Oberlandesgericht Hamm Urteil, 06. Juni 2016 - 6 U 203/15
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 19.10.2015 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin 50 % aller gegenwärtigen und zukünftigen materiellen Schäden sowie alle zukünftigen nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden aufgrund des Unfalls vom 07.04.2012 im L, M, unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote von 50 % zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstigen Dritten übergegangen sind.
Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die weitergehende Klage der Klägerin bleibt abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 92 % und die Beklagte 8 %.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche nach einem Sturz aufgrund eines Körperkontaktes mit der Beklagten beim Einkaufen am 07.04.2012 – dem Samstag vor Ostern – gegen 15.00 Uhr im Supermarkt L, M geltend.
4Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
5Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klage sei unzulässig, soweit sie sich auf die Feststellung der Ersatzpflicht gegenwärtiger Schäden beziehe, da diese bezifferbar seien. Hinsichtlich der Schmerzensgeldforderung liege im Schriftsatz vom 05.01.2015 (Bl. 283 d.A.) eine konkludente Rücknahme der zwischenzeitlichen zulässigen Klageerweiterung. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Aus der vorgerichtlichen Zahlung sowie der Korrespondenz ergebe sich kein Schuldanerkenntnis. Zudem fehle es am Nachweis des Haftungsgrundes. Denn die Klägerin habe ein Verschulden der Beklagten nicht nachgewiesen. Sie habe nicht mehr bewiesen als das von der Beklagten eingeräumte leichte Anrempeln. Solche Berührungen seien jedoch nicht gänzlich vermeidbar und als sozialüblich hinzunehmen. Auf Basis der persönlichen Anhörung der Parteien habe sich der Richter keine weitergehende Überzeugung zu bilden vermocht. Dass jemand in einem Supermarkt einen Rückwärtsschritt mache, sei hinzunehmen.
6Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie beantragt,
7das am 19.10.2015 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des LG Dortmund, Az. I-7 O 2/13, abzuändern und
81.
9die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein über bereits gezahlte 2.800,- € hinausgehendes weiteres, in das Ermessen des Gerichtes gestelltes Schmerzensgeld nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 09.08.2012 zu zahlen;
102.
11die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 3.150,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.11.2012 zu zahlen;
123.
13festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle gegenwärtigen und künftigen materiellen sowie nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden aufgrund des Unfalles vom 07.04.2012 im L, M zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstigen Dritten übergegangen sind;
144.
15die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 891,31 € an außergerichtlichen Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
16Die Beklagte beantragt,
17die Berufung zurückzuweisen.
18Die Beklagte verteidigt – abgesehen von der Frage der konkludenten Klagerücknahme – das Urteil des Landgerichts mit näheren Ausführungen.
19Der Senat hat die Parteien persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung des Ehemannes der Klägerin als Zeugen. Zudem hat der Sachverständige Dr. T sein erstinstanzlich erstattetes Gutachten gegenüber dem Senat erläutert und ergänzt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vermerk des Berichterstatters über den Senatstermin vom 06.06.2016 Bezug genommen.
20II.
21Die zulässige Berufung der Klägerin hat lediglich hinsichtlich des Antrages zu 3) teilweise Erfolg. Im Übrigen ist die Berufung zurückzuweisen, weil die berechtigten Ansprüche der Klägerin durch die vorgerichtliche Zahlung der hinter der Beklagten stehenden Haftpflichtversicherung in Höhe von 2.800,- € erloschen sind.
221.
23Entgegen der Rechtsmeinung des Landgerichts ist die Klage hinsichtlich des Feststellungsantrages zu Ziffer 3) insgesamt zulässig. Da sich der anspruchsbegründende Sachverhalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch in der Entwicklung befand, war die Klägerin nicht gehalten, ihre Klage in eine Leistungs- und eine Feststellungsklage aufzuspalten (BGH, Urteil vom 06.03.2012, Az. VI ZR 167/11, zitiert nach juris, Tz. 3).
242.
25Anders als das Landgericht meint, hat die Klägerin ihre Klage hinsichtlich eines Teilbetrages des geltend gemachten Schmerzensgeldes auch nicht konkludent zurückgenommen. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist daher die Forderung eines weiteren Schmerzensgeldes von 9.700,- € und nicht – wie erstinstanzlich ursprünglich beantragt – die Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes von 3.700,- €.
26Ausweislich S. 6 des Protokolls vom 28.09.2015 (Bl. 335 GA) haben die Parteien zwar in der letzten mündlichen Verhandlung des Landgerichts mit den Anträgen aus dem Termin vom 16.09.2013 (Bl. 180 GA) streitig zur Sache verhandelt. Diese Anträge aus dem Termin vom 16.09.2013 enthielten die Klageerhöhung noch nicht. Gleichwohl fehlt für die Annahme einer konkludenten Klagerücknahme jede Grundlage. Die Klägerin hat zwar im Rahmen des Schriftsatzes vom 05.01.2015 (Bl. 283 GA) unter Hinweis auf Vergleichsrechtsprechung ausgeführt, nach dem Gutachten Dr. T sei ein weiteres Schmerzensgeld von 3.700,- € angemessen. Eine konkludente Klagerücknahme hinsichtlich der zuvor mit Schriftsatz vom 07.10.2013 (Bl. 188 GA) ausdrücklich erfolgten Klageerweiterung lässt sich jedoch hierin nicht sehen. Denn im auf den Schriftsatz vom 05.01.2015 folgenden Termin vom 13.04.2015 (dort Bl. 301 GA) hat der Klägervertreter ausdrücklich an der erhöhten Schmerzensgeldvorstellung festgehalten.
27Beide Parteien tragen übereinstimmend vor, dass sie im Termin vom 28.09.2015 die „bisherigen Anträge“ gestellt haben. Dies war der erhöhte Klageantrag. Soweit sich aus dem Protokoll vom 28.09.2015 (Bl. 335 GA) die Bezugnahme auf die Anträge vom 16.09.2013 (Bl. 180 GA) ergibt, steht dem die Beweiskraft des Protokolls nach § 165 ZPO nicht entgegen. Nach § 162 Abs. 1 ZPO sind Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 8 ZPO, also auch eine Klagerücknahme, abzuspielen und zu genehmigen. Da das Landgericht hiergegen verstoßen hat, entfällt die Beweiskraft des Protokolls (vgl. Zöller-Stöber, ZPO, 31. Auflage 2016, § 162 Rn. 6).
283.
29Die Beklagte hat dem Grunde nach gegen die Klägerin einen Schadensersatzanspruch wegen des streitgegenständlichen Unfalls, bei dem jedoch ein Mitverschulden der Klägerin von 50 % zu berücksichtigen ist.
30a)
31Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Beklagte nicht aufgrund eines Anerkenntnisses ihrer Haftpflichtversicherung haftet.
32Es kommt zwar nicht darauf an, dass die Haftpflichtversicherung der Beklagten und nicht die Beklagte gehandelt hat, weil der Haftpflichtversicherer aufgrund der in den AHB enthaltenen uneingeschränkten Verhandlungsvollmacht tätig geworden ist, die auch den Versicherungsnehmer bindet (vgl. BGH, Urteil vom 19.11.2008, Az. IV ZR 293/05, zitiert nach juris, Tz. 9).
33Allerdings hat die Haftpflichtversicherung der Beklagten in der Sache kein Anerkenntnis abgegeben. Ein bei Erteilung einer Regulierungszusage der Haftpflichtversicherung regelmäßig vorliegendes deklaratorisches Schuldanerkenntnis (BGH, a.a.O.) ließe sich nur bei entsprechenden übereinstimmenden Willenserklärungen annehmen. Die Klägerin sieht in der Vereinbarung des Termins mit dem Ziel des Abschlusses einer Regulierungsvereinbarung einerseits und der vorangegangenen Zahlung eines Betrages von 2.800,- € andererseits die Vereinbarung eines Schuldanerkenntnisses hinsichtlich des Haftungsgrundes. Diese Rechtsmeinung teilt der Senat nicht. Die Wertung einer rechtgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Erklärung als Anerkenntnis setzt in der Regel eine Interessenlage voraus, die zur Abgabe eines Anerkenntnisses Anlass gibt. Eine solche Interessenlage kann darin liegen, ein zwischen den Parteien bestehendes Schuldverhältnis einem Streit oder zumindest einer (subjektiven) Ungewissheit über den Bestand des Rechtsverhältnisses oder seine Rechtsfolgen insgesamt oder in einzelnen Beziehungen zu entziehen. Daher enthält beispielsweise die vorbehaltlose Begleichung einer Rechnung über den Charakter als Erfüllungshandlung (§ 362 BGB) hinaus keine Aussage des Schuldners, zugleich den Bestand der erfüllten Forderungen insgesamt oder in einzelnen Beziehungen außer Streit stellen zu wollen (BGH, Urteil vom 11.11.2008, Az. VIII ZR 265/07, NJW 2009, 580, Tz. 11 f.).
34Hier erschöpft sich das Verhalten der Haftpflichtversicherung darin, dass sie zunächst keine Einwendungen zum Haftungsgrund erhoben hat, nach Geltendmachung eines Schmerzensgeldes von 6.500,- € sowie Aufforderung zur Zahlung eines Vorschusses von mindestens 3.500,- € auf Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden und Verdienstschaden ohne Leistungsbestimmung einen Betrag von 2.800,- € gezahlt hat und anschließend einen Termin mit dem Ziel einer abschließenden Regulierungsvereinbarung angeboten hat. Gerade unter Berücksichtigung dieses Verhandlungszieles lag keine Interessenlage der Haftpflichtversicherung vor, aus der ein Haftungsanerkenntnis dem Grunde nach entnommen werden könnte.
35Unter Berücksichtigung dieser Umstände liegt auch kein tatsächliches Anerkenntnis der Haftpflichtversicherung vor, das zu einer Umkehr der Beweislast führen würde.
36b)
37Die Beklagte ist der Klägerin jedoch gem. § 823 Abs. 1 BGB dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie durch ein schuldhaftes Verhalten eine Körperverletzung der Klägerin herbeigeführt hat.
38Es steht fest, dass die Beklagte aus dem Hauptgang des Supermarktes zunächst in Richtung eines Seitenganges abgebogen ist, einen Schritt zurück gemacht hat, ohne sich zuvor umzusehen, und dabei unmittelbar die Klägerin angestoßen hat, die hierdurch gestürzt ist.
39Soweit die Parteien über den tatsächlichen Hergang streiten, also hinsichtlich der Frage der zeitlichen Abläufe, konnte der Senat sich die Überzeugung vom Hergang zwar nicht aufgrund der persönlichen Anhörung der Klägerin bilden. Denn die Klägerin hat im Rahmen ihrer Anhörung durch den Senat zum einen den Hergang abweichend von ihrem Vortrag in der Klageschrift geschildert und zudem während der Anhörung durch den Senat ihre Darstellung geändert.
40Abweichend von der Darstellung in der Klageschrift hat die Klägerin gegenüber dem Senat erklärt, die Beklagte vor der Kollision nicht wahrgenommen zu haben. Aus dem beweisbewehrten Vortrag in der Klageschrift, sie sei vor der Kollision an der Beklagten vorbeigegangen, ergibt sich demgegenüber eine Wahrnehmung der Beklagten bereits vor der späteren Kollision. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Darstellung in der Klageschrift auf einem Missverständnis zwischen der Klägerin und ihrem Prozessbevollmächtigten im Rahmen der Ermittlung des Sachverhaltes beruht. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin gegenüber dem Senat mit Nachdruck darauf berufen hat, den Sachverhalt besonders sorgfältig ermittelt zu haben.
41Im Rahmen des Senatstermins hat die Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung auf Vorhalte zu den geschilderten zeitlichen Abläufen eine Skizze gefertigt und diese auf weitere Vorhalte dann noch korrigiert.
42Im Übrigen wird hinsichtlich des prozessualen Verhaltens der Klägerin auf die Ausführungen unten zu den Angaben der Klägerin zu den erlittenen körperlichen Beeinträchtigungen Bezug genommen.
43Die Beklagte hat jedoch gegenüber dem Senat eingeräumt, dass sie mit der Klägerin kollidiert ist, unmittelbar nachdem sie einen Schritt zurück gemacht hat, ohne sich zuvor umzusehen. Sie hielt daher nicht an ihren auf Nachfragen ihres Prozessbevollmächtigten in früheren Anhörungen gemachten Angaben, zwischen dem Abschluss des Zurückgehens und der Kollision mit der Klägerin seien 3 oder 4 Sekunden (Bl. 178 R GA) bzw. 1 oder 2 Sekunden (Bl. 297 GA) verstrichen, fest. Damit entspricht die Einlassung der Beklagten ihrer Schilderung zu Beginn ihrer ersten gerichtlichen Anhörung vor dem Landgericht, in der sie erklärt hat, sie habe einen Schritt zurück machen müssen und dabei schon den Zusammenstoß ihrer Schulter mit einer weiteren Person gespürt.
44Hierin liegt entgegen der Rechtsmeinung der Beklagten ein willensgesteuertes Verhalten und nicht lediglich ein Reflex. Die Beklagte hat gegenüber dem Senat geschildert, eine Verkäuferin mit einer sog. Ameise und einer Palette vor sich gesehen zu haben. Da nicht genug Platz gewesen sei, sei sie einen Schritt zurückgegangen.
45Anders als das Landgericht meint, hat die Beklagte auch schuldhaft und nicht sozialadäquat gehandelt. Wegen der in einem Supermarkt bestehenden Kollisionsgefahr mit anderen Kunden oder von diesen benutzten Einkaufswagen bewegt sich ein verständiger Besucher eines Supermarktes im eigenen Interesse nicht, ohne sich vorher umzuschauen, rückwärts von einem Regal in den Gang zurück. Jedenfalls muss der Besucher, der sich rückwärts in die Verkaufsgänge zurück bewegt, mit Hindernissen verschiedenster Art rechnen. Diese sind dem Treiben im Supermarkt immanent; auf sie muss sich der Kunde schon wegen des dort herrschenden Kundenbetriebes ohnehin ebenso einrichten wie auf den Betrieb von Palettenhubwagen (Brandenburgisches OLG, Urteil vom 18.03.2009, Az. 13 U 74/08, zitiert nach juris).
46Durch dieses schuldhafte Verhalten der Beklagten hat die Klägerin den Bruch des Ellenbogens erlitten. Dies ergibt sich zum einen aus den Angaben beider Parteien. So hat die Beklagte erklärt, die Klägerin habe unmittelbar über heftige Schmerzen geklagt, dies habe man sofort gesehen. Zum anderen hat der Sachverständige nachvollziehbar erläutert, dass es sich bei der erlittenen Verletzung der Klägerin um eine typische Folge des beschriebenen Sturzereignisses handle.
47c)
48Die Klägerin trifft jedoch ein Mitverschulden von 50 %, weil sie ebenso wie die Beklagte zu der Kollision beigetragen hat. Sie hat gegenüber dem Senat den Ablauf vor der Kollision in der Weise demonstriert, dass sie in normaler Schrittgeschwindigkeit aus dem Seitengang in den Hauptgang eingebogen ist und es bei diesem, nur wenige Sekunden dauernden Vorgang zum Zusammenstoß mit der Beklagten gekommen ist. Sie habe einen Stoß von hinten verspürt. Unter Berücksichtigung der Laufwege konnte es hierzu nur kommen, weil die Klägerin nicht auf die Bewegungen der Beklagten geachtet hat, obwohl sie diese in unmittelbarer Nähe passiert hat. Hierdurch hat sie in gleicher Weise wie die Beklagte gegen die oben beschriebenen Sorgfaltspflichten beim Besuch eines Supermarktes verstoßen.
494.
50Die Klägerin hat unter Berücksichtigung ihres Mitverschuldensanteils von 50 % gem. § 253 Abs. 2 BGB Anspruch auf ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,- €.
51a)
52Durch den kollisionsbedingten Sturz hat die Klägerin nach den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. T, denen der Senat folgt, eine Olekranonfraktur der proximalen Ulna mit Gelenksbeteiligung erlitten. Dadurch waren zwei Operationen erforderlich, wobei die erste Operation mit einem stationären Aufenthalt von 6 Tagen verbunden war und die zweite Operation (Entfernung der Drähte) ambulant erfolgte. Hierdurch entstand eine Narbe von 10 cm am Arm als Dauerfolge. Der Senat hat diese Narbe im Rahmen des Senatstermins in Augenschein genommen. Sie ist sehr schmal und nur aus der Nähe sichtbar. Zudem hat der Sachverständige auf Basis seiner persönlichen Untersuchung am 28.08.2014 festgestellt, dass die operative Versorgung zu einem sehr guten Ergebnis geführt hat und keine Beeinträchtigungen mehr vorhanden sind. Soweit die Klägerin von einer Taubheit berichtet habe, betreffe diese nur den unmittelbaren Bereich der Narbe als unmittelbare Operationsfolge. Es seien jedoch keinerlei Einschränkungen der Bewegungsfähigkeit des Ellenbogens vorhanden. Weiter hat der Sachverständige die behauptete Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 10.04. bis 21.05.2012 sowie die anschließende Wiedereingliederung der Klägerin bestätigt. Schließlich hat der Sachverständige eine erneute Arbeitsunfähigkeit nach der Entfernung der Drähte für die Zeit vom 24.10. bis 09.11.2012 ebenso bestätigt wie die Durchführung von ca. 40 Physiotherapie-Terminen. Einschränkungen beim Sport und beim Autofahren seien postoperativ 8 Wochen, nach Entfernung der Drähte für 2 Wochen vorhanden.
53b)
54Darüber hinausgehende Unfallfolgen vermochte der Senat nicht festzustellen. Soweit die Klägerin im Rahmen des Senatstermins erklärt hat, über die durch den Sachverständigen bestätigten Unfallfolgen hinaus weiterhin geltend zu machen, unfallbedingt weder Fahrrad noch Auto fahren zu können, folgt der Senat dem nicht. Der Sachverständige hat überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, dass bei der Klägerin zum Zeitpunkt seiner Untersuchung keinerlei Funktionsbeeinträchtigungen im Bereich des Ellenbogens mehr vorhanden waren. Der Ehemann der Klägerin, der Zeuge C, hat in seiner gesamten Zeugenaussage entsprechende Einschränkungen nicht erwähnt. Dies wäre aber zu erwarten gewesen, nachdem die Klägerin diese Beeinträchtigungen als einzige Dauerfolge weiterhin geltend macht. Auf die Aufforderung des Vorsitzenden, die hervorstechendste Beeinträchtigung seiner Ehefrau aufgrund des Unfalls zu benennen, hat der Zeuge lediglich erwähnt, dass es zu Einschränkungen im Haushalt gekommen sei. Zudem hat er auf die Frage, ob es im Jahr 2013 noch nennenswerte Einschränkungen gegeben habe, erklärt, nach und nach, spätestens im 2. Quartal 2013, sei es immer besser geworden.
55c)
56Wegen der erwiesenen Unfallfolgen hält der Senat unter Berücksichtigung des nur leichten Verschuldens der Beklagten und des erheblichen Mitverschuldens der Klägerin unter Berücksichtigung vergleichbarer Entscheidungen anderer Gerichte und der danach ausgeurteilten Schmerzensgeldbeträge unter Berücksichtigung deren Fortschreibung nach dem jeweiligen Lebenshaltungsindex ein Schmerzensgeld von 1.500,- € für angemessen. Das der Klägerin zuzusprechende Schmerzensgeld liegt deutlich unterhalb der Beträge, die sich aus der von ihr angeführten Vergleichsrechtsprechung ergeben. Denn sämtlichen von der Klägerin zitierten Entscheidungen lagen Konstellationen zu Grunde, in denen die Geschädigten erhebliche Dauerschäden erlitten haben. Dies ist der Klägerin glücklicher Weise erspart geblieben. Das OLG Saarbrücken hat in der Entscheidung 4 U 400/10, NJW-RR 2012, 152 bei einem Mitverschulden von 25 % zwar ein Schmerzensgeld von 7.500,- € zugesprochen; als Dauerschaden war jedoch eine Beugefähigkeitseinschränkung des rechten Ellenbogens sowie Taubheitsgefühle in den Fingern der rechten Hand sowie Einschränkungen der Bewegungsfähigkeit der Finger der rechten Hand, die eine MdE von 20 % begründen, vorhanden. Das LG Bremen hat mit Entscheidung vom 13.05.2013, Az. 7 O 1759/12 ebenfalls ein Schmerzensgeld von 7.500,- € zugesprochen; der dortige Kläger hatte jedoch neben der Ellenbogenfraktur eine Fraktur des Handgelenkes sowie eine Distorsion des linken oberen Sprunggelenkes erlitten. Zudem hat er Dauerschäden in Form eines Streckdefizites des linken Armes und einer Funktionsbeeinträchtigung des linken Handgelenkes erlitten, die zu einer MdE von 10 % führten. Schließlich ist dem sportlichen Kläger des vorgenannten Verfahrens insbesondere das Radfahren nicht mehr möglich. Das LG Münster hat mit Entscheidung vom 24.02.2011, Az. 12 O 381/08, ein Schmerzensgeld von 9.000,- € zugesprochen; allerdings sind auch hier Dauerschäden in Form von Bewegungseinschränkungen, Belastungsschmerzen, posttraumatischer Arthrose, und einer MdE von 10 % verblieben.
575.
58Die Klägerin hat für den geltend gemachten Zeitraum vom 07.04.2012 bis zum 31.10.2012 nur Anspruch auf einen Haushaltsführungsschaden in Höhe von 500,- €. Denn der durch den Senat gem. § 287 ZPO auf 1.000,- € geschätzte Haushaltsführungsschaden ist um das Mitverschulden der Klägerin von 50 % auf 500,- € zu kürzen.
59a)
60Mangels Glaubwürdigkeit der Klägerin – insoweit nimmt der Senat auf die Ausführungen unten Bezug – schätzt der Senat die wöchentlich anfallende Arbeitszeit im 2-Personen-Haushalt der Klägerin auf der Grundlage der Tabelle 1 von Pardey, der Haushaltsführungsschaden, 8. Auflage 2013 (mittel, Ehefrau erwerbstätig) auf 33,1 Stunden. Zudem nimmt der Senat aufgrund der vorliegenden Teilerwerbstätigkeit der haushaltsführenden Klägerin eine Mithilfe ihres Ehemannes von 25 % an (vgl. hierzu Pardey, a.a.O., S. 69). Danach ergibt sich eine wöchentlich auf die Klägerin entfallende Arbeitszeit im Haushalt von 26,1 Stunden. Dieser Umfang bewegt sich in der Größenordnung, die die Klägerin vorgetragen hat.
61b)
62Auf dieser Basis hat die Klägerin lediglich einen unfallbedingten Ausfall ihrer Arbeitskraft im Haushalt von (rechnerisch) 108,86 Stunden nachgewiesen, die bei einem Stundensatz von 9,- € zu einem Haushaltsführungsschaden von 1.000,- € (rechnerisch: 979,74 €) führt.
63aa)
64Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen war die Klägerin für den Zeitraum vom Tag des Unfalles am 07.04.2012 bis zur Entlassung der Klägerin aus der stationären Behandlung am 17.04.2012 zu 100 % an der Haushaltführung gehindert. Dies gilt auch für die wenigen Tage vor der Operation, die die Klägerin unter Schmerzmitteln zu Hause verbracht hat. Hieraus ergibt sich für den Zeitraum von 11 Tagen bei 26,1 Stunden/ Woche ein berücksichtigungsfähiger Zeitraum von 41 Stunden.
65bb)
66Hinsichtlich eines weiteren Zeitraums von zwei Wochen war die Klägerin nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. T gehindert, ihren rechten Arm einzusetzen, weil sie eine Gipsschiene tragen musste. Der Senat schätzt die MdH für diesen Zeitraum auf der Basis der Einordnung bei Pardey, a.a.O., Tabelle 8 mit 60 %. Denn die Situation ist mit dem Verlust eines Armes vergleichbar. Danach errechnet sich ein unfallbedingter Ausfall der Arbeitskraft der Klägerin für weitere 31,32 Stunden.
67cc)
68Für einen weiteren Zeitraum von 4 Wochen waren noch Beeinträchtigungen des Armes vorhanden, wobei der Sachverständige nachvollziehbar erklärt hat, dass in diesem Zeitraum eine gewisse Belastung des Armes sogar medizinisch notwendig ist, der Arm jedoch nicht stärker als mit 5 kg belastet werden darf. Für diese Situation bewertet der Senat die MdH der Klägerin in Anlehnung an Pardey, a.a.O., Tabelle 8, mit 35 %. Auf Basis eines wöchentlichen Arbeitszeitanteils der Klägerin von 26,1 Stunden errechnen sich für 4 Wochen weitere 36,54 Stunden.
69dd)
70Die Klägerin hat weder darüber hinausgehende Beeinträchtigungen noch einen darüber hinausgehenden Zeitraum von Beeinträchtigungen gem. § 287 ZPO bewiesen. Die Klägerin ist nicht glaubwürdig. Ihre Angaben sind nicht glaubhaft. Sie wiedersprechen den Angaben ihres Ehemannes im Rahmen seiner Zeugenaussage. Vor diesem Hintergrund folgt der Senat den Angaben der Klägerin auch insoweit nicht, als der Sachverständige geschilderte Beeinträchtigungen für nachvollziehbar erachtet. Die wenig detailreiche Aussage des Ehemannes der Klägerin führt wegen der vorhandenen Widersprüche auch in dem Umfang, in dem sie sich mit den Angaben der Klägerin deckt, nicht zu der für die Beweisführung erforderlichen Überzeugung des Senates.
71Die fehlende Glaubwürdigkeit der Klägerin ergibt sich neben den bereits benannten Auffälligkeiten hinsichtlich ihres Vortrages zum Unfallhergang daraus, dass sie im Rahmen ihrer ersten persönlichen Anhörung durch das Landgericht vom 16.09.2013 erhebliche körperliche Beeinträchtigungen geschildert hat, die nach den Erläuterungen des Sachverständigen Dr. T bereits zu diesem Zeitpunkt nicht mehr vorgelegen haben. Der Senat hat keinen Anlass an der Richtigkeit dieser plausiblen und nachvollziehbaren Bewertung des Sachverständigen zu zweifeln. Es ist nachvollziehbar, dass der Sachverständige aufgrund der üblichen Heilungsverläufe und auf Basis seiner persönlichen Untersuchung der Klägerin Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand der Klägerin im September 2013 ziehen kann. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass der Ehemann der Klägerin als Zeuge geschildert hat, dass bei der Klägerin Anfang 2013, spätestens im zweiten Quartal 2013, die Beeinträchtigungen im Wesentlichen verschwunden waren. Vor diesen Hintergrund wertet der Senat die Angaben der Klägerin zu den Unfallfolgen in der öffentlichen Sitzung vom 16.09.2013 in weiten Teilen als bewusste Fehldarstellung.
72Der Senat hat auch erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Klägerin im Senatstermin. Sie hat daran festgehalten, aufgrund des Unfalls weiterhin nicht Pkw und nicht Fahrrad fahren zu können. Gegen die Richtigkeit dieser Angaben sprechen neben dem Ergebnis der medizinischen Begutachtung wiederum die Angaben des Ehemannes der Klägerin als Zeuge. Der Verlust der Mobilität durch Pkw- und Radfahren stellt eine ganz erhebliche Beeinträchtigung dar. Es wäre – wie bereits ausgeführt – zu erwarten gewesen, dass der Ehemann der Klägerin diese Beeinträchtigung auf die Frage des Vorsitzenden nach der hervorstechensten Beeinträchtigung seiner Ehefrau genannt hätte, so sie denn vorliegen würde. Tatsächlich hat der Zeuge jedoch lediglich allgemein auf Bewegungseinschränkungen hingewiesen und sogar erklärt, im zweiten Quartal 2013 habe es seiner Ehefrau fast wieder gut gegangen.
73Vor diesem Hintergrund folgt der Senat der Klägerin auch nicht, soweit sie nunmehr Beeinträchtigungen bis zur Entfernung der Drähte geltend macht. Der Sachverständige hat nachvollziehbar erklärt, dass die Entfernung der Drähte ein einfacher ambulanter Eingriff ist, nach dem unmittelbar die Funktionsfähigkeit gegeben ist. Soweit der Sachverständige die frühe Entfernung des Metalls bereits nach 6 Monaten als Anhaltspunkt dafür sieht, dass die Klägerin durch die Drähte tatsächlich beeinträchtigt worden ist, reicht dies für die der Klägerin obliegende Beweisführung nicht aus. Die Klägerin hat sich zwar nach Vorlage des Gutachtens des Sachverständigen Dr. T auf dessen Plausibiliätsüberlegung gestützt. Der Senat ist jedoch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon überzeugt, dass bei der Klägerin nennenswerte, über ohnehin durch Umorganisation zu kompensierende Beeinträchtigungen hinausgehende Einschränkungen vorhanden waren. Denn vor dem Vorliegen des Gutachtens des Sachverständigen Dr. T hat die Klägerin die Entfernung der Drähte nicht als zur Besserung führenden Einschnitt beschrieben. Sie hat lediglich erklärt (Bl. 176 R GA), die Entfernung der Drähte – sofern man dies bei einer Operation sagen könne – gut überstanden zu haben. Daher glaubt der Senat der Klägerin auch insoweit nicht.
746.
75Abweichend von der Entscheidung des Landgerichts hat der Feststellungsantrag der Klägerin unter Berücksichtigung ihres Mitverschuldens Erfolg. Der Eintritt künftiger Schäden ist nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. T zwar nicht wahrscheinlich, andererseits jedoch auch nicht ausgeschlossen.
767.
77Danach sind bestehende Ansprüche der Klägerin, auch unter Berücksichtigung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Klägerin, durch die vorgerichtliche Zahlung der hinter der Beklagten stehenden Haftpflichtversicherung in Höhe von 2.800,- € erloschen. Aufgrund des Schmerzensgeldanspruchs von 1.500,- € und des anteilig in Höhe von 500,- € zu ersetzenden Haushaltsführungsschadens ergibt sich eine berechtigte Hauptforderung von 2.000,- €. Unter Berücksichtigung einer Erhöhung des Streitwertes um 1.250,- € (50 % des geltend gemachten Feststellungswertes) ergibt sich ein Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 359,50 €. Es liegt daher eine Überzahlung der hinter der Beklagten stehenden Haftpflichtversicherung in Höhe von 440,50 € vor.
78Die mit der Berufung weiter verfolgten Zahlungsanträge der Klägerin haben daher keinen Erfolg.
79III.
80Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.
81Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 10, 713 ZPO.
82Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Revision zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.
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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen seinen diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(1) Das Protokoll ist insoweit, als es Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 1, 3, 4, 5, 8, 9 oder zu Protokoll erklärte Anträge enthält, den Beteiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. Ist der Inhalt des Protokolls nur vorläufig aufgezeichnet worden, so genügt es, wenn die Aufzeichnungen vorgelesen oder abgespielt werden. In dem Protokoll ist zu vermerken, dass dies geschehen und die Genehmigung erteilt ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind.
(2) Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 brauchen nicht abgespielt zu werden, wenn sie in Gegenwart der Beteiligten unmittelbar aufgezeichnet worden sind; der Beteiligte, dessen Aussage aufgezeichnet ist, kann das Abspielen verlangen. Soweit Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 und 5 in Gegenwart der Beteiligten diktiert worden sind, kann das Abspielen, das Vorlesen oder die Vorlage zur Durchsicht unterbleiben, wenn die Beteiligten nach der Aufzeichnung darauf verzichten; in dem Protokoll ist zu vermerken, dass der Verzicht ausgesprochen worden ist.
(1) Das Protokoll enthält
- 1.
den Ort und den Tag der Verhandlung; - 2.
die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers; - 3.
die Bezeichnung des Rechtsstreits; - 4.
die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen und im Falle des § 128a den Ort, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen; - 5.
die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.
(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.
(3) Im Protokoll sind festzustellen
- 1.
Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich; - 2.
die Anträge; - 3.
Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist; - 4.
die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht; - 5.
das Ergebnis eines Augenscheins; - 6.
die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts; - 7.
die Verkündung der Entscheidungen; - 8.
die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels; - 9.
der Verzicht auf Rechtsmittel; - 10.
das Ergebnis der Güteverhandlung.
(4) Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.
(5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.
(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger kaufte am 14. April 2005 von der Beklagten zu einem Preis von 27.500 € einen gebrauchten Pkw M. des Baujahres 1998 mit einer Laufleistung von nahezu 60.000 Kilometern. Das Fahrzeug wurde ihm am 20. April 2005 übergeben. Nachdem er weitere 12.000 Kilometer gefahren war, trat Anfang Oktober 2005 ein Getriebeschaden auf, der in der Werkstatt der Beklagten repariert wurde. Hierfür stellte die Beklagte dem Kläger unter dem 6. Oktober 2005 für das eingebaute Material nach Maßgabe einer bei Vertragsschluss für das Fahrzeug abgegebenen Gebrauchtwagen-Garantie als "30 %iger Kundenanteil auf Material gemäß Garantiebestimmungen" insgesamt 1.071,38 € in Rechnung, die der Kläger bezahlte. Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 13. Oktober 2005 forderte der Kläger diesen Betrag mit der Erklärung zurück, ihn in Unkenntnis der Rechtslage bezahlt zu haben, weil der Getriebeschaden von der Beklagten im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistungspflicht kostenlos zu beseitigen gewesen sei und abweichende Gewährleistungs-/Garantiebedingungen wegen Vorliegens eines Verbrauchsgüterkaufs unwirksam seien.
- 2
- Das Amtsgericht hat der auf Rückzahlung des Rechnungsbetrages zuzüglich vorprozessualer Rechtsanwaltskosten in Höhe von 87,29 € gerichteten Klage nach Beweiserhebung antragsgemäß stattgegeben. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage nach ergänzender Beweiserhebung abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger, der seinen auf Zurückweisung der Berufung gerichteten Antrag weiter verfolgt, mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe:
- 3
- Die Revision hat im Wesentlichen Erfolg.
I.
- 4
- Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt :
- 5
- Es könne dahinstehen, ob die Beklagte, wenn sie dem Kläger zur Gewährleistung verpflichtet gewesen wäre, die entrichteten Reparaturkosten überhaupt hätte zurückzahlen müssen. Die in Betracht kommenden Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung oder wegen anfänglichen Fehlens der Geschäftsgrundlage setzten sämtlich voraus, dass dem Kläger ein Anspruch auf kostenlose Nachbesserung zugestanden habe. Das sei nicht feststellbar. Entgegen der Annahme des Amtsgerichts habe sich durch den erhobenen Sachverständigenbeweis nicht klären lassen, ob ein Getriebeschaden, und sei es auch nur ansatzweise in Form eines übermäßigen Verschleißes des Getriebes, bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorhanden gewesen sei. Diese Ungewissheit gehe zu Lasten des Klägers, zumal ihm auch die Vermutung des § 476 BGB, sofern dessen Voraussetzungen überhaupt erfüllt seien, nicht zugute kommen könne. Durch die vorbehaltlose Bezahlung der Reparaturrechnung habe er ein Tatsachenanerkenntnis im Sinne eines Zeugnisses gegen sich selbst abgegeben, welches diese Vermutung überlagere, so dass er schon aus diesem Grunde die Beweislast für das Nichtbestehen eines rechtlichen Grundes seiner Zahlung zu tragen habe. Auch wenn ihm die zwischenzeitliche Vernichtung des ausgetauschten Getriebes nicht als Beweisvereitelung angelastet werden könne, gehe deshalb allein schon wegen seines tatsächlichen und vorbehaltlosen Anerkenntnisses der Reparaturforderung die Unaufklärbarkeit der Schadensursache zu seinen Lasten. Das entspreche auch der Billigkeit, weil die Beklagte ebenso wenig wie der Kläger Veranlassung gehabt habe, durch Aufbewahrung des ausgetauschten Getriebes Beweise zu sichern, nachdem für sie aufgrund der Zahlung des Klägers der betreffende Geschäftsvorfall abgeschlossen gewesen sei.
II.
- 6
- Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
- 7
- Zu Unrecht hat das Berufungsgericht den erhobenen Rückzahlungsanspruch verneint. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann der Kläger von der Beklagten gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB die Rückzahlung des auf die Reparaturkostenrechnung geleisteten Betrages von 1.071,38 € verlangen , weil die Beklagte für den eingetretenen Schaden am Fahrzeuggetriebe wegen eines hierin liegenden Sachmangels zur Gewährleistung verpflichtet gewesen ist und deshalb die Kosten der Mangelbeseitigung allein tragen muss (§ 437 Nr. 1, § 439 Abs. 2 BGB). Für die tatsächlichen Voraussetzungen seines Rückzahlungsanspruchs kommt dem Kläger die Beweislastumkehr des § 476 BGB zugute. Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, wird die Vermutungswirkung des § 476 BGB nicht durch ein Tatsachenanerkenntnis des Klägers überlagert.
- 8
- 1. Die Revision rügt mit Recht, dass bereits die Voraussetzungen für ein solches Tatsachenanerkenntnis nicht festgestellt sind.
- 9
- a) Das Berufungsgericht geht zwar zutreffend davon aus, dass es neben dem "abstrakten" Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB) und dem im Bürgerlichen Gesetzbuch nicht geregelten bestätigenden (deklaratorischen) Schuldanerkenntnis noch ein drittes („tatsächliches“) Anerkenntnis gibt, das keinen besonderen rechtsgeschäftlichen Verpflichtungswillen des Schuldners verkörpert, sondern das der Schuldner zu dem Zweck abgibt, dem Gläubiger seine Erfüllungsbereitschaft mitzuteilen und ihn dadurch etwa von sofortigen Maßnahmen abzuhalten oder ihm den Beweis zu erleichtern. Solche „als Zeugnis des Anerkennenden gegen sich selbst" zu wertenden Bestätigungserklärungen können im Prozess eine Umkehr der Beweislast bewirken und stellen dabei ein Indiz dar, das der Richter - mit der gleichzeitigen Möglichkeit einer Entkräftung - bei seiner Beweiswürdigung verwerten kann (BGHZ 66, 250, 254 f.).
- 10
- b) Das Berufungsgericht hat sich bei der Würdigung der geleisteten Zahlung des Klägers jedoch rechtsfehlerhaft von der Annahme leiten lassen, „die vorbehaltlose Erfüllung einer Forderung (sei) die stärkste Form eines tatsächlichen Anerkenntnisses einer Forderung“. Zwar ist die tatrichterliche Auslegung einer - auch konkludenten - Individualerklärung revisionsrechtlich nur beschränkt darauf überprüfbar, ob gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind. Das ist hier indessen der Fall.
- 11
- Das Berufungsgericht hat seine Annahme, die vorbehaltlose Erfüllung einer Forderung sei die stärkste Form eines tatsächlichen Anerkenntnisses einer Forderung, nicht weiter dahin vertieft, an welche Tatsachen dieses Anerkenntnis anknüpft und ob sie den Schluss tragen, dass der Kläger die Ursachen des Getriebeschadens als in seinem Verantwortungsbereich liegend angesehen hat. Es hat vielmehr nur den Umstand der Rechnungsstellung und die anschließende Bezahlung aus sich heraus ausgelegt und dem eine Bedeutung beigemessen , wie sie typischerweise einem bestätigenden (deklaratorischen) Schuldanerkenntnis zukommt, in dessen Zusammenhang die Bewertung der vorbehaltlosen Zahlung einer Rechnung als Anerkenntnis üblicherweise (allein) erörtert wird (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1995 - X ZR 42/93, WM 1995, 1886, unter II 1; Urteil vom 11. Januar 2007 - VII ZR 165/05, NJW-RR 2007, 530, Tz. 8). Hierbei hat das Berufungsgericht übersehen, dass es ohne Feststellung näherer Umstände keine Vermutung für die Abgabe eines Anerkenntnisses gibt. Die Wertung einer rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Erklärung als Anerkenntnis setzt vielmehr in der Regel eine Interessenlage voraus, die zur Abgabe eines Anerkenntnisses Anlass gibt. Eine solche Interessenlage kann namentlich darin liegen, ein zwischen den Parteien bestehendes Schuldverhältnis einem Streit oder zumindest einer (subjektiven) Ungewissheit über den Bestand des Rechtsverhältnisses oder seine Rechtsfolgen insgesamt oder in einzelnen Beziehungen zu entziehen (BGHZ 66, 250, 255; BGH, Urteil vom 1. Dezember 1994 - VII ZR 215/93, WM 1995, 402, unter II 2 g; Urteil vom 11. Juli 1995, aaO; Urteil vom 11. Januar 2007, aaO). Dazu ist indessen nichts festgestellt.
- 12
- Für die Bezahlung einer Rechnung ohne Erhebung von Einwendungen ist hiervon keine Ausnahme zu machen. Der Umstand, dass eine Rechnung vorbehaltlos beglichen wird, enthält über seinen Charakter als Erfüllungshandlung (§ 363 BGB) hinaus keine Aussage des Schuldners, zugleich den Bestand der erfüllten Forderungen insgesamt oder in einzelnen Beziehungen außer Streit stellen zu wollen. Das gilt auch für die tatsächlichen Grundlagen der einzelnen Anspruchsmerkmale. Zwar wird es in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht als ausgeschlossen angesehen, der vorbehaltlosen Begleichung einer Rechnung zugleich eine Anerkenntniswirkung hinsichtlich der zu Grunde liegenden Forderung beizumessen. Dies erfordert aber stets ein Vorliegen weiterer Umstände, die geeignet sind, eine derartige Wertung zu tragen. Solche Umstände sind hier nicht festgestellt. Für sich genommen rechtfertigt die Bezahlung der Rechnung nicht die Annahme eines Anerkenntnisses (BGH, Urteil vom 11. Januar 2007, aaO, Tz. 9).
- 13
- 2. Gemäß § 476 BGB wird bei einem Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 474 Abs. 1 BGB in Fällen, in denen sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel zeigt, vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar. Diese Vermutung greift hier zugunsten des Klägers ein.
- 14
- a) Es steht zwischen den Parteien außer Frage, dass es sich bei dem Fahrzeugkauf um einen Verbrauchsgüterkauf gehandelt hat. Der Getriebeschaden am gekauften Fahrzeug hat sich innerhalb von sechs Monaten seit Übergabe gezeigt. Ein normaler Verschleiß hat angesichts der vom Berufungsgericht festgestellten üblicherweise zu erwartenden Fahrleistung eines solchen Getriebes von 259.000 Kilometern nicht bestanden. Eine ernstlich andere in Betracht kommende Ursache als einen vorzeitigen übermäßigen Getriebeverschleiß hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Es hat es lediglich als unaufklärbar angesehen , ob bereits bei Vertragsschluss ein Sachmangel in Form übermäßigen Getriebeverschleißes vorgelegen hat oder nicht, nachdem die beim Wechsel des Getriebes im Getriebeöl vorgefundenen Metallspäne wegen einer zwischenzeitlichen Verschrottung des ausgebauten Getriebes nicht mehr einer aussagekräftigen Ursachenbestimmung haben zugeführt werden können. Es ist deshalb allein die Frage ungeklärt geblieben, ob die für den vorzeitig eingetretenen Verschleißschaden maßgeblichen Anlagen bereits bei Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger vorgelegen haben oder erst später entstanden sind. Für diese Fallgestaltung begründet § 476 BGB gerade die in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, dass die zu Tage getretenen Mängel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen haben (Senatsurteil vom 18. Juli 2007 - VIII ZR 259/06, WM 2007, 2126, Tz. 16).
- 15
- b) Die in § 476 BGB vorgesehene Beweislastumkehr kommt auch bei einem Rückforderungsanspruch zur Anwendung, der darauf gestützt ist, dass ein Verkäufer die Kosten einer durchgeführten Fahrzeugreparatur allein hätte tragen müssen, weil er nach § 439 Abs. 2 BGB zur kostenfreien Nachbesserung verpflichtet war. Die von der Revisionserwiderung geforderte Einschränkung auf solche Fallgestaltungen, in denen der Käufer Gewährleistungsansprüche geltend macht, weil der Verkäufer nur dann zu einer Beweisführung über die Mangelursache in der Lage sei, findet bereits im Wortlaut des § 476 BGB keine Stütze. Der mit dieser Vorschrift verfolgte Regelungszweck, die im Vergleich zu den - typischerweise - ungleich besseren Erkenntnismöglichkeiten des Unternehmers schlechteren Beweismöglichkeiten des Verbrauchers zu kompensieren (BT-Drs. 14/6040, S. 245), spricht im Gegenteil dafür, die Beweislastumkehr auf alle Ansprüche zwischen Verbraucher und Unternehmer zu erstrecken, bei denen es im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Sachmängelgewährleistungsrechten des Verbrauchers darauf ankommt, ob die verkaufte Sache bei Gefahrübergang mangelhaft war. Das gilt auch dann, wenn das Bestehen eines Mangels bei Gefahrübergang - wie hier für § 812 BGB - Vorfrage für andere Ansprüche ist. Den Bedenken der Revisionserwiderung ist bereits dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass dem Verkäufer im Einzelfall Beweiserleichterungen bis hin zu einer Beweislastumkehr zugute kommen können, wenn dem Käufer der Vorwurf einer zumindest fahrlässigen Beweisvereitelung zu machen sein sollte (vgl. Senatsurteil vom 23. November 2005 - VIII ZR 43/05, NJW 2006, 434, Tz. 23 ff.; MünchKommBGB/Lorenz, 5. Aufl., § 476 Rdnr. 25).
- 16
- c) Das Berufungsgericht hat eine Beweisvereitelung durch den Kläger verneint, weil er seinerzeit genauso wenig wie die Beklagte Anlass gehabt habe , das ausgetauschte Getriebe zu Beweiszwecken sicherzustellen. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Hiergegen wendet sich die Revisionserwiderung auch nicht. Soweit sie geltend macht, die Beklagte habe auf- grund der Zahlung des Klägers davon ausgehen können, dass der betreffende Geschäftsvorfall abgeschlossen gewesen sei, wird übersehen, dass dem Kläger allein aus der Rechnungsbegleichung noch kein Vorwurf gemacht werden kann, beweisrechtliche Obliegenheiten verletzt zu haben. Ob dies anders zu beurteilen wäre, wenn ein Käufer sich vorbehaltlos für die Bezahlung eines ihm aufgrund einer Garantievereinbarung in Rechnung gestellten Reparaturkostenanteils entscheidet, obgleich er darüber informiert ist, dass ein Anspruch auf kostenfreie Nachbesserung in Betracht kommt, braucht hier nicht entschieden zu werden. Es ist weder vom Berufungsgericht festgestellt noch sonst dem Parteivorbringen zu entnehmen, dass die fachlich überlegene Beklagte dem Kläger die in Betracht kommende Alternative eines Anspruchs auf kostenfreie Nachbesserung aufgezeigt hat oder dass der Kläger auch ohne eine solche Aufklärung das Bestehen eines derartigen Anspruchs von sich aus in Betracht gezogen und gleichwohl von der Geltendmachung eines Vorbehalts abgesehen hat.
- 17
- Erst recht stellt sich bei dieser Sachlage deshalb auch nicht die von der Revisionserwiderung aufgeworfene Frage, ob ein Rückzahlungsanspruch des Klägers durch § 814 BGB ausgeschlossen ist. Denn diese Vorschrift schließt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Kondiktion erst aus, wenn der Leistende nicht nur die Tatumstände kennt, aus denen sich ergibt, dass er nicht verpflichtet ist, sondern auch weiß, dass er nach der Rechtslage nichts schuldet (BGH, Urteil vom 7. Mai 1997 – IV ZR 35/96, NJW 1997, 2381, unter II 4 a m.w.N.). Für beides hat das Berufungsgericht nichts festgestellt.
- 18
- 3. Dagegen kann der Kläger nicht die geltend gemachten Kosten einer vorprozessualen Rechtsverfolgung in Höhe von 87,29 € beanspruchen, die ihm das Amtsgericht nach den im erstinstanzlichen Urteil zitierten Gesetzesvorschriften als Verzugsschaden zugesprochen hat. Zum Zeitpunkt der anwaltli- chen Rückzahlungsaufforderung vom 13. Oktober 2005, welche die Rechtsverfolgungskosten ausgelöst hat, hat sich die Beklagte noch nicht im Verzug (§ 286 BGB) befunden, so dass auch ein Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1, 2, § 286 BGB nicht in Betracht kommt.
III.
- 19
- Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben und ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), soweit das Berufungsgericht die Klage auf Rückgewähr der vom Kläger geleisteten Zahlung von 1.071,38 € abgewiesen hat. Da weitere tatsächliche Feststellungen weder zu treffen noch zu erwarten sind und die Sache deshalb nach dem festgestellten Sachverhältnis zur Endentscheidung reif ist, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils hinsichtlich der Kostenentscheidung und insoweit, als der Kläger eine Rückzahlung des geleisteten Rechnungsbetrages beansprucht. Ball Wiechers Dr.Frellesen Dr.Achilles Dr.Hessel
AG Rheinbach, Entscheidung vom 06.10.2006 - 5 C 475/05 -
LG Bonn, Entscheidung vom 05.09.2007 - 5 S 193/06 -
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.
(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)