Oberlandesgericht Köln Beschluss, 14. Nov. 2016 - 2 Wx 536/16
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 14.10.2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgerichts – Wipperfürth vom 13.09.2016, 8 VI 62/16, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 1) zu tragen.
1
Gründe:
2I.
3Zwischen dem XX.XX.XXXX und dem XX.XX.XXXX ist Frau J M geb. W (im Folgenden: Erblasserin) verstorben. Sie war verheiratet mit dem am XX.XX.XXXX vorverstorbenen L E M. Kinder hatten die Eheleute M nicht. Der Beteiligte zu 1) ist der Bruder des vorverstorbenen Ehemanns der Erblasserin, der Beteiligte zu 2) ist der Bruder der Erblasserin.
4Die Erblasserin und ihr Ehemann hatten unter dem 23.10.2011 ein gemeinschaftliches privatschriftliches Testament errichtetet, das u.a. folgenden Inhalt hat:
5„Testament
6Wir bestimmen gegenseitig, dass der Überlebende der Alleinerbe des Verstorbenen sein soll.
7Nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Ehegatten soll derjenige, der den zuletzt verstorbenen Ehegatten begleitet und gepflegt hat, der Alleinerbe sein.“
8Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Testamentes vom 23.10.2011 Bezug genommen (Bl. 5 d. Beiakte 8 IV 11/16).
9Mit notarieller Urkunde vom 02.02.2016 – UR.Nr. XX/2016 der Notarin E2. T in S - hat der Beteiligte zu 1) u.a. beantragt, einen Erbschein nach der Erblasserin zu erteilen, der ihn, den Beteiligten zu 1), als Alleinerben ausweist (Bl. 1 ff. d. A.). Zur Begründung hat er ausgeführt, dass er die Erblasserin nach dem Tod seines Bruders unterstützt und sich um sie gekümmert habe. So habe er die Beerdigung des Bruders organisiert, sich um den Erwerb des Grabes und die Beschriftung des Grabsteines bemüht und die Grabpflege veranlasst. Er habe den durch den Tod des Bruders notwendig gewordenen Schriftverkehr erledigt und die Erstellung der Steuererklärung für das Jahr 2014 in die Wege geleitet. Er habe die Erblasserin psychisch unterstützt sowie ihre ärztliche Behandlung und Krankenhausaufenthalte gesteuert. Er, der Beteiligte zu 1), erfülle daher die im Testament vom 23.10.2011 genannten Voraussetzungen. Den Haushalt habe die Erblasserin im Übrigen noch selbst erledigt. Es sei wegen ihrer Diabeteserkrankung zweimal wöchentlich ein Pflegedienst zum Verbandswechsel erschienen. Sonstige Pflegeleistungen seien nicht erbracht worden. Der Beteiligte zu 2) habe sich nicht um die Erblasserin gekümmert.
10Mit Schreiben vom 13.03.2016 hat der Beteiligte zu 2) mitgeteilt, dass er keine Bedenken gegen die Erteilung des beantragten Erbscheins habe (Bl. 72 d. A.).
11Daraufhin hat das Nachlassgericht am 17.03.2016 die zur Erteilung des Erbscheins erforderlichen Tatsachen durch Beschluss für festgestellt erachtet und den Erbschein antragsgemäß erteilt Bl. 74 ff. d. A.).
12Mit Schriftsatz vom 22.03.2016 ist der Beteiligte zu 2) dem Vorbringen des Beteiligten zu 1) entgegengetreten und hat vorgetragen, dass das Testament vom 23.10.2011 nicht hinreichend bestimmt und daher unwirksam sei. Zudem habe der Beteiligte zu 1) die Erblasserin nicht gepflegt und im Hinblick auf seinen weit entfernten Wohnort auch gar nicht pflegen können. Vielmehr habe er, der Beteiligte zu 2), sich um die Erblasserin gekümmert, sie besucht und telefonischen Kontakt gehalten.
13Mit weiterem Schriftsatz vom 24.05.2016 hat der Beteiligte zu 2) beantragt,
14den Erbschein vom 17.03.2016 einzuziehen.
15Zudem hat er beantragt, ihm einen Alleinerbschein zu erteilen und die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zu erlassen (Bl. 83 f. d. A.).
16Der Beteiligte zu 1) hat beantragt,
17den Antrag auf Einziehung des Erbscheins zurückzuweisen.
18Er hat vorgetragen, dass das Testament hinreichend bestimmt sei. Die Erbenposition sei an konkrete von der Erblasserin vorgegebene Tatsachen geknüpft, die in seiner Person erfüllt seien. Bezüglich der Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 27.06.2016 (Bl. 91 ff. d. A.), 14.07.2016 (Bl. 96 ff. d. A.) und 23.08.2016 (Bl. 212 f. d. A.) Bezug genommen.
19Durch Beschluss vom 13.09.2016 hat das Nachlassgericht den Erbschein vom 17.03.2016 eingezogen (Bl. 216 ff. d. A.). Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das gemeinschaftliche Testament vom 23.10.2011 inhaltlich nicht hinreichend bestimmt sei. Bezüglich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Beschlusses vom 13.09.2016 Bezug genommen.
20Gegen diesen dem Beteiligten zu 1) am 16.09.2016 zugestellten Beschluss richtet seine am 14.10.2016 beim Amtsgericht Wipperfürth eingegangene Beschwerde vom selben Tag (Bl. 225 ff. d. A.). Er trägt vor, dass die Begriffe „begleiten“, „pflegen“ und „zuletzt“ nicht unbestimmt seien. Hier seien auch Kriterien vorhanden, die eine Konkretisierung auf ihn, den Beteiligten zu 1), und damit eine bestimmte Person zulassen würden. Er habe die Erblasserin im Sinne des Testamentes vom 23.10.2011 begleitet und gepflegt. Bezüglich der weiteren Einzelheiten seines Vorbringens wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 14.10.2016 Bezug genommen.
21Durch Beschluss vom 27.10.2016 hat das Nachlassgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 239 f. d. A.).
22II.
23Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
24Das Nachlassgericht hat den Erbschein nach der Erblasserin vom 17.03.2016, der den Beteiligten zu 1) als Alleinerben ausweist, zu Recht gem. § 2361 S. 1 BGB eingezogen, weil dieser Erbschein unrichtig ist. Dem Testament vom 23.10.2011 ist keine wirksame Erbeinsetzung des Beteiligten zu 1) zu entnehmen. Die Formulierung
25„derjenige, der den zuletzt verstorbenen Ehegatten begleitet und gepflegt hat, soll der Alleinerbe sein“ ist nicht hinreichend bestimmt und enthält daher keine eindeutige Einsetzung eines Erben.
26Wie sich aus § 2065 BGB ergibt, muss sich ein Erblasser selbst über den Inhalt aller wesentlichen Teile seines letzten Willens schlüssig werden. Dazu gehört insbesondere die Bestimmung über die Person des Bedachten. Diese muss zwar nicht namentlich genannt sein; erforderlich ist aber, dass die Person des Bedachten anhand des Inhalts der Verfügung, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von außerhalb der Urkunde liegenden Umständen zuverlässig festgestellt werden kann. Sie muss im Testament so bestimmt sein, dass jede Willkür eines Dritten ausgeschlossen ist (BayObLG, Beschluss v. 23.05.2001 – 1 Z BR 10/01, FamRZ 2002, 200 m.w.N.). Soweit der Wille des Testierenden durch Auslegung festgestellt werden kann, liegt zwar kein Fall der unzulässigen Bestimmung der Person des Bedachten durch einen Dritten vor. Die Testamentsauslegung ist, auch wenn sie wertende Elemente enthält, nicht die in § 2065 BGB gemeinte unzulässige Willensentscheidung; das Gericht ist insoweit nie Dritter. § 2065 BGB greift indes dann ein, wenn der Wortlaut der letztwilligen Verfügung so unbestimmt ist, dass die Auslegung ergebnislos bleiben muss (Senat, Beschluss vom 09.07.2014 – 2 Wx 188/14; BayObLG, Beschluss v. 23.05.2001 – 1 Z BR 10/01, FamRZ 2002, 200 m.w.N.; Staudinger/Otte, BGB, Neubearbeitung 2013, § 2065 Rn.16, 17; MünchKomm-BGB/Leipold, 6. Aufl. 2013, § 2065 Rn. 5). So liegt der Fall hier.
27Unbestimmt in diesem Sinne ist zunächst der Begriff der „Pflege“. Dies gilt sowohl für die Art der Pflegeleistungen als auch für ihren Umfang. So ist zum Beispiel unklar, ob mit der Regelung in dem Testament vom 23.10.2011 Pflegeleistungen aufgrund einer Einordnung der Erblasserin in eine Pflegestufe oder Pflegeleistungen zumindest im Sinne der Sozialgesetze gemeint waren oder auch sonstige geringfügige Pflegeleistungen. Auch der Umfang der Pflegeleistungen, den sich die Erblasserin und ihr Ehemann bei Abfassung des Testamentes vorgestellt haben, ist nicht ersichtlich. Dass der im Testament verwandte Begriff der „Pflege“ unbestimmt ist, zeigt sich schon aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse im vorliegenden Fall. Bei der Erblasserin ist zweimal wöchentlich ein Verbandswechsel durch einen Pflegedienst durchgeführt worden. Es ist unklar, ob diese Tätigkeit, die eindeutig als Pflegeleistung einzustufen ist, bereits von der Regelung in dem Testament erfasst werden sollte oder nicht, und wenn ja, ob die jeweils tätigen Personen oder der Pflegedienst selbst als Erben in Betracht kämen.
28Weiterhin lässt die Formulierung im Testament offen, über welchen Zeitraum die inhaltlich und umfänglich unbestimmten Pflegeleistungen erbracht werden sollten, um von einer Erbeinsetzung ausgehen zu können. Der Begriff „zuletzt“ bezieht sich jedenfalls allein auf die Erblasserin (die „zuletzt“ Verstorbene), nicht aber auf die Pflegeleistungen. Es bleibt daher letztlich unklar, ob Pflegeleistungen über Tage, Wochen, Monate oder Jahre erforderlich sein sollten. Insgesamt ist der Begriff der „Pflege“ daher einer Auslegung nicht zugänglich. Es wäre eine Wertung durch das Nachlassgericht oder den Senat erforderlich, d.h. das Nachlassgericht oder der Senat müssten die Bestimmung des Erben anhand eigener Kriterien vornehmen.
29Selbst wenn der Begriff der „Pflege“ hinreichend bestimmt und damit einer Auslegung durch den Senat zugänglich wäre, könnte sich der Beschwerdeführer nicht mit Erfolg darauf berufen, aufgrund dieser Regelung Alleinerbe der Erblasserin zu sein. Denn der Beteiligte zu 1) erfüllt die Voraussetzung, die Erblasserin gepflegt zu haben, unabhängig von der Bestimmtheit dieses Begriffs nicht, weil er nach seinen eigenen Angaben keine Pflegeleistungen erbracht hat. Die Bestellung eines Pflegedienstes oder die behauptete psychische Unterstützung der Erblasserin durch den Beschwerdeführer stellen jedenfalls keine Pflegeleistungen dar.
30Ebenfalls unbestimmt ist der im Testament verwandte Begriff des „Begleitens“. Es ist völlig unklar, was darunter inhaltlich und zeitlich zu verstehen sein soll. So wird der Begriff des „Begleitens“ sehr häufig im Zusammenhang mit Sterbevorgängen verwandt. Für ein solches Verständnis könnte die Verwendung des Begriffs in einem Testament sprechen. Wenn dies gemeint gewesen sein sollte, hätte der Beschwerdeführer diese Voraussetzungen aber nicht erfüllt. Schließlich ist die Erblasserin zum Zeitpunkt ihres Todes allein gewesen, was sich schon daraus ergibt, dass der Todeszeitpunkt nicht geklärt werden konnte. Sie ist zwischen dem XX.XX.XXXX und dem XX.XX.XXXX verstorben.
31Wäre der Begriff des „Begleitens“ dagegen nicht im vorgenannten Sinne zu verstehen, bliebe unklar, was denn sonst unter einem „Begleiten“ zu verstehen sein soll, ein bloßes „sich kümmern“, wie der Beschwerdeführer den Begriff versteht, und wenn ja, mit welchen Inhalten und über welchen Zeitraum, oder gar ein partnerschaftliches Begleiten. Auch hierzu ergeben sich aus dem Testament keine Anhaltspunkte. Eine Auslegung scheidet daher aus. Eine Bestimmung wäre nur über eine Wertung durch den Senat anhand eigener Kriterien möglich, die aber gem. § 2065 BGB unzulässig wäre. Im Übrigen setzt die Formulierung im Testament voraus, dass die Erblasserin „begleitet und gepflegt“ worden ist. Es fehlt aber in jedem Fall an Pflegeleistungen des Beschwerdeführers.
32III.
33Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
34Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nicht vorliegen (§ 70 Abs. 2 FamFG).
35Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 126.098,00 €
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Tenor
wird der Erbschein des Amtsgerichts Wipperfürth vom 17.03.2016 eingezogen.
Kosten werden nicht erhoben.
1
Gründe:
2Der Erbschein ist unter Berücksichtigung der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung des OLG Köln zu Unrecht erteilt worden. Das gemeinschaftliche Testament der Erblasserin und ihres vorverstorbenen Ehemanns vom 23.10.2011 ist nicht hinreichend bestimmt und damit unwirksam.
3Wie sich aus § 2065 BGB ergibt, muss sich die Erblasserin selbst über den Inhalt aller wesentlichen Teile ihres letzten Willens schlüssig werden. Dazu gehört insbesondere die Bestimmung über die Person des Bedachten. Diese muss zwar nicht namentlich genannt sein; erforderlich ist aber, dass die Person des Bedachten anhand des Inhalts der Verfügung, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von außerhalb der Urkunde liegenden Umständen zuverlässig festgestellt werden kann. Sie muss im Testament so bestimmt sein, dass jede Willkür eines Dritten ausgeschlossen ist. Soweit der Wille des Testierenden durch Auslegung festgestellt werden kann, liegt jedoch kein Fall der unzulässigen Bestimmung der Person des Bedachten durch einen Dritten vor. Die Testamentsauslegung ist, auch wenn sie wertende Elemente enthält, nicht die in § 2065 BGB gemeinte unzulässige Willensentscheidung; das Gericht ist insoweit nie Dritter. § 2065 BGB greift nur dann ein, wenn der Wortlaut der letztwilligen Verfügung so unbestimmt ist, dass die Auslegung ergebnislos bleiben muss (OLG Köln, Beschluss vom 09. Juli 2014 – I-2 Wx 188/14, 2 Wx2 Wx 188/14 –, Rn. 24, juris).
4So liegt der Fall hier.
5Mit der Verfügung „Nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Ehegatten soll derjenige, der den zuletzt verstorbenen Ehegatten begleitet und gepflegt hat, der Alleinerbe sein" hat die Erblasserin keinen Erben benannt, sondern nur Bedingungen für die Erbenstellung aufgestellt. Die Berufung des Erben hat sie aus der Hand gegeben und an eine ungewisse Entwicklung der Ereignisse und deren Beurteilung und Einordnung durch die Leser des Testaments nach deren persönlicher Auslegung der Begriffe „zuletzt begleiten“ und „pflegen“ geknüpft. Sowohl die Begriffe „begleiten“ und „pflegen“ als auch der zeitliche Faktor „zuletzt“ sind unbestimmt. So können unter „begleiten“ alle möglichen Tätigkeiten für oder mit der Erblasserin gefasst werden. Denkbar wäre auch, dass auch die seelisch-psychische Unterstützung als „Begleiten“ ausreichen sollte. Gleiches gilt auch für den Begriff der „Pflege“, der völlig offen lässt, welche Art und welche Häufigkeit von Pflegeleistungen die Erblasserin erwartet hat. Unterschiedlich kann schließlich auch bewertet werden, was unter „zuletzt“ zu verstehen ist, ob es etwa auf die letzten Wochen oder Monate oder Jahre vor dem Ableben der Erblasserin ankommt. All jene Fragen hängen davon ab, was der einzelne Richter unter den genannten Begriffen versteht, ohne dass diesem eine hinreichend klare Umgrenzung der Begriffe vorgegeben wäre. Das Gericht müsste im Ergebnis eigene Kriterien anlegen. Zuverlässig zum Erben bestimmt ist der Beteiligte zu 1) jedenfalls nicht.
Ergibt sich, dass der erteilte Erbschein unrichtig ist, so hat ihn das Nachlassgericht einzuziehen. Mit der Einziehung wird der Erbschein kraftlos.
(1) Der Erblasser kann eine letztwillige Verfügung nicht in der Weise treffen, dass ein anderer zu bestimmen hat, ob sie gelten oder nicht gelten soll.
(2) Der Erblasser kann die Bestimmung der Person, die eine Zuwendung erhalten soll, sowie die Bestimmung des Gegenstands der Zuwendung nicht einem anderen überlassen.
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 3) vom 08.05.2014 gegen den am 07.04.2014 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgerichts - Siegburg vom 05.04.2014, 50 VI 97/13, wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 3) hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
1
Gründe:
2I.
3Am 25.02.2013 ist Frau J.R. (im Folgenden: Erblasserin) verstorben. Sie war verwitwet. Ihr Ehemann X.R. ist am 26.11.1984 vorverstorben. Ihr einiges Kind, Herr E.R., ist am 09.03.1997 verstorben; er hinterlässt eine Tochter, Frau O.R.. Die Beteiligte zu 1) ist eine Nichte der Erblasserin, der Beteiligte zu 2) ist der Ehemann der Beteiligten zu 1). Der Beteiligte zu 3) ist ein ehemaliger Nachbar der Erblasserin.
4Die Erblasserin hinterließ verschiedene Verfügungen von Todes wegen. In einem Erbvertrag vom 17.08.1972 – UR.Nr. 2163/1972 des Notars Dr. X1 in U – setzten sich die Erblasserin und ihr Ehemann gegenseitig als Erben ein, ohne weitere Verfügungen zu treffen (Bl. 3, 4 der Beiakte 50 IV 264/13). Durch öffentliches Testament vom 16.07.1986 – UR.Nr. 1581/1986 des Notars Dr. X1 in U - setzte die Erblasserin ihre Enkelin O.R. als Alleinerbin ein und räumte ihrem Sohn E.R. den lebenslänglichen unentgeltlichen Nießbrauch an ihrem Nachlass ein (Bl. 49, 50 d. BA.). In einem mit Herrn X2.X3 geschlossenen – einseitigen - Erbvertrag vom 17.02.1992 – UR.Nr. 315/1992 des Notars Dr. X1 in U – setzte sie die Eheleute I.X4 und K.T. als Erben zu je ½-Anteil ein, als Ersatzerben Herrn H. X3, und wandte dem Vertragspartner X2.X3 im Wege eines Vermächtnisses den lebenslänglichen unentgeltlichen Nießbrauch an ihrem Nachlass zu. Zugleich behielt sie sich den Rücktritt von diesem Vertrag vor (Bl. 69, 70 d. BA.).
5In einem handgeschriebenen und unterschriebenen Testament vom 05.07.1999, das nur in Kopie, nicht aber im Original zu den Nachlassakten gelangt ist, verfügte die Erblasserin u. a. Folgendes (Bl. 11 d. BA.).:
6„Mein letzter Wille.
7Im Nachtrag zu meinem Testament, möchte ich nach dem Tode meines am 22.12.1994 verstorbenen Lebenspartner X2X3, den vorbehaltenen Rücktritt, nach meinem Tode ändern.
8Mein Sohn ist am 9. März 1997 verstorben.
9Die angebliche Enkeltochter ist drogenabhängig und führt ein nachweisbar verwahrlostes Leben, diese enterbe ich ganz.
10Um einem gebührenden Erben mein Hab und Gut zu überlassen, habe ich meine Nichte E.Q und ihren Ehemann I1.Q ... vorgesehen.
11Hiermit möchte ich das Testament vom 17.02.1992 für ungültig erklären.
12...“
13Ein weiteres handgeschriebenes und unterschriebenes Schreiben vom 01.09.2009 hat u. a. folgenden Inhalt (Bl. 29 d. BA.):
14„Patienten- Verfügung
15Mein letzter Wille
16...
174. Mein Erbe nicht an meine Nichte od. Neffen zu übertragen, die sich nie um mich kümmerten.
185. Wer mir in den letzten Stunden beisteht, übergebe ich „Alles“.
19J.R“
20Ferner verfasste sie ebenfalls mit Datum vom 01.09.2009 ein handgeschriebenes und unterschriebenes Schreiben an die Beteiligten zu 1) und 2), das folgenden Inhalt hat (Bl. 13 d. BA.):
21„Nur ein paar Worte, ich möchte nicht mehr, als meine Gefühle an Euch mitzuteilen. Dank für Eure Fürsorge. Dank wie ihr Euch um mich gekümmert habt. Hoffentlich habt Ihr in Eurem weiteren Leben Glück und Zufriedenheit. Und braucht nie „allein“ zu sein.“
22Die Beteiligten zu 1) und 2) haben mit Schriftsatz vom 08.03.2013 (Bl. 1 ff. d. A.) und am 31.07.2013 zur Niederschrift des Nachlassgerichts (Bl. 46 d. A.) beantragt, ihnen einen Erbschein zu erteilen, der sie als Miterben zu je ½ ausweist. Sie haben diesen Antrag auf das Testament vom 05.07.1999 gestützt. Diesen Antrag hat das Amtsgericht Siegburg durch Beschluss vom 11.11.2013 zurückgewiesen (Bl. 119 ff. d. A.). Die dagegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 02.12.2013 hat der Senat durch am 11.02.2014 erlassenen Beschluss zurückgewiesen (Bl. 167 ff. d. A.). Mit Schriftsatz vom 13.02.2014 hat der Beteiligte zu 2) einen weiteren Antrag auf Erteilung eines Erbscheins, der ihn als Alleinerben ausweist, gestellt, den das Nachlassgericht aus den Gründen des Beschlusses vom 11.11.2013 und des Beschlusses des Senates vom 11.02.2014 zurückgewiesen hat.
23Mit Schriftsatz vom 16.01.2014 hat der Beteiligte zu 3), nachdem ihm durch Beschluss des Nachlassgerichts vom 07.01.2014 Verfahrenskostenhilfe für die Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Erbscheins bewilligt worden war, beantragt, ihm einen Erbschein zu erteilen, der ihn als Alleinerben nach der Erblasserin ausweist, und ihm die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu erlassen (Bl. 157 ff. d. A.). Zur Begründung hat der Beteiligte zu 3) ausgeführt, dass die Formulierungen der Erblasserin in dem Schreiben vom 01.09.2009 hinreichend bestimmt seien, weil nicht nur auf ein „Beistehen“ abgestellt werde, wie in dem vom Bayerischen Obersten Landgericht entschiedenen Fall (BayObLG FamRZ 1991, 610), sondern um ein Beistehen „in den letzten Stunden“, d.h. „im Tode“. Dadurch sei auch die Person objektiv eindeutig bestimmbar, die die von der Erblasserin gesetzten Bedingungen erfüllt habe. Dies sei er, der Beteiligte zu 3), gewesen, der die Erblasserin im Krankenhaus aufgesucht und ihr in den letzten 2,5 Stunden ihres Lebens beigestanden habe, indem er ihre Hand gehalten, ihr etwas erzählt und ihre Wange gestreichelt habe. Hinzu komme, dass die Erblasserin die Person, die ihr in den letzten Stunden beistehen sollte, dadurch bestimmt habe, dass sie ihn gegenüber dem Krankenhauspersonal als Bezugsperson benannt habe und er im Krankenblatt unter der Überschrift „Angehöriger/Bezugsperson“ aufgenommen worden sei (Bl. 150 d. A.). Dem Gesetz (§ 2065 BGB) sei nicht zu entnehmen, dass eine Erbeinsetzung unzulässig sei, wenn zwar ein auslösendes Ereignis konkret bestimmt sei, dessen Eintritt aber von jeder beliebigen Person herbeizuführen sei. Hier sei die Person objektiv bestimmbar. Es sei nicht zu beanstanden, dass das Nachlassgericht diese Person nach objektiven Maßstäben zu ermitteln habe. Denn das Nachlassgericht sei kein „anderer“ im Sinne von § 2065 BGB. Es könne auch nicht darauf abgestellt werden, dass die Verfügung der Erblasserin geeignet sei, einen Wettstreit der Erbprätendenten auszulösen. Schließlich habe vor dem Tod der Erblasserin niemand von der Verfügung von Todes wegen gewusst. Bezüglich der weiteren Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze des Beteiligten zu 3) verwiesen.
24Das Nachlassgericht hat den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins, der den Beschwerdeführer als Alleinerben ausweist, durch am 07.04.2014 erlassenen Beschluss vom 05.04.2014, auf dessen Inhalt bezüglich seiner Gründe verwiesen wird, zurückgewiesen (Bl. 215 ff. d. A.). Gegen diesen dem Beteiligten zu 3) am 08.04.2014 zugestellten Beschluss richtet sich seine Beschwerde vom 08.05.2014, die auch am 08.05.2014 beim Nachlassgericht eingegangen ist. Zur Begründung seiner Beschwerde wiederholt und vertieft der Beteiligten zu 3) sein bisheriges Vorbringen. Bezüglich der Einzelheiten seines Vorbringens wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 06.06.2014 verwiesen (Bl. 233 ff. d. A.). Das Nachlassgericht hat der Beschwerde durch am 25.06.2014 erlassenen Beschluss vom 24.06.2014 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 241 f. d. A.). Bezüglich seiner Begründung wird auf den Inhalt des Beschlusses vom 24.06.2014 verwiesen.
25II.
26Die zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 3) hat in der Sache keinen Erfolg. Das Nachlassgericht hat den Antrag des Beteiligten zu 3) vom 16.01.2014 auf Erteilung eines Erbscheins, der ihn als Alleinerben ausweist, zu Recht zurückgewiesen.
27Aus dem Schreiben der Erblasserin vom 01.09.2009 ergibt sich keine wirksame Erbeinsetzung des Beteiligten zu 3) gem. § 1937 BGB. Die Formulierung „wer mir in den letzten Stunden beisteht, übergebe ich Alles“ ist nicht hinreichend bestimmt und enthält keine eindeutige Bestimmung eines Erben durch die Erblasserin.
28Denn wie sich aus § 2065 BGB ergibt, muss sich die Erblasserin selbst über den Inhalt aller wesentlichen Teile ihres letzten Willens schlüssig werden. Dazu gehört insbesondere die Bestimmung über die Person des Bedachten. Diese muss zwar nicht namentlich genannt sein; erforderlich ist aber, dass die Person des Bedachten anhand des Inhalts der Verfügung, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von außerhalb der Urkunde liegenden Umständen zuverlässig festgestellt werden kann. Sie muss im Testament so bestimmt sein, dass jede Willkür eines Dritten ausgeschlossen ist (BayObLG, Beschluss v. 23.05.2001 – 1 Z BR 10/01, FamRZ 2002, 200 m.w.N.). Soweit der Wille des Testierenden durch Auslegung festgestellt werden kann, liegt jedoch kein Fall der unzulässigen Bestimmung der Person des Bedachten durch einen Dritten vor. Die Testamentsauslegung ist, auch wenn sie wertende Elemente enthält, nicht die in § 2065 BGB gemeinte unzulässige Willensentscheidung; das Gericht ist insoweit nie Dritter. § 2065 BGB greift nur dann ein, wenn der Wortlaut der letztwilligen Verfügung so unbestimmt ist, dass die Auslegung ergebnislos bleiben muss (BayObLG, a.a.O.; Staudinger/Otte, BGB, Neubearbeitung 2013, § 2065 Rn.16, 17; MünchKomm-BGB/Leipold, 6. Aufl. 2013, § 2065 Rn. 5). So liegt der Fall hier. Das Nachlassgericht hat hierzu in dem angefochtenen Beschluss folgende Feststellungen getroffen:
29„Mit ihrer Verfügung, Erbe solle der werden, der ihr in den letzten Stunden beistehe, hat die Erblasserin keinen Erben benannt, sondern nur das für die Bestimmung des Erben auslösende Ereignis festgelegt. Die Berufung des Erben hat sie aus der Hand gegeben und an eine ungewisse Entwicklung der Ereignisse oder sogar den Zufall oder einen „Wettstreit“ von an der Erbschaft interessierten Personen geknüpft. Sowohl das Kriterium „beistehen“ als auch der zeitliche Faktor „in den letzten Stunden“ sind unbestimmt. So kann unter „beistehen“ etwa körperliche Pflege, Hilfe im Haushalt oder seelischer Beistand verstanden werden. Unterschiedlicher Bewertung kann auch die Frage unterliegen, mit welcher Intensität und mit welchem zeitlichen Aufwand Hilfestellungen erfolgen müssen, um das Kriterium „Beistand“ zu erfüllen. Auch das Kriterium „in den letzten Stunden“ kann unterschiedlich interpretiert werden. Damit hängt die Frage, ob sich jemand so um die Erblasserin gekümmert hat, wie diese es erwartet hätte, davon ab, was derjenige Dritte, der die Auswahl des Bedachten zu treffen hätte, unter diesen Begriffen versteht. Er würde sein Ermessen an die Stelle des Ermessens der Erblasserin setzen. Das aber verstößt gegen das Drittbestimmungsverbot des § 2065 Abs. 2 BGB. Die Auswahlkriterien muss der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung so klar bestimmen, dass ein Dritter den Bedachten bezeichnen kann, ohne dass sein Ermessen auch nur mitbestimmend wäre.“
30Diesen Ausführungen des Nachlassgerichts schließt sich der Senat vollumfänglich an. Dafür, dass die Verfügung der Erblasserin unbestimmt ist und daher gegen § 2065 BGB verstößt, spricht, dass zur Entscheidung der Frage, ob der Beteiligten zu 3) die von der Erblasserin aufgestellten Kriterien „Beistehen in den letzten Stunden“ erfüllt hat oder nicht, in jedem Fall eine Wertung durch das Nachlassgericht oder den Senat erforderlich wäre, d.h. das Nachlassgericht oder der Senat letztendlich die Bestimmung des Erben anhand eigener Kriterien vornehmen müsste. Der Beschwerdeführer hat nach seinen eigenen Ausführungen im Schriftsatz vom 25.06.2013 (Bl. 30 ff. d. A.) am 23.02.2013 den Notarzt gerufen, nachdem die Erblasserin in ihrer Wohnung zusammengebrochen war, und nach ihrem Abtransport Kleidung ins Krankenhaus gebracht, ist 2 Stunden bei ihr geblieben, hat sie am folgenden Tag 2 Stunden besucht und ist dann am folgenden Tag, nachdem sich ihr Zustand verschlechtert hatte und er darüber informiert worden war, um 11:00 Uhr im Krankenhaus erschienen, hat ihr die Hand gehalten, ihr die Wange gestreichelt und etwas erzählt, ehe sie um 13:30 Uhr verstorben ist. Ob aber ein Handhalten, Streicheln der Wange und Erzählen von Geschichten als „Beistehen“ gewertet werden kann und ob der Zeitraum von 2,5 Stunden am Todestag das Kriterium „in den letzten Stunden“ erfüllt, sind Wertungsfragen, die das Gericht beantworten müsste, weil die von Erblasserin vorgegebenen Kriterien unzureichend sind. Es liegt daher ein Verstoß gegen § 2065 BGB vor.
31Die Einsetzung des Beteiligten zu 3) als Erben ergibt sich auch nicht dadurch, dass er im Krankenblatt unter der Überschrift „Angehöriger/Bezugsperson“ namentlich unter Angabe der Telefonnummer aufgeführt worden ist. Unabhängig davon, dass dieser Eintrag nicht von der Erblasserin gefertigt worden ist und daher nicht die Formvorschriften für die Errichtung eines Testamentes gem. §§ 2231, 2232, 2247 BGB erfüllt, stellt dieser Eintrag auch inhaltlich keine Erbeinsetzung dar. Der Beschwerdeführer beruft sich zwar auf eine Entscheidung des OLG Frankfurt, wonach eine testamentarische Anordnung mit dem Wortlaut „wer mich zuletzt pflegt, bekommt alles“ dann nicht gegen § 2065 Abs. 2 BGB verstoßen soll, wenn der Erblasser vor seinem Tod pflegebedürftig war und seine Pflegeperson selbst bestimmt hat (OLG Frankfurt NJW-RR 1995, 711). Diese Entscheidung führt aber zu keiner anderen Beurteilung des vorliegenden Falles. Dabei kann offen bleiben, ob der Senat die Auffassung des OLG Frankfurt teilt und ob die Bestimmung der Pflegeperson der Testamentsform bedarf, wovon das Nachlassgericht ausgeht. Der vorliegende Fall ist mit dem vom OLG Frankfurt entschiedenen Fall schon deshalb nicht vergleichbar, weil die Erblasserin allein dadurch, dass sie den Beschwerdeführer als Bezugsperson bezeichnet hat, nicht diejenige Person im Sinne ihrer unbestimmten Verfügung vom 01.09.2009 benannt hat, die ihr „in den letzten Stunden beistehen“ soll. Insoweit hat das Nachlassgericht zu Recht Folgendes ausgeführt:
32„Der Angabe des Beteiligten zu 3) in dem Textfeld „Angehöriger/Bezugsperson“ kann über die Sicherstellung einer Benachrichtigungsmöglichkeit hinaus nicht die Bedeutung beigemessen werden, die Erblasserin hätte zum Ausdruck bringen wollen, der Beteiligte zu 3) sei derjenige, der ihr im Sinne ihrer testamentarischen Bestimmung als Letzter beistehe, zumal neben dem Beteiligten zu 3) auch Frau L in gleicher Weise als „Angehöriger/Bezugsperson“ aufgeführt ist.
33Auch diesen Ausführungen des Nachlassgerichts schließt sich der Senat vollumfänglich an.
34III.
35Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
36Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen nicht vorliegen (§ 70 Abs. 2 FamFG). Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch bedarf es einer Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die hier maßgeblichen Rechtsfragen sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt. Im Übrigen beruht die Beurteilung des Falles nur auf einer Würdigung des vorliegenden Einzelfalls.
37Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 300.000,00 € (§ 40 GNotKG)
38Im Hinblick auf die Angaben des Beteiligten zu 3) zu angeblichem Sparvermögen im Schriftsatz vom 07.05.2013 (Bl. 11 ff. d. A.) und das Mehrfamilienhaus, zu dem Wertangaben allerdings fehlen, wird der Nachlass auf – mindestens – 300.000,00 € geschätzt.
(1) Der Erblasser kann eine letztwillige Verfügung nicht in der Weise treffen, dass ein anderer zu bestimmen hat, ob sie gelten oder nicht gelten soll.
(2) Der Erblasser kann die Bestimmung der Person, die eine Zuwendung erhalten soll, sowie die Bestimmung des Gegenstands der Zuwendung nicht einem anderen überlassen.
Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.
(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in
- 1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie - 3.
Freiheitsentziehungssachen.
(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.