Amtsgericht Wipperfürth Beschluss, 13. Sept. 2016 - 8 VI 62/16
- Anlegerrecht
- Wirtschaftsrecht
- Handels- und Gesellschaftsrecht
- Immobilienrecht
- andere
Tenor
wird der Erbschein des Amtsgerichts Wipperfürth vom 17.03.2016 eingezogen.
Kosten werden nicht erhoben.
1
Gründe:
2Der Erbschein ist unter Berücksichtigung der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung des OLG Köln zu Unrecht erteilt worden. Das gemeinschaftliche Testament der Erblasserin und ihres vorverstorbenen Ehemanns vom 23.10.2011 ist nicht hinreichend bestimmt und damit unwirksam.
3Wie sich aus § 2065 BGB ergibt, muss sich die Erblasserin selbst über den Inhalt aller wesentlichen Teile ihres letzten Willens schlüssig werden. Dazu gehört insbesondere die Bestimmung über die Person des Bedachten. Diese muss zwar nicht namentlich genannt sein; erforderlich ist aber, dass die Person des Bedachten anhand des Inhalts der Verfügung, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von außerhalb der Urkunde liegenden Umständen zuverlässig festgestellt werden kann. Sie muss im Testament so bestimmt sein, dass jede Willkür eines Dritten ausgeschlossen ist. Soweit der Wille des Testierenden durch Auslegung festgestellt werden kann, liegt jedoch kein Fall der unzulässigen Bestimmung der Person des Bedachten durch einen Dritten vor. Die Testamentsauslegung ist, auch wenn sie wertende Elemente enthält, nicht die in § 2065 BGB gemeinte unzulässige Willensentscheidung; das Gericht ist insoweit nie Dritter. § 2065 BGB greift nur dann ein, wenn der Wortlaut der letztwilligen Verfügung so unbestimmt ist, dass die Auslegung ergebnislos bleiben muss (OLG Köln, Beschluss vom 09. Juli 2014 – I-2 Wx 188/14, 2 Wx2 Wx 188/14 –, Rn. 24, juris).
4So liegt der Fall hier.
5Mit der Verfügung „Nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Ehegatten soll derjenige, der den zuletzt verstorbenen Ehegatten begleitet und gepflegt hat, der Alleinerbe sein" hat die Erblasserin keinen Erben benannt, sondern nur Bedingungen für die Erbenstellung aufgestellt. Die Berufung des Erben hat sie aus der Hand gegeben und an eine ungewisse Entwicklung der Ereignisse und deren Beurteilung und Einordnung durch die Leser des Testaments nach deren persönlicher Auslegung der Begriffe „zuletzt begleiten“ und „pflegen“ geknüpft. Sowohl die Begriffe „begleiten“ und „pflegen“ als auch der zeitliche Faktor „zuletzt“ sind unbestimmt. So können unter „begleiten“ alle möglichen Tätigkeiten für oder mit der Erblasserin gefasst werden. Denkbar wäre auch, dass auch die seelisch-psychische Unterstützung als „Begleiten“ ausreichen sollte. Gleiches gilt auch für den Begriff der „Pflege“, der völlig offen lässt, welche Art und welche Häufigkeit von Pflegeleistungen die Erblasserin erwartet hat. Unterschiedlich kann schließlich auch bewertet werden, was unter „zuletzt“ zu verstehen ist, ob es etwa auf die letzten Wochen oder Monate oder Jahre vor dem Ableben der Erblasserin ankommt. All jene Fragen hängen davon ab, was der einzelne Richter unter den genannten Begriffen versteht, ohne dass diesem eine hinreichend klare Umgrenzung der Begriffe vorgegeben wäre. Das Gericht müsste im Ergebnis eigene Kriterien anlegen. Zuverlässig zum Erben bestimmt ist der Beteiligte zu 1) jedenfalls nicht.
Anwälte
1 relevante Anwälte
1 Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Urteil erwähnen
Anzeigen >Rechtsanwalt Norbert Bierbach - Fachanwalt für Familienrecht - Partner

Referenzen - Veröffentlichungen
1 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren StPO: Zu den Voraussetzungen einer Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit.
1 Artikel zitieren StPO: Zu den Voraussetzungen einer Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit.
Anzeigen >Erbrecht: Erkennbarkeit des Erben
Referenzen - Gesetze
StPO: Zu den Voraussetzungen einer Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit zitiert 2 §§.
Anzeigen >BGB | § 2065 Bestimmung durch Dritte
Anzeigen >BGB | Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen - Urteile
StPO: Zu den Voraussetzungen einer Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
StPO: Zu den Voraussetzungen einer Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.
Anzeigen >Oberlandesgericht Köln Beschluss, 09. Juli 2014 - 2 Wx 188/14
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren StPO: Zu den Voraussetzungen einer Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit.
Anzeigen >Oberlandesgericht Köln Beschluss, 14. Nov. 2016 - 2 Wx 536/16
1 Urteile, die diesen Urteil erwähnen
Anzeigen >Oberlandesgericht Köln Beschluss, 09. Juli 2014 - 2 Wx 188/14
Das Nachlassgericht hat den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins, der den Beschwerdeführer als Alleinerben ausweist, durch am 07.04.2014 erlassenen Beschluss vom 05.04.2014, auf dessen Inhalt bezüglich seiner Gründe verwiesen wird, zurückgewiesen (Bl. 215 ff. d. A.). Gegen diesen dem Beteiligten zu 3) am 08.04.2014 zugestellten Beschluss richtet sich seine Beschwerde vom 08.05.2014, die auch am 08.05.2014 beim Nachlassgericht eingegangen ist. Zur Begründung seiner Beschwerde wiederholt und vertieft der Beteiligten zu 3) sein bisheriges Vorbringen. Bezüglich der Einzelheiten seines Vorbringens wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 06.06.2014 verwiesen (Bl. 233 ff. d. A.). Das Nachlassgericht hat der Beschwerde durch am 25.06.2014 erlassenen Beschluss vom 24.06.2014 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 241 f. d. A.). Bezüglich seiner Begründung wird auf den Inhalt des Beschlusses vom 24.06.2014 verwiesen.
Das Nachlassgericht hat den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins, der den Beschwerdeführer als Alleinerben ausweist, durch am 07.04.2014 erlassenen Beschluss vom 05.04.2014, auf dessen Inhalt bezüglich seiner Gründe verwiesen wird, zurückgewiesen (Bl. 215 ff. d. A.). Gegen diesen dem Beteiligten zu 3) am 08.04.2014 zugestellten Beschluss richtet sich seine Beschwerde vom 08.05.2014, die auch am 08.05.2014 beim Nachlassgericht eingegangen ist. Zur Begründung seiner Beschwerde wiederholt und vertieft der Beteiligten zu 3) sein bisheriges Vorbringen. Bezüglich der Einzelheiten seines Vorbringens wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 06.06.2014 verwiesen (Bl. 233 ff. d. A.). Das Nachlassgericht hat der Beschwerde durch am 25.06.2014 erlassenen Beschluss vom 24.06.2014 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 241 f. d. A.). Bezüglich seiner Begründung wird auf den Inhalt des Beschlusses vom 24.06.2014 verwiesen.
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
(1) Der Erblasser kann eine letztwillige Verfügung nicht in der Weise treffen, dass ein anderer zu bestimmen hat, ob sie gelten oder nicht gelten soll.
(2) Der Erblasser kann die Bestimmung der Person, die eine Zuwendung erhalten soll, sowie die Bestimmung des Gegenstands der Zuwendung nicht einem anderen überlassen.