Oberlandesgericht Hamm Urteil, 05. März 2015 - 5 U 52/14
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27.2.2014 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Das Versäumnisurteil des Landgerichts Essen vom 11.4.2013 wird aufgehoben.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerseite.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerseite kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Die während des Rechtsstreits verstorbene frühere Klägerin (im Folgenden: Klägerin) war Eigentümerin des Grundbesitzes C-Straße / H-Straße in A. Sie bzw. nunmehr der Beteiligte X (im Folgenden: X) als ihr Rechtsnachfolger begehrt von den Beklagten die Herausgabe von Wohnungen und weiteren Räumlichkeiten in der Immobilie. Der Beklagte zu 1) ist der Sohn der Klägerin, die Beklagte zu 2) dessen Ehefrau.
4Die Immobilie hatte die Klägerin von ihrem im Juni 2008 vorverstorbenen Ehemann als befreite Vorerbin geerbt. Nacherben sind der Beklagte zu 1) und sein Bruder X zu gleichen Teilen.
5Am 15.3.2007 hatte die Klägerin ein Schreiben verfasst, nach dem sie ihr gesamtes Barvermögen sowie das Haus „C-Straße“ an den Beteiligten X verschenkte. In diesem Schreiben hat sie weiter ausgeführt:
6„Es wurde vereinbart das Erträge alle, aus den Geldanlagen und dem Haus bis an mein Lebensende ausgezahlt werden.“
7Die Klägerin hatte zu diesem Zeitpunkt über Barvermögen von jedenfalls etwa 269.000,00 EUR verfügt. In der Folgezeit wurden größere Barabhebungen von ihrem Konto vorgenommen. Zugunsten eines Wertpapierdepots bzw. Sparkontos des X und seiner Ehefrau wurden Wertpapierkäufe von dem Konto der Klägerin in Höhe von etwa 225.000,00 EUR sowie die Zahlung einer Ersteinlage für eine „Quartalsparcard“ im März 2007 in Höhe von 25.000,00 EUR vorgenommen.
8Am 6.1.2011 unterzeichnete die Klägerin eine Gebrauchsüberlassungsvereinbarung mit dem Beklagten zu 1) hinsichtlich der Wohnungen in dem oben genannten Haus erste Etage links, erste Etage rechts, dritte Etage links und der Gewerbefläche im Erdgeschoss rechts. Außerdem unterschrieb sie eine undatierte Vereinbarung mit der Beklagten zu 2) in Bezug auf die Wohnungen in der zweiten Etage links und rechts, in der dritten Etage Mitte und eines Zimmers im Erdgeschoss rechts mit Nutzungsmöglichkeit des Badezimmers und Durchgangs.
9Die Gebrauchsüberlassung begann danach am 1.1.2011 und sollte am 31.12.2041 enden. Die Beklagten sollten berechtigt sein, Änderungen an den Objekten vorzunehmen und frei über diese zu verfügen sowie Dritten Rechte an den Objekten einzuräumen. Die Klägerin sollte verpflichtet sein, für eine angemessene Versicherung der Objekte zu sorgen und die Objekte in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten. Zur Zahlung von Betriebskosten sollten die Beklagten nicht verpflichtet sein. Die Kündigung wegen Eigenbedarfs durch die Klägerin sollte ausgeschlossen sein. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gebrauchsüberlassungsvereinbarungen vom 6.1.2011, Bl. 11 und Bl. 118 d. A., Bezug genommen.
10Die Beklagten übernahmen die vorgenannten Räumlichkeiten. Sie zogen Ende Juli 2011 aus Z nach A und bezogen das Objekt. Sie bewohnten die dritte Etage links und die erste Etage links und rechts gemeinsam und vereinnahmten teilweise Mietzins für die übrigen Räumlichkeiten. Im weiteren Verlauf des Jahres 2011 trennten sich die Beklagten und bewohnen nunmehr jeder für sich eine Wohnung in dem Objekt, und zwar der Beklagte zu 1) die Wohnung erste Etage rechts, die Beklagte zu 2) die Wohnung zweite Etage rechts. Im Jahr 2012 wurde für die Gewerbefläche eine monatliche Miete von etwa 2.500,00 EUR erzielt.
11Am 25.1.2012 wurde für die Klägerin eine Betreuerin für Rechts-, Vermögens- und Wohnungsangelegenheiten bestellt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.3.2012 erklärte die Klägerin gegenüber den Beklagten die Anfechtung der Gebrauchsüberlassungsvereinbarungen wegen Irrtums und Täuschung, widerrief ihre Erklärungen, berief sich auf Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit und erklärte vorsorglich die fristgemäße Kündigung der Gebrauchsüberlassungsvereinbarungen unter Berufung auf ein berechtigtes Interesse nach § 573 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 3 BGB.
12Die Grundbesitzabgaben für das Objekt belaufen sich auf jährlich 5.818,14 EUR. Sonstige unstreitige Kosten trug die Klägerin wie folgt vor: Allgemeinstrom monatlich 16,00 EUR; B monatlich 100,00 EUR; Gebäudeversicherung monatlich 99,97 EUR; Haftpflichtversicherung monatlich 7,14 EUR; Stadtwerke monatlich 71,50 EUR.
13Die im Besitz der Klägerin verbliebenen Wohnungen in der zweiten Etage Mitte bzw. in der dritten Etage rechts sind sanierungsbedürftig und im derzeitigen Zustand nicht vermietbar.
14Die Klägerin hat die Beklagten auf Räumung und Herausgabe der Räumlichkeiten in Anspruch genommen. Sie hat behauptet, ihr stünden monatliche Einnahmen lediglich aus der Vermietung eines Kiosks i. H. v. 756,40 EUR, eine Altersrente in Höhe von etwa 330 EUR und eine Witwenrente in Höhe von etwa 100 EUR zur Verfügung. Für das Haus habe sie weitere Ausgaben zu tragen (Haushaltshilfe: 175,00 EUR, Stromkosten O: 43,00 EUR, Stromkosten P: 77,00 EUR, Stromkosten Q: 10,00 EUR), die sich zusammen mit den oben aufgeführten Kosten auf mehr als 1.000 EUR beliefen.
15Während die Einnahmen aus dem Haus nahezu vollständig den Beklagten zugutekämen, erhalte sie nur einen geringen Teil der Mieteinnahmen, müsse jedoch sämtliche Kosten tragen. Mit Schreiben vom 13.3.2012 seien die Vertragsverhältnisse zu den Beklagten beendet worden.
16Ohne Beweisantritt hat sie behauptet, eine Erklärung des in den Vereinbarungen enthaltenen Inhalts habe sie überhaupt nicht abgeben wollen. Ihr sei suggeriert worden, dass dies nur „pro forma“ unterschrieben werden müsse. Sie habe ihre Unterschrift nur „unter Zwang“ abgegeben, da sie Angst vor dem Beklagten zu 1) gehabt habe. Sie habe die Verträge aus Verzweiflung unterschrieben, da der Beklagte zu 1) ihr angedroht habe, dass er sie in A bzw. in Z allein lasse.
17Wegen der Sanierungsbedürftigkeit sei sie an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung der in ihrem Besitz verbliebenen Wohnungen gehindert. Vermietungsbemühungen ihrer Betreuerin hätten aus diesem Grunde nicht zum Erfolg geführt. Die Beklagten hätten die Klägerin in einem „Verschlag“ von 12 m² untergebracht, was sich auch aus der Strafakte der Staatsanwaltschaft Essen zu Az. 12 Js 233/12 ergebe. Dieses Strafverfahren sei nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Sie sei von den Beklagten nicht gepflegt worden, vielmehr könne sie ihre Verhältnisse nach wie vor selbst regeln.
18Die Klägerin hat gemeint, die Gebrauchsüberlassungsvereinbarungen seien sittenwidrig, u. a. weil die Beklagten kostenlos in dem Haus wohnen und Mieten vereinnahmen könnten, während die Klägerin keine Vergütung erhalte, für eine angemessene Versicherung, die Instandhaltung und Instandsetzung zu sorgen habe, eine Kündigung wegen Eigenbedarfs ausgeschlossen sei, die Gebrauchsübernehmer keine Betriebskosten zu zahlen hätten und berechtigt sein sollten, Dritten Rechte an den Objekten einzuräumen. Durch diese Regelungen seien die gegenseitigen Rechte und Pflichten zu Gunsten der Beklagten von diesen so gefasst worden, dass dies Ungleichgewicht zu einer Nichtigkeit der Vereinbarungen führe. Da die Klägerin die Vereinbarungen nur „unter Zwang“ unterschrieben habe, könne sie diese anfechten. Sie sei zu einer Kündigung berechtigt, da sie wegen der einseitigen Regelungen ein berechtigtes Interesse im Sinne des §§ 573 Abs. 1 S. 1 BGB habe.
19In der Gebrauchsüberlassung liege eine unentgeltliche Zuwendung, die sie zurückfordern könne, da sie – wie sie behauptet - ihren angemessenen Unterhalt nicht bestreiten könne. Es handele sich bei den Gebrauchsüberlassungsvereinbarungen nicht um Leihverträge, weil die Beklagten nach eigenem Vortrag Instandhaltungskosten und Stromkosten zu tragen hätten, mithin für die Überlassung von Räumen Zahlungen erfolgt seien.
20Die Klägerin hat zunächst beantragt,
211. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Wohnungen in den dem Haus H-Straße/C-Straße in A, gelegen in der ersten Etage links, in der ersten Etage rechts und in der dritten Etage links, geräumt an die Klägerin herauszugeben.
222. den Beklagten zu 1) zu verurteilen, die in dem Hause H-Straße/C-Straße in A, im Erdgeschoss gelegene Gewerbefläche geräumt an die Klägerin herauszugeben.
233. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, die Wohnungen in dem Haus H-Straße/C-Straße in A, gelegen in der zweiten Etage links, in der zweiten Etage rechts, in der dritten Etage Mitte, sowie ein Zimmer im Erdgeschoss rechts mit Nutzungsmöglichkeit des Badezimmers und Durchgangs geräumt an die Klägerin herauszugeben.
24Mit Versäumnisurteil vom 11.4.2013 hat das Landgericht die Beklagten antragsgemäß zur Herausgabe der Wohnräume verurteilt. Wegen der Gewerberäume war die Klage vorher zurückgenommen worden. Nach rechtzeitigem Einspruch hat die Klägerin ihre Klage erweitert und erneut auch Herausgabe der Gewerberäume geltend gemacht, allerdings unter fehlerhafter Straßenbezeichnung „H-Straße / F-Straße 9“.
25Die Beklagten sind dem Vortrag der Klägerin entgegengetreten. Ohne Beweisantritt haben sie behauptet, die Vereinbarungen seien auf Wunsch der Klägerin getroffen worden, die von ihrem Sohn X genötigt und bedroht worden sei.
26Sie haben weiter behauptet, die Klägerin habe mithilfe einer Kreditfinanzierung die Mittel zur Instandsetzung der Immobilie aufbringen wollen, was an der mangelnden Zustimmung des Nacherben X gescheitert sei. Aus den ihr verbliebenen Wohnungen erziele die Klägerin Mieteinnahmen von mindestens 340 EUR und 435 EUR; zumindest könne sie hierfür Miete i. H. v. 300,00 EUR und 340,00 EUR erzielen. Die Kosten der B seien keine Ausgaben für das Haus, sondern Gebühren aus dem Betreuungsverfahren bezüglich des Ehemanns der Klägerin, die diese ratenweise abzahle. Die Beklagten hätten die Klägerin in einer 30 m² großen 1-Zimmer-Wohnung untergebracht, die neu renoviert gewesen sei und in der sämtliche Einrichtungsgegenstände neu angeschafft gewesen seien. Soweit die Klägerin den Beklagten in dem unterdessen eingestellten Strafverfahren Freiheitsberaubung vorgeworfen habe, sei dies unzutreffend gewesen.
27Die Klägerin verfüge über Einnahmen aus Pflegegeldstufe I i. H. v. 235,00 EUR. Insgesamt stünden ihr Einkünfte i. H. v. 1709,48 EUR zur Verfügung. Nach Abzug der diversen Kosten verblieben ihr monatlich jedenfalls 876,04 EUR. Außerdem erlasse die Klägerin ihrem weiteren Sohn X Zinsen in Höhe von monatlich 666,00 EUR. Sie – die Beklagten – hätten die Klägerin in ihrer Wohnung in Z umfassend und ohne jegliche Gegenleistung versorgt, insbesondere sämtliche Hausarbeiten für sie erledigt, ihre Verpflegung übernommen und die Klägerin bei der Körperpflege unterstützt. Die Gebrauchsüberlassungsvereinbarungen seien aus Dank für diese Pflege erstellt worden.
28Die Kosten des Instandhaltungsrückstaus von derzeit etwa 170.000,00 EUR sowie laufende Stromkosten für die von ihnen in Gebrauch genommenen Wohnungen und die weiteren in ihrem Besitz befindlichen Räumlichkeiten würden von ihnen getragen. Sie hätten einen erheblichen Teil des Instandhaltungsrückstaus beseitigt und die Kosten hierfür getragen, auch für von der Klägerin in Auftrag gegebene Renovierungsarbeiten. Insbesondere habe die Beklagte zu 2) einen Kredit von 14.000,00 EUR aufgenommen und der Klägerin zur Verfügung gestellt. Der Beklagte zu 1) habe auf seine Kosten in sechs Wohnungen neue Fenster für 35.000,00 EUR und in drei Wohnungen neue Heizungen einbauen lassen.
29Bereits im Jahr 2009 habe die Klägerin die Schenkung an ihren Sohn X angefochten, den Betrag bislang jedoch nicht zurückgefordert.
30Sie haben gemeint, die Gebrauchsüberlassungsvereinbarungen stellten Leihverträge dar; es handele sich nicht um eine unentgeltliche Zuwendung, was sich unter anderem aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 85, 1553 und FamRZ 2007, 1649) ergebe. Kündigungsgründe i. S. v. § 605 BGB seien weder genannt noch unter Beweis gestellt worden. Kennzeichen der Leihe sei gerade die Unentgeltlichkeit, so dass Erwägungen zur Sittenwidrigkeit in Bezug auf eine Gegenleistung fehlgingen. Eine Anfechtung oder eine Nichtigkeit des Leihvertrages komme nicht in Betracht, weil die Klägerin zu einer Unterschrift nicht genötigt worden sei, sondern es sich um einen Fall von Vertragsreue handele. Eine Kündigung nach § 314 BGB sei weder erklärt, noch liege ein wichtiger Grund vor; insbesondere seien seit Vertragsschluss keine Änderungen eingetreten. Soweit die Klägerin sich auf ihre schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse berufe, falle dies in ihren Risikobereich. Auch sei eine Abmahnung i. S. v. § 314 Abs. 2 BGB nicht erfolgt. Darüber hinaus komme allenfalls eine Vertragsanpassung nach § 313 BGB in Betracht, etwa dahingehend, dass eine anteilige Gegenleistung in Geld zu erbringen sei.
31Das Landgericht hat das Versäumnisurteil aufrechterhalten und den Beklagten zu 1) darüber hinaus zur Herausgabe der Gewerbefläche im Erdgeschoss verurteilt.
32Der Klägerin stehe ein Herausgabeanspruch gegenüber den Beklagten zu, da die Klägerin Eigentümerin und die Beklagten Besitzer der einzelnen Einheiten des Objekts seien, ohne dass ihnen ein Recht zum Besitz zustehe. Es könne dahinstehen, ob die Gebrauchsüberlassungsvereinbarungen bereits sittenwidrig seien, denn jedenfalls habe die Klägerin sie mit Schreiben vom 13.3.2012 wirksam gekündigt. Aus ihrem Sachvortrag ergebe sich nachvollziehbar, weshalb ihr ein Festhalten an den Vereinbarungen nicht zuzumuten sei. Ein Kündigungsgrund ergebe sich zwar nicht aus § 573 ff. BGB, weil kein Mietvertrag vorliege. Ebenso wenig liege aber eine Leihe vor, weil die Verträge den Beklagten nicht nur den Gebrauch der Objekte ermöglichten, sondern auch das Recht, Dritten Rechte an den Objekten einzuräumen und frei über diese zu verfügen. Abweichend von § 601 BGB habe die Klägerin auch die gewöhnlichen Erhaltungskosten zu tragen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den von den Beklagten zitierten Entscheidungen (BGH FamRZ 07, 1649; NJW 1985, 1553). Diese beträfen nämlich im Unterschied zur hiesigen Konstellation ein unentgeltliches schuldrechtliches Wohnrecht.
33Bei den Vereinbarungen handele es sich um typengemischte Verträge, die rechtliche Elemente von Miete, Leihe und Pacht enthielten. Diese habe die Klägerin gemäß § 314 Absatz 1 BGB wirksam gekündigt. Unschädlich sei, dass sie sich dabei auf § 573 BGB bezogen und eine „fristgemäße“ Kündigung erklärt habe. Die richtige Angabe des Kündigungsgrundes sei nicht erforderlich; es genüge vielmehr jede Willenserklärung, die zu erkennen gebe, dass der Vertragspartner das Vertragsverhältnis für die Zukunft beenden wolle. Ebenfalls unschädlich sei, dass eine Kündigungsfrist tatsächlich nicht einzuhalten gewesen sei.
34Dauerschuldverhältnisse könne nach § 314 Abs. 1 BGB jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Es sei eine Vertragsdauer bis zum 31.12.2041 vereinbart, wobei die Klägerin dann 105 Jahre alt gewesen wäre. Unter Berücksichtigung dessen und nach umfassender Abwägung der Umstände des Einzelfalles erscheine der Klägerin ein Festhalten an den Verträgen nicht zumutbar. Sie begründeten fast ausschließlich Rechte der Beklagten, während sie der Klägerin fast ausschließlich Pflichten auferlegten.
35Die Klägerin habe im Rahmen ihrer Parteianhörung plausibel und glaubhaft erklärt, dass sie zu wenig Geld habe und die Haushalts- bzw. Pflegekraft nicht mehr bezahlen könne. Zwar müssten die Umstände, auf die die Kündigung gestützt wird, im Allgemeinen dem Risikobereich des Kündigungsgegners entstammen. Anders sei dies jedoch bei einem besonders engen Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien. Ein solches könne hier – wie das Landgericht weiter ausgeführt hat – angenommen werden.
36Unschädlich sei, dass der wichtige Grund vorliegend bei Abschluss der Verträge bestanden haben könne. Zu berücksichtigen sei auch, dass bei Gefälligkeitsverhältnissen an das Vorliegen eines wichtigen Grundes keine hohen Anforderungen zu stellen seien. Insbesondere genüge bereits, dass ein vernünftiger Grund für die Beendigung spreche. Vorliegend könne, auch wenn die Pflichten der Klägerin über die einer Gefälligkeit hinausgingen, im Hinblick auf die vereinbarte Unentgeltlichkeit der Gebrauchsüberlassung nichts anderes gelten. Das berechtigte Interesse der Klägerin daran, die Vertragsverhältnisse aufzulösen, liege darin begründet, dass sie mit nunmehr 77 Jahren und einem eigenen Betreuungs- und Pflegebedarf auf die finanziellen Mittel durch die Veräußerung oder Vermietung des Gesamtobjekts angewiesen sei und eine Sanierung der Objekte erforderlich sei. Soweit die Beklagten den Pflegebedarf der Klägerin und einen Sanierungsbedarf in Abrede stellten, sei ihr Vorbringen nicht ausreichend. Die Kammer habe sich im Rahmen der Parteianhörung im Termin am 11.4.2013 einen konkreten persönlichen Eindruck vom altersbedingten Gesundheitszustand der Klägerin verschaffen können. Zudem hätten die Beklagten die Klägerin unstreitig einige Jahre lang gepflegt. Der Sanierungsbedarf gehe schon aus den eigenen Behauptungen der Beklagten zu ihren Aufwendungen auf die Immobilie hervor. Dass die Klägerin möglicherweise Mieteinnahmen aus 2 Wohnungen in dem Objekt erzielen könnte, stehe dem nicht entgegen.
37Dem gewichtigen Interesse der Klägerin an einer Beendigung der Verträge stünden keine gewichtigen Gründe auf Seiten der Beklagten gegenüber. Zwar hätten die Beklagten die Klägerin zuvor einige Jahre gepflegt und ein eigenes Interesse daran, kostenfrei zu wohnen und Mieteinnahmen zu erzielen. Diese Interessen fielen aber vor dem Hintergrund, dass die Pflege unentgeltlich allein aus familiärer Verbundenheit übernommen worden sei und die Klägerin die kostenfreie Gebrauchsüberlassung lediglich aus Dankbarkeit gewährt habe, nicht ins Gewicht. Gerade auch soweit die Klägerin die Verträge – wie die Beklagten behaupteten – ohne Einflussnahme und mit ihrem freien Willen geschlossen habe, erscheine eine höhere Gewichtung der Belange der Klägerin und eine Lösungsmöglichkeit von den für sie mit erheblichen Nachteilen und Belastungen verbundenen Verträgen interessengerecht.
38Auf das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes komme es danach nicht an.
39Die Klägerin ist zwischen den Instanzen, nämlich in der Nacht vom 21. auf den 22.3.2014 verstorben. Erben der Klägerin sind der Beklagte zu 1) sowie sein Bruder X.
40Gegen das Urteil haben beide Beklagte jeweils gesondert Berufung eingelegt.
41Der Beklagte zu 1) wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Im Übrigen habe das Landgericht übersehen, dass der Verleiher seine Erlaubnis erteilen könne, den Gebrauch der Sache einem Dritten zu überlassen. Eben dies habe die Klägerin getan. Dies ändere jedoch nichts an der Rechtsnatur des Gebrauchsüberlassungsvertrages als Leihvertrag. Die Kündigungsmöglichkeit nach § 605 Nr. 1 BGB sei nicht gegeben, da die Parteien mit der Gebrauchsüberlassungsvereinbarung die Kündigung wegen Eigenbedarfs ausgeschlossen hätten. Wenn eine Kündigung nach § 605 Nr. 1 BGB ausgeschlossen sei, komme auch eine Kündigung nach § 314 BGB nicht in Betracht.
42Die Beklagte zu 2) wiederholt und vertieft gleichfalls ihr erstinstanzliches Vorbringen.
43Der Beklagte zu 1) beantragt,
44das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als das Versäumnisurteil vom 11.4.2013 aufrechterhalten wurde, und die Klage gegenüber dem Beklagten zu 1) abzuweisen.
45Die Beklagte zu 2) beantragt,
46das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als das Versäumnisurteil vom 11.4.2013 aufrechterhalten wurde, und die Klage gegenüber der Beklagten zu 2) abzuweisen,
47hilfsweise,
48das Urteil in dem angegriffenen Umfang aufzuheben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen.
49Der Beteiligte X beantragt als Rechtsnachfolger der Klägerin,
50die Berufung zurückzuweisen,
51hilfsweise,
52die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Herausgabe an die Erbengemeinschaft, bestehend aus dem jetzigen Kläger X und dem Beklagten, zu erfolgen hat.
53Der Beteiligte X verteidigt als Rechtsnachfolger der Klägerin das erstinstanzliche Urteil. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Vorsorglich erklärt er erneut die fristlose Kündigung, hilfsweise die fristgerechte Kündigung, der beide Beklagte widersprechen.
54II.
55Die zulässigen Berufungen beider Beklagter sind in vollem Umfang begründet.
561.
57Das Verfahren ist wegen § 246 ZPO durch den Tod der Klägerin nicht nach § 239 ZPO unterbrochen. Der Beteiligte X ist als derjenige Miterbe, der bislang nicht am Verfahren beteiligt war, nach § 239 ZPO in die Parteistellung der Erblasserin eingetreten.
582.
59Die Berufungen sind begründet, denn die Klägerin bzw. ihre Rechtsnachfolger haben keinen Herausgabeanspruch gegen die Beklagten.
60Insbesondere ergibt sich ein Herausgabeanspruch nicht aus § 985 BGB. Zwar steht die Immobilie im Eigentum der Klägerin bzw. nunmehr ihrer Rechtsnachfolger. Den Beklagten steht aber gegenüber der Klägerin bzw. deren Rechtsnachfolgern jeweils ein Recht zum Besitz i. S. d. § 986 BGB zu. Die Gebrauchsüberlassungsverträge sind wirksam geschlossen worden, die Klägerin hat sie nicht erfolgreich angefochten, und weder die Kündigungen der Klägerin noch die Kündigung ihres Rechtsnachfolgers im Berufungsverfahren haben die Vertragsverhältnisse beendet.
61a)
62Die Gebrauchsüberlassungsvereinbarungen sind als Leihe im Sinne des § 598 BGB anzusehen. Nach der Rechtsprechung des BGH ist ein Vertrag über die unentgeltliche Überlassung einer Wohnung als Leihvertrag anzusehen (BGH, Urteil vom 11.12.1981 - V ZR 247/80 (Frankfurt) = NJW 1982, 820). Für den Fall, dass die Gebrauchsüberlassung gegen Übernahme der Nebenkosten erfolgt, kann zwar ein Mietvertrag vorliegen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 7.3.2008 - 5 AR 2/08 = NZM 2008, 838 m. w. N.). Zur Zahlung von Betriebskosten sollten die Beklagten nach den Gebrauchsüberlassungsverträgen aber nicht verpflichtet sein. Allein dadurch, dass die Beklagten verbrauchsabhängige Nebenkosten nach ihrem eigenen Vortrag tatsächlich gezahlt haben, ändert sich die Rechtsnatur des Vertrages nicht. Darüber hinaus läge in der Zahlung verbrauchsabhängiger Nebenkosten vorliegend keine Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung.
63Es handelt sich vielmehr um eine unentgeltliche Gebrauchsüberlassung, denn in Ziffer 3) der Verträge ist bestimmt, dass die Klägerin für die Dauer der Gebrauchsüberlassung keine Gebrauchsüberlassungsgebühren erhebt. Zwar gewähren die Verträge den Beklagten nicht nur den Gebrauch des Objekts, sondern gestehen ihnen auch das Recht zu, Dritten Rechte daran einzuräumen. Hieraus ergibt sich jedoch keine Entgeltlichkeit der Gebrauchsüberlassung, und aus § 603 Satz 2 BGB, wonach der Entleiher grundsätzlich ohne die Erlaubnis des Verleihers zur Gebrauchsüberlassung an Dritte nicht berechtigt ist, folgt zwanglos, dass der Verleiher eine solche Erlaubnis durchaus erteilen kann, ohne dass sich an der Einordnung des Rechtsverhältnisses als Leihe etwas ändert. Gleiches gilt im Ergebnis für das Argument, dass die Klägerin abweichend von § 601 BGB auch die gewöhnlichen Erhaltungskosten zu tragen hat; denn § 601 BGB ist uneingeschränkt abdingbar (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 73. Aufl. 2014, § 601, Rn. 3). Allein der Umstand, dass die Parteien individualvertraglich von der gesetzlichen Ausgestaltung des Leihverhältnisses teilweise abgewichen sind, führt nicht dazu, dass es sich um einen „typengemischten“ Vertrag handelt. Mietvertragliche und pachtvertragliche Elemente des Vertrages sind nicht ersichtlich.
64Auch eine Schenkung liegt nicht vor. Die Einräumung eines unentgeltlichen schuldrechtlichen Wohnrechts stellt selbst bei langer Dauer keine Schenkung, sondern Leihe dar (BGH, Beschluss vom 11. 7. 2007 - IV ZR 218/06 = ZEV 2008, 192 m. w. N.). Auf die Frage, ob ein Wohnrecht oder eine sonstige Gebrauchsüberlassung vorliegt, kommt es nicht an. Denn nach der Rechtsprechung des BGH ist das entscheidende Kriterium für die Abgrenzung der Leihe von der Schenkung, dass es – wie im Streitfall – bei der unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung an einer das Vermögen des Überlassenden in seiner Substanz mindernden Zuwendung und einer entsprechenden Vermögensmehrung auf Seiten des Empfängers fehlt (BGH, Beschluss vom 11. 7. 2007 - IV ZR 218/06 = ZEV 2008, 192 m. w. N).
65b)
66Die Vereinbarungen sind auch nicht sittenwidrig.
67aa)
68Eine Sittenwidrigkeit der Verträge ergibt sich nicht aus § 138 Abs. 2 BGB.
69Tatsachen, die für eine Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 2 BGB sprechen würden, hat die Klägerin weder vorgetragen, noch sind sie sonst ersichtlich. Zum einen liegt kein Austauschverhältnis vor. Zum anderen hat die Klägerin selbst für sich in Anspruch genommen, nicht pflegebedürftig zu sein und dies auch in der Vergangenheit nicht gewesen zu sein. Auch soweit ihr – ohnehin sehr pauschal gehaltener – Vortrag, der Beklagte zu 1) habe ihr gedroht, sie in Z bzw. A allein zurückzulassen, als wahr unterstellt wird, kann vor diesem Hintergrund eine Zwangslage i. S. v. § 138 Abs. 2 BGB nicht angenommen werden, denn die Klägerin als geschäftsfähige und nicht pflegebedürftige Person war auf die Beklagten nicht angewiesen und dann auch in der Lage, mit derartigen Drohungen, die sich im Rahmen normaler zwischenmenschlicher Beziehungen bewegten, angemessen und unter Wahrung ihrer eigenen Interessen umzugehen.
70Tatsachen, die für die Annahme besonderer Unerfahrenheit, eines Mangels an Urteilsvermögen oder einer erheblichen Willensschwäche sprächen, hat die Klägerin ebenfalls nicht vorgetragen. Zwar sind die Verträge augenscheinlich von dem Beklagten zu 1) geschrieben worden, was sich daraus ergibt, dass sie den übrigen von dem Beklagten zu 1) verfassten Schriftstücken ähneln (Computerausdruck, Schriftart, Formulierungen). Im Gegensatz hierzu sind die wohl von der Klägerin stammenden Schreiben handschriftlich verfasst und weniger genau formuliert (Bl. 68, 69). Allein hieraus kann jedoch nicht darauf geschlossen werden, die Beklagten hätten der Klägerin auch den Inhalt der Gebrauchsüberlassungsvereinbarungen vorgeschrieben.
71bb)
72Eine Sittenwidrigkeit der Verträge ergibt sich auch nicht aus § 138 Abs. 1 BGB. Hiervon wäre auszugehen, wenn die Vertragsausgestaltung nach Inhalt, Beweggrund und Zweck in einer Weise zu missbilligen wäre, dass es dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widerspricht (BGH, Urteil vom 6.2.2009 - V ZR 130/08 (LG Bamberg) = NJW 2009, 1346).
73aaa)
74Nach diesen Grundsätzen ist eine Sittenwidrigkeit der Gebrauchsüberlassungsverträge zunächst zu verneinen, soweit die Zeit ab Eintritt des Nacherbfalls betroffen ist.
75Eine Sittenwidrigkeit ist für die Zeit ab Eintritt des Nacherbfalls zwar nicht fernliegend, weil die Verträge offenkundig der Umgehung der Regelungen des § 2113 Abs. 2 BGB dienen. Nach § 2113 Abs. 2 BGB sind unentgeltliche Verfügungen über einen Erbschaftsgegenstand im Fall des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen. Eine Befreiung von § 2113 Abs. 2 BGB ist nach § 2136 BGB nicht möglich. Da der Begriff der „Verfügung“ i. S. v. § 2113 BGB nur Verfügungen im technischen Sinn und gerade nicht schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäfte umfasst (vgl. BeckOK BGB/Litzenburger BGB § 2113 Rn. 15; Palandt/Edenhofer, § 2113 Rn. 1, 9 ff.), sind die Gebrauchsüberlassungsverträge nicht gem. § 2113 BGB unwirksam. Auch stellen die Verfügungsbeschränkungen des Vorerben keine Verbotsgesetze i. S. d. § 134 BGB dar (allg. M., vgl. MüKoBGB/Armbrüster BGB § 135 Rn. 24 m. w. N.).
76Zwar hat sich die Klägerin damit im Rahmen der ihr zustehenden Rechtsmacht bewegt. Dadurch, dass den Beklagten die streitbefangene Immobilie zum ganz überwiegenden Teil unentgeltlich zum alleinigen Gebrauch überlassen wurde, wird jedoch in Ansehung der Vertragslaufzeit der wirtschaftliche Wert des den Nacherben bzw. (auch) dem Nacherben X zustehenden Nachlassgegenstandes nahezu vollständig ausgehöhlt. Für den Beklagten und die Klägerin lag es bei Vertragsschluss nahe, dass die Klägerin das „biblische“ Alter von 105 Jahren aller Wahrscheinlichkeit nach nicht erreichen werde und damit im Wesentlichen die Nacherben, insbesondere der durch die Gebrauchsüberlassungsvereinbarungen benachteiligte Nacherbe X, mit den Pflichten aus dem Vertrag belastet und an der Fruchtziehung aus dem Nachlassgegenstand gehindert sein würden. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls, insbesondere des nicht mit Substanz bestrittenen Vortrags der Beklagten, dass der Beteiligte X erhebliche Vermögenswerte von der Klägerin erhalten habe, erscheinen die Gebrauchsüberlassungsvereinbarungen als zu dem Zweck geschlossen, dem Beteiligten X zum Ausgleich hierfür den wirtschaftlichen Wert des verbliebenen Nachlasses soweit als möglich zu entziehen und den – zu diesem Zeitpunkt noch nicht getrennt lebenden – Beklagten zugutekommen zu lassen. Der Ausschluss eines Nacherben vom wirtschaftlichen Wert des Nachlassgegenstandes wäre jedoch mit dem mutmaßlichen Willen des Erblassers bei Anordnung der Nacherbschaft kaum in Einklang zu bringen.
77Gegen eine Sittenwidrigkeit spricht ein mögliches Interesse der Klägerin, vor dem Hintergrund der dem Beteiligten X bereits überlassenen Vermögenswerte eine Gleichbehandlung ihrer Kinder herzustellen, was allerdings mit den Gebrauchsüberlassungsverträgen angesichts ihrer Laufzeit im Ergebnis nicht erreicht werden könnte. Denn bereits nach den anfänglichen Ausführungen der Beklagten zum Streitwert, nach denen die Monatsmiete allein für die Gewerberäume 2.500,00 EUR betrug, übersteigen die den Beklagten mit den Verträgen zugewandten Vermögenswerte die dem Beteiligten X überlassenen Barmittel ganz erheblich. Dieser wäre zudem – gemeinsam mit dem Beklagten zu 1) – zur Tragung der ganz erheblichen Instandhaltungskosten der Immobilie verpflichtet. Darauf, ob die Beklagten tatsächlich Reparaturarbeiten an der Immobilie finanziert haben, kommt es vor diesem Hintergrund nicht an, denn auch dann verbleibt es angesichts des Wertes der den Beklagten überlassenen Gebrauchsvorteile bei einem erheblichen Missverhältnis gegenüber dem Beteiligten X.
78Gleichwohl reichen die vorstehend erörterten Umstände weder für sich genommen noch in ihrer Gesamtheit für die Annahme einer Sittenwidrigkeit aus, denn die Befugnis der Klägerin als befreite Vorerbin zu lebzeitigen Verfügungen umfasste auch den Abschluss der hier streitgegenständlichen Gebrauchsüberlassungsverträge. Der Bundesgerichtshof hat insoweit – bezogen auf die Einräumung eines unentgeltlichen Wohnrechts im Hinblick auf die Rückforderungsmöglichkeit nach § 2287 BGB (den Vertragserben beeinträchtigende Schenkungen) – ausgeführt: „In die freie Befugnis zu lebzeitigen Verfügungen, die § 2286 BGB auch dem erbvertraglich oder durch wechselbezügliches Testament gebundenen Erblasser garantiert, greift § 2287 BGB nur bei einem Missbrauch und nur dann ein, wenn es um eine Schenkung geht (vgl. BGHZ 108, 73, 77)“, die aber im mangels Schenkungscharakter des als Leihe zu qualifizierenden Wohnrechts nicht vorliege (BGH, Beschluss vom 11.07.2007 - IV ZR 218/06 = BeckRS 2007, 12156).
79Unter Berücksichtigung dieser grundsätzlichen Wertung kann von einer Sittenwidrigkeit der hier streitgegenständlichen Vereinbarungen nicht ausgegangen werden. Auch in dem erwähnten BGH-Fall hatten die Vertragsparteien die Gewährung von Gebrauchsvorteilen anstelle einer nach § 2287 BGB zweifellos rückforderbaren Schenkung und damit ein „Umgehungsgeschäft“ vereinbart, was nach Auffassung des BGH auch im Falle erbvertraglicher Bindung von der freien Befugnis des zu Lebzeiten Verfügenden gedeckt war. Für den befreiten Vorerben kann nichts anderes gelten. Unentgeltlich verfügen kann er nicht (§ 2113 Abs. 2 BGB, s. o.); soweit ihm der Abschluss von Verträgen über den Nachlassgegenstand jedoch rechtlich möglich ist, ist er bei der Ausgestaltung der Verträge frei. Dem Nacherben stehen nur die erbrechtlichen Mittel zur Sicherung des Nachlasses (insbes. Sicherheitsleistung, § 2128 BGB) zur Verfügung.
80bbb)
81Eine Sittenwidrigkeit der Gebrauchsüberlassungsverträge ergibt sich auch nicht, soweit die Zeit vor Eintritt des Nacherbfalls betroffen ist.
82(1)
83Auf eine Sittenwidrigkeit und Nichtigkeit wegen der Absicht der Entziehung des wirtschaftlichen Wertes der Immobilie zu Lasten des Beteiligten X konnte sich die Klägerin selbst nach § 242 BGB nicht berufen, da die Sittenwidrigkeit sich gerade daraus ergäbe, dass insoweit der Klägerin selbst im Zusammenwirken mit den Beklagten der Verstoß gegen die guten Sitten zur Last fiele. Im Übrigen liegt auch insoweit eine Sittenwidrigkeit aus den oben erörterten Gründen nicht vor.
84(2)
85Auch aus dem Umstand, dass die Klägerin aus den Gebrauchsüberlassungsverträgen erhebliche Verpflichtungen treffen und den Beklagten demgegenüber erhebliche wirtschaftliche Vorteile erwachsen, ergibt sich eine Sittenwidrigkeit der Vereinbarungen nicht.
86Dabei kann als wahr unterstellt werden, dass die Klägerin infolge der Verträge nicht mehr über hinreichende Einkünfte verfügte, um die Instandhaltung und Instandsetzung der Immobilie zu finanzieren und ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Gleichwohl hat sich die Klägerin nur solcher Vermögenspositionen entäußert, die ihr selbst zustanden. Durch die Gebrauchsüberlassungsverträge stand das Hausgrundstück zum großen Teil zwar nicht mehr zur Deckung der Kosten der Klägerin zur Verfügung. Das ist jedoch, für sich genommen, kein von der Rechtsordnung missbilligter Vorgang. Grundsätzlich ist ein volljähriger, nicht geschäftsunfähiger Mensch berechtigt, Vermögenspositionen unentgeltlich auf Dritte zu übertragen, auch wenn er selbst dadurch mittellos wird, so z. B. durch eine Schenkung. Diese mögliche Folge einer Schenkung führt nach der Wertung des Gesetzgebers nicht zu der sittlichen Missbilligung der Schenkung als solcher und nicht zu deren Nichtigkeit (BGH, Urteil vom 6.2.2009 - V ZR 130/08 (LG Bamberg) = NJW 2009, 1346). Gründe, aus denen andere unentgeltliche Rechtsgeschäfte in Bezug auf die Frage der Sittenwidrigkeit anders zu behandeln sein sollten, sind nicht ersichtlich. Auch solche unentgeltlichen Zuwendungen, bei denen die Verarmung des Zuwendenden die sichere Folge der Zuwendung ist, können danach nur bei Hinzutreten weiterer Umstände sittlich zu missbilligen und nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein. Weitere Umstände, die zu einer Sittenwidrigkeit führen könnten, hat die Klägerin jedoch nicht substantiiert vorgetragen und unter Beweis gestellt.
87Hinzu kommt, dass die Klägerin zu ihrer angeblichen, durch die Gebrauchsüberlassungsverträge verursachten „Mittellosigkeit“ nicht hinreichend substantiiert vorgetragen hat. Zum einen hat sie zu ihrem sonstigen Vermögen nichts vorgetragen, zum anderen ist sie dem Vortrag des Beklagten, sie habe seinem Bruder erhebliche Vermögenswerte überlassen, angesichts der zur Akte gereichten Kontoauszüge nebst Begleitschreiben (Bl. 63 ff., 68) nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten. Die Klägerin mag bei Abschluss der Verträge die Vorstellung gehabt haben, Geldbeträge von ihrem Sohn X zurückzufordern; dass sie dies ggf. nicht umgesetzt hat, kann nicht im Nachhinein das Verdikt der Sittenwidrigkeit der Verträge rechtfertigen.
88Auch ist die Klägerin dem Vortrag der Beklagten, sie verzichte monatlich auf beträchtliche Zinsansprüche gegenüber ihrem Sohn X aus den ihm überlassenen Kontoguthaben, nicht entgegengetreten. Dieser Vortrag ist auch durch Überreichung der Anlagen zum Schriftsatz vom 2.12.2012 (Bl. 63 ff., 68) hinreichend substantiiert. Das von der Klägerin am 15.3.2007 verfasste Schreiben kann dahin ausgelegt werden, dass die Erträge aus den von ihrem Sohn X mit dem Geld der Klägerin getätigten Anlagen der Klägerin zufließen sollten. Sie mag bei Abschluss der Gebrauchsüberlassungsverträge die Vorstellung gehabt haben, diese Ansprüche künftig geltend zu machen. Jedenfalls kann vor diesem Hintergrund nicht ausgeschlossen werden, dass die Klägerin über Forderungen gegenüber ihrem Sohn X verfügte, bei deren Durchsetzung sie ihren Lebensunterhalt und ihre aus den Verträgen mit den Beklagten resultierenden Verpflichtungen hätte bestreiten können. Wenn sie ihr zustehende Forderungen gegenüber Dritten nicht durchgesetzt hat, kann aus einer hieraus resultierenden „Verarmung“ aber nicht auf die Sittenwidrigkeit der Gebrauchsüberlassungsverträge mit den Beklagten geschlossen werden.
89c)
90Die Klägerin hat die Gebrauchsüberlassungsvereinbarungen auch nicht erfolgreich nach §§ 123, 142 BGB oder §§ 119, 142 BGB angefochten.
91aa)
92Tatsachen, die zu einer Anfechtbarkeit der Gebrauchsüberlassungserklärungen nach § 123 BGB führen würden, hat die Klägerin nicht hinreichend substantiiert vorgetragen und unter Beweis gestellt.
93Die von der Klägerin geschilderte „Drohung“ des Beklagten zu 1), die Klägerin in Z bzw. A allein zu lassen, hat die Klägerin bereits nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Im Übrigen kann auch unter Zugrundelegung ihrer eigenen Angaben keine Zwangslage festgestellt werden, weil die Klägerin – wie oben dargelegt – auf die Beklagten nicht angewiesen und als geschäftsfähige und nicht pflegebedürftige Person in der Lage war, mit der behaupteten „Drohung“ angemessen umzugehen. Dass die Klägerin gerade dadurch zum Abschluss der streitgegenständlichen Verträge veranlasst worden ist, ist weder mit Substanz vorgetragen, noch unter Beweis gestellt worden.
94Auch für ihren bestrittenen Vortrag, der Beklagte habe sie über den Umfang ihrer mit der Unterschrift unter die Vereinbarungen abgegebenen Willenserklärungen getäuscht bzw. ihr mitgeteilt, diese müssten nur „pro forma“ unterzeichnet werden, hat die Klägerin keinen Beweis angetreten.
95bb)
96Auch zu den tatsächlichen Voraussetzungen einer Anfechtung nach § 119 BGB hat die Klägerin weder hinreichend substantiiert vorgetragen noch Beweis angetreten.
97d)
98Die Klägerin hat die Gebrauchsüberlassungsvereinbarungen auch nicht wirksam gekündigt.
99aa)
100Da nach den Gebrauchsüberlassungsverträgen eine Eigenbedarfskündigung ausgeschlossen sein sollte und das Kündigungsrecht aus § 605 Nr. 1 BGB abdingbar ist (BeckOK BGB/C. Wagner BGB § 605 Rn. 1; MüKoBGB/Häublein BGB § 605 Rn. 6 m. w. N.), konnte eine ordentliche Kündigung der Klägerin wegen Eigenbedarfs nicht erfolgen; andere Kündigungsgründe des § 605 BGB sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Allenfalls kommt eine Kündigung nach § 314 BGB in Betracht.
101Gründe, die gegen eine Wirksamkeit des Ausschlusses des Kündigungsrechts aus § 605 Nr. 1 BGB sprechen würden, sind nicht ersichtlich. Insbesondere liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei den Regelungen der Verträge nicht um individualvertragliche Absprachen, sondern um von den Beklagten gestellte AGB handelt, oder dafür, dass der Inhalt der Vereinbarungen der Klägerin vom Beklagten zu 1) vorgegeben wurde, nicht vor. Allein aus dem Umstand, dass die Verträge den übrigen von dem Beklagten zu 1) verfassten Schriftstücken ähneln (Computerausdruck, Schriftart, Formulierungen), kann nicht darauf geschlossen werden, die Beklagten hätten der Klägerin auch den Inhalt der Vereinbarungen vorgeschrieben; derartiges hat die Klägerin auch nicht mit Substanz vorgetragen und unter Beweis gestellt. Dass der Beklagte die Schreiben (vermutlich) selbst geschrieben hat, ist dabei ohne Belang, denn daraus kann nicht gefolgert werden, dass die Vereinbarungen nicht dem Willen der Klägerin entsprochen hätten.
102bb)
103Der Klägerin stand auch kein Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund gem. § 314 BGB zu.
104aaa)
105Zwar ist das Kündigungsrecht aus § 314 BGB im Kern nicht abdingbar (BeckOK BGB/Lorenz BGB § 314 Rn. 26; Palandt/Grüneberg, § 314 Rn. 3; BGH, Urteil vom 04.04.1973 - VIII ZR 47/72 (OLG Düsseldorf vom 20.01.1972) = BeckRS 1973, 31125503). Es kann allenfalls unter besonderen Verhältnissen gerechtfertigt sein, eine außerordentliche Kündigung für eine begrenzte Zeit und aus einem bestimmten Grund auszuschließen (BGH, Urteil vom 04.04.1973 - VIII ZR 47/72 (OLG Düsseldorf vom 20.01.1972) = BeckRS 1973, 31125503). Darauf, ob die Vertragsparteien vorliegend das Kündigungsrecht aus § 314 BGB für den Fall der Eigenbedarfskündigung wirksam ausschließen konnten, kommt es jedoch nicht an. Ebenfalls kann dahinstehen, ob eine mögliche Vertragsanpassung nach § 313 BGB zum Ausschluss des Kündigungsrechts aus wichtigem Grund führt.
106bbb)
107Denn ein wichtiger Grund zur Kündigung nach § 314 BGB war nicht gegeben.
108Ein solcher liegt nach § 314 Abs. 1 S. 2 BGB vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
109Auch wenn unterstellt wird, dass die Klägerin infolge der Verträge nicht mehr über hinreichende tatsächliche Einkünfte verfügte, um die Instandhaltung und Instandsetzung der Immobilie zu finanzieren und ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, ergibt sich hieraus nicht ohne weiteres ein wichtiger Grund zu Kündigung i. S. d. § 314 BGB. Eine Unzumutbarkeit der Vertragsfortführung ist im Allgemeinen nur dann anzunehmen, wenn die Gründe, auf die die Kündigung gestützt wird, im Risikobereich des Kündigungsgegners liegen (BGH, Urteil vom 9.3.2010 - VI ZR 52/09 (OLG Stuttgart) = NJW 2010, 1874 m. w. N.). Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer Vertragspartei liegt grundsätzlich in ihrem eigenen Risikobereich (Palandt/Grüneberg, § 314 Rn. 9 m. w. N.).
110Hinzu kommt, dass die Klägerin zu ihrer angeblichen, durch die Gebrauchsüberlassungsverträge verursachten „Mittellosigkeit“ nicht hinreichend substantiiert vorgetragen hat (s. o.). Wenn sie ihr zustehende Forderungen gegenüber Dritten nicht durchsetzt, kann aus einer hieraus resultierenden „Verarmung“ nicht ohne weiteres auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Kündigung der Gebrauchsüberlassungsverträge mit den Beklagten geschlossen werden.
111Auch ergibt sich ein Kündigungsrecht der Klägerin aufgrund der Unentgeltlichkeit der Gebrauchsüberlassung und des familiären Näheverhältnisses nicht schon aus dem Vorliegen „vernünftiger“ Gründe.
112Zwar sind bei der Kündigung eines Gefälligkeitsverhältnisses an das Vorliegen eines wichtigen Grundes keine hohen Anforderungen zu stellen (BGH, Urteil vom 07.11.1985 - III ZR 142/84 (Celle) = NJW 1986, 978). Es genügt vielmehr, dass ein vernünftiger Grund für die Beendigung spricht (BGH, Urteil vom 07-11-1985 - III ZR 142/84 (Celle) = NJW 1986, 978).
113Auch liegt den Verträgen hier ein Gefälligkeitsverhältnis zugrunde. Vorliegend war die Klägerin auch nach dem Vortrag der Beklagten zum Abschluss der Gebrauchsüberlassungsvereinbarungen und bis dahin auch zur Gebrauchsüberlassung nicht verpflichtet. Diese ist auch nach dem Vortrag der Beklagten nicht als „Entlohnung“ für die von den Beklagten behauptete Pflege erfolgt, sondern lediglich aus „Dankbarkeit“.
114Auch „vernünftige Gründe“ im Sinne der vorstehend dargelegten Grundsätze hat die Klägerin jedoch weder mit Substanz vorgetragen noch unter Beweis gestellt.
115Zu ihren Behauptungen, aufgrund ihrer eigenen wirtschaftlichen Lage auf die Kündigung der Verträge und die Eigennutzung der Immobilie zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts angewiesen zu sein, hat die Klägerin bereits nicht hinreichend substantiiert vorgetragen (s. o.). Auch ist sie dem Vortrag des Beklagten, bei Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber dem Beteiligten X hätte sie über genügend Mittel verfügt, um sowohl ihre vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen als auch ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten (s.o.).
116Eine Vertragsverletzung der Beklagten oder die Zerrüttung eines zur Vertragsdurchführung erforderlichen Vertrauensverhältnisses hat die Klägerin nicht mit Substanz behauptet. Eine solche ergibt sich nicht bereits aus der – bestrittenen - pauschalen Behauptung, die Beklagten hätten die Klägerin in einem „Verschlag“ von 12 qm untergebracht, zumal die Klägerin ihre Kündigung zu keinem Zeitpunkt auf ein behauptetes Fehlverhalten der Beklagten gestützt hat.
117Zu Zeitpunkt, Ort und näheren Umständen der ihr missfallenden Unterbringung hat die Klägerin auch nichts vorgetragen, insbesondere nicht, dass sie – wie vom Beteiligten X in seiner persönlichen Anhörung angegeben – von den Beklagten in zeitlichem Zusammenhang mit dem Abschluss der Verträge oder nach Vertragsschluss gegen ihren Willen eingesperrt worden wäre. In ihrer eigenen persönlichen Anhörung hat die Klägerin zwar angegeben, von dem Beklagten zu 1) in der Vergangenheit einmal eingesperrt worden zu sein. Angaben zu Zeitpunkt, Ort und näheren Umständen hat sie jedoch auch hier nicht gemacht. Sollte ein solcher Vorfall vor Vertragsschluss und ohne Zusammenhang mit dem Abschluss der Verträge stattgefunden haben, kann sich hieraus kein wichtiger Grund für eine Kündigung ergeben. Allein durch den Antrag auf Beiziehung einer Strafakte und den Vortrag, das Strafverfahren gegen den Beklagten zu 1) sei nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden, kann substantiierter Sachvortrag zu ev. Verfehlungen des Beklagten zu 1) nicht ersetzt werden. Vor diesem Hintergrund bedurfte es der von der Klägerin beantragten Beiziehung der Strafakte der Staatsanwaltschaft Essen zu Az. 12 Js 233/12 nicht, zumal die Beiziehung nicht zum Beweis eines Einsperrens bzw. einer Freiheitsberaubung beantragt wurde, sondern dafür, dass die Beklagten „die Klägerin in einem Verschlag von 12 qm untergebracht“ hätten. Die Klägerin hat für sich in Anspruch genommen, sie habe ihre Verhältnisse selbst regeln können und sei nicht auf Pflege angewiesen gewesen. Hieraus ergibt sich, dass auch die Umstände ihrer eigenen Unterbringung in ihrem eigenen Verantwortungsbereich lagen.
118Allein schlichte „Vertragsreue“ oder die Entscheidung, sich anstelle der Durchsetzung ihrer Forderungen gegenüber ihrem Sohn X vom Vertrag mit den Beklagten zu lösen, kann nicht als vernünftiger Grund für eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund angesehen werden, zumal die Klägerin eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse seit Abschluss der Gebrauchsüberlassungsverträge weder behauptet noch unter Beweis gestellt hat.
119Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Parteien die Kündigung wegen „Eigenbedarfs“ vertraglich ausgeschlossen haben. Hiermit haben sie zum Ausdruck gebracht, dass grundsätzlich die Klägerin sich nicht darauf berufen können sollte, die Räume selbst zu benötigen. Hiermit haben die Vertragsparteien inzident auch zum Ausdruck gebracht, dass als „wichtiger Grund“ i. S. d. § 314 BGB jedenfalls grundsätzlich der bloße Entschluss der Klägerin zu einer (erneuten) Eigennutzung der Immobilie nicht ausreichen sollte. Vor diesem Hintergrund muss von der Klägerin die Darlegung eines gewichtigeren Grundes verlangt werden, als dass sie „es sich anders überlegt hat“. Hierfür spricht auch, dass unentgeltliche Verfügungen nicht grundsätzlich und ohne weiteres zur Disposition des Verfügenden stehen. Ein in der vorgeschriebenen Form abgegebenes Schenkungsversprechen etwa ist zweifellos ebenfalls unentgeltlich, aber für den Schenker verbindlich. Auch hier kann er sich nicht von seinem Versprechen lösen, weil er „es sich anders überlegt hat“, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen (§ 519 BGB: Einrede des Notbedarfs, § 528 BGB: Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers). Auch aus dem Urteil des BGH vom 7.11.1985 (III ZR 142/84 (Celle) = NJW 1986, 978) ergibt sich nichts anderes. Dieser Entscheidung lagen gewichtige Interessen der Kündigenden und eine erhebliche Änderung der Verhältnisse zugrunde. Ein Ehepaar (1) hatte die persönliche Haftung für eine Verbindlichkeit eines anderen Ehepaares (2) in einer notariellen Urkunde zur Bestellung einer Grundschuld mit übernommen. Nachdem Zahlungen auf den der Urkunde zugrundeliegenden Kredit ausblieben, kündigte der Darlehensgeber den Kreditvertrag, drohte mit Zwangsversteigerung und nahm die dortigen Kläger (Ehepaar (1)) in Anspruch. Diese verlangten von den dortigen Beklagten (Ehepaar (2)) Freistellung von der in der Urkunde übernommenen persönlichen Haftung. Der BGH hat festgestellt, die Kläger seien zur Kündigung des der Haftungsübernahme zugrunde liegenden Gefälligkeitsverhältnisses aus wichtigem Grund berechtigt gewesen, weswegen ihnen der begehrte Freistellungsanspruch zustehe.
120e)
121Auch die mit der Berufungserwiderung ausgesprochenen Kündigungen haben nicht zur Beendigung der Gebrauchsüberlassungsverträge geführt.
122Die durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit der Berufungserwiderung ausgesprochenen Kündigungen können – da die Klägerin verstorben ist und der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Beklagten zu 1) nicht vertritt – nur als namens und im Auftrag des Beteiligten X ausgesprochene Kündigungen angesehen werden.
123Zu einer Kündigung der Vertragsverhältnisse mit den Beklagten war der Beteiligte X jedoch nicht berechtigt.
124aa)
125Der Beteiligte X konnte die Kündigung des Gebrauchsüberlassungsvertrages mit der Beklagten zu 2) nicht wirksam erklären, da er ein Kündigungsrecht nur gemeinsam mit dem Beklagten zu 1) ausüben kann.
126Nach den übereinstimmenden Angaben des Beteiligten X und des Beklagten zu 1) im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat sind der Beteiligte X und der Beklagte zu 1) mit dem Tod der Vorerbin Nacherben ihres verstorbenen Vaters zu je ½ geworden; die Erbengemeinschaft besteht bislang unaufgelöst fort.
127Als Miterben in unaufgelöster Erbengemeinschaft wären der Beteiligte X und der Beklagte zu 1) gem. § 2038 BGB nur gemeinsam zur Kündigung der Gebrauchsüberlassungsverträge befugt. Zwar ist für Mietverträge nach der Rechtsprechung des BGH eine Kündigung durch Mehrheitsbeschluss herbeiführbar, wenn es sich hierbei um eine Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung handelt, wobei die Mehrheit nicht nach Köpfen, sondern nach Erbteilen zu bemessen ist (BGH, Urteil vom 11. 11. 2009 - XII ZR 210/05 (OLG Dresden) = NJW 2010, 765; BGH, Urteil vom 20. 10. 2010 - XII ZR 25/09 (OLG Schleswig) = NJW 2011, 61). Das dürfte auch für die vorliegenden Verträge gelten. Da jedoch die Erbteile des (jetzigen) Klägers und des Beklagten zu 1) je ½ betragen, kann der Kläger allein einen Mehrheitsbeschluss nicht herbeiführen.
128Auch unter Berücksichtigung einer im Fall eines Interessenwiderstreits ggf. bestehenden Stimmenthaltungspflicht des Beklagten zu 1) konnte der Beteiligte X über die Kündigung gegenüber der Beklagten zu 2) nicht allein entscheiden. Nach § 34 BGB ist zwar ein Vereinsmitglied nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm betrifft; ähnliche Bestimmungen enthalten auch § 47 Abs. 4 GmbHG und § 43 Abs. 3 GenG. Die Rechtsprechung hat den diesen Bestimmungen wie auch dem § 181 BGB zugrundeliegenden Rechtsgedanken auf die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft und die Offene Handelsgesellschaft angewendet (BGH,Urteil vom 29. 3. 1971 - III ZR 255/68 (Hamm) = NJW 1971, 1265 m. w. N.) und auch hier für bestimmte Fälle des Interessenwiderstreits die Stimmenthaltung Beteiligter gefordert. Auch ist für die Erbengemeinschaft anerkannt, dass ein Interessenwiderstreit dazu führen kann, einem Miterben in bestimmten, ihn betreffenden Angelegenheiten das Stimmrecht zu versagen (BGH, Urteil vom 29. 3. 1971 - III ZR 255/68 (Hamm) = NJW 1971, 1265). Insoweit wäre der Beteiligte X ggf. berechtigt, gegenüber dem Beklagten zu 1) allein über die Frage der Kündigung zu entscheiden, da dieser ggf. von der Mitwirkung an der Entscheidung ausgeschlossen wäre. Dies gilt jedoch nur, soweit die rechtsgeschäftlichen Beziehungen zu dem Mitglied der Erbengemeinschaft selbst betroffen sind (vgl. BGH, Urteil vom 29. 3. 1971 - III ZR 255/68 (Hamm) = NJW 1971, 1265), hier also nicht im Verhältnis zu der Beklagten zu 2).
129bb)
130Darüber hinaus stand den Nacherben, also dem Beteiligten X und dem Beklagten zu 1), auch gemeinschaftlich kein Sonderkündigungsrecht zu. Ein solches ließe sich zwar möglicherweise aus §§ 2135, 1056 BGB (analog) herleiten. Dies kann jedoch dahinstehen.
131Denn ein sich ggf. aus analoger Anwendung der §§ 2135, 1056 BGB ergebendes Sonderkündigungsrecht wäre vorliegend nach § 242 BGB ausgeschlossen.
132Als Gesamtrechtsnachfolger der Klägerin sind der Beteiligte X und der Beklagte zu 1) gem. § 1922 Abs. 1 BGB zum einen in vollem Umfang in die vertraglichen Rechte und Pflichten der Klägerin eingetreten. Zum anderen sind sie infolge des Eintritts der Nacherbfolge sowohl Grundstückseigentümer als auch als Erben der Klägerin deren Gesamtrechtsnachfolger geworden, wobei die Erbteile bei beiden Erbfällen je ½ betragen.
133Für den Fall, dass zwischen Grundstückseigentümer und Erben Personenidentität besteht, hat der BGH im Fall der Beendigung eines Nießbrauchs die Kündigung nach § 1056 Abs. 2 S. 1 BGB für ausgeschlossen gehalten (BGH, Urteil vom 20. 10. 2010 - XII ZR 25/09 (OLG Schleswig) = NJW 2011, 61), dies bei direkter Anwendung des § 1056 BGB. Sei der Erbe des Nießbrauchers – ausnahmsweise – tatsächlich in der Lage, die mietvertragliche Gebrauchsüberlassungspflicht zu erfüllen, weil er unabhängig von seiner erbrechtlichen Stellung Eigentümer des Mietgrundstücks ist, sei es gerechtfertigt, ihm das außerordentliche Kündigungsrecht aus § 1056 Abs. 2 S. 1 BGB zu verwehren. Dafür spreche zwar nicht eine besondere Schutzwürdigkeit des Mieters. Für ihn dürfe es meist ein bloßer Zufall sein, dass sein Vertragspartner gerade von dem oder den Eigentümern des Mietgrundstücks beerbt worden sei. Vereinigten sich jedoch die mietrechtlichen Verpflichtungen mit der tatsächlichen Möglichkeit, diese zu erfüllen, in einer Person, wie es der Fall ist, wenn der Grundstückseigentümer Alleinerbe des Nießbrauchers ist, wäre es treuwidrig (§ 242 BGB), wenn sich der Grundstückseigentümer auf die formalen Rechtspositionen berufen und das Mietverhältnis gem. § 1056 Abs. 2 S. 1 BGB kündigen könnte (BGH, Urteil vom 20. 10. 2010 - XII ZR 25/09 (OLG Schleswig) = NJW 2011, 61). Im Fall einer analogen Anwendung der §§ 2135, 1056 BGB kann nichts anderes gelten.
134cc)
135Eine Kündigung kann danach im Hinblick auf die Gesamtrechtsnachfolge von den Erben der Klägerin wegen des wirksamen Ausschlusses der Eigenbedarfskündigung in den Verträgen und mangels Vorliegen eines anderen Kündigungsgrundes des § 605 BGB nur auf § 314 BGB gestützt werden. Ein wichtiger Grund zur Kündigung i. S. d. § 314 BGB ist jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Unter Berücksichtigung der o. g. Rechtsprechung des BGH kann auch der Tod der Vorerbin keinen wichtigen Grund zur Kündigung durch die Nacherben i. S. v. § 314 BGB darstellen, falls – wie vorliegend - Grundstückseigentümer und Erben der Vorerbin personenidentisch sind.
136III.
137Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Hamm Urteil, 05. März 2015 - 5 U 52/14
Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Hamm Urteil, 05. März 2015 - 5 U 52/14
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Oberlandesgericht Hamm Urteil, 05. März 2015 - 5 U 52/14 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).
(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.
(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat, - 2.
der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder - 3.
der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.
(3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
- 1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder - 2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.
(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.
(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.
(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.
(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.
(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat, - 2.
der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder - 3.
der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.
(3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Der Verleiher kann die Leihe kündigen:
- 1.
wenn er infolge eines nicht vorhergesehenen Umstandes der verliehenen Sache bedarf, - 2.
wenn der Entleiher einen vertragswidrigen Gebrauch von der Sache macht, insbesondere unbefugt den Gebrauch einem Dritten überlässt, oder die Sache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet, - 3.
wenn der Entleiher stirbt.
(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.
(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.
(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.
(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.
(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.
(1) Der Entleiher hat die gewöhnlichen Kosten der Erhaltung der geliehenen Sache, bei der Leihe eines Tieres insbesondere die Fütterungskosten, zu tragen.
(2) Die Verpflichtung des Verleihers zum Ersatz anderer Verwendungen bestimmt sich nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag. Der Entleiher ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er die Sache versehen hat, wegzunehmen.
(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.
(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.
(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.
(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.
(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat, - 2.
der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder - 3.
der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.
(3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.
(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.
(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.
Der Verleiher kann die Leihe kündigen:
- 1.
wenn er infolge eines nicht vorhergesehenen Umstandes der verliehenen Sache bedarf, - 2.
wenn der Entleiher einen vertragswidrigen Gebrauch von der Sache macht, insbesondere unbefugt den Gebrauch einem Dritten überlässt, oder die Sache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet, - 3.
wenn der Entleiher stirbt.
(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.
(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.
(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.
(1) Fand in den Fällen des Todes, des Verlustes der Prozessfähigkeit, des Wegfalls des gesetzlichen Vertreters, der Anordnung einer Nachlassverwaltung oder des Eintritts der Nacherbfolge (§§ 239, 241, 242) eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten statt, so tritt eine Unterbrechung des Verfahrens nicht ein; das Prozessgericht hat jedoch auf Antrag des Bevollmächtigten, in den Fällen des Todes und der Nacherbfolge auch auf Antrag des Gegners die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen.
(2) Die Dauer der Aussetzung und die Aufnahme des Verfahrens richten sich nach den Vorschriften der §§ 239, 241 bis 243; in den Fällen des Todes und der Nacherbfolge ist die Ladung mit dem Schriftsatz, in dem sie beantragt ist, auch dem Bevollmächtigten zuzustellen.
(1) Im Falle des Todes einer Partei tritt eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein.
(2) Wird die Aufnahme verzögert, so sind auf Antrag des Gegners die Rechtsnachfolger zur Aufnahme und zugleich zur Verhandlung der Hauptsache zu laden.
(3) Die Ladung ist mit dem den Antrag enthaltenden Schriftsatz den Rechtsnachfolgern selbst zuzustellen. Die Ladungsfrist wird von dem Vorsitzenden bestimmt.
(4) Erscheinen die Rechtsnachfolger in dem Termin nicht, so ist auf Antrag die behauptete Rechtsnachfolge als zugestanden anzunehmen und zur Hauptsache zu verhandeln.
(5) Der Erbe ist vor der Annahme der Erbschaft zur Fortsetzung des Rechtsstreits nicht verpflichtet.
Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.
(1) Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist. Ist der mittelbare Besitzer dem Eigentümer gegenüber zur Überlassung des Besitzes an den Besitzer nicht befugt, so kann der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache an den mittelbaren Besitzer oder, wenn dieser den Besitz nicht wieder übernehmen kann oder will, an sich selbst verlangen.
(2) Der Besitzer einer Sache, die nach § 931 durch Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe veräußert worden ist, kann dem neuen Eigentümer die Einwendungen entgegensetzen, welche ihm gegen den abgetretenen Anspruch zustehen.
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten.
Tenor
Gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO wird das Landgericht Stuttgart zum zuständigen Gericht bestimmt.
Gründe
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Der Entleiher darf von der geliehenen Sache keinen anderen als den vertragsmäßigen Gebrauch machen. Er ist ohne die Erlaubnis des Verleihers nicht berechtigt, den Gebrauch der Sache einem Dritten zu überlassen.
(1) Der Entleiher hat die gewöhnlichen Kosten der Erhaltung der geliehenen Sache, bei der Leihe eines Tieres insbesondere die Fütterungskosten, zu tragen.
(2) Die Verpflichtung des Verleihers zum Ersatz anderer Verwendungen bestimmt sich nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag. Der Entleiher ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er die Sache versehen hat, wegzunehmen.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithilfe.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- M. E. war Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks. Durch Notarvertrag vom 22. Dezember 1993 verpflichtete er sich, das Grundstück dem Beklagten, seinem Sohn, zu übertragen. Dieser hatte als "Gegenleistung" seinem Vater das Recht zur alleinigen Nutzung eines näher bezeichneten Zimmers und das Recht zur Mitbenutzung der zur gemeinschaftli- chen Benutzung durch die Bewohner des Hauses bestimmten Anlagen und Einrichtungen als Wohnrecht zu bestellen, Zimmer, Anlagen und Einrichtungen in "gut bewohnbarem Zustand" zu erhalten, den Vater zu beköstigen und im Falle der Gebrechlichkeit oder Krankheit zu pflegen.
- 2
- Die Ausübung des Wohnrechts durch Dritte sollte nicht gestattet sein; die Verpflichtung zur Gewährung von Kost und Pflege sollte nur bestehen, "solange der Berechtigte in dem Vertragsanwesen wohne und die Pflege ohne Inanspruchnahme einer bezahlten Pflegeperson möglich" sei. Für den Fall, dass der Vater in ein Pflege- oder Altersheim aufgenommen werde, sollte die Verpflichtung zur Verköstigung und Pflege "ruhen, … ohne dass der Erwerber dafür einen Ausgleich bzw. Ersatz zu leisten" habe. Gegenüber seinen Schwestern übernahm der Beklagte im Vertrag Ausgleichspflichten; diese verzichteten auf Ansprüche aus dem Pflichtteilsrecht im Hinblick auf die Übertragung des Grundstücks.
- 3
- 2005 wurde der Vater des Beklagten als pflegebedürftig in ein Heim aufgenommen. Seine Rente und die Leistungen der Pflegeversicherung reichen nicht aus, die Heimkosten zu decken. In Höhe der Differenz von durchschnittlich 240 € im Monat gewährt ihm der Kläger Sozialhilfe. Mit Anzeige vom 26. Oktober 2005 leitete der Kläger "die Ansprüche aus dem Vertrag vom 22. Dezember 1993" auf sich über. Aus dem übergeleiteten Recht verlangt er mit der Klage für den Zeitraum seit dem 1. Juli 2005 Zahlung von monatlich 158 € zuzüglich Zinsen.
- 4
- Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat den Betrag der Zahlungsverpflichtung des Beklagten auf 128 € pro Monat herabgesetzt und die weitergehende Klage abgewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die vollständige Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe:
I.
- 5
- Das Berufungsgericht meint, bei dem Vertrag vom 23. Dezember 1993 handele es sich nicht um einen Altenteilsvertrag gemäß Art. 7 ff. BayAGBGB, sondern um einen Vertrag eigener Art, durch den sich der Beklagte als Gegenleistung für die Übertragung des Grundstücks verpflichtet habe, seinen Vater zu versorgen. Die Vereinbarung des Ruhens dieser Pflicht für den Fall von dessen Aufnahme in ein Alters- oder Pflegeheim habe zum Ziel, das von diesem gebildete Vermögen in der Familie zu behalten, statt es zur Deckung des mit der Heimaufnahme verbundenen erhöhten Bedarfs zu verwenden und diesen Aufwand der Allgemeinheit aufzuerlegen. Insoweit sei der Übertragungsvertrag sittenwidrig und nichtig.
- 6
- Das berühre die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die aus der Nichtigkeit der Klausel folgende Lücke der vertraglichen Regelung sei im Wege der ergänzenden Auslegung dahin zu schließen, dass der Beklagte seinem Vater den Betrag zu erstatten habe, den er aufgrund des Entfallens der Verpflichtung, diesen zu verköstigen und pflegen und das Haus in Stand zu halten , erspare. Dieser Betrag sei nach dem Umfang der vereinbarten Pflegeverpflichtung mit dem hälftigen Betrag des gesetzlichen Pflegegelds der Stufe I, insoweit 103 €, zuzüglich 25 € ersparter Instandhaltungskosten, insgesamt mithin auf monatlich 128 € zu bemessen.
II.
- 7
- Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Aus dem Vertrag zwischen dem Beklagten und seinem Vater vom 22. Dezember 1993 ergeben sich keine Zahlungsansprüche, die auf den Kläger hätten übergeleitet werden können. Soweit das Berufungsgericht solche Ansprüche im Wege ergänzender Vertragsauslegung hergeleitet hat, ist dem schon deswegen nicht zu folgen, weil der Vertrag keine ausfüllungsbedürftige Lücke aufweist. Die Vertragsparteien haben für den Fall, dass der Berechtigte in ein Pflege- oder Altersheim aufgenommen würde, Zahlungsansprüche als Ersatz für die nicht mehr zu erbringenden Naturalleistungen ausdrücklich ausgeschlossen. Dieser Ausschluss ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wirksam.
- 8
- 1. Das folgt allerdings entgegen der Meinung der Revision nicht schon aus dem Senatsbeschluss vom 23. Januar 2003 (V ZB 48/02, NJW-RR 2003, 577). In dieser Entscheidung hat der Senat eine Aussage in dem Urteil vom 21. September 2001 (V ZR 14/01, WM 2002, 598, 599) richtig gestellt. Dort hatte er angenommen, dass eine Regelung, wonach Versorgungspflichten in Übernahmeverträgen für den Fall der Aufnahme des Übertragenden in ein Heim entfallen , einen nach unserer Rechtsordnung nicht möglichen Vertrag zu Lasten Dritter , nämlich zu Lasten des Trägers der Sozialhilfe bedeute. Das trifft, wie in dem Beschluss vom 23. Januar 2003 ausgeführt wird, nicht zu. Dass sich eine zwischen zwei Parteien vereinbarte Regelung für einen Dritten wirtschaftlich nachteilig auswirkt, macht die Vereinbarung nicht zu einem Vertrag zu Lasten Dritter im Rechtssinne (Staudinger/Jagmann, BGB [2004], Vorbem. zu §§ 328 ff., Rdn. 45; Mayer, MittBayNot 2002, 152, 153; Krauß, DNotZ 2002, 706, 710).
- 9
- Auf diese Aussage beschränkt sich indes die Richtigstellung. Aus ihr ergibt sich nicht, ob eine solche Vereinbarung aus anderen Gründen, nämlich wegen Verstoßes gegen die guten Sitten, § 138 Abs. 1 BGB, nichtig ist (bejahend Schwarz, ZEV 1997, 309, 314 [„in der Regel“]; Littig/Mayer, Sozialhilferegress und lebzeitige Zuwendungen, Rdn. 141; Wahl, Vertragliche Versorgungsrechte in Übergabeverträgen und sozialrechtliche Ansprüche, Diss. Bayreuth 1989, S. 291). Diese Frage hat der Senat bisher nicht entschieden.
- 10
- 2. Die Frage der Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB beurteilt sich danach, ob der Ausschluss von Zahlungsansprüchen mit der Folge, dass der Sozialhilfeträger eintreten muss, nach Inhalt, Beweggrund und Zweck in einer Weise zu missbilligen ist, dass es dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widerspricht (vgl. Schwarz, JZ 1997, 545; Krauß, MittBayNot 1992, 77, 81). Das ist im vorliegenden Fall nicht anzunehmen.
- 11
- a) Durch die Übertragung auf den Beklagten steht das Hausgrundstück nicht mehr zur Deckung der Kosten zur Verfügung, die durch die Heimunterbringung des Vaters des Beklagten entstehen. Das ist, für sich genommen, kein von der Rechtsordnung missbilligter Vorgang. Dieselbe Rechtsfolge träte nämlich ein, wenn der Vater des Beklagten diesem sein Hausgrundstück seinerzeit geschenkt hätte, ohne sich Kost und Logis durch den Beklagten vorzubehalten. Auch eine solche Schenkung kann bei einer Verarmung des Schenkers dazu führen, dass er mit seinen Mitteln seine Unterbringung und Pflege im Alter nicht mehr bestreiten kann. Diese mögliche Folge einer Schenkung führt nach der Wertung des Gesetzgebers nicht zu der sittlichen Missbilligung der Schenkung als solcher und nicht zu deren Nichtigkeit. Die Folge ist vielmehr, dass der Schenker, bei Überleitung nach § 93 SGB XII der zuständige Sozialhilfeträger, im Falle der späteren Verarmung das Geschenk nach Maßgabe von § 528 Abs. 1 BGB zurückfordern kann und so eine Inanspruchnahme der Allgemeinheit für den Notbedarf des Schenkers verhindert wird (vgl. BGHZ 137, 76, 82). Der An- spruch aus § 528 Abs. 1 BGB ist nach § 529 Abs. 1 BGB auf zehn Jahre befristet. Auch das ist Teil der Wertung des Gesetzgebers und führt dazu, dass eine Schenkung auch dann sittlich nicht zu beanstanden ist, wenn der Schenker mehr als zehn Jahre danach verarmt und keinen (nach § 93 SGB XII überleitbaren ) Anspruch auf Rückforderung des Geschenks mehr hat. Diese Wertung muss im Ausgangspunkt erst recht gelten, wenn es sich nicht um eine reine Schenkung handelt, der Schenker vielmehr, wie hier, für die Übertragung eines Hausgrundstücks zwar kein vollwertiges Entgelt, aber immerhin doch eine gewisse Gegenleistung in der Form eines Anspruchs auf Kost und Logis erhält.
- 12
- b) Die unentgeltliche Übertragung eines Hausgrundstücks bei beschränkter Gewährung von Kost und Logis kann deshalb nur bei Hinzutreten weiterer Umstände sittlich zu missbilligen und nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein. Solche Umstände liegen hier nicht vor.
- 13
- Die Gegenleistung, die der Beklagte für die Übertragung des Hausgrundstücks übernommen hat, ist auf Sachleistungen beschränkt, die er persönlich auf dem Grundstück erbringen konnte. Dies geschah, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, ganz bewusst und beruhte auf der nachvollziehbaren und auch nicht zu missbilligenden Erwägung, dass solche Sachleistungen von dem Übernehmer zumeist, und so auch hier, eher erbracht werden können als Geldzahlungen.
- 14
- Übergabeverträge wie der Vertrag vom 22. Dezember 1993 nehmen in der Regel eine Erbfolge vorweg und haben den Charakter einer gemischten Schenkung. Der Übernehmer ist zwar, schon im Hinblick auf die engen persönlichen Beziehungen, bereit, Versorgungsleistungen wie Unterbringung, Beköstigung und Pflege zu erbringen. Er nimmt jedoch lediglich den damit verbunde- nen relativ geringen finanziellen Aufwand in Kauf, möchte seine Lebensführung aber nicht mit zusätzlichen Zahlungsverpflichtungen belasten. Eine von solchen Beweggründen getragene Regelung ist - ohne Hinzutreten besonderer Umstände - nicht unanständig und verstößt daher nicht gegen die guten Sitten, auch wenn sie zur Folge haben kann, dass der Träger der Sozialhilfe eintreten muss (vgl. auch Krauß, MittBayNot 1992, 77, 80 f.).
- 15
- c) Der Umstand, dass das Haus infolge der Übertragung an den Beklagten nicht mehr als Vermögensgegenstand zur Verfügung steht, der für die Heimunterbringungskosten verwertet werden könnte, spielt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts für die Frage der Sittenwidrigkeit keine Rolle. Den Vater des Beklagten traf keine Verpflichtung, über die Leistungen an die gesetzliche Rentenversicherung hinaus für sein Alter vorzusorgen. Er war in seiner Entscheidung frei, das Haus gegen eine Gegenleistung zu übertragen, die dessen Wert nicht erreichte; er hätte es auch ohne Gegenleistung übertragen können. Solche allein ihm vorbehaltenen Entscheidungen bilden keinen Anknüpfungspunkt für Überlegungen zur Sittenwidrigkeit.
- 16
- d) Auch soweit das Berufungsgericht zu den Fällen sittenwidriger Unterhaltsverzichte Parallelen zieht, ist ihm nicht zu folgen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein ehevertraglicher Verzicht auf nachehelichen Unterhalt mit der Folge, dass der Träger der Sozialhilfe belastet wird, nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig sein, wenn die Vertragsschließenden bewusst eine Unterstützungsbedürftigkeit zu Lasten der Sozialhilfe herbeiführen (BGH, Urt. v. 9. Juli 1992, XII ZR 57/91, NJW 1992, 3164; Urt. v. 25. Oktober 2006, XII ZR 144/04, NJW 2007, 904, 905; Urt. v. 5. November 2008, XII ZR 157/06, Rdn. 35 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Diese Fallgestaltung ist mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt indes nicht vergleichbar. Aus ihr können daher entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung keine Argumente für Annahme einer Sittenwidrigkeit gewonnen werden.
- 17
- aa) Die Ansprüche des geschiedenen Ehegatten auf Unterhalt beruhen auf Gesetz. Sie sind geregelt in den Vorschriften der §§ 1570 ff. BGB und sichern den Bedürftigen davor, der Sozialhilfe anheim zu fallen. Die Ehegatten können für den nachehelichen Unterhalt allerdings abweichende Vereinbarungen treffen, § 1585c BGB. Das folgt aus ihrem Recht, die ehelichen Lebensverhältnisse eigenverantwortlich entsprechend ihren individuellen Vorstellungen und Bedürfnissen zu gestalten (BGH, Urt. v. 5. November 2008, aaO, Rdn. 22). Diese Gestaltungsfreiheit ist begrenzt. Sie ist unbedenklich, soweit die Vereinbarungen nur den individuellen Verhältnissen Rechnung tragen. Anders ist es, wenn die Folgen darüber hinausgehen und die gesetzliche Konzeption insgesamt in eine Schieflage gerät. Das ist im Regelfall anzunehmen, wenn ein Verzicht auf Unterhaltsleistungen zur Bedürftigkeit des Verzichtenden führt. Denn für ihn muss dann der Sozialhilfeträger eintreten, wozu es ohne den Eingriff in die gesetzliche Regelung nicht käme. Der Nachranggrundsatz der öffentlichen Hilfe würde unterlaufen. Das verstößt gegen die guten Sitten, sofern nicht ausnahmsweise Umstände vorliegen, die die Vertragsgestaltung sittlich gerechtfertigt erscheinen lassen (BGH, Urt. v. 5. November 2008, aaO, Rdn. 39).
- 18
- bb) In dem hier zu entscheidenden Fall geht es nicht um den Verzicht auf gesetzliche Unterhaltsansprüche. Die Parteien des Übertragungsvertrages haben es lediglich (allerdings ausdrücklich) unterlassen, für den Fall der Pflegebedürftigkeit des Übergebers, Ansprüche auf Zahlung von Geld zu begründen, wenn eine Versorgung durch Gewährung von Unterkunft und häuslicher Pflege nicht mehr möglich oder ausreichend sein würde. Sie haben damit keine bestehenden Ansprüche abbedungen und auch nicht in ein gesetzliches Konzept zum Nachteil des Trägers von Sozialleistung eingegriffen. Soweit der Kläger Leistungen für den Vater des Beklagten erbracht hat, sind dessen Unterhaltsansprüche gemäß § 94 SGB XII auf ihn übergegangen. Der Nachranggrundsatz der öffentlichen Hilfe ist nicht berührt (vgl. Mayer, MitBayNot 2002, 152, 153).
III.
- 19
- Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 101 ZPO.
Vorinstanzen:
AG Bamberg, Entscheidung vom 18.04.2007 - 104 C 2429/06 -
LG Bamberg, Entscheidung vom 20.06.2008 - 3 S 51/07 -
(1) Die Verfügung des Vorerben über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder Recht an einem Grundstück oder über ein zur Erbschaft gehörendes eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde.
(2) Das Gleiche gilt von der Verfügung über einen Erbschaftsgegenstand, die unentgeltlich oder zum Zwecke der Erfüllung eines von dem Vorerben erteilten Schenkungsversprechens erfolgt. Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.
(3) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.
Der Erblasser kann den Vorerben von den Beschränkungen und Verpflichtungen des § 2113 Abs. 1 und der §§ 2114, 2116 bis 2119, 2123, 2127 bis 2131, 2133, 2134 befreien.
(1) Die Verfügung des Vorerben über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder Recht an einem Grundstück oder über ein zur Erbschaft gehörendes eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde.
(2) Das Gleiche gilt von der Verfügung über einen Erbschaftsgegenstand, die unentgeltlich oder zum Zwecke der Erfüllung eines von dem Vorerben erteilten Schenkungsversprechens erfolgt. Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.
(3) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(1) Verstößt die Verfügung über einen Gegenstand gegen ein gesetzliches Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt, so ist sie nur diesen Personen gegenüber unwirksam. Der rechtsgeschäftlichen Verfügung steht eine Verfügung gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erfolgt.
(2) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.
(1) Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.
(2) Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.
Durch den Erbvertrag wird das Recht des Erblassers, über sein Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, nicht beschränkt.
(1) Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.
(2) Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Rüge aus Art. 103 Abs. 1 GG greift nicht durch. Im Ergebnis hat das Berufungsgericht mit Recht auch aus der Verringerung des Verkehrswerts des Nachlassgrundstücks infolge des mit der Erblasserin vereinbarten Ausschlusses bestimmter Kündigungsrechte nicht auf eine unter § 2287 BGB fallende Schenkung geschlossen. Dazu hätte es - ebenso wie für § 2325 BGB - einer Schenkung i.S. von § 516 BGB bedurft (BGHZ 82, 274, 281; BGH, Urteil vom 21. Mai 1986 - IVa ZR 171/84 - NJW-RR 1986, 1135 unter II 2). Auch soweit unbenannte Zuwendungen unter Ehegatten, die vor Einführung dieser Rechtsfigur als Schenkung im Sinne von § 516 BGB anzusehen waren, ungeachtet des subjektiv verfolgten Zwecks im Hinblick auf ihre objektive Unentgeltlichkeit unter § 2287 BGB fallen (BGHZ 116, 167, 174 f.), ändert dies nichts an dem Erfordernis, dass wie nach § 516 BGB eine Minderung der Substanz des Vermögens des Erblassers einerseits und eine entsprechende Vermögensmehrung auf Seiten des Empfängers andererseits erforderlich sind. In die freie Befugnis zu lebzeitigen Verfügungen, die § 2286 BGB auch dem erbvertraglich oder durch wechselbezügliches Testament gebundenen Erblasser garantiert, greift § 2287 BGB nur bei einem Missbrauch und nur dann ein, wenn es um eine Schenkung geht (vgl. BGHZ 108, 73, 77). Im vorliegenden Fall fehlt es indessen an einer das Vermögen der Erblasserin in ihrer Substanz mindernden Zuwendung und einer entsprechenden Vermögensmehrung auf Seiten des Beklagten. Die Einräumung eines (hier nach dem bestrittenen Vortrag des Klägers teilweise ) unentgeltlichen schuldrechtlichen Wohnrechts stellt selbst bei langer Dauer keine Schenkung, sondern Leihe dar (§§ 598 ff. BGB; BGHZ 82, 354, 357 ff.; 101, 229, 232 f.; BGH, Urteile vom 10. Oktober 1984 - VIII ZR 152/83 - NJW 1985, 313 unter I 2; vom 20. Juni 1984 - IVa ZR 34/83 - NJW 1985, 1553 mit dem Zusatz, dies gelte auch, soweit das Wohnrecht über den Erbfall hinaus bestehen bleiben soll).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 96.322 € Terno Dr. Schlichting Wendt Felsch Dr. Franke
LG Berlin, Entscheidung vom 16.09.2005 - 35 O 475/04 -
KG Berlin, Entscheidung vom 21.07.2006 - 13 U 55/05 -
(1) Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.
(2) Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.
(1) Die Verfügung des Vorerben über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder Recht an einem Grundstück oder über ein zur Erbschaft gehörendes eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde.
(2) Das Gleiche gilt von der Verfügung über einen Erbschaftsgegenstand, die unentgeltlich oder zum Zwecke der Erfüllung eines von dem Vorerben erteilten Schenkungsversprechens erfolgt. Ausgenommen sind Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird.
(3) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.
(1) Wird durch das Verhalten des Vorerben oder durch seine ungünstige Vermögenslage die Besorgnis einer erheblichen Verletzung der Rechte des Nacherben begründet, so kann der Nacherbe Sicherheitsleistung verlangen.
(2) Die für die Verpflichtung des Nießbrauchers zur Sicherheitsleistung geltenden Vorschriften des § 1052 finden entsprechende Anwendung.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithilfe.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- M. E. war Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks. Durch Notarvertrag vom 22. Dezember 1993 verpflichtete er sich, das Grundstück dem Beklagten, seinem Sohn, zu übertragen. Dieser hatte als "Gegenleistung" seinem Vater das Recht zur alleinigen Nutzung eines näher bezeichneten Zimmers und das Recht zur Mitbenutzung der zur gemeinschaftli- chen Benutzung durch die Bewohner des Hauses bestimmten Anlagen und Einrichtungen als Wohnrecht zu bestellen, Zimmer, Anlagen und Einrichtungen in "gut bewohnbarem Zustand" zu erhalten, den Vater zu beköstigen und im Falle der Gebrechlichkeit oder Krankheit zu pflegen.
- 2
- Die Ausübung des Wohnrechts durch Dritte sollte nicht gestattet sein; die Verpflichtung zur Gewährung von Kost und Pflege sollte nur bestehen, "solange der Berechtigte in dem Vertragsanwesen wohne und die Pflege ohne Inanspruchnahme einer bezahlten Pflegeperson möglich" sei. Für den Fall, dass der Vater in ein Pflege- oder Altersheim aufgenommen werde, sollte die Verpflichtung zur Verköstigung und Pflege "ruhen, … ohne dass der Erwerber dafür einen Ausgleich bzw. Ersatz zu leisten" habe. Gegenüber seinen Schwestern übernahm der Beklagte im Vertrag Ausgleichspflichten; diese verzichteten auf Ansprüche aus dem Pflichtteilsrecht im Hinblick auf die Übertragung des Grundstücks.
- 3
- 2005 wurde der Vater des Beklagten als pflegebedürftig in ein Heim aufgenommen. Seine Rente und die Leistungen der Pflegeversicherung reichen nicht aus, die Heimkosten zu decken. In Höhe der Differenz von durchschnittlich 240 € im Monat gewährt ihm der Kläger Sozialhilfe. Mit Anzeige vom 26. Oktober 2005 leitete der Kläger "die Ansprüche aus dem Vertrag vom 22. Dezember 1993" auf sich über. Aus dem übergeleiteten Recht verlangt er mit der Klage für den Zeitraum seit dem 1. Juli 2005 Zahlung von monatlich 158 € zuzüglich Zinsen.
- 4
- Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat den Betrag der Zahlungsverpflichtung des Beklagten auf 128 € pro Monat herabgesetzt und die weitergehende Klage abgewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die vollständige Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe:
I.
- 5
- Das Berufungsgericht meint, bei dem Vertrag vom 23. Dezember 1993 handele es sich nicht um einen Altenteilsvertrag gemäß Art. 7 ff. BayAGBGB, sondern um einen Vertrag eigener Art, durch den sich der Beklagte als Gegenleistung für die Übertragung des Grundstücks verpflichtet habe, seinen Vater zu versorgen. Die Vereinbarung des Ruhens dieser Pflicht für den Fall von dessen Aufnahme in ein Alters- oder Pflegeheim habe zum Ziel, das von diesem gebildete Vermögen in der Familie zu behalten, statt es zur Deckung des mit der Heimaufnahme verbundenen erhöhten Bedarfs zu verwenden und diesen Aufwand der Allgemeinheit aufzuerlegen. Insoweit sei der Übertragungsvertrag sittenwidrig und nichtig.
- 6
- Das berühre die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die aus der Nichtigkeit der Klausel folgende Lücke der vertraglichen Regelung sei im Wege der ergänzenden Auslegung dahin zu schließen, dass der Beklagte seinem Vater den Betrag zu erstatten habe, den er aufgrund des Entfallens der Verpflichtung, diesen zu verköstigen und pflegen und das Haus in Stand zu halten , erspare. Dieser Betrag sei nach dem Umfang der vereinbarten Pflegeverpflichtung mit dem hälftigen Betrag des gesetzlichen Pflegegelds der Stufe I, insoweit 103 €, zuzüglich 25 € ersparter Instandhaltungskosten, insgesamt mithin auf monatlich 128 € zu bemessen.
II.
- 7
- Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Aus dem Vertrag zwischen dem Beklagten und seinem Vater vom 22. Dezember 1993 ergeben sich keine Zahlungsansprüche, die auf den Kläger hätten übergeleitet werden können. Soweit das Berufungsgericht solche Ansprüche im Wege ergänzender Vertragsauslegung hergeleitet hat, ist dem schon deswegen nicht zu folgen, weil der Vertrag keine ausfüllungsbedürftige Lücke aufweist. Die Vertragsparteien haben für den Fall, dass der Berechtigte in ein Pflege- oder Altersheim aufgenommen würde, Zahlungsansprüche als Ersatz für die nicht mehr zu erbringenden Naturalleistungen ausdrücklich ausgeschlossen. Dieser Ausschluss ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wirksam.
- 8
- 1. Das folgt allerdings entgegen der Meinung der Revision nicht schon aus dem Senatsbeschluss vom 23. Januar 2003 (V ZB 48/02, NJW-RR 2003, 577). In dieser Entscheidung hat der Senat eine Aussage in dem Urteil vom 21. September 2001 (V ZR 14/01, WM 2002, 598, 599) richtig gestellt. Dort hatte er angenommen, dass eine Regelung, wonach Versorgungspflichten in Übernahmeverträgen für den Fall der Aufnahme des Übertragenden in ein Heim entfallen , einen nach unserer Rechtsordnung nicht möglichen Vertrag zu Lasten Dritter , nämlich zu Lasten des Trägers der Sozialhilfe bedeute. Das trifft, wie in dem Beschluss vom 23. Januar 2003 ausgeführt wird, nicht zu. Dass sich eine zwischen zwei Parteien vereinbarte Regelung für einen Dritten wirtschaftlich nachteilig auswirkt, macht die Vereinbarung nicht zu einem Vertrag zu Lasten Dritter im Rechtssinne (Staudinger/Jagmann, BGB [2004], Vorbem. zu §§ 328 ff., Rdn. 45; Mayer, MittBayNot 2002, 152, 153; Krauß, DNotZ 2002, 706, 710).
- 9
- Auf diese Aussage beschränkt sich indes die Richtigstellung. Aus ihr ergibt sich nicht, ob eine solche Vereinbarung aus anderen Gründen, nämlich wegen Verstoßes gegen die guten Sitten, § 138 Abs. 1 BGB, nichtig ist (bejahend Schwarz, ZEV 1997, 309, 314 [„in der Regel“]; Littig/Mayer, Sozialhilferegress und lebzeitige Zuwendungen, Rdn. 141; Wahl, Vertragliche Versorgungsrechte in Übergabeverträgen und sozialrechtliche Ansprüche, Diss. Bayreuth 1989, S. 291). Diese Frage hat der Senat bisher nicht entschieden.
- 10
- 2. Die Frage der Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB beurteilt sich danach, ob der Ausschluss von Zahlungsansprüchen mit der Folge, dass der Sozialhilfeträger eintreten muss, nach Inhalt, Beweggrund und Zweck in einer Weise zu missbilligen ist, dass es dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widerspricht (vgl. Schwarz, JZ 1997, 545; Krauß, MittBayNot 1992, 77, 81). Das ist im vorliegenden Fall nicht anzunehmen.
- 11
- a) Durch die Übertragung auf den Beklagten steht das Hausgrundstück nicht mehr zur Deckung der Kosten zur Verfügung, die durch die Heimunterbringung des Vaters des Beklagten entstehen. Das ist, für sich genommen, kein von der Rechtsordnung missbilligter Vorgang. Dieselbe Rechtsfolge träte nämlich ein, wenn der Vater des Beklagten diesem sein Hausgrundstück seinerzeit geschenkt hätte, ohne sich Kost und Logis durch den Beklagten vorzubehalten. Auch eine solche Schenkung kann bei einer Verarmung des Schenkers dazu führen, dass er mit seinen Mitteln seine Unterbringung und Pflege im Alter nicht mehr bestreiten kann. Diese mögliche Folge einer Schenkung führt nach der Wertung des Gesetzgebers nicht zu der sittlichen Missbilligung der Schenkung als solcher und nicht zu deren Nichtigkeit. Die Folge ist vielmehr, dass der Schenker, bei Überleitung nach § 93 SGB XII der zuständige Sozialhilfeträger, im Falle der späteren Verarmung das Geschenk nach Maßgabe von § 528 Abs. 1 BGB zurückfordern kann und so eine Inanspruchnahme der Allgemeinheit für den Notbedarf des Schenkers verhindert wird (vgl. BGHZ 137, 76, 82). Der An- spruch aus § 528 Abs. 1 BGB ist nach § 529 Abs. 1 BGB auf zehn Jahre befristet. Auch das ist Teil der Wertung des Gesetzgebers und führt dazu, dass eine Schenkung auch dann sittlich nicht zu beanstanden ist, wenn der Schenker mehr als zehn Jahre danach verarmt und keinen (nach § 93 SGB XII überleitbaren ) Anspruch auf Rückforderung des Geschenks mehr hat. Diese Wertung muss im Ausgangspunkt erst recht gelten, wenn es sich nicht um eine reine Schenkung handelt, der Schenker vielmehr, wie hier, für die Übertragung eines Hausgrundstücks zwar kein vollwertiges Entgelt, aber immerhin doch eine gewisse Gegenleistung in der Form eines Anspruchs auf Kost und Logis erhält.
- 12
- b) Die unentgeltliche Übertragung eines Hausgrundstücks bei beschränkter Gewährung von Kost und Logis kann deshalb nur bei Hinzutreten weiterer Umstände sittlich zu missbilligen und nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sein. Solche Umstände liegen hier nicht vor.
- 13
- Die Gegenleistung, die der Beklagte für die Übertragung des Hausgrundstücks übernommen hat, ist auf Sachleistungen beschränkt, die er persönlich auf dem Grundstück erbringen konnte. Dies geschah, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, ganz bewusst und beruhte auf der nachvollziehbaren und auch nicht zu missbilligenden Erwägung, dass solche Sachleistungen von dem Übernehmer zumeist, und so auch hier, eher erbracht werden können als Geldzahlungen.
- 14
- Übergabeverträge wie der Vertrag vom 22. Dezember 1993 nehmen in der Regel eine Erbfolge vorweg und haben den Charakter einer gemischten Schenkung. Der Übernehmer ist zwar, schon im Hinblick auf die engen persönlichen Beziehungen, bereit, Versorgungsleistungen wie Unterbringung, Beköstigung und Pflege zu erbringen. Er nimmt jedoch lediglich den damit verbunde- nen relativ geringen finanziellen Aufwand in Kauf, möchte seine Lebensführung aber nicht mit zusätzlichen Zahlungsverpflichtungen belasten. Eine von solchen Beweggründen getragene Regelung ist - ohne Hinzutreten besonderer Umstände - nicht unanständig und verstößt daher nicht gegen die guten Sitten, auch wenn sie zur Folge haben kann, dass der Träger der Sozialhilfe eintreten muss (vgl. auch Krauß, MittBayNot 1992, 77, 80 f.).
- 15
- c) Der Umstand, dass das Haus infolge der Übertragung an den Beklagten nicht mehr als Vermögensgegenstand zur Verfügung steht, der für die Heimunterbringungskosten verwertet werden könnte, spielt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts für die Frage der Sittenwidrigkeit keine Rolle. Den Vater des Beklagten traf keine Verpflichtung, über die Leistungen an die gesetzliche Rentenversicherung hinaus für sein Alter vorzusorgen. Er war in seiner Entscheidung frei, das Haus gegen eine Gegenleistung zu übertragen, die dessen Wert nicht erreichte; er hätte es auch ohne Gegenleistung übertragen können. Solche allein ihm vorbehaltenen Entscheidungen bilden keinen Anknüpfungspunkt für Überlegungen zur Sittenwidrigkeit.
- 16
- d) Auch soweit das Berufungsgericht zu den Fällen sittenwidriger Unterhaltsverzichte Parallelen zieht, ist ihm nicht zu folgen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein ehevertraglicher Verzicht auf nachehelichen Unterhalt mit der Folge, dass der Träger der Sozialhilfe belastet wird, nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig sein, wenn die Vertragsschließenden bewusst eine Unterstützungsbedürftigkeit zu Lasten der Sozialhilfe herbeiführen (BGH, Urt. v. 9. Juli 1992, XII ZR 57/91, NJW 1992, 3164; Urt. v. 25. Oktober 2006, XII ZR 144/04, NJW 2007, 904, 905; Urt. v. 5. November 2008, XII ZR 157/06, Rdn. 35 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Diese Fallgestaltung ist mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt indes nicht vergleichbar. Aus ihr können daher entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung keine Argumente für Annahme einer Sittenwidrigkeit gewonnen werden.
- 17
- aa) Die Ansprüche des geschiedenen Ehegatten auf Unterhalt beruhen auf Gesetz. Sie sind geregelt in den Vorschriften der §§ 1570 ff. BGB und sichern den Bedürftigen davor, der Sozialhilfe anheim zu fallen. Die Ehegatten können für den nachehelichen Unterhalt allerdings abweichende Vereinbarungen treffen, § 1585c BGB. Das folgt aus ihrem Recht, die ehelichen Lebensverhältnisse eigenverantwortlich entsprechend ihren individuellen Vorstellungen und Bedürfnissen zu gestalten (BGH, Urt. v. 5. November 2008, aaO, Rdn. 22). Diese Gestaltungsfreiheit ist begrenzt. Sie ist unbedenklich, soweit die Vereinbarungen nur den individuellen Verhältnissen Rechnung tragen. Anders ist es, wenn die Folgen darüber hinausgehen und die gesetzliche Konzeption insgesamt in eine Schieflage gerät. Das ist im Regelfall anzunehmen, wenn ein Verzicht auf Unterhaltsleistungen zur Bedürftigkeit des Verzichtenden führt. Denn für ihn muss dann der Sozialhilfeträger eintreten, wozu es ohne den Eingriff in die gesetzliche Regelung nicht käme. Der Nachranggrundsatz der öffentlichen Hilfe würde unterlaufen. Das verstößt gegen die guten Sitten, sofern nicht ausnahmsweise Umstände vorliegen, die die Vertragsgestaltung sittlich gerechtfertigt erscheinen lassen (BGH, Urt. v. 5. November 2008, aaO, Rdn. 39).
- 18
- bb) In dem hier zu entscheidenden Fall geht es nicht um den Verzicht auf gesetzliche Unterhaltsansprüche. Die Parteien des Übertragungsvertrages haben es lediglich (allerdings ausdrücklich) unterlassen, für den Fall der Pflegebedürftigkeit des Übergebers, Ansprüche auf Zahlung von Geld zu begründen, wenn eine Versorgung durch Gewährung von Unterkunft und häuslicher Pflege nicht mehr möglich oder ausreichend sein würde. Sie haben damit keine bestehenden Ansprüche abbedungen und auch nicht in ein gesetzliches Konzept zum Nachteil des Trägers von Sozialleistung eingegriffen. Soweit der Kläger Leistungen für den Vater des Beklagten erbracht hat, sind dessen Unterhaltsansprüche gemäß § 94 SGB XII auf ihn übergegangen. Der Nachranggrundsatz der öffentlichen Hilfe ist nicht berührt (vgl. Mayer, MitBayNot 2002, 152, 153).
III.
- 19
- Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 101 ZPO.
Vorinstanzen:
AG Bamberg, Entscheidung vom 18.04.2007 - 104 C 2429/06 -
LG Bamberg, Entscheidung vom 20.06.2008 - 3 S 51/07 -
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
Der Verleiher kann die Leihe kündigen:
- 1.
wenn er infolge eines nicht vorhergesehenen Umstandes der verliehenen Sache bedarf, - 2.
wenn der Entleiher einen vertragswidrigen Gebrauch von der Sache macht, insbesondere unbefugt den Gebrauch einem Dritten überlässt, oder die Sache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet, - 3.
wenn der Entleiher stirbt.
(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.
(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.
(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.
Der Verleiher kann die Leihe kündigen:
- 1.
wenn er infolge eines nicht vorhergesehenen Umstandes der verliehenen Sache bedarf, - 2.
wenn der Entleiher einen vertragswidrigen Gebrauch von der Sache macht, insbesondere unbefugt den Gebrauch einem Dritten überlässt, oder die Sache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet, - 3.
wenn der Entleiher stirbt.
(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.
(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.
(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.
(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.
(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.
(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.
(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.
(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Feststellung aus einem presserechtlichen Unterlassungsvertrag sowie auf Freistellung von der Verpflichtung zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch.
- 2
- Die Beklagte veröffentlichte am 25. März 2007 u.a. auf ihrer Internetseite einen Artikel über drei ehemalige, zu dieser Zeit noch inhaftierte RAFTerroristen , der mit einem kontextneutralen Foto der Klägerin illustriert war. In der Bildunterschrift hieß es, auch die Klägerin könnte auf Bewährung aus der Haft entlassen werden. Am 27. März 2007 mahnte die Klägerin die Beklagte wegen der Veröffentlichung ihres Fotos unter Hinweis darauf ab, dass sie beim Landgericht Berlin gegen mehrere andere Presseorgane einstweilige Verfügungen erwirkt habe, mit denen u.a. die Verbreitung des betroffenen Bildnisses verboten worden sei. Mit Schreiben vom 28. März 2007 verpflichtete sich die Beklagte zur Vermeidung einer weiteren Auseinandersetzung strafbewehrt, das Bildnis der Klägerin im Zusammenhang mit Berichten über deren Haftlockerungen und/oder bevorstehende Entlassung künftig nicht mehr zu verbreiten. Die Klägerin nahm die Erklärung an. Die Beklagte beglich die der Klägerin für die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 775,64 €.
- 3
- Mit Urteilen vom 3. bzw. 8. Mai 2007 hob das Landgericht Berlin die von ihm in zwei der von der Klägerin gegen andere Presseorgane eingeleiteten Verfahren erlassenen Beschlussverfügungen auf, weil die beanstandeten Veröffentlichungen rechtmäßig seien und ein Unterlassungsanspruch nicht bestehe. Die Beklagte begehrte am 14. Mai 2007 die Rückzahlung der an die Klägerin gezahlten Anwaltskosten, weil sich aus den Urteilen des Landgerichts Berlin ergebe, dass auch ihre Veröffentlichung nicht rechtswidrig gewesen sei. Am 16. Mai 2007 kündigte die Beklagte den Unterlassungsvertrag. Mit Beschlüssen vom 2. Juli 2007 wies das Kammergericht die Anträge der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren gegen die Urteile des Landgerichts Berlin mangels hinreichender Erfolgsaussicht zurück.
- 4
- Die Klägerin begehrt die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, es zu unterlassen, das Bildnis der Klägerin im Zusammenhang mit Berichten über Haftlockerungen und/oder ihre bevorstehende Entlassung, wie in dem Artikel der Beklagten vom 25. März 2007 geschehen, zu verbreiten. Darüber hinaus begehrt sie die Feststellung, dass sie zur Rückzahlung der Kosten in Höhe von 775,64 € nicht verpflichtet sei, sowie Freistellung von der infolge der Kündigung des Unterlassungsvertrags durch die Beklagte entstandenen Gebührenforderung ihrer Rechtsanwälte in Höhe von 430,66 €.
- 5
- Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil aufgehoben und der Klage stattgegeben. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe:
A.
- 6
- Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte sei an den Unterlassungsvertrag gebunden. Der Vertrag sei weder angefochten noch unter eine auflösende Bedingung gestellt worden. Auf eine Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314 BGB könne sich die Beklagte nicht berufen, weil es an der erforderlichen nachträglichen, aus der Risikosphäre der Klägerin stammenden Veränderung der Vertragsgrundlage fehle. Die Abänderung der Beschlussverfügungen durch das Landgericht Berlin und die Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Kammergericht hätten nicht im Risikobereich der Klägerin gelegen , sondern beruhten auf dem Widerspruch des dortigen Prozessgegners der Klägerin und der geänderten Sichtweise des Landgerichts Berlin.
- 7
- Die Kündigung könne auch nicht auf § 313 Abs. 3 Satz 2 BGB gestützt werden. Die Parteien hätten zur Vermeidung einer weiteren Auseinanderset- zung eine unbedingte Unterlassungsverpflichtung vereinbart, die nicht von späteren Ereignissen abhängig gemacht und insbesondere nicht an den Bestand der einstweiligen Verfügungen geknüpft worden sei. Die einstweiligen Verfügungen und deren Richtigkeit seien zwar möglicherweise Geschäftsgrundlage gewesen, weil sich die Klägerin auf sie berufen habe und ihr Unterlassungsanspruch durch die mitgeteilte erfolgreiche gerichtliche Geltendmachung besonderes Gewicht erhalten habe. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass die Vereinbarung der Unterlassung nur auf der Basis einer Beschlussverfügung eines erstinstanzlichen Gerichts erfolgt sei, bei der ein hohes Risiko einer späteren Abänderung bestehe. Der Beklagten sei diese Problematik bewusst gewesen, da ihre Personal- und Rechtsabteilung die Erklärung abgegeben habe.
- 8
- Von einer schwerwiegenden Änderung der Verhältnisse sei nicht auszugehen. Die Aufhebung der einstweiligen Verfügungen und die Feststellung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung hätten dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch zwar den Boden entzogen, denn Grundlage des Unterlassungsvertrags sei auch die gerichtlich festgestellte einstweilige Unterlassungsverpflichtung in einem praktisch identisch gelagerten Sachverhalt gewesen. Die Abänderung der einstweiligen Verfügungen sei aber in einem dafür vorgesehenen Verfahren erfolgt und deshalb vorherzusehen gewesen. Die Beklagte habe sich trotz der Vorläufigkeit einer einstweiligen Verfügung und deren möglicher Abänderung auf eine endgültige vertragliche Bindung eingelassen, womit die Unterlassungsverpflichtung von den einstweiligen Verfügungen losgelöst worden sei. Dieses von ihr übernommene vertragliche Risiko gehe zu Lasten der Beklagten. Aufgrund der vertraglichen Zuweisung des Risikos einer Abänderung in die Sphäre der Beklagten sei es dieser auch zuzumuten, an dem Unterlassungsvertrag festgehalten zu werden. Die Parteien hätten eine endgültige Regelung der Unterlassungsansprüche der Klägerin vereinbart. Ziel sei auch die Beseitigung der rechtlichen Unsicherheit über das Bestehen eines gesetzli- chen Unterlassungsanspruchs gewesen. Die Beklagte könne sich nicht unter Berufung auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage von einer Unterlassungsverpflichtung befreien, die sie aufgrund besserer Rechtskenntnis bereue, eingegangen zu sein. Auch der hohe Stellenwert der Meinungs- und Pressefreiheit ändere daran nichts.
- 9
- Da der Unterlassungsvertrag Bestand habe, stehe der Beklagten ein Anspruch auf Rückzahlung der bezahlten Anwaltskosten in Höhe von 775,64 € nicht zu. Die Klägerin habe Anspruch auf Freistellung von den weiteren Anwaltskosten , weil die Berufung der Beklagten auf ein ihr nicht zustehendes Kündigungsrecht eine Verletzung der Pflichten aus dem Unterlassungsvertrag nach § 280 Abs. 1 BGB darstelle.
B.
- 10
- Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
- 11
- Die Revision ist bereits unzulässig, soweit sie sich gegen die Feststellung des Nichtbestehens einer Rückzahlungsverpflichtung der Klägerin in Höhe von 775,64 € und die Verurteilung der Beklagten zur Freistellung der Klägerin von der Gebührenforderung ihrer Anwälte in Höhe von 430,66 € richtet. Insoweit fehlt es an einer hinreichenden Rechtsmittelbegründung (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Revisionsbegründung muss erkennen lassen, aus welchen Gründen das angefochtene Urteil in rechtlicher und/oder tatsächlicher Hinsicht unrichtig sein soll. Im Falle einer uneingeschränkten Anfechtung wie im Streitfall muss die Revisionsbegründung das gesamte Urteil in Frage stellen. Daran fehlt es, soweit bezüglich quantitativ abgegrenzter Teile des Streitgegenstands oder hinsichtlich eines von mehreren Streitgegenständen kein konkreter Angriff erfolgt , es sei denn, es wird wenigstens eine den gesamten Anspruch durchgehend erfassende Rüge erhoben (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 1990 - IX ZB 89/89 - NJW 1990, 1184; Urteile vom 13. Februar 1997 - III ZR 285/95 - NJW 1997, 1309; vom 13. November 1997 - VII ZR 199/96 - NJW 1998, 1081, 1082; vom 11. November 1999 - III ZR 98/99 - NJW 2000, 947; Musielak-Ball, ZPO, 6. Aufl., § 551 Rn. 8 und § 520 Rn. 38 ff.). Diesen Anforderungen genügt die Revisionsbegründung nicht. Die Revision hat sich nicht mit den für die Feststellung des Nichtbestehens einer Rückzahlungsverpflichtung der Klägerin und für die Zuerkennung des Freistellungsanspruchs tragenden Gründen des angefochtenen Urteils auseinandergesetzt.
II.
- 12
- Soweit die Revision zulässig ist, hat sie in der Sache keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte zur Unterlassung der Verbreitung des Bildes der Klägerin im Zusammenhang mit Berichten über Haftlockerungen oder über ihre bevorstehende Entlassung, wie im Artikel der Beklagten vom 25. März 2007 geschehen, verpflichtet ist.
- 13
- 1. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass zwischen den Parteien aufgrund der Unterwerfungserklärung der Beklagten vom 28. März 2007 und der Annahme dieser Erklärung durch die Klägerin ein Unterlassungsvertrag zustande gekommen ist, der weder aufgrund einer Anfechtung durch die Beklagte nach § 119 Abs. 2, §§ 123, 142, 143 BGB nichtig noch infolge des Eintritts einer auflösenden Bedingung gemäß § 158 Abs. 2 BGB beendet ist. Dies nimmt die Revision hin und lässt Rechtsfehler nicht erkennen.
- 14
- 2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts , die Beklagte habe sich von diesem Vertrag nicht durch außerordentliche Kündigung lösen können.
- 15
- a) Ein Unterlassungsvertrag kann wie jedes andere Dauerschuldverhältnis auch ohne eine entsprechende vertragliche Vereinbarung gemäß § 314 BGB aus wichtigem Grunde gekündigt werden (vgl. BGHZ 133, 316, 319 ff. - Altunterwerfung I; 133, 331, 335 ff. - Altunterwerfung II; MünchKommBGB /Gaier, 5. Aufl., § 314 Rn. 5; Gottschalk, GRUR 2004, 827, 829). Voraussetzung für eine solche außerordentliche Kündigung ist, dass dem Unterlassungsschuldner die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann (§ 314 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dies ist im Allgemeinen nur dann anzunehmen, wenn die Gründe, auf die die Kündigung gestützt wird, im Risikobereich des Kündigungsgegners liegen (vgl. BGHZ 133, 316, 320 f. - Altunterwerfung I; 133, 331, 336 ff. - Altunterwerfung II; 136, 161, 164; BGH, Urteil vom 27. März 1991 - IV ZR 130/90 - NJW 1991, 1828, 1829; Urteil vom 29. November 1995 - XII ZR 230/94 - NJW 1996, 714, jeweils m.w.N.). Die Abgrenzung der Risikobereiche ergibt sich dabei aus dem Vertrag, dem Vertragszweck und den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen (vgl. BGHZ 101, 143, 151 f.; 152, 114; 181, 77, 97 - DAX; BGH, Urteile vom 16. Februar 2000 - XII ZR 279/97 - NJW 2000, 1714, 1716; vom 21. September 2005 - XII ZR 66/03 - NJW 2006, 899, 901 f.; Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 314 Rn. 9, § 313 Rn. 19; Bamberger/Roth/Unberath, BGB, 2010, § 314 Rn. 13, § 313 Rn. 27). Das Kündigungsrecht trägt damit auch dem Umstand Rechnung, dass sich bei einem auf Dauer angelegten Vertragsverhältnis im Laufe der Zeit unvorhergesehene Umstände einstellen können, die die Parteien - wären sie ihnen bekannt gewesen - bei Vertragsschluss berücksichtigt hätten (vgl. BGHZ 133, 316, 320 f. - Altunterwerfung I; 133, 331, 336 ff. - Altunterwerfung II).
- 16
- b) Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht in der Aufhebung der einstweiligen Beschlussverfügungen durch das Landgericht Berlin keinen die Beklagte zur außerordentlichen Kündigung berechtigenden Grund gesehen hat, weil dieser Umstand nicht im Risikobereich der Klägerin gelegen habe.
- 17
- aa) Die Frage, ob ein wichtiger Grund im Sinne des § 314 BGB gegeben ist, ist weitgehend eine Tatsachenfrage; sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff des wichtigen Grundes verkannt hat, ob ihm von der Revision gerügte Verfahrensfehler unterlaufen sind und ob es den Tatsachenstoff vollständig gewürdigt hat (vgl. BGHZ 154, 146, 153; BGH, Urteil vom 17. Januar 2001 - VIII ZR 186/99 - NJW-RR 2001, 677, 678).
- 18
- bb) Dieser Überprüfung hält das Berufungsurteil im Ergebnis stand.
- 19
- (1) Das Berufungsgericht ist zutreffend von den unter a) dargestellten Grundsätzen ausgegangen. Es hat - von der Revision unbeanstandet - festgestellt , dass der Beklagten das Risiko, dass die ohne vorherige mündliche Verhandlung ergangenen einstweiligen Verfügungen des Landgerichts Berlin im weiteren Verfahren abgeändert werden würden, bekannt war, und dem Unterlassungsvertrag im Wege der Auslegung entnommen, dass die Beklagte dieses Risiko vertraglich übernommen habe. Denn sie habe sich trotz der ihr bekannten Vorläufigkeit der gerichtlichen Entscheidungen und deren möglicher Abänderung im weiteren Verfahren auf eine endgültige und uneingeschränkte vertragliche Bindung eingelassen und ihre Unterlassungsverpflichtung damit von den ergangenen einstweiligen Verfügungen losgelöst. Ziel der Vereinbarung sei die Beseitigung der rechtlichen Unsicherheit gewesen, ob ein Unterlassungsanspruch bestehe, sowie die kostengünstige Streitbeilegung.
- 20
- (2) Diese Auslegung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat weder Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt noch wesentliche Umstände unbeachtet gelassen (vgl. zur eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung individueller Unterlassungsvereinbarungen BGH, Urteil vom 10. Juni 2009 - I ZR 37/07 - WRP 2010, 100 - Unrichtige Aufsichtsbehörde, m.w.N.). Für die Auslegung des Berufungsgerichts spricht der Wortlaut der von der Beklagten abgegebenen Unterwerfungserklärung , wonach sich die Beklagte zur Vermeidung einer weiteren Auseinandersetzung endgültig und uneingeschränkt zur Unterlassung verpflichtet hat. Soweit die Revision geltend macht, es sei der für die Klägerin erkennbare Wille der Beklagten gewesen, sich rechtmäßig zu verhalten, also rechtswidrige Bildveröffentlichungen zu unterlassen, ohne einen weiteren Rechtsstreit zu beginnen , mit der Folge, dass sie zur fristlosen Kündigung berechtigt sei, wenn keine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliege, setzt sie lediglich in revisionsrechtlich unbeachtlicher Weise ihre eigene Beurteilung an die Stelle der tatrichterlichen Würdigung. Sie berücksichtigt überdies nicht hinreichend, dass der Unterlassungsvertrag eine abstrakte Unterlassungsverpflichtung schafft, die in ihrem Bestand nicht davon abhängig ist, dass das fragliche Verhalten auch mit Hilfe eines gesetzlichen Unterlassungsanspruchs unterbunden werden könnte. Der Unterlassungsvertrag dient in aller Regel einer kostengünstigen Streitbeilegung; dem Wesen eines solchen Vertrages widerspräche es, wenn der Schuldner seine vertragliche Unterlassungspflicht jederzeit mit dem Argument ausräumen könnte, das nach dem Vertrag untersagte Verhalten sei in Wirklichkeit nicht rechtswidrig (vgl. BGHZ 133, 331, 333 - Altunterwerfung II).
- 21
- (3) Entgegen der Auffassung der Revision ist eine abweichende Beurteilung auch nicht deshalb geboten, weil ein der Risikosphäre des Gläubigers zuzurechnender und die außerordentliche Kündigung des Unterlassungsvertrags rechtfertigender Umstand nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann anzunehmen ist, wenn der einem vertraglich vereinbarten Verbot zugrunde liegende gesetzliche Unterlassungsanspruch infolge einer nachträglichen Gesetzesänderung weggefallen ist. Denn eine solche Fallgestaltung ist vorliegend nicht gegeben. Die erneute Veröffentlichung des streitgegenständlichen Fotos, wie in dem Artikel der Beklagten vom 25. März 2007 geschehen , ist nicht infolge einer Gesetzesänderung nachträglich rechtmäßig geworden. Die streitgegenständliche Fallkonstellation kann der zuvor genannten auch nicht gleichgestellt werden. Fällt der dem vertraglich vereinbarten Verbot zugrunde liegende gesetzliche Unterlassungsanspruch durch eine Gesetzesänderung weg, wird die Vertragsfortsetzung für den Unterlassungsschuldner u.a. deshalb als unzumutbar angesehen, weil er im Falle des Vorliegens eines Unterlassungstitels die Möglichkeit hätte, die Zwangsvollstreckung aus diesem Titel im Wege einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO für unzulässig erklären zu lassen (vgl. BGHZ 133, 316, 319 ff.; 133, 331, 334 f.). Die Unterwerfung dient der außergerichtlichen Streiterledigung und soll dem Gläubiger ein Mittel an die Hand geben, das dem Vollstreckungstitel zwar nicht gleichsteht, als Sanktionsmittel aber vergleichbare Wirkungen hat (vgl. BGHZ 130, 288, 294 - Kurze Verjährungsfrist; ferner Teplitzky, WRP 1996, 171 ff. und WRP 1996, 1004, 1006). Sie soll den Gläubiger aber auch nicht besser stellen, als er bei einem rechtskräftigen Hauptsachetitel stünde. Daraus folgt, dass der Gläubiger an der Fortsetzung des Unterlassungsvertrages kein schützenswertes Interesse haben kann, wenn ein entsprechender Unterlassungstitel mit der Vollstreckungsabwehrklage aus der Welt geschafft werden könnte (vgl. BGHZ 133, 316, 322 ff.; 133, 331, 334 f.).
- 22
- Im Streitfall könnte sich die Beklagte gegen die Vollstreckung eines inhaltsgleichen Unterlassungstitels in Gestalt eines Urteils aber nicht erfolgreich mit einer Vollstreckungsabwehrklage wenden. Zwar ist der Anwendungsbereich des § 767 ZPO jedenfalls im Bereich des Wettbewerbsrechts auch eröffnet, wenn das dem Unterlassungsschuldner untersagte Verhalten aufgrund einer höchstrichterlichen Leitentscheidung nunmehr eindeutig als rechtmäßig zu beurteilen ist (vgl. BGHZ 181, 373 - Mescher weis). Denn auf diesem Rechtsgebiet hat ein Wandel in der höchstrichterlichen Rechtsprechung ähnliche Auswirkungen wie eine Gesetzesänderung (ebenda). Dies verhilft der Revision jedoch nicht zum Erfolg. Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob diese Grundsätze auf Unterlassungstitel wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen, die auf einer Abwägung der kollidierenden Grundrechtspositionen im Einzelfall beruhen, übertragen werden können (vgl. den Wandel der höchstrichterlichen Rechtsprechung als Einwendung im Sinne des § 767 ZPO grundsätzlich verneinend BGHZ 151, 316, 326). Denn es fehlt jedenfalls an einer - in ihren Auswirkungen einer Gesetzesänderung gleichkommenden, d.h. die Rechtslage allgemein verbindlich klärenden (vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober 1996 - VI ZR 206/95 - GRUR 1997, 125, 128; BGH, BGHZ 148, 368; 161, 73, 78; Urteil vom 1. April 1993 - I ZR 136/91 - GRUR 1993, 677, 679 - Bedingte Unterwerfung; Ahrens /Schulte, Der Wettbewerbsprozess, 5. Aufl., Kap. 7 Rn. 85 ff.) - höchstrichterlichen Leitentscheidung, aufgrund derer die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Fotos, wie in dem Artikel der Beklagten vom 25. März 2007 geschehen, nunmehr eindeutig als rechtmäßig zu beurteilen wäre. Im Streitfall hat sich lediglich die rechtliche Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse durch ein erstinstanzliches Gericht nachträglich geändert, ohne dass die Parteien des vorliegenden Verfahrens daran in irgendeiner Weise gebunden wären. Das Landgericht Berlin hat die Verbreitung des Bildes der Klägerin durch andere Presseorgane in vergleichbarem Kontext im Rahmen einstweiliger Verfügungs- verfahren aufgrund einer - gegenüber der ursprünglichen Einschätzung bei Erlass der Beschlussverfügungen - geänderten rechtlichen Beurteilung für rechtmäßig gehalten. Das Kammergericht hat hiergegen gerichtete Anträge der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren zurückgewiesen. Diese Entscheidungen klären weder eine bislang zweifelhafte Rechtsfrage noch kommt ihnen allgemein verbindliche Wirkung zu. Sie entfalten gegenüber der Beklagten weder Rechtskraft noch eine sonstige rechtliche Bindungswirkung. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde der Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe unter anderem deshalb nicht angenommen, weil die von der Beschwerde aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Rechtsfragen bereits hinreichend geklärt seien (vgl. BVerfGK 12, 60).
- 23
- 3. Die Revision wendet sich auch ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte sei nicht wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage zur Kündigung des Unterlassungsvertrags berechtigt gewesen (§ 313 Abs. 3 Satz 2 BGB).
- 24
- a) Gemäß § 313 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 BGB kann ein Dauerschuldverhältnis gekündigt werden, wenn sich die Umstände, die Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsabschluss schwerwiegend verändert haben, die Parteien deshalb den Vertrag nicht oder mit einem anderen Inhalt geschlossen hätten und das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zumutbar ist. Während die außerordentliche Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses ein vertragsimmanentes Mittel zur Auflösung der Vertragsbeziehung darstellt, durch das der Grundsatz der Vertragstreue nicht unmittelbar berührt wird, begründet die Auflösung eines Vertrages wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage eine außerhalb des Vertrages liegende, von vornherein auf besondere Ausnahmefälle beschränkte rechtliche Möglichkeit, sich von den vertraglich übernommenen Verpflichtungen zu lösen (vgl. BGHZ 133, 316, 319 ff. - Altunterwerfung I; 133, 331, 335 ff. - Altunterwerfung II; Palandt/Grüneberg, aaO, § 313 Rn. 1; § 314 Rn. 1). Die Auflösung (oder Anpassung) eines Vertrages wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage muss zur Vermeidung untragbarer, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin unvereinbarer Folgen unabweislich erscheinen (vgl. BGHZ 133, 316, 319 ff. - Altunterwerfung I; 133, 331, 335 ff. - Altunterwerfung II; 181, 77, 97 - DAX). Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist für eine Berücksichtigung von Störungen der Geschäftsgrundlage grundsätzlich kein Raum, soweit es um Erwartungen und Umstände geht, die nach den vertraglichen Vereinbarungen in den Risikobereich einer der Parteien fallen sollen. Eine solche vertragliche Risikoverteilung schließt für den Betroffenen regelmäßig die Möglichkeit aus, sich bei Verwirklichung des Risikos auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu berufen (vgl. Senatsurteile vom 28. Februar 1961 - VI ZR 95/60 - VersR 1961, 382 f.; vom 12. Juli 1983 - VI ZR 176/81 - VersR 1983, 1034, 1035; vom 19. Juni 1990 - VI ZR 255/89 - VersR 1990, 984; vom 12. Februar 2008 - VI ZR 154/07 - NJW-RR 2008, 649, 650; vom 16. September 2008 - VI ZR 296/07 - VersR 2008, 1648; BGH BGHZ 120, 10, 24; 121, 378, 392; 129, 236, 253; 181, 77, 97 - DAX; Urteile vom 16. Februar 2000 - XII ZR 279/97 - aaO; vom 21. September 2005 - XII ZR 66/03 - aaO).
- 25
- b) Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht eine schwerwiegende Änderung der Umstände, die die Grundlage des Unterlassungsvertrags bildeten, zu Recht verneint. Wie bereits unter 2. b) bb) (1) ausgeführt, hat das Berufungsgericht - von der Revision unbeanstandet - festgestellt, dass der Beklagten das Risiko, dass die ohne vorherige mündliche Verhandlung ergangenen einstweiligen Verfügungen des Landgerichts Berlin im weiteren Verfahren abgeändert werden würden, bekannt war, und dem Unterlassungsvertrag im Wege der Auslegung entnommen, dass die Beklagte dieses Risiko vertraglich übernommen habe. Diese Auslegung ist, wie bereits ausgeführt, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
- 26
- c) Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, es sei der Beklagten zumutbar, an dem Unterlassungsvertrag festgehalten zu werden. Die Revision zeigt nicht auf, dass eine fortbestehende Bindungswirkung der von der Beklagten eingegangenen Unterlassungsverpflichtung zu einem untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit nicht mehr zu vereinbarenden Ergebnis führen würde. Entgegen der Auffassung der Revision wird die Beklagte durch die vertraglich vereinbarte Unterlassungsverpflichtung nicht "ewig" und über Gebühr in ihrer Pressefreiheit beschränkt.
- 27
- Die übernommene Verpflichtung schränkt die Beklagte in ihrer Berichterstattung nur geringfügig ein. Ihr ist nicht jegliche Bildberichterstattung über die Klägerin untersagt, sondern lediglich die Veröffentlichung eines konkreten Fotos der Klägerin im Zusammenhang mit Berichten über Haftlockerungen oder ihre bevorstehende Haftentlassung, wie im Artikel der Beklagten vom 25. März 2007 geschehen. Nachdem die Beklagte im August 2007 unter Aussetzung des Rests der Freiheitsstrafe zur Bewährung aus der Haft entlassen worden ist, sind Verstöße gegen diesen eng gefassten Verbotstatbestand nur noch unter der Voraussetzung denkbar, dass die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen und die Klägerin erneut inhaftiert wird. Diese Möglichkeit besteht nur bis zum Ablauf der fünfjährigen Bewährungszeit im Jahr 2012 (vgl. § 57a Abs. 3 Satz 1, Satz 2 i.V.m § 56 g StGB). Dabei wird auch nicht jede erneute Veröffentlichung des streitgegenständlichen Fotos in Zusammenhang mit einem Widerruf der Strafaussetzung einen Verstoß gegen die von der Beklagten übernommene Unterlassungsverpflichtung begründen.
- 28
- Auf eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 GG kann sich die Beklagte in diesem Zusammenhang nicht berufen. Die Beklagte hat sich durch den Abschluss des Unterlassungsvertrags selbst in der Freiheit der Berichterstattung beschränkt. Sie hatte es in der Hand, ob und in welchem Umfang sie sich zur Unterlassung der Bildberichterstattung verpflichtete.
- 29
- 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Galke Diederichsen Pauge Stöhr von Pentz
LG Rottweil, Entscheidung vom 27.02.2008 - 1 O 70/07 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.01.2009 - 4 U 56/08 -
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
- 1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder - 2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.
(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.
(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.
(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.
(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.
(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.
(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.
(1) Der Schenker ist berechtigt, die Erfüllung eines schenkweise erteilten Versprechens zu verweigern, soweit er bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Versprechen zu erfüllen, ohne dass sein angemessener Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird.
(2) Treffen die Ansprüche mehrerer Beschenkten zusammen, so geht der früher entstandene Anspruch vor.
(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Auf die Verpflichtung des Beschenkten findet die Vorschrift des § 760 sowie die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des § 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschrift des § 1615 entsprechende Anwendung.
(2) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.
(1) Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu. Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen.
(2) Die Vorschriften der §§ 743, 745, 746, 748 finden Anwendung. Die Teilung der Früchte erfolgt erst bei der Auseinandersetzung. Ist die Auseinandersetzung auf längere Zeit als ein Jahr ausgeschlossen, so kann jeder Miterbe am Schluss jedes Jahres die Teilung des Reinertrags verlangen.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Kläger begehren vom Beklagten Entschädigung für die Nutzung einer Immobilie.
- 2
- Im Jahr 1980 vermietete Herr E. S. (im Folgenden: Erblasser) das mit der "Villa H. " bebaute Grundstück in R. (im Folgenden: Grundstück H.) an die Staatlichen Kunstsammlungen D. Der monatliche Mietzins betrug 399,25 M/DDR. Das Grundstück H. diente der Unterbringung der Puppentheatersammlung. 1989 verstarb der Erblasser; Erben nach ihm wurden Frau E. zu ¼, Herr B. zu ½ und Frau U. zu ¼. Letztere schenkte ihren Erbteil im Jahre 1996 dem Landesverein S. Heimatschutz e.V. (im Folgenden: Landesverein). Auf Seiten der Mieterin trat nach der Wende zum 3. Oktober 1990 der beklagte Freistaat Sachsen als Rechtsnachfolger in den Vertrag ein.
- 3
- Die Miterben E. und B. verhandelten in der Folgezeit mit dem Beklagten vergeblich über eine Erhöhung des Mietzinses, der sich nach der Währungsunion auf 399,25 DM und ab 1. Januar 2002 auf 204,13 € belief.
- 4
- Rechtsanwältin R. kündigte u.a. mit Schreiben vom 4. März 2002 den Mietvertrag gegenüber dem Beklagten zum 31. Mai 2002 "im Namen der Erbengemeinschaft nach E. S."; gleichzeitig widersprach sie einer Fortsetzung des Mietverhältnisses zu den bisherigen Konditionen. Die Beklagte räumte das Grundstück in der Folgezeit nicht.
- 5
- Mit notariellem Vertrag vom 15. April 2003 verkauften die drei Miterben das Grundstück H. an die Kläger. Unter Ziffer 4 des Kaufvertrages war vereinbart , dass Besitz und die Nutzungen mit vollständiger Kaufpreiszahlung auf die Kläger übergehen. Die Kläger wurden am 14. August 2003 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.
- 6
- Nachdem der Beklagte zunächst mit Schreiben vom 5. August 2003 für das Grundstück H. einen monatlichen Mietzins von 4.078 € angeboten hatte, erklärte er schließlich seinerseits mit Schreiben vom 30. September 2003 die Kündigung des Mietverhältnisses mit Wirkung zum 31. Dezember 2003. Der Beklagte gab das Grundstück H. am 5. Januar 2004 an die Kläger zurück.
- 7
- Das Landgericht hat der auf Nutzungsentschädigung gerichteten Klage für den Zeitraum vom 4. Juli 2003 bis zum 31. Dezember 2003 in Höhe von 23.788,23 € nebst Zinsen stattgegeben. Auf die von dem Beklagten eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe:
- 8
- Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückweisung der Berufung, soweit die Klage noch aufrechterhalten worden ist.
I.
- 9
- Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, das Mietverhältnis zwischen den Parteien sei erst durch die Kündigung des Beklagten zum 31. Dezember 2003 beendet worden, weshalb bis dahin auch lediglich der vertraglich bestimmte Mietzins in Höhe von 213,04 € monatlich von der Beklagten geschuldet werde.
- 10
- Der Kündigung vom 4. März 2002 ermangele es an der notwendigen Vertretungsmacht. Es sei erforderlich gewesen, dass alle drei Miterben gemeinschaftlich i.S. von § 2040 BGB die Kündigung des Mietverhältnisses erklärten. Die Notwendigkeit des gemeinschaftlichen Handelns aller Miterben ergebe sich daraus, dass die Kündigung das Mietverhältnis beende, mithin eine Verfügung hierüber im Sinne von § 2040 BGB getroffen werde und damit elementar der zentrale Satzungszweck des Landesvereins - Betreiben der Puppensammlung - verloren gehe. Eine Mitwirkung des Landesvereins sei auch nicht im Hinblick auf eine optimale Nachlassverwaltung - auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Nachlasserhaltung (§§ 2038 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 745 BGB) - nach § 242 BGB entbehrlich gewesen. Einer Zustimmung zur Kündigung des Grundstücks H. hätte der eigene Satzungszweck des Landesvereins entgegengestanden.
- 11
- Der Landesverein als Miterbe habe weder der Zeugin R. noch dem Zeugen F. eine wirksame Vollmacht erteilt. Eine wirksame Bevollmächtigung der Zeugin R. ergebe sich auch nicht nach den Grundsätzen der Anscheins- oder Duldungsvollmacht.
II.
- 12
- Diese Ausführungen halten nicht in allen Punkten einer rechtlichen Überprüfung stand.
- 13
- 1. Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass die Kündigung des Mietverhältnisses eine Verfügung i.S. des § 2040 Abs. 1 BGB ist.
- 14
- Unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung hat der Senat für Landwirtschaftssachen nach Erlass des Berufungsurteils entschieden, dass die Kündigung eines Pachtvertrages über ein Nachlassgrundstück durch eine Erbengemeinschaft als Verpächterin eine Verfügung i.S. des § 2040 Abs. 1 BGB ist (BGH Urteil vom 28. April 2006 - LwZR 10/05 - FamRZ 2006, 1026). Eine solche Kündigung sei zwar keine Verfügung über das verpachtete Grundstück, wohl aber eine Verfügung über die Rechte aus dem Pachtvertrag wie die ebenfalls zu dem Nachlass gehörende Pachtzinsforderung. Auch sie gehöre zu den Rechten, auf die sich eine Verfügung i.S. von § 2040 Abs. 1 BGB beziehen könne. Durch die Kündigung des Vertrags werde das Recht aufgehoben, denn damit erlösche der Anspruch der Erbengemeinschaft auf Zahlung des Pachtzinses (BGH aaO).
- 15
- 2. Jedoch war es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts für die Wirksamkeit der Kündigung vom 4. März 2002 nicht erforderlich, dass alle drei Miterben gemeinschaftlich die Kündigung des Mietverhältnisses erklärten. Das ergibt sich aus § 2038 BGB, der die Vorschrift des § 2040 BGB im vorliegenden Fall verdrängt.
- 16
- Gemäß § 2038 BGB steht auch die Verwaltung des Nachlasses den Erben grundsätzlich gemeinschaftlich zu. Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber allerdings verpflichtet, an Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich sind. Gemäß § 745 Abs. 1 BGB, der nach § 2038 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Anwendung gelangt, kann durch Stimmenmehrheit eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstands entsprechende ordnungsgemäße Verwaltung und Benutzung beschlossen werden. Fügt sich der überstimmte Miterbe dem Mehrheitsbeschluss nicht, so können ihn die übrigen Miterben etwa auf Abgabe der für die Verfügung erforderlichen Willenserklärung verklagen. Die zur Erhaltung des Nachlasses notwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung des anderen treffen. Nach § 2040 Abs. 1 BGB können die Erben über einen Nachlassgegenstand jedoch nur gemeinschaftlich verfügen.
- 17
- Die Frage, ob § 2040 Abs. 1 BGB für Verfügungen über einen Nachlassgegenstand ausnahmslos anwendbar ist oder ob § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 745 Abs. 1 BGB im Falle mehrheitlich beschlossener Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses gegenüber § 2040 Abs. 1 BGB vorrangig ist, ist umstritten.
- 18
- a) Bislang ist der Bundesgerichtshof davon ausgegangen, dass Verfügungen i.S. von § 2040 Abs. 1 BGB stets sämtliche Miterben gemeinschaftlich vornehmen müssen, auch wenn sie zugleich Maßnahmen der ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung sind (V. Zivilsenat BGHZ 38, 122, 124). Allerdings hat der V. Zivilsenat in dem Verfahren LwZR 10/05 auf Anfrage des Senats für Landwirtschaftssachen mitgeteilt, dass er an dieser Auffassung nicht mehr festhalte (vgl. BGH Urteil vom 28. April 2006 - LwZR 10/05 - FamRZ 2006, 1026, 1027).
- 19
- Der Senat für Landwirtschaftssachen hat sich in seinem Urteil vom 28. April 2006 mit der Streitfrage eingehend beschäftigt, sie im Ergebnis jedoch offen gelassen (BGH aaO S. 1027 f. m.w.N.). Allerdings hat er zum Ausdruck gebracht, dass er die strikte Einhaltung des - aus der gesamthänderischen Bindung herrührenden - Prinzips des gemeinschaftlichen Handelns bei Verfügungen jedenfalls dann nicht für einsichtig halte, wenn sich die Verfügungen nicht nachteilig auf den Nachlassbestand auswirkten (aaO S. 1028).
- 20
- In seiner Entscheidung vom 28. September 2005 (BGHZ 164, 181, 184 f.) hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, der u. a. über die Frage zu entscheiden hatte, ob ein Miterbe im Rahmen der Nachlassverwaltung zur Mitwirkung an einer Verfügung verpflichtet ist, klargestellt, dass unter den Begriff der gemeinschaftlichen Verwaltung des Nachlasses i.S. von § 2038 Abs. 1 BGB alle Maßregeln zur Verwahrung, Sicherung, Erhaltung und Vermehrung sowie zur Gewinnung der Nutzung und Bestreitung der laufenden Verbindlichkeiten fallen. Dazu zählten grundsätzlich auch Verfügungen über Nachlassgegenstände , nur müsse neben der Ordnungsmäßigkeit die Erforderlichkeit einer solchen Verwaltungsmaßnahme durch besondere Umstände belegt sein, um eine Mitwirkungspflicht zu begründen (BGHZ 164, 181, 184). Die systematische Stellung des engeren § 2040 Abs. 1 BGB, der dem weitergehenden § 2038 Abs. 1 BGB nachfolge, unterstütze ein solches Verständnis, das auch durch die Entstehungsgeschichte belegt werde. Nach den Motiven zum Bürgerlichen Gesetzbuch umfasse die Verwaltung - ähnlich weit - die gesamte tatsächliche und rechtliche Verfügung über das verwaltete Gut, schließe also Veräußerungen, zu denen der Verwalter berechtigt sei, nicht aus (BGHZ 164, 181, 185 unter Verweis auf Mugdan, Die gesamten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch 5. Bd. S. 337 zu § 1978 Abs. 1).
- 21
- b) In der Literatur werden verschiedene Auffassungen zu dem Verhältnis zwischen § 2038 BGB und § 2040 BGB vertreten (zum Meinungsstand s. bereits BGH Urteil vom 28. April 2006 - LwZR 10/05 - FamRZ 2006, 1026, 1027).
- 22
- aa) Eine Meinung spricht sich für einen Vorrang der Regelung des § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BGB aus. Danach sollen mehrheitlich beschlossene Maßnahmen der ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung auch Verfügungsgeschäfte umfassen; Einstimmigkeit wäre demzufolge nicht erforderlich (AnwK-BGB/Ann 2. Aufl. § 2040 Rdn. 13; ders. Anm. MittBayNot 2007, 133, 134 f.; Jauernig/Stürner BGB 12. Aufl., § 2040 Rdn. 2; Soergel/M. Wolf BGB 13. Aufl. § 2038 Rdn. 5; Frank Erbrecht 4. Aufl. § 19 Rdn. 19; Leipold Erbrecht 17. Aufl. Rdn. 736; Muscheler ZEV 1997, 222, 230 f.; Schopp ZMR 1967, 193, 195; Kipp/Coing Erbrecht 14. Aufl. S. 613 f.; vgl. auch Palandt/Edenhofer BGB 68. Aufl. § 2038 Rdn. 5).
- 23
- bb) Vereinzelt wird die Ansicht vertreten, dass Verfügungen über einen Nachlassgegenstand als Maßnahmen ordnungsgemäßer Nachlassverwaltung mit Stimmenmehrheit vorgenommen werden könnten, wenn dadurch das nach § 2040 Abs. 1 BGB geschützte Interesse der anderen Miterben an der Werterhaltung des Nachlasses nicht wesentlich beeinträchtigt wird (vgl. RGRK/Kregel 12. Aufl. § 2040 Rdn. 2; Johannsen WM 1970, 573, 576; Ann MittBayNot 2007, 131, 134 f.; neuerdings auch Brox/Walker Erbrecht 23. Aufl. Rdn. 507).
- 24
- cc) Die wohl überwiegende Auffassung nimmt mit der früheren Rechtsprechung des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs an, dass auch für Verfügungen über einen Nachlassgegenstand, die zugleich Maßnahmen der ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung sind, die speziellere Vorschrift des § 2040 Abs. 1 BGB gelte; danach müssten solche Verfügungen von sämtlichen Miterben gemeinschaftlich vorgenommen werden (Bamberger/Roth/Lohmann BGB 2. Aufl. § 2040 Rdn. 2; Erman/Schlüter BGB 12. Aufl. § 2040 Rdn. 3; ders. Erbrecht 15. Aufl. Rdn. 685; MünchKomm/Heldrich BGB 4. Aufl. § 2040 Rdn. 3 und Rdn. 7 ff.; Staudinger/Werner BGB 2002 § 2038 Rdn. 40, § 2040 Rdn. 1 und 18; ders. ZEV 2006, 360 f.; Bartholomeyczik FS Reinhardt 1972 S. 13, 30 ff.; Lange/Kuchinke Erbrecht 5. Aufl. S. 1130; Olzen Erbrecht 3. Aufl. Rdn. 986; Palandt/Edenhofer aaO § 2040 Rdn. 1, vgl. aber auch § 2038 Rdn. 5).
- 25
- Allerdings soll nach Auffassung einiger Autoren § 2038 Abs. 1 BGB in den Fällen gegenüber § 2040 Abs. 1 BGB den Vorrang genießen, in denen gemäß § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB jeder Miterbe die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln ohne Mitwirkung der anderen treffen kann; insoweit soll er auch wirksam verfügen können (so Schlüter aaO Rdn. 686; MünchKomm/ Heldrich aaO § 2040 Rdn. 3; Palandt/Edenhofer aaO § 2040 Rdn. 1; Bartholomeyczik aaO S. 27 f.; Olzen aaO Rdn. 987; s. auch Bamberger/Roth/Lohmann BGB § 2040 Rdn. 2; dagegen Staudinger/Werner aaO § 2038 Rdn. 40).
- 26
- c) Der Senat folgt jedenfalls für den Fall der Kündigung eines Mietverhältnisses der erst genannten Auffassung (oben aa). Danach können die Erben ein Mietverhältnis über eine zum Nachlass gehörende Sache wirksam mit Stimmenmehrheit kündigen, wenn sich die Kündigung als Maßnahme ordnungsgemäßer Nachlassverwaltung darstellt.
- 27
- aa) § 2038 i.V.m. § 745 Abs. 1 BGB ermöglicht den Erben, aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses wirksam Verpflichtungsgeschäfte zum Zwecke ordnungsgemäßer Verwaltung abzuschließen (s. nur BGHZ 56, 47, 52). Die Nachlassverwaltung umfasst sowohl Geschäftsführung wie Vertretung, betrifft also sowohl das Innen- wie das Außenverhältnis (h.M.; BGHZ 56, 47, 52; Staudinger /Werner aaO § 2038 Rdn. 40 m.w.N. zum Meinungsstand; siehe auch Schopp ZMR 1967, 193, 195). Wenn aber die Erben durch Mehrheitsbeschluss im Rahmen der Nachlassverwaltung verbindlich Verträge mit Dritten abschließen und damit obligatorische Rechtspositionen begründen können, ist nicht ersichtlich , wieso es ihnen verwehrt sein sollte, diese Rechte - ebenfalls mehrheitlich - wieder aufzuheben (s. dazu auch Schopp ZMR 1967, 193, 195). Die Kündigung ist ein bezogen auf das Schuldverhältnis unselbständiges, akzessorisches Gestaltungsrecht (vgl. BGHZ 95, 250, 254; Senatsurteil vom 10. Dezember 1997 - XII ZR 119/96 - NJW 1998, 896, 897 m.w.N.). Es liegt nahe, dem Recht, einen Vertrag zu begründen, auch das Recht folgen zu lassen, diesen wieder zu kündigen.
- 28
- Zwar bezieht sich die hier im Streit stehende Kündigung auf ein Mietverhältnis , das bereits im Zeitpunkt des Erbfalls bestanden hatte und damit nicht erst von den Erben begründet worden ist; sie stellt mithin eine Verfügung über die zum Nachlass gehörende Mietzinsforderung dar (vgl. BGH Urteil vom 28. April 2006 - LwZR 10/05 - FamRZ 2006, 1026 zur Pachtzinsforderung). Nichts anderes würde sich aber ergeben, wenn die Erben im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung durch Mehrheitsbeschluss gemäß §§ 2038, 745 BGB selbst einen Mietvertrag mit einem Dritten über eine zum Nachlass gehörende Immobilie abschlössen. Denn gemäß § 2041 Satz 1 BGB würde die aufgrund dieses Vertrages entstehende Mietzinsforderung im Wege der Surrogation ebenfalls in den Nachlass fallen (vgl. BGH Urteil vom 6. Mai 1968 - III ZR 63/66 - NJW 1968, 1824).
- 29
- Das Argument, aus dem der Gesamthandsgemeinschaft innewohnenden Prinzip der Gemeinschaftlichkeit folge die Notwendigkeit, einstimmig zu handeln , vermag nicht zu überzeugen. Denn dieser Grundsatz ist bereits durch die Verwaltungsregelung in § 2038 BGB, die u.a. auch Mehrheitsentscheidungen zulässt, mehrfach durchbrochen (BGH Urteil vom 28. April 2006 - LwZR 10/05 - FamRZ 2006, 1026, 1028). Hinzu kommt, dass selbst Vertreter der überwiegenden Auffassung bei Maßregeln, die gemäß § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB zur Erhaltung des Nachlasses notwendig sind, mit guten Gründen jeden Miterben ohne Mitwirkung der anderen für verfügungsberechtigt erachten, obgleich § 2040 Abs. 1 BGB seinem Wortlaut nach (auch) keine Ausnahmen für so genannte Notverfügungen zulässt (vgl. Muscheler ZEV 1997, 222, 231 und Frank aaO Rdn. 19).
- 30
- Schließlich sind die Erben, die sich in der Minderheit befinden, auch ohne ein aus § 2040 Abs. 1 BGB hergeleitetes "Vetorecht" (so MünchKomm/ Heldrich aaO § 2040 Rdn. 1) hinreichend geschützt. Zwar kann die Mehrheit der Erben - folgt man der überwiegenden Auffassung - gegen das Veto des überstimmten Erben ohne ein gerichtliches Verfahren, das auf Abgabe der für die Verfügung erforderlichen Willenserklärung gerichtet ist, über den Nachlassgegenstand nicht wirksam verfügen. In diesem Verfahren kann der überstimmte Erbe überprüfen lassen, ob der Mehrheitsbeschluss den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Verwaltung genügt. Das ändert aber nichts daran, dass Ver- fügungen, die diesen Anforderungen nicht genügen, ohnehin unwirksam sind und damit eine Rechtsänderung nicht zu begründen vermögen. Dass eine etwa notwendig werdende Rückabwicklung mitunter Schwierigkeiten bereiten kann, muss im Interesse der Verkehrsfähigkeit des Nachlasses hingenommen werden , zumal Schadensersatzansprüche gegen die Mehrheitserben hinreichenden Schutz gewähren (vgl. BGHZ 164, 181, 184; Muscheler ZEV 1997, 222, 231).
- 31
- Der überwiegenden Auffassung, wonach bei Verfügungen, die ordnungsgemäße Verwaltungsmaßnahmen i.S. des § 2038 Abs. 1 BGB darstellen, ausnahmslos § 2040 Abs. 1 BGB als speziellere Norm zur Anwendung gelangen soll, vermag der Senat daher jedenfalls für den vorliegenden Fall der Kündigung nicht zu folgen.
- 32
- bb) Voraussetzung für die Wirksamkeit der Kündigung ist freilich, dass es sich bei ihr um eine ordnungsgemäße Verwaltungsmaßnahme handelt. Zur Nachlassverwaltung gehören alle Maßregeln zur Verwahrung, Sicherung, Erhaltung und Vermehrung sowie zur Gewinnung der Nutzung und Bestreitung der laufenden Verbindlichkeiten (BGHZ 164, 181, 184; Palandt/Edenhofer aaO § 2038 Rdn. 3). Die Ordnungsmäßigkeit einer Maßnahme ist aus objektiver Sicht zu beurteilen. Entscheidend ist der Standpunkt eines vernünftig und wirtschaftlich denkenden Beurteilers (BGHZ 6, 76, 81; 164, 181, 188; Palandt/ Edenhofer aaO § 2038 Rdn. 6). Gemäß § 2038 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 745 Abs. 3 BGB kann eine wesentliche Veränderung des Gegenstandes, also des gesamten Nachlasses (BGHZ 164, 181, 186), nicht beschlossen werden.
- 33
- Daraus folgt, dass Kündigungen, die dem Interesse des einzelnen Miterben an der Werterhaltung des Nachlasses nicht gerecht werden, mithin zu einer Entwertung des Nachlasses führen, keine ordnungsgemäße Verwaltung dar- stellen können (vgl. auch Soergel/M. Wolf aaO § 2040 Rdn. 1; Frank aaO; offen gelassen von BGH Urteil vom 28. April 2006 - LwZR 10/05 - FamRZ 2006, 1026, 1027). Einer gesonderten Heranziehung des diesen Kriterien entsprechenden Schutzzweckes des § 2040 Abs. 1 BGB (so BGH aaO; Ann MittBayNot 2007, 133, 134 f.) bedarf es daher nach Auffassung des Senats nicht. Schließlich darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Minderheitserbe gemäß § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BGB ohnehin verpflichtet ist, an den Maßregeln mitzuwirken, die zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich sind.
- 34
- Geschützt ist allerdings nur das Interesse der Erben, eine Entwertung des Nachlasses zu vermeiden (BGH aaO). Darüber hinaus gehende Interessen, wie vorliegend etwa das Interesse des Landesvereins, den Mietvertrag fortzuführen , um die Unterbringung der staatlichen Puppentheatersammlung zu gewährleisten , oder ein etwaiges Interesse, die Räumlichkeiten entsprechend ihrer historischen Bedeutung kulturell für die Öffentlichkeit zugänglich zu nutzen, bleiben außer Betracht. Denn nach §§ 2038, 745 BGB muss der einzelne Miterbe den Entzug der konkreten Nutzungsmöglichkeit hinnehmen, weil die vorgenannten Normen nur die Nutzungsquote, nicht aber die reale Eigennutzung gewährleisten (BGHZ 164, 181, 188).
- 35
- d) Auf die vom Berufungsgericht aufgeworfene und zugleich verneinte Frage, ob eine Mitwirkung des Landesvereins als Miterbe nach § 242 BGB im Hinblick auf eine "optimale Nachlassverwaltung" entbehrlich gewesen sei, kommt es mithin nicht an. Deshalb kann auch die Frage dahinstehen, ob das Berufungsgericht den Anspruch auf rechtliches Gehör der Kläger verletzt hat, weil es seiner Entscheidung fälschlicherweise zugrunde gelegt hat, dass der Erblasser den Landesverein als Erben eingesetzt habe.
- 36
- 3. Gemessen an den vorstehend genannten Anforderungen ist der mit dem Beklagten bestehende Mietvertrag mit Schreiben vom 4. März 2002 von der Erbengemeinschaft wirksam zum 31. Mai 2002 gekündigt worden. Die Kündigung erfolgte durch Mehrheitsbeschluss seitens der Erben und entsprach ordnungsgemäßer Verwaltung.
- 37
- a) Zwar hat das Berufungsgericht das Vorliegen eines Mehrheitsbeschlusses i.S. von § 2038 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 745 Abs. 1 BGB - aus seiner Sicht konsequent - nicht ausdrücklich festgestellt. Gleichwohl kann der Senat gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden. Dass das Berufungsgericht vom Vorliegen eines Mehrheitsbeschlusses ausgegangen ist, lässt sich den Urteilsgründen entnehmen. Nachdem das Landgericht zunächst festgestellt hatte, dass die die Kündigung aussprechende Zeugin R. hierzu von allen drei Miterben bevollmächtigt worden sei, hat das Berufungsgericht ausgeführt , dass alle drei Miterben gemeinschaftlich i.S. von § 2040 Abs. 1 BGB die Kündigung des Mietverhältnisses hätten erklären müssen, eine wirksame Vollmacht hinsichtlich des Landesvereins jedoch gefehlt habe. Nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts waren die übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft Erben zu ¼ und zu ½. Damit war Stimmenmehrheit nicht nur nach Köpfen, sondern - was hier gemäß §§ 2038 Abs. 2 Satz 1, 745 Abs. 1 Satz 2 BGB maßgeblich ist - auch nach der durch den Erbfall begründeten Erbteilsgröße gegeben (Muscheler ZEV 1997, 169, 173). Da es zur Beschlussfassung nicht der Einhaltung eines bestimmten Verfahrens bedarf (BGHR BGB § 745 Abs. 1 - Verwaltungsmaßnahme 1), die Beschlussfassung damit auch konkludent erfolgen kann (Muscheler ZEV 1997, 169, 173), lagen hier die Voraussetzungen für einen entsprechenden Mehrheitsbeschluss vor.
- 38
- b) Die Kündigung entsprach ordnungsgemäßer Verwaltung. Zwar hat sich das Berufungsgericht nicht damit befasst, ob die Voraussetzungen der §§ 2038, 745 BGB vorliegen. Andererseits hat es Feststellungen dazu getroffen , was die Beklagte ausweislich des Mietvertrages an Miete zu zahlen hatte, nämlich monatlich 204,13 €. Außerdem hat es im Tatbestand seines Urteils festgestellt, dass der Beklagte ausweislich seines Schreibens vom 5. August 2003 einen monatlichen Mietzins in Höhe von 4.078 € angeboten hatte. Aus diesem Schreiben geht zudem hervor, dass der Beklagte diesen Betrag unter Zugrundelegung des örtlichen Mietzinsniveaus ermittelt hatte. Die Kündigung des Mietvertrages gegenüber dem Beklagten stellt sich demnach objektiv als wirtschaftlich vernünftig dar, weil die Vermietung des - unstreitig - 4.900 m² großen Hausgrundstückes (mit 1.090 m² Nutzfläche) für nur 204,13 € monatlich für die Erbengemeinschaft offenkundig unwirtschaftlich war. Hinzu kommt, dass der Beklagte ersichtlich selbst von einem angemessenen Mietzins von monatlich 4.078 € ausgegangen ist. Bei einem so offensichtlichen Missverhältnis zwischen angemessener Miete und bezahlter Miete bedarf es keiner weiteren Feststellungen. Damit führt die Kündigung des Mietverhältnisses auch nicht zu einer Entwertung des Nachlasses; vielmehr ermöglicht sie den Abschluss eines neuen Mietverhältnisses zu besseren, den Wert des Nachlasses steigernden Konditionen.
- 39
- 4. Da die Kündigung mithin zum 31. Mai 2002 wirksam ausgesprochen worden ist, der Beklagte das Mietobjekt indes erst Anfang 2004 an die Kläger zurückgegeben hat, hat das Landgericht ihnen zu Recht für den hier streitgegenständlichen Zeitraum einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung gemäß § 546a Abs. 1 BGB zugesprochen. Die Höhe des Anspruchs bemisst sich nach der ortsüblichen Miete, die nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien mit 4.078 € monatlich in Ansatz zu bringen ist. Diesem vom Landgericht gewählten Ansatz ist der Beklagte mit seiner Berufung nicht entgegengetreten. Freilich ist hiervon der vom Beklagten in dem fraglichen Zeitraum gezahlte Mietzins in Abzug zu bringen. Soweit den Klägern Nutzungsentschädigung für die Zeit bis zu ihrer Eintragung ins Grundbuch aus abgetretenem Recht zuzuerkennen ist, beruht dies auf den entsprechenden vom Beklagten mit seiner Berufung nicht angegriffenen und vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils.
III.
- 40
- Demgemäß war das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung zurückzuweisen. Die im Tenor enthaltene Einschränkung beruht auf dem Umstand , dass die Kläger ihre Klage wegen der von dem Beklagten geleisteten Mietzahlungen in der Berufungsinstanz teilweise zurückgenommen haben.
Vorinstanzen:
LG Dresden, Entscheidung vom 13.05.2005 - 10 O 2351/04 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 30.11.2005 - 6 U 1072/05 -
Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.
(1) Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen erfolgen durch Beschlußfassung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2) Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme.
(3) Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform.
(4) Ein Gesellschafter, welcher durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für andere ausüben. Dasselbe gilt von einer Beschlußfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegenüber einem Gesellschafter betrifft.
(1) Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der Generalversammlung aus, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
(2) Die Generalversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit), soweit nicht Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit oder weitere Erfordernisse bestimmen. Für Wahlen kann die Satzung eine abweichende Regelung treffen.
(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Satzung kann die Gewährung von Mehrstimmrechten vorsehen. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Mehrstimmrechten müssen in der Satzung mit folgender Maßgabe bestimmt werden:
- 1.
Mehrstimmrechte sollen nur Mitgliedern gewährt werden, die den Geschäftsbetrieb besonders fördern. Keinem Mitglied können mehr als drei Stimmen gewährt werden. Bei Beschlüssen, die nach dem Gesetz zwingend einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen oder einer größeren Mehrheit bedürfen, sowie bei Beschlüssen über die Aufhebung oder Einschränkung der Bestimmungen der Satzung über Mehrstimmrechte hat ein Mitglied, auch wenn ihm ein Mehrstimmrecht gewährt ist, nur eine Stimme. - 2.
Auf Genossenschaften, bei denen mehr als drei Viertel der Mitglieder als Unternehmer im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Mitglied sind, ist Nummer 1 nicht anzuwenden. Bei diesen Genossenschaften können Mehrstimmrechte vom einzelnen Mitglied höchstens bis zu einem Zehntel der in der Generalversammlung anwesenden Stimmen ausgeübt werden; das Nähere hat die Satzung zu regeln. - 3.
Auf Genossenschaften, deren Mitglieder ausschließlich oder überwiegend eingetragene Genossenschaften sind, sind die Nummern 1 und 2 nicht anzuwenden. Die Satzung dieser Genossenschaften kann das Stimmrecht der Mitglieder nach der Höhe ihrer Geschäftsguthaben oder einem anderen Maßstab abstufen.
(4) Das Mitglied soll sein Stimmrecht persönlich ausüben. Das Stimmrecht geschäftsunfähiger oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkter natürlicher Personen sowie das Stimmrecht von juristischen Personen wird durch ihre gesetzlichen Vertreter, das Stimmrecht von Personenhandelsgesellschaften durch zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter ausgeübt.
(5) Das Mitglied oder sein gesetzlicher Vertreter können Stimmvollmacht erteilen. Für die Vollmacht ist die schriftliche Form erforderlich. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Die Satzung kann persönliche Voraussetzungen für Bevollmächtigte aufstellen, insbesondere die Bevollmächtigung von Personen ausschließen, die sich geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten.
(6) Niemand kann für sich oder für einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll.
(7) (weggefallen)
Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.
Hat der Vorerbe ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder eingetragenes Schiff vermietet oder verpachtet, so findet, wenn das Miet- oder Pachtverhältnis bei dem Eintritt der Nacherbfolge noch besteht, die Vorschrift des § 1056 entsprechende Anwendung.
(1) Hat der Nießbraucher ein Grundstück über die Dauer des Nießbrauchs hinaus vermietet oder verpachtet, so finden nach der Beendigung des Nießbrauchs die für den Fall der Veräußerung von vermietetem Wohnraum geltenden Vorschriften der §§ 566, 566a, 566b Abs. 1 und der §§ 566c bis 566e, 567b entsprechende Anwendung.
(2) Der Eigentümer ist berechtigt, das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu kündigen. Verzichtet der Nießbraucher auf den Nießbrauch, so ist die Kündigung erst von der Zeit an zulässig, zu welcher der Nießbrauch ohne den Verzicht erlöschen würde.
(3) Der Mieter oder der Pächter ist berechtigt, den Eigentümer unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung darüber aufzufordern, ob er von dem Kündigungsrecht Gebrauch mache. Die Kündigung kann nur bis zum Ablauf der Frist erfolgen.
Hat der Vorerbe ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder eingetragenes Schiff vermietet oder verpachtet, so findet, wenn das Miet- oder Pachtverhältnis bei dem Eintritt der Nacherbfolge noch besteht, die Vorschrift des § 1056 entsprechende Anwendung.
(1) Hat der Nießbraucher ein Grundstück über die Dauer des Nießbrauchs hinaus vermietet oder verpachtet, so finden nach der Beendigung des Nießbrauchs die für den Fall der Veräußerung von vermietetem Wohnraum geltenden Vorschriften der §§ 566, 566a, 566b Abs. 1 und der §§ 566c bis 566e, 567b entsprechende Anwendung.
(2) Der Eigentümer ist berechtigt, das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu kündigen. Verzichtet der Nießbraucher auf den Nießbrauch, so ist die Kündigung erst von der Zeit an zulässig, zu welcher der Nießbrauch ohne den Verzicht erlöschen würde.
(3) Der Mieter oder der Pächter ist berechtigt, den Eigentümer unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung darüber aufzufordern, ob er von dem Kündigungsrecht Gebrauch mache. Die Kündigung kann nur bis zum Ablauf der Frist erfolgen.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Hat der Nießbraucher ein Grundstück über die Dauer des Nießbrauchs hinaus vermietet oder verpachtet, so finden nach der Beendigung des Nießbrauchs die für den Fall der Veräußerung von vermietetem Wohnraum geltenden Vorschriften der §§ 566, 566a, 566b Abs. 1 und der §§ 566c bis 566e, 567b entsprechende Anwendung.
(2) Der Eigentümer ist berechtigt, das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu kündigen. Verzichtet der Nießbraucher auf den Nießbrauch, so ist die Kündigung erst von der Zeit an zulässig, zu welcher der Nießbrauch ohne den Verzicht erlöschen würde.
(3) Der Mieter oder der Pächter ist berechtigt, den Eigentümer unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung darüber aufzufordern, ob er von dem Kündigungsrecht Gebrauch mache. Die Kündigung kann nur bis zum Ablauf der Frist erfolgen.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Hat der Nießbraucher ein Grundstück über die Dauer des Nießbrauchs hinaus vermietet oder verpachtet, so finden nach der Beendigung des Nießbrauchs die für den Fall der Veräußerung von vermietetem Wohnraum geltenden Vorschriften der §§ 566, 566a, 566b Abs. 1 und der §§ 566c bis 566e, 567b entsprechende Anwendung.
(2) Der Eigentümer ist berechtigt, das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu kündigen. Verzichtet der Nießbraucher auf den Nießbrauch, so ist die Kündigung erst von der Zeit an zulässig, zu welcher der Nießbrauch ohne den Verzicht erlöschen würde.
(3) Der Mieter oder der Pächter ist berechtigt, den Eigentümer unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung darüber aufzufordern, ob er von dem Kündigungsrecht Gebrauch mache. Die Kündigung kann nur bis zum Ablauf der Frist erfolgen.
Hat der Vorerbe ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder eingetragenes Schiff vermietet oder verpachtet, so findet, wenn das Miet- oder Pachtverhältnis bei dem Eintritt der Nacherbfolge noch besteht, die Vorschrift des § 1056 entsprechende Anwendung.
(1) Hat der Nießbraucher ein Grundstück über die Dauer des Nießbrauchs hinaus vermietet oder verpachtet, so finden nach der Beendigung des Nießbrauchs die für den Fall der Veräußerung von vermietetem Wohnraum geltenden Vorschriften der §§ 566, 566a, 566b Abs. 1 und der §§ 566c bis 566e, 567b entsprechende Anwendung.
(2) Der Eigentümer ist berechtigt, das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu kündigen. Verzichtet der Nießbraucher auf den Nießbrauch, so ist die Kündigung erst von der Zeit an zulässig, zu welcher der Nießbrauch ohne den Verzicht erlöschen würde.
(3) Der Mieter oder der Pächter ist berechtigt, den Eigentümer unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung darüber aufzufordern, ob er von dem Kündigungsrecht Gebrauch mache. Die Kündigung kann nur bis zum Ablauf der Frist erfolgen.
Der Verleiher kann die Leihe kündigen:
- 1.
wenn er infolge eines nicht vorhergesehenen Umstandes der verliehenen Sache bedarf, - 2.
wenn der Entleiher einen vertragswidrigen Gebrauch von der Sache macht, insbesondere unbefugt den Gebrauch einem Dritten überlässt, oder die Sache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet, - 3.
wenn der Entleiher stirbt.
(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.
(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.
(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.