Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 24. Apr. 2009 - 14 U 53/06

bei uns veröffentlicht am24.04.2009

Tenor

I) Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 26.01.2006 (2 0 167/05) wie folgt abgeändert:

1) Die Beklagte wird verurteilt, das Angebot der Klägerin zum Abschluss eines Pachtvertrages mit folgendem Inhalt anzunehmen:

Pachtvertrag

§ 1 Gegenstand

Die Gemeinde M. verpachtet mit sofortiger Wirkung folgende Grundstücke im Gewann R. der Gemarkung M. an die Firma Z .GmbH mit Sitz in M.:

Flurstück

Flächengröße (m²)

Abbauvolumen (m³)

Abbaufläche 1

        

        

2291

208

3.340

2298

36.541

717.000

2300

15.640

228.800

2307/1

3.534

10.200

Summe

55.923

959.340

Flurstück-Nr.

Größe ar

        

2200

24,07

        

2204

39,79

        

2231

62,77

        

2250

60,49

        

2253

10

        

2258

23,61

        

2259

9,95

        

2191

8,52

        

Feldwegeanteil ca.

2

        

        

241,2

2,41 Hektar

§ 2 Vertragsgemäßer Gebrauch

Die Verpachtung erfolgt zum Zwecke des Sand- und Kiesabbaus nach den Regeln der Technik im Rahmen der erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen.

§ 3 Dauer

(1) Die Pacht beginnt an dem auf den Eintritt der Rechtskraft des Urteils des OLG Karlsruhe (Az. 14 U 53/06) folgenden Monatsersten, frühestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf den Zeitpunkt folgt, zu dem der Pächterin alle von ihr selbst einzuholende öffentlich-rechtlichen Genehmigungen für einen Sand- und Kiesabbau vorliegen.

(2) Der Vertrag wird auf die Dauer von zunächst 15 Jahren geschlossen.

(3) Die Verpächterin räumt der Pächterin ein Optionsrecht auf Verlängerung des Pachtverhältnisses um weitere 10 Jahre ein. Die Erklärung der Pächterin, dass sie das Optionsrecht auf Verlängerung des Pachtverhältnisses ausübe, muss bei der Verpächterin spätestens sechs Monate vor Beendigung der in § 3 (2) dieser Vertragsurkunde vereinbarten Vertragslaufzeit eingegangen sein. Die Erklärung muss schriftlich durch eingeschriebenen Brief erfolgen.

Nach ungekündigtem Ablauf der vorgenannten Pachtzeit gelten die gesetzlichen Vorschriften mit der Möglichkeit der Kündigung gemäß § 584 ff BGB.

§ 4 Pachtzins

Der Pachtzins wird berechnet wie in dem Vertrag zwischen der Verpächterin mit der Firma R. GmbH über Auskiesungsflächen auf der Gemarkung M..

§ 5 Förderabgabe

Die Pächterin bezahlt monatlich eine Förderabgabe an die Verpächterin in Höhe von mindestens EUR 0,47 pro Tonne geförderten Kies und Sand. Sollte ein von der Verpächterin zu beauftragender Gutachter zu dem Ergebnis gelangen, dass eine höhere Förderabgabe angemessen ist, verpflichtet sich die Pächterin diese vom Gutachter ermittelte Höhe Förderabgabe pro Tonne zu bezahlen.

§ 6 Umgehungsstraße

Die Pächterin verpflichtet sich, den Unterbau einer Umgehungsstraße von dem auf dem Pachtgegenstand geplanten Kieswerk bis zu der Verbindungsstraße M-l nach den Regeln der Technik auf eigene Kosten in Abstimmung mit der Verpächterin teerfertig herzustellen, so dass die Verpächterin auf ihre Kosten lediglich noch die Schwarzdecke für diesen Straßenteil aufzubringen hat. Wegen der Streckenführung der Straße wird Bezug genommen auf die zeichnerische Darstellung im Flächennutzungsplan 1988.

§ 7 Sonstiges

Die Pächterin beantragt alle erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und betreibt das Planfeststellungsverfahren sowie das Verfahren nach Wasserhaushaltsgesetz - soweit noch nicht geschehen - auf eigene Kosten und Rechnung. Sämtliche von den zuständigen Behörden im Zusammenhang mit diesen Genehmigungen erforderlichen Auflagen erfüllt die Pächterin auf eigene Kosten, dies gilt insbesondere auch für einen Lärmschutzwall und eine eventuell notwendig werdende Erschließung.

2) Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II) Die weitergehende Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 26.01.2006 wird zurückgewiesen.

III) Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

IV) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckende vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

V) Die Revision wird nicht zugelassen.

VI) Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf EUR 1.000.000,-- festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Klägerin, ein Unternehmen für Gleis-, Hoch- und Tiefbau, verlangt mit der vorliegenden Klage von der beklagten Gemeinde den Abschluss eines Pachtvertrages über insgesamt 40 Grundstücke zum Zwecke des Sand- und Kiesabbaus (hilfsweise Schadensersatz). Die Berechtigung der gestellten Anträge leitet die Klägerin her aus einem zwischen den Parteien am 13.11.2000 abgeschlossenen „Vorvertrag“ und bringt hierbei vor, nachdem der Gemeinderat der Beklagten, der die Absicht der Kiesförderung durch die Klägerin zunächst seit 1996 über Jahre hinweg befürwortete, in seiner öffentlichen Sitzung vom 09.12.2003 aber schließlich „den Vorschlag die geplante Kiesförderung im Gewann Riedmatten weiterzuführen“, abgelehnt habe und auch Nachverhandlungen zwischen den Parteien erfolglos geblieben seien, stelle sich die Weigerung der Beklagten zum Abschluss eines Hauptvertrages als Vertragsbruch dar. Der vom Gemeinderat noch im Jahre 2000 ausdrücklich gebilligte Vorvertrag sei, so die Klägerin weiter, seinerzeit abgeschlossen worden, um größtmögliche Rechtssicherheit für beide Seiten zu schaffen, bis die rechtlichen Voraussetzungen vorlägen, die den Abschluss eines eigentlichen Pachtvertrages ermöglichten. Es sei Wunsch und Wille der damals Beteiligten gewesen, bei Vorliegen der vertraglich geregelten (nunmehr eingetretenen) Voraussetzungen einen Pachtvertrag zu schließen – und zwar zu den im Vorvertrag ausreichend bestimmt (jedenfalls aber bestimmbar) angeführten Bedingungen. Sollte ein Anspruch auf Abschluss des im Klageantrag ausformulierten Pachtvertrages – aus welchen Gründen auch immer - nicht bejaht werden können, so sei die Beklagte jedenfalls aber verpflichtet, Schadensersatz (Erstattung nutzloser Aufwendungen) zu leisten, da sie geschuldete weitere Vertragsverhandlungen in zu Schadensersatz verpflichtender Weise, nämlich willkürlich, ablehne.
Wegen der von der Klägerin erstinstanzlich verfolgten Ansprüche, der Einzelheiten des zugrunde liegenden Sachverhalts, des Vorbringens der Parteien in erster Instanz sowie der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der erhobene Anspruch auf Abschluss eines Pachtvertrages bestehe nicht, weil aus dem Vorvertrag, der von den Parteien gewollte Lücken aufweise, nicht mit ausreichender Bestimmtheit der Inhalt eines Hauptvertrages abgeleitet werden könnte. So ergebe sich aus dem Vorvertrag, dass die Parteien damals noch nicht gewusst hätten, welche Fläche für die gemeinsame Unternehmung geeignet sein würde. Außerdem sei der noch erforderlich gewesene Flächenerwerb durch die Beklagte „als Voraussetzung für den Abschluss eines Pachtvertrages“ bezeichnet worden; das zeige, dass sich erst noch Verhandlungen in Richtung eines Hauptvertrages hätten anschließen sollen. Schließlich lasse sich dem Vorvertrag keine gewünschte Vertragsdauer entnehmen. Diese (gewollten) Vertragslücken ließen sich auch nicht im Wege richterlicher Vertragsergänzung schließen. Im Hinblick auf den hilfsweise verlangten Schadensersatz ermangele es an einer Pflichtenverletzung der Beklagten. Aufseiten der Klägerin ermangele es schon an einem „schutzwürdigen Vertrauen“, denn die Verhandlungen seien seinerzeit eben noch nicht reif für den Abschluss eines Pachtvertrages gewesen, deshalb sei ja gerade nur ein Vorvertrag zustande gekommen. Die in der Präambel enthaltene Zielsetzung sei – wie der Inhalt des Vorvertrages zeige – noch von einer Vielzahl von Unwägbarkeiten abhängig gewesen. Es sei noch gar nicht klar gewesen, ob als erforderlich erkannte öffentlich-rechtliche Genehmigungen erteilt würden. Außerdem seien die Parteien sogar ausdrücklich davon ausgegangen, dass ein mögliches Vertrauen der Klägerin auf das Zustandekommen des Hauptvertrages nicht schutzwürdig sein sollte (§ 1 Abs. 6 + 7 des Vorvertrages). Endlich seien die Verhandlungen für einen Pachtvertrag durch die Beklagte auch nicht grundlos abgebrochen worden; wenn aufgrund neuer Erkenntnisse auf ökologischem Gebiet das ins Auge gefasste gemeinsame Unternehmen vom Gemeinderat nochmals überdacht worden sei, so stelle dies sich als Ausprägung der demokratischen Willensbildung und damit als ein triftiger Grund für die absagende Entscheidung dar.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, die geltend macht, eine Lückenhaftigkeit des Vorvertrages gebe es nicht. Es sei gerade die Funktion eines Vorvertrages, eine vertragliche Bindung zu erreichen, auch wenn dem sofortigen Abschluss eines Hauptvertrages noch Hindernisse im Wege stünden. Die Voraussetzung, dass der Vorvertrag das ausreichende Maß an Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit aufweise, sei hier gegeben. Für den Fall, dass ein offengelassener Punkt später nicht einvernehmlich geregelt werden könnte, greife die Möglichkeit und Notwendigkeit einer ergänzenden Vertragsauslegung. Es könne entgegen der Auffassung des Landgerichts keine Rede davon sein, dass die Parteien damals noch nicht gewusst hätten, „welche Fläche für die gemeinsame Unternehmung erforderlich wäre“. Mittlerweile verfüge die Beklagte über eine weitaus größere (und damit im Sinne des Vorvertrages ausreichende Fläche) als die damals bezeichnete (5,57 ha), und abgesehen hiervon wäre bereits eine Fläche von 4 – 6 ha ausreichend, um eine Kiesförderung zu beginnen. Darauf habe die Klägerin bereits in ihrem Schreiben v. 30.06.00 die Beklagte hingewiesen. Weiter sei kein Anhaltspunkt erkennbar, dass die Parteien davon ausgegangen sein könnten, dass noch eine ergebnisoffene Verhandlung über das „Ob“ des Abschlusses eines Hauptvertrages erfolgen sollte. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Vorvertrages sei es Wille der Parteien gewesen, dass der Pachtvertrag abzuschließen sei ( Schreiben der Rechtsanwältin Z., die den Vorvertrag entwarf, vom 21.01.2005 ). Der einzige ungeregelte Punkt sei die Dauer des Pachtvertrages geblieben. Insoweit sei es Sache des Gerichts, angesichts des in der gesamten Korrespondenz zum Ausdruck gekommenen Rechtsbindungswillens den Vertrag insoweit mit „Leben und Inhalt“ zu füllen. Eine ergänzende, faire und die Grundsätze von Treu und Glauben berücksichtigende Vertragsauslegung führe so zu der beantragten Regelung. Allein für den (eben nicht eingetretenen) Fall, dass es der Beklagten nicht gelingen würde, eine ausreichend große Fläche zu erwerben, sei im Vorvertrag geregelt, dass dann der Klägerin keine Ansprüche zustehen sollten.
Lediglich für den Fall, dass das Gericht Zweifel haben sollte, ob der im Hauptantrag beschriebene Umfang der anzupachtenden Flächen sich aus dem Vorvertrag ableiten lässt, würden verschiedene Hilfsanträge (jeweils gerichtet auf Abschluss eines Pachtvertrages) gestellt. Da die Beklagte derzeit keine Anstrengungen unternähme, weitere Grundstücke zum Zwecke des Sand- und Kiesabbaus zu erwerben, bestehe ein rechtliches Interesse daran, in § 1 (am Ende) der in den Hilfsanträgen Nr. 1 und 3 formulierten Pachtverträge die Verpflichtung der Beklagten aufzunehmen, Anstrengungen in Bezug auf einen weiteren Grundstückserwerb zu unternehmen. Höchst hilfsweise für den Fall, dass das Gericht wider Erwarten weder dem Haupt- noch den Hilfsanträgen Nr. 1 bis 4 stattgäbe, weil sich die jeweils angegebenen Grundstücksgrößen nicht aus dem Vorvertrag entwickeln ließen, werde der Hilfsantrag Nr. 5 gestellt. Bei dieser Mindestgröße wäre ein wirtschaftlicher Betrieb des Kieswerkes auf die Dauer eines ersten Konzessionszeitraumes von 12 Jahren gewährleistet. Darüber hinaus wäre ein weiterer Betrieb des Kieswerkes zur Ausbeutung der restlichen Flächen über eine optionale Vertragsverlängerung von 18 Jahren abgesichert.
Würde man zu dem Ergebnis gelangen, dass die Forderung auf Abschluss eines Pachtvertrages nicht begründet ist, so habe sich die Beklagte jedenfalls aber schadensersatzpflichtig gemacht. Sie habe sich ohne triftigen Grund losgesagt, obwohl sie zuvor in zurechenbarer Weise Vertrauen auf das Zustandekommen des Pachtvertrages erweckt habe. Die Beklagte habe stets ihr großes Interesse an der Realisierung des Vorhabens betont. Dass der Vorvertrag unter dem Vorbehalt sich ändernder (ökologischer und/oder politischer) Ansichten stehen könnte, sei zu keinem Zeitpunkt zum Ausdruck gekommen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 26.01.2006 (2 0 167/05) wie folgt abzuändern:
1. Die Beklagte wird verurteilt, das Angebot der Klägerin zum Abschluss eines Pachtvertrages mit folgendem Inhalt anzunehmen:
10 
Pachtvertrag
11 
§ 1 Gegenstand
12 
Die Gemeinde M. verpachtet mit sofortiger Wirkung folgende Grundstücke im Gewann R. der Gemarkung M. an die Firma Z. GmbH mit Sitz in M.:
13 
 Fl.St.Nr.
 Größe in ar
2185
38,91
2188
21,08
2190
19,83
2191
 8,52
2197
34,74
2200
24,07
2204
39,79
2218
8,08
2220
37,98
2221
47,61
2224
31,36
2231
62,77
2243
 8,08
2250
60,49
2253
10,00
2258
23,61
2259
9,95
2260
19,90
2265
27,06
2268
 4,63
2277
40,05
2278/1
27,90
2300
155,77
2307/1
35,22
2310
47,85
2312
36,37
2313/1
53,01
2315
28,80
2316
 9,60
2318/1
29,65
2320
33,11
2325
79,26
2328
13,55
2329
25,26
2330
46,62
2391
 8,19
6840
2,77
2223/1
20,52
2291
 2,05
2298
363,99
14 
§ 2 Vertragsgemäßer Gebrauch
15 
Die Verpachtung erfolgt zum Zwecke des Sand- und Kiesabbaus nach den Regeln der Technik im Rahmen der erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen.
16 
§ 3 Dauer
17 
Der Pachtvertrag wird für die Dauer abgeschlossen, für die nach den von der Pächterin einzuholenden öffentlich-rechtlichen Genehmigungen ein Sand- und Kiesabbau zulässig ist.
18 
Hilfsweise - wegen der Dauer des Pachtvertrages:
19 
Die Pacht beginnt an dem auf den Eintritt der Rechtskraft des Urteils des OLG Karlsruhe (Az. 14 U 53/06) folgenden Monatsersten, frühestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf den Zeitpunkt folgt, zu dem der Pächterin alle von ihr selbst einzuholende öffentlich-rechtlichen Genehmigungen für einen Sand- und Kiesabbau vorliegen.
20 
Der Pachtvertrag wird für die Dauer von 15 Jahren abgeschlossen. Die Verpächterin räumt der Pächterin ein Optionsrecht auf Verlängerung des Pachtverhältnisses um weitere 10 Jahre ein. Die Erklärung der Pächterin, dass sie das Optionsrecht auf Verlängerung des Pachtverhältnisses ausübe, muss bei der Verpächterin spätestens sechs Monate vor Beendigung der in § 3 (2) dieser Vertragsurkunde vereinbarten Vertragslaufzeit eingegangen sein. Die Erklärung muss schriftlich durch eingeschriebenen Brief erfolgen.
21 
Nach ungekündigtem Ablauf der vorgenannten Pachtzeit gelten die gesetzlichen Vorschriften mit der Möglichkeit der Kündigung gemäß §§ 584 ff BGB.
22 
§ 4 Pachtzins
23 
Der Pachtzins wird berechnet wie in dem Vertrag zwischen der Verpächterin mit der Firma R. GmbH über Auskiesungsflächen auf der Gemarkung M.
24 
§ 5 Förderabgabe
25 
Die Pächterin bezahlt monatlich eine Förderabgabe an die Verpächterin in Höhe von mindestens EUR 0,47 pro Tonne geförderten Kies und Sand. Sollte ein von der Verpächterin zu beauftragender Gutachter zu dem Ergebnis gelangen, dass eine höhere Förderabgabe angemessen ist, verpflichtet sich die Pächterin diese vom Gutachter ermittelte Höhe Förderabgabe pro Tonne zu bezahlen.
26 
§ 6 Umgehungsstraße
27 
Die Pächterin verpflichtet sich, den Unterbau einer Umgehungsstraße von dem auf dem Pachtgegenstand geplanten Kieswerk bis zu Verbindungsstraße M.-I. nach den Regeln der Technik auf eigene Kosten in Abstimmung mit der Verpächterin teerfertig herzustellen, so dass die Verpächterin auf ihre Kosten lediglich noch die Schwarzdecke für diesen Straßenteil aufzubringen hat. Wegen der Streckenführung der Straße wird Bezug genommen auf die zeichnerische Darstellung im Flächennutzungsplan 1988.
28 
§ 7 Sonstiges
29 
Die Pächterin beantragt alle erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und betreibt das Planfeststellungsverfahren sowie das Verfahren nach Wasserhaushaltsgesetz - soweit noch nicht geschehen - auf eigene Kosten und Rechnung. Sämtliche von den zuständigen Behörden im Zusammenhang mit diesen Genehmigungen erforderlichen Auflagen erfüllt die Pächterin auf eigene Kosten, dies gilt insbesondere auch für einen Lärmschutzwall und eine eventuell notwendig werdende Erschließung.
30 
Hilfsweise:
31 
1. Die Beklagte wird verurteilt, das Angebot der Klägerin zum Abschluss eines Pachtvertrages mit folgendem Inhalt anzunehmen:
32 
Pachtvertrag
33 
§ 1 Gegenstand
34 
Die Gemeinde M. verpachtet mit sofortiger Wirkung folgende Grundstücke im Gewann R. der Gemarkung M. an die Firma Z. GmbH mit Sitz in M.:
35 
Flurstück
Flächengröße (m²)
Abbauvolumen (m³)
Abbaufläche 1
        
        
2291
208
3.340
2298
36.541
717.000
2300
15.640
228.800
2307/1
3.534
10.200
Summe
55.923
959.340
36 
Flurstück
Flächengröße (m2)
Abbauvolumen (m3)
Anbaufläche 2
        
        
2277
4.023
26.090
2278/1
2.809
48.500
2310
4.803
14.000
2312
3.646
32.900
2313/1
5.312
81.500
2315
2.892
51.500
2316
968
14.300
2318/1
2.982
33.900
2320
3.308
10.000
Summe
30.743
312.690
        
        
        
Abbaufläche 3
        
        
2268
464
4.500
2325
7.951
44.000
2328
1.356
15.000
2329
2.540
22.500
2330
4.684
14.000
Summe
16.995
100.000
        
        
        
Abbaufläche 4
        
        
2220
3.849
10.000
2221
4.768
47.000
2223/1
2.007
14.720
2224
3.168
6.400
Summe
13.792
78.820
        
        
        
Flurstück-Nr.
Größe ar
        
2200
24,07
        
2204
39,79
        
2231
62,77
        
2250
60,49
        
2253
10
        
2258
23,61
        
2259
9,95
        
2191
8,52
        
Feldwegeanteil ca.
2
        
        
241,2
2,41 Hektar
37 
In § 1 des Vorvertrages vom 23.11.2000 haben die Vertragsschließenden folgendes vereinbart:
38 
„Sollte es zwischen der Gemeinde M. und Firma Z. GmbH zum Abschluss eines Pachtvertrages über eine Fläche zum Abbau von Kies und Sand kommen, so wird Firma Z. GmbH eine Option eingeräumt, dass auch weitere im Gewann „R.“ gelegene Grundstücke zum Zwecke des Sand- und Kiesabbaus an sie verpachtet werden, soweit es der Gemeinde gelingt, weitere Grundstücke zu erwerben.“
39 
Im Sinne dieser Vereinbarung wird die Verpächterin Anstrengungen unternehmen, weitere Grundstücke im Gewann R. zu erwerben. Hinsichtlich dieser neu erworbenen Grundstücke räumt die Verpächterin der Pächterin bereits jetzt die Option ein, diese zum Zwecke des Sand- und Kiesabbaus zu den gleichen Konditionen anzupachten, wie in dieser Vertragsurkunde vereinbart.
40 
§ 2 Vertragsgemäßer Gebrauch
41 
Die Verpachtung erfolgt zum Zwecke des Sand- und Kiesabbaus nach den Regeln der Technik im Rahmen der erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen.
42 
§ 3 Dauer
43 
(1) Die Pacht beginnt an dem auf den Eintritt der Rechtskraft des Urteils des OLG Karlsruhe (Az. 14 U 53/06) folgenden Monatsersten, frühestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf den Zeitpunkt folgt, zu dem der Pächterin alle von ihr selbst einzuholende öffentlich-rechtlichen Genehmigungen für einen Sand- und Kiesabbau vorliegen.
44 
(2) Der Vertrag wird auf die Dauer von zunächst 12 Jahren geschlossen
45 
(3) Die Verpächterin räumt der Pächterin ein Optionsrecht auf Verlängerung des Pachtverhältnisses um weitere 15 Jahre ein. Die Erklärung der Pächterin, dass sie das Optionsrecht auf Verlängerung des Pachtverhältnisses ausübe, muss bei der Verpächterin spätestens sechs Monate vor Beendigung der in § 3 (2) dieser Vertragsurkunde vereinbarten Vertragslaufzeit eingegangen sein. Die Erklärung muss schriftlich durch eingeschriebenen Brief erfolgen.
46 
Nach ungekündigtem Ablauf der vorgenannten Pachtzeit gelten die gesetzlichen Vorschriften mit der Möglichkeit der Kündigung gemäß §§ 584 ff BGB.
47 
- Hilfsweise wegen der Dauer des Pachtvertrages (vorstehend Nr. (2) und (3):
48 
Der Pachtvertrag wird für die Dauer von 15 Jahren abgeschlossen.
49 
Die Verpächterin räumt der Pächterin ein Optionsrecht auf Verlängerung des Pachtverhältnisses um weitere 10 Jahre ein. Die Erklärung der Pächterin, dass sie das Optionsrecht auf Verlängerung des Pachtverhältnisses ausübe, muss bei der Verpächterin spätestens sechs Monate vor Beendigung der in § 3 (2) dieser Vertragsurkunde vereinbarten Vertragslaufzeit eingegangen sein. Die Erklärung muss schriftlich durch eingeschriebenen Brief erfolgen.
50 
Nach ungekündigtem Ablauf der vorgenannten Pachtzeit gelten die gesetzlichen Vorschriften mit der Möglichkeit der Kündigung gemäß §§ 584 ff BGB.
51 
§ 4 Pachtzins
52 
Der Pachtzins wird berechnet wie in dem Vertrag zwischen der Verpächterin mit der Firma R. GmbH über Auskiesungsflächen auf der Gemarkung M.
53 
§ 5 Förderabgabe
54 
Die Pächterin bezahlt monatlich eine Förderabgabe an die Verpächterin in Höhe von mindestens EUR 0,47 pro Tonne geförderten Kies und Sand. Sollte ein von der Verpächterin zu beauftragender Gutachter zu dem Ergebnis gelangen, dass eine höhere Förderabgabe angemessen ist, verpflichtet sich die Pächterin diese vom Gutachter ermittelte Höhe Förderabgabe pro Tonne zu bezahlen.
55 
§ 6 Umgehungsstraße
56 
Die Pächterin verpflichtet sich, den Unterbau einer Umgehungsstraße von dem auf dem Pachtgegenstand geplanten Kieswerk bis zu der Verbindungsstraße M..-I. nach den Regeln der Technik auf eigene Kosten in Abstimmung mit der Verpächterin teerfertig herzustellen, so dass die Verpächterin auf ihre Kosten lediglich noch die Schwarzdecke für diesen Straßenteil aufzubringen hat. Wegen der Streckenführung der Straße wird Bezug genommen auf die zeichnerische Darstellung im Flächennutzungsplan 1988.
57 
§ 7 Sonstiges
58 
Die Pächterin beantragt alle erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und betreibt das Planfeststellungsverfahren sowie das Verfahren nach Wasserhaushaltsgesetz – soweit noch nicht geschehen – auf eigene Kosten und Rechnung. Sämtliche von den zuständigen Behörden im Zusammenhang mit diesen Genehmigungen erforderlichen Auflagen erfüllt die Pächterin auf eigene Kosten, dies gilt insbesondere auch für einen Lärmschutzwall und eine eventuell notwendig werdende Erschließung.
59 
Hilfsweise zu Ziffer 1:
60 
Die Beklagte wird verurteilt, das Angebot der Klägerin zum Abschluss eines Pachtvertrages mit folgendem Inhalt anzunehmen:
61 
Pachtvertrag
62 
§ 1 Gegenstand
63 
Die Gemeinde M. verpachtet mit sofortiger Wirkung folgende Grundstücke im Gewann R. der Gemarkung M. an die Firma Z. mit Sitz in M.:
64 
Flurstück
Flächengröße (m²)
Abbauvolumen (m³)
Abbaufläche 1
        
        
2291
208
3.340
2298
36.541
717.000
2300
15.640
228.800
2307/1
3.534
10.200
Summe
55.923
959.340
65 
Flurstück
Flächengröße (m2)
Abbauvolumen (m3)
Abbaufläche 2
        
        
2277
4.023
26.090
2278/1
2.809
48.500
2310
4.803
14.000
2312
3.646
32.900
2313/1
5.312
81.500
2315
2.892
51.500
2316
968
14.300
2318/1
2.982
33.900
2320
3.308
10.000
Summe
30.743
312.690
        
        
        
Abbaufläche 3
        
        
2268
464
4.500
2325
7.951
44.000
2328
1.356
15.000
2329
2.540
22.500
2330
4.684
14.000
Summe
16.995
100.000
        
        
        
Abbaufläche 4
        
        
2220
3.849
10.000
2221
4.768
47.000
2223/1
2.007
14.720
2224
3.168
6.400
Summe
13.792
78.820
        
        
        
Flurstück-Nr.
Größe ar
        
2200
24,07
        
2204
39,79
        
2231
62,77
        
2250
60,49
        
2253
10
        
2258
23,61
        
2259
9,95
        
2191
8,52
        
Feldwegeanteil ca.
2
        
        
241,2
2,41 Hektar
66 
§ 2 Vertragsgemäßer Gebrauch
67 
Die Verpachtung erfolgt zum Zwecke des Sand- und Kiesabbaus nach den Regeln der Technik im Rahmen der erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen.
68 
§ 3 Dauer
69 
(1) Die Pacht beginnt an dem auf den Eintritt der Rechtskraft des Urteils des OLG Karlsruhe (Az. 14 U 53/06) folgenden Monatsersten, frühestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf den Zeitpunkt folgt, zu dem der Pächterin alle von ihr selbst einzuholende öffentlich-rechtlichen Genehmigungen für einen Sand- und Kiesabbau vorliegen.
70 
(2) Der Vertrag wird auf die Dauer von zunächst 12 Jahren geschlossen.
71 
(3) Die Verpächterin räumt der Pächterin ein Optionsrecht auf Verlängerung des Pachtverhältnisses um weitere 15 Jahre ein. Die Erklärung der Pächterin, dass sie das Optionsrecht auf Verlängerung des Pachtverhältnisses ausübe, muss bei der Verpächterin spätestens sechs Monate vor Beendigung der in § 3 (2) dieser Vertragsurkunde vereinbarten Vertragslaufzeit eingegangen sein. Die Erklärung muss schriftlich durch eingeschriebenen Brief erfolgen.
72 
Nach ungekündigtem Ablauf der vorgenannten Pachtzeit gelten die gesetzlichen Vorschriften mit der Möglichkeit der Kündigung gemäß § 584 ff. BGB.
73 
- Hilfsweise wegen der Dauer des Pachtvertrages (vorstehend Nr. (2) und (3):
74 
Der Pachtvertrag wird für die Dauer von 15 Jahren abgeschlossen.
75 
Die Verpächterin räumt der Pächterin ein Optionsrecht auf Verlängerung des Pachtverhältnisses um weitere 10 Jahre ein. Die Erklärung der Pächterin, dass sie das Optionsrecht auf Verlängerung des Pachtverhältnisses ausübe, muss bei der Verpächterin spätestens sechs Monate vor Beendigung der in § 3 (2) dieser Vertragsurkunde vereinbarten Vertragslaufzeit eingegangen sein. Die Erklärung muss schriftlich durch eingeschriebenen Brief erfolgen.
76 
Nach ungekündigtem Ablauf der vorgenannten Pachtzeit gelten die gesetzlichen Vorschriften mit der Möglichkeit der Kündigung gemäß § 584 ff BGB.
77 
§ 4 Pachtzins
78 
Der Pachtzins wird berechnet wie in dem Vertrag zwischen der Verpächterin mit der Firma R. GmbH über Auskiesungsflächen auf der Gemarkung M.
79 
§ 5 Förderabgabe
80 
Die Pächterin bezahlt monatlich eine Förderabgabe an die Verpächterin in Höhe von mindestens EUR 0,47 pro Tonne geförderten Kies und Sand. Sollte ein von der Verpächterin zu beauftragender Gutachter zu dem Ergebnis gelangen, dass eine höhere Förderabgabe angemessen ist, verpflichtet sich die Pächterin diese vom Gutachter ermittelte Höhe Förderabgabe pro Tonne zu bezahlen.
81 
§ 6 Umgehungsstraße
82 
Die Pächterin verpflichtet sich, den Unterbau einer Umgehungsstraße von dem auf dem Pachtgegenstand geplanten Kieswerk bis zu der Verbindungsstraße M.-I. nach den Regeln der Technik auf eigene Kosten in Abstimmung mit der Verpächterin teerfertig herzustellen, so dass die Verpächterin auf ihre Kosten lediglich noch die Schwarzdecke für diesen Straßenteil aufzubringen hat. Wegen der Streckenführung der Straße wird Bezug genommen auf die zeichnerische Darstellung im Flächennutzungsplan 1988.
83 
§ 7 Sonstiges
84 
Die Pächterin beantragt alle erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und betreibt das Planfeststellungsverfahren sowie das Verfahren nach Wasserhaushaltsgesetz - soweit noch nicht geschehen - auf eigene Kosten und Rechnung. Sämtliche von den zuständigen Behörden im Zusammenhang mit diesen Genehmigungen erforderlichen Auflagen erfüllt die Pächterin auf eigene Kosten, dies gilt insbesondere auch für einen Lärmschutzwall und eine eventuell notwendig werdende Erschließung.
85 
Hilfsweise zu Ziffer 2:
86 
Die Beklagte wird verurteilt, das Angebot der Klägerin zum Abschluss eines Pachtvertrages mit folgendem Inhalt anzunehmen:
87 
Pachtvertrag
88 
§ 1 Gegenstand
89 
Die Gemeinde M verpachtet mit sofortiger Wirkung folgende Grundstücke im Gewann R. der Gemarkung M. an die Firma Z. mit Sitz in M.:
90 
Flurstück
Flächengröße (m²)
Abbauvolumen (m³)
Abbaufläche 1
                 
2291
208
3.340
2298
36.541
717.000
2300
15.640
228.800
2307/1
3.534
10.200
Summe
55.923
959.340
91 
Flurstück
Flächengröße (m2)
Abbauvolumen (m3)
Anbaufläche 2
        
        
2277
4.023
26.090
2278/1
2.809
48.500
2310
4.803
14.000
2312
3.646
32.900
2313/1
5.312
81.500
2315
2.892
51.500
2316
968
14.300
2318/1
2.982
33.900
2320
3.308
10.000
Summe
30.743
312.690
        
        
        
Flurstück-Nr.
Größe ar
        
2200
24,07
        
2204
39,79
        
2231
62,77
        
2250
60,49
        
2253
10
        
2258
23,61
        
2259
9,95
        
2191
8,52
        
Feldwegeanteil ca.
2
        
        
241,2
2,41 Hektar
92 
In § 1 des Vorvertrages vom 23.11.2000 haben die Vertragsschließenden folgendes vereinbart:
93 
„Sollte es zwischen der Gemeinde M. und Firma Z. GmbH zum Abschluss eines Pachtvertrages über eine Fläche zum Abbau von Kies und Sand kommen, so wird Firma Z. GmbH eine Option eingeräumt, dass auch weitere im Gewann „R.“ gelegene Grundstücke zum Zwecke des Sand- und Kiesabbaus an sie verpachtet werden, soweit es der Gemeinde gelingt, weitere Grundstücke zu erwerben.“
94 
Im Sinne dieser Vereinbarung wird die Verpächterin Anstrengungen unternehmen, weitere Grundstücke im Gewann R. zu erwerben. Hinsichtlich dieser neu erworbenen Grundstücke räumt die Verpächterin der Pächterin bereits jetzt die Option ein, diese zum Zwecke des Sand- und Kiesabbaus zu den gleichen Konditionen anzupachten, wie in dieser Vertragsurkunde vereinbart.
95 
§ 2 Vertragsgemäßer Gebrauch
96 
Die Verpachtung erfolgt zum Zwecke des Sand- und Kiesabbaus nach den Regeln der Technik im Rahmen der erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen.
97 
§ 3 Dauer
98 
(1) Die Pacht beginnt an dem auf den Eintritt der Rechtskraft des Urteils des OLG Karlsruhe (Az. 14 U 53/06) folgenden Monatsersten, frühestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf den Zeitpunkt folgt, zu dem der Pächterin alle von ihr selbst einzuholende öffentlich-rechtlichen Genehmigungen für einen Sand- und Kiesabbau vorliegen.
99 
(2) Der Vertrag wird auf die Dauer von zunächst 12 Jahren geschlossen.
100 
(3) Die Verpächterin räumt der Pächterin ein Optionsrecht auf Verlängerung des Pachtverhältnisses um weitere 15 Jahre ein. Die Erklärung der Pächterin, dass sie das Optionsrecht auf Verlängerung des Pachtverhältnisses ausübe, muss bei der Verpächterin spätestens sechs Monate vor Beendigung der in § 3 (2) dieser Vertragsurkunde vereinbarten Vertragslaufzeit eingegangen sein. Die Erklärung muss schriftlich durch eingeschriebenen Brief erfolgen.
101 
Nach ungekündigtem Ablauf der vorgenannten Pachtzeit gelten die gesetzlichen Vorschriften mit der Möglichkeit der Kündigung gemäß § 584 ff BGB.
102 
- Hilfsweise wegen der Dauer des Pachtvertrages (vorstehend Nr. (2) und (3):
103 
Der Pachtvertrag wird für die Dauer von 15 Jahren abgeschlossen.
104 
Die Verpächterin räumt der Pächterin ein Optionsrecht auf Verlängerung des Pachtverhältnisses um weitere 10 Jahre ein. Die Erklärung der Pächterin, dass sie das Optionsrecht auf Verlängerung des Pachtverhältnisses ausübe, muss bei der Verpächterin spätestens sechs Monate vor Beendigung der in § 3 (2) dieser Vertragsurkunde vereinbarten Vertragslaufzeit eingegangen sein. Die Erklärung muss schriftlich durch eingeschriebenen Brief erfolgen.
105 
Nach ungekündigtem Ablauf der vorgenannten Pachtzeit gelten die gesetzlichen Vorschriften mit der Möglichkeit der Kündigung gemäß § 584 ff BGB.
106 
§ 4 Pachtzins
107 
Der Pachtzins wird berechnet wie in dem Vertrag zwischen der Verpächterin mit der Firma R. GmbH über Auskiesungsflächen auf der Gemarkung M.
108 
§ 5 Förderabgabe
109 
Die Pächterin bezahlt monatlich eine Förderabgabe an die Verpächterin in Höhe von mindestens EUR 0,47 pro Tonne geförderten Kies und Sand. Sollte ein von der Verpächterin zu beauftragender Gutachter zu dem Ergebnis gelangen, dass eine höhere Förderabgabe angemessen ist, verpflichtet sich die Pächterin diese vom Gutachter ermittelte Höhe Förderabgabe pro Tonne zu bezahlen.
110 
§ 6 Umgehungsstraße
111 
Die Pächterin verpflichtet sich, den Unterbau einer Umgehungsstraße von dem auf dem Pachtgegenstand geplanten Kieswerk bis zu der Verbindungsstraße M.-I. nach den Regeln der Technik auf eigene Kosten in Abstimmung mit der Verpächterin teerfertig herzustellen, so dass die Verpächterin auf ihre Kosten lediglich noch die Schwarzdecke für diesen Straßenteil aufzubringen hat. Wegen der Streckenführung der Straße wird Bezug genommen auf die zeichnerische Darstellung im Flächennutzungsplan 1988.
112 
§ 7 Sonstiges
113 
Die Pächterin beantragt alle erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und betreibt das Planfeststellungsverfahren sowie das Verfahren nach Wasserhaushaltsgesetz - soweit noch nicht geschehen - auf eigene Kosten und Rechnung. Sämtliche von den zuständigen Behörden im Zusammenhang mit diesen Genehmigungen erforderlichen Auflagen erfüllt die Pächterin auf eigene Kosten, dies gilt insbesondere auch für einen Lärmschutzwall und eine eventuell notwendig werdende Erschließung.
114 
Höchst hilfsweise zu 3.:
115 
Die Beklagte wird verurteilt, das Angebot der Klägerin zum Abschluss eines Pachtvertrages mit folgendem Inhalt anzunehmen:
116 
Pachtvertrag
117 
§ 1 Gegenstand
118 
Die Gemeinde M. verpachtet mit sofortiger Wirkung folgende Grundstücke im Gewann R. der Gemarkung M. an die Firma Z. GmbH mit Sitz in M.:
119 
Flurstück
Flächengröße (m²)
Abbauvolumen (m³)
Abbaufläche 1
        
        
2291
208
3.340
2298
36.541
717.000
2300
15.640
228.800
2307/1
3.534
10.200
Summe
55.923
959.340
120 
Flurstück
Flächengröße (m2)
Abbauvolumen (m3)
Anbaufläche 2
        
        
2277
4.023
26.090
2278/1
2.809
48.500
2310
4.803
14.000
2312
3.646
32.900
2313/1
5.312
81.500
2315
2.892
51.500
2316
968
14.300
2318/1
2.982
33.900
2320
3.308
10.000
Summe
30.743
312.690
        
        
        
Flurstück-Nr.
Größe ar
        
2200
24,07
        
2204
39,79
        
2231
62,77
        
2250
60,49
        
2253
10
        
2258
23,61
        
2259
9,95
        
2191
8,52
        
Feldwegeanteil ca.
2
        
        
241,2
2,41 Hektar
121 
§ 2 Vertragsgemäßer Gebrauch
122 
Die Verpachtung erfolgt zum Zwecke des Sand- und Kiesabbaus nach den Regeln der Technik im Rahmen der erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen.
123 
§ 3 Dauer
124 
(1) Die Pacht beginnt an dem auf den Eintritt der Rechtskraft des Urteils des OLG Karlsruhe (Az. 14 U 53/06) folgenden Monatsersten, frühestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf den Zeitpunkt folgt, zu dem der Pächterin alle von ihr selbst einzuholende öffentlich-rechtlichen Genehmigungen für einen Sand- und Kiesabbau vorliegen.
125 
(2) Der Vertrag wird auf die Dauer von zunächst 12 Jahren geschlossen.
126 
(3) Die Verpächterin räumt der Pächterin ein Optionsrecht auf Verlängerung des Pachtverhältnisses um weitere 15 Jahre ein. Die Erklärung der Pächterin, dass sie das Optionsrecht auf Verlängerung des Pachtverhältnisses ausübe, muss bei der Verpächterin spätestens sechs Monate vor Beendigung der in § 3 (2) dieser Vertragsurkunde vereinbarten Vertragslaufzeit eingegangen sein. Die Erklärung muss schriftlich durch eingeschriebenen Brief erfolgen.
127 
Nach ungekündigtem Ablauf der vorgenannten Pachtzeit gelten die gesetzlichen Vorschriften mit der Möglichkeit der Kündigung gemäß § 584 ff BGB.
128 
- Hilfsweise wegen der Dauer des Pachtvertrages (vorstehend Nr. (2) und (3):
129 
Der Pachtvertrag wird für die Dauer von 15 Jahren abgeschlossen.
130 
Die Verpächterin räumt der Pächterin ein Optionsrecht auf Verlängerung des Pachtverhältnisses um weitere 10 Jahre ein. Die Erklärung der Pächterin, dass sie das Optionsrecht auf Verlängerung des Pachtverhältnisses ausübe, muss bei der Verpächterin spätestens sechs Monate vor Beendigung der in § 3 (2) dieser Vertragsurkunde vereinbarten Vertragslaufzeit eingegangen sein. Die Erklärung muss schriftlich durch eingeschriebenen Brief erfolgen.
131 
Nach ungekündigtem Ablauf der vorgenannten Pachtzeit gelten die gesetzlichen Vorschriften mit der Möglichkeit der Kündigung gemäß § 584 ff BGB.
132 
§ 4 Pachtzins
133 
Der Pachtzins wird berechnet wie in dem Vertrag zwischen der Verpächterin mit der Firma R. GmbH über Auskiesungsflächen auf der Gemarkung M..
134 
§ 5 Förderabgabe
135 
Die Pächterin bezahlt monatlich eine Förderabgabe an die Verpächterin in Höhe von mindestens EUR 0,47 pro Tonne geförderten Kies und Sand. Sollte ein von der Verpächterin zu beauftragender Gutachter zu dem Ergebnis gelangen, dass eine höhere Förderabgabe angemessen ist, verpflichtet sich die Pächterin diese vom Gutachter ermittelte Höhe Förderabgabe pro Tonne zu bezahlen.
136 
§ 6 Umgehungsstraße
137 
Die Pächterin verpflichtet sich, den Unterbau einer Umgehungsstraße von dem auf dem Pachtgegenstand geplanten Kieswerk bis zu der Verbindungsstraße M.-I. nach den Regeln der Technik auf eigene Kosten in Abstimmung mit der Verpächterin teerfertig herzustellen, so dass die Verpächterin auf ihre Kosten lediglich noch die Schwarzdecke für diesen Straßenteil aufzubringen hat. Wegen der Streckenführung der Straße wird Bezug genommen auf die zeichnerische Darstellung im Flächennutzungsplan 1988.
138 
§ 7 Sonstiges
139 
Die Pächterin beantragt alle erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und betreibt das Planfeststellungsverfahren sowie das Verfahren nach Wasserhaushaltsgesetz - soweit noch nicht geschehen - auf eigene Kosten und Rechnung. Sämtliche von den zuständigen Behörden im Zusammenhang mit diesen Genehmigungen erforderlichen Auflagen erfüllt die Pächterin auf eigene Kosten, dies gilt insbesondere auch für einen Lärmschutzwall und eine eventuell notwendig werdende Erschließung.
140 
Höchst hilfsweise zu 4.:
141 
Die Beklagte wird verurteilt, das Angebot der Klägerin zum Abschluss eines Pachtvertrages mit folgendem Inhalt anzunehmen:
142 
Pachtvertrag
143 
§ 1 Gegenstand
144 
Die Gemeinde M. verpachtet mit sofortiger Wirkung folgende Grundstücke im Gewann R. der Gemarkung M. an die Firma Z. GmbH mit Sitz in M.:
145 
Flurstück
Flächengröße (m²)
Abbauvolumen (m³)
Abbaufläche 1
        
        
2291
208
3.340
2298
36.541
717.000
2300
15.640
228.800
2307/1
3.534
10.200
Summe
55.923
959.340
146 
Flurstück-Nr.
Größe ar
        
2200
24,07
        
2204
39,79
        
2231
62,77
        
2250
60,49
        
2253
10
        
2258
23,61
        
2259
9,95
        
2191
8,52
        
Feldwegeanteil ca.
2
        
        
241,2
2,41 Hektar
147 
§ 2 Vertragsgemäßer Gebrauch
148 
Die Verpachtung erfolgt zum Zwecke des Sand- und Kiesabbaus nach den Regeln der Technik im Rahmen der erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen.
149 
§ 3 Dauer
150 
(1) Die Pacht beginnt an dem auf den Eintritt der Rechtskraft des Urteils des OLG Karlsruhe (Az. 14 U 53/06) folgenden Monatsersten, frühestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf den Zeitpunkt folgt, zu dem der Pächterin alle von ihr selbst einzuholende öffentlich-rechtlichen Genehmigungen für einen Sand- und Kiesabbau vorliegen.
151 
(2) Der Vertrag wird auf die Dauer von zunächst 12 Jahren geschlossen.
152 
(3) Die Verpächterin räumt der Pächterin ein Optionsrecht auf Verlängerung des Pachtverhältnisses um weitere 18 Jahre ein. Die Erklärung der Pächterin, dass sie das Optionsrecht auf Verlängerung des Pachtverhältnisses ausübe, muss bei der Verpächterin spätestens sechs Monate vor Beendigung der in § 3 (2) dieser Vertragsurkunde vereinbarten Vertragslaufzeit eingegangen sein. Die Erklärung muss schriftlich durch eingeschriebenen Brief erfolgen.
153 
Nach ungekündigtem Ablauf der vorgenannten Pachtzeit gelten die gesetzlichen Vorschriften mit der Möglichkeit der Kündigung gemäß § 584 ff BGB.
154 
- Hilfsweise wegen der Dauer des Pachtvertrages (vorstehend Nr. (2) und (3):
155 
Der Pachtvertrag wird für die Dauer von 15 Jahren abgeschlossen.
156 
Die Verpächterin räumt der Pächterin ein Optionsrecht auf Verlängerung des Pachtverhältnisses um weitere 10 Jahre ein. Die Erklärung der Pächterin, dass sie das Optionsrecht auf Verlängerung des Pachtverhältnisses ausübe, muss bei der Verpächterin spätestens sechs Monate vor Beendigung der in § 3 (2) dieser Vertragsurkunde vereinbarten Vertragslaufzeit eingegangen sein. Die Erklärung muss schriftlich durch eingeschriebenen Brief erfolgen.
157 
Nach ungekündigtem Ablauf der vorgenannten Pachtzeit gelten die gesetzlichen Vorschriften mit der Möglichkeit der Kündigung gemäß § 584 ff BGB.
158 
§ 4 Pachtzins
159 
Der Pachtzins wird berechnet wie in dem Vertrag zwischen der Verpächterin mit der Firma R. GmbH über Auskiesungsflächen auf der Gemarkung M.
160 
§ 5 Förderabgabe
161 
Die Pächterin bezahlt monatlich eine Förderabgabe an die Verpächterin in Höhe von mindestens EUR 0,47 pro Tonne geförderten Kies und Sand. Sollte ein von der Verpächterin zu beauftragender Gutachter zu dem Ergebnis gelangen, dass eine höhere Förderabgabe angemessen ist, verpflichtet sich die Pächterin diese vom Gutachter ermittelte Höhe Förderabgabe pro Tonne zu bezahlen.
162 
§ 6 Umgehungsstraße
163 
Die Pächterin verpflichtet sich, den Unterbau einer Umgehungsstraße von dem auf dem Pachtgegenstand geplanten Kieswerk bis zu der Verbindungsstraße M.-I. nach den Regeln der Technik auf eigene Kosten in Abstimmung mit der Verpächterin teerfertig herzustellen, so dass die Verpächterin auf ihre Kosten lediglich noch die Schwarzdecke für diesen Straßenteil aufzubringen hat. Wegen der Streckenführung der Straße wird Bezug genommen auf die zeichnerische Darstellung im Flächennutzungsplan 1988.
164 
§ 7 Sonstiges
165 
Die Pächterin beantragt alle erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und betreibt das Planfeststellungsverfahren sowie das Verfahren nach Wasserhaushaltsgesetz - soweit noch nicht geschehen - auf eigene Kosten und Rechnung. Sämtliche von den zuständigen Behörden im Zusammenhang mit diesen Genehmigungen erforderlichen Auflagen erfüllt die Pächterin auf eigene Kosten, dies gilt insbesondere auch für einen Lärmschutzwall und eine eventuell notwendig werdende Erschließung.
166 
2. Hilfsweise (für den Fall der Unbegründetheit der vorstehenden Haupt- und Hilfsanträge:
167 
a) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 192.489,88 zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz seit dem 20.04.2005 zu zahlen.
168 
b) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen weiteren Schaden zu ersetzen, welcher der Klägerin wegen Nichterfüllung des Vorvertrages vom 13.11.2000 noch entstehen wird.
169 
3. Die Beklagte tragt die Kosten des Rechtsstreits.
170 
Die Beklagte beantragt,
171 
die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 26.01.2006 zurückzuweisen.
172 
Die Beklagte hält das angegriffene Urteil für richtig und sie ergänzt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie verweist dabei darauf, mittlerweile sei es ja wohl unstreitig, dass die Klägerin es gewesen sei, die auf den Abschluss eines Vorvertrages gedrängt habe, um so vor Einleitung des Planfeststellungsverfahrens eine gewisse Planungssicherheit zu erlangen. Auch der Beklagten sei aber an einer derartigen Sicherheit gelegen gewesen. Nach dem Abschluss des Vorvertrages habe sie, die Beklagte, aber lediglich noch 1,2652 ha zu den bereits vorhandenen 5,57 ha zusätzlich erwerben können .
173 
Nach wie vor sei es nicht gelungen, eine genügend große Grundstücksfläche zu erwerben. Trotz aller Bemühungen hätten nämlich bis heute die Grundstücke Flurstück Nr. 2308, 2309, 2321 und 2322 nicht erworben werden können. Unklar sei auch, inwieweit das Grundstück Flurstück Nr. 2332 zur Verfügung stehe. Diesbezüglich käme wohl allenfalls (Stiftungsbesitz) eine Überlassung in Erbpacht in Betracht, was aber den Regelungen des Vorvertrages widersprechen würde. Festzustellen bleibe, dass sie, die Beklagte, bis heute lediglich über eine zusammenhängende Fläche in der Größe von 5,57 ha - und damit genau diejenige, die im Vorvertrag bereits erwähnt sei - verfüge; diese Fläche sei jedoch bereits im Zeitpunkt vor Vertragsabschluss als unzureichend erachtet worden. Angesichts dieser zu geringen Flächengröße könne auch eine öffentlich-rechtliche Zulassung nicht erlangt werden (umweltrechtliche Bedenken). Im übrigen habe die Klägerin bis zum heutigen Tag der im Vorvertrag übernommenen Verpflichtung (s. § 5 Abs. 1), unverzüglich nach Vertragsschluss das Planfeststellungsverfahren einzuleiten, nicht entsprochen.
174 
In rechtlicher Hinsicht bleibe der Einwand der Formnichtigkeit des Vorvertrages gem. § 313 BGB a. F. aufrechterhalten. Die gegenteilige Sichtweise des Landgerichts überzeuge nicht. Zutreffend habe das Landgericht hingegen entschieden, dass der Vorvertrag keine Pflicht zum Abschluss eines Pachtvertrages entfalte. So könne dem Vorvertrag überhaupt nicht entnommen werden, ab welcher Größenordnung (an noch zu erwerbender Grundstücksfläche) die Bedingung des Vorvertrages erfüllt sein sollte. Sie, die Beklagte, habe dem Vorvertrag zeitlich folgend nur noch die Grundstücke Flurstück. Nr. 2258, 2318/1, 2320 und 2277 erwerben können. Das habe aber nicht zu einem Lückenschluss geführt. Das Grundstück Flurstück. Nr. 2258 liege sogar westlich des Hauptverbindungsweges und sei daher gar nicht zu berücksichtigen. Der von der Klägerin vorgelegte Plan (B 3) aus dem Jahre 2003 mache deutlich, dass ein entsprechend dem Stand der Technik vorzunehmender Kiesabbau nicht möglich sei. Abgesehen vom Nichteintritt der niedergelegten Bedingung (ausreichender Zuerwerb an Fläche) ermangele es dem Vorvertrag auch an einer ausreichenden Bestimmtheit/Bestimmbarkeit. So fehle es an einer (erforderlichen – vgl. BGH XII ZR 39/00) Regelung der Pachtvertragsdauer. Es sei vielmehr bewusst darauf verzichtet worden, auch nur eine grobe Regelung der Laufzeit in den Vorvertrag aufzunehmen. Diese Lücke könne auch durch das Gericht nicht geschlossen werden. Auch die Regelung des Grubenzolls sei unzureichend. Schließlich sei das Problem der Umgehungsstraße bis heute nicht annähernd planerisch bewältigt oder in rechtsverbindlicher Weise festgestellt.
175 
Auch ein Anspruch auf Schadensersatz bestehe nicht; die Vertragsverhandlungen seien nicht grundlos abgebrochen worden. Sich ändernde Mehrheitsverhältnisse des Gemeinderates seien beachtlich und stünden einem Schadensersatzanspruch entgegen. So könnte die Beklagte z. B. das Vorhaben der Klägerin dadurch verhindern, dass ein Bebauungsplan für die betroffenen Gebiete beschlossen würde. Eine vertragliche Bindung, die diese Möglichkeit ausschließe, sei unwirksam.
176 
Die Klägerin hat hierauf erwidert, die Beklagte bestreite wider besseres Wissen, dass ein Planfeststellungsverfahren betrieben worden sei. So sei bereits im Juni 2002 ein Entwurf eines Abbauplanes, der Grundlage für den Planfeststellungsantrag sein sollte, eingereicht worden. Auf der Basis dieses Planes sei ein Kiesabbau ohne Weiteres möglich. Sämtliche Grundstücke dieses Planes - mit Ausnahme des Grundstückes der P.-S. - befänden sich im Eigentum der Beklagten. Die P.S. sei bereit, der Beklagten das betroffene Grundstück Flurstnr.: 2332 („Riedmatten - 256,72 Ar) auf der Basis eines Erbbaurechts auf die Dauer von 50 Jahren zu überlassen. Damit sei auch dieses Problem gelöst. In einem Memo vom 6.11.2003 des Ingenieurbüros E.-B., welches an die Bürgermeisterin der Beklagten versandt worden sei, werde der Planungsstand dargestellt. Allein die Beklagte habe die Umsetzung sämtlicher Punkte bislang verhindert.
177 
Dass ein nach dem Stand der Technik ausgeführter Kiesabbau auf den im Klageantrag genannten Grundstücken möglich sei, ergebe sich aus dem vorgelegten Gutachten des Sachverständigen H.-J. S. Dass dieses Gutachten richtig sei, könne ein gerichtlich bestellter Gutachter bestätigen.
178 
Zwar treffe es zu, dass (auf Wunsch der Beklagten ) gegenüber dem Plan aus Juni 2002 auch ein alternatives Konzept erarbeitet worden sei. Dieses Konzept sei aber keineswegs vorzugswürdig und habe sich (was die Beklagte wohl beabsichtigt habe) planungsrechtlich als Fehler erwiesen.
179 
Wenn schließlich die Beklagte noch darauf abhebe, es müsse eine Raumordnungsverfahren durchgeführt werden, so sei dies falsch. Das Regierungspräsidium Freiburg habe bereits am 15.6.2001 mitgeteilt, auf die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens zu verzichten. Schließlich seien auch sämtliche Fragen im Zusammenhang mit der Umgehungsstraße geklärt. Diese Straße sei bereits im Flächennutzungsplan von 1988 vorgesehen (Anlage K 52). Einer Umsetzung der entsprechenden Planung stünden weder tatsächliche noch rechtliche Hindernisse entgegen.
180 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen.
II.
181 
Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache insoweit Erfolg, als die Beklagte entsprechend dem von der Klägerin zuletzt gestellten Hilfsantrag Nr. 5 (mit den im Senatstermin wegen der Vertragsdauer sowie – was die Streckenführung der Umgehungsstraße betrifft [§ 6 des Vertrages] – der Bezugnahme auf den Flächennutzungsplan 1988 formulierten Maßgaben) zu verurteilen war; im übrigen musste die Berufung, soweit der Haupt- und die ersten vier Hilfsanträge betroffen sind, als nicht gerechtfertigt zurückgewiesen werden. Der Auffassung des Landgerichts, wonach es der Klageforderung auf Abschluss eines Pachtvertrages an einem wirksam zustande gekommenen Vorvertrag ermangele, kann nämlich nicht beigetreten werden. Die im Gegensatz zur Sichtweise des Landgerichts inhaltlich hinreichend bestimmte bzw. bestimmbare Vereinbarung vom 13.11.2000 verpflichtet die Beklagte vielmehr, den Hauptvertrag mit dem zuerkannten Inhalt abzuschließen. Der Vorvertrag ist nicht formunwirksam (dazu nachfolgend unter II 1), er ist von den Parteien auch mit Rechtsbindungswillen im Hinblick auf den späteren Abschluss eines Hauptvertrages geschlossen worden und er regelt bereits in ausreichendem Umfang die „essentialia negotii“ (dazu nachfolgend II 2). Soweit der Vorvertrag Lücken aufweist, können und müssen diese durch eine ergänzende Vertragsauslegung (dazu nachfolgend II 3) geschlossen werden. Damit ist über den hilfsweise, nämlich für den Fall nicht bestehender Verpflichtung zum Abschluss eines Pachtvertrages, gestellten Antrag, die Beklagte zu Schadensersatz zu verpflichten, nicht zu befinden. Im einzelnen:
182 
1) Das Landgericht hat (im Ergebnis) zu Recht angenommen, dass der Vertrag vom 13. November 2000 nicht gegen § 313 a. F. BGB (auf das vorliegende Vertragsverhältnis noch anwendbar – EGBGB 229 § 5 S. 1 ) verstößt. Zunächst lässt sich nicht feststellen, dass sich die Beklagte der Klägerin gegenüber zum Erwerb bestimmter Grundstücke verpflichtet hat. So heißt es in § 1 Abs. 1 lediglich, es werde zur „Voraussetzung für den Abschluss eines Pachtvertrages “ erklärt, „ dass es der Gemeinde .... gelingt, eine Fläche in einer Größenordnung von ca. 6 - 8 ha zu erwerben, um einen Sand- und Kiesabbau entsprechend den Regeln der Technik zu ermöglichen “. Der in der Bestimmung des § 313 a. F. BGB geregelte Formzwang sollte u. a. die Entschließungsfreiheit zur Veräußerung und zum Erwerb von Grundstücken sicherstellen. Deshalb entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass auch Verträge formbedürftig sein können, mit denen über die Vereinbarung eines empfindlichen Nachteils ein indirekter Zwang zum Abschluss eines Grundstückskaufvertrages ausgeübt werden sollte (vgl. BGH NJW 1970, 1915, 1916; NJW 1971, 557; WM 1973, 816). Wollte man derartige Verträge allgemein formfrei zulassen, würde dies mit dem Schutzzweck des § 313 a. F. BGB nicht in Einklang stehen. Die bezeichnete Rechtsprechung bezog sich zwar entsprechend der alten Fassung des § 313 a. F. BGB nur auf Fälle, in denen es um die Entschließungsfreiheit des Verkäufers ging. Seitdem aber mit Wirkung ab 1. Juli 1973 durch Neufassung des § 313 a. F. BGB zweifelsfrei auch die Erwerbsverpflichtung dem Formzwang unterliegt, treffen die Grundgedanken der erwähnten Rechtsprechung auch dann zu, wenn die Entschließungsfreiheit des Käufers in Frage steht. So verhält es sich im vorliegenden Fall aber nicht:
183 
Hier wird nämlich für den Fall, dass es der Beklagten nicht gelingt, in ausreichendem Umfang weitere Grundstücke zu erwerben, und dies auf Gründen beruht, die sie zu vertreten hat, Schadensersatz nicht versprochen/vereinbart. Dies geschieht auch nicht mittelbar:
184 
Indem für den Fall, dass die Gründe für den Nichterwerb nicht zu vertreten sind, ausdrücklich festgehalten ist, dass dann keine Schadensersatzansprüche begründet sind, liegt darin nämlich nicht zugleich für den gegenteiligen Fall die Vereinbarung eines empfindlichen Nachteils und damit ein Angriff auf die Entschließungsfreiheit der Beklagten. Für den Fall, dass die Beklagte aus Gründen, die sie zu vertreten hat, in nur unzureichendem Umfang Grundstücke zukaufte, ist die Frage einer Schadensersatzpflicht vielmehr lediglich nicht angesprochen und damit offen gelassen. Ein derartiger Sachverhalt unterfällt aber nicht dem Schutzgedanken des § 313 a. F. BGB. Ganz allgemein gilt, dass eine - selbst erhebliche - wirtschaftliche Zwangslage dann nicht zur Formpflicht führt, wenn diese sich nicht unmittelbar aus einer rechtsgeschäftlichen Verpflichtung ergibt, sondern kraft Gesetzes : Nicht formbedürftig sind deshalb - wie im vorliegenden Fall - Vereinbarungen, aus denen sich ein faktischer Zwang zum Erwerb von Grundbesitz wegen möglicher gesetzlicher Schadensersatzansprüche oder wegen gesetzlicher Aufwendungsersatzansprüche (§ 670 BGB) ergeben kann (Staudinger/Wufka BGB (2001) § 313 Rn. 106 m. w. N.).
185 
2) Ein Pachtvorvertrag ist ein (formloser) Vertrag, durch den sich die Parteien, der künftige Verpächter und Pächter, bindend verpflichten, einen Pachtvertrag abzuschließen. Die Funktion eines Vorvertrages liegt darin, eine vertragliche Bindung der Parteien zu erreichen, auch wenn dem Abschluss des Hauptvertrages noch Hindernisse entgegenstehen. Der Vertragsinhalt muss aber bestimmt oder bestimmbar (BGH NJW 2002, 3016) sein; bei einem - wie hier – gewerblichen Pachtvertrag wird als notwendig, aber auch ausreichend angesehen, dass der Pachtgegenstand, die Vertragsdauer und die Pachtzinshöhe bereits festgelegt sind (BGH NJW-RR 1993, 139). Da sich Parteien im Zweifel immer erst binden wollen, wenn sie über alle Einzelheiten eine endgültige Einigung erzielt haben, ist jeweils zu prüfen, ob wirklich schon eine Bindung gewollt ist, oder aber nur eine Absichtserklärung vorliegt. Nach der Auslegungsregel von § 154 Abs. 1 S. 1 BGB kommt ein bindender Vertrag zwar erst zustande, wenn sich die Parteien über alle nach ihrer Vorstellung regelungsbedürftigen Punkte geeinigt haben. Die Regel gilt jedoch nur im Zweifel und hindert die Parteien nicht, sich durch den Abschluss eines Vorvertrags zunächst nur hinsichtlich einzelner Punkte zu binden und die Bereinigung der offen gebliebenen Punkte einer späteren Verständigung vorzubehalten (vgl. BGHZ 97, 147, 154). Im Hinblick auf § 154 Abs. 1 S. 1 BGB ist die Annahme eines Vorvertrags allerdings nur gerechtfertigt, wenn besondere Umstände darauf schließen lassen, dass sich die Parteien ausnahmsweise vor der abschließenden Einigung über alle regelungsbedürftigen Punkte vertraglich binden wollten.
186 
Soweit die Einzelheiten der zu treffenden Regelungen dem abzuschließenden Vertrag vorbehalten sind, führt das Fehlen der Einigung der Vertragsparteien nur dann zur Unwirksamkeit des Vorvertrags, wenn die Parteien den nicht geregelten Punkt für wesentlich angesehen haben (vgl. BGH WM 1964, 1216, 1218; NJW 1990, 1234, 1235). In einem solchen Fall ist die Feststellung dessen, was zu gelten hat, nicht möglich. Es ist keine Lücke innerhalb einer getroffenen Vereinbarung zu schließen, sondern es fehlt an dem von den Vertragsparteien für wesentlich angesehenen Inhalt ihrer vertraglichen Einigung (vgl. BGH WM 1967, 1250, 1251). In allen anderen Fällen kann die nähere Ausgestaltung der Vertragsbedingungen der späteren Einigung vorbehalten werden, ohne dass die Wirksamkeit des Vorvertrags dadurch in Frage gestellt wird (BGH NJW-RR 1992, 977, 978; NJW-RR 1993, 139).
187 
Unter Beachtung dieser Grundsätze gilt hier das Folgende:
188 
a) Beide Seiten haben seinerzeit zunächst im Hinblick auf das Zustandekommen eines Hauptvertrages einen Bindungswillen gehabt. Auch die Beklagte betont immer wieder, dass der Vorvertrag angesichts des damaligen Wunsches beider Seiten, eine Rechtssicherheit zu erlangen, abgeschlossen worden sei. Dies ist auch verständlich, nachdem einerseits die Beklagte bis zum November 2000 bereits zahlreiche, für den Kiesabbau zur Verfügung zu stellende Grundstücke erworben hatte und weiter die (später dann auch realisierte) Absicht besaß, zusätzlich erforderliche, unstreitig allein und ausschließlich zur Verpachtung an die Klägerin bestimmte und verwendbare Flächen käuflich zu erwerben. Andererseits hatte auch die Klägerin bereits erhebliche Zeit, Mühen und Unkosten investiert und schließlich verpflichtete sie sich im Vorvertrag weiter, ein mit erheblichen Kosten verbundenes Planfeststellungsverfahren schon einmal zu beantragen. Auch die in den ersten Vorvertragsentwürfen noch enthaltene Formulierung (vgl. z. B. den Entwurf vom 27.10.2000), „ sollte es der Gemeinde …. aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat …. nicht gelingen, eine … ausreichende Fläche zu erwerben, so ist sie nicht verpflichtet, mit …. einen Pachtvertrag abzuschließen “, macht dies deutlich. Es handelt sich bei dem Vor vertrag also nicht etwa nur eine bloße Absichtserklärung.
189 
Den Rechtsbindungswillen beider Seiten unterstreicht besonders deutlich § 6 des Vorvertrages, wo es heißt: „Die Vertragsparteien sind an die vorstehenden Vereinbarungen bis zum 31. Dezember 2005 gebunden.“.
190 
Weiter offenbart die Intensität und Akribie, mit der beide Seiten sich vor Vorvertragsabschluss der Frage der Pachthöhe und insbesondere der Höhe der Förderabgabe (so genannter „Grubenzoll“) zuwandten und diesen mit großem Abstand strittigsten Punkt auch lösten, dass dieser für beide besonders wesentliche Punkt einerseits nicht nur festgeschrieben werden sollte sondern andererseits auch – und dies abschließend – zu regeln war, bevor eine Vertragsbindung durch den Vorvertrag überhaupt in Betracht kam. Die Korrespondenz im Zweiten Halbjahr 2000 (also im Vorfeld des Vorvertragsabschlusses) macht dies deutlich (vgl. Entwurf eines Vorvertrages durch die Gemeinde vom 21.6.00 [K 13], Stellungnahme der Klägerin vom 30.6.00,neuer Entwurf der Gemeinde vom 22.9.00,Stellungnahme der Klägerin vom 9.10.00, Schreiben der Klägerin vom 11.10.00, Schreiben der Gemeinde vom 31.10.00,Erste Fassung Vorvertrag, Schreiben der Gemeinde vom 10.11.00, welchem sodann durch die endgültige Fassung Rechnung getragen wurde).
191 
Schließlich kann weiter für die Frage eines Bindungswillens durch den Vorvertrag dasjenige herangezogen werden, was Rechtsanwältin Z., Stuttgart, die Rechtsberaterin der Beklagten, die seinerzeit die Entwürfe der Pacht- und Vorverträge formuliert hat, in ihrem Schreiben an die Beklagte vom 21.01.2005 schreibt. In dem genannten Schreiben heißt es als Reaktion auf die ihr mitgeteilte Absage des Gemeinderates (auszugsweise):
192 
Ein derartiger Beschluss stellt ohne jeden Zweifel einen Vertragsbruch dar. .... Leider haben Sie mich im Vorfeld des Beschlusses nicht zu Rate gezogen. Dann nämlich hätte ich Ihnen und dem Gemeinderat schon damals erläutern können, was heute Fakt ist: Die Entscheidung des Gemeinderats, das Projekt Kiesförderung nicht weiterzuverfolgen, ist - so wie Sie den Sachverhalt darstellen - ein Vertragsbruch. Im Jahr 2000 war es der politische Wille des Gemeinderats, eine im Gewann .... liegende Fläche der Kiesförderung zuzuführen. Zu diesem Zweck sollte ein Pachtvertrag mit der Firma .... abgeschlossen werden. Da es aus rechtlichen und aus tatsächlichen Gründen ( ...) nicht möglich war, schon zum damaligen Zeitpunkt einen Pachtvertrag abzuschließen, haben die Vertragsparteien einen Vorvertrag geschlossen, um größtmögliche Rechtssicherheit für beide Seiten zu schaffen, bis die rechtlichen Voraussetzungen vorlägen, die den Abschluss des eigentlichen Pachtvertrages ermöglichten…..“.
193 
Dem ist nichts hinzuzufügen und diese Einstellung der Parteien hat – wie vorstehend dargestellt – ihren eindeutigen Niederschlag im Vertrag vom 13.11.2000 gefunden.
194 
c) Der in § 1 Abs. 1 des Vorvertrages zur Bedingung für den Abschluss eines Pachtvertrages erhobene Erwerb einer Fläche durch die Beklagte von insgesamt 6 – 8 ha ist mittlerweile eingetreten, denn die beklagte Gemeinde besaß im Zeitpunkt des Vorvertragsabschlusses eine Fläche von 5,57 ha und sie hat zeitlich danach – in Ausführung der übernommenen Pflicht noch Grundstücke im Umfang von 1,2642 ha hinzugekauft. Das Vorhandensein von so genannten „Sperrgrundstücken“, auf die die Beklagte verweist, steht der Annahme ausreichenden Zuerwerbs nicht entgegensteht. Dies ergibt sich daraus, dass es in § 1 Nr. 3 lautet: „Ferner ist darauf hinzuweisen, dass es zu Sperrgrundstücken kommen kann, die den Abbau erschweren “.
195 
Soweit die Klägerin mit ihrem Hauptantrag eine Fläche von 15,98 ha, mit den Hilfsanträgen Nr. 1 und 2 eine Fläche von jeweils 14,1573 ha sowie mit den Hilfsanträgen Nr. 3 und 4 eine Fläche von jeweils 11,0766 ha als Pachtgegenstand bezeichnet, kann diesen Anträgen – ohne dass es auf sonstige Besonderheiten hierbei noch ankäme – schon aus dem Grund nicht gefolgt werden, weil der Vorvertrag hierfür keine Rechtsgrundlage liefert; zwar enthält der Vorvertrag wegen der Größe der Pachtfläche in seiner Präambel eine „Circa-Angabe“ (6 bis 8 ha); dass aber eine derart erhebliche Überschreitung dieser vorgesehenen Größenordnung dem Willen der Parteien (also auch dem der Beklagten) bei Vorvertragsabschluss entsprach, kann nicht festgestellt werden. Die Klägerin hat hierzu auch keinen hinreichenden Vortrag gehalten. Über dieses Problem hilft auch nicht etwa der Gesichtspunkt hinweg, dass es in § 1 Abs. 8 des Vorvertrages heißt: “Sollte es zwischen der …. zum Abschluss eines Pachtvertrages kommen, so wird Fa. Z. Bau GmbH eine Option eingeräumt, dass auch weitere im Gewann …. gelegene Grundstücke an sie verpachtet werden, soweit es der Gemeinde gelingt, weitere ( Fettdruck nicht im Original ) Grundstücke zu erwerben “. Der Hauptklageantrag umfasst aber Flächen im Umfang von 14,7161 ha, die – unstreitig – im Zeitpunkt des Vorvertragsabschlusses bereits im Eigentum der Beklagten standen, die m. a. W. also nicht etwa als weitere Grundstücke hinzuerworben wurden. Entsprechendes gilt für die Hilfsanträge Nr. 1 bis 4. Damit wird jeweils dasjenige weit überschritten, was aus dem damaligen Eigenbestand der Gemeinde (insoweit keine Option - nämlich 5,57 ha – s. § 1 Abs. 2 des Vorvertrages) verpachtet werden sollte.
196 
Die nachfolgenden Ausführungen betreffen somit nunmehr den allein maßgeblichen Hilfsantrag Nr. 5.
197 
3) Der Vorvertrag genügt den Anforderungen, die an eine ausreichende Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit seines Inhalt im Falle gewerblicher Pacht (vgl. oben einleitend unter II 2) gestellt werden. So sind zunächst die Pachthöhe und die Förderabgabe (s. §§ 4 und 5 des Vorvertrages) und ihre jeweilige Errechnung exakt geregelt. Gegen die Förderabgabe mit nun angebotenen EUR 0,47/t (mindestens / eventuell mehr, wenn ein eingeholtes Gutachten dies ergeben sollte), die der Absprache im Vorvertrag entspricht, remonstriert die Beklagte nichts.
198 
Zwar ist die Pachtsache im Vorvertrag nur wegen ihrer ungefähren Lage (Gewann „R.“, dort, wo die Gemeinde bereits eine „zusammenhängende Fläche in einer Gesamtgröße von 5,57 ha erworben“ hatte – vgl. die Präambel sowie § 1 Abs. 2 des Vorvertrages) sowie was die Größenordnung angeht („ca. 6 – 8 ha“), ansonsten aber nicht näher bezeichnet (vgl. nachfolgend II 3 a) und auch die Dauer des einzugehenden Pachtverhältnisses wird nicht ausdrücklich angesprochen (s. hierzu nachfolgend II 3 b), beide Umstände stehen der Annahme eines wirksamen Vorvertrages indes nicht entgegen.
199 
a) Die Bezeichnung der Pachtsache im Vorvertrag ist hinreichend klar. Dass etwa die nunmehr vom (zuerkannten) Hilfsantrag Nr. 5 erfassten Flächen nach dem Willen der Parteien von der Pacht erfasst sein könnten (sollten), ist unstreitig. Es handelt sich ausschließlich um Grundstücke im Gewann „R.“, die die Beklagte bereits damals für den Kiesabbau der Klägerin erworben bzw. nach Vorvertragsabschluss zu diesem Zwecke noch zugekauft hat. Die vom zuerkannten Hilfsantrag Nr. 5 erfasste Gesamtfläche überschreitet zwar den Größenrahmen des Vorvertrages („ca. 6 bis 8 ha“) um 0,0023 ha (= 23 m² = 0,0002874 %), dies ist angesichts des geringfügigen, in jeder Hinsicht zu vernachlässigenden Umfangs, sowie vor dem Hintergrund, dass der Vorvertrag ohnehin eine „Circa-Angabe“ gewählt hat und schließlich unstreitig nur Flächen betroffen sind, die nach der Vorstellung (auch) der Beklagten für den Kiesabbau der Klägerin erworben wurden, irrelevant.
200 
b) Bei der Dauer eines abzuschließenden Pachtverhältnisses handelt es sich stets um einen wesentlichen Umstand (vgl. oben einleitend unter II 2), ohne deren Regelung es einem Vorvertrag an einem unverzichtbaren Element ermangelt. Im vorliegenden Fall findet sich zwar im Rahmen der Vorvertragsurkunde keine Regelung der Pachtdauer, dies führt hier aber nicht zur Unwirksamkeit des Vorvertrages. Dies deshalb, weil sich durch die (gebotene) Berücksichtigung der Gesamtumstände, also auch von Fakten außerhalb der Urkunde, feststellen lässt, dass die Parteien sich auf einen Zeitraum bereits verständigt hatten, den allerdings, was unschädlich ist, die Klägerin noch nachverhandeln wollte, was auch der Grund dafür war, dass die Vertragsdauer im Vorvertrag keine ausdrückliche Aufnahme fand. Dies ergibt sich aus Folgendem:
201 
Aus der damaligen Korrespondenz lässt sich herleiten, dass die Beklagte – solange noch Entwürfe eines Pachtvertrages übersandt und diskutiert wurden - bereit war, eine Dauer von 15 Jahre plus einer Option für die Klägerin von 10 Jahren zu akzeptieren, während die Klägerin daraufhin vorschlug, die Pachtdauer auf 30 Jahre plus 10 Jahre Option festzulegen (s. die Anlagen K 10 und K 11). Ab dem Zeitpunkt, als der beratende Ausschuss „Kiesförderung R.“ des Gemeinderates der Beklagten den Wunsch äußerte, zunächst einmal einen Vorvertrag anzubieten (s. den Entwurf vom 21.06.2000), findet sich in den Urkunden keine Regelung mehr zur Dauer eines Hauptvertrages. Immerhin betonte die Klägerin später dann aber noch in ihrem Schreiben vom 30.06.2000 im Zusammenhang der Ausarbeitung des Vorvertrages und dabei auf den Vorschlag der Beklagten aus dem Entwurf vom 06.03.2000 eingehend und diesem zustimmend, dass „das Abbauvolumen“ (von ca. 4-6 ha) „für einen Abbauzeitraum von bis zu fünfzehn Jahren als Anfangs- und Entstehungszeitraum ausreichen würde“. Damit stellte die Klägerin zugleich klar, dass ihr Änderungsvorschlag gemäß Anlage K 11 keinen Bedingungscharakter besaß, man sich vielmehr auf den Vorschlag der Gegenseite verständigen wollte. In der Gesamtschau ergibt sich so, dass das Problem der Pachtdauer zunächst gelöst war, einen den späteren Pachtvertragsabschluss hindernden Dissens gab es nicht mehr, denn jedenfalls war eine Einigung insofern erzielt worden, als sich die Vorstellungen inhaltlich deckten, nämlich auf eine Pachtdauer von 15 Jahren zuzüglich einer Option für die Pächterin auf eine einmalige Verlängerung um 10 Jahre. Mit dieser Mindestbindungsfrist sollte, so muss man die Meinungsäußerungen und das Verhalten der Parteien aus der Entscheidungsphase im Vorfeld des Vorvertragsabschluss auslegen, bereits einmal eine die gewünschte Rechtssicherheit herbeiführende Bindung erreicht werden, auch wenn immer noch im Raum stand, ggfls. noch Änderungen dieser Vereinbarung später abzusprechen.
202 
Aus all dem folgt, dass dem Hilfsantrag Nr. 5 stattzugeben ist - allerdings mit der (zusätzlich beantragten) Maßgabe, dass die Pachtdauer (wie vorstehend dargelegt) als von den Parteien vereinbart zugrunde zu legen ist. Soweit die Klägerin wünscht, die Pachtzeit möge sich an der „ Dauer, für die nach den von der Pächterin einzuholenden öffentlich-rechtlichen Genehmigungen ein Sand- und Kiesabbau zulässig ist “ orientieren, mag dies seinerzeit zwar diskutiert worden sein, dass sich die Vertragsparteien hierauf aber vereinbart hätten, steht nicht fest.
203 
c) Sonstige Hindernisse des öffentlichen Rechts (z. B. Erschließungsstraße, Raumordnungsverfahren etc.) stehen dem Zustandekommen des Hauptvertrages nach der Überzeugung des Senats nicht entgegen; die Klägerin ist entsprechenden Einwänden in der Berufungserwiderung in ihrem Schriftsatz v. 10.10.2006 substantiiert entgegengetreten, ohne dass die Beklagte dem noch hätte widersprechen können.
III.
204 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO; eine Kostenaufhebung entspricht dem wechselseitigen Obsiegen bzw. Unterliegen. Die übrigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
IV.
205 
Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) liegen nicht vor. Weder besitzt die vorliegende Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichtes.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 24. Apr. 2009 - 14 U 53/06

Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 24. Apr. 2009 - 14 U 53/06

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 313 Störung der Geschäftsgrundlage


(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kan
Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 24. Apr. 2009 - 14 U 53/06 zitiert 8 §§.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

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(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

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(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kan

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 670 Ersatz von Aufwendungen


Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 154 Offener Einigungsmangel; fehlende Beurkundung


(1) Solange nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen. Die Verständigung über einzel

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 584 Kündigungsfrist


(1) Ist bei dem Pachtverhältnis über ein Grundstück oder ein Recht die Pachtzeit nicht bestimmt, so ist die Kündigung nur für den Schluss eines Pachtjahrs zulässig; sie hat spätestens am dritten Werktag des halben Jahres zu erfolgen, mit dessen Ablau

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Bundesgerichtshof Urteil, 03. Juli 2002 - XII ZR 39/00

bei uns veröffentlicht am 03.07.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 39/00 Verkündet am: 3. Juli 2002 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 24. Apr. 2009 - 14 U 53/06

bei uns veröffentlicht am 24.04.2009

Tenor I) Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 26.01.2006 (2 0 167/05) wie folgt abgeändert: 1) Die Beklagte wird verurteilt, das Angebot der Klägerin zum Abschluss eines Pachtvertrages mit fo
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Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 24. Apr. 2009 - 14 U 53/06

bei uns veröffentlicht am 24.04.2009

Tenor I) Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 26.01.2006 (2 0 167/05) wie folgt abgeändert: 1) Die Beklagte wird verurteilt, das Angebot der Klägerin zum Abschluss eines Pachtvertrages mit fo

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(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 39/00 Verkündet am:
3. Juli 2002
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Zur Auslegung eines Mietvorvertrages über Kinoräume, die als Teil eines Gesamtkomplexes
erst noch errichtet werden sollen, sowie zum Auskunftsrecht aus einem
Vormietrecht.
BGH, Urteil vom 3. Juli 2002 - XII ZR 39/00 - OLG München
LG München I
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Mai 2002 durch die Richter Gerber, Sprick, Weber-Monecke, Fuchs
und Dr. Ahlt

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Endurteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 24. November 1999 aufgehoben und das Endurteil der 14. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I vom 15. Juni 1998 abgeändert. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, mit der Klägerin , soweit im Gebäudekomplex M. , B.straße , Filmtheater und Multiplex errichtet werden, einen Mietvertrag abzuschließen , der dem in Ziffer III. und IV. des Nachtrages zum Pachtvertrag vom 3./4. Mai 1994 geschlossenen Mietvorvertrag entspricht. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin den Inhalt des mit der Firma V. Ltd., A. , abgeschlossenen Pachtvertrages samt allen Nebenabreden und Zusätzen über das Anwesen B.straße mitzuteilen. Der Beklagten werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin aus einem Mietvorvertrag und einem Vormietrecht gegen die Beklagte Rechte zustehen. Die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgänger betrieben seit 1956 im Anwesen B.straûe in M. den "M. -Filmpalast", ein Filmtheater mit vier Kinos und einer Gesamtfläche von 2.300 m², sowie einer Besucherkapazität von 1.460 Sitzplätzen, seit 1979 als Pächterin aufgrund eines Pachtvertrages mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der L. AG. Der Vertrag zwischen der L. AG und der Klägerin vom 28. Juni 1978 enthält in § 3 folgende Regelung: "1. Der Pachtvertrag beginnt am 01.01.1979. Er wird auf die Dauer von 15 Jahren (i.w. fünfzehn Jahren) fest abgeschlossen und läuft bis zum 31.12.1993. 2. Ein Jahr vor Ablauf der Pachtzeit verpflichten sich beide Parteien, nach Möglichkeit den Vertrag um mindestens 5 Jahre zu verlängern, soweit über die Pachtbedingungen Einigkeit erzielt werden kann. 3. Die Pächterin erhält in jedem Fall ein Vorpachtrecht."
Die Beklagte erwarb Ende des Jahres 1993 das Anwesen B.straûe von der L. AG. Im ersten Halbjahr 1994 kam es zu Verhandlungen zwischen ihr und der Klägerin wegen der Verlängerung des Vertrages vom 28. Juni 1978. Diese führten am 3./4. Mai 1994 zum Abschluû des sogenannten "Nachtrags Nr. 1" zum Vertrag vom 28. Juni 1978. Dieser lautet auszugsweise :
I. 1. In § 3 bzw. III. der o.g. Mietverträge ist die Mietdauer jeweils bis zum 31.12.1993 begrenzt. Ergänzend ist vereinbart, daû die Parteien sich verpflichten, ein Jahr vor Ablauf der Mietzeit Vereinbarungen über eine Vertragsverlängerung aufzunehmen. Wegen des Verkaufs des Objektes wurden mit dem Voreigentümer jedoch keine abschlieûenden Verhandlungen geführt. Der Mieter hat ein Vormietrecht. 2. Unter Berücksichtigung dieses Vormietrechts werden beide Mietverhältnisse zunächst um drei Jahre, d.h. bis zum 31.12.1996 verlängert. Es wird eine Kündigungsfrist von 6 Monaten vereinbart. Erfolgt keine termingerechte Kündigung, verlängern sich die Mietverträge jeweils um ein weiteres Jahr. II. .... III.1. Dem Mieter ist bekannt, daû die Vermieterin eine Umstrukturierung /Modernisierung des Gesamtobjektes B.straûe , S.straûe , Z.straûe , mit dem Ziel der baulichen und wirtschaftlichen Optimierung anstrebt. Diese Bemühungen bewertet der Mieter positiv. Die Planung befindet sich derzeit noch im Vorstadium, so daû heute weder über künftige Nutzungsmöglichkeiten, Lage von Räumlichkeiten für die Kinos noch über längere Vertragslaufzeiten verbindliche Aussagen getroffen werden können. 2. Sofern ein neues Konzept die Beibehaltung von Kinos beinhaltet, erklärt der Mieter jedoch bereits heute unwiderruflich sein Einverständnis zu einer Umverlagerung seines Mietbereiches und die Vermieterin erklärt, in das Objekt keinen weiteren Kinobetreiber aufzunehmen nachdem ein Vertrag gemäû Ziffer IV. dieses Nachtrages abgeschlossen wurde. Die genaue Gröûe und Lage der Fläche wird zwischen Vermieterin und Mieter zu gegebener Zeit noch festgelegt. IV. 1. Nach dem 31.12.1996 verpflichtet sich der Mieter im Falle der Realisierung eines Umbaus/Neubaus die jetzt genutzten Flächen entsprechend der erforderlichen Ablaufplanung kurzfristig (innerhalb von drei Monaten) ganz oder teilweise nach schriftlicher Aufforderung durch die Vermieterin zurückzugeben. Der Mieter akzeptiert bereits jetzt, daû sein Geschäftsbetrieb je nach Umfang der Baumaûnahmen eventuell ganz oder zum Teil zum Erliegen kommt
bzw. nur eingeschränkt möglich ist. Sofern möglich, wird die Vermieterin Interimsflächen zur vorübergehenden Nutzung anbieten. Demgemäû verringern/erhöhen sich die Mindestmieten um die jeweils gültige qm/Miete entsprechend. 2. Die Parteien verpflichten sich, im Fall der Realisierung des Vorhabens gemäû III. Ziffer 2. über neue Flächen einen neuen Mietvertrag mit folgenden Festkonditionen abzuschlieûen: a: Mietdauer: 10 Jahre + 5 Jahre Option b: Umsatzmiete mit Mindestmiete c: Mietpreiskoppelung der Mindestmiete an den Lebenshaltungskostenindex eines 4-Personen-Haushaltes von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen, 1980 = 100 (Ausgangspunkt ist der Indexstand zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses), Veränderung bei jeweils um mehr als 7,5 Punkte) d: Ausbau der Räumlichkeiten zu Lasten des Mieters e: Übernahme sämtlicher Instandhaltungskosten, ausgenommen Dach und Fach f: Vollumlage der Betriebs- und Heizkosten g: Umlage von üblichen Verwalterkosten gemäû einem Verteilungsschlüssel nach anteiligen m², sofern ein Verwalter für die Gesamtimmobilie bestellt wird h: Verpflichtung zur Werbegemeinschaft, falls Gründung erfolgt
3. Kommt es trotz Realisierung des Umbaus/Neubaus zu keiner Einigung über den Neuabschluû eines Mietvertrages, so erhalten beide Seiten abweichend von Ziffer 2. dieses Nachtrages ein einmaliges Sonderkündigungsrecht. Die Kündigung ist binnen vier Wochen nachdem eine der Vertragsparteien das Scheitern der Verhandlungen schriftlich erklärt hat, auszusprechen. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende. 4. Sollte - aus welchen Gründen auch immer - die Umstrukturierung des Objektes durch die Vermieterin nicht erfolgen, so sind die vor-
stehenden Regelungen IV. in Ziffer 1. bis 3. hinfällig. Andere Rechte stehen dem Mieter nicht zu. Die Vermieterin wird bemüht sein, die durch Baumaûnahmen zu erwartenden Beeinträchtigungen so gering wie möglich zu halten. Weder aus der Durchführung der Baumaûnahmen und den damit verbundenen Beeinträchtigungen noch aus der gänzlichen Schlieûung bzw. Teilschlieûung des Objektes kann der Mieter gegen die Vermieterin Ansprüche irgendwelcher Art herleiten.
Ende 1996 entschloû sich die Beklagte, den M. -Komplex komplett abzureiûen - was zwischenzeitlich geschehen ist - und einen Neubau zum Betrieb eines sogenannten "Multiplex"-Kinos zu errichten, bestehend aus 14 Kinos auf einer Gesamtfläche von ca. 10.000 m² mit insgesamt ca. 4.500 Sitzplätzen sowie Läden, gastronomischen Einrichtungen, Büros und einer Tiefgarage. Die Vorstellung der Beklagten ging dahin, den neu errichteten M. -Komplex als einheitliches Kino- und Entertainment-Center zu gestalten, dessen Betrieb einem Generalmieter übergeben werden sollte. Die Beklagte verhandelte bereits mit der C./K.-Gruppe über deren Eintritt als Generalmieter. Am 12. August 1996 fand zwischen den Parteien eine Unterredung statt, bei der die Beklagte die Klägerin unter anderem über den geplanten Abschluû eines Generalmietvertrages und über die Konditionen eines solchen Vertrages unterrichtete. Gegenstand des Gesprächs war auch ein mögliches Vormietrecht der Klägerin sowie die Höhe einer möglichen Abgeltung dieses Rechts. Die Beklagte forderte die Klägerin auf, bis 15. September 1996 eine Entscheidung über den Abschluû eines Generalmietvertrages mitzuteilen. Mit Schreiben vom 9. Oktober 1996 erklärte die Klägerin, daû sie als Generalmieterin nicht in Frage komme, da dies auch eine grundsätzliche Änderung der vertraglichen Vereinbarung vom 3./4. Mai 1994 darstelle, und stellte Schadensersatzforderungen in Aussicht.
Ihre Klage, festzustellen, daû die Beklagte verpflichtet ist, mit der Klägerin einen dem in Ziffer III. und IV. des Nachtrages zum Pachtvertrag vom 3./4. Mai 1994 geschlossenen Mietvorvertrag entsprechenden Mietvertrag abzuschlieûen , hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an sie 2 Mio. DM nebst Zinsen zu bezahlen, hat das Landgericht abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin beantragt festzustellen, daû die Beklagte verpflichtet ist, mit der Klägerin einen dem in Ziffer III. und IV. des Nachtrages zum Pachtvertrag vom 3./4. Mai 1994 geschlossenen Mietvorvertrag entsprechenden Mietvertrag abzuschlieûen , soweit im Gebäudekomplex M. , B.straûe , F i l m theater oder Multiplex errichtet werden, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, auf der Grundlage des Nachtrages zum Pachtvertrag vom 3./4. Mai 1994, Ziffer IV. 2. ein Angebot auf Abschluû eines Miet-/Pachtvertrages betreffend die im Anwesen "M. " B.straûe in M. entstehenden Kinos an die Klägerin abzugeben, ferner die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin den Inhalt des mit der Firma V. Ltd., A. , abgeschlossenen Pachtvertrages samt allen Nebenabreden und Zusätzen über das Anwesen B.straûe mitzuteilen. Das Rechtsmittel blieb ohne Erfolg. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Revision, mit der sie ihre Berufungsanträge weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Verurteilung der Beklagten nach den Hauptanträgen der Klägerin.
1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, der Feststellungsantrag sei unzulässig. Ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung der Verpflichtung der Beklagten (§ 256 Abs. 1 ZPO) sei nicht gegeben. Die erstrebte Feststellung führe nämlich nicht zu einer sachgemäûen, prozeûökonomisch sinnvollen Entscheidung der zwischen den Parteien bestehenden Streitigkeiten. Eine abschlieûende Entscheidung über die Streitpunkte könne die Klägerin nur im Wege einer Leistungsklage erreichen, die ihr auch möglich sei. Der von der Klägerin gestellte Hilfsantrag auf Abgabe eines Angebots der Beklagten sei zulässig , jedoch nicht begründet. Die Voraussetzungen für die Annahme eines Vorvertrages seien zwar erfüllt. Voraussetzung sei, daû Regelungen mit einem solchen Maû an Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit und Vollständigkeit getroffen seien, daû im Streitfall der Inhalt des Vertrags richterlich festgesetzt werden könne. Ein gewerblicher Mietvorvertrag sei in der Regel hinreichend bestimmt, wenn eine Einigung über das Mietobjekt, die Mietdauer und den Mietzins erzielt worden sei, wobei die Ausgestaltung näherer Vertragsbedingungen weiteren Verhandlungen vorbehalten bleiben könnten. Die Mietdauer sei eindeutig festgelegt. Der Mietzins - Umsatzmiete mit Mindestmiete - sei jedenfalls bestimmbar ; auch der Mietgegenstand sei ausreichend geregelt. Die Parteien seien sich einig gewesen, daû, soweit möglich, eine Zuweisung der der bisherigen Nutzung entsprechenden Flächen zum Betrieb eines Kinos am Standort "M. - Komplex" erfolgen solle. Der gesamte Regelungsinhalt der Vereinbarung ergebe , daû ein vorvertraglicher Bindungswille bestanden habe. Die Parteien hätten jedoch angesichts der in Aussicht genommenen weitgehenden Umstrukturierungsmaûnahmen einen Verhandlungsbedarf für gegeben erachtet. Die Beklagte habe die Klägerin darüber informiert, daû der M. -Komplex abgerissen und die Errichtung eines Multiplex-Kinos mit 14 Sälen und 4.500 Sitzplätzen auf einer Fläche von 10.000 m² unter der Leitung eines Generalmieters geplant sei. Die Klägerin habe die Beklagte aufge-
fordert zu erklären, ob die Möglichkeit bestehe, das Objekt als Generalmieter selbst zu übernehmen. Die Klägerin habe sich ihrer nach dem Vertrag bestehenden Verhandlungspflicht mit dem Hinweis, sie komme als Generalmieter nicht in Frage, entzogen. Damit habe sie den Vertrag selbst nicht erfüllt. Die Klägerin habe es endgültig abgelehnt, das Objekt als Generalmieter zu führen, und an dieser Auffassung auch noch in der Schluûverhandlung vor dem Oberlandesgericht festgehalten. Hinsichtlich der Nutzung des in ihrem Eigentum stehenden Gebäudekomplexes sei die Beklagte keinen Beschränkungen unterlegen. Sie sei nicht gehindert gewesen, aus wirtschaftlichen Erwägungen eine grundlegend andere Gestaltung des Filmtheaters zu planen und durchzuführen, insbesondere auch einen Generalmietvertrag mit dem neuen Betreiber abzuschlieûen. Der Antrag der Klägerin auf Erteilung der Auskunft sei zulässig, jedoch unbegründet. Eine Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin analog § 510 BGB a.F. (= §§ 463 ff. BGB n.F.) den Inhalt des mit dem australischen Unternehmen geschlossenen Vertrags mitzuteilen, bestehe nicht. Aus der Vereinbarung in Ziffer I. und II. des Nachtrags vom 3./4. Mai 1994 zu den Miet- bzw. Pachtverträgen von 1978 ergebe sich zwar, daû das vereinbarte Vormietrecht weiter wirksam sein solle. Die Ablehnung eines Generalmietvertrags durch die Klägerin bedeute aber, daû die Klägerin sich geweigert habe, ihr Vormietrecht auszuüben. Dafür spreche insbesondere auch, daû die Klägerin erstinstanzlich hilfsweise zur Abgeltung des Vormietrechts einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 2 Mio. DM geltend gemacht habe. Die Klägerin sei davon ausgegangen, daû die Beklagte bereits einen Vertrag mit einem Dritten, nämlich der C. /K.-Gruppe abgeschlossen habe, was tatsächlich jedoch nicht der Fall gewesen sei.
2. Die Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
a) Das Berufungsgericht hat die Feststellungsklage zu Unrecht als unzulässig erachtet. Für eine Feststellungsklage ist zwar im allgemeinen kein Raum, wenn eine Leistungsklage möglich ist, die das Rechtsschutzinteresse des Klägers ebenso wahren würde (st.Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 1994 - V ZR 34/92 - NJW-RR 1994, 1272/1273 m.N.). Will eine Partei aus einem Vorvertrag den Abschluû eines Hauptvertrages erreichen, so hat sie im Regelfall auf Annahme eines konkreten, von ihr selbst abgegebenen Angebots zu klagen (BGH, Urteil vom 18. November 1993 - IX ZR 256/92 - NJW-RR 1994, 317, 318 m.w.N.; Staudinger/Bork BGB 13. Bearbeitung Vorbem. zu §§ 145 ff. Rdn. 67). Dies war der Klägerin jedoch, wie die Revision zu Recht geltend macht, wegen der Besonderheiten des vorliegenden Falles nicht möglich. Sie kennt die Details der errichteten Bauten nicht und weiû im einzelnen nicht, welche Räume für Kinos vorgesehen sind. Die Möglichkeit, im Wege der Leistungsklage auf Abgabe eines Angebots zu klagen, wie es die Klägerin mit ihrem Hilfsantrag getan hat, wäre ebenfalls mit unzumutbaren Schwierigkeiten verbunden. Der Klageantrag auf Abschluû eines nach einem Vorvertrag geschuldeten Hauptvertrages muû grundsätzlich den gesamten Vertragsinhalt umfassen (BGH, Urteil vom 18. November 1994 aaO). Bestimmt genug ist der Leistungsantrag nur, wenn er alles enthält, was nach den Vorstellungen der Klägerin den Inhalt der Verpflichtung der Beklagten zum Abschluû des gewünschten Vertrages bilden soll. Andernfalls bestünde die Gefahr, daû es wegen noch ausstehender Regelungen zu weiteren Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien kommt. Für eine stückweise Herbeiführung des Gesamtvertrages im Wege von Teilleistungsklagen ist ein
Rechtsschutzbedürfnis aber grundsätzlich nicht anzuerkennen (BGH, Urteil vom 18. November 1994 aaO). Die Beklagte hatte hier einen erheblichen Spielraum hinsichtlich der Details. Es bestünde die Gefahr, daû der Streit der Parteien, wenn die Beklagte ein Angebot abgäbe, im Vollstreckungsverfahren fortgesetzt würde. In solchen Fällen ist aber der Klageantrag als nicht hinreichend bestimmt anzusehen (BGH, Urteil vom 14. Dezember 1998 - II ZR 330/97 - NJW 1999, 954). Demgegenüber kann ein Feststellungsverfahren zur Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führen. Dafür liegen hier ausreichende Anhaltspunkte vor. Die Parteien streiten nicht um Details des Mietvertrages, sondern darum, ob die Beklagte überhaupt an die Klägerin vermieten muû bzw. ob es ausreichend ist, wenn sie der Klägerin einen Generalmietvertrag angeboten hat. Der Klägerin geht es nur um die Feststellung, daû sich die Beklagte nicht einseitig vom Vertrag lossagen kann, sondern ein Angebot bezüglich der errichteten Kinoräume abgeben muû.
b) Die Feststellungsklage ist auch begründet. Die Beklagte ist verpflichtet , mit der Klägerin, soweit im Gebäudekomplex M. , B.straûe , Filmtheater oder Multiplex errichtet werden, einen dem in Ziffer III. und IV. des Nachtrages zum Pachtvertrag vom 3./4. Mai 1994 geschlossenen Mietvorvertrag entsprechenden Mietvertrag abzuschlieûen. Das Berufungsgericht geht davon aus, daû die Parteien einen bindenden Vorvertrag geschlossen haben und daû der Klägerin ein Vormietrecht zustand, wenn auch die Beklagte hinsichtlich der Nutzung des Grundstücks freie Hand haben sollte. Dieses im Wege der Auslegung gefundene Ergebnis ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Insofern sind Rechtsfehler nicht zu erkennen. aa) Ziffer IV. 2. des Nachtrags vom 3./4. Mai 1994 beinhaltet einen bindenden Mietvorvertrag. Die Vertragsparteien haben über das Mietobjekt und die
Mietdauer eine ausreichende Einigung erzielt. Zu Recht bejaht das Oberlandesgericht auch die für einen Vorvertrag erforderliche Einigung über die Miete. Es reicht aus, daû sie - notfalls mit sachverständiger Hilfe - bestimmbar ist. Selbst ohne jegliche Vereinbarung über den Mietzins kann sogar ein Mietvertrag zustande kommen, sofern sich die Parteien bindend über eine entgeltliche Überlassung des Gebrauchs der Mietsache einigen. Dann kann im konkreten Fall ein angemessener oder ortsüblicher Mietzins als vereinbart gelten (Senatsurteil vom 2. Oktober 1991 - XII ZR 88/90 - WuM 1992, 312, 313). Danach ist die Beklagte verpflichtet, der Klägerin nach den Umbaumaûnahmen einen Mietvertrag mit 10 Jahren Laufzeit plus 5 Jahren Option anzubieten. Die Verpflichtung besteht, wenn die Beklagte auf ihrem Areal weiterhin Kinos vorsieht, und erstreckt sich auf sämtliche Kinos. Einzelheiten, insbesondere Umfang und Lage, sollten noch Vereinbarungssache sein; sie hängen von der Art des Umbaus ab, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht bekannt war. bb) Nach Auffassung des Berufungsgerichts unterlag die Beklagte hinsichtlich der Nutzung des in ihrem Eigentum stehenden Gebäudekomplexes keinen Beschränkungen. Das ist zwar im Grundsatz zutreffend und wird von der Revision auch nicht in Frage gestellt. Die Beklagte hätte danach z.B. von der Errichtung von Kinoräumen ganz absehen und eine andere Nutzung als bisher vorsehen können. Im Mietvorvertrag wird sie in ihrer Gestaltungsfreiheit hinsichtlich des Geländes nicht beschränkt. Das ändert aber nichts daran, daû sie wegen der Vermietung tatsächlich errichteter Kinoräume an den Mietvorvertrag gebunden ist. cc) Unzutreffend ist aber die Ansicht des Berufungsgerichts, daû die Beklagte den Vorvertrag durch Anbieten eines Generalmietvertrages erfüllen konnte. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Beklagte der Klägerin die neu gestalteten Räume entsprechend ihrer Verpflichtung angeboten mit der
Folge, daû sie kein weiteres Angebot mehr machen muûte, weil die Klägerin Verhandlungen über dieses Angebot abgelehnt hat. Das Berufungsgericht stellt entscheidend darauf ab, da die Beklagte hinsichtlich der Nutzung des Komplexes keinen Beschränkungen unterlag, sei sie auch berechtigt gewesen, für das gesamte Gelände einen Generalmieter zu suchen. Eine Auslegung dahin, daû die Beklagte ihre Verpflichtung aus dem Vorvertrag auch durch Anbieten eines Generalmietvertrages erfüllen kann, widerspricht aber dem mit der Absprache verfolgten Zweck und beachtet die beiderseitige Interessenlage nicht. (1) Zwar ist die Auslegung von Individualvereinbarungen grundsätzlich Sache des Tatrichters. Diese Auslegung bindet aber das Revisionsgericht u.a. dann nicht, wenn sie unter Verletzung gesetzlicher Auslegungsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB) oder der Denkgesetze vorgenommen wurde (BGHZ 135, 269, 273). Das ist hier der Fall. Das Berufungsgericht hat angenommen, es liege ein bindender Mietvorvertrag vor. Der Mietgegenstand sei - da bestimmbar - ausreichend geregelt. Die Parteien seien sich einig gewesen, daû, soweit möglich , eine Zuweisung der der bisherigen Nutzung entsprechenden Flächen zum Betrieb eines Kinos am Standort "M. -Komplex" erfolgen solle. Andererseits geht das Berufungsgericht davon aus, daû die Klägerin verpflichtet sein solle, den gesamten Komplex zu übernehmen. Diese Auslegung ist widersprüchlich , so daû der Senat nicht an sie gebunden ist (Senatsurteil vom 17. September 1980 - IVb ZR 550/80 - FamRZ 1980, 1104). (2) Der Senat kann die gebotene Auslegung selbst vornehmen, weil weitere tatsächliche Feststellungen nicht zu erwarten und auch nicht erforderlich sind (BGHZ 121, 284, 289). Er legt die getroffene Vereinbarung dahin aus, daû der Beklagte der Klägerin Kinos zur Miete überlassen muû, falls solche errichtet werden, die Klägerin aber weitere Räume wie Restaurants, Geschäfte und die Tiefgarage nicht anmieten muû.
Bis zum Abschluû des "Nachtrags Nr. 1" hatte die Klägerin nur Kinoräume und damit nur einen Teil des Gesamtkomplexes gemietet. Ein groûer Teil wurde anderweitig genutzt. Ziffer III. Nr. 2 spricht von einer "Umverlagerung seines Mietbereiches", falls ein neues Konzept die Beibehaltung von Kinos beinhaltet. Im Gegenzug verpflichtete sich die Vermieterin, keine weiteren Kinobetreiber aufzunehmen. Dieser Konkurrenzschutz wäre nicht verständlich, wenn die Klägerin von vornherein den gesamten Komplex hätte anmieten sollen. Schlieûlich sieht IV. Nr. 2 g "die Umlage von üblichen Verwalterkosten gemäû einem Verteilungsschlüssel nach anteiligen m²" vor, sofern ein Verwalter für die Gesamtimmobilie bestellt wird. Auch diese Regelung wäre nicht sinnvoll, wenn die Klägerin verpflichtet sein sollte, den gesamten Komplex zu übernehmen. Dies bedeutet, daû die Parteien einen Mietvorvertrag über neu errichtete Kinoräume abgeschlossen haben. Zwar ist die Beklagte nicht verpflichtet, Kinos zu errichten. Sie ist frei, wie sie das Objekt künftig nutzen will. Sind nach dem Umbau im "M. " weiter Kinos vorhanden, so ist die Klägerin aber befugt, diese zu betreiben, wie sie bzw. ihr Rechtsvorgänger es seit 1956 getan haben. (3) Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen. Es mag durchaus zutreffen, daû der Neubau einen Umfang angenommen hat, den die Parteien bei Abschluû des Vorvertrages nicht vorausgesehen haben. Die Beklagte hatte sich aber zur Vermietung der künftigen Kinos verpflichtet, unabhängig davon, wie die Gestaltung des Komplexes im einzelnen aussehen würde. Damit muû sie auch das Risiko tragen, daû die - versprochene - Einzelvermietung wirtschaftlich ungünstiger ist als die Überlassung an einen Gesamtmieter. (4) Mit dem Antrag auf Abschluû eines Generalmietvertrages hat die Beklagte der Klägerin zwar (auch) Kinos angeboten. Sie wollte damit aber die Klä-
gerin zwingen, nicht nur die Kinos, sondern auch die übrigen Gewerbeflächen (Läden, Restaurants, Büros und Tiefgaragen) anzumieten. Die Klägerin hätte damit nur die Möglichkeit gehabt, alles zu nehmen oder die Kinos nicht zu bekommen. Damit konnte die Beklagte ihre Verpflichtung aus dem Mietvorvertrag nicht erfüllen. Sie hat ein "aliud" angeboten. Dieses muûte die Klägerin weder annehmen noch darüber verhandeln. Sie kann vielmehr verlangen, daû ihr die Kinos nach Maûgabe des Mietvorvertrages angeboten werden.
c) Die Klägerin kann auch die begehrte Auskunft verlangen. Zu Recht ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, daû der Klägerin ein Vormietrecht zusteht. Aus der Vereinbarung in Ziffer I. und II. des Nachtrags Nr. 1 vom 3./4. Mai 1994 zu dem Pachtvertrag von 1978 ergibt sich, daû das ursprünglich zwischen den Parteien des Pachtvertrages vereinbarte Vormietrecht weiter wirksam sein sollte und nicht, wie die Beklagte meint, mit dem Nachtrag vom 3./4. Mai 1994 abschlieûend berücksichtigt und beseitigt worden ist. Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, daû Ziffer I. der Vereinbarung der Interpretation der Beklagten ausdrücklich widerspricht, weil eindeutig zum Ausdruck kommt, daû der Klägerin ein Mietvorrecht zustehen soll. Aufgrund des Vormietrechts ist der Berechtigte befugt, durch einseitige Erklärung gegenüber dem Verpflichteten ein Mietverhältnis mit dem Inhalt zu begründen, wie es der Verpflichtete mit dem Dritten abgeschlossen hat (BGHZ 55, 71, 74). Um überprüfen zu können, ob die Ausübung eines Vormietrechts möglich und sinnvoll ist, muû der Berechtigte den Inhalt des Mietvertrages kennen. § 510 BGB a.F., der dem Vorkaufsberechtigten gegenüber dem Verpflichteten ein Auskunftsrecht einräumt, ist insoweit auf Vormiet- und Vorpachtverträge analog anzuwenden (BGH, Urteil vom 2. Dezember 1970 - VIII ZR 77/69 - NJW 1971, 422, 423, 424).
Von einer solchen Auskunftspflicht geht auch das Berufungsgericht aus, ist aber der Meinung, daû die Klägerin ihr Vormietrecht nicht ausüben will und ihr deshalb auch kein Anspruch auf Auskunft zusteht. Diese auf einer Auslegung des Verhaltens der Vertragsparteien beruhende Auffassung ist unzutreffend. Zwar ist der Senat auch insoweit nur zu einer eingeschränkten Überprüfung befugt. Die Auslegung durch das Berufungsgericht bindet den Senat aber nicht, weil sie von unzutreffenden rechtlichen Überlegungen ausgeht und die Interessen der Klägerin nicht ausreichend berücksichtigt. Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, ist der Senat auch insoweit selbst zur Auslegung befugt (BGHZ 124, 39, 45). aa) Die Rechtsprechung verlangt für einen wirksamen Verzicht auf ein Vorkaufsrecht den Abschluû eines Erlaûvertrages (st.Rspr. des BGH; BGH, Urteil vom 10. Juni 1966 - VII ZR 177/64 - WM 1966, 893, 895). Für den Verzicht auf ein Mietvorrecht gilt nichts anderes. Das Oberlandesgericht hat eine Einigung über einen Verzicht nicht festgestellt. Ein ausreichender Sachvortrag in dieser Richtung ist nicht ersichtlich und wird von der Revision auch nicht aufgezeigt. bb) Die Klägerin verhält sich auch nicht treuwidrig (vgl. BGH aaO; BGH, Urteil vom 3. Februar 1966 - II ZR 230/63 - WM 1966, 511, 512), wenn sie auf ihrem Vormietrecht besteht. In der Ablehnung des ihr angebotenen Generalmietvertrages liegt kein Verzicht der Klägerin auf ihre Rechte aus dem Vormietvertrag. Das Vertragsangebot der Beklagten hat mit dem Vormietrecht nichts zu tun. Das Vormietrecht gibt der Klägerin nicht das Recht, von der Verpflichteten die Abgabe eines Mietangebots zu verlangen. Es berechtigt den Inhaber vielmehr , durch einseitige Erklärung ein Mietverhältnis mit dem Inhalt zu begründen , wie es der Verpflichtete mit dem Dritten abgeschlossen hat. Diese Rechtsstellung kann der Verpflichtete nicht durch ein eigenes Mietvertragsangebot
beeinträchtigen, das anzunehmen der Berechtigte nicht verpflichtet ist. Würde die Ablehnung eines Mietvertragsangebotes als Verzicht auf das Vormietrecht gewertet, so wäre es für den Verpflichteten ein Leichtes, das Vormietrecht auszuschalten. Er könnte durch ein ungünstiges Angebot auf diesem Wege den Berechtigten von der Ausübung seines Vormietrechtes abhalten. Das kann nicht rechtens sein. Aus dem Umstand, daû die Klägerin in erster Instanz hilfsweise zur Abgeltung des Vormietrechts einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 2 Mio. DM geltend gemacht hat, kann man entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ebenfalls nicht schlieûen, daû die Klägerin ihr Vormietrecht nicht ausüben will. Die Klägerin hat Schadensersatz von der Beklagten verlangt, weil diese durch Abschluû eines Mietvertrages mit der C./K. -Gruppe ihr xxVormietrecht verletzt habe. Die Klägerin muûte zumindest mit der Möglichkeit rechnen, daû die Beklagte mit dieser Firma einen Generalmietvertrag abgeschlossen haben könnte, in den sie nicht eintreten wollte, und daû die Beklagte auf diese Weise ihr Vormietrecht bezüglich der Kinoräume umgangen hätte.
3. Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.). Gerber Sprick Weber-Monecke
Fuchs Bundesrichter Dr. Ahlt ist erkrankt und kann deshalb nicht unterschreiben. Gerber

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

(1) Solange nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen. Die Verständigung über einzelne Punkte ist auch dann nicht bindend, wenn eine Aufzeichnung stattgefunden hat.

(2) Ist eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrags verabredet worden, so ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen, bis die Beurkundung erfolgt ist.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.