Oberlandesgericht Hamm Urteil, 22. Mai 2015 - 9 U 171/14
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 30.10.2014 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Münster (8 O 65/14) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Gründe
2I.
3Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schmerzensgeld, Schadensersatz und Feststellung weiterer Ersatzpflicht wegen eines Vorfalls in Anspruch, der sich am 11.02.2013 in W gegen 13.00 Uhr auf dem Waschanlagenplatz des Beklagten ereignet hat.
4Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes bis zum Abschluss der ersten Instanz sowie wegen der in erster Instanz gestellten Anträge wird gem. § 540 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 112 ff. GA) Bezug genommen, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts anderes ergibt.
51.
6Das Landgericht hat die Klage nach persönlicher Anhörung der Klägerin und des als Vertreter des Beklagten erschienenen Herrn F sowie Vernehmung des Zeugen M abgewiesen.
7Zur Begründung hat es ausgeführt, es stehe die für die Annahme einer Verkehrssicherungspflichtverletzung erforderliche Eisbildung nicht fest, da die Klägerin selbst angegeben habe, an der Sturzstelle kein Eis gesehen zu haben, und die im Übrigen von ihr beschriebene Eisbildung von der von dem Zeugen M beschriebenen abweiche, dem auch nicht zu glauben sei, zumal nicht nachvollziehbar sei, warum er gerade die von der Klägerin benutzte Parkbox und den Platz überhaupt auf Eis hin untersucht habe. Auch habe der Platz in der Morgensonne gelegen und könne nicht vereist gewesen sein, zumal die Klägerin Plustemperaturen beschrieben habe.
8Überdies sei das von dem Vertreter des Beklagten, Herrn F, geschilderte vorsorgliche Streuen angesichts der Relation zwischen – vorliegend schwieriger – Erkennbarkeit der Gefahren und erforderlichem Aufwand ausreichend.
92.
10Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Schadensersatz- und Feststellungsbegehren in vollem Umfange weiter.
11Sie ist der Ansicht, das Landgericht habe angesichts der von ihr für den Unfallort am Unfalltag vorgetragenen Temperaturen von 0,3 Grad um 14 Uhr Beweis durch Sachverständigengutachten erheben müssen zu ihrer Behauptung, dass sich unter diesen Voraussetzungen beim Autowaschen zwingend Eis gebildet habe; schließlich habe der Zeuge M eine Eisbildung bestätigt. Bedenken des Gerichts gegen dessen Glaubwürdigkeit und die Glaubhaftigkeit seiner Aussage seien ebensowenig nachvollziehbar wie die geäußerten Bedenken gegen die Angaben der Klägerin.
12Die Annahme eines vorsorglichen Streuens, wie vom Landgericht zugrundegelegt, entbehre jeder Grundlage, da Herr F erklärt habe, es sei niemand vor Ort gewesen und nach dem normalen Ablauf im Winter werde (nur) gegen 6 Uhr Salz gestreut.
13Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung verwiesen.
14Die Klägerin beantragt,
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1. unter Abänderung des am 30.10.2014 verkündeten Urteils des Landgerichts Münster, Az.: 8 O 65/14, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 11.02.2013 zu zahlen,
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2. den Beklagten weiter zu verurteilen, an die Klägerin 4.475,50 € zu zahlen, und
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3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren Schäden, die aus dem Vorfall vom 11.02.2013 künftig entstehen, zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind.
Der Beklagte beantragt,
20die Berufung zurückweisen.
21Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Er verweist darauf, die Klägerin habe bei ihrer persönlichen Anhörung angegeben, kein Eis gesehen zu haben, ferner Temperaturen über Null Grad behauptet, so dass das Landgericht zu Recht ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens eine Eisbildung verneint habe. Er meint, wenn hingegen Eis vorhanden gewesen sei, sei es auch für die Klägerin erkennbar gewesen, so dass keine Verkehrssicherungspflicht des Beklagten bestanden habe.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
23II.
24Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
251.
26Die Klägerin hat gegen den Beklagten keine Ansprüche auf materiellen Schadensersatz und Schmerzensgeld aus dem streitgegenständlichen Vorfall, da eine Haftung gem. §§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB oder gem. § 823 Abs. 1 BGB bereits dem Grunde nach nicht gegeben ist, denn der Beklagte hat unter Berücksichtigung der konkreten Umstände keine Verkehrssicherungspflicht - welche innerhalb des Vertragsverhältnisses zugleich eine Vertragspflicht darstellt (BGH, NJW 2013, 3366 Rz 25; BGH, NJW-RR 2013, 534 Rz 15) - verletzt.
27Zwar ist anerkannt, dass jeder, der für Dritte Gefahrenquellen schafft, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutze dieser Dritten treffen muss, damit sich die möglichen Gefahren nicht realisieren können. Wer eine erhöhte Gefahrenquelle im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit schafft, muss erst recht dafür sorgen, dass das von ihm angelockte Publikum in seinen Räumlichkeiten bzw. auf seinem Gewerbegrundstück nicht zu Schaden kommt (OLG Köln, NJW-RR 1999, 673 m.w.N.; OLG Köln, NJW-RR 2003, 806; Palandt/Sprau, 74. Aufl. 2015, § 823 Rn. 199).
28So trifft auch den Betreiber einer automatisierten Waschanlage grundsätzlich eine Verkehrssicherungspflicht in Hinblick auf betriebsbedingte Gefahrenquellen, an deren Erfüllung insbesondere im Winter erhöhte Anforderungen zu stellen sind (vgl. hierzu OLG Hamm, Urteil vom 26. Januar 1998 – 6 U 186/97 –, juris; OLG Köln, NJW-RR 1999, 673; OLG Köln, NZV 2003, 428).
29Im vorliegenden Fall besteht jedoch die Besonderheit darin, dass es sich zum einen um einen Waschplatz in Selbstbedienung handelt und zum anderen nicht Niederschläge wie Regen oder Schnee zu einer Glatteisbildung geführt haben sollen (vgl. hierzu OLG Köln, NJW-RR 2003, 806), sondern diese vielmehr durch überfrierendes Waschwasser, das von der Klägerin oder bei den Vorwäschen unmittelbar vor der Wäsche durch die Klägerin verspritzt worden war, entstanden sein soll. Auch bestand nach dem eigenen Vortrag der Klägerin keine allgemeine Glättegefahr, die eine allgemeine Streupflicht begründet hätte (vgl. hierzu BGH, NJW 2012, 2727), vielmehr hat die Klägerin lediglich die Existenz einzelner Glättestellen aufgrund überfrierender Nässe aus der Waschplatznutzung im Bereich unmittelbar vor dem Waschplatz behauptet.
30In Rede steht somit allein eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Beklagten bezüglich der Verhütung derjenigen Gefahren, die sich aus der Kombination der Wetterlage mit den Eigenarten seiner Betriebsanlage ergeben, bei deren bestimmungsgemäßer Nutzung Wasser auf den Boden gelangt.
31Insoweit kann offen bleiben, ob bzw. wie häufig während der Öffnungszeiten Selbstwaschplätze wie die vom Beklagten betriebenen zu kontrollieren sind, um eine nachhaltige Eisbildung durch witterungsbedingten Niederschlag und/oder durch Waschwasser zu verhindern bzw. einer solchen vorhandenen Gefahrenstelle innerhalb der hier gebotenen zeitlichen Grenzen abzuhelfen; denn die Verkehrssicherungspflicht des Beklagten ging jedenfalls nicht so weit, dass er bei fortlaufender Waschplatznutzung – wie die Klägerin sie behauptet – bei bzw. trotz winterlicher Temperaturen quasi während oder jedenfalls nach jeder SB-Wäsche Maßnahmen zur Verhinderung stellenweiser Blitzeisbildung – je nach Reichweite der Spritzwassermenge und –verbreitung – zu ergreifen hatte, wobei dahinstehen mag, ob solche jedenfalls in Form von Streumaßnahmen bei fortlaufendem Waschbetrieb überhaupt erfolgversprechend gewesen wären.
32Insoweit kommt vielmehr zum Tragen, dass unter Verkehrssicherungs-Aspekten nur diejenigen Vorkehrungen, die nach den konkreten Umständen zur Gefahrbeseitigung erforderlich und zumutbar sind, geschuldet sind. Erforderlich ist lediglich der Schutz vor solchen Gefahren, die ein Dritter selbst, ausgehend von der sich ihm konkret darbietenden Situation bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erfahrungsgemäß nicht oder nicht rechtzeitig erkennen oder vermeiden kann. Erkennbare Besonderheiten sind von den Verkehrsteilnehmern auch ohne Sicherung und Warnung hinzunehmen, wenn es ihnen möglich ist, sich entsprechend darauf einzustellen (Wellner, in: Geigel, Haftpflichtprozess, 26. Auflage 2011, 4. Kapitel Rn. 37 m.w.N.).
33Wer sich - wie die Klägerin – bei winterlichen Temperaturen entscheidet, seinen Pkw auf einem Waschplatz gegen Zahlung eines geringen Entgelts (50 Cent) selbst zu reinigen, weiß, dass vom Betreiber lediglich die Waschboxbenutzung, aber gerade kein darüber hinaus gehender Service geboten wird bzw. aus wirtschaftlichen Gründen nicht geboten werden kann. Insbesondere kann angesichts des Formats als kostengünstige SB-Wäsche nicht mit der Anwesenheit von Personal gerechnet werden. Dass bei den SB-Wäschen Wasser im Bereich der Waschboxen verspritzt wird, es also betriebsbedingt zu Nässe am Boden kommt, ist zwangsläufig. Dass verspritztes Wasser bei niedrigen Temperaturen gefrieren kann, ist auch allgemein bekannt.
34Daher musste auch die Klägerin, die selbst vor ihrem Sturz auf dem bereits zuvor durch andere genutzten Waschplatz weiteres Wasser verspritzt hatte, konkret mit Glätte rechnen sowie auch damit, dass das Streuen von Salz oder auch Granulat bei durchgängiger Nutzung der Waschplätze keinen nachhaltigen Erfolg versprochen hätte, da beides weggespült worden wäre.
35Angesichts dessen, dass die Gefahr überfrierenden Waschwassers im Bereich der Waschbox bei Nutzung derselben bei winterlichen Temperaturen auf der Hand liegt, ist auch keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Beklagte darin zu sehen, dass er die Kundschaft unstreitig nicht darauf hingewiesen hat, dass im Bereich des Waschplatzes auch dann Glatteis vorhanden sein kann, wenn das übrige Gelände eisfrei ist und auch die Witterung kein Glatteis erwarten lässt (vgl. hierzu bezüglich einer Waschanlage OLG Koblenz, Urteil vom 06.09.1999 – 12 U 813/98, BeckRS 1999, 17152).
36Schließlich geht die Verkehrssicherungspflicht nicht so weit, dass dem Teilnehmer am Verkehr jede eigene Überlegung und Beobachtung abgenommen werden müsste (OLG Celle, NZM 2004, 839, 840; OLG Hamm, VersR 1982, 1081); warnen muss der Verkehrssicherungspflichtige lediglich vor solchen Gefahren, die für den Benutzer nicht erkennbar sind und mit denen er auch nicht zu rechnen braucht (OLG Hamm, VersR 1982, 1081).
37Angesichts der Verneinung bereits einer Verkehrssicherungspflichtverletzung kann offen bleiben, ob die Klägerin an ihrer Verletzung ein Mitverschulden gem. § 254 Abs. 1 BGB trifft, weil sie, nachdem sie selbst Wasser verspritzt hatte und deshalb angesichts der herrschenden Temperaturen mit Glätte rechnen musste, mit Papier aus ihrem Kofferraum in der Hand zu den auf dem Betriebsgrundstück gelegenen Mülltonnen losgeschritten war, ohne auf den Zustand des Bodens bzw. auf stellenweise Glatteisbildung zu achten.
382.
39Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
40Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
413.
42Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht.
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- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
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(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.