungsgericht hat die Klägerin zutreffend gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG als klagebefugt angesehen. Die öffentlich-rechtlich organisierten Kammern freier Berufe sind Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne der genannten Bestimmung, da sie ungeachtet ihrer öffentlich- rechtlichen Aufgabenstellung auch die beruflichen Belange ihrer Mitglieder zu wahren und zu fördern haben (zu § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG aF BGH, Urteil vom 9. November 2000 - I ZR 185/98, GRUR 2001, 348 = WRP 2001, 397 - Beratungsstelle im Nahbereich; Urteil vom 12. Juli 2001 - I ZR 261/98, GRUR 2002, 77, 78 = WRP 2002, 85 - Rechenzentrum).
2. Soweit die Klägerin den Unterlassungsantrag in der Berufungsinstanz auf entsprechenden Hinweis des Berufungsgerichts neu gefasst hat, dient diese Neufassung lediglich der Klarstellung, dass der Beklagten mit dem Unterlassungsantrag die Verwendung der beanstandeten Bezeichnung nicht schlechthin , sondern lediglich in der konkreten Verletzungsform des von der Beklagten verwendeten Briefkopfs verboten werden soll. Diese konkrete Verletzungsform ist dadurch charakterisiert, dass der Briefkopf allein die beanstandete Bezeichnung und keine die Bezeichnung erläuternden Hinweise enthält. Soweit die Klägerin im neugefassten Unterlassungsantrag erläuternde Hinweise unter wörtlicher Wiedergabe der Regelungen des § 6 Nr. 3 und 4 StBerG nennt, handelt es sich um eine unschädliche Überbestimmung. Sie ändert nichts daran, dass es allein Sache der Beklagten ist, Wege zu finden, die aus einem ihr auferlegten Verbot herausführen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 202/07, GRUR 2010, 749 Rn. 25 = WRP 2010, 1030 - Erinnerungswerbung im Internet; Urteil vom 10. Februar 2011 - I ZR 183/09, GRUR 2011, 340 Rn. 27 = WRP 2011, 490 - Irische Butter; Urteil vom 2. Februar 2012 - I ZR 81/10, GRUR 2012, 945 Rn. 24 = WRP 2012, 1222 - Tribenuronmethyl).
a) Gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG dürfen die in § 6 Nr. 4 StBerG bezeichneten Personen auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen hinweisen und sich als Buchhalter bezeichnen. Nach § 6 Nr. 4 StBerG gilt das in § 5 Abs. 1 Satz 1 StBerG geregelte Verbot der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen durch andere als die in den §§ 3, 3a und 4 StBerG genannten Personen und Vereinigungen nicht für das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen, soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind.
b) Da die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die in § 6 Nr. 4 StBerG genannten Voraussetzungen erfüllt, ist sie nach § 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG berechtigt, auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen hinzuweisen und sich als Buchhalter zu bezeichnen. Sie ist nach § 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG allerdings nicht verpflichtet, sich als Buchhalter zu bezeichnen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2008 - I ZR 142/05, GRUR 2008, 815 Rn. 17 = WRP 2008, 1180 - Buchführungsbüro). Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG, der nicht anordnet, dass die in § 6 Nr. 4 StBerG bezeichneten Personen sich als Buchhalter bezeichnen müssen, sondern lediglich bestimmt, dass sie sich so bezeichnen dürfen.
Der Beklagten ist es nach § 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG auch nicht verboten, eine andere Bezeichnung als die des Buchhalters zu verwenden. Der Wortlaut des § 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG besagt nicht, dass die in § 6 Nr. 4 StBerG bezeichneten Personen sich ausschließlich als Buchhalter bezeichnen dürfen.
Gegen ein solches Verständnis der Regelung spricht ferner, dass das Steuerberatungsgesetz klar zum Ausdruck bringt, wenn es die Verwendung einer anderen als der vorgesehenen Bezeichnung verbietet. So ordnet § 43 Abs. 4 Satz 2 StBerG ausdrücklich an, dass es unzulässig ist, zum Hinweis auf eine steuerberatende Tätigkeit eine andere Bezeichnung als „Steuerberater“, „Steuerbevollmächtigter“ oder „Steuerberatungsgesellschaft“ zu verwenden. Für die in § 6 Nr. 4 StBerG bezeichneten Personen enthält das Steuerberatungsgesetz kein entsprechendes Verbot, zum Hinweis auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen eine andere Bezeichnung als „Buchhalter“ zu verwenden.
aa) Eine geschäftliche Handlung ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG irreführend, wenn sie zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale der Dienstleistung enthält. Zu den wesentlichen Merkmalen einer Dienstleistung gehören auch die Art und der Umfang der Dienstleistung. Für die Beurteilung, ob eine geschäftliche Handlung irreführend ist, kommt es darauf an, welchen Gesamteindruck sie bei den maßgeblichen Verkehrskreisen hervorruft. Sie ist irreführend, wenn das Verständnis, das sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen erweckt, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt (BGH, Urteil vom 6. November 2013 - I ZR 104/12, GRUR 2014, 88 Rn. 30 = WRP 2014, 57 - Vermittlung von Netto-Policen, mwN).
bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Briefkopf der Beklagten enthalte zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale ihrer Dienstleistung. Die Verwendung des Begriffs „mobiler Buchhaltungsservice“ erwecke bei den angesprochenen Verkehrskreisen, bei denen es sich überwiegend um kleinere Gewerbetreibende handeln werde, den unzutreffenden Eindruck , der Beklagten könne die umfassende Führung der Bücher übertragen werden. Dieser Eindruck sei unzutreffend, weil zur Buchhaltung nicht nur die der Beklagten nach § 6 Nr. 3 und 4 StBerG gestatteten Tätigkeiten zählten, sondern auch der Beklagten verbotene Tätigkeiten, die den Steuerberatern vorbehalten seien. Die Gefahr einer Irreführung könne zwar durch einen unmissverständlichen Hinweis darauf ausgeräumt werden, dass mit der buchhalterischen Tätigkeit allein die in § 6 Nr. 3 und 4 StBerG aufgeführten Tätigkeiten gemeint seien. Der bloße Hinweis auf die Vorschrift des § 6 StBerG genüge hierzu jedoch nicht, da den angesprochenen Verkehrskreisen die Kenntnis des Regelungsgehalts dieser Bestimmung fehle. Gegen diese weitgehend auf tatrichterlichem Gebiet liegende Beurteilung wendet sich die Revision nicht. Sie lässt auch keinen Rechtsfehler erkennen.
b) Das Berufungsgericht hat weiter ohne Rechtsfehler angenommen, die irreführende Angabe im Briefkopf der Beklagten sei wettbewerbsrechtlich relevant (vgl. dazu BGH, Urteil vom 13. Juni 2012 - I ZR 228/10, GRUR 2012, 1273 Rn. 25 = WRP 2012, 1523 - Stadtwerke Wolfsburg, mwN). Sie ist jedenfalls geeignet , den angesprochenen Verkehr dazu zu veranlassen, sich mit dem Angebot der Beklagten näher zu befassen.
aa) Bei der Anwendung der wettbewerbsrechtlichen Irreführungsvorschriften sind grundsätzlich die Wertungen zu respektieren, die der Gesetzgeber in anderen Bestimmungen getroffen hat (vgl. BGH, Urteil vom 11. September 2008 - I ZR 120/06, GRUR 2008, 1114 Rn. 14 = WRP 2008, 1508 - Räumungsfinale; Urteil vom 14. Oktober 2010 - I ZR 5/09, GRUR 2011, 535 Rn. 20 = WRP 2011, 747 - Lohnsteuerhilfeverein Preußen).
bb) Entgegen der Ansicht der Revision lässt sich der Regelung des § 8 Abs. 4 Satz 3 StBerG auch unter Berücksichtigung ihrer Entstehungsgeschichte und der Gesetzgebungsmaterialien nicht die Wertung des Gesetzgebers entnehmen , dass eine durch die Verwendung der Bezeichnung „Buchhaltungsservice“ hervorgerufene Irreführung des angesprochenen Verkehrs hinzunehmen ist.
(1) Nach § 8 Abs. 4 Satz 3 StBerG in der bis zum 11. April 2008 geltenden Fassung hatten die in § 6 Nr. 4 StBerG bezeichneten Personen, soweit sie gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen hinwiesen und sich als Buchhalter bezeichneten, dabei die von ihnen angebotenen Tätigkeiten nach § 6 Nr. 3 und 4 StBerG im Einzelnen aufzuführen. Danach durften diese Personen nur dann unter Verwendung von Begriffen wie „Buchführung“, „Buchführungsbüro“ oder „Buchhalter“ werben, wenn sie in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit diesen Angaben darauf hinwiesen , dass sie nur die in § 6 Nr. 4 StBerG aufgeführten Tätigkeiten ausüben (vgl. BGH, GRUR 2008, 815 Rn. 18 - Buchführungsbüro).
Diese Regelung hatte den Zweck, einer aus der Verwendung derartiger Bezeichnungen folgenden möglichen Irreführungsgefahr entgegenzuwirken (vgl. BGH, GRUR 2008, 815 Rn. 17 - Buchführungsbüro; BT-Drucks. 14/2667, S. 28; 16/7077, S. 26). In der Gesetzesbegründung heißt es dazu, da die Begriffe der Buchhaltung unterschiedlich verstanden würden, seien alle werbenden Äußerungen potentiell irreführend, die sich nicht eng an den Text des § 6 StBerG anlehnten, der die Befugnisse von Buchhaltern regele (BT-Drucks. 16/7077, S. 26).
(2) § 8 Abs. 4 Satz 3 StBerG ist durch das Achte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (BGBl. I 2008, 666) geändert worden. Nach der seit dem 12. April 2008 geltenden Fassung dieser Bestimmung dürfen die in § 6 Nr. 4 StBerG bezeichneten Personen, die gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen hinweisen und sich als Buchhalter bezeichnen, dabei nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen. Die nach der früheren Fassung des § 8 Abs. 4 Satz 3 StBerG bestehende Verpflichtung dieser Personen, die von ihnen angebotenen Tätigkeiten nach § 6 Nr. 3 und 4 StBerG im Einzelnen aufzuführen, ist entfallen (vgl. BGH, GRUR 2011, 535 Rn. 21 - Lohnsteuerhilfeverein Preußen).
Im Gesetzentwurf der Bundesregierung war noch vorgesehen, dass die in § 6 Nr. 4 StBerG bezeichneten Personen die von ihnen angebotenen Tätigkeiten nach § 6 Nr. 3 und 4 StBerG innerhalb einer Werbemaßnahme mindestens einmal im Einzelnen aufzuführen haben (BT-Drucks. 16/7077, S. 9). Dazu ist in der Begründung des Gesetzentwurfs ausgeführt, dass (unter anderem) Buchhalter, die bei Werbemaßnahmen im Internet das Stichwort „Buchhaltung“ in einer Suchmaschine verwendet hätten, abgemahnt worden seien. Solchen Abmahnungen solle damit, dass es künftig genüge, wenn Buchhalter diese Tätigkeiten einmal im Einzelnen aufführten, die rechtliche Grundlage entzogen werden (BT-Drucks. 16/7077, S. 26).
Gesetz geworden ist allerdings nicht der Regierungsentwurf, sondern die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses, die vorsieht, dass die in § 6 Nr. 4 StBerG bezeichneten Personen, die gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen hinweisen und sich als Buchhalter bezeichnen, dabei nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen dürfen (BT-Drucks. 16/7867, S. 10). In der Begründung der Beschlussempfehlung ist dazu erläutert, dass es im Berufsrecht der Steuerberater keiner Werberegelung für Gewerbetreibende bedürfe. Stattdessen sollten die Maßnahmen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb beurteilt werden. Damit werde der Rechtsprechung die Möglichkeit eröffnet, Liberalisierungen entsprechend aufzugreifen (vgl. BT-Drucks. 16/7867, S. 39).
(3) Aus der Aufhebung der Regelung des § 8 Abs. 4 Satz 3 StBerG aF, wonach die in § 6 Nr. 4 StBerG bezeichneten Personen, die auf ihre Befugnisse zur Hilfeleistung in Steuersachen hinwiesen und sich als Buchhalter bezeichneten , dabei die von ihnen angebotenen Tätigkeiten nach § 6 Nr. 3 und 4 StBerG im Einzelnen aufzuführen hatten, kann nicht geschlossen werden, dass diese Personen nunmehr auch dann auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen hinweisen und sich als Buchhalter bezeichnen dürfen, wenn diese Angaben zu einer Irreführung des angesprochenen Verkehrs führen. Dagegen spricht, dass an die Stelle der aufgehobenen Regelung die Regelung des § 8 Abs. 4 Satz 3 StBerG getreten ist, wonach die genannten Personen, wenn sie auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen hinweisen und sich als Buchhalter bezeichnen, dabei nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen dürfen. Die Verwendung derartiger Hinweise oder Bezeichnungen durch die genannten Personen ist danach unzulässig, wenn sie - wie im Streitfall - im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG irreführend ist.
Entgegen der Ansicht der Revision läuft diese Beurteilung nicht auf eine zeitlich unbeschränkte faktische Fortgeltung der aufgehobenen Regelung des § 8 Abs. 4 Satz 3 StBerG aF hinaus. Die in § 6 Nr. 4 StBerG bezeichneten Personen sind nach der geltenden Regelung - anders als nach der aufgehobenen Regelung - nicht verpflichtet, die von ihnen angebotenen Tätigkeiten nach § 6 Nr. 3 und 4 StBerG im Einzelnen aufzuführen, wenn sie auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen hinweisen und sich als Buchhalter bezeichnen oder unter Verwendung von Begriffen wie „Buchhaltungsservice“ werben. Vielmehr ist es ihnen überlassen, eine durch solche Angaben begründete Gefahr der Irreführung des angesprochenen Verkehrs über die von ihnen angebotenen Tätigkeiten auf andere Weise auszuräumen (OLG Jena, GRUR-RR 2009, 149, 150 ff.; OLG Brandenburg, GRUR-RR 2009, 152, 153; OLG Brandenburg, DStR 2010, 2215 f.).
d) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Beklagte sich nicht mit Erfolg auf das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) berufen kann, das auch die Werbefreiheit umfasst (vgl. BVerfGE 85, 97, 104, 106 ff.; BGH, GRUR 2011, 535 Rn. 21 - Lohnsteuerhilfeverein Preußen , mwN). Dieses Grundrecht rechtfertigt keine irreführende Werbung. Es kommt ferner nicht darauf an, dass es für andere Berufe - wie etwa Heilpraktiker - keine gesetzlichen Bestimmungen gibt, die die Berufsangehörigen dazu verpflichten, auf die nach den jeweils einschlägigen Bestimmungen bestehenden Grenzen ihrer beruflichen Befugnisse hinzuweisen (BGH, GRUR 2011, 535 Rn. 21 mwN - Lohnsteuerhilfeverein Preußen). Die Beklagte ist - wie andere Berufsangehörige auch - lediglich verpflichtet, bei einem Hinweis auf ihre beruflichen Befugnisse eine Irreführung des angesprochenen Verkehrs zu vermeiden.
III. Danach ist die Revision auf Kosten der Beklagten (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen.
Koch Schaffert Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 08.03.2013 - 14 O 43/12 KfH III - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.01.2014 - 6 U 45/13 -
Steuersachen befugt sind, werben irreführend, wenn sie ihre Dienstleistungen
mit den Begriffen "Finanzbuchführung", "Finanzbuchhaltung", "Lohnabrechnung"
und "Einrichtung der Buchführung" anbieten.
BGH, Urt. v. 12. Juli 2001 - I ZR 261/98 - OLG Dresden
LG Chemnitz
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und Dr. Schaffert
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 1. September 1998 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Beklagten nach dem Hauptteil des Unterlassungsantrags verurteilt hat (Verurteilung , es zu unterlassen, "im geschäftlichen Verkehr Tätigkeiten auf dem Gebiet der Steuerrechtshilfe im Sinne des § 1 StBerG anzubieten, ausgenommen die erlaubnisfreien Tätigkeiten gemäß § 6 Nr. 3 und Nr. 4 StBerG") und es ihnen ("insbesondere") untersagt hat, auf Geschäftspapieren und in Werbeblättern die Bezeichnungen "laufende EDV-Buchführung" und "EDV-Buchungsservice" zu verwenden. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, übernimmt als Rechenzentrum gewerbsmäßig für Dritte laufende Buchungen. Die Beklagten sind nicht gemäß §§ 3, 4 StBerG zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt. Im Briefkopf von Werbeschreiben führte die Beklagte zu 1 bei der schlagwortartigen Benennung ihrer Tätigkeitsgebiete die Angaben "Finanzbuchführung" und "Lohnabrechnung" auf und verwendete für sich unter ihrem Logo "a. " die Kurzbezeichnung "EDV-Buchungsservice". In diesen Schreiben bezeichnete sie ihre Dienstleistungen als "Finanzbuchhaltung" und "laufende EDV-Buchführung" und warb für ihre "steuerlich relevante Hilfeleistung bei der Einrichtung der Buchführung sowie mechanische Verarbeitung Ihrer Belege, auf Wunsch auch mit Vorkontierung durch erfahrene Fachkräfte (Bilanzbuchhalter )". Unter dem als Überschrift fettgedruckten Betreff "Ihre Lohn- und Finanzbuchführung bei a. " erklärte sich die Beklagte zu 1 zudem in Schreiben gegenüber gewerblichen Unternehmen bereit, die "komplette, monatliche Lohnund Gehaltsabrechnung" zu erstellen. Sie verteilte weiter Werbeblätter mit Testschecks, die das Angebot enthielten, einen Monat lang kostenlos ihre Dienstleistung "laufende EDV-Buchführung" ("mechanische Einrichtung mit Datenerfassung, Abstimmung und Auswertung, auf Wunsch auch mit Kontierung" ) in Anspruch zu nehmen. Die klagende Steuerberaterkammer hat diese Werbung als wettbewerbswidrig beanstandet. Die - als Anlagen K 1 bis K 5 vorgelegten - Werbe- schreiben erweckten den irreführenden Eindruck, die Beklagten dürften alle mit der Buchführung zusammenhängenden Leistungen erbringen, obwohl es ihnen untersagt sei, geschäftsmäßig eine Hilfe in Steuersachen zu leisten, die den Rahmen der nach § 6 Abs. 3 und 4 StBerG erlaubnisfreien Tätigkeiten überschreite. Die Klägerin hat vor dem Landgericht zuletzt beantragt, die Beklagte zu 1 unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verpflichten, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Tätigkeiten auf dem Gebiet der Steuerrechtshilfe im Sinne des § 1 StBerG anzubieten, ausgenommen die erlaubnisfreien Tätigkeiten gemäß § 6 Nr. 3 und Nr. 4 StBerG, insbesondere im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke der Werbung auf Geschäftspapieren und in Werbeblättern die Tätigkeitsschwerpunkte Finanzbuchführung, Finanzbuchhaltung Lohnabrechnung laufende EDV-Buchführung EDV-Buchungsservice sowie den Hinweis auf die Einrichtung der Buchführung sowie die Vorkontierung durch erfahrene Fachkräfte (Bilanzbuchhalter) ohne die Klarstellung anzuführen, daß es sich hierbei ausschließlich um erlaubnisfreie Tätigkeiten im Sinne des § 6 Nr. 3, 4 StBerG handelt. Die Beklagten haben die beanstandete Werbung als zulässig verteidigt. Der angesprochene Kundenkreis verstehe diese als Werbung für Leistungen der Buchführung, die sich in einer EDV-Auswertung erschöpfe, nicht als Angebot einer verbotenen Steuerberatung. Ein Verbot der angebotenen Tätigkeiten, die in keinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erlaubnispflichtig seien, wäre zudem mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht unvereinbar. Das Landgericht hat beide Beklagten im Umfang des vor ihm zuletzt gestellten Klageantrags verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat die Klägerin zu Recht und von der Revision nicht angegriffen gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG als klagebefugt angesehen. Die öffentlich-rechtlich organisierten Kammern freier Berufe sind Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne der genannten Bestimmung, da sie ungeachtet ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgabenstellung auch die beruflichen Belange ihrer Mitglieder zu wahren und zu fördern haben (vgl. BGH, Urt. v. 3.12.1998 - I ZR 112/96, GRUR 1999, 748, 749 = WRP 1999, 824 - Steuerberaterwerbung auf Fachmessen; Urt. v. 8.6.2000 - I ZR 269/97, GRUR 2001, 181, 182 = WRP 2001, 28 - dentalästhetika; Urt. v. 9.11.2000 - I ZR 185/98, WRP 2001, 397, 398 - Beratungsstelle im Nahbereich; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 18.3.1992 - 1 BvR 1503/88). Der Gesetzgeber hat mit Wirkung vom 1. Juli 2000 die Aufgaben der Steuerberaterkammern neu geregelt (§ 76 StBerG i.d.F. des Art. 1 Nr. 65 des Gesetzes zur Ä nderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Steuerberater vom 24. Juni 2000 [7. StBÄ ndG], BGBl. I S. 874), ohne in die ihm bekannte ständige Rechtsprechung der Zivilgerichte einzugreifen. II. Die Vorinstanzen haben beide Beklagten zur Unterlassung verurteilt, obwohl der vor dem Landgericht zuletzt gestellte Klageantrag seinem Wortlaut nach nur gegen die Beklagte zu 1 gerichtet war. Darin liegt kein - von Amts wegen - zu berücksichtigender Verstoß gegen § 308 ZPO, da die alleinige Nennung der Beklagten zu 1 im erstinstanzlichen Klageantrag ausweislich der Klagebegründung und des zur Kostenentscheidung gestellten Antrags ein offensichtliches Versehen war. Die Klägerin hat den Gegenstand ihres Klageantrags in zweiter Instanz zudem dadurch klargestellt, daß sie vor dem Berufungsgericht beantragt hat, die Berufung beider Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen. III. Mit dem Hauptteil ihres Unterlassungsantrags hat die Klägerin begehrt , den Beklagten zu untersagen, Tätigkeiten auf dem Gebiet der Steuerrechtshilfe im Sinne des § 1 StBerG anzubieten, ausgenommen die erlaubnisfreien Tätigkeiten gemäß § 6 Nr. 3 und Nr. 4 StBerG. Dieser Teil des Klageantrags ist - abweichend von der Ansicht des Berufungsgerichts - unzulässig, da er nicht hinreichend bestimmt ist (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Ein derartiger Mangel ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten (vgl. BGHZ 135, 1, 6 - Betreibervergütung; 144, 255, 263 - Abgasemissionen; BGH, Urt. v. 24.11.1999 - I ZR 189/97, GRUR 2000, 438, 440 = WRP 2000, 389 - Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge). Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag nicht derart undeutlich gefaßt sein, daß der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs - und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 26.10.2000 - I ZR 180/98, GRUR 2001, 453, 454 = WRP 2001, 400 - TCM-Zentrum, m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt der Hauptteil des Unterlassungsantrags nicht, weil er lediglich auf die maßgeblichen Vorschriften der §§ 1 und 6 StBerG verweist (vgl. BGH GRUR 2000, 438, 440 - Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge; OLG Karlsruhe OLG-Rep 1998, 359; vgl. weiter - zur Unbestimmtheit einer entsprechenden Untersagungsverfügung - BFHE 140, 347, 349). Die ihrem Wortlaut nach unmißverständliche Fassung des Klageantrags kann auch nicht als ein bloßes Versehen gewertet werden. Die Klägerin hat den späteren Hauptteil ihres zuletzt gestellten Unterlassungsantrags in der Klageschrift als eigenen Unterpunkt ihres Antrags (Antrag zu 1 a) formuliert und diesen lediglich später - im Zusammenhang mit ihrer teilweisen Klagerücknahme - mit dem ursprünglichen Klageantrag zu 1 b, der nunmehr zum "Insbesondere" -Teil des Klageantrags wurde, zusammengefaßt. Mit dem Hauptteil des Unterlassungsantrags sollten, wie sich dem Klagevorbringen entnehmen läßt, die von der Klägerin im einzelnen beanstandeten, aber nicht in den "Insbesondere" -Teil des Unterlassungsantrags aufgenommenen Werbeangaben erfaßt werden. Die Klage ist aber wegen der Unbestimmtheit der Klageanträge nicht bereits teilweise als unzulässig abzuweisen. Die Frage der Bestimmtheit des Antrags ist in den Vorinstanzen nicht angesprochen worden. Unter diesen Umständen hätte das Berufungsgericht der Klägerin nach § 139 ZPO Gelegenheit geben müssen, ihren Klageantrag zu prüfen und gegebenenfalls neu zu fassen sowie sachdienlichen Vortrag dazu zu halten. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Anspruch der Parteien auf ein faires Gerichtsverfahren gebieten es in einem solchen Fall, von der Möglichkeit der Abweisung der Klage als unzulässig abzusehen (vgl. BGH GRUR 2000, 438, 441 - Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge, m.w.N.). IV. Die Revision der Beklagten gegen ihre Verurteilung nach dem "Insbesondere" -Teil des Unterlassungsantrags hat nur teilweise Erfolg. 1. Bedenken gegen die Bestimmtheit dieses Teils des Unterlassungsantrags bestehen nicht, auch wenn das begehrte Verbot nach der Antragsfassung nur gelten soll, wenn in der näher umschriebenen Form geworben wird, "ohne die Klarstellung anzuführen, daß es sich hierbei ausschließlich um erlaubnisfreie Tätigkeiten im Sinne des § 6 Nr. 3, 4 StBerG handelt". Dieser Nebensatz schränkt das beantragte Verbot im vorliegenden Fall nicht ein. Er soll lediglich klarstellen, daß eine vom Antrag erfaßte Werbung nicht als solche - als in jedem Fall wettbewerbswidrig - verboten werden soll, sondern nur dann, wenn sie auch unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände, insbesondere der jeweiligen Werbung in ihrer Gesamtheit, als irreführend anzusehen ist (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 20.10.1999 - I ZR 167/97, GRUR 2000, 619, 620 = WRP 2000, 517 - Orient-Teppichmuster). Es ist deshalb unschädlich, daß der mit "ohne" eingeleitete Antragsteil lediglich auf die gesetzlichen Ausnahmebestimmungen verweist. 2. Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, daß die Beklagte zu 1 und der als Geschäftsführer für sie handelnde Beklagte zu 2 dadurch irreführend im Sinne des § 3 UWG geworben haben, daß sie im Briefkopf von Werbeschreiben und in Werbeblättern die im "Insbesondere"-Teil des Unterlassungsantrags angeführten Begriffe "Finanzbuchführung", "Finanzbuchhaltung", "Lohnabrechnung", "laufende EDV-Buchführung" und "EDV-Buchungsservice" verwendet und die "Einrichtung der Buchführung sowie die Vorkontierung durch erfahrene Fachkräfte (Bilanzbuchhalter)" angeboten haben. Die Beklagten seien nicht gemäß den §§ 3 und 4 StBerG zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen einschließlich der Hilfeleistung bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 StBerG) befugt. Die Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen , auf die sich die Beklagten berufen könnten, umfaßten nicht buchhalterische Aufgaben wie die Einrichtung der Buchführung, die Erstellung des betrieblichen Kontenplans und die Aufstellung von Jahresabschlüssen einschließlich der diese vorbereitenden Abschlußbuchungen. Die Beklagten hätten in ihrer Werbung jedoch nicht nur Dienstleistungen, die sie erbringen dürften , insbesondere die laufende Lohnabrechnung und das Kontieren, angeboten. Die werbende Verwendung der Begriffe "Finanzbuchführung" und "Finanzbuchhaltung" sei geeignet, bei den angesprochenen Verkehrskreisen (Betrieben und Organisationen, Existenzgründern und Kleinunternehmern) den Eindruck zu erwecken, die Beklagten seien befugt, über die Kontierung von Buchungsbelegen hinaus sämtliche mit der Buchhaltung verbundenen Tätigkeiten auszuüben. Der Begriff "Buchführung" werde vom Verkehr als Oberbegriff für alle mit der Buchführung zusammenhängenden Tätigkeiten, zu der auch die Einrichtung der Buchhaltung gehöre, verstanden. In diesem Verständnis werde der Verkehr durch die Verwendung der Begriffe "laufende EDVBuchführung" und "EDV-Buchungsservice" bestärkt. Der Hinweis auf die "Einrichtung der Buchführung" lasse die angesprochenen Gewerbetreibenden um so mehr annehmen, daß unter der angebotenen Buchführung nicht nur die Verbuchung des laufend anfallenden Buchungsstoffs, sondern die ständige Betreuung der (gesamten) Buchführung zu verstehen sei. Die Irreführung über den Umfang der den Beklagten erlaubten Tätigkeiten sei auch relevant. Darauf, ob die Beklagten die angebotenen erlaubnispflichtigen Tätigkeiten tatsächlich ausübten, komme es nicht an. Der Wettbewerbsverstoß sei auch geeignet, den Wettbewerb wesentlich zu beeinträchtigen, da die Beklagten für Tätigkeiten geworben hätten, die ihnen durch § 5 StBerG ausdrücklich verboten seien. Darüber hinaus bestehe die Gefahr der Nachahmung durch Mitbewerber, denen eine unbeschränkte Hilfeleistung in Steuersachen ebenfalls nicht gestattet sei. 3. Das Berufungsgericht hat den Beklagten zu Recht untersagt, mit den Begriffen "Finanzbuchführung", "Finanzbuchhaltung", "Lohnabrechnung" und "Einrichtung der Buchführung" zu werben (§ 3 UWG).
a) Die Werbung mit den genannten Begriffen ist geeignet, die angesprochenen Gewerbetreibenden über den Umfang der Tätigkeiten, die von den Beklagten in zulässiger Weise erbracht werden können, irrezuführen. Die Beklagten , die Hilfe in Steuersachen nur im Ausnahmebereich des § 6 StBerG leisten dürfen, haben mit den genannten Angaben im geschäftlichen Verkehr uneingeschränkt die Übernahme von Buchhaltungsaufgaben angeboten, obwohl sie nur zur Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, zum Buchen laufender Geschäftsvorfälle und zur laufenden Lohnabrechnung zugelassen sind (§ 6 Nr. 3 und 4 StBerG) und deshalb Tätigkeiten wie die Einrichtung der Buchführung (vgl. dazu BVerfGE 54, 301, 315 f.; Gehre, Steuerberatungsgesetz , 4. Aufl., § 6 Rdn. 7) einschließlich der Einrichtung der Finanzbuchhaltung und der Lohnbuchhaltung (vgl. dazu BFHE 152, 393, 395 ff.; 161, 423, 425) nicht geschäftsmäßig übernehmen dürfen. Die Feststellungen des Berufungsgerichts, daß die beanstandete Werbung mit den Begriffen "Finanzbuchführung", "Finanzbuchhaltung", "Lohnabrechnung" und "Einrichtung der Buchführung" zur Irreführung geeignet ist, werden von der Revision ohne Erfolg angegriffen. Die Eignung dieser Begriffe zur Irreführung konnten die Richter des Berufungsgerichts - entgegen der Ansicht der Revision - aus eigener Sachkunde beurteilen, obwohl sie nicht selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören. Dies gilt nicht nur für die Werbung mit dem Begriff "Einrichtung der Buchführung", die nicht anders als ein Angebot der entsprechenden - den Beklagten nicht erlaubten - Tätigkeit verstanden werden kann, sondern auch für die Werbung mit den Begriffen "Finanzbuchführung" , "Finanzbuchhaltung" und "Lohnabrechnung". Die Richter des Berufungsgerichts durften sich insoweit ausnahmsweise (vgl. dazu auch nachstehend unter 5.) auf die allgemeine Lebenserfahrung stützen, daß die Verwendung der genannten Begriffe entsprechend deren Sprachsinn als Angebot einer umfassenden Übernahme solcher Tätigkeiten (zur Lohnabrechnung vgl. Maxl in Kuhls/Meurers/Maxl/Schäfer/Goez, Steuerberatungsgesetz, § 6 Rdn. 26) verstanden wird, nicht nur als Angebot, das Buchen der laufenden Geschäftsvorfälle und die laufenden Lohnabrechnungen (im Sinne des § 6 Nr. 4 StBerG) zu erledigen (vgl. dazu auch OLG München WRP 1986, 431, 432 und StB 1992, 56, 57; Kammergericht DStR 1995, 1810 mit Anmerkung Freiberg; Weyand, INF 1997, 244, 246 f.; Frehland, BG 2000, 161, 162 f.). Die Beklagten haben nicht geltend gemacht, daß die Gewerbetreibenden, die sie mit ihrer Werbung angesprochen haben, regelmäßig über besondere Kenntnisse und Erfahrungen verfügten, die eine von der Werbung mit den Begriffen "Finanzbuchführung" , "Finanzbuchhaltung" und "Lohnabrechnung" nach deren Sprachsinn ausgehende Irreführungsgefahr ausschließen könnten. Zu einer Beurteilung aus eigener Sachkunde war das Berufungsgericht um so mehr in der Lage, als zu dem angesprochenen Verkehrskreis in nicht unerheblichem Umfang Personen gehören, bei denen keine nähere Sachkunde erwartet werden kann, wie insbesondere Kleingewerbetreibende und Existenzgründer (und damit auch Handwerker, Gastwirte und Inhaber kleinerer Geschäfte ohne eigene Buchhaltungskräfte). Die Werbung mit den genannten Begriffen ist den Beklagten im übrigen auch nach der Ä nderung des Steuerberatungsgesetzes durch das 7. StBÄ ndG nicht gestattet. Dies ergibt sich aus der Regelung des § 8 Abs. 4 StBerG in der Fassung des Art. 1 Nr. 7 dieses Ä nderungsgesetzes, nach der sich Personen, die zu Dienstleistungen nach § 6 Nr. 4 StBerG (i.d.F. des Art. 1 Nr. 5 des 7. StBÄ ndG) befugt sind, als Buchhalter bezeichnen dürfen, dabei aber in der Werbung die von ihnen angebotenen Tätigkeiten nach § 6 Nr. 3 und 4 StBerG im einzelnen aufführen müssen. Gemäß § 8 Abs. 4 i.V. mit § 6 Nr. 4 StBerG dürfen deshalb diese Personen nicht mit "laufender Buchführung", sondern nur mit "Buchen laufender Geschäftsvorfälle", nicht mit "Lohnabrechnung", sondern nur mit "laufender Lohnabrechnung" werben.
b) Die irreführende Werbung verstößt mit ihren unrichtigen Angaben über die eigenen geschäftlichen Verhältnisse gegen § 3 UWG, auch wenn die Beklagte zu 1 und der für sie handelnde Beklagte zu 2 die nach der Werbung erwartete unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen tatsächlich nicht erbringen sollten (vgl. BGH, Urt. v. 12.2.1987 - I ZR 54/85, GRUR 1987, 444, 445 = WRP 1987, 463 - Laufende Buchführung). Die Werbung ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch geeignet, den Wettbewerb auf dem einschlägigen Markt wesentlich zu beeinträchtigen. Dies ergibt sich bereits daraus, daß die verletzten Vorschriften über das Verbot unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen unmittelbar den Zutritt zum Markt der entsprechenden Dienstleistungen regeln und eine Werbung, die den irreführenden Eindruck erweckt, es könne eine umfassendere Beratung und Betreuung geboten werden, als nach der Rechtslage zulässig ist, geeignet ist, einen Vorsprung im Wettbewerb zu verschaffen.
c) Das vom Berufungsgericht ausgesprochene Verbot der Werbung mit den Begriffen "Finanzbuchführung", "Finanzbuchhaltung", "Lohnabrechnung" und "Einrichtung der Buchführung" verstößt auch nicht gegen europäisches Gemeinschaftsrecht. (1) Die Revision stützt sich bei ihrer gegenteiligen Ansicht zu Unrecht auf die Vorschriften der Art. 81, 82 und 86 EG (früher Art. 85, 86 u. 90 EGV). Das ausgesprochene Verbot beruht auf der Anwendung der zum Schutz des lauteren Wettbewerbs erlassenen Vorschrift des § 3 UWG. Es beschränkt die Beklagten zwar in ihren wettbewerblichen Möglichkeiten und begünstigt damit zugleich mittelbar diejenigen Gewerbetreibenden, die unbeschränkt zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind; die dadurch bewirkte Wettbewerbsbeschränkung fällt aber weder in den Anwendungsbereich des Art. 81 EG, der wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen oder Beschlüsse von Unternehmen als nichtig erklärt, noch in den des Art. 82 EG, der den Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen verbietet. Entgegen der Ansicht der Revision ist ebensowenig Art. 86 EG (früher Art. 90 EGV) einschlägig. Die Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes über die Hilfeleistung in Steuersachen gewähren nicht bestimmten Unternehmen besondere oder ausschließliche Rechte, sondern regeln lediglich die subjektiven Voraussetzungen für die Zulassung zu diesen Dienstleistungen. Der Anregung der Revision, diese Rechtsfragen dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung nach Art. 234 EG vorzulegen , war nicht zu folgen, weil insoweit kein Auslegungszweifel besteht (vgl. auch BFHE 175, 192, 198). (2) Die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung einer Werbung mit den vorstehend genannten Begriffen verstößt auch nicht gegen die Gewährleistung des freien Dienstleistungsverkehrs (Art. 49 EG, früher Art. 59 EGV). Auf die Vertragsbestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr kann sich ein Unternehmen auch gegenüber dem Staat, in dem es seinen Sitz hat, berufen, sofern die Leistungen an Leistungsempfänger erbracht werden, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind (vgl. EuGH, Urt. v. 29.4.1999 - Rs. C-224/97, Slg. 1999, I-2517 = WRP 1999, 640, 641 Tz. 11 - Ciola; Urt. v. 8.3.2001 - Rs. C-405/98, GRUR Int. 2001, 553, 555 Tz. 37 - Gourmet International Products, jeweils m.w.N.). Voraussetzung ist allerdings, daß es sich um eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Gemeinschaft handelt. Das Vorliegen einer solchen Beschränkung hat das Berufungsgericht hier - von der Revision nicht angegriffen - deshalb verneint, weil es sich bei der Tätigkeit der Beklagten zu 1 nach Angebot und Abwicklung um eine reine Inlandstätigkeit handele, da sowohl die Beklagten als auch die Leistungsempfänger in Deutschland ansässig seien.
d) Das vom Berufungsgericht ausgesprochene Unterlassungsgebot verstößt , soweit es um die Werbung mit den Begriffen "Finanzbuchführung", "Finanzbuchhaltung" , "Lohnabrechnung" und "Einrichtung der Buchführung" geht, auch nicht gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist das sog. Buchführungsprivileg der steuerberatenden Berufe in dem jetzt durch das Steuerberatungsgesetz geregelten Umfang im Allgemeininteresse geboten und nicht unverhältnismäßig (vgl. BVerfGE 54, 301, 315 = NJW 1981, 33; 59, 302, 316 f. = NJW 1982, 1687; BFHE 152, 393, 395; 161, 423, 425; vgl. auch BFHE 175, 192, 194 f.). Die Revision macht nicht mit Verfahrensrügen geltend, daß sich die tatsächlichen Verhältnisse seit den genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in einer Weise verändert haben, daß bei einzelnen Tätigkeiten, auf die sich das im angefochtenen Urteil ausgesprochene Unterlassungsgebot bezieht, nunmehr eine andere Beurteilung geboten wäre. 4. Das Vorkontieren von Belegen ist den Beklagten - entgegen der Ansicht der Revision - durch das Berufungsurteil nicht untersagt worden. Nach dem Urteilsausspruch des Landgerichts, den das Berufungsgericht bestätigt hat, ist den Beklagten allerdings als irreführend verboten worden ein "Hinweis auf die Einrichtung der Buchführung sowie die Vorkontierung durch erfahrene Fachkräfte (Bilanzbuchhalter)". Dies könnte dafür sprechen, daß auch die Werbung für das Vorkontieren als solches untersagt werden sollte. Eine Auslegung des Berufungsurteils unter Heranziehung der Entscheidungsgründe ergibt jedoch mit hinreichender Deutlichkeit, daß dies nicht gewollt ist. Das Berufungsurteil hat ausdrücklich dargelegt, daß das Kontieren von Belegen nicht den Personen und Vereinigungen vorbehalten ist, die zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind. Auch die Klägerin hat nach der Begründung der Klageanträge kein Verbot der Werbung für das Kontieren von Belegen verlangt. Der Klageantrag und ihm entsprechend die Urteilsaussprüche der Vorinstanzen nehmen lediglich - in mißglückter Fassung - auf das konkret beanstandete Werbeschreiben der Beklagten Bezug, in dem angeboten wurde "eine steuerlich relevante Hilfeleistung bei der Einrichtung der Buchführung sowie mechanische Verarbeitung Ihrer Belege, auf Wunsch auch mit Vorkontierung durch erfahrene Fachkräfte (Bilanzbuchhalter)". 5. Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung insoweit nicht stand, als den Beklagten - gestützt auf § 3 UWG - untersagt worden ist, mit den Bezeichnungen "laufende EDV-Buchführung" und "EDVBuchungsservice" zu werben.
a) Der Begriff "laufende EDV-Buchführung" ist nicht eindeutig. Es erscheint möglich, daß er von den angesprochenen Verkehrskreisen - gerade auch wegen des Hinweises auf den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung - nur als Angebot des Buchens laufender Geschäftsvorfälle verstanden wird. Eine Entscheidung aus eigener Sachkunde war dem Berufungsgericht insoweit nicht möglich (vgl. dazu BGH GRUR 1987, 444, 446 - Laufende Buchführung; vgl. weiter Weyand, INF 1997, 244, 246).
b) Das Berufungsgericht hat nicht dargelegt, aus welchen Gründen es das Verbot, die Bezeichnung "EDV-Buchungsservice" zu verwenden, ausgesprochen hat. Es fehlen insbesondere Ausführungen darüber, inwiefern die Bezeichnung "EDV-Buchungsservice" aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise irreführend sein soll. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Bemerkung, der Verkehr werde in seinem Verständnis des Begriffs "Buchführung" als eines Oberbegriffs für alle mit der Buchführung zusammenhängenden Tätigkeiten durch die Verwendung der Begriffe "laufende EDV-Buchführung" und "EDV-Buchungsservice" bestärkt. Das Berufungsurteil enthält damit, soweit es um die Verurteilung zur Unterlassung der Bezeichnung "EDV-Buchungsservice" geht, eine Lücke, die bewirkt, daß die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung unklar bleiben, und die dem Revisionsgericht nach § 549 Abs. 1 ZPO obliegende rechtliche Nachprüfung unmöglich ist. Wegen dieses von Amts wegen zu berücksichtigenden Mangels ist das Berufungsurteil in diesem Punkt aufzuheben (vgl. BGHZ 40, 84, 86 f.; BGH, Urt. v. 18.9.1986 - I ZR 179/84, GRUR 1987, 65 f. = WRP 1987, 105 - Aussageprotokollierung; Urt. v. 13.7.1994 - VIII ZR 256/93, NJW-RR 1994, 1340, 1341 m.w.N.). Eine Irreführung läßt sich auch nicht aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung annehmen, zumal sich die Beklagte zu 1 mit der Bezeichnung "EDVBuchungsservice" nur an Gewerbetreibende wendet (vgl. dazu BGH GRUR 1987, 444, 446 - Laufende Buchführung; Urt. v. 25.1.1990 - I ZR 182/88, NJWRR 1990, 678 - Buchführungshelfer). Die Bezeichnung "EDV-Buchungsservice" ist als solche mehrdeutig und kann ohne nähere Erläuterung auch auf andere Dienstleistungen als das Buchen von Geschäftsvorfällen, wie z.B. die Vermittlung von Hotelzimmern oder von Karten für Veranstaltungen, bezogen werden. Auch bei einer Verwendung - dem Klageantrag entsprechend - auf Geschäftspapieren und in Werbeblättern und damit mit Bezug auf Buchungen für steuerliche Zwecke beinhaltet die Bezeichnung "EDV-Buchungsservice" nicht bereits nach ihrem Sprachsinn, daß sämtliche mit der Buchführung zusammenhängenden Tätigkeiten angeboten werden. Die Bezeichnung ist vielmehr als solche unscharf. Es werden deshalb weitere Feststellungen dazu zu treffen sein, ob ein für die Verurteilung nach § 3 UWG hinreichend großer Teil der angesprochenen Verkehrskreise mit der Bezeichnung "EDV-Buchungsservice" das Angebot einer unbeschränkten Hilfeleistung bei der Buchführung verbindet. V. Auf die Revision der Beklagten war danach unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Berufungsurteil im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben , als es die Beklagten gemäß dem Hauptteil des Unterlassungsantrags verurteilt hat und es ihnen weiter untersagt hat, auf Geschäftspapieren und in Werbeblättern die Bezeichnungen "laufende EDV-Buchführung" und "EDVBuchungsservice" zu verwenden. Im Umfang der Aufhebung war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision , an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck Pokrant Schaffert
aufzuführen, wenn sie auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen
hinweisen und sich als Buchhalter bezeichnen oder unter Verwendung
von Begriffen wie "Buchhaltungsservice“ werben. Sie müssen aber eine
durch solche Angaben hervorgerufene Gefahr der Irreführung des angesprochenen
Verkehrs über die von ihnen angebotenen Tätigkeiten auf andere
Weise ausräumen.
BGH, Urteil vom 25. Juni 2015 - I ZR 145/14 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche
Verhandlung vom 5. Februar 2015 durch die Richter Dr. Koch,
Prof. Dr. Schaffert, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter
Feddersen
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. Januar 2014 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen
Die Klägerin ist die Steuerberaterkammer Nordbaden. Die Beklagte ist Wirtschaftsinformatikerin. Sie gehört nicht zu den Angehörigen der steuerberatenden Berufe. Sie ist jedoch im Umfang der in § 6 Nr. 3 und 4 StBerG genannten Tätigkeiten zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt. Die Beklagte verwendet - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - im geschäftlichen Verkehr für ihre Tätigkeit folgenden Briefkopf: MoB$ MOBILER BUCHHALTUNGS$ERVICE i.S. § 6 STBERG
Die Klägerin ist der Ansicht, die Verwendung dieses Briefkopfs sei wettbewerbswidrig. Sie verstoße gegen die Marktverhaltensregelung des § 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG. Danach dürfe die Beklagte sich nur als Buchhalter und nicht als Buchhaltungsservice bezeichnen. Die Verwendung des Briefkopfs sei jedenfalls irreführend, weil zur Buchhaltung auch Tätigkeiten gehörten, die der Beklagten nicht nach § 6 Nr. 3 und 4 StBerG gestattet seien.
Die Klägerin hat - soweit noch von Bedeutung - beantragt, die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen , im geschäftlichen Verkehr für ihre Tätigkeit mit der Bezeichnung „MoB$ MOBILER BUCHHALTUNGS$ERVICE i.S. § 6 STBERG“ zu verwenden.
Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz hat sie beantragt, die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für ihre Tätigkeit den Briefkopf „MoB$ MOBILER BUCHHALTUNGS$ERVICE i.S. § 6 STBERG“ zu verwenden, ohne in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit diesen Angaben darauf hinzuweisen, dass damit nur das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen sowie die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen , die für die Besteuerung von Bedeutung sind, nicht aber das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen gemeint ist.
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Verwendung des beanstandeten Briefkopfs durch die Beklagte sei irreführend und daher wettbewerbswidrig. Dazu hat es ausgeführt:
Die Verwendung des Briefkopfs verstoße zwar nicht gegen § 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG. Danach sei die Beklagte berechtigt, aber nicht verpflichtet, sich als Buchhalter zu bezeichnen. Die Verwendung des Briefkopfs sei jedoch irreführend. Die Bezeichnung „Buchhaltungsservice“ erwecke bei den angesprochenen Verkehrskreisen den unzutreffenden Eindruck, die Beklagte biete alle unter den Begriff der Buchhaltung oder Buchführung fallenden Tätigkeiten an und sei hierzu berechtigt. Der bloße Hinweis auf § 6 StBerG sei nicht geeignet, die Gefahr einer Irreführung auszuräumen. Die Irreführungsgefahr rechtfertige die Einschränkung der grundrechtlich geschützten Werbefreiheit der Beklagten.
1. Das Berufungsgericht hat die Klägerin zutreffend gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG als klagebefugt angesehen. Die öffentlich-rechtlich organisierten Kammern freier Berufe sind Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne der genannten Bestimmung, da sie ungeachtet ihrer öffentlich- rechtlichen Aufgabenstellung auch die beruflichen Belange ihrer Mitglieder zu wahren und zu fördern haben (zu § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG aF BGH, Urteil vom 9. November 2000 - I ZR 185/98, GRUR 2001, 348 = WRP 2001, 397 - Beratungsstelle im Nahbereich; Urteil vom 12. Juli 2001 - I ZR 261/98, GRUR 2002, 77, 78 = WRP 2002, 85 - Rechenzentrum).
2. Soweit die Klägerin den Unterlassungsantrag in der Berufungsinstanz auf entsprechenden Hinweis des Berufungsgerichts neu gefasst hat, dient diese Neufassung lediglich der Klarstellung, dass der Beklagten mit dem Unterlassungsantrag die Verwendung der beanstandeten Bezeichnung nicht schlechthin , sondern lediglich in der konkreten Verletzungsform des von der Beklagten verwendeten Briefkopfs verboten werden soll. Diese konkrete Verletzungsform ist dadurch charakterisiert, dass der Briefkopf allein die beanstandete Bezeichnung und keine die Bezeichnung erläuternden Hinweise enthält. Soweit die Klägerin im neugefassten Unterlassungsantrag erläuternde Hinweise unter wörtlicher Wiedergabe der Regelungen des § 6 Nr. 3 und 4 StBerG nennt, handelt es sich um eine unschädliche Überbestimmung. Sie ändert nichts daran, dass es allein Sache der Beklagten ist, Wege zu finden, die aus einem ihr auferlegten Verbot herausführen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 202/07, GRUR 2010, 749 Rn. 25 = WRP 2010, 1030 - Erinnerungswerbung im Internet; Urteil vom 10. Februar 2011 - I ZR 183/09, GRUR 2011, 340 Rn. 27 = WRP 2011, 490 - Irische Butter; Urteil vom 2. Februar 2012 - I ZR 81/10, GRUR 2012, 945 Rn. 24 = WRP 2012, 1222 - Tribenuronmethyl).
a) Gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG dürfen die in § 6 Nr. 4 StBerG bezeichneten Personen auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen hinweisen und sich als Buchhalter bezeichnen. Nach § 6 Nr. 4 StBerG gilt das in § 5 Abs. 1 Satz 1 StBerG geregelte Verbot der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen durch andere als die in den §§ 3, 3a und 4 StBerG genannten Personen und Vereinigungen nicht für das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen, soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind.
b) Da die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die in § 6 Nr. 4 StBerG genannten Voraussetzungen erfüllt, ist sie nach § 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG berechtigt, auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen hinzuweisen und sich als Buchhalter zu bezeichnen. Sie ist nach § 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG allerdings nicht verpflichtet, sich als Buchhalter zu bezeichnen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2008 - I ZR 142/05, GRUR 2008, 815 Rn. 17 = WRP 2008, 1180 - Buchführungsbüro). Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG, der nicht anordnet, dass die in § 6 Nr. 4 StBerG bezeichneten Personen sich als Buchhalter bezeichnen müssen, sondern lediglich bestimmt, dass sie sich so bezeichnen dürfen.
Der Beklagten ist es nach § 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG auch nicht verboten, eine andere Bezeichnung als die des Buchhalters zu verwenden. Der Wortlaut des § 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG besagt nicht, dass die in § 6 Nr. 4 StBerG bezeichneten Personen sich ausschließlich als Buchhalter bezeichnen dürfen.
Gegen ein solches Verständnis der Regelung spricht ferner, dass das Steuerberatungsgesetz klar zum Ausdruck bringt, wenn es die Verwendung einer anderen als der vorgesehenen Bezeichnung verbietet. So ordnet § 43 Abs. 4 Satz 2 StBerG ausdrücklich an, dass es unzulässig ist, zum Hinweis auf eine steuerberatende Tätigkeit eine andere Bezeichnung als „Steuerberater“, „Steuerbevollmächtigter“ oder „Steuerberatungsgesellschaft“ zu verwenden. Für die in § 6 Nr. 4 StBerG bezeichneten Personen enthält das Steuerberatungsgesetz kein entsprechendes Verbot, zum Hinweis auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen eine andere Bezeichnung als „Buchhalter“ zu verwenden.
aa) Eine geschäftliche Handlung ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG irreführend, wenn sie zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale der Dienstleistung enthält. Zu den wesentlichen Merkmalen einer Dienstleistung gehören auch die Art und der Umfang der Dienstleistung. Für die Beurteilung, ob eine geschäftliche Handlung irreführend ist, kommt es darauf an, welchen Gesamteindruck sie bei den maßgeblichen Verkehrskreisen hervorruft. Sie ist irreführend, wenn das Verständnis, das sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen erweckt, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt (BGH, Urteil vom 6. November 2013 - I ZR 104/12, GRUR 2014, 88 Rn. 30 = WRP 2014, 57 - Vermittlung von Netto-Policen, mwN).
bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Briefkopf der Beklagten enthalte zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale ihrer Dienstleistung. Die Verwendung des Begriffs „mobiler Buchhaltungsservice“ erwecke bei den angesprochenen Verkehrskreisen, bei denen es sich überwiegend um kleinere Gewerbetreibende handeln werde, den unzutreffenden Eindruck , der Beklagten könne die umfassende Führung der Bücher übertragen werden. Dieser Eindruck sei unzutreffend, weil zur Buchhaltung nicht nur die der Beklagten nach § 6 Nr. 3 und 4 StBerG gestatteten Tätigkeiten zählten, sondern auch der Beklagten verbotene Tätigkeiten, die den Steuerberatern vorbehalten seien. Die Gefahr einer Irreführung könne zwar durch einen unmissverständlichen Hinweis darauf ausgeräumt werden, dass mit der buchhalterischen Tätigkeit allein die in § 6 Nr. 3 und 4 StBerG aufgeführten Tätigkeiten gemeint seien. Der bloße Hinweis auf die Vorschrift des § 6 StBerG genüge hierzu jedoch nicht, da den angesprochenen Verkehrskreisen die Kenntnis des Regelungsgehalts dieser Bestimmung fehle. Gegen diese weitgehend auf tatrichterlichem Gebiet liegende Beurteilung wendet sich die Revision nicht. Sie lässt auch keinen Rechtsfehler erkennen.
b) Das Berufungsgericht hat weiter ohne Rechtsfehler angenommen, die irreführende Angabe im Briefkopf der Beklagten sei wettbewerbsrechtlich relevant (vgl. dazu BGH, Urteil vom 13. Juni 2012 - I ZR 228/10, GRUR 2012, 1273 Rn. 25 = WRP 2012, 1523 - Stadtwerke Wolfsburg, mwN). Sie ist jedenfalls geeignet , den angesprochenen Verkehr dazu zu veranlassen, sich mit dem Angebot der Beklagten näher zu befassen.
aa) Bei der Anwendung der wettbewerbsrechtlichen Irreführungsvorschriften sind grundsätzlich die Wertungen zu respektieren, die der Gesetzgeber in anderen Bestimmungen getroffen hat (vgl. BGH, Urteil vom 11. September 2008 - I ZR 120/06, GRUR 2008, 1114 Rn. 14 = WRP 2008, 1508 - Räumungsfinale; Urteil vom 14. Oktober 2010 - I ZR 5/09, GRUR 2011, 535 Rn. 20 = WRP 2011, 747 - Lohnsteuerhilfeverein Preußen).
bb) Entgegen der Ansicht der Revision lässt sich der Regelung des § 8 Abs. 4 Satz 3 StBerG auch unter Berücksichtigung ihrer Entstehungsgeschichte und der Gesetzgebungsmaterialien nicht die Wertung des Gesetzgebers entnehmen , dass eine durch die Verwendung der Bezeichnung „Buchhaltungsservice“ hervorgerufene Irreführung des angesprochenen Verkehrs hinzunehmen ist.
(1) Nach § 8 Abs. 4 Satz 3 StBerG in der bis zum 11. April 2008 geltenden Fassung hatten die in § 6 Nr. 4 StBerG bezeichneten Personen, soweit sie gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen hinwiesen und sich als Buchhalter bezeichneten, dabei die von ihnen angebotenen Tätigkeiten nach § 6 Nr. 3 und 4 StBerG im Einzelnen aufzuführen. Danach durften diese Personen nur dann unter Verwendung von Begriffen wie „Buchführung“, „Buchführungsbüro“ oder „Buchhalter“ werben, wenn sie in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit diesen Angaben darauf hinwiesen , dass sie nur die in § 6 Nr. 4 StBerG aufgeführten Tätigkeiten ausüben (vgl. BGH, GRUR 2008, 815 Rn. 18 - Buchführungsbüro).
Diese Regelung hatte den Zweck, einer aus der Verwendung derartiger Bezeichnungen folgenden möglichen Irreführungsgefahr entgegenzuwirken (vgl. BGH, GRUR 2008, 815 Rn. 17 - Buchführungsbüro; BT-Drucks. 14/2667, S. 28; 16/7077, S. 26). In der Gesetzesbegründung heißt es dazu, da die Begriffe der Buchhaltung unterschiedlich verstanden würden, seien alle werbenden Äußerungen potentiell irreführend, die sich nicht eng an den Text des § 6 StBerG anlehnten, der die Befugnisse von Buchhaltern regele (BT-Drucks. 16/7077, S. 26).
(2) § 8 Abs. 4 Satz 3 StBerG ist durch das Achte Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (BGBl. I 2008, 666) geändert worden. Nach der seit dem 12. April 2008 geltenden Fassung dieser Bestimmung dürfen die in § 6 Nr. 4 StBerG bezeichneten Personen, die gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen hinweisen und sich als Buchhalter bezeichnen, dabei nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen. Die nach der früheren Fassung des § 8 Abs. 4 Satz 3 StBerG bestehende Verpflichtung dieser Personen, die von ihnen angebotenen Tätigkeiten nach § 6 Nr. 3 und 4 StBerG im Einzelnen aufzuführen, ist entfallen (vgl. BGH, GRUR 2011, 535 Rn. 21 - Lohnsteuerhilfeverein Preußen).
Im Gesetzentwurf der Bundesregierung war noch vorgesehen, dass die in § 6 Nr. 4 StBerG bezeichneten Personen die von ihnen angebotenen Tätigkeiten nach § 6 Nr. 3 und 4 StBerG innerhalb einer Werbemaßnahme mindestens einmal im Einzelnen aufzuführen haben (BT-Drucks. 16/7077, S. 9). Dazu ist in der Begründung des Gesetzentwurfs ausgeführt, dass (unter anderem) Buchhalter, die bei Werbemaßnahmen im Internet das Stichwort „Buchhaltung“ in einer Suchmaschine verwendet hätten, abgemahnt worden seien. Solchen Abmahnungen solle damit, dass es künftig genüge, wenn Buchhalter diese Tätigkeiten einmal im Einzelnen aufführten, die rechtliche Grundlage entzogen werden (BT-Drucks. 16/7077, S. 26).
Gesetz geworden ist allerdings nicht der Regierungsentwurf, sondern die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses, die vorsieht, dass die in § 6 Nr. 4 StBerG bezeichneten Personen, die gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen hinweisen und sich als Buchhalter bezeichnen, dabei nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen dürfen (BT-Drucks. 16/7867, S. 10). In der Begründung der Beschlussempfehlung ist dazu erläutert, dass es im Berufsrecht der Steuerberater keiner Werberegelung für Gewerbetreibende bedürfe. Stattdessen sollten die Maßnahmen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb beurteilt werden. Damit werde der Rechtsprechung die Möglichkeit eröffnet, Liberalisierungen entsprechend aufzugreifen (vgl. BT-Drucks. 16/7867, S. 39).
(3) Aus der Aufhebung der Regelung des § 8 Abs. 4 Satz 3 StBerG aF, wonach die in § 6 Nr. 4 StBerG bezeichneten Personen, die auf ihre Befugnisse zur Hilfeleistung in Steuersachen hinwiesen und sich als Buchhalter bezeichneten , dabei die von ihnen angebotenen Tätigkeiten nach § 6 Nr. 3 und 4 StBerG im Einzelnen aufzuführen hatten, kann nicht geschlossen werden, dass diese Personen nunmehr auch dann auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen hinweisen und sich als Buchhalter bezeichnen dürfen, wenn diese Angaben zu einer Irreführung des angesprochenen Verkehrs führen. Dagegen spricht, dass an die Stelle der aufgehobenen Regelung die Regelung des § 8 Abs. 4 Satz 3 StBerG getreten ist, wonach die genannten Personen, wenn sie auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen hinweisen und sich als Buchhalter bezeichnen, dabei nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen dürfen. Die Verwendung derartiger Hinweise oder Bezeichnungen durch die genannten Personen ist danach unzulässig, wenn sie - wie im Streitfall - im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG irreführend ist.
Entgegen der Ansicht der Revision läuft diese Beurteilung nicht auf eine zeitlich unbeschränkte faktische Fortgeltung der aufgehobenen Regelung des § 8 Abs. 4 Satz 3 StBerG aF hinaus. Die in § 6 Nr. 4 StBerG bezeichneten Personen sind nach der geltenden Regelung - anders als nach der aufgehobenen Regelung - nicht verpflichtet, die von ihnen angebotenen Tätigkeiten nach § 6 Nr. 3 und 4 StBerG im Einzelnen aufzuführen, wenn sie auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen hinweisen und sich als Buchhalter bezeichnen oder unter Verwendung von Begriffen wie „Buchhaltungsservice“ werben. Vielmehr ist es ihnen überlassen, eine durch solche Angaben begründete Gefahr der Irreführung des angesprochenen Verkehrs über die von ihnen angebotenen Tätigkeiten auf andere Weise auszuräumen (OLG Jena, GRUR-RR 2009, 149, 150 ff.; OLG Brandenburg, GRUR-RR 2009, 152, 153; OLG Brandenburg, DStR 2010, 2215 f.).
d) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Beklagte sich nicht mit Erfolg auf das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) berufen kann, das auch die Werbefreiheit umfasst (vgl. BVerfGE 85, 97, 104, 106 ff.; BGH, GRUR 2011, 535 Rn. 21 - Lohnsteuerhilfeverein Preußen , mwN). Dieses Grundrecht rechtfertigt keine irreführende Werbung. Es kommt ferner nicht darauf an, dass es für andere Berufe - wie etwa Heilpraktiker - keine gesetzlichen Bestimmungen gibt, die die Berufsangehörigen dazu verpflichten, auf die nach den jeweils einschlägigen Bestimmungen bestehenden Grenzen ihrer beruflichen Befugnisse hinzuweisen (BGH, GRUR 2011, 535 Rn. 21 mwN - Lohnsteuerhilfeverein Preußen). Die Beklagte ist - wie andere Berufsangehörige auch - lediglich verpflichtet, bei einem Hinweis auf ihre beruflichen Befugnisse eine Irreführung des angesprochenen Verkehrs zu vermeiden.
III. Danach ist die Revision auf Kosten der Beklagten (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen.
Koch Schaffert Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 08.03.2013 - 14 O 43/12 KfH III - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.01.2014 - 6 U 45/13 -
Steuersachen befugt sind, werben irreführend, wenn sie ihre Dienstleistungen
mit den Begriffen "Finanzbuchführung", "Finanzbuchhaltung", "Lohnabrechnung"
und "Einrichtung der Buchführung" anbieten.
BGH, Urt. v. 12. Juli 2001 - I ZR 261/98 - OLG Dresden
LG Chemnitz
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und Dr. Schaffert
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 1. September 1998 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Beklagten nach dem Hauptteil des Unterlassungsantrags verurteilt hat (Verurteilung , es zu unterlassen, "im geschäftlichen Verkehr Tätigkeiten auf dem Gebiet der Steuerrechtshilfe im Sinne des § 1 StBerG anzubieten, ausgenommen die erlaubnisfreien Tätigkeiten gemäß § 6 Nr. 3 und Nr. 4 StBerG") und es ihnen ("insbesondere") untersagt hat, auf Geschäftspapieren und in Werbeblättern die Bezeichnungen "laufende EDV-Buchführung" und "EDV-Buchungsservice" zu verwenden. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, übernimmt als Rechenzentrum gewerbsmäßig für Dritte laufende Buchungen. Die Beklagten sind nicht gemäß §§ 3, 4 StBerG zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt. Im Briefkopf von Werbeschreiben führte die Beklagte zu 1 bei der schlagwortartigen Benennung ihrer Tätigkeitsgebiete die Angaben "Finanzbuchführung" und "Lohnabrechnung" auf und verwendete für sich unter ihrem Logo "a. " die Kurzbezeichnung "EDV-Buchungsservice". In diesen Schreiben bezeichnete sie ihre Dienstleistungen als "Finanzbuchhaltung" und "laufende EDV-Buchführung" und warb für ihre "steuerlich relevante Hilfeleistung bei der Einrichtung der Buchführung sowie mechanische Verarbeitung Ihrer Belege, auf Wunsch auch mit Vorkontierung durch erfahrene Fachkräfte (Bilanzbuchhalter )". Unter dem als Überschrift fettgedruckten Betreff "Ihre Lohn- und Finanzbuchführung bei a. " erklärte sich die Beklagte zu 1 zudem in Schreiben gegenüber gewerblichen Unternehmen bereit, die "komplette, monatliche Lohnund Gehaltsabrechnung" zu erstellen. Sie verteilte weiter Werbeblätter mit Testschecks, die das Angebot enthielten, einen Monat lang kostenlos ihre Dienstleistung "laufende EDV-Buchführung" ("mechanische Einrichtung mit Datenerfassung, Abstimmung und Auswertung, auf Wunsch auch mit Kontierung" ) in Anspruch zu nehmen. Die klagende Steuerberaterkammer hat diese Werbung als wettbewerbswidrig beanstandet. Die - als Anlagen K 1 bis K 5 vorgelegten - Werbe- schreiben erweckten den irreführenden Eindruck, die Beklagten dürften alle mit der Buchführung zusammenhängenden Leistungen erbringen, obwohl es ihnen untersagt sei, geschäftsmäßig eine Hilfe in Steuersachen zu leisten, die den Rahmen der nach § 6 Abs. 3 und 4 StBerG erlaubnisfreien Tätigkeiten überschreite. Die Klägerin hat vor dem Landgericht zuletzt beantragt, die Beklagte zu 1 unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verpflichten, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Tätigkeiten auf dem Gebiet der Steuerrechtshilfe im Sinne des § 1 StBerG anzubieten, ausgenommen die erlaubnisfreien Tätigkeiten gemäß § 6 Nr. 3 und Nr. 4 StBerG, insbesondere im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke der Werbung auf Geschäftspapieren und in Werbeblättern die Tätigkeitsschwerpunkte Finanzbuchführung, Finanzbuchhaltung Lohnabrechnung laufende EDV-Buchführung EDV-Buchungsservice sowie den Hinweis auf die Einrichtung der Buchführung sowie die Vorkontierung durch erfahrene Fachkräfte (Bilanzbuchhalter) ohne die Klarstellung anzuführen, daß es sich hierbei ausschließlich um erlaubnisfreie Tätigkeiten im Sinne des § 6 Nr. 3, 4 StBerG handelt. Die Beklagten haben die beanstandete Werbung als zulässig verteidigt. Der angesprochene Kundenkreis verstehe diese als Werbung für Leistungen der Buchführung, die sich in einer EDV-Auswertung erschöpfe, nicht als Angebot einer verbotenen Steuerberatung. Ein Verbot der angebotenen Tätigkeiten, die in keinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erlaubnispflichtig seien, wäre zudem mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht unvereinbar. Das Landgericht hat beide Beklagten im Umfang des vor ihm zuletzt gestellten Klageantrags verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat die Klägerin zu Recht und von der Revision nicht angegriffen gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG als klagebefugt angesehen. Die öffentlich-rechtlich organisierten Kammern freier Berufe sind Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne der genannten Bestimmung, da sie ungeachtet ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgabenstellung auch die beruflichen Belange ihrer Mitglieder zu wahren und zu fördern haben (vgl. BGH, Urt. v. 3.12.1998 - I ZR 112/96, GRUR 1999, 748, 749 = WRP 1999, 824 - Steuerberaterwerbung auf Fachmessen; Urt. v. 8.6.2000 - I ZR 269/97, GRUR 2001, 181, 182 = WRP 2001, 28 - dentalästhetika; Urt. v. 9.11.2000 - I ZR 185/98, WRP 2001, 397, 398 - Beratungsstelle im Nahbereich; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 18.3.1992 - 1 BvR 1503/88). Der Gesetzgeber hat mit Wirkung vom 1. Juli 2000 die Aufgaben der Steuerberaterkammern neu geregelt (§ 76 StBerG i.d.F. des Art. 1 Nr. 65 des Gesetzes zur Ä nderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Steuerberater vom 24. Juni 2000 [7. StBÄ ndG], BGBl. I S. 874), ohne in die ihm bekannte ständige Rechtsprechung der Zivilgerichte einzugreifen. II. Die Vorinstanzen haben beide Beklagten zur Unterlassung verurteilt, obwohl der vor dem Landgericht zuletzt gestellte Klageantrag seinem Wortlaut nach nur gegen die Beklagte zu 1 gerichtet war. Darin liegt kein - von Amts wegen - zu berücksichtigender Verstoß gegen § 308 ZPO, da die alleinige Nennung der Beklagten zu 1 im erstinstanzlichen Klageantrag ausweislich der Klagebegründung und des zur Kostenentscheidung gestellten Antrags ein offensichtliches Versehen war. Die Klägerin hat den Gegenstand ihres Klageantrags in zweiter Instanz zudem dadurch klargestellt, daß sie vor dem Berufungsgericht beantragt hat, die Berufung beider Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen. III. Mit dem Hauptteil ihres Unterlassungsantrags hat die Klägerin begehrt , den Beklagten zu untersagen, Tätigkeiten auf dem Gebiet der Steuerrechtshilfe im Sinne des § 1 StBerG anzubieten, ausgenommen die erlaubnisfreien Tätigkeiten gemäß § 6 Nr. 3 und Nr. 4 StBerG. Dieser Teil des Klageantrags ist - abweichend von der Ansicht des Berufungsgerichts - unzulässig, da er nicht hinreichend bestimmt ist (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Ein derartiger Mangel ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten (vgl. BGHZ 135, 1, 6 - Betreibervergütung; 144, 255, 263 - Abgasemissionen; BGH, Urt. v. 24.11.1999 - I ZR 189/97, GRUR 2000, 438, 440 = WRP 2000, 389 - Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge). Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag nicht derart undeutlich gefaßt sein, daß der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs - und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 26.10.2000 - I ZR 180/98, GRUR 2001, 453, 454 = WRP 2001, 400 - TCM-Zentrum, m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt der Hauptteil des Unterlassungsantrags nicht, weil er lediglich auf die maßgeblichen Vorschriften der §§ 1 und 6 StBerG verweist (vgl. BGH GRUR 2000, 438, 440 - Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge; OLG Karlsruhe OLG-Rep 1998, 359; vgl. weiter - zur Unbestimmtheit einer entsprechenden Untersagungsverfügung - BFHE 140, 347, 349). Die ihrem Wortlaut nach unmißverständliche Fassung des Klageantrags kann auch nicht als ein bloßes Versehen gewertet werden. Die Klägerin hat den späteren Hauptteil ihres zuletzt gestellten Unterlassungsantrags in der Klageschrift als eigenen Unterpunkt ihres Antrags (Antrag zu 1 a) formuliert und diesen lediglich später - im Zusammenhang mit ihrer teilweisen Klagerücknahme - mit dem ursprünglichen Klageantrag zu 1 b, der nunmehr zum "Insbesondere" -Teil des Klageantrags wurde, zusammengefaßt. Mit dem Hauptteil des Unterlassungsantrags sollten, wie sich dem Klagevorbringen entnehmen läßt, die von der Klägerin im einzelnen beanstandeten, aber nicht in den "Insbesondere" -Teil des Unterlassungsantrags aufgenommenen Werbeangaben erfaßt werden. Die Klage ist aber wegen der Unbestimmtheit der Klageanträge nicht bereits teilweise als unzulässig abzuweisen. Die Frage der Bestimmtheit des Antrags ist in den Vorinstanzen nicht angesprochen worden. Unter diesen Umständen hätte das Berufungsgericht der Klägerin nach § 139 ZPO Gelegenheit geben müssen, ihren Klageantrag zu prüfen und gegebenenfalls neu zu fassen sowie sachdienlichen Vortrag dazu zu halten. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Anspruch der Parteien auf ein faires Gerichtsverfahren gebieten es in einem solchen Fall, von der Möglichkeit der Abweisung der Klage als unzulässig abzusehen (vgl. BGH GRUR 2000, 438, 441 - Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge, m.w.N.). IV. Die Revision der Beklagten gegen ihre Verurteilung nach dem "Insbesondere" -Teil des Unterlassungsantrags hat nur teilweise Erfolg. 1. Bedenken gegen die Bestimmtheit dieses Teils des Unterlassungsantrags bestehen nicht, auch wenn das begehrte Verbot nach der Antragsfassung nur gelten soll, wenn in der näher umschriebenen Form geworben wird, "ohne die Klarstellung anzuführen, daß es sich hierbei ausschließlich um erlaubnisfreie Tätigkeiten im Sinne des § 6 Nr. 3, 4 StBerG handelt". Dieser Nebensatz schränkt das beantragte Verbot im vorliegenden Fall nicht ein. Er soll lediglich klarstellen, daß eine vom Antrag erfaßte Werbung nicht als solche - als in jedem Fall wettbewerbswidrig - verboten werden soll, sondern nur dann, wenn sie auch unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände, insbesondere der jeweiligen Werbung in ihrer Gesamtheit, als irreführend anzusehen ist (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 20.10.1999 - I ZR 167/97, GRUR 2000, 619, 620 = WRP 2000, 517 - Orient-Teppichmuster). Es ist deshalb unschädlich, daß der mit "ohne" eingeleitete Antragsteil lediglich auf die gesetzlichen Ausnahmebestimmungen verweist. 2. Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, daß die Beklagte zu 1 und der als Geschäftsführer für sie handelnde Beklagte zu 2 dadurch irreführend im Sinne des § 3 UWG geworben haben, daß sie im Briefkopf von Werbeschreiben und in Werbeblättern die im "Insbesondere"-Teil des Unterlassungsantrags angeführten Begriffe "Finanzbuchführung", "Finanzbuchhaltung", "Lohnabrechnung", "laufende EDV-Buchführung" und "EDV-Buchungsservice" verwendet und die "Einrichtung der Buchführung sowie die Vorkontierung durch erfahrene Fachkräfte (Bilanzbuchhalter)" angeboten haben. Die Beklagten seien nicht gemäß den §§ 3 und 4 StBerG zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen einschließlich der Hilfeleistung bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 StBerG) befugt. Die Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen , auf die sich die Beklagten berufen könnten, umfaßten nicht buchhalterische Aufgaben wie die Einrichtung der Buchführung, die Erstellung des betrieblichen Kontenplans und die Aufstellung von Jahresabschlüssen einschließlich der diese vorbereitenden Abschlußbuchungen. Die Beklagten hätten in ihrer Werbung jedoch nicht nur Dienstleistungen, die sie erbringen dürften , insbesondere die laufende Lohnabrechnung und das Kontieren, angeboten. Die werbende Verwendung der Begriffe "Finanzbuchführung" und "Finanzbuchhaltung" sei geeignet, bei den angesprochenen Verkehrskreisen (Betrieben und Organisationen, Existenzgründern und Kleinunternehmern) den Eindruck zu erwecken, die Beklagten seien befugt, über die Kontierung von Buchungsbelegen hinaus sämtliche mit der Buchhaltung verbundenen Tätigkeiten auszuüben. Der Begriff "Buchführung" werde vom Verkehr als Oberbegriff für alle mit der Buchführung zusammenhängenden Tätigkeiten, zu der auch die Einrichtung der Buchhaltung gehöre, verstanden. In diesem Verständnis werde der Verkehr durch die Verwendung der Begriffe "laufende EDVBuchführung" und "EDV-Buchungsservice" bestärkt. Der Hinweis auf die "Einrichtung der Buchführung" lasse die angesprochenen Gewerbetreibenden um so mehr annehmen, daß unter der angebotenen Buchführung nicht nur die Verbuchung des laufend anfallenden Buchungsstoffs, sondern die ständige Betreuung der (gesamten) Buchführung zu verstehen sei. Die Irreführung über den Umfang der den Beklagten erlaubten Tätigkeiten sei auch relevant. Darauf, ob die Beklagten die angebotenen erlaubnispflichtigen Tätigkeiten tatsächlich ausübten, komme es nicht an. Der Wettbewerbsverstoß sei auch geeignet, den Wettbewerb wesentlich zu beeinträchtigen, da die Beklagten für Tätigkeiten geworben hätten, die ihnen durch § 5 StBerG ausdrücklich verboten seien. Darüber hinaus bestehe die Gefahr der Nachahmung durch Mitbewerber, denen eine unbeschränkte Hilfeleistung in Steuersachen ebenfalls nicht gestattet sei. 3. Das Berufungsgericht hat den Beklagten zu Recht untersagt, mit den Begriffen "Finanzbuchführung", "Finanzbuchhaltung", "Lohnabrechnung" und "Einrichtung der Buchführung" zu werben (§ 3 UWG).
a) Die Werbung mit den genannten Begriffen ist geeignet, die angesprochenen Gewerbetreibenden über den Umfang der Tätigkeiten, die von den Beklagten in zulässiger Weise erbracht werden können, irrezuführen. Die Beklagten , die Hilfe in Steuersachen nur im Ausnahmebereich des § 6 StBerG leisten dürfen, haben mit den genannten Angaben im geschäftlichen Verkehr uneingeschränkt die Übernahme von Buchhaltungsaufgaben angeboten, obwohl sie nur zur Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, zum Buchen laufender Geschäftsvorfälle und zur laufenden Lohnabrechnung zugelassen sind (§ 6 Nr. 3 und 4 StBerG) und deshalb Tätigkeiten wie die Einrichtung der Buchführung (vgl. dazu BVerfGE 54, 301, 315 f.; Gehre, Steuerberatungsgesetz , 4. Aufl., § 6 Rdn. 7) einschließlich der Einrichtung der Finanzbuchhaltung und der Lohnbuchhaltung (vgl. dazu BFHE 152, 393, 395 ff.; 161, 423, 425) nicht geschäftsmäßig übernehmen dürfen. Die Feststellungen des Berufungsgerichts, daß die beanstandete Werbung mit den Begriffen "Finanzbuchführung", "Finanzbuchhaltung", "Lohnabrechnung" und "Einrichtung der Buchführung" zur Irreführung geeignet ist, werden von der Revision ohne Erfolg angegriffen. Die Eignung dieser Begriffe zur Irreführung konnten die Richter des Berufungsgerichts - entgegen der Ansicht der Revision - aus eigener Sachkunde beurteilen, obwohl sie nicht selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören. Dies gilt nicht nur für die Werbung mit dem Begriff "Einrichtung der Buchführung", die nicht anders als ein Angebot der entsprechenden - den Beklagten nicht erlaubten - Tätigkeit verstanden werden kann, sondern auch für die Werbung mit den Begriffen "Finanzbuchführung" , "Finanzbuchhaltung" und "Lohnabrechnung". Die Richter des Berufungsgerichts durften sich insoweit ausnahmsweise (vgl. dazu auch nachstehend unter 5.) auf die allgemeine Lebenserfahrung stützen, daß die Verwendung der genannten Begriffe entsprechend deren Sprachsinn als Angebot einer umfassenden Übernahme solcher Tätigkeiten (zur Lohnabrechnung vgl. Maxl in Kuhls/Meurers/Maxl/Schäfer/Goez, Steuerberatungsgesetz, § 6 Rdn. 26) verstanden wird, nicht nur als Angebot, das Buchen der laufenden Geschäftsvorfälle und die laufenden Lohnabrechnungen (im Sinne des § 6 Nr. 4 StBerG) zu erledigen (vgl. dazu auch OLG München WRP 1986, 431, 432 und StB 1992, 56, 57; Kammergericht DStR 1995, 1810 mit Anmerkung Freiberg; Weyand, INF 1997, 244, 246 f.; Frehland, BG 2000, 161, 162 f.). Die Beklagten haben nicht geltend gemacht, daß die Gewerbetreibenden, die sie mit ihrer Werbung angesprochen haben, regelmäßig über besondere Kenntnisse und Erfahrungen verfügten, die eine von der Werbung mit den Begriffen "Finanzbuchführung" , "Finanzbuchhaltung" und "Lohnabrechnung" nach deren Sprachsinn ausgehende Irreführungsgefahr ausschließen könnten. Zu einer Beurteilung aus eigener Sachkunde war das Berufungsgericht um so mehr in der Lage, als zu dem angesprochenen Verkehrskreis in nicht unerheblichem Umfang Personen gehören, bei denen keine nähere Sachkunde erwartet werden kann, wie insbesondere Kleingewerbetreibende und Existenzgründer (und damit auch Handwerker, Gastwirte und Inhaber kleinerer Geschäfte ohne eigene Buchhaltungskräfte). Die Werbung mit den genannten Begriffen ist den Beklagten im übrigen auch nach der Ä nderung des Steuerberatungsgesetzes durch das 7. StBÄ ndG nicht gestattet. Dies ergibt sich aus der Regelung des § 8 Abs. 4 StBerG in der Fassung des Art. 1 Nr. 7 dieses Ä nderungsgesetzes, nach der sich Personen, die zu Dienstleistungen nach § 6 Nr. 4 StBerG (i.d.F. des Art. 1 Nr. 5 des 7. StBÄ ndG) befugt sind, als Buchhalter bezeichnen dürfen, dabei aber in der Werbung die von ihnen angebotenen Tätigkeiten nach § 6 Nr. 3 und 4 StBerG im einzelnen aufführen müssen. Gemäß § 8 Abs. 4 i.V. mit § 6 Nr. 4 StBerG dürfen deshalb diese Personen nicht mit "laufender Buchführung", sondern nur mit "Buchen laufender Geschäftsvorfälle", nicht mit "Lohnabrechnung", sondern nur mit "laufender Lohnabrechnung" werben.
b) Die irreführende Werbung verstößt mit ihren unrichtigen Angaben über die eigenen geschäftlichen Verhältnisse gegen § 3 UWG, auch wenn die Beklagte zu 1 und der für sie handelnde Beklagte zu 2 die nach der Werbung erwartete unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen tatsächlich nicht erbringen sollten (vgl. BGH, Urt. v. 12.2.1987 - I ZR 54/85, GRUR 1987, 444, 445 = WRP 1987, 463 - Laufende Buchführung). Die Werbung ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch geeignet, den Wettbewerb auf dem einschlägigen Markt wesentlich zu beeinträchtigen. Dies ergibt sich bereits daraus, daß die verletzten Vorschriften über das Verbot unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen unmittelbar den Zutritt zum Markt der entsprechenden Dienstleistungen regeln und eine Werbung, die den irreführenden Eindruck erweckt, es könne eine umfassendere Beratung und Betreuung geboten werden, als nach der Rechtslage zulässig ist, geeignet ist, einen Vorsprung im Wettbewerb zu verschaffen.
c) Das vom Berufungsgericht ausgesprochene Verbot der Werbung mit den Begriffen "Finanzbuchführung", "Finanzbuchhaltung", "Lohnabrechnung" und "Einrichtung der Buchführung" verstößt auch nicht gegen europäisches Gemeinschaftsrecht. (1) Die Revision stützt sich bei ihrer gegenteiligen Ansicht zu Unrecht auf die Vorschriften der Art. 81, 82 und 86 EG (früher Art. 85, 86 u. 90 EGV). Das ausgesprochene Verbot beruht auf der Anwendung der zum Schutz des lauteren Wettbewerbs erlassenen Vorschrift des § 3 UWG. Es beschränkt die Beklagten zwar in ihren wettbewerblichen Möglichkeiten und begünstigt damit zugleich mittelbar diejenigen Gewerbetreibenden, die unbeschränkt zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind; die dadurch bewirkte Wettbewerbsbeschränkung fällt aber weder in den Anwendungsbereich des Art. 81 EG, der wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen oder Beschlüsse von Unternehmen als nichtig erklärt, noch in den des Art. 82 EG, der den Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen verbietet. Entgegen der Ansicht der Revision ist ebensowenig Art. 86 EG (früher Art. 90 EGV) einschlägig. Die Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes über die Hilfeleistung in Steuersachen gewähren nicht bestimmten Unternehmen besondere oder ausschließliche Rechte, sondern regeln lediglich die subjektiven Voraussetzungen für die Zulassung zu diesen Dienstleistungen. Der Anregung der Revision, diese Rechtsfragen dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung nach Art. 234 EG vorzulegen , war nicht zu folgen, weil insoweit kein Auslegungszweifel besteht (vgl. auch BFHE 175, 192, 198). (2) Die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung einer Werbung mit den vorstehend genannten Begriffen verstößt auch nicht gegen die Gewährleistung des freien Dienstleistungsverkehrs (Art. 49 EG, früher Art. 59 EGV). Auf die Vertragsbestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr kann sich ein Unternehmen auch gegenüber dem Staat, in dem es seinen Sitz hat, berufen, sofern die Leistungen an Leistungsempfänger erbracht werden, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind (vgl. EuGH, Urt. v. 29.4.1999 - Rs. C-224/97, Slg. 1999, I-2517 = WRP 1999, 640, 641 Tz. 11 - Ciola; Urt. v. 8.3.2001 - Rs. C-405/98, GRUR Int. 2001, 553, 555 Tz. 37 - Gourmet International Products, jeweils m.w.N.). Voraussetzung ist allerdings, daß es sich um eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Gemeinschaft handelt. Das Vorliegen einer solchen Beschränkung hat das Berufungsgericht hier - von der Revision nicht angegriffen - deshalb verneint, weil es sich bei der Tätigkeit der Beklagten zu 1 nach Angebot und Abwicklung um eine reine Inlandstätigkeit handele, da sowohl die Beklagten als auch die Leistungsempfänger in Deutschland ansässig seien.
d) Das vom Berufungsgericht ausgesprochene Unterlassungsgebot verstößt , soweit es um die Werbung mit den Begriffen "Finanzbuchführung", "Finanzbuchhaltung" , "Lohnabrechnung" und "Einrichtung der Buchführung" geht, auch nicht gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist das sog. Buchführungsprivileg der steuerberatenden Berufe in dem jetzt durch das Steuerberatungsgesetz geregelten Umfang im Allgemeininteresse geboten und nicht unverhältnismäßig (vgl. BVerfGE 54, 301, 315 = NJW 1981, 33; 59, 302, 316 f. = NJW 1982, 1687; BFHE 152, 393, 395; 161, 423, 425; vgl. auch BFHE 175, 192, 194 f.). Die Revision macht nicht mit Verfahrensrügen geltend, daß sich die tatsächlichen Verhältnisse seit den genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in einer Weise verändert haben, daß bei einzelnen Tätigkeiten, auf die sich das im angefochtenen Urteil ausgesprochene Unterlassungsgebot bezieht, nunmehr eine andere Beurteilung geboten wäre. 4. Das Vorkontieren von Belegen ist den Beklagten - entgegen der Ansicht der Revision - durch das Berufungsurteil nicht untersagt worden. Nach dem Urteilsausspruch des Landgerichts, den das Berufungsgericht bestätigt hat, ist den Beklagten allerdings als irreführend verboten worden ein "Hinweis auf die Einrichtung der Buchführung sowie die Vorkontierung durch erfahrene Fachkräfte (Bilanzbuchhalter)". Dies könnte dafür sprechen, daß auch die Werbung für das Vorkontieren als solches untersagt werden sollte. Eine Auslegung des Berufungsurteils unter Heranziehung der Entscheidungsgründe ergibt jedoch mit hinreichender Deutlichkeit, daß dies nicht gewollt ist. Das Berufungsurteil hat ausdrücklich dargelegt, daß das Kontieren von Belegen nicht den Personen und Vereinigungen vorbehalten ist, die zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind. Auch die Klägerin hat nach der Begründung der Klageanträge kein Verbot der Werbung für das Kontieren von Belegen verlangt. Der Klageantrag und ihm entsprechend die Urteilsaussprüche der Vorinstanzen nehmen lediglich - in mißglückter Fassung - auf das konkret beanstandete Werbeschreiben der Beklagten Bezug, in dem angeboten wurde "eine steuerlich relevante Hilfeleistung bei der Einrichtung der Buchführung sowie mechanische Verarbeitung Ihrer Belege, auf Wunsch auch mit Vorkontierung durch erfahrene Fachkräfte (Bilanzbuchhalter)". 5. Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung insoweit nicht stand, als den Beklagten - gestützt auf § 3 UWG - untersagt worden ist, mit den Bezeichnungen "laufende EDV-Buchführung" und "EDVBuchungsservice" zu werben.
a) Der Begriff "laufende EDV-Buchführung" ist nicht eindeutig. Es erscheint möglich, daß er von den angesprochenen Verkehrskreisen - gerade auch wegen des Hinweises auf den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung - nur als Angebot des Buchens laufender Geschäftsvorfälle verstanden wird. Eine Entscheidung aus eigener Sachkunde war dem Berufungsgericht insoweit nicht möglich (vgl. dazu BGH GRUR 1987, 444, 446 - Laufende Buchführung; vgl. weiter Weyand, INF 1997, 244, 246).
b) Das Berufungsgericht hat nicht dargelegt, aus welchen Gründen es das Verbot, die Bezeichnung "EDV-Buchungsservice" zu verwenden, ausgesprochen hat. Es fehlen insbesondere Ausführungen darüber, inwiefern die Bezeichnung "EDV-Buchungsservice" aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise irreführend sein soll. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Bemerkung, der Verkehr werde in seinem Verständnis des Begriffs "Buchführung" als eines Oberbegriffs für alle mit der Buchführung zusammenhängenden Tätigkeiten durch die Verwendung der Begriffe "laufende EDV-Buchführung" und "EDV-Buchungsservice" bestärkt. Das Berufungsurteil enthält damit, soweit es um die Verurteilung zur Unterlassung der Bezeichnung "EDV-Buchungsservice" geht, eine Lücke, die bewirkt, daß die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung unklar bleiben, und die dem Revisionsgericht nach § 549 Abs. 1 ZPO obliegende rechtliche Nachprüfung unmöglich ist. Wegen dieses von Amts wegen zu berücksichtigenden Mangels ist das Berufungsurteil in diesem Punkt aufzuheben (vgl. BGHZ 40, 84, 86 f.; BGH, Urt. v. 18.9.1986 - I ZR 179/84, GRUR 1987, 65 f. = WRP 1987, 105 - Aussageprotokollierung; Urt. v. 13.7.1994 - VIII ZR 256/93, NJW-RR 1994, 1340, 1341 m.w.N.). Eine Irreführung läßt sich auch nicht aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung annehmen, zumal sich die Beklagte zu 1 mit der Bezeichnung "EDVBuchungsservice" nur an Gewerbetreibende wendet (vgl. dazu BGH GRUR 1987, 444, 446 - Laufende Buchführung; Urt. v. 25.1.1990 - I ZR 182/88, NJWRR 1990, 678 - Buchführungshelfer). Die Bezeichnung "EDV-Buchungsservice" ist als solche mehrdeutig und kann ohne nähere Erläuterung auch auf andere Dienstleistungen als das Buchen von Geschäftsvorfällen, wie z.B. die Vermittlung von Hotelzimmern oder von Karten für Veranstaltungen, bezogen werden. Auch bei einer Verwendung - dem Klageantrag entsprechend - auf Geschäftspapieren und in Werbeblättern und damit mit Bezug auf Buchungen für steuerliche Zwecke beinhaltet die Bezeichnung "EDV-Buchungsservice" nicht bereits nach ihrem Sprachsinn, daß sämtliche mit der Buchführung zusammenhängenden Tätigkeiten angeboten werden. Die Bezeichnung ist vielmehr als solche unscharf. Es werden deshalb weitere Feststellungen dazu zu treffen sein, ob ein für die Verurteilung nach § 3 UWG hinreichend großer Teil der angesprochenen Verkehrskreise mit der Bezeichnung "EDV-Buchungsservice" das Angebot einer unbeschränkten Hilfeleistung bei der Buchführung verbindet. V. Auf die Revision der Beklagten war danach unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Berufungsurteil im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben , als es die Beklagten gemäß dem Hauptteil des Unterlassungsantrags verurteilt hat und es ihnen weiter untersagt hat, auf Geschäftspapieren und in Werbeblättern die Bezeichnungen "laufende EDV-Buchführung" und "EDVBuchungsservice" zu verwenden. Im Umfang der Aufhebung war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision , an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck Pokrant Schaffert
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. März 2016 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt.
I. Die Klägerin ist die Steuerberaterkammer W. . Der Beklagte erbringt als selbständiger Buchhalter Dienstleistungen auf dem Gebiet des betrieblichen Rechnungswesens. Er warb am 25. Oktober 2014 in einer Zeitungsanzeige und am 28. Oktober 2014 im Internet für seine Dienstleistungen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben, wobei das Berufungsgericht den Tenor wie folgt gefasst hat: Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr bei der Werbung für seine Tätigkeit als selbständiger Buchhalter den Eindruck zu erwecken, er dürfe geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, die über den Kreis der ihm als selbständigen Buchhalter erlaubten Arbeiten hinausgeht, wie geschehen a) in der Kleinanzeige im "M. " vom 25.10.2014 (Anlage K14) b) im Internetauftritt des Beklagten www. .de (Anlage K2) in den Werbetexten unter den Menüpunkten "Über das Buchführungsbüro" (Seite 3 der Anlage K2), "Finanzbuchhaltung / Leistungsumfang" (Seite 7 der Anlage K2), "Finanzbuchhaltung / Kostenstellen, Kostenträger" (Seite 16 der Anlage K2) und "DATAC24 / Die Zukunft der Buchhaltung" (Seite 31 der Anlage K2) und durch die Angabe der Unternehmensbezeichnung "DATAC Buchführungsbüro G. " in der Kopfzeile jeder einzelnen zum Internetauftritt gehörenden Internetseite."
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
1. Die Zulassung der Revision ist insbesondere nicht deshalb veranlasst, weil der Unterlassungsantrag der Klägerin und die entsprechende Urteilsformel der angefochtenen Entscheidung nicht hinreichend bestimmt wären (§ 253 Abs. 2 Nr. 2,§ 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO).
a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 2. Dezember 2015 - I ZR 239/14, GRUR 2016, 702 Rn. 14 = WRP 2016, 874 - Eligard; Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 26/15, GRUR 2016, 1076 Rn. 11 = WRP 2016, 1221 - LGA tested, jeweils mwN).
b) Ohne Erfolg macht die Beschwerde geltend, Inhalt und Reichweite des Unterlassungstenors des Berufungsurteils seien weder hinreichend bestimmt noch bestimmbar.
aa) Die Verbotsumschreibung im Klageantrag, die sich auf eine Werbung bezieht, die "den Eindruck erweckt", der Beklagte biete ihm nicht erlaubte Hilfe in Steuersachen an, ist im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot allerdings grundsätzlich zu beanstanden (vgl. Teplitzky/Schwippert, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 11. Aufl., Kap. 51 Rn. 8e). Eine solche Umschreibung beruht auf einer rechtlich erst vorzunehmenden Beurteilung im Einzelfall , ob tatsächlich der behauptete Eindruck erweckt wird; dies führt zur Unzulässigkeit des Klageantrags (BGH, Urteil vom 9. April 1992 - I ZR 179/90, GRUR 1992, 561 = WRP 1992, 560 - Unbestimmter Unterlassungsantrag II).
bb) Im Streitfall lässt sich jedoch im Wege der Auslegung ein vollstreckungsfähiger Inhalt der Verurteilung des Beklagten gerade noch ermitteln. Aus dem im Berufungsurteil wiedergegebenen erstinstanzlichen Klageantrag der Klägerin und den Entscheidungsgründen lässt sich entnehmen, in welcher Wei- se der Beklagte den von der Klägerin beanstandeten irreführenden Eindruck erweckt. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte rufe durch die Verwendung der Begriffe "Buchführungsbüro", "Finanzbuchhaltung", "Lohn- und Gehaltsbuchhaltung", "Buchhaltung" und "Buchführung" den irreführenden Eindruck hervor, er sei berechtigt, über die ihm nach § 6 Nr. 4 StBerG gestattete Tätigkeit hinaus weitere Tätigkeiten wie das Einrichten einer Buchführung einschließlich der Einrichtung der Finanzbuchhaltung und der Lohnbuchhaltung, das Erstellen eines Kontenplans oder Arbeiten im Zusammenhang mit der Aufstellung des Jahresabschlusses zu übernehmen. Die Begründung dafür, weshalb diese Begriffe im Streitfall im Kontext der in Rede stehenden Werbung als irreführend anzusehen sind, sind dem im Berufungsurteil wiedergegebenen Inhalt der Werbung, aus den in Bezug genommenen Anlagen und den Entscheidungsgründen ausreichend konkret zu entnehmen.