Hanseatisches Oberlandesgericht Urteil, 05. Apr. 2018 - 6 U 225/16

bei uns veröffentlicht am05.04.2018

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. Oktober 2016, Az.: 413 HKO 81/14, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der den Nebenintervenientinnen zu 1.) - 3.) entstandenen Kosten. Die Nebenintervenientin zu 4.) trägt ihre Kosten selbst.

Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der jeweils vollstreckenden Partei/Nebenintervenientin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei/Nebenintervenientin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten über einen Transportschaden im grenzüberschreitenden Lkw-Güterverkehr.

2

Die Klägerin wurde im Sommer 2014 von der G. P. S., Niederlande, die dem Rechtsstreit im Berufungsverfahren auf der Seite der Klägerin beigetreten ist (künftig: Nebenintervenientin zu 4.)) beauftragt, eine Offset-Druckmaschine, die seit ca. 2002 bei der Großdruckerei C. P. in V…/Dänemark in Betrieb war und nun von der Nebenintervenientin zu 4.) an die Firma R. in A…/Italien verkauft worden war (Kaufvertrag Anlage K 6, Handelsrechnung Anlage K 7), demontiert von V…/Dänemark nach A…/Italien zu befördern, wobei zum Transport acht normale Sattelzüge und vier Schwerlast-Lkw einzusetzen waren.

3

Nach vorangegangener Korrespondenz (Anlage K 2, K 12 und im Anlagenkonvolut K 13) gab die Klägerin am 22.07.2014 die vier Schwerlast-Lkw bei der Beklagten in Auftrag (Anlage K 1); darin heißt es u.a.:

4

„Pickup: 25-Jul-14 … Delivery: 31-Jul-14 From: bitte anmel… Sendung bitte abplanen…“

5

Die Beklagte beauftragte mit dem Schwerlasttransport die V… GmbH/Österreich (Nebenintervenientin zu 1.), die wiederum als Frachtführer die T. L. GmbH (Nebenintervenientin zu 2.) einsetzte. Die Nebenintervenientin zu 2.) erteilte der S…/V…/Italien (Nebenintervenientin zu 3.) den Auftrag zur Entladung, Zwischenlagerung und Neuverladung der streitgegenständlichen Sendung; diese drei Unternehmen sind dem Rechtsstreit bereits in erster Instanz auf Seiten der Beklagten beigetreten.

6

Am 25.07.2014 erfolgte ausweislich des CMR-Frachtbriefes (Anlage K 3) die Verladung der zu den vier Schwerlastcolli gehörenden sogenannten Folder Base (= Falteinheit einer Druckmaschine) mit einem Gewicht von rund 33 Tonnen auf einen Lkw der Nebenintervenientin zu 2.), die –so die Klägerin- auf dem Foto Anlage K 4 festgehalten sei.

7

Die Klägerin hält die Beklagte mit ihrer Klage für Schäden verantwortlich, die von der Nebenintervenientin zu 4.) nach Ablieferung der Folder Base in A…/Italien festgestellt und zum Gegenstand einer Haftungsklage gegen sie in L…/Niederlande gemacht worden seien.

8

Die Klägerin hat der Beklagten in erster Instanz im Wesentlichen vorgeworfen, diese bzw. ihre Nachunternehmer hätten die Folder Base in V… ohne Rücksprache mit der Klägerin unfachmännisch mittels Ketten, also ohne Einsatz des dafür notwendigen Heberahmens, vom Schwerlaster gehoben und zwischengelagert, wohl um das Fahrzeug anderweitig einsetzen zu können, wobei die Plane entfernt und die Folder Base anschließend einige Tage im Freien gelagert worden sei, bis sie - wiederum unfachmännisch - auf einen anderen Trailer geladen und am 4.8.2014 in A… abgeliefert worden sei. Bei der Empfängerin seien schwere Schäden, vor allem durch den unsachgemäßen Anschlag, etwa in Gestalt einer verzogenen Maschinenbasis, sowie schwere Korrosion festgestellt worden (Fotoabgleich Anlagen K 4, 4a bzw. Anlagenkonvolute K 9, K 11, K 21). Als schwerwiegend sei anzusehen, dass weder der Heberahmen eingesetzt noch eine Weisung bezüglich einer Entladung bei der Klägerin eingeholt worden sei. Dazu sei die Beklagte aufgrund des Auftrages auch nach Maßgabe der vorausgegangenen Korrespondenz (Anlage K 2, K 12 und im Anlagenkonvolut K 13) und erteilter Hinweise verpflichtet gewesen. Zudem sei die Beklagte anlässlich der Auftragserteilung ausdrücklich auf die Notwendigkeit hingewiesen worden, die Folder Base mittels des getrennt reisenden Heberahmens zu entladen. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagte unbeschränkt aufgrund qualifizierten Verschuldens hafte. Dieses zum einen wegen vorsätzlicher Verletzung eines ausdrücklichen Umladeverbots bzw. der ausdrücklichen Weisung, zur Entladung der Maschine den Heberahmen zu verwenden. Gleiches gelte, soweit die Beklagte die Maschine schutzlos der Witterung preisgegeben habe, obwohl sie gewusst habe, dass eine schützende Plane erforderlich gewesen sei.

9

Die Klägerin hat zunächst beantragt,

1.

10

die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von Schadensersatzansprüchen der G. P. S., Niederlande, wegen der Beschädigung eines „Folder Base“ während des Transports von V…, Dänemark, nach A…, Italien im Zeitraum vom 25.07.2014 bis zum 4.8.2014 in Höhe von € 280.000,00 zuzüglich 5 Prozent Zinsen ab dem 04.08.2014 sowie Ansprüchen auf Ersatz von Gutachterkosten von € 10.000,00 und Rechtsverfolgungskosten von € 4.000,00 freizuhalten und

2.

11

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die Kosten zu ersetzen, die diese aufgrund der gerichtlichen Inanspruchnahme durch die G. P. S. vor den holländischen Gerichten zu tragen haben wird.

12

Zuletzt hat die Klägerin in erster Instanz beantragt,

13

festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin wegen sämtlicher Schäden, Aufwendungen, Auslagen und Kosten aus und im Zusammenhang mit der Beschädigung einer gemäß Frachtvertrag und Frachtbrief jeweils vom 25. Juli 2014 (Anlagen K 1 und K 3) von V…, Dänemark, nach A…, Italien zu befördernden sogenannten Folder Base (Teil einer Druckmaschine) ersatzpflichtig ist.

14

Die Beklagte hat beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Die Nebenintervenientinnen zu 1.) – 3.) haben sich diesem Antrag angeschlossen.

17

Die Beklagte und die Nebenintervenientin zu 1.) haben die neue Antragstellung als unzulässige Klagänderung gewürdigt. Auch die Nebenintervenientin zu 2.) hat die erhobene Feststellungsklage wegen des Vorrangs der Leistungsklage als unzulässig bezeichnet. Im Übrigen haben die Beklagte und die auf ihrer Seite beigetretenen Nebenintervenientinnen ihre Haftung nach Grund und Höhe in Abrede genommen und haben im Wesentlichen vorgebracht, sie hätten nicht gewusst, dass die Folder Base nicht ohne Heberahmen habe entladen werden dürfen, auch ein Umladeverbot sei nicht ausgesprochen worden. Die Beklagte sei von einer Haftung nach Art. 17 CMR befreit. Die geltend gemachten Schäden hätten im Übrigen bereits bei Übernahme vorgelegen. Wenn Schäden durch Feuchtigkeit an der Maschine entstanden seien, gehe dieses auf eine unzureichende Verpackung zurück. Die Klägerin habe sich zugleich vorhalten zu lassen, dass die Folder Base keine Kennzeichnungen/Markierungen aufgewiesen habe dahingehend, dass jede Ladetätigkeit nur mit einem speziellen Heberahmen bzw. Spreader vorzunehmen sei. Dieses begründe jedenfalls ein Mitverschulden. Gleiches folge daraus, dass die –grundsätzlich erlaubte- Umladung darauf zurückzuführen sei, dass die Klägerin die Beförderung der Teile der Druckmaschine nicht koordiniert organisiert und eine unzureichende Transportplanung vorgenommen habe. Dass der Heberahmen bei der Ent- bzw. Umladung nicht zur Verfügung gestanden habe, sei als nicht behebbares Ablieferhindernis zu werten. Die geltend gemachte Schadenshöhe sei übersetzt.

18

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

19

Mit dem angefochtenen Urteil vom 13. Oktober 2016 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Klägerin habe nicht bewiesen, dass die streitgegenständlichen Güter der Beklagten bzw. den Personen, derer die Beklagte sich bei der Ausführung der Beförderung bedient habe, ohne den geltend gemachten Schaden zur Beförderung übergeben worden sind. Mit Beschluss vom 26.11.2015 (Bl.243 d.A.) sei ihr aufgegeben worden, ihr Beweisangebot zum Zustand der Maschine bis zum 17.12.2015 zu spezifizieren, wobei sie darauf hingewiesen worden sei, dass es sich dabei um eine Beibringungs- und Ausschlussfrist nach § 356 ZPO handele. Die Frist sei sodann antragsgemäß bis zum 31.01.2016 verlängert worden, ohne dass die Klägerin innerhalb dieser Frist entsprechenden Vortrag gehalten hätte. Die Klägerin habe sodann im anberaumten Verhandlungstermin vom 14.04.2016 ihre Schriftsätze vom 12. (Bl.481) und 13.04.2016 (Bl.497) für die übrigen Verfahrensbeteiligten vorgelegt und den Gutachter B. sistiert. Damit fehle es an einem rechtzeitigen Beweisangebot zum Zustand der Güter bei Übernahme. Die Folge sei, dass die Beweisaufnahme ohne Androhung unterbleibe. Andere Möglichkeiten der Erkenntnisgewinnung fehlten. Der zum Termin sistierte Sachverständige sei nicht zu vernehmen, weil nicht dargetan oder ersichtlich sei, dass er sachverständiger Zeuge bezüglich des streitigen Zustandes bei Übernahme gewesen sei. Auch die Verwertung des von ihm verfassten Parteigutachtens wäre auf eine für die Beweisfrage unergiebige Interpretation von Wahrnehmungen bzw. Befunden Dritter gerichtet gewesen. Ohne das unmittelbare Beweismittel der zeugenschaftlichen Bekundung des Zustandes des Transportgutes bei Übernahme könne keine hinreichende Überzeugung von der Richtigkeit des klägerischen Vortrags gewonnen werden. Eine bloße Interpretation der Fotos genüge hierfür nicht, da schon die Herkunft der Fotos und die Tatsache, dass sie den maßgeblichen Zustand der Folder Base zeigen, streitig sei. Dieses auch vor dem Hintergrund, dass aus den Fotos (Anlagenkonvolute K 21 und K 9) ersichtlich sei, dass schon in Dänemark zwecks Verbringung der Folder Base zur Verladung aus der Halle Gabelstapler eingesetzt wurden, die als Schadensquelle für mechanische Beschädigungen, die die Klägerin dem Einsatz in V… zuschreibt, in Betracht kommen.

20

Wegen der Einzelheiten der Begründung der Entscheidung des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

21

Gegen das ihr am 20. Oktober 2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 11. November 2016 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 20. Januar 2017 mit ihrem am 28. Dezember 2016 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage begründet.

22

Die Klägerin vertritt mit ihrer Berufungsbegründung die Auffassung, dass der Beweis, dass und inwieweit die Folder Base während der vertraglichen Obhutspflicht der Beklagten tatsächlich physisch zu Schaden gekommen ist, allenfalls dann von ihr zu führen gewesen wäre, wenn sie bei dem ursprünglichen Klagantrag geblieben wäre. Nachdem sie aber ihren Antrag auf Feststellung umgestellt habe, komme es nicht mehr darauf an, inwieweit während der Obhut der Beklagten ein Schaden eingetreten sei und wie der genaue Ausgangszustand der Folder Base bei Beginn des Transportes gewesen sei. Es reiche aus, dass die Entstehung eines zu ersetzenden Schadens wahrscheinlich sei (BGH NJW 1992, 697). Im Übrigen hafte die Beklagte nicht nur für Obhutsschäden, sondern schlechterdings für die Folgen von Pflichtwidrigkeiten. Allein die Tatsache, dass die Beklagte sie – die Klägerin– durch pflichtwidrigen Umgang mit dem Gut in die Lage versetzt habe, sich in Holland mit dem Haftungsanspruch ihrer Streithelferin auseinandersetzen und Kosten zu ihrer Rechtsverteidigung aufwenden zu müssen, begründe den Klagantrag. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hätten die Voraussetzungen des § 356 ZPO nicht vorgelegen. Dieses zum einen deshalb nicht, weil offensichtlich gewesen sei, dass sie aus dem Grund keinen konkreten Zeugen benannt habe, weil sie keinen eigenen Zugang zu den maßgeblichen Beteiligten und Informationen gehabt habe. Zum anderen habe das Landgericht zu Unrecht den Fristablauf schlechterdings auf jedes „rechtzeitige Beweisangebot zum Zustand der Güter bei Übernahme“ bezogen. Schließlich habe das Landgericht auch ihren unter Beweis gestellten Vortrag übergangen, dass das Entladen der Folder Base mit einem Gabelstapler –statt mit dem vorgeschriebenen Heberahmen– zwingend und unabwendbar zu schwerwiegenden Schäden führen müsse.

23

Mit Schriftsatz vom 29. Juni 2017 legt die Klägerin eine schriftliche Zeugenaussage des Herrn F., Projektleiter der Nebenintervenientin zu 4.), vor (Anlage K 27), mit der der Zeuge u.a. ausführt, dass die Folder Base zum Zeitpunkt ihrer Beladung auf den Trailer in V… in „perfect condition“ gewesen sei. Die Klägerin trägt dazu vor, diese Aussage stamme offenbar bereits von März 2016, sei aber erst vor wenigen Wochen in dem niederländischen Verfahren zwischen ihr und der Nebenintervenientin vorgelegt worden. Die Klägerin bezieht sich auch beweislich auf das Zeugnis des Herrn F..

24

Die Klägerin hat mit der Berufungsbegründung beantragt,

25

unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Hamburg vom 13. Oktober 2016 festzustellen,

26

dass die Beklagte der Klägerin wegen sämtlicher Schäden, Aufwendungen, Auslagen und Kosten aus und im Zusammenhang mit der Beschädigung einer gemäß Frachtvertrag und Frachtbrief jeweils vom 25. Juli 2014 (Anlage K 1 und K 3) von V…, Dänemark, nach A…, Italien, zu befördernden sogenannten Folder Base (Teil einer Druckmaschine) ersatzpflichtig ist.

27

Im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 2. November 2017, in der der Klägerin nachgelassen wurde, zu den in dieser Verhandlung erteilten Hinweisen bis zum 12. Januar 2018 Stellung zu nehmen, hat die Klägerin mit ihrem am selben Tag eingegangenen Schriftsatz vom 12. Januar 2018 weiter vorgetragen. Sie hat das Urteil der Rechtbank L… vom 1. November 2017 (Anlage K 28 mit angefügter deutscher Übersetzung) vorgelegt, mit dem sie verurteilt wurde, an die hiesige Nebenintervenientin zu 4) Schadensersatz in Höhe von € 241.000,00 zu leisten und die Kosten des Verfahrens (€ 10.108,17) zu tragen. Ihre eigenen Kosten beziffert die Klägerin mit € 46.354,89 (Anlage K 29). Zu der von dem Senat in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf das Urteil des BGH vom 18.03.2010 –Az.: I ZR 181/08– vertretenen Auffassung, dass auch bei einem bloßen Feststellungsantrag, bei dem es um Freihaltung geht, abschließend geklärt werden müsse, dass es während der Obhutszeit tatsächlich zu einer Beschädigung des Transportguts gekommen ist und eine bloße Schadenswahrscheinlichkeit nicht ausreiche, legt die Klägerin dar, dass und aus welchen Gründen ihrer Auffassung nach die Feststellung der Ersatzpflicht eines pflichtwidrig handelnden Frachtführers nicht den Nachweis eines Obhutsschadens voraussetze (Seiten 4 bis 12 des Schriftsatzes vom 12. Januar 2018). Sie ist jedoch der Auffassung, dass eine Beweisführung über den Zustand der Maschine bei der Verladung bereits deshalb nicht mehr erforderlich sei, weil erstens feststehe, dass die Beklagte durch ihre Erfüllungsgehilfen eine vorsätzliche Vertragsverletzung begangen habe, und zweitens, dass der Klägerin deshalb ein Haftungsschaden gemäß dem Hauptklagantrag entstanden sei. Es komme nicht darauf an, ob ein Obhutsschaden eingetreten sei. Ihre (die der Klägerin) Verurteilung in Holland sei ausweislich der Urteilsgründe nur deshalb erfolgt, weil ihr das Verschulden der Beklagten und deren Erfüllungsgehilfen zugerechnet worden sei. Jedenfalls sei der inzwischen angebotene Beweis für den Zustand der Folder Base bei der Verladung in der Berufungsinstanz zuzulassen. Es beruhe nicht auf ihrer Nachlässigkeit, dass sie in erster Instanz zu anderer Beweisführung als durch den angebotenen Sachverständigenbeweis nicht in der Lage gewesen sei. Es sei ihr in erster Instanz schlicht unmöglich gewesen, Beweismittel über den genauen Zustand der Folder Base bei ihrer Übernahme in V… anzubieten. Sie habe sich über das holländische Anwaltsbüro R… mehrfach ab November 2015 an die anwaltlichen Vertreter der Nebenintervenientin zu 4.) mit der Aufforderung gewandt, ihr die notwendigen Beweismittel zur Verfügung zu stellen. Diese hätten erstmals mit einem Telefonat vom 13. April 2016 reagiert und mitgeteilt, dass lediglich ein paar Fotografien vorlägen, worauf seitens des Anwaltsbüros R… weitere Nachfragen nach Beweismitteln zunächst eingestellt worden seien. Die bereits vorliegende Darstellung des Zeugen F. sei zu diesem Zeitpunkt ebenso verschwiegen worden wie bei einer weiteren Nachfrage anlässlich eines Vergleichsgespräches im Mai 2016. Nachlässigkeit im Sinne von § 531 Abs.2 Satz 1 Nr.3 ZPO liege nicht vor, weil sie nicht verpflichtet gewesen sei, tatsächliche Umstände, die ihr nicht bekannt seien, erst zu ermitteln (BGH, Beschluss vom 16. Juni 2016 - V ZR 238/15, ZflR 2016, 587).

28

Mit Schriftsatz vom 12. Januar 2018 hat die Klägerin ihren Klagantrag umgestellt und beantragt nunmehr vorrangig,

29

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 241.000,00 zuzüglich 5% Zinsen seit dem 8. August 2014 sowie weitere EUR 56.463,06 nebst 5% Zinsen seit Zustellung dieses Schriftsatzes zu zahlen.

30

Hilfsweise,

31

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die dieser dadurch entstanden sind oder noch entstehen, dass Erfüllungsgehilfen der Beklagten bei der Durchführung des der Beklagten erteilten Auftrags zur Beförderung einer gebrauchten Offset-Rotations-Druckmaschine der Marke G., Modell S., von V…, Dänemark, nach A…, Italien, im Sommer 2014 einen Teil der Maschine, nämlich die sogenannte Folder Base, am 1.August 2014 in V… ohne Verwendung eines Heberahmens entluden, sie anschließend mehrere Tage ohne zureichenden Nässeschutz im Freien zwischenlagerten und sie schließlich erneut ohne Verwendung eines Heberahmens auf einen anderen Lkw verluden und nach A… beförderten.

32

Die Nebenintervenientin zu 4.) schließt sich dem Antrag aus der Berufungsbegründung vom 28. Dezember 2016 an.

33

Die Beklagte und die Nebenintervenientinnen zu 1.) - 3.) beantragen,

34

die Berufung zurückzuweisen.

35

Die Beklagte und die Nebenintervenientinnen halten den zuletzt in erster Instanz gestellten Feststellungsantrag weiterhin für unzulässig, verteidigen jedoch im Übrigen das angefochtene Urteil und vertiefen -wie auch die Klägerin- ihren erstinstanzlichen Vortrag. Den Beweisantritt der Klägerin mit Schriftsatz vom 29. Juni 2017 rügen sie als verspätet.

36

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

37

Die Berufung der Klägerin ist zulässig. In der Sache hat die Berufung allerdings keinen Erfolg.

1.)

38

a.) Der zuletzt vor dem Landgericht sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellte Feststellungsantrag ist als solcher zulässig. Denn wie die Klägerin zutreffend dargelegt hat, bringt nach der Rechtsprechung des BGH derjenige, der die Forderung, von der er Befreiung verlangt, selbst bekämpft, dadurch grundsätzlich zum Ausdruck, dass er deren Beseitigung noch für möglich, den Anspruch des Dritten also für nicht endgültig gesichert hält. In einem solchen Fall ist grundsätzlich die Klage auf Feststellung der Ersatzpflicht des in Anspruch genommenen Schädigers der richtige Weg (BGH, Urt. v. 16.11.2006 - I ZR 257/03, TranspR 2007, 161, 162 = VersR 2007, 1539; BGH, Urteil vom 18. März 2010 – I ZR 181/08 –, Rz. 23, juris).

39

Die Tatsache, dass die Klägerin zunächst einen Leistungsantrag gestellt und die Beklagte einer Klagänderung nicht zugestimmt hat (Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 14.04.2016, S.3 [Bl.331 d.A.]), steht der Zulässigkeit des Feststellungsantrags nicht entgegen:

40

Bei dem Wechsel vom Leistungsantrag zum Feststellungsantrag handelt es sich nicht um eine Klagänderung im Sinne von § 263 ZPO, sondern um eine qualitative Klagebeschränkung gemäß § 264 Nr.2 ZPO (Zöller/Greger, 32.Aufl., § 264 Rz 3b). Ob hierin eine teilweise Klagerücknahme, verbunden mit dem Zustimmungserfordernis des Beklagten nach Beginn der mündlichen Verhandlung zu sehen ist, ist streitig (Für das Zustimmungserfordernis sprechen sich Stein/Jonas/Roth, 23.Aufl., § 264 Rz 17 und Zöller/Greger § 264 Rz 4a aus. MünchKommZPO/Becker-Eberhard, 5.Aufl. § 264 Rz 23 dagegen hält § 269 bei der qualitativen Klagebeschränkung für unanwendbar). Der Senat hält § 269 ZPO nicht für anwendbar und eine Zustimmung des Beklagten damit nicht für erforderlich, weil § 269 ZPO voraussetzt, dass sich die teilweise Klagrücknahme auf einen abtrennbaren Teil des Klagebegehrens bezieht (so MünchKommZPO/Becker-Eberhard ebenda). Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass das Landgericht auf eine richtige Antragstellung hätte hinwirken müssen. Wenn das Landgericht dieses getan hätte, wäre der „falsche“ Antrag nicht gestellt worden und es hätte sich die Frage der Klagebeschränkung oder Klagänderung nicht gestellt.

41

b.) Ob die Klägerin nach Schluss der mündlichen Verhandlung, in der ihr lediglich eine Schriftsatzfrist für eine Stellungnahme zu den rechtlichen Hinweisen des Senats eingeräumt wurde, noch einen Wechsel vom Feststellungsantrag zum Leistungsantrag vornehmen und den Feststellungsantrag mit geändertem Wortlaut als Hilfsantrag stellen kann, wie mit Schriftsatz vom 12. Januar 2018 angekündigt, kann dahinstehen. Ein Anlass für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung besteht jedenfalls nicht, weil der Erfolg des Leistungsantrages ebenso wie der des Feststellungsantrages voraussetzt, dass die Klägerin den Nachweis der unbeschädigten Übergabe erbringt, woran es aus den nachfolgenden Gründen fehlt.

2.)

42

Das Landgericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin die Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten nach Art. 17, 3, 29 CMR nicht nachgewiesen hat, weil sie nicht den Beweis geführt hat, die streitgegenständlichen Güter unversehrt zur Beförderung übergeben zu haben.

43

a.) Der Senat hält nach Überprüfung aufgrund der Ausführungen der Klägerin mit Schriftsatz vom 12. Januar 2018 an seiner auf die Entscheidung des BGH vom 18.03.2010 - Az.: I ZR 181/08 - (juris) gestützten Rechtsauffassung fest, dass auch bei einem bloßen Feststellungsantrag, bei dem es um Freihaltung geht, abschließend geklärt werden muss, dass es während der Obhutszeit tatsächlich zu einer Beschädigung des Transportguts gekommen ist und dass insoweit eine bloße Schadenswahrscheinlichkeit nicht ausreicht (vgl. auch Urteil des Senats vom 13. Juli 2017 – 6 U 149/16 –, Rz 44, juris). Zu dem Nachweis der Beschädigung im Obhutszeitraum gehört der Nachweis der unbeschädigten Übergabe zur Beförderung. Dieser Nachweis ist ebenso bei einem Feststellungsantrag wie bei einem Leistungsantrag zu führen.

44

b.) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Durchführung einer Beweisaufnahme über den Zustand der Maschine bei der Verladung in V… nicht aufgrund der Verurteilung der Klägerin durch die Rechtbank in L… entbehrlich. Denn die Feststellungen der Rechtbank L… -Beschädigung der Falzmaschine zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme des Gutes und dem Zeitpunkt der Ablieferung in A…- (S. 9 Ziffer 4.13 der von der Klägerin vorgelegten Übersetzung des Urteils der Rechtbank L… vom 1.November 2017 [Anlagenkonvolut K 28]) sind bereits deshalb nicht bindend, weil die in den Gründen einer Entscheidung zugrunde gelegten Tatsachen nicht in Rechtskraft erwachsen (vgl. Zöller/G.Vollkommer, Vor § 322 Rz 31).

45

Allein die Tatsache, dass die Klägerin durch die Rechtbank L… verurteilt wurde und deshalb ein Schaden feststeht, macht eine Aufklärung im vorliegenden Verfahren nicht entbehrlich, weil die Verurteilung der Beklagten voraussetzt, dass die Beschädigung der Folder Base in ihren Verantwortungsbereich fällt.

46

c.) Die Klägerin rügt zwar zu Recht, dass die Voraussetzungen für ein Vorgehen des Landgerichts gemäß § 356 ZPO nicht vorgelegen hätten. Denn die Fristsetzung gemäß § 356 ZPO setzt voraus, dass ein wirksamer Beweisantritt vorliegt, anderenfalls ist nicht § 356 ZPO, sondern § 296 ZPO einschlägig (Stein/Jonas/Christian Berger, 23. Aufl., § 356 Rz 5). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, denn die Klägerin hat den „hervorragenden Wartungszustand“ in das Zeugnis jeweils eines instruierten Vertreters der Fa. C. P. und der Nebenintervenientin zu 4.) gestellt (Schriftsatz vom 25. März 2015, S.2 [Bl. 82 d.A.]). Das Angebot eines „Zeugen NN“ ist jedoch grundsätzlich unbeachtlich (Zöller/Greger, § 356 Rz 4). Etwas anderes gilt dann, wenn die Person des Zeugen bestimmbar ist (Zöller/Greger ebenda; Stein/Jonas/Christian Berger ebenda).Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Denn nach dem Beweisangebot der Klägerin kommt jeder Mitarbeiter der Fa. C. P. und der Nebenintervenientin zu 4.) in Betracht. Das Landgericht hätte seine Fristsetzung daher auf § 296 ZPO stützen müssen. Letztlich kommt es hierauf nicht an, weil die Klägerin bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz das Beweisangebot hinsichtlich der instruierten Vertreter nicht vervollständigt hat, obwohl sie auf das entsprechende Erfordernis hingewiesen worden ist.

47

Die Klägerin macht aber ohne Erfolg geltend, das Landgericht habe die Wirkung des von ihm angenommenen Beweismittelausschlusses nicht nur auf die angekündigten Zeugen bezogen, sondern es zu einem vollständigen Beweiserhebungsverbot hinsichtlich des Zustandes der Folder Base bei Abholung ausgeweitet. Denn das Landgericht hat die Nichtanhörung des Privatgutachters B. und die Nichtberücksichtigung seines Gutachtens (Anlage K 24) gesondert begründet. Diese Begründung ist aus den nachfolgenden Gründen nicht zu beanstanden (lit. d.).

48

d.) Das Landgericht hat den zum Termin sistierten Privatgutachter B. zu Recht nicht als sachverständigen Zeugen angehört. Denn aus eigener Wahrnehmung hätte er nichts zu dem Zustand der Maschine bei Übernahme sagen können. Das Landgericht hätte den Privatgutachter auch nicht als Sachverständigen vernehmen und sein Gutachten berücksichtigen müssen, da es sich insoweit nur um Interpretationen von Wahrnehmungen bzw. Befunden Dritter handelt bzw. handeln würde. Selbst wenn im Übrigen die Fotos Anlagenkonvolut K 21 den Zustand bei Übernahme zeigen, was streitig ist, ist zu berücksichtigen, dass sich die Folder Base auf dem Foto noch in der Halle befindet und noch nicht verladen wurde. Beschädigungen können aber auch bei der Verladung noch passieren. In diesem Zusammenhang hat das Landgericht im Übrigen zutreffend darauf hingewiesen, dass aus den Fotos (Anlagenkonvolute K 21 und K 9) ersichtlich sei, dass schon in Dänemark zur Verbringung der Folder Base zur Verladung aus der Halle Gabelstapler eingesetzt wurden, die als Schadensquelle für mechanische Beschädigungen, die die Klägerin dem Einsatz in V… zuschreibt, in Betracht kommen.

49

e.) Soweit sich die Klägerin im Berufungsverfahren erstmals mit Schriftsatz vom 29. Juni 2017 auf den Zeugen F., Mitarbeiter der Nebenintervenientin zu 4.), bezieht, (Bl.685 d.A.), der bekunden soll, dass die Folder Base zum Zeitpunkt ihrer Beladung in „perfect condition“ gewesen sei, handelt es sich um ein neues Angriffsmittel, das nicht zuzulassen ist, weil die Voraussetzungen des § 531 Abs.2 Nr.3 ZPO nicht vorliegen.

50

Um neue Angriffs- und Verteidigungsmittel handelt es sich u.a. auch dann, wenn ein in erster Instanz unbeachtlicher Beweisantrag (“Zeuge N.N.“) in zweiter Instanz um die notwendigen Angaben vervollständigt wird (vgl. Wieczorek/Schütze/Gerken, ZPO, 4.Aufl., § 531 Rz 22). So liegt der Fall hier, weil sich die Klägerin in erster Instanz lediglich auf das Zeugnis jeweils eines instruierten Vertreters der Fa. C. P. und der Nebenintervenientin zu 4.) bezogen hat. Die Klägerin ist für den Umstand, dass die erstmalige Benennung des Zeugen nicht auf einer von ihr zu vertretenen Nachlässigkeit beruht, darlegungs- und beweisbelastet (vgl. Zöller/Heßler, § 531, Rz 33f). Nachlässig handelt die Partei, wenn sie fahrlässig erstinstanzlich Tatsachen nicht vorträgt, d.h. die ihr bekannt sind und deren Bedeutung für die Entscheidung sie kennt oder zumindest hätte kennen müssen (vgl. BGHZ 159, 245; BGH NJW 2004, 2152; Zöller/Heßler, § 531 Rz 30). Soweit die Partei ihr bekannte oder für sie erkennbare Tatsachen nicht vorgetragen oder sonst Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht geltend gemacht hat, obwohl ihr dies objektiv möglich gewesen wäre, hängt die Zulassung von neuen Tatsachen in zweiter Instanz davon ab, ob die Partei diese bei Aufwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erfahren oder ihre Entscheidungsrelevanz des betreffenden Vorbringens hätte erkennen können. In der Berufungsbegründung sind hierbei gemäß § 520 Abs. 3 Nr. 4 ZPO die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel zu bezeichnen und die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO für ihre Zulassung darzulegen. Die Begründung der Berufung mit neuen Angriffs- oder Verteidigungsmitteln muss insofern die Bezeichnung der Umstände, aufgrund derer das neue Vorbringen zuzulassen sein soll, enthalten (vgl. BGH MDR 2015, 355; BGH NJW 2003, 2531; Wieczorek/Schütze/Gerken. § 531 Rz 42).

51

Diesen Anforderungen genügt das Berufungsvorbringen der Klägerin nicht. Die Klägerin hat das neue Beweismittel nicht innerhalb der (verlängerten) Berufungsbegründungsfrist bis zum 20.01.2017, sondern erst mit Schriftsatz vom 29. Juni 2017 benannt. In diesem Schriftsatz hat sie die Voraussetzungen für die Zulassung dieses neuen Angriffsmittels nicht dargelegt. Sie hat lediglich vorgetragen: „Die Aussage stammt offenbar bereits vom März 2016, wurde aber erst vor wenigen Wochen in dem niederländischen Verfahren zwischen der G. und der hiesigen Klägerin vorgelegt.“ Dass sie die Nebenintervenientin zu 4.) (G.) zuvor erfolglos zur Mitteilung der Namen ihrer Mitarbeiter, die bei der Verladung dabei waren, aufgefordert hätte und welche Maßnahmen sie anschließend ergriffen hat, legt die Klägerin nicht dar. Ihr erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 2. November 2017 erfolgter Vortrag, der Klägervertreter bzw. seine niederländischen Kollegen hätten sich ständig bemüht, bei der Auftraggeberin der Klägerin an Informationen und Beweismittel heranzukommen, die Nebenintervenientin zu 4. habe aber keinerlei Auskünfte erteilt, ist zum einen verspätet und zum anderen auch ebenso wie der entsprechende Vortrag mit Schriftsatz vom 12. Januar 2018 unzureichend. Bei Aufwendung der gebotenen Sorgfalt hätte die Klägerin erkennen müssen, dass sie die Nebenintervenientin zu 4.) unter Fristsetzung zur Benennung ihrer bei der Verladung anwesenden Mitarbeiter hätte auffordern und ggf. prozessuale Maßnahmen hätte ergreifen müssen (evtl. eine frühzeitigere Streitverkündung). Derartige Maßnahmen hat die Klägerin nicht ergriffen.

52

Die Klägerin hat es demnach erstinstanzlich unterlassen, einen für sie wesentlichen Punkt, für den sie darlegungs- und beweisbelastet ist, unter Beweis zu stellen. Hierin ist jedenfalls ein fahrlässiges Verhalten, das Voraussetzung für die Nachlässigkeit ist (vgl. die Begründung BT-Drucksache 14/4722 S 102), in Bezug auf die allgemeine Prozessförderungspflicht des § 282 ZPO zu sehen.

53

Die Klägerin macht ohne Erfolg geltend, sie habe ihre Prozessförderungspflicht nicht verletzt, weil sie nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 16. Juni 2016 – V ZR 238/15 –, Rz 9, juris, mit weiteren Nachweisen) nicht verpflichtet sei, tatsächliche Umstände, die ihr nicht bekannt seien, erst zu ermitteln. Denn es geht vorliegend nicht darum, dass der Klägerin vorgeworfen würde, sie hätte ihr nicht bekannte Umstände ermitteln müssen. Der Zustand der Folder Base war von vornherein Gegenstand des Rechtsstreits. Auf das entsprechende Bestreiten der Nebenintervenienten zu 1.) und 2.) hat die Klägerin sich mit ihrer Replik (S.2 [Bl. 82 d.A.]) für ihre Behauptung, die Maschine habe sich in einem hervorragenden Wartungszustand befunden, auf das Zeugnis jeweils eines instruierten Vertreters der Fa. C. P. und der Nebenintervenientin zu 4.) bezogen. Dass die Klägerin diesen Vortrag ordnungsgemäß unter Beweis zu stellen hat, hat nichts mit der Ermittlung unbekannter Umstände zu tun. Auf das Erfordernis der Spezifizierung ihres Beweisangebotes wurde die Klägerin vom Landgericht auch mit Beschluss vom 26. November 2015 (Bl. 243 ff d.A. unter Ziffer II.3) hingewiesen.

3.)

54

Eine Haftung der Beklagten nach §§ 280, 278 BGB wegen unterbliebener Beachtung von Weisungen scheidet ebenfalls aus. Selbst wenn bei unterbliebener Berücksichtigung einer Weisung ergänzend nationale Rechtsvorschriften anwendbar wären (offen gelassen BGH, Versäumnisurteil vom 21. September 2017 – I ZR 47/16 –, juris Rz 27) und sich die Haftung der Beklagten nach deutschem Recht richten würde (hierzu fehlt jeder Vortrag der Klägerin), wäre die Klägerin für die Kausalität zwischen der behaupteten Pflichtverletzung der Beklagten und dem daraus resultierenden Schaden darlegungs- und beweispflichtig, wozu wiederum der Nachweis der unbeschädigten Übergabe zur Beförderung gehört, woran es fehlt.

55

Da die Klage unbegründet ist, hat das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen, weshalb die Berufung der Klägerin zurückzuweisen ist.

III.

56

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 101 Abs.1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.

57

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Gründe hierfür gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Urteilsbesprechung zu Hanseatisches Oberlandesgericht Urteil, 05. Apr. 2018 - 6 U 225/16

Urteilsbesprechungen zu Hanseatisches Oberlandesgericht Urteil, 05. Apr. 2018 - 6 U 225/16

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
Hanseatisches Oberlandesgericht Urteil, 05. Apr. 2018 - 6 U 225/16 zitiert 18 §§.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

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(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

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(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen. (2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie1.einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte


Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwen

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 296 Zurückweisung verspäteten Vorbringens


(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebrac

Zivilprozessordnung - ZPO | § 263 Klageänderung


Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.

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(1) Jede Partei hat in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, insbesondere Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismittel und Beweiseinreden, so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozesslage einer sorgfä

Zivilprozessordnung - ZPO | § 356 Beibringungsfrist


Steht der Aufnahme des Beweises ein Hindernis von ungewisser Dauer entgegen, so ist durch Beschluss eine Frist zu bestimmen, nach deren fruchtlosem Ablauf das Beweismittel nur benutzt werden kann, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts dadurch

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Hanseatisches Oberlandesgericht Urteil, 05. Apr. 2018 - 6 U 225/16 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Urteil, 18. März 2010 - I ZR 181/08

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 181/08 Verkündet am: 18. März 2010 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Nov. 2006 - I ZR 257/03

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 257/03 Verkündet am: 16. November 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR

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Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Juni 2016 - V ZR 238/15

bei uns veröffentlicht am 16.06.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 238/15 vom 16. Juni 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:160616BVZR238.15.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

Steht der Aufnahme des Beweises ein Hindernis von ungewisser Dauer entgegen, so ist durch Beschluss eine Frist zu bestimmen, nach deren fruchtlosem Ablauf das Beweismittel nur benutzt werden kann, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts dadurch das Verfahren nicht verzögert wird.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 181/08 Verkündet am:
18. März 2010
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Kann der Auftraggeber des Hauptfrachtführers seinen bei der Beförderung des
Gutes entstandenen Schaden vom ausführenden Frachtführer nur in dem Umfang
ersetzt verlangen, den er mit seinem Vertragspartner, dem Hauptfrachtführer
, vereinbart hat, so ist der Hauptfrachtführer aus dem mit seinem Auftraggeber
geschlossenen Vertrag verpflichtet, den überschießenden Differenzbetrag
im Wege der Drittschadensliquidation gegenüber dem ausführenden Frachtführer
geltend zu machen und diesen Anspruch gegebenenfalls seinem Auftraggeber
abzutreten. Dem kann der ausführende Frachtführer nicht mit Erfolg § 437
Abs. 2 HGB entgegenhalten, da diese Bestimmung nur für Einwendungen gilt,
die sich gegen den gesetzlichen Anspruch des Geschädigten aus § 437 Abs. 1
HGB richten.
BGH, Urteil vom 18. März 2010 - I ZR 181/08 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. März 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und
die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 6. Zivilsenat, vom 2. Oktober 2008 wird zurückgewiesen, soweit sie sich dagegen richtet, dass das Berufungsgericht die Haftung der Beklagten auf den Wert von maximal 109.580 Sonderziehungsrechten begrenzt hat.
Auf das weitergehende Rechtsmittel der Klägerin und die Anschlussrevision der Beklagten wird das genannte Urteil aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin ist ein schwedisches Speditionsunternehmen. Sie nimmt die in Hamburg ansässige Beklagte als Frachtführerin aus abgetretenem Recht wegen Beschädigung von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch.
2
Die schwedische E. M. S. AB (im Weiteren: Verkäuferin ) veräußerte im Jahr 2000 drei Militär-Lastkraftwagen mit Radarsystemen zu einem Gesamtpreis von 16.641.000 US-Dollar an die Republik Venezuela (im Weiteren: Käuferin). Für den Transport der Lastkraftwagen von Göteborg/ Schweden nach La Guaira/Venezuela hatte die Verkäuferin zu sorgen. Zwischen den Parteien ist streitig, wen diese mit dem Transport bzw. dessen Organisation beauftragt hat. Am 12. Januar 2000 richtete die Verkäuferin eine schriftliche Seetransportanfrage an die Klägerin, die den handschriftlichen Vermerk "UNDER DÄCK" enthielt. Die Klägerin gab am 19. Oktober 2000 ein Angebot für einen Transport "on deck but in protected area on feeder legs" ab. Sie erstellte zudem am 31. Oktober 2000 eine Buchungsbestätigung. Im Konnossement vom 17. November 2000 wurde die Klägerin mit dem Zusatz "as Agents for the Carrier" bezeichnet; als Carrier war eine B. vermerkt. Unter der Bezeichnung B. handelt die in Hongkong ansässige T. , die wie die Klägerin zur K. + -Gruppe gehört.
3
Mit dem Seetransport der drei Lastkraftwagen von Göteborg bis Puerto Cabello/Venezuela beauftragte die B. , vertreten durch die Klägerin , die Beklagte. In dem Auftragsschreiben heißt es: "LASTNING UNDER DÄCK". Die Beklagte bestätigte die Buchung am 14. November 2000 mit dem Zusatz "under deck". Die Lastkraftwagen wurden jedoch nicht unter, sondern an Deck befördert und am 12. Dezember 2000 in Venezuela angeliefert. Dabei rügten die zuständigen Stellen in Venezuela Beschädigungen, insbesondere Korrosionsschäden, am Transportgut. Auf Veranlassung der venezulanischen Armee wurden die Lastkraftwagen am 17. Mai 2001 in Caracas untersucht. Dabei wurde bemängelt, dass das Material durch Einwirkung von Salpeter betroffen sei und die venezulanische Armee die Ausrüstung im vorhandenen Zustand nicht akzeptieren werde. Anschließend wurden die Lastkraftwagen nach Schweden zurücktransportiert und dort am 18. sowie am 25. Januar 2002 untersucht. Der Umfang der von der Klägerin behaupteten Schäden ist zwischen den Parteien streitig.
4
Mit Schreiben vom 26. Januar 2001 machte die Klägerin die Beklagte für etwaige Schäden haftbar. Am 12. März 2001 trat die B. ihre Ansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin ab. Die Käuferin trat am 5. November 2001 etwaige, ihr zustehende Ansprüche an die Verkäuferin ab, die ihrerseits etwaige ihr zustehende Ansprüche an die Z. Versicherung AG abtrat. Diese führte seit 2005 in Schweden einen Rechtsstreit gegen die Klägerin, in dem sie die Zahlung von 15.069.249 SEK verlangte. Diese Auseinandersetzung wurde im Jahr 2009 durch Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs beendet.
5
Die Klägerin hat vorgetragen, sie sei von der Verkäuferin mit der Organisation des Seetransports zu festen Kosten beauftragt worden. Anschließend habe sie die B. der mit Beförderung der Lastkraftwagen von Schweden nach Venezuela beauftragt, die ihrerseits die Beklagte mit der Durchführung des Transports betraut habe.
6
Die Klägerin hat des Weiteren behauptet, durch die (vertragswidrige) Beförderung an Deck sei es zu erheblichen Schäden an den Lastkraftwagen ge- kommen. Ein Mitarbeiter der Verkäuferin habe bei einer Inspektion vor Ort in Venezuela Ende April 2001 schwere Korrosionsschäden festgestellt. Die Radaranlagen seien nicht mehr funktionstauglich gewesen. Die Schäden seien nur dadurch zu erklären, dass infolge der Beförderung an Deck Seewasser an die Lastkraftwagen habe gelangen können. Nach Auslieferung des Transportgutes in Venezuela sei es nicht mehr zu einer Verschlimmerung der Schäden gekommen. Die Beklagte hafte für die eingetretenen Schäden unbeschränkt, da ihr ein eigenes qualifiziertes Organisationsverschulden vorzuwerfen sei.
7
Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen , der der Klägerin aus und/oder im Zusammenhang mit der vertragswidrigen Decksverladung von drei Militär-LKW mit Radarausrüstung, verschifft auf dem MS CARIBIA EXPRESS von Göteborg über Hamburg nach La Guaira, Venezuela , am 17. November 2000 unter dem Konnossement Nr. GONC0291, entstanden ist und/oder noch entstehen wird.
8
Hilfsweise hat die Klägerin Freistellung von sämtlichen Ansprüchen begehrt.
9
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat insbesondere geltend gemacht, an den Lastkraftwagen mit den Radaranlagen seien während des Seetransports keine Schäden entstanden, die nicht durch eine bloße Wagenwäsche hätten beseitigt werden können. Darüber hinaus hat sie sich auf die Haftungsbeschränkung gemäß § 660 Abs. 1 HGB berufen, da ihr ein eigenes qualifiziertes Verschulden nicht angelastet werden könne. Sie habe die Stauungsplanung nicht selbst durchgeführt, sondern dem Unternehmen Eu. überlassen, das zu spät bemerkt habe, dass die Fahrzeuge neben einer Überhöhe auch eine Überbreite gehabt hätten. Deswegen habe sich Eu. , ohne sie, die Beklagte, zu informieren, intern entschieden, die Lastkraftwagen nicht unter, sondern an Deck zu verstauen.

10
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht (OLG Hamburg TranspR 2009, 176) der Klage unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise stattgegeben und die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz wegen der vertragswidrigen Verladung in dem Umfang festgestellt, in dem die T. (handelnd als B. ) der Klägerin hierfür haftet, maximal in Höhe des Wertes von 109.580 Sonderziehungsrechten.
11
Die Klägerin verfolgt mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ihr Feststellungsbegehren weiter, soweit das Berufungsgericht diesem nicht entsprochen hat. Die Beklagte hat Anschlussrevision eingelegt, mit der sie die vollständige Abweisung der Klage erstrebt. Beide Parteien beantragen, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


12
A. Das Berufungsgericht hat der Klägerin aus § 606 Satz 2 HGB i.V. mit § 398 BGB dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch zuerkannt, den es allerdings in der Höhe begrenzt hat. Dazu hat es ausgeführt:
13
Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Entscheidung des Rechtsstreits sei gegeben. Die Klägerin gehe aus abgetretenem Recht der B. vor. In dem maßgeblichen Konnossement zwischen der B. und der Beklagten sei als Gerichtsstand Hamburg vereinbart. Die Klage sei als Feststellungsklage zulässig. Die Klägerin wehre sich ge- gen die von der Z. Versicherung AG in einem gesonderten Rechtsstreit ihr gegenüber geltend gemachten Schadensersatzansprüche. Sie habe daher kein berechtigtes Interesse daran, von ihrem Schuldner bereits Zahlung zu erhalten.
14
Die Klägerin sei aktivlegitimiert, da sie in zulässiger Weise aus abgetretenem Recht der B. vorgehe. Gemäß Art. 33 Abs. 2, Art. 27 Abs. 1 EGBGB komme auf den Abtretungsvertrag deutsches Recht zur Anwendung , da in dem maßgeblichen Konnossement die Anwendbarkeit deutschen Rechts vereinbart worden sei. Die Vorschrift des § 399 BGB stehe der Wirksamkeit der Abtretung nicht entgegen.
15
Die Beklagte sei dem Grunde nach aus § 606 Satz 2 HGB schadensersatzpflichtig , weil sie die Lastkraftwagen entgegen der Buchungsbestätigung und der Angabe im Konnossement an Deck transportiert habe. Der Eintritt eines Schadens sei wahrscheinlich. Die Beklagte habe zwar bestritten, dass die Lastkraftwagen während ihrer Obhutszeit beschädigt worden seien. Der Schaden und seine Höhe müssten aber für die Zulässigkeit und Begründetheit eines Feststellungsanspruchs nicht feststehen. Dass es irgendwelche Schäden am Transportgut gegeben habe, folge aus den Inspektionsberichten. Die Frage der Rechtzeitigkeit der Schadensanzeige gemäß § 611 Abs. 1 HGB könne offenbleiben. Bei einer verspäteten Anzeige werde zwar gemäß § 611 Abs. 3 HGB vermutet, dass der Verfrachter die Güter so abgeliefert habe, wie sie im Konnossement beschrieben seien. Dies führe aber nur zu einer Beweislastumkehr und nicht zu einem Ausschluss des Anspruchs.
16
Die Klage sei unbegründet, soweit Haftungsbeschränkungen der B. bestünden, die über etwaige Haftungseinschränkungen der Klägerin im Verhältnis zur Verkäuferin hinausgingen. Denkbar sei, dass zwischen der Klägerin und der B. Recht das von Hongkong vereinbart worden sei. Wäre dies der Fall, komme eine Haftungsbeschränkung nach Stückzahl und nicht nach Gewicht in Betracht. Dies hätte zur Folge, dass die B. gegenüber der Klägerin in erheblich geringerem Umfang haftete als die Klägerin gegenüber der Verkäuferin.
17
An dieser Beurteilung ändere sich nichts durch den von der Klägerin angesprochenen Gesichtspunkt der Drittschadensliquidation. Die B. habe an die Klägerin zwar nicht nur ihren Befreiungsanspruch gegen die Beklagte abgetreten mit der Folge, dass ein weitergehender Anspruch neben dem Befreiungsanspruch auch auf die Klägerin übergegangen wäre. Ein derartiger Anspruch, der allenfalls aus den Grundsätzen der Drittschadensliquidation hergeleitet werden könnte, bestehe aber nicht.
18
Die Klage sei auch insoweit unbegründet, als der Schaden der Klägerin gegebenenfalls den Betrag von 109.580 Sonderziehungsrechten übersteige. Die Beklagte berufe sich zu Recht auf die Haftungsbeschränkung gemäß § 660 Abs. 1 HGB. Diese sei nicht durch § 660 Abs. 3 HGB ausgeschlossen. Das qualifizierte Verschulden i.S. von § 660 Abs. 3 HGB müsse der Beklagten selbst vorzuwerfen sein. Es reiche nicht aus, wenn ihre Mitarbeiter unterhalb der Geschäftsführungsebene oder Erfüllungsgehilfen leichtfertig gehandelt hätten. Da die Entstehung des von der Klägerin behaupteten Schadens seine Ursache in einem Verladefehler habe, treffe die Beklagte insoweit eine sekundäre Darlegungslast , der sie in ausreichendem Maße nachgekommen sei. Sie habe insbesondere vorgetragen, dass eine Anweisung bestehe, bei einer von der Buchung abweichenden Verladung mit dem Auftraggeber Rücksprache zu halten. Eine derartige Anweisung reiche jedenfalls auf Geschäftsführungsebene aus. Zur konkreten Umsetzung der von der Beklagten geschilderten Anweisung seien zwar auch eine Kontrolle und der Einbau von Sicherungsmechanismen er- forderlich. Diese müssten aber nicht auf Geschäftsführungsebene geplant werden.
19
B. Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hat nur teilweise Erfolg. Sie ist begründet, soweit sie sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts wendet, die Beklagte brauche der Klägerin nur im selben Umfang zu haften, in dem die B. der Klägerin Schadensersatz schulde. Unbegründet ist die Revision der Klägerin, soweit sie sich dagegen richtet, dass das Berufungsgericht eine Haftungsbeschränkung der Beklagten auf 109.580 Sonderziehungsrechte angenommen hat. Im Übrigen führen die Angriffe der Anschlussrevision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, es sei davon auszugehen , dass während der Obhutszeit der Beklagten eine Beschädigung an den Lastkraftwagen und den Radarsystemen eingetreten sei, zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
20
I. Zur Anschlussrevision der Beklagten
21
1. Mit Recht hat das Berufungsgericht die Klage für zulässig erachtet.
22
a) Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BGHZ 167, 91 Tz. 20 - Arzneimittelwerbung im Internet; BGH, Urt. v. 22.10.2009 - I ZR 88/07, TranspR 2009, 479 Tz. 12 m.w.N.), ergibt sich für die gegen die in Deutschland ansässige Beklagte gerichtete Klage aus der Gerichtsstandsvereinbarung gemäß Nr. 21 des Konnossements zwischen der B. und der Beklagten, die gemäß Art. 17 EuGVÜ, der im Streitfall noch zur Anwendung kommt, wirksam ist.
23
b) Zutreffend hat das Berufungsgericht für das von der Klägerin geltend gemachte Begehren auch ein Feststellungs- und Rechtsschutzinteresse bejaht. Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht einen Schadensersatzanspruch geltend, der bei Einreichung der Klage noch nicht beziffert werden konnte. Sie wurde von dem Transportversicherer der Verkäuferin selbst auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Der von der Klägerin geltend gemachte Schaden besteht mithin allein in ihrer Belastung mit einer Verbindlichkeit. Der zunächst auf Befreiung von dieser Schuld gerichtete Anspruch geht gemäß § 250 Satz 2 BGB zwar in einen Zahlungsanspruch über, wenn der Schädiger - wie im Streitfall - die Leistung ernsthaft und endgültig ablehnt. Das setzt aber voraus, dass die Klägerin tatsächlich mit einer Verbindlichkeit beschwert ist, die Schadensersatzforderung der Verkäuferin bzw. deren Rechtsnachfolgerin also erfüllen muss (vgl. BGH, Urt. v. 9.11.1988 - VIII ZR 310/87, NJW 1989, 1215, 1216). Im vorliegenden Fall hat sich die Klägerin gegen den von der Z. Versicherung AG gegen sie geltend gemachten Anspruch verteidigt. Wer die Forderung, von der er Befreiung verlangt, selbst bekämpft, bringt dadurch grundsätzlich zum Ausdruck, dass er deren Beseitigung noch für möglich, den Anspruch des Dritten also für nicht endgültig gesichert hält. In einem solchen Fall ist grundsätzlich die Klage auf Feststellung der Ersatzpflicht des in Anspruch genommenen Schädigers der richtige Weg (BGH, Urt. v. 16.11.2006 - I ZR 257/03, TranspR 2007, 161, 162 = VersR 2007, 1539).
24
Der Umstand, dass der Schaden während des Prozesses bezifferbar geworden ist, führt nicht zur Unzulässigkeit des Feststellungsantrags mangels Feststellungsinteresses. Ist eine Feststellungsklage - wie hier - in zulässiger Weise erhoben, so ist der Kläger nicht gehalten, zur Leistungsklage überzugehen , wenn der Schaden bezifferbar wird (BGH, Urt. v. 17.10.2003 - V ZR 84/02, NJW-RR 2004, 79, 81 m.w.N.).
25
c) Die Prozessführungsbefugnis der Klägerin unterliegt keinen rechtlichen Bedenken und wird von der Anschlussrevision auch nicht in Zweifel gezogen. Die Klägerin hat sich nach Erlass des Berufungsurteils in dem gegen sie in Schweden gesondert geführten Rechtsstreit zwar auf die Zahlung eines Schadensersatzbetrags in Höhe von 1.325.000 SEK verglichen. Dieser Betrag wurde inzwischen auch von den Haftpflichtversicherern der Klägerin beglichen, so dass ihre gegen die Beklagte gerichteten Schadensersatzansprüche auf diese übergegangen sein könnten. Die Klägerin bleibt jedoch nach § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO trotz des möglichen gesetzlichen Forderungsübergangs prozessführungsbefugt (vgl. BGH, Urt. v. 5.7.2002 - V ZR 97/01, MDR 2002, 1185; MünchKomm.ZPO/Becker-Eberhard, 3. Aufl., § 265 Rdn. 83).
26
Es kann offenbleiben, ob die Klägerin ihre Anträge zugunsten der möglichen Rechtsnachfolger umstellen muss oder ob dies im Streitfall nicht erforderlich ist, weil sich der Anspruch durch den Forderungsübergang nicht geändert hat. Die Klägerin kann den von ihr geltend gemachten Freistellungsanspruch jedenfalls in gewillkürter Prozessstandschaft weiterverfolgen. Die Haftpflichtversicherer der Klägerin haben diese am 29. und 30. September 2009 ermächtigt, den Rechtsstreit im eigenen Namen weiterzubetreiben. Die Voraussetzungen der gewillkürten Prozessstandschaft sind allerdings in jeder Lage des Verfahrens - auch in der Revisionsinstanz - von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGH, Urt. v. 10.11.1999 - VIII ZR 78/98, NJW 2000, 738). Bei der Prüfung der Prozessstandschaft ist das Revisionsgericht weder an die Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden noch auf die Tatsachen und Beweismittel beschränkt, die dem Berufungsgericht vorgelegen haben. Das Revisionsgericht hat vielmehr gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung neuen Vorbringens in der Revisionsinstanz in Abweichung von § 559 ZPO selbständig festzustellen, ob die Voraussetzungen für eine Prozessstandschaft erfüllt sind. Dabei ist zwar grundsätzlich zu verlangen, dass die Tatsachen, aus denen sich eine gewillkürte Pro- zessstandschaft ergibt, spätestens im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz vorgelegen haben (BGH NJW 2000, 738, 739). Die Vorschrift des § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist jedoch einschränkend dahin auszulegen, dass in bestimmtem Umfang auch Tatsachen, die sich erst während der Revisionsinstanz ergeben, in die Urteilsfindung einfließen können, soweit sie unstreitig sind oder ihr Vorliegen in der Revisionsinstanz ohnehin von Amts wegen zu beachten ist und schützenswerte Belange der Gegenseite nicht entgegenstehen. Bei einer solchen Fallgestaltung ist es aus prozessökonomischen Gründen nicht gerechtfertigt, die vom Tatsachenausschluss betroffene Partei auf einen weiteren, gegebenenfalls durch mehrere Instanzen zu führenden Prozess zu verweisen. Vielmehr ist in einem derartigen Fall durch die Zulassung neuen Vorbringens im Revisionsverfahren eine rasche und endgültige Streitbereinigung herbeizuführen (vgl. BGH, Urt. v. 14.10.2009 - XII ZR 146/08, NJW 2009, 3783 Tz. 27).
27
Im Streitfall liegen die Voraussetzungen für die Berücksichtigung neuen Vorbringens in der Revisionsinstanz vor. Die Tatsache der Ermächtigung der Klägerin ist von Amts wegen zu berücksichtigen. Sie ist zudem unstreitig und schmälert auch nicht die Rechte der Beklagten, wenn in der Revisionsinstanz die Prozessführungsbefugnis der Klägerin endgültig geklärt wird. Andernfalls hätte sie diese Klärung erst in einem weiteren mit Zeitverlust und Kosten verbundenen Rechtsstreit herbeiführen müssen.
28
Die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft sind erfüllt. Diese erfordert, dass die Klägerin durch die Rechtsinhaber ermächtigt worden ist, das dem Dritten zustehende Recht im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen. Sie setzt ferner voraus, dass die Klägerin ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Rechtsverfolgung hat (vgl. BGH, Urt. v. 31.7.2008 - I ZR 21/06, GRUR 2008, 1108 Tz. 54 - Haus & Grund III; Urt. v. 5.2.2009 - III ZR 164/08, NJW 2009, 1213 Tz. 21, jeweils m.w.N.). Das erforderliche schutzwürdige eigene Interesse an der Prozessführung folgt für die Klägerin daraus, dass sie im Falle der Vereinbarung einer Eigenbeteiligung vom Ausgang des Rechtsstreits profitieren kann. Das reicht zur Annahme eines eigenen schutzwürdigen Interesses an der Geltendmachung eines fremden Rechts im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft aus (vgl. BGH, Urt. v. 7.6.2001 - I ZR 49/99, TranspR 2001, 479, 480).
29
2. Die Anschlussrevision wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, es könne nach dem Inhalt der Inspektionsberichte davon ausgegangen werden, dass während der Obhutszeit der Beklagten irgendeine Beschädigung an den Lastkraftwagen und den Radarsystemen eingetreten sei.
30
a) Ein zulässiger Feststellungsantrag ist begründet, wenn die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs vorliegen, also ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff gegeben ist, der zu möglichen Schäden geführt hat oder zu künftigen Schäden führen kann (BGH, Urt. v. 9.1.2007 - VI ZR 133/06, NJW-RR 2007, 601 Tz. 6). Dieses Erfordernis ergibt sich aus der Rechtskraftwirkung eines Urteils über die Feststellung der Schadensersatzpflicht. Sie bindet die Parteien hinsichtlich aller Schäden, die aus dem mit der Klage geltend gemachten Schadensereignis entstanden sind bzw. noch entstehen werden. Einwendungen gegen den Grund des Anspruchs dürfen hierbei nicht offenbleiben, weil sie in einem späteren Prozess der Parteien nicht neu i.S. des § 767 Abs. 2 ZPO wären und ihrer Berücksichtigung daher die Rechtskraft des Feststellungsurteils entgegenstünde (BGH, Urt. v. 25.11.1977 - I ZR 30/76, NJW 1978, 544).
31
b) Als Verfrachter haftet die Beklagte gemäß § 606 Satz 2 HGB für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung der Güter in der Zeit von der Annahme bis zur Ablieferung entsteht, es sei denn, dass der Verlust oder die Beschädigung auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Verfrachters nicht abgewendet werden konnten. Eine Schadensersatzpflicht dem Grunde nach kann nur angenommen werden, wenn feststeht, dass es während der Obhutszeit der Beklagten tatsächlich zu einer Beschädigung des Transportgutes gekommen ist. Entscheidend ist somit, ob die von der Beklagten beförderten Fahrzeuge bei der Anlieferung in Venezuela beschädigt waren.
32
Hierzu hat das Berufungsgericht bislang keine Feststellungen getroffen. Es hat sich vielmehr mit einer gewissen Schadenswahrscheinlichkeit begnügt. Das reicht für die Begründetheit einer Feststellungsklage nicht aus. Zwischen den Parteien ist lediglich unstreitig, dass die Fahrzeuge nicht unter, sondern an Deck befördert wurden. Die Beklagte hat substantiiert bestritten, dass die von ihr beförderten Lastkraftwagen während der Seereise - also während ihres Obhutszeitraums - beschädigt wurden. Sie hat hierzu unter Beweisantritt (Sachverständigengutachten ) vorgetragen, dass es sich bei dem MS Caribia Express um ein sehr großes Schiff handele, bei dem an Deck gestaute Güter weit oberhalb der Wasserlinie gesichert seien, so dass ein Kontakt mit Spritzwasser auch bei schlechtem Wetter allenfalls in geringem Umfang bestehe und dass das Wageninnere der geschlossenen Fahrzeuge durch die Bauweise vor Witterungseinflüssen vollständig geschützt gewesen sei. Gleichwohl entstandene Salzablagerungen auf den Lastkraftwagen hätten durch eine einfache Wagenwäsche rückstandsfrei und ohne zurückbleibende Korrosionsschäden entfernt werden können. Aus den vorliegenden Inspektionsberichten, die lange Zeit nach Ablieferung des Gutes gefertigt worden seien, ergebe sich jedenfalls nicht, dass etwaige Beschädigungen der Fahrzeuge bereits im Zeitpunkt der Ablieferung durch die Beklagte vorhanden gewesen seien.
33
Aufgrund dieses Vorbringens hätte das Berufungsgericht Feststellungen dazu treffen müssen, ob es tatsächlich zu Schäden am Transportgut während der Obhutszeit der Beklagten gekommen ist. Hierfür ist die Klägerin darlegungsund beweispflichtig (vgl. Rabe, Seehandelsrecht, 4. Aufl., § 606 Rdn. 61).
34
II. Zur Revision der Klägerin
35
1. Die Revision der Klägerin ist insgesamt statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Allerdings hat das Berufungsgericht die Revision nur teilweise zulassen wollen, und zwar in dem Umfang, als "die Klage insoweit teilweise abgewiesen worden ist, dass die Beklagte nicht mehr haftet, als die T. (handelnd als B. )." Diese Beschränkung der Zulassung ist aber nicht wirksam.
36
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung der Revision nur auf einen tatsächlich oder rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils sein oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte. Unzulässig ist es, die Zulassung auf einzelne von mehreren materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschränken (BGHZ 101, 276, 278; 111, 158, 166; BGH, Urt. v. 26.10.2004 - XI ZR 255/03, NJW 2005, 664 m.w.N.). Danach scheidet hier eine wirksame Beschränkung der Zulassung der Revision aus, weil es sich um einen unselbständigen Teil eines materiell -rechtlichen Anspruchs handelt.
37
Bei einer unzulässigen Beschränkung der Revisionszulassung kann das angefochtene Urteil in vollem Umfang überprüft werden. Fehlt es an einer wirksamen Beschränkung der Zulassung, so ist allein die Beschränkung, nicht aber die Zulassung unwirksam, die Revision mithin unbeschränkt zugelassen (BGH NJW 2005, 664 m.w.N.).
38
2. Auf der Grundlage des Vortrags der Klägerin ist die Klage nur teilweise aus § 606 Satz 2 HGB i.V. mit § 398 BGB begründet. Dem Berufungsgericht kann zwar nicht darin beigetreten werden, dass die Beklagte der Klägerin nur in dem Umfang zu haften braucht, in dem die B. der Klägerin Schadensersatz schuldet. Es hat jedoch rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Haftung der Beklagten gemäß § 660 Abs. 1 HGB auf maximal 109.580 Sonderziehungsrechte begrenzt ist.
39
a) Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass auf mögliche Ansprüche der B. gegen die Beklagte gemäß Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EGBGB deutsches Sachrecht zur Anwendung kommt, weil die Parteien des Seefrachtvertrags (die B. und die Beklagte) dies in Nr. 21 des maßgeblichen Konnossements wirksam vereinbart haben.
40
Zutreffend ist auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, dass sich eine Schadensersatzpflicht der Beklagten für die von der Klägerin behaupteten Transportschäden nach den Bestimmungen über die Haftung eines Verfrachters beurteilt (§§ 556 ff. HGB), da sie sich zur Durchführung des Transports der drei Lastkraftwagen auf dem Seeweg von Schweden nach Venezuela verpflichtet hat.
41
b) Die Aktivlegitimation der Klägerin ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten aus einer wirksamen Abtretung der möglichen Ansprüche der B. gegen die Beklagte an die Klägerin (§ 398 BGB). Die Frage der Wirksamkeit der Forderungsübertragung bestimmt sich gemäß Art. 33 Abs. 2 EGBGB nach dem Recht, dem die übertragene Forderung unterliegt, hier also nach deutschem Recht. Gemäß § 399 Halbs. 1 BGB kann zwar eine Forderung nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann. Eine auf Freistellung von einer Verbindlichkeit gerichtete Forderung ist daher im Allgemeinen nicht abtretbar. Eine Ausnahme hiervon gilt aber dann, wenn die Forderung - wie im vorliegenden Fall - gerade an den Gläubiger jener Verbindlichkeit abgetreten wird. Die Forderung verwandelt sich dabei in eine Forderung, die auf die dem Zessionar geschuldete Leistung gerichtet ist (BGHZ 12, 136, 141; BGH, Urt. v. 14.3.1985 - I ZR 168/82, TranspR 1985, 335, 337). Rechtliche Bedenken gegen die Abtretbarkeit können aus dem Vertragsverhältnis zwischen der B. der und Beklagten nicht hergeleitet werden. Denn die Abtretung hat keine Schlechterstellung der Beklagten bewirkt, da sie nach den §§ 404, 406 ff. BGB durch die Abtretung nicht gehindert ist, der Klägerin gegenüber die Einwendungen zu erheben, die sie gegen die B. hätte erheben können (BGHZ 12, 136, 141 f.).
42
Nach diesen Grundsätzen hat die in Rede stehende Abtretung keine unzulässige Inhaltsänderung zur Folge. Gegenstand der Abtretung sind mögliche Schadensersatzansprüche der B. gegen die Beklagte wegen eines Schadens der B. der , darin besteht, dass sie ihrerseits von der Klägerin auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann. Nach Abtretung der Ansprüche der B. gegen die Beklagte an die Klägerin als Gläubigerin der B. ist Inhalt des Schadensersatzanspruchs weiterhin die Freistellung von der Schadensersatzpflicht, die der Klägerin gegenüber der Verkäuferin oder der Käuferin obliegt. Die Besonderheit des Streitfalls besteht darin, dass die Klägerin mit ihrem Hauptantrag die Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten und nicht die Befreiung von einer Verbindlichkeit begehrt. Durch die Abtretung an die Klägerin ist der Inhalt des Anspruchs nicht verändert worden, da sie selbst nur einen Anspruch auf Freistellung und nicht auf Zahlung hat (vgl. die Ausführungen unter B I 1 b).
43
c) Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts , die Beklagte brauche der Klägerin den aus der Beförderung der drei Lastkraftwagen von Göteborg nach La Guaira entstandenen oder noch entstehenden Schaden nur in dem Umfang zu ersetzen, in dem die B. der Klägerin Schadensersatz schulde.
44
aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, soweit die Klägerin aus dem abgetretenen Befreiungsanspruch der B. vorgehe, könne dieser Anspruch nur so weit gehen, als die B. einem Anspruch der Klägerin ausgesetzt sei. Soweit sich die B. auf eine wirksame Haftungsbeschränkung gegenüber der Klägerin berufen könne, sei sie einem solchen Anspruch nicht ausgesetzt mit der Folge, dass in diesem Umfang auch kein Befreiungsanspruch gegenüber der Beklagten bestehe. Es spreche einiges dafür, dass sich die B. gegenüber der Klägerin auf umfangreichere Haftungsbegrenzungen berufen könne, als solche zugunsten der Klägerin im Verhältnis zur Verkäuferin gegeben seien.
45
Die B. habe an die Klägerin allerdings nicht nur ihren Befreiungsanspruch , sondern alle ihre Rechte gegenüber der Beklagten abgetreten. Sofern die B. neben dem Befreiungsanspruch noch einen weitergehenden Anspruch gegen die Beklagte hätte, wäre auch dieser Anspruch auf die Klägerin übergegangen. Ein solcher Anspruch könnte allenfalls aus den Grundsätzen der Drittschadensliquidation hergeleitet werden, die auch im Seehandelsrecht zur Anwendung kämen. Ein derartiger Anspruch bestehe aber nicht. Der "klassische" Fall der Drittschadensliquidation liege vor, wenn Schaden und formelle Anspruchsberechtigung auseinanderfielen. Die Klägerin habe als Fixkostenspediteurin gegen die B. jedoch "an sich" ei nen eigenen Schadensersatzanspruch. Wenn sie sich in dem mit der B. geschlossenen Vertrag auf Haftungsbeschränkungen einlasse, die dazu führten, dass sie ihrem Auftraggeber (hier: der Verkäuferin) in größerem Umfang haften müsse als sie selbst Regress nehmen könne, so geschehe dies auf eigenes Risiko. Es handele sich nicht um ein untragbares Ergebnis, wenn sich dieses Risiko verwirkliche. Dieses Ergebnis entspreche auch der gesetzlichen Wertung, da in § 437 Abs. 2 HGB ausdrücklich geregelt sei, dass der ausführende Frachtführer alle Einwendungen geltend machen könne, die dem Frachtführer aus dem Frachtvertrag zustünden.
46
bb) Diese Beurteilung wird von der Revision mit Erfolg angegriffen.
47
(1) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Grundsätze der Drittschadensliquidation auch im Seefrachtrecht zur Anwendung kommen (Rabe aaO § 606 HGB Rdn. 40 ff.). Die Drittschadensliquidation soll verhindern, dass dem Schädiger durch vertragliche Vereinbarungen zwischen seinem Gläubiger und einem Dritten, die den Schaden vom Gläubiger auf den Dritten verlagern, ein ungerechtfertigter Vorteil entsteht. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Ersatzberechtigten und dem Dritten sind für den Schädiger grundsätzlich ohne Bedeutung. Nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation ist der Absender (hier: die B. im Verhältnis zur Beklagten) als Vertragspartner des Frachtführers daher zur Geltendmachung von Schäden Dritter aus dem Verlust oder der Beschädigung des Transportgutes legitimiert, gleichviel ob die Schäden dem Vertragspartner des Absenders oder aber dem Endempfänger erwachsen sind (vgl. BGH, Urt. v. 20.4.1989 - I ZR 154/87, TranspR 1989, 413, 414 = VersR 1989, 1168, m.w.N.; Urt. v. 1.6.2006 - I ZR 200/03, TranspR 2006, 308, 309).
48
(2) Die Sachlage stellt sich im Streitfall ähnlich dar wie bei § 447 BGB, wonach der Versendungsverkäufer im Verhältnis zum Käufer von einer Haftung für die vom Frachtführer verursachte Beschädigung des Transportgutes grundsätzlich befreit ist, gleichwohl aber nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation berechtigt ist, den dem Käufer entstandenen Schaden dem Transporteur in Rechnung zu stellen (vgl. BGH TranspR 1989, 413; siehe nunmehr auch § 421 Abs. 1 Satz 2 HGB sowie BGHZ 172, 330 Tz. 30 ff.).
49
Der ausführende Frachtführer (hier: die Beklagte) ist auch nicht besonders schutzbedürftig, da er sich selbst in dem von ihm geschlossenen Frachtvertrag zu einer höheren Haftung verpflichtet hat. Will der ausführende Frachtführer eine Inanspruchnahme durch den Geschädigten aus abgetretenem Recht vermeiden, darf er sich seinem Vertragspartner gegenüber nicht auf eine höhere Haftung einlassen. Es steht ihm grundsätzlich frei, den Inhalt des für ihn maßgeblichen Rechtsverhältnisses so zu gestalten, dass er bei Verlust oder Beschädigung des Transportgutes nur für die Schäden seines Auftraggebers oder seines Empfängers einzustehen hat, nicht aber für Schäden Dritter, die sein Auftraggeber oder der Empfänger im Wege der Drittschadensliquidation geltend machen kann (Knorre, TranspR 1999, 99, 100; Ramming, TranspR 2000, 277, 292 f.; Fremuth in Fremuth/Thume, Transportrecht, § 437 Rdn. 34; a.A. Zapp, TranspR 2000, 106, 109; Demuth, TranspR 2004, Beilage S. 12 f.; Knöfel, Festgabe für Herber, S. 96, 102 f.).
50
Auch der Gesetzgeber geht davon aus, dass Fälle der Drittschadensliquidation denkbar sind, da er diese in der Begründung des Transportrechtsreformgesetzes ausdrücklich erwähnt (BT-Drucks. 13/8445, S. 75). Hierbei handelt es sich um Fälle, in denen der Geschädigte nicht seinen gesamten tatsächlich entstandenen Schaden vom ausführenden Frachtführer verlangen kann, sondern diesen nur in dem Umfang geltend machen kann, den er mit seinem Vertragspartner, dem Hauptfrachtführer, vereinbart hat (Thume, VersR 2000, 1071, 1078). Beim Geschädigten bleibt infolgedessen der darüber hinausgehende Restschaden bestehen. Sofern der Hauptfrachtführer einen weitergehenden Anspruch hinsichtlich dieses Restschadens gegen den von ihm beauftragten ausführenden Unterfrachtführer hat, ist er im Wege der Drittschadensliquidation nicht nur berechtigt, sondern nach dem von ihm mit dem Absender geschlossenen Vertrag gemäß § 667 BGB sogar verpflichtet, den überschießenden Differenzbetrag vom ausführenden Frachtführer zu verlangen (Thume, VersR 2000, 1071, 1078).
51
Die Vorschrift des § 437 Abs. 2 HGB, auf die sich das Berufungsgericht zur Stützung seiner Auffassung auch bezogen hat, steht dieser Beurteilung nicht entgegen, da sie im Seefrachtrecht keine Anwendung findet. Zudem gilt die Bestimmung nur, wenn sich die Einwendungen gegen dengesetzlichen Anspruch des Geschädigten aus § 437 Abs. 1 HGB richten und nicht gegen einen abgetretenen vertraglichen Anspruch aus dem Unterfrachtvertrag, in dem der ausführende Frachtführer eine höhere Haftung als der Hauptfrachtführer übernommen hat (Valder, TranspR 1998, 51, 57; Knorre, TranspR 1999, 99, 100; Thume, VersR 2000, 1071, 1078; s. auch MünchKomm.HGB/Herber, 2. Aufl., § 437 Rdn. 38; Schaffert in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 437 Rdn. 28). Eine allgemeine "gesetzliche Wertung" des Inhalts, dass sich der ausführende Frachtführer stets auf die Haftungsbeschränkungen soll berufen können, die dem Hauptfrachtführer zustehen, kann § 437 Abs. 2 HGB nicht entnommen werden, wie auch die Erwähnung des Rechtsinstituts der Drittschadensliquidation in der Begründung zum Transportrechtsreformgesetz verdeutlicht (BT-Drucks. 13/8445, S. 75).
52
d) Ohne Erfolg bleiben dagegen die Angriffe der Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Haftung der Beklagten sei gemäß § 660 Abs. 1 HGB auf maximal 109.580 Sonderziehungsrechte begrenzt.
53
aa) Nach dieser Vorschrift haftet der Verfrachter höchstens bis zu einem Betrag von 666,67 Rechnungseinheiten pro Frachtstück oder bis zu einem Betrag von zwei Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts des beschädigten Gutes, je nach dem, welcher Betrag höher ist. Gemäß § 660 Abs. 1 Satz 2 HGB ist die in Satz 1 genannte Rechnungseinheit das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hatten die drei von der Beklagten beförderten Lastkraftwagen ein Gewicht von insgesamt 54.790 kg. Daraus ergibt sich gemäß § 660 Abs. 1 HGB eine Höchstbetragshaftung der Beklagten im Wert von 109.580 Sonderziehungsrechten.
54
bb) Gemäß § 660 Abs. 3 HGB verliert der Verfrachter allerdings das Recht auf jede Haftungsbeschränkung, "wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Verfrachter in der Absicht, einen Schaden herbeizuführen oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde".
55
Wie der Senat nach Verkündung des Berufungsurteils entschieden hat, entfallen die Haftungsbeschränkungen nach §§ 658, 659, 660 Abs. 1 HGB gemäß § 660 Abs. 3 HGB nur bei einem eigenen qualifizierten Verschulden des Verfrachters. Die Vorschrift des § 607 Abs. 1 HGB findet im Rahmen von § 660 Abs. 3 HGB keine Anwendung (BGHZ 181, 292 Tz. 30 ff.). Handelt es sich bei dem in Anspruch genommenen Verfrachter um eine juristische Person oder um eine Kapitalgesellschaft, erfordert der Verlust des Rechts auf Haftungsbeschränkungen ein qualifiziertes Verschulden der Organe des Anspruchsgeg- ners, hier also der Komplementäre der Komplementär-KG der Beklagten (vgl. BGH, Urt. v. 3.11.2005 - I ZR 325/02, TranspR 2006, 35, 37, insoweit nicht in BGHZ 164, 394; BGHZ 181, 292 Tz. 39).
56
cc) Das Berufungsgericht hat angenommen, bei einer Kommanditgesellschaft gelte das Prinzip der Selbstorganschaft, so dass nur ein KomplementärGesellschafter organschaftlicher Gesellschafter sein könne. Es sei nicht vorgetragen , dass den Komplementären der Komplementär-KG der Beklagten ein eigenes qualifiziertes Verschulden hinsichtlich der nicht vertragsgemäßen Verladung des Transportgutes anzulasten sei. Im vorliegenden Fall könne es nur um die Verletzung von Organisationspflichten gehen. Hierzu müsse die Beklagte aufgrund der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast Vortrag halten. Dieser Verpflichtung sei sie in ausreichendem Maße nachgekommen. Sie habe vorgetragen, dass die zuständige Abteilung "ENOC" der Eu. bei einer Buchung jeweils prüfe, ob die Verschiffung mit dem geplanten Schiff in der gewünschten Art und Weise (etwa unter Deck) möglich sei. Wenn dies der Fall sei, werde die Buchung bestätigt. Andernfalls werde die Nichtdurchführbarkeit der gewünschten Verladung an die buchende Agentur weitergeleitet, die ihrerseits den Befrachter informiere, der dann eine Zustimmung zu einer späteren Verschiffung oder etwa eine Modifikation bei der Verschiffung (beispielsweise an Deck) zu erteilen habe. Eine derartige - generelle - Anweisung, wie bei der Verladung von Transportgut vorgegangen werden solle, reiche jedenfalls auf Geschäftsführungsebene aus.
57
Zur konkreten Umsetzung der von der Beklagten dargelegten Anweisung seien zwar auch eine Kontrolle und der Einbau von Sicherungsmechanismen erforderlich. Diese müssten aber nicht auf Geschäftsführungsebene geplant werden. Jedenfalls bei einem Unternehmen von der Größenordnung der Beklagten und bei der Eindeutigkeit der in Rede stehenden Anweisung könnten die konkreten Sicherungsmechanismen auch "leitenden Angestellten" überlassen werden, deren qualifiziertes Verschulden für einen Wegfall von Haftungsbeschränkungen gemäß § 660 Abs. 3 HGB nicht ausreiche.
58
dd) Diese Beurteilung hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Die Revision macht demgegenüber vergeblich geltend, das Berufungsgericht habe bei der Verneinung der Voraussetzungen des § 660 Abs. 3 HGB wesentlichen Vortrag der Klägerin unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG unberücksichtigt gelassen.
59
(1) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, dass die Klägerin vorgetragen habe, die Weisung, unter Deck zu befördern, sei allein deswegen mutwillig missachtet worden, um das Schiff besser auslasten zu können. Die Beklagte müsse erklären, wie es zu der weisungswidrigen Verladung an Deck gekommen sei. Dies könne sie offenbar nicht. Damit sei von groben Organisationsmängeln auszugehen, die die Geschäftsführung der Beklagten selbst zu vertreten hätten.
60
Auf dieses Vorbringen brauchte das Berufungsgericht nicht einzugehen. Die Klägerin hat die von der Beklagten vorgetragene Weisung, wie zu verfahren ist, wenn die gewünschte Verladung des Gutes nicht möglich ist, nicht in Abrede gestellt. Damit kam es auf den von der Revision in Bezug genommenen Vortrag der Klägerin bei der Frage, ob den organschaftlichen Gesellschaftern der Beklagten grobe Organisationsmängel anzulasten sind, nicht an.
61
(2) Ohne Erfolg bleibt auch die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass nach dem Vortrag der Klägerin die Beklagte nicht dargelegt habe, wie sie im Rahmen ihrer betrieblichen Organisation sicherstelle, dass die für die Ladungssicherheit erheblichen Weisungen - insbesondere die Weisung, unter Deck zu stauen - umgesetzt würden.
62
Mit diesem Vorbringen hat die Klägerin ein eigenes qualifiziertes Verschulden der organschaftlichen Gesellschafter der Beklagten nicht dargelegt. Denn das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Kontrolle , ob die von der Beklagten erteilten Anweisungen eingehalten werden, nicht auf Geschäftsführungsebene hätten geplant werden müssen, sondern auch "leitenden Angestellten" überlassen werden können.
63
Mangels Feststellung eines qualifizierten Verschuldens der organschaftlichen Gesellschafter der Beklagten hat das Berufungsgericht somit rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen für einen Wegfall der Haftungsbeschränkungen gemäß § 660 Abs. 3 HGB verneint.
64
C. Danach ist die Revision der Klägerin zurückzuweisen, soweit sie sich dagegen richtet, dass das Berufungsgericht eine Haftungsbeschränkung der Beklagten auf den Wert von maximal 109.580 Sonderziehungsrechten angenommen hat. Auf die weitergehende Revision der Klägerin und die Anschlussrevision der Beklagten ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Bornkamm Pokrant Büscher
Koch Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 09.08.2006 - 412 O 158/05 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 02.10.2008 - 6 U 220/06 -

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 238/15
vom
16. Juni 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:160616BVZR238.15.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, und die Richter Dr. Czub, Dr. Kazele und Dr. Göbel

beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger wird der Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 9. November 2015 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 356.389,35 €.

Gründe:


I.


1
Die Beklagten verkauften 2002 ihr Hausgrundstück an R. W. für 189.178 €. Dieser ließ in einem selbständigen Beweisverfahren Mängel feststel- len und verlangte anschließend vor dem Landgericht Mainz im Jahr 2005 die Rückabwicklung des Vertrags, auf die sich die Beklagten mit ihm in einem ge- richtlichen Vergleich auch einigten. Mit notariellem Vertrag vom 13. Mai 2008 verkauften die Beklagten das 2006 zurückgegebene Grundstück unter Aus- schluss einer Haftung für Sachmängel zu einem Kaufpreis von 272.500 € an die Kläger. Im Jahr 2009 beantragten die Kläger ein selbständiges Beweisverfahren , in welchem ein Sachverständigengutachten zu Mängeln des Grundstücks eingeholt wurde. Mit anwaltlichem Schreiben vom 7. Juni 2011 fochten die Kläger den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an und traten hilfsweise von dem Kaufvertrag zurück. Sie verlangen die Rückabwicklung des Kaufvertrags und die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihnen einen weitergehenden Schaden zu ersetzen.
2
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger hat das Oberlandesgericht durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich die Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde.

II.


3
Das Berufungsgericht meint, Ansprüche der Kläger auf Rückabwicklung des Kaufvertrags und auf Schadensersatz schieden aus, weil sie den ihnen obliegenden Beweis für ein arglistiges Verhalten der Beklagten nicht geführt hätten. Die Beklagten hätten ihrer sekundären Darlegungslast entsprochen und dargelegt, dass sie die Kläger am 28. April 2008 an Ort und Stelle über die Mängel aufgeklärt hätten. Dem seien die Kläger detailliert entgegen getreten. Es sei indessen nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht zwar Anhaltspunkte dafür gefunden habe, dass die Aufklärung nicht hinreichend gewesen sein könnte, diese aber als nicht ausreichend angesehen habe, um sich von der Arglist der Beklagten zu überzeugen. Der in zweiter Instanz gehaltene Vortrag der Kläger, die Beklagten hätten sechs Wochen zuvor schon einmal versucht, das Grundstück zu demselben Preis an die Eheleute O. zu verkaufen, und hätten diese nicht über die Mängel aufgeklärt, sei gemäß § 531 Abs. 2 ZPO als verspätet zurückzuweisen. Die Kläger hätten keinen stichhaltigen Grund dafür angeführt, weshalb sie die Eheleute O. nicht bereits in erster Instanz zu den Vertragsverhandlungen befragt hätten.

III.


4
Der angefochtene Beschluss ist nach § 522 Abs. 3, § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil dieses den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
5
1. Das Verfahrensgrundrecht ist durch die Zurückweisung des beweisbewehrten Vortrags der Kläger, die Beklagten hätten sechs Wochen zuvor versucht , das Grundstück an die Eheleute O. zu verkaufen, und diese (ebenfalls ) nicht über die Mängel aufgeklärt, verletzt worden.
6
a) Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots, die im Prozessrecht keine Stütze hat, verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 20. März 2014 - V ZR 169/13, juris Rn. 4 mwN). Diese Grenze ist bei Anwendung einer Präklusionsvorschrift wie des § 531 ZPO erreicht, wenn sie in offenkundig unrichtiger Weise angewandt wird (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Juni 2005 - V ZR 271/04, NJW 2005, 2624; BGH, Beschlüsse vom 15. August 2012 - VIII ZR 256/11, juris Rn. 14 und vom 30. Oktober 2013 - VII ZR 339/12, NJW-RR 2014, 85 Rn. 8; vgl. BVerfG, NJW 2000, 945, 946).
7
b) So ist es hier. Die vom Berufungsgericht gegebene Begründung, die Kläger hätten keinen stichhaltigen Grund dafür angeführt, weshalb sie die Eheleute O. nicht bereits in erster Instanz zu den Vertragsverhandlungen befragt hätten, ist nicht tragfähig.
8
aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine Nachlässigkeit im Sinne von § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO nur dann vor, wenn die Partei gegen ihre Prozessförderungspflicht verstoßen hat. Die Parteien sind aufgrund dieser Pflicht zu konzentrierter Verfahrensführung gehalten. Insbesondere dürfen sie Vorbringen grundsätzlich nicht aus prozesstaktischen Erwägungen zurückhalten (BGH, Beschluss vom 10. Juni 2010 - Xa ZR 110/09, NJW-RR 2011, 211 Rn. 28 mwN). Eine Verpflichtung, tatsächliche Umstände, die der Partei nicht bekannt sind, erst zu ermitteln, ist daraus jedoch grundsätzlich nicht abzuleiten (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Juni 2008 - V ZR 190/07, juris Rn. 10; BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2009 - III ZR 61/08, juris Rn. 13 mwN, vom 10. Juni 2010 - Xa ZR 110/09, NJW-RR 2011, 211 Rn. 28 und vom 30. Oktober 2013 - VII ZR 339/12, NJW-RR 2014, 85 Rn. 9); sie kann allenfalls durch besondere Umstände begründet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juni 2010 - Xa ZR 110/09, aaO Rn. 28).
9
bb) Danach haben die Kläger ihre Prozessförderungspflicht nicht verletzt. Der Entwurf des Kaufvertrags der Beklagten mit den Eheleuten O. lag den Klägern nach ihrem Vortrag, den das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, zwar schon in erster Instanz vor. Dass sie deshalb bereits in erster Instanz auf den Gedanken hätten kommen können, sich bei den Eheleuten O. nach den Einzelheiten der Vertragsverhandlungen zu erkundigen, rechtfertigt die Zurückweisung ihres Vortrags als verspätet aber nicht. Das setzte vielmehr zusätzlich besondere Umstände voraus, die aus der objektivierten Sicht der Kläger solche Erkundigungen erforderten oder zumindest nahelegten. Dafür ist nichts ersichtlich. Dem Kaufvertragsentwurf war nur zu entnehmen, dass die Beklagten den Eheleuten O. das Grundstück zu den gleichen Bedingungen angeboten hatten wie den Klägern und dass die Eheleute O. dieses Angebot nicht angenommen hatten. Diese beiden Umstände ließen nicht erwarten, dass sich bei näherer Erkundigung nach den Umständen und den Gründen für das Scheitern der Verhandlungen verwertbare Erkenntnisse für die Bewertung des anschließend geschlossenen Vertrags der Kläger mit den Beklagten ergeben würden. Jedenfalls musste sich den Klägern nicht aufdrängen, dass die Beklagten diesen Kaufinteressenten Mängel des Hauses arglistig verschwiegen haben könnten.
10
2. Der Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist entscheidungserheblich.
11
a) Mangels abweichender Feststellungen ist im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde zu Gunsten der Kläger davon auszugehen, dass das verkaufte Grundstück die in dem vorausgegangenen Beweisverfahren festgestellten erheblichen Mängel hat. Auszugehen ist aus dem gleichen Grund auch davon, dass diese für die Kläger nicht erkennbar waren und sie deshalb über die Mängel aufgeklärt werden mussten.
12
b) Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die genannten Zeugen bestätigen, dass die Beklagten ihnen etwa sechs Wochen zuvor dasselbe Grundstück zu dem gleichen Preis und zu den gleichen Bedingungen verkaufen wollten, ohne sie über die Mängel des Objekts aufzuklären, und dass das Berufungsgericht bei der Würdigung der Aussage der Zeugen und der - ohnehin schon sehr ungewöhnlichen - Umstände die Überzeugung gewinnt, die von den Beklagten behauptete Aufklärung habe nicht stattgefunden und die Kläger seien arglistig getäuscht worden.
Stresemann Schmidt-Räntsch Czub
Kazele Göbel

Vorinstanzen:
LG Mainz, Entscheidung vom 18.09.2014 - 2 O 223/11 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 09.11.2015 - 8 U 1234/14 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 257/03 Verkündet am:
16. November 2006
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Ein Schadensersatzanspruch auf Befreiung von einer Verbindlichkeit setzt voraus
, dass der Anspruchsteller tatsächlich mit dieser Verbindlichkeit beschwert
ist. Solange der Anspruchsteller die Forderung, von der er Befreiung verlangt,
selbst mit einem Rechtsbehelf bekämpft, hat er kein berechtigtes Interesse daran
, von seinem Schuldner bereits Zahlung zu verlangen. In einem solchen Fall
ist grundsätzlich die Klage auf Feststellung der Ersatzpflicht der richtige Weg.
BGH, Urt. v. 16. November 2006 - I ZR 257/03 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Bornkamm und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert
und Gröning

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. November 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin, die einen Verlag betreibt, nimmt das beklagte Paketdienstunternehmen auf Freistellung von Schadensersatzansprüchen in Anspruch, die der Berufsfotograf Andreas S. wegen des Verlustes von 351 Diapositiven gegen sie geltend macht.
2
Die Klägerin steht mit der Beklagten in laufender Geschäftsbeziehung. Die Parteien haben am 13. Juli 2001 eine Rahmenvereinbarung abgeschlossen. Nach § 1 Abs. 3 dieser Vereinbarung liegen den Vertragsverhältnissen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zugrunde. Diese enthalten u.a. folgende Regelungen: 3. Beförderungsausschluss 3.1 Von der speditionellen Behandlung im Paketdienst sind ausgeschlossen : 3.1.2 Güter von besonderem Wert, insbesondere Edelmetalle, echter Schmuck, Edelsteine, echte Perlen, Antiquitäten, Kunstgegenstände ; … 3.1.5 sonstige Güter, sofern sie einen höheren Wert als 13.000 € besitzen. … 3.3 D. ist berechtigt, die Übernahme oder Weiterbeförderung zu verweigern, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass das Paket von der speditionellen Behandlung gemäß Ziffer 3.1 ausgeschlossen ist. 3.4 Die Übernahme von gemäß Ziffer 3.1 ausgeschlossenen Gütern stellt keinen Verzicht auf den Beförderungsausschluss dar. 4. Leistungsumfang 4.1 Die speditionelle Leistung umfasst: 4.1.2 Bei Nichtantreffen einen zweiten und falls notwendig einen dritten Zustellungsversuch. 4.1.3 Die Aushändigung an den Empfänger oder eine andere erwachsene Person, die unter der Zustelladresse angetroffen wird und die Sendung entgegennimmt, wobei keine Verpflichtung besteht, eine Empfangsberechtigung zu überprüfen.
… 6. Haftung 6.1 Auftragnehmer haftet für Schäden, die zwischen der Übernahme und der Ablieferung des Paketes eingetreten sind, bei speditioneller Behandlung nach Maßgabe der ADSp - neueste Fassung; 6.2 Die Haftung für Verlust oder Beschädigung von Paketen ist neben den gesetzlich geregelten Fällen ausgeschlossen, wenn deren Beförderung gemäß Ziffer 3.1 ausgeschlossen ist.
3
Die Klägerin übergab der Beklagten am 13. März 2002 vier Pakete zur Beförderung zu dem in München wohnhaften Fotografen S. Dieser hatte der Klägerin im Mai 2001 insgesamt 383 Diapositive zur Auswahl für geplante Vogelbücher zur Verfügung gestellt. Nach dem Vortrag der Klägerin befanden sich in den vier der Beklagten übergebenen Paketen 351 Dias, die nicht für eine Veröffentlichung ausgewählt worden waren. Die Klägerin hat behauptet, die von ihr versandten Diapositive hätten den Fotografen S. nicht erreicht. Diesem sei dadurch ein Schaden in Höhe von 175.500 € (500 € je Diapositiv) entstanden. Der Fotograf S. hat diesen Betrag mit einem Mahnbescheid gegenüber der Klägerin geltend gemacht, die dagegen Widerspruch eingelegt hat.
4
Die Klägerin hat behauptet, der Auslieferungsfahrer habe die Sendung unterschlagen oder entsorgt und durch Fälschung der Empfangsquittung die Ablieferung der Pakete vorgespiegelt. Für diese vorsätzliche Pflichtverletzung ihres Erfüllungsgehilfen müsse die Beklagte einstehen. Da sie, die Klägerin, gegenüber dem Fotografen S. für den Verlust der Diapositive hafte, habe die Beklagte sie von dieser Verpflichtung freizustellen. Wegen der vorsätzlichen Pflichtverletzung des Auslieferungsfahrers erstrecke sich die Haftung der Beklagten auf den vollen Schaden. Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthaltenen Beförderungs- und Haftungsausschlüsse stünden einer Inanspruchnahme der Beklagten nicht entgegen, weil insbesondere die in Ziffer 3.1.5 vorgesehene Wertgrenze von 13.000 € pro Paket nicht erreicht sei.
5
Die Klägerin hat beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von allen Ansprüchen des Herrn Andreas S. (es folgt die genaue Anschrift ) freizustellen, die dieser wegen des Verlustes der mit den Paketen Nr. 17154821341, Nr. 17154821342, Nr. 17154821343 und Nr. 17154821344 vom 14. März 2002 verschickten 351 Dias gegen die Klägerin geltend macht.
6
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat den Inhalt der Pakete bestritten. Ferner hat sie behauptet, der Auslieferungsfahrer habe die Pakete an einen zur Entgegennahme bereiten Nachbarn des Adressaten S. übergeben , der die Pakete anschließend vor die Haustür des Empfängers gestellt habe. Das Anwesen befinde sich in einer ruhigen, überschaubaren, gut bürgerlichen Wohngegend und sei mit einem Tor versehen. Bei dieser Sachlage habe sich der Auslieferungsfahrer nicht leichtfertig i.S. von § 435 HGB verhalten.
7
Die von dem Fotografen S. geltend gemachte Schadensersatzforderung sei zudem weit überhöht. Die Klägerin zahle - ebenso wie andere Verlage - für die Veröffentlichung eines Bildes lediglich ein Honorar von 31 €. Falls die Wertangaben des Fotografen S. zutreffen sollten, stünden einer Haftung die in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Beförderungs- und Haftungsausschlüsse entgegen. Zumindest sei ein Mitverschulden der Klägerin wegen unterlassener Wertdeklaration gegeben, das zu einem vollständigen Haftungsausschluss führe.
8
Das Landgericht hat der Klage mit der Maßgabe stattgegeben, dass sich die Freistellungsverpflichtung der Beklagten nur auf Ansprüche erstreckt, die der Fotograf S. berechtigterweise gegen die Klägerin geltend macht. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben (OLG Stuttgart NJW-RR 2004, 610).
9
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


10
I. Das Berufungsgericht hat das von der Klägerin geltend gemachte Freistellungsbegehren in dem vom Landgericht zuerkannten Umfang für begründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt:
11
Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin der Beklagten am 13. März 2002 vier Pakete mit insgesamt 351 Diapositiven ohne Wertangabe übergeben habe. Der von dem Empfänger der Sendung behauptete Wert der Diapositive sei der Klägerin nicht bekannt gewesen. Die Ablieferung der Pakete habe der Auslieferungsfahrer selbst in der vom Empfänger zu unterzeichnenden Empfangsbestätigung mit unleserlicher Unterschrift quittiert. Eine Person, die die Pakete entgegengenommen habe, sei nicht aufzufinden.
12
Ein Feststellungsinteresse für das von der Klägerin geltend gemachte Freistellungsbegehren sei gegeben.
13
Der Anspruch der Klägerin sei auch begründet. Die Parteien hätten - zumindest konkludent - einen Frachtvertrag i.S. von § 407 HGB abgeschlos- sen. Die Beklagte habe den Transport der ihr übergebenen Pakete übernommen , hierfür Beförderungsentgelt erhalten und das Transportgut ihren eigenen Angaben zufolge an eine - wenn auch nicht feststellbare - Person ausgeliefert. Die Klauseln in Ziffer 3.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten stünden der Annahme eines Vertragsschlusses nicht entgegen. Die Beklagte hafte nach § 425 HGB für den Verlust der Diapositive, weil davon auszugehen sei, dass die Sendung den Adressaten S. nicht erreicht habe. Sie habe für den Verlust der Sendung in vollem Umfang ohne Haftungsbegrenzung einzustehen. Denn der Auslieferungsfahrer, dessen Verhalten sich die Beklagte zurechnen lassen müsse, habe die ihm obliegenden Pflichten vorsätzlich nach § 435 HGB verletzt und dadurch den Verlust herbeigeführt. Auf die in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Beförderungs- und Haftungsausschlüsse könne sich die Beklagte nicht mit Erfolg berufen, weil diese wegen Verstoßes gegen § 449 Abs. 2 i.V. mit § 449 Abs. 1 HGB unwirksam seien.
14
Ein Mitverschulden der Klägerin wegen der unterlassenen Angabe des Wertes der Sendung sei nicht gegeben. Dies treffe auch dann zu, wenn der von dem Fotografen S. geltend gemachte Schaden der Höhe nach richtig wäre. Es stehe fest, dass die Klägerin den nunmehr behaupteten Wert der Diapositive nicht gekannt habe. Sie habe auch keine Veranlassung gehabt, sich über deren Wert kundig zu machen, da sie die Diapositive auf dem Postweg von dem Fotografen übersandt erhalten habe. Auf den wirklichen Wert der in Verlust geratenen Diapositive komme es im vorliegenden Rechtsstreit nicht an. Dieser sei vielmehr in dem Verfahren zwischen dem Fotografen S. und der Klägerin zu klären.
15
II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nur insoweit nicht stand, als das Berufungsgericht ein Mitverschulden der Klägerin bei der Entstehung des Schadens verneint hat.

16
1. Das Berufungsgericht ist mit Recht von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen. Die Revision rügt ohne Erfolg, für den von der Klägerin erhobenen Klageanspruch fehle es an einem Feststellungs- und Rechtsschutzinteresse.
17
a) Entgegen der Auffassung der Revision braucht sich die Klägerin nicht darauf verweisen zu lassen, dass sie einen dem Eigentümer durch den Verlust der Diapositive entstandenen Schaden von der Beklagten im Wege der Drittschadensliquidation hätte ersetzt verlangen können. Denn der Klägerin steht aus dem mit der Beklagten geschlossenen Beförderungsvertrag ein eigener vertraglicher Schadensersatzanspruch zu, der gegenwärtig noch nicht beziffert werden kann.
18
b) Das Feststellungs- und Rechtsschutzinteresse für den geltend gemachten Feststellungsantrag entfällt auch nicht deshalb, weil die Klägerin auf Freistellung und damit auf Leistung klagen könnte.
19
aa) Die Klägerin wird von dem Eigentümer der abhanden gekommenen Diapositive selbst auf Leistung von Schadensersatz in Anspruch genommen. Dieser Anspruch kann - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - dem Grunde nach gerechtfertigt sein. Der Fotograf S. hatte der Klägerin aufgrund eines Leihvertrags im Mai 2001 insgesamt 383 Diapositive überlassen. Aus diesem Vertragsverhältnis bestand für die Klägerin die Verpflichtung zur Rückgabe der nicht für eine Veröffentlichung ausgewählten Aufnahmen. Der Leistungsort für die Rückgabeverpflichtung der Klägerin war bei der hier gegebenen Fallgestaltung der Sitz des Eigentümers in München (BGH, Urt. v. 19.9.2001 - I ZR 343/98, TranspR 2002, 365, 367 = GRUR 2002, 282 - Bildagentur ). Dies hat zur Folge, dass die Klägerin für ein Verschulden des Trans- portunternehmens nach § 278 BGB haftet und sich bei einem Verlust der Diapositive insofern gemäß § 280 Abs. 1 BGB entlasten muss (vgl. BGH TranspR 2002, 365, 367), was nach den unangegriffen gebliebenen Feststellungen des Berufungsgerichts bislang nicht geschehen ist. Danach kommt ein Schadensersatzanspruch des Eigentümers der in Verlust geratenen Diapositive gegen die Klägerin dem Grunde nach ernsthaft in Betracht.
20
bb) Der von der Klägerin geltend gemachte Schaden besteht allein in ihrer Belastung mit einer Verbindlichkeit. Der zunächst auf Befreiung von dieser Schuld gerichtete Anspruch geht gemäß § 250 Satz 2 BGB zwar in einen Zahlungsanspruch über, wenn der Schädiger - wie im Streitfall - die Leistung ernsthaft und endgültig abgelehnt hat (BGH, Urt. v. 10.12.1992 - IX ZR 54/92, NJW 1993, 1137, 1138 m.w.N.). Das setzt aber voraus, dass die Klägerin tatsächlich mit einer Verbindlichkeit beschwert ist, die Schadensersatzforderung des Eigentümers der verlorengegangenen Diapositive also erfüllen muss (vgl. BGH, Urt. v. 11.6.1986 - VIII ZR 153/85, NJW-RR 1987, 43, 44; Urt. v. 9.11.1988 - VIII ZR 310/87, NJW 1989, 1215, 1216). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin gegen den von dem Fotografen S. erwirkten Mahnbescheid Widerspruch eingelegt. Wer die Forderung, von der er Befreiung verlangt, selbst mit einem Rechtsbehelf bekämpft, bringt dadurch grundsätzlich zum Ausdruck, dass er deren Beseitigung noch für möglich, den Anspruch des Dritten also für nicht endgültig gesichert hält. Solange die Klägerin gegen die von dem Eigentümer der abhanden gekommenen Diapositive erhobene Schadensersatzforderung vorgeht, hat sie kein berechtigtes Interesse daran, von ihrem Schuldner bereits Zahlung zu erhalten. In einem solchen Fall ist grundsätzlich die Klage auf Feststellung der Ersatzpflicht des in Anspruch genommenen Schädigers der richtige Weg (vgl. BGHZ 79, 76, 78; BGH NJW 1993, 1137, 1139 m.w.N.). Im Übrigen kann, solange die Höhe der Verbindlichkeit, von der Befreiung verlangt wird, nicht feststeht, nicht auf Leistung, sondern nur auf Feststellung geklagt werden (vgl. MünchKomm.ZPO/Lüke, 2. Aufl., § 253 Rdn. 146; Musielak/Foerste, ZPO, 5. Aufl., § 256 Rdn. 29).
21
2. Die Klage ist dem Grunde nach auch gerechtfertigt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann aber ein Mitverschulden der Klägerin in Betracht kommen.
22
a) Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen für eine vertragliche Haftung der Beklagten nach den §§ 407, 425 Abs. 1 HGB bejaht hat.
23
aa) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Frachtvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten durch die Übernahme und die Beförderung der ihrem Inhalt nach nicht erkennbaren Sendung durch schlüssiges Verhalten zustande gekommen ist. Die Verbotsgutklauseln unter Ziffer 3.1 der AGB der Beklagten stehen dem nicht entgegen. Dabei kann offen bleiben, ob diese Klauseln gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoßen und deshalb unwirksam sind. Denn bereits die vorrangige Auslegung (§§ 133, 157 BGB) der AGB aus der Sicht eines verständigen Versenders ergibt, dass die Beklagte ungeachtet des Wortlauts der Klauseln unter Ziffer 3.1 einen Vertrag schließen wollte (vgl. BGH, Urt. v. 30.3.2006 - I ZR 123/03, TranspR 2006, 254, 255, zur Veröffentlichung in BGHZ 167, 64 vorgesehen).
24
bb) Die Auslegung der über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus verwendeten AGB der Beklagten unterliegt in vollem Umfang revisionsrechtlicher Überprüfung (st. Rspr.; vgl. BGHZ 151, 337, 346 f.; BGH, Urt. v. 13.7.2006 - I ZR 245/03, Tz 17).
25
cc) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und nach ihrem typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden. Bei der insoweit gebotenen objektiven Auslegung ist daher zu prüfen, wie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von dem angesprochenen Kundenkreis vernünftigerweise aufgefasst werden durften. Ausgangspunkt der Auslegung ist in erster Linie der Wortlaut der verwendeten Bestimmung. Daneben kommt es aber auch auf den Sinn und Zweck und die systematische Stellung der fraglichen Klausel innerhalb des Gesamtwerks an, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Kunden maßgeblich sind (BGHZ 151, 337, 348; BGH TranspR 2006, 254, 255). Diese Grundsätze gelten auch für leistungsbeschreibende Klauseln (vgl. Staudinger /Schlosser, BGB [1998], § 5 AGBG Rdn. 2; MünchKomm.BGB/Basedow, 4. Aufl., Band 2a § 307 Rdn. 19).
26
dd) Die Beklagte will nach dem Wortlaut von Ziffer 3.1.2 ihrer AGB bei Gütern mit besonderem Wert, insbesondere Edelmetallen, echtem Schmuck, Edelsteinen, echten Perlen, Antiquitäten und Kunstgegenständen, keinerlei vertragliche Verpflichtung eingehen. Gleiches gilt gemäß Ziffer 3.1.5 der AGB für sonstige Güter, sofern sie einen höheren Wert als 13.000 € besitzen. Diese Regelungen sind jedoch nicht isoliert zu betrachten, sondern im systematischen Zusammenhang mit Ziffer 3.3, 3.4 und Ziffer 6 (Haftung) der AGB zu beurteilen, die auf sie Bezug nehmen. Nach Ziffer 3.3 der AGB ist die Beklagte berechtigt, die Übernahme oder Weiterbeförderung zu verweigern, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass das Paket von der speditionellen Behandlung gemäß Ziffer 3.1 der AGB ausgeschlossen ist. In Ziffer 6 der AGB ist unter anderem die Haftung der Beklagten bei verbotenen Gütern geregelt.
27
Diese Regelungen ergeben aus der Sicht eines verständigen Versenders nur dann einen Sinn, wenn vom Zustandekommen eines Vertrags ausgegangen wird. Nach dem Gesamtzusammenhang der AGB kann aus den Regelungen in Ziffer 3.1 daher nicht entnommen werden, dass die Beklagte - handelnd durch ihre Mitarbeiter - das Zustandekommen von Beförderungsverträgen über verbotene Güter von vornherein für alle Fälle ausschließen wollte. Vielmehr bringt sie insoweit zum Ausdruck, dass sie sich nach dem Abschluss eines Beförderungsvertrags über so genannte ausgeschlossene Sendungen ihr weiteres Vorgehen vorbehalten will (vgl. BGH TranspR 2006, 254, 255 f.).
28
ee) Die vorstehende Beurteilung der Klauseln entspricht im Übrigen auch der herrschenden Auffassung zur Auslegung der insoweit vergleichbaren Bestimmungen der § 54 EVO a.F., § 8 KVO a.F. und Art. 4 CIM (vgl. zu § 54 EVO a.F.: Czerwenka/Heidersdorf/Schönbeck, Eisenbahn-Beförderungsrecht, 4. Aufl., Lieferung 1/97, § 54 EVO Anm. 1b; zu § 8 KVO a.F.: Koller, Transportrecht, 2. Aufl., § 8 KVO Rdn. 1; zu Art. 4 CIM: Koller, Transportrecht, 5. Aufl., Art. 4 CIM Rdn. 5).
29
ff) Die Ansprüche aus dem Frachtvertrag sind entgegen der Ansicht der Revision nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin ihrerseits der Beklagten gegenüber nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluss haftete. Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Fällen schuldhafter Irreführung sowie bei Falschangaben vor oder bei Vertragsschluss über § 311 Abs. 2, §§ 280, 249 Abs. 1 BGB eine Lösung von dem abgeschlossenen Vertrag in Betracht kommen (vgl. BGH, Urt. v. 31.1.1962 - VIII ZR 120/60, NJW 1962, 1196, 1197; Urt. v. 26.9.1997 - V ZR 29/96, NJW 1998, 302, 303 f.; Urt. v. 6.4.2001 - V ZR 394/99, NJW 2001, 2875 ff.). Im Streitfall führte eine von der Klägerin etwa verletzte Aufklärungspflicht über den Wert der Sendung aber nicht zu einem Recht der Beklagten, die Aufhebung des Vertrags zu verlangen. Es ist anerkannt, dass der Verstoß gegen eine Rechtspflicht nur zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, dessen Eintritt durch die Einhaltung der Pflicht verhindert werden sollte (vgl. BGHZ 116, 209, 212 m.w.N.). Dadurch, dass die AGB-Regelungen auch auf den Fall zutreffen, dass entgegen Ziffer 3.1 ein Beförderungsvertrag über Verbotsgut abgeschlossen wird, machen sie deutlich, dass die Verletzung der Aufklärungspflicht über den Wert des Transportguts den Vertragsschluss nicht als solchen unterbinden soll (vgl. oben Ziffer 2 a dd). Der Vertragsschluss selbst ist daher auch nicht als Schaden der Beklagten anzusehen (vgl. BGH TranspR 2006, 254, 256).
30
b) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht auch rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Beklagte für einen der Klägerin entstandenen Schaden nach § 435 HGB unbeschränkt haftet.
31
aa) Das Berufungsgericht hat darauf abgestellt, dass der Auslieferungsfahrer , für dessen Handlungen die Beklagte gemäß § 428 HGB einzustehen hat, die ihm obliegenden Pflichten vorsätzlich nach § 435 HGB verletzt und dadurch den streitgegenständlichen Verlust herbeigeführt hat. Der Auslieferungsfahrer durfte das Transportgut nach den Zustellvorschriften der Beklagten (Ziffer 4.1.3 AGB) nur an den Empfänger oder eine andere erwachsene Person, die unter der Zustelladresse angetroffen wurde, aushändigen. Gegen diese Bestimmung , die der Sicherung des Transportgutes dient, hat der Auslieferungsfahrer , dem die Zustellvorschriften bekannt sein mussten, unstreitig verstoßen. Denn nach den unangegriffen gebliebenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Auslieferungsfahrer die in Verlust geratenen Pakete weder dem Empfänger selbst noch einer unter der Zustelladresse angetroffenen erwachsenen Person übergeben. Das behauptet die Beklagte auch selbst nicht. Sie trägt vielmehr vor, die Pakete seien einem Nachbarn des Empfängers übergeben worden. Das stellt einen vorsätzlichen Verstoß gegen die vertraglichen Pflichten der Beklagten dar.
32
Diese vorsätzliche Pflichtverletzung rechtfertigt für sich allein schon die Annahme eines qualifizierten Verschuldens gemäß § 435 HGB (vgl. BGH, Urt. v. 20.1.2005 - I ZR 95/01, TranspR 2005, 311, 314 = VersR 2006, 814). Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass § 435 HGB ein qualifiziertes Verschulden nur in Bezug auf den die Haftung begründenden Tatbestand voraussetzt (vgl. BGH, Urt. v. 16.7.1998 - I ZR 44/96, TranspR 1999, 19, 22 = VersR 1999, 254; BGH TranspR 2005, 311, 314). Ist danach von einem qualifizierten Verschulden i.S. von § 435 HGB auszugehen, das seiner Art nach als Schadensursache ernsthaft in Betracht kommt, so obliegt es der Beklagten, im Prozess solche Umstände vorzutragen und zu beweisen, die gegen die Kausalität des festgestellten Sorgfaltsverstoßes sprechen (vgl. BGH TranspR 1999, 19, 22 f.; TranspR 2005, 311, 314). Bei einem bewussten Verstoß gegen eine der Sicherung des Transportgutes dienende Bestimmung spricht eine Vermutung dafür, dass die Pflichtverletzung kausal für den eingetretenen Verlust gewesen ist und dass dem Handelnden dies auch bewusst sein musste. In einem solchen Fall ist es Sache des Frachtführers, Umstände vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen, die gegen die Kausalität des Fehlverhaltens sprechen (vgl. BGH TranspR 1999, 19, 22 f.; TranspR 2005, 311, 314). Solche die Beklagte entlastenden Umstände hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und werden von der Revision auch nicht aufgezeigt.
33
bb) Einer unbeschränkten Haftung der Beklagten steht nicht entgegen, dass sie nach Ziffer 6.2 AGB für den Verlust einer gemäß Ziffer 3.1 AGB von der Beförderung ausgeschlossenen Sendung nicht haften will. Bei Ziffer 6.2 AGB handelt es sich nicht um eine der Inhaltskontrolle entzogene Bestimmung oder Klarstellung der vertraglichen Leistungspflicht der Beklagten (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 103/04, TranspR 2006, 169, 170 f. = NJW-RR 2006, 758 m.w.N.), sondern um einen Haftungsausschluss. Die Klausel schränkt nach ihrem eindeutigen Wortlaut die ohne sie nach dem Gesetz bestehende Haftung ein (vgl. BGH TranspR 2006, 254, 256). Das Berufungsgericht hat mit zutreffender Begründung angenommen, dass die in Rede stehende Klausel gegen § 449 Abs. 2 HGB verstößt und damit unwirksam ist. Die Besonderheiten des postalischen Massenverkehrs, denen § 449 Abs. 1 Satz 1 HGB Rechnung trägt, sind entgegen der Ansicht der Revision im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da der zwischen den Parteien geschlossene Frachtvertrag nicht die Beförderung von Briefen oder briefähnlichen Sendungen zum Gegenstand hatte.
34
c) Mit Erfolg wendet sich die Revision aber dagegen, dass das Berufungsgericht ein Mitverschulden der Klägerin verneint hat.
35
aa) Für die Beurteilung der Frage des Mitverschuldens ist seit dem Inkrafttreten des Transportrechtsreformgesetzes die Bestimmung des § 425 Abs. 2 HGB maßgeblich. Die Vorschrift greift jedoch den Rechtsgedanken des § 254 BGB auf und fasst alle Fälle mitwirkenden Verhaltens des Ersatzberechtigten in einer Vorschrift zusammen (Begründung zum Regierungsentwurf des Transportrechtsreformgesetzes, BT-Drucks. 13/8454, S. 60). Auf die zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Transportrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 zu § 254 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGB ergangenen Entscheidungen kann daher ohne weiteres zurückgegriffen werden (BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 46/04, TranspR 2006, 205, 206).
36
bb) Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass ein Versender in einen nach § 425 Abs. 2 HGB beachtlichen Selbstwiderspruch geraten kann, wenn er trotz Kenntnis, dass der Frachtführer die Sendung bei zutreffender Wertangabe mit größerer Sorgfalt behan- delt, von einer Wertdeklaration absieht und gleichwohl vollen Schadensersatz beansprucht (BGHZ 149, 337, 353; BGH, Urt. v. 17.6.2004 - I ZR 263/01, TranspR 2004, 399, 401 = VersR 2006, 570). Hätte der Versender die sorgfältigere Behandlung von Wertpaketen durch den Spediteur kennen müssen, kann auch das für ein zu berücksichtigendes Mitverschulden ausreichen. Denn gemäß § 254 Abs. 1 BGB ist ein Mitverschulden bereits dann anzunehmen, wenn diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen wird, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eines eigenen Schadens anzuwenden pflegt (BGH, Urt. v. 19.1.2006 - I ZR 80/03, TranspR 2006, 121, 122 = VersR 2006, 953; Koller, Transportrecht, 5. Aufl., § 425 HGB Rdn. 74; Soergel/Mertens, BGB, 12. Aufl., § 254 Rdn. 23).
37
cc) Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen zum Wert der abhanden gekommenen Diapositive getroffen. In der Revisionsinstanz ist daher von dem von dem Fotografen S. behaupteten Wert (500 € je Einzelstück) auszugehen.
38
Das Berufungsgericht hat ein Mitverschulden der Klägerin an der Entstehung des Schadens verneint, weil feststehe, dass sie den von dem Fotografen S. behaupteten Wert der Diapositive nicht gekannt habe. Die Klägerin habe auch keine Veranlassung gehabt, sich vor der Versendung über den Wert der Diapositive zu informieren, da sie diese von dem Fotografen zuvor auf dem Postweg erhalten habe.
39
Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Bei der Klägerin handelt es sich um einen Fachverlag, der häufig mit Aufnahmen von Berufsfotografen befasst ist. Der Klägerin musste daher bewusst sein, dass ein Diapositiv, wenn es sich um ein Unikat handelt, für den Fotografen nicht nur den Wert verkörpert, der als Vergütung für die Nutzung der Aufnahme zu entrichten ist. Sie hätte sich somit bei dem Fotografen zumindest darüber vergewissern müssen, ob es sich bei den ihr überlassenen Diapositiven um Unikate gehandelt hat. Auch wenn der Klägerin die Aufnahmen nicht mit einem Wertpaket übersandt worden waren, hätte sie in Betracht ziehen müssen, dass die Diapositive für den Eigentümer einen die einzelne Nutzungsvergütung erheblich übersteigenden Wert haben könnten und deshalb eine Versendung mittels Wertpaket erfolgen musste. Das Berufungsgericht durfte danach den Wert der von der Klägerin an den Fotografen S. übersandten Diapositive nicht offenlassen.
40
dd) Die von der Klägerin unterlassene Wertangabe kann auch für den Schadenseintritt mitursächlich gewesen sein. Dies setzt zwar grundsätzlich voraus , dass das Transportunternehmen bei zutreffender Inhalts- und Wertangabe seine Sorgfaltspflichten besser erfüllt hätte (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, TranspR 2003, 467, 471 = NJW 2003, 3626). Dazu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Jedoch liegt im Streitfall die Besonderheit vor, dass die Beklagte bei einer korrekten Wertangabe der Klägerin jedenfalls die Möglichkeit gehabt hätte, die Beförderung im einfachen Paketdienst zu verweigern (Ziffer 3.1 AGB).
41
III. Danach war das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten aufzuheben. Die Sache war zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Bornkamm v.Ungern-Sternberg Pokrant
Schaffert Gröning
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 24.04.2003 - 36 O 171/02 KfH -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19.11.2003 - 3 U 137/03 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 181/08 Verkündet am:
18. März 2010
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Kann der Auftraggeber des Hauptfrachtführers seinen bei der Beförderung des
Gutes entstandenen Schaden vom ausführenden Frachtführer nur in dem Umfang
ersetzt verlangen, den er mit seinem Vertragspartner, dem Hauptfrachtführer
, vereinbart hat, so ist der Hauptfrachtführer aus dem mit seinem Auftraggeber
geschlossenen Vertrag verpflichtet, den überschießenden Differenzbetrag
im Wege der Drittschadensliquidation gegenüber dem ausführenden Frachtführer
geltend zu machen und diesen Anspruch gegebenenfalls seinem Auftraggeber
abzutreten. Dem kann der ausführende Frachtführer nicht mit Erfolg § 437
Abs. 2 HGB entgegenhalten, da diese Bestimmung nur für Einwendungen gilt,
die sich gegen den gesetzlichen Anspruch des Geschädigten aus § 437 Abs. 1
HGB richten.
BGH, Urteil vom 18. März 2010 - I ZR 181/08 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. März 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und
die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 6. Zivilsenat, vom 2. Oktober 2008 wird zurückgewiesen, soweit sie sich dagegen richtet, dass das Berufungsgericht die Haftung der Beklagten auf den Wert von maximal 109.580 Sonderziehungsrechten begrenzt hat.
Auf das weitergehende Rechtsmittel der Klägerin und die Anschlussrevision der Beklagten wird das genannte Urteil aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin ist ein schwedisches Speditionsunternehmen. Sie nimmt die in Hamburg ansässige Beklagte als Frachtführerin aus abgetretenem Recht wegen Beschädigung von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch.
2
Die schwedische E. M. S. AB (im Weiteren: Verkäuferin ) veräußerte im Jahr 2000 drei Militär-Lastkraftwagen mit Radarsystemen zu einem Gesamtpreis von 16.641.000 US-Dollar an die Republik Venezuela (im Weiteren: Käuferin). Für den Transport der Lastkraftwagen von Göteborg/ Schweden nach La Guaira/Venezuela hatte die Verkäuferin zu sorgen. Zwischen den Parteien ist streitig, wen diese mit dem Transport bzw. dessen Organisation beauftragt hat. Am 12. Januar 2000 richtete die Verkäuferin eine schriftliche Seetransportanfrage an die Klägerin, die den handschriftlichen Vermerk "UNDER DÄCK" enthielt. Die Klägerin gab am 19. Oktober 2000 ein Angebot für einen Transport "on deck but in protected area on feeder legs" ab. Sie erstellte zudem am 31. Oktober 2000 eine Buchungsbestätigung. Im Konnossement vom 17. November 2000 wurde die Klägerin mit dem Zusatz "as Agents for the Carrier" bezeichnet; als Carrier war eine B. vermerkt. Unter der Bezeichnung B. handelt die in Hongkong ansässige T. , die wie die Klägerin zur K. + -Gruppe gehört.
3
Mit dem Seetransport der drei Lastkraftwagen von Göteborg bis Puerto Cabello/Venezuela beauftragte die B. , vertreten durch die Klägerin , die Beklagte. In dem Auftragsschreiben heißt es: "LASTNING UNDER DÄCK". Die Beklagte bestätigte die Buchung am 14. November 2000 mit dem Zusatz "under deck". Die Lastkraftwagen wurden jedoch nicht unter, sondern an Deck befördert und am 12. Dezember 2000 in Venezuela angeliefert. Dabei rügten die zuständigen Stellen in Venezuela Beschädigungen, insbesondere Korrosionsschäden, am Transportgut. Auf Veranlassung der venezulanischen Armee wurden die Lastkraftwagen am 17. Mai 2001 in Caracas untersucht. Dabei wurde bemängelt, dass das Material durch Einwirkung von Salpeter betroffen sei und die venezulanische Armee die Ausrüstung im vorhandenen Zustand nicht akzeptieren werde. Anschließend wurden die Lastkraftwagen nach Schweden zurücktransportiert und dort am 18. sowie am 25. Januar 2002 untersucht. Der Umfang der von der Klägerin behaupteten Schäden ist zwischen den Parteien streitig.
4
Mit Schreiben vom 26. Januar 2001 machte die Klägerin die Beklagte für etwaige Schäden haftbar. Am 12. März 2001 trat die B. ihre Ansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin ab. Die Käuferin trat am 5. November 2001 etwaige, ihr zustehende Ansprüche an die Verkäuferin ab, die ihrerseits etwaige ihr zustehende Ansprüche an die Z. Versicherung AG abtrat. Diese führte seit 2005 in Schweden einen Rechtsstreit gegen die Klägerin, in dem sie die Zahlung von 15.069.249 SEK verlangte. Diese Auseinandersetzung wurde im Jahr 2009 durch Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs beendet.
5
Die Klägerin hat vorgetragen, sie sei von der Verkäuferin mit der Organisation des Seetransports zu festen Kosten beauftragt worden. Anschließend habe sie die B. der mit Beförderung der Lastkraftwagen von Schweden nach Venezuela beauftragt, die ihrerseits die Beklagte mit der Durchführung des Transports betraut habe.
6
Die Klägerin hat des Weiteren behauptet, durch die (vertragswidrige) Beförderung an Deck sei es zu erheblichen Schäden an den Lastkraftwagen ge- kommen. Ein Mitarbeiter der Verkäuferin habe bei einer Inspektion vor Ort in Venezuela Ende April 2001 schwere Korrosionsschäden festgestellt. Die Radaranlagen seien nicht mehr funktionstauglich gewesen. Die Schäden seien nur dadurch zu erklären, dass infolge der Beförderung an Deck Seewasser an die Lastkraftwagen habe gelangen können. Nach Auslieferung des Transportgutes in Venezuela sei es nicht mehr zu einer Verschlimmerung der Schäden gekommen. Die Beklagte hafte für die eingetretenen Schäden unbeschränkt, da ihr ein eigenes qualifiziertes Organisationsverschulden vorzuwerfen sei.
7
Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen , der der Klägerin aus und/oder im Zusammenhang mit der vertragswidrigen Decksverladung von drei Militär-LKW mit Radarausrüstung, verschifft auf dem MS CARIBIA EXPRESS von Göteborg über Hamburg nach La Guaira, Venezuela , am 17. November 2000 unter dem Konnossement Nr. GONC0291, entstanden ist und/oder noch entstehen wird.
8
Hilfsweise hat die Klägerin Freistellung von sämtlichen Ansprüchen begehrt.
9
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat insbesondere geltend gemacht, an den Lastkraftwagen mit den Radaranlagen seien während des Seetransports keine Schäden entstanden, die nicht durch eine bloße Wagenwäsche hätten beseitigt werden können. Darüber hinaus hat sie sich auf die Haftungsbeschränkung gemäß § 660 Abs. 1 HGB berufen, da ihr ein eigenes qualifiziertes Verschulden nicht angelastet werden könne. Sie habe die Stauungsplanung nicht selbst durchgeführt, sondern dem Unternehmen Eu. überlassen, das zu spät bemerkt habe, dass die Fahrzeuge neben einer Überhöhe auch eine Überbreite gehabt hätten. Deswegen habe sich Eu. , ohne sie, die Beklagte, zu informieren, intern entschieden, die Lastkraftwagen nicht unter, sondern an Deck zu verstauen.

10
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht (OLG Hamburg TranspR 2009, 176) der Klage unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise stattgegeben und die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz wegen der vertragswidrigen Verladung in dem Umfang festgestellt, in dem die T. (handelnd als B. ) der Klägerin hierfür haftet, maximal in Höhe des Wertes von 109.580 Sonderziehungsrechten.
11
Die Klägerin verfolgt mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ihr Feststellungsbegehren weiter, soweit das Berufungsgericht diesem nicht entsprochen hat. Die Beklagte hat Anschlussrevision eingelegt, mit der sie die vollständige Abweisung der Klage erstrebt. Beide Parteien beantragen, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


12
A. Das Berufungsgericht hat der Klägerin aus § 606 Satz 2 HGB i.V. mit § 398 BGB dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch zuerkannt, den es allerdings in der Höhe begrenzt hat. Dazu hat es ausgeführt:
13
Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Entscheidung des Rechtsstreits sei gegeben. Die Klägerin gehe aus abgetretenem Recht der B. vor. In dem maßgeblichen Konnossement zwischen der B. und der Beklagten sei als Gerichtsstand Hamburg vereinbart. Die Klage sei als Feststellungsklage zulässig. Die Klägerin wehre sich ge- gen die von der Z. Versicherung AG in einem gesonderten Rechtsstreit ihr gegenüber geltend gemachten Schadensersatzansprüche. Sie habe daher kein berechtigtes Interesse daran, von ihrem Schuldner bereits Zahlung zu erhalten.
14
Die Klägerin sei aktivlegitimiert, da sie in zulässiger Weise aus abgetretenem Recht der B. vorgehe. Gemäß Art. 33 Abs. 2, Art. 27 Abs. 1 EGBGB komme auf den Abtretungsvertrag deutsches Recht zur Anwendung , da in dem maßgeblichen Konnossement die Anwendbarkeit deutschen Rechts vereinbart worden sei. Die Vorschrift des § 399 BGB stehe der Wirksamkeit der Abtretung nicht entgegen.
15
Die Beklagte sei dem Grunde nach aus § 606 Satz 2 HGB schadensersatzpflichtig , weil sie die Lastkraftwagen entgegen der Buchungsbestätigung und der Angabe im Konnossement an Deck transportiert habe. Der Eintritt eines Schadens sei wahrscheinlich. Die Beklagte habe zwar bestritten, dass die Lastkraftwagen während ihrer Obhutszeit beschädigt worden seien. Der Schaden und seine Höhe müssten aber für die Zulässigkeit und Begründetheit eines Feststellungsanspruchs nicht feststehen. Dass es irgendwelche Schäden am Transportgut gegeben habe, folge aus den Inspektionsberichten. Die Frage der Rechtzeitigkeit der Schadensanzeige gemäß § 611 Abs. 1 HGB könne offenbleiben. Bei einer verspäteten Anzeige werde zwar gemäß § 611 Abs. 3 HGB vermutet, dass der Verfrachter die Güter so abgeliefert habe, wie sie im Konnossement beschrieben seien. Dies führe aber nur zu einer Beweislastumkehr und nicht zu einem Ausschluss des Anspruchs.
16
Die Klage sei unbegründet, soweit Haftungsbeschränkungen der B. bestünden, die über etwaige Haftungseinschränkungen der Klägerin im Verhältnis zur Verkäuferin hinausgingen. Denkbar sei, dass zwischen der Klägerin und der B. Recht das von Hongkong vereinbart worden sei. Wäre dies der Fall, komme eine Haftungsbeschränkung nach Stückzahl und nicht nach Gewicht in Betracht. Dies hätte zur Folge, dass die B. gegenüber der Klägerin in erheblich geringerem Umfang haftete als die Klägerin gegenüber der Verkäuferin.
17
An dieser Beurteilung ändere sich nichts durch den von der Klägerin angesprochenen Gesichtspunkt der Drittschadensliquidation. Die B. habe an die Klägerin zwar nicht nur ihren Befreiungsanspruch gegen die Beklagte abgetreten mit der Folge, dass ein weitergehender Anspruch neben dem Befreiungsanspruch auch auf die Klägerin übergegangen wäre. Ein derartiger Anspruch, der allenfalls aus den Grundsätzen der Drittschadensliquidation hergeleitet werden könnte, bestehe aber nicht.
18
Die Klage sei auch insoweit unbegründet, als der Schaden der Klägerin gegebenenfalls den Betrag von 109.580 Sonderziehungsrechten übersteige. Die Beklagte berufe sich zu Recht auf die Haftungsbeschränkung gemäß § 660 Abs. 1 HGB. Diese sei nicht durch § 660 Abs. 3 HGB ausgeschlossen. Das qualifizierte Verschulden i.S. von § 660 Abs. 3 HGB müsse der Beklagten selbst vorzuwerfen sein. Es reiche nicht aus, wenn ihre Mitarbeiter unterhalb der Geschäftsführungsebene oder Erfüllungsgehilfen leichtfertig gehandelt hätten. Da die Entstehung des von der Klägerin behaupteten Schadens seine Ursache in einem Verladefehler habe, treffe die Beklagte insoweit eine sekundäre Darlegungslast , der sie in ausreichendem Maße nachgekommen sei. Sie habe insbesondere vorgetragen, dass eine Anweisung bestehe, bei einer von der Buchung abweichenden Verladung mit dem Auftraggeber Rücksprache zu halten. Eine derartige Anweisung reiche jedenfalls auf Geschäftsführungsebene aus. Zur konkreten Umsetzung der von der Beklagten geschilderten Anweisung seien zwar auch eine Kontrolle und der Einbau von Sicherungsmechanismen er- forderlich. Diese müssten aber nicht auf Geschäftsführungsebene geplant werden.
19
B. Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hat nur teilweise Erfolg. Sie ist begründet, soweit sie sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts wendet, die Beklagte brauche der Klägerin nur im selben Umfang zu haften, in dem die B. der Klägerin Schadensersatz schulde. Unbegründet ist die Revision der Klägerin, soweit sie sich dagegen richtet, dass das Berufungsgericht eine Haftungsbeschränkung der Beklagten auf 109.580 Sonderziehungsrechte angenommen hat. Im Übrigen führen die Angriffe der Anschlussrevision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, es sei davon auszugehen , dass während der Obhutszeit der Beklagten eine Beschädigung an den Lastkraftwagen und den Radarsystemen eingetreten sei, zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
20
I. Zur Anschlussrevision der Beklagten
21
1. Mit Recht hat das Berufungsgericht die Klage für zulässig erachtet.
22
a) Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BGHZ 167, 91 Tz. 20 - Arzneimittelwerbung im Internet; BGH, Urt. v. 22.10.2009 - I ZR 88/07, TranspR 2009, 479 Tz. 12 m.w.N.), ergibt sich für die gegen die in Deutschland ansässige Beklagte gerichtete Klage aus der Gerichtsstandsvereinbarung gemäß Nr. 21 des Konnossements zwischen der B. und der Beklagten, die gemäß Art. 17 EuGVÜ, der im Streitfall noch zur Anwendung kommt, wirksam ist.
23
b) Zutreffend hat das Berufungsgericht für das von der Klägerin geltend gemachte Begehren auch ein Feststellungs- und Rechtsschutzinteresse bejaht. Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht einen Schadensersatzanspruch geltend, der bei Einreichung der Klage noch nicht beziffert werden konnte. Sie wurde von dem Transportversicherer der Verkäuferin selbst auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Der von der Klägerin geltend gemachte Schaden besteht mithin allein in ihrer Belastung mit einer Verbindlichkeit. Der zunächst auf Befreiung von dieser Schuld gerichtete Anspruch geht gemäß § 250 Satz 2 BGB zwar in einen Zahlungsanspruch über, wenn der Schädiger - wie im Streitfall - die Leistung ernsthaft und endgültig ablehnt. Das setzt aber voraus, dass die Klägerin tatsächlich mit einer Verbindlichkeit beschwert ist, die Schadensersatzforderung der Verkäuferin bzw. deren Rechtsnachfolgerin also erfüllen muss (vgl. BGH, Urt. v. 9.11.1988 - VIII ZR 310/87, NJW 1989, 1215, 1216). Im vorliegenden Fall hat sich die Klägerin gegen den von der Z. Versicherung AG gegen sie geltend gemachten Anspruch verteidigt. Wer die Forderung, von der er Befreiung verlangt, selbst bekämpft, bringt dadurch grundsätzlich zum Ausdruck, dass er deren Beseitigung noch für möglich, den Anspruch des Dritten also für nicht endgültig gesichert hält. In einem solchen Fall ist grundsätzlich die Klage auf Feststellung der Ersatzpflicht des in Anspruch genommenen Schädigers der richtige Weg (BGH, Urt. v. 16.11.2006 - I ZR 257/03, TranspR 2007, 161, 162 = VersR 2007, 1539).
24
Der Umstand, dass der Schaden während des Prozesses bezifferbar geworden ist, führt nicht zur Unzulässigkeit des Feststellungsantrags mangels Feststellungsinteresses. Ist eine Feststellungsklage - wie hier - in zulässiger Weise erhoben, so ist der Kläger nicht gehalten, zur Leistungsklage überzugehen , wenn der Schaden bezifferbar wird (BGH, Urt. v. 17.10.2003 - V ZR 84/02, NJW-RR 2004, 79, 81 m.w.N.).
25
c) Die Prozessführungsbefugnis der Klägerin unterliegt keinen rechtlichen Bedenken und wird von der Anschlussrevision auch nicht in Zweifel gezogen. Die Klägerin hat sich nach Erlass des Berufungsurteils in dem gegen sie in Schweden gesondert geführten Rechtsstreit zwar auf die Zahlung eines Schadensersatzbetrags in Höhe von 1.325.000 SEK verglichen. Dieser Betrag wurde inzwischen auch von den Haftpflichtversicherern der Klägerin beglichen, so dass ihre gegen die Beklagte gerichteten Schadensersatzansprüche auf diese übergegangen sein könnten. Die Klägerin bleibt jedoch nach § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO trotz des möglichen gesetzlichen Forderungsübergangs prozessführungsbefugt (vgl. BGH, Urt. v. 5.7.2002 - V ZR 97/01, MDR 2002, 1185; MünchKomm.ZPO/Becker-Eberhard, 3. Aufl., § 265 Rdn. 83).
26
Es kann offenbleiben, ob die Klägerin ihre Anträge zugunsten der möglichen Rechtsnachfolger umstellen muss oder ob dies im Streitfall nicht erforderlich ist, weil sich der Anspruch durch den Forderungsübergang nicht geändert hat. Die Klägerin kann den von ihr geltend gemachten Freistellungsanspruch jedenfalls in gewillkürter Prozessstandschaft weiterverfolgen. Die Haftpflichtversicherer der Klägerin haben diese am 29. und 30. September 2009 ermächtigt, den Rechtsstreit im eigenen Namen weiterzubetreiben. Die Voraussetzungen der gewillkürten Prozessstandschaft sind allerdings in jeder Lage des Verfahrens - auch in der Revisionsinstanz - von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGH, Urt. v. 10.11.1999 - VIII ZR 78/98, NJW 2000, 738). Bei der Prüfung der Prozessstandschaft ist das Revisionsgericht weder an die Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden noch auf die Tatsachen und Beweismittel beschränkt, die dem Berufungsgericht vorgelegen haben. Das Revisionsgericht hat vielmehr gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung neuen Vorbringens in der Revisionsinstanz in Abweichung von § 559 ZPO selbständig festzustellen, ob die Voraussetzungen für eine Prozessstandschaft erfüllt sind. Dabei ist zwar grundsätzlich zu verlangen, dass die Tatsachen, aus denen sich eine gewillkürte Pro- zessstandschaft ergibt, spätestens im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz vorgelegen haben (BGH NJW 2000, 738, 739). Die Vorschrift des § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist jedoch einschränkend dahin auszulegen, dass in bestimmtem Umfang auch Tatsachen, die sich erst während der Revisionsinstanz ergeben, in die Urteilsfindung einfließen können, soweit sie unstreitig sind oder ihr Vorliegen in der Revisionsinstanz ohnehin von Amts wegen zu beachten ist und schützenswerte Belange der Gegenseite nicht entgegenstehen. Bei einer solchen Fallgestaltung ist es aus prozessökonomischen Gründen nicht gerechtfertigt, die vom Tatsachenausschluss betroffene Partei auf einen weiteren, gegebenenfalls durch mehrere Instanzen zu führenden Prozess zu verweisen. Vielmehr ist in einem derartigen Fall durch die Zulassung neuen Vorbringens im Revisionsverfahren eine rasche und endgültige Streitbereinigung herbeizuführen (vgl. BGH, Urt. v. 14.10.2009 - XII ZR 146/08, NJW 2009, 3783 Tz. 27).
27
Im Streitfall liegen die Voraussetzungen für die Berücksichtigung neuen Vorbringens in der Revisionsinstanz vor. Die Tatsache der Ermächtigung der Klägerin ist von Amts wegen zu berücksichtigen. Sie ist zudem unstreitig und schmälert auch nicht die Rechte der Beklagten, wenn in der Revisionsinstanz die Prozessführungsbefugnis der Klägerin endgültig geklärt wird. Andernfalls hätte sie diese Klärung erst in einem weiteren mit Zeitverlust und Kosten verbundenen Rechtsstreit herbeiführen müssen.
28
Die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft sind erfüllt. Diese erfordert, dass die Klägerin durch die Rechtsinhaber ermächtigt worden ist, das dem Dritten zustehende Recht im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen. Sie setzt ferner voraus, dass die Klägerin ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Rechtsverfolgung hat (vgl. BGH, Urt. v. 31.7.2008 - I ZR 21/06, GRUR 2008, 1108 Tz. 54 - Haus & Grund III; Urt. v. 5.2.2009 - III ZR 164/08, NJW 2009, 1213 Tz. 21, jeweils m.w.N.). Das erforderliche schutzwürdige eigene Interesse an der Prozessführung folgt für die Klägerin daraus, dass sie im Falle der Vereinbarung einer Eigenbeteiligung vom Ausgang des Rechtsstreits profitieren kann. Das reicht zur Annahme eines eigenen schutzwürdigen Interesses an der Geltendmachung eines fremden Rechts im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft aus (vgl. BGH, Urt. v. 7.6.2001 - I ZR 49/99, TranspR 2001, 479, 480).
29
2. Die Anschlussrevision wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, es könne nach dem Inhalt der Inspektionsberichte davon ausgegangen werden, dass während der Obhutszeit der Beklagten irgendeine Beschädigung an den Lastkraftwagen und den Radarsystemen eingetreten sei.
30
a) Ein zulässiger Feststellungsantrag ist begründet, wenn die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs vorliegen, also ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff gegeben ist, der zu möglichen Schäden geführt hat oder zu künftigen Schäden führen kann (BGH, Urt. v. 9.1.2007 - VI ZR 133/06, NJW-RR 2007, 601 Tz. 6). Dieses Erfordernis ergibt sich aus der Rechtskraftwirkung eines Urteils über die Feststellung der Schadensersatzpflicht. Sie bindet die Parteien hinsichtlich aller Schäden, die aus dem mit der Klage geltend gemachten Schadensereignis entstanden sind bzw. noch entstehen werden. Einwendungen gegen den Grund des Anspruchs dürfen hierbei nicht offenbleiben, weil sie in einem späteren Prozess der Parteien nicht neu i.S. des § 767 Abs. 2 ZPO wären und ihrer Berücksichtigung daher die Rechtskraft des Feststellungsurteils entgegenstünde (BGH, Urt. v. 25.11.1977 - I ZR 30/76, NJW 1978, 544).
31
b) Als Verfrachter haftet die Beklagte gemäß § 606 Satz 2 HGB für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung der Güter in der Zeit von der Annahme bis zur Ablieferung entsteht, es sei denn, dass der Verlust oder die Beschädigung auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Verfrachters nicht abgewendet werden konnten. Eine Schadensersatzpflicht dem Grunde nach kann nur angenommen werden, wenn feststeht, dass es während der Obhutszeit der Beklagten tatsächlich zu einer Beschädigung des Transportgutes gekommen ist. Entscheidend ist somit, ob die von der Beklagten beförderten Fahrzeuge bei der Anlieferung in Venezuela beschädigt waren.
32
Hierzu hat das Berufungsgericht bislang keine Feststellungen getroffen. Es hat sich vielmehr mit einer gewissen Schadenswahrscheinlichkeit begnügt. Das reicht für die Begründetheit einer Feststellungsklage nicht aus. Zwischen den Parteien ist lediglich unstreitig, dass die Fahrzeuge nicht unter, sondern an Deck befördert wurden. Die Beklagte hat substantiiert bestritten, dass die von ihr beförderten Lastkraftwagen während der Seereise - also während ihres Obhutszeitraums - beschädigt wurden. Sie hat hierzu unter Beweisantritt (Sachverständigengutachten ) vorgetragen, dass es sich bei dem MS Caribia Express um ein sehr großes Schiff handele, bei dem an Deck gestaute Güter weit oberhalb der Wasserlinie gesichert seien, so dass ein Kontakt mit Spritzwasser auch bei schlechtem Wetter allenfalls in geringem Umfang bestehe und dass das Wageninnere der geschlossenen Fahrzeuge durch die Bauweise vor Witterungseinflüssen vollständig geschützt gewesen sei. Gleichwohl entstandene Salzablagerungen auf den Lastkraftwagen hätten durch eine einfache Wagenwäsche rückstandsfrei und ohne zurückbleibende Korrosionsschäden entfernt werden können. Aus den vorliegenden Inspektionsberichten, die lange Zeit nach Ablieferung des Gutes gefertigt worden seien, ergebe sich jedenfalls nicht, dass etwaige Beschädigungen der Fahrzeuge bereits im Zeitpunkt der Ablieferung durch die Beklagte vorhanden gewesen seien.
33
Aufgrund dieses Vorbringens hätte das Berufungsgericht Feststellungen dazu treffen müssen, ob es tatsächlich zu Schäden am Transportgut während der Obhutszeit der Beklagten gekommen ist. Hierfür ist die Klägerin darlegungsund beweispflichtig (vgl. Rabe, Seehandelsrecht, 4. Aufl., § 606 Rdn. 61).
34
II. Zur Revision der Klägerin
35
1. Die Revision der Klägerin ist insgesamt statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Allerdings hat das Berufungsgericht die Revision nur teilweise zulassen wollen, und zwar in dem Umfang, als "die Klage insoweit teilweise abgewiesen worden ist, dass die Beklagte nicht mehr haftet, als die T. (handelnd als B. )." Diese Beschränkung der Zulassung ist aber nicht wirksam.
36
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung der Revision nur auf einen tatsächlich oder rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils sein oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte. Unzulässig ist es, die Zulassung auf einzelne von mehreren materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschränken (BGHZ 101, 276, 278; 111, 158, 166; BGH, Urt. v. 26.10.2004 - XI ZR 255/03, NJW 2005, 664 m.w.N.). Danach scheidet hier eine wirksame Beschränkung der Zulassung der Revision aus, weil es sich um einen unselbständigen Teil eines materiell -rechtlichen Anspruchs handelt.
37
Bei einer unzulässigen Beschränkung der Revisionszulassung kann das angefochtene Urteil in vollem Umfang überprüft werden. Fehlt es an einer wirksamen Beschränkung der Zulassung, so ist allein die Beschränkung, nicht aber die Zulassung unwirksam, die Revision mithin unbeschränkt zugelassen (BGH NJW 2005, 664 m.w.N.).
38
2. Auf der Grundlage des Vortrags der Klägerin ist die Klage nur teilweise aus § 606 Satz 2 HGB i.V. mit § 398 BGB begründet. Dem Berufungsgericht kann zwar nicht darin beigetreten werden, dass die Beklagte der Klägerin nur in dem Umfang zu haften braucht, in dem die B. der Klägerin Schadensersatz schuldet. Es hat jedoch rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Haftung der Beklagten gemäß § 660 Abs. 1 HGB auf maximal 109.580 Sonderziehungsrechte begrenzt ist.
39
a) Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass auf mögliche Ansprüche der B. gegen die Beklagte gemäß Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EGBGB deutsches Sachrecht zur Anwendung kommt, weil die Parteien des Seefrachtvertrags (die B. und die Beklagte) dies in Nr. 21 des maßgeblichen Konnossements wirksam vereinbart haben.
40
Zutreffend ist auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, dass sich eine Schadensersatzpflicht der Beklagten für die von der Klägerin behaupteten Transportschäden nach den Bestimmungen über die Haftung eines Verfrachters beurteilt (§§ 556 ff. HGB), da sie sich zur Durchführung des Transports der drei Lastkraftwagen auf dem Seeweg von Schweden nach Venezuela verpflichtet hat.
41
b) Die Aktivlegitimation der Klägerin ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten aus einer wirksamen Abtretung der möglichen Ansprüche der B. gegen die Beklagte an die Klägerin (§ 398 BGB). Die Frage der Wirksamkeit der Forderungsübertragung bestimmt sich gemäß Art. 33 Abs. 2 EGBGB nach dem Recht, dem die übertragene Forderung unterliegt, hier also nach deutschem Recht. Gemäß § 399 Halbs. 1 BGB kann zwar eine Forderung nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann. Eine auf Freistellung von einer Verbindlichkeit gerichtete Forderung ist daher im Allgemeinen nicht abtretbar. Eine Ausnahme hiervon gilt aber dann, wenn die Forderung - wie im vorliegenden Fall - gerade an den Gläubiger jener Verbindlichkeit abgetreten wird. Die Forderung verwandelt sich dabei in eine Forderung, die auf die dem Zessionar geschuldete Leistung gerichtet ist (BGHZ 12, 136, 141; BGH, Urt. v. 14.3.1985 - I ZR 168/82, TranspR 1985, 335, 337). Rechtliche Bedenken gegen die Abtretbarkeit können aus dem Vertragsverhältnis zwischen der B. der und Beklagten nicht hergeleitet werden. Denn die Abtretung hat keine Schlechterstellung der Beklagten bewirkt, da sie nach den §§ 404, 406 ff. BGB durch die Abtretung nicht gehindert ist, der Klägerin gegenüber die Einwendungen zu erheben, die sie gegen die B. hätte erheben können (BGHZ 12, 136, 141 f.).
42
Nach diesen Grundsätzen hat die in Rede stehende Abtretung keine unzulässige Inhaltsänderung zur Folge. Gegenstand der Abtretung sind mögliche Schadensersatzansprüche der B. gegen die Beklagte wegen eines Schadens der B. der , darin besteht, dass sie ihrerseits von der Klägerin auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann. Nach Abtretung der Ansprüche der B. gegen die Beklagte an die Klägerin als Gläubigerin der B. ist Inhalt des Schadensersatzanspruchs weiterhin die Freistellung von der Schadensersatzpflicht, die der Klägerin gegenüber der Verkäuferin oder der Käuferin obliegt. Die Besonderheit des Streitfalls besteht darin, dass die Klägerin mit ihrem Hauptantrag die Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten und nicht die Befreiung von einer Verbindlichkeit begehrt. Durch die Abtretung an die Klägerin ist der Inhalt des Anspruchs nicht verändert worden, da sie selbst nur einen Anspruch auf Freistellung und nicht auf Zahlung hat (vgl. die Ausführungen unter B I 1 b).
43
c) Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts , die Beklagte brauche der Klägerin den aus der Beförderung der drei Lastkraftwagen von Göteborg nach La Guaira entstandenen oder noch entstehenden Schaden nur in dem Umfang zu ersetzen, in dem die B. der Klägerin Schadensersatz schulde.
44
aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, soweit die Klägerin aus dem abgetretenen Befreiungsanspruch der B. vorgehe, könne dieser Anspruch nur so weit gehen, als die B. einem Anspruch der Klägerin ausgesetzt sei. Soweit sich die B. auf eine wirksame Haftungsbeschränkung gegenüber der Klägerin berufen könne, sei sie einem solchen Anspruch nicht ausgesetzt mit der Folge, dass in diesem Umfang auch kein Befreiungsanspruch gegenüber der Beklagten bestehe. Es spreche einiges dafür, dass sich die B. gegenüber der Klägerin auf umfangreichere Haftungsbegrenzungen berufen könne, als solche zugunsten der Klägerin im Verhältnis zur Verkäuferin gegeben seien.
45
Die B. habe an die Klägerin allerdings nicht nur ihren Befreiungsanspruch , sondern alle ihre Rechte gegenüber der Beklagten abgetreten. Sofern die B. neben dem Befreiungsanspruch noch einen weitergehenden Anspruch gegen die Beklagte hätte, wäre auch dieser Anspruch auf die Klägerin übergegangen. Ein solcher Anspruch könnte allenfalls aus den Grundsätzen der Drittschadensliquidation hergeleitet werden, die auch im Seehandelsrecht zur Anwendung kämen. Ein derartiger Anspruch bestehe aber nicht. Der "klassische" Fall der Drittschadensliquidation liege vor, wenn Schaden und formelle Anspruchsberechtigung auseinanderfielen. Die Klägerin habe als Fixkostenspediteurin gegen die B. jedoch "an sich" ei nen eigenen Schadensersatzanspruch. Wenn sie sich in dem mit der B. geschlossenen Vertrag auf Haftungsbeschränkungen einlasse, die dazu führten, dass sie ihrem Auftraggeber (hier: der Verkäuferin) in größerem Umfang haften müsse als sie selbst Regress nehmen könne, so geschehe dies auf eigenes Risiko. Es handele sich nicht um ein untragbares Ergebnis, wenn sich dieses Risiko verwirkliche. Dieses Ergebnis entspreche auch der gesetzlichen Wertung, da in § 437 Abs. 2 HGB ausdrücklich geregelt sei, dass der ausführende Frachtführer alle Einwendungen geltend machen könne, die dem Frachtführer aus dem Frachtvertrag zustünden.
46
bb) Diese Beurteilung wird von der Revision mit Erfolg angegriffen.
47
(1) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Grundsätze der Drittschadensliquidation auch im Seefrachtrecht zur Anwendung kommen (Rabe aaO § 606 HGB Rdn. 40 ff.). Die Drittschadensliquidation soll verhindern, dass dem Schädiger durch vertragliche Vereinbarungen zwischen seinem Gläubiger und einem Dritten, die den Schaden vom Gläubiger auf den Dritten verlagern, ein ungerechtfertigter Vorteil entsteht. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Ersatzberechtigten und dem Dritten sind für den Schädiger grundsätzlich ohne Bedeutung. Nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation ist der Absender (hier: die B. im Verhältnis zur Beklagten) als Vertragspartner des Frachtführers daher zur Geltendmachung von Schäden Dritter aus dem Verlust oder der Beschädigung des Transportgutes legitimiert, gleichviel ob die Schäden dem Vertragspartner des Absenders oder aber dem Endempfänger erwachsen sind (vgl. BGH, Urt. v. 20.4.1989 - I ZR 154/87, TranspR 1989, 413, 414 = VersR 1989, 1168, m.w.N.; Urt. v. 1.6.2006 - I ZR 200/03, TranspR 2006, 308, 309).
48
(2) Die Sachlage stellt sich im Streitfall ähnlich dar wie bei § 447 BGB, wonach der Versendungsverkäufer im Verhältnis zum Käufer von einer Haftung für die vom Frachtführer verursachte Beschädigung des Transportgutes grundsätzlich befreit ist, gleichwohl aber nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation berechtigt ist, den dem Käufer entstandenen Schaden dem Transporteur in Rechnung zu stellen (vgl. BGH TranspR 1989, 413; siehe nunmehr auch § 421 Abs. 1 Satz 2 HGB sowie BGHZ 172, 330 Tz. 30 ff.).
49
Der ausführende Frachtführer (hier: die Beklagte) ist auch nicht besonders schutzbedürftig, da er sich selbst in dem von ihm geschlossenen Frachtvertrag zu einer höheren Haftung verpflichtet hat. Will der ausführende Frachtführer eine Inanspruchnahme durch den Geschädigten aus abgetretenem Recht vermeiden, darf er sich seinem Vertragspartner gegenüber nicht auf eine höhere Haftung einlassen. Es steht ihm grundsätzlich frei, den Inhalt des für ihn maßgeblichen Rechtsverhältnisses so zu gestalten, dass er bei Verlust oder Beschädigung des Transportgutes nur für die Schäden seines Auftraggebers oder seines Empfängers einzustehen hat, nicht aber für Schäden Dritter, die sein Auftraggeber oder der Empfänger im Wege der Drittschadensliquidation geltend machen kann (Knorre, TranspR 1999, 99, 100; Ramming, TranspR 2000, 277, 292 f.; Fremuth in Fremuth/Thume, Transportrecht, § 437 Rdn. 34; a.A. Zapp, TranspR 2000, 106, 109; Demuth, TranspR 2004, Beilage S. 12 f.; Knöfel, Festgabe für Herber, S. 96, 102 f.).
50
Auch der Gesetzgeber geht davon aus, dass Fälle der Drittschadensliquidation denkbar sind, da er diese in der Begründung des Transportrechtsreformgesetzes ausdrücklich erwähnt (BT-Drucks. 13/8445, S. 75). Hierbei handelt es sich um Fälle, in denen der Geschädigte nicht seinen gesamten tatsächlich entstandenen Schaden vom ausführenden Frachtführer verlangen kann, sondern diesen nur in dem Umfang geltend machen kann, den er mit seinem Vertragspartner, dem Hauptfrachtführer, vereinbart hat (Thume, VersR 2000, 1071, 1078). Beim Geschädigten bleibt infolgedessen der darüber hinausgehende Restschaden bestehen. Sofern der Hauptfrachtführer einen weitergehenden Anspruch hinsichtlich dieses Restschadens gegen den von ihm beauftragten ausführenden Unterfrachtführer hat, ist er im Wege der Drittschadensliquidation nicht nur berechtigt, sondern nach dem von ihm mit dem Absender geschlossenen Vertrag gemäß § 667 BGB sogar verpflichtet, den überschießenden Differenzbetrag vom ausführenden Frachtführer zu verlangen (Thume, VersR 2000, 1071, 1078).
51
Die Vorschrift des § 437 Abs. 2 HGB, auf die sich das Berufungsgericht zur Stützung seiner Auffassung auch bezogen hat, steht dieser Beurteilung nicht entgegen, da sie im Seefrachtrecht keine Anwendung findet. Zudem gilt die Bestimmung nur, wenn sich die Einwendungen gegen dengesetzlichen Anspruch des Geschädigten aus § 437 Abs. 1 HGB richten und nicht gegen einen abgetretenen vertraglichen Anspruch aus dem Unterfrachtvertrag, in dem der ausführende Frachtführer eine höhere Haftung als der Hauptfrachtführer übernommen hat (Valder, TranspR 1998, 51, 57; Knorre, TranspR 1999, 99, 100; Thume, VersR 2000, 1071, 1078; s. auch MünchKomm.HGB/Herber, 2. Aufl., § 437 Rdn. 38; Schaffert in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 437 Rdn. 28). Eine allgemeine "gesetzliche Wertung" des Inhalts, dass sich der ausführende Frachtführer stets auf die Haftungsbeschränkungen soll berufen können, die dem Hauptfrachtführer zustehen, kann § 437 Abs. 2 HGB nicht entnommen werden, wie auch die Erwähnung des Rechtsinstituts der Drittschadensliquidation in der Begründung zum Transportrechtsreformgesetz verdeutlicht (BT-Drucks. 13/8445, S. 75).
52
d) Ohne Erfolg bleiben dagegen die Angriffe der Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Haftung der Beklagten sei gemäß § 660 Abs. 1 HGB auf maximal 109.580 Sonderziehungsrechte begrenzt.
53
aa) Nach dieser Vorschrift haftet der Verfrachter höchstens bis zu einem Betrag von 666,67 Rechnungseinheiten pro Frachtstück oder bis zu einem Betrag von zwei Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts des beschädigten Gutes, je nach dem, welcher Betrag höher ist. Gemäß § 660 Abs. 1 Satz 2 HGB ist die in Satz 1 genannte Rechnungseinheit das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hatten die drei von der Beklagten beförderten Lastkraftwagen ein Gewicht von insgesamt 54.790 kg. Daraus ergibt sich gemäß § 660 Abs. 1 HGB eine Höchstbetragshaftung der Beklagten im Wert von 109.580 Sonderziehungsrechten.
54
bb) Gemäß § 660 Abs. 3 HGB verliert der Verfrachter allerdings das Recht auf jede Haftungsbeschränkung, "wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Verfrachter in der Absicht, einen Schaden herbeizuführen oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde".
55
Wie der Senat nach Verkündung des Berufungsurteils entschieden hat, entfallen die Haftungsbeschränkungen nach §§ 658, 659, 660 Abs. 1 HGB gemäß § 660 Abs. 3 HGB nur bei einem eigenen qualifizierten Verschulden des Verfrachters. Die Vorschrift des § 607 Abs. 1 HGB findet im Rahmen von § 660 Abs. 3 HGB keine Anwendung (BGHZ 181, 292 Tz. 30 ff.). Handelt es sich bei dem in Anspruch genommenen Verfrachter um eine juristische Person oder um eine Kapitalgesellschaft, erfordert der Verlust des Rechts auf Haftungsbeschränkungen ein qualifiziertes Verschulden der Organe des Anspruchsgeg- ners, hier also der Komplementäre der Komplementär-KG der Beklagten (vgl. BGH, Urt. v. 3.11.2005 - I ZR 325/02, TranspR 2006, 35, 37, insoweit nicht in BGHZ 164, 394; BGHZ 181, 292 Tz. 39).
56
cc) Das Berufungsgericht hat angenommen, bei einer Kommanditgesellschaft gelte das Prinzip der Selbstorganschaft, so dass nur ein KomplementärGesellschafter organschaftlicher Gesellschafter sein könne. Es sei nicht vorgetragen , dass den Komplementären der Komplementär-KG der Beklagten ein eigenes qualifiziertes Verschulden hinsichtlich der nicht vertragsgemäßen Verladung des Transportgutes anzulasten sei. Im vorliegenden Fall könne es nur um die Verletzung von Organisationspflichten gehen. Hierzu müsse die Beklagte aufgrund der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast Vortrag halten. Dieser Verpflichtung sei sie in ausreichendem Maße nachgekommen. Sie habe vorgetragen, dass die zuständige Abteilung "ENOC" der Eu. bei einer Buchung jeweils prüfe, ob die Verschiffung mit dem geplanten Schiff in der gewünschten Art und Weise (etwa unter Deck) möglich sei. Wenn dies der Fall sei, werde die Buchung bestätigt. Andernfalls werde die Nichtdurchführbarkeit der gewünschten Verladung an die buchende Agentur weitergeleitet, die ihrerseits den Befrachter informiere, der dann eine Zustimmung zu einer späteren Verschiffung oder etwa eine Modifikation bei der Verschiffung (beispielsweise an Deck) zu erteilen habe. Eine derartige - generelle - Anweisung, wie bei der Verladung von Transportgut vorgegangen werden solle, reiche jedenfalls auf Geschäftsführungsebene aus.
57
Zur konkreten Umsetzung der von der Beklagten dargelegten Anweisung seien zwar auch eine Kontrolle und der Einbau von Sicherungsmechanismen erforderlich. Diese müssten aber nicht auf Geschäftsführungsebene geplant werden. Jedenfalls bei einem Unternehmen von der Größenordnung der Beklagten und bei der Eindeutigkeit der in Rede stehenden Anweisung könnten die konkreten Sicherungsmechanismen auch "leitenden Angestellten" überlassen werden, deren qualifiziertes Verschulden für einen Wegfall von Haftungsbeschränkungen gemäß § 660 Abs. 3 HGB nicht ausreiche.
58
dd) Diese Beurteilung hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Die Revision macht demgegenüber vergeblich geltend, das Berufungsgericht habe bei der Verneinung der Voraussetzungen des § 660 Abs. 3 HGB wesentlichen Vortrag der Klägerin unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG unberücksichtigt gelassen.
59
(1) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, dass die Klägerin vorgetragen habe, die Weisung, unter Deck zu befördern, sei allein deswegen mutwillig missachtet worden, um das Schiff besser auslasten zu können. Die Beklagte müsse erklären, wie es zu der weisungswidrigen Verladung an Deck gekommen sei. Dies könne sie offenbar nicht. Damit sei von groben Organisationsmängeln auszugehen, die die Geschäftsführung der Beklagten selbst zu vertreten hätten.
60
Auf dieses Vorbringen brauchte das Berufungsgericht nicht einzugehen. Die Klägerin hat die von der Beklagten vorgetragene Weisung, wie zu verfahren ist, wenn die gewünschte Verladung des Gutes nicht möglich ist, nicht in Abrede gestellt. Damit kam es auf den von der Revision in Bezug genommenen Vortrag der Klägerin bei der Frage, ob den organschaftlichen Gesellschaftern der Beklagten grobe Organisationsmängel anzulasten sind, nicht an.
61
(2) Ohne Erfolg bleibt auch die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass nach dem Vortrag der Klägerin die Beklagte nicht dargelegt habe, wie sie im Rahmen ihrer betrieblichen Organisation sicherstelle, dass die für die Ladungssicherheit erheblichen Weisungen - insbesondere die Weisung, unter Deck zu stauen - umgesetzt würden.
62
Mit diesem Vorbringen hat die Klägerin ein eigenes qualifiziertes Verschulden der organschaftlichen Gesellschafter der Beklagten nicht dargelegt. Denn das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Kontrolle , ob die von der Beklagten erteilten Anweisungen eingehalten werden, nicht auf Geschäftsführungsebene hätten geplant werden müssen, sondern auch "leitenden Angestellten" überlassen werden können.
63
Mangels Feststellung eines qualifizierten Verschuldens der organschaftlichen Gesellschafter der Beklagten hat das Berufungsgericht somit rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen für einen Wegfall der Haftungsbeschränkungen gemäß § 660 Abs. 3 HGB verneint.
64
C. Danach ist die Revision der Klägerin zurückzuweisen, soweit sie sich dagegen richtet, dass das Berufungsgericht eine Haftungsbeschränkung der Beklagten auf den Wert von maximal 109.580 Sonderziehungsrechten angenommen hat. Auf die weitergehende Revision der Klägerin und die Anschlussrevision der Beklagten ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Bornkamm Pokrant Büscher
Koch Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 09.08.2006 - 412 O 158/05 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 02.10.2008 - 6 U 220/06 -

Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

Steht der Aufnahme des Beweises ein Hindernis von ungewisser Dauer entgegen, so ist durch Beschluss eine Frist zu bestimmen, nach deren fruchtlosem Ablauf das Beweismittel nur benutzt werden kann, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts dadurch das Verfahren nicht verzögert wird.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.

(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Jede Partei hat in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, insbesondere Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismittel und Beweiseinreden, so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht.

(2) Anträge sowie Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf die der Gegner voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärung abgeben kann, sind vor der mündlichen Verhandlung durch vorbereitenden Schriftsatz so zeitig mitzuteilen, dass der Gegner die erforderliche Erkundigung noch einzuziehen vermag.

(3) Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, hat der Beklagte gleichzeitig und vor seiner Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen. Ist ihm vor der mündlichen Verhandlung eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt, so hat er die Rügen schon innerhalb der Frist geltend zu machen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 238/15
vom
16. Juni 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:160616BVZR238.15.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, und die Richter Dr. Czub, Dr. Kazele und Dr. Göbel

beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger wird der Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 9. November 2015 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 356.389,35 €.

Gründe:


I.


1
Die Beklagten verkauften 2002 ihr Hausgrundstück an R. W. für 189.178 €. Dieser ließ in einem selbständigen Beweisverfahren Mängel feststel- len und verlangte anschließend vor dem Landgericht Mainz im Jahr 2005 die Rückabwicklung des Vertrags, auf die sich die Beklagten mit ihm in einem ge- richtlichen Vergleich auch einigten. Mit notariellem Vertrag vom 13. Mai 2008 verkauften die Beklagten das 2006 zurückgegebene Grundstück unter Aus- schluss einer Haftung für Sachmängel zu einem Kaufpreis von 272.500 € an die Kläger. Im Jahr 2009 beantragten die Kläger ein selbständiges Beweisverfahren , in welchem ein Sachverständigengutachten zu Mängeln des Grundstücks eingeholt wurde. Mit anwaltlichem Schreiben vom 7. Juni 2011 fochten die Kläger den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an und traten hilfsweise von dem Kaufvertrag zurück. Sie verlangen die Rückabwicklung des Kaufvertrags und die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihnen einen weitergehenden Schaden zu ersetzen.
2
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger hat das Oberlandesgericht durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich die Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde.

II.


3
Das Berufungsgericht meint, Ansprüche der Kläger auf Rückabwicklung des Kaufvertrags und auf Schadensersatz schieden aus, weil sie den ihnen obliegenden Beweis für ein arglistiges Verhalten der Beklagten nicht geführt hätten. Die Beklagten hätten ihrer sekundären Darlegungslast entsprochen und dargelegt, dass sie die Kläger am 28. April 2008 an Ort und Stelle über die Mängel aufgeklärt hätten. Dem seien die Kläger detailliert entgegen getreten. Es sei indessen nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht zwar Anhaltspunkte dafür gefunden habe, dass die Aufklärung nicht hinreichend gewesen sein könnte, diese aber als nicht ausreichend angesehen habe, um sich von der Arglist der Beklagten zu überzeugen. Der in zweiter Instanz gehaltene Vortrag der Kläger, die Beklagten hätten sechs Wochen zuvor schon einmal versucht, das Grundstück zu demselben Preis an die Eheleute O. zu verkaufen, und hätten diese nicht über die Mängel aufgeklärt, sei gemäß § 531 Abs. 2 ZPO als verspätet zurückzuweisen. Die Kläger hätten keinen stichhaltigen Grund dafür angeführt, weshalb sie die Eheleute O. nicht bereits in erster Instanz zu den Vertragsverhandlungen befragt hätten.

III.


4
Der angefochtene Beschluss ist nach § 522 Abs. 3, § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil dieses den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
5
1. Das Verfahrensgrundrecht ist durch die Zurückweisung des beweisbewehrten Vortrags der Kläger, die Beklagten hätten sechs Wochen zuvor versucht , das Grundstück an die Eheleute O. zu verkaufen, und diese (ebenfalls ) nicht über die Mängel aufgeklärt, verletzt worden.
6
a) Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots, die im Prozessrecht keine Stütze hat, verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 20. März 2014 - V ZR 169/13, juris Rn. 4 mwN). Diese Grenze ist bei Anwendung einer Präklusionsvorschrift wie des § 531 ZPO erreicht, wenn sie in offenkundig unrichtiger Weise angewandt wird (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Juni 2005 - V ZR 271/04, NJW 2005, 2624; BGH, Beschlüsse vom 15. August 2012 - VIII ZR 256/11, juris Rn. 14 und vom 30. Oktober 2013 - VII ZR 339/12, NJW-RR 2014, 85 Rn. 8; vgl. BVerfG, NJW 2000, 945, 946).
7
b) So ist es hier. Die vom Berufungsgericht gegebene Begründung, die Kläger hätten keinen stichhaltigen Grund dafür angeführt, weshalb sie die Eheleute O. nicht bereits in erster Instanz zu den Vertragsverhandlungen befragt hätten, ist nicht tragfähig.
8
aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine Nachlässigkeit im Sinne von § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO nur dann vor, wenn die Partei gegen ihre Prozessförderungspflicht verstoßen hat. Die Parteien sind aufgrund dieser Pflicht zu konzentrierter Verfahrensführung gehalten. Insbesondere dürfen sie Vorbringen grundsätzlich nicht aus prozesstaktischen Erwägungen zurückhalten (BGH, Beschluss vom 10. Juni 2010 - Xa ZR 110/09, NJW-RR 2011, 211 Rn. 28 mwN). Eine Verpflichtung, tatsächliche Umstände, die der Partei nicht bekannt sind, erst zu ermitteln, ist daraus jedoch grundsätzlich nicht abzuleiten (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Juni 2008 - V ZR 190/07, juris Rn. 10; BGH, Beschlüsse vom 17. Dezember 2009 - III ZR 61/08, juris Rn. 13 mwN, vom 10. Juni 2010 - Xa ZR 110/09, NJW-RR 2011, 211 Rn. 28 und vom 30. Oktober 2013 - VII ZR 339/12, NJW-RR 2014, 85 Rn. 9); sie kann allenfalls durch besondere Umstände begründet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juni 2010 - Xa ZR 110/09, aaO Rn. 28).
9
bb) Danach haben die Kläger ihre Prozessförderungspflicht nicht verletzt. Der Entwurf des Kaufvertrags der Beklagten mit den Eheleuten O. lag den Klägern nach ihrem Vortrag, den das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, zwar schon in erster Instanz vor. Dass sie deshalb bereits in erster Instanz auf den Gedanken hätten kommen können, sich bei den Eheleuten O. nach den Einzelheiten der Vertragsverhandlungen zu erkundigen, rechtfertigt die Zurückweisung ihres Vortrags als verspätet aber nicht. Das setzte vielmehr zusätzlich besondere Umstände voraus, die aus der objektivierten Sicht der Kläger solche Erkundigungen erforderten oder zumindest nahelegten. Dafür ist nichts ersichtlich. Dem Kaufvertragsentwurf war nur zu entnehmen, dass die Beklagten den Eheleuten O. das Grundstück zu den gleichen Bedingungen angeboten hatten wie den Klägern und dass die Eheleute O. dieses Angebot nicht angenommen hatten. Diese beiden Umstände ließen nicht erwarten, dass sich bei näherer Erkundigung nach den Umständen und den Gründen für das Scheitern der Verhandlungen verwertbare Erkenntnisse für die Bewertung des anschließend geschlossenen Vertrags der Kläger mit den Beklagten ergeben würden. Jedenfalls musste sich den Klägern nicht aufdrängen, dass die Beklagten diesen Kaufinteressenten Mängel des Hauses arglistig verschwiegen haben könnten.
10
2. Der Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist entscheidungserheblich.
11
a) Mangels abweichender Feststellungen ist im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde zu Gunsten der Kläger davon auszugehen, dass das verkaufte Grundstück die in dem vorausgegangenen Beweisverfahren festgestellten erheblichen Mängel hat. Auszugehen ist aus dem gleichen Grund auch davon, dass diese für die Kläger nicht erkennbar waren und sie deshalb über die Mängel aufgeklärt werden mussten.
12
b) Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die genannten Zeugen bestätigen, dass die Beklagten ihnen etwa sechs Wochen zuvor dasselbe Grundstück zu dem gleichen Preis und zu den gleichen Bedingungen verkaufen wollten, ohne sie über die Mängel des Objekts aufzuklären, und dass das Berufungsgericht bei der Würdigung der Aussage der Zeugen und der - ohnehin schon sehr ungewöhnlichen - Umstände die Überzeugung gewinnt, die von den Beklagten behauptete Aufklärung habe nicht stattgefunden und die Kläger seien arglistig getäuscht worden.
Stresemann Schmidt-Räntsch Czub
Kazele Göbel

Vorinstanzen:
LG Mainz, Entscheidung vom 18.09.2014 - 2 O 223/11 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 09.11.2015 - 8 U 1234/14 -

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberlandesgerichts München - 7. Zivilsenat - vom 30. Dezember 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision und die durch die Nebenintervention verursachten Kosten, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Absenderin (Streithelferin der Klägerin) beauftragte die Klägerin mit dem Transport einer Ladung Knabbergebäck von Donauwörth nach Catania auf Sizilien. Die Klägerin beauftragte mit dem Transport ihrerseits die Beklagte. Diese übernahm am 9. April 2013 in Donauwörth ihren von der Absenderin mit dem Gebäck beladenen und mit einer Plombe versehenen Auflieger. Unterwegs wurde das Gut umgeladen und die Plombe dabei entfernt. Die Empfängerin verweigerte deshalb die Annahme des Gutes.

2

Die Klägerin wies die Beklagte daraufhin an, das Gut zur Absenderin zurückzutransportieren. Die Beklagte erklärte sich dazu erst bereit, nachdem die Klägerin eine Haftungsfreistellungserklärung abgegeben hatte. Die Sendung wurde zur Absenderin nach Donauwörth zurückbefördert, wo sie am 3. Mai 2013 eintraf und nachfolgend vernichtet wurde.

3

Das Landgericht hat der auf Zahlung von 27.297,24 € nebst Zinsen gerichteten Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen (OLG München, TranspR 2016, 69).

4

Mit der vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die ordnungsgemäß geladene Beklagte war im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht vertreten. Die Klägerin hat beantragt, über ihr Rechtsmittel durch Versäumnisurteil zu entscheiden.

Entscheidungsgründe

5

I. Das Berufungsgericht hat die Klage als unbegründet angesehen. Dazu hat es ausgeführt:

6

Die von der Klägerin geltend gemachte Schadensursache, dass die Empfängerin die Ware wegen der entfernten Verplombung abgelehnt habe, sei der Beklagten bei wertender Betrachtung nicht zuzurechnen. Zwar sei davon auszugehen, dass der LKW der Beklagten nach seiner Beladung verplombt worden sei. Eine Verplombung sei zwischen den Parteien aber nicht vereinbart worden. Aus den einschlägigen lebensmittelrechtlichen Vorschriften ergebe sich ebenfalls keine Pflicht zur Verplombung der Sendung.

7

Für den angewiesenen Rücktransport könne ein pflichtwidriges Verhalten der Beklagten unterstellt werden. Der geltend gemachte Schaden sei nach dem Vortrag der Klägerin beziehungsweise ihrer Streithelferin bereits durch die Entfernung der Plombe eingetreten. Er könne danach nicht mehr durch den angeblich weisungswidrig verzögerten Rücktransport entstanden sein.

8

II. Über die Revision der Klägerin ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, weil die Beklagte in der mündlichen Revisionsverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil jedoch nicht auf der Säumnis der Beklagten, sondern auf einer Sachprüfung (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Januar 2017 - I ZR 258/15, GRUR 2017, 409 Rn. 10 = WRP 2017, 418 - Motivkontaktlinsen, mwN).

9

III. Die Revision der Klägerin gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Beurteilung der Sache führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Klage ist in zulässiger Weise erhoben worden (dazu unter III 1). Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Klägerin kein Anspruch auf Schadensersatz wegen der Entfernung der Plombe am Auflieger während der Obhutszeit der Beklagten zusteht (dazu unter III 2). Die Begründung, mit der das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch nach Art. 17 Abs. 1 CMR wegen Beschädigung des Transportgutes aufgrund eines verzögerten Rücktransports verneint hat, hält dagegen der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand (dazu unter III 3).

10

1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO von Amts wegen zu prüfen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2016 - I ZR 160/15, NJW-RR 2017, 549 Rn. 14 - Servicepauschale; Urteil vom 15. Dezember 2016 - VII ZR 221/15, NJW-RR 2017, 229 Rn. 21), ergibt sich im Streitfall aus Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b CMR. Danach kann der Kläger wegen aller Streitigkeiten aus einer diesem Übereinkommen unterliegenden Beförderung unter anderem die Gerichte des Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes liegt. Die Beförderung, aus der die Klägerin ihren Anspruch herleitet, unterlag gemäß Art. 1 Abs. 1 CMR diesem Übereinkommen. Der Umstand, dass das Gut auf einem Teil der Strecke zur See befördert wurde, stand dem nach Art. 2 CMR nicht entgegen, weil das Gut dabei nicht umzuladen war. Der Ort der Übernahme des Gutes durch die Beklagte lag in Deutschland.

11

2. Der Klägerin steht gegen die Beklagte weder ein Schadensersatzanspruch nach Art. 17 Abs. 1 noch nach Art. 12 Abs. 7 CMR wegen der Entfernung der Plombe am Auflieger während des Transports der Ladung Gebäck von Donauwörth nach Catania auf Sizilien zu.

12

a) Ein Schadensersatzanspruch nach Art. 17 Abs. 1 CMR scheidet aus, weil die Klägerin im Zusammenhang mit der Entfernung der Plombe beim Transport nach Catania keinen Anspruch wegen Beschädigung des Gutes geltend macht.

13

aa) Nach Art. 17 Abs. 1 CMR haftet der Frachtführer für Beschädigung des Gutes, sofern die Beschädigung zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme des Gutes und dem seiner Ablieferung eintritt. Eine Beschädigung im Sinne des Art. 17 Abs. 1 CMR liegt auch vor, wenn die Beschädigung des Gutes zu dessen vollständiger Entwertung in Gestalt eines technischen oder wirtschaftlichen Totalschadens führt (MünchKomm.HGB/Jesser-Huß, 3. Aufl., Art. 17 CMR Rn. 12; Thume/Thume, CMR, 3. Aufl., Art. 17 Rn. 70a; Otte in Ferrari/Kieninger/Mankowski, Internationales Vertragsrecht, 2. Aufl., Art. 17 CMR Rn. 12; Koller, Transportrecht, 9. Aufl., Art. 17 CMR Rn. 1 und 2, jeweils mwN; ebenso für den Fall der Entwertung ohne Substanzeingriff GroßKomm.HGB/Reuschle, 5. Aufl., Art. 17 CMR Rn. 10; aA Boesche in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., Art. 17 CMR Rn. 5 in Verbindung mit 3 mwN). Dies ergibt sich schon aus Art. 25 Abs. 2 Buchst. a CMR, wonach die im Fall der Beschädigung zu leistende Entschädigung den bei gänzlichem Verlust des Gutes zu zahlenden Betrag nicht übersteigen darf, wenn die ganze Sendung durch die Beschädigung entwertet wird. Eine Beschädigung der Verpackung stellt eine Beschädigung des Gutes dar, wenn sie zu einer Wertminderung des Transportgutes führt (BGH, Urteil vom 18. April 2013 - I ZR 66/12, TranspR 2014, 80 Rn. 21 ff.; Otte in Ferrari/Kieninger/Mankowski aaO Art. 17 CMR Rn. 14; Koller aaO Art. 17 CMR Rn. 2 in Verbindung mit § 425 HGB Rn. 13). Eine Beschädigung kann auch ohne festgestellte Substanzverletzung allein aufgrund eines dem Gut anhaftenden Schadensverdachts vorliegen, weil ein solcher Verdacht in der Regel zu einer Wertminderung führen wird (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2000 - I ZR 84/98, TranspR 2000, 456, 458 = VersR 2001, 127; Urteil vom 11. Juli 2002 - I ZR 36/00, TranspR 2002, 440, jeweils zu § 429 Abs. 1 HGB aF; Koller aaO Art. 17 CMR Rn. 2 in Verbindung mit § 425 HGB Rn. 13; GroßKomm.HGB/Reuschle aaO Art. 17 CMR Rn. 8; Boesche in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn aaO Art. 17 CMR Rn. 5).

14

bb) Die Klägerin verlangt, soweit der Transport nach Catania in Rede steht, keinen Schadensersatz wegen Beschädigung des Gutes. Sie macht auch nicht geltend, bei der Ankunft des Gutes bei der Empfängerin sei dessen Verpackung beschädigt oder dieses mit einem Schadensverdacht behaftet gewesen. Die Klägerin verlangt vielmehr den Vermögensschaden ersetzt, der ihr nach ihrer Behauptung dadurch entstanden ist, dass die Beklagte die Plombe am Auflieger entfernt und die Empfängerin deshalb die Annahme des Transportgutes verweigert hat. Ein solcher Schaden ist nicht nach Art. 17 CMR zu ersetzen.

15

Dieses Ergebnis steht nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des Senats, wonach ein durch weisungswidrige Auslieferung des beförderten Gutes eingetretener Verlust nach Art. 17 Abs. 1 CMR ersatzfähig ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 1982 - I ZR 33/80, TranspR 1982, 105, 106 = VersR 1982, 669). Ein Schaden durch Beschädigung oder Verlust des Transportgutes wegen Entfernung der Plombe steht im Streitfall nicht in Rede.

16

b) Die Beklagte haftet für den der Klägerin durch die Entfernung der Plombe entstandenen Schaden auch nicht nach Art. 12 Abs. 7 Fall 1 CMR (dazu unter III 2 b aa) oder nach § 280 BGB (dazu unter III 2 b bb).

17

aa) Nach Art. 12 Abs. 7 Fall 1 CMR haftet ein Frachtführer, der Weisungen nicht ausführt, die ihm unter Beachtung der Bestimmungen dieses Artikels erteilt worden sind, dem Berechtigten für den daraus entstehenden Schaden. Die Beklagte hat jedoch keine Weisungen der Klägerin im Sinne von Art. 12 Abs. 7 CMR verletzt.

18

(1) Weisungen im Sinne des Art. 12 CMR sind verbindliche Anordnungen des zur Verfügung über das Gut berechtigten Absenders (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 CMR) oder Empfängers (Art. 12 Abs. 2 bis 4 CMR), die der Konkretisierung der vom Frachtführer im Beförderungsvertrag übernommenen Pflichten dienen und die die Art und Weise der Beförderung und der Ablieferung des Gutes (vgl. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 CMR) sowie die im Zusammenhang mit der Beförderung stehenden Nebentätigkeiten wie etwa die Verzollung, die Nachnahme, die Verwiegung, die Überprüfung und die Kühlung des Gutes betreffen (vgl. GroßKomm.HGB/Reuschle aaO Art. 12 CMR Rn. 3 mwN). Damit kann auch die Anordnung, das Gut bis zum Empfänger in einem verplombten Behältnis zu befördern, Gegenstand einer solchen Weisung sein.

19

Eine Weisung muss nicht ausdrücklich erteilt werden. Sie kann auch konkludent erfolgen (GroßKomm.HGB/Reuschle aaO Art. 12 CMR Rn. 48). Weiter braucht das Weisungsrecht nicht im Frachtvertrag vereinbart worden zu sein. Es handelt sich um ein einseitiges Recht des Absenders zur Vertragsänderung (Koller aaO Art. 12 CMR Rn. 1; Thume/Temme aaO Art. 12 Rn. 1; MünchKomm.HGB/Jesser-Huß aaO Art. 12 CMR Rn. 1). Wo die Grenze des Weisungsrechts verläuft und in welchen Fällen eine einverständliche Vertragsänderung zwischen den Parteien vereinbart werden muss, weil der abgeschlossene Frachtvertrag in seinem Kern geändert oder seine Natur betroffen ist, braucht im Streitfall nicht entschieden zu werden. Diese Grenze ist regelmäßig bei der Anbringung einer Plombe nicht überschritten.

20

Dementsprechend stand der Annahme einer Weisung im Sinne von Art. 12 CMR im Streitfall nicht entgegen, dass im hier erteilten Transportauftrag nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts eine Verplombung des von der Beklagten für die Beförderung des Guts verwendeten Aufliegers zwischen den Parteien nicht vereinbart worden war.

21

Eine Weisung im Sinne des Art. 12 CMR stellt eine einseitige Willenserklärung dar, die als solche zu dem Zeitpunkt wirksam wird, zu dem sie dem Frachtführer zugeht (GroßKomm.HGB/Reuschle aaO Art. 12 CMR Rn. 3; Thume/Temme aaO Art. 12 Rn. 6; Koller aaO Art. 12 CMR Rn. 1; Boesche in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn aaO Art. 12 CMR Rn. 4). Im Blick auf die in Art. 12 Abs. 7 CMR angeordnete strenge Haftung muss eine solche Weisung allerdings so in den Geschäftsbereich des Frachtführers gelangen, dass dieser von ihr nach den Umständen des Einzelfalls bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers Kenntnis nehmen kann (vgl. Koller aaO Art. 12 CMR Rn. 2; Thume/Temme aaO Art. 12 Rn. 8; GroßKomm.HGB/Reuschle aaO Art. 12 CMR Rn. 3; Boesche in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn aaO Art. 12 CMR Rn. 4).

22

Einem möglichen Anspruch der Klägerin aus § 12 Abs. 7 Fall 1 CMR steht nicht entgegen, dass der Frachtbrief, nach dem die Sendung mit einer Plombe versiegelt war, nicht unterzeichnet worden war. Die Anwendung des Art. 12 Abs. 7 Fall 1 CMR setzt die Ausstellung eines Frachtbriefs nicht voraus (vgl. BGH, TranspR 1982, 105, 106; Herber/Piper, CMR, 1996, Art. 12 Rn. 41; Thume/Temme aaO Art. 12 Rn. 61; Boesche in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn aaO Art. 12 CMR Rn. 18; aA GroßKomm.HGB/Reuschle aaO Art. 12 CMR Rn. 50; MünchKomm.HGB/Jesser-Huß aaO Art. 12 CMR Rn. 33; Koller aaO Art. 12 CMR Rn. 9). Die Bestimmung des Art. 12 CMR macht das Entstehen des Weisungsrechts des Absenders nicht von der Ausstellung eines Frachtbriefs abhängig, sondern vom Abschluss des Beförderungsvertrags (MünchKomm.HGB/Jesser-Huß aaO Art. 12 CMR Rn. 6 f. mwN). Ein Frachtbrief ist lediglich Voraussetzung für das Verfügungsrecht des Empfängers in den Fällen des Art. 12 Abs. 2 CMR, für das Verfügungsrecht des Empfängers oder eines Dritten gemäß Art. 12 Abs. 3 und 4 CMR sowie für die den Frachtführer schützende Sperrwirkung eines Frachtbriefs gemäß Art. 12 Abs. 5 Buchst. a CMR (Thume/Temme aaO Art. 12 Rn. 5 und 9 bis 18). Beim Fehlen eines Frachtbriefs hat die Weisung daher lediglich den weiteren Erfordernissen des Art. 12 Abs. 5 CMR zu entsprechen (vgl. MünchKomm.HGB/Jesser-Huß aaO Art. 12 CMR Rn. 33; GroßKomm.HGB/Reuschle aaO Art. 12 CMR Rn. 53 in Verbindung mit 4 und 44 bis 46).

23

(2) Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob in der Verplombung des Aufliegers eine schlüssige Weisung der Klägerin zu sehen ist, das im Lkw geladene Frachtgut bei der Empfängerin im verplombten Lkw abzuliefern, um damit von vornherein dem Verdacht entgegenzuwirken, dass während des Transports dritte Personen auf die Ladung unbefugt Zugriff genommen haben (vgl. Steinborn, jurisPR-VersR 3/2016, Anm. 3 unter D). Grundsätzliche Bedenken dagegen, dass in der Anbringung einer Plombe eine entsprechende schlüssige Weisung liegt, bestehen allerdings nicht.

24

(3) Die Weisung war für die Beklagte jedoch nicht rechtsverbindlich. Sie ist ihr nicht - wie dies erforderlich ist - zugegangen. Das Berufungsgericht hat nichts dazu festgestellt, dass der Beklagten als Frachtführerin mitgeteilt worden ist, der Auflieger sei verplombt worden. Die Revision zeigt auch nicht auf, dass das Berufungsgericht entsprechenden Vortrag der Klägerin übergangen hat. Zwar mag der Fahrer der Beklagten gesehen haben, dass der Auflieger verplombt war. Das reicht für eine Weisung gegenüber dem Frachtführer nach Art. 12 Abs. 1 CMR aber nicht aus.

25

Bereits der Wortlaut des Art. 12 Abs. 1 CMR, der eine Weisung an den Frachtführer vorsieht und seine Bediensteten nicht in den Adressatenkreis einbezieht, deutet auf dieses Ergebnis hin. Vor allem ergibt sich die Notwendigkeit, die Weisung nach Art. 12 Abs. 1 CMR dem Frachtführer zu erteilen, aus der Rechtsnatur des Weisungsrechts. Die Weisung ist das Recht zu einer einseitigen Vertragsänderung. Macht der Abnehmer von dem Recht Gebrauch, den Vertrag zu ändern, muss die Erklärung deshalb an den Frachtführer selbst, bei einer juristischen Person an ihr Organ (Mitglied des Vorstands oder der Geschäftsführung) oder an eine zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Frachtführers befugte Person gerichtet sein. Dagegen reicht es regelmäßig nicht aus, dass die Weisung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 CMR nur dem Fahrer zugeht. Der Fahrer ist im Allgemeinen nicht bevollmächtigt, den Frachtführer rechtsgeschäftlich zu vertreten. Auch aus Art. 3 CMR lässt sich ein solches Recht nicht ableiten (vgl. MünchKomm.HGB/Jesser-Huß aaO Art. 3 CMR Rn. 12; Ferrari in Ferrari/Kieninger/Mankowski aaO Art. 3 CMR Rn. 5). Dementsprechend ist der Fahrer nicht bevollmächtigt, für den Frachtführer eine zu einer einseitigen Vertragsänderung führende Weisung entgegenzunehmen.

26

Dass der Absender eine Weisung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 CMR dem Frachtführer gegenüber erklären muss und sie nicht rechtswirksam dessen Fahrer erteilen kann, ist Folge einer angemessenen Risikoverteilung zwischen Absender und Frachtführer. Der Frachtführer muss bei einer Weisung nach Art. 12 Abs. 1 CMR prüfen, ob die Grenzen des Weisungsrechts und damit des Rechts zu einer einseitigen Vertragsänderung eingehalten sind und ob eine Benachrichtigung nach Art. 12 Abs. 6 CMR erforderlich ist, weil der Frachtführer die Weisung nach Art. 12 Abs. 5 Buchst. b CMR nicht durchführen kann. Dazu muss der Empfänger der Weisung den Frachtvertrag kennen und über die zur Beurteilung der Voraussetzungen des Art. 12 Abs. 5 Buchst. b CMR erforderlichen Umstände im Betrieb des Frachtführers Bescheid wissen. Davon kann regelmäßig bei einem Fahrer nicht ausgegangen werden. Zwar könnte der Fahrer seinerseits bei einer zur Vertretung befugten Person auf Seiten des Frachtführers eine Entscheidung einholen. Damit verlagert sich aber das Risiko auf den Frachtführer, dass sein Fahrer, der eine Weisung des Absenders erhalten hat, noch rechtzeitig eine Entscheidung, wie zu verfahren ist, herbeiführen kann.

27

bb) Eine Haftung der Beklagten nach §§ 280, 278 BGB wegen unterbliebener Ausführung der Weisung oder wegen Entfernung der Plombe scheidet ebenfalls aus. Dabei braucht nicht die Frage entschieden zu werden, ob bei unterbliebener Berücksichtigung einer Weisung ergänzend nationale Rechtsvorschriften anwendbar sind. Soweit dies der Fall ist, richtet sich die Haftung der Beklagten nach deutschem Recht. Die Parteien haben gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-I-Verordnung) deutsches Recht vereinbart. Die Revision macht zutreffend geltend, dass sich diese Rechtswahl eindeutig aus dem Frachtvertrag der Parteien ergibt, wonach CMR und HGB anwendbar sind (… übernehmen Sie gemäß HGB/CMR …).

28

Die Entfernung der Plombe stellte vorliegend keine zum Schadensersatz führende schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten oder ihrer Bediensteten dar. Die Anbringung der Plombe am Auflieger der Beklagten war weder vertraglich vereinbart noch aufgrund einer Weisung im Sinne des Art. 12 CMR vom Frachtführer zu beachten. Sie war aus Sicht der Beklagten eigenmächtig an ihrer Transporteinrichtung, ihrem Auflieger, angebracht. Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, die Klägerin vor der Entfernung der Plombe zu unterrichten. Das Risiko, dass eine Weisung an eine auf Seiten des Frachtführers zum Empfang nicht berechtigte Person erteilt wird, trägt der Anweisende. Der Frachtführer ist nicht verpflichtet, seinen Geschäftsbereich so zu organisieren, dass er auch dann von der Weisung Kenntnis erlangt, wenn sie an eine nicht empfangsberechtigte Person - hier den Fahrer - gelangt. Andernfalls würde das mit der nicht rechtsverbindlich erteilten Weisung verbundene Risiko - jedenfalls teilweise - wieder dem Frachtführer angelastet.

29

3. Die Revision hat jedoch Erfolg, soweit sie sich dagegen wendet, dass das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch nach Art. 17 Abs. 1 CMR wegen Beschädigung des Gutes aufgrund verzögerten Transports von Catania nach Donauwörth verneint hat.

30

a) Das Berufungsgericht hat unterstellt, die Beklagte habe diesen Transport zurück nach Donauwörth weisungswidrig verzögert. Es hat weiter angenommen, die Beklagte habe den Rücktransport auch nicht von Bedingungen abhängig machen dürfen. Möglicherweise sei die Erklärung der Klägerin zur Haftungsfreistellung von ihr wirksam angefochten worden. Die Klage sei jedoch mangels Kausalität zwischen der Pflichtverletzung der Beklagten und dem geltend gemachten Schaden nicht schlüssig. Nach dem Vortrag der Klägerin bzw. ihrer Streithelferin sei das Transportgut bereits durch die fehlende Verplombung wertlos geworden. Die Empfängerin habe die Annahme der Sendung zu Recht verweigert. Eine erneute Lieferung zur Empfängerin habe die Absenderin nicht mehr vornehmen können.

31

b) Die Revision rügt zu Recht, das Berufungsgericht habe aufgrund des Vortrags der Klägerin nicht davon ausgehen können, es sei bereits aufgrund der fehlenden Verplombung ein Totalschaden am Transportgut eingetreten.

32

aa) Aufgrund der Ausführungen des Berufungsgerichts ist bereits unklar, ob seiner Annahme vom Totalschaden am Transportgut wegen fehlender Verplombung der Vortrag der Klägerin oder ihrer Streithelferin zugrunde liegt. Das Berufungsgericht beruft sich in diesem Zusammenhang auf den Vortrag der Klägerin beziehungsweise ihrer Streithelferin.

33

bb) Sollte das Berufungsgericht seinen Ausführungen den Vortrag der Klägerin zugrunde gelegt haben, hat es deren Angaben unzutreffend erfasst.

34

(1) Die Klägerin hatte in erster Instanz unter Beweisantritt vorgetragen, sie habe mit der Absenderin vereinbart, die Ware nach Donauwörth zurückzuliefern und dort einer Qualitätskontrolle zu unterziehen. Nur durch den von der Beklagten verzögerten Rücktransport und fehlende Angaben, auf welche Weise die Ware in der Zwischenzeit gelagert worden sei, seien die Lebensmittel nicht mehr verwendbar gewesen. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin auf ihren erstinstanzlichen Vortrag Bezug genommen und ist weiter davon ausgegangen, wegen der entfernten Plombe sei ein Totalschaden eingetreten, weil die Beklagte sich geweigert habe, den Rücktransport zeitnah auszuführen, zu Unrecht ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht und Angaben zur Lagerung der Ware verweigert habe.

35

(2) Aufgrund dieses Vortrags konnte das Berufungsgericht jedenfalls nicht davon ausgehen, nach dem Vortrag der Klägerin sei das Transportgut aufgrund der fehlenden Verplombung wertlos geworden.

36

cc) Hat das Berufungsgericht aufgrund der Ausführungen der Streithelferin angenommen, die fehlende Verplombung habe zum Totalverlust geführt, hat es rechtsfehlerhaft den dem Vortrag der Klägerin widersprechenden Vortrag ihrer Streithelferin berücksichtigt.

37

(1) Das Verhältnis des Streithelfers als Streitverkündeten zu den Parteien des Rechtsstreits bestimmt sich gemäß § 74 Abs. 1 ZPO nach den Grundsätzen der Nebenintervention gemäß §§ 66 ff. ZPO. Nach § 67 Halbsatz 2 ZPO ist der einfache Nebenintervenient berechtigt, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen, soweit seine Erklärungen und Handlungen mit Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei nicht in Widerspruch stehen. Der Widerspruch der Hauptpartei muss nicht ausdrücklich erklärt werden. Es genügt, wenn er sich aus dem Gesamtverhalten der Hauptpartei ergibt (BGH, Beschluss vom 27. September 2007 - VII ZB 85/06, NJW-RR 2008, 261 Rn. 8; Versäumnisurteil vom 19. März 2015 - I ZR 190/13, TranspR 2015, 342 Rn. 24; Beschluss vom 23. August 2016 - VIII ZB 96/15, WM 2016, 1955 Rn. 27). Eine Prozesshandlung des Streithelfers, die in Widerspruch zu derjenigen der Hauptpartei steht, ist unwirksam (RGZ 53, 204, 208; BGH, NJW-RR 2008, 261 Rn. 9).

38

(2) Hat das Berufungsgericht die Annahme eines Transportschadens beim Transportgut auf den Vortrag der Streithelferin gestützt, steht dieser Vortrag in Widerspruch zum Vorbringen der Klägerin als Hauptpartei und ist unbeachtlich. Das Berufungsgericht durfte den Vortrag nicht berücksichtigen.

39

4. Die Revision ist nicht deshalb gemäß § 561 ZPO zurückzuweisen, weil die von der Beklagten gegenüber dem Klageanspruch erhobene Einrede der Verjährung durchgreift.

40

a) Die Forderung der Klägerin ist auch bei Zugrundelegung der einjährigen Verjährungsfrist nach Art. 32 Abs. 1 Satz 1 CMR nicht verjährt. Die Empfängerin hat die Annahme des Gutes verweigert. Die Verjährungsfrist hat deshalb gemäß Art. 32 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a CMR nicht schon mit der Andienung bei der Empfängerin, sondern erst mit dem Eintreffen des Transportgutes bei der Absenderin am 3. Mai 2013 zu laufen begonnen, da die Klägerin wegen der Verweigerung der Annahme die Weisung erteilt hat, das Frachtgut an die Absenderin zurückzubringen (vgl. OLG Wien, TranspR 1997, 435, 437; MünchKomm.HGB/Jesser-Huß aaO Art. 32 CMR Rn. 21; Koller aaO Art. 32 CMR Rn. 4; Herber/Piper aaO Art. 32 Rn. 17; GroßKomm.HGB/Reuschle aaO Art. 32 CMR Rn. 50; Thume/Demuth aaO Art. 32 Rn. 26; Bahnsen in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn aaO Art. 32 CMR Rn. 15; Ferrari/Otte aaO Art. 32 CMR Rn. 20).

41

b) Die Hemmungswirkung durch die von der Klägerin erhobene, am 14. August 2014 zugestellte Klage ist gemäß § 167 ZPO bereits mit der Einreichung der Klage bei Gericht am 14. April 2014 eingetreten, weil die nachfolgende Zustellung demnächst erfolgt ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger bei Handlungen, die - wie die Klageerhebung (vgl. § 270 Abs. 1 ZPO) - von Amts wegen vorgenommen werden, einen Auslagenvorschuss nach § 17 Abs. 3 GKG nicht von sich aus einzuzahlen braucht, sondern die Anforderung durch das Gericht abwarten darf (vgl. zum Gerichtskostenvorschuss nach § 12 Abs. 1 GKG: BGH, Urteil vom 3. September 2015 - III ZR 66/14, NJW 2015, 3101 Rn. 19 mwN).

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Im Streitfall hat das Landgericht beim Klägervertreter mit Schreiben vom 16. Juni 2014 einen Auslagenvorschuss in Höhe von 1.000 € für Übersetzungskosten und Prüfungsgebühren angefordert. Da das Schreiben am 16. Juni 2014 hinausgegeben worden ist und der Klägervertreter in München seine Kanzlei hat, ist nach § 270 Satz 2 ZPO grundsätzlich davon auszugehen, dass die Anforderung dem Prozessbevollmächtigten am Dienstag, dem 17. Juni 2014, zugegangen ist. Damit hat die Frist für eine dem Veranlasser der Zustellung zuzurechnende Verzögerung von bis zu 14 Tagen, die regelmäßig als geringfügig anzusehen und deshalb hinzunehmen ist (vgl. BGH, NJW 2015, 3101 Rn. 15), nicht schon am 1. Juli 2014 geendet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei der Berechnung des Zeitraums der Verzögerung auf die Zeitspanne abzustellen, um die sich der ohnehin erforderliche Zeitraum für die Zustellung der Klage als Folge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert hat (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 154/14, NJW 2015, 2666 Rn. 6; BGH, NJW 2015, 3101 Rn. 19; BGH, Urteil vom 25. Oktober 2016 - II ZR 230/15, NJW 2017, 1467 Rn. 24; Urteil vom 2. Mai 2017 - VI ZR 85/16, VersR 2017, 1102 Rn. 17, jeweils mwN). Da der Klägerin mit dem Schreiben des Landgerichts vom 16. Juni 2014 für die Einzahlung des Auslagenvorschusses eine Frist von zwei Wochen ab Zugang des Schreibens gesetzt worden war, hat die Frist für eine regelmäßig als geringfügig anzusehende Verzögerung erst am 1. Juli 2014 zu laufen begonnen. Diese Frist war daher zum Zeitpunkt der Einzahlung des Kostenvorschusses am 8. Juli 2014 noch nicht abgelaufen.

43

IV. Die Sache ist nach den Ausführungen zu III 3 nicht zur Endentscheidung reif und deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vor-instanz zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO).

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Versäumnisurteils bei dem Bundesgerichtshof, Karlsruhe, durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen.

Büscher     

      

Schaffert     

      

Koch   

      

Schwonke     

      

Feddersen     

      

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.

(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.