Amtsgericht Wipperfürth Beschluss, 13. Sept. 2016 - 8 VI 62/16

ECLI:ECLI:DE:AGGM3:2016:0913.8VI62.16.00
bei uns veröffentlicht am13.09.2016

Tenor

wird der Erbschein des Amtsgerichts Wipperfürth vom 17.03.2016 eingezogen.

Kosten werden nicht erhoben.


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Erbrecht: Erkennbarkeit des Erben

25.04.2017

Es ist nicht erforderlich, dass der Erblasser den Erben mit Namen im Testament nennt. Er muss den Erben aber so benennen, dass dieser zuverlässig festgestellt werden kann.
Familienrecht
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Erbrecht: Erkennbarkeit des Erben

25.04.2017

Es ist nicht erforderlich, dass der Erblasser den Erben mit Namen im Testament nennt. Er muss den Erben aber so benennen, dass dieser zuverlässig festgestellt werden kann.
Familienrecht

Referenzen - Gesetze

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2065 Bestimmung durch Dritte


(1) Der Erblasser kann eine letztwillige Verfügung nicht in der Weise treffen, dass ein anderer zu bestimmen hat, ob sie gelten oder nicht gelten soll. (2) Der Erblasser kann die Bestimmung der Person, die eine Zuwendung erhalten soll, sowie die
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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2065 Bestimmung durch Dritte


(1) Der Erblasser kann eine letztwillige Verfügung nicht in der Weise treffen, dass ein anderer zu bestimmen hat, ob sie gelten oder nicht gelten soll. (2) Der Erblasser kann die Bestimmung der Person, die eine Zuwendung erhalten soll, sowie die

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Oberlandesgericht Köln Beschluss, 09. Juli 2014 - 2 Wx 188/14

bei uns veröffentlicht am 09.07.2014

Tenor Die Beschwerde des Beteiligten zu 3) vom 08.05.2014 gegen den am 07.04.2014 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgerichts - Siegburg vom 05.04.2014, 50 VI 97/13, wird zurückgewiesen. Der Beteiligte zu 3) hat die Kosten des Beschwerd
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Oberlandesgericht Köln Beschluss, 14. Nov. 2016 - 2 Wx 536/16

bei uns veröffentlicht am 14.11.2016

Tenor Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 14.10.2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgerichts – Wipperfürth vom 13.09.2016, 8 VI 62/16, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 1) zu tragen.

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(1) Der Erblasser kann eine letztwillige Verfügung nicht in der Weise treffen, dass ein anderer zu bestimmen hat, ob sie gelten oder nicht gelten soll.

(2) Der Erblasser kann die Bestimmung der Person, die eine Zuwendung erhalten soll, sowie die Bestimmung des Gegenstands der Zuwendung nicht einem anderen überlassen.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 3) vom 08.05.2014 gegen den am 07.04.2014 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgerichts - Siegburg vom 05.04.2014, 50 VI 97/13, wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 3) hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.


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