Oberlandesgericht Köln Urteil, 26. Aug. 2016 - 20 U 84/12

ECLI:ECLI:DE:OLGK:2016:0826.20U84.12.00
bei uns veröffentlicht am26.08.2016

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 28. März 2012 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln ‑ 26 O 367/11 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.954,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 1.557,30 € seit dem 4. November 2011 und aus einem Betrag von 1.396,95 € seit dem 15. Februar 2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens IV ZR 223/14 haben der Kläger 84% und die Beklagte 16% zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die jeweils gegnerische Partei nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen, soweit die Beklagte zum Vertrag mit der Endziffer -001 zur Zahlung von 700,33 € nebst Zinsen sowie zum Vertrag mit der Endziffer -002 zur Zahlung von 248,38 € nebst Zinsen verurteilt worden ist. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.


1 2 3 4

 

Der Kläger hat vorgetragen, er sei berechtigt gewesen, den Vertragsschlüssen noch im Jahr 2010 zu widersprechen. Er hat in Abrede gestellt, über sein Widerspruchsrecht ordnungsgemäß belehrt worden zu sein. Auf § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. könne die Beklagte sich nicht berufen, weil sowohl diese Regelung als auch das in § 5a VVG a.F. geregelte Policenmodell als solches gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstoßen würden. Die Beklagte sei ihm zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet, weil sie ihn fehlerhaft über  das Widerspruchsrecht und nicht über sämtliche Kosten und Provisionen einschließlich Rückvergütungen aufgeklärt habe. Außerdem sei er zum Widerruf nach § 355 BGB berechtigt, weil die Beklagte bei unterjähriger Prämienzahlung Beitragszuschläge erhebe; dies sei als entgeltlicher Zahlungsaufschub zu werten.

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Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 812 Herausgabeanspruch


(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mi
Oberlandesgericht Köln Urteil, 26. Aug. 2016 - 20 U 84/12 zitiert 8 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 812 Herausgabeanspruch


(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mi

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen


(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 818 Umfang des Bereicherungsanspruchs


(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt

Referenzen - Urteile

Oberlandesgericht Köln Urteil, 26. Aug. 2016 - 20 U 84/12 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Urteil, 27. Apr. 2016 - IV ZR 223/14

bei uns veröffentlicht am 27.04.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 223/14 Verkündet am: 27. April 2016 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:270416UIVZR223.14.0 Der IV. Zivil

Bundesgerichtshof Urteil, 01. Juni 2016 - IV ZR 482/14

bei uns veröffentlicht am 01.06.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 482/14 Verkündet am: 1. Juni 2016 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:010616UIVZR482.14.0 Der IV. Zivil
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberlandesgericht Köln Urteil, 26. Aug. 2016 - 20 U 84/12.

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Dez. 2015 - IV ZR 336/14

bei uns veröffentlicht am 09.12.2015

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 31. Juli 2014 aufgehoben.

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 223/14 Verkündet am:
27. April 2016
Schick
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:270416UIVZR223.14.0

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 8. April 2016

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerseite wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Mai 2014 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 18.507,82 € festgesetzt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge zweier fondsgebundener Lebensversicherungen.
2
Diese wurden jeweils aufgrund eines Antrags d. VN mit Versicherungsbeginn zum 1. September 2000 (Endziffer 01) und zum 1. Oktober 2000 (Endziffer 02) nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. D. VN zahlte in der Folge die Versicherungsprämien für die beiden Versicherungen. Auf ein Schreiben d. VN vom Mai 2010, das der Versicherer als Kündigung wertete, wurde ihm der Rückkaufswert hinsichtlich des Vertrages mit der Endziffer 01 ausgezahlt. Mit Schreiben vom 12. November 2010 erklärte d. VN außerdem u.a. den Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. Dasselbe geschah mit Schreiben vom 26. November 2010 hinsichtlich der Versicherung mit der Endziffer 02. Der Versicherer wertete auch letzteres Schreiben als Kündigung und zahlte ebenfalls den Rückkaufswert abzüglich eines sogenannten Policendarlehens aus.
3
Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlung aller auf die Verträge geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich der bereits erbrachten Zahlungen.
4
Nach Auffassung d. VN sind die Versicherungsverträge nicht wirksam zustande gekommen, weil er nicht ordnungsgemäß belehrt wurde. Auch nach Ablauf der Frist des - gegen Gemeinschaftsrecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der Widerspruch noch erklärt werden können.
5
Der Versicherer hat die Einrede der Verjährung erhoben.
6
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt d. VN das Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


7
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
8
I. Dieses hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. Der Versicherer habe zwar nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt, weil jeweils der Hinweis auf die einzuhaltende Schriftform fehle. Die Verträge seien aber gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie rückwirkend endgültig wirksam geworden.
9
II. Die Revision ist begründet.
10
1. Ein Anspruch auf Prämienrückzahlung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB kann d. VN nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung versagt werden.
11
a) Die zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsverträge schaffen keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlung. Sie sind infolge des jeweiligen Widerspruchs d. VN nicht wirksam zustande gekommen. Der jeweilige Widerspruch war - ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. normierten Jahresfrist - rechtzeitig.
12
aa) Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts belehrte der Versicherer d. VN nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über das Wider- spruchsrecht. Die jeweilige Widerspruchsbelehrung in dem maßgeblichen Versicherungsschein genügt diesen Anforderungen nicht, weil sie keinen Hinweis darauf enthält, dass der Widerspruch schriftlich zu erheben war. Die notwendige Belehrung über das gesetzliche Formerfordernis (vgl. Senatsurteil vom 28. Januar 2004 - IV ZR 58/03, VersR 2004, 497 unter 3 b) konnte d. VN nicht aus der Formulierung entnehmen, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genüge. Selbst wenn ein verständiger Versicherungsnehmer nur verkörperte Erklärungen als der Absendung zugänglich ansieht, so bleibt für ihn dennoch unklar, ob hierzu eine Verkörperung in Textform ausreicht oder ob es nicht der traditionellen Schriftform bedarf (vgl. Senatsurteile vom 29. Juli 2015 - IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 24 und IV ZR 112/14, juris Rn. 12).
13
Für einen solchen Fall bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. zwar, dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Das Widerspruchsrecht bestand hier aber nach Ablauf der Jahresfrist und noch im Zeitpunktder Widerspruchserklärung fort.
14
Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 17-34) entschieden und im Einzelnen begründet, die Regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert werden, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon erfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn d. VN - wie hier - nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat.
15
bb) Die Kündigung des Versicherungsvertrages mit der Endziffer 01 steht dem späteren Widerspruch nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 36 m.w.N.). Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung kommt ebenfalls nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 37 m.w.N.).
16
cc) Die Ausübung des Widerspruchsrechts ist - entgegen der Revisionserwiderung - auch nicht ausnahmsweise deshalb treuwidrig, weil d. VN sogenannte Policendarlehen des Versicherers in Anspruch genommen hat. Dies folgt im Streitfall schon daraus, dass es sich um Vorauszahlungen auf die künftige Versicherungsleistung handelte, die der Versicherer dementsprechend nach der Kündigung des Versicherungsvertrages mit dem Rückkaufswert verrechnet hat. Mit Rücksicht darauf, dass d. VN nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt worden war, ließ die Inanspruchnahme dieser Vorauszahlungen keinen Schluss darauf zu, d. VN hätte auch bei Kenntnis des Widerspruchsrechts an den Versicherungsverträgen festgehalten und werde von dem ihm zustehenden Widerspruchsrecht keinen Gebrauch machen.
17
b) Aus der Erklärung des Widerspruchs folgende bereicherungsrechtliche Ansprüche waren bei Erhebung der Klage im Jahre 2011 nicht verjährt. Die maßgebliche regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB begann hinsichtlich beider Verträge mit Schluss des Jahres 2010, da der Kläger erst in dem Jahr den Widerspruch erklärte. Der nach einem Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. geltend gemachte Bereicherungsanspruch entstand erst mit Ausübung des Widerspruchsrechts im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB; jedenfalls zu diesem Zeitpunkt hatte d. VN Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (vgl. Senatsurteil vom 8. April 2015 - IV ZR 103/15, VersR 2015, 700 Rn. 19 ff.).
18
c) Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarechtswidrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur eine Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42-44).
19
2. Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien. Vielmehr muss sich d. VN bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Versicherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.).
20
Da es hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46) und dabei auch die Vorgaben der Senatsurteile vom 29. Juli 2015 (IV ZR 384/14, VersR 2015, 1101 Rn. 36 ff. und IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 34 ff.) sowie vom 11. November 2015 (IV ZR 513/14, VersR 2016, 33 Rn. 31 ff.) zu beachten haben.
Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Lehmann Dr. Brockmöller

Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 28.03.2012- 26 O 367/11 -
OLG Köln, Entscheidung vom 02.05.2014 - 20 U 84/12 -

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 223/14 Verkündet am:
27. April 2016
Schick
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:270416UIVZR223.14.0

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 8. April 2016

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerseite wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Mai 2014 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 18.507,82 € festgesetzt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge zweier fondsgebundener Lebensversicherungen.
2
Diese wurden jeweils aufgrund eines Antrags d. VN mit Versicherungsbeginn zum 1. September 2000 (Endziffer 01) und zum 1. Oktober 2000 (Endziffer 02) nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. D. VN zahlte in der Folge die Versicherungsprämien für die beiden Versicherungen. Auf ein Schreiben d. VN vom Mai 2010, das der Versicherer als Kündigung wertete, wurde ihm der Rückkaufswert hinsichtlich des Vertrages mit der Endziffer 01 ausgezahlt. Mit Schreiben vom 12. November 2010 erklärte d. VN außerdem u.a. den Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. Dasselbe geschah mit Schreiben vom 26. November 2010 hinsichtlich der Versicherung mit der Endziffer 02. Der Versicherer wertete auch letzteres Schreiben als Kündigung und zahlte ebenfalls den Rückkaufswert abzüglich eines sogenannten Policendarlehens aus.
3
Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlung aller auf die Verträge geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich der bereits erbrachten Zahlungen.
4
Nach Auffassung d. VN sind die Versicherungsverträge nicht wirksam zustande gekommen, weil er nicht ordnungsgemäß belehrt wurde. Auch nach Ablauf der Frist des - gegen Gemeinschaftsrecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der Widerspruch noch erklärt werden können.
5
Der Versicherer hat die Einrede der Verjährung erhoben.
6
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt d. VN das Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


7
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
8
I. Dieses hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. Der Versicherer habe zwar nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt, weil jeweils der Hinweis auf die einzuhaltende Schriftform fehle. Die Verträge seien aber gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie rückwirkend endgültig wirksam geworden.
9
II. Die Revision ist begründet.
10
1. Ein Anspruch auf Prämienrückzahlung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB kann d. VN nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung versagt werden.
11
a) Die zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsverträge schaffen keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlung. Sie sind infolge des jeweiligen Widerspruchs d. VN nicht wirksam zustande gekommen. Der jeweilige Widerspruch war - ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. normierten Jahresfrist - rechtzeitig.
12
aa) Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts belehrte der Versicherer d. VN nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über das Wider- spruchsrecht. Die jeweilige Widerspruchsbelehrung in dem maßgeblichen Versicherungsschein genügt diesen Anforderungen nicht, weil sie keinen Hinweis darauf enthält, dass der Widerspruch schriftlich zu erheben war. Die notwendige Belehrung über das gesetzliche Formerfordernis (vgl. Senatsurteil vom 28. Januar 2004 - IV ZR 58/03, VersR 2004, 497 unter 3 b) konnte d. VN nicht aus der Formulierung entnehmen, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genüge. Selbst wenn ein verständiger Versicherungsnehmer nur verkörperte Erklärungen als der Absendung zugänglich ansieht, so bleibt für ihn dennoch unklar, ob hierzu eine Verkörperung in Textform ausreicht oder ob es nicht der traditionellen Schriftform bedarf (vgl. Senatsurteile vom 29. Juli 2015 - IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 24 und IV ZR 112/14, juris Rn. 12).
13
Für einen solchen Fall bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. zwar, dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Das Widerspruchsrecht bestand hier aber nach Ablauf der Jahresfrist und noch im Zeitpunktder Widerspruchserklärung fort.
14
Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 17-34) entschieden und im Einzelnen begründet, die Regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert werden, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon erfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn d. VN - wie hier - nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat.
15
bb) Die Kündigung des Versicherungsvertrages mit der Endziffer 01 steht dem späteren Widerspruch nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 36 m.w.N.). Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung kommt ebenfalls nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 37 m.w.N.).
16
cc) Die Ausübung des Widerspruchsrechts ist - entgegen der Revisionserwiderung - auch nicht ausnahmsweise deshalb treuwidrig, weil d. VN sogenannte Policendarlehen des Versicherers in Anspruch genommen hat. Dies folgt im Streitfall schon daraus, dass es sich um Vorauszahlungen auf die künftige Versicherungsleistung handelte, die der Versicherer dementsprechend nach der Kündigung des Versicherungsvertrages mit dem Rückkaufswert verrechnet hat. Mit Rücksicht darauf, dass d. VN nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt worden war, ließ die Inanspruchnahme dieser Vorauszahlungen keinen Schluss darauf zu, d. VN hätte auch bei Kenntnis des Widerspruchsrechts an den Versicherungsverträgen festgehalten und werde von dem ihm zustehenden Widerspruchsrecht keinen Gebrauch machen.
17
b) Aus der Erklärung des Widerspruchs folgende bereicherungsrechtliche Ansprüche waren bei Erhebung der Klage im Jahre 2011 nicht verjährt. Die maßgebliche regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB begann hinsichtlich beider Verträge mit Schluss des Jahres 2010, da der Kläger erst in dem Jahr den Widerspruch erklärte. Der nach einem Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. geltend gemachte Bereicherungsanspruch entstand erst mit Ausübung des Widerspruchsrechts im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB; jedenfalls zu diesem Zeitpunkt hatte d. VN Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (vgl. Senatsurteil vom 8. April 2015 - IV ZR 103/15, VersR 2015, 700 Rn. 19 ff.).
18
c) Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarechtswidrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur eine Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42-44).
19
2. Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien. Vielmehr muss sich d. VN bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Versicherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.).
20
Da es hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46) und dabei auch die Vorgaben der Senatsurteile vom 29. Juli 2015 (IV ZR 384/14, VersR 2015, 1101 Rn. 36 ff. und IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 34 ff.) sowie vom 11. November 2015 (IV ZR 513/14, VersR 2016, 33 Rn. 31 ff.) zu beachten haben.
Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Lehmann Dr. Brockmöller

Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 28.03.2012- 26 O 367/11 -
OLG Köln, Entscheidung vom 02.05.2014 - 20 U 84/12 -

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 482/14 Verkündet am:
1. Juni 2016
Heinekamp
Amtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:010616UIVZR482.14.0

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juni 2016

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 7. November 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als auf die Berufung des Klägers das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 16. Juni 2014 teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger 3.519,53 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2013 zu zahlen. Die Berufung des Klägers wird auch insoweit zurückgewiesen.
Die Anschlussrevision des Klägers wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtstreits.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 9.577,08 € festgesetzt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerseite (Versicherungsnehmer, im Folgenden: d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden: Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Lebensversicherung.
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Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Versicherungsbeginn zum 1. Dezember 2000 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden: § 5a VVG a.F.) abgeschlossen.
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Im Jahr 2002 trat d. VN seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an die D. K. AG ab; diese trat die Ansprüche im Jahr 2012 an d. VN zurück ab.
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Mit Schreiben vom 27. Januar 2013 und vom 18. Februar 2013 erklärte d. VN den Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F., hilfsweise die Kündigung. Der Versicherer akzeptierte die Kündigung und zahlte den Rückkaufswert in Höhe von 18.808 € aus.
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Mit der Klage hat d. VN - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge in Höhe von 18.917,36 € nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts, insgesamt 10.042,14 € verlangt.
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Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des - gegen Gemein- schaftsrecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der Widerspruch noch erklärt werden können.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr auf die Berufung d. VN unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels in Höhe von 3.519,53 € nebst Zinsen stattgegeben. Insoweit verfolgt der Versicherer mit der Revision seinen Antrag auf Zurückweisung der Berufung und Klageabweisung weiter. D. VN macht mit seiner Anschlussrevision einen weitergehenden Anspruch auf Zahlung von Nutzungszinsen in Höhe von 6.057,55 € geltend.

Entscheidungsgründe:


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Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückweisung der Berufung, soweit der Klage stattgegeben worden ist. Die Anschlussrevision hat keinen Erfolg.
9
I. Das Berufungsgericht hat d. VN einen Bereicherungsanspruch auf Erstattung der von ihm geleisteten Prämien abzüglich des Risikoanteils zuerkannt und den ausgekehrten Rückkaufswert in Abzug gebracht. D. VN habe dem Vertragsschluss noch im Jahr 2013 widersprechen können. Die 14-tägige Widerspruchsfrist des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. sei nicht wirksam in Gang gesetzt worden. Die im Versicherungsschein enthaltene Widerspruchsbelehrung sei inhaltlich fehlerhaft, weil der notwendige Hinweis darauf fehle, dass der Widerspruch schriftlich zu erheben sei. § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F., der ein Erlöschen des Wider- spruchsrechts ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie vorgesehen habe , sei auf Lebens- und Rentenversicherungsverträge nicht anwendbar.
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D. VN habe das Widerspruchsrecht nicht verwirkt und mit der Erklärung des Widerspruchs im Jahr 2013 nicht gegen Treu und Glauben verstoßen, da die Beklagte es versäumt habe, ihn ordnungsgemäß zu belehren.
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D. VN könne somit aus ungerechtfertigter Bereicherung die gezahlten Versicherungsprämien zurückverlangen. Dabei müsse er sich den darauf entfallenden Risikoanteil in Höhe von 465,06 € anrechnen lassen, um den während der Zeit der Prämienzahlung genossenen Versicherungsschutz als erlangten Vermögensvorteil auszugleichen. Demgegenüber komme eine Anrechnung des Prämienanteils, der auf Abschlussund Verwaltungskosten entfallen sei, nicht in Betracht. Der Versicherer könne insoweit vor allem nicht den Einwand der Entreicherung erheben.
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Nutzungen stünden d. VN nur in Höhe von 3.875,23 € zu. Hierbei handele es sich um die Differenz zwischen dem Rückkaufswert (= Fondsguthaben) in Höhe von 18.808 € und dem nach Angabe der Beklagten in die Fonds investierten Sparanteil der Prämien in Höhe von 14.932,77 €. Der Anspruch aus § 818 Abs. 1 BGB beschränke sich auf die Erstattung der tatsächlich durch den Versicherer gezogenen Nutzungen. Hierfür sei d. VN darlegungs- und beweispflichtig. Grundsätzlich bedürfe es hierzu eines entsprechenden Tatsachenvortrages des Versicherungsnehmers. Einer Vermutung, dass der Versicherer mit den eingezahlten Prämien einen entsprechenden Gewinn erzielt habe, fehle die Basis für denjenigen Prämienanteil, der auf die Abschluss- und Verwaltungskosten entfalle. Eine solche Vermutung gelte bei fondsgebundenen Lebensversicherungen auch nicht in Bezug auf den Sparanteil der Prämien , der vereinbarungsgemäß in Fondsanteilen angelegt werde.
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Zu dem zurückzuerstattenden Prämienanteil in Höhe von 18.452,30 € (18.917,36 € - 465,06 €) seien die Erträge in Höhe von 3.875,23 € hinzuzurechnen = 22.327,53 €. Davon sei der Rückkaufswert in Höhe von 18.808 € abzuziehen; es verblieben 3.519,53 €.
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II. Die Revision hat Erfolg.
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1. Sie ist insgesamt zulässig. Das Berufungsgericht hat die Revision entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht nur beschränkt auf die Höhe der gegen den Versicherer bestehenden Zahlungsansprüche d. VN zugelassen. Eine Beschränkung der Revisionszulassung auf die Anspruchshöhe lässt sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen. Ausweislich seines Tenors wurde die Revision zugelassen, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist, was ihre Verurteilung dem Grunde nach mitumfasst. Eine eindeutige Zulassungsbeschränkung auf die Frage der Anspruchshöhe ergibt sich auch nicht aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung, soweit es dort heißt, wie die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages , dem wirksam widersprochen worden sei, erfolge, sei bislang in den Einzelheiten nicht geklärt.
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2. Die Revision ist begründet.
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a) Das Berufungsgericht hat allerdings dem Grunde nach zu Recht die Voraussetzungen eines Bereicherungsanspruchs auf Erstattung der gezahlten Prämien bejaht.
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aa) Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag schafft keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlung. Er ist infolge des Widerspruchs d. VN nicht wirksam zustande gekommen.
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(1) Der Widerspruch war - ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. normierten Jahresfrist - rechtzeitig.
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(a) Die Widerspruchsfrist gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. wurde nicht in Gang gesetzt. Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts belehrte der Versicherer d. VN nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über das Widerspruchsrecht. Die im Versicherungsschein erteilte Widerspruchsbelehrung ist bereits insofern inhaltlich fehlerhaft, als sie keinen Hinweis darauf enthält, dass der Widerspruch schriftlich zu erheben war. Die notwendige Belehrung über das gesetzliche Formerfordernis erfolgte entgegen der Auffassung der Revision nicht dadurch, dass dem Kläger weiterhin mitgeteilt wurde, zur Fristwahrung genüge die rechtzeitige "Absendung" der Widerspruchserklärung (Senatsurteil vom 29. Juli 2015 - IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 24 m.w.N.). Dass d. VN, wie die Revision in Erwägung zieht, durch die Belehrung über den gesetzlichen Standard hinausgehend die Möglichkeit eines Widerspruchs in mündlicher Form eingeräumt werden sollte, ist ihrem Text nicht zu entnehmen (vgl. Senatsurteil vom 29. Juli 2015 - IV ZR 448/14 aaO). Die weiteren Widerspruchsbelehrungen in den Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation sind - worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist - nicht in drucktechnisch deutlicher Form gestaltet.
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(b) Das Widerspruchsrecht bestand nach Ablauf der Jahresfrist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort. Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F., wie der Senat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 17-34) entschieden und im Einzelnen begründet hat.
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(2) Entgegen der Auffassung der Revision hat d. VN das Recht zum Widerspruch nicht verwirkt. Es fehlt hier jedenfalls am Umstandsmoment. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann der Versicherer schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil er die Situation selbst herbeigeführt hat, indem er d. VN keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilte (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 39 m.w.N.).
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Ob - wie die Revision meint - der Verwirkungseinwand möglich ist, wenn eine Widerspruchsbelehrung nur marginale Fehler aufweist, braucht hier nicht entschieden zu werden. Der genannte Belehrungsmangel - der fehlende Hinweis auf das Schriftlichkeitserfordernis - ist nicht belanglos, sondern betrifft einen für die Ausübung des Widerspruchsrechts wesentlichen Punkt (vgl. Senatsurteile vom 24. Februar 2016 - IV ZR 126/15, juris Rn. 23; vom 29. Juli 2015 - IV ZR 448/14 aaO Rn. 30).
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Auch den Einsatz der Lebensversicherung als Kreditsicherungsmittel musste das Berufungsgericht nicht, wie die Revision meint, als besonders gravierenden Umstand werten, der d. VN die Geltendmachung seines Anspruchs verwehrt. Der Einsatz der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zur Sicherung der Rechte eines Dritten aus einem Darlehensvertrag lässt keinen zwingenden Schluss darauf zu, dass d. VN in Kenntnis seines Lösungsrechtes vom Vertrag an diesem festgehalten und von seinem Recht keinen Gebrauch gemacht hätte. Ob ein schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers auf den Bestand des Versicherungsvertrages etwa bei einem - hier nicht gegebenen - engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Abschluss des Versicherungsvertrages und dessen Einsatz zur Kreditsicherung oder einer - hier nicht vorliegenden - mehrfachen Abtretung angenommen werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Januar 2016 - IV ZR 130/15, juris Rn. 16), bleibt der tatrichterlichen Beurteilung vorbehalten, die hier aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist.
25
bb) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Rückgewähranspruch der Höhe nach nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien umfasst. Es hat d. VN bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung den jedenfalls faktisch bis zum Widerspruch genossenen Versicherungsschutz angerechnet. Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.). Ausgehend davon hat das Berufungsgericht den Wertersatz entsprechend dem unstreitig auf das Todesfallrisiko entfallenden Risikoanteil mit 465,06 € bemessen.
26
cc) Der von dem Versicherer erhobene Einwand der Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB greift nicht hinsichtlich der von ihm in Höhe von 3.519,53 € in Abzug gebrachten Abschluss- und Verwaltungskosten durch. Insoweit kann sich der Versicherer nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Dies hat der Senat in den Urteilen vom 29. Juli 2015 (IV ZR 384/14, VersR 2015, 1101 Rn. 41 ff.; IV ZR 448/14 aaO Rn. 46 ff.), die vergleichbare Sachverhalte betrafen, entschieden und im Einzelnen begründet.
27
b) Das Berufungsgericht hat aber, wie die Revision mit Recht rügt, d. VN Nutzungen zuerkannt, die der Versicherer bereits mit dem Rückkaufswert ausgezahlt hatte. Es hat richtig gesehen, dass bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung der mit der Anlage des Sparanteils in Fonds erzielte Gewinn d. VN als tatsächlich gezogene Nutzung zusteht (Senatsurteil vom 11. November 2015 - IV ZR 513/14, VersR 2016, 33 Rn. 51 f.). Dies war hier die Differenz von 3.875,23 € zwischen dem Fondsguthaben von 18.808 € und dem in die Fonds investierten Sparanteil der Prämien in Höhe von 14.932,77 €. Dieser Differenzbetrag war bereits in dem Rückkaufswert von 18.808 € enthalten.
28
Nach Abzug des Risikoanteils von 465,06 € und des Rückkaufswerts von 18.808 € bleibt von den gezahlten Prämien in Höhe von 18.917,36 € nichts übrig.
29
III. Die Anschlussrevision ist unbegründet. D. VN steht der geltend gemachte Anspruch auf Nutzungszinsen gemäß § 818 Abs. 1 Alt. 1 BGB nicht zu, weil er diese nicht schlüssig dargetan hat, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat.
30
Nach § 818 Abs. 1 Alt. 1 BGB sind nur die Nutzungen herauszugeben , die vom Bereicherungsschuldner tatsächlich gezogen wurden (Se- natsurteile vom 11. November 2015 aaO Rn. 41; vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14 aaO Rn. 46; IV ZR 448/14 aaO Rn. 51; jeweils m.w.N.). Zudem können bei der Bestimmung der gezogenen Nutzungen die gezahlten Prämien nicht in voller Höhe Berücksichtigung finden (Senatsurteil vom 11. November 2015 aaO Rn. 41 ff.). Nutzungen aus dem Risikoanteil , der dem Versicherer als Wertersatz für den von d. VN faktisch genossenen Versicherungsschutz verbleibt, stehen d. VN nicht zu (vgl. Senatsurteil vom 11. November 2015 aaO Rn. 42). Der auf die Abschlusskosten entfallende Prämienanteil bleibt für Nutzungsersatzansprüche außer Betracht. Mangels abweichender Anhaltspunkte ist davon auszugehen , dass der Versicherer diesen Prämienanteil nicht zur Kapitalanlage nutzen konnte (vgl. Senatsurteil vom 11. November 2015 aaO Rn. 44 f.). Hinsichtlich des Verwaltungskostenanteils der Prämien kann nicht vermutet werden, dass der Versicherer Nutzungszinsen in bestimmter Höhe erzielt hat. Der insoweit darlegungsbelastete VN kann sich nicht ohne Bezug zur Ertragslage des jeweiligen Versicherers auf eine tatsächliche Vermutung einer Gewinnerzielung in bestimmter Höhe - etwa in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz - stützen (vgl. Senatsurteil vom 11. November 2015 aaO Rn. 46 ff.).
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Den ihm zustehenden Gewinn aus der Anlage des Sparanteils hat d. VN, wie oben ausgeführt, bereits mit der Auszahlung des Rückkaufswertes erhalten.
Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 16.06.2014- 26 O 465/13 -
OLG Köln, Entscheidung vom 07.11.2014 - 20 U 130/14 -

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)