Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 28. Juli 2017 - 12 UF 163/16

bei uns veröffentlicht am28.07.2017

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg, Familiengericht, vom 18.07.2016 (Az.: 278 F 129/16) abgeändert:

Die Zwangsvollstreckung des Antragsgegners zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft betreffend das gemeinsame Grundstück der Beteiligten in der … in Hamburg, eingetragen im Grundbuch von Harvestehude Band …, Blatt …, wird für unzulässig erklärt.

Die Kosten des Verfahrens I. und II. Instanz trägt der Antragsgegner.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 35.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Mit genanntem Beschluss hat das Familiengericht den Antrag der Antragstellerin, die Zwangsvollstreckung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft betreffend das gemeinsame Grundstück der Beteiligten in der … in Hamburg für unzulässig zu erklären, kostenpflichtig zurückgewiesen.

2

Zugrunde liegt, dass die verheirateten Beteiligten seit Ende 2011 getrennt leben und sich über die weitere Behandlung der Liegenschaft …, welche die ehemalige Ehewohnung darstellt und noch von der Ehefrau bewohnt und auch von dem Ehemann (jedenfalls als „Adresse“) genutzt wird, nicht einig sind. Bei dem streitgegenständlichen Stadthaus, welches den Eheleuten, die noch über weitere Immobilien verfügen, als gemeinschaftliches Eigentum zu je 1/2 zusteht, handelt es sich um eine Villa aus dem Jahr 1898 mit einer Wohnfläche von ca. 313 qm und einer weiteren Nutzfläche von ca. 120 qm. Sie soll auf Betreiben der Ehefrau freihändig verkauft werden; der Ehemann war damit aufgrund der anfallenden Vorfälligkeitsentschädigung nicht einverstanden. Die auf dem Haus lastenden Kreditverbindlichkeiten bedient der Ehemann; die Zahlungen sind der Ehefrau im Rahmen von vorläufigen Unterhaltsentscheidungen des Familiengerichts anteilig als bedarfsdeckend angerechnet worden. Der Ehemann betreibt gem. Antrag vom 01.12.2014 die Teilungsversteigerung beim Amtsgericht Hamburg (Az.: 71 t K 70/14); diese ist mit Beschluss vom 04.12.2014 angeordnet worden. Nach Durchführung eines Verfahrens nach § 180 Abs. 2 ZVG haben sich die Beteiligten beim Landgericht Hamburg zunächst vergleichsweise dahingehend geeinigt, dass eine einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung bis zum 31.08.2015 vorgenommen worden ist (Az.: 328 T 15/15). Danach ist das Teilungsversteigerungsverfahren wieder aufgenommen worden. Gemäß Gutachten vom 17.12.2015 beträgt der Verkehrswert der Villa 2,4 Mio. Euro. Die auf der Liegenschaft lastenden Kreditverbindlichkeiten belaufen sich noch auf etwa 1,0 Mio. Euro. Die Ehefrau gibt an, bei einem freihändigen Verkauf könnten 3,5 Mio. Euro erzielt werden, und verweist auf ihr vorliegende Kaufofferten.

3

Zur Begründung seines Beschlusses vom 18.07.2016 hat das Familiengericht ausgeführt, familienrechtliche Ausnahmetatbestände (§ 1365 BGB: ganzes Vermögen, § 1353 BGB: eheliche Rücksichtnahme) stünden dem Recht auf Aufhebung der Gemeinschaft nicht entgegen.

4

Gegen den am 19.07.2016 zugestellten Beschluss hat die Ehefrau am 15.08.2016 Beschwerde eingelegt und diese mit am 19.09.2016 eingegangenem Schriftsatz begründet. Sie verfolgt ihr Anliegen weiter und beantragt,

5

den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg, Familiengericht, vom 18. Juli 2016 Aktenzeichen 278 F 129/16 aufzuheben und die Teilungsversteigerung des Grundstücks …, Hamburg, eingetragen im Grundbuch von Harvestehude Band …, Blatt …, für unzulässig zu erklären.

6

Der Ehemann beantragt,

7

die Beschwerde zurückzuweisen.

8

Er beantragt vorsorglich, zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

9

Die Ehefrau ist gem. Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 21.10.2016 der Teilungsversteigerung beigetreten; auf ihren Antrag hin ist gem. Beschluss vom 01.02.2017 das Verfahren einstweilig gem. § 30 ZVG eingestellt worden.

10

Der Ehemann hat hilfsweise beantragt, die Zwangsvollstreckung (Teilungsversteigerung des Grundstücks … in Hamburg) bis zur Rechtskraft der Ehescheidung der Beteiligten einstweilen einzustellen, diesen Antrag aber in der mündlichen Verhandlung am 23.06.2017 zurückgenommen.

11

Auf die wechselseitigen Schriftsätze wird ergänzend Bezug genommen.

II.

12

Die Beschwerde der Ehefrau ist zulässig gem. §§ 58 ff., 117 Abs. 1 FamFG und hat auch in der Sache Erfolg. Dem sich aus § 749 BGB ergebenden Recht des Ehemannes, die Aufhebung der Gemeinschaft hinsichtlich des Grundstücks in der … in Hamburg zu verlangen, steht im Ergebnis ein die Veräußerung hinderndes Recht im Sinne von § 771 ZPO entgegen, so dass die Teilungsversteigerung für unzulässig zu erklären ist.

13

Wohl hat das Familiengericht zunächst zutreffend ausgeführt, dass sich ein solches die Veräußerung hinderndes Recht vorliegend nicht dem Rechtsgedanken des § 1365 BGB entnehmen lässt (da es sich bei dem Miteigentumsanteil des Ehemannes an der Immobilie in der... nicht um sein ganzes Vermögen im Sinne dieser Vorschrift handelt), die Durchführung der Teilungsversteigerung gemäß einer Abwägung der beiderseitigen Interessen auch nicht rechtsmissbräuchlich ist bzw. ihr nicht das Gebot ehelicher Rücksichtnahme gem. § 1353 BGB entgegensteht (da sich die Rücksichtnahmepflicht aufgrund der langen Trennungszeit der Ehegatten sowie der bereits einmal im Rahmen des Einstellungsantrags nach § 180 Abs. 2 ZVG vom Ehemann geübten Rücksicht abgeschwächt hat) und die Teilungsversteigerung auch nicht den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung nach § 749 BGB widerspricht (da das Risiko, im Rahmen einer Teilungsversteigerung das Grundstück unter Wert zu verlieren, in der Natur der Sache liegt und beide Beteiligte gleichermaßen betrifft); insoweit wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 17.11.2016 verwiesen.

14

Maßgeblich ist jedoch der erst nach der angegriffenen Entscheidung des Familiengerichts ergangene Beschluss des BGH vom 28.09.2016 (zum Az.: XII ZB 487/15, zitiert bei juris). Danach ergibt sich aus den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) insbesondere ein Schutz des räumlich-gegenständlichen Bereichs der Ehe, so dass während der Trennungszeit der Ehegatten die Herausgabe einer Ehewohnung aus Eigentum nicht betrieben werden kann. Die Regelungen über die Zuweisung der Ehewohnung während des Getrenntlebens (materiell-rechtlich § 1361b BGB, verfahrensrechtlich §§ 200 ff. FamFG) entfalten unter den getrennt lebenden Eheleuten eine Sperrwirkung gegenüber Herausgabeansprüchen aus anderem Rechtsgrund. Dabei hat der BGH in Abgrenzung zu früheren Entscheidungen herausgestellt, dass die Ehewohnung ihren Charakter während der gesamten Ehezeit behält, d.h. bis zur Rechtskraft der Ehescheidung. Eine Scheidung der Ehe der Beteiligten ist bisher nicht erfolgt, der Eintritt der Rechtskraft der Scheidung ist daher nicht absehbar.

15

Der Senat hält es für geboten, auch im vorliegenden Verfahren, in welchem es nicht um eine Herausgabe bzw. Veräußerung der Ehewohnung aus Alleineigentum, sondern um eine Teilungsversteigerung zur Aufhebung des gemeinschaftlichen Eigentums der Ehegatten an der Ehewohnung geht, dem Schutz des räumlich-gegenständlichen Bereichs der Ehe ebenso den Vorrang einzuräumen. Wenn der BGH im Rahmen von § 985 BGB ganz allgemein - ohne eine Abwägung der beiderseitigen Interessen im Einzelfall - eine Beschränkung des Eigentums durch die genannten die Ehewohnung betreffenden familienrechtlichen Vorschriften annimmt, kann dies für den Fall der Teilungsversteigerung nicht anders zu bewerten sein. Die Teilungsversteigerung eines Grundstücks ist unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der §§ 1361b BGB, 200 ff. FamFG mit der Veräußerung des Grundstücks bzw. dem Herausgabeverlangen vergleichbar. So hat der BGH auch in der o.g. Entscheidung darauf hingewiesen, dass in die Regelung des § 1361b BGB Fälle von Eigentum, Erbbaurecht usw. einbezogen sind, unabhängig davon, ob sie beiden Ehegatten gemeinsam oder nur einem von ihnen allein zustehen (vgl. die Zitierung bei juris Rdnr. 12).

16

Der BGH hat zudem im Zusammenhang mit § 1361b BGB bereits entschieden, dass der Antrag auf Teilungsversteigerung zwar weder eine Verfügung über ein Grundstück darstellt noch eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung dazu, aber doch zu einem Verlust des Grundstücks führt, weshalb es geboten erscheinen kann, die Teilungsversteigerung wie eine Veräußerung des Grundstücks zu behandeln (vgl. BGH, Beschluss v. 14.06.2007 zu V ZB 102/06, zitiert bei juris). Soweit der BGH früher zur Begründung der Annahme, die drohende Beeinträchtigung des räumlich-gegenständlichen Bereichs der Ehe reiche allein nicht aus, um die Unzulässigkeit eines Versteigerungsantrags zu begründen (vielmehr bedürfe es einer umfassenden Interessenabwägung), auf die (Hilfs-)Erwägung abgestellt hat, der andere Ehegatte würde seinen Anteil veräußern können (vgl. BGH, Beschluss v. 14.03.1962 zu IV ZR 253/61, zitiert bei juris), stellt er nunmehr einer Veräußerung/einem Herausgabeverlangen den Schutz des räumlich-gegenständlichen Bereichs der Ehe ohne weitere Interessenabwägung gegenüber - dies muss danach auch für die Teilungsversteigerung gelten.

17

Einer solchen Bewertung steht auch nicht entgegen, dass die Ehefrau einen freihändigen Verkauf der Immobilie verfolgt, es ihr also - derzeit - nicht um die (Weiter-)Benutzung des streitgegenständlichen Hauses geht. Da der BGH selbst für einen gewichenen Ehegatten noch die Möglichkeit erhalten möchte, in die Ehewohnung zurückzukehren - was den Fortbestand als Ehewohnung voraussetzt -, hat es danach zu genügen, dass sich die Ehefrau auf den Schutz der Ehewohnung beruft. Daran ändert es auch nichts, wenn sie nunmehr, gegebenenfalls aus taktischen Gründen im Rahmen des Versteigerungsverfahrens, der Zwangsversteigerung beigetreten ist. Eine Entwidmung der Ehewohnung, wie der Ehemann meint, kann darin nicht erkannt werden. Der BGH greift den Gedanken der Entwidmung der Ehewohnung (welcher in der Anmerkung von Erbarth zur Entscheidung des BGH vom 12.06.2013 ausgeführt wird, vgl. bei juris), gerade nicht auf, sondern distanziert sich in dem genannten Beschluss ausdrücklich von seiner früheren Entscheidung vom 12.06.2013 (vgl. die Zitierung bei juris Rdnr. 13).

18

Wenn der Ehemann noch darauf verweist, der Schutzzweck des § 1361b BGB sei im vorliegenden Fall nicht erfasst, da sich § 180 ZVG als speziellere und abschließende Regelung darstelle, ist dem lediglich insoweit beizutreten, als sich gem. § 180 Abs. 3 ZVG die Interessen betroffener Kinder (“... zur Abwendung einer ernsthaften Gefährdung des Wohls des gemeinschaftlichen Kindes ...“) berücksichtigen lassen - und dies wohl zur Zeit des Erlasses des Gesetzes (§ 180 Abs. 3 ZVG ist ebenso wie § 1361b BGB durch das Gesetz zur Änderung unterhaltsrechtlicher, verfahrensrechtlicher und anderer Vorschriften vom 20.02.1986 eingefügt worden, vgl. BGBl I 1986 Nr. 9 S. 301) so gewollt war. Anhaltspunkte dafür, dass vor dem Hintergrund der neuen Rechtsprechung des BGH zu § 1361b BGB der Rechtsschutzgedanke dieser Vorschrift nicht auch bei der Teilungsversteigerung zum Schutz des anderen Ehegatten zum Tragen kommen soll, ergeben sich daraus nicht. Es sei noch darauf hingewiesen, dass in dem der maßgeblichen BGH-Entscheidung zugrundeliegenden Fall die Interessen der Kinder ebenfalls keine Rolle gespielt haben.

19

Soweit der BGH darauf verwiesen hat, dass sich die aus §§ 1361b BGB, 200 ff. FamFG ergebenden Einschränkungen hinsichtlich der Möglichkeit eines Herausgabeverlangens nach § 985 BGB innerhalb zulässiger gesetzlicher Inhalts- und Schrankenbestimmungen des grundgesetzlich gewährten Eigentumsschutzes gem. Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG halten, muss das auch für den Fall der Teilungsversteigerung gelten. Auch insoweit findet die Beschränkung ihre Rechtfertigung darin, dass die Ehewohnung vereinbarungsgemäß beiden Ehegatten als Lebensmittelpunkt gedient hat und ein Ehegatte dem anderen Ehegatten zur Rücksichtnahme verpflichtet ist. Auch hinsichtlich der Teilungsversteigerung liegt keine endgültige Beeinträchtigung des Verfügungsrechts über das Eigentum vor, sondern nur eine vorübergehende Regelung für die Trennungszeit. Zudem bleibt den Ehegatten vorbehalten, durch eine einvernehmliche Regelung auch schon vor der Scheidung ihrer Ehe das gemeinschaftliche Eigentum zu verwerten. Heben die Ehegatten die Eigenschaft der Ehewohnung aber nicht durch eine wirksame Vereinbarung auf, behält die Wohnung diese Eigenschaft bis zur Rechtskraft der Endentscheidung in der Scheidungssache - dies macht die neue BGH-Entscheidung deutlich.

20

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 Abs. 1 FamFG, 91 Abs. 1 ZPO; die Wertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 40 Abs. 1 und 2, 42 Abs. 1 FamGKG.

21

Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. § 70 Abs. 2 FamFG kommt nicht in Betracht. Weder ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gegeben, noch ist eine Zulassung zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Hinsichtlich der vorliegenden Einzelfallentscheidung liegt ein Abweichen von der Rechtsprechung des Rechtsbeschwerdegerichts oder anderer Beschwerdegerichte nicht vor; soweit ersichtlich, ist die Rechtsfrage, ob die Entscheidung des BGH vom 28.09.2016 auch hinsichtlich einer Teilungsversteigerung Anwendung findet, in der Literatur nicht aufgenommen und daher nicht umstritten.

Urteilsbesprechung zu Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss, 28. Juli 2017 - 12 UF 163/16

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(1) Soll die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft erfolgen, so finden die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 181 bis 185 ein anderes ergibt.

(2) Die einstweilige Einstellung des Verfahrens ist auf Antrag eines Miteigentümers auf die Dauer von längstens sechs Monaten anzuordnen, wenn dies bei Abwägung der widerstreitenden Interessen der mehreren Miteigentümer angemessen erscheint. Die einmalige Wiederholung der Einstellung ist zulässig. § 30b gilt entsprechend.

(3) Betreibt ein Miteigentümer die Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft, der außer ihm nur sein Ehegatte, sein früherer Ehegatte, sein Lebenspartner oder sein früherer Lebenspartner angehört, so ist auf Antrag dieses Ehegatten, früheren Ehegatten, dieses Lebenspartners oder früheren Lebenspartners die einstweilige Einstellung des Verfahrens anzuordnen, wenn dies zur Abwendung einer ernsthaften Gefährdung des Wohls eines gemeinschaftlichen Kindes erforderlich ist. Die mehrfache Wiederholung der Einstellung ist zulässig. § 30b gilt entsprechend. Das Gericht hebt seinen Beschluß auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.

(4) Durch Anordnungen nach Absatz 2, 3 darf das Verfahren nicht auf mehr als fünf Jahre insgesamt einstweilen eingestellt werden.

(1) Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.

(2) Entspricht das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung, so kann das Familiengericht auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.

(1) Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.

(2) Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Missbrauch seines Rechts darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist.

(1) Das Verfahren ist einstweilen einzustellen, wenn der Gläubiger die Einstellung bewilligt. Die Einstellung kann wiederholt bewilligt werden. Ist das Verfahren auf Grund einer Bewilligung des Gläubigers bereits zweimal eingestellt, so gilt eine erneute Einstellungsbewilligung als Rücknahme des Versteigerungsantrags.

(2) Der Bewilligung der Einstellung steht es gleich, wenn der Gläubiger die Aufhebung des Versteigerungstermins bewilligt.

(1) Jeder Teilhaber kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen.

(2) Wird das Recht, die Aufhebung zu verlangen, durch Vereinbarung für immer oder auf Zeit ausgeschlossen, so kann die Aufhebung gleichwohl verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Unter der gleichen Voraussetzung kann, wenn eine Kündigungsfrist bestimmt wird, die Aufhebung ohne Einhaltung der Frist verlangt werden.

(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Recht, die Aufhebung zu verlangen, diesen Vorschriften zuwider ausgeschlossen oder beschränkt wird, ist nichtig.

(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm an dem Gegenstand der Zwangsvollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung im Wege der Klage bei dem Gericht geltend zu machen, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt.

(2) Wird die Klage gegen den Gläubiger und den Schuldner gerichtet, so sind diese als Streitgenossen anzusehen.

(3) Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln sind die Vorschriften der §§ 769, 770 entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.

(1) Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.

(2) Entspricht das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung, so kann das Familiengericht auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.

(1) Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.

(2) Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Missbrauch seines Rechts darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist.

(1) Soll die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft erfolgen, so finden die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 181 bis 185 ein anderes ergibt.

(2) Die einstweilige Einstellung des Verfahrens ist auf Antrag eines Miteigentümers auf die Dauer von längstens sechs Monaten anzuordnen, wenn dies bei Abwägung der widerstreitenden Interessen der mehreren Miteigentümer angemessen erscheint. Die einmalige Wiederholung der Einstellung ist zulässig. § 30b gilt entsprechend.

(3) Betreibt ein Miteigentümer die Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft, der außer ihm nur sein Ehegatte, sein früherer Ehegatte, sein Lebenspartner oder sein früherer Lebenspartner angehört, so ist auf Antrag dieses Ehegatten, früheren Ehegatten, dieses Lebenspartners oder früheren Lebenspartners die einstweilige Einstellung des Verfahrens anzuordnen, wenn dies zur Abwendung einer ernsthaften Gefährdung des Wohls eines gemeinschaftlichen Kindes erforderlich ist. Die mehrfache Wiederholung der Einstellung ist zulässig. § 30b gilt entsprechend. Das Gericht hebt seinen Beschluß auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.

(4) Durch Anordnungen nach Absatz 2, 3 darf das Verfahren nicht auf mehr als fünf Jahre insgesamt einstweilen eingestellt werden.

(1) Jeder Teilhaber kann jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen.

(2) Wird das Recht, die Aufhebung zu verlangen, durch Vereinbarung für immer oder auf Zeit ausgeschlossen, so kann die Aufhebung gleichwohl verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Unter der gleichen Voraussetzung kann, wenn eine Kündigungsfrist bestimmt wird, die Aufhebung ohne Einhaltung der Frist verlangt werden.

(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Recht, die Aufhebung zu verlangen, diesen Vorschriften zuwider ausgeschlossen oder beschränkt wird, ist nichtig.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
BESCHLUSS
XII ZB 487/15 Verkündet am:
28. September 2016
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Während der Trennungszeit ist der auf § 985 BGB gestützte Antrag eines Ehegatten
gegen den anderen auf Herausgabe der Ehewohnung unzulässig (im Anschluss
an BGHZ 67, 217 = NJW 1977, 43 und BGHZ 71, 216 = FamRZ 1978,
496).

b) Die Ehewohnung behält diese Eigenschaft während der gesamten Trennungszeit.

c) Der Eigentümer-Ehegatte, der dem anderen Ehegatten die Ehewohnung im Sinne
des § 1361 b Abs. 4 BGB überlassen hat, kann bei wesentlicher Veränderung
der zugrundeliegenden Umstände eine Änderung der Überlassungsregelung
gemäß § 1361 b Abs. 1 BGB im Ehewohnungsverfahren verfolgen.

d) Das unzulässige Herausgabeverlangen nach § 985 BGB kann nicht in einen Antrag
auf Zuweisung der Ehewohnung im Ehewohnungsverfahren umgedeutet
werden.
BGH, Beschluss vom 28. September 2016 - XII ZB 487/15 - OLG München
AG Miesbach
ECLI:DE:BGH:2016:280916BXIIZB487.15.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger, Dr. Botur und Guhling
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des 12. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 16. September 2015 aufgehoben. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Miesbach vom 12. Februar 2015 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antrag als unzulässig verworfen wird. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden dem Antragsteller auferlegt.
Von Rechts wegen

Gründe:

I.

1
Die Beteiligten sind seit 1991 miteinander verheiratet. Im Jahr 1999 erwarb der Antragsteller (Ehemann) ein Hausanwesen zum Alleineigentum, welches er fortan gemeinsam mit der Antragsgegnerin (Ehefrau) und den drei Kindern als Familienheim nutzte. Nach der Trennung Anfang 2006 verließ der Ehemann das Familienheim und zog zunächst in ein der Ehefrau gehörendes und später in ein von ihm selbst im Jahr 2004 erworbenes und ursprünglich als neues Familienheim vorgesehenes Haus. Bemühungen des Ehemanns, den Kaufpreis dieses Hauses durch den Erlös aus einem Verkauf des vormaligen, noch von der Ehefrau bewohnten Familienheims abzulösen, blieben ebenso erfolglos wie sein 2011 gestellter Antrag, ihm das vormalige Familienheim im Wege der einstweiligen Anordnung zur alleinigen Nutzung zuzuweisen. Schließlich veräußerte er das im Jahr 2004 erworbene Haus und wohnt nunmehr gemeinsam mit einer neuen Lebensgefährtin und drei minderjährigen Kindern in einem anderen Haus zur Miete, wobei die Mietdauer des befristeten Mietvertrags bereits abgelaufen ist.
2
Nachdem die jüngste gemeinsame Tochter der Beteiligten inzwischen volljährig ist und ihre Schulausbildung abgeschlossen hat, verlangt der Ehemann nunmehr aus Eigentum die Herausgabe des noch von der Ehefrau bewohnten Anwesens an ihn, damit er mit seiner neuen Familie dort einziehen könne. Das Familiengericht hat den Antrag zurückgewiesen. Auf die Beschwerde des Ehemanns hat das Oberlandesgericht die Ehefrau durch Beschluss vom 16. September 2015 verpflichtet, das Anwesen bis spätestens zum 31. März 2016 an ihn herauszugeben. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Ehefrau.

II.

3
Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
4
1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Der Antrag auf Herausgabe nach § 985 BGB sei zulässig. Zwar gehe die Rege- lung des § 1361 b BGB als lex specialis dem Herausgabeanspruch aus § 985 BGB vor, soweit eine Ehewohnung vorliege. Das gelte aber nicht, wenn für keinen Ehegatten die Voraussetzungen eines familienrechtlichen Überlassungsanspruchs erfüllt seien; in solchen Fällen sei ein Herausgabeantrag nach § 985 BGB anstelle des Wohnungszuweisungsverfahrens zulässig.
5
Eine Wohnungszuweisung sei im vorliegenden Fall nicht möglich. Zwar habe das Anwesen seinen Charakter als Ehewohnung nicht dadurch verloren, dass der Ehemann im Jahr 2006 aus ihr gewichen sei, denn dies sei nur den aktuellen Erfordernissen der Trennungssituation geschuldet gewesen und bedeute keine endgültige Aufgabe der Wohnung. Der Ehemann habe die Wohnung jedoch dadurch endgültig aufgegeben, dass er Ende 2007 in das 2004 erworbene Haus eingezogen sei und die Absicht verfolgt habe, das vormalige Familienheim zu veräußern. Dadurch habe er zum Ausdruck gebracht, dass er keine Rückkehrabsichten in das frühere Haus mehr gehabt habe, so dass eine Zuweisung als Ehewohnung auf der Grundlage des § 1361 b BGB für keinen Ehegatten mehr infrage komme.
6
Der Herausgabeanspruch aus § 985 BGB sei auch begründet, da die Ehefrau kein Recht zum Besitz gemäß § 986 BGB entgegensetzen könne. Ein solches ergebe sich weder aus Vereinbarung noch aus § 1361 b Abs. 4 BGB. Zwar bestehe nach dieser Vorschrift die unwiderlegbare Vermutung der Nutzungsüberlassung , nachdem der Ehemann Ende 2007 endgültig aus der früheren Ehewohnung ausgezogen sei und jedenfalls bis Ende 2011 keine ernsthafte Rückkehrabsicht geäußert habe. Eine Berufung der Ehefrau auf § 1361 b Abs. 4 BGB sei jedoch wegen der besonderen Umstände und der langen Trennungszeit rechtsmissbräuchlich gemäß § 242 BGB. Zum einen habe der Ehemann von Anfang an klar gemacht, dass die Überlassung nur eine vorübergehende bis zum Schulabschluss der Tochter sein solle. Zum anderen hätten die Ehegatten bereits vor der Trennung gemeinsam den Entschluss gefasst, das Anwesen zu veräußern, um damit das in 2004 erworbene Haus zu finanzieren. Von dem gemeinsamen Vorhaben, das vormalige Familienheim als Ehewohnung aufzugeben, habe sich die Ehefrau nicht einseitig lösen können. Hinzu komme die ungewöhnliche Dauer des Scheidungsverfahrens. Durch die Regelung des § 1361 b BGB solle Rechtssicherheit hinsichtlich der Nutzungsverhältnisse an der Wohnung während der - normalerweise überschaubaren - Trennungszeit geschaffen werden. Angesichts einer Ehedauer von 15 Jahren sei die bereits verstrichene Trennungszeit von zehn Jahren so ungewöhnlich lang, dass auch dies - in Zusammenschau mit den besonderen Umständen - eine Berufung auf § 1361 b BGB verbiete.
7
Ein Recht zum Besitz der Ehefrau ergebe sich auch nicht aus dem Wesen der Ehe. Zwar folge aus dem Schutz des räumlich-gegenständlichen Lebensbereichs der Ehe auch die Besitzberechtigung des während eines laufenden Scheidungsverfahrens in der Ehewohnung zurückgebliebenen Ehegatten, bis sich die Beteiligten über die Nutzung der Wohnung geeinigt hätten oder eine richterliche Entscheidung nach § 1361 b BGB ergehe. Durch den Auszug des Ehemanns habe das Anwesen jedoch den Charakter als Ehewohnung verloren, so dass ein Verfahren nach § 1361 b BGB nicht mehr möglich sei. Soweit der Ehefrau ein Schutz aus Art. 6 Abs. 1 GG und § 1353 BGB zustehe, könne dieser nicht größer sein als ein Recht, das sie im Verfahren nach § 1361 b BGB hätte, wenn dies vom Antragsgegner noch eingeleitet werden könnte, denn mit dieser Vorschrift habe der Gesetzgeber Abwägungskriterien geschaffen, die sowohl dem Schutz der Ehe nach Art. 6 GG als auch dem Eigentumsrecht nach Art. 14 GG gerecht würden. Eine Abwägung nach diesen Kriterien würde zugunsten des Antragstellers ausfallen, da das Eigentumsrecht gemäß § 1361 b Abs. 1 Satz 3 BGB besonders zu berücksichtigen sei, die aus der Ehe hervorgegangenen , allesamt volljährigen Kinder längst studierten und vonseiten der Ehefrau keine ernsthaften Gründe vorgetragen worden seien, weshalb sie nicht in eine andere Wohnung umziehen könne. Hierbei sei auch zu berücksichtigen, dass der Ehemann das Anwesen jederzeit veräußern könne und der Erwerber dann die Herausgabe von der Ehefrau verlangen könnte, da ihm gegenüber ein Recht zum Besitz nicht bestünde.
8
Auch wenn die Ehefrau sich auf ein Recht zum Besitz nicht berufen könne , fordere jedoch eine verfassungskonforme Auslegung, die das Grundrecht der Antragsgegnerin auf Schutz der Ehe gemäß Art. 6 Abs. 1 GG berücksichtige , dass eine Herausgabe nicht sofort verlangt werden könne. Ihr müsse angemessene Zeit gegeben werden, ihren bisher durch die Ehewohnung gedeckten Wohnbedarf im Wege des ergänzenden Trennungsunterhalts geltend zu machen. Zudem sei ihr eine gewisse Zeit für die Suche einer neuen angemessenen Wohnung zuzugestehen, so dass die Herausgabeverpflichtung mit einer Übergangsfrist von gut sechs Monaten angemessen sei.
9
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
10
a) Wie der Bundesgerichtshof bereits unter Geltung der früheren Hausratsverordnung entschieden hat, ist während des Scheidungsverfahrens die auf § 985 BGB gestützte Klage eines Ehegatten gegen den anderen auf Herausgabe der Ehewohnung unzulässig (BGHZ 67, 217 = NJW 1977, 43 und BGHZ 71, 216 = FamRZ 1978, 496). Daran hat sich durch das Inkrafttreten des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) nichts geändert (vgl. MünchKommBGB/Baldus 6. Aufl. § 985 Rn. 122; Staudinger/Gursky BGB [Stand: 2013] § 985 Rn. 25).
11
Sinn und Zweck der früheren Regelung war es, Streitigkeiten der genannten Art während des Scheidungsverfahrens und bereits vorher im Falle des Getrenntlebens der Ehegatten bei dem Ehegericht zu konzentrieren (vgl. BGHZ 67, 217, 219 = NJW 1977, 43). Zwar wird im heutigen Verfahrensrecht die Konzentration aller aus der Ehe herrührenden Ansprüche auf das Familiengericht bereits durch § 266 Abs. 1 Nr. 2 FamFG gewährleistet. Jedoch werden Verfahren auf Eigentumsherausgabe einerseits und Ehewohnungssachen andererseits nach unterschiedlichen Verfahrensgrundsätzen verhandelt und entschieden. Verfahren auf Eigentumsherausgabe gehören zu den Familienstreitsachen (§ 112 Nr. 3 FamFG), für die die allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und deren Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend gelten (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG). Ehewohnungssachen sind hingegen Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 111 Nr. 5 FamFG), für die der Amtsermittlungsgrundsatz gilt. Außerdem ist in solchen Verfahren das Jugendamt auf seinen Antrag zu beteiligen, wenn Kinder im Haushalt der Ehegatten leben (§ 204 Abs. 2 FamFG). Unabhängig davon soll das Gericht das Jugendamt anhören (§ 205 Abs. 1 Satz 1 FamFG), welches die Interessen der im Haushalt lebenden Kinder zur Geltung zu bringen hat. Wäre es zulässig, die Herausgabe einer Ehewohnung - etwa aus Eigentum - als Familienstreitsache zu betreiben, ginge der besondere Schutz verloren, den das Gesetz für Ehewohnungen sowohl materiell-rechtlich (§ 1361 b BGB) als auch verfahrensrechtlich (§§ 200 ff. FamFG) gewährleistet. Die Regelungen über die Ehewohnung entspringen dem Schutz des räumlich gegenständlichen Bereichs der Ehe (vgl. BGHZ 71, 216, 223 = FamRZ 1978, 496, 497). Sie entfalten unter den getrenntlebenden Ehegatten sowohl materiell-rechtlich als auch verfahrensrechtlich eine Sperrwirkung gegenüber Herausgabeansprüchen aus anderem Rechtsgrund.
12
b) In die Regelungen des § 1361 b BGB sind, wie sich aus Absatz 1 Satz 3 der Vorschrift ergibt, Fälle von Eigentum, Erbbaurecht, Nießbrauch, Wohnungseigentum, Dauerwohnrecht und dinglichem Wohnrecht grundsätzlich unabhängig davon einbezogen, ob sie beiden Ehegatten gemeinsam oder nur einem von ihnen allein oder gemeinsam mit einem Dritten zustehen (Senatsbeschluss BGHZ 199, 322 = FamRZ 2014, 460 Rn. 11). Deshalb fällt auch das im Eigentum des Ehemanns stehende Familienheim unter die Vorschrift.
13
c) Bei dem streitgegenständlichen Anwesen handelt es sich nach wie vor um die Ehewohnung. Die Qualifizierung als Ehewohnung hängt nicht davon ab, dass noch beide Ehegatten in der Wohnung leben. Sie behält ihren Charakter als Ehewohnung während der gesamten Trennungszeit (vgl. Bork/Jacoby/ Schwab FamFG 2. Aufl. § 200 Rn. 15). Das folgt auch aus der Regelung des § 1568 a Abs. 2 BGB. Danach kann, wenn einer der Ehegatten Alleineigentümer des Grundstücks ist, auf dem sich die Ehewohnung befindet, der andere Ehegatte die Überlassung anlässlich der Scheidung nur dann verlangen, wenn dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Der hierdurch geänderte Maßstab für die (weitere) Überlassung anlässlich der Scheidung wäre gegenstandslos, gälte eine Ehewohnung, die ein Ehegatte während der Trennungszeit für einen längeren Zeitraum verlassen hat, nicht mehr als solche. Dasselbe gilt für die Regelungen des § 1568 a Abs. 3 bis 5 BGB über die Sonderrechtsnachfolge und Begründung von Mietverhältnissen über die Ehewohnung aufgrund deren endgültiger Überlassung anlässlich der Scheidung (vgl. Erbarth FamRZ 2013, 1281, 1282). Insbesondere erfordert jedoch der gegenständliche Schutz der Ehe und Familie, dass für den gewichenen Ehegatten selbst nach längerer Abwesenheit noch die Möglichkeit besteht, in die Ehewohnung zurückzukehren, falls etwa Belange des Kindeswohls dies erforderlich machen (vgl. MünchKomm/Weber-Monecke BGB 6. Aufl. § 1361 b Rn. 26). Insoweit muss während der Trennungszeit eine Abänderung (§ 48 Abs. 1 FamFG) oder eine erstmalige Zuweisung möglich sein, welche den Fortbestand als Ehewohnung voraussetzt. Soweit der Senat bisher - in Übereinstimmung mit Teilen der Literatur - eine abweichende Auffassung vertreten hat (vgl. Senatsur- teil vom 12. Juni 2013 - XII ZR 143/11 - FamRZ 2013, 1280 Rn. 8 mwN), hält er daran nicht fest.
14
d) Die Konzentration der Besitzregelung unter den Ehegatten auf das Verfahren nach § 1361 b BGB und der damit verbundene Ausschluss der Möglichkeit eines Herausgabeverlangens nach § 985 BGB halten sich, was den grundrechtlich gewährleisteten Eigentumsschutz betrifft, innerhalb zulässiger gesetzlicher Inhalts- und Schrankenbestimmungen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG).
15
aa) Die familienrechtlichen Vorschriften, die die Zuweisung der Ehewohnung regeln und den Richter zur Gestaltung bestehender Rechtsverhältnisse bei Getrenntleben (§ 1361 b BGB) und anlässlich der Scheidung (§ 1568 a BGB) im Verfahren nach den §§ 200 ff. FamFG ermächtigen, enthalten eine Inhalts- und Schrankenbestimmung für Eigentum an Wohnraum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Die mit der Rechtsgestaltung durch den Richter verbundene Beschränkung des Eigentums findet ihre Rechtfertigung darin, dass die Ehewohnung vereinbarungsgemäß einer Familie als Lebensmittelpunkt gedient hat und der Eigentümer-Ehegatte sogar über die Scheidung hinaus dem anderen Ehegatten und insbesondere seinen Kindern zur Rücksichtnahme verpflichtet ist. Der Gesetzgeber kann daher im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 und 2 GG das Verfügungsrecht des Eigentümers auch nach der Scheidung beschränken, soweit dies insbesondere zum Wohl der Kinder erforderlich ist (vgl. BVerfG FamRZ 1991, 1413).
16
bb) Die Anwendung der Vorschriften führt auch im konkreten Fall nicht zu einer unverhältnismäßigen, die Sozialbindung überschreitenden Beschränkung des Eigentumsrechts.
17
(1) Zum einen liegt derzeit keine endgültige Beeinträchtigung des Verfügungsrechts des Eigentümer-Ehegatten über sein Eigentum vor, sondern nur eine vorübergehende Regelung für die Dauer der Trennungszeit. Sie beruht auf der gesetzlichen Vermutung einer einvernehmlichen Überlassung, nachdem der Ehemann aus der Ehewohnung ausgezogen ist und binnen sechs Monaten nach seinem Auszug eine ernstliche Rückkehrabsicht dem anderen Ehegatten gegenüber nicht bekundet hat (§ 1361 b Abs. 4 BGB). Für die Überlassung kann er grundsätzlich eine Vergütung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht (§ 1361 b Abs. 3 BGB); auch darin kann sich der wirtschaftliche Wert des Eigentums verwirklichen. In ähnlicher Weise verwirklicht sich das Eigentum, wenn zwar keine Nutzungsvergütung gezahlt wird, stattdessen jedoch - wie hier - die Überlassung als Deckung des Wohnbedarfs auf den ansonsten geschuldeten Trennungsunterhalt angerechnet wird (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 1985 - IVb ZR 83/84 - FamRZ 1986, 436).
18
(2) Zum anderen kann der Ehemann nach wie vor eine Wohnungszuweisung an sich gemäß § 1361 b Abs. 1 BGB im Verfahren nach den §§ 200 ff. FamFG verfolgen.
19
(a) Leben die Ehegatten voneinander getrennt, so kann gemäß § 1361 b Abs. 1 BGB ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden.
20
(b) Ein Anspruch des Ehemanns nach § 1361 b Abs. 1 BGB ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass aufgrund der Vermutungswirkung des § 1361 b Abs. 4 BGB davon auszugehen ist, dass er der in der Ehewohnung verbliebenen Ehefrau das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat.
21
(aa) Zwar greift die gesetzliche Vermutungsregel hier ein. Denn nach der Trennung der Ehegatten im Sinne des § 1567 Abs. 1 BGB ist der Ehemann aus der Ehewohnung ausgezogen und hat binnen sechs Monaten nach seinem Auszug keine ernstliche Rückkehrabsicht der Ehefrau gegenüber bekundet.
22
(bb) Die Vermutungswirkung des § 1361 b Abs. 4 BGB erschöpft sich indessen in der Rechtstatsache, dass ein Überlassungsverhältnis begründet worden ist, auf das die Rechtsfolgen des § 1361 b Abs. 3 BGB einstweilen gestützt werden können. Folge der Vermutungswirkung ist jedoch weder, dass die Ehewohnung ihren Charakter als solche verliert (a.A. MünchKommBGB/ Weber-Monecke 6. Aufl. § 1361 b BGB Rn. 25; Staudinger/Voppel BGB [2012] § 1361 b Rn. 12), noch liegt in der gesetzlichen Vermutung für die Entstehung des Überlassungsverhältnisses bereits eine Festlegung über dessen Endgültigkeit.
23
(cc) Zwar ist das auf Grundlage des § 1361 b Abs. 4 BGB begründete Überlassungsverhältnis nicht frei kündbar und währt somit regelmäßig bis zum Ende der Trennungszeit. Das schließt aber nicht aus, bei wesentlicher Veränderung der zugrundeliegenden Umstände eine Abänderung der Überlassungsregelung nach § 1361 b Abs. 1 BGB zu verfolgen (a.A. Götz/Brudermüller Die gemeinsame Wohnung Rn. 189; Johannsen/Henrich/Götz Familienrecht 6. Aufl. § 1361 b Rn. 52).
24
Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass § 1361 b Abs. 4 BGB von einer unwiderleglichen Vermutung der Überlassung spricht. Der Begriff der Unwiderleglichkeit ist nämlich nur von beweisrechtlicher Bedeutung: Er bewirkt, dass der Gegenbeweis für die Annahme, dass durch den Auszug des einen Ehegatten ein Überlassungsverhältnis begründet worden ist, nicht geführt werden kann (vgl. § 292 Satz 1 ZPO). Über die spätere Abänderbarkeit des durch den Auszug und anschließendes Stillhalten begründeten Überlassungsverhältnisses besagt das nichts.
25
(dd) Die materielle Reichweite der nach § 1361 b Abs. 4 BGB vermuteten Überlassung kann unterdessen bereits aus systematischen Gründen nicht weiter gehen, als wenn das Familiengericht einem Verlangen des verbliebenen Ehegatten auf Wohnungsüberlassung gemäß § 1361 b Abs. 1 BGB stattgegeben hätte. Denn hätte der weichende Ehegatte seine Rückkehrabsicht innerhalb der Sechsmonatsfrist bekundet und wäre er in einer Ehewohnungssache zur Überlassung der Wohnung an den verbliebenen Ehegatten verpflichtet worden, unterläge diese Entscheidung der Abänderungsmöglichkeit nach § 48 Abs. 1 FamFG (Keidel/Giers FamFG 18. Aufl. § 200 Rn. 16; FA-FamR/Klein 10. Aufl. Kap. 8 Rn. 337). Nicht schlechter gestellt sein kann ein Ehegatte, der den anfangs begründeten Überlassungsanspruch des anderen Ehegatten streitlos hinnimmt. Dem stillhaltenden Ehegatten kann nicht verwehrt sein, eine spätere Änderung der Nutzungsregelung unter denselben Voraussetzungen zu verlangen , wie ein gerichtlich zur Überlassung verpflichteter Ehegatte sie bei wesentlicher Änderung der zugrundeliegenden Sach- oder Rechtslage geltend machen könnte. Für die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Änderung der Überlassungsregelung verlangt werden kann, kommt es deswegen nicht darauf an, durch welchen Rechtsakt - freiwillige Hinnahme oder gerichtliche Anordnung - die Überlassung begründet worden ist, sondern nur auf die materielle Änderung der bei der Überlassung vorliegenden ehebezogenen Umstände.
26
(c) Eine wesentliche Änderung der zugrundeliegenden Verhältnisse kann vorliegen, wenn - wie hier - die anfangs noch im Haushalt lebenden Kinder, zu deren Wohl der weichende Ehegatte die Überlassung zunächst hingenommen hat, inzwischen volljährig geworden und aus dem Haushalt ausgezogen sind. Diese geänderten Tatsachen könnten eine Abänderungsmöglichkeit nach § 48 Abs. 1 FamFG eröffnen, wäre der Ehemann in einem vorangegangenen Verfahren nach § 1361 b Abs. 1 BGB verpflichtet worden. Besteht die Ausgangslage stattdessen in einem nach § 1361 b Abs. 4 BGB begründeten Überlassungs- verhältnis, eröffnet sich anstelle des Abänderungsverfahrens nach § 48 Abs. 1 FamFG auf Grundlage der geänderten Verhältnisse die Möglichkeit einer Erstentscheidung im Ehewohnungsverfahren. In diesem Verfahren können sich - zumal nach zehnjähriger Trennungszeit - nunmehr auch die Eigentümerinteressen des Ehemanns durchsetzen, die gemäß § 1361 b Abs. 1 Satz 3 BGB schon während der Trennungszeit besonders zu berücksichtigen sind.
27
3. Der angefochtene Beschluss auf Eigentumsherausgabe kann daher keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache abschließend entscheiden , da es insoweit keiner weiteren Aufklärung bedarf. Der als Familienstreitsache verfolgte Antrag auf Verpflichtung der Ehefrau zur Herausgabe des Anwesens ist im vorliegenden Familienstreitverfahren als unzulässig zu verwerfen.
28
Eine Umdeutung des gestellten Antrags in einen Antrag auf Wohnungszuweisung kommt nicht in Betracht. Zwar ist § 140 BGB auch auf Verfahrenshandlungen entsprechend anzuwenden (Zöller/Greger ZPO 31. Aufl. Vorbem. zu §§ 128-252 Rn. 25). Danach kann eine fehlerhafte Prozesshandlung ineine zulässige und wirksame umgedeutet werden, wenn deren Voraussetzungen eingehalten sind, die Umdeutung dem mutmaßlichen Parteiwillen entspricht und kein schutzwürdiges Interesse des Gegners entgegensteht (BAG NZA-RR 2012, 273 Rn. 16). Schutzwürdige Interessen, die einer Umdeutung entgegenstehen , sind hier jedoch berührt, da das Ehewohnungsverfahren sowohl einen anderen Prüfungsgegenstand hat als auch anderen Verfahrensgrundsätzen folgt, insbesondere dem Amtsermittlungsgrundsatz.
Dose Günter Nedden-Boeger Botur Guhling
Vorinstanzen:
AG Miesbach, Entscheidung vom 12.02.2015 - (D) 1 F 313/13 -
OLG München, Entscheidung vom 16.09.2015 - 12 UF 475/15 -

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Leben die Ehegatten voneinander getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Steht einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zu, auf dem sich die Ehewohnung befindet, so ist dies besonders zu berücksichtigen; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht.

(2) Hat der Ehegatte, gegen den sich der Antrag richtet, den anderen Ehegatten widerrechtlich und vorsätzlich am Körper, an der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung verletzt oder mit einer solchen Verletzung oder der Verletzung des Lebens widerrechtlich gedroht, ist in der Regel die gesamte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen. Der Anspruch auf Wohnungsüberlassung ist nur dann ausgeschlossen, wenn keine weiteren Verletzungen und widerrechtlichen Drohungen zu besorgen sind, es sei denn, dass dem verletzten Ehegatten das weitere Zusammenleben mit dem anderen wegen der Schwere der Tat nicht zuzumuten ist.

(3) Wurde einem Ehegatten die Ehewohnung ganz oder zum Teil überlassen, so hat der andere alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung dieses Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln. Er kann von dem nutzungsberechtigten Ehegatten eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.

(4) Ist nach der Trennung der Ehegatten im Sinne des § 1567 Abs. 1 ein Ehegatte aus der Ehewohnung ausgezogen und hat er binnen sechs Monaten nach seinem Auszug eine ernstliche Rückkehrabsicht dem anderen Ehegatten gegenüber nicht bekundet, so wird unwiderleglich vermutet, dass er dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

(1) Leben die Ehegatten voneinander getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Steht einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zu, auf dem sich die Ehewohnung befindet, so ist dies besonders zu berücksichtigen; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht.

(2) Hat der Ehegatte, gegen den sich der Antrag richtet, den anderen Ehegatten widerrechtlich und vorsätzlich am Körper, an der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung verletzt oder mit einer solchen Verletzung oder der Verletzung des Lebens widerrechtlich gedroht, ist in der Regel die gesamte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen. Der Anspruch auf Wohnungsüberlassung ist nur dann ausgeschlossen, wenn keine weiteren Verletzungen und widerrechtlichen Drohungen zu besorgen sind, es sei denn, dass dem verletzten Ehegatten das weitere Zusammenleben mit dem anderen wegen der Schwere der Tat nicht zuzumuten ist.

(3) Wurde einem Ehegatten die Ehewohnung ganz oder zum Teil überlassen, so hat der andere alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung dieses Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln. Er kann von dem nutzungsberechtigten Ehegatten eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.

(4) Ist nach der Trennung der Ehegatten im Sinne des § 1567 Abs. 1 ein Ehegatte aus der Ehewohnung ausgezogen und hat er binnen sechs Monaten nach seinem Auszug eine ernstliche Rückkehrabsicht dem anderen Ehegatten gegenüber nicht bekundet, so wird unwiderleglich vermutet, dass er dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 102/06
vom
14. Juni 2007
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
zur Aufhebung der Gemeinschaft
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Stellt der Miteigentumsanteil an einem Grundstück das ganze Vermögen eines im
gesetzlichen Güterstand lebenden Ehegatten dar, bedarf sein Antrag auf Anordnung
der Teilungsversteigerung der Zustimmung des anderen Ehegatten.
BGH, Beschl. v. 14. Juni 2007 - V ZB 102/06 - LG Koblenz
AGKoblenz
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Juni 2007 durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch,
die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 werden der Beschluss des Landgerichts Koblenz vom 5. Juli 2006 und der Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 3. April 2006 aufgehoben.
Der Antrag des Beteiligten zu 1 auf Anordnung der Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft an dem im Rubrum genannten Grundstück wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Beteiligte zu 1.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 10.000 €.

Gründe:

I.

1
Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute und zu gleichen Teilen Miteigentümer des im Rubrum bezeichneten Grundstücks. Der Miteigentumsanteil stellt das gesamte Vermögen des Beteiligten zu 1 dar.
2
Auf Antrag des Beteiligten zu 1 hat das Amtsgericht die Zwangsversteigerung des Grundstücks zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft angeordnet. Die hiergegen gerichtete Erinnerung der Beteiligten zu 2, die sie auf ihre fehlende Zustimmung zur Teilungsversteigerung gestützt hat, ist ebenso erfolglos geblieben wie ihre anschließend erhobene sofortige Beschwerde. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 2 ihren Antrag, den Anordnungsbeschluss aufzuheben, weiter. Der Beteiligte zu 1 beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

II.

3
Das Beschwerdegericht meint, die aus § 1365 Abs. 1 BGB folgende Verfügungsbeschränkung eines Ehegatten könne zwar im Wege der Erinnerung geltend gemacht werden, wenn deren Voraussetzungen - wie hier - im Verlauf des Beschwerdeverfahrens unstreitig geworden seien. Die fehlende Zustimmung der Beteiligten zu 2 stehe der Anordnung der Zwangsversteigerung jedoch nicht entgegen. Der Antrag auf Durchführung einer Teilungsversteigerung bedürfe nicht der Zustimmung nach § 1365 Abs. 1 BGB, da er keine Verfügung über das Grundstück sei. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift komme nicht in Betracht, da es jedenfalls seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung unterhaltsrechtlicher , verfahrensrechtlicher und anderer Vorschriften (UÄndG) vom 20. Februar 1986 (BGBl. I S. 301 - im Folgenden: Unterhaltsrechts-Änderungsgesetz) an einer planwidrigen Regelungslücke fehle. Der Gesetzgeber habe in Kenntnis der juristischen Diskussion um die Anwendbarkeit von § 1365 Abs. 1 BGB auf den Teilungsversteigerungsantrag und obwohl Regelungsgegen-stand des Gesetzes auch die Zwangsversteigerung eines Familiengrundstücks gewesen sei, davon abgesehen , eine § 181 Abs. 2 Satz 2 ZVG entsprechende Regelung zu schaffen. Einer entsprechenden Anwendung von § 1365 Abs. 1 BGB im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung stünden insbesondere Sinn und Zweck der Vorschrift des § 749 Abs. 1 BGB entgegen, wonach der Teilhaber einer Bruchteilsgemeinschaft jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen könne.
4
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung überwiegend nicht stand.

III.

5
Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet, weil die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 576 Abs. 1, 546 ZPO).
6
1. Zutreffend nimmt das Beschwerdegericht allerdings an, dass hier auf die Erinnerung nach § 766 ZPO zu prüfen war, ob der Antrag auf Anordnung der Teilungsversteigerung des den Beteiligten gehörenden Grundstücks nach § 1365 Abs. 1 BGB der Zustimmung der Beteiligten zu 2 bedurfte.
7
Zwar können mit der Vollstreckungserinnerung nur Einwendungen geltend gemacht werden, die die formellen Voraussetzungen der Anordnung einer Zwangsversteigerung betreffen, während der Versteigerung entgegenstehende, aus dem Grundbuch nicht ersichtliche materielle Rechte grundsätzlich im Wege der Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) vor dem Prozessgericht geltend zu machen sind (vgl. BGH, Urt. v. 5. Juni 1985, IVb ZR 34/84, NJW 1985, 3066, 3067). Nach § 28 Abs. 2 ZVG hat das Vollstreckungsgericht aber auch der Zwangsversteigerung entgegenstehende, nicht aus dem Grundbuch ersichtliche Verfügungsbeschränkungen von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn sie ihm bekannt geworden sind. Mit der Erinnerung nach § 766 ZPO kann daher gerügt werden, das Vollstreckungsgericht habe unter Verletzung der §§ 180 Abs. 1, 28 Abs. 2 ZVG eine ihm bekannte Verfügungsbeschränkung unberücksichtigt gelassen.
8
Hieraus folgt zugleich, dass eine gegen den Anordnungsbeschluss gerichtete Erinnerung Erfolg haben muss, wenn eine der Teilungsversteigerung entgegenstehende Verfügungsbeschränkung des Antragstellers nach § 1365 Abs. 1 BGB zwar nicht im Zeitpunkt der Anordnung der Versteigerung, jedoch - wie hier - im weiteren Verfahrensverlauf unstreitig wird. Da die Verpflichtung des Gerichts aus § 28 Abs. 2 ZVG in jeder Lage des Verfahrens gilt, und da die Erinnerung ebenso wie die sofortige Beschwerde auf neue Tatsachen gestützt werden kann (§§ 793, 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO), muss das Versteigerungsverfahren von Amts wegen aufgehoben oder einstweilen eingestellt werden, wenn zwischen beteiligten Ehegatten aus Anlass einer Erinnerung oder einer sofortigen Beschwerde unstreitig und damit bekannt wird, dass der Miteigentumsanteil des die Versteigerung betreibenden Ehegatten dessen ganzes Vermögen darstellt (im Ergebnis ebenso für die vor Einfügung von § 28 Abs. 2 ZVG durch Gesetz vom 18. Februar 1998 bestehende Rechtslage: OLG Frankfurt FamRZ 1997, 1490, 1491; OLG Bremen Rpfleger 1984, 156; OLG Hamm Rpfleger 1979, 20, 22; OLG Düsseldorf NJW 1982, 1543; LG Bielefeld Rpfleger 1986, 271 mit zust. Anm. Böttcher).
9
2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts durfte die Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft der Beteiligten an dem ihnen gehörenden Grundstück aber nur mit Zustimmung der Beteiligten zu 2 angeordnet werden.
10
a) Rechtsfehlerfrei nimmt das Beschwerdegericht zwar an, dass die Vorschrift des § 1365 Abs. 1 BGB, wonach sich ein Ehegatte zu einer Verfügung über sein Vermögen als Ganzes nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten kann, auf einen Teilungsversteigerungsantrag nicht unmittelbar anwendbar ist, weil es sich bei dem Antrag weder um eine Verfügung über das Grundstück noch um eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung dazu handelt (allg.M., vgl. BayObLG FamRZ 1979, 290, 291; OLG Frankfurt FamRZ 1999, 524, 525; FamRZ 1997, 1490, 1491; OLG Düsseldorf NJW 1982, 1543; OLG Stuttgart FamRZ 1982, 401; OLG Hamm, Rpfleger 1979, 20; OLG Zweibrücken, OLGZ 1976, 455, 457; KG NJW 1971, 711; OLG Köln NJW 1968, 2250; OLG Koblenz, NJW 1967, 1139; Staudinger/Thiele, BGB [2000], § 1365 Rdn. 46; Soergel/Lange, BGB, 12. Aufl., § 1365 Rdn. 42; Erman/Heckelmann, BGB, 11. Aufl., § 1365 Rdn. 14; Sudhof, FamRZ 1994, 1152, 1155; Böttcher, Rpfleger 1985, 1, 3; vgl. auch RGZ 136, 353, 357 f.).
11
b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist die Vorschrift des § 1365 Abs. 1 BGB auf den Antrag eines Ehegatten auf Anordnung der Teilungsversteigerung eines in seinem Miteigentum stehenden Grundstücks aber entsprechend anwendbar, wenn es sich bei dem Miteigentumsanteil um sein ganzes Vermögen handelt. Eine Analogie ist zulässig und geboten, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (vgl. Senat, BGHZ 120, 239, 252; BGHZ 105, 140, 143, BGH, Urt. v. 13. März 2003, I ZR 290/00, NJW 2003, 1932, 1933). Diese Voraussetzungen sind gegeben.
12
aa) Das Zwangsversteigerungsgesetz enthält eine planwidrige Regelungslücke , weil eine § 181 Abs. 2 Satz 2 ZVG entsprechende Regelung für den Fall fehlt, dass ein im gesetzlichen Güterstand lebender Ehegatte, dessen ganzes Vermögen in einem Miteigentumsanteil an einem Grundstück besteht, die Teilungsversteigerung dieses Grundstücks beantragt. Die Vorschrift des § 181 Abs. 2 Satz 2 ZVG, nach der der Vormund oder Betreuer eines Miteigentümers den Antrag auf Teilungsversteigerung nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts stellen kann, trägt dem Umstand Rechnung, dass der Antrag auf Teilungsversteigerung einerseits keine Verfügung über ein Grundstück darstellt - andernfalls er- gäbe sich die Erforderlichkeit der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bereits aus § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB -, andererseits aber zu einem Verlust des Grundstückseigentums führt und es daher geboten erscheint, ihn wie eine Veräußerung des Grundstücks zu behandeln und an die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zu binden (vgl. RGZ 136, 353, 358).
13
(1) Dass keine vergleichbare Vorschrift in das Zwangsversteigerungsgesetz aufgenommen worden ist, als der Gesetzgeber mit dem Gesetz über die Gleichberechtigung von Mann und Frau auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts vom 18. Juni 1957 (Gleichberechtigungsgesetz - BGBl. I S. 609) durch die Neufassung von § 1365 Abs. 1 BGB die Wirksamkeit der Verfügung eines Ehegatten über sein Vermögen als Ganzes von der Zustimmung des anderen Ehegatten abhängig gemacht hat, lässt nicht den Schluss zu, der Antrag auf Teilungsversteigerung habe von der Verfügungsbeschränkung des § 1365 Abs. 1 BGB ausgenommen sein sollen. Die Begründung zum Gleichberechtigungsgesetz enthält keinen Hinweis auf einen entsprechenden Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 2/224, S. 41). Da sich die Frage, ob das Zustimmungserfordernis des § 1365 Abs. 1 BGB für einen Antrag auf Teilungsversteigerung gelten soll, auch nicht aufdrängte - im Gegensatz zu § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB knüpft § 1365 Abs. 1 BGB nicht an Verfügungen über Grundstücke, sondern an das Vermögen als Ganzes an -, lässt sich der unterbliebenen Ergänzung von § 181 ZVG keine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers entnehmen (ähnlich OLG Hamm Rpfleger 1979, 20, 21; OLG Frankfurt Rpfleger 1975, 330; OLG Köln NJW 1968, 2250; OLG Koblenz NJW 1967, 1139, 1140). Hinzu kommt, dass eine Ergänzung von § 181 ZVG den Willen des Gesetzgebers vorausgesetzt und zum Ausdruck gebracht hätte, dass die Zustimmungsbedürftigkeit nach § 1365 Abs. 1 BGB auch bei Verfügungen über einen einzelnen Vermögensgegenstand zum Tragen kommen sollte, sofern dieser das ganze Vermögen des Verfügenden ausmacht. Diese Frage ist im Gesetzgebungsverfahren aber offen geblieben und damit der Entscheidung durch die Rechtsprechung überlassen worden (vgl. Bericht des Rechtsausschusses des Bundestages vom 12. April 1957 zu Drucks. 3409/53 S. 6 sowie Janke, Die Verwaltungsbeschränkung des § 1365 Abs. 1 BGB bei der Aufhebung einer Gemeinschaft im Wege der Zwangsversteigerung, S. 39). Bei dieser Sachlage kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber mit dem Gleichberechtigungsgesetz die Folgefrage, ob der Antrag auf Teilungsversteigerung eines einzelnen Vermögensgegenstandes das Zustimmungserfordernis des § 1365 Abs. 1 BGB auslöst, regeln wollte.
14
(2) Bei dieser - bewussten oder unbewussten - planwidrigen Lücke ist es ungeachtet der Ergänzung der Vorschrift des § 180 ZVG um die Absätze 3 und 4 durch das Unterhaltsrechts-Änderungsgesetz geblieben, wonach das Zwangsversteigerungsverfahren zur Aufhebung einer zwischen Ehegatten oder früheren Ehegatten bestehenden Gemeinschaft an einem Grundstück auf Antrag des die Auseinandersetzung nicht betreibenden Ehegatten einstweilen einzustellen ist, wenn dies zur Abwendung einer ernsthaften Gefährdung des Wohls eines gemeinschaftlichen Kindes erforderlich ist. Entgegen einer teilweise und auch vom Beschwerdegericht vertretenen Auffassung (OLG Frankfurt FamRZ 1997, 1490, 1492; Sudhof, FamRZ 1994, 1152, 1155; Gottwald, FamRZ 2006, 1075, 1078; vgl. auch MünchKomm-BGB/Koch, BGB 4. Aufl., § 1365 Rdn. 59) kann der neugeschaffenen Regelung nicht entnommen werden, dass das Interesse des die Zwangsversteigerung betreibenden Ehegatten an der Aufhebung der Gemeinschaft nur in diesem Fall hinter familienrechtlichen Gesichtspunkten zurücktreten muss. Eine solche Schlussfolgerung verkennt den Regelungsgegenstand des Unterhaltsrechts -Änderungsgesetzes.
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Mit dem Gesetz wollte der Gesetzgeber in erster Linie eine Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts aus dessen Entscheidungen zur Scheidungsrechtsreform von 1976 umsetzen, nämlich im Unterhaltsrecht getrennt lebender und geschiedener Ehegatten jede Regelung zu vermeiden, die sich für die Entwicklung der Kinder nachteilig auswirken könnte (vgl. BVerfGE 57, 361, 382 f. sowie Senat, Beschl. v. 22. März 2007, V ZB 152/06 – zur Veröffentlichung bestimmt). Dies hat mit der Verfügungsbeschränkung des § 1365 Abs. 1 BGB ebenso wenig zu tun wie das weitere Ziel des Gesetzes, „Lücken und Unklarheiten“ zu beseitigen, "für die von der gerichtlichen Praxis bisher keine befriedigenden Lösungen entwickelt werden konnten" (vgl. BT-Drucks. 10/2888, S. 1). Bei der Frage, ob § 1365 Abs. 1 BGB auf den Teilungsversteigerungsantrag eines Ehegatten entsprechend anzuwenden ist, gab es in der gerichtlichen Praxis nämlich weder Unklarheiten noch einen sonstigen Regelungsbedarf. In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte hatte sich zu diesem Zeitpunkt - von einer vereinzelt gebliebenen Entscheidung des Kammergerichts (NJW 1971, 711) abgesehen - eine fast einheitliche Meinung herausgebildet, die eine solche analoge Anwendung von § 1365 Abs. 1 BGB für zulässig und geboten hielt (vgl. BayObLG FamRZ 1979, 290 f.; FamRZ 1985, 1040; OLG Celle FamRZ 1961, 30; OLG Karlsruhe FamRZ 1964, 573 u. 1970, 194; OLG Koblenz NJW 1967, 1139 f. u. Rpfleger 1979, 202; OLG Köln NJW 1968, 2250 f. u. 1971, 2312; OLG Hamburg NJW 1970, 952 f.; OLG Schleswig SchlHA 1972, 184 f.; OLG Frankfurt Rpfleger 1975, 330 f.; OLG Zweibrücken OLGZ 1976, 455 ff.; OLG Hamm Rpfleger 1979, 20 f.; OLG Celle Rpfleger 1981, 69 f.; OLG Düsseldorf NJW 1982, 1543; OLG Stuttgart FamRZ 1982, 401; OLG Bremen Rpfleger 1984, 156 f.). Hätte der Gesetzgeber beabsichtigt, diese gefestigte gerichtliche Praxis zu ändern, wäre zudem eine diesbezügliche Erläuterung in der Begründung zum Gesetzentwurf zu erwarten gewesen.
16
Mit der Ergänzung von § 180 ZVG um die Absätze 3 und 4 beabsichtigte der Gesetzgeber, anders als das Beschwerdegericht offenbar meint, auch keine abschließende Neuregelung des Komplexes "Zwangsversteigerung eines Familiengrundstücks". Andernfalls wäre unverständlich, dass die Änderung des Zwangsversteigerungsgesetzes im allgemeinen Teil der Begründung des Regierungsentwurfs zum Unterhaltsrechts-Änderungsgesetz keine Erwähnung findet (BT-Drucks.
10/2888 S. 1 ff. u. 11). Die Änderung von § 180 ZVG wird auch in der Einzelbegründung nicht als grundlegende Regelung für den bei der Teilungsversteigerung von Familiengrundstücken bestehenden Interessenkonflikt dargestellt, sondern lediglich als Erweiterung der Möglichkeit, eine solche Teilungsversteigerung im Interesse eines gemeinschaftlichen Kindes einstweilen einzustellen. Ausweislich der Begründung sollte hierdurch das Anliegen des Gesetzes "abgerundet" werden, (ehemalige) Ehepartner bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche anzuhalten, in besonderer Weise auf die Interessen gemeinschaftlicher Kinder Rücksicht zu nehmen (vgl. BT-Drucks. 10/2888 S. 35 f.).
17
bb) Der Antrag auf Anordnung der Teilungsversteigerung eines Grundstücks ist unter Berücksichtigung des Schutzzwecks von § 1365 Abs. 1 BGB so weit mit der Veräußerung eines Grundstücksanteils vergleichbar, dass eine entsprechende Anwendung der Vorschrift geboten ist (ebenso die ganz hM, vgl. BayObLG FamRZ 1996, 1013, 1014; 1985, 1040, 1041; 1979, 290, 291; OLG Celle FamRZ 1961, 30; OLG Karlsruhe FamRZ 1964, 573 u. 1970, 194; OLG Koblenz NJW 1967, 1139 f. u. Rpfleger 1979, 202; OLG Köln NJW 1968, 2250 u. 1971, 2312; NJW-RR 1989, 325 u. 2005, 4; OLG Schleswig SchlHA 1972, 184 f.; OLG Frankfurt Rpfleger 1975, 330 u. FamRZ 1999, 524, 525; OLG Zweibrücken OLGZ 1976, 455; OLG Hamm Rpfleger 1979, 20; OLG Celle, Rpfleger 1981, 69; OLG Stuttgart FamRZ 1982, 401; OLG Düsseldorf NJW 1982, 1543 u. FamRZ 1995, 309; OLG Bremen Rpfleger 1984, 156; Staudinger/Thiele, BGB [2000], § 1365 Rdn. 46; Soergel/Lange, BGB 12. Aufl., § 1365 Rdn. 42; Erman/Heckelmann, BGB 11. Aufl., § 1365 Rdn. 14; Palandt/Brudermüller, BGB, 66. Aufl., § 1365 Rdn. 8; Bamberger/Roth/Mayer, BGB, § 1365 Rdn. 19 „Teilungsversteigerung“; Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 180 Rdn. 3.13; Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 180 Rdn. 49; Steiner /Eickmann/Hagemann/Storz/Teufel, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung , 9. Aufl., § 180 Rdn. 20; Eickmann, Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsrecht , 2. Aufl., S. 349; Hamme, Die Teilungsversteigerung, 2. Aufl., Rdn.
22; Janke, Die Verwaltungsbeschränkung des § 1365 Abs. 1 BGB bei der Aufhebung einer Gemeinschaft im Wege der Zwangsversteigerung, S. 190 ff.; Böttcher, Rpfleger 1986, 271; Meyer-Stolte, Rpfleger 1984, 157; Mock, FPR 1997, 141, 142; Weinreich, FuR 2006, 403; Wever, FamRZ 2003, 565, 567; a.A: KG NJW 1971, 711; MünchKomm-BGB/Koch, 4. Aufl., § 1365 Rdn. 59; Gottwald, FamRZ 2006, 1075, 1079).
18
(1) § 1365 Abs. 1 BGB soll die wirtschaftliche Grundlage der Familie vor einseitigen Maßnahmen eines Ehegatten schützen und zugleich den Zugewinnausgleichsanspruch des Ehegatten sichern (Senat, BGHZ 35, 135, 136 f.; 40, 218, 219; 43, 174; BGH, Urt. v. 23. Juni 1983, IX ZR 47/82, NJW 1984, 609, 610). Dieser Zweck wäre gefährdet, wenn die von einem Ehegatten betriebene Teilungsversteigerung eines Grundstücks nicht der Zustimmung des anderen Ehegatten bedürfte. Der Teilungsversteigerungsantrag verursacht eine Rechtsänderung, die der Veräußerung des Miteigentumsanteils im Ergebnis gleichkommt und die wirtschaftliche Grundlage der Ehe und Familie sowie den Zugewinnausgleich des anderen Ehegatten daher in ähnlicher Weise gefährdet. Er stellt nämlich die einzige erforderliche Rechtshandlung dar, um ein Teilungsversteigerungsverfahren zu betreiben. Dieses führt ohne weiteres Zutun des Antragstellers zum Zuschlag an den Meistbietenden und damit, soweit der antragstellende Ehegatte das Grundstück nicht ausnahmsweise selbst ersteht, zu dem Verlust des Miteigentumsanteils (§§ 90 Abs. 1, 180 Abs. 1 ZVG).
19
(2) Gegen eine entsprechende Anwendung von § 1365 Abs. 1 BGB lässt sich nicht anführen, dass der Schutz der wirtschaftlichen Grundlagen der Familie durch die - sich auch auf die vermögensmäßigen Belange der Eheleute beziehende - Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB) hinreichend geschützt sei, und dass der Gefährdung des Zugewinnausgleichs durch die Erwirkung eines Arrests zur Sicherung des Anspruchs auf Sicherheitsleistung nach § 1389 BGB entgegengetreten werden könne (so aber KG NJW 1971, 711; vgl. dazu näher Janke, Die Verwaltungsbeschränkung des § 1365 Abs. 1 BGB bei der Aufhebung einer Gemeinschaft im Wege der Zwangsversteigerung, S. 59 ff.). Die aufgezeigten Möglichkeiten wären bei drohenden Verfügungen über einen Vermögensgegenstand, der das gesamte Vermögen eines Ehegatten ausmacht , in gleicher Weise gegeben. Wenn der Gesetzgeber gleichwohl einen weiteren und unmittelbarer wirkenden Schutz in Form des Zustimmungserfordernisses nach § 1365 Abs. 1 BGB geschaffen und damit zum Ausdruck gebracht hat, dass die genannten Ansprüche nicht ausreichen, um den angestrebten Schutz zu gewährleisten , kann eine entsprechende Anwendung von § 1365 Abs. 1 BGB nicht unter Hinweis auf diese anderen Rechtsschutzmöglichkeiten abgelehnt werden.
20
(3) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts spricht auch das Recht des Bruchteilseigentümers, jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen zu können (§ 749 Abs. 1 BGB), nicht gegen die Zustimmungsbedürftigkeit eines Teilungsversteigerungsantrags. Zwar genießt das Interesse des Teilhabers an einer sofortigen Aufhebung der Gemeinschaft grundsätzlich Vorrang vor den Interessen der übrigen Teilhaber an der Erhaltung des gemeinschaftlichen Gegenstands. Das schließt die Möglichkeit der Beschränkung dieses Rechts durch speziellere Regelungen aber nicht aus (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 66. Aufl., § 749 Rdn. 4). Ebenso wie das Recht eines Ehegatten, einen Miteigentumsanteil zu veräußern (§ 747 Satz 1 BGB), unmittelbar durch § 1365 Abs. 1 BGB beschränkt wird, rechtfertigt der Schutz der wirtschaftlichen Grundlage von Ehe und Familie und des Zugewinnausgleichsanspruchs des anderen Ehegatten eine Beschränkung des Rechts aus § 749 Abs. 1 BGB. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Aufhebungsinteresse des die Teilungsversteigerung beantragenden Ehegatten nicht in jedem Fall zurückstehen muss. Entspricht die Aufhebung der Gemeinschaft einer ordnungsgemäßen Verwaltung, so kann das Vormundschaftsgericht entsprechend § 1365 Abs. 2 BGB die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert.
21
(4) Schließlich fehlt es, anders als die Beschwerdeerwiderung meint, nicht deshalb an der Vergleichbarkeit des gesetzlich geregelten und des hier zu beurteilenden Sachverhalts, weil ein etwaiger dritter Miteigentümer oder der Gläubiger eines Ehepartners, der dessen Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft gepfändet hat, jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen und damit die Teilungsversteigerung betreiben könnte (§ 753 Abs. 1 Satz 1 BGB).
22
Die Vorschrift des § 1365 Abs. 1 BGB soll die Ehepartner untereinander vor einseitigen Verfügungen sichern, die geeignet sind, die wirtschaftliche Grundlage der Familie oder den Zugewinnausgleichsanspruch zu gefährden. Das Zustimmungserfordernis führt aber nicht zu einem umfassenden Schutz vor Minderungen des Familienvermögens und damit insbesondere nicht zu einer Einschränkung von Rechten, die Dritten an dem Vermögen eines Ehepartners zustehen. So kann sich ein Ehegatte der Zwangsvollstreckung in das Vermögen des anderen Ehegatten nicht deshalb widersetzen, weil es sich dabei um dessen ganzes Vermögen im Sinne von § 1365 Abs. 1 BGB handelt (BGHZ 143, 356, 361; BGH, Beschl. v. 20. Dezember 2005, VII ZB 50/05, NJW 2006, 849, 850). Ebensowenig soll durch die Vorschrift in das Recht eines Dritten, als Teilhaber einer Gemeinschaft jederzeit deren Auflösung verlangen zu können, eingegriffen werden.
23
cc) Entgegen einer teilweise vertretenen Ansicht (OLG Frankfurt FamRZ 1997, 1490, 1492 f.; Mohrbutter/Drischler/Radtke/Tiedemann, Die Zwangsversteigerungs - und Zwangsverwaltungspraxis, 7. Aufl., S. 1053; Sudhof, FamRZ 1994, 1152, 1155 f.) steht eine fehlende Zustimmung des anderen Ehegatten nach § 1365 Abs. 1 BGB nicht erst der Erteilung des Zuschlags, sondern schon der Anordnung und Durchführung des Zwangsversteigerungsverfahrens entgegen.
24
(a) Zum einen entspricht es der Konzeption des Gesetzes, dass der Zwangsversteigerung entgegenstehende Rechtspositionen grundsätzlich zur Verfahrensaufhebung oder – einstellung führen, also ein Verfahrenshindernis bilden (vgl. § 28 Abs. 1 ZVG sowie Janke, Die Verwaltungsbeschränkung des § 1365 Abs. 1 BGB bei der Aufhebung einer Gemeinschaft im Wege der Zwangsversteigerung , S. 98). Demgemäß bedarf nach § 181 Abs. 2 Satz 2 ZVG bereits der Versteigerungsantrag des Vormunds oder Betreuers der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.
25
Vor allem aber spricht der Gesichtspunkt der Verfahrenswirtschaftlichkeit gegen die Auffassung, die Zustimmung nach § 1365 Abs. 1 BGB müsse erst im Zeitpunkt des Zuschlags vorliegen (ebenso: OLG Koblenz NJW 1967, 1139, 1140; OLG Köln NJW 1968, 2250; OLG Frankfurt Rpfleger 1975, 330, 331; OLG Hamm Rpfleger 1979, 20, 21; OLG Düsseldorf NJW 1982, 1543; OLG Bremen Rpfleger 1984, 156, 157; OLG Frankfurt FamRZ 1999, 524, 525; Soergel/Lange, BGB 12. Aufl., § 1365 Rdn. 42; Eickmann, Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsrecht , 2. Aufl., S. 349). Müsste die nach § 1365 Abs. 1 BGB erforderliche Zustimmung erst im Zeitpunkt des Zuschlags vorliegen, setzte der Antrag des aufhebungswilligen Ehegatten ein Zwangsversteigerungsverfahren in Gang, bei dem für alle Beteiligten ungewiss wäre, ob es zu einem Zuschlag kommen kann, weil stets damit zu rechnen wäre, dass der andere Ehegatte seine Zustimmung verweigert und deren Ersetzung nach § 1365 Abs. 2 BGB scheitert. Das gesamte, häufig langwierige und mit erheblichen Kosten verbundene Zwangsversteigerungsverfahren würde damit in einer Vielzahl von Fällen ohne jeden Nutzen durchgeführt werden. Eine solche unökonomische Verfahrensweise hätte der Gesetzgeber nicht gewählt, sondern - in Anlehnung an die Vorschrift des § 181 Abs. 2 Satz 2 ZVG - bereits den Antrag des Ehegatten dem Zustimmungserfordernis des § 1365 Abs. 1 BGB unterworfen.
26
(b) Die Annahme, die fehlende Zustimmung nach § 1365 Abs. 1 BGB bilde nicht nur ein Zuschlags-, sondern ein Verfahrenshindernis, steht nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Senats, wonach eine gemäß §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 ErbbRVO notwendige Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Veräußerung des Erbbaurechts im Falle der Zwangsversteigerung dieses Rechts erst bei der Entscheidung über den Zuschlag erteilt oder ersetzt sein muss (BGHZ 33, 76). Der Unterschied erklärt sich aus dem anders gearteten Schutzzweck der Norm. Das Zustimmungserfordernis nach § 5 Abs. 1 ErbbRVO soll verhindern, dass dem Grundstückseigentümer ein neuer Erbbauberechtigter aufgezwungen wird, der nicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Erfüllung der sich aus dem Erbbaurechtsinhalt ergebenden Verpflichtungen bietet. Die Zustimmung des Grundstückseigentümers zu einer Veräußerung des Erbbaurechts kann demgemäß erst verlangt werden, wenn der Erwerber feststeht. Im Zeitpunkt der Anordnung der Zwangsversteigerung eines Erbbaurechts ist die Person des Erstehers naturgemäß unbekannt. Dies hat zur Folge, dass das Verfahren bis zum Schluss der Versteigerung durchgeführt und der Grundstückseigentümer erst dann Gelegenheit erhalten kann und muss, sich über die Erteilung oder Versagung der Zustimmung zu dem Zuschlag an den Meistbietenden schlüssig zu werden (vgl. Senat , BGHZ 33, 76, 91; OLG Zweibrücken, OLGZ 1976, 455, 458).
27
3. Der Anordnung der Teilungsversteigerung des den Beteiligten gehörenden Grundstücks steht somit - da der Miteigentumsanteil des Beteiligten zu 1 dessen gesamtes Vermögen darstellt und mangels abweichender Feststellungen vom Bestehen des gesetzlichen Güterstandes auszugehen ist (vgl. Senat, BGHZ 10, 266, 267) - die Verfügungsbeschränkung des Beteiligten zu 1 aus § 1365 Abs. 1 BGB entgegen. Da die Beteiligte zu 2 dem Teilungsversteigerungsantrag nicht zugestimmt hat und keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass ihre Zustimmung innerhalb angemessener Frist durch das Vormundschaftsgericht ersetzt werden könnte, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und der Antrag des Beteiligten zu 1 zurückzuweisen.

IV.

28
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Vorschrift ist anwendbar , da über die Kosten besonderer Rechtsbehelfe im Zwangsversteigerungsverfahren nach den §§ 91 ff. ZPO zu befinden ist, wenn die Beteiligten - wie Antragsteller und Antragsgegnerin hier - in einem kontradiktorischen Verhältnis zueinander stehen (vgl. Senat, Beschl. v. 25. Januar 2007, V ZB 125/05, WM 2007, 947; Beschl. vom 22. März 2007, V ZB 152/06 - zur Veröffentlichung bestimmt ). Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 3 ZPO.
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub
Vorinstanzen:
AG Koblenz, Entscheidung vom 29.03.2006 - 21 K 6/06 -
LG Koblenz, Entscheidung vom 05.07.2006 - 2 T 354/06 u. 400/06 -

(1) Leben die Ehegatten voneinander getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Steht einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zu, auf dem sich die Ehewohnung befindet, so ist dies besonders zu berücksichtigen; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht.

(2) Hat der Ehegatte, gegen den sich der Antrag richtet, den anderen Ehegatten widerrechtlich und vorsätzlich am Körper, an der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung verletzt oder mit einer solchen Verletzung oder der Verletzung des Lebens widerrechtlich gedroht, ist in der Regel die gesamte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen. Der Anspruch auf Wohnungsüberlassung ist nur dann ausgeschlossen, wenn keine weiteren Verletzungen und widerrechtlichen Drohungen zu besorgen sind, es sei denn, dass dem verletzten Ehegatten das weitere Zusammenleben mit dem anderen wegen der Schwere der Tat nicht zuzumuten ist.

(3) Wurde einem Ehegatten die Ehewohnung ganz oder zum Teil überlassen, so hat der andere alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung dieses Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln. Er kann von dem nutzungsberechtigten Ehegatten eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.

(4) Ist nach der Trennung der Ehegatten im Sinne des § 1567 Abs. 1 ein Ehegatte aus der Ehewohnung ausgezogen und hat er binnen sechs Monaten nach seinem Auszug eine ernstliche Rückkehrabsicht dem anderen Ehegatten gegenüber nicht bekundet, so wird unwiderleglich vermutet, dass er dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat.

(1) Soll die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft erfolgen, so finden die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 181 bis 185 ein anderes ergibt.

(2) Die einstweilige Einstellung des Verfahrens ist auf Antrag eines Miteigentümers auf die Dauer von längstens sechs Monaten anzuordnen, wenn dies bei Abwägung der widerstreitenden Interessen der mehreren Miteigentümer angemessen erscheint. Die einmalige Wiederholung der Einstellung ist zulässig. § 30b gilt entsprechend.

(3) Betreibt ein Miteigentümer die Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft, der außer ihm nur sein Ehegatte, sein früherer Ehegatte, sein Lebenspartner oder sein früherer Lebenspartner angehört, so ist auf Antrag dieses Ehegatten, früheren Ehegatten, dieses Lebenspartners oder früheren Lebenspartners die einstweilige Einstellung des Verfahrens anzuordnen, wenn dies zur Abwendung einer ernsthaften Gefährdung des Wohls eines gemeinschaftlichen Kindes erforderlich ist. Die mehrfache Wiederholung der Einstellung ist zulässig. § 30b gilt entsprechend. Das Gericht hebt seinen Beschluß auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.

(4) Durch Anordnungen nach Absatz 2, 3 darf das Verfahren nicht auf mehr als fünf Jahre insgesamt einstweilen eingestellt werden.

(1) Leben die Ehegatten voneinander getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Steht einem Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zu, auf dem sich die Ehewohnung befindet, so ist dies besonders zu berücksichtigen; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht.

(2) Hat der Ehegatte, gegen den sich der Antrag richtet, den anderen Ehegatten widerrechtlich und vorsätzlich am Körper, an der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung verletzt oder mit einer solchen Verletzung oder der Verletzung des Lebens widerrechtlich gedroht, ist in der Regel die gesamte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen. Der Anspruch auf Wohnungsüberlassung ist nur dann ausgeschlossen, wenn keine weiteren Verletzungen und widerrechtlichen Drohungen zu besorgen sind, es sei denn, dass dem verletzten Ehegatten das weitere Zusammenleben mit dem anderen wegen der Schwere der Tat nicht zuzumuten ist.

(3) Wurde einem Ehegatten die Ehewohnung ganz oder zum Teil überlassen, so hat der andere alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung dieses Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln. Er kann von dem nutzungsberechtigten Ehegatten eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.

(4) Ist nach der Trennung der Ehegatten im Sinne des § 1567 Abs. 1 ein Ehegatte aus der Ehewohnung ausgezogen und hat er binnen sechs Monaten nach seinem Auszug eine ernstliche Rückkehrabsicht dem anderen Ehegatten gegenüber nicht bekundet, so wird unwiderleglich vermutet, dass er dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.